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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
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Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2018/C 352/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2018/C 352/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 38 de Barcelona, Tribunal Supremo — Spanien) — Banco Santander, SA/Mahamadou Demba, Mercedes Godoy Bonet (C-96/16), Rafael Ramón Escobedo Cortés/Banco de Sabadell SA (C-94/17)
(Verbundene Rechtssachen C-96/16 und C-94/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Geltungsbereich - Forderungsabtretung - Mit einem Verbraucher geschlossener Darlehensvertrag - Beurteilungskriterien für die Missbräuchlichkeit der den Satz der Verzugszinsen betreffenden Klausel eines solchen Vertrags - Folgen der Missbräuchlichkeit))
(2018/C 352/02)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia no 38 de Barcelona, Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Banco Santander, SA (C-96/16), Rafael Ramón Escobedo Cortés (C-94/17)
Beklagte: Mahamadou Demba, Mercedes Godoy Bonet (C-96/16), Banco de Sabadell SA (C-94/17)
Tenor
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1. |
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie nicht für eine Geschäftspraxis gilt, die darin besteht, eine Forderung gegen einen Verbraucher abzutreten oder zu kaufen, ohne dass die Möglichkeit einer solchen Abtretung in dem mit dem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag vorgesehen ist, ohne dass der Verbraucher vorab über die Abtretung informiert wird oder ihr zustimmt und ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, seine Verbindlichkeit zurückzukaufen und somit zu tilgen, indem er dem Zessionar den von diesem für die Abtretung entrichteten Preis zuzüglich Auslagen, Zinsen und Verfahrenskosten erstattet. Die Richtlinie gilt auch nicht für nationale Bestimmungen wie Art. 1535 des Código Civil (Zivilgesetzbuch) sowie die Art. 17 und 540 der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess) vom 7. Januar 2000, die eine solche Möglichkeit zum Rückkauf und die Ersetzung des Zedenten durch den Zessionar in laufenden Verfahren regeln. |
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2. |
Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) nicht entgegensteht, nach der eine nicht ausgehandelte Klausel eines mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags, die den anwendbaren Satz der Verzugszinsen festlegt, missbräuchlich ist, weil sie dem in Zahlungsverzug befindlichen Verbraucher einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag auferlegt, wenn dieser Zinssatz den Zinssatz der vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt. |
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3. |
Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) nicht entgegensteht, nach der die Folge der Missbräuchlichkeit einer nicht ausgehandelten Klausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag, die den Satz der Verzugszinsen festsetzt, im gänzlichen Wegfall dieser Zinsen besteht, wobei die vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen weiterhin anfallen. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León — Spanien) — Jorge Luis Colino Sigüenza/Ayuntamiento de Valladolid u. a.
(Rechtssache C-472/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 1 - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Dienstleistungsauftrag für den Betrieb einer städtischen Musikschule - Einstellung der Tätigkeit des ersten Auftragnehmers vor dem Ende des laufenden Schuljahrs und Beauftragung eines neuen Auftragnehmers mit Beginn des darauffolgenden Schuljahrs - Art. 4 Abs. 1 - Verbot der Kündigung wegen Übergangs - Ausnahme - Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47))
(2018/C 352/03)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jorge Luis Colino Sigüenza
Beklagte: Ayuntamiento de Valladolid, In-Pulso Musical SC, Miguel del Real Llorente, Administrador Concursal de Músicos y Escuela SL, Músicos y Escuela SL, Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)
Tenor
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1. |
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass ein Fall wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in dem der Auftragnehmer eines Dienstleistungsauftrags für den Betrieb einer städtischen Musikschule, dem die Stadtverwaltung sämtliche für die Ausübung dieser Tätigkeit notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt hat, diese Tätigkeit zwei Monate vor dem Ende des laufenden Schuljahrs einstellt, die Belegschaft entlässt und die Betriebsmittel an die Stadtverwaltung zurückgibt, die erst für das darauffolgende Schuljahr einen neuen Auftrag vergibt und dem neuen Auftragnehmer dieselben Betriebsmittel überlässt, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen kann. |
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2. |
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem der Auftragnehmer eines Dienstleistungsauftrags für den Betrieb einer städtischen Musikschule diese Tätigkeit zwei Monate vor dem Ende des laufenden Schuljahrs einstellt und die Belegschaft entlässt und der neue Auftragnehmer die Tätigkeit mit Beginn des darauffolgenden Schuljahrs wieder aufnimmt, die Kündigung der Arbeitnehmer „aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen“, im Sinne dieser Bestimmung erfolgt zu sein scheint, sofern nicht die Umstände, die zur Kündigung der gesamten Belegschaft geführt haben, und die verzögerte Bestellung eines neuen Dienstleisters eine gezielte Maßnahme darstellen, um den betroffenen Arbeitnehmern die ihnen nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte zu entziehen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Saras Energía SA/Administración del Estado
(Rechtssache C-561/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2012/27/EU - Art. 7 Abs. 1, 4 und 9 - Art. 20 Abs. 4 und 6 - Förderung der Energieeffizienz - Energieeffizienzverpflichtungssystem - Andere strategische Maßnahmen - Nationaler Energieeffizienzfonds - Schaffung eines solchen Fonds als vorrangige Maßnahme zur Umsetzung der Energieeffizienzverpflichtungen - Beitragspflicht - Benennung der verpflichteten Parteien - Energieverteiler und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen))
(2018/C 352/04)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Surpremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Saras Energía SA
Beklagte: Administración del Estado
Beteiligte: Endesa SA, Endesa Energía SA, Endesa Energía XXI SLU, Viesgo Infraestructuras Energéticas SL, Hidroeléctrica del Cantábrico SAU, Nexus Energía SA, Nexus Renovables SLU, Engie España SL, Villar Mir Energía SL, Energya VM Gestión de Energía SLU, Estaciones de Servicio de Guipúzcoa SA, Acciona Green Energy Developments SLU, Fortia Energía SL
Tenor
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1. |
Art. 7 und 20 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der die Energieeffizienzverpflichtungen vorrangig über ein System eines jährlichen finanziellen Beitrags an einen nationalen Energieeffizienzfonds erfüllt werden, dann nicht entgegenstehen, wenn zum einen diese Regelung die Erzielung von Energieeinsparungen in einem mit den Energieeffizienzverpflichtungssystemen, die gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geschaffen werden können, gleichwertigen Maß gewährleistet und zum anderen die Anforderungen in Art. 7 Abs. 10 und 11 der Richtlinie gewahrt sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
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2. |
Art. 7 der Richtlinie 2012/27 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die Energieeffizienzverpflichtungen nur bestimmten, als verpflichtete Parteien benannten Unternehmen des Energiesektors auferlegt, dann nicht entgegensteht, wenn die Benennung dieser Unternehmen als verpflichtete Parteien tatsächlich auf ausdrücklich genannten objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — TGE Gas Engineering GmbH — Sucursal em Portugal/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-16/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug))
(2018/C 352/05)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: TGE Gas Engineering GmbH — Sucursal em Portugal
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Tenor
Die Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung sowie der Grundsatz der Neutralität sind dahin auszulegen, dass sie es der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats verwehren, eine Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, und ihre Zweigniederlassung im erstgenannten Mitgliedstaat deshalb als zwei verschiedene Steuerpflichtige anzusehen, weil sie jeweils über eine eigene Steueridentifikationsnummer verfügen, und aus diesem Grund der Zweigniederlassung das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer zu versagen, die auf den von einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung, zu deren Mitgliedern die Gesellschaft, nicht aber ihre Zweigniederlassung gehört, ausgestellten Belastungsanzeigen ausgewiesen ist.
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Österreich) — VTB Bank (Austria) AG/Finanzmarktaufsichtsbehörde
(Rechtssache C-52/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2013/36/EU - Art. 64, 65 und 67 - Verordnung [EU] Nr. 575/2013 - Art. 395 Abs. 1 und 5 - Aufsicht über Kreditinstitute - Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse - Obergrenzen für Großkredite - Regelung eines Mitgliedstaats, die bei Überschreitung dieser Obergrenzen die Erhebung von Zinsen vorsieht - Verordnung [EU] Nr. 468/2014 - Art. 48 - Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank [EZB] und der nationalen Behörden - Formell eingeleitetes Aufsichtsverfahren))
(2018/C 352/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgerichts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: VTB Bank (Austria) AG
Beklagte: Finanzmarktaufsichtsbehörde
Tenor
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1. |
Art. 64 und Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie Art. 395 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der von einem Kreditinstitut bei Überschreitung der in Art. 395 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 vorgesehenen Obergrenzen für Risikopositionen automatisch Abschöpfungszinsen erhoben werden, selbst wenn es die in Art. 395 Abs. 5 der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, unter denen ein Kreditinstitut diese Obergrenzen überschreiten darf. |
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2. |
Art. 48 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) ist dahin auszulegen, dass ein Aufsichtsverfahren weder dann als formell eingeleitet im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn ein Kreditinstitut der nationalen Aufsichtsbehörde die Überschreitung der in Art. 395 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 vorgesehenen Obergrenzen meldet, noch dann, wenn die Aufsichtsbehörde in einem Parallelverfahren wegen ähnlicher Verstöße bereits einen Bescheid erlassen hat. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Château du Grand Bois SCI/Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)
(Rechtssache C-59/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Weinmarkt - Verordnung [EG] Nr. 555/2008 - Beihilfen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen - Unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen - Befugnisse der Kontrollbediensteten - Möglichkeit der Bediensteten, einen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Erlaubnis des Betriebsinhabers zu betreten))
(2018/C 352/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Château du Grand Bois SCI
Beklagter: Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer)
Tenor
Die Art. 76, 78 und 81 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor sind dahin auszulegen, dass sie die Bediensteten, die eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen, nicht ermächtigen, einen landwirtschaftlichen Betrieb ohne die Erlaubnis des Betriebsinhabers zu betreten.
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg — Deutschland) — Miriam Bichat (C-61/17), Daniela Chlubna (C-62/17), Isabelle Walkner (C-72/17)/Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG
(Verbundene Rechtssachen C-61/17, C-62/17 und C-72/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen — Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 - Begriff des den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmens - Verfahren zur Konsultation der Arbeitnehmer - Beweislast))
(2018/C 352/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Miriam Bichat (C-61/17), Daniela Chlubna (C-62/17), Isabelle Walkner (C-72/17)
Beklagte: Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG
Tenor
Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass unter einem „den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen“ jedes Unternehmen zu verstehen ist, das mit dem Arbeitgeber durch Beteiligungen an dessen Gesellschaftskapital oder durch andere rechtliche Verbindungen verbunden ist, die es ihm ermöglichen, einen bestimmenden Einfluss in den Entscheidungsorganen des Arbeitgebers auszuüben und ihn zu zwingen, Massenentlassungen in Betracht zu ziehen oder vorzunehmen.
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Administration des douanes et droits indirects, Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer)/Hubert Clergeau u. a.
(Rechtssache C-115/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EWG] Nr. 1964/82 - Falsche Erklärungen oder Täuschungshandlungen, um Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch zu erlangen - Änderung der Verordnung Nr. 1964/82, mit der die Gewährung von Ausfuhrsondererstattungen ausgedehnt wurde - Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes - Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union))
(2018/C 352/09)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Administration des douanes et droits indirects, Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer)
Beklagte: Hubert Clergeau, Jean-Luc Labrousse, Jean-Jacques Berthellemy, Alain Bouchet, Jean-Pierre Dubois, Marcel Géry, Jean-Paul Matrat, Jean-Pierre Paziot, Patrice Raillot
Tenor
Der in Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes ist dahin auszulegen, dass er nicht ausschließt, dass eine Person wegen in der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch vorgesehener Ausfuhrsondererstattungen, die sie durch Täuschungshandlungen oder falsche Erklärungen zur Art der zur Erstattung angemeldeten Waren zu Unrecht erhalten hat, verurteilt wird, obwohl die von ihr ausgeführten Waren infolge einer nach Begehung der beanstandeten Tat erfolgten Änderung dieser Verordnung erstattungsfähig geworden sind.
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Satversmes tiesa — Lettland) — Administratīvā rajona tiesa/Ministru kabinets
(Rechtssache C-120/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Verordnung [EG] Nr. 1257/1999 - Art. 10 bis 12 - Vorruhestandsbeihilfe - Nationale Rechtsvorschriften, die die Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung vorsehen - Von der Europäischen Kommission genehmigte Rechtsvorschriften - Spätere Änderung des Standpunkts - Vertrauensschutz))
(2018/C 352/10)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Satversmes tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Administratīvā rajona tiesa
Beklagter: Ministru kabinets
Tenor
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1. |
Die Art. 10 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen ist dahin auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten verbieten, im Rahmen der Durchführung dieser Artikel Maßnahmen zu erlassen, nach denen eine Vorruhestandsbeihilfe wie die im Ausgangsverfahren fragliche durch Vererbung übertragen werden kann. |
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2. |
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die die Übertragung einer Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung vorsah und von der Europäischen Kommission als mit der Verordnung Nr. 1257/1999 vereinbar genehmigt wurde, bei den Erben der Landwirte, die Empfänger dieser Beihilfe waren, ein berechtigtes Vertrauen begründet hat und dass eine Schlussfolgerung wie diejenige, die im Protokoll der Sitzung des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums der Europäischen Kommission vom 19. Oktober 2011 angeführt ist und wonach die Vorruhestandsbeihilfe nicht durch Vererbung übertragen werden kann, dieses berechtigte Vertrauen nicht beendet hat. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Irland) — David Smith/Patrick Meade, Philip Meade, FBD Insurance plc, Irland, Attorney General
(Rechtssache C-122/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Dritte Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Haftung im Fall von Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers - Pflichtversicherung - Unmittelbare Wirkung von Richtlinien - Pflicht, eine nationale Regelung, die gegen eine Richtlinie verstößt, unangewendet zu lassen - Nichtanwendung einer Vertragsklausel, die gegen eine Richtlinie verstößt))
(2018/C 352/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: David Smith
Beklagte: Patrick Meade, Philip Meade, FBD Insurance plc, Irland, Attorney General
Tenor
Das Unionsrecht, insbesondere Art. 288 AEUV, ist dahin auszulegen, dass ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privaten befasstes nationales Gericht, das sich außerstande sieht, Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die einer Richtlinienbestimmung, die alle Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, zuwiderlaufen, in einer mit dieser Bestimmung im Einklang stehenden Weise auszulegen, nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet ist, die innerstaatlichen Vorschriften sowie eine mit ihnen im Einklang stehende Klausel in einem Versicherungsvertrag unangewendet zu lassen.
In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens kann sich die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei oder die Person, die in die Rechte dieser Partei eingetreten ist, jedoch auf die auf das Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), zurückgehende Rechtsprechung berufen, um von dem Mitgliedstaat gegebenenfalls den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Nefiye Yön/Landeshauptstadt Stuttgart
(Rechtssache C-123/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 2/76 - Art. 7 - Stillhalteklausel - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers - Visumpflicht für die Einreise in das Gebiet eines Mitgliedstaats))
(2018/C 352/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nefiye Yön
Beklagter: Landeshauptstadt Stuttgart
Beteiligter: Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
Tenor
Art. 7 des Beschlusses Nr. 2/76 vom 20. Dezember 1976 des durch das von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Gemeinschaft andererseits am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnete und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossene, gebilligte und bestätigte Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrats ist dahin auszulegen, dass eine in der Zeit vom 20. Dezember 1976 bis 30. November 1980 eingeführte Maßnahme des nationalen Rechts wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nach der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers sind, der sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält, davon abhängt, dass diese Staatsangehörigen vor der Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Staates ein Visum zur Familienzusammenführung einholen, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Eine solche Maßnahme kann jedoch aus Gründen der effektiven Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationsströme gerechtfertigt sein; sie ist aber nur zulässig, soweit die Einzelheiten ihrer Umsetzung nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgehen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Land Nordrhein-Westfalen/Dirk Renckhoff
(Rechtssache C-161/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Einstellung einer Fotografie ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf eine Website, nachdem die Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme und mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht worden war - Neues Publikum))
(2018/C 352/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Land Nordrhein-Westfalen
Beklagter: Dirk Renckhoff
Tenor
Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — Hochtief AG/Budapest Főváros Önkormányzata
(Rechtssache C-300/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Richtlinie 89/665/EWG - Schadensersatzklage - Art. 2 Abs. 6 - Nationale Regelung, nach der die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage von einer vorherigen rechtskräftigen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, auf die der behauptete Schaden zurückgeht, abhängig gemacht wird - Nichtigkeitsklage - Vorherige Nachprüfung vor einer Schiedsstelle - Gerichtliche Überprüfung der Beschlüsse einer Schiedsstelle - Nationale Regelung, nach der die Geltendmachung von nicht vor der Schiedsstelle vorgetragenen Gründen ausgeschlossen ist - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz - Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz))
(2018/C 352/14)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hochtief AG
Beklagte: Budapest Főváros Önkormányzata
Tenor
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1. |
Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Verfahrensregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs wegen des Verstoßes gegen Bestimmungen über öffentliche Aufträge und die Vergabe öffentlicher Aufträge der Voraussetzung unterwirft, dass eine Schiedsstelle bzw. — bei einer gerichtlichen Überprüfung des Beschlusses dieser Schiedsstelle — ein Gericht die Rechtsverletzung rechtskräftig feststellt. |
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2. |
Das Unionsrecht, insbesondere Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist dahin auszulegen, dass es im Kontext einer Schadensersatzklage einer nationalen Verfahrensregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die die gerichtliche Überprüfung der Beschlüsse einer Schiedsstelle, die in erster Instanz für die Kontrolle der Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig ist, ausschließlich auf die Prüfung der Gründe beschränkt, die vor dieser Stelle geltend gemacht wurden. |
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1.10.2018 |
DE |
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C 352/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Gerhard Prenninger u. a./Oberösterreichische Landesregierung
(Rechtssache C-329/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Anhang II - Nr. 1 Buchst. d - „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ - Trassenaufhieb im Zusammenhang mit der Errichtung und Bewirtschaftung einer Freileitung für die Übertragung elektrischer Energie))
(2018/C 352/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gerhard Prenninger, Karl Helmberger, Franziska Zimmer, Franz Scharinger, Norbert Pühringer, Agrargemeinschaft Pettenbach, Marktgemeinde Vorchdorf, Marktgemeinde Pettenbach, Gemeinde Steinbach am Ziehberg
Beklagter: Oberösterreichische Landesregierung
Beteiligte: Netz Oberösterreich GmbH
Tenor
Anhang II Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass Trassenaufhiebe zum Zweck der Errichtung und der Bewirtschaftung einer energiewirtschaftlichen Freileitungsanlage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestands „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
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1.10.2018 |
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C 352/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Halduskohus — Estland) — Argo Kalda Mardi talu/Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)
(Rechtssache C-435/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Direktzahlungen - Verordnung [EU] Nr. 1306/2013 - Art. 93 und 94 - Anhang II - Cross-Compliance - Landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand - Mindestanforderungen - Umsetzung durch einen Mitgliedstaat - Verpflichtung zur Erhaltung von „Grabdenkmälern“ - Umfang))
(2018/C 352/16)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Tartu Halduskohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Argo Kalda Mardi talu
Beklagter: Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)
Tenor
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1. |
Art. 93 Abs. 1, Art. 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, als Standard zur Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Anhang II auf einer landwirtschaftlichen Fläche die Erhaltung von Steingräbern vorzuschreiben, deren Versetzung gegen einen solchen Standard verstößt und damit zur Kürzung der Zahlungen an den Inhaber des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebs führt. |
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2. |
Art. 72 Abs. 1 Buchst. a, Art. 91 Abs. 1 und 2, Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 der Verordnung Nr. 1306/2013 sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, c und e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates sind dahin auszulegen, dass die den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand betreffenden Verpflichtungen in der Verordnung Nr. 1306/2013 im gesamten landwirtschaftlichen Betrieb einzuhalten sind und nicht nur auf der landwirtschaftlichen Fläche, für die konkret eine Beihilfe beantragt wurde. |
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1.10.2018 |
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C 352/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Estland) — Viking Motors AS u. a./Tallinna linn, Maksu- ja Tolliamet
(Rechtssache C-475/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 401 - Nationale Steuern, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Verbot - Begriff „Umsatzsteuer“ - Örtliche Verkaufsteuer - Wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer - Fehlen))
(2018/C 352/17)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Riigikohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Viking Motors AS, TKM Beauty Eesti OÜ, TKM King AS, Kaubamaja AS, Selver AS
Beklagte: Tallinna linn, Maksu- ja Tolliamet
Tenor
Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er der Beibehaltung oder Einführung einer Steuer wie der im Ausgangsverfahren fraglichen Verkaufsteuer nicht entgegensteht.
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1.10.2018 |
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C 352/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Verbraucherzentrale Berlin e.V./Unimatic Vertriebs GmbH
(Rechtssache C-485/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 9 - Begriff „Geschäftsräume“ - Kriterien - An einem Messestand eines Unternehmers abgeschlossener Kaufvertrag))
(2018/C 352/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Verbraucherzentrale Berlin e.V.
Beklagte: Unimatic Vertriebs GmbH
Tenor
Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Messestand eines Unternehmers wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.
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1.10.2018 |
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C 352/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Ringkonnakohus — Estland) — Coöperatieve Vereniging SNB-REACT U.A./Deepak Mehta
(Rechtssache C-521/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 4 - Klagebefugnis einer Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Markeninhabern wahrnimmt - Richtlinie 2000/31/EG - Art. 12 bis 14 - Verantwortlichkeit eines Anbieters von Diensten der Vermietung und Registrierung von IP-Adressen, die die anonyme Verwendung von Domain-Namen und Websites ermöglichen))
(2018/C 352/19)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Tallinna Ringkonnakohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Coöperatieve Vereniging SNB-REACT U.A.
Beklagter: Deepak Mehta
Tenor
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1. |
Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einer Verwertungsgesellschaft wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Rechte von Markeninhabern wahrnimmt, die Befugnis einzuräumen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verteidigung der Rechte der Markeninhaber im eigenen Namen einzulegen und zur Durchsetzung dieser Rechte im eigenen Namen Klage vor den Gerichten zu erheben, sofern sie nach nationalem Recht als Person gilt, die ein unmittelbares Interesse an der Verteidigung solcher Rechte hat, und zu diesem Zweck Klage erheben kann, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. |
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2. |
Die Art. 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) sind dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Beschränkungen der Verantwortlichkeit auf den Anbieter eines Dienstes der Vermietung und Registrierung von IP-Adressen, der es ermöglicht, Internet-Domain-Namen anonym zu verwenden — wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht –, anwendbar sind, sofern dieser Dienst unter eine der in diesen Artikeln genannten Kategorien von Diensten fällt und alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, da die Tätigkeit des Anbieters rein technischer, automatischer und passiver Art ist, was bedeutet, dass er weder Kenntnis noch Kontrolle über die von seinen Kunden weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt und keine aktive Rolle spielt, indem er es diesen ermöglicht, ihre Tätigkeit des Online-Verkaufs zu optimieren, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. |
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1.10.2018 |
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C 352/15 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 15. Juni 2018 — Gennaro Cafaro/DQ
(Rechtssache C-396/18)
(2018/C 352/20)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Gennaro Cafaro
Rechtsmittelgegnerin: DQ
Vorlagefragen
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1. |
Läuft die nationale Regelung des DPCM vom 9. September 2008, die in Durchführung des Art. 748 Abs. 3 des Codice della navigazione die Begrenzungen der Beschäftigung der Besatzungsmitglieder von DQ regelt und insbesondere die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des Alters von 60 Jahren vorsieht, der Verordnung Nr. 1178/2011 (1) zuwider, soweit diese die Altersgrenze für die Beschäftigung von Piloten im gewerblichen Luftverkehr auf 65 Jahre festlegt, und ist diese bei Nichtanwendung der nationalen Sondervorschrift auf den vorliegenden Fall anwendbar? |
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2. |
Hilfsweise, falls davon ausgegangen wird, dass die Verordnung auf den vorliegenden Fall sachlich nicht anwendbar ist, verstößt dann die vorstehend genannte nationale Regelung gegen das Verbot von Diskriminierungen aufgrund des Alters nach der Richtlinie 2000/78 (2) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 21 Abs. 1), das in der Richtlinie 2000/78 konkretisiert wird? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 303, S. 1).
(2) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).
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1.10.2018 |
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C 352/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 26. Juni 2018 — AW, BV, CU und DT/Republik Litauen, vertreten durch die Lietuvos Respublikos ryšių reguliavimo tarnyba, das Bendrasis pagalbos centras und das Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerija
(Rechtssache C-417/18)
(2018/C 352/21)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Vilniaus apygardos administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: AW, BV, CU und DT
Beklagte: Republik Litauen, vertreten durch die Lietuvos Respublikos ryšių reguliavimo tarnyba (Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen), das Bendrasis pagalbos centras (Notfallabwehrzentrum) und das Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerija (Innenministerium der Republik Litauen)
Vorlagefragen
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1. |
Sieht Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG (1) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG (2) geänderten Fassung die Übermittlung von Standortangaben zwingend vor, wenn Anrufe von Mobilfunkgeräten ohne SIM-Karte aus getätigt werden? |
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2. |
Folgt aus dem Umstand, dass Personen nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die europäische Notrufnummer 112 ohne SIM-Karte anrufen können, dass für diese Notrufe nach Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG in der durch die Richtlinie 2009/136/EG geänderten Fassung Standortangaben ermittelt werden müssen? |
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3. |
Sind die nationalen Rechtsvorschriften in Punkt 4.5.4 des Verfahrens für den Zugang von Teilnehmern und/oder Nutzern zu den Diensten der die Notdienstversorgung wahrnehmenden Stellen (in der vom 11. November 2011 bis 15. April 2016 geltenden Fassung), die u. a. vorsehen, dass Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze Standortangaben auf die Basisstation- (Sektor) Reichweite (Funkzellen ID, „Cell ID“) genau übermitteln müssen, die jedoch nicht regeln, mit welcher Mindestgenauigkeit (in Bezug auf die Entfernung) die Basisstationen den Standort des Anrufers ermitteln müssen oder wie dicht (in Bezug auf die Entfernung) die Basisstationen verteilt sein müssen, mit Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG in der durch die Richtlinie 2009/136/EG geänderten Fassung vereinbar, wonach die zuständigen Regulierungsbehörden Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Anruferstandortangaben festlegen? |
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4. |
Sofern sich aus den Antworten auf die erste Frage und/oder die zweite Frage ergibt, dass ein Mitgliedstaat sicherstellen muss, dass nach Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG in der durch die Richtlinie 2009/136/EG geänderten Fassung Standortangaben ermittelt werden, und/oder sich aus der Antwort auf die dritte Frage ergibt, dass die nationalen Rechtsvorschriften mit Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG in der durch die Richtlinie 2009/136/EG geänderten Fassung, wonach die zuständigen Regulierungsbehörden Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Anruferstandortangaben festlegen, vereinbar sind: Muss ein nationales Gericht bei der Entscheidung über die Frage einer Entschädigung einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Unionsrecht und dem den Geschädigten entstandenen Schaden feststellen, oder reicht die Feststellung eines mittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß gegen das Unionsrecht und dem den Geschädigten entstandenen Schaden aus, soweit nach den Bestimmungen des nationalen Rechts und/oder der nationalen Rechtsprechung die Feststellung eines mittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Handeln und dem den Geschädigten entstandenen Schaden für das Entstehen der Haftung ausreicht? |
(1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51).
(2) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. 2009, L 337, S. 11).
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/17 |
Klage, eingereicht am 29. Juni 2018 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-430/18)
(2018/C 352/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf, J. Rius und G. von Rintelen)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (1) verstoßen hat, dass es nicht bis zum 18. September 2016 alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder der Kommission jedenfalls nicht alle diese Vorschriften mitgeteilt hat; |
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— |
gegen das Königreich Spanien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 48 919,20 Euro zu verhängen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils, durch das der Verstoß gegen die Verpflichtung, die Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2014/92/EU nachzukommen, zu erlassen, oder jedenfalls gegen die Verpflichtung, der Kommission diese Vorschriften mitzuteilen, festgestellt wird; |
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— |
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU hätten die Mitgliedstaaten bis zum 18. September 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen und veröffentlichen und die Kommission unverzüglich hierüber informieren müssen.
Die Kommission beschloss, beim Gerichtshof die vorliegende Klage zu erheben, da das Königreich Spanien die Richtlinie 2014/92/EU nicht vollständig umgesetzt und ihr keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt habe.
Sie schlägt vor, gegen das Königreich Spanien ein unter Berücksichtigung der Schwere und der Dauer des Verstoßes sowie der im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats abschreckenden Wirkung bemessenes tägliches Zwangsgeld in Höhe von 48 919,20 Euro zu verhängen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils.
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 2. Juli 2018 — ML/ OÜ Aktiva Finants
(Rechtssache C-433/18)
(2018/C 352/23)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: ML
Beschwerdegegnerin: OÜ Aktiva Finants
Vorlagefragen
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1. |
Ist das im nationalen System für die Einlegung von Rechtsbehelfen vorgesehene Verfahren für die Zulassung von Rechtsbehelfen zur weiteren Prüfung mit den in Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 (1) für beide Parteien garantierten effektiven Rechtsbehelfen vereinbar, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts eingelegt wird, die die Anerkennung oder Vollstreckung eines Urteils gemäß der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft? |
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2. |
Werden in dem Verfahren für die Zulassung von Rechtsbehelfen zur weiteren Prüfung die Voraussetzungen in Bezug auf ein Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör im Sinne von Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 erfüllt, wenn der Rechtsbehelfsgegner vor der Entscheidung über die Zulassung des Rechtsbehelfs nicht zu dem eingelegten Rechtsbehelf gehört wird? Werden diese Voraussetzungen erfüllt, wenn der Rechtsbehelfsgegner vor der Entscheidung über die Zulassung des Rechtsbehelfs zur weiteren Prüfung gehört wird? |
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3. |
Kommt bei der Auslegung dem Umstand Bedeutung zu, dass derjenige, der den Rechtsbehelf einlegt, nicht nur die Partei sein kann, die die Vollstreckung beantragt hat und deren Antrag abgewiesen worden ist, sondern auch die Partei, gegen die die Vollstreckung beantragt worden ist, wenn diesem Antrag stattgegeben wurde? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 29. Juni 2018 — Otis Gesellschaft m.b.H. u. a. gegen Land Oberösterreich u. a.
(Rechtssache C-435/18)
(2018/C 352/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rekurswerberinnen: Otis Gesellschaft m.b.H., Schindler Liegenschaftsverwaltung GmbH, Schindler Aufzüge und Fahrtreppen GmbH, Kone Aktiengesellschaft, ThyssenKrupp Aufzüge Gesellschaft m.b.H.
Rekursgegner: Land Oberösterreich, Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft „Lebensräume“ eingetragene Gen.m.b.H., EBS Wohnungsgesellschaft mbH, WAG Wohnungsanlagen Gesellschaft m.b.H., WSG Gemeinnützige Wohn- und Siedlergemeinschaft reg.Gen.m.b.H., Neue Heimat Oberösterreich Gemeinnützige Wohnungs- und SiedlungsgesmbH, BRW Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft „Baureform Wohnstätte“ eingetragene Gen.m.b.H., Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft „Familie“ eingetragene Gen.m.b.H., VLW Vereinigte Linzer Wohnungsgenossenschaften Gemeinnützige GmbH, Gemeinnützige Steyrer Wohn- und Siedlungs Genossenschaft „Styria“ reg.Gen.m.b.H., Innviertler Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H., Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr GmbH, Gemeinnützige Industrie-Wohnungsaktiengesellschaft, Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft m.b.H. für den Bezirk Vöcklabruck, GEWOG Neues Heim Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft m.b.H.
Vorlagefrage
Sind Art. 85 EGV, Art. 81 EG, bzw Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass es zum Erhalt der vollen Wirksamkeit dieser Bestimmungen und der praktischen Wirksamkeit des sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verbots erforderlich ist, dass auch jene Personen von Kartellanten den Ersatz von Schäden verlangen können, die nicht auf dem von einem Kartell betroffenen sachlich und räumlich relevanten Markt als Anbieter oder Nachfrager tätig sind, sondern die im Rahmen gesetzlicher Vorschriften als Fördergeber zu begünstigten Bedingungen Darlehen an Abnehmer der auf dem vom Kartell betroffenen Markt angebotenen Produkte gewähren, und deren Schaden darin liegt, dass die in einem Prozentsatz der Produktkosten gewährte Darlehenssumme höher war, als sie ohne die Kartellabsprache gewesen wäre, weshalb sie diese Beträge nicht gewinnbringend anlegen konnten.
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätt i Linköping (Schweden), eingereicht am 12. Juli 2018 — Baltic Cable AB/Energimarknadsinspektionen
(Rechtssache C-454/18)
(2018/C 352/25)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Förvaltningsrätten i Linköping
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Baltic Cable AB
Beklagte: Energimarknadsinspektionen
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 (1) in allen Fällen anzuwenden, in denen eine Person Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen erzielt, unabhängig von ihren übrigen Umständen, oder ist die Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn die Person, die die Einnahmen erzielt, Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der Definition in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2009/72 ist? |
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2. |
Falls die erste Frage dahin beantwortet wird, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 nur auf Übertragungsnetzbetreiber anzuwenden ist: Ist ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, Übertragungsnetzbetreiber? |
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3. |
Falls sich aus der Antwort auf die erste oder die zweite Frage ergibt, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auf ein Unternehmen anzuwenden ist, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt: Können die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt als Investitionen in die Netze für die Erhaltung oder den Ausbau der Übertragungskapazitäten im Sinne von Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 angesehen werden? |
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4. |
Falls sich aus der Antwort auf die erste oder die zweite Frage ergibt, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auf ein Unternehmen anzuwenden ist, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt: Kann die Regulierungsbehörde gemäß Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009 genehmigen, dass ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt und das Methoden zur Festlegung von Tarifen hat, aber keine direktzahlenden Kunden mit Netzentgelten (Tarifen), die gesenkt werden können, Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen als Ertrag verwendet, oder für den Fall, dass die dritte Frage verneint wird, für Betrieb und Unterhalt? |
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5. |
Falls sich aus der Antwort auf die erste oder die zweite Frage ergibt, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auf ein Unternehmen anzuwenden ist, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, und sich aus den Antworten auf die erste und die vierte Frage entweder ergibt, dass das Unternehmen Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen nicht für den Betrieb und den Unterhalt oder als Ertrag verwenden darf, oder dass das Unternehmen solche Einnahmen für den Betrieb und den Unterhalt, aber nicht als Ertrag verwenden darf: Läuft eine Anwendung von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auf ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder einem anderen anwendbaren Grundsatz zuwider? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15).
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1.10.2018 |
DE |
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C 352/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Lukovit (Bulgarien), eingereicht am 17. Juli 2018 — Strafverfahren gegen EP
(Rechtssache C-467/18)
(2018/C 352/26)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Rayonen sad Lukovit
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
EP
Vorlagefragen
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1. |
Fällt das vorliegende Verfahren zur Anordnung von medizinischen Zwangsmaßnahmen, die eine Art staatlichen Zwangs gegenüber Personen darstellen, die nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft eine für die Allgemeinheit gefährliche Tat begangen haben, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/13/EU (1) über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren und der Richtlinie 2013/48/EU (2) über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren? |
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2. |
Stellen die bulgarischen Verfahrensvorschriften, die das besondere Verfahren zur Anordnung medizinischer Zwangsmaßnahmen nach Art. 427 ff. NPK (Nakazatelno-protsesualen kodeks, bulgarische Strafprozessordnung) regeln und wonach das Gericht nicht befugt ist, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuverweisen und ihr aufzugeben, die im Rahmen des vorgerichtlichen Verfahrens begangenen wesentlichen Verfahrensfehler zu beheben, sondern entweder dem Antrag auf Anordnung von medizinischen Zwangsmaßnahmen stattgeben oder aber ihn zurückweisen kann, einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2013/48/EU und Art. 8 der Richtlinie 2012/13/EU in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar, der der Person das Recht gewährleistet, etwaige im Rahmen des vorgerichtlichen Verfahrens begangene Verstöße gegen ihre Rechte vor Gericht anzufechten? |
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3. |
Sind die Richtlinie 2012/13/EU und die Richtlinie 2013/48/EU auf strafrechtliche (vorgerichtliche) Verfahren anwendbar, wenn das nationale Recht, nämlich der Nakazatelno-protsesualen kodeks, die Rechtsfigur des „Verdächtigen“ nicht kennt und die Staatsanwaltschaft die Person im Rahmen des vorgerichtlichen Verfahrens nicht förmlich als Beschuldigten ansieht, da sie davon ausgeht, dass der Totschlag, der Gegenstand der Ermittlungen ist, von der Person im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurde und sie daher das Strafverfahren einstellt, ohne die Person davon in Kenntnis zu setzen, und beim Gericht die Anordnung von medizinischen Zwangsmaßnahmen gegenüber der Person beantragt? |
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4. |
Gilt die Person, in Bezug auf die eine Zwangsbehandlung beantragt wurde, als „verdächtig“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13/EU und Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48/EU, wenn bei der erstmaligen Besichtigung des Tatorts und den anfänglichen Ermittlungsmaßnahmen in der Wohnung des Opfers und ihres Sohnes ein Polizeibeamter, nachdem er Blutspuren am Körper des Letzteren feststellte, diesen zu den Gründen für die Tötung seiner Mutter und das Verbringen ihrer Leiche auf die Straße befragte und ihm nach Beantwortung dieser Fragen Handschellen anlegte? Falls dies bejaht wird, ist die Person bereits zu diesem Zeitpunkt nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2012/13/EU zu belehren und wie sind die besonderen Bedürfnisse der Person nach Abs. 2 bei der Belehrung in einem solchen Fall zu berücksichtigen, wenn dem Polizeibeamten bekannt war, dass die Person an einer psychischen Störung leidet? |
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5. |
Sind nationale Regelungen wie die vorliegenden, die faktisch eine Freiheitsentziehung durch eine Zwangsunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in einem Verfahren nach dem Zakon za zdraveto (Gesundheitsgesetz) (vorbeugende Zwangsmaßnahme, die angeordnet wird, wenn bewiesen ist, dass die Person an einer psychischen Erkrankung leidet und die Gefahr einer Straftatbegehung durch die Person vorliegt, jedoch nicht wegen einer bereits begangenen Tat) zulassen, mit Art. 3 der Richtlinie (EU) 2016/343 (3) über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung vereinbar, wenn der tatsächliche Grund für die Einleitung des Verfahrens die Tat ist, derentwegen ein Strafverfahren gegen die zur Behandlung untergebrachte Person eingeleitet wurde, und wird auf diese Weise das Recht auf ein faires Verfahren bei einer Festnahme umgangen, das den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 4 EMRK entsprechen muss, d. h. ein Verfahren sein soll, in dessen Rahmen das Gericht befugt ist, sowohl die Einhaltung der Verfahrensregeln als auch den die Festnahme begründenden Verdacht sowie die Rechtmäßigkeit des mit dieser Maßnahme verfolgten Ziels zu überprüfen, wozu das Gericht verpflichtet ist, wenn die Person nach dem im Nakazatelno-protsesualen kodeks vorgesehenen Verfahren festgenommen wurde? |
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6. |
Umfasst der Begriff der Unschuldsvermutung nach Art. 3 der Richtlinie (EU) 2016/343 auch die Vermutung, dass schuldunfähige Personen die Tat, die eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und die ihnen von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird, nicht begangen haben, solange nicht das Gegenteil nach den Verfahrensregeln (im Strafverfahren unter Wahrung der Verteidigungsrechte) nachgewiesen wurde? |
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7. |
Gewährleisten nationale Regelungen, die verschiedene Befugnisse des erkennenden Gerichts in Bezug auf die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Rechtmäßigkeit des vorgerichtlichen Verfahrens vorsehen, abhängig davon ob:
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(1) Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1).
(2) Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1).
(3) Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Pesti Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 23. Juli 2018 — PannonHitel Pénzügyi Zrt./WizzAir Hungary Légiközlekedési Kft.
(Rechtssache C-476/18)
(2018/C 352/27)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Pesti Központi Kerületi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: PannonHitel Pénzügyi Zrt.
Beklagte: WizzAir Hungary Légiközlekedési Kft.
Vorlagefragen
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1. |
Sind die Art. 5 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) (im Folgenden: Verordnung) dahin auszulegen, dass von einer Flugplanänderung betroffene Fluggäste im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können, so dass sie den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste am Tag vor dem im ursprünglichen Flugplan vorgesehenen Abflugzeitpunkt über eine Änderung des Flugplans unterrichtet und die Fluggäste infolge der Flugplanänderung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel mindestens drei Stunden später als nach dem vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich vorgegebenen Flugplan erreichen? |
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2. |
Sind die Art. 5 bis 7 der Verordnung dahin auszulegen, dass von einer Flugplanänderung betroffene Fluggäste im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen verspäteter Flüge gleichgestellt werden können, so dass sie den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen einer Flugplanänderung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel mindestens drei Stunden später als nach dem vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich vorgegebenen Flugplan erreichen? |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 24. Juli 2018 — Google Ireland Limited/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Adó- és Vámigazgatósága
(Rechtssache C-482/18)
(2018/C 352/28)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Google Ireland Limited
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Adó- és Vámigazgatósága
Vorlagefragen
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1. |
Sind die Art. 18 und 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) und das Diskriminierungsverbot dahin auszulegen, dass sie der steuerrechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es im Rahmen eines Bußgeldsystems, das an das Versäumen der Anmeldepflicht im Zusammenhang mit der Werbesteuer anknüpft, ermöglicht, nicht in Ungarn niedergelassenene Gesellschaften mit einem Versäumnisbußgeld zu belegen, dessen Betrag 2 000-mal höher ist als das Versäumnisbußgeld, mit dem in Ungarn niedergelassene Gesellschaften belegt werden können? |
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2. |
Ist die in der vorstehenden Frage genannte außergewöhnlich hohe Sanktion mit Strafcharakter geeignet, nicht in Ungarn niedergelassene Dienstleister davon abzuhalten, ihre Dienstleistungen in Ungarn zu erbringen? |
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3. |
Sind Art. 56 AEUV und das Diskriminierungsverbot dahin auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, wonach in Ungarn niedergelassene Unternehmen die Anmeldepflicht mit der Vergabe der ungarischen Steuernummer bei der Eintragung in das ungarische Firmenregister automatisch — ohne gesonderten Antrag — erfüllen, selbst wenn sie überhaupt keine Werbeveröffentlichungen vornehmen, während Unternehmen, die nicht in Ungarn niedergelassen sind, aber Werbeveröffentlichungen vornehmen, der Anmeldepflicht nicht automatisch Genüge tun, sondern diese gesondert erfüllen müssen, wobei sie im Fall der Versäumung dieser Pflicht mit einer besonderen Sanktion belegt werden können? |
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4. |
Sind für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird, Art. 56 AEUV und das Diskriminierungsverbot dahin auszulegen, dass sie einer Sanktion wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die wegen der Versäumung der Anmeldepflicht im Zusammenhang mit der Werbesteuer verhängt wird, wenn sich herausstellt, dass dieser Artikel einer solchen Regelung entgegensteht? |
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5. |
Sind Art. 56 AEUV und das Diskriminierungsverbot dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung entgegenstehen, nach der die Entscheidung, mit der die gegen im Ausland niedergelassene Unternehmen verhängten Bußgelder festgesetzt werden, mit ihrer Verkündung rechtskräftig und vollziehbar wird und ihre Überprüfung nur in einem gerichtlichen Verfahren möglich ist, bei dem das Gericht keine Verhandlung abhalten kann und ausschließlich der Urkundenbeweis zulässig ist, während in Ungarn niedergelassene Unternehmen das verhängte Bußgeld mit einem Einspruch anfechten können und es darüber hinaus hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens keinerlei Beschränkungen gibt? |
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6. |
Ist Art. 56 AEUV im Hinblick auf das in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte [der Europäischen Union] (im Folgenden: Charta) verankerte Recht des Betroffenen auf gerechte Behandlung seiner Angelegenheit dahin auszulegen, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn sich das Versäumnisbußgeld täglich verdreifacht, ohne dass dem Dienstleister die frühere Entscheidung bereits zur Kenntnis gelangt ist, so dass es ihm unmöglich ist, die versäumte Handlung bis zur folgenden Bußgeldverhängung nachzuholen? |
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7. |
Ist Art. 56 AEUV unter Berücksichtigung des in Art. 41 Abs. 1 der Charta verankerten Rechts des Betroffenen auf gerechte Behandlung seiner Angelegenheit, des in ihrem Art. 47 Abs. 2 verankerten Rechts, gehört zu werden, und des in ihrem Art. 47 verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren dahin auszulegen, dass diese Erfordernisse nicht erfüllt sind, wenn die Entscheidung nicht mit einem Einspruch angefochten werden kann, im gerichtlichen Verfahren ausschließlich der Urkundenbeweis zulässig ist und das Gericht in der Sache keine Verhandlung abhalten kann? |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/24 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 20. Juli 2018 — Société de perception et de distribution des droits des artistes-interprètes de la musique et de la danse (SPEDIDAM), PG, GF/Institut national de l’audiovisuel
(Rechtssache C-484/18)
(2018/C 352/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerinnen: Société de perception et de distribution des droits des artistes-interprètes de la musique et de la danse (SPEDIDAM), PG, GF
Kassationsbeschwerdegegner: Institut national de l’audiovisuel
Andere Parteien: Syndicat indépendant des artistes-interprètes (SIA-UNSA), Syndicat français des artistes-interprètes (CGT)
Vorlagefrage
Sind Art. 2 Buchst. b, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie jener, die sich aus Art. 49 II der loi no 86-1067 du 30 septembre 1986 relative à la liberté de communication, modifiée par l’article 44 de la loi no 2006-961 du 1er août 2006 (Gesetz Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit, geändert durch Art. 44 des Gesetzes Nr. 2006-961 vom 1. August 2006) ergibt, entgegenstehen, die zugunsten des Institut national de l’audiovisuel (Nationales Institut für das audiovisuelle Erbe), das die Verwertungsrechte der nationalen Programmgesellschaften an den audiovisuellen Archiven innehat, eine Ausnahmeregelung einführt, nach der die Bedingungen für die Verwertung der Darbietungen der ausübenden Künstler und die Vergütungen für diese Verwertung durch Vereinbarungen zwischen den ausübenden Künstlern selbst oder den die ausübenden Künstler vertretenden Arbeitnehmerorganisationen und diesem Institut geregelt werden, wobei diese Vereinbarungen u. a. die Vergütungstabelle und die Modalitäten der Auszahlungen dieser Vergütungen festlegen müssen?
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 24. Juli 2018 — Groupe Lactalis/Premier ministre, Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation, Garde des Sceaux, ministre de la Justice, Ministre de l’Économie et des Finances
(Rechtssache C-485/18)
(2018/C 352/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Groupe Lactalis
Beklagte: Premier ministre, Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation, Garde des Sceaux, ministre de la Justice, Ministre de l’Économie et des Finances
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 26 der Verordnung Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (1), nach dem u. a. die Kommission bei Milch und Milch, die als Zutat verwendet wird, an das Europäische Parlament und den Rat einen Bericht über die verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts zu übermitteln hat, dahin zu verstehen, dass diese Frage damit im Sinne von Art. 38 Abs. 1 dieser Verordnung ausdrücklich harmonisiert wurde, und nimmt er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, auf der Grundlage von Art. 39 dieser Verordnung Vorschriften zu erlassen, die zusätzliche Angaben verlangen? |
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2. |
Sind, sollten die einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Art. 39 Abs. 1 durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sein, die beiden in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Kriterien — zum einen die nachweisliche Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft und zum anderen der Nachweis, dass die Mehrheit der Verbraucher diesen Informationen wesentliche Bedeutung beimisst — zusammen zu lesen, und kann insbesondere die Beurteilung der nachweislichen Verbindung auf lediglich subjektive Kriterien betreffend die Bedeutung des Zusammenhangs, den die Mehrheit der Verbraucher zwischen den Qualitäten eines Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft herstellen kann, gestützt werden? |
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3. |
Können, da als Qualitäten des Lebensmittels offenbar alle Faktoren verstanden werden können, die zur Qualität des Lebensmittels beitragen, Erwägungen zur Transporteignung des Lebensmittels und zur Anfälligkeit gegenüber den Risiken eines unterwegs eintretenden Verderbs berücksichtigt werden, um das nachweisliche Vorliegen einer Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft im Sinne von Art. 39 Abs. 2 zu beurteilen? |
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4. |
Ist Voraussetzung der Beurteilung der in Art. 39 festgelegten Bedingungen, dass die Qualitäten eines Lebensmittels aufgrund seines Ursprungs oder seiner Herkunft als einzigartig oder aufgrund dieses Ursprungs oder dieser Herkunft als gewährleistet angesehen werden, und darf in diesem letzteren Fall die Ursprungs- oder Herkunftsangabe ungeachtet der in der Europäischen Union geltenden Harmonisierung der Gesundheits- und Umweltstandards genauer sein als die bloße Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18).
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/26 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 23. Juli 2018 — RE/Praxair MRC
(Rechtssache C-486/18)
(2018/C 352/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: RE
Kassationsbeschwerdegegnerin: Praxair MRC
Vorlagefrage
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1. |
Ist Paragraf 2 Nrn. 4 und 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (1) dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts wie des seinerzeit geltenden Art. L. 3123-13 des Arbeitsgesetzbuchs, wonach „[d]ie Entlassungsentschädigung und die Ruhestandsentschädigung von Arbeitnehmern, die in demselben Unternehmen in Vollzeit und in Teilzeit beschäftigt gewesen sind, … proportional zu den Beschäftigungszeiten berechnet [werden], die nach diesen beiden Modalitäten seit Eintritt des Arbeitnehmers in das Unternehmen zurückgelegt worden sind“, auf einen Arbeitnehmer entgegensteht, der sich zum Zeitpunkt seiner Entlassung im Elternurlaub auf Teilzeitbasis befindet? |
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2. |
Ist Paragraf 2 Nrn. 4 und 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts wie Art. R. 1233-32 des Arbeitsgesetzbuchs, wonach Arbeitnehmer für den Zeitraum des Umschulungsurlaubs, der über die Kündigungsfrist hinausgeht, vom Arbeitgeber ein monatliches Entgelt in Höhe von mindestens 65 % ihres durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts erhalten, für das während der letzten zwölf Monate vor Zustellung der Kündigung die in Art. L. 5422-9 erwähnten Beiträge abgeführt worden sind, auf einen Arbeitnehmer entgegensteht, der sich zum Zeitpunkt seiner Entlassung im Elternurlaub auf Teilzeitbasis befindet? |
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3. |
Falls eine der beiden vorstehenden Fragen bejaht wird: Ist Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts wie denen des seinerzeit anwendbaren Art. L. 3123-13 des Arbeitsgesetzbuchs und des Art. R. 1233-32 dieses Gesetzbuchs entgegensteht, soweit sich eine deutlich höhere Zahl von Frauen als von Männern dazu entschließt, einen Elternurlaub auf Teilzeitbasis in Anspruch zu nehmen, und die sich daraus ergebende mittelbare Diskriminierung hinsichtlich des Bezugs einer Entlassungsentschädigung und von Zuwendungen für Umschulungsurlaub, die im Verhältnis zu Arbeitnehmern, die keinen Elternurlaub auf Teilzeitbasis in Anspruch genommen haben, geringer ausfallen, nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung zu tun haben? |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakische Republik), eingereicht am 30. Juli 2018 — YX
(Rechtssache C-495/18)
(2018/C 352/32)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Najvyšší súd Slovenskej republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: YX
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses (1) dahin auszulegen, dass die darin festgelegten Kriterien nur dann erfüllt sind, wenn die verurteilte Person in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, familiäre, soziale, berufliche oder sonstige Bindungen hat, anhand deren mit Grund davon ausgegangen werden kann, dass die Vollstreckung der Strafe in diesem Staat ihre Resozialisierung erleichtern kann, und er somit einer Vorschrift des nationalen Rechts wie § 4 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 549/2011 entgegensteht, nach der ein Urteil in solchen Fällen allein auf der Grundlage des im Vollstreckungsstaat formal registrierten gewöhnlichen Aufenthalts anerkannt und vollstreckt werden kann, ohne zu berücksichtigen, ob die verurteilte Person in diesem Staat konkrete Bindungen hat, die ihre Resozialisierung festigen können? |
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2. |
Ist, wenn die erste Frage bejaht wird, Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass sich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auch in dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses geregelten Fall noch vor der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung zu vergewissern hat, dass die Vollstreckung der Strafe durch den Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person dient, und in diesem Zusammenhang zugleich in Buchst. d Nr. 4 der Bescheinigung die erlangten Informationen anzugeben hat, insbesondere dazu, ob die verurteilte Person in der Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses angibt, konkrete familiäre, soziale oder berufliche Bindungen im Ausstellungsstaat zu haben? |
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3. |
Ist, wenn die erste Frage bejaht wird, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass ein Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils auch dann besteht, wenn in dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fall ungeachtet der Konsultation gemäß Art. 4 Abs. 3 und der etwaigen Übermittlung sonstiger erforderlicher Angaben nicht nachgewiesen ist, dass familiäre, soziale, berufliche oder sonstige Bindungen bestehen, anhand deren mit Grund davon ausgegangen werden kann, dass die Vollstreckung der Strafe im Vollstreckungsstaat die Resozialisierung der verurteilten Person erleichtern kann? |
(1) Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27).
Gericht
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/28 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018 — K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a.
(Rechtssache T-680/13) (1)
((Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und Währungspolitik - Stabilitätshilfeprogramm für Zypern - Beschluss des EZB-Rats über die Bereitstellung einer Notfallliquiditätshilfe auf Ersuchen der Zentralbank von Zypern - Erklärungen der Eurogruppe vom 25. März, 12. April, 13. Mai und 13. September 2013 betreffend Zypern - Beschluss 2013/236/EU - Memorandum of Understanding zwischen Zypern und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen - Zuständigkeit des Gerichts - Zulässigkeit - Formerfordernisse - Ausschöpfung der internen Rechtsbehelfe - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Eigentumsrecht - Vertrauensschutz - Gleichbehandlung))
(2018/C 352/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Dr. K. Chrysostomides & Co. LLC (Nikosia, Zypern) und die weiteren 50 im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigter: P. Tridimas, Barrister)
Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. de Gregorio Merino, E. Dumitriu-Segnana, E. Chatziioakeimidou und E. Moro), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Smulders, J.-P. Keppenne und M. Konstantinidis, dann J.-P. Keppenne, M. Konstantinidis und L. Flynn), Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Lenihan und F. Athanasiou, dann P. Papapaschalis und P. Senkovic und schließlich M. Szablewska und K. Laurinavičius im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann), Eurogruppe, vertreten durch den Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. de Gregorio Merino, E. Dumitriu-Segnana, E. Chatziioakeimidou und E. Moro), Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Smulders, J.-P. Keppenne und M. Konstantinidis, dann J.-P. Keppenne, M. Konstantinidis und L. Flynn)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern durch den Beschluss des EZB-Rats vom 21. März 2013 über die Bereitstellung einer Notfallliquiditätshilfe auf Ersuchen der Zentralbank von Zypern, die Erklärungen der Eurogruppe vom 25. März, 12. April, 13. Mai und 13. September 2013 betreffend Zypern, den Beschluss 2013/236/EU des Rates vom 25. April 2013, gerichtet an Zypern über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum (ABl. 2013, L 141, S. 32), das Memorandum of Understanding zwischen der Republik Zypern und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen sowie weitere Rechtsakte und Handlungen der Kommission, des Rates, der EZB und der Eurogruppe im Zusammenhang mit der Gewährung einer Finanzhilfefazilität an die Republik Zypern entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Dr. K. Chrysostomides & Co. LLC und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) entstandenen Kosten. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/29 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018 — Bourdouvali u. a./Rat u. a.
(Rechtssache T-786/14) (1)
((Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und Währungspolitik - Stabilitätshilfeprogramm für Zypern - Beschluss des Rates der EZB über Notfallliquiditätshilfe im Anschluss an einen Antrag der Zentralbank von Zypern - Erklärungen der Euro-Gruppe vom 25. März, 12. April, 13. Mai und 13. September 2013 zu Zypern - Beschluss 2013/236/EU - Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen zwischen der Republik Zypern und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus - Zuständigkeit des Gerichts - Zulässigkeit - Formerfordernisse - Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Eigentumsrecht - Berechtigtes Vertrauen - Gleichbehandlung))
(2018/C 352/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Eleni Pavlikka Bourdouvali (Meneou, Zypern) und 51 weitere im Anhang des Urteils namentlich aufgeführte Kläger (Prozessbevollmächtigter: P. Tridimas, Barrister)
Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. de Gregorio Merino, E. Moro und E. Chatziioakeimidou), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne, M. Konstantinidis und L. Flynn), Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: K. Laurinavičius und M. Szablewska im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann), Euro-Gruppe, vertreten durch den Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. de Gregorio Merino, E. Moro und E. Chatziioakeimidou), und Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne, M. Konstantinidis und L. Flynn)
Gegenstand
Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern durch den Beschluss des Rates der EZB vom 21. März 2013 über Notfallliquiditätshilfe im Anschluss an einen Antrag der Zentralbank von Zypern, Erklärungen der Euro-Gruppe vom 25. März, 12. April, 13. Mai und 13. September 2013 zu Zypern, den Beschluss 2013/236/EU des Rates vom 25. April 2013 gerichtet an Zypern über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum (ABl. 2013, L 141, S. 32), das Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen zwischen der Republik Zypern und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) sowie andere Handlungen oder Verhaltensweisen der Kommission, des Rates, der EZB und der Euro-Gruppe im Zusammenhang mit der Gewährung einer Finanzhilfefazilität an die Republik Zypern entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Frau Eleni Pavlikka Bourdouvali und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger werden verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) entstandenen Kosten zu tragen. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/30 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018 — Banque postale/EZB
(Rechtssache T-733/16) (1)
((Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 - Berechnung der Verschuldungsquote - Weigerung der EZB, der Klägerin zu erlauben, Risikopositionen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, bei der Berechnung der Verschuldungsquote unberücksichtigt zu lassen - Art. 429 Abs. 14 der Verordnung [EU] Nr. 575/2013 - Ermessen der EZB - Rechtsfehler - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))
(2018/C 352/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: La Banque postale (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Guillaume und L. Coudray)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: K. Lackhoff, R. Bax und G. Bassani im Beistand der Rechtsanwälte H.-G. Kamann und F. Louis)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: S. Hartikainen)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung ECB/SSM/2016-96950066U5XAAIRCPA 78/16 der EZB vom 24. August 2016 nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. 2013, L 287, S. 63) sowie nach Art. 429 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, Berichtigungen ABl. 2013, L 208, S. 68, und ABl. 2013, L 321, S. 6)
Tenor
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1. |
Die Entscheidung ECB/SSM/2016-96950066U5XAAIRCPA 78/16 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 24. August 2016 wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Die EZB wird zur Tragung der Kosten verurteilt. |
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3. |
Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/31 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018 — Confédération nationale du Crédit mutuel/EZB
(Rechtssache T-751/16) (1)
((Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 - Berechnung der Verschuldungsquote - Weigerung der EZB, der Klägerin zu erlauben, Risikopositionen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, bei der Berechnung der Verschuldungsquote unberücksichtigt zu lassen - Art. 429 Abs. 14 der Verordnung [EU] Nr. 575/2013 - Ermessen der EZB - Rechtsfehler - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))
(2018/C 352/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Confédération nationale du Crédit mutuel (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Grégoire und C. De Jonghe)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: K. Lackhoff, R. Bax und G. Bassani im Beistand der Rechtsanwälte H.-G. Kamann und F. Louis)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: S. Hartikainen)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung ECB/SSM/2016-9695000CG7B84NLR5984/92 der EZB vom 24. August 2016 nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. 2013, L 287, S. 63) sowie nach Art. 429 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, Berichtigungen ABl. 2013, L 208, S. 68, und ABl. 2013, L 321, S. 6)
Tenor
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1. |
Die Entscheidung ECB/SSM/2016-9695000CG7B84NLR5984/92 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 24. August 2016 wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Die EZB wird zur Tragung der Kosten verurteilt. |
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3. |
Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/32 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018 — BNP Paribas/EZB
(Rechtssache T-768/16) (1)
((Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 - Berechnung der Verschuldungsquote - Weigerung der EZB, der Klägerin zu erlauben, Risikopositionen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, bei der Berechnung der Verschuldungsquote unberücksichtigt zu lassen - Art. 429 Abs. 14 der Verordnung [EU] Nr. 575/2013 - Ermessen der EZB - Rechtsfehler - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))
(2018/C 352/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: BNP Paribas (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Champsaur und A. Delors)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: K. Lackhoff, R. Bax, G. Bassani und C. Olivier)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: S. Hartikainen)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung ECB/SSM/2016-R0MUWSFPU8MPRO8K5P83/136 der EZB vom 24. August 2016 nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. 2013, L 287, S. 63) sowie nach Art. 429 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, Berichtigungen ABl. 2013, L 208, S. 68, und ABl. 2013, L 321, S. 6)
Tenor
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1. |
Die Entscheidung ECB/SSM/2016-R0MUWSFPU8MPRO8K5P83/136 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 24. August 2016 wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Die EZB wird zur Tragung der Kosten verurteilt. |
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3. |
Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/32 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018 — Zypern/EUIPO — Papouis Dairies (Pallas Halloumi)
(Rechtssache T-825/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Pallas Halloumi - Ältere Gewährleistungswortmarke des Vereinigten Königreichs HALLOUMI - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 352/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und V. Marsland, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Papouis Dairies Ltd (Nikosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. September 2016 (Sache R 2065/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Republik Zypern und Papouis Dairies
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Republik Zypern trägt die Kosten. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/33 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018 — Zypern/EUIPO — POA (COWBOYS HALLOUMI)
(Rechtssache T-847/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke COWBOYS HALLOUMI - Ältere Gewährleistungswortmarke des Vereinigten Königreichs HALLOUMI - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 352/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und V. Marsland, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Pagkyprios organismos ageladotrofon (POA) (Latsia, Zypern) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. September 2016 (Sache R 2781/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Republik Zypern und POA
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Republik Zypern trägt die Kosten. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/34 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018 — Star Television Productions/EUIPO — Marc Dorcel (STAR)
(Rechtssache T-797/17) (1)
((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke STAR - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 352/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Star Television Productions Ltd (Tortola, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: D. Farnsworth, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Marc Dorel SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Soyer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2017 (Sache R 1519/2016-2) zu einem Verfallsverfahren zwischen Star Television Productions und Marc Dorel
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Star Television Productions Ltd trägt die Kosten. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/34 |
Klage, eingereicht am 27. Juni 2018 — WV/EAD
(Rechtssache T-388/18)
(2018/C 352/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: WV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
|
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen die Beistands- und Fürsorgepflicht, gegen Art. 1e Abs. 2 sowie die Art. 12, 12a, 22b, 24, 25 und 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, gegen die Art. 1 und 2 von Anhang IX des Statuts sowie gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) geltend macht.
Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin außerdem einen Verstoß u. a. gegen die Art. 41, 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen die Verteidigungsrechte sowie einen Rechts- und Verfahrensmissbrauch geltend, und zwar zusätzlich zu einem offenkundigen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Waffengleichheit.
Schließlich macht die Klägerin im Rahmen dieses Klagegrundes einen Verstoß gegen den Grundsatz geltend, wonach die Verwaltung ihre Entscheidung nur auf rechtlich zulässige Gründe stützen darf, d. h. auf relevante Gründe, die keine(n) offensichtlichen Beurteilungsfehler in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweisen, sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des kontradiktorischen Verfahrens, der guten Verwaltung und der Rechtssicherheit, und zwar zusätzlich zu einem Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
Die Klägerin rügt insoweit, dass die Anstellungsbehörde durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung unter den bemängelten Bedingungen und die anschließende Zurückweisung ihrer Beschwerde offenkundig die Bestimmungen des Statuts und die oben genannten Grundsätze falsch angewandt und ausgelegt habe, indem sie ihre Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf eine unrichtige Begründung gestützt und die Klägerin folglich in eine verwaltungsrechtlich rechtswidrige Lage gebracht habe, in der es an jeder Übereinstimmung zwischen dem festgestellten Sachverhalt und der Zurückweisung des Beistandsersuchens fehle.
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/36 |
Klage, eingereicht am 27. Juni 2018 — Riesco García/Parlament
(Rechtssache T-391/18)
(2018/C 352/42)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Juan Carlos Riesco García (Rota, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Tey Ariza)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
mit dem vorliegenden Schriftsatz und aufgrund der Zuständigkeiten des Gerichts der Europäischen Union gegen die Antwort des Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments vom 31. Mai 2017 auf seine Petition Nr. 0741/2015 wegen der mutmaßlichen Diskriminierung zwischen Beamten auf Lebenszeit und Interimsbeamten hinsichtlich der Ruhestandsbedingungen für Beamte in der allgemeinen Staatsverwaltung Spaniens Untätigkeitsklage einlegen zu dürfen; |
|
— |
aufgrund der genannten Regelung (Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge) den vorliegenden Schriftsatz zuzulassen, die aufgeworfene Frage zu entscheiden und auf dieser Grundlage den spanischen Staat aufzufordern, das Recht sämtlicher Beamten der allgemeinen Staatsverwaltung auf gleiche oder vergleichbare Bedingungen beim Zugang zum vorgezogenen Ruhestand festzustellen und mit sofortiger Wirkung wirksam werden zu lassen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger führt aus, dass nach den spanischen Rechtsvorschriften, die Gegenstand der in Rede stehenden Petition seien, einigen dauerhaft (auf Lebenszeit) beschäftigten Arbeitnehmern, die dem System der sozialen Sicherheit ausgeschlossen seien, hinsichtlich des freiwilligen Eintritts in den Ruhestand ein Wechsel des Systems der sozialen Sicherheit gestattet werde, weil es sich um Arbeitnehmer handele, während dies Interimsarbeitnehmern nicht gestattet werde, weil es sich nicht um dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer handele.
Für den Kläger sei die unbegründete Antwort, die er vom Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments erhalten habe, enttäuschend und nicht nachvollziehbar. Der Ausschuss habe am 3. August 2016 die Petition für zulässig erklärt und die Auffassung vertreten, dass die spanischen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Petitionsgegenstandes (gleiche Ruhestandsbedingungen) angepasst werden müssten, und sogar die Möglichkeit eines Vertragsverletzungsverfahrens in Betracht gezogen, sei aber später hiervon abgewichen, weil es noch ungelöste „Tatsachenfragen“ gebe.
Noch weniger nachvollziehbar sei, dass er sich, wenn er Zweifel hinsichtlich der Frage habe, nicht an das Organ wende, das dafür zuständig sei, zu entscheiden, ob es im vorliegenden Fall erforderlich sei, die nationalen Rechtsvorschriften an die Richtlinie 1999/70 anzupassen, nämlich den Gerichtshof der Europäischen Union, und stattdessen angeregt habe, die Frage vor den nationalen Gerichten zu klären, die weniger oder gar nicht für die Entscheidung zuständig seien, ob es erforderlich sei, die nationalen Rechtsvorschriften an die europäischen anzupassen.
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/36 |
Klage, eingereicht am 29. Juni 2018 — ITSA/Kommission
(Rechtssache T-396/18)
(2018/C 352/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: International Tax Stamp Association Ltd (ITSA) (Sunbury-on-Thames, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Scanvic)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Delegierte Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse und den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, und zwar einen Verstoß gegen Art. 8 des am 12. November 2012 in Seoul angenommenen Protokolls der WHO zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, der verbiete, dass die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen der Tabakindustrie übertragen werde. Das Protokoll sei zwar noch nicht in Kraft getreten, es sei jedoch von der Europäischen Union geschlossen und unterzeichnet worden, was es ihr verbiete, Rechtsakte zu erlassen, die ihm widersprächen.
Ferner macht sie geltend, dass die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1), auf deren Grundlage die im vorliegenden Fall angefochtene Verordnung erlassen worden sei, dahin ausgelegt werden könne und müsse, dass sie mit dem oben genannten Protokoll vereinbar sei, obwohl die Richtlinie nicht ausdrücklich verbiete, die in Rede stehenden Kennzeichnungen der Tabakindustrie zu übertragen.
Falls diese Auslegung nicht möglich sei, würde die Richtlinie selbst gegen das Protokoll und damit gegen die europäischen Verträge verstoßen.
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/37 |
Klage, eingereicht am 13. Juli 2018 — Prigent/Kommission
(Rechtssache T-436/18)
(2018/C 352/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Claude Prigent (Caudan, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Bove)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die vorliegende Nichtigkeitsklage anzunehmen; |
|
— |
die Klage in der Sache für begründet zu erklären; |
|
— |
demzufolge den Beschluss der Europäischen Kommission vom 23. Mai 2018 auf der Grundlage des Grundsatzes der nationalen Solidarität, wie er vom EuGH definiert wird (allgemeiner Rechtsgrundsatz), und/oder auf der Grundlage von Art. 9 des Vertrags über die Europäische Union für nichtig zu erklären; |
|
— |
die Sache an die zuständige Behörde zurückzuverweisen; |
|
— |
alle in diesem Bereich gesetzlich vorgesehenen Pflichten anzuordnen; |
|
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen; |
|
— |
dem Kläger alle sonstigen Ausführungen, Rechte und Anträge vorzubehalten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
|
1. |
Verstoß gegen den Grundsatz der nationalen Solidarität, wie er vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) definiert werde, der ein allgemeiner Rechtsgrundsatz sei. Hierzu macht der Kläger geltend, der EuGH vertrete die Auffassung, dass ein für eine besondere Bevölkerungs- oder Erwerbstätigenkategorie bestimmtes Versicherungssystem kein gesetzliches, sondern ein betriebliches System sei. Im vorliegenden Fall handele es sich in Anbetracht der Diskriminierung, die zwischen den Selbständigen, die gezwungen seien, Mitglied des Régime social des travailleurs indépendants (Sozialversicherungssystem für Selbständige, im Folgenden: RSI) zu sein, selbst wenn der Umsatz null betrage oder ein Defizit aufweise, und den anderen wie den Einzelunternehmern, Arbeitnehmern oder Beamten bestehe, eindeutig nicht um ein gesetzliches System. Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass der Grundsatz der Solidarität, auf den das RSI nach der Auffassung des französischen Staats als gesetzliches Sozialversicherungssystem gestützt sei, im vorliegenden Fall vom RSI nicht beachtet werde, da dieses selbst im Fall geringer Einkünfte Mindest- und Pauschalbeiträge vereinnahme. Außerdem könnten ihm finanzielle Leistungen bei Krankheit oder der Altersrente im Fall fehlender Beiträge oder bei einfachem Verzug vorenthalten werden, was bei anderen französischen Erwerbstätigen, die Mitglied bei einem anderen Sozialversicherungssystem seien, nicht der Fall sei. |
|
2. |
Verstoß gegen Art. 9 des Vertrags über die Europäische Union, mit dem die Gleichheit zwischen allen europäischen Bürgern eingeführt werde, weshalb es nicht zulässig sei, den Wert der Beiträge zum RSI für Selbständige wie den Kläger im Vergleich zu den anderen französischen Erwerbstätigen in ungünstigerer Weise zu berechnen. Daher habe die Kommission dadurch, dass sie die Behandlung der Beschwerde des Klägers eingestellt habe, gegen den Grundsatz der nationalen Solidarität, wie er vom EuGH als allgemeiner Rechtsgrundsatz definiert werde, und gegen Art. 9 des Vertrags über die Europäische Union verstoßen, was zur Nichtigerklärung ihres Beschlusses führen müsse. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/38 |
Klage, eingereicht am 24. Juli 2018 — Biasotto/EUIPO — OOFOS (OOF)
(Rechtssache T-453/18)
(2018/C 352/45)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Alessandro Biasotto (Treviso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Le Divelec Lemmi, R. Castiglioni and E. Cammareri)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: OOFOS LLC (Reno, Nevada, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Kläger.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke OOF — Anmeldung Nr. 14 961 767.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Mai 2018 in der Sache R 1270/2017-2.
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
der vorliegenden Klage umfassend stattzugeben; |
|
— |
die angefochtene Entscheidung vollständig aufzuheben und folglich die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 961 767 zur Eintragung bezüglich aller von ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 zuzulassen (oder, hilfsweise, dem EUIPO aufzugeben, den Antrag des Klägers vom 15. Juni 2017 noch einmal zu prüfen, diesmal aber durch Vergleich der angefochtenen Anmeldung mit der von der Widerspruchsführerin beanspruchten früheren Internationalen Registrierung Nr. 1 258 728); |
|
— |
dem EUIPO und der Streithelferin alle Kosten nicht nur des vorliegenden Verfahrens vor dem Gericht, sondern auch des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/39 |
Klage, eingereicht am 24. Juli — Biasotto/EUIPO — OOFOS (OO)
(Rechtssache T-454/18)
(2018/C 352/46)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Alessandro Biasotto (Treviso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Le Divelec Lemmi, R. Castiglioni and E. Cammareri)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: OOFOS LLC (Reno, Nevada, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Kläger.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke OO — Anmeldung Nr. 14 961 791.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Mai 2018 in der Sache R 1281/2017-2.
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
der vorliegenden Klage umfassend stattzugeben; |
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— |
die angefochtene Entscheidung vollständig aufzuheben und im Wesentlichen das Ergebnis zu bestätigen, zu dem die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 17. Mai 2017 zum Widerspruchsverfahren No B 2683558 gekommen ist, und folglich die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 961 791 zur Eintragung bezüglich aller von ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 zuzulassen; |
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— |
der Streithelferin alle Kosten nicht nur des vorliegenden Verfahrens vor dem Gericht, sondern auch des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/40 |
Klage, eingereicht am 30. Juli 2018 — Novartis/EUIPO (SMARTSURFACE)
(Rechtssache T-463/18)
(2018/C 352/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Novartis AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Junquera Lara)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke SMARTSURFACE — Anmeldung Nr. 16 492 076.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Mai 2018 in der Sache R 1765/2017-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dem streitigen Zeichen (Unionsmarke Nr. 16 492 076) hinsichtlich der in der Anmeldung beanspruchten Waren der Klasse 9 nicht entgegenstehen; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/40 |
Klage, eingereicht am 27. Juli 2018 — Getsmarter Online/EUIPO (getsmarter)
(Rechtssache T-473/18)
(2018/C 352/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Getsmarter Online Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: I. Silcock, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke getsmarter — Anmeldung Nr. 16 565 939.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Mai 2018 in der Sache R 2632/2017-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO ihre Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/41 |
Klage, eingereicht am 6. August 2018 — Veit/EZB
(Rechtssache T-474/18)
(2018/C 352/49)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Sebastian Veit (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kujath)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Entscheidung der Beklagten vom 3. Januar 2018 zur Eingruppierung des Klägers mit Wirkung ab 1. Januar 2018 aufzuheben, soweit sie dem Kläger innerhalb des Gehaltsbandes F/G lediglich Gehaltsstufe 17 zuerkennt; |
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— |
die Entscheidung der Beklagten vom 25. Mai 2018, den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Gehaltsstufe 83 innerhalb des Gehaltsbandes F/G mit Wirkung ab 1. Januar 2018 abzulehnen, aufzuheben; |
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— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
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1. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte bei internen Stellenbewerbern — anders als bei externen Bewerbern, die sich bei identischem Auswahlverfahren in einer vergleichbaren Situation befänden — die relevante Berufserfahrung nur eingeschränkt berücksichtigt habe. |
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2. |
Verstoß gegen das Prinzip der allgemeinen Fürsorgepflicht Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass die Beklagte den Kläger als eigenen Bediensteten bei der Eingruppierung ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandelt habe als Bewerber, die noch nicht in einem Dienstverhältnis zu ihr standen. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/42 |
Klage, eingereicht am 1. August 2018 — Electroquímica Onubense/ECHA
(Rechtssache T-481/18)
(2018/C 352/50)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Electroquímica Onubense, S.L. (Palos de la Frontera, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. González Blanco)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Klägerin beantragt, eine neue Entscheidung mit der Feststellung zu erlassen, dass Electroquímica Onubense (EQO) für die Anwendung der Anmeldegebühren für Produkte bei der ECHA die Voraussetzungen für ein mittleres Unternehmen erfüllt.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Der KMU-Berechnungsbericht im Anhang des angefochtenen Beschlusses beziehe sich auf ihre Verbindung mit ERCROS in den Jahren 2013 und 2014, doch verkenne dessen Autor einen sehr wichtigen Umstand wie deren Gründung im Februar 2015 mit einem Gesellschaftskapital von 3 000 Euro, dem gesetzlichen Mindestkapital nach dem spanischen Handelsrecht. In diesem Zusammenhang sei das genannte Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft ausschlaggebend für deren Einstufung als „kleines Unternehmen“ gewesen, da EQO tatsächlich alle erforderlichen Parameter für die anwendbare Rechtsnorm erfüllt habe und die Annahme, dass die Beteiligung von ERCROS an ihrem Kapital sie ohne Weiteres in ein „großes Unternehmen“ verwandeln würde, in jeder Hinsicht unangemessen wäre. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: ERCROS sei nur situationsbedingt und zweckbestimmt — um die Übertragung des Eigentums an EQO an ihre Endempfängerin SALINAS DEL ODIEL zu ermöglichen — im Zeitraum zwischen der Gründung der Gesellschaft (18. Februar 2015) die alleinige Gesellschafterin von EQO und der Übertragung der Gesellschaftsanteile an SALINAS DEL ODIEL (2. Juni 2015) gewesen. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Am Ende des Geschäftsjahrs 2015 sei EQO nicht mehr, weder direkt noch indirekt, in den Händen von ERCROS (die als „großes Unternehmen“ angesehen werde), sondern in den Händen von SALINAS DE ONIEL (die als „mittleres Unternehmen“ angesehen werde) gewesen. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Entscheidend für die Bestimmung der Größe von EQO für die Anwendung der betroffenen Regelung könne nur die Verbindung sein, die EQO mit der Gesellschaft gehabt habe, die am Ende des Geschäftsjahrs 2015 ihre Muttergesellschaft gewesen sei — wie sich aus den entsprechenden Jahresrechnungen von 2015 ergebe –, und nicht, wer es situationsbedingt und zweckbestimmt während des Referenzjahrs gewesen sei. |
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5. |
Fünfter Klagegrund: Die richtigerweise anzuwendende Gebühr sei nicht die für ein großes Unternehmen, sondern die für ein mittleres Unternehmen, da die für diesen Zweck nachzuweisende Verbindung die zwischen EQO und SALINAS DEL ODIEL, und nicht die zwischen EQO und ERCROS sei. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/42 |
Klage, eingereicht am 14. August 2018 — Stada Arzneimittel/EUIPO (ViruProtect)
(Rechtssache T-487/18)
(2018/C 352/51)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Stada Arzneimittel AG (Bad Vilbel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke ViruProtect — Anmeldung Nr. 16 295 511
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Juni 2018 in der Sache R 1886/2017-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b. und c. der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verletzung des Art. 7 Abs. 2 Buchst. b. der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verletzung des Art. 75 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/43 |
Klage, eingereicht am 14. Augsut 2018 — Vafo Praha/EUIPO — Rutzinger-Kurpas (Meatlove)
(Rechtssache T-491/18)
(2018/C 352/52)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Vafo Praha s.r.o. (Chrášt’any, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Vojáček)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Susanne Rutzinger-Kurpas (Spigelau, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Meatlove — Anmeldung Nr. 15 557 374.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juni 2018 in der Sache R 264/2018-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 46 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/44 |
Klage, eingereicht am 15. August 2018 — Zhadanov/EUIPO (Scanner Pro)
(Rechtssache T-492/18)
(2018/C 352/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Igor Zhadanov (Odessa, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Olson)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Scanner Pro — Anmeldung Nr. 16 257 727.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juni 2018 in der Sache R 1812/2017-2.
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
die Anmeldung der Unionsmarke Nr. 016 257 727 für Waren der Klassen 9 und 42 einzutragen; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/44 |
Klage, eingereicht am 17 August 2018 — Dermatest/EUIPO (DERMATEST)
(Rechtssache T-495/18)
(2018/C 352/54)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Dermatest Gesellschaft für allergologische Forschung u. Vertrieb von Körperpflegemitteln mbH (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bühling und D. Graetsch)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke DERMATEST — Anmeldung Nr. 17 542 986
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juni 2018 in der Sache R 426/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b. und Buchst. c. der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/45 |
Klage, eingereicht am 17. August 2018 — OCU/SRB
(Rechtssache T-496/18)
(2018/C 352/55)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Organización de Consumidores y Usuarios (OCU) (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Martínez Martínez und C. López-Mélida de Ramón)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die in der Sache 54/2017 gegen den Einheitlichen Abwicklungsausschuss ergangene Endentscheidung (Final Decision) des Beschwerdeausschusses des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 19. Juni 2018 für nichtig zu erklären; |
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— |
dem Beschwerdeausschuss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend:
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen das Grundrecht des Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) und den Grundsatz der Achtung der Verteidigungsrechte (Recht auf eine gute Verwaltung in der Ausformung des Zugangs zu Dokumenten zur legitimen Ausübung der Verteidigungsrechte).
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel, die eine Ausnahme von der Pflicht zur Vertraulichkeit und zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse beim Zugang zu Dokumenten machen, wenn der Antrag im Rahmen der Ausübung der Verteidigungsrechte und des Zugangs zu wirksamem gerichtlichen Rechtsschutz gestellt werde, wie es in folgenden Artikeln vorgesehen sei: Art. 88 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 255, S. 1); Art. 84 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190); und Art. 53 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338).
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Grundrecht des Art. 41 Abs. 2 der Grundrechtecharta (Recht auf eine gute Verwaltung in Bezug auf die Pflicht zur Begründung von Rechtsakten)
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/46 |
Klage, eingereicht am 14. August 2018 — IAK — Forum International/EUIPO — Schwalb (IAK)
(Rechtssache T-497/18)
(2018/C 352/56)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: IAK GmbH — Forum International (Kirchzarten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Wilke)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ulrich Schwalb (Köln, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke IAK — Unionsmarke Nr. 9 843 533
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Juni 2018 in der Sache R 1511/2017-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung abzuändern, dass der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit vollumfänglich zurückgewiesen wird; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/47 |
Klage, eingereicht am 20. August 2018 — ZPC Flis/EUIPO — Aldi Einkauf (Happy Moreno choco)
(Rechtssache T-498/18)
(2018/C 352/57)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: ZPC Flis sp.j. (Radziejowice, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kondrat)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Essen, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke Happy Moreno choco — Anmeldung Nr. 15 028 087.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Mai 2018 in der Sache R 1464/2017-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an das EUIPO zurückzuverweisen; oder |
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die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass es keine relativen Eintragungshindernisse für die Eintragung der Unionsmarke 015028087 „Happy Moreno choco“ für alle Waren der Klassen 30 und 35 gibt und dass die Marke einzutragen ist; |
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— |
der Klägerin die Erstattung der Kosten zuzusprechen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes der Rechtssicherheit. |