ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 381

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
22. Oktober 2018


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2018/C 381/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2018/C 381/02

Rechtssache C-256/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. April 2018 von Massimo Campailla gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2018 in der Rechtssache T-759/16, Campailla/Europäische Union

2

2018/C 381/03

Rechtssache C-452/18: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Teruel (Spanien), eingereicht am 11. Juli 2018 — XZ/Ibercaja Banco, S.A.

2

2018/C 381/04

Rechtssache C-453/18: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia Vigo (Spanien), eingereicht am 11. Juli 2018 — Bondora AS/Carlos V. C.

3

2018/C 381/05

Rechtssache C-460/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Juli 2018 von HK gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. Mai 2018 in der Rechtssache T-574/16, HK/Kommission

4

2018/C 381/06

Rechtssache C-468/18: Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Constanţa (Rumänien), eingereicht am 18. Juli 2018 — R/P

5

2018/C 381/07

Rechtssache C-480/18: Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 23. Juli 2018 — AS Privatbank

5

2018/C 381/08

Rechtssache C-489/18: Vorabentscheidungsersuchen des Budapest Környéki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 26. Juli 2018 — Farmland Kft./Földművelésügyi Miniszter

6

2018/C 381/09

Rechtssache C-492/18: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 27. Juli 2018 — Openbaar Ministerie/TC

7

2018/C 381/10

Rechtssache C-494/18: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Barcelona (Spanien), eingereicht am 27. Juli 2018 — Bondora AS/XY

8

2018/C 381/11

Rechtssache C-496/18: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 30. Juli 2018 — HUNGEOD Közlekedésfejlesztési, Földmérési, Út- és Vasúttervezési Kft. u. a./Közbeszerzési Hatóság Közbeszerzési Döntőbizottság

9

2018/C 381/12

Rechtssache C-497/18: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 30. Juli 2018 — Budapesti Közlekedési Zrt./Közbeszerzési Hatóság Közbeszerzési Döntőbizottság

10

2018/C 381/13

Rechtssache C-499/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juli 2018 von der Bayer CropScience AG gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 17. Mai 2018 in der Rechtssache T-492/13, Bayer CropScience AG/Europäische Kommission

12

2018/C 381/14

Rechtssache C-500/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Specializat Cluj (Rumänien), eingereicht am 30. Juli 2018 — AU/Reliantco Investments LTD, Reliantco Investments LTD Limassol Sucursala București

13

2018/C 381/15

Rechtssache C-503/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. Juli 2018 von Inge Barnett gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 16. Mai 2018 in der Rechtssache T-23/17, Barnett/Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

14

2018/C 381/16

Rechtssache C-525/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. August 2018 von Marion Le Pen gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 19. Juni 2018 in der Rechtssache T-86/17, Le Pen/Europäisches Parlament

15

2018/C 381/17

Rechtssache C-526/18: Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätt i Göteborg (Schweden), eingereicht am 13. August 2018 — AA/Migrationsverket

16

2018/C 381/18

Rechtssache C-549/18: Klage, eingereicht am 27. August 2018 — Europäische Kommission/Rumänien

17

2018/C 381/19

Rechtssache C-556/18: Klage, eingereicht am 30. August 2018 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

18

 

Gericht

2018/C 381/20

Rechtssache T-14/16: Urteil des Gerichts vom 11. September 2018 — Apimab Laboratoires u. a./Kommission (Verbraucherschutz — Festsetzung der Höchstgehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln — Verordnung [EWG] Nr. 315/93 — Risikoanalyse — Verordnung [EG] Nr. 178/2002 — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verhältnismäßigkeit — Grundsatz der Nichtdiskriminierung)

19

2018/C 381/21

Rechtssache T-613/16: Urteil des Gerichts vom 12. September 2018 — PH/Kommission (Öffentlicher Dienst — Einstellung — Allgemeines Auswahlverfahren — Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AST-SC/03/15 — Entscheidung, den Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen — Familiäre Beziehung mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses — Gleichbehandlung)

19

2018/C 381/22

Rechtssache T-654/16: Urteil des Gerichts vom 11. September 2018 — Foshan Lihua Ceramic/Kommission (Dumping — Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in China — Art. 11 Abs. 3 und 5 sowie Art. 17 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 11 Abs. 3 und 5 sowie Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/1036] — Ablehnung eines Antrags auf teilweise, auf das Dumping beschränkte Interimsüberprüfung des endgültigen, mit der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 917/2011 eingeführten Antidumpingzolls — Dauerhafte Änderung der Umstände — Stichprobenauswahl — Individuelle Ermittlung — Keine Mitarbeit an der Untersuchung, die zum Erlass der endgültigen Maßnahmen geführt hat)

20

2018/C 381/23

Rechtssache T-788/16: Urteil des Gerichts vom 12. September 2018 — De Geoffroy u. a./Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Urlaub — Erlass neuer Leitlinien des Parlaments zur Urlaubsverwaltung — In Anwendung der neuen Leitlinien ergangene Einzelentscheidungen bei Dolmetschern — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Dienstliches Interesse — Einrede der Rechtswidrigkeit)

21

2018/C 381/24

Rechtssache T-905/16: Urteil des Gerichts vom 12. September 2018 — Chefaro Ireland/EUIPO — Laboratoires M&L (NUIT PRECIEUSE) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Internationale Eintragung mit Benennung der Europäischen Union — Bildmarke NUIT PRECIEUSE — Ältere nationale Wortmarke EAU PRECIEUSE — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

21

2018/C 381/25

Rechtssache T-55/17: Urteil des Gerichts vom 12. September 2018 — Healy/Kommission (Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Einstellung — Internes Auswahlverfahren — Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten — Zulassungsbedingung des Dienstalters bei der Kommission — Nichtzulassung zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens)

22

2018/C 381/26

Rechtssache T-112/17: Urteil des Gerichts vom 12. September 2018 — Pelikan/EUIPO — NBA Properties (NEW ORLEANS PELICANS) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke NEW ORLEANS PELICANS — Ältere Unionswortmarken und ältere nationale Bildmarke Pelikan — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001])

23

2018/C 381/27

Rechtssache T-584/17: Urteil des Gerichts vom 12. September 2018 — Primart/EUIPO — Bolton Cile España (PRIMART Marek Łukasiewicz) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke PRIMART Marek Łukasiewicz — Ältere nationale Wortmarken PRIMA — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/2001])

23

2018/C 381/28

Rechtssache T-180/14: Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 2018 — Front Polisario/Rat (Nichtigkeitsklage — Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Union und dem Königreich Marokko — Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten nach diesem Abkommen — Rechtsakt über den Abschluss — Anwendbarkeit dieses Abkommens und Protokolls auf das Gebiet der Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer — Fehlende Klagebefugnis — Unzulässigkeit)

24

2018/C 381/29

Rechtssache T-101/17: Beschluss des Gerichts vom 27. Juli 2018 — Apple Distribution International/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Geplante Beihilfe Deutschlands zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Fehlende individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

25

2018/C 381/30

Rechtssache T-251/18 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. August 2018 — IFSUA/Rat (Vorläufiger Rechtsschutz — Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände — Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch — Fangverbot im Rahmen der Freizeitfischerei — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

26

2018/C 381/31

Rechtssache T-417/18 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2018 — CdT/EUIPO (Vorläufiger Rechtsschutz — Institutionelles Recht — Für den Betrieb des EUIPO erforderliche Übersetzungsdienste — Rückgriff auf externe Dienstleister — Antrag auf einstweilige Anordnungen — Fehlende Dringlichkeit)

26

2018/C 381/32

Rechtssache T-485/18: Klage, eingereicht am 9. August 2018 — Compañia de Tranvías de la Coruña/Kommission

27

2018/C 381/33

Rechtssache T-486/18: Klage, eingereicht am 15. August 2018 — Danske Slagtermestre/Europäische Kommission

28

2018/C 381/34

Rechtssache T-494/18: Klage, eingereicht am 17. August 2018 — PO/EAD

29

2018/C 381/35

Rechtssache T-527/18: Klage, eingereicht am 6. September 2018 — K.A. Schmersal Holding/EUIPO — Tecnium (tec.nicum)

30

2018/C 381/36

Rechtssache T-715/15: Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 — BBY Solutions/EUIPO — Worldwide Sales Corporation España (BEST BUY GEEK SQUAD)

31

2018/C 381/37

Rechtssache T-773/15: Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 — BBY Solutions/EUIPO — Worldwide Sales Corporation España (BEST BUY)

31

2018/C 381/38

Rechtssache T-72/16: Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 — BBY Solutions/EUIPO — Worldwide Sales Corporation España (BEST BUY mobile)

31

2018/C 381/39

Rechtssache T-288/17: Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 — Sky/EUIPO — Parrot Drones (Parrot SKYCONTROLLER)

31


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2018/C 381/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 373 vom 15.10.2018

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 364 vom 8.10.2018

ABl. C 352 vom 1.10.2018

ABl. C 341 vom 24.9.2018

ABl. C 328 vom 17.9.2018

ABl. C 319 vom 10.9.2018

ABl. C 311 vom 3.9.2018

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/2


Rechtsmittel, eingelegt am 9. April 2018 von Massimo Campailla gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2018 in der Rechtssache T-759/16, Campailla/Europäische Union

(Rechtssache C-256/18 P)

(2018/C 381/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Massimo Campailla (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof (Siebte Kammer) hat durch Beschluss vom 7. August 2018 das Rechtsmittel als teils offensichtlich unbegründet und teils offensichtlich ins Leere gehend zurückgewiesen.


22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/2


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Teruel (Spanien), eingereicht am 11. Juli 2018 — XZ/Ibercaja Banco, S.A.

(Rechtssache C-452/18)

(2018/C 381/03)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Teruel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: XZ

Beklagte: Ibercaja Banco, S.A.

Vorlagefrage

1.

Ist der Grundsatz, dass nichtige Klauseln unverbindlich sind (Art. 6 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 (1)), auch auf spätere Verträge und Rechtsgeschäfte über diese Klauseln zu erstrecken, wie z. B. einen Novationsvertrag?

Lässt sich daraus, dass die vollständige Nichtigkeit bedeutet, dass die betreffende Klausel im rechtlich-wirtschaftlichen Leben des Vertrags niemals existent war, der Schluss ziehen, dass auch die späteren Rechtshandlungen und ihre Wirkungen auf diese Klausel, d. h. der Novationsvertrag, aus der Rechtswirklichkeit verschwinden und daher als nichtexistent und wirkungslos anzusehen sind?

2.

Können Dokumente, die nicht ausgehandelte Klauseln, die möglicherweise die Missbräuchlichkeits- und Transparenzkontrollen nicht bestehen, abändern oder Vergleiche darüber beinhalten, allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 93/13 sein, so dass bei ihnen dieselben Nichtigkeitsgründe vorliegen wie bei den abgeänderten oder im Wege des Vergleichs modifizierten Originaldokumenten?

3.

Muss auch der in einem Novationsvertrag enthaltene Verzicht auf eine gerichtliche Geltendmachung insoweit nichtig sein, als die Kunden in den von ihnen unterzeichneten Verträgen weder über die Nichtigkeit der Klausel noch über die Höhe ihres Anspruchs auf Rückerstattung der Zinsen, die sie aufgrund der ihnen ursprünglich auferlegten „Mindestzinssatzklauseln“ bezahlt haben, unterrichtet wurden?

Es wird darauf hingewiesen, dass der Kunde auf diese Weise einen Rechtsbehelfsverzicht unterzeichnet, ohne von der Bank darüber unterrichtet worden zu sein, worauf er verzichtet und was dieser Verzicht finanziell für ihn bedeutet.

4.

Fehlt es — bei einer Prüfung des abändernden Novationsvertrags anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs und von Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 — der eingefügten neuen Mindestzinssatzklausel wiederum an mangelnder Transparenz, da die Bank die im Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) vom 9. Mai 2013 festgelegten Transparenzkriterien aufs Neue verletzt und den Kunden über die tatsächlichen finanziellen Kosten dieser Klausel in seinem Hypothekenvertrag nicht so in Kenntnis gesetzt hat, dass ihm der Zinssatz (und die sich daraus ergebende Rate) bekannt war, den (die) er zu zahlen hätte, wenn keine Mindestzinssatzklausel angewandt und der im Hypothekendarlehen vereinbarte Zinssatz ohne Beschränkung nach unten gelten würde?

Hätte somit das Finanzinstitut, als es dem Kunden das als Novation bezeichnete Dokument über die „Mindestzinssatzklauseln“ auferlegte, die in Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 genannten Transparenzkontrollen erfüllen und den Verbraucher über die Höhe der Beträge, um die er durch die Anwendung der „Mindestzinssatzklauseln“ geschädigt worden ist, sowie über den Zinssatz, der gelten würde, wenn es diese Klauseln nicht gäbe, informieren müssen, und liegt, wenn die Bank dies nicht getan hat, bei diesen Dokumenten ebenfalls ein Nichtigkeitsgrund vor?

5.

Kann das Klauselwerk über Rechtsbehelfe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des abändernden Novationsvertrags aufgrund seines Inhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Anhang mit missbräuchlichen Klauseln und konkret mit Buchst. q dieses Anhangs (missbräuchlich sind Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird) als missbräuchliche Klausel angesehen werden, weil es das Recht der Verbraucher, die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen, die nach Unterzeichnung des Vertrags entstehen oder erkennbar werden, beschränkt, wie dies hinsichtlich der Möglichkeit, die vollständige Rückzahlung der gezahlten Zinsen zu verlangen, der Fall war (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016 (2))?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1992, L 95, S. 29).

(2)  Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980).


22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/3


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia Vigo (Spanien), eingereicht am 11. Juli 2018 — Bondora AS/Carlos V. C.

(Rechtssache C-453/18)

(2018/C 381/04)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia Vigo (Spanien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Bondora AS

Antragsgegner: Carlos V. C.

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) und die zu deren Auslegung ergangene Rechtsprechung dahin auszulegen, dass dieser Artikel der Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der Disposición final vigésima tercera, [punto 2], de la ley 1/2000, de 7 de enero, de Enjuiciamiento Civil (23. Schlussbestimmung [Nr. 2] des Gesetzes 1/2000 vom 7. Januar über den Zivilprozess) entgegensteht, die vorsieht, dass es im Rahmen eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nicht erforderlich ist, Unterlagen beizubringen, und dass diese gegebenenfalls für unzulässig erklärt werden?

2.

Ist Art. 7 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 (2) [zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens] dahin auszulegen, dass diese Vorschrift nicht daran hindert, von einem Gläubigerunternehmen die Beibringung der Unterlagen zu verlangen, auf die es seine Forderung, die sich aus einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher vereinbarten Verbraucherkredit ableitet, stützt, wenn das Gericht die Prüfung der Unterlagen für unerlässlich erachtet, um das mögliche Vorliegen von missbräuchlichen Klauseln in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu prüfen und so den Vorschriften der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und der zu deren Auslegung ergangenen Rechtsprechung nachzukommen?


(1)  ABl 1993, L 95, S. 29.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. 2006, L 399, S. 1).


22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/4


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Juli 2018 von HK gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. Mai 2018 in der Rechtssache T-574/16, HK/Kommission

(Rechtssache C-460/18 P)

(2018/C 381/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: HK (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Champetier, S. Rodrigues)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018 (Rechtssache T-574/16) aufzuheben;

in der Rechtssache endgültig zu entscheiden und den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen des Rechtsmittelführers, einschließlich des Antrags auf Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten, stattzugeben, hilfsweise,

die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und über die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten nach Art. 184 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt er einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten und eine missverständliche, inkohärente und widersprüchliche Begründung. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht er eine Verletzung des Diskriminierungsverbots und eine unzureichende Begründung geltend.


22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/5


Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Constanţa (Rumänien), eingereicht am 18. Juli 2018 — R/P

(Rechtssache C-468/18)

(2018/C 381/06)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Judecătoria Constanţa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: R

Beklagter: P

Vorlagefragen

1.

Können die Bestimmungen von Art. 3 Buchst. a, Art. 3 Buchst. d und Art. 5 der Verordnung Nr. 4/2009 (1) in einem Fall, in dem ein Gericht eines Mitgliedstaats mit einem einzigen Antrag befasst wird, der drei Antragsbegehren enthält, nämlich betreffend die Scheidung der Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, die elterliche Verantwortung für dieses Kind und die Unterhaltspflicht gegenüber diesem Kind, dahin ausgelegt werden, dass das Scheidungsgericht, das zugleich das Gericht des Ortes ist, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und vor dem sich der Beklagte eingelassen hat, über den Antrag betreffend den Unterhalt für das Kind entscheiden darf, obwohl es sich hinsichtlich der elterlichen Verantwortung für dieses Kind für unzuständig erklärt hat, oder darf über den Antrag betreffend den Unterhalt nur das Gericht entscheiden, das für die Entscheidung über das Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zuständig ist?

2.

Bewahrt in dieser Situation, was die Anrufung des nationalen Gerichts anbelangt, der Antrag betreffend den Unterhalt für das Kind gegenüber dem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung seine Eigenschaft als Nebensache im Sinne von Art. 3 Buchst. d der genannten Verordnung?

3.

Falls die zweite Frage verneint wird: Entspricht es dem Wohl des minderjährigen Kindes, dass ein zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats nach Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 über den Antrag betreffend die Unterhaltspflicht des Elternteils gegenüber dem minderjährigen Kind entscheidet, das aus der Ehe hervorgegangen ist, deren Auflösung begehrt wird, wenn sich dieses Gericht hinsichtlich der elterlichen Verantwortung für unzuständig erklärt hat und somit rechtskräftig festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (2) nicht erfüllt sind?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1).

(2)  ABl. 2003, L 338, S. 1.


22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/5


Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 23. Juli 2018 — AS „Privatbank“

(Rechtssache C-480/18)

(2018/C 381/07)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: AS „PrivatBank“

Rechtsmittelgegnerin: Finanšu un kapitāla tirgus komisija

Vorlagefragen

1.

Ist eine nationale Regelung, nach der die [lettische Finanzmarkt- und Kapital-]Kommission für die Prüfung von Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern auch in Bezug auf Zahlungsdienste, die nicht in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats erbracht werden, und infolgedessen für die Feststellung von Verstößen gegen das Gesetz [über Zahlungsdienste und elektronisches Geld] und die Verhängung von Sanktionen zuständig ist, mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie [2007/64/EG] (1) vereinbar?

2.

Sind Art. 20 Abs. 1 und 5 sowie Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie der zuständigen Behörde die Befugnis einräumen, auch in Bezug auf Zahlungsdienste, die nicht in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbracht werden, die Aufsicht auszuüben und Sanktionen zu verhängen?

3.

Ist die zuständige Behörde im Rahmen der in den Art. 20 und 21 der Richtlinie vorgesehenen Beaufsichtigungsaufgaben oder der in den Art. 80 bis 82 der Richtlinie vorgesehenen Beschwerdeverfahren befugt, Streitigkeiten zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister, die sich aus den in Art. 75 der Richtlinie geregelten Rechtsbeziehungen ergeben, zu entscheiden und festzustellen, wer für den nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführten Vorgang haftet?

4.

Muss die zuständige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer in den Art. 20 und 21 der Richtlinie vorgesehenen Beaufsichtigungsaufgaben oder bei der Durchführung der in den Art. 80 bis 82 der Richtlinie vorgesehenen Beschwerdeverfahren einen Schiedsspruch berücksichtigen, durch den eine Streitigkeit zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Zahlungsdienstnutzer entschieden worden ist?


(1)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1).


22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/6


Vorabentscheidungsersuchen des Budapest Környéki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 26. Juli 2018 — Farmland Kft./Földművelésügyi Miniszter

(Rechtssache C-489/18)

(2018/C 381/08)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Budapest Környéki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Farmland Kft.

Beklagter: Földművelésügyi Miniszter

Vorlagefragen

1.

Ist die Regelung der Verordnung Nr. 22/2010 des Ministers für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums vom 16. März 2010, der Verordnung Nr. 34/2010 des Ministers für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums vom 9. April 2010, der Verordnung Nr. 25/2011 des Ministers für Landwirtschaft vom 7. April 2011 und der Verordnung Nr. 22/2011 des Ministers für Landwirtschaft vom 25. März 2011, wonach der Beihilfeantrag eines Betriebsinhabers ausschließlich anhand der durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgegebenen Tatbestandsmerkmale des sogenannten „rechtmäßigen Landnutzers“ und infolgedessen wegen des Fehlens des sogenannten „Landnutzungsblattes“ abgewiesen wird, wenn der Betriebsinhaber der Union im Übrigen die sonstigen Kriterien für Beihilfeansprüche erfüllt bzw. beweisen kann, dass ihm die angegebenen Flächen zur Verfügung stehen, d. mit dem Unionsrecht vereinbar?

2.

Falls die erste Frage verneint wird: Erfordert das Unionsrecht, dass die Zahlstelle des Mitgliedstaats bei der Prüfung des Beihilfeantrags andere Beweise für das „Zur-Verfügung-Stehen“ im Sinne von Art. 124 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1) berücksichtigt?

3.

Falls die erste Frage verneint wird: Welche Rechtsfolgen hat bei einem Sammelantrag die nach Art. 12 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission (2) erforderliche „Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat“, d. h. wie ist diese Erklärung im Hinblick auf eine spezielle einschränkende Vorschrift eines Mitgliedstaats, wie die über die Tatbestandsmerkmale des „rechtmäßigen Landnutzers“, auszulegen und zu bewerten?

4.

Falls die erste Frage verneint wird: Welche Rechtsfolgen hat bei einem Sammelantrag die vom Recht eines Mitgliedstaats vorgeschriebene Pflicht zur Abgabe einer Erklärung darüber, dass die Tatbestandsmerkmale des „rechtmäßigen Landnutzers“ erfüllt sind oder die verwaltungstechnischen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der betreffenden einschränkenden Vorschrift des Mitgliedstaats vorliegen, d. h. wie ist diese Pflicht auszulegen und zu bewerten?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 2009, L 30, S. 16).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 2009, L 316, S. 65).


22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/7


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 27. Juli 2018 — Openbaar Ministerie/TC

(Rechtssache C-492/18)

(2018/C 381/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Openbaar Ministerie

Antragsgegner: TC

Vorlagefrage

Steht in einem Fall, in dem

der Vollstreckungsmitgliedstaat Art. 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1) so umgesetzt hat, dass die Übergabehaft der gesuchten Person stets ausgesetzt werden muss, sobald die Frist von 90 Tagen für den Erlass der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelaufen ist, und

die Gerichte dieses Mitgliedstaats das nationale Recht so ausgelegt haben, dass die Entscheidungsfrist ausgesetzt wird, sobald die vollstreckende Justizbehörde beschlossen hat, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen oder die Beantwortung einer von einer anderen vollstreckenden Justizbehörde zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage abzuwarten bzw. die Übergabeentscheidung wegen des Bestehens einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat aufzuschieben,

die Aufrechterhaltung der Übergabehaft einer gesuchten Person, bei der Fluchtgefahr vorliegt, im Widerspruch zu Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sobald die Übergabehaft mehr als 90 Tage nach der Festnahme der gesuchten Person dauert?


(1)  Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. 2002, L 190, S. 1).


22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/8


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Barcelona (Spanien), eingereicht am 27. Juli 2018 — Bondora AS/XY

(Rechtssache C-494/18)

(2018/C 381/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Bondora AS

Antragsgegner: XY

Vorlagefragen

1.

Ist eine nationale Rechtsvorschrift wie die 23. Schlussbestimmung Abs. 4 der Ley de Enjuiciamiento Civil (Gesetz über den Zivilprozess), die bei einer Forderung, die gegenüber einem Verbraucher besteht und bei der es Indizien dafür gibt, dass auf missbräuchlichen Klauseln beruhende Beträge verlangt werden könnten, eine Beibringung oder Anforderung des Vertrags oder eine Aufschlüsselung der Schuld nicht zulässt, mit Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 1 EUV sowie den Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) vereinbar?

2.

Ist es mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (2) vereinbar, wenn bei Forderungen gegenüber einem Verbraucher der Antragsteller aufgefordert wird, in Abschnitt 11 des Formblatts A die verlangte Schuld aufzuschlüsseln? Ist es ferner mit dieser Vorschrift vereinbar, wenn verlangt wird, in Abschnitt 11 den Inhalt der Vertragsklauseln, auf denen über den Hauptgegenstand des Vertrags hinausgehende Forderungen gegenüber einem Verbraucher beruhen, zur Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit wiederzugeben?

3.

Falls die zweite Frage verneint wird, möge der Gerichtshof der Europäischen Union angeben, ob es bei der gegenwärtigen Fassung der Verordnung Nr. 1896/2006 möglich ist, vor dem Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls von Amts wegen zu prüfen, ob ein Vertrag mit einem Verbraucher missbräuchliche Klauseln enthält, und aufgrund welcher Vorschrift diese Prüfung erfolgen kann.

4.

Falls es bei der gegenwärtigen Fassung der Verordnung Nr. 1896/2006 nicht möglich ist, die Existenz missbräuchlicher Klauseln vor dem Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls von Amts wegen zu prüfen, wird der Gerichtshof der Europäischen Union ersucht, sich zur Gültigkeit der genannten Verordnung im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 EUV zu äußern.


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. 2006, L 399, S. 1).


22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/9


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 30. Juli 2018 — HUNGEOD Közlekedésfejlesztési, Földmérési, Út- és Vasúttervezési Kft. u. a./Közbeszerzési Hatóság Közbeszerzési Döntőbizottság

(Rechtssache C-496/18)

(2018/C 381/11)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: HUNGEOD Közlekedésfejlesztési, Földmérési, Út- és Vasúttervezési Kft., SIXENSE Soldata, Budapesti Közlekedési Zrt.

Beklagte: Közbeszerzési Hatóság Közbeszerzési Döntőbizottság

Beteiligter: Közbeszerzési Hatóság Elnöke

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 41 Abs. 1, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Erwägungsgründe 2, 25, 27 und 36 der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (1) sowie Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (2) und im Zusammenhang mit diesen der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit und das Erfordernis, dass gegen die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber eine rasche und wirksame vergaberechtliche Nachprüfung in Anspruch genommen werden können muss, dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegenstehen, die die durch sie geschaffene, insoweit zuständige (Überwachungs-)Behörde bei vor ihrem Inkrafttreten geschlossenen Verträgen über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags allgemein dazu ermächtigt, wegen eines vor ihrem Inkrafttreten begangenen Verstoßes gegen das Vergaberecht innerhalb der von ihr vorgesehenen Frist, aber nach Ablauf der Ausschlussfristen, die in der früheren, für die Untersuchung dieses Verstoßes maßgeblichen mitgliedstaatlichen Regelung vorgesehen waren, eine Untersuchung einzuleiten, diesen Verstoß inhaltlich zu prüfen und infolgedessen den Verstoß festzustellen und eine vergaberechtliche Sanktion zu verhängen sowie die Nichtigkeit des Vertrages und deren Folgen anzuwenden?

2.

Ergibt sich aus den in Frage 1 genannten Rechtsvorschriften und Grundsätzen — außer dem Erfordernis der praktischen Wirksamkeit des subjektiven Rechts der an öffentlichen Aufträgen Interessierten auf eine Nachprüfung — auch für die (Überwachungs-)Behörden, die durch das Recht des Mitgliedstaats geschaffen worden sind, von Amts wegen zur Beobachtung von Verstößen gegen das Vergaberecht und zur Einleitung von Untersuchungen befugt sind und Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnehmen, ein Recht zur Einleitung und Durchführung von Nachprüfungsverfahren?

3.

Folgt aus Art. 99 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/25/EU (3) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (4), dass das Recht eines Mitgliedstaats, (Überwachungs-) Behörden, die aufgrund des Rechts des Mitgliedstaats von Amts wegen zur Beobachtung von Verstößen gegen das Vergaberecht und zur Einleitung von Untersuchungen befugt sind und Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnehmen, trotz aufgrund der früheren gesetzlichen Regelung bereits abgelaufener Ausschlussfristen mit einer neuen gesetzlichen Regelung — zum Schutz der finanziellen Interessen der Union bei öffentlichen Aufträgen — allgemein ermächtigen darf, vor ihrem Inkrafttreten begangene Verstöße gegen das Vergaberecht zu untersuchen sowie ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen?

4.

Ist es bei der Beurteilung, ob die in den Fragen 1 und 3 detailliert beschriebene, den (Überwachungs-)Behörden eingeräumte Untersuchungsbefugnis — unter Berücksichtigung der in der ersten Frage genannten Rechtsvorschriften und Grundsätze — mit dem Unionsrecht vereinbar ist, von Bedeutung, welche rechtlichen, regulatorischen, technischen oder organisatorischen Mängel oder sonstigen Hindernisse der Grund dafür waren, dass die Untersuchung eines Verstoßes gegen das Vergaberecht zum Zeitpunkt seiner Begehung unterblieben ist?

5.

Sind Art. 41 Abs. 1, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Erwägungsgründe 2, 25, 27 und 36 der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor und im Zusammenhang mit diesen der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit und das Erfordernis, dass gegen die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber eine rasche und wirksame vergaberechtliche Nachprüfung in Anspruch genommen werden können muss, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass das nationale Gericht — auch dann, wenn den (Überwachungs-) Behörden, die aufgrund des Rechts des Mitgliedstaats von Amts wegen zur Beobachtung von Verstößen gegen das Vergaberecht und zur Einleitung von Untersuchungen befugt sind und Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnehmen, im Hinblick auf diese Grundsätze die in den Fragen 1 bis 4 genannten Zuständigkeiten eingeräumt werden dürfen — die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Zeit, die zwischen der Begehung des Verstoßes, dem Ablauf der früheren Nachprüfungsfrist mit Ausschlusswirkung und dem zur Untersuchung der Rechtsverletzung eingeleiteten Verfahren verstrichen ist, in die Abwägung einbeziehen und daraus die Rechtsfolgen, die sich aus der Unwirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben, oder andere im mitgliedstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtsfolgen ableiten darf?


(1)  ABl. 2007, L 335, S. 31.

(2)  ABl. 1992, L 76, S. 14.

(3)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243).

(4)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. 2004, L 134, S. 1).


22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/10


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 30. Juli 2018 — Budapesti Közlekedési Zrt./Közbeszerzési Hatóság Közbeszerzési Döntőbizottság

(Rechtssache C-497/18)

(2018/C 381/12)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Budapesti Közlekedési Zrt.

Beklagte: Közbeszerzési Hatóság Közbeszerzési Döntőbizottság

Beteiligter: Közbeszerzési Hatóság Elnöke

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 41 Abs. 1, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Erwägungsgründe 2, 25, 27 und 36 der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (1) sowie Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (2) und im Zusammenhang mit diesen insbesondere der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit und das Erfordernis, dass gegen die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber eine rasche und wirksame vergaberechtliche Nachprüfung in Anspruch genommen werden können muss, dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegenstehen, die die durch sie geschaffene, insoweit zuständige (Überwachungs-)Behörde bei vor ihrem Inkrafttreten geschlossenen Verträgen über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags allgemein dazu ermächtigt, wegen eines vor ihrem Inkrafttreten begangenen Verstoßes gegen das Vergaberecht innerhalb der von ihr vorgesehenen Frist, aber nach Ablauf der Ausschlussfristen, die in der früheren, für die Untersuchung dieses Verstoßes maßgeblichen mitgliedstaatlichen Regelung vorgesehen waren, eine Untersuchung einzuleiten und infolgedessen den Verstoß festzustellen und eine vergaberechtliche Sanktion zu verhängen sowie die Nichtigkeit des Vertrags über die Vergabe des öffentlichen Auftrags und deren Folgen anzuwenden?

2.

Ergibt sich aus den in Frage 1 genannten Rechtsvorschriften und Grundsätzen — außer dem Erfordernis der praktischen Wirksamkeit des subjektiven Rechts der an öffentlichen Aufträgen Interessierten auf eine Nachprüfung — auch für die (Überwachungs-)Behörden, die durch das Recht des Mitgliedstaats geschaffen worden sind, von Amts wegen zur Beobachtung von Verstößen gegen das Vergaberecht und zur Einleitung von Untersuchungen befugt sind und Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnehmen, ein Recht zur Einleitung und Durchführung von Nachprüfungsverfahren?

3.

Folgt aus Art. 83 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (4), dass das Recht eines Mitgliedstaats, (Überwachungs-)Behörden, die aufgrund des Rechts des Mitgliedstaats von Amts wegen zur Beobachtung von Verstößen gegen das Vergaberecht und zur Einleitung von Untersuchungen befugt sind und Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnehmen, trotz aufgrund der früheren gesetzlichen Regelung bereits abgelaufener Ausschlussfristen mit einer neuen gesetzlichen Regelung — zum Schutz der finanziellen Interessen der Union bei öffentlichen Aufträgen — allgemein ermächtigen darf, vor ihrem Inkrafttreten begangene Verstöße gegen das Vergaberecht zu untersuchen sowie ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen?

4.

Ist es bei der Beurteilung, ob die in den Fragen 1 und 3 detailliert beschriebene, den (Überwachungs-)Behörden eingeräumte Untersuchungsbefugnis — unter Berücksichtigung der in der ersten Frage genannten Rechtsvorschriften und Grundsätze — mit dem Unionsrecht vereinbar ist, von Bedeutung, welche rechtlichen, regulatorischen, technischen oder organisatorischen Mängel oder sonstigen Hindernisse der Grund dafür waren, dass die Untersuchung eines Verstoßes gegen das Vergaberecht zum Zeitpunkt seiner Begehung unterblieben ist?

5.

Sind Art. 41 Abs. 1, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Erwägungsgründe 2, 25, 27 und 36 der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge und im Zusammenhang mit diesen insbesondere der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit und das Erfordernis, dass gegen die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber eine rasche und wirksame vergaberechtliche Nachprüfung in Anspruch genommen werden können muss, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass das nationale Gericht — auch dann, wenn den (Überwachungs-)Behörden, die aufgrund des Rechts des Mitgliedstaats von Amts wegen zur Beobachtung von Verstößen gegen das Vergaberecht und zur Einleitung von Untersuchungen befugt sind und Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnehmen, im Hinblick auf diese Grundsätze die in den Fragen 1 bis 4 genannten Zuständigkeiten eingeräumt werden dürfen — die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Zeit, die zwischen der Begehung des Verstoßes, dem Ablauf der früheren Nachprüfungsfrist mit Ausschlusswirkung und dem zur Untersuchung der Rechtsverletzung eingeleiteten Verfahren verstrichen ist, in die Abwägung einbeziehen und daraus die Rechtsfolgen, die sich aus der Unwirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben, oder andere im mitgliedstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtsfolgen ableiten darf?


(1)  ABl. 2007, L 335, S. 31.

(2)  ABl. 1989, L 395, S. 33.

(3)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).

(4)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).


22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/12


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juli 2018 von der Bayer CropScience AG gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 17. Mai 2018 in der Rechtssache T-492/13, Bayer CropScience AG/Europäische Kommission

(Rechtssache C-499/18 P)

(2018/C 381/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Bayer CropScience AG (Prozessbevollmächtigte: K. Nordlander, advokat, C. Zimmermann, avocat, A. Robert, advocate, M. Zdzieborska, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Association générale des producteurs de maïs et autres céréales cultivées de la sous-famille des panicoïdées (AGPM), The National Farmers' Union (NFU), Association européenne pour la protection des cultures (ECPA), Rapool-Ring GmbH Qualitätsraps deutscher Züchter, European Seed Association (ESA), Agricultural Industries Confederation Ltd, Königreich Schweden, Union nationale de l'apiculture française (UNAF), Deutscher Berufs- und Erwerbsimkerbund eV, Österreichischer Erwerbsimkerbund, Pesticide Action Network Europe (PAN Europe), Bee Life European Beekeeping Coordination (Bee Life), Buglife — The Invertebrate Conservation Trust, Stichting Greenpeace Council

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-429/13 aufzuheben;

der Klage stattzugeben und die Verordnung Nr. 485/2013 (1) für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die ihr und dieser im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht folgende Rechtsfehler begangen habe:

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass eine Erhöhung des Sicherheitsgrads früherer wissenschaftlicher Kenntnisse als „neue“ wissenschaftliche Kenntnisse gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 (2) angesehen werden könne.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe bei der Auslegung von Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die EFSA ihrer Risikobeurteilung nicht die zum Zeitpunkt der Überprüfung geltenden amtlichen Leitlinien zugrunde legen müsse.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe bei der Anwendung von Art. 21 Abs. 3 der Pflanzenschutzmittel-Verordnung einen Rechtsfehler begangen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe es rechtsfehlerhaft versäumt, einen für die Anwendung von Vorsorgemaßnahmen erforderlichen angemessenen Grad an wissenschaftlicher Sicherheit für die Verwirklichung des behaupteten Risikos zu bestimmen.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe es rechtsfehlerhaft versäumt, die Maßstäbe einer gründlichen und genauen Risikobeurteilung, die vor dem Erlass von Vorsorgemaßnahmen durchzuführen sei, anzulegen.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft den Umfang der Folgenabschätzung, die vor dem Erlass von Vorsorgemaßnahmen durchzuführen sei, falsch bestimmt und die an sie gestellten Anforderungen nicht beachtet.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. 2013, L 139, S. 12).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).


22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/13


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Specializat Cluj (Rumänien), eingereicht am 30. Juli 2018 — AU/Reliantco Investments LTD, Reliantco Investments LTD Limassol Sucursala București

(Rechtssache C-500/18)

(2018/C 381/14)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Specializat Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AU

Beklagte: Reliantco Investments LTD, Reliantco Investments LTD Limassol Sucursala București

Vorlagefragen

1.

Kann/muss ein nationales Gericht bei der Auslegung des Begriffs „Kleinanleger“ in Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39/EG (1) dieselben Auslegungskriterien anwenden wie sie für den Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG (2) gelten?

2.

Falls die erste Frage verneint wird: Unter welchen Voraussetzungen kann sich ein „Kleinanleger“ im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens auf die Eigenschaft als Verbraucher berufen?

3.

Insbesondere: Stellen die Vornahme von Transaktionen in großer Zahl durch einen „Kleinanleger“ im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums sowie die Investition bedeutender Geldbeträge in Finanzinstrumente gemäß der Definition in Art. 4 Abs. 1 Nr. 17 der Richtlinie 2004/39/EG relevante Kriterien für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft eines „Kleinanlegers“ im Sinne dieser Richtlinie dar?

4.

Kann und/oder muss ein nationales Gericht bei der Bestimmung seiner Zuständigkeit aufgrund seiner Verpflichtung, die Anwendbarkeit, je nach Fall, von Art. 17 Abs. 1 Buchst. c oder Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 (3) zu bestimmen, die vom Kläger geltend gemachte materielle Rechtsgrundlage — ausschließlich die außervertragliche Haftung — als Abhilfe gegen die Vereinbarung möglicherweise missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG, bezüglich derer das anwendbare materielle Recht auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) (4) zu bestimmen wäre, berücksichtigen, oder wird die materielle Rechtsgrundlage des Antrags des Klägers durch dessen etwaige Verbrauchereigenschaft irrelevant?


(1)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1).

(2)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. 2007, L 199, S. 40).


22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/14


Rechtsmittel, eingelegt am 26. Juli 2018 von Inge Barnett gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 16. Mai 2018 in der Rechtssache T-23/17, Barnett/Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

(Rechtssache C-503/18 P)

(2018/C 381/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Inge Barnett (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2018 in der Rechtssache T-23/17, Barnett/EWSA, EU:T:2018:271, aufzuheben,

die in Durchführung des Urteils vom 22. September 2015, Barnett/EWSA, F-20/14, EU:F:2015:107, erlassene Entscheidung des EWSA vom 21. März 2016 aufzuheben,

dem EWSA die Kosten aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragt sie,

das Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2018 in der Rechtssache T-23/17, Barnett/EWSA, EU:T:2018:271, aufzuheben,

die in Durchführung des Urteils vom 22. September 2015, Barnett/EWSA, F-20/14, EU:F:2015:107, erlassene Entscheidung des EWSA vom 21. März 2016 aufzuheben,

den EWSA zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 207 994,14 Euro als Ersatz des entstandenen materiellen Schadens zuzüglich Verzugszinsen, berechnet ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der geschuldeten Beträge zu dem von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, sowie einen Pauschalbetrag in Höhe von 25 000 Euro als Ersatz des entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen,

dem EWSA die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dem Gericht seien mehrere Rechtsfehler unterlaufen, indem es angenommen habe, dass sich der EWSA in Durchführung des Urteils des GöD darauf habe beschränken dürfen, ihre Bewerbung im Hinblick auf ein angebliches dienstliches Interesse zu überprüfen, das drei Jahre nach dem Erlass der ersten Entscheidung zur Ablehnung ihrer Bewerbung festgestellt worden sei und den Parteien bis zum 21. März 2016 unbekannt gewesen sei. Dieses angebliche dienstliche Interesse, aufgrund dessen sie im Verzeichnis der Begünstigten gestrichen worden sei, weil sie für einen reibungslosen Dienstbetrieb unverzichtbar sei, stehe in keinem Zusammenhang zu den anwendbaren ADB des EWSA. Zudem sei dieses angebliche dienstliche Interesse ohne Konsultation des Paritätischen Ausschusses geltend gemacht worden. Der Paritätische Ausschuss habe im Jahr 2013 jedoch darauf hingewiesen, dass bei einem Rücktritt eines der beiden Begünstigten der Maßnahme angeregt werde, der Rechtsmittelführerin in Anbetracht des dienstlichen Interesses diesen Vorteil zu gewähren.

Die Rechtsmittelführerin macht auch geltend, das Gericht habe die Rechtskraft des Urteils des GöD verkannt.

Das angefochtene Urteil sei schließlich insoweit rechtsfehlerhaft, als das Gericht angenommen habe, dass der EWSA trotz der Aufhebung der für den Erlass der angefochtenen Entscheidung erforderlichen Rechtsgrundlage weiterhin befugt sei, über ihre Bewerbung zu entscheiden. Bei der Behandlung dieses Klagegrundes habe das Gericht im Übrigen das Vorbringen verfälscht, auf das sie ihre Einrede der Unzuständigkeit gestützt habe.


22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/15


Rechtsmittel, eingelegt am 9. August 2018 von Marion Le Pen gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 19. Juni 2018 in der Rechtssache T-86/17, Le Pen/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-525/18 P)

(2018/C 381/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Marion Le Pen (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bosselut)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil der Sechsten Kammer des Gerichts vom 19. Juni 2018 in der Rechtssache T-86/17 aufzuheben

und infolgedessen

den in Anwendung von Art. 68 des geänderten Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008„mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ ergangenen Beschluss des Generalsekretärs des Parlaments vom 5. Dezember 2016, mit dem eine Forderung in Höhe von 298 497,87 Euro festgestellt wird, aufzuheben;

die am 6. Dezember 2016 zugestellte Belastungsanzeige Nr. 2016-1560 aufzuheben, mit der der Rechtsmittelführerin mitgeteilt wird, dass nach dem Beschluss des Generalsekretärs vom 5. Dezember 2016 über die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge für parlamentarische Assistenz in Anwendung von Art. 68 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut sowie der Art. 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung festgestellt wurde, dass gegen sie eine Forderung besteht;

über den Betrag, der ihr zum Ersatz des ihr aufgrund der unbegründeten Anschuldigungen vor dem Abschluss der Untersuchung, der Schädigung ihres Rufs und der durch den angefochtenen Beschluss hervorgerufenen ganz erheblichen Beeinträchtigung ihres privaten und politischen Lebens entstandenen immateriellen Schadens zuzuerkennen ist, nach Rechtslage zu entscheiden;

über den ihr für die Verfahrenskosten zuzuerkennenden Betrag nach Rechtslage zu entscheiden;

dem Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen;

vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel das Parlament aufzufordern, die Verwaltungsakte von Frau CG, die Aufstellung darüber, wann Frau CG den Sitz des Parlaments in Straßburg und in Brüssel betreten und verlassen hat, das anonyme Schreiben, aufgrund dessen das in Rede stehende Verfahren eingeleitet wurde, und die Akten des OLAF über die Rechtsmittelführerin und ihre Assistentin vorzulegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht gegen das Unionsrecht verstoßen, Rechtsfehler begangen und wesentliche Formvorschriften verletzt habe. Die Rechtsmittelführerin habe in vollem Umfang gerechtfertigt, dass sie im Lauf des Verfahrens wegen neuer Tatsachen neue Belege vorgelegt habe. Diese Belege seien eine Erweiterung der Belege, die sie dem Generalsekretär des Parlaments vorgelegt habe. Das Gericht habe die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, so dass es diese Belege bei der Entscheidung darüber, ob ein parlamentarischer Assistent Arbeitsleistungen erbracht habe, und damit über die Begründetheit der Rückforderung hätte berücksichtigen müssen, Zudem hätten sich einige dieser Beweise im Besitz des Parlaments befunden, seien der Rechtsmittelführer aber vorenthalten worden.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht die Verteidigungsrechte und wesentliche Formvorschriften verletzt habe. Die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin, das Recht, vor jeder Entscheidung, auch einer Verwaltungsentscheidung, persönlich angehört zu werden, die Grundsätze der Waffengleichheit und eines fairen Verfahrens, das Recht auf ein unparteiisches Gericht und das Verbot der Rechtsverweigerung, die sich aus den Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergäben, seien verletzt worden, weil die Rechtsmittelführerin nicht vom Generalsekretär des Parlaments angehört worden sei und weil ihr die Akten nicht übermittelt worden seien. Das Gericht sei überdies nicht auf den Begründungsmangel eingegangen, mit dem der Beschluss des Generalsekretärs behaftet sei.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht gegen das Unionsrecht verstoßen sowie Rechtsfehler und einen Fehler bei der rechtlichen Einstufung der Tatsachen begangen habe, dass Tatsachen und Beweise verfälscht worden seien, dass eine Diskriminierung und ein fumus persecutionis vorlägen und dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie das Gebot rechtmäßigen Handelns verletzt worden seien.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Befugnismissbrauch gerügt; das angefochtene Urteil billige das Verhalten des Generalsekretärs des Parlaments, dessen tatsächlicher Zweck und dessen Endziel darin bestanden hätten, der Rechtsmittelführerin und ihrer Partei zu schaden.


22.10.2018   

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C 381/16


Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätt i Göteborg (Schweden), eingereicht am 13. August 2018 — AA/Migrationsverket

(Rechtssache C-526/18)

(2018/C 381/17)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Förvaltningsrätten i Göteborg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AA

Beklagter: Migrationsverket

Vorlagefragen

1.

Stehen die Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen oder des Schengener Grenzkodex nationalen Bestimmungen wie denen in § 16 f des Lag (2016:752) om tillfälliga begränsningar av möjligheten att få uppehållstillstånd i Sverige (Gesetz [2016:752] über die vorübergehende Beschränkung der Möglichkeit zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in Schweden) entgegen, wonach einem Drittstaatsangehörigen, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Besuchs einer Sekundarschule selbst dann erteilt werden darf, wenn seine Identität nicht geklärt ist oder er die von ihm angegebene Identität nicht glaubhaft machen kann?

2.

Sollte davon auszugehen sein, dass der Schengen-Besitzstand in einem solchen Fall eine den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Identität betreffende Anforderung enthält, können die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie (1) oder andere unionsrechtliche Vorschriften dahin ausgelegt werden, dass sie eine Ausnahme von dieser Identitätsanforderung zulassen?


(1)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).


22.10.2018   

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C 381/17


Klage, eingereicht am 27. August 2018 — Europäische Kommission/Rumänien

(Rechtssache C-549/18)

(2018/C 381/18)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf, G. von Rintelen, L. Radu Bouyon)

Beklagter: Rumänien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Rumänien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 67 der Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, bis zum 26. Juni 2017 nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

Rumänien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung, die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU mitzuteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 21 974,40 Euro für jeden Tag des Verzugs ab Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen;

Rumänien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, einen Pauschalbetrag in Höhe von 6 016,80 Euro pro Tag, multipliziert mit der Anzahl der Tage ab dem Tag, der auf den Ablauf der in der betreffenden Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist folgte, bis zur Erfüllung der Verpflichtungen durch Rumänien oder, bei Nichterfüllung der Verpflichtungen, bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs, vorbehaltlich des Überschreitens des Mindestpauschalbetrags von 1 887 000 Euro zu zahlen;

Rumänien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Die Mitgliedstaaten seien nach Art. 67 der Richtlinie 2015/849/EU verpflichtet gewesen, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie bis zum 26. Juni 2017 nachzukommen. Da Rumänien der Kommission die Umsetzungsmaßnahmen nicht mitgeteilt habe, habe diese beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

2.

In ihrer Klageschrift ersucht die Kommission den Gerichtshof um Verurteilung Rumäniens zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgelds gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV.


(1)  ABl. 2015, L 141, S. 73.


22.10.2018   

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C 381/18


Klage, eingereicht am 30. August 2018 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-556/18)

(2018/C 381/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und S. Pardo Quintillán)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 258 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1, Art. 14 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1) verstoßen hat, dass es die Information und Anhörung der Öffentlichkeit hinsichtlich der Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht durchgeführt hat und die Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete für die Flussgebietseinheiten von Lanzarote, Fuerteventura, Gran Canaria, Teneriffa, La Gomera, La Palma und El Hierro nicht vorgenommen, veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 2000/60/EG sei gemäß Art. 25 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d. h. am 22. Dezember 2000, in Kraft getreten. Daher hätten die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß Art. 13 Abs. 6 spätestens am 22. Dezember 2009 veröffentlicht und die erste Überprüfung und Aktualisierung gemäß Art. 13 Abs. 7 spätestens am 22. Dezember 2015 durchgeführt werden müssen.

Das Königreich Spanien habe dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG verstoßen, dass es die Information und Anhörung der Öffentlichkeit hinsichtlich der Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht durchgeführt habe und die Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete für die Flussgebietseinheiten von Lanzarote, Fuerteventura, Gran Canaria, Teneriffa, La Gomera, La Palma und El Hierro nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vom 5. Oktober 2017 festgesetzten Frist von zwei Monaten vorgenommen, veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt habe.


(1)  ABl. 2000, L 327, S. 1.


Gericht

22.10.2018   

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C 381/19


Urteil des Gerichts vom 11. September 2018 — Apimab Laboratoires u. a./Kommission

(Rechtssache T-14/16) (1)

((Verbraucherschutz - Festsetzung der Höchstgehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln - Verordnung [EWG] Nr. 315/93 - Risikoanalyse - Verordnung [EG] Nr. 178/2002 - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Nichtdiskriminierung))

(2018/C 381/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Apimab Laboratoires (Clermont-l’Hérault, Frankreich) und die sieben weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. de Brosses)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herbout-Borczak und C. Valero)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2015/1933 der Kommission vom 27. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Kakaofasern, Bananenchips, Nahrungsergänzungsmitteln, getrockneten Kräutern und getrockneten Gewürzen (ABl. 2015, L 282, S. 11)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Apimab Laboratoires und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 90 vom 7.3.2016.


22.10.2018   

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C 381/19


Urteil des Gerichts vom 12. September 2018 — PH/Kommission

(Rechtssache T-613/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines Auswahlverfahren - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AST-SC/03/15 - Entscheidung, den Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen - Familiäre Beziehung mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses - Gleichbehandlung))

(2018/C 381/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: PH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Cornacchia)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und L. Radu Bouyon)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung vom 19. Mai 2016, mit der nach einem Antrag des Klägers auf Überprüfung der Ausschluss des Klägers vom Auswahlverfahren EPSO/AST-SC/03/15 bestätigt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

PH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 371 vom 10.10.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-43/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


22.10.2018   

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C 381/20


Urteil des Gerichts vom 11. September 2018 — Foshan Lihua Ceramic/Kommission

(Rechtssache T-654/16) (1)

((Dumping - Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in China - Art. 11 Abs. 3 und 5 sowie Art. 17 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 11 Abs. 3 und 5 sowie Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/1036] - Ablehnung eines Antrags auf teilweise, auf das Dumping beschränkte Interimsüberprüfung des endgültigen, mit der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 917/2011 eingeführten Antidumpingzolls - Dauerhafte Änderung der Umstände - Stichprobenauswahl - Individuelle Ermittlung - Keine Mitarbeit an der Untersuchung, die zum Erlass der endgültigen Maßnahmen geführt hat))

(2018/C 381/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Foshan Lihua Ceramic Co. Ltd (Foshan City, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Spinoit und D. Philippe)

Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França, T. Maxian Rusche, N. Kuplewatzky und A. Demeneix)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2016) 4259 der Kommission vom 11. Juli 2016 über die Ablehnung eines Antrags auf eine teilweise, auf Dumpingaspekte beschränkte Interimsüberprüfung in Bezug auf die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12. September 2011

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Foshan Lihua Ceramic Co. Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 428 vom 21.11.2016.


22.10.2018   

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C 381/21


Urteil des Gerichts vom 12. September 2018 — De Geoffroy u. a./Parlament

(Rechtssache T-788/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Urlaub - Erlass neuer Leitlinien des Parlaments zur Urlaubsverwaltung - In Anwendung der neuen Leitlinien ergangene Einzelentscheidungen bei Dolmetschern - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Dienstliches Interesse - Einrede der Rechtswidrigkeit))

(2018/C 381/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Dominique De Geoffroy (Brüssel, Belgien) und die 14 weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte N. de Montigny und J.-N. Louis, dann Rechtsanwalt N. de Montigny)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Taneva und L. Deneys)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung erstens der Leitlinien des Parlaments vom 21. März 2016 zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 5 der internen Regelung der Urlaubsverwaltung für Dolmetscher, zweitens der Entscheidung des Parlaments vom 12. April 2016, einen Urlaubsantrag von Frau Françoise Joostens zu genehmigen, aber auf eine Quote von 3½ Tagen anzurechnen, drittens der Entscheidung des Parlaments vom 2. Juni 2016, einen Urlaubsantrag von Frau Joostens abzulehnen, und viertens der Entscheidung des Parlaments vom 13. Juni 2016, einen Urlaubsantrag von Herrn Stéphane Grosjean abzulehnen

Tenor

1.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2016, einen Urlaubsantrag von Herrn Stéphane Grosjean abzulehnen, wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 14 vom 16.1.2017.


22.10.2018   

DE

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C 381/21


Urteil des Gerichts vom 12. September 2018 — Chefaro Ireland/EUIPO — Laboratoires M&L (NUIT PRECIEUSE)

(Rechtssache T-905/16) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Internationale Eintragung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke NUIT PRECIEUSE - Ältere nationale Wortmarke EAU PRECIEUSE - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 381/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Chefaro Ireland DAC (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Maeyaert et J. Muyldermans)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė, D. Walicka und D. Gája)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Laboratoires M&L SA (Manosque, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Cordt)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Oktober 2016 (Sache R 2596/2015-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Chefaro Ireland und Laboratoires M&L

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Chefaro Ireland DAC trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 53 vom 20.2.2017.


22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/22


Urteil des Gerichts vom 12. September 2018 — Healy/Kommission

(Rechtssache T-55/17) (1)

((Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Einstellung - Internes Auswahlverfahren - Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten - Zulassungsbedingung des Dienstalters bei der Kommission - Nichtzulassung zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens))

(2018/C 381/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: John Morrison Healy (Celbridge, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und L. Radu Bouyon)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des internen Auswahlverfahrens COM/02/AST/16 (AST 2), mit der die Bewerbung des Klägers abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr John Morrison Healy trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 10.4.2017.


22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/23


Urteil des Gerichts vom 12. September 2018 — Pelikan/EUIPO — NBA Properties (NEW ORLEANS PELICANS)

(Rechtssache T-112/17) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke NEW ORLEANS PELICANS - Ältere Unionswortmarken und ältere nationale Bildmarke Pelikan - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 381/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Pelikan Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Hildebrandt)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Gája und D. Walicka)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: NBA Properties, Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Chapple, dann T. Elias, Barristers)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Dezember 2016 (Sache R 408/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Pelikan Vertriebsgesellschaft und der NBA Properties

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Pelikan Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 24.4.2017.


22.10.2018   

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C 381/23


Urteil des Gerichts vom 12. September 2018 — Primart/EUIPO — Bolton Cile España (PRIMART Marek Łukasiewicz)

(Rechtssache T-584/17) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke PRIMART Marek Łukasiewicz - Ältere nationale Wortmarken PRIMA - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/2001]))

(2018/C 381/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Przedsiębiorstwo Produkcyjno-Handlowe „Primart“ Marek Łukasiewicz (Wołomin, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Skołuda)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: S. Palmero Cabezas)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Bolton Cile España, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Celluprica, F. Fischetti und F. De Bono)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Juni 2017 (Sache R 1933/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Bolton Cile España und Przedsiębiorstwo Produkcyjno-Handlowe „Primart“ Marek Łukasiewicz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Przedsiębiorstwo Produkcyjno-Handlowe „Primart“ Marek Łukasiewicz trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 374 vom 6.11.2017.


22.10.2018   

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C 381/24


Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 2018 — Front Polisario/Rat

(Rechtssache T-180/14) (1)

((Nichtigkeitsklage - Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Union und dem Königreich Marokko - Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten nach diesem Abkommen - Rechtsakt über den Abschluss - Anwendbarkeit dieses Abkommens und Protokolls auf das Gebiet der Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer - Fehlende Klagebefugnis - Unzulässigkeit))

(2018/C 381/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Front populaire pour la libération de la Saguia-el-Hamra et du Rio de Oro (Front Polisario) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Devers)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Kyriakopoulou, A. de Elera-San Miguel Hurtado und A. Westerhof Löfflerová)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, F. Castillo de la Torre und E. Paasivirta)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/785/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (ABl. 2013, L 349, S. 1) und des Beschlusses (EU) 2018/393 der Kommission vom 12. März 2018 zur Genehmigung, im Namen der Europäischen Union, der Änderung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (ABl. 2018, L 69, S. 60)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Front populaire pour la libération de la Saguia-el-Hamra et du Rio de Oro (Front Polisario) trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 184 vom 6.6.2014.


22.10.2018   

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C 381/25


Beschluss des Gerichts vom 27. Juli 2018 — Apple Distribution International/Kommission

(Rechtssache T-101/17) (1)

((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Geplante Beihilfe Deutschlands zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit))

(2018/C 381/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Apple Distribution International (Cork, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Schwiddessen, H. Lutz, N. Niejahr und A. Patsa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Samnadda, G. Braun und B. Stromsky)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/2042 der Kommission vom 1. September 2016 über die Beihilferegelung SA.38418 — 2014/C (ex 2014/N), die Deutschland zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs durchzuführen beabsichtigt (ABl. 2016, L 314, S. 63)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und der Filmförderungsanstalt auf Zulassung zur Streithilfe sind erledigt.

3.

Apple Distribution International trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission mit Ausnahme der durch die Streithilfeanträge entstandenen Kosten.

4.

Apple Distribution International, die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und die Filmförderungsanstalt tragen ihre eigenen durch die Streithilfeanträge entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 121 vom 18.4.2017.


22.10.2018   

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C 381/26


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. August 2018 — IFSUA/Rat

(Rechtssache T-251/18 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände - Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch - Fangverbot im Rahmen der Freizeitfischerei - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))

(2018/C 381/30)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Antragsteller: International Forum for Sustainable Underwater Activities (IFSUA) (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Gui Mori)

Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Naert und P. Plaza García)

Streithelferin zur Unterstützung des Antragsgegners: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Morales Puerta, F. Moro und A. Stobiecka-Kuik)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs von Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. 2018, L 27, S. 1)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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C 381/26


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2018 — CdT/EUIPO

(Rechtssache T-417/18 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht - Für den Betrieb des EUIPO erforderliche Übersetzungsdienste - Rückgriff auf externe Dienstleister - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit))

(2018/C 381/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragsteller: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) (Prozessbevollmächtigte: J. Rikkert und M. Garnier)

Antragsgegner: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: N. Bambara und D. Hanf)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV, gerichtet zum einen auf die Aussetzung des Vollzugs von Entscheidungen des EUIPO über Maßnahmen, die darauf abzielen, bei den für seinen Betrieb erforderlichen Übersetzungsdiensten auf andere Anbieter als das CdT zurückgreifen zu können, und zum anderen darauf, dem EUIPO aufzugeben, in der Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung über die Aussetzung seiner Ausschreibung hinsichtlich der Erbringung von Übersetzungsdiensten zu veröffentlichen und keine Verträge im Zusammenhang mit dieser Ausschreibung zu unterzeichnen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


22.10.2018   

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C 381/27


Klage, eingereicht am 9. August 2018 — Compañia de Tranvías de la Coruña/Kommission

(Rechtssache T-485/18)

(2018/C 381/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Compañia de Tranvías de la Coruña, SA (A Coruña, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Monrabà Bagan)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2018) 3780 final der Europäischen Kommission vom 7. Juni 2018 betreffend den Zugang zu Dokumenten für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Beim Erlass des angefochtenen Beschlusses seien wesentliche Formvorschriften verletzt worden.

Der Beschluss enthalte keine hinreichende Begründung für die Verweigerung bzw. die nur teilweise Gewährung des Zugangs zu Dokumenten, da zwischen den beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen (verbundene Rechtssachen C-350/17, Mobit (1), und C-351/17, Autolinee Toscane (2)), auf die sich die Kommission berufen habe, und dem Zugangsantrag kein Zusammenhang bestehe.

Die Pflicht zu hinreichender Begründung gehöre zu den wesentlichen Formvorschriften und sei von der Kommission stets einzuhalten.

Die unzureichende Begründung führe dazu, dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoße und somit nach Art. 264 Abs. 1 AEUV als nichtig anzusehen sei.

2.

Hilfsweise: Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Dokumente, zu denen der Zugang durch den angefochtenen Beschluss verweigert worden sei.

Die Dokumente, zu denen der Zugang beantragt worden sei, seien von öffentlichem Interesse, da sie helfen würden, wesentliche Punkte von Verordnungen der Europäischen Union über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, die von der Kommission zuvor angewandt worden seien, auszulegen.

Selbst wenn der Gerichtshof zu dem Schluss gelangen sollte, dass zwischen den genannten anhängigen Rechtssachen C-350/17, Mobit, und C-351/17, Autolinee Toscane, und dem Zugangsantrag ein Zusammenhang bestehe, sei der Zugang zu Dokumenten daher nach Art. 4 Abs. 2 in fine der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (3) zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe.

Die Relevanz der Dokumente nicht nur für die Klägerin, sondern für alle Behörden und Betroffenen, die die Unionsverordnungen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße anwenden wollten, stelle ein überwiegendes öffentliches Interesse dar, weshalb der Zugang zu den Dokumenten gewährt werden sollte.


(1)  Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12. Juni 2017, Mobit Soc.cons. a.r.l./Regione Toscana (ABl. 2017, C 330, S. 4).

(2)  Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12. Juni 2017, Autolinee Toscane SpA/Mobit Soc.cons. a.r.l. (ABl. 2017, C 330, S. 5).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


22.10.2018   

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C 381/28


Klage, eingereicht am 15. August 2018 — Danske Slagtermestre/Europäische Kommission

(Rechtssache T-486/18)

(2018/C 381/33)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Danske Slagtermestre (Odense, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Sønderby Christensen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. April 2018 in der Beihilfesache SA.37433 (2017/FC), bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2018) 2259, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt:

1.

Die Kommission habe gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen.

Die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, dass sie der Klägerin keine Gelegenheit gegeben habe, zum Vorbringen der Gegenpartei gehört zu werden, das die Kommission ihrer Entscheidung im vorliegenden Fall zugrunde gelegt habe.

2.

Die Kommission sei bei ihrem Beschluss nicht unparteiisch gewesen.

Die Kommission habe das Recht der Klägerin auf eine unparteiische Behandlung verletzt.

3.

Mit der Beihilfe werde ein Vorteil gewährt.

4.

Die Beihilfe sei selektiv.

5.

Die Beihilfe werde vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt.

6.

Die Beihilfe verfälsche den Wettbewerb.

7.

Die Beihilfe beeinträchtige den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

Die Klägerin stützt die Klagegründe 3 bis 7 u. a. darauf, dass die Kommission rechtsfehlerhaft angenommen habe, die Beihilfemaßnahme verschaffe bestimmten Unternehmen keinen Vorteil.

Erstens gewähre die Maßnahme den großen Schlachthöfen schon allein deshalb einen offensichtlichen Vorteil, weil sie bedeute, dass kleinere Schlachthöfe mehr als doppelt so hohe Abwassergebühren pro Schlachttier als große Schlachthöfe zahlten, so dass diese den Lieferanten höhere Preise zahlen könnten.

Zweitens bestehe kein sachlicher Grund, die Abwassergebühren nur für große Schlachthöfe zu ermäßigen, wenn kleine, mittlere und große Schlachthöfe dieselben tatsächlichen Kosten zu zahlen hätten; die Maßnahme könne nur auf die tatsächlichen Kosten gestützt werden, wenn die Ermäßigung auch den kleineren Schlachthöfen gewährt werde.

Drittens lasse sich anhand des von der Kommission angewandten Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers nicht feststellen, ob die Maßnahme einen Vorteil gewähre, da alle dänischen Unternehmen einem Anschlusszwang hinsichtlich der zentralen Kläranlagen unterlägen und es in Dänemark keinen Markt für die Ableitung von Abwasser gebe oder geben könne.

Viertens habe die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers, sollte dieser anwendbar sein, nicht richtig angewandt. Es dürften nur Werte zugrunde gelegt werden, die sich aus der Tätigkeit des einzelnen Nutzers ergäben, und es sei nicht zulässig, bei der Berechnung Durchschnittszahlen aus anderen Kommunen zu verwenden und zudem die erheblichen Investitionen außer Acht zu lassen, die die Kläranlagen in Form von Ausgaben für die Abwasserinfrastruktur und den Ausbau der Anlagen tätigten, um die großen begünstigten Unternehmen mit der kommunalen Anlage zu verbinden.


22.10.2018   

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C 381/29


Klage, eingereicht am 17. August 2018 — PO/EAD

(Rechtssache T-494/18)

(2018/C 381/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PO (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Berechnungsbogen vom 17. Oktober 2017, der ihm mit E-Mail vom gleichen Tag von der Personalabteilung des EAD übermittelt wurde,

die ihm von der Personalabteilung des EAD übermittelte E-Mail vom 16. Januar 2018, mit der das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Überschreitung des im Statut vorgesehenen Höchstbetrags für seinen Sohn und seine Tochter bestätigt wurde,

soweit erforderlich, die ihm am 17. Mai 2018 zugestellte Entscheidung über die Zurückweisung der am 17. Januar 2018 eingelegten Beschwerde, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.

1.

Einrede der Rechtswidrigkeit: Die angefochtene Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Vermerke vom 15. April 2016 und 22. September 2016 sowie die Guidelines verstießen gegen das Statut der Beamten der Europäischen Union und seinen Anhang X.

2.

Die angefochtene individuelle Entscheidung sei aus den nachstehenden Gründen rechtswidrig:

Verstoß gegen die Grundsätze der Vorhersehbarkeit, des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der guten Verwaltung sowie Verletzung erworbener Rechte,

Verstoß gegen das Recht auf Familie und auf Erziehung,

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung,

fehlende Interessenabwägung und fehlende Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahme.


22.10.2018   

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C 381/30


Klage, eingereicht am 6. September 2018 — K.A. Schmersal Holding/EUIPO — Tecnium (tec.nicum)

(Rechtssache T-527/18)

(2018/C 381/35)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: K.A. Schmersal Holding GmbH & Co. KG (Wuppertal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Haudan,)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tecnium, SA (Manresa, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke tec.nicum — Unionsmarke Nr. 13 626 791

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Juni 2018 in der Sache R 2427/2017-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin die Zurückweisung der Eintragung der angemeldeten Marke in Klasse 42 bestätigt wird;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Keine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke;

Fehlerhafte Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise;

Keine Ähnlichkeit der Dienstleistungen;

Keine Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken;

Keine Verwechslungsgefahr.


22.10.2018   

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C 381/31


Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 — BBY Solutions/EUIPO — Worldwide Sales Corporation España (BEST BUY GEEK SQUAD)

(Rechtssache T-715/15) (1)

(2018/C 381/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 59 vom 15.2.2016.


22.10.2018   

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C 381/31


Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 — BBY Solutions/EUIPO — Worldwide Sales Corporation España (BEST BUY)

(Rechtssache T-773/15) (1)

(2018/C 381/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 78 vom 29.2.2016.


22.10.2018   

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C 381/31


Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 — BBY Solutions/EUIPO — Worldwide Sales Corporation España (BEST BUY mobile)

(Rechtssache T-72/16) (1)

(2018/C 381/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 118 vom 4.4.2016.


22.10.2018   

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C 381/31


Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 — Sky/EUIPO — Parrot Drones (Parrot SKYCONTROLLER)

(Rechtssache T-288/17) (1)

(2018/C 381/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 231 vom 17.7.2017.