ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 351

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
1. Oktober 2018


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 351/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9052 — Kirin/Mitsui/Thorne) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2018/C 351/02

Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1465 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen

2

2018/C 351/03

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen

3

 

Europäische Kommission

2018/C 351/04

Euro-Wechselkurs

4

2018/C 351/05

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 2. Mai 2018 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.8444 — ArcelorMittal/Ilva — Berichterstatter: Bulgarien

5

2018/C 351/06

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (Sache M.8444 — ArcelorMittal/Ilva)

7

2018/C 351/07

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 7. Mai 2018 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8444 — ArcelorMittal/Ilva) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2858)  ( 1 )

9


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

1.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 351/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9052 — Kirin/Mitsui/Thorne)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 351/01)

Am 24. September 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9052 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

1.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 351/2


Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1465 des Rates (1), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen

(2018/C 351/02)

Den Personen, auf die in Artikel 17 Absätze 3 und 4 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates (2) Bezug genommen wird und die in den Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 und in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates (3) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Nach Überprüfung der Einträge zu diesen Personen hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im Beschluss 2011/137/GASP des Rates (4) und in der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates (5) vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für diese Personen weiter gelten sollen.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/44) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 8 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen bis zum 15. Januar 2019 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD RELEX 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 17 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 245 vom 1.10.2018, S. 16.

(2)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

(3)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.

(4)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.

(5)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1.


1.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 351/3


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen

(2018/C 351/03)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates (2).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion RELEX (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion RELEX, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD RELEX 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/44 restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser Verordnung erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (3) beantwortet.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.

(3)  ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.


Europäische Kommission

1.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 351/4


Euro-Wechselkurs (1)

28. September 2018

(2018/C 351/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1576

JPY

Japanischer Yen

131,23

DKK

Dänische Krone

7,4564

GBP

Pfund Sterling

0,88730

SEK

Schwedische Krone

10,3090

CHF

Schweizer Franken

1,1316

ISK

Isländische Krone

128,70

NOK

Norwegische Krone

9,4665

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,731

HUF

Ungarischer Forint

324,37

PLN

Polnischer Zloty

4,2774

RON

Rumänischer Leu

4,6638

TRY

Türkische Lira

6,9650

AUD

Australischer Dollar

1,6048

CAD

Kanadischer Dollar

1,5064

HKD

Hongkong-Dollar

9,0579

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7505

SGD

Singapur-Dollar

1,5839

KRW

Südkoreanischer Won

1 285,75

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,4447

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9662

HRK

Kroatische Kuna

7,4346

IDR

Indonesische Rupiah

17 249,98

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7890

PHP

Philippinischer Peso

62,648

RUB

Russischer Rubel

76,1422

THB

Thailändischer Baht

37,448

BRL

Brasilianischer Real

4,6535

MXN

Mexikanischer Peso

21,7800

INR

Indische Rupie

83,9160


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


1.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 351/5


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 2. Mai 2018 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.8444 — ArcelorMittal/Ilva

Berichterstatter: Bulgarien

(2018/C 351/05)

Vorgang

1.

Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung darstellt.

Unionsweite Bedeutung

2.

Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung hat.

Sachlich relevante Märkte

3.

Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für die Herstellung und Lieferung von halbfertigen Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl (Brammen) offengelassen werden kann.

4.

Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte für die Herstellung und Lieferung von fertigen Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl zu und teilt insbesondere folgende Auffassungen:

4.1.

Flacherzeugnisse aus warmgewalztem (mit Ausnahme von Quartoblechen) und kaltgewalztem Kohlenstoffstahl bilden separate Produktmärkte, und

4.2.

die exakte Abgrenzung des sachlichen relevanten Marktes für Erzeugnisse aus verzinktem Stahl, metallbeschichtetem Stahl für Verpackungszwecke und organisch beschichtetem Stahl kann offengelassen werden.

5.

Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass Grunderzeugnisse und veredelte Erzeugnisse in der vorliegenden Sache keine separaten Märkte bilden sollten, sondern dass auf den Märkten für die Herstellung und Lieferung von fertigen Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl zwischen Grunderzeugnissen und veredelten Erzeugnissen unterschieden werden sollte.

6.

Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die exakte Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für Erzeugnisse, die der Herstellung und Lieferung von fertigen Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl nachgelagert sind (z. B. Stahlvertrieb und geschweißte Rohre), offengelassen werden kann.

Räumlich relevante Märkte

7.

Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes für die Herstellung und Lieferung von halbfertigen Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl (Brammen) offengelassen werden kann.

8.

Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte für die Herstellung und Lieferung von fertigen Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl zu und teilt insbesondere folgende Auffassungen:

8.1.

Die Märkte für warmgewalzten, kaltgewalzten und verzinkten (unabhängig von der exakten Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte) Stahl erstrecken sich auf den gesamten EWR, weisen aber regionale Unterschiede auf;

8.2.

die Frage, ob die nordischen Länder denselben räumlich relevanten Märkten angehören wie der restliche EWR, kann offengelassen werden, und

8.3.

die exakte Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes für metallbeschichteten Stahl für Verpackungszwecke und des Marktes für organisch beschichteten Stahl kann offengelassen werden.

9.

Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte für Erzeugnisse, die der Herstellung und Lieferung von fertigen Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl nachgelagert sind, zu und teilt insbesondere folgende Auffassungen:

9.1.

Bei den Märkten für den Vertrieb von Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl handelt es sich in der vorliegenden Sache um nationale Märkte, und

9.2.

die exakte Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte kann für andere nachgelagerte Märkte offengelassen werden.

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

10.

Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) stimmt der Kommission darin zu, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb aufgrund horizontaler nichtkoordinierter Effekte erheblich behindern würde, und zwar in Bezug auf die Herstellung und Lieferung von:

10.1.

warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl (mit Ausnahme von Quartoblechen),

10.2.

kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl und

10.3.

verzinkten Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl (unabhängig von der exakten Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte).

11.

Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) stimmt der Einschätzung der Kommission zu, dass das Vorhaben unabhängig von der exakten Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte den wirksamen Wettbewerb in den folgenden Bereichen nicht aufgrund horizontaler nichtkoordinierter Effekte erheblich behindern würde:

11.1.

Herstellung und Lieferung von metallbeschichtetem Stahl für Verpackungszwecke,

11.2.

Herstellung und Lieferung geschweißter Rohre aus Kohlenstoffstahl und

11.3.

Vertrieb von Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl.

12.

Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) stimmt der Einschätzung der Kommission zu, dass das Vorhaben zu horizontalen koordinierten Effekten auf den Märkten für die Herstellung und Lieferung von warmgewalzten, kaltgewalzten und verzinkten Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl im EWR führen könnte, die Frage angesichts der endgültigen Verpflichtungszusagen jedoch nicht geklärt werden muss.

13.

Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) teilt die Einschätzung der Kommission in Bezug auf vertikale Verbindungen/nichthorizontale Effekte.

Verpflichtungen

14.

Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die endgültigen Verpflichtungen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Herstellung und Lieferung folgender Erzeugnisse ausräumen:

14.1.

warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Kohlenstoffstahl,

14.2.

kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus Kohlenstoffstahl und

14.3.

verzinkte Flacherzeugnisse aus Kohlenstoffstahl (unabhängig von der exakten Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte).

15.

Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die endgültigen Verpflichtungen die Rentabilität der zu veräußernden Geschäftsbereiche hinreichend gewährleisten.

16.

Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen dürfte, sofern die endgültigen Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt werden.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

17.

Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das Vorhaben daher nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt bzw. dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden sollte.

1.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 351/7


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

(Sache M.8444 — ArcelorMittal/Ilva)

(2018/C 351/06)

Einleitung

1.

Am 21. September 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung (2) bei der Kommission eingegangen. Danach ist beabsichtigt, dass ArcelorMittal S.A. (im Folgenden „ArcelorMittal“ oder „Anmelder“) die alleinige Kontrolle über bestimmte Vermögenswerte der Unternehmensgruppe Ilva (im Folgenden „Ilva“) übernimmt (im Folgenden „Vorhaben“), gegen die ein Insolvenzverfahren (Amministrazione Straordinaria) eingeleitet wurde.

Verfahren

2.

Das Vorprüfverfahren der Kommission warf ernste Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Markt auf. Am 8. November 2017 erließ die Kommission einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung. Zu diesem nahm ArcelorMittal am 18. November 2017 Stellung (3).

3.

Am 15. Dezember 2017, 22. Februar 2018 und 12. März 2018 wurde die in Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Fusionskontrollverordnung festgelegte Frist nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Fusionskontrollverordnung um insgesamt 20 Arbeitstage verlängert.

Mitteilung der Beschwerdepunkte

4.

Am 18. Januar 2018 nahm die Kommission nach Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die dem Anmelder am selben Tag bekannt gegeben wurde. Am 25. Januar 2018 erhielt Ilva gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (4) eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte. In dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 2 der Fusionskontrollverordnung erheblich beeinträchtigen würde, und zwar aufgrund i) horizontaler nichtkoordinierter Effekte auf den EWR-Märkten für warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Kohlenstoffstahl, kaltgewalzten Stahl, feuerverzinkten Stahl und elektrolytisch verzinkten Stahl sowie ii) horizontaler koordinierter Effekte auf den EWR-Märkten für Flacherzeugnisse aus Kohlenstoffstahl.

5.

ArcelorMittal wurde für die Übermittlung seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Frist bis zum 2. Februar 2018 eingeräumt; das Unternehmen übermittelte diese schließlich am Morgen des 3. Februar 2018. Ilva übermittelte seine Erwiderung am 1. Februar 2018. Sowohl ArcelorMittal als auch Ilva beantragten eine mündliche Anhörung.

Akteneinsicht

6.

Auf seinen Antrag hin wurde dem Anmelder nach Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung am 19. Januar 2018 über CD-ROM Akteneinsicht gewährt. Für den Zeitraum vom 19. Januar bis zum 29. Januar 2018 wurde ein Datenraum eingerichtet, der es den Wirtschaftsberatern von ArcelorMittal ermöglichte, vertrauliche Informationen quantitativer Art zu prüfen, die Bestandteil der Kommissionsakte waren. Weitere Unterlagen wurden am 24. Januar, 1. Februar, 2. März, 26. März, 28. März und 26. April 2018 übermittelt. Ein zweiter Datenraum wurde am 1. und 2. März 2018 eingerichtet.

7.

Ich habe keine Anträge auf Akteneinsicht im Sinne des Artikels 7 des Mandats erhalten.

Betroffene Dritte

8.

Auf ihren Antrag hin ließ ich drei Unternehmen (thyssenkrupp AG, Tata Steel Limited und Marcegaglia) als betroffene Dritte in dieser Sache zu. Diese Unternehmen sind Wettbewerber und/oder Kunden von ArcelorMittal und Ilva und haben die Untersuchungen der Kommission unterstützt.

9.

Allen betroffenen Dritten wurde eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt und ein Zeitrahmen für die Übermittlung ihrer Erwiderungen mitgeteilt. Angesichts der Dringlichkeit der Sache hatten die betroffenen Dritten vor der Übermittlung ihrer schriftlichen Stellungnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung die Gelegenheit, sich im Rahmen der mündlichen Anhörung zu äußern.

Mündliche Anhörung

10.

An der förmlichen mündlichen Anhörung vom 8. Februar 2018 nahmen ArcelorMittal und Ilva sowie ihre externen Rechts- und Wirtschaftsberater, die drei betroffenen Dritten, die zuständigen Kommissionsdienststellen, die Vertreter der Wettbewerbsbehörden von sieben Mitgliedstaaten (Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg und Spanien) sowie der EFTA-Überwachungsbehörde teil.

Sachverhaltsschreiben

11.

Am 28. Februar 2018 übermittelte die Kommission dem Anmelder ein Sachverhaltsschreiben mit zusätzlichen Fakten, die die Kommission nach weiterer Prüfung der Akte und der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als relevant für die abschließende Beurteilung des Vorhabens erachtete. Zu diesem Sachverhaltsschreiben äußerte sich ArcelorMittal am 9. März 2018 schriftlich.

Verpflichtungen

12.

Am 15. März 2018 legte der Anmelder ein erstes Paket förmlicher Verpflichtungszusagen vor. Folglich wurde die Frist für die wettbewerbsrechtliche Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Fusionskontrollverordnung weiter verlängert. Auf der Grundlage von Erkenntnissen, die im Zuge des Markttests dieser Verpflichtungszusagen gewonnenen wurden, legte der Anmelder am 11. April 2018 ein endgültiges Verpflichtungspaket vor (im Folgenden „endgültige Verpflichtungen“).

13.

Im Beschlussentwurf vertritt die Kommission die Auffassung, dass die endgültigen Verpflichtungen geeignet sind und ausreichen, um die erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs, die das Vorhaben zur Folge hätte, auszuräumen. Daher ist das Vorhaben aufgrund der endgültigen Verpflichtungen mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar.

Beschlussentwurf

14.

Ich habe den Beschlussentwurf nach Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft und bin zu dem Ergebnis gelangt, dass ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten.

Schlussfolgerung

15.

Ich bin zu dem Schluss gelangt, dass die Parteien ihre Verfahrensrechte in dieser Sache wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 3. Mai 2018

Joos STRAGIER


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Mandat“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“).

(3)  Am 19. November 2017 übermittelte ArcelorMittal eine überarbeitete Fassung seiner schriftlichen Stellungnahme.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1) (im Folgenden „Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung“).


1.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 351/9


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 7. Mai 2018

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

(Sache M.8444 — ArcelorMittal/Ilva)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2858)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 351/07)

Am 7. Mai 2018 erließ die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (1) und insbesondere Artikel 8 Absatz 2 einen Beschluss über einen Unternehmenszusammenschluss. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses (ggf. in Form einer vorläufigen Fassung) kann in der englischen Sprachfassung der Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_de.html.

1.   ZUSAMMENSCHLUSS UND VERFAHREN

(1)

Am 21. September 2017 ist bei der Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) eingegangen. Danach beabsichtigt das Unternehmen ArcelorMittal S.A. (im Folgenden „ArcelorMittal“, „AM“ oder der „Anmelder“), die alleinige Kontrolle über bestimmte Vermögenswerte der Ilva S.p.A. (im Folgenden „Ilva“), die der unter Sonderverwaltung stehenden Ilva-Gruppe angehört, (AM und Ilva zusammen im Folgenden die „Beteiligten“) zu übernehmen (im Folgenden das „Vorhaben“).

(2)

Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.

(3)

Der Zusammenschluss hat unionsweite Bedeutung, da die in Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung festgelegten Umsatzschwellen erreicht werden.

(4)

Am 18. Januar 2018 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, in der sie anfängliche Bedenken in Bezug auf unilaterale wie auch koordinierte Effekte auf die Märkte für die Herstellung und Lieferung von warmgewalzten, kaltgewalzten und verzinkten Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl geltend machte. Am 3. Februar 2018 übermittelte ArcelorMittal seine Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Am 8. Februar 2018 fand eine mündliche Anhörung statt.

(5)

Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, legte ArcelorMittal am 15. März 2018 förmlich ein Paket von Abhilfemaßnahmen vor. Nach Durchführung des Markttests übermittelte der Anmelder am 11. April 2018 ein endgültiges Paket von Verpflichtungen (im Folgenden „endgültige Verpflichtungszusagen“).

2.   DIE BETEILIGTEN

(6)

ArcelorMittal ist der größte Stahlhersteller weltweit. Die Haupttätigkeiten des multinationalen Stahl- und Bergbauunternehmens sind die Herstellung, der Vertrieb, die Vermarktung und der Verkauf von Stahlerzeugnissen. Es stellt eine Palette an Halbfertig- und Fertigerzeugnissen aus Stahl her, darunter auch Flacherzeugnisse aus Kohlenstoffstahl. ArcelorMittal liefert Stahl für verschiedene Anwendungen, u. a. in der Automobilindustrie, im Bauwesen, für Haushaltsgeräte und für Verpackungszwecke.

(7)

Ilva hat seinen Sitz in Italien und ist als einer der größten europäischen Stahlhersteller in der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Kohlenstoffstahl tätig. Das Unternehmen betreibt Stahlwerke in Italien (u. a. in Tarent, Genua und Novi Ligure) sowie mehrere Stahlservicezentren für den Produktvertrieb.

3.   ZUSAMMENFASSUNG

(8)

Die Marktuntersuchung in Phase II ergab, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt in Bezug auf die Märkte für die Herstellung und Lieferung von warmgewalzten, kaltgewalzten und verzinkten Stahlerzeugnissen erheblich beeinträchtigen würde.

(9)

Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in Bezug auf die Märkte für warmgewalzte, kaltgewalzte und verzinkte Flacherzeugnisse aus Kohlenstoffstahl auszuräumen, hat der Anmelder Verpflichtungen vorgelegt. Mit den endgültigen Verpflichtungen werden die Bedenken der Kommission ausgeräumt.

(10)

Vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der in den endgültigen Verpflichtungen festgelegten Bedingungen und Auflagen wird das Vorhaben als mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt; daher wurde am 7. Mai 2018 ein Genehmigungsbeschluss nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens erlassen.

4.   BEGRÜNDUNG

4.1.   Sachlich relevante Märkte

(11)

Gegenstand des Vorhabens sind die Herstellung und Lieferung von Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl, die in Walzwerken aus Halbzeugen (Brammen) hergestellt und unter Umständen weiter verarbeitet werden. Warmgewalzte Erzeugnisse können in verschiedenen Formen geliefert werden, und zwar als Coils (geölt bzw. ungeölt, gebeizt bzw. ungebeizt), Bleche oder Bänder. Aus warmgewalzten Coils können durch Kaltwalzen dünnere Blechdicken hergestellt werden, bei denen es sich dann um kaltgewalzte Erzeugnisse handelt. Ferner können die Coils mit dünnen Metall- oder Farbbeschichtungen versehen werden, sodass verzinkter Stahl, organisch beschichteter Stahl oder metallbeschichteter Stahl für Verpackungszwecke (Weißblech/verchromter Stahl) entsteht.

(12)

Im Anschluss an ihre Marktuntersuchung stellt die Kommission fest, dass die vorgenommenen Abgrenzungen der Märkte für die Herstellung und Lieferung von warmgewalzten (ohne Quartobleche) und kaltgewalzten Erzeugnissen im Rahmen des vorliegenden Vorhabens gültig bleiben. Der Markt für verzinkten Stahl kann erfahrungsgemäß aufgrund der begrenzten Substituierbarkeit auf der Nachfrage- und auf der Angebotsseite in feuerverzinkten und elektrolytisch verzinkten Stahl unterteilt werden. Da die wettbewerbsrechtliche Würdigung jedoch unabhängig von der zugrunde gelegten Marktabgrenzung zu demselben Ergebnis führt und die vom Anmelder eingegangenen endgültigen Verpflichtungen unabhängig von der zugrunde gelegten Marktabgrenzung die Bedenken der Kommission ausräumen, kann die exakte Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für die Herstellung und Lieferung von verzinktem Stahl offengelassen werden. Ebenso wird die exakte Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für metallbeschichteten Stahl für Verpackungszwecke offengelassen, da das Vorhaben bei keiner der infrage kommenden Marktabgrenzungen wettbewerbsrechtliche Bedenken aufwerfen würde.

(13)

In Bezug auf nachgelagerte Erzeugnisse aus Kohlenstoffstahl (geschweißte Rohre) und den nachgelagerten Stahlvertrieb zeigt die Marktuntersuchung der Kommission, dass die genaue Abgrenzung des Marktes für Rohre und den Stahlvertrieb offengelassen werden kann, da sie sich ebenfalls nicht auf die wettbewerbsrechtliche Würdigung des Vorhabens auswirkt.

4.2.   Räumlich relevante Märkte

(14)

Die Kommission hat festgestellt, dass die relevanten Märkte für die Produktion und Lieferung der fertigen Flacherzeugnisse aus Kohlenstoffstahl, für die das Vorhaben wettbewerbsrechtliche Bedenken aufwirft (warmgewalzte, kaltgewalzte, feuerverzinkte und elektrolytisch verzinkte Erzeugnisse), sich zwar auf den gesamten EWR erstrecken, es aber deutliche Hinweise auf Unterschiede bei diesen räumlichen Märkten gibt. Besonders ausgeprägt sind diese Unterschiede bei Erzeugnissen mit einem geringeren Wertschöpfungsanteil wie beispielsweise warmgewalzten Erzeugnissen; weniger ausgeprägt sind sie bei Erzeugnissen mit einem hohen Wertschöpfungsanteil wie feuerverzinkten Erzeugnissen. Diese Unterschiede äußern sich u. a. in Folgendem:

a)

Die Lieferanten und ihre Marktanteile unterscheiden sich in den verschiedenen Teilen Europas; diese Unterschiede bestehen insbesondere zwischen Nordeuropa (thyssenkrupp, Salzgitter, Tata Steel) und Südeuropa (Ilva, Arvedi, Marcegaglia). ArcelorMittal ist das einzige Unternehmen, das in ganz Europa Stahlwerke betreibt.

b)

Die europäischen Lieferanten verkaufen den Großteil ihrer Produktion in dem Land, in dem ihre Werke liegen, und in den Nachbarländern.

c)

Bei der Struktur von Nachfrage und Kundenstamm bestehen Unterschiede zwischen Nord- und Südeuropa, wobei die nordeuropäischen Märkte durch Stahlproduzenten gekennzeichnet sind, die verstärkt im Vertrieb aktiv sind, Spezialqualitäten vertreiben und vertragsgebundene Lieferungen tätigen, während auf den südeuropäischen Märkten Spot-Verkäufe, Handelsqualitäten und ein stärker fragmentierter unabhängiger Vertrieb üblich sind.

d)

Der Anteil der Einfuhren am Absatz ist in Südeuropa höher.

e)

Bei den Basisindexpreisen für die wichtigsten Erzeugnisse (warmgewalzte, kaltgewalzte und feuerverzinkte Erzeugnisse) bestehen Unterschiede zwischen Nord- und Südeuropa, wobei in Südeuropa die Preise niedriger sind und die Unterschiede zwischen diesen Indizes im Zeitverlauf variieren.

f)

ArcelorMittal [Unternehmensstrategie].

g)

Die Marktteilnehmer bestätigen hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen Unterschiede zwischen Nord- und Südeuropa, die sie in der Regel auf ein unterschiedliches Gleichgewicht von Nachfrage und Angebot und unterschiedliche Grade der Marktdurchdringung von Einfuhren zurückführen.

(15)

Die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes für die Herstellung und Lieferung von metallbeschichtetem Stahl für Verpackungszwecke (Weißblech und verchromter Stahl) und geschweißten Rohren aus Kohlenstoffstahl wird offengelassen, da sie keine Auswirkungen auf die wettbewerbsrechtliche Würdigung des Vorhabens hätte. Für die Zwecke des hier behandelten Vorhabens wird davon ausgegangen, dass die Märkte für den Vertrieb von Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl durch Stahlservicezentren landesweit abzugrenzen sind.

4.3.   Wettbewerbsrechtliche Würdigung

4.3.1.   Unilaterale Effekte

(16)

Das Vorhaben bewirkt Überschneidungen im Bereich der Herstellung und Lieferung von warmgewalzten, kaltgewalzten, feuerverzinkten und elektrolytisch verzinkten Erzeugnissen sowie von metallbeschichtetem Stahl für Verpackungszwecke, geschweißten Rohren aus Kohlenstoffstahl und im Stahlvertrieb; wettbewerbsrechtliche Bedenken hatte die Kommission im Hinblick auf warmgewalzte, kaltgewalzte, feuerverzinkte und elektrolytisch verzinkte Erzeugnisse. Besonders stark ausgeprägt sind diese Bedenken in Bezug auf Südeuropa.

(17)

Die Bedenken der Kommission in Bezug auf warmgewalzte, kaltgewalzte, feuerverzinkte und elektrolytisch verzinkte Erzeugnisse basieren unter anderem auf folgenden Erwägungen und Schlussfolgerungen:

4.3.1.1.   Kapazitäten und Marktanteile

(18)

Die Kommission ist der Auffassung, dass ArcelorMittal bereits vor dem Vorhaben der größte Hersteller und Lieferant von warmgewalzten, kaltgewalzten, feuerverzinkten und elektrolytisch verzinkten Erzeugnissen im EWR ist. Das Vorhaben würde die Marktstellung von ArcelorMittal zusätzlich stärken.

(19)

Was die Produktionskapazität betrifft, so haben die beteiligten Unternehmen gemeinsam einen Anteil von 40-50 % an der EWR-Produktionskapazität für warmgewalzte, kaltgewalzte und feuerverzinkte Erzeugnisse sowie von 50-60 % an der EWR-Produktionskapazität für elektrolytisch verzinkte Erzeugnisse, wobei die unmittelbar verfügbaren Kapazitäten der Beteiligten und ihrer Wettbewerber berücksichtigt wurden (2016). Unter Berücksichtigung der Kapazitäten, die derzeit nicht verfügbar sind, aber mit geringem finanziellen und zeitlichen Aufwand auf den Markt gebracht werden können, läge der gemeinsame Anteil für alle Erzeugnisse bei 40-50 % (2016). Die Kommission ist der Auffassung, dass ein derartiger Anteil an der Produktionskapazität des EWR dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen Marktmacht verleihen würde.

(20)

Zusätzlich zu den beträchtlichen Kapazitätsanteilen verfügen die Beteiligten auch über erhebliche Marktanteile. Der gemeinsame Anteil der Beteiligten am EWR-Markt würde für warmgewalzte Erzeugnisse bei 20-30 % und für kaltgewalzte, feuerverzinkte und elektrolytisch verzinkte Erzeugnisse jeweils bei 30-40 % liegen (2016). Die Beteiligten interagieren hauptsächlich in Südeuropa und insbesondere in Italien, wo ihr gemeinsamer Marktanteil noch höher ausfallen würde. Insgesamt ist der gemeinsame Anteil der Beteiligten an den Märkten für warmgewalzte, kaltgewalzte und feuerverzinkte Erzeugnisse fast dreimal so hoch wie der des engsten Wettbewerbers; zudem wäre das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen mit Abstand der größte Lieferant von elektrolytisch verzinkten Erzeugnissen im EWR.

(21)

Neben den Kapazitäts- und Marktanteilen hat die Kommission auch den Anteil des durch die Beteiligten und ihre Wettbewerber ermöglichten Verbrauchs warmgewalzter und kaltgewalzter Erzeugnisse überprüft. Dieser entspricht in etwa dem von einem Unternehmen gedeckten Teil der Gesamtnachfrage und schließt sowohl Nachfrage auf dem Handelsmarkt als auch die Eigenbedarfsnachfrage ein. Dieser Parameter ist ein Indikator für die Bedeutung der Produktionskapazität verschiedener Hersteller, der auch die Einfuhren berücksichtigt und bei der Beurteilung der Marktposition bei Erzeugnissen hilfreich, die — wie beispielsweise warmgewalzte oder kaltgewalzte Erzeugnisse -in erheblichem Umfang in der nachgelagerten Produktion verwendet werden.

(22)

Auch nach dem Verbrauchsparameter stellen die Beteiligten mit einem Anteil von 30-40 % bei warmgewalzten Erzeugnissen und 40-50 % bei kaltgewalzten Erzeugnissen gemeinsam mit Abstand den größten Akteur im EWR dar. Für Südeuropa, wo die Beteiligten in besonderem Maße interagieren, würden die Anteile noch höher ausfallen.

4.3.1.2.   Wettbewerbliche Interaktion — wettbewerbliche Nähe

(23)

Nach Ansicht der Kommission sind ArcelorMittal und Ilva in der Erzeugung und Lieferung von warmgewalzten, kaltgewalzten, feuerverzinkten und elektrolytisch verzinkten Erzeugnissen enge Wettbewerber. Diese Ansicht gründet sich auf Folgendes:

a)

Das Produktangebot von Ilva steht in direktem Wettbewerb zu dem von ArcelorMittal.

b)

Bei den Tätigkeiten der Beteiligten im EWR besteht eine erhebliche geografische Überschneidung.

c)

Die Beteiligten sind integrierte Stahlhersteller und können damit besser auf wettbewerbliche Herausforderungen reagieren als ein nicht integrierter Hersteller; darüber hinaus wenden beide das Sauerstoffblasverfahren an.

d)

Der Kundenstamm der Beteiligten überschneidet sich in den Bereichen, in denen sie miteinander im Wettbewerb stehen.

e)

Interne Unterlagen von ArcelorMittal [Erörterung der internen Unterlagen von ArcelorMittal].

f)

Die quantitative Analyse der Kommission ergibt, dass ArcelorMittal infolge der Ilva auferlegten Kapazitätsobergrenze erhebliche Gewinne erzielte.

g)

Rückmeldungen von Marktteilnehmern bestätigen, dass die Beteiligten enge Wettbewerber sind.

4.3.1.3.   Ilva — ein wichtiger Wettbewerbsakteur

(24)

Aus den folgenden Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Ilva im EWR, insbesondere in Südeuropa, ein wichtiger Wettbewerbsakteur ist:

a)

Ilva hat erhebliche Kapazitäten, die sich auf die EWR-Märkte auswirken können (in Bezug auf feuerverzinkte Erzeugnisse hat Ilva seine Kapazitäten in den letzten Jahren sogar noch ausgebaut).

b)

Ilva verfolgt seit jeher eine aggressive Preispolitik.

c)

Ilva ist in der Lage, die Geschäftspolitik seiner Wettbewerber zu beeinflussen.

d)

Der von Ilva ausgeübte Einfluss auf die Preise geht über den Rohstoffmarkt hinaus.

4.3.1.4.   Die Lieferanten im EWR hätten weder die Möglichkeit noch einen Anreiz, Wettbewerbsdruck auf das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen auszuüben

(25)

Nach Auffassung der Kommission wäre es aus folgenden Gründen unwahrscheinlich, dass die Wettbewerber im EWR etwaige durch das Vorhaben bedingte wettbewerbswidrige Auswirkungen ausgleichen würden:

a)

Die wichtigsten EWR-Hersteller von Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl sind vorrangig in Nordeuropa tätig und haben nur eine begrenzte Präsenz in Südeuropa.

b)

Die EWR-Wettbewerber scheinen nur in begrenztem Maße über leicht verfügbare freie Kapazitäten zu verfügen und sind damit nur begrenzt in der Lage, ihren Absatz zu erhöhen; es ist unwahrscheinlich, dass sie ihre Kapazitäten mit Hilfe weiterer Investitionen ausbauen würden.

c)

Es besteht kein Grund für die Annahme, dass Ausfuhren durch EWR-Wettbewerber wahrscheinlich in den EWR zurückgeleitet würden.

d)

Die in Nordeuropa ansässigen EWR-Wettbewerber können in dem Bereich, in dem sie vorrangig tätig sind, bereits vergleichsweise höhere Margen erzielen. Wenn das neu aufgestellte Unternehmen eine Preiserhöhung mit besonderen Auswirkungen auf die Marktteilnehmer in Südeuropa vornehmen würde, wäre es unwahrscheinlich, dass diese Wettbewerber ein ausreichendes Volumen nach Südeuropa verlagern, um einer derartigen Preisanhebung entgegenzuwirken.

4.3.1.5.   Der durch Einfuhren ausgeübte Wettbewerbsdruck reicht nicht aus, um die nichtkoordinierten Effekte des Vorhabens zu kompensieren

(26)

Nach Auffassung der Kommission würde der durch Einfuhren ausgeübte Wettbewerbsdruck nicht ausreichen, um die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Vorhabens zu kompensieren, die sich aus dem Verlust des durch Ilva ausgeübten Wettbewerbsdrucks ergeben würden. Dies ist insbesondere auf folgende Gründe zurückzuführen:

a)

Erhebliche Einfuhrmengen sind nicht notwendigerweise ein Indikator für einen ausreichenden Preisdruck durch Einfuhren.

b)

Die nicht im EWR ansässigen Erzeuger sind klein und handeln in opportunistischer Weise — ihre Präsenz im EWR hat keinen strategischen Charakter; die einzelnen Erzeuger haben nur einen begrenzten Einfluss auf die Preise im EWR und stellen für Kunden im EWR keine stabile, dauerhafte und verlässliche Bezugsquelle dar.

c)

Aus empirischen Daten geht hervor, dass die nicht im EWR ansässigen Hersteller weder die Möglichkeit noch einen Anreiz hätten, Preiserhöhungen im EWR entgegenzuwirken.

d)

Die EWR-Märkte wurden in den vergangenen Jahren zwar durch erhebliche Einfuhrmengen mit niedrigen Preisen beeinträchtigt, aber dies war auf Dumping-Praktiken zurückzuführen, die das Marktgeschehen störten und mittlerweile durch Antidumping-Maßnahmen angegangen werden. Die handelspolitischen Maßnahmen gegen wichtige Stahl exportierende Länder scheinen die Marktstörungen auszuräumen und somit den unzulässigen Wettbewerbsdruck zu mindern, der von den durch die marktverzerrenden Dumpingpreise in den letzten Jahren bedingten Einfuhren ausging.

e)

Einfuhren können das EWR-Angebot an Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl (auch bei den Handelsqualitäten) nur in einem gewissen Umfang substituieren.

f)

Wenngleich Einfuhren auf dem Handelsmarkt mit einem größeren Anteil zu Buche schlagen könnten, ist ihr Anteil am Gesamtverbrauch warmgewalzter Erzeugnisse insgesamt erheblich niedriger.

g)

Die EWR-Anbieter üben in gewissem Maße auch eine Kontrolle über die Einfuhren aus.

4.3.2.   Vertikale Effekte

(27)

Die Kommission hat nicht abschließend geprüft, ob das Vorhaben in Bezug auf die vorgelagerte Herstellung und Lieferung verschiedener Flacherzeugnisse aus Kohlenstoffstahl (warmgewalzte, kaltgewalzte, feuerverzinkte und elektrolytisch verzinkte Erzeugnisse) Bedenken hinsichtlich einer möglichen Abschottung von Vorleistungen aufwirft, da die endgültigen Verpflichtungen derartige Bedenken, die durch das Vorhaben aufgeworfen werden könnten, in jedem Fall ausräumen würden.

(28)

Der Zusammenschluss wirft hinsichtlich vertikaler Effekte keine weiteren Bedenken auf.

4.3.3.   Koordinierte Effekte

(29)

Auf der Grundlage ihrer Marktuntersuchung und insbesondere folgender Ergebnisse vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Vorhaben zu koordinierten Effekten führen könnte: i) Die Markttransparenz ist hinreichend, um den Unternehmen, die ihr Verhalten koordinieren, die Möglichkeit zu bieten, Abweichungen von dem möglicherweise koordinierten Preisniveau zu überwachen, ii) ArcelorMittal wird von anderen Marktteilnehmern allgemein als Preisführer anerkannt, iii) die Grundpreise können als Richtwert für eine Koordinierung dienen, iv) es liegen Hinweise auf Abschreckungsmechanismen gegen Abweichungen vor, v) es ist unwahrscheinlich, dass Außenstehende die Koordinierung stören würden, und vi) einige durch den Zusammenschluss bedingte Effekte würden eine Preiskoordinierung einfacher, stabiler bzw. wirksamer machen.

(30)

Angesichts der endgültigen Verpflichtungen, durch die derartige horizontale koordinierte Effekte des Vorhabens in jedem Fall gemindert würden, erachtet es die Kommission jedoch nicht für erforderlich, diese Frage abschließend zu prüfen.

4.3.4.   Nachweise über die Auswirkungen des Vorhabens

(31)

Die Einschätzung der Kommission, dass das Vorhaben zu wettbewerbswidrigen nichtkoordinierten Effekten auf den Märkten für die Herstellung und Lieferung von warmgewalzten, kaltgewalzten, feuerverzinkten und elektrolytisch verzinkten (oder zusammenfassend von verzinkten) Erzeugnissen im EWR führen würde, wird durch den Standpunkt von Kunden und anderen Dritten gestützt und scheint mit den [Nachweisen von ArcelorMittal in der Kommissionsakte] im Einklang zu stehen.

4.4.   Verpflichtungen

(32)

ArcelorMittal bot an, ein Paket von Vermögenswerten zu veräußern, das Produktionsanlagen in Belgien (Lüttich), der Tschechischen Republik (Ostrava), Luxemburg (Dudelange), Italien (Piombino), Rumänien (Galați) und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Skopje) umfasst. Des Weiteren bot ArcelorMittal die Veräußerung einer Reihe von Vertriebsstellen in Frankreich und Italien an. Ferner verpflichtete sich das Unternehmen, Marcegaglia aus dem Investitionskonsortium von AM zu nehmen und durch das Vorhaben möglicherweise entstehende strukturelle Verbindungen mit Marcegaglia zu lösen. Weitere Verpflichtungen ging ArcelorMittal u. a. in Bezug auf andere materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie auf Personalfragen ein.

(33)

Ausgehend von ihrer eigenen Analyse der in der Verfahrensakte enthaltenen Nachweise und anhand der Rückmeldungen von Marktteilnehmern kam die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Anmelder angebotenen Verpflichtungen, wie im Folgenden dargelegt, die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Produktion und Lieferung von warmgewalzten, kaltgewalzten, feuerverzinkten und elektrolytisch verzinkten Erzeugnissen vollständig ausräumen. Dies ist insbesondere auf folgende Gründe zurückzuführen:

a)

Die Verpflichtungen tragen den aus dem Vorhaben hervorgehenden Kapazitätsüberschneidungen hinsichtlich aller betroffenen Erzeugnisse angemessen Rechnung.

b)

Die Verpflichtungen betreffen Vermögenswerte, die geeignet sind, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken in den Bereichen auszuräumen, in denen diese besonders ausgeprägt sind.

c)

Mittels der zu veräußernden Vermögenswerte können ähnliche Erzeugnisse hergestellt werden, wie sie Ilva derzeit herstellt.

d)

Durch die Verpflichtungen kann der Wegfall von Ilva als unabhängigem Wettbewerber ausgeglichen werden, indem auf den EWR-Märkten für jedes der Erzeugnisse, für die Bedenken erhoben wurden, die Möglichkeit eines Markteintritts oder einer bedeutenden Expansion geschaffen wird.

e)

Durch die Verpflichtungen werden geplante strukturelle Verbindungen zwischen ArcelorMittal und Marcegaglia gelöst.

f)

Anhand der Verpflichtungen wird sichergestellt, dass die im Paket enthaltenen nachgelagerten Vermögenswerte aufgrund der Vorteile einer vertikalen Integration rentabel betrieben werden können.

g)

Die Verpflichtungen decken die gesamte Wertschöpfungskette ab und umfassen Vertriebsstellen.

h)

Die Verpflichtungen sehen ein offenes und diskriminierungsfreies Verkaufsverfahren vor.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(34)

Aus den vorstehend genannten Gründen gelangt die Kommission in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der geplante Zusammenschluss — vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der in den endgültigen Verpflichtungen festgelegten Bedingungen und Auflagen — den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich beeinträchtigen wird.

(35)

Folglich ist der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.

(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.