ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 348

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
28. September 2018


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 348/01

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof — Konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union 2017

1

2018/C 348/02

Dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegte Zuverlässigkeitserklärung des Hofes — Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

175


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

28.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 348/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN RECHNUNGSHOF

Konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union 2017

(2018/C 348/01)

INHALT

VORWORT 2
POLITISCHER RAHMEN, GOVERNANCE UND RECHENSCHAFTSPFLICHT IN DER EUROPÄISCHEN UNION 4
VERMERK ZUR KONSOLIDIERTEN JAHRESRECHNUNG 9
GESAMTÜBERBLICK ÜBER DAS HAUSHALTSJAHR 2017 10
KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS UND ERLÄUTERUNGEN 12
VERMÖGENSÜBERSICHT 13
ERGEBNISRECHNUNG 14
KAPITALFLUSSRECHNUNG 15
ÜBERSICHT ÜBER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS 16
ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS 17
ERÖRTERUNG UND ANALYSE DES JAHRESABSCHLUSSES 92
BERICHTE ZUM HAUSHALTSVOLLZUG UND ERLÄUTERUNGEN 109
GLOSSAR 166
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 170

VORWORT

Ich freue mich, die Jahresrechnung 2017 der Europäischen Union vorlegen zu können. Die Jahresrechnung vermittelt eine umfassende Übersicht über die Finanzen der EU und den Vollzug des EU-Haushalts des vergangenen Jahres und enthält darüber hinaus Angaben zu den Eventualverbindlichkeiten sowie den finanziellen und sonstigen Verpflichtungen der Union. Da die Tätigkeiten der Union auf mehrere Jahre angelegt sind, enthält die Jahresrechnung darüber hinaus Erläuterungen zu den wichtigsten Finanzkennzahlen und deren Entwicklung. Der konsolidierte Jahresabschluss der Europäischen Union ist Bestandteil des integrierten Rechnungslegungspakets der Kommission und bildet ein wesentliches Element unseres hoch entwickelten Systems finanzieller Rechenschaftspflicht.

Während das Jahr 2016 nicht zuletzt wegen der Entscheidung des Vereinigten Königreichs, die Union zu verlassen, von Zweifeln bezüglich des Projekts Europa geprägt war, zeigte sich 2017 als ein Jahr der wiederauflebenden Hoffnung und neuen Perspektiven.

Der 60. Jahrestag der Römischen Verträge war Anlass und Hintergrund für eine Zeit tief greifender Reflektionen über die Zukunft Europas. Wir ergriffen diese Gelegenheit, um unser Bekenntnis zu den Werten der Union zu bekräftigen und die Prioritäten für die Union der 27 festzulegen.

Im Jahr 2017 stand für die Europäische Union im Mittelpunkt, dafür zu sorgen, dass die wirtschaftliche Erholung nachhaltig wird. Die Wachstumsraten in der EU und im Euroraum übertrafen die Erwartungen und erreichten mit 2,4 % den höchsten Wert seit zehn Jahren. Nichtsdestotrotz hatte die EU eine Reihe von Herausforderungen im Zusammenhang mit Wettbewerbsfähigkeit, Migration und Sicherheit zu bestehen und die Folgen einer Reihe von Naturkatastrophen zu bewältigen.

Der Haushaltsplan der EU ist für die Union ein einzigartiges Werkzeug, mit dem ehrgeizige Pläne in greifbare Ergebnisse vor Ort übersetzt werden. Der EU-Haushalt erbringt auf Gebieten, in denen eine abgestimmte Reaktion die effizienteste und effektivste Methode zur Erfüllung unserer Prioritäten ist, europäischen Mehrwert und ergänzt auf diese Weise die nationalen Haushalte.

2017 war das vierte Jahr der Durchführung des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens, und sämtliche Finanzprogramme arbeiten nunmehr in vollem Umfang. Zugleich wurde durch zahlreiche unerwartete Herausforderungen nochmals unterstrichen, wie wichtig eine flexible Herangehensweise an den Haushaltsvollzug ist. Die Halbzeitüberprüfung des MFR erbrachte weitere Mittel zur Reaktion auf unvorhergesehene Umstände.

Im Mittelpunkt des angenommenen Haushalts 2017 standen zwei wichtige politische Prioritäten für Europa: die Förderung der weiteren Erholung der europäischen Wirtschaft und die Überwindung der Migrations- und Flüchtlingskrise. Mit dem Haushalt wurde einerseits die Durchführung der laufenden Programme sichergestellt und andererseits finanzielle Unterstützung für die Auseinandersetzung mit den neuen Herausforderungen geleistet.

Fast die Hälfte der Mittel — 83,2 Mrd. EUR an Verpflichtungszusagen — wurde zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit eingesetzt. Dies schloss Mittel für Forschung und Innovation im Rahmen von „Horizont 2020“, für Bildung im Rahmen von Erasmus+, für kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen des COSME-Programms und für Infrastruktur im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ein. Darüber hinaus wurde die Investitionsoffensive für Europa mit Unterstützung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) durchgeführt, und die Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Regionen wurde durch den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) vorangebracht.

Der Europäische Fonds für strategische Investitionen löste bereits mehr als 287 Mrd. EUR an neuen Investitionen aus und half bei der Schaffung von über 300 000 Arbeitsplätzen. Im Dezember 2017 beschlossen das Europäische Parlament und der Rat, zur Erschließung neuer Investitionen in Höhe von bis zu 500 Mrd. EUR bis 2020 den Fonds zu erhöhen und auszuweiten. Der EFSI-Garantiefonds, den die Kommission als Liquiditätspuffer zur Deckung von Garantien, die seitens der EIB-Gruppe für ihre Investitionen in Anspruch genommen werden könnten, eingerichtet hat, erreichte zum Ende des Jahres 2017 eine Höhe von 3,5 Mrd. EUR.

Ein Betrag von 54 Mrd. EUR wurde Programmen zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zugewiesen; hierzu zählten unter anderem der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, der Kohäsionsfonds und der Europäische Sozialfonds. Schwerpunkt der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, deren Umsetzung sich 2017 beschleunigte, ist die Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit in der gesamten Union. Ende 2017 hatte die Summe der für Unterstützungsmaßnahmen ausgewählten förderfähigen Kosten beinahe 7 Mrd. EUR erreicht. Die Mitgliedstaaten gaben an, dass 1,7 Mio. junge Menschen bereits in den Genuss der von der Initiative geleisteten Hilfe gekommen sind.

Darüber hinaus diente der EU-Haushalt als Instrument der Solidarität; hier wurden beispielsweise nach den Erdbeben von 2016 und 2017 in den italienischen Regionen Abruzzen, Latium, Marken und Umbrien im Rahmen des EU-Solidaritätsfonds 1,2 Mrd. EUR mobilisiert; dies ist die höchste Summe, die jemals in einer einzigen Tranche bereitgestellt wurde.

Ein Betrag von 58,6 Mrd. EUR wurde der Förderung eines nachhaltigen Wachstums und dem Erhalt Europas natürlicher Ressourcen gewidmet. Zu den geförderten Programmen zählten die Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Form von Maßnahmen zur Marktstützung und ländlichen Entwicklung, Fischerei sowie Aktivitäten auf dem Gebiet des Klima- und Umweltschutzes im Rahmen des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE).

Der EU-Haushalt setzte auch die Förderung der umfassenden europäischen Antwort auf die Migrationskrise und des Managements der europäischen Außengrenzen fort. Der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) förderte das effiziente Management der Migrationsströme und die Entwicklung einer gemeinsamen Herangehensweise der Union an Asyl- und Migrationsfragen. Die 2017 ausgeführten Zahlungen erreichten insgesamt 576,2 Mio. EUR und damit fast das Doppelte der Summe des Jahres 2016. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache wird aus EU-Haushaltsmitteln finanziert und hat ihre Präsenz an den Außengrenzen der EU im Rahmen ihres erweiterten Mandats erheblich verstärkt, um den Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zum Grenzmanagement Unterstützung zu leisten und gemeinsam ein ganzheitliches Grenzmanagement auf EU-Ebene umzusetzen.

In einer Zeit der Turbulenzen in Europas Nachbarschaft ermöglichte der EU-Haushalt der Union auch über die Grenzen Europas hinaus die Übernahme wichtiger Aufgaben. Und schließlich trug der Haushalt zur Antwort auf globale Herausforderungen wie den Klimawandel bei, indem er Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen in alle wichtigen Ausgabenprogramme der EU integrierte; hier wird der Gesamtbeitrag des Haushalts zur durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes für das Jahr 2017 auf 20,3 % veranschlagt.

Eine optimale Leistung des Unionshaushalts war vom ersten Tag an eine Priorität der Juncker-Kommission. Wir machen uns dafür stark, dass in der Arbeit des Europäischen Parlaments, der Mitgliedstaaten und des Europäischen Rechnungshofes nicht nur darauf geachtet wird, wie die Programme verwaltet werden, sondern auch darauf, ob sie auf den Gebieten, die für die Bürgerinnen und Bürger Europas wirklich wichtig sind, Ergebnisse erbringen.

Die Kommission wird gemeinsam mit der Haushaltsbehörde weiter ihre Aufgabe wahrnehmen, das Potenzial des EU-Haushalts zu Investitionen in Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Bewältigung unserer gemeinsamen Herausforderungen zu nutzen.

Günther H. Oettinger

Kommissar für Haushalt und Personal, Europäische Kommission

POLITISCHER RAHMEN, GOVERNANCE UND RECHENSCHAFTSPFLICHT IN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Europäische Union (EU) ist ein Zusammenschluss, in dem 28 (1) europäische Länder (die Mitgliedstaaten) Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind den Mitgliedsstaaten in einer Gesellschaft, in der Pluralismus, Gleichbehandlung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern herrscht, gemeinsam.

1.   POLITISCHER RAHMEN

EU-Verträge

Die übergeordneten Ziele und Grundsätze, von denen die Union und die Europäischen Organe bestimmt werden, sind in den EU-Verträgen festgelegt worden. Die Union und die EU-Organe dürfen nur innerhalb der Grenzen der ihnen in den EU-Verträgen übertragenen Zuständigkeiten handeln, um die in diesen Verträgen dargelegten Ziele zu erreichen. Ihr Handeln muss im Einklang mit den Grundsätzen (2) der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit stehen. Um diese Ziele erreichen und ihre politischen Strategien umsetzen zu können, stattet sich die Union mit den erforderlichen Finanzmitteln aus. Die Kommission ist für die Realisierung der Ziele in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und im Einklang mit den Grundsätzen wirtschaftlicher Haushaltsführung verantwortlich.

Die EU bedient sich bei der Verfolgung der im EU-Vertrag festgelegten Ziele verschiedener Werkzeuge, zu denen auch der EU-Haushalt zählt. Gesetzgebungsvorschläge oder die Verfolgung politischer Strategien sind weitere Instrumente, derer sich die EU hier bedient.

Strategie Europa 2020

In der 2010 von den Staatsoberhäuptern bzw. Regierungen der EU-Mitgliedstaaten vereinbarten Strategie Europa 2020 wird auf EU-Ebene eine auf zehn Jahre angelegte Strategie für Beschäftigung und Wachstum für die EU (3) festgelegt. In der Strategie werden drei sich gegenseitig verstärkende Prioritäten aufgestellt, nämlich intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum; diesen Prioritäten werden wiederum fünf EU-Kernziele zugeordnet. Der Erfolg der Strategie hängt von allen Akteuren der Union und ihrem gemeinsamen Handeln ab.

Der Haushalt der EU ist nur einer von mehreren Hebeln, den die EU zur Erreichung der Zielvorgaben von Europa 2020 einsetzen kann. Derzeit wird eine breite Palette an Aktionen auf nationaler, EU-weiter und internationaler Ebene mobilisiert, die alle dem Ziel dienen, hinsichtlich der „Strategie Europa 2020“ konkrete Ergebnisse zu erzielen.

Die politischen Prioritäten der Kommission

Die politischen Prioritäten der Kommission sind in den vom Präsidenten der Kommission festgelegten politischen Leitlinien definiert worden. Diese Leitlinien bilden den Fahrplan für die Tätigkeit der Kommission in voller Kohärenz und Konformität mit „Europa 2020“ als langfristiger Wachstumsstrategie der EU.

10 PRIORITÄTEN

Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen.

Ein angemessenes, ausgewogenes Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten.

Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt.

Ein Raum des Rechts und der Grundrechte, gegründet auf einem Fundament des gegenseitigen Vertrauens.

Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik.

Streben nach einer neuen Migrationspolitik.

Ein vertiefter und gerechterer Binnenmarkt mit einer gestärkten industriellen Basis.

Europa als stärkerer globaler Akteur.

Eine vertiefte und gerechtere Wirtschafts- und Währungsunion (WWU).

Eine Union des demokratischen Wandels.

Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (4)

Nachhaltige Entwicklung ist schon seit Langem ein zentraler Aspekt des europäischen Projekts. Die EU-Verträge erkennen ihre wirtschaftliche, ihre soziale und ihre umweltpolitische Dimension an. Nachhaltige Entwicklung ist daher eine Querschnittsaufgabe. Die EU hat sich einer Entwicklung verpflichtet, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können. Der EU-Haushalt spielt bei zahlreichen Herausforderungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit, sei es die Jugendarbeitslosigkeit oder die Bevölkerungsalterung, die Umweltverschmutzung oder nachhaltige Energie oder aber die Migration eine wesentliche Rolle. Unter der amtierenden Kommission ist die nachhaltige Entwicklung in sektorenübergreifende Schlüsselprojekte und sektorenspezifische Maßnahmen und Initiativen eingebettet.

Mehrjähriger Finanzrahmen und Ausgabenprogramme

Die durch den Haushalt der EU unterstützten politischen Strategien werden im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und entsprechenden, auf die jeweiligen Sektoren bezogenen Rechtsvorschriften zur Festlegung von Ausgabenprogrammen umgesetzt.

Der mehrjährige Finanzrahmen übersetzt die politischen Prioritäten der EU in finanzielle Rahmenbedingungen, für die ein Zeitraum gilt, der lang genug ist, um tatsächlich Wirkung zu zeigen und den Empfängern der EU-Mittel und den kofinanzierenden nationalen Behörden eine kohärente, langfristige Perspektive zu bieten. In ihm werden die jährlichen Höchstbeträge (Obergrenzen) für die EU-Ausgaben insgesamt und für die wichtigsten Ausgabenkategorien (Rubriken) festgelegt. Die Summe der Obergrenzen aller Rubriken ergibt die Obergrenze sämtlicher Mittel für Verpflichtungen. Der mehrjährige Finanzrahmen wird als Ausdruck des Einverständnisses aller Mitgliedstaaten mit der Höhe der Ausgaben und den damit verfolgten Zielen (Obergrenze der Mittelbindungen und Zahlungen) einstimmig angenommen und das Europäische Parlament erteilt seine Zustimmung. Die Kommission ist für die Verwaltung und Ausführung des EU-Haushaltsplans und der Programme zuständig, die vom Parlament und vom Rat beschlossen werden. Der Großteil der konkreten Arbeit und der Ausgaben (etwa 75 %) wird zwar von nationalen und lokalen Behörden geleistet bzw. getätigt, aber die Kommission ist für ihre Kontrolle verantwortlich. Die Kommission verwaltet den Haushalt unter dem wachsamen Auge des Rechnungshofs. Beide Organe verfolgen dabei das Ziel einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.

Interinstitutionelle Vereinbarung

Ergänzt wird der mehrjährige Finanzrahmen durch die interinstitutionelle Vereinbarung (5), einer zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission geschlossenen politischen Vereinbarung. Diese 2013 nach Artikel 295 des AEUV verabschiedete Vereinbarung dient dem Zweck, die Haushaltsdisziplin umzusetzen, den Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsbereich zu verbessern und eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten.

Jährlicher Haushaltsplan

Der jährliche Haushaltsplan wird von der Kommission erstellt und auf der Grundlage des Verfahrens des Artikels 314 AEUV üblicherweise Mitte Dezember vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassen. Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs muss in einem gegebenen Haushaltsjahr die Gesamtsumme der Einnahmen der Gesamtsumme der Ausgaben (Mittel für Zahlungen) entsprechen.

Die Hauptfinanzierungsquellen der EU sind Einnahmen aus Eigenmitteln, die durch weitere, sogenannte „übrige Einnahmen“ ergänzt werden. Es gibt drei Arten von Eigenmitteln: traditionelle Eigenmittel (wie Zölle und Zuckerabgaben), auf der Mehrwertsteuer (MwSt) basierende Eigenmittel und unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens (BNE) abgeführte Eigenmittel. Die übrigen, aus den Tätigkeiten der EU entstehende Einnahmen (beispielweise Geldbußen im Wettbewerbsbereich) stellen gewöhnlich weniger als 10 % der Einnahmen insgesamt dar. Der Gesamtbetrag der zur Finanzierung des Haushalts benötigten Eigenmittel errechnet sich aus der Gesamtsumme der Ausgaben abzüglich der „übrigen Einnahmen“. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel darf 1,20 % der Summe der Bruttonationaleinkommen (BNE) der Mitgliedstaaten nicht überschreiten.

Die operativen Ausgaben der EU beziehen sich auf die verschiedenen Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und werden je nach Art der Auszahlung und Verwaltung der Mittel in unterschiedlicher Form ausgewiesen. Die Verwaltung des EU-Haushalts erfolgt auf drei unterschiedliche Arten:

Geteilte Mittelverwaltung: Bei dieser Form der Mittelverwaltung werden Haushaltsvollzugsaufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen. Etwa 75 % der Ausgaben fallen unter diese Art der Mittelverwaltung, insbesondere in Bereichen wie landwirtschaftliche Ausgaben und Strukturmaßnahmen.

Direkte Mittelverwaltung: Hier wird der Haushalt unmittelbar von den Dienststellen der Kommission vollzogen.

Indirekte Mittelverwaltung: Dieser Begriff bezieht sich auf Fälle, in denen die Kommission Aufgaben des Haushaltsvollzugs an Dritte, beispielsweise EU-Regelungsagenturen oder internationale Organisationen, überträgt.

Haushaltsordnung

Die auf den Gesamthaushaltsplan der EU anzuwendende Haushaltsordnung (HO) ist ein zentraler Rechtsakt in der Regelungsstruktur der EU-Finanzen. In ihr werden die für den EU-Haushalsplan geltenden Haushaltsvorschriften der EU festgelegt.

2.   REGIERUNGSFÜHRUNG UND RECHENSCHAFTSPFLICHT IN DER EUROPÄISCHEN UNION

2.1.   INSTITUTIONELLER BZW. ORGANISATORISCHER AUFBAU

Der organisatorische Rahmen der EU besteht aus den Organen, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU, die in Erläuterung 9 der Erläuterungen zum konsolidierten Jahresabschluss aufgeführt sind. Die Europäische Investitionsbank (EIB) und der Europäische Investitionsfonds (EIF) fallen nicht in den Geltungsbereich der Haushaltsordnung. Die wichtigsten für die Ausarbeitung der politischen Strategien und die Entscheidungsfindung zuständigen Organe sind das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat und die Kommission.

Die Kommission ist die Exekutive der EU und fördert deren allgemeine Interessen. Sie erfüllt diese Aufgabe, indem sie Gesetzgebungsvorschläge macht, die Politik der EU in die Praxis umsetzt, die korrekte Umsetzung der europäischen Verträge und des europäischen Rechts beaufsichtigt, den Haushalt der EU verwaltet und die Europäische Union außerhalb Europas vertritt.

Die interne Arbeitsweise der Kommission stützt sich auf eine Reihe wesentlicher Grundsätze, die das Fundament guter Regierungsführung bilden. Dies sind klar definierte Aufgaben und Verantwortlichkeiten, starkes Engagement für Leistungsmanagement und Konformität mit dem Rechtsrahmen, klar definierte Mechanismen zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht, ein qualitativ hochwertiger, integrativer Rechtsrahmen, Offenheit und Transparenz sowie hohe Standards ethischen Verhaltens.

2.2.   DIE GOVERNANCE-STRUKTUR DER KOMMISSION

Die Governance-Struktur der Europäischen Kommission ist einzigartig und beinhaltet eine klare Unterscheidung zwischen politischen und administrativen Kontrollstrukturen sowie klare Wege der Verantwortlichkeit und finanziellen Rechenschaftspflicht (6). Das System basiert auf den Europäischen Verträgen, wobei die Struktur im Laufe der Zeit weiterentwickelt wurde, um an ein sich wandelndes Umfeld angepasst zu werden und stets auf dem Stand empfehlenswerter Verfahren, wie sie in einschlägigen internationalen Normen (7) dargelegt werden, bleiben zu können.

Das Kollegium der Kommissionsmitglieder trägt die kollegiale politische Verantwortung für die Arbeit der Kommission. Der operative Haushaltsvollzug wurde den Generaldirektoren und Dienststellenleitern übertragen. Sie stehen an der Spitze der Verwaltungsstruktur der Kommission (8).

Das Kollegium überträgt Aufgaben der Haushaltsführung an die Generaldirektoren oder Dienststellenleiter, die damit zu bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden. Diese Aufgaben können an Direktoren, Referatsleiter und andere Beschäftigte, die damit zu nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden, weiterübertragen werden. Die Verantwortung der Anweisungsbefugten erstreckt sich auf den gesamten Verwaltungsprozess; dieser reicht von der Festlegung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die vom Organ für einen bestimmten Politikbereich festgelegten Ziele zu erreichen, bis hin zur Verwaltung der Maßnahmen in operativer und budgetärer Hinsicht.

In der Kommission sind die Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der Haushaltsführung somit eindeutig festgelegt, was auch so umgesetzt wird. Es handelt sich um einen dezentralen Ansatz mit klaren Verantwortlichkeiten und dem Ziel der Schaffung einer Verwaltungskultur, die die Beamten und Beamtinnen ermutigt, für die Tätigkeiten, die sie steuern können, Verantwortung zu übernehmen. Im Gegenzug erhalten sie die Kontrolle über die Tätigkeiten, für die sie verantwortlich sind.

Im Kontext des strategischen Programmplanungszyklus der Kommission müssen alle Anweisungsbefugten einen „jährlichen Tätigkeitsbericht“ über die Tätigkeiten und strategischen Ergebnisse des Jahres verfassen, in dem sie erklären, dass die Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingesetzt wurden und dass sie Kontrollverfahren eingeführt haben, mit denen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge im erforderlichen Umfang gewährleistet werden. Auf Kommissionsebene werden diese Ergebnisse angenommen und in aggregierter Form in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz für den EU-Haushalt veröffentlicht; dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet. Er stellt das wichtigste Instrument für die politische Verantwortung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder für die Verwaltung des Haushalts dar.

Der Rechnungsführer der Kommission ist die zentral verantwortliche Stelle für die Verwaltung der Kassenmittel und Einziehungsverfahren; er legt auf der Grundlage der internationalen Rechnungsführungsgrundsätze und -methoden für den öffentlichen Sektor Rechnungslegungsvorschriften fest, genehmigt Rechnungslegungssysteme und ist für die Erstellung der Jahresrechnung der Kommission und der konsolidierten Jahresrechnung der EU verantwortlich. Der Rechnungsführer hat darüber hinaus die Jahresrechnung zu unterzeichnen und damit zu erklären, dass sie in allen wesentlichen Aspekten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage, des operativen Ergebnisses sowie des Cashflows vermittelt. Die Jahresrechnung wird vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommen. Der Rechnungsführer ist unabhängig und trägt bezüglich der Rechnungslegung in der Kommission hohe Verantwortung. Der Interne Prüfer der Kommission übt ebenfalls eine zentralisierte, unabhängige Funktion aus und bietet unabhängige Ratschläge, Stellungnahmen und Empfehlungen hinsichtlich der Qualität und Funktionsweise interner Kontrollsysteme in der Kommission, in EU-Agenturen und anderen autonomen Einrichtungen.

Der Auditbegleitausschuss verfolgt die Durchführung von Prüfungen, insbesondere der durch den Internen Auditdienst vorgenommen Prüfungen, aber auch der Prüfungen des Europäischen Rechnungshofes; dabei bewertet er die Qualität der internen Audits, um sich einen allgemeineren Überblick über die Kontrollsysteme der Kommission zu verschaffen.

Das Managementkontrollgremium nimmt Aufgaben in der Organisationsführung der Kommission wahr, indem es in wichtigen Fragen der Organisationsführung eine Kontrollfunktion ausübt und strategische Orientierungen vorgibt, so auch bei der Verwaltung der finanziellen und personellen Ressourcen. Im Managementkontrollgremium treten unter dem Vorsitz des Generalsekretärs regelmäßig die Generaldirektoren und Kabinette der Verantwortungsbereiche Haushalt, Personal und IT zusammen, um dafür zu sorgen, dass in der Kommission die erforderlichen organisatorischen und technischen Strukturen für eine effiziente und wirkungsvolle Umsetzung der politischen Prioritäten des Präsidenten vorhanden sind.

2.3.   LEISTUNGSRAHMEN

Die Einführung stabiler Leistungsrahmen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherstellung einer stärkeren Ergebnisorientierung, des EU-Mehrwerts und einer effizienten Verwaltung der EU-Programme. Der Leistungsrahmen des EU-Haushalts ist hoch spezifisch und erzielt im Standardindex der haushaltspolitischen Leistungsrahmen eine höhere Punktzahl als jedes andere OECD-Land (OECD — Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Der haushaltspolitische Leistungsrahmen der EU gibt Auskunft über verschiedene Arten und Ebenen strategischer Zielsetzungen, Zweckbestimmungen und Zielvorgaben, darunter der Strategie „Europa 2020“ und anderer politischer Prioritäten. Darüber hinaus erfordern die Komplementarität und durchgängige Berücksichtigung der politischen Strategien und Programme sowie die Schlüsselrolle der Mitgliedstaaten beim Vollzug des EU-Haushalts besondere Beachtung.

Vorgaben, Indikatoren und Ziele werden in der Rechtsgrundlage der Programme besonders hervorgehoben und in den Programmabrissen, die dem Haushaltsentwurf beigeliegen, berichtet die Kommission jedes Jahr darüber. Die Programmabrisse enthalten alle wichtigen Informationen, die für eine sorgfältige Überprüfung und Leistungsmessung von Programmen erforderlich sind. Hierzu zählen die Finanzzusagen für einen Siebenjahreszeitraum, die Ausgangswerte für die Programmleistung (Ausgangspunkte für politische Maßnahmen), die Endziele (die am Ende des mehrjährigen Programmplanungszeitraums erreicht worden sein sollen) und die Zwischenziele.

Um sicherzustellen, dass die Mittel den Prioritäten zugewiesen werden und jede Maßnahme mit hoher Leistung und Mehrwert einhergeht, setzt die Kommission ihre Initiative für einen ergebnisorientierten EU-Haushalt um. Diese Initiative baut auf dem Leistungsrahmen 2014-2020 auf und fördert ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Rechtskonformität und Leistung.

Die jährliche Management- und Leistungsbilanz für den EU-Haushalt vermittelt einen umfassenden Überblick über Leistung, Verwaltung und Schutz des Haushalts der EU. Darin wird erläutert, in welcher Weise mit dem EU-Haushalt die politischen Prioritäten der Europäischen Union unterstützt werden, welche Ergebnisse mit dem EU-Haushalt erzielt wurden und welche Rolle die Kommission bei der Sicherstellung und Förderung höchster Standards der Haushaltsführung und des Finanzmanagements spielt.

Der Europäische Rechnungshof geht hinsichtlich der Beurteilung der qualitativen Aspekte der Haushaltsplanung einschließlich der Leistungsdimension nach einem systematischen, gründlichen Ansatz vor, wobei diese Arbeit sowohl üblicher Bestandteil seiner jährlichen Berichterstattung ist als auch im Rahmen von Sonderberichten erfolgt.

In ihrer Gesamtheit versetzen diese Elemente die Haushaltsbehörde in eine starke Position, in die Entscheidung über den nächsten jährlichen Haushaltsplan Leistung als wichtigen Faktor einzubeziehen.

2.4.   FINANZBERICHTERSTATTUNG

Das wichtigste Element der Finanzberichterstattung der EU ist das integrierte Rechnungslegungspaket der EU, das die konsolidierte Jahresrechnung der EU, die jährliche Management- und Leistungsbilanz für den Haushalt und den Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entlastung enthält. Das integrierte Rechnungslegungspaket vermittelt der Öffentlichkeit jedes Jahr ein umfassendes Bild über die finanzielle und operative Lage der EU.

Die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union enthält Finanzinformationen zu den Tätigkeiten der Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU sowohl unter dem Gesichtspunkt der Periodenrechnung als auch unter dem Aspekt der Haushaltsbuchführung. In diesen Rechnungen sind die Jahresrechnungen der Mitgliedstaaten nicht enthalten.

Die konsolidierte Jahresrechnung der EU besteht aus zwei separaten, aber miteinander verbundenen Teilen:

a)

dem konsolidierten Jahresabschluss und

b)

den Berichten über den Haushaltsvollzug, die eine aggregierte Übersicht über den Haushaltsvollzug vermitteln.

Die konsolidierte Jahresrechnung der EU wird durch eine Erörterung und Analyse des Jahresabschlusses ergänzt, in der wichtige Veränderungen und Trends im Jahresabschluss zusammengefasst und bedeutende Risiken und Unsicherheiten, denen die EU gegenüberstand und die sie in Zukunft bewältigen muss, erläutert werden.

Rechnungs-und Rechenschaftslegung in der Kommission:

Integriertes Rechnungslegungspaket der EU

Konsolidierte Jahresrechnung der EU

Jährliche Management- und Leistungsbilanz für den Haushalt

Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entlastung

Weitere Berichte

Gesamtbericht über die Tätigkeit der Europäischen Union

Jährliche Tätigkeitsberichte der Generaldirektionen

Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement

2.5.   EXTERNE PRÜFUNG UND ENTLASTUNGSVERFAHREN

Externe Prüfung

Der Europäische Rechnungshof („Hof“) ist der externe Prüfer der EU-Organe (und -Einrichtungen). Die Aufgabe des Hofes besteht darin, einen Beitrag zur Verbesserung des EU-Finanzmanagements zu leisten, Rechenschaftspflicht und Transparenz zu fördern und als unabhängiger Hüter der finanziellen Interessen der Unionsbürger und -bürgerinnen zu handeln. Die Funktion des Rechnungshofes als unabhängigem externem Prüfer der EU besteht darin, zu kontrollieren, ob die Mittel der EU korrekt in den Büchern erfasst wurden, ob sie den maßgeblichen Vorschriften entsprechend erhoben und ausgegeben wurden und ob sie effizient eingesetzt wurden, d. h. ob ein gutes Preis-Leistungsverhältnis erzielt wurde.

Die Jahresrechnung und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der EU werden durch den Hof geprüft; dieser erstellt im Rahmen seiner Tätigkeiten folgende Dokumente für das Europäische Parlament und den Rat:

(1)

einen Jahresbericht über die aus dem Gesamthaushalt finanzierten Tätigkeiten mit ausführlichen Bemerkungen zu den Jahresrechnungen und die zugrunde liegenden Vorgänge;

(2)

einen auf den Ergebnissen seiner Prüfungstätigkeit basierenden und im Jahresbericht enthaltenen Bestätigungsvermerk in Form einer Zuverlässigkeitserklärung über i) die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und ii) die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Rechnungsführung zugrunde liegenden Vorgänge, die sowohl die erhobenen Einnahmen als auch die an Endbegünstigte geleisteten Zahlungen umfassen;

(3)

Sonderberichte, die bestimmte Bereiche betreffen.

Entlastung

Die letzte Phase im Haushaltszyklus ist die Entlastung in Bezug auf den Haushaltsplan für ein bestimmtes Haushaltsjahr. Sie stellt die politische Komponente der externen Kontrolle des Haushaltsvollzugs dar und ist die Entscheidung, durch die die „Entlastungsbehörde“ (d. h. das auf Empfehlung des Rates handelnde Europäische Parlament) die Kommission (und andere EU-Einrichtungen) von der Verantwortung für die Verwaltung eines bestimmten Haushaltsplans „entbindet“. Bei dieser Entscheidung stützt sich das Europäische Parlament auf eine Überprüfung der konsolidierten Jahresrechnung und eine Reihe von Berichten der Kommission (die jährliche Management- und Leistungsbilanz, den Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entlastung des Vorjahres und den jährlichen Bericht an die Entlastungsbehörde über die durchgeführten internen Prüfungen) sowie auf den Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs, den Bestätigungsvermerk (die „Zuverlässigkeitserklärung“) und Sonderberichte. Das Parlament berücksichtigt ferner die schriftlichen Antworten der Kommission auf Fragen und Ersuchen um zusätzliche Auskünfte sowie Anhörungen des Haushaltskommissars und der für die Hauptausgabenfelder verantwortlichen Kommissionsmitglieder vor dem Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments (CONT).

Es gibt drei mögliche Ergebnisse des Entlastungsverfahrens: Erteilung, Aufschub oder Ablehnung der Entlastung. Der abschließende Entlastungsbericht enthält ferner besondere, an die Kommission gerichtete Ersuchen seitens des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese Ersuchen sind Gegenstand eines Folgeberichts, in dem die Kommission die von ihr getroffenen oder beabsichtigten, konkreten Maßnahmen umreißt.

VERMERK ZUR KONSOLIDIERTEN JAHRESRECHNUNG

Die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für 2017 ist auf der Grundlage der Informationen erstellt worden, die die Organe und Einrichtungen nach Artikel 148 Absatz 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitstellen. Ich erkläre hiermit, dass sie im Einklang mit Titel IX der Haushaltsordnung und den Grundsätzen, Vorschriften und Methoden der Rechnungsführung, die in den Erläuterungen zum Jahresabschluss dargelegt werden, erstellt worden ist.

Von den Rechnungsführern dieser Organe und Einrichtungen habe ich sämtliche für die Erstellung der Rechnungen, welche die Forderungen und Verbindlichkeiten der Europäischen Union und den Haushaltsvollzug aufzeigen, notwendigen Informationen erhalten; die Zuverlässigkeit dieser Informationen wurde von diesen Rechnungsführern bestätigt.

Ich bescheinige hiermit, dass ich anhand dieser Informationen und auf der Grundlage der Prüfungen, die ich zur Abzeichnung der Rechnungen der Europäischen Kommission für erforderlich erachtet habe, eine hinreichende Gewähr erlangt habe, dass die Rechnungen ein in jeder wesentlichen Hinsicht zuverlässiges und genaues Bild der Vermögens- und Finanzlage, des operativen Ergebnisses sowie des Cashflows der Europäischen Union wiedergeben.

[gezeichnet]

Rosa ALDEA BUSQUETS

Rechnungsführerin der Kommission

22. Juni 2018

GESAMTÜBERBLICK ÜBER DAS HAUSHALTSJAHR 2017

Vollzug des Haushalts der Union für 2017

Im Mittelpunkt des angenommenen Haushalts 2017 standen zwei wichtige politische Prioritäten für Europa: die Förderung der weiteren Erholung der europäischen Wirtschaft und die Bewältigung der sicherheitspolitischen und humanitären Herausforderungen in den an die EU angrenzenden Ländern. In Maßnahmen zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union wurde stärker investiert. Ferner sollten durch entsprechende Aufstockungen die nötigen Mittel aufgebracht werden, um die Außengrenzen der EU zu schützen, die Sicherheit innerhalb und außerhalb der Union zu erhöhen, die Aufnahme und Integration von Flüchtlingen zu unterstützen und die Migrationsursachen in den Herkunfts- und Transitländern anzugehen.

Der Vollzug des EU-Haushalts 2017 beinhaltete einen Gesamtbetrag von 171,1 Mrd. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 137,4 Mrd. EUR an Mitteln für Zahlungen.

Fast die Hälfte der Mittel — 83,3 Mrd. EUR an Verpflichtungszusagen — wurde zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit eingesetzt. Dies schloss Mittel für Forschung und Innovation im Rahmen von „Horizont 2020“, Bildung im Rahmen von Erasmus+, kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen des COSME-Programms, die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) und den Garantiefonds für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, der die Investitionsoffensive für Europa vorantreibt ein, des Weiteren wurde durch den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) die Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Regionen gefördert. Darüber hinaus belief sich die aus dem EU-Haushalt an Europäische Landwirte geleistete Unterstützung auf 44,7 Mrd. EUR an Zahlungen.

Haushaltsmittel wurden auch für die bessere Sicherung der Außengrenzen der Union und zur Bewältigung der Flüchtlingskrise sowie der irregulären Migration verwendet. Finanziert wurden zu diesem Zweck konkrete Instrumente, um Schleuserkriminalität und die langfristigen Ursachen der Migration in Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern wirkungsvoller zu bekämpfen, ferner besser greifende Strategien im Bereich der legalen Migration u. a. zur Neuansiedlung schutzbedürftiger Menschen sowie Instrumente zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Integration von Flüchtlingen innerhalb der EU.

Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Hintergrund

Am 23. Juni 2016 hat sich eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs in der Volksabstimmung über die Mitgliedschaft in der Europäischen Union dafür ausgesprochen, die EU zu verlassen. Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat förmlich seine Absicht mit, die EU und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) zu verlassen. Damit hat die britische Regierung Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ausgelöst, in dem das Verfahren für den Austritt eines Mitgliedstaats aus der Union festgelegt ist.

Die Verhandlungen

Auf der Sondersitzung des Europäischen Rates vom 29. April 2017 haben die Staats- und Regierungschefs der anderen 27 Mitgliedstaaten politische Leitlinien für einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU angenommen. Darin wurden die Rahmenbedingungen für die Verhandlungen festgelegt und die allgemeinen Standpunkte und Grundsätze der EU beschrieben. Vier Tage danach richtete die Kommission eine Empfehlung an den Rat, in dem sie sich dafür aussprach, mit dem Vereinigten Königreich die Verhandlungen gemäß Artikel 50 aufzunehmen. Gleichzeitig legte sie einen Entwurf für entsprechende Verhandlungsrichtlinien vor.

Am 22. Mai nahm der Rat einen Beschluss an, in dem die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich genehmigt und die Kommission förmlich zum Verhandlungsführer der EU benannt wurde. Außerdem nahm er die ersten Verhandlungsrichtlinien an. Darin wurden eine klare Struktur und ein einheitliches Konzept der EU für die Verhandlungen beschrieben.

Die EU wird durch Michel Barnier, der von der Europäischen Kommission zum Chefunterhändler ernannt wurde, vertreten. Innerhalb der Europäischen Kommission koordiniert eine von Michel Barnier geleitete Taskforce die Arbeiten zu allen strategischen, operativen, rechtlichen und finanziellen Fragen der Verhandlungen. Die Kommission erstattet dem Rat während der gesamten Verhandlungen Bericht und hält das Europäische Parlament engmaschig und regelmäßig auf dem Laufenden.

Die erste Verhandlungsphase

Die erste Phase der Gespräche begann am 19. Juni 2017. Sie diente dazu, ein Maximum an Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen und die Entflechtung des Vereinigten Königreichs aus der EU zu regeln.

Im Laufe des Jahres 2017 wurden sechs Verhandlungsrunden geführt, In den Verhandlungen lag der Schwerpunkt auf drei vorrangigen Themen, nämlich dem Schutz der Rechte der Bürgerinnen und Bürger, den Rahmenbedingungen einer Lösung für die besondere Situation in Irland und Nordirland und der Finanzregelung zur Sicherstellung dessen, dass sowohl die EU als auch das Vereinigte Königreich die vor dem Austritt eingegangenen finanziellen Verpflichtungen einhalten. Die Verhandlungen erstreckten sich auch auf andere Fragen, die im Zuge des Austritts geklärt werden müssen.

Am 8. Dezember 2017 hat die Europäische Kommission dem Europäischen Rat empfohlen, ausreichende Fortschritte in der ersten Phase der Artikel-50-Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich festzustellen. Der Einschätzung der Kommission lag ein gemeinsamer, von den Verhandlungsführern der Kommission und der Regierung des Vereinigten Königreichs vereinbarter Bericht zugrunde. In diesem gemeinsamen Bericht erklärte sich das Vereinigte Königreich mit der Zahlung aller seiner Verpflichtungen aus dem laufenden mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) sowie aus früheren Finanziellen Vorausschauen bereit, so als wäre es noch ein Mitgliedstaat, wobei dies auch seinen Anteil an den Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten der Union einschließt.

Am 15. Dezember bestätigte der Europäische Rat, dass ausreichende Fortschritte erzielt worden seien; die Staats- und Regierungschefs verabschiedeten am gleichen Tag Leitlinien für den Übergang in die zweite Verhandlungsphase, deren Thema mögliche Übergangsregelungen und die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind.

Die nächste Verhandlungsphase

Am 20. Dezember 2017 richtete die Kommission eine Empfehlung an den Rat, in dem sie sich für die Aufnahme von Gesprächen über die nächste Verhandlungsphase aussprach; gleichzeitig legte sie einen Entwurf für entsprechende Verhandlungsrichtlinien vor. Diese ergänzen die Verhandlungsrichtlinien vom Mai 2017 und enthalten weitere Einzelheiten zu möglichen Übergangsregelungen.

In der Empfehlung wird daran erinnert, dass die Ergebnisse der ersten Phase der Verhandlungen, die in der Mitteilung der Kommission und im Gemeinsamen Bericht umrissen sind, in konkrete Rechtsbestimmungen umgesetzt werden müssen. Im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates vom 15. Dezember wurden die ergänzenden Verhandlungsrichtlinien für Übergangsregelungen am 29. Januar 2018 verabschiedet.

Am 19. März 2018 veröffentlichte die Kommission einen Entwurf des Austrittsabkommens, in dem die Fortschritte umrissen werden, die in der Verhandlungsrunde mit dem Vereinigten Königreich am 16.-19. März 2018 erzielt wurden. In dem Teil des Austrittsabkommens, das die Finanzregelung enthält, übersetzten die EU und das Vereinigte Königreich die in der ersten Verhandlungsphase erzielten, im gemeinsamen Bericht dargestellten Fortschritte in einen Rechtstext.

Im Anschluss an die Veröffentlichung des Entwurfs des Austrittsabkommens, nämlich am 23. März 2018, gab der Europäische Rat weitere Richtlinien bezüglich der Aufnahme von Verhandlungen über die allgemeine Vereinbarung über den Rahmen für das künftige Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Die Verhandlungen sollten bis Herbst 2018 abgeschlossen sein‚ damit bis zum 29. März 2019 genügend Zeit bleibt, in der das Austrittsabkommen nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Rat abgeschlossen und vom Vereinigten Königreich nach seinen eigenen Verfahren genehmigt werden kann.

Finanzregelung und die EU-Jahresrechnung 2017

Hinsichtlich der Finanzregelung wurde in dem durch die Veröffentlichung des Entwurfs des Austrittsabkommens am 19. März bestätigten gemeinsamen Bericht erklärt, dass das Vereinigte Königreich alle seine Verpflichtungen aus dem laufenden mehrjährigen Finanzrahmen sowie aus früheren Finanziellen Vorausschauen so bezahlen werde, als sei es noch ein Mitgliedstaat. Im Einzelnen wird im Entwurf des Austrittsabkommens erklärt, dass das Vereinigte Königreich der Union gegenüber insbesondere für Folgendes haftet:

seinen Anteil an den zum 31. Dezember 2020 offenen Mittelbindungen des Unionshaushalts und der Haushalte der dezentralen Agenturen der Union — siehe Artikel 133 des Austrittsabkommens;

die Finanzierung der bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Verbindlichkeiten der Union, mit bestimmen Ausnahmen — siehe Artikel 135;

die finanziellen Eventualverbindlichkeiten der Union, die aus vor dem Austrittsdatum beschlossenen/genehmigten Finanzgeschäften entstehen — siehe Artikel 136; und

die zur Erfüllung der Eventualverbindlichkeiten der Union erforderlichen Zahlungen, die im Zusammenhang mit finanzielle Interessen der Union betreffenden Rechtssachen fällig werden, (sofern die Tatsachen, die Gegenstand dieser Rechtssachen sind, vor dem 31. Dezember 2020 eintraten) — siehe Artikel 140.

Dies sind die aktuellsten, zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Jahresrechnung verfügbaren Informationen. Auf Basis der derzeitigen Lage ergeben sich keine aus dem Austrittsverfahren entstehenden Auswirkungen auf die konsolidierte Jahresrechnung der EU zum 31. Dezember 2017.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Kommission am 2. Mai 2018 ihren Vorschlag für den nächsten, 2021 beginnenden mehrjährigen Finanzrahmen vorgelegt hat — dieser mehrjährige Finanzrahmen ist auf der Grundlage erstellt worden, dass das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat mehr sein wird.

KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS UND ERLÄUTERUNGEN (1)

INHALTSVERZEICHNIS

VERMÖGENSÜBERSICHT 13
ERGEBNISRECHNUNG 14
KAPITALFLUSSRECHNUNG 15
ÜBERSICHT ÜBER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS 16
ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS 17

1.

MASSGEBLICHE RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND VORSCHRIFTEN 17

2.

ERLÄUTERUNGEN ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT 29

3.

ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG 58

4.

EVENTUALVERBINDLICHKEITEN UND -FORDERUNGEN 66

5.

MITTELBINDUNGEN UND RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN 70

6.

MANAGEMENT DES FINANZIELLEN RISIKOS 74

7.

ANGABEN ZU NAHESTEHENDEN UNTERNEHMEN UND PERSONEN 86

8.

EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG 88

9.

KONSOLIDIERUNGSKREIS 88

VERMÖGENSÜBERSICHT

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2017

31.12.2016

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Immaterielle Vermögenswerte

2.1

405

381

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung

2.2

10 745

10 068

Investitionen, die nach der Equity-Methode erfasst werden

2.3

581

528

Finanzielle Vermögenswerte

2.4

59 980

62 247

Vorfinanzierungen

2.5

25 022

21 901

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

2.6

611

717

 

 

97 344

95 842

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte

2.4

8 655

3 673

Vorfinanzierungen

2.5

24 005

23 569

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

2.6

11 755

10 905

Lagerbestände

2.7

295

165

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

2.8

24 111

28 585

 

 

68 821

66 897

GESAMTVERMÖGEN

 

166 165

162 739

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer

2.9

(73 122 )

(67 231 )

Rückstellungen

2.10

(2 880 )

(1 936 )

Finanzielle Verbindlichkeiten

2.11

(50 063 )

(55 067 )

 

 

(126 065 )

(124 234 )

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

Rückstellungen

2.10

(659)

(675)

Finanzielle Verbindlichkeiten

2.11

(6 850 )

(2 284 )

Verbindlichkeiten

2.12

(39 048 )

(40 005 )

Antizipative und transitorische Passiva

2.13

(63 902 )

(67 580 )

 

 

(110 459 )

(110 544 )

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

 

(236 524 )

(234 778 )

NETTOVERMÖGEN

 

(70 359 )

(72 040 )

Reserven

2.14

4 876

4 841

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge  (2)

2.15

(75 234 )

(76 881 )

NETTOVERMÖGEN

 

(70 359 )

(72 040 )

ERGEBNISRECHNUNG

in Mio. EUR

 

Erläuterung

2017

2016

EINNAHMEN

 

 

 

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

 

 

 

BNE-Eigenmittel

3.1

78 620

95 578

Traditionelle Eigenmittel

3.2

20 520

20 439

MwSt-Eigenmittel

3.3

16 947

15 859

Geldbußen

3.4

4 664

3 858

Einziehung von Aufwendungen

3.5

1 879

1 947

Sonstige

3.6

10 376

5 740

 

 

133 006

143 422

 

 

 

 

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

 

 

 

Finanzerträge

3.7

1 845

1 769

Sonstige

3.8

1 332

998

 

 

3 177

2 767

Einnahmen insgesamt

 

136 183

146 189

AUFWENDUNGEN

 

 

 

Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten

3.9

 

 

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft

 

(44 289 )

(44 152 )

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und andere Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

 

(11 359 )

(12 604 )

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds

 

(17 650 )

(35 045 )

Europäischer Sozialfonds

 

(7 353 )

(9 366 )

Sonstige

 

(1 253 )

(1 606 )

Haushaltsvollzug durch die Kommission, Exekutivagenturen und Treuhandfonds

3.10

(15 738 )

(15 610 )

Haushaltsvollzug durch andere EU-Agenturen und -Einrichtungen

3.11

(2 667 )

(2 547 )

Haushaltsvollzug durch Drittländer und internationale Organisationen

3.11

(4 115 )

(3 258 )

Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte

3.11

(1 478 )

(2 035 )

Kosten für Personal und Ruhestandsbezüge

3.12

(10 002 )

(9 776 )

Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen zu den Leistungen an Arbeitnehmer

3.13

(3 544 )

(1 068 )

Finanzierungskosten

3.14

(1 896 )

(1 904 )

Sonstige Aufwendungen

3.15

(6 756 )

(5 486 )

Aufwendungen insgesamt

 

(128 101 )

(144 456 )

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

 

8 082

1 733

KAPITALFLUSSRECHNUNG

in Mio. EUR

 

2017

2016

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

8 082

1 733

Operativen Tätigkeiten

 

 

Abschreibungen auf Sachanlagen

99

88

Abschreibung

888

575

(Zunahme)/Abnahme bei Krediten

497

1 774

(Zunahme)/Abnahme bei Vorfinanzierungen

(3 557 )

(314)

(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch

(745)

(1 297 )

(Zunahme)/Abnahme bei Lagerbeständen

(130)

(26)

Zunahme/(Abnahme) bei der Verbindlichkeit „Ruhestandsbezüge und Leistungen an Arbeitnehmer“

5 891

3 417

(Zunahme)/Abnahme bei Rückstellungen

928

581

Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten

(438)

(2 351 )

Zunahme/(Abnahme) bei Verbindlichkeiten

(957)

7 813

Zunahme/(Abnahme) antizipativer und transitorischer Passiva

(3 678 )

(821)

Haushaltsüberschuss des Vorjahres, als zahlungsunwirksame Einnahme übernommen

(6 405 )

(1 349 )

Sonstige zahlungsunwirksame Bewegungen

3

18

Investitionstätigkeit

 

 

(Zunahme)/Abnahme bei immateriellen Vermögenswerten sowie Sachanlagen

(1 687 )

(2 073 )

(Zunahme)/Abnahme bei Investitionen, die nach der Equity-Methode erfasst werden

(53)

(31)

(Zunahme)/Abnahme bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

(3 190 )

(822)

(Zunahme)/Abnahme bei ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerten

(22)

(0)

NETTOCASHFLOW

(4 474 )

6 914

Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

(4 474 )

6 914

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn

28 585

21 671

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende

24 111

28 585

ÜBERSICHT ÜBER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS

in Mio. EUR

 

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge Kumulierter Überschuss/(Verlust)

Sonstige Reserven

Neubewertungsreserve

Reinvermögen

SALDO ZUM 31.12.2015

(77 124 )

4 390

292

(72 442 )

Entwicklung der Garantiefonds-Reserve

(82)

82

Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

33

33

Sonstige

(59)

44

(15)

den Mitgliedstaaten gutgeschriebenes Haushaltsergebnis 2015

(1 349 )

(1 349 )

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

1 733

1 733

SALDO ZUM 31.12.2016

(76 881 )

4 516

325

(72 040 )

Entwicklung der Garantiefonds-Reserve

(20)

20

Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

(2)

(2)

Sonstige

(11)

62

(46)

5

den Mitgliedstaaten gutgeschriebenes Haushaltsergebnis 2016

(6 405 )

(6 405 )

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

8 082

8 082

SALDO ZUM 31.12.2017

(75 234 )

4 598

278

(70 359 )

ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS

1.   MASSGEBLICHE RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND VORSCHRIFTEN

1.1.   RECHTSGRUNDLAGE UND RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN

Die Rechnungslegung der EU erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26. Oktober 2012, S. 1), im Folgenden „Haushaltsordnung“, und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 (ABl. L 362 vom 31. Dezember 2012, S. 1) über die Anwendungsbestimmungen für diese Verordnung.

Nach Artikel 143 der Haushaltsordnung erstellt die EU ihren Jahresabschluss auf der Grundlage der Periodenrechnung, die den IPSAS (International Public Sector Accounting Standards — IPSAS) folgen. Diese vom Rechnungsführer der Kommission eingeführten Rechnungslegungsvorschriften müssen von allen konsolidierten EU-Organen und Einrichtungen angewandt werden, damit zum Zweck der Harmonisierung des Verfahrens für die Erstellung der Jahresabschlüsse und Konsolidierung einheitliche Vorschriften für die Rechnungsführung, Bewertung und Rechnungslegung festgelegt werden können.

Anwendung neuer und geänderter Rechnungslegungsregeln der Europäischen Union (EAR)

Änderungen der europäischen Rechnungslegungsregeln mit Gültigkeit für am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnende Haushaltsjahre

Der Rechnungsführer der Kommission hat folgende Änderungen angenommen:

Änderungen an der europäischen Rechnungslegungsregel 1 „Financial Statements“ (Jahresabschluss) und

Änderungen an der europäischen Rechnungslegungsregel 14 „Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors“ (Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler).

Diese sind auf die jüngsten Änderungen an den IPSAS 1 „Presentation of Financial Statements“ (Darstellung des Abschlusses) und den IPSAS 3 „Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors“ (Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler) zurückzuführen, in denen zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen IPSAS-Normen Verbesserungen vorgeschlagen werden. Die mit diesen Normen zusammenhängenden europäischen Rechnungslegungsregeln wurden demzufolge aktualisiert, wobei die wichtigsten Änderungen die Beschreibung qualitativer Merkmale der Rechnungslegung und Aktualisierungen der Hierarchie der Quellen, die bei der Auswahl und Anwendung von Rechnungslegungsregeln zu nutzen sind, betreffen.

Die Einführung dieser Änderungen wirkte sich auf die EU-Jahresrechnung 2017 nicht aus.

Am 31. Dezember 2017 angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene neue und geänderte europäische Rechnungslegungsregeln

Die EU hat folgende, vom Rechnungsführer der Kommission angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene neue und geänderte europäische Rechnungslegungsregeln nicht angewendet:

Änderung an der europäischen Rechnungslegungsregel 12 „Employee Benefits“ (Leistungen an Arbeitnehmer), die für am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnende Haushaltsjahre gilt: Die europäische Rechnungslegungsregel 12 wurde an die neuen IPSAS 39 „Employee Benefits“ (Leistungen an Arbeitnehmer) angepasst. Die wichtigste Änderung besteht darin, dass aus Veränderungen bei den versicherungsmathematischen Annahmen entstehende Gewinne oder Verluste unmittelbar im Reinvermögen anzusetzen sind, anders als bei der derzeit geltenden Vorschrift der Bilanzierung im Überschuss oder Defizit.

Die EU prüft derzeit die Auswirkungen und praktischen Folgen der Anwendung dieser überarbeiteten europäischen Rechnungslegungsregel. Abgesehen davon, dass die versicherungsmathematischen Annahmen im Reinvermögen und nicht in der Ergebnisrechnung angesetzt werden, rechnet man jedoch nicht mit bedeutsamen Auswirkungen auf die konsolidierte Jahresrechnung.

Die neue europäische Rechnungslegungsregel 20 „Public Sector Combinations“ (Zusammenschlüsse im öffentlichen Sektor), die für am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnende Haushaltsjahre gilt. Die auf den IPSAS 40 „Public Sector Combinations“ (Zusammenschlüsse im öffentlichen Sektor) basierende europäische Rechnungsregel 20 legt die Einstufung von Zusammenschlüssen im öffentlichen Sektor fest, und zwar abhängig davon, ob die Transaktion unter gemeinsamer Kontrolle stattfindet oder nicht: i) Verschmelzung, bei der die Transaktion auf den Buchwerten des mit der EU zusammengeschlossenen Rechtssubjekts basiert; ii) Übernahme, bei der die Transaktion auf den zum Übernahmedatum beizulegenden Zeitwerten des von der EU übernommenen Rechtssubjekts basiert. Für beide gelten unterschiedliche Anforderungen und Offenlegungsebenen, damit den Lesern der EU-Jahresabschlüsse ein besseres Verständnis der Auswirkungen ermöglicht wird.

Ob sich im Jahr der erstmaligen Anwendung Auswirkungen auf den Jahresabschluss der EU ergeben, wird davon abhängen, ob die EU in dem betreffenden Zeitraum eine Transaktion im Rahmen eines Zusammenschlusses im öffentlichen Sektor unternimmt.

1.2.   GRUNDSÄTZE DER RECHNUNGSLEGUNG

Grundsätzlich besteht der Zweck von Jahresabschlüssen in der Vermittlung von Informationen über Finanzlage, Leistungen und Cashflow eines Rechtssubjekts, die für verschiedenste Benutzer von Interesse sind. Für die EU als Rechtssubjekt des öffentlichen Sektors besteht der Zweck insbesondere darin, Informationen zu übermitteln, die für die Entscheidungsfindung von Nutzen sind, und die Rechenschaftslegung des Rechtssubjekts für die ihm anvertrauten Mittel nachzuweisen. Diese Ziele wurden bei der Verfassung des vorliegenden Dokuments berücksichtigt.

Die allgemeinen Erwägungen (oder Grundsätze der Rechnungslegung), die bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zu berücksichtigen sind, sind in der EU-Rechnungsführungsvorschrift 1 „Jahresabschlüsse“ festgelegt und entsprechen den im IPSAS 1 beschriebenen Bestimmungen: sachgerechte Darstellung, periodengerechte Rechnungslegung, Kontinuität der Tätigkeiten, Kohärenz der Darstellung, Wesentlichkeit, Aggregation, Verrechnung und Vergleichsinformation. Die qualitativen Merkmale der Finanzberichterstattung sind Stichhaltigkeit, wahrheitsgetreue Darstellung (Zuverlässigkeit), Verständlichkeit, Zeitnähe, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit.

1.3.   KONSOLIDIERUNG

Konsolidierungskreis

Der konsolidierte Jahresabschluss der EU umfasst alle bedeutenden kontrollierten Rechtssubjekte (d. h. die Einrichtungen der EU (einschließlich der Kommission) und die EU-Agenturen), verbundenen Einrichtungen und Gemeinschaftsunternehmen. Die vollständige Liste der konsolidierten Rechtssubjekte ist Erläuterung 9 zum Jahresabschluss der EU zu entnehmen. Sie umfasst heute 52 kontrollierte Rechtssubjekte und ein verbundenes Unternehmen. Rechtssubjekte, die zum Konsolidierungskreis gehören aber für den konsolidierten Jahresabschluss der EU insgesamt unwesentlich sind, müssen nicht nach der Equity-Methode konsolidiert oder ausgewiesen werden, wenn dies einen übermäßigen Zeit- oder Kostenaufwand für die EU mit sich brächte. Diese Rechtssubjekte werden als „Rechtssubjekte von geringer Bedeutung“ bezeichnet und in Erläuterung 9 getrennt aufgeführt. Im Jahr 2017 wurden sieben Rechtssubjekte als Rechtssubjekte von geringer Bedeutung eingestuft.

Kontrollierte Rechtssubjekte

Die Entscheidung zur Aufnahme eines Rechtssubjekts in den Konsolidierungskreis beruht auf dem Konzept der Kontrolle. Kontrollierte Rechtssubjekte sind all die Rechtssubjekte, in deren Hinblick die EU veränderlichen finanziellen Vorteilen aus ihrer Beteiligung ausgesetzt ist bzw. Anspruch auf solche veränderlichen Vorteile hat und mittels ihrer Verfügungsgewalt über dieses andere Rechtssubjekt die Art und Höhe dieser Vorteile beeinflussen kann. Diese Verfügungsgewalt muss gegenwärtig ausübbar sein und sich auf die maßgeblichen Tätigkeiten des Rechtssubjekts beziehen. Kontrollierte Rechtssubjekte werden voll konsolidiert. Die Konsolidierung beginnt mit dem ersten Tag, an dem die Kontrolle besteht, und endet, wenn diese Kontrolle nicht mehr vorliegt.

Die gängigsten Kontrollindikatoren der EU sind: Gründung des Rechtssubjekts durch Gründungsverträge oder einen Rechtsakt des Sekundärrechts, Finanzierung des Rechtssubjekts aus dem EU-Haushalt, das Bestehen von Stimmrechten in den leitenden Organen, Prüfung durch den Europäischen Rechnungshof und Entlastung durch das Europäische Parlament. Auf Ebene des jeweiligen Rechtssubjekts muss im Einzelfall eine Einschätzung erfolgen, ob eines oder alle der oben genannten Kriterien als Bedingung(en) für die Ausübung von Kontrolle ausreicht/en.

Diesem Ansatz zufolge stehen die Organe (mit Ausnahme der Europäischen Zentralbank) und Agenturen der EU (mit Ausnahme der Agenturen der ehemaligen zweiten Säule) unter der alleinigen Kontrolle der EU und fallen somit in den Konsolidierungskreis. Darüber hinaus gilt auch die in Abwicklung befindliche Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) als kontrolliertes Rechtssubjekt.

Alle wesentlichen Transaktionen und Salden zwischen den kontrollierten Rechtssubjekten der EU wurden eliminiert, mit Ausnahme der nicht realisierten Gewinne und Verluste, die unwesentlich sind.

Gemeinsame Vereinbarungen

Eine gemeinsame Vereinbarung ist eine Vereinbarung, die der gemeinsamen Kontrolle der EU und einer oder mehrerer anderer Parteien unterliegt. Unter gemeinsamer Kontrolle ist zu verstehen, dass vertraglich vereinbart wurde, eine Vereinbarung gemeinsam zu lenken. Die gemeinsame Kontrolle kommt nur dann zum Tragen, wenn Entscheidungen über relevante Tätigkeiten die einstimmige Zustimmung der an der gemeinsamen Kontrolle beteiligten Parteien erfordern. Bei gemeinsamen Vereinbarungen kann es sich entweder um gemeinschaftliche Tätigkeiten oder um Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) handeln. Ist eine gemeinsame Vereinbarung als eigenständiges Vehikel aufgebaut und haben die Parteien der gemeinsamen Vereinbarung Rechte in Bezug auf das Nettovermögen, wird die betreffende gemeinsame Vereinbarung als Gemeinschaftsunternehmen eingestuft. Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen werden nach der Equity-Methode ausgewiesen (siehe Erläuterung 1.5.4). Haben die Parteien im Zusammenhang mit einer Vereinbarung Rechte in Bezug auf die Forderungen und Pflichten in Bezug auf die Verbindlichkeiten, wird die betreffende gemeinsame Vereinbarung als gemeinschaftliche Tätigkeit eingestuft. Hinsichtlich ihrer Beteiligung an gemeinschaftlichen Tätigkeiten erfasst die EU Folgendes in ihren Jahresabschlüssen: ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Einnahmen und Aufwendungen sowie ihren Anteil an im gemeinsamen Besitz befindlichen Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Aufwendungen.

Verbundene Einrichtungen

Verbundene Einrichtungen sind Rechtssubjekte, die mittel- oder unmittelbar unter dem maßgeblichen Einfluss, nicht aber der Kontrolle der EU stehen. Von maßgeblichem Einfluss wird ausgegangen, wenn die EU mittel- oder unmittelbar mindestens 20 % der Stimmrechte besitzt. Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen werden nach der Equity-Methode ausgewiesen (siehe Erläuterung 1.5.4).

Nicht konsolidierte Rechtssubjekte, deren Mittel von der Kommission verwaltet werden

Die Mittel des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems des EU-Personals, des Europäischen Entwicklungsfonds und des Teilnehmer-Garantiefonds werden im Namen des jeweiligen Fonds von der Kommission verwaltet. Da die EU diese Rechtssubjekte nicht kontrolliert, werden sie nicht in ihrem Jahresabschluss konsolidiert.

1.4.   ERSTELLUNGSGRUNDLAGE

Jahresabschlüsse werden jährlich vorgelegt. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

1.4.1.    Währung und Umrechnungsgrundlage

Funktions- und Berichtswährung

Der Jahresabschluss wird, sofern nichts anderes angegeben wird, in Millionen Euro ausgewiesen, da der Euro die Funktions- und Berichtswährung der EU ist.

Fremdwährungstransaktionen und Jahressalden

Fremdwährungstransaktionen werden zu den Wechselkursen der Tage, an denen die Transaktionen erfolgten, umgerechnet. Fremdwährungsgewinne und -verluste aus der Verrechnung solcher Transaktionen sowie aus der Rückumrechnung von auf Fremdwährung lautenden monetären Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zum Jahresendkurs werden in der Ergebnisrechnung ausgewiesen. Wechselkursdifferenzen bei nichtmonetären Finanzinstrumenten, die als zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente eingestuft werden, sind in der Neubewertungsreserve enthalten.

Für Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie immaterielle Vermögenswerte gelten andere Umrechnungsmethoden. Sie werden mit ihrem Erstanschaffungswert, umgerechnet in Euro zu dem im Anschaffungszeitpunkt geltenden Kurs, erfasst.

Die Jahresendstände der auf Fremdwährungen lautenden monetären Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden anhand der am 31. Dezember geltenden Wechselkurse der Europäischen Zentralbank /(EZB) wie folgt umgerechnet:

Euro-Wechselkurse

Währung

31.12.2017

31.12.2016

Währung

31.12.2017

31.12.2016

BGN

1,9558

1,9558

PLN

4,177

4,4103

CZK

25,5350

27,0210

RON

4,6585

4,5390

DKK

7,4449

7,4344

SEK

9,8438

9,5525

GBP

0,8872

0,8562

CHF

1,1702

1,0739

HRK

7,4400

7,5597

JPY

135,01

123,4000

HUF

310,3300

309,8300

USD

1,1993

1,0541

1.4.2.    Heranziehung von Schätzungen

Nach IPSAS und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung beinhalten die Jahresabschlüsse auch immer Beträge, die auf Schätzungen und Annahmen beruhen, die von den jeweiligen Entscheidungsträgern auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren Informationen vorgenommen werden. Zu den wichtigen Schätzungen gehören unter anderem Beträge für Verbindlichkeiten in Bezug auf Leistungen an Arbeitnehmer, Rückstellungen, finanzielle Risiken in Zusammenhang mit Lagerbeständen oder Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, antizipative Aktiva und Passiva, Eventualforderungen und -verbindlichkeiten sowie die Höhe der Wertminderung bei immateriellen Vermögenswerten und Grundstücken und Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung und die in den Erläuterungen zu den Finanzinstrumenten angegebenen Beträge. Die tatsächlichen Ergebnisse können von diesen Schätzungen abweichen. Änderungen in den Schätzungen werden in dem Zeitraum, in dem sie bekannt werden, wiedergegeben.

1.5.   VERMÖGENSÜBERSICHT

1.5.1.    Immaterielle Vermögenswerte

Durch Kauf erworbene Computer-Softwarelizenzen werden zu ihren Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen und der Wertminderungsaufwendungen ausgewiesen. Die Abschreibung dieser Vermögenswerte erfolgt linear unter Berücksichtigung der geschätzten Nutzungsdauer (3-11 Jahre). Die geschätzte Nutzungsdauer von immateriellen Vermögenswerten hängt von ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Nutzungsdauer oder ihrer durch eine Vereinbarung festgelegten rechtlichen Nutzungsdauer ab. Intern entwickelte immaterielle Vermögenswerte werden aktiviert, wenn die maßgeblichen Kriterien der EU-Rechnungslegungsvorschriften erfüllt sind und wenn sich die Aufwendungen ausschließlich auf die Phase der Entwicklung des Vermögenswerts beziehen. Zu den aktivierbaren Kosten gehören alle unmittelbar zurechenbaren Kosten, die bei der Erzeugung, Herstellung und Vorbereitung des Vermögenswertes unvermeidbar sind, damit dieser in der von den Entscheidungsträgern vorgesehenen Weise arbeiten kann. Mit Forschungstätigkeiten verbundene Kosten, nicht aktivierbare Entwicklungskosten sowie Instandhaltungskosten werden als Aufwendungen verbucht, sobald sie entstanden sind.

1.5.2.    Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung

Alle Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattungen werden nach dem Anschaffungswertprinzip abzüglich kumulierter Abschreibung und Wertminderungsaufwendungen ausgewiesen. Zu den Kosten zählen Ausgaben, die unmittelbar der Anschaffung, dem Bau oder der Übertragung des Vermögenswerts zuzuordnen sind.

Folgekosten sind im Buchwert der betreffenden Position enthalten bzw. werden als gesonderte Position ausgewiesen, wenn künftige wirtschaftliche Vorteile oder das mit dem Posten verbundene Nutzungspotenzial voraussichtlich der EU zugutekommen und die Kosten verlässlich ermittelt werden können. Reparatur- und Instandhaltungskosten werden in dem Haushaltszeitraum, in dem sie entstehen, der Ergebnisrechnung belastet.

Grundstücke und Kunstwerke werden nicht abgeschrieben, da bei ihnen von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen wird. „Anlagen im Bau“ werden nicht abgeschrieben, weil sie noch nicht zur Nutzung verfügbar sind. Die Abschreibung auf andere Vermögenswerte wird linear berechnet, sodass die Kosten abzüglich des Rechtswerts wie folgt über die geschätzte Nutzungsdauer zugeordnet werden.

Art des Vermögenswerts

Linearer Abschreibungssatz

Gebäude

4 % bis 10 %

Weltraumressourcen

8 % bis 25 %

Anlagen und Ausstattung

10 % bis 25 %

Mobiliar und Fuhrpark

10 % bis 25 %

Computer-Hardware

25 % bis 33 %

Sonstige

10 % bis 33 %

Veräußerungsgewinne oder -verluste werden durch Vergleich der Erlöse abzüglich Verkaufskosten mit dem Buchwert des veräußerten Vermögenswerts ermittelt und in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

Leasingtransaktionen

Das Leasing von materiellen Vermögenswerten wird dann als Finanzleasing eingestuft, wenn Risiken und Einnahmen im Wesentlichen auf die EU entfallen. Finanzleasing wird zu Beginn des Leasingverhältnisses mit dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstands oder dem Barwert der Mindestleasingzahlungen angesetzt, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist. Der Zinsanteil an der Finanzleasingzahlung wird über die Leasingdauer als Aufwendung zu einem konstanten periodischen Satz im Zusammenhang mit dem noch nicht beglichenen Saldo verbucht. Die Mietzahlungsverpflichtungen werden abzüglich der Finanzaufwendungen in die (lang- und kurzfristigen) finanziellen Verbindlichkeiten aufgenommen. Der Zinsanteil an den Finanzierungskosten wird der Ergebnisrechnung über die Leasingdauer belastet, sodass sich ein konstanter periodischer Zinssatz auf den noch nicht beglichenen Saldo der Verbindlichkeit für den jeweiligen Zeitraum ergibt. Die durch Finanzleasing gehaltenen Vermögenswerte werden über die Nutzungs- bzw. Leasingdauer des Vermögenswerts abgeschrieben, je nachdem, welcher von beiden Zeiträumen kürzer ist.

Leasingverhältnisse, bei denen ein wesentlicher Anteil der dem Eigentum innewohnenden Risiken und Chancen beim Leasinggeber verbleiben, werden als Operating-Leasingverhältnisse klassifiziert. Zahlungen im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen werden in der Ergebnisrechnung linear über die Dauer des Leasingverhältnisses angesetzt.

1.5.3.    Wertminderung nicht finanzieller Vermögenswerte

Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer unterliegen keiner Abschreibung, sondern werden einem jährlichen Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) unterzogen. Vermögenswerte, die der Abschreibung unterliegen, werden immer dann einem Werthaltigkeitstest unterzogen, wenn Ereignisse oder Veränderungen der Umstände darauf hinweisen, dass ihr Buchwert womöglich nicht erzielbar ist. Ein Wertminderungsaufwand wird in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und erzielbarem Veräußerungs- oder Nutzungswert der Vermögenswerte abgeschrieben. Der erzielbare Veräußerungs- oder Nutzungswert ist der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts abzüglich Verkaufskosten bzw. sein Nutzungswert, je nachdem, welcher von beiden Werten höher ist.

Restwert und Nutzungsdauer von immateriellen Vermögenswerten und Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung werden mindestens einmal pro Jahr überprüft und gegebenenfalls berichtigt. Der Buchwert eines Vermögenswerts wird, wenn er höher ist als der durch Veräußerung erzielbare (Nutzungs-)Wert, unmittelbar auf den erzielbaren Wert abgeschrieben. Wenn die Ursachen für in vorangehenden Jahren erfasste Wertminderungen nicht mehr gültig sind, werden die Wertminderungsaufwendungen entsprechend aufgehoben.

1.5.4.    Investitionen, die nach der Equity-Methode erfasst werden

Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen

Nach der Equity-Methode erfasste Investitionen werden bei der ersten Erfassung nach dem Anschaffungswertprinzip ausgewiesen. Die Beteiligung der EU an diesen Investitionen wird in der Ergebnisrechnung ausgewiesen, und ihr Anteil an der Rücklagenentwicklung wird unter der Neubewertungsreserve im Nettovermögen erfasst. Die anfänglichen Kosten ergeben zusammen mit allen anderen Veränderungen (zusätzliche Beiträge, Anteile am wirtschaftlichen Ergebnis und Rücklagenentwicklungen, Wertminderungen und Dividenden) den Buchwert der Investition im Jahresabschluss zum Abschlussstichtag. Dabei verringern Gewinnausschüttungen von Investitionen den Buchwert des Vermögenswerts.

Wenn der Anteil der EU an den Verlusten einer Investition dem Wert ihrer Beteiligung an der betreffenden Investition entspricht oder diesen übersteigt, erfasst die EU keine weiteren Verlustanteile („nicht erfasste Verluste“). Sobald die Beteiligung der EU auf Null gesunken ist, werden zusätzliche Verluste nur in dem Umfang berücksichtigt und als Verbindlichkeit anerkannt, in dem die EU eine rechtliche oder faktische Verpflichtung eingegangen ist oder namens des betreffenden Rechtssubjekts Zahlungen geleistet hat.

Bestehen Hinweise auf eine Wertminderung, wird eine Abschreibung auf den niedrigeren erzielbaren Betrag notwendig. Der erzielbare Betrag wird, wie in der Erläuterung 1.5.3 beschrieben, ermittelt. Fällt der Grund für eine Wertminderung später weg, werden die Wertminderungsaufwendungen wieder auf den Buchwert gesetzt, der ohne den Ansatz von Wertminderungsaufwendungen errechnet worden wäre.

In Fällen, in denen die EU mindestens 20 % eines Investitionskapitalfonds hält, strebt sie nicht die Ausübung maßgeblichen Einflusses an. Fonds dieser Art werden folglich als Finanzinstrument behandelt, die als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft werden.

Als Rechtssubjekte von geringer Bedeutung eingestufte verbundene Einrichtungen und Gemeinschaftsunternehmen werden nicht nach der Equity-Methode erfasst. Einlagen der EU in diese Rechtssubjekte werden als Periodenaufwand erfasst.

1.5.5.    Finanzielle Vermögenswerte

Einstufung

Die EU ordnet ihre finanziellen Vermögenswerte in folgende Kategorien ein: ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte, Kredite und Forderungen, bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte. Die Einstufung von Finanzinstrumenten wird beim erstmaligen Ansatz festgelegt und an jedem Abschlussstichtag erneut bewertet.

(i)   Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

Ein finanzieller Vermögenswert wird in diese Kategorie eingestuft, wenn er hauptsächlich zum Zweck der kurzfristigen Veräußerung erworben wird. Auch Derivate werden in dieser Kategorie erfasst. Vermögenswerte dieser Kategorie werden als kurzfristige Vermögenswerte behandelt, falls von einem Verkauf innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag auszugehen ist.

(ii)   Kredite und Forderungen

Kredite und Forderungen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die nicht an einem aktiven Markt notiert sind. Sie entstehen, wenn die EU einem Schuldner unmittelbar Geld, Waren oder Dienstleistungen bereitstellt, dabei aber keinen Handel mit der Forderung beabsichtigt, oder wenn der EU die Rechte des ursprünglichen Kreditgebers übertragen werden, nachdem sie im Rahmen eines Garantievertrags eine Zahlung geleistet hat. Innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag fällige Zahlungen werden als kurzfristige Vermögenswerte klassifiziert. Nach Ablauf von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag fällige Zahlungen werden als langfristige Vermögenswerte klassifiziert. Auch Termingelder mit einer ursprünglichen Laufzeit von über drei Monaten zählen zu den Krediten und Forderungen.

(iii)   Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen

Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und festen Endfälligkeiten, bei denen die EU die Absicht und Fähigkeit hat, sie bis zu Endfälligkeit zu halten. In diesem Haushaltsjahr hielt die EU keine Investitionen dieser Kategorie.

(iv)   Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte sind nicht derivative Anlagen, die entweder ausdrücklich in diese Kategorie eingeordnet werden oder unter keine der anderen Kategorien fallen. Sie werden entweder als kurzfristige oder langfristige Vermögenswerte klassifiziert, je nachdem, in welchem Zeitraum die EU beabsichtigt, sie zu halten. Investitionen in Rechtssubjekte, die weder konsolidiert noch nach der Equity-Methode ausgewiesen werden, sowie andere beteiligungsähnliche Investitionen (z. B. Wagniskapitaloperationen) werden ebenfalls als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft.

Erstmaliger Ansatz und Bewertung

Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten der Kategorien „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst“, „bis zur Endfälligkeit zu haltend“ und „zur Veräußerung verfügbar“ werden am Handelstag — dem Datum, an dem die EU sich zum Kauf oder Verkauf des Vermögenswerts verpflichtet — erfasst. Zahlungsmitteläquivalente und Kredite werden mit ihrer Auszahlung an die Kreditnehmer erfasst. Finanzinstrumente werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert angesetzt. Alle finanziellen Vermögenswerte, die nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasst werden, werden anfangs zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich Transaktionskosten erfasst. Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert angesetzt; die Transaktionskosten werden in der Ergebnisrechnung in die Kosten gebucht.

Beim erstmaligen Ansatz entspricht der beizulegende Zeitwert eines finanziellen Vermögenswerts normalerweise dem Transaktionspreis (d. h. dem beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung). Dies gilt nicht, wenn der beizulegende Zeitwert des betreffenden Finanzinstruments durch einen Vergleich mit anderen beobachtbaren, aktuellen Markttransaktionen mit dem gleichen Instrument nachgewiesen werden kann oder wenn dieser Nachweis auf der Grundlage einer Bewertungstechnik möglich ist, deren Variable ausschließlich Daten beobachtbarer Märkte beinhalten (beispielsweise bei bestimmten Derivatverträgen). Wird jedoch ein langfristiger, zinsloser oder günstiger als marktüblich verzinster Kredit gewährt, kann sein beizulegender Zeitwert als Barwert aller künftigen abgezinsten Bareinnahmen ermittelt werden, wobei der geltende Marktzinssatz für vergleichbare Instrumente mit ähnlicher Bonitätseinstufung als Vergleich herangezogen wird.

Gewährte Kredite werden zu ihrem Nennbetrag erfasst, der als beizulegender Zeitwert des Kredits gilt. Dies hat folgende Gründe:

Das „Marktumfeld“ für die Kreditaktivitäten der EU ist sehr speziell und unterscheidet sich vom Kapitalmarkt, der zur Begebung von Industrie- oder Staatsanleihen genutzt wird. Das die Kreditgeber in diesen Märkten die Möglichkeit zur Wahl anderer, alternativer Investitionen haben, wird die Möglichkeit der Opportunität in die Marktkurse eingepreist. Da die Möglichkeit zu alternativen Investitionen für die EU jedoch nicht besteht, weil sie keine Gelder an den Kapitalmärkten anlegen darf, nimmt sie nur Mittel auf, um diese zum gleichen Zinssatz weiterzuverleihen. Bezüglich der aufgenommenen Mittel stehen der EU also keine alternativen Darlehens- oder Investitionsoptionen offen. Demzufolge entstehen auch keine Opportunitätskosten und folglich ergibt sich keine Vergleichsgrundlage mit Marktkursen. Die Kredittransaktionen der EU an sich stellen den Markt dar. Im Wesentlichen verhält es sich so, dass der Marktkurs Inhalt und Substanz der Kredittransaktionen der EU nicht angemessen widerspiegelt, weil die „Option“ der Opportunitätskosten für sie nicht zutrifft. Aus diesem Grund wäre eine Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der Kreditaktivitäten der EU unter Bezugnahme auf Industrie- oder Staatsanleihen nicht angemessen.

Da es darüber hinaus weder einen aktiven Markt noch ähnliche Transaktionen als Vergleichsgrundlage gibt, sollte der von der EU für eine angemessene Bewertung ihrer Kreditgeschäfte im Rahmen des EFSM, Zahlungsbilanzdarlehen oder anderen Krediten dieser Art verwendete Zinssatz dem in Rechnung gestellten Zinssatz entsprechen.

Zudem bestehen bei diesen Krediten aufgrund ihrer Wechselseitigkeit (back-to-back) Ausgleichseffekte zwischen in Anspruch genommenen und vergebenen Krediten. Der Effektivzins für den Kredit entspricht also dem Effektivzins der zugehörigen Ausleihungen. Die der EU entstandenen und dem Kreditempfänger rückbelasteten Transaktionskosten werden unmittelbar in der Ergebnisrechnung angesetzt.

Finanzinstrumente werden dann nicht mehr erfasst, wenn die Zahlungsansprüche aus den Investitionen erloschen sind oder die EU im Wesentlichen alle diesbezüglichen Risiken und Einnahmen an eine andere Partei übertragen hat.

Folgebewertung

a)

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert verbucht. Gewinne und Verluste, die durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Finanzinstrumente in der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste Finanzinstrumente“ entstehen, werden in der Periode ihres Entstehens in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

b)

Kredite und Forderungen werden anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Im Falle von Krediten aus Anleihemitteln wird sowohl auf die Kredite als auch auf die Anleihen derselbe Effektivzinssatz angewandt, da diese Kredite die Merkmale von Gegengeschäften (Back-to-back-Transaktionen) erfüllen und die Unterschiede zwischen Krediten und Anleihen in Bezug auf Bedingungen und Beträge unwesentlich sind. Die der EU entstandenen und dem Kreditempfänger rückbelasteten Transaktionskosten werden unmittelbar in der Ergebnisrechnung angesetzt.

c)

Bis zur Endfälligkeit zu haltende Vermögenswerte werden anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Gegenwärtig hält die EU keine bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen.

d)

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert verbucht. Gewinne und Verluste aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten sind in der Neubewertungsreserve erfasst, mit Ausnahme von Wechselkursdifferenzen bei monetären Vermögenswerten, die in der Ergebnisrechnung erfasst sind. Werden als zur Veräußerung verfügbar eingestufte finanzielle Vermögenswerte nicht mehr erfasst oder abgewertet, werden die zuvor in der Neubewertungsreserve ausgewiesenen kumulativen Berichtigungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Ergebnisrechnung erfasst. Nach der Effektivzinsmethode berechnete Zinsen auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden in der Ergebnisrechnung angesetzt. Dividenden auf zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten werden angesetzt, sobald das Recht der EU zum Empfang von Zahlungen festgestellt wird.

Die beizulegenden Zeitwerte von an aktiven Märkten notierten Investitionen basieren auf den aktuellen Geldkursen. Besteht für einen finanziellen Vermögenswert (und für nicht börsennotierte Wertpapiere sowie außerbörslich gehandelte Derivate) kein aktiver Markt, so legt die EU mithilfe von Bewertungstechniken einen beizulegenden Zeitwert fest. Hierzu zählen die Hinzuziehung von Transaktionen zu marktüblicher Konditionen, Verweise auf andere, im Wesentlichen gleichartige Instrumente, Analysen abgezinster Cashflows, Optionspreismodelle und andere, von Marktteilnehmern üblicherweise genutzte Bewertungstechniken.

Als zur Veräußerung verfügbar eingestufte Investitionen in Wagniskapitalfonds, für die es an keinem aktiven Markt notierte Marktkurse gibt, werden zum zurechenbaren Nettoinventarwert bewertet, der als Äquivalent ihres beizulegenden Zeitwerts betrachtet wird.

Kann der beizulegende Zeitwert von Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, für die es keinen notierten Marktkurs an einem aktiven Markt gibt, nicht zuverlässig ermittelt werden, werden die betreffenden Investitionen zum Anschaffungswert abzüglich Wertminderungsaufwendungen bewertet.

Wertminderung finanzieller Vermögenswerte

Die EU prüft zu jedem Abschlussstichtag, ob objektive Hinweise darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes vorliegt. Ein finanzieller Vermögenswert ist nur dann wertgemindert und Wertminderungsaufwendungen entstehen nur dann, wenn objektive Hinweise auf eine Wertminderung infolge eines nach dem erstmaligen Ansatz des Vermögenswerts eingetretenen Ereignisses (oder mehrerer solcher Ereignisse) bestehen und wenn sich aufgrund dieser Ereignisse (bzw. dieses Ereignisses) verlässlich schätzbare Auswirkungen auf die geschätzten künftigen Cashflows Auswirkungen ergeben.

(a)   Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Vermögenswerte

Besteht ein objektiver Hinweis auf das Entstehen von Wertminderungsaufwendungen bei Krediten und Forderungen oder bis zur Endfälligkeit zu haltenden, zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Vermögenswerten, wird die Höhe dieser Verluste als Differenz zwischen dem Buchwert des finanziellen Vermögenswertes und dem Barwert der geschätzten künftigen Cashflows (ohne die künftigen, bisher nicht entstandenen Kreditverluste), abgezinst zum ursprünglichen Effektivzinssatz des finanziellen Vermögenswertes, ermittelt. Der Buchwert des Vermögenswerts verringert sich und der Verlustbetrag wird in der Ergebnisrechnung erfasst. Gilt für einen Kredit oder eine bis zur Endfälligkeit zu haltende Investition ein variabler Zinssatz, entspricht der für die Bewertung eventueller Wertminderungsaufwendungen hinzugezogene Abzinsungssatz dem jeweils aktuellen, im Rahmen des Vertrags bestimmten, effektiven Zinssatz. Unabhängig von der Wahrscheinlichkeit einer Aufkündigung spiegelt die Barwertberechnung der geschätzten künftigen Cashflows eines besicherten finanziellen Vermögenswertes die möglichen Cashflows aus der Aufkündigung abzüglich der Kosten für den Erwerb und den Verkauf der Sicherheit wider. Nimmt in einem späteren Zeitraum der Betrag der Wertminderungsaufwendungen ab und lässt sich diese Abnahme objektiv einem nach dem Ansatz der Wertminderung eingetretenen Ereignis zuordnen, werden die zuvor angesetzten Wertminderungsaufwendungen in der Ergebnisrechnung aufgehoben.

(b)   Zum beizulegenden Zeitwert erfasste Vermögenswerte

Bei Kapitalbeteiligungen, die als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft wurden, wird bei der Feststellung, ob die betreffenden Wertpapiere wertgemindert sind oder nicht, ein erheblicher oder dauernder (anhaltender) Rückgang des beizulegenden Zeitwerts des Wertpapiers unter seinen Anschaffungswert berücksichtigt. Besteht ein solcher Nachweis für zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenwerte, wird der kumulative Verlust — bemessen als die Differenz zwischen den Erwerbskosten und dem derzeitigen beizulegenden Zeitwert abzüglich eventueller, zuvor in der Ergebnisrechnung angesetzter Wertminderungsaufwendungen für den betreffenden finanziellen Vermögenswert — aus den Rücklagen ausgebucht und in der Ergebnisrechnung angesetzt. In der Ergebnisrechnung erfasste Wertminderungsaufwendungen aus Kapitalbeteiligungsinstrumenten werden in der Ergebnisrechnung nicht aufgehoben. Steigt in einem späteren Zeitraum der beizulegende Zeitwert eines als zur Veräußerung verfügbar eingestuften Fremdfinanzierungsinstruments und lässt sich dieser Anstieg objektiv einem nach dem Ansatz der Wertminderung eingetretenen Ereignis zuordnen, werden die zuvor angesetzten Wertminderungsaufwendungen in der Ergebnisrechnung aufgehoben.

1.5.6.    Lagerbestände

Lagerbestände werden zum jeweils niedrigeren Wert der Kosten oder des Nettoveräußerungswerts angegeben. Die Kosten werden nach dem FIFO-Verfahren (first-in, first-out) bestimmt. Kosten fertiger und unfertiger Erzeugnisse umfassen Rohstoffe, unmittelbare Arbeitskosten, sonstige unmittelbar zurechenbare Kosten und damit zusammenhängende Fertigungsgemeinkosten (auf der Grundlage der normalen Betriebskapazität). Der Nettoveräußerungswert ist der geschätzte Veräußerungspreis im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb abzüglich der Fertigstellungs- und der Verkaufskosten. Werden Lagerbestände kostenlos oder gegen ein nominelles Entgelt für den Vertrieb vorgehalten, werden sie zum jeweils niedrigeren Wert der Anschaffungs- und Wiederbeschaffungskosten bewertet. Die aktuellen Wiederbeschaffungskosten sind jene Kosten, die der EU entstünden, würde sie den betreffenden Vermögenswert zum Abschlussstichtag erwerben.

1.5.7.    Vorfinanzierungen

Vorfinanzierungen sind Zahlungen, mit denen dem Empfänger ein Vorschuss, d. h. Startkapital, gewährt werden soll. Sie können auf mehrere Teilzahlungen über einen in dem jeweiligen Vertrag, Beschluss, der Vereinbarung oder dem Basisrechtsakt festgelegten Zeitraum aufgeteilt werden. Das Startkapital bzw. der Vorschuss muss innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet oder zurückgezahlt werden. Tätigt der Empfänger keine förderfähigen Ausgaben, ist er zur Rückzahlung der Vorfinanzierung an das Rechtssubjekt verpflichtet. Der Vorfinanzierungsbetrag kann (ganz oder teilweise) durch die Anerkennung förderfähiger Kosten (die als Aufwendungen erfasst werden) gesenkt werden.

Vorfinanzierungen werden an darauffolgenden Abschlussstichtagen zum anfänglich in der Vermögensübersicht angesetzten Betrag abzüglich während des Berichtszeitraums entstandener förderfähiger Aufwendungen (gegebenenfalls unter Einschluss von Schätzungen) bewertet.

Zinsen auf Vorfinanzierungen werden mit ihrer jeweiligen vertraglichen Fälligkeit erfasst. Eine Schätzung der aufgelaufenen Zinseinnahmen wird anhand möglichst zuverlässiger Informationen zum Jahresende vorgenommen und in der Vermögensübersicht ausgewiesen.

Andere an Mitgliedstaaten gezahlte Vorschüsse, die aus Erstattungen der EU für Beträge stammen, die von den Mitgliedstaaten ihrerseits als Vorschüsse an ihre Begünstigten gezahlt wurden (darunter auch Finanzinstrumenten unter geteilter Mittelverwaltung) werden als Vermögenswerte erfasst und in der Rubrik „Vorfinanzierungen“ dargestellt. Die Folgebewertung sonstiger Vorschüsse an Mitgliedstaaten erfolgt anhand des ursprünglich in der Vermögensübersicht angesetzten Betrags abzüglich einer bestmöglichen Schätzung der den Endbegünstigten entstandenen förderfähigen Aufwendungen, berechnet auf der Grundlage vernünftiger, vertretbarer Annahmen.

Die Beiträge der EU zu den Treuhandfonds des Europäischen Entwicklungsfonds oder anderer nicht konsolidierter Rechtssubjekte werden ebenfalls als Vorfinanzierung klassifiziert, da ihr Zweck darin besteht, dem Treuhandfonds einen Puffer zu verleihen, um ihm zu ermöglichen, die unter den Zielen des Treuhandfonds definierten spezifischen Maßnahmen zu finanzieren. Die EU-Beiträge zu Treuhandfonds bemessen sich anhand des ursprünglichen Betrags des EU-Beitrags abzüglich förderfähiger Aufwendungen, gegebenenfalls einschließlich der prognostizierten Beträge, die von dem Treuhandfonds innerhalb des Berichtszeitraums verausgabt wurden und dem EU-Beitrag in Übereinstimmung mit der zugrunde liegenden Vereinbarung zugeordnet werden.

1.5.8.    Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

Da die EU-Rechnungslegungsvorschriften eine separate Ausweisung von Transaktionen mit und ohne Leistungsaustausch verlangen, werden für die Erstellung des Jahresabschlusses „Forderungen“ als Ansprüche aus Transaktionen mit Leistungsaustausch definiert und „einzuziehende Beträge“ als Ansprüche aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch (d. h., wenn die EU von einem anderen Rechtssubjekt einen Wert erhält, ohne im Gegenzug einen annähernd gleichen Wert zu veräußern, beispielsweise von Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Eigenmitteln einzuziehende Beträge).

Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch erfüllen die Definition von Finanzinstrumenten und werden deshalb als Kredite und Forderungen klassifiziert und entsprechend erfasst (siehe Erläuterung 1.5.5). In den Erläuterungen zu den Finanzinstrumenten gemachten Angaben zu Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch sind auch antizipative Aktiva und transitorische Passiva aus Transaktionen mit Leistungsaustausch enthalten, da diese unwesentlich sind.

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch werden in ihrer ursprünglichen Höhe (um Zinsen und Geldbußen angepasst) abzüglich Wertminderungsabschreibungen erfasst. Eine Wertminderungsabschreibung von einzuziehenden Beträgen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch erfolgt, wenn objektive Hinweise vorliegen, dass es der EU nicht möglich sein wird, alle fälligen Beträge entsprechend den ursprünglichen Konditionen einzuziehen. Die Höhe der Abschreibung entspricht der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem einzuziehenden Betrag. Die Höhe der Abschreibungen wird in der Ergebnisrechnung erfasst. Ferner wird für offene Einziehungsanordnungen, die nicht bereits Gegenstand einer besonderen Abschreibung waren, eine allgemeine, auf Erfahrungswerten basierende Abschreibung vorgenommen. Angaben zur Behandlung antizipativer Aktiva zum Jahresende sind der Erläuterung 1.5.14 zu entnehmen. Die als einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch ausgewiesenen Beträge sind keine Finanzinstrumente, da sie nicht aus einem Vertrag erwachsen, der eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Kapitalbeteiligungsinstrument bewirken könnte. Allerdings werden in den Erläuterungen zum Jahresabschluss die aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch einzuziehenden Beträge zusammen mit den Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch offengelegt, sofern dies angemessen ist.

1.5.9.    Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind Finanzinstrumente und umfassen Kassenbestände, kurzfristig verfügbare Bankeinlagen und sonstige kurzfristige hochliquide Anlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens drei Monaten.

1.5.10.    Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer

Altersversorgungsverpflichtungen

Die EU betreibt leistungsorientierte Altersversorgungspläne. Die Beschäftigten tragen zwar ein Drittel der erwarteten Kosten dieser Leistungen aus ihren Gehältern bei, trotzdem sind für die Verbindlichkeit keine Mittel vorgesehen. Die in der Vermögensübersicht für leistungsorientierte Versorgungspläne angesetzte Verbindlichkeit entspricht dem Barwert der definierten Leistungsverpflichtung zum Abschlussstichtag abzüglich des beizulegenden Zeitwerts des Planvermögens. Die definierte Leistungsverpflichtung wird von Versicherungsmathematikern mithilfe des Anwartschaftsbarwertverfahrens berechnet. Der Barwert der definierten Leistungsverpflichtung wird ermittelt, indem die geschätzten künftigen Mittelabflüsse zum Zinssatz von Staatsanleihen in der Währung der Pensionszahlungen bei einer Laufzeit, die in etwa jener der entsprechenden Pensionsverbindlichkeit entspricht, abgezinst werden.

Versicherungsmathematische, aus erfahrungsbedingten Berichtigungen entstehende Gewinne und Verluste sowie Änderungen bei den versicherungsmathematischen Annahmen werden sofort in der Ergebnisrechnung erfasst. Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand wird sofort in der Ergebnisrechnung erfasst, sofern nicht die Änderungen am Altersversorgungsplan mit der Bedingung verknüpft sind, dass die Beschäftigten für eine bestimmte Dauer (die Wartezeit) im Dienst verbleiben. In diesem Fall wird der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand linear über die Wartezeit abgeschrieben.

Leistungen bei Krankheit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die EU stellt ihren Beschäftigten Versorgungsleistungen im Krankheitsfall bereit; dies erfolgt mittels Erstattung von Heilbehandlungskosten. Für die laufende Verwaltung wurde ein eigener Fonds geschaffen. Sowohl derzeitige Beschäftigte als auch Ruheständler, Hinterbliebene und deren Familienangehörige kommen in den Genuss dieses Systems. Versorgungsleistungen für „Inaktive“ (Ruheständler, Waisen usw.) werden als „Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ eingestuft. Angesichts der Beschaffenheit dieser Versorgungsleistungen ist eine versicherungsmathematische Berechnung erforderlich. Die in der Vermögensübersicht ausgewiesene Verbindlichkeit wird auf ähnlicher Grundlage wie die Verbindlichkeit für Altersversorgungsverpflichtungen bestimmt (siehe oben).

1.5.11.    Rückstellungen

Rückstellungen werden angesetzt, wenn die EU aufgrund früherer Ereignisse Dritten gegenüber eine gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtung hat und zur Erfüllung dieser Verpflichtung höchstwahrscheinlich ein Mittelabfluss erforderlich sein wird, dessen Höhe zuverlässig geschätzt werden kann. Für künftige operative Verluste werden keine Rückstellungen angesetzt. Die Höhe der Rückstellungen entspricht den bestmöglichen Schätzungen der Aufwendungen, die voraussichtlich zur Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung zum Abschlussstichtag getätigt werden müssen. Umfasst eine Rückstellung eine große Anzahl an Positionen, wird die Verpflichtung durch Gewichtung aller möglichen Ergebnisse nach ihrem jeweiligen Wahrscheinlichkeitsgrad („Erwartungswertmethode“) geschätzt.

1.5.12.    Finanzielle Verbindlichkeiten

Finanzielle Verbindlichkeiten werden als zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste Verbindlichkeiten klassifiziert oder als Finanzverbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.

Die Anleihemittel setzen sich aus Anleihen bei Kreditinstituten und Schuldzertifikaten zusammen. Zunächst werden sie zum beizulegenden Zeitwert erfasst, wobei sich ihr Emissionserlös (der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung) abzüglich der entstandenen Transaktionskosten versteht, und anschließend anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet; jegliche Abweichung zwischen dem Erlös abzüglich der Transaktionskosten und dem Rückzahlungswert wird in der Ergebnisrechnung über die Laufzeit der Anleihen anhand der Effektivzinsmethode erfasst. Bei Krediten aus Anleihemitteln kann die Effektivzinsmethode aus Gründen der Wesentlichkeit nicht auf Kredite und Anleihen angewendet werden. Die der EU entstandenen und dem Kreditempfänger rückbelasteten Transaktionskosten werden unmittelbar in der Ergebnisrechnung angesetzt.

Zu den als ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst eingestuften finanziellen Verbindlichkeiten zählen auch Derivate, deren beizulegender Zeitwert negativ ist. Diese werden buchhalterisch ebenso behandelt wie die zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfassten finanziellen Vermögenswerte (siehe dazu Erläuterung 1.5.5).

Verbindlichkeiten aus Finanzsicherheiten werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert angesetzt, wobei dieser der eingenommenen Prämie entspricht. Anschließend werden Verbindlichkeiten aus Finanzsicherheiten zum jeweils höheren Wert der bestmöglichen Schätzung der Aufwendungen, die voraussichtlich zur Erfüllung der Verbindlichkeit aus Finanzsicherheiten erforderlich sind, und des ursprünglich angesetzten Betrags, gegebenenfalls abzüglich der kumulierten Amortisationen, bewertet Die EU setzt eine Verbindlichkeit aus Finanzsicherheiten an, wenn sie das Entgelt für die Gewährung der Sicherheit erhält, also zu Marktkonditionen, oder aber, wenn der beizulegende Zeitwert der Finanzsicherheit zuverlässig bemessen werden kann. Besteht kein aktiver Markt für einen unmittelbar gleichwertigen Sicherheitsleistungsvertrag, legt die EU die gewährte Sicherheitsleistung als Eventualverbindlichkeit offen (siehe dazu Erläuterung 1.7.2) oder — wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass zur Erfüllung der Verpflichtung ein Mittelabfluss erforderlich sein wird — setzt die EU sie als Rückstellung an (siehe dazu Erläuterung 1.5.11).

Finanzverbindlichkeiten werden mit Ausnahme von Anleihen mit Fälligkeiten unter 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag als langfristige Verbindlichkeiten eingestuft.

Die als Teil der operativen Tätigkeiten der Kommission betrachteten EU-Treuhandfonds werden in der Rechnungsführung der Kommission entsprechend ausgewiesen und im Jahresabschluss der EU konsolidiert. Daher erfüllen die Beiträge anderer Geber zu EU-Treuhandfonds die Kriterien für Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch zu bestimmten Bedingungen und werden als Verbindlichkeiten dargestellt, bis die mit den überwiesenen Beiträgen verknüpften Bedingungen erfüllt worden sind und somit anrechenbare Kosten für den Treuhandfonds entstehen. Der Treuhandfonds ist für die Finanzierung festgelegter Projekte bestimmt, wobei zum Zeitpunkt der Abwicklung verbliebene Mittel zurückzuzahlen sind. Zum Abschlussstichtag bemessen sich die noch ausstehenden Beitragsverbindlichkeiten anhand der erhaltenen Beiträge abzüglich der für den Treuhandfonds entstandenen Aufwendungen, gegebenenfalls einschließlich der geschätzten Beträge. Zu Berichtszwecken werden die Nettoaufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zum 31. Dezember eingezahlten Beiträgen den Beiträgen anderer Geber zugeordnet. Diese Zuordnung der Beiträge ist rein indikativ. Wird der Treuhandfonds abgewickelt, trifft der Vorstand des Treuhandfonds die Entscheidung über die tatsächliche Aufteilung der verbleibenden Mittel.

1.5.13.    Abrechnungsverbindlichkeiten

Bei einem erheblichen Teil der Verbindlichkeiten der EU handelt es sich um nicht beglichene Zahlungsanträge von Empfängern von Finanzhilfen oder sonstigen EU-Finanzmitteln (Transaktionen ohne Leistungsaustausch). Sie werden in Höhe der beantragten Summe als Verbindlichkeiten ausgewiesen, sobald der Zahlungsantrag eingeht. Im Anschluss an die Überprüfung und Annahme der förderfähigen Kosten werden die Verbindlichkeiten in Höhe des Betrags bewertet, der als förderfähig akzeptiert wurde.

Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Lieferungen und Leistungen werden bei Rechnungseingang in der Höhe des ursprünglichen Betrages erfasst und die zugehörigen Aufwendungen werden verbucht, sobald die betreffenden Lieferungen und Leistungen erbracht und von der EU abgenommen wurden.

1.5.14.    Antizipative und transitorische Aktiva und Passiva

Im Jahresabschluss werden Transaktionen und Ereignisse in dem Zeitraum ausgewiesen, auf den sie sich beziehen. Wenn bis zum Jahresende keine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistung erbracht wurde, die Lieferungen durch die EU erfolgt sind oder (z. B. aufgrund eines Abkommens) eine vertragliche Vereinbarung besteht, dann wird in den Jahresabschlüssen ein antizipativer Aktivposten erfasst. Wenn vor dem Jahresende eine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistungen noch nicht erbracht oder die Lieferungen noch nicht vorgenommen wurden, dann werden die Einnahmen passiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst.

Auch Aufwendungen werden in dem Zeitraum erfasst, auf den sie sich beziehen. Am Ende der Rechnungsperiode werden antizipative Passiva auf der Grundlage eines Betrags erfasst, der der geschätzten Höhe der für die Periode fälligen Transferverpflichtung entspricht. Die Berechnung antizipativer Passiva erfolgt gemäß detaillierten operationellen und praktischen Leitlinien, die die Kommission herausgegeben hat, um sicherzustellen, dass die Jahresabschlüsse gemäß ihrem Anspruch ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse abgeben. Analog dazu werden Ausgaben, die dadurch entstanden, dass Vorauszahlungen für noch nicht empfangene Waren oder Dienstleistungen geleistet wurden, passiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst.

1.6.   ERGEBNISRECHNUNG

1.6.1.    Einnahmen

EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

Transaktionen ohne Leistungsaustausch machen den überwiegenden Teil der Einnahmen der EU aus.

BNE-Eigenmittel und MwSt-Eigenmittel

Einnahmen werden periodengerecht mit dem Mittelabrufschreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten erfasst. Sie werden mit ihrem „abgerufenen Betrag“ bewertet. Da MwSt- und BNE-Eigenmittel auf Schätzungen der Daten für das jeweilige Haushaltsjahr beruhen, können sie beim Eintritt von Änderungen aktualisiert werden, bis die Mitgliedstaaten die endgültigen Daten bekannt geben. Die Auswirkungen einer Änderung werden bei der Bestimmung des Überschusses oder Defizits (netto) für den Zeitraum, in dem der Änderung eintrat, berücksichtigt.

Traditionelle Eigenmittel

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch und zugehörige Einnahmen werden erfasst, sobald die entsprechenden monatlichen Übersichten über die „A“-Buchführung (einschließlich garantierter und nicht angefochtener erhobener Zölle und fälliger Beträge) der Mitgliedstaaten eingehen. Zum Abschlussstichtag werden die von den Mitgliedstaaten für die jeweilige Periode eingezogenen Beträge, die jedoch noch nicht an die Kommission gezahlt wurden, geschätzt und als antizipative Aktiva periodengerecht erfasst. Die von den Mitgliedstaaten eingegangenen vierteljährlichen Übersichten über die „B“-Buchführung (einschließlich der weder erhobenen noch garantierten Zölle und der vom Schuldner angefochtenen, garantierten Beträge) werden als Einnahmen abzüglich Einziehungskosten, zu deren Einbehaltung die Mitgliedstaaten berechtigt sind, ausgewiesen. Ferner wird für den Betrag der geschätzten Einziehungslücke eine Wertminderung angesetzt.

Geldbußen

Einnahmen aus Geldbußen werden erfasst, wenn der Beschluss der EU über die Verhängung einer Geldbuße erlassen und dem Adressaten offiziell mitgeteilt wurde. Bestehen hinsichtlich der Solvenz des Unternehmens Zweifel, wird eine Wertminderung des Anspruchs angesetzt. Nach der Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße haben die Schuldner ab dem Datum der Mitteilung zwei Monate Zeit, um

a)

die Entscheidung entweder zu akzeptieren — in diesem Fall müssen sie die Geldstrafe innerhalb der gesetzten Frist bezahlen und der Betrag wird von der EU endgültig eingezogen —

b)

oder um den Beschluss abzulehnen und dem EU-Recht entsprechend Rechtsmittel einzulegen.

Auch wenn Rechtsmittel eingelegt wurden, muss die Geldbuße innerhalb der festgesetzten Dreimonatsfrist bezahlt werden, da das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (Artikel 278 des Vertrags über die Europäische Union). Alternativ kann der Schuldner vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission eine Bankgarantie über den betreffenden Betrag vorlegen.

Legt das Unternehmen Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein und hat es die Geldbuße bereits vorläufig bezahlt, wird der Betrag als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen. Da ein vom Adressaten eingelegtes Rechnungsmittel gegen eine Entscheidung der EU jedoch keine aufschiebende Wirkung hat, wird der Zahlungseingang zur Verrechnung des einzuziehenden Betrags verwendet. Wird anstatt einer Zahlung eine Garantie geleistet, bleibt die Geldbuße als einzuziehender Betrag stehen. Wird als wahrscheinlich angesehen, dass das Gericht der Europäischen Union zuungunsten der EU entscheiden könnte, wird zur Bedeckung dieses Risikos eine Rückstellung angesetzt. Wurde stattdessen eine Garantie geleistet, wird der offene einzuziehende Betrag nach Bedarf abgeschrieben. Die aufgelaufenen Zinsen, die die Kommission erhält, da die auf den Bankkonten eingegangenen Zahlungen verzinst werden, werden als Einnahme ausgewiesen, und die etwaige Eventualverbindlichkeit wird entsprechend erhöht.

Seit 2010 werden alle vorläufig eingenommenen Geldbußen von der Kommission in einem speziell eingerichteten Fonds (BUFI) verwaltet und in Finanzinstrumente investiert.

EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

Einnahmen aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt des Übergangs der wesentlichen Risiken und Einnahmen in Verbindung mit den Gütern auf den Käufer erfasst. Einnahmen im Zusammenhang mit Transaktionen, die die Bereitstellung von Dienstleistungen umfassen, werden unter Bezugnahme auf die Phase der Fertigstellung zum Abschlussstichtag erfasst.

Zinseinnahmen und -aufwendungen

Zinseinnahmen und -aufwendungen werden in der Ergebnisrechnung nach der Effektivzinsmethode angesetzt. Mit dieser Methode lassen sich die fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit berechnen und die Zinseinnahmen oder -aufwendungen über den relevanten Zeitraum zuordnen. Bei der Berechnung des effektiven Zinssatzes schätzt die EU die Cashflows unter Berücksichtigung sämtlicher Vertragsbedingungen des Finanzinstruments (beispielsweise Vorfälligkeitsoptionen), bezieht aber keine künftigen Kreditverluste ein. Die Berechnung beinhaltet all zwischen den Vertragsparteien bezahlten oder erhaltenen Gebühren und Zinspunkte, die in den Effektivzinssatz einfließen, sowie die Transaktionskosten und alle sonstigen Auf- oder Abschläge.

Wurde ein einzelner finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte infolge eines Wertminderungsaufwands abgeschrieben, werden zur Bestimmung des Wertminderungsaufwands die Zinseinnahmen anhand des Zinssatzes erfasst, der zur Diskontierung der künftigen Cashflows verwendet wird.

Dividendeneinnahmen

Einnahmen aus Dividenden und ähnlichen Ausschüttungen werden angesetzt, sobald das Recht auf den Empfang von Zahlungen festgestellt worden ist.

1.6.2.    Aufwendungen

Aufwendungen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch machen den überwiegenden Teil der Aufwendungen der EU aus. Sie beziehen sich auf Transferleistungen an Empfänger und können in drei Arten unterteilt werden: Ansprüche, vertragliche Transferzahlungen und Finanzhilfen, Beiträge und Schenkungen nach Ermessen.

Transferzahlungen werden im Rechnungszeitraum der Ereignisse, die Anlass zu der betreffenden Zahlung gegeben haben, als Aufwendungen verbucht, wenn die Art der Transferzahlung durch eine Rechtsvorschrift (Haushaltsordnung, Beamtenstatut oder sonstige Verordnung) gedeckt ist oder zur Genehmigung der Transferzahlung eine Vereinbarung unterzeichnet wurde und wenn außerdem der Empfänger alle Förderkriterien erfüllt und eine vernünftige Schätzung des Betrages möglich ist.

Geht ein Antrag auf Zahlung oder Kostenvergütung ein und entspricht er den Zulassungskriterien, so wird er in Höhe des förderfähigen Betrages als Aufwand verbucht. Bis zum Jahresende entstandene förderfähige Aufwendungen, die bereits zur Zahlung an die Empfänger fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden, werden geschätzt und als antizipative Passiva erfasst.

Aufwendungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch, die aus dem Erwerb von Gütern und Leistungen entstehen, werden mit ihrer Lieferung und Annahme durch die EU erfasst. Sie werden zum ursprünglichen Rechnungsbetrag bewertet. Zudem werden zum Abschlussstichtag Aufwendungen im Zusammenhang mit der in dem Zeitraum erbrachten Leistung, für die noch keine Rechnung eingegangen ist oder akzeptiert wurde, geschätzt und in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

1.7.   EVENTUALFORDERUNGEN UND -VERBINDLICHKEITEN

1.7.1.    Eventualforderungen

Eine Eventualforderung ist ein möglicher, infolge vergangener Ereignisse entstehender Vermögenswert, dessen Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle der EU liegen, bestätigt wird. Eine Eventualforderung wird offengelegt, wenn ein Zufluss an wirtschaftlichem Nutzen oder Nutzungspotenzial wahrscheinlich ist.

1.7.2.    Eventualverbindlichkeiten

Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse, deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle der EU liegen, bestätigt wird; eine Eventualverbindlichkeit kann auch eine gegenwärtige, Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse sein, die nicht angesetzt wird, weil es nicht wahrscheinlich ist, dass Mittel, mit denen ein wirtschaftlicher Nutzen oder ein Nutzungspotenzial verbunden ist, zur Erfüllung der Verpflichtung abgeführt werden müssen, oder weil in seltenen Fällen die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend zuverlässig ermittelt werden kann.

1.8.   KAPITALFLUSSRECHNUNG

Angaben zum Kapitalfluss (Cashflow) dienen als Grundlage zur Beurteilung der Fähigkeit der EU, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu erzeugen, und zur Bewertung ihres Cashflowbedarfs.

Die Kapitalflussrechnung wird anhand der indirekten Methode erstellt. Das bedeutet, dass das wirtschaftliche Ergebnis des Haushaltsjahres unter Berücksichtigung der Auswirkungen nicht zahlungswirksamer Transaktionen, möglicher aktiver oder passiver Rechnungsabgrenzungen vergangener oder künftiger Zahlungseingänge oder -ausgänge aus operativer Tätigkeit sowie der Einnahme- oder Aufwandspositionen für die Veranlagung von Cashflows angepasst wird.

Aus Transaktionen in einer Fremdwährung entstehende Cashflows werden in der Berichtswährung der EU (dem Euro) erfasst; hierzu wird der auf die Fremdwährung lautende Betrag zu dem am Tag des Cashflows geltenden Wechselkurs zwischen Euro und Fremdwährung umgerechnet.

In der Kapitalflussrechnung werden im Berichtszeitraum aufgetretene Cashflows nach operativen Tätigkeiten und Investitionstätigkeiten ausgewiesen (die EU übt keine Finanzierungstätigkeiten aus).

Unter operative Tätigkeiten fallen alle Tätigkeiten der EU, die keine Investitionstätigkeiten sind. Sie stellen den überwiegenden Teil der durchgeführten Tätigkeiten dar. Begünstigten gewährte Kredite (und gegebenenfalls die zugehörigen Anleihen) gelten nicht als Investitionstätigkeit (oder Finanzierungstätigkeit), weil sie unter die allgemeinen Ziele und somit unter das Tagesgeschäft der EU fallen.

Bei den Investitionstätigkeiten handelt es sich um den Erwerb oder die Veräußerung immaterieller Vermögenswerte und Sachanlagen sowie anderer Anlagen, die jedoch nicht unter die Rubrik Zahlungsmitteläquivalente fallen. An Begünstigte vergebene Kredite gehören nicht zu den Investitionstätigkeiten. Vielmehr besteht die Zielsetzung darin, die von der EU vorgenommenen Sachinvestitionen darzustellen.

2.   ERLÄUTERUNGEN ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT

VERMÖGENSWERTE

2.1.   IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE

in Mio. EUR

Bruttobuchwert zum 31.12.2016

820

Zugänge

105

Abgänge

(1)

Umgruppierungen zwischen Vermögenskategorien

4

Sonstige Änderungen

12

Bruttobuchwert zum 31.12.2017

940

Kumulierte Abschreibungen auf Sachanlagen zum 31.12.2016

(439)

Abschreibungsaufwand für das Haushaltsjahr

(96)

Rückgebuchte Abschreibungen

(3)

Abgänge

4

Umgruppierungen zwischen Vermögenskategorien

(2)

Sonstige Änderungen

0

Kumulierte Abschreibungen zum 31.12.2017

(535)

Nettobuchwert zum 31.12.2017

405

Nettobuchwert zum 31.12.2016

381

Die oben aufgeführten Beträge beziehen sich in erster Linie auf Computersoftware.

2.2.   GRUNDSTÜCKE UND GEBÄUDE, BETRIEBS- UND GESCHÄFTSAUSSTATTUNG

Unter die Kategorie Weltraumressourcen fällt in Betrieb befindliches Anlagevermögen im Zusammenhang mit den beiden EU-Weltraumprogrammen, nämlich dem globalen Satellitennavigationssystem (GNSS), d. h. Galileo und EGNOS, und dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm Copernicus; Vermögenswerte der Weltraumsysteme, die noch nicht in Betrieb sind, werden dagegen in der Rubrik „Anlagen im Bau“ aufgeführt.

Bei Galileo wurden der Betriebskonstellation 2017 vier neue Satelliten hinzugefügt, sodass die Gesamtzahl nunmehr 18 Satelliten beträgt. Das in Betrieb befindliche Anlagevermögen des Galileo-Programms belief sich am 31. Dezember 2017 auf 2 276 Mio. EUR abzüglich Wertminderung (2016: 2 146 Mio. EUR). Zu den restlichen im Bau befindlichen Anlagen in Höhe von insgesamt 1 026 Mio. EUR (2016: 756 Mio. EUR) zählen vier im Dezember 2017 gestartete Satelliten, deren Testphase in der Umlaufbahn (In-Orbit Testing) zum Abschlussstichtag noch nicht abgeschlossen war. Die Entwicklung des Galileo-Systems wird andauern, bis das System seine volle Betriebskapazität erreicht. Bei seiner Vollendung wird die Galileo-Konstellation 24 in Betrieb befindliche Satelliten und sechs Ersatzsatelliten umfassen.

Was das Copernicus-Programm betrifft, ging 2017 zusätzlich zu vier anderen in Betrieb befindlichen Copernicus-Satelliten ein neuer Satellit (Sentinel 2B) in Betrieb, sodass sich der Gesamtwert des in Betrieb befindlichen Anlagevermögens des Copernicus-Programms abzüglich kumulierter Abschreibungen auf 1 140 Mio. EUR erhöhte (2016: 1 073 Mio. EUR). Weitere 1 443 Mio. EUR im Zusammenhang mit Copernicus-Satelliten werden als Anlagen im Bau angesetzt (2016: 1 133 Mio. EUR).

Anlagevermögen im Zusammenhang mit Bodeninfrastruktur des Programms „Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems“ (EGNOS) in Höhe von 67 Mio. EUR (2016: 83 Mio. EUR) ist ebenfalls in der Rubrik Weltraumressourcen enthalten. Ferner belaufen sich die im Bau befindlichen Anlagen des EGNOS-Programms auf 52 Mio. EUR (2016: 21 Mio. EUR).

Die mit den EU-Weltraumprogrammen im Zusammenhang stehenden Anlagen werden mit Unterstützung der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) errichtet.

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung

in Mio. EUR

 

Grundstücke und Gebäude

Weltraumressourcen

Betriebs- und Geschäftsausstattung

Mobiliar und Fuhrpark

Computer-Hardware

Sonstige

Finanzleasing

Anlagen im Bau

Insgesamt

Bruttobuchwert zum 31.12.2016

5 297

3 603

583

269

658

298

2 783

2 292

15 783

Zugänge

84

0

27

14

62

17

9

1 417

1 630

Abgänge

(24)

(1)

(17)

(19)

(49)

(8)

(0)

(119)

Umgruppierungen zwischen Vermögenskategorien

98

641

2

1

1

1

(5)

(743)

(5)

Sonstige Änderungen

1

21

1

1

3

2

(44)

(14)

Bruttobuchwert zum 31.12.2017

5 456

4 264

597

266

675

309

2 787

2 920

17 273

Kumulierte Abschreibungen zum 31.12.2016

(2 865 )

(301)

(474)

(186)

(535)

(203)

(1 150 )

 

(5 715 )

Abschreibungsaufwand im Haushaltsjahr

(182)

(480)

(44)

(20)

(64)

(30)

(97)

 

(917)

Abschreibungsrückbuchungen

9

2

18

1

 

29

Abgänge

13

1

8

16

32

7

 

78

Umgruppierungen zwischen Vermögenskategorien

0

0

(0)

(0)

(1)

(0)

3

 

2

Sonstige Änderungen

(1)

(1)

(1)

(1)

(2)

(0)

 

(6)

Kumulierte Abschreibungen zum 31.12.2017

(3 035 )

(780)

(502)

(188)

(553)

(226)

(1 244 )

 

(6 528 )

NETTOBUCHWERT ZUM 31.12.2017

2 422

3 484

95

78

122

83

1 543

2 920

10 745

NETTOBUCHWERT ZUM 31.12.2016

2 432

3 302

109

83

122

95

1 633

2 292

10 068

2.3.   NACH DER EQUITY-METHODE ERFASSTE BETEILIGUNGEN

Die Beteiligung der EU, vertreten durch die Kommission, am Europäischen Investitionsfonds (EIF) wird als Beteiligung an einer verbundenen Einrichtung behandelt und nach der Equity-Methode bilanziert. Der EIF ist das auf die Bereitstellung von Wagniskapital und Garantien an kleine und mittlere Rechtssubjekte spezialisierte Finanzinstitut der EU. Der EIF hat seinen Sitz in Luxemburg und wird als öffentlich-private Partnerschaft betrieben. Seine Mitglieder sind die Europäische Investitionsbank (EIB), die EU und eine Gruppe von Finanzinstituten. Am 31. Dezember 2017 hielt die EU 29,7 % der Eigentumsanteile am EIF (2016: 28,1 %) und 29,7 % der Stimmrechte (2016: 28,1 %). Seiner Satzung entsprechend muss der EIF mindestens 20 % seines jährlichen Nettoergebnisses einer gesetzlichen Rücklage zuweisen, bis diese Deckungsrücklage 10 % des gezeichneten Kapitals erreicht hat. Diese Rücklage steht nicht für Ausschüttungen zur Verfügung.

in Mio. EUR

 

Europäischer Investitionsfonds

Beteiligung zum 31.12.2016

528

Beiträge

44

Erhaltene Dividenden

(7)

Anteil am Nettoergebnis

21

Anteil am Reinvermögen

(6)

Beteiligung zum 31.12.2017

581

Die folgenden Buchwerte sind der EU auf der Grundlage ihrer prozentualen Beteiligung zuzuordnen:

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

 

EIF insgesamt

EIF insgesamt

Vermögensgegenstände

2 488

2 301

Verbindlichkeiten

(532)

(423)

Einnahmen

263

240

Aufwendungen

(153)

(118)

Überschuss/(Defizit)

110

122

Die Überleitungsrechnung von den oben aufgeführten Finanzinformationen zum Buchwert der Anteile am EIF lautet wie folgt:

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

Reinvermögen der verbundenen Einrichtung

1 956

1 878

Eigentumsanteil der Europäischen Kommission am EIF

29.7 %

28.1 %

Buchwert

581

528

Die von der Europäischen Kommission vertretene EU hat zum 31. Dezember 2017 20 % ihrer gezeichneten Anteile am Kapital des EIF eingezahlt; der noch nicht abgerufene Betrag beläuft sich auf:

in Mio. EUR

 

Kapital des EIF insgesamt

Von der EU gezeichnete Summe

Aktienkapital insgesamt

4 500

1 337

Eingezahlt

(900)

(267)

Noch nicht abgerufen

3 600

1 070

2.4.   FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2017

31.12.2016

Langfristige finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

2.4.1

11 758

9 131

Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

2.4.2

16

Kredite

2.4.3

48 205

53 116

 

 

59 980

62 247

Kurzfristige finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

2.4.1

1 873

1 311

Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

2.4.2

6

0

Kredite

2.4.3

6 776

2 361

 

 

8 655

3 673

Insgesamt

 

68 635

65 920

2.4.1.    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

BUFI-Investitionen

2 158

2 013

EGKS in Abwicklung

1 658

1 685

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

188

188

 

4 004

3 886

Garantiefonds für Haushaltsgarantien:

 

 

EFSI-Garantiefonds

3 414

948

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

2 199

2 069

 

5 613

3 017

Aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzinstrumente:

 

 

Horizont 2020

1 730

1 213

Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

665

719

ETF-Startkapital

483

476

Fazilität „Connecting Europe“

482

483

Europäischer Fonds für Südosteuropa

119

118

Wagniskapitaloperationen

113

132

Sonstige

422

398

 

4 014

3 539

Insgesamt

13 632

10 442

Langfristig

11 758

9 131

Kurzfristig

1 873

1 311

Von den insgesamt 13 632 Mio. EUR hält die EU zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte in Form von Schuldverschreibungen (z. B. Anleihen) in Höhe von 12 048 Mio. EUR, Kapitalbeteiligungsinstrumente in Höhe von 1 333 Mio. EUR und Investitionen im EIB Unitary Fund (Geldmarktfonds) in Höhe von 251 Mio. EUR. Die Schuldverschreibungen und Einheiten im EIB Unitary Fund werden in erster Linie zur vorübergehenden Investition der den Garantie- und Risikoteilungsinstrumenten der EU zugewiesenen Beträge eingesetzt, bis sie verwendet werden, um Inanspruchnahmen der Garantie abzudecken.

BUFI-Investitionen

Im Zusammenhang mit Wettbewerbsvorschriften vorläufig vereinnahmte Geldbußen werden einem speziell dafür vorgesehenen Fonds (BUFI-Fonds „Budget Fines“ Fonds) zugewiesen und von der Kommission in Fremdfinanzierungsinstrumente investiert, die als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft werden.

EGKS in Abwicklung

Was den EGKS in Abwicklung betrifft, so handelt es sich bei sämtlichen zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten um an aktiven Märkten notierte, auf Euro lautende Schuldverschreibungen.

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Die EU hält eine finanzielle Beteiligung am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), bei der die Anzahl der zum 31. Dezember 2017 gehaltenen Anteile 90 044 betrug (2016: 90 044 Anteile); dies entspricht 3 % des gesamten gezeichneten Grundkapitals. Die EU zeichnete insgesamt 900 Mio. EUR des Grundkapitals, von denen 713 Mio. EUR derzeit noch nicht abgerufen worden sind. Nach dem Gründungsabkommen der EBWE unterliegen die Anteilseigner gewissen vertraglichen Beschränkungen; beispielsweise sind die Anteile nicht übertragbar und ihre Rückzahlung unterliegt einer Deckelung bei den ursprünglichen Anschaffungskosten.

Die EU bemisst die Beteiligung an der EBWE zum beizulegenden Zeitwert. Als ursprüngliche Anschaffungskosten gelten die bestmöglichen Schätzungen des beizulegenden Zeitwerts, was insbesondere auf die vorstehend genannten vertraglichen Beschränkungen zurückzuführen ist. Obgleich die Aktien der EBWE an keiner Börse notiert sind, gab es in jüngster Zeit Transaktionen im Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens (Ausgabe von Kapital zum Nennwert), die darauf hinweisen, dass die Kosten die bestmögliche Schätzung des in dieser Situation beizulegenden Zeitwerts darstellen.

GARANTIEFONDS FÜR HAUSHALTSGARANTIEN

EFSI-Garantiefonds

Laut EFSI-Verordnung wurde der EFSI-Garantiefonds errichtet, um einen Liquiditätspuffer zur Absicherung gegen der EIB möglicherweise im Zusammenhang mit ihren Finanzierungs- und Investitionsvereinbarungen entstehende Verluste bereitzustellen, sofern diese nach der EFSI-Vereinbarung für eine EFSI EU-Garantie infrage kommen — siehe Erläuterung 4.1.1. Der EFSI-Garantiefonds wird aus Beiträgen aus dem Haushalt der EU finanziert. Er finanziert sich ferner durch Einnahmen aus investierten Mitteln des Garantiefonds, Einnahmen, die die EU als Entgelt für die im Rahmen der EFSI-Vereinbarung geleistete Garantie bezieht und aus Beträgen, die die EIB hinsichtlich früherer Inanspruchnahmen der Garantie bei säumigen Schuldnern einzieht. Der Fonds wird von der Kommission verwaltet. Die Kommission ist befugt, die Vermögenswerte des EFSI-Garantiefonds unter Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und angemessener Vorsichtsmaßregeln auf den Finanzmärkten zu investieren. Der EFSI-Garantiefonds nahm seine Arbeit im April 2016 auf. Nach der EFSI-Verordnung in der im Dezember 2017 geänderten Fassung (Verordnung (EU) 2017/2396) wird er nach und nach mit Mitteln ausgestattet und soll schrittweise einen Betrag von 9,1 Mrd. EUR, also 35 % der gesamten EFSI-Garantieverpflichtungen der EU erreichen.

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen deckt Kredite, die von der EU besichert werden, insbesondere aus den Eigenmitteln der EIB finanzierte Kredittransaktionen der EIB in Drittländern und Kredite im Rahmen der Makrofinanzhilfe (MFH) sowie Euratom-Kredite außerhalb der EU — siehe Erläuterung 4.1.1. Es handelt sich um ein langfristiges, von der EIB verwaltetes Instrument (langfristiger Anteil: 2 078 Mio. EUR) zur Deckung von notleidenden Darlehen, die von der EU besichert werden. Der Fonds finanziert sich durch Zahlungen aus dem EU-Haushalt, durch die Zinserträge der mit den Vermögenswerten des Fonds durchgeführten Investitionen und aus den bei säumigen Schuldners eingezogenen Beträgen, für die der Fonds seine Garantie in Anspruch nehmen musste. Der Fonds sollte auf einem Zielbetrag von 9 % der zum Jahresende ausstehenden, garantierten Kredite gehalten werden. Die Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Fondvermögens am Jahresende wird durch den EU-Haushalt des Jahres n+2 gedeckt, während Überschüsse an den EU-Haushalt zurückgezahlt werden.

AUS DEM EU-HAUSHALT FINANZIERTE FINANZINSTRUMENTE

Eine Übersicht über sämtliche aus dem Haushalt finanzierte Finanzinstrumente ist der Erörterung und Analyse des Jahresabschlusses zu entnehmen.

Horizont 2020

Im Rahmen der EU-Verordnung über Horizont 2020 — das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) — wurden neue Finanzinstrumente eingerichtet, um Forschung und Innovation (FuI) gewidmeten Rechtssubjekten einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln zu verschaffen. Diese Instrumente sind: der InnovFin-Kredit- und Garantieservice für FuI — unter dem die Kommission das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit einem Wertpapierbestand neuer EIB-Finanzierungen teilt, die InnovFin-Bürgschaft für KMU, einschließlich des nicht begrenzten Bürgschaftsinstruments der KMU-Initiative (SIUGI) — vom EIF verwaltete Garantiefazilitäten, die Finanzmittlern für die neuen Kreditportfolios Bürgschaften und Rückbürgschaften bieten (im Rahmen des SIUGI teilt die Kommission das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit der gewährten Bürgschaft mit den Mitgliedstaaten, dem EIF und der EIB) und die vom EIF verwaltete InnovFin-Eigenkapitalfazilität für F&I zur Bereitstellung von Investitionen in Wagniskapitalfonds.

Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

Die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) wird von der EIB verwaltet und mit dem Investitionsportfolio der Kommission wird das finanzielle Risiko für Kredite und Garantien gedeckt, die von der EIB für förderfähige Forschungsprojekte gestellt wurden. Der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis wurden im Rahmen des MFR 2007-2013 EU-Haushaltsmittel bis in Höhe von 1 Mrd. EUR zugewiesen. Im MFR 2014-2020 sind keine neuen Haushaltsbeiträge für die Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung vorgesehen. Das Gesamtrisiko der EU beschränkt sich auf ihren Beitrag zur Fazilität.

ETF-Startkapital

Dies sind Kapitalbeteiligungsinstrumente, die durch das Programm für Wachstum und Beschäftigung, das Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative (MAP), das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) und das Pilotprojekt Technologietransfer unter der Treuhandschaft des EIF zur Unterstützung der Gründung und Anschubfinanzierung von KMU durch Investitionen in geeignete spezialisierte Wagniskapitalfonds finanziert wurden.

Fazilität „Connecting Europe“

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wurde das Fremdfinanzierungsinstrument der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) zu dem Zweck geschaffen, für Vorhaben in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur den Zugang zu Finanzierungen zu erleichtern. Die Fazilität wird im Rahmen einer Vereinbarung mit der EU von der EIB verwaltet. Das CEF-Fremdfinanzierungsinstrument stellt die Fortsetzung des Kreditgarantieinstruments für TEN-V-Vorhaben (LGTT) und der Pilotphase der Projektanleiheninitiative (PBI) dar. Der LGTT- und der PBI-Wertpapierbestand wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2016 zum CEF-Finanzinstrument verschmolzen. Die Fazilität bietet in Form von vor- oder nachrangigen Fremdmitteln bzw. Sicherheitsleistungen eine Risikoteilung für Fremdfinanzierungen und bietet darüber hinaus Unterstützung für Projektanleihen.

2.4.2.    Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

in Mio. EUR

Art des Derivats

31.12.2017

31.12.2016

Nominalbetrag

Beizulegender Zeitwert

Nominalbetrag

Beizulegender Zeitwert

Devisentermingeschäfte

634

6

50

0

EFSI-Garantie für Beteiligungsportfolio

258

16

Insgesamt

892

23

50

0

Langfristig

258

16

Kurzfristig

634

6

50

0

Die EU schließt zur Absicherung des Fremdwährungsrisikos im Zusammenhang mit den im EFSI-Garantiefonds gehaltenen, auf USD lautenden Schuldverschreibungen Devisentermingeschäfte ab. Im Rahmen der Devisentermingeschäfte wird die EU am Fälligkeitstermin den vertraglich vereinbarten Nominalwert in Fremdwährung („Zahlerseite“) übergeben und den Nominalwert in EUR („Empfängerseite“) entgegennehmen. Solche Derivatverträge werden am Abschlussstichtag zum beizulegenden Zeitwert bewertet und je nachdem, ob ihr beizulegender Zeitwert positiv oder negativ ist, entweder als ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert auszuweisende finanzielle Vermögenswerte oder als finanzielle Verbindlichkeiten eingestuft. Am 31. Dezember 2017 bestand nur ein aktives Devisentermingeschäft, das zu einem positiven beizulegenden Zeitwert in Höhe von 6 Mio. EUR führte (Bemessungshierarchie Ebene 2) und folglich in den finanziellen Vermögenswerten zum ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen wurde.

Die der EIB für den EFSI in Bezug auf die Kapitalbeteiligungsportfolios gewährte EU-Garantie wird als Finanzderivat klassifiziert und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert als finanzieller Vermögenswert oder finanzielle Verbindlichkeit erfasst (Bemessungshierarchie Ebene 3), siehe dazu die Erläuterung 4.1.1. Am 31. Dezember 2017 beliefen sich der von der EIB und dem EIF ausgezahlte Betrag der zugrunde liegenden Kapitalbeteiligungen auf 258 Mio. EUR und der beizulegende Zeitwert der EU-Garantie für den EFSI in Bezug auf die Kapitalbeteiligungsportfolios des EFSI betrug insgesamt 16 Mio. EUR.

Bemessungshierarchie von zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

Stufe 1: An aktiven Märkten notierte Kurse

11 983

8 910

Stufe 2: Beobachtbare Inputfaktoren außer Marktpreisnotierungen

510

231

Stufe 3: Bewertungstechnik mit Inputfaktoren, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren

1 161

1 302

Insgesamt

13 654

10 442

Im Berichtszeitraum erfolgten keine Umgruppierungen zwischen Stufe 1 und Stufe 2.

Überleitungsrechnung für die finanziellen Vermögenswerte, die anhand von Bewertungstechniken mit Inputfaktoren bemessen werden, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren (Stufe 3)

in Mio. EUR

Eröffnungsbilanz zum 31.12.2016

1 302

Käufe und Verkäufe

39

Im Berichtszeitraum entstanden Gewinne oder Verluste bei den Finanzerträgen oder den Finanzierungskosten

(21)

Gewinne oder Verluste aus Nettovermögenswerten

30

Umgruppierungen in Stufe 3

Umgruppierungen aus Stufe 3

(188)

Sonstige

Abschlussbilanz zum 31.12.2017

1 161

2.4.3.    Kredite

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2017

31.12.2016

Als finanzieller Beistand gewährte Kredite

2.4.3.1

54 844

55 134

Sonstige Kredite

2.4.3.2

137

343

Insgesamt

 

54 981

55 477

Langfristig

 

48 205

53 116

Kurzfristig

 

6 776

2 361

2.4.3.1.   Als finanzieller Beistand gewährte Kredite

in Mio. EUR

 

EFSM

BOP

Makrofinanzhilfe

Euratom

EGKS in Abwicklung

Insgesamt

Gesamtwert zum 31.12.2016

47 456

4 272

2 964

252

191

55 134

Neue Kredite

1 013

50

1 063

Rückzahlungen

(1 150 )

(58)

(51)

(76)

(1 335 )

Wechselkursdifferenzen

(1)

(7)

(8)

Änderungen im Buchwert

0

(8)

5

0

(8)

(11)

Wertminderung

Gesamtwert zum 31.12.2017

47 456

3 114

3 924

250

100

54 844

Langfristig

42 300

1 700

3 846

203

96

48 144

Kurzfristig

5 156

1 414

78

47

5

6 700

Der Nennwert der als finanzieller Beistand gewährten Kredite zum 31. Dezember 2017, unter Einschluss von Darlehen des EGKS in Abwicklung, beläuft sich auf 54 093 Mio. EUR (2016: 54 373 Mio. EUR). Die Änderung im Buchwert entspricht der Änderung der aufgelaufenen Zinsen.

Der EFSM ermöglicht, Mitgliedstaaten finanziellen Beistand zu leisten, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind. Die Hilfe kann auch in Form eines Kredits oder einer Kreditlinie erfolgen. In den Schlussfolgerungen des Rats „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN) vom 9. Mai 2010 wird die Fazilität auf 60 Mrd. EUR beschränkt, der gesetzliche Höchstbetrag begrenzt jedoch die Höhe der ausstehenden Kredite oder Kreditlinien auf den bei den Mitteln für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum. Anleihen zur Finanzierung von Krediten im Rahmen des EFSM werden durch den EU-Haushalt besichert. Es ist nicht vorgesehen, dass sich der EFSM in neuen Finanzierungsprogrammen engagiert oder neue Vereinbarungen über Kreditfazilitäten schließt.

Mit dem politisch-strategischen Finanzinstrument der Fazilität zur Stützung der Zahlungsbilanzen sollen EU-Mitgliedstaaten, die nicht den Euro eingeführt haben, mittelfristig finanziell unterstützt werden. Damit können Mitgliedstaaten, die von Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz oder ihres Kapitalverkehrs betroffen oder ernstlich davon bedroht sind, Kredite gewährt werden. Der Kapitalbetrag der im Rahmen dieses Instruments gewährten Kredite ist auf 50 Mrd. EUR begrenzt. Anleihen zur Finanzierung dieser Zahlungsbilanzkredite werden durch den EU-Haushalt besichert.

Die Makrofinanzhilfe (MFH) ist ein politisch-strategisches Finanzinstrument zur ungebundenen und nicht eigens gewidmeten Unterstützung von Partnerländern, die derzeit in ein IWF-Programm eingebunden sind und Probleme in ihrer Zahlungsbilanz oder Haushaltsbilanz haben. Diese Mittel werden als mittel-/langfristige Kredite oder Finanzhilfen oder als angemessene Kombination aus beidem gewährt und verstehen sich zumeist als Ergänzung zu im Rahmen der Stabilisierungs- und Reformprogramme des IWF vergebenen Finanzmitteln. Diese Kredite sind über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen abgesichert. 2017 beliefen sich die neuen Kreditauszahlungen im Rahmen der Makrofinanzhilfe auf insgesamt 1 013 Mio. EUR, von denen 600 Mio. EUR der Ukraine, 300 Mio. EUR Tunesien, 100 Mio. EUR Jordanien und 13 Mio. EUR Georgien gewährt wurden. Zum 31. Dezember 2017 wurden weitere 460 Mio. EUR im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über Kreditfazilitäten im Rahmen der Makrofinanzhilfe Tunesien (300 Mio. EUR), Jordanien (100 Mio. EUR) und Moldawien (60 Mio. EUR) zugeteilt aber noch nicht ausgezahlt — siehe dazu die Erläuterung 4.1.2. Die verbleibenden 600 Mio. EUR, die im Rahmen der Vereinbarung über MFH-Kreditfazilitäten für die Ukraine bereitgestellt worden waren, sind von der Ukraine innerhalb des Bereitstellungszeitraums, der im Januar 2018 endete, nicht beantragt worden.

Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom, vertreten von der Kommission) leiht sowohl Mitgliedstaaten als auch Nichtmitgliedstaaten sowie Rechtssubjekten beider Arten von Staaten Mittel zur Finanzierung von Projekten im Zusammenhang mit Energieanlagen. Zum 31. Dezember 2017 wurden Kredite in Höhe von 250 Mio. EUR für Projekte in der Ukraine gewährt, aber noch nicht ausgezahlt — siehe Erläuterung 4.1.2. Garantien von Drittparteien in Höhe von 250 Mio. EUR (2016: 252 Mio. EUR) wurden zur Abdeckung von Euratom-Krediten entgegen genommen.

Bei den Krediten der EGKS in Abwicklung handelt es sich nicht um Finanzhilfekredite sondern um Schuldverschreibungen, die dem Zweck dienen, die Cashflows parallel zu den Anleihemitteln zu halten. Ähnlich den Finanzhilfekrediten wurden sie aber in Übereinstimmung mit Artikel 54 und 56 des EGKS-Vertrags für Projektfinanzierungen aus aufgenommenen Fremdmitteln vergeben.

Effektivzinssätze von Krediten (ausgedrückt als Bandbreite von Zinssätzen)

 

31.12.2017

31.12.2016

Makrofinanzhilfe (MFH)

0 % — 4,54  %

0 % — 4,54  %

Euratom

0,08  % — 5,76  %

0 % — 5,76  %

Zahlungsbilanzkredite

2,88  % — 3,38  %

2,37  % — 3,37  %

Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)

0,62  % — 3,75  %

0,62  % — 3,75  %

EGKS in Abwicklung

5,23  % — 5,81  %

5,23  % — 5,81  %

2.4.3.2.   Sonstige Kredite

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

Kredite mit Sonderkonditionen

78

93

Wohnungsbaukredite der EGKS in Abwicklung

4

5

Terminanlagen zwischen 3 und 12 Monaten

55

245

Insgesamt

137

343

Langfristig

61

77

Kurzfristig

76

266

Der Nennwert der sonstigen Kredite zum 31. Dezember 2017 betrug insgesamt 561 Mio. EUR (2016: 673 Mio. EUR).

Kredite mit Sonderkonditionen werden im Rahmen der Zusammenarbeit mit Nicht-Mitgliedstaaten zu Vorzugszinsen vergeben.

Wertminderung sonstiger Kredite

in Mio. EUR

 

31.12.2016

Zugänge

Rückbuchungen

Ausbuchung

Sonstige

31.12.2017

Kredite mit Sonderkonditionen

7

0

8

Kredite mit Forderungsübergang

332

100

(0)

432

Insgesamt

339

101

(0)

440

Bei den Krediten mit Forderungsübergang handelt es sich um von der EIB vergebene und aus dem EU-Haushalt besicherte, notleidende Kredite, für die im Anschluss an die Zahlung aus dem Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen alle Rechte an die EU übertragen wurden. Diese Kredite wurden für einen Betrag von 432 Mio. EUR (2016: 332 Mio. EUR) in voller Höhe wertberichtigt. 2017 eingetretene Inanspruchnahmen von Sicherheitsleistungen wurden teilweise durch in den Vorjahren vorgenommene finanzielle Rückstellungen gedeckt. Nach einer zwischen der EU und der EIB geschlossenen Vereinbarung betreibt die EIB im Namen der EU Rückforderungsverfahren mit dem Ziel, fällige Beträge beizutreiben.

2.5.   VORFINANZIERUNGEN

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2017

31.12.2016

Langfristige Vorfinanzierungen

 

 

 

Vorfinanzierungen

2.5.1

21 939

20 219

Sonstige Vorschüsse an Mitgliedstaaten

2.5.2

3 018

1 651

Beiträge zu Treuhandfonds

 

64

31

 

 

25 022

21 901

Kurzfristige Vorfinanzierungen

 

 

 

Vorfinanzierungen

2.5.1

22 361

21 386

Sonstige Vorschüsse an Mitgliedstaaten

2.5.2

1 645

2 183

 

 

24 005

23 569

Insgesamt

 

49 027

45 470

Der Umfang der Vorfinanzierungen in den verschiedenen Programmen muss ausreichend hoch sein, um die für den Projektstart notwendigen Finanzmittel für den Empfänger sicherzustellen, während die finanziellen Interessen der EU ebenfalls gewahrt und rechtliche, operationelle sowie mit der Kosteneffizienz verbundene Sachzwänge gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. In dem Bestreben, die Weiterverfolgung von Vorfinanzierungen zu verbessern, hat die Kommission diese Elemente angemessen berücksichtigt.

2.5.1.    Vorfinanzierungen

in Mio. EUR

 

Bruttobetrag

Durch periodengerechte Abgrenzung abgerechnet

Nettobetrag am 31.12.2017

Bruttobetrag

Durch periodengerechte Abgrenzung abgerechnet

Nettobuchwert am 31.12.2016

Geteilte Mittelverwaltung

 

 

 

 

 

 

ELER und andere Finanzinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

3 735

3 735

3 955

3 955

EFRE und Kohäsionsfonds

20 561

(5 678 )

14 883

19 858

(4 727 )

15 131

ESF

6 792

(1 182 )

5 610

6 477

(617)

5 860

Sonstige

5 037

(2 267 )

2 770

4 219

(2 393 )

1 826

 

36 125

(9 127 )

26 998

34 509

(7 737 )

26 772

Direkte Mittelverwaltung

 

 

 

 

 

 

Haushaltsvollzug durch:

 

 

 

 

 

 

Kommission

12 165

(8 331 )

3 834

12 424

(8 843 )

3 581

Exekutivagenturen der EU

13 843

(8 749 )

5 094

13 136

(8 348 )

4 788

Treuhandfonds

440

(212)

228

142

(82)

60

 

26 447

(17 292 )

9 155

25 701

(17 273 )

8 429

Indirekte Mittelverwaltung

 

 

 

 

 

 

Haushaltsvollzug durch:

 

 

 

 

 

 

andere EU-Agenturen und -Einrichtungen

723

(148)

575

616

(157)

459

Drittländer

1 586

(956)

630

1 861

(1 135 )

726

Internationale Organisationen

9 000

(5 879 )

3 121

7 230

(4 432 )

2 797

Sonstige Rechtssubjekte

7 753

(3 933 )

3 820

6 498

(4 077 )

2 422

 

19 062

(10 916 )

8 146

16 206

(9 801 )

6 404

Insgesamt

81 635

(37 335 )

44 300

76 416

(34 811 )

41 605

Langfristig

21 939

21 939

20 219

20 219

Kurzfristig

59 696

(37 335 )

22 361

56 197

(34 811 )

21 386

Vorfinanzierungen stellen ausgezahlte Gelder und somit den Vollzug der Mittel für Zahlungen dar. Wie in Erläuterung 1.5.7 dargelegt, handelt es sich hierbei um Vorschüsse; sie sind folglich noch nicht als Aufwendungen verbucht worden. Vorfinanzierungen führen somit einerseits zu einer Senkung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (siehe Erläuterung 5.1) stellen aber andererseits Aufwendungen dar, die noch in der Ergebnisrechnung anzusetzen sind.

Der Abschluss des Programmplanungszeitraums 2007-2013 und die schrittweise Einrichtung von Programmen im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2014-2020 haben starken Einfluss auf die in der Vermögensübersicht erscheinenden Beträge. Vorfinanzierungen im Zusammenhang mit den alten Programmen gehen aufgrund der Annahme der Kosten zurück während für den neuen Programmplanungszeitraum weitere Vorfinanzierungen ausgezahlt wurden.

Hinsichtlich der geteilten Mittelverwaltung erklärt dieser Übergang zwischen zwei Programmplanungszeiträumen auch die Verschiebungen zwischen kurz- und langfristigen Salden. Hinsichtlich des Programmplanungszeitraums 2014-2020 werden die anfänglich ausgezahlten Vorfinanzierungen als langfristig verbucht, während die jährlichen Vorfinanzierungsbeträge als kurzfristige Vorfinanzierungen verbucht werden.

Der in der sonstigen geteilten Mittelverwaltung verzeichnete Anstieg um 0,9 Mrd. EUR betrifft den EUSF (Solidaritätsfonds der Europäischen Union), überwiegend zur Unterstützung von Wiederaufbauarbeiten nach den Erdbeben in den italienischen Regionen Abruzzo, Lazio, Marche und Umbria.

Bei der direkten Mittelverwaltung beziehen sich die Vorfinanzierungsbeträge vor allem auf das Programm Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“.

Mit den unter indirekter Mittelverwaltung abgewickelten Vorfinanzierungen werden vor allem interne Programme wie Erasmus, Galileo und EGNOS, aber auch Instrumente im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen wie das ENI (Europäisches Nachbarschaftsinstrument), DCI (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit) und humanitäre Hilfe gedeckt.

Garantien für Vorfinanzierungen

Hierbei handelt es sich um Garantien, die die Kommission von den Empfängern, die keine Mitgliedstaaten sind, in bestimmten Fällen für ihre Vorauszahlungen (Vorfinanzierungen) fordert. Für diese Art von Garantie sind zwei Werte auszuweisen: der „Nennwert“ und der „laufende Wert“. „Auslösender Tatbestand“ für den Nennwert ist das Bestehen der Garantie. Hinsichtlich des laufenden Werts bilden die Zahlung der Vorfinanzierung bzw. spätere Abrechnungen den auslösenden Tatbestand. Am 31. Dezember 2017 belief sich der „Nennwert“ der in Bezug auf Vorfinanzierungen erhaltenen Garantien auf 620 Mio. EUR, während der „laufende Wert“ dieser Garantien 462 Mio. EUR betrug (2016: 683 Mio. EUR bzw. 496 Mio. EUR).

Bestimmte, im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (RP7) und im Rahmen des Programms Horizont 2020 ausgezahlte Vorfinanzierungsbeträge werden durch einen Teilnehmer-Garantiefonds effektiv gedeckt. Beim Teilnehmer-Garantiefonds handelt es sich um ein Instrument zum gegenseitigen Nutzen, das zur Abdeckung der Risiken bei Nichtzahlung durch die Empfänger während der Umsetzung der indirekten Maßnahmen im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms und von Horizont 2020 eingerichtet wurde. Alle Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die eine Finanzhilfe der EU erhalten, leisten einen Beitrag von 5 % des empfangenen Gesamtbeitrags zum Kapital des Teilnehmer-Garantiefonds.

Am 31. Dezember 2017 beliefen sich die durch den Teilnehmer-Garantiefonds gedeckten Vorfinanzierungsbeträge auf insgesamt 1,9 Mrd. EUR (2016: 1,8 Mrd. EUR). Die (von der Kommission vertretene) EU tritt als Ausführungsbevollmächtigte der Mitglieder des Teilnehmer-Garantiefonds auf, der Fonds ist aber Eigentum der Teilnehmer.

Zum Jahresende betrug das Gesamtvermögen des Teilnehmer-Garantiefonds 1 997 Mio. EUR (2016: 1 951 Mio. EUR). Das Vermögen des Teilnehmer-Garantiefonds beinhaltet auch finanzielle Vermögenswerte, die von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Kommission verwaltet werden. Da es sich bei dem Teilnehmer-Garantiefonds um ein eigenständiges Rechtssubjekt handelt, werden die Vermögenswerte des Fonds nicht in der vorliegenden Jahresrechnung der EU konsolidiert.

2.5.2.    Sonstige Vorschüsse an Mitgliedstaaten

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten für Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung

2 768

2 534

Beihilferegelungen

1 895

1 300

Insgesamt

4 663

3 834

Langfristig

3 018

1 651

Kurzfristig

1 645

2 183

Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten für Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung

Im Rahmen der Programme des europäischen Struktur- und Investitionsfonds besteht die Möglichkeit, Vorauszahlungen aus dem EU-Haushalt an die Mitgliedstaaten zu tätigen, um ihnen zu ermöglichen, ihren Beitrag zu Finanzinstrumenten zu leisten (d. h. in Form von Krediten, Beteiligungsinvestitionen oder Garantien). Für die Einrichtung und das Management dieser Finanzinstrumente sind die Mitgliedstaaten verantwortlich, nicht die Kommission. Nichtsdestotrotz sind am Jahresende nicht für diese Instrumente verwendete Mittel Eigentum der EU und werden somit in der Vermögensübersicht der EU als Vermögenswert behandelt, wie es bei allen Vorfinanzierungen der Fall ist.

Programmplanungszeitraum 2014-2020:

Die Mitgliedstaaten leisteten im Rahmen der Kohäsionspolitik Beiträge in Höhe von insgesamt 3 714 Mio. EUR, von denen schätzungsweise 2 760 Mio. EUR am 31. Dezember 2017 noch nicht ausgeschöpft waren. Hierzu zählt auch der Beitrag der Mitgliedstaaten zur KMU-Initiative, einem Instrument zur Stimulierung zusätzlicher Kreditvergaben des Bankensektors an KMU (966 Mio. EUR gezahlt, von denen Schätzungen zufolge 315 Mio. EUR noch nicht ausgeschöpft waren).

Ebenfalls am Jahresende noch nicht verwendet war ein Betrag von 8 Mio. EUR für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Programmplanungszeitraum 2007-2013:

Alle mit der Kohäsionspolitik zusammenhängenden Beträge sind entweder vergeben oder anderen Maßnahmen zugewiesen worden; daher bestanden in der Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2017 keine Vermögenswerte mehr. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der tatsächliche Haushaltsvollzug durch die verschiedenen Instrumente im Rahmen des Abschlussverfahrens der Programme geprüft werden wird.

Beihilferegelungen

Ähnlich wie oben werden die von den Mitgliedstaaten für verschiedene Beihilferegelungen (staatliche Beihilfen, Marktmaßnahmen des EGFL oder Investitionsmaßnahmen des ELER) gezahlten Vorschüsse, die zum Jahresende nicht verwendet wurden, in der Vermögensübersicht der EU als Vermögenswert ausgewiesen. Die Kommission hat den Wert dieser Vorschüsse auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen geschätzt; die sich ergebenden Beträge werden in der oben aufgeführten Unterrubrik „Beihilferegelungen“ ausgewiesen.

Programmplanungszeitraum 2014-2020:

Die zum Jahresende noch nicht ausgeschöpften Mittel wurden auf 680 Mio. EUR für die Kohäsionspolitik und 904 Mio. EUR für die Agrarpolitik geschätzt.

Programmplanungszeitraum 2007-2013:

Es wird geschätzt, dass 311 Mio. EUR (2016: 461 Mio. EUR), die im Zusammenhang mit der Agrarpolitik als Vorauszahlungen geleistet wurden, Ende 2017 noch nicht in Anspruch genommen worden waren.

2.6.   FORDERUNGEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH UND EINZUZIEHENDE BETRÄGE OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2017

31.12.2016

Langfristig

 

 

 

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

2.6.1

594

700

Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

2.6.2

17

16

 

 

611

717

Kurzfristig

 

 

 

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

2.6.1

11 065

10 347

Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

2.6.2

689

558

 

 

11 755

10 905

Insgesamt

 

12 366

11 621

2.6.1.    Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2017

31.12.2016

Langfristig

 

 

 

Mitgliedstaaten

2.6.1.1

594

700

 

 

594

700

Kurzfristig

 

 

 

Mitgliedstaaten

2.6.1.1

6 190

8 162

Geldbußen im Wettbewerbsbereich

2.6.1.2

4 225

1 808

Antizipative Aktiva und transitorische Passiva

2.6.1.3

570

329

Sonstige einzuziehende Beträge

 

81

47

 

 

11 065

10 347

Insgesamt

 

11 659

11 047

2.6.1.1.   Bei Mitgliedstaaten einzuziehende Beträge

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

In der A-Buchführung festgestellte TEM

3 113

3 261

In der gesonderten Buchführung festgestellte TEM

1 617

1 437

Einzunehmende Eigenmittel

46

1 764

Wertminderung

(997)

(753)

Sonstige

56

36

Einzuziehende Eigenmittelbeträge

3 836

5 745

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

2 280

2 606

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

955

924

Befristetes Finanzinstrument zur Entwicklung des ländlichen Raums (TRDI)

16

30

Sonderprogramm zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (SAPARD)

136

167

Wertminderung

(804)

(999)

Im Rahmen des EGFL und der Entwicklung des ländlichen Raums einzuziehende Beträge

2 583

2 729

Erwartete Einziehung von Vorfinanzierungen

182

293

Gezahlte und einziehbare MwSt

64

41

Sonstige von Mitgliedstaaten einzuziehende Beträge

120

55

Insgesamt

6 784

8 863

Langfristig

594

700

Kurzfristig

6 190

8 162

Die von Mitgliedstaaten zu zahlenden, langfristigen Beträge stehen im Zusammenhang mit nicht durchgeführten Entscheidungen über Konformitätsabschlüsse für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die in jährlichen Tranchen zu vollziehen sind, oder sie beziehen sich auf aktive Rechnungsabgrenzungsposten. Die unter „sonstige einzuziehende Beträge“ aufgeführten Beträge schließen auch Geldbußen ein, die Mitgliedstaaten wegen Verstößen gegen EU-Recht auferlegt wurden (24 Mio. EUR).

Einzuziehende Eigenmittelbeträge

Die aus Zöllen und Zuckerabgaben bestehenden traditionellen Eigenmittel (TEM) werden im Namen der Kommission von den Mitgliedstaaten eingezogen. Die Mitgliedstaaten stellen die traditionellen Eigenmittel fest und teilen der Kommission die Höhe der festgestellten Ansprüche mithilfe der monatlichen Auszüge aus der „A-Buchführung“ mit. Festgestellte Ansprüche, die aufgrund dessen, dass sie von den Mitgliedstaaten nicht eingezogen wurden, nicht in die „A-Buchführung“ aufgenommen wurden und für die keine Sicherheit geleistet worden ist (oder die angefochten werden, obgleich eine Sicherheit geleistet worden ist), werden in der „gesonderten Buchführung“ ausgewiesen. Diese Ansprüche unterliegen auf der Grundlage der jedes Jahr von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einer Wertminderung.

Am 31. Dezember 2016 bestanden im Zusammenhang mit den neuen, mit dem Eigenmittelbeschluss 2014 eingeführten Bestimmungen ratifizierte Eigenmittelanpassungen bezüglich der Jahre 2014, 2015 und 2016 mit Fälligkeit zum 1. Januar 2017. Die restlichen Beträge beziehen sich auf den am 30. November 2017 angenommenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2017. Die Beträge waren am ersten Arbeitstag des Januar 2018 fällig.

Am 8. März 2018 übersandte die Europäische Kommission dem Vereinigten Königreich ein Aufforderungsschreiben (Vertragsverletzung Nr. 2018/2008), weil es sich weigert, dem EU-Haushalt die Zölle zur Verfügung stellen, wie es das EU-Recht verlangt. Aus einem Bericht des OLAF aus dem Jahr 2017 geht hervor, dass Importeure im Vereinigten Königreich einen großen Betrag an Zöllen umgangen hatten, indem sie bei der Einfuhr fiktive und gefälschte Rechnungen sowie falsche Zollwertanmeldungen verwendeten. Nach Berechnungen der Kommission führte der Verstoß des Vereinigten Königreichs gegen EU-Recht im Zeitraum vom November 2011 bis zum Dezember 2017 zu Verlusten in Höhe von 2,2 Mrd. EUR für den EU-Haushalt (netto, d. h. nach Abzug der Beitreibungskosten, die das Vereinigte Königreich vom Bruttobetrag von 2,7 Mrd. EUR einbehalten kann). Für diesen Betrag werden darüber hinaus Verzugszinsen fällig. Die fraglichen Beträge sind in der vorliegenden Jahresrechnung 2017 nicht enthalten, weil sie gemäß den Rechnungslegungsvorschriften der EU erst angesetzt werden, wenn die Kriterien für die Umsatzrealisierung erfüllt sind.

Im Rahmen des EGFL und der Entwicklung des ländlichen Raums einzuziehende Beträge

Unter diesen Posten fallen in erster Linie die von den Mitgliedstaaten zum 31. Dezember 2017 geschuldeten Beträge, die von ihnen zum 15. Oktober 2017 erklärt und bescheinigt wurden. Die zwischen dem Zeitpunkt dieser Erklärung und dem 31. Dezember 2017 anfallenden einzuziehenden Beträge werden geschätzt. Die Kommission nimmt ferner eine Schätzung der Abschreibung von Beträgen vor, die von Begünstigten geschuldet werden aber wahrscheinlich nicht eingezogen werden können. Der Umstand, dass eine solche Berichtigung vorgenommen wird, bedeutet nicht, dass die Kommission auf die künftige Einziehung dieser Beträge verzichtet. In der Berichtigung ist außerdem ein Abzug von 20 % enthalten. Dies entspricht dem Betrag, den die Mitgliedstaaten zur Deckung ihrer Verwaltungskosten einbehalten dürfen.

2.6.1.2.   Im Zusammenhang mit Geldbußen im Wettbewerbsbereich einzuziehende Beträge

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

Bruttobetrag der im Zusammenhang mit Geldbußen im Wettbewerbsbereich einzuziehenden Beträge

7 679

6 510

Abzüglich eingenommener Beträge

(3 282 )

(4 524 )

Abzüglich abgeschriebener Beträge

(172)

(178)

Insgesamt

4 225

1 808

Langfristig

Kurzfristig

4 225

1 808

Die einzuziehenden Beträge in Höhe von 4 225 Mio. EUR beziehen sich auf zum Jahresende noch nicht eingenommene Geldbußen im Wettbewerbsbereich (4 397 Mio. EUR) abzüglich abgeschriebener Beträge (172 Mio. EUR). Bei den eingenommenen Beträgen handelt es sich überwiegend um Bareinnahmen bei Unternehmen, die nichtsdestotrotz Rechtsmittel eingelegt haben oder die Möglichkeit haben, bei den Gerichten der EU Rechtsmittel gegen Bußgeldentscheidungen einzulegen. Hinsichtlich der Möglichkeit, dass diese Beträge an die Unternehmen zurückgezahlt werden müssen, wird eine Eventualverbindlichkeit ausgewiesen (siehe die Erläuterung 4.1.4).

Mit einer Geldbuße belegte Unternehmen, die Rechtsmittel eingelegt haben oder dies planen, haben die Option, entweder vorläufige Zahlungen zu leisten oder der Kommission Bankgarantien zu stellen.

Hier ist darauf hinzuweisen, dass 942 Mio. EUR der zum Jahresende noch nicht eingenommenen Geldbußen erst nach dem 31. Dezember 2017 zur Zahlung fällig waren. Für einige der zum Jahresende nicht eingenommenen Geldbußen hat die Kommission Garantien in Höhe von insgesamt 3 124 Mio. EUR angenommen (2016: 1 012 Mio. EUR). Im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2017 nahm die Kommission zusätzliche Garantien in Höhe von 880 Mio. EUR an.

In den abgeschriebenen Beträgen spiegelt sich die von der Kommission vorgenommene Einzelfallbewertung nicht eingenommener oder nicht durch Garantien gedeckter Geldbußen wider, bei denen die Kommission nicht mehr mit einer Einziehung rechnet.

Die Zunahme bei den im Zusammenhang mit Geldbußen im Wettbewerbsbereich einzuziehenden Beträgen betrifft vor allem eine bedeutende Geldbuße (2 424 Mio. EUR), die die betroffenen Unternehmen mit von der Kommission akzeptierten Bankgarantien deckten; bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen gerichtlichen Vergleichs wird die Geldbuße also nicht eingenommen werden.

2.6.1.3.   Antizipative Aktiva und transitorische Passiva

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

Finanzielle Berichtigungen

1

9

Sonstige antizipative Aktiva

327

64

Transitorische Passiva aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

241

256

Insgesamt

570

329

Langfristig

Kurzfristig

570

329

In den sonstigen antizipativen Aktiva sind 271 Mio. EUR im Bereich der Kohäsionspolitik enthalten, mit deren Einziehung bei den Mitgliedstaaten die Kommission rechnet. Die Einziehung wird nach der Prüfung und Annahme der von den Mitgliedstaaten am 15. Februar 2018 vorgelegten Jahresabschlüsse erfolgen. Dieses Verfahren für die Annahme der Jahresabschlüsse von Mitgliedstaaten wurde auf dem Gebiet der Kohäsionspolitik erstmals für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 eingeführt.

2.6.2.    Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

Langfristig

 

 

Sonstige Forderungen

17

16

 

17

16

Kurzfristig

 

 

Kunden

241

246

Wertminderung auf Forderungen von Kunden

(141)

(128)

Transitorische Passiva aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

259

250

Sonstige

331

191

 

689

558

Insgesamt

707

574

Die oben ausgewiesene Wertminderung auf Forderungen von Kunden umfasst eine auf Einzelfallbasis ermittelte Wertminderung von 68 Mio. EUR.

2.7.   LAGERBESTÄNDE

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

Wissenschaftliches Material

45

54

Sonstige

250

111

Insgesamt

295

165

2.8.   ZAHLUNGSMITTEL UND ZAHLUNGSMITTELÄQUIVALENTE

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2017

31.12.2016

Konten bei Haushaltsverwaltungen und Zentralbanken

 

20 078

24 566

Girokonten

 

152

127

Zahlstellen

 

5

5

Durchläufer (durchlaufende Gelder)

 

0

Bankkonten für den Haushaltsvollzug

2.8.1

20 236

24 698

Zahlungsmittel für Finanzinstrumente

2.8.2

1 608

1 390

Zahlungsmittel im Zusammenhang mit Geldbußen

2.8.3

1 234

1 325

Zahlungsmittel im Zusammenhang mit sonstigen Organen, Agenturen und Einrichtungen

 

999

1 006

Zahlungsmittel im Zusammenhang mit Treuhandfonds

 

34

167

Insgesamt

 

24 111

28 585

2.8.1.    Bankkonten für den Haushaltsvollzug und sonstige Termineinlagen

Unter diese Rubrik fallen die Mittel, die die Kommission in den einzelnen Mitgliedstaaten und EFTA-Ländern auf ihren Bankkonten (Haushaltsverwaltung oder Zentralbank) sowie auf Girokonten bei Geschäftsbanken, Zahlstellen sowie in Portokassen hält. Der Kassenbestand zum Ende des Jahres 2017 ergibt sich in erster Linie aus Folgendem:

Was die Eigenmittel betrifft, so beinhaltet der Kassenbestand zum Jahresende einen Nettobetrag von insgesamt 8,9 Mrd. EUR, der den Mitgliedstaaten aufgrund eines Ende 2017 erlassenen Berichtigungshaushaltsplanes Anfang 2018 zurückzuzahlen ist.

Der zusätzliche Betrag an Geldbußen in Höhe von 0,5 Mrd. EUR, die von der Kommission wegen Verstößen gegen Wettbewerbsregeln verhängt worden waren, wurde Ende 2017 endgültig eingenommen und ist Teil des Kassenbestandes zum Jahresende.

Der Kassenbestand schließt auch die zweckgebundenen Einnahmen und Mittel für Zahlungen in Höhe von insgesamt 8,4 Mrd. EUR.

2.8.2.    Zahlungsmittel für Finanzinstrumente

Die unter dieser Rubrik ausgewiesenen Beträge betreffen in erster Linie Zahlungsmitteläquivalente, die Treuhänder für die Kommission zur Ausführung bestimmter aus dem EU-Haushalt finanzierter Programme im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten verwalten (siehe Erläuterung 2.4.1). Zahlungsmittel für Finanzinstrumente können nur für das jeweilige Programm verwendet werden.

2.8.3.    Zahlungsmittel im Zusammenhang mit Geldbußen

Hierbei handelt es sich um Bareinnahmen in Verbindung mit von der Kommission auferlegten Geldbußen, bei denen die entsprechende Rechtssache noch nicht abgeschlossen worden ist. Diese Zahlungsmittel werden auf besonderen Einlagenkonten gehalten, die für keine anderen Tätigkeiten verwendet werden. Wenn Rechtsmittel eingelegt wurden oder nicht bekannt ist, ob von der anderen Seite Rechtsmittel eingelegt werden, wird der entsprechende Betrag in der Erläuterung 4.1.4 als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen.

Seit 2010 werden alle neuen vorläufig eingenommenen Geldbußen von der Kommission im BUFI-Fonds verwaltet und in Finanzinstrumente investiert werden, die als zur Veräußerung verfügbar eingestuft werden (siehe Erläuterung 2.4.1).

PASSIVA

2.9.   RUHESTANDSBEZÜGE UND SONSTIGE LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER

Nettoverbindlichkeit für das System der Leistungen an Arbeitnehmer

in Mio. EUR

 

Versorgungssystem der europäischen Beamten

Sonstige Altersversorgungssysteme

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

31.12.2017 Insgesamt

31.12.2016 Insgesamt

Definierte Leistungsverpflichtung

63 951

1 854

7 756

73 560

67 664

Planvermögen

Keine Angabe

(137)

(301)

(438)

(432)

Nettoverbindlichkeit

63 951

1 717

7 455

73 122

67 231

Der Anstieg der Verbindlichkeit für Leistungen an Arbeitnehmer ist in erster Linie auf einen Anstieg der Netto-Verbindlichkeit des Versorgungssystems der europäischen Beamten zurückzuführen. Dieser Anstieg ist hauptsächlich auf den Umstand zurückzuführen, dass zusätzliche Ansprüche, die an das Versorgungssystem angeschlossene Personen erworben hatten, die Leistungszahlungen aus dem Versorgungssystem überstiegen; weitere Gründe waren aktualisierte versicherungsmathematische Annahmen und eine teilweise durch den Anstieg des Abzinsungssatzes ausgeglichene Überprüfung der Datenqualität.

2.9.1.    Versorgungssystem der europäischen Beamten

Diese definierte Leistungsverpflichtung stellt den Barwert der erwarteten künftigen Zahlungen dar, die die EU vornehmen muss, um die aus den Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum und früheren Zeiträumen entstandenen Pensionsverpflichtungen zu erfüllen. Da es sich um ein fortlaufendes System handelt, werden alle Zahlungen, die durch das System auf jährlicher Grundlage erfolgen müssen, jedes Jahr in den Haushaltsplan der EU aufgenommen.

Gemäß Artikel 83 des Statuts der Beamten werden die Versorgungsleistungen aus dem Haushalt der EU gezahlt. Das Versorgungssystem wird nicht finanziert, sondern die Mitgliedstaaten garantieren die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam. Vom Grundgehalt der aktiven Mitglieder des Versorgungssystems wird ein Pflichtbeitrag von derzeit 9,8 % abgezogen. Diese Beiträge werden als Haushaltseinnahmen des Jahres erfasst und tragen allgemein zur Finanzierung der Ausgaben der EU bei, siehe auch Erläuterung 3.6.

Die Verbindlichkeiten des Versorgungssystems wurden anhand der Zahl der Bediensteten und Bediensteten im Ruhestand zum 31. Dezember 2017 und gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Beamtenstatuts bewertet. Diese Bewertung wurde nach der Methodik des IPSAS-Standards Nr. 25 (und folglich der EU-Rechnungslegungsvorschrift 12) durchgeführt. Wie bereits in der Jahresrechnung 2016 erläutert, setzten die maßgeblichen Dienststellen der Kommission im Jahr 2017 ihre Arbeit zur Verbesserung der Datenerhebungsmethoden und somit der Qualität der zugrunde liegenden Daten fort. Es wurden bereits Verbesserungen erzielt, die sich im Gesamtbetrag der Verbindlichkeit für Leistungen an Arbeitnehmer widerspiegeln. Diese Arbeit läuft weiter.

2018 wird die aktualisierte, auf dem IPSAS 39 basierende Rechnungslegungsvorschrift 12 anzuwenden sein. Die Auswirkungen eventueller Veränderungen werden sich folglich in den Abschlüssen für 2018 widerspiegeln.

2.9.2.    Sonstige Altersversorgungssysteme

Dies bezieht sich auf die Verbindlichkeit für Pensionsverpflichtungen gegenüber Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes (und des Gerichts der Europäischen Union) und des Europäischen Rechnungshofes sowie gegenüber den Generalsekretären des Rates, dem Bürgerbeauftragen, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Bediensteten des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union. Diese Rubrik enthält auch eine Verbindlichkeit bezüglich der Ruhestandsbezüge der Mitglieder des Europäischen Parlaments.

2.9.3.    Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

Zusätzlich zu den vorstehend genannten Altersversorgungssystemen wird bezüglich des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems die geschätzte Verbindlichkeit der EU in Bezug auf Gesundheitsfürsorgekosten bewertet, die nach dem Ausscheiden von Beschäftigten aus dem aktiven Dienst gezahlt werden müssen (abzüglich der Beiträge der Beschäftigten). Bei der Berechnung dieser Verbindlichkeit wird auf der Grundlage der EU-Rechnungslegungsvorschrift 12 die volle aktive Dienstzeit berücksichtigt. In der ab 2018 geltenden aktualisierten Fassung der Rechnungslegungsvorschrift 12 wird der IPSAS 39 berücksichtigt, sodass sich für diese Methode Veränderungen ergeben können.

Entwicklung des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtung in Bezug auf die Leistungen an Arbeitnehmer

Der Barwert der definierten Leistungsverpflichtung ist der abgezinste Wert — ohne Abzug von Planvermögen — der erwarteten künftigen Zahlungen, die erforderlich sind, um die aus den Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum und früherer Zeiträume entstandene Verpflichtung zu erfüllen.

Es folgt eine Analyse der im laufenden Jahr bei der definierten Leistungsverpflichtung eingetretenen Entwicklungen.

in Mio. EUR

 

Versorgungssystem der europäischen Beamten

Sonstige Altersversorgungssysteme

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

Insgesamt

Barwert zum 31.12.2016

58 746

1 882

7 036

67 664

Laufender Dienstzeitaufwand

2 637

87

266

2 990

Zinsaufwendungen

1 148

29

134

1 311

Versicherungsmathematische Netto(gewinne) und -verluste

3 616

(86)

394

3 924

Beiträge von Mitgliedern

21

21

Leistungsauszahlungen

(1 417 )

(61)

(94)

(1 572 )

Zunahme/(Abnahme) der Verbindlichkeit aufgrund der Besteuerung von Versorgungsbezügen

(778)

1

(777)

Barwert zum 31.12.2017

63 951

1 854

7 756

73 560

Der laufende Dienstzeitaufwand bezeichnet den Anstieg des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtungen, der auf die von Arbeitnehmern im Berichtszeitraum erbrachte Arbeitsleistung entfällt.

Der Zinsaufwand bezeichnet den im Berichtszeitraum zu verzeichnenden Anstieg des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtung, der entsteht, weil der Zeitpunkt der Leistungserfüllung um einen Berichtszeitraum näher gerückt ist.

Versicherungsmathematische Netto(gewinne) und -verluste umfassen:

Erfahrungsbedingte Berichtigungen (Effekte aus der Differenz zwischen den vorangehenden versicherungsmathematischen Annahmen für 2017 und den tatsächlichen Ereignissen des Jahres 2017) und

Auswirkungen von Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen finanzieller (beispielsweise geplante Gehaltssteigerungen) oder demographischer (beispielsweise Sterblichkeitsraten) Art. Diese Annahmen werden regelmäßig an Veränderungen in den zugrunde liegenden Bedingungen angepasst.

Leistungen (beispielsweise Ruhestandsbezüge oder Erstattungen von Behandlungskosten) werden gemäß den Regeln des Systems im Jahresverlauf gezahlt. Diese ausgezahlten Leistungen führen zu einer Abnahme der definierten Leistungsverpflichtung, da sie künftig nicht mehr gezahlt werden müssen.

Versicherungsmathematische Annahmen — Leistungen an Arbeitnehmer

Die wichtigsten, in der Bewertung der beiden Hauptversorgungssysteme der EU verwendeten versicherungsmathematischen Annahmen werden im Folgenden dargestellt:

 

Versorgungssystem der europäischen Beamten

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

2017

 

 

Nomineller Abzinsungssatz

1,9  %

2,0  %

Erwartete Inflationsrate

1,5  %

1,6  %

Realer Abzinsungssatz

0,4  %

0,4  %

Erwartete Erhöhungsrate der Dienstbezüge

1,8  %

1,7  %

Kostentrends im medizinischen Bereich

Keine Angabe

3,0  %

Renteneintrittsalter

63/64/66

63/64/66

2016

 

 

Nomineller Abzinsungssatz

1,7  %

1,9  %

Erwartete Inflationsrate

1,4  %

1,5  %

Realer Abzinsungssatz

0,3  %

0,4  %

Erwartete Erhöhungsrate der Dienstbezüge

1,2  %

1,1  %

Kostentrends im medizinischen Bereich

Keine Angabe

3,0  %

Renteneintrittsalter

63/64/66

63/64/66

Die Sterblichkeitsraten beruhen auf der Sterbetafel von EU-Beamten — EULT 2018 (2016: Sterbetafel internationaler Beamter — ICSLT 2013).

Der nominelle Abzinsungssatz wird als Wert der auf Euro lautenden Rendite für Nullkupon-Anleihen ermittelt (mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab Dezember 2017 für das Versorgungssystem der europäischen Beamten (PSEO) und von 25 Jahren für das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem). Bei der verwendeten Inflationsrate handelt es sich um die erwartete Inflationsrate für den Vergleichszeitraum. Sie muss auf der Basis der voraussichtlichen Werte laut indexgebundener Anleihen auf den europäischen Finanzmärkten empirisch bestimmt werden. Der reale Abzinsungssatz wird aus dem nominellen Abzinsungssatz und der erwarteten langfristigen Inflationsrate errechnet.

Änderung des Barwerts des Planvermögens

in Mio. EUR

 

Sonstige Altersversorgungssysteme

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

Insgesamt

Barwert zum 31.12.2016

139

293

432

Nettoentwicklung des Planvermögens

(2)

8

6

Barwert zum 31.12.2017

137

301

438

5-Jahres-Trend

in Mio. EUR

 

2013

2014

2015

2016

2017

Verbindlichkeit für Leistungen an Arbeitnehmer

46 818

58 616

63 814

67 231

73 122

Die erhebliche Zunahme bei der Verbindlichkeit für Leistungen an Arbeitnehmer im Fünfjahreszeitraum lässt sich vor allem durch einen Rückgang des zur Abzinsung künftiger Cashflows verwendeten realen Abzinsungssatzes erklären. Dieser Rückgang hängt mit den zugrunde liegenden Wirtschaftsbedingungen, insbesondere dem Fall der Zinssätze, zusammen. Bezüglich des Hauptversorgungssystems der europäischen Beamten (PSEO) fiel der reale Abzinsungssatz beispielsweise von 1,8 % Ende 2013 auf 0,4 % Ende 2017.

In der Ergebnisrechnung erfasste Beträge

in Mio. EUR

 

Versorgungssystem der europäischen Beamten

Sonstige Altersversorgungssysteme

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

Insgesamt

2017

 

 

 

 

Laufender Dienstzeitaufwand

2 360

89

266

2 715

Zinsaufwendungen

1 027

29

134

1 190

Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand

Änderung des Planvermögens

(15)

(81)

(96)

Kosten für Personal und Ruhestandsbezüge

3 387

103

318

3 808

Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste

3 236

(86)

394

3 544

Insgesamt verbucht

6 623

17

712

7 353

Sensitivität des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems

Eine Änderung von einem Prozentpunkt der erwarteten Kostentrends im medizinischen Bereich würde folgende Auswirkungen haben:

in Mio. EUR

 

Anstieg um einen Prozentpunkt

Rückgang um einen Prozentpunkt

Summe der laufenden Dienstzeitaufwands- und Zinsaufwandskomponenten der periodischen Nettokosten für medizinische Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

166

(141)

Kumulierte Verpflichtungen hinsichtlich der Kosten für medizinische Versorgung für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

2 538

(1 867 )

2.10.   RÜCKSTELLUNGEN

in Mio. EUR

 

Betrag zum 31.12.2016

Zusätzliche Rückstellungen

Nicht verwendete, aufgelöste Beträge

Verwendete Beträge

Umgruppierungen zwischen Kategorien

Veränderung der Schätzung

Betrag zum 31.12.2017

Rechtssachen:

 

 

 

 

 

 

 

Landwirtschaft

149

49

(26)

(122)

49

Kohäsion

217

2

(198)

20

Sonstige

102

21

(3)

(2)

3

120

Abbau nuklearer Anlagen

1 113

(32)

853

1 934

Finanzierung

880

378

(46)

(94)

(3)

1 115

Geldbußen

23

7

(4)

27

Sonstige

127

191

(39)

(8)

1

272

Insgesamt

2 611

648

(118)

(456)

853

3 538

Langfristig

1 936

440

(30)

(128)

(194)

856

2 880

Kurzfristig

675

208

(88)

(328)

194

(3)

659

Unter Rückstellungen sind Beträge zu verstehen, die ihren Ursprung in vergangenen Ereignissen haben und wahrscheinlich in der Zukunft aus dem EU-Haushalt gezahlt werden müssen.

Rechtssachen

Hierbei handelt es sich um die Schätzung der Beträge, die voraussichtlich nach Jahresende im Zusammenhang mit einer Reihe laufender Rechtssachen ausgezahlt werden müssen.

Abbau nuklearer Anlagen

2017 wurde die Grundlage für die Rückstellung durch das Stilllegungs- und Nuklearabfallentsorgungsprogramm (D&WM-Programm) für die kerntechnischen Anlagen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) — 2017 aktualisiert — auf den neuesten Stand gebracht. Die Überprüfung der Strategie wurde, parallel zur Überprüfung des Mittel- und Personalbedarfs, gemeinsam mit der DWM-Gruppe der unabhängigen Sachverständigen durchgeführt. Die Überprüfung ist eine Folgemaßnahme zu der Stellungnahme, die im Rahmen einer von externen Sachverständigen 2012 vorgenommenen Überprüfung des GFS D&WM-Programms abgegeben wurde, und entspricht den Empfehlungen, die 2015 beim internen Audit der Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) zum Thema Stilllegungen ausgesprochen wurden. Sie stellt die beste verfügbare Schätzung des Mittel- und Personalbedarfs für den Abschluss der Arbeiten zur Stilllegung der GFS-Standorte Ispra, Geel, Karlsruhe und Petten dar.

Nach Maßgabe der Rechnungsführungsvorschriften der EU wurde diese Rückstellung an die Inflation angepasst und dann auf den gegenwärtigen Nettozeitwert abgezinst (unter Verwendung der Euro-Swapkurve). Am 31. Dezember 2017 ergab sich daraus eine Rückstellung in Höhe von 1 934 Mio. EUR, aufgeteilt nach Beträgen, die voraussichtlich 2018 (30 Mio. EUR) und solchen, die später verwendet werden (1 904 Mio. EUR). Der Anstieg um 821 Mio. EUR gegenüber dem 31. Dezember 2016 ist vor allem auf den erweiterten Zeitrahmen (aktuell etwa 40 Jahre, zuvor etwa 20 Jahre) zurückzuführen.

Hier muss darauf hingewiesen werden, dass diese Schätzung bedeutenden, mit der langfristigen Planung für die Stilllegung nuklearer Anlagen zusammenhängenden Unsicherheiten unterworfen ist und sich hier in Zukunft noch erhebliche Erhöhungen ergeben könnten. Die wichtigsten Quellen dieser Unsicherheiten hängen mit dem Endzustand der stillgelegten Anlagen, den nuklearen Materialien, verschiedenen Aspekten der Abfallwirtschaft und -entsorgung, einer lückenhaften oder fehlenden Definition nationaler Regelungsrahmen, komplizierten, zeitaufwendigen Zulassungsverfahren und künftigen Entwicklungen des Markts der Stilllegungsbranche zusammen.

Finanzielle Rückstellungen

Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Rückstellungen für die geschätzten Verluste, die im Zusammenhang mit den Garantien durch die verschiedenen Finanzinstrumente entstehen werden, bei denen entsprechend beauftragte Rechtssubjekte (Treuhänder) befugt sind, Garantien im eigenen Namen, aber im Auftrag und auf Risiko der EU auszustellen. Das mit den Garantien verbundene finanzielle Risiko für die EU ist gedeckelt und zudem werden zur Deckung künftiger Inanspruchnahmen von Garantien schrittweise Rückstellungen gebildet. Diese Rubrik enthält auch Rückstellungen für ausstehende Kredite an Syrien, die die EIB im Rahmen ihrer Kreditvergaben im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gewährte und für die folglich über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen Garantien bestehen. Langfristige finanzielle Rückstellungen werden auf ihren Nettogegenwartswert abgezinst.

Der Anstieg der finanziellen Rückstellungen hängt mit dem gewachsenen Volumen der mit Garantien besicherten Vorhaben im Rahmen der Finanzinstrumente der Programme Horizont 2020 und COSME zusammen.

2.11.   FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2017

31.12.2016

Langfristige finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten

2.11.1

50 061

55 067

Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

2.11.2

2

 

 

50 063

55 067

Kurzfristige finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten

2.11.1

6 850

2 283

Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

2.11.2

1

 

 

6 850

2 284

Insgesamt

 

56 913

57 351

2.11.1.    Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2017

31.12.2016

Anleihen zum Zweck finanziellen Beistands

2.11.1.1

54 841

55 128

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

2.11.1.2

2 070

2 222

Insgesamt

 

56 911

57 350

Langfristig

 

50 061

55 067

Kurzfristig

 

6 850

2 283

2.11.1.1.   Anleihen zu Finanzhilfezwecken

in Mio. EUR

 

EFSM

BOP

Makrofinanzhilfe

Euratom

EGKS in Abwicklung

Insgesamt

Gesamtwert zum 31.12.2016

47 456

4 272

2 964

252

184

55 128

Neue Anleihen

1 013

50

1 063

Rückzahlungen

(1 150 )

(58)

(52)

(76)

(1 336 )

Wechselkursdifferenzen

(1)

(7)

(8)

Änderungen in den Buchwerten

0

(8)

5

(4)

(7)

Gesamtwert zum 31.12.2017

47 456

3 114

3 924

250

97

54 841

Langfristig

42 300

1 700

3 846

203

93

48 141

Kurzfristig

5 156

1 414

78

47

5

6 700

Die Anleihen enthalten in erster Linie durch Zertifikate bescheinigte Schulden in Höhe von 54 674 Mio. EUR (2016: 54 951 Mio. EUR). Die Änderungen im Buchwert entsprechen der Änderung der aufgelaufenen Zinsen.

Von dem in Abwicklung befindlichen EGKS abgesehen wird die Rückzahlung der vorstehend aufgeführten Anleihen letztendlich durch den EU-Haushalt — siehe Erläuterung 4.1.2 — und im weiteren Sinne die einzelnen Mitgliedstaaten besichert.

Effektivzinssätze der Anleihen (ausgedrückt als Bandbreite von Zinssätzen)

 

31.12.2017

31.12.2016

Makrofinanzhilfe (MFH)

0 % — 4,54  %

0 % — 4,54  %

Euratom

0 % — 5,68  %

0 % — 5,68  %

Zahlungsbilanzkredite

2,88  % — 3,38  %

2,37  % — 3,37  %

Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)

0,62  % — 3,75  %

0,62  % — 3,75  %

EGKS in Abwicklung

6,91  % — 8,97  %

6,92  % — 9,78  %

2.11.1.2.   Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

Langfristig

 

 

Verbindlichkeiten aus Finanzleasing

1 456

1 545

Gebäude, deren Kaufpreis in Teilzahlungen gezahlt wird

305

329

Sonstige

159

160

 

1 920

2 034

Kurzfristig

 

 

Verbindlichkeiten aus Finanzleasing

89

84

Gebäude, deren Kaufpreis in Teilzahlungen gezahlt wird

24

22

Zu erstattende Geldbußen

13

25

Sonstige

24

58

 

150

189

Insgesamt

2 070

2 222

Verbindlichkeiten aus Finanzleasing

in Mio. EUR

Bezeichnung

Künftig zu zahlende Beträge

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Gesamtverbindlichkeit

Grundstücke und Gebäude

85

424

1 023

1 532

Sonstige Sachanlagen

4

9

13

Gesamtwert zum 31.12.2017

89

433

1 023

1 545

Zinsbestandteil

69

249

247

565

Künftige Mindestleasingzahlungen insgesamt zum 31.12.2017

158

682

1 271

2 111

Künftige Mindestleasingzahlungen insgesamt zum 31.12.2016

156

678

1 439

2 274

Die vorstehend aufgeführten Beträge in Bezug auf Leasingverhältnisse und Gebäude müssen über künftige Haushalte finanziert werden.

2.11.2.    Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

in Mio. EUR

Art des Derivats

31.12.2017

31.12.2016

Nominalbetrag

Beizulegender Zeitwert

Nominalbetrag

Beizulegender Zeitwert

Devisentermingeschäfte

101

1

Devisenoption (Put-Spread)

9

2

Insgesamt

9

2

101

1

Langfristig

9

2

Kurzfristig

101

1

Zum 31. Dezember 2017 hielt die EU ein Finanzderivat (Devisenoption — Optionstyp Put Spread), mit dem sie die Abwertung der ausländischen Währung (UHA) in Bezug auf Kredite abdeckte, die Finanzinstitute an KMU in der Ukraine zur Verbesserung ihres Zugangs zu Finanzmitteln gewährt hatten; ein weiterer Grund für die Kredite war die Attraktivität der Kreditbedingungen in der Ukraine. Nach den Vertragsbestimmungen gewährt die EU ihren Partnern eine Option, für jeden die Voraussetzungen erfüllenden Kredit einen Beitrag der EU bis zu einem Höchstbetrag von 30 % abzurufen, falls es zu einer Abwertung des UHA gegenüber dem EUR kommen sollte.

Am 31. Dezember 2017 werden alle ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Verbindlichkeiten in Stufe 2 der Bemessungshierarchie eingestuft (Bewertung auf der Grundlage beobachtbarer Inputfaktoren außer Marktpreisnotierungen).

2.11.3.    Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien

Die Garantie des EFSI für das von der EIB im Rahmen des EFSI-Finanzierungsfensters Infrastruktur ausgezahlten Schuldenportfolios wird als Verbindlichkeit aus Finanzgarantien eingestuft. Am 31. Dezember 2017 beläuft sich die Verbindlichkeit aus Finanzsicherheiten des Europäischen Fonds für strategische Investitionen auf insgesamt Null EUR, weil die im Rahmen dieser Garantie einzunehmenden Beträge die erwarteten Verluste übersteigen (siehe Erläuterung 4.1.1).

2.12.   VERBINDLICHKEITEN

in Mio. EUR

 

Bruttobetrag

Berichti gungen

Nettobetrag am 31.12.2017

Bruttobetrag

Berichti gungen

Nettobuchwert am 31.12.2016

Zahlungsanträge und Rechnungen von:

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaaten:

 

 

 

 

 

 

ELER und andere Finanzinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

481

481

500

(34)

467

EFRE und Kohäsionsfonds

12 602

(883)

11 719

10 663

(793)

9 871

ESF

4 183

(264)

3 919

4 145

(95)

4 050

Sonstige

746

(280)

466

793

(47)

747

Private und öffentliche Rechtssubjekte

1 563

(144)

1 419

1 677

(169)

1 507

Eingegangene Zahlungsanträge und Rechnungen insgesamt

19 574

(1 571 )

18 004

17 779

(1 138 )

16 641

EGFL

11 534

Keine Angabe

11 534

12 193

Keine Angabe

12 193

Verbindlichkeiten aus Eigenmitteln

8 836

Keine Angabe

8 836

10 441

Keine Angabe

10 441

Sonstige Verbindlichkeiten

341

Keine Angabe

341

364

Keine Angabe

364

Sonstige

333

Keine Angabe

333

364

Keine Angabe

364

Insgesamt

40 618

(1 571 )

39 048

41 142

(1 138 )

40 005

Die Verbindlichkeit enthalten auch zum Jahresende eingegangene aber noch nicht bezahlte Rechnungen und Kostenanträge. Sie werden erstmalig zum Zeitpunkt des Eingangs der Rechnungen bzw. Zahlungsanträge in Höhe der geforderten Beträge angesetzt. Danach werden die Verbindlichkeiten in der Weise angepasst, dass im Anschluss an das Verfahren der periodengerechten Abgrenzung nur die nach einer Kostenprüfung anerkannten Beträge und die als förderfähig eingeschätzten Beträge wiedergegeben werden. Die Beträge, die voraussichtlich nicht förderfähig ist, werden in die Rubrik „Anpassungen“ aufgenommen; die höchsten Beträge entfallen auf die Strukturfondsmaßnahmen.

Im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sieht die auf die Strukturfonds (EFRE und ESF), den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) anzuwendende Dachverordnung (GSR) vor, dass der EU-Haushalt mittels eines systematischen Selbstbehalts von 10 % der vorgenommenen Zwischenzahlungen geschützt wird. Bis zum auf das Ende des GSR-Rechnungsjahres (1. Juli-30. Juni) folgenden Februar ist der sowohl in Form von Verwaltungsprüfungen der Verwaltungsbehörden als auch Prüfungen der Prüfbehörden ablaufende Kontrollzyklus abgeschlossen. Die Kommission prüft die von den maßgeblichen Behörden in den Mitgliedstaaten übermittelten Nachweisdokumente und Buchführungen. Die Auszahlung / Einziehung des endgültigen Saldos erfolgt erst, wenn diese Auswertung abgeschlossen und die Rechnungsabschlüsse angenommen worden sind. Der nach dieser Bestimmung Ende 2017 zurückbehaltene Betrag belief sich auf insgesamt 3,1 Mrd. EUR. Von einem Teil dieses Betrags (0,6 Mrd. EUR) wird auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten in ihren Abschlüssen übermittelten Informationen davon ausgegangen, dass er nicht förderfähig ist, und daher wird er ebenfalls in die Rubrik „Anpassungen“ aufgenommen.

Den letzten Bestandteil der Anpassungen an den Verbindlichkeiten stellen die Beträge dar, die die sonstigen, zum Jahresende noch zu zahlenden Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten (siehe Erläuterung 2.5.2) betreffen (0,3 Mrd. EUR).

Auf dem Geiet der Kohäsionspolitik (EFRE, Kohäsionsfonds, ESF) verharren die Zahlungsanträge bezüglich des Zeitraums 2007-2013 auf einem hohen Niveau von 10 Mrd. EUR, da die Kommission derzeit die letzten von den Mitgliedstaaten eingereichten Kostenanträge prüft. Zugleich stiegen die Anträge für den Zeitraum 2014-2020 auf 5 Mrd. EUR, nachdem bei der Durchführung der Programme Fortschritte erzielten worden waren.

Anträge auf Vorfinanzierungen

Zusätzlich zu den oben aufgeführten Beträgen gingen Anträge auf Vorfinanzierungen in Höhe von insgesamt 0,5 Mrd. EUR ein, die zum Jahresende noch nicht ausgezahlt worden waren. Nach den EU-Rechnungslegungsvorschriften werden diese Beträge nicht als Verbindlichkeiten verbucht.

Verbindlichkeiten aus Eigenmitteln

Unter den Verbindlichkeiten aus Eigenmitteln sind Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt zu verstehen, die zum Jahresende im Anschluss an den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2017 zu erstatten sein werden. Berichtigungshaushaltspläne werden nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 609/2014 durchgeführt. Der am 31. Dezember 2017 ausgewiesene, beträchtliche Betrag ist auf die Annahme des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017 am 30. November 2017 zurückzuführen. Laut der genannten Rechtsvorschrift wurden den Mitgliedstaaten die sich ergebenden Beträge am ersten Arbeitstag im Januar 2018 zurückgezahlt.

2.13.   ANTIZIPATIVE UND TRANSITORISCHE PASSIVA

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

Antizipative Passiva

63 588

66 800

Transitorische Passiva

111

638

Sonstige

203

143

Insgesamt

63 902

67 580

Die antizipativen Passiva werden wie folgt aufgeteilt:

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

EGFL

33 303

33 033

ELER und andere Instrumente für die Entwicklung des ländlichen Raums

17 464

17 024

EFRE und Kohäsionsfonds

4 249

7 157

ESF

2 870

3 473

Sonstige

5 702

6 112

Insgesamt

63 588

66 800

Mit einem Rückgang um 2,9 Mrd. EUR beim EFRE und Kohäsionsfonds und um 0,6 Mrd. EUR beim ESF betrifft die größte Veränderung die Kohäsionspolitik Der Grund für diese Veränderung ist die Abnahme der Rechnungsabgrenzungen für den vorhergegangenen Programmplanungszeitraum 2007-2013, wobei dies wiederum dadurch zu erklären ist, dass die Programme ihre Abschlussphase erreicht haben.

NETTOVERMÖGEN

2.14.   RESERVEN

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2017

31.12.2016

Neubewertungsreserve

2.14.1

278

325

Garantiefonds-Rücklage

2.14.2

2 663

2 643

Sonstige Reserven

2.14.3

1 935

1 873

Insgesamt

 

4 876

4 841

2.14.1.    Neubewertungsreserve

Gemäß den EU-Rechnungslegungsvorschriften wird die Anpassung der zur Veräußerung verfügbaren Vermögenswerte an den beizulegenden Zeitwert („Fair Value“) in der Neubewertungsreserve erfasst.

Veränderungen der Neubewertungsreserve im Berichtszeitraum

in Mio. EUR

 

2017

2016

In der Neubewertungsreserve erfasst

(8)

34

In der Ergebnisrechnung erfasst

6

Insgesamt

(2)

34

2.14.2.    Garantiefonds-Rücklage

Diese Rücklage spiegelt den 9 %igen Zielbetrag der ausstehenden Beträge wider, die vom EU-Haushalt im Rahmen von Maßnahmen der EIB im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen garantiert werden; dieser Zielbetrag muss im Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen als Vermögenswert gehalten werden (siehe Erläuterung 2.4.1).

2.14.3.    Sonstige Reserven

Der Betrag betrifft in erster Linie die Reserven der EGKS in Abwicklung (1 515 Mio. EUR) für die Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, die im Zusammenhang mit der Abwicklung der EGKS gebildet wurde.

2.15.   BEI DEN MITGLIEDSTAATEN ABZURUFENDE BETRÄGE

in Mio. EUR

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge zum 31.12.2016

76 881

Rückfluss des Haushaltsüberschusses 2016 an Mitgliedstaaten

6 405

Entwicklung der Garantiefonds-Reserve

20

Entwicklung sonstiger Rücklagen

11

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(8 082 )

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge zum 31.12.2017

75 234

Dieser Betrag stellt den Teil der Aufwendungen dar, der der EU bis zum 31. Dezember entstanden ist und durch künftige Haushalte finanziert werden muss. Gemäß der periodengerechten Zuordnung werden viele Aufwendungen im Jahr N erfasst, obwohl sie tatsächlich erst im Jahr N+1 (oder später) bezahlt und daher aus dem Haushalt des Jahres N+1 (oder später) finanziert werden. Die Einbeziehung dieser Verbindlichkeiten in die Jahresrechnung sowie die Tatsache, dass die entsprechenden Beträge aus künftigen Haushalten finanziert werden, führen dazu, dass die Verbindlichkeiten zum Jahresende weit höher sind als die Vermögenswerte. Besonders hervorzuheben sind hier die erheblichen Beträge für die Tätigkeiten des EGFL und Verbindlichkeiten in Bezug auf Leistungen an Arbeitnehmer.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die obigen Ausführungen keine Auswirkungen auf das Haushaltsergebnis haben. Die Haushaltseinnahmen sollten immer den Haushaltsausgaben entsprechen, da jeder Überschuss bei den Einnahmen an die Mitgliedstaaten zurückfließt.

3.   ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG

EINNAHMEN

EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH: EIGENMITTEL

3.1.   BNE-EIGENMITTEL

Die Eigenmittelerträge bilden das wichtigste Element der operativen Einnahmen der Europäischen Union. Die Einnahmen aus den BNE (Bruttonationaleinkommen) belaufen sich für 2017 auf 78 620 Mio. EUR (2016: 95 578 Mio. EUR) und stellen die wichtigste der drei Eigenmittelkategorien dar. Auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaates wird ein einheitlicher Prozentsatz erhoben. Mit den BNE-Einnahmen werden die Einnahmen und Ausgaben, also der durch andere Einkommensquellen gedeckte Teil des Haushalts, ausgeglichen. Die Abnahme der BNE-Einnahmen ist vor allem mit dem erheblichen Rückgang der Mittel für Zahlungen und dem vergleichsweise hohen Haushaltsüberschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr (6 405 Mio. EUR) zu erklären. Da der BNE-Beitrag ein Ausgleichsbetrag ist, führten diese beiden Elemente 2017 zu einer Senkung des bei den Mitgliedstaaten angeforderten BNE-Beitrags.

3.2.   TRADITIONELLE EIGENMITTEL

in Mio. EUR

 

2017

2016

Zollabgaben

20 475

20 301

Zuckerabgaben

45

138

Insgesamt

20 520

20 439

Traditionelle Eigenmittel umfassen Zölle und Zuckerabgaben. Die Mitgliedstaaten behalten 20 % der traditionellen Eigenmittel als Erhebungskosten ein. Die oben aufgeführten Beträge werden ohne diesen Abzug ausgewiesen.

3.3.   MWST-EIGENMITTEL

Die MwSt-Eigenmittel werden anhand der gemäß den EU-Vorschriften eigens zu diesem Zweck harmonisierten MwSt-Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten erhoben. Der MwSt-Beitrag wird mittels Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes von 0,3 % auf die MwSt-Bemessungsgrundlage jedes Mitgliedstaats berechnet. Für den Zeitraum 2014-2020 sieht der Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates einen ermäßigten Abrufsatz von 0,15 % für Deutschland, die Niederlande und Schweden vor.

EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH: ÜBERTRAGUNGEN

3.4.   GELDBUSSEN

Diese Einnahmen in Höhe von 4 664 Mio. EUR (2016: 3 858 Mio. EUR) beziehen sich auf Geldbußen, die die Kommission gegen Unternehmen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln der EU verhängt hat, sowie auf Geldbußen, die die Kommission Mitgliedstaaten wegen Verstößen gegen EU-Recht auferlegte. Die Kommission setzt Einnahmen aus Geldbußen an, wenn sie die Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße erlässt und dies dem Adressaten offiziell mitteilt. Bei den Geldbußen im Jahr 2017 handelt es sich überwiegend um Geldbußen im Wettbewerbsbereich (4 568 Mio. EUR). Die größten Fälle betreffen Verletzungen kartellrechtlicher Bestimmungen der EU, d. h. eine gegen Alphabet Inc. und Google Inc. wegen Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung als Suchmaschine verhängte Geldbuße (2 424 Mio. EUR), eine Scania auferlegte Geldbuße wegen Beteiligung an einem Kartell im Lastwagensektor (881 Mio. EUR) und gegen elf Luftfrachtunternehmen wegen eines Preiskartells verhängte Geldbußen (776 Mio. EUR).

3.5.   EINZIEHUNG VON AUFWENDUNGEN

in Mio. EUR

 

2017

2016

Geteilte Mittelverwaltung

1 775

1 876

Direkte Mittelverwaltung

81

56

Indirekte Mittelverwaltung

23

15

Insgesamt

1 879

1 947

In dieser Rubrik werden vor allem die von der Kommission erlassenen Einziehungsanordnungen dargestellt, die eingenommen oder mit späteren, im Buchführungssystem der Kommission erfassten Zahlungen verrechnet (d. h. von diesen abgezogen) werden. Dies erfolgt in der Weise, dass zuvor aus dem Gesamthaushalt bezahlte Ausgaben eingezogen werden. Die Grundlage für Einziehungen sind Kontrollen, Prüfungen oder Förderfähigkeitsanalysen. Daher sind diese Maßnahmen ein wichtiger Faktor im Vollzug des EU-Haushalts. Mit diesen Maßnahmen wird der EU-Haushalt vor rechtswidrig getätigten Ausgaben geschützt. Da in den Prüfungsergebnissen des Europäischen Rechnungshofes bei aus dem EU-Haushalt geleisteten Zahlungen ein erheblicher Umfang an Fehlern festgestellt wurde — siehe den Jahresbericht des Hofes mit der Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Rechnungsführung zugrunde liegenden Vorgänge — kommt diesen Maßnahmen besondere Bedeutung zu.

Auch von Mitgliedstaaten gegen Empfänger von Leistungen aus dem EGFL erlassene Einziehungsanordnungen sowie Veränderungen der Schätzungen der antizipativen Aktiva im Vergleich zwischen dem Vorjahresende und den Ende des laufenden Jahres werden eingeschlossen.

Die in der obenstehenden Tabelle aufgeführten Beträge umfassen die Einnahmen aus der Ausstellung von Einziehungsanordnungen. Somit können und sollen mit diesen Zahlen nicht die gesamten Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts ausgewiesen werden. Dies gilt insbesondere für die Kohäsionspolitik, für die besondere Mechanismen geschaffen wurden, dank derer nicht förderfähige Ausgaben größtenteils auch ohne Ausstellung einer Einziehungsanordnung eingezogen werden können. Nicht eingeschlossen sind Beträge, die mittels Verrechnung mit Aufwendungen oder durch Einbehaltungen eingezogen wurden; ebenfalls nicht eingeschlossen sind Einziehungen von Vorfinanzierungen.

Der größte Teil des Gesamtbetrags entfällt auf Einziehungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung:

Landwirtschaft: EGFL und Entwicklung des ländlichen Raums

Im Rahmen des EGFL und des ELER sind die als Einnahme für das Jahr unter dieser Rubrik erfassten Beträge Finanzkorrekturen des betreffenden Jahres und von den Mitgliedstaaten gemeldete Erstattungen, die während des Jahres eingezogen wurden, sowie der Nettoanstieg der von den Mitgliedstaaten gemeldeten ausstehenden Beträge aufgrund von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die bis zum Jahresende einzuziehen sind.

Kohäsionspolitik

Zu den wichtigsten Beträgen im Rahmen der Kohäsionsmaßnahmen gehören von der Kommission ausgestellte Einziehungsanordnungen zur Rückforderung von in den Vorjahren rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen und Abzüge von den Ausgaben, abzüglich der Verminderung der antizipativen Aktiva zum Jahresende.

3.6.   ÜBRIGE EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

in Mio. EUR

 

2017

2016

Haushaltsanpassungen

5 806

1 956

Beiträge von Drittländern

1 269

953

Steuern und Beiträge der EU-Bediensteten

1 218

1 189

Beiträge der Mitgliedstaaten für die Außenhilfe

988

732

Übertragung von Vermögenswerten

208

147

Anpassung von Rückstellungen

29

14

Agrarabschöpfungen

4

5

Sonstige

854

744

Insgesamt

10 376

5 740

Die Haushaltsanpassungen beinhalten den Haushaltsüberschuss aus dem Jahr 2016 (6 405 Mio. EUR). Der Haushaltsüberschuss des Vorjahres wird auf das folgende Jahr übertragen und stellt für 2017 ein Einnahme dar.

Unter den Beiträgen von Drittländern sind Beiträge von EFTA-Ländern und Beitrittsländern zu verstehen.

Die Einnahmen aus Steuern und Beiträgen der Bediensteten ergeben sich vorwiegend aus Gehaltsabzügen und setzen sich hauptsächlich aus zwei Beträgen zusammen — den Arbeitnehmerbeiträgen zu den Versorgungsleistungen und Einkommensteuern.

Bei den Beiträgen der Mitgliedstaaten für die Außenhilfe handelt es sich überwiegend um Beträge, die für die Einrichtung der Flüchtlingsfazilität in der Türkei gezahlt wurden.

Die Übertragung von Vermögenswerten betrifft hauptsächlich den Transfer von Satelliten im Rahmen des Programms Copernicus (früheres Programm GMES) von der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) an die Kommission (siehe Erläuterung 2.2). Bei dieser Übertragung handelt es sich nach den Rechnungslegungsvorschriften der EU um eine Transaktion ohne Leistungsaustausch, die auch in künftigen Berichtszeiträumen für die derzeit im Bau befindlichen Copernicus-Satelliten erfolgen wird.

Bei den Agrarabschöpfungen handelt es sich um Milchabgaben, also ein Instrument des Marktmanagements, das dem Zweck dient, Milcherzeuger, die ihre Referenzmengen überschreiten, zu bestrafen. Da sie nicht mit früheren Zahlungen der Kommission verbunden sind, werden sie in der Praxis als Einnahmen für einen bestimmten Zweck betrachtet.

Die übrigen Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch des Jahres 2017 schließen einen Betrag in Höhe von 300 Mio. EUR ein, der beim EEF abgerufen wurde und dessen Beitrag zum EFSD-Garantiefonds darstellt; dieser Fonds wird 2018 im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1601 eingerichtet werden.

EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

3.7.   FINANZERTRÄGE

in Mio. EUR

 

2017

2016

Zinsen auf:

 

 

Kredite

1 379

1 446

Verspätete Zahlungen

217

108

Sonstige

41

38

Prämie auf die Verbindlichkeit aus Finanzgarantien (EFSI)

61

16

Finanzerträge aus ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert auszuweisenden finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten

57

0

Realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (netto)

38

35

Dividenden

23

13

Sonstige

28

112

Insgesamt

1 845

1 769

Die Zinseinnahmen aus Krediten beziehen sich hauptsächlich auf Kredite, die als Finanzhilfe gewährt wurden (siehe Erläuterung 2.4.3).

Die Zinseinnahmen aus verspäteten Zahlungen stammen überwiegend aus fälligen, aber nicht fristgerecht gezahlten Geldbußen und Eigenmittelbeiträgen.

3.8.   ÜBRIGE EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

in Mio. EUR

 

2017

2016

Einnahmen aus Gebühren für Dienstleistungen (Agenturen)

557

267

Wechselkursgewinne

281

331

Einnahmen aus mit Finanzinstrumenten verbundenen Gebühren und Prämien

51

48

Einnahmen aus Sachanlagen

43

17

Veräußerung von Gütern

42

46

Anteil am Nettoergebnis des EIF

21

2

Sonstige

338

288

Insgesamt

1 332

998

Zu den Einnahmen aus Gebühren für Dienstleistungen zählen vor allem die von der Europäischen Arzneimittel-Agentur erhobenen Gebühren für Zulassungen und die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetriebenen Markengebühren.

AUFWENDUNGEN

3.9.   GETEILTE MITTELVERWALTUNG

in Mio. EUR

Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten

2017

2016

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft

44 289

44 152

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und andere Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

11 359

12 604

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds

17 650

35 045

Europäischer Sozialfonds

7 353

9 366

Sonstige

1 253

1 606

Insgesamt

81 905

102 772

Der Übergang vom vorangehenden Programmplanungszeitraum 2007-2013 zum aktuellen Planungszeitraum 2014-2020 ist der Grund für den Rückgang der Aufwendungen im Kohäsionsbereich um 17,4 Mrd. EUR. Mit der Beendigung der Programmdurchführung und dem Eintritt der Programme in die Abschlussphase sanken auch die für den Zeitraum 2007-2013 geltend gemachten Kosten erheblich (28,6 Mrd. EUR). Zugleich stiegen die für den Zeitraum 2014-2020 geltend gemachten Kosten; da die Programme nun voranschreiten, betrug der Anstieg jedoch nur 11,2 Mrd. EUR.

Die sonstigen Aufwendungen umfassen vor allem: Asyl und Migration (485 Mio. EUR), Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (378 Mio. EUR) und innere Sicherheit (226 Mio. EUR).

3.10.   DIREKTE MITTELVERWALTUNG

in Mio. EUR

 

2017

2016

Haushaltsvollzug durch die Kommission

8 831

9 254

Haushaltsvollzug durch die EU-Exekutivagenturen

6 699

6 259

Haushaltsvollzug durch Treuhandfonds

208

97

Insgesamt

15 738

15 610

Diese Beträge betreffen hauptsächlich die Durchführung der Forschungspolitik (7,2 Mrd. EUR), Netzprogramme (1,3 Mrd. EUR), die Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit (1,3 Mrd. EUR), die Europäische Nachbarschaftspolitik (1,2 Mrd. EUR) und die Humanitäre Hilfe (0,7 Mrd. EUR).

3.11.   INDIREKTE MITTELVERWALTUNG

in Mio. EUR

 

2017

2016

Haushaltsvollzug durch andere EU-Agenturen und -Einrichtungen

2 667

2 547

Haushaltsvollzug durch Drittländer

1 101

876

Haushaltsvollzug durch internationale Organisationen

3 014

2 382

Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte

1 478

2 035

Insgesamt

8 260

7 840

Bei den Aufwendungen für die indirekte Mittelverwaltung sind 4,2 Mrd. EUR Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen zuzuordnen (vor allem den Bereichen der Heranführungshilfe, der humanitären Hilfe, der internationalen Zusammenarbeit und der Nachbarschaftspolitik). Weitere 3,6 Mrd. EUR hängen mit der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Europas (auf Gebieten wie Forschung, Satellitennavigationssysteme und Bildung) zusammen.

3.12.   KOSTEN FÜR PERSONAL UND RUHESTANDSBEZÜGE

in Mio. EUR

 

2017

2016

Personalkosten

6 193

6 074

Kosten für Ruhestandsbezüge

3 808

3 702

Insgesamt

10 002

9 776

An den Kosten für Ruhestandsbezüge lassen sich Elemente der Veränderungen ablesen, die nach der versicherungsmathematischen Bewertung der Verbindlichkeiten für Leistungen an Arbeitnehmer aufgetreten sind, wobei dies keine versicherungsmathematischen Annahmen beinhaltet. Sie stellen folglich nicht im Jahresverlauf tatsächlich geleistete Zahlungen von Ruhestandsbezügen dar; diese sind erheblich niedriger.

3.13.   ÄNDERUNGEN DER VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN ANNAHMEN ZU DEN LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER

Der unter dieser Rubrik verzeichnete versicherungsmathematische Verlust von netto 3 544 Mio. EUR bezieht sich auf die Leistungen an Arbeitnehmer, die in der Vermögensübersicht erfasst sind (siehe Erläuterung 2.9).

3.14.   FINANZIERUNGSKOSTEN

in Mio. EUR

 

2017

2016

Zinsaufwendungen:

 

 

Anleihen

1 373

1 440

Sonstige

22

57

Wertminderungsaufwendungen aus Krediten und Forderungen

324

184

Finanzierungsleasingverhältnisse

81

67

Wertminderungsaufwendungen aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

39

40

Verluste aus ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert auszuweisenden finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten

12

1

Realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (netto)

2

0

Sonstige

42

116

Insgesamt

1 896

1 904

Der Betrag der Zinsaufwendungen für Anleihen entspricht hauptsächlich den Zinserträgen aus Krediten, die als Finanzhilfe gewährt wurden (Back-to-back-Transaktionen).

Die Wertminderungsaufwendungen aus Krediten und Forderungen schließen einen mit traditionellen Eigenmitteln zusammenhängenden Betrag von 243 Mio. EUR ein (siehe Erläuterung 2.6.1.1).

3.15.   SONSTIGE AUFWENDUNGEN

in Mio. EUR

 

2017

2016

Aufwendungen für Verwaltung und IT

2 521

2 455

Aufwendungen für Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung

1 423

1 021

Anpassung von Rückstellungen

1 377

685

Wechselkursverluste

446

505

Aufwendungen für Operating-Leasingverhältnisse

414

383

Vom Gerichtshof beschlossene Ermäßigung von Geldbußen

67

18

Sonstige

509

419

Insgesamt

6 756

5 486

Der Anstieg der Aufwendungen für Rückstellungen ist in erster Linie auf die geänderte Schätzung der Rückstellung für den Abbau nuklearer Anlagen zurückzuführen (siehe Erläuterung 2.10).

Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sind in den Aufwendungen für Verwaltung und IT enthalten und lauten:

in Mio. EUR

 

2017

2016

Forschungskosten

376

344

Nicht aktivierte Entwicklungskosten

81

88

Insgesamt

456

431

3.16.   SEGMENTBERICHTERSTATTUNG NACH RUBRIKEN DES MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMENS (MFR)

in Mio. EUR

 

Intelligentes und integratives Wachstum

Nachhaltiges Wachstum

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

Europa in der Welt

Verwaltung

Keine Zuordnung zu MFR-Rubriken (9)

Insgesamt

BNE-Eigenmittel

78 620

78 620

Traditionelle Eigenmittel

20 520

20 520

MwSt

16 947

16 947

Geldbußen

4 664

4 664

Einziehung von Aufwendungen

357

1 488

5

28

0

0

1 879

Sonstige

1 172

244

43

414

4 827

3 676

10 376

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

1 529

1 732

48

443

4 827

124 428

133 006

Finanzerträge

147

(4)

0

17

1

1 684

1 845

Sonstige

196

(12)

(6)

10

338

805

1 332

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

343

(15)

(6)

27

338

2 489

3 177

Einnahmen insgesamt

1 873

1 716

42

470

5 166

126 917

136 183

Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten:

 

 

 

 

 

 

 

EGFL

(44 289 )

(44 289 )

ELER und andere Finanzinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

(11 359 )

(11 359 )

EFRE und Kohäsionsfonds

(17 650 )

(17 650 )

ESF

(7 353 )

(7 353 )

Sonstige

(439)

74

(897)

9

0

(1 253 )

Vollzogen durch die EK, Exekutivagenturen und Treuhandfonds

(9 809 )

(525)

(1 080 )

(4 337 )

(12)

25

(15 738 )

Haushaltsvollzug durch andere EU-Agenturen und -Einrichtungen

(2 530 )

(121)

(754)

(24)

762

(2 667 )

Haushaltsvollzug durch Drittländer und int. Org.

(434)

0

(177)

(3 504 )

(4 115 )

Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte

(819)

15

1

(675)

(0)

(1 478 )

Kosten für Personal und Ruhestandsbezüge

(1 638 )

(360)

(426)

(615)

(5 977 )

(986)

(10 002 )

Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen zu den Leistungen an Arbeitnehmer

(3 544 )

(3 544 )

Finanzierungskosten

(88)

(16)

(0)

(18)

(106)

(1 668 )

(1 896 )

Sonstige Aufwendungen

(2 453 )

(88)

(196)

(113)

(3 386 )

(521)

(6 756 )

Aufwendungen insgesamt

(43 213 )

(56 669 )

(3 528 )

(9 277 )

(13 025 )

(2 389 )

(128 101 )

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(41 341 )

(54 953 )

(3 486 )

(8 807 )

(7 859 )

124 528

8 082

Die Übersicht über Einnahmen und Aufwendungen nach Rubriken des MFR basiert auf Schätzungen, da nicht alle Mittelbindungen einer MFR-Rubrik zugeordnet werden.

4.   EVENTUALVERBINDLICHKEITEN UND -FORDERUNGEN

4.1.   EVENTUALVERBINDLICHKEITEN

Eventualverbindlichkeiten sind mögliche künftige Zahlungsverpflichtungen der EU, die infolge vergangener Ereignisse oder eingegangener, rechtsverbindlicher Verpflichtungszusagen entstehen können, aber von künftigen Ereignissen abhängen, die nicht gänzlich in der Kontrolle der EU liegen. Sie beziehen sich überwiegend auf gewährte Finanzgarantien (für Kredite und Finanzhilfeprogramme) und rechtliche Risiken. Sollten sie fällig werden, würden alle Eventualverbindlichkeiten mit Ausnahme der durch Garantiemittel gedeckten Geldbußen und Garantien (siehe Erläuterung 2.4.1) in künftigen Jahren aus dem EU-Haushalt (und somit von den EU-Mitgliedstaaten) finanziert.

4.1.1.    Haushaltsgarantien

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

Obergrenze

Gezeichnet

Ausgezahlt

Obergrenze

Gezeichnet

Ausgezahlt

Garantien im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern

37 479

28 950

19 972

40 645

30 161

21 145

EFSI-Garantie

16 000

13 473

10 128

16 000

11 245

4 392

Insgesamt

53 479

42 423

30 100

56 645

41 406

25 537

Der vorstehenden Tabelle ist der Umfang der für den EU-Haushalt bestehenden Risiken für mögliche künftige Zahlungen in Verbindung mit der EIB-Gruppe gewährten Garantien zu entnehmen. Ausgezahlte Beträge sind die bereits an Endempfänger gezahlten Beträge, während in den gezeichneten Beträgen diese ausgezahlten Gelder und die bereits mit Empfängern geschlossenen, aber noch nicht erfüllten Vereinbarungen enthalten sind. Die Obergrenze stellt die gesamte Garantie dar, zu deren Deckung sich der EU-Haushalt und somit deren Mitgliedstaaten verpflichtet haben.

Garantien im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern

Aus dem Haushalt der EU werden Garantien für die von der EIB aus Eigenmitteln an Drittländer vergebenen und unterzeichneten Kredite gestellt. Zum 31. Dezember 2017 belief sich der Betrag ausstehender und von der EU-Garantie gedeckter Kredite auf insgesamt 19 972 Mio. EUR (2016: 21 145 Mio. EUR). Aus dem EU-Haushalt werden folgende Beträge garantiert:

18 583 Mio. EUR (2016: 19 481 Mio. EUR) über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (siehe Erläuterung 2.4.1) und

1 389 Mio. EUR (2016: 1 664 Mio. EUR) unmittelbar für an Mitgliedstaaten vor dem Beitritt vergebene Kredite.

Zusätzlich zu den vorstehend als ausgezahlt ausgewiesenen 19 972 Mio. EUR leistet die EU eine Garantie für weitere 258 Mio. EUR an ausstehenden Krediten an Syrien, für die Rückstellungen gebildet wurden.

Für nach 2007 unterzeichnete Vereinbarungen sind die EU-Garantien im Rahmen des Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern in Bezug auf von der EIB gewährte Kredite auf 65 % der ausstehenden Salden begrenzt (Mandate 2007-2013 und 2014-2020). Bei vor 2007 geschlossenen Vereinbarungen ist die EU-Garantie auf einen bestimmen Prozentsatz der Obergrenze der genehmigten Kreditlinien begrenzt; diese betragen in den meisten Fällen 65 %, können sich aber auch auf 70 %, 75 % oder 100 % belaufen. Wird die Obergrenze nicht erreicht, deckt die EU-Garantie den gesamten Betrag ab.

Zur Offenlegung des maximalen Risikos, das für die EU zum 31. Dezember 2017 besteht, müssen aber auch Kredite, deren Zeichnung genehmigt aber noch nicht erfolgt ist (8 529 Mio. EUR), und Kredite, die gezeichnet aber noch nicht ausgezahlt wurden (8 978 Mio. EUR) berücksichtigt werden.

Im März 2018 nahmen das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss (EU) 2018/412 an, mit dem eine Erhöhung der Obergrenze für Finanzierungen der EIB im Rahmen der Garantieleistung der Europäischen Union zugelassen wird. Dies wird sich in einer aktualisierten Garantievereinbarung mit der EIB widerspiegeln und nach einer entsprechenden Änderung wird die maximale Haftungssumme der EU um 3,4 Mrd. EUR steigen.

Garantie im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

Der EFSI ist eine Initiative mit dem Ziel der Stärkung der Risikoübernahmekapazität der EIB-Gruppe; zu diesem Zweck wird die EIB befähigt, ihre Investitionen in der EU auszuweiten. Die Zielsetzung des EFSI besteht in der Förderung zusätzlicher Investitionen in der EU und des Zugangs kleiner Unternehmen zu Finanzmitteln. Im strengen Sinne des Wortes ist der EFSI weder eine selbstständige juristische Person noch ein Investitionsfonds. Die Risikorücklage des EFSI bietet der EIB Schutz vor möglichen Verlusten aus den zugrunde liegenden Geschäften. Die Rücklage setzt sich aus einer Zuweisung von 5 Mrd. EUR aus dem eigenen Kapital der EIB und einer EU-Haushaltsgarantie in Höhe von maximal 16 Mrd. EUR („EFSI-EU-Garantie“) zusammen. Die EFSI-EU-Garantie wird der EIB im Rahmen einer zwischen der EU und der EIB geschlossenen, im Folgenden als „EFSI-Vereinbarung“ bezeichneten Vereinbarung gewährt.

Die Beträge im Zusammenhang mit den Eventualverbindlichkeiten des EFSI einschließlich der in dieser Erläuterung ausgewiesenen Obergrenze für die Garantie basieren auf der EFSI-Vereinbarung, die am 31. Dezember 2017 in Kraft war. Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die geänderte EFSI-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/2396) in der im Dezember 2017 angenommenen Fassung eine Erhöhung der EFSI-EU-Garantie auf bis zu 26 Mrd. EUR ermöglichte. Die EFSI-Vereinbarung wurde im März 2018 entsprechend geändert.

Die Transaktionen des EFSI erfolgen unter zwei Finanzierungsfenstern: dem von der EIB implementierten Finanzierungsfenster Infrastruktur und Innovation (EFSI-EU-Garantie von 13 Mrd. EUR) und dem vom EIF implementierten Finanzierungsfenster KMU (SMEW) (EFSI-EU-Garantie von 3 Mrd. EUR), von denen beide ein Schuldenportfolio und ein Beteiligungsportfolio besitzen. Der EIF handelt im Rahmen einer Vereinbarung mit der EIB, der eine Garantie der EIB zugrunde liegt, wobei diese Garantie selbst durch die im Rahmen der EFSI-Vereinbarung gewährten EFSI-EU-Garantie rückgarantiert wird

Die Inanspruchnahme der EFSI-EU-Garantie und die Umsetzung des EFSI stehen unter der Aufsicht eines im Konsens handelnden Lenkungsrats, der aus vier Mitgliedern besteht, von denen drei von der Kommission und eines von der EIB bestellt werden. Nach der geänderten EFSI-Verordnung setzt sich der EFSI-Lenkungsrat aus fünf Mitgliedern einschließlich eines vom Europäischen Parlament ernannten Mitglieds ohne Stimmrecht zusammen; die Entscheidungen sollen einvernehmlich getroffen werden; falls kein Einvernehmen hergestellt werden kann, werden Entscheidungen von den stimmberechtigten Mitgliedern einstimmig angenommen. Der Lenkungsrat des EFSI trifft keine Investitionsentscheidungen.

EU und EIB haben innerhalb des EFSI unterschiedliche Funktionen. Der EFSI ist bei der EIB angesiedelt, die das operative Geschäft (Fremdmittel und Kapitalbeteiligungen) finanziert und zu diesem Zweck die erforderlich Mittel an den Kapitalmärkten aufnimmt. Was das Finanzierungsfenster Infrastruktur und Innovation betrifft, so trifft die EIB die Investitionsentscheidungen unabhängig und verwaltet die Transaktionen gemäß ihren Rechtsvorschriften und Verfahren. Das Gleiche gilt für die vom EIF verwalteten Finanzierungsfenster KMU.

Um sicherzustellen, dass die im Rahmen des EFSI getätigten Investitionen auf die spezifische Zielsetzung der Bekämpfung des Marktversagens und der daraus folgenden Behinderung von Investitionen in der EU ausgerichtet bleiben und dass sie für die Sicherung durch die EU-Garantie infrage kommen, wurde eine spezifische Governance-Struktur geschaffen. Der aus unabhängigen Experten bestehende Investitionsausschuss überprüft jedes von der EIB im Rahmen des Finanzierungsfensters Infrastruktur und Innovation vorgeschlagene Projekt darauf, ob es für eine Deckung durch die EU-Garantie in Frage kommt. Sobald ein Vorhaben als förderfähiges, vom EFSI besichertes Vorhaben bestätigt worden ist, unterliegt die Entscheidung über die Fortführung des Projekts und sein Management dem normalen Projektzyklus und Governance-Verfahren der EIB. Hinsichtlich des Finanzierungsfensters für KMU beschränkt sich die Rolle des Investitionsausschusses auf die Beratung über die Beschreibung der Produkte des KMU-Finanzierungsfensters; genehmigt werden diese vom Lenkungsrat des EFSI und vom geschäftsführenden Direktor des EFSI.

Die Funktion der EU besteht in der Bereitstellung der EU-Haushaltsgarantie für einen Teil der potenziellen Verluste, die für die EIB aus ihren Investitionen in Kreditfinanzierungs- und Kapitalbeteiligungsinstrumente entstehen können. Folglich greift die EU nicht in die Auswahl und Verwaltung der EFSI-Transaktionen ein, investiert keinerlei Mittel in die EFSI-Transaktionen und ist keine direkte Vertragspartei bezüglich der zugrunde liegenden Instrumente. Da die Kontrollkriterien und die buchhalterischen Anforderungen für die Konsolidierung nach den EU-Buchführungsvorschriften (und den IPSAS) nicht erfüllt sind, werden die damit verbundenen besicherten Vermögenswerte im konsolidierten Jahresabschluss der EU nicht erfasst.

Die der EIB-Gruppe im Rahmen des EFSI gewährte Garantie wird — im Einklang mit den Rechnungslegungsvorschriften der EU — hinsichtlich des Schuldenportfolios aus dem Finanzierungsfenster Infrastruktur und Innovation als Verbindlichkeit aus Finanzgarantien, hinsichtlich des Schuldenportfolios aus dem KMU-Finanzierungsfenster als finanzielle Rückstellung und in Bezug auf beide Beteiligungsportfolios als Derivat (erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert als finanzieller Vermögenswert oder finanzielle Verbindlichkeit erfasst) ausgewiesen. Darüber hinaus wird in der vorliegenden Erläuterung eine Eventualverbindlichkeit in Bezug auf die gewährte EFSI-Garantie offengelegt.

Im Rahmen des EFSI-Schuldenportfolios deckt die EU-Garantie das Erstausfallrisiko eines Portfolios an EIB-Finanzierungen, bei denen es sich insbesondere um Standardkredite und -garantien handelt. Die EU-Garantie wird in Anspruch genommen, wenn eine fällige Zahlung vom Schuldner nicht geleistet wird oder wenn eine Umschuldung vorgenommen wird. Die EU-Garantie wird anteilig zu dem von der EU getragenen Risiko vergütet, wobei dies in Form einer zwischen der EIB und der EU stattfindenden Ausschüttung der risikobezogenen Einnahmen der EIB aus den besicherten Vorhaben erfolgt. Die Einnahmen der EU sollten zunächst die entstandenen Verluste aus den garantierten Transaktionen decken. Daher wird die EU-Garantie als eine finanzielle Bürgschaftsverpflichtung ausgewiesen und bemisst sich bei ihrer erstmaligen Erfassung zum beizulegenden Zeitwert, also dem Nettozeitwert der Prämienansprüche (EU-Einnahmen). An darauffolgenden Abschlussstichtagen wird die finanzielle Bürgschaftsverpflichtung zum jeweils höheren Wert der erwarteten Verluste und des ursprünglich angesetzten Betrags, gegebenenfalls abzüglich der kumulierten Abschreibung der Einnahmen bewertet. Die finanzielle Bürgschaftsverpflichtung versteht sich abzüglich der noch zu beziehenden EU-Einnahmen — Null zum 31. Dezember 2017 — siehe die Erläuterung 2.11.3.

Im Rahmen des EFSI IIW-Beteiligungsportfolios, das aus unmittelbaren Eigenkapital-, Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen oder nachrangigen Krediten besteht, investiert die EIB zu gleichen Bedingungen auf eigenes Risiko sowie auf Risiko der EU. Dementsprechend deckt die EU-Garantie den von der EU besicherten Teil der Kapitalbeteiligungen, die an jedem Abschlussstichtag vorgenommenen negativen Wertberichtigungen (nicht realisierte Verluste), die bei der Desinvestitionen realisierten Verluste und die Finanzierungskosten der EIB. Steigt der Wert einer Investition, die zuvor einer negativen Wertberichtigung unterzogen wurde, an darauffolgenden Abschlussstichtagen, erstattet die EIB der EU den entsprechenden Betrag bis in Höhe der ursprünglichen Kosten der Investition. Zum Zeitpunkt der Desinvestition hat die EU auch einen Anspruch auf die Einnahmen aus Investitionen, die über die ursprünglichen Kosten hinausgehen. Die EU-Garantie wird aus den von der EIB bezogenen Einnahmen aus den garantierten Transaktionen, einschließlich Zinsen, Dividenden und realisierten Erträgen, vergütet. Die Verrechnungen zwischen EU und EIB finden jährlich statt und erfolgen unter Abzug von Verlusten und Einnahmen.

Im Rahmen des EFSI-Beteiligungsportfolios aus dem KMU-Finanzierungsfenster garantiert die EU Kapitalbeteiligungen in den von der EIB mit Mitteln ausgestatteten und vom EIF begründeten und verwalteten Fonds für Wagniskapital und privates Beteiligungskapital. Die EU-Garantie wird auf Portfoliobasis für zwei Portfolios gewährt, nämlich die Unterkomponente 1 und die Unterkomponente 2 (Sub-Windows). Die EFSI-Garantie wird zur Deckung von Wertminderungen und realisierten Verlusten der garantierten Beteiligungen sowie der Finanzierungskosten der EIB in Anspruch genommen. Die EU hat Anspruch auf eine Vergütung für das übernommene Risiko; diese Vergütung erfolgt in Form von Dividenden und realisierten Gewinnen aus den garantieren Beteiligungstranskationen. Im Rahmen der Unterkomponente 2 investiert das EU-Programm Horizont 2020 zum Teil ebenfalls im gleichen Beteiligungsportfolio (die von der EU finanzierten Beteiligungen im Rahmen von Horizont 2020 werden in der Rechnungsführung der EU als finanzieller AFS-Vermögenswert ausgewiesen) und trägt das Erstausfallrisiko aus den Beteiligungen während weitere Ausfallrisiken durch die EU-Garantie und den EIF gedeckt werden.

Die der EIB für den EFSI in Bezug auf die Kapitalbeteiligungsportfolios gewährte EFSI-Garantie wird als Finanzderivat klassifiziert und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert als finanzieller Vermögenswert oder finanzielle Verbindlichkeit erfasst. Am 31. Dezember 2017 betrug der beizulegende Zeitwert der EFSI-EU-Garantie für das Beteiligungsportfolio des EFSI 16 Mio. EUR — siehe Erläuterung 2.4.2.

Die genannte Eventualverbindlichkeit umfasst Transaktionen der Programme COSME, Horizont 2020, CCS und EaSI, wobei sich dies auf den von der EFSI-EU-Garantie im Rahmen des Schuldenportfolios des KMU-Finanzierungsfensters gedeckten Teil bezieht.

Die Zahlung von EU-Garantien würde aus dem EFSI-Garantiefonds erfolgen — siehe Erläuterung 2.4.1. Ende 2017 betrugen die Vermögenswerte des Garantiefonds insgesamt 3,5 Mrd. EUR (2016: 1 Mrd. EUR), während weitere 2,6 Mrd. EUR (2016: 2,4 Mrd. EUR) zugesagt aber noch nicht ausgezahlt wurden und in dem in Erläuterung 5.1 als noch abzuwickelnde Mittelbindungen ausgewiesenen Betrag enthalten sind.

4.1.2.    Garantien im Zusammenhang mit Finanzhilfe (Anleihe- und Darlehenstransaktionen)

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

In Anspruch genommen

Nicht in Anspruch genommen

Insgesamt

In Anspruch genommen

Nicht in Anspruch genommen

Insgesamt

EFSM

47 456

47 456

47 456

47 456

Zahlungsbilanzhilfe

3 114

3 114

4 272

4 272

Makrofinanzhilfe

3 924

460

4 384

2 964

1 313

4 277

Euratom

250

250

500

252

300

552

Insgesamt

54 744

710

55 454

54 944

1 613

56 557

Mit dem EU-Haushalt werden die Anleihen der Kommission besichert, mit denen Kredite an Mitglied- und Nicht-Mitgliedstaaten finanziert werden. Diese Anleihen sind in der Vermögensübersicht der EU bereits als Verbindlichkeiten erfasst worden — siehe Erläuterung 2.11.1. Sollte es bei den mit diesen Anleihen vergebenen Back-to-back-Krediten jedoch zu einem Ausfall kommen, müsste der EU-Haushalt nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 609/2014 des Rates die vollen Kosten des ausgefallenen Betrages tragen.

Anleihen zur Finanzierung von Krediten im Rahmen des EFSM werden allein durch den EU-Haushalt besichert.

Anleihen zur Finanzierung von Zahlungsbilanzkrediten werden allein durch den EU-Haushalt besichert.

Kredite im Rahmen der Makrofinanzhilfe (MFH) werden in erster Linie durch den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (siehe Erläuterung 2.4.1) und in zweiter Linie durch den EU-Haushalt besichert.

Garantien Dritter dienen als erste Deckung für die Gesamtbeträge ausstehender Euratom-Kredite. Sind in den Garantien Dritter keine Kredite an Drittländer vorgesehen, deckt der Garantiefonds die Beträge der betreffenden Kredite an Drittländer.

Auf aufgenommene Fremdmittel vergebene Kredite der EGKS in Abwicklung fallen unter keine Haushaltsgarantie der EU. Stattdessen werden sie durch finanzielle Vermögenswerte der EGKS in Abwicklung abgedeckt — siehe die Erläuterung 2.4.1.

4.1.3.    Für Finanzinstrumente der EU geleistete Garantien

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

Horizont 2020

1 297

921

Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

654

711

Fazilität „Connecting Europe“

490

465

Sonstige

32

3

Insgesamt

2 473

2 101

Laut Artikel 140 Absatz 3 der Haushaltsordnung dürfen die Haushaltsausgaben im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument und die finanzielle Haftung der Union in keinem Fall den Betrag der entsprechenden Mittelbindung überschreiten, um Eventualverbindlichkeiten für den Haushaltsplan auszuschließen. In der Praxis bedeutet dies, dass für diese Verbindlichkeiten auf der Aktivseite der Vermögensübersicht eine Entsprechung ausgewiesen wird oder dass sie durch noch nicht als Aufwand erfasste noch abzuwickelnde Mittelbindungen gedeckt werden. Die oben aufgeführten Eventualverbindlichkeiten werden nach der für die betreffenden Finanzinstrumente vorgenommenen Finanzierungsrückstellungen ausgewiesen — siehe Erläuterung 2.10.

4.1.4.    Rechtssachen

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

Geldbußen

3 242

1 834

Landwirtschaft

1 737

1 711

Kohäsion

3

3

Sonstige

481

600

Insgesamt

5 463

4 148

Geldbußen

Diese Beträge betreffen vor allem Geldbußen, die von der Kommission für die Verletzung von Wettbewerbsvorschriften auferlegt und von den mit Bußen belegten Unternehmen vorläufig entrichtet wurden und gegen die entweder ein Rechtsmittel eingelegt wurde oder bei denen nicht bekannt ist, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden wird. Die Eventualverbindlichkeit wird bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichtshofes bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist beibehalten. Die auf solche vorläufigen Zahlungen aufgelaufenen Zinsbeträge werden wegen der Ungewissheit des Anspruchs der Kommission auf diese Beträge einerseits im wirtschaftlichen Jahresergebnis für das betreffende Jahr und andererseits auch als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen.

Sollte die EU in einer dieser, mit auferlegten Geldbußen zusammenhängenden Rechtssachen unterliegen, entstünde dem EU-Haushalt keine Belastung, da diese Geldbußen vorläufig entrichtet wurden und die betreffenden Zahlungsmittel entweder in besonderen Bankkonten (siehe Erläuterung 2.8) oder in dem zu diesem Zweck geschaffenen BUFI-Fonds (siehe Erläuterung 2.4.1) gehalten werden. Die Beträge dieser Geldbußen erst dann als Haushaltseinnahmen verbucht, wenn sie nicht mehr angefochten werden können (Artikel 83 Haushaltsordnung).

Landwirtschaft

Es handelt sich hierbei um Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den EGFL-Konformitätsentscheidungen, der Entwicklung des ländlichen Raums und finanziellen Berichtigungen im Zusammenhang mit der Heranführungshilfe, deren Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof noch aussteht. Wann die endgültige Höhe der Verbindlichkeit und das Jahr, in dem die Auswirkungen erfolgreich eingelegter Rechtsmittel zulasten des Haushalts verbucht werden, bestimmt werden können, hängt von der Dauer des noch vor dem Gerichtshof anhängigen Verfahrens ab.

Kohäsion

Es handelt sich hierbei um Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten in Verbindung mit kohäsionspolitischen Maßnahmen, deren Verhandlungstermin noch nicht festgelegt worden ist bzw. deren Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof noch aussteht.

Sonstige Rechtssachen

Diese Rubrik bezieht sich auf Schadensersatzklagen, die derzeit gegen die EU angestrengt werden, auf sonstige Rechtsstreitigkeiten sowie die geschätzten Rechtskosten. Hier ist zu beachten, dass der Kläger bei Schadensersatzklagen nach Artikel 288 EG-Vertrag nachweisen muss, dass sich das beklagte Organ eine schwerwiegende Verletzung einer Rechtsvorschrift, die Einzelpersonen bestimmte Ansprüche einräumt, hat zuschulden kommen lassen, dass dem Kläger ernsthafter Schaden entstanden ist und dass ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem Schaden besteht.

4.2.   EVENTUALFORDERUNGEN

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

Erhaltene Garantien:

 

 

Erfüllungsgarantien

352

369

Sonstige Garantien

22

28

Sonstige Eventualforderungen

34

34

Insgesamt

409

431

Mitunter werden Erfüllungsgarantien vorgeschrieben, damit sichergestellt ist, dass die Empfänger von EU-Finanzierungen die Verpflichtungen aus ihren Verträgen mit der EU erfüllen.

5.   MITTELBINDUNGEN UND RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN

Diese Erläuterung enthält Informationen über die Haushaltsverfahren und den künftigen Finanzbedarf, nicht aber über zum 31. Dezember 2017 bestehende Verbindlichkeiten.

In dem von den Mitgliedstaaten erlassenen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) werden die Programme festgelegt sowie die finanziellen Obergrenzen für Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Rubriken und die Gesamtsumme der Mittel für Zahlungen festgesetzt. Innerhalb dieser Grenzen darf die EU über einen Zeitraum von sieben Jahren Mittelbindungen und rechtliche Verpflichtungen eingehen und letztendlich Zahlungen leisten — siehe die Tabelle 1.1 in den Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsberichten.

Die MFR-Obergrenzen wurden vom Rat (den Mitgliedstaaten) mit Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen. Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 stellt eine Verbindung zwischen der jährlichen Obergrenze für die Ausgaben des EGFL und der MFR-Verordnung her. Das Europäische Parlament und der Rat nahmen darüber hinaus die jeweiligen Basisrechtsakte für die EGFL-Ausgaben an, in denen für den gesamten Planungszeitraum 2014-2020 die Ausgaben pro Mitgliedstaat festgelegt werden.

Unter rechtlichen Verpflichtungen sind unterzeichnete Programme, Projekte sowie Vereinbarungen oder Verträge zu verstehen, die folglich für die EU rechtsverbindlich sind. Eine rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht, die eine Belastung zur Folge hat (Artikel 85 der Haushaltsordnung).

Mittelbindungen erfolgen grundsätzlich vor der rechtlichen Verpflichtung, bei einigen mehrjährigen Programmen oder Projekten verhält es sich jedoch umgekehrt und die maßgeblichen Mittelbindungen erfolgen in jährlichen Tranchen über mehrere Jahre, wenn dies im Basisrechtsakt so vorgesehen ist. Im Bereich der Kohäsionspolitik beispielsweise sieht Artikel 76 der Dachverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) vor, dass der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines Programms eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung darstellt, dass die Mittelbindungen der Union bezüglich der einzelnen Programme im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 jedoch für jeden Fonds in jährlichen Tranchen erfolgen sollen. Andere Rechtsgrundlagen können ähnliche Bestimmungen enthalten. Aus diesem Grund kann es Beträge geben, zu deren Zahlung die EU sich rechtlich verpflichtet hat, für die aber noch keine Mittelbindung erfolgt ist — siehe die folgenden Erläuterungen 5.2 und 5.3

Ist die Mittelbindung erfolgt, sind aber die anschließenden Zahlungen noch nicht durchgeführt worden, wird der Betrag der noch nicht erfüllten Verpflichtungen als noch abzuwickelnde Mittelbindung („Reste à Liquider“ — RAL) bezeichnet. Hierbei kann es sich um, häufig mehrjährige, unterzeichnete Programme und Projekte handeln, die noch nicht (vollständig) durchgeführt worden sind. Sie stellen Zahlungsverpflichtungen für künftige Jahre dar. Da der Jahresabschluss periodengerecht erstellt wird, während die Haushaltsvollzugsberichte auf Einnahmen- und Ausgabenbasis zusammengestellt werden, ist ein Teil der noch nicht gezahlten Gesamtbeträge (noch abzuwickelnden Mittelbindungen) bereits als Aufwand erfasst und in der Vermögensübersicht als Verbindlichkeit ausgewiesen worden (siehe die Erläuterungen 2.12 und 2.13). Die Berechnung dieser Aufwendungen erfolgt entweder auf der Grundlage von eingegangenen Zahlungsanträgen bzw. Rechnungen oder, in Fällen, in denen der EU noch keine Zahlungsanträge übermittelt wurden, auf Basis der geschätzten Durchführung eines Programms oder Vorhabens — siehe Erläuterung 5.1. Sobald die Zahlungen im Zusammenhang mit den noch nicht erfüllten Mittelbindungen nach dem 31. Dezember 2017 erfüllt werden, wird die Verbindlichkeit aus der Vermögensübersicht ausgebucht. Der noch nicht als Aufwand erfasste Teil der noch nicht erfüllten Mittelbindungen wird nicht unter den Verbindlichkeiten erfasst sondern stattdessen in der folgenden Tabelle offengelegt.

Die unten aufgeführten Angaben stellen folglich Beträge zum 31. Dezember 2017 dar, zu deren Zahlung unter der Voraussetzung der Erfüllung der betreffenden vertraglichen Vereinbarungen sich die EU verpflichtet hat und die daher durch künftige EU-Haushalte finanziert werden sollen.

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2017

31.12.2016

Noch nicht als Aufwand erfasste noch abzuwickelnde Mittelbindungen

5.1

221 391

189 881

Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung eingegangene, noch nicht vollzogene rechtliche Verpflichtungen aus dem derzeitigen MFR

5.2

211 688

276 351

Erhebliche rechtliche Verpflichtungen in anderen Gebieten

5.3

20 030

22 275

Insgesamt

 

453 109

488 507

5.1.   NOCH NICHT ALS AUFWAND ERFASSTE NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

Noch nicht als Aufwand erfasste noch abzuwickelnde Mittelbindungen

221 391

189 881

Bei dem oben ausgewiesenen Betrag handelt es sich um die noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL „Reste à Liquider“) des Haushalts in Höhe von 267 258 Mio. EUR (siehe Tabelle 4.4 in den Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsberichten)abzüglich damit zusammenhängender Beträge, die in die Vermögensübersicht als Verbindlichkeiten und in die Ergebnisrechnung als Aufwendungen aufgenommen wurden. Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen entsprechen den offenen Verpflichtungen, für die noch keine Zahlungen und/oder Aufhebungen vorgenommen wurden. Wie bereits erläutert, ist dies eine übliche Folgewirkung mehrjähriger Programme.

Hier ist darauf hinzuweisen, dass sich die ausstehenden Vorfinanzierungsbeträge zum 31. Dezember 2017 auf insgesamt 49 Mrd. EUR beliefen (siehe Erläuterung 2.5). Dieser Betrag stellt Mittelbindungen des Haushalts dar, die bereits ausgezahlt wurden und somit zu einer Verringerung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen führten, die aber noch als der EU und nicht dem Empfänger gehörend betrachtet werden, solange die vertraglichen Verpflichtungen noch nicht erfüllt worden sind. Sie sind also mit den oben ausgewiesenen noch nicht als Aufwand erfassten, noch abzuwickelnden Mittelbindungen vergleichbar.

5.2.   IM RAHMEN DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG EINGEGANGENE, NOCH NICHT VOLLZOGENE RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM DERZEITIGEN MFR

in Mio. EUR

Fonds

Finanzrahmen 2014-2020 (A)

Eingegangene rechtliche Verpflichtungen (B)

Mittelbindungen des Haushalts (C)

Aufhebungen von Mittelbindungen (D)

Im MFR verfügbarer Haushalt (=A-C)

Rechtliche Verpflichtungen abzgl. Mittelbindungen (=B-C+D)

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds

262 058

262 058

140 302

121 756

121 756

Europäischer Sozialfonds

91 991

91 991

51 813

40 178

40 178

Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

3 814

3 814

2 114

1 699

1 699

TEILRUBRIK 1B: MITTEL FÜR DIE KOHÄSIONSPOLITIK

357 862

357 862

194 229

163 633

163 633

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

99 343

99 343

56 401

42 942

42 942

Europäischer Meeres- und Fischereifonds

5 749

5 749

3 210

2 539

2 539

RUBRIK 2: NATÜRLICHE RESSOURCEN

105 093

105 093

59 611

45 482

45 482

Asyl- und Migrationsfonds

5 391

4 233

2 794

2 597

1 439

Fonds für die innere Sicherheit

2 812

2 635

1 500

1 311

1 134

RUBRIK 3: SICHERHEIT UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

8 202

6 868

4 294

3 908

2 573

Insgesamt

471 157

469 822

258 134

213 023

211 688

Es handelt sich um gesetzliche Verpflichtungen, zu deren Zahlung sich die EU mit der Annahme der operationellen Programme im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verpflichtet hat. Die Entscheidung der Kommission zur Annahme eines operationellen Programms stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung dar. Sobald er dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilt wurde, wird er zur rechtlichen Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung.

Artikel 76 der Dachverordnung für den europäische Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) lautet:

„Die Bindung der Haushaltsmittel der Union in Bezug auf jedes Programm erfolgt in Jahrestranchen für jeden Fonds während des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020. Die Bindung der Haushaltsmittel in Bezug auf die leistungsbezogene Reserve jedes Programms erfolgt getrennt von der verbleibenden Zuweisung von Mitteln zugunsten des Programms.“

Die oben aufgeführte Tabelle beginnt mit der Gesamtsumme für den mehrjährigen Finanzrahmen (Spalte A) und zeigt die rechtlichen Verpflichtungen, für die im Haushalt noch keine Mittelbindungen erfolgt sind, und, zu Informationszwecken, die im Vergleich zu den im mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vorgesehenen Obergrenzen höchsten Verpflichtungen in den Rubriken 1B, 2 und 3. Diese rechtlichen Verpflichtungen stellen folglich die ausstehenden Beträge dar, deren Zahlung die EU im Haushalt zusichern und anschließend, nach dem 31. Dezember 2017, zahlen wird. In Spalte B werden die von der Kommission zum Jahresende eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen gezeigt und aus Spalte C gehen die Mittelbindungen hervor, die zum Jahresende für diese rechtlichen Verpflichtungen vorgenommen wurden. Am 31. Dezember 2017 lagen keine Aufhebungen von Mittelbindungen vor.

5.3.   ERHEBLICHE RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN IN ANDEREN GEBIETEN

in Mio. EUR

 

31.12.2017

31.12.2016

Fazilität „Connecting Europe“

12 676

13 799

Copernicus

1 841

2 393

ITER

1 496

1 891

Galileo

253

523

Fischereiabkommen

133

247

Verpflichtungen aus dem Operating-Leasing

2 577

2 419

Sonstige vertragliche Verpflichtungen

1 054

1 003

Insgesamt

20 030

22 275

Diese Beträge stellen die langfristigen rechtlichen Verpflichtungen dar, für die zum Jahresende im Haushalt noch keine Verpflichtungsermächtigungen bewilligt worden waren. Diese verbindlichen Zusagen werden in künftigen Jahren in Jahrestranchen in den Haushalt eingestellt und gezahlt.

Bestimmte wichtige Programme (siehe unten) können laut Artikel 85 Absatz 4 der Haushaltsordnung in Jahrestranchen vollzogen werden. Dadurch erhält die EU die Möglichkeit, rechtliche Verpflichtungen einzugehen (Finanzhilfevereinbarungen, Übertragungsvereinbarungen und Beschaffungsverträge zu unterzeichnen), die die verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen eines bestimmten Haushaltsjahres übersteigen. Aus diesem Grund kann ein erheblicher Betrag der gesamten Zuweisungen zum derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen bereits vergeben sein. Dies trifft insbesondere auf die im Folgenden beschriebenen Programme zu

Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF)

Über diese Fazilität erhalten transeuropäische Verkehrsnetze Finanzhilfen zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur. Die rechtlichen Verpflichtungen für das CEF-Programm betreffen für den Transportsektor der Fazilität „Connecting Europe“ einen Zeitraum von 2014 bis 2020 und bis 2021 für den Energiesektor dieser Fazilität. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtungen ist die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 348 vom 20. Dezember 2013). In Artikel 19 dieser Verordnung ist die Nutzung von Jahrestranchen vorgesehen.

Copernicus

Copernicus ist das Europäische Erdbeobachtungsprogramm — siehe dazu auch Erläuterung 2.2. Die diesbezüglichen Verpflichtungen erfolgen für den Zeitraum bis 2020. Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 (ABl. L 122/44 vom 24. April 2014) unterzeichnete die Kommission Übertragungsvereinbarungen mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), EUMETSAT und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage. In Artikel 8 der Verordnung Nr. 377/2014 wird die Nutzung von Jahrestranchen zugelassen.

ITER — International Thermonuclear Experimental Reactor

Mit diesen Verpflichtungen soll der künftige Finanzbedarf der ITER-Anlagen bis 2021 gedeckt werden. Der Beitrag der EU (Euratom) zum Projekt ITER International erfolgt durch die Agentur „Fusion for Energy“ und schließt auch die Beträge der Mitgliedstaaten und der Schweiz ein. Diese Verpflichtungen erfolgen auf der Grundlage des Beschluss des Rates 2013/791/Euratom vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, in dem die Nutzung von Jahrestranchen zugelassen wird. ITER wurde gegründet, um die Nutzung der ITER-Anlagen zu verwalten und zu fördern, Verständnis und Akzeptanz der allgemeinen Öffentlichkeit für die Fusionsenergie zu stärken und sonstige Tätigkeiten zur Erreichung seines Zwecks zu unternehmen. ITER beinhaltet Beiträge der EU sowie Chinas, Indiens, Russlands, Südkoreas, Japans und der USA.

Galileo

Diese Beträge beziehen sich auf das Programm Galileo zur Entwicklung eines europäischen globalen Satellitennavigationssystems — siehe dazu auch Erläuterung 2.2. Die diesbezüglichen Verpflichtungen erfolgen für den Zeitraum bis 2020. Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 (ABl. L 347/1 vom 20. Dezember 2013) unterzeichnete die Kommission Übertragungsvereinbarungen mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA). In Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 wird die Nutzung von Jahrestranchen zugelassen.

Fischereiabkommen

Diese Abkommen betreffen bis 2020 eingegangene Verpflichtungen gegenüber Drittländern, die für Maßnahmen im Rahmen von internationalen Fischereiübereinkommen eingegangen wurden. Diese Verpflichtungen erfolgen auf der Grundlage von Ratsbeschlüssen für jedes einzelne Drittland (z. B. Beschluss (EU) 2015/1894 des Rates vom 5. Oktober 2015 über den Abschluss des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde); ABl. L 277 vom 22. Oktober 2015). Es handelt sich hierbei um besondere internationale Abkommen, die mehrjährige Ansprüche und Verpflichtungen beinhalten.

Verpflichtungen aus dem Operating-Leasing

Folgende Mindestbeträge sind nach den zugrunde liegend Verträgen in der restlichen Laufzeit dieser Leasingverträge zu zahlen:

in Mio. EUR

 

Mindestleasingzahlungen

 

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Insgesamt

Gebäude

374

1 106

1 078

2 558

IT-Material und sonstige Ausrüstung

7

13

0

21

Insgesamt

380

1 120

1 078

2 577

Sonstige vertragliche Verpflichtungen

Die hier ausgewiesenen Beträge entsprechen den während der Laufzeit der Verträge zu zahlenden Beträgen. Der größte Betrag in dieser Rubrik bezieht sich auf Bauaufträge des Europäischen Parlaments (175 Mio. EUR).

6.   MANAGEMENT DES FINANZIELLEN RISIKOS

Gegenstand der nachstehenden Angaben zum Finanzrisikomanagement der EU sind

die Anleihe- und Kredittätigkeiten der Kommission, die über die folgenden Instrumente durchgeführt werden: EFSM, Zahlungsbilanzhilfe, Makrofinanzhilfe und Euratom-Maßnahmen sowie Kredite des EGKS in Abwicklung aus aufgenommenen Fremdmitteln;

die Kassentransaktionen der Kommission für den Vollzug des EU-Haushalts, einschließlich der Einziehung von Geldbußen;

in Fonds zum Zweck von Haushaltsgarantien gehaltene Vermögenswerte: der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen und der EFSI-Garantiefonds und

aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzinstrumente:

6.1.   RISIKOARTEN

Das Marktrisiko bezeichnet das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflows eines Finanzinstruments aufgrund von Veränderungen der Marktpreise schwankt bzw. schwanken. Das Marktrisiko umfasst nicht nur das Potenzial für Verluste, sondern auch das Potenzial für Gewinne. Es beinhaltet das Wechselkursrisiko, das Zinsrisiko und sonstige Preisrisiken (die EU ist mit keinen anderen wesentlichen Preisrisiken konfrontiert).

Das Wechselkursrisiko bezeichnet das Risiko einer Beeinträchtigung der Tätigkeiten der EU oder des Wertes ihrer Investitionen durch Wechselkursschwankungen. Dieses Risiko entsteht aus der Veränderung des Kurses zwischen zwei Währungen.

Das Zinsrisiko bezeichnet die Möglichkeit einer Wertminderung einer Sicherheit, insbesondere einer Anleihe, die sich aus einem Zinsanstieg ergibt. Im Allgemeinen werden höhere Zinssätze zu niedrigeren Kursen für festverzinsliche Anleihen führen und umgekehrt.

Das Kreditrisiko bezeichnet das Risiko eines Verlustes, verursacht durch die Nichtzahlung eines Kredits oder einer sonstigen Kreditlinie (entweder von Kapital oder Zinsen oder beidem) durch einen Schuldner/Kreditnehmer oder die Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung. Zu Ausfällen zählen unter anderem Tilgungsverzögerungen, die Umstrukturierung der Tilgungen durch den Kreditnehmers und Insolvenz.

Das Liquiditätsrisiko bezeichnet das Risiko, das sich aus der Schwierigkeit der Veräußerung eines Vermögenswerts ergibt; z. B. das Risiko, dass eine bestimmte Sicherheit oder ein bestimmter Vermögenswert nicht schnell genug auf dem Markt gehandelt werden kann, um einen Verlust zu verhindern oder einer Verpflichtung nachzukommen.

6.2.   STRATEGIEN DES RISIKOMANAGEMENTS

Der Vollzug des EU-Haushalts erfordert zunehmend den Einsatz von Finanzinstrumenten im Rahmen operationeller Programme. Der grundlegende Gedanke hinter diesem Ansatz besteht im Gegensatz zur herkömmlichen Methode des Haushaltsvollzugs mittels Gewährung von Finanzhilfen und Subventionen darin, dass der Endbegünstigte für jeden Euro, der aus Haushaltsmitteln über Finanzinstrumente ausgegeben wird, aufgrund der Hebelwirkung dieser Instrumente mehr als einen Euro an finanzieller Unterstützung erhält. Die Wirksamkeit der EU-Haushaltsmittel wird durch diesen Einsatz des EU-Haushalts maximiert. Weitere Informationen zu den betreffenden Beträgen finden sich in Erläuterung 2.4.1.

Den meisten Finanzinstrumenten gemeinsam ist die Tatsache, dass die Durchführung entweder an die EIB-Gruppe (einschließlich EIF) oder, auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem betreffenden Finanzinstitut, an andere Finanzinstitute übertragen wird. Mit diesen Finanzinstituten geschlossene Vereinbarungen unterliegen strengen Bestimmungen und Verpflichtungen für die Mittler, um sicherzustellen, dass EU-Gelder sachgemäß verwaltet werden und hierüber ordnungsgemäß Bericht erstattet wird. Sobald ein finanzieller Beitrag zu einem der Instrumente bewilligt wird, werden die Mittel auf ein eigens eingerichtetes Bankkonto des Finanzinstituts (also auf ein Treuhandkonto) überwiesen. Je nach Finanzinstrument kann das Finanzinstitut die Mittel dieses Treuhandkontos verwenden, um beispielsweise Kredite zu gewähren, Fremdfinanzierungsinstrumente auszugeben, in Eigenkapitalinstrumente zu investieren oder Garantieaufforderungen zu erfüllen. Einnahmen aus Finanzinstrumenten müssen in der Regel in den EU-Haushalt zurückfließen.

Das Risiko in Bezug auf diese Finanzinstrumente ist auf einen Höchstbetrag begrenzt, der in den zugrunde liegenden Vereinbarungen festgelegt ist und der dem im Haushaltsplan für dieses Instrument vorgesehenen Betrag entspricht. Da die Kommission häufig das Erstausfallrisiko (First Loss Piece) trägt und die Instrumente zur Finanzierung von Empfängern mit höherem Risiko (die Schwierigkeiten mit der Beschaffung von Finanzmitteln auf dem freien Kapitalmarkt haben) vorgesehen sind, ist ein gewisser Verlust für den EU-Haushalt anzunehmen.

Bewertung von Finanzinstrumenten

Die folgenden Klassen finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet: Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Kredite, Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch, Kredite und andere zum Restbuchwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten. Der Buchwert dieser finanziellen Vermögenswerte gilt als angemessene Annäherung an den beizulegenden Zeitwert.

Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe

Die Anleihe- und Kredittransaktionen sowie die Verwaltung der Kassenmittel werden von der EU nach den einschlägigen Verordnungen des Rates und des Europäischen Parlaments, Beschlüssen des Rates sowie gegebenenfalls nach den internen Leitlinien durchgeführt. Zu bestimmten Themenbereichen wie Anleihen, Kredite und Verwaltung der Kassenmittel wurden Verfahrenshandbücher erstellt, die von den zuständigen operativen Referaten genutzt werden. Generell werden keine Aktivitäten zum Ausgleich von Zinsänderungen oder Wechselkursschwankungen (Sicherungsgeschäfte) durchgeführt, weil die Anleihetransaktionen im Allgemeinen durch Gegensicherungstransaktionen (Back-to-Back) finanziert werden und folglich nicht zu offenen Zins- oder Währungspositionen führen. Die Anwendung des Gegensicherungsmerkmals (Back-to-Back) wird regelmäßig überprüft.

Kassentransaktionen

Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung der Kassentransaktionen der Kommission sind in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (geändert durch die Verordnung Nr. 804/2016 des Rates) und in der Haushaltsordnung sowie den Anwendungsbestimmungen festgelegt.

Aufgrund der vorstehend genannten Verordnungen wird nach den folgenden Grundsätzen vorgegangen.

Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten auf Konten eingezahlt, die jeder Mitgliedstaat eigens zu diesem Zweck bei seiner Haushaltsverwaltung oder bei der nationalen Zentralbank für die Kommission eröffnet. Die Kommission darf bei den vorgenannten Konten nur dann Mittel in Anspruch nehmen, wenn sie ihren Zahlungsmittelbedarf decken muss

Die Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten in ihren eigenen Landeswährungen gezahlt, während die Zahlungen der Kommission größtenteils auf Euro lauten.

Im Namen der Kommission eröffnete Bankkonten dürfen nicht überzogen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Eigenmittelkonten der Kommission bei Zahlungsausfall im Rahmen eines gemäß den Verordnungen und Beschlüssen des Rates begebenen oder garantierten Kredits sowie unter bestimmten Bedingungen in Fällen, in denen der Kassenmittelbedarf die Guthaben der Konten übersteigt.

Mittel auf Bankkonten, die auf eine andere Währung als dem Euro lauten, werden entweder zur Zahlungen in der gleichen Währung verwendet oder regelmäßig in Euro umgerechnet.

Neben den Eigenmittelkonten eröffnet die Kommission zum Zweck der Ausführung von Zahlungen und des Empfangs anderer Zahlungseingänge als den Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten weitere Bankkonten bei Zentral- und Geschäftsbanken.

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung ist stark automatisiert und basiert auf modernen IT-Systemen. Durch besondere Verfahren wird die Sicherheit des Systems garantiert und die Aufgabentrennung gemäß der Haushaltsordnung, den internen Kontrollstandards der Kommission und den Auditgrundsätzen gewährleistet.

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung der Kommission wird durch schriftliche Leitlinien und Verfahren geregelt, die die operativen und finanziellen Risiken begrenzen und ein angemessenes Kontrollniveau gewährleisten sollen. Diese Leitlinien und Verfahren umfassen verschiedene Tätigkeitsbereiche (wie Zahlungsausführung und Zahlungsmittelverwaltung, Cashflow-Vorausschau, Geschäftskontinuität usw.) und ihre Einhaltung wird regelmäßig kontrolliert. Darüber hinaus findet zwischen der Generaldirektion Haushalt und der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen ein Informationsaustausch über Risikomanagement und empfehlenswerte Verfahren statt.

Geldbußen

Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: Einlagen

Vor 2010 eingegangene Beträge verbleiben auf Konten bei Banken, die speziell für die Einlage von vorläufig vereinnahmten Geldbußen ausgewählt wurden. Die Banken werden unter Einhaltung der in der Haushaltsordnung festgelegten Ausschreibungsverfahren ausgewählt. Die Anlage von Mitteln bei bestimmten Banken wird durch die interne Risikomanagementrichtlinie geregelt, in der die Anforderungen an die Bonitätseinstufung und die Höhe der Mittel, die im Verhältnis zum Eigenkapital des Vertragspartners dort angelegt werden können, festgelegt werden. Finanzielle und operative Risiken werden ermittelt und evaluiert und die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft.

Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: BUFI-Wertpapierbestand

Ab 2010 werden verhängte und vorläufig vereinnahmte Geldbußen in einem speziell zu diesem Zweck geschaffenen Portfolio investiert: dem BUFI. Zu den wichtigsten Zielen dieses Portfolios zählt es, die mit den Finanzmärkten verbundenen Risiken zu mindern und alle mit einer Geldbuße belegten Rechtssubjekte gleich zu behandeln, indem ihnen eine garantierte, auf der gleichen Grundlage berechnete Rückzahlung angeboten wird. Die Kommission führt die Vermögensverwaltung für vorläufig vereinnahmte Geldbußen nach den internen Vermögensverwaltungsrichtlinien durch. Die maßgeblichen operativen Referate nutzen Verfahrenshandbücher, die zu bestimmten Themengebieten wie der Verwaltung der Kassenmittel erstellt worden sind. Finanzielle und operative Risiken werden ermittelt und evaluiert und die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft.

Die im Rahmen der Vermögensverwaltung durchgeführten Tätigkeiten dienen dazu, die der Kommission vorläufig gezahlten Geldbußen so zu investieren, dass

sichergestellt ist, dass die Mittel im Bedarfsfall problemlos verfügbar sind

und unter normalen Umständen eine Rendite erzielt wird, die im Durchschnitt der Rendite der BUFI-Benchmark abzüglich entstandener Kosten entspricht und zugleich den Nennbetrag der Geldbußen erhält.

Investitionen sind im Wesentlichen auf folgende Kategorien beschränkt: Termineinlagen bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten, Agenturen für öffentliche Schuldtitel, vollständig im Staatsbesitz befindlicher bzw. staatlich garantierter Banken oder supranationaler Institutionen sowie Anleihen, Schatzwechsel und Einlagenzertifikate, ausgegeben entweder von öffentlichen Einrichtungen oder supranationalen Institutionen.

Finanzgarantien

Die Kommission verfügt im Zusammenhang mit den Geldbußen, die sie gegen Unternehmen verhängt, die gegen die Wettbewerbsvorschriften der EU verstoßen, über Garantien von Finanzinstituten in beträchtlicher Höhe (siehe Erläuterung 2.6.1.2). Diese Garantien werden von den mit einer Geldbuße belegten Unternehmen als Alternative zu vorläufigen Zahlungen bereitgestellt. Die Garantien werden unter Beachtung der der Risikomanagementrichtlinie verwaltet. Finanzielle und operative Risiken werden ermittelt und evaluiert und die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft.

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung des Garantiefonds sind in der Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB vom 25. November 1994 samt nachfolgenden Änderungen vom 17./23. September 1996, vom 8. Mai 2002, vom 25. Februar 2008 und vom 9. November 2010 dargelegt. Dieser Garantiefonds führt seine Transaktionen nur in Euro. Er investiert ausschließlich in dieser Währung, um jedes Wechselkursrisiko zu vermeiden. Die Verwaltung der Vermögenswerte beruht auf dem traditionellen Vorsichtsgrundsatz, der bei Finanzaktivitäten eingehalten wird. Besonderes Augenmerk ist auf die Minderung der Risiken und die Gewährleistung dessen zu richten, dass die verwalteten Vermögenswerte ohne erhebliche Verzögerungen unter Berücksichtigung der durch den Fonds garantierten Verpflichtungen veräußert oder übertragen werden können

EFSI-Garantiefonds

Der EFSI-Garantiefonds wurde durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 (geändert durch Verordnung (EU) 2017/2396 vom 13. Dezember 2017) gegründet. Die Vorschriften und Grundsätze für die Vermögensverwaltung des Fonds sind im Kommissionsbeschluss C(2016)165 vom 21. Januar 2016 festgelegt worden. Die verwalteten Vermögenwerte bieten im Verhältnis zu den möglichen Garantieaufforderungen ausreichend Liquidität, wobei dennoch das Ziel einer Optimierung eines Rendite- und Risikoniveaus angestrebt wird, das mit der Aufrechterhaltung eines hohen Grades an Sicherheit und Stabilität kompatibel ist.

6.3.   DAS WÄHRUNGSRISIKO

Aus Finanzinstrumenten entstehende Währungsrisiken der EU zum Jahresende — Nettoposition

in Mio. EUR

 

31.12.2017

USD

GBP

DKK

SEK

EUR

Sonstige

Insgesamt

Finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

680

57

17

56

12 806

16

13 632

Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

(632)

655

23

Kredite  (10)

6

0

123

7

137

Forderungen und einzuziehende Beträge

15

549

63

86

11 591

62

12 366

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

49

3 180

27

693

18 468

1 694

24 111

 

118

3 787

107

835

43 642

1 779

50 268

Finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

(2)

(2)

Abrechnungsverbindlichkeiten

(4)

(2)

(0)

(1)

(39 029 )

(12)

(39 048 )

 

(4)

(2)

(0)

(1)

(39 029 )

(14)

(39 050 )

Insgesamt

114

3 785

107

834

4 613

1 765

11 218


in Mio. EUR

 

31.12.2016

USD

GBP

DKK

SEK

EUR

Sonstige

Insgesamt

Finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

228

58

14

42

10 080

21

10 442

Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

(49)

50

0

Kredite  (10)

4

0

329

10

343

Forderungen und einzuziehende Beträge

1

593

51

81

10 888

8

11 622

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

39

2 394

428

1 220

22 387

2 117

28 585

 

222

3 045

493

1 342

43 734

2 156

50 993

Finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

(100)

100

(1)

Abrechnungsverbindlichkeiten

(1)

(5)

(0)

(0)

(39 983 )

(16)

(40 005 )

 

(101)

(5)

(0)

(0)

(39 883 )

(16)

(40 005 )

Insgesamt

121

3 040

493

1 342

3 851

2 140

10 987

Wenn der Euro gegenüber anderen Währungen um 10 % an Wert gewonnen hätte, hätte dies die folgenden Auswirkungen gehabt:

in Mio. EUR

 

Wirtschaftliches Ergebnis

USD

GBP

DKK

SEK

2017

(5)

(339)

(8)

(71)

2016

(4)

(272)

(43)

(118)


in Mio. EUR

 

Nettovermögen

USD

GBP

DKK

SEK

31.12.2017

(5)

(5)

(2)

(5)

31.12.2016

(7)

(5)

(1)

(4)

Wenn der Euro gegenüber diesen Währungen um 10 % an Wert verloren hätte, hätte dies die folgenden Auswirkungen gehabt:

in Mio. EUR

 

Wirtschaftliches Ergebnis

USD

GBP

DKK

SEK

2017

6

414

10

87

2016

5

332

53

145


in Mio. EUR

 

Nettovermögen

USD

GBP

DKK

SEK

31.12.2017

7

6

2

6

31.12.2016

9

6

2

5

Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe

Die meisten finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten lauten auf Euro, dass der EU in diesem Fällen kein Währungsrisiko entsteht. Allerdings gewährt die EU über das Finanzinstrument Euratom Kredite in USD, die durch Anleihen über einen entsprechenden Betrag in USD finanziert sind (Back-to-back-Transaktionen). Zum Abschlussstichtag besteht für die EU kein Währungsrisiko in Bezug auf Euratom.

Kassentransaktionen

Von Mitgliedstaaten in anderen Währungen als dem Euro eingezahlte Eigenmittel werden gemäß der Verordnung Nr. 609/2014 des Rates (geändert durch die Verordnung Nr. 804/2016 des Rates) auf den Eigenmittelkonten gehalten. Sie werden in Euro umgerechnet, wenn sie zur Ausführung von Zahlungen benötigt werden. Die bei der Verwaltung dieser Mittel angewendeten Verfahren werden in der vorstehend genannten Verordnung dargelegt. In einer begrenzten Anzahl von Fällen werden diese Mittel direkt für die Ausführung von Zahlungen in diesen Währungen verwendet

Die Kommission unterhält bei Geschäftsbanken Konten in anderen EU-Währungen als dem Euro sowie in USD und CHF für die Ausführung von Zahlungen in diesen Währungen. Diese Konten werden je nach der Höhe der aufzuführenden Zahlungen aufgefüllt und folglich besteht für die Salden dieser Konten kein Währungsrisiko.

Gehen sonstige Einnahmen (außer Eigenmitteln) in anderen Währungen als dem Euro ein, werden diese entweder auf Konten der Kommission in denselben Währungen überwiesen, sofern sie zur Ausführung von Zahlungen benötigt werden, oder sie werden in Euro umgerechnet und auf andere, auf Euro lautende Konten überwiesen Zahlstellenkonten, die auf andere Währungen als den Euro lauten, werden je nach dem geschätzten kurzfristigen lokalen Zahlungsbedarf in eben diesen Währungen aufgefüllt. Die Salden dieser Konten werden unterhalb der jeweiligen Obergrenzen gehalten.

Geldbußen

Vorläufig vereinnahmte Geldbußen (Einlagen und BUFI-Wertpapierbestand) sowie Bankgarantien

Da sämtliche Geldbußen in Euro verhängt und gezahlt werden, besteht kein Fremdwährungsrisiko.

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

Die finanziellen Vermögenswerte dieses Fonds lauten auf Euro; folglich besteht kein Währungsrisiko. Die der EU aufgrund Inanspruchnahme des Fonds infolge Nichtzahlung eines Kreditempfängers übertragenen Kredite werden in ihrer ursprünglichen Währung getätigt und stellen daher ein Wechselkursrisiko für die EU dar. Da der Zeitpunkt der Rückzahlung der Kredite nicht sicher bekannt ist, werden keine Tätigkeiten zum Ausgleich von Wechselkursschwankungen (Hedging) durchgeführt.

EFSI-Garantiefonds

Der EFSI-Garantiefonds führt seine Transaktionen derzeit sowohl in Euro als auch in US-Dollar aus. Im Dezember 2016 wurden im Hinblick auf eine Verbesserung der Renditen und Streuung des Marktrisikos mittels eines Engagements auf dem US-Markt die ersten Investitionen in auf USD lautende, festverzinsliche Schuldverschreibungen (US-Staatsanleihen) getätigt. Das Währungsrisiko wird durch den Abschluss von Derivatverträgen (Devisentermingeschäfte) zur Absicherung des Marktwerts des Portfolios mit USD-Investitionen gehandhabt. Die Grenze für das maximale, nicht abgesicherte Wechselkursrisiko wurde auf 1 % des gesamten Portfoliowerts innerhalb der Benchmark und der jährlichen strategischen Zuweisungen festgesetzt. Auf- oder Abwärtsbewegungen beim Marktwert der USD-Investitionen, die in der einen oder anderen Richtung über die 1 %-Grenze hinausgehen, würden folglich ein Ausgleichsgeschäft (einen neuen Terminkontrakt der in die gleiche oder entgegengesetzte Richtung zielt) auslösen, mit dem die abgesicherte Position entsprechend angepasst oder umgekehrt wird. Eine Anpassung des Sicherungsgeschäfts kann auch durch Veränderungen im Wechselkurs zwischen EUR und USD veranlasst werden.

6.4.   ZINSÄNDERUNGSRISIKO

In der folgenden Tabelle wird die Sensitivität des Zinssatzes von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten bei Unterstellung einer möglichen Änderung der Zinssätze um +/- 100 Basispunkte (1 %) dargestellt.

in Mio. EUR

 

Zunahme (+) / Abnahme (-) in Basispunkten

Auswirkungen auf das Nettovermögen

31.12.2017: Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

+100

(359)

-100

382

31.12.2016: Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

+100

(291)

-100

313

Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe

Aufgrund der Beschaffenheit ihrer Anleihe- und Kreditvergabetransaktionen verfügt die EU über bedeutende verzinsliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Das mit den Anleihen einhergehende Zinsrisiko wird jedoch durch Kredite zu gleichwertigen Konditionen, sogenannten Back-to-back-Transaktionen, ausgeglichen.

Kassentransaktionen

Die Kassenmittelverwaltung der Kommission nimmt keinerlei Geldmittel auf; folglich ist sie keinem Zinsrisiko ausgesetzt. Für die auf den verschiedenen Bankkonten gehaltenen Salden werden jedoch Zinsen berechnet. Die Kommission hat daher Maßnahmen zur Sicherstellung dessen getroffen, dass die auf ihren Konten eingenommenen Zinsen die Marktzinssätze sowie deren eventuelle Fluktuation widerspiegeln.

Bei den Kassenmittelverwaltungen der Mitgliedstaaten zum Zweck der Vereinnahmung von Eigenmitteln eröffnete Konten tragen keine Zinsen und sind gebührenfrei. Bei nationalen Zentralbanken geführte Konten können zu dem von dem einzelnen Finanzinstitut angewandten Zinssatz verzinst werden. Da einige dieser Konten derzeit negativ verzinst werden könnten, wurden Verfahren für die Kassenmittelverwaltung eingerichtet, um die Salden auf diesen Konten niedrig zu halten.

Darüber hinaus sind Eigenmittelkonten nach der Verordnung Nr. 609/2014 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 804/2016 des Rates geänderten Fassung vor den Auswirkungen von Negativzinsen geschützt.

Auf Konten bei Geschäftsbanken gehaltene Tagesgelder tragen jeweils täglich Zinsen. Diese Zinsen basieren auf variablen Marktsätzen, auf die eine vertragliche Marge (positiv oder negativ) berechnet wird. Bei den von Geschäftsbanken angewendeten Sätzen besteht im Allgemeinen eine vertragliche Untergrenze von Null. Infolgedessen besteht kein Risiko, dass die Kommission Zinssätze erzielt, die unter den Marktsätzen liegen.

Geldbußen

Vorläufig vereinnahmte Geldbußen (Einlagen, BUFI-Wertpapierbestand) sowie Bankgarantien

Die vorläufig vereinnahmten Geldbußen werden in ein Portfolio von Geldmarktinstrumenten und langfristigen Anleihen mit einer durchschnittlichen Laufzeit von 2,6 Jahren investiert.

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

Die in diesem Garantiefonds bereitgestellten Haushaltsmittel werden in ein Portfolio von Geldmarktinstrumenten und langfristigen Anleihen mit einer durchschnittlichen Portfoliolaufzeit von insgesamt 2,93 Jahren investiert.

EFSI-Garantiefonds

Die in EFSI-Garantiefonds bereitgestellten Haushaltsmittel werden in ein Portfolio von Geldmarktinstrumenten und langfristigen Anleihen mit einer durchschnittlichen Portfoliolaufzeit von insgesamt 3,5 Jahren investiert.

6.5.   KREDITRISIKO

Die Beträge, an denen sich das Kreditrisiko der EU am Ende des Berichtszeitraums ablesen lässt, sind die Buchwerte der Finanzinstrumente wie in Erläuterung 2 angegeben.

Analyse des Alters nicht wertgeminderter Vermögenswerte

in Mio. EUR

 

Insgesamt

Weder überfällig noch wertgemindert

Überfällig, aber nicht wertgemindert

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Kredite

54 981

54 980

0

Forderungen und einzuziehende Beträge

12 366

8 905

2 894

359

208

Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

23

23

Gesamtwert zum 31.12.2017

67 369

63 908

2 894

359

208

Kredite

55 477

55 476

1

Forderungen und einzuziehende Beträge

11 622

10 310

130

909

273

Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

0

0

Gesamtwert zum 31.12.2016

67 099

65 786

131

909

273

Zu den 1- bis 5-jährigen Forderungen und einzuziehenden Beträgen zählen auch im Zusammenhang mit Geldbußen im Wettbewerbsbereich einzuziehende Beträge in Höhe von 278 Mio. EUR (2016: 870 Mio. EUR die zu einem großen Teil durch Bankgarantien abgedeckt sind. Die Kommission ist folglich einer geringen Belastung durch Kreditrisiken ausgesetzt. Diese Garantien werden von den mit einer Geldbuße belegten Unternehmen als Alternative zu vorläufigen Zahlungen bereitgestellt.

Kreditqualität finanzieller Vermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindert sind

in Mio. EUR

 

31.12.2017

AFS (11)

Finanzielle Vermögenswerte zum FVSD (12)

Kredite und Forderungen (13)

Zahlungsmittel

Insgesamt

Gegenparteien mit externer Bonitätseinstufung

 

 

 

 

 

Prime und High-Grade

8 068

16

3 132

19 261

30 477

Upper Medium Grade

1 794

23 879

3 977

29 650

Lower Medium Grade

2 186

28 041

463

30 691

Non-Investment Grade

4 087

389

4 476

 

12 048

16

59 139

24 090

95 293

Gegenparteien ohne externe Bonitätseinstufung

 

 

 

 

 

Gruppe 1

6

4 745

21

4 772

Gruppe 2

1

1

 

6

4 746

21

4 773

Insgesamt

12 048

23

63 885

24 111

100 067


in Mio. EUR

 

31.12.2016

 

AFS (11)

Finanzielle Vermögenswerte zum FVSD (12)

Kredite und Forderungen (13)

Zahlungsmittel

Insgesamt

Gegenparteien mit externer Bonitätseinstufung

 

 

 

 

 

Prime und High-Grade

6 451

3 386

21 990

31 828

Upper Medium Grade

1 412

23 826

5 325

30 563

Lower Medium Grade

1 056

4 532

492

6 081

Non-Investment Grade

27 724

744

28 468

 

8 920

59 469

28 552

96 941

Gegenparteien ohne externe Bonitätseinstufung

 

 

 

 

 

Gruppe 1

0

6 238

33

6 272

Gruppe 2

79

79

 

0

6 317

33

6 351

Insgesamt

8 920

0

65 786

28 585

103 292

In der vorstehenden Tabelle sind zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte in Form von Eigenkapitalinstrumenten ohne externe Bonitätseinstufung nicht enthalten. Die vier oben erwähnten Risikoklassen stützen sich im Prinzip auf die Ratingklassen externer Rating-Agenturen und entsprechen:

Prime und High Grade: Moody P-1, Aaa — Aa3; S&P A-1+, A-1, AAA — AA -; Fitch F1+, F1, AAA — AA- und gleichwertig

Upper Medium Grade: Moody P-2, A1 — A3; S&P A-2, A+ — A-; Fitch F2, A+ — A- und gleichwertig

Lower Medium Grade: Moody P-3, Baa1 — Baa3, S&P A-3, BBB+ — BBB-; Fitch F-3, BBBB+ — BBB- und gleichwertig

Non-Investment Grade: Moody not prime, Ba1 — C; S&P B, C, BB+ — D; Fitch B, C, BB+ — D und gleichwertig

Die EU orientiert sich vor allem im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten und Geschäftsbanken an diesen Ratingklassen externer Agenturen; es ist aber durchaus möglich, dass sie nach eigenen Analysen in Einzelfällen Beträge in einer der oben genannten Risikoklassen belässt, auch wenn eine oder mehrere der oben genannten Rating-Agenturen die betreffende Gegenpartei möglicherweise herabgestuft hat/haben. Bei den nicht extern bewerteten Gegenparteien bezieht sich die Gruppe 1 auf Schuldner ohne Ausfälle in der Vergangenheit und Gruppe 2 auf Schuldner mit Ausfällen in der Vergangenheit.

Die oben unter „Kredite und Forderungen“ aufgeführten Beträge mit dem Rating „Non-Investment-Grade“ beziehen sich in erster Linie auf Kredite zur finanziellen Unterstützung, die die Kommission an Mitgliedstaaten in finanziellen Schwierigkeiten vergibt, sowie auf Forderungen gegenüber einigen Mitgliedstaaten, die auf der Eigenmittelverordnung oder einer anderen Rechtsgrundlage beruhen. Der unter Zahlungsmitteln aufgeführte Betrag bezieht sich auf in den Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten eröffnete Eigenmittelkonten, auf denen — wie in der vorstehend zitierten Verordnung vorgesehen — die Eigenmittelbeiträge gehalten werden. Die Kommission darf bei diesen Konten nur dann Mittel in Anspruch nehmen, wenn sie ihren durch den Haushaltsvollzug verursachten Zahlungsmittelbedarf decken muss.

Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe

Das Management des Kreditrisikos erfolgt an erster Stelle durch Länderbürgschaften wie im Fall von Euratom, an zweiter Stelle durch den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (MFA und Euratom), dann durch die Möglichkeit, die erforderlichen Mittel aus den Eigenmittelkonten der Kommission zu entnehmen und schließlich durch den Haushalt der EU.

In den Rechtsvorschriften für die Eigenmittel wird die Obergrenze für Eigenmittelzahlungen auf 1,20 % des BNE des betreffenden Mitgliedstaates festgesetzt. Im Jahr 2017 wurden 0,76 % zur Deckung von Mitteln für Zahlungen verwendet. Dies bedeutet, dass am 31. Dezember 2017 eine Marge von 0,44 % zur Deckung dieser Garantien zur Verfügung stand. Zu diesem Zweck kann die EU Mittel von allen Mitgliedstaaten anfordern, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen der EU gegenüber den Kreditgebern zu gewährleisten.

Kassentransaktionen

Die meisten Kassenmittel der Kommission werden gemäß der Verordnung Nr. 609/2014 des Rates über das Eigenmittelsystem (geändert durch die Verordnung 2016/804 des Rates) auf den Konten gehalten, die von den Mitgliedstaaten zur Entrichtung ihrer Beiträge (Eigenmittel) eröffnet wurden. Alle Konten dieser Art werden bei den Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten geführt. Diese Organe bringen für die Kommission das geringste Kreditrisiko (Ausfallrisiko) mit sich, da das Risiko bei den Mitgliedstaaten liegt. Für den Teil der Kassenmittel der Kommission, der bei Geschäftsbanken gehalten wird, werden die betreffenden Konten zur Deckung der Zahlungen „just in time“ aufgefüllt. Die Verwaltung erfolgt automatisch über das Kassenführungssystem der Haushaltsverwaltung. Auf den einzelnen Konten wird unter Berücksichtigung der jeweiligen durchschnittlichen Höhe der täglich von dem betreffenden Konto aus getätigten Zahlungen ein Mindestbestand an Zahlungsmitteln gehalten. Daher ist der Tagesgeld-Gesamtbetrag auf diesen Konten ständig niedrig (im Durchschnitt insgesamt weniger als 80 Mio. EUR über 21 Konten verteilt), damit sich das Risiko für die Kommission in Grenzen hält. Diese Beträge sind im Zusammenhang mit den täglichen Gesamtkassenständen zu betrachten, die 2017 zwischen 4 Mio. EUR und 40 Mrd. EUR schwankten, wobei 2017 Zahlungen von mehr als 134 Mrd. EUR von Konten der Kommission geleistet wurden.

Zudem gelten besondere Leitlinien für die Auswahl von Geschäftsbanken, um das Kreditrisiko für die Kommission weiter zu verringern:

Sämtliche Geschäftsbanken werden im Rahmen von Ausschreibungen ausgewählt. Für eine Zulassung zu den Ausschreibungsverfahren ist eine kurzfristige Bonitätsbewertung von Moody’s von P-1 oder gleichwertig erforderlich. Eine niedrigere Stufe kann unter besonderen, ordnungsgemäß begründeten Umständen akzeptiert werden.

Die Bonitätsbewertungen der Geschäftsbanken, bei denen die Kommission Konten hält, werden täglich überprüft.

In EU-Delegationen außerhalb der EU werden Zahlstellenkonten bei lokalen Banken gehalten, die in einem vereinfachten Ausschreibungsverfahren ausgewählt werden. Die Anforderungen an die Bonitätseinstufung hängen von der jeweiligen örtlichen Situation ab und können sich zwischen den Ländern deutlich unterscheiden. Um das Kreditrisiko zu begrenzen, werden die Salden auf diesen Konten auf einem möglichst niedrigen Stand gehalten (unter Berücksichtigung operativer Anforderungen), sie werden regelmäßig aufgefüllt und die geltenden Höchstgrenzen werden einmal jährlich überprüft.

Geldbußen

Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: Einlagen

Banken, in denen Einlagen im Zusammenhang mit vor 2010 vorläufig vereinnahmten Geldbußen gehalten werden, werden mittels Ausschreibungsverfahren nach der Risikomanagementrichtlinie ausgewählt. In dieser Richtlinie werden die Anforderungen an die Bonitätseinstufung und die Höhe der Mittel, die im Verhältnis zum Eigenkapital des Vertragspartners hinterlegt werden könnten, festgelegt.

Als allgemeine Regel gilt, dass für Geschäftsbanken, die speziell zur Einlage von vorläufig vereinnahmten Geldbußen ausgewählt wurden, eine langfristige Einstufung von A (S&P oder gleichwertig) und eine kurzfristige Einstufung von mindestens A-1 (S&P oder gleichwertig) erforderlich ist. Sollten Banken in dieser Gruppe herabgestuft werden, kommen besondere Maßnahmen zum Tragen. Darüber hinaus wird der bei den einzelnen Banken hinterlegte Betrag auf einen bestimmten Prozentsatz der Eigenmittel der jeweiligen Bank begrenzt. Dieser Prozentsatz ist je nach Ratingstufe der einzelnen Finanzinstitute unterschiedlich. Bei der Berechnung dieser Grenzen wird ebenfalls die Summe der Garantien, die für die Kommission von demselben Institut übernommen wurden, berücksichtigt. Auch wird regelmäßig überprüft, ob die ausstehenden Einlagen den anzuwenden Anforderungen der Richtlinie entsprechen.

Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: BUFI-Wertpapierbestand

Für Investitionen in öffentliche Schuldtitel aus vorläufig eingezogenen Geldbußen trägt die Kommission seit 2010 das Kreditrisiko. Die höchste Konzentration im Kreditengagement besteht gegenüber Frankreich, auf das 26 % des Portfolios entfallen. Die fünf Länder mit dem höchsten Kreditengagement (Frankreich, Italien, Spanien, Deutschland und Belgien) stellen zusammen 72 % des Beteiligungsportfolios dar. Der gewichtete Durchschnitt der Bonitätseinstufung für das Portfolio beträgt A- (S&P oder gleichwertig).

Finanzgarantien

Das Risikomanagement für die Annahme solcher Garantien gewährleistet der Kommission eine hohe Kreditqualität. Auch wird regelmäßig überprüft, ob die ausstehenden Garantien den anzuwenden Anforderungen der Richtlinie entsprechen.

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

In den für das Treasury-Portfolio vereinbarten Vermögensverwaltungsrichtlinien bzw. Investitionsstrategien werden bestimmte Grenzen und Einschränkungen festgelegt, um die Belastung des Bestandes/Portfolios durch Kreditrisiken zu begrenzen. Zu diesen Grenzen und Einschränkungen zählen Auswahlkriterien, von der Emittentenkategorie abhängige, nominelle Kreditlimits, vom jeweiligen Emittenten abhängige, relative Konzentrationslimits und Konzentrationslimits pro Emission. Sämtliche Investitionen sind mindestens als „Investment Grade“ eingestuft.

EFSI-Garantiefonds

In den Vermögensverwaltungsrichtlinien, Risiko- und Investitionsstrategien werden bestimmte Grenzen und Einschränkungen festgelegt, um die Belastung des Bestandes/Portfolios durch Kreditrisiken zu begrenzen; generell ist das Portfolio auf Papiere mit „Investment Grade“ beschränkt. Der gewichtete Durchschnitt der Bonitätseinstufung für das Portfolio beträgt A- (S&P oder gleichwertig).

Da einzige Gegenpartei sämtlicher zum 31. Dezember 2017 offener Devisenterminkontrakte die Bank für internationalen Zahlungsausgleich ist, werden zu diesem Termin keine Bonitätsverbesserungen wie Sicherheiten, Nettingvereinbarungen oder Garantien bereitgestellt. Die maximale Belastung durch Kreditrisiken für Devisenterminkontrakte mit einem positiven beizulegenden Zeitwert zum Ende der Berichtsperiode entspricht dem Buchwert in der Vermögensübersicht.

6.6.   LIQUIDITÄTSRISIKO

Analyse der Fälligkeit finanzieller Verbindlichkeiten nach vertraglicher Restlaufzeit

in Mio. EUR

 

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Insgesamt

Anleihen

(6 700 )

(14 862 )

(33 279 )

(54 841 )

Abrechnungsverbindlichkeiten

(39 048 )

(39 048 )

Sonstige

(150)

(665)

(1 255 )

(2 070 )

Gesamtwert zum 31.12.2017

(45 898 )

(15 527 )

(34 534 )

(95 959 )

Anleihen

(2 094 )

(18 084 )

(34 950 )

(55 128 )

Abrechnungsverbindlichkeiten

(40 005 )

(40 005 )

Sonstige

(189)

(637)

(1 397 )

(2 222 )

Gesamtwert zum 31.12.2016

(42 288 )

(18 721 )

(36 346 )

(97 355 )

Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

in Mio. EUR

 

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Insgesamt

Derivative Zahlerseite

(634)

(2)

(635)

Derivative Empfängerseite

638

638

Netto-Cashflows zum 31.12.2017

5

(2)

3

Derivative Zahlerseite

(150)

(150)

Derivative Empfängerseite

149

149

Netto-Cashflow zum 31.12.2016

(1)

(1)

Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe

Das mit Anleihen einhergehende Liquiditätsrisiko wird in der Regel durch Kredite zu gleichwertigen Konditionen, sogenannten Back-to-back-Transaktionen, ausgeglichen. Im Hinblick auf MFH und Euratom dient der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen bei Zahlungsverzug und Zahlungsverzögerungen von Kreditnehmern als Liquiditätsreserve (oder Sicherheitsnetz). Hinsichtlich der Zahlungsbilanzhilfe ist in der Verordnung Nr. 431/2009 des Rates ein Verfahren vorgesehen, das genügend Zeit zur Mobilisierung von Mitteln über die Eigenmittelkonten der Kommission bei den Mitgliedstaaten einräumt. Bezüglich des EFSM ist in der Verordnung Nr. 407/2010 des Rates ein ähnliches Verfahren vorgesehen.

Kassentransaktionen

Durch die Haushaltsgrundsätze der EU ist sichergestellt, dass die Zahlungsmittel für ein bestimmtes Jahr stets ausreichen, um alle anfallenden Zahlungen auszuführen. Tatsächlich entsprechen die Beiträge der Mitgliedstaaten dem Betrag der Mittel für Zahlungen für das betreffende Haushaltsjahr. Allerdings gehen die Beiträge der Mitgliedstaaten über das ganze Jahr verteilt in zwölf Monatsraten ein, während bei den Zahlungen eine gewisse Saisonabhängigkeit besteht. Außerdem werden im Einklang mit der Verordnung Nr. 609/2014 des Rates (zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel, geändert durch die Verordnung 2016/804 des Rates) die Beiträge der Mitgliedstaaten zu nach dem 16. eines Monats N genehmigten (Berichtigungs-)Haushaltsplänen erst im Monat N+2 verfügbar, die entsprechenden Mittel für Zahlungen hingegen sofort bereitgestellt. Um sicherzustellen, dass die verfügbaren Kassenmittel stets zur Deckung der in einem bestimmten Monat durchzuführenden Zahlungen ausreichen, wurden Verfahren für regelmäßige Zahlungsmittelprognosen eingeführt. Auch können bei Bedarf bis zu bestimmen Grenzen und unter bestimmen Bedingungen Eigenmittel oder zusätzliche Finanzmittel im Voraus bei den Mitgliedstaaten abgerufen werden. Die Saisonabhängigkeit der Ausgaben und allgemeine Haushaltszwänge haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass eine stärkere Überwachung des Zahlungsrhythmus im Jahresverlauf erforderlich wurde. Darüber hinaus wird im Kontext der täglichen Kassentransaktionen der Kommission durch automatische Kassenführungsinstrumente sichergestellt, dass auf jedem einzelnen Bankkonto der Kommission jeden Tag genügend liquide Mittel vorhanden sind.

Geldbußen

Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: BUFI-Wertpapierbestand

Für die Verwaltung des Fonds gilt der Grundsatz, wonach die Vermögenswerte eine im Verhältnis zu den Verpflichtungen hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit aufweisen müssen. Der Wertpapierbestand setzt sich überwiegend aus hochliquiden Wertpapieren zusammen, die veräußert werden können, wenn unerwartete Mittelabflüsse zu bewältigen sind. Darüber hinaus beträgt der Anteil von Einlagen, Wertpapieren mit einer Restlaufzeit von einem Jahr sowie von Schuldverschreibungen mit variablen Zinssätzen 38 %.

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

Für die Verwaltung des Fonds gilt der Grundsatz, wonach die Vermögenswerte eine im Verhältnis zu den Verpflichtungen hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit aufweisen müssen. Der Fonds muss einen Mindestbetrag von 100 Mio. EUR in ein kurzfristiges, in monetäre Werte zu investierendes Portfolio mit einer Fälligkeit von weniger als zwölf Monaten vorhalten. Zum 31. Dezember 2017 beliefen sich diese Beteiligungen einschließlich Zahlungsmitteln auf 244 Mio. EUR. Darüber hinaus müssen mindestens 20 % des Nennwerts des Fonds monetäre Werte, festverzinsliche Wertpapier mit einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr und Wertpapiere mit variablem Zinssatz umfassen. Zum 31. Dezember 2017 betrug dieser Anteil 23 %.

EFSI-Garantiefonds

Für die Verwaltung des Garantiefonds gilt das Prinzip, wonach die Vermögenswerte eine im Verhältnis zu den Verpflichtungen hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit aufweisen. Der Wertpapierbestand setzt sich überwiegend aus hochliquiden Vermögenswerten zusammen, die veräußert werden können, wenn unerwartete Mittelabflüsse zu bewältigen sind, unter anderem aus auf USD lautenden Wertpapieren mit der höchsten Liquidität, d. h. US-Staatsanleihen; ihr Anteil am gesamten Investitionsportfolio betrug zum Abschlussstichtag 16 %.

Die Abgeltung von Derivatverträgen erfolgt brutto und basiert auf ihrer vertraglichen Restlaufzeit. Die Erfüllung von Verpflichtungen erfolgt mittels Verkauf von auf USD lautenden Vermögenswerten bzw. Swapgeschäften; dadurch ist es möglich, dass es aufgrund von Wechselkursdifferenzen zu einem Mittelabfluss kommt.

Hinsichtlich der Anforderungen an Sicherheiten/Einschussforderungen ist kein Liquiditätsmanagement erforderlich, weil die derzeitige Gegenpartei der Sicherungsgeschäfte Transaktionen mit der Kommission ohne Sicherheiten bzw. Aufforderungen zur Einschusszahlung akzeptiert.

Sonstige Finanzinstrumente — Devisenoption

Im Verlauf des am 31. Dezember 2017 endenden Jahres schloss die EU einen Derivatvertrag (Devisenoption) zur Deckung der Abwertung von auf Fremdwährungen lautenden Krediten, die von Finanzinstituten gewährt worden waren (siehe Erläuterung 2.11.2). Hinsichtlich der sonstigen, aus dem Haushalt der EU finanzierten Finanzinstrumente kann der Betrag, für den die EU im Rahmen dieser Option haftet, den gebundenen Betrag, also das durch diese Tatsache geminderte Liquiditätsrisiko, nicht übersteigen.

7.   ANGABEN ZU NAHESTEHENDEN UNTERNEHMEN UND PERSONEN

7.1.   NAHESTEHENDE UNTERNEHMEN UND PERSONEN

Bei den der EU nahestehenden Unternehmen und Personen handelt es sich um die konsolidierten Rechtssubjekte der EU, Partner sowie um die Bedienstete der höchsten Führungsebene dieser Rechtssubjekte. Da die Transaktionen zwischen diesen Rechtssubjekten als gewöhnliche Vorgänge der EU ablaufen, bestehen hierfür nach den EU-Rechnungslegungsvorschriften keine spezifischen Offenlegungsanforderungen.

7.2.   ANSPRÜCHE DER HÖCHSTEN FÜHRUNGSEBENE

Zur Veranschaulichung der Transaktionen im Zusammenhang mit nahestehenden Unternehmen und Personen werden die Bediensteten der höchsten Führungsebene der EU in fünf Besoldungsgruppen unterteilt:

Besoldungsgruppe 1: die Präsidenten des Europäischen Rates, der Kommission und des Gerichtshofes der Europäischen Union

Besoldungsgruppe 2: der Vizepräsident der Kommission und der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik sowie die anderen Vizepräsidenten der Kommission

Besoldungsgruppe 3: Generalsekretär des Rates, Mitglieder der Kommission, Richter und Generalanwälte des Europäischen Gerichtshofes der Europäischen Union, Präsident und Mitglieder des Gerichts der Europäischen Union, Präsident und Mitglieder des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, Europäischer Bürgerbeauftragter und Europäischer Datenschutzbeauftragter

Besoldungsgruppe 4: der Präsident und die Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes

Besoldungsgruppe 5: hochrangige Beamte der Organe und Agenturen.

Eine Zusammenfassung der Ansprüche dieser Personen folgt. Weitere Informationen sind dem auf der Europa-Website veröffentlichten Beamtenstatut zu entnehmen. Das Beamtenstatut ist das offizielle Dokument, in dem die Rechte und Pflichten aller EU-Beamten beschrieben werden. Den Bediensteten der höchsten Führungsebene wurden keinerlei zinsvergünstigte EU-Kredite gewährt.

FINANZIELLE ANSPRÜCHE DER HÖCHSTEN FÜHRUNGSEBENE

EUR

Anspruch (pro Bediensteten)

Besoldungsgruppe 1

Besoldungsgruppe 2

Besoldungsgruppe 3

Besoldungsgruppe 4

Besoldungsgruppe 5

Grundgehalt (pro Monat)

27 436,90

24 852,26 -

19 881,81 -

21 472,36 -

12 641,93 -

 

 

25 846,36

22 367,04

22 864,09

19 881,81

 

 

 

 

 

 

Wohnungs-/Auslandszulage

15 %

15 %

15 %

15 %

0-4 %-16 %

 

 

 

 

 

 

Familienzulagen:

 

 

 

 

 

Haushalt (in % vom Gehalt)

2 % +

184,55

2 % +

184,55

2 % +

184,55

2 % +

184,55

2 % +

184,55

Unterhaltsberechtigte Kinder

403,25

403,25

403,25

403,25

403,25

Vorschulkinder

98,51

98,51

98,51

98,51

98,51

Erziehungszulage oder

273,6

273,6

273,6

273,6

273,6

Erziehungszulage bei Schulbesuch außerhalb des Arbeitsortes

547,2

547,2

547,2

547,2

547,2

Pauschale für Vorsitz führende Richter

Keine Angabe

Keine Angabe

627,76

Keine Angabe

Keine Angabe

 

 

 

 

 

 

Repräsentationszulage

1 486,84

955,58

627,76

Keine Angabe

Keine Angabe

 

 

 

 

 

 

Jährliche Reisekosten

Keine Angabe

Keine Angabe

Keine Angabe

Keine Angabe

Keine Angabe

 

 

 

 

 

 

Überweisungen an den Herkunftsmitgliedstaat:

 

 

 

 

 

Erziehungsbeihilfe (14)

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

in % des Gehalts (14)

5 %

5 %

5 %

5 %

5 %

in % des Gehalts ohne Berichtigungskoeffizient

max. 25 %

max. 25 %

max. 25 %

max. 25 %

max. 25 %

Repräsentationsaufwand

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Keine Angabe

Keine Angabe

 

 

 

 

 

 

Dienstantritt:

 

 

 

 

 

Einrichtungsaufwand

54 873,80

48 969,98 -

39 763,62 -

42 944,71 -

Erstattet

 

 

50 928,78

44 734,07

45 728,19

 

Reisekosten für Angehörige

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Umzugsaufwendungen

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Ausscheiden aus dem Amt:

 

 

 

 

 

Wiedereingliederungsaufwendungen

27 436,90

24 852,26 -

19 881,81 -

21 472,36 -

Erstattet

 

 

25 846,36

22 367,04

22 864,09

 

Reisekosten für Angehörige

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Umzugsaufwendungen

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Übergangsgeld (in % des Gehalts) (15)

40 % — 65 %

40 % — 65 %

40 % — 65 %

40 % — 65 %

Keine Angabe

Krankenversicherung

Gedeckt

Gedeckt

Gedeckt

Gedeckt

Gedeckt

Ruhestandsbezüge (in % vom Gehalt vor Steuern)

max. 70 %

max. 70 %

max. 70 %

max. 70 %

max. 70 %

 

 

 

 

 

 

Abzüge:

 

 

 

 

 

Lohnsteuer

8 % — 45 %

8 % — 45 %

8 % — 45 %

8 % — 45 %

8 % — 45 %

Krankenversicherung (in % des Gehalts)

1,7  %

1,7  %

1,7  %

1,7  %

1,7  %

Sonderabgabe auf das Gehalt

7 %

7 %

7 %

7 %

6-7 %

Abzug für Ruhegehalt

Keine Angabe

Keine Angabe

Keine Angabe

Keine Angabe

9,8  %

Anzahl der Personen zum Jahresende

3

6

93

28

112

8.   EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der vorliegenden Jahresrechnungen waren dem Rechnungsführer der Kommission weder wesentliche Aspekte bekannt geworden noch Sachverhalte berichtet worden, die in diesem Abschnitt gesondert offengelegt werden müssten. Wie in der Erläuterung 4.1.1 bereits erwähnt wurde, ist die EFSI-Vereinbarung der Verordnung (EU) 2017/2396 entsprechend im März 2018 geändert worden.

Die Jahresrechnung samt zugehörigen Erläuterungen wurde auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Daten erstellt, wie aus den vorgelegten Angaben ersichtlich ist.

9.   KONSOLIDIERUNGSKREIS

A.   KONTROLLIERTE RECHTSSUBJEKTE (52)

1.   Organe und beratende Einrichtungen (11)

Europäisches Parlament

Europäischer Rat

Europäische Kommission

Europäischer Rechnungshof

Gerichtshof der Europäischen Union

European External Action Service — Europäischer Auswärtiger Dienst

Europäischer Datenschutzbeauftragter

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Europäischer Bürgerbeauftragter

Ausschuss der Regionen

Rat der Europäischen Union

2.   EU-Agenturen (39)

2.1.    Exekutivagenturen (6)

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Consumers, Health, Agriculture and Food Executive Agency — Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel

Exekutivagentur für die Forschung

Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen

Exekutivagentur für Innovation und Netze

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates

2.2.    Dezentrale Agenturen (33)

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Europäische Arzneimittel-Agentur

Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS

Europäische Chemikalienagentur

„Fusion for Energy“ (Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie)

Eurojust

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

European Agency for Safety and Health at Work — Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

European Centre for Disease Prevention and Control — Europäisches Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten

Europäische Umweltagentur

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

Europäische Bankenaufsichtsbehörde

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen

Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

EU-LISA (Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Europäische Eisenbahnagentur

Community Plant Variety Office — Gemeinschaftliches Sortenamt

Europäische Fischereiaufsichtsagentur

European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction — Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Europäisches Polizeiamt (EUROPOL)

Europäische Agentur für Flugsicherheit

Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

European Insurance and Occupational Pensions Authority — Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

Europäische Stiftung für Berufsbildung

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL)

3.   Sonstige kontrollierte Rechtssubjekte (2)

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (in Abwicklung)

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

B.   VERBUNDENE EINRICHTUNGEN (1)

Europäischer Investitionsfonds

RECHTSSUBJEKTE VON GERINGER BEDEUTUNG

Die nachfolgend aufgeführten Rechtssubjekte sind aufgrund ihrer Unwesentlichkeit nicht nach der Equity-Methode in den konsolidierten Jahresabschluss 2017 der EU aufgenommen worden.

Gemeinsames Unternehmen der biobasierten Industrien

Das gemeinsame Unternehmen der biobasierten Industrien (Bio Based Industries — BBI) ist eine öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP) zwischen der EU und dem Konsortium der biobasierten Industrien (Bio-based Industries Consortium — BIC). Das gemeinsame Unternehmen der biobasierten Industrien ist der Verwirklichung des Potenzials der europäischen Bioökonomie gewidmet und verfolgt das Ziel, biologische Rest- und Abfallstoffe durch innovative Technologien und Bioraffinerien, dem Herzstück der Biowirtschaft, in „grünere“ Alltagsprodukte umzuwandeln.

Gemeinsames Unternehmen Clean Sky

Clean Sky ist das größte europäische Forschungsprogramm zur Entwicklung innovativer Spitzentechnologie zur Reduzierung der von Luftfahrzeugen erzeugten CO2- und Gasemissionen sowie Geräuschpegel. Clean Sky wird über das EU-Programm Horizont 2020 finanziert und trägt zur Stärkung der Zusammenarbeit in der europäischen Luftfahrtindustrie, dem Ausbau der globalen Führungsposition und zur Wettbewerbsfähigkeit bei.

Gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI)

Die Innovative Medicines Initiative (IMI) ist Europas größte öffentlich-private Initiative zur Beschleunigung der Entwicklung besserer und sicherer Arzneimittel für Patientinnen und Patienten. IMI ist ein gemeinsames Unternehmen zwischen der Europäischen Union und einem Verband der pharmazeutischen Industrie.

Gemeinsames Unternehmen für elektronische Komponenten und Systeme für eine europäische Führungsrolle (ECSEL)(Zusammenschluss der früheren GU ARTEMIS und ENIAC),

ECSEL ist eine öffentlich-private Partnerschaft auf dem Gebiet elektronischer Bauteile und Systeme zur Überbrückung der Kluft zwischen Forschung und praktischer Nutzung. Zu diesem Zweck bringt ECSEL die verschiedenen Strategien zur Steigerung europäischer und nationaler Investitionen und zum Aufbau eines hochmodernen Ökosystems miteinander in Einklang.

Gemeinsames Unternehmen für Brennstoffzellen und Wasserstoff (FCH)

FCH ist eine öffentlich-private Partnerschaft zur Unterstützung der Forschung, technischen Entwicklung und Demonstration von Tätigkeiten auf den technologischen Gebieten der Brennstoffzellen und Wasserstoffenergie in Europa. Ihr Ziel besteht in der Beschleunigung der Markteinführung dieser Technologien durch die Verwirklichung des Potenzials dieser Technologien als Instrument zur Erreichung eines kohlenstoffarmen Energiesystems.

Gemeinsames Forschungsunternehmen für den Einheitlichen Europäischen Luftraum ATM (SESAR).

SESAR ist eine öffentlich-private Partnerschaft, die für die Modernisierung des europäischen Systems für Luftverkehrsmanagement (Air Traffic Management — ATM) verantwortlich zeichnet und zu diesem Zweck alle für das Luftverkehrsmanagement relevanten Forschungs- und Innovationsanstrengungen koordiniert und bündelt.

Gemeinsames Unternehmen von der Straße auf die Schiene (Shift2Rail)

Shift2Rail ist die erste gemeinsame europäische Technologieinitiative auf dem Gebiet des Schienenverkehrs. Ihre Ziele bestehen in der Förderung der Schwerpunktforschung und -innovation (F&I) sowie marktgerechter Lösungskonzepte mittels Beschleunigung der Einbeziehung neuer, fortschrittlicher Technologien in innovative Produktkonzepte für die Schiene.

Die Jahresrechnungen der vorstehenden Rechtssubjekte sind in deren jeweiligen Websites öffentlich zugänglich.

ERÖRTERUNG UND ANALYSE DES JAHRESABSCHLUSSES

HAUSHALTSJAHR 2017 (16)

INHALTSVERZEICHNIS

1.

KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS DER EU FINANZLAGE 2017

93

1.1.

EINNAHMEN 93

1.2.

AUFWENDUNGEN 93

1.3.

VERMÖGENSWERTE 94

1.4.

PASSIVA 102

2.

SCHUTZ DES HAUSHALTS DER EU 103

3.

MANAGEMENT VON RISIKEN UND UNSICHERHEITEN BEIM VOLLZUG DES EU-HAUSHALTSPLANS 105

3.1.

MAKROÖKONOMISCHES UMFELD 105

3.2.

EVENTUALVERBINDLICHKEITEN DES HAUSHALTS FÜR FINANZHILFE 106

3.3.

EVENTUALVERBINDLICHKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT HAUSHALTSGARANTIEN 107

3.4.

IMPULSE FÜR ARBEITSPLÄTZE, WACHSTUM UND INVESTITIONEN 107

3.5.

RESERVE FÜR NEUE MARKTTEILNEHMER (NER) 300 108

Der Zweck dieser Erörterung und Analyse des Jahresabschlusses besteht darin, den Lesern Hilfestellung zum Verständnis der im konsolidierten Jahresabschluss der EU dargestellten Vermögenslage, der Finanz- und Ertragslage und der Cashflows zu leisten. Die in dieser Erörterung und Analyse dargestellten Informationen wurden nicht geprüft.

1.   KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS DER EU FINANZLAGE 2017

1.1.   EINNAHMEN

Die konsolidierten Einnahmen der EU beinhalten sowohl Beträge im Zusammenhang mit Transaktionen mit Leistungsaustausch als auch Beträge im Zusammenhang mit Transaktionen ohne Leistungsaustausch, wobei letztere bedeutender sind.

Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die Hauptkategorien der Transaktionen ohne Leistungsaustausch.

Fünfjahrestrend für die Einnahmen aus den wichtigsten Transaktionen ohne Leistungsaustausch (in Mio. EUR)

Image

2017 gingen die konsolidierten Einnahmen gegenüber dem Vorjahr vor allem aus den folgenden Gründen um 7 % auf 136,2 Mrd. EUR zurück:

ein Rückgang der BNE-Eigenmittel um 17 Mrd. EUR, was im Jahresvergleich einer Abnahme um 18 % entspricht. Dieser Effekt ist in der vorstehend dargestellten Tabelle erkennbar und spiegelt in erster Linie die Auswirkungen der Senkung der Mittel für Zahlungen für den Haushaltsplan 2017 wider. Die BNE-Eigenmittel dienen dazu, den Teil des Haushalts zu finanzieren, der von anderen Einnahmequellen nicht gedeckt wird;

der oben beschriebene Rückgang wurde teilweise durch die „übrigen Einnahmen“ aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch ausgeglichen; hierzu zählen beispielsweise die in der Haushaltslinie „Anpassungen“ dargestellten Auswirkungen des Haushaltsüberschusses aus dem Jahr 2016 in Höhe von 6,4 Mrd. EUR. Dieser Haushaltsüberschuss war überwiegend auf die in Erläuterung 2.2 des Haushaltsvollzugsberichts 2016 erläuterte, nicht vollständige Ausschöpfung der Programme im Jahr 2016 zurückzuführen. Es handelt sich hier um einen Mechanismus, durch den die Mitgliedstaaten indirekt Erstattungen erhalten, indem der Betrag der Eigenmittel für das folgende Jahr gesenkt wird (in diesem Fall erfolgt die Reduzierung für das Haushaltsjahr 2017); aus diesem Grund wird der Haushaltsüberschuss als Einnahme angesetzt.

1.2.   AUFWENDUNGEN

Die Hauptkomponente der im konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesenen Aufwendungen sind Transferzahlungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, zu denen folgende Fonds gehören: i) der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), ii) der ELER und andere Instrumente für die Entwicklung des ländlichen Raums, iii) der Europäische Regionalfonds und der Kohäsionsfonds sowie iv) der Europäische Sozialfonds (ESF).

Diese Fonds stellten fast 63 % der gesamten Aufwendungen des am 31. Dezember 2017 endenden Jahres dar — die Aufteilung ist dem folgenden Diagramm zu entnehmen.

Relatives Gewicht der Hauptposten bei von den Mitgliedstaaten vollzogenen Aufwendungen im Haushaltsjahr 2017

Image

Die im Rahmen der direkten Mittelverwaltung entstandenen Aufwendungen betreffen den Vollzug des Haushaltsplans durch die Kommission, Exekutivagenturen und Treuhandfonds. Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung wird der Haushalt von den EU-Agenturen, Einrichtungen der EU, Drittländern, internationalen Organisationen und anderen Rechtssubjekten vollzogen.

Im Allgemeinen beliefen sich die unter direkter und indirekter Mittelverwaltung angefallenen Aufwendungen auf rund 19 % der Gesamtaufwendungen (24 Mrd. EUR) und blieben im Vergleich zum vorausgegangenen Haushaltjahr stabil.

Die EU erfasst künftige Zahlungsverpflichtungen auch dann als Aufwendungen, wenn sie in den kassenbasierten Haushaltsrechnungen noch nicht ausgewiesen werden. Bedeutende Beträge werden unter Verbindlichkeiten und antizipativen Passiva für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums sowie unter Ruhestandsbezügen und Leistungen an Arbeitnehmer im Hinblick auf von Kommissionsmitgliedern, MdEP und Bediensteten erworbenen Ruhegehaltsansprüchen aufgeführt.

Bei den konsolidierten Aufwendungen wurde gegenüber 2016 ein Rückgang um 11 % auf 128,1 Mrd. EUR verzeichnet, der vor allem das Ergebnis der folgenden Entwicklungen ist:

im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds entstanden um etwa 50 % oder 17,4 Mrd. EUR geringere Aufwendungen, da in Bezug auf den vorhergegangenen Programmplanungszeitraum (2007-2013) weniger Aufwendungen anfielen;

aus dem gleichen Grund gingen auch die Aufwendungen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und anderer Instrumente für die Entwicklung des ländlichen Raums um 1,2 Mrd. EUR zurück.

1.3.   VERMÖGENSWERTE

Die wichtigsten Posten auf der Aktivseite der Bilanz beziehen sich auf finanzielle Vermögenswerte (Kredite, zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte, Zahlungsmittel) und Vorfinanzierungen, die etwa 85 % der Vermögenswerte der EU ausmachen.

Zusammensetzung der konsolidierten Vermögenswerte der EU

Image

Zum 31. Dezember 2017 beliefen sich die Vermögenswerte auf insgesamt 166,2 Mrd. EUR, was einen Anstieg um etwa 2 % entspricht. Die wichtigsten Veränderungen waren:

ein Anstieg der Vorfinanzierungen um 3,6 Mrd. EUR, der sich aus kleinen Erhöhungen in den meisten Politikbereichen ergab;

eine Zunahme der Finanzinstrumente um 2,5 Mrd. EUR im Zusammenhang mit der Mittelausstattung des Garantiefonds für EFSI-Transaktionen. Dieser Fonds wurde errichtet, um einen Liquiditätspuffer zur Absicherung gegen der EIB möglicherweise im Zusammenhang mit ihren Finanzierungs- und Investitionsvereinbarungen entstehende Verluste bereitzustellen, sofern diese nach der EFSI-Vereinbarung für eine EFSI EU-Garantie infrage kommen. Er wird nach und nach mit Mitteln ausgestattet und soll schrittweise einen Betrag von 9,1 Mrd. EUR erreichen, womit 35 % der gesamten EFSI-Garantieverpflichtungen der EU gedeckt sein sollen;

ein Anstieg bei den Sachanlagen um 0,7 Mrd. EUR, der auf die Weiterentwicklung der Weltraumressourcen Galileo und Copernicus) zurückzuführen ist.

Allgemein streben die Organe und Einrichtungen der EU an, den Posten Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente auf einer geringen Höhe zu halten. Der Saldo bei den Kassenmitteln zum Jahresende in Höhe von 24,1 Mrd. EUR ist niedriger als 2016 und setzt sich aus folgenden Hauptelementen zusammen:

Eigenmittel; der Jahresendsaldo beinhaltet einen Nettobetrag von insgesamt 8,9 Mrd. EUR, der den Mitgliedstaaten aufgrund von Ende 2017 erlassenen Berichtigungshaushaltsplänen Anfang 2018 zurückzuzahlen ist;

Von der Kommission wegen Verstößen gegen Wettbewerbsregeln verhängte Geldbußen in Höhe von 0,5 Mrd. EUR wurden Ende 2017 endgültig eingenommen und sind ebenfalls Teil des Kassenbestandes zum Jahresende;

Der Kassenbestand schließt auch die zweckgebundenen Einnahmen und Mittel für Zahlungen in Höhe von insgesamt 8,4 Mrd. EUR ein.

Vorfinanzierungen

Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Vorfinanzierungen in erheblichem Maße vom MFR-Zyklus beeinflusst wird — zu Beginn eines MFR-Zeitraums kann man beispielsweise erwarten, dass den Mitgliedstaaten hohe Vorschüsse im Rahmen der Kohäsionspolitik zu zahlen sind. Die Kommission bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Anteil der Vorfinanzierungen angemessen bleibt. Zwischen der Sicherstellung einer ausreichenden Mittelausstattung für die Projekte und der fristgerechten Erfassung der Ausgaben muss das richtige Gleichgewicht gefunden werden.

Die gesamten, in der Vermögensübersicht der EU ausgewiesenen Vorfinanzierungen (ohne sonstige Vorschüsse an Mitgliedstaaten und Beiträge an die Treuhandfonds Bekou und Afrika) belaufen sich auf 44,3 Mrd. EUR (2016: 41,6 Mrd. EUR), von denen der größte Teil mit Tätigkeiten der Kommission im Zusammenhang steht. Etwa 61 % der Vorfinanzierungen der Kommission betreffen die geteilte Mittelverwaltung, was bedeutet, dass die diesbezüglichen Haushaltsvollzugsaufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen werden (die Kommission behält eine Aufsichtsfunktion).

Vorfinanzierungen der Kommission nach Art der Mittelverwaltung

Image

Der bedeutendste Vorfinanzierungsbetrag bei geteilter Mittelverwaltung betrifft den EFRE und den Kohäsionsfonds (14,9 Mrd. EUR)

FINANZINSTRUMENTE

Im konsolidierten Jahresabschluss der EU werden die folgenden Posten buchhalterisch als Finanzinstrumente behandelt:

Aus dem Haushalt der EU finanzierte Finanzinstrumente: nach dieser Art des Haushaltsvollzugs wurden die Mittel entweder bereits in die von Treuhändern verwalteten Treuhandkonten eingezahlt und stehen dort weiterhin (als Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sowie Schuldverschreibungen) zur Deckung künftiger Inanspruchnahmen von Garantien zur Verfügung oder sie wurden in Kapitalbeteiligungsinstrumente investiert;

In Garantiefonds zum Zweck von Haushaltsgarantien gehaltene finanzielle Vermögenswerte: nach dieser Art des Haushaltsvollzugs stellt die EU Treuhändern Garantien bereit, für deren Mittelausstattung nur teilweise über von der Kommission eingerichtete Garantiefonds Rückstellungen gebildet werden, sodass für den EU-Haushalt Eventualverbindlichkeiten entstehen — siehe Erläuterung 3.3;

Kredite und damit zusammenhängende Anleihen für Finanzhilfeprogramme.

Aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzinstrumente

Bedeutung und Umfang der im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung von der EU finanzierten Finanzinstrumente nehmen von Jahr zu Jahr zu. Der grundlegende Gedanke hinter diesem Ansatz besteht im Gegensatz zur herkömmlichen Methode des Haushaltsvollzugs mittels Gewährung von Finanzhilfen und Subventionen darin, dass der Endbegünstigte für jeden Euro, der aus Haushaltsmitteln über Finanzinstrumente ausgegeben wird, aufgrund der Hebelwirkung dieser Instrumente mehr als einen Euro an finanzieller Unterstützung erhält. Dieser Einsatz des EU-Haushalts zielt auf eine Maximierung der Wirksamkeit der verfügbaren Mittel ab. Aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzinstrumente bestehen in Form von Garantieinstrumenten, Kapitalbeteiligungsinstrumenten und Kreditinstrumenten — siehe dazu die folgende, nach MFR geordnete Übersicht. In diesen Instrumenten angelegte Vermögenswerte werden entweder als Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente gehalten oder in Kapitalbeteiligungsinstrumente und Schuldverschreibungen investiert, die im konsolidierten Jahresabschluss der EU als zur Veräußerung verfügbar ausgewiesen werden.

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte in Form von aus dem EU-Haushalt finanzierten Finanzinstrumenten (Wert zum Jahresende)

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Die folgenden Tabellen enthalten, nach MFR geordnet, eine Übersicht der aus dem EU-Haushalt finanzierten Finanzinstrumente und ihrer Werte zum 31. Dezember 2017

in Mio. EUR

im Zusammenhang mit mehreren MFR

Vermögenswerte (17)

Verbindlichkeiten (18)

Garantien (19)

Garantie- und Risikoteilungsinstrumente:

 

 

 

Garantiefazilität im Rahmen der Fazilität für den westlichen Balkan (EDIF)

28

(26)

 

28

(26)

Eigenkapitalinstrumente:

 

 

 

Europäischer Fonds für Südosteuropa (EFSE)

119

„Green for Growth Fund“ für die östliche Nachbarschaftsregion

70

0

Fonds für Unternehmensinnovation (ENIF)

18

MENA-Fonds für kleinste, kleine und mittelständische Unternehmen (SANAD)

18

Fonds für Unternehmensentwicklung (ENEF)

10

Mikrofinanzierungsfonds für Asien (MIFA)

8

 

245

0

Insgesamt

273

(26)


MFR 2014-2020

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Garantien

Garantie- und Risikoteilungsinstrumente:

 

 

 

Horizont 2020 — InnovFin Kredite & Garantien für F&I

941

(30)

(813)

Horizont 2020 — InnovFin-Bürgschaft für KMU

694

(205)

(484)

Fremdfinanzierungsinstrument Fazilität „Connecting Europe“ (CEF DI)

524

(3)

(490)

COSME-Kreditgarantiefazilität

224

(331)

(2)

Garantiefazilität für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI)

56

(25)

Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz (PF4EE)

31

(1)

(2)

Cultural and Creative Sector Guarantee Facility — Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor

17

(4)

Garantiefazilität für die Kredite Studierender

14

(1)

Programm zur finanziellen Inklusion (SEMED MSME)

14

(6)

Finanzierungsfazilität für Naturkapital

12

(1)

KMU-Finanzierungsfazilität für Länder der Östlichen Partnerschaft

5

(5)

Programm „Frauen in der Wirtschaft in den Ländern der Östlichen Partnerschaft“

4

(4)

Unterstützung für die wirtschaftliche Diversifizierung in der Mongolei

2

 

2 538

(604)

(1 802 )

Eigenkapitalinstrumente:

 

 

 

Horizont 2020 InnovFin-Eigenkapitalfazilität für FuI

312

(9)

COSME — Eigenkapitalfazilität für Wachstum

45

(2)

Risikokapitalfazilität für die südlichen Nachbarschaftsländer

20

Climate Investor One

16

Investitionsfazilität für Lateinamerika

13

Africa Agriculture Trade and Investment Fund

10

 

416

(12)

Kombinierte Finanzinstrumente:

 

 

 

EU-Fazilität der vertieften und umfassenden Freihandelszone

70

(18)

ElectriFI

32

0

 

102

0

(18)

Insgesamt

3 056

(615)

(1 820 )


MFR vor 2014

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Garantien

Garantie- und Risikoteilungsinstrumente:

 

 

 

Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)

763

(70)

(654)

KMU-Bürgschaftsfazilität des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP)

90

(167)

Mehrjahresprogramm (MJP) für Unternehmen

32

(32)

KMU-Bürgschaftsfazilität

12

(5)

Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument

6

(5)

 

904

(279)

(654)

Eigenkapitalinstrumente:

 

 

 

Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

428

(4)

Eigenkapitalfazilität des Mehrjahresrahmenprogramms

217

Europäischer Fonds für Energieeffizienz

100

Fonds Marguerite

79

Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energie

72

Europäisches Mikrofinanzierungsinstrument Progress (PMF) für Beschäftigung und soziale Eingliederung

67

Startkapital für die Europäische Technologiefazilität 1998 (ETF)

10

Pilotprojekte Technologietransfer

1

 

974

(4)

Kombinierte Finanzinstrumente:

 

 

 

Instrument der wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft (MEDA)

179

(2)

Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)

125

(3)

Kredit zur Unterstützung von KMU

16

 

320

(5)

Insgesamt

2 198

(288)

(654)

Gesamtbetrag aller MFR

5 526

(930)

(2 473 )

In Garantiefonds zum Zweck von Haushaltsgarantien gehaltene finanzielle Vermögenswerte

Die Kommission hat zur Deckung von Haushaltsgarantien, die sie der EIB-Gruppe gewährt, Garantiefonds eingerichtet (siehe Erläuterung 4.1.1 des konsolidierten Jahresabschlusses). Diese Garantiefonds werden mit Zahlungen aus dem EU-Haushalt ausgestattet, um eine Liquiditätsreserve gegen potenzielle Verluste aus den garantierten Transaktionen bereitzustellen. Zahlungen an die Garantiefonds werden in Finanzinstrumente, darunter Schuldverschreibungen, Bareinlagen und Termingelder, investiert. Zum 31. Dezember 2017 hält die Kommission finanzielle Vermögenswerte in folgenden Fonds:

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen in Höhe von 2,4 Mrd. EUR und

EFSI-Garantiefonds in Höhe von 3,5 Mrd. EUR.

Kredite und damit zusammenhängende Anleihen für Finanzhilfeprogramme.

Die Kommission leistet Mitgliedstaaten und Drittländern im Rahmen von Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates finanzielle Unterstützung; sie erfolgt in Form von bilateralen Darlehen, die über die Kapitalmärkte finanziert und durch den EU-Haushalt garantiert werden.

Die Kommission verwaltet im Namen der Europäischen Union derzeit die folgenden drei Hauptprogramme:

Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM);

Zahlungsbilanzhilfe (BOP);

Makrofinanzhilfe (MFH), in deren Rahmen sie Darlehen gewähren darf.

Das für die Kreditaktivitäten der EU benötigte Kapital wird an den Kapitalmärkten oder über Finanzinstitute aufgebracht.

Zum 31. Dezember 2017 betrug der Nennwert der im Rahmen des EFSM und der BOP als Finanzhilfe gewährten Kredite:

in Mrd. EUR

 

Zahlungsbilanzhilfe

EFSM  (20)

INSGESAMT

 

Lettland

Rumänien

Insgesamt

Irland

Portugal

Insgesamt

Insgesamt gewährt

3,1

5,0  (21)

8,1

22,5

26,0

48,5

56,6

Insgesamt ausgezahlt zum 31.12.2017

2,9

5,0

7,9

22,5

24,3

46,8

54,7

Insgesamt zurückgezahlt zum 31.12.2017

(2,2 )

(2,7 )

(4,9 )

(4,9 )

Zum 31.12.2017 ausstehender Betrag

0,7

2,3

3,0

22,5

24,3

46,8

49,8

EFSM

Der EFSM wurde eingerichtet, um Mitgliedstaaten finanziellen Beistand zu leisten, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind. Der EFSM wurde in den Jahren von 2011 bis 2014 dazu genutzt, Irland und Portugal unter der Bedingung, dass Reformen umgesetzt würden, finanziellen Beistand zu leisten.

Das Programm ist inzwischen ausgelaufen und es können keine weiteren Kredite mehr bezogen werden; es bleibt jedoch für besondere Aufgaben wie die Verlängerung der Laufzeiten der Kredite an Irland und Portugal und die Bereitstellung von Überbrückungskrediten weiter bestehen.

Die wichtigsten Punkte des EFSM-Programms sind:

Irland

Irland beantragte im Dezember 2010 die volle Summe der vom EFSM gewährten 22,5 Mrd. EUR. Dieser Betrag wurde von Januar 2011 bis März 2014 in acht Raten ausgezahlt.

Irland hat die Option, auf der Grundlage der Verlängerung der maximalen gewichteten Durchschnittslaufzeit die Laufzeit der EFSM-Kredite zu verlängern.

Die erste Rückzahlung in Höhe von 3,4 Mrd. EUR war für April 2018 angesetzt. Irland beantragte jedoch eine Laufzeitverlängerung, die genehmigt und durch auf den Märkten aufgenommene Kredite im ersten Quartal 2018 erfolgreich finanziert wurde; dieser Betrag ist jetzt zur Rückzahlung in zwei Raten in Höhe von 2,4 Mrd. EUR und 1 Mrd. EUR in den Jahren 2025 bzw. 2033 neu terminiert worden. Die zweite Rückzahlung in Höhe von 0,5 Mrd. EUR ist für Oktober 2018 angesetzt worden, allerdings wiederum mit der Möglichkeit einer Laufzeitverlängerung.

Portugal

Portugal beantragte aus dem vom EFSM im Mai 2011 gewährten Gesamtbetrag von 26 Mrd. EUR einen Betrag von 24,3 Mrd. EUR. Dieser Betrag wurde von Mai 2011 bis November 2014 in sieben Tranchen ausgezahlt;

Die erste Rückzahlung in Höhe von 0,6 Mrd. EUR ist für Oktober 2018 angesetzt, wobei Portugal wie Irland die Möglichkeit zur Verlängerung der Laufzeit hat.

Zahlungsbilanzhilfe

Bei der Zahlungsbilanzhilfe handelt es sich um ein Hilfsprogramm für Länder außerhalb des Euroraums, die hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz Schwierigkeiten haben oder denen solche Schwierigkeiten drohen. Die Zahlungsbilanzhilfe erfolgt in Form von mittelfristigen Krediten, die der Bedingung unterliegen, dass politische Strategien zur Bewältigung der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Probleme umgesetzt werden. Gewöhnlich wird die Zahlungsbilanzhilfe von der EU in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und anderen internationalen Einrichtungen oder Ländern angeboten.

Der mittelfristige finanzielle Beistand der EU im Rahmen der Zahlungsbilanzfazilität wurde im November 2008 aktiviert, um Ungarn und in weiterer Folge im Januar bzw. Mai 2009 Lettland und Rumänien mit einer Gesamtzusage von 14,6 Mrd. EUR bei der Wiederherstellung des Marktvertrauens zu unterstützen. Das Programm zur Zahlungsbilanzhilfe für Ungarn lief 2010 aus und wurde 2016 in voller Höhe zurückgezahlt. Die beiden Hilfsprogramme für Lettland und Rumänien liefen 2012 aus, sodass keine weiteren Tranchen ausgezahlt werden können.

Außerdem liefen zwei vorsorgliche Hilfsprogramme für Rumänien 2013 bzw. 2015 aus, ohne in Anspruch genommen worden zu sein.

Die wesentlichen Punkte sind die folgenden:

Die Mitgliedstaaten, die Zahlungsbilanzhilfe erhielten, haben im Jahr 2017 einen Gesamtbetrag von 1,3 Mrd. EUR fristgerecht und in voller Höhe zurückgezahlt; davon hängen 1,2 Mrd. EUR mit einer Kapitalerstattung Rumäniens zusammen während der restliche Betrag Zinsen betrifft.

Im April 2018 nahm Rumänien eine Kapitalrückzahlung in Höhe von 1,2 Mrd. EUR vor; mit einer weiteren Kapitalrückzahlung von 0,1 Mrd. EUR wird im Oktober 2018 gerechnet.

Makrofinanzhilfe

Bei der Makrofinanzhilfe (MFH) handelt es sich um eine Form von Finanzhilfe, die Partnerländern außerhalb der EU, die sich in einer Zahlungsbilanzkrise befinden, geleistet wird. Sie erfolgt in Form von mittel- oder langfristigen Krediten oder Finanzhilfen, bzw. einer Kombination aus beiden und steht nur Ländern zur Verfügung, die in den Genuss eines mit Auszahlungen verbundenen Programms des IWF kommen.

Die im Rahmen des MFH-Programms am 31. Dezember 2017 ausstehenden Kredite beliefen sich auf einen Nennbetrag von 3,9 Mrd. EUR.

1.4.   PASSIVA

Die bedeutendsten Posten auf der Passivseite der Bilanz bestehen in erster Linie aus vier Hauptposten: i) Pensionsverpflichtungen und andere Verbindlichkeiten in Bezug auf Leistungen an Arbeitnehmer, ii) Anleihen, iii) Verbindlichkeiten gegenüber Dritten und iv) antizipative Passiva.

Zusammensetzung der Verbindlichkeiten in der konsolidierten Vermögensübersicht der EU

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Zum 31. Dezember 2017 beliefen sich die Gesamtverbindlichkeiten auf 236,5 Mrd. EUR; im Vergleich zum Vorjahr entspricht dies einem Anstieg um ca. 1 %.

Die wichtigsten Veränderungen hingen mit folgenden Effekten zusammen:

Der Anstieg der gesamten Verbindlichkeit für Leistungen an Arbeitnehmer in Höhe von 5,9 Mrd. EUR ist in erster Linie auf einen Anstieg der Netto-Verbindlichkeit des Versorgungssystems der europäischen Beamten zurückzuführen.

Infolge einer aktualisierten Untersuchung zur Rückstellung für den Abbau der GFS, die zu einer höheren Veranschlagung der Verpflichtung führte, stiegen die Rückstellungen um 1 Mrd. EUR. Die Änderung bezieht sich auf die wichtigste Vorgabe für die Berechnung, nämlich dem Zeitrahmen, der zuvor auf etwa 20 Jahre geschätzt worden war und nun auf 40 Jahre aktualisiert wurde.

Die antizipativen Passiva gingen um 3,7 Mrd. EUR zurück und gleichen die vorstehend beschriebenen Effekte teilweise aus. Der Rückgang bei den antizipativen Passiva ist der Tatsache zuzuschreiben, dass die Kohäsionsprogramme des vorhergegangenen MFR bereits gut in die Abschlussphase vorangeschritten waren.

Insgesamt gesehen blieben alle anderen Posten unter den Verbindlichkeiten stabil. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die finanziellen Verbindlichkeiten aufgrund der Abnahme der aufgenommenen Kredite in Verbindung mit einer Zunahme des kurzfristigen Teils auf lange Sicht zurückgingen; diese Auswirkung ist auf die am Abschlussstichtag für 2018 erwarteten Rückzahlungen in den Zahlungsbilanzhilfe- und EFSM-Programmen durch Rumänien (1,35 Mrd. EUR), Irland (3,9 Mrd. EUR) und Portugal (0,6 Mrd. EUR) zurückzuführen.

Gesamtbetrag der eingegangenen und in der Rubrik „Verbindlichkeiten“ der Vermögensübersicht ausgewiesene Zahlungsanträge und Rechnungen

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Nettovermögen

Die Tatsache, dass die Verbindlichkeiten höher sind als die Vermögenswerte, bedeutet nicht, dass sich die Organe und Einrichtungen der EU in finanziellen Schwierigkeiten befinden, sondern vielmehr, dass bestimmte Verbindlichkeiten aus künftigen Jahreshaushalten finanziert werden. Gemäß der periodengerechten Zuordnung werden viele Aufwendungen im Jahr 2017 erfasst, obwohl sie tatsächlich erst im Jahr 2018 oder später bezahlt und daher aus künftigen Haushalten finanziert und die damit verbundenen Einnahmen erst in künftigen Berichtsperioden buchmäßig erfasst werden. Besonders hervorzuheben sind hier die erheblichen 2018 zu bezahlenden Beträge für die Tätigkeiten des EGFL und die Verbindlichkeit im Zusammenhang mit den Leistungen an Arbeitnehmer, die im Verlauf der kommenden 30 oder mehr Jahre zu bezahlen sind.

2.   SCHUTZ DES HAUSHALTS DER EU

Übersicht über die finanziellen Berichtigungen und Einziehungen für 2017

Ein wichtiger Gesichtspunkt beim Vollzug des EU-Haushalts besteht darin, dass die Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Systemschwächen, die Fehler, Unregelmäßigkeiten und Betrug nach sich ziehen, auf geeignete Weise zu gewährleisten sind. Der Europäische Rechnungshof gibt in seinem Jahresbericht eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Rechnungsführung zugrunde liegenden Vorgänge sowie den bei Zahlungen festgestellten, erheblichen Umfang an Fehlern ab. Die Zuverlässigkeitserklärung wird dem Jahresabschluss der EU bei der Veröffentlichung im Amtsblatt beigefügt.

Die Schutzmaßnahmen der Kommission begrenzen die Auswirkungen dieser Fehler durch zwei Hauptmechanismen:

(1)

Präventivmechanismen (z. B. Ex-ante-Kontrollen, Zahlungsunterbrechungen und -einstellungen)

(2)

Korrekturmechanismen (vorwiegend Finanzkorrekturen, die den Mitgliedstaaten auferlegt oder mit ihnen vereinbart werden, sowie Einziehungen von Zahlungen der EU bei den Empfängern).

Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung (landwirtschaftliche Ausgaben und Strukturmaßnahmen) sind in erster Linie die Mitgliedstaaten während des gesamten Ausgabenzyklus für die Sicherstellung dessen verantwortlich, das aus dem EU-Haushalt getätigte Ausgaben recht- und ordnungsmäßig erfolgen.

Die Schutzmaßnahmen ergeben sich aus den Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten der Kommission und, wenn es sich um Ausgaben unter geteilter Mittelverwaltung handelt, der Mitgliedstaaten, in deren Rahmen die Förderfähigkeit der aus dem EU-Haushalt finanzierten Ausgaben geprüft wird. Zur Festlegung des Betrags einer Finanzkorrektur oder Mitteleinziehung berücksichtigt die Kommission die Art und Schwere des Verstoßes gegen das geltende Recht und die finanziellen Auswirkungen auf den EU-Haushalt, wozu auch Fälle mangelnder Funktionsfähigkeit in Verwaltungs- und Kontrollsystemen zählen.

Ablauf von Korrekturmechanismen:

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Finanzkorrekturen und Einziehungen werden in zwei Hauptphasen des Prozesses ausgewiesen. Die beiden Phasen können im gleichen Jahr oder in verschiedenen Jahren stattfinden.

(1)

Finanzkorrekturen und Einziehungen in der Bestätigungsphase: Bei diesen Beträgen liegt entweder die Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats vor oder sie wurden durch einen Kommissionsbeschluss angenommen. 2017 beliefen sich die bestätigten Finanzkorrekturen und Einziehungen insgesamt auf 2 662 Mio. EUR (2016: 3 777 Mio. EUR), von denen 1 826 Mio. EUR aus Korrekturmaßnahmen entstanden.

2017 (*1) bestätigte Finanzkorrekturen und Einziehungen — nach Politikbereichen

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(2)

Finanzkorrekturen und Einziehungen in der Vollzugsphase: Diese Beträge stellen den letzten Schritt des Prozesses dar, mit dem die festgestellte Situation rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen endgültig richtiggestellt wird. Für die sektorbasierten Rechtsgrundlagen sind mehrere Vollzugsmechanismen vorgesehen. 2017 beliefen sich die vollzogenen Finanzkorrekturen und Einziehungen insgesamt auf 2 845 Mio. EUR (2016: 3 389 Mio. EUR), von denen 1 949 Mio. EUR aus Korrekturmaßnahmen entstanden. Der Vollzug von Finanzkorrekturen und Einziehungen kann mehrere Jahre in Anspruch nehmen, was in erster Linie auf Beschlüsse über die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Landwirtschaftspolitik gewährten Ratenaufteilungen oder Fristverlängerungen zurückzuführen ist. Im Rahmen der Kohäsionspolitik sieht die Rechtsgrundlage den Vollzug bei oder nach dem Abschluss des Programmplanungszeitraums vor.

2017 (*1) vollzogene Finanzkorrekturen und Einziehungen — nach Politikbereichen

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3.   MANAGEMENT VON RISIKEN UND UNSICHERHEITEN BEIM VOLLZUG DES EU-HAUSHALTSPLANS

3.1.   MAKROÖKONOMISCHES UMFELD

Das makroökonomische Umfeld der EU (22) hat Auswirkungen auf die Fähigkeit der EU-Mitgliedstaaten, ihre Mittelverpflichtungen gegenüber den Organen und Einrichtungen der EU zu erfüllen, und somit auf die Fähigkeit der EU, die Umsetzung von EU-Strategien fortzusetzen.

Der im Lauf des vergangenen Jahres eingetretene, breit angelegte Aufschwung der weltweiten Wirtschaftstätigkeit und des Handels kam einerseits dem Euroraum zugute, andererseits wuchs aber, gestärkt durch eine überdurchschnittlich gute Stimmung bei Unternehmen und Verbrauchern, die fortlaufende politische Unterstützung und die anziehenden Arbeitsmärkte auch die Inlandsnachfrage. Die europäische Wirtschaft scheint also für ein weiteres Wachstum in solidem Tempo gerüstet zu sein. Auch bei der Schaffung von Arbeitsplätzen werden stabile Werte erwartet, sodass die Zunahme der Konsumausgaben weiterhin befeuert werden dürfte. Mit der erwarteten Kräftigung sowohl der Inlandsnachfrage als auch der Nachfrage im Ausland und den weiterhin lockeren Finanzierungsbedingungen sind die Voraussetzungen für Investitionen auf eine weiterhin günstige Entwicklung ausgerichtet. Die noch verbleibende Konjunkturschwäche müsste eine Zunahme des BIP in einem Tempo erlauben, das die geschätzte potenzielle Wachstumsquote (etwa 1,5 %) während des gesamten Prognosehorizonts übertrifft. Man geht jedoch davon aus, dass der konjunkturelle Schwung im Euroraum im Verlauf des Jahres 2018 etwas moderater ausfallen wird, denn das flotte Tempo der Beschäftigungszunahme beginnt allmählich nachzulassen.

Das BIP im Euroraum und in der EU ist 2017 schätzungsweise um 2,4 % gewachsen; für 2018 wird eine Zunahme um 2,3 % vorausgesagt, bevor 2019 voraussichtlich eine leichte Abschwächung auf 2,0 % eintreten wird.

Die Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt haben sich zwar in allen Mitgliedstaaten verbessert, aber bei den Arbeitslosenquoten sind nach wie vor erhebliche Unterschiede zu verzeichnen. Nichtsdestotrotz ist die Prognose für das Wachstum des BIP für die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten im Euroraum in jedem der in der Prognose erfassten Jahre nach oben korrigiert worden; auch wird eine weitere Annäherung der Wachstumsquoten erwartet. Da der Arbeitsmarkt jedoch noch Schwächen aufweist, werden Lohndruck und Kerninflation wahrscheinlich nur schrittweise ansteigen. Temporäre Faktoren im Zusammenhang mit den Energiepreisen werden daher weiterhin eine wichtige Rolle bei der Inflationsentwicklung spielen und über weite Strecken des Jahres 2018 die harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) über der Kerninflation halten. Nach 1,5 % im Jahr 2017 wird die HVPI-Inflation den Prognosen zufolge 2018 durchschnittlich 1,5 % betragen und 2019 leicht auf 1,6 % anziehen.

Die Risiken bei den Aussichten für BIP und Inflation bleiben im Großen und Ganzen im Gleichgericht. Einerseits scheint es möglich, dass das Wachstum in den kommenden Quartalen die Erwartungen übertrifft, andererseits könnte dies aber dazu führen, das sich wachstumsbremsende Einschränkungen auf der Angebotsseite eher bemerkbar machen als sonst zu erwarten stünde. Zugleich scheint eine Neubewertung der allgemeinen Stimmung und wichtiger Grundlagen die freundlichen Markterwartungen bezüglich der Preisbewertungen von Wirtschaftsgütern zu dämpfen. Die Risiken im Zusammenhang mit dem Abstimmungsergebnis im Vereinigten Königreichs zugunsten des Ausscheidens aus der EU bestehen weiterhin und dies gilt auch für die Baisse-Risiken im Zusammenhang mit geopolitischen Spannungen und einer generellen Hinwendung zu einer mehr nach innen gerichteten, protektionistischen Politik.

In der Weltwirtschaft herrscht mit dem stabilen, breit angelegten Konjunkturaufschwung nach wie vor eine starke Dynamik, die durch die Erholung bei den Investitionen und dem Handel, den immer noch günstigen Finanzbedingungen und einem unterstützenden Strategiemix von politischer Seite weiteren Auftrieb erhält. Höhere Rohstoffpreise fördern zudem die Rohstoffexporteure. Die kurzfristigen Aussichten haben gegenüber den Prognosen aus dem Herbst 2017 leicht angezogen und gegenüber dem 2017 erwarteten Wert von 3,8 % wird nun sowohl für 2018 als auch 2019 von einem weltweiten BIP-Wachstum außerhalb der EU von 4,1 % ausgegangen.

3.2.   EVENTUALVERBINDLICHKEITEN DES HAUSHALTS FÜR FINANZHILFE

Die Anleihe- und Kredittätigkeiten der EU in Bezug auf Finanzhilfeprogramme sind außerbudgetäre Verfahren. Generell werden beschaffte Mittel „back-to-back“ an das Empfängerland weiterverliehen, d. h. zum gleichen Anleihezinssatz, mit gleicher Fälligkeit und in gleicher Höhe. Trotz der angewandten Methode der Gegensicherung (Back-to-Back) stellt der Schuldendienst der Finanzierungsinstrumente eine gesetzliche Verpflichtung der EU dar, mit der die vollständige und fristgerechte Durchführung sämtlicher Zahlung sichergestellt wird. Die Kommission hat Verfahren eingeführt, damit selbst im Falle eines Kreditausfalls die Rückzahlung von Anleihen gesichert ist.

Bei den Anleihen der EU handelt es sich um unmittelbare und unbedingte Zahlungsverpflichtungen der EU, für die die Mitgliedstaaten haften (Eventualverbindlichkeiten des Haushalts). Anleihen zur Finanzierung von Krediten an Länder außerhalb der EU werden vom Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gedeckt. Bei einem Ausfall des Empfängermitgliedstaats erfolgt der Schuldendienst nach Möglichkeit aus dem verfügbaren Kassenbestand der Kommission. Sollte dies nicht möglich sein, würde die Kommission die erforderlichen Mittel von den Mitgliedstaaten beziehen. Nach den Eigenmittelvorschriften der EU (Artikel 14 der Verordnung Nr. 609/2014 des Rates) sind die Mitgliedstaaten der EU gesetzlich verpflichtet, ausreichende Mittel zur Erfüllung der Verpflichtungen der EU bereitzustellen. Somit tragen die Anleger lediglich das Kreditrisiko der EU und nicht jenes der Empfänger der damit finanzierten Kredite. Durch Kreditvergaben im „Back-to-Back“-Verfahren wird sichergestellt, dass für den EU-Haushalt keine Zins- oder Fremdwährungsrisiken entstehen

Mit Beschluss des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission werden die bewilligte Gesamthöhe des jeweiligen Länderprogramms, die Anzahl der auszuzahlenden Tranchen sowie die maximale (durchschnittliche) Laufzeit des Kreditpakets festgelegt. In der Folge vereinbaren die Kommission und das Empfängerland Kredit-/Finanzierungsparameter, insbesondere die Fälligkeit der Raten/Tranchen. Im Kontext einer gemeinsamen Finanzhilfe von EU und Internationalen Währungsfonds (IWF) sind darüber hinaus alle Tranchen eines Kredits — mit Ausnahme der ersten — von der Erfüllung politischer Voraussetzungen abhängig. Dies ist ein weiterer Faktor, der den Zeitplan von Finanzierungstransaktionen beeinflusst. Dies bedeutet, dass die zeitliche Planung und die Laufzeiten von Emissionen von der damit zusammenhängenden Kreditvergabetätigkeit der EU abhängig sind. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich in Euro und die Laufzeiten betragen zwischen 3 und 30 Jahre.

Die nachstehende Tabelle bietet einen Überblick über den Zeitplan zur Rückzahlung ausstehender Zahlungsbilanz- und EFSM-Darlehen (Nennwert) zum 31. Dezember 2017:

in Mrd. EUR

 

Zahlungsbilanzhilfe

EFSM

INSGESAMT

 

Lettland

Rumänien

Insgesamt

Irland

Portugal

Insgesamt

2018

1,3  (23)

1,3

3,9  (24)

0,6

4,5

5,8

2019

0,5

1,0

1,5

1,5

2021

3,0

6,8

9,8

9,8

2022

2,7

2,7

2,7

2023

2,0

1,5

3,5

3,5

2024

0,8

1,8

2,6

2,6

2025

0,2

0,2

0,2

2026

2,0

2,0

4,0

4,0

2027

1,0

2,0

3,0

3,0

2028

2,3

2,3

2,3

2029

1,0

0,4

1,4

1,4

2031

2,2

2,2

2,2

2032

3,0

3,0

3,0

2035

2,0

2,0

2,0

2036

1,0

1,0

1,0

2038

1,8

1,8

1,8

2042

1,5

1,5

3,0

3,0

Insge samt

0,7

2,3

3,0

22,5

24,3

46,8

49,8

Die zwischenstaatlichen Finanzstabilisierungsmechanismen Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und Europäischer Stabilisierungsmechanismus (ESM) fallen nicht unter den vertraglichen Rahmen der EU und sind somit nicht im konsolidierten Jahresabschluss der EU enthalten.

3.3.   EVENTUALVERBINDLICHKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT HAUSHALTSGARANTIEN

Die EU hat der EIB-Gruppe Garantien auf außerhalb der EU vergebene Kredite sowie auf durch die EFSI-Garantie gedeckte Anleihe- und Beteiligungstransaktionen gewährt. Zum 31. Dezember 2017 weist die EU in den Erläuterungen zum konsolidierten Jahresabschluss (siehe Erläuterung 4.1.1) für beide Garantien Eventualverbindlichkeiten aus. Zur Abschwächung der durch die Inanspruchnahmen der Risikogarantie durch die EIB entstehenden Auswirkungen auf den EU-Haushalt hat die EU zweckgebundene Garantiefonds (den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen und den EFSI-Garantiefonds) eingerichtet.

Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen wird in der Weise aus dem Haushalt mit Mitteln ausgestattet, dass 9 % der im Rahmen der Maßnahmen der EIB im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen garantierten, am Jahresende offenen Kredite an Drittländer gedeckt werden. Am 31. Dezember 2017 deckte der gesamte Aktivwert in Höhe von 2,2 Mrd. EUR eine Risikobelastung ausgezahlter Beträge in Höhe von 20 Mrd. EUR, gezeichneter Beträge in Höhe von 28,9 Mrd. EUR und eine Obergrenze von 37,5 Mrd. EUR.

Der EFSI-Garantiefonds nahm 2016 seine Tätigkeit auf und sollte ursprünglich aus einer Summe von 50 % des 16 Mrd. EUR betragenden, maximalen Haftungssumme für die EU finanziert werden; der Fonds sollte also stufenweise (bis 2022) eine Höhe von 8 Mrd. EUR erreichen. Im Dezember 2017 wurde die EFSI-Verordnung dahin gehend geändert, dass der Höchstbetrag der EU-EFSI-Garantie auf bis zu 26 Mrd. EUR erhöht wurde, dementsprechend sank die Grenze für den Garantiefonds auf 35 %. Auf der Grundlage der Auswirkungen dieser Änderung wird nunmehr erwartet, dass der EFSI-Garantiefonds den Gesamtbetrag von 9,1 Mrd. EUR erreichen wird.

Die Summe der Vermögenswerte, aus denen sich der EFSI-Garantiefonds zum 31. Dezember 2017 zusammensetzte, beträgt 3,5 Mio. EUR und deckt eine Haftungssumme für ausgezahlte Beträge in Höhe von 10,1 Mrd. EUR sowie gezeichnete Beträge in Höhe von 13,5 Mrd. EUR (einschließlich ausgezahlter Beträge). Der EFSI-Garantiefonds führt seine Transaktionen derzeit sowohl in Euro als auch in US-Dollar aus.

3.4.   IMPULSE FÜR ARBEITSPLÄTZE, WACHSTUM UND INVESTITIONEN

Investitionsoffensive für Europa

Im Jahr 2015 startete die Kommission gemeinsam mit der EIB die Investitionsoffensive für Europa; Teil dieser Initiative ist der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI), der mit einer anfänglichen Summe von 21 Mrd. EUR an EU-Geldern ausgestattet wurde und dessen Hauptziel darin besteht, Anreize für private Investitionen zu schaffen. Prognosen deuten darauf hin, dass dank der in den Jahren 2015 und 2016 genehmigten Investitionen bis 2020 700 000 zusätzliche Arbeitsplätze entstehen werden und dass das Bruttoinlandsprodukt der EU um 0,7 % zunehmen wird. Daran lässt sich erkennen, dass auch in den vor einem Jahrzehnt von der Krise hart getroffenen Wirtschaftssektoren und Regionen durch strategische Investitionen neue Impulse für Arbeitsplätze und Wachstum in der gesamten EU entstehen. Nachdem das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten im September eine grundsätzliche Einigung erzielt hatten, stimmte das Parlament im Dezember für die Annahme einer Verordnung zur Verlängerung und Verbesserung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen. Der Zeithorizont des neuen, verbesserten EFSI 2.0 wurde von Mitte 2018 auf Ende 2020 ausgedehnt und das angestrebte Investitionsvolumen wurde von 315 Mrd. EUR auf 500 Mrd. EUR erhöht.

2017 befand sich der Fonds auf gutem Wege zum angestrebten Ziel, bis Mitte 2018 in der Realwirtschaft mindestens 315 Mrd. EUR an zusätzlichen Investitionen zu mobilisieren. Der Fonds war in allen 28 Mitgliedstaaten aktiv und sollte laut den Erwartungen bis Ende 2017 insgesamt 256 Mrd. EUR an Investitionen auslösen.

Bis zum Jahresende waren im Rahmen des Fonds insgesamt 357 Infrastruktur- und Innovationsprojekte genehmigt worden, was einem Finanzierungsvolumen von 39,2 Mrd. EUR entspricht. Darüber hinaus waren 347 Finanzierungsvereinbarungen für kleine und mittlere Unternehmen mit einem Wert von 11,9 Mrd. EUR genehmigt worden. Voraussichtlich werden 539 000 Unternehmen dieser Kategorie in den Genuss dieser Vereinbarungen kommen.

Durch die Plattform für Investitionsberatung wurde darüber hinaus die Beratung in der Entwicklung und Vorbereitung von Projekten verstärkt und im europäischen Portal für Investitionsvorhaben wurde Projekten, für die Finanzierungen gesucht wurden, die erforderliche Sichtbarkeit verschafft.

Der Europäische Fonds für strategische Investitionen fördert Investitionen in Sektoren mit strategischer Bedeutung für die Wirtschaft der EU, u. a. Energie, Transportwesen, digitale Technologien, Forschung, Entwicklung und Innovation, Umwelt und effizienter Ressourceneinsatz, soziale Infrastruktur und Kleinunternehmen. Investiert wird unter anderem in den Bereichen soziales Unternehmertum, Projekte mit sozialer Wirkung und in soziale Innovation.

Fortsetzung der Unterstützung von EU-Mitgliedstaaten

Das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen wurde im Mai 2017 für den Programmplanungszeitaum 2017-2020 mit einem Budget von 142,8 Mio. EUR eingerichtet. Das Programm finanziert auf Ersuchen einzelner Mitgliedstaaten maßgeschneiderte fachliche Unterstützungsprojekte für Schlüsselbereiche ihrer Reformanstrengungen. Mit Hilfe dieses Programms leistet die Kommission den Mitgliedstaaten gezielte Unterstützung bei der Steigerung ihrer Fähigkeiten, diejenigen Reformen zu gestalten und umzusetzen, die sie für eine stärker auf Wettbewerb ausgerichtete, investitionsfreundlichere Wirtschaft erforderlich erachten. Diese fachliche Unterstützung ist vorgesehen für die Bereiche Governance und öffentliche Verwaltung, Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Geschäftsumfeld, Arbeitsmärkte, Bildung, Gesundheits- und Sozialdienste, Finanzsektor und Zugang zu Finanzmitteln. Sie steht allen Mitgliedstaaten zur Verfügung; sie ist nachfrageorientiert und muss nicht kofinanziert werden.

Das Programm wird vom Dienst zur Unterstützung von Strukturreformen in Zusammenarbeit mit anderen maßgeblichen Kommissionsdienststellen durchgeführt Bisher ist dieser Dienst in 15 Mitgliedstaaten tätig geworden und hat dort über 150 Unterstützungsprojekte durchgeführt. Im Projektzyklus 2018 hat dieser Dienst bereits über 400 Unterstützungsersuchen aus mehr als 20 Mitgliedstaaten erhalten, was zu einem erheblichen Nachfrageüberhang für das im laufenden Jahr auf 30,5 Mio. EUR festgesetzten Programmbudget führte.

Die EU leistete Irland, Spanien, Zypern, Portugal und Rumänien weiterhin Unterstützung nach Ablauf des Programms. Auch im Berichtsjahr wurden wieder gute Fortschritte bei der Durchführung des griechischen Programms erzielt; dieses Programm ist darauf ausgelegt, die Voraussetzung für das Wiedererstarken des Vertrauens zu schaffen und das Fundament für eine dauerhafte wirtschaftliche Erholung in Griechenland zu legen. Die zweite Überprüfung wurde im Juli abgeschlossen und erlaubte die Genehmigung der dritten Tranche der vom Europäischen Stabilitätsmechanismus bereitgestellten Mittel in Höhe von 8,5 Mrd. EUR. Im Dezember wurde die dritte Überprüfung durchgeführt und zu Beginn des betreffenden Monats konnte auf der Ebene der Expertenteams eine Vereinbarung geschlossen werden. Wirtschaftliche Unterstützung erhielt Griechenland weiterhin dank der Investitionsoffensive für Europa.

Der Dienst hat auch Sonderaufträge übernommen, um bei der Koordinierung der Maßnahmen im Gefolge der Flüchtlingskrise in Griechenland und der Durchführung des EU-Hilfeprogramms für die türkische Gemeinschaft Zyperns zu helfen.

3.5.   RESERVE FÜR NEUE MARKTTEILNEHMER (NER) 300

Die Mittel des Fonds für neue Marktteilnehmer stammen aus der Veräußerung von Zertifikaten im Rahmen des Handels mit Emissionsrechten und gehören den Mitgliedstaaten, die diese Gelder zur Finanzierung von Demonstrationsprojekten innovativer, kohlenstoffarmer Energieerzeugung verwenden. Die Kommission verwaltet das Programm im Namen der Mitgliedstaaten, während die EIB für die Vermögensverwaltung des Fonds für neue Marktteilnehmer (NER 300) zuständig ist und im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit der Kommission technische Beratung leistet. Da weder die Einnahmen aus den Emissionsrechten noch die Aufwendungen der finanzierten Projekte Bestandteil des EU-Haushalts sind, werden diese Beträge in der Rechnungsführung der EU nicht buchmäßig erfasst.

BERICHTE ZUM HAUSHALTSVOLLZUG UND ERLÄUTERUNGEN (25)

INHALTSVERZEICHNIS

HAUSHALTSERGEBNIS DER EU 111
ÜBERSICHT ÜBER DEN VERGLEICH ZWISCHEN HAUSHALTSPLAN UND HAUSHALTSVOLLZUG 112
ERLÄUTERUNGEN ZUM HAUSHALTSVOLLZUG 115

1.

DER HAUSHALTSRAHMEN DER EU 115

1.1.

MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN 2014-2020 115

1.2.

DIE MFR-RUBRIKEN IM EINZELNEN (PROGRAMME) 117

1.3.

JÄHRLICHER HAUSHALTSPLAN 117

1.4.

EINNAHMEN 117

1.5.

BERECHNUNG DES HAUSHALTSERGEBNISSES 119

1.6.

ABGLEICH ZWISCHEN WIRTSCHAFTLICHEM ERGEBNIS UND HAUSHALTSERGEBNIS 119

2.

VOLLZUG DES EU-HAUSHALTSPLANS 2017 — ERLÄUTERUNGEN 121

2.1.

EINNAHMEN 121

2.2.

AUSGABEN 121

3.

HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH EINNAHMEN 123

3.1.

ÜBERSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN 123

4.

HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH AUSGABEN 124

4.1.

MFR: AUFSCHLÜSSELUNG UND ÄNDERUNGEN BEI DEN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN UND ZAHLUNGEN 124

4.2.

MFR: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN 125

4.3.

MFR: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN 127

4.4.

MFR: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL) 128

4.5.

MFR: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR 129

4.6.

DER MFR IM EINZELNEN: AUFSCHLÜSSELUNG UND ÄNDERUNGEN BEI DEN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN UND ZAHLUNGEN 130

4.7.

DER MFR IM EINZELNEN: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN 136

4.8.

DER MFR IM EINZELNEN: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN 143

4.9.

DER MFR IM EINZELNEN: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL) 149

4.10.

DER MFR IM EINZELNEN: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR 154

5.

HAUSHALTSVOLLZUG, AUFGESCHLÜSSELT NACH ORGANEN 159

5.1.

HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN 159

5.2.

AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN 160

5.3.

AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN 161

6.

HAUSHALTSVOLLZUG DER AGENTUREN 162

6.1.

HAUSHALTSEINNAHMEN 162

6.2.

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN NACH AGENTUREN 164

HAUSHALTSERGEBNIS DER EU

Mio. EUR

 

2017

2016

Einnahmen für das Haushaltsjahr

139 691

144 717

Zahlungen zulasten der Mittel des betreffenden Jahres

(135 764 )

(135 180 )

Auf das Jahr N+1 übertragene Mittel für Zahlungen

(1 796 )

(1 655 )

Annullierung aus dem Jahr N-1 übertragener nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen

40

63

Entwicklung der zweckgebundenen Einnahmen

(1 450 )

(1 367 )

Wechselkursdifferenzen im Jahresverlauf

(166)

(173)

Haushaltsergebnis

555

6 405

ÜBERSICHT ÜBER DEN VERGLEICH ZWISCHEN HAUSHALTSPLAN UND HAUSHALTSVOLLZUG

HAUSHALTSEINNAHMEN

Mio. EUR

 

Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

Endgültig erlassener Haushaltsplan

Festgestelle Ansprüche

Einnahmen

1

Eigenmittel

131 718

115 484

115 455

115 416

 

11 — Zuckerabgaben

133

133

134

134

 

12 — Zollabgaben

21 334

20 374

20 364

20 325

 

13 — MwSt

16 599

16 620

16 584

16 584

 

14 — BNE

93 652

78 356

78 279

78 279

 

15 — Korrektur der Haushaltsungleichgewichte

94

94

 

16 — Ermäßigung des BNE-Beitrags der Niederlande und Schwedens

(0)

(0)

3

Überschüsse, Salden und Anpassungen

6 405

6 416

6 416

4

Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderen Einrichtungen der Union

1 490

1 490

1 495

1 484

5

Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe

70

70

611

587

6

Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union

60

60

12 504

12 179

7

Verzugszinsen und Geldbußen

1 120

3 230

11 387

3 573

8

Anleihe- und Kredittransaktionen

7

7

43

28

9

Sonstige Einnahmen

25

25

15

8

Insgesamt

134 490

126 771

147 926

139 691

HAUSHALTSAUSGABEN: MITTELBINDUNGEN NACH RUBRIKEN DES MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMENS (MFR)

Mio. EUR

MFR-Rubrik

Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

Endgültig erlassener Haushaltsplan

Insgesamt verfügbare Mittel

Vorgenommene Mittelbindungen

1

Intelligentes und integratives Wachstum

74 899

75 399

85 181

83 268

 

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

21 312

21 312

24 508

22 654

 

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

53 587

54 087

60 673

60 614

2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

58 584

58 569

62 806

60 859

 

davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

42 613

42 611

45 830

44 759

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

4 284

4 284

4 472

4 124

4

Europa in der Welt

10 162

10 713

12 382

11 814

5

Verwaltung

9 395

9 395

10 190

9 794

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

3 921

3 921

4 344

4 142

6

Ausgleichszahlungen

8

Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit

9

Besondere Instrumente

534

1 472

1 544

1 291

Insgesamt

157 858

159 831

176 576

171 150

HAUSHALTSAUSGABEN: ZAHLUNGEN NACH RUBRIKEN DES MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMENS (MFR)

Mio. EUR

MFR-Rubrik

Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

Endgültig erlassener Haushaltsplan

Insgesamt verfügbare Mittel

Geleistete Zahlungen

1

Intelligentes und integratives Wachstum

56 522

49 840

61 168

57 030

 

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

19 321

20 065

24 370

21 376

 

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

37 201

29 775

36 797

35 654

2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

54 914

54 467

58 575

56 743

 

davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

42 563

42 558

45 975

44 695

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

3 787

2 793

2 994

2 867

4

Europa in der Welt

9 483

8 938

10 944

9 793

5

Verwaltung

9 395

9 392

10 977

9 656

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

3 921

3 921

4 841

4 085

6

Ausgleichszahlungen

8

Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit

9

Besondere Instrumente

390

1 341

1 414

1 291

Insgesamt

134 490

126 771

146 071

137 379

ERLÄUTERUNGEN ZUM HAUSHALTSVOLLZUG

1.   DER HAUSHALTSRAHMEN DER EU

Die Rechnungsführung erfolgt nach Maßgabe der Haushaltsordnung (HO) und ihrer Anwendungsbestimmungen. Der Gesamthaushaltsplan ist der Rechtsakt, mittels dessen alljährlich die Einnahmen und Ausgaben der Union geplant und bewilligt werden. Dabei gelten die Obergrenzen und sonstigen Bestimmungen, die im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegt wurden. Diese wiederum stehen im Einklang mit den Gesetzgebungsakten bezüglich der innerhalb dieses Rahmens angenommenen, mehrjährigen Programme.

1.1.   MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN 2014-2020

Mio. EUR

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

1.

Intelligentes und integratives Wachstum

52 756

77 986

69 304

73 512

76 420

79 924

83 661

513 563

1.a

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

16 560

17 666

18 467

19 925

21 239

23 082

25 191

142 130

1.b

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

36 196

60 320

50 837

53 587

55 181

56 842

58 470

371 433

2.

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

49 857

64 692

64 262

60 191

60 267

60 344

60 421

420 034

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

43 779

44 190

43 951

44 146

44 163

44 241

44 264

308 734

3.

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

1 737

2 456

2 546

2 578

2 656

2 801

2 951

17 725

4.

Europa in der Welt

8 335

8 749

9 143

9 432

9 825

10 268

10 510

66 262

5.

Verwaltung

8 721

9 076

9 483

9 918

10 346

10 786

11 254

69 584

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

7 056

7 351

7 679

8 007

8 360

8 700

9 071

56 224

6.

Ausgleichszahlungen

29

29

8.

Negativreserve

9.

Besondere Instrumente

Mittel für Verpflichtungen

121 435

162 959

154 738

155 631

159 514

164 123

168 797

1 087 197

Mittel für Zahlungen insgesamt

135 762

140 719

130 694

142 906

154 565

159 235

162 406

1 026 287

Der vorstehenden Tabelle sind die für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) geltenden Obergrenzen nach derzeitigen Preisen zu entnehmen. 2017 war das vierte Haushaltsjahr, das unter den MFR 2014-2020 fiel. Die Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen belief sich im Jahr 2017 auf insgesamt 155 631 Mio. EUR, was 1,04 % des BNE der EU entspricht, während die entsprechende Obergrenze bei den Mitteln für Zahlungen 142 906 Mio. EUR bzw. 0,95 % des BNE der EU ausmachte. Sie galt während des gesamten Haushaltsjahrs 2017.

Für den neuen MFR 2014-2020 wurden neue Bestimmungen für mehr Flexibilität vereinbart. Eine der neuen Bestimmungen eröffnet die Möglichkeit, unter den Obergrenzen für Mittel für Zahlungen nicht in Anspruch genommene Spielräume auf die nachfolgenden Jahre zu übertragen. Diese Übertragung erfolgt im Rahmen der technischen Anpassung des MFR für das folgende Jahr über den Gesamtspielraum für Zahlungen. Daher wurde der nicht in Anspruch genommene Betrag von 2015 (1 288 Mio. EUR zu aktuellen Preisen) und 2016 (13 991 Mio. EUR zu aktuellen Preisen) auf die Jahre 2018-2020 übertragen, und die Obergrenzen von 2015 und 2016 sowie 2018-2020 wurden entsprechend angepasst — vgl. technische Anpassung des MFR für 2017 und die technische Anpassung für 2018 (COM(2017) 220 vom 24. Mai 2017).

Am 24. Mai 2017 erließ die Kommission eine Mitteilung über die technische Anpassung des Finanzrahmens 2018 an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (ESVG 2010) (COM(2017) 220 vom 24. Mai 2017). Nach dem Inkrafttreten der Verordnung 2017/1123 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens (ABl. L 163 vom 24.6.2017) wurden im Nachgang zur Halbzeitüberprüfung die in der Mitteilung vom 24. Mai 2017 enthaltenen Zahlen bezüglich der Soforthilfereserve und des Flexibilitätsinstruments in der Mitteilung vom 15. September 2017 (COM(2017) 473 final) aktualisiert und ersetzt. Die angepassten Zahlen in dieser Mitteilung entstammen unmittelbar der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2017/1123 geänderten MFR-Verordnung und wichen nicht von den Bestimmungen aus Artikel 6 Absatz 4 der MFR-Verordnung ab, wonach außer den in Artikel 6 Absatz 1 genannten technischen Anpassungen keine weitere technische Anpassung vorgenommen wird, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung. Die neu eingeführte technische Anpassung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f wurde für das Flexibilitätsinstrument erstmals vorgesehen.

Es folgen Erläuterungen zu den verschiedenen Rubriken des MFR:

Rubrik 1 — Intelligentes und integratives Wachstum

Diese Rubrik umfasst zwei Teilbereiche, die jedoch miteinander verbunden sind:

1a

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung — hierunter fallen die Ausgaben für Forschung und Innovation, Bildung und Ausbildung, die Fazilität „Connecting Europe“, Sozialpolitik, Binnenmarkt und damit einhergehende Maßnahmen.

1b

Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung zur Förderung der Konvergenz zwischen den am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen, zur Ergänzung der EU-Strategie für eine nachhaltige Entwicklung außerhalb der weniger wohlhabenden Regionen und zur Unterstützung der regionenübergreifenden Zusammenarbeit.

Rubrik 2 — Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

Rubrik 2 umfasst die gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik sowie die Umweltmaßnahmen, insbesondere das Programm Life +.

Rubrik 3 — Sicherheit und Unionsbürgerschaft

Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) trägt der Tatsache Rechnung, dass dieser Bereich zunehmend an Bedeutung gewinnt und der Union auf den Gebieten Justiz und Inneres, Grenzschutz, Einwanderungs- und Asylpolitik, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz, Kultur-, Jugend- und Informationspolitik sowie Dialog mit den Bürgern neue Aufgaben übertragen worden sind.

Rubrik 4 — Europa in der Welt

Unter Rubrik 4 fallen alle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen, darunter die Entwicklungszusammenarbeit, humanitäre Hilfe, Heranführungshilfe und Instrumente der Europäischen Nachbarschaftspolitik. Der EEF steht nach wie vor außerhalb des EU-Haushaltsplans und des MFR.

Rubrik 5 — Verwaltung

Unter dieser Rubrik werden Verwaltungsausgaben für sämtliche EU-Organ, Ruhestandsbezüge und die Europaschulen erfasst. Bei den Organen, mit Ausnahme der Kommission, bilden diese Kosten die Gesamtheit ihrer Ausgaben.

Rubrik 6 — Ausgleichszahlungen

Unter dieser Rurik wurde im Einklang mit der politischen Vereinbarung, dass neue Mitgliedstaaten nicht gleich zu Beginn ihrer Mitgliedschaft Nettobeitragszahler für den Haushalt werden sollten, eine Ausgleichszahlung vorgesehen. Dieser Betrag stand ihnen im Rahmen von Transferzahlungen zum Ausgleich ihrer Beiträge zu und Rückflüsse aus dem EU-Haushalt zur Verfügung.

Rubrik 9 — Besondere Instrumente

Flexibilitätsmechanismen ermöglichen der EU die Mobilisierung der erforderlichen Mittel, um auf unvorhergesehene Ereignisse wie Krisen- und Notsituationen reagieren zu können. Umfang, Mittelausstattung und Arbeitsweise dieser Mechanismen werden in der MFR-Verordnung und der interinstitutionellen Vereinbarung geregelt. Im aktuellen Kontext verminderter Ausgaben wird mit diesen Mechanismen darüber hinaus sichergestellt, dass Haushaltsmittel flexibel auf neu auftretende Prioritäten reagieren können und somit jeder Euro dort eingesetzt wird, wo er am nötigsten gebraucht wird. Aus diesem Grund werden die meisten Flexibilitätsmechanismen außerhalb des MFR gehalten, sodass die Mittel über die Ausgabenobergrenzen hinaus mobilisiert werden können.

1.2.   DIE MFR-RUBRIKEN IM EINZELNEN (PROGRAMME)

Die MFR-Rubriken werden in Einzelrubriken aufgeschlüsselt, die jeweils den wichtigsten Ausgabenprogrammen entsprechen (Horizont 2020, Erasmus+ usw.). Auf dieser Programmebene werden die Rechtsgrundlagen für den Haushaltsvollzug erlassen. Programme sind allgemein gebräuchliche Strukturen für die Berichterstattung über Durchführung und Ergebnisse. Aus diesem Grund wurden in die vorliegenden Haushaltsvollzugsberichte nach Programmen angeordnete Tabellen eingeführt (siehe die folgenden Tabellen 4.6-4.10).

1.3.   JÄHRLICHER HAUSHALTSPLAN

Jedes Jahr nimmt die Kommission für das Haushaltsjahr eine Schätzung der Einnahmen und Ausgaben sämtlicher Gemeinschaftsorgane vor und stellt einen Haushaltsvorentwurf auf, den sie der Haushaltsbehörde unterbreitet. Auf der Grundlage dieses Haushaltsplans legt der Rat seinen Standpunkt dar, über den anschließend von den beiden Teilen der Haushaltsbehörde verhandelt wird. Der Präsident des Europäischen Parlaments spricht die endgültige Feststellung des gemeinsamen Entwurfs aus, womit der Haushalt rechtskräftig wird. Im Verlauf des jeweiligen Jahres werden Berichtigungshaushaltspläne erlassen. Der Vollzug des Haushaltsplans obliegt in erster Linie der Kommission.

Der Haushaltsplan für die Kommission setzt sich aus administrativen und operativen Mitteln zusammen. Die anderen Organe verfügen nur über administrative Mittel. Im Haushaltsplan wird ferner zwischen zwei Mittelkategorien unterschieden, den „nichtgetrennten“ Mitteln und den „getrennten“ Mitteln. Die nichtgetrennten Mittel sind zur Deckung der jährlich angelegten (und somit dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit entsprechenden) Transaktionen bestimmt. Die nichtgetrennten Mittel sind dazu bestimmt, den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit mit dem Erfordernis der Verwaltung mehrjähriger Transaktionen in Einklang zu bringen. Getrennte Mittel werden in Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen unterteilt.

Die Mittel für Verpflichtungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im laufenden Haushaltsjahr für Maßnahmen eingegangen wurden, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt. Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen, sofern dies im Basisrechtsakt so vorgesehen ist.

Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben, die in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Erfüllung der in diesem Haushaltsjahr und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen Verpflichtungen entstehen.

In den Jahresrechnungen werden die verschiedenen Finanzierungsarten in zwei Hauptposten untergliedert:

endgültig bewilligte Haushaltsmittel und

zusätzliche Mittel einschließlich

übertragener Mitteln aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr (die Haushaltsordnung lässt in einer begrenzten Zahl von Fällen eine Übertragung nicht in Anspruch genommener Beträge aus dem vorhergehenden in das laufende Haushaltsjahr zu);

zweckgebundener Einnahmen. Einnahmen aus Erstattungen, Beiträge von Dritten oder Drittländern zu EU-Programmen und Einnahmen aus für Dritte durchgeführte Arbeiten werden unmittelbar den entsprechenden Ausgabenhaushaltslinien zugewiesen und bilden die dritte Säule der Finanzierung.

Alle Finanzierungsarten gemeinsam bilden die verfügbaren Mittel.

1.4.   EINNAHMEN

1.4.1.    Eigenmitteleinnahmen

Die Einnahmen stammen überwiegend aus Eigenmitteln, die sich ihrerseits aus den folgenden Kategorien zusammensetzen:

(1)

traditionelle Eigenmittel (TEM): ihr Anteil an den Eigenmitteleinnahmen beläuft sich in der Regel auf etwa 15 %.

(2)

auf der Mehrwertsteuer (MwSt) basierende Eigenmittel: ihr Anteil an den Eigenmitteleinnahmen beläuft sich in der Regel auf etwa 13 %.

(3)

auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) basierende Eigenmittel: ihr Anteil an den Eigenmitteleinnahmen beläuft sich in der Regel auf +/- 72 %.

Die Zuweisung der Eigenmittel erfolgt gemäß den in dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (Eigenmittelbeschluss 2014) festgelegten Bestimmungen. Dieser Beschluss trat am 1. Oktober 2016 in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2014. Die Auswirkungen dieses Beschlusses auf die Jahre 2014 und 2015 sind im Haushaltsjahr 2016 berücksichtigt worden.

Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, die der Union zur Deckung der jährlichen Mittel für Zahlungen zugewiesen werden, dürfen 1,20 % der Summe der BNE sämtlicher Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

1.4.2.    Traditionelle Eigenmittel (TEM)

Die traditionellen Eigenmittel (TEM) bestehen aus (auf Einfuhren aus Drittländern erhobenen) Zollabgaben und (von den Zuckererzeugern zur Finanzierung der Ausgaben für die gemeinsame Marktorganisation für Zucker gezahlten) Zuckerabgaben, die bei Wirtschaftsbeteiligten erhoben und von den Mitgliedstaaten im Namen der EU eingezogen werden. Die Mitgliedstaaten behalten jedoch 20 % als Ausgleich für ihre Erhebungskosten ein. Alle festgestellten Eigenmittelansprüche werden in einer der beiden dafür vorgesehenen Buchführungen ausgewiesen, die von den zuständigen Behörden geführt werden:

In der regulären Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 609/2014: alle Beträge, die eingezogen worden sind oder für die eine Sicherheit geleistet worden ist.

In der ebenfalls im oben genannten Artikel vorgesehenen gesonderten Buchführung: alle noch nicht eingezogenen und/oder nicht durch eine Sicherheitsleistung garantierten Beträge sowie Beträge, für die eine Sicherheit geleistet wurde, die aber angefochten wurden.

Traditionelle Eigenmittel sind spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Forderung festgestellt wurde (oder im Falle der gesonderten Buchführung eingezogen wurde), dem Konto der Kommission bei der Haushaltsverwaltung oder der nationalen Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats gutzuschreiben.

1.4.3.    Mehrwertsteuer (MwSt)

Die Mehrwertsteuer (MwSt) wird anhand der gemäß den EU-Vorschriften eigens zu diesem Zweck harmonisierten MwSt-Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten erhoben. Die MwSt-Bemessungsgrundlage ist jedoch für alle Mitgliedstaaten auf 50 % ihres BNE begrenzt worden. Mit Ausnahme des Zeitraums 2014-2020, in dem der Abrufsatz für Deutschland, die Niederlande und Schweden auf 0,15 % festgesetzt wurde, beträgt der angewendete, einheitliche MwSt-Satz 0,30 %.

1.4.4.    Bruttonationaleinkommen (BNE)

Die auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) beruhenden Eigenmittel dienen dazu, den Teil des Haushalts zu finanzieren, der von anderen Einnahmequellen nicht gedeckt wird. Auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaats wird der gleicher, nach den EU-Vorschriften festgelegter Prozentsatz erhoben.

Die MwSt- und BNE-Eigenmittel werden zunächst anhand von Vorausschätzungen der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ermittelt, die im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsentwurfs festgelegt werden. Diese Vorausschätzungen werden anschließend überprüft und im Laufe des Haushaltsjahres mittels eines Berichtigungshaushaltsplans aktualisiert. Positive oder negative Differenzen zwischen den Beträgen, die nach den tatsächlichen Bemessungsgrundlagen von den Mitgliedstaaten zu zahlen sind, und den auf Basis der (überarbeiteten) Vorausschätzungen tatsächlich gezahlten Summen werden von der Kommission zum ersten Werktag im Juni des zweiten auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahres bei den Mitgliedstaaten abgerufen. In den anschließenden vier Jahren können immer noch Berichtungen an den tatsächlichen MwSt- und BNE-Grundlagen vorgenommen werden, sofern kein Vorbehalt eingelegt wurde. Diese Vorbehalte sind als mögliche Forderungen an Mitgliedstaaten in ungewisser Höhe zu betrachten, da ihre finanziellen Auswirkungen nicht präzise geschätzt werden können. Sobald der genaue Betrag bestimmt werden kann, werden die entsprechenden MwSt- und BNE-Eigenmittel entweder in Verbindung mit der MwSt- und BNE-Saldierung angefordert, oder sie werden als einzelne Mittelanforderungen abgerufen.

1.4.5.    Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs

Der Mechanismus zur Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs (der eine Senkung der Eigenmittelzahlungen des Vereinigten Königreichs und zugleich eine Erhöhung der Eigenmittelzahlungen anderer Mitgliedstaaten bewirkt) wurde vom Europäischen Rat in Fontainebleau (Juni 1984) beschlossen. Deutschland, Österreich, Schweden und den Niederlanden wird eine verringerte (auf ein Viertel ihrer normalen Beteiligung reduzierte) Finanzierungsbeteiligung an der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs gewährt.

1.4.6.    Bruttosenkung

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 7.-8. Februar 2013 beschlossen, dass Dänemark, die Niederlande und Schweden im Zeitraum 2014-2020 in den Genuss einer Bruttosenkung ihres jährlichen BNE-Beitrags kommen sollen und dass Österreich nur im Zeitraum 2014-2016 in den Genuss einer Bruttosenkung seines jährlichen BNE-Beitrags kommen soll. Die jährlichen Beitragssenkungen betragen für Dänemark 130 Mio. EUR, für die Niederlande 695 Mio. EUR und für Schweden 185 Mio. EUR.

1.5.   BERECHNUNG DES HAUSHALTSERGEBNISSES

Das Haushaltsergebnis der EU fließt im Laufe des Folgejahres an die Mitgliedstaaten zurück, indem die für jenes Jahr fälligen Beiträge entsprechend gekürzt werden.

Bei den in die Buchführungen aufgenommenen Eigenmittelbeträgen handelt es sich um die Beträge, die im Laufe des Jahres den Konten gutgeschrieben wurden, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten im Namen der Kommission eröffnet wurden. Liegt ein Überschuss vor, enthalten die Einnahmen auch die Haushaltsergebnisse für das vorhergehende Haushaltsjahr. Die übrigen Einnahmen werden anhand der Beträge erfasst, die im Laufe des Haushaltsjahres tatsächlich eingegangen sind.

Bei der Ermittlung des Haushaltsergebnisses des Jahres gelten als Ausgaben die Zahlungen zulasten der Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahres, zuzüglich der Mittel für Zahlungen des gleichen Haushaltsjahres, die auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Als Zahlungen zulasten der verfügbaren Mittel des Haushaltsjahres gelten diejenigen Zahlungen, die vom Rechnungsführer jeweils bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres geleistet worden sind. Beim EGFL werden die Zahlungen berücksichtigt, die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober N-1 und dem 15. Oktober N getätigt worden sind, sofern die entsprechenden Mittelbindungen und Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer spätestens bis zum 31. Januar N+1 zugegangen sind. Die Ausgaben des EAGFL können nach entsprechenden Kontrollen in den Mitgliedstaaten unter den Vorbehalt eines Konformitätsbeschlusses gestellt werden.

Das Haushaltsergebnis setzt sich aus zwei Elementen zusammen: den Ergebnissen des Haushaltsvollzugs der EU einerseits und den Beiträgen der dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehörenden EFTA-Staaten andererseits. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 608/2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union entspricht dieses Ergebnis der Differenz zwischen:

den Gesamteinnahmen für das Haushaltsjahr; und

dem Betrag der zulasten der Mittel des laufenden Haushaltsjahres insgesamt geleisteten Zahlungen zuzüglich des Betrags der auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mittel des betreffenden Haushaltsjahres.

Von dem ermittelten Wert wird Folgendes abgezogen:

den Nettosaldo aus den aus früheren Haushaltsjahren übertragenen und in Abgang gestellten Mitteln einerseits und den durch Euro-Kursschwankungen bedingten eventuellen Überschreitungen bei den Zahlungen zulasten von aus dem Vorjahr übertragenen nichtgetrennten Mitteln andererseits;

die Entwicklung der zweckgebundenen Einnahmen;

der Nettobetrag der während des Haushaltsjahres festgestellten Wechselkursgewinne und -verluste.

Die aus den vorhergehenden Haushaltsjahren übertragenen Mittel im Zusammenhang mit Beiträgen Dritter und Arbeiten für Dritte, die ihrer Art nach grundsätzlich nie verfallen, werden bei den zusätzlichen Mitteln des Haushaltsjahres ausgewiesen. Dies ist die Erklärung für die Differenz zwischen den aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln in den Berichten über den Haushaltsvollzug des Jahres N und den auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mitteln in den Berichten über den Haushaltsvollzug des Jahres N-1. Die infolge der Rückzahlung von Vorschüssen wieder eingesetzten Mittel werden bei der Berechnung des wirtschaftlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres nicht berücksichtigt

Zu den übertragenen Mitteln für Zahlungen zählen: automatische Übertragungen und auf Beschluss erfolgende Mittelübertragungen. An der Aufhebung nicht verwendeter, aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragener Mittel für Zahlungen lassen sich die Aufhebungen von automatisch und auf Beschluss übertragenen Mitteln ablesen.

1.6.   ABGLEICH ZWISCHEN WIRTSCHAFTLICHEM ERGEBNIS UND HAUSHALTSERGEBNIS

in Mio. EUR

 

2017

2016

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

8 082

1 733

Einnahmen

 

 

Im betreffenden Jahr festgestellte, jedoch noch nicht eingezogene Ansprüche

(4 408 )

(1 969 )

In vorhergehenden Jahren festgestellte und im betreffenden Jahr eingezogene Ansprüche

10 739

3 363

Antizipative Aktiva (netto)

(257)

611

Aufwendungen

 

 

Antizipative Passiva (netto)

3 725

10 678

Im laufenden Jahr gezahlte Aufwendungen des Vorjahres

(3 574 )

(7 656 )

Nettoauswirkung der Vorfinanzierung

(12 059 )

(468)

Auf das Folgejahr übertragene Mittel für Zahlungen

(3 373 )

(3 102 )

Zahlungen zulasten von übertragenen Mitteln und Annullierung nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen

1 784

1 379

Veränderungen bei den Rückstellungen

6 752

3 962

Sonstige

(6 676 )

(2 142 )

Wirtschaftliches Ergebnis Agenturen + EGKS

(179)

16

JAHRESHAUSHALTSERGEBNIS

555

6 405

Im Einklang mit der Haushaltsordnung wird das wirtschaftliche Jahresergebnis s nach den Grundsätzen der Periodenrechnung berechnet während das Haushaltsergebnis auf den Regeln der Kassenbuchführung beruht. Da sich sowohl das wirtschaftliche Ergebnis als auch das Haushaltsergebnis auf die gleichen zugrunde liegenden Vorgänge beziehen, ist die Kontrolle, ob ihre Vereinbarkeit sichergestellt ist, eine nützliche Maßnahme.

Abgleichsposten — Einnahmen

Die tatsächlichen Haushaltseinnahmen eines Haushaltsjahres entsprechen den Einnahmen, die aufgrund der im Laufe des betreffenden Jahres festgestellten Ansprüche eingezogen werden, sowie den Beträgen, die aufgrund von in den Vorjahren festgestellten Ansprüchen vereinnahmt wurden. Die im laufenden Jahr festgestellten, jedoch noch nicht eingezogenen Ansprüche müssen daher im Rahmen des Abgleichs vom wirtschaftlichen Ergebnis abgezogen werden, da sie nicht Teil der Haushaltseinnahmen sind. Die in früheren Jahren festgestellten und im laufenden Jahr eingezogenen Ansprüche müssen hingegen im Rahmen des Abgleichs zum wirtschaftlichen Ergebnis addiert werden.

Die antizipativen Aktiva (netto) setzen sich hauptsächlich aus Erlösen im Bereich der Landwirtschaft, Eigenmitteln sowie aus Zinsen und Dividenden zusammen. Berücksichtigt wird nur die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Aktiva des laufenden Jahres abzüglich der Rückbuchung der antizipativen Aktiva des Vorjahres.

Abgleichsposten — Ausgaben

Die antizipativen Passiva (netto) setzen sich hauptsächlich aus Abgrenzungen für den Jahresabschluss zusammen, d. h., es handelt sich um von Empfängern von EU-Mitteln verauslagte förderfähige Aufwendungen, die der Kommission noch nicht gemeldet wurden. Berücksichtigt wird nur die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Passiva des laufenden Jahres abzüglich der Rückbuchung der antizipativen Passiva des Vorjahres. Zahlungen, die im betreffenden Haushaltsjahr für in früheren Haushaltsjahren erfasste Rechnungen geleistet wurden, sind Teil der Haushaltsausgaben des betreffenden Haushaltsjahres und müssen daher dem wirtschaftlichen Ergebnis zu Abgleichszwecken hinzugerechnet werden.

Die Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen ergibt sich, wenn (1) die neuen, im laufenden Jahr geleisteten und als Haushaltsausgaben des hier betroffenen Jahres erfassten Vorfinanzierungen mit den (2) Vorfinanzierungen verrechnet werden, die in diesem Jahr als förderfähige Kosten anerkannt wurden. Unter Gesichtspunkten der Rechnungsabgrenzung, nicht aber in der Haushaltsbuchführung, stellen Letztere Aufwendungen dar. Dies liegt daran, dass die anfängliche Vorfinanzierung bereits zurzeit ihrer Auszahlung als Haushaltsausgabe berücksichtigt wurde.

Abgesehen von den zulasten der Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahres vorgenommenen Zahlungen müssen bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses für das Jahr auch die auf das folgende Jahr übertragenen Mittel für das betreffende Jahr berücksichtigt werden (nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 608/2014). Dies gilt auch für die im betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zahlungen aus übertragenen Vorjahresmitteln und für die annullierten, nicht in Anspruch genommenen Mittel für Zahlungen.

Die Veränderung bei den Rückstellungen bezieht sich auf die im Jahresabschluss vorgenommenen Jahresendschätzungen (hauptsächlich Leistungen an Arbeitnehmer), die keine Auswirkungen auf die Haushaltsbuchführung haben. Die sonstigen Abgleichsbeträge enthalten verschiedene Elemente wie Amortisierung von/Abschreibungen auf Vermögenswerte, die Anschaffung von Vermögenswerten, Anlagenleasingzahlungen und finanzielle Beteiligungen, die in der Periodenrechnung und der Haushaltsbuchführung unterschiedlich behandelt werden.

2.   VOLLZUG DES EU-HAUSHALTSPLANS 2017 — ERLÄUTERUNGEN

2.1.   EINNAHMEN

Im ursprünglich verabschiedeten EU-Haushaltsplan, der vom Präsidenten des Europäischen Parlaments am 1. Dezember 2016 unterzeichnet wurde, war für die Mittel für Zahlungen ein Betrag von 134 490 Mio. EUR vorgesehen; davon sollten 131 718 Mio. EUR durch Eigenmittel finanziert werden. Die im ursprünglichen Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben werden normalerweise im Laufe des Haushaltsjahrs berichtigt; diese Änderungen werden in Berichtigungshaushaltsplänen dargelegt. Mit den Anpassungen bei den BNE-Eigenmitteln wird sichergestellt, dass im Haushalt vorgesehene Einnahmen genau mit den in den Haushalt eingestellten Ausgaben übereinstimmen. Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs muss die Gesamtsumme der Einnahmen der Gesamtsumme der Ausgaben (Mittel für Zahlungen) entsprechen.

Im Jahr 2017 wurden sechs Berichtigungshaushaltspläne erlassen. Unter Berücksichtigung dieser Berichtigungshaushaltspläne ergaben sich im Haushaltsplan 2017 endgültige Einnahmen in Höhe von 126 771 Mio. EUR. Der Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr, der erhebliche Rückgang der Mittel für Zahlungen, sowie die Einziehung bedeutender Geldbußen und anderer Beiträge führten zu einer Senkung des BNE-Ausgleichsbeitrags der Mitgliedstaaten für 2017 (115 484 Mio. EUR).

Was das Eigenmittelergebnis anbelangt, lagen die eingezogenen Beträge der traditionellen Eigenmittel sehr nahe an den veranschlagten Beträgen. Dies ist vor allem dadurch bedingt, dass die Haushaltsansätze zum Zeitpunkt der Aufstellung des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017 geändert wurden (entsprechend den neuen Prognosen vom Frühjahr 2017).

Die endgültigen MwSt- und BNE-Zahlungen der Mitgliedstaaten entsprachen ebenfalls recht genau dem endgültigen Haushaltsvoranschlag. Die Differenzen zwischen den veranschlagten Beträgen und den tatsächlich gezahlten Beträgen sind auf die Differenzen zwischen den zu Haushaltszwecken verwendeten Euro-Wechselkursen und den Kursen zurückzuführen, die zu dem Zeitpunkt, als die Mitgliedstaaten außerhalb der WWU ihre Zahlungen tatsächlich leisteten, galten.

Hinsichtlich der MwSt- und BNE-Salden besteht nunmehr ein neues Verfahren. Die Vorschriften werden in Artikel 10b der Bereitstellungsverordnung (Verordnung 609/2014) dargelegt. Das neue Verfahren erfordert keinen Berichtigungshaushaltsplan, sodass die Kommission die Mitgliedstaaten nun direkt um die Zahlung der Nettobeträge ersucht. Aufgrund des neuen Ausgleichssystems beliefen sich die Auswirkungen auf den EU-Haushalt mehr oder weniger auf Null.

Die Rubrik „Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der EU“ betrifft in erster Linie Einnahmen aus Finanzkorrekturen (ESIF, EGFL und ELER), die Beteiligung von Drittländern an Forschungsprogrammen und sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit Programmen/Tätigkeiten der EU. Ein erheblicher Teil dieser Summe besteht aus zweckgebundenen Einnahmen, die üblicherweise zur Erfassung zusätzlicher Mittel auf der Ausgabenseite führen. 2017 stammten diese Beiträge und Erstattungen vor allem aus Rückzahlungen an Strukturfonds (6,7 Mrd. EUR), dem Rechnungsabschluss bei Landwirtschaftsfonds (1,9 Mrd. EUR), den Beiträgen von Mitgliedstaaten oder Dritten zu besonderen Vereinbarungen (1,6 Mrd. EUR) und Beiträgen zu EU-Programmen (1 Mrd. EUR).

Die Einnahmen aus Geldbußen beziehen sich überwiegend auf wettbewerbsbezogene Geldbußen.

2.2.   AUSGABEN

Der Haushaltsplan 2017 sollte für Ausgewogenheit zwischen der Durchführung laufender Programme und der Bewältigung neuer Herausforderungen sorgen. Zu diesem Zweck stützte er sich auf in früheren Jahren vorgenommene Mittelbindungen und nutzte die bestehenden Freiräume aus, um im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014-2020 flexibel auf die Herausforderungen zu reagieren.

Der im MFR vorgesehenen jährlichen Entwicklung entsprechend wurden die im Haushaltsentwurf vorgeschlagenen Mittel für Verpflichtungen auf 157,7 Mrd. EUR (im Vergleich zum Haushalt 2016 um 1,7 % höher) und die Mittel für Zahlungen auf 134,9 Mrd. EUR (-6,2 %) festgesetzt; dies entspricht 1,05 % bzw. 0,90 % des BNE der EU. Nach „Neutralisierung“ der Auswirkungen der Neuprogrammierung der Jahrestranche 2014 für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und des Fonds für die innere Sicherheit betrug die Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen 4,8 %. Die deutliche Verringerung der Mittel für Zahlungen ist im Wesentlichen auf den Abschluss von Programmen des MFR 2007-2013 zurückzuführen sowie auf die schleppende Umsetzung der neuen Programmgeneration in einigen Politikbereichen.

Im Jahresverlauf stiegen die Mittel für Verpflichtungen durch den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2017 um 500 Mio. EUR für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI); durch den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2017 zur Ausstattung des EFSD-Garantiefonds mit einer anfänglichen Zuweisung von 275 Mio. EUR ergab sich eine weitere Steigerung.

Nach der schwierigen Lage 2016, einem Jahr, in dem die Mittel für Zahlungen den Bedarf überstiegen und das Jahr mit einem hohen Überschuss schloss, beobachtet die Kommission 2017 zunächst einen ähnlich schleppenden Verlauf bei den Zahlungsanträgen und wurde dann tätig, um den Haushalt entsprechend anzupassen. Dementsprechend wurde der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017 am 9. Oktober 2017 mit dem Vorschlag vorgelegt, die Höhe der Mittel für Zahlungen um 7,7 Mrd. EUR zu senken, und zwar um 5,9 Mrd. EUR bei den Haushaltslinie in der Teilrubrik 1b Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt und in geringerem Umfang in den Rubriken 2 Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen, 3 Sicherheit und Unionsbürgerschaft, 4 Europa in der Welt sowie dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF).

2017 Ausschöpfung verfügbarer Mittel

Die Ausschöpfung aller Arten verfügbarer Mittel (Haushalt, aus 2017 übertragene Mittel und zweckgebundene Einnahmen) betrug 2017 97 % bei den Mitteln für Verpflichtungen und 93,9 % bei den Mitteln für Zahlungen. Die Haushaltsmittel wurden 2017 vollständig ausgeschöpft (98,35 % an Zahlungen); angesichts der 2016 und großenteils auch noch 2017 herrschenden Unsicherheiten ist dies eine gute Leistung. Geht man von der vollständigen Inanspruchnahme der in das Jahr 2018 übertragenen Beträge aus, steigt die Ausschöpfungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen auf 99,9 % und bei den Mitteln für Zahlungen auf 99,8 %.

In der Teilrubrik 1b Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt verzeichnete die finanzielle Ausschöpfung der Programme aus dem Zeitraum 2014-2020 gegenüber 2016 erhebliche Fortschritte, während für die Programme aus dem Zeitraum 2007-2013 die ersten Abschlusszahlungen geleistet wurden. Die im Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2017 vorgenommene Kürzung der Mittel für Zahlungen wurde in vollem Umfang durch die Nutzung zweckgebundener Einnahmen aus dem Rechnungsabschlussverfahren ausgeglichen und der für Zahlungen aufgewendete Endbetrag reichte fast an den ursprünglich vorgesehenen Haushaltsansatz heran.

Rubrik 2 Nachhaltiges Wachstum: Nachhaltiges Wachstum: hier stieg die finanzielle Ausschöpfung der neuen ELER-Programme im Vergleich zu 2016 ebenfalls.

Noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen (d. h. zugesagte, noch nicht bezahlte Beträge, die auch als „RAL“ — vom französischen Ausdruck „Reste à liquider“ — bezeichnet werden) beliefen sich zum Ende des Jahres 2017 auf 267 Mrd. EUR. Der gegenüber Ende 2016 zu verzeichnende Anstieg um mehr als 28 Mrd. EUR ist höher als erwartet, weil die Lücke zwischen den Verpflichtungen und den Zahlungen aufgrund der Senkung der Zahlungen im Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2017 größer als ursprünglich vorgesehen ausfiel. Ein Anstieg bei den noch abzuwickelnden Mittelbindungen stellt jedoch eine normale Entwicklung dar, denn die Mittel für Verpflichtungen steigen jedes Jahr; dies ist im mehrjährigen Finanzrahmen so vorgesehen. Für 2018 wird infolge der Differenz zwischen den im Haushalt veranschlagten Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen eine weitere Zunahme der noch abzuwickelnden Mittelbindungen erwartet. In Anbetracht der im Vergleich zu 2017 schmaleren Lücke zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen im angenommenen Haushaltsplan 2018 sollte dieser Anstieg jedoch erheblich kleiner ausfallen. Darüber hinaus erwartet man aufgrund der Anwendung der „n+3“-Regel zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung einen Anstieg der Zahlungsanträge auf dem Gebiet der Rubrik 1b Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt.

Eine genauere Analyse der Haushaltsanpassungen, ihr jeweiliger Kontext, ihre Gründe und Auswirkungen werden im Bericht der Kommission über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2017 dargestellt. Teil A gibt einen allgemeinen Überblick über den Haushaltsvollzug und Teil B enthält nach den einzelnen Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) aufgeschlüsselte Informationen.

Haushaltsergebnis

Das Haushaltsergebnis 2017 lag auf einem historisch niedrigen Wert von 0,56 Mrd. EUR und entstand in erster Linie auf der Einnahmeseite; dort waren 2017 erhebliche Einnahmen aus Beiträgen und Rückerstattungen (12,2 Mrd. EUR) zu verzeichnen, wobei diese Beiträge und Erstattungen vor allem aus Rückzahlungen an Strukturfonds (6,7 Mrd. EUR), dem Rechnungsabschluss bei Landwirtschaftsfonds (1,9 Mrd. EUR), den Beiträgen von Mitgliedstaaten oder Dritten zu besonderen Vereinbarungen (1,6 Mrd. EUR) und Beiträgen zu EU-Programmen (1 Mrd. EUR) stammten. Die Mittel für Zahlungen wurden mit 98,35 % vollständig ausgeschöpft, nicht in Anspruch genommene Beträge durften auf 2018 übertragen werden und der nicht verwendete Betrag war unbedeutend.

3.   HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH EINNAHMEN

3.1.   ÜBERSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN

in Mio. EUR

 

Haushaltsmittel

Festgestelle Ansprüche

Einnahmen

Eingänge in % der HH-Mittel

Ausstehend

Titel

Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Laufendes Jahr

Übertragene Mittel

Insgesamt

Aus Zahlungsansprüchen des laufenden Jahres

Aus Zahlungsansprüchen (Übertrag)

Insgesamt

 

1

Eigenmittel

131 718

115 484

115 429

26

115 455

115 414

2

115 416

100 %

39

3

Überschüsse, Salden und Anpassungen

6 405

6 416

6 416

6 416

6 416

100 %

4

Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderen Einrichtungen der Union

1 490

1 490

1 488

7

1 495

1 478

7

1 484

100 %

11

5

Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe

70

70

590

21

611

572

15

587

836 %

24

6

Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union

60

60

12 228

275

12 504

12 061

118

12 179

20 299  %

324

7

Verzugszinsen und Geldbußen

1 120

3 230

4 823

6 564

11 387

541

3 032

3 573

111 %

7 814

8

Anleihe- und Kredittransaktionen

7

7

39

5

43

24

5

28

410 %

15

9

Sonstige Einnahmen

25

25

6

9

15

4

4

8

30 %

7

Insgesamt

134 490

126 771

141 020

6 906

147 926

136 509

3 182

139 691

110 %

8 235

4.   HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH AUSGABEN

4.1.   MFR: AUFSCHLÜSSELUNG UND ÄNDERUNGEN BEI DEN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN UND ZAHLUNGEN

Mio. EUR

MFR-Rubrik

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Haushaltsmittel

Zusätzliche Mittel

Insgesamt verfügbare Mittel

Haushaltsmittel

Zusätzliche Mittel

Insgesamt verfügbare Mittel

Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel

Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

 

Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel

Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

 

1

2

3=1+2

4

5

6=3+4+5

7

8

9=7+8

10

11

12=9+10+11

1

Intelligentes und integratives Wachstum

74 899

500

75 399

0

9 782

85 181

56 522

(6 682 )

49 840

130

11 198

61 168

 

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

21 312

21 312

0

3 195

24 508

19 321

744

20 065

117

4 188

24 370

 

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

53 587

500

54 087

6 586

60 673

37 201

(7 426 )

29 775

13

7 009

36 797

2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

58 584

(15)

58 569

433

3 804

62 806

54 914

(447)

54 467

635

3 473

58 575

 

davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

42 613

(2)

42 611

433

2 786

45 830

42 563

(5)

42 558

630

2 786

45 975

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

4 284

4 284

188

4 472

3 787

(994)

2 793

11

189

2 994

4

Europa in der Welt

10 162

551

10 713

109

1 560

12 382

9 483

(545)

8 938

120

1 887

10 944

5

Verwaltung

9 395

0

9 395

2

794

10 190

9 395

(2)

9 392

786

798

10 977

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

3 921

3 921

0

423

4 344

3 921

3 921

494

426

4 841

6

Ausgleichszahlungen

8

Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit

9

Besondere Instrumente

534

938

1 472

31

41

1 544

390

951

1 341

32

41

1 414

Insgesamt

157 858

1 974

159 831

575

16 169

176 576

134 490

(7 720 )

126 771

1 714

17 585

146 071

4.2.   MFR: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

Mio. EUR

MFR-Rubrik

 

Vorgenommene Mittelbindungen

Mittel, übergetragen auf 2018

In Abgang gestellte Mittel

Insgesamt verfügbare Mittel

Aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

Aus übertragenen Mitteln

Aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

zweckgebundene Einnahmen

Übertragungen durch Beschlüsse

Insgesamt

Aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

Aus übertragenen Mitteln

Aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9=7+8

10

11

12

13=10+11+12

1

Intelligentes und integratives Wachstum

85 181

75 356

0

7 912

83 268

98 %

1 870

27

1 897

16

0

16

 

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

24 508

21 301

0

1 353

22 654

92 %

1 842

4

1 846

8

0

8

 

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

60 673

54 056

6 559

60 614

100 %

28

23

51

8

8

2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

62 806

58 100

426

2 334

60 859

97 %

1 470

451

1 920

19

8

27

 

davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

45 830

42 150

426

2 183

44 759

98 %

603

451

1 054

10

8

18

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

4 472

4 035

89

4 124

92 %

99

247

345

2

0

2

4

Europa in der Welt

12 382

10 710

108

997

11 814

95 %

563

2

565

1

1

0

3

5

Verwaltung

10 190

9 270

2

522

9 794

96 %

272

272

125

0

125

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

4 344

3 838

0

303

4 142

95 %

120

0

120

83

0

0

83

6

Ausgleichszahlungen

0 %

8

Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit

0 %

9

Besondere Instrumente

1 544

1 259

31

1 291

84 %

41

62

103

151

151

Insgesamt

176 576

158 730

567

11 854

171 150

97 %

4 315

788

5 103

314

9

0

323

4.3.   MFR: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

Mio. EUR

MFR-Rubrik

 

Geleistete Zahlungen

Auf 2018 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Insgesamt verfügbare Mittel

Aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

Aus übertragenen Mitteln

Aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

automat. Übertragungen

Übertragungen durch Beschlüsse

zweckgebundene Einnahmen

Insgesamt

Aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

Aus übertragenen Mitteln

Aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9

10=7+8+9

11

12

13

14=11+12+13

1

Intelligentes und integratives Wachstum

61 168

49 698

111

7 220

57 030

93 %

121

3 977

4 098

21

19

0

40

 

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

24 370

19 945

101

1 330

21 376

88 %

108

2 858

2 966

12

16

0

28

 

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

36 797

29 754

11

5 890

35 654

97 %

13

1 119

1 132

9

3

11

2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

58 575

53 889

626

2 228

56 743

97 %

111

451

1 245

1 806

17

9

26

 

davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

45 975

41 992

621

2 081

44 695

97 %

103

451

705

1 259

12

8

21

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

2 994

2 767

10

90

2 867

96 %

11

5

99

115

11

1

0

12

4

Europa in der Welt

10 944

8 610

116

1 067

9 793

89 %

314

2

820

1 136

12

4

16

5

Verwaltung

10 977

8 486

720

451

9 656

88 %

781

1

348

1 129

125

67

191

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

4 841

3 363

448

274

4 085

84 %

475

0

152

627

83

46

128

6

Ausgleichszahlungen

0 %

8

Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit

0 %

0

9

Besondere Instrumente

1 414

1 241

32

18

1 291

91 %

0

23

24

99

0

99

Insgesamt

146 071

124 691

1 615

11 073

137 379

94 %

1 338

458

6 512

8 308

284

99

0

384

4.4.   MFR: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL)

Mio. EUR

MFR-Rubrik

Zum Vorjahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Mittelbindungen des laufenden Jahres

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen insgesamt

Aus dem Vorjahr übertragene Mittelbindungen

Aufhebungen/ Neubewertungen / Annullierungen

Zahlungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Im Jahresverlauf vorgenommene Mittelbindungen

Zahlungen

Annullierung nicht übertragbarer Mittelbindungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

 

1

Intelligentes und integratives Wachstum

174 938

(4 337 )

(49 231 )

121 370

83 268

(7 799 )

(3)

75 467

196 837

 

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

35 622

(1 321 )

(13 887 )

20 414

22 654

(7 489 )

(3)

15 162

35 576

 

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

139 316

(3 015 )

(35 345 )

100 956

60 614

(310)

(0)

60 304

161 260

2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

33 947

(180)

(11 860 )

21 907

60 859

(44 882 )

(0)

15 977

37 883

 

davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

247

(2)

(211)

33

44 759

(44 484 )

275

309

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

4 167

(231)

(1 650 )

2 286

4 124

(1 217 )

2 908

5 194

4

Europa in der Welt

24 974

(517)

(6 662 )

17 795

11 814

(3 131 )

(1)

8 682

26 478

5

Verwaltung

732

(2)

(726)

4

9 794

(8 931 )

(0)

863

867

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

431

20

(448)

3

4 142

(3 637 )

0

505

507

6

Ausgleichszahlungen

8

Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit

9

Besondere Instrumente

0

(0)

(0)

1 291

(1 290 )

0

0

Insgesamt

238 759

(5 268 )

(70 129 )

163 362

171 150

(67 250 )

(4)

103 896

267 258

4.5.   MFR: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR

Mio. EUR

MFR-Rubrik

< 2011

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

Insgesamt

1

Intelligentes und integratives Wachstum

1 575

532

1 464

13 556

6 680

41 805

55 759

75 467

196 837

 

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

741

294

829

2 754

3 620

4 893

7 283

15 162

35 576

 

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

834

238

635

10 802

3 060

36 912

48 475

60 304

161 260

2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

227

58

76

992

496

5 470

14 588

15 977

37 883

 

davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

0

12

22

275

309

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

40

34

74

114

77

278

1 669

2 908

5 194

4

Europa in der Welt

1 036

543

1 054

2 232

2 675

4 226

6 030

8 682

26 478

5

Verwaltung

0

0

0

4

863

867

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

0

0

0

0

0

0

3

505

507

9

Besondere Instrumente

0

0

Insgesamt

2 878

1 166

2 668

16 893

9 928

51 779

78 050

103 896

267 258

4.6.   DER MFR IM EINZELNEN: AUFSCHLÜSSELUNG UND ÄNDERUNGEN BEI DEN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN UND ZAHLUNGEN

Mio. EUR

Programm

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Haushaltsmittel

Zusätzliche Mittelzuweisungen

Insgesamt verfügbare Mittel

Haushaltsmittel

Zusätzliche Mittelzuweisungen

Insgesamt verfügbare Mittel

Ursprünglich erlassenem Haushaltsplan

Berichtigungshaushalte u. Übertragungen

Endgültig erlassenem Haushaltsplan

Übertragungen

Zweckgebundene Einnahmen

 

Ursprünglich erlassenem Haushaltsplan

Berichtigungshaushalte u. Übertragungen

Endgültig erlassenem Haushaltsplan

Übertragungen

Zweckgebundene Einnahmen

 

1

2

3=1+2

4

5

6=3+4+5

7

8

9=7+8

10

11

12=9+10+11

1.1

Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

2 661

0

2 661

39

2 700

2 317

150

2 467

39

2 506

 

Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo)

897

897

148

1 045

688

162

850

3

255

1 108

 

Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER)

323

(0)

322

19

341

426

298

724

0

19

743

 

Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus)

607

607

17

625

697

(60)

637

2

19

658

 

Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen

138

138

138

150

204

354

354

 

Horizont 2020

10 346

78

10 424

1 828

12 251

10 196

(97)

10 100

71

2 689

12 860

 

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

341

(0)

341

112

452

348

(1)

347

20

152

518

 

Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME)

349

0

349

32

381

369

(119)

250

2

71

324

 

Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+)

2 064

6

2 070

388

2 458

1 887

40

1 927

7

441

2 375

 

Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI)

136

136

10

146

97

(7)

90

2

10

102

 

Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung

137

7

144

5

149

117

(0)

117

5

5

127

 

CEF-Energie

700

(77)

622

1

623

123

(40)

83

2

0

85

 

CEF-Verkehr

1 723

(1)

1 723

120

1 843

971

279

1 249

2

103

1 354

 

CEF — Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

124

1

125

3

128

118

(54)

63

0

3

67

 

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP)

16

16

110

32

142

16

157

 

Dezentrale Agenturen

344

(7)

338

18

356

336

(16)

319

18

337

 

Sonstige Maßnahmen und Programme

220

(2)

218

435

653

196

2

198

1

344

543

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

56

(0)

56

1

57

44

(15)

29

0

30

 

Besondere Zuständigkeiten der Kommission

144

(5)

139

0

5

143

131

(13)

118

4

123

Insgesamt, MFR-Rubrik 1.1

21 312

(0)

21 312

0

3 195

24 508

19 321

744

20 065

117

4 188

24 370

1.2

Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete)

26 122

(30)

26 092

3 405

29 496

19 315

(4 613 )

14 702

3 375

18 078

 

Übergangsregionen

5 627

(15)

5 613

677

6 289

3 314

(1 247 )

2 067

542

2 609

 

Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete)

8 251

45

8 296

1 095

9 391

5 853

(1 441 )

4 413

1 259

5 672

 

Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen

222

222

29

251

140

(14)

126

35

161

 

Kohäsionsfonds

9 056

9 056

1 133

10 189

5 981

1 107

7 088

1 260

8 348

 

Europäische territoriale Zusammenarbeit

1 940

1 940

185

2 124

969

(392)

577

53

630

 

Technische Hilfe

216

(0)

216

1

217

190

(23)

167

13

1

180

 

Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (FEAD)

546

546

6

553

441

(150)

291

0

6

298

 

Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

500

500

56

556

600

(551)

49

476

525

 

Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF)

1 593

1 593

1 593

383

(93)

290

2

292

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

13

13

0

13

14

(9)

5

0

5

Insgesamt, MFR-Rubrik 1.2

53 587

500

54 087

6 586

60 673

37 201

(7 426 )

29 775

13

7 009

36 797

Insgesamt, MFR-Rubrik 1

74 899

500

75 399

0

9 782

85 181

56 522

(6 682 )

49 840

130

11 198

61 168

2

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

42 613

(2)

42 611

433

2 786

45 830

42 563

(5)

42 558

630

2 786

45 975

 

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

14 366

(2)

14 364

862

15 226

11 208

(215)

10 994

1

532

11 527

 

Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF)

912

912

133

1 045

577

(192)

385

0

133

519

 

Partnerschaftliche Fischereiabkommen (SFPA) und Fischereiorganisationen (RFMO)

138

(11)

127

2

129

133

3

136

2

139

 

Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)

494

494

10

504

364

(33)

331

4

8

343

 

Dezentrale Agenturen

55

(1)

54

10

65

55

(1)

54

10

65

 

Sonstige Aktionen und Maßnahmen

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

8

8

0

8

13

(6)

8

0

8

 

Spezifische Maßnahmen

0

0

Insgesamt, MFR-Rubrik 2

58 584

(15)

58 569

433

3 804

62 806

54 914

(447)

54 467

635

3 473

58 575

3

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF)

1 620

(6)

1 614

46

1 661

1 182

(559)

623

2

45

671

 

Verbraucher

27

27

1

28

21

(0)

21

1

1

22

 

Kreatives Europa

208

1

209

13

222

177

10

187

2

15

204

 

Soforthilfe innerhalb der Union (IES)

200

(1)

199

199

219

(1)

218

0

218

 

Fonds für die innere Sicherheit

739

(4)

735

61

796

748

(350)

398

2

60

460

 

IT-Systeme

20

16

35

3

38

17

12

28

3

31

 

Justiz

54

(0)

54

3

56

41

(4)

37

1

3

41

 

Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft

63

1

64

2

65

47

6

53

1

2

55

 

Katastrophenschutzverfahren der Union

31

(2)

30

2

31

31

(3)

28

2

30

 

Europa für Bürgerinnen und Bürger

26

26

1

27

26

26

0

1

27

 

Lebens- und Futtermittel

256

3

259

3

262

234

6

241

1

4

246

 

Gesundheit

65

65

2

67

58

1

59

1

2

62

 

Dezentrale Agenturen

863

(6)

858

51

909

864

(99)

765

51

816

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

12

(2)

10

0

10

19

(6)

14

1

14

 

Spezifische Maßnahmen

101

101

1

102

102

(7)

96

1

0

97

Insgesamt, MFR-Rubrik 3

4 284

(0)

4 284

188

4 472

3 787

(994)

2 793

11

189

2 994

4

Heranführungshilfe (IPA II)

2 115

4

2 118

76

2 195

1 716

(330)

1 386

4

414

1 805

 

Makrofinanzhilfe (MFH)

46

(6)

40

40

46

(35)

10

10

 

Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich

241

241

110

351

241

241

110

351

 

Katastrophenschutzverfahren der Union

21

(9)

11

1

13

20

(10)

10

2

11

 

Initiative — Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (EUAV)

22

(5)

17

17

24

(7)

17

17

 

Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD)

275

275

300

575

275

275

300

575

 

Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI)

2 440

40

2 481

54

2 535

2 358

(374)

1 984

5

59

2 048

 

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

3 168

(17)

3 151

47

3 198

2 769

(140)

2 629

13

74

2 716

 

Partnerschaftsinstrument (PI)

134

5

138

2

140

136

(39)

97

1

2

99

 

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

189

(5)

184

4

188

168

(9)

159

3

3

166

 

Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP)

273

(13)

260

11

272

294

(36)

258

3

10

271

 

Humanitäre Hilfe

945

335

1 280

99

769

2 148

1 146

247

1 393

91

728

2 211

 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

327

(41)

287

9

55

351

294

(35)

259

0

55

313

 

Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC)

62

(11)

51

3

54

81

(11)

71

0

3

74

 

Dezentrale Agenturen

20

20

0

20

20

20

0

20

 

Sonstige Maßnahmen und Programme

84

(1)

83

126

209

93

(27)

66

0

127

193

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

9

(1)

8

1

0

9

11

(3)

9

0

9

 

Spezifische Maßnahmen

66

(0)

66

0

66

67

(12)

56

0

56

Insgesamt, MFR-Rubrik 4

10 162

551

10 713

109

1 560

12 382

9 483

(545)

8 938

120

1 887

10 944

5

Versorgungsbezüge

1 790

12

1 802

0

1 802

1 790

12

1 802

0

1 802

 

Europäische Schulen

185

(1)

184

14

198

185

(1)

184

1

14

199

 

Dezentrale Agenturen

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

5

5

5

5

(3)

2

2

 

Verwaltungsausgaben der Kommission

3 494

(11)

3 483

1

357

3 841

3 494

(10)

3 484

292

358

4 134

 

Verwaltungsausgaben sonstiger Organe

3 921

3 921

0

423

4 344

3 921

3 921

494

426

4 841

Insgesamt, MFR-Rubrik 5

9 395

0

9 395

2

794

10 190

9 395

(2)

9 392

786

798

10 977

6

Ausgleichszahlungen

Insgesamt, MFR-Rubrik 6

8

Negativreserve

 

Übertragenes Defizit

Insgesamt, MFR-Rubrik 8

9

Soforthilfereserve (EAR)

315

(253)

62

62

315

(216)

99

99

 

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

169

169

41

210

25

(25)

0

0

41

42

 

Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)

50

1 191

1 241

31

1 273

50

1 191

1 241

31

1 273

Insgesamt, MFR-Rubrik 9

534

938

1 472

31

41

1 544

390

951

1 341

32

41

1 414

Insgesamt

157 858

1 974

159 831

575

16 169

176 576

134 490

(7 720 )

126 771

1 714

17 585

146 071

4.7.   DER MFR IM EINZELNEN: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

Mio. EUR

Programm

 

Vorgenommene Mittelbindungen

Mittelbindungen, übertragen auf 2018

In Abgang gestellte Mittel

Insgesamt Mittel verfügbar

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus Übertragungen

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

zweckgebundenen Einnahmen

Übertragungen durch Entscheidung

Insgesamt

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus Übertragungen

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9=7+8

10

11

12

13=10+11+12

1.1

Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

2 700

2 661

39

2 700

100 %

0

0

0

0

 

Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo)

1 045

897

32

929

89 %

116

116

 

Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER)

341

322

1

323

95 %

18

18

0

0

 

Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus)

625

607

17

624

100 %

0

0

 

Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen

138

138

138

100 %

0

0

 

Horizont 2020

12 251

10 422

882

11 304

92 %

946

946

1

0

2

 

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

452

341

17

357

79 %

95

95

0

0

 

Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME)

381

349

27

376

99 %

5

5

0

0

 

Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+)

2 458

2 070

192

2 263

92 %

195

195

0

0

 

Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI)

146

135

3

138

94 %

7

7

1

0

1

 

Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung

149

144

1

145

97 %

4

4

0

0

 

CEF-Energie

623

621

1

622

100 %

0

0

1

1

 

CEF-Verkehr

1 843

1 722

31

1 753

95 %

89

89

0

0

 

CEF — Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

128

120

3

124

97 %

0

4

4

0

0

0

 

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP)

16

0 %

16

16

 

Dezentrale Agenturen

356

338

13

351

99 %

5

5

0

0

 

Sonstige Maßnahmen und Programme

653

218

92

309

47 %

343

343

1

1

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

57

55

1

56

97 %

1

1

1

1

 

Besondere Zuständigkeiten der Kommission

143

137

0

3

140

98 %

1

1

2

2

Insgesamt, MFR-Rubrik 1.1

24 508

21 301

0

1 353

22 654

92 %

1 842

4

1 846

8

0

8

1.2

Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete)

29 496

26 092

3 378

29 470

100 %

27

27

 

Übergangsregionen

6 289

5 613

677

6 289

100 %

 

Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete)

9 391

8 296

1 095

9 391

100 %

 

Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen

251

222

29

251

100 %

 

Kohäsionsfonds

10 189

9 056

1 133

10 189

100 %

 

Europäische territoriale Zusammenarbeit

2 124

1 917

185

2 101

99 %

0

23

23

 

Technische Hilfe

217

209

209

96 %

1

1

7

7

 

Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (FEAD)

553

546

6

552

100 %

1

1

 

Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

556

500

56

556

100 %

 

Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF)

1 593

1 593

1 593

100 %

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

13

13

13

100 %

0

0

0

0

Insgesamt, MFR-Rubrik 1.2

60 673

54 056

6 559

60 614

100 %

28

23

51

8

8

Insgesamt, MFR-Rubrik 1

85 181

75 356

0

7 912

83 268

97 %

1 870

27

1 897

16

0

16

2

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

45 830

42 150

426

2 183

44 759

98 %

603

451

1 054

10

8

18

 

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

15 226

14 360

0

14 360

94 %

861

861

4

4

 

Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF)

1 045

909

133

1 042

100 %

0

0

3

3

 

Partnerschaftliche Fischereiabkommen (SFPA) und Fischereiorganisationen (RFMO)

129

125

2

128

99 %

2

2

 

Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)

504

494

6

500

99 %

4

4

0

0

 

Dezentrale Agenturen

65

54

10

64

99 %

1

1

 

Sonstige Aktionen und Maßnahmen

0 %

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

8

7

7

90 %

0

0

1

1

 

Spezifische Maßnahmen

0 %

Insgesamt, MFR-Rubrik 2

62 806

58 100

426

2 334

60 859

97 %

1 470

451

1 920

19

8

27

3

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF)

1 661

1 408

14

1 422

86 %

32

207

239

0

0

 

Verbraucher

28

27

1

28

100 %

0

0

0

0

 

Kreatives Europa

222

209

9

218

98 %

5

5

0

0

 

Soforthilfe innerhalb der Union (IES)

199

199

199

100 %

0

0

 

Fonds für die innere Sicherheit

796

695

35

730

92 %

26

40

66

0

0

 

IT-Systeme

38

35

0

36

94 %

2

2

0

0

 

Justiz

56

53

0

54

95 %

3

3

0

0

 

Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft

65

64

0

64

97 %

2

2

0

0

 

Katastrophenschutzverfahren der Union

31

29

1

30

96 %

1

1

1

0

1

 

Europa für Bürgerinnen und Bürger

27

26

0

27

98 %

0

0

0

0

 

Lebens- und Futtermittel

262

259

2

261

100 %

1

1

0

0

 

Gesundheit

67

65

2

66

99 %

1

1

 

Dezentrale Agenturen

909

858

25

882

97 %

27

27

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

10

9

9

97 %

0

0

0

0

 

Spezifische Maßnahmen

102

101

0

101

100 %

0

0

0

0

Insgesamt, MFR-Rubrik 3

4 472

4 035

89

4 124

92 %

99

247

345

2

0

2

4

Heranführungshilfe (IPA II)

2 195

2 117

34

2 151

98 %

43

1

44

0

0

 

Makrofinanzhilfe (MFH)

40

40

40

100 %

0

0

 

Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich

351

241

241

69 %

110

110

 

Katastrophenschutzverfahren der Union

13

11

1

12

92 %

1

1

0

0

0

 

Initiative — Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (EUAV)

17

17

17

100 %

0

0

 

Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD)

575

275

275

48 %

300

300

 

Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI)

2 535

2 481

34

2 515

99 %

20

20

0

0

 

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

3 198

3 151

24

3 175

99 %

23

23

0

0

 

Partnerschaftsinstrument (PI)

140

138

2

140

100 %

0

0

0

0

 

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

188

184

3

187

99 %

1

1

0

0

 

Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP)

272

260

8

268

99 %

3

3

0

0

 

Humanitäre Hilfe

2 148

1 280

99

722

2 101

98 %

47

47

 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

351

287

8

45

340

97 %

9

9

0

1

1

 

Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC)

54

51

3

54

100 %

0

0

0

0

 

Dezentrale Agenturen

20

20

0

20

100 %

0

0

 

Sonstige Maßnahmen und Programme

209

83

121

204

97 %

6

6

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

9

8

1

9

94 %

0

1

1

 

Spezifische Maßnahmen

66

66

0

66

99 %

0

0

0

0

Insgesamt, MFR-Rubrik 4

12 382

10 710

108

997

11 814

95 %

563

2

565

1

1

0

3

5

Versorgungsbezüge

1 802

1 797

0

1 797

100 %

0

0

5

5

 

Europäische Schulen

198

184

12

196

99 %

2

2

0

0

 

Dezentrale Agenturen

0 %

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

5

5

5

100 %

0

0

 

Verwaltungsausgaben der Kommission

3 841

3 446

1

207

3 654

95 %

150

150

37

37

 

Verwaltungsausgaben sonstiger Organe

4 344

3 838

0

303

4 142

95 %

120

0

120

83

0

0

83

Insgesamt, MFR-Rubrik 5

10 190

9 270

2

522

9 794

96 %

272

272

125

0

125

6

Ausgleichszahlungen

0 %

Insgesamt, MFR-Rubrik 6

0 %

8

Negativreserve

0 %

 

Übertragenes Defizit

0 %

Insgesamt, MFR-Rubrik 8

0 %

9

Soforthilfereserve (EAR)

62

0 %

62

62

 

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

210

18

18

9 %

41

41

151

151

 

Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)

1 273

1 241

31

1 273

100 %

Insgesamt, MFR-Rubrik 9

1 544

1 259

31

1 291

84 %

41

62

103

151

151

Insgesamt

176 576

158 730

567

11 854

171 150

97 %

4 315

788

5 103

314

9

0

323

4.8.   DER MFR IM EINZELNEN: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

Mio. EUR

Programm

 

Geleistete Zahlungen

Auf 2018 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Insgesamt Mittel verfügbar

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus Übertragungen

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

automa. tische Übertragungen

Übertragungen durch Entscheidung

zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus Übertragungen

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9

10=7+8+9

11

12

13

14=11+12+13

1.1

Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

2 506

2 467

39

2 506

100 %

0

0

0

0

0

 

Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo)

1 108

848

3

45

895

81 %

2

210

212

0

0

0

 

Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER)

743

723

0

1

724

97 %

1

18

19

0

0

0

 

Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus)

658

635

2

19

655

100 %

2

1

3

(0)

0

0

 

Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen

354

354

354

100 %

0

0

 

Horizont 2020

12 860

10 025

63

775

10 863

84 %

68

1 914

1 982

7

8

0

15

 

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

518

327

18

27

371

72 %

20

125

145

0

2

2

 

Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME)

324

248

2

18

268

83 %

2

53

55

0

0

0

0

 

Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+)

2 375

1 920

6

226

2 153

91 %

7

215

222

0

0

(0)

0

 

Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI)

102

87

1

3

92

90 %

2

6

8

1

1

0

2

 

Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung

127

116

2

1

119

94 %

0

4

4

1

3

4

 

CEF-Energie

85

81

1

0

83

97 %

1

0

1

1

0

2

 

CEF-Verkehr

1 354

1 248

1

62

1 311

97 %

2

41

43

0

0

0

0

 

CEF — Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

67

63

0

3

66

99 %

0

0

1

(0)

0

0

 

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP)

157

142

7

149

94 %

0

9

9

0

 

Dezentrale Agenturen

337

319

13

333

99 %

0

5

5

0

0

 

Sonstige Maßnahmen und Programme

543

197

1

87

285

52 %

1

257

258

0

0

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

30

29

0

29

99 %

0

0

0

0

0

 

Besondere Zuständigkeiten der Kommission

123

117

3

120

98 %

0

1

1

1

1

Insgesamt, MFR-Rubrik 1.1

24 370

19 945

101

1 330

21 376

88 %

108

2 858

2 966

12

16

0

28

1.2

Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete)

18 078

14 702

2 622

17 325

96 %

0

753

753

0

 

Übergangsregionen

2 609

2 067

453

2 520

97 %

0

89

89

0

 

Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete)

5 672

4 413

991

5 403

95 %

0

269

269

0

 

Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen

161

126

35

161

100 %

0

 

Kohäsionsfonds

8 348

7 088

1 260

8 348

100 %

0

 

Europäische territoriale Zusammenarbeit

630

576

53

629

100 %

0

1

1

 

Technische Hilfe

180

147

11

0

158

88 %

12

1

13

7

2

9

 

Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (FEAD)

298

291

0

291

98 %

0

6

7

0

0

0

 

Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

525

49

475

524

100 %

0

1

1

 

Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF)

292

290

2

291

100 %

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

5

5

5

96 %

0

0

0

0

0

Insgesamt, MFR-Rubrik 1.2

36 797

29 754

11

5 890

35 654

97 %

13

1 119

1 132

9

3

11

Insgesamt, MFR-Rubrik 1

61 168

49 698

111

7 220

57 030

94 %

121

3 977

4 098

21

19

0

40

2

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

45 975

41 992

621

2 081

44 695

97 %

103

451

705

1 259

12

8

21

 

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

11 527

10 990

1

122

11 113

96 %

2

410

412

2

0

2

 

Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF)

519

384

0

4

389

75 %

1

129

130

0

0

0

 

Partnerschaftliche Fischereiabkommen (SFPA) und Fischereiorganisationen (RFMO)

139

135

2

137

99 %

0

1

1

 

Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)

343

326

4

8

337

98 %

4

1

5

1

0

1

 

Dezentrale Agenturen

65

54

10

64

99 %

0

1

1

0

0

 

Sonstige Aktionen und Maßnahmen

0 %

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

8

7

0

7

96 %

0

0

0

0

0

 

Spezifische Maßnahmen

0

0 %

0

0

0

Insgesamt, MFR-Rubrik 2

58 575

53 889

626

2 228

56 743

97 %

111

451

1 245

1 806

17

9

26

3

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF)

671

616

2

13

631

94 %

2

32

34

5

0

5

 

Verbraucher

22

20

0

1

21

95 %

1

0

1

0

0

0

 

Kreatives Europa

204

185

2

7

194

95 %

2

8

10

0

0

0

 

Soforthilfe innerhalb der Union (IES)

218

217

0

217

100 %

0

0

0

0

0

 

Fonds für die innere Sicherheit

460

395

2

37

433

94 %

2

24

26

1

0

1

 

IT-Systeme

31

28

1

29

92 %

0

2

2

0

0

 

Justiz

41

36

1

2

39

95 %

1

1

1

0

0

0

1

 

Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft

55

52

0

1

53

96 %

0

1

2

0

0

1

 

Katastrophenschutzverfahren der Union

30

23

1

24

79 %

0

5

1

5

1

1

 

Europa für Bürgerinnen und Bürger

27

26

0

0

27

97 %

0

0

0

1

0

0

 

Lebens- und Futtermittel

246

239

1

2

241

98 %

1

2

3

1

0

1

 

Gesundheit

62

58

1

1

60

97 %

1

0

1

0

0

0

0

 

Dezentrale Agenturen

816

764

25

789

97 %

0

26

26

1

1

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

14

14

14

95 %

0

1

1

0

0

 

Spezifische Maßnahmen

97

95

1

0

96

99 %

1

0

1

0

0

0

Insgesamt, MFR-Rubrik 3

2 994

2 767

10

90

2 867

96 %

11

5

99

115

11

1

0

12

4

Heranführungshilfe (IPA II)

1 805

1 376

4

216

1 596

88 %

7

199

205

3

1

4

 

Makrofinanzhilfe (MFH)

10

10

10

99 %

0

0

0

 

Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich

351

241

241

69 %

110

110

 

Katastrophenschutzverfahren der Union

11

7

1

8

73 %

0

2

0

2

1

1

 

Initiative — Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (EUAV)

17

17

17

97 %

0

0

0

0

 

Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD)

575

0 %

275

300

575

 

Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI)

2 048

1 978

5

31

2 014

98 %

5

28

33

0

0

0

 

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

2 716

2 614

12

16

2 642

97 %

14

58

72

1

2

2

 

Partnerschaftsinstrument (PI)

99

95

1

1

96

97 %

1

1

1

1

0

2

 

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

166

156

3

2

161

97 %

3

1

4

0

1

1

 

Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP)

271

253

2

4

259

96 %

3

7

10

2

0

2

 

Humanitäre Hilfe

2 211

1 388

90

644

2 123

96 %

5

83

88

0

0

0

 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

313

258

0

32

290

93 %

0

23

23

0

0

0

 

Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC)

74

70

0

2

72

98 %

1

1

1

0

0

0

 

Dezentrale Agenturen

20

20

0

20

100 %

0

0

0

0

 

Sonstige Maßnahmen und Programme

193

64

0

117

181

94 %

0

10

10

2

2

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

9

8

0

8

95 %

0

0

0

0

0

 

Spezifische Maßnahmen

56

55

0

55

98 %

0

0

0

1

1

Insgesamt, MFR-Rubrik 4

10 944

8 610

116

1 067

9 793

89 %

314

2

820

1 136

12

4

16

5

Versorgungsbezüge

1 802

1 797

0

1 797

100 %

0

0

5

5

 

Europäische Schulen

199

184

1

12

197

99 %

0

2

2

0

0

0

 

Dezentrale Agenturen

0 %

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

2

1

1

53 %

0

1

1

0

0

 

Verwaltungsausgaben der Kommission

4 134

3 141

271

165

3 577

87 %

305

193

499

37

21

58

 

Verwaltungsausgaben sonstiger Organe

4 841

3 363

448

274

4 085

84 %

475

0

152

627

83

46

128

Insgesamt, MFR-Rubrik 5

10 977

8 486

720

451

9 656

88 %

781

1

348

1 129

125

67

191

6

Ausgleichszahlungen

0 %

Insgesamt, MFR-Rubrik 6

0 %

8

Negativreserve

0 %

0

 

Übertragenes Defizit

0 %

0

Insgesamt, MFR-Rubrik 8

0 %

0

9

Soforthilfereserve (EAR)

99

0 %

0

99

99

 

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

42

0

0

18

18

43 %

0

23

24

0

0

0

 

Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)

1 273

1 241

31

1 273

100 %

0

Insgesamt, MFR-Rubrik 9

1 414

1 241

32

18

1 291

91 %

0

23

24

99

0

99

Insgesamt

146 071

124 691

1 615

11 073

137 379

94 %

1 338

458

6 512

8 308

284

99

0

384

4.9.   DER MFR IM EINZELNEN: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL)

Mio. EUR

Programm

Zum Vorjahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Mittelbindungen des laufenden Jahres

Mittelbindungen insg. zum Jahresende noch abzuwickelnd

Aus Vorjahr übertragene Mittelbind.

Aufhebungen/ Neubewertungen/ Annullierungen

Zahlungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Im Jahresverlauf vorgenommene Mittelbindungen

Zahlungen

Annullierung nicht übertragbarer Mittelbindungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

 

1.1

Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

2 460

(0)

(2 451 )

9

2 700

(55)

2 645

2 654

 

Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo)

1 267

(1)

(738)

528

929

(157)

772

1 300

 

Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER)

2 128

(0)

(668)

1 460

323

(56)

(0)

267

1 727

 

Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus)

205

(0)

(192)

13

624

(464)

161

174

 

Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen

867

(0)

(353)

514

138

(1)

137

651

 

Horizont 2020

19 940

(458)

(7 173 )

12 309

11 304

(3 689 )

(3)

7 612

19 921

 

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

226

(14)

(106)

106

357

(265)

(0)

92

198

 

Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME)

874

(74)

(209)

591

376

(59)

317

908

 

Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+)

652

(59)

(258)

336

2 263

(1 895 )

368

704

 

Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI)

187

(10)

(61)

115

138

(30)

107

222

 

Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung

141

(8)

(82)

52

145

(38)

107

159

 

CEF-Energie

1 140

(1)

(77)

1 062

622

(6)

616

1 678

 

CEF-Verkehr

3 892

(661)

(1 022 )

2 210

1 753

(289)

1 464

3 673

 

CEF — Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

304

(1)

(65)

237

124

(1)

123

360

 

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP)

694

(0)

(149)

545

545

 

Dezentrale Agenturen

31

(0)

(25)

6

351

(308)

44

49

 

Sonstige Maßnahmen und Programme

411

(23)

(166)

221

309

(119)

191

412

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

41

(2)

(15)

25

56

(15)

41

66

 

Besondere Zuständigkeiten der Kommission

162

(9)

(78)

75

140

(42)

99

174

Insgesamt, MFR-Rubrik 1.1

35 622

(1 321 )

(13 887 )

20 414

22 654

(7 489 )

(3)

15 162

35 576

1.2

Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete)

71 813

(1 537 )

(17 260 )

53 015

29 470

(64)

29 406

82 421

 

Übergangsregionen

12 382

(2 494 )

9 888

6 289

(26)

6 263

16 151

 

Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete)

22 235

(352)

(5 340 )

16 542

9 391

(64)

9 327

25 870

 

Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen

523

(152)

371

251

(9)

242

613

 

Kohäsionsfonds

23 497

(940)

(8 341 )

14 216

10 189

(7)

10 182

24 398

 

Europäische territoriale Zusammenarbeit

2 218

(176)

(620)

1 421

2 101

(9)

2 092

3 514

 

Technische Hilfe

176

(8)

(57)

111

209

(101)

(0)

107

218

 

Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (FEAD)

840

(0)

(267)

573

552

(24)

528

1 101

 

Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

2 215

(523)

1 692

556

(0)

556

2 248

 

Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF)

3 402

(0)

(286)

3 117

1 593

(5)

1 588

4 704

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

15

(1)

(5)

9

13

(0)

13

22

Insgesamt, MFR-Rubrik 1.2

139 316

(3 015 )

(35 345 )

100 956

60 614

(310)

(0)

60 304

161 260

Insgesamt, MFR-Rubrik 1

174 938

(4 337 )

(49 231 )

121 370

83 268

(7 799 )

(3)

75 467

196 837

2

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

247

(2)

(211)

33

44 759

(44 484 )

275

309

 

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

29 641

(145)

(10 928 )

18 567

14 360

(185)

14 175

32 742

 

Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF)

2 595

(30)

(374)

2 191

1 042

(14)

(0)

1 028

3 218

 

Partnerschaftliche Fischereiabkommen (SFPA) und Fischereiorganisationen (RFMO)

31

(0)

(22)

9

128

(115)

12

21

 

Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)

1 404

(2)

(315)

1 087

500

(23)

477

1 564

 

Dezentrale Agenturen

3

(3)

64

(61)

3

3

 

Sonstige Aktionen und Maßnahmen

6

6

6

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

21

(1)

(7)

13

7

7

20

 

Spezifische Maßnahmen

0

0

0

Insgesamt, MFR-Rubrik 2

33 947

(180)

(11 860 )

21 907

60 859

(44 882 )

(0)

15 977

37 883

3

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF)

1 734

(77)

(582)

1 075

1 422

(49)

1 373

2 447

 

Verbraucher

35

(0)

(16)

19

28

(5)

22

41

 

Kreatives Europa

177

(8)

(82)

87

218

(112)

105

193

 

Soforthilfe innerhalb der Union (IES)

109

(0)

(78)

31

199

(140)

59

90

 

Fonds für die innere Sicherheit

1 191

(68)

(421)

703

730

(12)

718

1 420

 

IT-Systeme

43

(3)

(25)

15

36

(4)

32

47

 

Justiz

93

(18)

(31)

44

54

(7)

46

90

 

Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft

117

(12)

(52)

53

64

(1)

63

115

 

Katastrophenschutzverfahren der Union

49

(11)

(16)

22

30

(8)

22

44

 

Europa für Bürgerinnen und Bürger

23

(1)

(14)

9

27

(13)

13

22

 

Lebens- und Futtermittel

323

(27)

(189)

108

261

(53)

208

316

 

Gesundheit

127

(0)

(48)

78

66

(12)

54

133

 

Dezentrale Agenturen

41

(3)

(24)

15

882

(765)

117

132

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

31

(2)

(12)

16

9

(1)

8

24

 

Spezifische Maßnahmen

74

(2)

(61)

11

101

(35)

66

77

Insgesamt, MFR-Rubrik 3

4 167

(231)

(1 650 )

2 286

4 124

(1 217 )

2 908

5 194

4

Heranführungshilfe (IPA II)

6 400

(56)

(1 408 )

4 936

2 151

(187)

(0)

1 963

6 899

 

Makrofinanzhilfe (MFH)

10

(0)

(10)

0

40

(0)

40

40

 

Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich

241

(241)

 

Katastrophenschutzverfahren der Union

15

(0)

(7)

8

12

(2)

10

18

 

Initiative — Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (EUAV)

17

(4)

13

17

(12)

5

18

 

Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD)

275

275

275

 

Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI)

7 344

(182)

(1 678 )

5 484

2 515

(336)

(0)

2 178

7 662

 

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

8 282

(173)

(2 377 )

5 732

3 175

(264)

2 911

8 643

 

Partnerschaftsinstrument (PI)

340

(7)

(83)

250

140

(14)

(0)

126

376

 

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

346

(2)

(113)

230

187

(47)

140

370

 

Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP)

626

(12)

(224)

390

268

(35)

(0)

233

623

 

Humanitäre Hilfe

964

(43)

(575)

346

2 101

(1 548 )

(0)

553

899

 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

204

(10)

(65)

129

340

(225)

115

243

 

Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC)

145

(5)

(46)

93

54

(26)

29

122

 

Dezentrale Agenturen

20

(20)

 

Sonstige Maßnahmen und Programme

148

(16)

(23)

109

204

(158)

45

154

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

23

(2)

(8)

14

9

(1)

8

22

 

Spezifische Maßnahmen

111

(9)

(40)

62

66

(15)

51

113

Insgesamt, MFR-Rubrik 4

24 974

(517)

(6 662 )

17 795

11 814

(3 131 )

(1)

8 682

26 478

5

Versorgungsbezüge

1 797

(1 797 )

 

Europäische Schulen

1

(0)

(1)

196

(196)

0

0

 

Dezentrale Agenturen

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

2

(0)

(1)

1

5

(0)

4

6

 

Verwaltungsausgaben der Kommission

299

(22)

(276)

1

3 654

(3 301 )

(0)

353

354

 

Verwaltungsausgaben sonstiger Organe

431

20

(448)

3

4 142

(3 637 )

0

505

507

Insgesamt, MFR-Rubrik 5

732

(2)

(726)

4

9 794

(8 931 )

(0)

863

867

6

Ausgleichszahlungen

Insgesamt, MFR-Rubrik 6

8

Negativreserve

 

Übertragenes Defizit

Insgesamt, MFR-Rubrik 8

9

Soforthilfereserve (EAR)

 

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

0

(0)

(0)

18

(18)

0

0

 

Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)

1 273

(1 273 )

Insgesamt, MFR-Rubrik 9

0

(0)

(0)

1 291

(1 290 )

0

0

Insgesamt

238 759

(5 268 )

(70 129 )

163 362

171 150

(67 250 )

(4)

103 896

267 258

4.10.   DER MFR IM EINZELNEN: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR

Mio. EUR

Programm

< 2011

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

Insgesamt

1.1

Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

2

7

2 645

2 654

 

Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo)

0

3

4

0

58

463

772

1 300

 

Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER)

796

98

260

306

267

1 727

 

Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus)

0

2

11

161

174

 

Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen

16

193

90

80

134

137

651

 

Horizont 2020

165

222

601

1 374

2 479

3 364

4 103

7 612

19 921

 

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

0

8

1

4

12

30

51

92

198

 

Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME)

2

2

32

254

10

77

213

317

908

 

Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+)

0

0

1

5

46

99

185

368

704

 

Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI)

1

1

4

8

13

33

56

107

222

 

Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung

0

3

13

36

107

159

 

CEF-Energie

6

2

5

3

330

314

401

616

1 678

 

CEF-Verkehr

29

17

157

82

467

447

1 009

1 464

3 673

 

CEF — Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

0

0

30

49

158

123

360

 

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP)

515

30

(0)

545

 

Dezentrale Agenturen

0

5

44

49

 

Sonstige Maßnahmen und Programme

22

8

7

23

30

39

92

191

412

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

2

1

2

1

6

12

41

66

 

Besondere Zuständigkeiten der Kommission

0

0

1

6

11

17

41

99

174

Insgesamt, MFR-Rubrik 1.1

741

294

829

2 754

3 620

4 893

7 283

15 162

35 576

1.2

Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete)

519

229

509

7 711

1 079

19 224

23 744

29 406

82 421

 

Übergangsregionen

38

305

4 671

4 874

6 263

16 151

 

Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete)

58

9

58

1 663

611

6 621

7 523

9 327

25 870

 

Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen

23

142

206

242

613

 

Kohäsionsfonds

178

58

1 257

436

3 870

8 418

10 182

24 398

 

Europäische territoriale Zusammenarbeit

41

9

170

284

917

2 092

3 514

 

Technische Hilfe

1

1

1

8

42

59

107

218

 

Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (FEAD)

2

181

391

528

1 101

 

Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

123

1 148

420

556

2 248

 

Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF)

472

728

1 917

1 588

4 704

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

0

1

1

7

13

22

Insgesamt, MFR-Rubrik 1.2

834

238

635

10 802

3 060

36 912

48 475

60 304

161 260

Insgesamt, MFR-Rubrik 1

1 575

532

1 464

13 556

6 680

41 805

55 759

75 467

196 837

2

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

0

12

22

275

309

 

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

34

1

623

303

4 228

13 378

14 175

32 742

 

Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF)

84

0

11

268

8

971

847

1 028

3 218

 

Partnerschaftliche Fischereiabkommen (SFPA) und Fischereiorganisationen (RFMO)

9

12

21

 

Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)

108

57

63

100

180

258

321

477

1 564

 

Dezentrale Agenturen

3

3

 

Sonstige Aktionen und Maßnahmen

6

6

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

1

1

5

1

6

7

20

 

Spezifische Maßnahmen

0

0

0

Insgesamt, MFR-Rubrik 2

227

58

76

992

496

5 470

14 588

15 977

37 883

3

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF)

14

10

19

64

6

67

896

1 373

2 447

 

Verbraucher

0

0

1

4

13

22

41

 

Kreatives Europa

0

1

1

4

8

17

56

105

193

 

Soforthilfe innerhalb der Union (IES)

31

59

90

 

Fonds für die innere Sicherheit

9

14

43

28

14

109

485

718

1 420

 

IT-Systeme

0

1

0

0

6

2

6

32

47

 

Justiz

0

1

2

4

7

9

21

46

90

 

Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft

0

3

4

3

7

9

26

63

115

 

Katastrophenschutzverfahren der Union

0

0

3

6

13

22

44

 

Europa für Bürgerinnen und Bürger

0

0

0

0

1

6

13

22

 

Lebens- und Futtermittel

15

0

0

3

11

23

55

208

316

 

Gesundheit

1

3

3

6

11

23

32

54

133

 

Dezentrale Agenturen

1

14

117

132

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

0

1

1

3

5

5

8

24

 

Spezifische Maßnahmen

0

0

0

0

0

10

66

77

Insgesamt, MFR-Rubrik 3

40

34

74

114

77

278

1 669

2 908

5 194

4

Heranführungshilfe (IPA II)

356

119

154

622

686

1 225

1 773

1 963

6 899

 

Makrofinanzhilfe (MFH)

0

40

40

 

Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich

 

Katastrophenschutzverfahren der Union

2

3

3

10

18

 

Initiative — Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (EUAV)

7

4

2

5

18

 

Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD)

275

275

 

Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI)

381

215

441

735

794

1 252

1 666

2 178

7 662

 

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

229

168

359

756

943

1 397

1 879

2 911

8 643

 

Partnerschaftsinstrument (PI)

0

0

20

17

59

66

87

126

376

 

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

4

4

6

12

34

61

108

140

370

 

Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP)

10

11

24

41

64

103

138

233

623

 

Humanitäre Hilfe

26

13

13

14

8

19

253

553

899

 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

4

1

17

14

34

32

27

115

243

 

Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC)

9

6

10

11

16

17

24

29

122

 

Dezentrale Agenturen

 

Sonstige Maßnahmen und Programme

11

4

7

9

20

27

32

45

154

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

4

0

2

0

1

5

1

8

22

 

Spezifische Maßnahmen

0

0

2

1

5

16

37

51

113

Insgesamt, MFR-Rubrik 4

1 036

543

1 054

2 232

2 675

4 226

6 030

8 682

26 478

5

Versorgungsbezüge

 

Europäische Schulen

0

0

 

Dezentrale Agenturen

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

1

4

6

 

Verwaltungsausgaben der Kommission

0

0

0

1

353

354

 

Verwaltungsausgaben sonstiger Organe

0

0

0

0

0

0

3

505

507

Insgesamt, MFR-Rubrik 5

0

0

0

4

863

867

6

Ausgleichszahlungen

Insgesamt, MFR-Rubrik 6

8

Negativreserve

 

Übertragenes Defizit

Insgesamt, MFR-Rubrik 8

9

Soforthilfereserve (EAR)

 

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

0

0

 

Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)

Insgesamt, MFR-Rubrik 9

0

0

Insgesamt

2 878

1 166

2 668

16 893

9 928

51 779

78 050

103 896

267 258

5.   HAUSHALTSVOLLZUG, AUFGESCHLÜSSELT NACH ORGANEN

5.1.   HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN

Mio. EUR

Organ

Haushaltsmittel

Festgestelle Ansprüche

Einnahmen

Eingänge in % der HH-Mittel

Ausstehend

Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel

Endgültig erlassener Haushaltsplan

Laufendes Jahr

Übertragene Mittel

Insgesamt

Auf Ansprüche d. lfd. Jahres

Auf übertragene Ansprüche

Insgesamt

Europäisches Parlament

159

159

207

21

227

204

3

207

130 %

20

Europäischer Rat und Rat

52

52

79

1

80

77

1

78

149 %

2

Kommission

134 139

126 419

140 350

6 883

147 234

135 846

3 177

139 023

110 %

8 210

Gerichtshof

54

54

52

0

52

52

0

52

96 %

0

Rechnungshof

20

20

21

0

21

21

0

21

103 %

0

Wirtschafts- und Sozialausschuss

11

11

16

0

16

16

0

16

140 %

Ausschuss der Regionen

9

9

12

0

12

12

0

12

137 %

Bürgerbeauftragte/-r

1

1

1

0

1

1

0

1

82 %

Europäische/-r Datenschutzbeauftragte/-r

1

1

1

0

1

1

0

1

74 %

European External Action Service — Europäischer Auswärtiger Dienst

44

44

282

1

282

280

1

281

643 %

2

Insgesamt

134 490

126 771

141 020

6 906

147 926

136 509

3 182

139 691

110 %

8 235

In den konsolidierten Übersichten über die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ist, wie in den Vorjahren, der Haushaltsvollzug sämtlicher Organe zusammengefasst, da innerhalb des EU-Haushalts für jedes Organ ein eigener Haushaltsplan vorgesehen ist. Für die Agenturen wird kein separater Haushaltsplan innerhalb des Haushaltsplans der Europäischen Union geführt, sie werden jedoch teilweise durch Zuschüsse aus dem Haushalt der Kommission finanziert.

Was den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) angeht, sei darauf hingewiesen, dass dieser zusätzlich zu seinen Haushaltsmitteln von der Kommission 144 Mio. EUR (2016: 140 Mio. EUR) und aus dem EEF 72 Mio. EUR (2016: 44 Mio. EUR) erhält. Diese Haushaltsmittel werden dem EAD (als zweckgebundene Einnahmen) zur Verfügung gestellt, um in erster Linie die Aufwendungen für Kommissionsbedienstete abzudecken, die in den EU-Delegationen tätig sind, die dem EAD verwaltungstechnisch unterstehen.

5.2.   AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

Mio. EUR

Organ

Insgesamt verfügbare Mittel

Vorgenommene Mittelbindungen

Auf 2018 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

Aus übertragenen Mitteln

Aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

Aus zweckgebundenen Einnahmen

Übertragungen durch Beschlüsse

Insgesamt

Aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

Aus übertragenen Mitteln

Aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9=7+8

10

11

12

13=10+ 11+12

Europäisches Parlament

1 999

1 890

0

49

1 938

97 %

41

0

41

20

0

0

20

Europäischer Rat und Rat

609

518

0

24

542

89 %

23

0

23

44

0

0

44

Kommission

172 231

154 892

566

11 551

167 009

97 %

4 195

788

4 983

231

9

0

240

Gerichtshof

401

394

0

1

395

98 %

1

0

1

5

0

0

5

Rechnungshof

141

138

0

0

138

98 %

0

0

0

3

0

0

3

Wirtschafts- und Sozialausschuss

138

129

0

4

133

96 %

0

0

0

5

0

0

5

Ausschuss der Regionen

97

91

0

4

95

98 %

0

0

0

2

0

0

2

Bürgerbeauftragte/-r

11

10

0

0

10

94 %

0

0

0

1

0

0

1

Europäische/-r Datenschutzbeauftragte/-r

11

10

0

0

10

89 %

0

0

0

1

0

0

1

European External Action Service — Europäischer Auswärtiger Dienst

937

658

0

221

880

94 %

55

0

55

2

0

0

2

Insgesamt

176 576

158 730

567

11 854

171 150

97 %

4 315

788

5 103

314

9

0

323

5.3.   AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

Mio. EUR

Organ

Insgesamt verfügbare Mittel

Geleistete Zahlungen

Auf 2018 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus Übertragungen

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

automatische Übertragungen

Übertragungen durch Entscheidung

Aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus Übertragungen

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9

10=7+8+9

11

12

13

14

Europäisches Parlament

2 285

1 600

263

41

1 904

83 %

290

0

48

338

20

22

0

42

Europäischer Rat und Rat

671

466

57

23

547

81 %

52

0

24

75

44

6

0

50

Kommission

141 230

121 328

1 167

10 800

133 294

94 %

862

458

6 359

7 680

201

54

0

255

Gerichtshof

423

373

19

1

393

93 %

21

0

1

22

5

3

0

8

Rechnungshof

151

130

8

0

138

92 %

8

0

0

8

3

1

0

4

Wirtschafts- und Sozialausschuss

147

120

7

3

131

89 %

9

0

1

10

5

1

0

6

Ausschuss der Regionen

105

84

7

2

93

88 %

8

0

2

9

2

1

0

3

Bürgerbeauftragte/-r

12

9

1

0

10

87 %

1

0

0

1

1

0

0

1

Europäische/-r Datenschutzbeauftragte/-r

12

9

1

0

9

77 %

1

0

0

1

1

0

0

1

European External Action Service — Europäischer Auswärtiger Dienst

1 035

572

85

203

859

83 %

86

0

77

163

2

11

13

Insgesamt

146 071

124 691

1 615

11 073

137 379

94 %

1 338

458

6 512

8 308

284

99

0

384

6.   HAUSHALTSVOLLZUG DER AGENTUREN

6.1.   HAUSHALTSEINNAHMEN

Mio. EUR

Agentur

Finanzierung Kommission Politikbereich

Endgültig erlssener Haushaltsplan

Vereinnahmte Beträge

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — ACER

6

13

13

Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation — GEREK

9

4

4

Gemeinschaftliches Sortenamt — CPVO

17

16

16

Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel — CHAFEA

17

10

10

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — EACEA

15

50

50

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — EU-OSHA

4

15

15

Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — eu-LISA

18

68

70

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen —EASO

18

79

80

Europäische Agentur für Flugsicherheit — EASA

6

192

153

Europäische Bankaufsichtsbehörde — EBA

12

38

39

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache — Frontex

18

281

294

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — ECDC

17

58

59

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — CEDEFOP

15

18

18

Europäische Chemikalienagentur — ECHA

2

112

114

Europäische Umweltagentur — EUA

7

70

68

Europäische Fischereiaufsichtsagentur — EFCA

11

17

17

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — EFSA

17

81

81

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Eurofound

4

20

20

Agentur für das europäische globale Satellitennavigationssystem (GNSS)

6

28

704

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen — EIGE

4

8

8

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — EIT

15

303

304

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA

12

24

24

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — EMSA

6

79

78

Europäische Arzneimittel-Agentur — EMEA

2

331

317

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — EMCDDA

18

16

16

Europäisches Polizeiamt

18

118

120

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates — ERCEA

8

47

47

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — ESMA

12

42

42

Europäische Stiftung für Berufsbildung — ETF

15

20

20

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — FRA

18

23

23

Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung — CEPOL

18

9

10

Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit — ENISA

9

11

11

Eisenbahnagentur der Europäischen Union

6

31

32

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum — EUIPO

12

401

245

Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit — EUROJUST

33

48

49

Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — EASME

6

43

43

Fusion for Energy — F4E

8

848

860

Exekutivagentur für Innovation und Netze — INEA

6

24

24

Exekutivagentur für die Forschung — REA

8

67

67

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

15

49

44

Insgesamt

 

3 714

4 212


Mio. EUR

Einnahmenart

Endgültig erlassener Haushaltsplan

Vereinnahmte Beträge

Kommissionssubvention

2 429

2 429

Einkünfte aus Gebühren

677

664

Sonstige Einkünfte

608

1 118

Insgesamt

3 714

4 212

6.2.   MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN NACH AGENTUREN

Mio. EUR

Agentur

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Insgesamt verfügbare Mittel

Geleistete Mitteibindungen

Insgesamt verfügbare Mittel

Geleistete Zahlungen

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — ACER

13

13

19

16

Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation — GEREK

4

4

5

4

Gemeinschaftliches Sortenamt — CPVO

19

17

17

15

Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel — CHAFEA

10

9

11

8

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — EACEA

50

49

55

48

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — EU-OSHA

16

15

20

15

Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — eu-LISA

158

155

78

67

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen —EASO

91

86

87

75

Europäische Agentur für Flugsicherheit — EASA

227

160

236

147

Europäische Bankaufsichtsbehörde — EBA

38

37

41

36

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache — Frontex

310

297

384

264

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — ECDC

59

58

70

58

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — CEDEFOP

18

18

19

17

Europäische Chemikalienagentur — ECHA

112

109

126

110

Europäische Umweltagentur — EUA

90

74

95

56

Europäische Fischereiaufsichtsagentur — EFCA

18

17

19

14

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — EFSA

80

80

90

83

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Eurofound

21

20

24

20

Agentur für das europäische globale Satellitennavigationssystem (GNSS)

3 744

1 895

1 192

668

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen — EIGE

8

8

10

8

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — EIT

317

289

308

306

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA

24

24

26

23

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — EMSA

101

91

94

72

Europäische Arzneimittel-Agentur — EMEA

331

302

374

292

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — EMCDDA

17

16

17

16

Europäisches Polizeiamt

129

125

139

119

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates — ERCEA

47

47

50

47

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — ESMA

46

45

50

44

Europäische Stiftung für Berufsbildung — ETF

20

20

21

20

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — FRA

23

23

29

22

Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung — CEPOL

11

10

12

10

Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit — ENISA

11

11

12

11

Eisenbahnagentur der Europäischen Union

32

31

34

29

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum — EUIPO

417

236

437

230

Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit — EUROJUST

50

49

58

49

Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — EASME

43

42

47

40

Fusion for Energy — F4E

879

879

869

835

Exekutivagentur für Innovation und Netze — INEA

24

24

25

24

Exekutivagentur für die Forschung — REA

67

67

70

66

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

49

46

53

46

Insgesamt

7 726

5 501

5 323

4 033


Mio. EUR

Art

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Insgesamt verfügbare Mittel

Vorgenommene Mittelbindungen

Insgesamt verfügbare Mittel

Geleistete Zahlungen

Verwaltungsaufwendungen

364

350

436

339

Operative Aufwendungen

6 227

4 045

3 737

2 593

Operative Aufwendungen für besondere Projekte

3

2

3

2

Personal

1 133

1 104

1 148

1 099

Insgesamt

7 726

5 501

5 323

4 033

GLOSSAR

Versicherungsmathematische Annahmen

Annahmen, die der Berechnung der Kosten künftiger, die Pensionsverpflichtungen beeinflussender Ereignisse zugrunde gelegt werden.

Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste

Bei einem leistungsorientierten Programm sind hierunter die Änderungen bei den versicherungsmathematischen Defiziten oder Überschüssen zu verstehen. Diese Änderungen ergeben sich aus Differenzen zwischen früheren versicherungsmathematischen Annahmen und tatsächlich eingetretenen Ereignissen und sind auf die Auswirkungen von Änderungen bei den versicherungsmathematischen Annahmen zurückzuführen.

Verwaltungsmittel

Aus den Verwaltungsmitteln werden die Betriebskosten der Organe und Rechtssubjekte gedeckt (Personal, Gebäude, Büroausstattung).

Erlassener Haushaltsplan

Mit seiner Genehmigung durch die Haushaltsbehörde wird der Haushaltsentwurf zum erlassenen Haushaltsplan.

Berichtigungshaushaltsplan

Im Laufe des Haushaltsjahres angenommener Beschluss zur Änderung (Erhöhung, Senkung, Übertragung) bestimmter Aspekte des erlassenen Haushaltsplans des betreffenden Jahres.

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge

Diese Beträge stellen im Verlauf des Berichtszeitraums entstandene Aufwendungen dar, die aus künftigen Haushalten, d. h. von den EU-Mitgliedstaaten, finanziert werden müssen. Dies ist eine Konsequenz des Nebeneinanders von periodengerechten Jahresabschlüssen und kassenbasierten Haushaltsplänen.

Jährlicher Tätigkeitsbericht

Die jährlichen Tätigkeitsberichte enthalten Angaben zu den operativen Ergebnissen, wobei unter anderem auf die gesetzten Ziele, die verbundenen Risiken und die jeweilige Form der internen Kontrolle Bezug genommen wird. Der oder die bevollmächtigte(r) Anweisungsbefugte(r) muss seinem bzw. ihrem Organ einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung seiner bzw. ihrer Pflichten sowie Finanz- und Managementinformationen übermitteln; dies gilt seit dem Haushaltsjahr 2001 für die Kommission und seit 2003 für sämtliche Organe der Europäischen Union (EU).

Mittel

Haushaltsfinanzierung. Der Haushalt enthält Prognosen, die sowohl die Verpflichtungen als auch die Zahlungen betreffen (Barzahlungen oder Banküberweisungen an die Empfänger). Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen unterscheiden sich häufig (getrennte Mittel), weil für mehrjährige Programme und Projekte die vollständigen Verpflichtungen gewöhnlich im Jahr ihres Beschlusses erfolgen und dann im Laufe der Jahre mit der fortlaufenden Durchführung des Programms und der Projetfortschritte entsprechende Zahlungen geleistet werden. Nicht getrennte Mittel betreffen meist Verwaltungsaufwendungen oder landwirtschaftliche Marktunterstützung, wobei die Mittel für direkte Zahlungen und die Mittel für Verpflichtungen den Mitteln für Zahlungen entsprechen.

Zweckgebundene Einnahmen

Zweckbestimmte Einnahmen zur Finanzierung bestimmter Ausgabenposten. Die Hauptquelle externer zweckgebundener Einnahmen sind finanzielle Beiträge von Drittländern zu unionsfinanzierten Programmen. Die wichtigste Quelle interner zweckgebundener Einnahmen sind Einnahmen aus auf Ersuchen Dritter gelieferten Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen oder Arbeiten; weitere Einnahmequellen sind Erstattungen zu Unrecht gezahlter Beträge und Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen und Filmen einschließlich elektronischer Medien.

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Alle finanzielle Vermögenswerte (außer Derivaten), die nach internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind und bei denen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts in einer Rücklage im Nettovermögen erfasst werden müssen, bis die betreffenden Vermögenswerte ausgebucht (oder wertgemindert) werden.

Haushaltslinie

Was den Aufbau des Haushaltsplans betrifft, so werden Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan nach einer verbindlichen Nomenklatur ausgewiesen, mit der Art und Zweck jedes einzelnen Postens im Einklang mit den Vorschriften der Haushaltsbehörde wiedergegeben werden. Die einzelnen Rubriken (Titel, Kapitel, Artikel oder Linie) bieten eine formelle Beschreibung der Nomenklatur.

Annullierung von Mitteln

Nicht in Anspruch genommene Mittel, die nicht mehr genutzt werden können.

Übertragung von Mitteln

Ausnahme vom Jährlichkeitsgrundsatz; d. h. Mittel, die in einem bestimmten Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden konnten, dürfen unter strengen Voraussetzungen ausnahmsweise auf das folgende Jahr übertragen und dort verwendet werden.

Verpflichtung

Rechtliche Verpflichtung, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen Finanzmittel bereitzustellen. Die EU verpflichtet sich, ihren Anteil an den Kosten an von der EU finanzierten Projekten zu erstatten. Die Verpflichtungen von heute sind die Zahlungen von morgen. Die Zahlungen von heute sind die Verpflichtungen von gestern.

Mittel für Verpflichtungen

Unter die Mittel für Verpflichtungen fallen die gesamten Kosten für rechtliche Verpflichtungen (Verträge, Finanzhilfevereinbarungen/-beschlüsse), die im laufenden Haushaltsjahr unterzeichnet werden könnten.

Laufender Dienstzeitaufwand

Der aus den im laufenden Haushaltsjahr erbrachten Dienstzeiten entstehende Anstieg der Verbindlichkeiten des Altersversorgungssystems.

Aufhebung von Mittelbindungen

Ein Akt, mit dem eine vorhergegangene Verpflichtung (oder ein Teil derselben) aufgehoben wird.

Leistungsorientiertes Programm

Ein Pensions- oder anderes Altersversorgungssystem, bei dem die Leistungen durch die Systemregeln unabhängig von den geschuldeten Beiträgen festgelegt werden und bei dem die Leistungen in keinem direkten Verhältnis zu den Investitionen des Altersversorgungssystems stehen. Das System kann gedeckt oder ungedeckt sein.

Derivate

Finanzinstrumente, deren Wert mit Änderungen des Werts eines anderen Finanzinstruments, eines Indikators oder einer Ware verknüpft ist. Anders als beim Inhaber eines primären Finanzinstruments (beispielsweise einer Staatsanleihe), der ein uneingeschränktes Recht auf den künftigen Empfang von Zahlungsmitteln (oder eines anderen wirtschaftlichen Nutzens) hat, besitzt der Inhaber eines Derivats nur ein eingeschränktes Recht auf den Empfang eines solchen Nutzens. Devisenterminkontrakte sind ein Beispiel für Derivate.

Direkte Mittelverwaltung

Dies ist eine Art des Haushaltsvollzugs. Im Rahmen der direkten Mittelverwaltung wird der Haushalt unmittelbar von den Dienststellen der Kommission, Exekutivagenturen oder Treuhandfonds vollzogen.

Abzinsungssatz

Der Satz, der zur Anpassung an den Zeitwert des Geldes dient. Die Abzinsung ist eine Technik, die dazu dient, die in unterschiedlichen Zeiträumen auftretenden Kosten und Nutzen miteinander zu vergleichen.

Effektiver Zinssatz

Der Satz, mit dem geschätzte künftige Bareinnahmen oder Zahlungen über die voraussichtliche Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit auf den Nettobuchwert des Vermögenswert oder der Verbindlichkeit abgezinst werden.

Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert auszuweisende finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten

Alle finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die nach internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und bei denen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im Überschuss oder Defizit des Berichtszeitraums auszuweisen sind (d. h. Derivate).

Finanzkorrektur

Finanzkorrekturen dienen dem Zweck, den EU-Haushalt vor der Belastung durch fehlerhafte oder vorschriftswidrige Ausgaben zu schützen. Bei Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung liegt die Aufgabe der Einziehung fälschlich getätigter Zahlungen in erster Linie in der Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats.

Eine „bestätigte“ Finanzkorrektur ist von dem betroffenen Mitgliedstaat akzeptiert worden. Eine „beschlossene“ Finanzkorrektur wird im Wege eines Kommissionsbeschlusses erlassen. Bei diesen Finanzkorrekturen handelt es sich stets um Nettokorrekturen, bei denen der Mitgliedstaat dem EU-Haushalt vorschriftswidrige Mittel erstatten muss; dies hat die Folge einer endgültigen Kürzung der dem betroffenen Mitgliedstaat zugewiesenen Mittelausstattung. Bestätigte und beschlossene Finanzkorrekturen werden in dieser Veröffentlichung als eine einzige Kategorie ausgewiesen.

Mit einer „vollzogenen“ Finanzkorrektur wurde die beobachtete Vorschriftswidrigkeit behoben.

Indirekte Mittelverwaltung

Dies ist eine Art des Haushaltsvollzugs. Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung überträgt die Kommission Aufgaben des Haushaltsvollzugs an Einrichtungen des EU-Rechts oder nationalen Rechts.

Zahlungsunterbrechungen und -einstellungen

Stellt die Kommission von ihrer eigenen Arbeit ausgehend oder auf der Grundlage von Informationen, die ihr von Prüfbehörden mitgeteilt werden, fest, dass ein Mitgliedstaaten ernste Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen nicht behoben hat bzw. dass er vorschriftswidrig getätigte Ausgaben, die erklärt und bescheinigt worden sind, nicht korrigiert hat, kann sie Zahlungen unterbrechen oder einstellen.

Vorschriftswidrigkeit

Eine Vorschriftswidrigkeit ist eine Handlung, die nicht mit den Vorschriften der EU übereinstimmt und sich möglicherweise negativ auf die finanziellen Interessen der EU auswirken kann, die aber aufgrund echter Irrtümer entstanden sein kann, die entweder von Mitteln beantragenden Empfängern oder für die Durchführung von Zahlungen verantwortlichen Behörden begangen werden. Eine vorsätzlich begangene Vorschriftswidrigkeit ist Betrug.

In Abgang gestellte Mittel

Nicht in Anspruch genommene Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres zu annullieren sind. Unter „in Abgang gestellt“ ist die vollständige oder teilweise Annullierung der — in Form einer Mittelzuweisung erteilten — Bewilligung für das Tätigen von Ausgaben bzw. Eingehen von Verbindlichkeiten zu verstehen. Nur bei Gemeinsamen Unternehmen können — ihren jeweiligen Haushaltsvorschriften entsprechend — nicht ausgeschöpfte Mittel in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der folgenden drei Haushaltsjahre (nicht aber länger) eingestellt werden (die sogenannte „N+3“-Regel). In Abgang gestellte Mittel für Gemeinsame Unternehmen könnten also bis zum Haushaltsjahr „N+3“ reaktiviert werden.

Eigenmittel

Stellen die Hautfinanzquelle für die Organe und Einrichtungen der EU dar und werden in der Eigenmittelverordnung Nr. 609/2014 definiert. Eigenmittel umfassen BNE-Eigenmittel, MwSt-Eigenmittel und traditionelle Eigenmittel.

Mittel für Zahlungen

Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben, die in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Erfüllung der in diesem Haushaltsjahr und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen Verpflichtungen entstehen.

Vorfinanzierungen

Zahlungen, mit denen dem Empfänger Startkapital gewährt werden soll. Sie können den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrags, Beschlusses, der Vereinbarung oder des Basisrechtsakts entsprechend auf mehrere Teilzahlungen aufgeteilt werden. Das Startkapital bzw. der Vorschuss muss innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet oder zurückgezahlt werden.

Präventive Maßnahme

Präventive Maßnahmen stehen der Kommission als Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der EU zur Verfügung, wenn ihr potenzielle Mängel bekannt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt auch die Unterbrechung oder Einstellung von Zahlungen aus dem EU-Haushalt an das betreffende operationelle Programm.

Reste à Liquider (RAL) — noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Hierunter sind Beträge zu verstehen, bei denen die Mittelbindung im Haushalt schon erfolgt, die anschließende Zahlung aber noch nicht durchgeführt worden ist. Sie stellen Zahlungsverpflichtungen der EU für künftige Jahre dar und ergeben sich unmittelbar aus dem Umstand, dass mehrjährige Programme bestehen und es folglich zu einer Entkopplung zwischen Mittelzusagen und Mittelzahlungen kommt.

Geteilte Mittelverwaltung

Dies ist eine Art des Haushaltsvollzugs. Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung werden Haushaltsvollzugsaufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen. Etwa 80 % der Ausgaben der EU fallen unter diese Art des Haushaltsvollzugs.

Traditionelle Eigenmittel

Diese Mittel stellen für die EU Einnahmen dar und sind Teil der „Eigenmittel“, aus denen sich die Tätigkeiten der EU finanzieren. Was unter traditionellen Eigenmitteln zu verstehen ist, wird in der Eigenmittelverordnung Nr. 609/2014 definiert. Traditionelle Eigenmittel umfassen Zollabgaben und Zuckerabgaben.

Umgruppierungen (zwischen Haushaltslinien)

Umgruppierungen zwischen Haushaltslinien bedeuten die im Verlauf eines Haushaltsjahrs vorgenommene Umstellung von Mitteln von einer Haushaltslinie in eine andere und stellen daher eine Ausnahme von dem Haushaltsgrundsatz der Spezialität dar. Sie werden aber im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in der Haushaltsordnung (HO) festgelegten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen. Die Haushaltsordnung nennt verschiedene Arten von Umgruppierungen je nachdem, ob sie zwischen oder innerhalb von Titeln, Kapiteln, Artikeln oder Rubriken des Haushaltsplans erfolgen. Sie erfordern jeweils unterschiedliche Genehmigungsstufen.

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

AAR

Annual Activity Report — jährlicher Tätigkeitsbericht

ABB

Activity Based Budgeting — maßnahmenbezogene Budgetierung

ABM

Activity-Based Management — maßnahmenbezogenes Management

ACER

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AMIF

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

AOD

Authorising Officer by Delegation — bevollmächtigter Anweisungsbefugter

ARTEMIS

Advanced Research & Technology for EMbedded Intelligent Systems — Spitzenforschung und Technologie für eingebettete intelligente Systeme

ATM

Air Traffic Management — Flugverkehrsmanagement

BBI

Bio-Based Industries Joint Undertaking — Gemeinsames Unternehmen der biobasierten Industrien

BIC

Bio-based Industries Consortium — Konsortium der biobasierten Industrien

BIP

Bruttoinlandsprodukt

BIZ

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

BNE

Bruttonationaleinkommen

BUFI-Fonds

Budget Fines Fund — Fonds für dem Haushalt zufließende Geldbußen

CCS LGF

Cultural and Creative Sector Guarantee Facility — Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor

CEDEFOP

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

CEF

Fazilität „Connecting Europe“

CEF DI

Connecting Europe Facility Debt Instrument — Fremdfinanzierungsinstrument der Fazilität „Connecting Europe“

CEPOL

European Union Agency for Law Enforcement Training — Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung

CHAFEA

Consumers, Health, Agriculture and Food Executive Agency — Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel

COSME

Competitiveness of Enterprises and Small and Medium-sized Enterprises — Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU

COSO

Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission.

CPVO

Community Plant Variety Office — Gemeinschaftliches Sortenamt

D&WM

Decommissioning and Waste Management — Stilllegung und Abfallentsorgung

EACEA

Education, Audiovisual and Culture Executive Agency — Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

EAD

Europäischer Auswärtiger Dienst

EAGFL

Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft

EASA

Europäische Agentur für Flugsicherheit

EaSI

Employment and Social Innovation — Beschäftigung und soziale Innovation

EASME

Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen

EASO

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen

EBA

Europäische Bankenaufsichtsbehörde

EBWE

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

ECDC

European Centre for Disease Prevention and Control — Europäisches Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten

ECHA

Europäische Chemikalienagentur

ECOFIN

Economic and Financial Affairs Council — Rat „Wirtschaft und Finanzen“

ECSEL

Gemeinsames Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“

EDIF

Garantiefazilität im Rahmen der Fazilität für den westlichen Balkan

EEF

Europäischer Entwicklungsfonds

EEF

Europäischer Fischereifonds

EFCA

Europäische Fischereiaufsichtsagentur

EFRE

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

EFSA

European Food Safety Authority — Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

EFSD

Europäischer Fonds für nachhaltige Entwicklung

EFSE

Europäischer Fonds für Südosteuropa

EFSF

Europäische Finanzstabilitätsfazilität

EFSI

European Fund for Strategic Investments — Europäischer Fonds für strategische Investitionen

EFSM

European Financial Stabilisation Mechanism — Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus

EFTA

European Free Trade Association — Europäische Freihandelsassoziation

EGFL

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft

EGKS

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

EGNOS

European Geostationary Navigation Overlay System Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems

EIB

Europäische Investitionsbank

EIF

Europäischer Investitionsfonds

EIGE

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

EIOPA

European Insurance and Occupational Pensions Authority — Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

EIT

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

ElectriFI

Initiative zur Finanzierung der Elektrifizierung

ELER

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

EMA

Europäische Arzneimittel-Agentur

EMCDDA

European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction — Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

EMFF

Europäischer Meeres- und Fischereifonds

EMSA

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

ENEF

Enterprise Expansion Fund — Fonds für Unternehmensentwicklung

ENIAC

European Nanoelectronics Initiative Advisory Council — Beirat für die Nanoelektronik-Initiative

ENIF

Enterprise Innovation Fund — Fonds für Unternehmensinnovation

ENISA

Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit

ENPI

Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument

EP

Europäisches Parlament

ERCEA

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates

ERH

Europäischer Rechnungshof

ESF

Europäischer Sozialfonds

ESIF

European Structural and Investment Funds — Europäische Struktur- und Investitionsfonds

ESM

European Stability Mechanism — Europäischer Stabilitätsmechanismus

ESMA

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

ESVG

European Space Agency — Europäische Weltraumorganisation

ETF

European Technology Start up Facility 1998 — Startkapital für die Europäische Technologiefazilität 1998

ETF

Europäische Stiftung für Berufsbildung

EU

Europäische Union

EUA

Europäischer Wirtschaftsraum

EUA

Europäische Umweltagentur

EUIPO

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

EU-LISA

Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

EUMETSAT

Europäische Organisation zur Nutzung von meteorologischen Satelliten

EU-OSHA

European Agency for Safety and Health at work — Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Euratom

Europäische Atomgemeinschaft

Eurofound

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

EUROJUST

Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit

EUROPOL

Europäisches Polizeiamt

EZB

Europäische Zentralbank

F4E

Gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie — Fusion for Energy

FCH

Gemeinsames Unternehmen für Brennstoffzellen und Wasserstoff

FIAF

Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei

FIFO

First-in, First-out

FR

Haushaltsordnung

FRA

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Frontex

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

FSDA

Erörterung und Analyse des Jahresabschlusses

GAP

Gemeinsame Agrarpolitik

GEREK

Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation

GFS

Gemeinsame Forschungsstelle

GMES

Global Monitoring for Environment and Security — Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung

GNSS

globales Satellitennavigationssystem

GSR

Dachverordnung

H2020

Horizont 2020

ICSLT

International Civil Servants Life Table — Sterbetafel internationaler Beamter

IFRP

Integriertes Rechnungslegungspaket der EU

IIW

Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“:

IMI

Innovative Medicines Initiative Joint Undertaking — Gemeinsames Unternehmen für Innovative Arzneimittel

INEA

Exekutivagentur für Innovation und Netze

IPA II

Instrument für Heranführungshilfe

IPSAS

International Public Sector Accounting Standards — Internationale Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor

ISF

Fonds für die innere Sicherheit

IT

Informationstechnologie

ITER

International Thermonuclear Experimental Reactor — internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor

IWF

Internationaler Währungsfonds

JAP

Joint Action Plan — Gemeinsamer Aktionsplan

JU

Joint Undertaking — Gemeinsames Unternehmen

KF

Kohäsionsfonds

KMU

kleine und mittlere Unternehmen

KOM

Kommission

KVP

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

LGTT

Kreditgarantieinstrumente für transeuropäische Verkehrsnetzprojekte

Makrofinanzhilfe

Makrofinanzhilfe

MAP

Multi Annual Program — Medium Enterprise Financial Inclusion Programme

MdEP

Mitglied des Europäischen Parlaments

MFR

Mehrjähriger Finanzrahmen

MSME

Micro, Small and Medium Enterprise — Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen

MwSt

Mehrwertsteuer

NEET

Not in Education, Employment or Training — weder in Ausbildung noch in Beschäftigung

ÖPP

Public-Private Partnership — Öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP)

ORD

Own Resources Decision — Eigenmittelbeschluss

PBI

Project Bond Initiative — Projektanleiheninitiative

PF4EE

Private Finance for Energy Efficiency Instrument — Instrumente für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz

PGF

Participants Guarantee Fund — Teilnehmer-Garantiefonds

PMF

Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument

PSEO

Versorgungssystem der europäischen Beamten

R&I

Forschung und Innovation

RAL

„Reste à Liquider“ (noch nicht abgewickelte Mittelbindungen)

REA

Exekutivagentur für die Forschung

RP7

Siebtes Forschungsrahmenprogramm

RSFF

Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

RTD

Research, Technological Development and Demonstration — Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

S&P

Standard & Poor’s Financial Services LLC

SANAD

MENA-Fonds für kleinste, kleine und mittelständische Unternehmen

SAPARD

Sonderprogramm zur Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

SEMED

Southern and Eastern Mediterranean Micro, Small and Middle sized Enterprises Financial Inclusion Programme — Programm zur finanzielle Inklusion von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im südlichen und östlichen Mittelmeerraum

SESAR

Single European Sky ATM Research Joint Undertaking — Gemeinsames Unternehmen zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems im einheitlichen europäischen Luftraum

SIUGI

SME Initiative Uncapped Guarantee Instrument — nicht begrenztes Garantieinstrument der KMU-Initiative

SMEW

KMU-Fenster (Finanzierungsfenster „Kleine und mittlere Unternehmen“)

TEM

Traditionelle Eigenmittel

TRDI

Befristetes Finanzinstrument zur Entwicklung des ländlichen Raums

WWU

Wirtschafts- und Währungsunion

YEI

Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

Zahlungsbilanzhilfe

Balance of Payments — Zahlungsbilanzhilfe


(1)  Am 29. März 2017 übermittelte das Vereinigte Königreich (VK) die förmliche Mitteilung seiner Absicht, die EU zu verlassen, und löste damit das Austrittsverfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus. Das Vereinigte Königreich wird die EU voraussichtlich am 29. März 2019 verlassen.

(2)  Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus. Siehe Artikel 5 des AEUV.

(3)  Siehe die Mitteilung der Kommission, Europa 2020, Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM(2010) 2020, 3. März 2010.

(4)  Mitteilung der Kommission über die nächsten Schritte für eine nachhaltige Entwicklung in Europa und europäische Aktionen für Nachhaltigkeit „Next steps for a sustainable European future European action for sustainability“, SWD(2016) 390 final vom 22. November 2016.

(5)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2013/C 373/01).

(6)  Weitere Einzelheiten sind der Mitteilung von Präsident Juncker und dem Ersten Vizepräsident Timmermans an die Kommission über Governance in der Europäischen Kommission zu entnehmen: Governance in der Europäischen Kommission, C(2017) 6915 final vom 11. Oktober 2017, URL: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/c_2017_6915_final_de.pdf.

(7)  Beispielsweise beruhen interne Kontrollstandards auf dem COSO-Rahmenwerk für interne Kontrollsysteme aus dem Jahr 2013.

(8)  Der Begriff „Europäische Kommission“ bezeichnet also sowohl das aus den Kommissionsmitgliedern bestehende Kollegium als auch dessen Verwaltungsapparat, der von den Generaldirektoren (und den Leitern anderer administrativer Strukturen wie Dienststellen, Ämtern und Exekutivagenturen) geleitet wird.

(1)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

(2)  Das Europäische Parlament verabschiedete am 18. November 2017 einen Haushaltsplan, der die Erfüllung der kurzfristigen Verbindlichkeiten der Union mit den im Jahr 2018 von den Mitgliedstaaten zu erhebenden oder bei den Mitgliedstaaten abzurufenden Eigenmitteln vorsieht. Darüber hinaus übernehmen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 83 des Beamtenstatuts (Ratsverordnung Nr. 259/68 vom 29. Februar 1968 in der geänderten Fassung) eine gemeinsame Garantie der Ruhestandsbezüge.

(9)  „Keine Zuordnung zu MFR-Rubriken“ beinhaltet den Haushaltsvollzug von konsolidierten Rechtssubjekten, Herausnahmen aus der Konsolidierung, nicht über den Haushalt finanzierte Vorgänge und nicht zugeordnete Programme mit geringfügigem Umfang.

(10)  ohne Back-to-Back-Kredite für Zwecke der Finanzhilfe

(11)  Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (ohne Eigenkapitalinstrumente und Unitary Fund).

(12)  Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte.

(13)  Zu den Krediten und Forderungen zählen auch einzuziehende Beträge.

(14)  Berichtigungskoeffizient wird angewendet.

(15)  Wird während der ersten 3 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst gezahlt.

(16)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

(17)  Zu den in dieser Tabelle dargestellten Vermögenswerten zählen mehrere Posten aus dem Jahresabschluss (zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte in Höhe von 4 014 Mio. EUR (davon Eigenkapitalinstrumente in Höhe von 1 145 Mio. EUR), Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente in Höhe von 1 325 Mio. EUR, Kredite in Höhe von 93 Mio. EUR sowie weitere Posten in Höhe von 94 Mio. EUR).

(18)  Zu den in dieser Tabelle dargestellten Verbindlichkeiten zählen mehrere Posten aus dem Jahresabschluss (Rückstellungen in Höhe von 857 Mio. EUR, Abrechnungsverbindlichkeiten in Höhe von 66 Mio. EUR sowie weitere Posten in Höhe von 7 Mio. EUR).

(19)  Bei bestimmen Garantien wird das von der EU eingegangene Risiko durch die vorgenommenen Rückstellungen vollständig gedeckt.

(20)  Ohne Refinanzierungstransaktionen

(21)  Ohne vorsorgliche Hilfe

(*1)  Die vorstehend aufgeführten Zahlen zeigen die finanzielle Wirkung sowohl von Präventiv- als auch von Korrekturmechanismen; nähere Einzelheiten sind der Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2017, Abschnitt 2, zu entnehmen.

(22)  Siehe auch: Europäische Kommission „Wirtschaftsprognose für Europa (Winter 2018)“, URL: https://ec.europa.eu/info/publications/economic-and-financial-affairs-publications_en.

(23)  Im April 2018 nahm Rumänien eine Kapitalrückzahlung in Höhe von 1,2 Mrd. EUR vor und eine weitere Kapitalrückzahlung von 0,1 Mrd. EUR ist für Oktober 2018 zu erwarten.

(24)  Irland beantragte eine Laufzeitverlängerung für eine Rückzahlungstranche in Höhe von 3,4 Mrd. EUR, die genehmigt und durch auf den Märkten aufgenommene Kredite im ersten Quartal 2018 erfolgreich finanziert wurde; dieser Betrag ist jetzt zur Rückzahlung in zwei Tranchen in Höhe von 2,4 Mrd. EUR und 1 Mrd. EUR in den Jahren 2025 bzw. 2033 neu terminiert worden.

(25)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.


28.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 348/175


DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DEM RAT VORGELEGTE ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG DES HOFES — VERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

(2018/C 348/02)

Prüfungsurteil

I.

Wir haben

a)

die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union, die aus dem konsolidierten Jahresabschluss (1) und den Berichten zum Haushaltsvollzug (2) für das am 31. Dezember 2017 endende Haushaltsjahr besteht und von der Kommission am 27. Juni 2018 gebilligt wurde, sowie

b)

die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft.

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

II.

Nach unserer Beurteilung stellt die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union (EU) für das am 31. Dezember 2017 endende Haushaltsjahr die Vermögens- und Finanzlage der EU zum 31. Dezember 2017, die Ergebnisse ihrer Vorgänge und ihre Cashflows sowie die Veränderungen ihres Nettovermögens für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und den auf den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor basierenden Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge

Einnahmen

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Einnahmen

III.

Nach unserer Beurteilung sind die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2017 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Einnahmen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

Zahlungen

Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen

IV.

Nach unserer Beurteilung sind mit Ausnahme der Auswirkungen des im Abschnitt „Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen“ beschriebenen Sachverhalts die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2017 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Zahlungen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

Grundlage für das Prüfungsurteil

V.

Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing (ISA) sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) der INTOSAI durchgeführt. Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Standards sind im Abschnitt „Verantwortlichkeiten des Prüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir sind unabhängig in Übereinstimmung mit dem Code of Ethics for Professional Accountants des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA Code), und wir haben unsere sonstigen beruflichen Verhaltenspflichten gemäß diesen Normen und Anforderungen sowie dem IESBA Code erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen

VI.

Die 2017 im Rahmen der Mittelverwendung auf Kostenerstattungsbasis verbuchten Ausgaben (3) weisen eine wesentliche Fehlerquote auf. Unsere geschätzte Fehlerquote bei den erstattungsbasierten Zahlungen beträgt 3,7 %. Mit 2,4 % liegt unsere geschätzte Gesamtfehlerquote auch weiterhin oberhalb der Wesentlichkeitsschwelle, sie ist jedoch nicht umfassend. Die anspruchsbasierten Zahlungen weisen keine wesentliche Fehlerquote auf (4).

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte

VII.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union des aktuellen Zeitraums waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Abschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt, wir geben jedoch kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Wir haben die Bilanzierung der Garantie für die Beteiligungsportfolios im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) überprüft

VIII.

Der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) ist eine gemeinsame Initiative der EU und der EIB-Gruppe aus dem Jahr 2015 (5), mit der das Ziel verfolgt wird, durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB-Gruppe Investitionen überall in der Union zu fördern. Im Rahmen dieser Initiative stellt der EU-Haushalt eine Garantie von bis zu 16 Milliarden Euro (6) bereit, um potenzielle Verluste bei EFSI-Operationen im Zusammenhang mit dem Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ (IuI-Fenster) und mit Investitionen für das Finanzierungsfenster „Kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU-Fenster) abzudecken (7).

IX.

Wir haben diesen Bereich in früheren Jahren in den Fokus gestellt, weil die Struktur des EFSI eine Reihe komplexer Bilanzierungsfragen aufgeworfen hatte, die sich aus den zwischen der EU und der EIB geschlossenen Vereinbarungen ergaben. Im November 2017 konsultierte der Rechnungsführer der Kommission die Beratergruppe der EU für Rechnungslegungsstandards zur Frage der angemessenen Bilanzierung der Beteiligungsgeschäfte im Rahmen des KMU-Fensters, die von der EU-Garantie besichert sind. Im Einklang mit der erhaltenen Fachberatung und nach pflichtgemäßem Ermessen befand der Rechnungsführer der Kommission, dass die Kommission keine Kontrolle über den EFSI ausübt und auch keine entsprechenden Kontrollbefugnisse gemeinsam mit der EIB wahrnimmt (8). Dies bedeutet für die konsolidierte Jahresrechnung 2017 der EU, dass die der EIB-Gruppe gewährte EU-Garantie wie folgt bilanziert wird:

a)

als Verbindlichkeit aufgrund einer finanziellen Garantie für das Schuldenportfolio des IuI-Fensters;

b)

als Finanzierungsrückstellung für das Schuldenportfolio des KMU-Fensters;

c)

als Derivate (erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten) für beide Beteiligungsportfolios.

X.

Wir haben die Bilanzierung der EFSI-Garantie für die Beteiligungsportfolios überprüft. Nach unserer Einschätzung ist hierdurch das in der konsolidierten Jahresrechnung 2017 der EU vermittelte den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild nicht beeinträchtigt.

Wir haben die Verbindlichkeit für Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer überprüft

XI.

In der Vermögensübersicht der EU ist eine Verbindlichkeit für Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer in Höhe von 73,1 Milliarden Euro zum Jahresende 2017 ausgewiesen. Dieser Posten gehört zu den umfangreichsten Verbindlichkeiten in der Vermögensübersicht und macht fast ein Drittel der Gesamtverbindlichkeiten des Jahres 2017 in Höhe von 236,5 Milliarden Euro aus.

XII.

Der Großteil dieser Verbindlichkeit für Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer (64,0 Milliarden Euro) steht in Verbindung mit der Versorgungsordnung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union („Versorgungsordnung der EU“). Die Pensionsverbindlichkeit deckt die „leistungsorientierte Versorgungsverpflichtung“ ab, die gemäß Artikel 83 des Statuts der Beamten der Europäischen Union („Beamtenstatut“) und Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) gewährleistet ist. Die in der Jahresrechnung erfasste Verbindlichkeit entspricht dem in einen Pensionsfonds einzustellenden Betrag, wenn ein solcher zur Zahlung bestehender Pensionsverpflichtungen eingerichtet worden wäre (9). Zusätzlich zu den Ruhestandsbezügen deckt sie die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit und die Hinterbliebenenversorgung der Witwen und/oder Waisen von EU-Beamten ab. Gemäß Artikel 83 des Beamtenstatuts werden die Versorgungsleistungen aus dem Haushalt der Union gezahlt, wobei die Mitgliedstaaten diese Zahlungen gemeinsam gewährleisten und die Beamten zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung beitragen.

XIII.

Die Versorgungsordnung der EU bildet die obligatorische betriebliche Altersversorgung für die Beamten und Bediensteten der EU. Im Rahmen dieser Versorgungsordnung dienen die Beiträge, die vom Personal und von den Organen und Einrichtungen für das bei ihnen beschäftigte Personal geleistet werden, der Finanzierung künftiger Ruhegehälter. Die Versorgungsordnung ist so angelegt, dass sie sich über Anpassungen des Beitragssatzes und des Ruhestandsalters automatisch in einem versicherungsmathematischen Gleichgewicht befindet. Zahl und Vielfalt der zur Berechnung einer langfristigen Prognose der Kosten für Ruhestandsbezüge herangezogenen Parameter unterstreichen den versicherungsmathematischen Charakter dieser Berechnung, die jährlich von Eurostat vorgenommen wird.

XIV.

Im Rahmen unserer Prüfung haben wir die versicherungsmathematischen Annahmen und die sich daraus ergebende Bewertung der Pensionsverbindlichkeit beurteilt. Wir haben die Zahlenangaben, die versicherungsmathematischen Parameter und die Berechnung der Verbindlichkeit sowie deren Darstellung in der konsolidierten Vermögensübersicht und in den Erläuterungen zum konsolidierten Jahresabschluss überprüft. Wie in Erläuterung 2.9 zum konsolidierten Jahresabschluss festgehalten, bemüht sich die Kommission auch weiterhin um Straffung der von ihr zur Berechnung der Pensionsverbindlichkeit eingerichteten Prozesse. Wir werden diese Entwicklung aufmerksam verfolgen.

Wir haben die in der Jahresrechnung ausgewiesenen antizipativen Passiva überprüft

XV.

Zum Jahresende 2017 belief sich der Wert der entstandenen förderfähigen Aufwendungen, die bereits zur Zahlung an die Empfänger fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden, Schätzungen zufolge auf 101 Milliarden Euro (Jahresende 2016: 102 Milliarden Euro). Diese Beträge wurden als antizipative Passiva erfasst (10).

XVI.

Wir haben die für die Schätzungen zum Jahresende angewandten Methoden und Kontrollsysteme in den wichtigsten Generaldirektionen untersucht. Wir haben Stichproben von Rechnungen und Vorfinanzierungszahlungen gezogen und Prüfungshandlungen in Bezug auf diese Elemente vorgenommen, um das Risiko einer falschen Darstellung der Rechnungsabgrenzung auszuräumen. Hinsichtlich der allgemeinen Methodik haben wir die Rechnungsführungsdienststellen der Kommission um zusätzliche Klarstellung gebeten.

XVII.

Wir können den Schluss ziehen, dass der in der konsolidierten Vermögensübersicht ausgewiesene geschätzte Gesamtbetrag der antizipativen Passiva sachgerecht dargestellt ist.

Wir haben die möglichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf die Jahresrechnung 2017 überprüft

XVIII.

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat förmlich seine Absicht mit, aus der Europäischen Union (EU) auszutreten. Die Verhandlungen für das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wurden am 22. Mai 2017 aufgenommen.

XIX.

In Teil 5 (Finanzvorschriften) des Entwurfs des Austrittsabkommens vom 19. März 2018 ist hinsichtlich des finanziellen Ausgleichs festgelegt, dass das Vereinigte Königreich all seinen Verpflichtungen unter dem derzeitigen und den vorherigen mehrjährigen Finanzrahmen so nachkommen wird, als ob es noch ein Mitgliedstaat wäre.

XX.

Auf dieser Grundlage gelangen wir zu dem Schluss, dass die Jahresrechnung zum 31. Dezember 2017 den Austrittsprozess korrekt widerspiegelt.

Sonstige Informationen

XXI.

Das Management ist verantwortlich für die „sonstigen Informationen“, worunter der Abschnitt „Jahresrechnung — Erörterung und Analyse“, nicht aber die konsolidierte Jahresrechnung und unser dazu erteilter Vermerk fällt. Unser Prüfungsurteil zur konsolidierten Jahresrechnung bezieht sich nicht auf diese sonstigen Informationen, und wir geben hierzu keine Form von Bestätigung ab. Im Zusammenhang mit der Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung besteht unsere Verantwortung darin, die sonstigen Informationen zu lesen und zu erwägen, ob diese gegenüber der konsolidierten Jahresrechnung oder den von uns im Verlauf der Prüfung erlangten Erkenntnissen wesentliche Unstimmigkeiten enthalten oder auf andere Weise in wesentlichem Ausmaß falsch dargestellt erscheinen. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass in den sonstigen Informationen eine wesentliche falsche Darstellung von Tatsachen gegeben ist, müssen wir dies entsprechend berichten. Wir haben diesbezüglich nichts anzumerken.

Verantwortlichkeiten des Managements

XXII.

Gemäß den Artikeln 310 bis 325 AEUV und der Haushaltsordnung ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und Darstellung der konsolidierten Jahresrechnung der EU auf der Grundlage international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. Diese Verantwortlichkeit umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung interner Kontrollstrukturen, wie sie für die Aufstellung und Darstellung eines Jahresabschlusses notwendig sind, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist. Das Management muss außerdem sicherstellen, dass die Tätigkeiten, Finanzvorgänge und Informationen, die im Jahresabschluss ihren Niederschlag finden, mit den für sie maßgebenden Vorgaben übereinstimmen. Die Kommission trägt die letzte Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung der EU zugrunde liegenden Vorgänge (Artikel 317 AEUV).

XXIII.

Bei der Aufstellung der konsolidierten Jahresrechnung ist das Management dafür verantwortlich, die Fähigkeit der EU zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen, relevante Sachverhalte anzugeben und den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit anzuwenden, es sei denn, es beabsichtigt, entweder die Einrichtung zu liquidieren oder die Geschäftstätigkeit einzustellen, oder hat keine realistische Alternative dazu.

XXIV.

Die Kommission ist verantwortlich für die Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess der EU.

XXV.

Gemäß der Haushaltsordnung (Titel IX) übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die konsolidierte Jahresrechnung der EU bis zum 31. März des folgenden Jahres zunächst in ihrer vorläufigen Fassung und sodann bis zum 31. Juli in ihrer endgültigen Fassung. Die vorläufige Jahresrechnung sollte bereits ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage vermitteln. Daher ist es unabdingbar, dass alle in der vorläufigen Jahresrechnung ausgewiesenen Posten endgültige Berechnungen darstellen, die es uns gestatten, unsere Aufgabe im Einklang mit Titel X der Haushaltsordnung innerhalb der festgesetzten Fristen zu erfüllen. Änderungen in der endgültigen Jahresrechnung gegenüber der vorläufigen Fassung würden normalerweise nur aufgrund unserer Bemerkungen erfolgen.

Verantwortlichkeiten des Prüfers für die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung und der zugrunde liegenden Vorgänge

XXVI.

Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die konsolidierte Jahresrechnung der EU frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage unserer Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass bei der Prüfung sämtliche Fälle von wesentlichen falschen Darstellungen oder Verstößen gegen Rechtsvorschriften, die möglicherweise vorliegen, zwangsläufig aufgedeckt wurden. Falsche Darstellungen und Verstöße können beabsichtigt oder unbeabsichtigt sein und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieser konsolidierten Jahresrechnung von Nutzern getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflussen.

XXVII.

Im Bereich der Einnahmen ziehen wir als Ausgangspunkt für unsere Untersuchung der auf der MwSt. beruhenden und der vom BNE abgeleiteten Eigenmittel die zu ihrer Berechnung dienenden makroökonomischen Aggregate heran und bewerten die Systeme der Kommission zur Verarbeitung dieser Daten bis zum Eingang der Beiträge der Mitgliedstaaten und ihrer Ausweisung in der konsolidierten Jahresrechnung. Hinsichtlich der traditionellen Eigenmittel untersuchen wir die Buchführung der Zollbehörden und den Abgabenfluss bis zum Eingang der Beträge bei der Kommission und ihrer Erfassung in der Rechnungsführung.

XXVIII.

Hinsichtlich der Ausgaben untersuchen wir die Zahlungsvorgänge, sobald die Ausgaben getätigt, erfasst und akzeptiert wurden. Außer bei den Vorschüssen erfolgt diese Untersuchung bei allen Arten von Zahlungen (einschließlich der Zahlungen für den Erwerb von Vermögenswerten) erst, nachdem diese getätigt wurden. Vorauszahlungen werden geprüft, sobald der Mittelempfänger deren ordnungsgemäße Verwendung nachgewiesen und das Organ oder die Einrichtung diesen Nachweis durch Abrechnung der Vorauszahlung — zu der es unter Umständen erst in einem Folgejahr kommt — akzeptiert hat.

XXIX.

Als Teil einer Prüfung in Übereinstimmung mit den ISA und ISSAI üben wir während der gesamten Prüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

a)

identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen in der konsolidierten Jahresrechnung sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die EU-Rechtsvorschriften bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Wir planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Fälle von wesentlichen falschen Darstellungen oder Verstößen gegen Rechtsvorschriften, die aus dolosen Handlungen resultieren, sind schwerer aufzudecken als Fälle, die aus Irrtümern resultieren, da dolose Handlungen betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. Daher ist das Risiko, dass solche Fälle nicht aufgedeckt werden, höher;

b)

gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung relevanten internen Kontrollsystem, um geeignete Prüfungshandlungen zu planen, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben;

c)

beurteilen wir die Angemessenheit der vom Management angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der vom Management dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängenden Angaben;

d)

schlussfolgern wir über die Angemessenheit der vom Management vorgenommenen Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit sowie auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einrichtung zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung treffen, dass eine solche wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Vermerk auf die dazugehörigen Angaben in der konsolidierten Jahresrechnung aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Vermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können die Einrichtung jedoch dazu veranlassen, ihre Geschäftstätigkeit nicht fortzuführen;

e)

beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt der konsolidierten Jahresrechnung einschließlich aller Angaben und bewerten, ob die konsolidierte Jahresrechnung die zugrunde liegenden Vorgänge und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass eine sachgerechte Gesamtdarstellung erreicht wird;

f)

erlangen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Rechtssubjekte, die zum Konsolidierungskreis der Europäischen Union gehören, um ein Prüfungsurteil zur konsolidierten Jahresrechnung und zu den zugrunde liegenden Vorgängen abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Prüfung. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.

XXX.

Wir tauschen uns mit dem Management unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Prüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich Feststellungen zu etwaigen bedeutsamen Mängeln im internen Kontrollsystem, aus.

XXXI.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit der Kommission und anderen geprüften Stellen ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung waren und daher für den aktuellen Zeitraum die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Vermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen eine Offenlegung aus, oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Vermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.

12. Juli 2018

Klaus-Heiner LEHNE

Präsident

Europäischer Rechnungshof

12, rue Alcide De Gasperi, Luxemburg, LUXEMBURG


(1)  Der konsolidierte Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht, die Ergebnisrechnung, die Kapitalflussrechnung, die Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze und Vorschriften sowie sonstige Erläuterungen (einschließlich Segmentberichterstattung).

(2)  Die Berichte zum Haushaltsvollzug umfassen auch Erläuterungen.

(3)  Im Betrag von 46,7 Milliarden Euro. Weitere Informationen sind den Ziffern 1.19-1.21 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2017 zu entnehmen.

(4)  Im Betrag von 53,5 Milliarden Euro. Weitere Informationen sind Ziffer 1.18 Jahresberichts des Hofes für 2017 zum Haushaltsjahr 2017 zu entnehmen.

(5)  Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1) („EFSI-Verordnung“).

(6)  Im Wege einer Änderung der EFSI-Verordnung von Dezember 2017 (Verordnung (EU) 2017/2396 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017, ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 34) und einer Änderung der EFSI-Vereinbarung im März 2018 wurde diese Garantie auf 26 Milliarden Euro aufgestockt.

(7)  Siehe Ziffern 1.12-1.16 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2015.

(8)  Die Leitungs- und Kontrollstruktur des EFSI — wie auch die Verwendung und Inanspruchnahme der EU-Garantie -könnten als Hinweis darauf gesehen werden, dass der Fonds einer gemeinsamen Kontrolle unterliegt. Allerdings ist laut Angaben der Kommission bei Entscheidungen über die meisten relevanten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigenkapitalprodukt des KMU-Fensters oder der EFSI-Initiative insgesamt keine Einstimmigkeit erforderlich, woraus der Rechnungsführer der Kommission den Schluss zog, dass von einer gemeinsamen Kontrolle nicht ausgegangen werden könne.

(9)  Siehe International Public Sector Accounting Standard (IPSAS) 25 — Leistungen an Arbeitnehmer. In Bezug auf die Versorgungsordnung der EU entspricht die leistungsorientierte Versorgungsverpflichtung dem Zeitwert erwarteter künftiger Zahlungen, welche die EU leisten muss, um die aufgrund von Arbeitnehmerleistungen in der Berichtsperiode oder früheren Perioden entstandenen Pensionsverpflichtungen abgelten zu können.

(10)  Im Einzelnen handelt es sich um antizipative Passiva auf der Passivseite der Vermögensübersicht in Höhe von 64 Milliarden Euro und auf der Aktivseite der Vermögensübersicht um 37 Milliarden Euro, durch die sich der Wert der Vorfinanzierung verringert.