ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 348 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
|
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2018/C 348/01 |
||
2018/C 348/02 |
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
28.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 348/1 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN RECHNUNGSHOF
Konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union 2017
(2018/C 348/01)
INHALT
VORWORT | 2 |
POLITISCHER RAHMEN, GOVERNANCE UND RECHENSCHAFTSPFLICHT IN DER EUROPÄISCHEN UNION | 4 |
VERMERK ZUR KONSOLIDIERTEN JAHRESRECHNUNG | 9 |
GESAMTÜBERBLICK ÜBER DAS HAUSHALTSJAHR 2017 | 10 |
KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS UND ERLÄUTERUNGEN | 12 |
VERMÖGENSÜBERSICHT | 13 |
ERGEBNISRECHNUNG | 14 |
KAPITALFLUSSRECHNUNG | 15 |
ÜBERSICHT ÜBER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS | 16 |
ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS | 17 |
ERÖRTERUNG UND ANALYSE DES JAHRESABSCHLUSSES | 92 |
BERICHTE ZUM HAUSHALTSVOLLZUG UND ERLÄUTERUNGEN | 109 |
GLOSSAR | 166 |
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | 170 |
VORWORT
Ich freue mich, die Jahresrechnung 2017 der Europäischen Union vorlegen zu können. Die Jahresrechnung vermittelt eine umfassende Übersicht über die Finanzen der EU und den Vollzug des EU-Haushalts des vergangenen Jahres und enthält darüber hinaus Angaben zu den Eventualverbindlichkeiten sowie den finanziellen und sonstigen Verpflichtungen der Union. Da die Tätigkeiten der Union auf mehrere Jahre angelegt sind, enthält die Jahresrechnung darüber hinaus Erläuterungen zu den wichtigsten Finanzkennzahlen und deren Entwicklung. Der konsolidierte Jahresabschluss der Europäischen Union ist Bestandteil des integrierten Rechnungslegungspakets der Kommission und bildet ein wesentliches Element unseres hoch entwickelten Systems finanzieller Rechenschaftspflicht.
Während das Jahr 2016 nicht zuletzt wegen der Entscheidung des Vereinigten Königreichs, die Union zu verlassen, von Zweifeln bezüglich des Projekts Europa geprägt war, zeigte sich 2017 als ein Jahr der wiederauflebenden Hoffnung und neuen Perspektiven.
Der 60. Jahrestag der Römischen Verträge war Anlass und Hintergrund für eine Zeit tief greifender Reflektionen über die Zukunft Europas. Wir ergriffen diese Gelegenheit, um unser Bekenntnis zu den Werten der Union zu bekräftigen und die Prioritäten für die Union der 27 festzulegen.
Im Jahr 2017 stand für die Europäische Union im Mittelpunkt, dafür zu sorgen, dass die wirtschaftliche Erholung nachhaltig wird. Die Wachstumsraten in der EU und im Euroraum übertrafen die Erwartungen und erreichten mit 2,4 % den höchsten Wert seit zehn Jahren. Nichtsdestotrotz hatte die EU eine Reihe von Herausforderungen im Zusammenhang mit Wettbewerbsfähigkeit, Migration und Sicherheit zu bestehen und die Folgen einer Reihe von Naturkatastrophen zu bewältigen.
Der Haushaltsplan der EU ist für die Union ein einzigartiges Werkzeug, mit dem ehrgeizige Pläne in greifbare Ergebnisse vor Ort übersetzt werden. Der EU-Haushalt erbringt auf Gebieten, in denen eine abgestimmte Reaktion die effizienteste und effektivste Methode zur Erfüllung unserer Prioritäten ist, europäischen Mehrwert und ergänzt auf diese Weise die nationalen Haushalte.
2017 war das vierte Jahr der Durchführung des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens, und sämtliche Finanzprogramme arbeiten nunmehr in vollem Umfang. Zugleich wurde durch zahlreiche unerwartete Herausforderungen nochmals unterstrichen, wie wichtig eine flexible Herangehensweise an den Haushaltsvollzug ist. Die Halbzeitüberprüfung des MFR erbrachte weitere Mittel zur Reaktion auf unvorhergesehene Umstände.
Im Mittelpunkt des angenommenen Haushalts 2017 standen zwei wichtige politische Prioritäten für Europa: die Förderung der weiteren Erholung der europäischen Wirtschaft und die Überwindung der Migrations- und Flüchtlingskrise. Mit dem Haushalt wurde einerseits die Durchführung der laufenden Programme sichergestellt und andererseits finanzielle Unterstützung für die Auseinandersetzung mit den neuen Herausforderungen geleistet.
Fast die Hälfte der Mittel — 83,2 Mrd. EUR an Verpflichtungszusagen — wurde zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit eingesetzt. Dies schloss Mittel für Forschung und Innovation im Rahmen von „Horizont 2020“, für Bildung im Rahmen von Erasmus+, für kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen des COSME-Programms und für Infrastruktur im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ein. Darüber hinaus wurde die Investitionsoffensive für Europa mit Unterstützung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) durchgeführt, und die Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Regionen wurde durch den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) vorangebracht.
Der Europäische Fonds für strategische Investitionen löste bereits mehr als 287 Mrd. EUR an neuen Investitionen aus und half bei der Schaffung von über 300 000 Arbeitsplätzen. Im Dezember 2017 beschlossen das Europäische Parlament und der Rat, zur Erschließung neuer Investitionen in Höhe von bis zu 500 Mrd. EUR bis 2020 den Fonds zu erhöhen und auszuweiten. Der EFSI-Garantiefonds, den die Kommission als Liquiditätspuffer zur Deckung von Garantien, die seitens der EIB-Gruppe für ihre Investitionen in Anspruch genommen werden könnten, eingerichtet hat, erreichte zum Ende des Jahres 2017 eine Höhe von 3,5 Mrd. EUR.
Ein Betrag von 54 Mrd. EUR wurde Programmen zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zugewiesen; hierzu zählten unter anderem der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, der Kohäsionsfonds und der Europäische Sozialfonds. Schwerpunkt der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, deren Umsetzung sich 2017 beschleunigte, ist die Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit in der gesamten Union. Ende 2017 hatte die Summe der für Unterstützungsmaßnahmen ausgewählten förderfähigen Kosten beinahe 7 Mrd. EUR erreicht. Die Mitgliedstaaten gaben an, dass 1,7 Mio. junge Menschen bereits in den Genuss der von der Initiative geleisteten Hilfe gekommen sind.
Darüber hinaus diente der EU-Haushalt als Instrument der Solidarität; hier wurden beispielsweise nach den Erdbeben von 2016 und 2017 in den italienischen Regionen Abruzzen, Latium, Marken und Umbrien im Rahmen des EU-Solidaritätsfonds 1,2 Mrd. EUR mobilisiert; dies ist die höchste Summe, die jemals in einer einzigen Tranche bereitgestellt wurde.
Ein Betrag von 58,6 Mrd. EUR wurde der Förderung eines nachhaltigen Wachstums und dem Erhalt Europas natürlicher Ressourcen gewidmet. Zu den geförderten Programmen zählten die Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Form von Maßnahmen zur Marktstützung und ländlichen Entwicklung, Fischerei sowie Aktivitäten auf dem Gebiet des Klima- und Umweltschutzes im Rahmen des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE).
Der EU-Haushalt setzte auch die Förderung der umfassenden europäischen Antwort auf die Migrationskrise und des Managements der europäischen Außengrenzen fort. Der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) förderte das effiziente Management der Migrationsströme und die Entwicklung einer gemeinsamen Herangehensweise der Union an Asyl- und Migrationsfragen. Die 2017 ausgeführten Zahlungen erreichten insgesamt 576,2 Mio. EUR und damit fast das Doppelte der Summe des Jahres 2016. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache wird aus EU-Haushaltsmitteln finanziert und hat ihre Präsenz an den Außengrenzen der EU im Rahmen ihres erweiterten Mandats erheblich verstärkt, um den Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zum Grenzmanagement Unterstützung zu leisten und gemeinsam ein ganzheitliches Grenzmanagement auf EU-Ebene umzusetzen.
In einer Zeit der Turbulenzen in Europas Nachbarschaft ermöglichte der EU-Haushalt der Union auch über die Grenzen Europas hinaus die Übernahme wichtiger Aufgaben. Und schließlich trug der Haushalt zur Antwort auf globale Herausforderungen wie den Klimawandel bei, indem er Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen in alle wichtigen Ausgabenprogramme der EU integrierte; hier wird der Gesamtbeitrag des Haushalts zur durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes für das Jahr 2017 auf 20,3 % veranschlagt.
Eine optimale Leistung des Unionshaushalts war vom ersten Tag an eine Priorität der Juncker-Kommission. Wir machen uns dafür stark, dass in der Arbeit des Europäischen Parlaments, der Mitgliedstaaten und des Europäischen Rechnungshofes nicht nur darauf geachtet wird, wie die Programme verwaltet werden, sondern auch darauf, ob sie auf den Gebieten, die für die Bürgerinnen und Bürger Europas wirklich wichtig sind, Ergebnisse erbringen.
Die Kommission wird gemeinsam mit der Haushaltsbehörde weiter ihre Aufgabe wahrnehmen, das Potenzial des EU-Haushalts zu Investitionen in Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Bewältigung unserer gemeinsamen Herausforderungen zu nutzen.
Günther H. Oettinger
Kommissar für Haushalt und Personal, Europäische Kommission
POLITISCHER RAHMEN, GOVERNANCE UND RECHENSCHAFTSPFLICHT IN DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Europäische Union (EU) ist ein Zusammenschluss, in dem 28 (1) europäische Länder (die Mitgliedstaaten) Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind den Mitgliedsstaaten in einer Gesellschaft, in der Pluralismus, Gleichbehandlung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern herrscht, gemeinsam.
1. POLITISCHER RAHMEN
EU-Verträge
Die übergeordneten Ziele und Grundsätze, von denen die Union und die Europäischen Organe bestimmt werden, sind in den EU-Verträgen festgelegt worden. Die Union und die EU-Organe dürfen nur innerhalb der Grenzen der ihnen in den EU-Verträgen übertragenen Zuständigkeiten handeln, um die in diesen Verträgen dargelegten Ziele zu erreichen. Ihr Handeln muss im Einklang mit den Grundsätzen (2) der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit stehen. Um diese Ziele erreichen und ihre politischen Strategien umsetzen zu können, stattet sich die Union mit den erforderlichen Finanzmitteln aus. Die Kommission ist für die Realisierung der Ziele in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und im Einklang mit den Grundsätzen wirtschaftlicher Haushaltsführung verantwortlich.
Die EU bedient sich bei der Verfolgung der im EU-Vertrag festgelegten Ziele verschiedener Werkzeuge, zu denen auch der EU-Haushalt zählt. Gesetzgebungsvorschläge oder die Verfolgung politischer Strategien sind weitere Instrumente, derer sich die EU hier bedient.
Strategie Europa 2020
In der 2010 von den Staatsoberhäuptern bzw. Regierungen der EU-Mitgliedstaaten vereinbarten Strategie Europa 2020 wird auf EU-Ebene eine auf zehn Jahre angelegte Strategie für Beschäftigung und Wachstum für die EU (3) festgelegt. In der Strategie werden drei sich gegenseitig verstärkende Prioritäten aufgestellt, nämlich intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum; diesen Prioritäten werden wiederum fünf EU-Kernziele zugeordnet. Der Erfolg der Strategie hängt von allen Akteuren der Union und ihrem gemeinsamen Handeln ab.
Der Haushalt der EU ist nur einer von mehreren Hebeln, den die EU zur Erreichung der Zielvorgaben von Europa 2020 einsetzen kann. Derzeit wird eine breite Palette an Aktionen auf nationaler, EU-weiter und internationaler Ebene mobilisiert, die alle dem Ziel dienen, hinsichtlich der „Strategie Europa 2020“ konkrete Ergebnisse zu erzielen.
Die politischen Prioritäten der Kommission
Die politischen Prioritäten der Kommission sind in den vom Präsidenten der Kommission festgelegten politischen Leitlinien definiert worden. Diese Leitlinien bilden den Fahrplan für die Tätigkeit der Kommission in voller Kohärenz und Konformität mit „Europa 2020“ als langfristiger Wachstumsstrategie der EU.
10 PRIORITÄTEN
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (4)
Nachhaltige Entwicklung ist schon seit Langem ein zentraler Aspekt des europäischen Projekts. Die EU-Verträge erkennen ihre wirtschaftliche, ihre soziale und ihre umweltpolitische Dimension an. Nachhaltige Entwicklung ist daher eine Querschnittsaufgabe. Die EU hat sich einer Entwicklung verpflichtet, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können. Der EU-Haushalt spielt bei zahlreichen Herausforderungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit, sei es die Jugendarbeitslosigkeit oder die Bevölkerungsalterung, die Umweltverschmutzung oder nachhaltige Energie oder aber die Migration eine wesentliche Rolle. Unter der amtierenden Kommission ist die nachhaltige Entwicklung in sektorenübergreifende Schlüsselprojekte und sektorenspezifische Maßnahmen und Initiativen eingebettet.
Mehrjähriger Finanzrahmen und Ausgabenprogramme
Die durch den Haushalt der EU unterstützten politischen Strategien werden im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und entsprechenden, auf die jeweiligen Sektoren bezogenen Rechtsvorschriften zur Festlegung von Ausgabenprogrammen umgesetzt.
Der mehrjährige Finanzrahmen übersetzt die politischen Prioritäten der EU in finanzielle Rahmenbedingungen, für die ein Zeitraum gilt, der lang genug ist, um tatsächlich Wirkung zu zeigen und den Empfängern der EU-Mittel und den kofinanzierenden nationalen Behörden eine kohärente, langfristige Perspektive zu bieten. In ihm werden die jährlichen Höchstbeträge (Obergrenzen) für die EU-Ausgaben insgesamt und für die wichtigsten Ausgabenkategorien (Rubriken) festgelegt. Die Summe der Obergrenzen aller Rubriken ergibt die Obergrenze sämtlicher Mittel für Verpflichtungen. Der mehrjährige Finanzrahmen wird als Ausdruck des Einverständnisses aller Mitgliedstaaten mit der Höhe der Ausgaben und den damit verfolgten Zielen (Obergrenze der Mittelbindungen und Zahlungen) einstimmig angenommen und das Europäische Parlament erteilt seine Zustimmung. Die Kommission ist für die Verwaltung und Ausführung des EU-Haushaltsplans und der Programme zuständig, die vom Parlament und vom Rat beschlossen werden. Der Großteil der konkreten Arbeit und der Ausgaben (etwa 75 %) wird zwar von nationalen und lokalen Behörden geleistet bzw. getätigt, aber die Kommission ist für ihre Kontrolle verantwortlich. Die Kommission verwaltet den Haushalt unter dem wachsamen Auge des Rechnungshofs. Beide Organe verfolgen dabei das Ziel einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.
Interinstitutionelle Vereinbarung
Ergänzt wird der mehrjährige Finanzrahmen durch die interinstitutionelle Vereinbarung (5), einer zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission geschlossenen politischen Vereinbarung. Diese 2013 nach Artikel 295 des AEUV verabschiedete Vereinbarung dient dem Zweck, die Haushaltsdisziplin umzusetzen, den Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsbereich zu verbessern und eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten.
Jährlicher Haushaltsplan
Der jährliche Haushaltsplan wird von der Kommission erstellt und auf der Grundlage des Verfahrens des Artikels 314 AEUV üblicherweise Mitte Dezember vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassen. Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs muss in einem gegebenen Haushaltsjahr die Gesamtsumme der Einnahmen der Gesamtsumme der Ausgaben (Mittel für Zahlungen) entsprechen.
Die Hauptfinanzierungsquellen der EU sind Einnahmen aus Eigenmitteln, die durch weitere, sogenannte „übrige Einnahmen“ ergänzt werden. Es gibt drei Arten von Eigenmitteln: traditionelle Eigenmittel (wie Zölle und Zuckerabgaben), auf der Mehrwertsteuer (MwSt) basierende Eigenmittel und unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens (BNE) abgeführte Eigenmittel. Die übrigen, aus den Tätigkeiten der EU entstehende Einnahmen (beispielweise Geldbußen im Wettbewerbsbereich) stellen gewöhnlich weniger als 10 % der Einnahmen insgesamt dar. Der Gesamtbetrag der zur Finanzierung des Haushalts benötigten Eigenmittel errechnet sich aus der Gesamtsumme der Ausgaben abzüglich der „übrigen Einnahmen“. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel darf 1,20 % der Summe der Bruttonationaleinkommen (BNE) der Mitgliedstaaten nicht überschreiten.
Die operativen Ausgaben der EU beziehen sich auf die verschiedenen Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und werden je nach Art der Auszahlung und Verwaltung der Mittel in unterschiedlicher Form ausgewiesen. Die Verwaltung des EU-Haushalts erfolgt auf drei unterschiedliche Arten:
Geteilte Mittelverwaltung: Bei dieser Form der Mittelverwaltung werden Haushaltsvollzugsaufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen. Etwa 75 % der Ausgaben fallen unter diese Art der Mittelverwaltung, insbesondere in Bereichen wie landwirtschaftliche Ausgaben und Strukturmaßnahmen.
Direkte Mittelverwaltung: Hier wird der Haushalt unmittelbar von den Dienststellen der Kommission vollzogen.
Indirekte Mittelverwaltung: Dieser Begriff bezieht sich auf Fälle, in denen die Kommission Aufgaben des Haushaltsvollzugs an Dritte, beispielsweise EU-Regelungsagenturen oder internationale Organisationen, überträgt.
Haushaltsordnung
Die auf den Gesamthaushaltsplan der EU anzuwendende Haushaltsordnung (HO) ist ein zentraler Rechtsakt in der Regelungsstruktur der EU-Finanzen. In ihr werden die für den EU-Haushalsplan geltenden Haushaltsvorschriften der EU festgelegt.
2. REGIERUNGSFÜHRUNG UND RECHENSCHAFTSPFLICHT IN DER EUROPÄISCHEN UNION
2.1. INSTITUTIONELLER BZW. ORGANISATORISCHER AUFBAU
Der organisatorische Rahmen der EU besteht aus den Organen, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU, die in Erläuterung 9 der Erläuterungen zum konsolidierten Jahresabschluss aufgeführt sind. Die Europäische Investitionsbank (EIB) und der Europäische Investitionsfonds (EIF) fallen nicht in den Geltungsbereich der Haushaltsordnung. Die wichtigsten für die Ausarbeitung der politischen Strategien und die Entscheidungsfindung zuständigen Organe sind das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat und die Kommission.
Die Kommission ist die Exekutive der EU und fördert deren allgemeine Interessen. Sie erfüllt diese Aufgabe, indem sie Gesetzgebungsvorschläge macht, die Politik der EU in die Praxis umsetzt, die korrekte Umsetzung der europäischen Verträge und des europäischen Rechts beaufsichtigt, den Haushalt der EU verwaltet und die Europäische Union außerhalb Europas vertritt.
Die interne Arbeitsweise der Kommission stützt sich auf eine Reihe wesentlicher Grundsätze, die das Fundament guter Regierungsführung bilden. Dies sind klar definierte Aufgaben und Verantwortlichkeiten, starkes Engagement für Leistungsmanagement und Konformität mit dem Rechtsrahmen, klar definierte Mechanismen zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht, ein qualitativ hochwertiger, integrativer Rechtsrahmen, Offenheit und Transparenz sowie hohe Standards ethischen Verhaltens.
2.2. DIE GOVERNANCE-STRUKTUR DER KOMMISSION
Die Governance-Struktur der Europäischen Kommission ist einzigartig und beinhaltet eine klare Unterscheidung zwischen politischen und administrativen Kontrollstrukturen sowie klare Wege der Verantwortlichkeit und finanziellen Rechenschaftspflicht (6). Das System basiert auf den Europäischen Verträgen, wobei die Struktur im Laufe der Zeit weiterentwickelt wurde, um an ein sich wandelndes Umfeld angepasst zu werden und stets auf dem Stand empfehlenswerter Verfahren, wie sie in einschlägigen internationalen Normen (7) dargelegt werden, bleiben zu können.
— |
Das Kollegium der Kommissionsmitglieder trägt die kollegiale politische Verantwortung für die Arbeit der Kommission. Der operative Haushaltsvollzug wurde den Generaldirektoren und Dienststellenleitern übertragen. Sie stehen an der Spitze der Verwaltungsstruktur der Kommission (8). |
— |
Das Kollegium überträgt Aufgaben der Haushaltsführung an die Generaldirektoren oder Dienststellenleiter, die damit zu bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden. Diese Aufgaben können an Direktoren, Referatsleiter und andere Beschäftigte, die damit zu nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden, weiterübertragen werden. Die Verantwortung der Anweisungsbefugten erstreckt sich auf den gesamten Verwaltungsprozess; dieser reicht von der Festlegung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die vom Organ für einen bestimmten Politikbereich festgelegten Ziele zu erreichen, bis hin zur Verwaltung der Maßnahmen in operativer und budgetärer Hinsicht. |
In der Kommission sind die Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der Haushaltsführung somit eindeutig festgelegt, was auch so umgesetzt wird. Es handelt sich um einen dezentralen Ansatz mit klaren Verantwortlichkeiten und dem Ziel der Schaffung einer Verwaltungskultur, die die Beamten und Beamtinnen ermutigt, für die Tätigkeiten, die sie steuern können, Verantwortung zu übernehmen. Im Gegenzug erhalten sie die Kontrolle über die Tätigkeiten, für die sie verantwortlich sind.
Im Kontext des strategischen Programmplanungszyklus der Kommission müssen alle Anweisungsbefugten einen „jährlichen Tätigkeitsbericht“ über die Tätigkeiten und strategischen Ergebnisse des Jahres verfassen, in dem sie erklären, dass die Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingesetzt wurden und dass sie Kontrollverfahren eingeführt haben, mit denen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge im erforderlichen Umfang gewährleistet werden. Auf Kommissionsebene werden diese Ergebnisse angenommen und in aggregierter Form in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz für den EU-Haushalt veröffentlicht; dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet. Er stellt das wichtigste Instrument für die politische Verantwortung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder für die Verwaltung des Haushalts dar.
Der Rechnungsführer der Kommission ist die zentral verantwortliche Stelle für die Verwaltung der Kassenmittel und Einziehungsverfahren; er legt auf der Grundlage der internationalen Rechnungsführungsgrundsätze und -methoden für den öffentlichen Sektor Rechnungslegungsvorschriften fest, genehmigt Rechnungslegungssysteme und ist für die Erstellung der Jahresrechnung der Kommission und der konsolidierten Jahresrechnung der EU verantwortlich. Der Rechnungsführer hat darüber hinaus die Jahresrechnung zu unterzeichnen und damit zu erklären, dass sie in allen wesentlichen Aspekten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage, des operativen Ergebnisses sowie des Cashflows vermittelt. Die Jahresrechnung wird vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommen. Der Rechnungsführer ist unabhängig und trägt bezüglich der Rechnungslegung in der Kommission hohe Verantwortung. Der Interne Prüfer der Kommission übt ebenfalls eine zentralisierte, unabhängige Funktion aus und bietet unabhängige Ratschläge, Stellungnahmen und Empfehlungen hinsichtlich der Qualität und Funktionsweise interner Kontrollsysteme in der Kommission, in EU-Agenturen und anderen autonomen Einrichtungen.
Der Auditbegleitausschuss verfolgt die Durchführung von Prüfungen, insbesondere der durch den Internen Auditdienst vorgenommen Prüfungen, aber auch der Prüfungen des Europäischen Rechnungshofes; dabei bewertet er die Qualität der internen Audits, um sich einen allgemeineren Überblick über die Kontrollsysteme der Kommission zu verschaffen.
Das Managementkontrollgremium nimmt Aufgaben in der Organisationsführung der Kommission wahr, indem es in wichtigen Fragen der Organisationsführung eine Kontrollfunktion ausübt und strategische Orientierungen vorgibt, so auch bei der Verwaltung der finanziellen und personellen Ressourcen. Im Managementkontrollgremium treten unter dem Vorsitz des Generalsekretärs regelmäßig die Generaldirektoren und Kabinette der Verantwortungsbereiche Haushalt, Personal und IT zusammen, um dafür zu sorgen, dass in der Kommission die erforderlichen organisatorischen und technischen Strukturen für eine effiziente und wirkungsvolle Umsetzung der politischen Prioritäten des Präsidenten vorhanden sind.
2.3. LEISTUNGSRAHMEN
Die Einführung stabiler Leistungsrahmen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherstellung einer stärkeren Ergebnisorientierung, des EU-Mehrwerts und einer effizienten Verwaltung der EU-Programme. Der Leistungsrahmen des EU-Haushalts ist hoch spezifisch und erzielt im Standardindex der haushaltspolitischen Leistungsrahmen eine höhere Punktzahl als jedes andere OECD-Land (OECD — Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Der haushaltspolitische Leistungsrahmen der EU gibt Auskunft über verschiedene Arten und Ebenen strategischer Zielsetzungen, Zweckbestimmungen und Zielvorgaben, darunter der Strategie „Europa 2020“ und anderer politischer Prioritäten. Darüber hinaus erfordern die Komplementarität und durchgängige Berücksichtigung der politischen Strategien und Programme sowie die Schlüsselrolle der Mitgliedstaaten beim Vollzug des EU-Haushalts besondere Beachtung.
— |
Vorgaben, Indikatoren und Ziele werden in der Rechtsgrundlage der Programme besonders hervorgehoben und in den Programmabrissen, die dem Haushaltsentwurf beigeliegen, berichtet die Kommission jedes Jahr darüber. Die Programmabrisse enthalten alle wichtigen Informationen, die für eine sorgfältige Überprüfung und Leistungsmessung von Programmen erforderlich sind. Hierzu zählen die Finanzzusagen für einen Siebenjahreszeitraum, die Ausgangswerte für die Programmleistung (Ausgangspunkte für politische Maßnahmen), die Endziele (die am Ende des mehrjährigen Programmplanungszeitraums erreicht worden sein sollen) und die Zwischenziele. |
— |
Um sicherzustellen, dass die Mittel den Prioritäten zugewiesen werden und jede Maßnahme mit hoher Leistung und Mehrwert einhergeht, setzt die Kommission ihre Initiative für einen ergebnisorientierten EU-Haushalt um. Diese Initiative baut auf dem Leistungsrahmen 2014-2020 auf und fördert ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Rechtskonformität und Leistung. |
— |
Die jährliche Management- und Leistungsbilanz für den EU-Haushalt vermittelt einen umfassenden Überblick über Leistung, Verwaltung und Schutz des Haushalts der EU. Darin wird erläutert, in welcher Weise mit dem EU-Haushalt die politischen Prioritäten der Europäischen Union unterstützt werden, welche Ergebnisse mit dem EU-Haushalt erzielt wurden und welche Rolle die Kommission bei der Sicherstellung und Förderung höchster Standards der Haushaltsführung und des Finanzmanagements spielt. |
— |
Der Europäische Rechnungshof geht hinsichtlich der Beurteilung der qualitativen Aspekte der Haushaltsplanung einschließlich der Leistungsdimension nach einem systematischen, gründlichen Ansatz vor, wobei diese Arbeit sowohl üblicher Bestandteil seiner jährlichen Berichterstattung ist als auch im Rahmen von Sonderberichten erfolgt. |
In ihrer Gesamtheit versetzen diese Elemente die Haushaltsbehörde in eine starke Position, in die Entscheidung über den nächsten jährlichen Haushaltsplan Leistung als wichtigen Faktor einzubeziehen.
2.4. FINANZBERICHTERSTATTUNG
Das wichtigste Element der Finanzberichterstattung der EU ist das integrierte Rechnungslegungspaket der EU, das die konsolidierte Jahresrechnung der EU, die jährliche Management- und Leistungsbilanz für den Haushalt und den Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entlastung enthält. Das integrierte Rechnungslegungspaket vermittelt der Öffentlichkeit jedes Jahr ein umfassendes Bild über die finanzielle und operative Lage der EU.
Die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union enthält Finanzinformationen zu den Tätigkeiten der Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU sowohl unter dem Gesichtspunkt der Periodenrechnung als auch unter dem Aspekt der Haushaltsbuchführung. In diesen Rechnungen sind die Jahresrechnungen der Mitgliedstaaten nicht enthalten.
Die konsolidierte Jahresrechnung der EU besteht aus zwei separaten, aber miteinander verbundenen Teilen:
a) |
dem konsolidierten Jahresabschluss und |
b) |
den Berichten über den Haushaltsvollzug, die eine aggregierte Übersicht über den Haushaltsvollzug vermitteln. |
Die konsolidierte Jahresrechnung der EU wird durch eine Erörterung und Analyse des Jahresabschlusses ergänzt, in der wichtige Veränderungen und Trends im Jahresabschluss zusammengefasst und bedeutende Risiken und Unsicherheiten, denen die EU gegenüberstand und die sie in Zukunft bewältigen muss, erläutert werden.
Rechnungs-und Rechenschaftslegung in der Kommission:
Integriertes Rechnungslegungspaket der EU |
Konsolidierte Jahresrechnung der EU Jährliche Management- und Leistungsbilanz für den Haushalt Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entlastung |
Weitere Berichte |
Gesamtbericht über die Tätigkeit der Europäischen Union Jährliche Tätigkeitsberichte der Generaldirektionen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement |
2.5. EXTERNE PRÜFUNG UND ENTLASTUNGSVERFAHREN
Externe Prüfung
Der Europäische Rechnungshof („Hof“) ist der externe Prüfer der EU-Organe (und -Einrichtungen). Die Aufgabe des Hofes besteht darin, einen Beitrag zur Verbesserung des EU-Finanzmanagements zu leisten, Rechenschaftspflicht und Transparenz zu fördern und als unabhängiger Hüter der finanziellen Interessen der Unionsbürger und -bürgerinnen zu handeln. Die Funktion des Rechnungshofes als unabhängigem externem Prüfer der EU besteht darin, zu kontrollieren, ob die Mittel der EU korrekt in den Büchern erfasst wurden, ob sie den maßgeblichen Vorschriften entsprechend erhoben und ausgegeben wurden und ob sie effizient eingesetzt wurden, d. h. ob ein gutes Preis-Leistungsverhältnis erzielt wurde.
Die Jahresrechnung und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der EU werden durch den Hof geprüft; dieser erstellt im Rahmen seiner Tätigkeiten folgende Dokumente für das Europäische Parlament und den Rat:
(1) |
einen Jahresbericht über die aus dem Gesamthaushalt finanzierten Tätigkeiten mit ausführlichen Bemerkungen zu den Jahresrechnungen und die zugrunde liegenden Vorgänge; |
(2) |
einen auf den Ergebnissen seiner Prüfungstätigkeit basierenden und im Jahresbericht enthaltenen Bestätigungsvermerk in Form einer Zuverlässigkeitserklärung über i) die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und ii) die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Rechnungsführung zugrunde liegenden Vorgänge, die sowohl die erhobenen Einnahmen als auch die an Endbegünstigte geleisteten Zahlungen umfassen; |
(3) |
Sonderberichte, die bestimmte Bereiche betreffen. |
Entlastung
Die letzte Phase im Haushaltszyklus ist die Entlastung in Bezug auf den Haushaltsplan für ein bestimmtes Haushaltsjahr. Sie stellt die politische Komponente der externen Kontrolle des Haushaltsvollzugs dar und ist die Entscheidung, durch die die „Entlastungsbehörde“ (d. h. das auf Empfehlung des Rates handelnde Europäische Parlament) die Kommission (und andere EU-Einrichtungen) von der Verantwortung für die Verwaltung eines bestimmten Haushaltsplans „entbindet“. Bei dieser Entscheidung stützt sich das Europäische Parlament auf eine Überprüfung der konsolidierten Jahresrechnung und eine Reihe von Berichten der Kommission (die jährliche Management- und Leistungsbilanz, den Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entlastung des Vorjahres und den jährlichen Bericht an die Entlastungsbehörde über die durchgeführten internen Prüfungen) sowie auf den Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs, den Bestätigungsvermerk (die „Zuverlässigkeitserklärung“) und Sonderberichte. Das Parlament berücksichtigt ferner die schriftlichen Antworten der Kommission auf Fragen und Ersuchen um zusätzliche Auskünfte sowie Anhörungen des Haushaltskommissars und der für die Hauptausgabenfelder verantwortlichen Kommissionsmitglieder vor dem Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments (CONT).
Es gibt drei mögliche Ergebnisse des Entlastungsverfahrens: Erteilung, Aufschub oder Ablehnung der Entlastung. Der abschließende Entlastungsbericht enthält ferner besondere, an die Kommission gerichtete Ersuchen seitens des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese Ersuchen sind Gegenstand eines Folgeberichts, in dem die Kommission die von ihr getroffenen oder beabsichtigten, konkreten Maßnahmen umreißt.
VERMERK ZUR KONSOLIDIERTEN JAHRESRECHNUNG
Die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für 2017 ist auf der Grundlage der Informationen erstellt worden, die die Organe und Einrichtungen nach Artikel 148 Absatz 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitstellen. Ich erkläre hiermit, dass sie im Einklang mit Titel IX der Haushaltsordnung und den Grundsätzen, Vorschriften und Methoden der Rechnungsführung, die in den Erläuterungen zum Jahresabschluss dargelegt werden, erstellt worden ist.
Von den Rechnungsführern dieser Organe und Einrichtungen habe ich sämtliche für die Erstellung der Rechnungen, welche die Forderungen und Verbindlichkeiten der Europäischen Union und den Haushaltsvollzug aufzeigen, notwendigen Informationen erhalten; die Zuverlässigkeit dieser Informationen wurde von diesen Rechnungsführern bestätigt.
Ich bescheinige hiermit, dass ich anhand dieser Informationen und auf der Grundlage der Prüfungen, die ich zur Abzeichnung der Rechnungen der Europäischen Kommission für erforderlich erachtet habe, eine hinreichende Gewähr erlangt habe, dass die Rechnungen ein in jeder wesentlichen Hinsicht zuverlässiges und genaues Bild der Vermögens- und Finanzlage, des operativen Ergebnisses sowie des Cashflows der Europäischen Union wiedergeben.
[gezeichnet]
Rosa ALDEA BUSQUETS
Rechnungsführerin der Kommission
22. Juni 2018
GESAMTÜBERBLICK ÜBER DAS HAUSHALTSJAHR 2017
Vollzug des Haushalts der Union für 2017
Im Mittelpunkt des angenommenen Haushalts 2017 standen zwei wichtige politische Prioritäten für Europa: die Förderung der weiteren Erholung der europäischen Wirtschaft und die Bewältigung der sicherheitspolitischen und humanitären Herausforderungen in den an die EU angrenzenden Ländern. In Maßnahmen zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union wurde stärker investiert. Ferner sollten durch entsprechende Aufstockungen die nötigen Mittel aufgebracht werden, um die Außengrenzen der EU zu schützen, die Sicherheit innerhalb und außerhalb der Union zu erhöhen, die Aufnahme und Integration von Flüchtlingen zu unterstützen und die Migrationsursachen in den Herkunfts- und Transitländern anzugehen.
Der Vollzug des EU-Haushalts 2017 beinhaltete einen Gesamtbetrag von 171,1 Mrd. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 137,4 Mrd. EUR an Mitteln für Zahlungen.
Fast die Hälfte der Mittel — 83,3 Mrd. EUR an Verpflichtungszusagen — wurde zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit eingesetzt. Dies schloss Mittel für Forschung und Innovation im Rahmen von „Horizont 2020“, Bildung im Rahmen von Erasmus+, kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen des COSME-Programms, die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) und den Garantiefonds für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, der die Investitionsoffensive für Europa vorantreibt ein, des Weiteren wurde durch den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) die Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Regionen gefördert. Darüber hinaus belief sich die aus dem EU-Haushalt an Europäische Landwirte geleistete Unterstützung auf 44,7 Mrd. EUR an Zahlungen.
Haushaltsmittel wurden auch für die bessere Sicherung der Außengrenzen der Union und zur Bewältigung der Flüchtlingskrise sowie der irregulären Migration verwendet. Finanziert wurden zu diesem Zweck konkrete Instrumente, um Schleuserkriminalität und die langfristigen Ursachen der Migration in Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern wirkungsvoller zu bekämpfen, ferner besser greifende Strategien im Bereich der legalen Migration u. a. zur Neuansiedlung schutzbedürftiger Menschen sowie Instrumente zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Integration von Flüchtlingen innerhalb der EU.
Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Hintergrund
Am 23. Juni 2016 hat sich eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs in der Volksabstimmung über die Mitgliedschaft in der Europäischen Union dafür ausgesprochen, die EU zu verlassen. Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat förmlich seine Absicht mit, die EU und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) zu verlassen. Damit hat die britische Regierung Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ausgelöst, in dem das Verfahren für den Austritt eines Mitgliedstaats aus der Union festgelegt ist.
Die Verhandlungen
Auf der Sondersitzung des Europäischen Rates vom 29. April 2017 haben die Staats- und Regierungschefs der anderen 27 Mitgliedstaaten politische Leitlinien für einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU angenommen. Darin wurden die Rahmenbedingungen für die Verhandlungen festgelegt und die allgemeinen Standpunkte und Grundsätze der EU beschrieben. Vier Tage danach richtete die Kommission eine Empfehlung an den Rat, in dem sie sich dafür aussprach, mit dem Vereinigten Königreich die Verhandlungen gemäß Artikel 50 aufzunehmen. Gleichzeitig legte sie einen Entwurf für entsprechende Verhandlungsrichtlinien vor.
Am 22. Mai nahm der Rat einen Beschluss an, in dem die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich genehmigt und die Kommission förmlich zum Verhandlungsführer der EU benannt wurde. Außerdem nahm er die ersten Verhandlungsrichtlinien an. Darin wurden eine klare Struktur und ein einheitliches Konzept der EU für die Verhandlungen beschrieben.
Die EU wird durch Michel Barnier, der von der Europäischen Kommission zum Chefunterhändler ernannt wurde, vertreten. Innerhalb der Europäischen Kommission koordiniert eine von Michel Barnier geleitete Taskforce die Arbeiten zu allen strategischen, operativen, rechtlichen und finanziellen Fragen der Verhandlungen. Die Kommission erstattet dem Rat während der gesamten Verhandlungen Bericht und hält das Europäische Parlament engmaschig und regelmäßig auf dem Laufenden.
Die erste Verhandlungsphase
Die erste Phase der Gespräche begann am 19. Juni 2017. Sie diente dazu, ein Maximum an Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen und die Entflechtung des Vereinigten Königreichs aus der EU zu regeln.
Im Laufe des Jahres 2017 wurden sechs Verhandlungsrunden geführt, In den Verhandlungen lag der Schwerpunkt auf drei vorrangigen Themen, nämlich dem Schutz der Rechte der Bürgerinnen und Bürger, den Rahmenbedingungen einer Lösung für die besondere Situation in Irland und Nordirland und der Finanzregelung zur Sicherstellung dessen, dass sowohl die EU als auch das Vereinigte Königreich die vor dem Austritt eingegangenen finanziellen Verpflichtungen einhalten. Die Verhandlungen erstreckten sich auch auf andere Fragen, die im Zuge des Austritts geklärt werden müssen.
Am 8. Dezember 2017 hat die Europäische Kommission dem Europäischen Rat empfohlen, ausreichende Fortschritte in der ersten Phase der Artikel-50-Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich festzustellen. Der Einschätzung der Kommission lag ein gemeinsamer, von den Verhandlungsführern der Kommission und der Regierung des Vereinigten Königreichs vereinbarter Bericht zugrunde. In diesem gemeinsamen Bericht erklärte sich das Vereinigte Königreich mit der Zahlung aller seiner Verpflichtungen aus dem laufenden mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) sowie aus früheren Finanziellen Vorausschauen bereit, so als wäre es noch ein Mitgliedstaat, wobei dies auch seinen Anteil an den Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten der Union einschließt.
Am 15. Dezember bestätigte der Europäische Rat, dass ausreichende Fortschritte erzielt worden seien; die Staats- und Regierungschefs verabschiedeten am gleichen Tag Leitlinien für den Übergang in die zweite Verhandlungsphase, deren Thema mögliche Übergangsregelungen und die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind.
Die nächste Verhandlungsphase
Am 20. Dezember 2017 richtete die Kommission eine Empfehlung an den Rat, in dem sie sich für die Aufnahme von Gesprächen über die nächste Verhandlungsphase aussprach; gleichzeitig legte sie einen Entwurf für entsprechende Verhandlungsrichtlinien vor. Diese ergänzen die Verhandlungsrichtlinien vom Mai 2017 und enthalten weitere Einzelheiten zu möglichen Übergangsregelungen.
In der Empfehlung wird daran erinnert, dass die Ergebnisse der ersten Phase der Verhandlungen, die in der Mitteilung der Kommission und im Gemeinsamen Bericht umrissen sind, in konkrete Rechtsbestimmungen umgesetzt werden müssen. Im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates vom 15. Dezember wurden die ergänzenden Verhandlungsrichtlinien für Übergangsregelungen am 29. Januar 2018 verabschiedet.
Am 19. März 2018 veröffentlichte die Kommission einen Entwurf des Austrittsabkommens, in dem die Fortschritte umrissen werden, die in der Verhandlungsrunde mit dem Vereinigten Königreich am 16.-19. März 2018 erzielt wurden. In dem Teil des Austrittsabkommens, das die Finanzregelung enthält, übersetzten die EU und das Vereinigte Königreich die in der ersten Verhandlungsphase erzielten, im gemeinsamen Bericht dargestellten Fortschritte in einen Rechtstext.
Im Anschluss an die Veröffentlichung des Entwurfs des Austrittsabkommens, nämlich am 23. März 2018, gab der Europäische Rat weitere Richtlinien bezüglich der Aufnahme von Verhandlungen über die allgemeine Vereinbarung über den Rahmen für das künftige Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Die Verhandlungen sollten bis Herbst 2018 abgeschlossen sein‚ damit bis zum 29. März 2019 genügend Zeit bleibt, in der das Austrittsabkommen nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Rat abgeschlossen und vom Vereinigten Königreich nach seinen eigenen Verfahren genehmigt werden kann.
Finanzregelung und die EU-Jahresrechnung 2017
Hinsichtlich der Finanzregelung wurde in dem durch die Veröffentlichung des Entwurfs des Austrittsabkommens am 19. März bestätigten gemeinsamen Bericht erklärt, dass das Vereinigte Königreich alle seine Verpflichtungen aus dem laufenden mehrjährigen Finanzrahmen sowie aus früheren Finanziellen Vorausschauen so bezahlen werde, als sei es noch ein Mitgliedstaat. Im Einzelnen wird im Entwurf des Austrittsabkommens erklärt, dass das Vereinigte Königreich der Union gegenüber insbesondere für Folgendes haftet:
— |
seinen Anteil an den zum 31. Dezember 2020 offenen Mittelbindungen des Unionshaushalts und der Haushalte der dezentralen Agenturen der Union — siehe Artikel 133 des Austrittsabkommens; |
— |
die Finanzierung der bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Verbindlichkeiten der Union, mit bestimmen Ausnahmen — siehe Artikel 135; |
— |
die finanziellen Eventualverbindlichkeiten der Union, die aus vor dem Austrittsdatum beschlossenen/genehmigten Finanzgeschäften entstehen — siehe Artikel 136; und |
— |
die zur Erfüllung der Eventualverbindlichkeiten der Union erforderlichen Zahlungen, die im Zusammenhang mit finanzielle Interessen der Union betreffenden Rechtssachen fällig werden, (sofern die Tatsachen, die Gegenstand dieser Rechtssachen sind, vor dem 31. Dezember 2020 eintraten) — siehe Artikel 140. |
Dies sind die aktuellsten, zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Jahresrechnung verfügbaren Informationen. Auf Basis der derzeitigen Lage ergeben sich keine aus dem Austrittsverfahren entstehenden Auswirkungen auf die konsolidierte Jahresrechnung der EU zum 31. Dezember 2017.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Kommission am 2. Mai 2018 ihren Vorschlag für den nächsten, 2021 beginnenden mehrjährigen Finanzrahmen vorgelegt hat — dieser mehrjährige Finanzrahmen ist auf der Grundlage erstellt worden, dass das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat mehr sein wird.
KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS UND ERLÄUTERUNGEN (1)
INHALTSVERZEICHNIS
VERMÖGENSÜBERSICHT | 13 |
ERGEBNISRECHNUNG | 14 |
KAPITALFLUSSRECHNUNG | 15 |
ÜBERSICHT ÜBER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS | 16 |
ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS | 17 |
1. |
MASSGEBLICHE RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND VORSCHRIFTEN | 17 |
2. |
ERLÄUTERUNGEN ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT | 29 |
3. |
ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG | 58 |
4. |
EVENTUALVERBINDLICHKEITEN UND -FORDERUNGEN | 66 |
5. |
MITTELBINDUNGEN UND RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN | 70 |
6. |
MANAGEMENT DES FINANZIELLEN RISIKOS | 74 |
7. |
ANGABEN ZU NAHESTEHENDEN UNTERNEHMEN UND PERSONEN | 86 |
8. |
EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG | 88 |
9. |
KONSOLIDIERUNGSKREIS | 88 |
VERMÖGENSÜBERSICHT
in Mio. EUR |
|||
|
Erläuterung |
31.12.2017 |
31.12.2016 |
LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE |
|
|
|
Immaterielle Vermögenswerte |
2.1 |
405 |
381 |
Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung |
2.2 |
10 745 |
10 068 |
Investitionen, die nach der Equity-Methode erfasst werden |
2.3 |
581 |
528 |
Finanzielle Vermögenswerte |
2.4 |
59 980 |
62 247 |
Vorfinanzierungen |
2.5 |
25 022 |
21 901 |
Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch |
2.6 |
611 |
717 |
|
|
97 344 |
95 842 |
KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE |
|
|
|
Finanzielle Vermögenswerte |
2.4 |
8 655 |
3 673 |
Vorfinanzierungen |
2.5 |
24 005 |
23 569 |
Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch |
2.6 |
11 755 |
10 905 |
Lagerbestände |
2.7 |
295 |
165 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
2.8 |
24 111 |
28 585 |
|
|
68 821 |
66 897 |
GESAMTVERMÖGEN |
|
166 165 |
162 739 |
LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
|
Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer |
2.9 |
(73 122 ) |
(67 231 ) |
Rückstellungen |
2.10 |
(2 880 ) |
(1 936 ) |
Finanzielle Verbindlichkeiten |
2.11 |
(50 063 ) |
(55 067 ) |
|
|
(126 065 ) |
(124 234 ) |
KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
|
Rückstellungen |
2.10 |
(659) |
(675) |
Finanzielle Verbindlichkeiten |
2.11 |
(6 850 ) |
(2 284 ) |
Verbindlichkeiten |
2.12 |
(39 048 ) |
(40 005 ) |
Antizipative und transitorische Passiva |
2.13 |
(63 902 ) |
(67 580 ) |
|
|
(110 459 ) |
(110 544 ) |
GESAMTVERBINDLICHKEITEN |
|
(236 524 ) |
(234 778 ) |
NETTOVERMÖGEN |
|
(70 359 ) |
(72 040 ) |
Reserven |
2.14 |
4 876 |
4 841 |
Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge (2) |
2.15 |
(75 234 ) |
(76 881 ) |
NETTOVERMÖGEN |
|
(70 359 ) |
(72 040 ) |
ERGEBNISRECHNUNG
in Mio. EUR |
|||
|
Erläuterung |
2017 |
2016 |
EINNAHMEN |
|
|
|
Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch |
|
|
|
BNE-Eigenmittel |
3.1 |
78 620 |
95 578 |
Traditionelle Eigenmittel |
3.2 |
20 520 |
20 439 |
MwSt-Eigenmittel |
3.3 |
16 947 |
15 859 |
Geldbußen |
3.4 |
4 664 |
3 858 |
Einziehung von Aufwendungen |
3.5 |
1 879 |
1 947 |
Sonstige |
3.6 |
10 376 |
5 740 |
|
|
133 006 |
143 422 |
|
|
|
|
Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch |
|
|
|
Finanzerträge |
3.7 |
1 845 |
1 769 |
Sonstige |
3.8 |
1 332 |
998 |
|
|
3 177 |
2 767 |
Einnahmen insgesamt |
|
136 183 |
146 189 |
AUFWENDUNGEN |
|
|
|
Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten |
3.9 |
|
|
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft |
|
(44 289 ) |
(44 152 ) |
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und andere Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums |
|
(11 359 ) |
(12 604 ) |
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds |
|
(17 650 ) |
(35 045 ) |
Europäischer Sozialfonds |
|
(7 353 ) |
(9 366 ) |
Sonstige |
|
(1 253 ) |
(1 606 ) |
Haushaltsvollzug durch die Kommission, Exekutivagenturen und Treuhandfonds |
3.10 |
(15 738 ) |
(15 610 ) |
Haushaltsvollzug durch andere EU-Agenturen und -Einrichtungen |
3.11 |
(2 667 ) |
(2 547 ) |
Haushaltsvollzug durch Drittländer und internationale Organisationen |
3.11 |
(4 115 ) |
(3 258 ) |
Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte |
3.11 |
(1 478 ) |
(2 035 ) |
Kosten für Personal und Ruhestandsbezüge |
3.12 |
(10 002 ) |
(9 776 ) |
Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen zu den Leistungen an Arbeitnehmer |
3.13 |
(3 544 ) |
(1 068 ) |
Finanzierungskosten |
3.14 |
(1 896 ) |
(1 904 ) |
Sonstige Aufwendungen |
3.15 |
(6 756 ) |
(5 486 ) |
Aufwendungen insgesamt |
|
(128 101 ) |
(144 456 ) |
WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES |
|
8 082 |
1 733 |
KAPITALFLUSSRECHNUNG
in Mio. EUR |
||
|
2017 |
2016 |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
8 082 |
1 733 |
Operativen Tätigkeiten |
|
|
Abschreibungen auf Sachanlagen |
99 |
88 |
Abschreibung |
888 |
575 |
(Zunahme)/Abnahme bei Krediten |
497 |
1 774 |
(Zunahme)/Abnahme bei Vorfinanzierungen |
(3 557 ) |
(314) |
(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch |
(745) |
(1 297 ) |
(Zunahme)/Abnahme bei Lagerbeständen |
(130) |
(26) |
Zunahme/(Abnahme) bei der Verbindlichkeit „Ruhestandsbezüge und Leistungen an Arbeitnehmer“ |
5 891 |
3 417 |
(Zunahme)/Abnahme bei Rückstellungen |
928 |
581 |
Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten |
(438) |
(2 351 ) |
Zunahme/(Abnahme) bei Verbindlichkeiten |
(957) |
7 813 |
Zunahme/(Abnahme) antizipativer und transitorischer Passiva |
(3 678 ) |
(821) |
Haushaltsüberschuss des Vorjahres, als zahlungsunwirksame Einnahme übernommen |
(6 405 ) |
(1 349 ) |
Sonstige zahlungsunwirksame Bewegungen |
3 |
18 |
Investitionstätigkeit |
|
|
(Zunahme)/Abnahme bei immateriellen Vermögenswerten sowie Sachanlagen |
(1 687 ) |
(2 073 ) |
(Zunahme)/Abnahme bei Investitionen, die nach der Equity-Methode erfasst werden |
(53) |
(31) |
(Zunahme)/Abnahme bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten |
(3 190 ) |
(822) |
(Zunahme)/Abnahme bei ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerten |
(22) |
(0) |
NETTOCASHFLOW |
(4 474 ) |
6 914 |
Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
(4 474 ) |
6 914 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn |
28 585 |
21 671 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende |
24 111 |
28 585 |
ÜBERSICHT ÜBER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS
in Mio. EUR |
||||
|
Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge Kumulierter Überschuss/(Verlust) |
Sonstige Reserven |
Neubewertungsreserve |
Reinvermögen |
SALDO ZUM 31.12.2015 |
(77 124 ) |
4 390 |
292 |
(72 442 ) |
Entwicklung der Garantiefonds-Reserve |
(82) |
82 |
— |
— |
Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts |
— |
— |
33 |
33 |
Sonstige |
(59) |
44 |
— |
(15) |
den Mitgliedstaaten gutgeschriebenes Haushaltsergebnis 2015 |
(1 349 ) |
— |
— |
(1 349 ) |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
1 733 |
— |
— |
1 733 |
SALDO ZUM 31.12.2016 |
(76 881 ) |
4 516 |
325 |
(72 040 ) |
Entwicklung der Garantiefonds-Reserve |
(20) |
20 |
— |
— |
Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts |
— |
— |
(2) |
(2) |
Sonstige |
(11) |
62 |
(46) |
5 |
den Mitgliedstaaten gutgeschriebenes Haushaltsergebnis 2016 |
(6 405 ) |
— |
— |
(6 405 ) |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
8 082 |
— |
— |
8 082 |
SALDO ZUM 31.12.2017 |
(75 234 ) |
4 598 |
278 |
(70 359 ) |
ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS
1. MASSGEBLICHE RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND VORSCHRIFTEN
1.1. RECHTSGRUNDLAGE UND RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN
Die Rechnungslegung der EU erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26. Oktober 2012, S. 1), im Folgenden „Haushaltsordnung“, und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 (ABl. L 362 vom 31. Dezember 2012, S. 1) über die Anwendungsbestimmungen für diese Verordnung.
Nach Artikel 143 der Haushaltsordnung erstellt die EU ihren Jahresabschluss auf der Grundlage der Periodenrechnung, die den IPSAS (International Public Sector Accounting Standards — IPSAS) folgen. Diese vom Rechnungsführer der Kommission eingeführten Rechnungslegungsvorschriften müssen von allen konsolidierten EU-Organen und Einrichtungen angewandt werden, damit zum Zweck der Harmonisierung des Verfahrens für die Erstellung der Jahresabschlüsse und Konsolidierung einheitliche Vorschriften für die Rechnungsführung, Bewertung und Rechnungslegung festgelegt werden können.
Anwendung neuer und geänderter Rechnungslegungsregeln der Europäischen Union (EAR)
Änderungen der europäischen Rechnungslegungsregeln mit Gültigkeit für am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnende Haushaltsjahre
Der Rechnungsführer der Kommission hat folgende Änderungen angenommen:
— |
Änderungen an der europäischen Rechnungslegungsregel 1 „Financial Statements“ (Jahresabschluss) und |
— |
Änderungen an der europäischen Rechnungslegungsregel 14 „Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors“ (Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler). |
Diese sind auf die jüngsten Änderungen an den IPSAS 1 „Presentation of Financial Statements“ (Darstellung des Abschlusses) und den IPSAS 3 „Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors“ (Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler) zurückzuführen, in denen zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen IPSAS-Normen Verbesserungen vorgeschlagen werden. Die mit diesen Normen zusammenhängenden europäischen Rechnungslegungsregeln wurden demzufolge aktualisiert, wobei die wichtigsten Änderungen die Beschreibung qualitativer Merkmale der Rechnungslegung und Aktualisierungen der Hierarchie der Quellen, die bei der Auswahl und Anwendung von Rechnungslegungsregeln zu nutzen sind, betreffen.
Die Einführung dieser Änderungen wirkte sich auf die EU-Jahresrechnung 2017 nicht aus.
Am 31. Dezember 2017 angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene neue und geänderte europäische Rechnungslegungsregeln
Die EU hat folgende, vom Rechnungsführer der Kommission angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene neue und geänderte europäische Rechnungslegungsregeln nicht angewendet:
— |
Änderung an der europäischen Rechnungslegungsregel 12 „Employee Benefits“ (Leistungen an Arbeitnehmer), die für am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnende Haushaltsjahre gilt: Die europäische Rechnungslegungsregel 12 wurde an die neuen IPSAS 39 „Employee Benefits“ (Leistungen an Arbeitnehmer) angepasst. Die wichtigste Änderung besteht darin, dass aus Veränderungen bei den versicherungsmathematischen Annahmen entstehende Gewinne oder Verluste unmittelbar im Reinvermögen anzusetzen sind, anders als bei der derzeit geltenden Vorschrift der Bilanzierung im Überschuss oder Defizit. |
Die EU prüft derzeit die Auswirkungen und praktischen Folgen der Anwendung dieser überarbeiteten europäischen Rechnungslegungsregel. Abgesehen davon, dass die versicherungsmathematischen Annahmen im Reinvermögen und nicht in der Ergebnisrechnung angesetzt werden, rechnet man jedoch nicht mit bedeutsamen Auswirkungen auf die konsolidierte Jahresrechnung.
— |
Die neue europäische Rechnungslegungsregel 20 „Public Sector Combinations“ (Zusammenschlüsse im öffentlichen Sektor), die für am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnende Haushaltsjahre gilt. Die auf den IPSAS 40 „Public Sector Combinations“ (Zusammenschlüsse im öffentlichen Sektor) basierende europäische Rechnungsregel 20 legt die Einstufung von Zusammenschlüssen im öffentlichen Sektor fest, und zwar abhängig davon, ob die Transaktion unter gemeinsamer Kontrolle stattfindet oder nicht: i) Verschmelzung, bei der die Transaktion auf den Buchwerten des mit der EU zusammengeschlossenen Rechtssubjekts basiert; ii) Übernahme, bei der die Transaktion auf den zum Übernahmedatum beizulegenden Zeitwerten des von der EU übernommenen Rechtssubjekts basiert. Für beide gelten unterschiedliche Anforderungen und Offenlegungsebenen, damit den Lesern der EU-Jahresabschlüsse ein besseres Verständnis der Auswirkungen ermöglicht wird. |
Ob sich im Jahr der erstmaligen Anwendung Auswirkungen auf den Jahresabschluss der EU ergeben, wird davon abhängen, ob die EU in dem betreffenden Zeitraum eine Transaktion im Rahmen eines Zusammenschlusses im öffentlichen Sektor unternimmt.
1.2. GRUNDSÄTZE DER RECHNUNGSLEGUNG
Grundsätzlich besteht der Zweck von Jahresabschlüssen in der Vermittlung von Informationen über Finanzlage, Leistungen und Cashflow eines Rechtssubjekts, die für verschiedenste Benutzer von Interesse sind. Für die EU als Rechtssubjekt des öffentlichen Sektors besteht der Zweck insbesondere darin, Informationen zu übermitteln, die für die Entscheidungsfindung von Nutzen sind, und die Rechenschaftslegung des Rechtssubjekts für die ihm anvertrauten Mittel nachzuweisen. Diese Ziele wurden bei der Verfassung des vorliegenden Dokuments berücksichtigt.
Die allgemeinen Erwägungen (oder Grundsätze der Rechnungslegung), die bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zu berücksichtigen sind, sind in der EU-Rechnungsführungsvorschrift 1 „Jahresabschlüsse“ festgelegt und entsprechen den im IPSAS 1 beschriebenen Bestimmungen: sachgerechte Darstellung, periodengerechte Rechnungslegung, Kontinuität der Tätigkeiten, Kohärenz der Darstellung, Wesentlichkeit, Aggregation, Verrechnung und Vergleichsinformation. Die qualitativen Merkmale der Finanzberichterstattung sind Stichhaltigkeit, wahrheitsgetreue Darstellung (Zuverlässigkeit), Verständlichkeit, Zeitnähe, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit.
1.3. KONSOLIDIERUNG
Konsolidierungskreis
Der konsolidierte Jahresabschluss der EU umfasst alle bedeutenden kontrollierten Rechtssubjekte (d. h. die Einrichtungen der EU (einschließlich der Kommission) und die EU-Agenturen), verbundenen Einrichtungen und Gemeinschaftsunternehmen. Die vollständige Liste der konsolidierten Rechtssubjekte ist Erläuterung 9 zum Jahresabschluss der EU zu entnehmen. Sie umfasst heute 52 kontrollierte Rechtssubjekte und ein verbundenes Unternehmen. Rechtssubjekte, die zum Konsolidierungskreis gehören aber für den konsolidierten Jahresabschluss der EU insgesamt unwesentlich sind, müssen nicht nach der Equity-Methode konsolidiert oder ausgewiesen werden, wenn dies einen übermäßigen Zeit- oder Kostenaufwand für die EU mit sich brächte. Diese Rechtssubjekte werden als „Rechtssubjekte von geringer Bedeutung“ bezeichnet und in Erläuterung 9 getrennt aufgeführt. Im Jahr 2017 wurden sieben Rechtssubjekte als Rechtssubjekte von geringer Bedeutung eingestuft.
Kontrollierte Rechtssubjekte
Die Entscheidung zur Aufnahme eines Rechtssubjekts in den Konsolidierungskreis beruht auf dem Konzept der Kontrolle. Kontrollierte Rechtssubjekte sind all die Rechtssubjekte, in deren Hinblick die EU veränderlichen finanziellen Vorteilen aus ihrer Beteiligung ausgesetzt ist bzw. Anspruch auf solche veränderlichen Vorteile hat und mittels ihrer Verfügungsgewalt über dieses andere Rechtssubjekt die Art und Höhe dieser Vorteile beeinflussen kann. Diese Verfügungsgewalt muss gegenwärtig ausübbar sein und sich auf die maßgeblichen Tätigkeiten des Rechtssubjekts beziehen. Kontrollierte Rechtssubjekte werden voll konsolidiert. Die Konsolidierung beginnt mit dem ersten Tag, an dem die Kontrolle besteht, und endet, wenn diese Kontrolle nicht mehr vorliegt.
Die gängigsten Kontrollindikatoren der EU sind: Gründung des Rechtssubjekts durch Gründungsverträge oder einen Rechtsakt des Sekundärrechts, Finanzierung des Rechtssubjekts aus dem EU-Haushalt, das Bestehen von Stimmrechten in den leitenden Organen, Prüfung durch den Europäischen Rechnungshof und Entlastung durch das Europäische Parlament. Auf Ebene des jeweiligen Rechtssubjekts muss im Einzelfall eine Einschätzung erfolgen, ob eines oder alle der oben genannten Kriterien als Bedingung(en) für die Ausübung von Kontrolle ausreicht/en.
Diesem Ansatz zufolge stehen die Organe (mit Ausnahme der Europäischen Zentralbank) und Agenturen der EU (mit Ausnahme der Agenturen der ehemaligen zweiten Säule) unter der alleinigen Kontrolle der EU und fallen somit in den Konsolidierungskreis. Darüber hinaus gilt auch die in Abwicklung befindliche Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) als kontrolliertes Rechtssubjekt.
Alle wesentlichen Transaktionen und Salden zwischen den kontrollierten Rechtssubjekten der EU wurden eliminiert, mit Ausnahme der nicht realisierten Gewinne und Verluste, die unwesentlich sind.
Gemeinsame Vereinbarungen
Eine gemeinsame Vereinbarung ist eine Vereinbarung, die der gemeinsamen Kontrolle der EU und einer oder mehrerer anderer Parteien unterliegt. Unter gemeinsamer Kontrolle ist zu verstehen, dass vertraglich vereinbart wurde, eine Vereinbarung gemeinsam zu lenken. Die gemeinsame Kontrolle kommt nur dann zum Tragen, wenn Entscheidungen über relevante Tätigkeiten die einstimmige Zustimmung der an der gemeinsamen Kontrolle beteiligten Parteien erfordern. Bei gemeinsamen Vereinbarungen kann es sich entweder um gemeinschaftliche Tätigkeiten oder um Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) handeln. Ist eine gemeinsame Vereinbarung als eigenständiges Vehikel aufgebaut und haben die Parteien der gemeinsamen Vereinbarung Rechte in Bezug auf das Nettovermögen, wird die betreffende gemeinsame Vereinbarung als Gemeinschaftsunternehmen eingestuft. Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen werden nach der Equity-Methode ausgewiesen (siehe Erläuterung 1.5.4). Haben die Parteien im Zusammenhang mit einer Vereinbarung Rechte in Bezug auf die Forderungen und Pflichten in Bezug auf die Verbindlichkeiten, wird die betreffende gemeinsame Vereinbarung als gemeinschaftliche Tätigkeit eingestuft. Hinsichtlich ihrer Beteiligung an gemeinschaftlichen Tätigkeiten erfasst die EU Folgendes in ihren Jahresabschlüssen: ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Einnahmen und Aufwendungen sowie ihren Anteil an im gemeinsamen Besitz befindlichen Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Aufwendungen.
Verbundene Einrichtungen
Verbundene Einrichtungen sind Rechtssubjekte, die mittel- oder unmittelbar unter dem maßgeblichen Einfluss, nicht aber der Kontrolle der EU stehen. Von maßgeblichem Einfluss wird ausgegangen, wenn die EU mittel- oder unmittelbar mindestens 20 % der Stimmrechte besitzt. Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen werden nach der Equity-Methode ausgewiesen (siehe Erläuterung 1.5.4).
Nicht konsolidierte Rechtssubjekte, deren Mittel von der Kommission verwaltet werden
Die Mittel des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems des EU-Personals, des Europäischen Entwicklungsfonds und des Teilnehmer-Garantiefonds werden im Namen des jeweiligen Fonds von der Kommission verwaltet. Da die EU diese Rechtssubjekte nicht kontrolliert, werden sie nicht in ihrem Jahresabschluss konsolidiert.
1.4. ERSTELLUNGSGRUNDLAGE
Jahresabschlüsse werden jährlich vorgelegt. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
1.4.1. Währung und Umrechnungsgrundlage
Funktions- und Berichtswährung
Der Jahresabschluss wird, sofern nichts anderes angegeben wird, in Millionen Euro ausgewiesen, da der Euro die Funktions- und Berichtswährung der EU ist.
Fremdwährungstransaktionen und Jahressalden
Fremdwährungstransaktionen werden zu den Wechselkursen der Tage, an denen die Transaktionen erfolgten, umgerechnet. Fremdwährungsgewinne und -verluste aus der Verrechnung solcher Transaktionen sowie aus der Rückumrechnung von auf Fremdwährung lautenden monetären Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zum Jahresendkurs werden in der Ergebnisrechnung ausgewiesen. Wechselkursdifferenzen bei nichtmonetären Finanzinstrumenten, die als zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente eingestuft werden, sind in der Neubewertungsreserve enthalten.
Für Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie immaterielle Vermögenswerte gelten andere Umrechnungsmethoden. Sie werden mit ihrem Erstanschaffungswert, umgerechnet in Euro zu dem im Anschaffungszeitpunkt geltenden Kurs, erfasst.
Die Jahresendstände der auf Fremdwährungen lautenden monetären Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden anhand der am 31. Dezember geltenden Wechselkurse der Europäischen Zentralbank /(EZB) wie folgt umgerechnet:
Euro-Wechselkurse
Währung |
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Währung |
31.12.2017 |
31.12.2016 |
BGN |
1,9558 |
1,9558 |
PLN |
4,177 |
4,4103 |
CZK |
25,5350 |
27,0210 |
RON |
4,6585 |
4,5390 |
DKK |
7,4449 |
7,4344 |
SEK |
9,8438 |
9,5525 |
GBP |
0,8872 |
0,8562 |
CHF |
1,1702 |
1,0739 |
HRK |
7,4400 |
7,5597 |
JPY |
135,01 |
123,4000 |
HUF |
310,3300 |
309,8300 |
USD |
1,1993 |
1,0541 |
1.4.2. Heranziehung von Schätzungen
Nach IPSAS und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung beinhalten die Jahresabschlüsse auch immer Beträge, die auf Schätzungen und Annahmen beruhen, die von den jeweiligen Entscheidungsträgern auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren Informationen vorgenommen werden. Zu den wichtigen Schätzungen gehören unter anderem Beträge für Verbindlichkeiten in Bezug auf Leistungen an Arbeitnehmer, Rückstellungen, finanzielle Risiken in Zusammenhang mit Lagerbeständen oder Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, antizipative Aktiva und Passiva, Eventualforderungen und -verbindlichkeiten sowie die Höhe der Wertminderung bei immateriellen Vermögenswerten und Grundstücken und Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung und die in den Erläuterungen zu den Finanzinstrumenten angegebenen Beträge. Die tatsächlichen Ergebnisse können von diesen Schätzungen abweichen. Änderungen in den Schätzungen werden in dem Zeitraum, in dem sie bekannt werden, wiedergegeben.
1.5. VERMÖGENSÜBERSICHT
1.5.1. Immaterielle Vermögenswerte
Durch Kauf erworbene Computer-Softwarelizenzen werden zu ihren Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen und der Wertminderungsaufwendungen ausgewiesen. Die Abschreibung dieser Vermögenswerte erfolgt linear unter Berücksichtigung der geschätzten Nutzungsdauer (3-11 Jahre). Die geschätzte Nutzungsdauer von immateriellen Vermögenswerten hängt von ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Nutzungsdauer oder ihrer durch eine Vereinbarung festgelegten rechtlichen Nutzungsdauer ab. Intern entwickelte immaterielle Vermögenswerte werden aktiviert, wenn die maßgeblichen Kriterien der EU-Rechnungslegungsvorschriften erfüllt sind und wenn sich die Aufwendungen ausschließlich auf die Phase der Entwicklung des Vermögenswerts beziehen. Zu den aktivierbaren Kosten gehören alle unmittelbar zurechenbaren Kosten, die bei der Erzeugung, Herstellung und Vorbereitung des Vermögenswertes unvermeidbar sind, damit dieser in der von den Entscheidungsträgern vorgesehenen Weise arbeiten kann. Mit Forschungstätigkeiten verbundene Kosten, nicht aktivierbare Entwicklungskosten sowie Instandhaltungskosten werden als Aufwendungen verbucht, sobald sie entstanden sind.
1.5.2. Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Alle Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattungen werden nach dem Anschaffungswertprinzip abzüglich kumulierter Abschreibung und Wertminderungsaufwendungen ausgewiesen. Zu den Kosten zählen Ausgaben, die unmittelbar der Anschaffung, dem Bau oder der Übertragung des Vermögenswerts zuzuordnen sind.
Folgekosten sind im Buchwert der betreffenden Position enthalten bzw. werden als gesonderte Position ausgewiesen, wenn künftige wirtschaftliche Vorteile oder das mit dem Posten verbundene Nutzungspotenzial voraussichtlich der EU zugutekommen und die Kosten verlässlich ermittelt werden können. Reparatur- und Instandhaltungskosten werden in dem Haushaltszeitraum, in dem sie entstehen, der Ergebnisrechnung belastet.
Grundstücke und Kunstwerke werden nicht abgeschrieben, da bei ihnen von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen wird. „Anlagen im Bau“ werden nicht abgeschrieben, weil sie noch nicht zur Nutzung verfügbar sind. Die Abschreibung auf andere Vermögenswerte wird linear berechnet, sodass die Kosten abzüglich des Rechtswerts wie folgt über die geschätzte Nutzungsdauer zugeordnet werden.
Art des Vermögenswerts |
Linearer Abschreibungssatz |
Gebäude |
4 % bis 10 % |
Weltraumressourcen |
8 % bis 25 % |
Anlagen und Ausstattung |
10 % bis 25 % |
Mobiliar und Fuhrpark |
10 % bis 25 % |
Computer-Hardware |
25 % bis 33 % |
Sonstige |
10 % bis 33 % |
Veräußerungsgewinne oder -verluste werden durch Vergleich der Erlöse abzüglich Verkaufskosten mit dem Buchwert des veräußerten Vermögenswerts ermittelt und in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.
Leasingtransaktionen
Das Leasing von materiellen Vermögenswerten wird dann als Finanzleasing eingestuft, wenn Risiken und Einnahmen im Wesentlichen auf die EU entfallen. Finanzleasing wird zu Beginn des Leasingverhältnisses mit dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstands oder dem Barwert der Mindestleasingzahlungen angesetzt, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist. Der Zinsanteil an der Finanzleasingzahlung wird über die Leasingdauer als Aufwendung zu einem konstanten periodischen Satz im Zusammenhang mit dem noch nicht beglichenen Saldo verbucht. Die Mietzahlungsverpflichtungen werden abzüglich der Finanzaufwendungen in die (lang- und kurzfristigen) finanziellen Verbindlichkeiten aufgenommen. Der Zinsanteil an den Finanzierungskosten wird der Ergebnisrechnung über die Leasingdauer belastet, sodass sich ein konstanter periodischer Zinssatz auf den noch nicht beglichenen Saldo der Verbindlichkeit für den jeweiligen Zeitraum ergibt. Die durch Finanzleasing gehaltenen Vermögenswerte werden über die Nutzungs- bzw. Leasingdauer des Vermögenswerts abgeschrieben, je nachdem, welcher von beiden Zeiträumen kürzer ist.
Leasingverhältnisse, bei denen ein wesentlicher Anteil der dem Eigentum innewohnenden Risiken und Chancen beim Leasinggeber verbleiben, werden als Operating-Leasingverhältnisse klassifiziert. Zahlungen im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen werden in der Ergebnisrechnung linear über die Dauer des Leasingverhältnisses angesetzt.
1.5.3. Wertminderung nicht finanzieller Vermögenswerte
Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer unterliegen keiner Abschreibung, sondern werden einem jährlichen Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) unterzogen. Vermögenswerte, die der Abschreibung unterliegen, werden immer dann einem Werthaltigkeitstest unterzogen, wenn Ereignisse oder Veränderungen der Umstände darauf hinweisen, dass ihr Buchwert womöglich nicht erzielbar ist. Ein Wertminderungsaufwand wird in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und erzielbarem Veräußerungs- oder Nutzungswert der Vermögenswerte abgeschrieben. Der erzielbare Veräußerungs- oder Nutzungswert ist der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts abzüglich Verkaufskosten bzw. sein Nutzungswert, je nachdem, welcher von beiden Werten höher ist.
Restwert und Nutzungsdauer von immateriellen Vermögenswerten und Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung werden mindestens einmal pro Jahr überprüft und gegebenenfalls berichtigt. Der Buchwert eines Vermögenswerts wird, wenn er höher ist als der durch Veräußerung erzielbare (Nutzungs-)Wert, unmittelbar auf den erzielbaren Wert abgeschrieben. Wenn die Ursachen für in vorangehenden Jahren erfasste Wertminderungen nicht mehr gültig sind, werden die Wertminderungsaufwendungen entsprechend aufgehoben.
1.5.4. Investitionen, die nach der Equity-Methode erfasst werden
Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen
Nach der Equity-Methode erfasste Investitionen werden bei der ersten Erfassung nach dem Anschaffungswertprinzip ausgewiesen. Die Beteiligung der EU an diesen Investitionen wird in der Ergebnisrechnung ausgewiesen, und ihr Anteil an der Rücklagenentwicklung wird unter der Neubewertungsreserve im Nettovermögen erfasst. Die anfänglichen Kosten ergeben zusammen mit allen anderen Veränderungen (zusätzliche Beiträge, Anteile am wirtschaftlichen Ergebnis und Rücklagenentwicklungen, Wertminderungen und Dividenden) den Buchwert der Investition im Jahresabschluss zum Abschlussstichtag. Dabei verringern Gewinnausschüttungen von Investitionen den Buchwert des Vermögenswerts.
Wenn der Anteil der EU an den Verlusten einer Investition dem Wert ihrer Beteiligung an der betreffenden Investition entspricht oder diesen übersteigt, erfasst die EU keine weiteren Verlustanteile („nicht erfasste Verluste“). Sobald die Beteiligung der EU auf Null gesunken ist, werden zusätzliche Verluste nur in dem Umfang berücksichtigt und als Verbindlichkeit anerkannt, in dem die EU eine rechtliche oder faktische Verpflichtung eingegangen ist oder namens des betreffenden Rechtssubjekts Zahlungen geleistet hat.
Bestehen Hinweise auf eine Wertminderung, wird eine Abschreibung auf den niedrigeren erzielbaren Betrag notwendig. Der erzielbare Betrag wird, wie in der Erläuterung 1.5.3 beschrieben, ermittelt. Fällt der Grund für eine Wertminderung später weg, werden die Wertminderungsaufwendungen wieder auf den Buchwert gesetzt, der ohne den Ansatz von Wertminderungsaufwendungen errechnet worden wäre.
In Fällen, in denen die EU mindestens 20 % eines Investitionskapitalfonds hält, strebt sie nicht die Ausübung maßgeblichen Einflusses an. Fonds dieser Art werden folglich als Finanzinstrument behandelt, die als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft werden.
Als Rechtssubjekte von geringer Bedeutung eingestufte verbundene Einrichtungen und Gemeinschaftsunternehmen werden nicht nach der Equity-Methode erfasst. Einlagen der EU in diese Rechtssubjekte werden als Periodenaufwand erfasst.
1.5.5. Finanzielle Vermögenswerte
Einstufung
Die EU ordnet ihre finanziellen Vermögenswerte in folgende Kategorien ein: ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte, Kredite und Forderungen, bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte. Die Einstufung von Finanzinstrumenten wird beim erstmaligen Ansatz festgelegt und an jedem Abschlussstichtag erneut bewertet.
(i) Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte
Ein finanzieller Vermögenswert wird in diese Kategorie eingestuft, wenn er hauptsächlich zum Zweck der kurzfristigen Veräußerung erworben wird. Auch Derivate werden in dieser Kategorie erfasst. Vermögenswerte dieser Kategorie werden als kurzfristige Vermögenswerte behandelt, falls von einem Verkauf innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag auszugehen ist.
(ii) Kredite und Forderungen
Kredite und Forderungen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die nicht an einem aktiven Markt notiert sind. Sie entstehen, wenn die EU einem Schuldner unmittelbar Geld, Waren oder Dienstleistungen bereitstellt, dabei aber keinen Handel mit der Forderung beabsichtigt, oder wenn der EU die Rechte des ursprünglichen Kreditgebers übertragen werden, nachdem sie im Rahmen eines Garantievertrags eine Zahlung geleistet hat. Innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag fällige Zahlungen werden als kurzfristige Vermögenswerte klassifiziert. Nach Ablauf von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag fällige Zahlungen werden als langfristige Vermögenswerte klassifiziert. Auch Termingelder mit einer ursprünglichen Laufzeit von über drei Monaten zählen zu den Krediten und Forderungen.
(iii) Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen
Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und festen Endfälligkeiten, bei denen die EU die Absicht und Fähigkeit hat, sie bis zu Endfälligkeit zu halten. In diesem Haushaltsjahr hielt die EU keine Investitionen dieser Kategorie.
(iv) Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte sind nicht derivative Anlagen, die entweder ausdrücklich in diese Kategorie eingeordnet werden oder unter keine der anderen Kategorien fallen. Sie werden entweder als kurzfristige oder langfristige Vermögenswerte klassifiziert, je nachdem, in welchem Zeitraum die EU beabsichtigt, sie zu halten. Investitionen in Rechtssubjekte, die weder konsolidiert noch nach der Equity-Methode ausgewiesen werden, sowie andere beteiligungsähnliche Investitionen (z. B. Wagniskapitaloperationen) werden ebenfalls als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft.
Erstmaliger Ansatz und Bewertung
Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten der Kategorien „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst“, „bis zur Endfälligkeit zu haltend“ und „zur Veräußerung verfügbar“ werden am Handelstag — dem Datum, an dem die EU sich zum Kauf oder Verkauf des Vermögenswerts verpflichtet — erfasst. Zahlungsmitteläquivalente und Kredite werden mit ihrer Auszahlung an die Kreditnehmer erfasst. Finanzinstrumente werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert angesetzt. Alle finanziellen Vermögenswerte, die nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasst werden, werden anfangs zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich Transaktionskosten erfasst. Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert angesetzt; die Transaktionskosten werden in der Ergebnisrechnung in die Kosten gebucht.
Beim erstmaligen Ansatz entspricht der beizulegende Zeitwert eines finanziellen Vermögenswerts normalerweise dem Transaktionspreis (d. h. dem beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung). Dies gilt nicht, wenn der beizulegende Zeitwert des betreffenden Finanzinstruments durch einen Vergleich mit anderen beobachtbaren, aktuellen Markttransaktionen mit dem gleichen Instrument nachgewiesen werden kann oder wenn dieser Nachweis auf der Grundlage einer Bewertungstechnik möglich ist, deren Variable ausschließlich Daten beobachtbarer Märkte beinhalten (beispielsweise bei bestimmten Derivatverträgen). Wird jedoch ein langfristiger, zinsloser oder günstiger als marktüblich verzinster Kredit gewährt, kann sein beizulegender Zeitwert als Barwert aller künftigen abgezinsten Bareinnahmen ermittelt werden, wobei der geltende Marktzinssatz für vergleichbare Instrumente mit ähnlicher Bonitätseinstufung als Vergleich herangezogen wird.
Gewährte Kredite werden zu ihrem Nennbetrag erfasst, der als beizulegender Zeitwert des Kredits gilt. Dies hat folgende Gründe:
— |
Das „Marktumfeld“ für die Kreditaktivitäten der EU ist sehr speziell und unterscheidet sich vom Kapitalmarkt, der zur Begebung von Industrie- oder Staatsanleihen genutzt wird. Das die Kreditgeber in diesen Märkten die Möglichkeit zur Wahl anderer, alternativer Investitionen haben, wird die Möglichkeit der Opportunität in die Marktkurse eingepreist. Da die Möglichkeit zu alternativen Investitionen für die EU jedoch nicht besteht, weil sie keine Gelder an den Kapitalmärkten anlegen darf, nimmt sie nur Mittel auf, um diese zum gleichen Zinssatz weiterzuverleihen. Bezüglich der aufgenommenen Mittel stehen der EU also keine alternativen Darlehens- oder Investitionsoptionen offen. Demzufolge entstehen auch keine Opportunitätskosten und folglich ergibt sich keine Vergleichsgrundlage mit Marktkursen. Die Kredittransaktionen der EU an sich stellen den Markt dar. Im Wesentlichen verhält es sich so, dass der Marktkurs Inhalt und Substanz der Kredittransaktionen der EU nicht angemessen widerspiegelt, weil die „Option“ der Opportunitätskosten für sie nicht zutrifft. Aus diesem Grund wäre eine Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der Kreditaktivitäten der EU unter Bezugnahme auf Industrie- oder Staatsanleihen nicht angemessen. |
— |
Da es darüber hinaus weder einen aktiven Markt noch ähnliche Transaktionen als Vergleichsgrundlage gibt, sollte der von der EU für eine angemessene Bewertung ihrer Kreditgeschäfte im Rahmen des EFSM, Zahlungsbilanzdarlehen oder anderen Krediten dieser Art verwendete Zinssatz dem in Rechnung gestellten Zinssatz entsprechen. |
— |
Zudem bestehen bei diesen Krediten aufgrund ihrer Wechselseitigkeit (back-to-back) Ausgleichseffekte zwischen in Anspruch genommenen und vergebenen Krediten. Der Effektivzins für den Kredit entspricht also dem Effektivzins der zugehörigen Ausleihungen. Die der EU entstandenen und dem Kreditempfänger rückbelasteten Transaktionskosten werden unmittelbar in der Ergebnisrechnung angesetzt. |
Finanzinstrumente werden dann nicht mehr erfasst, wenn die Zahlungsansprüche aus den Investitionen erloschen sind oder die EU im Wesentlichen alle diesbezüglichen Risiken und Einnahmen an eine andere Partei übertragen hat.
Folgebewertung
a) |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert verbucht. Gewinne und Verluste, die durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Finanzinstrumente in der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste Finanzinstrumente“ entstehen, werden in der Periode ihres Entstehens in der Ergebnisrechnung ausgewiesen. |
b) |
Kredite und Forderungen werden anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Im Falle von Krediten aus Anleihemitteln wird sowohl auf die Kredite als auch auf die Anleihen derselbe Effektivzinssatz angewandt, da diese Kredite die Merkmale von Gegengeschäften (Back-to-back-Transaktionen) erfüllen und die Unterschiede zwischen Krediten und Anleihen in Bezug auf Bedingungen und Beträge unwesentlich sind. Die der EU entstandenen und dem Kreditempfänger rückbelasteten Transaktionskosten werden unmittelbar in der Ergebnisrechnung angesetzt. |
c) |
Bis zur Endfälligkeit zu haltende Vermögenswerte werden anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Gegenwärtig hält die EU keine bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen. |
d) |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert verbucht. Gewinne und Verluste aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten sind in der Neubewertungsreserve erfasst, mit Ausnahme von Wechselkursdifferenzen bei monetären Vermögenswerten, die in der Ergebnisrechnung erfasst sind. Werden als zur Veräußerung verfügbar eingestufte finanzielle Vermögenswerte nicht mehr erfasst oder abgewertet, werden die zuvor in der Neubewertungsreserve ausgewiesenen kumulativen Berichtigungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Ergebnisrechnung erfasst. Nach der Effektivzinsmethode berechnete Zinsen auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden in der Ergebnisrechnung angesetzt. Dividenden auf zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten werden angesetzt, sobald das Recht der EU zum Empfang von Zahlungen festgestellt wird. |
Die beizulegenden Zeitwerte von an aktiven Märkten notierten Investitionen basieren auf den aktuellen Geldkursen. Besteht für einen finanziellen Vermögenswert (und für nicht börsennotierte Wertpapiere sowie außerbörslich gehandelte Derivate) kein aktiver Markt, so legt die EU mithilfe von Bewertungstechniken einen beizulegenden Zeitwert fest. Hierzu zählen die Hinzuziehung von Transaktionen zu marktüblicher Konditionen, Verweise auf andere, im Wesentlichen gleichartige Instrumente, Analysen abgezinster Cashflows, Optionspreismodelle und andere, von Marktteilnehmern üblicherweise genutzte Bewertungstechniken.
Als zur Veräußerung verfügbar eingestufte Investitionen in Wagniskapitalfonds, für die es an keinem aktiven Markt notierte Marktkurse gibt, werden zum zurechenbaren Nettoinventarwert bewertet, der als Äquivalent ihres beizulegenden Zeitwerts betrachtet wird.
Kann der beizulegende Zeitwert von Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, für die es keinen notierten Marktkurs an einem aktiven Markt gibt, nicht zuverlässig ermittelt werden, werden die betreffenden Investitionen zum Anschaffungswert abzüglich Wertminderungsaufwendungen bewertet.
Wertminderung finanzieller Vermögenswerte
Die EU prüft zu jedem Abschlussstichtag, ob objektive Hinweise darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes vorliegt. Ein finanzieller Vermögenswert ist nur dann wertgemindert und Wertminderungsaufwendungen entstehen nur dann, wenn objektive Hinweise auf eine Wertminderung infolge eines nach dem erstmaligen Ansatz des Vermögenswerts eingetretenen Ereignisses (oder mehrerer solcher Ereignisse) bestehen und wenn sich aufgrund dieser Ereignisse (bzw. dieses Ereignisses) verlässlich schätzbare Auswirkungen auf die geschätzten künftigen Cashflows Auswirkungen ergeben.
(a) Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Vermögenswerte
Besteht ein objektiver Hinweis auf das Entstehen von Wertminderungsaufwendungen bei Krediten und Forderungen oder bis zur Endfälligkeit zu haltenden, zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Vermögenswerten, wird die Höhe dieser Verluste als Differenz zwischen dem Buchwert des finanziellen Vermögenswertes und dem Barwert der geschätzten künftigen Cashflows (ohne die künftigen, bisher nicht entstandenen Kreditverluste), abgezinst zum ursprünglichen Effektivzinssatz des finanziellen Vermögenswertes, ermittelt. Der Buchwert des Vermögenswerts verringert sich und der Verlustbetrag wird in der Ergebnisrechnung erfasst. Gilt für einen Kredit oder eine bis zur Endfälligkeit zu haltende Investition ein variabler Zinssatz, entspricht der für die Bewertung eventueller Wertminderungsaufwendungen hinzugezogene Abzinsungssatz dem jeweils aktuellen, im Rahmen des Vertrags bestimmten, effektiven Zinssatz. Unabhängig von der Wahrscheinlichkeit einer Aufkündigung spiegelt die Barwertberechnung der geschätzten künftigen Cashflows eines besicherten finanziellen Vermögenswertes die möglichen Cashflows aus der Aufkündigung abzüglich der Kosten für den Erwerb und den Verkauf der Sicherheit wider. Nimmt in einem späteren Zeitraum der Betrag der Wertminderungsaufwendungen ab und lässt sich diese Abnahme objektiv einem nach dem Ansatz der Wertminderung eingetretenen Ereignis zuordnen, werden die zuvor angesetzten Wertminderungsaufwendungen in der Ergebnisrechnung aufgehoben.
(b) Zum beizulegenden Zeitwert erfasste Vermögenswerte
Bei Kapitalbeteiligungen, die als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft wurden, wird bei der Feststellung, ob die betreffenden Wertpapiere wertgemindert sind oder nicht, ein erheblicher oder dauernder (anhaltender) Rückgang des beizulegenden Zeitwerts des Wertpapiers unter seinen Anschaffungswert berücksichtigt. Besteht ein solcher Nachweis für zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenwerte, wird der kumulative Verlust — bemessen als die Differenz zwischen den Erwerbskosten und dem derzeitigen beizulegenden Zeitwert abzüglich eventueller, zuvor in der Ergebnisrechnung angesetzter Wertminderungsaufwendungen für den betreffenden finanziellen Vermögenswert — aus den Rücklagen ausgebucht und in der Ergebnisrechnung angesetzt. In der Ergebnisrechnung erfasste Wertminderungsaufwendungen aus Kapitalbeteiligungsinstrumenten werden in der Ergebnisrechnung nicht aufgehoben. Steigt in einem späteren Zeitraum der beizulegende Zeitwert eines als zur Veräußerung verfügbar eingestuften Fremdfinanzierungsinstruments und lässt sich dieser Anstieg objektiv einem nach dem Ansatz der Wertminderung eingetretenen Ereignis zuordnen, werden die zuvor angesetzten Wertminderungsaufwendungen in der Ergebnisrechnung aufgehoben.
1.5.6. Lagerbestände
Lagerbestände werden zum jeweils niedrigeren Wert der Kosten oder des Nettoveräußerungswerts angegeben. Die Kosten werden nach dem FIFO-Verfahren (first-in, first-out) bestimmt. Kosten fertiger und unfertiger Erzeugnisse umfassen Rohstoffe, unmittelbare Arbeitskosten, sonstige unmittelbar zurechenbare Kosten und damit zusammenhängende Fertigungsgemeinkosten (auf der Grundlage der normalen Betriebskapazität). Der Nettoveräußerungswert ist der geschätzte Veräußerungspreis im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb abzüglich der Fertigstellungs- und der Verkaufskosten. Werden Lagerbestände kostenlos oder gegen ein nominelles Entgelt für den Vertrieb vorgehalten, werden sie zum jeweils niedrigeren Wert der Anschaffungs- und Wiederbeschaffungskosten bewertet. Die aktuellen Wiederbeschaffungskosten sind jene Kosten, die der EU entstünden, würde sie den betreffenden Vermögenswert zum Abschlussstichtag erwerben.
1.5.7. Vorfinanzierungen
Vorfinanzierungen sind Zahlungen, mit denen dem Empfänger ein Vorschuss, d. h. Startkapital, gewährt werden soll. Sie können auf mehrere Teilzahlungen über einen in dem jeweiligen Vertrag, Beschluss, der Vereinbarung oder dem Basisrechtsakt festgelegten Zeitraum aufgeteilt werden. Das Startkapital bzw. der Vorschuss muss innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet oder zurückgezahlt werden. Tätigt der Empfänger keine förderfähigen Ausgaben, ist er zur Rückzahlung der Vorfinanzierung an das Rechtssubjekt verpflichtet. Der Vorfinanzierungsbetrag kann (ganz oder teilweise) durch die Anerkennung förderfähiger Kosten (die als Aufwendungen erfasst werden) gesenkt werden.
Vorfinanzierungen werden an darauffolgenden Abschlussstichtagen zum anfänglich in der Vermögensübersicht angesetzten Betrag abzüglich während des Berichtszeitraums entstandener förderfähiger Aufwendungen (gegebenenfalls unter Einschluss von Schätzungen) bewertet.
Zinsen auf Vorfinanzierungen werden mit ihrer jeweiligen vertraglichen Fälligkeit erfasst. Eine Schätzung der aufgelaufenen Zinseinnahmen wird anhand möglichst zuverlässiger Informationen zum Jahresende vorgenommen und in der Vermögensübersicht ausgewiesen.
Andere an Mitgliedstaaten gezahlte Vorschüsse, die aus Erstattungen der EU für Beträge stammen, die von den Mitgliedstaaten ihrerseits als Vorschüsse an ihre Begünstigten gezahlt wurden (darunter auch Finanzinstrumenten unter geteilter Mittelverwaltung) werden als Vermögenswerte erfasst und in der Rubrik „Vorfinanzierungen“ dargestellt. Die Folgebewertung sonstiger Vorschüsse an Mitgliedstaaten erfolgt anhand des ursprünglich in der Vermögensübersicht angesetzten Betrags abzüglich einer bestmöglichen Schätzung der den Endbegünstigten entstandenen förderfähigen Aufwendungen, berechnet auf der Grundlage vernünftiger, vertretbarer Annahmen.
Die Beiträge der EU zu den Treuhandfonds des Europäischen Entwicklungsfonds oder anderer nicht konsolidierter Rechtssubjekte werden ebenfalls als Vorfinanzierung klassifiziert, da ihr Zweck darin besteht, dem Treuhandfonds einen Puffer zu verleihen, um ihm zu ermöglichen, die unter den Zielen des Treuhandfonds definierten spezifischen Maßnahmen zu finanzieren. Die EU-Beiträge zu Treuhandfonds bemessen sich anhand des ursprünglichen Betrags des EU-Beitrags abzüglich förderfähiger Aufwendungen, gegebenenfalls einschließlich der prognostizierten Beträge, die von dem Treuhandfonds innerhalb des Berichtszeitraums verausgabt wurden und dem EU-Beitrag in Übereinstimmung mit der zugrunde liegenden Vereinbarung zugeordnet werden.
1.5.8. Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch
Da die EU-Rechnungslegungsvorschriften eine separate Ausweisung von Transaktionen mit und ohne Leistungsaustausch verlangen, werden für die Erstellung des Jahresabschlusses „Forderungen“ als Ansprüche aus Transaktionen mit Leistungsaustausch definiert und „einzuziehende Beträge“ als Ansprüche aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch (d. h., wenn die EU von einem anderen Rechtssubjekt einen Wert erhält, ohne im Gegenzug einen annähernd gleichen Wert zu veräußern, beispielsweise von Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Eigenmitteln einzuziehende Beträge).
Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch erfüllen die Definition von Finanzinstrumenten und werden deshalb als Kredite und Forderungen klassifiziert und entsprechend erfasst (siehe Erläuterung 1.5.5). In den Erläuterungen zu den Finanzinstrumenten gemachten Angaben zu Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch sind auch antizipative Aktiva und transitorische Passiva aus Transaktionen mit Leistungsaustausch enthalten, da diese unwesentlich sind.
Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch werden in ihrer ursprünglichen Höhe (um Zinsen und Geldbußen angepasst) abzüglich Wertminderungsabschreibungen erfasst. Eine Wertminderungsabschreibung von einzuziehenden Beträgen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch erfolgt, wenn objektive Hinweise vorliegen, dass es der EU nicht möglich sein wird, alle fälligen Beträge entsprechend den ursprünglichen Konditionen einzuziehen. Die Höhe der Abschreibung entspricht der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem einzuziehenden Betrag. Die Höhe der Abschreibungen wird in der Ergebnisrechnung erfasst. Ferner wird für offene Einziehungsanordnungen, die nicht bereits Gegenstand einer besonderen Abschreibung waren, eine allgemeine, auf Erfahrungswerten basierende Abschreibung vorgenommen. Angaben zur Behandlung antizipativer Aktiva zum Jahresende sind der Erläuterung 1.5.14 zu entnehmen. Die als einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch ausgewiesenen Beträge sind keine Finanzinstrumente, da sie nicht aus einem Vertrag erwachsen, der eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Kapitalbeteiligungsinstrument bewirken könnte. Allerdings werden in den Erläuterungen zum Jahresabschluss die aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch einzuziehenden Beträge zusammen mit den Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch offengelegt, sofern dies angemessen ist.
1.5.9. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind Finanzinstrumente und umfassen Kassenbestände, kurzfristig verfügbare Bankeinlagen und sonstige kurzfristige hochliquide Anlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens drei Monaten.
1.5.10. Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer
Altersversorgungsverpflichtungen
Die EU betreibt leistungsorientierte Altersversorgungspläne. Die Beschäftigten tragen zwar ein Drittel der erwarteten Kosten dieser Leistungen aus ihren Gehältern bei, trotzdem sind für die Verbindlichkeit keine Mittel vorgesehen. Die in der Vermögensübersicht für leistungsorientierte Versorgungspläne angesetzte Verbindlichkeit entspricht dem Barwert der definierten Leistungsverpflichtung zum Abschlussstichtag abzüglich des beizulegenden Zeitwerts des Planvermögens. Die definierte Leistungsverpflichtung wird von Versicherungsmathematikern mithilfe des Anwartschaftsbarwertverfahrens berechnet. Der Barwert der definierten Leistungsverpflichtung wird ermittelt, indem die geschätzten künftigen Mittelabflüsse zum Zinssatz von Staatsanleihen in der Währung der Pensionszahlungen bei einer Laufzeit, die in etwa jener der entsprechenden Pensionsverbindlichkeit entspricht, abgezinst werden.
Versicherungsmathematische, aus erfahrungsbedingten Berichtigungen entstehende Gewinne und Verluste sowie Änderungen bei den versicherungsmathematischen Annahmen werden sofort in der Ergebnisrechnung erfasst. Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand wird sofort in der Ergebnisrechnung erfasst, sofern nicht die Änderungen am Altersversorgungsplan mit der Bedingung verknüpft sind, dass die Beschäftigten für eine bestimmte Dauer (die Wartezeit) im Dienst verbleiben. In diesem Fall wird der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand linear über die Wartezeit abgeschrieben.
Leistungen bei Krankheit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die EU stellt ihren Beschäftigten Versorgungsleistungen im Krankheitsfall bereit; dies erfolgt mittels Erstattung von Heilbehandlungskosten. Für die laufende Verwaltung wurde ein eigener Fonds geschaffen. Sowohl derzeitige Beschäftigte als auch Ruheständler, Hinterbliebene und deren Familienangehörige kommen in den Genuss dieses Systems. Versorgungsleistungen für „Inaktive“ (Ruheständler, Waisen usw.) werden als „Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ eingestuft. Angesichts der Beschaffenheit dieser Versorgungsleistungen ist eine versicherungsmathematische Berechnung erforderlich. Die in der Vermögensübersicht ausgewiesene Verbindlichkeit wird auf ähnlicher Grundlage wie die Verbindlichkeit für Altersversorgungsverpflichtungen bestimmt (siehe oben).
1.5.11. Rückstellungen
Rückstellungen werden angesetzt, wenn die EU aufgrund früherer Ereignisse Dritten gegenüber eine gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtung hat und zur Erfüllung dieser Verpflichtung höchstwahrscheinlich ein Mittelabfluss erforderlich sein wird, dessen Höhe zuverlässig geschätzt werden kann. Für künftige operative Verluste werden keine Rückstellungen angesetzt. Die Höhe der Rückstellungen entspricht den bestmöglichen Schätzungen der Aufwendungen, die voraussichtlich zur Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung zum Abschlussstichtag getätigt werden müssen. Umfasst eine Rückstellung eine große Anzahl an Positionen, wird die Verpflichtung durch Gewichtung aller möglichen Ergebnisse nach ihrem jeweiligen Wahrscheinlichkeitsgrad („Erwartungswertmethode“) geschätzt.
1.5.12. Finanzielle Verbindlichkeiten
Finanzielle Verbindlichkeiten werden als zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste Verbindlichkeiten klassifiziert oder als Finanzverbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.
Die Anleihemittel setzen sich aus Anleihen bei Kreditinstituten und Schuldzertifikaten zusammen. Zunächst werden sie zum beizulegenden Zeitwert erfasst, wobei sich ihr Emissionserlös (der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung) abzüglich der entstandenen Transaktionskosten versteht, und anschließend anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet; jegliche Abweichung zwischen dem Erlös abzüglich der Transaktionskosten und dem Rückzahlungswert wird in der Ergebnisrechnung über die Laufzeit der Anleihen anhand der Effektivzinsmethode erfasst. Bei Krediten aus Anleihemitteln kann die Effektivzinsmethode aus Gründen der Wesentlichkeit nicht auf Kredite und Anleihen angewendet werden. Die der EU entstandenen und dem Kreditempfänger rückbelasteten Transaktionskosten werden unmittelbar in der Ergebnisrechnung angesetzt.
Zu den als ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst eingestuften finanziellen Verbindlichkeiten zählen auch Derivate, deren beizulegender Zeitwert negativ ist. Diese werden buchhalterisch ebenso behandelt wie die zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfassten finanziellen Vermögenswerte (siehe dazu Erläuterung 1.5.5).
Verbindlichkeiten aus Finanzsicherheiten werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert angesetzt, wobei dieser der eingenommenen Prämie entspricht. Anschließend werden Verbindlichkeiten aus Finanzsicherheiten zum jeweils höheren Wert der bestmöglichen Schätzung der Aufwendungen, die voraussichtlich zur Erfüllung der Verbindlichkeit aus Finanzsicherheiten erforderlich sind, und des ursprünglich angesetzten Betrags, gegebenenfalls abzüglich der kumulierten Amortisationen, bewertet Die EU setzt eine Verbindlichkeit aus Finanzsicherheiten an, wenn sie das Entgelt für die Gewährung der Sicherheit erhält, also zu Marktkonditionen, oder aber, wenn der beizulegende Zeitwert der Finanzsicherheit zuverlässig bemessen werden kann. Besteht kein aktiver Markt für einen unmittelbar gleichwertigen Sicherheitsleistungsvertrag, legt die EU die gewährte Sicherheitsleistung als Eventualverbindlichkeit offen (siehe dazu Erläuterung 1.7.2) oder — wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass zur Erfüllung der Verpflichtung ein Mittelabfluss erforderlich sein wird — setzt die EU sie als Rückstellung an (siehe dazu Erläuterung 1.5.11).
Finanzverbindlichkeiten werden mit Ausnahme von Anleihen mit Fälligkeiten unter 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag als langfristige Verbindlichkeiten eingestuft.
Die als Teil der operativen Tätigkeiten der Kommission betrachteten EU-Treuhandfonds werden in der Rechnungsführung der Kommission entsprechend ausgewiesen und im Jahresabschluss der EU konsolidiert. Daher erfüllen die Beiträge anderer Geber zu EU-Treuhandfonds die Kriterien für Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch zu bestimmten Bedingungen und werden als Verbindlichkeiten dargestellt, bis die mit den überwiesenen Beiträgen verknüpften Bedingungen erfüllt worden sind und somit anrechenbare Kosten für den Treuhandfonds entstehen. Der Treuhandfonds ist für die Finanzierung festgelegter Projekte bestimmt, wobei zum Zeitpunkt der Abwicklung verbliebene Mittel zurückzuzahlen sind. Zum Abschlussstichtag bemessen sich die noch ausstehenden Beitragsverbindlichkeiten anhand der erhaltenen Beiträge abzüglich der für den Treuhandfonds entstandenen Aufwendungen, gegebenenfalls einschließlich der geschätzten Beträge. Zu Berichtszwecken werden die Nettoaufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zum 31. Dezember eingezahlten Beiträgen den Beiträgen anderer Geber zugeordnet. Diese Zuordnung der Beiträge ist rein indikativ. Wird der Treuhandfonds abgewickelt, trifft der Vorstand des Treuhandfonds die Entscheidung über die tatsächliche Aufteilung der verbleibenden Mittel.
1.5.13. Abrechnungsverbindlichkeiten
Bei einem erheblichen Teil der Verbindlichkeiten der EU handelt es sich um nicht beglichene Zahlungsanträge von Empfängern von Finanzhilfen oder sonstigen EU-Finanzmitteln (Transaktionen ohne Leistungsaustausch). Sie werden in Höhe der beantragten Summe als Verbindlichkeiten ausgewiesen, sobald der Zahlungsantrag eingeht. Im Anschluss an die Überprüfung und Annahme der förderfähigen Kosten werden die Verbindlichkeiten in Höhe des Betrags bewertet, der als förderfähig akzeptiert wurde.
Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Lieferungen und Leistungen werden bei Rechnungseingang in der Höhe des ursprünglichen Betrages erfasst und die zugehörigen Aufwendungen werden verbucht, sobald die betreffenden Lieferungen und Leistungen erbracht und von der EU abgenommen wurden.
1.5.14. Antizipative und transitorische Aktiva und Passiva
Im Jahresabschluss werden Transaktionen und Ereignisse in dem Zeitraum ausgewiesen, auf den sie sich beziehen. Wenn bis zum Jahresende keine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistung erbracht wurde, die Lieferungen durch die EU erfolgt sind oder (z. B. aufgrund eines Abkommens) eine vertragliche Vereinbarung besteht, dann wird in den Jahresabschlüssen ein antizipativer Aktivposten erfasst. Wenn vor dem Jahresende eine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistungen noch nicht erbracht oder die Lieferungen noch nicht vorgenommen wurden, dann werden die Einnahmen passiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst.
Auch Aufwendungen werden in dem Zeitraum erfasst, auf den sie sich beziehen. Am Ende der Rechnungsperiode werden antizipative Passiva auf der Grundlage eines Betrags erfasst, der der geschätzten Höhe der für die Periode fälligen Transferverpflichtung entspricht. Die Berechnung antizipativer Passiva erfolgt gemäß detaillierten operationellen und praktischen Leitlinien, die die Kommission herausgegeben hat, um sicherzustellen, dass die Jahresabschlüsse gemäß ihrem Anspruch ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse abgeben. Analog dazu werden Ausgaben, die dadurch entstanden, dass Vorauszahlungen für noch nicht empfangene Waren oder Dienstleistungen geleistet wurden, passiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst.
1.6. ERGEBNISRECHNUNG
1.6.1. Einnahmen
EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH
Transaktionen ohne Leistungsaustausch machen den überwiegenden Teil der Einnahmen der EU aus.
BNE-Eigenmittel und MwSt-Eigenmittel
Einnahmen werden periodengerecht mit dem Mittelabrufschreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten erfasst. Sie werden mit ihrem „abgerufenen Betrag“ bewertet. Da MwSt- und BNE-Eigenmittel auf Schätzungen der Daten für das jeweilige Haushaltsjahr beruhen, können sie beim Eintritt von Änderungen aktualisiert werden, bis die Mitgliedstaaten die endgültigen Daten bekannt geben. Die Auswirkungen einer Änderung werden bei der Bestimmung des Überschusses oder Defizits (netto) für den Zeitraum, in dem der Änderung eintrat, berücksichtigt.
Traditionelle Eigenmittel
Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch und zugehörige Einnahmen werden erfasst, sobald die entsprechenden monatlichen Übersichten über die „A“-Buchführung (einschließlich garantierter und nicht angefochtener erhobener Zölle und fälliger Beträge) der Mitgliedstaaten eingehen. Zum Abschlussstichtag werden die von den Mitgliedstaaten für die jeweilige Periode eingezogenen Beträge, die jedoch noch nicht an die Kommission gezahlt wurden, geschätzt und als antizipative Aktiva periodengerecht erfasst. Die von den Mitgliedstaaten eingegangenen vierteljährlichen Übersichten über die „B“-Buchführung (einschließlich der weder erhobenen noch garantierten Zölle und der vom Schuldner angefochtenen, garantierten Beträge) werden als Einnahmen abzüglich Einziehungskosten, zu deren Einbehaltung die Mitgliedstaaten berechtigt sind, ausgewiesen. Ferner wird für den Betrag der geschätzten Einziehungslücke eine Wertminderung angesetzt.
Geldbußen
Einnahmen aus Geldbußen werden erfasst, wenn der Beschluss der EU über die Verhängung einer Geldbuße erlassen und dem Adressaten offiziell mitgeteilt wurde. Bestehen hinsichtlich der Solvenz des Unternehmens Zweifel, wird eine Wertminderung des Anspruchs angesetzt. Nach der Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße haben die Schuldner ab dem Datum der Mitteilung zwei Monate Zeit, um
a) |
die Entscheidung entweder zu akzeptieren — in diesem Fall müssen sie die Geldstrafe innerhalb der gesetzten Frist bezahlen und der Betrag wird von der EU endgültig eingezogen — |
b) |
oder um den Beschluss abzulehnen und dem EU-Recht entsprechend Rechtsmittel einzulegen. |
Auch wenn Rechtsmittel eingelegt wurden, muss die Geldbuße innerhalb der festgesetzten Dreimonatsfrist bezahlt werden, da das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (Artikel 278 des Vertrags über die Europäische Union). Alternativ kann der Schuldner vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission eine Bankgarantie über den betreffenden Betrag vorlegen.
Legt das Unternehmen Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein und hat es die Geldbuße bereits vorläufig bezahlt, wird der Betrag als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen. Da ein vom Adressaten eingelegtes Rechnungsmittel gegen eine Entscheidung der EU jedoch keine aufschiebende Wirkung hat, wird der Zahlungseingang zur Verrechnung des einzuziehenden Betrags verwendet. Wird anstatt einer Zahlung eine Garantie geleistet, bleibt die Geldbuße als einzuziehender Betrag stehen. Wird als wahrscheinlich angesehen, dass das Gericht der Europäischen Union zuungunsten der EU entscheiden könnte, wird zur Bedeckung dieses Risikos eine Rückstellung angesetzt. Wurde stattdessen eine Garantie geleistet, wird der offene einzuziehende Betrag nach Bedarf abgeschrieben. Die aufgelaufenen Zinsen, die die Kommission erhält, da die auf den Bankkonten eingegangenen Zahlungen verzinst werden, werden als Einnahme ausgewiesen, und die etwaige Eventualverbindlichkeit wird entsprechend erhöht.
Seit 2010 werden alle vorläufig eingenommenen Geldbußen von der Kommission in einem speziell eingerichteten Fonds (BUFI) verwaltet und in Finanzinstrumente investiert.
EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH
Einnahmen aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt des Übergangs der wesentlichen Risiken und Einnahmen in Verbindung mit den Gütern auf den Käufer erfasst. Einnahmen im Zusammenhang mit Transaktionen, die die Bereitstellung von Dienstleistungen umfassen, werden unter Bezugnahme auf die Phase der Fertigstellung zum Abschlussstichtag erfasst.
Zinseinnahmen und -aufwendungen
Zinseinnahmen und -aufwendungen werden in der Ergebnisrechnung nach der Effektivzinsmethode angesetzt. Mit dieser Methode lassen sich die fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit berechnen und die Zinseinnahmen oder -aufwendungen über den relevanten Zeitraum zuordnen. Bei der Berechnung des effektiven Zinssatzes schätzt die EU die Cashflows unter Berücksichtigung sämtlicher Vertragsbedingungen des Finanzinstruments (beispielsweise Vorfälligkeitsoptionen), bezieht aber keine künftigen Kreditverluste ein. Die Berechnung beinhaltet all zwischen den Vertragsparteien bezahlten oder erhaltenen Gebühren und Zinspunkte, die in den Effektivzinssatz einfließen, sowie die Transaktionskosten und alle sonstigen Auf- oder Abschläge.
Wurde ein einzelner finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte infolge eines Wertminderungsaufwands abgeschrieben, werden zur Bestimmung des Wertminderungsaufwands die Zinseinnahmen anhand des Zinssatzes erfasst, der zur Diskontierung der künftigen Cashflows verwendet wird.
Dividendeneinnahmen
Einnahmen aus Dividenden und ähnlichen Ausschüttungen werden angesetzt, sobald das Recht auf den Empfang von Zahlungen festgestellt worden ist.
1.6.2. Aufwendungen
Aufwendungen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch machen den überwiegenden Teil der Aufwendungen der EU aus. Sie beziehen sich auf Transferleistungen an Empfänger und können in drei Arten unterteilt werden: Ansprüche, vertragliche Transferzahlungen und Finanzhilfen, Beiträge und Schenkungen nach Ermessen.
Transferzahlungen werden im Rechnungszeitraum der Ereignisse, die Anlass zu der betreffenden Zahlung gegeben haben, als Aufwendungen verbucht, wenn die Art der Transferzahlung durch eine Rechtsvorschrift (Haushaltsordnung, Beamtenstatut oder sonstige Verordnung) gedeckt ist oder zur Genehmigung der Transferzahlung eine Vereinbarung unterzeichnet wurde und wenn außerdem der Empfänger alle Förderkriterien erfüllt und eine vernünftige Schätzung des Betrages möglich ist.
Geht ein Antrag auf Zahlung oder Kostenvergütung ein und entspricht er den Zulassungskriterien, so wird er in Höhe des förderfähigen Betrages als Aufwand verbucht. Bis zum Jahresende entstandene förderfähige Aufwendungen, die bereits zur Zahlung an die Empfänger fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden, werden geschätzt und als antizipative Passiva erfasst.
Aufwendungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch, die aus dem Erwerb von Gütern und Leistungen entstehen, werden mit ihrer Lieferung und Annahme durch die EU erfasst. Sie werden zum ursprünglichen Rechnungsbetrag bewertet. Zudem werden zum Abschlussstichtag Aufwendungen im Zusammenhang mit der in dem Zeitraum erbrachten Leistung, für die noch keine Rechnung eingegangen ist oder akzeptiert wurde, geschätzt und in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.
1.7. EVENTUALFORDERUNGEN UND -VERBINDLICHKEITEN
1.7.1. Eventualforderungen
Eine Eventualforderung ist ein möglicher, infolge vergangener Ereignisse entstehender Vermögenswert, dessen Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle der EU liegen, bestätigt wird. Eine Eventualforderung wird offengelegt, wenn ein Zufluss an wirtschaftlichem Nutzen oder Nutzungspotenzial wahrscheinlich ist.
1.7.2. Eventualverbindlichkeiten
Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse, deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle der EU liegen, bestätigt wird; eine Eventualverbindlichkeit kann auch eine gegenwärtige, Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse sein, die nicht angesetzt wird, weil es nicht wahrscheinlich ist, dass Mittel, mit denen ein wirtschaftlicher Nutzen oder ein Nutzungspotenzial verbunden ist, zur Erfüllung der Verpflichtung abgeführt werden müssen, oder weil in seltenen Fällen die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend zuverlässig ermittelt werden kann.
1.8. KAPITALFLUSSRECHNUNG
Angaben zum Kapitalfluss (Cashflow) dienen als Grundlage zur Beurteilung der Fähigkeit der EU, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu erzeugen, und zur Bewertung ihres Cashflowbedarfs.
Die Kapitalflussrechnung wird anhand der indirekten Methode erstellt. Das bedeutet, dass das wirtschaftliche Ergebnis des Haushaltsjahres unter Berücksichtigung der Auswirkungen nicht zahlungswirksamer Transaktionen, möglicher aktiver oder passiver Rechnungsabgrenzungen vergangener oder künftiger Zahlungseingänge oder -ausgänge aus operativer Tätigkeit sowie der Einnahme- oder Aufwandspositionen für die Veranlagung von Cashflows angepasst wird.
Aus Transaktionen in einer Fremdwährung entstehende Cashflows werden in der Berichtswährung der EU (dem Euro) erfasst; hierzu wird der auf die Fremdwährung lautende Betrag zu dem am Tag des Cashflows geltenden Wechselkurs zwischen Euro und Fremdwährung umgerechnet.
In der Kapitalflussrechnung werden im Berichtszeitraum aufgetretene Cashflows nach operativen Tätigkeiten und Investitionstätigkeiten ausgewiesen (die EU übt keine Finanzierungstätigkeiten aus).
Unter operative Tätigkeiten fallen alle Tätigkeiten der EU, die keine Investitionstätigkeiten sind. Sie stellen den überwiegenden Teil der durchgeführten Tätigkeiten dar. Begünstigten gewährte Kredite (und gegebenenfalls die zugehörigen Anleihen) gelten nicht als Investitionstätigkeit (oder Finanzierungstätigkeit), weil sie unter die allgemeinen Ziele und somit unter das Tagesgeschäft der EU fallen.
Bei den Investitionstätigkeiten handelt es sich um den Erwerb oder die Veräußerung immaterieller Vermögenswerte und Sachanlagen sowie anderer Anlagen, die jedoch nicht unter die Rubrik Zahlungsmitteläquivalente fallen. An Begünstigte vergebene Kredite gehören nicht zu den Investitionstätigkeiten. Vielmehr besteht die Zielsetzung darin, die von der EU vorgenommenen Sachinvestitionen darzustellen.
2. ERLÄUTERUNGEN ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT
VERMÖGENSWERTE
2.1. IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE
in Mio. EUR |
|
Bruttobuchwert zum 31.12.2016 |
820 |
Zugänge |
105 |
Abgänge |
(1) |
Umgruppierungen zwischen Vermögenskategorien |
4 |
Sonstige Änderungen |
12 |
Bruttobuchwert zum 31.12.2017 |
940 |
Kumulierte Abschreibungen auf Sachanlagen zum 31.12.2016 |
(439) |
Abschreibungsaufwand für das Haushaltsjahr |
(96) |
Rückgebuchte Abschreibungen |
(3) |
Abgänge |
4 |
Umgruppierungen zwischen Vermögenskategorien |
(2) |
Sonstige Änderungen |
0 |
Kumulierte Abschreibungen zum 31.12.2017 |
(535) |
Nettobuchwert zum 31.12.2017 |
405 |
Nettobuchwert zum 31.12.2016 |
381 |
Die oben aufgeführten Beträge beziehen sich in erster Linie auf Computersoftware.
2.2. GRUNDSTÜCKE UND GEBÄUDE, BETRIEBS- UND GESCHÄFTSAUSSTATTUNG
Unter die Kategorie Weltraumressourcen fällt in Betrieb befindliches Anlagevermögen im Zusammenhang mit den beiden EU-Weltraumprogrammen, nämlich dem globalen Satellitennavigationssystem (GNSS), d. h. Galileo und EGNOS, und dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm Copernicus; Vermögenswerte der Weltraumsysteme, die noch nicht in Betrieb sind, werden dagegen in der Rubrik „Anlagen im Bau“ aufgeführt.
Bei Galileo wurden der Betriebskonstellation 2017 vier neue Satelliten hinzugefügt, sodass die Gesamtzahl nunmehr 18 Satelliten beträgt. Das in Betrieb befindliche Anlagevermögen des Galileo-Programms belief sich am 31. Dezember 2017 auf 2 276 Mio. EUR abzüglich Wertminderung (2016: 2 146 Mio. EUR). Zu den restlichen im Bau befindlichen Anlagen in Höhe von insgesamt 1 026 Mio. EUR (2016: 756 Mio. EUR) zählen vier im Dezember 2017 gestartete Satelliten, deren Testphase in der Umlaufbahn (In-Orbit Testing) zum Abschlussstichtag noch nicht abgeschlossen war. Die Entwicklung des Galileo-Systems wird andauern, bis das System seine volle Betriebskapazität erreicht. Bei seiner Vollendung wird die Galileo-Konstellation 24 in Betrieb befindliche Satelliten und sechs Ersatzsatelliten umfassen.
Was das Copernicus-Programm betrifft, ging 2017 zusätzlich zu vier anderen in Betrieb befindlichen Copernicus-Satelliten ein neuer Satellit (Sentinel 2B) in Betrieb, sodass sich der Gesamtwert des in Betrieb befindlichen Anlagevermögens des Copernicus-Programms abzüglich kumulierter Abschreibungen auf 1 140 Mio. EUR erhöhte (2016: 1 073 Mio. EUR). Weitere 1 443 Mio. EUR im Zusammenhang mit Copernicus-Satelliten werden als Anlagen im Bau angesetzt (2016: 1 133 Mio. EUR).
Anlagevermögen im Zusammenhang mit Bodeninfrastruktur des Programms „Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems“ (EGNOS) in Höhe von 67 Mio. EUR (2016: 83 Mio. EUR) ist ebenfalls in der Rubrik Weltraumressourcen enthalten. Ferner belaufen sich die im Bau befindlichen Anlagen des EGNOS-Programms auf 52 Mio. EUR (2016: 21 Mio. EUR).
Die mit den EU-Weltraumprogrammen im Zusammenhang stehenden Anlagen werden mit Unterstützung der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) errichtet.
Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung
in Mio. EUR |
|||||||||
|
Grundstücke und Gebäude |
Weltraumressourcen |
Betriebs- und Geschäftsausstattung |
Mobiliar und Fuhrpark |
Computer-Hardware |
Sonstige |
Finanzleasing |
Anlagen im Bau |
Insgesamt |
Bruttobuchwert zum 31.12.2016 |
5 297 |
3 603 |
583 |
269 |
658 |
298 |
2 783 |
2 292 |
15 783 |
Zugänge |
84 |
0 |
27 |
14 |
62 |
17 |
9 |
1 417 |
1 630 |
Abgänge |
(24) |
(1) |
(17) |
(19) |
(49) |
(8) |
— |
(0) |
(119) |
Umgruppierungen zwischen Vermögenskategorien |
98 |
641 |
2 |
1 |
1 |
1 |
(5) |
(743) |
(5) |
Sonstige Änderungen |
1 |
21 |
1 |
1 |
3 |
2 |
— |
(44) |
(14) |
Bruttobuchwert zum 31.12.2017 |
5 456 |
4 264 |
597 |
266 |
675 |
309 |
2 787 |
2 920 |
17 273 |
Kumulierte Abschreibungen zum 31.12.2016 |
(2 865 ) |
(301) |
(474) |
(186) |
(535) |
(203) |
(1 150 ) |
|
(5 715 ) |
Abschreibungsaufwand im Haushaltsjahr |
(182) |
(480) |
(44) |
(20) |
(64) |
(30) |
(97) |
|
(917) |
Abschreibungsrückbuchungen |
— |
— |
9 |
2 |
18 |
1 |
— |
|
29 |
Abgänge |
13 |
1 |
8 |
16 |
32 |
7 |
— |
|
78 |
Umgruppierungen zwischen Vermögenskategorien |
0 |
0 |
(0) |
(0) |
(1) |
(0) |
3 |
|
2 |
Sonstige Änderungen |
(1) |
(1) |
(1) |
(1) |
(2) |
(0) |
— |
|
(6) |
Kumulierte Abschreibungen zum 31.12.2017 |
(3 035 ) |
(780) |
(502) |
(188) |
(553) |
(226) |
(1 244 ) |
|
(6 528 ) |
NETTOBUCHWERT ZUM 31.12.2017 |
2 422 |
3 484 |
95 |
78 |
122 |
83 |
1 543 |
2 920 |
10 745 |
NETTOBUCHWERT ZUM 31.12.2016 |
2 432 |
3 302 |
109 |
83 |
122 |
95 |
1 633 |
2 292 |
10 068 |
2.3. NACH DER EQUITY-METHODE ERFASSTE BETEILIGUNGEN
Die Beteiligung der EU, vertreten durch die Kommission, am Europäischen Investitionsfonds (EIF) wird als Beteiligung an einer verbundenen Einrichtung behandelt und nach der Equity-Methode bilanziert. Der EIF ist das auf die Bereitstellung von Wagniskapital und Garantien an kleine und mittlere Rechtssubjekte spezialisierte Finanzinstitut der EU. Der EIF hat seinen Sitz in Luxemburg und wird als öffentlich-private Partnerschaft betrieben. Seine Mitglieder sind die Europäische Investitionsbank (EIB), die EU und eine Gruppe von Finanzinstituten. Am 31. Dezember 2017 hielt die EU 29,7 % der Eigentumsanteile am EIF (2016: 28,1 %) und 29,7 % der Stimmrechte (2016: 28,1 %). Seiner Satzung entsprechend muss der EIF mindestens 20 % seines jährlichen Nettoergebnisses einer gesetzlichen Rücklage zuweisen, bis diese Deckungsrücklage 10 % des gezeichneten Kapitals erreicht hat. Diese Rücklage steht nicht für Ausschüttungen zur Verfügung.
in Mio. EUR |
|
|
Europäischer Investitionsfonds |
Beteiligung zum 31.12.2016 |
528 |
Beiträge |
44 |
Erhaltene Dividenden |
(7) |
Anteil am Nettoergebnis |
21 |
Anteil am Reinvermögen |
(6) |
Beteiligung zum 31.12.2017 |
581 |
Die folgenden Buchwerte sind der EU auf der Grundlage ihrer prozentualen Beteiligung zuzuordnen:
in Mio. EUR |
||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
|
EIF insgesamt |
EIF insgesamt |
Vermögensgegenstände |
2 488 |
2 301 |
Verbindlichkeiten |
(532) |
(423) |
Einnahmen |
263 |
240 |
Aufwendungen |
(153) |
(118) |
Überschuss/(Defizit) |
110 |
122 |
Die Überleitungsrechnung von den oben aufgeführten Finanzinformationen zum Buchwert der Anteile am EIF lautet wie folgt:
in Mio. EUR |
||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Reinvermögen der verbundenen Einrichtung |
1 956 |
1 878 |
Eigentumsanteil der Europäischen Kommission am EIF |
29.7 % |
28.1 % |
Buchwert |
581 |
528 |
Die von der Europäischen Kommission vertretene EU hat zum 31. Dezember 2017 20 % ihrer gezeichneten Anteile am Kapital des EIF eingezahlt; der noch nicht abgerufene Betrag beläuft sich auf:
in Mio. EUR |
||
|
Kapital des EIF insgesamt |
Von der EU gezeichnete Summe |
Aktienkapital insgesamt |
4 500 |
1 337 |
Eingezahlt |
(900) |
(267) |
Noch nicht abgerufen |
3 600 |
1 070 |
2.4. FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE
in Mio. EUR |
|||
|
Erläuterung |
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Langfristige finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
2.4.1 |
11 758 |
9 131 |
Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte |
2.4.2 |
16 |
— |
Kredite |
2.4.3 |
48 205 |
53 116 |
|
|
59 980 |
62 247 |
Kurzfristige finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
2.4.1 |
1 873 |
1 311 |
Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte |
2.4.2 |
6 |
0 |
Kredite |
2.4.3 |
6 776 |
2 361 |
|
|
8 655 |
3 673 |
Insgesamt |
|
68 635 |
65 920 |
2.4.1. Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte
in Mio. EUR |
||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
BUFI-Investitionen |
2 158 |
2 013 |
EGKS in Abwicklung |
1 658 |
1 685 |
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung |
188 |
188 |
|
4 004 |
3 886 |
Garantiefonds für Haushaltsgarantien: |
|
|
EFSI-Garantiefonds |
3 414 |
948 |
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen |
2 199 |
2 069 |
|
5 613 |
3 017 |
Aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzinstrumente: |
|
|
Horizont 2020 |
1 730 |
1 213 |
Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis |
665 |
719 |
ETF-Startkapital |
483 |
476 |
Fazilität „Connecting Europe“ |
482 |
483 |
Europäischer Fonds für Südosteuropa |
119 |
118 |
Wagniskapitaloperationen |
113 |
132 |
Sonstige |
422 |
398 |
|
4 014 |
3 539 |
Insgesamt |
13 632 |
10 442 |
Langfristig |
11 758 |
9 131 |
Kurzfristig |
1 873 |
1 311 |
Von den insgesamt 13 632 Mio. EUR hält die EU zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte in Form von Schuldverschreibungen (z. B. Anleihen) in Höhe von 12 048 Mio. EUR, Kapitalbeteiligungsinstrumente in Höhe von 1 333 Mio. EUR und Investitionen im EIB Unitary Fund (Geldmarktfonds) in Höhe von 251 Mio. EUR. Die Schuldverschreibungen und Einheiten im EIB Unitary Fund werden in erster Linie zur vorübergehenden Investition der den Garantie- und Risikoteilungsinstrumenten der EU zugewiesenen Beträge eingesetzt, bis sie verwendet werden, um Inanspruchnahmen der Garantie abzudecken.
BUFI-Investitionen
Im Zusammenhang mit Wettbewerbsvorschriften vorläufig vereinnahmte Geldbußen werden einem speziell dafür vorgesehenen Fonds (BUFI-Fonds „Budget Fines“ Fonds) zugewiesen und von der Kommission in Fremdfinanzierungsinstrumente investiert, die als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft werden.
EGKS in Abwicklung
Was den EGKS in Abwicklung betrifft, so handelt es sich bei sämtlichen zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten um an aktiven Märkten notierte, auf Euro lautende Schuldverschreibungen.
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Die EU hält eine finanzielle Beteiligung am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), bei der die Anzahl der zum 31. Dezember 2017 gehaltenen Anteile 90 044 betrug (2016: 90 044 Anteile); dies entspricht 3 % des gesamten gezeichneten Grundkapitals. Die EU zeichnete insgesamt 900 Mio. EUR des Grundkapitals, von denen 713 Mio. EUR derzeit noch nicht abgerufen worden sind. Nach dem Gründungsabkommen der EBWE unterliegen die Anteilseigner gewissen vertraglichen Beschränkungen; beispielsweise sind die Anteile nicht übertragbar und ihre Rückzahlung unterliegt einer Deckelung bei den ursprünglichen Anschaffungskosten.
Die EU bemisst die Beteiligung an der EBWE zum beizulegenden Zeitwert. Als ursprüngliche Anschaffungskosten gelten die bestmöglichen Schätzungen des beizulegenden Zeitwerts, was insbesondere auf die vorstehend genannten vertraglichen Beschränkungen zurückzuführen ist. Obgleich die Aktien der EBWE an keiner Börse notiert sind, gab es in jüngster Zeit Transaktionen im Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens (Ausgabe von Kapital zum Nennwert), die darauf hinweisen, dass die Kosten die bestmögliche Schätzung des in dieser Situation beizulegenden Zeitwerts darstellen.
GARANTIEFONDS FÜR HAUSHALTSGARANTIEN
EFSI-Garantiefonds
Laut EFSI-Verordnung wurde der EFSI-Garantiefonds errichtet, um einen Liquiditätspuffer zur Absicherung gegen der EIB möglicherweise im Zusammenhang mit ihren Finanzierungs- und Investitionsvereinbarungen entstehende Verluste bereitzustellen, sofern diese nach der EFSI-Vereinbarung für eine EFSI EU-Garantie infrage kommen — siehe Erläuterung 4.1.1. Der EFSI-Garantiefonds wird aus Beiträgen aus dem Haushalt der EU finanziert. Er finanziert sich ferner durch Einnahmen aus investierten Mitteln des Garantiefonds, Einnahmen, die die EU als Entgelt für die im Rahmen der EFSI-Vereinbarung geleistete Garantie bezieht und aus Beträgen, die die EIB hinsichtlich früherer Inanspruchnahmen der Garantie bei säumigen Schuldnern einzieht. Der Fonds wird von der Kommission verwaltet. Die Kommission ist befugt, die Vermögenswerte des EFSI-Garantiefonds unter Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und angemessener Vorsichtsmaßregeln auf den Finanzmärkten zu investieren. Der EFSI-Garantiefonds nahm seine Arbeit im April 2016 auf. Nach der EFSI-Verordnung in der im Dezember 2017 geänderten Fassung (Verordnung (EU) 2017/2396) wird er nach und nach mit Mitteln ausgestattet und soll schrittweise einen Betrag von 9,1 Mrd. EUR, also 35 % der gesamten EFSI-Garantieverpflichtungen der EU erreichen.
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen deckt Kredite, die von der EU besichert werden, insbesondere aus den Eigenmitteln der EIB finanzierte Kredittransaktionen der EIB in Drittländern und Kredite im Rahmen der Makrofinanzhilfe (MFH) sowie Euratom-Kredite außerhalb der EU — siehe Erläuterung 4.1.1. Es handelt sich um ein langfristiges, von der EIB verwaltetes Instrument (langfristiger Anteil: 2 078 Mio. EUR) zur Deckung von notleidenden Darlehen, die von der EU besichert werden. Der Fonds finanziert sich durch Zahlungen aus dem EU-Haushalt, durch die Zinserträge der mit den Vermögenswerten des Fonds durchgeführten Investitionen und aus den bei säumigen Schuldners eingezogenen Beträgen, für die der Fonds seine Garantie in Anspruch nehmen musste. Der Fonds sollte auf einem Zielbetrag von 9 % der zum Jahresende ausstehenden, garantierten Kredite gehalten werden. Die Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Fondvermögens am Jahresende wird durch den EU-Haushalt des Jahres n+2 gedeckt, während Überschüsse an den EU-Haushalt zurückgezahlt werden.
AUS DEM EU-HAUSHALT FINANZIERTE FINANZINSTRUMENTE
Eine Übersicht über sämtliche aus dem Haushalt finanzierte Finanzinstrumente ist der Erörterung und Analyse des Jahresabschlusses zu entnehmen.
Horizont 2020
Im Rahmen der EU-Verordnung über Horizont 2020 — das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) — wurden neue Finanzinstrumente eingerichtet, um Forschung und Innovation (FuI) gewidmeten Rechtssubjekten einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln zu verschaffen. Diese Instrumente sind: der InnovFin-Kredit- und Garantieservice für FuI — unter dem die Kommission das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit einem Wertpapierbestand neuer EIB-Finanzierungen teilt, die InnovFin-Bürgschaft für KMU, einschließlich des nicht begrenzten Bürgschaftsinstruments der KMU-Initiative (SIUGI) — vom EIF verwaltete Garantiefazilitäten, die Finanzmittlern für die neuen Kreditportfolios Bürgschaften und Rückbürgschaften bieten (im Rahmen des SIUGI teilt die Kommission das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit der gewährten Bürgschaft mit den Mitgliedstaaten, dem EIF und der EIB) und die vom EIF verwaltete InnovFin-Eigenkapitalfazilität für F&I zur Bereitstellung von Investitionen in Wagniskapitalfonds.
Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis
Die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) wird von der EIB verwaltet und mit dem Investitionsportfolio der Kommission wird das finanzielle Risiko für Kredite und Garantien gedeckt, die von der EIB für förderfähige Forschungsprojekte gestellt wurden. Der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis wurden im Rahmen des MFR 2007-2013 EU-Haushaltsmittel bis in Höhe von 1 Mrd. EUR zugewiesen. Im MFR 2014-2020 sind keine neuen Haushaltsbeiträge für die Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung vorgesehen. Das Gesamtrisiko der EU beschränkt sich auf ihren Beitrag zur Fazilität.
ETF-Startkapital
Dies sind Kapitalbeteiligungsinstrumente, die durch das Programm für Wachstum und Beschäftigung, das Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative (MAP), das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) und das Pilotprojekt Technologietransfer unter der Treuhandschaft des EIF zur Unterstützung der Gründung und Anschubfinanzierung von KMU durch Investitionen in geeignete spezialisierte Wagniskapitalfonds finanziert wurden.
Fazilität „Connecting Europe“
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wurde das Fremdfinanzierungsinstrument der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) zu dem Zweck geschaffen, für Vorhaben in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur den Zugang zu Finanzierungen zu erleichtern. Die Fazilität wird im Rahmen einer Vereinbarung mit der EU von der EIB verwaltet. Das CEF-Fremdfinanzierungsinstrument stellt die Fortsetzung des Kreditgarantieinstruments für TEN-V-Vorhaben (LGTT) und der Pilotphase der Projektanleiheninitiative (PBI) dar. Der LGTT- und der PBI-Wertpapierbestand wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2016 zum CEF-Finanzinstrument verschmolzen. Die Fazilität bietet in Form von vor- oder nachrangigen Fremdmitteln bzw. Sicherheitsleistungen eine Risikoteilung für Fremdfinanzierungen und bietet darüber hinaus Unterstützung für Projektanleihen.
2.4.2. Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte
in Mio. EUR |
||||
Art des Derivats |
31.12.2017 |
31.12.2016 |
||
Nominalbetrag |
Beizulegender Zeitwert |
Nominalbetrag |
Beizulegender Zeitwert |
|
Devisentermingeschäfte |
634 |
6 |
50 |
0 |
EFSI-Garantie für Beteiligungsportfolio |
258 |
16 |
— |
— |
Insgesamt |
892 |
23 |
50 |
0 |
Langfristig |
258 |
16 |
— |
— |
Kurzfristig |
634 |
6 |
50 |
0 |
Die EU schließt zur Absicherung des Fremdwährungsrisikos im Zusammenhang mit den im EFSI-Garantiefonds gehaltenen, auf USD lautenden Schuldverschreibungen Devisentermingeschäfte ab. Im Rahmen der Devisentermingeschäfte wird die EU am Fälligkeitstermin den vertraglich vereinbarten Nominalwert in Fremdwährung („Zahlerseite“) übergeben und den Nominalwert in EUR („Empfängerseite“) entgegennehmen. Solche Derivatverträge werden am Abschlussstichtag zum beizulegenden Zeitwert bewertet und je nachdem, ob ihr beizulegender Zeitwert positiv oder negativ ist, entweder als ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert auszuweisende finanzielle Vermögenswerte oder als finanzielle Verbindlichkeiten eingestuft. Am 31. Dezember 2017 bestand nur ein aktives Devisentermingeschäft, das zu einem positiven beizulegenden Zeitwert in Höhe von 6 Mio. EUR führte (Bemessungshierarchie Ebene 2) und folglich in den finanziellen Vermögenswerten zum ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen wurde.
Die der EIB für den EFSI in Bezug auf die Kapitalbeteiligungsportfolios gewährte EU-Garantie wird als Finanzderivat klassifiziert und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert als finanzieller Vermögenswert oder finanzielle Verbindlichkeit erfasst (Bemessungshierarchie Ebene 3), siehe dazu die Erläuterung 4.1.1. Am 31. Dezember 2017 beliefen sich der von der EIB und dem EIF ausgezahlte Betrag der zugrunde liegenden Kapitalbeteiligungen auf 258 Mio. EUR und der beizulegende Zeitwert der EU-Garantie für den EFSI in Bezug auf die Kapitalbeteiligungsportfolios des EFSI betrug insgesamt 16 Mio. EUR.
Bemessungshierarchie von zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten
in Mio. EUR |
||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Stufe 1: An aktiven Märkten notierte Kurse |
11 983 |
8 910 |
Stufe 2: Beobachtbare Inputfaktoren außer Marktpreisnotierungen |
510 |
231 |
Stufe 3: Bewertungstechnik mit Inputfaktoren, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren |
1 161 |
1 302 |
Insgesamt |
13 654 |
10 442 |
Im Berichtszeitraum erfolgten keine Umgruppierungen zwischen Stufe 1 und Stufe 2.
Überleitungsrechnung für die finanziellen Vermögenswerte, die anhand von Bewertungstechniken mit Inputfaktoren bemessen werden, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren (Stufe 3)
in Mio. EUR |
|
Eröffnungsbilanz zum 31.12.2016 |
1 302 |
Käufe und Verkäufe |
39 |
Im Berichtszeitraum entstanden Gewinne oder Verluste bei den Finanzerträgen oder den Finanzierungskosten |
(21) |
Gewinne oder Verluste aus Nettovermögenswerten |
30 |
Umgruppierungen in Stufe 3 |
— |
Umgruppierungen aus Stufe 3 |
(188) |
Sonstige |
— |
Abschlussbilanz zum 31.12.2017 |
1 161 |
2.4.3. Kredite
in Mio. EUR |
|||
|
Erläuterung |
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Als finanzieller Beistand gewährte Kredite |
2.4.3.1 |
54 844 |
55 134 |
Sonstige Kredite |
2.4.3.2 |
137 |
343 |
Insgesamt |
|
54 981 |
55 477 |
Langfristig |
|
48 205 |
53 116 |
Kurzfristig |
|
6 776 |
2 361 |
2.4.3.1. Als finanzieller Beistand gewährte Kredite
in Mio. EUR |
||||||
|
EFSM |
BOP |
Makrofinanzhilfe |
Euratom |
EGKS in Abwicklung |
Insgesamt |
Gesamtwert zum 31.12.2016 |
47 456 |
4 272 |
2 964 |
252 |
191 |
55 134 |
Neue Kredite |
— |
— |
1 013 |
50 |
— |
1 063 |
Rückzahlungen |
— |
(1 150 ) |
(58) |
(51) |
(76) |
(1 335 ) |
Wechselkursdifferenzen |
— |
— |
— |
(1) |
(7) |
(8) |
Änderungen im Buchwert |
0 |
(8) |
5 |
0 |
(8) |
(11) |
Wertminderung |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Gesamtwert zum 31.12.2017 |
47 456 |
3 114 |
3 924 |
250 |
100 |
54 844 |
Langfristig |
42 300 |
1 700 |
3 846 |
203 |
96 |
48 144 |
Kurzfristig |
5 156 |
1 414 |
78 |
47 |
5 |
6 700 |
Der Nennwert der als finanzieller Beistand gewährten Kredite zum 31. Dezember 2017, unter Einschluss von Darlehen des EGKS in Abwicklung, beläuft sich auf 54 093 Mio. EUR (2016: 54 373 Mio. EUR). Die Änderung im Buchwert entspricht der Änderung der aufgelaufenen Zinsen.
Der EFSM ermöglicht, Mitgliedstaaten finanziellen Beistand zu leisten, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind. Die Hilfe kann auch in Form eines Kredits oder einer Kreditlinie erfolgen. In den Schlussfolgerungen des Rats „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN) vom 9. Mai 2010 wird die Fazilität auf 60 Mrd. EUR beschränkt, der gesetzliche Höchstbetrag begrenzt jedoch die Höhe der ausstehenden Kredite oder Kreditlinien auf den bei den Mitteln für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum. Anleihen zur Finanzierung von Krediten im Rahmen des EFSM werden durch den EU-Haushalt besichert. Es ist nicht vorgesehen, dass sich der EFSM in neuen Finanzierungsprogrammen engagiert oder neue Vereinbarungen über Kreditfazilitäten schließt.
Mit dem politisch-strategischen Finanzinstrument der Fazilität zur Stützung der Zahlungsbilanzen sollen EU-Mitgliedstaaten, die nicht den Euro eingeführt haben, mittelfristig finanziell unterstützt werden. Damit können Mitgliedstaaten, die von Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz oder ihres Kapitalverkehrs betroffen oder ernstlich davon bedroht sind, Kredite gewährt werden. Der Kapitalbetrag der im Rahmen dieses Instruments gewährten Kredite ist auf 50 Mrd. EUR begrenzt. Anleihen zur Finanzierung dieser Zahlungsbilanzkredite werden durch den EU-Haushalt besichert.
Die Makrofinanzhilfe (MFH) ist ein politisch-strategisches Finanzinstrument zur ungebundenen und nicht eigens gewidmeten Unterstützung von Partnerländern, die derzeit in ein IWF-Programm eingebunden sind und Probleme in ihrer Zahlungsbilanz oder Haushaltsbilanz haben. Diese Mittel werden als mittel-/langfristige Kredite oder Finanzhilfen oder als angemessene Kombination aus beidem gewährt und verstehen sich zumeist als Ergänzung zu im Rahmen der Stabilisierungs- und Reformprogramme des IWF vergebenen Finanzmitteln. Diese Kredite sind über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen abgesichert. 2017 beliefen sich die neuen Kreditauszahlungen im Rahmen der Makrofinanzhilfe auf insgesamt 1 013 Mio. EUR, von denen 600 Mio. EUR der Ukraine, 300 Mio. EUR Tunesien, 100 Mio. EUR Jordanien und 13 Mio. EUR Georgien gewährt wurden. Zum 31. Dezember 2017 wurden weitere 460 Mio. EUR im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über Kreditfazilitäten im Rahmen der Makrofinanzhilfe Tunesien (300 Mio. EUR), Jordanien (100 Mio. EUR) und Moldawien (60 Mio. EUR) zugeteilt aber noch nicht ausgezahlt — siehe dazu die Erläuterung 4.1.2. Die verbleibenden 600 Mio. EUR, die im Rahmen der Vereinbarung über MFH-Kreditfazilitäten für die Ukraine bereitgestellt worden waren, sind von der Ukraine innerhalb des Bereitstellungszeitraums, der im Januar 2018 endete, nicht beantragt worden.
Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom, vertreten von der Kommission) leiht sowohl Mitgliedstaaten als auch Nichtmitgliedstaaten sowie Rechtssubjekten beider Arten von Staaten Mittel zur Finanzierung von Projekten im Zusammenhang mit Energieanlagen. Zum 31. Dezember 2017 wurden Kredite in Höhe von 250 Mio. EUR für Projekte in der Ukraine gewährt, aber noch nicht ausgezahlt — siehe Erläuterung 4.1.2. Garantien von Drittparteien in Höhe von 250 Mio. EUR (2016: 252 Mio. EUR) wurden zur Abdeckung von Euratom-Krediten entgegen genommen.
Bei den Krediten der EGKS in Abwicklung handelt es sich nicht um Finanzhilfekredite sondern um Schuldverschreibungen, die dem Zweck dienen, die Cashflows parallel zu den Anleihemitteln zu halten. Ähnlich den Finanzhilfekrediten wurden sie aber in Übereinstimmung mit Artikel 54 und 56 des EGKS-Vertrags für Projektfinanzierungen aus aufgenommenen Fremdmitteln vergeben.
Effektivzinssätze von Krediten (ausgedrückt als Bandbreite von Zinssätzen)
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Makrofinanzhilfe (MFH) |
0 % — 4,54 % |
0 % — 4,54 % |
Euratom |
0,08 % — 5,76 % |
0 % — 5,76 % |
Zahlungsbilanzkredite |
2,88 % — 3,38 % |
2,37 % — 3,37 % |
Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) |
0,62 % — 3,75 % |
0,62 % — 3,75 % |
EGKS in Abwicklung |
5,23 % — 5,81 % |
5,23 % — 5,81 % |
2.4.3.2. Sonstige Kredite
in Mio. EUR |
||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Kredite mit Sonderkonditionen |
78 |
93 |
Wohnungsbaukredite der EGKS in Abwicklung |
4 |
5 |
Terminanlagen zwischen 3 und 12 Monaten |
55 |
245 |
Insgesamt |
137 |
343 |
Langfristig |
61 |
77 |
Kurzfristig |
76 |
266 |
Der Nennwert der sonstigen Kredite zum 31. Dezember 2017 betrug insgesamt 561 Mio. EUR (2016: 673 Mio. EUR).
Kredite mit Sonderkonditionen werden im Rahmen der Zusammenarbeit mit Nicht-Mitgliedstaaten zu Vorzugszinsen vergeben.
Wertminderung sonstiger Kredite
in Mio. EUR |
||||||
|
31.12.2016 |
Zugänge |
Rückbuchungen |
Ausbuchung |
Sonstige |
31.12.2017 |
Kredite mit Sonderkonditionen |
7 |
0 |
— |
— |
— |
8 |
Kredite mit Forderungsübergang |
332 |
100 |
(0) |
— |
— |
432 |
Insgesamt |
339 |
101 |
(0) |
— |
— |
440 |
Bei den Krediten mit Forderungsübergang handelt es sich um von der EIB vergebene und aus dem EU-Haushalt besicherte, notleidende Kredite, für die im Anschluss an die Zahlung aus dem Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen alle Rechte an die EU übertragen wurden. Diese Kredite wurden für einen Betrag von 432 Mio. EUR (2016: 332 Mio. EUR) in voller Höhe wertberichtigt. 2017 eingetretene Inanspruchnahmen von Sicherheitsleistungen wurden teilweise durch in den Vorjahren vorgenommene finanzielle Rückstellungen gedeckt. Nach einer zwischen der EU und der EIB geschlossenen Vereinbarung betreibt die EIB im Namen der EU Rückforderungsverfahren mit dem Ziel, fällige Beträge beizutreiben.
2.5. VORFINANZIERUNGEN
in Mio. EUR |
|||
|
Erläuterung |
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Langfristige Vorfinanzierungen |
|
|
|
Vorfinanzierungen |
2.5.1 |
21 939 |
20 219 |
Sonstige Vorschüsse an Mitgliedstaaten |
2.5.2 |
3 018 |
1 651 |
Beiträge zu Treuhandfonds |
|
64 |
31 |
|
|
25 022 |
21 901 |
Kurzfristige Vorfinanzierungen |
|
|
|
Vorfinanzierungen |
2.5.1 |
22 361 |
21 386 |
Sonstige Vorschüsse an Mitgliedstaaten |
2.5.2 |
1 645 |
2 183 |
|
|
24 005 |
23 569 |
Insgesamt |
|
49 027 |
45 470 |
Der Umfang der Vorfinanzierungen in den verschiedenen Programmen muss ausreichend hoch sein, um die für den Projektstart notwendigen Finanzmittel für den Empfänger sicherzustellen, während die finanziellen Interessen der EU ebenfalls gewahrt und rechtliche, operationelle sowie mit der Kosteneffizienz verbundene Sachzwänge gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. In dem Bestreben, die Weiterverfolgung von Vorfinanzierungen zu verbessern, hat die Kommission diese Elemente angemessen berücksichtigt.
2.5.1. Vorfinanzierungen
in Mio. EUR |
||||||
|
Bruttobetrag |
Durch periodengerechte Abgrenzung abgerechnet |
Nettobetrag am 31.12.2017 |
Bruttobetrag |
Durch periodengerechte Abgrenzung abgerechnet |
Nettobuchwert am 31.12.2016 |
Geteilte Mittelverwaltung |
|
|
|
|
|
|
ELER und andere Finanzinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums |
3 735 |
— |
3 735 |
3 955 |
— |
3 955 |
EFRE und Kohäsionsfonds |
20 561 |
(5 678 ) |
14 883 |
19 858 |
(4 727 ) |
15 131 |
ESF |
6 792 |
(1 182 ) |
5 610 |
6 477 |
(617) |
5 860 |
Sonstige |
5 037 |
(2 267 ) |
2 770 |
4 219 |
(2 393 ) |
1 826 |
|
36 125 |
(9 127 ) |
26 998 |
34 509 |
(7 737 ) |
26 772 |
Direkte Mittelverwaltung |
|
|
|
|
|
|
Haushaltsvollzug durch: |
|
|
|
|
|
|
Kommission |
12 165 |
(8 331 ) |
3 834 |
12 424 |
(8 843 ) |
3 581 |
Exekutivagenturen der EU |
13 843 |
(8 749 ) |
5 094 |
13 136 |
(8 348 ) |
4 788 |
Treuhandfonds |
440 |
(212) |
228 |
142 |
(82) |
60 |
|
26 447 |
(17 292 ) |
9 155 |
25 701 |
(17 273 ) |
8 429 |
Indirekte Mittelverwaltung |
|
|
|
|
|
|
Haushaltsvollzug durch: |
|
|
|
|
|
|
andere EU-Agenturen und -Einrichtungen |
723 |
(148) |
575 |
616 |
(157) |
459 |
Drittländer |
1 586 |
(956) |
630 |
1 861 |
(1 135 ) |
726 |
Internationale Organisationen |
9 000 |
(5 879 ) |
3 121 |
7 230 |
(4 432 ) |
2 797 |
Sonstige Rechtssubjekte |
7 753 |
(3 933 ) |
3 820 |
6 498 |
(4 077 ) |
2 422 |
|
19 062 |
(10 916 ) |
8 146 |
16 206 |
(9 801 ) |
6 404 |
Insgesamt |
81 635 |
(37 335 ) |
44 300 |
76 416 |
(34 811 ) |
41 605 |
Langfristig |
21 939 |
— |
21 939 |
20 219 |
— |
20 219 |
Kurzfristig |
59 696 |
(37 335 ) |
22 361 |
56 197 |
(34 811 ) |
21 386 |
Vorfinanzierungen stellen ausgezahlte Gelder und somit den Vollzug der Mittel für Zahlungen dar. Wie in Erläuterung 1.5.7 dargelegt, handelt es sich hierbei um Vorschüsse; sie sind folglich noch nicht als Aufwendungen verbucht worden. Vorfinanzierungen führen somit einerseits zu einer Senkung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (siehe Erläuterung 5.1) stellen aber andererseits Aufwendungen dar, die noch in der Ergebnisrechnung anzusetzen sind.
Der Abschluss des Programmplanungszeitraums 2007-2013 und die schrittweise Einrichtung von Programmen im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2014-2020 haben starken Einfluss auf die in der Vermögensübersicht erscheinenden Beträge. Vorfinanzierungen im Zusammenhang mit den alten Programmen gehen aufgrund der Annahme der Kosten zurück während für den neuen Programmplanungszeitraum weitere Vorfinanzierungen ausgezahlt wurden.
Hinsichtlich der geteilten Mittelverwaltung erklärt dieser Übergang zwischen zwei Programmplanungszeiträumen auch die Verschiebungen zwischen kurz- und langfristigen Salden. Hinsichtlich des Programmplanungszeitraums 2014-2020 werden die anfänglich ausgezahlten Vorfinanzierungen als langfristig verbucht, während die jährlichen Vorfinanzierungsbeträge als kurzfristige Vorfinanzierungen verbucht werden.
Der in der sonstigen geteilten Mittelverwaltung verzeichnete Anstieg um 0,9 Mrd. EUR betrifft den EUSF (Solidaritätsfonds der Europäischen Union), überwiegend zur Unterstützung von Wiederaufbauarbeiten nach den Erdbeben in den italienischen Regionen Abruzzo, Lazio, Marche und Umbria.
Bei der direkten Mittelverwaltung beziehen sich die Vorfinanzierungsbeträge vor allem auf das Programm Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“.
Mit den unter indirekter Mittelverwaltung abgewickelten Vorfinanzierungen werden vor allem interne Programme wie Erasmus, Galileo und EGNOS, aber auch Instrumente im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen wie das ENI (Europäisches Nachbarschaftsinstrument), DCI (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit) und humanitäre Hilfe gedeckt.
Garantien für Vorfinanzierungen
Hierbei handelt es sich um Garantien, die die Kommission von den Empfängern, die keine Mitgliedstaaten sind, in bestimmten Fällen für ihre Vorauszahlungen (Vorfinanzierungen) fordert. Für diese Art von Garantie sind zwei Werte auszuweisen: der „Nennwert“ und der „laufende Wert“. „Auslösender Tatbestand“ für den Nennwert ist das Bestehen der Garantie. Hinsichtlich des laufenden Werts bilden die Zahlung der Vorfinanzierung bzw. spätere Abrechnungen den auslösenden Tatbestand. Am 31. Dezember 2017 belief sich der „Nennwert“ der in Bezug auf Vorfinanzierungen erhaltenen Garantien auf 620 Mio. EUR, während der „laufende Wert“ dieser Garantien 462 Mio. EUR betrug (2016: 683 Mio. EUR bzw. 496 Mio. EUR).
Bestimmte, im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (RP7) und im Rahmen des Programms Horizont 2020 ausgezahlte Vorfinanzierungsbeträge werden durch einen Teilnehmer-Garantiefonds effektiv gedeckt. Beim Teilnehmer-Garantiefonds handelt es sich um ein Instrument zum gegenseitigen Nutzen, das zur Abdeckung der Risiken bei Nichtzahlung durch die Empfänger während der Umsetzung der indirekten Maßnahmen im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms und von Horizont 2020 eingerichtet wurde. Alle Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die eine Finanzhilfe der EU erhalten, leisten einen Beitrag von 5 % des empfangenen Gesamtbeitrags zum Kapital des Teilnehmer-Garantiefonds.
Am 31. Dezember 2017 beliefen sich die durch den Teilnehmer-Garantiefonds gedeckten Vorfinanzierungsbeträge auf insgesamt 1,9 Mrd. EUR (2016: 1,8 Mrd. EUR). Die (von der Kommission vertretene) EU tritt als Ausführungsbevollmächtigte der Mitglieder des Teilnehmer-Garantiefonds auf, der Fonds ist aber Eigentum der Teilnehmer.
Zum Jahresende betrug das Gesamtvermögen des Teilnehmer-Garantiefonds 1 997 Mio. EUR (2016: 1 951 Mio. EUR). Das Vermögen des Teilnehmer-Garantiefonds beinhaltet auch finanzielle Vermögenswerte, die von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Kommission verwaltet werden. Da es sich bei dem Teilnehmer-Garantiefonds um ein eigenständiges Rechtssubjekt handelt, werden die Vermögenswerte des Fonds nicht in der vorliegenden Jahresrechnung der EU konsolidiert.
2.5.2. Sonstige Vorschüsse an Mitgliedstaaten
in Mio. EUR |
||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten für Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung |
2 768 |
2 534 |
Beihilferegelungen |
1 895 |
1 300 |
Insgesamt |
4 663 |
3 834 |
Langfristig |
3 018 |
1 651 |
Kurzfristig |
1 645 |
2 183 |
Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten für Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung
Im Rahmen der Programme des europäischen Struktur- und Investitionsfonds besteht die Möglichkeit, Vorauszahlungen aus dem EU-Haushalt an die Mitgliedstaaten zu tätigen, um ihnen zu ermöglichen, ihren Beitrag zu Finanzinstrumenten zu leisten (d. h. in Form von Krediten, Beteiligungsinvestitionen oder Garantien). Für die Einrichtung und das Management dieser Finanzinstrumente sind die Mitgliedstaaten verantwortlich, nicht die Kommission. Nichtsdestotrotz sind am Jahresende nicht für diese Instrumente verwendete Mittel Eigentum der EU und werden somit in der Vermögensübersicht der EU als Vermögenswert behandelt, wie es bei allen Vorfinanzierungen der Fall ist.
Programmplanungszeitraum 2014-2020:
Die Mitgliedstaaten leisteten im Rahmen der Kohäsionspolitik Beiträge in Höhe von insgesamt 3 714 Mio. EUR, von denen schätzungsweise 2 760 Mio. EUR am 31. Dezember 2017 noch nicht ausgeschöpft waren. Hierzu zählt auch der Beitrag der Mitgliedstaaten zur KMU-Initiative, einem Instrument zur Stimulierung zusätzlicher Kreditvergaben des Bankensektors an KMU (966 Mio. EUR gezahlt, von denen Schätzungen zufolge 315 Mio. EUR noch nicht ausgeschöpft waren).
Ebenfalls am Jahresende noch nicht verwendet war ein Betrag von 8 Mio. EUR für die Entwicklung des ländlichen Raums.
Programmplanungszeitraum 2007-2013:
Alle mit der Kohäsionspolitik zusammenhängenden Beträge sind entweder vergeben oder anderen Maßnahmen zugewiesen worden; daher bestanden in der Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2017 keine Vermögenswerte mehr. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der tatsächliche Haushaltsvollzug durch die verschiedenen Instrumente im Rahmen des Abschlussverfahrens der Programme geprüft werden wird.
Beihilferegelungen
Ähnlich wie oben werden die von den Mitgliedstaaten für verschiedene Beihilferegelungen (staatliche Beihilfen, Marktmaßnahmen des EGFL oder Investitionsmaßnahmen des ELER) gezahlten Vorschüsse, die zum Jahresende nicht verwendet wurden, in der Vermögensübersicht der EU als Vermögenswert ausgewiesen. Die Kommission hat den Wert dieser Vorschüsse auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen geschätzt; die sich ergebenden Beträge werden in der oben aufgeführten Unterrubrik „Beihilferegelungen“ ausgewiesen.
Programmplanungszeitraum 2014-2020:
Die zum Jahresende noch nicht ausgeschöpften Mittel wurden auf 680 Mio. EUR für die Kohäsionspolitik und 904 Mio. EUR für die Agrarpolitik geschätzt.
Programmplanungszeitraum 2007-2013:
Es wird geschätzt, dass 311 Mio. EUR (2016: 461 Mio. EUR), die im Zusammenhang mit der Agrarpolitik als Vorauszahlungen geleistet wurden, Ende 2017 noch nicht in Anspruch genommen worden waren.
2.6. FORDERUNGEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH UND EINZUZIEHENDE BETRÄGE OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH
in Mio. EUR |
|||
|
Erläuterung |
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Langfristig |
|
|
|
Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch |
2.6.1 |
594 |
700 |
Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch |
2.6.2 |
17 |
16 |
|
|
611 |
717 |
Kurzfristig |
|
|
|
Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch |
2.6.1 |
11 065 |
10 347 |
Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch |
2.6.2 |
689 |
558 |
|
|
11 755 |
10 905 |
Insgesamt |
|
12 366 |
11 621 |
2.6.1. Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch
in Mio. EUR |
|||
|
Erläuterung |
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Langfristig |
|
|
|
Mitgliedstaaten |
2.6.1.1 |
594 |
700 |
|
|
594 |
700 |
Kurzfristig |
|
|
|
Mitgliedstaaten |
2.6.1.1 |
6 190 |
8 162 |
Geldbußen im Wettbewerbsbereich |
2.6.1.2 |
4 225 |
1 808 |
Antizipative Aktiva und transitorische Passiva |
2.6.1.3 |
570 |
329 |
Sonstige einzuziehende Beträge |
|
81 |
47 |
|
|
11 065 |
10 347 |
Insgesamt |
|
11 659 |
11 047 |
2.6.1.1. Bei Mitgliedstaaten einzuziehende Beträge
in Mio. EUR |
||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
In der A-Buchführung festgestellte TEM |
3 113 |
3 261 |
In der gesonderten Buchführung festgestellte TEM |
1 617 |
1 437 |
Einzunehmende Eigenmittel |
46 |
1 764 |
Wertminderung |
(997) |
(753) |
Sonstige |
56 |
36 |
Einzuziehende Eigenmittelbeträge |
3 836 |
5 745 |
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) |
2 280 |
2 606 |
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
955 |
924 |
Befristetes Finanzinstrument zur Entwicklung des ländlichen Raums (TRDI) |
16 |
30 |
Sonderprogramm zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (SAPARD) |
136 |
167 |
Wertminderung |
(804) |
(999) |
Im Rahmen des EGFL und der Entwicklung des ländlichen Raums einzuziehende Beträge |
2 583 |
2 729 |
Erwartete Einziehung von Vorfinanzierungen |
182 |
293 |
Gezahlte und einziehbare MwSt |
64 |
41 |
Sonstige von Mitgliedstaaten einzuziehende Beträge |
120 |
55 |
Insgesamt |
6 784 |
8 863 |
Langfristig |
594 |
700 |
Kurzfristig |
6 190 |
8 162 |
Die von Mitgliedstaaten zu zahlenden, langfristigen Beträge stehen im Zusammenhang mit nicht durchgeführten Entscheidungen über Konformitätsabschlüsse für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die in jährlichen Tranchen zu vollziehen sind, oder sie beziehen sich auf aktive Rechnungsabgrenzungsposten. Die unter „sonstige einzuziehende Beträge“ aufgeführten Beträge schließen auch Geldbußen ein, die Mitgliedstaaten wegen Verstößen gegen EU-Recht auferlegt wurden (24 Mio. EUR).
Einzuziehende Eigenmittelbeträge
Die aus Zöllen und Zuckerabgaben bestehenden traditionellen Eigenmittel (TEM) werden im Namen der Kommission von den Mitgliedstaaten eingezogen. Die Mitgliedstaaten stellen die traditionellen Eigenmittel fest und teilen der Kommission die Höhe der festgestellten Ansprüche mithilfe der monatlichen Auszüge aus der „A-Buchführung“ mit. Festgestellte Ansprüche, die aufgrund dessen, dass sie von den Mitgliedstaaten nicht eingezogen wurden, nicht in die „A-Buchführung“ aufgenommen wurden und für die keine Sicherheit geleistet worden ist (oder die angefochten werden, obgleich eine Sicherheit geleistet worden ist), werden in der „gesonderten Buchführung“ ausgewiesen. Diese Ansprüche unterliegen auf der Grundlage der jedes Jahr von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einer Wertminderung.
Am 31. Dezember 2016 bestanden im Zusammenhang mit den neuen, mit dem Eigenmittelbeschluss 2014 eingeführten Bestimmungen ratifizierte Eigenmittelanpassungen bezüglich der Jahre 2014, 2015 und 2016 mit Fälligkeit zum 1. Januar 2017. Die restlichen Beträge beziehen sich auf den am 30. November 2017 angenommenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2017. Die Beträge waren am ersten Arbeitstag des Januar 2018 fällig.
Am 8. März 2018 übersandte die Europäische Kommission dem Vereinigten Königreich ein Aufforderungsschreiben (Vertragsverletzung Nr. 2018/2008), weil es sich weigert, dem EU-Haushalt die Zölle zur Verfügung stellen, wie es das EU-Recht verlangt. Aus einem Bericht des OLAF aus dem Jahr 2017 geht hervor, dass Importeure im Vereinigten Königreich einen großen Betrag an Zöllen umgangen hatten, indem sie bei der Einfuhr fiktive und gefälschte Rechnungen sowie falsche Zollwertanmeldungen verwendeten. Nach Berechnungen der Kommission führte der Verstoß des Vereinigten Königreichs gegen EU-Recht im Zeitraum vom November 2011 bis zum Dezember 2017 zu Verlusten in Höhe von 2,2 Mrd. EUR für den EU-Haushalt (netto, d. h. nach Abzug der Beitreibungskosten, die das Vereinigte Königreich vom Bruttobetrag von 2,7 Mrd. EUR einbehalten kann). Für diesen Betrag werden darüber hinaus Verzugszinsen fällig. Die fraglichen Beträge sind in der vorliegenden Jahresrechnung 2017 nicht enthalten, weil sie gemäß den Rechnungslegungsvorschriften der EU erst angesetzt werden, wenn die Kriterien für die Umsatzrealisierung erfüllt sind.
Im Rahmen des EGFL und der Entwicklung des ländlichen Raums einzuziehende Beträge
Unter diesen Posten fallen in erster Linie die von den Mitgliedstaaten zum 31. Dezember 2017 geschuldeten Beträge, die von ihnen zum 15. Oktober 2017 erklärt und bescheinigt wurden. Die zwischen dem Zeitpunkt dieser Erklärung und dem 31. Dezember 2017 anfallenden einzuziehenden Beträge werden geschätzt. Die Kommission nimmt ferner eine Schätzung der Abschreibung von Beträgen vor, die von Begünstigten geschuldet werden aber wahrscheinlich nicht eingezogen werden können. Der Umstand, dass eine solche Berichtigung vorgenommen wird, bedeutet nicht, dass die Kommission auf die künftige Einziehung dieser Beträge verzichtet. In der Berichtigung ist außerdem ein Abzug von 20 % enthalten. Dies entspricht dem Betrag, den die Mitgliedstaaten zur Deckung ihrer Verwaltungskosten einbehalten dürfen.
2.6.1.2. Im Zusammenhang mit Geldbußen im Wettbewerbsbereich einzuziehende Beträge
in Mio. EUR |
||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Bruttobetrag der im Zusammenhang mit Geldbußen im Wettbewerbsbereich einzuziehenden Beträge |
7 679 |
6 510 |
Abzüglich eingenommener Beträge |
(3 282 ) |
(4 524 ) |
Abzüglich abgeschriebener Beträge |
(172) |
(178) |
Insgesamt |
4 225 |
1 808 |
Langfristig |
— |
— |
Kurzfristig |
4 225 |
1 808 |
Die einzuziehenden Beträge in Höhe von 4 225 Mio. EUR beziehen sich auf zum Jahresende noch nicht eingenommene Geldbußen im Wettbewerbsbereich (4 397 Mio. EUR) abzüglich abgeschriebener Beträge (172 Mio. EUR). Bei den eingenommenen Beträgen handelt es sich überwiegend um Bareinnahmen bei Unternehmen, die nichtsdestotrotz Rechtsmittel eingelegt haben oder die Möglichkeit haben, bei den Gerichten der EU Rechtsmittel gegen Bußgeldentscheidungen einzulegen. Hinsichtlich der Möglichkeit, dass diese Beträge an die Unternehmen zurückgezahlt werden müssen, wird eine Eventualverbindlichkeit ausgewiesen (siehe die Erläuterung 4.1.4).
Mit einer Geldbuße belegte Unternehmen, die Rechtsmittel eingelegt haben oder dies planen, haben die Option, entweder vorläufige Zahlungen zu leisten oder der Kommission Bankgarantien zu stellen.
Hier ist darauf hinzuweisen, dass 942 Mio. EUR der zum Jahresende noch nicht eingenommenen Geldbußen erst nach dem 31. Dezember 2017 zur Zahlung fällig waren. Für einige der zum Jahresende nicht eingenommenen Geldbußen hat die Kommission Garantien in Höhe von insgesamt 3 124 Mio. EUR angenommen (2016: 1 012 Mio. EUR). Im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2017 nahm die Kommission zusätzliche Garantien in Höhe von 880 Mio. EUR an.
In den abgeschriebenen Beträgen spiegelt sich die von der Kommission vorgenommene Einzelfallbewertung nicht eingenommener oder nicht durch Garantien gedeckter Geldbußen wider, bei denen die Kommission nicht mehr mit einer Einziehung rechnet.
Die Zunahme bei den im Zusammenhang mit Geldbußen im Wettbewerbsbereich einzuziehenden Beträgen betrifft vor allem eine bedeutende Geldbuße (2 424 Mio. EUR), die die betroffenen Unternehmen mit von der Kommission akzeptierten Bankgarantien deckten; bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen gerichtlichen Vergleichs wird die Geldbuße also nicht eingenommen werden.
2.6.1.3. Antizipative Aktiva und transitorische Passiva
in Mio. EUR |
||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Finanzielle Berichtigungen |
1 |
9 |
Sonstige antizipative Aktiva |
327 |
64 |
Transitorische Passiva aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch |
241 |
256 |
Insgesamt |
570 |
329 |
Langfristig |
— |
— |
Kurzfristig |
570 |
329 |
In den sonstigen antizipativen Aktiva sind 271 Mio. EUR im Bereich der Kohäsionspolitik enthalten, mit deren Einziehung bei den Mitgliedstaaten die Kommission rechnet. Die Einziehung wird nach der Prüfung und Annahme der von den Mitgliedstaaten am 15. Februar 2018 vorgelegten Jahresabschlüsse erfolgen. Dieses Verfahren für die Annahme der Jahresabschlüsse von Mitgliedstaaten wurde auf dem Gebiet der Kohäsionspolitik erstmals für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 eingeführt.
2.6.2. Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch
in Mio. EUR |
||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Langfristig |
|
|
Sonstige Forderungen |
17 |
16 |
|
17 |
16 |
Kurzfristig |
|
|
Kunden |
241 |
246 |
Wertminderung auf Forderungen von Kunden |
(141) |
(128) |
Transitorische Passiva aus Transaktionen mit Leistungsaustausch |
259 |
250 |
Sonstige |
331 |
191 |
|
689 |
558 |
Insgesamt |
707 |
574 |
Die oben ausgewiesene Wertminderung auf Forderungen von Kunden umfasst eine auf Einzelfallbasis ermittelte Wertminderung von 68 Mio. EUR.
2.7. LAGERBESTÄNDE
in Mio. EUR |
||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Wissenschaftliches Material |
45 |
54 |
Sonstige |
250 |
111 |
Insgesamt |
295 |
165 |
2.8. ZAHLUNGSMITTEL UND ZAHLUNGSMITTELÄQUIVALENTE
in Mio. EUR |
|||
|
Erläuterung |
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Konten bei Haushaltsverwaltungen und Zentralbanken |
|
20 078 |
24 566 |
Girokonten |
|
152 |
127 |
Zahlstellen |
|
5 |
5 |
Durchläufer (durchlaufende Gelder) |
|
0 |
— |
Bankkonten für den Haushaltsvollzug |
2.8.1 |
20 236 |
24 698 |
Zahlungsmittel für Finanzinstrumente |
2.8.2 |
1 608 |
1 390 |
Zahlungsmittel im Zusammenhang mit Geldbußen |
2.8.3 |
1 234 |
1 325 |
Zahlungsmittel im Zusammenhang mit sonstigen Organen, Agenturen und Einrichtungen |
|
999 |
1 006 |
Zahlungsmittel im Zusammenhang mit Treuhandfonds |
|
34 |
167 |
Insgesamt |
|
24 111 |
28 585 |
2.8.1. Bankkonten für den Haushaltsvollzug und sonstige Termineinlagen
Unter diese Rubrik fallen die Mittel, die die Kommission in den einzelnen Mitgliedstaaten und EFTA-Ländern auf ihren Bankkonten (Haushaltsverwaltung oder Zentralbank) sowie auf Girokonten bei Geschäftsbanken, Zahlstellen sowie in Portokassen hält. Der Kassenbestand zum Ende des Jahres 2017 ergibt sich in erster Linie aus Folgendem:
— |
Was die Eigenmittel betrifft, so beinhaltet der Kassenbestand zum Jahresende einen Nettobetrag von insgesamt 8,9 Mrd. EUR, der den Mitgliedstaaten aufgrund eines Ende 2017 erlassenen Berichtigungshaushaltsplanes Anfang 2018 zurückzuzahlen ist. |
— |
Der zusätzliche Betrag an Geldbußen in Höhe von 0,5 Mrd. EUR, die von der Kommission wegen Verstößen gegen Wettbewerbsregeln verhängt worden waren, wurde Ende 2017 endgültig eingenommen und ist Teil des Kassenbestandes zum Jahresende. |
— |
Der Kassenbestand schließt auch die zweckgebundenen Einnahmen und Mittel für Zahlungen in Höhe von insgesamt 8,4 Mrd. EUR. |
2.8.2. Zahlungsmittel für Finanzinstrumente
Die unter dieser Rubrik ausgewiesenen Beträge betreffen in erster Linie Zahlungsmitteläquivalente, die Treuhänder für die Kommission zur Ausführung bestimmter aus dem EU-Haushalt finanzierter Programme im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten verwalten (siehe Erläuterung 2.4.1). Zahlungsmittel für Finanzinstrumente können nur für das jeweilige Programm verwendet werden.
2.8.3. Zahlungsmittel im Zusammenhang mit Geldbußen
Hierbei handelt es sich um Bareinnahmen in Verbindung mit von der Kommission auferlegten Geldbußen, bei denen die entsprechende Rechtssache noch nicht abgeschlossen worden ist. Diese Zahlungsmittel werden auf besonderen Einlagenkonten gehalten, die für keine anderen Tätigkeiten verwendet werden. Wenn Rechtsmittel eingelegt wurden oder nicht bekannt ist, ob von der anderen Seite Rechtsmittel eingelegt werden, wird der entsprechende Betrag in der Erläuterung 4.1.4 als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen.
Seit 2010 werden alle neuen vorläufig eingenommenen Geldbußen von der Kommission im BUFI-Fonds verwaltet und in Finanzinstrumente investiert werden, die als zur Veräußerung verfügbar eingestuft werden (siehe Erläuterung 2.4.1).
PASSIVA
2.9. RUHESTANDSBEZÜGE UND SONSTIGE LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER
Nettoverbindlichkeit für das System der Leistungen an Arbeitnehmer
in Mio. EUR |
|||||
|
Versorgungssystem der europäischen Beamten |
Sonstige Altersversorgungssysteme |
Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem |
31.12.2017 Insgesamt |
31.12.2016 Insgesamt |
Definierte Leistungsverpflichtung |
63 951 |
1 854 |
7 756 |
73 560 |
67 664 |
Planvermögen |
Keine Angabe |
(137) |
(301) |
(438) |
(432) |
Nettoverbindlichkeit |
63 951 |
1 717 |
7 455 |
73 122 |
67 231 |
Der Anstieg der Verbindlichkeit für Leistungen an Arbeitnehmer ist in erster Linie auf einen Anstieg der Netto-Verbindlichkeit des Versorgungssystems der europäischen Beamten zurückzuführen. Dieser Anstieg ist hauptsächlich auf den Umstand zurückzuführen, dass zusätzliche Ansprüche, die an das Versorgungssystem angeschlossene Personen erworben hatten, die Leistungszahlungen aus dem Versorgungssystem überstiegen; weitere Gründe waren aktualisierte versicherungsmathematische Annahmen und eine teilweise durch den Anstieg des Abzinsungssatzes ausgeglichene Überprüfung der Datenqualität.
2.9.1. Versorgungssystem der europäischen Beamten
Diese definierte Leistungsverpflichtung stellt den Barwert der erwarteten künftigen Zahlungen dar, die die EU vornehmen muss, um die aus den Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum und früheren Zeiträumen entstandenen Pensionsverpflichtungen zu erfüllen. Da es sich um ein fortlaufendes System handelt, werden alle Zahlungen, die durch das System auf jährlicher Grundlage erfolgen müssen, jedes Jahr in den Haushaltsplan der EU aufgenommen.
Gemäß Artikel 83 des Statuts der Beamten werden die Versorgungsleistungen aus dem Haushalt der EU gezahlt. Das Versorgungssystem wird nicht finanziert, sondern die Mitgliedstaaten garantieren die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam. Vom Grundgehalt der aktiven Mitglieder des Versorgungssystems wird ein Pflichtbeitrag von derzeit 9,8 % abgezogen. Diese Beiträge werden als Haushaltseinnahmen des Jahres erfasst und tragen allgemein zur Finanzierung der Ausgaben der EU bei, siehe auch Erläuterung 3.6.
Die Verbindlichkeiten des Versorgungssystems wurden anhand der Zahl der Bediensteten und Bediensteten im Ruhestand zum 31. Dezember 2017 und gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Beamtenstatuts bewertet. Diese Bewertung wurde nach der Methodik des IPSAS-Standards Nr. 25 (und folglich der EU-Rechnungslegungsvorschrift 12) durchgeführt. Wie bereits in der Jahresrechnung 2016 erläutert, setzten die maßgeblichen Dienststellen der Kommission im Jahr 2017 ihre Arbeit zur Verbesserung der Datenerhebungsmethoden und somit der Qualität der zugrunde liegenden Daten fort. Es wurden bereits Verbesserungen erzielt, die sich im Gesamtbetrag der Verbindlichkeit für Leistungen an Arbeitnehmer widerspiegeln. Diese Arbeit läuft weiter.
2018 wird die aktualisierte, auf dem IPSAS 39 basierende Rechnungslegungsvorschrift 12 anzuwenden sein. Die Auswirkungen eventueller Veränderungen werden sich folglich in den Abschlüssen für 2018 widerspiegeln.
2.9.2. Sonstige Altersversorgungssysteme
Dies bezieht sich auf die Verbindlichkeit für Pensionsverpflichtungen gegenüber Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes (und des Gerichts der Europäischen Union) und des Europäischen Rechnungshofes sowie gegenüber den Generalsekretären des Rates, dem Bürgerbeauftragen, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Bediensteten des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union. Diese Rubrik enthält auch eine Verbindlichkeit bezüglich der Ruhestandsbezüge der Mitglieder des Europäischen Parlaments.
2.9.3. Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem
Zusätzlich zu den vorstehend genannten Altersversorgungssystemen wird bezüglich des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems die geschätzte Verbindlichkeit der EU in Bezug auf Gesundheitsfürsorgekosten bewertet, die nach dem Ausscheiden von Beschäftigten aus dem aktiven Dienst gezahlt werden müssen (abzüglich der Beiträge der Beschäftigten). Bei der Berechnung dieser Verbindlichkeit wird auf der Grundlage der EU-Rechnungslegungsvorschrift 12 die volle aktive Dienstzeit berücksichtigt. In der ab 2018 geltenden aktualisierten Fassung der Rechnungslegungsvorschrift 12 wird der IPSAS 39 berücksichtigt, sodass sich für diese Methode Veränderungen ergeben können.
Entwicklung des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtung in Bezug auf die Leistungen an Arbeitnehmer
Der Barwert der definierten Leistungsverpflichtung ist der abgezinste Wert — ohne Abzug von Planvermögen — der erwarteten künftigen Zahlungen, die erforderlich sind, um die aus den Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum und früherer Zeiträume entstandene Verpflichtung zu erfüllen.
Es folgt eine Analyse der im laufenden Jahr bei der definierten Leistungsverpflichtung eingetretenen Entwicklungen.
in Mio. EUR |
||||
|
Versorgungssystem der europäischen Beamten |
Sonstige Altersversorgungssysteme |
Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem |
Insgesamt |
Barwert zum 31.12.2016 |
58 746 |
1 882 |
7 036 |
67 664 |
Laufender Dienstzeitaufwand |
2 637 |
87 |
266 |
2 990 |
Zinsaufwendungen |
1 148 |
29 |
134 |
1 311 |
Versicherungsmathematische Netto(gewinne) und -verluste |
3 616 |
(86) |
394 |
3 924 |
Beiträge von Mitgliedern |
— |
— |
21 |
21 |
Leistungsauszahlungen |
(1 417 ) |
(61) |
(94) |
(1 572 ) |
Zunahme/(Abnahme) der Verbindlichkeit aufgrund der Besteuerung von Versorgungsbezügen |
(778) |
1 |
— |
(777) |
Barwert zum 31.12.2017 |
63 951 |
1 854 |
7 756 |
73 560 |
Der laufende Dienstzeitaufwand bezeichnet den Anstieg des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtungen, der auf die von Arbeitnehmern im Berichtszeitraum erbrachte Arbeitsleistung entfällt.
Der Zinsaufwand bezeichnet den im Berichtszeitraum zu verzeichnenden Anstieg des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtung, der entsteht, weil der Zeitpunkt der Leistungserfüllung um einen Berichtszeitraum näher gerückt ist.
Versicherungsmathematische Netto(gewinne) und -verluste umfassen:
— |
Erfahrungsbedingte Berichtigungen (Effekte aus der Differenz zwischen den vorangehenden versicherungsmathematischen Annahmen für 2017 und den tatsächlichen Ereignissen des Jahres 2017) und |
— |
Auswirkungen von Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen finanzieller (beispielsweise geplante Gehaltssteigerungen) oder demographischer (beispielsweise Sterblichkeitsraten) Art. Diese Annahmen werden regelmäßig an Veränderungen in den zugrunde liegenden Bedingungen angepasst. |
Leistungen (beispielsweise Ruhestandsbezüge oder Erstattungen von Behandlungskosten) werden gemäß den Regeln des Systems im Jahresverlauf gezahlt. Diese ausgezahlten Leistungen führen zu einer Abnahme der definierten Leistungsverpflichtung, da sie künftig nicht mehr gezahlt werden müssen.
Versicherungsmathematische Annahmen — Leistungen an Arbeitnehmer
Die wichtigsten, in der Bewertung der beiden Hauptversorgungssysteme der EU verwendeten versicherungsmathematischen Annahmen werden im Folgenden dargestellt:
|
Versorgungssystem der europäischen Beamten |
Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem |
2017 |
|
|
Nomineller Abzinsungssatz |
1,9 % |
2,0 % |
Erwartete Inflationsrate |
1,5 % |
1,6 % |
Realer Abzinsungssatz |
0,4 % |
0,4 % |
Erwartete Erhöhungsrate der Dienstbezüge |
1,8 % |
1,7 % |
Kostentrends im medizinischen Bereich |
Keine Angabe |
3,0 % |
Renteneintrittsalter |
63/64/66 |
63/64/66 |
2016 |
|
|
Nomineller Abzinsungssatz |
1,7 % |
1,9 % |
Erwartete Inflationsrate |
1,4 % |
1,5 % |
Realer Abzinsungssatz |
0,3 % |
0,4 % |
Erwartete Erhöhungsrate der Dienstbezüge |
1,2 % |
1,1 % |
Kostentrends im medizinischen Bereich |
Keine Angabe |
3,0 % |
Renteneintrittsalter |
63/64/66 |
63/64/66 |
Die Sterblichkeitsraten beruhen auf der Sterbetafel von EU-Beamten — EULT 2018 (2016: Sterbetafel internationaler Beamter — ICSLT 2013).
Der nominelle Abzinsungssatz wird als Wert der auf Euro lautenden Rendite für Nullkupon-Anleihen ermittelt (mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab Dezember 2017 für das Versorgungssystem der europäischen Beamten (PSEO) und von 25 Jahren für das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem). Bei der verwendeten Inflationsrate handelt es sich um die erwartete Inflationsrate für den Vergleichszeitraum. Sie muss auf der Basis der voraussichtlichen Werte laut indexgebundener Anleihen auf den europäischen Finanzmärkten empirisch bestimmt werden. Der reale Abzinsungssatz wird aus dem nominellen Abzinsungssatz und der erwarteten langfristigen Inflationsrate errechnet.
Änderung des Barwerts des Planvermögens
in Mio. EUR |
|||
|
Sonstige Altersversorgungssysteme |
Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem |
Insgesamt |
Barwert zum 31.12.2016 |
139 |
293 |
432 |
Nettoentwicklung des Planvermögens |
(2) |
8 |
6 |
Barwert zum 31.12.2017 |
137 |
301 |
438 |
5-Jahres-Trend
in Mio. EUR |
|||||
|
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Verbindlichkeit für Leistungen an Arbeitnehmer |
46 818 |
58 616 |
63 814 |
67 231 |
73 122 |
Die erhebliche Zunahme bei der Verbindlichkeit für Leistungen an Arbeitnehmer im Fünfjahreszeitraum lässt sich vor allem durch einen Rückgang des zur Abzinsung künftiger Cashflows verwendeten realen Abzinsungssatzes erklären. Dieser Rückgang hängt mit den zugrunde liegenden Wirtschaftsbedingungen, insbesondere dem Fall der Zinssätze, zusammen. Bezüglich des Hauptversorgungssystems der europäischen Beamten (PSEO) fiel der reale Abzinsungssatz beispielsweise von 1,8 % Ende 2013 auf 0,4 % Ende 2017.
In der Ergebnisrechnung erfasste Beträge
in Mio. EUR |
||||
|
Versorgungssystem der europäischen Beamten |
Sonstige Altersversorgungssysteme |
Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem |
Insgesamt |
2017 |
|
|
|
|
Laufender Dienstzeitaufwand |
2 360 |
89 |
266 |
2 715 |
Zinsaufwendungen |
1 027 |
29 |
134 |
1 190 |
Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand |
— |
— |
— |
— |
Änderung des Planvermögens |
— |
(15) |
(81) |
(96) |
Kosten für Personal und Ruhestandsbezüge |
3 387 |
103 |
318 |
3 808 |
Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste |
3 236 |
(86) |
394 |
3 544 |
Insgesamt verbucht |
6 623 |
17 |
712 |
7 353 |
Sensitivität des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems
Eine Änderung von einem Prozentpunkt der erwarteten Kostentrends im medizinischen Bereich würde folgende Auswirkungen haben:
in Mio. EUR |
||
|
Anstieg um einen Prozentpunkt |
Rückgang um einen Prozentpunkt |
Summe der laufenden Dienstzeitaufwands- und Zinsaufwandskomponenten der periodischen Nettokosten für medizinische Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
166 |
(141) |
Kumulierte Verpflichtungen hinsichtlich der Kosten für medizinische Versorgung für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
2 538 |
(1 867 ) |
2.10. RÜCKSTELLUNGEN
in Mio. EUR |
|||||||
|
Betrag zum 31.12.2016 |
Zusätzliche Rückstellungen |
Nicht verwendete, aufgelöste Beträge |
Verwendete Beträge |
Umgruppierungen zwischen Kategorien |
Veränderung der Schätzung |
Betrag zum 31.12.2017 |
Rechtssachen: |
|
|
|
|
|
|
|
Landwirtschaft |
149 |
49 |
(26) |
(122) |
— |
— |
49 |
Kohäsion |
217 |
2 |
— |
(198) |
— |
— |
20 |
Sonstige |
102 |
21 |
(3) |
(2) |
— |
3 |
120 |
Abbau nuklearer Anlagen |
1 113 |
— |
— |
(32) |
— |
853 |
1 934 |
Finanzierung |
880 |
378 |
(46) |
(94) |
— |
(3) |
1 115 |
Geldbußen |
23 |
7 |
(4) |
— |
— |
— |
27 |
Sonstige |
127 |
191 |
(39) |
(8) |
— |
1 |
272 |
Insgesamt |
2 611 |
648 |
(118) |
(456) |
— |
853 |
3 538 |
Langfristig |
1 936 |
440 |
(30) |
(128) |
(194) |
856 |
2 880 |
Kurzfristig |
675 |
208 |
(88) |
(328) |
194 |
(3) |
659 |
Unter Rückstellungen sind Beträge zu verstehen, die ihren Ursprung in vergangenen Ereignissen haben und wahrscheinlich in der Zukunft aus dem EU-Haushalt gezahlt werden müssen.
Rechtssachen
Hierbei handelt es sich um die Schätzung der Beträge, die voraussichtlich nach Jahresende im Zusammenhang mit einer Reihe laufender Rechtssachen ausgezahlt werden müssen.
Abbau nuklearer Anlagen
2017 wurde die Grundlage für die Rückstellung durch das Stilllegungs- und Nuklearabfallentsorgungsprogramm (D&WM-Programm) für die kerntechnischen Anlagen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) — 2017 aktualisiert — auf den neuesten Stand gebracht. Die Überprüfung der Strategie wurde, parallel zur Überprüfung des Mittel- und Personalbedarfs, gemeinsam mit der DWM-Gruppe der unabhängigen Sachverständigen durchgeführt. Die Überprüfung ist eine Folgemaßnahme zu der Stellungnahme, die im Rahmen einer von externen Sachverständigen 2012 vorgenommenen Überprüfung des GFS D&WM-Programms abgegeben wurde, und entspricht den Empfehlungen, die 2015 beim internen Audit der Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) zum Thema Stilllegungen ausgesprochen wurden. Sie stellt die beste verfügbare Schätzung des Mittel- und Personalbedarfs für den Abschluss der Arbeiten zur Stilllegung der GFS-Standorte Ispra, Geel, Karlsruhe und Petten dar.
Nach Maßgabe der Rechnungsführungsvorschriften der EU wurde diese Rückstellung an die Inflation angepasst und dann auf den gegenwärtigen Nettozeitwert abgezinst (unter Verwendung der Euro-Swapkurve). Am 31. Dezember 2017 ergab sich daraus eine Rückstellung in Höhe von 1 934 Mio. EUR, aufgeteilt nach Beträgen, die voraussichtlich 2018 (30 Mio. EUR) und solchen, die später verwendet werden (1 904 Mio. EUR). Der Anstieg um 821 Mio. EUR gegenüber dem 31. Dezember 2016 ist vor allem auf den erweiterten Zeitrahmen (aktuell etwa 40 Jahre, zuvor etwa 20 Jahre) zurückzuführen.
Hier muss darauf hingewiesen werden, dass diese Schätzung bedeutenden, mit der langfristigen Planung für die Stilllegung nuklearer Anlagen zusammenhängenden Unsicherheiten unterworfen ist und sich hier in Zukunft noch erhebliche Erhöhungen ergeben könnten. Die wichtigsten Quellen dieser Unsicherheiten hängen mit dem Endzustand der stillgelegten Anlagen, den nuklearen Materialien, verschiedenen Aspekten der Abfallwirtschaft und -entsorgung, einer lückenhaften oder fehlenden Definition nationaler Regelungsrahmen, komplizierten, zeitaufwendigen Zulassungsverfahren und künftigen Entwicklungen des Markts der Stilllegungsbranche zusammen.
Finanzielle Rückstellungen
Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Rückstellungen für die geschätzten Verluste, die im Zusammenhang mit den Garantien durch die verschiedenen Finanzinstrumente entstehen werden, bei denen entsprechend beauftragte Rechtssubjekte (Treuhänder) befugt sind, Garantien im eigenen Namen, aber im Auftrag und auf Risiko der EU auszustellen. Das mit den Garantien verbundene finanzielle Risiko für die EU ist gedeckelt und zudem werden zur Deckung künftiger Inanspruchnahmen von Garantien schrittweise Rückstellungen gebildet. Diese Rubrik enthält auch Rückstellungen für ausstehende Kredite an Syrien, die die EIB im Rahmen ihrer Kreditvergaben im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gewährte und für die folglich über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen Garantien bestehen. Langfristige finanzielle Rückstellungen werden auf ihren Nettogegenwartswert abgezinst.
Der Anstieg der finanziellen Rückstellungen hängt mit dem gewachsenen Volumen der mit Garantien besicherten Vorhaben im Rahmen der Finanzinstrumente der Programme Horizont 2020 und COSME zusammen.
2.11. FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN
in Mio. EUR |
|||
|
Erläuterung |
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Langfristige finanzielle Verbindlichkeiten |
|
|
|
Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten |
2.11.1 |
50 061 |
55 067 |
Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten |
2.11.2 |
2 |
— |
|
|
50 063 |
55 067 |
Kurzfristige finanzielle Verbindlichkeiten |
|
|
|
Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten |
2.11.1 |
6 850 |
2 283 |
Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten |
2.11.2 |
— |
1 |
|
|
6 850 |
2 284 |
Insgesamt |
|
56 913 |
57 351 |
2.11.1. Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten
in Mio. EUR |
|||
|
Erläuterung |
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Anleihen zum Zweck finanziellen Beistands |
2.11.1.1 |
54 841 |
55 128 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
2.11.1.2 |
2 070 |
2 222 |
Insgesamt |
|
56 911 |
57 350 |
Langfristig |
|
50 061 |
55 067 |
Kurzfristig |
|
6 850 |
2 283 |
2.11.1.1. Anleihen zu Finanzhilfezwecken
in Mio. EUR |
||||||
|
EFSM |
BOP |
Makrofinanzhilfe |
Euratom |
EGKS in Abwicklung |
Insgesamt |
Gesamtwert zum 31.12.2016 |
47 456 |
4 272 |
2 964 |
252 |
184 |
55 128 |
Neue Anleihen |
— |
— |
1 013 |
50 |
— |
1 063 |
Rückzahlungen |
— |
(1 150 ) |
(58) |
(52) |
(76) |
(1 336 ) |
Wechselkursdifferenzen |
— |
— |
— |
(1) |
(7) |
(8) |
Änderungen in den Buchwerten |
0 |
(8) |
5 |
— |
(4) |
(7) |
Gesamtwert zum 31.12.2017 |
47 456 |
3 114 |
3 924 |
250 |
97 |
54 841 |
Langfristig |
42 300 |
1 700 |
3 846 |
203 |
93 |
48 141 |
Kurzfristig |
5 156 |
1 414 |
78 |
47 |
5 |
6 700 |
Die Anleihen enthalten in erster Linie durch Zertifikate bescheinigte Schulden in Höhe von 54 674 Mio. EUR (2016: 54 951 Mio. EUR). Die Änderungen im Buchwert entsprechen der Änderung der aufgelaufenen Zinsen.
Von dem in Abwicklung befindlichen EGKS abgesehen wird die Rückzahlung der vorstehend aufgeführten Anleihen letztendlich durch den EU-Haushalt — siehe Erläuterung 4.1.2 — und im weiteren Sinne die einzelnen Mitgliedstaaten besichert.
Effektivzinssätze der Anleihen (ausgedrückt als Bandbreite von Zinssätzen)
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Makrofinanzhilfe (MFH) |
0 % — 4,54 % |
0 % — 4,54 % |
Euratom |
0 % — 5,68 % |
0 % — 5,68 % |
Zahlungsbilanzkredite |
2,88 % — 3,38 % |
2,37 % — 3,37 % |
Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) |
0,62 % — 3,75 % |
0,62 % — 3,75 % |
EGKS in Abwicklung |
6,91 % — 8,97 % |
6,92 % — 9,78 % |
2.11.1.2. Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten
in Mio. EUR |
||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Langfristig |
|
|
Verbindlichkeiten aus Finanzleasing |
1 456 |
1 545 |
Gebäude, deren Kaufpreis in Teilzahlungen gezahlt wird |
305 |
329 |
Sonstige |
159 |
160 |
|
1 920 |
2 034 |
Kurzfristig |
|
|
Verbindlichkeiten aus Finanzleasing |
89 |
84 |
Gebäude, deren Kaufpreis in Teilzahlungen gezahlt wird |
24 |
22 |
Zu erstattende Geldbußen |
13 |
25 |
Sonstige |
24 |
58 |
|
150 |
189 |
Insgesamt |
2 070 |
2 222 |
Verbindlichkeiten aus Finanzleasing
in Mio. EUR |
||||
Bezeichnung |
Künftig zu zahlende Beträge |
|||
< 1 Jahr |
1-5 Jahre |
> 5 Jahre |
Gesamtverbindlichkeit |
|
Grundstücke und Gebäude |
85 |
424 |
1 023 |
1 532 |
Sonstige Sachanlagen |
4 |
9 |
— |
13 |
Gesamtwert zum 31.12.2017 |
89 |
433 |
1 023 |
1 545 |
Zinsbestandteil |
69 |
249 |
247 |
565 |
Künftige Mindestleasingzahlungen insgesamt zum 31.12.2017 |
158 |
682 |
1 271 |
2 111 |
Künftige Mindestleasingzahlungen insgesamt zum 31.12.2016 |
156 |
678 |
1 439 |
2 274 |
Die vorstehend aufgeführten Beträge in Bezug auf Leasingverhältnisse und Gebäude müssen über künftige Haushalte finanziert werden.
2.11.2. Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten
in Mio. EUR |
||||
Art des Derivats |
31.12.2017 |
31.12.2016 |
||
Nominalbetrag |
Beizulegender Zeitwert |
Nominalbetrag |
Beizulegender Zeitwert |
|
Devisentermingeschäfte |
— |
— |
101 |
1 |
Devisenoption (Put-Spread) |
9 |
2 |
— |
— |
Insgesamt |
9 |
2 |
101 |
1 |
Langfristig |
9 |
2 |
— |
— |
Kurzfristig |
— |
— |
101 |
1 |
Zum 31. Dezember 2017 hielt die EU ein Finanzderivat (Devisenoption — Optionstyp Put Spread), mit dem sie die Abwertung der ausländischen Währung (UHA) in Bezug auf Kredite abdeckte, die Finanzinstitute an KMU in der Ukraine zur Verbesserung ihres Zugangs zu Finanzmitteln gewährt hatten; ein weiterer Grund für die Kredite war die Attraktivität der Kreditbedingungen in der Ukraine. Nach den Vertragsbestimmungen gewährt die EU ihren Partnern eine Option, für jeden die Voraussetzungen erfüllenden Kredit einen Beitrag der EU bis zu einem Höchstbetrag von 30 % abzurufen, falls es zu einer Abwertung des UHA gegenüber dem EUR kommen sollte.
Am 31. Dezember 2017 werden alle ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Verbindlichkeiten in Stufe 2 der Bemessungshierarchie eingestuft (Bewertung auf der Grundlage beobachtbarer Inputfaktoren außer Marktpreisnotierungen).
2.11.3. Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien
Die Garantie des EFSI für das von der EIB im Rahmen des EFSI-Finanzierungsfensters Infrastruktur ausgezahlten Schuldenportfolios wird als Verbindlichkeit aus Finanzgarantien eingestuft. Am 31. Dezember 2017 beläuft sich die Verbindlichkeit aus Finanzsicherheiten des Europäischen Fonds für strategische Investitionen auf insgesamt Null EUR, weil die im Rahmen dieser Garantie einzunehmenden Beträge die erwarteten Verluste übersteigen (siehe Erläuterung 4.1.1).
2.12. VERBINDLICHKEITEN
in Mio. EUR |
||||||
|
Bruttobetrag |
Berichti gungen |
Nettobetrag am 31.12.2017 |
Bruttobetrag |
Berichti gungen |
Nettobuchwert am 31.12.2016 |
Zahlungsanträge und Rechnungen von: |
|
|
|
|
|
|
Mitgliedstaaten: |
|
|
|
|
|
|
ELER und andere Finanzinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums |
481 |
— |
481 |
500 |
(34) |
467 |
EFRE und Kohäsionsfonds |
12 602 |
(883) |
11 719 |
10 663 |
(793) |
9 871 |
ESF |
4 183 |
(264) |
3 919 |
4 145 |
(95) |
4 050 |
Sonstige |
746 |
(280) |
466 |
793 |
(47) |
747 |
Private und öffentliche Rechtssubjekte |
1 563 |
(144) |
1 419 |
1 677 |
(169) |
1 507 |
Eingegangene Zahlungsanträge und Rechnungen insgesamt |
19 574 |
(1 571 ) |
18 004 |
17 779 |
(1 138 ) |
16 641 |
EGFL |
11 534 |
Keine Angabe |
11 534 |
12 193 |
Keine Angabe |
12 193 |
Verbindlichkeiten aus Eigenmitteln |
8 836 |
Keine Angabe |
8 836 |
10 441 |
Keine Angabe |
10 441 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
341 |
Keine Angabe |
341 |
364 |
Keine Angabe |
364 |
Sonstige |
333 |
Keine Angabe |
333 |
364 |
Keine Angabe |
364 |
Insgesamt |
40 618 |
(1 571 ) |
39 048 |
41 142 |
(1 138 ) |
40 005 |
Die Verbindlichkeit enthalten auch zum Jahresende eingegangene aber noch nicht bezahlte Rechnungen und Kostenanträge. Sie werden erstmalig zum Zeitpunkt des Eingangs der Rechnungen bzw. Zahlungsanträge in Höhe der geforderten Beträge angesetzt. Danach werden die Verbindlichkeiten in der Weise angepasst, dass im Anschluss an das Verfahren der periodengerechten Abgrenzung nur die nach einer Kostenprüfung anerkannten Beträge und die als förderfähig eingeschätzten Beträge wiedergegeben werden. Die Beträge, die voraussichtlich nicht förderfähig ist, werden in die Rubrik „Anpassungen“ aufgenommen; die höchsten Beträge entfallen auf die Strukturfondsmaßnahmen.
Im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sieht die auf die Strukturfonds (EFRE und ESF), den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) anzuwendende Dachverordnung (GSR) vor, dass der EU-Haushalt mittels eines systematischen Selbstbehalts von 10 % der vorgenommenen Zwischenzahlungen geschützt wird. Bis zum auf das Ende des GSR-Rechnungsjahres (1. Juli-30. Juni) folgenden Februar ist der sowohl in Form von Verwaltungsprüfungen der Verwaltungsbehörden als auch Prüfungen der Prüfbehörden ablaufende Kontrollzyklus abgeschlossen. Die Kommission prüft die von den maßgeblichen Behörden in den Mitgliedstaaten übermittelten Nachweisdokumente und Buchführungen. Die Auszahlung / Einziehung des endgültigen Saldos erfolgt erst, wenn diese Auswertung abgeschlossen und die Rechnungsabschlüsse angenommen worden sind. Der nach dieser Bestimmung Ende 2017 zurückbehaltene Betrag belief sich auf insgesamt 3,1 Mrd. EUR. Von einem Teil dieses Betrags (0,6 Mrd. EUR) wird auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten in ihren Abschlüssen übermittelten Informationen davon ausgegangen, dass er nicht förderfähig ist, und daher wird er ebenfalls in die Rubrik „Anpassungen“ aufgenommen.
Den letzten Bestandteil der Anpassungen an den Verbindlichkeiten stellen die Beträge dar, die die sonstigen, zum Jahresende noch zu zahlenden Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten (siehe Erläuterung 2.5.2) betreffen (0,3 Mrd. EUR).
Auf dem Geiet der Kohäsionspolitik (EFRE, Kohäsionsfonds, ESF) verharren die Zahlungsanträge bezüglich des Zeitraums 2007-2013 auf einem hohen Niveau von 10 Mrd. EUR, da die Kommission derzeit die letzten von den Mitgliedstaaten eingereichten Kostenanträge prüft. Zugleich stiegen die Anträge für den Zeitraum 2014-2020 auf 5 Mrd. EUR, nachdem bei der Durchführung der Programme Fortschritte erzielten worden waren.
Anträge auf Vorfinanzierungen
Zusätzlich zu den oben aufgeführten Beträgen gingen Anträge auf Vorfinanzierungen in Höhe von insgesamt 0,5 Mrd. EUR ein, die zum Jahresende noch nicht ausgezahlt worden waren. Nach den EU-Rechnungslegungsvorschriften werden diese Beträge nicht als Verbindlichkeiten verbucht.
Verbindlichkeiten aus Eigenmitteln
Unter den Verbindlichkeiten aus Eigenmitteln sind Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt zu verstehen, die zum Jahresende im Anschluss an den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2017 zu erstatten sein werden. Berichtigungshaushaltspläne werden nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 609/2014 durchgeführt. Der am 31. Dezember 2017 ausgewiesene, beträchtliche Betrag ist auf die Annahme des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017 am 30. November 2017 zurückzuführen. Laut der genannten Rechtsvorschrift wurden den Mitgliedstaaten die sich ergebenden Beträge am ersten Arbeitstag im Januar 2018 zurückgezahlt.
2.13. ANTIZIPATIVE UND TRANSITORISCHE PASSIVA
in Mio. EUR |
||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Antizipative Passiva |
63 588 |
66 800 |
Transitorische Passiva |
111 |
638 |
Sonstige |
203 |
143 |
Insgesamt |
63 902 |
67 580 |
Die antizipativen Passiva werden wie folgt aufgeteilt:
in Mio. EUR |
||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
EGFL |
33 303 |
33 033 |
ELER und andere Instrumente für die Entwicklung des ländlichen Raums |
17 464 |
17 024 |
EFRE und Kohäsionsfonds |
4 249 |
7 157 |
ESF |
2 870 |
3 473 |
Sonstige |
5 702 |
6 112 |
Insgesamt |
63 588 |
66 800 |
Mit einem Rückgang um 2,9 Mrd. EUR beim EFRE und Kohäsionsfonds und um 0,6 Mrd. EUR beim ESF betrifft die größte Veränderung die Kohäsionspolitik Der Grund für diese Veränderung ist die Abnahme der Rechnungsabgrenzungen für den vorhergegangenen Programmplanungszeitraum 2007-2013, wobei dies wiederum dadurch zu erklären ist, dass die Programme ihre Abschlussphase erreicht haben.
NETTOVERMÖGEN
2.14. RESERVEN
in Mio. EUR |
|||
|
Erläuterung |
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Neubewertungsreserve |
2.14.1 |
278 |
325 |
Garantiefonds-Rücklage |
2.14.2 |
2 663 |
2 643 |
Sonstige Reserven |
2.14.3 |
1 935 |
1 873 |
Insgesamt |
|
4 876 |
4 841 |
2.14.1. Neubewertungsreserve
Gemäß den EU-Rechnungslegungsvorschriften wird die Anpassung der zur Veräußerung verfügbaren Vermögenswerte an den beizulegenden Zeitwert („Fair Value“) in der Neubewertungsreserve erfasst.
Veränderungen der Neubewertungsreserve im Berichtszeitraum
in Mio. EUR |
||
|
2017 |
2016 |
In der Neubewertungsreserve erfasst |
(8) |
34 |
In der Ergebnisrechnung erfasst |
6 |
— |
Insgesamt |
(2) |
34 |
2.14.2. Garantiefonds-Rücklage
Diese Rücklage spiegelt den 9 %igen Zielbetrag der ausstehenden Beträge wider, die vom EU-Haushalt im Rahmen von Maßnahmen der EIB im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen garantiert werden; dieser Zielbetrag muss im Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen als Vermögenswert gehalten werden (siehe Erläuterung 2.4.1).
2.14.3. Sonstige Reserven
Der Betrag betrifft in erster Linie die Reserven der EGKS in Abwicklung (1 515 Mio. EUR) für die Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, die im Zusammenhang mit der Abwicklung der EGKS gebildet wurde.
2.15. BEI DEN MITGLIEDSTAATEN ABZURUFENDE BETRÄGE
in Mio. EUR |
|
Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge zum 31.12.2016 |
76 881 |
Rückfluss des Haushaltsüberschusses 2016 an Mitgliedstaaten |
6 405 |
Entwicklung der Garantiefonds-Reserve |
20 |
Entwicklung sonstiger Rücklagen |
11 |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
(8 082 ) |
Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge zum 31.12.2017 |
75 234 |
Dieser Betrag stellt den Teil der Aufwendungen dar, der der EU bis zum 31. Dezember entstanden ist und durch künftige Haushalte finanziert werden muss. Gemäß der periodengerechten Zuordnung werden viele Aufwendungen im Jahr N erfasst, obwohl sie tatsächlich erst im Jahr N+1 (oder später) bezahlt und daher aus dem Haushalt des Jahres N+1 (oder später) finanziert werden. Die Einbeziehung dieser Verbindlichkeiten in die Jahresrechnung sowie die Tatsache, dass die entsprechenden Beträge aus künftigen Haushalten finanziert werden, führen dazu, dass die Verbindlichkeiten zum Jahresende weit höher sind als die Vermögenswerte. Besonders hervorzuheben sind hier die erheblichen Beträge für die Tätigkeiten des EGFL und Verbindlichkeiten in Bezug auf Leistungen an Arbeitnehmer.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die obigen Ausführungen keine Auswirkungen auf das Haushaltsergebnis haben. Die Haushaltseinnahmen sollten immer den Haushaltsausgaben entsprechen, da jeder Überschuss bei den Einnahmen an die Mitgliedstaaten zurückfließt.
3. ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG
EINNAHMEN
EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH: EIGENMITTEL
3.1. BNE-EIGENMITTEL
Die Eigenmittelerträge bilden das wichtigste Element der operativen Einnahmen der Europäischen Union. Die Einnahmen aus den BNE (Bruttonationaleinkommen) belaufen sich für 2017 auf 78 620 Mio. EUR (2016: 95 578 Mio. EUR) und stellen die wichtigste der drei Eigenmittelkategorien dar. Auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaates wird ein einheitlicher Prozentsatz erhoben. Mit den BNE-Einnahmen werden die Einnahmen und Ausgaben, also der durch andere Einkommensquellen gedeckte Teil des Haushalts, ausgeglichen. Die Abnahme der BNE-Einnahmen ist vor allem mit dem erheblichen Rückgang der Mittel für Zahlungen und dem vergleichsweise hohen Haushaltsüberschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr (6 405 Mio. EUR) zu erklären. Da der BNE-Beitrag ein Ausgleichsbetrag ist, führten diese beiden Elemente 2017 zu einer Senkung des bei den Mitgliedstaaten angeforderten BNE-Beitrags.
3.2. TRADITIONELLE EIGENMITTEL
in Mio. EUR |
||
|
2017 |
2016 |
Zollabgaben |
20 475 |
20 301 |
Zuckerabgaben |
45 |
138 |
Insgesamt |
20 520 |
20 439 |
Traditionelle Eigenmittel umfassen Zölle und Zuckerabgaben. Die Mitgliedstaaten behalten 20 % der traditionellen Eigenmittel als Erhebungskosten ein. Die oben aufgeführten Beträge werden ohne diesen Abzug ausgewiesen.
3.3. MWST-EIGENMITTEL
Die MwSt-Eigenmittel werden anhand der gemäß den EU-Vorschriften eigens zu diesem Zweck harmonisierten MwSt-Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten erhoben. Der MwSt-Beitrag wird mittels Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes von 0,3 % auf die MwSt-Bemessungsgrundlage jedes Mitgliedstaats berechnet. Für den Zeitraum 2014-2020 sieht der Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates einen ermäßigten Abrufsatz von 0,15 % für Deutschland, die Niederlande und Schweden vor.
EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH: ÜBERTRAGUNGEN
3.4. GELDBUSSEN
Diese Einnahmen in Höhe von 4 664 Mio. EUR (2016: 3 858 Mio. EUR) beziehen sich auf Geldbußen, die die Kommission gegen Unternehmen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln der EU verhängt hat, sowie auf Geldbußen, die die Kommission Mitgliedstaaten wegen Verstößen gegen EU-Recht auferlegte. Die Kommission setzt Einnahmen aus Geldbußen an, wenn sie die Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße erlässt und dies dem Adressaten offiziell mitteilt. Bei den Geldbußen im Jahr 2017 handelt es sich überwiegend um Geldbußen im Wettbewerbsbereich (4 568 Mio. EUR). Die größten Fälle betreffen Verletzungen kartellrechtlicher Bestimmungen der EU, d. h. eine gegen Alphabet Inc. und Google Inc. wegen Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung als Suchmaschine verhängte Geldbuße (2 424 Mio. EUR), eine Scania auferlegte Geldbuße wegen Beteiligung an einem Kartell im Lastwagensektor (881 Mio. EUR) und gegen elf Luftfrachtunternehmen wegen eines Preiskartells verhängte Geldbußen (776 Mio. EUR).
3.5. EINZIEHUNG VON AUFWENDUNGEN
in Mio. EUR |
||
|
2017 |
2016 |
Geteilte Mittelverwaltung |
1 775 |
1 876 |
Direkte Mittelverwaltung |
81 |
56 |
Indirekte Mittelverwaltung |
23 |
15 |
Insgesamt |
1 879 |
1 947 |
In dieser Rubrik werden vor allem die von der Kommission erlassenen Einziehungsanordnungen dargestellt, die eingenommen oder mit späteren, im Buchführungssystem der Kommission erfassten Zahlungen verrechnet (d. h. von diesen abgezogen) werden. Dies erfolgt in der Weise, dass zuvor aus dem Gesamthaushalt bezahlte Ausgaben eingezogen werden. Die Grundlage für Einziehungen sind Kontrollen, Prüfungen oder Förderfähigkeitsanalysen. Daher sind diese Maßnahmen ein wichtiger Faktor im Vollzug des EU-Haushalts. Mit diesen Maßnahmen wird der EU-Haushalt vor rechtswidrig getätigten Ausgaben geschützt. Da in den Prüfungsergebnissen des Europäischen Rechnungshofes bei aus dem EU-Haushalt geleisteten Zahlungen ein erheblicher Umfang an Fehlern festgestellt wurde — siehe den Jahresbericht des Hofes mit der Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Rechnungsführung zugrunde liegenden Vorgänge — kommt diesen Maßnahmen besondere Bedeutung zu.
Auch von Mitgliedstaaten gegen Empfänger von Leistungen aus dem EGFL erlassene Einziehungsanordnungen sowie Veränderungen der Schätzungen der antizipativen Aktiva im Vergleich zwischen dem Vorjahresende und den Ende des laufenden Jahres werden eingeschlossen.
Die in der obenstehenden Tabelle aufgeführten Beträge umfassen die Einnahmen aus der Ausstellung von Einziehungsanordnungen. Somit können und sollen mit diesen Zahlen nicht die gesamten Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts ausgewiesen werden. Dies gilt insbesondere für die Kohäsionspolitik, für die besondere Mechanismen geschaffen wurden, dank derer nicht förderfähige Ausgaben größtenteils auch ohne Ausstellung einer Einziehungsanordnung eingezogen werden können. Nicht eingeschlossen sind Beträge, die mittels Verrechnung mit Aufwendungen oder durch Einbehaltungen eingezogen wurden; ebenfalls nicht eingeschlossen sind Einziehungen von Vorfinanzierungen.
Der größte Teil des Gesamtbetrags entfällt auf Einziehungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung:
Landwirtschaft: EGFL und Entwicklung des ländlichen Raums
Im Rahmen des EGFL und des ELER sind die als Einnahme für das Jahr unter dieser Rubrik erfassten Beträge Finanzkorrekturen des betreffenden Jahres und von den Mitgliedstaaten gemeldete Erstattungen, die während des Jahres eingezogen wurden, sowie der Nettoanstieg der von den Mitgliedstaaten gemeldeten ausstehenden Beträge aufgrund von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die bis zum Jahresende einzuziehen sind.
Kohäsionspolitik
Zu den wichtigsten Beträgen im Rahmen der Kohäsionsmaßnahmen gehören von der Kommission ausgestellte Einziehungsanordnungen zur Rückforderung von in den Vorjahren rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen und Abzüge von den Ausgaben, abzüglich der Verminderung der antizipativen Aktiva zum Jahresende.
3.6. ÜBRIGE EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH
in Mio. EUR |
||
|
2017 |
2016 |
Haushaltsanpassungen |
5 806 |
1 956 |
Beiträge von Drittländern |
1 269 |
953 |
Steuern und Beiträge der EU-Bediensteten |
1 218 |
1 189 |
Beiträge der Mitgliedstaaten für die Außenhilfe |
988 |
732 |
Übertragung von Vermögenswerten |
208 |
147 |
Anpassung von Rückstellungen |
29 |
14 |
Agrarabschöpfungen |
4 |
5 |
Sonstige |
854 |
744 |
Insgesamt |
10 376 |
5 740 |
Die Haushaltsanpassungen beinhalten den Haushaltsüberschuss aus dem Jahr 2016 (6 405 Mio. EUR). Der Haushaltsüberschuss des Vorjahres wird auf das folgende Jahr übertragen und stellt für 2017 ein Einnahme dar.
Unter den Beiträgen von Drittländern sind Beiträge von EFTA-Ländern und Beitrittsländern zu verstehen.
Die Einnahmen aus Steuern und Beiträgen der Bediensteten ergeben sich vorwiegend aus Gehaltsabzügen und setzen sich hauptsächlich aus zwei Beträgen zusammen — den Arbeitnehmerbeiträgen zu den Versorgungsleistungen und Einkommensteuern.
Bei den Beiträgen der Mitgliedstaaten für die Außenhilfe handelt es sich überwiegend um Beträge, die für die Einrichtung der Flüchtlingsfazilität in der Türkei gezahlt wurden.
Die Übertragung von Vermögenswerten betrifft hauptsächlich den Transfer von Satelliten im Rahmen des Programms Copernicus (früheres Programm GMES) von der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) an die Kommission (siehe Erläuterung 2.2). Bei dieser Übertragung handelt es sich nach den Rechnungslegungsvorschriften der EU um eine Transaktion ohne Leistungsaustausch, die auch in künftigen Berichtszeiträumen für die derzeit im Bau befindlichen Copernicus-Satelliten erfolgen wird.
Bei den Agrarabschöpfungen handelt es sich um Milchabgaben, also ein Instrument des Marktmanagements, das dem Zweck dient, Milcherzeuger, die ihre Referenzmengen überschreiten, zu bestrafen. Da sie nicht mit früheren Zahlungen der Kommission verbunden sind, werden sie in der Praxis als Einnahmen für einen bestimmten Zweck betrachtet.
Die übrigen Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch des Jahres 2017 schließen einen Betrag in Höhe von 300 Mio. EUR ein, der beim EEF abgerufen wurde und dessen Beitrag zum EFSD-Garantiefonds darstellt; dieser Fonds wird 2018 im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1601 eingerichtet werden.
EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH
3.7. FINANZERTRÄGE
in Mio. EUR |
||
|
2017 |
2016 |
Zinsen auf: |
|
|
Kredite |
1 379 |
1 446 |
Verspätete Zahlungen |
217 |
108 |
Sonstige |
41 |
38 |
Prämie auf die Verbindlichkeit aus Finanzgarantien (EFSI) |
61 |
16 |
Finanzerträge aus ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert auszuweisenden finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten |
57 |
0 |
Realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (netto) |
38 |
35 |
Dividenden |
23 |
13 |
Sonstige |
28 |
112 |
Insgesamt |
1 845 |
1 769 |
Die Zinseinnahmen aus Krediten beziehen sich hauptsächlich auf Kredite, die als Finanzhilfe gewährt wurden (siehe Erläuterung 2.4.3).
Die Zinseinnahmen aus verspäteten Zahlungen stammen überwiegend aus fälligen, aber nicht fristgerecht gezahlten Geldbußen und Eigenmittelbeiträgen.
3.8. ÜBRIGE EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH
in Mio. EUR |
||
|
2017 |
2016 |
Einnahmen aus Gebühren für Dienstleistungen (Agenturen) |
557 |
267 |
Wechselkursgewinne |
281 |
331 |
Einnahmen aus mit Finanzinstrumenten verbundenen Gebühren und Prämien |
51 |
48 |
Einnahmen aus Sachanlagen |
43 |
17 |
Veräußerung von Gütern |
42 |
46 |
Anteil am Nettoergebnis des EIF |
21 |
2 |
Sonstige |
338 |
288 |
Insgesamt |
1 332 |
998 |
Zu den Einnahmen aus Gebühren für Dienstleistungen zählen vor allem die von der Europäischen Arzneimittel-Agentur erhobenen Gebühren für Zulassungen und die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetriebenen Markengebühren.
AUFWENDUNGEN
3.9. GETEILTE MITTELVERWALTUNG
in Mio. EUR |
||
Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten |
2017 |
2016 |
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft |
44 289 |
44 152 |
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und andere Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums |
11 359 |
12 604 |
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds |
17 650 |
35 045 |
Europäischer Sozialfonds |
7 353 |
9 366 |
Sonstige |
1 253 |
1 606 |
Insgesamt |
81 905 |
102 772 |
Der Übergang vom vorangehenden Programmplanungszeitraum 2007-2013 zum aktuellen Planungszeitraum 2014-2020 ist der Grund für den Rückgang der Aufwendungen im Kohäsionsbereich um 17,4 Mrd. EUR. Mit der Beendigung der Programmdurchführung und dem Eintritt der Programme in die Abschlussphase sanken auch die für den Zeitraum 2007-2013 geltend gemachten Kosten erheblich (28,6 Mrd. EUR). Zugleich stiegen die für den Zeitraum 2014-2020 geltend gemachten Kosten; da die Programme nun voranschreiten, betrug der Anstieg jedoch nur 11,2 Mrd. EUR.
Die sonstigen Aufwendungen umfassen vor allem: Asyl und Migration (485 Mio. EUR), Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (378 Mio. EUR) und innere Sicherheit (226 Mio. EUR).
3.10. DIREKTE MITTELVERWALTUNG
in Mio. EUR |
||
|
2017 |
2016 |
Haushaltsvollzug durch die Kommission |
8 831 |
9 254 |
Haushaltsvollzug durch die EU-Exekutivagenturen |
6 699 |
6 259 |
Haushaltsvollzug durch Treuhandfonds |
208 |
97 |
Insgesamt |
15 738 |
15 610 |
Diese Beträge betreffen hauptsächlich die Durchführung der Forschungspolitik (7,2 Mrd. EUR), Netzprogramme (1,3 Mrd. EUR), die Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit (1,3 Mrd. EUR), die Europäische Nachbarschaftspolitik (1,2 Mrd. EUR) und die Humanitäre Hilfe (0,7 Mrd. EUR).
3.11. INDIREKTE MITTELVERWALTUNG
in Mio. EUR |
||
|
2017 |
2016 |
Haushaltsvollzug durch andere EU-Agenturen und -Einrichtungen |
2 667 |
2 547 |
Haushaltsvollzug durch Drittländer |
1 101 |
876 |
Haushaltsvollzug durch internationale Organisationen |
3 014 |
2 382 |
Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte |
1 478 |
2 035 |
Insgesamt |
8 260 |
7 840 |
Bei den Aufwendungen für die indirekte Mittelverwaltung sind 4,2 Mrd. EUR Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen zuzuordnen (vor allem den Bereichen der Heranführungshilfe, der humanitären Hilfe, der internationalen Zusammenarbeit und der Nachbarschaftspolitik). Weitere 3,6 Mrd. EUR hängen mit der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Europas (auf Gebieten wie Forschung, Satellitennavigationssysteme und Bildung) zusammen.
3.12. KOSTEN FÜR PERSONAL UND RUHESTANDSBEZÜGE
in Mio. EUR |
||
|
2017 |
2016 |
Personalkosten |
6 193 |
6 074 |
Kosten für Ruhestandsbezüge |
3 808 |
3 702 |
Insgesamt |
10 002 |
9 776 |
An den Kosten für Ruhestandsbezüge lassen sich Elemente der Veränderungen ablesen, die nach der versicherungsmathematischen Bewertung der Verbindlichkeiten für Leistungen an Arbeitnehmer aufgetreten sind, wobei dies keine versicherungsmathematischen Annahmen beinhaltet. Sie stellen folglich nicht im Jahresverlauf tatsächlich geleistete Zahlungen von Ruhestandsbezügen dar; diese sind erheblich niedriger.
3.13. ÄNDERUNGEN DER VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN ANNAHMEN ZU DEN LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER
Der unter dieser Rubrik verzeichnete versicherungsmathematische Verlust von netto 3 544 Mio. EUR bezieht sich auf die Leistungen an Arbeitnehmer, die in der Vermögensübersicht erfasst sind (siehe Erläuterung 2.9).
3.14. FINANZIERUNGSKOSTEN
in Mio. EUR |
||
|
2017 |
2016 |
Zinsaufwendungen: |
|
|
Anleihen |
1 373 |
1 440 |
Sonstige |
22 |
57 |
Wertminderungsaufwendungen aus Krediten und Forderungen |
324 |
184 |
Finanzierungsleasingverhältnisse |
81 |
67 |
Wertminderungsaufwendungen aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten |
39 |
40 |
Verluste aus ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert auszuweisenden finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten |
12 |
1 |
Realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (netto) |
2 |
0 |
Sonstige |
42 |
116 |
Insgesamt |
1 896 |
1 904 |
Der Betrag der Zinsaufwendungen für Anleihen entspricht hauptsächlich den Zinserträgen aus Krediten, die als Finanzhilfe gewährt wurden (Back-to-back-Transaktionen).
Die Wertminderungsaufwendungen aus Krediten und Forderungen schließen einen mit traditionellen Eigenmitteln zusammenhängenden Betrag von 243 Mio. EUR ein (siehe Erläuterung 2.6.1.1).
3.15. SONSTIGE AUFWENDUNGEN
in Mio. EUR |
||
|
2017 |
2016 |
Aufwendungen für Verwaltung und IT |
2 521 |
2 455 |
Aufwendungen für Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung |
1 423 |
1 021 |
Anpassung von Rückstellungen |
1 377 |
685 |
Wechselkursverluste |
446 |
505 |
Aufwendungen für Operating-Leasingverhältnisse |
414 |
383 |
Vom Gerichtshof beschlossene Ermäßigung von Geldbußen |
67 |
18 |
Sonstige |
509 |
419 |
Insgesamt |
6 756 |
5 486 |
Der Anstieg der Aufwendungen für Rückstellungen ist in erster Linie auf die geänderte Schätzung der Rückstellung für den Abbau nuklearer Anlagen zurückzuführen (siehe Erläuterung 2.10).
Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sind in den Aufwendungen für Verwaltung und IT enthalten und lauten:
in Mio. EUR |
||
|
2017 |
2016 |
Forschungskosten |
376 |
344 |
Nicht aktivierte Entwicklungskosten |
81 |
88 |
Insgesamt |
456 |
431 |
3.16. SEGMENTBERICHTERSTATTUNG NACH RUBRIKEN DES MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMENS (MFR)
in Mio. EUR |
|||||||
|
Intelligentes und integratives Wachstum |
Nachhaltiges Wachstum |
Sicherheit und Unionsbürgerschaft |
Europa in der Welt |
Verwaltung |
Keine Zuordnung zu MFR-Rubriken (9) |
Insgesamt |
BNE-Eigenmittel |
— |
— |
— |
— |
— |
78 620 |
78 620 |
Traditionelle Eigenmittel |
— |
— |
— |
— |
— |
20 520 |
20 520 |
MwSt |
— |
— |
— |
— |
— |
16 947 |
16 947 |
Geldbußen |
— |
— |
— |
— |
— |
4 664 |
4 664 |
Einziehung von Aufwendungen |
357 |
1 488 |
5 |
28 |
0 |
0 |
1 879 |
Sonstige |
1 172 |
244 |
43 |
414 |
4 827 |
3 676 |
10 376 |
Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch |
1 529 |
1 732 |
48 |
443 |
4 827 |
124 428 |
133 006 |
Finanzerträge |
147 |
(4) |
0 |
17 |
1 |
1 684 |
1 845 |
Sonstige |
196 |
(12) |
(6) |
10 |
338 |
805 |
1 332 |
Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch |
343 |
(15) |
(6) |
27 |
338 |
2 489 |
3 177 |
Einnahmen insgesamt |
1 873 |
1 716 |
42 |
470 |
5 166 |
126 917 |
136 183 |
Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten: |
|
|
|
|
|
|
|
EGFL |
— |
(44 289 ) |
— |
— |
— |
— |
(44 289 ) |
ELER und andere Finanzinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums |
— |
(11 359 ) |
— |
— |
— |
— |
(11 359 ) |
EFRE und Kohäsionsfonds |
(17 650 ) |
— |
— |
— |
— |
— |
(17 650 ) |
ESF |
(7 353 ) |
— |
— |
— |
— |
— |
(7 353 ) |
Sonstige |
(439) |
74 |
(897) |
9 |
— |
0 |
(1 253 ) |
Vollzogen durch die EK, Exekutivagenturen und Treuhandfonds |
(9 809 ) |
(525) |
(1 080 ) |
(4 337 ) |
(12) |
25 |
(15 738 ) |
Haushaltsvollzug durch andere EU-Agenturen und -Einrichtungen |
(2 530 ) |
(121) |
(754) |
(24) |
— |
762 |
(2 667 ) |
Haushaltsvollzug durch Drittländer und int. Org. |
(434) |
0 |
(177) |
(3 504 ) |
— |
— |
(4 115 ) |
Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte |
(819) |
15 |
1 |
(675) |
(0) |
— |
(1 478 ) |
Kosten für Personal und Ruhestandsbezüge |
(1 638 ) |
(360) |
(426) |
(615) |
(5 977 ) |
(986) |
(10 002 ) |
Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen zu den Leistungen an Arbeitnehmer |
— |
— |
— |
— |
(3 544 ) |
— |
(3 544 ) |
Finanzierungskosten |
(88) |
(16) |
(0) |
(18) |
(106) |
(1 668 ) |
(1 896 ) |
Sonstige Aufwendungen |
(2 453 ) |
(88) |
(196) |
(113) |
(3 386 ) |
(521) |
(6 756 ) |
Aufwendungen insgesamt |
(43 213 ) |
(56 669 ) |
(3 528 ) |
(9 277 ) |
(13 025 ) |
(2 389 ) |
(128 101 ) |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
(41 341 ) |
(54 953 ) |
(3 486 ) |
(8 807 ) |
(7 859 ) |
124 528 |
8 082 |
Die Übersicht über Einnahmen und Aufwendungen nach Rubriken des MFR basiert auf Schätzungen, da nicht alle Mittelbindungen einer MFR-Rubrik zugeordnet werden.
4. EVENTUALVERBINDLICHKEITEN UND -FORDERUNGEN
4.1. EVENTUALVERBINDLICHKEITEN
Eventualverbindlichkeiten sind mögliche künftige Zahlungsverpflichtungen der EU, die infolge vergangener Ereignisse oder eingegangener, rechtsverbindlicher Verpflichtungszusagen entstehen können, aber von künftigen Ereignissen abhängen, die nicht gänzlich in der Kontrolle der EU liegen. Sie beziehen sich überwiegend auf gewährte Finanzgarantien (für Kredite und Finanzhilfeprogramme) und rechtliche Risiken. Sollten sie fällig werden, würden alle Eventualverbindlichkeiten mit Ausnahme der durch Garantiemittel gedeckten Geldbußen und Garantien (siehe Erläuterung 2.4.1) in künftigen Jahren aus dem EU-Haushalt (und somit von den EU-Mitgliedstaaten) finanziert.
4.1.1. Haushaltsgarantien
in Mio. EUR |
||||||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
||||
Obergrenze |
Gezeichnet |
Ausgezahlt |
Obergrenze |
Gezeichnet |
Ausgezahlt |
|
Garantien im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern |
37 479 |
28 950 |
19 972 |
40 645 |
30 161 |
21 145 |
EFSI-Garantie |
16 000 |
13 473 |
10 128 |
16 000 |
11 245 |
4 392 |
Insgesamt |
53 479 |
42 423 |
30 100 |
56 645 |
41 406 |
25 537 |
Der vorstehenden Tabelle ist der Umfang der für den EU-Haushalt bestehenden Risiken für mögliche künftige Zahlungen in Verbindung mit der EIB-Gruppe gewährten Garantien zu entnehmen. Ausgezahlte Beträge sind die bereits an Endempfänger gezahlten Beträge, während in den gezeichneten Beträgen diese ausgezahlten Gelder und die bereits mit Empfängern geschlossenen, aber noch nicht erfüllten Vereinbarungen enthalten sind. Die Obergrenze stellt die gesamte Garantie dar, zu deren Deckung sich der EU-Haushalt und somit deren Mitgliedstaaten verpflichtet haben.
Garantien im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern
Aus dem Haushalt der EU werden Garantien für die von der EIB aus Eigenmitteln an Drittländer vergebenen und unterzeichneten Kredite gestellt. Zum 31. Dezember 2017 belief sich der Betrag ausstehender und von der EU-Garantie gedeckter Kredite auf insgesamt 19 972 Mio. EUR (2016: 21 145 Mio. EUR). Aus dem EU-Haushalt werden folgende Beträge garantiert:
— |
18 583 Mio. EUR (2016: 19 481 Mio. EUR) über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (siehe Erläuterung 2.4.1) und |
— |
1 389 Mio. EUR (2016: 1 664 Mio. EUR) unmittelbar für an Mitgliedstaaten vor dem Beitritt vergebene Kredite. |
Zusätzlich zu den vorstehend als ausgezahlt ausgewiesenen 19 972 Mio. EUR leistet die EU eine Garantie für weitere 258 Mio. EUR an ausstehenden Krediten an Syrien, für die Rückstellungen gebildet wurden.
Für nach 2007 unterzeichnete Vereinbarungen sind die EU-Garantien im Rahmen des Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern in Bezug auf von der EIB gewährte Kredite auf 65 % der ausstehenden Salden begrenzt (Mandate 2007-2013 und 2014-2020). Bei vor 2007 geschlossenen Vereinbarungen ist die EU-Garantie auf einen bestimmen Prozentsatz der Obergrenze der genehmigten Kreditlinien begrenzt; diese betragen in den meisten Fällen 65 %, können sich aber auch auf 70 %, 75 % oder 100 % belaufen. Wird die Obergrenze nicht erreicht, deckt die EU-Garantie den gesamten Betrag ab.
Zur Offenlegung des maximalen Risikos, das für die EU zum 31. Dezember 2017 besteht, müssen aber auch Kredite, deren Zeichnung genehmigt aber noch nicht erfolgt ist (8 529 Mio. EUR), und Kredite, die gezeichnet aber noch nicht ausgezahlt wurden (8 978 Mio. EUR) berücksichtigt werden.
Im März 2018 nahmen das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss (EU) 2018/412 an, mit dem eine Erhöhung der Obergrenze für Finanzierungen der EIB im Rahmen der Garantieleistung der Europäischen Union zugelassen wird. Dies wird sich in einer aktualisierten Garantievereinbarung mit der EIB widerspiegeln und nach einer entsprechenden Änderung wird die maximale Haftungssumme der EU um 3,4 Mrd. EUR steigen.
Garantie im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)
Der EFSI ist eine Initiative mit dem Ziel der Stärkung der Risikoübernahmekapazität der EIB-Gruppe; zu diesem Zweck wird die EIB befähigt, ihre Investitionen in der EU auszuweiten. Die Zielsetzung des EFSI besteht in der Förderung zusätzlicher Investitionen in der EU und des Zugangs kleiner Unternehmen zu Finanzmitteln. Im strengen Sinne des Wortes ist der EFSI weder eine selbstständige juristische Person noch ein Investitionsfonds. Die Risikorücklage des EFSI bietet der EIB Schutz vor möglichen Verlusten aus den zugrunde liegenden Geschäften. Die Rücklage setzt sich aus einer Zuweisung von 5 Mrd. EUR aus dem eigenen Kapital der EIB und einer EU-Haushaltsgarantie in Höhe von maximal 16 Mrd. EUR („EFSI-EU-Garantie“) zusammen. Die EFSI-EU-Garantie wird der EIB im Rahmen einer zwischen der EU und der EIB geschlossenen, im Folgenden als „EFSI-Vereinbarung“ bezeichneten Vereinbarung gewährt.
Die Beträge im Zusammenhang mit den Eventualverbindlichkeiten des EFSI einschließlich der in dieser Erläuterung ausgewiesenen Obergrenze für die Garantie basieren auf der EFSI-Vereinbarung, die am 31. Dezember 2017 in Kraft war. Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die geänderte EFSI-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/2396) in der im Dezember 2017 angenommenen Fassung eine Erhöhung der EFSI-EU-Garantie auf bis zu 26 Mrd. EUR ermöglichte. Die EFSI-Vereinbarung wurde im März 2018 entsprechend geändert.
Die Transaktionen des EFSI erfolgen unter zwei Finanzierungsfenstern: dem von der EIB implementierten Finanzierungsfenster Infrastruktur und Innovation (EFSI-EU-Garantie von 13 Mrd. EUR) und dem vom EIF implementierten Finanzierungsfenster KMU (SMEW) (EFSI-EU-Garantie von 3 Mrd. EUR), von denen beide ein Schuldenportfolio und ein Beteiligungsportfolio besitzen. Der EIF handelt im Rahmen einer Vereinbarung mit der EIB, der eine Garantie der EIB zugrunde liegt, wobei diese Garantie selbst durch die im Rahmen der EFSI-Vereinbarung gewährten EFSI-EU-Garantie rückgarantiert wird
Die Inanspruchnahme der EFSI-EU-Garantie und die Umsetzung des EFSI stehen unter der Aufsicht eines im Konsens handelnden Lenkungsrats, der aus vier Mitgliedern besteht, von denen drei von der Kommission und eines von der EIB bestellt werden. Nach der geänderten EFSI-Verordnung setzt sich der EFSI-Lenkungsrat aus fünf Mitgliedern einschließlich eines vom Europäischen Parlament ernannten Mitglieds ohne Stimmrecht zusammen; die Entscheidungen sollen einvernehmlich getroffen werden; falls kein Einvernehmen hergestellt werden kann, werden Entscheidungen von den stimmberechtigten Mitgliedern einstimmig angenommen. Der Lenkungsrat des EFSI trifft keine Investitionsentscheidungen.
EU und EIB haben innerhalb des EFSI unterschiedliche Funktionen. Der EFSI ist bei der EIB angesiedelt, die das operative Geschäft (Fremdmittel und Kapitalbeteiligungen) finanziert und zu diesem Zweck die erforderlich Mittel an den Kapitalmärkten aufnimmt. Was das Finanzierungsfenster Infrastruktur und Innovation betrifft, so trifft die EIB die Investitionsentscheidungen unabhängig und verwaltet die Transaktionen gemäß ihren Rechtsvorschriften und Verfahren. Das Gleiche gilt für die vom EIF verwalteten Finanzierungsfenster KMU.
Um sicherzustellen, dass die im Rahmen des EFSI getätigten Investitionen auf die spezifische Zielsetzung der Bekämpfung des Marktversagens und der daraus folgenden Behinderung von Investitionen in der EU ausgerichtet bleiben und dass sie für die Sicherung durch die EU-Garantie infrage kommen, wurde eine spezifische Governance-Struktur geschaffen. Der aus unabhängigen Experten bestehende Investitionsausschuss überprüft jedes von der EIB im Rahmen des Finanzierungsfensters Infrastruktur und Innovation vorgeschlagene Projekt darauf, ob es für eine Deckung durch die EU-Garantie in Frage kommt. Sobald ein Vorhaben als förderfähiges, vom EFSI besichertes Vorhaben bestätigt worden ist, unterliegt die Entscheidung über die Fortführung des Projekts und sein Management dem normalen Projektzyklus und Governance-Verfahren der EIB. Hinsichtlich des Finanzierungsfensters für KMU beschränkt sich die Rolle des Investitionsausschusses auf die Beratung über die Beschreibung der Produkte des KMU-Finanzierungsfensters; genehmigt werden diese vom Lenkungsrat des EFSI und vom geschäftsführenden Direktor des EFSI.
Die Funktion der EU besteht in der Bereitstellung der EU-Haushaltsgarantie für einen Teil der potenziellen Verluste, die für die EIB aus ihren Investitionen in Kreditfinanzierungs- und Kapitalbeteiligungsinstrumente entstehen können. Folglich greift die EU nicht in die Auswahl und Verwaltung der EFSI-Transaktionen ein, investiert keinerlei Mittel in die EFSI-Transaktionen und ist keine direkte Vertragspartei bezüglich der zugrunde liegenden Instrumente. Da die Kontrollkriterien und die buchhalterischen Anforderungen für die Konsolidierung nach den EU-Buchführungsvorschriften (und den IPSAS) nicht erfüllt sind, werden die damit verbundenen besicherten Vermögenswerte im konsolidierten Jahresabschluss der EU nicht erfasst.
Die der EIB-Gruppe im Rahmen des EFSI gewährte Garantie wird — im Einklang mit den Rechnungslegungsvorschriften der EU — hinsichtlich des Schuldenportfolios aus dem Finanzierungsfenster Infrastruktur und Innovation als Verbindlichkeit aus Finanzgarantien, hinsichtlich des Schuldenportfolios aus dem KMU-Finanzierungsfenster als finanzielle Rückstellung und in Bezug auf beide Beteiligungsportfolios als Derivat (erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert als finanzieller Vermögenswert oder finanzielle Verbindlichkeit erfasst) ausgewiesen. Darüber hinaus wird in der vorliegenden Erläuterung eine Eventualverbindlichkeit in Bezug auf die gewährte EFSI-Garantie offengelegt.
Im Rahmen des EFSI-Schuldenportfolios deckt die EU-Garantie das Erstausfallrisiko eines Portfolios an EIB-Finanzierungen, bei denen es sich insbesondere um Standardkredite und -garantien handelt. Die EU-Garantie wird in Anspruch genommen, wenn eine fällige Zahlung vom Schuldner nicht geleistet wird oder wenn eine Umschuldung vorgenommen wird. Die EU-Garantie wird anteilig zu dem von der EU getragenen Risiko vergütet, wobei dies in Form einer zwischen der EIB und der EU stattfindenden Ausschüttung der risikobezogenen Einnahmen der EIB aus den besicherten Vorhaben erfolgt. Die Einnahmen der EU sollten zunächst die entstandenen Verluste aus den garantierten Transaktionen decken. Daher wird die EU-Garantie als eine finanzielle Bürgschaftsverpflichtung ausgewiesen und bemisst sich bei ihrer erstmaligen Erfassung zum beizulegenden Zeitwert, also dem Nettozeitwert der Prämienansprüche (EU-Einnahmen). An darauffolgenden Abschlussstichtagen wird die finanzielle Bürgschaftsverpflichtung zum jeweils höheren Wert der erwarteten Verluste und des ursprünglich angesetzten Betrags, gegebenenfalls abzüglich der kumulierten Abschreibung der Einnahmen bewertet. Die finanzielle Bürgschaftsverpflichtung versteht sich abzüglich der noch zu beziehenden EU-Einnahmen — Null zum 31. Dezember 2017 — siehe die Erläuterung 2.11.3.
Im Rahmen des EFSI IIW-Beteiligungsportfolios, das aus unmittelbaren Eigenkapital-, Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen oder nachrangigen Krediten besteht, investiert die EIB zu gleichen Bedingungen auf eigenes Risiko sowie auf Risiko der EU. Dementsprechend deckt die EU-Garantie den von der EU besicherten Teil der Kapitalbeteiligungen, die an jedem Abschlussstichtag vorgenommenen negativen Wertberichtigungen (nicht realisierte Verluste), die bei der Desinvestitionen realisierten Verluste und die Finanzierungskosten der EIB. Steigt der Wert einer Investition, die zuvor einer negativen Wertberichtigung unterzogen wurde, an darauffolgenden Abschlussstichtagen, erstattet die EIB der EU den entsprechenden Betrag bis in Höhe der ursprünglichen Kosten der Investition. Zum Zeitpunkt der Desinvestition hat die EU auch einen Anspruch auf die Einnahmen aus Investitionen, die über die ursprünglichen Kosten hinausgehen. Die EU-Garantie wird aus den von der EIB bezogenen Einnahmen aus den garantierten Transaktionen, einschließlich Zinsen, Dividenden und realisierten Erträgen, vergütet. Die Verrechnungen zwischen EU und EIB finden jährlich statt und erfolgen unter Abzug von Verlusten und Einnahmen.
Im Rahmen des EFSI-Beteiligungsportfolios aus dem KMU-Finanzierungsfenster garantiert die EU Kapitalbeteiligungen in den von der EIB mit Mitteln ausgestatteten und vom EIF begründeten und verwalteten Fonds für Wagniskapital und privates Beteiligungskapital. Die EU-Garantie wird auf Portfoliobasis für zwei Portfolios gewährt, nämlich die Unterkomponente 1 und die Unterkomponente 2 (Sub-Windows). Die EFSI-Garantie wird zur Deckung von Wertminderungen und realisierten Verlusten der garantierten Beteiligungen sowie der Finanzierungskosten der EIB in Anspruch genommen. Die EU hat Anspruch auf eine Vergütung für das übernommene Risiko; diese Vergütung erfolgt in Form von Dividenden und realisierten Gewinnen aus den garantieren Beteiligungstranskationen. Im Rahmen der Unterkomponente 2 investiert das EU-Programm Horizont 2020 zum Teil ebenfalls im gleichen Beteiligungsportfolio (die von der EU finanzierten Beteiligungen im Rahmen von Horizont 2020 werden in der Rechnungsführung der EU als finanzieller AFS-Vermögenswert ausgewiesen) und trägt das Erstausfallrisiko aus den Beteiligungen während weitere Ausfallrisiken durch die EU-Garantie und den EIF gedeckt werden.
Die der EIB für den EFSI in Bezug auf die Kapitalbeteiligungsportfolios gewährte EFSI-Garantie wird als Finanzderivat klassifiziert und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert als finanzieller Vermögenswert oder finanzielle Verbindlichkeit erfasst. Am 31. Dezember 2017 betrug der beizulegende Zeitwert der EFSI-EU-Garantie für das Beteiligungsportfolio des EFSI 16 Mio. EUR — siehe Erläuterung 2.4.2.
Die genannte Eventualverbindlichkeit umfasst Transaktionen der Programme COSME, Horizont 2020, CCS und EaSI, wobei sich dies auf den von der EFSI-EU-Garantie im Rahmen des Schuldenportfolios des KMU-Finanzierungsfensters gedeckten Teil bezieht.
Die Zahlung von EU-Garantien würde aus dem EFSI-Garantiefonds erfolgen — siehe Erläuterung 2.4.1. Ende 2017 betrugen die Vermögenswerte des Garantiefonds insgesamt 3,5 Mrd. EUR (2016: 1 Mrd. EUR), während weitere 2,6 Mrd. EUR (2016: 2,4 Mrd. EUR) zugesagt aber noch nicht ausgezahlt wurden und in dem in Erläuterung 5.1 als noch abzuwickelnde Mittelbindungen ausgewiesenen Betrag enthalten sind.
4.1.2. Garantien im Zusammenhang mit Finanzhilfe (Anleihe- und Darlehenstransaktionen)
in Mio. EUR |
||||||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
||||
In Anspruch genommen |
Nicht in Anspruch genommen |
Insgesamt |
In Anspruch genommen |
Nicht in Anspruch genommen |
Insgesamt |
|
EFSM |
47 456 |
— |
47 456 |
47 456 |
— |
47 456 |
Zahlungsbilanzhilfe |
3 114 |
— |
3 114 |
4 272 |
— |
4 272 |
Makrofinanzhilfe |
3 924 |
460 |
4 384 |
2 964 |
1 313 |
4 277 |
Euratom |
250 |
250 |
500 |
252 |
300 |
552 |
Insgesamt |
54 744 |
710 |
55 454 |
54 944 |
1 613 |
56 557 |
Mit dem EU-Haushalt werden die Anleihen der Kommission besichert, mit denen Kredite an Mitglied- und Nicht-Mitgliedstaaten finanziert werden. Diese Anleihen sind in der Vermögensübersicht der EU bereits als Verbindlichkeiten erfasst worden — siehe Erläuterung 2.11.1. Sollte es bei den mit diesen Anleihen vergebenen Back-to-back-Krediten jedoch zu einem Ausfall kommen, müsste der EU-Haushalt nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 609/2014 des Rates die vollen Kosten des ausgefallenen Betrages tragen.
— |
Anleihen zur Finanzierung von Krediten im Rahmen des EFSM werden allein durch den EU-Haushalt besichert. |
— |
Anleihen zur Finanzierung von Zahlungsbilanzkrediten werden allein durch den EU-Haushalt besichert. |
— |
Kredite im Rahmen der Makrofinanzhilfe (MFH) werden in erster Linie durch den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (siehe Erläuterung 2.4.1) und in zweiter Linie durch den EU-Haushalt besichert. |
— |
Garantien Dritter dienen als erste Deckung für die Gesamtbeträge ausstehender Euratom-Kredite. Sind in den Garantien Dritter keine Kredite an Drittländer vorgesehen, deckt der Garantiefonds die Beträge der betreffenden Kredite an Drittländer. |
Auf aufgenommene Fremdmittel vergebene Kredite der EGKS in Abwicklung fallen unter keine Haushaltsgarantie der EU. Stattdessen werden sie durch finanzielle Vermögenswerte der EGKS in Abwicklung abgedeckt — siehe die Erläuterung 2.4.1.
4.1.3. Für Finanzinstrumente der EU geleistete Garantien
in Mio. EUR |
||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Horizont 2020 |
1 297 |
921 |
Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis |
654 |
711 |
Fazilität „Connecting Europe“ |
490 |
465 |
Sonstige |
32 |
3 |
Insgesamt |
2 473 |
2 101 |
Laut Artikel 140 Absatz 3 der Haushaltsordnung dürfen die Haushaltsausgaben im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument und die finanzielle Haftung der Union in keinem Fall den Betrag der entsprechenden Mittelbindung überschreiten, um Eventualverbindlichkeiten für den Haushaltsplan auszuschließen. In der Praxis bedeutet dies, dass für diese Verbindlichkeiten auf der Aktivseite der Vermögensübersicht eine Entsprechung ausgewiesen wird oder dass sie durch noch nicht als Aufwand erfasste noch abzuwickelnde Mittelbindungen gedeckt werden. Die oben aufgeführten Eventualverbindlichkeiten werden nach der für die betreffenden Finanzinstrumente vorgenommenen Finanzierungsrückstellungen ausgewiesen — siehe Erläuterung 2.10.
4.1.4. Rechtssachen
in Mio. EUR |
||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Geldbußen |
3 242 |
1 834 |
Landwirtschaft |
1 737 |
1 711 |
Kohäsion |
3 |
3 |
Sonstige |
481 |
600 |
Insgesamt |
5 463 |
4 148 |
Geldbußen
Diese Beträge betreffen vor allem Geldbußen, die von der Kommission für die Verletzung von Wettbewerbsvorschriften auferlegt und von den mit Bußen belegten Unternehmen vorläufig entrichtet wurden und gegen die entweder ein Rechtsmittel eingelegt wurde oder bei denen nicht bekannt ist, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden wird. Die Eventualverbindlichkeit wird bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichtshofes bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist beibehalten. Die auf solche vorläufigen Zahlungen aufgelaufenen Zinsbeträge werden wegen der Ungewissheit des Anspruchs der Kommission auf diese Beträge einerseits im wirtschaftlichen Jahresergebnis für das betreffende Jahr und andererseits auch als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen.
Sollte die EU in einer dieser, mit auferlegten Geldbußen zusammenhängenden Rechtssachen unterliegen, entstünde dem EU-Haushalt keine Belastung, da diese Geldbußen vorläufig entrichtet wurden und die betreffenden Zahlungsmittel entweder in besonderen Bankkonten (siehe Erläuterung 2.8) oder in dem zu diesem Zweck geschaffenen BUFI-Fonds (siehe Erläuterung 2.4.1) gehalten werden. Die Beträge dieser Geldbußen erst dann als Haushaltseinnahmen verbucht, wenn sie nicht mehr angefochten werden können (Artikel 83 Haushaltsordnung).
Landwirtschaft
Es handelt sich hierbei um Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den EGFL-Konformitätsentscheidungen, der Entwicklung des ländlichen Raums und finanziellen Berichtigungen im Zusammenhang mit der Heranführungshilfe, deren Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof noch aussteht. Wann die endgültige Höhe der Verbindlichkeit und das Jahr, in dem die Auswirkungen erfolgreich eingelegter Rechtsmittel zulasten des Haushalts verbucht werden, bestimmt werden können, hängt von der Dauer des noch vor dem Gerichtshof anhängigen Verfahrens ab.
Kohäsion
Es handelt sich hierbei um Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten in Verbindung mit kohäsionspolitischen Maßnahmen, deren Verhandlungstermin noch nicht festgelegt worden ist bzw. deren Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof noch aussteht.
Sonstige Rechtssachen
Diese Rubrik bezieht sich auf Schadensersatzklagen, die derzeit gegen die EU angestrengt werden, auf sonstige Rechtsstreitigkeiten sowie die geschätzten Rechtskosten. Hier ist zu beachten, dass der Kläger bei Schadensersatzklagen nach Artikel 288 EG-Vertrag nachweisen muss, dass sich das beklagte Organ eine schwerwiegende Verletzung einer Rechtsvorschrift, die Einzelpersonen bestimmte Ansprüche einräumt, hat zuschulden kommen lassen, dass dem Kläger ernsthafter Schaden entstanden ist und dass ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem Schaden besteht.
4.2. EVENTUALFORDERUNGEN
in Mio. EUR |
||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Erhaltene Garantien: |
|
|
Erfüllungsgarantien |
352 |
369 |
Sonstige Garantien |
22 |
28 |
Sonstige Eventualforderungen |
34 |
34 |
Insgesamt |
409 |
431 |
Mitunter werden Erfüllungsgarantien vorgeschrieben, damit sichergestellt ist, dass die Empfänger von EU-Finanzierungen die Verpflichtungen aus ihren Verträgen mit der EU erfüllen.
5. MITTELBINDUNGEN UND RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN
Diese Erläuterung enthält Informationen über die Haushaltsverfahren und den künftigen Finanzbedarf, nicht aber über zum 31. Dezember 2017 bestehende Verbindlichkeiten.
In dem von den Mitgliedstaaten erlassenen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) werden die Programme festgelegt sowie die finanziellen Obergrenzen für Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Rubriken und die Gesamtsumme der Mittel für Zahlungen festgesetzt. Innerhalb dieser Grenzen darf die EU über einen Zeitraum von sieben Jahren Mittelbindungen und rechtliche Verpflichtungen eingehen und letztendlich Zahlungen leisten — siehe die Tabelle 1.1 in den Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsberichten.
Die MFR-Obergrenzen wurden vom Rat (den Mitgliedstaaten) mit Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen. Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 stellt eine Verbindung zwischen der jährlichen Obergrenze für die Ausgaben des EGFL und der MFR-Verordnung her. Das Europäische Parlament und der Rat nahmen darüber hinaus die jeweiligen Basisrechtsakte für die EGFL-Ausgaben an, in denen für den gesamten Planungszeitraum 2014-2020 die Ausgaben pro Mitgliedstaat festgelegt werden.
Unter rechtlichen Verpflichtungen sind unterzeichnete Programme, Projekte sowie Vereinbarungen oder Verträge zu verstehen, die folglich für die EU rechtsverbindlich sind. Eine rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht, die eine Belastung zur Folge hat (Artikel 85 der Haushaltsordnung).
Mittelbindungen erfolgen grundsätzlich vor der rechtlichen Verpflichtung, bei einigen mehrjährigen Programmen oder Projekten verhält es sich jedoch umgekehrt und die maßgeblichen Mittelbindungen erfolgen in jährlichen Tranchen über mehrere Jahre, wenn dies im Basisrechtsakt so vorgesehen ist. Im Bereich der Kohäsionspolitik beispielsweise sieht Artikel 76 der Dachverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) vor, dass der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines Programms eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung darstellt, dass die Mittelbindungen der Union bezüglich der einzelnen Programme im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 jedoch für jeden Fonds in jährlichen Tranchen erfolgen sollen. Andere Rechtsgrundlagen können ähnliche Bestimmungen enthalten. Aus diesem Grund kann es Beträge geben, zu deren Zahlung die EU sich rechtlich verpflichtet hat, für die aber noch keine Mittelbindung erfolgt ist — siehe die folgenden Erläuterungen 5.2 und 5.3
Ist die Mittelbindung erfolgt, sind aber die anschließenden Zahlungen noch nicht durchgeführt worden, wird der Betrag der noch nicht erfüllten Verpflichtungen als noch abzuwickelnde Mittelbindung („Reste à Liquider“ — RAL) bezeichnet. Hierbei kann es sich um, häufig mehrjährige, unterzeichnete Programme und Projekte handeln, die noch nicht (vollständig) durchgeführt worden sind. Sie stellen Zahlungsverpflichtungen für künftige Jahre dar. Da der Jahresabschluss periodengerecht erstellt wird, während die Haushaltsvollzugsberichte auf Einnahmen- und Ausgabenbasis zusammengestellt werden, ist ein Teil der noch nicht gezahlten Gesamtbeträge (noch abzuwickelnden Mittelbindungen) bereits als Aufwand erfasst und in der Vermögensübersicht als Verbindlichkeit ausgewiesen worden (siehe die Erläuterungen 2.12 und 2.13). Die Berechnung dieser Aufwendungen erfolgt entweder auf der Grundlage von eingegangenen Zahlungsanträgen bzw. Rechnungen oder, in Fällen, in denen der EU noch keine Zahlungsanträge übermittelt wurden, auf Basis der geschätzten Durchführung eines Programms oder Vorhabens — siehe Erläuterung 5.1. Sobald die Zahlungen im Zusammenhang mit den noch nicht erfüllten Mittelbindungen nach dem 31. Dezember 2017 erfüllt werden, wird die Verbindlichkeit aus der Vermögensübersicht ausgebucht. Der noch nicht als Aufwand erfasste Teil der noch nicht erfüllten Mittelbindungen wird nicht unter den Verbindlichkeiten erfasst sondern stattdessen in der folgenden Tabelle offengelegt.
Die unten aufgeführten Angaben stellen folglich Beträge zum 31. Dezember 2017 dar, zu deren Zahlung unter der Voraussetzung der Erfüllung der betreffenden vertraglichen Vereinbarungen sich die EU verpflichtet hat und die daher durch künftige EU-Haushalte finanziert werden sollen.
in Mio. EUR |
|||
|
Erläuterung |
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Noch nicht als Aufwand erfasste noch abzuwickelnde Mittelbindungen |
5.1 |
221 391 |
189 881 |
Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung eingegangene, noch nicht vollzogene rechtliche Verpflichtungen aus dem derzeitigen MFR |
5.2 |
211 688 |
276 351 |
Erhebliche rechtliche Verpflichtungen in anderen Gebieten |
5.3 |
20 030 |
22 275 |
Insgesamt |
|
453 109 |
488 507 |
5.1. NOCH NICHT ALS AUFWAND ERFASSTE NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN
in Mio. EUR |
||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Noch nicht als Aufwand erfasste noch abzuwickelnde Mittelbindungen |
221 391 |
189 881 |
Bei dem oben ausgewiesenen Betrag handelt es sich um die noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL „Reste à Liquider“) des Haushalts in Höhe von 267 258 Mio. EUR (siehe Tabelle 4.4 in den Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsberichten)abzüglich damit zusammenhängender Beträge, die in die Vermögensübersicht als Verbindlichkeiten und in die Ergebnisrechnung als Aufwendungen aufgenommen wurden. Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen entsprechen den offenen Verpflichtungen, für die noch keine Zahlungen und/oder Aufhebungen vorgenommen wurden. Wie bereits erläutert, ist dies eine übliche Folgewirkung mehrjähriger Programme.
Hier ist darauf hinzuweisen, dass sich die ausstehenden Vorfinanzierungsbeträge zum 31. Dezember 2017 auf insgesamt 49 Mrd. EUR beliefen (siehe Erläuterung 2.5). Dieser Betrag stellt Mittelbindungen des Haushalts dar, die bereits ausgezahlt wurden und somit zu einer Verringerung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen führten, die aber noch als der EU und nicht dem Empfänger gehörend betrachtet werden, solange die vertraglichen Verpflichtungen noch nicht erfüllt worden sind. Sie sind also mit den oben ausgewiesenen noch nicht als Aufwand erfassten, noch abzuwickelnden Mittelbindungen vergleichbar.
5.2. IM RAHMEN DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG EINGEGANGENE, NOCH NICHT VOLLZOGENE RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM DERZEITIGEN MFR
in Mio. EUR |
||||||
Fonds |
Finanzrahmen 2014-2020 (A) |
Eingegangene rechtliche Verpflichtungen (B) |
Mittelbindungen des Haushalts (C) |
Aufhebungen von Mittelbindungen (D) |
Im MFR verfügbarer Haushalt (=A-C) |
Rechtliche Verpflichtungen abzgl. Mittelbindungen (=B-C+D) |
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds |
262 058 |
262 058 |
140 302 |
— |
121 756 |
121 756 |
Europäischer Sozialfonds |
91 991 |
91 991 |
51 813 |
— |
40 178 |
40 178 |
Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen |
3 814 |
3 814 |
2 114 |
— |
1 699 |
1 699 |
TEILRUBRIK 1B: MITTEL FÜR DIE KOHÄSIONSPOLITIK |
357 862 |
357 862 |
194 229 |
— |
163 633 |
163 633 |
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums |
99 343 |
99 343 |
56 401 |
— |
42 942 |
42 942 |
Europäischer Meeres- und Fischereifonds |
5 749 |
5 749 |
3 210 |
— |
2 539 |
2 539 |
RUBRIK 2: NATÜRLICHE RESSOURCEN |
105 093 |
105 093 |
59 611 |
— |
45 482 |
45 482 |
Asyl- und Migrationsfonds |
5 391 |
4 233 |
2 794 |
— |
2 597 |
1 439 |
Fonds für die innere Sicherheit |
2 812 |
2 635 |
1 500 |
— |
1 311 |
1 134 |
RUBRIK 3: SICHERHEIT UND UNIONSBÜRGERSCHAFT |
8 202 |
6 868 |
4 294 |
— |
3 908 |
2 573 |
Insgesamt |
471 157 |
469 822 |
258 134 |
— |
213 023 |
211 688 |
Es handelt sich um gesetzliche Verpflichtungen, zu deren Zahlung sich die EU mit der Annahme der operationellen Programme im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verpflichtet hat. Die Entscheidung der Kommission zur Annahme eines operationellen Programms stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung dar. Sobald er dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilt wurde, wird er zur rechtlichen Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung.
Artikel 76 der Dachverordnung für den europäische Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) lautet:
„Die Bindung der Haushaltsmittel der Union in Bezug auf jedes Programm erfolgt in Jahrestranchen für jeden Fonds während des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020. Die Bindung der Haushaltsmittel in Bezug auf die leistungsbezogene Reserve jedes Programms erfolgt getrennt von der verbleibenden Zuweisung von Mitteln zugunsten des Programms.“
Die oben aufgeführte Tabelle beginnt mit der Gesamtsumme für den mehrjährigen Finanzrahmen (Spalte A) und zeigt die rechtlichen Verpflichtungen, für die im Haushalt noch keine Mittelbindungen erfolgt sind, und, zu Informationszwecken, die im Vergleich zu den im mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vorgesehenen Obergrenzen höchsten Verpflichtungen in den Rubriken 1B, 2 und 3. Diese rechtlichen Verpflichtungen stellen folglich die ausstehenden Beträge dar, deren Zahlung die EU im Haushalt zusichern und anschließend, nach dem 31. Dezember 2017, zahlen wird. In Spalte B werden die von der Kommission zum Jahresende eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen gezeigt und aus Spalte C gehen die Mittelbindungen hervor, die zum Jahresende für diese rechtlichen Verpflichtungen vorgenommen wurden. Am 31. Dezember 2017 lagen keine Aufhebungen von Mittelbindungen vor.
5.3. ERHEBLICHE RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN IN ANDEREN GEBIETEN
in Mio. EUR |
||
|
31.12.2017 |
31.12.2016 |
Fazilität „Connecting Europe“ |
12 676 |
13 799 |
Copernicus |
1 841 |
2 393 |
ITER |
1 496 |
1 891 |
Galileo |
253 |
523 |
Fischereiabkommen |
133 |
247 |
Verpflichtungen aus dem Operating-Leasing |
2 577 |
2 419 |
Sonstige vertragliche Verpflichtungen |
1 054 |
1 003 |
Insgesamt |
20 030 |
22 275 |
Diese Beträge stellen die langfristigen rechtlichen Verpflichtungen dar, für die zum Jahresende im Haushalt noch keine Verpflichtungsermächtigungen bewilligt worden waren. Diese verbindlichen Zusagen werden in künftigen Jahren in Jahrestranchen in den Haushalt eingestellt und gezahlt.
Bestimmte wichtige Programme (siehe unten) können laut Artikel 85 Absatz 4 der Haushaltsordnung in Jahrestranchen vollzogen werden. Dadurch erhält die EU die Möglichkeit, rechtliche Verpflichtungen einzugehen (Finanzhilfevereinbarungen, Übertragungsvereinbarungen und Beschaffungsverträge zu unterzeichnen), die die verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen eines bestimmten Haushaltsjahres übersteigen. Aus diesem Grund kann ein erheblicher Betrag der gesamten Zuweisungen zum derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen bereits vergeben sein. Dies trifft insbesondere auf die im Folgenden beschriebenen Programme zu
Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF)
Über diese Fazilität erhalten transeuropäische Verkehrsnetze Finanzhilfen zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur. Die rechtlichen Verpflichtungen für das CEF-Programm betreffen für den Transportsektor der Fazilität „Connecting Europe“ einen Zeitraum von 2014 bis 2020 und bis 2021 für den Energiesektor dieser Fazilität. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtungen ist die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 348 vom 20. Dezember 2013). In Artikel 19 dieser Verordnung ist die Nutzung von Jahrestranchen vorgesehen.
Copernicus
Copernicus ist das Europäische Erdbeobachtungsprogramm — siehe dazu auch Erläuterung 2.2. Die diesbezüglichen Verpflichtungen erfolgen für den Zeitraum bis 2020. Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 (ABl. L 122/44 vom 24. April 2014) unterzeichnete die Kommission Übertragungsvereinbarungen mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), EUMETSAT und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage. In Artikel 8 der Verordnung Nr. 377/2014 wird die Nutzung von Jahrestranchen zugelassen.
ITER — International Thermonuclear Experimental Reactor
Mit diesen Verpflichtungen soll der künftige Finanzbedarf der ITER-Anlagen bis 2021 gedeckt werden. Der Beitrag der EU (Euratom) zum Projekt ITER International erfolgt durch die Agentur „Fusion for Energy“ und schließt auch die Beträge der Mitgliedstaaten und der Schweiz ein. Diese Verpflichtungen erfolgen auf der Grundlage des Beschluss des Rates 2013/791/Euratom vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, in dem die Nutzung von Jahrestranchen zugelassen wird. ITER wurde gegründet, um die Nutzung der ITER-Anlagen zu verwalten und zu fördern, Verständnis und Akzeptanz der allgemeinen Öffentlichkeit für die Fusionsenergie zu stärken und sonstige Tätigkeiten zur Erreichung seines Zwecks zu unternehmen. ITER beinhaltet Beiträge der EU sowie Chinas, Indiens, Russlands, Südkoreas, Japans und der USA.
Galileo
Diese Beträge beziehen sich auf das Programm Galileo zur Entwicklung eines europäischen globalen Satellitennavigationssystems — siehe dazu auch Erläuterung 2.2. Die diesbezüglichen Verpflichtungen erfolgen für den Zeitraum bis 2020. Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 (ABl. L 347/1 vom 20. Dezember 2013) unterzeichnete die Kommission Übertragungsvereinbarungen mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA). In Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 wird die Nutzung von Jahrestranchen zugelassen.
Fischereiabkommen
Diese Abkommen betreffen bis 2020 eingegangene Verpflichtungen gegenüber Drittländern, die für Maßnahmen im Rahmen von internationalen Fischereiübereinkommen eingegangen wurden. Diese Verpflichtungen erfolgen auf der Grundlage von Ratsbeschlüssen für jedes einzelne Drittland (z. B. Beschluss (EU) 2015/1894 des Rates vom 5. Oktober 2015 über den Abschluss des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde); ABl. L 277 vom 22. Oktober 2015). Es handelt sich hierbei um besondere internationale Abkommen, die mehrjährige Ansprüche und Verpflichtungen beinhalten.
Verpflichtungen aus dem Operating-Leasing
Folgende Mindestbeträge sind nach den zugrunde liegend Verträgen in der restlichen Laufzeit dieser Leasingverträge zu zahlen:
in Mio. EUR |
||||
|
Mindestleasingzahlungen |
|||
|
< 1 Jahr |
1-5 Jahre |
> 5 Jahre |
Insgesamt |
Gebäude |
374 |
1 106 |
1 078 |
2 558 |
IT-Material und sonstige Ausrüstung |
7 |
13 |
0 |
21 |
Insgesamt |
380 |
1 120 |
1 078 |
2 577 |
Sonstige vertragliche Verpflichtungen
Die hier ausgewiesenen Beträge entsprechen den während der Laufzeit der Verträge zu zahlenden Beträgen. Der größte Betrag in dieser Rubrik bezieht sich auf Bauaufträge des Europäischen Parlaments (175 Mio. EUR).
6. MANAGEMENT DES FINANZIELLEN RISIKOS
Gegenstand der nachstehenden Angaben zum Finanzrisikomanagement der EU sind
— |
die Anleihe- und Kredittätigkeiten der Kommission, die über die folgenden Instrumente durchgeführt werden: EFSM, Zahlungsbilanzhilfe, Makrofinanzhilfe und Euratom-Maßnahmen sowie Kredite des EGKS in Abwicklung aus aufgenommenen Fremdmitteln; |
— |
die Kassentransaktionen der Kommission für den Vollzug des EU-Haushalts, einschließlich der Einziehung von Geldbußen; |
— |
in Fonds zum Zweck von Haushaltsgarantien gehaltene Vermögenswerte: der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen und der EFSI-Garantiefonds und |
— |
aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzinstrumente: |
6.1. RISIKOARTEN
Das Marktrisiko bezeichnet das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflows eines Finanzinstruments aufgrund von Veränderungen der Marktpreise schwankt bzw. schwanken. Das Marktrisiko umfasst nicht nur das Potenzial für Verluste, sondern auch das Potenzial für Gewinne. Es beinhaltet das Wechselkursrisiko, das Zinsrisiko und sonstige Preisrisiken (die EU ist mit keinen anderen wesentlichen Preisrisiken konfrontiert).
— |
Das Wechselkursrisiko bezeichnet das Risiko einer Beeinträchtigung der Tätigkeiten der EU oder des Wertes ihrer Investitionen durch Wechselkursschwankungen. Dieses Risiko entsteht aus der Veränderung des Kurses zwischen zwei Währungen. |
— |
Das Zinsrisiko bezeichnet die Möglichkeit einer Wertminderung einer Sicherheit, insbesondere einer Anleihe, die sich aus einem Zinsanstieg ergibt. Im Allgemeinen werden höhere Zinssätze zu niedrigeren Kursen für festverzinsliche Anleihen führen und umgekehrt. |
Das Kreditrisiko bezeichnet das Risiko eines Verlustes, verursacht durch die Nichtzahlung eines Kredits oder einer sonstigen Kreditlinie (entweder von Kapital oder Zinsen oder beidem) durch einen Schuldner/Kreditnehmer oder die Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung. Zu Ausfällen zählen unter anderem Tilgungsverzögerungen, die Umstrukturierung der Tilgungen durch den Kreditnehmers und Insolvenz.
Das Liquiditätsrisiko bezeichnet das Risiko, das sich aus der Schwierigkeit der Veräußerung eines Vermögenswerts ergibt; z. B. das Risiko, dass eine bestimmte Sicherheit oder ein bestimmter Vermögenswert nicht schnell genug auf dem Markt gehandelt werden kann, um einen Verlust zu verhindern oder einer Verpflichtung nachzukommen.
6.2. STRATEGIEN DES RISIKOMANAGEMENTS
Der Vollzug des EU-Haushalts erfordert zunehmend den Einsatz von Finanzinstrumenten im Rahmen operationeller Programme. Der grundlegende Gedanke hinter diesem Ansatz besteht im Gegensatz zur herkömmlichen Methode des Haushaltsvollzugs mittels Gewährung von Finanzhilfen und Subventionen darin, dass der Endbegünstigte für jeden Euro, der aus Haushaltsmitteln über Finanzinstrumente ausgegeben wird, aufgrund der Hebelwirkung dieser Instrumente mehr als einen Euro an finanzieller Unterstützung erhält. Die Wirksamkeit der EU-Haushaltsmittel wird durch diesen Einsatz des EU-Haushalts maximiert. Weitere Informationen zu den betreffenden Beträgen finden sich in Erläuterung 2.4.1.
Den meisten Finanzinstrumenten gemeinsam ist die Tatsache, dass die Durchführung entweder an die EIB-Gruppe (einschließlich EIF) oder, auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem betreffenden Finanzinstitut, an andere Finanzinstitute übertragen wird. Mit diesen Finanzinstituten geschlossene Vereinbarungen unterliegen strengen Bestimmungen und Verpflichtungen für die Mittler, um sicherzustellen, dass EU-Gelder sachgemäß verwaltet werden und hierüber ordnungsgemäß Bericht erstattet wird. Sobald ein finanzieller Beitrag zu einem der Instrumente bewilligt wird, werden die Mittel auf ein eigens eingerichtetes Bankkonto des Finanzinstituts (also auf ein Treuhandkonto) überwiesen. Je nach Finanzinstrument kann das Finanzinstitut die Mittel dieses Treuhandkontos verwenden, um beispielsweise Kredite zu gewähren, Fremdfinanzierungsinstrumente auszugeben, in Eigenkapitalinstrumente zu investieren oder Garantieaufforderungen zu erfüllen. Einnahmen aus Finanzinstrumenten müssen in der Regel in den EU-Haushalt zurückfließen.
Das Risiko in Bezug auf diese Finanzinstrumente ist auf einen Höchstbetrag begrenzt, der in den zugrunde liegenden Vereinbarungen festgelegt ist und der dem im Haushaltsplan für dieses Instrument vorgesehenen Betrag entspricht. Da die Kommission häufig das Erstausfallrisiko (First Loss Piece) trägt und die Instrumente zur Finanzierung von Empfängern mit höherem Risiko (die Schwierigkeiten mit der Beschaffung von Finanzmitteln auf dem freien Kapitalmarkt haben) vorgesehen sind, ist ein gewisser Verlust für den EU-Haushalt anzunehmen.
Bewertung von Finanzinstrumenten
Die folgenden Klassen finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet: Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Kredite, Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch, Kredite und andere zum Restbuchwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten. Der Buchwert dieser finanziellen Vermögenswerte gilt als angemessene Annäherung an den beizulegenden Zeitwert.
Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe
Die Anleihe- und Kredittransaktionen sowie die Verwaltung der Kassenmittel werden von der EU nach den einschlägigen Verordnungen des Rates und des Europäischen Parlaments, Beschlüssen des Rates sowie gegebenenfalls nach den internen Leitlinien durchgeführt. Zu bestimmten Themenbereichen wie Anleihen, Kredite und Verwaltung der Kassenmittel wurden Verfahrenshandbücher erstellt, die von den zuständigen operativen Referaten genutzt werden. Generell werden keine Aktivitäten zum Ausgleich von Zinsänderungen oder Wechselkursschwankungen (Sicherungsgeschäfte) durchgeführt, weil die Anleihetransaktionen im Allgemeinen durch Gegensicherungstransaktionen (Back-to-Back) finanziert werden und folglich nicht zu offenen Zins- oder Währungspositionen führen. Die Anwendung des Gegensicherungsmerkmals (Back-to-Back) wird regelmäßig überprüft.
Kassentransaktionen
Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung der Kassentransaktionen der Kommission sind in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (geändert durch die Verordnung Nr. 804/2016 des Rates) und in der Haushaltsordnung sowie den Anwendungsbestimmungen festgelegt.
Aufgrund der vorstehend genannten Verordnungen wird nach den folgenden Grundsätzen vorgegangen.
— |
Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten auf Konten eingezahlt, die jeder Mitgliedstaat eigens zu diesem Zweck bei seiner Haushaltsverwaltung oder bei der nationalen Zentralbank für die Kommission eröffnet. Die Kommission darf bei den vorgenannten Konten nur dann Mittel in Anspruch nehmen, wenn sie ihren Zahlungsmittelbedarf decken muss |
— |
Die Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten in ihren eigenen Landeswährungen gezahlt, während die Zahlungen der Kommission größtenteils auf Euro lauten. |
— |
Im Namen der Kommission eröffnete Bankkonten dürfen nicht überzogen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Eigenmittelkonten der Kommission bei Zahlungsausfall im Rahmen eines gemäß den Verordnungen und Beschlüssen des Rates begebenen oder garantierten Kredits sowie unter bestimmten Bedingungen in Fällen, in denen der Kassenmittelbedarf die Guthaben der Konten übersteigt. |
— |
Mittel auf Bankkonten, die auf eine andere Währung als dem Euro lauten, werden entweder zur Zahlungen in der gleichen Währung verwendet oder regelmäßig in Euro umgerechnet. |
Neben den Eigenmittelkonten eröffnet die Kommission zum Zweck der Ausführung von Zahlungen und des Empfangs anderer Zahlungseingänge als den Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten weitere Bankkonten bei Zentral- und Geschäftsbanken.
Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung ist stark automatisiert und basiert auf modernen IT-Systemen. Durch besondere Verfahren wird die Sicherheit des Systems garantiert und die Aufgabentrennung gemäß der Haushaltsordnung, den internen Kontrollstandards der Kommission und den Auditgrundsätzen gewährleistet.
Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung der Kommission wird durch schriftliche Leitlinien und Verfahren geregelt, die die operativen und finanziellen Risiken begrenzen und ein angemessenes Kontrollniveau gewährleisten sollen. Diese Leitlinien und Verfahren umfassen verschiedene Tätigkeitsbereiche (wie Zahlungsausführung und Zahlungsmittelverwaltung, Cashflow-Vorausschau, Geschäftskontinuität usw.) und ihre Einhaltung wird regelmäßig kontrolliert. Darüber hinaus findet zwischen der Generaldirektion Haushalt und der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen ein Informationsaustausch über Risikomanagement und empfehlenswerte Verfahren statt.
Geldbußen
Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: Einlagen
Vor 2010 eingegangene Beträge verbleiben auf Konten bei Banken, die speziell für die Einlage von vorläufig vereinnahmten Geldbußen ausgewählt wurden. Die Banken werden unter Einhaltung der in der Haushaltsordnung festgelegten Ausschreibungsverfahren ausgewählt. Die Anlage von Mitteln bei bestimmten Banken wird durch die interne Risikomanagementrichtlinie geregelt, in der die Anforderungen an die Bonitätseinstufung und die Höhe der Mittel, die im Verhältnis zum Eigenkapital des Vertragspartners dort angelegt werden können, festgelegt werden. Finanzielle und operative Risiken werden ermittelt und evaluiert und die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft.
Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: BUFI-Wertpapierbestand
Ab 2010 werden verhängte und vorläufig vereinnahmte Geldbußen in einem speziell zu diesem Zweck geschaffenen Portfolio investiert: dem BUFI. Zu den wichtigsten Zielen dieses Portfolios zählt es, die mit den Finanzmärkten verbundenen Risiken zu mindern und alle mit einer Geldbuße belegten Rechtssubjekte gleich zu behandeln, indem ihnen eine garantierte, auf der gleichen Grundlage berechnete Rückzahlung angeboten wird. Die Kommission führt die Vermögensverwaltung für vorläufig vereinnahmte Geldbußen nach den internen Vermögensverwaltungsrichtlinien durch. Die maßgeblichen operativen Referate nutzen Verfahrenshandbücher, die zu bestimmten Themengebieten wie der Verwaltung der Kassenmittel erstellt worden sind. Finanzielle und operative Risiken werden ermittelt und evaluiert und die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft.
Die im Rahmen der Vermögensverwaltung durchgeführten Tätigkeiten dienen dazu, die der Kommission vorläufig gezahlten Geldbußen so zu investieren, dass
— |
sichergestellt ist, dass die Mittel im Bedarfsfall problemlos verfügbar sind |
— |
und unter normalen Umständen eine Rendite erzielt wird, die im Durchschnitt der Rendite der BUFI-Benchmark abzüglich entstandener Kosten entspricht und zugleich den Nennbetrag der Geldbußen erhält. |
Investitionen sind im Wesentlichen auf folgende Kategorien beschränkt: Termineinlagen bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten, Agenturen für öffentliche Schuldtitel, vollständig im Staatsbesitz befindlicher bzw. staatlich garantierter Banken oder supranationaler Institutionen sowie Anleihen, Schatzwechsel und Einlagenzertifikate, ausgegeben entweder von öffentlichen Einrichtungen oder supranationalen Institutionen.
Finanzgarantien
Die Kommission verfügt im Zusammenhang mit den Geldbußen, die sie gegen Unternehmen verhängt, die gegen die Wettbewerbsvorschriften der EU verstoßen, über Garantien von Finanzinstituten in beträchtlicher Höhe (siehe Erläuterung 2.6.1.2). Diese Garantien werden von den mit einer Geldbuße belegten Unternehmen als Alternative zu vorläufigen Zahlungen bereitgestellt. Die Garantien werden unter Beachtung der der Risikomanagementrichtlinie verwaltet. Finanzielle und operative Risiken werden ermittelt und evaluiert und die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft.
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung des Garantiefonds sind in der Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB vom 25. November 1994 samt nachfolgenden Änderungen vom 17./23. September 1996, vom 8. Mai 2002, vom 25. Februar 2008 und vom 9. November 2010 dargelegt. Dieser Garantiefonds führt seine Transaktionen nur in Euro. Er investiert ausschließlich in dieser Währung, um jedes Wechselkursrisiko zu vermeiden. Die Verwaltung der Vermögenswerte beruht auf dem traditionellen Vorsichtsgrundsatz, der bei Finanzaktivitäten eingehalten wird. Besonderes Augenmerk ist auf die Minderung der Risiken und die Gewährleistung dessen zu richten, dass die verwalteten Vermögenswerte ohne erhebliche Verzögerungen unter Berücksichtigung der durch den Fonds garantierten Verpflichtungen veräußert oder übertragen werden können
EFSI-Garantiefonds
Der EFSI-Garantiefonds wurde durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 (geändert durch Verordnung (EU) 2017/2396 vom 13. Dezember 2017) gegründet. Die Vorschriften und Grundsätze für die Vermögensverwaltung des Fonds sind im Kommissionsbeschluss C(2016)165 vom 21. Januar 2016 festgelegt worden. Die verwalteten Vermögenwerte bieten im Verhältnis zu den möglichen Garantieaufforderungen ausreichend Liquidität, wobei dennoch das Ziel einer Optimierung eines Rendite- und Risikoniveaus angestrebt wird, das mit der Aufrechterhaltung eines hohen Grades an Sicherheit und Stabilität kompatibel ist.
6.3. DAS WÄHRUNGSRISIKO
Aus Finanzinstrumenten entstehende Währungsrisiken der EU zum Jahresende — Nettoposition
in Mio. EUR |
|||||||
|
31.12.2017 |
||||||
USD |
GBP |
DKK |
SEK |
EUR |
Sonstige |
Insgesamt |
|
Finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
680 |
57 |
17 |
56 |
12 806 |
16 |
13 632 |
Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte |
(632) |
— |
— |
— |
655 |
— |
23 |
Kredite (10) |
6 |
0 |
— |
— |
123 |
7 |
137 |
Forderungen und einzuziehende Beträge |
15 |
549 |
63 |
86 |
11 591 |
62 |
12 366 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
49 |
3 180 |
27 |
693 |
18 468 |
1 694 |
24 111 |
|
118 |
3 787 |
107 |
835 |
43 642 |
1 779 |
50 268 |
Finanzielle Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten |
— |
— |
— |
— |
— |
(2) |
(2) |
Abrechnungsverbindlichkeiten |
(4) |
(2) |
(0) |
(1) |
(39 029 ) |
(12) |
(39 048 ) |
|
(4) |
(2) |
(0) |
(1) |
(39 029 ) |
(14) |
(39 050 ) |
Insgesamt |
114 |
3 785 |
107 |
834 |
4 613 |
1 765 |
11 218 |
in Mio. EUR |
|||||||
|
31.12.2016 |
||||||
USD |
GBP |
DKK |
SEK |
EUR |
Sonstige |
Insgesamt |
|
Finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
228 |
58 |
14 |
42 |
10 080 |
21 |
10 442 |
Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte |
(49) |
— |
— |
— |
50 |
— |
0 |
Kredite (10) |
4 |
0 |
— |
— |
329 |
10 |
343 |
Forderungen und einzuziehende Beträge |
1 |
593 |
51 |
81 |
10 888 |
8 |
11 622 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
39 |
2 394 |
428 |
1 220 |
22 387 |
2 117 |
28 585 |
|
222 |
3 045 |
493 |
1 342 |
43 734 |
2 156 |
50 993 |
Finanzielle Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten |
(100) |
— |
— |
— |
100 |
— |
(1) |
Abrechnungsverbindlichkeiten |
(1) |
(5) |
(0) |
(0) |
(39 983 ) |
(16) |
(40 005 ) |
|
(101) |
(5) |
(0) |
(0) |
(39 883 ) |
(16) |
(40 005 ) |
Insgesamt |
121 |
3 040 |
493 |
1 342 |
3 851 |
2 140 |
10 987 |
Wenn der Euro gegenüber anderen Währungen um 10 % an Wert gewonnen hätte, hätte dies die folgenden Auswirkungen gehabt:
in Mio. EUR |
||||
|
Wirtschaftliches Ergebnis |
|||
USD |
GBP |
DKK |
SEK |
|
2017 |
(5) |
(339) |
(8) |
(71) |
2016 |
(4) |
(272) |
(43) |
(118) |
in Mio. EUR |
||||
|
Nettovermögen |
|||
USD |
GBP |
DKK |
SEK |
|
31.12.2017 |
(5) |
(5) |
(2) |
(5) |
31.12.2016 |
(7) |
(5) |
(1) |
(4) |
Wenn der Euro gegenüber diesen Währungen um 10 % an Wert verloren hätte, hätte dies die folgenden Auswirkungen gehabt:
in Mio. EUR |
||||
|
Wirtschaftliches Ergebnis |
|||
USD |
GBP |
DKK |
SEK |
|
2017 |
6 |
414 |
10 |
87 |
2016 |
5 |
332 |
53 |
145 |
in Mio. EUR |
||||
|
Nettovermögen |
|||
USD |
GBP |
DKK |
SEK |
|
31.12.2017 |
7 |
6 |
2 |
6 |
31.12.2016 |
9 |
6 |
2 |
5 |
Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe
Die meisten finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten lauten auf Euro, dass der EU in diesem Fällen kein Währungsrisiko entsteht. Allerdings gewährt die EU über das Finanzinstrument Euratom Kredite in USD, die durch Anleihen über einen entsprechenden Betrag in USD finanziert sind (Back-to-back-Transaktionen). Zum Abschlussstichtag besteht für die EU kein Währungsrisiko in Bezug auf Euratom.
Kassentransaktionen
Von Mitgliedstaaten in anderen Währungen als dem Euro eingezahlte Eigenmittel werden gemäß der Verordnung Nr. 609/2014 des Rates (geändert durch die Verordnung Nr. 804/2016 des Rates) auf den Eigenmittelkonten gehalten. Sie werden in Euro umgerechnet, wenn sie zur Ausführung von Zahlungen benötigt werden. Die bei der Verwaltung dieser Mittel angewendeten Verfahren werden in der vorstehend genannten Verordnung dargelegt. In einer begrenzten Anzahl von Fällen werden diese Mittel direkt für die Ausführung von Zahlungen in diesen Währungen verwendet
Die Kommission unterhält bei Geschäftsbanken Konten in anderen EU-Währungen als dem Euro sowie in USD und CHF für die Ausführung von Zahlungen in diesen Währungen. Diese Konten werden je nach der Höhe der aufzuführenden Zahlungen aufgefüllt und folglich besteht für die Salden dieser Konten kein Währungsrisiko.
Gehen sonstige Einnahmen (außer Eigenmitteln) in anderen Währungen als dem Euro ein, werden diese entweder auf Konten der Kommission in denselben Währungen überwiesen, sofern sie zur Ausführung von Zahlungen benötigt werden, oder sie werden in Euro umgerechnet und auf andere, auf Euro lautende Konten überwiesen Zahlstellenkonten, die auf andere Währungen als den Euro lauten, werden je nach dem geschätzten kurzfristigen lokalen Zahlungsbedarf in eben diesen Währungen aufgefüllt. Die Salden dieser Konten werden unterhalb der jeweiligen Obergrenzen gehalten.
Geldbußen
Vorläufig vereinnahmte Geldbußen (Einlagen und BUFI-Wertpapierbestand) sowie Bankgarantien
Da sämtliche Geldbußen in Euro verhängt und gezahlt werden, besteht kein Fremdwährungsrisiko.
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
Die finanziellen Vermögenswerte dieses Fonds lauten auf Euro; folglich besteht kein Währungsrisiko. Die der EU aufgrund Inanspruchnahme des Fonds infolge Nichtzahlung eines Kreditempfängers übertragenen Kredite werden in ihrer ursprünglichen Währung getätigt und stellen daher ein Wechselkursrisiko für die EU dar. Da der Zeitpunkt der Rückzahlung der Kredite nicht sicher bekannt ist, werden keine Tätigkeiten zum Ausgleich von Wechselkursschwankungen (Hedging) durchgeführt.
EFSI-Garantiefonds
Der EFSI-Garantiefonds führt seine Transaktionen derzeit sowohl in Euro als auch in US-Dollar aus. Im Dezember 2016 wurden im Hinblick auf eine Verbesserung der Renditen und Streuung des Marktrisikos mittels eines Engagements auf dem US-Markt die ersten Investitionen in auf USD lautende, festverzinsliche Schuldverschreibungen (US-Staatsanleihen) getätigt. Das Währungsrisiko wird durch den Abschluss von Derivatverträgen (Devisentermingeschäfte) zur Absicherung des Marktwerts des Portfolios mit USD-Investitionen gehandhabt. Die Grenze für das maximale, nicht abgesicherte Wechselkursrisiko wurde auf 1 % des gesamten Portfoliowerts innerhalb der Benchmark und der jährlichen strategischen Zuweisungen festgesetzt. Auf- oder Abwärtsbewegungen beim Marktwert der USD-Investitionen, die in der einen oder anderen Richtung über die 1 %-Grenze hinausgehen, würden folglich ein Ausgleichsgeschäft (einen neuen Terminkontrakt der in die gleiche oder entgegengesetzte Richtung zielt) auslösen, mit dem die abgesicherte Position entsprechend angepasst oder umgekehrt wird. Eine Anpassung des Sicherungsgeschäfts kann auch durch Veränderungen im Wechselkurs zwischen EUR und USD veranlasst werden.
6.4. ZINSÄNDERUNGSRISIKO
In der folgenden Tabelle wird die Sensitivität des Zinssatzes von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten bei Unterstellung einer möglichen Änderung der Zinssätze um +/- 100 Basispunkte (1 %) dargestellt.
in Mio. EUR |
||
|
Zunahme (+) / Abnahme (-) in Basispunkten |
Auswirkungen auf das Nettovermögen |
31.12.2017: Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
+100 |
(359) |
-100 |
382 |
|
31.12.2016: Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
+100 |
(291) |
-100 |
313 |
Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe
Aufgrund der Beschaffenheit ihrer Anleihe- und Kreditvergabetransaktionen verfügt die EU über bedeutende verzinsliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Das mit den Anleihen einhergehende Zinsrisiko wird jedoch durch Kredite zu gleichwertigen Konditionen, sogenannten Back-to-back-Transaktionen, ausgeglichen.
Kassentransaktionen
Die Kassenmittelverwaltung der Kommission nimmt keinerlei Geldmittel auf; folglich ist sie keinem Zinsrisiko ausgesetzt. Für die auf den verschiedenen Bankkonten gehaltenen Salden werden jedoch Zinsen berechnet. Die Kommission hat daher Maßnahmen zur Sicherstellung dessen getroffen, dass die auf ihren Konten eingenommenen Zinsen die Marktzinssätze sowie deren eventuelle Fluktuation widerspiegeln.
Bei den Kassenmittelverwaltungen der Mitgliedstaaten zum Zweck der Vereinnahmung von Eigenmitteln eröffnete Konten tragen keine Zinsen und sind gebührenfrei. Bei nationalen Zentralbanken geführte Konten können zu dem von dem einzelnen Finanzinstitut angewandten Zinssatz verzinst werden. Da einige dieser Konten derzeit negativ verzinst werden könnten, wurden Verfahren für die Kassenmittelverwaltung eingerichtet, um die Salden auf diesen Konten niedrig zu halten.
Darüber hinaus sind Eigenmittelkonten nach der Verordnung Nr. 609/2014 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 804/2016 des Rates geänderten Fassung vor den Auswirkungen von Negativzinsen geschützt.
Auf Konten bei Geschäftsbanken gehaltene Tagesgelder tragen jeweils täglich Zinsen. Diese Zinsen basieren auf variablen Marktsätzen, auf die eine vertragliche Marge (positiv oder negativ) berechnet wird. Bei den von Geschäftsbanken angewendeten Sätzen besteht im Allgemeinen eine vertragliche Untergrenze von Null. Infolgedessen besteht kein Risiko, dass die Kommission Zinssätze erzielt, die unter den Marktsätzen liegen.
Geldbußen
Vorläufig vereinnahmte Geldbußen (Einlagen, BUFI-Wertpapierbestand) sowie Bankgarantien
Die vorläufig vereinnahmten Geldbußen werden in ein Portfolio von Geldmarktinstrumenten und langfristigen Anleihen mit einer durchschnittlichen Laufzeit von 2,6 Jahren investiert.
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
Die in diesem Garantiefonds bereitgestellten Haushaltsmittel werden in ein Portfolio von Geldmarktinstrumenten und langfristigen Anleihen mit einer durchschnittlichen Portfoliolaufzeit von insgesamt 2,93 Jahren investiert.
EFSI-Garantiefonds
Die in EFSI-Garantiefonds bereitgestellten Haushaltsmittel werden in ein Portfolio von Geldmarktinstrumenten und langfristigen Anleihen mit einer durchschnittlichen Portfoliolaufzeit von insgesamt 3,5 Jahren investiert.
6.5. KREDITRISIKO
Die Beträge, an denen sich das Kreditrisiko der EU am Ende des Berichtszeitraums ablesen lässt, sind die Buchwerte der Finanzinstrumente wie in Erläuterung 2 angegeben.
Analyse des Alters nicht wertgeminderter Vermögenswerte
in Mio. EUR |
|||||
|
Insgesamt |
Weder überfällig noch wertgemindert |
Überfällig, aber nicht wertgemindert |
||
< 1 Jahr |
1-5 Jahre |
> 5 Jahre |
|||
Kredite |
54 981 |
54 980 |
0 |
— |
— |
Forderungen und einzuziehende Beträge |
12 366 |
8 905 |
2 894 |
359 |
208 |
Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte |
23 |
23 |
— |
— |
— |
Gesamtwert zum 31.12.2017 |
67 369 |
63 908 |
2 894 |
359 |
208 |
Kredite |
55 477 |
55 476 |
1 |
— |
— |
Forderungen und einzuziehende Beträge |
11 622 |
10 310 |
130 |
909 |
273 |
Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte |
0 |
0 |
— |
— |
— |
Gesamtwert zum 31.12.2016 |
67 099 |
65 786 |
131 |
909 |
273 |
Zu den 1- bis 5-jährigen Forderungen und einzuziehenden Beträgen zählen auch im Zusammenhang mit Geldbußen im Wettbewerbsbereich einzuziehende Beträge in Höhe von 278 Mio. EUR (2016: 870 Mio. EUR die zu einem großen Teil durch Bankgarantien abgedeckt sind. Die Kommission ist folglich einer geringen Belastung durch Kreditrisiken ausgesetzt. Diese Garantien werden von den mit einer Geldbuße belegten Unternehmen als Alternative zu vorläufigen Zahlungen bereitgestellt.
Kreditqualität finanzieller Vermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindert sind
in Mio. EUR |
|||||
|
31.12.2017 |
||||
AFS (11) |
Finanzielle Vermögenswerte zum FVSD (12) |
Kredite und Forderungen (13) |
Zahlungsmittel |
Insgesamt |
|
Gegenparteien mit externer Bonitätseinstufung |
|
|
|
|
|
Prime und High-Grade |
8 068 |
16 |
3 132 |
19 261 |
30 477 |
Upper Medium Grade |
1 794 |
— |
23 879 |
3 977 |
29 650 |
Lower Medium Grade |
2 186 |
— |
28 041 |
463 |
30 691 |
Non-Investment Grade |
— |
— |
4 087 |
389 |
4 476 |
|
12 048 |
16 |
59 139 |
24 090 |
95 293 |
Gegenparteien ohne externe Bonitätseinstufung |
|
|
|
|
|
Gruppe 1 |
— |
6 |
4 745 |
21 |
4 772 |
Gruppe 2 |
— |
— |
1 |
— |
1 |
|
— |
6 |
4 746 |
21 |
4 773 |
Insgesamt |
12 048 |
23 |
63 885 |
24 111 |
100 067 |
in Mio. EUR |
|||||
|
31.12.2016 |
||||
|
AFS (11) |
Finanzielle Vermögenswerte zum FVSD (12) |
Kredite und Forderungen (13) |
Zahlungsmittel |
Insgesamt |
Gegenparteien mit externer Bonitätseinstufung |
|
|
|
|
|
Prime und High-Grade |
6 451 |
— |
3 386 |
21 990 |
31 828 |
Upper Medium Grade |
1 412 |
— |
23 826 |
5 325 |
30 563 |
Lower Medium Grade |
1 056 |
— |
4 532 |
492 |
6 081 |
Non-Investment Grade |
— |
— |
27 724 |
744 |
28 468 |
|
8 920 |
— |
59 469 |
28 552 |
96 941 |
Gegenparteien ohne externe Bonitätseinstufung |
|
|
|
|
|
Gruppe 1 |
— |
0 |
6 238 |
33 |
6 272 |
Gruppe 2 |
— |
— |
79 |
— |
79 |
|
— |
0 |
6 317 |
33 |
6 351 |
Insgesamt |
8 920 |
0 |
65 786 |
28 585 |
103 292 |
In der vorstehenden Tabelle sind zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte in Form von Eigenkapitalinstrumenten ohne externe Bonitätseinstufung nicht enthalten. Die vier oben erwähnten Risikoklassen stützen sich im Prinzip auf die Ratingklassen externer Rating-Agenturen und entsprechen:
— |
Prime und High Grade: Moody P-1, Aaa — Aa3; S&P A-1+, A-1, AAA — AA -; Fitch F1+, F1, AAA — AA- und gleichwertig |
— |
Upper Medium Grade: Moody P-2, A1 — A3; S&P A-2, A+ — A-; Fitch F2, A+ — A- und gleichwertig |
— |
Lower Medium Grade: Moody P-3, Baa1 — Baa3, S&P A-3, BBB+ — BBB-; Fitch F-3, BBBB+ — BBB- und gleichwertig |
— |
Non-Investment Grade: Moody not prime, Ba1 — C; S&P B, C, BB+ — D; Fitch B, C, BB+ — D und gleichwertig |
Die EU orientiert sich vor allem im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten und Geschäftsbanken an diesen Ratingklassen externer Agenturen; es ist aber durchaus möglich, dass sie nach eigenen Analysen in Einzelfällen Beträge in einer der oben genannten Risikoklassen belässt, auch wenn eine oder mehrere der oben genannten Rating-Agenturen die betreffende Gegenpartei möglicherweise herabgestuft hat/haben. Bei den nicht extern bewerteten Gegenparteien bezieht sich die Gruppe 1 auf Schuldner ohne Ausfälle in der Vergangenheit und Gruppe 2 auf Schuldner mit Ausfällen in der Vergangenheit.
Die oben unter „Kredite und Forderungen“ aufgeführten Beträge mit dem Rating „Non-Investment-Grade“ beziehen sich in erster Linie auf Kredite zur finanziellen Unterstützung, die die Kommission an Mitgliedstaaten in finanziellen Schwierigkeiten vergibt, sowie auf Forderungen gegenüber einigen Mitgliedstaaten, die auf der Eigenmittelverordnung oder einer anderen Rechtsgrundlage beruhen. Der unter Zahlungsmitteln aufgeführte Betrag bezieht sich auf in den Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten eröffnete Eigenmittelkonten, auf denen — wie in der vorstehend zitierten Verordnung vorgesehen — die Eigenmittelbeiträge gehalten werden. Die Kommission darf bei diesen Konten nur dann Mittel in Anspruch nehmen, wenn sie ihren durch den Haushaltsvollzug verursachten Zahlungsmittelbedarf decken muss.
Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe
Das Management des Kreditrisikos erfolgt an erster Stelle durch Länderbürgschaften wie im Fall von Euratom, an zweiter Stelle durch den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (MFA und Euratom), dann durch die Möglichkeit, die erforderlichen Mittel aus den Eigenmittelkonten der Kommission zu entnehmen und schließlich durch den Haushalt der EU.
In den Rechtsvorschriften für die Eigenmittel wird die Obergrenze für Eigenmittelzahlungen auf 1,20 % des BNE des betreffenden Mitgliedstaates festgesetzt. Im Jahr 2017 wurden 0,76 % zur Deckung von Mitteln für Zahlungen verwendet. Dies bedeutet, dass am 31. Dezember 2017 eine Marge von 0,44 % zur Deckung dieser Garantien zur Verfügung stand. Zu diesem Zweck kann die EU Mittel von allen Mitgliedstaaten anfordern, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen der EU gegenüber den Kreditgebern zu gewährleisten.
Kassentransaktionen
Die meisten Kassenmittel der Kommission werden gemäß der Verordnung Nr. 609/2014 des Rates über das Eigenmittelsystem (geändert durch die Verordnung 2016/804 des Rates) auf den Konten gehalten, die von den Mitgliedstaaten zur Entrichtung ihrer Beiträge (Eigenmittel) eröffnet wurden. Alle Konten dieser Art werden bei den Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten geführt. Diese Organe bringen für die Kommission das geringste Kreditrisiko (Ausfallrisiko) mit sich, da das Risiko bei den Mitgliedstaaten liegt. Für den Teil der Kassenmittel der Kommission, der bei Geschäftsbanken gehalten wird, werden die betreffenden Konten zur Deckung der Zahlungen „just in time“ aufgefüllt. Die Verwaltung erfolgt automatisch über das Kassenführungssystem der Haushaltsverwaltung. Auf den einzelnen Konten wird unter Berücksichtigung der jeweiligen durchschnittlichen Höhe der täglich von dem betreffenden Konto aus getätigten Zahlungen ein Mindestbestand an Zahlungsmitteln gehalten. Daher ist der Tagesgeld-Gesamtbetrag auf diesen Konten ständig niedrig (im Durchschnitt insgesamt weniger als 80 Mio. EUR über 21 Konten verteilt), damit sich das Risiko für die Kommission in Grenzen hält. Diese Beträge sind im Zusammenhang mit den täglichen Gesamtkassenständen zu betrachten, die 2017 zwischen 4 Mio. EUR und 40 Mrd. EUR schwankten, wobei 2017 Zahlungen von mehr als 134 Mrd. EUR von Konten der Kommission geleistet wurden.
Zudem gelten besondere Leitlinien für die Auswahl von Geschäftsbanken, um das Kreditrisiko für die Kommission weiter zu verringern:
— |
Sämtliche Geschäftsbanken werden im Rahmen von Ausschreibungen ausgewählt. Für eine Zulassung zu den Ausschreibungsverfahren ist eine kurzfristige Bonitätsbewertung von Moody’s von P-1 oder gleichwertig erforderlich. Eine niedrigere Stufe kann unter besonderen, ordnungsgemäß begründeten Umständen akzeptiert werden. |
— |
Die Bonitätsbewertungen der Geschäftsbanken, bei denen die Kommission Konten hält, werden täglich überprüft. |
— |
In EU-Delegationen außerhalb der EU werden Zahlstellenkonten bei lokalen Banken gehalten, die in einem vereinfachten Ausschreibungsverfahren ausgewählt werden. Die Anforderungen an die Bonitätseinstufung hängen von der jeweiligen örtlichen Situation ab und können sich zwischen den Ländern deutlich unterscheiden. Um das Kreditrisiko zu begrenzen, werden die Salden auf diesen Konten auf einem möglichst niedrigen Stand gehalten (unter Berücksichtigung operativer Anforderungen), sie werden regelmäßig aufgefüllt und die geltenden Höchstgrenzen werden einmal jährlich überprüft. |
Geldbußen
Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: Einlagen
Banken, in denen Einlagen im Zusammenhang mit vor 2010 vorläufig vereinnahmten Geldbußen gehalten werden, werden mittels Ausschreibungsverfahren nach der Risikomanagementrichtlinie ausgewählt. In dieser Richtlinie werden die Anforderungen an die Bonitätseinstufung und die Höhe der Mittel, die im Verhältnis zum Eigenkapital des Vertragspartners hinterlegt werden könnten, festgelegt.
Als allgemeine Regel gilt, dass für Geschäftsbanken, die speziell zur Einlage von vorläufig vereinnahmten Geldbußen ausgewählt wurden, eine langfristige Einstufung von A (S&P oder gleichwertig) und eine kurzfristige Einstufung von mindestens A-1 (S&P oder gleichwertig) erforderlich ist. Sollten Banken in dieser Gruppe herabgestuft werden, kommen besondere Maßnahmen zum Tragen. Darüber hinaus wird der bei den einzelnen Banken hinterlegte Betrag auf einen bestimmten Prozentsatz der Eigenmittel der jeweiligen Bank begrenzt. Dieser Prozentsatz ist je nach Ratingstufe der einzelnen Finanzinstitute unterschiedlich. Bei der Berechnung dieser Grenzen wird ebenfalls die Summe der Garantien, die für die Kommission von demselben Institut übernommen wurden, berücksichtigt. Auch wird regelmäßig überprüft, ob die ausstehenden Einlagen den anzuwenden Anforderungen der Richtlinie entsprechen.
Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: BUFI-Wertpapierbestand
Für Investitionen in öffentliche Schuldtitel aus vorläufig eingezogenen Geldbußen trägt die Kommission seit 2010 das Kreditrisiko. Die höchste Konzentration im Kreditengagement besteht gegenüber Frankreich, auf das 26 % des Portfolios entfallen. Die fünf Länder mit dem höchsten Kreditengagement (Frankreich, Italien, Spanien, Deutschland und Belgien) stellen zusammen 72 % des Beteiligungsportfolios dar. Der gewichtete Durchschnitt der Bonitätseinstufung für das Portfolio beträgt A- (S&P oder gleichwertig).
Finanzgarantien
Das Risikomanagement für die Annahme solcher Garantien gewährleistet der Kommission eine hohe Kreditqualität. Auch wird regelmäßig überprüft, ob die ausstehenden Garantien den anzuwenden Anforderungen der Richtlinie entsprechen.
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
In den für das Treasury-Portfolio vereinbarten Vermögensverwaltungsrichtlinien bzw. Investitionsstrategien werden bestimmte Grenzen und Einschränkungen festgelegt, um die Belastung des Bestandes/Portfolios durch Kreditrisiken zu begrenzen. Zu diesen Grenzen und Einschränkungen zählen Auswahlkriterien, von der Emittentenkategorie abhängige, nominelle Kreditlimits, vom jeweiligen Emittenten abhängige, relative Konzentrationslimits und Konzentrationslimits pro Emission. Sämtliche Investitionen sind mindestens als „Investment Grade“ eingestuft.
EFSI-Garantiefonds
In den Vermögensverwaltungsrichtlinien, Risiko- und Investitionsstrategien werden bestimmte Grenzen und Einschränkungen festgelegt, um die Belastung des Bestandes/Portfolios durch Kreditrisiken zu begrenzen; generell ist das Portfolio auf Papiere mit „Investment Grade“ beschränkt. Der gewichtete Durchschnitt der Bonitätseinstufung für das Portfolio beträgt A- (S&P oder gleichwertig).
Da einzige Gegenpartei sämtlicher zum 31. Dezember 2017 offener Devisenterminkontrakte die Bank für internationalen Zahlungsausgleich ist, werden zu diesem Termin keine Bonitätsverbesserungen wie Sicherheiten, Nettingvereinbarungen oder Garantien bereitgestellt. Die maximale Belastung durch Kreditrisiken für Devisenterminkontrakte mit einem positiven beizulegenden Zeitwert zum Ende der Berichtsperiode entspricht dem Buchwert in der Vermögensübersicht.
6.6. LIQUIDITÄTSRISIKO
Analyse der Fälligkeit finanzieller Verbindlichkeiten nach vertraglicher Restlaufzeit
in Mio. EUR |
||||
|
< 1 Jahr |
1-5 Jahre |
> 5 Jahre |
Insgesamt |
Anleihen |
(6 700 ) |
(14 862 ) |
(33 279 ) |
(54 841 ) |
Abrechnungsverbindlichkeiten |
(39 048 ) |
— |
— |
(39 048 ) |
Sonstige |
(150) |
(665) |
(1 255 ) |
(2 070 ) |
Gesamtwert zum 31.12.2017 |
(45 898 ) |
(15 527 ) |
(34 534 ) |
(95 959 ) |
Anleihen |
(2 094 ) |
(18 084 ) |
(34 950 ) |
(55 128 ) |
Abrechnungsverbindlichkeiten |
(40 005 ) |
— |
— |
(40 005 ) |
Sonstige |
(189) |
(637) |
(1 397 ) |
(2 222 ) |
Gesamtwert zum 31.12.2016 |
(42 288 ) |
(18 721 ) |
(36 346 ) |
(97 355 ) |
Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten
in Mio. EUR |
||||
|
< 1 Jahr |
1-5 Jahre |
> 5 Jahre |
Insgesamt |
Derivative Zahlerseite |
(634) |
(2) |
— |
(635) |
Derivative Empfängerseite |
638 |
— |
— |
638 |
Netto-Cashflows zum 31.12.2017 |
5 |
(2) |
— |
3 |
Derivative Zahlerseite |
(150) |
— |
— |
(150) |
Derivative Empfängerseite |
149 |
— |
— |
149 |
Netto-Cashflow zum 31.12.2016 |
(1) |
— |
— |
(1) |
Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe
Das mit Anleihen einhergehende Liquiditätsrisiko wird in der Regel durch Kredite zu gleichwertigen Konditionen, sogenannten Back-to-back-Transaktionen, ausgeglichen. Im Hinblick auf MFH und Euratom dient der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen bei Zahlungsverzug und Zahlungsverzögerungen von Kreditnehmern als Liquiditätsreserve (oder Sicherheitsnetz). Hinsichtlich der Zahlungsbilanzhilfe ist in der Verordnung Nr. 431/2009 des Rates ein Verfahren vorgesehen, das genügend Zeit zur Mobilisierung von Mitteln über die Eigenmittelkonten der Kommission bei den Mitgliedstaaten einräumt. Bezüglich des EFSM ist in der Verordnung Nr. 407/2010 des Rates ein ähnliches Verfahren vorgesehen.
Kassentransaktionen
Durch die Haushaltsgrundsätze der EU ist sichergestellt, dass die Zahlungsmittel für ein bestimmtes Jahr stets ausreichen, um alle anfallenden Zahlungen auszuführen. Tatsächlich entsprechen die Beiträge der Mitgliedstaaten dem Betrag der Mittel für Zahlungen für das betreffende Haushaltsjahr. Allerdings gehen die Beiträge der Mitgliedstaaten über das ganze Jahr verteilt in zwölf Monatsraten ein, während bei den Zahlungen eine gewisse Saisonabhängigkeit besteht. Außerdem werden im Einklang mit der Verordnung Nr. 609/2014 des Rates (zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel, geändert durch die Verordnung 2016/804 des Rates) die Beiträge der Mitgliedstaaten zu nach dem 16. eines Monats N genehmigten (Berichtigungs-)Haushaltsplänen erst im Monat N+2 verfügbar, die entsprechenden Mittel für Zahlungen hingegen sofort bereitgestellt. Um sicherzustellen, dass die verfügbaren Kassenmittel stets zur Deckung der in einem bestimmten Monat durchzuführenden Zahlungen ausreichen, wurden Verfahren für regelmäßige Zahlungsmittelprognosen eingeführt. Auch können bei Bedarf bis zu bestimmen Grenzen und unter bestimmen Bedingungen Eigenmittel oder zusätzliche Finanzmittel im Voraus bei den Mitgliedstaaten abgerufen werden. Die Saisonabhängigkeit der Ausgaben und allgemeine Haushaltszwänge haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass eine stärkere Überwachung des Zahlungsrhythmus im Jahresverlauf erforderlich wurde. Darüber hinaus wird im Kontext der täglichen Kassentransaktionen der Kommission durch automatische Kassenführungsinstrumente sichergestellt, dass auf jedem einzelnen Bankkonto der Kommission jeden Tag genügend liquide Mittel vorhanden sind.
Geldbußen
Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: BUFI-Wertpapierbestand
Für die Verwaltung des Fonds gilt der Grundsatz, wonach die Vermögenswerte eine im Verhältnis zu den Verpflichtungen hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit aufweisen müssen. Der Wertpapierbestand setzt sich überwiegend aus hochliquiden Wertpapieren zusammen, die veräußert werden können, wenn unerwartete Mittelabflüsse zu bewältigen sind. Darüber hinaus beträgt der Anteil von Einlagen, Wertpapieren mit einer Restlaufzeit von einem Jahr sowie von Schuldverschreibungen mit variablen Zinssätzen 38 %.
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
Für die Verwaltung des Fonds gilt der Grundsatz, wonach die Vermögenswerte eine im Verhältnis zu den Verpflichtungen hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit aufweisen müssen. Der Fonds muss einen Mindestbetrag von 100 Mio. EUR in ein kurzfristiges, in monetäre Werte zu investierendes Portfolio mit einer Fälligkeit von weniger als zwölf Monaten vorhalten. Zum 31. Dezember 2017 beliefen sich diese Beteiligungen einschließlich Zahlungsmitteln auf 244 Mio. EUR. Darüber hinaus müssen mindestens 20 % des Nennwerts des Fonds monetäre Werte, festverzinsliche Wertpapier mit einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr und Wertpapiere mit variablem Zinssatz umfassen. Zum 31. Dezember 2017 betrug dieser Anteil 23 %.
EFSI-Garantiefonds
Für die Verwaltung des Garantiefonds gilt das Prinzip, wonach die Vermögenswerte eine im Verhältnis zu den Verpflichtungen hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit aufweisen. Der Wertpapierbestand setzt sich überwiegend aus hochliquiden Vermögenswerten zusammen, die veräußert werden können, wenn unerwartete Mittelabflüsse zu bewältigen sind, unter anderem aus auf USD lautenden Wertpapieren mit der höchsten Liquidität, d. h. US-Staatsanleihen; ihr Anteil am gesamten Investitionsportfolio betrug zum Abschlussstichtag 16 %.
Die Abgeltung von Derivatverträgen erfolgt brutto und basiert auf ihrer vertraglichen Restlaufzeit. Die Erfüllung von Verpflichtungen erfolgt mittels Verkauf von auf USD lautenden Vermögenswerten bzw. Swapgeschäften; dadurch ist es möglich, dass es aufgrund von Wechselkursdifferenzen zu einem Mittelabfluss kommt.
Hinsichtlich der Anforderungen an Sicherheiten/Einschussforderungen ist kein Liquiditätsmanagement erforderlich, weil die derzeitige Gegenpartei der Sicherungsgeschäfte Transaktionen mit der Kommission ohne Sicherheiten bzw. Aufforderungen zur Einschusszahlung akzeptiert.
Sonstige Finanzinstrumente — Devisenoption
Im Verlauf des am 31. Dezember 2017 endenden Jahres schloss die EU einen Derivatvertrag (Devisenoption) zur Deckung der Abwertung von auf Fremdwährungen lautenden Krediten, die von Finanzinstituten gewährt worden waren (siehe Erläuterung 2.11.2). Hinsichtlich der sonstigen, aus dem Haushalt der EU finanzierten Finanzinstrumente kann der Betrag, für den die EU im Rahmen dieser Option haftet, den gebundenen Betrag, also das durch diese Tatsache geminderte Liquiditätsrisiko, nicht übersteigen.
7. ANGABEN ZU NAHESTEHENDEN UNTERNEHMEN UND PERSONEN
7.1. NAHESTEHENDE UNTERNEHMEN UND PERSONEN
Bei den der EU nahestehenden Unternehmen und Personen handelt es sich um die konsolidierten Rechtssubjekte der EU, Partner sowie um die Bedienstete der höchsten Führungsebene dieser Rechtssubjekte. Da die Transaktionen zwischen diesen Rechtssubjekten als gewöhnliche Vorgänge der EU ablaufen, bestehen hierfür nach den EU-Rechnungslegungsvorschriften keine spezifischen Offenlegungsanforderungen.
7.2. ANSPRÜCHE DER HÖCHSTEN FÜHRUNGSEBENE
Zur Veranschaulichung der Transaktionen im Zusammenhang mit nahestehenden Unternehmen und Personen werden die Bediensteten der höchsten Führungsebene der EU in fünf Besoldungsgruppen unterteilt:
Besoldungsgruppe 1: die Präsidenten des Europäischen Rates, der Kommission und des Gerichtshofes der Europäischen Union
Besoldungsgruppe 2: der Vizepräsident der Kommission und der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik sowie die anderen Vizepräsidenten der Kommission
Besoldungsgruppe 3: Generalsekretär des Rates, Mitglieder der Kommission, Richter und Generalanwälte des Europäischen Gerichtshofes der Europäischen Union, Präsident und Mitglieder des Gerichts der Europäischen Union, Präsident und Mitglieder des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, Europäischer Bürgerbeauftragter und Europäischer Datenschutzbeauftragter
Besoldungsgruppe 4: der Präsident und die Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes
Besoldungsgruppe 5: hochrangige Beamte der Organe und Agenturen.
Eine Zusammenfassung der Ansprüche dieser Personen folgt. Weitere Informationen sind dem auf der Europa-Website veröffentlichten Beamtenstatut zu entnehmen. Das Beamtenstatut ist das offizielle Dokument, in dem die Rechte und Pflichten aller EU-Beamten beschrieben werden. Den Bediensteten der höchsten Führungsebene wurden keinerlei zinsvergünstigte EU-Kredite gewährt.
FINANZIELLE ANSPRÜCHE DER HÖCHSTEN FÜHRUNGSEBENE
EUR |
|||||
Anspruch (pro Bediensteten) |
Besoldungsgruppe 1 |
Besoldungsgruppe 2 |
Besoldungsgruppe 3 |
Besoldungsgruppe 4 |
Besoldungsgruppe 5 |
Grundgehalt (pro Monat) |
27 436,90 |
24 852,26 - |
19 881,81 - |
21 472,36 - |
12 641,93 - |
|
|
25 846,36 |
22 367,04 |
22 864,09 |
19 881,81 |
|
|
|
|
|
|
Wohnungs-/Auslandszulage |
15 % |
15 % |
15 % |
15 % |
0-4 %-16 % |
|
|
|
|
|
|
Familienzulagen: |
|
|
|
|
|
Haushalt (in % vom Gehalt) |
2 % + 184,55 |
2 % + 184,55 |
2 % + 184,55 |
2 % + 184,55 |
2 % + 184,55 |
Unterhaltsberechtigte Kinder |
403,25 |
403,25 |
403,25 |
403,25 |
403,25 |
Vorschulkinder |
98,51 |
98,51 |
98,51 |
98,51 |
98,51 |
Erziehungszulage oder |
273,6 |
273,6 |
273,6 |
273,6 |
273,6 |
Erziehungszulage bei Schulbesuch außerhalb des Arbeitsortes |
547,2 |
547,2 |
547,2 |
547,2 |
547,2 |
Pauschale für Vorsitz führende Richter |
Keine Angabe |
Keine Angabe |
627,76 |
Keine Angabe |
Keine Angabe |
|
|
|
|
|
|
Repräsentationszulage |
1 486,84 |
955,58 |
627,76 |
Keine Angabe |
Keine Angabe |
|
|
|
|
|
|
Jährliche Reisekosten |
Keine Angabe |
Keine Angabe |
Keine Angabe |
Keine Angabe |
Keine Angabe |
|
|
|
|
|
|
Überweisungen an den Herkunftsmitgliedstaat: |
|
|
|
|
|
Erziehungsbeihilfe (14) |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
in % des Gehalts (14) |
5 % |
5 % |
5 % |
5 % |
5 % |
in % des Gehalts ohne Berichtigungskoeffizient |
max. 25 % |
max. 25 % |
max. 25 % |
max. 25 % |
max. 25 % |
Repräsentationsaufwand |
Erstattet |
Erstattet |
Erstattet |
Keine Angabe |
Keine Angabe |
|
|
|
|
|
|
Dienstantritt: |
|
|
|
|
|
Einrichtungsaufwand |
54 873,80 |
48 969,98 - |
39 763,62 - |
42 944,71 - |
Erstattet |
|
|
50 928,78 |
44 734,07 |
45 728,19 |
|
Reisekosten für Angehörige |
Erstattet |
Erstattet |
Erstattet |
Erstattet |
Erstattet |
Umzugsaufwendungen |
Erstattet |
Erstattet |
Erstattet |
Erstattet |
Erstattet |
Ausscheiden aus dem Amt: |
|
|
|
|
|
Wiedereingliederungsaufwendungen |
27 436,90 |
24 852,26 - |
19 881,81 - |
21 472,36 - |
Erstattet |
|
|
25 846,36 |
22 367,04 |
22 864,09 |
|
Reisekosten für Angehörige |
Erstattet |
Erstattet |
Erstattet |
Erstattet |
Erstattet |
Umzugsaufwendungen |
Erstattet |
Erstattet |
Erstattet |
Erstattet |
Erstattet |
Übergangsgeld (in % des Gehalts) (15) |
40 % — 65 % |
40 % — 65 % |
40 % — 65 % |
40 % — 65 % |
Keine Angabe |
Krankenversicherung |
Gedeckt |
Gedeckt |
Gedeckt |
Gedeckt |
Gedeckt |
Ruhestandsbezüge (in % vom Gehalt vor Steuern) |
max. 70 % |
max. 70 % |
max. 70 % |
max. 70 % |
max. 70 % |
|
|
|
|
|
|
Abzüge: |
|
|
|
|
|
Lohnsteuer |
8 % — 45 % |
8 % — 45 % |
8 % — 45 % |
8 % — 45 % |
8 % — 45 % |
Krankenversicherung (in % des Gehalts) |
1,7 % |
1,7 % |
1,7 % |
1,7 % |
1,7 % |
Sonderabgabe auf das Gehalt |
7 % |
7 % |
7 % |
7 % |
6-7 % |
Abzug für Ruhegehalt |
Keine Angabe |
Keine Angabe |
Keine Angabe |
Keine Angabe |
9,8 % |
Anzahl der Personen zum Jahresende |
3 |
6 |
93 |
28 |
112 |
8. EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der vorliegenden Jahresrechnungen waren dem Rechnungsführer der Kommission weder wesentliche Aspekte bekannt geworden noch Sachverhalte berichtet worden, die in diesem Abschnitt gesondert offengelegt werden müssten. Wie in der Erläuterung 4.1.1 bereits erwähnt wurde, ist die EFSI-Vereinbarung der Verordnung (EU) 2017/2396 entsprechend im März 2018 geändert worden.
Die Jahresrechnung samt zugehörigen Erläuterungen wurde auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Daten erstellt, wie aus den vorgelegten Angaben ersichtlich ist.
9. KONSOLIDIERUNGSKREIS
A. KONTROLLIERTE RECHTSSUBJEKTE (52)
1. Organe und beratende Einrichtungen (11)
Europäisches Parlament
Europäischer Rat
Europäische Kommission
Europäischer Rechnungshof
Gerichtshof der Europäischen Union
European External Action Service — Europäischer Auswärtiger Dienst
Europäischer Datenschutzbeauftragter
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Europäischer Bürgerbeauftragter
Ausschuss der Regionen
Rat der Europäischen Union
2. EU-Agenturen (39)
2.1. Exekutivagenturen (6)
Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur
Consumers, Health, Agriculture and Food Executive Agency — Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel
Exekutivagentur für die Forschung
Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen
Exekutivagentur für Innovation und Netze
Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates
2.2. Dezentrale Agenturen (33)
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
Europäische Arzneimittel-Agentur
Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS
Europäische Chemikalienagentur
„Fusion for Energy“ (Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie)
Eurojust
Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen
European Agency for Safety and Health at Work — Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
European Centre for Disease Prevention and Control — Europäisches Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten
Europäische Umweltagentur
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung
Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Europäische Bankenaufsichtsbehörde
Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen
Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation
Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)
EU-LISA (Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
Europäische Eisenbahnagentur
Community Plant Variety Office — Gemeinschaftliches Sortenamt
Europäische Fischereiaufsichtsagentur
European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction — Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Europäisches Polizeiamt (EUROPOL)
Europäische Agentur für Flugsicherheit
Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
European Insurance and Occupational Pensions Authority — Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
Europäische Stiftung für Berufsbildung
Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL)
3. Sonstige kontrollierte Rechtssubjekte (2)
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (in Abwicklung)
Europäisches Innovations- und Technologieinstitut
B. VERBUNDENE EINRICHTUNGEN (1)
Europäischer Investitionsfonds
RECHTSSUBJEKTE VON GERINGER BEDEUTUNG
Die nachfolgend aufgeführten Rechtssubjekte sind aufgrund ihrer Unwesentlichkeit nicht nach der Equity-Methode in den konsolidierten Jahresabschluss 2017 der EU aufgenommen worden.
Gemeinsames Unternehmen der biobasierten Industrien
Das gemeinsame Unternehmen der biobasierten Industrien (Bio Based Industries — BBI) ist eine öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP) zwischen der EU und dem Konsortium der biobasierten Industrien (Bio-based Industries Consortium — BIC). Das gemeinsame Unternehmen der biobasierten Industrien ist der Verwirklichung des Potenzials der europäischen Bioökonomie gewidmet und verfolgt das Ziel, biologische Rest- und Abfallstoffe durch innovative Technologien und Bioraffinerien, dem Herzstück der Biowirtschaft, in „grünere“ Alltagsprodukte umzuwandeln.
Gemeinsames Unternehmen Clean Sky
Clean Sky ist das größte europäische Forschungsprogramm zur Entwicklung innovativer Spitzentechnologie zur Reduzierung der von Luftfahrzeugen erzeugten CO2- und Gasemissionen sowie Geräuschpegel. Clean Sky wird über das EU-Programm Horizont 2020 finanziert und trägt zur Stärkung der Zusammenarbeit in der europäischen Luftfahrtindustrie, dem Ausbau der globalen Führungsposition und zur Wettbewerbsfähigkeit bei.
Gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI)
Die Innovative Medicines Initiative (IMI) ist Europas größte öffentlich-private Initiative zur Beschleunigung der Entwicklung besserer und sicherer Arzneimittel für Patientinnen und Patienten. IMI ist ein gemeinsames Unternehmen zwischen der Europäischen Union und einem Verband der pharmazeutischen Industrie.
Gemeinsames Unternehmen für elektronische Komponenten und Systeme für eine europäische Führungsrolle (ECSEL)(Zusammenschluss der früheren GU ARTEMIS und ENIAC),
ECSEL ist eine öffentlich-private Partnerschaft auf dem Gebiet elektronischer Bauteile und Systeme zur Überbrückung der Kluft zwischen Forschung und praktischer Nutzung. Zu diesem Zweck bringt ECSEL die verschiedenen Strategien zur Steigerung europäischer und nationaler Investitionen und zum Aufbau eines hochmodernen Ökosystems miteinander in Einklang.
Gemeinsames Unternehmen für Brennstoffzellen und Wasserstoff (FCH)
FCH ist eine öffentlich-private Partnerschaft zur Unterstützung der Forschung, technischen Entwicklung und Demonstration von Tätigkeiten auf den technologischen Gebieten der Brennstoffzellen und Wasserstoffenergie in Europa. Ihr Ziel besteht in der Beschleunigung der Markteinführung dieser Technologien durch die Verwirklichung des Potenzials dieser Technologien als Instrument zur Erreichung eines kohlenstoffarmen Energiesystems.
Gemeinsames Forschungsunternehmen für den Einheitlichen Europäischen Luftraum ATM (SESAR).
SESAR ist eine öffentlich-private Partnerschaft, die für die Modernisierung des europäischen Systems für Luftverkehrsmanagement (Air Traffic Management — ATM) verantwortlich zeichnet und zu diesem Zweck alle für das Luftverkehrsmanagement relevanten Forschungs- und Innovationsanstrengungen koordiniert und bündelt.
Gemeinsames Unternehmen von der Straße auf die Schiene (Shift2Rail)
Shift2Rail ist die erste gemeinsame europäische Technologieinitiative auf dem Gebiet des Schienenverkehrs. Ihre Ziele bestehen in der Förderung der Schwerpunktforschung und -innovation (F&I) sowie marktgerechter Lösungskonzepte mittels Beschleunigung der Einbeziehung neuer, fortschrittlicher Technologien in innovative Produktkonzepte für die Schiene.
Die Jahresrechnungen der vorstehenden Rechtssubjekte sind in deren jeweiligen Websites öffentlich zugänglich.
ERÖRTERUNG UND ANALYSE DES JAHRESABSCHLUSSES
HAUSHALTSJAHR 2017 (16)
INHALTSVERZEICHNIS
1. |
KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS DER EU FINANZLAGE 2017 |
93 |
1.1. |
EINNAHMEN | 93 |
1.2. |
AUFWENDUNGEN | 93 |
1.3. |
VERMÖGENSWERTE | 94 |
1.4. |
PASSIVA | 102 |
2. |
SCHUTZ DES HAUSHALTS DER EU | 103 |
3. |
MANAGEMENT VON RISIKEN UND UNSICHERHEITEN BEIM VOLLZUG DES EU-HAUSHALTSPLANS | 105 |
3.1. |
MAKROÖKONOMISCHES UMFELD | 105 |
3.2. |
EVENTUALVERBINDLICHKEITEN DES HAUSHALTS FÜR FINANZHILFE | 106 |
3.3. |
EVENTUALVERBINDLICHKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT HAUSHALTSGARANTIEN | 107 |
3.4. |
IMPULSE FÜR ARBEITSPLÄTZE, WACHSTUM UND INVESTITIONEN | 107 |
3.5. |
RESERVE FÜR NEUE MARKTTEILNEHMER (NER) 300 | 108 |
Der Zweck dieser Erörterung und Analyse des Jahresabschlusses besteht darin, den Lesern Hilfestellung zum Verständnis der im konsolidierten Jahresabschluss der EU dargestellten Vermögenslage, der Finanz- und Ertragslage und der Cashflows zu leisten. Die in dieser Erörterung und Analyse dargestellten Informationen wurden nicht geprüft.
1. KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS DER EU FINANZLAGE 2017
1.1. EINNAHMEN
Die konsolidierten Einnahmen der EU beinhalten sowohl Beträge im Zusammenhang mit Transaktionen mit Leistungsaustausch als auch Beträge im Zusammenhang mit Transaktionen ohne Leistungsaustausch, wobei letztere bedeutender sind.
Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die Hauptkategorien der Transaktionen ohne Leistungsaustausch.
Fünfjahrestrend für die Einnahmen aus den wichtigsten Transaktionen ohne Leistungsaustausch (in Mio. EUR)
2017 gingen die konsolidierten Einnahmen gegenüber dem Vorjahr vor allem aus den folgenden Gründen um 7 % auf 136,2 Mrd. EUR zurück:
— |
ein Rückgang der BNE-Eigenmittel um 17 Mrd. EUR, was im Jahresvergleich einer Abnahme um 18 % entspricht. Dieser Effekt ist in der vorstehend dargestellten Tabelle erkennbar und spiegelt in erster Linie die Auswirkungen der Senkung der Mittel für Zahlungen für den Haushaltsplan 2017 wider. Die BNE-Eigenmittel dienen dazu, den Teil des Haushalts zu finanzieren, der von anderen Einnahmequellen nicht gedeckt wird; |
— |
der oben beschriebene Rückgang wurde teilweise durch die „übrigen Einnahmen“ aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch ausgeglichen; hierzu zählen beispielsweise die in der Haushaltslinie „Anpassungen“ dargestellten Auswirkungen des Haushaltsüberschusses aus dem Jahr 2016 in Höhe von 6,4 Mrd. EUR. Dieser Haushaltsüberschuss war überwiegend auf die in Erläuterung 2.2 des Haushaltsvollzugsberichts 2016 erläuterte, nicht vollständige Ausschöpfung der Programme im Jahr 2016 zurückzuführen. Es handelt sich hier um einen Mechanismus, durch den die Mitgliedstaaten indirekt Erstattungen erhalten, indem der Betrag der Eigenmittel für das folgende Jahr gesenkt wird (in diesem Fall erfolgt die Reduzierung für das Haushaltsjahr 2017); aus diesem Grund wird der Haushaltsüberschuss als Einnahme angesetzt. |
1.2. AUFWENDUNGEN
Die Hauptkomponente der im konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesenen Aufwendungen sind Transferzahlungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, zu denen folgende Fonds gehören: i) der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), ii) der ELER und andere Instrumente für die Entwicklung des ländlichen Raums, iii) der Europäische Regionalfonds und der Kohäsionsfonds sowie iv) der Europäische Sozialfonds (ESF).
Diese Fonds stellten fast 63 % der gesamten Aufwendungen des am 31. Dezember 2017 endenden Jahres dar — die Aufteilung ist dem folgenden Diagramm zu entnehmen.
Relatives Gewicht der Hauptposten bei von den Mitgliedstaaten vollzogenen Aufwendungen im Haushaltsjahr 2017
Die im Rahmen der direkten Mittelverwaltung entstandenen Aufwendungen betreffen den Vollzug des Haushaltsplans durch die Kommission, Exekutivagenturen und Treuhandfonds. Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung wird der Haushalt von den EU-Agenturen, Einrichtungen der EU, Drittländern, internationalen Organisationen und anderen Rechtssubjekten vollzogen.
Im Allgemeinen beliefen sich die unter direkter und indirekter Mittelverwaltung angefallenen Aufwendungen auf rund 19 % der Gesamtaufwendungen (24 Mrd. EUR) und blieben im Vergleich zum vorausgegangenen Haushaltjahr stabil.
Die EU erfasst künftige Zahlungsverpflichtungen auch dann als Aufwendungen, wenn sie in den kassenbasierten Haushaltsrechnungen noch nicht ausgewiesen werden. Bedeutende Beträge werden unter Verbindlichkeiten und antizipativen Passiva für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums sowie unter Ruhestandsbezügen und Leistungen an Arbeitnehmer im Hinblick auf von Kommissionsmitgliedern, MdEP und Bediensteten erworbenen Ruhegehaltsansprüchen aufgeführt.
Bei den konsolidierten Aufwendungen wurde gegenüber 2016 ein Rückgang um 11 % auf 128,1 Mrd. EUR verzeichnet, der vor allem das Ergebnis der folgenden Entwicklungen ist:
— |
im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds entstanden um etwa 50 % oder 17,4 Mrd. EUR geringere Aufwendungen, da in Bezug auf den vorhergegangenen Programmplanungszeitraum (2007-2013) weniger Aufwendungen anfielen; |
— |
aus dem gleichen Grund gingen auch die Aufwendungen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und anderer Instrumente für die Entwicklung des ländlichen Raums um 1,2 Mrd. EUR zurück. |
1.3. VERMÖGENSWERTE
Die wichtigsten Posten auf der Aktivseite der Bilanz beziehen sich auf finanzielle Vermögenswerte (Kredite, zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte, Zahlungsmittel) und Vorfinanzierungen, die etwa 85 % der Vermögenswerte der EU ausmachen.
Zusammensetzung der konsolidierten Vermögenswerte der EU
Zum 31. Dezember 2017 beliefen sich die Vermögenswerte auf insgesamt 166,2 Mrd. EUR, was einen Anstieg um etwa 2 % entspricht. Die wichtigsten Veränderungen waren:
— |
ein Anstieg der Vorfinanzierungen um 3,6 Mrd. EUR, der sich aus kleinen Erhöhungen in den meisten Politikbereichen ergab; |
— |
eine Zunahme der Finanzinstrumente um 2,5 Mrd. EUR im Zusammenhang mit der Mittelausstattung des Garantiefonds für EFSI-Transaktionen. Dieser Fonds wurde errichtet, um einen Liquiditätspuffer zur Absicherung gegen der EIB möglicherweise im Zusammenhang mit ihren Finanzierungs- und Investitionsvereinbarungen entstehende Verluste bereitzustellen, sofern diese nach der EFSI-Vereinbarung für eine EFSI EU-Garantie infrage kommen. Er wird nach und nach mit Mitteln ausgestattet und soll schrittweise einen Betrag von 9,1 Mrd. EUR erreichen, womit 35 % der gesamten EFSI-Garantieverpflichtungen der EU gedeckt sein sollen; |
— |
ein Anstieg bei den Sachanlagen um 0,7 Mrd. EUR, der auf die Weiterentwicklung der Weltraumressourcen Galileo und Copernicus) zurückzuführen ist. |
Allgemein streben die Organe und Einrichtungen der EU an, den Posten Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente auf einer geringen Höhe zu halten. Der Saldo bei den Kassenmitteln zum Jahresende in Höhe von 24,1 Mrd. EUR ist niedriger als 2016 und setzt sich aus folgenden Hauptelementen zusammen:
— |
Eigenmittel; der Jahresendsaldo beinhaltet einen Nettobetrag von insgesamt 8,9 Mrd. EUR, der den Mitgliedstaaten aufgrund von Ende 2017 erlassenen Berichtigungshaushaltsplänen Anfang 2018 zurückzuzahlen ist; |
— |
Von der Kommission wegen Verstößen gegen Wettbewerbsregeln verhängte Geldbußen in Höhe von 0,5 Mrd. EUR wurden Ende 2017 endgültig eingenommen und sind ebenfalls Teil des Kassenbestandes zum Jahresende; |
— |
Der Kassenbestand schließt auch die zweckgebundenen Einnahmen und Mittel für Zahlungen in Höhe von insgesamt 8,4 Mrd. EUR ein. |
Vorfinanzierungen
Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Vorfinanzierungen in erheblichem Maße vom MFR-Zyklus beeinflusst wird — zu Beginn eines MFR-Zeitraums kann man beispielsweise erwarten, dass den Mitgliedstaaten hohe Vorschüsse im Rahmen der Kohäsionspolitik zu zahlen sind. Die Kommission bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Anteil der Vorfinanzierungen angemessen bleibt. Zwischen der Sicherstellung einer ausreichenden Mittelausstattung für die Projekte und der fristgerechten Erfassung der Ausgaben muss das richtige Gleichgewicht gefunden werden.
Die gesamten, in der Vermögensübersicht der EU ausgewiesenen Vorfinanzierungen (ohne sonstige Vorschüsse an Mitgliedstaaten und Beiträge an die Treuhandfonds Bekou und Afrika) belaufen sich auf 44,3 Mrd. EUR (2016: 41,6 Mrd. EUR), von denen der größte Teil mit Tätigkeiten der Kommission im Zusammenhang steht. Etwa 61 % der Vorfinanzierungen der Kommission betreffen die geteilte Mittelverwaltung, was bedeutet, dass die diesbezüglichen Haushaltsvollzugsaufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen werden (die Kommission behält eine Aufsichtsfunktion).
Vorfinanzierungen der Kommission nach Art der Mittelverwaltung
Der bedeutendste Vorfinanzierungsbetrag bei geteilter Mittelverwaltung betrifft den EFRE und den Kohäsionsfonds (14,9 Mrd. EUR)
FINANZINSTRUMENTE
Im konsolidierten Jahresabschluss der EU werden die folgenden Posten buchhalterisch als Finanzinstrumente behandelt:
— |
Aus dem Haushalt der EU finanzierte Finanzinstrumente: nach dieser Art des Haushaltsvollzugs wurden die Mittel entweder bereits in die von Treuhändern verwalteten Treuhandkonten eingezahlt und stehen dort weiterhin (als Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sowie Schuldverschreibungen) zur Deckung künftiger Inanspruchnahmen von Garantien zur Verfügung oder sie wurden in Kapitalbeteiligungsinstrumente investiert; |
— |
In Garantiefonds zum Zweck von Haushaltsgarantien gehaltene finanzielle Vermögenswerte: nach dieser Art des Haushaltsvollzugs stellt die EU Treuhändern Garantien bereit, für deren Mittelausstattung nur teilweise über von der Kommission eingerichtete Garantiefonds Rückstellungen gebildet werden, sodass für den EU-Haushalt Eventualverbindlichkeiten entstehen — siehe Erläuterung 3.3; |
— |
Kredite und damit zusammenhängende Anleihen für Finanzhilfeprogramme. |
Aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzinstrumente
Bedeutung und Umfang der im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung von der EU finanzierten Finanzinstrumente nehmen von Jahr zu Jahr zu. Der grundlegende Gedanke hinter diesem Ansatz besteht im Gegensatz zur herkömmlichen Methode des Haushaltsvollzugs mittels Gewährung von Finanzhilfen und Subventionen darin, dass der Endbegünstigte für jeden Euro, der aus Haushaltsmitteln über Finanzinstrumente ausgegeben wird, aufgrund der Hebelwirkung dieser Instrumente mehr als einen Euro an finanzieller Unterstützung erhält. Dieser Einsatz des EU-Haushalts zielt auf eine Maximierung der Wirksamkeit der verfügbaren Mittel ab. Aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzinstrumente bestehen in Form von Garantieinstrumenten, Kapitalbeteiligungsinstrumenten und Kreditinstrumenten — siehe dazu die folgende, nach MFR geordnete Übersicht. In diesen Instrumenten angelegte Vermögenswerte werden entweder als Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente gehalten oder in Kapitalbeteiligungsinstrumente und Schuldverschreibungen investiert, die im konsolidierten Jahresabschluss der EU als zur Veräußerung verfügbar ausgewiesen werden.
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte in Form von aus dem EU-Haushalt finanzierten Finanzinstrumenten (Wert zum Jahresende)
Die folgenden Tabellen enthalten, nach MFR geordnet, eine Übersicht der aus dem EU-Haushalt finanzierten Finanzinstrumente und ihrer Werte zum 31. Dezember 2017
in Mio. EUR |
|||
im Zusammenhang mit mehreren MFR |
Vermögenswerte (17) |
Verbindlichkeiten (18) |
Garantien (19) |
Garantie- und Risikoteilungsinstrumente: |
|
|
|
Garantiefazilität im Rahmen der Fazilität für den westlichen Balkan (EDIF) |
28 |
(26) |
— |
|
28 |
(26) |
— |
Eigenkapitalinstrumente: |
|
|
|
Europäischer Fonds für Südosteuropa (EFSE) |
119 |
— |
— |
„Green for Growth Fund“ für die östliche Nachbarschaftsregion |
70 |
0 |
— |
Fonds für Unternehmensinnovation (ENIF) |
18 |
— |
— |
MENA-Fonds für kleinste, kleine und mittelständische Unternehmen (SANAD) |
18 |
— |
— |
Fonds für Unternehmensentwicklung (ENEF) |
10 |
— |
— |
Mikrofinanzierungsfonds für Asien (MIFA) |
8 |
— |
— |
|
245 |
0 |
— |
Insgesamt |
273 |
(26) |
— |
MFR 2014-2020 |
Vermögenswerte |
Verbindlichkeiten |
Garantien |
Garantie- und Risikoteilungsinstrumente: |
|
|
|
Horizont 2020 — InnovFin Kredite & Garantien für F&I |
941 |
(30) |
(813) |
Horizont 2020 — InnovFin-Bürgschaft für KMU |
694 |
(205) |
(484) |
Fremdfinanzierungsinstrument Fazilität „Connecting Europe“ (CEF DI) |
524 |
(3) |
(490) |
COSME-Kreditgarantiefazilität |
224 |
(331) |
(2) |
Garantiefazilität für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) |
56 |
(25) |
— |
Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz (PF4EE) |
31 |
(1) |
(2) |
Cultural and Creative Sector Guarantee Facility — Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor |
17 |
(4) |
— |
Garantiefazilität für die Kredite Studierender |
14 |
(1) |
— |
Programm zur finanziellen Inklusion (SEMED MSME) |
14 |
— |
(6) |
Finanzierungsfazilität für Naturkapital |
12 |
— |
(1) |
KMU-Finanzierungsfazilität für Länder der Östlichen Partnerschaft |
5 |
(5) |
— |
Programm „Frauen in der Wirtschaft in den Ländern der Östlichen Partnerschaft“ |
4 |
— |
(4) |
Unterstützung für die wirtschaftliche Diversifizierung in der Mongolei |
2 |
— |
— |
|
2 538 |
(604) |
(1 802 ) |
Eigenkapitalinstrumente: |
|
|
|
Horizont 2020 InnovFin-Eigenkapitalfazilität für FuI |
312 |
(9) |
— |
COSME — Eigenkapitalfazilität für Wachstum |
45 |
(2) |
— |
Risikokapitalfazilität für die südlichen Nachbarschaftsländer |
20 |
— |
— |
Climate Investor One |
16 |
— |
— |
Investitionsfazilität für Lateinamerika |
13 |
— |
— |
Africa Agriculture Trade and Investment Fund |
10 |
— |
— |
|
416 |
(12) |
— |
Kombinierte Finanzinstrumente: |
|
|
|
EU-Fazilität der vertieften und umfassenden Freihandelszone |
70 |
— |
(18) |
ElectriFI |
32 |
0 |
— |
|
102 |
0 |
(18) |
Insgesamt |
3 056 |
(615) |
(1 820 ) |
MFR vor 2014 |
Vermögenswerte |
Verbindlichkeiten |
Garantien |
Garantie- und Risikoteilungsinstrumente: |
|
|
|
Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) |
763 |
(70) |
(654) |
KMU-Bürgschaftsfazilität des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) |
90 |
(167) |
— |
Mehrjahresprogramm (MJP) für Unternehmen |
32 |
(32) |
— |
KMU-Bürgschaftsfazilität |
12 |
(5) |
— |
Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument |
6 |
(5) |
— |
|
904 |
(279) |
(654) |
Eigenkapitalinstrumente: |
|
|
|
Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation |
428 |
(4) |
— |
Eigenkapitalfazilität des Mehrjahresrahmenprogramms |
217 |
— |
— |
Europäischer Fonds für Energieeffizienz |
100 |
— |
— |
Fonds Marguerite |
79 |
— |
— |
Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energie |
72 |
— |
— |
Europäisches Mikrofinanzierungsinstrument Progress (PMF) für Beschäftigung und soziale Eingliederung |
67 |
— |
— |
Startkapital für die Europäische Technologiefazilität 1998 (ETF) |
10 |
— |
— |
Pilotprojekte Technologietransfer |
1 |
— |
— |
|
974 |
(4) |
— |
Kombinierte Finanzinstrumente: |
|
|
|
Instrument der wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft (MEDA) |
179 |
(2) |
— |
Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) |
125 |
(3) |
— |
Kredit zur Unterstützung von KMU |
16 |
— |
— |
|
320 |
(5) |
— |
Insgesamt |
2 198 |
(288) |
(654) |
Gesamtbetrag aller MFR |
5 526 |
(930) |
(2 473 ) |
In Garantiefonds zum Zweck von Haushaltsgarantien gehaltene finanzielle Vermögenswerte
Die Kommission hat zur Deckung von Haushaltsgarantien, die sie der EIB-Gruppe gewährt, Garantiefonds eingerichtet (siehe Erläuterung 4.1.1 des konsolidierten Jahresabschlusses). Diese Garantiefonds werden mit Zahlungen aus dem EU-Haushalt ausgestattet, um eine Liquiditätsreserve gegen potenzielle Verluste aus den garantierten Transaktionen bereitzustellen. Zahlungen an die Garantiefonds werden in Finanzinstrumente, darunter Schuldverschreibungen, Bareinlagen und Termingelder, investiert. Zum 31. Dezember 2017 hält die Kommission finanzielle Vermögenswerte in folgenden Fonds:
— |
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen in Höhe von 2,4 Mrd. EUR und |
— |
EFSI-Garantiefonds in Höhe von 3,5 Mrd. EUR. |
Kredite und damit zusammenhängende Anleihen für Finanzhilfeprogramme.
Die Kommission leistet Mitgliedstaaten und Drittländern im Rahmen von Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates finanzielle Unterstützung; sie erfolgt in Form von bilateralen Darlehen, die über die Kapitalmärkte finanziert und durch den EU-Haushalt garantiert werden.
Die Kommission verwaltet im Namen der Europäischen Union derzeit die folgenden drei Hauptprogramme:
— |
Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM); |
— |
Zahlungsbilanzhilfe (BOP); |
— |
Makrofinanzhilfe (MFH), in deren Rahmen sie Darlehen gewähren darf. |
Das für die Kreditaktivitäten der EU benötigte Kapital wird an den Kapitalmärkten oder über Finanzinstitute aufgebracht.
Zum 31. Dezember 2017 betrug der Nennwert der im Rahmen des EFSM und der BOP als Finanzhilfe gewährten Kredite:
in Mrd. EUR |
|||||||
|
Zahlungsbilanzhilfe |
EFSM (20) |
INSGESAMT |
||||
|
Lettland |
Rumänien |
Insgesamt |
Irland |
Portugal |
Insgesamt |
|
Insgesamt gewährt |
3,1 |
5,0 (21) |
8,1 |
22,5 |
26,0 |
48,5 |
56,6 |
Insgesamt ausgezahlt zum 31.12.2017 |
2,9 |
5,0 |
7,9 |
22,5 |
24,3 |
46,8 |
54,7 |
Insgesamt zurückgezahlt zum 31.12.2017 |
(2,2 ) |
(2,7 ) |
(4,9 ) |
— |
— |
— |
(4,9 ) |
Zum 31.12.2017 ausstehender Betrag |
0,7 |
2,3 |
3,0 |
22,5 |
24,3 |
46,8 |
49,8 |
EFSM
Der EFSM wurde eingerichtet, um Mitgliedstaaten finanziellen Beistand zu leisten, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind. Der EFSM wurde in den Jahren von 2011 bis 2014 dazu genutzt, Irland und Portugal unter der Bedingung, dass Reformen umgesetzt würden, finanziellen Beistand zu leisten.
Das Programm ist inzwischen ausgelaufen und es können keine weiteren Kredite mehr bezogen werden; es bleibt jedoch für besondere Aufgaben wie die Verlängerung der Laufzeiten der Kredite an Irland und Portugal und die Bereitstellung von Überbrückungskrediten weiter bestehen.
Die wichtigsten Punkte des EFSM-Programms sind:
Irland
— |
Irland beantragte im Dezember 2010 die volle Summe der vom EFSM gewährten 22,5 Mrd. EUR. Dieser Betrag wurde von Januar 2011 bis März 2014 in acht Raten ausgezahlt. |
— |
Irland hat die Option, auf der Grundlage der Verlängerung der maximalen gewichteten Durchschnittslaufzeit die Laufzeit der EFSM-Kredite zu verlängern. |
— |
Die erste Rückzahlung in Höhe von 3,4 Mrd. EUR war für April 2018 angesetzt. Irland beantragte jedoch eine Laufzeitverlängerung, die genehmigt und durch auf den Märkten aufgenommene Kredite im ersten Quartal 2018 erfolgreich finanziert wurde; dieser Betrag ist jetzt zur Rückzahlung in zwei Raten in Höhe von 2,4 Mrd. EUR und 1 Mrd. EUR in den Jahren 2025 bzw. 2033 neu terminiert worden. Die zweite Rückzahlung in Höhe von 0,5 Mrd. EUR ist für Oktober 2018 angesetzt worden, allerdings wiederum mit der Möglichkeit einer Laufzeitverlängerung. |
Portugal
— |
Portugal beantragte aus dem vom EFSM im Mai 2011 gewährten Gesamtbetrag von 26 Mrd. EUR einen Betrag von 24,3 Mrd. EUR. Dieser Betrag wurde von Mai 2011 bis November 2014 in sieben Tranchen ausgezahlt; |
— |
Die erste Rückzahlung in Höhe von 0,6 Mrd. EUR ist für Oktober 2018 angesetzt, wobei Portugal wie Irland die Möglichkeit zur Verlängerung der Laufzeit hat. |
Zahlungsbilanzhilfe
Bei der Zahlungsbilanzhilfe handelt es sich um ein Hilfsprogramm für Länder außerhalb des Euroraums, die hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz Schwierigkeiten haben oder denen solche Schwierigkeiten drohen. Die Zahlungsbilanzhilfe erfolgt in Form von mittelfristigen Krediten, die der Bedingung unterliegen, dass politische Strategien zur Bewältigung der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Probleme umgesetzt werden. Gewöhnlich wird die Zahlungsbilanzhilfe von der EU in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und anderen internationalen Einrichtungen oder Ländern angeboten.
Der mittelfristige finanzielle Beistand der EU im Rahmen der Zahlungsbilanzfazilität wurde im November 2008 aktiviert, um Ungarn und in weiterer Folge im Januar bzw. Mai 2009 Lettland und Rumänien mit einer Gesamtzusage von 14,6 Mrd. EUR bei der Wiederherstellung des Marktvertrauens zu unterstützen. Das Programm zur Zahlungsbilanzhilfe für Ungarn lief 2010 aus und wurde 2016 in voller Höhe zurückgezahlt. Die beiden Hilfsprogramme für Lettland und Rumänien liefen 2012 aus, sodass keine weiteren Tranchen ausgezahlt werden können.
Außerdem liefen zwei vorsorgliche Hilfsprogramme für Rumänien 2013 bzw. 2015 aus, ohne in Anspruch genommen worden zu sein.
Die wesentlichen Punkte sind die folgenden:
— |
Die Mitgliedstaaten, die Zahlungsbilanzhilfe erhielten, haben im Jahr 2017 einen Gesamtbetrag von 1,3 Mrd. EUR fristgerecht und in voller Höhe zurückgezahlt; davon hängen 1,2 Mrd. EUR mit einer Kapitalerstattung Rumäniens zusammen während der restliche Betrag Zinsen betrifft. |
— |
Im April 2018 nahm Rumänien eine Kapitalrückzahlung in Höhe von 1,2 Mrd. EUR vor; mit einer weiteren Kapitalrückzahlung von 0,1 Mrd. EUR wird im Oktober 2018 gerechnet. |
Makrofinanzhilfe
Bei der Makrofinanzhilfe (MFH) handelt es sich um eine Form von Finanzhilfe, die Partnerländern außerhalb der EU, die sich in einer Zahlungsbilanzkrise befinden, geleistet wird. Sie erfolgt in Form von mittel- oder langfristigen Krediten oder Finanzhilfen, bzw. einer Kombination aus beiden und steht nur Ländern zur Verfügung, die in den Genuss eines mit Auszahlungen verbundenen Programms des IWF kommen.
Die im Rahmen des MFH-Programms am 31. Dezember 2017 ausstehenden Kredite beliefen sich auf einen Nennbetrag von 3,9 Mrd. EUR.
1.4. PASSIVA
Die bedeutendsten Posten auf der Passivseite der Bilanz bestehen in erster Linie aus vier Hauptposten: i) Pensionsverpflichtungen und andere Verbindlichkeiten in Bezug auf Leistungen an Arbeitnehmer, ii) Anleihen, iii) Verbindlichkeiten gegenüber Dritten und iv) antizipative Passiva.
Zusammensetzung der Verbindlichkeiten in der konsolidierten Vermögensübersicht der EU
Zum 31. Dezember 2017 beliefen sich die Gesamtverbindlichkeiten auf 236,5 Mrd. EUR; im Vergleich zum Vorjahr entspricht dies einem Anstieg um ca. 1 %.
Die wichtigsten Veränderungen hingen mit folgenden Effekten zusammen:
— |
Der Anstieg der gesamten Verbindlichkeit für Leistungen an Arbeitnehmer in Höhe von 5,9 Mrd. EUR ist in erster Linie auf einen Anstieg der Netto-Verbindlichkeit des Versorgungssystems der europäischen Beamten zurückzuführen. |
— |
Infolge einer aktualisierten Untersuchung zur Rückstellung für den Abbau der GFS, die zu einer höheren Veranschlagung der Verpflichtung führte, stiegen die Rückstellungen um 1 Mrd. EUR. Die Änderung bezieht sich auf die wichtigste Vorgabe für die Berechnung, nämlich dem Zeitrahmen, der zuvor auf etwa 20 Jahre geschätzt worden war und nun auf 40 Jahre aktualisiert wurde. |
— |
Die antizipativen Passiva gingen um 3,7 Mrd. EUR zurück und gleichen die vorstehend beschriebenen Effekte teilweise aus. Der Rückgang bei den antizipativen Passiva ist der Tatsache zuzuschreiben, dass die Kohäsionsprogramme des vorhergegangenen MFR bereits gut in die Abschlussphase vorangeschritten waren. |
Insgesamt gesehen blieben alle anderen Posten unter den Verbindlichkeiten stabil. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die finanziellen Verbindlichkeiten aufgrund der Abnahme der aufgenommenen Kredite in Verbindung mit einer Zunahme des kurzfristigen Teils auf lange Sicht zurückgingen; diese Auswirkung ist auf die am Abschlussstichtag für 2018 erwarteten Rückzahlungen in den Zahlungsbilanzhilfe- und EFSM-Programmen durch Rumänien (1,35 Mrd. EUR), Irland (3,9 Mrd. EUR) und Portugal (0,6 Mrd. EUR) zurückzuführen.
Gesamtbetrag der eingegangenen und in der Rubrik „Verbindlichkeiten“ der Vermögensübersicht ausgewiesene Zahlungsanträge und Rechnungen
Nettovermögen
Die Tatsache, dass die Verbindlichkeiten höher sind als die Vermögenswerte, bedeutet nicht, dass sich die Organe und Einrichtungen der EU in finanziellen Schwierigkeiten befinden, sondern vielmehr, dass bestimmte Verbindlichkeiten aus künftigen Jahreshaushalten finanziert werden. Gemäß der periodengerechten Zuordnung werden viele Aufwendungen im Jahr 2017 erfasst, obwohl sie tatsächlich erst im Jahr 2018 oder später bezahlt und daher aus künftigen Haushalten finanziert und die damit verbundenen Einnahmen erst in künftigen Berichtsperioden buchmäßig erfasst werden. Besonders hervorzuheben sind hier die erheblichen 2018 zu bezahlenden Beträge für die Tätigkeiten des EGFL und die Verbindlichkeit im Zusammenhang mit den Leistungen an Arbeitnehmer, die im Verlauf der kommenden 30 oder mehr Jahre zu bezahlen sind.
2. SCHUTZ DES HAUSHALTS DER EU
Übersicht über die finanziellen Berichtigungen und Einziehungen für 2017
Ein wichtiger Gesichtspunkt beim Vollzug des EU-Haushalts besteht darin, dass die Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Systemschwächen, die Fehler, Unregelmäßigkeiten und Betrug nach sich ziehen, auf geeignete Weise zu gewährleisten sind. Der Europäische Rechnungshof gibt in seinem Jahresbericht eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Rechnungsführung zugrunde liegenden Vorgänge sowie den bei Zahlungen festgestellten, erheblichen Umfang an Fehlern ab. Die Zuverlässigkeitserklärung wird dem Jahresabschluss der EU bei der Veröffentlichung im Amtsblatt beigefügt.
Die Schutzmaßnahmen der Kommission begrenzen die Auswirkungen dieser Fehler durch zwei Hauptmechanismen:
(1) |
Präventivmechanismen (z. B. Ex-ante-Kontrollen, Zahlungsunterbrechungen und -einstellungen) |
(2) |
Korrekturmechanismen (vorwiegend Finanzkorrekturen, die den Mitgliedstaaten auferlegt oder mit ihnen vereinbart werden, sowie Einziehungen von Zahlungen der EU bei den Empfängern). |
Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung (landwirtschaftliche Ausgaben und Strukturmaßnahmen) sind in erster Linie die Mitgliedstaaten während des gesamten Ausgabenzyklus für die Sicherstellung dessen verantwortlich, das aus dem EU-Haushalt getätigte Ausgaben recht- und ordnungsmäßig erfolgen.
Die Schutzmaßnahmen ergeben sich aus den Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten der Kommission und, wenn es sich um Ausgaben unter geteilter Mittelverwaltung handelt, der Mitgliedstaaten, in deren Rahmen die Förderfähigkeit der aus dem EU-Haushalt finanzierten Ausgaben geprüft wird. Zur Festlegung des Betrags einer Finanzkorrektur oder Mitteleinziehung berücksichtigt die Kommission die Art und Schwere des Verstoßes gegen das geltende Recht und die finanziellen Auswirkungen auf den EU-Haushalt, wozu auch Fälle mangelnder Funktionsfähigkeit in Verwaltungs- und Kontrollsystemen zählen.
Ablauf von Korrekturmechanismen:
Finanzkorrekturen und Einziehungen werden in zwei Hauptphasen des Prozesses ausgewiesen. Die beiden Phasen können im gleichen Jahr oder in verschiedenen Jahren stattfinden.
(1) |
Finanzkorrekturen und Einziehungen in der Bestätigungsphase: Bei diesen Beträgen liegt entweder die Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats vor oder sie wurden durch einen Kommissionsbeschluss angenommen. 2017 beliefen sich die bestätigten Finanzkorrekturen und Einziehungen insgesamt auf 2 662 Mio. EUR (2016: 3 777 Mio. EUR), von denen 1 826 Mio. EUR aus Korrekturmaßnahmen entstanden. |
2017 (*1) bestätigte Finanzkorrekturen und Einziehungen — nach Politikbereichen
(2) |
Finanzkorrekturen und Einziehungen in der Vollzugsphase: Diese Beträge stellen den letzten Schritt des Prozesses dar, mit dem die festgestellte Situation rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen endgültig richtiggestellt wird. Für die sektorbasierten Rechtsgrundlagen sind mehrere Vollzugsmechanismen vorgesehen. 2017 beliefen sich die vollzogenen Finanzkorrekturen und Einziehungen insgesamt auf 2 845 Mio. EUR (2016: 3 389 Mio. EUR), von denen 1 949 Mio. EUR aus Korrekturmaßnahmen entstanden. Der Vollzug von Finanzkorrekturen und Einziehungen kann mehrere Jahre in Anspruch nehmen, was in erster Linie auf Beschlüsse über die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Landwirtschaftspolitik gewährten Ratenaufteilungen oder Fristverlängerungen zurückzuführen ist. Im Rahmen der Kohäsionspolitik sieht die Rechtsgrundlage den Vollzug bei oder nach dem Abschluss des Programmplanungszeitraums vor. |
2017 (*1) vollzogene Finanzkorrekturen und Einziehungen — nach Politikbereichen
3. MANAGEMENT VON RISIKEN UND UNSICHERHEITEN BEIM VOLLZUG DES EU-HAUSHALTSPLANS
3.1. MAKROÖKONOMISCHES UMFELD
Das makroökonomische Umfeld der EU (22) hat Auswirkungen auf die Fähigkeit der EU-Mitgliedstaaten, ihre Mittelverpflichtungen gegenüber den Organen und Einrichtungen der EU zu erfüllen, und somit auf die Fähigkeit der EU, die Umsetzung von EU-Strategien fortzusetzen.
Der im Lauf des vergangenen Jahres eingetretene, breit angelegte Aufschwung der weltweiten Wirtschaftstätigkeit und des Handels kam einerseits dem Euroraum zugute, andererseits wuchs aber, gestärkt durch eine überdurchschnittlich gute Stimmung bei Unternehmen und Verbrauchern, die fortlaufende politische Unterstützung und die anziehenden Arbeitsmärkte auch die Inlandsnachfrage. Die europäische Wirtschaft scheint also für ein weiteres Wachstum in solidem Tempo gerüstet zu sein. Auch bei der Schaffung von Arbeitsplätzen werden stabile Werte erwartet, sodass die Zunahme der Konsumausgaben weiterhin befeuert werden dürfte. Mit der erwarteten Kräftigung sowohl der Inlandsnachfrage als auch der Nachfrage im Ausland und den weiterhin lockeren Finanzierungsbedingungen sind die Voraussetzungen für Investitionen auf eine weiterhin günstige Entwicklung ausgerichtet. Die noch verbleibende Konjunkturschwäche müsste eine Zunahme des BIP in einem Tempo erlauben, das die geschätzte potenzielle Wachstumsquote (etwa 1,5 %) während des gesamten Prognosehorizonts übertrifft. Man geht jedoch davon aus, dass der konjunkturelle Schwung im Euroraum im Verlauf des Jahres 2018 etwas moderater ausfallen wird, denn das flotte Tempo der Beschäftigungszunahme beginnt allmählich nachzulassen.
Das BIP im Euroraum und in der EU ist 2017 schätzungsweise um 2,4 % gewachsen; für 2018 wird eine Zunahme um 2,3 % vorausgesagt, bevor 2019 voraussichtlich eine leichte Abschwächung auf 2,0 % eintreten wird.
Die Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt haben sich zwar in allen Mitgliedstaaten verbessert, aber bei den Arbeitslosenquoten sind nach wie vor erhebliche Unterschiede zu verzeichnen. Nichtsdestotrotz ist die Prognose für das Wachstum des BIP für die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten im Euroraum in jedem der in der Prognose erfassten Jahre nach oben korrigiert worden; auch wird eine weitere Annäherung der Wachstumsquoten erwartet. Da der Arbeitsmarkt jedoch noch Schwächen aufweist, werden Lohndruck und Kerninflation wahrscheinlich nur schrittweise ansteigen. Temporäre Faktoren im Zusammenhang mit den Energiepreisen werden daher weiterhin eine wichtige Rolle bei der Inflationsentwicklung spielen und über weite Strecken des Jahres 2018 die harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) über der Kerninflation halten. Nach 1,5 % im Jahr 2017 wird die HVPI-Inflation den Prognosen zufolge 2018 durchschnittlich 1,5 % betragen und 2019 leicht auf 1,6 % anziehen.
Die Risiken bei den Aussichten für BIP und Inflation bleiben im Großen und Ganzen im Gleichgericht. Einerseits scheint es möglich, dass das Wachstum in den kommenden Quartalen die Erwartungen übertrifft, andererseits könnte dies aber dazu führen, das sich wachstumsbremsende Einschränkungen auf der Angebotsseite eher bemerkbar machen als sonst zu erwarten stünde. Zugleich scheint eine Neubewertung der allgemeinen Stimmung und wichtiger Grundlagen die freundlichen Markterwartungen bezüglich der Preisbewertungen von Wirtschaftsgütern zu dämpfen. Die Risiken im Zusammenhang mit dem Abstimmungsergebnis im Vereinigten Königreichs zugunsten des Ausscheidens aus der EU bestehen weiterhin und dies gilt auch für die Baisse-Risiken im Zusammenhang mit geopolitischen Spannungen und einer generellen Hinwendung zu einer mehr nach innen gerichteten, protektionistischen Politik.
In der Weltwirtschaft herrscht mit dem stabilen, breit angelegten Konjunkturaufschwung nach wie vor eine starke Dynamik, die durch die Erholung bei den Investitionen und dem Handel, den immer noch günstigen Finanzbedingungen und einem unterstützenden Strategiemix von politischer Seite weiteren Auftrieb erhält. Höhere Rohstoffpreise fördern zudem die Rohstoffexporteure. Die kurzfristigen Aussichten haben gegenüber den Prognosen aus dem Herbst 2017 leicht angezogen und gegenüber dem 2017 erwarteten Wert von 3,8 % wird nun sowohl für 2018 als auch 2019 von einem weltweiten BIP-Wachstum außerhalb der EU von 4,1 % ausgegangen.
3.2. EVENTUALVERBINDLICHKEITEN DES HAUSHALTS FÜR FINANZHILFE
Die Anleihe- und Kredittätigkeiten der EU in Bezug auf Finanzhilfeprogramme sind außerbudgetäre Verfahren. Generell werden beschaffte Mittel „back-to-back“ an das Empfängerland weiterverliehen, d. h. zum gleichen Anleihezinssatz, mit gleicher Fälligkeit und in gleicher Höhe. Trotz der angewandten Methode der Gegensicherung (Back-to-Back) stellt der Schuldendienst der Finanzierungsinstrumente eine gesetzliche Verpflichtung der EU dar, mit der die vollständige und fristgerechte Durchführung sämtlicher Zahlung sichergestellt wird. Die Kommission hat Verfahren eingeführt, damit selbst im Falle eines Kreditausfalls die Rückzahlung von Anleihen gesichert ist.
Bei den Anleihen der EU handelt es sich um unmittelbare und unbedingte Zahlungsverpflichtungen der EU, für die die Mitgliedstaaten haften (Eventualverbindlichkeiten des Haushalts). Anleihen zur Finanzierung von Krediten an Länder außerhalb der EU werden vom Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gedeckt. Bei einem Ausfall des Empfängermitgliedstaats erfolgt der Schuldendienst nach Möglichkeit aus dem verfügbaren Kassenbestand der Kommission. Sollte dies nicht möglich sein, würde die Kommission die erforderlichen Mittel von den Mitgliedstaaten beziehen. Nach den Eigenmittelvorschriften der EU (Artikel 14 der Verordnung Nr. 609/2014 des Rates) sind die Mitgliedstaaten der EU gesetzlich verpflichtet, ausreichende Mittel zur Erfüllung der Verpflichtungen der EU bereitzustellen. Somit tragen die Anleger lediglich das Kreditrisiko der EU und nicht jenes der Empfänger der damit finanzierten Kredite. Durch Kreditvergaben im „Back-to-Back“-Verfahren wird sichergestellt, dass für den EU-Haushalt keine Zins- oder Fremdwährungsrisiken entstehen
Mit Beschluss des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission werden die bewilligte Gesamthöhe des jeweiligen Länderprogramms, die Anzahl der auszuzahlenden Tranchen sowie die maximale (durchschnittliche) Laufzeit des Kreditpakets festgelegt. In der Folge vereinbaren die Kommission und das Empfängerland Kredit-/Finanzierungsparameter, insbesondere die Fälligkeit der Raten/Tranchen. Im Kontext einer gemeinsamen Finanzhilfe von EU und Internationalen Währungsfonds (IWF) sind darüber hinaus alle Tranchen eines Kredits — mit Ausnahme der ersten — von der Erfüllung politischer Voraussetzungen abhängig. Dies ist ein weiterer Faktor, der den Zeitplan von Finanzierungstransaktionen beeinflusst. Dies bedeutet, dass die zeitliche Planung und die Laufzeiten von Emissionen von der damit zusammenhängenden Kreditvergabetätigkeit der EU abhängig sind. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich in Euro und die Laufzeiten betragen zwischen 3 und 30 Jahre.
Die nachstehende Tabelle bietet einen Überblick über den Zeitplan zur Rückzahlung ausstehender Zahlungsbilanz- und EFSM-Darlehen (Nennwert) zum 31. Dezember 2017:
in Mrd. EUR |
|||||||
|
Zahlungsbilanzhilfe |
EFSM |
INSGESAMT |
||||
|
Lettland |
Rumänien |
Insgesamt |
Irland |
Portugal |
Insgesamt |
|
2018 |
— |
1,3 (23) |
1,3 |
3,9 (24) |
0,6 |
4,5 |
5,8 |
2019 |
0,5 |
1,0 |
1,5 |
— |
— |
— |
1,5 |
2021 |
— |
— |
— |
3,0 |
6,8 |
9,8 |
9,8 |
2022 |
— |
— |
— |
— |
2,7 |
2,7 |
2,7 |
2023 |
— |
— |
— |
2,0 |
1,5 |
3,5 |
3,5 |
2024 |
— |
— |
— |
0,8 |
1,8 |
2,6 |
2,6 |
2025 |
0,2 |
— |
0,2 |
— |
— |
— |
0,2 |
2026 |
— |
— |
— |
2,0 |
2,0 |
4,0 |
4,0 |
2027 |
— |
— |
— |
1,0 |
2,0 |
3,0 |
3,0 |
2028 |
— |
— |
— |
2,3 |
— |
2,3 |
2,3 |
2029 |
— |
— |
— |
1,0 |
0,4 |
1,4 |
1,4 |
2031 |
— |
— |
— |
— |
2,2 |
2,2 |
2,2 |
2032 |
— |
— |
— |
3,0 |
— |
3,0 |
3,0 |
2035 |
— |
— |
— |
2,0 |
— |
2,0 |
2,0 |
2036 |
— |
— |
— |
— |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
2038 |
— |
— |
— |
— |
1,8 |
1,8 |
1,8 |
2042 |
— |
— |
— |
1,5 |
1,5 |
3,0 |
3,0 |
Insge samt |
0,7 |
2,3 |
3,0 |
22,5 |
24,3 |
46,8 |
49,8 |
Die zwischenstaatlichen Finanzstabilisierungsmechanismen Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und Europäischer Stabilisierungsmechanismus (ESM) fallen nicht unter den vertraglichen Rahmen der EU und sind somit nicht im konsolidierten Jahresabschluss der EU enthalten.
3.3. EVENTUALVERBINDLICHKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT HAUSHALTSGARANTIEN
Die EU hat der EIB-Gruppe Garantien auf außerhalb der EU vergebene Kredite sowie auf durch die EFSI-Garantie gedeckte Anleihe- und Beteiligungstransaktionen gewährt. Zum 31. Dezember 2017 weist die EU in den Erläuterungen zum konsolidierten Jahresabschluss (siehe Erläuterung 4.1.1) für beide Garantien Eventualverbindlichkeiten aus. Zur Abschwächung der durch die Inanspruchnahmen der Risikogarantie durch die EIB entstehenden Auswirkungen auf den EU-Haushalt hat die EU zweckgebundene Garantiefonds (den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen und den EFSI-Garantiefonds) eingerichtet.
Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen wird in der Weise aus dem Haushalt mit Mitteln ausgestattet, dass 9 % der im Rahmen der Maßnahmen der EIB im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen garantierten, am Jahresende offenen Kredite an Drittländer gedeckt werden. Am 31. Dezember 2017 deckte der gesamte Aktivwert in Höhe von 2,2 Mrd. EUR eine Risikobelastung ausgezahlter Beträge in Höhe von 20 Mrd. EUR, gezeichneter Beträge in Höhe von 28,9 Mrd. EUR und eine Obergrenze von 37,5 Mrd. EUR.
Der EFSI-Garantiefonds nahm 2016 seine Tätigkeit auf und sollte ursprünglich aus einer Summe von 50 % des 16 Mrd. EUR betragenden, maximalen Haftungssumme für die EU finanziert werden; der Fonds sollte also stufenweise (bis 2022) eine Höhe von 8 Mrd. EUR erreichen. Im Dezember 2017 wurde die EFSI-Verordnung dahin gehend geändert, dass der Höchstbetrag der EU-EFSI-Garantie auf bis zu 26 Mrd. EUR erhöht wurde, dementsprechend sank die Grenze für den Garantiefonds auf 35 %. Auf der Grundlage der Auswirkungen dieser Änderung wird nunmehr erwartet, dass der EFSI-Garantiefonds den Gesamtbetrag von 9,1 Mrd. EUR erreichen wird.
Die Summe der Vermögenswerte, aus denen sich der EFSI-Garantiefonds zum 31. Dezember 2017 zusammensetzte, beträgt 3,5 Mio. EUR und deckt eine Haftungssumme für ausgezahlte Beträge in Höhe von 10,1 Mrd. EUR sowie gezeichnete Beträge in Höhe von 13,5 Mrd. EUR (einschließlich ausgezahlter Beträge). Der EFSI-Garantiefonds führt seine Transaktionen derzeit sowohl in Euro als auch in US-Dollar aus.
3.4. IMPULSE FÜR ARBEITSPLÄTZE, WACHSTUM UND INVESTITIONEN
Investitionsoffensive für Europa
Im Jahr 2015 startete die Kommission gemeinsam mit der EIB die Investitionsoffensive für Europa; Teil dieser Initiative ist der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI), der mit einer anfänglichen Summe von 21 Mrd. EUR an EU-Geldern ausgestattet wurde und dessen Hauptziel darin besteht, Anreize für private Investitionen zu schaffen. Prognosen deuten darauf hin, dass dank der in den Jahren 2015 und 2016 genehmigten Investitionen bis 2020 700 000 zusätzliche Arbeitsplätze entstehen werden und dass das Bruttoinlandsprodukt der EU um 0,7 % zunehmen wird. Daran lässt sich erkennen, dass auch in den vor einem Jahrzehnt von der Krise hart getroffenen Wirtschaftssektoren und Regionen durch strategische Investitionen neue Impulse für Arbeitsplätze und Wachstum in der gesamten EU entstehen. Nachdem das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten im September eine grundsätzliche Einigung erzielt hatten, stimmte das Parlament im Dezember für die Annahme einer Verordnung zur Verlängerung und Verbesserung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen. Der Zeithorizont des neuen, verbesserten EFSI 2.0 wurde von Mitte 2018 auf Ende 2020 ausgedehnt und das angestrebte Investitionsvolumen wurde von 315 Mrd. EUR auf 500 Mrd. EUR erhöht.
2017 befand sich der Fonds auf gutem Wege zum angestrebten Ziel, bis Mitte 2018 in der Realwirtschaft mindestens 315 Mrd. EUR an zusätzlichen Investitionen zu mobilisieren. Der Fonds war in allen 28 Mitgliedstaaten aktiv und sollte laut den Erwartungen bis Ende 2017 insgesamt 256 Mrd. EUR an Investitionen auslösen.
Bis zum Jahresende waren im Rahmen des Fonds insgesamt 357 Infrastruktur- und Innovationsprojekte genehmigt worden, was einem Finanzierungsvolumen von 39,2 Mrd. EUR entspricht. Darüber hinaus waren 347 Finanzierungsvereinbarungen für kleine und mittlere Unternehmen mit einem Wert von 11,9 Mrd. EUR genehmigt worden. Voraussichtlich werden 539 000 Unternehmen dieser Kategorie in den Genuss dieser Vereinbarungen kommen.
Durch die Plattform für Investitionsberatung wurde darüber hinaus die Beratung in der Entwicklung und Vorbereitung von Projekten verstärkt und im europäischen Portal für Investitionsvorhaben wurde Projekten, für die Finanzierungen gesucht wurden, die erforderliche Sichtbarkeit verschafft.
Der Europäische Fonds für strategische Investitionen fördert Investitionen in Sektoren mit strategischer Bedeutung für die Wirtschaft der EU, u. a. Energie, Transportwesen, digitale Technologien, Forschung, Entwicklung und Innovation, Umwelt und effizienter Ressourceneinsatz, soziale Infrastruktur und Kleinunternehmen. Investiert wird unter anderem in den Bereichen soziales Unternehmertum, Projekte mit sozialer Wirkung und in soziale Innovation.
Fortsetzung der Unterstützung von EU-Mitgliedstaaten
Das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen wurde im Mai 2017 für den Programmplanungszeitaum 2017-2020 mit einem Budget von 142,8 Mio. EUR eingerichtet. Das Programm finanziert auf Ersuchen einzelner Mitgliedstaaten maßgeschneiderte fachliche Unterstützungsprojekte für Schlüsselbereiche ihrer Reformanstrengungen. Mit Hilfe dieses Programms leistet die Kommission den Mitgliedstaaten gezielte Unterstützung bei der Steigerung ihrer Fähigkeiten, diejenigen Reformen zu gestalten und umzusetzen, die sie für eine stärker auf Wettbewerb ausgerichtete, investitionsfreundlichere Wirtschaft erforderlich erachten. Diese fachliche Unterstützung ist vorgesehen für die Bereiche Governance und öffentliche Verwaltung, Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Geschäftsumfeld, Arbeitsmärkte, Bildung, Gesundheits- und Sozialdienste, Finanzsektor und Zugang zu Finanzmitteln. Sie steht allen Mitgliedstaaten zur Verfügung; sie ist nachfrageorientiert und muss nicht kofinanziert werden.
Das Programm wird vom Dienst zur Unterstützung von Strukturreformen in Zusammenarbeit mit anderen maßgeblichen Kommissionsdienststellen durchgeführt Bisher ist dieser Dienst in 15 Mitgliedstaaten tätig geworden und hat dort über 150 Unterstützungsprojekte durchgeführt. Im Projektzyklus 2018 hat dieser Dienst bereits über 400 Unterstützungsersuchen aus mehr als 20 Mitgliedstaaten erhalten, was zu einem erheblichen Nachfrageüberhang für das im laufenden Jahr auf 30,5 Mio. EUR festgesetzten Programmbudget führte.
Die EU leistete Irland, Spanien, Zypern, Portugal und Rumänien weiterhin Unterstützung nach Ablauf des Programms. Auch im Berichtsjahr wurden wieder gute Fortschritte bei der Durchführung des griechischen Programms erzielt; dieses Programm ist darauf ausgelegt, die Voraussetzung für das Wiedererstarken des Vertrauens zu schaffen und das Fundament für eine dauerhafte wirtschaftliche Erholung in Griechenland zu legen. Die zweite Überprüfung wurde im Juli abgeschlossen und erlaubte die Genehmigung der dritten Tranche der vom Europäischen Stabilitätsmechanismus bereitgestellten Mittel in Höhe von 8,5 Mrd. EUR. Im Dezember wurde die dritte Überprüfung durchgeführt und zu Beginn des betreffenden Monats konnte auf der Ebene der Expertenteams eine Vereinbarung geschlossen werden. Wirtschaftliche Unterstützung erhielt Griechenland weiterhin dank der Investitionsoffensive für Europa.
Der Dienst hat auch Sonderaufträge übernommen, um bei der Koordinierung der Maßnahmen im Gefolge der Flüchtlingskrise in Griechenland und der Durchführung des EU-Hilfeprogramms für die türkische Gemeinschaft Zyperns zu helfen.
3.5. RESERVE FÜR NEUE MARKTTEILNEHMER (NER) 300
Die Mittel des Fonds für neue Marktteilnehmer stammen aus der Veräußerung von Zertifikaten im Rahmen des Handels mit Emissionsrechten und gehören den Mitgliedstaaten, die diese Gelder zur Finanzierung von Demonstrationsprojekten innovativer, kohlenstoffarmer Energieerzeugung verwenden. Die Kommission verwaltet das Programm im Namen der Mitgliedstaaten, während die EIB für die Vermögensverwaltung des Fonds für neue Marktteilnehmer (NER 300) zuständig ist und im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit der Kommission technische Beratung leistet. Da weder die Einnahmen aus den Emissionsrechten noch die Aufwendungen der finanzierten Projekte Bestandteil des EU-Haushalts sind, werden diese Beträge in der Rechnungsführung der EU nicht buchmäßig erfasst.
BERICHTE ZUM HAUSHALTSVOLLZUG UND ERLÄUTERUNGEN (25)
INHALTSVERZEICHNIS
HAUSHALTSERGEBNIS DER EU | 111 |
ÜBERSICHT ÜBER DEN VERGLEICH ZWISCHEN HAUSHALTSPLAN UND HAUSHALTSVOLLZUG | 112 |
ERLÄUTERUNGEN ZUM HAUSHALTSVOLLZUG | 115 |
1. |
DER HAUSHALTSRAHMEN DER EU | 115 |
1.1. |
MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN 2014-2020 | 115 |
1.2. |
DIE MFR-RUBRIKEN IM EINZELNEN (PROGRAMME) | 117 |
1.3. |
JÄHRLICHER HAUSHALTSPLAN | 117 |
1.4. |
EINNAHMEN | 117 |
1.5. |
BERECHNUNG DES HAUSHALTSERGEBNISSES | 119 |
1.6. |
ABGLEICH ZWISCHEN WIRTSCHAFTLICHEM ERGEBNIS UND HAUSHALTSERGEBNIS | 119 |
2. |
VOLLZUG DES EU-HAUSHALTSPLANS 2017 — ERLÄUTERUNGEN | 121 |
2.1. |
EINNAHMEN | 121 |
2.2. |
AUSGABEN | 121 |
3. |
HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH EINNAHMEN | 123 |
3.1. |
ÜBERSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN | 123 |
4. |
HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH AUSGABEN | 124 |
4.1. |
MFR: AUFSCHLÜSSELUNG UND ÄNDERUNGEN BEI DEN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN UND ZAHLUNGEN | 124 |
4.2. |
MFR: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN | 125 |
4.3. |
MFR: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN | 127 |
4.4. |
MFR: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL) | 128 |
4.5. |
MFR: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR | 129 |
4.6. |
DER MFR IM EINZELNEN: AUFSCHLÜSSELUNG UND ÄNDERUNGEN BEI DEN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN UND ZAHLUNGEN | 130 |
4.7. |
DER MFR IM EINZELNEN: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN | 136 |
4.8. |
DER MFR IM EINZELNEN: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN | 143 |
4.9. |
DER MFR IM EINZELNEN: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL) | 149 |
4.10. |
DER MFR IM EINZELNEN: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR | 154 |
5. |
HAUSHALTSVOLLZUG, AUFGESCHLÜSSELT NACH ORGANEN | 159 |
5.1. |
HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN | 159 |
5.2. |
AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN | 160 |
5.3. |
AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN | 161 |
6. |
HAUSHALTSVOLLZUG DER AGENTUREN | 162 |
6.1. |
HAUSHALTSEINNAHMEN | 162 |
6.2. |
MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN NACH AGENTUREN | 164 |
HAUSHALTSERGEBNIS DER EU
Mio. EUR |
||
|
2017 |
2016 |
Einnahmen für das Haushaltsjahr |
139 691 |
144 717 |
Zahlungen zulasten der Mittel des betreffenden Jahres |
(135 764 ) |
(135 180 ) |
Auf das Jahr N+1 übertragene Mittel für Zahlungen |
(1 796 ) |
(1 655 ) |
Annullierung aus dem Jahr N-1 übertragener nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen |
40 |
63 |
Entwicklung der zweckgebundenen Einnahmen |
(1 450 ) |
(1 367 ) |
Wechselkursdifferenzen im Jahresverlauf |
(166) |
(173) |
Haushaltsergebnis |
555 |
6 405 |
ÜBERSICHT ÜBER DEN VERGLEICH ZWISCHEN HAUSHALTSPLAN UND HAUSHALTSVOLLZUG
HAUSHALTSEINNAHMEN
Mio. EUR |
|||||
|
Ursprünglich erlassener Haushaltsplan |
Endgültig erlassener Haushaltsplan |
Festgestelle Ansprüche |
Einnahmen |
|
1 |
Eigenmittel |
131 718 |
115 484 |
115 455 |
115 416 |
|
11 — Zuckerabgaben |
133 |
133 |
134 |
134 |
|
12 — Zollabgaben |
21 334 |
20 374 |
20 364 |
20 325 |
|
13 — MwSt |
16 599 |
16 620 |
16 584 |
16 584 |
|
14 — BNE |
93 652 |
78 356 |
78 279 |
78 279 |
|
15 — Korrektur der Haushaltsungleichgewichte |
— |
— |
94 |
94 |
|
16 — Ermäßigung des BNE-Beitrags der Niederlande und Schwedens |
— |
— |
(0) |
(0) |
3 |
Überschüsse, Salden und Anpassungen |
— |
6 405 |
6 416 |
6 416 |
4 |
Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderen Einrichtungen der Union |
1 490 |
1 490 |
1 495 |
1 484 |
5 |
Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe |
70 |
70 |
611 |
587 |
6 |
Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union |
60 |
60 |
12 504 |
12 179 |
7 |
Verzugszinsen und Geldbußen |
1 120 |
3 230 |
11 387 |
3 573 |
8 |
Anleihe- und Kredittransaktionen |
7 |
7 |
43 |
28 |
9 |
Sonstige Einnahmen |
25 |
25 |
15 |
8 |
Insgesamt |
134 490 |
126 771 |
147 926 |
139 691 |
HAUSHALTSAUSGABEN: MITTELBINDUNGEN NACH RUBRIKEN DES MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMENS (MFR)
Mio. EUR |
|||||
MFR-Rubrik |
Ursprünglich erlassener Haushaltsplan |
Endgültig erlassener Haushaltsplan |
Insgesamt verfügbare Mittel |
Vorgenommene Mittelbindungen |
|
1 |
Intelligentes und integratives Wachstum |
74 899 |
75 399 |
85 181 |
83 268 |
|
1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |
21 312 |
21 312 |
24 508 |
22 654 |
|
1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt |
53 587 |
54 087 |
60 673 |
60 614 |
2 |
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen |
58 584 |
58 569 |
62 806 |
60 859 |
|
davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
42 613 |
42 611 |
45 830 |
44 759 |
3 |
Sicherheit und Unionsbürgerschaft |
4 284 |
4 284 |
4 472 |
4 124 |
4 |
Europa in der Welt |
10 162 |
10 713 |
12 382 |
11 814 |
5 |
Verwaltung |
9 395 |
9 395 |
10 190 |
9 794 |
|
davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
3 921 |
3 921 |
4 344 |
4 142 |
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
8 |
Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit |
— |
— |
— |
— |
9 |
Besondere Instrumente |
534 |
1 472 |
1 544 |
1 291 |
Insgesamt |
157 858 |
159 831 |
176 576 |
171 150 |
HAUSHALTSAUSGABEN: ZAHLUNGEN NACH RUBRIKEN DES MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMENS (MFR)
Mio. EUR |
|||||
MFR-Rubrik |
Ursprünglich erlassener Haushaltsplan |
Endgültig erlassener Haushaltsplan |
Insgesamt verfügbare Mittel |
Geleistete Zahlungen |
|
1 |
Intelligentes und integratives Wachstum |
56 522 |
49 840 |
61 168 |
57 030 |
|
1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |
19 321 |
20 065 |
24 370 |
21 376 |
|
1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt |
37 201 |
29 775 |
36 797 |
35 654 |
2 |
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen |
54 914 |
54 467 |
58 575 |
56 743 |
|
davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
42 563 |
42 558 |
45 975 |
44 695 |
3 |
Sicherheit und Unionsbürgerschaft |
3 787 |
2 793 |
2 994 |
2 867 |
4 |
Europa in der Welt |
9 483 |
8 938 |
10 944 |
9 793 |
5 |
Verwaltung |
9 395 |
9 392 |
10 977 |
9 656 |
|
davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
3 921 |
3 921 |
4 841 |
4 085 |
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
8 |
Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit |
— |
— |
— |
— |
9 |
Besondere Instrumente |
390 |
1 341 |
1 414 |
1 291 |
Insgesamt |
134 490 |
126 771 |
146 071 |
137 379 |
ERLÄUTERUNGEN ZUM HAUSHALTSVOLLZUG
1. DER HAUSHALTSRAHMEN DER EU
Die Rechnungsführung erfolgt nach Maßgabe der Haushaltsordnung (HO) und ihrer Anwendungsbestimmungen. Der Gesamthaushaltsplan ist der Rechtsakt, mittels dessen alljährlich die Einnahmen und Ausgaben der Union geplant und bewilligt werden. Dabei gelten die Obergrenzen und sonstigen Bestimmungen, die im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegt wurden. Diese wiederum stehen im Einklang mit den Gesetzgebungsakten bezüglich der innerhalb dieses Rahmens angenommenen, mehrjährigen Programme.
1.1. MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN 2014-2020
Mio. EUR |
||||||||||
|
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Insgesamt |
||
|
52 756 |
77 986 |
69 304 |
73 512 |
76 420 |
79 924 |
83 661 |
513 563 |
||
|
16 560 |
17 666 |
18 467 |
19 925 |
21 239 |
23 082 |
25 191 |
142 130 |
||
|
36 196 |
60 320 |
50 837 |
53 587 |
55 181 |
56 842 |
58 470 |
371 433 |
||
|
49 857 |
64 692 |
64 262 |
60 191 |
60 267 |
60 344 |
60 421 |
420 034 |
||
davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
43 779 |
44 190 |
43 951 |
44 146 |
44 163 |
44 241 |
44 264 |
308 734 |
||
|
1 737 |
2 456 |
2 546 |
2 578 |
2 656 |
2 801 |
2 951 |
17 725 |
||
|
8 335 |
8 749 |
9 143 |
9 432 |
9 825 |
10 268 |
10 510 |
66 262 |
||
|
8 721 |
9 076 |
9 483 |
9 918 |
10 346 |
10 786 |
11 254 |
69 584 |
||
davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
7 056 |
7 351 |
7 679 |
8 007 |
8 360 |
8 700 |
9 071 |
56 224 |
||
|
29 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
29 |
||
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
Mittel für Verpflichtungen |
121 435 |
162 959 |
154 738 |
155 631 |
159 514 |
164 123 |
168 797 |
1 087 197 |
||
Mittel für Zahlungen insgesamt |
135 762 |
140 719 |
130 694 |
142 906 |
154 565 |
159 235 |
162 406 |
1 026 287 |
Der vorstehenden Tabelle sind die für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) geltenden Obergrenzen nach derzeitigen Preisen zu entnehmen. 2017 war das vierte Haushaltsjahr, das unter den MFR 2014-2020 fiel. Die Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen belief sich im Jahr 2017 auf insgesamt 155 631 Mio. EUR, was 1,04 % des BNE der EU entspricht, während die entsprechende Obergrenze bei den Mitteln für Zahlungen 142 906 Mio. EUR bzw. 0,95 % des BNE der EU ausmachte. Sie galt während des gesamten Haushaltsjahrs 2017.
Für den neuen MFR 2014-2020 wurden neue Bestimmungen für mehr Flexibilität vereinbart. Eine der neuen Bestimmungen eröffnet die Möglichkeit, unter den Obergrenzen für Mittel für Zahlungen nicht in Anspruch genommene Spielräume auf die nachfolgenden Jahre zu übertragen. Diese Übertragung erfolgt im Rahmen der technischen Anpassung des MFR für das folgende Jahr über den Gesamtspielraum für Zahlungen. Daher wurde der nicht in Anspruch genommene Betrag von 2015 (1 288 Mio. EUR zu aktuellen Preisen) und 2016 (13 991 Mio. EUR zu aktuellen Preisen) auf die Jahre 2018-2020 übertragen, und die Obergrenzen von 2015 und 2016 sowie 2018-2020 wurden entsprechend angepasst — vgl. technische Anpassung des MFR für 2017 und die technische Anpassung für 2018 (COM(2017) 220 vom 24. Mai 2017).
Am 24. Mai 2017 erließ die Kommission eine Mitteilung über die technische Anpassung des Finanzrahmens 2018 an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (ESVG 2010) (COM(2017) 220 vom 24. Mai 2017). Nach dem Inkrafttreten der Verordnung 2017/1123 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens (ABl. L 163 vom 24.6.2017) wurden im Nachgang zur Halbzeitüberprüfung die in der Mitteilung vom 24. Mai 2017 enthaltenen Zahlen bezüglich der Soforthilfereserve und des Flexibilitätsinstruments in der Mitteilung vom 15. September 2017 (COM(2017) 473 final) aktualisiert und ersetzt. Die angepassten Zahlen in dieser Mitteilung entstammen unmittelbar der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2017/1123 geänderten MFR-Verordnung und wichen nicht von den Bestimmungen aus Artikel 6 Absatz 4 der MFR-Verordnung ab, wonach außer den in Artikel 6 Absatz 1 genannten technischen Anpassungen keine weitere technische Anpassung vorgenommen wird, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung. Die neu eingeführte technische Anpassung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f wurde für das Flexibilitätsinstrument erstmals vorgesehen.
Es folgen Erläuterungen zu den verschiedenen Rubriken des MFR:
Rubrik 1 — Intelligentes und integratives Wachstum
Diese Rubrik umfasst zwei Teilbereiche, die jedoch miteinander verbunden sind:
1a |
Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung — hierunter fallen die Ausgaben für Forschung und Innovation, Bildung und Ausbildung, die Fazilität „Connecting Europe“, Sozialpolitik, Binnenmarkt und damit einhergehende Maßnahmen. |
1b |
Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung zur Förderung der Konvergenz zwischen den am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen, zur Ergänzung der EU-Strategie für eine nachhaltige Entwicklung außerhalb der weniger wohlhabenden Regionen und zur Unterstützung der regionenübergreifenden Zusammenarbeit. |
Rubrik 2 — Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen
Rubrik 2 umfasst die gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik sowie die Umweltmaßnahmen, insbesondere das Programm Life +.
Rubrik 3 — Sicherheit und Unionsbürgerschaft
Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) trägt der Tatsache Rechnung, dass dieser Bereich zunehmend an Bedeutung gewinnt und der Union auf den Gebieten Justiz und Inneres, Grenzschutz, Einwanderungs- und Asylpolitik, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz, Kultur-, Jugend- und Informationspolitik sowie Dialog mit den Bürgern neue Aufgaben übertragen worden sind.
Rubrik 4 — Europa in der Welt
Unter Rubrik 4 fallen alle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen, darunter die Entwicklungszusammenarbeit, humanitäre Hilfe, Heranführungshilfe und Instrumente der Europäischen Nachbarschaftspolitik. Der EEF steht nach wie vor außerhalb des EU-Haushaltsplans und des MFR.
Rubrik 5 — Verwaltung
Unter dieser Rubrik werden Verwaltungsausgaben für sämtliche EU-Organ, Ruhestandsbezüge und die Europaschulen erfasst. Bei den Organen, mit Ausnahme der Kommission, bilden diese Kosten die Gesamtheit ihrer Ausgaben.
Rubrik 6 — Ausgleichszahlungen
Unter dieser Rurik wurde im Einklang mit der politischen Vereinbarung, dass neue Mitgliedstaaten nicht gleich zu Beginn ihrer Mitgliedschaft Nettobeitragszahler für den Haushalt werden sollten, eine Ausgleichszahlung vorgesehen. Dieser Betrag stand ihnen im Rahmen von Transferzahlungen zum Ausgleich ihrer Beiträge zu und Rückflüsse aus dem EU-Haushalt zur Verfügung.
Rubrik 9 — Besondere Instrumente
Flexibilitätsmechanismen ermöglichen der EU die Mobilisierung der erforderlichen Mittel, um auf unvorhergesehene Ereignisse wie Krisen- und Notsituationen reagieren zu können. Umfang, Mittelausstattung und Arbeitsweise dieser Mechanismen werden in der MFR-Verordnung und der interinstitutionellen Vereinbarung geregelt. Im aktuellen Kontext verminderter Ausgaben wird mit diesen Mechanismen darüber hinaus sichergestellt, dass Haushaltsmittel flexibel auf neu auftretende Prioritäten reagieren können und somit jeder Euro dort eingesetzt wird, wo er am nötigsten gebraucht wird. Aus diesem Grund werden die meisten Flexibilitätsmechanismen außerhalb des MFR gehalten, sodass die Mittel über die Ausgabenobergrenzen hinaus mobilisiert werden können.
1.2. DIE MFR-RUBRIKEN IM EINZELNEN (PROGRAMME)
Die MFR-Rubriken werden in Einzelrubriken aufgeschlüsselt, die jeweils den wichtigsten Ausgabenprogrammen entsprechen (Horizont 2020, Erasmus+ usw.). Auf dieser Programmebene werden die Rechtsgrundlagen für den Haushaltsvollzug erlassen. Programme sind allgemein gebräuchliche Strukturen für die Berichterstattung über Durchführung und Ergebnisse. Aus diesem Grund wurden in die vorliegenden Haushaltsvollzugsberichte nach Programmen angeordnete Tabellen eingeführt (siehe die folgenden Tabellen 4.6-4.10).
1.3. JÄHRLICHER HAUSHALTSPLAN
Jedes Jahr nimmt die Kommission für das Haushaltsjahr eine Schätzung der Einnahmen und Ausgaben sämtlicher Gemeinschaftsorgane vor und stellt einen Haushaltsvorentwurf auf, den sie der Haushaltsbehörde unterbreitet. Auf der Grundlage dieses Haushaltsplans legt der Rat seinen Standpunkt dar, über den anschließend von den beiden Teilen der Haushaltsbehörde verhandelt wird. Der Präsident des Europäischen Parlaments spricht die endgültige Feststellung des gemeinsamen Entwurfs aus, womit der Haushalt rechtskräftig wird. Im Verlauf des jeweiligen Jahres werden Berichtigungshaushaltspläne erlassen. Der Vollzug des Haushaltsplans obliegt in erster Linie der Kommission.
Der Haushaltsplan für die Kommission setzt sich aus administrativen und operativen Mitteln zusammen. Die anderen Organe verfügen nur über administrative Mittel. Im Haushaltsplan wird ferner zwischen zwei Mittelkategorien unterschieden, den „nichtgetrennten“ Mitteln und den „getrennten“ Mitteln. Die nichtgetrennten Mittel sind zur Deckung der jährlich angelegten (und somit dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit entsprechenden) Transaktionen bestimmt. Die nichtgetrennten Mittel sind dazu bestimmt, den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit mit dem Erfordernis der Verwaltung mehrjähriger Transaktionen in Einklang zu bringen. Getrennte Mittel werden in Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen unterteilt.
— |
Die Mittel für Verpflichtungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im laufenden Haushaltsjahr für Maßnahmen eingegangen wurden, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt. Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen, sofern dies im Basisrechtsakt so vorgesehen ist. |
— |
Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben, die in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Erfüllung der in diesem Haushaltsjahr und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen Verpflichtungen entstehen. |
In den Jahresrechnungen werden die verschiedenen Finanzierungsarten in zwei Hauptposten untergliedert:
— |
endgültig bewilligte Haushaltsmittel und |
— |
zusätzliche Mittel einschließlich
|
Alle Finanzierungsarten gemeinsam bilden die verfügbaren Mittel.
1.4. EINNAHMEN
1.4.1. Eigenmitteleinnahmen
Die Einnahmen stammen überwiegend aus Eigenmitteln, die sich ihrerseits aus den folgenden Kategorien zusammensetzen:
(1) |
traditionelle Eigenmittel (TEM): ihr Anteil an den Eigenmitteleinnahmen beläuft sich in der Regel auf etwa 15 %. |
(2) |
auf der Mehrwertsteuer (MwSt) basierende Eigenmittel: ihr Anteil an den Eigenmitteleinnahmen beläuft sich in der Regel auf etwa 13 %. |
(3) |
auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) basierende Eigenmittel: ihr Anteil an den Eigenmitteleinnahmen beläuft sich in der Regel auf +/- 72 %. |
Die Zuweisung der Eigenmittel erfolgt gemäß den in dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (Eigenmittelbeschluss 2014) festgelegten Bestimmungen. Dieser Beschluss trat am 1. Oktober 2016 in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2014. Die Auswirkungen dieses Beschlusses auf die Jahre 2014 und 2015 sind im Haushaltsjahr 2016 berücksichtigt worden.
Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, die der Union zur Deckung der jährlichen Mittel für Zahlungen zugewiesen werden, dürfen 1,20 % der Summe der BNE sämtlicher Mitgliedstaaten nicht übersteigen.
1.4.2. Traditionelle Eigenmittel (TEM)
Die traditionellen Eigenmittel (TEM) bestehen aus (auf Einfuhren aus Drittländern erhobenen) Zollabgaben und (von den Zuckererzeugern zur Finanzierung der Ausgaben für die gemeinsame Marktorganisation für Zucker gezahlten) Zuckerabgaben, die bei Wirtschaftsbeteiligten erhoben und von den Mitgliedstaaten im Namen der EU eingezogen werden. Die Mitgliedstaaten behalten jedoch 20 % als Ausgleich für ihre Erhebungskosten ein. Alle festgestellten Eigenmittelansprüche werden in einer der beiden dafür vorgesehenen Buchführungen ausgewiesen, die von den zuständigen Behörden geführt werden:
— |
In der regulären Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 609/2014: alle Beträge, die eingezogen worden sind oder für die eine Sicherheit geleistet worden ist. |
— |
In der ebenfalls im oben genannten Artikel vorgesehenen gesonderten Buchführung: alle noch nicht eingezogenen und/oder nicht durch eine Sicherheitsleistung garantierten Beträge sowie Beträge, für die eine Sicherheit geleistet wurde, die aber angefochten wurden. |
Traditionelle Eigenmittel sind spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Forderung festgestellt wurde (oder im Falle der gesonderten Buchführung eingezogen wurde), dem Konto der Kommission bei der Haushaltsverwaltung oder der nationalen Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats gutzuschreiben.
1.4.3. Mehrwertsteuer (MwSt)
Die Mehrwertsteuer (MwSt) wird anhand der gemäß den EU-Vorschriften eigens zu diesem Zweck harmonisierten MwSt-Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten erhoben. Die MwSt-Bemessungsgrundlage ist jedoch für alle Mitgliedstaaten auf 50 % ihres BNE begrenzt worden. Mit Ausnahme des Zeitraums 2014-2020, in dem der Abrufsatz für Deutschland, die Niederlande und Schweden auf 0,15 % festgesetzt wurde, beträgt der angewendete, einheitliche MwSt-Satz 0,30 %.
1.4.4. Bruttonationaleinkommen (BNE)
Die auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) beruhenden Eigenmittel dienen dazu, den Teil des Haushalts zu finanzieren, der von anderen Einnahmequellen nicht gedeckt wird. Auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaats wird der gleicher, nach den EU-Vorschriften festgelegter Prozentsatz erhoben.
Die MwSt- und BNE-Eigenmittel werden zunächst anhand von Vorausschätzungen der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ermittelt, die im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsentwurfs festgelegt werden. Diese Vorausschätzungen werden anschließend überprüft und im Laufe des Haushaltsjahres mittels eines Berichtigungshaushaltsplans aktualisiert. Positive oder negative Differenzen zwischen den Beträgen, die nach den tatsächlichen Bemessungsgrundlagen von den Mitgliedstaaten zu zahlen sind, und den auf Basis der (überarbeiteten) Vorausschätzungen tatsächlich gezahlten Summen werden von der Kommission zum ersten Werktag im Juni des zweiten auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahres bei den Mitgliedstaaten abgerufen. In den anschließenden vier Jahren können immer noch Berichtungen an den tatsächlichen MwSt- und BNE-Grundlagen vorgenommen werden, sofern kein Vorbehalt eingelegt wurde. Diese Vorbehalte sind als mögliche Forderungen an Mitgliedstaaten in ungewisser Höhe zu betrachten, da ihre finanziellen Auswirkungen nicht präzise geschätzt werden können. Sobald der genaue Betrag bestimmt werden kann, werden die entsprechenden MwSt- und BNE-Eigenmittel entweder in Verbindung mit der MwSt- und BNE-Saldierung angefordert, oder sie werden als einzelne Mittelanforderungen abgerufen.
1.4.5. Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs
Der Mechanismus zur Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs (der eine Senkung der Eigenmittelzahlungen des Vereinigten Königreichs und zugleich eine Erhöhung der Eigenmittelzahlungen anderer Mitgliedstaaten bewirkt) wurde vom Europäischen Rat in Fontainebleau (Juni 1984) beschlossen. Deutschland, Österreich, Schweden und den Niederlanden wird eine verringerte (auf ein Viertel ihrer normalen Beteiligung reduzierte) Finanzierungsbeteiligung an der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs gewährt.
1.4.6. Bruttosenkung
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 7.-8. Februar 2013 beschlossen, dass Dänemark, die Niederlande und Schweden im Zeitraum 2014-2020 in den Genuss einer Bruttosenkung ihres jährlichen BNE-Beitrags kommen sollen und dass Österreich nur im Zeitraum 2014-2016 in den Genuss einer Bruttosenkung seines jährlichen BNE-Beitrags kommen soll. Die jährlichen Beitragssenkungen betragen für Dänemark 130 Mio. EUR, für die Niederlande 695 Mio. EUR und für Schweden 185 Mio. EUR.
1.5. BERECHNUNG DES HAUSHALTSERGEBNISSES
Das Haushaltsergebnis der EU fließt im Laufe des Folgejahres an die Mitgliedstaaten zurück, indem die für jenes Jahr fälligen Beiträge entsprechend gekürzt werden.
Bei den in die Buchführungen aufgenommenen Eigenmittelbeträgen handelt es sich um die Beträge, die im Laufe des Jahres den Konten gutgeschrieben wurden, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten im Namen der Kommission eröffnet wurden. Liegt ein Überschuss vor, enthalten die Einnahmen auch die Haushaltsergebnisse für das vorhergehende Haushaltsjahr. Die übrigen Einnahmen werden anhand der Beträge erfasst, die im Laufe des Haushaltsjahres tatsächlich eingegangen sind.
Bei der Ermittlung des Haushaltsergebnisses des Jahres gelten als Ausgaben die Zahlungen zulasten der Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahres, zuzüglich der Mittel für Zahlungen des gleichen Haushaltsjahres, die auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Als Zahlungen zulasten der verfügbaren Mittel des Haushaltsjahres gelten diejenigen Zahlungen, die vom Rechnungsführer jeweils bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres geleistet worden sind. Beim EGFL werden die Zahlungen berücksichtigt, die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober N-1 und dem 15. Oktober N getätigt worden sind, sofern die entsprechenden Mittelbindungen und Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer spätestens bis zum 31. Januar N+1 zugegangen sind. Die Ausgaben des EAGFL können nach entsprechenden Kontrollen in den Mitgliedstaaten unter den Vorbehalt eines Konformitätsbeschlusses gestellt werden.
Das Haushaltsergebnis setzt sich aus zwei Elementen zusammen: den Ergebnissen des Haushaltsvollzugs der EU einerseits und den Beiträgen der dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehörenden EFTA-Staaten andererseits. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 608/2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union entspricht dieses Ergebnis der Differenz zwischen:
— |
den Gesamteinnahmen für das Haushaltsjahr; und |
— |
dem Betrag der zulasten der Mittel des laufenden Haushaltsjahres insgesamt geleisteten Zahlungen zuzüglich des Betrags der auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mittel des betreffenden Haushaltsjahres. |
Von dem ermittelten Wert wird Folgendes abgezogen:
— |
den Nettosaldo aus den aus früheren Haushaltsjahren übertragenen und in Abgang gestellten Mitteln einerseits und den durch Euro-Kursschwankungen bedingten eventuellen Überschreitungen bei den Zahlungen zulasten von aus dem Vorjahr übertragenen nichtgetrennten Mitteln andererseits; |
— |
die Entwicklung der zweckgebundenen Einnahmen; |
— |
der Nettobetrag der während des Haushaltsjahres festgestellten Wechselkursgewinne und -verluste. |
Die aus den vorhergehenden Haushaltsjahren übertragenen Mittel im Zusammenhang mit Beiträgen Dritter und Arbeiten für Dritte, die ihrer Art nach grundsätzlich nie verfallen, werden bei den zusätzlichen Mitteln des Haushaltsjahres ausgewiesen. Dies ist die Erklärung für die Differenz zwischen den aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln in den Berichten über den Haushaltsvollzug des Jahres N und den auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mitteln in den Berichten über den Haushaltsvollzug des Jahres N-1. Die infolge der Rückzahlung von Vorschüssen wieder eingesetzten Mittel werden bei der Berechnung des wirtschaftlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres nicht berücksichtigt
Zu den übertragenen Mitteln für Zahlungen zählen: automatische Übertragungen und auf Beschluss erfolgende Mittelübertragungen. An der Aufhebung nicht verwendeter, aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragener Mittel für Zahlungen lassen sich die Aufhebungen von automatisch und auf Beschluss übertragenen Mitteln ablesen.
1.6. ABGLEICH ZWISCHEN WIRTSCHAFTLICHEM ERGEBNIS UND HAUSHALTSERGEBNIS
in Mio. EUR |
||
|
2017 |
2016 |
WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES |
8 082 |
1 733 |
Einnahmen |
|
|
Im betreffenden Jahr festgestellte, jedoch noch nicht eingezogene Ansprüche |
(4 408 ) |
(1 969 ) |
In vorhergehenden Jahren festgestellte und im betreffenden Jahr eingezogene Ansprüche |
10 739 |
3 363 |
Antizipative Aktiva (netto) |
(257) |
611 |
Aufwendungen |
|
|
Antizipative Passiva (netto) |
3 725 |
10 678 |
Im laufenden Jahr gezahlte Aufwendungen des Vorjahres |
(3 574 ) |
(7 656 ) |
Nettoauswirkung der Vorfinanzierung |
(12 059 ) |
(468) |
Auf das Folgejahr übertragene Mittel für Zahlungen |
(3 373 ) |
(3 102 ) |
Zahlungen zulasten von übertragenen Mitteln und Annullierung nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen |
1 784 |
1 379 |
Veränderungen bei den Rückstellungen |
6 752 |
3 962 |
Sonstige |
(6 676 ) |
(2 142 ) |
Wirtschaftliches Ergebnis Agenturen + EGKS |
(179) |
16 |
JAHRESHAUSHALTSERGEBNIS |
555 |
6 405 |
Im Einklang mit der Haushaltsordnung wird das wirtschaftliche Jahresergebnis s nach den Grundsätzen der Periodenrechnung berechnet während das Haushaltsergebnis auf den Regeln der Kassenbuchführung beruht. Da sich sowohl das wirtschaftliche Ergebnis als auch das Haushaltsergebnis auf die gleichen zugrunde liegenden Vorgänge beziehen, ist die Kontrolle, ob ihre Vereinbarkeit sichergestellt ist, eine nützliche Maßnahme.
Abgleichsposten — Einnahmen
Die tatsächlichen Haushaltseinnahmen eines Haushaltsjahres entsprechen den Einnahmen, die aufgrund der im Laufe des betreffenden Jahres festgestellten Ansprüche eingezogen werden, sowie den Beträgen, die aufgrund von in den Vorjahren festgestellten Ansprüchen vereinnahmt wurden. Die im laufenden Jahr festgestellten, jedoch noch nicht eingezogenen Ansprüche müssen daher im Rahmen des Abgleichs vom wirtschaftlichen Ergebnis abgezogen werden, da sie nicht Teil der Haushaltseinnahmen sind. Die in früheren Jahren festgestellten und im laufenden Jahr eingezogenen Ansprüche müssen hingegen im Rahmen des Abgleichs zum wirtschaftlichen Ergebnis addiert werden.
Die antizipativen Aktiva (netto) setzen sich hauptsächlich aus Erlösen im Bereich der Landwirtschaft, Eigenmitteln sowie aus Zinsen und Dividenden zusammen. Berücksichtigt wird nur die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Aktiva des laufenden Jahres abzüglich der Rückbuchung der antizipativen Aktiva des Vorjahres.
Abgleichsposten — Ausgaben
Die antizipativen Passiva (netto) setzen sich hauptsächlich aus Abgrenzungen für den Jahresabschluss zusammen, d. h., es handelt sich um von Empfängern von EU-Mitteln verauslagte förderfähige Aufwendungen, die der Kommission noch nicht gemeldet wurden. Berücksichtigt wird nur die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Passiva des laufenden Jahres abzüglich der Rückbuchung der antizipativen Passiva des Vorjahres. Zahlungen, die im betreffenden Haushaltsjahr für in früheren Haushaltsjahren erfasste Rechnungen geleistet wurden, sind Teil der Haushaltsausgaben des betreffenden Haushaltsjahres und müssen daher dem wirtschaftlichen Ergebnis zu Abgleichszwecken hinzugerechnet werden.
Die Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen ergibt sich, wenn (1) die neuen, im laufenden Jahr geleisteten und als Haushaltsausgaben des hier betroffenen Jahres erfassten Vorfinanzierungen mit den (2) Vorfinanzierungen verrechnet werden, die in diesem Jahr als förderfähige Kosten anerkannt wurden. Unter Gesichtspunkten der Rechnungsabgrenzung, nicht aber in der Haushaltsbuchführung, stellen Letztere Aufwendungen dar. Dies liegt daran, dass die anfängliche Vorfinanzierung bereits zurzeit ihrer Auszahlung als Haushaltsausgabe berücksichtigt wurde.
Abgesehen von den zulasten der Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahres vorgenommenen Zahlungen müssen bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses für das Jahr auch die auf das folgende Jahr übertragenen Mittel für das betreffende Jahr berücksichtigt werden (nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 608/2014). Dies gilt auch für die im betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zahlungen aus übertragenen Vorjahresmitteln und für die annullierten, nicht in Anspruch genommenen Mittel für Zahlungen.
Die Veränderung bei den Rückstellungen bezieht sich auf die im Jahresabschluss vorgenommenen Jahresendschätzungen (hauptsächlich Leistungen an Arbeitnehmer), die keine Auswirkungen auf die Haushaltsbuchführung haben. Die sonstigen Abgleichsbeträge enthalten verschiedene Elemente wie Amortisierung von/Abschreibungen auf Vermögenswerte, die Anschaffung von Vermögenswerten, Anlagenleasingzahlungen und finanzielle Beteiligungen, die in der Periodenrechnung und der Haushaltsbuchführung unterschiedlich behandelt werden.
2. VOLLZUG DES EU-HAUSHALTSPLANS 2017 — ERLÄUTERUNGEN
2.1. EINNAHMEN
Im ursprünglich verabschiedeten EU-Haushaltsplan, der vom Präsidenten des Europäischen Parlaments am 1. Dezember 2016 unterzeichnet wurde, war für die Mittel für Zahlungen ein Betrag von 134 490 Mio. EUR vorgesehen; davon sollten 131 718 Mio. EUR durch Eigenmittel finanziert werden. Die im ursprünglichen Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben werden normalerweise im Laufe des Haushaltsjahrs berichtigt; diese Änderungen werden in Berichtigungshaushaltsplänen dargelegt. Mit den Anpassungen bei den BNE-Eigenmitteln wird sichergestellt, dass im Haushalt vorgesehene Einnahmen genau mit den in den Haushalt eingestellten Ausgaben übereinstimmen. Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs muss die Gesamtsumme der Einnahmen der Gesamtsumme der Ausgaben (Mittel für Zahlungen) entsprechen.
Im Jahr 2017 wurden sechs Berichtigungshaushaltspläne erlassen. Unter Berücksichtigung dieser Berichtigungshaushaltspläne ergaben sich im Haushaltsplan 2017 endgültige Einnahmen in Höhe von 126 771 Mio. EUR. Der Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr, der erhebliche Rückgang der Mittel für Zahlungen, sowie die Einziehung bedeutender Geldbußen und anderer Beiträge führten zu einer Senkung des BNE-Ausgleichsbeitrags der Mitgliedstaaten für 2017 (115 484 Mio. EUR).
Was das Eigenmittelergebnis anbelangt, lagen die eingezogenen Beträge der traditionellen Eigenmittel sehr nahe an den veranschlagten Beträgen. Dies ist vor allem dadurch bedingt, dass die Haushaltsansätze zum Zeitpunkt der Aufstellung des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017 geändert wurden (entsprechend den neuen Prognosen vom Frühjahr 2017).
Die endgültigen MwSt- und BNE-Zahlungen der Mitgliedstaaten entsprachen ebenfalls recht genau dem endgültigen Haushaltsvoranschlag. Die Differenzen zwischen den veranschlagten Beträgen und den tatsächlich gezahlten Beträgen sind auf die Differenzen zwischen den zu Haushaltszwecken verwendeten Euro-Wechselkursen und den Kursen zurückzuführen, die zu dem Zeitpunkt, als die Mitgliedstaaten außerhalb der WWU ihre Zahlungen tatsächlich leisteten, galten.
Hinsichtlich der MwSt- und BNE-Salden besteht nunmehr ein neues Verfahren. Die Vorschriften werden in Artikel 10b der Bereitstellungsverordnung (Verordnung 609/2014) dargelegt. Das neue Verfahren erfordert keinen Berichtigungshaushaltsplan, sodass die Kommission die Mitgliedstaaten nun direkt um die Zahlung der Nettobeträge ersucht. Aufgrund des neuen Ausgleichssystems beliefen sich die Auswirkungen auf den EU-Haushalt mehr oder weniger auf Null.
Die Rubrik „Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der EU“ betrifft in erster Linie Einnahmen aus Finanzkorrekturen (ESIF, EGFL und ELER), die Beteiligung von Drittländern an Forschungsprogrammen und sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit Programmen/Tätigkeiten der EU. Ein erheblicher Teil dieser Summe besteht aus zweckgebundenen Einnahmen, die üblicherweise zur Erfassung zusätzlicher Mittel auf der Ausgabenseite führen. 2017 stammten diese Beiträge und Erstattungen vor allem aus Rückzahlungen an Strukturfonds (6,7 Mrd. EUR), dem Rechnungsabschluss bei Landwirtschaftsfonds (1,9 Mrd. EUR), den Beiträgen von Mitgliedstaaten oder Dritten zu besonderen Vereinbarungen (1,6 Mrd. EUR) und Beiträgen zu EU-Programmen (1 Mrd. EUR).
Die Einnahmen aus Geldbußen beziehen sich überwiegend auf wettbewerbsbezogene Geldbußen.
2.2. AUSGABEN
Der Haushaltsplan 2017 sollte für Ausgewogenheit zwischen der Durchführung laufender Programme und der Bewältigung neuer Herausforderungen sorgen. Zu diesem Zweck stützte er sich auf in früheren Jahren vorgenommene Mittelbindungen und nutzte die bestehenden Freiräume aus, um im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014-2020 flexibel auf die Herausforderungen zu reagieren.
Der im MFR vorgesehenen jährlichen Entwicklung entsprechend wurden die im Haushaltsentwurf vorgeschlagenen Mittel für Verpflichtungen auf 157,7 Mrd. EUR (im Vergleich zum Haushalt 2016 um 1,7 % höher) und die Mittel für Zahlungen auf 134,9 Mrd. EUR (-6,2 %) festgesetzt; dies entspricht 1,05 % bzw. 0,90 % des BNE der EU. Nach „Neutralisierung“ der Auswirkungen der Neuprogrammierung der Jahrestranche 2014 für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und des Fonds für die innere Sicherheit betrug die Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen 4,8 %. Die deutliche Verringerung der Mittel für Zahlungen ist im Wesentlichen auf den Abschluss von Programmen des MFR 2007-2013 zurückzuführen sowie auf die schleppende Umsetzung der neuen Programmgeneration in einigen Politikbereichen.
Im Jahresverlauf stiegen die Mittel für Verpflichtungen durch den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2017 um 500 Mio. EUR für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI); durch den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2017 zur Ausstattung des EFSD-Garantiefonds mit einer anfänglichen Zuweisung von 275 Mio. EUR ergab sich eine weitere Steigerung.
Nach der schwierigen Lage 2016, einem Jahr, in dem die Mittel für Zahlungen den Bedarf überstiegen und das Jahr mit einem hohen Überschuss schloss, beobachtet die Kommission 2017 zunächst einen ähnlich schleppenden Verlauf bei den Zahlungsanträgen und wurde dann tätig, um den Haushalt entsprechend anzupassen. Dementsprechend wurde der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017 am 9. Oktober 2017 mit dem Vorschlag vorgelegt, die Höhe der Mittel für Zahlungen um 7,7 Mrd. EUR zu senken, und zwar um 5,9 Mrd. EUR bei den Haushaltslinie in der Teilrubrik 1b Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt und in geringerem Umfang in den Rubriken 2 Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen, 3 Sicherheit und Unionsbürgerschaft, 4 Europa in der Welt sowie dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF).
2017 Ausschöpfung verfügbarer Mittel
Die Ausschöpfung aller Arten verfügbarer Mittel (Haushalt, aus 2017 übertragene Mittel und zweckgebundene Einnahmen) betrug 2017 97 % bei den Mitteln für Verpflichtungen und 93,9 % bei den Mitteln für Zahlungen. Die Haushaltsmittel wurden 2017 vollständig ausgeschöpft (98,35 % an Zahlungen); angesichts der 2016 und großenteils auch noch 2017 herrschenden Unsicherheiten ist dies eine gute Leistung. Geht man von der vollständigen Inanspruchnahme der in das Jahr 2018 übertragenen Beträge aus, steigt die Ausschöpfungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen auf 99,9 % und bei den Mitteln für Zahlungen auf 99,8 %.
In der Teilrubrik 1b Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt verzeichnete die finanzielle Ausschöpfung der Programme aus dem Zeitraum 2014-2020 gegenüber 2016 erhebliche Fortschritte, während für die Programme aus dem Zeitraum 2007-2013 die ersten Abschlusszahlungen geleistet wurden. Die im Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2017 vorgenommene Kürzung der Mittel für Zahlungen wurde in vollem Umfang durch die Nutzung zweckgebundener Einnahmen aus dem Rechnungsabschlussverfahren ausgeglichen und der für Zahlungen aufgewendete Endbetrag reichte fast an den ursprünglich vorgesehenen Haushaltsansatz heran.
Rubrik 2 Nachhaltiges Wachstum: Nachhaltiges Wachstum: hier stieg die finanzielle Ausschöpfung der neuen ELER-Programme im Vergleich zu 2016 ebenfalls.
Noch abzuwickelnde Mittelbindungen
Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen (d. h. zugesagte, noch nicht bezahlte Beträge, die auch als „RAL“ — vom französischen Ausdruck „Reste à liquider“ — bezeichnet werden) beliefen sich zum Ende des Jahres 2017 auf 267 Mrd. EUR. Der gegenüber Ende 2016 zu verzeichnende Anstieg um mehr als 28 Mrd. EUR ist höher als erwartet, weil die Lücke zwischen den Verpflichtungen und den Zahlungen aufgrund der Senkung der Zahlungen im Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2017 größer als ursprünglich vorgesehen ausfiel. Ein Anstieg bei den noch abzuwickelnden Mittelbindungen stellt jedoch eine normale Entwicklung dar, denn die Mittel für Verpflichtungen steigen jedes Jahr; dies ist im mehrjährigen Finanzrahmen so vorgesehen. Für 2018 wird infolge der Differenz zwischen den im Haushalt veranschlagten Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen eine weitere Zunahme der noch abzuwickelnden Mittelbindungen erwartet. In Anbetracht der im Vergleich zu 2017 schmaleren Lücke zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen im angenommenen Haushaltsplan 2018 sollte dieser Anstieg jedoch erheblich kleiner ausfallen. Darüber hinaus erwartet man aufgrund der Anwendung der „n+3“-Regel zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung einen Anstieg der Zahlungsanträge auf dem Gebiet der Rubrik 1b Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt.
Eine genauere Analyse der Haushaltsanpassungen, ihr jeweiliger Kontext, ihre Gründe und Auswirkungen werden im Bericht der Kommission über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2017 dargestellt. Teil A gibt einen allgemeinen Überblick über den Haushaltsvollzug und Teil B enthält nach den einzelnen Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) aufgeschlüsselte Informationen.
Haushaltsergebnis
Das Haushaltsergebnis 2017 lag auf einem historisch niedrigen Wert von 0,56 Mrd. EUR und entstand in erster Linie auf der Einnahmeseite; dort waren 2017 erhebliche Einnahmen aus Beiträgen und Rückerstattungen (12,2 Mrd. EUR) zu verzeichnen, wobei diese Beiträge und Erstattungen vor allem aus Rückzahlungen an Strukturfonds (6,7 Mrd. EUR), dem Rechnungsabschluss bei Landwirtschaftsfonds (1,9 Mrd. EUR), den Beiträgen von Mitgliedstaaten oder Dritten zu besonderen Vereinbarungen (1,6 Mrd. EUR) und Beiträgen zu EU-Programmen (1 Mrd. EUR) stammten. Die Mittel für Zahlungen wurden mit 98,35 % vollständig ausgeschöpft, nicht in Anspruch genommene Beträge durften auf 2018 übertragen werden und der nicht verwendete Betrag war unbedeutend.
3. HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH EINNAHMEN
3.1. ÜBERSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN
in Mio. EUR |
|||||||||||
|
Haushaltsmittel |
Festgestelle Ansprüche |
Einnahmen |
Eingänge in % der HH-Mittel |
Ausstehend |
||||||
Titel |
Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel |
Endgültig bewilligte Haushaltsmittel |
Laufendes Jahr |
Übertragene Mittel |
Insgesamt |
Aus Zahlungsansprüchen des laufenden Jahres |
Aus Zahlungsansprüchen (Übertrag) |
Insgesamt |
|
||
1 |
Eigenmittel |
131 718 |
115 484 |
115 429 |
26 |
115 455 |
115 414 |
2 |
115 416 |
100 % |
39 |
3 |
Überschüsse, Salden und Anpassungen |
— |
6 405 |
6 416 |
— |
6 416 |
6 416 |
— |
6 416 |
100 % |
— |
4 |
Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderen Einrichtungen der Union |
1 490 |
1 490 |
1 488 |
7 |
1 495 |
1 478 |
7 |
1 484 |
100 % |
11 |
5 |
Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe |
70 |
70 |
590 |
21 |
611 |
572 |
15 |
587 |
836 % |
24 |
6 |
Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union |
60 |
60 |
12 228 |
275 |
12 504 |
12 061 |
118 |
12 179 |
20 299 % |
324 |
7 |
Verzugszinsen und Geldbußen |
1 120 |
3 230 |
4 823 |
6 564 |
11 387 |
541 |
3 032 |
3 573 |
111 % |
7 814 |
8 |
Anleihe- und Kredittransaktionen |
7 |
7 |
39 |
5 |
43 |
24 |
5 |
28 |
410 % |
15 |
9 |
Sonstige Einnahmen |
25 |
25 |
6 |
9 |
15 |
4 |
4 |
8 |
30 % |
7 |
Insgesamt |
134 490 |
126 771 |
141 020 |
6 906 |
147 926 |
136 509 |
3 182 |
139 691 |
110 % |
8 235 |
4. HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH AUSGABEN
4.1. MFR: AUFSCHLÜSSELUNG UND ÄNDERUNGEN BEI DEN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN UND ZAHLUNGEN
Mio. EUR |
|||||||||||||
MFR-Rubrik |
Mittel für Verpflichtungen |
Mittel für Zahlungen |
|||||||||||
Haushaltsmittel |
Zusätzliche Mittel |
Insgesamt verfügbare Mittel |
Haushaltsmittel |
Zusätzliche Mittel |
Insgesamt verfügbare Mittel |
||||||||
Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel |
Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen |
Endgültig bewilligte Haushaltsmittel |
Übertragene Mittel |
Zweckgebundene Einnahmen |
|
Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel |
Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen |
Endgültig bewilligte Haushaltsmittel |
Übertragene Mittel |
Zweckgebundene Einnahmen |
|
||
1 |
2 |
3=1+2 |
4 |
5 |
6=3+4+5 |
7 |
8 |
9=7+8 |
10 |
11 |
12=9+10+11 |
||
1 |
Intelligentes und integratives Wachstum |
74 899 |
500 |
75 399 |
0 |
9 782 |
85 181 |
56 522 |
(6 682 ) |
49 840 |
130 |
11 198 |
61 168 |
|
1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |
21 312 |
— |
21 312 |
0 |
3 195 |
24 508 |
19 321 |
744 |
20 065 |
117 |
4 188 |
24 370 |
|
1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt |
53 587 |
500 |
54 087 |
— |
6 586 |
60 673 |
37 201 |
(7 426 ) |
29 775 |
13 |
7 009 |
36 797 |
2 |
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen |
58 584 |
(15) |
58 569 |
433 |
3 804 |
62 806 |
54 914 |
(447) |
54 467 |
635 |
3 473 |
58 575 |
|
davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
42 613 |
(2) |
42 611 |
433 |
2 786 |
45 830 |
42 563 |
(5) |
42 558 |
630 |
2 786 |
45 975 |
3 |
Sicherheit und Unionsbürgerschaft |
4 284 |
— |
4 284 |
— |
188 |
4 472 |
3 787 |
(994) |
2 793 |
11 |
189 |
2 994 |
4 |
Europa in der Welt |
10 162 |
551 |
10 713 |
109 |
1 560 |
12 382 |
9 483 |
(545) |
8 938 |
120 |
1 887 |
10 944 |
5 |
Verwaltung |
9 395 |
0 |
9 395 |
2 |
794 |
10 190 |
9 395 |
(2) |
9 392 |
786 |
798 |
10 977 |
|
davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
3 921 |
— |
3 921 |
0 |
423 |
4 344 |
3 921 |
— |
3 921 |
494 |
426 |
4 841 |
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
8 |
Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
9 |
Besondere Instrumente |
534 |
938 |
1 472 |
31 |
41 |
1 544 |
390 |
951 |
1 341 |
32 |
41 |
1 414 |
Insgesamt |
157 858 |
1 974 |
159 831 |
575 |
16 169 |
176 576 |
134 490 |
(7 720 ) |
126 771 |
1 714 |
17 585 |
146 071 |
4.2. MFR: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN
Mio. EUR |
||||||||||||||
MFR-Rubrik |
|
Vorgenommene Mittelbindungen |
Mittel, übergetragen auf 2018 |
In Abgang gestellte Mittel |
||||||||||
Insgesamt verfügbare Mittel |
Aus endgültig erlassenem Haushaltsplan |
Aus übertragenen Mitteln |
Aus zweckgebundenen Einnahmen |
Insgesamt |
% |
zweckgebundene Einnahmen |
Übertragungen durch Beschlüsse |
Insgesamt |
Aus endgültig erlassenem Haushaltsplan |
Aus übertragenen Mitteln |
Aus zweckgebundenen Einnahmen |
Insgesamt |
||
1 |
2 |
3 |
4 |
5=2+3+4 |
6=5/1 |
7 |
8 |
9=7+8 |
10 |
11 |
12 |
13=10+11+12 |
||
1 |
Intelligentes und integratives Wachstum |
85 181 |
75 356 |
0 |
7 912 |
83 268 |
98 % |
1 870 |
27 |
1 897 |
16 |
— |
0 |
16 |
|
1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |
24 508 |
21 301 |
0 |
1 353 |
22 654 |
92 % |
1 842 |
4 |
1 846 |
8 |
— |
0 |
8 |
|
1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt |
60 673 |
54 056 |
— |
6 559 |
60 614 |
100 % |
28 |
23 |
51 |
8 |
— |
— |
8 |
2 |
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen |
62 806 |
58 100 |
426 |
2 334 |
60 859 |
97 % |
1 470 |
451 |
1 920 |
19 |
8 |
— |
27 |
|
davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
45 830 |
42 150 |
426 |
2 183 |
44 759 |
98 % |
603 |
451 |
1 054 |
10 |
8 |
— |
18 |
3 |
Sicherheit und Unionsbürgerschaft |
4 472 |
4 035 |
— |
89 |
4 124 |
92 % |
99 |
247 |
345 |
2 |
— |
0 |
2 |
4 |
Europa in der Welt |
12 382 |
10 710 |
108 |
997 |
11 814 |
95 % |
563 |
2 |
565 |
1 |
1 |
0 |
3 |
5 |
Verwaltung |
10 190 |
9 270 |
2 |
522 |
9 794 |
96 % |
272 |
— |
272 |
125 |
0 |
— |
125 |
|
davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
4 344 |
3 838 |
0 |
303 |
4 142 |
95 % |
120 |
0 |
120 |
83 |
0 |
0 |
83 |
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
— |
0 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
8 |
Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit |
— |
— |
— |
— |
— |
0 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
9 |
Besondere Instrumente |
1 544 |
1 259 |
31 |
— |
1 291 |
84 % |
41 |
62 |
103 |
151 |
— |
— |
151 |
Insgesamt |
176 576 |
158 730 |
567 |
11 854 |
171 150 |
97 % |
4 315 |
788 |
5 103 |
314 |
9 |
0 |
323 |
4.3. MFR: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN
Mio. EUR |
|||||||||||||||
MFR-Rubrik |
|
Geleistete Zahlungen |
Auf 2018 übertragene Mittel |
In Abgang gestellte Mittel |
|||||||||||
Insgesamt verfügbare Mittel |
Aus endgültig erlassenem Haushaltsplan |
Aus übertragenen Mitteln |
Aus zweckgebundenen Einnahmen |
Insgesamt |
% |
automat. Übertragungen |
Übertragungen durch Beschlüsse |
zweckgebundene Einnahmen |
Insgesamt |
Aus endgültig erlassenem Haushaltsplan |
Aus übertragenen Mitteln |
Aus zweckgebundenen Einnahmen |
Insgesamt |
||
1 |
2 |
3 |
4 |
5=2+3+4 |
6=5/1 |
7 |
8 |
9 |
10=7+8+9 |
11 |
12 |
13 |
14=11+12+13 |
||
1 |
Intelligentes und integratives Wachstum |
61 168 |
49 698 |
111 |
7 220 |
57 030 |
93 % |
121 |
— |
3 977 |
4 098 |
21 |
19 |
0 |
40 |
|
1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |
24 370 |
19 945 |
101 |
1 330 |
21 376 |
88 % |
108 |
— |
2 858 |
2 966 |
12 |
16 |
0 |
28 |
|
1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt |
36 797 |
29 754 |
11 |
5 890 |
35 654 |
97 % |
13 |
— |
1 119 |
1 132 |
9 |
3 |
— |
11 |
2 |
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen |
58 575 |
53 889 |
626 |
2 228 |
56 743 |
97 % |
111 |
451 |
1 245 |
1 806 |
17 |
9 |
— |
26 |
|
davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
45 975 |
41 992 |
621 |
2 081 |
44 695 |
97 % |
103 |
451 |
705 |
1 259 |
12 |
8 |
— |
21 |
3 |
Sicherheit und Unionsbürgerschaft |
2 994 |
2 767 |
10 |
90 |
2 867 |
96 % |
11 |
5 |
99 |
115 |
11 |
1 |
0 |
12 |
4 |
Europa in der Welt |
10 944 |
8 610 |
116 |
1 067 |
9 793 |
89 % |
314 |
2 |
820 |
1 136 |
12 |
4 |
— |
16 |
5 |
Verwaltung |
10 977 |
8 486 |
720 |
451 |
9 656 |
88 % |
781 |
1 |
348 |
1 129 |
125 |
67 |
— |
191 |
|
davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
4 841 |
3 363 |
448 |
274 |
4 085 |
84 % |
475 |
0 |
152 |
627 |
83 |
46 |
— |
128 |
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
— |
0 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
8 |
Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit |
— |
— |
— |
— |
— |
0 % |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
9 |
Besondere Instrumente |
1 414 |
1 241 |
32 |
18 |
1 291 |
91 % |
0 |
— |
23 |
24 |
99 |
0 |
— |
99 |
Insgesamt |
146 071 |
124 691 |
1 615 |
11 073 |
137 379 |
94 % |
1 338 |
458 |
6 512 |
8 308 |
284 |
99 |
0 |
384 |
4.4. MFR: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL)
Mio. EUR |
||||||||||
MFR-Rubrik |
Zum Vorjahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen |
Mittelbindungen des laufenden Jahres |
Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen insgesamt |
|||||||
Aus dem Vorjahr übertragene Mittelbindungen |
Aufhebungen/ Neubewertungen / Annullierungen |
Zahlungen |
Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen |
Im Jahresverlauf vorgenommene Mittelbindungen |
Zahlungen |
Annullierung nicht übertragbarer Mittelbindungen |
Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen |
|
||
1 |
Intelligentes und integratives Wachstum |
174 938 |
(4 337 ) |
(49 231 ) |
121 370 |
83 268 |
(7 799 ) |
(3) |
75 467 |
196 837 |
|
1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |
35 622 |
(1 321 ) |
(13 887 ) |
20 414 |
22 654 |
(7 489 ) |
(3) |
15 162 |
35 576 |
|
1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt |
139 316 |
(3 015 ) |
(35 345 ) |
100 956 |
60 614 |
(310) |
(0) |
60 304 |
161 260 |
2 |
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen |
33 947 |
(180) |
(11 860 ) |
21 907 |
60 859 |
(44 882 ) |
(0) |
15 977 |
37 883 |
|
davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
247 |
(2) |
(211) |
33 |
44 759 |
(44 484 ) |
— |
275 |
309 |
3 |
Sicherheit und Unionsbürgerschaft |
4 167 |
(231) |
(1 650 ) |
2 286 |
4 124 |
(1 217 ) |
— |
2 908 |
5 194 |
4 |
Europa in der Welt |
24 974 |
(517) |
(6 662 ) |
17 795 |
11 814 |
(3 131 ) |
(1) |
8 682 |
26 478 |
5 |
Verwaltung |
732 |
(2) |
(726) |
4 |
9 794 |
(8 931 ) |
(0) |
863 |
867 |
|
davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
431 |
20 |
(448) |
3 |
4 142 |
(3 637 ) |
0 |
505 |
507 |
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
8 |
Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
9 |
Besondere Instrumente |
0 |
(0) |
(0) |
— |
1 291 |
(1 290 ) |
— |
0 |
0 |
Insgesamt |
238 759 |
(5 268 ) |
(70 129 ) |
163 362 |
171 150 |
(67 250 ) |
(4) |
103 896 |
267 258 |
4.5. MFR: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR
Mio. EUR |
||||||||||
MFR-Rubrik |
< 2011 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Insgesamt |
|
1 |
Intelligentes und integratives Wachstum |
1 575 |
532 |
1 464 |
13 556 |
6 680 |
41 805 |
55 759 |
75 467 |
196 837 |
|
1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |
741 |
294 |
829 |
2 754 |
3 620 |
4 893 |
7 283 |
15 162 |
35 576 |
|
1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt |
834 |
238 |
635 |
10 802 |
3 060 |
36 912 |
48 475 |
60 304 |
161 260 |
2 |
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen |
227 |
58 |
76 |
992 |
496 |
5 470 |
14 588 |
15 977 |
37 883 |
|
davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
— |
— |
— |
— |
0 |
12 |
22 |
275 |
309 |
3 |
Sicherheit und Unionsbürgerschaft |
40 |
34 |
74 |
114 |
77 |
278 |
1 669 |
2 908 |
5 194 |
4 |
Europa in der Welt |
1 036 |
543 |
1 054 |
2 232 |
2 675 |
4 226 |
6 030 |
8 682 |
26 478 |
5 |
Verwaltung |
— |
— |
— |
0 |
0 |
0 |
4 |
863 |
867 |
|
davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
3 |
505 |
507 |
9 |
Besondere Instrumente |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
0 |
Insgesamt |
2 878 |
1 166 |
2 668 |
16 893 |
9 928 |
51 779 |
78 050 |
103 896 |
267 258 |
4.6. DER MFR IM EINZELNEN: AUFSCHLÜSSELUNG UND ÄNDERUNGEN BEI DEN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN UND ZAHLUNGEN
Mio. EUR |
|||||||||||||
Programm |
Mittel für Verpflichtungen |
Mittel für Zahlungen |
|||||||||||
Haushaltsmittel |
Zusätzliche Mittelzuweisungen |
Insgesamt verfügbare Mittel |
Haushaltsmittel |
Zusätzliche Mittelzuweisungen |
Insgesamt verfügbare Mittel |
||||||||
Ursprünglich erlassenem Haushaltsplan |
Berichtigungshaushalte u. Übertragungen |
Endgültig erlassenem Haushaltsplan |
Übertragungen |
Zweckgebundene Einnahmen |
|
Ursprünglich erlassenem Haushaltsplan |
Berichtigungshaushalte u. Übertragungen |
Endgültig erlassenem Haushaltsplan |
Übertragungen |
Zweckgebundene Einnahmen |
|
||
1 |
2 |
3=1+2 |
4 |
5 |
6=3+4+5 |
7 |
8 |
9=7+8 |
10 |
11 |
12=9+10+11 |
||
1.1 |
Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI) |
2 661 |
0 |
2 661 |
— |
39 |
2 700 |
2 317 |
150 |
2 467 |
— |
39 |
2 506 |
|
Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo) |
897 |
— |
897 |
— |
148 |
1 045 |
688 |
162 |
850 |
3 |
255 |
1 108 |
|
Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER) |
323 |
(0) |
322 |
— |
19 |
341 |
426 |
298 |
724 |
0 |
19 |
743 |
|
Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus) |
607 |
— |
607 |
— |
17 |
625 |
697 |
(60) |
637 |
2 |
19 |
658 |
|
Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen |
138 |
— |
138 |
— |
— |
138 |
150 |
204 |
354 |
— |
— |
354 |
|
Horizont 2020 |
10 346 |
78 |
10 424 |
— |
1 828 |
12 251 |
10 196 |
(97) |
10 100 |
71 |
2 689 |
12 860 |
|
Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung |
341 |
(0) |
341 |
— |
112 |
452 |
348 |
(1) |
347 |
20 |
152 |
518 |
|
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME) |
349 |
0 |
349 |
— |
32 |
381 |
369 |
(119) |
250 |
2 |
71 |
324 |
|
Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+) |
2 064 |
6 |
2 070 |
— |
388 |
2 458 |
1 887 |
40 |
1 927 |
7 |
441 |
2 375 |
|
Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) |
136 |
— |
136 |
— |
10 |
146 |
97 |
(7) |
90 |
2 |
10 |
102 |
|
Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung |
137 |
7 |
144 |
— |
5 |
149 |
117 |
(0) |
117 |
5 |
5 |
127 |
|
CEF-Energie |
700 |
(77) |
622 |
— |
1 |
623 |
123 |
(40) |
83 |
2 |
0 |
85 |
|
CEF-Verkehr |
1 723 |
(1) |
1 723 |
— |
120 |
1 843 |
971 |
279 |
1 249 |
2 |
103 |
1 354 |
|
CEF — Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) |
124 |
1 |
125 |
— |
3 |
128 |
118 |
(54) |
63 |
0 |
3 |
67 |
|
Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP) |
— |
— |
— |
— |
16 |
16 |
110 |
32 |
142 |
— |
16 |
157 |
|
Dezentrale Agenturen |
344 |
(7) |
338 |
— |
18 |
356 |
336 |
(16) |
319 |
— |
18 |
337 |
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
220 |
(2) |
218 |
— |
435 |
653 |
196 |
2 |
198 |
1 |
344 |
543 |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
56 |
(0) |
56 |
— |
1 |
57 |
44 |
(15) |
29 |
— |
0 |
30 |
|
Besondere Zuständigkeiten der Kommission |
144 |
(5) |
139 |
0 |
5 |
143 |
131 |
(13) |
118 |
— |
4 |
123 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 1.1 |
21 312 |
(0) |
21 312 |
0 |
3 195 |
24 508 |
19 321 |
744 |
20 065 |
117 |
4 188 |
24 370 |
|
1.2 |
Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete) |
26 122 |
(30) |
26 092 |
— |
3 405 |
29 496 |
19 315 |
(4 613 ) |
14 702 |
— |
3 375 |
18 078 |
|
Übergangsregionen |
5 627 |
(15) |
5 613 |
— |
677 |
6 289 |
3 314 |
(1 247 ) |
2 067 |
— |
542 |
2 609 |
|
Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete) |
8 251 |
45 |
8 296 |
— |
1 095 |
9 391 |
5 853 |
(1 441 ) |
4 413 |
— |
1 259 |
5 672 |
|
Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen |
222 |
— |
222 |
— |
29 |
251 |
140 |
(14) |
126 |
— |
35 |
161 |
|
Kohäsionsfonds |
9 056 |
— |
9 056 |
— |
1 133 |
10 189 |
5 981 |
1 107 |
7 088 |
— |
1 260 |
8 348 |
|
Europäische territoriale Zusammenarbeit |
1 940 |
— |
1 940 |
— |
185 |
2 124 |
969 |
(392) |
577 |
— |
53 |
630 |
|
Technische Hilfe |
216 |
(0) |
216 |
— |
1 |
217 |
190 |
(23) |
167 |
13 |
1 |
180 |
|
Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (FEAD) |
546 |
— |
546 |
— |
6 |
553 |
441 |
(150) |
291 |
0 |
6 |
298 |
|
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen |
— |
500 |
500 |
— |
56 |
556 |
600 |
(551) |
49 |
— |
476 |
525 |
|
Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF) |
1 593 |
— |
1 593 |
— |
— |
1 593 |
383 |
(93) |
290 |
— |
2 |
292 |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
13 |
— |
13 |
— |
0 |
13 |
14 |
(9) |
5 |
— |
0 |
5 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 1.2 |
53 587 |
500 |
54 087 |
— |
6 586 |
60 673 |
37 201 |
(7 426 ) |
29 775 |
13 |
7 009 |
36 797 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 1 |
74 899 |
500 |
75 399 |
0 |
9 782 |
85 181 |
56 522 |
(6 682 ) |
49 840 |
130 |
11 198 |
61 168 |
|
2 |
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) |
42 613 |
(2) |
42 611 |
433 |
2 786 |
45 830 |
42 563 |
(5) |
42 558 |
630 |
2 786 |
45 975 |
|
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
14 366 |
(2) |
14 364 |
— |
862 |
15 226 |
11 208 |
(215) |
10 994 |
1 |
532 |
11 527 |
|
Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) |
912 |
— |
912 |
— |
133 |
1 045 |
577 |
(192) |
385 |
0 |
133 |
519 |
|
Partnerschaftliche Fischereiabkommen (SFPA) und Fischereiorganisationen (RFMO) |
138 |
(11) |
127 |
— |
2 |
129 |
133 |
3 |
136 |
— |
2 |
139 |
|
Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) |
494 |
— |
494 |
— |
10 |
504 |
364 |
(33) |
331 |
4 |
8 |
343 |
|
Dezentrale Agenturen |
55 |
(1) |
54 |
— |
10 |
65 |
55 |
(1) |
54 |
— |
10 |
65 |
|
Sonstige Aktionen und Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
8 |
— |
8 |
— |
0 |
8 |
13 |
(6) |
8 |
— |
0 |
8 |
|
Spezifische Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
— |
0 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 2 |
58 584 |
(15) |
58 569 |
433 |
3 804 |
62 806 |
54 914 |
(447) |
54 467 |
635 |
3 473 |
58 575 |
|
3 |
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) |
1 620 |
(6) |
1 614 |
— |
46 |
1 661 |
1 182 |
(559) |
623 |
2 |
45 |
671 |
|
Verbraucher |
27 |
— |
27 |
— |
1 |
28 |
21 |
(0) |
21 |
1 |
1 |
22 |
|
Kreatives Europa |
208 |
1 |
209 |
— |
13 |
222 |
177 |
10 |
187 |
2 |
15 |
204 |
|
Soforthilfe innerhalb der Union (IES) |
200 |
(1) |
199 |
— |
— |
199 |
219 |
(1) |
218 |
0 |
— |
218 |
|
Fonds für die innere Sicherheit |
739 |
(4) |
735 |
— |
61 |
796 |
748 |
(350) |
398 |
2 |
60 |
460 |
|
IT-Systeme |
20 |
16 |
35 |
— |
3 |
38 |
17 |
12 |
28 |
— |
3 |
31 |
|
Justiz |
54 |
(0) |
54 |
— |
3 |
56 |
41 |
(4) |
37 |
1 |
3 |
41 |
|
Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft |
63 |
1 |
64 |
— |
2 |
65 |
47 |
6 |
53 |
1 |
2 |
55 |
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
31 |
(2) |
30 |
— |
2 |
31 |
31 |
(3) |
28 |
— |
2 |
30 |
|
Europa für Bürgerinnen und Bürger |
26 |
— |
26 |
— |
1 |
27 |
26 |
— |
26 |
0 |
1 |
27 |
|
Lebens- und Futtermittel |
256 |
3 |
259 |
— |
3 |
262 |
234 |
6 |
241 |
1 |
4 |
246 |
|
Gesundheit |
65 |
— |
65 |
— |
2 |
67 |
58 |
1 |
59 |
1 |
2 |
62 |
|
Dezentrale Agenturen |
863 |
(6) |
858 |
— |
51 |
909 |
864 |
(99) |
765 |
— |
51 |
816 |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
12 |
(2) |
10 |
— |
0 |
10 |
19 |
(6) |
14 |
— |
1 |
14 |
|
Spezifische Maßnahmen |
101 |
— |
101 |
— |
1 |
102 |
102 |
(7) |
96 |
1 |
0 |
97 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 3 |
4 284 |
(0) |
4 284 |
— |
188 |
4 472 |
3 787 |
(994) |
2 793 |
11 |
189 |
2 994 |
|
4 |
Heranführungshilfe (IPA II) |
2 115 |
4 |
2 118 |
— |
76 |
2 195 |
1 716 |
(330) |
1 386 |
4 |
414 |
1 805 |
|
Makrofinanzhilfe (MFH) |
46 |
(6) |
40 |
— |
— |
40 |
46 |
(35) |
10 |
— |
— |
10 |
|
Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich |
241 |
— |
241 |
— |
110 |
351 |
241 |
— |
241 |
— |
110 |
351 |
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
21 |
(9) |
11 |
— |
1 |
13 |
20 |
(10) |
10 |
— |
2 |
11 |
|
Initiative — Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (EUAV) |
22 |
(5) |
17 |
— |
— |
17 |
24 |
(7) |
17 |
— |
— |
17 |
|
Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) |
— |
275 |
275 |
— |
300 |
575 |
— |
275 |
275 |
— |
300 |
575 |
|
Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) |
2 440 |
40 |
2 481 |
— |
54 |
2 535 |
2 358 |
(374) |
1 984 |
5 |
59 |
2 048 |
|
Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) |
3 168 |
(17) |
3 151 |
— |
47 |
3 198 |
2 769 |
(140) |
2 629 |
13 |
74 |
2 716 |
|
Partnerschaftsinstrument (PI) |
134 |
5 |
138 |
— |
2 |
140 |
136 |
(39) |
97 |
1 |
2 |
99 |
|
Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) |
189 |
(5) |
184 |
— |
4 |
188 |
168 |
(9) |
159 |
3 |
3 |
166 |
|
Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP) |
273 |
(13) |
260 |
— |
11 |
272 |
294 |
(36) |
258 |
3 |
10 |
271 |
|
Humanitäre Hilfe |
945 |
335 |
1 280 |
99 |
769 |
2 148 |
1 146 |
247 |
1 393 |
91 |
728 |
2 211 |
|
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) |
327 |
(41) |
287 |
9 |
55 |
351 |
294 |
(35) |
259 |
0 |
55 |
313 |
|
Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC) |
62 |
(11) |
51 |
— |
3 |
54 |
81 |
(11) |
71 |
0 |
3 |
74 |
|
Dezentrale Agenturen |
20 |
— |
20 |
— |
0 |
20 |
20 |
— |
20 |
— |
0 |
20 |
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
84 |
(1) |
83 |
— |
126 |
209 |
93 |
(27) |
66 |
0 |
127 |
193 |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
9 |
(1) |
8 |
1 |
0 |
9 |
11 |
(3) |
9 |
— |
0 |
9 |
|
Spezifische Maßnahmen |
66 |
(0) |
66 |
— |
0 |
66 |
67 |
(12) |
56 |
— |
0 |
56 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 4 |
10 162 |
551 |
10 713 |
109 |
1 560 |
12 382 |
9 483 |
(545) |
8 938 |
120 |
1 887 |
10 944 |
|
5 |
Versorgungsbezüge |
1 790 |
12 |
1 802 |
— |
0 |
1 802 |
1 790 |
12 |
1 802 |
— |
0 |
1 802 |
|
Europäische Schulen |
185 |
(1) |
184 |
— |
14 |
198 |
185 |
(1) |
184 |
1 |
14 |
199 |
|
Dezentrale Agenturen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
5 |
— |
5 |
— |
— |
5 |
5 |
(3) |
2 |
— |
— |
2 |
|
Verwaltungsausgaben der Kommission |
3 494 |
(11) |
3 483 |
1 |
357 |
3 841 |
3 494 |
(10) |
3 484 |
292 |
358 |
4 134 |
|
Verwaltungsausgaben sonstiger Organe |
3 921 |
— |
3 921 |
0 |
423 |
4 344 |
3 921 |
— |
3 921 |
494 |
426 |
4 841 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 5 |
9 395 |
0 |
9 395 |
2 |
794 |
10 190 |
9 395 |
(2) |
9 392 |
786 |
798 |
10 977 |
|
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Insgesamt, MFR-Rubrik 6 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
8 |
Negativreserve |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Übertragenes Defizit |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Insgesamt, MFR-Rubrik 8 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
9 |
Soforthilfereserve (EAR) |
315 |
(253) |
62 |
— |
— |
62 |
315 |
(216) |
99 |
— |
— |
99 |
|
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) |
169 |
— |
169 |
— |
41 |
210 |
25 |
(25) |
0 |
0 |
41 |
42 |
|
Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) |
50 |
1 191 |
1 241 |
31 |
— |
1 273 |
50 |
1 191 |
1 241 |
31 |
— |
1 273 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 9 |
534 |
938 |
1 472 |
31 |
41 |
1 544 |
390 |
951 |
1 341 |
32 |
41 |
1 414 |
|
Insgesamt |
157 858 |
1 974 |
159 831 |
575 |
16 169 |
176 576 |
134 490 |
(7 720 ) |
126 771 |
1 714 |
17 585 |
146 071 |
4.7. DER MFR IM EINZELNEN: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN
Mio. EUR |
||||||||||||||
Programm |
|
Vorgenommene Mittelbindungen |
Mittelbindungen, übertragen auf 2018 |
In Abgang gestellte Mittel |
||||||||||
Insgesamt Mittel verfügbar |
aus endgültig erlassenem Haushaltsplan |
aus Übertragungen |
aus zweckgebundenen Einnahmen |
Insgesamt |
% |
zweckgebundenen Einnahmen |
Übertragungen durch Entscheidung |
Insgesamt |
aus endgültig erlassenem Haushaltsplan |
aus Übertragungen |
aus zweckgebundenen Einnahmen |
Insgesamt |
||
1 |
2 |
3 |
4 |
5=2+3+4 |
6=5/1 |
7 |
8 |
9=7+8 |
10 |
11 |
12 |
13=10+11+12 |
||
1.1 |
Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI) |
2 700 |
2 661 |
— |
39 |
2 700 |
100 % |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo) |
1 045 |
897 |
— |
32 |
929 |
89 % |
116 |
— |
116 |
— |
— |
— |
— |
|
Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER) |
341 |
322 |
— |
1 |
323 |
95 % |
18 |
— |
18 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus) |
625 |
607 |
— |
17 |
624 |
100 % |
0 |
— |
0 |
— |
— |
— |
— |
|
Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen |
138 |
138 |
— |
— |
138 |
100 % |
— |
— |
— |
0 |
— |
— |
0 |
|
Horizont 2020 |
12 251 |
10 422 |
— |
882 |
11 304 |
92 % |
946 |
— |
946 |
1 |
— |
0 |
2 |
|
Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung |
452 |
341 |
— |
17 |
357 |
79 % |
95 |
— |
95 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME) |
381 |
349 |
— |
27 |
376 |
99 % |
5 |
— |
5 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+) |
2 458 |
2 070 |
— |
192 |
2 263 |
92 % |
195 |
— |
195 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) |
146 |
135 |
— |
3 |
138 |
94 % |
7 |
— |
7 |
1 |
— |
0 |
1 |
|
Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung |
149 |
144 |
— |
1 |
145 |
97 % |
4 |
— |
4 |
0 |
— |
— |
0 |
|
CEF-Energie |
623 |
621 |
— |
1 |
622 |
100 % |
0 |
— |
0 |
1 |
— |
— |
1 |
|
CEF-Verkehr |
1 843 |
1 722 |
— |
31 |
1 753 |
95 % |
89 |
— |
89 |
0 |
— |
— |
0 |
|
CEF — Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) |
128 |
120 |
— |
3 |
124 |
97 % |
0 |
4 |
4 |
0 |
— |
0 |
0 |
|
Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP) |
16 |
— |
— |
— |
— |
0 % |
16 |
— |
16 |
— |
— |
— |
— |
|
Dezentrale Agenturen |
356 |
338 |
— |
13 |
351 |
99 % |
5 |
— |
5 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
653 |
218 |
— |
92 |
309 |
47 % |
343 |
— |
343 |
1 |
— |
— |
1 |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
57 |
55 |
— |
1 |
56 |
97 % |
1 |
— |
1 |
1 |
— |
— |
1 |
|
Besondere Zuständigkeiten der Kommission |
143 |
137 |
0 |
3 |
140 |
98 % |
1 |
— |
1 |
2 |
— |
— |
2 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 1.1 |
24 508 |
21 301 |
0 |
1 353 |
22 654 |
92 % |
1 842 |
4 |
1 846 |
8 |
— |
0 |
8 |
|
1.2 |
Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete) |
29 496 |
26 092 |
— |
3 378 |
29 470 |
100 % |
27 |
— |
27 |
— |
— |
— |
— |
|
Übergangsregionen |
6 289 |
5 613 |
— |
677 |
6 289 |
100 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete) |
9 391 |
8 296 |
— |
1 095 |
9 391 |
100 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen |
251 |
222 |
— |
29 |
251 |
100 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Kohäsionsfonds |
10 189 |
9 056 |
— |
1 133 |
10 189 |
100 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Europäische territoriale Zusammenarbeit |
2 124 |
1 917 |
— |
185 |
2 101 |
99 % |
0 |
23 |
23 |
— |
— |
— |
— |
|
Technische Hilfe |
217 |
209 |
— |
— |
209 |
96 % |
1 |
— |
1 |
7 |
— |
— |
7 |
|
Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (FEAD) |
553 |
546 |
— |
6 |
552 |
100 % |
— |
— |
— |
1 |
— |
— |
1 |
|
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen |
556 |
500 |
— |
56 |
556 |
100 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF) |
1 593 |
1 593 |
— |
— |
1 593 |
100 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
13 |
13 |
— |
— |
13 |
100 % |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 1.2 |
60 673 |
54 056 |
— |
6 559 |
60 614 |
100 % |
28 |
23 |
51 |
8 |
— |
— |
8 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 1 |
85 181 |
75 356 |
0 |
7 912 |
83 268 |
97 % |
1 870 |
27 |
1 897 |
16 |
— |
0 |
16 |
|
2 |
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) |
45 830 |
42 150 |
426 |
2 183 |
44 759 |
98 % |
603 |
451 |
1 054 |
10 |
8 |
— |
18 |
|
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
15 226 |
14 360 |
— |
0 |
14 360 |
94 % |
861 |
— |
861 |
4 |
— |
— |
4 |
|
Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) |
1 045 |
909 |
— |
133 |
1 042 |
100 % |
0 |
— |
0 |
3 |
— |
— |
3 |
|
Partnerschaftliche Fischereiabkommen (SFPA) und Fischereiorganisationen (RFMO) |
129 |
125 |
— |
2 |
128 |
99 % |
— |
— |
— |
2 |
— |
— |
2 |
|
Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) |
504 |
494 |
— |
6 |
500 |
99 % |
4 |
— |
4 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Dezentrale Agenturen |
65 |
54 |
— |
10 |
64 |
99 % |
1 |
— |
1 |
— |
— |
— |
— |
|
Sonstige Aktionen und Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
— |
0 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
8 |
7 |
— |
— |
7 |
90 % |
0 |
— |
0 |
1 |
— |
— |
1 |
|
Spezifische Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
— |
0 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Insgesamt, MFR-Rubrik 2 |
62 806 |
58 100 |
426 |
2 334 |
60 859 |
97 % |
1 470 |
451 |
1 920 |
19 |
8 |
— |
27 |
|
3 |
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) |
1 661 |
1 408 |
— |
14 |
1 422 |
86 % |
32 |
207 |
239 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Verbraucher |
28 |
27 |
— |
1 |
28 |
100 % |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Kreatives Europa |
222 |
209 |
— |
9 |
218 |
98 % |
5 |
— |
5 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Soforthilfe innerhalb der Union (IES) |
199 |
199 |
— |
— |
199 |
100 % |
— |
— |
— |
0 |
— |
— |
0 |
|
Fonds für die innere Sicherheit |
796 |
695 |
— |
35 |
730 |
92 % |
26 |
40 |
66 |
0 |
— |
— |
0 |
|
IT-Systeme |
38 |
35 |
— |
0 |
36 |
94 % |
2 |
— |
2 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Justiz |
56 |
53 |
— |
0 |
54 |
95 % |
3 |
— |
3 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft |
65 |
64 |
— |
0 |
64 |
97 % |
2 |
— |
2 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
31 |
29 |
— |
1 |
30 |
96 % |
1 |
— |
1 |
1 |
— |
0 |
1 |
|
Europa für Bürgerinnen und Bürger |
27 |
26 |
— |
0 |
27 |
98 % |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Lebens- und Futtermittel |
262 |
259 |
— |
2 |
261 |
100 % |
1 |
— |
1 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Gesundheit |
67 |
65 |
— |
2 |
66 |
99 % |
1 |
— |
1 |
— |
— |
— |
— |
|
Dezentrale Agenturen |
909 |
858 |
— |
25 |
882 |
97 % |
27 |
— |
27 |
— |
— |
— |
— |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
10 |
9 |
— |
— |
9 |
97 % |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Spezifische Maßnahmen |
102 |
101 |
— |
0 |
101 |
100 % |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 3 |
4 472 |
4 035 |
— |
89 |
4 124 |
92 % |
99 |
247 |
345 |
2 |
— |
0 |
2 |
|
4 |
Heranführungshilfe (IPA II) |
2 195 |
2 117 |
— |
34 |
2 151 |
98 % |
43 |
1 |
44 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Makrofinanzhilfe (MFH) |
40 |
40 |
— |
— |
40 |
100 % |
— |
— |
— |
0 |
— |
— |
0 |
|
Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich |
351 |
241 |
— |
— |
241 |
69 % |
110 |
— |
110 |
— |
— |
— |
— |
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
13 |
11 |
— |
1 |
12 |
92 % |
1 |
— |
1 |
0 |
— |
0 |
0 |
|
Initiative — Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (EUAV) |
17 |
17 |
— |
— |
17 |
100 % |
— |
— |
— |
0 |
— |
— |
0 |
|
Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) |
575 |
275 |
— |
— |
275 |
48 % |
300 |
— |
300 |
— |
— |
— |
— |
|
Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) |
2 535 |
2 481 |
— |
34 |
2 515 |
99 % |
20 |
— |
20 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) |
3 198 |
3 151 |
— |
24 |
3 175 |
99 % |
23 |
— |
23 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Partnerschaftsinstrument (PI) |
140 |
138 |
— |
2 |
140 |
100 % |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) |
188 |
184 |
— |
3 |
187 |
99 % |
1 |
— |
1 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP) |
272 |
260 |
— |
8 |
268 |
99 % |
3 |
— |
3 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Humanitäre Hilfe |
2 148 |
1 280 |
99 |
722 |
2 101 |
98 % |
47 |
— |
47 |
— |
— |
— |
— |
|
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) |
351 |
287 |
8 |
45 |
340 |
97 % |
9 |
— |
9 |
0 |
1 |
— |
1 |
|
Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC) |
54 |
51 |
— |
3 |
54 |
100 % |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Dezentrale Agenturen |
20 |
20 |
— |
0 |
20 |
100 % |
0 |
— |
0 |
— |
— |
— |
— |
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
209 |
83 |
— |
121 |
204 |
97 % |
6 |
— |
6 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
9 |
8 |
1 |
— |
9 |
94 % |
0 |
1 |
1 |
— |
— |
— |
— |
|
Spezifische Maßnahmen |
66 |
66 |
— |
0 |
66 |
99 % |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 4 |
12 382 |
10 710 |
108 |
997 |
11 814 |
95 % |
563 |
2 |
565 |
1 |
1 |
0 |
3 |
|
5 |
Versorgungsbezüge |
1 802 |
1 797 |
— |
0 |
1 797 |
100 % |
0 |
— |
0 |
5 |
— |
— |
5 |
|
Europäische Schulen |
198 |
184 |
— |
12 |
196 |
99 % |
2 |
— |
2 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Dezentrale Agenturen |
— |
— |
— |
— |
— |
0 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
5 |
5 |
— |
— |
5 |
100 % |
— |
— |
— |
0 |
— |
— |
0 |
|
Verwaltungsausgaben der Kommission |
3 841 |
3 446 |
1 |
207 |
3 654 |
95 % |
150 |
— |
150 |
37 |
— |
— |
37 |
|
Verwaltungsausgaben sonstiger Organe |
4 344 |
3 838 |
0 |
303 |
4 142 |
95 % |
120 |
0 |
120 |
83 |
0 |
0 |
83 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 5 |
10 190 |
9 270 |
2 |
522 |
9 794 |
96 % |
272 |
— |
272 |
125 |
0 |
— |
125 |
|
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
— |
0 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Insgesamt, MFR-Rubrik 6 |
— |
— |
— |
— |
— |
0 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
8 |
Negativreserve |
— |
— |
— |
— |
— |
0 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Übertragenes Defizit |
— |
— |
— |
— |
— |
0 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Insgesamt, MFR-Rubrik 8 |
— |
— |
— |
— |
— |
0 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
9 |
Soforthilfereserve (EAR) |
62 |
— |
— |
— |
— |
0 % |
— |
62 |
62 |
— |
— |
— |
— |
|
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) |
210 |
18 |
— |
— |
18 |
9 % |
41 |
— |
41 |
151 |
— |
— |
151 |
|
Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) |
1 273 |
1 241 |
31 |
— |
1 273 |
100 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Insgesamt, MFR-Rubrik 9 |
1 544 |
1 259 |
31 |
— |
1 291 |
84 % |
41 |
62 |
103 |
151 |
— |
— |
151 |
|
Insgesamt |
176 576 |
158 730 |
567 |
11 854 |
171 150 |
97 % |
4 315 |
788 |
5 103 |
314 |
9 |
0 |
323 |
4.8. DER MFR IM EINZELNEN: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN
Mio. EUR |
|||||||||||||||
Programm |
|
Geleistete Zahlungen |
Auf 2018 übertragene Mittel |
In Abgang gestellte Mittel |
|||||||||||
Insgesamt Mittel verfügbar |
aus endgültig erlassenem Haushaltsplan |
aus Übertragungen |
aus zweckgebundenen Einnahmen |
Insgesamt |
% |
automa. tische Übertragungen |
Übertragungen durch Entscheidung |
zweckgebundenen Einnahmen |
Insgesamt |
aus endgültig erlassenem Haushaltsplan |
aus Übertragungen |
aus zweckgebundenen Einnahmen |
Insgesamt |
||
1 |
2 |
3 |
4 |
5=2+3+4 |
6=5/1 |
7 |
8 |
9 |
10=7+8+9 |
11 |
12 |
13 |
14=11+12+13 |
||
1.1 |
Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI) |
2 506 |
2 467 |
— |
39 |
2 506 |
100 % |
0 |
— |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo) |
1 108 |
848 |
3 |
45 |
895 |
81 % |
2 |
— |
210 |
212 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER) |
743 |
723 |
0 |
1 |
724 |
97 % |
1 |
— |
18 |
19 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus) |
658 |
635 |
2 |
19 |
655 |
100 % |
2 |
— |
1 |
3 |
(0) |
0 |
— |
0 |
|
Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen |
354 |
354 |
— |
— |
354 |
100 % |
— |
— |
— |
— |
0 |
— |
— |
0 |
|
Horizont 2020 |
12 860 |
10 025 |
63 |
775 |
10 863 |
84 % |
68 |
— |
1 914 |
1 982 |
7 |
8 |
0 |
15 |
|
Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung |
518 |
327 |
18 |
27 |
371 |
72 % |
20 |
— |
125 |
145 |
0 |
2 |
— |
2 |
|
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME) |
324 |
248 |
2 |
18 |
268 |
83 % |
2 |
— |
53 |
55 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+) |
2 375 |
1 920 |
6 |
226 |
2 153 |
91 % |
7 |
— |
215 |
222 |
0 |
0 |
(0) |
0 |
|
Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) |
102 |
87 |
1 |
3 |
92 |
90 % |
2 |
— |
6 |
8 |
1 |
1 |
0 |
2 |
|
Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung |
127 |
116 |
2 |
1 |
119 |
94 % |
0 |
— |
4 |
4 |
1 |
3 |
— |
4 |
|
CEF-Energie |
85 |
81 |
1 |
0 |
83 |
97 % |
1 |
— |
0 |
1 |
1 |
0 |
— |
2 |
|
CEF-Verkehr |
1 354 |
1 248 |
1 |
62 |
1 311 |
97 % |
2 |
— |
41 |
43 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
CEF — Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) |
67 |
63 |
0 |
3 |
66 |
99 % |
0 |
— |
0 |
1 |
(0) |
0 |
— |
0 |
|
Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP) |
157 |
142 |
— |
7 |
149 |
94 % |
0 |
— |
9 |
9 |
— |
— |
— |
0 |
|
Dezentrale Agenturen |
337 |
319 |
— |
13 |
333 |
99 % |
0 |
— |
5 |
5 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
543 |
197 |
1 |
87 |
285 |
52 % |
1 |
— |
257 |
258 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
30 |
29 |
— |
0 |
29 |
99 % |
0 |
— |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Besondere Zuständigkeiten der Kommission |
123 |
117 |
— |
3 |
120 |
98 % |
0 |
— |
1 |
1 |
1 |
— |
— |
1 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 1.1 |
24 370 |
19 945 |
101 |
1 330 |
21 376 |
88 % |
108 |
— |
2 858 |
2 966 |
12 |
16 |
0 |
28 |
|
1.2 |
Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete) |
18 078 |
14 702 |
— |
2 622 |
17 325 |
96 % |
0 |
— |
753 |
753 |
— |
— |
— |
0 |
|
Übergangsregionen |
2 609 |
2 067 |
— |
453 |
2 520 |
97 % |
0 |
— |
89 |
89 |
— |
— |
— |
0 |
|
Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete) |
5 672 |
4 413 |
— |
991 |
5 403 |
95 % |
0 |
— |
269 |
269 |
— |
— |
— |
0 |
|
Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen |
161 |
126 |
— |
35 |
161 |
100 % |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Kohäsionsfonds |
8 348 |
7 088 |
— |
1 260 |
8 348 |
100 % |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Europäische territoriale Zusammenarbeit |
630 |
576 |
— |
53 |
629 |
100 % |
0 |
— |
— |
— |
1 |
— |
— |
1 |
|
Technische Hilfe |
180 |
147 |
11 |
0 |
158 |
88 % |
12 |
— |
1 |
13 |
7 |
2 |
— |
9 |
|
Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (FEAD) |
298 |
291 |
0 |
— |
291 |
98 % |
0 |
— |
6 |
7 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen |
525 |
49 |
— |
475 |
524 |
100 % |
0 |
— |
1 |
1 |
— |
— |
— |
— |
|
Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF) |
292 |
290 |
— |
2 |
291 |
100 % |
— |
— |
— |
— |
0 |
— |
— |
0 |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
5 |
5 |
— |
— |
5 |
96 % |
0 |
— |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 1.2 |
36 797 |
29 754 |
11 |
5 890 |
35 654 |
97 % |
13 |
— |
1 119 |
1 132 |
9 |
3 |
— |
11 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 1 |
61 168 |
49 698 |
111 |
7 220 |
57 030 |
94 % |
121 |
— |
3 977 |
4 098 |
21 |
19 |
0 |
40 |
|
2 |
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) |
45 975 |
41 992 |
621 |
2 081 |
44 695 |
97 % |
103 |
451 |
705 |
1 259 |
12 |
8 |
— |
21 |
|
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
11 527 |
10 990 |
1 |
122 |
11 113 |
96 % |
2 |
— |
410 |
412 |
2 |
0 |
— |
2 |
|
Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) |
519 |
384 |
0 |
4 |
389 |
75 % |
1 |
— |
129 |
130 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
Partnerschaftliche Fischereiabkommen (SFPA) und Fischereiorganisationen (RFMO) |
139 |
135 |
— |
2 |
137 |
99 % |
0 |
— |
— |
— |
1 |
— |
— |
1 |
|
Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) |
343 |
326 |
4 |
8 |
337 |
98 % |
4 |
— |
1 |
5 |
1 |
0 |
— |
1 |
|
Dezentrale Agenturen |
65 |
54 |
— |
10 |
64 |
99 % |
0 |
— |
1 |
1 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Sonstige Aktionen und Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
— |
0 % |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
8 |
7 |
— |
0 |
7 |
96 % |
0 |
— |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Spezifische Maßnahmen |
0 |
— |
— |
— |
— |
0 % |
0 |
— |
— |
— |
— |
0 |
— |
0 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 2 |
58 575 |
53 889 |
626 |
2 228 |
56 743 |
97 % |
111 |
451 |
1 245 |
1 806 |
17 |
9 |
— |
26 |
|
3 |
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) |
671 |
616 |
2 |
13 |
631 |
94 % |
2 |
— |
32 |
34 |
5 |
0 |
— |
5 |
|
Verbraucher |
22 |
20 |
0 |
1 |
21 |
95 % |
1 |
— |
0 |
1 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
Kreatives Europa |
204 |
185 |
2 |
7 |
194 |
95 % |
2 |
— |
8 |
10 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
Soforthilfe innerhalb der Union (IES) |
218 |
217 |
0 |
— |
217 |
100 % |
0 |
— |
— |
0 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
Fonds für die innere Sicherheit |
460 |
395 |
2 |
37 |
433 |
94 % |
2 |
— |
24 |
26 |
1 |
0 |
— |
1 |
|
IT-Systeme |
31 |
28 |
— |
1 |
29 |
92 % |
0 |
— |
2 |
2 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Justiz |
41 |
36 |
1 |
2 |
39 |
95 % |
1 |
— |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
1 |
|
Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft |
55 |
52 |
0 |
1 |
53 |
96 % |
0 |
— |
1 |
2 |
0 |
0 |
— |
1 |
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
30 |
23 |
— |
1 |
24 |
79 % |
0 |
5 |
1 |
5 |
1 |
— |
— |
1 |
|
Europa für Bürgerinnen und Bürger |
27 |
26 |
0 |
0 |
27 |
97 % |
0 |
0 |
0 |
1 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Lebens- und Futtermittel |
246 |
239 |
1 |
2 |
241 |
98 % |
1 |
— |
2 |
3 |
1 |
0 |
— |
1 |
|
Gesundheit |
62 |
58 |
1 |
1 |
60 |
97 % |
1 |
— |
0 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Dezentrale Agenturen |
816 |
764 |
— |
25 |
789 |
97 % |
0 |
— |
26 |
26 |
1 |
— |
— |
1 |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
14 |
14 |
— |
— |
14 |
95 % |
0 |
— |
1 |
1 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Spezifische Maßnahmen |
97 |
95 |
1 |
0 |
96 |
99 % |
1 |
— |
0 |
1 |
0 |
0 |
— |
0 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 3 |
2 994 |
2 767 |
10 |
90 |
2 867 |
96 % |
11 |
5 |
99 |
115 |
11 |
1 |
0 |
12 |
|
4 |
Heranführungshilfe (IPA II) |
1 805 |
1 376 |
4 |
216 |
1 596 |
88 % |
7 |
— |
199 |
205 |
3 |
1 |
— |
4 |
|
Makrofinanzhilfe (MFH) |
10 |
10 |
— |
— |
10 |
99 % |
0 |
— |
— |
— |
0 |
— |
— |
0 |
|
Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich |
351 |
241 |
— |
— |
241 |
69 % |
— |
— |
110 |
110 |
— |
— |
— |
— |
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
11 |
7 |
— |
1 |
8 |
73 % |
0 |
2 |
0 |
2 |
1 |
— |
— |
1 |
|
Initiative — Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (EUAV) |
17 |
17 |
— |
— |
17 |
97 % |
— |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) |
575 |
— |
— |
— |
— |
0 % |
275 |
— |
300 |
575 |
— |
— |
— |
— |
|
Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) |
2 048 |
1 978 |
5 |
31 |
2 014 |
98 % |
5 |
— |
28 |
33 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) |
2 716 |
2 614 |
12 |
16 |
2 642 |
97 % |
14 |
— |
58 |
72 |
1 |
2 |
— |
2 |
|
Partnerschaftsinstrument (PI) |
99 |
95 |
1 |
1 |
96 |
97 % |
1 |
— |
1 |
1 |
1 |
0 |
— |
2 |
|
Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) |
166 |
156 |
3 |
2 |
161 |
97 % |
3 |
— |
1 |
4 |
0 |
1 |
— |
1 |
|
Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP) |
271 |
253 |
2 |
4 |
259 |
96 % |
3 |
— |
7 |
10 |
2 |
0 |
— |
2 |
|
Humanitäre Hilfe |
2 211 |
1 388 |
90 |
644 |
2 123 |
96 % |
5 |
— |
83 |
88 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) |
313 |
258 |
0 |
32 |
290 |
93 % |
0 |
— |
23 |
23 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC) |
74 |
70 |
0 |
2 |
72 |
98 % |
1 |
— |
1 |
1 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
Dezentrale Agenturen |
20 |
20 |
— |
0 |
20 |
100 % |
0 |
— |
0 |
0 |
— |
— |
— |
0 |
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
193 |
64 |
0 |
117 |
181 |
94 % |
0 |
— |
10 |
10 |
2 |
— |
— |
2 |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
9 |
8 |
— |
0 |
8 |
95 % |
0 |
— |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Spezifische Maßnahmen |
56 |
55 |
— |
0 |
55 |
98 % |
0 |
— |
0 |
0 |
1 |
— |
— |
1 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 4 |
10 944 |
8 610 |
116 |
1 067 |
9 793 |
89 % |
314 |
2 |
820 |
1 136 |
12 |
4 |
— |
16 |
|
5 |
Versorgungsbezüge |
1 802 |
1 797 |
— |
0 |
1 797 |
100 % |
— |
— |
0 |
0 |
5 |
— |
— |
5 |
|
Europäische Schulen |
199 |
184 |
1 |
12 |
197 |
99 % |
0 |
— |
2 |
2 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
Dezentrale Agenturen |
— |
— |
— |
— |
— |
0 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
2 |
1 |
— |
— |
1 |
53 % |
0 |
1 |
— |
1 |
0 |
— |
— |
0 |
|
Verwaltungsausgaben der Kommission |
4 134 |
3 141 |
271 |
165 |
3 577 |
87 % |
305 |
— |
193 |
499 |
37 |
21 |
— |
58 |
|
Verwaltungsausgaben sonstiger Organe |
4 841 |
3 363 |
448 |
274 |
4 085 |
84 % |
475 |
0 |
152 |
627 |
83 |
46 |
— |
128 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 5 |
10 977 |
8 486 |
720 |
451 |
9 656 |
88 % |
781 |
1 |
348 |
1 129 |
125 |
67 |
— |
191 |
|
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
— |
0 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Insgesamt, MFR-Rubrik 6 |
— |
— |
— |
— |
— |
0 % |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
8 |
Negativreserve |
— |
— |
— |
— |
— |
0 % |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Übertragenes Defizit |
— |
— |
— |
— |
— |
0 % |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Insgesamt, MFR-Rubrik 8 |
— |
— |
— |
— |
— |
0 % |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
9 |
Soforthilfereserve (EAR) |
99 |
— |
— |
— |
— |
0 % |
0 |
— |
— |
— |
99 |
— |
— |
99 |
|
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) |
42 |
0 |
0 |
18 |
18 |
43 % |
0 |
— |
23 |
24 |
0 |
0 |
— |
0 |
|
Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) |
1 273 |
1 241 |
31 |
— |
1 273 |
100 % |
0 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Insgesamt, MFR-Rubrik 9 |
1 414 |
1 241 |
32 |
18 |
1 291 |
91 % |
0 |
— |
23 |
24 |
99 |
0 |
— |
99 |
|
Insgesamt |
146 071 |
124 691 |
1 615 |
11 073 |
137 379 |
94 % |
1 338 |
458 |
6 512 |
8 308 |
284 |
99 |
0 |
384 |
4.9. DER MFR IM EINZELNEN: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL)
Mio. EUR |
||||||||||
Programm |
Zum Vorjahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen |
Mittelbindungen des laufenden Jahres |
Mittelbindungen insg. zum Jahresende noch abzuwickelnd |
|||||||
Aus Vorjahr übertragene Mittelbind. |
Aufhebungen/ Neubewertungen/ Annullierungen |
Zahlungen |
Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen |
Im Jahresverlauf vorgenommene Mittelbindungen |
Zahlungen |
Annullierung nicht übertragbarer Mittelbindungen |
Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen |
|
||
1.1 |
Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI) |
2 460 |
(0) |
(2 451 ) |
9 |
2 700 |
(55) |
— |
2 645 |
2 654 |
|
Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo) |
1 267 |
(1) |
(738) |
528 |
929 |
(157) |
— |
772 |
1 300 |
|
Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER) |
2 128 |
(0) |
(668) |
1 460 |
323 |
(56) |
(0) |
267 |
1 727 |
|
Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus) |
205 |
(0) |
(192) |
13 |
624 |
(464) |
— |
161 |
174 |
|
Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen |
867 |
(0) |
(353) |
514 |
138 |
(1) |
— |
137 |
651 |
|
Horizont 2020 |
19 940 |
(458) |
(7 173 ) |
12 309 |
11 304 |
(3 689 ) |
(3) |
7 612 |
19 921 |
|
Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung |
226 |
(14) |
(106) |
106 |
357 |
(265) |
(0) |
92 |
198 |
|
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME) |
874 |
(74) |
(209) |
591 |
376 |
(59) |
— |
317 |
908 |
|
Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+) |
652 |
(59) |
(258) |
336 |
2 263 |
(1 895 ) |
— |
368 |
704 |
|
Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) |
187 |
(10) |
(61) |
115 |
138 |
(30) |
— |
107 |
222 |
|
Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung |
141 |
(8) |
(82) |
52 |
145 |
(38) |
— |
107 |
159 |
|
CEF-Energie |
1 140 |
(1) |
(77) |
1 062 |
622 |
(6) |
— |
616 |
1 678 |
|
CEF-Verkehr |
3 892 |
(661) |
(1 022 ) |
2 210 |
1 753 |
(289) |
— |
1 464 |
3 673 |
|
CEF — Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) |
304 |
(1) |
(65) |
237 |
124 |
(1) |
— |
123 |
360 |
|
Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP) |
694 |
(0) |
(149) |
545 |
— |
— |
— |
— |
545 |
|
Dezentrale Agenturen |
31 |
(0) |
(25) |
6 |
351 |
(308) |
— |
44 |
49 |
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
411 |
(23) |
(166) |
221 |
309 |
(119) |
— |
191 |
412 |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
41 |
(2) |
(15) |
25 |
56 |
(15) |
— |
41 |
66 |
|
Besondere Zuständigkeiten der Kommission |
162 |
(9) |
(78) |
75 |
140 |
(42) |
— |
99 |
174 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 1.1 |
35 622 |
(1 321 ) |
(13 887 ) |
20 414 |
22 654 |
(7 489 ) |
(3) |
15 162 |
35 576 |
|
1.2 |
Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete) |
71 813 |
(1 537 ) |
(17 260 ) |
53 015 |
29 470 |
(64) |
— |
29 406 |
82 421 |
|
Übergangsregionen |
12 382 |
— |
(2 494 ) |
9 888 |
6 289 |
(26) |
— |
6 263 |
16 151 |
|
Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete) |
22 235 |
(352) |
(5 340 ) |
16 542 |
9 391 |
(64) |
— |
9 327 |
25 870 |
|
Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen |
523 |
— |
(152) |
371 |
251 |
(9) |
— |
242 |
613 |
|
Kohäsionsfonds |
23 497 |
(940) |
(8 341 ) |
14 216 |
10 189 |
(7) |
— |
10 182 |
24 398 |
|
Europäische territoriale Zusammenarbeit |
2 218 |
(176) |
(620) |
1 421 |
2 101 |
(9) |
— |
2 092 |
3 514 |
|
Technische Hilfe |
176 |
(8) |
(57) |
111 |
209 |
(101) |
(0) |
107 |
218 |
|
Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (FEAD) |
840 |
(0) |
(267) |
573 |
552 |
(24) |
— |
528 |
1 101 |
|
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen |
2 215 |
— |
(523) |
1 692 |
556 |
(0) |
— |
556 |
2 248 |
|
Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF) |
3 402 |
(0) |
(286) |
3 117 |
1 593 |
(5) |
— |
1 588 |
4 704 |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
15 |
(1) |
(5) |
9 |
13 |
(0) |
— |
13 |
22 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 1.2 |
139 316 |
(3 015 ) |
(35 345 ) |
100 956 |
60 614 |
(310) |
(0) |
60 304 |
161 260 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 1 |
174 938 |
(4 337 ) |
(49 231 ) |
121 370 |
83 268 |
(7 799 ) |
(3) |
75 467 |
196 837 |
|
2 |
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) |
247 |
(2) |
(211) |
33 |
44 759 |
(44 484 ) |
— |
275 |
309 |
|
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
29 641 |
(145) |
(10 928 ) |
18 567 |
14 360 |
(185) |
— |
14 175 |
32 742 |
|
Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) |
2 595 |
(30) |
(374) |
2 191 |
1 042 |
(14) |
(0) |
1 028 |
3 218 |
|
Partnerschaftliche Fischereiabkommen (SFPA) und Fischereiorganisationen (RFMO) |
31 |
(0) |
(22) |
9 |
128 |
(115) |
— |
12 |
21 |
|
Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) |
1 404 |
(2) |
(315) |
1 087 |
500 |
(23) |
— |
477 |
1 564 |
|
Dezentrale Agenturen |
3 |
— |
(3) |
— |
64 |
(61) |
— |
3 |
3 |
|
Sonstige Aktionen und Maßnahmen |
6 |
— |
— |
6 |
— |
— |
— |
— |
6 |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
21 |
(1) |
(7) |
13 |
7 |
— |
— |
7 |
20 |
|
Spezifische Maßnahmen |
0 |
— |
— |
0 |
— |
— |
— |
— |
0 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 2 |
33 947 |
(180) |
(11 860 ) |
21 907 |
60 859 |
(44 882 ) |
(0) |
15 977 |
37 883 |
|
3 |
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) |
1 734 |
(77) |
(582) |
1 075 |
1 422 |
(49) |
— |
1 373 |
2 447 |
|
Verbraucher |
35 |
(0) |
(16) |
19 |
28 |
(5) |
— |
22 |
41 |
|
Kreatives Europa |
177 |
(8) |
(82) |
87 |
218 |
(112) |
— |
105 |
193 |
|
Soforthilfe innerhalb der Union (IES) |
109 |
(0) |
(78) |
31 |
199 |
(140) |
— |
59 |
90 |
|
Fonds für die innere Sicherheit |
1 191 |
(68) |
(421) |
703 |
730 |
(12) |
— |
718 |
1 420 |
|
IT-Systeme |
43 |
(3) |
(25) |
15 |
36 |
(4) |
— |
32 |
47 |
|
Justiz |
93 |
(18) |
(31) |
44 |
54 |
(7) |
— |
46 |
90 |
|
Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft |
117 |
(12) |
(52) |
53 |
64 |
(1) |
— |
63 |
115 |
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
49 |
(11) |
(16) |
22 |
30 |
(8) |
— |
22 |
44 |
|
Europa für Bürgerinnen und Bürger |
23 |
(1) |
(14) |
9 |
27 |
(13) |
— |
13 |
22 |
|
Lebens- und Futtermittel |
323 |
(27) |
(189) |
108 |
261 |
(53) |
— |
208 |
316 |
|
Gesundheit |
127 |
(0) |
(48) |
78 |
66 |
(12) |
— |
54 |
133 |
|
Dezentrale Agenturen |
41 |
(3) |
(24) |
15 |
882 |
(765) |
— |
117 |
132 |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
31 |
(2) |
(12) |
16 |
9 |
(1) |
— |
8 |
24 |
|
Spezifische Maßnahmen |
74 |
(2) |
(61) |
11 |
101 |
(35) |
— |
66 |
77 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 3 |
4 167 |
(231) |
(1 650 ) |
2 286 |
4 124 |
(1 217 ) |
— |
2 908 |
5 194 |
|
4 |
Heranführungshilfe (IPA II) |
6 400 |
(56) |
(1 408 ) |
4 936 |
2 151 |
(187) |
(0) |
1 963 |
6 899 |
|
Makrofinanzhilfe (MFH) |
10 |
(0) |
(10) |
0 |
40 |
(0) |
— |
40 |
40 |
|
Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich |
— |
— |
— |
— |
241 |
(241) |
— |
— |
— |
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
15 |
(0) |
(7) |
8 |
12 |
(2) |
— |
10 |
18 |
|
Initiative — Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (EUAV) |
17 |
— |
(4) |
13 |
17 |
(12) |
— |
5 |
18 |
|
Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) |
— |
— |
— |
— |
275 |
— |
— |
275 |
275 |
|
Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) |
7 344 |
(182) |
(1 678 ) |
5 484 |
2 515 |
(336) |
(0) |
2 178 |
7 662 |
|
Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) |
8 282 |
(173) |
(2 377 ) |
5 732 |
3 175 |
(264) |
— |
2 911 |
8 643 |
|
Partnerschaftsinstrument (PI) |
340 |
(7) |
(83) |
250 |
140 |
(14) |
(0) |
126 |
376 |
|
Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) |
346 |
(2) |
(113) |
230 |
187 |
(47) |
— |
140 |
370 |
|
Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP) |
626 |
(12) |
(224) |
390 |
268 |
(35) |
(0) |
233 |
623 |
|
Humanitäre Hilfe |
964 |
(43) |
(575) |
346 |
2 101 |
(1 548 ) |
(0) |
553 |
899 |
|
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) |
204 |
(10) |
(65) |
129 |
340 |
(225) |
— |
115 |
243 |
|
Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC) |
145 |
(5) |
(46) |
93 |
54 |
(26) |
— |
29 |
122 |
|
Dezentrale Agenturen |
— |
— |
— |
— |
20 |
(20) |
— |
— |
— |
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
148 |
(16) |
(23) |
109 |
204 |
(158) |
— |
45 |
154 |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
23 |
(2) |
(8) |
14 |
9 |
(1) |
— |
8 |
22 |
|
Spezifische Maßnahmen |
111 |
(9) |
(40) |
62 |
66 |
(15) |
— |
51 |
113 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 4 |
24 974 |
(517) |
(6 662 ) |
17 795 |
11 814 |
(3 131 ) |
(1) |
8 682 |
26 478 |
|
5 |
Versorgungsbezüge |
— |
— |
— |
— |
1 797 |
(1 797 ) |
— |
— |
— |
|
Europäische Schulen |
1 |
(0) |
(1) |
— |
196 |
(196) |
— |
0 |
0 |
|
Dezentrale Agenturen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
2 |
(0) |
(1) |
1 |
5 |
(0) |
— |
4 |
6 |
|
Verwaltungsausgaben der Kommission |
299 |
(22) |
(276) |
1 |
3 654 |
(3 301 ) |
(0) |
353 |
354 |
|
Verwaltungsausgaben sonstiger Organe |
431 |
20 |
(448) |
3 |
4 142 |
(3 637 ) |
0 |
505 |
507 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 5 |
732 |
(2) |
(726) |
4 |
9 794 |
(8 931 ) |
(0) |
863 |
867 |
|
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Insgesamt, MFR-Rubrik 6 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
8 |
Negativreserve |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Übertragenes Defizit |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Insgesamt, MFR-Rubrik 8 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
9 |
Soforthilfereserve (EAR) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) |
0 |
(0) |
(0) |
— |
18 |
(18) |
— |
0 |
0 |
|
Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) |
— |
— |
— |
— |
1 273 |
(1 273 ) |
— |
— |
— |
Insgesamt, MFR-Rubrik 9 |
0 |
(0) |
(0) |
— |
1 291 |
(1 290 ) |
— |
0 |
0 |
|
Insgesamt |
238 759 |
(5 268 ) |
(70 129 ) |
163 362 |
171 150 |
(67 250 ) |
(4) |
103 896 |
267 258 |
4.10. DER MFR IM EINZELNEN: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR
Mio. EUR |
||||||||||
Programm |
< 2011 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Insgesamt |
|
1.1 |
Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI) |
— |
— |
— |
— |
— |
2 |
7 |
2 645 |
2 654 |
|
Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo) |
— |
0 |
3 |
4 |
0 |
58 |
463 |
772 |
1 300 |
|
Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER) |
— |
— |
— |
796 |
98 |
260 |
306 |
267 |
1 727 |
|
Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus) |
— |
— |
— |
— |
0 |
2 |
11 |
161 |
174 |
|
Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen |
— |
— |
16 |
193 |
90 |
80 |
134 |
137 |
651 |
|
Horizont 2020 |
165 |
222 |
601 |
1 374 |
2 479 |
3 364 |
4 103 |
7 612 |
19 921 |
|
Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung |
0 |
8 |
1 |
4 |
12 |
30 |
51 |
92 |
198 |
|
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME) |
2 |
2 |
32 |
254 |
10 |
77 |
213 |
317 |
908 |
|
Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+) |
0 |
0 |
1 |
5 |
46 |
99 |
185 |
368 |
704 |
|
Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) |
1 |
1 |
4 |
8 |
13 |
33 |
56 |
107 |
222 |
|
Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung |
— |
— |
0 |
— |
3 |
13 |
36 |
107 |
159 |
|
CEF-Energie |
6 |
2 |
5 |
3 |
330 |
314 |
401 |
616 |
1 678 |
|
CEF-Verkehr |
29 |
17 |
157 |
82 |
467 |
447 |
1 009 |
1 464 |
3 673 |
|
CEF — Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) |
— |
— |
0 |
0 |
30 |
49 |
158 |
123 |
360 |
|
Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP) |
515 |
30 |
— |
— |
— |
— |
(0) |
— |
545 |
|
Dezentrale Agenturen |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
5 |
44 |
49 |
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
22 |
8 |
7 |
23 |
30 |
39 |
92 |
191 |
412 |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
0 |
2 |
1 |
2 |
1 |
6 |
12 |
41 |
66 |
|
Besondere Zuständigkeiten der Kommission |
0 |
0 |
1 |
6 |
11 |
17 |
41 |
99 |
174 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 1.1 |
741 |
294 |
829 |
2 754 |
3 620 |
4 893 |
7 283 |
15 162 |
35 576 |
|
1.2 |
Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete) |
519 |
229 |
509 |
7 711 |
1 079 |
19 224 |
23 744 |
29 406 |
82 421 |
|
Übergangsregionen |
38 |
— |
— |
— |
305 |
4 671 |
4 874 |
6 263 |
16 151 |
|
Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete) |
58 |
9 |
58 |
1 663 |
611 |
6 621 |
7 523 |
9 327 |
25 870 |
|
Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen |
— |
— |
— |
— |
23 |
142 |
206 |
242 |
613 |
|
Kohäsionsfonds |
178 |
— |
58 |
1 257 |
436 |
3 870 |
8 418 |
10 182 |
24 398 |
|
Europäische territoriale Zusammenarbeit |
41 |
— |
9 |
170 |
— |
284 |
917 |
2 092 |
3 514 |
|
Technische Hilfe |
1 |
— |
1 |
1 |
8 |
42 |
59 |
107 |
218 |
|
Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (FEAD) |
— |
— |
— |
— |
2 |
181 |
391 |
528 |
1 101 |
|
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen |
— |
— |
— |
— |
123 |
1 148 |
420 |
556 |
2 248 |
|
Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF) |
— |
— |
— |
— |
472 |
728 |
1 917 |
1 588 |
4 704 |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
0 |
— |
— |
0 |
1 |
1 |
7 |
13 |
22 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 1.2 |
834 |
238 |
635 |
10 802 |
3 060 |
36 912 |
48 475 |
60 304 |
161 260 |
|
Insgesamt, MFR-Rubrik 1 |
1 575 |
532 |
1 464 |
13 556 |
6 680 |
41 805 |
55 759 |
75 467 |
196 837 |
|
2 |
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) |
— |
— |
— |
— |
0 |
12 |
22 |
275 |
309 |
|
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
34 |
— |
1 |
623 |
303 |
4 228 |
13 378 |
14 175 |
32 742 |
|
Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) |
84 |
0 |
11 |
268 |
8 |
971 |
847 |
1 028 |
3 218 |
|
Partnerschaftliche Fischereiabkommen (SFPA) und Fischereiorganisationen (RFMO) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
9 |
12 |
21 |
|
Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) |
108 |
57 |
63 |
100 |
180 |
258 |
321 |
477 |
1 564 |
|
Dezentrale Agenturen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
3 |
3 |
|
Sonstige Aktionen und Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
6 |
— |
6 |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
— |
0 |
1 |
1 |
5 |
1 |
6 |
7 |
20 |
|
Spezifische Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
0 |
0 |
— |
— |
0 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 2 |
227 |
58 |
76 |
992 |
496 |
5 470 |
14 588 |
15 977 |
37 883 |
|
3 |
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) |
14 |
10 |
19 |
64 |
6 |
67 |
896 |
1 373 |
2 447 |
|
Verbraucher |
— |
— |
0 |
0 |
1 |
4 |
13 |
22 |
41 |
|
Kreatives Europa |
0 |
1 |
1 |
4 |
8 |
17 |
56 |
105 |
193 |
|
Soforthilfe innerhalb der Union (IES) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
31 |
59 |
90 |
|
Fonds für die innere Sicherheit |
9 |
14 |
43 |
28 |
14 |
109 |
485 |
718 |
1 420 |
|
IT-Systeme |
0 |
1 |
0 |
0 |
6 |
2 |
6 |
32 |
47 |
|
Justiz |
0 |
1 |
2 |
4 |
7 |
9 |
21 |
46 |
90 |
|
Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft |
0 |
3 |
4 |
3 |
7 |
9 |
26 |
63 |
115 |
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
— |
— |
0 |
0 |
3 |
6 |
13 |
22 |
44 |
|
Europa für Bürgerinnen und Bürger |
0 |
0 |
— |
0 |
0 |
1 |
6 |
13 |
22 |
|
Lebens- und Futtermittel |
15 |
0 |
0 |
3 |
11 |
23 |
55 |
208 |
316 |
|
Gesundheit |
1 |
3 |
3 |
6 |
11 |
23 |
32 |
54 |
133 |
|
Dezentrale Agenturen |
— |
— |
— |
— |
— |
1 |
14 |
117 |
132 |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
0 |
0 |
1 |
1 |
3 |
5 |
5 |
8 |
24 |
|
Spezifische Maßnahmen |
— |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
10 |
66 |
77 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 3 |
40 |
34 |
74 |
114 |
77 |
278 |
1 669 |
2 908 |
5 194 |
|
4 |
Heranführungshilfe (IPA II) |
356 |
119 |
154 |
622 |
686 |
1 225 |
1 773 |
1 963 |
6 899 |
|
Makrofinanzhilfe (MFH) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
40 |
40 |
|
Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Katastrophenschutzverfahren der Union |
— |
— |
— |
— |
2 |
3 |
3 |
10 |
18 |
|
Initiative — Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (EUAV) |
— |
— |
— |
— |
7 |
4 |
2 |
5 |
18 |
|
Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
275 |
275 |
|
Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) |
381 |
215 |
441 |
735 |
794 |
1 252 |
1 666 |
2 178 |
7 662 |
|
Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) |
229 |
168 |
359 |
756 |
943 |
1 397 |
1 879 |
2 911 |
8 643 |
|
Partnerschaftsinstrument (PI) |
0 |
0 |
20 |
17 |
59 |
66 |
87 |
126 |
376 |
|
Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) |
4 |
4 |
6 |
12 |
34 |
61 |
108 |
140 |
370 |
|
Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP) |
10 |
11 |
24 |
41 |
64 |
103 |
138 |
233 |
623 |
|
Humanitäre Hilfe |
26 |
13 |
13 |
14 |
8 |
19 |
253 |
553 |
899 |
|
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) |
4 |
1 |
17 |
14 |
34 |
32 |
27 |
115 |
243 |
|
Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC) |
9 |
6 |
10 |
11 |
16 |
17 |
24 |
29 |
122 |
|
Dezentrale Agenturen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
11 |
4 |
7 |
9 |
20 |
27 |
32 |
45 |
154 |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
4 |
0 |
2 |
0 |
1 |
5 |
1 |
8 |
22 |
|
Spezifische Maßnahmen |
0 |
0 |
2 |
1 |
5 |
16 |
37 |
51 |
113 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 4 |
1 036 |
543 |
1 054 |
2 232 |
2 675 |
4 226 |
6 030 |
8 682 |
26 478 |
|
5 |
Versorgungsbezüge |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Europäische Schulen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
0 |
|
Dezentrale Agenturen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
1 |
4 |
6 |
|
Verwaltungsausgaben der Kommission |
— |
— |
— |
0 |
0 |
0 |
1 |
353 |
354 |
|
Verwaltungsausgaben sonstiger Organe |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
3 |
505 |
507 |
Insgesamt, MFR-Rubrik 5 |
— |
— |
— |
0 |
0 |
0 |
4 |
863 |
867 |
|
6 |
Ausgleichszahlungen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Insgesamt, MFR-Rubrik 6 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
8 |
Negativreserve |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Übertragenes Defizit |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Insgesamt, MFR-Rubrik 8 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
9 |
Soforthilfereserve (EAR) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
0 |
|
Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Insgesamt, MFR-Rubrik 9 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
0 |
0 |
|
Insgesamt |
2 878 |
1 166 |
2 668 |
16 893 |
9 928 |
51 779 |
78 050 |
103 896 |
267 258 |
5. HAUSHALTSVOLLZUG, AUFGESCHLÜSSELT NACH ORGANEN
5.1. HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN
Mio. EUR |
||||||||||
Organ |
Haushaltsmittel |
Festgestelle Ansprüche |
Einnahmen |
Eingänge in % der HH-Mittel |
Ausstehend |
|||||
Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel |
Endgültig erlassener Haushaltsplan |
Laufendes Jahr |
Übertragene Mittel |
Insgesamt |
Auf Ansprüche d. lfd. Jahres |
Auf übertragene Ansprüche |
Insgesamt |
|||
Europäisches Parlament |
159 |
159 |
207 |
21 |
227 |
204 |
3 |
207 |
130 % |
20 |
Europäischer Rat und Rat |
52 |
52 |
79 |
1 |
80 |
77 |
1 |
78 |
149 % |
2 |
Kommission |
134 139 |
126 419 |
140 350 |
6 883 |
147 234 |
135 846 |
3 177 |
139 023 |
110 % |
8 210 |
Gerichtshof |
54 |
54 |
52 |
0 |
52 |
52 |
0 |
52 |
96 % |
0 |
Rechnungshof |
20 |
20 |
21 |
0 |
21 |
21 |
0 |
21 |
103 % |
0 |
Wirtschafts- und Sozialausschuss |
11 |
11 |
16 |
0 |
16 |
16 |
0 |
16 |
140 % |
— |
Ausschuss der Regionen |
9 |
9 |
12 |
0 |
12 |
12 |
0 |
12 |
137 % |
— |
Bürgerbeauftragte/-r |
1 |
1 |
1 |
0 |
1 |
1 |
0 |
1 |
82 % |
— |
Europäische/-r Datenschutzbeauftragte/-r |
1 |
1 |
1 |
0 |
1 |
1 |
0 |
1 |
74 % |
— |
European External Action Service — Europäischer Auswärtiger Dienst |
44 |
44 |
282 |
1 |
282 |
280 |
1 |
281 |
643 % |
2 |
Insgesamt |
134 490 |
126 771 |
141 020 |
6 906 |
147 926 |
136 509 |
3 182 |
139 691 |
110 % |
8 235 |
In den konsolidierten Übersichten über die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ist, wie in den Vorjahren, der Haushaltsvollzug sämtlicher Organe zusammengefasst, da innerhalb des EU-Haushalts für jedes Organ ein eigener Haushaltsplan vorgesehen ist. Für die Agenturen wird kein separater Haushaltsplan innerhalb des Haushaltsplans der Europäischen Union geführt, sie werden jedoch teilweise durch Zuschüsse aus dem Haushalt der Kommission finanziert.
Was den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) angeht, sei darauf hingewiesen, dass dieser zusätzlich zu seinen Haushaltsmitteln von der Kommission 144 Mio. EUR (2016: 140 Mio. EUR) und aus dem EEF 72 Mio. EUR (2016: 44 Mio. EUR) erhält. Diese Haushaltsmittel werden dem EAD (als zweckgebundene Einnahmen) zur Verfügung gestellt, um in erster Linie die Aufwendungen für Kommissionsbedienstete abzudecken, die in den EU-Delegationen tätig sind, die dem EAD verwaltungstechnisch unterstehen.
5.2. AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN
Mio. EUR |
|||||||||||||
Organ |
Insgesamt verfügbare Mittel |
Vorgenommene Mittelbindungen |
Auf 2018 übertragene Mittel |
In Abgang gestellte Mittel |
|||||||||
Aus endgültig erlassenem Haushaltsplan |
Aus übertragenen Mitteln |
Aus zweckgebundenen Einnahmen |
Insgesamt |
% |
Aus zweckgebundenen Einnahmen |
Übertragungen durch Beschlüsse |
Insgesamt |
Aus endgültig erlassenem Haushaltsplan |
Aus übertragenen Mitteln |
Aus zweckgebundenen Einnahmen |
Insgesamt |
||
1 |
2 |
3 |
4 |
5=2+3+4 |
6=5/1 |
7 |
8 |
9=7+8 |
10 |
11 |
12 |
13=10+ 11+12 |
|
Europäisches Parlament |
1 999 |
1 890 |
0 |
49 |
1 938 |
97 % |
41 |
0 |
41 |
20 |
0 |
0 |
20 |
Europäischer Rat und Rat |
609 |
518 |
0 |
24 |
542 |
89 % |
23 |
0 |
23 |
44 |
0 |
0 |
44 |
Kommission |
172 231 |
154 892 |
566 |
11 551 |
167 009 |
97 % |
4 195 |
788 |
4 983 |
231 |
9 |
0 |
240 |
Gerichtshof |
401 |
394 |
0 |
1 |
395 |
98 % |
1 |
0 |
1 |
5 |
0 |
0 |
5 |
Rechnungshof |
141 |
138 |
0 |
0 |
138 |
98 % |
0 |
0 |
0 |
3 |
0 |
0 |
3 |
Wirtschafts- und Sozialausschuss |
138 |
129 |
0 |
4 |
133 |
96 % |
0 |
0 |
0 |
5 |
0 |
0 |
5 |
Ausschuss der Regionen |
97 |
91 |
0 |
4 |
95 |
98 % |
0 |
0 |
0 |
2 |
0 |
0 |
2 |
Bürgerbeauftragte/-r |
11 |
10 |
0 |
0 |
10 |
94 % |
0 |
0 |
0 |
1 |
0 |
0 |
1 |
Europäische/-r Datenschutzbeauftragte/-r |
11 |
10 |
0 |
0 |
10 |
89 % |
0 |
0 |
0 |
1 |
0 |
0 |
1 |
European External Action Service — Europäischer Auswärtiger Dienst |
937 |
658 |
0 |
221 |
880 |
94 % |
55 |
0 |
55 |
2 |
0 |
0 |
2 |
Insgesamt |
176 576 |
158 730 |
567 |
11 854 |
171 150 |
97 % |
4 315 |
788 |
5 103 |
314 |
9 |
0 |
323 |
5.3. AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN
Mio. EUR |
||||||||||||||
Organ |
Insgesamt verfügbare Mittel |
Geleistete Zahlungen |
Auf 2018 übertragene Mittel |
In Abgang gestellte Mittel |
||||||||||
aus endgültig erlassenem Haushaltsplan |
aus Übertragungen |
aus zweckgebundenen Einnahmen |
Insgesamt |
% |
automatische Übertragungen |
Übertragungen durch Entscheidung |
Aus zweckgebundenen Einnahmen |
Insgesamt |
aus endgültig erlassenem Haushaltsplan |
aus Übertragungen |
aus zweckgebundenen Einnahmen |
Insgesamt |
||
1 |
2 |
3 |
4 |
5=2+3+4 |
6=5/1 |
7 |
8 |
9 |
10=7+8+9 |
11 |
12 |
13 |
14 |
|
Europäisches Parlament |
2 285 |
1 600 |
263 |
41 |
1 904 |
83 % |
290 |
0 |
48 |
338 |
20 |
22 |
0 |
42 |
Europäischer Rat und Rat |
671 |
466 |
57 |
23 |
547 |
81 % |
52 |
0 |
24 |
75 |
44 |
6 |
0 |
50 |
Kommission |
141 230 |
121 328 |
1 167 |
10 800 |
133 294 |
94 % |
862 |
458 |
6 359 |
7 680 |
201 |
54 |
0 |
255 |
Gerichtshof |
423 |
373 |
19 |
1 |
393 |
93 % |
21 |
0 |
1 |
22 |
5 |
3 |
0 |
8 |
Rechnungshof |
151 |
130 |
8 |
0 |
138 |
92 % |
8 |
0 |
0 |
8 |
3 |
1 |
0 |
4 |
Wirtschafts- und Sozialausschuss |
147 |
120 |
7 |
3 |
131 |
89 % |
9 |
0 |
1 |
10 |
5 |
1 |
0 |
6 |
Ausschuss der Regionen |
105 |
84 |
7 |
2 |
93 |
88 % |
8 |
0 |
2 |
9 |
2 |
1 |
0 |
3 |
Bürgerbeauftragte/-r |
12 |
9 |
1 |
0 |
10 |
87 % |
1 |
0 |
0 |
1 |
1 |
0 |
0 |
1 |
Europäische/-r Datenschutzbeauftragte/-r |
12 |
9 |
1 |
0 |
9 |
77 % |
1 |
0 |
0 |
1 |
1 |
0 |
0 |
1 |
European External Action Service — Europäischer Auswärtiger Dienst |
1 035 |
572 |
85 |
203 |
859 |
83 % |
86 |
0 |
77 |
163 |
2 |
11 |
— |
13 |
Insgesamt |
146 071 |
124 691 |
1 615 |
11 073 |
137 379 |
94 % |
1 338 |
458 |
6 512 |
8 308 |
284 |
99 |
0 |
384 |
6. HAUSHALTSVOLLZUG DER AGENTUREN
6.1. HAUSHALTSEINNAHMEN
Mio. EUR |
|||
Agentur |
Finanzierung Kommission Politikbereich |
Endgültig erlssener Haushaltsplan |
Vereinnahmte Beträge |
Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — ACER |
6 |
13 |
13 |
Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation — GEREK |
9 |
4 |
4 |
Gemeinschaftliches Sortenamt — CPVO |
17 |
16 |
16 |
Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel — CHAFEA |
17 |
10 |
10 |
Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — EACEA |
15 |
50 |
50 |
Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — EU-OSHA |
4 |
15 |
15 |
Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — eu-LISA |
18 |
68 |
70 |
Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen —EASO |
18 |
79 |
80 |
Europäische Agentur für Flugsicherheit — EASA |
6 |
192 |
153 |
Europäische Bankaufsichtsbehörde — EBA |
12 |
38 |
39 |
Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache — Frontex |
18 |
281 |
294 |
Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — ECDC |
17 |
58 |
59 |
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — CEDEFOP |
15 |
18 |
18 |
Europäische Chemikalienagentur — ECHA |
2 |
112 |
114 |
Europäische Umweltagentur — EUA |
7 |
70 |
68 |
Europäische Fischereiaufsichtsagentur — EFCA |
11 |
17 |
17 |
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — EFSA |
17 |
81 |
81 |
Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Eurofound |
4 |
20 |
20 |
Agentur für das europäische globale Satellitennavigationssystem (GNSS) |
6 |
28 |
704 |
Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen — EIGE |
4 |
8 |
8 |
Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — EIT |
15 |
303 |
304 |
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA |
12 |
24 |
24 |
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — EMSA |
6 |
79 |
78 |
Europäische Arzneimittel-Agentur — EMEA |
2 |
331 |
317 |
Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — EMCDDA |
18 |
16 |
16 |
Europäisches Polizeiamt |
18 |
118 |
120 |
Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates — ERCEA |
8 |
47 |
47 |
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — ESMA |
12 |
42 |
42 |
Europäische Stiftung für Berufsbildung — ETF |
15 |
20 |
20 |
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — FRA |
18 |
23 |
23 |
Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung — CEPOL |
18 |
9 |
10 |
Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit — ENISA |
9 |
11 |
11 |
Eisenbahnagentur der Europäischen Union |
6 |
31 |
32 |
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum — EUIPO |
12 |
401 |
245 |
Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit — EUROJUST |
33 |
48 |
49 |
Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — EASME |
6 |
43 |
43 |
Fusion for Energy — F4E |
8 |
848 |
860 |
Exekutivagentur für Innovation und Netze — INEA |
6 |
24 |
24 |
Exekutivagentur für die Forschung — REA |
8 |
67 |
67 |
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union |
15 |
49 |
44 |
Insgesamt |
|
3 714 |
4 212 |
Mio. EUR |
||
Einnahmenart |
Endgültig erlassener Haushaltsplan |
Vereinnahmte Beträge |
Kommissionssubvention |
2 429 |
2 429 |
Einkünfte aus Gebühren |
677 |
664 |
Sonstige Einkünfte |
608 |
1 118 |
Insgesamt |
3 714 |
4 212 |
6.2. MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN NACH AGENTUREN
Mio. EUR |
||||
Agentur |
Mittel für Verpflichtungen |
Mittel für Zahlungen |
||
Insgesamt verfügbare Mittel |
Geleistete Mitteibindungen |
Insgesamt verfügbare Mittel |
Geleistete Zahlungen |
|
Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — ACER |
13 |
13 |
19 |
16 |
Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation — GEREK |
4 |
4 |
5 |
4 |
Gemeinschaftliches Sortenamt — CPVO |
19 |
17 |
17 |
15 |
Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel — CHAFEA |
10 |
9 |
11 |
8 |
Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — EACEA |
50 |
49 |
55 |
48 |
Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — EU-OSHA |
16 |
15 |
20 |
15 |
Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — eu-LISA |
158 |
155 |
78 |
67 |
Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen —EASO |
91 |
86 |
87 |
75 |
Europäische Agentur für Flugsicherheit — EASA |
227 |
160 |
236 |
147 |
Europäische Bankaufsichtsbehörde — EBA |
38 |
37 |
41 |
36 |
Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache — Frontex |
310 |
297 |
384 |
264 |
Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — ECDC |
59 |
58 |
70 |
58 |
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — CEDEFOP |
18 |
18 |
19 |
17 |
Europäische Chemikalienagentur — ECHA |
112 |
109 |
126 |
110 |
Europäische Umweltagentur — EUA |
90 |
74 |
95 |
56 |
Europäische Fischereiaufsichtsagentur — EFCA |
18 |
17 |
19 |
14 |
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — EFSA |
80 |
80 |
90 |
83 |
Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Eurofound |
21 |
20 |
24 |
20 |
Agentur für das europäische globale Satellitennavigationssystem (GNSS) |
3 744 |
1 895 |
1 192 |
668 |
Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen — EIGE |
8 |
8 |
10 |
8 |
Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — EIT |
317 |
289 |
308 |
306 |
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA |
24 |
24 |
26 |
23 |
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — EMSA |
101 |
91 |
94 |
72 |
Europäische Arzneimittel-Agentur — EMEA |
331 |
302 |
374 |
292 |
Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — EMCDDA |
17 |
16 |
17 |
16 |
Europäisches Polizeiamt |
129 |
125 |
139 |
119 |
Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates — ERCEA |
47 |
47 |
50 |
47 |
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — ESMA |
46 |
45 |
50 |
44 |
Europäische Stiftung für Berufsbildung — ETF |
20 |
20 |
21 |
20 |
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — FRA |
23 |
23 |
29 |
22 |
Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung — CEPOL |
11 |
10 |
12 |
10 |
Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit — ENISA |
11 |
11 |
12 |
11 |
Eisenbahnagentur der Europäischen Union |
32 |
31 |
34 |
29 |
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum — EUIPO |
417 |
236 |
437 |
230 |
Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit — EUROJUST |
50 |
49 |
58 |
49 |
Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — EASME |
43 |
42 |
47 |
40 |
Fusion for Energy — F4E |
879 |
879 |
869 |
835 |
Exekutivagentur für Innovation und Netze — INEA |
24 |
24 |
25 |
24 |
Exekutivagentur für die Forschung — REA |
67 |
67 |
70 |
66 |
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union |
49 |
46 |
53 |
46 |
Insgesamt |
7 726 |
5 501 |
5 323 |
4 033 |
Mio. EUR |
||||
Art |
Mittel für Verpflichtungen |
Mittel für Zahlungen |
||
Insgesamt verfügbare Mittel |
Vorgenommene Mittelbindungen |
Insgesamt verfügbare Mittel |
Geleistete Zahlungen |
|
Verwaltungsaufwendungen |
364 |
350 |
436 |
339 |
Operative Aufwendungen |
6 227 |
4 045 |
3 737 |
2 593 |
Operative Aufwendungen für besondere Projekte |
3 |
2 |
3 |
2 |
Personal |
1 133 |
1 104 |
1 148 |
1 099 |
Insgesamt |
7 726 |
5 501 |
5 323 |
4 033 |
GLOSSAR
Versicherungsmathematische Annahmen
Annahmen, die der Berechnung der Kosten künftiger, die Pensionsverpflichtungen beeinflussender Ereignisse zugrunde gelegt werden.
Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste
Bei einem leistungsorientierten Programm sind hierunter die Änderungen bei den versicherungsmathematischen Defiziten oder Überschüssen zu verstehen. Diese Änderungen ergeben sich aus Differenzen zwischen früheren versicherungsmathematischen Annahmen und tatsächlich eingetretenen Ereignissen und sind auf die Auswirkungen von Änderungen bei den versicherungsmathematischen Annahmen zurückzuführen.
Verwaltungsmittel
Aus den Verwaltungsmitteln werden die Betriebskosten der Organe und Rechtssubjekte gedeckt (Personal, Gebäude, Büroausstattung).
Erlassener Haushaltsplan
Mit seiner Genehmigung durch die Haushaltsbehörde wird der Haushaltsentwurf zum erlassenen Haushaltsplan.
Berichtigungshaushaltsplan
Im Laufe des Haushaltsjahres angenommener Beschluss zur Änderung (Erhöhung, Senkung, Übertragung) bestimmter Aspekte des erlassenen Haushaltsplans des betreffenden Jahres.
Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge
Diese Beträge stellen im Verlauf des Berichtszeitraums entstandene Aufwendungen dar, die aus künftigen Haushalten, d. h. von den EU-Mitgliedstaaten, finanziert werden müssen. Dies ist eine Konsequenz des Nebeneinanders von periodengerechten Jahresabschlüssen und kassenbasierten Haushaltsplänen.
Jährlicher Tätigkeitsbericht
Die jährlichen Tätigkeitsberichte enthalten Angaben zu den operativen Ergebnissen, wobei unter anderem auf die gesetzten Ziele, die verbundenen Risiken und die jeweilige Form der internen Kontrolle Bezug genommen wird. Der oder die bevollmächtigte(r) Anweisungsbefugte(r) muss seinem bzw. ihrem Organ einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung seiner bzw. ihrer Pflichten sowie Finanz- und Managementinformationen übermitteln; dies gilt seit dem Haushaltsjahr 2001 für die Kommission und seit 2003 für sämtliche Organe der Europäischen Union (EU).
Mittel
Haushaltsfinanzierung. Der Haushalt enthält Prognosen, die sowohl die Verpflichtungen als auch die Zahlungen betreffen (Barzahlungen oder Banküberweisungen an die Empfänger). Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen unterscheiden sich häufig (getrennte Mittel), weil für mehrjährige Programme und Projekte die vollständigen Verpflichtungen gewöhnlich im Jahr ihres Beschlusses erfolgen und dann im Laufe der Jahre mit der fortlaufenden Durchführung des Programms und der Projetfortschritte entsprechende Zahlungen geleistet werden. Nicht getrennte Mittel betreffen meist Verwaltungsaufwendungen oder landwirtschaftliche Marktunterstützung, wobei die Mittel für direkte Zahlungen und die Mittel für Verpflichtungen den Mitteln für Zahlungen entsprechen.
Zweckgebundene Einnahmen
Zweckbestimmte Einnahmen zur Finanzierung bestimmter Ausgabenposten. Die Hauptquelle externer zweckgebundener Einnahmen sind finanzielle Beiträge von Drittländern zu unionsfinanzierten Programmen. Die wichtigste Quelle interner zweckgebundener Einnahmen sind Einnahmen aus auf Ersuchen Dritter gelieferten Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen oder Arbeiten; weitere Einnahmequellen sind Erstattungen zu Unrecht gezahlter Beträge und Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen und Filmen einschließlich elektronischer Medien.
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte
Alle finanzielle Vermögenswerte (außer Derivaten), die nach internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind und bei denen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts in einer Rücklage im Nettovermögen erfasst werden müssen, bis die betreffenden Vermögenswerte ausgebucht (oder wertgemindert) werden.
Haushaltslinie
Was den Aufbau des Haushaltsplans betrifft, so werden Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan nach einer verbindlichen Nomenklatur ausgewiesen, mit der Art und Zweck jedes einzelnen Postens im Einklang mit den Vorschriften der Haushaltsbehörde wiedergegeben werden. Die einzelnen Rubriken (Titel, Kapitel, Artikel oder Linie) bieten eine formelle Beschreibung der Nomenklatur.
Annullierung von Mitteln
Nicht in Anspruch genommene Mittel, die nicht mehr genutzt werden können.
Übertragung von Mitteln
Ausnahme vom Jährlichkeitsgrundsatz; d. h. Mittel, die in einem bestimmten Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden konnten, dürfen unter strengen Voraussetzungen ausnahmsweise auf das folgende Jahr übertragen und dort verwendet werden.
Verpflichtung
Rechtliche Verpflichtung, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen Finanzmittel bereitzustellen. Die EU verpflichtet sich, ihren Anteil an den Kosten an von der EU finanzierten Projekten zu erstatten. Die Verpflichtungen von heute sind die Zahlungen von morgen. Die Zahlungen von heute sind die Verpflichtungen von gestern.
Mittel für Verpflichtungen
Unter die Mittel für Verpflichtungen fallen die gesamten Kosten für rechtliche Verpflichtungen (Verträge, Finanzhilfevereinbarungen/-beschlüsse), die im laufenden Haushaltsjahr unterzeichnet werden könnten.
Laufender Dienstzeitaufwand
Der aus den im laufenden Haushaltsjahr erbrachten Dienstzeiten entstehende Anstieg der Verbindlichkeiten des Altersversorgungssystems.
Aufhebung von Mittelbindungen
Ein Akt, mit dem eine vorhergegangene Verpflichtung (oder ein Teil derselben) aufgehoben wird.
Leistungsorientiertes Programm
Ein Pensions- oder anderes Altersversorgungssystem, bei dem die Leistungen durch die Systemregeln unabhängig von den geschuldeten Beiträgen festgelegt werden und bei dem die Leistungen in keinem direkten Verhältnis zu den Investitionen des Altersversorgungssystems stehen. Das System kann gedeckt oder ungedeckt sein.
Derivate
Finanzinstrumente, deren Wert mit Änderungen des Werts eines anderen Finanzinstruments, eines Indikators oder einer Ware verknüpft ist. Anders als beim Inhaber eines primären Finanzinstruments (beispielsweise einer Staatsanleihe), der ein uneingeschränktes Recht auf den künftigen Empfang von Zahlungsmitteln (oder eines anderen wirtschaftlichen Nutzens) hat, besitzt der Inhaber eines Derivats nur ein eingeschränktes Recht auf den Empfang eines solchen Nutzens. Devisenterminkontrakte sind ein Beispiel für Derivate.
Direkte Mittelverwaltung
Dies ist eine Art des Haushaltsvollzugs. Im Rahmen der direkten Mittelverwaltung wird der Haushalt unmittelbar von den Dienststellen der Kommission, Exekutivagenturen oder Treuhandfonds vollzogen.
Abzinsungssatz
Der Satz, der zur Anpassung an den Zeitwert des Geldes dient. Die Abzinsung ist eine Technik, die dazu dient, die in unterschiedlichen Zeiträumen auftretenden Kosten und Nutzen miteinander zu vergleichen.
Effektiver Zinssatz
Der Satz, mit dem geschätzte künftige Bareinnahmen oder Zahlungen über die voraussichtliche Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit auf den Nettobuchwert des Vermögenswert oder der Verbindlichkeit abgezinst werden.
Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert auszuweisende finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten
Alle finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die nach internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und bei denen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im Überschuss oder Defizit des Berichtszeitraums auszuweisen sind (d. h. Derivate).
Finanzkorrektur
Finanzkorrekturen dienen dem Zweck, den EU-Haushalt vor der Belastung durch fehlerhafte oder vorschriftswidrige Ausgaben zu schützen. Bei Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung liegt die Aufgabe der Einziehung fälschlich getätigter Zahlungen in erster Linie in der Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats.
Eine „bestätigte“ Finanzkorrektur ist von dem betroffenen Mitgliedstaat akzeptiert worden. Eine „beschlossene“ Finanzkorrektur wird im Wege eines Kommissionsbeschlusses erlassen. Bei diesen Finanzkorrekturen handelt es sich stets um Nettokorrekturen, bei denen der Mitgliedstaat dem EU-Haushalt vorschriftswidrige Mittel erstatten muss; dies hat die Folge einer endgültigen Kürzung der dem betroffenen Mitgliedstaat zugewiesenen Mittelausstattung. Bestätigte und beschlossene Finanzkorrekturen werden in dieser Veröffentlichung als eine einzige Kategorie ausgewiesen.
Mit einer „vollzogenen“ Finanzkorrektur wurde die beobachtete Vorschriftswidrigkeit behoben.
Indirekte Mittelverwaltung
Dies ist eine Art des Haushaltsvollzugs. Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung überträgt die Kommission Aufgaben des Haushaltsvollzugs an Einrichtungen des EU-Rechts oder nationalen Rechts.
Zahlungsunterbrechungen und -einstellungen
Stellt die Kommission von ihrer eigenen Arbeit ausgehend oder auf der Grundlage von Informationen, die ihr von Prüfbehörden mitgeteilt werden, fest, dass ein Mitgliedstaaten ernste Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen nicht behoben hat bzw. dass er vorschriftswidrig getätigte Ausgaben, die erklärt und bescheinigt worden sind, nicht korrigiert hat, kann sie Zahlungen unterbrechen oder einstellen.
Vorschriftswidrigkeit
Eine Vorschriftswidrigkeit ist eine Handlung, die nicht mit den Vorschriften der EU übereinstimmt und sich möglicherweise negativ auf die finanziellen Interessen der EU auswirken kann, die aber aufgrund echter Irrtümer entstanden sein kann, die entweder von Mitteln beantragenden Empfängern oder für die Durchführung von Zahlungen verantwortlichen Behörden begangen werden. Eine vorsätzlich begangene Vorschriftswidrigkeit ist Betrug.
In Abgang gestellte Mittel
Nicht in Anspruch genommene Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres zu annullieren sind. Unter „in Abgang gestellt“ ist die vollständige oder teilweise Annullierung der — in Form einer Mittelzuweisung erteilten — Bewilligung für das Tätigen von Ausgaben bzw. Eingehen von Verbindlichkeiten zu verstehen. Nur bei Gemeinsamen Unternehmen können — ihren jeweiligen Haushaltsvorschriften entsprechend — nicht ausgeschöpfte Mittel in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der folgenden drei Haushaltsjahre (nicht aber länger) eingestellt werden (die sogenannte „N+3“-Regel). In Abgang gestellte Mittel für Gemeinsame Unternehmen könnten also bis zum Haushaltsjahr „N+3“ reaktiviert werden.
Eigenmittel
Stellen die Hautfinanzquelle für die Organe und Einrichtungen der EU dar und werden in der Eigenmittelverordnung Nr. 609/2014 definiert. Eigenmittel umfassen BNE-Eigenmittel, MwSt-Eigenmittel und traditionelle Eigenmittel.
Mittel für Zahlungen
Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben, die in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Erfüllung der in diesem Haushaltsjahr und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen Verpflichtungen entstehen.
Vorfinanzierungen
Zahlungen, mit denen dem Empfänger Startkapital gewährt werden soll. Sie können den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrags, Beschlusses, der Vereinbarung oder des Basisrechtsakts entsprechend auf mehrere Teilzahlungen aufgeteilt werden. Das Startkapital bzw. der Vorschuss muss innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet oder zurückgezahlt werden.
Präventive Maßnahme
Präventive Maßnahmen stehen der Kommission als Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der EU zur Verfügung, wenn ihr potenzielle Mängel bekannt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt auch die Unterbrechung oder Einstellung von Zahlungen aus dem EU-Haushalt an das betreffende operationelle Programm.
Reste à Liquider (RAL) — noch abzuwickelnde Mittelbindungen
Hierunter sind Beträge zu verstehen, bei denen die Mittelbindung im Haushalt schon erfolgt, die anschließende Zahlung aber noch nicht durchgeführt worden ist. Sie stellen Zahlungsverpflichtungen der EU für künftige Jahre dar und ergeben sich unmittelbar aus dem Umstand, dass mehrjährige Programme bestehen und es folglich zu einer Entkopplung zwischen Mittelzusagen und Mittelzahlungen kommt.
Geteilte Mittelverwaltung
Dies ist eine Art des Haushaltsvollzugs. Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung werden Haushaltsvollzugsaufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen. Etwa 80 % der Ausgaben der EU fallen unter diese Art des Haushaltsvollzugs.
Traditionelle Eigenmittel
Diese Mittel stellen für die EU Einnahmen dar und sind Teil der „Eigenmittel“, aus denen sich die Tätigkeiten der EU finanzieren. Was unter traditionellen Eigenmitteln zu verstehen ist, wird in der Eigenmittelverordnung Nr. 609/2014 definiert. Traditionelle Eigenmittel umfassen Zollabgaben und Zuckerabgaben.
Umgruppierungen (zwischen Haushaltslinien)
Umgruppierungen zwischen Haushaltslinien bedeuten die im Verlauf eines Haushaltsjahrs vorgenommene Umstellung von Mitteln von einer Haushaltslinie in eine andere und stellen daher eine Ausnahme von dem Haushaltsgrundsatz der Spezialität dar. Sie werden aber im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in der Haushaltsordnung (HO) festgelegten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen. Die Haushaltsordnung nennt verschiedene Arten von Umgruppierungen je nachdem, ob sie zwischen oder innerhalb von Titeln, Kapiteln, Artikeln oder Rubriken des Haushaltsplans erfolgen. Sie erfordern jeweils unterschiedliche Genehmigungsstufen.
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
AAR |
Annual Activity Report — jährlicher Tätigkeitsbericht |
ABB |
Activity Based Budgeting — maßnahmenbezogene Budgetierung |
ABM |
Activity-Based Management — maßnahmenbezogenes Management |
ACER |
Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden |
AEUV |
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
AMIF |
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds |
AOD |
Authorising Officer by Delegation — bevollmächtigter Anweisungsbefugter |
ARTEMIS |
Advanced Research & Technology for EMbedded Intelligent Systems — Spitzenforschung und Technologie für eingebettete intelligente Systeme |
ATM |
Air Traffic Management — Flugverkehrsmanagement |
BBI |
Bio-Based Industries Joint Undertaking — Gemeinsames Unternehmen der biobasierten Industrien |
BIC |
Bio-based Industries Consortium — Konsortium der biobasierten Industrien |
BIP |
Bruttoinlandsprodukt |
BIZ |
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich |
BNE |
Bruttonationaleinkommen |
BUFI-Fonds |
Budget Fines Fund — Fonds für dem Haushalt zufließende Geldbußen |
CCS LGF |
Cultural and Creative Sector Guarantee Facility — Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor |
CEDEFOP |
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung |
CEF |
Fazilität „Connecting Europe“ |
CEF DI |
Connecting Europe Facility Debt Instrument — Fremdfinanzierungsinstrument der Fazilität „Connecting Europe“ |
CEPOL |
European Union Agency for Law Enforcement Training — Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung |
CHAFEA |
Consumers, Health, Agriculture and Food Executive Agency — Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel |
COSME |
Competitiveness of Enterprises and Small and Medium-sized Enterprises — Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU |
COSO |
Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission. |
CPVO |
Community Plant Variety Office — Gemeinschaftliches Sortenamt |
D&WM |
Decommissioning and Waste Management — Stilllegung und Abfallentsorgung |
EACEA |
Education, Audiovisual and Culture Executive Agency — Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur |
EAD |
Europäischer Auswärtiger Dienst |
EAGFL |
Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft |
EASA |
Europäische Agentur für Flugsicherheit |
EaSI |
Employment and Social Innovation — Beschäftigung und soziale Innovation |
EASME |
Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen |
EASO |
Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen |
EBA |
Europäische Bankenaufsichtsbehörde |
EBWE |
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung |
ECDC |
European Centre for Disease Prevention and Control — Europäisches Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten |
ECHA |
Europäische Chemikalienagentur |
ECOFIN |
Economic and Financial Affairs Council — Rat „Wirtschaft und Finanzen“ |
ECSEL |
Gemeinsames Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ |
EDIF |
Garantiefazilität im Rahmen der Fazilität für den westlichen Balkan |
EEF |
Europäischer Entwicklungsfonds |
EEF |
Europäischer Fischereifonds |
EFCA |
Europäische Fischereiaufsichtsagentur |
EFRE |
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung |
EFSA |
European Food Safety Authority — Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit |
EFSD |
Europäischer Fonds für nachhaltige Entwicklung |
EFSE |
Europäischer Fonds für Südosteuropa |
EFSF |
Europäische Finanzstabilitätsfazilität |
EFSI |
European Fund for Strategic Investments — Europäischer Fonds für strategische Investitionen |
EFSM |
European Financial Stabilisation Mechanism — Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus |
EFTA |
European Free Trade Association — Europäische Freihandelsassoziation |
EGFL |
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft |
EGKS |
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl |
EGNOS |
European Geostationary Navigation Overlay System Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems |
EIB |
Europäische Investitionsbank |
EIF |
Europäischer Investitionsfonds |
EIGE |
Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen |
EIOPA |
European Insurance and Occupational Pensions Authority — Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung |
EIT |
Europäisches Innovations- und Technologieinstitut |
ElectriFI |
Initiative zur Finanzierung der Elektrifizierung |
ELER |
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums |
EMA |
Europäische Arzneimittel-Agentur |
EMCDDA |
European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction — Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht |
EMFF |
Europäischer Meeres- und Fischereifonds |
EMSA |
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs |
ENEF |
Enterprise Expansion Fund — Fonds für Unternehmensentwicklung |
ENIAC |
European Nanoelectronics Initiative Advisory Council — Beirat für die Nanoelektronik-Initiative |
ENIF |
Enterprise Innovation Fund — Fonds für Unternehmensinnovation |
ENISA |
Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit |
ENPI |
Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument |
EP |
Europäisches Parlament |
ERCEA |
Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates |
ERH |
Europäischer Rechnungshof |
ESF |
Europäischer Sozialfonds |
ESIF |
European Structural and Investment Funds — Europäische Struktur- und Investitionsfonds |
ESM |
European Stability Mechanism — Europäischer Stabilitätsmechanismus |
ESMA |
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde |
ESVG |
European Space Agency — Europäische Weltraumorganisation |
ETF |
European Technology Start up Facility 1998 — Startkapital für die Europäische Technologiefazilität 1998 |
ETF |
Europäische Stiftung für Berufsbildung |
EU |
Europäische Union |
EUA |
Europäischer Wirtschaftsraum |
EUA |
Europäische Umweltagentur |
EUIPO |
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum |
EU-LISA |
Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts |
EUMETSAT |
Europäische Organisation zur Nutzung von meteorologischen Satelliten |
EU-OSHA |
European Agency for Safety and Health at work — Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Euratom |
Europäische Atomgemeinschaft |
Eurofound |
Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
EUROJUST |
Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit |
EUROPOL |
Europäisches Polizeiamt |
EZB |
Europäische Zentralbank |
F4E |
Gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie — Fusion for Energy |
FCH |
Gemeinsames Unternehmen für Brennstoffzellen und Wasserstoff |
FIAF |
Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei |
FIFO |
First-in, First-out |
FR |
Haushaltsordnung |
FRA |
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte |
Frontex |
Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache |
FSDA |
Erörterung und Analyse des Jahresabschlusses |
GAP |
Gemeinsame Agrarpolitik |
GEREK |
Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation |
GFS |
Gemeinsame Forschungsstelle |
GMES |
Global Monitoring for Environment and Security — Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung |
GNSS |
globales Satellitennavigationssystem |
GSR |
Dachverordnung |
H2020 |
Horizont 2020 |
ICSLT |
International Civil Servants Life Table — Sterbetafel internationaler Beamter |
IFRP |
Integriertes Rechnungslegungspaket der EU |
IIW |
Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“: |
IMI |
Innovative Medicines Initiative Joint Undertaking — Gemeinsames Unternehmen für Innovative Arzneimittel |
INEA |
Exekutivagentur für Innovation und Netze |
IPA II |
Instrument für Heranführungshilfe |
IPSAS |
International Public Sector Accounting Standards — Internationale Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor |
ISF |
Fonds für die innere Sicherheit |
IT |
Informationstechnologie |
ITER |
International Thermonuclear Experimental Reactor — internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor |
IWF |
Internationaler Währungsfonds |
JAP |
Joint Action Plan — Gemeinsamer Aktionsplan |
JU |
Joint Undertaking — Gemeinsames Unternehmen |
KF |
Kohäsionsfonds |
KMU |
kleine und mittlere Unternehmen |
KOM |
Kommission |
KVP |
Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation |
LGTT |
Kreditgarantieinstrumente für transeuropäische Verkehrsnetzprojekte |
Makrofinanzhilfe |
Makrofinanzhilfe |
MAP |
Multi Annual Program — Medium Enterprise Financial Inclusion Programme |
MdEP |
Mitglied des Europäischen Parlaments |
MFR |
Mehrjähriger Finanzrahmen |
MSME |
Micro, Small and Medium Enterprise — Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen |
MwSt |
Mehrwertsteuer |
NEET |
Not in Education, Employment or Training — weder in Ausbildung noch in Beschäftigung |
ÖPP |
Public-Private Partnership — Öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP) |
ORD |
Own Resources Decision — Eigenmittelbeschluss |
PBI |
Project Bond Initiative — Projektanleiheninitiative |
PF4EE |
Private Finance for Energy Efficiency Instrument — Instrumente für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz |
PGF |
Participants Guarantee Fund — Teilnehmer-Garantiefonds |
PMF |
Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument |
PSEO |
Versorgungssystem der europäischen Beamten |
R&I |
Forschung und Innovation |
RAL |
„Reste à Liquider“ (noch nicht abgewickelte Mittelbindungen) |
REA |
Exekutivagentur für die Forschung |
RP7 |
Siebtes Forschungsrahmenprogramm |
RSFF |
Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis |
RTD |
Research, Technological Development and Demonstration — Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration |
S&P |
Standard & Poor’s Financial Services LLC |
SANAD |
MENA-Fonds für kleinste, kleine und mittelständische Unternehmen |
SAPARD |
Sonderprogramm zur Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung |
SEMED |
Southern and Eastern Mediterranean Micro, Small and Middle sized Enterprises Financial Inclusion Programme — Programm zur finanzielle Inklusion von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im südlichen und östlichen Mittelmeerraum |
SESAR |
Single European Sky ATM Research Joint Undertaking — Gemeinsames Unternehmen zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems im einheitlichen europäischen Luftraum |
SIUGI |
SME Initiative Uncapped Guarantee Instrument — nicht begrenztes Garantieinstrument der KMU-Initiative |
SMEW |
KMU-Fenster (Finanzierungsfenster „Kleine und mittlere Unternehmen“) |
TEM |
Traditionelle Eigenmittel |
TRDI |
Befristetes Finanzinstrument zur Entwicklung des ländlichen Raums |
WWU |
Wirtschafts- und Währungsunion |
YEI |
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen |
Zahlungsbilanzhilfe |
Balance of Payments — Zahlungsbilanzhilfe |
(1) Am 29. März 2017 übermittelte das Vereinigte Königreich (VK) die förmliche Mitteilung seiner Absicht, die EU zu verlassen, und löste damit das Austrittsverfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus. Das Vereinigte Königreich wird die EU voraussichtlich am 29. März 2019 verlassen.
(2) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus. Siehe Artikel 5 des AEUV.
(3) Siehe die Mitteilung der Kommission, Europa 2020, Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM(2010) 2020, 3. März 2010.
(4) Mitteilung der Kommission über die nächsten Schritte für eine nachhaltige Entwicklung in Europa und europäische Aktionen für Nachhaltigkeit „Next steps for a sustainable European future European action for sustainability“, SWD(2016) 390 final vom 22. November 2016.
(5) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2013/C 373/01).
(6) Weitere Einzelheiten sind der Mitteilung von Präsident Juncker und dem Ersten Vizepräsident Timmermans an die Kommission über Governance in der Europäischen Kommission zu entnehmen: Governance in der Europäischen Kommission, C(2017) 6915 final vom 11. Oktober 2017, URL: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/c_2017_6915_final_de.pdf.
(7) Beispielsweise beruhen interne Kontrollstandards auf dem COSO-Rahmenwerk für interne Kontrollsysteme aus dem Jahr 2013.
(8) Der Begriff „Europäische Kommission“ bezeichnet also sowohl das aus den Kommissionsmitgliedern bestehende Kollegium als auch dessen Verwaltungsapparat, der von den Generaldirektoren (und den Leitern anderer administrativer Strukturen wie Dienststellen, Ämtern und Exekutivagenturen) geleitet wird.
(1) Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.
(2) Das Europäische Parlament verabschiedete am 18. November 2017 einen Haushaltsplan, der die Erfüllung der kurzfristigen Verbindlichkeiten der Union mit den im Jahr 2018 von den Mitgliedstaaten zu erhebenden oder bei den Mitgliedstaaten abzurufenden Eigenmitteln vorsieht. Darüber hinaus übernehmen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 83 des Beamtenstatuts (Ratsverordnung Nr. 259/68 vom 29. Februar 1968 in der geänderten Fassung) eine gemeinsame Garantie der Ruhestandsbezüge.
(9) „Keine Zuordnung zu MFR-Rubriken“ beinhaltet den Haushaltsvollzug von konsolidierten Rechtssubjekten, Herausnahmen aus der Konsolidierung, nicht über den Haushalt finanzierte Vorgänge und nicht zugeordnete Programme mit geringfügigem Umfang.
(10) ohne Back-to-Back-Kredite für Zwecke der Finanzhilfe
(11) Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (ohne Eigenkapitalinstrumente und Unitary Fund).
(12) Ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte.
(13) Zu den Krediten und Forderungen zählen auch einzuziehende Beträge.
(14) Berichtigungskoeffizient wird angewendet.
(15) Wird während der ersten 3 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst gezahlt.
(16) Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.
(17) Zu den in dieser Tabelle dargestellten Vermögenswerten zählen mehrere Posten aus dem Jahresabschluss (zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte in Höhe von 4 014 Mio. EUR (davon Eigenkapitalinstrumente in Höhe von 1 145 Mio. EUR), Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente in Höhe von 1 325 Mio. EUR, Kredite in Höhe von 93 Mio. EUR sowie weitere Posten in Höhe von 94 Mio. EUR).
(18) Zu den in dieser Tabelle dargestellten Verbindlichkeiten zählen mehrere Posten aus dem Jahresabschluss (Rückstellungen in Höhe von 857 Mio. EUR, Abrechnungsverbindlichkeiten in Höhe von 66 Mio. EUR sowie weitere Posten in Höhe von 7 Mio. EUR).
(19) Bei bestimmen Garantien wird das von der EU eingegangene Risiko durch die vorgenommenen Rückstellungen vollständig gedeckt.
(20) Ohne Refinanzierungstransaktionen
(21) Ohne vorsorgliche Hilfe
(*1) Die vorstehend aufgeführten Zahlen zeigen die finanzielle Wirkung sowohl von Präventiv- als auch von Korrekturmechanismen; nähere Einzelheiten sind der Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2017, Abschnitt 2, zu entnehmen.
(22) Siehe auch: Europäische Kommission „Wirtschaftsprognose für Europa (Winter 2018)“, URL: https://ec.europa.eu/info/publications/economic-and-financial-affairs-publications_en.
(23) Im April 2018 nahm Rumänien eine Kapitalrückzahlung in Höhe von 1,2 Mrd. EUR vor und eine weitere Kapitalrückzahlung von 0,1 Mrd. EUR ist für Oktober 2018 zu erwarten.
(24) Irland beantragte eine Laufzeitverlängerung für eine Rückzahlungstranche in Höhe von 3,4 Mrd. EUR, die genehmigt und durch auf den Märkten aufgenommene Kredite im ersten Quartal 2018 erfolgreich finanziert wurde; dieser Betrag ist jetzt zur Rückzahlung in zwei Tranchen in Höhe von 2,4 Mrd. EUR und 1 Mrd. EUR in den Jahren 2025 bzw. 2033 neu terminiert worden.
(25) Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.
28.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 348/175 |
DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DEM RAT VORGELEGTE ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG DES HOFES — VERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
(2018/C 348/02)
Prüfungsurteil
|
Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
|
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge
Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Einnahmen
|
Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen
|
Grundlage für das Prüfungsurteil
Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen
|
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte
Wir haben die Bilanzierung der Garantie für die Beteiligungsportfolios im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) überprüft
Wir haben die Verbindlichkeit für Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer überprüft
Wir haben die in der Jahresrechnung ausgewiesenen antizipativen Passiva überprüft
Wir haben die möglichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf die Jahresrechnung 2017 überprüft
|
Sonstige Informationen
|
Verantwortlichkeiten des Managements
|
Verantwortlichkeiten des Prüfers für die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung und der zugrunde liegenden Vorgänge
|
12. Juli 2018
Klaus-Heiner LEHNE
Präsident
Europäischer Rechnungshof
12, rue Alcide De Gasperi, Luxemburg, LUXEMBURG
(1) Der konsolidierte Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht, die Ergebnisrechnung, die Kapitalflussrechnung, die Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze und Vorschriften sowie sonstige Erläuterungen (einschließlich Segmentberichterstattung).
(2) Die Berichte zum Haushaltsvollzug umfassen auch Erläuterungen.
(3) Im Betrag von 46,7 Milliarden Euro. Weitere Informationen sind den Ziffern 1.19-1.21 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2017 zu entnehmen.
(4) Im Betrag von 53,5 Milliarden Euro. Weitere Informationen sind Ziffer 1.18 Jahresberichts des Hofes für 2017 zum Haushaltsjahr 2017 zu entnehmen.
(5) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1) („EFSI-Verordnung“).
(6) Im Wege einer Änderung der EFSI-Verordnung von Dezember 2017 (Verordnung (EU) 2017/2396 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017, ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 34) und einer Änderung der EFSI-Vereinbarung im März 2018 wurde diese Garantie auf 26 Milliarden Euro aufgestockt.
(7) Siehe Ziffern 1.12-1.16 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2015.
(8) Die Leitungs- und Kontrollstruktur des EFSI — wie auch die Verwendung und Inanspruchnahme der EU-Garantie -könnten als Hinweis darauf gesehen werden, dass der Fonds einer gemeinsamen Kontrolle unterliegt. Allerdings ist laut Angaben der Kommission bei Entscheidungen über die meisten relevanten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigenkapitalprodukt des KMU-Fensters oder der EFSI-Initiative insgesamt keine Einstimmigkeit erforderlich, woraus der Rechnungsführer der Kommission den Schluss zog, dass von einer gemeinsamen Kontrolle nicht ausgegangen werden könne.
(9) Siehe International Public Sector Accounting Standard (IPSAS) 25 — Leistungen an Arbeitnehmer. In Bezug auf die Versorgungsordnung der EU entspricht die leistungsorientierte Versorgungsverpflichtung dem Zeitwert erwarteter künftiger Zahlungen, welche die EU leisten muss, um die aufgrund von Arbeitnehmerleistungen in der Berichtsperiode oder früheren Perioden entstandenen Pensionsverpflichtungen abgelten zu können.
(10) Im Einzelnen handelt es sich um antizipative Passiva auf der Passivseite der Vermögensübersicht in Höhe von 64 Milliarden Euro und auf der Aktivseite der Vermögensübersicht um 37 Milliarden Euro, durch die sich der Wert der Vorfinanzierung verringert.