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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 357 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
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Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rechnungshof |
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2018/C 357/01 |
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2018/C 357/02 |
© Europäische Union, 2018.Die Genehmigung zur Wiedergabe oder Vervielfältigung von Fotos oder sonstigem Material, die/das nicht dem Copyright der Europäischen Union unterliegen/unterliegt, muss direkt beim Copyright-Inhaber eingeholt werden.
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rechnungshof
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 357/1 |
Der Rechnungshof der Europäischen Union hat im Einklang mit Artikel 287 Absätze 1 und 4 AEUV, mit Artikel 148 Absatz 1 und Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates sowie mit den Artikeln 43, 48 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 567/2014 seine
JAHRESBERICHTE
zum Haushaltsjahr 2017
in seiner Sitzung vom 12. Juli 2018 verabschiedet.
Diese Berichte wurden zusammen mit den Antworten der Organe auf die Bemerkungen des Hofes den für die Entlastung zuständigen Organen sowie den übrigen Organen übermittelt.
Mitglieder des Rechnungshofs:
Klaus-Heiner LEHNE (Präsident), Henri GRETHEN, Ladislav BALKO, Lazaros S. LAZAROU, Pietro RUSSO, Baudilio TOMÉ MUGURUZA, Iliana IVANOVA, George PUFAN, Neven MATES, Alex BRENNINKMEIJER, Danièle LAMARQUE, Nikolaos MILIONIS, Phil WYNN OWEN, Oskar HERICS, Bettina JAKOBSEN, Janusz WOJCIECHOWSKI, Samo JEREB, Jan GREGOR, Mihails KOZLOVS, Rimantas ŠADŽIUS, Leo BRINCAT, João FIGUEIREDO, Juhan PARTS, Ildikó GÁLL-PELCZ, Eva LINDSTRÖM, Tony MURPHY, Hannu TAKKULA, Annemie TURTELBOOM.
JAHRESBERICHT ÜBER DIE AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS
(2018/C 357/01)
INHALT
| Allgemeine Einleitung | 7 |
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Kapitel 1 |
— Zuverlässigkeitserklärung und zugehörige Ausführungen | 9 |
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Kapitel 2 |
— Haushaltsführung und Finanzmanagement | 45 |
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Kapitel 3 |
— EU-Haushalt und Ergebniserbringung | 81 |
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Kapitel 4 |
— Einnahmen | 167 |
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Kapitel 5 |
— „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ | 181 |
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Kapitel 6 |
— „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ | 201 |
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Kapitel 7 |
— „Natürliche Ressourcen“ | 245 |
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Kapitel 8 |
— „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ | 279 |
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Kapitel 9 |
— „Europa in der Welt“ | 291 |
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Kapitel 10 |
— „Verwaltung“ | 305 |
ALLGEMEINE EINLEITUNG
0.1.
Der Europäische Rechnungshof erlangte mit dem Vertrag über die Europäische Union den Rang eines Organs (1). Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2) ist seine Rolle als externer Prüfer der EU-Finanzen beschrieben. In dieser Eigenschaft nimmt der Hof die Funktion des unabhängigen Hüters der finanziellen Interessen aller Unionsbürger wahr, insbesondere indem er zur Verbesserung des EU-Finanzmanagements beiträgt. Ausführlichere Informationen zur Arbeit des Hofes sind seinen jährlichen Tätigkeitsberichten zu entnehmen, ebenso wie seinen Sonderberichten, Landscape-Analysen und Stellungnahmen zu neuen oder geänderten EU-Rechtsvorschriften oder sonstigen Beschlüssen mit Auswirkungen auf das Finanzmanagement (3).
0.2.
Der nunmehr vorliegende 41. Jahresbericht des Hofes über die Ausführung des EU-Haushaltsplans betrifft das Haushaltsjahr 2017, wobei den Europäischen Entwicklungsfonds ein gesonderter Jahresbericht gewidmet ist.
0.3.
Der EU-Gesamthaushaltsplan wird jährlich vom Rat und vom Europäischen Parlament beschlossen. Der Jahresbericht des Hofes bildet zusammen mit seinen Sonderberichten die Grundlage für das Entlastungsverfahren, in dessen Verlauf das Parlament auf Empfehlung des Rates darüber entscheidet, ob die Kommission ihre Haushaltsvollzugsaufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllt hat. Gleichzeitig mit seiner Veröffentlichung übermittelt der Hof den Jahresbericht den nationalen Parlamenten, dem Europäischen Parlament und dem Rat.
0.4.
Kernstück des Jahresberichts des Hofes ist die Erklärung über die Zuverlässigkeit der konsolidierten Jahresrechnung der EU sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge („Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge“). Ergänzend zu dieser Erklärung werden spezifische Beurteilungen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der EU vorgelegt.
0.5.
Der diesjährige Bericht des Hofes gliedert sich wie folgt:|
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Kapitel 1 enthält die Zuverlässigkeitserklärung und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung des Hofes zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und zur Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge. |
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Kapitel 2 befasst sich mit der Analyse des Hofes zur Haushaltsführung und zum Finanzmanagement. |
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Kapitel 3 behandelt schwerpunktmäßig die Nutzung von Leistungsinformationen durch die Kommission und enthält die wesentlichen Ergebnisse der Sonderberichte des Hofes zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen des Jahres 2017. Zudem wird analysiert, inwieweit die Kommission die vom Hof in Sonderberichten aus dem Jahr 2014 unterbreiteten Empfehlungen umgesetzt hat. |
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In Kapitel 4 sind die Feststellungen des Hofes zu den Einnahmen der EU dargelegt. |
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Die Kapitel 5 bis 10 geben für die wichtigsten Rubriken des derzeit geltenden mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) (4) einen Überblick über die Ergebnisse, zu denen der Hof im Zuge seiner Prüfung zur Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge sowie aufgrund seiner Untersuchung jährlicher Tätigkeitsberichte der Kommission und weiterer Elemente ihrer internen Kontrollsysteme sowie sonstiger Governance-Regelungen gelangt ist. |
0.6.
Da zu den einzelnen MFR-Rubriken kein gesonderter Jahresabschluss aufgestellt wird, stellen die Schlussfolgerungen zu den einzelnen Kapiteln kein Prüfungsurteil dar. Vielmehr geben die Kapitel jeweils Aufschluss über bedeutsame Fragen im Zusammenhang mit den einzelnen MFR-Rubriken.
0.7.
Der Hof ist bestrebt, seine Bemerkungen auf klare und prägnante Weise darzulegen. Dabei ist es aber unvermeidlich, gewisse für die EU, ihre Politiken und ihren Haushalt spezifische Termini oder bestimmte Fachbegriffe aus dem Bereich der Buchführung und Prüfung zu verwenden. Auf der Website des Hofes befindet sich ein Glossar mit Definitionen und Erläuterungen zu den meisten dieser Fachtermini (5). Die im Glossar definierten Begriffe sind bei ihrer ersten Verwendung in jedem Kapitel in Kursivschrift gesetzt.
0.8.
Die Antworten der Kommission (oder ggf. die Antworten anderer Organe und Einrichtungen der EU) auf die Bemerkungen des Hofes werden zusammen mit diesem Bericht vorgelegt und sollten in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden. Es ist jedoch allein Aufgabe des Hofes in seiner Eigenschaft als externer Prüfer, seine Prüfungsfeststellungen zu unterbreiten, die notwendigen Schlussfolgerungen zu ziehen und damit eine unabhängige und unparteiische Beurteilung der Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge vorzunehmen.
(1) Siehe Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union, auch „Vertrag von Maastricht“ genannt (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 1). Zunächst jedoch wurde der Europäische Rechnungshof durch den Vertrag von Brüssel als neue Gemeinschaftseinrichtung errichtet, die die Funktion des externen Prüfers wahrnahm (ABl. L 359 vom 31.12.1977, S. 1).
(2) Artikel 285 bis 287 (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 169-171).
(3) Siehe Website des Hofes: www.eca.europa.eu.
(4) Kapitel 8 ist der Rubrik 3 („Sicherheit und Unionsbürgerschaft“) gewidmet, Kapitel 9 der Rubrik 4 („Europa in der Welt“). Die Analyse der Rubriken 3 und 4 umfasst keine geschätzte Fehlerquote. Der Hof legt keine spezifische Beurteilung zu den Ausgaben der Rubrik 6 („Ausgleichszahlungen“) und zu Ausgaben außerhalb des MFR vor.
(5) https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/GLOSSARY_AR_2017/GLOSSARY_AR_2017_DE.pdf
KAPITEL 1
Zuverlässigkeitserklärung und zugehörige Ausführungen
INHALT
| Dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegte Zuverlässigkeitserklärung des Hofes — Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers | I-XXXI |
| Einleitung | 1.1-1.5 |
| Rolle des Europäischen Rechnungshofs | 1.1-1.3 |
| EU-Ausgaben sind ein bedeutendes Instrument zur Erreichung der politischen Ziele | 1.4-1.5 |
| Prüfungsfeststellungen für das Haushaltsjahr 2017 | 1.6-1.46 |
| Keine wesentlichen falschen Darstellungen in der Jahresrechnung | 1.6-1.8 |
| Besonders wichtige Prüfungssachverhalte | 1.9 |
| Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge | 1.10 |
| Prüfung des Hofes betrifft die von der Kommission im Jahr 2017 akzeptierten Ausgaben | 1.11-1.15 |
| Den Prüfungsergebnissen 2017 des Hofes zufolge ist die wesentliche Fehlerquote auf spezifische Bereiche des EU-Haushalts begrenzt | 1.16 |
| Auszahlungsmodus der EU-Mittel bestimmend für das Fehlerrisiko | 1.17-1.29 |
| Von der Kommission geschätzte Fehlerquote am unteren Ende der vom Hof ermittelten Spanne | 1.30-1.34 |
| Einzelne Bestandteile der Schätzung der Kommission sind nicht immer in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Hofes | 1.35-1.36 |
| Künftige Korrekturen und Einziehungen wirken sich in hohem Maße auf den Risikobetrag bei Abschluss aus | 1.37-1.38 |
| Schätzung der Korrekturen und Einziehungen durch die Kommission basiert auf einem angepassten historischen Durchschnittswert | 1.39-1.41 |
| Deutlichere Differenzierung zwischen Auswirkungen von Präventivmaßnahmen und Auswirkungen von Korrekturmaßnahmen vonnöten | 1.42-1.46 |
| Hof meldet mutmaßlichen Betrug dem OLAF | 1.47-1.51 |
| Schlussfolgerungen | 1.52-1.54 |
| Prüfungsergebnisse | 1.53-1.54 |
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Anhang 1.1 — |
Prüfungsansatz und Prüfungsmethodik |
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DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DEM RAT VORGELEGTE ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG DES HOFES — VERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS |
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Prüfungsurteil |
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Zuverlässigkeit der Rechnungsführung |
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Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung |
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Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge |
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Einnahmen |
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Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Einnahmen |
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Zahlungen |
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Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen |
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Grundlage für das Prüfungsurteil |
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Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen |
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Besonders wichtige Prüfungssachverhalte |
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Wir haben die Bilanzierung der Garantie für die Beteiligungsportfolios im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) überprüft |
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Wir haben die Verbindlichkeit für Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer überprüft |
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Wir haben die in der Jahresrechnung ausgewiesenen antizipativen Passiva überprüft |
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Wir haben die möglichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf die Jahresrechnung 2017 überprüft |
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Sonstige Informationen |
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Verantwortlichkeiten des Managements |
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Verantwortlichkeiten des Prüfers für die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung und der zugrunde liegenden Vorgänge |
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12. Juli 2018 |
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Klaus-Heiner LEHNE |
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Präsident |
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Europäischer Rechnungshof |
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12, rue Alcide De Gasperi, Luxemburg, LUXEMBURG |
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EINLEITUNG |
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Rolle des Europäischen Rechnungshofs |
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EU-Ausgaben sind ein bedeutendes Instrument zur Erreichung der politischen Ziele |
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Illustration 1.1 — EU-Ausgaben 2017 als Anteil am Bruttonationaleinkommen (BNE) und an den Gesamtausgaben des Staates
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Illustration 1.2 — Zahlungen im Jahr 2017 je MFR-Rubrik
MFR-Teilrubrik 1a — Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung („Wettbewerbsfähigkeit“) MFR-Teilrubrik 1b — Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt („Kohäsion“) MFR-Rubrik 2 — Natürliche Ressourcen MFR-Rubrik 3 — Sicherheit und Unionsbürgerschaft MFR-Rubrik 4 — Europa in der Welt MFR-Rubrik 5 — Verwaltung Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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PRÜFUNGSFESTSTELLUNGEN FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2017 |
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Keine wesentlichen falschen Darstellungen in der Jahresrechnung |
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Besonders wichtige Prüfungssachverhalte |
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Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge |
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Prüfung des Hofes betrifft die von der Kommission im Jahr 2017 akzeptierten Ausgaben |
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Illustration 1.3 — Gegenüberstellung der Prüfungspopulation 2017 des Hofes mit dem EU-Haushalt 2017 nach MFR-Rubrik
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Illustration 1.4 — Überblick über die Prüfungspopulation 2017 des Hofes nach MFR-Rubrik
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Den Prüfungsergebnissen 2017 des Hofes zufolge ist die wesentliche Fehlerquote auf spezifische Bereiche des EU-Haushalts begrenzt |
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1.16. |
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Illustration 1.5 — Geschätzte Fehlerquote (2015-2017)
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Auszahlungsmodus der EU-Mittel bestimmend für das Fehlerrisiko |
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Illustration 1.6 — Die anspruchsbasierten Zahlungen des Jahres 2017 weisen keine wesentliche Fehlerquote auf
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Die anspruchsbasierten Zahlungen weisen keine wesentliche Fehlerquote auf |
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Illustration 1.7 — Aufschlüsselung der erstattungsbasierten und der anspruchsbasierten Ausgaben des EU-Haushalts 2017 nach MFR-Rubrik
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Die erstattungsbasierten Ausgaben weisen nach wie vor eine wesentliche Fehlerquote auf |
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Illustration 1.8 — Beitrag der verschiedenen MFR-Rubriken zur geschätzten Fehlerquote bei den erstattungsbasierten Ausgaben des Jahres 2017 (%)
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Der Hof ermittelte eine wesentliche Fehlerquote bei den Ausgaben für die Rubriken „Wettbewerbsfähigkeit“, „Kohäsion“ und „Natürliche Ressourcen“ |
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Förderfähigkeitsfehler haben bei den erstattungsbasierten Ausgaben auch weiterhin den größten Anteil an der geschätzten Fehlerquote |
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Illustration 1.9 — Aufschlüsselung der geschätzten Fehlerquote für erstattungsbasierte Ausgaben nach Fehlerart
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Von der Kommission geschätzte Fehlerquote am unteren Ende der vom Hof ermittelten Spanne |
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Illustration 1.10 — Verhältnis zwischen dem Risikobetrag bei Zahlung und dem Risikobetrag bei Berichtlegung/Gesamtrisikobetrag bei Abschluss
Quelle: Kommission — Management- und Leistungsbilanz 2016, S. 71. |
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Illustration 1.11 — Von der Kommission vorgenommene Schätzung des Risikobetrags bei Zahlung im Vergleich zur Schätzung des Hofes
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Einzelne Bestandteile der Schätzung der Kommission sind nicht immer in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Hofes |
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1.36. |
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Künftige Korrekturen und Einziehungen wirken sich in hohem Maße auf den Risikobetrag bei Abschluss aus |
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Illustration 1.12 — Von der Kommission geschätzte künftige Korrekturen und Einziehungen und Risikobeträge
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Schätzung der Korrekturen und Einziehungen durch die Kommission basiert auf einem angepassten historischen Durchschnittswert |
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Deutlichere Differenzierung zwischen Auswirkungen von Präventivmaßnahmen und Auswirkungen von Korrekturmaßnahmen vonnöten |
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HOF MELDET MUTMAẞLICHEN BETRUG DEM OLAF |
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SCHLUSSFOLGERUNGEN |
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Prüfungsergebnisse |
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(1) Der konsolidierte Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht, die Ergebnisrechnung, die Kapitalflussrechnung, die Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze und Vorschriften sowie sonstige Erläuterungen (einschließlich Segmentberichterstattung).
(2) Die Berichte zum Haushaltsvollzug umfassen auch Erläuterungen.
(3) Im Betrag von 46,7 Milliarden Euro. Weitere Informationen sind den Ziffern 1.19-1.21 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2017 zu entnehmen.
(4) Im Betrag von 53,5 Milliarden Euro. Weitere Informationen sind Ziffer 1.18 Jahresberichts des Hofes für 2017 zum Haushaltsjahr 2017 zu entnehmen.
(5) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1) („EFSI-Verordnung“).
(6) Im Wege einer Änderung der EFSI-Verordnung von Dezember 2017 (Verordnung (EU) 2017/2396 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017, ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 34) und einer Änderung der EFSI-Vereinbarung im März 2018 wurde diese Garantie auf 26 Milliarden Euro aufgestockt.
(7) Siehe Ziffern 1.12-1.16 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2015.
(8) Die Leitungs- und Kontrollstruktur des EFSI — wie auch die Verwendung und Inanspruchnahme der EU-Garantie -könnten als Hinweis darauf gesehen werden, dass der Fonds einer gemeinsamen Kontrolle unterliegt. Allerdings ist laut Angaben der Kommission bei Entscheidungen über die meisten relevanten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigenkapitalprodukt des KMU-Fensters oder der EFSI-Initiative insgesamt keine Einstimmigkeit erforderlich, woraus der Rechnungsführer der Kommission den Schluss zog, dass von einer gemeinsamen Kontrolle nicht ausgegangen werden könne.
(9) Siehe International Public Sector Accounting Standard (IPSAS) 25 — Leistungen an Arbeitnehmer. In Bezug auf die Versorgungsordnung der EU entspricht die leistungsorientierte Versorgungsverpflichtung dem Zeitwert erwarteter künftiger Zahlungen, welche die EU leisten muss, um die aufgrund von Arbeitnehmerleistungen in der Berichtsperiode oder früheren Perioden entstandenen Pensionsverpflichtungen abgelten zu können.
(10) Im Einzelnen handelt es sich um antizipative Passiva auf der Passivseite der Vermögensübersicht in Höhe von 64 Milliarden Euro und auf der Aktivseite der Vermögensübersicht um 37 Milliarden Euro, durch die sich der Wert der Vorfinanzierung verringert.
(11) Siehe Glossar: Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(12) Siehe jeweils den Teil 2 der Kapitel 5, 6 und 7.
(13) Siehe Kapitel 3.
(14) Siehe konsolidierte EU-Jahresrechnung 2017, Berichte zum Haushaltsvollzug sowie Erläuterungen, Abschnitt 4.3 — MFR: Ausführung der Mittel für Zahlungen.
(15) Die konsolidierte Jahresrechnung besteht aus
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a) |
dem konsolidierten Jahresabschluss, der die Vermögensübersicht (in der die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Jahresende ausgewiesen sind), die Ergebnisrechnung (in der die Erträge und Aufwendungen des Jahres ausgewiesen sind), die Kapitalflussrechnung (in der ausgewiesen ist, wie buchmäßige Änderungen sich auf die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente auswirken) sowie die Veränderungen des Nettovermögens nebst den zugehörigen Erläuterungen umfasst; |
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b) |
den Berichten zum Haushaltsvollzug, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahrs erstrecken, sowie Erläuterungen dazu. |
(16) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) in geänderter Fassung.
(17) Siehe Leitlinie zur empfohlenen Praxis 2 „Financial Statement Discussion and Analysis“ des International Public Sector Accounting Standards Board (IPSASB).
(18) Nach Einführung des International Standard on Auditing 701 im Jahr 2015 sind Prüfer verpflichtet, über besonders wichtige Prüfungssachverhalte zu berichten.
(19) Zu den anspruchsbasierten Ausgaben gehören auch Verwaltungsausgaben.
(20) Diese Zahlenangaben wurden in der Illustration 1.6 des Jahresberichts 2016 nicht veröffentlicht.
(21) In Artikel 317 AEUV heißt es:
„Die Kommission führt den Haushaltsplan zusammen mit den Mitgliedstaaten gemäß der nach Artikel 322 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.“
(22) http://ec.europa.eu/budget/biblio/media/2018package_en.cfm
(23) Siehe Sonderbericht Nr. 27/2016 „Wendet die Europäische Kommission im Bereich der Governance vorbildliche Verfahren an?“, Empfehlung 2 Buchstabe f.
(24) „Guidance on the content of the AAR Section 2.1: Financial management and internal control“; „Guideline: Key concepts and definitions for determining error rates, amounts at risk and estimated future corrections“, „User’s guide to the BO reports for the preparation of the 2017 AAR“.
(25) Siehe beispielsweise Ziffern 1.13-1.15 des Jahresberichts 2013 des Hofes; Ziffern 1.43-1.44 des Jahresberichts 2014 des Hofes und Fußnote 35 des Jahresberichts 2015 des Hofes. Die Prüfung der im Jahr 2017 erfassten Finanzkorrekturen und Einziehungen durch den Hof ergab Klassifikations- und Eingabefehler.
ANHANG 1.1
PRÜFUNGSANSATZ UND PRÜFUNGSMETHODIK
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1. |
Der Prüfungsansatz des Hofes ist in dem auf seiner Website veröffentlichten Handbuch der Prüfung der Rechnungsführung und der Compliance-Prüfung dargelegt (1). Zur Planung seiner Prüfungsarbeit verwendet er ein Assurance-Modell (Modell zur Erlangung der Prüfungssicherheit). Hierzu gehört auch die Abwägung des Risikos, dass Fehler auftreten (inhärentes Risiko), und des Risikos, dass Fehler nicht verhindert oder aufgedeckt und korrigiert werden (Kontrollrisiko). |
TEIL 1 — Die Strategie des Hofes für seine Zuverlässigkeitserklärung 2018-2020
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2. |
Die Strategie des Hofes für 2018-2020 stellt ganz wesentlich darauf ab, den Mehrwert seiner Zuverlässigkeitserklärung zu verbessern, indem stärker qualitative Bewertungen des EU-Finanzmanagements vorgelegt werden, die Leistungsberichterstattung ausgebaut wird und bessere Informationen zu den EU-Maßnahmen auf mitgliedstaatlicher und regionaler Ebene geliefert werden. |
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3. |
Der derzeitige Ansatz des Hofes für die Beurteilung, ob die der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge im Einklang mit den EU-Vorschriften stehen, beruht vorwiegend auf einer Direktprüfung der Einhaltung von Rechtsvorschriften anhand einer breit angelegten repräsentativen Zufallsstichprobe von Vorgängen. Die jüngsten Jahresberichte des Hofes zeigen Verbesserungen bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen sowie hinsichtlich der Verfügbarkeit der von seinen geprüften Stellen vorgelegten Informationen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit. |
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4. |
Im Lichte dieser Entwicklungen ist der Hof für seine Zuverlässigkeitserklärungen im Zeitraum 2018-2020 bestrebt, in den Bereichen, in denen dies möglich ist, die von seinen geprüften Stellen vorgelegten Informationen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit besser zu verwerten. Letztendlich wird Ziel des Hofes sein, in den nächsten Jahren zu einer testatsorientierten Prüfung überzugehen (2). Bei diesem Prüfungsansatz holt die Prüferin oder der Prüfer ausreichende und geeignete Prüfungsnachweise ein, um zu einer Würdigung der von der verantwortlichen geprüften Stelle gelieferten Prüfungssicherheit zu gelangen. In der Praxis würde dies bedeuten, dass in Bereichen, in denen der Hof sich für seine Prüfungssicherheit auf die von der jeweiligen geprüften Stelle übermittelten Informationen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit stützen kann, die Prüfungsarbeit dieser Stelle vom Hof überprüft und nachvollzogen wird. |
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5. |
Im Jahr 2017 änderte der Hof seinen Prüfungsansatz für die MFR-Teilrubrik 1b „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“, um Änderungen in der Gestaltung der Kontrollsysteme für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 Rechnung zu tragen. Neben dem Beitrag zur Zuverlässigkeitserklärung 2017 verfolgt der Hof hierbei das Ziel, für diesen Bereich zu einer Schlussfolgerung hinsichtlich der Zuverlässigkeit des wichtigsten Indikators der Kommission für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit — des Restrisikos von Fehlern — zu gelangen (3). |
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6. |
Der Hof hat in seine Grundgesamtheit sämtliche Zahlungen aufgenommen, die Gegenstand der Abschlussentscheidungen (zur Annahme der Rechnungslegung durch die Kommission) waren, die die Kommission im Jahr 2017 für die operationellen Programme 2014-2020 getroffen hat. Die Kommission trifft diese Entscheidungen, um die zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. Juni 2016 entstandenen Ausgaben abzurechnen, die in den von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Februar 2017 vorgelegten bescheinigten Jahresrechnungen ausgewiesen sind. Der Hof wird im Zuge seiner künftigen Prüfungen Zwischenzahlungen überprüfen, die sich auf die Programme 2014-2020 beziehen und in der Rechnungslegung 2017 erfasst wurden. |
TEIL 2 — Prüfungsansatz und Prüfungsmethodik hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
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7. |
Der Hof untersucht die konsolidierte Jahresrechnung der EU auf ihre Zuverlässigkeit hin. Die konsolidierte Jahresrechnung besteht aus
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8. |
Die konsolidierte Jahresrechnung sollte
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9. |
Die Prüfung des Hofes umfasst
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TEIL 3 — Prüfungsansatz und Prüfungsmethodik hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
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10. |
Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge gehört die Überprüfung, ob diese mit den einschlägigen Vorschriften und Verordnungen in Einklang stehen. |
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11. |
Im Rahmen seiner Prüfungsarbeit wägt der Hof ab, ob er die bereits von anderer Seite vorgenommenen Überprüfungen der Ordnungsmäßigkeit auf effiziente Weise nutzen kann. Möchte der Hof im Einklang mit den Prüfungsgrundsätzen die Ergebnisse solcher Überprüfungen verwerten, beurteilt er Unabhängigkeit und Fachkompetenz des anderen Prüfers sowie Umfang und Eignung seiner Prüfungsarbeit. |
Wie geht der Hof bei der Prüfung von Vorgängen vor?
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12. |
Unter jeder MFR-Rubrik, zu der der Hof eine spezifische Beurteilung vorlegt (Kapitel 5, 6, 7 und 10), untersucht der Hof eine repräsentative Stichprobe von Vorgängen, um den Anteil der vorschriftswidrigen Vorgänge an der Grundgesamtheit als Ganzes einzuschätzen. |
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13. |
Dabei ermittelt der Hof für jeden ausgewählten Vorgang, ob die beantragte bzw. geleistete Zahlung für den im Haushaltsplan bewilligten und in der Rechtsgrundlage vorgesehenen Zweck getätigt wurde. Der Hof untersucht außerdem, wie der Betrag, auf den sich der Antrag oder die Zahlung beläuft, berechnet wurde (bei größeren Anträgen erfolgt dies auf der Grundlage einer Auswahl, die für alle Elemente des Vorgangs repräsentativ ist). Zu diesem Zweck verfolgt der Hof den Vorgang von den Haushaltskonten bis zum Endempfänger (z. B. Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, Veranstalter einer Schulungsmaßnahme oder Träger eines Entwicklungshilfeprojekts) und prüft auf jeder Ebene die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen. |
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14. |
Bei der Überprüfung von Einnahmenvorgängen zieht der Hof als Ausgangspunkt für seine Untersuchung der auf der Mehrwertsteuer beruhenden und der vom Bruttonationaleinkommen abgeleiteten Eigenmittel die makroökonomischen Aggregate heran, auf denen ihre Berechnung basiert. Der Hof untersucht ferner die Kontrollen der Kommission bezüglich der hiermit verbundenen Beiträge der Mitgliedstaaten bis zum Eingang der Beiträge und ihrer Ausweisung in der konsolidierten Jahresrechnung. Im Bereich der traditionellen Eigenmittel untersucht der Hof die Buchführung der Zollbehörden und den Abgabenfluss — auch hier bis zum Eingang der Beträge bei der Kommission und ihrer buchmäßigen Erfassung. |
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15. |
Im Bereich der Ausgaben untersucht der Hof die Zahlungsvorgänge, sobald die Ausgaben getätigt, erfasst und akzeptiert wurden. Die gilt für alle Arten von Zahlungen (einschließlich der Zahlungen für den Erwerb von Vermögenswerten). Vorschüsse werden vom Hof nicht zu dem Zeitpunkt, an dem sie getätigt werden, untersucht, sondern
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16. |
Die Prüfungsstichprobe des Hofes ist so angelegt, dass sie eine Schätzung der Fehlerquote für die Ausgaben insgesamt und nicht für einzelne Vorgänge (z. B. ein bestimmtes Projekt) liefert. Der Hof verwendet das Monetary-Unit-Sampling (MUS), um Anträge oder Zahlungen und — auf einer unteren Ebene — einzelne Elemente innerhalb eines Vorgangs (z. B. Rechnungen von Projekten, Parzellen, die ein Landwirt in seinem Antrag angibt) auszuwählen. Die für diese Elemente vorgelegten Fehlerquoten sollten nicht als Schlussfolgerung zu den jeweiligen Vorgängen betrachtet werden. Vielmehr tragen sie direkt zur Gesamtfehlerquote für die EU-Ausgaben insgesamt bei. |
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17. |
Der Hof untersucht in einem gegebenen Jahr nicht in allen Mitgliedstaaten, Empfängerstaaten und/oder begünstigten Regionen Vorgänge. Die namentliche Nennung von bestimmten Mitgliedstaaten, Empfängerstaaten und/oder begünstigten Regionen bedeutet nicht, dass ähnlich gelagerte Beispielfälle nicht auch in anderen Ländern oder Regionen auftreten. Die in diesem Bericht zu Veranschaulichungszwecken angeführten Beispiele bilden keine Grundlage dafür, etwaige Schlussfolgerungen zu den im Einzelfall betroffenen Mitgliedstaaten, Empfängerstaaten und/oder begünstigten Regionen zu ziehen. |
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18. |
Der Ansatz des Hofes ist nicht darauf ausgelegt, Daten zur Fehlerhäufigkeit innerhalb einer Gesamtpopulation zu erlangen. Infolgedessen sind die Angaben zur Anzahl der Fehler, die in einer MFR-Rubrik, in von einer Generaldirektion verwalteten Ausgaben oder in den Ausgaben eines bestimmten Mitgliedstaats festgestellt werden, kein Indiz für die Häufigkeit des Auftretens von Fehlern in EU-finanzierten Vorgängen oder in einzelnen Mitgliedstaaten. Beim Stichprobenansatz des Hofes erhalten unterschiedliche Vorgänge je nach dem Wert der betroffenen Ausgaben und der Intensität der durchgeführten Prüfungsarbeit eine unterschiedliche Gewichtung. Diese Gewichtung ist aus einer Übersicht über die Häufigkeit nicht mehr zu ersehen. In einer solchen Übersicht erhält die Entwicklung des ländlichen Raums genauso viel Gewicht wie die Direktzahlungen bei den natürlichen Ressourcen, wie auch die Ausgaben des Europäischen Sozialfonds genauso viel Gewicht erhalten wie Zahlungen im Rahmen der Regionalpolitik und der Kohäsionspolitik. |
Wie bewertet und präsentiert der Hof die Ergebnisse der Prüfung von Vorgängen?
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19. |
Ein Fehler kann den gesamten mit einem einzelnen Vorgang verbundenen Betrag betreffen oder einen Teil davon. Der Hof analysiert, ob die einzelnen Fehler quantifizierbar oder nicht quantifizierbar sind, d. h. ob sich messen lässt, inwieweit der geprüfte Betrag fehlerbehaftet war. Vor den Überprüfungen des Hofes und unabhängig davon aufgedeckte und berichtigte Fehler werden bei der Berechnung der Fehlerquote und der Fehlerhäufigkeit nicht berücksichtigt, da ihre Aufdeckung und Berichtigung zeigen, dass die Kontrollsysteme wirksam funktioniert haben. |
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20. |
Für die Kriterien, die der Hof für die Quantifizierung von Fehlern hinsichtlich der Vergabevorschriften zugrunde legt, siehe die diesbezüglichen Anleitungen des Hofes „Non-compliance with the rules on public procurement — types of irregularities and basis for quantification“ (4). |
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21. |
Die vom Hof vorgenommene Quantifizierung kann von der Quantifizierung abweichen, die die Kommission oder die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung zugrunde legen, wie auf Verstöße gegen die Vergabevorschriften zu reagieren ist. |
Geschätzte Fehlerquote
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22. |
Der Hof nimmt eine Schätzung der sogenannten „wahrscheinlichsten Fehlerquote“ vor. Er verfährt so bei den meisten MFR-Rubriken und bei den Haushaltsausgaben insgesamt. Die wahrscheinlichste Fehlerquote trägt lediglich quantifizierbaren Fehlern Rechnung und wird als Prozentsatz ausgedrückt. Beispiele für Fehler sind quantifizierbare Verstöße gegen geltende Verordnungen, Vorschriften und Auftragsbedingungen bzw. Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen. Der Hof legt auch die untere Fehlergrenze und die obere Fehlergrenze fest. |
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23. |
Für sein Prüfungsurteil setzt der Hof eine Wesentlichkeitsschwelle von 2 % an. Der Hof berücksichtigt außerdem Art, Betrag und Kontext der Fehler. |
Wie geht der Hof bei der Untersuchung von Systemen und der Berichterstattung über die Ergebnisse vor?
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24. |
Systeme werden von der Kommission, den anderen Organen und Einrichtungen der EU, den Behörden der Mitgliedstaaten, Empfängerstaaten und begünstigten Regionen mit dem Ziel eingerichtet, die Risiken für den Haushalt einzudämmen und die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge zu überwachen/sicherzustellen. Es ist hilfreich, diese Systeme zu prüfen, um verbesserungswürdige Bereiche zu ermitteln. |
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25. |
In jeder MFR-Rubrik wie auch im Bereich der Einnahmen gibt es eine Vielzahl von Einzelsystemen. Der Hof wählt jedes Jahr eine Stichprobe von Systemen zur Prüfung aus und legt die Ergebnisse zusammen mit Empfehlungen für Verbesserungen vor. |
Wie gelangt der Hof zu seinen Prüfungsurteilen im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung?
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26. |
Ziel der Prüfungshandlungen des Hofes ist es, ausreichende, relevante und verlässliche Prüfungsnachweise für sein Prüfungsurteil zur Ordnungsmäßigkeit der der konsolidierten Jahresrechnung der EU zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Über diese Prüfungshandlungen wird in den Kapiteln 4 bis 10 berichtet. Das Prüfungsurteil des Hofes erfolgt in Form der Zuverlässigkeitserklärung. Auf der Grundlage seiner Prüfungsarbeit bildet er sich ein fundiertes Urteil darüber, ob die Fehler in der Grundgesamtheit oberhalb oder unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle liegen. |
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27. |
Wenn der Hof eine wesentliche Fehlerquote feststellt und die Auswirkungen auf das Prüfungsurteil abwägt, muss er bestimmen, ob die Fehler oder die fehlenden Prüfungsnachweise „umfassend“ sind oder nicht. Zu diesem Zweck zieht der Hof die in der ISSAI 1705 enthaltenen Anwendungshinweise zurate (wobei diese Anwendungshinweise so weit auszulegen sind, dass im Einklang mit dem Auftrag des Hofes Fragen der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit abgedeckt werden). Sind Fehler sowohl wesentlich als auch umfassend, versagt der Hof sein Prüfungsurteil. |
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28. |
Ein Fehler oder mangelnde Prüfungsnachweise werden als „umfassend“ erachtet, wenn sie nach Beurteilung des Prüfers nicht auf spezifische Bestandteile, Konten oder Posten des Abschlusses beschränkt sind (d. h., sie sind über den gesamten Abschluss oder die geprüften Vorgänge verteilt) oder bei derartiger Beschränkung einen erheblichen Teil des Abschlusses betreffen oder betreffen könnten oder sich auf Angaben beziehen, die für das Verständnis des Abschlusses durch die Nutzer grundlegend sind. |
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29. |
Die vom Hof vorgenommene bestmögliche Schätzung der Fehlerquote für die 2017 getätigten Gesamtausgaben beläuft sich auf 2,4 %. Der Hof hat diese Fehlerquote nicht als „umfassend“ bewertet, weil sie auf eine spezifische Ausgabenart in lediglich einigen Ausgabenbereichen beschränkt ist. Die geschätzten Fehlerquoten, die für die verschiedenen MFR-Rubriken ermittelt wurden, variieren wie in den Kapiteln 5 bis 7 und 10 beschrieben. |
Mutmaßlicher Betrug
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30. |
Hat der Hof Anlass zu der Annahme, dass eine Betrugshandlung vorliegt, leitet er die Angelegenheit an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) weiter, das für die Durchführung etwaiger weiterer Untersuchungen zuständig ist. Der Hof meldet dem OLAF alljährlich mehrere Fälle. |
TEIL 4 — Verbindung zwischen dem Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und den Prüfungsurteilen zur Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
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31. |
Der Hof erteilte
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32. |
Prüfung und Prüfungsurteile des Hofes stehen im Einklang mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI. |
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33. |
In Fällen, in denen Prüfer Prüfungsurteile sowohl zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung als auch zur Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnungsführung zugrunde liegenden Vorgänge abgeben, zieht nach Maßgabe dieser Prüfungsgrundsätze ein modifiziertes Prüfungsurteil zur Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge als solches nicht zwangsläufig ein modifiziertes Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung nach sich. Im Jahresabschluss, zu dem der Hof ein Prüfungsurteil abgibt, wird eingeräumt, dass im Zusammenhang mit Verstößen gegen die für Ausgaben zulasten des EU-Haushalts geltenden Regeln ein wesentliches Problem besteht. Der Hof hat daher beschlossen, dass das Vorliegen einer wesentlichen Fehlerquote hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit an sich kein Anlass dafür ist, sein separates Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung zu modifizieren. |
(1) https://www.eca.europa.eu/de/Pages/AuditMethodology.aspx.
(2) Siehe ISSAI 4000, Textziffer 40.
(3) Siehe Hintergrundpapier „The ECA’s modified approach to the Statement of Assurance audits in Cohesion“ (liegt nur in englischer Sprache vor) auf der Website des Hofes (https://www.eca.europa.eu/en/Pages/DocItem.aspx?did=44524).
(4) http://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/Guideline_procurement/Quantification_of_public_procurement_errors.pdf.
KAPITEL 2
Haushaltsführung und Finanzmanagement
INHALT
| Einleitung | 2.1-2.2 |
| Haushaltsführung im Jahr 2017 | 2.3-2.12 |
| Im Vergleich zum Haushalt im vierten Jahr des MFR nach wie vor hohe Verpflichtungen, aber niedriger Zahlungsstand | 2.3-2.5 |
| Noch abzuwickelnde Mittelbindungen über der Rekordmarke des Vorjahres | 2.6-2.8 |
| Gesamtspielraum für Zahlungen und besondere Instrumente wichtiger Bestandteil der Flexibilität | 2.9-2.12 |
| Fragen des Finanzmanagements bezüglich des Haushalts 2017 | 2.13-2.45 |
| Verwendung der verfügbaren Mittel der ESI-Fonds für die Mitgliedstaaten ist nach wie vor schwierig | 2.13-2.19 |
| Mitgliedstaaten reichten ihre Abschlusszahlungsanträge für Strukturfondsmittel für den MFR 2007-2013 ein | 2.20-2.22 |
| Bei der Hilfe zugunsten von Drittländern kommen verstärkt alternative Finanzierungsmodelle zum Einsatz | 2.23-2.27 |
| EU-Förderung zugunsten von Finanzinstrumenten ist erheblich angestiegen | 2.28-2.41 |
| Schwierigkeiten bei den Finanzinstrumenten unter geteilter Mittelverwaltung | 2.29-2.35 |
| Europäischer Fonds für strategische Investitionen hat an Dynamik gewonnen | 2.36-2.39 |
| Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung | 2.40-2.41 |
| Exposition des EU-Haushalts weiterhin hoch | 2.42-2.45 |
| Risiken und Herausforderungen für den künftigen EU-Haushalt | 2.46-2.51 |
| Möglichkeit eines ungewöhnlich hohen Rückstands bei unbeglichenen Zahlungsanträgen gegeben | 2.47 |
| Finanzierung noch abzuwickelnder Mittelbindungen aus dem MFR 2014-2020 ist eine wichtige Frage für den nächsten MFR | 2.48-2.49 |
| Vereinigtes Königreich verlässt EU | 2.50 |
| Risiko einer noch größer werdenden Rechenschaftslücke | 2.51 |
| Schlussfolgerungen und Empfehlungen | 2.52-2.62 |
| Schlussfolgerungen | 2.52-2.61 |
| Empfehlungen | 2.62 |
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Anhang 2.1 — |
Wichtigste relevante Punkte in den Berichtigungshaushaltsplänen |
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Anhang 2.2 — |
Aufstockung bei den besonderen Instrumenten |
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EINLEITUNG |
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HAUSHALTSFÜHRUNG IM JAHR 2017 |
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Im Vergleich zum Haushalt im vierten Jahr des MFR nach wie vor hohe Verpflichtungen, aber niedriger Zahlungsstand |
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Illustration 2.1 — Haushaltsvollzug 2017
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Noch abzuwickelnde Mittelbindungen über der Rekordmarke des Vorjahres |
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Illustration 2.2 — Noch abzuwickelnde Mittelbindungen, Verpflichtungen und Zahlungen einschließlich Prognosen zum Ende des laufenden MFR
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Gesamtspielraum für Zahlungen und besondere Instrumente wichtiger Bestandteil der Flexibilität |
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Illustration 2.3 — Gesamtspielraum für Zahlungen
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FRAGEN DES FINANZMANAGEMENTS BEZÜGLICH DES HAUSHALTS 2017 |
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Verwendung der verfügbaren Mittel der ESI-Fonds für die Mitgliedstaaten ist nach wie vor schwierig |
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Illustration 2.5 — Ausschöpfungsquoten nach Mitgliedstaat Ende 2017 und Ende 2010
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Illustration 2.6 — Ergebnisse der Erhebung des Hofes
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Mitgliedstaaten reichten ihre Abschlusszahlungsanträge für Strukturfondsmittel für den MFR 2007-2013 ein |
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Illustration 2.7 — Noch abzuwickelnde Mittelbindungen der Strukturfonds des MFR 2007-2013 zum Jahresende 2017
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Illustration 2.8 — Höhe der aufgehobenen Mittelbindungen bei den Strukturfonds im Zeitraum 2011-2017 nach Mitgliedstaat
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Bei der Hilfe zugunsten von Drittländern kommen verstärkt alternative Finanzierungsmodelle zum Einsatz |
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lllustration 2.9 — Wichtigste Informationen zu Treuhandfonds
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Illustration 2.10 — Wichtigste Informationen zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei
Quelle:
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EU-Förderung zugunsten von Finanzinstrumenten ist erheblich angestiegen |
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Illustration 2.11 — Unterstützung von Finanzinstrumenten aus dem EU-Haushalt
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Schwierigkeiten bei den Finanzinstrumenten unter geteilter Mittelverwaltung |
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Beim Abschluss des Programmplanungszeitraums 2007-2013 zeigten sich Ungenauigkeiten und Fälle von Doppelerfassung |
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Illustration 2.12 — Den Mitgliedstaaten im Rahmen der Finanzinstrumente unter geteilter Mittelverwaltung ausgezahlte und von diesen in Anspruch genommene Beträge (Stand: 31. März 2017)
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Auszahlungen an Endbegünstigte aus den Finanzinstrumenten unter geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des MFR 2014-2020 waren niedrig |
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Illustration 2.13 — Stand der Finanzinstrumente unter geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des MFR 2014-2020 (Dezember 2016)
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Europäischer Fonds für strategische Investitionen hat an Dynamik gewonnen |
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Illustration 2.14 — EFSI-Mittel nach Mitgliedstaat (in Millionen Euro)
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Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung |
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Exposition des EU-Haushalts weiterhin hoch |
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Illustration 2.15 — Garantie-Exposition des EU-Haushalts (Stand: Ende 2017)
Erläuterungen:
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RISIKEN UND HERAUSFORDERUNGEN FÜR DEN KÜNFTIGEN EU-HAUSHALT |
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Möglichkeit eines ungewöhnlich hohen Rückstands bei unbeglichenen Zahlungsanträgen gegeben |
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Finanzierung noch abzuwickelnder Mittelbindungen aus dem MFR 2014-2020 ist eine wichtige Frage für den nächsten MFR |
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Vereinigtes Königreich verlässt EU |
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Risiko einer noch größer werdenden Rechenschaftslücke |
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SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN |
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Schlussfolgerungen |
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Empfehlungen |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung teilweise zu. Die Kommission wird gemäß den geltenden Rechtsvorschriften über den Abschluss Bericht erstatten. Nach den geltenden Rechtsvorschriften sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Angaben zu den ihnen gehörenden Beträgen zu machen. Gemäß der angenommenen Empfehlung 2 des Sonderberichts Nr. 04/2017 über den Schutz des EU-Haushalts wird die Kommission über das endgültige Ergebnis des Abschlusses für den Programmplanungszeitraum im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts der jeweiligen Generaldirektionen Bericht erstatten. Dieser Bericht enthält, aufgeschlüsselt nach operationellen Programmen, den Betrag, der zum Zeitpunkt des Abschlusses förderfähig ist, auch für Finanzierungsinstrumente, sofern verfügbar. Darin sind auch Angaben zu etwaigen Wiedereinziehungen aufgeschlüsselt nach operationellen Programmen enthalten. |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung teilweise zu. Gemäß der von den gesetzgebenden Organen angenommenen neuen Haushaltsordnung wird die Kommission jährlich die Tragfähigkeit der zulasten des Haushaltsplans der Union gehenden Eventualverbindlichkeiten aus Finanztransaktionen bewerten. Diese Angaben werden ab 2021 dem Haushaltsentwurf beigefügt. |
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Die Kommission nimmt die Empfehlung an. Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat die Vorschläge für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 vorgelegt. Ein zentrales Element dieser Vorschläge ist die Stabilität und Vorhersehbarkeit der Obergrenze der Mittel für Zahlungen. Nach Ansicht der Kommission wird die vorgeschlagene Obergrenze der Mittel für Zahlungen ausreichen, um die vor 2021 noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) und die Zahlungen für die neuen Mittelbindungen 2021-2027 innerhalb der durch die Eigenmittelobergrenze gemäß dem geltenden Eigenmittelbeschluss festgelegten Grenzen zu decken. Darüber hinaus sieht der Vorschlag der Kommission für eine Dachverordnung für den Zeitraum 2021-2027 zwei Hauptmechanismen vor, die eine zeitnähere Umsetzung fördern: eine Aufhebung der Mittelbindung nach der Regel „n+2“ in Verbindung mit einem Grad der Vorfinanzierung, der auf jährliche Raten von 0,5 % der Gesamtförderung aus den Fonds auf Programmebene verringert wurde. Außerdem schlägt die Kommission den beiden gesetzgebenden Organen vor, die Höhe der jährlichen Vorfinanzierung für die Programme 2014-2020 zu senken. |
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(1) Das Reflexionspapier basierte auf dem Dokument „Die Zukunft der Finanzierung der Europäischen Union — Schlussbericht und Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe Eigenmittel“, Januar 2017.
(2) „Future of EU finances: reforming how the EU budget operates“, Themenpapier, Februar 2018 (liegt nur in englischer Sprache vor) (im Folgenden: „Themenpapier zur Zukunft der EU-Finanzen“) und „Der Vorschlag der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027“, Themenpapier, Juli 2018.
(3) Dieser Vorschlag war bis Ende 2017 vorzulegen — siehe Artikel 25 der „MFR-Verordnung“ (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884)).
(4) Ausgenommen sind Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr und zweckgebundene Einnahmen, da sie nicht Teil des festgestellten Haushalts sind und anderen Vorschriften unterliegen, die das Ergebnis verzerren würden. Weitere Informationen hierzu siehe Abschnitt A4-A5 des Berichts der Europäischen Kommission über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement zum Haushaltsjahr 2017 (liegt nur in englischer Sprache vor).
(5) Ausgenommen Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr und zweckgebundene Einnahmen. Siehe Fußnote 4.
(6) Siehe Antwort der Kommission auf Ziffer 2.14 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2016.
(7) Siehe Erläuterung 2.2 im Abschnitt Berichte zum Haushaltsvollzug der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union — Haushaltsjahr 2017 („EU-Jahresrechnung 2017“).
(8) Gestützt auf die Ende 2017 vorliegenden Ergebnisse und den MFR, einschließlich der technischen Anpassung für 2017, ging der Hof von der konservativen Annahme aus, dass 98 % der Mittel für Verpflichtungen zu Mittelbindungen führen werden. Ausgehend von der jüngsten von der Kommission vorgenommenen Schätzung der Aufhebungen von Mittelbindungen nahm der Hof an, dass 99 % der Mittel für Zahlungen zu Zahlungen führen werden, ausgenommen Zahlungen im Zusammenhang mit besonderen Instrumenten entsprechend der Annahme der Kommission. Unberücksichtigt blieb hierbei die Inanspruchnahme des Gesamtspielraums für Zahlungen. Der Gesamtspielraum für Zahlungen kann aber dazu beitragen, die noch abzuwickelnden Mittelbindungen bis 2020 abzubauen (siehe Ziffern 2.9-2.10). In die Prognosen 2018-2020 nicht einbezogen wurden zweckgebundene Einnahmen und Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr wegen ihrer geringen Auswirkungen auf die Prognosen und der Schwierigkeit ihrer Berechnung.
(9) COM(2016) 603 final — Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 — Ergebnisorientierter EU-Haushalt“. Der Hof reagierte auf diese Kommissionsmitteilung mit der Veröffentlichung seines Themenpapiers „Der EU-Haushalt: Zeit für eine Reform?“ im November 2016.
(10) Verordnung (EU, Euratom) 2017/1123 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 163 vom 24.6.2017, S. 1).
(11) Der Gesamtspielraum für Zahlungen ermöglicht es, nicht verwendete Mittel für Zahlungen auf künftige Jahre zu übertragen.
(12) Reserve für Soforthilfen (EAR), Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF), Flexibilitätsinstrument (Flex) und Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) — siehe Artikel 9 bis 12 der MFR-Verordnung. Siehe auch Ziffern 2.8-2.10 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2016.
(13) Siehe Artikel 5 der MFR-Verordnung.
(14) Auf der Grundlage der technischen Anpassungen des Finanzrahmens und der Schätzung des Hofes für 2017.
(15) Ziffer 2.8 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2014 und Ziffer 2.8 Buchstabe b des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2016.
(16) Mittelausschöpfung entspricht dem Betrag, der von der Kommission an einen Mitgliedstaat im Rahmen eines operationellen Programms der ESI-Fonds als Kofinanzierung für förderfähige Projekte ausgezahlt wurde. Die Ausschöpfungsquote zeigt die Beträge, die im Verhältnis zu den entsprechend geplanten EU-Ausgaben ausgezahlt wurden.
(17) Viertes Jahr des laufenden MFR.
(18) Entsprechendes Jahr des vorherigen MFR.
(19) Die Kommission hat die ihrer Ansicht nach ausschlaggebenden Gründe in einer Reihe von Dokumenten dargelegt: so in ihrer Analyse zur Ausführung der Haushaltsmittel der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Jahr 2016 (liegt nur in englischer Sprache vor), ihrer Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 und der dazugehörigen Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (COM(2016) 603 final und SWD(2016) 299 final) sowie in ihren Antworten auf die schriftlichen Anfragen an die Kommissionsmitglieder Oettinger, Creţu und Thyssen zum Entlastungsverfahren 2016.
(20) Kroatien, Italien, Malta, Slowakei, Slowenien und Spanien.
(21) Siehe Sonderbericht Nr. 1/2018 „Gemeinsame Hilfe bei der Unterstützung von Projekten in europäischen Regionen (JASPERS) — Zeit für eine bessere Ausrichtung“.
(22) Sonderbericht Nr. 36/2016 „Beurteilung der Regelungen für den Abschluss der Programme für Kohäsion und ländliche Entwicklung des Zeitraums 2007-2013“ und Sonderbericht Nr. 17/2018 „Die Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten während der letzten Jahre der Programme 2007-2013 halfen gegen niedrige Mittelausschöpfung, waren jedoch nicht ausreichend ergebnisorientiert“.
(23) Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds und Kohäsionsfonds.
(24) Außer Kroatien, dem eine Fristverlängerung bis 31. März 2018 eingeräumt wurde.
(25) Siehe Ziffer 2.13 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2016.
(26) Die jeweiligen vollen Bezeichnungen dieser Treuhandfonds lauten: EU-Treuhandfonds für die Zentralafrikanische Republik, Regionaler Treuhandfonds der EU als Reaktion auf die Syrien-Krise, Nothilfe-Treuhandfonds der EU zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika, EU-Treuhandfonds für Kolumbien.
(27) Sonderbericht Nr. 11/2017 „Der EU-Treuhandfonds Bêkou für die Zentralafrikanische Republik: trotz einiger Schwachstellen ein hoffnungsvoller Anfang“.
(28) Siehe Empfehlung 4 von Kapitel 2 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2016.
(29) Kommissionsbericht „Summary of data on the progress made in financing and implementing financial engineering instruments reported by the managing authorities in accordance with Article 67(2)(j) of Council Regulation (EC) No 1083/2006 — Programming period 2007-2013 — Situation as at 31 March 2017 (at closure)“.
(30) Diese Beträge stehen den Mitgliedstaaten auch weiterhin zu ihrer Verwendung zur Verfügung. Siehe Artikel 78 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates.
(31) Siehe Ziffer 6.25 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2016.
(32) Aus gewährten und zurückgezahlten Darlehen oder getätigten Investitionen oder Beträge, die übrig bleiben, nachdem alle Garantien eingelöst wurden.
(33) Sonderbericht Nr. 19/2016 „Vollzug des EU-Haushalts durch Finanzierungsinstrumente: aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu ziehende Lehren“.
(34) Verordnung (EU) 2017/2396 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 34).
(35) Laut Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EU) 2017/2396 soll die Finanzierung aus dem Gesamthaushalt der Union erfolgen, wobei eine Mittelübertragung aus der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) sowie aus den Einnahmen und Rückzahlungen aus dem CEF-Fremdfinanzierungsinstrument und aus dem „Fonds Marguerite“ vorgenommen wird.
(36) Siehe Erläuterung 4.1 zum Jahresabschluss 2017 der EU.
(37) Auch aufgrund von Rückzahlungen entweder aus dem EFSI selbst (525 Millionen Euro) oder aus anderen Finanzinstrumenten (150 Millionen Euro aus dem CEF-Fremdfinanzierungsinstrument und dem „Fonds Marguerite“).
(38) Siehe EIB-Durchführungsbericht zum Jahresende „European Fund for Strategic Investments — IIW and SMEW — Schedule II of the EFSI Agreement — Reporting date: 31 December 2017“.
(39) Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
(40) Artikel 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1601 vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds.
(41) Eventualverbindlichkeiten sind mögliche Verbindlichkeiten, die vom Eintreten künftiger Ereignisse abhängen. Die wichtigsten Eventualverbindlichkeiten des EU-Haushalts sind: Garantien im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern; EFSI-Garantien; Finanzhilfe: Makrofinanzhilfe (MFH), Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), Zahlungsbilanzhilfe (BOP), Euratom; Garantien im Zusammenhang mit EU-Finanzinstrumenten (hauptsächlich Horizont 2020, Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis, Fazilität „Connecting Europe“); EFSD-Garantie.
(42) COM(2016) 605 — Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002, der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
(43) Die versicherungsmathematische Bewertung der Pensionsverbindlichkeit entspricht dem Barwert der erwarteten künftigen Zahlungen. Sie berechnet sich unter Zugrundelegung des einschlägigen Abzinsungssatzes im Einklang mit der in der IPSAS 25 dargelegten Methodik. Nähere Angaben zur Berechnung siehe Erläuterung 2.9 zum Jahresabschluss 2017 der EU.
(44) Siehe Vermögensübersicht in der EU-Jahresrechnung 2017.
(45) Siehe Fußnote zur Vermögensübersicht in der EU-Jahresrechnung 2017.
(46) Siehe Ziffern 2.36-2.38 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2016.
(47) Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).
(48) Artikel 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung.
(49) Siehe Empfehlung 2 in Ziffer 2.47 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2015 und das Themenpapier des Hofes zur Zukunft der EU-Finanzen.
(50) Entwurf eines Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, 19. März 2018.
(51) Siehe die Landscape-Analyse des Hofes aus dem Jahr 2014 „Lücken, Überschneidungen und Herausforderungen: eine Landscape-Analyse der EU-Regelungen zur Rechenschaftspflicht und zur öffentlichen Finanzkontrolle“, Ziffer 2.4 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2015 und die Ziffern 2.29-2.31, 2.43 und 2.46 sowie Illustration 2.8 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2016.
(52) Kasten 4 des Reflexionspapiers der Europäischen Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen.
(53) Siehe Ziffern 28, 29 und 39-44 des Themenpapiers des Hofes zur Zukunft der EU-Finanzen.
(54) Dazu gehören die Europäische Verteidigungsagentur (EVA), der vorgeschlagene Europäische Währungsfonds (EWF), der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) und die nicht mit dem EU-Haushalt zusammenhängenden Operationen der EIB.
(55) In diese Zahl sind Mischfinanzierungsinstrumente in Höhe von 1,2 Milliarden Euro nicht eingeflossen.
(56) Auf der Grundlage der derzeitigen Finanzausstattung — COM(2018) 600 final.
ANHANG 2.1
WICHTIGSTE RELEVANTE PUNKTE IN DEN BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLÄNEN
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Berichtigungs-haushaltsplan |
Begründung |
Wert in Milliarden Euro |
Auswirkungen auf den Haushalt 2017 |
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1/2017 |
Drei Mitgliedstaaten erhielten im Wege der Mobilisierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union Hilfe nach dem Eintreten größerer oder regional begrenzter Katastrophen: a) Vereinigtes Königreich: 60,3 Millionen Euro, b) Zypern: 7,3 Millionen Euro und c) Portugal: 3,9 Millionen Euro. |
0,07 |
Anhebung der Mittel für Verpflichtungen |
|
2/2017 |
Der Überschuss des Jahres 2016 floss zurück an die Mitgliedstaaten im Wege einer Kürzung ihrer jährlichen Beiträge. |
6,40 |
Senkung der Einnahmen |
|
3/2017 |
Bereitstellung zusätzlicher Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, die im Jahr 2013 angesichts der hohen Jugendarbeitslosenquoten in der EU ins Leben gerufen wurde. |
0,50 |
Anhebung der Mittel für Verpflichtungen |
|
4/2017 |
Gewährung einer Hilfeleistung für Italien aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) im Anschluss an eine Reihe von Erdbeben, die sich zwischen August 2016 und Januar 2017 ereigneten. |
1,20 |
Anhebung der Mittel für Verpflichtungen |
|
5/2017 |
Der Garantiefonds für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) wurde geschaffen. |
0,30 |
Anhebung der Mittel für Verpflichtungen |
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6/2017 |
Kürzung der Mittel für Zahlungen des ursprünglichen Haushalts; dementsprechende Verringerung der Beiträge der Mitgliedstaaten. |
0,06 |
Kürzung der Mittel für Verpflichtungen |
|
7,70 |
Kürzung der Mittel für Zahlungen |
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|
Quelle: Abschnitt A.2.1 des Berichts der Europäischen Kommission über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement zum Haushaltsjahr 2017 (liegt nur in englischer Sprache vor). |
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ANHANG 2.2
AUFSTOCKUNG BEI DEN BESONDEREN INSTRUMENTEN
Für besondere Instrumente verfügbare Beträge vor und nach der Aufstockung
|
(Millionen Euro) |
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|
Vor der Aufstockung |
|
|
|
|
|
|
|
|
Jahr |
|
Flex |
EAR |
EGF |
EUSF |
|
Insgesamt |
|
2017 |
|
530 |
315 |
169 |
563 |
|
1 577 |
|
2018 |
|
541 |
322 |
172 |
574 |
|
1 609 |
|
2019 |
|
552 |
328 |
176 |
586 |
|
1 642 |
|
2020 |
|
563 |
335 |
179 |
598 |
|
1 675 |
|
Insgesamt |
|
2 186 |
1 300 |
696 |
2 321 |
|
6 503 |
|
Nach der Aufstockung |
|
|
|
|
|
|
|
|
Jahr |
|
Flex |
EAR |
EGF |
EUSF |
|
Insgesamt |
|
2017 |
|
676 |
338 |
169 |
563 |
|
1 746 |
|
2018 |
|
689 |
344 |
172 |
574 |
|
1 779 |
|
2019 |
|
703 |
351 |
176 |
586 |
|
1 816 |
|
2020 |
|
717 |
359 |
179 |
598 |
|
1 853 |
|
Insgesamt |
|
2 785 |
1 392 |
696 |
2 321 |
|
7 194 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Differenz |
|
599 |
92 |
— |
— |
|
691 |
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Verfügbarer Gesamtbetrag im Zeitraum 2018-2020 (*1) |
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5 997 |
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Erläuterung: Flex — Flexibilitätsinstrument; EAR — Reserve für Soforthilfe; EGF — Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung; EUSF — Solidaritätsfonds der Europäischen Union. Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Angaben der Kommission. |
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(*1) Der Differenzbetrag zwischen 7 194 Millionen Euro und 5 997 Millionen Euro entspricht im Jahr 2017 verwendeten Beträgen.
KAPITEL 3
EU-Haushalt und Ergebniserbringung
INHALT
| Einleitung | 3.1 |
| Teil 1 — Macht die Kommission bei der Beschlussfassung angemessen Gebrauch von Leistungsinformationen? | 3.2-3.36 |
| Abschnitt A — Die Kommission kann Leistungsinformationen nur in gewissen Grenzen nutzen | 3.6-3.13 |
| Abschnitt B — Die Leistungsmessungssysteme der Kommission liefern große Mengen an Daten, allerdings nicht immer rechtzeitig | 3.14-3.18 |
| Abschnitt C — Die Kommission nutzt Leistungsinformationen für die Verwaltung von Programmen und Politiken, bei Verfehlung der Zielvorgaben werden jedoch nicht immer angemessene Maßnahmen ergriffen | 3.19-3.26 |
| Abschnitt D — Die Kommission erläutert die Nutzung von Leistungsinformationen in ihren Leistungsberichten im Allgemeinen nicht | 3.27-3.31 |
| Abschnitt E — Von einer kontinuierlichen Entwicklung bei der Leistungskultur werden weitere Fortschritte erwartet | 3.32-3.36 |
| Teil 2 — Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsprüfungen des Hofes: Schlussfolgerungen und Empfehlungen mit den größten Auswirkungen | 3.37-3.67 |
| Einleitung | 3.37 |
| Teilrubriken 1a „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ und 1b „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ | 3.38-3.44 |
| Rubrik 2 „Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen“ | 3.45-3.48 |
| Rubrik 3 „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ und Rubrik 4 „Europa in der Welt“ | 3.49-3.58 |
| Rubrik 5 „Verwaltung“ und Berichte zum Bereich „Funktionierender Binnenmarkt und stabile Währungsunion“ | 3.59-3.67 |
| Teil 3 — Weiterverfolgung von Empfehlungen | 3.68-3.78 |
| Schlussfolgerungen und Empfehlungen | 3.79-3.85 |
| Schlussfolgerungen | 3.79-3.83 |
| Empfehlungen | 3.84-3.85 |
|
Anhang 3.1 — |
Genauer Stand der Empfehlungen aufgeschlüsselt nach Berichten |
|
Anhang 3.2 — |
Wichtigste Verbesserungen und weiterhin gegebene Schwachstellen aufgeschlüsselt nach Berichten |
|
Anhang 3.3 — |
An die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlungen |
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Anhang 3.4 — |
Weiterverfolgung früherer Empfehlungen zu Leistungsaspekten |
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EINLEITUNG |
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TEIL 1 — MACHT DIE KOMMISSION BEI DER BESCHLUSSFASSUNG ANGEMESSEN GEBRAUCH VON LEISTUNGSINFORMATIONEN? |
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Umfang |
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Abschnitt A — Die Kommission kann Leistungsinformationen nur in gewissen Grenzen nutzen |
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Der mehrjährige Finanzrahmen der EU ist für die Nutzung von Leistungsinformationen nicht flexibel genug |
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Es bestehen parallele Strategierahmen |
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Illustration 3.1 — Vier (parallel geltende) Strategierahmen für die Europäische Union
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Illustration 3.2 — Umfrageergebnisse — Klarheit der Ziele
Quelle: Umfrage des Europäischen Rechnungshofs. |
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Abschnitt B — Die Leistungsmessungssysteme der Kommission liefern große Mengen an Daten, allerdings nicht immer rechtzeitig |
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Die Führungskräfte können auf große Mengen an Leistungsinformationen zugreifen |
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Illustration 3.3 — Die wichtigsten Beschlussfassungsverfahren der Kommission
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3.16. |
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Die Leistungsmessungssysteme sind verbesserungsfähig |
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Illustration 3.4 — Umfrageergebnisse — Rahmen für Leistungsinformationen
Quelle: Umfrage des Europäischen Rechnungshofs. |
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Abschnitt C — Die Kommission nutzt Leistungsinformationen für die Verwaltung von Programmen und Politiken, bei Verfehlung der Zielvorgaben werden jedoch nicht immer angemessene Maßnahmen ergriffen |
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Die Kommission zieht die verfügbaren Leistungsinformationen für die Verwaltung ihrer Tätigkeiten heran |
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Illustration 3.5 — Wichtigste Leistungsberichte der Kommission und ihrer Generaldirektionen (24)
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Illustration 3.6 — Zielgruppe und Verwendungszweck der wichtigsten Leistungsberichte der Kommission
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Bei Verfehlung der Zielvorgaben werden nicht immer Korrekturmaßnahmen ergriffen |
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Illustration 3.7 — Was passiert, wenn die Zielvorgaben erfüllt oder übertroffen werden?
Quelle: Umfrage des Europäischen Rechnungshofs. |
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Illustration 3.8 — Was passiert, wenn die Zielvorgaben verfehlt werden?
Quelle: Umfrage des Europäischen Rechnungshofs. |
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Abschnitt D — Die Kommission erläutert die Nutzung von Leistungsinformationen in ihren Leistungsberichten im Allgemeinen nicht |
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3.29. |
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Abschnitt E — Von einer kontinuierlichen Entwicklung bei der Leistungskultur werden weitere Fortschritte erwartet |
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3.32. |
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Illustration 3.9 — Laut den sechs befragten Generaldirektionen in Bezug auf die Nutzung von Leistungsinformationen bestehende Probleme
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Illustration 3.10 — Umfrageergebnisse — Leistungskultur
Quelle: Umfrage des Europäischen Rechnungshofs. |
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Illustration 3.11 — Letzte Frage: „Was würden Sie ändern, damit Leistungsinformationen in Ihrer GD besser genutzt werden?“
Quelle: Umfrage des Europäischen Rechnungshofs. |
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TEIL 2 — ERGEBNISSE DER WIRTSCHAFTLICHKEITSPRÜFUNGEN DES HOFES: SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN MIT DEN GRÖẞTEN AUSWIRKUNGEN |
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Einleitung |
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Illustration 3.12 — In einer erheblichen Anzahl an Sonderberichten wird die Umsetzung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung untersucht
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Illustration 3.13 — Empfehlungen zu einem breiten Spektrum an Themen
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Illustration 3.14 — Die geprüften Stellen akzeptieren die allermeisten Empfehlungen des Hofes
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Teilrubriken 1a „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ und 1b „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ |
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| i) Sonderbericht Nr. 2/2017 — Die Verhandlungen der Kommission über die Partnerschaftsvereinbarungen und Programme der Kohäsionspolitik 2014-2020 |
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3.40. |
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| ii) Sonderbericht Nr. 5/2017 — Jugendarbeitslosigkeit |
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3.42. |
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| iii) Sonderbericht Nr. 15/2017 — Ex-ante-Konditionalitäten und die leistungsgebundene Reserve in der Kohäsionspolitik |
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3.44. |
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Rubrik 2 „Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen“ |
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| i) Sonderbericht Nr. 16/2017 — Programmplanung zur Entwicklung ländlichen Raums |
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| ii) Sonderbericht Nr. 10/2017 — Generationswechsel |
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| iii) Sonderbericht Nr. 21/2017 — Ökologisierungsmaßnahmen |
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Rubrik 3 „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ und Rubrik 4 „Europa in der Welt“ |
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| i) Sonderbericht Nr. 3/2017 — Tunesien |
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3.51. |
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| ii) Sonderbericht Nr. 6/2017 — Das „Hotspot-Konzept“ |
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3.53. |
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| iii) Sonderbericht Nr. 11/2017 — EU-Treuhandfonds Bêkou |
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3.56. |
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| iv) Sonderbericht Nr. 22/2017 — Wahlbeobachtungsmissionen |
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3.58. |
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Rubrik 5 „Verwaltung“ und Berichte zum Bereich „Funktionierender Binnenmarkt und stabile Währungsunion“ |
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| i) Sonderbericht Nr. 17/2017 — Die Rolle der Kommission in der griechischen Finanzkrise |
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3.63. |
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| ii) Sonderbericht Nr. 23/2017 — Einheitlicher Abwicklungsausschuss |
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TEIL 3 — WEITERVERFOLGUNG VON EMPFEHLUNGEN |
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A. Umfang und Ansatz — eine neue Methode |
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B. Wie ist die Kommission mit den Empfehlungen des Hofes verfahren? |
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Illustration 3.15 — Umsetzung der infolge von Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Jahr 2014 ausgesprochenen Empfehlungen des Hofes
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN |
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Schlussfolgerungen |
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3.81. |
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Die Generaldirektionen oder die Kommission müssen in ihren Leistungsberichten nicht darlegen, wie sie Leistungsinformationen für die Beschlussfassung nutzten. Trotzdem enthalten die Leistungsberichte der Generaldirektionen sowie die Programmübersichten diesbezüglich oftmals einige wenige Angaben. |
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Die vom Hof befragten Führungskräfte der Generaldirektionen nannten eine Reihe von Problemen, die sie an einer stärkeren Nutzung von Leistungsinformationen zur Erzielung besserer Ergebnisse hindern. Die Umfrageergebnisse bestätigten, dass echter Bedarf an mehr Schulungen zur Nutzung von Leistungsinformationen sowie an einer besseren Verbreitung von Kenntnissen und bewährten Verfahren besteht. Einige der von der Kommission im Hinblick auf eine stärkere Leistungsorientierung ergriffenen Maßnahmen können als erste Schritte bei weitergehenden Bemühungen zur Herbeiführung eines signifikanten Kulturwandels gesehen werden. Dieser Kulturwandel sollte es mit der Zeit ermöglichen, dass bei der Kommission und beim EU-Haushalt die Ergebnis- und Wirkungsorientierung immer stärker in den Vordergrund tritt. |
Die Kommission ist der Auffassung, dass sie bereits über eine gut entwickelte Leistungskultur verfügt. Sie hat in den vergangenen Jahren verschiedene Maßnahmen eingeleitet, um diese Kultur weiter zu stärken (56). Siehe auch die vom Hof unter Ziffer 3.32 angeführten Beispiele für Maßnahmen, die die Kommission zur Stärkung der Leistungskultur durchgeführt hat, und die Antwort der Kommission auf Ziffer 3.36. |
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Empfehlungen |
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Die Kommission akzeptiert die Empfehlung. Die Kommission stimmt zu, dass der Ansatz für die Ausführung des EU-Haushalts so straff und so einfach wie möglich sein sollte und dass Klarheit und Transparenz hinsichtlich der Erreichung von Ergebnissen wichtig sind. Nach Einschätzung der Kommission bilden ihre Vorschläge für den künftigen mehrjährigen Finanzrahmen und die damit verbundenen Sektorprogramme einen straffen Rahmen für den künftigen Haushalt. Diese Vorschläge sollen zu den politischen Prioritäten beitragen, auf die sich die EU-Führungsspitzen in Bratislava und Rom verständigt haben. Sie stützen sich auf die Mitwirkung einer Vielzahl von Akteuren in ganz Europa. Die abschließende Entscheidung über diesen Rahmen trifft der Rat einstimmig mit Zustimmung des Europäischen Parlaments. Der Hof verweist auf andere „strategische Rahmen“, die sich auf die Ausführung des Haushalts im Zeitraum nach 2020 auswirken können. Dazu gehören die politischen Prioritäten der nächsten Kommission und die strategische Agenda des Europäischen Rates. Diese Rahmen werden nach den institutionellen Vorgaben der Institutionen festgelegt, wie sie der Vertrag vorsieht. Die Kommission wird zusammen mit den anderen Institutionen ihre Aufgabe wahrnehmen und einen kohärenten Ansatz für die Umsetzung des künftigen mehrjährigen Finanzrahmens sicherstellen. Die Kommission hält den Rahmen für den künftigen Haushalt für flexibel genug, um auf unvorhergesehene Erfordernisse reagieren zu können. Dass so etwas vorkommen kann, ist eine natürliche und unvermeidbare Folge des komplexen Umfelds, in dem der EU-Haushalt ausgeführt wird. |
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Die Vorschläge für die künftigen Finanzprogramme im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens enthalten detaillierte und messbare Ziele und Indikatoren, mit denen die Leistung dieser Programme in dem Zeitraum überwacht und verwaltet wird. Die abschließende Entscheidung über die Gestaltung dieser Programme treffen das Europäische Parlament und der Rat im normalen Gesetzgebungsverfahren. Die Kommission wird in den entsprechenden Leistungsberichten über die Fortschritte Bericht erstatten. Außerdem wird die Kommission mit den anderen Institutionen und Akteuren prüfen, inwieweit diese Ziele und Indikatoren auf Programmebene durch übergeordnete messbare Ziele im Zusammenhang mit den politischen Prioritäten ergänzt werden können. |
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Die Kommission akzeptiert die Empfehlung. Die Kommission wird weiter über die erreichten Fortschritte berichten und gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten. Die jährlichen Tätigkeitsberichte und Programmabrisse liefern jedes Jahr die jüngsten verfügbaren Leistungsinformationen für alle Leistungsindikatoren zum EU-Haushalt. Die Management- und Leistungsbilanz für den EU-Haushalt ist ein Kurzbericht mit Verweisen auf die mehr ins Detail gehenden Leistungsberichte. Es ist nicht vorgesehen, dass sie im Einzelnen über alle Leistungsindikatoren Auskunft geben soll. Die Kommission weist darauf hin, dass die von ihr erstellten Leistungsberichte u. a. auf die Qualität, die Verfügbarkeit und die Aktualität der von den Mitgliedstaaten und anderen Akteuren vorgelegten Informationen angewiesen sind. Der Hof hat unter Ziffer 3.81 (1) eingeräumt, dass die im Falle der Verfehlung von Zielen mögliche Weiterverfolgung nicht uneingeschränkt möglich ist. Für die Haushaltsleistung und die Weiterverfolgung sind alle an der Ausführung des EU-Haushalts beteiligten Akteure zuständig, sodass sie nicht der unmittelbaren oder ausschließlichen Kontrolle der Kommission unterliegen. |
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Die Kommission akzeptiert die Empfehlung. |
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Diese Empfehlung wird durch Anweisungen an die Dienststellungen zur Vorbereitung der jeweiligen Leistungsberichte umgesetzt. |
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Die Kommission akzeptiert die Empfehlung. Die Kommission weist darauf hin, dass sich Erkenntnisse aus den Leistungsinformationen wegen der Verzögerungen bei der Erfassung detaillierter Leistungsinformationen über Finanzprogramme vor allem in der Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für künftige Finanzprogramme niederschlagen. In der Ausgabenprüfung zum Vorschlag der Kommission für den künftigen mehrjährigen Finanzrahmen und den Folgenabschätzungen, die zusammen mit den Vorschlägen für die künftigen Finanzprogramme veröffentlicht werden, wird ausführlich auf Evaluierungsergebnisse, Audit-Schlussfolgerungen und andere Quellen für Leistungsinformationen verwiesen und erläutert, wie sich diese Erkenntnisse in der Gestaltung künftiger Programme niederschlagen. |
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Die Kommission akzeptiert die Empfehlung. Die Kommissionsdienststellen verfügen über eine gut entwickelte Leistungskultur. Wie in diesem Kapitel anerkannt wurde, sind in den vergangenen Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen worden (z. B. die Reform des Strategie- und Programmplanungszyklus, die Halbzeitbewertungen für den Zeitraum 2014-2020, Ausgabenprogramme, die Vorbereitung der Ausgabenprogramme für 2021-2027), um sowohl auf der politischen Ebene als auch auf der Dienstebene die Leistungsorientierung zu stärken. Die Kommission verpflichtet sich, weiterhin eine Leistungskultur zu fördern unter angemessener Berücksichtigung ihrer daneben bestehenden Zuständigkeit für eine solide Finanzverwaltung des EU-Haushalts. |
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(1) Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU.
(2) Siehe Abschnitt 1, Ziffer 1.1 der „Instructions for the Strategic Plan 2016-2020 and Management Plan 2016“, 20. November 2015, Ares (2015)5332669.
(3) http://ec.europa.eu/budget/budget4results/index_en.cfm.
(4) https://ec.europa.eu/info/files/better-regulation-guidelines_en.
(5) Beispielsweise der Obersten Rechnungskontrollbehörden Kanadas, Neuseelands, der USA und des Vereinigten Königreichs.
(6) GD AGRI, GD CNECT, GD DEVCO, GD EAC, GD EMPL und Generalsekretariat.
(7) Das Europäische Parlament und der Rat.
(8) Siehe Abschnitt 3.2.4 in „Budgeting and Performance in the European Union: A review in the context of EU Budget Focused on Results“, OECD Public Governance Directorate, http://www.oecd-ilibrary.org/governance/budgeting-and-performance-in-the-european-union_budget-17-5jfnx7fj38r2?crawler=true.
(9) Siehe beispielsweise Law School der Universität St. Gallen, Law and Economics Research Paper Series Working Paper No 2015-04, September 2014, „What can performance information do to legislators? A budget decision experiment with legislators“, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2494772.
(10) Siehe COM(2016) 603 final, „Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 — Ergebnisorientierter EU-Haushalt“, S. 16, http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/?fuseaction=list&n=10&adv=0&coteId=1&year=2016&number=603&language=de.
(11) Siehe beispielsweise Sonderbericht des Hofes Nr. 15/2017 „Ex-ante-Konditionalitäten und die leistungsgebundene Reserve in der Kohäsionspolitik: innovative, aber noch nicht wirksame Instrumente“ und Sonderbericht des Hofes Nr. 16/2017 „Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums: Komplexität muss verringert und Konzentration auf Ergebnisse verstärkt werden“ (https://www.eca.europa.eu).
(12) Siehe COM(2016) 603 final.
(13) Dieses Problem wurde bereits in den Ziffern 3.18-3.19 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2016, den Ziffern 3.18-3.21 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2015 und den Ziffern 3.7-3.12 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014 thematisiert.
(14) Siehe auch die Antworten der Kommission auf die Ziffern 3.18-3.19 des Jahresberichts 2016, Ziffern 3.18-3.21 des Jahresberichts 2015 und Ziffern 3.7-3.12 des Jahresberichts 2014 des Europäischen Rechnungshofs.
(15) Im Rahmen des Europäischen Semesters arbeitet die GD EAC im Bereich Bildung auch mit der DG ECFIN und der GD EMPL zusammen, um jährliche Länderberichte zu erstellen, in denen die Herausforderungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen für die einzelnen Mitgliedstaaten genannt werden.
(16) Siehe „Evaluation of the EU Youth Strategy and the Council Recommendation on the mobility of young volunteers across the EU, Final report“, Zusammenfassung, S. 4. Dort heißt es, die Ziele und Prioritäten der EU-Jugendstrategie würden insgesamt mit den Zielen der Strategie Europa 2020 übereinstimmen. Dies sei jedoch hauptsächlich auf die Bandbreite der Themen, die der Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit abdeckt, und nicht auf die Bemühungen um Abstimmung der beiden Strategien zurückzuführen. Die beiden Strategien würden von den befragten Akteuren häufig als getrennte Konzepte mit jeweils eigenen Zielen und nicht als Teil eines integrierten langfristigen Plans der EU gesehen.
(17) Der Hof hat jedoch nicht analysiert, inwieweit sie verwendet werden oder ob sie nützlich sind.
(18) Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2016, Kapitel 3 „EU-Haushalt und Ergebniserbringung“, Ziffern 3.13-3.51.
(19) Was die rechtzeitige Verfügbarkeit von Informationen angeht, zeigte der Hof in den Ziffern 3.31 und 3.51-3.53 seines Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2015 diesbezügliche Probleme im Zusammenhang mit Horizont 2020 auf.
(20) Entsprechend stellte die Oberste Rechnungskontrollbehörde der USA in mehreren Berichten fest, dass Bundesbehörden im Hinblick auf die Erzielung besserer Ergebnisse eine Reihe von Verfahren offensteht, mit denen Leistungsinformationen besser oder leichter genutzt werden können (um Probleme zu ermitteln und Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um Strategien zu entwickeln und Ressourcen zuzuweisen; um Leistung zu erkennen und zu belohnen sowie um wirksame Konzepte zu ermitteln und auszutauschen). Siehe die folgenden Berichte der Obersten Rechnungskontrollbehörde der USA: https://www.gao.gov/assets/250/247701.pdf; https://www.gao.gov/new.items/d081026t.pdf; https://www.gao.gov/assets/130/123413.pdf; https://www.gao.gov/assets/670/666187.pdf.
(21) Siehe Ziffern 3.62-3.63 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2015 und Ziffern 3.71-3.73 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
(22) Siehe Empfehlung 1 im Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2015 und Empfehlung 2 im Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2014.
(23) Siehe auch Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2016, Kapitel 3 „EU-Haushalt und Ergebniserbringung“, Teil 1, Abschnitt 1 — Der Rahmen für die Leistungsberichterstattung.
(24) Definition der im Diagramm verwendeten Begriffe: Ein Indikator ist ein Merkmal oder Attribut, das regelmäßig gemessen wird, um zu beurteilen, inwieweit ein Ziel erreicht wurde, wobei ein Ergebnisindikator die unmittelbaren Veränderungen bei den direkt Beteiligten am Ende ihrer Beteiligung an einer Intervention und ein Wirkungsindikator die längerfristigen Folgen, die einige Zeit nach Abschluss einer Intervention zu beobachten sind, misst.
(25) Siehe Anhang 10 (insbesondere die Seiten 457-459) des Jährlichen Tätigkeitsberichts 2016 der GD DEVCO.
(26) Seit der Reform des strategischen Planungs- und Programmplanungszyklus im Jahr 2016 geben die Jährlichen Tätigkeitsberichte Aufschluss über die Umsetzung des Arbeitsprogramms der Kommission, indem darin Outputindikatoren aufgeführt sind, die zuvor Teil der Jährlichen Managementpläne der Generaldirektionen waren.
(27) https://ec.europa.eu/info/publications/annual-activity-reports-2016_en. Auf dieser gemeinsamen Webseite finden sich Links zu den Websites mit den Jährlichen Tätigkeitsberichten der einzelnen Generaldirektionen. Die gemeinsame Webseite verzeichnete zwischen der Veröffentlichung der Jährlichen Tätigkeitsberichte 2016 und dem 30. Januar 20182 700 Einzelbesucher. Auf den Websites mit den Jährlichen Tätigkeitsberichten der einzelnen Generaldirektionen wurden im Jahr 2017 7 509 Einzelaufrufe gezählt. Im Jahr 2016 konnten die Jährlichen Tätigkeitsberichte allerdings auch auf anderen Websites veröffentlicht werden. Zur Zahl der Besucher und Seitenaufrufe auf diesen Websites liegen keine Daten vor.
(28) Diese Auffassung vertritt auch der kanadische Rechnungshof, dem zufolge Leistungsinformationen genutzt werden müssen und ihre Nutzung für Dritte erkennbar sein muss. Siehe Abschnitt 22 „Demonstrable use of performance information is essential“ in „Implementing Results-Based Management: Lessons from the Literature“,
http://www.oag-bvg.gc.ca/internet/English/meth_gde_e_10225.html.
(29) Siehe Anweisungen für die Jährlichen Tätigkeitsberichte 2017, S. 3.
(30) Strategieplan, Managementplan und Jährlicher Tätigkeitsbericht.
(31) Einer dieser Grundsätze lautet, dass die allgemeine Konzeption und Ausarbeitung der Gemeinsamen Agrarpolitik auf Politik- und Wirtschaftsanalysen, Evaluierungen und Folgenabschätzungen beruht (siehe Strategieplan 2016-2020 der GD AGRI, S. 5).
(32) Im Jährlichen Tätigkeitsbericht 2016 der GD CNECT heißt es auf S. 26, dass die im vorangegangenen Aktionsplan festgelegten Ziele größtenteils erreicht wurden und der Plan deutlich gemacht habe, wie wichtig gemeinsame europäische Ziele im Bereich eGovernment seien.
(33) http://ec.europa.eu/budget/library/biblio/documents/2017/DB2017_WD01_en.pdf.
(34) In diesem Unterabschnitt erläutern die Generaldirektionen Änderungen bei den Haushaltsmitteln, die kommenden Maßnahmen, die anzustrebenden Ergebnisse sowie die für die nächsten zwei Jahre geplanten Arbeitsprogramme.
(35) Siehe Programmübersichten 2017, S. 44.
(36) Siehe spezifisches Ziel 1.1. im Managementplan 2017 der GD EAC, S. 10.
(37) Siehe Strategieplan 2016-2020 der GD EAC, S. 10.
(38) Siehe Stellungnahme Nr. 1/2017 des Hofes zu dem Vorschlag für eine Überarbeitung der Haushaltsordnung: https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=40627 [und den Wortlaut der überarbeiteten Haushaltsordnung, insbesondere Artikel 124ff. sowie Artikel 180ff.].
(39) Siehe SWD(2018) 171 final.
Zur Notwendigkeit einer allgemein anerkannten Definition des EU-Mehrwerts siehe Ziffern 7-8 des Themenpapiers „Future of EU finances: reforming how the EU budget operates“ des Hofes vom Februar 2018 (https://www.eca.europa.eu).
(40) Siehe Schlussfolgerung 1 „Möglichkeiten zur Verbesserung des Leistungsrahmens“ und Empfehlung 1 zur Straffung der Leistungsberichterstattung sowie die Antworten der Kommission zu Kapitel 3 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2016.
(41) Siehe Fußnote 8 zu Ziffer 1.2.4 des OECD-Berichts.
(42) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse“, Brüssel, 26.6.2015, (COM(2015) 313 final, S. 5-6). Diese Art von Bericht ist inzwischen in der gemäß Artikel 66 Absatz 9 enthaltenen Vorgabe aufgegangen, dass eine Zusammenfassung der Jährlichen Tätigkeitsberichte in die Management- und Leistungsbilanz aufzunehmen ist.
(43) Ein solcher Kulturwandel könnte — im Rahmen eines Change-Management-Prozesses — nach und nach Entwicklungen in verschiedenen Bereichen erfordern. Dabei kann es sich um Änderungen im Verhalten von Führungskräften und Mitarbeitern handeln, um Anreize für eine bessere Nutzung von Leistungsinformationen, um daten-/faktengestützte Beschlussfassung sowie Änderungen im Bereich interne Kommunikation, Ressourcen und Instrumente sowie Werte.
(44) Siehe „Executive summary“ in: „Budgeting and Performance in the European Union: A review by the OECD in the context of the EU budget focused on results“, OECD Journal on Budgeting, Volume 2017/1.
(45) https://www.eca.europa.eu.
(46) 1a „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“, 1b „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“, 2 „Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen“, 3 „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“, 4 „Europa in der Welt“ und 5 „Verwaltung“.
(47) Sonderbericht Nr. 2/2017 „Die Verhandlungen der Kommission über die Partnerschaftsvereinbarungen und Programme der Kohäsionspolitik 2014-2020: gezieltere Ausrichtung der Ausgaben auf die Prioritäten von Europa 2020, aber zunehmend komplexere Regelungen für die Leistungsmessung“, Sonderbericht Nr. 4/2017 „Schutz des EU-Haushalts vor vorschriftswidrigen Ausgaben: Die Kommission machte während des Zeitraums 2007-2013 im Bereich Kohäsion zunehmend von Präventivmaßnahmen und Finanzkorrekturen Gebrauch“, der keine Schlussfolgerungen oder Empfehlungen zu Leistungsaspekten enthielt. Sonderbericht Nr. 5/2017 „Jugendarbeitslosigkeit — Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt? Eine Bewertung der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“, Sonderbericht Nr. 12/2017 „Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie: In Bulgarien, Ungarn und Rumänien wurden eine höhere Wasserqualität und ein besserer Zugang zu Wasser erreicht, aber der Investitionsbedarf ist nach wie vor hoch“, Sonderbericht Nr. 13/2017 „Ein einheitliches europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem: Wird die politische Entscheidung jemals Realität?“, Sonderbericht Nr. 15/2017 „Ex-ante-Konditionalitäten und die leistungsgebundene Reserve in der Kohäsionspolitik: innovative, aber noch nicht wirksame Instrumente“ und Sonderbericht Nr. 18/2017 „Einheitlicher europäischer Luftraum: eine veränderte Kultur, aber kein einheitlicher Luftraum“.
(48) Sonderbericht Nr. 1/2017 „Netz ‚Natura 2000‘: Zur Ausschöpfung seines vollen Potenzials sind weitere Anstrengungen erforderlich“, Sonderbericht Nr. 7/2017 „Die neue Rolle der Bescheinigenden Stellen im Bereich der GAP-Ausgaben: ein positiver Schritt hin zum Modell der ‚Einzigen Prüfung‘, doch sind noch erhebliche Schwachstellen anzugehen“, Sonderbericht Nr. 8/2017 „EU-Fischereikontrolle: mehr Anstrengungen erforderlich“, Sonderbericht Nr. 10/2017 „EU-Unterstützung für Junglandwirte sollte gezielter zur Förderung eines wirksamen Generationswechsels eingesetzt werden“, Sonderbericht Nr. 16/2017 „Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums: Komplexität muss verringert und Konzentration auf Ergebnisse verstärkt werden“ und Sonderbericht Nr. 21/2017 „Die Ökologisierung: eine komplexere Regelung zur Einkommensstützung, die noch nicht ökologisch wirksam ist“.
(49) Sonderbericht Nr. 3/2017 „EU-Hilfe für Tunesien“, Sonderbericht Nr. 6/2017 „Reaktion der EU auf die Flüchtlingskrise: das ‚Hotspot-Konzept‘“, Sonderbericht Nr. 9/2017 „EU-Unterstützung zur Bekämpfung des Menschenhandels in Süd- und Südostasien“, Sonderbericht Nr. 11/2017 „Der EU-Treuhandfonds Bêkou für die Zentralafrikanische Republik: trotz einiger Schwachstellen ein hoffnungsvoller Anfang“ und Sonderbericht Nr. 22/2017 „Wahlbeobachtungsmissionen — Bemühungen um Weiterverfolgung der Empfehlungen wurden unternommen, eine bessere Überwachung ist jedoch nötig“.
(50) Sonderbericht Nr. 17/2017 „Die Rolle der Kommission in der griechischen Finanzkrise“, Sonderbericht Nr. 19/2017 „Einfuhrverfahren: Schwachstellen im Rechtsrahmen und eine unwirksame Umsetzung wirken sich auf die finanziellen Interessen der EU aus“, Sonderbericht Nr. 20/2017 „EU-finanzierte Darlehensgarantieinstrumente: positive Ergebnisse, aber gezieltere Auswahl der Empfänger und Abstimmung mit nationalen Programmen erforderlich“ und Sonderbericht Nr. 23/2017 „Einheitlicher Abwicklungsausschuss: Erste Schritte auf dem anspruchsvollen Weg zur Bankenunion sind getan, es ist jedoch noch ein weiter Weg bis zum Ziel“.
(51) Die Prüfungsthemen von sieben Sonderberichten (Sonderberichte Nr. 3/2014, 5/2014, 6/2014, 11/2014, 14/2014, 17/2014, und 19/2014) sind Gegenstand neuer — laufender oder geplanter — Prüfungen.
(52) 32 Empfehlungen betrafen die Mitgliedstaaten, zwei den Rat oder das Parlament und in einem Fall lagen unzureichende Nachweise vor.
(53) Der Hof richtete eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten (im Sonderbericht Nr. 9/2014); vier Empfehlungen an die Kommission und die Mitgliedstaaten (eine im Sonderbericht Nr. 15/2014, zwei im Sonderbericht Nr. 22/2014 und eine im Sonderbericht Nr. 23/2014) sowie eine Empfehlung an die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Sonderbericht Nr. 13/2014).
(54) Empfehlung 3 Buchstabe a des Sonderberichts Nr. 9/2014, wonach die Möglichkeit eingeschränkt werden sollte, dass ein einzelner Begünstigter regelmäßig ein Absatzförderungsprogramm für dieselben Zielländer vorlegt, Empfehlung 1 Buchstabe c des Sonderberichts Nr. 12/2014, wonach die tatsächliche Umsetzung der operationellen Programme überwacht werden sollte, um Probleme frühzeitig zu erkennen und proaktiv anzugehen, und Empfehlung 4 zweiter Gedankenstrich des Sonderberichts Nr. 18/2014, wonach das Monitoringsystem verändert werden sollte.
(55) Auf Empfehlung 3 Buchstabe b des Sonderberichts Nr. 20/2014 antwortete die Kommission, dass die Ergebnisse von E-Commerce-Projekten von externen Faktoren beeinflusst werden können, die vorab nicht bekannt sind. Eine Verknüpfung von Zahlungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für E-Commerce-Projekte mit Ergebnissen wäre aus diesem Grund eine Herausforderung.
(56) Siehe „Executive summary“ in „Budgeting and Performance in the European Union: A review by the OECD in the context of the EU budget focused on results“, OECD Journal on Budgeting, Volume 2017/1.
(57) Von der Kommission und allen EU-Akteuren.
(58) Der MFR-Haushaltszyklus erstreckt sich derzeit auf sieben Jahre. Aktuell läuft eine Debatte über die ideale Dauer eines mehrjährigen Finanzrahmens: siehe „The next Multiannual Financial Framework (MFF) and its Duration“, Europäisches Parlament, Fachabteilung für Haushaltsfragen, Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union, PE603.798, Oktober 2017.
(59) Siehe Illustration 3.11.
(60) Siehe Illustration 3.13.
(61) Die Management- und Leistungsbilanz 2016 ist auf der EUR-Lex-Website abrufbar: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52017DC0351. Im Zeitraum vom 30. Juni 2017 bis 29. Januar 2018 wurde sie 4 040-mal heruntergeladen.
ANHANG 3.1
STAND DER EMPFEHLUNGEN AUFGESCHLÜSSELT NACH BERICHTEN
|
Nr. |
SONDER-BERICHT (SB) |
Titel des Berichts |
Nr. |
Ziffer im Sonderbericht |
Vollständig umgesetzt |
Weitgehend umgesetzt |
Teilweise umgesetzt |
Nicht umgesetzt |
Konnte nicht überprüft werden |
|
1 |
SB Nr. 4/2014 |
Integration der Ziele der EU-Wasserpolitik in die GAP: ein Teilerfolg |
1 |
Ziffer 84 Empfehlung 1 |
|
|
x |
|
|
|
2 |
Ziffer 85 Empfehlung 2 erster Gedankenstrich |
|
|
|
|
x |
|||
|
3 |
Ziffer 85 Empfehlung 2 zweiter Gedankenstrich |
|
|
|
|
x |
|||
|
4 |
Ziffer 85 Empfehlung 2 dritter Gedankenstrich |
|
|
|
|
x |
|||
|
5 |
Ziffer 85 Empfehlung 2 vierter Gedankenstrich |
|
|
|
|
x |
|||
|
6 |
Ziffer 85 Empfehlung 2 fünfter Gedankenstrich |
|
|
|
|
x |
|||
|
7 |
Ziffer 86 Empfehlung 3 erster Teil |
|
|
x |
|
|
|||
|
8 |
Ziffer 86 Empfehlung 3 zweiter Teil |
|
|
|
|
x |
|||
|
9 |
Ziffer 87 erster Teil |
|
|
x |
|
|
|||
|
10 |
Ziffer 87 zweiter Teil |
|
|
|
|
x |
|||
|
2 |
SB Nr. 8/2014 |
Hat die Kommission die Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung wirksam verwaltet? |
1 |
Ziffer 64 Empfehlung 1 |
x |
|
|
|
|
|
2 |
Ziffer 66 Empfehlung 2 |
|
x |
|
|
|
|||
|
3 |
Ziffer 69 Empfehlung 3 |
|
x |
|
|
|
|||
|
4 |
Ziffer 71 Empfehlung 4 |
|
x |
|
|
|
|||
|
3 |
SB Nr. 9/2014 |
Wird die Unterstützung der EU für Investitionen und Absatzförderung im Weinsektor gut verwaltet und gibt es nachweislich Ergebnisse im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Weine? |
1 |
Ziffer 84 Empfehlung 1 |
|
|
x |
|
|
|
2 |
Ziffer 85 Empfehlung 2 |
x |
|
|
|
|
|||
|
3 |
Ziffer 86 Empfehlung 3 Buchstabe a |
|
|
x |
|
|
|||
|
4 |
Ziffer 86 Empfehlung 3 Buchstabe b |
|
|
|
x |
|
|||
|
5 |
Ziffer 87 Empfehlung 4 |
|
x |
|
|
|
|||
|
6 |
Ziffer 88 Empfehlung 5 Buchstabe a |
x |
|
|
|
|
|||
|
7 |
Ziffer 88 Empfehlung 5 Buchstabe b |
|
|
|
|
x |
|||
|
8 |
Ziffer 89 Empfehlung 6 |
x |
|
|
|
|
|||
|
9 |
Ziffer 90 Empfehlung 7 |
|
|
x |
|
|
|||
|
4 |
SB Nr. 10/2014 |
Wirksamkeit der aus dem Europäischen Fischereifonds bereitgestellten Unterstützung für die Aquakultur |
1 |
Ziffer 78 Empfehlung 1 Buchstabe a |
x |
|
|
|
|
|
2 |
Ziffer 78 Empfehlung 1 Buchstabe b |
x |
|
|
|
|
|||
|
3 |
Ziffer 78 Empfehlung 1 Buchstabe c |
x |
|
|
|
|
|||
|
4 |
Ziffer 78 Empfehlung 1 Buchstabe d |
x |
|
|
|
|
|||
|
5 |
Ziffer 78 Empfehlung 1 Buchstabe e |
x |
|
|
|
|
|||
|
6 |
Ziffer 78 Empfehlung 2 Buchstabe a |
|
|
|
|
x |
|||
|
7 |
Ziffer 78 Empfehlung 2 Buchstabe b |
|
|
|
|
x |
|||
|
8 |
Ziffer 78 Empfehlung 2 Buchstabe c |
|
|
|
|
x |
|||
|
9 |
Ziffer 78 Empfehlung 2 Buchstabe d |
|
|
|
|
x |
|||
|
5 |
SB Nr. 22/2014 |
Sparsam wirtschaften: die Kontrolle behalten über die Kosten der EU-finanzierten Beihilfen für Projekte zur Entwicklung des ländlichen Raums |
1 |
Ziffer 110 |
|
x |
|
|
|
|
2 |
Ziffer 111 |
x |
|
|
|
|
|||
|
6 |
SB Nr. 23/2014 |
Fehler bei den Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums: Worin liegen die Ursachen und was wird zu ihrer Beseitigung unternommen? |
1 |
Ziffer 97 Empfehlung 1 |
x |
|
|
|
|
|
2 |
Ziffer 98 Empfehlung 2 |
x |
|
|
|
|
|||
|
3 |
Ziffer 99 Empfehlung 3 |
|
|
x |
|
|
|||
|
7 |
SB Nr. 24/2014 |
Werden die EU-Beihilfen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden infolge von Bränden und Naturkatastrophen gut verwaltet? |
1 |
Ziffer 78 Empfehlung 1 (Mitgliedstaaten) erster Gedankenstrich |
|
|
|
|
x |
|
2 |
Ziffer 78 Empfehlung 1 (Mitgliedstaaten) zweiter Gedankenstrich |
|
|
|
|
x |
|||
|
3 |
Ziffer 78 Empfehlung 1 (Kommission) erster Gedankenstrich |
x |
|
|
|
|
|||
|
4 |
Ziffer 78 Empfehlung 1 (Kommission) zweiter Gedankenstrich |
|
|
x |
|
|
|||
|
5 |
Ziffer 79 Empfehlung 2 (Mitgliedstaaten) erster Gedankenstrich |
|
|
|
|
x |
|||
|
6 |
Ziffer 79 Empfehlung 2 (Mitgliedstaaten) zweiter Gedankenstrich |
|
|
|
|
x |
|||
|
7 |
Ziffer 79 Empfehlung 2 (Mitgliedstaaten) dritter Gedankenstrich |
|
|
|
|
x |
|||
|
8 |
Ziffer 79 Empfehlung 2 (Kommission) erster Gedankenstrich |
|
x |
|
|
|
|||
|
9 |
Ziffer 79 Empfehlung 2 (Kommission) zweiter Gedankenstrich |
x |
|
|
|
|
|||
|
10 |
Ziffer 80 Empfehlung 3 (Mitgliedstaaten) erster Gedankenstrich |
|
|
|
|
x |
|||
|
11 |
Ziffer 80 Empfehlung 3 (Mitgliedstaaten) zweiter Gedankenstrich |
|
|
|
|
x |
|||
|
12 |
Ziffer 80 Empfehlung 3 (Mitgliedstaaten) dritter Gedankenstrich |
|
|
|
|
x |
|||
|
13 |
Ziffer 81 Empfehlung 4 (Mitgliedstaaten) |
|
|
|
|
x |
|||
|
14 |
Ziffer 81 Empfehlung 4 (Kommission) |
|
|
x |
|
|
|||
|
8 |
SB Nr. 1/2014 |
Wirksamkeit von durch die EU geförderten Projekten im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs |
1 |
Ziffer 57 Empfehlung 1 |
|
|
x |
|
|
|
2 |
Ziffer 57 Empfehlung 2 |
|
|
x |
|
|
|||
|
3 |
Ziffer 57 Empfehlung 3 |
x |
|
|
|
|
|||
|
4 |
Ziffer 57 Empfehlung 4 |
x |
|
|
|
|
|||
|
5 |
Ziffer 57 Empfehlung 5 |
|
x |
|
|
|
|||
|
9 |
SB Nr. 7/2014 |
War der EFRE bei der Unterstützung der Entwicklung von Gründerzentren erfolgreich? |
1 |
Ziffer 82 Empfehlung 1 Buchstabe a |
x |
|
|
|
|
|
2 |
Ziffer 82 Empfehlung 1 Buchstabe b |
x |
|
|
|
|
|||
|
3 |
Ziffer 82 Empfehlung 1 Buchstabe c |
x |
|
|
|
|
|||
|
4 |
Ziffer 82 Empfehlung 1 Buchstabe d |
|
|
x |
|
|
|||
|
5 |
Ziffer 82 Empfehlung 1 Buchstabe e |
|
|
|
|
x |
|||
|
6 |
Ziffer 82 Empfehlung 1 |
|
|
x |
|
|
|||
|
7 |
Ziffer 84 Empfehlung 2 Buchstabe a |
|
|
|
x |
|
|||
|
8 |
Ziffer 84 Empfehlung 2 Buchstabe b |
|
|
|
x |
|
|||
|
9 |
Ziffer 84 Empfehlung 2 Buchstabe c |
|
|
|
x |
|
|||
|
10 |
Ziffer 84 Empfehlung 2 Buchstabe d |
|
|
|
x |
|
|||
|
11 |
Ziffer 85 Empfehlung 3 Buchstabe a |
x |
|
|
|
|
|||
|
12 |
Ziffer 85 Empfehlung 3 Buchstabe b |
x |
|
|
|
|
|||
|
10 |
SB Nr. 12/2014 |
Ist der EFRE bei der Finanzierung von Projekten zur direkten Förderung der Biodiversität im Rahmen der EU-Biodiversitätsstrategie für das Jahr 2020 wirksam? |
1 |
Ziffer 42 Empfehlung 1 Buchstabe a |
x |
|
|
|
|
|
2 |
Ziffer 42 Empfehlung 1 Buchstabe b |
x |
|
|
|
|
|||
|
3 |
Ziffer 42 Empfehlung 1 Buchstabe c |
|
|
x |
|
|
|||
|
4 |
Ziffer 45 Empfehlung 2 Buchstabe a |
|
|
x |
|
|
|||
|
5 |
Ziffer 45 Empfehlung 2 Buchstabe b |
x |
|
|
|
|
|||
|
6 |
Ziffer 45 Empfehlung 2 Buchstabe c |
x |
|
|
|
|
|||
|
7 |
Ziffer 45 zweiter Teil |
|
x |
|
|
|
|||
|
11 |
SB Nr. 20/2014 |
War die aus dem EFRE geleistete Unterstützung für KMU im Bereich des E-Commerce wirksam? |
1 |
Ziffer 68 Empfehlung 1 Buchstabe a |
x |
|
|
|
|
|
2 |
Ziffer 68 Empfehlung 1 Buchstabe b |
|
x |
|
|
|
|||
|
3 |
Ziffer 68 Empfehlung 1 Buchstabe c |
|
|
x |
|
|
|||
|
4 |
Ziffer 68 Empfehlung 2 (Kommission) erster Teil |
x |
|
|
|
|
|||
|
5 |
Ziffer 68 Empfehlung 2 Buchstabe a (Mitgliedstaaten) |
|
|
|
|
x |
|||
|
6 |
Ziffer 68 Empfehlung 2 Buchstabe b (Mitgliedstaaten) |
|
|
|
|
x |
|||
|
7 |
Ziffer 68 Empfehlung 2 Buchstabe c (Mitgliedstaaten) |
|
|
|
|
x |
|||
|
8 |
Ziffer 68 Empfehlung 2 Buchstabe d (Mitgliedstaaten) |
|
|
|
|
x |
|||
|
9 |
Ziffer 68 Empfehlung 3 Buchstabe a |
|
x |
|
|
|
|||
|
10 |
Ziffer 68 Empfehlung 3 Buchstabe b |
|
|
|
x |
|
|||
|
11 |
Ziffer 68 Empfehlung 3 Buchstabe c |
x |
|
|
|
|
|||
|
12 |
SB Nr. 21/2014 |
EU-finanzierte Flughafeninfrastrukturen: ein unzureichendes Kosten-Nutzen-Verhältnis |
1 |
Ziffer 71 |
|
|
x |
|
|
|
2 |
Ziffer 72 |
|
|
|
|
x |
|||
|
13 |
SB Nr. 13/2014 |
Rehabilitationshilfe der EU nach dem Erdbeben in Haiti |
1 |
Ziffer 68 Empfehlung 1 |
x |
|
|
|
|
|
2 |
Ziffer 68 Empfehlung 2 erster Gedankenstrich |
x |
|
|
|
|
|||
|
3 |
Ziffer 68 Empfehlung 2 zweiter Gedankenstrich |
x |
|
|
|
|
|||
|
4 |
Ziffer 68 Empfehlung 2 dritter Gedankenstrich |
|
|
x |
|
|
|||
|
5 |
Ziffer 68 Empfehlung 3 erster Gedankenstrich |
x |
|
|
|
|
|||
|
6 |
Ziffer 68 Empfehlung 3 zweiter Gedankenstrich |
x |
|
|
|
|
|||
|
7 |
Ziffer 68 Empfehlung 3 dritter Gedankenstrich |
x |
|
|
|
|
|||
|
8 |
Ziffer 68 Empfehlung 4 |
x |
|
|
|
|
|||
|
14 |
SB Nr. 16/2014 |
Wirksamkeit der Kombination von Finanzhilfen aus regionalen Investitionsfazilitäten mit von Finanzinstitutionen gewährten Darlehen (Mischfinanzierung) zur Unterstützung der EU-Außenpolitik |
1 |
Ziffer 57 Buchstabe a |
x |
|
|
|
|
|
2 |
Ziffer 57 Buchstabe b |
x |
|
|
|
|
|||
|
3 |
Ziffer 57 Buchstabe c |
x |
|
|
|
|
|||
|
4 |
Ziffer 57 Buchstabe d |
x |
|
|
|
|
|||
|
5 |
Ziffer 58 |
x |
|
|
|
|
|||
|
6 |
Ziffer 59 Buchstabe a |
x |
|
|
|
|
|||
|
7 |
Ziffer 59 Buchstabe b |
x |
|
|
|
|
|||
|
8 |
Ziffer 59 Buchstabe c |
x |
|
|
|
|
|||
|
9 |
Ziffer 60 |
x |
|
|
|
|
|||
|
15 |
SB Nr. 18/2014 |
Bei EuropeAid für die Evaluierung und das ergebnisorientierte Monitoring eingerichtete Systeme |
1 |
Ziffer 70 Empfehlung 1 |
|
x |
|
|
|
|
2 |
Ziffer 70 Empfehlung 2 erster Gedankenstrich |
|
x |
|
|
|
|||
|
3 |
Ziffer 70 Empfehlung 2 zweiter Gedankenstrich |
|
x |
|
|
|
|||
|
4 |
Ziffer 70 Empfehlung 2 dritter Gedankenstrich |
x |
|
|
|
|
|||
|
5 |
Ziffer 70 Empfehlung 3 erster Gedankenstrich |
x |
|
|
|
|
|||
|
6 |
Ziffer 70 Empfehlung 3 zweiter Gedankenstrich |
x |
|
|
|
|
|||
|
7 |
Ziffer 70 Empfehlung 4 erster Gedankenstrich |
x |
|
|
|
|
|||
|
8 |
Ziffer 70 Empfehlung 4 zweiter Gedankenstrich |
|
|
x |
|
|
|||
|
9 |
Ziffer 70 Empfehlung 4 dritter Gedankenstrich |
|
x |
|
|
|
|||
|
10 |
Ziffer 70 Empfehlung 5 erster Gedankenstrich |
|
x |
|
|
|
|||
|
11 |
Ziffer 70 Empfehlung 5 zweiter Gedankenstrich |
x |
|
|
|
|
|||
|
16 |
SB Nr. 2/2014 |
Werden die Präferenzhandelsregelungen angemessen verwaltet? |
1 |
Ziffer 110 Absatz 1 |
x |
|
|
|
|
|
2 |
Ziffer 110 Absatz 2 |
x |
|
|
|
|
|||
|
3 |
Ziffer 110 Absatz 3 |
x |
|
|
|
|
|||
|
4 |
Ziffer 110 Absatz 4 |
|
x |
|
|
|
|||
|
17 |
SB Nr. 15/2014 |
Der Außengrenzenfonds trug zu mehr finanzieller Solidarität bei, allerdings muss die Ergebnismessung verbessert und zusätzlicher EU-Mehrwert geschaffen werden |
1 |
Ziffer 78 Empfehlung 1 erster Gedankenstrich |
x |
|
|
|
|
|
2 |
Ziffer 78 Empfehlung 1 zweiter Gedankenstrich |
x |
|
|
|
|
|||
|
3 |
Ziffer 78 Empfehlung 1 dritter Gedankenstrich |
x |
|
|
|
|
|||
|
4 |
Ziffer 78 Empfehlung 1 vierter Gedankenstrich |
|
x |
|
|
|
|||
|
5 |
Ziffer 78 Empfehlung 2 erster Gedankenstrich |
|
|
|
|
x |
|||
|
6 |
Ziffer 78 Empfehlung 2 zweiter Gedankenstrich |
|
|
|
|
x |
|||
|
7 |
Ziffer 78 Empfehlung 2 dritter Gedankenstrich |
|
|
|
|
x |
|||
|
8 |
Ziffer 78 Empfehlung 2 vierter Gedankenstrich |
|
|
|
|
x |
|||
|
9 |
Ziffer 80 Empfehlung 3 |
x |
|
|
|
|
|||
|
10 |
Ziffer 80 Empfehlung 4 erster Gedankenstrich |
|
|
|
|
x |
|||
|
11 |
Ziffer 80 Empfehlung 4 zweiter Gedankenstrich |
x |
|
|
|
|
|||
|
12 |
Ziffer 81 Empfehlung 5 |
|
|
|
|
x |
|||
|
13 |
Ziffer 81 Empfehlung 6 |
|
|
|
|
x |
|||
|
14 |
Ziffer 83 Empfehlung 7 |
x |
|
|
|
|
|||
|
15 |
Ziffer 83 Empfehlung 8 |
|
|
|
|
x |
|||
|
2017 insgesamt |
|
135 |
58 |
17 |
19 |
6 |
35 |
||
|
2017 bewertet insgesamt |
|
100 |
58 % |
17 % |
19 % |
6 % |
|
||
ANTWORTEN DER KOMMISSION
SB Nr. 4/2014: Integration der Ziele der EU-Wasserpolitik in die GAP: ein Teilerfolg
Antwort auf Ziffer 86 Empfehlung 3 erster Teil: Die Kommission räumt ein, dass die Bewertung der zweiten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (RBMP) immer noch aussteht. Sie beabsichtigt aber, den betreffenden Kommissionsbericht vor Ablauf der gesetzlichen Frist im Dezember 2018 vorzulegen. Auf der Grundlage einer Ad-hoc-Abschätzung der relevanten Teile wurden die in diesen RBMP enthaltenen Informationen aber wirksam genutzt, um die Einhaltung der Ex-ante-Konditionalitäten für Wasser in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu gewährleisten. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Mindestbedingungen hinsichtlich der Umsetzung der WRRL vor der Bindung von Finanzmitteln zur Entwicklung des ländlichen Raums, d. h. der Preisfestsetzung für Wasser, sowie verschiedene Kriterien für die Förderfähigkeit für Investitionen in Bewässerungssysteme gewährleistet waren. Die Kommission betrachtet die Empfehlung hinsichtlich der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums daher als umgesetzt.
Antwort auf Ziffer 87 erster Teil: Die Kommission bestätigt, dass an den Leitlinien zur Folgenabschätzung von EPLR durch die in den Jahresberichten 2019 vorzulegenden Evaluierungen gearbeitet wird.
Sie beinhalten zwei Wirkungsindikatoren zur Abschätzung der Belastung der Wasserressourcen durch landwirtschaftliche Tätigkeiten.
Die gleichen Indikatoren werden in den Ex-post-Evaluierungen der EPLR 2014-2020 bewertet, für die Leitlinien vorgelegt werden.
SB Nr. 8/2014: Hat die Kommission die Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung wirksam verwaltet?
Antwort auf Ziffer 66 Empfehlung 2: Über den Konformitätsabschluss der Kommission: Auf die Feststellung hin hat die Kommission ihren Ansatz geändert, um den Fokus stärker auf die Überprüfung und die Validierung der zentralen Berechnungen und der internen Kontrollen zu legen. Alle eingeleiteten/einzuleitenden Überprüfungen, die im zweiten Halbjahr 2017 beginnen, sind davon betroffen. Drei Überprüfungen wurden bereits abgeschlossen (SE, IT und UK-Schottland). Der Prüfbericht NAC/2017/002/SE wurde dem Hof am 20. April 2018 zugeleitet. Der Prüfbericht für IT sollte noch in diesem Monat übermittelt werden.
Antwort auf Ziffer 69 Empfehlung 3: Nach EU-Recht müssen die Mitgliedstaaten Wiedereinziehungen bei den Begünstigten betreiben. Die Mitgliedstaaten berichten über diese Wiedereinziehungen pro Begünstigtem und ohne Angabe der Gründe für die Feststellung der Unregelmäßigkeit, die zur Wiedereinziehung geführt hat. (Es kann durchaus vorkommen, dass ein Begünstigter in verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen Vorschriften nicht eingehalten hat.) Die Kommission wendet Finanzkorrekturen an, wenn bei den Wiedereinziehungen nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen wird. Diese Korrekturen basieren auf der Analyse der Verwaltung der Wiedereinziehungsverfahren durch die Mitgliedstaaten, die gemäß den gesetzlichen Anforderungen erfasst werden, d. h. pro Begünstigtem und ohne Aufschlüsselung nach Gründen für die zu Unrecht erfolgten Zahlungen. Der Hof wird aufgefordert, den durch die anzuwendenden Rechtsvorschriften gesetzten Rahmen zu berücksichtigen.
Antwort auf Ziffer 71 Empfehlung 4: Die Zulassungskriterien für die Zahlstellen werden ohne eine Auflistung sämtlicher vorzunehmenden Kontrollen aufgestellt. Die Zulassungskriterien werden ganz allgemein ohne Bezug auf irgendeine Unterstützungsmaßnahme aufgestellt. Gleichzeitig ist in den EU-Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen, dass Zahlstellen feststellen müssen, „ob der einem Begünstigten zu zahlende Betrag den Unionsvorschriften entspricht“ (Anhang I Absatz 1 Buchstabe A Nummer i der Verordnung (EU) Nr. 907/2014). Die Kommission hält das bestehende System für solide und meint, dass es gute Ergebnisse erbringt, auch in Anbetracht sehr niedriger Fehlerquoten bei den Direktzahlungen (unter der Erheblichkeitsschwelle im Jahresbericht 2016 des Rechnungshofes). Hinsichtlich der Arbeit der bescheinigenden Stellen geht die Kommission davon aus, dass die derzeitigen Leitlinien zu den Pflichten der bescheinigenden Stellen klar und umfassend sind und dass dieser Rahmen ausreichend ist. Die Leitlinien der Kommission dürfen nicht zu streng sein, da die bescheinigenden Stellen qualifizierte Prüfer sind, die die Bescheinigungen nach international anerkannten Prüfstandards und aufgrund ihrer Fachkenntnis ausstellen sollen.
SB Nr. 9/2014: Wird die Unterstützung der EU für Investitionen und Absatzförderung im Weinsektor gut verwaltet und gibt es nachweislich Ergebnisse im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Weine?
Antwort auf Ziffer 86 Empfehlung 3 a): Nach Auffassung der Kommission kommt ein Wirtschaftsbeteiligter, der Unterstützung für eine Absatzförderungsmaßnahme auf dem Markt eines Drittlandes für einen Zeitraum von drei oder sogar fünf Jahren in Anspruch genommen hat, für eine weitere Förderung für dieselbe Maßnahme auf demselben Markt nicht mehr in Betracht, auch nicht in einem folgenden Programmplanungszeitraum. Dies wurde in einem Schreiben, das im Januar an einen Mitgliedstaat gesandt wurde, genau erläutert, und im März dieses Jahres auch im Weinausschuss erörtert.
SB Nr. 22/2014: Sparsam wirtschaften — die Kontrolle behalten über die Kosten der EU-finanzierten Beihilfen für Projekte zur Entwicklung des ländlichen Raums
Antwort auf Ziffer 110: Die Kommission betrachtet diese Empfehlung als umgesetzt. Die Kommission hat ausgeführt, bei welchen Gelegenheiten die fraglichen Themen und die jüngsten Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit den Mitgliedstaaten erörtert werden. Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten wird der Leitfaden zu Kontrollen und Sanktionen im Laufe des Jahres 2018 aktualisiert.
SB Nr. 23/2014: Fehler bei den Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums: Worin liegen die Ursachen und was wird zu ihrer Beseitigung unternommen?
Antwort auf Ziffer 99 Empfehlung 3: Die Kommission hat zugesagt, Möglichkeiten für eine Verbesserung der Leistung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums insgesamt zu analysieren. Überlegungen hierzu wurden bereits bei der Vorbereitung der Mitteilung der Kommission über die Modernisierung und die Vereinfachung der GAP angestellt.
SB Nr. 24/2014: Werden die EU-Beihilfen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden infolge von Bränden und Naturkatastrophen gut verwaltet?
Antwort auf Ziffer 78 Empfehlung 1 (Kommission) zweiter Gedankenstrich: Die Kommission setzt die Empfehlung derzeit um. Die Kommission hat die Konsultation mit der Waldbrand-Expertengruppe aufgenommen, um gemeinsame Kriterien festzulegen. Da sich die Waldarten, die Brennbarkeit, die geografischen und klimatischen Bedingungen und die Feuergefahr in der EU stark voneinander unterscheiden, ist dies eine gemeinsame Aufgabe für verschiedene Dienststellen der Kommission und die beteiligten Mitgliedstaaten. Mit den Ergebnissen dürfte bis Ende 2018 zu rechnen sein. Die GD ENV ist zusammen mit der JRC für diese Frage zuständig, da sie in der Waldbrand-Expertengruppe federführend sind.
Antwort auf Ziffer 79 Empfehlung 2 (Kommission) erster Gedankenstrich: Die Kommission betrachtet diese Empfehlung als umgesetzt. Die von der Kommission durchgeführten Maßnahmen einschließlich der laufenden Konformitätsprüfungen der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten sowie die Überwachung von Aktionsplänen wegen festgestellter Mängel werden als wirksam angesehen. Zweck dieser Aktionen ist es, bekannte Gefahren durch die Umsetzung der Maßnahmen zu beseitigen; sie laufen bis zum Ende des derzeitigen Programmplanungszeitraums. Eine abschließende Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist daher noch nicht möglich.
Antwort auf Ziffer 81 Empfehlung 4 (Kommission): Der erweiterte jährliche Durchführungsbericht für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, der 2019 erstellt werden soll, wird weitere Informationen über die Durchführung der Maßnahme in Übereinstimmung mit den spezifischen Zielen beinhalten.
Darüber hinaus werden in der Mitteilung „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ (COM(2017) 713 final) die nächsten Schritte in Bezug auf einen gemeinsamen Überwachungs- und Bewertungsrahmen der GAP erläutert.
ANHANG 3.2
WICHTIGSTE VERBESSERUNGEN UND WEITERHIN GEGEBENE SCHWACHSTELLEN AUFGESCHLÜSSELT NACH BERICHTEN
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Nr. |
SONDERBERICHT (SB) |
Titel des Berichts |
Verbesserungen |
Schwachstellen |
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1 |
SB Nr. 4/2014 |
Integration der Ziele der EU-Wasserpolitik in die GAP: ein Teilerfolg (natürliche Ressourcen) |
Im Anschluss an eine interinstitutionelle Vereinbarung hat die Kommission erste Maßnahmen ergriffen, um die Vorschriften der Richtlinien in das bestehende Cross-Compliance-Instrument zu integrieren. Sie hat bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen der Wasserpolitik in die laufenden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgenommen. |
Die tatsächliche Einbeziehung der Vorschriften der beiden Richtlinien befindet sich derzeit nach wie vor im Planungsstadium. Die aktuellen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums greifen nur einige der Ziele der Wasserpolitik auf. Neue Instrumente — wie von den Prüfern im Sonderbericht vorgeschlagen — hat die Kommission nicht eingeführt. |
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Ex-ante-Konditionalitäten und mehrere Vorbedingungen für die Förderfähigkeit wurden in die Pläne zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgenommen. |
Die genehmigten endgültigen Fassungen der zweiten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete verzögern sich und stehen immer noch aus. Eine stärkere Einbeziehung von Regelungen in die Entwicklung des ländlichen Raums steht noch aus. |
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Es wurde ein verbesserter Begleitungs- und Bewertungsrahmen eingeführt, der bessere Daten zu den Belastungen liefern soll, denen die Wasserressourcen durch landwirtschaftliche Verfahren ausgesetzt sind. |
Echte Verbesserungen bei der Bewertung der Belastungen, denen die Wasserressourcen durch landwirtschaftliche Verfahren ausgesetzt sind, stehen immer noch aus, und es wurden bereits Lücken in den Berichterstattungsverfahren der Mitgliedstaaten festgestellt. |
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2 |
SB Nr. 8/2014 |
Hat die Kommission die Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung wirksam verwaltet? (natürliche Ressourcen) |
Die Kommission hat eine Vielzahl von Leitlinien erstellt, die bilateralen Kontakte mit den Mitgliedstaaten intensiviert und die Umsetzung der Direktzahlungsregelungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten regelmäßig überwacht und weiterverfolgt. |
Der derzeitige Rechtsrahmen für Direktzahlungen ist komplexer als der vorhergehende. Die Mitgliedstaaten hatten dadurch Probleme mit seiner korrekten Anwendung für das Antragsjahr 2015. |
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Die Kommission hat ihre Überwachungstätigkeit intensiviert und die Konformitätsabschlussverfahren beschleunigt. |
Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission grundlegende Informationen im Rahmen der neuen Direktzahlungsregelungen nicht rechtzeitig übermittelt, wodurch ihre Überwachungsmöglichkeiten eingeschränkt wurden. Auch die Prüfungen der Zahlungsansprüche durch die Kommission könnten verbessert werden. |
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Die Kommission hat ihre Überwachungs- und Prüfungstätigkeit intensiviert. |
Bei der Kommission liegen keine Daten darüber vor, welche Wiedereinziehungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten vorgenommen werden müssen, um im Rahmen der Betriebsprämienregelung/Basisprämienregelung zu Unrecht zugewiesene Zahlungsansprüche und falsch berechnete Zahlungen zu berichtigen. |
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Die Kommission hat ihre Überwachungs- und Prüfungstätigkeit sowie die Weiterverfolgung der Arbeiten der bescheinigenden Stellen intensiviert. |
In den Zulassungskriterien für Zahlstellen wird auf die Richtigkeit und Gültigkeit von Zahlungsansprüchen nicht Bezug genommen. Außerdem sind die Methoden und Leitlinien der Kommission, die für die Arbeit der bescheinigenden Stellen im Bereich der Zahlungsansprüche maßgeblich sind, unvollständig. |
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3 |
SB Nr. 9/2014 |
Wird die Unterstützung der EU für Investitionen und Absatzförderung im Weinsektor gut verwaltet und gibt es nachweislich Ergebnisse im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Weine? (natürliche Ressourcen) |
Die Kommission bestätigte bei der Weiterverfolgungsprüfung erneut, dass sie die Ausschöpfung der Mittel regelmäßig kontrolliert, wie sie bereits in ihren Antworten auf den Sonderbericht Nr. 9/2014 angegeben hatte. Eine regelmäßige Kontrolle ist allerdings lediglich ein erster Schritt auf dem Weg zur Umsetzung der Empfehlung des Hofes. |
Eine Folgenabschätzung sowie eine Bewertung der Kohärenz der GAP-Instrumente steht immer noch aus. Die ersten Ergebnisse werden vor dem 31.12.2018 erwartet. Auch ob möglicherweise eine zusätzliche Investitionsbeihilferegelung — insbesondere für Wein —notwendig wäre, wurde noch nicht bewertet. |
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Die Kommission hat Bestimmungen und Verfahren für die Kontrolle und Dokumentation der Plausibilität der Kosten und finanziellen Lebensfähigkeit von Projekten festgelegt. Sie prüft die Konformität mit den Verwaltungs- und Kontrollsystemen und die Wirksamkeit dieser Systeme. |
KEINE |
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Klarstellung bestimmter Vorgaben (wie Dauer, Ausweitung, Erfolgskriterien) und Priorität für neue Begünstigte und neue Märkte. |
Durch die von der Kommission vorgenommenen Klarstellungen und eingeführten Prioritäten wird sich die Lage möglicherweise nur zum Teil bessern, da eine längerfristige Unterstützung (bis zu fünf Jahren) derselben Begünstigten auf denselben Zielmärkten in Drittländern dadurch nicht verhindert wird. Die Kommission wies diese Empfehlung zurück und hat somit nicht die Absicht, sie vollständig umzusetzen. Daher bestehen die vom Hof in seinem Sonderbericht Nr. 9/2014 aufgezeigten Risiken nach wie vor. |
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KEINE |
Der Hof gelangte in seinem Sonderbericht Nr. 9/2014 zu dem Schluss, dass die Absatzförderungsmaßnahme nicht angemessen konzipiert ist und nicht auf effiziente Art und Weise umgesetzt wird. Die Absatzförderungsmaßnahmen dienen häufig zur Konsolidierung von Märkten anstatt zur Erschließung neuer Märkte oder Rückeroberung alter Märkte. Weinerzeuger müssen ihre Marktposition kontinuierlich festigen, wenn sie ihren Marktanteil halten wollen. Dies wirft die Frage auf, ob entsprechende Absatzförderungsmaßnahmen einen nachhaltigen Effekt haben können, ohne unzulässigerweise auf eine kontinuierliche EU-Unterstützung zu setzen. Die Unterstützung zugunsten der Werbung für etablierte kommerzielle Marken entspricht außerdem nicht dem ursprünglichen Zweck der Maßnahme, den Weinmarkt und nicht so sehr etablierte Marken zu unterstützen. Da die Kommission der Empfehlung nicht nachgekommen ist, die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Maßnahme für Zwecke der Markenwerbung einzuschränken, besteht nach wie vor das im Sonderbericht Nr. 9/2014 aufgezeigte Risiko, dass die EU-Förderung an die Stelle von Betriebsausgaben des Begünstigten tritt. |
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Die Kommission hat Bestimmungen und Verfahren zur Klarstellung der Fördervoraussetzungen eingeführt. |
Markenwerbung kann generell weiterhin mit EU-Mitteln gefördert werden, was nicht dem eigentlichen Zweck der Maßnahme entspricht, wie der Hof in seinem Sonderbericht Nr. 9/2014 dargelegt hat. |
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Die Kommission hat die Bestimmungen und Verfahren präzisiert, um sicherzustellen, dass die Gemeinkosten untermauert und beschränkt werden, wie vom Hof in seinem Sonderbericht Nr. 9/2014 empfohlen. |
KEINE |
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Die Kommission hat, wie vom Hof empfohlen, strengere Anforderungen an die Überwachung durch die Mitgliedstaaten eingeführt. |
KEINE |
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Die Mitgliedstaaten haben Berichte zum Umsetzungsstand ihrer Programme vorgelegt. |
Eine Gesamtbewertung und daraus resultierende Anpassungen der Politik stehen noch aus. |
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4 |
SB Nr. 10/2014 |
Wirksamkeit der aus dem Europäischen Fischereifonds bereitgestellten Unterstützung für die Aquakultur (natürliche Ressourcen) |
Ob die mehrjährigen nationalen Strategiepläne und operationellen Programme (OP) realistische und zweckdienliche Ziele enthielten, wurde von der Kommission vor Genehmigung der operationellen Programme kontrolliert. |
KEINE |
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Der Leitfaden der Kommission trägt dazu bei, dass die im Bereich der Aquakultur tätigen Akteure ein klareres Bild von den Umweltauflagen und der guten Praxis haben. |
KEINE |
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Beim neuen Programmplanungszeitraum stellte die Kommission sicher, dass alle Mitgliedstaaten im Vorfeld der operationellen Programme geeignete mehrjährige Strategiepläne für Aquakultur erstellten. |
KEINE |
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Die Kommission führt eine Reihe von Maßnahmen durch, um die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und eine sachdienliche Raumplanung zu fördern. Insbesondere die Seminare bieten Gelegenheit für Gespräche und einen Austausch bewährter Verfahren zu diesen Fragen. |
KEINE |
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Die von Eurostat und die gemäß der Rahmenregelung für die Datenerhebung gesammelten Daten sind jetzt besser vergleichbar. Hinsichtlich der Genauigkeit und Vollständigkeit der von der Kommission zusammengetragenen Daten sind jedoch keine Fortschritte festzustellen. |
KEINE |
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5 |
SB Nr. 22/2014 |
Sparsam wirtschaften: die Kontrolle behalten über die Kosten der EU-finanzierten Beihilfen für Projekte zur Entwicklung des ländlichen Raums (natürliche Ressourcen) |
Die Kommission erstellte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Leitfaden zu Kontrollen und Sanktionen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums, dessen Anhang 1 die Good-Practice-Checkliste enthält, in der — wie vom Hof empfohlen — die wichtigsten Risikobereiche abgearbeitet werden. Der Leitfaden stand den Mitgliedstaaten drei Monate früher als ursprünglich angekündigt zur Verfügung (Dezember 2014 statt März 2015). Das Europäische Netzwerk für ländliche Entwicklung (ENRD) organisiert Fortbildungsveranstaltungen zu verbundenen Themen, und alle einschlägigen Dokumente aus diesen Veranstaltungen sowie bewährte Verfahren werden auf der Website des Netzwerks veröffentlicht. |
Da die Verwendung des Leitfadens nicht verbindlich vorgeschrieben ist, ist der Kommission nicht bekannt, wie viele Mitgliedstaaten/Regionen ihn tatsächlich herangezogen haben, um ihre Kontrollsysteme zu verbessern. Zwischen Februar 2015 und Januar 2016 organisierte das ENRD insgesamt lediglich drei Fortbildungsveranstaltungen zur Plausibilität der Kosten und zu vereinfachten Kostenoptionen. Bei 118 Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum muss die Kommission möglicherweise mehr unternehmen, um sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat/jede Region an einer solchen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen konnte oder teilgenommen hat. Die ENRD-Plattform für den Austausch bewährter Verfahren könnte durch Aufnahme von Beispielen für gute Verwaltungsverfahren wie jene über die Plausibilität der Kosten erweitert werden. |
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Für die Überprüfung der Kontrollsysteme stützt sich die Kommission auf die Liste der bekannten Risiken. Gegebenenfalls verlangt sie von den Mitgliedstaaten Korrekturmaßnahmen. Die Plausibilität der Kosten wird im Rahmen der Compliance-Prüfung kontrolliert, der jede zur Stichprobe des Referats H4 (GD AGRI) gehörende Akte unterzogen wird, und außerdem als Schlüsselkontrolle 7 bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020. Die Kommission überprüft die Plausibilität der Kosten im Rahmen der Kontrollen einzelner Akten bei Compliance-Prüfungen (Checkliste für die Übereinstimmungsprüfung). |
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6 |
SB Nr. 23/2014 |
Fehler bei den Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums: Worin liegen die Ursachen und was wird zu ihrer Beseitigung unternommen? (natürliche Ressourcen) |
Die Kommission hat eine Vielzahl von Instrumenten geschaffen, um die grundlegenden Ursachen von Fehlern zu beseitigen: Aktionspläne in den Mitgliedstaaten, Leitfäden, Seminare mit Vertretern von Verwaltungsbehörden und Zahlstellen aus allen Mitgliedstaaten, Fortbildungsveranstaltungen im Wege des ENRD. |
KEINE |
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Um das Risiko zu verringern, dass sich die in der Vergangenheit aufgetretenen Mängel und Fehler wiederholen, führt die Kommission eine Vielzahl von Maßnahmen durch, u. a. Monitoring, Fortbildung, Verbreitung von Informationen und Prüfungstätigkeiten in den Mitgliedstaaten. |
Anhand der Durchführungsberichte, welche die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2017[1] übermitteln müssen, kann sich die Kommission ein aktuelleres und detaillierteres Bild vom Stand der Umsetzung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum verschaffen. |
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Die Kommission hat von den Mitgliedstaaten bereits eine Ausweitung ihrer Verwaltungskontrollen auf Verpflichtungen verlangt, die anhand von Belegunterlagen überprüft werden können. |
Die Kommission verpflichtete sich, auf der Grundlage der im Programmplanungszeitraum 2014-2020 bei der Umsetzung erzielten Ergebnisse die Gestaltung der Politik und jede einzelne Unterstützungsmaßnahme auf ihre weitere Notwendigkeit zu prüfen, bevor sie Vorschläge für den nächsten Programmplanungszeitraum unterbreitet. |
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7 |
SB Nr. 24/2014 |
Werden die EU-Beihilfen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden infolge von Bränden und Naturkatastrophen gut verwaltet? (natürliche Ressourcen) |
Die Kommission hat geeignete Instrumente im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum vorgesehen (nämlich eine verbesserte Strategie, die Maßnahmenbögen der Kommission, Checklisten und Kommunikationsverfahren). Mithilfe dieser Instrumente kann die Kommission rechtzeitig tätig werden und die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Anpassungen vornehmen, um Schwachstellen in Bezug auf die Beschreibung und Begründung der Notwendigkeit vorbeugender Aktionen zu beheben. |
KEINE |
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An einem vollständigen, für alle Mitgliedstaaten geltenden Kriterienkatalog wird zwar noch gearbeitet, doch verlangt die Kommission von den Mitgliedstaaten, dass ihre Fördermaßnahmen auf nationalen Risikobewertungen und Waldbewirtschaftungs-/Katastrophenmanagementplänen beruhen, die auf die spezifischen Gegebenheiten jedes teilnehmenden Mitgliedstaats abgestimmt sind. Die Kommission hat sich in der Datenbank RAD (Recommendations, Actions, Discharge) Ende 2018 als Frist für die Umsetzung der Empfehlung gesetzt. |
Die vom Hof empfohlene Erstellung eines EU-weit gültigen Katalogs an Basiskriterien steht noch aus bzw. es wird derzeit daran gearbeitet. |
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Die Kommission bewertete die Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten bei der Genehmigung der Entwicklungsprogramme der Mitgliedstaaten für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2014-2020. Außerdem führt sie Compliance-Prüfungen durch. |
Die Wirksamkeit der Maßnahmen wurde noch nicht evaluiert, weil die im neuen Programmplanungszeitraum finanzierten Projekte größtenteils noch nicht abgeschlossen oder geprüft wurden. |
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Die Kommission stellte Leitlinien und Instruktionen bereit, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten ihre Interventionen mit den strategischen Zielen (wie Verhütung von Bränden und Naturkatastrophen) verknüpfen, die in ihren nationalen Waldschutzplänen festgelegt sind. |
KEINE |
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Anpassung des Indikators „geförderte Fläche“ für vorbeugende Aktionen. |
In der Datenbank RAD hat die Kommission bekräftigt, dass die Umsetzung erst im Jahr 2019 abgeschlossen werden kann. Somit besteht das Risiko, dass die im Sonderbericht Nr. 24/2014 im Bereich der Überwachung aufgezeigten Mängel im Zeitraum 2014-2020 weiterbestehen könnten, wenn mit den neuen vorgeschlagenen Überwachungsinstrumenten der Rahmen für die Überwachung dieser speziellen Beihilfen noch nicht verbessert wurde. Diese Befürchtung äußerte der Hof in den Schlussfolgerungen (Ziffer 81) des Sonderberichts Nr. 24/2014. |
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8 |
SB Nr. 1/2014 |
Wirksamkeit von durch die EU geförderten Projekten im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs (Kohäsion) |
Durch die Verpflichtung, für jedes spezifische Ziel/jede Investitionspriorität/jede Prioritätsachse Output- und Ergebnisindikatoren festzulegen, sind Managementinstrumente vorhanden, mit denen die Auswirkungen der Projekte im Rahmen des jeweiligen spezifischen Ziels/der jeweiligen Prioritätsachse global überwacht werden können. |
Die Kommission mag im Verhandlungsverfahren zwar Ergebnisindikatoren für Projekte im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs verlangt haben, da im Rahmen des EFRE jedoch keine obligatorischen vorab festgelegten Ergebnisindikatoren vorgesehen sind, wurden nicht in allen OP, die Projekte im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs enthalten, solche Indikatoren festgelegt.Indikatoren auf Projektebene fehlen ebenso wie Indikatoren zur Qualität der Dienstleistung und zur Benutzerzufriedenheit. Die Verwendung von Umfragen zur Benutzerzufriedenheit erfolgt nicht systematisch und ist nicht obligatorisch. |
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Eine erhebliche Verbesserung besteht darin, dass im Zeitraum 2014-2020 die wichtigsten Grundsätze für die Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse erstmals auch in einem Rechtsakt[1] und nicht nur in Leitlinien (KNA-Leitfaden) festgelegt wurden und sie somit verbindlich befolgt werden müssen. Eine weitere Verbesserung könnten die für den Verkehrssektor für den Zeitraum 2014-2020 vorgenommenen Evaluierungen darstellen, sofern sie auch auf die in der Empfehlung des Hofes genannten positiven Auswirkungen eingehen. |
In jedem Fall sind weder der Nutzungsgrad noch die positiven Auswirkungen Teil der Beihilfevereinbarungen und werden auch nicht je Projekt gemessen. Da in der EFRE-Verordnung keine Ergebnisindikatoren je Sektor vorgegeben sind, gelten für die Messung der Leistung des öffentlichen Verkehrs im Zeitraum 2014-2020 nach wie vor keine einheitlichen Standards. |
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Die Vornahme einer Schätzung der zu erwartenden Benutzerzahl ist nun rechtlich vorgeschrieben. Diese Schätzungen werden von den Experten für unabhängige Qualitätsüberprüfung/JASPERS regelmäßig bewertet. |
KEINE |
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Die neuen Rechtsvorschriften, einschließlich der in Kraft getretenen Ex-ante-Konditionalitäten, decken die wesentlichen Elemente ab, was von den für die Antragsprüfung zuständigen Experten berücksichtigt und analysiert wird. |
KEINE |
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Eine erhebliche Verbesserung besteht darin, dass im Zeitraum 2014-2020 die wichtigsten Grundsätze der Kosten-Nutzen-Analyse erstmals in Rechtsakten (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission und Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 der Kommission) und nicht nur in Leitlinien (KNA-Leitfaden) festgelegt sind. In diesem Programmplanungszeitraum kommt ein systematischerer Ansatz für die Messung der Leistung zum Tragen, da in den OP für Investitionsprioritäten und spezifische Ziele Output- und Ergebnisindikatoren festgelegt werden müssen. |
Eine Messung auf Einzelprojektebene, wie in den Empfehlungen gefordert, findet immer noch nicht statt. Da in der EFRE-Verordnung keine Ergebnisindikatoren je Sektor vorgegeben sind, gelten für die Messung der Leistung des öffentlichen Verkehrs im Zeitraum 2014-2020 nach wie vor keine einheitlichen Standards. |
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9 |
SB Nr. 7/2014 |
War der EFRE bei der Unterstützung der Entwicklung von Gründerzentren erfolgreich? (Kohäsion) |
Von der EU kofinanzierte Gründerzentren werden nun auf der Grundlage ausführlicher und realistischer Geschäftspläne errichtet, wobei besonderes Augenmerk auf der Nachhaltigkeit ihrer nicht gewinnorientierten Unterstützungstätigkeit im Bereich der Unternehmensgründung liegt. |
KEINE |
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Als Bedingung für eine EU-Kofinanzierung wurde eingeführt, dass die Mitarbeiter von Gründerzentren über geeignete Qualifikationen verfügen müssen. |
KEINE |
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Gründerzentren kommen nur dann für eine EU-Kofinanzierung in Betracht, wenn ihre Kunden innovative Geschäftsideen mit hohem Wachstumspotenzial einbringen. |
KEINE |
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Die Kommission hat zumindest einige Mitgliedstaaten über den Sonderbericht Nr. 7/2014 des Hofes und die darin enthaltenen Empfehlungen informiert. Einige OP enthalten Bestimmungen dahin gehend, dass Gründungsprogrammen Aufmerksamkeit gezollt werden muss, dass KMU in den Anfangsjahren begleitet werden müssen und Start-up-Unternehmen Unterstützung bezüglich der Durchführbarkeit sowie Mentoring-Programme und Schulungen erhalten müssen. |
Belege dafür, dass der Gründungsvorgang immer mit einem detaillierten, maßgeschneiderten Gründungsprogramm beginnt, dessen Umsetzung überwacht wird, und dass die Erreichung der Geschäftsziele immer überprüft wird, gibt es nicht. Es liegen immer noch keine an die Mitgliedstaaten gerichteten umfassenden Leitlinien vor, in denen — wie der Hof empfohlen hatte — alle für die Kofinanzierung von Gründerzentren durch die EU geltenden Voraussetzungen explizit dargelegt sind, die in allen nationalen OP, in denen der Einsatz solcher Gründerzentren geplant ist, zu berücksichtigen sind. |
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Gründerzentren können ihre Dienste auch Unternehmen anbieten, die nicht bei ihnen angesiedelt sind — allerdings nur in den von der Kommission als Beispiel angeführten Mitgliedstaaten — sodass die im Bereich der Unternehmensgründung geleistete Unterstützung weiterreichende Auswirkungen auf das lokale Unternehmertum entfalten kann und die Networking-Möglichkeiten verbessert werden. |
Auch nicht angesiedelten Unternehmen gründungsbezogene Dienstleistungen anzubieten ist noch immer nicht in allen Mitgliedstaaten eine Voraussetzung dafür, dass Gründerzentren von der EU kofinanziert werden. Es liegen immer noch keine an die Mitgliedstaaten gerichteten umfassenden Leitlinien vor, in denen — wie der Hof empfohlen hatte — alle für die Kofinanzierung von Gründerzentren durch die EU geltenden Voraussetzungen explizit dargelegt sind, die in allen nationalen OP, in denen der Einsatz solcher Gründerzentren geplant ist, zu berücksichtigen sind. |
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Die Kommission empfiehlt, dass Gründerzentren, die EU-Kofinanzierungsmittel erhalten, ein Überwachungssystem einrichten, das sich auch auf Geschäftsdaten betreuter Kunden stützt. |
Die Einrichtung solcher Überwachungssysteme ist keine Voraussetzung für eine Kofinanzierung, sondern erfolgt auf freiwilliger Basis. |
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Die Kommission hält ihre Kenntnisse auf dem aktuellen Stand. |
KEINE |
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Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Gründerzentren gibt die Kommission an die Mitgliedstaaten weiter. |
KEINE |
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10 |
SB Nr. 12/2014 |
Ist der EFRE bei der Finanzierung von Projekten zur direkten Förderung der Biodiversität im Rahmen der EU-Biodiversitätsstrategie für das Jahr 2020 wirksam? (Kohäsion) |
Die Kommission und die Europäische Umweltagentur (EUA) haben den methodischen Rahmen für die Kartierung und Bewertung von Ökosystemen und Ökosystemdienstleistungen fertiggestellt. Außerdem hat die Kommission Leitlinien, Berichte und Studien veröffentlicht, um die Mitgliedstaaten zu unterstützen. |
KEINE |
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Die Kommission prüfte die Komplementarität der Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität bei der Annahme der Partnerschaftsvereinbarungen, und mehrere Generaldirektionen leisteten einen Beitrag. |
KEINE |
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Insgesamt hat sich die Überwachung durch die schlüssigere Interventionslogik und die einheitlichere Verwendung von Indikatoren verbessert. |
Die Kommission überwacht die OP nicht im Detail. In Anbetracht der Art der Mittelverwaltung, liegt die Zuständigkeit dafür bei den Mitgliedstaaten. |
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Die Mitgliedstaaten wurden von der Kommission in Arbeitsgruppensitzungen über die Empfehlung des Hofes informiert, bisherige bloße Vorarbeiten für eine aktive Schutzpolitik weiterzuführen, insbesondere bezüglich einer wirksamen Umsetzung spezifischer Schutz- und Bewirtschaftungspläne für natürliche Lebensräume und Arten. |
Die Kommission erörtert die bei den Vorarbeiten aufgetretenen Probleme mit den Mitgliedstaaten, dies wird in den Leitliniendokumenten jedoch nicht ausreichend berücksichtigt. |
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In den operationellen Programmen sind Verfahren vorgesehen, mit denen Umweltveränderungen, die natürliche Lebensräume und Arten betreffen, nach Abschluss der Maßnahmen bewertet werden können. |
KEINE |
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Die Kommission beriet die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anwendung der EFRE-Vorschriften in Verbindung mit dem Einsatz anderer EU-Fonds im Rahmen von Orientierungshilfen und Diskussionen über die Umsetzung von Biodiversitätsprojekten im Kontext von Arbeitsgruppen zur Biodiversität. |
KEINE |
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Die Kommission hat einen Mechanismus zur Erfassung der EU-Ausgaben für Biodiversität eingeführt, der auf den einschlägigen Ausgabencodes beruht. |
Für eine Bewertung des gesamten Prozesses — und somit der Genauigkeit des Mechanismus — ist es noch zu früh. |
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11 |
SB Nr. 20/2014 |
War die aus dem EFRE geleistete Unterstützung für KMU im Bereich des E-Commerce wirksam? (Kohäsion) |
Die operationellen Programme gehen mit einer solideren Interventionslogik einher, einschließlich der Verwendung von — zum Teil gemeinsamen und auf EU-Ebene vorab festgelegten — Output- und Ergebnisindikatoren. |
KEINE |
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Verpflichtung zur Einrichtung von Überwachungssystemen, einschließlich von Informationssystemen zur Erfassung und Zusammenführung der Indikatordaten. Sofern sie ordnungsgemäß funktionieren, sollten sie es der Kommission ermöglichen, von den Mitgliedstaaten kohärente und verlässliche Informationen zum Stand der operationellen Programme zu erhalten, und zwar nicht nur finanzielle, sondern auch leistungsbezogene Angaben. Eine rechtzeitige Messung der Fortschritte beim Erreichen der Zielwerte ist nun wahrscheinlicher, wodurch ein zeitlicher Vergleich möglich ist. |
Auf der Ebene der Mitgliedstaaten müssen weitere Leitlinien bereitgestellt und Kontrollen durchgeführt werden, damit sichergestellt ist, dass die vorhandenen Überwachungs- und Informationssysteme verlässliche und aktuelle Daten zum Stand und zur Leistung der operationellen Programme liefern. |
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Anhand programmspezifischer Indikatoren beim thematischen Ziel 2 können ggf. die Outputs und Ergebnisse der in den Programmen vorgesehenen Maßnahmen zur Entwicklung des E-Commerce erfasst werden. |
Die Kommission hat, wie angekündigt, keine Standardindikatoren für die strategischen Ziele der EU im Bereich E-Commerce vorgeschlagen. |
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Die Kommission hat den Verwaltungsbehörden Orientierungshilfen für die Gestaltung von Auswahlkriterien für IKT-Projekte an die Hand gegeben. Der Aufbau der operationellen Programme insgesamt ist stärker ergebnisorientiert. Sie hat außerdem Maßnahmen ergriffen, die zum Abbau der Hindernisse für den grenzüberschreitenden E-Commerce führen könnten und mit denen E-Commerce-Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, die Möglichkeiten des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen. |
KEINE |
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Im Bereich der Überwachung der Auswirkungen wurden die Verwaltungsbehörden um Evaluierungspläne gebeten. |
Die Kommission hat nicht verlangt, dass eine Mindestanzahl an tragfähigen Indikatoren mit entsprechenden Zielen in den Finanzhilfevereinbarungen festgelegt wird. |
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Im Programmplanungszeitraum 2014-2020 verlangt die Kommission, dass die Mitgliedstaaten auf OP-Ebene sowohl Überwachungs- als auch Kontrollsysteme einrichten. Ziel ist es, dass sich die Kommission auf diese verschiedenen Ebenen — ergänzt um ihre eigenen Kontrollen — stützen kann, um hinreichende Sicherheit dafür zu erlangen, dass die in dieses Überwachungssystem eingegebenen Daten verlässlich und kohärent sind. |
KEINE |
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KEINE |
Es wurde kein System eingeführt, um 1) sicherzustellen, dass Zahlungen an die Leistung geknüpft werden und 2) im Falle sehr unzureichender Leistung Zahlungsanpassungen zu ermöglichen. |
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12 |
SB Nr. 21/2014 |
EU-finanzierte Flughafeninfrastrukturen: ein unzureichendes Kosten-Nutzen-Verhältnis (Kohäsion) |
Seit dem Beginn des Programmplanungszeitraums 2014-2020 sind Ex-ante-Konditionalitäten sowie die Stärkung der Kosten-Nutzen-Analyse und ihrer wichtigsten Grundsätze in Rechtsvorschriften verankert. |
Es besteht ein erhöhtes Risiko, dass die Mitgliedstaaten die durch die Überarbeitung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) eröffnete Möglichkeit nutzen, kleinere, finanziell nicht tragfähige Flughäfen mit öffentlichen Mitteln zu fördern. |
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13 |
SB Nr. 13/2014 |
Rehabilitationshilfe der EU nach dem Erdbeben in Haiti (externe Politikbereiche) |
Angemessene Umsetzung der im September 2012 vorgelegten Leitlinien für Budgethilfe, mit denen der Risikomanagementrahmen eingeführt wurde, der Angaben zum Stand der risikomindernden Maßnahmen und ein Frühwarnsystem vorsieht. |
KEINE |
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Annahme und Umsetzung des Aktionsplans für Resilienz in krisenanfälligen Ländern 2013-2020, in dem die Bedeutung der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung (LRRD) hervorgehoben wird, und Festlegung der Ziele und Aufgaben der GD ECHO und der GD DEVCO. |
KEINE |
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Der gemeinsame humanitäre und entwicklungspolitische Rahmen bindet das Konzept der Resilienz und den LRRD-Ansatz in die Programmierung, Ermittlung und Durchführung von Maßnahmen der Zusammenarbeit der EU-Akteure ein. Beispielsweise wurden Übergangsstrategien und Parallelverbindungen zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit für Haiti zweckmäßig gestaltet. |
KEINE |
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Die GD ECHO und EuropeAid haben ihre humanitären Instrumente durch Aufnahme eines Kapitels über Ausstiegsstrategien und LRRD angepasst. |
In der Praxis sind die Ausstiegs- und Übergangsstrategien weder formalisiert noch dokumentiert. Beispielweise werden keine Ausstiegskriterien festgelegt, die für die Gewährleistung des Übergangs mindestens erforderlichen Mitarbeiter werden nicht benannt, es ist kein Kommunikationsprozess vorgesehen und die den Ausstieg auslösenden Indikatoren werden nicht aufgeführt. |
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In den neuen Leitlinien für Budgethilfe, die im September 2012 vorgelegt (und im Jahr 2017 nicht geändert) wurden, sind Staatsentwicklungsvereinbarungen vorgesehen, in deren Rahmen Länder Unterstützung für den Kapazitätsaufbau mit Schwerpunkt auf wichtigen Funktionen des öffentlichen Finanzmanagements (PFM) erhalten können. |
KEINE |
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Der in den Bedingungen der Staatsentwicklungsvereinbarungen verlangte Aktionsplan zur Reform des öffentlichen Finanzmanagements bildet die Grundlage für die Überwachung dieser Reform, die anhand von terminierten Benchmarks erfolgt, über deren Stand in der Bewertung der Zulässigkeit der Auszahlungsunterlagen regelmäßig berichtet wird. |
KEINE |
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Kurzfristigere Erwartungen bezüglich der Reform des öffentlichen Finanzmanagements zum Schutz der EU-Mittel vor Vergeudung, Versickerung und unwirtschaftlicher Verwendung wurden in die PFM-Überwachungstabelle der Leitlinien für Budgethilfe aufgenommen. Im Fall von Haiti wurde in einer Erklärung des Dreiparteiendialogs (Parlament — Regierung — Zivilgesellschaft) dazu aufgerufen, kurzfristige Reformen zum Schutz der EU-Mittel festzulegen. |
KEINE |
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Die Vorlage für den Plan zur Fortführung der Tätigkeiten wurde aktualisiert und umfasst nun Bestimmungen für die Umverteilung von Personal bei Notfällen. |
KEINE |
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14 |
SB Nr. 16/2014 |
Wirksamkeit der Kombination von Finanzhilfen aus regionalen Investitionsfazilitäten mit von Finanzinstitutionen gewährten Darlehen (Mischfinanzierung) zur Unterstützung der EU-Außenpolitik (externe Politikbereiche) |
Neue Leitlinien für Mischfinanzierungen wurden angenommen und das entsprechende Antragsformular wurde ausgearbeitet. Das Personal wird regelmäßig in ihrer Anwendung geschult. |
KEINE |
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Die Rolle der Kommissionsdienststellen und insbesondere der EU-Delegationen ist in den Leitlinien klar dargelegt. |
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Durch das neue Antragsverfahren sind die Vollständigkeit der Informationen, die Reife und der Mehrwert der Mischfinanzierungsprojekte sichergestellt. |
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Die vorläufige Genehmigung von Projekten wurde abgeschafft, wodurch das Antragsverfahren verkürzt wurde. |
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In der neuen Vorlage für Übertragungs- und Finanzhilfevereinbarungen mit Organisationen, die einer Bewertung auf der Basis von Säulen (Pillar Assessed Grant or Delegation Agreement, PAGoDA) unterzogen wurden, ist der Auszahlungsplan so angepasst, dass in der freigegebenen Vorfinanzierung die Verpflichtungen der vorangegangenen Periode berücksichtigt sind. |
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Neben dem PAGoDA-System verwendet die Kommission einen Rahmen zur Ergebnismessung, der Indikatoren zur Verfolgung der EU-Finanzhilfe umfasst. |
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Die Rolle der EU-Delegation ist in den Leitlinien klar beschrieben. |
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Die Methodik des ergebnisorientierten Monitorings wurde entwickelt und wird auf Pilotbasis angewandt. |
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Durch das neue Antragsverfahren und das PAGoDA-System wird der Aspekt der Sichtbarkeit in das Antragsformular und den anschließenden Vertrag integriert. |
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SB Nr. 18/2014 |
Bei EuropeAid für die Evaluierung und das ergebnisorientierte Monitoring eingerichtete Systeme (externe Politikbereiche) |
Das EVAL-IT-Modul liefert auf Knopfdruck Angaben über die für Evaluierungen erforderlichen finanziellen Ressourcen.Aus dem ROM-Modul ist ersichtlich, bei welchen Projekten eine Überwachung im Rahmen der den Auftragnehmern bereitgestellten Mittel möglich ist.Mithilfe von Personalzuweisungsverfahren wie WLAD (Workload Assessment in Delegations), WLAHQ (Workload Assessment in Headquarters) und OPTIMUS wird der Personalbedarf regelmäßig bewertet und werden entsprechende Anpassungen vorgeschlagen. |
Es wurde nicht klar dargelegt, wie die Zuweisung von Personalressourcen — insbesondere zwischen ergebnisorientiertem Monitoring und Evaluierungen — im Rahmen von WLAD, WLAHQ oder OPTIMUS sichergestellt wird. Zum betreffenden Personal werden keine Angaben gemacht, wie im Sonderbericht des Hofes angemerkt. |
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Für Evaluierungen wurden klare Auswahlkriterien festgelegt, um eine angemessene Abdeckung relevanter Projekte sicherzustellen. Die Komplementarität zwischen ergebnisorientiertem Monitoring und Evaluierungen wird bei der Planung und bei der Konzeption der IT-Module EVAL und ROM berücksichtigt. |
Wie die Auswahlkriterien von den Delegationen und auf der Ebene der zentralen Dienststellen bei der Aufstellung der einzelnen Evaluierungspläne (Beispiele) angewendet wurden, ist nicht hinreichend dokumentiert. |
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Die GD DEVCO hat wichtige Schritte zur Verbesserung ihres System für die Überwachung und Berichterstattung über Evaluierungen unternommen, nämlich eine Analyse der im Jahr 2015 durchgeführten Projektevaluierungen, die Einführung des IT-Moduls EVAL und die Unterzeichnung des Auftrags über Unterstützungsdienste für Evaluierungen (Evaluation Support Services, ESS). |
Der ESS-Auftrag wurde erst im Dezember 2016 vergeben und befindet sich noch in der Anfangsphase. Daher sind zur vollständigen Umsetzung der Empfehlung des Hofes weitere Schritte erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Analyse der Gründe für Verzögerungen bei den Evaluierungen und der zu ihrer Beseitigung ergriffenen Maßnahmen. Die Delegationen sind bei der Umsetzung der Monitoring- und Evaluierungspläne nicht effizient genug. |
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Die Überwachung der Evaluierungstätigkeiten erfährt durch die Umsetzung des im Dezember 2016 unterzeichneten ESS-Auftrags derzeit eine erhebliche Verbesserung. Die Verwendung des im September 2016 eingeführten IT-Moduls EVAL wurde von der GD DEVCO verbindlich vorgeschrieben. |
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Für die Qualitätssicherung bei ergebnisorientiertem Monitoring und Evaluierungen sind aktualisierte ausführliche Leitlinien vorhanden. Die IT-Module EVAL und ROM umfassen Funktionen, die ein umfassendes Qualitätssicherungsverfahren ermöglichen. Es liegen gut dokumentierte Beispiele für die sorgfältige Arbeit vor, die die GD DEVCO und ihre externen Auftragnehmer durchgeführt haben, um die Qualität der ROM-Berichte sicherzustellen. Die Ausführung des ESS-Auftrags, wozu u. a. die Verbesserung der Qualitätsbewertungstabelle gehört, hat begonnen; die zugehörige Dokumentation ist im Anfangsbericht enthalten. |
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Es liegen Beispiele für eine gründliche Qualitätssicherung der GD DEVCO in Bezug auf ROM- und Bewertungsberichte vor. Das Qualitätssicherungssystem wurde verbessert, welche Funktion ESS darin hat, muss jedoch noch klar festgelegt werden. ROM-Berichte werden von einem externen Auftragnehmer einer systematischen Kontrolle unterzogen, die von der GD DEVCO gebilligt wird. Was Evaluierungen anbelangt, so umfasst das neue IT-Tool EVAL eine obligatorische Qualitätssicherungskontrolle von Berichten. |
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Im Paket für bessere Rechtsetzung und den Anweisungen zu den Maßnahmendokumenten wird die Notwendigkeit von SMART-Zielen und RACER-Indikatoren, die mit Ausgangs- und Zielwerten versehen sind, betont. In der Praxis hat sich die GD DEVCO um Überprüfung der Maßnahmendokumente zu den Programmen bemüht, um sicherzustellen, dass die oben genannten Leitlinien eingehalten werden und der Empfehlung des Hofes entsprochen wird. |
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Die GD DEVCO hat ihr Evaluierungssystem verbessert, indem sie die Auswahlkriterien klar festgelegt und dafür gesorgt hat, dass eine angemessene Anzahl an Projekten und Programmen abgedeckt wird (siehe Empfehlung 4 dritter Gedankenstrich). In den neuen Maßnahmendokumenten werden die allgemeinen Ziele mit den angestrebten Auswirkungen verknüpft. Außerdem finden sich darin Beispiele mit klar gestalteten Indikatoren. Gemäß der Agenda für den Wandel wurde der Rahmen für die Bewertung der Auswirkungen durch die Verabschiedung des Ergebnisrahmens der EU für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung im März 2015 festgelegt. |
Ein systematischer Mechanismus, mit dem für mindestens drei Jahre nach Abschluss der Programme Daten zu deren Ergebnissen erhoben werden, wurde noch nicht eingerichtet. Anhand eines solchen Mechanismus könnten Auswirkungen und Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse eindeutig unter Beweis gestellt werden. Eine Erhöhung des Anteils der Ex-post-Evaluierungen, die notwendig sind, um langfristige Ergebnisse — wie etwa Auswirkungen — nachzuweisen, ist noch nicht erkennbar. Im Oktober 2016 wurde die GD DEVCO über Unzulänglichkeiten bei den Daten über die Ergebnisse im Bereich der Entwicklung und bei den Mechanismen für gewonnene Erkenntnisse informiert (Überprüfung der strategischen Evaluierungen). |
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Beim zentralen Leistungsindikator 19 war 2014 ein signifikanter Anstieg gegenüber dem Vorjahr festzustellen und auch 2016 ein Aufwärtstrend zu verzeichnen. Außerdem tragen die verbesserten Auswahlkriterien für Projektevaluierungen zur Repräsentativität in Bezug auf die Grundgesamtheit und zur Erzielung eines höheren Mehrwerts mit begrenzten Ressourcen bei. Die Kommission kam aufgrund einer Analyse zu dem Schluss, dass mehr Ex-post-Evaluierungen nicht zwangsläufig bessere Informationen über die Ergebnisse bedeuten und zudem Kosten verursachen würden, die Ressourcen für Evaluierungen aber begrenzt sind. Die GD DEVCO hat ihre Auswahlkriterien für Projektevaluierungen verbessert, und bei allen Evaluierungsarten (Halbzeit-, Schluss- und Ex-post-Bewertung) war ein Anstieg zu verzeichnen. |
Einen Anstieg der Ex-post-Bewertungen konnte die GD DEVCO nicht belegen, Verbesserungen wurden aber durch alternative Maßnahmen erzielt. |
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Als Beitrag zur Aktualisierung der EU-Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wurde eine Überprüfung der strategischen Evaluierungen der GD DEVCO bezogen auf den Zeitraum 2006-2016 vorgenommen (Schlussbericht: Oktober 2016). In manchen Fällen erscheint ein einjähriger Weiterverfolgungszeitraum ausreichend, um festzustellen, dass die Umsetzung zu positiven Ergebnissen geführt hat. In einigen Fällen werden spezifische strategische Evaluierungen zur Weiterverfolgung geplant oder Empfehlungen nach über einem Jahr weiterverfolgt. Durch Einrichtung einer Task Force und die Entstehung einer neuen Dynamik infolge der Schaffung des Referats Wissensmanagement bei der GD DEVCO sollten in den kommenden Jahren kontinuierliche Verbesserungen festzustellen sein. |
Ein systematischer Mechanismus zur Weiterverfolgung der Aktionspläne, die aufgrund der in strategischen Evaluierungen unterbreiteten Empfehlungen aufgestellt wurden, über mehr als ein Jahr hinweg besteht nicht, was das sogenannte „fiche contradictoire“ betrifft. Das IT-Modul EVAL umfasst noch keine strategischen Evaluierungen. |
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Die GD DEVCO hat — wie vom Hof empfohlen — ein IT-Modul (EVAL) entwickelt, das als Datenbank und Managementinstrument dient. |
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SB Nr. 2/2014 |
Werden die Präferenzhandelsregelungen angemessen verwaltet? (Eigenmittel) |
Die GD TRADE hat das Handbuch für Nachhaltigkeitsprüfungen überarbeitet. Gemäß den Grundsätzen der GD TRADE wurden alle wichtigen Handelsabkommen Folgenabschätzungen und Nachhaltigkeitsprüfungen unterzogen. |
KEINE |
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Die GD TRADE hat die Vereinbarung (Memorandum of Understanding) mit Eurostat aktualisiert und eine Verwaltungsvereinbarung mit der JRC für das Global Trade Analysis Project der EU getroffen. Eurostat nimmt aktiv an den dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppen für Nachhaltigkeitsprüfungen teil. |
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Die GD TRADE hat die Evaluierungspläne aktualisiert und nimmt Ex-post-Bewertungen auf systematischerer Grundlage vor, einschließlich von Schätzungen des Einnahmenverzichts. |
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Die GD TRADE hat zwei Berichte zu den Auswirkungen des Schemas vorgelegt. |
Die in der Rechtsgrundlage vorgeschriebene Halbzeitüberprüfung des Allgemeinen Präferenzsystems, die den Legislativorganen vorzulegen ist (Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012), wird voraussichtlich erst Ende 2018 fertiggestellt sein. |
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SB Nr. 15/2014 |
Der Außengrenzenfonds trug zu mehr finanzieller Solidarität bei, allerdings muss die Ergebnismessung verbessert und zusätzlicher EU-Mehrwert geschaffen werden (intelligentes und integratives Wachstum) |
Rechtsakte, die relevante und messbare Indikatoren enthalten, wurden erlassen und Vorschriften und Leitlinien für eine einheitliche Anwendung und Vorgehensweise vorgegeben. |
Einige Berichte und Dokumente müssen noch fertiggestellt und verabschiedet werden. |
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Workshops für die Mitgliedstaaten und andere Formen konsularischer Zusammenarbeit haben stattgefunden. |
Die Kommission sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten weiter auf die Einrichtung gemeinsamer Visumantragsstellen hinarbeiten. |
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Eine Plattform für einen regelmäßigen und zeitnahen Austausch von Dokumenten und Informationen wurde eingerichtet. Zusammenarbeit und Konsultation wurden verbessert und weiterentwickelt. |
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Zur Stärkung der Verwaltungskapazität wurden verschiedene Aktivitäten organisiert. |
Durch einen Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten würde sich die Umsetzung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) verbessern. |
ANTWORTEN DER KOMMISSION
SB Nr. 4/2014: Integration der Ziele der EU-Wasserpolitik in die GAP: ein Teilerfolg
Die genehmigten endgültigen Fassungen der zweiten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete verzögern sich und stehen immer noch aus. Weitere angemessene Regelungen wurden im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums noch nicht einbezogen.
Antwort: Die Kommission räumt ein, dass die Bewertung der zweiten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (RBMP) immer noch aussteht. Sie beabsichtigt aber, den betreffenden Kommissionsbericht vor Ablauf der gesetzlichen Frist im Dezember 2018 vorzulegen. Auf der Grundlage einer Ad-hoc-Abschätzung der relevanten Teile wurden die in diesen RBMP enthaltenen Informationen aber wirksam genutzt, um die Einhaltung der Ex-ante-Konditionalitäten für Wasser in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu gewährleisten. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Mindestbedingungen hinsichtlich der Umsetzung der WRRL vor der Bindung von Finanzmitteln zur Entwicklung des ländlichen Raums, d. h. der Preisfestsetzung für Wasser, sowie verschiedene Kriterien für die Förderfähigkeit für Investitionen in Bewässerungssysteme gewährleistet waren. Die Kommission betrachtet die Empfehlung hinsichtlich der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums daher als umgesetzt.
Echte Verbesserungen bei der Bewertung der Belastungen, denen die Wasserressourcen durch landwirtschaftliche Verfahren ausgesetzt sind, stehen immer noch aus, und es wurden bereits Lücken in den Berichterstattungsverfahren der Mitgliedstaaten festgestellt.
Antwort: Die Kommission bestätigt, dass an den Leitlinien zur Folgenabschätzung von EPLR durch die in den Jahresberichten 2019 vorzulegenden Evaluierungen gearbeitet wird.
Sie beinhalten zwei Wirkungsindikatoren zur Abschätzung der Belastung der Wasserressourcen durch landwirtschaftliche Tätigkeiten.
Die gleichen Indikatoren werden in den Ex-post-Evaluierungen der EPLR 2014-2020 bewertet, für die Leitlinien vorgelegt werden.
SB Nr. 8/2014: Hat die Kommission die Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung wirksam verwaltet?
Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission grundlegende Informationen im Rahmen der neuen Direktzahlungsregelungen nicht rechtzeitig übermittelt, wodurch ihre Überwachungsmöglichkeiten eingeschränkt wurden. Auch die Prüfungen der Zahlungsansprüche durch die Kommission könnten verbessert werden.
Antwort: Auf die Feststellung hin hat die Kommission ihren Ansatz geändert, um den Fokus stärker auf die Überprüfung und die Validierung der zentralen Berechnungen und der internen Kontrollen zu legen. Alle eingeleiteten/einzuleitenden Überprüfungen, die im zweiten Halbjahr 2017 beginnen, sind davon betroffen. Drei Überprüfungen wurden bereits abgeschlossen (SE, IT und UK-Schottland). Der Prüfbericht NAC/2017/002/SE wurde dem Hof am 20.4.2018 zugeleitet. Der Prüfbericht für IT sollte noch in diesem Monat übermittelt werden.
Bei der Kommission liegen keine Daten darüber vor, welche Wiedereinziehungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten vorgenommen werden müssen, um im Rahmen der Betriebsprämienregelung/Basisprämienregelung zu Unrecht zugewiesene Zahlungsansprüche zu berichtigen.
Antwort: Nach EU-Recht müssen die Mitgliedstaaten Wiedereinziehungen bei den Begünstigten betreiben. Die Mitgliedstaaten berichten über diese Wiedereinziehungen pro Begünstigtem und ohne Angabe der Gründe für die Feststellung der Unregelmäßigkeit, die zur Wiedereinziehung geführt hat. (Es kann durchaus vorkommen, dass ein Begünstigter in verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen Vorschriften nicht eingehalten hat.) Die Kommission wendet Finanzkorrekturen an, wenn bei den Wiedereinziehungen nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen wird. Diese Korrekturen basieren auf der Analyse der Verwaltung der Wiedereinziehungsverfahren durch die Mitgliedstaaten, die gemäß den gesetzlichen Anforderungen erfasst werden, d. h. pro Begünstigtem und ohne Aufschlüsselung nach Gründen für die zu Unrecht erfolgten Zahlungen. Der Hof wird aufgefordert, den durch die anzuwendenden Rechtsvorschriften gesetzten Rahmen zu berücksichtigen.
In den Zulassungskriterien für Zahlstellen wird auf die Richtigkeit und Gültigkeit von Zahlungsansprüchen nicht Bezug genommen. Außerdem sind die Methoden und Leitlinien der Kommission, die für die Arbeit der bescheinigenden Stellen im Bereich der Zahlungsansprüche maßgeblich sind, unvollständig.
Antwort: Die Zulassungskriterien für die Zahlstellen werden ohne eine Auflistung sämtlicher vorzunehmenden Kontrollen aufgestellt. Die Zulassungskriterien werden ganz allgemein ohne Bezug auf irgendeine Unterstützungsmaßnahme aufgestellt. Gleichzeitig ist in den EU-Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen, dass Zahlstellen feststellen müssen, „ob der einem Begünstigten zu zahlende Betrag den Unionsvorschriften entspricht“ (Anhang I Absatz 1 Buchstabe A Nummer i der Verordnung (EU) Nr. 907/2014). Die Kommission hält das bestehende System für solide und meint, dass es gute Ergebnisse erbringt, auch in Anbetracht sehr niedriger Fehlerquoten bei den Direktzahlungen (unter der Erheblichkeitsschwelle im Jahresbericht 2016 des Rechnungshofes). Hinsichtlich der Arbeit der bescheinigenden Stellen geht die Kommission davon aus, dass die derzeitigen Leitlinien zu den Pflichten der bescheinigenden Stellen klar und umfassend sind und dass dieser Rahmen ausreichend ist.
Die Leitlinien der Kommission dürfen nicht zu streng sein, da die bescheinigenden Stellen qualifizierte Prüfer sind, die die Bescheinigungen nach international anerkannten Prüfstandards und aufgrund ihrer Fachkenntnis ausstellen sollen.
SB Nr. 9/2014: Wird die Unterstützung der EU für Investitionen und Absatzförderung im Weinsektor gut verwaltet und gibt es nachweislich Ergebnisse im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Weine?
Durch die von der Kommission vorgenommenen Klarstellungen und eingeführten Prioritäten wird sich die Lage möglicherweise nur zum Teil bessern, da eine längerfristige Unterstützung (bis zu fünf Jahren) derselben Begünstigten auf denselben Zielmärkten in Drittländern dadurch nicht verhindert wird.
Die Kommission hat diese Empfehlung zurückgewiesen und somit nicht die Absicht, sie vollständig umzusetzen. Somit bestehen die vom Hof in seinem Sonderbericht Nr. 9/2014 aufgezeigten Risiken nach wie vor.
Antwort: Nach Auffassung der Kommission kommt ein Wirtschaftsbeteiligter, der Unterstützung für eine Absatzförderungsmaßnahme auf dem Markt eines Drittlandes für einen Zeitraum von drei oder sogar fünf Jahren in Anspruch genommen hat, für eine weitere Förderung für dieselbe Maßnahme auf demselben Markt nicht mehr in Betracht, auch nicht in einem folgenden Programmplanungszeitraum. Dies wurde in einem Schreiben, das im Januar an einen Mitgliedstaat gesandt wurde, genau erläutert, und im März dieses Jahres auch im Weinausschuss erörtert.
SB Nr. 22/2014: Sparsam wirtschaften — die Kontrolle behalten über die Kosten der EU-finanzierten Beihilfen für Projekte zur Entwicklung des ländlichen Raums
Da die Verwendung des Leitfadens nicht verbindlich vorgeschrieben ist, ist der Kommission nicht bekannt, wie viele Mitgliedstaaten/Regionen ihn tatsächlich herangezogen haben, um ihre Kontrollsysteme zu verbessern.
Zwischen Februar 2015 und Januar 2016 organisierte das ENRD insgesamt lediglich drei Fortbildungsveranstaltungen zur Plausibilität der Kosten und vereinfachten Kostenoptionen. Bei 118 Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum muss die Kommission möglicherweise mehr unternehmen, um sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat/jede Region an einer solchen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen konnte oder teilgenommen hat.
Die ENRD-Plattform für den Austausch bewährter Verfahren könnte durch Aufnahme von Beispielen für gute Verwaltungsverfahren wie jene über die Plausibilität der Kosten erweitert werden.
Antwort: Die Kommission betrachtet diese Empfehlung als umgesetzt. Die Kommission hat ausgeführt, bei welchen Gelegenheiten die fraglichen Themen und die jüngsten Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit den Mitgliedstaaten erörtert werden. Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten wird der Leitfaden zu Kontrollen und Sanktionen im Laufe des Jahres 2018 aktualisiert.
SB Nr. 23/2014: Fehler bei den Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums: Worin liegen die Ursachen und was wird zu ihrer Beseitigung unternommen?
Anhand der Durchführungsberichte, welche die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2017 übermitteln müssen, kann sich die Kommission ein aktuelleres und detailliertes Bild vom Stand der Umsetzung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum verschaffen.
Antwort: Der erweiterte jährliche Durchführungsbericht für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, der 2019 erstellt werden soll, wird weitere Informationen über die Durchführung der Programme beinhalten.
Die Kommission verpflichtete sich, auf der Grundlage der im Programmplanungszeitraum 2014-2020 bei der Umsetzung erzielten Ergebnisse der Gestaltung der Politik und jede einzelne Unterstützungsmaßnahme auf ihre weitere Notwendigkeit zu prüfen, bevor sie Vorschläge für den nächsten Programmplanungszeitraum unterbreitet.
Antwort: Die Kommission hat zugesagt, Möglichkeiten für eine Verbesserung der Leistung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums insgesamt zu analysieren. Überlegungen hierzu wurden bereits bei der Vorbereitung der Mitteilung der Kommission über die Modernisierung und die Vereinfachung der GAP angestellt.
SB Nr. 24/2014: Werden die EU-Beihilfen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden infolge von Bränden und Naturkatastrophen gut verwaltet?
Die vom Hof empfohlene Erstellung eines EU-weit gültigen Katalogs an Basiskriterien steht noch aus bzw. es wird derzeit daran gearbeitet.
Antwort: Die Kommission setzt die Empfehlung derzeit um. Die Kommission hat die Konsultation mit der Waldbrand-Expertengruppe aufgenommen, um gemeinsame Kriterien festzulegen. Da sich die Waldarten, die Brennbarkeit, die geografischen und klimatischen Bedingungen und die Feuergefahr in der EU stark voneinander unterscheiden, ist dies eine gemeinsame Aufgabe für verschiedene Dienststellen der Kommission und die beteiligten Mitgliedstaaten. Mit den Ergebnissen dürfte bis Ende 2018 zu rechnen sein. Die GD ENV ist zusammen mit der JRC für diese Frage zuständig, da sie in der Waldbrand-Expertengruppe federführend sind.
Die Wirksamkeit der Maßnahmen wurde noch nicht evaluiert, weil die im laufenden Programmplanungszeitraum finanzierten Projekte größtenteils noch nicht abgeschlossen oder geprüft wurden.
Antwort: Die Kommission betrachtete diese Empfehlung als umgesetzt. Die von der Kommission durchgeführten Maßnahmen einschließlich der laufenden Konformitätsprüfungen der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten sowie die Überwachung von Aktionsplänen wegen festgestellter Mängel werden als wirksam angesehen. Zweck dieser Aktionen ist es, bekannte Gefahren durch die Umsetzung der Maßnahmen zu beseitigen; sie laufen bis zum Ende des derzeitigen Programmplanungszeitraums. Eine abschließende Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist daher noch nicht möglich.
In der Datenbank RAD hat die Kommission bekräftigt, dass die Umsetzung erst im Jahr 2019 abgeschlossen werden kann.
Somit besteht das Risiko, dass die im Sonderbericht Nr. 24/2014 (Ziffer 81) im Bereich der Überwachung aufgezeigten Mängel im Zeitraum 2014-2020 weiterbestehen könnten, wenn mit den neuen vorgeschlagenen Überwachungsinstrumenten der Rahmen für die Überwachung dieser speziellen Beihilfen noch nicht verbessert wurde.
Antwort: Der erweiterte jährliche Durchführungsbericht für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, der 2019 erstellt werden soll, wird weitere Informationen über die Durchführung der Maßnahme in Übereinstimmung mit den spezifischen Zielen beinhalten.
SB Nr. 1/2014: Wirksamkeit von durch die EU geförderten Projekten im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs
Die Kommission mag im Verhandlungsverfahren zwar Ergebnisindikatoren für Projekte im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs verlangt haben, da im Rahmen des EFRE jedoch keine obligatorischen vorab festgelegten Ergebnisindikatoren vorgesehen sind, wurden nicht in allen OP, die Projekte im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs enthalten, solche Indikatoren festgelegt.
Indikatoren auf Projektebene fehlen ebenso wie Indikatoren zur Qualität der Dienstleistung und zur Benutzerzufriedenheit. Die Verwendung von Umfragen zur Benutzerzufriedenheit erfolgt nicht systematisch und ist nicht obligatorisch.
Antwort: Die Ergebnisindikatoren in den Programmen für den Zeitraum 2014-2020 wurden im Hinblick auf die Probleme, die durch das Programm beseitigt werden sollen, die Richtung der gewünschten Veränderung und die angestrebte Situation (Zielvorgabe) ausgewählt. Wenn das übergeordnete Ziel komplexer Interventionen einschließlich begrenzter Investitionen in den öffentlichen Nahverkehr im Erreichen von Energieeffizienz oder in einer Senkung der Feinstaubemissionen bestand, haben die Verwaltungsbehörden daher möglicherweise nicht den für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs geltenden Ergebnisindikator gewählt, da er für die Programmziele nicht relevant war. Hiermit soll auch eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands bei der Suche nach Kofinanzierung erreicht werden.
Alle Projekte haben bei der Antragstellung für eine EU-Finanzierung ihre projektspezifischen Indikatoren. Die Modalitäten für ihre Aufnahme sind in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt und unterliegen nationalen Vorgaben. Die Projektanträge enthalten viele Informationen über den erwarteten Output der Projekte (Senkung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der örtlichen Luftqualität, Reduzierung von Verkehrsstaus, Verkürzung von Fahrtzeiten, Senkung der Unfallzahlen und andere Externalitäten des Verkehrssektors).
Die Kommission hält Maßnahmen auf EU-Ebene für verhältnismäßig. Deshalb werden „Umfragen über die Benutzerzufriedenheit“ für Projekte empfohlen, bei denen solche Aspekte aufgrund von Bedarfsprognosen und Kosten-Nutzen-Analysen unbedingt überwacht werden müssen, um die optimale Nutzung der Infrastruktur und die Wirtschaftlichkeit des Projekts zu gewährleisten. Wenn es in einem Projekt beispielsweise um die Modernisierung von Straßenbahnlinien auf vorhandenen Strecken geht und genügend Nachfrage besteht, könnte eine Umfrage über die Benutzerzufriedenheit als übertrieben angesehen werden.
In jedem Fall sind weder der Nutzungsgrad noch die Auswirkungen Teil der Beihilfevereinbarungen und werden auch nicht je Projekt gemessen.
Da in der EFRE-Verordnung keine Ergebnisindikatoren je Sektor vorgegeben sind, gelten für die Messung der Leistung des öffentlichen Verkehrs im Zeitraum 2014-2020 nach wie vor keine einheitlichen Standards.
Antwort: Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Überwachung besteht auf der Ebene der prioritären Achse. Die Modalitäten solcher Überwachung liegen im Ermessen der Mitgliedstaaten, da die Informationen entweder bei den Begünstigten erhoben werden oder aus Wirkungsevaluierungen stammen und von den Verwaltungsbehörden bereitgestellt werden. Insbesondere für öffentliche Nahverkehrsprojekte kann die zweite Option effizienter sein, vor allem dann, wenn in derselben Stadt mehr als ein EU-finanziertes Projekt realisiert wird.
Eine Messung auf Einzelprojektebene, wie in den Empfehlungen gefordert, findet noch nicht statt.
Da in der EFRE-Verordnung keine Ergebnisindikatoren je Sektor vorgegeben sind, gelten für die Messung der Leistung des öffentlichen Verkehrs im Zeitraum 2014-2020 nach wie vor keine einheitlichen Standards.
Antwort: Das Überwachungssystem soll Messungen auf Programmebene ermöglichen. Eine Reihe vordefinierter Indikatoren zur Messung der Fortschritte auf Output-Ebene war in der Rechtsgrundlage enthalten, doch über einen Vorschlag zu Ergebnisindikatoren haben die Gesetzgebungsgremien nicht entschieden. Solche Indikatoren hätten als programmspezifische Ergebnisindikatoren vorgeschlagen werden können; sie waren jedoch auf EU-Ebene wegen der unterschiedlichen Definitionen von Indikatoren nicht aggregierbar. In Anbetracht der Tatsache, dass die Messergebnisse für städtische Nahverkehrsprojekte selbst innerhalb eines Mitgliedstaates von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein können, ist dieser Ansatz verhältnismäßig.
SB Nr. 7/2014: War der EFRE bei der Unterstützung der Entwicklung von Gründerzentren erfolgreich?
Belege dafür, dass der Gründungsvorgang immer mit einem detaillierten, maßgeschneiderten Gründungsprogramm beginnt, dessen Umsetzung überwacht wird, und dass die Erreichung der Geschäftsziele immer überprüft wird, gibt es nicht.
Es liegen immer noch keine an die Mitgliedstaaten gerichteten umfassenden Leitlinien vor, in denen alle für die Kofinanzierung von Gründerzentren durch die EU geltenden Voraussetzungen explizit dargelegt sind, wie der Hof empfohlen hatte, die in allen nationalen OP, in denen der Einsatz solcher Gründerzentren geplant ist, zu berücksichtigen sind.
Antwort: Die Mitgliedstaaten sind über den Sonderbericht Nr. 7/2014 und die darin enthaltenen Empfehlungen informiert. Die Kommission hat empfohlen, in einigen operationellen Programmen durch entsprechende Bestimmungen der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, dass Gründungsprogramme gefördert, KMU in ihren Anfangsjahren begleitet und Start-ups durch Machbarkeitsstudien, Mentorenprogramme und Lernmöglichkeiten unterstützt werden.
Unter geteilter Verwaltung überwacht die Kommission die Durchführung der Programme, jedoch nicht die Durchführung der einzelnen Projekte. Es ist Aufgabe der nationalen Behörden zu entscheiden, welche Projekte am besten zu den Zielen des jeweiligen Programms beitragen und für eine Unterstützung in Betracht kommen. Sie verlangen von einem potenziellen Begünstigten, dass er für jedes Kundenunternehmen ein detailliertes, maßgeschneidertes Gründungsprogramm erstellt. Deshalb sollten die Finanzhilfevereinbarungen entsprechende Vertragsklauseln für die Begünstigten enthalten, die gewährleisten, dass die gewünschten Outputs und Ergebnisse durch die ausgewählten Projekte erreicht werden.
Die Kommission hat ein umfassendes Paket thematischer Leitlinien erstellt für die Umsetzung des thematischen Ziels 1 zur Stärkung von Forschung und Innovation durch Dienstleistungsinnovationen, Kreativindustrien, Verbindung der Universitäten mit regionalem Wachstum, innovationsbasierte Gründerzentren und Verbindung von intelligentem und nachhaltigem Wachstum durch intelligente Spezialisierung. Sie wurden durch die Kommission umfassend gefördert und sind verfügbar unter: http://s3platform.jrc.ec.europa.eu/s3pguide.
Auf diese thematischen Leitlinien wurde auch in den Anleitungen zu den Ex-ante-Konditionalitäten für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds Teil II verwiesen; daran sollte sich auch die Kommission in ihrer Beratungstätigkeit in den Monitoringausschüssen der relevanten operationellen Programme halten.
Auch nicht angesiedelten Unternehmen gründungsbezogene Dienstleistungen anzubieten, ist noch immer nicht in allen Mitgliedstaaten eine Voraussetzung dafür, dass Gründerzentren von der EU kofinanziert werden.
Es liegen immer noch keine an die Mitgliedstaaten gerichteten umfassenden Leitlinien vor, in denen alle für die Kofinanzierung von Gründerzentren durch die EU geltenden Voraussetzungen explizit dargelegt sind, wie der Hof empfohlen hatte, die in allen nationalen OP, in denen der Einsatz solcher Gründerzentren geplant ist, zu berücksichtigen sind.
Antwort: Die Kommission ist der Auffassung, dass Gründerzentren ihre Dienste auch nicht angesiedelten Unternehmen anbieten dürfen, aber nur in den von der Kommission als Beispiel genannten Mitgliedstaaten; dadurch können die Gründerzentren stärkeren Einfluss auf die lokale Geschäftswelt ausüben, und die Vernetzungsmöglichkeiten würden verbessert.
Die Einrichtung solcher Überwachungssysteme ist keine Voraussetzung für eine Kofinanzierung, sondern erfolgt auf freiwilliger Basis.
Antwort: Unter geteilter Verwaltung der Strukturfonds hat die Kommission keine rechtliche Handhabe, um die Einbeziehung dieses Elements in das Gestaltungsverfahren ausdrücklich zu verlangen. Die Kommission empfiehlt, dass von der EU kofinanzierte Gründerzentren ein Überwachungssystem auch auf der Grundlage von Unternehmensdaten der von ihren unterstützten Kunden einrichten sollten.
SB Nr. 12/2014: Ist der EFRE bei der Finanzierung von Projekten zur direkten Förderung der Biodiversität im Rahmen der EU-Biodiversitätsstrategie für das Jahr 2020 wirksam?
Die Kommission überwacht die OP nicht im Detail. In Anbetracht der Art der Mittelverwaltung liegt die Zuständigkeit dafür bei den Mitgliedstaaten.
Antwort: Die Kommission überwacht die Durchführung der operationellen Programme durch die dafür in den entsprechenden Verordnungen vorgesehenen Instrumente: Monitoringausschuss, jährlicher und abschließender Durchführungsbericht, jährliche Überprüfungssitzung.
Die Kommission erörtert die bei den Vorarbeiten aufgetretenen Probleme mit den Mitgliedstaaten; dies wird in den Leitliniendokumenten jedoch nicht ausreichend berücksichtigt.
Antwort: Die Kommission weist darauf hin, dass die maßgeblichen Leitliniendokumente vor dem Sonderbericht und vor der Vorbereitung der operationellen Programme in den Mitgliedstaaten veröffentlicht wurden. Die Kommission wird dafür sorgen, dass der Aspekt in den Leitliniendokumenten zum mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum nach 2020 hinreichend berücksichtigt wird.
Für eine Bewertung des gesamten Prozesses und somit der Genauigkeit dieses Mechanismus ist es noch zu früh.
Antwort: Finanzdaten nach Ausgabenkategorien einschließlich der Gewichtung der Biodiversität sind im Katalog des Offenen Datenportals der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) öffentlich verfügbar. Es ist nicht möglich, eine Ex-post-Analyse durchzuführen und so die Genauigkeit der Methode zur Verfolgung der Biodiversität zu bewerten, bevor nicht ein Großteil des Haushalts ausgeführt ist.
SB Nr. 20/2014: War die aus dem EFRE geleistete Unterstützung für KMU im Bereich des E-Commerce wirksam?
Auf der Ebene der Mitgliedstaaten müssen weitere Leitlinien bereitgestellt und Kontrollen durchgeführt werden, damit sichergestellt ist, dass die vorhandenen Überwachungs- und Informationssysteme verlässliche und aktuelle Daten zum Stand und zur Leistung der operationellen Programme liefern.
Antwort: Für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 der ESI-Verordnung einen jährlichen Bericht über die Durchführung des jeweiligen Programms vorlegen. Diese Berichte enthalten u. a. Informationen über gemeinsame und programmspezifische Indikatoren und quantifizierte Zielwerte. Die Kommission nimmt eine sorgfältige Bewertung der in diesen Berichten vorgelegten Informationen vor. Sollten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Aktualität der Daten bestehen, werden die Berichte mit der Bitte um Änderung an den betreffenden Mitgliedstaat zurückgeschickt.
Außerdem prüfen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Zuverlässigkeit von Leistungsdaten. Unzuverlässige Daten werden als Schwachstellen im Management- und Kontrollsystem betrachtet; sie können Anlass für Finanzkorrekturen sein. 2017 hat die Kommission neun Prüfungen der Datenzuverlässigkeit vorgenommen. Da die Durchführung gerade erst anläuft, konzentrierten sich die Prüfungen der Kommission auf den Aufbau der Systeme zur Erfassung und Meldung von Leistungsdaten. Diese Prüfungen können im Ergebnis als Maßnahmen der Kommission zur Prävention und zum Kapazitätsaufbau angesehen werden. Im Zuge der weiteren Durchführung werden die Prüfbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit und der jährlichen Zuverlässigkeitserklärung Schwachstellen in der Zuverlässigkeit der Leistungsdaten melden.
Die Kommission hat, wie angekündigt, keine Standardindikatoren für die strategischen Ziele der EU im Bereich E-Commerce vorgeschlagen.
Antwort: Für den Zeitraum 2014-2020 wurde die Verwendung gemeinsamer Indikatoren dort, wo es wichtig ist, zwingend vorgeschrieben. Die E-Commerce-Entwicklung in KMU ist nur eine mögliche Interventionsart im Rahmen der Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT). Wegen der nur begrenzten Unterstützung für diese Art der Intervention durch die Mitgliedstaaten im vorangegangenen Programmplanungszeitraum war die Erstellung eines gemeinsamen Indikators in diesem Bereich nicht gerechtfertigt. Für den Zeitraum nach 2020 wird die Kommission prüfen, welche Möglichkeiten es gibt, die Programmindikatoren zu verbessern und insbesondere gemeinsame Indikatoren zu entwickeln. Im Rahmen der operationellen Programme, die die Entwicklung von E-Commerce in KMU finanzieren, konnten aber spezifische Indikatoren festgelegt werden, die für die Intervention relevant sind. Die Indikatoren als Teil der operationellen Programme wurden erörtert und am Ende von der Kommission angenommen.
Die Kommission hat nicht verlangt, dass eine Mindestanzahl an tragfähigen Indikatoren mit entsprechenden Zielen in den Finanzhilfevereinbarungen festgelegt wird.
Antwort: Unter geteilter Verwaltung überwacht die Kommission die Durchführung der Programme, jedoch nicht die Durchführung der einzelnen Projekte. Es ist Aufgabe der nationalen Behörden zu entscheiden, welche Projekte am besten zu den Zielen des jeweiligen Programms beitragen und für eine Unterstützung in Betracht kommen. Deshalb sollten die Finanzhilfevereinbarungen entsprechende Vertragsklauseln für die Begünstigten enthalten, die gewährleisten, dass durch die ausgewählten Projekte die gewünschten Outputs und Ergebnisse und damit die Zielindikatoren auf der Ebene der Priorität/des operationellen Programms erreicht werden.
SB Nr. 21/2014: EU-finanzierte Flughafeninfrastrukturen: ein unzureichendes Kosten-Nutzen-Verhältnis
Es besteht ein erhöhtes Risiko, dass die Mitgliedstaaten die durch die Überarbeitung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) eröffnete Möglichkeit nutzen, kleinere, finanziell nicht tragfähige Flughäfen mit öffentlichen Mitteln zu fördern.
Antwort: Nach Auffassung der Kommission haben die Änderungen der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen keine direkte Auswirkung darauf, wie die Kofinanzierung der EU im Rahmen der Kohäsionspolitik erfolgt.
SB Nr. 18/2014: Bei EuropeAid für die Evaluierung und das ergebnisorientierte Monitoring eingerichtete Systeme
Wie die Auswahlkriterien von den Delegationen und auf der Ebene der zentralen Dienststellen bei der Aufstellung der einzelnen Evaluierungspläne (Beispiele) angewendet wurden, ist nicht hinreichend dokumentiert.
Antwort: Die Kommission stimmt dem zu. Derzeit leitet sie Maßnahmen ein, um diesen Aspekt der Evaluierungsplanung zu verbessern.
Der ESS-Vertrag wurde erst im Dezember 2016 unterzeichnet und befindet sich noch in der Anfangsphase. Daher sind zur vollständigen Umsetzung der Empfehlung des Hofes weitere Schritte erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Analyse der Gründe für Verzögerungen bei den Evaluierungen und der zu ihrer Beseitigung ergriffenen Maßnahmen.
Die Delegationen sind bei der Umsetzung der Monitoring- und Evaluierungspläne nicht effizient genug.
Antwort: Die Arbeit des ESS befindet sich noch in der Anfangsphase. Weitere Analysen und Korrekturen werden bereits vorgenommen, wie schon gezeigt wurde. Durch die erfolgreiche Zusammenarbeit mit EU-Delegationen und Referaten der zentralen Dienststellen konnten 85 OEP (anstelle der MEP) für 2018 mit einer Antwortquote von 91 % der 93 kontaktierten EU-Delegationen erfasst werden. Die Funktionalität zur Kodierung der OEP ist bereits seit Ende März 2018 im Modul EVAL verfügbar. Alle OEP für 2018 werden vom ESS in EVAL und die OEP für 2019 von den Delegationen und Referaten selbst direkt kodiert. Die neue Funktionalität wird die Analyse und die Überwachung der von den Delegationen und den Referaten der zentralen Dienststellen durchgeführten Evaluierungen erleichtern.
Ein systematischer Mechanismus, mit dem für mindestens drei Jahre nach Abschluss der Programme Daten zu den Ergebnissen erhoben werden, wurde noch nicht eingerichtet. Anhand eines solchen Mechanismus könnten Auswirkungen und Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse eindeutig unter Beweis gestellt werden.
Eine Erhöhung des Anteils der Ex-post-Evaluierungen, die notwendig sind, um langfristige Ergebnisse wie etwa Auswirkungen nachzuweisen, ist noch nicht erkennbar.
Im Oktober 2016 wurde die GD DEVCO über Unzulänglichkeiten bei den Daten über die Ergebnisse im Bereich der Entwicklung und bei den Mechanismen für gewonnene Erkenntnisse informiert (Überprüfung der strategischen Evaluierungen).
Antwort: Die Kommission hat diese Empfehlung zunächst nicht akzeptiert und ist nach wie vor nicht einverstanden.
Hinsichtlich einer Erhöhung des Anteils der Ex-post-Evaluierungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Kosten einer systematischen Ex-post-Evaluierung von Programmen in keinem Verhältnis zum Nutzen der erhaltenen Information stehen. Die Informationen über langfristige Ergebnisse von Interventionen werden in die strategischen Evaluierungen der Kommission einbezogen, die einen besseren Überblick über die Auswirkungen der Interventionen in einem bestimmten geografischen oder thematischen Bereich vermitteln.
Die Evaluierungen richten sich nach den Anforderungen der neuen Mitteilung von 2013 über die Stärkung der Grundpfeiler der intelligenten Rechtsetzung durch eine bessere Evaluierung (COM(2013) 686 final) und der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung vom 19. Mai 2015, die u. a. darauf abzielen, die „Bewertungskultur“ in der Kommission zu fördern, den Grundsatz des „zuerst evaluiert“ anzuwenden gemäß der gemeinsamen Evaluierungspolitik der Generaldirektionen DEVCO und EEAS sowie die Transparenz des Evaluierungsprozesses und die Anwendung ihrer Ergebnisse zu verbessern. 2016 hat sich die Kommission weiter verstärkt um eine Verbesserung der Planung und Umsetzung der Evaluierung von Projekten bemüht. So wurden zwei wichtige Instrumente eingeführt (Überwachungs- und Evaluierungspläne und das Evaluierungsmodul) und ein externes Support Service Team unter Vertrag genommen.
Einen Anstieg der Ex-post-Bewertungen konnte die GD DEVCO nicht belegen; Verbesserungen wurden aber durch alternative Maßnahmen erzielt.
Antwort: In ihrer ursprünglichen Antwort hat die Kommission diese Empfehlung unter der Bedingung akzeptiert, dass weitere Analysen die Wirksamkeit und den Nutzen einer Zunahme der Ex-post-Evaluierungen belegen. Die durchgeführte Analyse hat zu der Erkenntnis geführt, dass ein erhöhter Anteil der Ex-post-Evaluierungen nicht zwangsläufig bessere Informationen über Ergebnisse bringen würde, da diese Informationen nicht unbedingt in dem für die Entscheidungsfindung geeignetsten Moment vorliegen, aber auf jeden Fall Kosten verursachen würden.
Gemäß der Empfehlung des Hofes und nach dieser Analyse stimmte die Kommission zu, dass die Grundlage der Projekt- und Programmevaluierungen verbessert werden muss: Auswahl in jeder Phase — zur Halbzeit, bei Abschluss und ex post — im Gesamtrahmen eines Länderprogramms auch unter Berücksichtigung der anderen Berichtsinstrumente (Ergebnisrahmen) und der Evaluierungsziele (Ausgewogenheit zwischen Rechenschaftslegung und Lernen). Entsprechende Maßnahmen wurden eingeleitet.
Die Informationen über langfristige Ergebnisse von Interventionen werden in die von der GD DEVCO durchgeführten strategischen Evaluierungen aufgenommen, die einen besseren Überblick über die Auswirkungen der Interventionen in einem bestimmten geografischen oder thematischen Bereich vermitteln.
Ein systematischer Mechanismus zur Weiterverfolgung der Aktionspläne zu Empfehlungen, die in strategischen Evaluierungen unterbreitet wurden, über mehr als ein Jahr hinweg besteht nicht, was das sogenannte „fiche contradictoire“ betrifft.
Das IT-Modul EVAL umfasst noch keine strategischen Evaluierungen.
Antwort: Das „fiche contradictoire“ wird, von Ausnahmen abgesehen, nur ein Jahr lang verfolgt. Die Kommission weist aber darauf hin, dass es sich bei der Weiterverfolgung und der Aufnahme der Ergebnisse einer Evaluierung um einen langfristigen Prozess handelt, der über das formale Instrument des „fiche contradictoire“ hinausgeht. Er beinhaltet die Beteiligung am Programmplanungs- und Entscheidungsprozess, wenn es darum geht, evaluierungsbezogene Informationen aufzunehmen.
ANHANG 3.3
AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTETE EMPFEHLUNGEN
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Sonderbericht Nr. |
Titel des Sonderberichts |
Anzahl und Bereich/Zusammenfassung |
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1/2017 |
Netz „Natura 2000“: Zur Ausschöpfung seines vollen Potenzials sind weitere Anstrengungen erforderlich |
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2/2017 |
Die Verhandlungen der Kommission über die Partnerschaftsvereinbarungen und Programme der Kohäsionspolitik 2014-2020: gezieltere Ausrichtung der Ausgaben auf die Prioritäten von Europa 2020, aber zunehmend komplexere Regelungen für die Leistungsmessung |
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3/2017 |
Jugendarbeitslosigkeit — Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt? |
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6/2017 |
Reaktion der EU auf die Flüchtlingskrise: das „Hotspot-Konzept“ |
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8/2017 |
EU-Fischereikontrolle: mehr Anstrengungen erforderlich |
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10/2017 |
EU-Unterstützung für Junglandwirte sollte gezielter zur Förderung eines wirksamen Generationswechsels eingesetzt werden |
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12/2017 |
Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie: In Bulgarien, Ungarn und Rumänien wurden eine höhere Wasserqualität und ein besserer Zugang zu Wasser erreicht, aber der Investitionsbedarf ist nach wie vor hoch |
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13/2017 |
Ein einheitliches europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem: Wird die politische Entscheidung jemals Realität? |
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16/2017 |
Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums: Komplexität muss verringert und Konzentration auf Ergebnisse verstärkt werden |
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18/2017 |
Einheitlicher europäischer Luftraum: eine veränderte Kultur, aber kein einheitlicher Luftraum |
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19/2017 |
Einfuhrverfahren: Schwachstellen im Rechtsrahmen und eine unwirksame Umsetzung wirken sich auf die finanziellen Interessen der EU aus |
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ANHANG 3.4
WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN ZU LEISTUNGSASPEKTEN
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Jahr |
Empfehlung des Hofes |
Analyse der erzielten Fortschritte durch den Hof |
Antwort der Kommission |
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Vollständig umgesetzt |
Stand der Umsetzung |
Nicht umgesetzt |
Nicht zutreffend |
Unzureichende Nachweise |
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Weitgehend |
Teilweise |
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2014 |
Empfehlung 1: Die EU-Strategie und der mehrjährige Finanzrahmen müssen besser aufeinander abgestimmt werden, insbesondere hinsichtlich der Laufzeiten und Prioritäten. Dadurch könnte sichergestellt werden, dass angemessene Modalitäten für Überwachung und Berichterstattung vorhanden sind, was der Kommission eine wirksame Berichterstattung über den Beitrag des EU-Haushalts zur EU-Strategie erleichtern würde. Die Kommission sollte dem Gesetzgeber diesbezüglich geeignete Vorschläge vorlegen. |
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X |
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Empfehlung 2: Die übergeordneten politischen Ziele der EU-Strategie müssen in zweckmäßige operative Ziele übertragen werden, an denen sich die mittelbewirtschaftenden Stellen orientieren können. Im Hinblick auf die Nachfolgestrategie zu Europa 2020 sollte die Kommission dem Gesetzgeber Folgendes vorschlagen:
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X |
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Empfehlung 3: Die Ergebnisausrichtung sollte so schnell wie möglich verstärkt werden. Die Kommission sollte dem Gesetzgeber Folgendes vorschlagen:
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X |
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KAPITEL 4
Einnahmen
INHALT
| Einleitung | 4.1-4.4 |
| Kurzbeschreibung der Einnahmen | 4.2-4.3 |
| Prüfungsumfang und Prüfungsansatz | 4.4 |
| Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge | 4.5 |
| Untersuchung Jährlicher Tätigkeitsberichte und sonstiger Elemente der internen Kontrollsysteme | 4.6-4.20 |
| Die Anzahl der BNE- und MwSt.-Vorbehalte sowie der offenen TEM-Punkte bleibt insgesamt unverändert | 4.7-4.8 |
| Die Kommission hat die Umsetzung ihres mehrjährigen BNE-Überprüfungsplans fortgesetzt und bei der Bewertung der Auswirkungen der Globalisierung auf die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen Fortschritte gemacht | 4.9-4.11 |
| Bei der Verwaltung der TEM durch die Mitgliedstaaten bestehen Mängel | 4.12-4.16 |
| Die unzureichende Überwachung der Einfuhrströme trug dazu bei, dass das mit dem wirksamen Schutz der EU-Einnahmen verbundene Verfahren langwierig war | 4.17 |
| Bei der Überprüfung der MwSt.-Eigenmittel bestehen Mängel | 4.18-4.19 |
| Jährliche Tätigkeitsberichte und sonstige Governance-Regelungen | 4.20 |
| Schlussfolgerung und Empfehlungen | 4.21-4.23 |
| Schlussfolgerung | 4.21 |
| Empfehlungen | 4.22-4.23 |
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Anhang 4.1 — |
Ergebnisse der Prüfung von Einnahmenvorgängen |
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Anhang 4.2 — |
Anzahl der am 31.12.2017 noch bestehenden BNE-Vorbehalte, MwSt.-Vorbehalte und offenen TEM-Punkte nach Mitgliedstaat |
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Anhang 4.3 — |
Weiterverfolgung früherer Empfehlungen für die Einnahmen |
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EINLEITUNG |
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Illustration 4.1 — Einnahmen — Aufschlüsselung 2017
(Milliarden Euro)
Einnahmen 2017
(1)
insgesamt
139,7
Quelle: Konsolidierte Jahresrechnung 2017 der Europäischen Union. |
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Kurzbeschreibung der Einnahmen |
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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ORDNUNGSMÄẞIGKEIT DER VORGÄNGE |
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UNTERSUCHUNG JÄHRLICHER TÄTIGKEITSBERICHTE UND SONSTIGER ELEMENTE DER INTERNEN KONTROLLSYSTEME |
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Die Anzahl der BNE- und MwSt.-Vorbehalte sowie der offenen TEM-Punkte bleibt insgesamt unverändert |
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Die Kommission hat die Umsetzung ihres mehrjährigen BNE-Überprüfungsplans fortgesetzt und bei der Bewertung der Auswirkungen der Globalisierung auf die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen Fortschritte gemacht |
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Bei der Verwaltung der TEM durch die Mitgliedstaaten bestehen Mängel |
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Die unzureichende Überwachung der Einfuhrströme trug dazu bei, dass das mit dem wirksamen Schutz der EU-Einnahmen verbundene Verfahren langwierig war |
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Illustration 4.2 — Unterbewertung von Textil- und Schuheinfuhren aus China: Das Versäumnis des Vereinigten Königreichs, die geforderten Risikoprofile zu erstellen, führte zu geschätzten TEM-Ausfällen in beträchtlicher Höhe |
Illustration 4.2 — Unterbewertung von Textil- und Schuheinfuhren aus China: Das Versäumnis des Vereinigten Königreichs, die geforderten Risikoprofile zu erstellen, führte zu geschätzten TEM-Ausfällen in beträchtlicher Höhe |
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Die Kommission informierte die Mitgliedstaaten bereits 2007 über das Betrugsrisiko im Zusammenhang mit der Einfuhr von Textilien und Schuhen mit Ursprung in China. Im Jahr 2011 forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, Risikoprofile für solche Einfuhren zu erstellen. Andere Mitgliedstaaten sind dieser Aufforderung letztlich nachgekommen. Im Ergebnis wurden diese nicht ordnungsgemäßen Einfuhren in bedeutendem Umfang auf das Vereinigte Königreich umgeleitet. |
Nach Erhalt des im März 2017 veröffentlichten OLAF-Berichts ergriff die Kommission entschiedene und unverzügliche Maßnahmen, um die Höhe der entstandenen TEM-Verluste zu ermitteln, und forderte das Vereinigte Königreich nachdrücklich auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verluste zu vermeiden, und den geschätzten TEM-Betrag zur Verfügung zu stellen, der aufgrund des Versäumnisses des Vereinigten Königreichs nicht gezahlt worden war. Neben den beiden Kontrollen der traditionellen Eigenmittel im Mai und November 2017 sandte die GD BUDG am 24. März 2017 und am 28. Juli 2017 zwei Mahnschreiben an das Vereinigte Königreich. Nach diesen wiederholten Mahnungen leitete die Kommission im März 2018 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich ein. |
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Das OLAF nahm eine Untersuchung zur Zollwertermittlung von Textil- und Schuheinfuhren aus China in den Jahren 2015-2017 durch das Vereinigte Königreich vor. Diese Untersuchung ergab, dass die Unterbewertung dieser Einfuhren zu möglichen TEM-Verlusten in Höhe von 1,6 Milliarden Euro im Zeitraum 2013-2016 geführt hatte. |
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Im Jahr 2017 führte die GD Haushalt zwei Kontrollen im Vereinigten Königreich durch und berichtete, dass das Land unzureichende Maßnahmen ergriffen hatte, um das Risiko einer Unterbewertung dieser Einfuhren zu mindern. |
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Schließlich leitete die Kommission im März 2018 mit einem Aufforderungsschreiben ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich ein. Diese Maßnahme wurde ergriffen, da das Vereinigte Königreich es versäumt hatte, angemessene Maßnahmen zur Minderung des Risikos von Zollbetrug durch Unterbewertung zu ergreifen und sich geweigert hatte, die hinterzogenen Zölle dem EU-Haushalt zuzuführen. |
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Schätzungen zufolge belaufen sich die hinterzogenen TEM im Zeitraum 2013-2017 auf 2,2 Milliarden Euro, auf die Verzugszinsen anfallen können. Die Unterbewertung dieser Einfuhren kann sich außerdem auf die Berechnung der MwSt.- und BNE-Eigenmittel sowie auf die einzelnen Beiträge der übrigen Mitgliedstaaten auswirken. |
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Bei der Überprüfung der MwSt.-Eigenmittel bestehen Mängel |
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Jährliche Tätigkeitsberichte und sonstige Governance-Regelungen |
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SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN |
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Schlussfolgerung |
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Empfehlungen |
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TEM |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. Die Kommission geht davon aus, dass ihr im Rahmen des Zollkodex der Union (UZK) bis Ende 2020 detailliertere Einfuhrdaten vorliegen. Dies wird auch die breitere Nutzung von Techniken zur Datenextraktion ermöglichen, um die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung ihrer Kontrolltätigkeiten zu unterstützen. Darüber hinaus hat das OLAF in dieser Hinsicht weitere Untersuchungsmaßnahmen ergriffen, die in einer Reihe von Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen sind. Weitere Einzelheiten zu abgeschlossenen Untersuchungen neben dem Unterbewertungsfall im Vereinigten Königreich und Maßnahmen, die 2017 generell bei Unterbewertungsangelegenheiten ergriffen wurden, sind im OLAF-Bericht 2017 enthalten. |
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MwSt.-Eigenmittel |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. Sie ist damit einverstanden, den bestehenden Kontrollrahmen für die Berechnung des gewogenen mittleren Satzes (GMS) zu überprüfen. Zu diesem Zweck wird die Kommission ihre Dokumentation der geleisteten Arbeit weiter harmonisieren und eine harmonisierte Checkliste für die Überprüfung des gewogenen mittleren MwSt.-Satzes umsetzen. Die Kommission ist zudem damit einverstanden, die Auswirkungen eines BNE-Vorbehalts auf die MwSt.-Bemessungsgrundlage zu überprüfen und die MwSt.-Vorbehalte gemäß dem Ergebnis dieser Überprüfung zu aktualisieren. |
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(1) Der anfängliche Beitrag wird auf der Grundlage vorausgeschätzter BNE-Daten berechnet. Die Unterschiede zwischen den vorausgeschätzten und den endgültigen BNE-Daten werden in den Folgejahren ausgeglichen. Dies wirkt sich aber eher auf die Verteilung der Eigenmittel unter den Mitgliedstaaten als auf den erhobenen Gesamtbetrag aus.
(2) Für Deutschland, die Niederlande und Schweden gilt ein geringerer Abrufsatz für die MwSt.-Eigenmittel (0,15 %), während für die anderen Mitgliedstaaten ein Abrufsatz von 0,3 % angewendet wird.
(3) Diese gehen in erster Linie auf Rückzahlungen nicht in Anspruch genommener Beträge aus verschiedenen Fonds in den Bereichen Kohäsion und natürliche Ressourcen (6,6 Milliarden Euro) sowie auf den Rechnungsabschluss des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zurück (1,3 Milliarden Euro).
(4) Eine Einziehungsanordnung ist ein Dokument, in dem die Kommission ihr geschuldete Beträge erfasst.
(5) Als Ausgangspunkt dienten dem Hof die vereinbarten BNE-Daten und die von den Mitgliedstaaten berechnete harmonisierte MwSt.-Bemessungsgrundlage. Von der Kommission und den Mitgliedstaaten erstellte Statistiken und Daten wurden vom Hof nicht direkt geprüft.
(6) Die Prüfung des Hofes stützte sich auf die in den TEM-Rechnungsführungssystemen der besuchten Mitgliedstaaten enthaltenen Daten. Nicht angemeldete Einfuhren oder Einfuhren, die der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden, konnten nicht geprüft werden.
(7) Die Auswahl dieser drei Mitgliedstaaten erfolgte unter Berücksichtigung der Höhe des jeweils geleisteten Beitrags.
(8) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39) und Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29).
(9) Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG 2010) ist der international vereinheitlichte Rechnungsführungsrahmen der EU. Es dient der systematischen und detaillierten Beschreibung einer Volkswirtschaft (siehe Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1)).
(10) Siehe Artikel 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).
(11) Diese Vorbehalte werden eingesetzt, wenn eine bestimmte Phase eines Verfahrens betroffen ist. Die Kommission machte diese Vorbehalte geltend, um die laufende Überprüfung abschließen und gleichzeitig die BNE-Daten der Mitgliedstaaten für eine Revision offen halten zu können.
(12) Siehe Ziffern 4.10-4.13 und 4.23 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2016.
(13) Siehe Ziffer 4.15 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2016, Ziffer 4.18 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2015, Ziffer 4.22 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014, Ziffer 2.16 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2013 und Ziffern 2.32-2.33 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2012.
(14) Siehe insbesondere Ziffern VI-IX des Sonderberichts Nr. 19/2017 „Einfuhrverfahren: Schwachstellen im Rechtsrahmen und eine unwirksame Umsetzung wirken sich auf die finanziellen Interessen der EU aus“.
(15) Im März 2018 leitete der Hof eine Prüfung zu der Frage ein, ob sich die EU mit den Herausforderungen befasst, die sich durch den elektronischen Handel im Bereich Mehrwertsteuer und Zölle ergeben.
(16) Dabei handelt es sich um die wichtigste Durchsetzungsmaßnahme, die die Kommission ergreifen kann, wenn Mitgliedstaaten das Unionsrecht nicht anwenden.
(17) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).
(18) Die buchhalterische Behandlung dieser Frage steht im Einklang mit den EU-Rechnungsführungsvorschriften. Daher wurde der TEM-Betrag im Jahresabschluss 2017 nicht als Forderung ausgewiesen (siehe Erläuterung 2.6.1.1 zur konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union).
(1) Dieser Betrag entspricht dem tatsächlichen Einnahmenhaushalt der EU. Bei der Berechnung des in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Betrags von 136,2 Milliarden Euro wurde das Periodenrechnungssystem zugrunde gelegt.
ANHANG 4.1
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON EINNAHMENVORGÄNGEN
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2017 |
2016 |
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GRÖẞE UND ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE |
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|
Vorgänge insgesamt |
55 |
55 |
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GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN DER QUANTIFIZIERBAREN FEHLER |
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Geschätzte Fehlerquote |
0,0 % |
0,0 % |
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|
|
|
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|
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Obere Fehlergrenze |
0,0 % |
|
|
|
Untere Fehlergrenze |
0,0 % |
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ANHANG 4.2
ANZAHL DER AM 31.12.2017 NOCH BESTEHENDEN BNE-VORBEHALTE (1), MWST.-VORBEHALTE UND OFFENEN TEM-PUNKTE NACH MITGLIEDSTAAT
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Mitgliedstaat |
BNE-Vorbehalte (Stand: 31.12.2017) |
MwSt.-Vorbehalte (Stand: 31.12.2017) |
„Offene“ TEM-Punkte (Stand: 31.12.2017) |
|
Belgien |
0 |
3 |
30 |
|
Bulgarien |
0 |
4 |
4 |
|
Tschechische Republik |
0 |
0 |
3 |
|
Dänemark |
0 |
6 |
17 |
|
Deutschland |
0 |
7 |
13 |
|
Estland |
0 |
1 |
0 |
|
Irland |
0 |
12 |
11 |
|
Griechenland |
5 |
9 |
25 |
|
Spanien |
0 |
6 |
30 |
|
Frankreich |
0 |
5 |
20 |
|
Kroatien |
2 |
1 |
2 |
|
Italien |
0 |
5 |
20 |
|
Zypern |
0 |
1 |
3 |
|
Lettland |
0 |
1 |
1 |
|
Litauen |
0 |
0 |
5 |
|
Luxemburg |
0 |
4 |
2 |
|
Ungarn |
0 |
0 |
12 |
|
Malta |
0 |
0 |
2 |
|
Niederlande |
0 |
5 |
53 |
|
Österreich |
0 |
4 |
5 |
|
Polen |
0 |
1 |
12 |
|
Portugal |
0 |
0 |
16 |
|
Rumänien |
0 |
2 |
20 |
|
Slowenien |
0 |
0 |
4 |
|
Slowakei |
0 |
0 |
6 |
|
Finnland |
0 |
4 |
9 |
|
Schweden |
0 |
4 |
2 |
|
Vereinigtes Königreich |
0 |
7 |
27 |
|
INSGESAMT (31.12.2017) |
7 |
92 |
354 |
|
INSGESAMT (31.12.2016) |
2 |
95 |
335 |
|
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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(1) Diese Tabelle enthält nur die transaktionsspezifischen BNE-Vorbehalte (die die Kompilierung spezifischer Bestandteile der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in einem Mitgliedstaat betreffen). Darüber hinaus gibt es verfahrensspezifische BNE-Vorbehalte (siehe Ziffer 4.10), die in allen Mitgliedstaaten noch bestehen und die Kompilierung der Daten ab 2010 betreffen (außer für Kroatien, für das sie den Zeitraum ab 2013 betreffen).
ANHANG 4.3
WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN FÜR DIE EINNAHMEN
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Jahr |
Empfehlung des Hofes |
Analyse der erzielten Fortschritte durch den Hof |
Antwort der Kommission |
|||||
|
Vollständig umgesetzt |
Stand der Umsetzung |
Nicht umgesetzt |
Nicht zutreffend |
Unzureichende Nachweise |
||||
|
weitgehend |
teilweise |
|||||||
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2014 |
Empfehlung 1: Die Kommission sollte im nächsten Überprüfungszyklus Maßnahmen zur Verringerung der Anzahl von Jahren ergreifen, für die am Ende des Zyklus Vorbehalte bestehen. |
|
X |
|
|
|
|
Die Kommission räumt ein, dass die Anzahl der Jahre, für die am Ende des Überprüfungszyklus Vorbehalte bestehen, erheblich sein kann. Im Anschluss an die Einlegung von Vorbehalten begann die Kommission in diesem Zyklus, in einem frühen Stadium Aktionspunkte zur Verbesserung der Qualität der BNE-Daten festzulegen. Dies dürfte dazu beitragen, die Auswirkungen künftiger Vorbehalte auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge zum EU-Haushalt zu verringern. |
|
Empfehlung 2: Die Kommission sollte Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der von Mitgliedstaaten vorgelegten Revisionen zu reduzieren. |
|
X |
|
|
|
|
Die nationalen statistischen Ämter einigen sich freiwillig auf eine gemeinsame Revisionsstrategie und verpflichten sich, diese schrittweise mit dem Ziel umzusetzen, den Nutzern kohärentere Statistiken zu liefern. Die vereinbarten Leitlinien sehen vor, dass die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der nächsten Benchmark-Revisionen 2019 bzw. 2024 verbreiten sollen. Hinsichtlich des BNE für Eigenmittelzwecke fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die aktuellsten Qualitätsdaten zur Verfügung zu stellen. |
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|
Empfehlung 3: Die Kommission sollte die bestehenden Leitlinien zu nachträglichen Prüfungen verbessern und die Mitgliedstaaten zu ihrer Umsetzung anhalten. |
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X |
|
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|
|
Die Kommission hat eine Projektgruppe aus Mitgliedstaaten eingerichtet, die weiterhin die Maßnahmen ermitteln wird, die notwendig sind, um einen gemeinsamen Ansatz zu verwirklichen und zusätzliche Leitlinien zur Verfügung zu stellen. Die Gruppe kam jedoch zu dem Schluss, dass der Umfang dieser Angelegenheit über den Leitfaden Zollprüfung hinausgeht, insbesondere in Bezug auf die rechtlichen Folgen. |
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Empfehlung 4: Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten über angemessene Rechnungsführungssysteme zur Erfassung von Posten in der B-Buchführung verfügen, und die Mitgliedstaaten dazu anhalten, die Verwaltung der Posten in dieser Buchführung zu verbessern. Beispielsweise könnte die Kommission diese Buchführung regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass ältere Posten ordnungsgemäß aktualisiert oder ausgebucht werden. |
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X |
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Die Kommission wird die B-Buchführung weiterhin bei jeder von ihr durchgeführten TEM-Kontrolle prüfen und sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten über angemessene Rechnungsführungssysteme verfügen und ältere Posten abgeschrieben werden oder ihre dauerhafte Aufnahme in die B-Buchführung gerechtfertigt ist. |
|
KAPITEL 5
„Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“
INHALT
| Einleitung | 5.1-5.6 |
| Kurzbeschreibung der Teilrubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ | 5.2-5.5 |
| Prüfungsumfang und Prüfungsansatz | 5.6 |
| Teil 1 — Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge | 5.7-5.30 |
| Überhöhte Kostenangaben, insbesondere durch neue Teilnehmer und KMU | 5.12 |
| Die meisten nicht quantifizierbaren Fehler betrafen die Zeiterfassung und Verzögerungen bei der Verteilung von Mitteln | 5.13 |
| Horizont 2020: Die Vorschriften für die Meldung von Personalkosten sind nach wie vor fehleranfällig | 5.14-5.16 |
| Fazilität „Connecting Europe“: Definitionen der Unterauftragsvergabe und der damit verbundenen Kosten lassen Raum für Interpretationen | 5.17 |
| Forschung: Weiterverfolgung von Prüfungen wird besser koordiniert, doch sind weitere Fortschritte bei der Projektüberwachung erforderlich | 5.18-5.19 |
| Erasmus+: angemessene Kontrollstrategie, doch Finanzhilfeverwaltung bei der EACEA muss weiter verbessert werden | 5.20-5.22 |
| Jährliche Tätigkeitsberichte enthalten eine angemessene Bewertung des Finanzmanagements mit einem verbesserten Ansatz für die Berechnung der Risikobeträge | 5.23-5.25 |
| Überprüfung der von der geprüften Stelle zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit vorgelegten Informationen | 5.26-5.30 |
| Schlussfolgerung und Empfehlungen | 5.31-5.34 |
| Schlussfolgerung | 5.31-5.32 |
| Empfehlungen | 5.33-5.34 |
| Teil 2 — Leistungsaspekte im Bereich Forschung und Innovation | 5.35-5.37 |
| Bei den meisten Projekten wurden die erwarteten Outputs und Ergebnisse erzielt | 5.37 |
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Anhang 5.1 — |
Ergebnisse der Prüfung von Vorgängen in der Teilrubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ |
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Anhang 5.2 — |
Überblick über Fehler mit Auswirkungen in Höhe von mehr als 20 % in der Teilrubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ |
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Anhang 5.3 — |
Weiterverfolgung früherer Empfehlungen für die Teilrubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ |
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EINLEITUNG |
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Illustration 5.1 — MFR-Teilrubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ — Aufschlüsselung 2017
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Kurzbeschreibung der Teilrubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ |
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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TEIL 1 — ORDNUNGSMÄẞIGKEIT DER VORGÄNGE |
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Illustration 5.2 — Die meisten Fehler betrafen nicht förderfähige direkte Personalkosten
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Überhöhte Kostenangaben, insbesondere durch neue Teilnehmer und KMU |
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Illustration 5.3 — Meldung falscher Personalkosten sowie von Kosten eines Dritten durch ein KMU Der Hof prüfte ein in der Milchwirtschaft tätiges KMU. Das Unternehmen beteiligte sich seit kurzer Zeit an vier RP7-Projekten. Der Empfänger hatte die Stundensätze anhand einer falschen Methode berechnet. Die Kosten für 2016 wurden auf der Grundlage von Daten des Jahres 2014 geschätzt. Die Stundensätze der KMU-Eigentümer waren zu hoch angegeben. Zudem wurden Unstimmigkeiten zwischen den Abwesenheitszeiten und den Arbeitszeitnachweisen von drei der sechs geprüften Mitarbeiter festgestellt, die dazu führten, dass zu viele Stunden abgerechnet wurden. Schließlich waren die für das Projekt tätigen Mitarbeiter nicht bei dem Unternehmen beschäftigt, das die Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet hatte, sondern bei einem Schwesterunternehmen, das in der Finanzhilfevereinbarung nicht als Dritter aufgeführt war. Somit mussten sämtliche Kosten als nicht förderfähig eingestuft werden. |
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Die meisten nicht quantifizierbaren Fehler betrafen die Zeiterfassung und Verzögerungen bei der Verteilung von Mitteln |
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Horizont 2020: Die Vorschriften für die Meldung von Personalkosten sind nach wie vor fehleranfällig |
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Illustration 5.4 — Die Methode der Stundensätze pro Monat führt zu überhöhten Kostenangaben Der Hof prüfte einen Empfänger, der die Methode der Stundensätze pro Monat nutzt und stellte fest, dass er seine Personalkosten dadurch systematisch zu hoch angab und das Vollzeitgehalt eines Mitarbeiters geltend machen konnte, der nur einen Teil seiner Arbeitszeit für das EU-Projekt aufwendete. Das Gesamtjahresgehalt des betroffenen Mitarbeiters, der pro Jahr 2 400 produktive Arbeitsstunden (1 788 davon für das EU-Projekt) leistete, belief sich auf 162 500 Euro. Durch Anwendung der Methode der Stundensätze pro Monat konnte der Empfänger das Gehalt des Mitarbeiters in voller Höhe (162 500 Euro) zulasten des EU-Projekts abrechnen, obwohl dieser Mitarbeiter nur 75 % seiner produktiven Zeit für das EU-Projekt aufwendete. |
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Fazilität „Connecting Europe“: Definitionen der Unterauftragsvergabe und der damit verbundenen Kosten lassen Raum für Interpretationen |
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Forschung: Weiterverfolgung von Prüfungen wird besser koordiniert, doch sind weitere Fortschritte bei der Projektüberwachung erforderlich |
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Erasmus+: angemessene Kontrollstrategie, doch Finanzhilfeverwaltung bei der EACEA muss weiter verbessert werden |
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Jährliche Tätigkeitsberichte enthalten eine angemessene Bewertung des Finanzmanagements mit einem verbesserten Ansatz für die Berechnung der Risikobeträge |
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Überprüfung der von der geprüften Stelle zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit vorgelegten Informationen |
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SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN |
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Schlussfolgerung |
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Empfehlungen |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. Die Kommission wird prüfen, wie sie die Leitlinien (die kommentierte Muster-Finanzhilfevereinbarung) in Anbetracht der Prüfungsfeststellungen präzisieren kann, und die Liste der Fragen, die sich in Bezug auf bestimmte Länder ergeben, weiter aktualisieren. |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. Sie wird die Kommunikation mit den Begünstigten verstärken und die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbessern. |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu. |
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TEIL 2 — LEISTUNGSASPEKTE IM BEREICH FORSCHUNG UND INNOVATION |
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Bei den meisten Projekten wurden die erwarteten Outputs und Ergebnisse erzielt |
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(1) Siebtes Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung 2007-2013.
(2) Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2014-2020 (Horizont 2020).
(3) Der Hof berechnet die Fehlerquote auf der Grundlage einer repräsentativen statistischen Stichprobe. Der angegebene Prozentsatz entspricht der bestmöglichen Schätzung. Der Hof ist zu 95 % sicher, dass die geschätzte Fehlerquote in der Grundgesamtheit zwischen 2,2 % (untere Fehlergrenze) und 6,2 % (obere Fehlergrenze) liegt.
(4) Die Fehler betrugen zwischen 4,9 % und 16,9 % des geprüften Werts und betrafen Projekte, die im Rahmen der folgenden Programme durchgeführt wurden: Forschungsfonds für Kohle und Stahl (zwei Fälle), Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (ein Fall), Erasmus+ (ein Fall) und TEN-V-Programm (ein Fall).
(5) Bei 13 Vorgängen lagen sowohl quantifizierbare als auch nicht quantifizierbare Fehler vor.
(6) Siehe auch Ziffer 8.18 und Ziffer 8.42 (Empfehlung 2) des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2012 und Ziffer 8.12 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2013.
(7) Ziffer 5.13 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2016, Ziffer 5.12 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014 und Themenpapier „Ein Beitrag zur Vereinfachung des auf Horizont 2020 folgenden EU-Forschungsprogramms“, das der Hof im März 2018 veröffentlichte.
(8) Ziffer 5.16 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2016.
(9) Die Empfänger müssen sicherstellen, dass
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die im Rahmen von EU- und Euratom-Finanzhilfen pro Person und Jahr gemeldete Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden NICHT höher ist als die für die Berechnung des Stundensatzes herangezogene Zahl der jährlichen produktiven Stunden; |
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die im Rahmen von EU- und Euratom-Finanzhilfen pro Person und Jahr (zur Erstattung als tatsächliche Kosten) geltend gemachten gesamten Personalkosten NICHT höher sind als die in der Rechnungsführung des Empfängers (für die jeweilige Person und das jeweilige Jahr) erfassten gesamten Personalkosten. |
(10) „H2020 Programme — Guidance on List of issues applicable to particular countries“.
(11) Zu verschiedenen Boni, die sowohl in Frankreich als auch in Spanien gezahlt werden, enthält das Orientierungspapier nur für Frankreich Erläuterungen.
(12) Ein Unterauftrag ist ein Beschaffungsvertrag über die Ausführung von Aufgaben, die Teil der Maßnahme sind, durch einen Dritten. Ein Unterauftrag muss — im Gegensatz zu anderen Aufträgen — von der Kommission genehmigt werden.
(13) Ziffer 5.27 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2016.
(14) Generaldirektion Forschung und Innovation (GD RTD), Generaldirektion Bildung, Jugend, Sport und Kultur (GD EAC), Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) und Exekutivagentur für die Forschung (REA).
(15) Für Ausgaben zum RP7 meldet die Kommission eine repräsentative mehrjährige Fehlerquote von 4,95 %. Restfehlerquoten (in einer Bandbreite von 2,79 % bis 3,55 %) gibt sie nur auf der Ebene der einzelnen beteiligten Generaldirektionen an.
(16) Es handelt sich hier um mehrjährige Quoten für Ausgaben, die vor Oktober 2016 — also vor dem vom Hof geprüften Zeitraum — getätigt wurden.
(17) An der Umsetzung von Erasmus+ sind mehr als 50 nationale Agenturen beteiligt. Der Hof zielte bei seiner Auswahl darauf ab, eine Mischung aus kleineren und größeren Agenturen in den EU-15- und den neuen Mitgliedstaaten zu erfassen.
(18) Der Hof bezog in seine Beurteilung die Leistung von Kooperationsprojekten mit zahlreichen Beteiligten ein und klammerte Vorgänge wie Zahlungen an Einzelpersonen im Zusammenhang mit der Mobilität von Forschern aus.
(19) Gemäß der vereinheitlichten Definition zugrunde liegender Vorgänge (nähere Einzelheiten siehe Ziffer 15 von Anhang 1.1 ).
ANHANG 5.1
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON VORGÄNGEN IN DER TEILRUBRIK „WETTBEWERBSFÄHIGKEIT FÜR WACHSTUM UND BESCHÄFTIGUNG“
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2017 |
2016 |
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GRÖẞE UND ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE |
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Vorgänge insgesamt |
130 |
150 |
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GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN DER QUANTIFIZIERBAREN FEHLER |
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Geschätzte Fehlerquote |
4,2 % |
4,1 % |
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Obere Fehlergrenze |
6,2 % |
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Untere Fehlergrenze |
2,2 % |
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ANHANG 5.2
ÜBERBLICK ÜBER FEHLER MIT AUSWIRKUNGEN IN HÖHE VON MEHR ALS 20 % IN DER TEILRUBRIK „WETTBEWERBSFÄHIGKEIT FÜR WACHSTUM UND BESCHÄFTIGUNG“
Unter Anwendung der in Anhang 1.1 dargelegten allgemeinen Prüfungsmethodik untersuchte der Hof eine repräsentative statistische Stichprobe von Vorgängen, um das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten in der Grundgesamtheit für diese MFR-Teilrubrik zu schätzen. Die Auflistung der bei der Prüfung aufgedeckten Fehler ist weder im Hinblick auf die einzelnen Fehler noch auf die in Illustration 5.2 aufgeführten Fehlerarten erschöpfend. Die Fehler mit Auswirkungen in Höhe von mehr als 20 % des geprüften Vorgangswerts werden nachstehend (zusätzlich zu dem in Illustration 5.3 dargelegten Fehler) beschrieben. Diese acht Fehler machen mehr als 61 % der geschätzten Gesamtfehlerquote für die Teilrubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ aus.
Projekte des Siebten Forschungsrahmenprogramms
Beispiel 1 — nicht förderfähige Personalkosten und nicht ordnungsgemäß belegte Personalkosten
Der Empfänger (eine außerhalb der EU beheimatete Hochschule) nahm an einem Projekt teil, das einen bahnbrechenden Wandel bei Bau, Management und Instandhaltung von Tunneln herbeiführen soll. Er machte Personalkosten für einen Zeitraum geltend, in dem der betroffene Mitarbeiter nicht beim Empfänger beschäftigt war, sowie Personalkosten, die nicht durch gültige Zeiterfassungsbögen belegt waren. Von den insgesamt geprüften Kosten waren 85,4 % nicht förderfähig.
Beispiel 2 — Meldung nicht förderfähiger Personalkosten und falsche Berechnung von Stundensätzen
Der Empfänger (ein EU-KMU, das Ingenieurleistungen erbringt) bezog in die zur Erstattung geltend gemachten Personalkosten Kosten für eine Person ein, die kein Angestellter seines Unternehmens war, sondern der Eigentümer eines Unternehmens, das Dienstleistungen für den Empfänger erbrachte. Für einen weiteren Mitarbeiter wurden Personalkosten für einen Zeitraum erstattet, der vor seiner Einstellung lag. Der Hof stellte außerdem fest, dass der für die Kalkulation der Gehaltskosten verwendete Stundensatz falsch berechnet war. Von den insgesamt geprüften Kosten waren 35,9 % nicht förderfähig.
Beispiel 3 — nicht förderfähige Personalkosten und nicht förderfähige Kosten im Zusammenhang mit Unterauftragsvergabe
Der Empfänger (eine außerhalb der EU beheimatete gemeinnützige Organisation) nahm an einem Forschungsprojekt im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie für aktives und gesundes Altern teil. Er machte Personalkosten für mehrere Personen geltend, die entweder nie oder nicht in den betreffenden Zeiträumen bei ihm beschäftigt waren. Außerdem machte der Empfänger Kosten geltend, die ein Unterauftragnehmer einer Tochterorganisation des Empfängers in Rechnung gestellt hatte. Von den insgesamt geprüften Kosten waren 84,2 % nicht förderfähig.
Beispiel 4 — nicht korrekt berechnete Personalkosten und andere nicht projektbezogene Kosten
Der Empfänger (eine öffentliche Stelle eines EU-Mitgliedstaats) nahm an einem Forschungsprojekt auf dem Gebiet neu auftretender zeckenübertragener Krankheiten teil. Er machte nicht förderfähige Miet- und Reisekosten geltend, die nicht mit dem Projekt in Zusammenhang standen. Die nicht förderfähigen Reisekosten wurden zudem zweimal gemeldet und erstattet, nämlich als Reise- und als Personalkosten. Von den insgesamt geprüften Kosten waren 20,3 % nicht förderfähig.
Horizont-2020-Projekte
Beispiel 5 — unbezahlte Rechnung und falscher Erstattungssatz
Der Empfänger (eine öffentliche Einrichtung eines EU-Mitgliedstaats, die im Energiesektor tätig ist) machte Kosten für eine Rechnung geltend, die zum Zeitpunkt der Prüfung — 1,5 Jahre nach Ausstellungsdatum — noch nicht beglichen worden war. Außerdem wurde diese Einrichtung von der Kommission als gemeinnützige Organisation mit Anspruch auf einen Erstattungssatz von 100 % eingestuft, obwohl es sich um eine gewinnorientierte Einrichtung handelt. Von den insgesamt geprüften Kosten waren 30,0 % nicht förderfähig.
Beispiel 6 — nicht förderfähige Kosten, fehlender Prüfpfad und falscher Wechselkurs
Der Empfänger (eine in einem Drittland beheimatete Universität) erfasste in seinem Rechnungsführungssystem außer Personalkosten keine weiteren Kosten. Unter diesen nicht erfassten Kosten ermittelte der Hof u. a. ohne Zahlungsnachweise geltend gemachte Kosten, Kosten mit unklarem Bezug zum Projekt, doppelt geltend gemachte Kostenpositionen, als direkte Kosten gemeldete indirekte Kosten und auf Schätzungen statt auf tatsächlichen Kosten beruhende Kosten. Außerdem wurde auf sämtliche geltend gemachten Kosten ein falscher Wechselkurs angewandt. Von den insgesamt geprüften Kosten waren 64,7 % nicht förderfähig.
Beispiel 7 — nicht förderfähige Personalkosten und falscher Wechselkurs
Bei der Meldung der Kosten für den ersten Berichtszeitraum verwendete der Empfänger (ein Forschungsinstitut, das zu einem weltbekannten Krankenhaus in einem Drittland gehörte) eine Stundensatz-Methode, die nicht mit den Horizont-2020-Regeln in Einklang steht. Er konnte die Zeit, die zwei Mitarbeiter für das geprüfte Projekt aufgewendet hatten, nicht durch Arbeitszeitnachweise belegen. Für einen dritten Mitarbeiter waren Arbeitszeitnachweise vorhanden, die bestätigten, dass er 10 % seiner Arbeitszeit für das Projekt aufwendete. Der Empfänger hatte die Personalkosten jedoch versehentlich auf einer 20 %-Basis berechnet. Außerdem wurde auf sämtliche geltend gemachten Kosten ein falscher Wechselkurs angewandt. Von den 130 000 Euro, die der Empfänger geltend machte, waren 45 500 Euro nicht förderfähig, sodass ein Fehler von 35,2 % zu verzeichnen ist.
ANHANG 5.3
WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN FÜR DIE TEILRUBRIK „WETTBEWERBSFÄHIGKEIT FÜR WACHSTUM UND BESCHÄFTIGUNG“
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Jahr |
Empfehlung des Hofes |
Analyse der erzielten Fortschritte durch den Hof |
Antwort der Kommission |
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Vollständig umgesetzt |
Stand der Umsetzung |
Nicht umgesetzt |
Nicht zutreffend |
Unzureichende Nachweise |
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weitgehend |
teilweise |
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2014 |
Aufgrund dieser Analyse sowie der Feststellungen und Schlussfolgerungen für 2014 sprechen wir die folgenden Empfehlungen aus: |
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Empfehlung 1: Die Kommission, die nationalen Behörden und die unabhängigen Prüfer sollten alle verfügbaren relevanten Informationen nutzen, um Fehler zu verhindern bzw. aufzudecken und zu berichtigen, bevor Erstattungszahlungen geleistet werden. |
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X |
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Die Kommission ergreift regelmäßig Maßnahmen zur Prüfung ihres internen Kontrollsystems. Die Kommission hat Leitlinien zu allen wesentlichen Aspekten der Finanzhilfeverwaltung für Empfänger und die jeweiligen Prüfer zur Verfügung gestellt. |
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Empfehlung 2: Basierend auf den Erfahrungen mit dem Siebten Forschungsrahmenprogramm sollte die Kommission für Horizont 2020 eine zweckdienliche Risikomanagement- und Kontrollstrategie ausarbeiten, einschließlich angemessener Kontrollen von Empfängern mit hohem Risiko (beispielsweise KMU und neue Teilnehmer) sowie aufgrund spezifischer Förderkriterien gemeldeter Kosten. |
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X |
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Die Kontrollstrategie basiert auf dem Risikomanagement, das in operative Abläufe umgesetzt wurde. Die Kommission akzeptiert, dass dieser Prozess noch perfektioniert werden kann. |
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Empfehlung 3: Die Kommission sollte sicherstellen, dass ihre Dienststellen bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Fehlerquoten und der darauf beruhenden Bewertung der Risikobeträge einen einheitlichen Ansatz anwenden. |
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X |
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Die Kommission hat die wichtigsten Begriffe und Definitionen für die Bestimmung der Fehlerquoten, der Risikobeträge und der Korrekturen in den Anweisungen für die Jährlichen Tätigkeitsberichte, der Vorlage und dem Leitfaden weiter präzisiert. Die verschiedenen Konzepte und Indikatoren wurden mit hinreichender Flexibilität definiert, um den spezifischen Gegebenheiten der verschiedenen Generaldirektionen Rechnung tragen zu können und dennoch ein ausreichendes Maß an Kohärenz zu gewährleisten, um Daten zu konsolidieren und Verwechslungen zu vermeiden. |
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KAPITEL 6
„Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“
INHALT
| Einleitung | 6.1-6.24 |
| Kurzbeschreibung der Teilrubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ | 6.3-6.15 |
| Prüfungsumfang und Prüfungsansatz | 6.16-6.24 |
| Teil 1 — Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge | 6.25-6.78 |
| Ergebnisse der vom Hof durchgeführten Überprüfung von Vorgängen und des Nachvollzugs der Prüfungsarbeit | 6.26-6.43 |
| Bewertung der Arbeit der Prüfbehörden durch den Hof | 6.44-6.50 |
| Arbeit der Kommission und Berichterstattung über die Restfehlerquote in den Jährlichen Tätigkeitsberichten | 6.51-6.72 |
| Schlussfolgerung und Empfehlungen | 6.73-6.78 |
| Schlussfolgerung | 6.73-6.76 |
| Empfehlungen | 6.77-6.78 |
| Teil 2 — Beurteilung der Leistung von Projekten | 6.79-6.92 |
| Beurteilung der Gestaltung des Leistungssystems | 6.82-6.86 |
| Viele Projekte erreichen die Leistungsziele nicht in vollem Umfang | 6.87-6.90 |
| Die meisten Mitgliedstaaten waren nicht imstande, die Beiträge für Finanzinstrumente unter geteilter Mittelverwaltung vollständig zu nutzen | 6.91 |
| Schlussfolgerung | 6.92 |
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Anhang 6.1 — |
Ergebnisse der Prüfung von Vorgängen in der Teilrubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ |
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Anhang 6.2 — |
Weiterverfolgung früherer Empfehlungen für die Teilrubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ |
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EINLEITUNG |
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Illustration 6.1 — MFR-Teilrubrik 1b „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ — Aufschlüsselung 2017
Quelle: Konsolidierte Jahresrechnung 2017 der Europäischen Union, Abschlussinformationen der Kommission und Daten aus den Kommissionssystemen. |
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Kurzbeschreibung der Teilrubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ |
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Politische Ziele und Ausgabeninstrumente |
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Durchführung |
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Kontroll- und Zuverlässigkeitsrahmen |
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Programmplanungszeitraum 2014-2020 (jährliche Annahme der Rechnungslegung) |
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Programmplanungszeitraum 2007-2013 (Abschluss von OP) |
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Risiken für die Ordnungsmäßigkeit |
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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Illustration 6.2 enthält eine Aufschlüsselung der geprüften Stichprobe nach Mitgliedstaaten, und in den Ziffern 6.21-6.23 wird ausführlicher erläutert, wie der Hof seinen Ansatz konzipiert hat. |
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Illustration 6.2 — „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ — Aufschlüsselung der geprüften Stichprobe
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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TEIL 1 — ORDNUNGSMÄẞIGKEIT DER VORGÄNGE |
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Illustration 6.3 — Die Bausteine des Ansatzes des Hofes
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Ergebnisse der vom Hof durchgeführten Überprüfung von Vorgängen und des Nachvollzugs der Prüfungsarbeit |
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Illustration 6.4 — „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ — Aufschlüsselung der vom Hof festgestellten Fehler
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Finanzinstrumente trugen am meisten zur geschätzten Fehlerquote für 2017 bei |
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Bei zwei der vier vom Hof untersuchten thematischen Prüfungen zu OP des Zeitraums 2007-2013 wurden erhebliche Fehler beim Abschluss nicht festgestellt |
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Illustration 6.5 — Beispiel für nicht förderfähige Darlehen, die für ein Finanzinstrument unter geteilter Mittelverwaltung genehmigt wurden Die EFRE-Kofinanzierung für Darlehen muss in erster Linie (d. h. mehr als 50 % des Gesamtwerts der Darlehen) zur Unterstützung von KMU verwendet werden (Verordnung (EG) Nr. 1083/2006). Das vom Hof in Spanien geprüfte Finanzinstrument hatte fast 80 % des genehmigten Gesamtwerts der Darlehen in Unternehmen investiert, die keine KMU waren. Dieser Verstoß gegen die vom Gesetzgeber festgelegte grundlegende Fördervoraussetzung wurde weder von der Prüfbehörde noch von der Kommission aufgedeckt. |
Illustration 6.5 — Beispiel für nicht förderfähige Darlehen, die für ein Finanzierungsinstrument im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung genehmigt wurden Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 steht der Vergabe von Darlehen an große Unternehmen nicht entgegen, sofern alle sonstigen Bedingungen erfüllt sind. Da in dieser Bestimmung keine Mindestfinanzierungsschwelle für KMU genannt wird, könnte sich dieser Artikel auch auf die Zahl der einzelnen Darlehen (und nicht notwendigerweise die Beträge) beziehen. |
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Schwere Mängel bei der Umsetzung eines OP für den Zeitraum 2014-2020 im Rahmen der KMU-Initiative |
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Zu Unrecht als förderfähig bescheinigte erstattungsfähige Mehrwertsteuer |
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Illustration 6.6 — Beispiel für die Kofinanzierung von nicht förderfähigen MwSt.-Ausgaben Mit dem allgemeinen Ziel, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, unterzeichnete die Verwaltungsbehörde in Polen Finanzhilfevereinbarungen, um Kleinunternehmen beim Erwerb von Ausrüstung zu helfen. Wenn die Empfänger erklärten, dass sie nicht beabsichtigten, die MwSt. zurückzufordern, stufte die Verwaltungsbehörde die MwSt.-Ausgaben als für die Kofinanzierung in Betracht kommend ein. Dies war falsch, da die Empfänger als mehrwertsteuerpflichtig eingetragen waren und die MwSt.-Ausgaben tatsächlich erstattungsfähig waren. |
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Nicht förderfähige Ausgaben |
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Illustration 6.7 — Beispiel für nicht förderfähige Ausgaben — Meldung überhöhter indirekter Kosten Der Begünstigte, ein großes Forschungsinstitut in Deutschland, hatte seinen Hauptsitz außerhalb des für das OP geltenden Fördergebiets. Das geprüfte Projekt wurde aus dem ESF finanziert und von einer speziell eingerichteten Projektgruppe durchgeführt, die der Begünstigte im Fördergebiet eingerichtet hatte. Die Projektkosten umfassten hauptsächlich direkte Personalkosten, Materialkosten und Kosten für Dienstleistungen sowie einen erheblichen Anteil indirekter Kosten im Rahmen derselben Rubriken. Indirekte Kosten sind nur dann förderfähig, wenn sie innerhalb des Fördergebiets angefallen sind, einen direkten Projektbezug haben und dem Projekt nach einer Pro-rata-Berechnung zugeordnet werden. Der Hof stellte jedoch fest, dass es sich bei einem Großteil der Kostenkategorien, die dem Projekt als indirekte Kosten zugeschlagen worden waren, in Wirklichkeit um Gemeinkosten handelte, die am Hauptsitz des Instituts angefallen waren. Mehrere unter diese Kategorien fallende Kosten wurden dem Projekt auch direkt als tatsächliche Ausgaben zugerechnet, die von der Projektgruppe am Projektstandort getätigt wurden. Während ihrer Prüfung konnte die Prüfbehörde keine ausreichenden Nachweise für die Zusammensetzung der indirekten Kosten erlangen und korrigierte daher die indirekten Kosten um einen Pauschalsatz von 10 %. Der Hof stellte fest, dass die tatsächliche Fehlerquote höher war als 10 %. Er betrachtet daher alle Kosten ohne direkten Projektbezug als nicht förderfähig. |
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Bewertung der Arbeit der Prüfbehörden durch den Hof |
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Schwachstellen im Stichprobenverfahren einiger Prüfbehörden beeinträchtigten die Repräsentativität der Stichproben |
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Sonstige Mängel bei der Arbeit der Prüfbehörden |
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Arbeit der Kommission und Berichterstattung über die Restfehlerquote in den Jährlichen Tätigkeitsberichten |
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Konzeption des Kontroll- und Zuverlässigkeitsrahmens für den Zeitraum 2014-2020 |
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Die JTB sollten noch weiter gestrafft und an den neuen Kontroll- und Zuverlässigkeitsrahmen angepasst werden |
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Illustration 6.8 — Zeitachse für den neuen Kontroll- und Zuverlässigkeitsrahmen
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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In Finanzinstrumente geflossene Vorauszahlungen sollten bei der Berechnung der Restfehlerquote nicht berücksichtigt werden |
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Die Arbeit der Kommission in Bezug auf die Zuverlässigkeit — Jährliche Tätigkeitsberichte |
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Mängel bei den Stichprobenverfahren wurden bei der Überprüfung der Zuverlässigkeitspakete nicht angegangen |
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Die Schlussfolgerung der Kommission zur Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben des Rechnungslegungsjahrs 2015/2016 ist noch nicht endgültig |
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Es gibt keine Restfehlerquote für den Bereich der Kohäsionspolitik insgesamt |
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Illustration 6.9 — Überblick über die in den JTB für den Zeitraum 2014-2020 enthaltenen Angaben
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SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN |
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Schlussfolgerung |
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Empfehlungen |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu und ist der Ansicht, dass sie durch Inkrafttreten der vorgeschlagenen Omnibus-Verordnung, deren Entwurf das Ergebnis einer politischen Übereinkunft zwischen dem Rat und dem Parlament ist, und durch die neuen Bestimmungen zur Prüfung der vom EIF verwalteten Finanzierungsinstrumente umgesetzt wird. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Kontrollen und Prüfungen auf der Ebene von Finanzintermediären und im Fall der Prüfbehörden auf der Ebene der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Endempfänger durchführen. |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung teilweise zu und hat einen Legislativvorschlag für den Finanzrahmen 2021-2027 vorgelegt. Durch den Vorschlag der Kommission (COM(2018) 375 final) wird in Bezug auf die Mehrwertsteuer eine einfache Regel festgelegt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Empfänger handelt: Bei Vorhaben, deren Gesamtkosten unter 5 Millionen Euro liegen, gilt die MwSt. als förderfähig, darüber ist die MwSt nicht förderfähig. |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. Im Einklang mit ihrer einheitlichen Prüfstrategie und dem vereinbarten Prüfplan werden sich die Kommissionsdienststellen ab 2018 bei ihren Prüfungen darauf konzentrieren, die Qualität der Tätigkeit der Prüfbehörden und die Einhaltung entsprechender Vorgaben zu kontrollieren, um uneingeschränkt zuverlässige Bestätigungsvermerke und Prüfungsergebnisse zu ermöglichen. |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung teilweise zu. Die Kommission betont, dass die Jährlichen Tätigkeitsberichte der betreffenden Generaldirektionen bereits klar auf die Validierung der Fehlerquoten für Programme und Rechnungsabschlüsse in Bezug auf Rechnungsjahre ausgerichtet sind, die am 30. Juni des Jahres n-1 enden. In künftigen Berichten kann dieser Aspekt noch klarer herausgearbeitet werden. Gemäß der Haushaltsordnung bezieht sich die Zuverlässigkeitserklärung, die in den Jährlichen Tätigkeitsberichten von Anweisungsbefugten abzugeben ist, auf sämtliche Arten von Zahlungen, die im Berichtsjahr n geleistet wurden. Die Generaldirektionen erstatten separat Bericht über das jeweils festgestellte Zuverlässigkeitsniveau. Der Risikobetrag wird daher auf der Grundlage der jeweiligen Ausgaben für das Kalenderjahr ermittelt. Die Kommission erklärt ferner erneut, dass sie bereit ist Überlegungen anzustellen, wie sie das System für die Darstellung von Fehlerquoten in ihren JTB verbessern und vereinfachen kann, und dies mit dem Hof zu erörtern. |
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Die Kommission akzeptiert diese Empfehlung insofern, als der Vorschlag der Kommission für den Regelungsrahmen für die Zeit nach 2020 von den gesetzgebenden Organen angenommen wird. Nach Annahme des Vorschlags am 29. Mai 2018 werden die Mitgliedstaaten die Ausgaben im Rahmen der Finanzierungsinstrumente auf der Grundlage der an die endgültigen Empfänger ausgezahlten Beträge geltend machen. Es ist nur eine Vorauszahlung an Finanzierungsinstrumente in Höhe von 25 % vorgesehen, die nicht Teil der im Regelungsrahmen definierten geprüften Grundgesamtheit ist, was die Ausgaben begrenzen wird, die geltend gemacht werden können, bevor die Zahlungen an die endgültigen Empfänger geleistet werden. |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung teilweise zu, die mit ihrer einheitlichen Prüfstrategie für die betreffenden Fonds im Einklang steht. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, jedes Jahr in den jeweiligen JTB über die Zuverlässigkeit der von den Prüfbehörden in den Zuverlässigkeitspaketen des Vorjahres gemeldeten Restfehlerquoten Bericht zu erstatten. Gleichzeitig hebt die Kommission hervor, dass ihr für die Prüfung der in den Rechnungsabschlüssen aufgeführten Ausgaben bis zu drei Jahre zur Verfügung stehen, bevor sie ein Urteil über die Zuverlässigkeit der von den Prüfbehörden gemeldeten Fehlerquoten abgibt und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der bescheinigten Ausgaben bestätigt. |
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TEIL 2 — BEURTEILUNG DER LEISTUNG VON PROJEKTEN |
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Beurteilung der Gestaltung des Leistungssystems |
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Illustration 6.10 — Beurteilung der Gestaltung des Leistungssystems (113 Projekte)
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Viele Projekte erreichen die Leistungsziele nicht in vollem Umfang |
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Illustration 6.11 — Erreichen der Leistungsziele
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Die meisten Mitgliedstaaten waren nicht imstande, die Beiträge für Finanzinstrumente unter geteilter Mittelverwaltung vollständig zu nutzen |
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Illustration 6.12 — Kumulierte Auszahlungsquoten bei Finanzinstrumenten
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Kommission. |
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Schlussfolgerung |
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(1) Siehe Artikel 174 bis 178 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47).
(2) Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und Slowakei. Spanien kam während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 für eine Übergangsunterstützung aus dem KF in Betracht.
(3) Für eine Förderung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen kommen Regionen in Betracht, in denen die Arbeitslosenquote bei den 15- bis 24-Jährigen im Jahr 2012 über 25 % lag.
(4) Die OP können innerhalb dieses Zeitraums jederzeit geändert werden, soweit gerechtfertigt.
(5) GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GD REGIO) und GD Beschäftigung, Soziales und Integration (GD EMPL).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(7) Verwaltungsbehörde, Bescheinigungsbehörde und Prüfbehörde.
(8) Das Zuverlässigkeitspaket umfasst eine Verwaltungserklärung, eine jährliche Zusammenfassung, die bescheinigte jährliche Rechnungslegung, einen jährlichen Kontrollbericht und ein Prüfungsurteil (Bestätigungsvermerk).
(9) Das Rechnungslegungsjahr für die im Februar 2017 übermittelten Zuverlässigkeitspakete umfasst den Zeitraum vom 1.7.2015 bis 30.6.2016.
(10) In ihren Jährlichen Tätigkeitsberichten verwendet die Kommission im Zusammenhang mit dem Abschluss des Programmplanungszeitraums 2007-2013 den Begriff „Restrisikoquote“ und im Zusammenhang mit dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 den Begriff „verbleibende Gesamtfehlerquote“. Auch wenn sich diese beiden Quoten auf zwei verschiedene Zeiträume beziehen, sind sie von der Konzeption her gleich. In diesem Kapitel bezeichnet der Hof beide Quoten als „Restfehlerquote(n)“.
(11) Außerdem gibt die Prüfbehörde ein Prüfungsurteil zum Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie zur Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der geprüften Rechnungslegung ab.
(12) Artikel 28 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).
(13) Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
(14) In Form einer Zahlung oder einer Einziehung.
(15) Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
(16) Durch Artikel 130 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird die Erstattung in Form von Zwischenzahlungen auf 90 % beschränkt. Die verbleibenden 10 % werden nach Annahme der Rechnungslegung freigegeben.
(17) Artikel 145 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).
(18) Gemäß Artikel 140 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 müssen die Verwaltungsbehörden dafür sorgen, dass der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof alle Dokumente im Zusammenhang mit kofinanzierten Ausgaben zu Vorhaben, deren förderfähige Gesamtausgaben mehr als 1 Million Euro betragen, für die Dauer von zwei Jahren nach Vorlage der Rechnungslegung, in der die letzten Ausgaben für die abgeschlossenen Vorhaben verbucht wurden, zur Verfügung stehen. Bei Vorhaben, deren förderfähige Ausgaben weniger als 1 Million Euro betragen, müssen die Dokumente drei Jahre nach Vorlage der jährlichen Rechnungslegung mit den entsprechenden Ausgaben aufbewahrt werden. Der Dreijahreszeitraum gilt allgemein für den Abschluss von OP des Zeitraums 2007-2013 (siehe Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006).
(19) Siehe Anhang 4 „Materiality criteria“ (Wesentlichkeitskriterien), S. 23 im Fall der GD REGIO und S. 22 im Fall der GD EMPL.
(20) Mit Ausnahme des EFRE-Programms Gibraltar, das 2016 abgeschlossen wurde, schloss die Kommission die ersten OP im letzten Quartal 2017 ab.
(21) Deutschland, Irland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und das Vereinigte Königreich übermittelten Zuverlässigkeitspakete ohne Ausgaben. Für ein OP in Italien wurde die übermittelte Rechnungslegung im Mai 2017 nicht angenommen.
(22) Dies entspricht nur 0,7 % der für den gesamten Programmplanungszeitraum zugewiesenen Haushaltsmittel. Ausgenommen sind Vorauszahlungen an Finanzinstrumente, allerdings sind auf Ebene der Endbegünstigten verwendete Beträge eingeschlossen.
(23) Bulgarien, Estland, Griechenland, Frankreich, Kroatien, Zypern, Ungarn, Rumänien, Slowenien und die Slowakei waren nicht von den Abschlussentscheidungen betroffen. Kroatiens Frist für die Einreichung der Abschlussunterlagen war der 31. März 2018.
(24) 12 Zuverlässigkeitspakete (2014-2020) und 10 Abschlusspakete (2007-2013).
(25) „Abrechnung“ bedeutet Bereinigung des Finanzierungssaldos. Dies kann die Zahlung von ausstehenden Beträgen nach Abrechnung der Vorfinanzierungen und einbehaltenen Beträge, eine Einziehung (wenn die endgültigen Ausgaben geringer als die bereits ausgezahlten Beträge sind) oder eine „Null-Zahlung“ beinhalten.
(26) In diesem Zusammenhang bedeutet „Überprüfung“ die Untersuchung der Arbeitsverfahren und Prüfungsakten der Prüfbehörden sowie die Bewertung der Zuverlässigkeit und Aussagekraft der Ergebnisse im Hinblick auf ihren Beitrag zur Prüfungsschlussfolgerung. Unter „Nachvollzug“ ist zu verstehen, dass zusätzliche Nachweise an der Quelle eingeholt wurden. Überprüfung und Nachvollzug beziehen sich beide auf Vorgänge, die bereits geprüft wurden.
(27) Der Hof berechnet die Fehlerquote auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe. Der angegebene Prozentsatz entspricht der bestmöglichen Schätzung. Der Hof ist zu 95 % sicher, dass die geschätzte Fehlerquote in der Grundgesamtheit zwischen 0,7 % (untere Fehlergrenze) und 5,3 % (obere Fehlergrenze) liegt.
(28) Siehe Ziffer 6.19 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2016.
(29) Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates und Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
(30) Die KMU-Initiative ist ein gemeinsames Finanzinstrument der Kommission und des Europäischen Investitionsfonds (EIF), das kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu Finanzierungen erleichtern soll, siehe Artikel 39 und Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
(31) Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
(32) Artikel 78 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
(33) Anhang des Beschlusses der Kommission zur Änderung des Beschlusses C(2013) 1573 zur Annahme von Leitlinien für den Abschluss der operationellen Programme, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds und dem Kohäsionsfonds (2007-2013) ausgewählt wurden (C(2015) 2771 final vom 30.4.2015, Abschnitt 3.6).
(34) Eine thematische Prüfung ist die Prüfung einer bestimmten wesentlichen Anforderung oder eines Ausgabenbereichs mit einem als systemisch angesehenen Risiko. Thematische Prüfungen ergänzen die regulären Systemprüfungen.
(35) Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
(36) Ein zwischen einer Einrichtung und einem Dritten vereinbartes Verfahren, um Feststellungen über Finanzinformationen oder operative Abläufe zu treffen (ISRS 4400).
(37) Mit der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch die Omnibus-Verordnung soll dem Fehlen von Prüfungsrechten auf Ebene der Mitgliedstaaten abgeholfen werden. Die Omnibus-Verordnung soll im zweiten Halbjahr 2018 in Kraft treten, was bedeutet, dass dieses Manko auch für die Jahresrechnungen gelten wird, die der Kommission im Februar 2018 übermittelt wurden.
(38) Ein Finanzmittler ist eine Stelle, die als Vermittler zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Holding-Fonds und den Endempfängern von Mitteln fungiert, die über ein Finanzinstrument unter geteilter Mittelverwaltung bereitgestellt werden.
(39) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(40) Zum 31. Dezember 2017 hatte die Kommission in sechs Mitgliedstaaten OP im Rahmen der KMU-Initiative genehmigt.
(41) Rechtssache T-89/10, Urteil des Gerichts vom 20. September 2012 — Ungarn gegen Europäische Kommission.
(42) Siehe Ziffern 6.33-6.35 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2015.
(43) Das Akronym NEET (Not in Education, Employment or Training) bezieht sich auf Personen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren.
(44) Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 27 und 28 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission.
(45) International Standard on Auditing (ISA) 230 „Prüfungsdokumentation“ (gültig für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2009 begonnen haben).
(46) Artikel 66 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(47) Jährlicher Tätigkeitsbericht 2017 der GD EMPL (S. 12) und Jährlicher Tätigkeitsbericht 2017 der GD REGIO (S. 9).
(48) Siehe Ziffer 6.34 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2016.
(49) Dies gilt auch für Vorschüsse im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen, allerdings in geringerem Maße.
(50) Siehe Ziffer 6.35 und Empfehlung 2 Buchstabe a im Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2016.
(51) Der gesamte Beitrag an Finanzinstrumente im Rahmen der KMU-Initiative kann in Form einer Einmalzahlung ausgezahlt werden. Bei allen anderen Finanzinstrumenten wird ein „Tranchensystem“ angewendet, bei dem eine erste Teilzahlung nach Einrichtung erfolgt und weitere Beträge unter der Bedingung ausgezahlt werden, dass aus vorherigen Tranchen eine Mindestzahlung an die Endbegünstigten vorgenommen wurde.
(52) Bis Ende 2016 belief sich der Gesamtbetrag der im Rahmen operationeller Programme für Finanzinstrumente unter geteilter Mittelverwaltung zur Verfügung stehenden Mittel auf fast 13,3 Milliarden Euro (im Vergleich zu 5,7 Milliarden Euro bis Ende 2015); davon stammten 10,3 Milliarden Euro aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds). Insgesamt 3,6 Milliarden Euro (rund 30 %) dieses Betrags waren an Finanzinstrumente unter geteilter Mittelverwaltung ausgezahlt worden (2015: 1,2 Milliarden Euro), darunter 3,1 Milliarden Euro aus den ESI-Fonds; die Endbegünstigten hatten 1,2 Milliarden Euro erhalten, darunter 1 Milliarde Euro aus den ESI-Fonds. (Datengrundlage: „Summaries of the data on the progress made in financing and implementing the financial instruments for the programming period 2014-2020 in accordance with Article 46 of Regulation (EU) No 1303/2013 of the European Parliament and of the Council“).
(53) Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission sieht pauschale Berichtigungen zu Sätzen von 100 %, 25 %, 10 % oder 5 % vor, die alle ggf. verringert werden können.
(54) Anhang 4 (Wesentlichkeitskriterien), S. 23 im Fall der GD REGIO und S. 22 im Fall der GD EMPL.
(55) Die GD EMPL weist in ihrem JTB drei Compliance-Prüfungen aus, doch ist hierin eine vom Hof durchgeführte Prüfung enthalten, bei der die GD EMPL Beobachterstatus hatte.
(56) GD REGIO für EFRE/KF und GD EMPL für ESF/Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.
(57) Die GD REGIO räumt in ihrem JTB 2017 ein (S. 45, Fußnote 27), dass sich die Restfehlerquote auf 3,3 % erhöhen würde, wenn man den Fehler im Zusammenhang mit der KMU-Initiative berücksichtigen würde.
(58) Die Empfehlungen 2, 3 und 4 richteten sich auch an die Mitgliedstaaten.
(59) Siehe Ziffer 10.10 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2013.
(60) Projektanträge, Finanzhilfevereinbarungen, Verträge/Aufträge und/oder Kofinanzierungsbeschlüsse.
(61) Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
(62) Sonderbericht Nr. 21/2018 „Bei Auswahl und Begleitung von EFRE- und ESF-Projekten überwiegt im Zeitraum 2014-2020 nach wie vor die Outputorientierung“ (www.eca.europa.eu).
(63) Sonderbericht Nr. 17/2018 „Die Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten während der letzten Jahre der Programme 2007-2013 halfen gegen niedrige Mittelausschöpfung, waren jedoch nicht ausreichend ergebnisorientiert“ (www.eca.europa.eu).
(64) Anhang des Beschlusses der Kommission zur Änderung des Beschlusses C(2013) 1573 zur Annahme von Leitlinien für den Abschluss der operationellen Programme, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds und dem Kohäsionsfonds (2007-2013) ausgewählt wurden, C(2015) 2771 final vom 30.4.2015, Nummer 3.5.
(65) Für den Zeitraum 2014-2020 im Zuverlässigkeitspaket und für den Zeitraum 2007-2013 im Rahmen der gemäß Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 übermittelten Informationen.
(66) 31. Dezember 2016 für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 und 31. März 2017 für den Programmplanungszeitraum 2007-2013.
(67) Fünf dieser 16 Mitgliedstaaten (Tschechische Republik, Dänemark, Zypern, Luxemburg und Slowenien) hatten bis Ende 2016 noch keine Finanzinstrumente eingerichtet.
(68) Gemäß der vereinheitlichten Definition zugrunde liegender Vorgänge (nähere Einzelheiten siehe Ziffer 15 von Anhang 1.1 ).
(69) Abgerechnete Vorfinanzierungen des Zeitraums 2007-2013 für 2017 abgeschlossene OP.
(70) Dieser Betrag umfasst 0,3 Milliarden Euro an Beiträgen zu Finanzinstrumenten unter geteilter Mittelverwaltung.
(71) 66 % der Grundgesamtheit beziehen sich auf den Programmplanungszeitraum 2007-2013 und 34 % auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020.
(72) Die meisten OP sind fondsübergreifend, d. h., sie decken die Ausgaben aus mehr als einem Fonds ab. Daher ist die Gesamtzahl der Zuverlässigkeitspakete und OP niedriger als die Summe der Zahlen, die für die von den einzelnen GD verwalteten Fonds ausgewiesen sind.
(73) Ohne die Auswirkungen der Vorauszahlungen für Finanzinstrumente.
(74) Einschließlich eines italienischen OP, für das die Rechnungslegung im September 2017 angenommen wurde.
(75) Die Prüfungspopulation des Hofes in Bezug auf die KMU-Initiative bestand aus getätigten Ausgaben in Höhe von 290,9 Millionen Euro.
ANHANG 6.1
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON VORGÄNGEN IN DER TEILRUBRIK „WIRTSCHAFTLICHER, SOZIALER UND TERRITORIALER ZUSAMMENHALT“
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2017 |
2016 |
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GRÖẞE UND ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE |
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Vorgänge insgesamt |
217 |
180 |
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GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN DER QUANTIFIZIERBAREN FEHLER |
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Geschätzte Fehlerquote |
3,0 % |
4,8 % |
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Obere Fehlergrenze |
5,3 % |
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Untere Fehlergrenze |
0,7 % |
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Erläuterung: Die für das Jahr 2017 geschätzte Fehlerquote basiert auf dem überarbeiteten Prüfungsansatz des Hofes und schließt die Auswirkungen aller relevanten Korrekturmaßnahmen ein. Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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ANHANG 6.2
WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN FÜR DIE TEILRUBRIK „WIRTSCHAFTLICHER, SOZIALER UND TERRITORIALER ZUSAMMENHALT“
E = GD Beschäftigung, Soziales und Integration; R = GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung; X = gemeinsame Bewertung für beide Generaldirektionen
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Jahr |
Empfehlung des Hofes |
Analyse der erzielten Fortschritte durch den Hof |
Antwort der Kommission |
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Vollständig umgesetzt |
Stand der Umsetzung |
Nicht umgesetzt |
Nicht zutreffend |
Unzureichende Nachweise |
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weitgehend |
teilweise |
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2014 |
Kapitel 6, Empfehlung 1: Die Kommission sollte eine gezielte Analyse der nationalen Förderfähigkeitsregeln für die Programmplanungszeiträume 2007-2013 und 2014-2020 vornehmen, um vorbildliche Verfahren zu ermitteln. Ausgehend von dieser Analyse sollte sie den Mitgliedstaaten Leitlinien an die Hand geben, wie unnötig komplexe und/oder aufwendige Regeln, die hinsichtlich der mit der Maßnahme angestrebten Ergebnisse keinen Mehrwert liefern (sogenanntes „Gold-Plating“), vereinfacht und vermieden werden können. |
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X (1) |
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Kapitel 6, Empfehlung 2: Die Verwaltungsbehörden und zwischengeschalteten Stellen in den Mitgliedstaaten sollten ihre Anstrengungen verstärken, um gegen Mängel bei den „Primärkontrollen“ anzugehen, indem sämtliche verfügbaren Informationen berücksichtigt werden. Zusätzlich sollte die Kommission die Prüfbehörden auffordern, im Zuge ihrer Systemprüfungen einige dieser Kontrollen erneut durchzuführen und die vorbildlichen Verfahren sowie die gewonnenen Erkenntnisse weiterzugeben. |
X (2) |
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Kapitel 6, Empfehlung 3: Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeiten besser nutzen, die in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und in der ESF-Verordnung für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 hinsichtlich vereinfachter Kostenoptionen für Projekte mit einer öffentlichen Förderung von mehr als 50 000 Euro vorgesehen sind. |
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X (3) |
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Kapitel 6, Empfehlung 4: Die Mitgliedstaaten sollten für die vollständige und zügige Auszahlung von im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2007-2013 bereitgestellten Finanzmitteln sorgen, indem sie den Begünstigten innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung eines Zahlungsantrags die betreffenden Ausgaben erstatten. In Anlehnung an die für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltenden Regeln sind wir der Auffassung, dass alle derartigen Zahlungen innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung eines korrekten Zahlungsantrags durch den Begünstigten erfolgen sollten. |
X |
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Kapitel 6, Empfehlung 5: Die Kommission sollte dem Rat und dem Parlament einen Legislativvorschlag vorlegen, um die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich der Verlängerung des Förderzeitraums von Finanzierungsinstrumenten, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegen, durch einen gleichrangigen Rechtsakt zu ändern. |
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X (4) |
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2014 |
Kapitel 6, Empfehlung 6: Die Kommission sollte ihre Bewertung der Zuverlässigkeit der von den Bescheinigungsbehörden gemeldeten finanziellen Berichtigungen sowie der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Berechnung der „Restfehlerquote“ durch die Kommission auf sämtliche Mitgliedstaaten ausweiten. |
X (2) |
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Kapitel 6, Empfehlung 7: Die Kommission sollte das Kontrollsystem für Prüfbehörden weiter stärken, indem sie
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X (2) |
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(1) Die Kommission hat noch keine gezielte Analyse fertiggestellt, jedoch in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen und Leitlinien für sie herausgegeben.
(2) Die Umsetzung sollte während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 fortgesetzt werden.
(3) Die Verwendung vereinfachter Kostenoptionen beschränkt sich auf 36 % der Programmmittel für den ESF und nur 2 % der Programmmittel für den EFRE/KF.
(4) Die Kommission nahm diese Empfehlung nicht an.
KAPITEL 7
„Natürliche Ressourcen“
INHALT
| Einleitung | 7.1-7.9 |
| Kurzbeschreibung der Rubrik „Natürliche Ressourcen“ | 7.3-7.6 |
| Prüfungsumfang und Prüfungsansatz | 7.7-7.9 |
| Teil 1 — Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge | 7.10-7.43 |
| Die Direktzahlungen wiesen keine wesentliche Fehlerquote auf | 7.14-7.17 |
| Anhaltend hohe Fehlerquote in den anderen Ausgabenbereichen | 7.18-7.25 |
| Jährliche Tätigkeitsberichte und sonstige Governance-Regelungen: Überprüfung der von der geprüften Stelle zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit vorgelegten Informationen | 7.26-7.39 |
| Von der Kommission vorgenommene Bewertung der Arbeit der Bescheinigenden Stellen | 7.26-7.37 |
| Jährlicher Tätigkeitsbericht der GD AGRI | 7.38 |
| Jährliche Tätigkeitsberichte der GD MARE, der GD ENV und der GD CLIMA | 7.39 |
| Schlussfolgerung und Empfehlungen | 7.40-7.43 |
| Schlussfolgerung | 7.40-7.41 |
| Empfehlungen | 7.42-7.43 |
| Teil 2 — Leistung | 7.44-7.67 |
| Beurteilung der Leistung des geografischen Beihilfeantrags (Geodaten-basierter Antrag) | 7.46-7.55 |
| Beurteilung der Leistung von Investitionsprojekten im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums | 7.56-7.64 |
| Schlussfolgerung | 7.65-7.66 |
| Empfehlungen | 7.67 |
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Anhang 7.1 — |
Ergebnisse der Prüfung von Vorgängen in der Rubrik „Natürliche Ressourcen“ |
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Anhang 7.2 — |
Überblick über die Ergebnisse der Prüfung von Vorgängen in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bereiche Marktmaßnahmen, Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Klimapolitik und Fischerei |
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Anhang 7.3 — |
Überblick über Fehler mit Auswirkungen von mindestens 20 % in den Bereichen Marktmaßnahmen, Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Klimapolitik und Fischerei |
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Anhang 7.4 — |
Weiterverfolgung früherer Empfehlungen |
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EINLEITUNG |
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Illustration 7.1 — MFR-Rubrik 2 „Natürliche Ressourcen“ — Aufschlüsselung 2017
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Kurzbeschreibung der Rubrik „Natürliche Ressourcen“ |
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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TEIL 1 — ORDNUNGSMÄẞIGKEIT DER VORGÄNGE |
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Illustration 7.2 — Die meisten Fehler betrafen Verstöße gegen Fördervoraussetzungen
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Die Direktzahlungen wiesen keine wesentliche Fehlerquote auf |
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Anhaltend hohe Fehlerquote in den anderen Ausgabenbereichen |
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Entwicklung des ländlichen Raums |
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Illustration 7.4 — Mehrere Begünstigte hatten fehlerhafte Angaben gemacht In Griechenland erhielt ein Landwirt, dessen Betrieb in einem Berggebiet gelegen war, eine Ausgleichszahlung für Gebiete mit naturbedingten Nachteilen. In den Förderfähigkeitsregeln war vorgesehen, dass der Landwirt pro Hektar Grünland eine Mindestbesatzdichte einhalten musste. Beim Besuch des Betriebs stellten die Prüfer des Hofes fest, dass die Anzahl der vom Landwirt gehaltenen Tiere nicht ausreichte, um auf allen Grünflächen, für die der Landwirt eine Zahlung beantragt hatte, die Mindestbesatzdichte zu erreichen. Daher war ein Teil der vom Landwirt gemeldeten Fläche nicht beihilfefähig, sodass ein Fehler von 15 % zu verzeichnen war. Andere Fälle, in denen Begünstigte fehlerhafte Angaben zu Flächen oder zur Anzahl der Tiere machten (die ebenfalls Auswirkungen in Höhe von weniger als 20 % hatten), wurden in Frankreich, Kroatien, Polen und im Vereinigten Königreich (Nordirland) festgestellt. |
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Illustration 7.5 — Einige Begünstigte kamen ihren Agrarumweltverpflichtungen nicht nach Ein Betriebsinhaber in Italien (Veneto) erhielt eine Beihilfe im Rahmen einer Maßnahme zur ökologischen Optimierung der agronomischen Techniken und der Bewässerung. Um die Beihilfe zu erhalten, musste sich der Begünstigte verpflichten, auf einem Teil seiner Flächen Zwischenfrüchte (16) anzubauen, weniger chemische Düngemittel einzusetzen, den Wasserverbrauch bei der Bewässerung zu senken und über Anbau und Bewässerung Buch zu führen. Der Hof stellte fest, dass der Begünstigte keine dieser Verpflichtungen eingehalten hatte, sodass ein Fehler von 100 % zu verzeichnen war. Nach dem Prüfbesuch leitete die Zahlstelle ein Verfahren ein, um die Beihilfe zurückzufordern. Weitere Fälle, in denen Begünstigte einige oder alle Agrarumweltverpflichtungen nicht eingehalten hatten, wurden in Griechenland und Schweden festgestellt. |
Illustration 7.5 — Einige Begünstigte kamen ihren Agrarumweltverpflichtungen nicht nach Die Kommission merkt an, dass der Begünstigte keiner Vor-Ort-Kontrolle durch die Zahlstelle unterlag. Die italienischen Behörden leiteten ein Verfahren zur Rückforderung vom betreffenden Begünstigten ein. |
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Marktmaßnahmen |
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Illustration 7.6 — Einige Begünstigte hielten die Förderfähigkeitsregeln für Marktmaßnahmen nicht ein In Polen erhielt ein Milchviehhalter Beihilfen im Rahmen einer Maßnahme, die Betriebsinhaber dabei unterstützt, Färsen aus anderen Beständen zu erwerben, um den Zuchtwert ihrer eigenen Herde und die Wettbewerbsfähigkeit ihres Betriebs zu erhöhen. Der Betriebsinhaber erhielt die Unterstützung, nachdem er seinem Vater Färsen abgekauft hatte. Der Vater war ebenfalls Milchviehhalter und hielt seine Herde im selben Kuhstall wie der Begünstigte. Zwei Tage zuvor hatte der Begünstigte eine ähnliche Anzahl Färsen an seinen Vater verkauft, der ebenfalls eine Beihilfe im Rahmen derselben Maßnahme erhielt. Es fand kein physischer Transfer von Tieren statt, und die Gesamtzahl der Tiere in den Beständen des Begünstigten und seines Vaters änderte sich nicht. Der Hof folgerte daraus, dass der Zuchtwert und die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs des Begünstigten sich nicht verändert hatten und der Betriebsinhaber die Beihilfe nicht hätte erhalten dürfen. Somit war ein Fehler von 100 % zu verzeichnen. Einen weiteren Förderfähigkeitsfehler stellte der Hof bei einem Projekt in Spanien fest, das Maßnahmen zur Förderung der Umstrukturierung von Rebflächen betraf. |
Illustration 7.6 — Einige Begünstigte hielten die Förderfähigkeitsregeln für Marktmaßnahmen nicht ein Die Kommission wird diese Feststellung bei der Planung künftiger Konformitätsabschlussprüfungen berücksichtigen. |
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Umwelt, Klimapolitik und Fischerei |
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Jährliche Tätigkeitsberichte und sonstige Governance-Regelungen: Überprüfung der von der geprüften Stelle zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit vorgelegten Informationen |
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Von der Kommission vorgenommene Bewertung der Arbeit der Bescheinigenden Stellen |
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Illustration 7.7 — Zuverlässigkeitsmodell der Kommission für die GAP-Ausgaben im Zeitraum 2014-2020
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Illustration 7.8 — Schlussfolgerung der im Zeitraum 2015-2017 durchgeführten Überprüfungsbesuche hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Arbeit der Bescheinigenden Stellen
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Überprüfungen der GD AGRI. |
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Methodik und Vorgehensweise der Kommission haben sich verbessert … |
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… der Hof stellte jedoch einige Probleme fest, die bei den Überprüfungen der Kommission nicht aufgezeigt worden waren |
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7.32. |
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Der Beitrag der Bescheinigenden Stellen zum Zuverlässigkeitsmodell der Kommission muss noch weiter verbessert werden |
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Jährlicher Tätigkeitsbericht der GD AGRI |
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Jährliche Tätigkeitsberichte der GD MARE, der GD ENV und der GD CLIMA |
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Schlussfolgerung und Empfehlungen |
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Schlussfolgerung |
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Empfehlungen |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu und wird die Mitgliedstaaten weiterhin auffordern, Aktionspläne für Abhilfemaßnahmen aufzustellen, sofern schwerwiegende Defizite und Mängel ermittelt werden, und die Wirksamkeit von deren Umsetzung zu überwachen. Alle einschlägigen Leitlinien werden regelmäßig aktualisiert. Siehe auch Antwort der Kommission auf Ziffer 7.38. |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu und ist der Auffassung, dass sie im Wege ihrer speziellen Prüfungen der Bescheinigenden Stellen, der Konformitätsprüfungen und der Rechnungsabschlussprüfungen umgesetzt wird. Die Kommission wird weiterhin Leitlinien betreffend die Qualität der Arbeit der Bescheinigenden Stellen zur Verfügung stellen. |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu und ist der Auffassung, dass sie umgesetzt wird. Für sämtliche Sachverhalte, bei denen festgestellt wurde, dass die Arbeit der Bescheinigenden Stelle nicht zuverlässig ist, wurde ein Konformitätsabschlussverfahren eingeleitet, um die von dem betreffenden Mitgliedstaat umzusetzenden Abhilfemaßnahmen zu erörtern. Die Sachverhalte, bei denen die Arbeit der Bescheinigenden Stelle als begrenzt zuverlässig eingestuft wurde, werden auf Grundlage der Antwort des betreffenden Mitgliedstaats und/oder des Berichts der Bescheinigenden Stelle für das nächste Haushaltsjahr systematisch weiterverfolgt. |
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TEIL 2 — LEISTUNG |
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Beurteilung der Leistung des geografischen Beihilfeantrags (Geodaten-basierter Antrag) |
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Illustration 7.9 — Der geografische Beihilfeantrag ermöglicht es den Betriebsinhabern, ihre Daten am Bildschirm zu aktualisieren Betriebsinhaber, die den geografischen Beihilfeantrag verwenden, können die Grenzen der einzelnen Felder am Bildschirm einzeichnen und die ggf. notwendigen Berichtigungen vornehmen.
Quelle: Online-Demonstrationsbildschirm (Vereinigtes Königreich — Nordirland: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Angelegenheiten). |
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Die Bewertung des geografischen Beihilfeantrags durch die Begünstigten und die Zahlstellen fiel positiv aus |
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Illustration 7.10 — Die Begünstigten waren mit dem geografischen Beihilfeantrag zufrieden
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Beurteilung der Leistung von Investitionsprojekten im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums |
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Die Fördervoraussetzungen und die Projektauswahlkriterien standen im Allgemeinen mit den Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums im Einklang |
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Illustration 7.11 — Veranschaulichung der Beziehungen zwischen thematischen Zielen, Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums und Maßnahmen
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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In den meisten Fällen führten die Begünstigten die Projekte wie geplant durch und die Mitgliedstaaten kontrollierten die Angemessenheit der Kosten |
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Illustration 7.12 — Beispiel für ein Projekt, das wie geplant durchgeführt wurde Der Hof untersuchte eine Zahlung an einen landwirtschaftlichen Betrieb in Italien (Veneto), die im Rahmen einer Maßnahme zur Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit durch Unterstützung der Betriebsumstrukturierung und -modernisierung geleistet wurde. Die Fördervoraussetzungen und Auswahlkriterien waren auf Investitionen ausgerichtet, die die Nachhaltigkeit von Betrieben verbessern, Umweltauswirkungen verringern oder den Tierschutz erhöhen. Die Investition bestand im Erwerb von Silos und automatisierten Anlagen für die Lagerung und Aufbereitung von Tierfutter. Der Betrieb modernisierte seine Vermögenswerte und verbesserte seine Lebensfähigkeit durch Senkung der Kosten für die Tierfütterung. |
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Die Mitgliedstaaten machten nur wenig Gebrauch von vereinfachten Kostenoptionen |
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Schlussfolgerung |
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Empfehlungen |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu und ist der Auffassung, dass sie umgesetzt wird. Die Kommission überwacht die Fortschritte in den Mitgliedstaaten und wird dies auch weiterhin tun. Das geografische Beihilfeantragsformular wurde in den meisten Mitgliedstaaten gemäß dem in den EU-Rechtsvorschriften vorgegebenen Zeitplan zügig eingeführt. |
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(1) Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(2) Mit Ausnahme einiger kofinanzierter Maßnahmen, z. B. Absatzförderungsmaßnahmen und Schulobstprogramm, werden Marktmaßnahmen vollständig aus dem EGFL finanziert. Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums werden aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert.
(3) Die Stichprobe umfasste 121 Direktzahlungen und 19 Marktmaßnahmen, die aus dem EGFL finanziert wurden, 84 Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem ELER finanziert wurden, sowie sechs Zahlungen aus den Bereichen Umwelt, Klimapolitik und Fischerei.
(4) Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Litauen, Ungarn, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich. Zur Stichprobe gehörten auch fünf Vorgänge, die der direkten Mittelverwaltung unterlagen.
(5) Entsprechend dem neuen Ansatz des Hofes (siehe Anhang 1.1, Ziffer 12) wurde bei der Planung der Prüfung beschlossen, für die Bereiche Entwicklung des ländlichen Raums, Marktmaßnahmen, Umwelt, Klimapolitik und Fischerei keine Beurteilung und keine geschätzte Fehlerquote vorzulegen. Der Hof gibt Aufschluss über die in diesen Bereichen auftretenden Fehlerarten (siehe Ziffern 1.25, 7.18-7.25 und Anhang 7.3).
(6) Der Hof stellte darüber hinaus zehn Fälle fest, in denen gegen die Rechtsvorschriften verstoßen wurde, ohne dass dies finanzielle Auswirkungen hatte.
(7) Der Hof berechnet die Fehlerquote auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe. Der angegebene Prozentsatz entspricht der bestmöglichen Schätzung. Der Hof ist zu 95 % sicher, dass die geschätzte Fehlerquote in der Grundgesamtheit zwischen 0,9 % (untere Fehlergrenze) und 3,9 % (obere Fehlergrenze) liegt.
(8) Ausgehend von seinen früheren Ergebnissen (siehe Ziffer 7.19 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2016) hat der Hof beschlossen, Marktmaßnahmen zusammen mit den anderen Bereichen zu untersuchen, die seiner Ansicht nach besonders fehlerträchtig sind (siehe Ziffer 7.5).
(9) Entkoppelte Beihilfezahlungen werden für alle beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen geleistet, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Flächen für die Erzeugung genutzt werden.
(10) Die Prüfer des Hofes statteten 77 landwirtschaftlichen Betrieben einen Besuch ab, um die Einhaltung der Vorschriften durch die Begünstigten zu überprüfen. Für die übrigen 44 Zahlungen erlangten sie ausreichende Nachweise durch Aktenprüfungen, die sie auf der Grundlage von Informationen der Zahlstellen vornahmen.
(11) Das InVeKoS basiert auf Datenbanken über Betriebe, Anträge und landwirtschaftliche Flächen, die für Verwaltungsgegenkontrollen aller Beihilfeanträge verwendet werden. Das LPIS ist ein geografisches Informationssystem, das Geodatensätze aus verschiedenen Quellen umfasst, die zusammen ein Verzeichnis aller landwirtschaftlichen Flächen in den Mitgliedstaaten bilden.
(12) Siehe Ziffer 7.13 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2016.
(13) Siehe Ziffer 7.15 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2016.
(14) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).
(15) Weitere Informationen sind den Ziffern 7.43-7.54 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2016 sowie den Ziffern 26-39 seines Sonderberichts Nr. 21/2017 „Die Ökologisierung: eine komplexere Regelung zur Einkommensstützung, die noch nicht ökologisch wirksam ist“ zu entnehmen.
(16) Schnell wachsende Kulturen, die zwischen den Hauptkulturen angebaut werden, um die biologische Vielfalt zu verbessern und Bodenerosion zu verhindern.
(17) Siehe Ziffer 90 des Sonderberichts des Hofes Nr. 7/2017 „Die neue Rolle der Bescheinigenden Stellen im Bereich der GAP-Ausgaben: ein positiver Schritt hin zum Modell der ‚Einzigen Prüfung‘, doch sind noch erhebliche Schwachstellen anzugehen“ und Ziffer 7.54 seines Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2015.
(18) Der Umfang der Überprüfungsbesuche der Kommission beschränkt sich in der Regel auf bestimmte Teilpopulationen des GAP-Haushalts (EGFL InVeKoS, EGFL Nicht-InVeKoS, ELER InVeKoS, ELER Nicht-InVeKoS), die von den Bescheinigenden Stellen geprüft wurden.
(19) Die Überprüfungsbesuche führten die Kommission zu folgender Schlussfolgerung: „Bei der durchgeführten Überprüfung stieß die GD AGRI nicht auf Sachverhalte, die sie zu der Annahme veranlassen würden, dass die von den Bescheinigenden Stellen für das Haushaltsjahr 2017 durchgeführte Prüfungsarbeit nicht zuverlässig ist.“ Die Prüfungssicherheit ist also negativ formuliert.
(20) Es wurden Prüfungen bei derselben Bescheinigenden Stelle durchgeführt, die eine andere Grundgesamtheit und eine andere Zahlstelle betrafen.
(21) In drei Jahren besuchte die Kommission 35 von den insgesamt 55 Bescheinigenden Stellen.
(22) Untersucht wurden ein Überprüfungsbesuch aus dem Jahr 2015, vier aus dem Jahr 2016 und sieben aus dem Jahr 2017.
(23) Tschechische Republik, Deutschland (Niedersachsen), Estland, Griechenland, Rumänien und Vereinigtes Königreich (Wales).
(24) Dänemark, Spanien (Asturien und La Rioja), Italien (Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura), Slowakei und Schweden.
(25) Diese Zahl bezieht sich auf die Ausgaben für 2016, da für dieses Jahr zum Zeitpunkt der Kommissionsüberprüfungen die aktuellsten Daten verfügbar waren.
(26) Die Kommission stufte acht Bescheinigende Stellen als begrenzt zuverlässig und die übrigen drei als nicht zuverlässig ein.
(27) Gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission muss der geografische Beihilfeantrag wie folgt bereitgestellt werden:
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a) |
ab dem Antragsjahr 2016 für eine Zahl von Begünstigten, die erforderlich ist, um mindestens 25 % der im vorangegangenen Jahr für die Basisprämienregelung oder die einheitliche Flächenzahlung insgesamt ermittelten Fläche abzudecken; |
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b) |
ab dem Antragsjahr 2017 für eine Zahl von Begünstigten, die erforderlich ist, um mindestens 75 % der im vorangegangenen Jahr für die Basisprämienregelung oder die einheitliche Flächenzahlung insgesamt ermittelten Fläche abzudecken; |
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c) |
ab dem Antragsjahr 2018 für alle Begünstigten. |
(28) Im Durchführungsbeschluss C(2018) 2838 der Kommission sind folgende Fristen festgelegt: 2020 für Zahlungsanträge für flächenbezogene Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Dänemark und Italien; 2020 für Beihilfe- und Zahlungsanträge für alle Begünstigten in Luxemburg, Polen und im Vereinigten Königreich (England); 2019 für Parzellen, die sich zwei oder mehr Begünstigte in Finnland für den Fruchtwechsel bei besonderer Erzeugung teilen.
(29) Belgien (Flandern), Bulgarien, Dänemark, Deutschland (Niedersachsen), Irland, Griechenland, Spanien (Andalusien, Kastilien-La Mancha, Kastilien und León), Frankreich, Kroatien, Italien (Lombardei, Veneto), Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich (England, Nordirland).
(30) Weitere Informationen zum Leistungsrahmen für den Zeitraum 2014-2020 enthält der Sonderbericht des Hofes Nr. 16/2017 „Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums: Komplexität muss verringert und Konzentration auf Ergebnisse verstärkt werden“.
(31) Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(32) Siehe Ziffern 73-74 des Sonderberichts des Hofes Nr. 11/2018 „Neue Optionen für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung des ländlichen Raums: einfacher, aber nicht ergebnisorientiert“.
(33) In drei der fünf Fälle war die Verwendung von Pauschalfinanzierungen gemäß den geltenden EU-Vorschriften verpflichtend.
(34) Siehe Ziffer 79 des Sonderberichts des Hofes Nr. 11/2018.
(35) Gemäß der vereinheitlichten Definition zugrunde liegender Vorgänge (nähere Einzelheiten siehe Ziffer IX von Anhang 1.1 ).
ANHANG 7.1
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON VORGÄNGEN IN DER RUBRIK „NATÜRLICHE RESSOURCEN“
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2017 |
2016 |
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GRÖẞE UND ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE |
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Direktzahlungen |
121 |
201 |
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Marktmaßnahmen, Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Klimapolitik und Fischerei |
109 |
179 |
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Vorgänge „Natürliche Ressourcen“ insgesamt |
230 |
380 |
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GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN DER QUANTIFIZIERBAREN FEHLER |
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Geschätzte Fehlerquote: „Natürliche Ressourcen“ |
2,4 % |
2,5 % |
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Obere Fehlergrenze |
3,9 % |
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Untere Fehlergrenze |
0,9 % |
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ANHANG 7.2
ÜBERBLICK ÜBER DIE ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON VORGÄNGEN IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN IN BEZUG AUF DIE BEREICHE MARKTMAẞNAHMEN, ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS, UMWELT, KLIMAPOLITIK UND FISCHEREI (1)
(1) Mit Ausnahme der fünf untersuchten Vorgänge aus den Bereichen Umwelt, Klimapolitik und Fischerei, die der direkten Mittelverwaltung unterlagen.
ANHANG 7.3
ÜBERBLICK ÜBER FEHLER MIT AUSWIRKUNGEN VON MINDESTENS 20 % IN DEN BEREICHEN MARKTMAẞNAHMEN, ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS, UMWELT, KLIMAPOLITIK UND FISCHEREI
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Einleitung |
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Unter Anwendung der in Anhang 1.1 dargelegten allgemeinen Prüfungsmethodik untersuchte der Hof eine repräsentative Stichprobe von Vorgängen, um das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten in der Grundgesamtheit für diese MFR-Rubrik zu schätzen. Die Auflistung der bei der Prüfung aufgedeckten Fehler ist weder im Hinblick auf die einzelnen Fehler noch auf mögliche Fehlerarten erschöpfend. Im Folgenden sind vier Fehler mit Auswirkungen von mindestens 20 % des geprüften Vorgangswerts bei Ausgaben in den Bereichen Marktmaßnahmen, Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Klimapolitik und Fischerei beschrieben. Bei den zwei übrigen vom Hof festgestellten Fehlern handelt es sich um die Beispiele in den Illustrationen 7.5 und 7.6 . Diese sechs Fehler wurden in Vorgängen mit einem Wert zwischen 3 500 Euro und 1,6 Millionen Euro, mit einem Medianwert von knapp unter 17 000 Euro (1) festgestellt. |
Die Kommission nimmt die Anmerkung des Hofes in Anhang 7.2 zur Kenntnis, dass der Überblick über Vorgänge des Hofes nicht aussagekräftig bezüglich der relativen Fehlerquote in den in die Stichprobe einbezogenen Mitgliedstaaten ist. Die Kommission betont, dass für jeden Mitgliedstaat ausführliche Informationen zu den Prüfergebnissen der Kommission und der Mitgliedstaaten in den Jahrestätigkeitsberichten (und deren technischen Anhängen) der für die Verwendung von EU-Mitteln im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung zuständigen Kommissionsdienststellen aufgeführt werden. |
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Beispiele für Fehler |
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Marktmaßnahmen, Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Klimapolitik und Fischerei |
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Begünstigter/Tätigkeit/Projekt/Ausgaben nicht förderfähig |
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Beispiel 1 — Projekt wegen unzureichender Rendite nicht förderfähig |
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In Portugal untersuchte der Hof eine Zahlung an einen landwirtschaftlichen Betrieb, die der Modernisierung seines Bewässerungssystems dienen sollte. Eine Fördervoraussetzung bestand darin, dass im Beihilfeantrag nachgewiesen werden musste, dass mit der Investition Erträge erwirtschaftet würden. Auf der Grundlage der im Beihilfeantrag enthaltenen Informationen wurde das Projekt von den Behörden genehmigt. Zum Zeitpunkt der Genehmigung wurde jedoch eine in die Berechnung der Rendite einbezogene Parzelle vom Begünstigten nicht mehr bewirtschaftet. Wären die tatsächlich vom Begünstigten bewirtschafteten Parzellen zugrunde gelegt worden, hätte die Berechnung keine positive Investitionsrendite ergeben. Daher hätte das Projekt nicht gefördert werden dürfen; es war ein Fehler von 100 % zu verzeichnen. |
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Beispiel 2 — Förderung eines Begünstigten ohne ausreichende Wiederbepflanzungsrechte |
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In Spanien untersuchte der Hof eine Zahlung, mit der ein Teil der Kosten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gedeckt wurde. Nach nationalem Recht musste der Begünstigte vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Beihilfeantrags über Wiederbepflanzungsrechte für die Umstrukturierungsfläche verfügen. Für eine Parzelle hatte der besuchte Begünstigte die Wiederbepflanzungsrechte jedoch erst nach der Frist erhalten, sodass ein Fehler von 44 % zu verzeichnen war. |
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Beispiel 3 — Verwendung von für die Entwicklung des ländlichen Raums bestimmter technischer Hilfe auch für den EGFL |
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Der Hof untersuchte eine Zahlung an die griechische Zahlstelle, die technische Hilfe im Zusammenhang mit Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums betraf. Er stellte fest, dass die finanzierte IT-Unterstützung und -Infrastruktur auch für die Verwaltung von EGFL-Beihilfen verwendet wurde. Da nur der Beitrag zu Vorhaben für die Entwicklung des ländlichen Raums förderfähig war, betrachtete der Hof einen Teil der Kosten als nicht förderfähig. Die geschätzte Fehlerquote beläuft sich auf 23 %. Fehler wegen nicht förderfähiger Begünstigter/Tätigkeiten/Projekte/Ausgaben (mit einer quantifizierten Fehlerquote von weniger als 20 %) wurden auch in Deutschland, Kroatien und Portugal sowie bei drei direkt verwalteten Vorgängen, die Ausgaben für die Umwelt betrafen, festgestellt. |
Die Kommission wird diese Feststellung bei der Planung künftiger Konformitätsabschlussprüfungen berücksichtigen. |
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Nichteinhaltung von Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen |
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Beispiel 4 — Nichteinhaltung von Agrarumweltverpflichtungen in nitratempfindlichen Gebieten |
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In Griechenland untersuchte der Hof eine Zahlung an einen Betriebsinhaber, die unter eine Agrarumwelt- und Klimamaßnahme zum Schutz nitratempfindlicher Gebiete fiel. Die Verpflichtung begrenzte die Mengen an Düngemitteln und an Bewässerungswasser, die auf den Parzellen eingesetzt werden durften. Parzellen mit einer Neigung von mehr als 6 % unterlagen strengeren Begrenzungen, da das Risiko des Abflusses von Düngemitteln und Wasser dort größer war. Auf zwei Parzellen mit einer Neigung von mehr als 6 % hatte der Begünstigte die strengeren Düngemittel- und Bewässerungsanforderungen jedoch nicht eingehalten, sodass ein Fehler von 20 % zu verzeichnen war. Ein Fehler aufgrund der Nichteinhaltung von Agrarumweltverpflichtungen (mit einer quantifizierten Fehlerquote von weniger als 20 %) wurde auch in Schweden festgestellt. |
Die Messung der nationalen Behörden ergab, dass die Böschungsneigung weniger als 6 % betrug. Für Parzellen mit unterschiedlicher Neigung ist die Neigungsmessung technisch nicht immer nachvollziehbar. Nach Auffassung der Kommission sollte für eine Parzelle der Art der betreffenden Parzelle nicht unbedingt der absolut niedrigste und der absolut höchste Punkt für die Messung der Neigung herangezogen werden. Vielmehr sollte der für die Parzelle repräsentative höchste und niedrigste Punkt herangezogen werden. Die Kommission wird diesen Punkt mit den nationalen Behörden weiter erörtern. |
(1) D. h., die Hälfte aller Fehler mit Auswirkungen in Höhe von mindestens 20 % wurde bei Vorgängen mit einem Wert von weniger als 17 000 Euro festgestellt, und die übrigen Fehler bei Vorgängen mit einem darüber liegenden Wert.
ANHANG 7.4
WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN
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Jahr |
Empfehlung des Hofes |
Analyse der erzielten Fortschritte durch den Hof |
Antwort der Kommission |
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Vollständig umgesetzt |
Stand der Umsetzung |
Nicht umgesetzt |
Nicht mehr zutreffend |
Unzureichende Nachweise |
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weitgehend |
teilweise |
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2014 |
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Empfehlung 1: Die Mitgliedstaaten sollten sich weiter darum bemühen, in ihre Datenbanken des LPIS zuverlässige und aktuelle Informationen über die Größe und Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere der Dauergrünlandflächen, aufzunehmen, und sollten alle im Rahmen der Verwaltungskontrollen verfügbaren Informationen (einschließlich aktueller Orthobilder) systematisch analysieren und verwenden, um Zahlungen für nicht beihilfefähige Flächen zu vermeiden. |
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X |
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Für den Bereich Entwicklung des ländlichen Raums empfehlen wir Folgendes: |
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Empfehlung 2: Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten durch angemessene Maßnahmen dazu verpflichten, in ihre Aktionspläne Abhilfemaßnahmen aufzunehmen, mit denen die häufig ermittelten Fehlerursachen beseitigt werden. |
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X |
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Empfehlung 3: Die Kommission sollte die Strategie für ihre Konformitätsprüfungen im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums überarbeiten, um zu ermitteln, ob Systemmängel, die in Mitgliedstaaten mit regionalen Programmen in einer bestimmten Region aufgedeckt werden, auch in den anderen Regionen vorhanden sind, und zwar insbesondere bei Investitionsmaßnahmen. |
X |
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2014 |
Sowohl für den EGFL als auch für die Entwicklung des ländlichen Raums empfehlen wir der Kommission Folgendes: |
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Empfehlung 4: Sie sollte dafür sorgen, dass das neue Verfahren zur Erlangung von Sicherheit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge, das ab dem Haushaltsjahr 2015 verbindlich zum Einsatz kommt, von den bescheinigenden Stellen korrekt angewendet wird und zuverlässige Informationen über die Fehlerquote liefert, auf die sich die Kommission stützen kann. |
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X |
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Empfehlung 5: Sie sollte sicherstellen, dass die Prüfbehörden der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gründlicher vorgehen, indem sie vor allem die erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen durchführen, Qualitätskontrollverfahren anwenden und die Prüfungsdokumentation verbessern. |
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X |
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KAPITEL 8
Sicherheit und Unionsbürgerschaft
INHALT
| Einleitung | 8.1-8.5 |
| Kurzbeschreibung der MFR-Rubrik | 8.2-8.4 |
| Prüfungsumfang und Prüfungsansatz | 8.5 |
| Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge | 8.6-8.7 |
| Untersuchung ausgewählter Systeme | 8.8-8.13 |
| Geteilte Mittelverwaltung | 8.8-8.12 |
| Jährliche Tätigkeitsberichte und sonstige Governance-Regelungen | 8.13 |
| Schlussfolgerung und Empfehlungen | 8.14-8.15 |
| Empfehlungen | 8.15 |
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EINLEITUNG |
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Illustration 8.1 — MFR-Rubrik „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ — Aufschlüsselung 2017
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Kurzbeschreibung der MFR-Rubrik |
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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ORDNUNGSMÄẞIGKEIT DER VORGÄNGE |
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Illustration 8.2 — Fehler bezüglich des EU-Beitrags zum französischen Neuansiedlungsprogramm für Flüchtlinge In Frankreich unterstützt der AMIF das nationale Neuansiedlungsprogramm mit einer Einmalzahlung von 10 000 Euro je Flüchtling, der in dem Land ankommt. Der Hof prüfte eine EU-Zahlung in Höhe von 100 000 Euro für die Neuansiedlung von zehn syrischen Flüchtlingen. Er stellte fest, dass nur neun der zehn Flüchtlinge tatsächlich in Frankreich ankamen, die französischen Behörden den Betrag in ihrem Zahlungsantrag jedoch nicht entsprechend verringerten. Der EU-Beitrag zum Neuansiedlungsprogramm fiel somit um 10 000 EUR zu hoch aus. |
Illustration 8.2 — Fehler bezüglich des EU-Beitrags zum französischen Neuansiedlungsprogramm für Flüchtlinge Der Mitgliedstaat hat den Fehler bereits in der Jahresrechnung 2018 korrigiert und Korrekturmaßnahmen wie z. B. ein strenger gefasstes Prüfverfahren und die Schaffung einer integrierten IT-Lösung eingeführt. |
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Illustration 8.3 — Uneinheitliche Vorgehensweisen bei der Erstattungsfähigkeit der von öffentlichen Stellen geltend gemachten Mehrwertsteuer |
Illustration 8.3 — Uneinheitliche Vorgehensweisen bei der Erstattungsfähigkeit der von öffentlichen Stellen geltend gemachten Mehrwertsteuer Die Kommission erkennt an, dass die Behandlung auf der Ebene der Mitgliedstaaten von den nationalen Rechtsvorschriften abhängt. Die Kommission wird in ihren Leitlinien für die Mitgliedstaaten klarstellen, wie das Risiko im Zusammenhang mit der Überschreitung des Kofinanzierungssatzes gemindert werden kann, wenn die Mehrwertsteuer gemäß den nationalen Vorschriften Teil einer höheren als der ursprünglich vorgesehenen Kofinanzierung sein könnte. |
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Gemäß den EU-Rechtsvorschriften kommt die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer für eine EU-Kofinanzierung in Betracht. In Spanien wurden die Kosten für die Ausrüstung von Grenzpatrouillenschiffen mit Kommunikationssystemen zu 95 % aus dem Europäischen Außengrenzenfonds finanziert. Bei dem Begünstigten handelte es sich um eine mit nationalen Haushaltsmitteln finanzierte Strafverfolgungsbehörde. Als Ausgaben wurden Beträge angegeben, die von einem externen Auftragnehmer für Dienstleistungen in Rechnung gestellt worden waren und in denen die Mehrwertsteuer (zwischen 7 % und 21 %) enthalten war. Da die Strafverfolgungsbehörde keine Mehrwertsteuer zurückfordern kann, kam die Mehrwertsteuer nach Auffassung der spanischen Behörden für eine Finanzierung in Betracht. Von einem Dienstleister in Rechnung gestellte Mehrwertsteuern fließen jedoch automatisch dem nationalen Haushalt zu und stellen daher für den Mitgliedstaat keine Nettokosten dar. In diesem Fall überstieg der Gesamtbeitrag der EU zu dieser Maßnahme aufgrund des hohen Kofinanzierungssatzes von 95 % sogar die dem Mitgliedstaat tatsächlich entstandenen Nettokosten. |
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In Kroatien konnte ein ähnliches Ergebnis vermieden werden. Der Wiederaufbau von Grenzposten wurde dort vollständig aus der Schengen-Fazilität der EU finanziert. Begünstigter war das kroatische Innenministerium. Die Ausgaben umfassten Beträge, die von einem externen Auftragnehmer für Bauleistungen in Rechnung gestellt worden waren und die Mehrwertsteuer in Höhe von 25 % enthielten. Die kroatischen Behörden beachteten die Anweisungen der Kommission, nach denen die gemeinschaftliche Kofinanzierung die gesamten zuschussfähigen Ausgaben ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigen darf. Sie zogen die Mehrwertsteuer nicht für eine EU-Finanzierung in Betracht und deckten sie mit nationalen Mitteln. |
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Der in Spanien eingetretene Fall veranschaulicht, welche potenziellen Risiken die Regelung birgt, bei öffentlichen Stellen, die aus nationalen Haushalten finanziert werden, die Mehrwertsteuer als förderfähigen Ausgabenposten anzuerkennen. Der Fall zeigt, dass der EU-Beitrag unter Umständen die einem Mitgliedstaat tatsächlich entstandenen Nettokosten übersteigen kann, wenn die EU bei Maßnahmen mit einem hohen EU-Kofinanzierungssatz, die von öffentlichen Stellen durchgeführt werden, auch die anfallende Mehrwertsteuer erstattet. Dies gefährdet die Verwaltung der EU-Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. |
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UNTERSUCHUNG AUSGEWÄHLTER SYSTEME |
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Geteilte Mittelverwaltung |
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AMIF und ISF |
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Illustration 8.4 — Zahlungen zugunsten des AMIF und des ISF deutlich höher als im Haushaltsjahr 2016
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Illustration 8.5 — Der Kommission lagen unzureichende Informationen über die tatsächlichen Ausgaben aus dem AMIF und dem ISF vor In Estland sind in den Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des AMIF und des ISF Vorschüsse in Höhe von 100 % der geplanten Kosten eines Projekts vorgesehen. Im Einklang mit den Berichtspflichten für den AMIF/ISF enthielt die der Kommission im Jahr 2016 übermittelte jährliche Rechnungslegung zu den ISF-Programmen Zahlungen in Höhe von 13 Millionen Euro. Dies entspricht rund 35 % der Gesamtzuweisungen im Förderzeitraum 2014-2020. Bei ihrem Prüfbesuch in Estland stellten die Prüfer des Hofes jedoch fest, dass es sich bei 12,7 Millionen Euro (97,6 % des gemeldeten Betrags) tatsächlich um Vorschüsse handelte, die an Endbegünstigte gezahlt worden waren. Dies zeigt, dass die derzeit für den AMIF/ISF geltenden Berichtspflichten verhindern, dass die Kommission alle notwendigen Finanzinformationen erhält. Werden lediglich die geleisteten Zahlungen gemeldet, kann sich ein irreführendes Bild ergeben, was die tatsächliche Ausführung der Mittel betrifft. Dies wiederum schwächt die Aufsichtsfunktion der Kommission. |
Illustration 8.5 — Der Kommission lagen unzureichende Informationen über die tatsächlichen Ausgaben aus dem AMIF und dem ISF vor Die Kommission forderte die Mitgliedstaaten auf, die Angaben zu den verschiedenen Ausgabenarten bereits in den 2018 vorgelegten Rechnungsabschlüssen zu verbessern. Die Aufschlüsselung zwischen Vorfinanzierungen und getätigten Ausgaben ist für die im Februar/März 2018 vorgelegten Rechnungsabschlüsse bereits vorgenommen worden (sowohl die Zwischen- als auch die Abschlusszahlungen sind gekennzeichnet, ferner werden standardmäßig die Vorschüsse an die Endbegünstigten ausgewiesen). |
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Illustration 8.6 — Systemmängel im Zusammenhang mit dem AMIF und dem ISF
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SOLID |
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Illustration 8.7 — Systemmängel im Zusammenhang mit dem Programm SOLID
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Jährliche Tätigkeitsberichte und sonstige Governance-Regelungen |
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SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN |
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Empfehlungen |
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Die Kommission nimmt die Empfehlung an. |
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Die Kommission nimmt die Empfehlung an und hat sie in Bezug auf folgende Aspekte teilweise umgesetzt:
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(1) Der Rechtsakt zur Errichtung des AMIF ist auf der EUR-Lex-Website abrufbar.
(2) Die Rechtsakte zur Errichtung dieser Instrumente sind auf der EUR-Lex-Website abrufbar: Außengrenzenfonds, Europäischer Rückkehrfonds, Europäischer Flüchtlingsfonds und Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen.
(3) „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ (ISEC) und „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ (CIPS).
(4) Die Rechtsakte zur Errichtung dieser Instrumente sind auf der EUR-Lex-Website abrufbar: ISF „Grenzen und Visa“ und ISF „Polizei“.
(5) Gesundheit: ECDC, EFSA, EMA; Inneres: Frontex, EASO, Europol, CEPOL, eu-LISA, EMCDDA; Justiz: Eurojust, FRA, EIGE.
(6) Belgien, Estland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Litauen, Österreich und Schweden.
(7) Der besondere Jahresbericht des Hofes, der dessen Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben des EASO für das Jahr 2016 enthält, ist auf der Website des Hofes abrufbar.
(8) ISF-Programme im Fall Estlands, Griechenlands, Italiens, Litauens und Österreichs; AMIF-Programme im Fall Frankreichs, Luxemburgs, Spaniens, Schwedens und des Vereinigten Königreichs.
(9) Die Prüfbehörden Frankreichs und Schwedens für die AMIF-Programme; die Prüfbehörden Österreichs, Estlands und Litauens für die ISF-Programme.
(10) Europäischer Integrationsfonds (EIF) und Europäischer Flüchtlingsfonds (EFF) in Spanien; EIF, EFF und Rückkehrfonds in Deutschland; EFF und EIF in Italien; EIF und EFF in Bulgarien; EIF in Griechenland.
(11) Umfasst Ausgaben für Verbraucher, Justiz, Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft.
(12) Gemäß der vereinheitlichten Definition zugrunde liegender Vorgänge (nähere Einzelheiten siehe Ziffer 15 von Anhang 1.1 ).
KAPITEL 9
Europa in der Welt
INHALT
| Einleitung | 9.1-9.5 |
| Kurzbeschreibung der Rubrik „Europa in der Welt“ | 9.2-9.4 |
| Prüfungsumfang und Prüfungsansatz | 9.5 |
| Teil 1 — Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge | 9.6-9.19 |
| Jährliche Tätigkeitsberichte und sonstige Governance-Regelungen | 9.12-9.19 |
| Prüfung der Systeme der GD NEAR | 9.12-9.18 |
| Prüfung der Systeme der GD DEVCO | 9.19 |
| Teil 2 — Leistungsaspekte bei Projekten der Rubrik „Europa in der Welt“ | 9.20-9.23 |
| Schlussfolgerungen und Empfehlungen | 9.24-9.26 |
| Empfehlungen | 9.25-9.26 |
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Anhang 9.1 — |
Operative Ausgaben 2017 nach Delegation |
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Anhang 9.2 — |
Weiterverfolgung früherer Empfehlungen für die Rubrik „Europa in der Welt“ |
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EINLEITUNG |
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Illustration 9.1 — MFR-Rubrik „Europa in der Welt“ — Aufschlüsselung 2017
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Kurzbeschreibung der Rubrik „Europa in der Welt“ |
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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TEIL 1 — ORDNUNGSMÄẞIGKEIT DER VORGÄNGE |
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Illustration 9.2 — Beispiel für ein wirksames internes Kontrollsystem GD DEVCO Der Hof prüfte Ausgaben, die von einer NRO im Rahmen eines mit der Kommission abgeschlossenen Zuschussvertrags erklärt wurden. Die vom Hof geprüften Ausgaben waren von der Kommission akzeptiert worden. Das geförderte Projekt hatte zum Ziel, invasive Vogelarten in sechs Inselstaaten im Pazifischen Ozean unter Kontrolle zu halten. Der EU-Zuschuss belief sich auf 1,16 Millionen Euro. Eine von einem externen Prüfer auf Projektebene durchgeführte Prüfung der Rechnungsführung zeigte, dass erklärte Ausgaben in Höhe von 15 909 Euro nicht förderfähig waren (Belegunterlagen fehlten, und es wurden Fehler im Zusammenhang mit der MwSt. festgestellt). Die Kommission korrigierte diesen Fehler bei der Abschlusszahlung. |
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Illustration 9.3 — Nicht getätigte Ausgaben, die von der Kommission akzeptiert wurden GD DEVCO — Irak Der Hof prüfte die Ausgaben, die eine internationale Organisation im Rahmen einer mit der Kommission abgeschlossenen Beitragsvereinbarung erklärte. Dieses Projekt zum Kapazitätsaufbau regionaler Behörden hatte ein Budget von 11,5 Millionen Euro (100 % EU-finanziert) und eine Dauer von 3,5 Jahren. Der Hof untersuchte die in den ersten zwei Jahren der Projektlaufzeit getätigten Ausgaben. In diesem Zeitraum hatte die internationale Organisation Ausgaben in Höhe von 7,6 Millionen Euro geltend gemacht, die von der Kommission akzeptiert worden waren. Die Kontrollen des Hofes ergaben, dass sich die tatsächlichen Ausgaben für diesen Zeitraum auf 6 Millionen Euro beliefen. Bei der Differenz von 1,6 Millionen Euro handelte es sich um buchmäßig erfasste gebundene Mittel, die noch nicht ausgegeben worden waren. Dieser Betrag wird als nicht förderfähig erachtet, da noch keine Ausgaben entstanden waren. |
Illustration 9.3 — Nicht getätigte Ausgaben, die von der Kommission akzeptiert wurden Diese Feststellung bezieht sich auf einen Zwischenbericht und steht im Zusammenhang mit der Abschlusszahlung; im Abschluss-Finanzbericht werden nur die tatsächlich getätigten Ausgaben dargestellt. Die Feststellung des Hofes wird bei der Berechnung der nächsten Zahlung oder Restzahlung berücksichtigt. |
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Illustration 9.4 — Nicht förderfähige Ausgaben im Zusammenhang mit Wechselkursverlusten GD DEVCO — Projekte mit zentraler Mittelverwaltung Der Hof prüfte den endgültigen Ausgabenbetrag, den eine internationale Organisation im Rahmen einer mit der Kommission abgeschlossenen Beitragsvereinbarung erklärte. Im Rahmen der Vereinbarung sollte der politische Dialog über die nationalen Gesundheitspolitiken, -strategien und -pläne in 28 Zielländern gefördert werden. Die vom Hof geprüften Ausgaben waren von der Kommission akzeptiert worden. Der EU-Zuschuss belief sich auf 5 Millionen Euro. Die für die Umsetzung zuständige Organisation hatte im Zusammenhang mit Gehaltszahlungen an die Mitarbeiter Wechselkursverluste erlitten. Die Verluste waren über das Gehaltsabrechnungssystem dem Projektbudget angelastet worden. Diese Kosten waren nicht förderfähig. |
Illustration 9.4 — Nicht förderfähige Ausgaben im Zusammenhang mit Wechselkursverlusten Die Kommission sorgt für die erforderlichen Folgemaßnahmen. |
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Jährliche Tätigkeitsberichte und sonstige Governance-Regelungen |
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Prüfung der Systeme der GD NEAR |
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Im Zuge der Prüfung von Vorgängen aufgedeckte Systemmängel |
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Analyse der Restfehlerquote für 2017 |
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Jährlicher Tätigkeitsbericht |
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Prüfung der Systeme der GD DEVCO |
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TEIL 2 — LEISTUNGSASPEKTE BEI PROJEKTEN DER RUBRIK „EUROPA IN DER WELT“ |
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Illustration 9.5 — Probleme in Bezug auf die Leistung besuchter Projekte |
Illustration 9.5 — Probleme in Bezug auf die Leistung besuchter Projekte |
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SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN |
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Empfehlungen |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. Sie wird mit dem mit der Analyse betrauten Auftragnehmer Möglichkeiten der Schichtenbildung in der Grundgesamtheit für die Restfehlerquote ausloten, dabei aber die Notwendigkeit berücksichtigen, eine solide und repräsentative Stichprobe beizubehalten. |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. |
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(1) Beispielsweise Bau-/Liefer-/Dienstleistungsaufträge, Zuschüsse, Sonderdarlehen, Darlehensgarantien und Finanzhilfe, Budgethilfen und sonstige spezifische Formen der budgetären Unterstützung.
(2) Der Hof überprüfte Analysen von Restfehlerquoten und gelangte zu dem Schluss, dass die Methode zur Erstellung dieser Analysen nur sehr wenige Vor-Ort-Kontrollen vorsieht. Außerdem sind im Rahmen der Analysen der Restfehlerquoten sowohl der GD DEVCO als auch der GD NEAR nur in begrenztem Umfang Untersuchungen von Vergabeverfahren vorgesehen. Daher passte der Hof in diesem Jahr das Ergebnis der Analyse der Restfehlerquote um Fehlerquoten bezüglich der Einhaltung von Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge an. Grundlage für die Anpassung bildeten die Feststellungen des Hofes im Zusammenhang mit den Zuverlässigkeitserklärungen der Jahre 2014-2016 in der Rubrik „Europa in der Welt“.
(3) Im Jahr 2017 wurden aus dem Gesamthaushaltsplan Budgethilfezahlungen in Höhe von 955 Millionen Euro finanziert.
(4) Im Jahr 2017 wurden aus dem Gesamthaushaltsplan Zahlungen an internationale Organisationen in Höhe von 3,1 Milliarden Euro geleistet. Der Hof kann nicht angeben, auf welchen Anteil dieses Betrags die hypothetische Strategie angewandt wird, da die Kommission dies nicht getrennt überwacht.
(5) Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Budgethilfe untersucht der Hof in einigen seiner Sonderberichte, zuletzt in den Sonderberichten Nr. 32/2016 „EU-Hilfe für die Ukraine“ und Nr. 30/2016 „Wirksamkeit der EU-Unterstützung für vorrangige Sektoren in Honduras“.
(6) Falls sich der Beitrag der Kommission auf weniger als 75 % des Budgets der Maßnahme belief, überprüfte der Hof die zugrunde liegenden Ausgaben nicht. In Fällen, in denen dieser Beitrag zwischen 75 % und 90 % lag, bewertete der Hof auf Einzelfallbasis, ob eine Überprüfung der zugrunde liegenden Ausgaben erforderlich war.
(7) Siehe den Jährlichen Tätigkeitsbericht der GD NEAR für 2017, S. 40 f.
(8) Der Hof wählte für die diesjährige Weiterverfolgungsprüfung seinen Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2014, weil die Kommission normalerweise für die Umsetzung seiner Empfehlungen genügend Zeit gehabt haben müsste.
(9) Gemäß der vereinheitlichten Definition zugrunde liegender Vorgänge (nähere Einzelheiten siehe Ziffer 15 von Anhang 1.1 ).
ANHANG 9.1
OPERATIVE AUSGABEN 2017 NACH DELEGATION
Quellen: Kartenhintergrund ©OpenStreetMap contributors unter der Lizenz Creative Commons Attribution-ShareAlike 2.0 (CC BY-SA), und Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der konsolidierten Jahresrechnung 2017 der Europäischen Union.
ANHANG 9.2
WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN FÜR DIE RUBRIK „EUROPA IN DER WELT“
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Jahr |
Empfehlung des Hofes |
Analyse der erzielten Fortschritte durch den Hof |
Antworten der Kommission |
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Vollständig umgesetzt |
Stand der Umsetzung |
Nicht umgesetzt |
Nicht zutreffend |
Unzureichende Nachweise |
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weitgehend |
teilweise |
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2014 |
Empfehlung 1: Die Kommission und insbesondere EuropeAid sollten interne Kontrollverfahren einrichten und umsetzen, um sicherzustellen, dass Vorfinanzierungen auf der Grundlage tatsächlich entstandener Ausgaben endgültig abgerechnet werden, ohne dass rechtliche Verpflichtungen berücksichtigt werden. |
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Empfehlung 2: Die Kommission und insbesondere EuropeAid sollten die Ex-ante-Kontrollen bei Finanzhilfevereinbarungen stärken, indem EuropeAid wie vorgesehen durch entsprechende Maßnahmen die im Jahresbericht über die EEF zum Haushaltsjahr 2011 vorgelegte Empfehlung operativ umsetzt, welche risikobasierte Pläne und die systematische Weiterverfolgung der Prüfbesuche sowie der Vor-Ort-Kontrollen betrifft. |
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KAPITEL 10
„Verwaltung“
INHALT
| Einleitung | 10.1-10.5 |
| Kurzbeschreibung der MFR-Rubrik | 10.3 |
| Prüfungsumfang und Prüfungsansatz | 10.4-10.5 |
| Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge | 10.6 |
| Jährliche Tätigkeitsberichte und sonstige Governance-Regelungen | 10.7 |
| Bemerkungen zu einzelnen Organen und Einrichtungen | 10.8-10.13 |
| Europäisches Parlament | 10.9-10.11 |
| Europäische Kommission | 10.12 |
| Europäischer Rechnungshof | 10.13 |
| Schlussfolgerung und Empfehlungen | 10.14-10.16 |
| Schlussfolgerung | 10.14 |
| Empfehlungen | 10.15-10.16 |
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Anhang 10.1 — |
Ergebnisse der Prüfung von Vorgängen in der Rubrik „Verwaltung“ |
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Anhang 10.2 — |
Weiterverfolgung früherer Empfehlungen für die Rubrik „Verwaltung“ |
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EINLEITUNG |
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Illustration 10.1 — MFR-Rubrik 5 — Aufschlüsselung 2017
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Kurzbeschreibung der MFR-Rubrik |
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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ORDNUNGSMÄẞIGKEIT DER VORGÄNGE |
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JÄHRLICHE TÄTIGKEITSBERICHTE UND SONSTIGE GOVERNANCE-REGELUNGEN |
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BEMERKUNGEN ZU EINZELNEN ORGANEN UND EINRICHTUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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Europäische Kommission |
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Europäischer Rechnungshof |
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SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN |
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Schlussfolgerung |
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Empfehlungen |
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Das Parlament weist darauf hin, dass Themen wie die Festlegung von Verfahren und die Prüfung der Erfüllung der Auswahlkriterien Bestandteil angemessener Leitlinien sind. Allgemeine Probleme betreffend eine Ausweitung des Wettbewerbs sind Gegenstand einer Bewertung der Dienststelle Koordinierung der Vergabe öffentlicher Aufträge des Parlaments, die derzeit einschlägige Fragen vor dem Hintergrund des Sonderberichts Nr. 17/2016 des Hofs bewertet. |
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Das Parlament nimmt diese Empfehlung zur Kenntnis, die bei einer Überprüfung der Regelung in Betracht gezogen werden wird; in der Zwischenzeit werden Häufigkeit und Intensität der Kontrollen an das jeweilige Risiko angepasst. |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu und hat bereits Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltung der Familienzulagen ergriffen. |
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(1) Hierzu gehören die Verwaltungsausgaben aller EU-Organe, die Ruhegehälter und die Zahlungen an die Europäischen Schulen. Die Schulen sind Gegenstand eines besonderen Jahresberichts, den der Hof dem Obersten Rat der Europäischen Schulen vorlegt; eine Kopie dieses Berichts wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission übermittelt.
(2) Die besonderen Jahresberichte des Hofes über Agenturen und sonstige Einrichtungen werden im Amtsblatt veröffentlicht.
(3) GD Humanressourcen und Sicherheit, Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO), Ämter für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel und in Luxemburg, Amt für Veröffentlichungen und GD Informatik.
(4) PricewaterhouseCoopers, Société à responsabilité limitée, Réviseur d'Entreprises.
(5) Der Hof berechnet die Fehlerquote auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe. Der angegebene Prozentsatz entspricht der bestmöglichen Schätzung. Der Hof ist zu 95 % sicher, dass die geschätzte Fehlerquote in der Grundgesamtheit zwischen 0,0 % (untere Fehlergrenze) und 1,2 % (obere Fehlergrenze) liegt.
(6) Gemäß dem im Jahr 2013 zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens geltenden Artikel 146 Absatz 5 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung („Auswahlkriterien“) müssen der „Umfang der vom Auftraggeber verlangten Informationen, die Bewerber oder Bieter zum Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vorzulegen haben, sowie die Mindestanforderungen gemäß Absatz 2 […] im Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen […]“. Der Hof ist der Auffassung, dass das Zwei- bis Dreifache des geschätzten jährlichen Werts des Auftrags ein angemessenes Kriterium darstellt. In Artikel 147 Absatz 1 der ab 1. Januar 2016 geltenden Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung („Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“) wird dieser Punkt geklärt und lediglich vorgeschrieben, dass „[…] der Mindestjahresumsatz nicht das Zweifache des geschätzten jährlichen Auftragswerts übersteigen [darf], außer in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Art der Beschaffung, die der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen erläutert“.
(7) Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Regelung über den Empfang von Besuchergruppen müssen Gruppen ihre abschließende Ausgabenerklärung spätestens dreißig Tage nach dem Besuch einreichen. Es ist jedoch nicht vorgeschrieben, zu diesem Zeitpunkt Belegunterlagen (z. B. Rechnungen Dritter, Bordkarten) vorzulegen. Diese Unterlagen müssen drei Jahre lang aufbewahrt und dem Parlament nur im Fall von Ex-post-Kontrollen vorgelegt werden.
(8) Siehe Ziffer 9.12 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2015 und Ziffer 9.13 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
(9) Siehe den in Ziffer 10.5 erwähnten Bericht des unabhängigen Abschlussprüfers zum Jahresabschluss.
(*1) Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) 1 % — 0,1
(*2) Europäischer Rechnungshof 1 % — 0,1
(*3) Sonstige (Ausschuss der Regionen, Europäischer Bürgerbeauftragter und Europäischer Datenschutzbeauftragter) 1 % — 0,1
(10) Gemäß der vereinheitlichten Definition zugrunde liegender Vorgänge (nähere Einzelheiten siehe Ziffer 15 von Anhang 1.1 ).
ANHANG 10.1
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON VORGÄNGEN IN DER RUBRIK „VERWALTUNG“
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2017 |
2016 |
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GRÖẞE UND ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE |
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Vorgänge insgesamt |
55 |
100 |
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GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN DER QUANTIFIZIERBAREN FEHLER |
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Geschätzte Fehlerquote |
0,5 % |
0,2 % |
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Obere Fehlergrenze |
1,2 % |
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Untere Fehlergrenze |
0,0 % |
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ANHANG 10.2
WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN FÜR DIE RUBRIK „VERWALTUNG“
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Jahr |
Empfehlung des Hofes |
Analyse der erzielten Fortschritte durch den Hof |
Antwort des Organs bzw. der Einrichtung |
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Vollständig umgesetzt |
Stand der Umsetzung |
Nicht umgesetzt |
Nicht zutreffend (*1) |
Unzureichende Nachweise |
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weitgehend |
teilweise |
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2014 |
Empfehlung 1 (Europäisches Parlament): Europäische politische Parteien Das Europäische Parlament sollte seine Kontrollen der von europäischen politischen Parteien an deren angeschlossene Organisationen erstatteten Kosten verstärken. Außerdem sollte das Europäische Parlament hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge angemessene Vorschriften für die politischen Parteien ausarbeiten und deren Anwendung durch geeignete Kontrollmechanismen und bessere Anleitung überwachen (siehe Ziffern 9.11 und 9.17 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014). |
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X |
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Empfehlung 2 (EWSA): Auftragsvergabe Der EWSA sollte Konzeption, Koordinierung und Durchführung von Vergabeverfahren durch geeignete Kontrollmechanismen und bessere Anleitung verbessern (siehe Ziffern 9.12 und 9.17 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014). |
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X |
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Empfehlung 3 (Organe und Einrichtungen): Gehälter und Familienzulagen Die Organe und Einrichtungen sollten ihre Überwachungssysteme für die zeitnahe Aktualisierung der persönlichen Situation von Bediensteten, die sich auf die Berechnung von Familienzulagen auswirken kann, verbessern (siehe Ziffern 9.13 und 9.17 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014). |
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X |
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(*1) Im Zuge seiner Prüfungsarbeiten für 2017 untersuchte der Hof Vorgänge dieser Art nicht. In kommenden Jahren wird eine Weiterverfolgung dieser Empfehlungen erfolgen.
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 357/315 |
JAHRESBERICHT ÜBER DIE TÄTIGKEITEN IM RAHMEN DES ACHTEN, NEUNTEN, ZEHNTEN UND ELFTEN EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2017
(2018/C 357/02)
Jahresbericht über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2017
INHALT
| Einleitung | 1-5 |
| Kurzbeschreibung der Europäischen Entwicklungsfonds | 2-5 |
| Kapitel I — Finanzielle Ausführung des achten, neunten, zehnten und elften EEF | 6-10 |
| Kapitel II — Zuverlässigkeitserklärung des Hofes zu den EEF | 11-41 |
| Dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegte Zuverlässigkeitserklärung des Hofes zum achten, neunten, zehnten und elften EEF — Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers | I-XXI |
| Ausführungen zur Zuverlässigkeitserklärung | 11-41 |
| Prüfungsumfang und Prüfungsansatz | 11-14 |
| Zuverlässigkeit der Rechnungsführung | 15 |
| Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge | 16-28 |
| Jährlicher Tätigkeitsbericht und sonstige Governance-Regelungen | 29-41 |
| Schlussfolgerung und Empfehlungen | 42-47 |
| Schlussfolgerung | 42-45 |
| Empfehlungen | 46-47 |
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Anhang 1 — |
Ergebnisse der Prüfung von Vorgängen für die Europäischen Entwicklungsfonds |
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Anhang 2 — |
Im Rahmen der EEF im Jahr 2017 geleistete Zahlungen nach Hauptregionen |
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Anhang 3 — |
Weiterverfolgung früherer Empfehlungen für die Europäischen Entwicklungsfonds |
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EINLEITUNG |
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Illustration 1 — Europäische Entwicklungsfonds — Finanzübersicht 2017
Tabelle 1 — Europäische Entwicklungsfonds — Kerndaten 2017
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Kurzbeschreibung der Europäischen Entwicklungsfonds |
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KAPITEL I — FINANZIELLE AUSFÜHRUNG DES ACHTEN, NEUNTEN, ZEHNTEN UND ELFTEN EEF |
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Illustration 2 — Verwendung der EEF-Mittel zum 31. Dezember 2017
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Illustration 3 — Zentrale Leistungsindikatoren (KPI) zur Verringerung alter Vorfinanzierungen, alter noch abzuwickelnder Mittelbindungen und alter abgelaufener Verträge Die Zielvorgabe der GD DEVCO wurde übertroffen, da alte Vorfinanzierungen in ihrem gesamten Zuständigkeitsbereich um 37,60 % (32,58 % für den EEF) und alte noch abzuwickelnde Mittelbindungen um 38,49 % (37,63 % für den EEF) reduziert wurden. Die für die EEF festgelegte Vorgabe, den Anteil der abgelaufenen Verträge (9) an allen offenen Verträgen unter 15 % zu halten, wurde zwar verfehlt (18,75 %), doch das Gesamtziel wurde erreicht (14,95 %). Der Hauptgrund für den geringeren Prozentsatz bei EEF-Verträgen besteht darin, dass sich die Abrechnung alter abgelaufener Verträge im Rahmen des EEF technisch komplexer gestaltet, wenn Beträge zu Einziehungsanordnungen nicht vereinnahmt wurden. Im September 2017 leitete die GD DEVCO ein neues Verfahren ein, um dieses Problem anzugehen. Der Hof wird dieses neue Verfahren im Rahmen seiner jährlichen Prüfung zum Haushaltsjahr 2018 weiterverfolgen. |
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KAPITEL II — ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG DES HOFES ZU DEN EEF |
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Dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegte Zuverlässigkeitserklärung des Hofes zum achten, neunten, zehnten und elften EEF — Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers |
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Prüfungsurteil |
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Zuverlässigkeit der Rechnungsführung |
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Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung |
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Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Vorgänge |
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Einnahmen |
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Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Einnahmen |
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Zahlungen |
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Versagtes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Zahlungen |
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Grundlage für das Prüfungsurteil |
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Grundlage für das versagte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Zahlungen |
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Besonders wichtige Prüfungssachverhalte |
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Antizipative Passiva |
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Mögliche Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf die EEF-Jahresrechnungen 2017 |
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Verantwortlichkeiten des Managements |
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Verantwortlichkeiten des Prüfers für die Prüfung der EEF-Jahresrechnungen und der zugrunde liegenden Vorgänge |
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12. Juli 2018 |
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Klaus-Heiner LEHNE |
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Präsident |
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Europäischer Rechnungshof |
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12, rue Alcide De Gasperi, Luxemburg, LUXEMBURG |
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Ausführungen zur Zuverlässigkeitserklärung |
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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Zuverlässigkeit der Rechnungsführung |
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Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge |
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Einnahmen |
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Illustration 4 — Aufschlüsselung der geschätzten Fehlerquote nach Fehlerart
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Illustration 5 — Beispiele für quantifizierbare und nicht quantifizierbare Fehler in Vorgängen im Zusammenhang mit Projekten |
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a) Für ein Projekt im Bereich Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen im Sudan erkannte die Kommission fälschlicherweise 2 Millionen Euro mehr an als der Durchführungspartner, eine internationale Organisation, als Ausgaben geltend gemacht hatte. Bei der Überprüfung einzelner Ausgabenposten stellte der Hof fest, dass drei von ihnen Fehler aufwiesen, da der geltend gemachte Betrag nicht tatsächlich in voller Höhe angefallen war. Aus dem Fehler bei der Abrechnung und den ermittelten nicht förderfähigen Kosten ergab sich eine Fehlerquote von 51,57 % der geprüften Gesamtkosten. |
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b) Bei einem Projekt im Bereich Biodiversität in Angola, das von einer internationalen Organisation durchgeführt wurde, prüfte der Hof Posten im Zusammenhang mit Bauaufträgen. Die Belege reichten weder aus, um die Ausgaben zu überprüfen, noch ermöglichten sie einen Prüfpfad im Hinblick auf die in Rechnung gestellten Beträge und durchgeführten Arbeiten. Bei den Vor-Ort-Prüfungen des Hofes wurden in Bezug auf Größe, Gestaltung und verwendete Materialien erhebliche Abweichungen zwischen den Auftragsvorgaben und den abgeschlossenen Arbeiten festgestellt. Aus den nicht förderfähigen Kosten ergab sich eine Fehlerquote von 28,83 % der geprüften Gesamtkosten. |
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c) Bei der Prüfung der Ausgaben eines Projekts, das von einer Organisation zur Unterstützung der Entwicklung des privaten Sektors in AKP-Ländern durchgeführt wurde, war es dem Hof aufgrund fehlender Dokumentation nicht möglich, die Förderfähigkeit eines Vergabeverfahrens zu überprüfen. Der Hof forderte Dokumente (wie Kostenanfrage, Leistungsbeschreibung, erhaltene Angebote, Bewertungsberichte oder Vergabebekanntmachung) an, erhielt jedoch keine derartigen Unterlagen. Aus den nicht förderfähigen Kosten ergab sich eine Fehlerquote von 10,00 % der geprüften Gesamtkosten. |
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d) Bei den Ausgaben für einen von einer internationalen Einrichtung verwalteten Treuhandfonds ermittelte der Hof zwei nicht förderfähige Kostenpositionen. Eine Position bestand aus indirekten Kosten, die als direkte Kosten gemeldet worden waren, die andere Position stand in keinem direkten Zusammenhang zu den Tätigkeiten der Maßnahme bzw. war nicht notwendig für deren Abschluss. Aus den nicht förderfähigen Kosten ergab sich eine Fehlerquote von 20,00 % der geprüften Gesamtkosten. |
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e) Bei einem Projekt zur Förderung der Entwicklung lokaler Unternehmen in Tansania, das von einer privaten Einrichtung koordiniert wurde, ermittelte der Hof drei mit Fehlern behaftete Kostenpositionen. Eine Position enthielt die MwSt., die laut Auftragsbedingungen nicht förderfähig ist, und war nicht vollständig durch Dokumente wie eine Rechnung oder einen Vertrag belegt. Aus den nicht förderfähigen Kosten ergab sich eine Fehlerquote von 1,84 % der geprüften Gesamtkosten. Eine andere Kostenposition, die als Gehaltszahlungen gemeldet worden war, beruhte nicht auf den tatsächlichen Bruttogehältern, sondern auf einer Schätzung. Kosten können nur dann als förderfähig betrachtet werden, wenn sie getätigt wurden und identifizierbar sowie überprüfbar sind. Bei der dritten Kostenposition konnte nicht überprüft werden, ob der Betrag vollständig gezahlten Gehaltskosten entspricht oder ob der Begünstigte einen Gewinn einbehalten hat. Diese Einschränkungen führten dazu, dass beide Kostenpositionen einen nicht quantifizierbaren Fehler aufwiesen. |
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Jährlicher Tätigkeitsbericht und sonstige Governance-Regelungen |
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Analyse der Restfehlerquote 2017 |
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Illustration 6 — Entwicklung der Zahl der Vorgänge, bei denen voll und ganz auf frühere Prüfungsarbeiten vertraut wurde, 2012-2017
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Analyse des Jährlichen Tätigkeitsberichts 2017 |
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SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN |
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Schlussfolgerung |
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Empfehlungen |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. Die Kommission schlägt vor, ihre Überwachung weiter zu verbessern, um spezifischere Aspekte, etwa die Zahl der Fälle, in denen voll und ganz auf frühere Prüfungsarbeiten vertraut wurde, genauer verfolgen zu können. |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu und wird prüfen, wie die entsprechenden Leitlinien präzisiert und durchgesetzt werden können. |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. Die Kommission wird Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass die in den Jahresabschlüssen des AITF ausgewiesenen Schätzungen als Ausgaben akzeptiert werden. |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung nicht zu. Gemäß den Rechnungsführungsvorschriften werden die EEF-Beiträge zu den Treuhandfonds der EU in den Jahresrechnungen der EEF ausgewiesen. Sie werden jährlich überwacht und kontrolliert. Darüber hinaus wird die RAL-Absorptionsdauer der EU-Treuhandfonds, die sich direkt auf die Alterung dieser Beiträge auswirkt, in Echtzeit im Wege des vierten KPI (RAL-Absorptionskapazität) überwacht. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass ordnungsgemäß überwacht wird, ob die Beiträge aus den EEF zu den EU-Treuhandfonds zu lange bestehen, und dass die Schaffung eines zusätzlichen KPI nicht erforderlich ist. |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. Da die Kommission bereits einen Vorschlag vorgelegt hat, erachtet sie die Empfehlung für umgesetzt. |
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(1) Siehe Artikel 43, 48 bis 50 und 58 der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17).
(2) Im Jahr 2012 wurde die Prüfung dieser Vorgänge durch den Hof in einer zwischen der EIB, der Kommission und dem Hof geschlossenen Dreiervereinbarung (Artikel 134 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1)) geregelt. Die Investitionsfazilität bleibt bei der Zuverlässigkeitserklärung des Hofes unberücksichtigt.
(3) Ausgenommen sind 4 % der im Jahr 2017 im Rahmen der EEF getätigten Ausgaben, die von der Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (GD ECHO) verwaltet wurden.
(4) Wie Bau-/Liefer-/Dienstleistungsaufträge, Finanzhilfen, Budgethilfen, Leistungsprogramme.
(5) ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(6) Zwischen 2013 und 2015 wurden Mittel im Rahmen der Überbrückungsfazilität gebunden.
(7) Davon werden 1 139 Millionen Euro von der EIB verwaltet.
(8) Dieses Ziel wurde sowohl für den gesamten Zuständigkeitsbereich als auch speziell für die EEF festgelegt.
(9) Ein Vertrag gilt als abgelaufen, wenn er mehr als 18 Monate nach dem Ende seines Durchführungszeitraums immer noch offen ist.
(10) Unter RAL („reste à liquider“) sind sämtliche noch abzuwickelnde Mittelbindungen zu verstehen, d. h. Verpflichtungen, die eingegangen wurden, für die aber noch keine Zahlungen erfolgt sind.
(11) Gemäß den Artikeln 43, 48 bis 50 und 58 der Finanzregelung für den 11. EEF deckt diese Zuverlässigkeitserklärung nicht die von der EIB verwalteten EEF-Mittel ab.
(12) Siehe Artikel 44 der Verordnung (EU) 2015/323.
(13) Siehe Artikel 43 der Verordnung (EU) 2015/323.
(14) Afrikanische Union, Angola, Äthiopien, Barbados, Burkina Faso, Demokratische Republik Kongo, Fidschi, Haiti, Jamaika, Kenia, Madagaskar, Malawi, Mali, Niger, Nigeria, Ruanda, Sambia, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Sudan, Südsudan und Tansania.
(15) GD DEVCO: 19 Zahlungen; GD ECHO: 9 Zahlungen im Bereich der humanitären Hilfe.
(16) Der Hof überprüfte Analysen von Restfehlerquoten und gelangte zu dem Schluss, dass die Methode zur Erstellung dieser Analysen nur sehr wenige Vor-Ort-Kontrollen und eine im Umfang begrenzte Untersuchung von Vergabeverfahren vorsieht. Daher passte der Hof in diesem Jahr das Ergebnis der Analyse der Restfehlerquote um Fehlerquoten bezüglich der Einhaltung von Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge an. Grundlage für die Anpassung bildeten die Feststellungen des Hofes im Zusammenhang mit den Zuverlässigkeitserklärungen der Jahre 2014-2016.
(17) Der Hof prüfte 17 Einziehungsanordnungen (mit einem Gesamtwert von 16,7 Millionen Euro) und stellte fest, dass drei Einziehungsanordnungen (0,4 Millionen Euro) fälschlicherweise als Einnahmen und nicht als Wiedereinziehung nicht in Anspruch genommener Mittel aus Vorfinanzierungen erfasst worden waren.
(18) Von diesem Korrekturbetrag entfallen 1,1 Millionen Euro auf von der GD DEVCO aufgedeckte Fehler und 4 Millionen Euro auf später von den Prüfern des Hofes ermittelte Fehler.
(19) Der Hof berechnet die Fehlerquote auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe. Der angegebene Prozentsatz entspricht der bestmöglichen Schätzung. Der Hof ist zu 95 % sicher, dass die geschätzte Fehlerquote in der Grundgesamtheit zwischen 1,2 % (untere Fehlergrenze) und 7,8 % (obere Fehlergrenze) liegt.
(20) Projektbezogene Zahlungen enthalten keine Budgethilfezahlungen.
(21) Wie Bau-/Liefer-/Dienstleistungsaufträge.
(22) In neun Fällen (1,1 Prozentpunkte) war die Kommission selbst für den Fehler verantwortlich und in vier Fällen (0,8 Prozentpunkte) wurde der Fehler von den Begünstigten verursacht.
(23) Diese Fehler trugen 1,7 Prozentpunkte zur geschätzten Fehlerquote bei.
(24) International Financial Reporting Standards (Internationale Rechnungslegungsstandards).
(25) Die Aufstellung von Abschlüssen nach IFRS erfordert bestimmte kritische Schätzungen. Darüber hinaus muss das Management der EIB bei der Anwendung der Rechnungslegungsregeln des Treuhandfonds von seinem Beurteilungsspielraum Gebrauch machen. Absatz 2.2 — Wesentliche Ermessensentscheidungen und Schätzungen in den Jahresabschlüssen des AITF zum 31. Dezember 2015.
(26) Die im Rahmen der EEF geleisteten Budgethilfezahlungen beliefen sich im Jahr 2017 auf 880 Millionen Euro.
(27) Die im Rahmen der EEF geleisteten Zahlungen an von internationalen Organisationen durchgeführte und von mehreren Gebern finanzierte Projekte beliefen sich im Jahr 2017 auf 812 Millionen Euro. Der Hof kann nicht angeben, auf welchen Anteil dieses Betrags die hypothetische Strategie angewandt wird, da die Kommission dies nicht getrennt überwacht.
(28) Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Budgethilfe untersucht der Hof in einigen seiner Sonderberichte, zuletzt in den Sonderberichten Nr. 32/2016 „EU-Hilfe für die Ukraine“ und Nr. 30/2016 „Wirksamkeit der EU-Unterstützung für vorrangige Sektoren in Honduras“.
(29) Falls sich der Beitrag der Kommission auf weniger als 75 % des Budgets der Maßnahme belief, überprüfte der Hof die zugrunde liegenden Ausgaben nicht. In Fällen, in denen dieser Beitrag zwischen 75 % und 90 % lag, bewertete der Hof auf Einzelfallbasis, ob eine Überprüfung der zugrunde liegenden Ausgaben erforderlich war.
(30) Der angegebene Prozentsatz entspricht der bestmöglichen Schätzung auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe von 117 Vorgängen. Der Hof ist zu 95 % sicher, dass die Fehlerquote in der Grundgesamtheit zwischen 2,8 % (untere Fehlergrenze) und 10,2 % (obere Fehlergrenze) liegt.
(31) Unterrichtung der Begünstigten darüber, dass die GD DEVCO vor der Genehmigung der Ausgaben detaillierte Belege anfordern könnte; Einrichtung eines Schwerpunktreferats zur Koordinierung der Beziehungen mit internationalen Organisationen.
(32) EEF und Gesamthaushaltsplan der EU.
(33) 2015: 2,2 %; 2016: 1,7 % und 2017: 1,18 %.
(34) DG DEVCO Residual Error Rate: Instruction Manual for Annual Measurement Exercise, S. 26.
(35) Die Überprüfung des Hofes ergab, dass es bei 26 der 41 überprüften Vorgänge nicht gerechtfertigt war, voll und ganz auf frühere Prüfungsarbeiten zu vertrauen.
(36) Siehe Ziffer 43 des Jahresberichts 2014 des Hofes über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) (ABl. C 373 vom 10.11.2015, S. 289).
(37) Siehe Kapitel 2.1.5 des Jährlichen Tätigkeitsberichts 2017.
(38) Bestmögliche konservative Schätzung des Ausgabenbetrags, der im Jahresverlauf genehmigt wurde, aber nicht den vertraglichen und regulatorischen Bestimmungen entspricht, die zum Zeitpunkt der Zahlung gültig waren.
(39) Siehe den Jährlichen Tätigkeitsbericht 2017 der GD DEVCO, S. 59.
(40) Der Hof wählte für die diesjährige Weiterverfolgungsprüfung seinen Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2014, weil die Kommission normalerweise für die Umsetzung seiner Empfehlungen genügend Zeit gehabt haben müsste.
(41) Anhand dieser Weiterverfolgung sollte überprüft werden, ob aufgrund der Empfehlungen des Hofes Korrekturmaßnahmen eingeleitet worden waren, jedoch nicht, wie wirksam diese Maßnahmen umgesetzt wurden.
(42) Ursprüngliche Mittelausstattung des achten, neunten, zehnten und elften EEF, Kofinanzierung, Zinsen, verschiedene Mittel und Mittelübertragungen aus früheren EEF.
(43) In Prozent der Mittel.
(44) Negativbeträge ergeben sich aus aufgehobenen Mittelbindungen.
(45) Globale Mittelbindungen betreffen Finanzierungsbeschlüsse.
(46) Einzelmittelbindungen betreffen Einzelverträge.
(47) Netto-Mittelbindungen nach Aufhebung von Mittelbindungen. Nettozahlungen nach Wiedereinziehungen.
ANHANG 1
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON VORGÄNGEN FÜR DIE EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS
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2017 |
2016 |
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GRÖẞE UND ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE |
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Gesamtzahl der Vorgänge |
142 |
143 |
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GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN DER QUANTIFIZIERBAREN FEHLER |
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Geschätzte Fehlerquote |
4,5 % |
3,3 % |
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Obere Fehlergrenze |
7,8 % |
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Untere Fehlergrenze |
1,2 % |
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ANHANG 2
IM RAHMEN DER EEF IM JAHR 2017 GELEISTETE ZAHLUNGEN NACH HAUPTREGIONEN
Quellen: Kartenhintergrund ©OpenStreetMap contributors unter der Lizenz Creative Commons Attribution-ShareAlike 2.0 (CC BY-SA) und Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der konsolidierten Jahresrechnungen 2017 des achten, neunten, zehnten und elften EEF.
Quellen: Kartenhintergrund ©OpenStreetMap contributors unter der Lizenz Creative Commons Attribution-ShareAlike 2.0 (CC BY-SA) und Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der konsolidierten Jahresrechnungen 2017 des achten, neunten, zehnten und elften EEF.
ANHANG 3
WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN FÜR DIE EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS
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Jahr |
Empfehlung des Hofes |
Analyse der erzielten Fortschritte durch den Hof |
Antwort der Kommission |
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Vollständig umgesetzt |
Stand der Umsetzung |
Nicht umgesetzt |
Nicht zutreffend |
Unzureichende Nachweise |
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weitgehend |
teilweise |
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2014 |
Empfehlung 1: EuropeAid sollte interne Kontrollverfahren einrichten und umsetzen, um sicherzustellen, dass Vorfinanzierungen auf der Grundlage tatsächlich entstandener Ausgaben endgültig abgerechnet werden, ohne dass rechtliche Verpflichtungen berücksichtigt werden. |
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Empfehlung 2: EuropeAid sollte die systematische Überprüfung ausbauen, dass die Partnerländer bei Umrechnung von Budgethilfezahlungen in ihre Landeswährungen den korrekten Wechselkurs verwenden. |
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Empfehlung 3: EuropeAid sollte (in Zusammenarbeit mit dem für die Analyse der Restfehlerquote zuständigen Auftragnehmer) sicherstellen, dass die vom Hof aufgezeigten Probleme gelöst werden. |
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Empfehlung 4: EuropeAid sollte die Indikatoren im Hinblick auf die Zielwerte, an denen Effizienz und Kostenwirksamkeit der Kontrollen bewertet werden, sowie seinen Kostenansatz, seine Verfahren und Managementinformationssysteme zur Messung des Nutzens der Kontrollen verbessern. |
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