ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 373

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
15. Oktober 2018


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2018/C 373/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2018/C 373/02

Rechtssache C-423/18: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 27 Juni 2018 — Südzucker AG gegen Hauptzollamt Karlsruhe

2

2018/C 373/03

Rechtssache C-429/18: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo de Madrid (Spanien), eingereicht am 28. Juni 2018 — Berta Fernández Álvarez, BMM, TGV, Natalia Fernández Olmos und María Claudia Téllez Barragán/Consejería de Sanidad de la Comunidad de Madrid

3

2018/C 373/04

Rechtssache C-431/18: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Zaragoza (Spanien), eingereicht am 29. Juni 2018 — María Pilar Bueno Ruiz, Zurich Insurance PL, Sucursal de España/Irene Conte Sánchez

5

2018/C 373/05

Rechtssache C-439/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 2. Juli 2018 — OH/Agencia Estatal de la Administración Tributaria

5

2018/C 373/06

Rechtssache C-445/18: Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 9. Juli 2018 — Vaselife International BV, Chrysal International BV/College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden

6

2018/C 373/07

Rechtssache C-459/18: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen (Belgien), eingereicht am 16. Juli 2018 — Argenta Spaarbank NV/Belgische Staat

7

2018/C 373/08

Rechtssache C-472/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 19. Juli 2018 — ER/Agencia Estatal de la Administración Tributaria

7

2018/C 373/09

Rechtssache C-477/18: Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 23. Juli 2018 — Exportslachterij J. Gosschalk en Zn. BV/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

8

2018/C 373/10

Rechtssache C-478/18: Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 23. Juli 2018 — Compaxo Vlees Zevenaar BV, Ekro BV, Vion Apeldoorn BV, Vitelco BV/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

9

 

Gericht

2018/C 373/11

Rechtssache T-671/16: Urteil des Gerichts vom 5. September 2018 — Villeneuve/Kommission (Öffentlicher Dienst — Einstellung — Allgemeines Auswahlverfahren — Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/303/15 [AD7] — Überprüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren durch EPSO — Berufserfahrung von geringerer Dauer als die verlangte Mindestdauer — Art der Kontrolle der die Berufserfahrung betreffenden Zulassungsvoraussetzung — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses — Gleichbehandlung)

11

2018/C 373/12

Rechtssache T-418/18: Klage, eingereicht am 6. Juli 2018 — PT/Europäische Investitionsbank (EIB)

11

2018/C 373/13

Rechtssache T-451/18: Klage, eingereicht am 18. Juli 2018 — Triantafyllopoulos u. a./EZB

12

2018/C 373/14

Rechtssache T-478/18: Klage, eingereicht am 6. August 2018 — Bezouaoui und HB Consultant/Kommission

13

2018/C 373/15

Rechtssache T-484/18: Klage, eingereicht am 14. August 2018 — XB/EZB

14

2018/C 373/16

Rechtssache T-500/18: Klage, eingereicht am 20. August 2018 — Puma/EUIPO — Destilerias MG (MG PUMA)

15

2018/C 373/17

Rechtssache T-502/18: Klage, eingereicht am 22. August 2018 — Pharmadom/EUIPO — IRF (MediWell)

15

2018/C 373/18

Rechtssache T-503/18: Klage, eingereicht am 22. August 2018 — Haba Trading/EUIPO — Vida (vidaXL)

16

2018/C 373/19

Rechtssache T-504/18: Klage, eingereicht am 24. August 2018 — XG/Kommission

17

2018/C 373/20

Rechtssache T-508/18: Klage, eingereicht am 24. August 2018 — OLX/EUIPO — Stra (STRADIA)

18

2018/C 373/21

Rechtssache T-510/18: Klage, eingereicht am 22. August 2018 — Kaddour/Rat

19

2018/C 373/22

Rechtssache T-517/18: Klage, eingereicht am 3. September 2018 — Zott/EUIPO — TSC Food Products (Backwaren)

19


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2018/C 373/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 364 vom 8.10.2018

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 352 vom 1.10.2018

ABl. C 341 vom 24.9.2018

ABl. C 328 vom 17.9.2018

ABl. C 319 vom 10.9.2018

ABl. C 311 vom 3.9.2018

ABl. C 301 vom 27.8.2018

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/2


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 27 Juni 2018 — Südzucker AG gegen Hauptzollamt Karlsruhe

(Rechtssache C-423/18)

(2018/C 373/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Südzucker AG

Beklagter: Hauptzollamt Karlsruhe

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 (1) so auszulegen, dass die darin genannte Frist auch für die Änderung einer rechtzeitig erfolgten Mitteilung des Überschussbetrages gilt, die aus einer nach Ablauf der Frist geänderten Feststellung der anzurechnenden Menge Überschusszucker aufgrund einer Kontrolle nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 (2) resultiert?

2.

Wenn die erste Frage bejaht wird:

Gelten in diesem Fall, wenn es sich um die Änderung einer rechtzeitigen Mitteilung handelt, die aufgrund von Feststellungen im Rahmen von Kontrollen erfolgt ist, die im Urteil des EuGH vom 10. Januar 2002 in der Rechtssache C-101/99 ECLI:EU:C:2002:7 — British Sugar — genannten Voraussetzungen für eine Überschreitung der Mitteilungsfrist nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 in der durch die Verordnung Nr. 3559/91 (3) geänderten Fassung auch für eine Überschreitung der Mitteilungsfrist gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 967/2006?

3.

Ist, wenn Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 nicht für Änderungsmitteilungen aufgrund von Kontrollen gilt (siehe erste Frage) oder wenn die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Frist vorliegen (siehe zweite Frage), zur Bestimmung der Frist, in der die Änderung des Überschussbetrags mitgeteilt werden muss, auf den nächsten 1. Mai abzustellen oder ist nationales Recht anzuwenden?

4.

Wenn Frage drei dahingehend beantwortet wird, dass weder auf den nächsten 1. Mai abzustellen noch nationales Recht anzuwenden ist:

Ist es mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, zu denen auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gehören, zu vereinbaren, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden aufgrund der Dauer der Prüfung, der Dauer der Erstellung des Prüfungsberichts und dessen Auswertung eine Mitteilung des Überschussbetrages für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 am 20. Oktober 2010 bzw. am 27. Oktober 2011 erfolgt? Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Zuckerhersteller gegen die Feststellung der Mehrmengen Einwendungen erhoben hat?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor, ABl. 2006, L 176, S. 22.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker, ABl. 2006, L 178, S. 39.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 3559/91 der Kommission vom 6. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor, ABl. 1991, L 336, S. 26.


15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/3


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo de Madrid (Spanien), eingereicht am 28. Juni 2018 — Berta Fernández Álvarez, BMM, TGV, Natalia Fernández Olmos und María Claudia Téllez Barragán/Consejería de Sanidad de la Comunidad de Madrid

(Rechtssache C-429/18)

(2018/C 373/03)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Berta Fernández Álvarez, BMM, TGV, Natalia Fernández Olmos und María Claudia Téllez Barragán

Beklagte: Consejería de Sanidad de la Comunidad de Madrid

Vorlagefragen

1.

Ist die von diesem Gericht vorgenommene Auslegung der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG (1) zutreffend, wonach beim Abschluss befristeter Verträge mit den Klägerinnen insofern ein Missbrauch vorliegt, als der öffentliche Arbeitgeber verschiedene Formen des Vertragsschlusses, stets mit Befristung, zur ständigen und dauerhaften Erfüllung der gewöhnlichen Aufgaben der unbefristet beschäftigten statutarischen Bediensteten nutzt, um strukturelle Mängel sowie einen in Wirklichkeit nicht nur vorübergehenden, sondern ständigen und dauerhaften Bedarf zu decken? Ist der beschriebene Abschluss befristeter Verträge deshalb nicht im Sinne von Paragraf 5 Abs. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, da eine solche Nutzung befristeter Verträge dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie den Nrn. 6 und 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen unmittelbar widerspricht und keine Umstände vorliegen, die diese befristeten Arbeitsverträge rechtfertigen würden?

2.

Ist die von diesem Gericht vorgenommene Auslegung der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG zutreffend, wonach bei ihrer Anwendung davon auszugehen ist, dass die Ausschreibung eines herkömmlichen Auswahlverfahrens mit den beschriebenen Merkmalen weder eine gleichwertige Maßnahme ist noch als Sanktion angesehen werden kann, weil sie weder in angemessenem Verhältnis zu dem begangenen Missbrauch steht, der die Entlassung des befristet eingestellten Arbeitnehmers zur Folge hat, so dass die Ziele der Richtlinie nicht erreicht werden und die Benachteiligung der befristet beschäftigten Arbeitnehmer fortbesteht, noch als wirksame Maßnahme angesehen werden kann, da sie weder dem Arbeitgeber irgendeinen Nachteil zufügt noch irgendeine Abschreckungsfunktion hat und deshalb nicht mit Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 im Einklang steht, da der spanische Staat nicht gewährleistet, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden?

3.

Ist die von diesem Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 und des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. September 2016 in der Rechtssache C-16/15 (2) zutreffend, wonach bei ihrer Anwendung davon auszugehen ist, dass es sich bei der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens ohne Zugangsbeschränkung nicht um eine zur Ahndung des Missbrauchs aufeinanderfolgender Befristungen angemessene Sanktionsmaßnahme handelt, wenn es im spanischen Recht keinen effektiven und abschreckenden Sanktionsmechanismus, der dem Missbrauch bei der Ernennung von befristet beschäftigtem statutarischem Personal ein Ende setzt und die Besetzung dieser bestehenden strukturellen Stellen mit dem vom Missbrauch betroffenen Personal ermöglichen würde, gibt, so dass die prekäre Situation dieser Arbeitnehmer fortbesteht?

4.

Ist die von diesem Gericht vorgenommene Auslegung, wonach die Tatsache, dass der missbräuchlich befristet eingestellte Arbeitnehmer zu einem „unbefristet, nicht dauerhaft“ Beschäftigten wird, keine wirksame Sanktion darstellt, da der so eingestufte Arbeitnehmer entlassen werden kann, wenn seine Stelle durch ein Auswahlverfahren besetzt wird oder wegfällt, und deshalb nicht mit der zur Vermeidung der missbräuchlichen Nutzung befristeter Arbeitsverträge dienenden Rahmenvereinbarung im Einklang steht, da Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/70 insofern nicht eingehalten wird, als der spanische Staat nicht gewährleistet, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden?

In Anbetracht dieser Situation ist es erforderlich, in diesem Fall die folgenden, im Vorabentscheidungsersuchen vom 30. Januar 2018 im Abgekürzten Verfahren 193/2017 vor dem JCA n.o 8 de Madrid (3) gestellten Fragen zu wiederholen:

5.

Wenn das nationale Gericht eine missbräuchliche Verwendung von aufeinanderfolgenden Verträgen mit Interimskräften (für eine Übergangszeit befristet beschäftigtes statutarisches Personal) im Dienst des Servicio Madrileño de la Salud der Comunidad de Madrid, die zur Deckung des ständigen und strukturellen Bedarfs hinsichtlich der Erbringung der Dienstleistungen der unbefristet beschäftigten statutarischen Bediensteten eingesetzt werden, feststellt und in der nationalen Rechtsordnung keine wirksamen Sanktionsmaßnahmen und keine Abschreckung existieren, um diesen Missbrauch zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beseitigen, ist dann Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70 dahin auszulegen, dass er das nationale Gericht verpflichtet, effektive und abschreckende Maßnahmen zu ergreifen, die die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung sicherstellen, und somit diesen Missbrauch zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beseitigen, indem es die nationale Vorschrift, die dies verhindert, unangewendet lässt?

Falls die Frage bejaht wird, entsprechend Rn. 41 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. September 2016 (Rechtssachen C-184/15 und C-197/15) (4):

Wäre es mit den Zielen der Richtlinie 1999/70/EG vereinbar, wenn das befristete öffentliche Interims-/Aushilfs-/Vertretungsanstellungsverhältnis als Maßnahme zur Verhinderung und Ahndung der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge und zur Beseitigung der Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht in ein dauerhaftes öffentliches Anstellungsverhältnis umgewandelt wird, unabhängig davon, ob dieses als festes oder unbefristetes öffentliches Anstellungsverhältnis bezeichnet wird, sofern es ein ebenso festes Beschäftigungsverhältnis darstellt wie bei den vergleichbaren unbefristet beschäftigten statutarischen Bediensteten, auf der Grundlage, dass es nach der nationalen Regelung im öffentlichen Sektor absolut untersagt ist, eine Reihe aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in diesem Sektor in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuwandeln, wenn es keine andere wirksame Maßnahme gibt, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden?

6.

Kann im Fall einer missbräuchlichen Verwendung von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen in Bezug auf die Umwandlung des befristeten öffentlichen Interimsbeschäftigungsverhältnisses in ein unbefristetes oder festes Beschäftigungsverhältnis davon ausgegangen werden, dass nur dann die Ziele der Richtlinie 1999/70 und ihrer Rahmenvereinbarung erfüllt sind, wenn dem befristet beschäftigten statutarischen Bediensteten, bei dessen Anstellung der Missbrauch erfolgte, dieselben Arbeitsbedingungen gewährt werden wie den unbefristet beschäftigten statutarischen Bediensteten (in Bezug auf sozialen Schutz, Beförderungen, Stellenbesetzungen, berufliche Weiterbildung, Beurlaubungen, dienstrechtliche Stellung, Urlaub und Freistellungen, Pensionsansprüche, Ansprüche bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie Teilnahme an Ausschreibungen zur Besetzung freier Stellen und Beförderung), unter Geltung der Grundsätze der Dauerhaftigkeit und Unversetzbarkeit und mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten und unter Gleichstellung mit dem unbefristet beschäftigten statutarischen Personal?

7.

Falls der Abschluss eines Vertrags auf Zeit zur Deckung eines dauerhaften Bedarfs ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes und in Ermangelung einer dringenden und unaufschiebbaren Notwendigkeit, die einen solchen Vertragsschluss rechtfertigt, missbräuchlich ist, ohne dass es im nationalen spanischen Recht hierfür eine wirksame Sanktion oder Beschränkung gibt: Wäre eine Entschädigung, die der Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber entspricht, für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten keine Dauerbeschäftigung bietet, eine mit den von der Richtlinie 1999/70 verfolgten Zielen im Einklang stehende Maßnahme, um Missbrauch zu verhindern und die Folgen des Unionsrechtsverstoßes zu beseitigen, und damit eine angemessene, verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktion?


(1)  Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).

(2)  Urteil vom 14. September 2016, Pérez López (C-16/15, EU:C:2016:679).

(3)  Rechtssache C-103/18, Sánchez Ruiz.

(4)  Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680).


15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/5


Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Zaragoza (Spanien), eingereicht am 29. Juni 2018 — María Pilar Bueno Ruiz, Zurich Insurance PL, Sucursal de España/Irene Conte Sánchez

(Rechtssache C-431/18)

(2018/C 373/04)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Zaragoza

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: María Pilar Bueno Ruiz, Zurich Insurance PL, Sucursal de España

Rechtsmittelgegnerin: Irene Conte Sánchez

Vorlagefrage

Steht Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (1) einer Auslegung entgegen, wonach sich der Pflichtversicherungsschutz auch auf Schäden erstreckt, die dadurch verursacht werden, dass infolge des Austritts von Flüssigkeiten aus einem Fahrzeug auf den Parkplatz, auf dem es geparkt ist, oder beim Ein- oder Ausparken in einer im Gemeinschaftseigentum stehenden privaten Garage deren übrige Nutzer gefährdet werden?


(1)  ABl. 2009, L 263, S. 11.


15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/5


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 2. Juli 2018 — OH/Agencia Estatal de la Administración Tributaria

(Rechtssache C-439/18)

(2018/C 373/05)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Galicia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: OH

Rechtsmittelgegnerin: Agencia Estatal de la Administración Tributaria

Vorlagefrage

Stehen Paragraf 4 Nrn. 1 und 2 der europäischen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (1) sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (2) einer tarifvertraglichen Vorschrift und einer unternehmerischen Praxis entgegen, nach denen bei der Berechnung des Dienstalters einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin mit vertikaler Verteilung der Arbeitszeit auf das Jahr für Zwecke des Entgelts und der Beförderung ausschließlich die Zeit berücksichtigt wird, in der tatsächlich gearbeitet wird?


(1)  Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9).

(2)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. 2006, L 204, S. 23).


15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/6


Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 9. Juli 2018 — Vaselife International BV, Chrysal International BV/College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden

(Rechtssache C-445/18)

(2018/C 373/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het Bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Vaselife International BV, Chrysal International BV

Beklagter: College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden

Vorlagefragen

1.

Ist die zuständige Behörde, das College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden (Ausschuss für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden), befugt, nach der Neuzulassung des Referenzmittels die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung für den Parallelhandel im Sinne von Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (1), die vor der Entscheidung über die Neuzulassung erteilt worden ist, gegebenenfalls von Amts wegen, entsprechend dem — späteren — Zeitpunkt der Gültigkeitsdauer, der an die Entscheidung über die Neuzulassung des Referenzmittels anknüpft, zu ändern?

2.

Wenn die erste Frage zu bejahen ist: Ist die Änderung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung für den Parallelhandel eine automatische, sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 selbst ergebende Folge der Neuzulassung des Referenzmittels? Handelt es sich mithin bei der Eintragung des neuen Datums betreffend die Gültigkeitsdauer der Parallelgenehmigung in die Datenbank der zuständigen Behörde um eine bloße administrative Handlung oder muss darüber von Amts wegen oder auf Antrag entschieden werden?

3.

Wenn die zweite Frage so zu beantworten ist, dass eine Entscheidung erforderlich ist, findet hierauf Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, insbesondere Abs. 3 dieses Artikels, Anwendung?

4.

Wenn die dritte Frage zu verneinen ist: Welche Vorschrift(en) ist bzw. sind dann anzuwenden?

5.

Kann ein Pflanzenschutzmittel bereits dann als nicht identisch im Sinne von Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angesehen werden, wenn das Referenzmittel nicht (mehr) vom selben Unternehmen stammt? Der Gerichtshof wird bei der Beantwortung dieser Frage ersucht, zugleich auf die Frage einzugehen, ob unter einem angeschlossenen Unternehmen oder einem unter Lizenz tätigen Unternehmen auch ein Unternehmen verstanden werden kann, das das Produkt mit Erlaubnis des Rechtsinhabers nach derselben Rezeptur herstellt. Ist insoweit von Bedeutung, ob das Herstellungsverfahren, nach dem das Referenzmittel und das parallel einzuführende Erzeugnis hergestellt werden, hinsichtlich der Wirkstoffe in demselben Unternehmen stattfindet?

6.

Ist die bloße Änderung der Produktionsstätte des Referenzmittels für die Beurteilung der Frage relevant, ob das Produkt identisch ist?

7.

Wenn die fünfte und/oder die sechste Frage zu bejahen ist bzw. sind: Kann sich an der daraus zu ziehenden Schlussfolgerung („nicht identisch“) dadurch etwas ändern, dass die zuständige Behörde bereits festgestellt hat, dass die Zusammensetzung des Produkts keine oder nur eine geringfügige Änderung erfahren hat?

8.

Wen trifft inwieweit die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind, wenn der Zulassungsinhaber des Parallelprodukts und der des Referenzmittels diesbezüglich unterschiedlicher Meinung sind?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).


15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/7


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen (Belgien), eingereicht am 16. Juli 2018 — Argenta Spaarbank NV/Belgische Staat

(Rechtssache C-459/18)

(2018/C 373/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Argenta Spaarbank NV

Beklagter: Belgische Staat

Vorlagefrage

Steht Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einer nationalen Steuerregelung entgegen, aufgrund deren bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns einer in Belgien unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat, deren Gewinne in Belgien nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien und dem anderen Mitgliedstaat ganz von der Steuer befreit sind,

der Abzug für Risikokapital um einen Betrag des Abzugs für Risikokapital verringert wird, der anhand der Plusdifferenz zwischen einerseits dem Nettobuchwert der Aktiva der Betriebsstätte und andererseits der Gesamtheit der Passiva, die nicht zum Eigenkapital der Gesellschaft gehören und die auf die Betriebsstätte anrechenbar sind, berechnet wird, und

die vorgenannte Verringerung insoweit nicht vorgenommen wird, als der Betrag der Verringerung niedriger ist als der Gewinn dieser Betriebsstätte,

während keine Verringerung des Abzugs für Risikokapital vorgenommen wird, wenn diese Plusdifferenz einer in Belgien gelegenen Betriebsstätte zugerechnet werden kann?


15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/7


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 19. Juli 2018 — ER/Agencia Estatal de la Administración Tributaria

(Rechtssache C-472/18)

(2018/C 373/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Galicia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: ER

Rechtsmittelgegnerin: Agencia Estatal de la Administración Tributaria

Vorlagefrage

Stehen Paragraf 4 Nrn. 1 und 2 der europäischen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (1) sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (2) einer tarifvertraglichen Vorschrift und einer unternehmerischen Praxis entgegen, nach denen bei der Berechnung des Dienstalters einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin mit vertikaler Verteilung der Arbeitszeit auf das Jahr für Zwecke des Entgelts und der Beförderung ausschließlich die Zeit berücksichtigt wird, in der tatsächlich gearbeitet wird?


(1)  Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9).

(2)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. 2006, L 204, S. 23).


15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/8


Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 23. Juli 2018 — Exportslachterij J. Gosschalk en Zn. BV/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-477/18)

(2018/C 373/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het Bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Exportslachterij J. Gosschalk en Zn. BV

Beklagter: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Vorlagefragen

1.

Sind die Wendung „des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals“ in Anhang VI Nr. 1 der Verordnung Nr. 882/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz und die Wendung „das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal“ in Anhang VI Nr. 2 der Verordnung Nr. 882/2004 dahin auszulegen, dass es sich bei den (Lohn- und Gehalts-)Kosten, die bei der Berechnung der Gebühren für amtliche Kontrollen berücksichtigt werden können, ausschließlich um (Lohn- und Gehalts-)Kosten von amtlichen Tierärzten und amtlichen Assistenten, die die amtlichen Kontrollen durchführen, handeln darf, oder können darunter auch (Lohn- und Gehalts-)Kosten von anderem Personal der Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit (niederländische Behörde für Lebensmittel- und Produktsicherheit, NVWA) oder der Besloten Vennootschap Kwaliteitskeuring Dierlijke Sector (Gesellschaft mit beschränkter Haftung für Qualitätskontrolle im Tiersektor, KDS) subsumiert werden?

2.

Falls die Antwort auf die erste Frage lautet, dass unter die Wendung „des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals“ in Anhang VI Nr. 1 der Verordnung Nr. 882/2004 und die Wendung „das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal“ in Anhang VI Nr. 2 der Verordnung Nr. 882/2004 auch (Lohn- und Gehalts-)Kosten von anderem Personal der NVWA oder der KDS subsumiert werden können, unter welchen Umständen und innerhalb welcher Grenzen besteht dann zwischen den für dieses andere Personal angefallenen Kosten und den amtlichen Kontrollen noch ein so enger Zusammenhang, dass die für diese (Lohn- und Gehalts-)Kosten erhobenen Gebühren auf Art. 27 Abs. 4 und Anhang VI Nrn. 1 und 2 der Verordnung Nr. 882/2004 gestützt werden können?

3.

a)

Ist die Regelung in Art. 27 Abs. 4 Buchst. a und Anhang VI Nrn. 1 und 2 der Verordnung Nr. 882/2004 dahin auszulegen, dass Art. 27 Abs. 4 und Anhang VI Nrn. 1 und 2 dem entgegenstehen, dass Schlachtbetrieben Gebühren für amtliche Kontrollen in Rechnung gestellt werden, die von ihnen bei der zuständigen Behörde angemeldete, aber tatsächlich nicht für amtliche Kontrollen aufgewendete Viertelstunden betreffen?

b)

Gilt die Antwort auf Frage 3a auch, wenn durch die zuständige Behörde amtliche Tierärzte entliehen werden, die für Viertelstunden, die der Schlachtbetrieb zwar bei der zuständigen Behörde angemeldet hat, in denen aber tatsächlich keine amtlichen Kontrollen dienende Tätigkeiten ausgeführt werden, keine Vergütung erhalten, wobei der dem Schlachtbetrieb für die angemeldeten, aber nicht aufgewendeten Viertelstunden in Rechnung gestellte Betrag zur Deckung der allgemeinen Verwaltungskosten der zuständigen Behörde dient?

4.

Ist die Regelung in Art. 27 Abs. 4 Buchst. a und Anhang VI Nrn. 1 und 2 der Verordnung Nr. 882/2004 dahin auszulegen, dass Art. 27 Abs. 4 dem entgegensteht, dass den Schlachtbetrieben die den amtlichen Kontrollen dienenden Tätigkeiten der bei der NVWA beschäftigten Tierärzte und der (geringer entlohnten) entliehenen Tierärzte zu einem Durchschnittstarif in Rechnung gestellt werden, so dass ihnen ein höherer als der den entliehenen Tierärzten gezahlte Tarif in Rechnung gestellt wird?

5.

Ist die Regelung in Art. 26 und Art. 27 Abs. 4 Buchst. a sowie in Anhang VI Nrn. 1 und 2 der Verordnung Nr. 882/2004 dahin auszulegen, dass bei der Berechnung der Gebühren für amtliche Kontrollen Kosten berücksichtigt werden können, die zur Bildung einer Rücklage bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (KDS) dienen, von der die zuständige Behörde amtliche Assistenten entleiht, wobei die Rücklage im Krisenfall zur Zahlung von Löhnen und Gehältern und Ausbildungskosten für das die amtlichen Kontrollen tatsächlich durchführende Personal verwendet werden kann sowie für Personal, das die Durchführung amtlicher Kontrollen ermöglicht?

6.

Falls die [fünfte] Frage zu bejahen ist: Bis zu welchem Betrag darf eine solche Rücklage gebildet werden, und wie lang darf der von ihr abgedeckte Zeitraum sein?


(1)  ABl. 2004, L 165, S. 1.


15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/9


Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 23. Juli 2018 — Compaxo Vlees Zevenaar BV, Ekro BV, Vion Apeldoorn BV, Vitelco BV/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-478/18)

(2018/C 373/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het Bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Compaxo Vlees Zevenaar BV, Ekro BV, Vion Apeldoorn BV, Vitelco BV

Beklagter: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Vorlagefragen

1.

Sind die Wendung „des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals“ in Anhang VI Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz und die Wendung „das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal“ in Anhang VI Nr. 2 der Verordnung Nr. 882/2004 dahin auszulegen, dass es sich bei den (Lohn- und Gehalts-)Kosten, die bei der Berechnung der Gebühren für amtliche Kontrollen berücksichtigt werden können, ausschließlich um (Lohn- und Gehalts-)Kosten von amtlichen Tierärzten und amtlichen Assistenten, die die amtlichen Kontrollen durchführen, handeln darf, oder können darunter auch (Lohn- und Gehalts-)Kosten von anderem Personal der Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit (niederländische Behörde für Lebensmittel- und Produktsicherheit, NVWA) oder der Besloten Vennootschap Kwaliteitskeuring Dierlijke Sector (Gesellschaft mit beschränkter Haftung für Qualitätskontrolle im Tiersektor, KDS) subsumiert werden?

2.

Falls die Antwort auf die erste Frage lautet, dass unter die Wendung „des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals“ in Anhang VI Nr. 1 der Verordnung Nr. 882/2004 und die Wendung „das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal“ in Anhang VI Nr. 2 der Verordnung Nr. 882/2004 auch (Lohn- und Gehalts-)Kosten von anderem Personal der NVWA oder der KDS subsumiert werden können, unter welchen Umständen und innerhalb welcher Grenzen besteht dann zwischen den für dieses andere Personal angefallenen Kosten und den amtlichen Kontrollen noch ein so enger Zusammenhang, dass die für diese (Lohn- und Gehalts-)Kosten erhobenen Gebühren auf Art. 27 Abs. 4 und Anhang VI Nrn. 1 und 2 der Verordnung Nr. 882/2004 gestützt werden können?

3.

Ist die Regelung in Art. 27 Abs. 4 Buchst. a und Anhang VI Nrn. 1 und 2 der Verordnung Nr. 882/2004 dahin auszulegen, dass Art. 27 Abs. 4 und Anhang VI Nrn. 1 und 2 dem entgegenstehen, dass Schlachtbetrieben Gebühren für amtliche Kontrollen in Rechnung gestellt werden, die von ihnen bei der zuständigen Behörde angemeldete, aber tatsächlich nicht für amtliche Kontrollen aufgewendete Viertelstunden betreffen?


(1)  ABl. 2004, L 165, S. 1.


Gericht

15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/11


Urteil des Gerichts vom 5. September 2018 — Villeneuve/Kommission

(Rechtssache T-671/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines Auswahlverfahren - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/303/15 [AD7] - Überprüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren durch EPSO - Berufserfahrung von geringerer Dauer als die verlangte Mindestdauer - Art der Kontrolle der die Berufserfahrung betreffenden Zulassungsvoraussetzung - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses - Gleichbehandlung))

(2018/C 373/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vincent Villeneuve (Montpellier, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und L. Radu Bouyon)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 5. November 2015, mit der die Bewerbung des Klägers im Allgemeinen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen EPSO/AD/303/15 — Entwicklungszusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder (AD7) zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Vincent Villeneuve trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 419 vom 14.11.2016.


15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/11


Klage, eingereicht am 6. Juli 2018 — PT/Europäische Investitionsbank (EIB)

(Rechtssache T-418/18)

(2018/C 373/12)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Kläger: PT (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Nordh)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB)

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der EIB vom 4. April 2018 über seine Kündigung aufzuheben,

die Beklagte zu verurteilen, ihm den materiellen Schaden, der sich derzeit auf 2 240,31 Euro beläuft, und den immateriellen Schaden, der auf 50 000 Euro beziffert wird, zu ersetzen, und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Missachtung der Verteidigungsrechte

Die Beklagte habe dem Kläger nicht die Gelegenheit gegeben, sich gegen ihre Anschuldigungen unter den bestmöglichen Voraussetzungen zu verteidigen. Daher sei sein Recht auf eine gute Verwaltung verletzt worden.

2.

Zweiter Klagegrund: Erhebliche Beurteilungsfehler offenkundiger Natur

Im Zusammenhang mit der Missachtung der Verteidigungsrechte habe die Beklagte auch einige erhebliche Beurteilungsfehler offenkundiger Natur begangen.


15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/12


Klage, eingereicht am 18. Juli 2018 — Triantafyllopoulos u. a./EZB

(Rechtssache T-451/18)

(2018/C 373/13)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Panagiotis Triantafyllopoulos (Patras, Griechenland) und 487 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Ioannou)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Europäische Zentralbank zum Ersatz des ihnen entstandenen Vermögensschadens entsprechend der für jeden von ihnen erfolgten Aufschlüsselung in der Klageschrift zu verurteilen, nämlich 83,77 Euro pro Gesellschaftsanteil, multipliziert mit der Zahl der Anteile, deren Eigentümer der betreffende Kläger, eine natürliche oder juristische Person, ist;

der Europäischen Zentralbank die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand dieser Klage ist ein Antrag auf Ersatz des Schadens, der den Klägern als Anteilseignern der „Achaiki Syneteristiki Trapeza SYN. PE“ (Genossenschaftsbank Achaia) durch deren Sonderliquidation entstanden sein soll und der im tatsächlichen Vermögensschaden bestehen soll, d. h dem Wert der Anteile, die von den Klägern jeweils gehalten werden. Der Schaden soll durch die unzureichende Kontrolle und Aufsicht der Trapeza tis Ellados (Bank von Griechenland, im Folgenden: TtE) über die Achaiki Syneteristiki Trapeza in den Jahren 1999 bis 2012, aber auch durch die unzureichende Kontrolle und Aufsicht der Europäischen Zentralbank über die TtE und, mittelbar über diese, aber auch unmittelbar über die Achaiki Syneteristiki Trapeza entstanden sein.

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Tatsächliche Umstände, die Strafakten und nationales Recht

Von 1999 bis zum Entzug der Lizenz der Achaiki Syneteristiki Trapeza durch die TtE hätten die verschiedenen aufeinander folgenden Leiter die Vermögenswerte der Bank geplündert und für kriminelle und jedenfalls andere als die legalen Zwecke verwendet. Dies habe sogar stattgefunden, ohne die für den Betrieb einer Bank vorgesehenen rechtmäßigen Verfahren einzuhalten. Die TtE sei nach nationalem Recht die einzige Aufsichtsbehörde, die für den Erlass aller Maßnahmen zur Prävention, zur Kontrolle und zur Durchsetzung zuständig sei, damit all das nicht geschehe, was geschehen sei und zur Verschleuderung der Vermögenswerte der Gesellschaft geführt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Art. 340 AEUV

Nach Art. 340 Abs. 3 AEUV sei die EZB, da sie eine eigene Rechtspersönlichkeit habe, verpflichtet, den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, zu ersetzen.

3.

Dritter Klagegrund: Rechtsprechung des Gerichtshofs

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werde verlangt, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachgewiesen werde, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Für die Beurteilung der Frage, ob das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes erfüllt sei, sei das entscheidende Kriterium, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt seien, offenkundig und erheblich überschritten habe. Das Ausmaß und die Intensität des verursachten Schadens und die Zahl der Geschädigten könnten als Kriterium dafür herangezogen werden, ob das Organ, das die Handlung vorgenommen habe, die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt seien, offenkundig und erheblich überschritten habe. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass ein qualifizierter Verstoß des Unionsrechts vorliege, wenn dem Organ der Fehler nicht unterlaufen wäre, wenn es die durchschnittliche Umsicht und Sorgfalt an den Tag gelegt hätte. Die EZB habe ihre Pflichten aus dem Vertrag und aus ihrer Satzung verletzt, wegen der unzureichenden Aufsicht über die Achaiki Syneteristiki Trapeza Sanktionen gegen die TtE zu verhängen. Die EZB sei ihrerseits dafür verantwortlich, zu kontrollieren, ob die nationalen Banken der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Verträge und der Satzung der EZB arbeiteten. Falls eine solche Kontrolle nicht vorgenommen werde, könne man von Verwaltungsmängeln sprechen — Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung — die vorhersehbar gewesen wären, wenn die EZB angemessene Schritte unternommen hätte, um die TtE an ihre Pflichten aus den Verträgen „zu erinnern“ und sie darauf hinzuweisen, dass es nicht zulässig sei, Kreditinstitute nicht zu kontrollieren, da sonst die Währungsstabilität der EU aufs Spiel gesetzt werde, die ein wesentliches Ziel der EZB sei. Die EZB habe kontrollieren müssen, ob die TtE ihre Verpflichtungen, die sie als Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken habe, erfüllt habe, und falls sie der Ansicht gewesen sei, dass die TtE diese Verpflichtungen nicht erfüllt habe, habe die EZB angemessene Maßnahmen ergreifen müssen, anstatt untätig zu bleiben.


15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/13


Klage, eingereicht am 6. August 2018 — Bezouaoui und HB Consultant/Kommission

(Rechtssache T-478/18)

(2018/C 373/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Hacène Bezouaoui (Avanne, Frankreich), HB Consultant (Beure, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Henrotte und N. Neyrinck)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären und daher

den Beschluss C(2018) 2075 final der Kommission vom 10. April 2018 in der Sache SA.46897 (2018/NN) — Mutmaßliche Beihilfe Frankreichs — CACES für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf drei Gründe.

1.

Verstoß gegen den Begriff der „Zurechenbarkeit“ im Sinne von Art. 107 AEUV, da es bei der Erstattung der Kosten für die Schulung zum sicheren Führen von Baumaschinen durch die vom Staat mit der Einziehung betrauten paritätischen Einrichtungen (Organismes paritaires collecteur agrées par l’État, OPCA) um eine Nutzung staatlicher Mittel gehe, die das Ergebnis einer dem Staat zuzurechnenden Maßnahme sei. Der angefochtene Beschluss missachte daher die sich aus dem Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, EU:C:2004:448), ergebende Rechtsprechung.

2.

Verstoß gegen den Begriff des „Vorteils“ im Sinne von Art. 107 AEUV, da durch die vom französischen Staat im vorliegenden Fall getroffenen Maßnahmen den Unternehmen, die sogenannte CACES®-Schulungen (Certificat d’Aptitude à la Conduite en Sécurité, Bescheinigung für sicheres Fahren) anböten, ein Vorteil gegenüber den Unternehmen gewährt werde, die sogenannte PCE®-Schulungen (Permis à la Conduite d’Engins, Fahrerlaubnis für das Führen von Maschinen) anböten.

3.

Verstoß gegen den Begriff der „Selektivität“ im Sinne von Art. 107 AEUV, da die getroffenen Maßnahmen selektiv seien. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen:

Die OPCA seien nicht befugt, zwischen den verschiedenen Schulungsarten, die der Befriedigung desselben Bedürfnisses dienten und alle vom französischen Staat anerkannt seien, zu unterscheiden.

Das Eingreifen des französischen Staates führe dazu, dass die OPCA darüber getäuscht würden, welche der Schulungsmaßnahmen den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen und erstattungsfähig seien.

Die Ungleichbehandlung der beiden Schulungssysteme (CACES® und PCE®) sei nicht durch die Natur oder den inneren Aufbau eines Referenzsystems gerechtfertigt.


15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/14


Klage, eingereicht am 14. August 2018 — XB/EZB

(Rechtssache T-484/18)

(2018/C 373/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: XB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Champetier)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen vom 6. November 2017 und 4. Dezember 2017, mit denen ihm mitgeteilt wurde, dass er keinen Anspruch auf bestimmte Zulagen (Haushaltszulage, Kinderzulagen, Erziehungszulagen und Vorschulzulage) habe, aufzuheben;

dementsprechend die Zahlung der entsprechenden Beträge ab den beantragten Daten zuzüglich Verzugszinsen (Zinssatz der EZB + 2 Punkte) anzuordnen, und zwar unter Berücksichtigung dessen, dass Nachzahlungen, die sich nicht auf den Monat beziehen, in dem sie erfolgen, gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 (1) der Steuer unterliegen sollten, die zu erheben gewesen wäre, wenn diese Zahlungen zum normalen Zeitpunkt geleistet worden wären;

erforderlichenfalls die Entscheidung vom 5. Juni 2018, mit der seine am 29. März 2018 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

erforderlichenfalls die Entscheidungen vom 2. Februar 2018, mit denen sein Antrag vom 15. Dezember 2017 auf verwaltungsinterne Überprüfung abgelehnt wurde, aufzuheben;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Rechtswidrigkeit der Bedingungen der EZB für kurzzeitige Beschäftigung und ihrer Regeln für kurzzeitige Beschäftigung (Einrede der Rechtswidrigkeit).

Die Bedingungen der EZB für kurzzeitige Beschäftigung und ihre Regeln für kurzzeitige Beschäftigung verletzten erstens die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte des Kindes und Grundsätze des Schutzes der Familie und der Nichtdiskriminierung, zweitens den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen befristet und dauerhaft Beschäftigten und, drittens, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen.

2.

Verletzung von Kollektivrechten, da die Personalvertretung der EZB bei der Annahme der Bedingungen und Regeln der EZB für kurzzeitige Beschäftigung nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.


(1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuern zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).


15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/15


Klage, eingereicht am 20. August 2018 — Puma/EUIPO — Destilerias MG (MG PUMA)

(Rechtssache T-500/18)

(2018/C 373/16)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Trieb und M. Schunke)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Destilerias MG SL (Vilanova i la Geltru, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsmarke MG PUMA — Anmeldung Nr. 15 108 848

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juni 2018 in der Sache R 2019/2017-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/15


Klage, eingereicht am 22. August 2018 — Pharmadom/EUIPO — IRF (MediWell)

(Rechtssache T-502/18)

(2018/C 373/17)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Pharmadom (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M-P. Dauquaire)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: IRF s. r. o. (Bratislava, Slowakei)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke MediWell — Anmeldung Nr. 15 078 645.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juni 2018 in der Sache R 6/2018-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben;

die angemeldete Marke abzulehnen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/16


Klage, eingereicht am 22. August 2018 — Haba Trading/EUIPO — Vida (vidaXL)

(Rechtssache T-503/18)

(2018/C 373/18)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Haba Trading BV (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Schneiders und A. Brittner)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vida AB (Alvesta, Schweden)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke vidaXL — Anmeldung Nr. 11 603 024.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juni 2018 in der Sache R 190/2016-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/17


Klage, eingereicht am 24. August 2018 — XG/Kommission

(Rechtssache T-504/18)

(2018/C 373/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: XG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Kaisergruber und A. Burghelle-Vernet)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären

und in der Folge

die Entscheidung [vertraulich(1) der Europäischen Kommission … vom 3. Juli 2018 für nichtig zu erklären, mit der die Verweigerung des Zugangs des Klägers zu den Standorten der Kommission aufrechterhalten wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Gründe:

1.

Fehlende Zuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Handlung.

2.

Verstoß gegen Art. 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. 2015, L 72, S. 41) (im Folgenden: Beschluss 2015/443) und Fehlen einer Rechtsgrundlage für die angefochtene Handlung.

3.

Verletzung der Grundrechte des Klägers, insbesondere Verletzung von Art. 67 AEUV, Art. 6 EUV, Art. 3 des Beschlusses 2015/443 sowie der Art. 6, 7, 8, 15, 27, 31, 41, 42, 47, 48 und 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen:

Erster Teil: Verletzung des Rechts auf Freiheit, des Rechts auf Privatleben, des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf freie Berufsausübung.

Zweiter Teil: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung, des Rechts auf Transparenz, des Rechts auf Zugang zu Dokumenten und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und Verletzung der Verteidigungsrechte.

Dritter Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

4.

Hilfsweise, Verstoß gegen Art. 296 AEUV, gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen die Grundsätze der formellen und materiellen Begründung einseitiger Handlungen. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:

Erster Teil: Fehlende formelle Begründung der angefochtenen Handlung.

Zweiter Teil: Fehlende materielle Begründung der angefochtenen Handlung.


(1)  Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.


15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/18


Klage, eingereicht am 24. August 2018 — OLX/EUIPO — Stra (STRADIA)

(Rechtssache T-508/18)

(2018/C 373/20)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: OLX BV (Hoofddorp, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: G. Lodge, K. Gilbert, Solicitors und V. Jones, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Stra Lda (Coimbra, Portugal)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke „STRADIA“ — Anmeldung Nr. 14 841 985

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juni 2018 in den verbundenen Sachen R 2228/2017-4 und R 2229/2017-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Widerspruch an die Widerspruchsabteilung zur erneuten Entscheidung über den Widerspruch zurückverwiesen wird;

dem EUIPO die der Klägerin durch diese Klage und vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen; hilfsweise, sollte die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer dem Verfahren als Streithelferin beitreten, dem EUIPO und der Streithelferin gesamtschuldnerisch die der Klägerin durch diese Klage und vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/19


Klage, eingereicht am 22. August 2018 — Kaddour/Rat

(Rechtssache T-510/18)

(2018/C 373/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Khaled Kaddour (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: V. Davies und V. Wilkinson, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Maßnahmen von 2018 für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;

seine durch die Klage entstandenen Kosten dem Rat aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Beschluss (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 16) und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/774 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 1), soweit diese Maßnahmen den Kläger betreffen (im Folgenden: Maßnahmen von 2018).

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe.

1.

Erster Klagegrund: Die Maßnahmen von 2018 wiesen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Kläger habe Anspruch auf Anwendung der Art. 27 und 28 Abs. 2 des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates in der durch den Beschluss (GASP) 2015/1836 des Rates (3) geänderten Fassung und von Art. 15 Abs. 1b der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2015/1828 des Rates (4) geänderten Fassung.

3.

Dritter Klagegrund: Die Maßnahmen von 2018 liefen auf eine Verletzung der Grundrechte des Klägers, wie sie von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt würden, hinaus, was das Recht des Klägers auf seinen guten Ruf und auf Achtung seines Eigentums sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betreffe.


(1)  Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2013, L 147, S. 14).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. 2012, L 16, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/1836 des Rates vom 12. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2015, L 266, S. 75).

(4)  Verordnung (EU) 2015/1828 des Rates vom 12. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2015, L 266, S. 1).


15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/19


Klage, eingereicht am 3. September 2018 — Zott/EUIPO — TSC Food Products (Backwaren)

(Rechtssache T-517/18)

(2018/C 373/22)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Zott SE & Co. KG (Mertingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Schalast, R. Lange und C. Böhler)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: TSC Food Products GmbH (Wels, Österreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber des streitigen Musters oder Modells: Klägerin

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2487983-0001

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Juni 2018 in der Sache R 1341/2017-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 4 i.V. m. Art. 6 Abs. 1 und von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates.