ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 346

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
27. September 2018


Inhalt

Seite

 

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2017-2018
Sitzungen vom 2. bis 5. Oktober 2017
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 109 vom 22.3.2018 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
Sitzungen vom 23. bis 26. Oktober 2017
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 138 vom 19.4.2018 veröffentlicht.
Der am 25. Oktober 2017 angenommene Text betreffend die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2015 ist im ABl. L 318 vom 2.12.2017 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 3. Oktober 2017

2018/C 346/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich (2017/2847(RSP))

2

2018/C 346/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2017 zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau im Privatsektor und im öffentlichen Sektor in der EU (2017/2008(ΙΝΙ))

6

2018/C 346/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2017 zu Maßnahmen gegen Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft in Entwicklungsländern (2016/2324(INI))

20

2018/C 346/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (2017/2068(INI))

29

2018/C 346/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2017 zu den politischen Beziehungen der EU zum ASEAN (2017/2026(INI))

44

 

Mittwoch, 4. Oktober 2017

2018/C 346/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (D048947/06 — 2017/2801(RPS))

52

2018/C 346/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D051972 — 2017/2879(RSP))

55

2018/C 346/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D051971 — 2017/2878(RSP))

60

2018/C 346/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Thema Kinderehen ein Ende setzen (2017/2663(RSP))

66

2018/C 346/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu der Klimakonferenz 2017 der Vereinten Nationen in Bonn, Deutschland (COP23) (2017/2620(RSP))

70

 

Donnerstag, 5. Oktober 2017

2018/C 346/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2017 zur Lage von Menschen mit Albinismus in Afrika, insbesondere in Malawi (2017/2868(RSP))

82

2018/C 346/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2017 zu den Fällen der Wortführer der Krimtataren Ahtem Çiygoz und İlmi Ümerov sowie des Journalisten Mykola Semena (2017/2869(RSP))

86

2018/C 346/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2017 zur Lage auf den Malediven (2017/2870(RSP))

90

2018/C 346/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2017 zu Strafvollzugssystemen und -bedingungen (2015/2062(INI))

94

 

Dienstag, 24. Oktober 2017

2018/C 346/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zur Kontrolle der Ausgaben und Überwachung der Kostenwirksamkeit der EU-Jugendgarantie (2016/2242(INI))

105

2018/C 346/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (D053565-01 — 2017/2904(RSP))

117

2018/C 346/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D052754 — 2017/2905(RSP))

122

2018/C 346/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D052752 — 2017/2906(RSP))

127

2018/C 346/19

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D052753 — 2017/2907(RSP))

133

2018/C 346/20

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen (2017/2742(RSP))

139

2018/C 346/21

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu legitimen Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses vertrauliche Informationen über Unternehmen und öffentliche Einrichtungen offenlegen (2016/2224(INI))

143

2018/C 346/22

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 über Strategien zu der Sicherstellung des Mindesteinkommens als Mittel zur Armutsbekämpfung (2016/2270(INI))

156

 

Mittwoch, 25. Oktober 2017

2018/C 346/23

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2017 zu Grundrechtsaspekten bei der Integration der Roma in der EU: Bekämpfung des Antiziganismus (2017/2038(INI))

171

 

Donnerstag, 26. Oktober 2017

2018/C 346/24

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zu der Anwendung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie) (2016/2251(INI))

184

2018/C 346/25

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU (2017/2897(RSP))

192

2018/C 346/26

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zur Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet (2017/2114(INI))

200

2018/C 346/27

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat für die Handelsverhandlungen mit Australien (2017/2192(INI))

212

2018/C 346/28

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat für die Handelsverhandlungen mit Neuseeland (2017/2193(INI))

219

2018/C 346/29

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zur Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts im Jahr 2015 (2017/2011(INI))

226


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 3. Oktober 2017

2018/C 346/30

P8_TA(2017)0362
Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (COM(2017)0038 — C8-0021/2017 — 2017/0013(COD))
P8_TC1-COD(2017)0013
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

234

2018/C 346/31

P8_TA(2017)0363
Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der ICCAT ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (COM(2016)0401 — C8-0224/2016 — 2016/0187(COD))
P8_TC1-COD(2016)0187
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

236

 

Mittwoch, 4. Oktober 2017

2018/C 346/32

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-LAK-Stiftung (11342/2016 — C8-0458/2016 — 2016/0217(NLE))

238

2018/C 346/33

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (10161/2017 — C8-0224/2017 — 2017/0808(CNS))

239

2018/C 346/34

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in der Tschechischen Republik (09893/2017 — C8-0197/2017 — 2017/0806(CNS))

240

2018/C 346/35

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Portugal (09898/2017 — C8-0213/2017 — 2017/0807(CNS))

241

2018/C 346/36

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Griechenland (10476/2017 — C8-0230/2017 — 2017/0809(CNS))

242

2018/C 346/37

P8_TA(2017)0373
Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (COM(2016)0369 — C8-0208/2016 — 2016/0170(COD))
P8_TC1-COD(2016)0170
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

243

2018/C 346/38

P8_TA(2017)0374
Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates befindlichen Personen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten (COM(2016)0370 — C8-0209/2016 — 2016/0171(COD))
P8_TC1-COD(2016)0171
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten

244

2018/C 346/39

P8_TA(2017)0375
System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (COM(2016)0371 — C8-0210/2016 — 2016/0172(COD))
P8_TC1-COD(2016)0172
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates

245

 

Donnerstag, 5. Oktober 2017

2018/C 346/40

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2017 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (09941/2017 — C8-0229/2017 — 2013/0255(APP))

246

 

Dienstag, 24. Oktober 2017

2018/C 346/41

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (15653/2016 — C8-0094/2017 — 2006/0048(NLE))

247

2018/C 346/42

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 189/2014/EU des Rates zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten traditionellen Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden, und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/659/EG (COM(2017)0297 — C8-0212/2017 — 2017/0127(CNS))

248

2018/C 346/43

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (COM(2017)0068 — C8-0118/2017 — 2017/0024(NLE))

249

2018/C 346/44

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über Kontrollmaßnahmen für N-Phenyl-N-[1-(2-Phenylethyl)piperidin-4-yl]furan-2-Carboxamid (Furanylfentanyl) (11212/2017 — C8-0242/2017 — 2017/0152(NLE))

253

2018/C 346/45

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI des Rates (10537/1/2017 — C8-0325/2017 — 2013/0304(COD))

254

2018/C 346/46

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 (COM(2016)0157 — C8-0123/2016 — 2016/0084(COD))

255

2018/C 346/47

P8_TA(2017)0393
Informationsaustausch, Frühwarnsystem und Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch, das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen (COM(2016)0547 — C8-0351/2016 — 2016/0261(COD))
P8_TC1-COD(2016)0261
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch zu neuen psychoaktiven Substanzen und das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen

362

2018/C 346/48

P8_TA(2017)0394
Gemeinsame Fischereipolitik: Umsetzung der Anlandeverpflichtung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (COM(2017)0424 — C8-0239/2017 — 2017/0190(COD))
P8_TC1-COD(2017)0190
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik

363

2018/C 346/49

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017: Finanzierung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und Aufstockung der Soforthilfereserve im Anschluss an die Überarbeitung der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen (12441/2017 — C8-0351/2017 — 2017/2135(BUD))

364

2018/C 346/50

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Bereitstellung der Finanzmittel für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (COM(2017)0480 — C8-0235/2017 — 2017/2134(BUD))

366

 

Mittwoch, 25. Oktober 2017

2018/C 346/51

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Produkte von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreibern zu erheben (C(2017)06218 — 2017/2854(DEA))

369

2018/C 346/52

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln zu erheben (C(2017)06229 — 2017/2855(DEA))

370

2018/C 346/53

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen zu erheben (C(2017)06268 — 2017/2860(DEA))

371

2018/C 346/54

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 22. September 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen zu erheben (C(2017)06270 — (2017/2859(DEA))

373

2018/C 346/55

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2017 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (11815/2017 — C8-0313/2017 — 2017/2044(BUD))

375

2018/C 346/56

P8_TA(2017)0410
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (COM(2016)0248 — C8-0181/2016 — 2016/0130(COD))
P8_TC1-COD(2016)0130
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

389

2018/C 346/57

P8_TA(2017)0411
Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (COM(2016)0194 — C8-0135/2016 — 2016/0106(COD))
P8_TC1-COD(2016)0106
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

390

2018/C 346/58

P8_TA(2017)0412
Änderung des Schengener Grenzkodex in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (COM(2016)0196 — C8-0134/2016 — 2016/0105(COD))
P8_TC1-COD(2016)0105
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems

391

 

Donnerstag, 26. Oktober 2017

2018/C 346/59

P8_TA(2017)0415
Rahmen für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung, zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG und 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (COM(2015)0472 — C8-0288/2015 — 2015/0226(COD))
P8_TC1-COD(2015)0226
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012

392

2018/C 346/60

P8_TA(2017)0416
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (COM(2015)0473 — C8-0289/2015 — 2015/0225(COD))
P8_TC1-COD(2015)0225
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

393


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2017-2018

Sitzungen vom 2. bis 5. Oktober 2017

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 109 vom 22.3.2018 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

Sitzungen vom 23. bis 26. Oktober 2017

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 138 vom 19.4.2018 veröffentlicht.

Der am 25. Oktober 2017 angenommene Text betreffend die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2015 ist im ABl. L 318 vom 2.12.2017 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 3. Oktober 2017

27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/2


P8_TA(2017)0361

Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich (2017/2847(RSP))

(2018/C 346/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2017 zu den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach seiner Mitteilung, dass es beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten (1),

unter Hinweis auf die Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 29. April 2017 im Anschluss an die Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 EUV und auf den Anhang zu dem Beschluss des Rates vom 22. Mai 2017, welcher Richtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland enthält, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden,

unter Hinweis auf die Positionspapiere der Kommission vom 12. Juni 2017 zu den wesentlichen Grundsätzen im Bereich der Bürgerrechte und den wesentlichen Grundsätzen für die Finanzregelung und vom 20. September 2017 zu den Leitgrundsätzen für den Dialog über Irland/Nordirland,

unter Hinweis auf die Positionspapiere der Regierung des Vereinigten Königreichs zu den Fragen, die für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union relevant sind, insbesondere auf das Positionspapier vom 26. Juni 2017 zur Sicherung der Stellung von EU-Bürgern, die im Vereinigten Königreich leben, und von Bürgern des Vereinigten Königreichs, die in der EU leben, und auf das Positionspapier vom 16. August 2017 zu Nordirland und Irland,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass derzeit etwa 3,2 Millionen Bürger aus den restlichen 27 Mitgliedstaaten (EU-27) im Vereinigten Königreich und 1,2 Millionen Bürger des Vereinigten Königreichs in der EU-27 ansässig sind;

B.

in der Erwägung, dass EU-Bürger, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, dies auf der Grundlage der Rechte, die sie aufgrund der Rechtsvorschriften der Europäischen Union genießen, und in der Annahme taten, dass sie diese Rechte ihr ganzes Leben lang genießen würden;

C.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament alle Unionsbürger vertritt, auch die Bürger des Vereinigten Königreichs, und sich während des gesamten Prozesses, der zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union führt, für den Schutz ihrer Interessen einsetzen wird;

D.

in der Erwägung, dass verwaltungstechnische Zwischenfälle im Vereinigten Königreich und auch in einigen anderen Mitgliedstaaten jüngst gezeigt haben, dass es bereits zu Diskriminierung von Bürgern der EU-27 im Vereinigten Königreich und von Bürgern des Vereinigten Königreichs in der EU-27 kommt und diese Diskriminierung sich auf das tägliche Leben der betroffenen Bürger auswirkt, indem sie die tatsächliche Ausübung ihrer Rechte beschränkt;

E.

in der Erwägung, dass ein geordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union es erfordert, dass die einzigartige Stellung und die besonderen Umstände, mit denen die irische Insel konfrontiert ist, berücksichtigt werden, dass das Karfreitagsabkommen vom 10. April 1998 in allen Teilen erhalten wird und dass es nicht zu einer „Verhärtung“ der Grenze kommt;

F.

in der Erwägung, dass Menschen aus Nordirland, die ihr Recht auf die irische Staatsangehörigkeit wahrgenommen haben oder möglicherweise wahrnehmen werden, die Unionsbürgerschaft besitzen und keine Hindernisse oder Hürden geschaffen werden sollten, die sie daran hindern, ihre aus den Verträgen erwachsenden Rechte uneingeschränkt wahrzunehmen;

G.

in der Erwägung, dass sowohl die Europäische Union als auch das Vereinigte Königreich uneingeschränkt die finanziellen Verpflichtungen achten sollte, die sich aus der gesamten Dauer der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union ergeben;

H.

in der Erwägung, dass die Premierministerin des Vereinigten Königreichs in ihrer Rede am 22. September 2017 in Florenz eingehender auf die Rechte der Bürger, auf die Frage betreffend Irland und Nordirland, auf die Finanzregelung, auf die Notwendigkeit eines Übergangszeitraums und auf die Erwartungen an die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich einging;

1.

bekräftigt alle Aspekte, die in seiner Entschließung vom 5. April 2017 zu den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach seiner Mitteilung, dass es beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten, dargelegt sind;

2.

betont, dass die vom Europäischen Rat am 29. April 2017 gebilligten Leitlinien und die in der Folge vom Rat am 22. Mai 2017 verabschiedeten Richtlinien für die Verhandlungen der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 entsprechen; begrüßt, dass der Verhandlungsführer der Europäischen Union in jeder Hinsicht nach diesem Mandat vorgeht;

3.

nimmt unter Berufung auf seine Entschließung vom 5. April 2017 zur Kenntnis, dass die Premierministerin des Vereinigten Königreichs in ihrer Rede am 22. September 2017 einen zeitlich befristeten Übergangszeitraum vorgeschlagen hat; weist darauf hin, dass ein derartiger Übergang nur auf Basis der bestehenden Regelungs-, Haushalts-, Aufsichts-, Justiz- und Durchsetzungsinstrumente und -strukturen der Europäischen Union erfolgen kann; hebt hervor, dass ein derartiger Übergangszeitraum — wenn das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat mehr ist — nur eine Fortsetzung des gesamten gemeinschaftlichen Besitzstands sein kann, was die uneingeschränkte Anwendung der vier Freiheiten (freier Personenverkehr, freier Kapitalverkehr, freier Dienstleistungsverkehr und freier Warenverkehr) mit sich bringt, und dass dies ohne Einschränkungen des freien Personenverkehrs durch die Festsetzung neuer Bedingungen einhergehen muss; betont, dass ein derartiger Übergangszeitraum nur unter der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) möglich ist; weist mit Nachdruck darauf hin, dass ein derartiger Übergangszeitraum nur unter der Bedingung vereinbart werden kann, dass ein ausverhandeltes Austrittsabkommen geschlossen ist, in dem alle Fragen betreffend den Austritt des Vereinigten Königreichs geregelt sind;

Rechte der Bürger

4.

hebt hervor, dass das Austrittsabkommen den vollständigen Katalog der Rechte beinhalten muss, die die Bürger derzeit genießen, so dass es in Bezug auf ihre Stellung keine wesentlichen Änderungen gibt, und dass dieses Abkommen für Unionsbürger im Vereinigten Königreich und für Bürger des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union Gegenseitigkeit, Gleichheit, Symmetrie und Nichtdiskriminierung sicherstellen muss; unterstreicht insbesondere, dass anspruchsberechtigte Unionsbürger, die im Vereinigten Königreich wohnhaft sind, sowie Kinder, die nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs geboren sind, im Geltungsbereich des Austrittsabkommens als Familienangehörige und nicht als unabhängige Rechteinhaber gelten sollten, dass künftige Familienangehörige unter denselben Bestimmungen wie derzeitige Familienangehörige weiterhin in den Genuss des Aufenthaltsrechts kommen sollten, dass Dokumente deklaratorisch gemäß EU-Recht sein sollten, dass darauf geachtet werden sollte, dass keine langwierigen Verwaltungsverfahren erforderlich werden, und dass alle in den Rechtsvorschriften der EU definierten Vorteile exportierbar sein sollten;

5.

betont in diesem Zusammenhang, dass der gesamte Katalog an Bestimmungen der Europäischen Union zu den Rechten der Bürger, wie sie in den entsprechenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind, in dem Austrittsabkommen beibehalten werden sollte, ist jedoch der Ansicht, dass die Vorschläge des Vereinigten Königreichs, die in seinem Positionspapier vom 26. Juni 2017 vorgelegt wurden, hier zu kurz greifen, insbesondere was den Vorschlag betrifft, im Rahmen des Ausländerrechts des Vereinigten Königreichs eine neue Kategorie zu schaffen — „dauerhafter Status“; äußert sich besorgt darüber, dass diese Vorschläge, der langsame Verhandlungsprozess und die offengelegten politischen Optionen für die künftige Stellung von Unionsbürgern für die im Vereinigten Königreich lebenden Bürger der EU-27 unnötige Bedrängnis und Sorgen bedeuten;

6.

äußert sich besorgt über bedauerliche Verwaltungspraktiken gegen im Vereinigten Königreich lebende Unionsbürger; weist das Vereinigte Königreich darüber hinaus darauf hin, dass es, solange es weiterhin ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, sich an das Recht der Europäischen Union halten und dieses durchsetzen und von Verwaltungs- oder anderen Praktiken absehen muss, die Hindernisse für und Diskriminierung von im Vereinigten Königreich ansässigen Bürgern der EU-27, u. a. an ihrem Arbeitsplatz, zur Folge haben; geht davon aus, dass alle übrigen Mitgliedstaaten ihrerseits dafür sorgen, dass Bürger des Vereinigten Königreichs, die in der Europäischen Union ansässig sind, vorbehaltlos im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union behandelt werden, da Bürger des Vereinigten Königreichs bis zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nach wie vor Unionsbürger sind;

7.

nimmt zur Kenntnis, dass die Premierministerin des Vereinigten Königreichs in ihrer Rede am 22. September 2017 zugesagt hat, sicherzustellen, dass die Rechte von Bürgern der EU-27, die im Vereinigten Königreich ansässig sind, unmittelbare Rechtswirksamkeit erhalten, indem das Austrittsabkommen in das Recht des Vereinigten Königreichs übernommen wird; betont, dass dies in einer Art und Weise erfolgen sollte, die verhindert, dass einseitig Änderungen vorgenommen werden, die es Unionsbürgern ermöglicht, die Rechte aufgrund des Austrittsabkommens direkt vor Gerichten und Stellen der öffentlichen Verwaltung des Vereinigten Königreichs geltend zu machen, und die ihm Vorrang gegenüber dem Recht des Vereinigten Königreichs verleiht; betont, dass im Hinblick auf die Gewährleistung der Kohärenz und der Integrität der Rechtsordnung der EU der EuGH das einzige und zuständige Gremium für die Auslegung und die Durchsetzung des Rechts der Europäischen Union und des Austrittsabkommens bleiben muss; erwartet diesbezüglich konkrete Vorschläge des Vereinigten Königreichs;

Irland und Nordirland

8.

betont, dass die einzigartige Stellung und die besonderen Umstände, mit denen die irische Insel konfrontiert ist, in dem Austrittsabkommen berücksichtigt werden müssen und dass dabei dem Karfreitagsabkommen in allen Teilen, den vereinbarten Bereichen der Zusammenarbeit und dem Recht der Europäischen Union uneingeschränkt Rechnung getragen werden muss, damit die Kontinuität und die Stabilität des Friedensprozesses in Nordirland gewährleistet ist;

9.

vertritt dezidiert die Auffassung, dass es in der Verantwortung der Regierung des Vereinigten Königreichs liegt, eine einzigartige, wirksame und durchführbare Lösung zu finden, die eine „Verhärtung“ der Grenze verhindert, die uneingeschränkte Einhaltung des Karfreitagsabkommens in allen Teilen sicherstellt, dem Recht der Europäischen Union entspricht und die Integrität des Binnenmarktes und der Zollunion in vollem Umfang gewährleistet; vertritt außerdem die Auffassung, dass das Vereinigte Königreich auch weiterhin seinen fairen Anteil an der finanziellen Unterstützung für Nordirland/Irland leisten muss; bedauert, dass die Vorschläge des Vereinigten Königreichs, die in seinem Positionspapier zu Nordirland und Irland vorgelegt wurden, hier zu kurz greifen; nimmt andererseits zur Kenntnis, dass die Premierministerin des Vereinigten Königreichs in ihrer Rede am 22. September 2017 jegliche physische Infrastruktur an der Grenze ausgeschlossen hat, was den Schluss nahelegt, dass das Vereinigte Königreich weiterhin dem Binnenmarkt und der Zollunion angehört oder dass Nordirland in irgendeiner Form weiterhin dem Binnenmarkt und der Zollunion angehört;

10.

weist erneut darauf hin, dass die Lösung, die für die irische Insel gefunden werden wird, nicht richtungsweisend für Lösungen im Zusammenhang mit der künftigen Beziehung zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich sein kann;

Finanzregelung

11.

nimmt die Erklärung der Premierministerin des Vereinigten Königreichs im Rahmen ihrer Rede am 22. September 2017 zur Finanzregelung zur Kenntnis, erwartet diesbezüglich jedoch konkrete Vorschläge der Regierung des Vereinigten Königreichs; betont, dass die Verhandlungen bisher aufgrund des Fehlens klarer Vorschläge ernsthaft beeinträchtigt sind und dass es wesentlicher Fortschritte in diesem Bereich bedarf, ehe Gespräche über andere Fragen begonnen werden können, u. a. über den Rahmen der künftigen Beziehung zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich;

12.

bekräftigt in Übereinstimmung mit dem Positionspapier der Kommission vom 12. Juni 2017 zu den wesentlichen Grundsätzen für die Finanzregelung, dass das Vereinigte Königreich seinen finanziellen Verpflichtungen, die es als Mitgliedstaat der Europäischen Union eingegangen ist, in vollem Umfang nachkommen muss, und weist mit Nachdruck darauf hin, dass diese Frage in dem Austrittsabkommen abschließend geregelt sein muss; weist insbesondere auf finanzielle Verpflichtungen hin, die aufgrund des mehrjährigen Finanzrahmens und des Beschlusses aus dem Jahr 2014 über das Eigenmittelsystem (2) erwachsen, welche — unabhängig von einem möglichen Übergangszeitraum — die ausstehenden Verpflichtungen der Europäischen Union sowie ihren Anteil der Verbindlichkeiten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, und die Kosten des Austritts aus der Europäischen Union umfassen, weil es keinesfalls sein kann, dass Verpflichtungen, die von 28 Mitgliedstaaten eingegangen wurden, nur von den verbleibenden 27 gezahlt werden;

Verhandlungsfortschritte

13.

weist darauf hin, dass im Einklang mit dem Stufenkonzept für die Verhandlungen, das für einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union von grundlegender Bedeutung ist, wesentliche Fortschritte in den Bereichen Rechte der Bürger, Irland und Nordirland und Regelung der finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs erforderlich sind, damit die Verhandlungen über den Rahmen der künftigen Beziehung zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich aufgenommen werden können;

14.

hebt hervor, dass kein Weg daran vorbeiführt, dass die Zusagen der Premierministerin des Vereinigten Königreichs im Rahmen ihrer Rede am 22. September 2017 greifbare Änderungen an der Position des Vereinigten Königreichs bewirken und sich in konkreten Vorschlägen niederschlagen, damit die erste Verhandlungsphase beschleunigt werden kann und in einer zweiten Phase auf der Grundlage von gegenseitigem Vertrauen und loyaler Zusammenarbeit Gespräche über eine neue, enge Partnerschaft im Rahmen einer Assoziierung des Vereinigten Königreichs mit der Europäischen Union beginnen können;

15.

ist der Auffassung, dass in der vierten Verhandlungsrunde noch keine ausreichenden Fortschritte in den Bereichen Rechte der Bürger, Irland und Nordirland und Regelung der finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs erzielt worden sind; fordert den Europäischen Rat auf, sofern in der fünften Verhandlungsrunde kein entscheidender Durchbruch entsprechend der vorliegenden Entschließung in allen drei Bereichen erreicht wird, in seiner Oktober 2017-Tagung zu beschließen, seine Bewertung dessen, ob ausreichende Fortschritte erzielt wurden, zu vertagen;

o

o o

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat der Europäischen Union, der Kommission, den nationalen Parlamenten und der Regierung des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0102.

(2)  Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/6


P8_TA(2017)0364

Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau im Privatsektor und im öffentlichen Sektor in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2017 zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau im Privatsektor und im öffentlichen Sektor in der EU (2017/2008(ΙΝΙ))

(2018/C 346/02)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 8, Artikel 10, Artikel 153 Absätze 1 und 2 und Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Artikel 23 und Artikel 33 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (3) (Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Juli 2008 für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 2. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (4),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 3. Oktober 2008 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub (COM(2008)0637),

unter Hinweis auf seinen in erster Lesung am 20. Oktober 2010 festgelegten Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz und über die Einführung von Maßnahmen zur Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Beruf und Familie zu erreichen (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/62/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub nach der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (6),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. November 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten) (COM(2012)0614),

unter Hinweis auf seinen in erster Lesung am 20. November 2013 festgelegten Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2013 zum Abbau von Geschlechterstereotypen in der EU (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2015 zum Mutterschaftsurlaub (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zu weiblichen Hausangestellten und weiblichem Pflegepersonal in der EU (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2016 zu der Anwendung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu dem Thema „Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive“ (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Schaffung von Arbeitsmarktbedingungen zur Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses von Berufs- und Privatleben (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2016 zu der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf („Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“) (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (16),

unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 14. Februar 2017 zu den Prioritäten der EU für die 61. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015 (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2017 zu Frauen und ihren Rollen in ländlichen Gebieten (19),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2015 mit dem Titel: „Gleiche Einkommenschancen für Frauen und Männer: Abbau des geschlechtsbedingten Rentengefälles“,

unter Hinweis auf den Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2011–2020, den der Rat mit seinen Schlussfolgerungen vom 7. März 2011 angenommen hat (20),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 7. März 2014 zur Stärkung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer durch Transparenz (2014/124/EU) (21),

unter Hinweis auf den von der Kommission vorgelegten Fahrplan vom Dezember 2015 mit dem Titel „Neubeginn zur Bewältigung der Herausforderungen bei der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für Erwerbstätige mit Familie“ sowie die Anhörung der Öffentlichkeit und der Interessenträger zu diesem Thema,

unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die erste umfassende Sammlung von Leitlinien zu Wirtschaft und Menschenrechten, die bei der Sitzung des VN-Menschenrechtsrats vom 16. Juni 2011 von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unmissverständlich bekräftigt wurde; unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 zur sozialen Verantwortung der Unternehmen (COM(2011)0681), in der die EU-Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte an ihre jeweiligen nationalen Gegebenheiten anzupassen,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 zur Einführung einer Säule sozialer Rechte (COM(2017)0250),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 mit dem Titel „Eine Initiative zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von berufstätigen Eltern und pflegenden Angehörigen“ (COM(2017)0252),

unter Hinweis auf die Strategie der EIB-Gruppe zur Gleichstellung der Geschlechter und zum wirtschaftlichen Empowerment von Frauen,

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2015 mit dem Titel „Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019“ (SWD(2015)0278), insbesondere auf Kapitel 3.1 (Steigerung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit für Frauen und Männer),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission von 2017 über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union, insbesondere auf Kapitel 1 über die Steigerung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und die gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit für Frauen und Männer sowie auf Kapitel 2 über den Abbau des geschlechtsbedingten Lohn-, Einkommens- und Rentengefälles,

unter Hinweis auf die Berichte der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) mit den Titeln „The gender employment gap: challenges and solutions“ (Das geschlechtsspezifische Beschäftigungsgefälle: Herausforderungen und Lösungen, 2016), „Work-life balance: Lösungen, damit alle Familie und Beruf in Einklang bringen können“ (2016), „Social partners and gender equality in Europe“ (Sozialpartner und Gleichstellung der Geschlechter in Europa, 2014) und „Developments in working life in Europe: EurWORK annual review“ (Entwicklungen im Erwerbsleben in Europa: Jahresbericht von EurWORK, 2014 und 2015) sowie die sechste europäische Erhebung über die Arbeitsbedingungen (EWCS, 2016),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der IAO von 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, das Übereinkommen der IAO von 1994 über Teilzeitarbeit, das Übereinkommen der IAO von 1996 über Heimarbeit, das Übereinkommen der IAO von 2000 über den Mutterschutz sowie das Übereinkommen der IAO von 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen mit dem Titel „Women’s economic empowerment in the changing world of work“ (Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau in einer sich wandelnden Arbeitswelt), die am 24. März 2017 bei der 61. Tagung der Frauenrechtskommission (FRK) der Vereinten Nationen angenommen wurden,

unter Hinweis auf den Bericht der vom VN-Generalsekretär eingesetzten Hochrangigen Gruppe für die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau von September 2016 mit dem Titel „Leave no one behind: A call to action for gender equality and women’s economic empowerment“ (Alle mitnehmen: Ein Aufruf zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau),

unter Hinweis auf die Aktionsplattform von Beijing und das Übereinkommen der VN zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0271/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, für die Gleichstellung der Geschlechter einzutreten und den Gleichstellungsaspekt in ihrem gesamten Handeln zu berücksichtigen;

B.

in der Erwägung, dass die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt und an wirtschaftlichen Beschlussfassungsprozessen sowohl die Voraussetzung für die Stärkung der Stellung der Frau als auch deren Folge ist;

C.

in der Erwägung, dass Frauen in der gesamten EU auf dem Arbeitsmarkt und im Management nach wie vor deutlich unterrepräsentiert sind, da ihre Beschäftigungsquote insgesamt immer noch fast 12 % niedriger ist als die von Männern;

D.

in der Erwägung, dass zu den wichtigsten Hemmnissen für die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau nachteilige soziale Normen, diskriminierende Gesetze oder fehlender Rechtsschutz, das Fehlen einer ausgewogenen Aufteilung unbezahlter Hausarbeit und Betreuung zwischen Männern und Frauen sowie ein mangelnder Zugang zu finanziellen, digitalen und unbeweglichen Vermögenswerten zählen; in der Erwägung, dass diese Hemmnisse durch sich überlappende Formen der Diskriminierung (22), etwa aufgrund der Rasse und der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, einer Behinderung, des Gesundheitszustands, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Ausrichtung und/oder der sozioökonomischen Bedingungen, zusätzlich verschärft werden können;

E.

in der Erwägung, dass die strukturellen Hemmnisse für die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau den zahlreichen und sich überlappenden Formen von Ungleichheit, Stereotypen und Diskriminierung im privaten und im öffentlichen Bereich geschuldet sind;

F.

in der Erwägung, dass die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau zugleich „richtig“ und „intelligent“ ist, da sie erstens ein grundlegender Bestandteil der Gleichstellung der Geschlechter und deshalb auch mit den Grundrechten verknüpft ist und da zweitens die stärkere Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt zu einer tragfähigen wirtschaftlichen Entwicklung aller Ebenen der Gesellschaft beiträgt; in der Erwägung, dass Unternehmen, die Frauen mit Wertschätzung begegnen und ihnen eine uneingeschränkte Teilhabe am Arbeitsmarkt sowie an der Beschlussfassung ermöglichen, wirtschaftlich besser gestellt sind und die Produktivität sowie das Wirtschaftswachstum ankurbeln; in der Erwägung, dass laut Erkenntnissen des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) Verbesserungen bei der Gleichstellung der Geschlechter bis 2050 die Schaffung von bis zu 10,5 Millionen zusätzlichen Arbeitsplätzen, einen Anstieg der Beschäftigungsquote in der EU auf fast 80 %, einen Anstieg des Pro-Kopf-BIP der EU um 6,1 bis 9,6 % und ein um 15 bis 45 % erhöhtes Wirtschaftswachstum in den Mitgliedstaaten ermöglichen würden;

G.

in der Erwägung, dass die in der Strategie Europa 2020 festgelegten Ziele der EU unter anderem darin bestehen, die Beschäftigungsquote von Männern und Frauen in der EU bis 2020 auf 75 % zu erhöhen und insbesondere das geschlechtsspezifische Gefälle in der Beschäftigung abzubauen; in der Erwägung, dass es aufeinander abgestimmter Bemühungen bedarf, damit die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt erleichtert werden kann;

H.

in der Erwägung, dass die Kommission Ende 2015 den Aktionsplan 2016–2020 für die Gleichstellung veröffentlicht hat, in dem die wirtschaftlichen Rechte und die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau als einer der vier zentralen Themenbereiche, in denen Maßnahmen erforderlich sind, genannt werden;

I.

in der Erwägung, dass eine der Prioritäten, die die Kommission in ihrem Dokument mit dem Titel „Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019“ festgelegt hat, darin besteht, das geschlechtsspezifische Einkommens- und Rentengefälle zu verringern und dadurch die Armut bei Frauen zu bekämpfen;

J.

in der Erwägung, dass in den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung Zielvorgaben für die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau festgelegt sind;

K.

in der Erwägung, dass eine tatsächliche Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben die Fortschritte hin zu einem Modell, in dem Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben gleichmäßig zwischen Frauen und Männern aufgeteilt sind, voranbringt, gesundheitsfördernd ist und ein inklusives wirtschaftliches Umfeld, Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, die Erwerbsbeteiligung insgesamt, die Gleichstellung der Geschlechter, die Verringerung des Armutsrisikos und die Solidarität zwischen den Generationen fördert sowie zur Bewältigung der Herausforderungen beiträgt, die sich aus einer alternden Gesellschaft ergeben;

L.

in der Erwägung, dass Ergebnissen von Eurostat zufolge 31,5 % der berufstätigen Frauen in der EU einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen (berufstätige Männer: 8,2 %), und in der Erwägung, dass knapp über 50 % der Frauen in Vollzeit arbeiten (Männer: 71,2 %), woraus sich ein Vollzeitbeschäftigungsgefälle von 25,5 % ergibt; in der Erwägung, dass annähernd 20 % der nicht erwerbstätigen Frauen Betreuungspflichten als Grund für ihre Nichterwerbstätigkeit angeben und dieser Wert bei nicht erwerbstätigen Männern nicht einmal 2 % beträgt; in der Erwägung, dass Frauen wesentlich häufiger als Männer in Teilzeit arbeiten oder nicht erwerbstätig sind, weil sie Betreuungsaufgaben verrichten und Schwierigkeiten damit haben, Berufs- und Privatleben miteinander zu vereinbaren, was sich negativ auf ihre Entlohnung und Rentenzahlungen auswirkt;

M.

in der Erwägung, dass die zu betreuenden Personen überwiegend Kinder von unbezahlten betreuenden Personen, deren ältere Angehörige oder deren Angehörige mit Behinderungen sind;

N.

in der Erwägung, dass Frauen mindestens zweieinhalbmal mehr unbezahlte Tätigkeiten im Haushalt und in der Betreuung leisten als Männer;

O.

in der Erwägung, dass Mutterschaft nicht als Hindernis für die berufliche Entwicklung von Frauen und folglich für ihre Emanzipierung gesehen werden sollte;

P.

in der Erwägung, dass Frauen und Männer hinsichtlich der Elternschaft (abgesehen von der Erholung nach der Geburt) gleiche Rechte und Pflichten haben, da die Aufgabe der Kindererziehung eine gemeinsame Aufgabe sein und folglich nicht ausschließlich den Müttern übertragen werden sollte;

Q.

in der Erwägung, dass die durchschnittliche Beschäftigungsquote bei Frauen mit einem Kind unter sechs Jahren im Jahr 2015 um fast 9 % unter der für Frauen ohne Kleinkinder lag und dass dieser Unterschied in einigen Mitgliedstaaten sogar mehr als 30 % betrug;

R.

in der Erwägung, dass Frauen, die Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten und dort Fuß fassen möchten, nicht aufgrund von Mutter- und Elternschaft diskriminiert werden dürfen;

S.

in der Erwägung, dass ein öffentlich zugänglicher Rahmen für Bestandsaufnahmen der Löhne („Wage Mapping“), einschließlich der Erfassung von Daten, geschaffen werden sollte, und zwar mit dem Ziel, das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu beseitigen, indem sowohl auf den öffentlichen Sektor als auch auf den Privatsektor dahingehend Druck ausgeübt wird, dass Gehaltsstrukturen überprüft und etwaige geschlechtsspezifische Einkommensunterschiede, die dabei festgestellt werden, behoben werden, und in der Erwägung, dass ein solcher Rahmen das Potenzial hat, eine „Bewusstseinskultur“ zu schaffen, die ein Lohngefälle in einer Branche oder einem Unternehmen gesellschaftlich inakzeptabel macht;

T.

in der Erwägung, dass festgestellt wurde, dass durch Quoten die Leistung privatwirtschaftlicher Unternehmen verbessert sowie das Wirtschaftswachstum stark angekurbelt wird und dass mit ihnen darüber hinaus bewirkt wird, dass das Arbeitskräftepotenzial besser genutzt wird;

U.

in der Erwägung, dass bei der Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsgremien von Unternehmen die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Vielfalt ein grundlegendes Prinzip der Demokratie darstellen und positive wirtschaftliche Auswirkungen, etwa eine inklusive strategische Beschlussfassung und eine Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, nach sich ziehen;

V.

in der Erwägung, dass Unternehmen mit mehr Frauen im Vorstand Studien der OECD zufolge profitabler sind als Unternehmen mit einem ausschließlich von Männern besetzten Vorstand;

W.

in der Erwägung, dass Branchen oder Berufe, in denen überwiegend Frauen tätig sind, grundsätzlich durch niedrigere Löhne gekennzeichnet sind als vergleichbare Branchen oder Berufe, in denen überwiegend Männer tätig sind, was einen Teil des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles ausmacht, das gegenwärtig bei 16 % bzw. 40 % liegt;

X.

in der Erwägung, dass die IAO einen Rahmen ausgearbeitet hat, in dem Berufe anhand der vier Faktoren Qualifikationen, Beanspruchung, Verantwortung und Arbeitsbedingungen bewertet und entsprechend ihrer Bedeutung für das betreffende Unternehmen oder die betreffende Organisation gewichtet werden;

Y.

in der Erwägung, dass die Sozialpartner im Wege von Tarifverhandlungen das Potenzial besitzen, die wirtschaftliche Stellung der Frau zu stärken, indem sie gleiches Entgelt für Frauen und Männer fördern, in Maßnahmen für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben investieren, Frauen zur beruflichen Weiterentwicklung in Unternehmen ermutigen und Informationen und Bildungsmaßnahmen zu Arbeitnehmerrechten anbieten;

Z.

in der Erwägung, dass nachweislich belegt ist, dass die Lohnungleichheit in Bereichen mit ausgeprägten Tarifverhandlungen geringer ausfällt (23);

AA.

in der Erwägung, dass laut Eurostat 24,4 % der Frauen in der EU von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind und alleinerziehende Mütter, Frauen im Alter von über 55 Jahren sowie Frauen mit Behinderungen in besonderem Maße dem Risiko der Arbeitslosigkeit und der Nichterwerbstätigkeit ausgesetzt sind;

AB.

in der Erwägung, dass die Anwendung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) eine Voraussetzung für die Stärkung der Stellung der Frau und somit für die Gleichstellung der Geschlechter ist; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt eine nicht hinnehmbare Form der Diskriminierung und einen Verstoß gegen die Grundrechte darstellt und nicht nur die Gesundheit und das Wohlbefinden von Frauen, sondern auch ihren Zugang zum Arbeitsmarkt und ihre finanzielle Unabhängigkeit beeinträchtigt; in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen eines der größten Hemmnisse für die Gleichstellung der Geschlechter darstellt und Bildung das Potenzial hat, das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt zur verringern; in der Erwägung, dass die daraus folgende Stärkung ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stellung Frauen dabei helfen kann, einer Gewaltsituation zu entfliehen; in der Erwägung, dass Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz, darunter Sexismus und sexuelle Belästigung, schwerwiegende nachteilige Folgen für alle betroffenen Arbeitnehmer, deren Kollegen und Familien sowie für die Organisation, in der die Betroffenen tätig sind, und für die Gesellschaft insgesamt nach sich ziehen und teilweise für das Ausscheiden von Frauen aus dem Arbeitsmarkt verantwortlich sein könnten;

AC.

in der Erwägung, dass wirtschaftliche Gewalt eine Ausprägung der geschlechtsspezifischen Gewalt ist, der Frauen Tag für Tag ausgesetzt sind und die sie an der Wahrnehmung ihres Rechts auf Freiheit hindert, geschlechtsspezifische Ungleichheiten reproduziert und die Rolle der Frau in der Gesellschaft insgesamt missachtet;

AD.

in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien eindeutig hervorgeht, dass sich Kürzungen im öffentlichen Sektor auf Frauen, ihre wirtschaftliche Stellung und die Gleichstellung der Geschlechter in hohem Maße nachteilig ausgewirkt haben;

AE.

in der Erwägung, dass Bildung, Qualifikationen und der Erwerb von Kompetenzen für die Stärkung der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Stellung der Frau unabdingbar sind und dass Bildungsmöglichkeiten als grundlegender Faktor für die Bekämpfung von Ungleichheiten wie zum Beispiel der Unterrepräsentation in Entscheidungs- und Managementpositionen und im technischen und wissenschaftlichen Bereich gelten und somit die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung von Frauen und Mädchen befördern;

AF.

in der Erwägung, dass die Digitalisierung positive Auswirkungen zeitigt, da sich neue Erwerbsmöglichkeiten abzeichnen und ein konstruktiver Übergang hin zu flexibleren Beschäftigungsmodellen eingeleitet wird, was insbesondere für Frauen, die in den Arbeitsmarkt eintreten bzw. wieder eintreten, von Bedeutung ist, und da Frauen und Männer Betreuungspflichten besser mit ihrem Berufsleben in Einklang bringen können;

I.    Allgemeine Erwägungen

1.

ist der Auffassung, dass die Wirtschaftsbeteiligung von Frauen und die Stärkung ihrer wirtschaftlichen Stellung von entscheidender Bedeutung sind, damit ihre Grundrechte gestärkt werden und es ihnen ermöglicht wird, wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen sowie sich in der Gesellschaft zu behaupten und ihr Leben selbst zu bestimmen, und damit sie zugleich die gläserne Decke durchbrechen, die sie daran hindert, im Berufsleben Gleichstellung mit Männern zu erlangen; fordert daher, dass die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau durch politische und finanzielle Mittel gefördert wird;

2.

betont, dass die Stärkung der Rechte der Frau und ihrer wirtschaftlichen Stellung eine Auseinandersetzung mit den tief verwurzelten ungleichen Machtverhältnissen zwischen den Geschlechtern erfordert, die zur Diskriminierung von Frauen, Mädchen und LGBTI-Personen und zur Gewalt gegen sie führen, und dass geschlechtsspezifische Machtstrukturen mit anderen Formen von Diskriminierung und Ungleichheit, etwa aus Gründen der Rasse, einer Behinderung, des Alters oder der Geschlechtsidentität, in einer Wechselbeziehung stehen;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Gleichstellung und Diskriminierungsfreiheit am Arbeitsplatz für alle sicherzustellen;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sowohl die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf als auch die Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, uneingeschränkt umzusetzen; fordert die Kommission auf, für eine bessere Anwendung dieser Richtlinien Sorge zu tragen;

5.

weist darauf hin, dass sich die niedrigen Beschäftigungsquoten von Frauen und deren Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt nachteilig auf die wirtschaftliche Stellung von Frauen auswirken; betont, dass die jährlichen wirtschaftlichen Gesamtkosten der niedrigeren Beschäftigungsquote von Frauen in Anbetracht entgangener Gewinne, nicht entrichteter Sozialbeiträge und zusätzlicher öffentlicher Ausgaben 2013 laut Schätzungen von Eurostat 2,8 % des BIP der EU bzw. 370 Milliarden EUR entsprochen haben, während die Kosten, die durch die Ausgrenzung einer Frau vom Arbeitsmarkt entstehen, abhängig von ihrem Bildungsniveau vom EIGE auf einen Betrag zwischen 1,2 Mio. und 2 Mio. EUR geschätzt werden;

6.

betont, dass die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau und die Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt zuallererst für jede einzelne Frau von großer Bedeutung sind, aber aufgrund ihrer positiven Auswirkungen auf das BIP, die Inklusion und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen auch dem Wirtschaftswachstum der EU zugutekommen und einen Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der alternden Bevölkerung in der EU leisten; weist darauf hin, dass das BIP der EU laut einer Studie von 2009 bei einem vollständig ausgewogenen Geschlechterverhältnis theoretisch um fast 27 % steigen könnte;

II.    Maßnahmen und Instrumente zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau

Bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

7.

stellt fest, dass die Kommission auf seine Forderung, die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu verbessern, mit der Vorlage nichtlegislativer Vorschläge und eines legislativen Vorschlags reagiert hat, in denen mehrere Urlaubsarten festgelegt sind, sodass den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts begegnet werden kann; betont, dass die Vorschläge der Kommission einen guten ersten Schritt in Richtung Erfüllung der Erwartungen der EU-Bürger darstellen, da es Frauen und Männern durch diese ermöglicht wird, die beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen — insbesondere dann, wenn abhängige Personen oder Kinder zu betreuen sind — ausgewogener aufzuteilen; fordert sämtliche Organe auf, diesem Paket so schnell wie möglich Taten folgen zu lassen;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Schutz vor Diskriminierung und unrechtmäßiger Kündigung in Verbindung mit der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben auszuweiten sowie den Zugang zu Gerichten und Rechtshandlungen sicherzustellen; fordert die Kommission auf, die Einhaltung der Antidiskriminierungsvorschriften der EU stärker zu überwachen und diese besser anzuwenden und umzusetzen, erforderlichenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und die Einhaltung der Bestimmungen unter anderem im Wege von Informationskampagnen zur Sensibilisierung für den gesetzlichen Anspruch auf Gleichbehandlung zu fördern;

9.

betont, dass Löhne und Sozialbeiträge auch während Abwesenheiten weiter bezahlt werden sollten;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Eltern von Kindern mit einer Behinderung — insbesondere alleinerziehende Mütter — auf der Grundlage einer Prüfung bewährter Verfahren in den Genuss von Erholungsurlaub kommen;

11.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in Einrichtungen für informelles spielerisches Lernen nach der Schule zu investieren, die zur Betreuung von Kindern insbesondere nach dem Unterricht und der Schließung von Kindertagesstätten dienen können, was eine Möglichkeit wäre, den Zeitraum zwischen Schulschluss und Arbeitsende zu überbrücken;

12.

weist nachdrücklich darauf hin, dass es unbedingt erforderlich ist, die Barcelona-Ziele zu verwirklichen und Zielvorgaben für die Betreuung von abhängigen und alternden Mitgliedern der Gesellschaft, unter anderem mit Blick auf eine verfügbare, erschwingliche und hochwertige Betreuung von Kindern und anderen Personen, Betreuungseinrichtungen, Betreuungsleistungen und Maßnahmen für selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Behinderungen, einzuführen, damit es den Mitgliedstaaten gelingt, die Ziele im Rahmen von Europa 2020 zu erreichen; weist darauf hin, dass Investitionen in die soziale Infrastruktur, wie etwa in die Kinderbetreuung, nicht nur bedeutende Auswirkungen auf die Beschäftigung haben, sondern durch beschäftigungsbezogene Steuern und Einsparungen bei der Arbeitslosenversicherung auch erhebliche zusätzliche Einnahmen für die öffentliche Hand bedeuten; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer flächendeckenden Kinderbetreuung im ländlichen Raum und fordert die Mitgliedstaaten auf, Investitionen in das Angebot zugänglicher und erschwinglicher hochwertiger Betreuungsleistungen, darunter die Betreuung von Kindern, abhängigen Personen und älteren Menschen, zu fördern; ist der Überzeugung, dass eine angemessene Kinderbetreuung auch deshalb verfügbar und erschwinglich sein sollte, damit Eltern Angebote im Bereich des lebenslangen Lernens nutzen können;

13.

unterstreicht die wichtige Rolle — insbesondere für Frauen — hochwertiger öffentlicher Dienstleistungen; betont die große Bedeutung eines allgemeinen Zugangs zu hochwertigen, erschwinglichen, günstig gelegenen und bedarfsorientierten öffentlichen Dienstleistungen als Instrument für die Gewährleistung der Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau;

14.

nimmt die derzeitige Inkohärenz zwischen den Errungenschaften der Mitgliedstaaten und den im Rahmen der Barcelona-Ziele festgelegten Vorgaben zur Kenntnis, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die von den Mitgliedstaaten zur Sicherstellung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen ergriffenen Maßnahmen sorgfältig zu überwachen;

15.

ist der Überzeugung, dass die Einbindung von Männern in Betreuungsaufgaben eine Voraussetzung dafür ist, dass die mit Geschlechterrollen verbundenen traditionellen Stereotype aufgebrochen werden; vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass beide Geschlechter und die gesamte Gesellschaft von einer gerechteren Verteilung der unbezahlten Arbeit und einer gleichmäßigeren Inanspruchnahme von Betreuungsurlaub Nutzen ziehen werden; ist der Überzeugung, dass ein Modell, in dem Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben gleichmäßig verteilt sind, die beste Möglichkeit für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter in sämtlichen Lebensbereichen ist;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wiedereingliederung von Frauen, die ihre berufliche Laufbahn zum Zweck der Betreuung abhängiger Personen unterbrochen haben, im Wege von konkreten und aktiven Beschäftigungs- und Schulungsmaßnahmen zu unterstützen;

17.

betont, dass eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und eine verbesserte Gleichstellung von Frauen und Männern unabdingbar dafür sind, die Ziele der Stärkung der Stellung der Frau verwirklichen zu können; betont, dass eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben eine gerechtere Aufteilung der bezahlten und unbezahlten Arbeit innerhalb von Familien nach sich ziehen, die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt erhöhen und folglich das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle abbauen würde;

18.

betont, dass gute und sichere Arbeitsbedingungen wichtig sind, damit Frauen und Männer Berufs- und Privatleben besser vereinbaren können, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Stärkung der Arbeitnehmerrechte, Tarifverhandlungen und eine bessere Gleichstellung der Geschlechter zu fördern;

19.

spricht sich nachdrücklich für die Förderung individualisierter Ansprüche auf Sonderurlaub, die Nichtübertragbarkeit der Ansprüche auf Elternurlaub zwischen den Elternteilen und die faire Aufteilung von Betreuungsaufgaben zwischen beiden Elternteilen aus, damit eine zwischen Männern und Frauen ausgewogene Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben verwirklicht wird;

20.

fordert die Kommission auf, Studien zur Ermittlung des Ausmaßes und des Wertes unbezahlter, von Frauen und Männern verrichteter Betreuungstätigkeiten in der Familie und der durchschnittlichen Anzahl bezahlter und unbezahlter Arbeitsstunden, insbesondere was die Betreuung von älteren Menschen, Kindern und Menschen mit Behinderung betrifft, zu finanzieren;

21.

fordert, dass von angemessenem Sozialschutz flankierte Rahmenbedingungen für arbeitnehmerorientierte flexible Beschäftigungsmodelle für Frauen und Männer geschaffen werden, damit persönliche und berufliche Pflichten besser vereinbart werden können; ist zudem der Ansicht, dass Arbeitnehmerrechte und das Recht auf einen sicheren Arbeitsplatz Vorrang vor einer etwaigen Erhöhung der Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt haben müssen, damit dafür gesorgt ist, dass Flexibilität nicht prekäre, unerwünschte und unsichere Formen der Erwerbstätigkeit und der Beschäftigung befördert oder Beschäftigungsstandards untergräbt, wovon derzeit mehr Frauen als Männer betroffen sind, wobei prekäre Beschäftigung als eine Form der Beschäftigung zu verstehen ist, die den internationalen, nationalen und europäischen Standards und Rechtsvorschriften nicht genügt und/oder die kein für einen angemessenen Lebensstandard ausreichendes Einkommen bzw. keinen ausreichenden Sozialschutz bietet und beispielsweise in Form von immer wiederkehrenden Erwerbsbrüchen oder im Rahmen der meisten befristeten Verträge, Null-Stunden-Verträge oder einer unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung auftritt; betont zudem, dass die Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen, dass das Recht, von einer freiwilligen Teilzeitbeschäftigung wieder in eine Vollzeitstelle zu wechseln, gesichert ist;

Gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit und „Wage Mapping“

22.

verweist darauf, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit in Artikel 157 AEUV verankert und festgelegt ist und von den Mitgliedstaaten wirksam angewandt werden muss; besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass die Empfehlung der Kommission zur Stärkung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen durch Transparenz für die sorgfältige Überwachung der Lage in den Mitgliedstaaten und für die regelmäßige Erstellung von Berichten, an denen auch die Sozialpartner mitwirken, herangezogen werden sollte, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in Übereinstimmung mit dieser Empfehlung einschlägige Maßnahmen auszuarbeiten und umzusetzen, damit das anhaltende geschlechtsspezifische Lohngefälle abgebaut wird;

23.

fordert die Mitgliedstaaten und Unternehmen auf, den Grundsatz der gleichen Entlohnung einzuhalten und verpflichtende Maßnahmen mit Blick auf die Lohntransparenz einzuführen, damit für die Unternehmen Wege geschaffen werden, das Problem des geschlechtsspezifischen Lohngefälles anzugehen, etwa indem Lohnaudits durchgeführt werden oder indem Maßnahmen, die für gleiches Entgelt sorgen, in die Tarifverhandlungen aufgenommen werden; ist der Auffassung, dass Bediensteten in nationalen, regionalen und lokalen Behörden und Strafverfolgungsbehörden sowie Arbeitsaufsichtsbeamten geeignete Schulungen zu Nichtdiskriminierungsvorschriften in der Beschäftigung und Rechtsprechung angeboten werden müssen;

24.

betont, dass Arbeitsfelder, die überwiegend weiblich dominiert sind, wie etwa die Bereiche Gesundheit, Soziales und Lehre, erkannt und im Vergleich zu Arbeitsfeldern, die überwiegend männlich dominiert sind, neu bewertet werden müssen;

25.

ist der Überzeugung, dass zur Verwirklichung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein klarer Rahmen benötigt wird, der spezielle Instrumente zur Arbeitsbewertung mit vergleichbaren Indikatoren enthält, damit der „Wert“ einer Arbeit oder einer Branche ermittelt werden kann;

26.

weist darauf hin, dass in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Wert von Arbeit auf der Grundlage von objektiven Kriterien — wie Bildungsanforderungen, berufliche Voraussetzungen und Anforderungen an die Berufsbildung oder Befähigung, Beanspruchung und Verantwortung, die auszuführende Arbeit bzw. die Art der dazu gehörenden Aufgaben — bewertet und verglichen werden sollte;

27.

betont die große Bedeutung des Grundsatzes der Geschlechtsneutralität in den Arbeitsbewertungs- und -einstufungssystemen im Privatsektor und im öffentlichen Sektor; begrüßt die Bemühungen der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu fördern, mit denen Diskriminierung bei der Einstellung verhindert wird, und hält sie dazu an, Lebensläufe ohne Geschlechtsangabe zu fördern, damit Unternehmen und die öffentliche Verwaltung vor geschlechtsbezogenen Verzerrungseffekten im Einstellungsprozess bewahrt werden; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten der Ausarbeitung eines anonymisierten Europass-Lebenslaufs zu prüfen; regt die Mitgliedstaaten dazu an, Programme zu konzipieren, mit denen insbesondere bei den jüngeren Bevölkerungsgruppen gegen gesellschaftliche und geschlechtsspezifische Stereotypen vorgegangen wird, was eine Möglichkeit wäre, eine berufliche Einordnung in Arbeitsplatzkategorien zu unterbinden, durch die Frauen häufig der Zugang zu Positionen oder Arbeitsplätzen mit Spitzengehältern verwehrt bleibt;

Ausgewogenes Geschlechterverhältnis im öffentlichen Sektor und im Privatsektor

28.

ist der Auffassung, dass Quoten im öffentlichen Sektor erforderlich sein können, wenn die öffentlichen Institutionen ihrer Verantwortung nicht nachkommen, für eine ausgewogene Vertretung zu sorgen, und sich auf diese Weise die demokratische Legitimität von beschlussfassenden Institutionen erhöhen lässt;

29.

stellt fest, dass sich die Anwendung von Geschlechterquoten und Listen nach dem Reißverschlussverfahren in politischen Beschlussfassungsprozessen als die wirksamsten Mittel zur Bekämpfung von Diskriminierung und geschlechtsspezifischen Machtungleichgewichten und zur Verbesserung der demokratischen Repräsentation in politischen Beschlussfassungsgremien erwiesen haben;

30.

fordert die Kommission auf, die Erhebung, Auswertung und Bekanntmachung von umfassenden, vergleich- und belastbaren sowie regelmäßig aktualisierten Daten zu der Teilhabe von Frauen an der Beschlussfassung zu verbessern;

31.

fordert die EU-Organe auf, die Teilnahme von Frauen am europäischen Wahlverfahren zu fördern, indem bei der nächsten Überarbeitung des Wahlgesetzes für das Europäische Parlament Kandidatenlisten mit einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis vorgesehen werden;

32.

fordert den Rat erneut auf, die Richtlinie für ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter bei den nicht geschäftsführenden Direktoren in börsennotierten Unternehmen als wichtigen ersten Schritt zur Verwirklichung der gleichberechtigten Vertretung im öffentlichen Sektor und im Privatsektor zügig zu verabschieden, und weist darauf hin, dass ein höherer Frauenanteil im Vorstand die Ergebnisse privatwirtschaftlicher Unternehmen verbessert; stellt zudem fest, dass vor allem in den Mitgliedstaaten Fortschritte (von 11,9 % im Jahr 2010 auf 22,7 % im Jahr 2015) verzeichnet werden können, in denen verbindliche Rechtsvorschriften über Quoten in Vorständen erlassen wurden (24); fordert die Kommission eindringlich auf, weiterhin Druck auf die Mitgliedstaaten auszuüben, damit sie zu einer Einigung gelangen;

Pläne zur Gleichstellung der Geschlechter

33.

stellt fest, dass die Kommission die Annahme von Plänen zur Gleichstellung der Geschlechter durch Forschungsförderungs- und Forschungseinrichtungen unterstützt;

34.

stellt fest, dass Gleichstellungspläne auf Ebene der Unternehmen oder Branchen vielfältige Maßnahmen im Personalbereich umfassen können, die Einstellung, Entgelt, Förderung, Ausbildung und Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben betreffen; stellt fest, dass diese Pläne häufig konkrete Maßnahmen wie geschlechtsneutrale Sprache, Prävention von sexueller Belästigung, Besetzung von Spitzenpositionen mit Vertreterinnen des unterrepräsentierten Geschlechts sowie Teilzeitarbeit und Beteiligung an der Kinderbetreuung seitens der Väter umfassen und dass in den Mitgliedstaaten eine Reihe von Ansätzen zur verbindlichen Einführung solcher Maßnahmen bestehen;

35.

stellt fest, dass Gleichstellungspläne und -kontrollen im Privatsektor Unternehmen zu einem — auch in Bezug auf die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben — positiven Image verhelfen können und zur Steigerung der Motivation der Beschäftigten und einer Senkung der Personalfluktuation beitragen; fordert die Kommission daher auf, Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten dazu anzuhalten, mit den Sozialpartnern Gleichstellungspläne auszuhandeln, sodass die Gleichstellung der Geschlechter gestärkt und Diskriminierung am Arbeitsplatz bekämpft wird; fordert, dass in diese Gleichstellungspläne eine Strategie zur Bekämpfung, Prävention und Beseitigung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz aufgenommen wird;

Tarifverträge und Sozialpartner

36.

bekundet seine Überzeugung, dass Sozialpartnern und Tarifverträgen das Potenzial innewohnt, die Gleichstellung der Geschlechter zu befördern, die Stellung von Frauen durch geschlossenes Auftreten zu stärken und geschlechtsspezifische Lohnunterschiede zu bekämpfen; betont, dass eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in Tarifverhandlungsteams von entscheidender Bedeutung für die Förderung der Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau ist, und ist deshalb der Auffassung, dass die Sozialpartner die Stellung von Frauen in Entscheidungsfunktionen innerhalb der Struktur der Sozialpartnerschaft stärken und Gleichstellungspläne auf Ebene der Unternehmen und der Branchen verhandeln sollten;

37.

fordert die Kommission auf, mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um diese in ihrer Schlüsselrolle, die im Erkennen diskriminierender geschlechtsspezifischer Verzerrungseffekte bei der Festlegung von Lohntabellen und in der Durchführung geschlechtsneutraler Arbeitsbewertungen besteht, zu stärken;

III.    Empfehlungen zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau

38.

vertritt die Ansicht, dass die Wirtschaftsmodelle und die Wirtschaftspraxis sowie die Steuerpolitik und die Ausgabenprioritäten insbesondere in Krisenzeiten eine geschlechtsspezifische Dimension umfassen, Frauen als Wirtschaftsakteurinnen berücksichtigen und darauf abzielen sollten, geschlechtsspezifische Gefälle zum Wohl von Bürgern, Unternehmen und der Gesellschaft insgesamt abzubauen, und weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass sich die Wirtschaftskrisen insbesondere auf Frauen nachteilig ausgewirkt haben;

39.

fordert Reformen zur Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter sowohl in der Familie als auch auf dem Arbeitsmarkt;

40.

stellt fest, dass die Berufslaufbahnen von Frauen im Allgemeinen keine bedeutende Entwicklung aufweisen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Frauen zu ermutigen und zu unterstützen, damit sie beruflichen Erfolg haben können, u. a. durch positive Maßnahmen wie die Schaffung von Netzwerken und Mentorenprogrammen sowie von angemessenen Bedingungen, unter denen sichergestellt ist, dass Frauen jeden Alters in Bezug auf die Möglichkeiten für Ausbildung, berufliches Weiterkommen, Neuqualifizierung und Umschulung sowie in Bezug auf Rentenansprüche und Arbeitslosenunterstützung mit Männern gleichgestellt sind;

41.

fordert die Mitgliedstaaten auf — sofern es einschlägige einzelstaatliche Rechtsvorschriften gibt, die als Grundlage für Sozialklauseln herangezogen werden können –, auf der Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (25) den Rückgriff auf Sozialklauseln bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu fördern, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu stärken;

42.

betont, dass alle Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, etwa Vergewaltigung, die Verstümmelung weiblicher Genitalien, sexueller Missbrauch, sexuelle Ausbeutung, sexuelle Belästigung oder erzwungene Früh-/Kinderehen sowie das Phänomen der wirtschaftlichen Gewalt bekämpft werden müssen; weist auf die Anzahl der Fälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hin, die besorgniserregend hoch ist (26), und weist darauf hin, dass die Stärkung der Stellung der Frau nur dann gelingen kann, wenn der Arbeitsplatz frei von Diskriminierung und Gewalt ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen von Istanbul ohne Vorbehalte zu ratifizieren, an die Öffentlichkeit gerichtete Sensibilisierungs- und Informationskampagnen über Gewalt gegen Frauen durchzuführen und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern; stellt fest, dass die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen eine wichtige Rolle für ihre Möglichkeit spielt, Gewaltsituationen zu entfliehen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Sozialschutzsysteme zur Unterstützung von Frauen, die sich in dieser Lage befinden, bereitzustellen;

43.

weist erneut darauf hin, dass die Stärkung der individuellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stellung und Unabhängigkeit der Frau mit dem Recht auf Selbstbestimmung über ihren Körper und ihre Sexualität verknüpft ist; verweist darauf, dass uneingeschränkter Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten eine wichtige Triebfeder dafür ist, dass die Gleichstellung aller befördert wird;

44.

begrüßt die Schlussfolgerungen der 61. Tagung der FRK zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau in einer sich wandelnden Arbeitswelt, in denen erstmalig eine direkte und ausdrückliche Verbindung zwischen der Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau und ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie ihren reproduktiven Rechten hergestellt wird; bedauert jedoch, dass die umfassende sexuelle Aufklärung keinen Platz in der Übereinkunft gefunden hat;

45.

weist darauf hin, dass Frauen 52 % der europäischen Gesamtbevölkerung ausmachen, aber nur ein Drittel der Selbständigen bzw. aller Unternehmensgründer in der EU; weist zudem darauf hin, dass Frauen in Bezug auf den Zugang zu Finanzmitteln, Ausbildung und Vernetzung sowie die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben größere Schwierigkeiten haben als Männer; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, Maßnahmen und Aktionen zur Unterstützung und Beratung von Frauen, die eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen wollen, zu fördern, und hebt hervor, dass finanzielle Unabhängigkeit von zentraler Bedeutung für die Erlangung von Gleichstellung ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu Krediten zu vereinfachen und Verwaltungsaufwand und andere Hindernisse für Unternehmensgründungen von Frauen zu beseitigen; fordert die Kommission auf, noch stärker mit den Mitgliedstaaten auf die Ermittlung und den Abbau von Hindernissen für das Unternehmertum von Frauen hinzuarbeiten und mehr Frauen zur Gründung ihres eigenen Unternehmens zu ermutigen, unter anderem indem sie den Zugang zu Finanzmitteln, Marktforschung, Schulungsmaßnahmen und Unternehmensnetzwerken, etwa der Plattform WEgate und anderen europäischen Netzwerken, erleichtern;

46.

betont, dass durch die Verbesserung der digitalen Kompetenzen und der IT-Kenntnisse bei Frauen und Mädchen durch die Förderung ihrer Integration in die IKT-Branche ein Beitrag zu der Stärkung ihrer wirtschaftlichen Stellung und Unabhängigkeit geleistet werden könnte, der eine Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles insgesamt nach sich ziehen würde; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Bemühungen um die Überbrückung der digitalen Kluft zwischen Männern und Frauen gemäß den Vorgaben der Digitalen Agenda Europa 2020 voranzubringen, indem sie den Zugang von Frauen zur Informationsgesellschaft ausweiten, wobei besonderes Augenmerk auf eine bessere Wahrnehmbarkeit von Frauen in der Digitalbranche gerichtet werden sollte;

47.

weist darauf hin, dass Frauen zwar annähernd 60 % der Hochschulabgänger in der EU stellen, in Laufbahnen in Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik und damit zusammenhängenden Bereichen aufgrund von dauerhaft bestehenden Hindernissen aber unterrepräsentiert sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Teilhabe von Frauen in traditionell als „männlich“ geltenden Branchen wie zum Beispiel Wissenschaft und neuen Technologien im Wege von Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu fördern, unter anderem indem man die Gleichstellung der Geschlechter in der Digitalen Agenda der nächsten Jahre berücksichtigt und die Teilhabe von Männern in traditionell als „weiblich“ geltenden Branchen wie zum Beispiel Pflege und Bildung fördert; hält es für geboten, dass in den Branchen, in denen Frauen beispielsweise als Pflege-, Reinigungs-, Hilfs-, Gastronomie- und Assistenzkräfte im Gesundheitswesen die Mehrheit der Arbeitnehmer stellen, der Sozialschutz verbessert wird; betont die große Bedeutung der beruflichen Bildung, da sie Laufbahnoptionen diversifiziert und Frauen und Männern unkonventionelle Karrierechancen bietet, sodass die horizontale und vertikale Segregation überwunden und der Frauenanteil in Entscheidungsgremien auf politischer und unternehmerischer Ebene erhöht wird;

48.

ersucht die Mitgliedstaaten, legislative und andere Maßnahmen zu ergreifen, mit denen für die wirtschaftlichen und sozialen Rechte von Arbeitnehmern in den sogenannten feminisierten Branchen gesorgt wird; betont, dass verhindert werden muss, dass es bei prekären Beschäftigungsverhältnissen zu einer Überrepräsentation von Frauen kommt, und erinnert daran, dass gegen die prekären Bedingungen in den entsprechenden Branchen, etwa Hausarbeit oder Betreuung, vorgegangen werden muss; weist darauf hin, dass Hausarbeit und die Erbringung von häuslichen Dienstleistungen, die in hohem Maße feminisiert sind, oft im Rahmen einer nicht angemeldeten Tätigkeit erfolgen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den formellen Sektor der häuslichen Dienstleistungen unter anderem mittels der europäischen Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu fördern und auszubauen und Dienstleistungen im Haushalt, die Beschäftigung innerhalb der Familie und die Betreuung zu Hause als wertvollen Wirtschaftszweig mit einem Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen anzuerkennen, der in den Mitgliedstaaten besser reguliert werden muss, sodass im Haushalt Tätige abgesichert werden, Familien die Möglichkeit erhalten, ihrer Rolle als Arbeitgeber gerecht zu werden, und berufstätige Familien ihr Privat- und ihr Berufsleben vereinbaren können;

49.

betont die große Bedeutung von Bildung für die Bekämpfung von geschlechtsspezifischen Stereotypen; fordert die Kommission daher auf, Initiativen zu fördern, mit denen Schulungsprogramme für pädagogische Fachkräfte über die Gleichstellung der Geschlechter ausgearbeitet werden und verhindert wird, dass in Lehrplänen und Lehrmaterialien Stereotypen weitervermittelt werden;

50.

betont die große Bedeutung des Gender-Mainstreaming als wichtiges Instrument für die Konzipierung gleichstellungsorientierter Maßnahmen und Rechtsvorschriften unter anderem im Bereich Beschäftigung und Soziales und somit auch für die Gewährleistung der Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau; fordert die Kommission auf, systematische geschlechtsspezifische Folgenabschätzungen einzuführen; bekräftigt seine an die Kommission gerichtete Forderung, den Status ihres strategischen Engagements für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2016–2019 zu verbessern, indem sie eine Mitteilung dazu annimmt; fordert die Kommission auf, im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen den Gleichstellungsaspekt bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen und die Verfahren der EU zur Festlegung des Haushaltsplans sowie ihre Ausgaben immer strenger zu kontrollieren, was auch Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und die Berichterstattung über die Verwendung der Geldmittel umfassen sollte; fordert zudem die Europäische Investitionsbank auf, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau in all ihre Aktivitäten in der EU und in Drittstaaten einfließen zu lassen;

51.

fordert die Mitgliedstaaten auf, geschlechtsspezifische Belange in ihre nationalen Qualifikations- und Arbeitsmarktstrategien einfließen zu lassen und diese Maßnahmen im Einklang mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien in einzelstaatliche Aktionspläne und als Teil des Europäischen Semesters aufzunehmen;

52.

betont die große Bedeutung der Angebote im Bereich des lebenslangen Lernens für Frauen in ländlichen Gebieten, beispielsweise betriebsübergreifende Aus- und Weiterbildungsangebote; betont, dass es im ländlichen Raum einen hohen Anteil selbständig Erwerbstätiger gibt, die nicht ausreichend sozial abgesichert sind, und dass ein großer Teil der Arbeitsleistung „im Verborgenen“ erbracht wird, was insbesondere bei Frauen der Fall ist; fordert die Mitgliedstaaten und Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen auf, für die soziale Absicherung von Männern und Frauen, die im ländlichen Raum erwerbstätig sind, Sorge zu tragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den gleichberechtigten Zugang zu Grundbesitz zu fördern, für Eigentumsrechte und Nachlassansprüche zu sorgen und den Zugang von Frauen zu Krediten zu erleichtern;

53.

stellt fest, dass der Anteil der Frauen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, höher ist als der entsprechende Anteil bei Männern, und betont daher, dass sich Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung in besonderem Maße auf die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau auswirken; betont, dass das geschlechtsspezifische Rentengefälle nur dann verhindert und abgebaut werden kann und die Armut von Frauen im hohen Alter nur dann gesenkt werden kann, wenn die Bedingungen dafür geschaffen werden, dass Frauen Rentenbeiträge in gleicher Höhe entrichten können, indem sie stärker in den Arbeitsmarkt eingebunden werden und Chancengleichheit mit Blick auf Entlohnung, Beförderungen und Möglichkeiten einer Vollzeitbeschäftigung sichergestellt ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die ESI-Fonds und der Europäische Fonds für strategische Investitionen im Hinblick auf die Verwirklichung des Gesamtziels der Armutsbekämpfung im Rahmen von Europa 2020 zur Beseitigung der Armut von Frauen beitragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die für Maßnahmen zur sozialen Eingliederung vorgesehenen 20 % der ESF-Mittel auch zur vermehrten Unterstützung kleinerer lokaler Projekte eingesetzt werden, die auf die Stärkung der Stellung von von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen Frauen abzielen;

54.

stellt fest, dass Armut nach wie vor auf der Grundlage des Gesamteinkommens der Haushalte bemessen wird, wobei davon ausgegangen wird, dass alle Mitglieder des jeweiligen Haushalts gleich viel verdienen und die Ressourcen gerecht aufteilen; fordert individualisierte Ansprüche und Berechnungen auf der Grundlage individueller Einkommen, um das wirkliche Ausmaß der Armut von Frauen ans Licht zu bringen;

55.

stellt fest, dass Frauen am stärksten von Sparmaßnahmen und Kürzungen im öffentlichen Sektor — insbesondere in Bereichen wie Bildung, Gesundheit und Sozialarbeit — betroffen sind (weniger und teurere Kinderbetreuungsangebote, eingeschränkte Dienstleistungen für Ältere und Menschen mit Behinderung, Privatisierungen und Schließungen von Krankenhäusern), da sie 70 % der Arbeitskräfte in diesem Sektor stellen;

56.

hält es für geboten, dass die besonderen Bedürfnisse und vielschichtigen Herausforderungen von bestimmten schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, die beim Zugang zum Arbeitsmarkt auf besondere Hindernisse stoßen, nicht außer Acht gelassen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen frühzeitigen und einfachen Zugang dieser Personen zu hochwertiger Aus- und Weiterbildung, einschließlich Praktika, zu sorgen, um deren vollständige Integration in unsere Gesellschaften und den Arbeitsmarkt sicherzustellen, wobei die bestehenden informell und formal erworbenen Fertigkeiten und Kompetenzen, Talente und Kenntnisse berücksichtigt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die sich überschneidenden Diskriminierungen, unter denen insbesondere Frauen in einer schwierigen Lage leiden, verhindert werden; hält es für geboten, dass die Richtlinie 2000/78/EG über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und die Richtlinie 2000/43/EG vom 29.6.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (27) ordnungsgemäß umgesetzt werden;

57.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die praktische Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und Strategien in Bezug auf den Arbeitsplatz durchzusetzen und diese Rechtsvorschriften und Strategien gegebenenfalls zu verbessern, damit Frauen vor direkter und indirekter Diskriminierung insbesondere bei der Bewerbung, Einstellung, Bindung, Weiterbildung und Förderung am Arbeitsplatz im Privatsektor und im öffentlichen Sektor geschützt werden, und Frauen Chancengleichheit mit Blick auf Entlohnung und Beförderungen zu bieten;

58.

bedauert zutiefst, dass der Rat den 2008 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung immer noch nicht verabschiedet hat; begrüßt, dass die Kommission diese Richtlinie als vorrangig eingestuft hat; bekräftigt seine Forderung an den Rat, die vorgeschlagene Richtlinie so rasch wie möglich zu verabschieden;

59.

fordert die Kommission auf, die Erhebung gesonderter geschlechtsspezifischer Indikatoren und nach Geschlechtern aufgeschlüsselter Daten zu verbessern, damit die Auswirkungen der politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der EU auf die Gleichstellung der Geschlechter abgeschätzt werden können;

60.

betont, dass Frauen unverhältnismäßig häufig und meist unfreiwillig in prekären Beschäftigungsverhältnissen tätig sind; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Empfehlungen der IAO mit Blick auf die Reduzierung des Ausmaßes prekärer Arbeitsverhältnisse umzusetzen, indem sie beispielsweise die Bedingungen, unter denen solche Beschäftigungsverhältnisse erlaubt sind, verschärfen und den maximalen Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer prekär beschäftigt sein darf, begrenzen;

61.

fordert das EIGE auf, mit der Zusammenstellung geschlechtsspezifischer Daten und der Einführung von Fortschrittsanzeigern in allen einschlägigen Politikbereichen fortzufahren;

o

o o

62.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(2)  ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

(4)  ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68.

(5)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 163.

(6)  ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 7.

(7)  ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 225.

(8)  ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 18.

(9)  ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 110.

(10)  ABl. C 353 vom 27.9.2016, S. 39.

(11)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0203.

(12)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0226.

(13)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0235.

(14)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0338.

(15)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0360.

(16)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0351.

(17)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0029.

(18)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0073.

(19)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0099.

(20)  3073. Tagung des Rates der Europäischen Union (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) am 7. März 2011.

(21)  ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 112.

(22)  Hochrangige Gruppe der Vereinten Nationen für die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau: „Leave no one behind: A call to action for gender equality and women’s economic empowerment“ (Alle mitnehmen: Ein Aufruf zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau, September 2016).

(23)  Vgl.: „Collective bargaining: our powerful tool to close the gender gap“ (Tarifverhandlungen — Ein wirkungsvolles Mittel zum Abbau des geschlechtsspezifischen Gefälles). Europäischer Gewerkschaftsbund (2015).

(24)  Vgl.: Informationsblatt der Europäischen Kommission „Gender balance on corporate boards — Europe is cracking the glass ceiling“ (Bessere Ausgewogenheit der Geschlechter in Unternehmensvorständen — Europa durchbricht die gläserne Decke), Oktober 2015; Europäische Kommission, GD JUST, „Frauen in wirtschaftlichen Entscheidungspositionen in der EU: Fortschrittsbericht. Eine Europa-2020-Initiative“, 2012; Aagoth Storvik und Mari Teigen, „Women on Board: The Norwegian Experience“ (Frauen in Aufsichtsräten. Das norwegische Experiment), Juni 2010.

(25)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(26)  FRA-Erhebung zu Gewalt gegen Frauen.

(27)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/20


P8_TA(2017)0365

Maßnahmen gegen Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft in Entwicklungsländern

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2017 zu Maßnahmen gegen Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft in Entwicklungsländern (2016/2324(INI))

(2018/C 346/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf Artikel 7 AEUV, in dem erklärt wird, dass die Union „auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen“ achtet und „ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung“ trägt,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen (VN), insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die am 16. Dezember 1966 in New York verabschiedet wurden, und auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) aus dem Jahr 1979,

unter Hinweis auf das Gipfeltreffen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und das am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Ergebnisdokument mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (1),

unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik,

unter Hinweis auf die „Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union — Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa“, die im Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vorgestellt wurde (2),

unter Hinweis auf den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019), den der Rat am 20. Juli 2015 angenommen hat (3),

unter Hinweis auf die länderspezifischen Fahrpläne der EU für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft,

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde („Cotonou-Abkommen“), und auf dessen überarbeitete Fassungen von 2005 und 2010,

unter Hinweis auf den am 1. Oktober 2009 auf der Konferenz der internationalen Nichtregierungsorganisationen angenommenen „Code of Good Practice for Civil Participation in the Decision-Making Process“ (Verhaltenskodex für die Bürgerbeteiligung am Entscheidungsprozess),

unter Hinweis auf die Berliner Erklärung, die von der Kerngruppe der Civil Society Platform for Peacebuilding and Statebuilding (CSPPS) auf ihrem Jahrestreffen vom 6. bis 9. Juli 2016 abgegeben wurde,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014–2020 (4) und auf die Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (6) und die Erklärung I des Cotonou-Abkommens („Gemeinsame Erklärung zu den Akteuren der Partnerschaft“),

gestützt auf Artikel 187 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7) („Haushaltsordnung“),

unter Hinweis auf das Mehrjahresrichtprogramm des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für das thematische Programm „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ für den Zeitraum 2014–2020 (8),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. September 2012 mit dem Titel „Die Wurzeln der Demokratie und der nachhaltigen Entwicklung: Europas Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen“ (COM(2012)0492),

unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 27. Juni 2016 zum Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft (9),

unter Hinweis auf den Jahresbericht der EU für das Jahr 2015 über die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2016 zur Zukunft der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU nach 2020 (11),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zu den Menschenrechten, einschließlich der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, und auf die vom Rat am 24. Juni 2013 angenommenen Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

unter Hinweis auf die Leitlinien für interparlamentarische Delegationen des Europäischen Parlaments zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie bei ihren Besuchen in Ländern außerhalb der Europäischen Union (12),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2013 mit dem Titel „Stärkung der Gestaltungsmacht der lokalen Behörden in den Partnerländern mit Blick auf eine verbesserte Regierungsführung und wirksamere Entwicklungsergebnisse“,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 24. Februar 2015 mit dem Titel „Ein menschenwürdiges Leben für alle: Vom Zukunftsbild zu kollektiven Maßnahmen“,

unter Hinweis auf den Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 11. April 2016 mit dem Titel „Practical recommendations for the creation and maintenance of a safe and enabling environment for civil society, based on good practices and lessons learned“ (Praktische Empfehlungen zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines sicheren und günstigen Umfelds für die Zivilgesellschaft auf der Grundlage bewährter Verfahren und Erfahrungen) (13) und auf die Berichte der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit,

unter Hinweis auf den „Global Risks Report“ (Bericht über weltweite Risiken) des Weltwirtschaftsforums 2017 (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 zu der Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu dem Bericht 2015 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (17),

unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2016 zur Weiterverfolgung und Überprüfung der Agenda 2030 (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2013 zu lokalen Behörden und zur Zivilgesellschaft: Europas Engagement zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung (19),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0283/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 21 EUV bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene, das auch die Entwicklungszusammenarbeit umfasst, von den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten leiten lassen muss;

B.

in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft neben dem öffentlichen und dem privaten Sektor den dritten Bestandteil einer gesunden und intakten Gesellschaft bildet; in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft nichtstaatliche und gemeinnützige Organisationen umfasst, die im öffentlichen Leben präsent sind und die die Interessen und Werte ihrer Mitglieder oder anderer auf der Grundlage von ethischen, kulturellen, politischen, wissenschaftlichen, religiösen oder philanthropischen Erwägungen vertreten;

C.

in der Erwägung, dass der Zivilgesellschaft eine zentrale Rolle dabei zukommt, Demokratien aufzubauen und zu stärken, die Macht des Staates zu überwachen sowie eine gute Regierungsführung, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu fördern; in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen als eine dynamische gesellschaftliche Kraft unentbehrlich sind, da sie das notwendige Gegengewicht zur an der Macht befindlichen Regierung bilden, eine Vermittlerrolle zwischen der Bevölkerung und dem Staat einnehmen und als Wächter der Demokratie fungieren; in der Erwägung, dass sich zahlreiche Vereinigungen der Zivilgesellschaft für Verfassungsreformprozesse zum Schutz demokratischer Grundsätze und Institutionen einsetzen;

D.

in der Erwägung, dass sich zivilgesellschaftliche Organisationen mit einer Vielzahl von Menschenrechten, unter anderem mit dem Recht auf Entwicklung, Bildung und Gleichstellung der Geschlechter, befassen und im sozialen Bereich und im Umweltbereich aktiv sind; in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft eine große Bandbreite unterschiedlichster Gruppen mit verschiedenen Zielsetzungen umfasst und ihr nicht nur zivilgesellschaftliche Organisationen, sondern auch nichtstaatliche Organisationen, Gruppen, die für die Menschenrechte oder die Rechte bestimmter Gemeinschaften eintreten, Diasporagemeinschaften, Kirchen, religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, Behindertenverbände, soziale Bewegungen und Gewerkschaften, indigene Bevölkerungsgruppen und Stiftungen sowie Vertretungen sozial schwacher, diskriminierter oder ausgegrenzter Bevölkerungsgruppen angehören;

E.

in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft im Cotonou-Abkommen als ein wesentlicher Akteur der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der EU anerkannt wurde; in der Erwägung, dass das Auslaufen des Abkommens im Jahr 2020 die Möglichkeit bietet, die Partnerschaft zu überprüfen und zivilgesellschaftliche Organisationen noch stärker einzubeziehen;

F.

in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen zu wichtigen Akteuren in der weltweiten Entwicklungshilfe geworden sind, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung grundlegender sozialer Dienstleistungen, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, die Förderung von Demokratie, Menschenrechten und verantwortungsvoller Staatsführung sowie friedlicher und inklusiver Gesellschaften, die Unterstützung der Widerstandsfähigkeit von Einzelpersonen, Familien und lokalen Gemeinschaften, die Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus sowie die Reaktion auf humanitäre Krisen;

G.

in der Erwägung, dass Kirchen, religiöse Gemeinschaften und Vereinigungen sowie andere religiöse oder weltanschauliche Organisationen, wie in den Protokollen und Verfahren internationaler Organisationen anerkannt, zu den Akteuren gehören, die langfristig an Brennpunkten vor Ort sind und dort Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe leisten;

H.

in der Erwägung, dass die Förderung eines günstigen Umfelds für zivilgesellschaftliche Organisationen und lokale Behörden im Mehrjahresrichtprogramm 2014–2020 des Finanzinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für das thematische Programm „Zivilgesellschaftliche Organisationen und lokale Behörden“ als Querschnittsthema aufgeführt ist; in der Erwägung, dass dieses Programm mit dem Ziel eingerichtet wurde, die Stimme zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie deren Teilhabe am Entwicklungsprozess von Partnerländern zu stärken und den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Dialog voranzubringen;

I.

in der Erwägung, dass die EU der größte Geber zugunsten lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen in Entwicklungsländern und ein führender Akteur beim Schutz von zivilgesellschaftlichen Akteuren und Menschenrechtsverteidigern ist, da sie eine Reihe von Instrumenten einsetzt und politische Strategien umsetzt, darunter das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), das thematische Programm für zivilgesellschaftliche Organisationen und lokale Behörden im Rahmen des Finanzinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit, der Europäische Fonds für Demokratie, die Fahrpläne für die Zivilgesellschaft, die in 105 Ländern umgesetzt werden, sowie die Länderstrategiepapiere;

J.

in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft innerhalb des letzten Jahrzehnts weltweit gewachsen ist, ihre Reichweite und Einflussnahme zugenommen hat und ihre Zusammensetzung vielfältiger geworden ist; in der Erwägung, dass es gleichzeitig in immer mehr Ländern, darunter sowohl Industrieländer als auch Entwicklungsländer, zu zunehmend repressiven und gewaltsamen Einschränkungen der Akteure und der Arbeit der Zivilgesellschaft gekommen ist;

K.

in der Erwägung, dass der Schwerpunkt der von institutionellen Gebern festgelegten Agenda in manchen Fällen möglicherweise nicht auf den wirklichen Bedürfnissen der zivilgesellschaftlichen Akteure vor Ort liegt;

L.

in der Erwägung, dass das Jahr 2015 im Bericht über die Zivilgesellschaft 2016 als düsteres Jahr für die Zivilgesellschaft bezeichnet wurde, da die Bürgerrechte in mehr als 100 Ländern ernsthaft bedroht sind; in der Erwägung, dass sich dieser Bericht insbesondere auf Regionen in Afrika südlich der Sahara sowie im Nahen Osten und in Nordafrika (MENA) bezieht, da diese häufiger von politischen Spannungen, Konflikten und Fragilität betroffen sind;

M.

in der Erwägung, dass immer mehr Regierungen in rechtlicher oder administrativer Hinsicht hart gegen zivilgesellschaftliche Organisationen durchgreifen, etwa indem sie restriktive Gesetze erlassen, ihre Finanzierungsmöglichkeiten einschränken, strenge Zulassungsverfahren vorschreiben und nachteilige Steuern erheben;

N.

in der Erwägung, dass die Zahl der Berichte über Verfolgung, Schikanierung, Stigmatisierung als „ausländische Spione“, willkürliche Festnahmen oder Inhaftierung von Aktivisten, Mitarbeitern zivilgesellschaftlicher Organisationen, Menschenrechtsverteidigern, Gewerkschaftsvertretern, Anwälten, Intellektuellen, Journalisten und führenden Vertretern von Religionsgemeinschaften sowie die Zahl der Opfer von Misshandlungen und Gewalt in Entwicklungsländern in den letzten Jahren besorgniserregend zugenommen haben; in der Erwägung, dass ein solches Vorgehen in einer Reihe von Ländern völlig straffrei bleibt und bisweilen mit Unterstützung oder Zustimmung der Behörden erfolgt;

O.

in der Erwägung, dass die Menschenrechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind, sich gegenseitig bedingen und miteinander verknüpft sind; in der Erwägung, dass die Handlungsfähigkeit der Zivilgesellschaft davon abhängig ist, dass die Grundfreiheiten — darunter das Recht auf Vereinigungsfreiheit, das Recht, sich friedlich zu versammeln, das Recht auf freie Meinungsäußerung, auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und das Recht auf Informationsfreiheit — ausgeübt werden können;

P.

in der Erwägung, dass ein Zusammenhang zwischen einer geschwächten Zivilgesellschaft, einem verringerten politischen und zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraum, erhöhter Korruption, sozialer und geschlechtsbezogener Ungleichheit und geringer menschlicher und sozioökonomischer Entwicklung sowie Instabilität und Konflikten besteht;

Q.

in der Erwägung, dass die Bedrohungen und Faktoren, die die Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft bedingen, genau und zeitnah geprüft und verstanden werden müssen, damit die Maßnahmen der EU zur Bekämpfung dieser Einschränkungen glaubhaft sind und Wirkung entfalten können; in der Erwägung, dass die Entwicklungszusammenarbeit und die politische Zusammenarbeit im Rahmen einer entsprechenden Reaktion der EU aufeinander abgestimmt werden müssen, so dass zwischen allen ihren externen und internen Instrumenten Kohärenz in der Form sichergestellt ist, dass die Bedeutung ungehindert funktionierender Zivilgesellschaften gemeinsam nach außen kommuniziert wird, und auf lokaler, regionaler und internationaler Ebene zusammengearbeitet wird;

R.

in der Erwägung, dass in der Agenda 2030 und insbesondere in den Zielen für nachhaltige Entwicklung Nr. 16 und 17 eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als zentralem und maßgeblichem Partner und Wegbereiter für die Förderung, Umsetzung, Weiterverfolgung und Überprüfung der Ziele für nachhaltige Entwicklung vorgesehen ist;

1.

vertritt die Auffassung, dass eine wirklich unabhängige, vielfältige, pluralistische und lebendige Zivilgesellschaft ausschlaggebend für die Entwicklung und Stabilität eines Landes, die Festigung der Demokratie, soziale Gerechtigkeit und die Achtung der Menschenrechte sowie den Aufbau integrativer Gesellschaften ist, die niemanden ausschließen; weist ferner erneut darauf hin, dass die Zivilgesellschaft ein wesentlicher Akteur im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ist;

2.

betont, dass die Zivilgesellschaft bei der Förderung von Demokratie, Transparenz, Rechenschaftspflicht und verantwortungsvoller Staatsführung — insbesondere im Kampf gegen Korruption und gewalttätigen Extremismus — sowie bei der Sicherstellung der Gewaltenteilung eine zentrale Rolle spielt, und verweist auf den unmittelbaren Einfluss, den die Zivilgesellschaft auf die wirtschaftliche und menschliche Entwicklung eines Landes sowie im Hinblick auf ökologische Nachhaltigkeit hat;

3.

ist zutiefst besorgt darüber, dass die Methoden zur Beschneidung des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft in Entwicklungsländern immer subtiler und raffinierter werden und dass es daher immer schwieriger wird, gegen diese Methoden vorzugehen, die — insbesondere in von Konflikten betroffenen Staaten — vom Erlass von Rechtsvorschriften, Besteuerung, Einschränkung von Finanzierungsmöglichkeiten, zunehmendem Verwaltungsaufwand, Berichterstattungspflichten und bankenspezifischen Anforderungen bis hin zu Kriminalisierung und Stigmatisierung von Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, Diffamierung, Schikanen, Repressionen im Online-Bereich, Einschränkung des Internetzugangs, Zensur, willkürlicher Verhaftung, geschlechtsspezifischer Gewalt, Folter und Ermordung reichen; weist nachdrücklich darauf hin, dass sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Strategien bekämpft werden müssen, mit denen kritische Stimmen verdrängt werden;

4.

ist besorgt darüber, dass zivilgesellschaftliche Organisationen, die auf legalem Wege Mittel aus dem Ausland beziehen können, riskieren, als „ausländische Agenten“ bezeichnet zu werden, wodurch sie stigmatisiert werden und die Gefahren, denen sie ausgesetzt sind, zunehmen; fordert die EU auf, ihre Instrumente und Strategien zum Aufbau von Institutionen und zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit zu stärken und strenge Richtwerte in Bezug auf Rechenschaftspflicht und die Bekämpfung der Straflosigkeit bei willkürlicher Verhaftung, polizeilichen Übergriffen, Folter und sonstigen Arten von Misshandlungen von Menschenrechtsverteidigern vorzusehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Frauen und Männern dies unterschiedlich wahrnehmen;

5.

betont, dass es sich bei den Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft um ein globales Phänomen handelt, das sich nicht auf Entwicklungsländer beschränkt, sondern auch und in zunehmendem Maße in etablierten Demokratien und Ländern mit mittlerem und hohem Einkommen, unter anderem in EU-Mitgliedstaaten sowie bei einigen der engsten Verbündeten der EU, festzustellen ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit gutem Beispiel voranzugehen, sich entschieden für die Achtung der Grundrechte der Zivilgesellschaft einzusetzen und alle negativen Tendenzen in diesem Bereich zu bekämpfen;

6.

weist nachdrücklich darauf hin, dass Staaten die primäre Verantwortung und Pflicht haben, sämtliche Menschenrechte und die Grundfreiheiten aller Menschen zu schützen, und verpflichtet sind, ein politisches, rechtliches und administratives Umfeld zu schaffen, das für eine freie und funktionierende Zivilgesellschaft förderlich ist und in dem eine unabhängige und sichere Tätigkeit und der Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten, auch zu Mitteln aus dem Ausland, sichergestellt sind;

7.

fordert die EU auf einzuräumen, dass Regierungen, politischen Parteien, Parlamenten und Verwaltungen in den Empfängerländern Leitlinien an die Hand gegeben werden müssen, damit sie Strategien zur Schaffung eines angemessenen rechtlichen, administrativen und politischen Umfelds erarbeiten können, das einer effizienten Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen förderlich ist;

8.

ist zutiefst besorgt über die zunehmende Zahl der Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger weltweit; fordert die EU und insbesondere die VP/HR auf, eine Strategie zu verfolgen, mit der die Ermordung von Menschenrechtsverteidigern sowie jeder Versuch von Gewalt, Verfolgung, Bedrohung, Schikanen, Verschwindenlassen, Inhaftierung oder willkürlicher Haft ihnen gegenüber systematisch und eindeutig angeprangert wird, mit der diejenigen verurteilt werden, die derartige Grausamkeiten begehen oder tolerieren, und die Public Diplomacy zur offenen und eindeutigen Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern gestärkt wird; fordert die EU-Delegationen und die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, Menschenrechtsverteidiger weiterhin aktiv zu unterstützen, insbesondere, indem sie systematisch Gerichtsverfahren überwachen, sie im Gefängnis besuchen und gegebenenfalls Erklärungen zu Einzelfällen abgeben;

9.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen der Handlungsspielraum rasch und dramatisch eingeschränkt wird, die betroffenen nichtstaatlichen Organisationen/einzelnen Menschenrechtsverteidigern für ihre Arbeit auf hoher Ebene öffentlich anerkennen sollten, zum Beispiel, indem sie sie auf ihren offiziellen Reisen besuchen;

10.

fordert die EU auf, Leitlinien zum Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu erarbeiten; fordert die EU auf, ihre länderspezifischen Menschenrechtsstrategien umfassend zu nutzen, um Überwachungsinstrumente für die wirksame gemeinsame Umsetzung der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern einzurichten, um einen lückenlosen Schutz sicherzustellen sowie um dafür zu sorgen, dass schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen sanktioniert werden;

11.

weist darauf hin, dass die Zivilgesellschaft eine wichtige Rolle bei der Förderung von Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit spielt, und spricht sich erneut für die Umsetzung der Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus;

12.

betont, dass es wichtig ist, die Beziehungen zivilgesellschaftlicher Organisationen zu den Bürgern und zum Staat zu stärken, damit Gemeinschaften und Wahlkreise, einschließlich Frauenverbänden und Frauenrechtsorganisationen sowie allen schutzbedürftigen Gruppen, angemessen vertreten werden und damit der Staat wirksamer für Entwicklung und die Achtung aller Menschenrechte sorgen kann und diesbezüglich verstärkt Rechenschaft ablegen muss;

13.

begrüßt es, dass sich die EU seit Langem für die Zivilgesellschaft in Entwicklungsländern engagiert und diese unterstützt, und wiederholt seine klare Forderung, dass die EU ihre Unterstützung und Finanzierung für die Schaffung eines freien und förderlichen Umfelds für die Zivilgesellschaft auf nationaler und lokaler Ebene, auch im Rahmen der jährlichen Programmplanung, fortsetzt und verstärkt; fordert die EU auf, die Finanzierungsmodalitäten und -mechanismen für die Akteure der Zivilgesellschaft zu diversifizieren und zu maximieren, indem sie deren Besonderheiten berücksichtigt und dafür sorgt, dass ihr Handlungsspielraum oder die Zahl potenzieller Gesprächspartner nicht eingeschränkt werden;

14.

fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass mit EU-Geldern sowohl langfristige Hilfsmaßnahmen als auch Notfallinterventionen finanziert werden, damit insbesondere bedrohte zivilgesellschaftliche Aktivisten Unterstützung erhalten;

15.

weist darauf hin, dass bei der Bewertung des Zustands einer Demokratie Bürgerbeteiligung und die Stärke der Zivilgesellschaft als Indikatoren berücksichtigt werden sollten; fordert nachdrücklich, dass Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen und die Zivilgesellschaft im Rahmen aller interparlamentarischen Debatten über Demokratie an Konsultationsverfahren zu allen Rechtsvorschriften, die sie betreffen, beteiligt werden;

16.

fordert die EU auf, sich nicht nur im Rahmen ihrer entwicklungs- und menschenrechtspolitischen Strategien, sondern auch durch Integration aller anderen internen und externen EU-Politikbereiche — unter anderem Justiz-, Innen-, Handels- und Sicherheitspolitik — weiterhin für eine größere Autonomie der Zivilgesellschaft gemäß dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung einzusetzen;

17.

rät der EU und den Mitgliedstaaten davon ab, bei Ländern, mit denen die EU in Migrationsangelegenheiten kooperiert, Nachsicht zu üben, wenn es um die Einschränkung des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft und andere Menschenrechtsfragen geht; betont, dass sich Menschen durch eine Einschränkung des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverletzungen zur Migration gezwungen sehen können;

18.

betont, dass die Bekämpfung von Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft ein einheitliches und kohärentes Konzept im Rahmen der Beziehungen der EU zu Drittstaaten erfordert; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich aktiv mit den Ursachen von Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft auseinanderzusetzen, insbesondere indem sie das unabhängige und verantwortungsvolle Engagement zivilgesellschaftlicher Organisationen und deren Teilhabe an der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit als Partner im Rahmen des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Dialogs fördern; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, die unterschiedliche Größe, die unterschiedlichen Kapazitäten und das unterschiedlich große Fachwissen zivilgesellschaftlicher Organisationen zu berücksichtigen;

19.

fordert die EU auf, sich aktiv für die Erleichterung institutioneller Mechanismen und gemeinsamer Initiativen mehrerer Interessengruppen für intensivere Dialoge einzusetzen und sie zu fördern sowie stärkere und breitere Koalitionen und Partnerschaften zwischen den Regierungen von Entwicklungsländern, zivilgesellschaftlichen Organisationen, lokalen Behörden und dem Privatsektor in einem der Zivilgesellschaft förderlichen Umfeld zu entwickeln; betont, dass solche Dialoge an sicheren Orten stattfinden müssen;

20.

fordert die EU auf, Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie Aspekte der Geldwäsche- und Transparenzgesetzgebung zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, dass die Finanzierung und die Tätigkeit zivilgesellschaftlicher Organisationen nicht auf unzulässige Weise mithilfe dieser Instrumente eingeschränkt werden; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ nicht so ausgelegt und angewandt werden dürfen, dass der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft unangemessen eingeschränkt wird;

21.

weist ebenso erneut darauf hin, dass der Privatsektor ein zentraler Partner bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ist und ihm eine wichtige Rolle bei der Förderung des zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraums und eines günstigen Umfelds für zivilgesellschaftliche Organisationen und Gewerkschaften zukommt, insbesondere durch Bestätigung der sozialen Verantwortung von Unternehmen und verbindlicher Sorgfaltspflichten im Rahmen der Lieferketten sowie durch die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften;

22.

weist erneut darauf hin, dass der Privatsektor verpflichtet ist, sowohl die Menschenrechte als auch höchste Sozial- und Umweltstandards einzuhalten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich weiterhin aktiv an der Arbeit der Vereinten Nationen zur Erarbeitung eines internationalen Vertrags zu beteiligen, mit dem Unternehmen für jegliche Beteiligungen an Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden und Bewertungen des Risikos von Menschenrechtsverletzungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und für Investitionen eingeführt werden sollen;

23.

vertritt die Auffassung, dass die von der EU und den Mitgliedstaaten abgeschlossenen Handels- und Investitionsabkommen weder direkt noch indirekt der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte und des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft in Entwicklungsländern zuwiderlaufen dürfen; ist der Ansicht, dass verbindliche Menschenrechtsklauseln in Handelsabkommen ein einflussreiches Instrument sind, mit dem der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft vergrößert werden kann; fordert die Kommission auf, die Rolle zivilgesellschaftlicher Akteure in mit Handelsabkommen betrauten Einrichtungen, einschließlich interner Beratungsgruppen und Beratender WPA-Ausschüsse, zu stärken;

24.

fordert die Kommission auf, einen Rahmen für die Überwachung der externen Finanzierungsinstrumente der EU zu entwickeln, in dem Menschenrechten besondere Aufmerksamkeit zukommt;

25.

fordert die Kommission und den EAD auf, bewährte Verfahren festzulegen und im Zusammenhang mit dem Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie und der Halbzeitüberprüfung des EIDHR eindeutige Richtwerte und Indikatoren hinsichtlich des enger werdenden Spielraums auszuarbeiten, damit spürbare Fortschritte gemessen werden können;

26.

fordert alle Akteure der EU auf, sich auf multilateralen Foren wirksamer für die Stärkung des internationalen Rechtsrahmens einzusetzen, der das Fundament von Demokratie und Menschenrechten bildet, indem sie zum Beispiel mit multilateralen Organisationen wie etwa den Vereinten Nationen, einschließlich der Sonderverfahren der Vereinten Nationen und des Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR) des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, sowie mit regionalen Organisationen wie der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS), der Afrikanischen Union (AU), dem Verband südostasiatischer Staaten (ASEAN), der Arabischen Liga (AL) und der Arbeitsgruppe der Gemeinschaft der Demokratien für die Stärkung der Rolle und den Schutz der Zivilgesellschaft (Working Group on Enabling and Protecting Civil Society) zusammenarbeiten; weist erneut darauf hin, dass die Union mit allen Partnerstaaten und unter Einbindung der Organisationen der Zivilgesellschaft einen inklusiven Dialog über die Menschenrechte führen muss; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Programme mit Drittstaaten zur Förderung einer verantwortungsvollen Regierungsführung zu stärken und den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die Einbeziehung und Teilhabe zivilgesellschaftlicher Organisationen an den Beschlussfassungsverfahren zu fördern; hält es für notwendig, dreiseitige Dialoge zwischen Regierungen, der EU und zivilgesellschaftlichen Organisationen auch über schwierige Themen wie Sicherheit und Migration zu fördern;

27.

fordert die Einführung eines Frühwarnsystems zur Überwachung eines enger werdenden Handlungsspielraums (Shrinking Space Monitoring and Early Warning mechanism), an dem einschlägige EU-Organe beteiligt sind, die in der Lage sind, die drohenden Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsverteidigern zu überwachen und eine Warnung herauszugeben, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Entwicklungsland schwerwiegende neue Einschränkungen gegen die Zivilgesellschaft plant, oder wenn eine Regierung staatlich organisierte nichtstaatliche Organisationen (GONGO) nutzt, um die Existenz einer unabhängigen Zivilgesellschaft zu simulieren, sodass die EU frühzeitiger, koordinierter und wirksamer reagieren kann;

28.

fordert die EU auf, ihre Unterstützung für die uneingeschränkte Teilhabe von Minderheiten und anderen schutzbedürftigen Gruppen, wie Menschen mit Behinderungen und indigene und isolierte Bevölkerungsgruppen, an kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Prozessen und für die Stärkung von deren Stellung in der Gesellschaft auszubauen; fordert die Staaten in diesem Zusammenhang auf sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften und politischen Strategien nicht dazu führen, dass diese Bevölkerungsgruppen ihre Menschenrechte nicht wahrnehmen können, oder dass sie die Arbeit der Zivilgesellschaft zur Verteidigung der Rechte dieser Gruppen einschränken;

29.

bedauert, dass es in Drittstaaten in einer Zeit, in der der Terrorismus weltweit erstarkt, zu wenig Organisationen gibt, die sich um die Opfer des Terrorismus kümmern; betont daher, dass es dringend nötig ist, für derartige Organisationen ein sicheres Umfeld zu schaffen, damit die Opfer des Terrorismus geschützt werden;

30.

betont, dass Frauen und Frauenrechtsorganisationen sowie Jugendbewegungen bei der Förderung des sozialen Fortschritts eine entscheidende Rolle zukommt; fordert die EU auf, darauf zu beharren, dass insbesondere in Konfliktregionen die Stärkung der Rolle der Frau und die Schaffung eines sicheren und günstigen Umfelds für zivilgesellschaftliche Frauenorganisationen und Verteidiger der Rechte von Frauen unterstützt und bestimmte geschlechtsspezifische Formen der Unterdrückung bekämpft werden müssen;

31.

hebt hervor, dass ein aktiver Beitrag zur Unterstützung politischer Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Rechte von Frauen, u. a. auf dem Gebiet der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, geleistet werden muss;

32.

weist erneut darauf hin, dass in der EU-Entwicklungspolitik durchgängig der rechtebasierte Ansatz verfolgt werden muss, mit dem Ziel, Menschenrechts- und Rechtsstaatsprinzipien in die Entwicklungsmaßnahmen der EU aufzunehmen und die Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte einerseits und im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit andererseits aufeinander abzustimmen;

33.

weist darauf hin, dass die regionale Zusammenarbeit bei der Stärkung eines förderlicheren Umfelds für die Zivilgesellschaft eine wesentliche Rolle spielt; bestärkt Entwicklungsländer darin, den Dialog mit der Zivilgesellschaft sowie bewährte Verfahren für ihren Schutz und die Zusammenarbeit mit deren Akteuren zu fördern;

34.

begrüßt die länderspezifischen Fahrpläne der EU für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als ein wirksames Instrument und einen möglichen neuen Rahmen der EU für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft; hält es für unerlässlich, dass zivilgesellschaftliche Organisationen nicht nur in den Konsultationsprozess für die Erstellung der Fahrpläne, sondern auch in deren Umsetzung, Überwachung und Überprüfung eingebunden werden;

35.

verpflichtet sich, jedes Jahr nach eingehender Beratung mit einschlägigen Institutionen und nichtstaatlichen Organisationen ein Verzeichnis der Länder zu erstellen, in denen der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft am stärksten bedroht ist;

36.

fordert die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, Gespräche über die Bemühungen der EU um die Freilassung von Menschenrechtsverteidigern, Entwicklungshelfern, Journalisten, politischen Aktivisten, Personen, die aufgrund ihrer religiösen oder moralischen Überzeugungen inhaftiert wurden, und sonstigen Personen, die infolge von Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft inhaftiert wurden, regelmäßig auf die Tagesordnung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten zu setzen und regelmäßig entsprechende Folgemaßnahmen zu erörtern;

37.

begrüßt die Einrichtung von Anlaufstellen für Menschenrechtsfragen und Zivilgesellschaft in den EU-Delegationen, die die Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft verbessern sollen, insbesondere indem sie schutzbedürftige und ausgegrenzte Gruppen und Einzelpersonen unterstützen; fordert die EU-Delegationen auf, das Bewusstsein für Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft und den Schutz von Aktivisten unter den Mitgliedern nationaler Parlamente und Regierungen und den Beamten lokaler Behörden systematisch zu stärken und weiterhin mit zivilgesellschaftlichen Organisationen im Rahmen des Programmplanungszyklus der EU-Fonds und bei ihrer anschließenden Überwachung zusammenzuarbeiten, auch dann, wenn die bilaterale Zusammenarbeit ausläuft; fordert die EU-Delegationen außerdem auf, der Zivilgesellschaft regelmäßig und in transparenter Weise Informationen über Mittel und Finanzierungsmöglichkeiten bereitzustellen;

38.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den kleiner werdenden Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft systematisch in allen ihren bilateralen Beziehungen zu berücksichtigen und von allen zur Verfügung stehenden Instrumenten und Maßnahmen, einschließlich Entwicklung und Handel, Gebrauch zu machen, um dafür zu sorgen, dass die Partnerstaaten ihren Verpflichtungen zum Schutz und zur Garantie der Menschenrechte nachkommen; fordert die EU auf, die Einbeziehung von Akteuren der Zivilgesellschaft in Partnerländern genau zu überwachen und die entsprechenden Regierungen nachdrücklich aufzufordern, alle Rechtsvorschriften, mit denen das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verletzt wird, aufzuheben; ist diesbezüglich der Ansicht, dass die EU im Zusammenhang mit jeglichen Einschränkungen des zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraums eine positive Konditionalität für die Budgethilfe einführen sollte;

39.

betont, dass die westliche Zivilgesellschaft die Gründung und Stärkung nichtstaatlicher Organisationen durch die Weitergabe von Wissen unterstützen sollte und diesen dadurch dabei helfen sollte, zur Entwicklung ihres Landes beizutragen;

40.

spricht sich ausdrücklich dafür aus, Synergien zwischen den externen Finanzierungsinstrumenten der EU zur Unterstützung der Zivilgesellschaft zu schaffen, und fordert eine umfassende Bestandsaufnahme aller Fördermittel der EU für die Zivilgesellschaft auf Länderebene, um Doppelungen und Überschneidungen zu vermeiden und mögliche Finanzierungslücken und -bedürfnisse zu ermitteln;

41.

fordert die EU auf, ausgehend von den Erfahrungen internationaler Organisationen und aus entsprechenden Programmen (z. B. UNICEF, Weltbank, WHO oder dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) sowie auf der Grundlage entsprechender bewährter Verfahren in den EU-Mitgliedstaaten und im Ausland Leitlinien für Partnerschaften mit Kirchen, religiösen Organisationen und führenden Vertretern von Religionsgemeinschaften zugunsten der Entwicklungszusammenarbeit einzuführen;

42.

empfiehlt dringend einen besseren Schutz der Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen in Drittstaaten, so dass gegen sie gerichtete Anfeindungen besser bekämpft werden können;

43.

begrüßt es, dass einige EU-Finanzierungsinstrumente, die für die Entwicklungszusammenarbeit relevant sind, erhöhte Flexibilität bieten, sodass beispielsweise Antragsteller für Finanzhilfe leichter registriert werden können und den Empfängern erforderlichenfalls Vertraulichkeit zugesichert werden kann; ist jedoch der Auffassung, dass mehr getan werden kann, um die jeweils am besten geeignete und maßgeschneiderte Lösung für länderspezifische Situationen zu finden, unter anderem durch mehr Informationen zu anstehenden Ausschreibungen, mehr Finanzierungsmöglichkeiten, regelmäßigere Aktualisierungen der Fahrpläne und ihre Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, die Harmonisierung und Vereinfachung von Finanzierungsmodalitäten und die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen bei Verwaltungsverfahren;

44.

fordert die Kommission auf, in das Mehrjahresrichtprogramm 2018–2020 des Finanzinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit eine weltweite thematische Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufzunehmen, bei der speziell um die Bekämpfung der Einschränkungen des zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraums geht;

45.

fordert die Kommission auf, die Mittel des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) aufzustocken, um gegen die Einschränkungen des Handlungsspielraums von Menschenrechtsverteidigern vorzugehen und ihre Lage zu verbessern; bedauert, dass die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel in einigen Ländern sehr niedrig sind; fordert die Kommission auf, zu prüfen, welche neuen Maßnahmen mit dem EIDHR finanziert werden können, dabei einen umfassenden Ansatz gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen zu verfolgen und ihre Anstrengungen zur Einführung eines flexibleren und vereinfachten Verfahrens für den Zugang zu EIDHR-Mitteln, insbesondere für junge Menschen, fortzusetzen, und dabei unter anderem wesentlichere Ausnahmen für besonders gefährdete Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Unterstützung für nicht registrierte Gruppen vorzusehen, die eigentlich von den Behörden anerkannt werden sollten; ist der Auffassung, dass der Schwerpunkt verstärkt auf die Unterstützung von Gruppen und Akteuren vor Ort gelegt werden sollte, da Menschenrechtsfragen oft auf lokaler Ebene realer und akuter wahrgenommen werden; weist erneut auf die Bedeutung des EIDHR, über das dringend benötigte direkte finanzielle und materielle Unterstützung für gefährdete Menschenrechtsverteidiger bereitgestellt wird, sowie auf die Bedeutung des Nothilfefonds hin, über den ihnen die EU-Delegationen direkte Ad-hoc-Hilfen gewähren können; erkennt die Bedeutung von Koalitionen oder Konsortien internationaler und nationaler zivilgesellschaftlicher Akteure an, die das Ziel verfolgen, die Arbeit lokaler nichtstaatlicher Organisationen zu erleichtern und vor repressiven Maßnahmen zu schützen; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, eine wirksame gemeinsame Umsetzung der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern in allen Drittländern, in denen die Zivilgesellschaft gefährdet ist, zu fördern, indem lokale Strategien angenommen werden, mit denen gewährleistet wird, dass diese uneingeschränkt tätig sein können;

46.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  http://www.un.org/Depts/german/gv-70/band1/ar70001.pdf

(2)  Ratsdokument 10715/16.

(3)  Ratsdokument 10897/15.

(4)  ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44.

(5)  ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1.

(6)  ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.

(7)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(8)  C(2014)4865 final.

(9)  A/HRC/32/L.29.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0405.

(11)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0371.

(12)  http://www.europarl.europa.eu/document/activities/cont/201203/20120329ATT42170/ 20120329ATT42170EN.pdf

(13)  A/HRC/32/20.

(14)  http://www3.weforum.org/docs/GRR17_Report_web.pdf

(15)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0026.

(16)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0437.

(17)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0246.

(18)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0224.

(19)  ABl. C 208 vom 10.6.2016, S. 25.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/29


P8_TA(2017)0366

Bekämpfung der Cyberkriminalität

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (2017/2068(INI))

(2018/C 346/04)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 2, 3 und 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

gestützt auf die Artikel 16, 67, 70, 72, 73, 75, 82, 83, 84, 85, 87 und 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf die Artikel 1, 7, 8, 11, 16, 17, 21, 24, 41, 47, 48, 49, 50 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989,

unter Hinweis auf das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie vom 25. Mai 2000,

unter Hinweis auf die auf dem ersten Weltkongress gegen kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern angenommene Stockholmer Erklärung und Aktionsagenda, die auf dem zweiten Weltkongress gegen kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern angenommene Globale Verpflichtung von Yokohama und die auf der Vorbereitungskonferenz des zweiten Weltkongresses gegen kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern angenommene Verpflichtung von Budapest mit dem dazugehörigen Aktionsplan,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 zum Kinderschutz in der digitalen Welt (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2015 zum sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet (2),

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2001/413/JAI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (3),

unter Hinweis auf das Budapester Übereinkommen über Computerkriminalität vom 23. November 2001 (4) und dessen Zusatzprotokoll,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI (8),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission vom 7. Februar 2013 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union — ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum“ (JOIN(2013)0001),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (9),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (10) („EEA-Richtlinie“),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. April 2014 (11), mit dem die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig erklärt wurde,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 mit dem Titel „Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union — ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum“ (12),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. April 2015 mit dem Titel „Die Europäische Sicherheitsagenda“ (COM(2015)0185) und die nachfolgenden Fortschrittsberichte mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion“,

unter Hinweis auf den Bericht der am 7. und 8. März 2016 in Amsterdam veranstalteten Konferenz zu dem Thema „Gerichtliche Zuständigkeit im virtuellen Raum“,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) (13),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (14),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) (15),

unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 5. Juli 2016 über die Unterzeichnung einer vertraglichen Vereinbarung über eine öffentlich-private Partnerschaft für industrielle Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Cybersicherheit zwischen der Europäischen Union, vertreten durch die Kommission, und dem Interessenverband (C(2016)4400),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission vom 6. April 2016 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Gemeinsamer Rahmen für die Abwehr hybrider Bedrohungen — eine Antwort der Europäischen Union“ (JOIN(2016)0018),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder“ (COM(2012)0196) und den Bericht der Kommission vom 6. Juni 2016 mit dem Titel „Abschlussbewertung des Mehrjahresprogramms der EU zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien (‚Sicheres Internet‘)“ (COM(2016)0364),

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung von Europol und der ENISA vom 20. Mai 2016 zur rechtmäßigen Strafverfolgung im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen des 21. Jahrhunderts,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2016 zum Europäischen Justiziellen Netz für Cyberkriminalität,

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netzen und Informationssystemen in der Union (16),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der ENISA vom Dezember 2016 zu dem Thema „Leistungsfähige Verschlüsselung und Schutz der digitalen Identität“,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Cloud-Beweismittel des Europarates mit dem Titel „Zugang der Strafjustiz zu elektronischen Beweismitteln in der Cloud: Empfehlungen für die Beratungen der Arbeitsgruppe“ vom 16. September 2016,

unter Hinweis auf die Tätigkeit der gemeinsamen Arbeitsgruppe gegen Cyberkriminalität (J-CAT),

unter Hinweis auf die Europol-Berichte SOCTA (Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität) vom 28. Februar 2017 und IOCTA (Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität im Internet) vom 28. September 2016,

unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2016 in der Rechtssache C-203/15 (Tele2-Urteil) (17),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (18),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0272/2017),

A.

in der Erwägung, dass durch Cyberkriminalität in zunehmendem Maße erheblicher sozialer und wirtschaftlicher Schaden verursacht wird und auf diese Weise die Grundrechte der Bürger beeinträchtigt wird, die Rechtsstaatlichkeit im Cyberraum bedroht ist und die Stabilität demokratischer Gesellschaften gefährdet ist;

B.

in der Erwägung, dass Cyberkriminalität in den Mitgliedstaaten mehr und mehr zum Problem wird;

C.

in der Erwägung, dass im IOCTA-Bericht 2016 aufgezeigt wird, dass die Cyberkriminalität an Intensität, Komplexität und Ausmaß zunimmt, dass die Zahl der gemeldeten Fälle von Cyberkriminalität in manchen Mitgliedstaaten größer ist als die Zahl herkömmlicher Straftaten, dass sich die Cyberkriminalität auf andere Deliktsbereiche wie Menschenhandel ausweitet, dass die Nutzung von Verschlüsselungs- und Anonymisierungsprogrammen zu kriminellen Zwecken zunimmt und dass es mehr Angriffe durch Erpressungssoftware als herkömmliche Bedrohungen durch Schadprogramme wie Trojaner gibt;

D.

in der Erwägung, dass die Zahl der Angriffe auf Server der Kommission 2016 gegenüber 2015 um 20 % gestiegen ist;

E.

in der Erwägung, dass die Anfälligkeit von Computern gegenüber Angriffen auf die einzigartigen Entwicklungsfortschritte der Informationstechnologie im Laufe der Jahre, das rasche Wachstum des Online-Geschäfts und auf die Untätigkeit staatlicher Einrichtungen zurückzuführen ist;

F.

in der Erwägung, dass der Schwarzmarkt für computergestützte Erpressung, die Nutzung gemieteter Botnetze, Hackerangriffe und gestohlene digitale Güter immer größer wird;

G.

in der Erwägung, dass der Schwerpunkt der Cyberangriffe nach wie vor auf Schadsoftware wie zum Beispiel Banken-Trojanern liegt, aber auch die Anzahl und Schwere der Angriffe auf industrielle Steuerungssysteme und Steuerungsnetze zunehmen, durch die kritische Infrastruktur und Wirtschaftsstrukturen zerstört und Gesellschaften destabilisiert werden sollen, wie im Fall des Angriffs mit der Erpressungssoftware „WannaCry“ im Mai 2017, was eine wachsende Bedrohung für die Sicherheit, Verteidigung und andere wichtige Bereiche darstellt; in der Erwägung, dass der Großteil der internationalen Datenanfragen im Bereich Strafverfolgung in Zusammenhang mit Finanzbetrug und Finanzkriminalität steht, dann folgen Gewaltverbrechen und schwere Straftaten;

H.

in der Erwägung, dass die kontinuierlich zunehmende Vernetzung von Menschen, Orten und Dingen zwar viele Vorteile mit sich bringt, aber auch das Risiko der Cyberkriminalität erhöht; in der Erwägung, dass an das Internet der Dinge angeschlossene Geräte, etwa intelligente Netze, mit dem Internet verbundene Kühlschränke, Autos, medizinische Geräte oder Hilfsmittel, häufig nicht so gut geschützt sind wie herkömmliche, mit dem Internet verbundene Geräte und deshalb ein ideales Ziel für Cyberkriminelle abgeben, zumal die Regelungen für Sicherheitsaktualisierungen für an das Internet der Dinge angeschlossene Geräte häufig lückenhaft und manchmal schlicht nicht vorhanden sind; in der Erwägung, dass gehackte Geräte des Internets der Dinge, die physische Stellglieder haben oder steuern können, unter Umständen eine konkrete Gefahr für das Leben von Menschen darstellen können;

I.

in der Erwägung, dass ein wirksamer Datenschutz-Rechtsrahmen unbedingt erforderlich ist, um Vertrauen in die Online-Welt zu schaffen, wodurch Verbrauchern und Unternehmen gleichermaßen die Möglichkeit geboten wird, die Vorteile des digitalen Binnenmarkts uneingeschränkt auszuschöpfen und Cyberkriminalität zu bekämpfen;

J.

in der Erwägung, dass die Unternehmen die Herausforderung, die vernetzte Welt sicherer zu machen, nicht allein bewältigen können und dass die Staaten zur Cybersicherheit beitragen sollten, indem sie Vorschriften erlassen und Anreize für ein weniger riskantes Verhalten der Nutzer setzen;

K.

in der Erwägung, dass die Grenzen zwischen Cyberkriminalität, Cyberspionage, Cyberkrieg, Cybersabotage und Cyberterrorismus zunehmend verschwimmen; in der Erwägung, dass die Cyberkriminalität sowohl Einzelpersonen als auch öffentliche oder private Einrichtungen zum Ziel haben und eine große Bandbreite von Straftaten umfassen kann, etwa Verletzungen der Privatsphäre, sexueller Missbrauch von Kindern im Internet, Aufstachelung der Öffentlichkeit zu Gewalt und Hass, Sabotage, Spionage, Finanzkriminalität und Betrügereien wie Zahlungsbetrug, Diebstahl und Identitätsdiebstahl und rechtswidrige Eingriffe in Computersysteme;

L.

in der Erwägung, dass groß angelegter Datenbetrug und Datendiebstahl im Welt-Risiko-Bericht 2017 des Weltwirtschaftsforums als eines der fünf globalen Risiken ausgewiesen ist, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie tatsächlich eintreten, am höchsten ist;

M.

in der Erwägung, dass eine beträchtliche Anzahl der Fälle von Cyberkriminalität ungeahndet und ungestraft bleibt; in der Erwägung, dass nach wie vor zahlreiche Fälle nicht angezeigt werden, Cyberkriminelle infolge der langen Ermittlungszeiten mehrere Zugänge/Ausgänge oder Hintertüren entwickeln können, der Zugang zu elektronischen Beweismitteln schwierig ist, Probleme bei der Erlangung von Beweismitteln und ihrer Zulassung vor Gericht auftreten sowie komplexe Verfahren und rechtliche Herausforderungen in Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Charakter von Cyberkriminalität bestehen;

N.

in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2016 betonte, dass angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der Cyberkriminalität und der gemeinsamen Bedrohungen für die Cybersicherheit, denen die EU gegenübersteht, eine verstärkte Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch zwischen den Polizei- und Justizbehörden und den Experten auf dem Gebiet der Cyberkriminalität von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, wirksame Ermittlungen im Cyberraum durchzuführen und elektronische Beweismittel zu erlangen;

O.

in der Erwägung, dass mit der Nichtigerklärung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung durch den EuGH (Urteil vom 8. April 2014) und dem Verbot einer allgemeinen, undifferenzierten und nicht zielgerichteten Vorratsdatenspeicherung, das der EuGH in seiner Entscheidung in der Rechtssache Tele2 am 21. Dezember 2016 bestätigte, der Verarbeitung von Massen-Telekommunikationsdaten und dem Zugriff der zuständigen Behörden auf diese Daten enge Grenzen gesetzt wurden;

P.

in der Erwägung, dass der EuGH (19) in seiner Entscheidung in der Rechtssache Maximilian Schrems klargestellt hat, dass Massenüberwachung gegen die Grundrechte verstößt;

Q.

in der Erwägung, dass bei der Bekämpfung von Cyberkriminalität dieselben Verfahrensgarantien und inhaltlichen Garantien und dieselben Grundrechte — insbesondere mit Blick auf den Datenschutz und die Meinungsfreiheit — wie bei der Bekämpfung anderer Kriminalitätsformen gewahrt werden müssen;

R.

in der Erwägung, dass Kinder das Internet in immer jüngerem Alter nutzen und in besonderem Maße Gefahr laufen, Opfer einer Kontaktaufnahme zu Missbrauchszwecken („Grooming“) und anderer Formen der sexuellen Ausbeutung im Internet (Cybermobbing, sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung und Erpressung) zu werden, und dass sie durch die widerrechtliche Aneignung personenbezogener Daten und durch gefährliche Kampagnen, mit denen verschiedene Formen der Selbstverletzung propagiert werden, wie beispielsweise bei dem Spiel „Blue Whale“, gefährdet sind und deshalb besonderen Schutz benötigen; in der Erwägung, dass Täter im Internet über Chaträume, E-Mails, Online-Spiele, Websites und soziale Netzwerke schneller ihre Opfer ausfindig machen und zu ihnen Kontakt aufnehmen können, und dass verborgene Peer-to-Peer-Netzwerke (P2P-Netzwerke) nach wie vor die zentralen Plattformen sind, über die einschlägige Täter Inhalte abrufen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen, solche Inhalte speichern und austauschen und sich unerkannt an neue Opfer heranpirschen;

S.

in der Erwägung, dass die zunehmende Tendenz zu sexueller Nötigung und Erpressung noch nicht hinreichend untersucht wurde und die Fälle nicht immer angezeigt werden, was in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten bei den Opfern Scham- und Schuldgefühle hervorrufen;

T.

in der Erwägung, dass die Online-Liveübertragung von Kindesmissbrauch als zunehmende Bedrohung betrachtet wird; in der Erwägung, dass die Online-Liveübertragung von Kindesmissbrauch am offensichtlichsten mit der kommerziellen Verbreitung von kinderpornografischem Material verknüpft ist;

U.

in der Erwägung, dass die National Crime Agency im Vereinigten Königreich in einer aktuellen Studie herausgefunden hat, dass jüngere Menschen, die Hackerangriffe ausführen, weniger an Geld interessiert sind, sondern häufig in Computernetze eindringen, um Freunde zu beeindrucken oder den Staat herauszufordern;

V.

in der Erwägung, dass die Sensibilisierung für die Risiken der Cyberkriminalität zwar gestiegen ist, doch die Schutzmaßnahmen einzelner Nutzer und öffentlicher Einrichtungen und Unternehmen nach wie vor völlig unzureichend sind, was in erster Linie auf mangelndes Wissen und fehlende Ressourcen zurückzuführen ist;

W.

in der Erwägung, dass durch die Bekämpfung von Cyberkriminalität und illegalen Online-Aktivitäten die positiven Aspekte eines freien und offenen Cyberraums nicht in den Hintergrund geraten dürfen, die in neuen Möglichkeiten für die Weitergabe von Wissen und für die Förderung der politischen und sozialen Inklusion weltweit bestehen;

Allgemeine Überlegungen

1.

betont, dass die starke Zunahme des Einsatzes von Erpressungssoftware, Botnetzen und unbefugten Eingriffen in Computersysteme Auswirkungen auf die Sicherheit von Menschen, die Verfügbarkeit und Integrität personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre und der Grundfreiheiten hat und außerdem die Integrität von Einrichtungen der kritischen Infrastruktur wie der Energie- und Stromversorgung und von Teilen des Geld- und Kreditsystems wie Börsen beeinträchtigen kann; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die Bekämpfung der Cyberkriminalität zu den Prioritäten der Europäischen Sicherheitsagenda vom 28. April 2015 zählt;

2.

hält es für dringend geboten, gemeinsame Definitionen für Cyberkriminalität, Cyberkriegführung, Cybersicherheit, Cybermobbing und Cyberangriffe zu entwickeln, damit sichergestellt ist, dass die Organe der EU und die Mitgliedstaaten dieselbe Legaldefinition nutzen;

3.

betont, dass bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität zuallererst Einrichtungen der kritischen Infrastruktur und andere vernetzte Geräte geschützt und widerstandsfähiger gemacht werden sollten und nicht nur über repressive Maßnahmen nachgedacht werden sollte;

4.

bekräftigt, dass rechtliche Schritte auf europäischer Ebene unternommen werden müssen, um die Definition der Straftatbestände, die Angriffe auf Informationssysteme sowie den sexuellen Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet betreffen, zu harmonisieren und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, ein System zur Erfassung, Erstellung und Bereitstellung von statistischen Daten über solche Straftaten einzurichten, damit diese Formen der Kriminalität wirksamer bekämpft werden können;

5.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie zügig und ordnungsgemäß umzusetzen und anzuwenden, sofern dies noch nicht geschehen ist; fordert die Kommission auf, die vollständige und tatsächliche Umsetzung der Richtlinie sorgsam zu überwachen und sicherzustellen, das Parlament und dessen zuständigen Ausschuss rasch über ihre Erkenntnisse zu informieren und gleichzeitig den Rahmenbeschluss des Rates 2004/68/JI zu ersetzen; betont, dass Eurojust und Europol mit genügend Ressourcen ausgestattet werden müssen, um die Opferidentifizierung zu verbessern und es diesen Organisationen zu ermöglichen, gegen organisierte Netze von Tätern des sexuellen Missbrauchs vorzugehen und kinderpornografisches Material im Internet und außerhalb des Internets schneller zu entdecken, zu prüfen und zu melden;

6.

bedauert, dass 80 % der Unternehmen in Europa mindestens einmal von einem Cybervorfall betroffen waren und dass Cyberangriffe auf Unternehmen häufig unentdeckt bleiben oder nicht zur Anzeige gebracht werden; weist darauf hin, dass mehreren Studien zufolge die jährlichen Kosten von Cyberangriffen für die Weltwirtschaft erheblich sind; ist der Ansicht, dass die Pflicht zur Offenlegung von Sicherheitslücken und zum Austausch von Informationen über Risiken, die mit der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DSGVO) und mit der Richtlinie (EU) 2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (Richtlinie über Netz- und Informationssicherheit — NIS-Richtlinie) eingeführt wurde, dazu beitragen dürfte, dieses Problem in den Griff zu bekommen, indem Unternehmen, insbesondere KMU, Unterstützung angeboten wird;

7.

betont, dass die sich kontinuierlich wandelnden Cyberbedrohungen große rechtliche und technologische Herausforderungen für alle interessierten Akteure sind; ist der Auffassung, dass neue Technologien nicht als Bedrohung betrachtet werden sollten, und weist darauf hin, dass der Fortschritt der Technik auf dem Gebiet der Verschlüsselung zu einer Verbesserung der allgemeinen Sicherheit der Informationssysteme führen wird, etwa indem die Endnutzer in die Lage versetzt werden, ihre Daten und ihre Kommunikation besser zu schützen; weist jedoch darauf hin, dass immer noch erhebliche Lücken bei der Sicherung der Kommunikation bestehen und dass Verfahren wie die Mehrfachverschlüsselung nach dem Zwiebelschalenprinzip (Onion-Routing) und verborgene Netzwerke von böswilligen Nutzern, einschließlich Terroristen und Personen, die sexuelle Straftaten an Kindern begehen, sowie von Hackern, die von nicht befreundeten ausländischen Staaten finanziert werden, oder von extremistischen politischen oder religiösen Organisationen zu kriminellen Zwecken verwendet werden können, insbesondere zur Verschleierung ihrer kriminellen Aktivitäten oder ihrer Identitäten, wodurch die Ermittlungsbehörden vor enorme Herausforderungen gestellt werden;

8.

bekundet seine große Besorgnis über den jüngsten weltweiten Angriff mit Erpressungssoftware, von dem offensichtlich Zehntausende Computer in annähernd 100 Ländern und zahlreiche Organisationen betroffen waren, darunter auch der National Health Service (NHS) des Vereinigten Königreichs, der das bekannteste Opfer dieses breit angelegten Angriffs mit Schadsoftware war; würdigt in diesem Zusammenhang die wichtige Tätigkeit der Initiative „No More Ransom“ (Keine Erpressung mehr), die mehr als 40 kostenfreie Entschlüsselungswerkzeuge anbietet, mit denen Opfer von Erpressungssoftware auf der ganzen Welt ihre Daten auf betroffenen Geräten entschlüsseln können;

9.

betont, dass durch verborgene Netzwerke und das Onion-Routing in manchen Ländern auch freie Räume für Journalisten, politisch Engagierte und Menschenrechtsverfechter geschaffen werden und verhindert wird, dass repressive staatliche Stellen dieser Personen habhaft werden;

10.

stellt fest, dass Netze von Kriminellen und Terroristen bislang nur in begrenztem Maße auf Werkzeuge und Dienstleistungen für Cyberkriminalität zugreifen können; hebt jedoch hervor, dass sich dies wahrscheinlich schon angesichts der immer engeren Verbindungen zwischen Terrorismus und organisierter Kriminalität und der großen Verfügbarkeit von Schusswaffen und sprengstofffähigem Material in verborgenen Netzwerken ändern dürfte;

11.

verurteilt aufs Schärfste jedweden Eingriff in Systeme, der von einem fremden Staat oder dessen Agenten vorgenommen oder gesteuert wird, um demokratische Prozesse in einem anderen Land zu stören;

12.

betont, dass grenzübergreifende Aufforderungen zum Domänendiebstahl, zum Entfernen von Inhalten und zum Zugriff auf Nutzerdaten schwierige Herausforderungen darstellen, auf die umgehend reagiert werden muss, da viel auf dem Spiel steht; betont in diesem Zusammenhang, dass die internationalen Rahmenregelungen im Bereich der Menschenrechte, die sowohl für die Online-Welt als auch im wirklichen Leben gelten, als wichtiger Maßstab auf globaler Ebene dienen;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Opfer von Cyberangriffen die in der Richtlinie 2012/29/EU verankerten Rechte in vollem Umfang in Anspruch nehmen können; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, ihre Anstrengungen in Bezug auf die Identifizierung von Opfern und opferbezogene Dienste zu intensivieren, etwa indem sie die Europol-Arbeitsgruppe zur Identifizierung von Opfern auch künftig unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit Europol umgehend entsprechende Plattformen einzurichten, damit alle Internetnutzer wissen, wie sie gezielte Hilfe beantragen können, wenn sie von rechtswidrigen Online-Angriffen betroffen sind; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Richtlinie 2012/29/EU eine Studie zu den Auswirkungen der grenzübergreifenden Cyberkriminalität auszuarbeiten;

14.

betont, dass im Europol-Bericht 2014 über die Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität — unter Berücksichtigung der bestehenden Beschränkungen der Verfahren im Rahmen von Rechtshilfeabkommen — darauf hingewiesen wird, dass effizientere und wirksamere rechtliche Instrumente benötigt werden, und dass darin zudem eine weitergehende Harmonisierung der Rechtsvorschriften in der EU empfohlen wird, soweit hierfür Bedarf besteht;

15.

hebt hervor, dass Cyberkriminalität das Funktionieren des digitalen Binnenmarkts gravierend beeinträchtigt, da sie das Vertrauen in die Anbieter digitaler Dienste schmälert, die Sicherheit grenzübergreifender Transaktionen schwächt und den Interessen der Nutzer digitaler Dienste erheblich schadet;

16.

betont, dass Strategien und Maßnahmen im Bereich Cybersicherheit nur dann tragfähig und wirksam sein können, wenn die Cybersicherheit auf den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten und Grundfreiheiten und auf den Grundwerten der EU beruht;

17.

erachtet es als berechtigterweise und dringend geboten, die Kommunikation zwischen Privatpersonen sowie zwischen Privatpersonen und öffentlichen und privaten Organisationen zu schützen, um der Cyberkriminalität vorzubeugen; betont, dass durch starke Verschlüsselung dazu beigetragen werden kann, dieser Anforderung zu entsprechen; betont außerdem, dass durch eine Einschränkung der Verwendung oder eine Schwächung der Leistung von Verschlüsselungswerkzeugen Schwachstellen, die zu kriminellen Zwecken ausgenutzt werden können, geschaffen werden und das Vertrauen in elektronische Dienste ausgehöhlt wird, was wiederum der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft gleichermaßen schadet;

18.

fordert einen Aktionsplan zum Schutz der Rechte von Kindern im Cyberraum, sowohl in den Netzen als auch im wirklichen Leben, und weist darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Cyberkriminalität in erster Linie an Kindern begangene Straftaten ins Visier nehmen müssen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit untereinander und mit Europol und dessen Europäischem Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität intensivieren müssen, um der Cyberkriminalität und insbesondere der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet vorzubeugen und sie zu bekämpfen;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle rechtlichen Hebel in Bewegung zu setzen, um gegen das Phänomen der Online-Gewalt gegen Frauen und Cybermobbing vorzugehen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten insbesondere auf, mit vereinten Kräften einen rechtlichen Rahmen zur Verfolgung von Straftaten zu schaffen, mit dem Online-Unternehmen verpflichtet werden, herabsetzende, beleidigende und entwürdigende Inhalte zu löschen oder ihre Verbreitung zu unterlassen; fordert außerdem, für die psychologische Unterstützung von Frauen und Mädchen zu sorgen, die Opfer von Online-Gewalt oder Cybermobbing geworden sind;

20.

betont, dass illegale Online-Inhalte auf der Grundlage eines ordentlichen Gerichtsverfahrens umgehend entfernt werden sollten; hebt hervor, dass mittels Informations- und Kommunikationstechnologie Internetdienstanbietern und Hostdienstanbietern die Aufgabe zukommt, illegale Online-Inhalte auf Ersuchen der zuständigen Strafverfolgungsbehörde schnell und tatsächlich zu entfernen;

Präventivmaßnahmen

21.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der Überprüfung der Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union auch künftig Schwachstellen europäischer Einrichtungen der kritischen Infrastruktur mit Blick auf die Netze und die Informationssicherheit zu ermitteln, Anreize für die Entwicklung nicht anfälliger Systeme zu setzen und die Lage der EU und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bekämpfung der Cyberkriminalität zu beurteilen, um die Trends und Entwicklungen bezüglich der Straftaten im Cyberraum besser nachvollziehen zu können;

22.

betont, dass die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen von wesentlicher Bedeutung für die Verhütung der Cyberkriminalität ist und ihr deshalb höchste Priorität eingeräumt werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, vorausschauende Strategien und Maßnahmen zum Schutz von Netzen und Einrichtungen der kritischen Infrastruktur zu ergreifen, und fordert einen umfassenden europäischen Ansatz bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität, der mit den Grundrechten, dem Datenschutz, der Cybersicherheit, dem Verbraucherschutz und dem elektronischen Handel im Einklang steht;

23.

begrüßt in diesem Zusammenhang, dass EU-Mittel in Forschungsprojekte wie die öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP) für Cybersicherheit investiert werden, mit der in der EU die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen durch Innovation und Kapazitätsausbau gefördert werden soll; würdigt insbesondere die Bemühungen der ÖPP für Cybersicherheit um die Entwicklung geeigneter Maßnahmen für den Umgang mit Zero-Day-Sicherheitslücken;

24.

betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung von kostenfreier und quelloffener Software; fordert, dass mehr EU-Finanzmittel speziell für die auf kostenfreier und quelloffener Software beruhende Forschung im Bereich IT-Sicherheit zur Verfügung gestellt werden;

25.

nimmt besorgt zur Kenntnis, dass es nicht genügend qualifizierte IT-Fachleute gibt, die im Bereich Cybersicherheit tätig sind; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, in Bildung zu investieren;

26.

ist der Ansicht, dass der Regulierung eine größere Bedeutung im Umgang mit den Risiken für die Cybersicherheit zukommen sollte, indem Produkt- und Softwarestandards mit Blick auf das Design und spätere Aktualisierungen verbessert und Mindeststandards zu vorgegebenen Nutzernamen und Kennwörtern eingeführt werden;

27.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Informationsaustausch im Rahmen von Eurojust, Europol und der ENISA und den Austausch bewährter Verfahren im Rahmen des Europäischen CSIRT-Netzwerks und der CERT-Notfallteams in Bezug auf die Herausforderungen, mit denen sie bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität konfrontiert sind, und im Hinblick auf konkrete rechtliche und technische Lösungen zur Überwindung dieser Probleme auszubauen und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen zu erhöhen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die konkrete Zusammenarbeit zu fördern und den Austausch von Informationen zu erleichtern, damit — wie in der NIS-Richtlinie vorgesehen — potenzielle Risiken vorausgesehen und bewältigt werden können;

28.

ist besorgt über die Feststellung von Europol, dass ein Großteil der erfolgreichen Angriffe auf Privatpersonen auf mangelnde digitale Hygiene und mangelnde Nutzersensibilisierung oder auf ungenügende Sorgfalt bei technischen Sicherheitsvorkehrungen wie der eingebauten Sicherheit zurückzuführen ist; betont, dass die ersten Opfer schlecht gesicherter Hard- und Software die Nutzer sind;

29.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Einbindung aller relevanten Akteure und Interessenträger eine Sensibilisierungskampagne ins Leben zu rufen, in deren Rahmen Kinder darüber aufgeklärt werden, welche Gefahren im Internet lauern und wie sie darauf reagieren können, und Eltern, Betreuer und Pädagogen hierbei und beim Schutz von Kindern vor den Gefahren im Internet unterstützt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zudem auf, die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung von Programmen zur Vorbeugung von sexuellem Missbrauch im Internet zu unterstützen, Sensibilisierungskampagnen für verantwortungsvolles Verhalten in sozialen Medien zu fördern und die wichtigsten Suchmaschinen und sozialen Netzwerke dazu anzuhalten, vorausschauend Maßnahmen für den Schutz von Kindern im Internet zu ergreifen;

30.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Sensibilisierungs-, Informations- und Präventionskampagnen durchzuführen und bewährte Verfahren zu fördern, damit die Bürger, insbesondere Kinder und andere schutzbedürftige Nutzer, aber auch zentralstaatliche und kommunale Einrichtungen, bedeutende Betreiber und Akteure der Privatwirtschaft, insbesondere KMU, für die Risiken der Cyberkriminalität sensibilisiert werden und erfahren, wie sie sich im Internet und ihre Geräte schützen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten außerdem auf, für praktische Sicherheitsmaßnahmen zu werben, etwa Verschlüsselungstechnologien, sonstige Technologien zur Verbesserung der Sicherheit und Privatsphäre und Anonymisierungstools;

31.

ist der Ansicht, dass die Sensibilisierungskampagnen mit Schulungsprogrammen für eine sachkundige Nutzung von IT-Instrumenten einhergehen sollten; legt den Mitgliedstaaten nahe, Themen wie Cybersicherheit und Risiken und Folgen der Angabe personenbezogener Daten im Internet in die Lehrpläne der Schulen aufzunehmen; hebt in diesem Zusammenhang die Bemühungen hervor, die im Rahmen der 2012 vorgestellten Europäischen Strategie für ein besseres Internet für Kinder unternommen wurden;

32.

hält es mit Blick auf die Bekämpfung der Cyberkriminalität für dringend geboten, dass die Bemühungen um Bildung und Ausbildung im Bereich der Netz- und Informationssicherheit verstärkt werden, indem Schulungsangebote für Studierende der Computerwissenschaften zur Netz- und Informationssicherheit, zur Entwicklung sicherer Software und zum Schutz personenbezogener Daten und außerdem Grundlagenschulungen in Netz- und Informationssicherheit für Bedienstete der öffentlichen Verwaltung eingerichtet werden;

33.

vertritt die Auffassung, dass eine Versicherung gegen Cyberangriffe durch Hacker eines der Instrumente sein könnte, mit denen sowohl Unternehmen, die für das Softwaredesign haftbar gemacht werden, als auch Nutzer, die zur ordnungsgemäßen Verwendung der Software angehalten werden, dazu bewegt werden könnten, Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen;

34.

betont, dass Unternehmen anhand regelmäßiger Bewertungen Schwachstellen und Risiken ermitteln und ihre Produkte und Dienste dadurch schützen sollten, dass Schwachstellen sofort behoben werden, unter anderem durch Maßnahmen des Patch-Managements und durch Datenschutzaktualisierungen, und dass sie außerdem die Folgen von Angriffen mit Erpressungssoftware durch die Einrichtung robuster Sicherungssysteme begrenzen und Cyberangriffe fortlaufend melden sollten;

35.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die IT-Notfallteams einzurichten, an die sich Unternehmen und Verbraucher wenden können, um bösartige E-Mails und Websites zu melden, wie in der NIS-Richtlinie vorgesehen, damit die Mitgliedstaaten regelmäßig Informationen über Sicherheitsvorfälle erhalten und Maßnahmen zur Bekämpfung und Minderung des Risikos ihrer eigenen Systeme ergreifen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung einer Datenbank zur Erfassung aller Arten von Cyberkriminalität und zur Überwachung der Entwicklung der diesbezüglichen Erscheinungsformen zu prüfen;

36.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Investitionen zu tätigen, mit denen die Sicherheit ihrer kritischen Infrastruktur und der damit verbundenen Daten erhöht wird, damit sie Cyberangriffen standhalten können;

Stärkung der Verantwortung und Haftung der Diensteanbieter

37.

vertritt die Ansicht, dass die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Diensteanbietern ein entscheidender Faktor ist, um die gegenseitige Rechtshilfe und die Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung in den in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Bereichen zu beschleunigen und zu vereinfachen; fordert die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die nicht in der Union niedergelassen sind, auf, auf schriftlichem Wege Vertreter in der Union zu benennen;

38.

bekräftigt, dass im Zusammenhang mit der Verschärfung der Haftungsregelungen im Bereich des Internets der Dinge in erster Linie bei den Herstellern angesetzt werden muss, was eine bessere Qualität der Produkte und ein sichereres Umfeld beim externen Zugriff und eine dokumentierte Möglichkeit zu Aktualisierungen zur Folge haben wird;

39.

ist der Ansicht, dass in Anbetracht der Innovationstrends und des immer weiter verbreiteten Zugangs zu Geräten des Internets der Dinge besonderes Augenmerk auf die Sicherheit aller — auch der einfachsten — Geräte gerichtet werden sollte; ist der Ansicht, dass es im Interesse der Hardwarehersteller und der Entwickler innovativer Software liegt, in Lösungen zur Verhinderung von Cyberkriminalität zu investieren und Informationen über Bedrohungen der Cybersicherheit auszutauschen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Konzept der eingebauten Sicherheit zu fördern, und fordert die Branche eindringlich auf, in all diese Geräte solche Lösungen einzubauen; fordert in diesem Zusammenhang die Privatwirtschaft auf, freiwillige Maßnahmen wie das „IoT Trust Label“ umzusetzen, die auf der Grundlage einschlägiger EU-Rechtsvorschriften wie der NIS-Richtlinie entwickelt wurden und international anerkannten Standards entsprechen, damit das Vertrauen in die Sicherheit von Software und Geräten gestärkt wird;

40.

legt den Diensteanbietern nahe, dem Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hetze im Internet beizutreten, und fordert die Kommission und die teilnehmenden Unternehmen auf, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich fortzusetzen;

41.

weist erneut darauf hin, dass gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (20) („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) Vermittler nur dann von der Haftung für Inhalte ausgenommen sind, wenn sie hinsichtlich der übermittelten oder gehosteten Inhalte eine neutrale und passive Rolle einnehmen, sie aber verpflichtet sind, Inhalte unverzüglich zu entfernen oder zu sperren, sobald sie tatsächliche Kenntnis von einem Verstoß oder einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Informationen erlangen;

42.

erachtet es als unbedingt erforderlich, die Datenbanken der Strafverfolgungsbehörden vor Sicherheitsvorfällen und unberechtigten Zugriffen zu schützen, da dieser Schutz eine auch für Privatpersonen wichtige Angelegenheit ist; äußert seine Besorgnis über die extraterritoriale Reichweite der Strafverfolgungsbehörden, wenn diese Stellen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen auf Daten zugreifen, und betont, dass in dieser Hinsicht strenge Vorschriften erlassen werden müssen;

43.

vertritt die Auffassung, dass Probleme im Zusammenhang mit illegalen Online-Aktivitäten schnell und effizient gelöst werden müssen, auch mithilfe von Verfahren zur Entfernung, wenn der jeweilige Inhalt nicht oder nicht mehr für die Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung benötigt wird; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen ergreifen können, die notwendig und verhältnismäßig sind, um den Zugang zu solchen Inhalten aus dem Gebiet der Union zu sperren, wenn eine Entfernung nicht möglich ist; betont, dass solche Maßnahmen mit den bestehenden Legislativ- und Gerichtsverfahren und mit der Charta im Einklang stehen und darüber hinaus angemessenen Garantien unterliegen müssen, darunter die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten;

44.

hebt hervor, dass den Anbietern von digitalen Diensten der Informationsgesellschaft eine entscheidende Aufgabe zukommt, wenn es gilt, illegale Inhalte im Internet auf Ersuchen der zuständigen Strafverfolgungsbehörde schnell und tatsächlich zu entfernen, und begrüßt die Fortschritte, die in dieser Hinsicht, etwa durch den Beitrag des EU-Internetforums, erzielt worden sind; betont, dass es eines stärkeren Engagements und einer verbesserten Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft bedarf, um zu erwirken, dass die Unternehmen derartige Inhalte schnell und tatsächlich entfernen, und um zu verhindern, dass die im Zuge staatlicher Maßnahmen erfolgte Sperrung rechtswidriger Inhalte umgangen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Plattformen, die sich nicht an die Regeln halten, rechtlich zur Verantwortung gezogen werden; bekräftigt, dass Maßnahmen zur Entfernung rechtswidriger Online-Inhalte in allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann zulässig sein sollten, wenn die Nutzer gemäß den nationalen Verfahrensregeln die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor einem Gericht geltend zu machen, nachdem sie von derartigen Maßnahmen Kenntnis erlangt haben;

45.

betont, dass gemäß seiner Entschließung vom 19. Januar 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“ (21) die beschränkte Haftung der Vermittler von wesentlicher Bedeutung für die Wahrung der Offenheit des Internets und der Grundrechte und für Rechtssicherheit und Innovation ist; begrüßt die Absicht der Kommission, Leitlinien für Melde- und Entfernungsverfahren bereitzustellen, um die Online-Plattformen dabei zu unterstützen, ihrer Verantwortung und den Haftungsregeln der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) nachzukommen, wodurch für mehr Rechtssicherheit gesorgt und das Vertrauen der Nutzer gestärkt wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Rechtsetzungsvorschlag zu diesem Thema vorzulegen;

46.

fordert, dass auf der Grundlage des durch die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgegebenen Regelungsrahmens der Ansatz „Folge dem Geld“ zur Anwendung kommt, wie er in der Entschließung des Parlaments vom 9. Juni 2015 mit dem Titel „Ein EU-Aktionsplan für einen neuen Konsens über die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten“ (22) dargelegt wird;

47.

hält es für entscheidend, den Inhalte-Moderatoren in privaten und öffentlichen Einrichtungen, deren Aufgabe es ist, Online-Inhalte auf ihre Anstößigkeit oder Rechtswidrigkeit hin zu beurteilen, kontinuierliche und gezielte Schulungen und psychologische Unterstützung anzubieten, da von ihnen in diesem Bereich die erste Reaktion ausgehen sollte;

48.

fordert die Diensteanbieter auf, für eindeutige Meldearten und für eine klar festgelegte Back-Office-Infrastruktur zu sorgen, mit der eine schnelle und angemessene Bearbeitung von Meldungen sichergestellt werden kann;

49.

fordert die Diensteanbieter auf, ihre Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Risiken des Internets zu intensivieren, insbesondere im Hinblick auf Kinder, und zwar durch die Entwicklung interaktiver Instrumente und die Ausarbeitung von Informationsmaterial;

Verstärkung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit

50.

ist besorgt darüber, dass eine beträchtliche Anzahl der Fälle von Cyberkriminalität ungestraft bleibt; bedauert, dass durch die Nutzung von Technologien wie der Netzwerkadressübersetzung auf Betreiber-Ebene (NAT CGN) seitens der Internetzugangsanbieter Ermittlungen stark beeinträchtigt werden, da es so technisch nicht mehr möglich ist, den Nutzer einer IP-Adresse genau zu identifizieren und mithin im Internet begangene Straftaten einer konkreten Person zuzuordnen; betont, dass der rechtmäßige Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf sachdienliche Informationen in den Fällen gewährt werden muss, in denen dieser Zugriff aus Gründen der Sicherheit und Gerechtigkeit notwendig und verhältnismäßig ist; betont, dass die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden mit angemessenen Ressourcen ausgestattet werden müssen, damit sie rechtmäßige Ermittlungen durchführen können;

51.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Anbietern von Verschlüsselungsdiensten keine Verpflichtungen aufzuerlegen, die zu einer Schwächung oder Gefährdung der Sicherheit ihrer Netze oder Dienstleistungen führen würden, wie etwa das Einbauen oder die Ermöglichung von Hintertüren; betont, dass tragfähige Lösungen angeboten werden müssen, und zwar im Wege von Rechtsvorschriften und des kontinuierlichen technischen Fortschritts, soweit es für die Justiz und die Sicherheit zwingend geboten ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, nach Rücksprache mit den Justizorganen und Eurojust zusammenzuarbeiten, um die Bedingungen für eine rechtmäßige Nutzung von Online-Ermittlungswerkzeugen anzugleichen;

52.

betont, dass die rechtmäßige Überwachung ein äußerst wirksames Mittel darstellen kann, um gegen rechtswidrige Hackeraktivitäten vorzugehen, allerdings nur, sofern diese Maßnahme notwendig und verhältnismäßig ist, auf einem ordentlichen Gerichtsverfahren beruht und die Grundrechte, das EU-Datenschutzrecht und die diesbezügliche Rechtsprechung uneingeschränkt gewahrt werden; fordert alle Mitgliedstaaten auf, von den Möglichkeiten einer gezielten rechtmäßigen Überwachung verdächtiger Personen Gebrauch zu machen, klare Regeln für das Verfahren der vorherigen richterlichen Genehmigung rechtmäßiger Überwachungsmaßnahmen festzulegen — auch in Bezug auf Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung und Dauer rechtmäßiger Hackerinstrumente –, einen Überwachungsmechanismus einzurichten und wirksame Rechtsbehelfe für die Betroffenen solcher Hackeraktivitäten zur Verfügung zu stellen;

53.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mit der IKT-Sicherheitsgemeinschaft zusammenzuarbeiten und sie darin zu bestärken, sich noch tatkräftiger am „White Hat Hacking“ und an der Meldung illegaler Inhalte, beispielsweise von Material über sexuellen Missbrauch von Kindern, zu beteiligen;

54.

fordert Europol auf, ein System für die anonyme Übermittlung von Informationen aus verborgenen Netzwerken einzurichten, über das einzelne Personen rechtswidrige Inhalte wie die Darstellung von sexuellem Missbrauch von Kindern den Behörden melden können, und zwar unter Nutzung ähnlicher technischer Vorkehrungen wie sie viele Presseorganisationen verwenden, um den Austausch sensibler Informationen mit Journalisten in einer Weise zu erleichtern, die ein höheres Maß an Anonymität und Sicherheit bietet, als es bei gewöhnlichen E-Mails der Fall ist;

55.

betont, dass die Risiken für die Privatsphäre von Internetnutzern reduziert werden müssen, die sich daraus ergeben, dass an die Öffentlichkeit gelangt ist, welche Programmschwachstellen die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer rechtmäßigen Ermittlungen systematisch ausnutzen (Rückgriff auf sogenannte Exploits) und welche Instrumente sie einsetzen;

56.

betont, dass die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden über eine angemessene Kapazitäts- und Finanzausstattung verfügen müssen, damit sie wirksam auf Cyberkriminalität reagieren können;

57.

betont, dass durch den Flickenteppich separater, territorial definierter nationaler Gerichtsbarkeiten die Ermittlung des anwendbaren Rechts bei transnationalen Interaktionen erschwert und Rechtsunsicherheit geschaffen wird, was zur Folge hat, dass grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die für die wirksame Bekämpfung von Cyberkriminalität erforderlich wäre, verhindert wird;

58.

betont, dass — wie in der informellen Sitzung der Justiz- und Außenminister vom 26. Januar 2016 festgestellt — eine praktische Grundlage für einen gemeinsamen Ansatz der EU im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit im Cyberraum entwickelt werden muss;

59.

betont in diesem Zusammenhang, dass gemeinsame Verfahrensnormen ausgearbeitet werden müssen, mit denen die territorialen Faktoren bestimmt werden können, die die Grundlage für die im Cyberraum anzuwendenden Rechtsvorschriften bilden, und dass Ermittlungsmaßnahmen festgelegt werden müssen, die ungeachtet geografischer Grenzen eingesetzt werden können;

60.

stellt fest, dass ein derartiger gemeinsamer Ansatz auf EU-Ebene, in dessen Rahmen die Grundrechte und die Privatsphäre geachtet werden müssen, bei den Interessenträgern Vertrauen schaffen, die Verzögerungen bei der Behandlung grenzübergreifender Anfragen verringern, für Interoperabilität unter verschiedenartigen Akteuren sorgen und die Möglichkeit eröffnen dürfte, Anforderungen an ordnungsgemäße Verfahren in operative Rahmen aufzunehmen;

61.

vertritt die Auffassung, dass langfristig auch auf internationaler Ebene gemeinsame verfahrensrechtliche Standards für die Strafverfolgungszuständigkeit im Cyberraum ausgearbeitet werden sollten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Arbeit der Arbeitsgruppe Cloud-Beweismittel des Europarats;

Elektronische Beweismittel

62.

hebt hervor, dass ein gemeinsamer europäischer Ansatz zur Strafgerichtsbarkeit im Cyberraum dringend geboten ist, da so der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit im Cyberraum besser durchgesetzt werden kann, die Erlangung von elektronischen Beweismitteln in Strafverfahren vereinfacht wird und dazu beigetragen wird, dass Fälle viel schneller abgeschlossen werden können, als es heute der Fall ist;

63.

betont, dass Mittel und Wege für eine schnellere Sicherung und Erlangung von elektronischen Beweismitteln gefunden werden müssen, und hebt hervor, dass die enge Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden wichtig ist, auch durch den verstärkten Einsatz gemeinsamer Ermittlungsgruppen und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und mit auf der Grundlage der DSGVO (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 (Polizei-Richtlinie) und bestehender Rechtshilfeabkommen im Gebiet der Union tätigen Diensteanbietern; betont, dass es zentrale Anlaufstellen in allen Mitgliedstaaten einzurichten und die Inanspruchnahme der bestehenden Anlaufstellen zu optimieren gilt, da hierdurch der Zugang zu elektronischen Beweismitteln und der Austausch von Informationen vereinfacht wird, die Zusammenarbeit mit den Diensteanbietern verbessert wird und die Rechtshilfeverfahren beschleunigt werden;

64.

stellt fest, dass die derzeit fragmentierten rechtlichen Rahmenbedingungen ein Problem für Diensteanbieter sein können, die darum bemüht sind, den Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden nachzukommen; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für einen EU-Rechtsrahmen für elektronische Beweismittel vorzulegen, der auch harmonisierte Vorschriften für die Einstufung eines Anbieters als inländischer oder ausländischer Anbieter enthält; fordert die Kommission außerdem auf, die Diensteanbieter dazu zu verpflichten, den von anderen Mitgliedstaaten übermittelten Ersuchen nachzukommen, die auf einem ordentlichen Gerichtsverfahren beruhen und mit der Europäischen Ermittlungsanordnung im Einklang stehen, und dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, damit negative Auswirkungen auf die Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit abgewendet und angemessene Garantien gewahrt werden, und zwar mit dem Ziel, Rechtssicherheit zu schaffen und die Diensteanbieter besser in die Lage zu versetzen, den Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden nachzukommen;

65.

betont, dass ein Rechtsrahmen für elektronische Beweismittel ausreichende Garantien hinsichtlich der Achtung der Rechte und Freiheiten aller Betroffenen vorsehen muss; hebt hervor, dass darin auch vorgeschrieben werden sollte, dass Ersuchen um Herausgabe elektronischer Beweismittel zunächst an die Verantwortlichen oder an die Eigentümer der Daten gerichtet werden müssen, damit sichergestellt ist, dass ihre Rechte und die Rechte jener, auf die sich die Daten beziehen (beispielsweise ihr Recht, sich auf den Schutz der Vertraulichkeit zu berufen und Rechtsbehelfe im Fall eines unverhältnismäßigen oder anderweitig rechtswidrigen Zugriffs einzulegen), geachtet werden; weist außerdem darauf hin, dass ein Rechtsrahmen die Anbieter und alle anderen Parteien vor Gesuchen schützen muss, die Normenkollisionen verursachen oder auf andere Weise die Souveränität anderer Staaten verletzen könnten;

66.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA-Richtlinie) vollständig umzusetzen, damit elektronische Beweismittel in der EU tatsächlich gesichert und erlangt werden können; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, besondere Bestimmungen über den Cyberraum in ihr jeweiliges Strafgesetzbuch aufzunehmen, um so die Zulässigkeit elektronischer Beweismittel vor Gericht zu erleichtern und der Richterschaft klarere Leitlinien für die Bestrafung von Cyberkriminalität an die Hand zu geben;

67.

begrüßt die laufenden Arbeiten der Kommission an einer Kooperationsplattform, die einen sicheren Kommunikationskanal für den digitalen Austausch von Europäischen Ermittlungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln umfassen und der Kommunikation zwischen den Justizbehörden der EU-Mitgliedstaaten dienen soll; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, Eurojust und den Diensteanbietern die Formulare, Instrumente und Verfahren für die Beantragung der Sicherung und Erlangung elektronischer Beweismittel zu überprüfen und anzugleichen, um die Authentifizierung zu erleichtern, für schnelle Verfahren zu sorgen und die Transparenz und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Verfahren zur Sicherung und Erlangung elektronischer Beweismittel zu verbessern; fordert die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) auf, Ausbildungsmodule für die konkrete Anwendung des geltenden Rechtsrahmens auf die Sicherung und Erlangung elektronischer Beweismittel zu konzipieren; betont in diesem Zusammenhang, dass sich die Vielfalt der Ansätze durch eine Vereinheitlichung der Maßnahmen der Diensteanbieter verringern lässt, insbesondere, was die Verfahren und die Bedingungen für die Gewährung des Zugriffs auf die angeforderten Daten anbelangt;

Aufbau von Kapazitäten auf EU-Ebene

68.

weist darauf hin, dass die jüngsten Vorfälle die extreme Anfälligkeit der EU — insbesondere der Organe der EU, der nationalen Regierungen und Parlamente, großer Unternehmen aus der EU und der IT-Infrastrukturen und -Netzwerke in der EU — gegenüber technisch ausgereiften Angriffen mit komplexer Software und Schadsoftware verdeutlichen; fordert die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) auf, die Bedrohungslage fortlaufend zu bewerten, und fordert die Kommission auf, in die IT-Kapazitäten und in den Schutz und die Widerstandsfähigkeit der kritischen Infrastrukturen der EU-Institutionen zu investieren, um die Anfälligkeit der EU gegenüber schweren Cyberangriffen, die von großen kriminellen Vereinigungen, staatlich finanzierten Angreifern oder terroristischen Gruppen ausgehen, zu verringern;

69.

würdigt den wichtigen Beitrag des bei Europol und Eurojust angesiedelten Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (EC3) und der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) zur Bekämpfung der Cyberkriminalität;

70.

fordert Europol auf, die nationalen Strafverfolgungsbehörden bei der Einrichtung sicherer und geeigneter Übertragungskanäle zu unterstützen;

71.

bedauert, dass es gegenwärtig keine EU-Standards für Schulungen und Zertifizierungen gibt; stellt fest, dass die künftigen Entwicklungen im Bereich Cyberkriminalität in zunehmendem Maße Fachwissen von Sachverständigen erforderlich machen; begrüßt, dass mit Initiativen wie der Europäischen Gruppe für Schulung und Ausbildung in Bezug auf Cyberkriminalität (ECTEG), dem Projekt zur Ausbildung der Ausbilder (TOT) und den Schulungen im Rahmen für den EU-Politikzyklus bereits darauf hingearbeitet wird, den Mangel an Fachwissen auf EU-Ebene zu beheben;

72.

fordert die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) und das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten auf, ihre Aus- und Fortbildungsangebote zu Themen der Cyberkriminalität auf die zuständigen Strafverfolgungs- und Justizbehörden in der gesamten Europäischen Union auszuweiten;

73.

betont, dass die Zahl der Cyberkriminalitätsdelikte, die an Eurojust weitergeleitet wurden, um 30 % zugenommen hat; fordert, dass genügend Mittel bereitgestellt und erforderlichenfalls mehr Stellen geschaffen werden, damit Eurojust das steigende Arbeitsvolumen im Bereich Cyberkriminalität bewältigen und die Unterstützung der nationalen Staatsanwaltschaften im Bereich Cyberkriminalität in grenzüberschreitenden Fällen ausbauen und stärken kann, unter anderem durch das unlängst gegründete Europäische Justizielle Netz gegen Cyberkriminalität;

74.

fordert, dass das Mandat der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) überarbeitet wird und die nationalen Agenturen für Cybersicherheit gestärkt werden; fordert, dass der ENISA mehr Aufgaben, Personal und Ressourcen zugewiesen werden; betont, dass das neue Mandat auch stärkere Verbindungen zu Europol und Interessenträgern aus der Wirtschaft umfassen sollte, damit die Agentur die zuständigen Behörden bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität besser unterstützen kann;

75.

fordert die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) auf, ein detailliertes Handbuch für die Praxis zu verfassen, mit dem den Mitgliedstaaten Leitlinien für Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen an die Hand gegeben werden;

Bessere Zusammenarbeit mit Drittstaaten

76.

betont, dass die enge Zusammenarbeit mit Drittstaaten im globalen Kampf gegen Cyberkriminalität wichtig ist, unter anderem durch den Austausch bewährter Verfahren, gemeinsame Ermittlungen, den Aufbau von Kapazitäten und die gegenseitige Rechtshilfe;

77.

fordert die Mitgliedstaaten, auf, das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität („Budapester Übereinkommen“) und dessen Zusatzprotokolle zu ratifizieren und vollständig umzusetzen, sofern dies noch nicht geschehen ist, und es in Zusammenarbeit mit der Kommission in den entsprechenden internationalen Foren bekannt zu machen;

78.

bekräftigt seine starken Bedenken hinsichtlich der Arbeiten im Rahmen des Ausschusses für das Übereinkommen über Computerkriminalität des Europarats in Bezug auf die Auslegung von Artikel 32 des Budapester Übereinkommens, in dem der grenzüberschreitende Zugriff auf gespeicherte Computerdaten („Beweise in der Cloud“) geregelt ist, und spricht sich gegen die Unterzeichnung eines Zusatzprotokolls oder von Leitlinien aus, mit denen der Anwendungsbereich dieser Bestimmung über die geltenden Regelungen im Rahmen dieses Übereinkommens hinaus ausgeweitet wird, da diese Bestimmung bereits eine wesentliche Ausnahme vom Territorialitätsgrundsatz darstellt, da sie zu einem ungehinderten Fernzugriff von Strafverfolgungsbehörden auf Server und Computersysteme in anderen Gerichtsbarkeiten führen könnten, ohne dass dazu auf Rechtshilfeabkommen und andere Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit zurückgegriffen wird, die zur Sicherung der Grundrechte der Einzelnen, einschließlich des Rechts auf Datenschutz und auf ein faires Verfahren, eingerichtet wurden und von denen insbesondere das Übereinkommen des Europarats Nr. 108 zu erwähnen ist;

79.

bedauert, dass es keine verbindlichen internationalen Rechtsvorschriften über Cyberkriminalität gibt, und fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der EU nachdrücklich auf, auf den Abschluss eines entsprechenden Übereinkommens hinzuarbeiten;

80.

fordert die Kommission auf, mögliche Initiativen vorzuschlagen, um Rechtshilfeabkommen effizienter zu gestalten und ihre Anwendung zu fördern und auf diese Weise der Übernahme extraterritorialen Rechts durch Drittländer entgegenzutreten;

81.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Kapazitäten für die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen um Ermittlungen im Cyberraum zu schaffen und einschlägige Schulungsprogramme für das für die Bearbeitung derartiger Ersuchen zuständige Personal auszuarbeiten;

82.

hebt hervor, dass durch Abkommen über die strategische und operationelle Zusammenarbeit zwischen Europol und Drittstaaten sowohl der Informationsaustausch gefördert als auch die praktische Zusammenarbeit vorangebracht wird;

83.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die meisten Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden an die USA und an Kanada richten; ist besorgt darüber, dass die Freigabequote von großen amerikanischen Anbietern in Reaktion auf Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden aus der EU bei weniger als 60 % liegt, und weist erneut darauf hin, dass gemäß Kapitel V der DSGVO Rechtshilfeabkommen und andere internationale Abkommen das vorrangige Mittel sind, um Zugang zu personenbezogenen Daten im Ausland zu erlangen;

84.

fordert die Kommission auf, mit dem Ziel einer besseren Rechtshilfe konkrete Maßnahmen vorzulegen, um die Grundrechte der verdächtigten oder beschuldigten Person beim Austausch von Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden aus der EU und Drittstaaten zu schützen, insbesondere Garantien in Bezug auf die zügige Erlangung einschlägiger Beweismittel, Nutzerinformationen, detaillierter Metadaten und Inhaltsdaten (sofern sie nicht verschlüsselt sind) von Strafverfolgungsbehörden bzw. Diensteanbietern, sofern ein entsprechender Gerichtsbeschluss vorliegt;

85.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, assoziierten europäischen Einrichtungen und, falls geboten, Drittstaaten neue Wege zu prüfen, um durch eine beschleunigte und vereinheitlichte Nutzung der Verfahren für gegenseitige Rechtshilfe und, falls vorhanden, gegenseitige Anerkennung elektronischer Beweismittel, die in Drittstaaten gespeichert sind, im Einklang mit den Grundrechten und den Datenschutzbestimmungen der EU wirksam sichern und erlangen zu können;

86.

weist auf die Bedeutung des Reaktionszentrums der NATO für Cybervorfälle (NATO Cyber Incidents Response Centre) hin;

87.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich am globalen Forum für Cyber-Fachwissen (Global Forum on Cyber Expertise, GFCE) zu beteiligen, um den Abschluss von Partnerschaften zum Aufbau von Kapazitäten zu erleichtern;

88.

unterstützt die Hilfe der EU für die Länder der östlichen Nachbarschaft beim Aufbau von Kapazitäten, da viele Cyberangriffe ihren Ursprung in diesen Ländern haben;

o

o o

89.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 33.

(2)  ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 109.

(3)  ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1.

(4)  Europarat, Sammlung der Europaratsverträge, Nr. 185, 23.11.2001.

(5)  ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.

(7)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(8)  ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.

(9)  ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8.

(10)  ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1.

(11)  ECLI:EU:C:2014:238.

(12)  ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 112.

(13)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(14)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.

(15)  ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.

(16)  ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1.

(17)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016 in der Rechtssache C-203/15 Tele2 Sverige AB gegen Post- och telestyrelsen und Secretary of State for the Home Department gegen Tom Watson und andere, ECLI:EU:C:2016:970.

(18)  ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6.

(19)  ECLI:EU:C:2015:650.

(20)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(21)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0009.

(22)  ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 25.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/44


P8_TA(2017)0367

Politische Beziehungen der EU zum ASEAN

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2017 zu den politischen Beziehungen der EU zum ASEAN (2017/2026(INI))

(2018/C 346/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Gründung des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN) am 8. August 1967,

unter Hinweis auf den wichtigsten Rechtsrahmen für die Beziehungen zwischen der EU und dem ASEAN, das im März 1980 unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der EWG und dem ASEAN (1),

unter Hinweis auf die ASEAN-Charta, die im November 2007 unterzeichnet wurde und in der die Rechtspersönlichkeit und der institutionelle Rahmen des ASEAN einschließlich der Schaffung des Ausschusses der Ständigen Vertreter zur Unterstützung und Koordinierung der Arbeit des ASEAN festgelegt sind,

unter Hinweis auf das ASEAN-Regionalforum (ARF), das im Jahr 1993 eingerichtet wurde, um den Dialog und die Abstimmung in politischen und sicherheitsrelevanten Fragen zu fördern und zur Vertrauensbildung und Präventivdiplomatie im asiatisch-pazifischen Raum beizutragen,

unter Hinweis auf die zahlreichen ASEAN-Rahmen für vertrauensbildende Maßnahmen in der Region: das ARF, das Treffen der Verteidigungsminister des ASEAN („ASEAN Defence Ministers’ Meeting“, ADMM-Plus), den Ostasiengipfel (EAS), ASEAN plus Drei („ASEAN Plus Three“, zusammen mit China, Japan und Südkorea) und ASEAN plus Sechs („ASEAN Plus Six“, zusammen mit China, Japan, Südkorea, Indien, Australien und Neuseeland),

unter Hinweis auf die bestehenden Handelsabkommen des ASEAN mit Japan, China, Südkorea, Indien, Australien und Neuseeland,

unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen bzw. den Abschluss von sieben Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und den ASEAN-Mitgliedstaaten Brunei Darussalam, Indonesien, Malaysia, den Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam,

unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen über Freihandelsabkommen mit Indonesien und den Philippinen, die Verhandlungen über Freihandelsabkommen mit Malaysia und Thailand, die derzeit ausgesetzt sind, den in den kommenden Monaten erwarteten Abschluss von Freihandelsabkommen mit Singapur und Vietnam und die Verhandlungen über ein Investitionsabkommen mit Myanmar,

unter Hinweis auf das Treffen des für Handel zuständigen Kommissionsmitglieds Cecilia Malmström mit den Finanzministern des ASEAN, das am 10. März 2017 in Manila stattfand,

unter Hinweis auf das neunte Treffen im Rahmen der Parlamentarischen Partnerschaft Asien-Europa (ASEP9), das am 21. und 22. April 2016 in Ulaanbaator (Mongolei) stattfand,

unter Hinweis auf die Nürnberger Erklärung vom März 2007 über eine verstärkte Partnerschaft zwischen der EU und dem ASEAN und seinen Aktionsplan vom November 2007,

unter Hinweis auf den am 27. April 2012 in Brunei Darussalam angenommenen Aktionsplan von Bandar Seri Begawan zur Stärkung der vertieften Partnerschaft ASEAN-EU (2013–2017),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 18. Mai 2015 an das Europäische Parlament und den Rat zum Thema „EU und ASEAN: eine strategisch ausgerichtete Partnerschaft“ (JOIN(2015)0022),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 22. Juni 2015 zu den Beziehungen zwischen der EU und dem ASEAN,

unter Hinweis auf die Erklärung von Bangkok vom 14. Oktober 2016 zur Förderung der Globalen Partnerschaft für gemeinsame strategische Ziele zwischen dem ASEAN und der EU,

unter Hinweis auf den am 12. Juli 2012 in Phnom Penh erfolgten Beitritt der Europäischen Union zum Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien (TAC) (2),

unter Hinweis auf das elfte Gipfeltreffen des Asien-Europa-Treffens (ASEM11), das am 15. und 16. Juli 2016 in Ulaanbaator (Mongolei) stattfand,

unter Hinweis auf die Asien-Europa-Stiftung (ASEF) , die im Februar 1997 gegründet wurde, um ein Forum für nichtstaatlichen Dialog zu schaffen,

unter Hinweis auf das ASEAN-EU-Programm zur Unterstützung der regionalen Integration („ASEAN-EU Programme for Regional Integration Support“, APRIS), das Programm zur Unterstützung der regionalen Integration im ASEAN-Raum („ASEAN Regional Integration Support Programme“, ARISE) und das Instrument für den regionalen Dialog EU-ASEAN („Regional EU-ASEAN Dialogue Instrument“, READI) zur Unterstützung der Harmonisierung der Politik und der Vorschriften in nicht handelsbezogenen Sektoren,

unter Hinweis auf das Konzept für die ASEAN-Wirtschaftsgemeinschaft („ASEAN Economic Community Blueprint“), das im Jahr 2007 vereinbart wurde,

unter Hinweis auf das 14. ASEAN-Gipfeltreffen im Jahr 2009 und die Festlegung eines Fahrplans für eine ASEAN-Wirtschaftsgemeinschaft mit gemeinsamem Binnenmarkt („single market ASEAN Economic Community“, AEC) eine Politik-/Sicherheitsgemeinschaft der ASEAN („ASEAN Political-Security Community“, APSC) und eine soziokulturelle Gemeinschaft der ASEAN („ASEAN Socio-Cultural Community“, ASCC),

unter Hinweis auf das 28. und 29. ASEAN-Gipfeltreffen, die am 6. und 7. September 2016 in Vientiane (Laos) stattfanden, und auf das 30. ASEAN-Gipfeltreffen, das vom 26. bis 29. April 2017 in Manila (Philippinen) stattfand,

unter Hinweis auf die 24. Tagung des Gemischten Kooperationsausschusses ASEAN-EU, die am 2. März 2017 in Jakarta (Indonesien) stattfand,

unter Hinweis auf die Vision für die ASEAN-Gemeinschaft 2025, die während des 27. ASEAN-Gipfels, der vom 18. bis 22. November 2015 in Kuala Lumpur (Malaysia) stattfand, angenommen wurde, und auf die Erklärung vom 31. Dezember 2015 über die Einrichtung der ASEAN-Gemeinschaft, mit der ein Binnenmarkt für mehr als 600 Millionen Menschen geschaffen werden soll;

unter Hinweis auf das elfte Ostasien-Gipfeltreffen, das am 8. September 2016 unter Beteiligung der Staats- und Regierungschefs von 18 Ländern — die ASEAN-Mitgliedstaaten, China, Japan und Südkorea (ASEAN+3), Indien, Australien und Neuseeland (ASEAN+6) sowie die Vereinigten Staaten — in Vientiane (Laos) abgehalten wurde,

unter Hinweis auf die erste Erklärung der Menschenrechte durch den ASEAN vom 18. November 2012 und die Einrichtung der zwischenstaatlichen Kommission für Menschenrechte des ASEAN im Jahr 2009,

unter Hinweis auf die Einrichtung ASEAN-Parlamentarier für Menschenrechte (APHR), die 2013 mit dem Ziel gegründet wurde, Demokratie und Menschenrechte in allen ASEAN-Mitgliedstaaten zu fördern,

unter Hinweis auf das Institut für Frieden und Versöhnung des ASEAN (AIPR),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die von allen ASEAN-Mitgliedstaaten ratifiziert wurden,

unter Hinweis auf die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte zur Umsetzung des Rahmenprogramms der Vereinten Nationen „Protect, Respect and Remedy“ (Schutz, Achtung und Abhilfe), die am 16. Juni 2011 vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen angenommen wurden,

unter Hinweis auf die ASEAN-Konvention gegen Menschenhandel, insbesondere Frauen- und Kinderhandel, die im November 2015 von allen ASEAN-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf die allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, an denen sich alle ASEAN-Mitgliedstaaten beteiligt haben,

unter Hinweis auf seine jüngsten Entschließungen zum ASEAN, insbesondere jene vom 15. Januar 2014 zur Zukunft der Beziehungen zwischen der EU und der ASEAN (3),

unter Hinweis auf seine jüngsten Entschließungen zu den ASEAN-Mitgliedstaaten, insbesondere jene vom 9. Juni 2016 zu Vietnam (4), vom 17. Dezember 2015 zum Rahmenabkommen EU/Vietnam über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit (Entschließung) (5), vom 17. Dezember 2015 zum Rahmenabkommen EU/Vietnam über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit(Zustimmung) (6), vom 8. Juni 2016 zum Rahmenabkommen EU/Philippinen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (Zustimmung) (7) und vom 8. Juni 2016 zum Rahmenabkommen EU/Philippinen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (Entschließung) (8),

unter Hinweis auf seine jüngsten Dringlichkeitsentschließungen zu der Menschenrechtslage in den ASEAN-Mitgliedstaaten, insbesondere jene vom 14. September 2017 zu Myanmar/Birma, insbesondere zur Lage der Rohingya (9), vom 21. Mai 2015 zu der Notlage der Rohingya-Flüchtlinge und den Massengräbern in Thailand (10), vom 15. Dezember 2016 zur Lage der Minderheit der Rohingya in Myanmar/Birma (11), vom 7. Juli 2016 zu Myanmar/Birma, insbesondere zur Lage der Rohingya (12), vom 14. September 2017 zu Kambodscha, insbesondere dem Fall Kem Sokha (13), vom 9. Juni 2016 zu Kambodscha (14), vom 26. November 2015 zu der politischen Lage in Kambodscha (15), vom 9. Juli 2015 zu den Gesetzesentwürfen Kambodschas über nichtstaatliche Organisationen und Gewerkschaften (16), vom 6. Oktober 2016 zu Thailand und vor allem zu dem Fall Andy Hall (17), vom 8. Oktober 2015 zur Lage in Thailand (18), vom 17. Dezember 2015 zu Malaysia (19), vom 19. Januar 2017 zu Indonesien (20), vom 15. Juni 2017 zur Lage der Menschenrechte in Indonesien (21), vom 15. September 2016 (22) und 16. März 2017 (23) zu den Philippinen und vom 14. September 2017 zu Laos, insbesondere zu den Fällen Somphone Phimmasone, Lod Thammavong und Soukane Chaithad (24),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0243/2017),

A.

in der Erwägung, dass in diesem Jahr das fünfzigjährige Bestehen des ASEAN, der 60. Jahrestag der Unterzeichnung der Römischen Verträge und das vierzigjährige Bestehen der offiziellen Beziehungen zwischen der EU und dem ASEAN gefeiert werden;

B.

in der Erwägung, dass sich die ASEAN-Region insbesondere mit Blick auf Wirtschaft, Technologie und Forschung zu einer der dynamischsten und am schnellsten wachsenden Regionen der Welt entwickelt hat, aus geopolitischer und geoökonomischer Sicht strategisch gelegen ist, über natürliche Ressourcen im Überfluss verfügt, sich eine höhere wirtschaftliche Integration zum Ziel gesetzt hat und eine ambitionierte Agenda zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung verfolgt, insbesondere im Bereich der Bildung, und ein wichtiger Fürsprecher für den Multilateralismus ist; in der Erwägung, dass die Schließung der Entwicklungslücke im ASEAN ausschlaggebend sein wird, wenn es gilt, die Integration fortzuführen und für Sicherheit, Stabilität und Schutz der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Rechte zu sorgen;

C.

in der Erwägung, dass sich die Integrationsprozesse der EU und des ASEAN voneinander unterscheiden, da sie auf unterschiedlichen Ansätzen basieren und verschiedene Visionen und Ziele haben; in der Erwägung, dass die jeweiligen Integrationsprozesse zwar unterschiedlichen Regeln folgen, aber trotzdem vergleichbar sind, da sich beide auf Regeln beruhenden Organisationen seit vielen Jahrzehnten für friedliche Koexistenz, regionale Integration, internationale Zusammenarbeit und Entwicklung einsetzen und darauf hinarbeiten, ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen ihren Mitgliedstaaten zu schaffen; in der Erwägung, dass die EU ein einzigartiger Partner für den ASEAN ist;

D.

in der Erwägung, dass die beiden Regionen ein beachtliches Maß an Zusammenarbeit erreicht haben, dass die Beziehungen zwischen der EU und dem ASEAN umfassend sind und sich auf vielfältige Bereiche erstrecken, darunter Handel und Investitionen, Entwicklung sowie wirtschaftliche und politische Angelegenheiten; in der Erwägung, dass der ASEAN mit einem bilateralen Warenverkehr im Wert von mehr als 200 Mrd. EUR pro Jahr der drittgrößte Handelspartner der EU und die EU der zweitgrößte Handelspartner des ASEAN ist, und dass die EU wichtigster Anbieter ausländischer Direktinvestitionen in der ASEAN-Region ist; in der Erwägung, dass der ASEAN für europäische Unternehmen eine Möglichkeit darstellt, weitere Regionen zu erschließen; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014–2020 der wichtigste Geber von Entwicklungshilfe in der Region waren und dass die EU mehr als 3 Mrd. EUR für die Armutsbekämpfung und das Vorgehen gegen Entwicklungslücken in ASEAN-Staaten mit niedrigem Einkommen bereitgestellt hat;

E.

in der Erwägung, dass die EU mit ihren Erfahrungen in der Vergangenheit als Quelle der Inspiration für andere Prozesse der regionalen Integration fungiert hat;

F.

in der Erwägung, dass die EU die Arbeit des ASEAN, insbesondere das ASEAN-Sekretariat, schon immer unterstützt hat, und in Anerkennung der Bedeutung des ASEAN einen EU-Delegationsleiter beim ASEAN ernannt hat, der sein Amt im Jahr 2015 angetreten hat;

G.

in der Erwägung, dass der Integrationsprozess derzeit in beiden Regionen Schwierigkeiten durchläuft, durch die jedoch gleichzeitig neue Chancen eröffnet werden; in der Erwägung, dass die EU derzeit mit einer Reihe von Krisen konfrontiert ist; in der Erwägung, dass sich der ASEAN trotz der Anstrengungen, seine zentrale Rolle zu stärken, im Jahr 2016 mit einem Rückgang des Binnenhandels sowie mit weiteren Problemen — etwa außenpolitischen Meinungsverschiedenheiten und Übertragungseffekten, die auf innenpolitische Probleme im Zusammenhang mit Gefährdungen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, den Beziehungen zwischen den einzelnen Religionsgemeinschaften, ethnischen Minderheiten, sozialer Ungleichheit und Menschenrechtsverletzungen, auch mit grenzüberschreitenden Folgen, zurückgehen — konfrontiert sieht;

H.

in der Erwägung, dass die EU festgelegt hat, in ihren Beziehungen zu Drittländern die Menschenrechte in den Mittelpunkt zu stellen;

I.

in der Erwägung, dass die EU den Philippinen im Dezember 2014 den APS+-Status eingeräumt hat und sie damit das erste ASEAN-Land sind, das derartige Handelspräferenzen genießt; in der Erwägung, dass die Philippinen auf diese Weise 66 % ihrer Erzeugnisse zollfrei in die EU ausführen können;

J.

in der Erwägung, dass die Verhandlungen über eine regionale umfassende Wirtschaftspartnerschaft („Regional Comprehensive Economic Partnership“, RCEP) durch den Rückzug der Vereinigten Staaten aus der Transpazifischen Partnerschaft (TPP) einen neuen Impuls erhalten könnten; in der Erwägung, dass China — das immer bestimmender auftritt — neue Initiativen wie „Die neue Seidenstraße“ („One Belt, One Road“) ins Leben ruft, die eine Herausforderung für die Nachbarschaft und darüber hinausgehende Regionen darstellen;

K.

in der Erwägung, dass die Spannungen im Südchinesischen Meer eine Bedrohung und ein Risiko für die Sicherheit und Stabilität der Region darstellen; in der Erwägung, dass die Militarisierung des Südchinesischen Meeres die besorgniserregendste Tendenz ist; in der Erwägung, dass der Dialog des ASEAN mit China über einen Verhaltenskodex („ASEAN-China Dialogue on a Code of Conduct“) nach wie vor der wichtigste Mechanismus für den Austausch mit China über das Südchinesische Meer ist; in der Erwägung, dass die Aktivitäten Chinas — die von militärischen Patrouillenfahrten und Manövern bis hin zu Bautätigkeiten reichen, die gegen die in der Erklärung zum Verhalten der Parteien im Südchinesischen Meer („Declaration on the Conduct of Parties in the South China Sea“) von 2002 verankerten Grundsätze verstoßen — nach wie vor Anlass zur Sorge geben;

1.

beglückwünscht die Mitgliedstaaten des ASEAN zu dessen fünfzigjährigem Bestehen und unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen um regionale Integration; würdigt in gleichem Maße die seit 40 Jahren bestehenden Beziehungen zwischen der EU und dem ASEAN und empfiehlt erneut, die Beziehungen zu einer strategischen Partnerschaft aufzuwerten, die auf konkreten Maßnahmen, greifbaren Ergebnissen und einer engeren umfassenden Zusammenarbeit beruht; betont, dass die EU daran interessiert ist, ihre Zusammenarbeit mit diesem Schlüsselakteur in einer Region von strategischer Bedeutung zu verbessern; betont, dass eine strategische Partnerschaft für die EU eine Gelegenheit böte, eine wichtigere Rolle einzunehmen, wenn es gilt, die gemeinsamen Ziele im indopazifischen Raum umzusetzen;

2.

hebt hervor, welch hohen politischen Wert die engen Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen dem ASEAN und der EU haben, und ruft beide Partner auf, ihre wirtschaftlichen und politischen Beziehungen weiter zu stärken; betont, dass erhebliches Potenzial für den Ausbau der Handelsbeziehungen zwischen der EU und dem ASEAN besteht; betont, dass die EU der wichtigste ausländische Investor im ASEAN ist; betont darüber hinaus, dass bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung Möglichkeiten zur Zusammenarbeit bestehen; fordert eine verstärkte Zusammenarbeit, damit die Entwicklungslücke im ASEAN geschlossen wird; Ist der Ansicht, dass in mehreren Bereichen — etwa bei der Lösung globaler Herausforderungen wie Klimawandel, grenzüberschreitende Kriminalität und Terrorismus, Grenzmanagement, maritime Sicherheit, Entwicklung des Finanzsektors, Transparenz und makroökonomische Maßnahmen — die Zusammenarbeit intensiviert und bewährte Verfahren ausgetauscht werden könnten; weist nachdrücklich darauf hin, dass die EU und der ASEAN bestrebt sind, in multilateralen Organisationen wie den Vereinten Nationen aber auch in der WTO im Hinblick auf Erhaltung, Stärkung und Weiterentwicklung der multilateralen internationalen Handelsarchitektur und fairer Handelsbeziehungen eng und umfassend zusammenzuarbeiten;

3.

spricht der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin sowie der Kommission sein Lob dafür aus, dass sie eine von den Mitgliedstaaten befürwortete gemeinsame Mitteilung angenommen haben, in der ein Fahrplan für die Vertiefung der Partnerschaft in politischen, sicherheitsrelevanten und wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie in den Bereichen Konnektivität, Umwelt, natürliche Ressourcen und weiteren Bereichen wie der Förderung und Achtung der Menschenrechte aufgezeichnet wurde; betont, dass der politische Dialog zwischen der EU und dem ASEAN verstärkt werden muss; erinnert daran, dass die EU mit ihrer Unterstützung für die stärkere Integration des ASEAN zu dessen Widerstandsfähigkeit sowie zur Stabilität der Region beiträgt; betont, dass die EU technische Unterstützung leistet und Kapazitäten für die Schaffung eines Binnenmarkts aufbaut;

4.

begrüßt die Ernennung eines EU-Delegationsleiters beim ASEAN und die Einrichtung einer EU-Mission für den ASEAN-Raum im Jahr 2015, da damit der Bedeutung der Beziehungen zwischen der EU und dem ASEAN Rechnung getragen wird;

5.

weist darauf hin, dass die EU und der ASEAN sowie ihre Mitgliedstaaten angesichts der neuen Situation infolge des anstehenden Brexit die Beziehungen zwischen der EU und dem ASEAN aktiv stärken können und müssen, da das Vereinigte Königreich über Jahre hinweg eine wichtige und wertvolle Rolle bei der Förderung dieser Beziehungen spielte; fordert das Vereinigte Königreich auf, weiterhin eng mit der Partnerschaft EU-ASEAN zusammenzuarbeiten; fordert, dass sich die EU stärker in den bestehenden Foren unter Leitung des ASEAN engagiert; vertritt die Auffassung, dass die EU ihre diplomatischen Bemühungen in Bezug auf die ASEAN-Staaten ausbauen und intensivieren sollte, um zu mehr Stabilität und Sicherheit in Gebieten, in denen Konflikte neu entflammt sind, beizutragen, und zwar in enger Zusammenarbeit mit den Partnern in der Region und unter Achtung des Völkerrechts;

6.

bedauert die späte und zurückhaltende Reaktion der EU auf die gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen erfolgte Entscheidung des Ständigen Schiedsgerichtshofs zum Konflikt im Südchinesischen Meer und fordert die EU auf, sich dafür einzusetzen, dass die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen geachtet und eingehalten werden; bekräftigt, dass sich die EU bei zwischenstaatlichen Konflikten für friedlich ausgehandelte Lösungen ausspricht; besteht auf der Freiheit der Schifffahrt; fordert China auf, die Entscheidung des Schiedsgerichtshofs zu akzeptieren; fordert die Parteien auf, eine mit den im Seerechtsübereinkommen festgelegten völkerrechtlichen Grundsätzen im Einklang stehende friedliche Beilegung der Streitigkeiten anzustreben; unterstützt die Bemühungen der ASEAN-Mitgliedstaaten um einen frühen Abschluss eines wirksamen Verhaltenskodex für das Südchinesische Meer;

7.

bedauert Aktionen wie die übermäßige Beanspruchung von Territorien und die Verlegung militärischer Einrichtungen und von Militärarsenal auf beanspruchtes Territorium, durch die eine Militarisierung des Konflikts droht; ist zutiefst besorgt angesichts der steigenden Verteidigungsausgaben in der Region und ihrer Nachbarschaft sowie angesichts der zunehmenden Militarisierung von Konflikten, insbesondere im Süd- und Ostchinesischen Meer; weist darauf hin, dass sich die EU auch künftig im Rahmen inklusiver multilateraler Mechanismen für die Entwicklung friedlicher Beziehungen zwischen China und seinen Nachbarn rund um das Südchinesische Meer einsetzen muss; befürwortet alle Maßnahmen, die dazu beitragen, dass das Südchinesische Meer zu einem „Meer des Friedens und der Zusammenarbeit“ wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich strikt an den EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren zu halten; betont, dass gerade im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen in der DVRK Massenvernichtungswaffen nicht verbreitet werden dürfen;

8.

unterstützt die Sicherheitspartnerschaft der EU und des ASEAN sowie die Weitergabe von Erfahrungen und bewährten Verfahren bei einer Vielzahl von überwiegend nichtkonventionellen Sicherheitsfragen, mit der das Ziel verfolgt wird, die regionalen Kapazitäten in verschiedenen Sicherheitsbereichen zu vergrößern, insbesondere im Hinblick auf einen intensiveren Dialog und eine engere Zusammenarbeit in Fragen der maritimen Sicherheit, der Piraterie, der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Unterstützung der Zusammenarbeit von Europol und Aseanopol, der Terrorismusbekämpfung, der Cybersicherheit, der Klimasicherheit, der vertrauensbildenden Maßnahmen, der präventiven Diplomatie und der Mediation, des Krisenmanagements, der Katastrophenverhütung und -hilfe sowie der humanitären Hilfe; spricht sich dafür aus, dass sich die EU stärker in das ARF einbringt und einen größeren Beitrag leistet;

9.

begrüßt den dritten Dialog auf hoher Ebene zwischen dem ASEAN und der EU über die Zusammenarbeit im Bereich der maritimen Sicherheit, der am 15. und 16. September 2016 in Thailand stattfand und in dessen Verlauf künftige Bereiche der konkreten Zusammenarbeit zwischen dem ASEAN und der EU bei der maritimen Sicherheit und der präventiven Diplomatie ermittelt und vorgeschlagen wurden; sieht der Einberufung des vierten Dialogs auf hoher Ebene zwischen dem ASEAN und der EU über die Zusammenarbeit im Bereich der maritimen Sicherheit, der 2017 auf den Philippinen stattfindet, erwartungsvoll entgegen;

10.

bekräftigt, dass die EU die zentrale Rolle des ASEAN unterstützt, insbesondere wenn es darum geht, den Dialog und die Zusammenarbeit für Frieden, Sicherheit, Stabilität und Wohlstand im asiatisch-pazifischen Raum und darüber hinaus zu fördern; fordert die Einrichtung funktionsfähiger und wirksamer Streitbeilegungsverfahren, wie sie in Kapitel 8 der ASEAN-Charta und in einem Protokoll von 2010 zu dieser Charta vorgesehen sind, einschließlich rechtsverbindlicher Maßnahmen und Bestimmungen; verweist auf die guten Erfahrungen, die in den vergangenen 40 Jahren auf dem europäischen Kontinent mit einem Sicherheitsverständnis gemacht wurden, bei dem neben der politisch-militärischen Dimension ebenso der Wirtschafts- und Umweltdimension sowie der menschlichen Dimension Rechnung getragen wird; ist der Überzeugung, dass diese Erfahrungen bei den Anstrengungen des ASEAN um eine friedliche Entwicklung der Region von Nutzen sein können; verweist mit Nachdruck auf das Interesse der EU, in allen Verfahren unter Leitung des ASEAN verstärkt mit der Region zusammenzuarbeiten;

11.

hebt hervor, dass die EU über wichtige Erfahrungen in den Bereichen Institutionenaufbau, Binnenmarkt, rechtliche Konvergenz, Konflikt- und Krisenmanagement, maritime Sicherheit, Mediation, humanitäre Hilfe und Katastrophenhilfe verfügt, in jüngster Zeit Fortschritte bei der verteidigungspolitischen Integration verzeichnet hat sowie über positive Erfahrungen mit der regionalen Normsetzung und einer starken Regionalstruktur für Menschenrechte und Demokratie verfügt und darüber hinaus bereit ist, diese Erfahrungen — wo dies angebracht ist — weiterzugeben; verweist mit Nachdruck auf die Verhandlungen über ein umfassendes Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und dem ASEAN sowie auf die Agenda für eine umfassendere Anbindung; stellt fest, dass im Zeitraum 2014–2020 die Hälfte der finanziellen Unterstützung der EU für den ASEAN zur Förderung der Konnektivität des ASEAN aufgewendet wurde;

12.

betont, dass auf multilateraler Ebene mit anderen Gebieten in der Region zusammengearbeitet werden muss, z. B. mit den Staaten mit Beobachterstatus im ASEAN, Papua-Neuguinea und Timor-Leste, sowie mit China, Japan und Taiwan;

13.

vertritt die Auffassung, dass aus geopolitischer Sicht begründeter Anlass besteht, für die Wiederaufnahme der Verhandlungen zwischen der EU und dem ASEAN über ein regionales Freihandelsabkommen zu plädieren; begrüßt die Schlussfolgerungen des jüngsten Treffens des für Handel zuständigen Kommissionsmitglieds Cecilia Malmström mit den Wirtschaftsministern des ASEAN, bei dem eine entsprechende Vorstudie besprochen wurde, sowie die Schritte, die eingeleitet wurden, um das endgültige Ziel eines Abkommens zwischen den Regionen zu erreichen; befürwortet aus strategischer Sicht sämtliche Maßnahmen, mit denen die Möglichkeiten für den Abschluss von Freihandelsabkommen mit allen ASEAN-Staaten ermittelt werden können; weist erneut darauf hin, dass der ASEAN der drittgrößte Handelspartner der EU außerhalb Europas und die EU der zweitgrößte Handelspartner des ASEAN ist;

14.

weist nachdrücklich darauf hin, dass nationale und ausländische Unternehmen, die in den ASEAN-Staaten tätig sind, die Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unternehmen einhalten müssen; fordert die ASEAN-Staaten nachdrücklich auf, soziale Rechte, Umweltrechte und Arbeitnehmerrechte in vollem Umfang einzuhalten; fordert eine umfassende und wirksame Umsetzung der IAO-Übereinkommen und die Einhaltung der Kernarbeitsnormen; fordert den ASEAN und seine Mitgliedstaaten auf, die von den Vereinten Nationen aufgestellten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte wirksam umzusetzen, eine angemessene Sicherung des Arbeitsplatzes und menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu fördern sowie ein Umfeld zu schaffen, das die Gründung von Gewerkschaften begünstigt; fordert die Kommission und den EAD auf, alle verfügbaren Instrumente zu nutzen, mit denen dafür gesorgt werden kann, dass die vorstehend genannten Rechte und Normen besser eingehalten werden; weist außerdem darauf hin, dass dafür gesorgt werden muss, dass sämtliche Formen der Zwangs- oder Pflichtarbeit sowie die Kinderarbeit abgeschafft werden;

15.

fordert die europäischen Unternehmen, die im ASEAN-RAUM investieren, auf, ihrer sozialen Verantwortung als Unternehmen nachzukommen und die europäischen Standards für Verbraucher-, Arbeitnehmer- und Umweltrechte einzuhalten und die Rechte der indigenen Bevölkerung zu achten;

16.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen institutionalisierten sozialen Dialog zwischen dem Asien-Europa-Bürgerforum (AEPF) zu fördern und die entsprechenden zivilgesellschaftlichen Strukturen in der EU zu schaffen;

17.

weist darauf hin, dass der ASEAN erklärt hat, er sei bürgerorientiert, und dass die Rechtmäßigkeit und Bedeutung der regionalen Integrationsprozesse sowohl in der EU als auch im ASEAN davon abhängen, dass möglichst viele Interessenträger in den Prozess einbezogen werden und die mit diesem Prozess verbundenen Errungenschaften bekanntgemacht werden; erachtet direkte persönliche Kontakte, gerade für junge Menschen, als wichtiges Mittel für den kulturellen Austausch und fordert, dass die ERASMUS+-Fazilität für den ASEAN umfassend ausgeweitet wird; betont, dass es in den ASEAN-Staaten viel Raum für die berufliche Aus- und Weiterbildung gibt, und verweist nachdrücklich auf die Perspektiven für eine Zusammenarbeit bei einem System der dualen Ausbildung, wie es in einigen EU-Mitgliedstaaten praktiziert wird; fordert außerdem mit Nachdruck, dass gemäß der Mitteilung vom 8. Juni 2016 zu der Strategie der EU für internationale kulturelle Beziehungen und dem jüngsten Bericht des Parlaments über dieses Thema Maßnahmen im Zusammenhang mit der kulturellen Diplomatie ausgearbeitet werden; hebt die wichtige Funktion der Asien-Europa-Stiftung hervor und vertritt die Auffassung, dass die Arbeit der Stiftung in höherem Maß unterstützt werden sollte;

18.

hebt hervor, dass ein strukturierter Austausch und eine strukturierte Zusammenarbeit auf der Ebene der Regionen und örtlichen Gemeinden (Städtepartnerschaften) ein interessantes Instrument sind, wenn es gilt, die beiderseitigen praktischen Erfahrungen zu verbessern, und verweist auf konkrete Initiativen wie den Konvent der Bürgermeister oder „Under 2 MOU“, die aktiv unterstützt werden sollten;

19.

schlägt vor, anlässlich der Feierlichkeiten zum Bestehen der Beziehungen zwischen dem ASEAN und der EU eine Initiative für ein Austauschprogramm für junge Führungskräfte zwischen den beiden Organisationen („EU-ASEAN young leaders exchange programme“) ins Leben zu rufen, die unter dem Vorsitz Singapurs im ASEAN im Jahr 2018 umgesetzt werden sollte; schlägt vor, im Erfolgsfall ein jährlich stattfindendes Forum einzurichten, damit sich junge Führungspersönlichkeiten aus der EU und dem ASEAN über Ideen austauschen und Kontakte knüpfen können, was den künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem ASEAN zuträglich wäre; regt darüber hinaus an, gemeinsam mit den ASEAN-Partnern den praktischen Anwendungsbereich für die gegenseitige Finanzierung von Forschungsinstituten oder wissenschaftlichen Programmen zu prüfen, mit denen das Ziel verfolgt wird, die Integrationsprozesse in der jeweils anderen Region einschließlich der entsprechenden Erfahrungen wissenschaftlich aufzuarbeiten

20.

betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau gefördert und die Lebensbedingungen von Mädchen und Frauen verbessert werden müssen; hebt hervor, dass der Zugang zu Bildung daher wesentlich ist und einen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel nach sich ziehen könnte;

21.

betont, dass die EU auch den politischen Dialog und die Zusammenarbeit bei Themen wie den Grundrechten — einschließlich der Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten — sowie bei Angelegenheiten von allgemeinem Interesse in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Sicherheit, Schutz der Meinungsfreiheit und des freien Informationsflusses, Bekämpfung von internationaler Kriminalität, Korruption, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Menschen- und Drogenhandel, Terrorismusbekämpfung, Nichtverbreitung, Abrüstung, maritime Sicherheit und Cybersicherheit verstärken sollte;

22.

begrüßt den ersten politischen Dialog zwischen der EU und dem ASEAN zum Thema Menschenrechte, der im Oktober 2015 stattfand, und sieht künftigen Dialogen dieser Art erwartungsvoll entgegen; ist zutiefst besorgt darüber, dass in den Ländern dieser Region die Demokratie ausgehöhlt wird und die Menschenrechte sowie die Rechte von Minderheiten verletzt werden und dass es nicht gelingt, ausreichend Raum für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für die Zivilgesellschaft zu schaffen, insbesondere für Umwelt-, Landbesitz- und Arbeitnehmerrechtsaktivisten, Menschenrechtsverteidiger und Medienschaffende; warnt davor, dass die Zukunftsfähigkeit und der langfristige Erfolg des ASEAN gefährdet würden, sollten die Probleme im Zusammenhang mit der Marginalisierung von Minderheiten nicht in Angriff genommen werden; bedauert, dass das repressive Vorgehen gegen Drogenkonsumenten zu zahlreichen außergerichtlichen Hinrichtungen geführt hat, die viele Opfer gefordert haben; betont, dass die Rolle der Zivilgesellschaft im ASEAN gestärkt werden muss, etwa indem dafür gesorgt wird, dass nichtstaatliche Organisationen und Basisbewegungen bei der Politikgestaltung auf regionaler Ebene sinnvoll miteinbezogen werden;

23.

ist besorgt angesichts der in der Region zu verzeichnenden Rückschritte bei der Abschaffung der Todesstrafe, und fordert alle ASEAN-Staaten auf, von der Wiedereinführung der Todesstrafe abzusehen und ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen; begrüßt die Bemühungen im Kampf gegen Menschenhandel und Zwangsarbeit, und fordert alle Regierungen auf, den Schutz der Opfer zu verstärken und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu intensivieren;

24.

fordert den ASEAN auf, seiner zwischenstaatlichen Kommission für Menschenrechte Mittel in ausreichender Höhe bereitzustellen; äußert die Hoffnung, dass der fünfjährige Arbeitsplan der zwischenstaatlichen Kommission für Menschenrechte des ASEAN spezifische und überprüfbare Ziele und Maßnahmen umfassen wird und dass ihr Mandat verstärkt wird, sodass sie Menschenrechtsverletzungen aktiv überwachen, untersuchen, strafrechtlich verfolgen und verhindern kann; fordert die zwischenstaatliche Kommission für Menschenrechte des ASEAN auf, die Möglichkeit zu prüfen und zu erörtern, für den ASEAN — ähnlich wie in anderen Regionen der Welt — einen ergänzenden Gerichtshof für Menschenrechte einzurichten;

25.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Hinblick auf die Stärkung der Demokratie alle Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit den ASEAN-Staaten auszuloten; unterstützt die Arbeit des Büros für die Menschenrechtsfazilität des Instruments für den regionalen Dialog EU-ASEAN, das das Ziel verfolgt, Menschenrechtsfragen öffentlich zu machen und das Bewusstsein für die Menschenrechte zu schärfen; fordert alle ASEAN-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, weitere Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen und die etwaig damit einhergehenden Protokolle sowie das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs zu ratifizieren und Initiativen zur Unrechtsaufarbeitung, Versöhnung sowie zur Bekämpfung von Straflosigkeit in der gesamten Region zu unterstützen;

26.

ist besorgt darüber, dass sich in den ASEAN-Mitgliedstaaten eine Million Staatenlose aufhalten; weist darauf hin, dass die Rohingya in Myanmar mit mehr als einer Million Personen, die unter das Staatenlosigkeitsmandat des UNHCR fallen, die weltweit größte Bevölkerungsgruppe von Staatenlosen bilden, dass jedoch auch in Brunei Darussalam, Vietnam, auf den Philippinen, in Thailand, Malaysia und andernorts große Gemeinschaften von Staatenlosen leben; fordert die ASEAN-Mitgliedstaaten auf, zusammenzuarbeiten und sich über gute Beispiele gelungener Maßnahmen auszutauschen, damit dem Problem der Staatenlosigkeit in der gesamten Region Einhalt geboten werden kann;

27.

erkennt an, dass die EU bei den bislang von den ASEAN-Staaten erzielten Fortschritten eine wichtige Rolle gespielt hat, und fordert sie auf, den Dialog aufrechtzuerhalten, damit die Region auf ihrem Weg zur Demokratisierung, Entwicklung und Integration unterstützt wird;

28.

äußert die Sorge, dass der Klimawandel erhebliche Auswirkungen auf den ASEAN haben wird; weist darauf hin, dass der ASEAN nach wie vor eine Region ist, die für dieses Phänomen besonders anfällig ist; fordert die ASEAN-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Wandel hin zu einer CO2-armen Wirtschaft zu beschleunigen, die Entwaldung rasch zu reduzieren, Waldbrände wirksam zu bekämpfen und umweltfreundlichere Verkehrs- und Gebäudetechnologien anzuwenden; begrüßt die Initiative der EU für einen gezielten Dialog über nachhaltige Entwicklung zwischen der EU und dem ASEAN; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die EU in einigen Ländern der Region Unterstützung bei der Räumung nicht gezündeter Sprengkörper leistet; fordert die EU und den ASEAN nachdrücklich auf, bei den Themen nachhaltiger Tourismus, Ernährungssicherheit und Schutz der biologischen Vielfalt, insbesondere in Korallenriffen und Mangrovenwäldern, zusammenzuarbeiten und wirksam gegen die Überfischung in der Region vorzugehen; betont, dass die ASEAN-Staaten darin unterstützt werden müssen, den Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zu verbessern und Waldökosysteme systematisch zu sanieren; fordert die Mitgliedstaaten des ASEAN nachdrücklich auf, sich stärker darum zu bemühen, ihre Kapazität hinsichtlich der schnellen Reaktion auf Naturkatastrophen im Rahmen des ASEAN-Übereinkommens über Katastrophenmanagement und Soforthilfe („ASEAN Agreement on Disaster Management and Emergency Response“, AADMER) zu verbessern;

29.

fordert die Organe und die Mitgliedstaaten der EU auf, intensiven politischen Kontakten, insbesondere auf Ministerebene, angemessene Priorität einzuräumen und die Möglichkeiten im Zusammenhang mit dem Mitgliedstaat des ASEAN, der für die Koordination der Dialogbeziehungen des ASEAN mit der EU zuständig ist, sowie mit dem ASEAN-Vorsitz in vollem Umfang auszuschöpfen; bekräftigt die Forderung nach einer interregionalen parlamentarischen Versammlung EU–ASEAN und fordert nachdrücklich, dass in verschiedenen Politikbereichen verstärkt auf parlamentarische öffentliche Diplomatie zurückgegriffen wird; fordert nachdrücklich, dass in der Zwischenzeit die Zusammenarbeit mit der Interparlamentarischen Versammlung des ASEAN durch einen regelmäßigen, strukturierten Austausch gestärkt wird; fordert die Organe und Mitgliedstaaten der EU auf, auch die sich anlässlich des jährlichen Shangri-La-Dialogforums bietende Gelegenheit für einen intensiven Austausch über regionale Angelegenheiten zu nutzen;

30.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Interparlamentarischen Versammlung des ASEAN, dem ASEAN-Sekretariat sowie den Regierungen und Parlamenten der ASEAN-Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 85 vom 8.4.1980, S. 83.

(2)  ABl. L 154 vom 15.6.2012, S. 1.

(3)  ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 75.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0276.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0468.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0467.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0262.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0263.

(9)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0351.

(10)  ABl. C 353 vom 27.9.2016, S. 52.

(11)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0506.

(12)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0316.

(13)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0348.

(14)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0274.

(15)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0413.

(16)  ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 144.

(17)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0380.

(18)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0343.

(19)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0465.

(20)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0002.

(21)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0269.

(22)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0349.

(23)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0088.

(24)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0350.


Mittwoch, 4. Oktober 2017

27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/52


P8_TA(2017)0376

Einwand gegen eine Durchführungsmaßnahme: Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (D048947/06 — 2017/2801(RPS))

(2018/C 346/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (D048947/06 („Verordnungsentwurf“),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1und Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a sowie auf Anhang II Nummer 3.4.5. Absatz 2 und Nummer 3.8.2.,

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Dezember 2015 (2), insbesondere auf Randnummer 71 und 72,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2016 zu Chemikalien mit endokriner Wirkung und zum aktuellen Stand der Dinge nach dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2015 (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 2016 über endokrine Disruptoren und die Entwürfe der Kommissionsrechtsakte zur Festlegung der wissenschaftlichen Kriterien für ihre Bestimmung im Kontext der EU-Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (COM(2016)0350),

unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht von der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 28. Februar 2017 in Brüssel,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor endokrinen Disruptoren (4),

gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

unter Hinweis auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass gemäß Anhang II Nummer 3.8.2. der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Wirkstoff, Safener oder Synergist nur dann genehmigt wird, wenn er keine negativen endokrinen Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf nicht zu bekämpfenden Organismen haben können, es sei denn, die Exposition von nicht zu bekämpfenden Organismen gegenüber diesem Wirkstoff in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar (Ausschlusskriterium für die Umwelt);

B.

in Erwägung, dass gemäß Anhang II Nummer 3.6.5. Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Kommission dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit bis zum 14. Dezember 2013 einen Entwurf der Maßnahmen in Bezug auf konkrete wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädlichen Eigenschaften vorlegen muss;

C.

in der Erwägung, dass der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 4. Juli 2017 eine befürwortende Stellungnahme zu dem Entwurf einer Verordnung abgegeben hat, wobei drei Mitgliedstaaten dagegen gestimmt und vier Mitgliedstaaten sich ihrer Stimme enthalten haben;

D.

in der Erwägung, dass der letzte Absatz des Entwurfs einer Verordnung folgendermaßen lautet: „Wenn die beabsichtigte Wirkungsweise des zu bewertenden Wirkstoffs für den Pflanzenschutz darin besteht, dass andere Zielorganismen als Wirbeltiere über ihr endokrines System angegriffen werden, so werden die Auswirkungen auf Organismen, die nach der taxonomischen Einteilung demselben Stamm wie der Zielorganismus angehören, nicht für die Einschätzung des Wirkstoffs als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften für Nichtzielorganismen in Betracht gezogen“;

E.

in der Erwägung, dass das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-521/14 klargestellt hat, dass „la spécification des critères scientifiques pour la détermination des propriétés perturbant le système endocrinien ne peut se faire que de manière objective, au regard de données scientifiques relatives audit système, indépendamment de toute autre considération, en particulier économique“ (6) (Randnummer 71);

F.

in der Erwägung, dass es nicht wissenschaftlichen Standards entspricht, eine Substanz mit beabsichtigter endokriner Wirkungsweise von vornherein davon auszuschließen, als Substanz mit endokrinschädigenden Eigenschaften für nicht zu bekämpfende Organismen eingestuft zu werden;

G.

in der Erwägung, dass daher nicht die Auffassung vertreten werden kann, dass der Entwurf einer Verordnung — wie vom Gericht gefordert — auf objektiven und wissenschaftlich erhobenen Daten hinsichtlich des endokrinen Systems beruht; in der Erwägung, dass die Kommission damit ihre Durchführungsbefugnisse überschreitet;

H.

in der Erwägung, dass die tatsächliche Intention des letzten Absatzes eindeutig aus dem zusammenfassenden Bericht der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 28. Februar 2017 in Brüssel hervorgeht, in dem Folgendes festgestellt wird: „außerdem wurde die der Vorschrift zu den Wirkstoffen mit beabsichtigter endokriner Wirkungsweise (im Folgenden ‚Wachstumsregulatoren‘) zugrunde liegende Absicht erläutert. […] Die Vorschrift über Wachstumsregulatoren ermöglicht es, die Ausschlusskriterien nicht auf Wirkstoffen mit beabsichtigter endokriner Wirkungsweise anzuwenden […]“;

I.

in der Erwägung, dass mit dem letzten Absatz eine Ausnahme von dem Ausschlusskriterium gemäß Anhang II Nummer 3.8.2. der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geschaffen wird;

J.

in der Erwägung, dass aus den Erwägungsgründen 6 bis 10 sowie Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hervorgeht, dass der Gesetzgeber den schwierigen Ausgleich zwischen unterschiedlichen und potenziell einander widersprechenden Zielen — insbesondere landwirtschaftliche Erzeugung und Binnenmarkt einerseits und Schutz von Umwelt und Gesundheit andererseits — finden muss, wenn er sich mit dem komplexen Thema der Festlegung von Vorschriften für die Zulassung von Wirkstoffen befasst.

K.

in der Erwägung, dass das Gericht in seinem oben erwähnten Urteil Folgendes feststellte: […] (Randnummer 72) „dans ce contexte, il importe de relever que, en adoptant le règlement no 528/2012, le législateur a procédé à une mise en balance de l’objectif d’amélioration du marché intérieur et de celui de la préservation de la santé humaine, de la santé animale et de l’environnement, que la Commission se doit de respecter et ne saurait remettre en cause […]. Or, dans le cadre de la mise en œuvre des pouvoirs qui lui sont délégués par le législateur, la Commission ne saurait remettre en cause cet équilibre, ce que cette institution a d’ailleurs en substance admis lors de l’audience“ (7);

L.

in der Erwägung, dass sich dies in der Entschließung des Parlaments vom 8. Juni 2016 widerspiegelt, in der hervorgehoben wurde, dass das Gericht entschieden habe, dass die wissenschaftlichen Kriterien ausschließlich objektiv und auf der Grundlage wissenschaftlich erhobener Daten im Zusammenhang mit dem endokrinen System festgelegt werden dürften und diese Festlegung unabhängig von jeglichen anderen Überlegungen — insbesondere wirtschaftlicher Art — vorgenommen werden müsse, und dass die Kommission nicht befugt sei, das in einem Basisrechtsakt festgelegte regulatorische Gleichgewicht im Wege der Wahrnehmung der ihr gemäß Artikel 290 AEUV übertragenen Befugnisse zu ändern;

M.

in der Erwägung, dass dieselben Befugniseinschränkungen für die Kommission im Zusammenhang mit einem Durchführungsrechtsakt im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle gelten;

N.

in der Erwägung, dass gemäß der Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 2016„in diesem Fall […] es jedoch darum [geht], dass die Kommission Kriterien festlegt, anhand deren für die Bereiche Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bestimmt wird, was ein endokriner Disruptor ist und was nicht, und nicht darum zu entscheiden, wie diese Stoffe zu regeln sind. Die regulatorischen Folgen sind bereits in den Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel (2009) und Biozidprodukte (2012) festgeschrieben worden.“;

O.

in der Erwägung, dass das Ausschlusskriterium gemäß Anhang II Nummer 3.8.2. der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung darstellt;

P.

in der Erwägung, dass nach der langjährigen Rechtsprechung die Annahme von Vorschriften, die für die jeweilige Angelegenheit von grundlegender Bedeutung sind, dem EU-Gesetzgeber vorbehalten ist und nicht auf die Kommission übertragen werden kann;

Q.

in der Erwägung, dass die Kommission ihre Durchführungsbefugnisse überschritten hat, indem sie einen wesentlichen Regelungsaspekt der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geändert hat, was im Widerspruch zur Anerkennung der Grenzen ihrer Befugnisse in der Anhörung durch den Gerichtshof in der Rechtssache T-521-14, im Widerspruch zu ihren Ausführungen in ihrer Mitteilung vom 15. Juni 2016 sowie im Widerspruch zu dem fundamentalen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit steht;

R.

in der Erwägung, dass selbst dann, wenn nach neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Einführung einer Ausnahme im Zusammenhang mit den Zulassungsvoraussetzungen für Stoffe mit beabsichtigter endokriner Wirkungsweise gerechtfertigt wäre, eine solche Ausnahme nur im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens nach Artikel 294 AEUV zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingeführt werden könnte;

1.

erhebt Einwände gegen die Annahme des Verordnungsentwurfs der Kommission;

2.

ist der Auffassung, dass der Verordnungsentwurf der Kommission über die in den der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Verordnungsentwurf zurückzuziehen und dem Ausschuss unverzüglich einen neuen Entwurf vorzulegen;

4.

fordert die Kommission auf, ihren Verordnungsentwurf dahingehend zu ändern, dass der letzte Absatz gestrichen wird;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015, Schweden/Kommission, T-521/14, ECLI:EU:T:2015:976.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0270.

(4)  ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 85.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  Da das Urteil in der Rechtssache T-521/14 nur auf Französisch und Schwedisch verfügbar ist, stammt die deutsche Fassung des Urteilstextes vom Übersetzungsdienst des Parlaments: „die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung von Eigenschaften, die für das endokrine System schädlich sind, kann nur objektiv und auf der Grundlage wissenschaftlich erhobener Daten in Bezug auf dieses System durchgeführt werden, ohne dass dabei andere Erwägungen, insbesondere wirtschaftlicher Natur, in Betracht gezogen werden.“

(7)  Da die Rechtssache T-521/14 nur auf Französisch und Schwedisch verhandelt wurde, stammt die deutsche Fassung des Urteilstextes vom Übersetzungsdienst des Parlaments: „in diesem Zusammenhang muss festgestellt werden, dass der Gesetzgeber bei der Annahme von Verordnung (EU) Nr. 528/2012 das Ziel der Verbesserung des Binnenmarkts und das des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt gegeneinander abgewogen hat und dabei zu Ergebnissen gekommen ist, die die Kommission respektieren muss und nicht in Frage stellen darf […]. Bei der Ausübung von Befugnissen, die der Kommission durch den Gesetzgeber übertragen wurden, darf die Kommission diesen Ausgleich nicht in Frage stellen; sie hat dies zudem während der Anhörung prinzipiell anerkannt.“


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/55


P8_TA(2017)0377

Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D051972 — 2017/2879(RSP))

(2018/C 346/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D051972),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2,

unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 17. Juli 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 1. März 2017 angenommen und am 6. April 2017 veröffentlicht wurde (3),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (4),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Bayer Crop Science LP und MS Technologies LLC am 10. Dezember 2013 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, an die zuständige einzelstaatliche Behörde der Niederlande richteten; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 in Erzeugnissen, die aus dieser Sorte bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen — ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Sojabohnensorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betraf;

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 1. März 2017 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 6. April 2017 veröffentlicht wurde (5);

C.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;

D.

in der Erwägung, dass die Sojabohnensorte FG72 × A5547-127 entwickelt wurde, um eine Toleranz gegenüber Herbiziden auf Isoxaflutol-Basis (5-Cyclopropylisoxazol-4-yl-2-mesyl-4-trifluormethylphenylketon), Glyphosat-Basis (N-(Phosphonomethyl)glycin) und Glufosinat-Ammonium-Basis (l-Phosphinothricin) zu verleihen; in der Erwägung, dass die Toleranz durch die Expression der Proteine HPPD W336 (4-Hydroxyphenylpyruvat-Dioxygenase), 2mEPSPS (5-Enolpyruvylshikimat-3-phosphat-Synthase) bzw. PAT (Phosphinothricin-Acetyltransferase) erzielt wird;

E.

in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist viele kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden (6); in der Erwägung, dass in den kritischsten Anmerkungen beispielsweise darauf hingewiesen wird, dass keine Schlüsse über die Risiken bei der Verwendung dieses genetisch veränderten Organismus als Lebens- und Futtermittel gezogen werden können, da keine Prüfung der subchronischen Toxizität über 90 Tage durchgeführt wurde, dass die bereitgestellten Angaben über die Zusammensetzung, phänotypische Bewertung und Toxikologie unzureichend sind, dass die Schlussfolgerungen zur Äquivalenz der genetisch veränderten und der konventionellen Sojabohnen sowie zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit auf der Grundlage dieser Angaben verfrüht sind und dass diese genetisch veränderte Sojabohnensorte nicht mit dem für die Feststellung ihrer Sicherheit erforderlichen wissenschaftlichen Nachdruck geprüft wurde;

F.

in der Erwägung, dass eine unabhängige Studie zu dem Schluss kam, dass die Risikobewertung der EFSA in ihrer aktuellen Fassung inakzeptabel ist, da darin keine Wissenslücken und Ungewissheiten aufgezeigt werden und die Toxizität sowie die Auswirkungen auf das Immunsystem und die Fortpflanzungsorgane nicht untersucht werden (7);

G.

in der Erwägung, dass die derzeitige Zulassung von Glyphosat spätestens am 31. Dezember 2017 ausläuft; in der Erwägung, dass weiterhin Fragen hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss kam, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserzeugend ist, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) der WHO Glyphosat im Jahr 2015 jedoch als wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen eingestuft hat;

H.

in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch gilt und somit unter die Ausschlusskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (8) fällt; in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat am 31. Juli 2018 ausläuft (9);

I.

in der Erwägung, dass Isoxaflutol für den Menschen wahrscheinlich krebserzeugend (10) und für bestimmte Wasserorganismen sowie Nichtzielpflanzen toxisch ist und dass Gewässer durch Isoxaflutol und seine Abbauprodukte und Metaboliten schnell kontaminiert werden; in der Erwägung, dass diese Bedenken zu Beschränkungen seiner Nutzung geführt haben (11);

J.

in der Erwägung, dass die Anwendung von Komplementärherbiziden beim Anbau von herbizidresistenten Pflanzen Teil der üblichen landwirtschaftlichen Praxis ist und daher zu erwarten ist, dass die Ernte stets Spritzrückstände enthalten wird, die unvermeidbare Bestandteile darstellen; in der Erwägung, dass bei herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen nachgewiesenermaßen größere Mengen von Komplementärherbiziden verwendet werden als bei den entsprechenden konventionellen Pflanzen (12);

K.

in der Erwägung, dass die Spritzrückstände der Komplementärherbizide nicht durch die EFSA geprüft wurden; in der Erwägung, dass daher nicht gefolgert werden kann, dass die Verwendung von genetisch veränderten Sojabohnen, die mit Isoxaflutol, Glyphosat und Glufosinat gespritzt wurden, in Lebensmitteln und Futtermitteln sicher ist;

L.

in der Erwägung, dass die Entwicklung von genetisch veränderten, gegen mehrere Selektivherbizide toleranten Kulturpflanzen in erster Linie der raschen Ausbreitung der Resistenz von Unkraut gegen Glyphosat in Ländern geschuldet ist, die in hohem Maße auf genetisch veränderte Kulturpflanzen gesetzt haben; in der Erwägung, dass in wissenschaftlichen Veröffentlichungen über zwanzig verschiedene Unkrautarten aufgeführt wurden, die gegen Glyphosat resistent sind (13); in der Erwägung, dass bereits im Jahr 2009 glufosinatresistentes Unkraut gefunden wurde;

M.

in der Erwägung, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juli 2017 keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass 15 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich zehn Mitgliedstaaten (nur 38,43 % der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich drei Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;

N.

in der Erwägung, dass auch aus der Abstimmung des Berufungsausschusses vom 14. September 2017 keine Stellungnahme hervorging; in der Erwägung, dass 15 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich elf Mitgliedstaaten (38,69 % der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich zwei Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;

O.

in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Beschlüsse über die Zulassung erlassen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise außerdem von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker als nicht demokratisch bezeichnet wurde (14);

P.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung (15) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

Q.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden wird, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere bei heiklen Themen wie Verbrauchergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umwelt gilt;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

ist der Ansicht, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission dem Unionsrecht dahingehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

5.

fordert die Kommission auf, keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

6.

fordert die Kommission auf, keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, die wie beispielsweise Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 gegen eine Kombination von Herbiziden resistent gemacht wurden und bei denen die konkreten kumulativen Auswirkungen der Spritzrückstände der Kombination der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

7.

fordert die Kommission auf, eine weit detailliertere Prüfung der mit kombinierten Transformationsereignissen — wie beispielsweise Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 — verbundenen Gesundheitsrisiken zu verlangen;

8.

fordert die Kommission auf, Strategien für die Bewertung des Gesundheitsrisikos und die Toxikologie sowie für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen auszuarbeiten, die auf die gesamte Lebens- und Futtermittelkette ausgerichtet sind;

9.

fordert die Kommission auf, die Risikobewertung der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung von herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen aufzunehmen, wobei es hier keine Rolle spielen sollte, ob die genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4744

(4)  

Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),

Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2015)0456),

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0040),

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0039),

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0038),

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271),

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0272),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0388),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0389),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0386),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0390),

Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0123),

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0215),

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0214),

Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0341).

(5)  https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4744

(6)  Anlage G — Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2013-01032

(7)  https://www.testbiotech.org/node/1975

(8)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/404 der Kommission vom 11. März 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Beflubutamid, Captan, Dimethoat, Dimethomorph, Ethoprophos, Fipronil, Folpet, Formetanat, Glufosinat, Methiocarb, Metribuzin, Phosmet, Pirimiphos-methyl und Propamocarb (ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 6).

(10)  https://a816-healthpsi.nyc.gov/ll37/pdf/carcclassJuly2004_1.pdf

(11)  Anlage G — Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums, S. 27, http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2013-01032

(12)  https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs00267-015-0589-7

(13)  https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-94-007-7796-5_12

(14)  Vgl. beispielsweise Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).

(15)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0379.

(16)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/60


P8_TA(2017)0378

Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D051971 — 2017/2878(RSP))

(2018/C 346/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D051971),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2,

unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 17. Juli 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,

unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 17. Februar 2017 angenommen und am 21. März 2017 veröffentlicht wurde (3),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, 2017/0035(COD)),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (4),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Dow AgroSciences LLC und MS Technologies LLC am 16. Februar 2012 gemäß Artikel 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, an die zuständige einzelstaatliche Behörde der Niederlande richtete; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 in Erzeugnissen, die aus dieser Sorte bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen — ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Sojabohnensorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betraf;

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß Artikel 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 17. Februar 2017 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 21. März 2017 veröffentlicht wurde (5);

C.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;

D.

in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist viele kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden (6); in der Erwägung, dass in den kritischsten Anmerkungen beispielsweise darauf hingewiesen wird, dass aus der derzeitigen Anwendung und den vorgelegten Daten zur Risikoeinschätzung keine ausreichenden Informationen hervorgingen, mit denen nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier eindeutig ausgeschlossen werden können (7), dass die Informationen über die phänotypische Bewertung, die Zusammensetzung und die Toxikologie unzureichend sind (8) und dass die zuständige Behörde weitere Analysen für geboten hält, um die Konzentration von Glyphosat, 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (2,4-D), Glufosinat und ihre Abbauprodukte in Saatgut und Viehfutter, die für Lebensmittel oder Futtermittel gedacht sind, zu bewerten und dadurch potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier auszuschließen (9);

E.

in der Erwägung, dass eine unabhängige Studie zu dem Schluss kam, dass die Risikobewertung der EFSA in ihrer aktuellen Fassung inakzeptabel ist, da darin keine Wissenslücken und Ungewissheiten aufgezeigt werden und die Toxizität sowie die Auswirkungen auf das Immunsystem und die Fortpflanzungsorgane nicht untersucht werden; in der Erwägung, dass in derselben Studie festgestellt wird, dass der Überwachungsplan zurückgewiesen werden sollte, da in seinem Rahmen keine wesentlichen Daten zur Verfügung gestellt werden (10);

F.

in der Erwägung, dass Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 das Enzym 5-Enolpyruvylshikimat-3-phosphat-Synthase (2mEPSPS) exprimieren, das sie gegen Herbizide auf Glyphosat-Basis resistent macht, sowie das Protein Aryloxyalkanoat Dioxygenase (AAD-12), das eine Resistenz gegenüber 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (2,4-D) und anderen verwandten Phenoxy-Herbiziden bewirkt, und das Enzym Phosphinothricin-Acetyltransferate (PAT), das sie gegen Herbizide auf Glufosinat-Ammonium-Basis resistent macht;

G.

in der Erwägung, dass die derzeitige Zulassung von Glyphosat spätestens am 31. Dezember 2017 ausläuft; in der Erwägung, dass weiterhin Zweifel hinsichtlich der krebserzeugenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss kam, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserzeugend ist, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) der WHO Glyphosat im Jahr 2015 jedoch als wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen einstufte;

H.

in der Erwägung, dass in einer unabhängig durchgeführten wissenschaftlichen Studie Bedenken über die Risiken des Wirkstoffs 2,4-D im Zusammenhang mit der Embryonalentwicklung, Geburtsschäden und endokrinen Störungen aufgeworfen werden (11); in der Erwägung, dass die Zulassung des Wirkstoffs 2,4-D im Jahr 2015 zwar erneuert wurde, die Angaben des Antragstellers zu den potenziellen endokrinen Eigenschaften aber noch nicht vorliegen (12);

I.

in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch gilt und somit unter die Ausschlusskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln fällt (13); in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat am 31. Juli 2018 ausläuft (14);

J.

in der Erwägung, dass zahlreiche Experten Bedenken über ein Abbauprodukt von 2,4-D — 2,4-Dichlorophenol — geäußert haben, das in eingeführten Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 vorkommen kann; in der Erwägung, dass es sich bei 2,4-Dichlorphenol bekanntermaßen um eine Chemikalie mit endokriner und reproduktionstoxischer Wirkung handelt;

K.

in der Erwägung, dass die Toxizität von 2,4-Dichlorophenol, einem unmittelbaren Stoffwechselprodukt von 2,4-D, möglicherweise höher ist als die Toxizität des Herbizids selbst; in der Erwägung, dass 2,4-Dichlorophenol vom IARC als karzinogener Stoff der Kategorie 2B eingestuft wurde und in der Liste der chemischen Stoffe aufgeführt wird, die im Rahmen der Strategie der EU für Stoffe mit endokriner Wirkung überprüft werden sollen (15);

L.

in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass sich 2,4-Dichlorphenol aufgrund seiner guten Löslichkeit in Fetten und Ölen bei der Verarbeitung von Sojabohnen in Sojaöl anreichert; in der Erwägung, dass das vom Menschen am meisten verwendete Sojaprodukt Sojaöl ist, das in zahlreichen Erzeugnissen — darunter zum Teil auch in Säuglingsfertignahrung — enthalten ist (16);

M.

in der Erwägung, dass der Gehalt an 2,4-Dichlorphenol in einem Produkt höher sein kann als die Rückstände von 2,4-D; in der Erwägung, dass es in der EU keinen Höchstwert für Rückstände von 2,4-Dichlorphenol gibt;

N.

in der Erwägung, dass die Spritzrückstände der Komplementärherbizide nicht geprüft wurden; in der Erwägung, dass daher nicht gefolgert werden kann, dass die Verwendung von genetisch veränderten Sojabohnen, die mit 2,4-D, Glyphosat und Glufosinat gespritzt wurden, in Lebensmitteln und Futtermitteln sicher ist;

O.

in der Erwägung, dass die Entwicklung von genetisch veränderten, gegen mehrere Selektivherbizide toleranten Kulturpflanzen in erster Linie der raschen Ausbreitung der Resistenz von Unkraut gegen Glyphosat in Ländern geschuldet ist, die in hohem Maße auf genetisch veränderte Kulturpflanzen gesetzt haben; in der Erwägung, dass in wissenschaftlichen Veröffentlichungen über zwanzig verschiedene Unkrautarten, die gegen Glyphosat resistent sind, aufgeführt wurden (17); in der Erwägung, dass bereits im Jahr 2009 glyphosatresistentes Unkraut gefunden wurde;

P.

in der Erwägung, dass die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Sojabohnensorte DAS-44406-6 in die Union zweifellos dazu führen wird, dass sie in Drittländern vermehrt angebaut wird und folglich mehr Herbizide mit Glyphosat, 2,4-D und Glufosinat verwendet werden; in der Erwägung, dass die Sojabohnensorte DAS-44406-6 derzeit in Argentinien, Brasilien, den USA und Kanada angebaut wird;

Q.

in der Erwägung, dass sich die Union den Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDG) verschrieben hat, die unter anderem die Verpflichtung umfassen, die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden bis 2030 erheblich zu verringern (SDG 3, Zielvorgabe 3.9) (18); in der Erwägung, dass bei herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen nachgewiesenermaßen größere Mengen dieser Herbizide verwendet werden als bei den entsprechenden konventionellen Pflanzen (19);

R.

in der Erwägung, dass sich die Union der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung verschrieben hat, die darauf abzielt, Widersprüche nach Möglichkeit abzubauen und Synergien zwischen den verschiedenen Politikbereichen der Union — unter anderem in Handel, Umwelt und Landwirtschaft — zu schaffen (20), damit die Entwicklungsländer Nutzen daraus ziehen und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit erhöht wird (21);

S.

in der Erwägung, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 17. Juli 2017 keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass 15 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich zehn Mitgliedstaaten (nur 38,43 % der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich drei Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;

T.

in der Erwägung, dass auch aus der Abstimmung des Berufungsausschusses vom 14. September 2017 keine Stellungnahme hervorging; in der Erwägung, dass 14 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich zwölf Mitgliedstaaten (nur 38,78 % der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich zwei Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;

U.

in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Entscheidungen über die Zulassung getroffen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise auch von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker als nicht demokratisch bezeichnet wurde (22);

V.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung (23) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

W.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden wird, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere bei heiklen Themen wie Verbrauchergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umwelt gilt;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

ist der Ansicht, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission dem Unionsrecht dahingehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

5.

fordert die Kommission auf, keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

6.

fordert die Kommission auf, keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, die wie beispielsweise Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 gegen eine Kombination von Herbiziden resistent gemacht wurden und bei denen die konkreten kumulativen Auswirkungen der Spritzrückstände der Kombination der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

7.

fordert die Kommission auf, Strategien für Bewertungen des Gesundheitsrisikos und der Toxikologie sowie für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen auszuarbeiten, die auf die gesamte Lebens- und Futtermittelkette ausgerichtet sind;

8.

fordert die Kommission auf, die Risikobewertung der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung von herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen aufzunehmen, wobei es hier keine Rolle spielen sollte, ob die genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

9.

fordert die Kommission auf, ihrer in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Verpflichtung zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung nachzukommen;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4738

(4)  

Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),

Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2015)0456),

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0040),

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0039),

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0038),

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten Bt11, MIR162, MIR604 und GA21 kombiniert werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271),

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0272),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0388),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0389),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0386),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0390),

Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0123),

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0215),

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0214),

Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0341).

(5)  https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4738

(6)  Anlage G — Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums (http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2011-00052).

(7)  Anlage G — Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums, S. 1.

(8)  Anlage G — Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums, S. 52.

(9)  Anlage G — Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums, S. 87.

(10)  http://www.testbiotech.org/node/1946

(11)  http://www.pan-europe.info/sites/pan-europe.info/files/public/resources/reports/pane-2014-risks-of-herbicide-2-4-d.pdf

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2033 der Kommission vom 13. November 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-D gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 8).

(13)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/404 der Kommission vom 11. März 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Beflubutamid, Captan, Dimethoat, Dimethomorph, Ethoprophos, Fipronil, Folpet, Formetanat, Glufosinat, Methiocarb, Metribuzin, Phosmet, Pirimiphos-methyl und Propamocarb (ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 6).

(15)  Anlage G — Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums, S. 5 (http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2012-00368).

(16)  Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums in Bezug auf den Antrag auf Zulassung genetisch veränderter Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4, S. 31 (http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2011-00052).

(17)  https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-94-007-7796-5_12

(18)  https://sustainabledevelopment.un.org/sdg3

(19)  https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs00267-015-0589-7

(20)  Mitteilung der Kommission vom 12. April 2005 mit dem Titel „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung: Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“ (COM(2005)0134).

(21)  https://ec.europa.eu/europeaid/policies/policy-coherence-development_en

(22)  Vgl. beispielsweise Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).

(23)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0379.

(24)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/66


P8_TA(2017)0379

Kinderehen ein Ende setzen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Thema „Kinderehen ein Ende setzen“ (2017/2663(RSP))

(2018/C 346/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere auf deren Artikel 16, und alle anderen Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen (VN),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (1),

unter Hinweis auf Artikel 16 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf Artikel 23 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf Artikel 10 Absatz 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 9,

unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Gender Equality and Women’s Empowerment: Transforming the Lives of Girls and Women through EU External Relations 2016-2020“ (Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen (2016–2020)),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Oktober 2015 zum Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2016–2020,

unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019,

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes (2017) — „Kein Kind zurücklassen“,

unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, mit dem die Zusage der EU, die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung durchgehend zu berücksichtigen, unterstrichen wird,

gestützt auf die Artikel 32 und 37 sowie Artikel 59 Absatz 4 des Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

unter Hinweis auf den Bericht des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) von 2012 mit dem Titel „Marrying Too Young — End Child Marriage“ (Zu jung zum Heiraten — Kinderehen ein Ende setzen),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, die Rechte des Kindes zu fördern, und dass diese Rechte durch Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung verletzt werden; in der Erwägung, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, die Rechte des Kindes im Rahmen ihres außenpolitischen Handelns im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und den dazugehörigen Fakultativprotokollen sowie weiteren einschlägigen internationalen Normen und Verträgen umfassend zu schützen und zu fördern;

B.

in der Erwägung, dass Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung im humanitären Völkerrecht als schädliche Praxis verurteilt werden und häufig mit schweren Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich häuslicher Gewalt, verbunden sind;

C.

in der Erwägung, dass sich Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung verheerend auf die Verwirklichung und die Wahrnehmung der Rechte von Mädchen und Frauen und auf die Gesundheit von Mädchen auswirken, einschließlich erheblicher Risiken im Hinblick auf Komplikationen während der Schwangerschaft und HIV-Infektionen; in der Erwägung, dass Mädchen dadurch sexuellem Missbrauch, häuslicher Gewalt und sogar Ehrenmorden ausgesetzt sind;

D.

in der Erwägung, dass die Wiedereinführung und die Ausweitung der „Global Gag Rule“, die Mittelkürzungen zulasten von Organisationen wie dem UNFPA nach sich zieht, die Mädchen, die Opfer von Kinderehen sind, im Bereich der Familienplanung und der sexuellen und reproduktiven Gesundheit Dienstleistungen anbieten und so zur Verringerung der Gefahr einer Infektion mit HIV oder von Komplikationen bei frühen Schwangerschaften beitragen, ernsthaften Anlass zur Sorge gibt;

E.

in der Erwägung, dass Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung eine grundlegende Verwehrung des Rechts der Kinder auf Selbstbestimmung, auf Selbstbestimmung über den eigenen Körper und auf körperliche Unversehrtheit darstellen;

F.

in der Erwägung, dass Kinderehen eine Form der Zwangsverheiratung sind, da Kinder aufgrund ihres Alters nicht fähig sind, ihre volle, freie und informierte Zustimmung zur Heirat oder deren Zeitpunkt zu erteilen;

G.

in der Erwägung, dass in Entwicklungsländern jedes dritte Mädchen vor dem 18. Lebensjahr und jedes neunte Mädchen vor dem 15. Lebensjahr verheiratet wird; in der Erwägung, dass Mädchen am stärksten gefährdet sind, da sie 82 % aller verheirateten Minderjährigen ausmachen;

H.

in der Erwägung, dass Kinderbräute einem enorm hohen gesellschaftlichen Druck ausgesetzt sind, um ihre Fruchtbarkeit zu beweisen, und sie dadurch eher in frühem Alter und wiederholt schwanger werden; in der Erwägung, dass Komplikationen während der Schwangerschaft und der Geburt bei Mädchen im Alter von 15 bis 19 Jahren in Ländern mit geringem oder mittlerem Einkommen die häufigste Todesursache sind;

I.

in der Erwägung, dass Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung mit einer hohen Müttersterblichkeitsrate, einer geringeren Nutzung von Familienplanungsdiensten und ungewollten Schwangerschaften einhergehen und für die Mädchen in der Regel das Ende ihrer schulischen Ausbildung bedeuten; in der Erwägung, dass die Beendigung von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung im Rahmen des nachhaltigen Entwicklungsziels Nr. 5 und der Zielvorgabe 5.3 fest verankert ist und dass diese Ehen eindeutig als Hindernisse für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau benannt wurden;

J.

in der Erwägung, dass die Beendigung von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung zu den Prioritäten des außenpolitischen Handelns der EU im Bereich der Förderung der Rechte der Frau und der Menschenrechte zählt;

K.

in der Erwägung, dass mehr als 60 % der Kinderbräute in Entwicklungsländern keine formale Bildung hatten, was eine Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist, und in der Erwägung, dass Kindern im schulpflichtigen Alter durch Kinderehen das Recht auf Bildung verwehrt wird, die für ihre persönliche Entwicklung, die Vorbereitung auf das Erwachsenenleben und ihre Fähigkeit, einen Beitrag zur Gemeinschaft zu leisten, notwendig ist;

L.

in der Erwägung, dass das Problem nicht nur in Drittländern, sondern auch in Mitgliedstaaten der EU besteht;

M.

in der Erwägung, dass die EU vor kurzem beschlossen hat, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) zu unterzeichnen;

N.

in der Erwägung, dass Zwangsverheiratung im Übereinkommen von Istanbul als eine Form der Gewalt gegen Frauen aufgeführt ist und dass darin gefordert wird, die Zwangsverheiratung von Kindern und das Anlocken von Kindern in ein anderes Land zum Zwecke der Zwangsverheiratung strafrechtlich zu verfolgen;

O.

in der Erwägung, dass es auf nationaler, auf EU- und auf internationaler Ebene sehr wenige Statistiken gibt, mit denen das Ausmaß des Problems von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung in den EU-Mitgliedstaaten belegt wird (2);

P.

in der Erwägung, dass vor dem Hintergrund der jüngsten Migrationskrise neue Fälle von Kinderehen, die im Ausland geschlossen wurden und bei denen die Kinder zum Teil jünger als 14 Jahre waren, aufgetreten sind;

Q.

in der Erwägung, dass Kinder, die vor dem 18. Lebensjahr heiraten, eher die Schule vorzeitig abbrechen bzw. in Armut leben;

R.

in der Erwägung, dass die Häufigkeit von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung durch bewaffnete Konflikte und Instabilität deutlich erhöht wird;

1.

verweist auf den Zusammenhang zwischen einem alle Menschenrechte umfassenden rechtebasierten Ansatz und der Gleichstellung der Geschlechter und weist darauf hin, dass sich die EU weiterhin für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung aller Menschenrechte sowie für die vollständige und wirksame Umsetzung der Aktionsplattform von Peking, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), des Übereinkommens von Istanbul und des EU-Aktionsplans zur Gleichstellung der Geschlechter und Machtgleichstellung der Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit einsetzt;

2.

betont, dass Kinderehen einen Verstoß gegen die Rechte des Kindes und eine Form der Gewalt gegen Frauen und Mädchen darstellen; unterstreicht, dass sie als solche verurteilt werden sollten;

3.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, damit schädliche Praktiken wirksamer bekämpft und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit UN Women, dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) und weiteren Partnern zusammenzuarbeiten, um auf das Problem von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung aufmerksam zu machen und dabei die Stärkung der Rolle der Frau, unter anderem durch Bildung, die Stärkung ihrer wirtschaftlichen Stellung und ihre vermehrte Beteiligung an der Beschlussfassung, sowie den Schutz und die Förderung der Menschenrechte aller Frauen und Mädchen, auch ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit, in den Mittelpunkt zu stellen;

4.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu Gesundheitsdiensten, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit einhergehenden Rechte, zu verbessern;

5.

fordert die Vizepräsidentin der Kommission/ Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, sämtliche zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen und Strategien, Programme und Vorschriften, auch politische Dialoge, Menschrechtsdialoge, die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit, die Strategie „Handel für alle“, ein Allgemeines Präferenzsystem (ASP+) und andere Instrumente, zu entwickeln, um gegen Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung vorzugehen und diese Praxis einzuschränken;

6.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, für das Verfahren bei Kinderehen, auch im Hinblick auf die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul, einheitliche Rechtsnormen anzuwenden;

7.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit den Strafverfolgungsbehörden und dem Justizwesen in Drittländern zusammenzuarbeiten und Schulungen und technische Hilfe anzubieten, um die Annahme und die Durchsetzung von Rechtsvorschriften, mit denen die Früh- und Zwangsverheiratung verboten wird und in denen auch ein Mindestalter für die Eheschließung vorgesehen ist, zu unterstützen;

8.

betont, dass besondere Rehabilitations- und Betreuungsmaßnahmen für Kinderbräute ergriffen werden müssen, um ihnen die Wiederaufnahme der schulischen oder beruflichen Ausbildung zu ermöglichen und dafür zu sorgen, dass sie sich dem familiären und gesellschaftlichen Druck, der mit der Frühverheiratung einhergeht, entziehen können;

9.

hebt hervor, dass Mittel für Programme zur Verhinderung von Kinderehen, mit denen ein Umfeld geschaffen werden soll, in dem Mädchen ihr Potenzial in vollem Umfang ausschöpfen können, unter anderem durch Bildung, soziale und wirtschaftliche Programme für Mädchen, die nicht zur Schule gehen, durch Schutzmechanismen für Kinder, durch Mädchen- und Frauenhäuser, Rechtsberatung und psychologische Betreuung, bereitgestellt werden müssen;

10.

begrüßt Projekte, die im Rahmen des Programms Daphne entwickelt wurden und deren Schwerpunkt auf der Betreuung der Opfer und der Verhinderung von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung liegt; ist der Ansicht, dass solche Projekte unterstützt und eine angemessene weitere Finanzierung erhalten sollten;

11.

fordert, dass Kindern aus benachteiligten Gruppen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, und betont, dass der Schwerpunkt vor allem auf der Sensibilisierung, der Bildung und der Stärkung der wirtschaftlichen Stellung liegen muss, um dem Problem entgegenzuwirken;

12.

hebt hervor, dass besondere Verfahren entwickelt und eingeführt werden müssen, um den Schutz von Kindern unter Flüchtlingen und Asylsuchenden im Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes sicherzustellen; fordert alle Aufnahmeländer auf, dafür zu sorgen, dass Flüchtlingskinder uneingeschränkten Zugang zu Bildung erhalten, und so weit wie möglich ihre Integration sowie ihre Inklusion in die nationalen Bildungssysteme zu fördern;

13.

fordert, dass in den Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge und Asylsuchende besondere Verfahren eingeführt werden, um Fälle von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung zu ermitteln und den Opfern zu helfen;

14.

betont, dass Fälle von Kinderehen in den EU-Mitgliedstaaten angemessen und einheitlich überwacht sowie nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten erhoben werden müssen, um das Ausmaß des Problems besser einschätzen zu können;

15.

unterstreicht die erhebliche Diskrepanz, die zwischen den offiziell registrierten Fällen und den Fällen möglicher Opfer, die um Unterstützung ersuchen, besteht, was darauf hindeutet, dass zahlreiche Fälle von Kinderehen von den Behörden unbemerkt bleiben; fordert, dass Sozialarbeiter, Lehrende und andere Personen, die mit potenziellen Opfern in Kontakt kommen, speziell geschult werden und Handbücher erhalten, damit sie Opfer erkennen und Verfahren zur Unterstützung der Opfer einleiten können;

16.

fordert, dass konkrete Projekte und Kampagnen, die Bestandteil des außenpolitischen Handelns der EU im Bereich von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung sind, unterstützt werden; betont, dass Sensibilisierungskampagnen und Kampagnen, deren Schwerpunkt auf der Bildung und der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen in den Erweiterungsländern und in den Ländern der Europäischen Nachbarschaft liegt, besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden sollte;

17.

unterstreicht, dass die EU Drittländer unterstützen und ermutigen sollte, damit diese dafür sorgen, dass der Zivilgesellschaft eine Rolle zukommt und diese Kindern, die Opfer von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung sind, sowie deren Vertretern einen unabhängigen und kindgerechten Zugang zur Justiz sichert;

18.

hebt hervor, dass es im Rahmen der humanitären Hilfe erforderlich ist, Projekte zu finanzieren, deren Schwerpunkt auf der Verhinderung geschlechtsbezogener Gewalt und Bildungsmaßnahmen in Notsituationen liegt, um Opfer von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung zu entlasten;

19.

betont, dass Risikofaktoren für Kinderehen in humanitären Krisen durch die Einbeziehung von Mädchen im Jugendalter ermittelt und verheiratete Mädchen im Rahmen sämtlicher humanitärer Maßnahmen bereits zu Beginn der Krisen unterstützt werden müssen;

20.

verurteilt die Wiedereinführung und die Ausweitung der „Global Gag Rule“ und deren Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung und Rechte von Frauen und Mädchen weltweit aufs Schärfste; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, die von den USA hinterlassene Finanzierungslücke im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte zu schließen und dafür Fördermittel der Mitgliedstaaten wie auch der Union für Entwicklungshilfe zu nutzen;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 289 vom 9.8.2016, S. 57.

(2)  http://fileserver.wave-network.org/home/ForceEarlyMarriageRoadmap.pdf


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/70


P8_TA(2017)0380

Klimakonferenz 2017 der Vereinten Nationen in Bonn, Deutschland (COP23)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu der Klimakonferenz 2017 der Vereinten Nationen in Bonn, Deutschland (COP23) (2017/2620(RSP))

(2018/C 346/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Kyoto-Protokoll hierzu,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris (Beschluss 1/CP.21) und die 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP21) des UNFCCC sowie die 11. Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP11) vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris,

unter Hinweis auf die 18. Konferenz der Vertragsparteien (COP18) des UNFCCC und die 8. Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP8) vom 26. November bis 8. Dezember 2012 in Doha (Katar) und unter Hinweis auf die Annahme einer Änderung des Protokolls, mit der diesbezüglich ein zweiter Verpflichtungszeitraum festgelegt wurde, der am 1. Januar 2013 begann und am 31. Dezember 2020 endet,

unter Hinweis darauf, dass das Übereinkommen von Paris vom 22. April 2016 bis zum 21. April 2017 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auflag, und unter Hinweis darauf, dass 195 Staaten das Übereinkommen von Paris unterzeichnet und 160 Staaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben,

unter Hinweis auf die 22. Konferenz der Vertragsparteien (COP22) des UNFCCC und die erste Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris (CMA1) vom 15. November bis 18. November 2016 in Marrakesch (Marokko),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2016 zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens und zur Konferenz der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 2016 in Marrakesch (Marokko) (COP22) (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2016 mit dem Titel „Beschleunigung des Übergangs Europas zu einer CO2-armen Wirtschaft“ (COM(2016)0500),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. Februar 2016, vom 30. September 2016 und vom 23. Juni 2017,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2017,

unter Hinweis darauf, dass Lettland und die Kommission am 6. März 2015 im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten den beabsichtigten nationalen Beitrag (INDC) der EU und ihrer Mitgliedstaaten beim UNFCCC hinterlegt haben,

unter Hinweis auf den 5. Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) und den dazugehörigen Synthesebericht,

unter Hinweis auf den Synthesebericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) vom November 2016 mit dem Titel „The Emissions Gap Report 2016“ (Bericht über die Emissionslücke 2016) und auf den UNEP-Bericht mit dem Titel „The Adaptation Gap Report 2016“ (Bericht über die Anpassungslücke 2016),

unter Hinweis auf die Abschlusserklärung der Staats- und Regierungschefs des G7-Gipfels auf Schloss Elmau (Deutschland) vom 7. bis 8. Juni 2015 mit dem Titel „An morgen denken. Gemeinsam handeln“, in der die G7-Vertreter ihre Absicht bekräftigt haben, sich an die Zusage zu halten, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 40–70 % gegenüber dem Stand von 2010 zu senken, wobei sichergestellt werden muss, dass die Senkung eher 70 % als 40 % beträgt,

unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs des G7-Gipfels von 2017 und insbesondere auf die Erklärung der G7-Umweltminister von Bologna,

unter Hinweis auf den vom Präsidenten der Vereinigten Staaten bekannt gegebenen Beschluss, aus dem Übereinkommen von Paris auszuscheiden,

unter Hinweis auf die Enzyklika „Laudato si’“ von Papst Franziskus,

unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zu der Klimakonferenz 2017 der Vereinten Nationen in Bonn, Deutschland (COP23) (O-0000068/2017 — B8-0329/2017 und O-000069/2017 — B8-0330/2017),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Paris am 4. November 2016 in Kraft getreten ist und 160 der 197 Vertragsparteien des Übereinkommens ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden bei den Vereinten Nationen hinterlegt haben (Stand: 8. September 2017);

B.

in der Erwägung, dass der Vorschlag für die Reform des Emissionshandelssystems (EHS) vom Juli 2015 und das Klimapaket vom Juli 2016 (das Lastenteilung, Vorschläge mit Blick auf Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) und eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität umfasste) die wichtigsten Instrumente für die Verwirklichung dieser Zusagen sind und die Stellung der EU als weltweit führender Akteur bei der Bekämpfung des Klimawandels untermauern;

C.

in der Erwägung, dass die Bemühungen um eine Eindämmung der globalen Erwärmung im Streben nach Wirtschaftswachstum nicht als Hindernis, sondern im Gegenteil als Triebkraft für ein neues, nachhaltiges Wachstum und die Entstehung neuer, nachhaltiger Arbeitsplätze betrachtet werden sollten;

D.

in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer den negativen Auswirkungen des Klimawandels am stärksten ausgesetzt sein werden, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten, die nicht über ausreichende Ressourcen verfügen, um sich auf den gegenwärtigen Wandel vorzubereiten und einzustellen; in der Erwägung, dass der Klimawandel dem Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen (IPCC) zufolge für Afrika eine besonders große Herausforderung darstellt und Afrika den Problemen im Zusammenhang mit Wasserknappheit, extremen Wetterereignissen und Ernährungsunsicherheit aufgrund von Dürre und Wüstenbildung besonders stark ausgesetzt ist;

E.

in der Erwägung, dass der Klimawandel in nicht allzu ferner Zukunft die Konkurrenz um Ressourcen wie Nahrungsmittel, Wasser und Weideflächen verstärken, die wirtschaftliche Not und politische Instabilität verschärfen und zum größten Auslöser von Wanderungsbewegungen sowohl innerhalb nationaler Grenzen als auch darüber hinaus werden dürfte; in der Erwägung, dass dem Thema der klimabedingten Migration daher Priorität auf der internationalen Agenda eingeräumt werden sollte;

F.

in der Erwägung, dass die EU am 6. März 2015 beim UNFCCC ihre INDC und die ihrer Mitgliedstaaten hinterlegt hat, mit denen sie sich auf ein verbindliches Reduktionsziel bis 2030 von mindestens 40 % der EU-weiten Treibhausgasemissionen gegenüber dem Stand von 1990 verpflichtet hat;

G.

in der Erwägung, dass eine ambitionierte Strategie zur Eindämmung des Klimawandels Wachstum und Arbeitsplätze schaffen kann; in der Erwägung, dass bestimmte CO2-intensive und mit einer ausgeprägten Handelstätigkeit verbundene Branchen jedoch von einer Verlagerung der CO2-Emissionen betroffen sein können, wenn diese Ambitionen auf anderen Märkten nicht in vergleichbarem Maße umgesetzt werden; in der Erwägung, dass es eines angemessenen Schutzes vor CO2-Verlagerung bedarf, damit die Arbeitsplätze in diesen Branchen gesichert werden;

1.   

weist darauf hin, dass der Klimawandel eine der größten Herausforderungen für die Menschheit darstellt und dass alle Staaten und Akteure weltweit alles in ihrer Macht Stehende unternehmen müssen, um die damit verbundenen Probleme einzudämmen; betont, dass das Übereinkommen von Paris ein großer Schritt in diese Richtung ist, aber noch weit mehr Anstrengungen erforderlich sind;

Wissenschaftliche Grundlagen für Klimaschutzmaßnahmen

2.

weist erneut darauf hin, dass sich das Erdklima, wie im 5. Sachstandsbericht des IPCC aus dem Jahr 2014 wissenschaftlich belegt, zweifelsfrei erwärmt, dass der Klimawandel eine Tatsache ist und die Tätigkeiten des Menschen die Hauptursache der seit Mitte des 20. Jahrhunderts beobachteten Erwärmung sind; ist in Sorge angesichts der weitverbreiteten, tiefgreifenden Auswirkungen des Klimawandels, die bereits auf allen Kontinenten und in allen Ozeanen in der Umwelt und in anthropogenen Systemen deutlich zutage treten;

3.

nimmt die im Fünften Sachstandsbericht des IPCC vorgestellten globalen CO2-Budgets zur Kenntnis und gelangt zu der Schlussfolgerung, dass — wenn der Ausstoß von Treibhausgasen weltweit auf dem derzeitigen Stand bleibt — das Budget an CO2, das noch ausgestoßen werden darf, wenn der Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur auf 1,5 oC begrenzt werden soll, in vier Jahren ausgeschöpft sein wird; betont, dass alle Länder — gemäß dem Übereinkommen von Paris — den Übergang zur Klimaneutralität mit Blick auf Treibhausgase und die Bemühungen um die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel vorantreiben sollten, damit die schlimmsten Auswirkungen der Erderwärmung verhindert werden;

4.

bekräftigt, dass die weltweiten Klimaschutzmaßnahmen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen müssen, und begrüßt den für 2018 vorgesehenen unterstützenden Dialog, der vor dem Ablauf der UNFCCC-Frist für die Neueinreichung der national festgelegten Beiträge für 2030 im Jahr 2020 stattfinden wird, und die erste allgemeine Bestandsaufnahme im Jahr 2023 als erste Chancen für die praktische Anwendung dieses Grundsatzes;

5.

regt den Dialog zwischen den Sachverständigen des IPCC und den Vertragsparteien an, da die Ergebnisse des sechsten Bewertungszyklus derzeit ausgearbeitet und veröffentlicht werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung, 2018 einen IPCC-Sonderbericht über die Auswirkungen einer globalen Erwärmung um 1,5 oC über dem vorindustriellen Niveau und über die entsprechende globale Entwicklung des Ausstoßes von Treibhausgasen vorzulegen;

Übereinkommen von Paris — Ratifizierung und Einhaltung der Zusagen

6.

begrüßt das beispiellose Tempo, in dem die Ratifizierungen erfolgt sind, das rasche Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris und die in der Proklamation von Marrakesch geäußerte weltweite Entschlossenheit, das Übereinkommen uneingeschränkt und zügig umzusetzen; fordert alle Vertragsparteien nachdrücklich auf, das Übereinkommen schnellstmöglich zu ratifizieren;

7.

zeigt sich erfreut darüber, dass sämtliche Vertragsparteien auf der COP22 in Marrakesch zugesagt haben, sich ungeachtet geänderter politischer Voraussetzungen dauerhaft an die Verpflichtungen von Paris zu halten;

8.

bekundet seine Enttäuschung über die Ankündigung des US-amerikanischen Präsidenten Donald Trump, wonach er beabsichtigt, die Vereinigten Staaten aus dem Übereinkommen von Paris ausscheiden zu lassen; bedauert diesen Beschluss, da er einen Rückschritt darstellt; stellt fest, dass der formale Ausstieg frühestens nach der nächsten Präsidentschaftswahl in den USA im Jahr 2020 wirksam werden kann; begrüßt die unmissverständlichen Reaktionen von Regierungen weltweit und deren anhaltende und verstärkte Unterstützung der uneingeschränkten Umsetzung des Übereinkommens von Paris; begrüßt die Zusicherung einiger US-amerikanischer Bundesstaaten, Städte und Unternehmen, sich auch künftig an die Zusagen der USA mit Blick auf das Übereinkommen von Paris zu halten;

9.

zeigt sich erfreut darüber, dass alle wichtigen Vertragsparteien nach der Ankündigung von Präsident Trump ihr Engagement für das Übereinkommen von Paris bekräftigt haben;

10.

unterstreicht, dass sich Europa nun an vorderster Front für das Übereinkommen von Paris einsetzen muss, damit die Zukunft sowohl unserer Umwelt als auch unserer Wirtschaft gesichert wird; begrüßt, dass die EU bestehende Partnerschaften stärken und neue Allianzen anstreben wird;

11.

weist auf die raschen Fortschritte hin, die bei der Umsetzung der internationalen Zusagen der EU in EU-Rechtsvorschriften, mit denen ein solider klima- und energiepolitischer Rahmen für 2030 geschaffen wird, bislang erzielt wurden, und betont seine Absicht, diesen Rechtsetzungsprozess bis Ende 2017 zum Abschluss zu bringen;

12.

bekräftigt, dass insbesondere nach der Ankündigung von Präsident Donald Trump geeignete Bestimmungen gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen gelten müssen und sichergestellt sein muss, dass Unternehmen, die sich vorbildlich verhalten, CO2-intensiv sind und sich durch eine starke Handelstätigkeit auszeichnen, die von ihnen benötigten Zertifikate unentgeltlich erhalten; ersucht die Kommission, die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit zusätzlicher Maßnahmen — wie beispielsweise der Einführung eines CO2-Grenzausgleichs und von Verbrauchsabgaben insbesondere für Erzeugnisse aus Ländern, die ihre Verpflichtungen unter dem Übereinkommen von Paris nicht erfüllen — zum Schutz der von der Verlagerung von CO2-Emissionen bedrohten Branchen zu prüfen;

13.

betont, dass die im Rahmen des Übereinkommens von Paris abgegebenen Zusagen, den Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 oC gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten und eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 oC anzustreben, und das Ziel, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts einen auf Gerechtigkeit beruhenden Ausgleich zwischen den vom Menschen verursachten Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken („CO2-Neutralität“) herzustellen, einen entscheidenden Durchbruch in den gemeinsamen weltweiten Bemühungen um den Übergang zu einer klimaresistenten und klimaneutralen Weltwirtschaft eingeläutet haben;

14.

weist erneut darauf hin, dass eine Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 oC keine Garantie dafür bietet, dass es nicht zu erheblichen negativen Auswirkungen auf das Klima kommen wird; stellt fest, dass die derzeitigen Zusagen noch nicht ausreichend dafür sind, dass die Vorgaben des Übereinkommens von Paris verwirklicht werden können; betont deshalb, dass die globalen Treibhausgasemissionen so bald wie möglich ihren Höhepunkt erreichen sollten und dass alle Vertragsparteien und insbesondere die G20-Staaten ihre Bemühungen ausweiten und ihre national festgelegten Beiträge im Anschluss an den für 2018 vorgesehenen unterstützenden Dialog bis 2020 erneuern sollten; weist erneut darauf hin, dass die weltweiten CO2-Emissionen bis 2050 schrittweise zum Ende kommen müssen; ist der Ansicht, dass die Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung und letztendlich zum Übertreffen der national festgelegten Beiträge in allen Ländern eine wichtige innenpolitische Priorität sein sollte und dass diese Beiträge gemäß dem im Übereinkommen von Paris vorgesehenen Überarbeitungsmechanismus alle fünf Jahre neu geprüft werden sollten; stellt jedoch fest, dass die Intensität und das Ausmaß der Ambitionen nationaler Emissionssenkungsstrategien nicht an die Einreichung aktualisierter national festgelegter Beiträge geknüpft sind;

15.

fordert sämtliche Vertragsparteien auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre national festgelegten Beiträge im Einklang mit den langfristigen Vorgaben gemäß dem langfristigen Temperaturziel des Übereinkommens von Paris stehen; betont, dass den Aktivitäten im Zusammenhang mit dem IPCC-Sonderbericht über die Auswirkungen einer Erwärmung um 1,5 oC und über die Wege zur Verwirklichung dieses Ziels und den Schlussfolgerungen aus dem unterstützenden Dialog im Jahr 2018 Rechnung getragen werden sollte; erinnert in diesem Zusammenhang an die Zusage der G7, lange vor dem Ablauf der vereinbarten Frist im Jahr 2020 bis zur Jahrhundertmitte reichende Strategien für eine mit Blick auf Treibhausgase emissionsarme Entwicklung vorzulegen; bekundet seine Bereitschaft, sich auf der Grundlage der von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 2. März 2016 mit dem Titel „Nach Paris“ (COM(2016)0110) angekündigten Analyse umfassend an der Ausarbeitung der EU-Strategie zu beteiligen;

16.

betont die besondere Verantwortung sämtlicher großer Volkswirtschaften, die insgesamt drei Viertel der weltweiten Emissionen verursachen, und ist der Ansicht, dass der Klimaschutz auch künftig eines der wichtigsten Themen in der G7 und der G20 sein sollte und dabei insbesondere die Umsetzung der national festgelegten Beiträge, Strategien bis 2050, die Reform der Subventionen für fossile Brennstoffe, die Offenlegung von Emissionen, saubere Energie und weitere Themen behandelt werden sollten; hält es für geboten, dass sich die großen Volkswirtschaften auch künftig auf ministerieller Ebene in Foren wie beispielsweise dem Clean Energy Ministerial engagieren;

17.

fordert die EU auf, sich im Anschluss an den unterstützenden Dialog im Jahr 2018 in ihrem national festgelegten Beitrag für 2030 zu weiteren Emissionssenkungen zu verpflichten;

18.

hält es für geboten, dass die EU deutlich macht, dass sie sich zum Übereinkommen von Paris bekennt, indem sie unter anderem das Übereinkommen im Wege von EU-Rechtsvorschriften umsetzt, wozu auch gehört, dass die Rechtsetzungsinstanzen die EU-Verordnung über Klimaschutzmaßnahmen rasch erlassen und die EHS-Richtlinie der EU überarbeiten, und dass sie ihre Ziele und politischen Instrumente zeitnah ambitionierter gestaltet; weist erneut darauf hin, dass alle Vertragsparteien aufgefordert sind, bis 2020 gegenüber dem Sekretariat des UNFCCC langfristige, bis zur Jahrhundertmitte reichende Strategien für eine Entwicklung mit niedrigen Treibhausgasemissionen vorzulegen; fordert die Kommission deshalb nachdrücklich auf, im Interesse der Einhaltung der mit dem Übereinkommen verbundenen Verpflichtungen bis zur COP24 eine bis Mitte des Jahrhunderts reichende EU-Emissionsvermeidungsstrategie auszuarbeiten, in der ein kostenwirksamer Weg zur Verwirklichung des im Übereinkommen von Paris vereinbarten Ziels der CO2-Neutralität aufgezeigt wird, sodass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich weniger als 2 oC und nach Möglichkeit auf 1,5 oC begrenzt werden kann; ist der Ansicht, dass dieser Prozess so bald wie möglich eingeleitet werden sollte, damit eine umfassende Debatte stattfinden kann, in der dem Europäischen Parlament gemeinsam mit Vertretern der einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Behörden sowie der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft eine entscheidende Rolle zukommen sollte; weist jedoch darauf hin, dass Maßnahmen auf EU-Ebene allein nicht ausreichen werden, und fordert die Kommission und den Rat daher auf, sich stärker darum zu bemühen, dass andere Partner ebenfalls Maßnahmen ergreifen;

19.

begrüßt die im Übereinkommen von Paris enthaltene Zusage, die weltweiten Nettoemissionen in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts auf Null zu reduzieren; stellt fest, dass dies bedeutet, dass die meisten Branchen in der EU das Nullemissionsziel deutlich früher erreichen müssen;

20.

ist der Auffassung, dass bei den Verhandlungen Fortschritte zu den Kernpunkten des Übereinkommens von Paris erzielt werden sollten, darunter auch ein verbesserter Transparenzrahmen, Einzelheiten einer weltweiten Bestandsaufnahme, weitere Leitlinien zu den beabsichtigten nationalen Beiträgen, Erläuterungen zu Differenzierung, Verlusten und Schäden, die Klimaschutzfinanzierung, Unterstützung beim Kapazitätsaufbau, ein inklusives System des Verwaltungshandelns auf mehreren Ebenen und ein Instrument, das der Umsetzung und der Einhaltung des Übereinkommens dienlich ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, die im Rahmen des Übereinkommens von Paris vereinbarten Zusagen insbesondere mit Blick auf den Beitrag der EU zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an ihn und auf die Unterstützung in den Bereichen Finanzen, Technologietransfer und Kapazitätsaufbau einzuhalten;

21.

betont, dass der Faktor Zeit bei den gemeinsamen Bemühungen um die Bekämpfung des Klimawandels und um die Einhaltung des Übereinkommens von Paris eine entscheidende Rolle spielt; hebt hervor, dass die EU sowohl die Fähigkeit als auch die Verantwortung hat, mit gutem Beispiel voranzugehen und sofort damit zu beginnen, ihre Klima- und Energieziele auf das vereinbarte internationale Ziel einer Begrenzung des Anstiegs der weltweiten Durchschnittstemperatur auf unter 2 oC auszurichten und zugleich die Anstrengungen fortzuführen, diesen Anstieg auf 1,5 oC zu begrenzen;

22.

weist darauf hin, dass rasch auf niedrigere CO2-Emissionen umgestellt werden muss, damit dieses globale Ziel mit Blick auf die Durchschnittstemperatur verwirklicht werden kann, und die weltweiten Treibhausgasemissionen so schnell wie möglich ihren Höchststand erreichen müssen; ruft in Erinnerung, dass die globalen Emissionen bis 2050 oder kurz danach schrittweise eingestellt werden sollten, sodass sie weltweit kostenwirksam auf ein Maß zurückgeführt werden, das mit den Temperaturvorgaben des Übereinkommens von Paris im Einklang steht; fordert alle Vertragsparteien, die dazu in der Lage sind, auf, ihre nationalen Ziele und Strategien für die Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringeren CO2-Emissionen zu verfolgen, indem sie vorrangig die Emissionen aus Kohle schrittweise einstellen, da dies der am stärksten umweltbelastende Energieträger ist, und fordert die EU auf, mit ihren internationalen Partnern auf dieses Ziel hinzuarbeiten und dabei Beispiele für bewährte Vorgehensweisen aufzuzeigen;

23.

begrüßt, dass der Prozess des UNFCCC inklusiv ist; ist der Ansicht, dass die Problematik erworbener Ansprüche und kollidierender Interessen angegangen werden muss, damit für eine wirksame Beteiligung gesorgt ist; fordert in diesem Zusammenhang alle an dem Prozess Mitwirkenden auf, Leitlinien oder Verfahren zur Stärkung von Offenheit, Transparenz und Einbeziehung aller Beteiligten einzurichten, ohne die Ziele und Vorgaben des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris aufs Spiel zu setzen;

24.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls zu ratifizieren;

COP23 in Bonn

25.

begrüßt die in Marrakesch abgegebene Zusage, das Arbeitsprogramm fertigzustellen, damit bis 2018 detaillierte Umsetzungsregelungen für das Übereinkommen von Paris ausgearbeitet werden können; ist der Ansicht, dass die COP23 für diese technischen Belange von größter Bedeutung ist;

26.

sieht der COP23 erwartungsvoll entgegen, da dort deutlich werden wird, wie der unterstützende Dialog 2018 strukturiert sein soll, der eine gute Möglichkeit bieten wird, eine Zwischenbilanz der mit Blick auf die Verwirklichung des Reduktionsziels des Übereinkommens erzielten Fortschritte zu ziehen, und als Grundlage für die Vorbereitung und Überarbeitung — bis 2020 — der national festgelegten Beiträge der Vertragsparteien für 2030 dienen wird, damit die Ziele des Übereinkommens verwirklicht werden; ist der Überzeugung, dass die EU bei diesem ersten unterstützenden Dialog mit gutem Beispiel vorangehen sollte, damit bei dieser Gelegenheit eine Zwischenbilanz der kollektiven Bestrebungen und der bei der Erfüllung der Verpflichtungen erzielten Fortschritte gezogen wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, deutlich vor dem unterstützenden Dialog weitere Zusagen in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen abzugeben, die über die aktuellen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris hinausgehen und entsprechend den Fähigkeiten der EU angemessen dazu beitragen, die Klimaschutzlücke zu schließen;

27.

weist darauf hin, dass vermehrte Klimaschutzmaßnahmen im Zeitraum bis 2020 eine unabdingbare Grundvoraussetzung dafür sind, dass die langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden, und fordert die EU auf, dafür Sorge zu tragen, dass kurzfristige Maßnahmen auf der Tagesordnung der COP23 bleiben;

Klimaschutzfinanzierung und andere Umsetzungsmaßnahmen

28.

begrüßt den „100-Milliarden-Dollar-Fahrplan“, mit dem das Ziel verwirklicht werden soll, bis 2020 100 Milliarden US-Dollar für Klimaschutzmaßnahmen in Entwicklungsländern zu mobilisieren; unterstreicht, dass dieses Mobilisierungsziel einem auf der COP21 gefassten Beschluss zufolge bis 2025 bestehen bleibt;

29.

begrüßt die Zusage der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris, die Finanzströme auf das Streben nach niedrigeren Treibhausgasemissionen und nach einer gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung abzustimmen; vertritt deshalb die Ansicht, dass die EU dringend gegen Finanzströme vorgehen muss, die in fossile Brennstoffe und CO2-intensive Infrastruktur fließen;

30.

hält es für geboten, dass der im Übereinkommen von Paris enthaltene Mechanismus für Verluste und Schäden in Angriff genommen wird, und spricht sich nachdrücklich dafür aus, diesen Mechanismus auf der COP23 in Bonn zu erörtern;

31.

betont, wie wichtig es ist, die Menschenrechte in den Mittelpunkt der Klimaschutzmaßnahmen zu stellen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass in den Verhandlungen über Anpassungsmaßnahmen anerkannt wird, dass die Menschenrechte — einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, der vollständigen und gleichberechtigten Beteiligung von Frauen und der aktiven Förderung eines gerechten Übergangs für die Arbeitnehmerschaft, in dessen Rahmen für menschenwürdige Arbeit und hochwertige Arbeitsplätze für alle gesorgt ist — geachtet, geschützt und gefördert werden müssen;

32.

begrüßt, dass die EU nach und nach ihre Ausgaben für Klimaschutzmaßnahmen erhöht, betont jedoch, dass noch weitere Bemühungen unternommen werden müssen; hält es für geboten, dass auch andere Industrieländer, die Vertragsparteien sind, ihren zugesagten Beitrag zum 100-Milliarden-Dollar-Ziel leisten; fordert konkrete Zusagen der EU und auf internationaler Ebene, dass zusätzliche Finanzierungsquellen erschlossen werden;

33.

fordert Regierungen, öffentliche und private Finanzinstitute einschließlich Banken, Pensionsfonds und Versicherungsunternehmen auf, ambitionierte Zusagen abzugeben, damit die Vorgehensweisen bei der Darlehensvergabe und bei Investitionen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris auf die Zielsetzung, den Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 oC zu begrenzen, abgestimmt werden und keine Investitionen mehr in fossile Brennstoffe fließen, wozu auch gehört, dass nach und nach keine Ausfuhrkredite mehr für Investitionen in fossile Brennstoffe vergeben werden; fordert gesonderte öffentliche Garantien, damit umweltverträgliche Investitionen und Öko-Zertifikate gefördert werden und Steuervergünstigungen für umweltfreundliche Investitionsfonds und für die Ausgabe von Öko-Anleihen bereitgestellt werden;

34.

erkennt an, dass Änderungen an den nationalen und internationalen Steuersystemen, darunter eine Verlagerung der Steuerlast von der Arbeit hin zum Kapital, die Einführung des Verursacherprinzips, die Beendigung von Investitionen in fossile Brennstoffe und die Festsetzung eines angemessenen CO2-Preises, von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es darum geht, ein wirtschaftliches Umfeld zu schaffen, in dem öffentliche und private Investitionen gefördert werden, mit deren Hilfe die Ziele für nachhaltige Entwicklung im Bereich der Industriepolitik erfüllt werden können;

35.

regt eine erweiterte Zusammenarbeit der Industrienationen und der Entwicklungsländer unter anderem im Rahmen der NDC-Partnerschaft an, damit Staaten über einen wirksameren Zugang zu dem technischen Fachwissen und der finanziellen Unterstützung verfügen, die sie für die Einrichtung von Strategien für die Erfüllung und das Übertreffen ihrer national festgelegten Beiträge benötigen;

36.

fordert die Kommission auf, die etwaigen Auswirkungen des Übereinkommens von Paris auf den EU-Haushalt umfassend zu bewerten und einen gesonderten, automatischen EU-Finanzierungsmechanismus für die Bereitstellung zusätzlicher und adäquater Finanzierungsmöglichkeiten aufzubauen, damit sichergestellt ist, dass die EU ihren fairen Beitrag zu der Verwirklichung des internationalen Klimaschutzfinanzierungsziels von 100 Mrd. USD leistet;

37.

fordert konkrete Zusagen für die Erschließung zusätzlicher Quellen für die Klimaschutzfinanzierung, indem beispielsweise eine Finanztransaktionssteuer eingeführt wird, im Zeitraum 2021–2030 Emissionszertifikate des EHS der EU vom Markt genommen werden und Einnahmen aus europäischen und internationalen Maßnahmen im Zusammenhang mit Emissionen aus Luft- und Schifffahrt der internationalen Klimaschutzfinanzierung und dem UNFCC-Klimafonds zugewiesen werden;

Rolle nichtstaatlicher Akteure

38.

betont, dass nichtstaatliche Akteure aus immer mehr Bereichen Bemühungen unternehmen, die der Umstellung auf eine CO2-arme Wirtschaft und der Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel dienen; betont deshalb, dass es eines strukturierten und konstruktiven Dialogs zwischen Regierungen, Wirtschaft, Städten, Regionen, internationalen Organisationen, Zivilgesellschaft und Hochschulen bedarf und dass diese Akteure in die Planung und Umsetzung von skalierbaren Klimaschutzmaßnahmen eingebunden werden müssen, damit weltweit entschlossene Maßnahmen gefördert werden, mit denen CO2-arme und belastbare Gesellschaften aufgebaut werden, und der Fortschritt hin zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris aufgezeigt wird;

39.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit anderen Vertragsparteien des UNFCCC einen Prozess voranzutreiben, mit dem nichtstaatliche Akteure aktiv in die Verhandlungen über die Umsetzung des Übereinkommens von Paris eingebunden werden, ihre Bemühungen um die Leistung eines Beitrags zur Erfüllung der national festgelegten Beiträge eines Staates ungeachtet nationaler politischer Umwälzungen unterstützt werden und sie in die Lage versetzt werden, im Rahmen des UNFCCC neue Formen der Beteiligung und der Assoziierung auszuloten;

40.

hebt die wichtige Rolle der Plattform der nichtstaatlichen Akteure für den Klimaschutz („Non-State Actors Zone for Climate Action“, NAZCA) bei der Förderung und Überwachung von Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure wie beispielsweise des globalen Konvents von Bürgermeistern („Global Covenant of Mayors“), der Innovationsmission, der Initiative InsuResilience, der Gruppe „Nachhaltige Energie für alle“ und der NDC-Partnerschaft hervor;

41.

begrüßt die Bemühungen der Vorreiter beim Klimaschutz („Climate Champions“) im Rahmen der Marrakesch-Partnerschaft für Klimaschutz;

42.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit allen Akteuren der Zivilgesellschaft (Einrichtungen, Privatwirtschaft, nichtstaatliche Organisationen und lokale Gemeinschaften) zusammenzuarbeiten, damit in wichtigen Bereichen (Energie, Technologie, Städte, Verkehr) Initiativen zur Verringerung der Emissionen sowie zur Verbesserung der Anpassung und der Widerstandsfähigkeit auf den Weg gebracht werden, mit denen Probleme bei der Anpassung, insbesondere im Zusammenhang mit der Wasserversorgung, der Ernährungssicherheit und der Risikoprävention, gelöst werden; fordert die Regierungen und alle Akteure der Zivilgesellschaft auf, diesen Aktionsplan zu unterstützen und zu stärken;

43.

weist die Vereinten Nationen und die Vertragsparteien des UNFCCC darauf hin, dass Einzelmaßnahmen genauso wichtig sind wie die Maßnahmen von Regierungen und Institutionen; fordert daher eine größere Dynamik bei Kampagnen und Maßnahmen zur Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit in Bezug auf die kleinen und großen Gesten, mit denen in den Industrie- und Entwicklungsländern ein Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels geleistet werden kann;

Umfassende Bemühungen in allen Branchen

44.

begrüßt den weltweiten Aufbau von Emissionshandelssystemen, einschließlich der 18 Emissionshandelssysteme, die auf vier Kontinenten betrieben werden und 40 % des weltweiten BIP abdecken; fordert die Kommission auf, Verknüpfungen zwischen dem EU-EHS und anderen Emissionshandelssystemen zu fördern, damit am CO2-Markt internationale Mechanismen entstehen, die ein verstärktes Engagement im Klimaschutz bewirken und gleichzeitig dazu beitragen, dass die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen abnimmt, indem die Ausgangsbedingungen angeglichen werden; fordert die Kommission auf, Sicherheitsvorkehrungen dafür zu treffen, dass die Verflechtung des EU-EHS dauerhaft zum Klimaschutz beiträgt und das Ziel der EU mit Blick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU nicht gefährdet;

45.

betont, dass noch mehr Ehrgeiz und weitere Maßnahmen erforderlich sind, damit ausreichende Anreize für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bestehen bleiben, die erforderlich ist, damit die Klima- und Energieziele der EU für 2050 erreicht werden; hebt hervor, dass in den Bereichen Verkehr und Landwirtschaft nicht genügend Fortschritte bei der Senkung des Ausstoßes von Treibhausgasen erzielt wurden, um die Ziele für 2020 zu verwirklichen, und dass die Bemühungen intensiviert werden müssen, wenn diese Branchen bis 2030 ihre Vorgaben zur Verringerung der Emissionen erfüllen sollen;

46.

hält es für geboten, dass für die Umweltwirksamkeit etwaiger künftiger Marktansätze — sowohl im Rahmen des Übereinkommens von Paris als auch darüber hinaus — gesorgt wird, indem Risiken wie zum Beispiel Lücken, die eine Doppelzählung möglich machen, Probleme in Bezug auf die Beständigkeit und Zusätzlichkeit von Emissionssenkungen, potenzielle negative Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung und widersinnige Anreize für die Senkung der Ambitionen bei den national festgelegten Beiträgen berücksichtigt werden;

47.

betont, dass die „20-20-20“-Ziele für Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energieträger und Energieeinsparungen als Triebkraft hinter den Fortschritten eine entscheidende Rolle gespielt und die Arbeitsplätze von mehr als 4,2 Millionen Menschen in verschiedenen Umweltbranchen, die auch während der Wirtschaftskrise ein anhaltendes Wachstum verzeichnen konnten, gesichert haben;

48.

nimmt den Beschluss der ICAO-Versammlung von 2016 zur Kenntnis, ein globales marktbasiertes Klimaschutzinstrument für den internationalen Luftverkehr (CORSIA) zu errichten;

49.

bekundet jedoch seine Enttäuschung darüber, dass die ICAO bei der Einführung von CORSIA keine Emissionssenkung vereinbart, sondern den Schwerpunkt in erster Linie auf einen Ausgleich gelegt hat; bedauert, dass die Qualität der Ausgleichsmaßnahmen keineswegs gesichert ist, dass die Anwendung von CORSIA erst ab 2027 gesetzlich vorgeschrieben ist und dass wichtige Mitglieder der ICAO ihre Teilnahme an der freiwilligen Phase noch nicht zugesagt haben, während sich andere große Verursacher von Emissionen nicht einem CO2-neutralen Wachstum verschrieben haben, was zahlreiche Fragen zu den tatsächlichen Folgen für das Klima aufwirft, da das Ergebnis erheblich hinter den Erwartungen zurückbleibt, die die EU hegte, als sie das EU-EHS aussetzte; fordert, dass die Ausarbeitung belastbarer Regelungen für die Aufnahme des operativen Betriebs von CORSIA rasch abgeschlossen wird und dass das Instrument termingerecht auf nationaler und regionaler Ebene umgesetzt und ordnungsgemäß von allen Vertragsparteien durchgesetzt wird; fordert außerdem, dass sämtliche technischen Innovationen mit Blick auf Motorleistung und Kraftstoffqualität gestärkt werden;

50.

weist darauf hin, dass innereuropäische Flüge auch künftig vom EU-EHS abgedeckt werden und dass jede Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften und des Zeitplans für die Umsetzung von CORSIA lediglich in Anbetracht der mit dem System angestrebten Ziele und der noch festzulegenden Durchführungsmaßnahmen erwogen werden kann;

51.

nimmt den in der 70. Sitzung des Ausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) für den Schutz der Meeresumwelt verabschiedeten Zeitplan für die Ausarbeitung einer umfassenden IMO-Strategie für die Senkung des Treibhausgasausstoßes von Schiffen zur Kenntnis; fordert die IMO mit Nachdruck auf, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris einen globalen Mechanismus auszuarbeiten, indem sie ein ambitioniertes Emissionsreduktionsziel und einen konkreten Zeitplan als Bestandteile der anfänglichen, im Frühjahr 2018 anzunehmenden IMO-Treibhausgasstrategie festlegt;

52.

begrüßt die in Kigali beschlossene Änderung mit Blick auf den stufenweisen Verzicht auf klimaschädigende Fluorkohlenwasserstoffe (FKW); vertritt die Auffassung, dass dieser Beschluss eine konkrete Maßnahme zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris darstellt, die bis 2050 Emissionen von weit über 70 Milliarden Tonnen an CO2-Äquivalenten verhindern könnte, was dem Elffachen der jährlichen Emissionen der USA entspricht, und ersucht deshalb alle Vertragsparteien des Montrealer Protokolls, die erforderlichen Schritte für seine rasche Ratifizierung einzuleiten; weist darauf hin, dass die EU ambitionierte Rechtsvorschriften zur Senkung des Ausstoßes von FKW um 79 % bis 2030 erlassen hat, da klimafreundliche Alternativen gemeinhin verfügbar sind und deren Potenzial voll ausgeschöpft werden sollte;

Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel durch Anpassung

53.

stellt fest, dass die Prioritäten der fidschianischen Präsidentschaft der COP23 Bereiche umfassen, in denen Maßnahmen zur Anpassung und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit großen Raum einnehmen; weist darauf hin, dass Anpassungsmaßnahmen in allen Ländern unabdingbar sind, wenn die negativen Auswirkungen so gering wie möglich gehalten und die Chancen auf ein klimaresistentes Wachstum und eine nachhaltige Entwicklung uneingeschränkt genutzt werden sollen;

54.

fordert, dass dementsprechend langfristige Anpassungsziele festgelegt werden; weist erneut darauf hin, dass Entwicklungsländer — insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten — am wenigsten zum Klimawandel beigetragen haben, den negativen Auswirkungen des Klimawandels jedoch am stärksten ausgesetzt und am wenigsten zur Anpassung an den Klimawandel in der Lage sind;

55.

hält es für geboten, dass die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel wirklich in die nationalen Entwicklungsstrategien und in die Finanzplanung aufgenommen werden und dass die Kanäle für die Abstimmung zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen und Interessengruppen weiter geöffnet werden; ist der Ansicht, dass auch der Kohärenz mit Strategien und Plänen zur Verringerung des Katastrophenrisikos große Bedeutung zukommt;

56.

hält es für geboten, dass die Auswirkungen des Klimawandels auf Städte und die besonderen Herausforderungen und Chancen von Städten mit Blick auf die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz gesondert beurteilt werden; ist der Ansicht, dass die Stärkung der Möglichkeiten von Städten und lokalen Behörden, sich für die Widerstandsfähigkeit ihrer Gemeinschaften einzusetzen und auf diese Widerstandsfähigkeit hinzuarbeiten, von größter Bedeutung dafür ist, dass die Auswirkungen des Klimawandels auf lokaler Ebene angegangen werden;

57.

ist der Auffassung, dass klimapolitische Maßnahmen auf ausreichende Zustimmung stoßen, wenn sie von sozialen Maßnahmen flankiert werden, zu denen auch ein Fonds für einen gerechten Übergang gehört, mit dem die aktuellen Herausforderungen der Bekämpfung des Klimawandels mit den Bemühungen um die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und prekären Arbeitsverhältnissen verknüpft werden;

58.

fordert die Kommission auf, die EU-Anpassungsstrategie von 2013 erneut zu bewerten, damit größeres Augenmerk auf die Anpassungen auf der übergreifenden EU-Ebene gerichtet wird und ein größerer Zusatznutzen hieraus erwächst, indem die Verknüpfungen mit dem Übereinkommen von Paris gestärkt werden und die Ausweitung des effektiven Austauschs über bewährte Verfahren, Beispiele und Informationen mit Blick auf die Anpassung unterstützt wird; hält es für geboten, dass Systeme und Instrumente konzipiert werden, mit denen die Fortschritte und die Wirksamkeit einzelstaatlicher Anpassungspläne und -maßnahmen überwacht werden können;

59.

weist erneut darauf hin, dass Agrarflächen, Feuchtgebiete und Wälder, die über 90 % der Fläche der EU bedecken, stark vom Klimawandel betroffen sein werden; betont, dass diese Branche — bekannt als Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) — sowohl eine Emissionssenke als auch eine Emissionsquelle darstellt und ihre Bedeutung für den Klimaschutz und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit nicht hoch genug eingeschätzt werden kann;

60.

erinnert daran, dass das Ziel des Übereinkommens von Paris vom 4. November 2016 gemäß Artikel 2 unter anderem darin besteht, dass die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen erhöht und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung so gefördert werden, dass die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Finanzströme mit diesem Ziel in Einklang zu bringen;

61.

unterstreicht, dass Untätigkeit ernste negative und oftmals unumkehrbare Folgen hat, da sich der Klimawandel in allen Regionen der Welt unterschiedlich, aber äußerst verheerend auswirkt, Ursache für Migrationsbewegungen ist, Menschenleben fordert und wirtschaftliche, ökologische sowie soziale Verluste nach sich zieht; betont, dass gemeinsame weltweite politische und finanzielle Anreize für Innovationen im Bereich der sauberen und erneuerbaren Energieträger eine entscheidende Voraussetzung dafür sind, dass unsere Klimaschutzziele erreicht werden und Wachstum erzielt wird;

62.

ist sich zwar der vielen Schwierigkeiten bei der Festlegung einer anerkannten und allgemeingültigen Definition des Begriffs „Klimaflüchtling“ bewusst, fordert aber, dass die klimafolgenbedingten Wanderungs- und Migrationsbewegungen, die auf von der globalen Erwärmung verursachte Katastrophen zurückgehen, in ihrer Art und in ihrem Ausmaß ernst genommen werden; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass zwischen 2008 und 2013 etwa 166 Millionen Menschen aufgrund von Naturkatastrophen, steigenden Meeresspiegeln, extremen Wetterereignissen, Wüstenbildung, Wasserknappheit und der Ausbreitung tropischer und vektorübertragener Krankheiten zur Flucht gezwungen wurden; weist insbesondere darauf hin, dass klimabedingte Entwicklungen in Teilen Afrikas und des Nahen Ostens zu politischer Instabilität und wirtschaftlicher Not sowie zur Eskalation der Flüchtlingskrise im Mittelmeerraum beitragen könnten;

63.

weist darauf hin, dass 20 % der weltweiten Treibhausgasemissionen durch die Vernichtung und Schädigung von Wäldern entstehen, und hebt den Stellenwert der Wälder und einer aktiven und nachhaltigen Forstwirtschaft für die Eindämmung des Klimawandels sowie das Erfordernis hervor, die Anpassungsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der Wälder gegenüber dem Klimawandel zu stärken; betont, dass bei den Klimaschutzbemühungen der Schwerpunkt auf den tropischen Wäldern (REDD+) liegen muss; unterstreicht, dass die angestrebte Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf unter 2 oC ohne diese Klimaschutzbemühungen kaum erreichbar sein wird; fordert die EU ferner auf, die für Maßnahmen zur Begrenzung der Entwaldung in Entwicklungsländern vorgesehenen internationalen Finanzmittel aufzustocken;

Unterstützung von Entwicklungsländern

64.

hebt hervor, dass auch Entwicklungsländer für die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris eine wichtige Rolle spielen, und betont, dass diese Länder bei der Umsetzung ihrer Klimaschutzpläne unterstützt werden müssen, indem die Synergien der ergriffenen Klimaschutzmaßnahmen, des Aktionsplans von Addis Abeba und der Agenda 2030 mit den einschlägigen Zielen für nachhaltige Entwicklung voll ausgeschöpft werden;

65.

betont, dass der universelle Zugang zu nachhaltigen Energiequellen in Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika, gefördert werden muss, indem verstärkt erneuerbare Energieträger genutzt werden; weist darauf hin, dass Afrika über enorme natürliche Ressourcen verfügt, mit denen die Energieversorgungssicherheit des Kontinents sichergestellt werden kann; betont, dass schlussendlich ein Teil der in Europa nachgefragten Energie in Afrika erzeugt werden könnte, wenn erfolgreich entsprechende Stromverbundnetze eingerichtet würden;

66.

hebt hervor, dass die EU dank ihrer Erfahrung, ihrer Fähigkeiten und ihres globalen Einflusses in der Lage ist, beim Aufbau einer intelligenteren, saubereren und widerstandsfähigeren Infrastruktur, die für die Umsetzung des mit dem Übereinkommen von Paris eingeleiteten globalen Wandels erforderlich ist, die Vorreiterrolle zu übernehmen; fordert die EU auf, die Bemühungen der Entwicklungsländer beim Übergang zu einer inklusiveren, sozial und ökologisch nachhaltigen, wohlhabenden und sichereren Gesellschaft mit niedrigen CO2-Emissionen zu unterstützen;

Industrie und Wettbewerbsfähigkeit

67.

begrüßt die anhaltenden Bemühungen — und die diesbezüglich erzielten Fortschritte — der europäischen Industrie um die Einhaltung der Verpflichtungen und die vollumfängliche Nutzung der Chancen, die sich aus dem Übereinkommen von Paris ergeben und in erfolgreiche und kostenwirksame Klimaschutzmaßnahmen münden können;

68.

betont, dass die Bekämpfung des Klimawandels eine globale Priorität darstellt und als wahrhaft weltweites Bestreben angegangen und gleichzeitig für Energieversorgungssicherheit und eine tragfähige Wirtschaft gesorgt werden sollte;

69.

unterstreicht, dass ein stabiler und berechenbarer Rechtsrahmen und eindeutige politische Signale auf der Ebene der EU und weltweit Klimaschutzinvestitionen fördern und stärken würden;

70.

betont, dass anhaltende Bemühungen in erster Linie der größten Emittenten unabdingbar für den Klimaschutz und das Übereinkommen von Paris sind; bedauert zutiefst die Erklärung der US-Regierung mit Blick auf ihre Haltung zum Übereinkommen von Paris; begrüßt jedoch nachdrücklich die anhaltende Unterstützung der wichtigsten US-amerikanischen Unternehmen, die die Risiken des Klimawandels und die Chancen des Klimaschutzes eindeutig begriffen haben;

71.

ist der Ansicht, dass insbesondere diejenigen Bestimmungen über die Verlagerung von CO2-Emissionen, die auf die Branchen abzielen, die sich durch eine starke Handelstätigkeit und einen hohen Anteil der CO2-Emissionskosten in der Produktion auszeichnen, beibehalten werden müssen, wenn andere große Volkswirtschaften keine den Zusagen der EU ähnliche Verpflichtungen mit Blick auf die Senkung des Ausstoßes von Treibhausgasen eingehen, damit die globale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie aufrechterhalten wird;

72.

begrüßt, dass China und andere große Wettbewerber in den energieintensiven Wirtschaftszweigen der EU einen Handel mit Emissionszertifikaten bzw. andere Mechanismen für die Preisfestlegung einführen; ist der Ansicht, dass die EU bis zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen beibehalten sollte, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie gewährleistet und gegebenenfalls die Verlagerung von CO2-Emissionen verhindert wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass Energie-, Industrie- und Klimapolitik Hand in Hand gehen müssen;

73.

betont, dass mehr Fachkräfte in der Industrie eingestellt und dass Fachwissen sowie bewährte Verfahren gefördert werden müssen, damit Anreize für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze entstehen, während gleichzeitig gegebenenfalls ein fairer Wandel für die Arbeitnehmerschaft unterstützt werden muss;

Energiepolitik

74.

fordert die EU auf, die internationale Gemeinschaft zur unverzüglichen Ergreifung konkreter Maßnahmen einschließlich eines Zeitplans zu drängen, damit umweltschädliche Subventionen unter anderem für fossile Brennstoffe, die den Wettbewerb verzerren, von internationaler Zusammenarbeit abhalten und Innovation im Wege stehen, schrittweise abgebaut werden;

75.

betont, dass Energieeinsparungen, Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen für die Verringerung von Emissionen, im Hinblick auf finanzielle Einsparungen und die Sicherheit der Energieversorgung sowie für die Vorbeugung und Linderung von Energiearmut von großer Bedeutung sind, damit benachteiligte und wirtschaftsschwache Haushalte geschützt und unterstützt werden; fordert, dass Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen und die Entwicklung erneuerbarer Energieträger (beispielsweise im Wege der Förderung der Eigenerzeugung und des Verbrauchs erneuerbarer Energie) sowie deren wirksame Verbreitung weltweit gefördert werden; weist darauf hin, dass die Priorisierung von Energieeffizienz und die weltweite Führungsrolle bei erneuerbaren Energieträgern zwei der wichtigsten Ziele der Energieunion der EU sind;

76.

hält es für geboten, dass Technologien zur Speicherung von Energie, intelligente Netze und die Laststeuerung weiterentwickelt werden, da sie einen Beitrag zur Stärkung der effektiven Nutzung erneuerbarer Energieträger bei der Energieerzeugung und der Wärme- und Kälteversorgung von Haushalten leisten werden;

Forschung, Innovation und digitale Technologien

77.

unterstreicht, dass eine anhaltende und gestärkte Forschung und Innovation im Bereich des Klimaschutzes, der Anpassungsstrategien, der Ressourceneffizienz, von emissionsarmen Technologien und der nachhaltigen Nutzung von Sekundärrohstoffen („Kreislaufwirtschaft“) der Schlüssel zur kostenwirksamen Bekämpfung des Klimawandels und zur Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen ist; fordert daher ein weltweites Engagement, damit Investitionen in diesem Bereich verstärkt und vorangetrieben werden;

78.

betont, dass sich Fortschritte bei Technologien, die für eine Dekarbonisierung erforderlich sind, nur dann einstellen werden, wenn klare politische Signale gesetzt werden, Markthindernisse und regulatorische Schranken für neue Technologien und Geschäftsmodelle beseitigt werden und zielgerichtete öffentliche Ausgaben getätigt werden;

79.

weist erneut darauf hin, dass Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam eine der fünf Säulen der Strategie für die Energieunion der EU darstellen; stellt fest, dass die EU entschlossen ist, weltweit weiterhin eine Führungsrolle auf diesen Gebieten einzunehmen und gleichzeitig eine enge wissenschaftliche Zusammenarbeit mit internationalen Partnern aufzubauen; hält es für außerordentlich wichtig, in Industrie- und Schwellenländern ausgeprägte innovatorische Kapazitäten aufzubauen und zu erhalten, damit saubere und nachhaltige Energietechnologie zum Einsatz kommen kann;

80.

weist auf den hohen Stellenwert hin, der digitalen Technologien bei der Förderung der Energiewende zukommt, da mit diesen Technologien neue tragfähige Geschäftsmodelle geschaffen und Energieeffizienz und -einsparung verbessert werden können; betont die Umweltvorteile, die die Digitalisierung der europäischen Industrie zeitigen kann, indem Ressourcen effizient eingesetzt werden und der Materialaufwand verringert wird;

81.

hält es für geboten, dass die bestehenden Programme und Instrumente der EU wie zum Beispiel Horizont 2020, die einer Beteiligung von Drittstaaten offenstehen, insbesondere in den Bereichen Energie, Klimawandel und nachhaltige Entwicklung vollumfänglich genutzt werden;

82.

fordert, dass Technologien wie Weltraumsatelliten für die genaue Erfassung von Daten zu Emissionen, Temperatur und Klimawandel besser genutzt werden; weist insbesondere darauf hin, welchen Beitrag das Programm Kopernikus hierzu leistet; fordert ebenfalls, dass die Länder transparent zusammenarbeiten und Informationen austauschen und dass Daten der Wissenschaft offen zur Verfügung stehen;

Klimaschutzdiplomatie

83.

begrüßt nachdrücklich, dass die EU der Klimaschutzdiplomatie nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst, da diese entscheidend dazu beiträgt, dem Klimaschutz in den Partnerländern und in der öffentlichen Meinung weltweit einen höheren Stellenwert einzuräumen; hält es für geboten, den Klimawandel als strategische Priorität in diplomatischen Dialogen zu bewahren, wobei den jüngsten Entwicklungen und dem sich wandelnden geopolitischen Umfeld Rechnung zu tragen ist; hebt hervor, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten erhebliche außenpolitische Kapazitäten besitzen und in Klimaforen Führungsstärke beweisen müssen; betont, dass mit Ehrgeiz vorangetriebene und dringend erforderliche Klimaschutzmaßnahmen sowie die Umsetzung der auf der COP21 eingegangenen Verpflichtungen auch künftig zu den Prioritäten der EU bei hochrangigen bilateralen und biregionalen Dialogen mit Partnerländern, im Rahmen der G7, der G20, der Vereinten Nationen und in anderen internationalen Foren gehören müssen;

84.

bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die klimapolitischen Ziele im Mittelpunkt des außenpolitischen Handelns der EU und der globalen Agenda stehen müssen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Führungsrolle im globalen Klimaschutz zu übernehmen, indem sie sich dauerhaft dem Übereinkommen von Paris verschreiben und aktiv auf strategische Partner auf nationaler und subnationaler Ebene zugehen, um Klimaschutzbündnisse zu schmieden oder zu stärken, damit die Dynamik mit Blick auf einen ambitionierten Klimaschutz aufrechterhalten wird;

85.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, darauf hinzuarbeiten, dass die Klimarisiken bekannter sowie besser analysiert und bewältigt werden, und die Partner der EU weltweit in ihren Bemühungen zu unterstützen, die Auswirkungen des Klimawandels auf die innenpolitische Stabilität, die internationale Sicherheit und Migrationsbewegungen besser zu verstehen, zu berücksichtigen, vorwegzunehmen und zu bewältigen;

86.

sagt zu, seine internationale Rolle und seine Mitgliedschaft in internationalen parlamentarischen Netzwerken zu nutzen, um kontinuierlich auf Fortschritte bei der raschen Umsetzung des Übereinkommens von Paris hinzuarbeiten;

Rolle des Europäischen Parlaments

87.

ist der Ansicht, dass das Parlament umfassend in die EU-Delegation einbezogen werden muss, da es internationalen Abkommen zustimmen muss und als rechtsetzendes Organ eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des Übereinkommens von Paris in der EU spielt; geht daher davon aus, dass es zur Teilnahme an den EU-Koordinationstreffen in Bonn berechtigt ist und vom Beginn der Verhandlungen an stets Zugang zu allen Unterlagen für die Vorbereitung erhält;

o

o o

88.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat des UNFCCC — mit dem Ersuchen um Weiterleitung an alle Vertragsparteien, die nicht der EU angehören — zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0383.


Donnerstag, 5. Oktober 2017

27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/82


P8_TA(2017)0381

Lage von Menschen mit Albinismus in Malawi und anderen afrikanischen Ländern

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2017 zur Lage von Menschen mit Albinismus in Afrika, insbesondere in Malawi (2017/2868(RSP))

(2018/C 346/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Albinismus, insbesondere jene vom 7. Juli 2016 zur Lage von Menschen mit Albinismus in Afrika, insbesondere in Malawi (1), und vom 4. September 2008 zu den Tötungen von Albinos in Tansania (2),

unter Hinweis auf die Berichte der unabhängigen Sachverständigen der Vereinten Nationen für die Wahrnehmung der Menschenrechte durch Menschen mit Albinismus vom 24. März 2017 und vom 18. Januar 2016,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 13. Juni 2017 zum Internationalen Tag der Aufklärung über Albinismus,

unter Hinweis auf die Pressemitteilung des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) vom 19. September 2017 mit dem Titel „Ground-breaking step to tackle impunity for witchcraft related human rights“ (Ein bahnbrechender Schritt im Kampf gegen Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Hexerei) und vom 28. Juli 2017 mit dem Titel „Tanzania: ‚Reported attacks against persons with albinism decline, but root causes still rife in rural areas‘ — UN expert“ (Tansania: Zahl der gemeldeten Angriffe auf Menschen mit Albinismus geht zurück, aber die grundlegenden Ursachen bleiben in ländlichen Gebieten weiterhin bestehen — Sachverständige der Vereinten Nationen),

unter Hinweis auf die Resolution 69/170 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2014 zum Internationalen Tag der Aufklärung über Albinismus,

unter Hinweis auf die Resolution 70/229 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 2015 zu Menschen mit Albinismus,

unter Hinweis auf die Resolution Nr. 263 der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker (ACHPR) vom 5. November 2013 zur Vorbeugung von Angriffen und Diskriminierung gegenüber Menschen mit Albinismus,

unter Hinweis auf den regionalen Aktionsplan für den Zeitraum 2017–2021 zur Beendigung von Angriffen auf Menschen mit Albinismus in Afrika und auf die Resolution Nr. 373 der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker vom 22. Mai 2017 zu diesem Thema,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

unter Hinweise auf die Erklärung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1992 über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen von Cotonou,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Albinismus eine erbliche genetische Veranlagung ist, von der weltweit etwa einer von 20 000 Menschen betroffen ist, wobei der Anteil von Menschen in den Ländern südlich der Sahara deutlich höher ist, insbesondere in Tansania, Malawi und Burundi, wo es die höchsten Konzentrationen an Menschen mit Albinismus gibt;

B.

in der Erwägung, dass in einem Großteil Afrikas irreführende und abergläubische Glaubensansichten über Albinismus die größte Gefahr für Menschen mit dieser Veranlagung darstellen; in der Erwägung, dass die ernsthafteste Bedrohung für Menschen mit Albinismus darin begründet liegt, dass Albinismus fälschlicherweise mit Zauberkräften in Zusammenhang gebracht wird; in der Erwägung, dass derartige Mythen Gewalt anheizen und andere Menschen dazu veranlassen, illegalen Handel mit Körperteilen von Menschen mit Albinismus zu betreiben, da sie Glück, Gesundheit und Reichtum bringen sollen; in der Erwägung, dass Frauen mit Albinismus Opfer von Vergewaltigungen werden, da der Irrglaube herrscht, dass sich HIV/AIDS durch Geschlechtsverkehr mit ihnen heilen ließe;

C.

in der Erwägung, dass Angaben von Menschenrechtsgruppen zufolge in den letzten zehn Jahren in Afrika mehr als 600 Angriffe auf Menschen mit Albinismus gemeldet wurden, wobei es sich dabei höchstwahrscheinlich um zu niedrige Schätzungen handelt; in der Erwägung, dass sich diese Angriffe in den vergangenen Jahren immer mehr gehäuft haben, insbesondere in Malawi, Tansania und Mosambik;

D.

in der Erwägung, dass 2016 in 25 afrikanischen Staaten 172 Morde an Menschen mit Albinismus begangen wurden und 276 Angriffe auf diese Menschen stattfanden; in der Erwägung, dass in diesem Jahr neben den Fällen in Malawi auch in Burundi, Mosambik, Sambia und Tansania Angriffe auf Menschen mit Albinismus gemeldet wurden, wobei es sich bei den meisten Opfern um Kinder gehandelt haben soll;

E.

in der Erwägung, dass seit Anfang 2017 eine neue Welle von Tötungen von und Angriffen auf Menschen mit Albinismus ausgelöst wurde, die in einem Versagen der Strafgerichtsbarkeit Malawis begründet lag, das dazu führt, dass diese gefährdete Gruppe kriminellen Banden schutzlos ausgeliefert ist; in der Erwägung, dass seit Januar 2017 mindestens zwei Menschen mit Albinismus getötet wurden und sieben weitere Menschen Verbrechen wie versuchten Mord oder Entführung gemeldet haben;

F.

in der Erwägung, dass selbst mit der Verschärfung der Rechtsvorschriften in Malawi im Jahr 2016 — unter anderem mittels Reformen des Strafrechts und des Anatomiegesetzes („Anatomy Act“) — nicht verhindert werden konnte, dass wieder vermehrt Morde an und Angriffe auf Menschen mit Albinismus begangen wurden, was hauptsächlich auf die mangelnde Strafverfolgung, fehlende juristische Kapazitäten, grundlegende Ursachen und das gesellschaftliche und kulturelle Umfeld zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass Straftäter nur selten ermittelt, vor Gericht gebracht und verurteilt werden;

G.

in der Erwägung, dass Menschen mit Albinismus Opfer schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen werden, die von Belästigung, Verfolgung und gesellschaftlicher Diskriminierung und Ausgrenzung über Entführung und Vergewaltigung bis hin zu Mord reichen;

H.

in der Erwägung, dass Frauen und Kinder mit Albinismus durch soziale Ausgrenzung besonders gefährdet sind; in der Erwägung, dass Säuglinge wegen dieser Veranlagung ausgesetzt werden; in der Erwägung, dass aufgrund von Mobbing, Stigmatisierung und einer grundlegenden Angst vor Angriffen die Bildung der Kinder leidet;

I.

in der Erwägung, dass die tansanische Regierung ernsthafte und sichtbare Maßnahmen ergriffen hat, um in dem Land gegen Hexerei vorzugehen, wozu auch die Entziehung der Zulassungen traditioneller Heiler und zahlreiche Festnahmen von Medizinmännern zählen; in der Erwägung, dass der tansanische Präsident 2008 das erste Parlamentsmitglied mit Albinismus und im Dezember 2015 erstmals einen stellvertretenden Minister mit Albinismus ernannt hat;

J.

in der Erwägung, dass Mosambik, Nigeria und Kenia einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Angriffen angenommen haben, dessen Schwerpunkt darauf liegt, öffentliche Bildung im Zusammenhang mit Albinismus zu fördern, Familien und Gemeinschaften über dieses Thema aufzuklären, den Schutz und die soziale Unterstützung von Menschen mit Albinismus zu garantieren, Rechtsbeistand, zügige Verfahren und die Vorbeugung von Angriffen sicherzustellen, zur Abschreckung Gerichtsurteile bekanntzumachen und zu veröffentlichen sowie weiter in diesem Bereich zu forschen, um die in dem Plan ermittelten Maßnahmen zu verbessern und eine faktengestützte Politikgestaltung zu fördern;

K.

in der Erwägung, dass die ACHPR im Juni 2017 einen regionalen Aktionsplan für den Zeitraum 2017–2020 zur Beendigung von Angriffen auf Menschen mit Albinismus in Afrika angenommen hat, der von den Vereinten Nationen und einer Reihe regionaler und internationaler Akteure unterstützt wird; in der Erwägung, dass das Ziel des Aktionsplans darin besteht, gemeinsame Anstrengungen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Menschen mit Albinismus zu fördern und ihre Rechte und die ihrer Familien zu schützen;

L.

in der Erwägung, dass es trotz der internationalen Sichtbarkeit und der Verabschiedung neuer Gesetze in den betroffenen Ländern weiterhin nur in sehr wenigen Fällen zu strafrechtlichen Ermittlungen und Verurteilungen kommt und Verbrechen und Folterungen in vielen afrikanischen Ländern weiterhin bei völliger Straflosigkeit begangen werden können;

M.

in der Erwägung, dass Tötungen, Verstümmelung, Diskriminierung, Drangsalierung und Stigmatisierung von Menschen mit Albinismus hunderte Betroffene dazu getrieben haben, zu fliehen und in provisorischen Unterkünften Zuflucht zu suchen; in der Erwägung, dass diese Situation dazu geführt hat, die prekäre Lage und Unsicherheit von Menschen mit Albinismus noch zu verschlimmern, da ihr Zugang zu grundlegenden Diensten wie Gesundheitsversorgung und Bildung, Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung, einschließlich Medikamenten zur Vorbeugung von Hautkrebs, durch die Probleme, die sich Menschen mit Albinismus stellen, beschränkt wird, was durch die Entwicklung medizinischer Einrichtungen und Kenntnisse in der Region überwunden werden könnte;

N.

in der Erwägung, dass durch ein Leben in Angst und mit lebenslanger Diskriminierung langfristige oder sogar dauerhafte psychosoziale Schäden verursacht werden;

O.

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen im März 2015 ihre erste unabhängige Sachverständige für die Wahrnehmung der Menschenrechte durch Menschen mit Albinismus, Ikponwosa Ero, ernannt und den 13. Juni offiziell zum Internationalen Tag der Aufklärung über Albinismus erklärt haben;

P.

in der Erwägung, dass die EU Kampagnen zur öffentlichen Sensibilisierung durchgeführt hat, um ein größeres Bewusstsein für das Thema zu schaffen, und den Einsatz zivilgesellschaftlicher Organisationen und die Anstrengungen zum Kapazitätsaufbau regionaler Behörden unterstützt hat, die darauf abzielen, gegen die Tötung von Menschen mit Albinismus vorzugehen;

Q.

in der Erwägung, dass Menschen mit Albinismus wegen der Gewalt, Diskriminierung und Marginalisierung, der sie ausgesetzt sind, unverhältnismäßig stark von Armut betroffen sind;

1.

zeigt sich tief besorgt angesichts der anhaltenden und weit verbreiteten Diskriminierung und Verfolgung, der Menschen mit Albinismus in Afrika ausgesetzt sind, insbesondere infolge der in jüngster Zeit zunehmenden Gewalt in Malawi; verurteilt aufs Schärfste Tötungen, Entführungen, Verstümmelungen und sonstige unmenschliche und erniedrigende Behandlungsformen, unter denen Menschen mit Albinismus leiden, und spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl und seine Solidarität aus; verurteilt des Weiteren jeglichen spekulativen Handel mit Körperteilen von Menschen mit Albinismus;

2.

ist weiterhin ernstlich besorgt darüber, dass die Einführung schärferer Gesetze in Malawi nicht verhindern konnte, dass in jüngster Zeit die Zahl der Angriffe auf Menschen mit Albinismus wieder gestiegen ist; begrüßt die Reformen des Strafgesetzbuchs und des Anatomiegesetzes; fordert allerdings die Behörden von Malawi auf, die Flut von Verbrechen gegen Mensch mit Albinismus in jüngster Zeit gründlich zu untersuchen und die Täter von Verbrechen im Zusammenhang mit Albinismus vor Gericht zu bringen;

3.

erinnert daran, dass die vorrangige Verantwortlichkeit eines Staates darin besteht, seine Bürger, einschließlich schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, zu schützen, und fordert die Regierung von Malawi auf, Menschen mit Albinismus wirksamen Schutz zu bieten, damit ihr Recht auf Leben und persönliche Sicherheit im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen und Zusagen Malawis im Bereich der Menschenrechte gewahrt wird;

4.

fordert die malawischen Behörden mit Nachdruck auf, aktiv gegen kriminelle Organisationen, die sich der Hexerei und dem Menschenhandel verschrieben haben, vorzugehen, die Polizei mit angemessener Schulung und ausreichenden Ressourcen auszustatten, Verbrechen im Zusammenhang mit Albinismus gründlich zu untersuchen, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und dringend um internationale Unterstützung zu ersuchen, um unabhängige und wirksame Untersuchungen aller gemeldeten Angriffe auf Menschen mit Albinismus durchzuführen, damit die Täter vor Gericht gebracht und zur Verantwortung gezogen werden;

5.

fordert die betroffenen afrikanischen Länder auf, erforderlichenfalls die Gesetze auszuweiten, um den Besitz von Körperteilen und den Handel mit ihnen unter Strafe zu stellen;

6.

fordert die malawische Regierung auf, die medizinischen, psychologischen und sozialen Bedürfnisse von Menschen mit Albinismus wirksamer zu befriedigen, indem ihnen ein gleichberechtigter Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung als Teil inklusionspolitischer Maßnahmen gewährt wird; erinnert daran, dass der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung weiterhin ein großes Problem für Menschen mit Albinismus darstellt, das gelöst werden muss; fordert, dass mehr in die Schaffung angemessener Sozial-, Pflege- und Beratungsstrukturen für Opfer investiert wird, insbesondere für Frauen und Kinder, und fordert, dass ihren medizinischen und psychologischen Bedürfnissen besser entsprochen wird; besteht darauf, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um ihre Wiedereingliederung in ihre Gemeinschaften zu erleichtern;

7.

betont, dass der allgemeine Mangel an Verständnis und gesundheitlichen Informationen über Albinismus tendenziell dazu führt, den Gesundheitszustand von Menschen mit Albinismus zu verschlechtern; betont, dass für einen gesicherten Zugang dieser Menschen zur Gesundheitsversorgung, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, gesorgt werden muss; ist der Ansicht, dass Personal im Gesundheitssektor Schulungen zur Sensibilisierung für Albinismus erhalten sollte; fordert eine verbesserte Ausbildung von Lehrern und Verwaltungsmitarbeitern von Schulen in Bezug auf Albinismus und ruft die malawischen Behörden dazu auf, den Zugang zu Bildung und die Teilnahme daran für Menschen mit Albinismus zu fördern;

8.

begrüßt die Anstrengungen, die von der tansanischen Regierung bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Menschen mit Albinismus unternommen wurden, sowie ihren in dem Bestreben, die Tötungen dieser Bevölkerungsgruppe zu bekämpfen, gefassten Beschluss, Medizinmänner gesetzlich zu verbieten, wenn auch eingeräumt werden muss, dass zu wenige Fälle vor Gericht gebracht werden; begrüßt außerdem die Bemühungen, die von Mosambik, Kenia und Nigeria unternommen werden;

9.

betont erneut, dass mehr Anstrengungen darauf gerichtet werden sollten, die Ursachen von Diskriminierung und Gewalt gegen Menschen mit Albinismus zu bekämpfen, indem Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit durchgeführt werden; betont, dass den lokalen Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft eine entscheidende Rolle dabei zukommt, die Rechte von Menschen mit Albinismus zu fördern, die Bevölkerung zu informieren und aufzuklären sowie die Mythen und Vorurteile über Albinismus auszumerzen;

10.

ist besorgt angesichts der spezifischen Probleme, die sich Frauen und Kindern mit Albinismus stellen und dazu führen, dass sie Armut, Unsicherheit und Isolation stärker ausgesetzt sind; betont, dass alle Opfer Zugang zu angemessener medizinischer und psychologischer Betreuung haben und dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden sollten, um ihre Wiedereingliederung in ihre Gemeinschaften zu erleichtern;

11.

fordert die Regierungen der betroffenen Länder auf, sich dazu zu verpflichten, in Zusammenarbeit mit ihren internationalen und regionalen Partnern gegen schädliche abergläubische Glaubensansichten vorzugehen, bei denen auf Menschen mit Albinismus ausgerichtete Handlungen gepflegt werden, und in diesem Sinne alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den illegalen Handel mit Körperteilen von Menschen mit Albinismus zu verhindern und zu bekämpfen, Fälle mutmaßlicher Grabräuberei wiederaufzugreifen, die Ursachen für die Nachfrage nach solchen Körperteilen zu ermitteln und festzustellen und „Jäger von Menschen mit Albinismus“ vor Gericht zu bringen;

12.

erinnert daran, dass die Gewalt gegen Menschen mit Albinismus oft grenzüberschreitender Art ist, und besteht darauf, dass die regionale Zusammenarbeit in diesem Bereich gestärkt werden muss; begrüßt deshalb alle Initiativen auf regionaler und internationaler Ebene, um die Gewalt gegen Menschen mit Albinismus zu bekämpfen, und insbesondere den vor kurzem angenommenen regionalen Aktionsplan zum Albinismus für den Zeitraum 2017–2021 der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen, der ein positives und konkretes Signal des Engagements afrikanischer Führungspersönlichkeiten ist; fordert seine sofortige und wirksame Umsetzung;

13.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich weiter für die betroffenen Länder zu engagieren und ihre Anstrengungen bei der Ausarbeitung von Maßnahmen wirksam zu unterstützen, mit denen auf die spezifischen Bedürfnisse und Rechte von Menschen mit Albinismus auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und sozialer Inklusion eingegangen wird, indem sie die notwendige finanzielle und technische Hilfe zur Verfügung stellen;

14.

fordert die EU auf, weiterhin die Menschenrechtssituation von Menschen mit Albinismus in Afrika genau zu überwachen, was durch regelmäßige Berichterstattung und Weiterverfolgung durch ihre Delegationen erfolgen sollte, und sich weiterhin für eine deutliche Verbesserung ihres Schutzes und ihrer sozialen Integration einzusetzen;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten von Malawi und Tansania, der Afrikanischen Union und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0314.

(2)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 94.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/86


P8_TA(2017)0382

Die Fälle der Wortführer der Krimtataren Ahtem Çiygoz und İlmi Ümerov sowie des Journalisten Mykola Semena

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2017 zu den Fällen der Wortführer der Krimtataren Ahtem Çiygoz und İlmi Ümerov sowie des Journalisten Mykola Semena (2017/2869(RSP))

(2018/C 346/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine und die vertiefte und umfassende Freihandelszone;

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Ukraine und zur Krim, zur Europäischen Nachbarschaftspolitik und zur Östlichen Partnerschaft sowie insbesondere seine Entschließungen vom 21. Januar 2016 zu den Assoziierungsabkommen sowie den vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine (1), vom 4. Februar 2016 zur Lage der Menschenrechte auf der Krim, insbesondere in Bezug auf die Krimtataren (2), vom 12. Mai 2016 zu den Krimtataren (3) und vom 16. März 2017 zu den ukrainischen Gefangenen in Russland und der Lage auf der Krim (4),

unter Hinweis auf den Bericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 25. September 2017 über die Lage der Menschenrechte in der vorübergehend besetzten Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol (Ukraine),

unter Hinweis auf die Resolution 68/262 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 27. März 2014 mit dem Titel „Territoriale Integrität der Ukraine“ und die Resolution 71/205 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2016 mit dem Titel „Lage der Menschenrechte in der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol (Ukraine)“,

unter Hinweis auf die Beschlüsse des Rates zur Aufrechterhaltung der Sanktionen gegen die Russische Föderation im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim,

unter Hinweis auf das humanitäre Völkerrecht und insbesondere dessen Bestimmungen über besetzte Gebiete und die Behandlung und den Schutz von Zivilpersonen,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass durch zahlreiche glaubwürdige Berichte, darunter auch den aktuellen Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, belegt wird, dass es zu immer mehr Menschenrechtsverletzungen auf der Krim kommt, von denen Vertreter der Krimtataren, Journalisten, Medienschaffende, Blogger und gewöhnliche Bürger betroffen sind, die sich gegen die Besetzung durch Russland aussprechen oder lediglich versuchen, die Gräueltaten der De-facto-Staatsorgane zu dokumentieren;

B.

in der Erwägung, dass in dem Bericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 25. September 2017 über die Lage der Menschenrechte in der vorübergehend besetzten Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol (Ukraine) festgestellt wird, dass „schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, beispielsweise willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, Verschwindenlassen, Misshandlung und Folter und mindestens eine außergerichtliche Hinrichtung dokumentiert wurden“;

C.

in der Erwägung, dass İlmi Ümerov, Wortführer der Krimtataren und stellvertretender Vorsitzender des Meclis, auf der Grundlage von Artikel 280.1 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation über öffentliche Aufrufe zu Handlungen, die die Verletzung der territorialen Integrität der Russischen Föderation zum Ziel haben, zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde, weil er sich gegen die rechtswidrige Annexion der Halbinsel Krim ausgesprochen hatte;

D.

in der Erwägung, dass Ahtem Çiygoz, stellvertretender Vorsitzender des Meclis, am 26. Februar 2014„wegen der Organisation von Massenunruhen“ zu acht Jahren Haft verurteilt wurde;

E.

in der Erwägung, dass der Journalist Mykola Semena auf der Grundlage von Artikel 280.1 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation über öffentliche Aufrufe zu Handlungen, die die Verletzung der territorialen Integrität der Russischen Föderation zum Ziel haben, zu zweieinhalb Jahren Haft auf Bewährung verurteilt und mit einem dreijährigen Verbot einer journalistischen Tätigkeit belegt wurde;

F.

in der Erwägung, dass die unlängst ergangenen Urteile ein Beleg dafür sind, dass die Justiz zur Unterdrückung derjenigen politisch instrumentalisiert wird, die sich der Annexion der Halbinsel Krim durch die Russische Föderation widersetzen;

G.

in der Erwägung, dass in mehreren Fällen über Entführungen, Verschwindenlassen und den Einsatz von Folter und grausamer und erniedrigender Behandlung in Haftanstalten berichtet wurde; in der Erwägung, dass falsche Schuldbeweise durch Folter erlangt wurden; in der Erwägung, dass diesen Vorwürfen bislang nicht angemessen nachgegangen wurde;

H.

in der Erwägung, dass öffentliches und privates Eigentum auf der Krim in großem Ausmaß, entschädigungslos und unter Missachtung der Bestimmungen des humanitären Völkerrechts über den Schutz von Eigentum vor Beschlagnahme oder Zerstörung enteignet wurde;

I.

in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft auf der Krim kaum noch Handlungsspielraum hat, seit Medien verboten wurden, wovon die krimtatarische Bevölkerung und ihr Recht auf Zugang zu Informationen und auf Wahrung ihrer Kultur und Identität in unverhältnismäßiger Weise betroffen sind;

J.

in der Erwägung, dass die Annexion der Krim durch die Russische Föderation rechtswidrig ist und gegen das Völkerrecht und die sowohl von der Russischen Föderation als auch von der Ukraine unterzeichneten europäischen Abkommen, insbesondere die Charta der Vereinten Nationen, die Helsinki-Schlussakte und das Budapester Memorandum von 1994, sowie gegen den Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation von 1997 verstößt;

K.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation, vor Ort vertreten durch ihre De-facto-Staatsorgane, während der Dauer der Annexion für den Schutz der Bewohner und Bürger der Krim verantwortlich zu machen ist;

1.

missbilligt auf das Schärfste die Verurteilung des Wortführers der Krimtataren und stellvertretenden Vorsitzenden des Meclis, İlmi Ümerov, des stellvertretenden Vorsitzenden des Meclis, Ahtem Çiygoz, sowie des Journalisten Mykola Semena; fordert, dass die Urteile aufgehoben, İlmi Ümerov und Ahtem Çiygoz unverzüglich und bedingungslos freigelassen und alle Anklagepunkte gegen Mykola Semena unverzüglich und bedingungslos fallengelassen werden;

2.

verurteilt auf das Schärfste die harten und in Schauprozessen aufgrund fragwürdiger Vorwürfe ergangenen Urteile gegen die Anführer der krimtatarischen Bevölkerung und andere Gegner der Annexion durch Russland, beispielsweise gegen Üzeir Abdullayev, Teymur Abdullayev, Zevri Abseitov, Rüstem Abiltarov, Muslim Aliyev, Refat Alimov, Ali Asanov, Wolodymyr Baluch, Enver Bekirov, Olexij Bessarabow, Hlib Schablij, Olexij Tschyrnij, Mustafa Degermenci, Emil Cemadenov, Arsen Cepparov, Wolodymyr Dudka, Pawlo Hryb, Rüstem İsmailov, Mykola Karpjuk, Stanislaw Klych, Andrij Kolomijez, Olexander Koltschenko, Olexander Kostenko, Emir Üsein Kuku, Serhij Lytwynow, Enver Mamutov, Remzi Memetov, Jewhen Panow, Nuri Primov, Wolodymyr Pryssitsch, Ferat Sayfullayev, Ayder Saledinov, Oleh Senzow, Wadym Siruk, Olexij Stohnij, Redvan Suleymanov, Roman Suschtschenko, Mykola Schyptur, Dmytro Schtyblikow, Wiktor Schur, Rüstem Vaitov, Walentyn Wyhiwskyj, Andrij Sachtej und Ruslan Zeytullayev; fordert die Aufhebung der Urteile und die unverzügliche Freilassung der Inhaftierten;

3.

verurteilt die diskriminierenden Maßnahmen der sogenannten Staatsorgane insbesondere gegen die angestammte krimtatarische Bevölkerung, die Verletzung ihrer Eigentumsrechte und die zunehmenden gegen sie und alle Gegner der Annexion durch Russland gerichteten Schikanen im politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben;

4.

vertritt die Auffassung, dass mit dem Verbot der Tätigkeit des Meclis am 26. April 2016, der zu einer extremistischen Organisation erklärt wurde, und mit dem gegen die Führungspersönlichkeiten der Krimtataren verhängten Verbot, wieder auf die Halbinsel einzureisen, die Rechte der Krimtataren tiefgreifend verletzt wurden; bekräftigt mit Nachdruck seine Forderung, die einschlägigen Beschlüsse und ihre Folgen unverzüglich rückgängig zu machen und den Beschluss des Internationalen Gerichtshofs vom 19. April 2017 über einstweilige Maßnahmen in dem Verfahren, das die Ukraine gegen die Russische Föderation angestrengt hatte, umzusetzen, in dem erklärt wird, die Russische Föderation müsse die gegen die krimtatarische Bevölkerung verhängten Verbote hinsichtlich der Tätigkeit und des Bestehens ihrer Vertretungsorgane wie des Meclis vollständig aufheben und dürfe keinesfalls neue Einschränkungen dieser Art verhängen;

5.

weist erneut darauf hin, dass die repressiven Maßnahmen und die Anwendung von Gesetzen gegen Extremismus, Terrorismus und Separatismus zu einer starken Verschlechterung der Menschenrechtslage auf der Krim und zu häufigen Verletzungen der Rede- und Versammlungsfreiheit geführt haben, und weist darauf hin, dass inzwischen regelmäßig Menschen dazu gezwungen werden, die russische Staatsbürgerschaft anzunehmen, und dass die Grundfreiheiten auf der Krim nicht gewahrt sind; fordert die Abschaffung der diskriminierenden Rechtsvorschriften und hebt hervor, dass die Menschenrechtsverletzungen auf der Krim auf keinen Fall ungestraft bleiben dürfen;

6.

verurteilt entschieden die häufige Praxis, Häftlinge in weit entfernte Gegenden Russlands zu verbringen, da dies ihren Kontakt zu Familienmitgliedern und Freunden sehr erschwert und es Menschenrechtsorganisationen damit schwieriger gemacht wird, sich ein Bild von dem gesundheitlichen Zustand der Häftlinge zu verschaffen; betont, dass diese Praxis einen Verstoß gegen die geltenden russischen Gesetze und insbesondere gegen Artikel 73 der Strafvollstreckungsordnung darstellt, wonach eine Strafe entweder in dem Föderationssubjekt zu verbüßen ist, in der der Verurteilte seinen Wohnsitz hat, oder in dem Föderationssubjekt, in der das Gerichtsurteil gefällt wurde;

7.

fordert den EAD und die EU-Delegation in Russland auf, die laufenden Prozesse genau zu verfolgen und sich ein Bild von der Behandlung der Gefangenen zu verschaffen; äußert besondere Besorgnis angesichts von Berichten, wonach psychiatrische Behandlungen als Strafmaßnahmen eingesetzt werden; erwartet, dass die EU-Delegation, der EAD und die Botschaften der Mitgliedstaaten diese Verfahren genau beobachten und sich vor Beginn, während des Verlaufs und nach Abschluss der jeweiligen Verfahren um Zugang zu den Häftlingen bemühen;

8.

fordert den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf, allen Ansuchen auf Rechtsmittel von Einwohnern der Krim Vorrang einzuräumen, da Rechtsmittel in diesen Fällen nicht im Rahmen des russischen Rechtssystems eingelegt werden können bzw. durchgeführt werden;

9.

verurteilt die Unterdrückungsmaßnahmen gegen unabhängige Medien, die die Interessen von Minderheiten vertreten, und fordert die russischen Staatsorgane auf, die Tätigkeit dieser Medien nicht durch rechtliche oder administrative Maßnahmen zu behindern;

10.

fordert, internationalen Menschenrechtsbeobachtern, die etwa im Rahmen einschlägiger Strukturen der Vereinten Nationen, der OSZE und des Europarats tätig sind, ungehinderten Zugang zur Krim zu gewähren, damit sie sich ein Bild von der Lage auf der Halbinsel verschaffen können, und fordert die Aufnahme von unabhängigen Überwachungsverfahren; unterstützt die unter Führung der Ukraine eingeleiteten Initiativen, deren Ziel es ist, den Menschenrechtsrat und die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit diesen Themen zu befassen; fordert den EAD und den Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte auf, die Menschenrechtslage auf der Krim laufend zu beobachten und das Parlament dabei über die Erkenntnisse zu informieren;

11.

fordert die Kommission auf, Projekte und Austauschmaßnahmen zu unterstützen, mit denen zwischenmenschliche Kontakte verbessert und Friedenskonsolidierung, Konfliktlösung, Versöhnung und interkultureller Dialog auch auf der Krim gefördert werden sollen; fordert, im Einvernehmen mit Kiew bürokratische Hindernisse zu umgehen und flexiblere Verfahren zu wählen, mit denen internationalen Beobachtern wie etwa Parlamentsabgeordneten der Zugang zur Halbinsel einfacher gemacht wird, ohne dass dies als Anerkennung der Annexion interpretiert werden sollte;

12.

hebt hervor, dass gegen alle Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, restriktive Maßnahmen verhängt werden sollten, etwa gegen jene Amtsträger der Krim und Russlands, die direkt für die Anklageerhebung und die Urteile gegen Ahtem Çiygoz, Mykola Semena und İlmi Ümerov verantwortlich sind, wobei zu diesen Maßnahmen das Einfrieren von Bankkonten in der EU sowie Einreiseverbote gehören sollten; bekräftigt seine Unterstützung für den Beschluss der EU, Einfuhren von der Krim und die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien auf die Krim sowie Investitionen auf der Krim und Handel und den Austausch von Dienstleistungen mit der Krim zu verbieten;

13.

verleiht seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass zahlreiche Kinder auf der Krim ohne ihre Väter aufwachsen, die de facto als politische Häftlinge illegal festgehalten werden und von denen viele in weit entfernte Gegenden der Russischen Föderation verbracht wurden; vertritt die Auffassung, dass es sich hierbei um eine eklatante Verletzung der internationalen Menschenrechte, der Rechte des Kindes und der internationalen Verpflichtungen der Russischen Föderation wie etwa des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes handelt; fordert die russischen Staatsorgane und die De-facto-Staatsorgane der Krim auf, den genannten Personen regelmäßigen Kontakt zu ihren Familienmitgliedern, insbesondere den Minderjährigen unter ihnen, zu gestatten;

14.

weist die russischen Staatsorgane erneut darauf hin, dass sie als De-facto-Besatzungsmacht, die tatsächlich über die Krim herrscht, voll und ganz für den Schutz der Bürger der Krim vor willkürlichen gerichtlichen oder administrativen Maßnahmen verantwortlich sind, und dass sie als Besatzungsmacht ebenfalls durch das humanitäre Völkerrecht verpflichtet sind, die Wahrung der Menschenrechte auf der Halbinsel sicherzustellen;

15.

unterstützt die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und verurteilt zum wiederholten Male die illegale Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol durch die Russische Föderation; unterstützt das Vorgehen der EU und ihrer Mitgliedstaaten, die illegale Annexion der Krim nicht anzuerkennen und in diesem Zusammenhang restriktive Maßnahmen zu ergreifen; verleiht seiner tiefen Besorgnis über die fortgesetzte umfangreiche Militarisierung der Krim durch Russland Ausdruck, mit der die Sicherheit in der Region und in ganz Europa gefährdet wird;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten der Ukraine, den Regierungen und Parlamenten der Ukraine und der Russischen Föderation, der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Meclis des krimtatarischen Volkes und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0018.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0043.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0218.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0087.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/90


P8_TA(2017)0383

Lage auf den Malediven

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2017 zur Lage auf den Malediven (2017/2870(RSP))

(2018/C 346/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Malediven, insbesondere die Entschließungen vom 16. September 2004 (1), 30. April 2015 (2) und 17. Dezember 2015 (3),

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), dem die Malediven als Vertragspartei angehören,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von 1981 über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Todesstrafe,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, insbesondere die Artikel 2, 7 und 19,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, António Guterres, vom 27. Juli 2017,

unter Hinweis auf den Bericht über die Delegationsreise anlässlich des 5. Interparlamentarischen Treffens EU-Malediven am 8./9. Februar 2016,

unter Hinweis auf die Erklärung der EU-Delegation auf den Malediven und der auf den Malediven akkreditierten Botschaften der EU-Mitgliedstaaten sowie Kanadas, Norwegens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten vom 25. Juli 2017 zur Lage auf den Malediven,

unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 14. März 2016 zu der Verurteilung des früheren maledivischen Präsidenten Mohamed Nasheed,

unter Hinweis auf die Erklärung der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, Agnès Callamard, vom 3. August 2017 zur unmittelbar bevorstehenden Wiederaufnahme von Hinrichtungen auf den Malediven,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die EU seit Langem Beziehungen zu den Malediven pflegt und jedes Jahr Hunderttausende europäischer Touristen auf die Malediven reisen;

B.

in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage auf den Malediven seit der ersten demokratischen Wahl in dem Land im Jahr 2008 und seit der Vertreibung des ersten demokratisch gewählten Präsidenten, Mohamed Nasheed, aus dem Amt im Jahr 2012 dramatisch verschlechtert hat;

C.

in der Erwägung, dass die politischen und bürgerlichen Freiheiten untergraben, führende Vertreter der Opposition willkürlich festgenommen und die Medien angegriffen werden, der zunehmende religiöse Konservatismus zur Beschneidung von Religionsfreiheit und Toleranz führt und sich Präsident Abdulla Yameen — der ehemalige Vorsitzende der Progressiven Partei der Malediven („Progressive Party of Maldives“) — und seine Regierung noch fester an die Macht klammern;

D.

in der Erwägung, dass Sicherheitskräfte am 22. August 2017 das Parlament (Majlis) gewaltsam abriegelten, was oppositionelle Abgeordnete als Versuch bezeichneten, einen Antrag auf Amtsenthebung gegen den Parlamentspräsidenten zu unterbinden;

E.

in der Erwägung, dass Mitglieder der Oppositionspartei, unabhängige Journalisten und Menschenrechtsverteidiger über zunehmende Bedrohungen und Übergriffe durch Behörden, Polizei und extremistische Gruppierungen berichten;

F.

in der Erwägung, dass Mohamed Nasheed, der erste demokratisch gewählte Präsident der Malediven, im März 2015 wegen Terrorismusvorwürfen zu einer Haftstrafe von 13 Jahren verurteilt wurde; in der Erwägung, dass von den 85 Mitgliedern des Parlaments zwölf oppositionelle Abgeordnete unter Anklage stehen, von mindestens dreien die Pässe eingezogen wurden und mindestens einer weiterhin willkürlich inhaftiert ist; in der Erwägung, dass 2018 Präsidentschaftswahlen stattfinden sollen;

G.

in der Erwägung, dass Bedenken hinsichtlich der stark politisierten Justiz der Malediven erhoben wurden, deren Vertreter ihre Befugnisse jahrelang überschritten haben, zugunsten der derzeitigen Regierungspartei gehandelt haben und gegen Politiker der Opposition vorgegangen sind; in der Erwägung, dass das Recht auf ein faires Verfahren nach wie vor nicht gewährleistet ist und die entsprechenden Grundsätze entscheidende Bestandteile der Rechtsstaatlichkeit sind;

H.

in der Erwägung, dass das Parlament der Malediven am 9. August 2016 das Gesetz zum Schutz der Ehre, des Ansehens und der Meinungsfreiheit („Bill on Protection of Reputation and Good Name and Freedom of Expression“) verabschiedete, das die Meinungsfreiheit teilweise einschränkt und die Regierung ermächtigt, die Zulassungen von Rundfunkanstalten, Publikationen, Websites und anderen Medien zu widerrufen oder auszusetzen;

I.

in der Erwägung, dass der Präsident der Malediven im August 2016 mehrere Änderungen des Gesetzes über die Versammlungsfreiheit ratifizierte, mit denen die für rechtmäßige Demonstrationen ausgewiesenen Zonen eingeschränkt wurden;

J.

in der Erwägung, dass die Malediven vom Ausschuss der Interparlamentarischen Union für die Menschenrechte von Parlamentariern als eines der Länder eingestuft werden, in denen Übergriffe auf Parlamentsmitglieder der Opposition weltweit am häufigsten vorkommen und oppositionelle Politiker regelmäßig eingeschüchtert, festgenommen und inhaftiert werden; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Medienfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und der demokratische Pluralismus zunehmend gefährdet sind und dass Hunderte regierungskritischer Demonstranten festgenommen und angeklagt wurden; in der Erwägung, dass es immer mehr Anhaltspunkte dafür gibt, dass die strafrechtlichen Vorwürfe, die gegen politische Gegner von Präsident Yameen erhoben werden, möglicherweise politisch motiviert sind;

K.

in der Erwägung, dass Präsident Yameen wiederholt seine Absicht bekundet hat, die staatlich sanktionierten Hinrichtungen wiederaufzunehmen und ein seit 60 Jahren geltendes Moratorium aufzuheben; in der Erwägung, dass 20 Staaten des asiatisch-pazifischen Raums die Todesstrafe abgeschafft haben und sieben weitere Staaten die Todesstrafe in der Praxis nicht vollstrecken;

L.

in der Erwägung, dass es auf den Malediven derzeit mindestens 20 Personen gibt, gegen die ein Todesurteil verhängt wurde, von denen mindestens fünf bei ihrer Festnahme noch nicht 18 Jahre alt waren; in der Erwägung, dass das maledivische Recht — im Widerspruch zum Völkerrecht — erlaubt, dass Minderjährige zum Tode verurteilt werden, wobei die Hinrichtung aufgeschoben und die Todesstrafe nach dem 18. Geburtstag vollstreckt wird; in der Erwägung, dass die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen die Regierung der Malediven nachdrücklich aufgefordert hat, die Hinrichtungen nicht wiederaufzunehmen;

M.

in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof der Malediven in zumindest drei Fällen — nämlich denen von Hussein Humaam Ahmed, Ahmed Murrath und Mohamed Nabeel — Todesurteile bestätigt hat, die nach Gerichtsverfahren, welche nicht international anerkannten Standards entsprachen, verhängt worden waren; in der Erwägung, dass diesen drei Personen nun unmittelbar die Hinrichtung droht;

N.

in der Erwägung, dass die Internationale Juristen-Kommission jüngst die Aussetzung der Zulassung von 56 maledivischen Anwälten — eines Drittels der im Land praktizierenden Anwälte, die alle eine Reform des Justizwesens zur Sicherung der Unabhängigkeit der Justiz gefordert hatten — verurteilt hat;

O.

in der Erwägung, dass auch der zunehmende militante radikale Islamismus und die Anzahl der radikalisierten jungen Männer und Frauen, die sich dem IS angeschlossen haben sollen, Anlass zur Sorge geben;

P.

in der Erwägung, dass der Blogger und scharfe Regierungskritiker Yameen Rasheed am 23. April 2017 ermordet wurde; in der Erwägung, dass der Journalist Ahmen Rilwan seit August 2014 vermisst wird und befürchtet wird, dass er tot ist; in der Erwägung, dass der Blogger Ismail Rasheed im Jahr 2012 niedergestochen und verwundet wurde;

1.

bedauert — insbesondere im Lichte der 2018 anstehenden Wahlen — zutiefst, dass sich die politische Lage und die Menschenrechtslage auf den Malediven verschlechtert und dass Präsident Abdulla Yameen und seine Regierung zunehmend autoritär regieren, was zu einem Klima der Angst geführt hat und die Fortschritte gefährdet, die in dem Land in den letzten Jahren auf dem Gebiet der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit erzielt wurden;

2.

verurteilt die Verabschiedung des Gesetzes über Diffamierung und Redefreiheit im Jahr 2016, mit dem versucht wird, scharf gegen die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung vorzugehen, sowie die 2016 erfolgten Änderungen an dem Gesetz über die Versammlungsfreiheit, mit dem diese eingeschränkt wird; fordert die Regierung der Malediven auf, alle nationalen Gesetze in Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen zu bringen und die genannten Gesetze aufzuheben oder abzuändern;

3.

verurteilt das Vorgehen gegen politische Gegner auf den Malediven und fordert die Regierung auf, alle Anklagepunkte gegen den früheren Präsidenten Mohamed Nasheed fallen zu lassen und all diejenigen, die aus politischen Gründen inhaftiert sind, darunter Qasim Ibrahim, den Vorsitzenden der Jumhooree Party, unverzüglich und bedingungslos freizulassen; erinnert die Regierung an ihre internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Achtung der Grundfreiheiten und Grundrechte im Rahmen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, zu denen ein Mindestmaß an Garantien für ein faires Verfahren gehört;

4.

fordert den Obersten Gerichtshof der Malediven auf, die Aussetzung der Zulassung derjenigen der 56 Anwälte, gegen die diese Maßnahme im September 2017 verhängt worden war und für die sie weiterhin gilt, unverzüglich aufzuheben; fordert die Regierung erneut auf, die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz sicherzustellen und allen Bürgern das Recht auf eine faire und transparente Gerichtsbarkeit, die frei von politischem Einfluss ist, zu garantieren;

5.

bekräftigt, dass die EU die Todesstrafe in allen Fällen und ausnahmslos vehement ablehnt; fordert, dass die Todesstrafe weltweit abgeschafft wird; verurteilt die Ankündigung der Wiedereinführung der Todesstrafe auf den Malediven auf das Schärfste und fordert die Regierung und das Parlament der Malediven nachdrücklich auf, das Moratorium in Bezug auf die Vollstreckung der Todesstrafe, das seit über 60 Jahren besteht, aufrechtzuerhalten;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Präsident Yameen und die Regierung der Malediven öffentlich nachdrücklich aufzufordern, alle Fälle von in Todeszellen sitzenden Personen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die international anerkannten und von der Verfassung geschützten Rechte auf ein faires Verfahren geachtet wurden; fordert die Regierung auf, bei Jugendlichen alle Forderungen nach der Todesstrafe im Rahmen von Anklagen unverzüglich fallen zu lassen und die Hinrichtung jugendlicher Straftäter zu verbieten;

7.

ist der Auffassung, dass der einzige Weg, der Verschlechterung der Lage der Demokratie, der Menschenrechte und der Freiheiten auf den Malediven Einhalt zu gebieten, darin besteht, einen echten Dialog unter Einbeziehung aller politischen Parteien und anderen führenden Vertreter der Zivilgesellschaft in die Wege zu leiten;

8.

fordert die Regierung der Malediven auf, das Recht auf Protest, das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Gewissensfreiheit und die Freiheit der Religion und Weltanschauung unabhängig von der Mehrheitsreligion zu achten und umfassend zu fördern;

9.

fordert die Regierung der Malediven auf, die Straffreiheit für Bürgerwehren, die Gewalt gegen Personen, die sich für religiöse Toleranz einsetzen, friedliche Demonstranten, kritische Medien und Vertreter der Zivilgesellschaft angewendet haben, zu beenden;

10.

verurteilt die erzwungene Schließung des maledivischen Parlaments für dessen Mitglieder sowie die Schikanierung, Einschüchterung und Festnahme von gewählten Mitgliedern des Parlaments;

11.

verurteilt die wiederholte Einschüchterung und Bedrohung von Journalisten, Bloggern und Menschenrechtsverteidigern auf den Malediven, die Verhaftung von Reportern sowie die Razzien bei und die erzwungenen Schließungen von Nachrichtenorganen;

12.

fordert die Regierung auf, eine unparteiliche und unabhängige Untersuchung des Todes von Yameen Rasheed sowie der Entführung von Ahmed Rilwan zu garantieren, damit alle dafür Verantwortlichen ermittelt und vor Gericht gestellt werden können;

13.

fordert die staatlichen Stellen der Malediven auf sicherzustellen, dass die Menschenrechtskommission der Malediven, die Kommission für Nationale Integrität und die Wahlkommissionen unabhängig und ohne Einmischung durch die Regierung arbeiten können; fordert die Regierung der Malediven auf, mit den Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen, einschließlich der Sonderverfahren und des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte, uneingeschränkt zusammenarbeiten;

14.

fordert die EU auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente umfassend einzusetzen, um die Achtung der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze auf den Malediven zu fördern, wozu sie unter anderem die Einführung zeitlich begrenzter individueller und gezielter Sanktionen gegen diejenigen, die die Menschenrechte untergraben, in Erwägung ziehen sollte;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem BDIMR der OSZE, dem Europarat sowie der Regierung der Malediven zu übermitteln.

(1)  ABl. C 140 E vom 9.6.2005, S. 165.

(2)  ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 60.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0464.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/94


P8_TA(2017)0385

Strafvollzugssysteme und -bedingungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2017 zu Strafvollzugssystemen und -bedingungen (2015/2062(INI))

(2018/C 346/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 2, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4, 19, 47, 48 und 49,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (Artikel 3 und 8), die Protokolle zur EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe aus dem Jahr 1987 und die Berichte des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Artikel 3 und 5), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 7) sowie das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das am 20. November 1989 in New York verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf folgende Allgemeine Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes: GC Nr. 10 (2007) zu Kinderrechten in Jugendgerichtsverfahren, GC Nr. 13 (2011) zum Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen der Gewalt und GC Nr. 17 (2013) zum Recht des Kindes auf Ruhe, Freizeit, Spiel, aktive Erholung sowie auf Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben (Artikel 31),

unter Hinweis auf die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen sowie die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Erklärungen und Grundsätze, unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Rahmenbestimmungen für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln), unter Hinweis auf die Leitlinien des Ministerkomitees des Europarates für eine kindgerechte Justiz, unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates, insbesondere die Empfehlung CM/Rec (2006)2 zu den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen, die Empfehlung CM/Rec (2006)13 betreffend die Anwendung von Untersuchungshaft, die Bedingungen, unter denen sie vollzogen wird, und Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch, die Empfehlung CM/Rec (2008)11 zu den Europäischen Grundsätzen für die von Sanktionen und Maßnahmen betroffenen jugendlichen Straftäter und Straftäterinnen, die Empfehlung CM/Rec (2010)1 zu den Grundsätzen der Bewährungshilfe des Europarates und die Empfehlung CM/Rec (2017)3 zu den Europäischen Grundsätzen für Sanktionen und Maßnahmen in der Gemeinschaft, sowie unter Hinweis auf die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats angenommenen Empfehlungen,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. Januar 1996 zu den menschenunwürdigen Haftbedingungen in Gefängnissen in der Europäischen Union (1), vom 17. Dezember 1998 zu den Haftbedingungen in der Europäischen Union: Umwandlungen und Ersatzstrafen (2), vom 25. November 2009 zum Mehrjahresprogramm 2010-2014 für einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Stockholm-Programm) (3) und vom 15. Dezember 2011 zu den Haftbedingungen in der EU (4),

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (5),

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (6) („Überstellung von Häftlingen“),

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (7) („Bewährung und alternative Sanktionen“),

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung — zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (8) („Europäische Überwachungsanordnung“),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (9),

unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte über Haft und Haftalternativen: Grundrechte bei Überstellungen zwischen Mitgliedstaaten,

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 14. Juni 2011 mit dem Titel „Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum — Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs“ (COM(2011)0327),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU, Pál Aranyosi und Robert Căldăraru,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zur Prävention der Radikalisierung und Anwerbung europäischer Bürger durch terroristische Organisationen (10), und auf das Handbuch des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) zum Umgang mit gewaltbereiten extremistischen Häftlingen und zur Prävention der gewaltsamen Radikalisierung in Gefängnissen (11),

unter Hinweis auf die schriftliche Erklärung 0006/2011 vom 14. Februar 2011 zur Verletzung der Grundrechte von Inhaftierten in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Übereinkommen, Empfehlungen und Entschließungen des Europarates zum Strafvollzug,

unter Hinweis auf das Weißbuch des Europarates vom 28. September 2016 zur Überbelegung von Gefängnissen,

unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec (2012)12 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zu ausländischen Gefangenen, die vom Ministerkomitee am 10. Oktober 2012 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec (2012)5 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zu einem Europäischen Verhaltenskodex für Vollzugsbedienstete, die vom Ministerkomitee am 12. April 2012 angenommen wurde,

unter Hinweis auf das Handbuch des Europarates für Gefängnispersonal und Bewährungshelfer zu Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus,

unter Hinweis auf die Studien der Europäischen Beobachtungsstelle für Gefängnisse („European Prison Observatory“): „From national practices to European guidelines: interesting initiatives in prisons management“ (2013) und „National monitoring bodies of prison conditions and the European standards“ (2015),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0251/2017),

A.

in der Erwägung, dass im Jahr 2014 mehr als eine halbe Million Menschen in den Gefängnissen der Europäischen Union inhaftiert war, wobei diese Zahl sowohl verurteilte Personen, die eine rechtskräftige Strafe verbüßen, als auch Personen, die einer Straftat angeklagt sind und sich in Untersuchungshaft befinden, umfasst;

B.

in der Erwägung, dass die Haftbedingungen und die Verwaltung der Gefängnisse in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass sich die EU jedoch andererseits an der Wahrung der Grundrechte der Häftlinge und der Schaffung eines europäischen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen muss; in der Erwägung, dass die EU den Austausch über bewährte Verfahren unter den Mitgliedstaaten, die sich den gleichen Problemen für die Sicherheit im europäischem Raum gegenüber sehen, fördern sollte;

C.

in der Erwägung, dass die Lage in den Gefängnissen und die zum Teil unwürdigen und unmenschlichen Haftbedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten Anlass zu äußerster Sorge geben, wie aus Berichten wie denen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter des Europarates hervorgeht;

D.

in der Erwägung, dass die Überbelegung der Gefängnisse nach Erklärungen aus mehr als einem Drittel der Mitgliedstaaten ein immer wieder auftretendes Problem in der Union darstellt, wie aus Berichten wie der am 14. März 2017 veröffentlichten neuesten Ausgabe der jährlichen Strafvollzugsstatistik des Europarates (SPACE-Statistik) hervorgeht, und dass sie gemäß dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Artikel 3 der EMRK darstellt;

E.

in der Erwägung, dass aufgrund von Überbelegung die Auslieferung oder Überstellung von verurteilten Personen behindert wird, wenn es Bedenken hinsichtlich der schlechten Haftbedingungen im Aufnahmestaat gibt; in der Erwägung, dass sich die Lage in einigen Mitgliedstaaten zunehmend verschlechtert, so dass sie in einigen ihrer Gefängnisse bald nicht mehr tragbar sein wird;

F.

in der Erwägung, dass durch Überbelegung der Gefängnisse die Qualität der Haftbedingungen erheblich beeinträchtigt und möglicherweise eine Radikalisierung gefördert wird und dass sie sich negativ auf den Gesundheitszustand und das Wohlbefinden der Häftlinge auswirkt, ein Hindernis für die Resozialisierung darstellt und die Arbeitsbedingungen des Justizvollzugspersonals unsicherer, schwieriger und gesundheitsschädlicher werden lässt;

G.

in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 6. Oktober 2005 im Fall Hirst gegen das Vereinigte Königreich festgestellt hat, dass eine generelle und automatische Verweigerung des Wahlrechts für Häftlinge nicht mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbar ist; in der Erwägung, dass 2011 58,7 % der wahlberechtigten Häftlinge in Polen an den Parlamentswahlen teilgenommen haben;

H.

in der Erwägung, dass kein Zusammenhang zwischen der Höhe der verhängten Strafen und einem Rückgang der Kriminalitätsraten besteht;

I.

in der Erwägung, dass Haft eine besonders ungeeignete Situation für bestimmte schutzbedürftige Personen wie Minderjährige, ältere Menschen, schwangere Frauen und Personen mit schweren psychischen oder körperlichen Krankheiten oder Behinderungen darstellt; in der Erwägung, dass derartige Personen eine angemessene individuelle Betreuung benötigen;

J.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 37 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes Freiheitsentziehung bei einem Kind „nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit“ angewendet werden darf und dass Kinder „von Erwachsenen zu trennen sind, sofern nicht ein anderes Vorgehen dem Wohl des Kindes dienlich ist“;

K.

in der Erwägung, dass Eurostat-Daten zufolge im Jahr 2014 mehr als 20 % der Häftlinge insgesamt in Untersuchungshaft waren;

L.

in der Erwägung, dass Untersuchungshaft nur als letztes Mittel angewendet werden sollte; in der Erwägung, dass Kinder nicht in Einrichtungen inhaftiert werden sollten, in denen sie schädlichen Einflüssen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die besonderen Bedürfnisse von Kindern in ihrer jeweiligen Entwicklungsphase stets beachtet werden sollten;

M.

in der Erwägung, dass bei Häftlingen, die keine ernsthafte Gefahr für die Gesellschaft darstellen, vorrangig alternative Sanktionen — wie etwa Hausarrest — angewendet werden sollten und dass Haft, einschließlich Untersuchungshaft, nur in rechtlich begründeten Fällen angewendet werden sollte, damit die Häftlinge in einem offenen bzw. vertrauten Umfeld bleiben können und einen besseren Zugang zu Dienstleistungen in den Bereichen Soziales, Gesundheit und Wiedereingliederung haben;

N.

in der Erwägung, dass jugendliche Straftäter grundsätzlich immer einen Anspruch auf Alternativen zur Haft haben sollten, unabhängig davon, welche Straftat sie begangen haben;

O.

in der Erwägung, dass gemäß den Zahlen des Europarates für das Jahr 2015 durchschnittlich ganze 10,8 % der Häftlinge in den europäischen Gefängnissen Ausländer sind — wobei dieser Wert im Jahr 2014 bei 13,7 % lag — und dass diese meist in Untersuchungshaft genommen werden, da eine höhere Fluchtgefahr vermutet wird;

P.

in der Erwägung, dass im Strafvollzug tätige Personen eine wichtige gesellschaftliche Funktion erfüllen und unter Bedingungen arbeiten sollten, die ihren Qualifikationen entsprechen und mit denen ihrer anspruchsvollen Arbeit Rechnung getragen wird; in der Erwägung, dass die Aus- und Weiterbildung des Justizvollzugspersonals, die Aufstockung der hierfür bestimmten Mittel, der Austausch über bewährte Verfahren, angemessene und sichere Arbeitsbedingungen und die Aufstockung des Justizvollzugspersonals in Anbetracht seiner schwierigen und gefährlichen Arbeit von entscheidender Bedeutung sind, um gute Haftbedingungen in den Gefängnissen zu gewährleisten; in der Erwägung, dass fortwährende Weiterbildungsmaßnahmen das Justizvollzugspersonal dabei unterstützen würden, neuen Herausforderungen wie der Radikalisierung im Gefängnis zu begegnen;

Q.

in der Erwägung, dass motiviertes und engagiertes Justizvollzugspersonal, das ein hohes Ansehen genießt, eine Voraussetzung für menschenwürdige Haftbedingungen und somit für den Erfolg von Haftkonzepten ist, die darauf ausgerichtet sind, die Gefängnisverwaltung zu verbessern, Häftlinge erfolgreich wieder in die Gesellschaft einzugliedern und das Risiko für Radikalisierung und Rückfalldelinquenz zu verringern;

R.

in der Erwägung, dass selbstverletzendes und gewalttätiges Verhalten von Gefangenen oft durch Überbelegung der Gefängnisse und schlechte Haftbedingungen verursacht werden; in der Erwägung, dass der ungenügende Kenntnis- und Ausbildungsstand des Personals ein zusätzlicher Faktor ist; in der Erwägung, dass das angespannte Klima in zahlreichen Gefängnissen die Arbeitsbedingungen für das Justizvollzugspersonal außerordentlich schwierig werden lässt, was in einigen Mitgliedstaaten zu Arbeitskämpfen geführt hat;

S.

in der Erwägung, dass die Strafvollzugsbehörden ausreichend Mittel und Personal erhalten müssen, damit sie ihre Sicherheits- und Resozialisierungssaufgaben erfolgreich wahrnehmen können;

T.

in der Erwägung, dass das Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung eine allgemeingültige Norm ist, die sowohl für Erwachsene als auch für Kinder gilt, und dass Verstöße gegen die Grundrechte von Häftlingen durch andere als die für den Freiheitsentzug unumgänglichen Einschränkungen eine Verletzung der Würde des Menschen sind;

U.

in der Erwägung, dass die Selbstmordrate in den Gefängnissen der EU Anlass zu größter Sorge gibt;

V.

in der Erwägung, dass die in vielen Gefängnissen der Union zu beobachtende Radikalisierung zu großer Besorgnis Anlass gibt und wirksam bekämpft werden muss, wobei die Menschenrechte gewahrt und internationale Verpflichtungen vollumfänglich eingehalten werden müssen; in der Erwägung, dass unmenschliche Haftbedingungen und die Überbelegung der Gefängnisse, durch die der Einfluss von Personen, die gewaltbereiten Extremismus propagieren, in bestimmten Fällen gesteigert wird, häufig zu einem Anwachsen dieses Problems beitragen;

W.

in der Erwägung, dass die Union im Rahmen der Europäischen Sicherheitsagenda Mittel zur Verfügung gestellt hat, damit besser gegen die Radikalisierung in Gefängnissen vorgegangen werden kann; in der Erwägung, dass es angesichts der Sicherheitslage in Europa dringend erforderlich ist, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vorbeugung gegen eine Radikalisierung in den Gefängnissen ergreifen; in der Erwägung, dass ein Austausch über bewährte Verfahren auf europäischer Ebene von entscheidender Bedeutung ist;

X.

in der Erwägung, dass einige der derzeitigen Gebäude und Einrichtungen des Strafvollzugs sowie zahlreiche Gebäude in mehreren europäischen Ländern, die zurzeit als Gefängnis genutzt werden, aus dem 19. Jahrhundert stammen; in der Erwägung, dass einige dieser Anlagen nicht mehr für die Nutzung im 21. Jahrhundert geeignet sind, da in ihnen so schlechte Bedingungen herrschen, dass dadurch die grundlegenden Menschenrechte verletzt werden;

Y.

in der Erwägung, dass es sich Forschungsergebnissen zufolge positiv auf die Häftlinge, das Personal und die Gesellschaft insgesamt auswirkt, wenn in den Gefängnissen repräsentative demokratische Strukturen und ein konstruktiver Dialog eingeführt werden, was die Beziehungen zwischen Häftlingen und Personal verbessern kann;

1.

ist zutiefst besorgt angesichts der in einigen Mitgliedstaaten herrschenden Haftbedingungen und des Zustandes in manchen europäischen Gefängnissen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die sich aus dem Völkerrecht und den Normen des Europarates ergebenden Haftvorschriften zu achten; weist darauf hin, dass Freiheitsentzug nicht bedeutet, dass ein Mensch seine Würde verliert; fordert die Mitgliedstaaten auf, wie im Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) vorgesehen, unabhängige Strukturen zur Aufsicht über den Strafvollzug einzurichten;

2.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Justizsysteme zu stärken und in die Weiterbildung von Richtern zu investieren;

3.

bekräftigt, dass — wie vom Gerichtshof in den Rechtssachen Aranyosi und Căldăraru bestätigt — die Haftbedingungen von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union sind; weist darauf hin, dass der im Vertrag über die Europäische Union genannte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von grundlegender Bedeutung ist;

4.

bedauert, dass die Überbelegung der Gefängnisse in Europa sehr verbreitet ist; äußert seine tiefe Besorgnis angesichts neuer Höchststände bei der Überbelegung in einigen Mitgliedstaaten; hebt hervor, dass laut der neuesten Ausgabe der jährlichen Strafvollzugsstatistik des Europarates vom 14. März 2017 in einem Drittel der europäischen Haftanstalten die Anzahl der Häftlinge weiterhin die Anzahl der Gefängnisplätze übersteigt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen des Europarates, die dieser in seinem Weißbuch zur Überbelegung von Gefängnissen vom 28. September 2016 vorgelegt hat, sowie die Empfehlung R (99) 22 des Ministerkomitees des Europarates vom 30. September 1999 zur Überbelegung von Gefängnissen und zu steigenden Häftlingszahlen umzusetzen;

5.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Aufnahmekapazität der Gefängnisse und somit deren Überbelegungsquote nach sehr unterschiedlichen räumlichen Parametern berechnen, was einen Vergleich auf Unionsebene schwierig oder gar unmöglich macht;

6.

äußert zudem sein Bedauern darüber, dass die Überbelegung der Gefängnisse häufig dramatische Folgen für die Sicherheit des Justizvollzugspersonals und der Häftlinge sowie auf die Lebensbedingungen und die Gesundheit der Häftlinge, die ihnen angebotenen Aktivitäten, ihre Gesundheitsversorgung und psychologische Betreuung sowie die Resozialisierungs- und Begleitmaßnahmen für sie hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, Strukturen und Datenbanken einzurichten, damit die Haftbedingungen in Echtzeit überwacht und die Häftlinge optimal auf die Gefängnisse in dem jeweiligen Mitgliedstaat verteilt werden können;

7.

vertritt die Auffassung, dass die Erhöhung der Aufnahmekapazität der Gefängnisse nicht die einzige Lösung für das Problem der Überbelegung ist; fordert die Mitgliedstaaten dennoch auf, ausreichende Mittel für die Renovierung und Modernisierung der Gefängnisse bereitzustellen, damit kleinere Anstalten mit einer geringeren Anzahl an Häftlingen begünstigt werden können, für menschenwürdige Haftbedingungen gesorgt werden kann, Gemeinschaftsräume geschaffen werden können, die den Anforderungen für Aktivitäten und zwischenmenschlichen Umgang gerecht werden, Resozialisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert werden können, mehr Bildungsmöglichkeiten geschaffen werden können und die Sicherheitslage sowohl für die Häftlinge als auch für das Justizvollzugspersonal verbessert werden kann;

8.

ist der Auffassung, dass Haftregelungen, bei denen nach Gefährlichkeit der Häftlinge vorgegangen wird, eine geeignete Maßnahme zur Vorbeugung von Rückfalldelinquenz und zur Förderung der Wiedereingliederung in die Gesellschaft sind; bekräftigt, dass die Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Haftanstalten stattfinden und bereits während der Haftstrafe angewandt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Verteilung der Häftlinge die Art der Kriminalität zu berücksichtigen und den Kontakt von Häftlingen, die zu kurzen Freiheitsstrafen und für geringfügige Vergehen verurteilt wurden, mit Häftlingen, die zu langen Freiheitsstrafen verurteilt wurden, zu verhindern;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, allen Häftlingen ein ausgewogenes Angebot an Aktivitäten zur Verfügung zu stellen und es ihnen zu erlauben, jeden Tag so viele Stunden außerhalb ihrer Zellen zu verbringen, dass für ein angemessenes Maß an menschlicher und sozialer Interaktion gesorgt ist und Frustration und Gewalt niedrig gehalten werden; betont, dass die Unterbringung der Häftlinge und insbesondere die Schlafbedingungen der Wahrung von Menschenwürde und Privatsphäre sowie Gesundheits- und Hygienestandards entsprechen müssen, wobei das Raumklima und vor allem die Raumgröße, das Luftvolumen, Beleuchtung, Schallschutz, Heizung und Belüftung ausreichend beachtet werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam die Mindestfläche festzulegen, die jedem Häftling zur Verfügung stehen muss; weist darauf hin, dass die Kommission vor kurzem auf die Möglichkeit hingewiesen hat, Mitgliedstaaten Mittel aus den Strukturfonds der Union zur Verfügung zu stellen;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Beschäftigung von Freiwilligen im Rahmen des Strafvollzugs zur Unterstützung der Fachkräfte in Betracht zu ziehen, damit Kontakte geknüpft werden, die die Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördern; weist darauf hin, dass die von den Freiwilligen übernommenen Aufgaben sich von denen der Fachkräfte deutlich unterscheiden und im Rahmen ihrer Fähigkeiten liegen sollten;

11.

schlägt den Mitgliedstaaten vor, Aufsichtsbehörden für die Haftanstalten zu benennen, damit sie über eine unabhängige Stelle für die Bewertung von Haftbedingungen verfügen, wie es sie in einigen Mitgliedstaaten bereits gibt;

12.

äußert Bedenken über die zunehmende Privatisierung des Strafvollzugs in der EU und weist darauf hin, dass bei der Privatisierung des Strafvollzugs häufig viele Fragen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Haftbedingungen und der Achtung der Grundrechte offen bleiben; bedauert, dass nur sehr wenige Studien durchgeführt wurden, die die Kosten und die Qualität von öffentlich und privat geführten Gefängnissen miteinander vergleichen; hebt hervor, dass grundlegende Aufgaben wie Leitung, Aufsicht und Justizverwaltung unter der Hoheit des Staates verbleiben müssen;

13.

hebt hervor, dass Untersuchungshaft nur in unbedingt notwendigen Fällen und als letztes Mittel sowie nur für einen Zeitraum eingesetzt werden darf, der in Abhängigkeit von der nationalen Strafprozessordnung so kurz wie möglich sein muss; bedauert, dass in zahlreichen Mitgliedstaaten in der Praxis systematisch Untersuchungshaft angeordnet wird, die insbesondere in Verbindung mit anderen Faktoren wie etwa schlechten Haftbedingungen eine Verletzung der Grundrechte der Häftlinge darstellt; vertritt die Auffassung, dass es im Hinblick auf das Problem der übermäßigen Anwendung der Untersuchungshaft innovativer Lösungsansätze bedarf wie etwa der Modernisierung der Strafprozessordnungen und der Stärkung der Justiz;

14.

weist darauf hin, dass in den vom Ministerkomitee des Europarates verabschiedeten Europäischen Strafvollzugsvorschriften hervorgehoben wird, dass es Häftlingen möglich sein sollte, an Wahlen, Volksabstimmungen und -entscheiden und anderen Aspekten des öffentlichen Lebens teilzunehmen, soweit ihr Recht darauf nach den einzelstaatlichen Gesetzen nicht eingeschränkt ist; weist darauf hin, dass die Häftlinge mit der Teilnahme an Wahlen wieder zu aktiven Mitgliedern der Gesellschaft werden und so ihre Wiedereingliederung gefördert wird; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, es den Häftlingen zu ermöglichen, ihr Wahlrecht tatsächlich auszuüben, zum Beispiel indem an Wahltagen in den Gefängnissen Wahlkabinen aufgestellt werden;

15.

besteht darauf, dass eine wirksame und langfristig ausgerichtete Verwaltungsstrategie für den Strafvollzug eingeführt werden sollte, in deren Rahmen die Zahl der Häftlinge verringert wird, indem häufiger auf nicht freiheitsentziehende Strafmaßnahmen — wie beispielsweise gemeinnützige Arbeit oder elektronische Überwachung — zurückgegriffen und die Anwendung der Untersuchungshaft eingeschränkt wird;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, neben dem Bestrafungsaspekt der Haft auch der Entwicklung von praktischen Fähigkeiten und allgemeiner Bildung der Häftlinge mehr Gewicht zu verleihen, damit die Strafe besser bewältigt, die Resozialisierung erfolgreich durchgeführt und die Rückfalldelinquenz verringert werden kann; weist darauf hin, dass Gefängnisstrafen von kurzer Dauer im Vergleich zu alternativen Maßnahmen zu einer höheren Quote an Rückfalltaten führen;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere für Freiheitsstrafen von sehr kurzer Dauer Maßnahmen für eine Lockerung des Strafvollzugs einzuführen, beispielsweise durch offenen Vollzug, durch Vollzug während des Jahresurlaubs, um den Verlust der Arbeitsstelle zu vermeiden, durch gemeinnützige Arbeit oder durch verstärktes Zurückgreifen auf Hausarrest und elektronische Überwachung; vertritt zudem die Auffassung, dass eine stärkere Individualisierung des Strafmaßes einen besseren Vollzug ermöglicht;

18.

vertritt die Auffassung, dass neu eingeführte Maßnahmen ohne Freiheitsentzug zwecks ihrer Wirksamkeit von weiteren Maßnahmen zur Förderung von Wiedereingliederung in das sozioökonomische Umfeld außerhalb der Haft und Kontakt mit diesem flankiert werden sollten, zum Beispiel von Reformen des Strafrechts und des Bildungswesens sowie von sozialen Reformen; vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass die Strafjustizbehörden eng mit den Menschen und Institutionen vor Ort zusammenarbeiten und Informationsmaterial und Statistiken erstellen sollten, um die Öffentlichkeit davon zu überzeugen, dass Maßnahmen ohne Freiheitsentzug erforderlich sind, um die Rückfalldelinquenz zu verringern und unsere Gesellschaften langfristig sicher zu machen; weist in diesem Zusammenhang auf die bewährten Verfahren in den skandinavischen Ländern hin;

19.

fordert die Kommission auf, eine vergleichende Studie zu erstellen, in der die in den Mitgliedstaaten angewandten alternativen Maßnahmen analysiert werden, und die Verbreitung der einzelstaatlichen bewährten Verfahren zu fördern;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, verstärkte Maßnahmen zur Beobachtung von wegen schwerer Straftaten verurteilten Häftlingen nach deren Entlassung zu ergreifen; schlägt vor, Maßnahmen zur Beobachtung nach der Entlassung einzuführen, zu denen eine Anhörung durch einen Richter gehört, der von Bewährungs- und Rehabilitierungshelfern unterstützt wird, um so die Wiedereingliederung des aus der Haft Entlassenen in die Gesellschaft zu bewerten und das Risiko von Rückfalltaten abzuschätzen;

21.

betont, dass der Rahmenbeschluss über Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen Verfahren für die gegenseitige Anerkennung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten wie Reisebeschränkungen, gemeinnützige Arbeiten, Kommunikationsbeschränkungen und Ausweisungsmaßnahmen vorsieht und dass im Rahmenbeschluss über die Europäische Überwachungsanordnung derartige Verfahren auch in Bezug auf die Untersuchungshaft vorgesehen sind;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen zu den Haftbedingungen schutzbedürftiger Personen zu befolgen; bedauert, dass Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden, bisweilen aus dem einfachen Grund inhaftiert sind und bleiben, dass es draußen keine geeigneten Anlaufstellen gibt, und weist darauf hin, dass gemäß dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die unangemessene Behandlung von Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden, einen Verstoß gegen Artikel 3 EMRK und im Falle von selbstmordgefährdeten Häftlingen gegen Artikel 2 EMRK (Recht auf Leben) darstellt;

23.

bedauert, dass die Schutzbedürftigkeit von älteren Häftlingen und Häftlingen mit Behinderungen in einigen Mitgliedstaaten nicht umfassend berücksichtigt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ältere Häftlinge, die eine Behinderung entwickeln, entlassen werden und Häftlingen mit einer Behinderung die notwendige bauliche und technische Ausstattung zur Verfügung steht;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen jede Art der Diskriminierung im Umgang mit Häftlingen aufgrund von deren sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität vorzugehen und das Recht der Häftlinge auf Sexualität zu sichern;

25.

betont, dass weibliche Häftlinge besondere Bedürfnisse haben und Zugang zu der erforderlichen ärztlichen Versorgung und ärztlichen Untersuchungen, aber auch zu angemessenen Hygienemaßnahmen haben müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die geltenden Empfehlungen für den Umgang mit weiblichen Häftlingen unter Vermeidung geschlechtsbedingter Diskriminierung einzuhalten;

26.

hält es für sehr wichtig, dass den Bedürfnissen von Frauen während einer Schwangerschaft und nach einer Entbindung in den Gefängnissen besondere Beachtung geschenkt wird, indem ihnen angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Kinder stillen und qualifizierte und spezialisierte Pflegedienstleistungen in Anspruch nehmen können; hält es für sinnvoll, über alternative Modelle nachzudenken, die dem Wohlergehen von Kindern in Gefängnissen Rechnung tragen; vertritt entschieden die Auffassung, dass die automatische Trennung von Mutter und Kind beim Kind zu großen emotionalen Störungen führt und eine doppelte Bestrafung sowohl des Kindes als auch der Mutter darstellen kann;

27.

äußert sich besorgt angesichts der hohen Selbstmordrate unter den Häftlingen; fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Aktionspläne zur Prävention von Selbstmord von Häftlingen zu erstellen;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Häftlinge familiäre und freundschaftliche Beziehungen aufrechterhalten können, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Strafe in Anstalten in der Nähe ihres Wohnorts zu vollziehen, und mit richterlicher Genehmigung und unter Überwachung durch die Verwaltung der Haftanstalt Besuche erleichtert werden und den Häftlingen die Möglichkeit gegeben wird, Telefongespräche zu führen und elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen; weist darauf hin, dass der Begriff der Familie dabei großzügig verstanden werden und auch nicht formal festgeschriebene Beziehungen beinhalten sollte; hebt hervor, dass angemessene Bedingungen geschaffen werden müssen, damit diese Bindungen gepflegt werden können;

29.

verurteilt die in einigen Mitgliedstaaten angewendeten Prinzipien der Verteilung der Häftlinge auf die Haftanstalten, da diese für die Familien der Häftlinge eine zusätzliche Strafe darstellen; fordert daher, dass Maßnahmen ergriffen werden, damit Häftlinge näher an ihren Wohnorten untergebracht werden können, es sei denn, die Justizbehörde entscheidet aus rechtlichen Gründen anders; weist ferner darauf hin, dass laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Inhaftierung einer Person in einem Gefängnis, das so weit von ihrer Familie entfernt ist, dass Besuche von Familienangehörigen nur sehr schwer möglich oder sogar unmöglich sind, möglicherweise einen Verstoß gegen Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) darstellt;

30.

weist erneut darauf hin, dass unbedingt dafür Sorge zu tragen ist, dass inhaftierte Kinder unter Berücksichtigung des Kindeswohls behandelt werden, wozu auch gehört, dass sie stets, auch bei der Überstellung in Gefängnisse, getrennt von Erwachsenen untergebracht werden, und dass sie das Recht haben, mit ihrer Familie in Verbindung zu bleiben, es sei denn, ein Gericht hat anders geurteilt; bedauert, dass jugendliche Straftäter in einigen Mitgliedstaaten zusammen mit Erwachsenen inhaftiert werden, wodurch sie den Gefahren von Missbrauch und Gewalt ausgesetzt sind und nicht die spezielle Versorgung erhalten, die sie als schutzbedürftige Personen benötigen; erinnert daran, dass in der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder alternativen Maßnahmen Vorrang eingeräumt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Betreuungszentren eigens für Jugendliche einzurichten;

31.

weist darauf hin, dass inhaftierte Kinder die ihrem Alter, ihrem Geschlecht und ihrer Persönlichkeit entsprechende Betreuung und Schutz sowie jede notwendige soziale sowie auf Bildung und Ausbildung gerichtete und psychologische, medizinische und physische individuelle Unterstützung erhalten müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unterbringung schwer erziehbarer Kinder in geschlossenen Bildungszentren mit kinderpsychiatrischer Betreuung einer Inhaftierung vorzuziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen der speziellen Fürsorge und des besonderen Schutzes auf inhaftierte Kinder auszuweiten;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, inhaftierten Jugendlichen geeignete Bildungsmöglichkeiten zu bieten; weist darauf hin, dass inhaftierten Kindern die Teilnahme an Programmen ermöglicht werden muss, mit denen sie vor der Entlassung auf ihre Rückkehr in ihr gesellschaftliches Umfeld vorbereitet werden, wobei ihre individuellen emotionalen und physischen Bedürfnisse sowie ihre familiären Beziehungen, ihre Unterbringung und schulische Ausbildung sowie eventuelle Beschäftigungsmöglichkeiten und ihre sozioökonomische Stellung umfassend berücksichtigt werden müssen;

33.

fordert die Kommission auf, Arbeitsgruppen aus Vertretern der Justizministerien der Mitgliedstaaten, der nationalen Behörden sowie von in diesem Bereich tätigen nichtstaatlichen Organisationen einzurichten, damit der Austausch über bewährte Verfahren erleichtert wird;

34.

weist darauf hin, dass inhaftierte Kinder über Besuche und Schriftwechsel regelmäßig und umfassend Kontakt mit Eltern, Familie und Freunden haben sollten, es sei denn, es müssen im Interesse der Rechtspflege oder im Interesse des Kindes Einschränkungen angewiesen werden; weist darauf hin, dass Einschränkungen dieses Rechts nie als Strafe verhängt werden sollten;

35.

ersucht die Kommission, Strategien zu unterstützen, mit denen die Diskriminierung, unter der Kinder inhaftierter Eltern leiden könnten, bekämpft wird, damit die gesellschaftliche Integration verbessert und eine gerechte Gesellschaft ohne Ausgrenzung geschaffen wird;

36.

würdigt das Recht von Kindern, in direktem Kontakt mit dem inhaftierten Elternteil zu bleiben, und weist dabei auch auf das Recht der inhaftierten Person hin, ihr Kind weiterhin zu betreuen; fordert diesbezüglich, dass Gefängnisse mit geeigneten Räumen für Kinder ausgestattet werden, in denen die Kinder von entsprechend ausgebildetem Justizvollzugspersonal, Sozialarbeitern und Freiwilligen aus nichtstaatlichen Organisationen, die Kinder und Familien bei Gefängnisbesuchen unterstützen können, betreut werden können;

37.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob auf EU-Ebene eine gemeinsame Absichtserklärung ausgearbeitet werden kann, damit die Beziehung zwischen inhaftierten Eltern und ihren Kindern auch während der Haft gewahrt bleibt und es inhaftierten Eltern ermöglicht wird, an wichtigen Augenblicken des Werdegangs ihrer Kinder teilzuhaben, wie es im Interesse der Minderjährigen liegt;

38.

hebt hervor, dass Häftlinge, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat inhaftiert sind, größere Schwierigkeiten haben, den Kontakt zu ihren Familien aufrechtzuerhalten;

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die geltenden Empfehlungen für die Behandlung ausländischer Häftlinge, die auf deren Recht auf Nichtdiskriminierung beruhen, zu befolgen, insbesondere durch die Förderung des Einsatzes von Kulturvermittlern;

40.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Einzelhaft nur als letztes Mittel einzusetzen und nur dann, wenn der Häftling eine Gefahr für andere Häftlinge oder für sich selbst darstellt, und alle erdenklichen Verfahren zu schaffen, um Missbrauch zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, Einzelhaft nicht mehr bei Minderjährigen anzuwenden;

41.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Handel mit illegalen Substanzen und Drogen in Gefängnissen wirksamer zu bekämpfen;

42.

weist auf den Grundsatz des allgemeinen Rechts auf Gesundheit hin und fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Häftlinge Zugang zu angemessenen medizinischen Leistungen haben und in den Gefängnissen angemessene medizinische Einrichtungen vorhanden sind, sowie dafür zu sorgen, dass die Häftlinge bei Bedarf jederzeit Zugang zur medizinischer Versorgung haben, indem in jedem Gefängnis eine ausreichend Anzahl an Ärzten zur Verfügung steht; äußert seine Besorgnis angesichts der Schwierigkeiten, mit denen Häftlinge in einigen Mitgliedstaaten konfrontiert sind, wenn sie einen Arzt konsultieren oder psychologische Unterstützung in Anspruch nehmen wollen;

43.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Häftlinge mit schweren oder chronischen Erkrankungen wie etwa onkologischen Erkrankungen die erforderliche Behandlung erhalten;

44.

fordert jene Mitgliedstaaten, in denen dies noch nicht üblich ist, auf, die Anpassung des Strafmaßes von schwer erkrankten Häftlingen aus humanitären Gründen und auf richterliche Anordnung zu erwägen, wobei die von dem Häftling ausgehende Gefahr und die Stellungnahme eines Expertenausschusses berücksichtigt werden sollten;

45.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das in den Gefängnissen um sich greifende Phänomen der Radikalisierung zu bekämpfen, wobei die Religionsfreiheit gewahrt und eine Diskriminierung aufgrund des Glaubens vermieden werden muss; betont, dass im Rahmen von Programmen, die auf bestimmte Gruppen von Häftlingen ausgerichtet sind, etwa auf Häftlinge, die als „radikalisiert“ gelten, dieselben Menschenrechtskriterien und internationalen Verpflichtungen wie bei allen anderen Häftlingen beachtet werden müssen; empfiehlt, dass die Gefängnisverwaltungen die zuständigen Behörden über die Radikalisierung von Einzelpersonen in Kenntnis setzen;

46.

betont, dass menschenunwürdige Haftbedingungen, schlechte Behandlung und Überbelegung von Gefängnissen die Gefahr einer Radikalisierung erhöhen können;

47.

vertritt die Auffassung, dass Radikalisierung unter anderem durch eine verbesserte Aufmerksamkeit gegenüber frühen Anzeichen (die etwa durch Schulungen des Personals und die Verbesserung der Erkenntnisgewinnung in den Gefängnissen ermöglicht wird), verbesserte Verfahren für den Umgang mit extremistischem Verhalten, den Ausbau von Bildungsmaßnahmen und die Förderung des interreligiösen Dialogs und der Kommunikation zwischen Angehörigen verschiedener Religionen bekämpft werden kann; ist der Auffassung, dass eine bessere Betreuung, verbesserte psychologische Betreuungsmaßnahmen und der Austausch mit Personen, die sich von radikalen Einstellungen abgekehrt haben, für den Kampf gegen Radikalisierung von zentraler Bedeutung sind; weist darauf hin, dass Jugendliche für die Propaganda terroristischer Organisationen besonders anfällig sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, Programme zur Entradikalisierung einzurichten;

48.

vertritt die Auffassung, dass es zu den Überwachungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten auch gehören sollte, die Justizbehörden bzw. die für die Bekämpfung des Terrorismus zuständigen Behörden auf die gefährlichsten radikalisierten Häftlinge hinzuweisen;

49.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren zur Prävention und Bekämpfung einer Radikalisierung in Gefängnissen und Jugendhaftanstalten auszutauschen; weist darauf hin, dass die Europäische Union im Rahmen der Europäischen Sicherheitsagenda finanzielle Mittel für Schulungen des Justizvollzugspersonals im Bereich der Bekämpfung der Radikalisierung in Gefängnissen zur Verfügung stellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Kompetenzzentrum des Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung (RAN) umfassend zu nutzen und insbesondere weiterhin ihr Fachwissen über die dazugehörige Arbeitsgruppe zu Strafvollzugsanstalten und Bewährung (Prison and Probation Working Group) auszutauschen;

50.

weist darauf hin, dass eigene Haftregelungen für als radikalisiert geltende Häftlinge oder für Häftlinge, die von terroristischen Organisationen angeworben wurden, eine mögliche Maßnahme zur Eindämmung der Radikalisierung in den Gefängnissen darstellen; weist jedoch entschieden darauf hin, dass derartige Maßnahmen nur nach Prüfung des Einzelfalls verhängt werden, sich auf eine gerichtliche Entscheidung stützen sowie von den zuständigen Justizbehörden überprüft werden sollten;

51.

hebt hervor, dass Personen, die in Strafvollzugsanstalten beschäftigt sind, im Dienst der Gemeinschaft einer überaus schwierigen Arbeit nachgehen und daher eine angemessene Vergütung und gute Arbeitsbedingungen benötigen, wie etwa kostenfreie psychologische Beratung und eigene Beratungsstellen, die Mitarbeiter unterstützen, wenn diese sich Problemen gegenübersehen, die sich auf ihre Arbeit auswirken könnten;

52.

weist darauf hin, dass gesellschaftliche Anerkennung und laufende Weiterbildungsmaßnahmen des Justizvollzugspersonals von entscheidender Bedeutung dafür sind, um gute Haftbedingungen in den Gefängnissen zu gewährleisten; legt den Mitgliedstaaten nahe, Informationen auszutauschen und bewährte Praktiken zu erörtern und anzuwenden und einen Verhaltens- und Ethikkodex für das Justizvollzugspersonal zu erstellen; fordert zu diesem Zweck die Einberufung einer Generalversammlung der Strafvollzugsverwaltungen, in der Vertreter des Justizvollzugspersonals anwesend sein sollten;

53.

weist darauf hin, dass der soziale Dialog mit dem Justizvollzugspersonal sowie dessen Einbeziehung durch Information und Konsultation von zentraler Bedeutung sind, insbesondere bei der Entwicklung neuer Haftkonzepte zur Verbesserung der Hafteinrichtungen und der Bedingungen in den Haftanstalten, einschließlich der Konzepte, mit denen die Gefahr einer Radikalisierung eingedämmt werden soll;

54.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen regelmäßigen Dialog zwischen Häftlingen und dem Justizvollzugspersonal zu sorgen, da ein guter und professioneller Umgang zwischen Personal und Häftlingen ein wesentlicher Aspekt der dynamischen Sicherheit ist und für die Deeskalation potenzieller Zwischenfälle oder die Wiederherstellung der Ordnung im Wege eines Dialogs von großer Bedeutung ist;

55.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Gefängnisleitungen dazu aufzufordern, sich für die Schaffung von Gefängnisräten in allen Einrichtungen einzusetzen;

56.

fordert die Kommission auf, ein europäisches Forum zu den Bedingungen in Haftanstalten ins Leben zu rufen, um so den Austausch über bewährte Verfahren zwischen Fachleuten und Personen, die praktisch in den Gefängnissen tätig sind, anzuregen;

57.

fordert die Kommission und die Organe der Europäischen Union auf, in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Achtung und den Schutz der Grundrechte von Häftlingen — und insbesondere von schutzbedürftigen Personen, Kindern, Personen mit einer psychischen Erkrankung oder einer Behinderung und Frauen — zu gewährleisten, wozu auch die Annahme gemeinsamer europäischer Standards und Vorschriften für die Haft in sämtlichen Mitgliedstaaten gehört;

58.

fordert die Kommission auf, die Haftbedingungen in allen Mitgliedstaaten und alle Fälle von Grundrechtsverletzung gegenüber Häftlingen zu überwachen und diesbezüglich Informationen und statistische Daten zu sammeln, dabei jedoch das Subsidiaritätsprinzip zu beachten; fordert die Mitgliedstaaten auf, MdEP ungehinderten Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten zu gewähren;

59.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Empfehlung 1656/2004 des Europarates vom 27. April 2004 eine Europäische Gefängnischarta zu verabschieden;

60.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Wiedereingliederung der Häftlinge in die Gesellschaft — insbesondere Strategien zur Beseitigung struktureller Hindernisse, die der Wiedereingliederung ehemaliger Häftlinge in die Gesellschaft entgegenwirken — zu fördern und Maßnahmen im Hinblick auf Haftbegleitung und -gestaltung zu treffen; weist darauf hin, dass Rückfalldelinquenz weniger häufig auftritt, wenn Häftlingen ein schrittweiser Übergang von einem Leben in Haft in ein Leben in Freiheit ermöglicht wird;

61.

ist der Ansicht, dass in strafrechtlichen Strukturen, in denen der Schwerpunkt auf opferorientierter Justiz und Schutzmaßnahmen liegt, die Menschenwürde des Einzelnen automatisch besser geachtet wird, da in diesen Strukturen das Ziel der Resozialisierung und Wiedereingliederung der Häftlinge in die Gesellschaft sowie die Verringerung von Rückfalldelinquenz leichter zu erreichen ist und damit die Gesellschaft besser geschützt werden kann und die Häftlinge besser resozialisiert werden können; bedauert, dass in den meisten Mitgliedstaaten immer noch kaum Verfahren der Mediation und opferorientierten Justiz entwickelt und anstelle der bisher üblichen Disziplinarverfahren angewendet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien und Rechtsvorschriften Vorrang einzuräumen, die auf eine auf Wiedergutmachung und Vermittlung ausgerichtete Justiz abzielen, bei der statt rein strafender eher soziale, wirtschaftliche und kulturelle Maßnahmen angewandt werden;

62.

betont, dass es wichtig ist, den Häftlingen Zugang zu Bildung und beruflicher Qualifizierung zu ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemäß internationalen Normen allen Häftlingen sinnvolle Aktivitäten wie Bildung oder Arbeit zu ermöglichen, um ihre Resozialisierung zu fördern und ihnen Instrumente an die Hand zu geben, die ihnen nach der Haft ein straffreies Leben ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Häftlinge arbeiten, Bildungsabschlüsse erwerben oder Kurse besuchen, damit sie ihre Zeit besser nutzen und sich auf ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorbereiten; hält es für unerlässlich, dass Minderjährige Zugang zu Bildung und Berufsausbildung haben;

63.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Unterstützung der Rückkehr von Häftlingen in das Arbeitsleben zu entwickeln, mit denen Beschäftigungsmöglichkeiten vor Ort ermittelt und die Gestaltung und Beaufsichtigung von Ausbildungsmaßnahmen und Beschäftigung möglichst weitgehend an die Bedürfnisse des Einzelnen angepasst werden können sowie der ständige Dialog mit den Arbeitgebervertretern ermöglicht wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Ausbildungsstrukturen zu schaffen, in deren Rahmen für Arbeitgeber und private Unternehmen Anreize dafür geschaffen werden, Häftlingen eine berufliche Ausbildung zu bieten, um sie nach Ablauf der Haftstrafe einzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreize für Arbeitgeber zur schaffen, die Häftlinge einstellen wollen, oder ehemalige Häftlinge auch mit finanziellen und steuerlichen Anreizen dabei zu unterstützen, ihr eigenes Unternehmen zu gründen; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, Anlaufstellen für ehemalige Häftlinge einzurichten, die Informationen und Unterstützung bei der Arbeitssuche bieten, sowie obligatorische und streng überwachte Möglichkeiten des Fernunterrichts zu schaffen;

64.

weist darauf hin, dass mit Unionsmitteln aus dem Europäischen Sozialfonds die Beschäftigungsaussichten von Millionen europäischer Bürger verbessert werden, insbesondere von Personen, die nur schwer eine Beschäftigung finden, wie etwa Häftlinge und ehemalige Straftäter; befürwortet die Entwicklung von Projekten, in deren Rahmen Häftlinge bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt unterstützt werden, nachdem sie ihre Haftstrafe verbüßt haben;

65.

betont, dass keine der von einem Häftling verrichteten Arbeiten als eine Form der Bestrafung dienen sollte und potenziellem Missbrauch vorgebeugt werden muss; betont ferner, dass die den Häftlingen angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten den aktuellen Verfahren und Techniken entsprechen müssen und die Beschäftigung so organisiert sein muss, dass sie im Rahmen von modernen Verwaltungssystemen und Produktionsprozessen abläuft; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeit in Gefängnissen besser zu vergüten, als dies derzeit der Fall ist; fordert die Kommission auf, eine vergleichende Studie zu den in den Mitgliedstaaten gezahlten Gehältern von Häftlingen durchzuführen, um eine gerechte und nachhaltige Höhe der Entlohnung zu ermitteln, die es jedem Häftling ermöglichen würde, zu arbeiten;

66.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren in Bezug auf Bildung-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsprogramme auszutauschen, insbesondere, um die Wiedereingliederung nach der Haftentlassung zu verbessern und dazu beizutragen, Rückfalldelinquenz und weitere Fälle von Radikalisierung zu verhindern;

67.

fordert die Organe der EU auf, die Verbesserung der Gefängnisstrukturen und der Haftbedingungen soweit möglich technisch und wirtschaftlich zu unterstützen, insbesondere in Mitgliedstaaten, die sich großen finanziellen Schwierigkeiten gegenübersehen;

68.

fordert die Kommission auf, alle fünf Jahre nach Annahme dieser Entschließung einen detaillierten Bericht über den Zustand der Gefängnisse in Europa zu veröffentlichen, der unter anderem eine eingehende Analyse der Qualität der den Häftlingen angebotenen Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten umfasst sowie Einschätzungen bezüglich der Ergebnisse (einschließlich Quote der Rückfalldelinquenz), die erreicht wurden, indem alternative Maßnahmen zur Haft angewandt wurden;

69.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, dem Europäischen Kommissar für Menschenrechte und dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter zu übermitteln.

(1)  ABl. C 32 vom 5.2.1996, S. 102.

(2)  ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 299.

(3)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 12.

(4)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 82.

(5)  ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27.

(7)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102.

(8)  ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20.

(9)  ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0410.

(11)  www.unodc.org/documents/brussels/News/2016.10_Handbook_on_VEPs.pdf


Dienstag, 24. Oktober 2017

27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/105


P8_TA(2017)0390

Kontrolle der Ausgaben und Überwachung der Kostenwirksamkeit der EU-Jugendgarantie

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zur Kontrolle der Ausgaben und Überwachung der Kostenwirksamkeit der EU-Jugendgarantie (2016/2242(INI))

(2018/C 346/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 145, 147, 165, 166 und Artikel 310 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (2) sowie auf die Verordnung (EU) 2015/779 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 hinsichtlich eines zusätzlichen ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme (3),

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 3/2015 mit dem Titel „EU-Jugendgarantie: Der Anfang ist gemacht, doch sind Umsetzungsrisiken absehbar“, den Sonderbericht Nr. 17/2015 mit dem Titel „Unterstützung der Jugendaktionsteams durch die Kommission: Umschichtung von ESF-Mitteln erfolgreich, aber unzureichender Fokus auf Ergebnissen“ und den Sonderbericht Nr. 5/2017 mit dem Titel „Jugendarbeitslosigkeit — Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt?“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2016 mit dem Titel „Die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen — Dreijahresbilanz“ (COM(2016)0646 und SWD(2016)0324),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission zur Zukunft Europas,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0296/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit — angesichts von mehr als vier Millionen jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren, die 2016 in der EU arbeitslos waren — in einer Reihe von Mitgliedstaaten ein ernstzunehmendes Problem war und immer noch ist; in der Erwägung, dass die Lage in der Union keinesfalls einheitlich ist;

B.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit eine gemeinsame politische Priorität des Parlaments, der Kommission und der Mitgliedstaaten ist, mit der zur Verwirklichung der Ziele der EU in den Bereichen Wachstum und Beschäftigung beigetragen wird;

C.

in der Erwägung, dass die hohe Jugendarbeitslosigkeit, die 2016 in der EU bei 18,8 % lag, sowohl den Betroffenen — die sich mit langfristigen negativen Auswirkungen auf die Beschäftigungsfähigkeit, die Einkommensstabilität und die berufliche Entwicklung konfrontiert sehen — als auch der gesamten Gesellschaft schadet; in der Erwägung, dass gerade junge Menschen unverhältnismäßig stark von der Wirtschaftskrise betroffen sind und dass in einigen Mitgliedstaaten mehr als ein Viertel der jungen Menschen arbeitslos ist;

D.

in der Erwägung, dass zahlreiche Maßnahmen zur aktiven Beschäftigungsförderung — mit unterschiedlichen Ergebnissen — ergriffen wurden, um die hohe Jugendarbeitslosigkeit einzudämmen;

E.

in der Erwägung, dass es eine weitere Gruppe junger Menschen — mit in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlicher Größe und Zusammensetzung — gibt, die an keiner Form von Bildung oder Ausbildung teilnimmt und nicht arbeitet (NEET) und die in zwei Kategorien unterteilt werden kann, und zwar die arbeitslosen NEET, die bereit sind, eine Beschäftigung aufzunehmen, und aktiv einen Arbeitsplatz suchen, und die inaktiven NEET, die an keiner Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme teilnehmen und sich nicht proaktiv um einen Arbeitsplatz bemühen;

F.

in der Erwägung, dass in der EU im Durchschnitt nur 41,9 % der NEET Zugang zur Jugendgarantie haben;

G.

in der Erwägung, dass die Kommission seit Einführung der Europäischen Beschäftigungsstrategie im Jahr 1997 eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Bildungschancen junger Menschen unterstützt (4) und dass sich die Bemühungen der EU seit der Krise insbesondere auf die im April 2013 vom Rat eingerichtete Jugendgarantie und die Ende 2013 ins Leben gerufene Beschäftigungsinitiative für junge Menschen konzentrieren;

H.

in der Erwägung, dass sich die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bereits als wirksamste und am stärksten sichtbare Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit auf Unionsebene erwiesen haben;

I.

in der Erwägung, dass die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen erheblich zur Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit in der EU beigetragen haben, indem das Bildungswesen und die Nachfrage nach jungen Arbeitskräften gefördert und Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützt wurden; in der Erwägung, dass in der EU-28 nach wie vor unannehmbar viele junge Menschen, nämlich 17,2 %, arbeitslos sind (5);

J.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Jugendgarantie sicherstellen müssen, dass allen jungen Menschen unter 25 Jahren (oder in einigen Mitgliedstaaten bis zum Alter von 30 Jahren) innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, nachdem sie arbeitslos werden oder die Schule verlassen, eine hochwertige Arbeitsstelle oder Weiterbildungsmaßnahme oder ein hochwertiger Ausbildungs- bzw. Praktikumsplatz angeboten wird;

K.

in der Erwägung, dass externe Faktoren wie die wirtschaftliche Lage oder das jeweilige Produktionsmodell in den einzelnen Regionen Einfluss darauf haben, inwieweit die in der Jugendgarantie festgelegten Ziele erreicht werden können;

L.

in der Erwägung, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen eine Initiative ist, mit der NEET, langzeitarbeitslose junge Menschen und junge Menschen, die nicht als arbeitssuchend gemeldet sind, unterstützt werden, wenn sie in Regionen ansässig sind, in denen sich die Jugendarbeitslosigkeit 2012 auf mehr als 25 % belief;

M.

in der Erwägung, dass sich der genehmigte Gesamthaushaltsplan der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 auf 6,4 Mrd. EUR beläuft und 3,2 Mrd. EUR aus einer neuen spezifischen EU-Haushaltslinie beinhaltet, die um mindestens 3,2 Mrd. EUR aus nationalen Mitteln im Rahmen des bestehenden Europäischen Sozialfonds (ESF) ergänzt werden; in der Erwägung, dass dieser Betrag im Zeitraum 2017–2020 zusätzlich um einen Betrag von 1 Mrd. EUR für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ergänzt wird, der wiederum um 1 Mrd. EUR aus dem ESF ergänzt wird, um die Beschäftigung junger Menschen in den am stärksten betroffenen Regionen zu fördern; in der Erwägung, dass durch den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2017 500 Mio. EUR dieses zusätzlichen Betrags in den Haushaltsplan 2017 eingesetzt werden sollen; in der Erwägung, dass die endgültige Mittelzuweisung für das Programm im anstehenden jährlichen Haushaltsverfahren festgelegt wird;

N.

in der Erwägung, dass die für die Umsetzung der Jugendgarantie in Europa erforderlichen jährlichen Investitionen auf 50,4 Mrd. EUR veranschlagt werden (6), was deutlich unter dem jährlich aufgrund der Abkopplung junger Menschen vom Arbeitsmarkt in Europa entstehenden wirtschaftlichen Schaden liegt, der sich auf mindestens 153 Mrd. EUR belaufen könnte (7);

O.

in der Erwägung, dass 2015 eine Aufstockung der Mittel für die Vorfinanzierung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen um eine Milliarde Euro beschlossen wurde, was für die für eine Förderung in Frage kommenden Mitgliedstaaten eine Anhebung von den ursprünglichen 1 bis 1,5 % auf 30 % bedeutete, um die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der Initiative zu beschleunigen;

P.

in der Erwägung, dass die gesamte ursprüngliche Mittelausstattung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den Jahren 2014 und 2015 vorgezogen wurde und im Haushaltsplan 2016 keine neuen Zuweisungen für diesen Zweck vorgesehen waren; in der Erwägung, dass der Erfolg der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen durch die Aussetzung ihrer Finanzierung untergraben wurde;

Q.

in der Erwägung, dass das derzeitige Finanzierungsniveau, d. h. die Beiträge aus dem EU-Haushalt und die der Mitgliedstaaten, nicht ausreicht, um alle Bedürfnisse zu decken;

R.

in der Erwägung, dass die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen jeweils unterschiedliche Maßnahmen umfassen, wobei die Jugendgarantie als kurzfristige Maßnahme zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit fungiert und darauf abzielt, strukturelle Bildungsreformen anzuregen, während die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen als Finanzierungsinstrument dient; in der Erwägung, dass die Jugendgarantie über den ESF, einzelstaatliche Haushaltspläne und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen finanziert wird, während mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen die direkte Beschaffung von Arbeits-, Ausbildungs-, Praktikums- oder Weiterbildungsplätzen für die Zielgruppe der Initiative in den förderfähigen Regionen finanziert werden kann; in der Erwägung, dass die Jugendgarantie zwar für alle 28 Mitgliedstaaten gilt, dass jedoch nur 20 Mitgliedstaaten Anspruch auf Unterstützung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen haben; in der Erwägung, dass Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen keine im Voraus festgelegte Dauer haben, während bei der Jugendgarantie innerhalb von vier Monaten ein Angebot unterbreitet werden muss;

S.

in der Erwägung, dass die Jugendgarantie — aus quantitativer Sicht — uneinheitlich in Anspruch genommen wird, wobei erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern zu erkennen sind;

T.

in der Erwägung, dass die Ergebnisse der Umsetzung der Jugendgarantie bislang uneinheitlich sind und dass es in einigen Fällen schwierig ist, den Beitrag der Jugendgarantie zu bestimmen bzw. zu bewerten;

U.

in der Erwägung, dass zwischen den einzelnen Regionen Europas wesentliche Unterschiede bestehen; in der Erwägung, dass Gebiete mit hoher Arbeitslosenquote in einigen Fällen auf NUTS-Ebene nicht als förderfähige Regionen in Frage kommen;

V.

in der Erwägung, dass die im Rahmen der Jugendgarantie angebotenen Integrationsleistungen oft nur teilweise umgesetzt werden, wobei der Kreis der förderfähigen Teilnehmer zu eng gefasst ist und eine starke Abhängigkeit von den bestehenden Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen sowie der Geschwindigkeit, in der Verfahren auf europäischer Ebene abgewickelt werden, besteht; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten sich weiterhin bemühen sollten, ihre öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen zu stärken und zu reformieren;

W.

in der Erwägung, dass der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen eine wichtige Rolle zukommen könnte, und zwar vor allem in den Mitgliedstaaten, die seit 2007 besonders stark von der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialkrise in Mitleidenschaft gezogen wurden; in der Erwägung, dass hervorgehoben werden sollte, dass dieses Programm gestärkt werden muss und dass sowohl auf EU-Ebene als auch auf einzelstaatlicher Ebene weitere ergänzende Maßnahmen zur Förderung von Integration und Kohäsion entwickelt werden müssen, wobei gleichzeitig die Geschlechterparität zu fördern und der Zugang zu Schulungsprogrammen sicherzustellen ist, deren Ziel darin besteht, neue technologische Probleme auf dem Arbeitsmarkt zu bewältigen;

X.

in der Erwägung, dass die Jugendgarantie als Investition in junge Menschen ein Beispiel für eine ergebnisorientierte Haushaltsführung ist;

Y.

in der Erwägung, dass im Weißbuch der Kommission zur Zukunft Europas eingeräumt wird, dass bei der Jugendarbeitslosigkeit „die Erwartungen und die tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten der EU, diese zu erfüllen, [auseinanderklaffen]“ (8);

Z.

in der Erwägung, dass die EU sozialpolitische Maßnahmen gegenüber der jeweiligen Zielgruppe besser vermarkten und bewerben sollte, damit ihre Maßnahmen für die Bevölkerung in der EU stärker sichtbar werden;

AA.

in der Erwägung, dass die vom Europäischen Rechnungshof (EuRH) durchgeführte Prüfung verfrüht war, da der Prüfzeitraum zu nahe am Zeitpunkt der Einführung der nationalen Garantieprogramme lag und die Prüfung nur auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt war; in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck sinnvoller gewesen wäre, zunächst die Umsetzung der Programme zu überprüfen und dann mit der eigentlichen Prüfung fortzufahren;

Allgemeine Bemerkungen

1.

stellt fest, dass die Jugendarbeitslosigkeit in der EU in den vier Jahren seit der Einführung der Garantie im Jahr 2013 um mehr als sieben Prozentpunkte — von 23,8 % im April 2013 auf 16,6 % im April 2017 — zurückgegangen ist, was bedeutet, dass annähernd zwei Millionen junge Menschen weniger arbeitslos sind; stellt fest, dass seit der Einführung der Jugendgarantie mehr als 14 Millionen junge Menschen an einem der Programme teilgenommen haben; bedauert, dass die Jugendarbeitslosigkeit größtenteils zu oft lediglich deshalb zurückgegangen ist, weil sich junge Menschen gezwungen sahen, außerhalb der EU eine Beschäftigung zu suchen, was einen herben Verlust bedeutet, der in den kommenden Jahrzehnten zu spüren sein wird; bedauert darüber hinaus, dass Mitte des Jahres 2016 immer noch 4,2 Millionen junge Menschen in der EU arbeitslos waren, was 18,8 % dieser Bevölkerungsgruppe entspricht; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die von der EU bereitgestellte Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um dieses seit Langem bestehende Problem anzugehen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Strategien umzusetzen, die den Anforderungen und der Nachfrage der Arbeitsmärkte in jedem einzelnen Mitgliedstaat entsprechen, damit hochwertige Ausbildungsmöglichkeiten und langfristige Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden;

2.

betont, dass die Jugendgarantie nicht nur in erheblichem Maße dazu beiträgt, Maßnahmen zu unterstützen, mit denen arbeitslose junge Menschen die Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse erwerben, die sie benötigen, damit sie langfristig eine Arbeit aufnehmen und selbst Unternehmer werden können, sondern auch Gelegenheit bietet, gegen das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage vorzugehen;

3.

weist darauf hin, dass Bildung und Berufsberatung eine wichtige Rolle spielen, wenn es gilt, junge Menschen mit der auf dem Arbeitsmarkt erforderlichen Arbeitsmoral und den nötigen Fähigkeiten auszustatten; betont jedoch, dass durch Bildung nicht nur Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt werden sollten, die den Erfordernissen des Arbeitsmarkts entsprechen, sondern dass Bildung auch zur persönlichen Entwicklung der jungen Menschen beitragen muss, damit sie proaktive und verantwortungsbewusste Bürger werden; betont daher, dass politische Bildung ein Teil des gesamten Bildungssystems einschließlich formeller und informeller Unterrichtsmethoden sein muss;

4.

stellt fest, dass die Jugendarbeitslosigkeitsrate umso höher ist, je jünger und geringer qualifiziert die jungen Menschen sind, und dass diese Tendenz durch die Krise verschärft wurde, wobei nun auch gering qualifizierte junge Erwachsene über 25 Jahre betroffen sind, die in eine wirtschaftlich sehr schwierige Lage geraten können, wenn Investitionen in ihre berufliche Bildung ausbleiben;

5.

stellt fest, dass der Zugang der am stärksten benachteiligten arbeitslosen Jugendlichen zur öffentlichen Arbeitsvermittlung trotz der erzielten Fortschritte nach wie vor unzureichend ist und dass sich zu dieser Gruppe gehörende Menschen ebenso wie junge Hochschulabsolventen nur selten arbeitssuchend melden;

6.

ist zutiefst besorgt darüber, dass NEET — in vielen Fällen ohne eigenes Verschulden — vom Zugang zu Bildung bzw. zum Arbeitsmarkt abgeschnitten sind; stellt fest, dass gerade diese Bevölkerungsgruppe durch die bestehenden operationellen Programme für die Umsetzung der Finanzierungsprogramme zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit — von denen zu viele weder ausreichende Entlohnung noch angemessene Arbeitsbedingungen bieten — am schwersten zu erreichen ist; vertritt die Auffassung, dass im Zeitraum 2017–2020 ein besonderer Schwerpunkt auf diese Bevölkerungsgruppe gelegt werden sollte, damit die wichtigsten Ziele der Jugendgarantie erreicht werden können;

7.

weist darauf hin, dass im Rahmen der Jugendgarantie geförderte Maßnahmen auch auf strukturelle Probleme ausgerichtet sein müssen, mit denen NEET konfrontiert sind, damit sichergestellt ist, dass sie langfristige Auswirkungen haben; äußert sich besorgt darüber, dass mit den Jugendgarantie-Programmen bisher noch nicht alle jungen Menschen erreicht wurden, die die Schule verlassen haben oder arbeitslos geworden sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte finanzielle Verpflichtungen in den einzelstaatlichen Haushaltsplänen einzugehen, mit denen gegen diese strukturellen Probleme vorgegangen werden kann; fordert die Regionen, die nicht für eine Kofinanzierung durch die EU in Frage kommen, auf, an der Jugendgarantie teilzunehmen;

8.

betont, dass es für die Integration von NEET sowohl einer wirksameren Verwendung der verfügbaren Finanzmittel als auch einer Aufstockung derselben sowie einer stärkeren Beteiligung und Anstrengung der Mitgliedstaaten bedarf;

9.

fordert eine Diversifizierung der Finanzierungswege auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, damit alle jungen Menschen besser erreicht werden können; weist außerdem darauf hin, dass die örtlichen und regionalen Behörden bereits sehr aktiv sind und bei ihren auf junge Menschen ausgerichteten Maßnahmen unterstützt werden sollten, indem eine Reihe politischer Vorgaben integriert werden;

10.

hebt hervor, dass die Jugendgarantie seit 2012 einen positiven Beitrag dazu leistet, die Jugendarbeitslosigkeit zu senken; weist jedoch darauf hin, dass die Quote nach wie vor auf einem nicht hinnehmbaren Stand ist; begrüßt daher die von den Mitgesetzgebern erzielte Einigung, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bis 2020 zu verlängern; weist jedoch darauf hin, dass das Problem der Jugendarbeitslosigkeit weiterhin bestehen könnte und daher im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) angemessen berücksichtigt werden sollte, damit Kontinuität und Kostenwirksamkeit sichergestellt werden;

11.

hebt hervor, dass mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nicht nur Arbeitsplätze für junge Menschen geschaffen werden sollen, sondern auch die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden sollen, geeignete Systeme einzurichten, mit denen die Bedürfnisse junger Menschen ermittelt und entsprechende Unterstützungsmaßnahmen gefunden werden; betont daher, dass die Wirksamkeit der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen künftig daran gemessen werden sollte, inwieweit die Mitgliedstaaten Systeme zur Unterstützung junger Menschen eingerichtet haben bzw. vorhandene Systeme verbessert haben;

12.

weist erneut darauf hin, dass für die Jugendgarantie, zusätzlich zum nationalen Beitrag, finanzielle Unterstützung der EU aus dem ESF und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bereitgestellt wird; unterstützt darüber hinaus die im Gemeinsamen Strategischen Rahmen der Union durch Peer-Learning, Vernetzungsmaßnahmen und technische Unterstützung durchgeführten Programmplanungsarbeiten;

13.

begrüßt, dass der Haushalt für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den Jahren 2014 und 2015 vorab ausgestattet wurde und dass die ursprüngliche Vorfinanzierung aufgestockt wurde, um für eine rasche Mobilisierung von Ressourcen zu sorgen;

14.

begrüßt, dass mit den Maßnahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen mehr als 1,4 Millionen junge Menschen unterstützt wurden und die Mitgliedstaaten mit ihrer Hilfe Aktionen im Gegenwert von mehr als 4 Mrd. EUR durchführen konnten;

15.

weist erneut darauf hin, dass der Erfolg der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unter anderem auf eine gute wirtschaftspolitische Steuerung in den Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, da es ohne ein günstiges Unternehmensumfeld, in dessen Rahmen Anreize für kleine und mittlere Unternehmen geschaffen werden, und ohne ein Bildungs- und Wissenschaftssystem, das an die Anforderungen der Wirtschaft angepasst ist, nicht möglich ist, neue Arbeitsplätze zu schaffen und das Problem der hohen Jugendarbeitslosigkeit dauerhaft zu lösen;

16.

verweist auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Auswirkungen der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und stellt fest, dass die Jugendgarantie drei Jahre nach der Annahme der entsprechenden Empfehlung des Rates noch immer hinter den Erwartungen zurückbleibt; weist darauf hin, dass der Rechnungshof angemerkt hat, dass allein mit Mitteln aus dem EU-Haushalt nicht alle NEET erreicht werden können; weist darauf hin, dass die derzeitige Lage nicht den Erwartungen entspricht, die durch die Einführung der Jugendgarantie geweckt wurden, und zwar, dass alle NEET innerhalb von vier Monaten ein hochwertiges Angebot für eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle erhalten;

17.

weist darauf hin, dass es zwar schwierig ist, NEET in den Arbeitsmarkt einzubinden, dass sich dadurch jedoch auch Möglichkeiten ergeben; empfiehlt, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten und die nationalen Arbeitsvermittlungsstellen ihre Anstrengungen intensivieren, mehr inaktive junge Menschen in Jugendgarantie-Programme einzubinden und sie auf dem Arbeitsmarkt zu halten, auch nachdem die jeweiligen Unterstützungsmaßnahmen ausgelaufen sind;

18.

weist darauf hin, dass mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen junge NEET unter 25 Jahren unterstützt werden sollen, die normalerweise keinerlei Unterstützung im Hinblick auf Beschäftigung oder Bildung erhalten; bedauert, dass die Annahme der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen Auswirkungen auf die Zuweisung von ESF-Mitteln für andere Programme hat, und betont, dass die Ressourcen der spezifischen Zuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen durch ESF-Mittel in mindestens derselben Höhe ergänzt werden sollten;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bzw. aus dem ESF bereitgestellten Finanzmittel gemäß Erwägung 87 und Artikel 95 der Dachverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) nicht an die Stelle der von den Mitgliedstaaten getätigten öffentlichen Ausgaben treten und im Einklang mit dem Grundsatz der Zusätzlichkeit stehen; betont, dass Programme wie die Jugendgarantie keinesfalls dazu dienen dürfen, die von den Mitgliedstaaten selbst ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und für die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu ersetzen;

20.

betont, dass die Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Akteuren wie öffentlichen und gegebenenfalls privaten Arbeitsvermittlungsstellen, Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Arbeitgebern, Jugendorganisationen und nichtstaatlichen Organisationen, die mit jungen Menschen arbeiten, — auch auf regionaler und lokaler Ebene — intensiviert werden muss, damit alle NEET erreicht werden; fordert, dass die Akteure stärker einbezogen werden, etwa indem bei Gestaltung, Umsetzung und Bewertung der Jugendgarantie ein partnerschaftlicher Ansatz verfolgt wird; fordert, dass Bildungseinrichtungen und Unternehmer verstärkt zusammenarbeiten, damit das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage in Angriff genommen werden kann; bekräftigt, dass mit dem partnerschaftlichen Ansatz darauf abgezielt wird, die Zielgruppe besser zu erreichen und dafür zu sorgen, dass hochwertige Angebote zur Verfügung gestellt werden;

21.

weist erneut darauf hin, dass nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) für die 28 EU-Mitgliedstaaten eine jährliche Finanzierung von rund 45 Mrd. EUR erforderlich ist, damit die Jugendgarantie Wirkung zeigt; ist der Ansicht, dass diese Finanzierung als Investition angesehen werden sollte, da sie — sofern sie sich als wirksam erweist — zu einer erheblichen Reduzierung der Kosten im Zusammenhang mit der Jugendbeschäftigung führen wird;

22.

fordert die Kommission auf, ausgehend von der Schätzung der IAO eine Aufschlüsselung der nationalen Beiträge zur Beschäftigungsinitiative für junge Menschen vorzulegen, die die einzelnen Mitgliedstaaten leisten müssen, damit die Jugendgarantie wirksam umgesetzt werden kann;

23.

weist darauf hin, dass es bei der Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zu Verzögerungen kam, da die zuständigen Verwaltungsbehörden erst spät benannt wurden; sieht darin einen Mangel in der Rechtsgrundlage der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, durch den das ursprüngliche Bestreben, die Initiative mittels einer Vorabmittelausstattung zügig umzusetzen, unterminiert wurde;

24.

hält es für erforderlich, die Vielfalt der Finanzierungsmittel zu fördern und den Zugang zu ihnen zu erleichtern sowie auf eine wirksame Verwendung der Mittel hinzuarbeiten und gleichzeitig weitere Reformen im Bereich der Politik und der Dienstleistungen umzusetzen;

25.

betont, dass die Maßnahmen auf die lokalen Umstände zugeschnitten werden müssen, damit sich ihre Wirkung verstärkt, etwa indem lokale Arbeitgebervertretungen, lokale Schulungsanbieter und lokale Behörden stärker eingebunden werden; fordert, dass die Finanzierungswege unter Einbeziehung der lokalen, regionalen und nationalen Ebenen breiter gefächert werden, damit sämtliche NEET besser erreicht werden können;

26.

bekräftigt, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Rahmen des aktuellen MFR mit neuen Mitteln anstatt aus Umschichtungen bestehender Haushaltsmittel finanziert werden sollte; erwartet, dass mit Blick auf den nächsten MFR ehrgeizige politische Verpflichtungen eingegangen werden;

27.

ist der Ansicht, dass die Jugendgarantie nur dann ordnungsgemäß funktionieren kann, wenn die öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen vor Ort ihrer Tätigkeit wirksam nachgehen;

28.

fordert nachdrücklich, dass in den öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen in den Mitgliedstaaten spezifisches Fachwissen gewonnen und Kapazitäten entwickelt werden, damit Menschen unterstützt werden können, denen es innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, nachdem sie arbeitslos werden oder die Berufsausbildung verlassen, nicht gelingt, einen Arbeitsplatz zu finden; fordert Unternehmen und Branchenverbände auf, sich stärker bei der Umsetzung des Programms zu engagieren;

29.

bedauert, dass ein Großteil der NEET in der EU noch keinerlei Zugang zu einem Jugendgarantie-Programm hat, was unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass NEET im Allgemeinen nicht bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldet sind; fordert den Rat auf, die Möglichkeit zu prüfen, den Erfahrungsaustausch innerhalb des bestehenden Netzwerks der öffentlichen Arbeitsverwaltung fortzuführen, um auf bewährten Verfahren beruhende Strategien zu entwickeln, mit denen NEET erreicht und unterstützt werden können;

30.

begrüßt den Sonderbericht Nr. 5/2017 des Europäischen Rechnungshofs und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen des Rechnungshofs vollständig umzusetzen, damit Abdeckungsgrad und Wirksamkeit der Jugendgarantie-Programme verbessert werden;

31.

betont, dass die Entwicklung von einzigen Anlaufstellen gefördert werden sollte, damit die positiven Auswirkungen der Jugendgarantie verstärkt werden, etwa indem sichergestellt wird, dass alle Dienste und Beratungsangebote für junge Menschen an einem einzigen Ort zur Verfügung stehen;

32.

stellt fest, dass es schwierig werden kann, alle jungen Menschen zu erreichen, wenn das System nicht ausreichend wahrgenommen wird; empfiehlt, die Möglichkeit, örtliche Kampagnen, die mit allen Partnern vor Ort — auch Jugendorganisationen — organisiert werden, zu finanzieren, auszuweiten und die Entwicklung von Plattformen für junge Menschen, über die sie sich für die Programme registrieren können, zu unterstützen; empfiehlt, dass Informationen im Zusammenhang mit der Jugendgarantie für alle zugänglich und verständlich sein sollten;

33.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass sie hochwertige Angebote machen; betont, dass die Angebote etwa dem jeweiligen Profil der Teilnehmer und der Nachfrage des Arbeitsmarkts entsprechen müssen, damit die Teilnehmer nachhaltig und nach Möglichkeit langfristig in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können;

34.

bedauert, dass die meisten Mitgliedstaaten noch keine Definition für den Begriff „hochwertiges Angebot“ eingeführt haben; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen des Beschäftigungsausschusses der Europäischen Union (EMCO) die bestehenden Netzwerke zu nutzen, um gemeinsam die Merkmale dieses Begriffs auszuarbeiten, wobei dem europäischen Qualitätsrahmen für Praktika, der gemeinsamen Erklärung der europäischen Sozialpartner mit dem Titel „Towards a Shared Vision of Apprenticeships“ (Hin zu einer gemeinsamen Vision von Ausbildung) und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH zu prekären Beschäftigungsverhältnissen Rechnung getragen werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission außerdem nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass diese Merkmale auf einem Angebot gründen, das sowohl der Qualifikation und dem Profil des Teilnehmers als auch der Nachfrage des Arbeitsmarkts entspricht sowie Arbeitsmöglichkeiten bietet, mit denen der Lebensunterhalt bestritten werden kann, und Sozialschutz und Entwicklungsaussichten umfasst, die zu einer dauerhaften, passenden Eingliederung in den Arbeitsmarkt führen; begrüßt insbesondere, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 5/2017 empfiehlt, das Augenmerk vor allem auf die Verbesserung der Qualität der Angebote zu richten;

35.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem Beschäftigungsausschuss Standards für die Qualitätskriterien vorzuschlagen, die etwaige Angebote im Rahmen der Jugendgarantie erfüllen müssen; hebt hervor, dass für derlei Angebote ein Qualitätsrahmen mit Qualitätsstandards festgelegt werden muss;

36.

weist darauf hin, dass es deutlich mehr Ressourcen — und zwar sowohl was die personelle als auch was die technische und finanzielle Ausstattung betrifft — bedarf, damit das Ziel, allen jungen Menschen unter 24 Jahren eine hochwertige, dauerhafte Arbeitsstelle anbieten zu können, erreicht werden kann; begrüßt, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten das Höchstalter für junge Menschen, die für Unterstützung durch die Jugendgarantie in Frage kommen, auf 30 erhöht hat;

37.

spricht sich dafür aus, dass die an der Jugendgarantie teilnehmenden jungen Menschen weiterhin Beiträge für die in den jeweiligen Mitgliedstaaten geltenden Systeme zum Sozial- und zum Arbeitsschutz entrichten und Zugang zu diesen Systemen haben, wodurch die gemeinsame Verantwortung aller Beteiligten, insbesondere der jungen Menschen und der Arbeitgeber, bekräftigt wird;

38.

betont, dass Maßnahmen im Rahmen der Jugendgarantie wahrscheinlich effizienter und kostenwirksamer sind, wenn junge Menschen so beim Eintritt ins Erwerbsleben unterstützt werden, dass sie Aussichten auf nachhaltige Beschäftigungsmöglichkeiten und steigende Entlohnung haben;

39.

hebt hervor, dass es sich bei NEET um eine äußerst heterogene und uneinheitliche Gruppe handelt und dass die Effizienz und die Kostenwirksamkeit der Programme erhöht werden kann, wenn sie gezielt auf bestimmte Probleme ausgerichtet sind; betont in diesem Zusammenhang, dass umfassende Strategien mit klaren Zielsetzungen festgelegt werden müssen, die auf alle NEET-Kategorien ausgerichtet sind; weist mit Nachdruck darauf hin, dass es maßgeschneiderter Lösungen bedarf, bei denen lokalen und regionalen Zusammenhängen Rechnung getragen wird, etwa indem die örtlichen Arbeitgebervertreter und Ausbildungsanbieter sowie die lokalen Behörden enger eingebunden werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, jedem Bewerber einen individuellen Weg aufzuzeigen und dabei den einzelstaatlichen öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen die notwendige Freiheit einzuräumen, damit sie die Methoden zur Ermittlung der einzelnen Profile anpassen können;

40.

fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Strategien für die Öffentlichkeitsarbeit einzurichten und die Bemühungen um die Ermittlung der Gruppe der NEET — und insbesondere der inaktiven NEET, die unter keines der geltenden Systeme fallen — zu intensivieren, damit diese erfasst werden können und die Lage der jungen Menschen, die aus den Jugendgarantie-Programmen ausscheiden, in festgelegten Zeitabständen (nach sechs, 12 und 18 Monaten) überwacht werden kann, wodurch eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert wird; betont, dass für diese heterogene Gruppe junger Menschen maßgeschneiderte Lösungen angeboten und diejenigen, die noch nicht erfasst wurden, zu einer wichtigen Zielgruppe gemacht werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die aus dem ESF bereitgestellten Mittel nicht dazu verwendet werden, öffentliche Ausgaben zu ersetzen, und weist darauf hin, dass die dauerhafte Eingliederung von NEET in den Arbeitsmarkt auch ein ausreichend starkes Wirtschaftswachstum voraussetzt;

41.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, entsprechende Mängelbewertungen und Marktanalysen durchzuführen, bevor die im Rahmen der Jugendgarantie angebotenen Programme anlaufen, um nutzlosen Kursen vorzubeugen und zu verhindern, dass Praktikanten ohne Aussicht auf eine künftige Beschäftigung ausgenutzt werden;

42.

ersucht die Kommission und den Rat, jungen Menschen den Übergang ins Berufsleben zu erleichtern und in diesem Zusammenhang proaktive Maßnahmen für den Übergang — etwa berufliche Orientierung, Berufsberatung und Informationen über den Arbeitsmarkt — sowie unterstützende Leistungen an Schulen und Laufbahnberatungen an Hochschulen in Erwägung zu ziehen, wodurch junge Menschen in die Lage versetzt werden, den Übergang zu meistern und ihre Laufbahn zu planen;

43.

stellt fest, dass es schwierig werden kann, alle jungen Menschen zu erreichen, wenn das System nicht ausreichend wahrgenommen wird; regt an, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Finanzierung örtlicher Kampagnen, die mit allen einschlägigen Partnern vor Ort, auch Jugendorganisationen, organisiert werden, in höherem Maß zu ermöglichen und die Entwicklung von Plattformen für junge Menschen, über die sie sich für die Programme registrieren können, zu unterstützen; empfiehlt, dass Informationen im Zusammenhang mit der Jugendgarantie für alle zugänglich und verständlich sein sollten;

44.

weist darauf hin, dass nach wie vor eine Diskrepanz zwischen dem Qualifikationsangebot und der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt besteht; fordert die Kommission auf, über den EMCO den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Akteuren in den Mitgliedstaaten zu fördern, damit dieses Problem angegangen werden kann;

45.

vertritt die Auffassung, dass das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage dadurch behoben werden könnte, dass die Kompetenzen jedes Einzelnen besser ermittelt und die Mängel in den nationalen Ausbildungssystemen behoben werden; betont, dass junge Menschen aufgrund ihrer erhöhten Mobilität ihre Fähigkeiten verbessern könnten, was — zusammen mit der Anerkennung von Qualifikationen — dazu beitragen könnte, das bestehende geografische Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage zu beheben; fordert die Mitgliedstaaten auf, in diesem Zusammenhang verstärkt auf das EURES-Portal zurückzugreifen;

46.

betont, dass Kenntnisse im IKT-Bereich großes Potenzial für die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze bergen könnten, und fordert daher die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der IKT-Kenntnisse und digitalen Kenntnisse in ihre Pläne zur Umsetzung der Jugendgarantie aufzunehmen;

47.

weist darauf hin, dass bei der Bereitstellung von Leistungen für die einzelnen Gruppen von Jugendlichen ein differenzierterer und stärker auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnittener Ansatz verfolgt werden muss, um zu verhindern, dass nur bestimmte Gruppen ein Angebot erhalten und eine diskriminierende Auswahl vorgenommen wird; fordert, dass verstärkt und gezielt junge Menschen, die mit zahlreichen Hemmnissen konfrontiert sind, sowie diejenigen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, angesprochen werden, wobei Wert auf Barrierefreiheit gelegt werden sollte; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, die Jugendgarantie wirksam mit anderen Maßnahmen wie Antidiskriminierungsmaßnahmen zu koordinieren und das im Rahmen der Jugendgarantie angebotene Spektrum an Maßnahmen zu erweitern;

48.

ist der Ansicht, dass die Jugendarbeitslosigkeit in künftigen operationellen Programmen im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) von vornherein als Priorität behandelt werden sollte;

Durchführung und Kontrolle

49.

weist darauf hin, dass die Jugendgarantie im Zuge des Europäischen Semesters, der EMCO-Bewertungen und eines vom EMCO in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickelten gezielten Indikatorenrahmens überwacht wird; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Datenübermittlung zu unterstützen;

50.

stellt fest, dass fehlende Informationen über die möglichen Kosten der Umsetzung eines Programms in einem Mitgliedstaat dazu führen können, dass keine ausreichenden Mittel für die Umsetzung des Programms und die Erreichung der jeweiligen Ziele bereitgestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, wie im Sonderbericht Nr. 5/2017 des Europäischen Rechnungshofs empfohlen, einen Überblick über die Kosten der Umsetzung der Jugendgarantie zu erstellen;

51.

betont, dass es für eine erfolgreiche Umsetzung der Jugendgarantie-Programme wichtig ist, die notwendigen Ressourcen bereitzustellen und die Gesamtfinanzierung zu bewerten, wobei berücksichtigt werden muss, dass die Bewertung der Gesamtfinanzierung dadurch erschwert werden kann, dass die verschiedenen Arten der auf junge Menschen abzielenden Maßnahmen auf nationaler Ebene nur schwierig zu unterscheiden sind;

52.

fordert die Kommission auf, genauere Informationen über die Kostenwirksamkeit der Jugendgarantie und das Verfahren zur Überwachung der Umsetzung des Programms in den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen und jährlich umfassend darüber Bericht zu erstatten;

53.

betont, dass es wirksamer Mechanismen zur Erörterung und Lösung von Problemen, die bei der Umsetzung von Jugendgarantie-Programmen auftreten, bedarf; betont, dass es einer starken, jedoch gleichzeitig realistischen und umsetzbaren politischen und finanziellen Verpflichtung der Mitgliedstaaten bedarf, wenn es darum geht, die Ziele der Jugendgarantie in vollem Umfang umzusetzen und dafür zu sorgen, dass es Mechanismen zum frühzeitigen Eingreifen, hochwertige Arbeitsplätze, allgemeine und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten, eindeutige Kriterien für die Förderfähigkeit und einen Aufbau von Partnerschaften mit den einschlägigen Interessenträgern gibt; betont, dass dies dadurch erreicht werden sollte, dass während und nach der Umsetzung besagter Maßnahmen wirksame Öffentlichkeitsarbeit geleistet wird, bei Bedarf die Verwaltungskapazitäten gestärkt werden, den Bedingungen vor Ort Rechnung getragen und der Kompetenzaufbau erleichtert wird und ordnungsgemäße Überwachungs- und Bewertungsstrukturen eingerichtet werden;

54.

fordert, dass auf multilateraler Ebene wirksam überwacht wird, ob die Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie im Rahmen des Europäischen Semesters befolgt wird, und dass bei Bedarf die länderspezifischen Empfehlungen in Angriff genommen werden;

55.

bekräftigt seine Zusage, alle Aktivitäten der Mitgliedstaaten aufmerksam zu überwachen, damit die Jugendgarantie in die Tat umgesetzt wird, und fordert die Jugendorganisationen dazu auf, das Europäische Parlament über ihre Bewertung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Laufenden zu halten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, Akteure aus dem Jugendbereich in die politischen Entscheidungsprozesse einzubeziehen; weist erneut darauf hin, dass es für den Erfolg der Jugendgarantie von wesentlicher Bedeutung ist, Jugendorganisationen in die entsprechenden Kommunikations-, Umsetzungs- und Bewertungsprozesse einzubeziehen;

56.

stellt fest, dass es bei der Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den Mitgliedstaaten zu gewissen Verzögerungen gekommen ist, die in erster Linie auf verfahrenstechnische und strukturelle Ursachen zurückzuführen sind; zeigt sich besorgt angesichts des Grades der Inanspruchnahme der für die Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zugewiesenen Vorfinanzierung durch die Mitgliedstaaten; fordert daher nachdrücklich, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umgehend tätig werden, damit die für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit zur Verfügung stehenden Mittel rechtzeitig in vollem Umfang genutzt werden; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten gezielte finanzielle Verpflichtungen in den einzelstaatlichen Haushaltsplänen eingehen müssen, damit gegen diese strukturellen Probleme vorgegangen werden kann;

57.

begrüßt, dass die Kommission bei der Ermittlung und Verbreitung von bewährten Verfahren im Bereich der Überwachung und Berichterstattung, die auf den in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Systemen basieren, mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeitet; weist die Kommission erneut darauf hin, dass die Vergleichbarkeit von Daten in diesem Zusammenhang nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist;

58.

empfiehlt der Kommission, weiterhin bewährte Verfahren für die Überwachung und Berichterstattung zu ermitteln und zu verbreiten, damit die von den Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse schlüssig und verlässlich weitergegeben und — unter anderem im Hinblick auf Qualität — einheitlich bewertet werden können; empfiehlt insbesondere, regelmäßig hochwertige Daten zur Verfügung zu stellen, mit denen die Mitgliedstaaten konkretere und wirksamere jugendpolitische Maßnahmen umsetzen können — unter anderem indem die Teilnehmer, die aus den Jugendgarantie-Programmen ausscheiden, überwacht werden –, damit die Abbruchquote und die Zahl wirkungsloser Teilnahmen so gering wie möglich gehalten werden;

59.

fordert die Kommission auf, die Vorgehensweise der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Regelungen, die im Rahmen der Jugendgarantie genehmigt wurden, zu stärken und ein transparentes und umfassendes Kontrollsystem auf der Grundlage offener Daten einzuführen, das auch Kostenwirksamkeit, strukturelle Reformen und auf Einzelpersonen ausgerichtete Maßnahmen umfasst;

60.

schlägt vor, dass in allen Mitgliedstaaten Ex-ante-Analysen durchgeführt werden, bei denen konkrete Ziele und Zeitpläne für die zu erwartenden Ergebnisse der Jugendgarantieprogramme vorgegeben werden, und dass Doppelfinanzierung vermieden wird;

61.

ruft dazu auf, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, über den EMCO und das Programm „Voneinander lernen“ der Europäischen Beschäftigungsstrategie bewährte Verfahren auszutauschen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es wichtig ist, voneinander zu lernen und die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen einzubeziehen;

62.

weist besorgt darauf hin, dass nur wenig Daten zu Begünstigten, Leistungen und Ergebnissen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen vorhanden sind, die darüber hinaus oft widersprüchlich sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zur Einrichtung von zeitgemäßeren Systemen für die Überwachung der verbliebenen Mittel der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen einzuleiten, die außerdem einen geringeren Verwaltungsaufwand verursachen;

63.

fordert, dass bei den Programmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen der Schwerpunkt auf Ergebnisse gelegt wird, und zwar indem konkrete Indikatoren im Zusammenhang mit den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Reformen, den Fähigkeiten und Kenntnissen, die durch das Programm vermittelt wurden, und der Anzahl der angebotenen unbefristeten Arbeitsverträge festgelegt werden; regt an, dass die Erfahrung der Mentoren in dem gewählten Berufszweig zu den von den jeweiligen Bewerbern benötigten Fähigkeiten passen;

64.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Überwachungs- und Berichterstattungssysteme effizienter zu gestalten, damit die Ziele der Jugendgarantie leichter quantifizierbar werden und die Entwicklung stärker faktengestützter Maßnahmen zur Aktivierung für junge Menschen erleichtert wird, und insbesondere die Kapazitäten für die weitere Beobachtung von Teilnehmern, die aus der Jugendgarantie ausscheiden, zu stärken, damit die Zahl der Ausstiege mit unbekanntem Status so weit wie möglich reduziert wird und Daten über die weitere Situation der Teilnehmer erhoben werden können; fordert die Kommission auf, ihre Leitlinien zur Datenerhebung zu überarbeiten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Referenzwerte und Zielvorgaben zu überarbeiten, damit die Gefahr einer Überbewertung von Ergebnissen möglichst gering gehalten werden kann;

65.

erkennt an, dass sich die Jugendgarantie in einigen Mitgliedstaaten zu einer Triebfeder für politische Veränderungen und eine bessere Koordinierung in den Bereichen Beschäftigung und Bildung entwickelt hat; hebt hervor, wie wichtig es ist, dass bei der Förderung von Maßnahmen und Rahmen wie der Jugendgarantie realistische und messbare Ziele gesetzt, die größten Herausforderungen und die zu ihrer Bewältigung geeigneten Maßnahmen ermittelt und diese Herausforderungen mit Blick auf die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit bewertet werden; weist darauf hin, dass es in einigen Fällen schwerfiel, den bisherigen Beitrag der Jugendgarantie genau zu ermitteln und zu bewerten, und vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten dank hochwertiger Statistiken in der Lage sein sollten, realistischere und wirksamere Maßnahmen für junge Menschen auszuarbeiten, ohne dass überzogene Erwartungen geweckt werden;

66.

würdigt die von vielen Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung der Jugendgarantie; weist jedoch darauf hin, dass die meisten Reformen noch nicht vollständig umgesetzt wurden, insbesondere was das Anbahnen von Partnerschaften mit Sozialpartnern und jungen Menschen im Zusammenhang mit der Gestaltung, Umsetzung und Bewertung der Jugendgarantie-Maßnahmen sowie die Unterstützung von Menschen, die mit zahlreichen Hemmnissen konfrontiert sind, betrifft; schließt daraus, dass es langfristig erheblicher Anstrengungen und finanzieller Mittel bedarf, um die Ziele der Jungendgarantie zu erreichen;

67.

vertritt die Auffassung, dass die mehrfache Inanspruchnahme der Jugendgarantie dem Zweck der Arbeitsmarktaktivierung nicht entgegenlaufen und das Ziel, junge Menschen in feste Arbeitsverhältnisse zu überführen, nicht untergraben darf; fordert den Rat auf, die Überarbeitung des MFR dafür zu nutzen, der Jugendgarantie Mittel in ausreichender Höhe zuzuweisen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass junge Menschen bis zu einem Alter von 30 Jahren hochwertige Angebote erhalten, die sowohl auf das jeweilige Profil und Qualifikationsniveau als auch auf die Nachfrage des Arbeitsmarkts zugeschnitten sind, damit nachhaltige Beschäftigung geschaffen wird und verhindert wird, dass die Jugendgarantie mehrfach in Anspruch genommen werden muss;

68.

vertritt die Auffassung, dass es zur Beurteilung der Wirksamkeit der Programme erforderlich ist, dass sämtliche Gesichtspunkte — darunter auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Programme — bewertet werden; verweist auf die früheren Schätzungen der IAO und von Eurofound und fordert die Kommission auf, diese Schätzungen zu bestätigen oder zu aktualisieren;

69.

spricht sich dafür aus, die Wirksamkeit der Jugendgarantie in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat zu bewerten und auf diese Weise die Ausbeutung junger Menschen durch Unternehmen zu verhindern, die Pseudo-Ausbildungsprogramme anbieten, um Arbeitskräfte einsetzen zu können, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden; schlägt zu diesem Zweck vor, dass die Beschäftigungsaussichten der jungen Menschen, die Begünstigte des Programms waren, überwacht und Mechanismen eingerichtet werden, mit denen teilnehmende Arbeitgeber, seien sie öffentlich oder privat, als Bedingung für die weitere Inanspruchnahme des Programms dazu verpflichtet werden, einen Mindestanteil der Praktika in Arbeitsverträge umzuwandeln;

70.

stellt fest, dass bis Ende 2017 eine Bewertung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen durch die Kommission abgeschlossen werden soll, und erwartet, dass die notwendigen Anpassungen rasch vorgenommen werden, damit die Initiative auch erfolgreich umgesetzt werden kann; betont, dass die Leistung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen durch die einschlägigen Akteure, einschließlich Jugendorganisationen, laufend beurteilt werden muss;

71.

betont, dass ein System von Indikatoren und Maßnahmen eingeführt werden muss, mit dem die Wirksamkeit sowohl der öffentlichen Arbeitsvermittlungen als auch der Jugendgarantie bewertet und überwacht werden kann, wobei dieses System zwar von Beginn an vorgesehen war, jedoch noch zahlreiche Unzulänglichkeiten aufweist;

72.

fordert, dass die Teilnehmer des Programms gebührend darüber informiert werden, welche Maßnahmen bei Missbrauch des Programms einzuleiten sind, und dass sie, wie vorgesehen, ausreichend geschützt werden;

73.

fordert, dass effizient und transparent kontrolliert, überwacht und darüber berichtet wird, wie Finanzmittel, die auf europäischer bzw. nationaler Ebene zugewiesen wurden, verwendet werden, damit Missbrauch und Verschwendung von Ressourcen verhindert werden können;

Verbesserungsmöglichkeiten

74.

hält es für erforderlich, durch eine ehrgeizige Programmplanung und eine stabile Finanzierung aus dem EU-Haushalt und aus den Haushalten der Mitgliedstaaten ein langfristiges Engagement zu garantieren, damit alle jungen Menschen in der EU, die weder in Arbeit noch in Ausbildung sind, uneingeschränkten Zugang zu den Programmen haben;

75.

weist erneut darauf hin, dass alle Verwaltungsebenen (EU, Mitgliedstaaten und lokale Gebietskörperschaften) und die technische Unterstützung der Kommission zusammenwirken müssen, wenn es darum geht, die Jugendgarantie wirksam umzusetzen;

76.

betont, dass unter aktiver Einbeziehung der Familien eine hochwertige lebenslange Berufsberatung geschaffen und entwickelt werden muss, damit junge Menschen bessere Entscheidungen im Hinblick auf ihre Ausbildung und ihre Berufslaufbahn treffen können;

77.

weist darauf hin, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom Oktober 2016 zu dem Schluss kommt, dass die Wirksamkeit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verbessert werden muss; vertritt die Auffassung, dass dies dadurch erreicht werden sollte, dass einerseits NEET auf nachhaltige Weise in den Arbeitsmarkt integriert werden und andererseits Ziele festgelegt werden, bei denen der unterschiedlichen Zusammensetzung von NEET-Zielgruppen Rechnung getragen wird, und zwar in Form spezifischer, sinnvoller Maßnahmen für jede einzelne Untergruppe; weist darauf hin, dass die Wirksamkeit verbessert werden könnte, wenn zusätzlich auf weitere ESF-Programme zurückgegriffen wird, mit denen dafür gesorgt wird, dass NEET auf nachhaltige Weise integriert werden;

78.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Erwartungen mittels realistischer und erreichbarer Ziele und Vorgaben zu steuern, Abweichungen zu bewerten, den Markt vor der Einführung der Systeme zu analysieren, die Überwachungs- und Mitteilungssysteme zu verbessern und für eine bessere Qualität der Daten zu sorgen, damit die Ergebnisse effizient gemessen werden können;

79.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Finanzmittel in ausreichender Höhe bereitgestellt werden, damit alle jungen Arbeitskräfte, die arbeitslos sind oder keinen Zugang zu einem geeigneten Ausbildungs- oder Bildungsangebot haben, erfolgreich eingegliedert werden können; betont, dass nur dann nachhaltige Ergebnisse erzielt werden können, wenn die Jugendgarantie auf den vorhandenen Erkenntnissen und Erfahrungen aufbaut und langfristig fortgesetzt wird; betont, dass dafür eine Aufstockung der öffentlichen Mittel notwendig ist, die für die aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen auf EU-Ebene und einzelstaatlicher Ebene zur Verfügung stehen;

80.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kosten ihrer Jugendgarantie-Programme ordnungsgemäß zu bewerten, die Erwartungen durch die Festlegung realistischer und umsetzbarer Ziele und Vorgaben zu steuern, zusätzliche Mittel aus ihren nationalen Haushalten zu mobilisieren und ihre öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen stärker finanziell zu unterstützen, damit sie zusätzliche Aufgaben in Verbindung mit der Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wahrnehmen können;

81.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Daten über die Folgemaßnahmen bereitgestellt werden, mit denen unter qualitativen und quantitativen Gesichtspunkten die langfristige Nachhaltigkeit der Ergebnisse überprüft und die Ausarbeitung stärker faktengestützter Maßnahmen im Bereich der Jugendpolitik gefördert werden kann; fordert, dass in allen Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung — einschließlich der nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Datenerhebung — für mehr Transparenz und Kohärenz gesorgt wird; weist besorgt darauf hin, dass sich die Dauerhaftigkeit der positiven Ausstiege aus der Jugendgarantie zunehmend verschlechtert hat (9);

82.

fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der in den Mitgliedstaaten umgesetzten Maßnahmen gründlich zu analysieren, die wirksamsten Lösungen zu ermitteln und auf der Grundlage dieser Lösungen den Mitgliedstaaten Empfehlungen darüber zu unterbreiten, wie bessere und wirksamere Ergebnisse erzielt werden können;

o

o o

83.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln.

(1)  ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.

(3)  ABl. L 126 vom 21.5.2015, S. 1.

(4)  Weitere Maßnahmen umfassen die im September 2010 ins Leben gerufene Initiative „Jugend in Bewegung“, die im Dezember 2011 gestartete Initiative „Chancen für junge Menschen“ und die im Januar 2012 eingeführten „Jugendaktionsteams“.

(5)  Stand März 2017: http://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/8002525/3-02052017-AP-EN.pdf/94b69232-83a9-4011-8c85-1d4311215619

(6)  „Social Inclusion of Young People“ (Soziale Inklusion junger Menschen), Eurofound 2015.

(7)  „NEETs — Young people not in employment, education or training: Characteristics, costs and policy responses in Europe“ (NEET — Junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren: Merkmale, Kosten und Reaktionen der Politik in Europa), Eurofound 2012.

(8)  Weißbuch zur Zukunft Europas, S. 13.

(9)  Abschnitt 164 des Sonderberichts Nr. 5/2017 des Europäischen Rechnungshofs.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/117


P8_TA(2017)0395

Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (D053565-01 — 2017/2904(RSP))

(2018/C 346/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (D053565-01),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat (4),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), in der eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Glyphosat auf EU-Ebene vorgeschlagen wurde (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2016 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (6),

unter Hinweis auf die europäische Bürgerinitiative „Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden“ (7),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 „die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion“ ist; in der Erwägung, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf dem Vorsorgeprinzip beruhen;

B.

in der Erwägung, dass das systemische Pflanzenschutzmittel Glyphosat derzeit das höchste weltweite Produktionsvolumen aller Pflanzenschutzmittel aufweist; in der Erwägung, dass 76 % des weltweit eingesetzten Glyphosats in der Landwirtschaft zur Anwendung kommen; in der Erwägung, dass Glyphosat auch häufig in der Forstwirtschaft, im städtischen Bereich und in Gärten eingesetzt wird; in der Erwägung, dass 72 % der Gesamtmenge an Glyphosat, die von 1974 bis 2014 weltweit eingesetzt worden ist, allein in den letzten zehn Jahren gespritzt worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die allgemeine Bevölkerung vorrangig durch die Nähe ihrer Häuser zu gespritzten Gebieten, die Verwendung im häuslichen Bereich und die Ernährung Glyphosat ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass die Exposition gegenüber Glyphosat aufgrund des Anstiegs der Gesamtmenge an eingesetztem Glyphosat zunimmt; in der Erwägung, dass die Auswirkungen von Glyphosat und seinen am weitesten verbreiteten Beistoffen auf die Gesundheit des Menschen regelmäßig überwacht werden müssen; in der Erwägung, dass Glyphosat bzw. dessen Rückstände in Wasser, Boden, Lebensmitteln, Getränken und nicht zum Verzehr bestimmten Waren sowie im menschlichen Körper (z. B. im Urin) nachgewiesen wurden;

D.

in der Erwägung, dass in dem am 26. Oktober 2016 veröffentlichten Bericht der Europäischen Union über Pestizidrückstände in Lebensmitteln die EFSA feststellte, dass die Mitgliedstaaten eine begrenzte Anzahl an Stichproben von Ölsaaten und Sojabohnen entnommen hatten, obwohl es wahrscheinlich ist, dass diese Kulturen mit Glyphosat behandelt sind, und daher mit Rückständen zu rechnen ist; in der Erwägung, dass nach Angaben der EFSA keine Angaben zu Glyphosatrückständen in tierischen Erzeugnissen vorliegen; in der Erwägung, dass die EFSA die Ergebnisse als statistisch nicht sehr belastbar erachtete;

E.

in der Erwägung, dass die EFSA 2015 den Mitgliedstaaten empfahl, die Zahl der Analysen auf Glyphosat- und verwandte Rückstände (z. B. Trimethylsulfon) in Erzeugnissen, für die der Einsatz von Glyphosat zugelassen wurde und bei denen messbare Rückstände erwartet werden, zu erhöhen; in der Erwägung, dass insbesondere die Zahl der Stichproben von Sojabohnen, Mais und Raps erhöht werden sollte; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten auch aufgefordert werden, analytische Methoden zu entwickeln bzw. vorhandene anzuwenden, um mit Glyphosat zusammenhängende Stoffwechselprodukte zu kontrollieren und die Ergebnisse der EFSA zugänglich zu machen;

F.

in der Erwägung, dass Glyphosat ein nicht selektives Pflanzenschutzmittel ist, dass sämtliche Grünpflanzen vernichtet; in der Erwägung, dass es seine Wirkung durch die Beeinträchtigung des sogenannten Shikimisäurewegs entfaltet, der auch in Algen, Bakterien und Pilzen zu finden ist; in der Erwägung, dass sich Erkenntnissen zufolge die Reaktion des Serovars Typhimurium der Arten Escherichia coli und Salmonella enterica auf Antibiotika verändert, wenn er einer subletalen Dosis handelsüblicher Glyphosat-Formulierungen ausgesetzt wird;

G.

in der Erwägung, dass Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur zugelassen werden dürfen, wenn sie nicht als krebserzeugend der Kategorie 1A oder krebserzeugend der Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft oder einzustufen sind, sofern die Exposition von Menschen gegenüber diesen Wirkstoffen vernachlässigbar ist oder eine ernste, nicht durch andere verfügbare Mittel abzuwehrende Gefahr für die Pflanzengesundheit besteht;

H.

in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) Glyphosat im März 2015 aufgrund von begrenzten Hinweisen auf Krebs bei Menschen (in Fällen einer Exposition in der realen Welt), ausreichenden Hinweisen auf Krebs bei Versuchstieren (in Studien mit „reinem“ Glyphosat) und starken Hinweisen auf mechanistische Daten in Verbindung mit Karzinogenität (auf Genotoxizität und oxidativen Stress) für sowohl „reines“ Glyphosat als auch Glyphosat-Formulierungen als „wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen“ (Gruppe 2A) eingestuft hat; in der Erwägung, dass die vom IARC verwendeten Kriterien für die Einstufung in Gruppe 2A mit den Kriterien für Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vergleichbar sind;

I.

in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 eine vergleichende Analyse von Glyphosat abgeschlossen hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass Glyphosat wahrscheinlich keine krebserregende Gefahr für den Menschen darstellt und dass die Beweise keine Einstufung als karzinogen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unterstützen; in der Erwägung, dass der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA einhellig zu dem Schluss gelangte, auf der Grundlage der vorliegenden Informationen bestehe kein Nachweis für einen Zusammenhang zwischen Glyphosat und Krebs bei Menschen, und Glyphosat solle nicht als Substanz, die eine genetische Schädigung hervorruft (mutagen) oder die Fortpflanzung stört, eingestuft werden;

J.

in der Erwägung, dass die Sachverständigengruppe für Pestizidrückstände in Lebensmitteln und der Umwelt der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sowie die zentrale Bewertungsgruppe für Pestizidrückstände der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bei einem Treffen des gemeinsamen Sachverständigenausschusses zu Pestizidrückständen (Joint Meeting on Pesticide Residues — JMPR) der FAO und der WHO im Mai 2016 zu dem Schluss kamen, dass Glyphosat bei der zu erwartenden Aufnahme über Lebensmittel wahrscheinlich nicht genotoxisch ist und im Rahmen der Aufnahme über Lebensmittel für den Menschen wahrscheinlich nicht krebserregend ist;

K.

in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit in den USA, der von Privatklägern angestrengt wird, die behaupten, infolge der Exposition gegenüber Glyphosat an einem Non-Hodgkin-Lymphom erkrankt zu sein, das Gericht interne Dokumente von Monsanto, dem Eigentümer und Hersteller von Roundup, einem Mittel, dessen Wirkstoff Glyphosat ist, bekannt gab; in der Erwägung, dass die bekannt gegebene Korrespondenz Zweifel an der Glaubwürdigkeit einiger — sowohl von Monsanto finanzierter als auch vermutlich unabhängiger — Studien aufkommen lässt, die zu den Nachweisen gehören, die von der EFSA und der ECHA zu ihrer Evaluierung der Sicherheit von Glyphosat herangezogen wurden; in der Erwägung, dass in dieser Hinsicht die Transparenz und öffentliche Verfügbarkeit wissenschaftlicher Studien sowie der Rohdaten, auf die sich diese Studien stützen, äußerst wichtig sind;

L.

in der Erwägung, dass die ECHA, abgesehen von ihrer Schlussfolgerung zur Karzinogenität von Glyphosat, zu dem Schluss gelangt, dass Glyphosat eine schwerwiegende Schädigung der Augen verursacht und für Lebewesen im Wasser toxisch ist und langfristig wirkt;

M.

in der Erwägung, dass das Parlament, bevor am 29. Juni 2016 eine 18-monatige technische Verlängerung für Glyphosat gewährt wurde, am 13. April 2016 eine Entschließung annahm, in der es die Kommission aufforderte, die Genehmigung von Glyphosat für den Zeitraum von sieben Jahren zu erneuern, aber auch betonte, dass die Kommission Glyphosat für den nichtprofessionellen Einsatz, für den Einsatz in oder in der Nähe von öffentlichen Parks, öffentlichen Spielplätzen und öffentlichen Gärten oder in der Landwirtschaft, wenn Systeme der integrierten Schädlingsbekämpfung für die notwendige Unkrautbekämpfung ausreichen, nicht genehmigen sollte; in der Erwägung, dass die Kommission in derselben Entschließung außerdem aufgefordert wurde, Ausbildungsmaßnahmen und Anwenderzulassungen für gewerbliche Anwender zu entwickeln, bessere Informationen über die Anwendung von Glyphosat zur Verfügung zu stellen und die Verwendung von Produkten, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, vor der Ernte streng zu beschränken, um die unzulässige Anwendung dieses Stoffes zu verhindern und die möglicherweise damit verbundenen Risiken zu begrenzen;

N.

in der Erwägung, dass in der Entschließung des Parlaments vom 13. April 2016 ferner die Kommission und die EFSA aufgefordert wurden, unverzüglich sämtliche wissenschaftlichen Beweise offenzulegen, auf deren Grundlage Glyphosat positiv eingestuft und seine erneute Genehmigung vorgeschlagen wurde, da ein überwiegendes öffentliches Interesses an ihrer Verbreitung besteht; in der Erwägung, dass dies bisher nicht erfolgt ist;

O.

in der Erwägung, dass die in Erwägung 13 des Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme genannte europäische Bürgerinitiative, in weniger als einem Jahr über eine Million EU-Bürger unterzeichneten, sich nicht nur ein einem ihrer drei Ziele konkret auf Glyphosat bezieht, sondern in ihrem Titel ausdrücklich zum „Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden“ aufruft; in der Erwägung, dass die Kommission diese Eingabe am 6. Oktober 2017 erhalten hat und sie bis zum 8. Januar 2018 beantworten muss;

P.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 jeder Entscheidung über die Genehmigung eines Wirkstoffs der Überprüfungsbericht der EFSA, andere in Bezug auf den zu prüfenden Sachverhalt zu berücksichtigende Faktoren und das Vorsorgeprinzip zugrunde liegen müssen;

Q.

in der Erwägung, dass in dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission, der sich auf eine wissenschaftliche Bewertung durch das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), die EFSA und die ECHA stützt, vorgeschlagen wird, Glyphosat bis zum 15. Dezember 2027, d. h. für zehn Jahre, zuzulassen; in der Erwägung, dass die Zulassung ab dem 16. Dezember 2017 gelten würde;

R.

in der Erwägung, dass die in Anhang I des Entwurfs einer Durchführungsverordnung zur Erneuerung der Zulassung des Wirkstoffs Glyphosat dargelegten spezifischen Bestimmungen nicht unionsweit bindend sind, sondern dass die Verantwortung den Mitgliedstaaten übertragen wird;

S.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 15. Februar 2017 zu Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko (8) betonte, dass die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dahingehend überarbeitet werden muss, dass Entwicklung, Zulassung und Inverkehrbringen von Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko in der EU gefördert werden, und die Kommission aufforderte, bis Ende 2018 außerhalb der allgemeinen Überarbeitung in Verbindung mit der REFIT-Initiative einen spezifischen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzulegen, mit dem ein Schnellverfahren für die Bewertung, Zulassung und Registrierung von Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko eingeführt wird;

T.

in der Erwägung, dass eine Mitteilung der Kommission über die Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zur Veröffentlichung vor Ende 2017 und die Haushaltsvorschläge für Mai 2018 angekündigt worden sind;

1.

ist der Auffassung, dass mit dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission kein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleistet wird, das Vorsorgeprinzip nicht befolgt wird und die Durchführungsbefugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 überschritten werden;

2.

fordert die Kommission auf, den Entwurf einer Durchführungsverordnung zurückzuziehen und gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einen neuen Entwurf einer Durchführungsverordnung vorzulegen, der also nicht nur die Stellungnahme der EFSA, sondern auch andere legitime Faktoren und das Vorsorgeprinzip enthält;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach dem 15. Dezember 2017 weder nichtprofessionelle Einsätze von Glyphosat noch Einsätze in oder in der Nähe von öffentlichen Parks, öffentlichen Spielplätzen und öffentlichen Gärten zuzulassen;

4.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten insbesondere auf, nach dem 15. Dezember 2017 keine landwirtschaftlichen Einsätze von Glyphosat zuzulassen, wenn Systeme der integrierten Schädlingsbekämpfung für die notwendige Unkrautbekämpfung ausreichen;

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Einsatz von Glyphosat zum Zweck der Sikkation vor der Ernte mit Wirkung vom 16. Dezember 2017 nicht mehr zu genehmigen;

6.

fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Wirkstoff Glyphosat in der Europäischen Union spätestens am 15. Dezember 2022 auslaufen zu lassen, indem sie dafür sorgt, dass nach diesem Tag kein Einsatz von Glyphosat genehmigt wird, was auch für jeden möglichen Verlängerungszeitraum oder Zeitraum gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt;

7.

begrüßt, dass vorgeschlagen wurde, Talgfettaminoxethylat von der Verwendung in Pflanzenschutzmitteln, die Glyphosat enthalten, auszuschließen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Arbeit an der Liste von Beistoffen, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist, zu beschleunigen;

8.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass sich die wissenschaftliche Bewertung von Pestiziden für die Genehmigung durch die Regulierungsbehörden ausschließlich auf veröffentlichte überprüfte und unabhängige Studien stützt, die von den zuständigen Behörden in Auftrag gegeben worden sind; ist der Auffassung, dass hierfür möglicherweise das REFIT-Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angewandt werden kann; ist ferner der Auffassung, dass die EFSA und die ECHA mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden sollten, um ihre Kapazität zu erhöhen, unabhängige wissenschaftliche Studien in Auftrag zu geben und weiterhin zu gewährleisten, dass die höchsten wissenschaftlichen Standards beachtet und die Gesundheit und die Sicherheit der EU-Bürger geschützt werden;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für ausreichende Erprobung und Überwachung von Glyphosatrückständen in Futtermitteln und Lebensmitteln zu sorgen, die in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden, um die derzeitige Datenlücke, auf die die EFSA hingewiesen hat, zu bewältigen;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung und Innovationen in Bezug auf nachhaltige und kosteneffiziente Lösungen im Bereich der Erzeugnisse zur Schädlingsbekämpfung zu finanzieren, um ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen und tierischen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Übergangsmaßnahmen für den Agrarsektor vorzuschlagen und einen Leitfaden zu veröffentlichen, in dem alle möglichen sichereren Alternativen mit geringem Risiko, die dem Agrarsektor während der Phase des Auslaufens des Wirkstoffs Glyphosat helfen können, und alle dem Agrarsektor im Zusammenhang mit der derzeitigen GAP bereits zur Verfügung stehenden Mittel dargelegt werden;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4)  http://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4302

(5)  https://echa.europa.eu/documents/10162/2d3a87cc-5ca1-31d6-8967-9f124f1ab7ae

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0119.

(7)  ECI(2017)000002.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0042.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/122


P8_TA(2017)0396

Genetisch veränderte Maissorte 1507

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D052754 — 2017/2905(RSP))

(2018/C 346/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D052754),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 14. September 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 19. Januar 2005 angenommen und am 3. März 2005 veröffentlicht wurde (3),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 30. November 2016 angenommen und am 12. Januar 2017 veröffentlicht wurde (4),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (5) und insbesondere auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2016 zum Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Unternehmen Pioneer Overseas Corporation und Dow AgroSciences Ltd. am 27. Februar 2015 gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bei der Kommission einen gemeinsamen Antrag auf Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, eingereicht haben; in der Erwägung, dass die Erneuerung auch andere Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die Mais der Sorte 1507 enthalten oder aus ihm bestehen, betrifft;

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 30. November 2016 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 12. Januar 2017 veröffentlicht wurde;

C.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;

D.

in der Erwägung, dass genetisch veränderter Mais der Sorte 1507 das (aus Bacillus thuringiensis kurstaki gewonnene) Bt-Protein Cry1F, das Resistenz gegen den Maiszünsler (Ostrinia nubilalis) und bestimmte andere Lepidopteren wie den violetten Stengelbohrer (Sesamia spp.), den Heerwurm (Spodoptera frugiperda), die Ypsilon-Eule (Agrotis ipsilon) und den Zünsler (Diatraea grandiosella) verleiht, und das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Glufosinat-Ammonium-Herbiziden verleiht, exprimiert;

E.

in der Erwägung, dass genetisch veränderte Bt-Pflanzen das insektizide Toxin lebenslang in allen Zellen exprimieren, einschließlich in den Teilen, die von Mensch und Tier verzehrt werden; in der Erwägung, dass Fütterungsversuche bei Tieren gezeigt haben, dass genetisch veränderte Bt-Pflanzen toxisch sein können (6); in der Erwägung, dass nachgewiesen ist, dass sich das Bt-Protein in genetisch veränderten Pflanzen wesentlich vom natürlichen Bt-Protein (7) unterscheidet;

F.

in der Erwägung, dass über die Zulassung des Anbaus von Mais der Sorte 1507 in der Union noch nicht entschieden wurde; in der Erwägung, dass das Parlament Einwände gegen diese Zulassung erhoben hat, und zwar unter anderem aufgrund von Bedenken dahingehend, dass die mögliche Entwicklung einer Resistenz von zur Zielgruppe gehörenden Lepidopteren gegenüber dem Protein Cry1F zu neuen Schädlingsbekämpfungsverfahren führen kann (8);

G.

in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist in Bezug auf die Risikobewertung der EFSA im Zusammenhang mit der Erstzulassung zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden; in der Erwägung, dass sich die kritischsten Anmerkungen auf die Feststellungen beziehen, dass die Dokumentation im Hinblick auf die Durchführung einer Risikobewertung unzureichend ist, dass der Überwachungsplan nicht Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG entspricht und dass die vom Bewerber vorgelegten Daten und Risikobewertungen nicht angemessen sind (9);

H.

in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist in Bezug auf die Risikobewertung der EFSA im Zusammenhang mit der Erneuerung der Zulassung zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden (10); in der Erwägung, dass sich die kritischsten Anmerkungen auf die Feststellungen beziehen, dass der vorgelegte Überwachungsplan nicht als angemessen gilt, um die einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit der Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen von genverändertem Mais der Sorte 1507 zu klären, und nicht als ausreichend fundiert gelten kann, was die Überwachung der potenziellen Umweltbelastung durch genveränderten Mais der Sorte 1507 angeht, dass aus der Überwachung in der vom Anmelder durchgeführten Form keine zuverlässigen Daten hervorgehen, die als Bestätigung eines Fazits der Risikobewertung dahingehend fungieren können, dass die Folgen für die Gesundheit von Mensch und Tier zu vernachlässigen wären, und dass der Anmelder die sichere Verwendungsgeschichte des PAT-Proteins gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 503/2013 nicht angemessen dokumentiert hat;

I.

in der Erwägung, dass nicht überwacht wurde, inwiefern Cry-Proteine, die aufgrund der Verwendung von gentechnisch verändertem Mais der Sorte 1507 in Lebensmitteln in die Umwelt freigesetzt werden, dort verbleiben, obwohl Cry-Proteine monatelang im Boden verbleiben können und dabei nach wie vor insektizide Aktivität aufweisen, was im Falle des Cry1Ab-Proteins erwiesen ist (11);

J.

in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch gilt und somit unter die Ausschlusskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln fällt; in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat am 31. Juli 2018 ausläuft;

K.

in der Erwägung, dass die Anwendung von Komplementärherbiziden beim Anbau von herbizidresistenten Pflanzen Teil der üblichen landwirtschaftlichen Praxis ist und daher zu erwarten ist, dass die Ernte stets Spritzrückstände enthalten wird, bei denen es sich um unvermeidbare Bestandteile handelt; in der Erwägung, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen nachweislich größere Mengen von Komplementärherbiziden zum Einsatz kommen als bei den entsprechenden konventionellen Pflanzen (12);

L.

in der Erwägung, dass die Spritzrückstände von Glufosinat nicht bewertet wurden; in der Erwägung, dass somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verwendung von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 in Lebensmitteln und Futtermitteln sicher ist;

M.

in der Erwägung, dass der Anbau von Mais der Sorte 1507 in Argentinien, Brasilien, Honduras, Japan, Kanada, Kolumbien, Panama, Paraguay, auf den Philippinen, in Südafrika, in Uruguay und in den Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist; in der Erwägung, dass aus einer begutachteten Studie hervorgeht, dass zur Zielgruppe gehörende Insekten, die eine Resistenz gegen Cry-Proteine entwickeln, eine große Gefahr für die Nachhaltigkeit der Bt-Technologie darstellen (13); in der Erwägung, dass bereits im Jahr 2009 glyphosatresistentes Unkraut gefunden wurde;

N.

in der Erwägung, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 14. September 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben; in der Erwägung, dass 12 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während 12 Mitgliedstaaten — die lediglich 38,75 % der EU-Bevölkerung repräsentieren — dafür stimmten und sich vier Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;

O.

in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals ihr Bedauern dahingehend geäußert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Beschlüsse zur Zulassung erlassen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich eine Ausnahme darstellt, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise auch von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker als nicht demokratisch bezeichnet wurde (14);

P.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung (15) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

Q.

in der Erwägung, dass es die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden wird, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere bei heiklen Themen wie Verbrauchergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umwelt gilt;

R.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 nicht ausreicht, um dem Demokratiedefizit im GVO-Zulassungsverfahren entgegenzuwirken;

S.

in der Erwägung, dass die demokratische Legitimität nur dadurch gewährleistet werden kann, dass zumindest vorgesehen wird, dass der Kommissionsvorschlag zurückgezogen wird, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt; in der Erwägung, dass es für einige andere ständige Ausschüsse bereits ein solches Verfahren gibt;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

ist der Ansicht, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission dem Unionsrecht dahingehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

5.

fordert die zuständigen Gesetzgeber auf, die Beratungen über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dringend voranzubringen und sicherzustellen, dass die Kommission den Vorschlag unter anderem dann zurückzieht, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme zu GVO-Zulassungen für den Anbau oder für Lebens- und Futtermittel abgibt;

6.

fordert die Kommission auf, keine herbizidtoleranten gentechnisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

7.

fordert die Kommission auf, Strategien für die Bewertung des Gesundheitsrisikos und die Toxikologie sowie für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen auszuarbeiten, die auf die gesamte Lebens- und Futtermittelkette ausgerichtet sind;

8.

fordert die Kommission auf, die Risikobewertung der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung von herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen aufzunehmen, wobei es hier keine Rolle spielen sollte, ob die genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/182

(4)  https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4659

(5)  

Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),

Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2015)0456),

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0040),

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0039),

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0038),

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten kombiniert werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271),

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0272),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0388),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0389),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0386),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0390),

Entschließung vom 5. April 2017 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0123),

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0215),

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0214),

Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0341),

Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0377),

Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0378).

(6)  Vgl. z. B. El-Shamei ZS, Gab-Alla AA, Shatta AA, Moussa EA, Rayan AM, Histopathological Changes in Some Organs of Male Rats Fed on Genetically Modified Corn (Ajeeb YG). J Am Sci. 2012; 8(9):1127-1123. https://www.researchgate.net/publication/235256452_Histopathological_Changes_in_Some_Organs_of_Male_Rats_Fed_on_Genetically_Modified_Corn_Ajeeb_YG

(7)  Székács A, Darvas B. Comparative aspects of Cry toxin usage in insect control. In: Ishaaya I, Palli SR, Horowitz AR, eds. Advanced Technologies for Managing Insect Pests. Dordrecht, Netherlands: Springer; 2012:195-230. https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-94-007-4497-4_10

(8)  Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387).

(9)  http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2004-08

(10)  Anlage F — Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2015-00342

(11)  Anlage F — Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2015-00342, S. 7.

(12)  https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs00267-015-0589-7

(13)  https://drive.google.com/file/d/0B7H5dHXeodSCc2RjYmwzaUIyZWs/view

(14)  Vgl. beispielsweise Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).

(15)  ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 165.

(16)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/127


P8_TA(2017)0397

Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D052752 — 2017/2906(RSP))

(2018/C 346/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D052752),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 14. September 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 14. Juli 2016 angenommen und am 18. August 2016 veröffentlicht wurde (3),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (4),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Pioneer Overseas Corporation am 20. September 2007 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, an die zuständige einzelstaatliche Behörde der Niederlande richtete; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 in Erzeugnissen, die aus dieser Sorte bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen — ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Sojabohnensorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betraf;

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 14. Juli 2016 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 18. August 2016 veröffentlicht wurde;

C.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;

D.

in der Erwägung, dass eine der Elternpflanzen, eine Sojabohne der Sorte 305423, gentechnisch verändert wurde, um die Zusammensetzung des Öls in Pflanzen zu ändern und sie gegen Herbizide der Klasse der Acetolactat-Synthase(ALS)-Hemmer resistent zu machen, zu denen auch Herbizide auf Basis der chemischen Familien der Imidazolinone, Sulfonylharnstoffe, Triazolopyrimidine, Pyrimidinyl(thio)benzoate und Sulfonylaminocarbonyltriazolinone gehören; in der Erwägung, dass die andere Elternpflanze, eine Sojabohne der Sorte 40-3-2 das EPSPS-Gen enthält, um sie resistent gegen Herbizide auf Glyphosat-Basis zu machen; in der Erwägung, dass diese gentechnisch veränderten Sojabohnen kombiniert wurden, um ein so genanntes Transformationsereignis zu schaffen, das gegen zwei Herbizide resistent und in der Zusammensetzung des Öls verändert ist;

E.

in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist viele kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden (5); in der Erwägung, dass sich die kritischsten Bemerkungen auf die Beobachtungen beziehen, dass es aus Sicht der menschlichen oder tierischen Ernährung nicht möglich ist, das Sicherheitsprofil von Erzeugnissen aus Sojasorten, die die Transformationsereignisse 305423 und 40-3-2 aufweisen, wohlwollend zu beurteilen, dass es nicht möglich ist, Rückschlüsse auf die Allergenität dieser transformierten Sojabohne zu ziehen, dass ausreichende Daten und geeignete Vergleichsgrößen fehlen, um mögliche Interaktionen zwischen den Elternlinien zu bewerten und unbeabsichtigte Auswirkungen in den Transformationsereignissen im Vergleich zu den Elternlinien festzustellen und dass die Risikobewertung der Sojabohne der Sorte 305423 × 40-3-2 auf der Grundlage der übermittelten Daten nicht abgeschlossen werden kann;

F.

in der Erwägung, dass der Antragsteller eine 90-tägige toxikologische Fütterungsstudie vorlegte, die von der EFSA aufgrund ihrer unzureichenden Qualität abgelehnt wurde; in der Erwägung, dass die Risikobewertung folglich keine solche Studie enthält, was von einigen zuständigen Mitgliedstaatsbehörden kritisiert wurde; in der Erwägung, dass diese Datenlücke inakzeptabel ist, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die EFSA-Leitlinien von 2006 eine solche Studie voraussetzen (6);

G.

in der Erwägung, dass eine unabhängige Studie aufgrund einer Reihe von Datenlücken (darunter das Fehlen einer Bewertung der unbeabsichtigten Auswirkungen der betreffenden genetischen Veränderung, die fehlende Bewertung der toxischen Wirkungen und das Fehlen einer Bewertung der Rückstände aus dem Versprühen von Komplementärherbiziden) zu dem Ergebnis kommt, dass die Risikobewertung nicht abgeschlossen werden kann und der Antrag daher abzulehnen ist (7);

H.

in der Erwägung, dass die Anwendung von Komplementärherbiziden beim Anbau von herbizidresistenten Pflanzen Teil der üblichen landwirtschaftlichen Praxis ist und daher zu erwarten ist, dass die Ernte stets Spritzrückstände enthalten wird, bei denen es sich unvermeidbare Bestandteile handelt; in der Erwägung, dass bei herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen nachweislich größere Mengen von Komplementärherbiziden zum Einsatz kommen als bei den entsprechenden konventionellen Pflanzen (8);

I.

in der Erwägung, dass die derzeitige Zulassung von Glyphosat spätestens am 31. Dezember 2017 ausläuft; in der Erwägung, dass weiterhin Fragen hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss kam, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserregend ist, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) der WHO Glyphosat im Jahr 2015 jedoch als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen einstufte;

J.

in der Erwägung, dass nach Angaben des EFSA-Gremiums für Pestizide keine Schlussfolgerungen über die Sicherheit von Rückständen aus dem Versprühen von gentechnisch veränderten Pflanzen mit Glyphosat-Gemischen auf der Grundlage der bisher vorgelegten Daten gezogen werden können (9); in der Erwägung, dass Zusatzstoffe und ihre Mischungen, die in handelsüblichen Präparaten zum Sprühen von Glyphosat zum Einsatz kommen, eine höhere Toxizität aufweisen können als der Wirkstoff allein (10); in der Erwägung, dass eine Reihe von Studien zeigen, dass Glyphosat-Gemische als endokrin wirksame Schadstoffe wirken können (11);

K.

in der Erwägung, dass importierte gentechnisch veränderte Sojabohnen in der Union weithin als Futtermittel verwendet werden; in der Erwägung, dass im Rahmen einer begutachteten wissenschaftlichen Studie ein möglicher Zusammenhang zwischen Glyphosat in Futtermitteln für trächtige Sauen und einer Zunahme der Häufigkeit schwerer angeborener Anomalien bei ihren Ferkeln gefunden wurde (12);

L.

in der Erwägung, dass es keine umfassende Risikobewertung der Rückstände von ALS-Hemmern als Komplementärherbizide auf gentechnisch veränderten Sojabohnen gibt; in der Erwägung, dass dahingegen das EFSA -Gremium für Pestizide im Falle von Thifensulfuron, einem der Wirkstoffe, die als ALS-Hemmer wirken, große Datenlücken festgestellt hat (13);

M.

in der Erwägung, dass die Spritzrückstände der Komplementärherbizide nicht geprüft wurden; in der Erwägung, dass daher nicht gefolgert werden kann, dass die Verwendung von genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2, die mit Glyphosat und Herbiziden der Klasse der ALS-Hemmer gespritzt wurden, in Lebensmitteln und Futtermitteln sicher ist;

N.

in der Erwägung, dass die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Sojabohnensorte 305423 × 40-3-2 in die Union zweifellos dazu führen wird, dass sie in Drittländern vermehrt angebaut wird und folglich mehr Komplementärherbizide verwendet werden;

O.

in der Erwägung, dass die Sojabohnensorte 305423 × 40-3-2 in Argentinien, Kanada und Japan angebaut wird; in der Erwägung, dass die verheerenden Auswirkungen des Einsatzes von Glyphosat auf die Gesundheit in Argentinien umfassend dokumentiert sind;

P.

in der Erwägung, dass sich die Union den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG) verschrieben hat, die unter anderem die Verpflichtung umfassen, die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden bis 2030 erheblich zu verringern (SDG 3, Zielvorgabe 3.9) (14); in der Erwägung, dass sich die Union der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung verschrieben hat, die darauf abzielt, Widersprüche nach Möglichkeit abzubauen und Synergien zwischen den verschiedenen Politikbereichen der Union — unter anderem in Handel, Umwelt und Landwirtschaft — zu schaffen, damit die Entwicklungsländer Nutzen daraus ziehen und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit erhöht wird;

Q.

in der Erwägung, dass die Entwicklung von gentechnisch veränderten, gegen mehrere Selektivherbizide toleranten Kulturpflanzen in erster Linie der raschen Ausbreitung der Resistenz von Unkraut gegen Glyphosat in Ländern geschuldet ist, die in hohem Maße auf gentechnisch veränderte Kulturpflanzen gesetzt haben; in der Erwägung, dass in wissenschaftlichen Veröffentlichungen über zwanzig verschiedene Unkrautarten aufgeführt wurden, die gegen Glyphosat resistent sind (15);

R.

in der Erwägung, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. September 2017 keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass 14 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich zehn Mitgliedstaaten (nur 38,43 % der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich vier Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;

S.

in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Beschlüsse über die Zulassung erlassen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise auch von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker als nicht demokratisch bezeichnet wurde (16);

T.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung (17) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

U.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden wird, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere bei heiklen Themen wie Verbrauchergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umwelt gilt;

V.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 nicht ausreicht, um dem Demokratiedefizit im GVO-Genehmigungsverfahren entgegenzuwirken;

W.

in der Erwägung, dass die demokratische Legitimität nur dadurch gewährleistet werden kann, dass zumindest vorgesehen wird, dass der Kommissionsvorschlag zurückgezogen wird, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt; in der Erwägung, dass es für einige andere ständige Ausschüsse bereits ein solches Verfahren gibt;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

ist der Ansicht, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission dem Unionsrecht dahingehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

5.

fordert die zuständigen Gesetzgeber auf, die Beratungen über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dringend voranzubringen und sicherzustellen, dass die Kommission den Vorschlag unter anderem dann zurückzieht, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme zu GVO-Zulassungen für den Anbau oder für Lebens- und Futtermittel abgibt;

6.

fordert die Kommission auf, keine herbizidresistenten gentechnisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die konkreten kumulativen Auswirkungen der Spritzrückstände der Kombination der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

7.

fordert die Kommission auf, eine weit detailliertere Prüfung zur Ermittlung der mit kombinierten Transformationsereignissen — wie beispielsweise Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 — verbundenen Gesundheitsrisiken zu verlangen;

8.

fordert die Kommission auf, Strategien für die Bewertung des Gesundheitsrisikos und die Toxikologie sowie für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen auszuarbeiten, die auf die gesamte Lebens- und Futtermittelkette ausgerichtet sind;

9.

fordert die Kommission auf, die Risikobewertung der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung von herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen aufzunehmen, wobei es hierbei keine Rolle spielen sollte, ob die genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4566

(4)  

Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),

Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2015)0456).

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0040).

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0039).

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0038).

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271),

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0272),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0388),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0389),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0386),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0390),

Entschließung vom 5. April 2017 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0123).

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0215),

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0214),

Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0341),

Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0377),

Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0378),

(5)  Anlage G — Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums (http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2007-175)

(6)  Ebenda.

(7)  https://www.testbiotech.org/sites/default/files/TBT%20Background%20Soybean% 20305423%20x%2040-3-2.pdf

(8)  https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs00267-015-0589-7

(9)  EFSA conclusion of the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glyphosate (Schlussfolgerung der EFSA zum Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat). EFSA journal 2015, 13 (11):4302 http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2015.4302/epdf

(10)  https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3955666

(11)  https://www.testbiotech.org/sites/default/files/TBT%20Background%20Soybean %20305423%20x%2040-3-2.pdf

(12)  https://www.omicsonline.org/open-access/detection-of-glyphosate-in-malformed-piglets-2161-0525.1000230.php?aid=27562

(13)  „The potential endocrine disruption of thifensufron-methyl was identified as an issue that could not be finalised and a critical area of concern“ (die potenzielle endokrine Störung von Thifensufron-Methyl wurde als ein Problem, das nicht endgültig geklärt werden konnte, sowie als ein Hauptproblembereich ermittelt.). Conclusion on the peer review of the active substance thifensulfuron-methyl (Schlussfolgerung zum Peer-Review des Wirkstoffs Thifensulfuron-Methyl). EFSA journal 13(7):4201, S. 2 http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2015.4201/epdf

(14)  https://sustainabledevelopment.un.org/sdg3

(15)  https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-94-007-7796-5_12

(16)  Vgl. beispielsweise Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).

(17)  ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 165.

(18)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/133


P8_TA(2017)0398

Genetisch veränderte Rapssorte MON 88302 × Ms8 × Rf3

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D052753 — 2017/2907(RSP))

(2018/C 346/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D052753),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 14. September 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 1. März 2017 angenommen und am 10. April 2017 veröffentlicht wurde (3),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (4),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Monsanto Europe S.A. und Bayer Crop Science LP am 3. Dezember 2013 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, an die zuständige einzelstaatliche Behörde der Niederlande richteten; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 in Erzeugnissen, die aus diesem Raps bestehen oder ihn enthalten, für andere Verwendungen — ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Rapssorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betrifft; in der Erwägung, dass dieser Antrag sich auf alle Unterkombinationen der genetisch veränderten Rapssorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 für diese Verwendungen erstreckte;

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 1. März 2017 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 10. April 2017 veröffentlicht wurde;

C.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;

D.

in der Erwägung, dass Kombinationen von drei Merkmalen in Rapssorten durch die konventionelle Kreuzung von drei unterschiedlichen Rapssorten erzielt wurde: MON 88302, bei dem durch die Expression des Proteins 5-Enolpyruvylshikimat-3-phosphat-Synthase (CP4 EPSPS) Toleranz gegenüber Herbiziden, die Glyphosat enthalten, erzielt wird, sowie MS8 und RF3, bei denen durch die Expression der Proteine Barnase und Phosphinothricin-Acetyltransferase (PAT) bzw. durch die Expression der Proteine Barstar und PAT Toleranz gegenüber Glufosinat-Ammonium-Herbiziden sowie Heterosis (Bastardwüchsigkeit) erzielt werden;

E.

in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden; in der Erwägung, dass eine der kritischsten allgemeinen Anmerkungen die Feststellung ist, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten keine umfassende und zuverlässige Bewertung der möglichen Wechselwirkungen zwischen den Transformationsereignissen möglich ist, die in den genetisch veränderten Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 eingefügt werden — was dem Leitfaden der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zufolge erforderlich ist –, dass ferner angesichts der Studienreihe und -konzeption keine endgültigen Belege über die langfristigen Auswirkungen auf die Reproduktion und die Entwicklung (insbesondere im Hinblick auf Lebensmittel) möglich sind, dass die vorgelegten Daten über die phänotypische Bewertung, die Zusammensetzung und die Toxikologie (Daten und Datenanalysen) unzureichend sind und dass weitere Studien durchgeführt werden sollten, damit die Sicherheit von genetisch verändertem Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 belegt wird (5);

F.

in der Erwägung, dass sich entscheidende spezifische Bedenken auf das Fehlen einer 90-tägigen Fütterungsstudie an Ratten, die fehlende Bewertung der Rückstände von Komplementärherbiziden in eingeführten Lebens- und Futtermitteln, die möglichen, dadurch verursachten gesundheitlichen Schädigungen und die Unzulänglichkeit des Umweltüberwachungsplans beziehen;

G.

in der Erwägung, dass die französische Behörde für Ernährungssicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf das Inverkehrbringen von Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 ordnungsgemäß abgelehnt hat, da keine Prüfung der subchronischen Toxizität über 90 Tage an Ratten durchgeführt wurde (6);

H.

in der Erwägung, dass eine unabhängige Studie zu dem Ergebnis kommt, dass die Stellungnahme der EFSA abgelehnt werden sollte, da sie eklatante Mängel und erhebliche Lücken aufweist, und dass die Einfuhr von kombinierten funktionsfähigen Samen des Transformationsereignisses MON 88302 × Ms8 × RF3 in die Union folglich nicht zugelassen werden sollte (7);

I.

in der Erwägung, dass die Anwendung von Komplementärherbiziden beim Anbau von herbizidresistenten Pflanzen Teil der gängigen landwirtschaftlichen Praxis ist und daher zu erwarten ist, dass die Ernte stets Spritzrückstände enthalten wird und diese unvermeidbar sind; in der Erwägung, dass bei herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen nachweislich größere Mengen von Komplementärherbiziden verwendet werden als bei den entsprechenden konventionellen Pflanzen (8);

J.

in der Erwägung, dass die derzeitige Zulassung von Glyphosat spätestens am 31. Dezember 2017 ausläuft; in der Erwägung, dass weiterhin Bedenken hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss kam, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserregend ist, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass jedoch das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) der WHO Glyphosat im Jahr 2015 als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen einstufte;

K.

in der Erwägung, dass Angaben des EFSA-Gremiums für Pestizide zufolge auf der Grundlage der bisher vorgelegten Daten keine Schlussfolgerungen über die Sicherheit der Spritzrückstände von Glyphosat-Gemischen in gentechnisch veränderten Pflanzen gezogen werden können (9); in der Erwägung, dass Zusatzstoffe und ihre Mischungen, die in handelsüblichen Präparaten zum Spritzen von Glyphosat zum Einsatz kommen, eine höhere Toxizität aufweisen können als der Wirkstoff selbst (10); in der Erwägung, dass eine Reihe von Studien zeigen, dass Glyphosat-Gemische als endokrine Disruptoren wirken können; (11)

L.

in der Erwägung, dass importierte gentechnisch veränderte Raps in der Union weithin als Futtermittel verwendet werden; in der Erwägung, dass im Rahmen einer von Fachleuten überprüften wissenschaftlichen Studie ein möglicher Zusammenhang zwischen Glyphosat in Futtermitteln für trächtige Sauen und einer Zunahme der Häufigkeit schwerer angeborener Anomalien bei ihren Ferkeln gefunden wurde (12);

M.

in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch gilt und somit unter die Ausschlusskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln fällt (13); in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat am 31. Juli 2018 ausläuft; (14)

N.

in der Erwägung, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats betont hat, dass es widersprüchlich ist, die Einfuhr dieser glufosinatresistenten gentechnisch veränderten Rapssorte zuzulassen, zumal es aufgrund der Reproduktionstoxizität von Glufosinat unwahrscheinlich ist, dass die Zulassung seiner Verwendung in der Union erneuert wird (15);

O.

in der Erwägung, dass die Spritzrückstände der Komplementärherbizide nicht geprüft wurden; in der Erwägung, dass daher nicht gefolgert werden kann, dass die Verwendung von genetisch verändertem Raps, der mit Glyphosat und Glufosinat gespritzt wurde, in Lebensmitteln und Futtermitteln sicher ist;

P.

in der Erwägung, dass zahlreiche zuständige Behörden der Mitgliedstaaten dahingehend Bedenken geäußert haben, dass diese genetisch veränderte Rapssorte sich als verwilderte Population in der Union, insbesondere entlang der Einfuhrrouten, etablieren könnte, und darauf hingewiesen haben, dass der Überwachungsplan in dieser Hinsicht unzureichend ist;

Q.

in der Erwägung, dass ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass Glyphosat in der Union gemeinhin zur Unkrautbekämpfung entlang der Eisenbahnstrecken und an Straßenrändern eingesetzt wird; in der Erwägung dass, die starke Glyphosatresistenz von MON 88302 × Ms8 × Rf3 unter diesen Umständen Selektionsvorteile zur Folge haben kann; in der Erwägung, dass diese Selektionsvorteile in den Bereichen Persistenz und Invasivität — insbesondere angesichts der Fähigkeit von Raps, in der Saatgutbank zu überleben — bei der Bewertung der Wahrscheinlichkeit seiner dauerhaften Etablierung in Europa berücksichtigt werden sollten;

R.

in der Erwägung, dass einer österreichischen Studie von 2011 zufolge „mehrere internationale Studien […] Samenverstreuung während Transporttätigkeit als eine Hauptkomponente für die Etablierung von verwilderten Rapspopulationen an Straßenrändern“ identifizieren, dass es „ein bekanntes Problem [ist], dass verwilderte Rapspopulationen in Ländern, in denen Raps angebaut wird, allgegenwärtig vorkommen“, es jedoch auch auf Länder zutrifft, „in denen Rapssamen ausschließlich importiert und anschließend zu allgemeinen Verarbeitungsanlagen wie etwa Ölmühlen transportiert werden“ und dass darüber hinaus „der Import von mehreren verschiedenen Typen von herbizidtoleranten Rapslinien zur Bildung von multiresistenten verwilderten Populationen (‚gene stacking‘) führen [kann], die Probleme des Herbizidmanagements von beispielsweise Straßenrandhabitaten verursachen bzw. verstärken können“ (16);

S.

in der Erwägung, dass die Entwicklung von gentechnisch veränderten, gegen mehrere Selektivherbizide toleranten Kulturpflanzen in erster Linie der raschen Ausbreitung der Resistenz von Unkraut gegen Glyphosat in Ländern geschuldet ist, die in hohem Maße auf gentechnisch veränderte Kulturpflanzen gesetzt haben; in der Erwägung, dass in wissenschaftlichen Veröffentlichungen über zwanzig verschiedene Unkrautarten aufgeführt wurden, die gegen Glyphosat resistent sind (17); in der Erwägung, dass bereits im Jahr 2009 glyphosatresistentes Unkraut gefunden wurde;

T.

in der Erwägung, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. September 2017 keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass 14 Mitgliedstaaten gegen den Entwurf des Durchführungsrechtsakts stimmten, während lediglich neun Mitgliedstaaten (nur 36,48 % der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich fünf Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;

U.

in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Entscheidungen über die Zulassung getroffen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise auch von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker als nicht demokratisch bezeichnet wurde (18);

V.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung (19) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

W.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden wird, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere bei heiklen Themen wie Verbrauchergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umwelt gilt;

X.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 nicht ausreicht, um dem Demokratiedefizit im Verfahren zur Zulassung von GVO entgegenzuwirken;

Y.

in der Erwägung, dass die demokratische Legitimität nur dadurch gewährleistet werden kann, dass zumindest vorgesehen wird, dass der Kommissionsvorschlag zurückgezogen wird, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt; in der Erwägung, dass es für einige andere ständige Ausschüsse bereits ein solches Verfahren gibt;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

ist der Ansicht, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission dem Unionsrecht dahingehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlament und des Rates (20) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

5.

fordert die zuständigen Gesetzgeber auf, die Beratungen über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dringend voranzubringen und sicherzustellen, dass die Kommission den Vorschlag unter anderem dann zurückzieht, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme zu Zulassungen genetisch veränderter Organismen für den Anbau oder für Lebens- und Futtermittel abgibt;

6.

fordert die Kommission auf, keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, die wie beispielsweise Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 gegen eine Kombination von Herbiziden resistent gemacht wurden und bei denen die konkreten kumulativen Auswirkungen der Rückstände der Kombination der gespritzten Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

7.

fordert die Kommission auf, eine wesentlich detailliertere Prüfung zur Ermittlung der mit kombinierten Transformationsereignissen — wie beispielsweise Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 — verbundenen Gesundheitsrisiken zu fordern;

8.

fordert die Kommission auf, Strategien für die Bewertung des Gesundheitsrisikos und die Toxikologie sowie für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen auszuarbeiten, die auf die gesamte Lebens- und Futtermittelkette ausgerichtet sind;

9.

fordert die Kommission auf, die Risikobewertung der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung von herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen aufzunehmen, wobei es keine Rolle spielen sollte, ob die genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4767

(4)  

Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110).

Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2015)0456).

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0040).

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0039).

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0038).

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271).

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0272).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (P8_TA(2016)0388).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0389).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0386).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0390).

Entschließung vom 5. April 2017 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0123).

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0215).

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0214).

Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0341).

Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0377).

Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0378).

(5)  Anlage G — Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2013-01002

(6)  Ebenda.

(7)  https://www.testbiotech.org/sites/default/files/TBT%20comment%20MON80332 %20x%20MS8%20x%20RF3_v2.pdf

(8)  https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs00267-015-0589-7

(9)  EFSA conclusion of the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glyphosate (Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat). EFSA Journal 2015; 13(11):4302 http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2015.4302/epdf

(10)  https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3955666

(11)  https://www.testbiotech.org/sites/default/files/TBT%20Background%20Soybean% 20305423%20x%2040-3-2.pdf

(12)  https://www.omicsonline.org/open-access/detection-of-glyphosate-in-malformed-piglets-2161-0525.1000230.php?aid=27562

(13)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(14)  ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 6.

(15)  Anlage G — Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2013-01002

(16)  https://www.bmgf.gv.at/cms/home/attachments/3/0/9/CH1060/CMS1215778250501/osrimportban_gt73,ms8xrf3_2011_(nicht_zu_versenden_).pdf, S. 4.

(17)  https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-94-007-7796-5_12

(18)  Vgl. beispielsweise Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).

(19)  ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 165.

(20)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/139


P8_TA(2017)0401

Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen (2017/2742(RSP))

(2018/C 346/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 311, 312 und 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (1), insbesondere auf Artikel 2,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014–2020 nach der Wahl: Beitrag des Parlaments im Vorfeld des Kommissionsvorschlags (3),

unter Hinweis auf das Reflexionspapier der Kommission vom 28. Juni 2017 über die Zukunft der EU-Finanzen,

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 4. Juli 2017 zum Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu der Haushaltskapazität für das Euro-Währungsgebiet (4),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Haushaltsausschusses,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

1.

ist der Überzeugung, dass die Erfahrungen mit den vorigen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und insbesondere dem MFR 2014–2020 in jegliche Debatte über die künftige Finanzierung der Europäischen Union einfließen müssen; weist auf die erheblichen Unzulänglichkeiten des derzeitigen MFR hin, der bis an seine Grenzen gedehnt wurde, damit die Union über die Mittel verfügen kann, die sie für die Bewältigung einer Reihe schwerwiegender Krisen und neuer Herausforderungen und für die Finanzierung ihrer neuen politischen Prioritäten benötigt; unterstreicht seine Überzeugung, dass sich die geringe Mittelausstattung des derzeitigen MFR als unzureichend für die Deckung des gegenwärtigen Bedarfs und die Umsetzung der politischen Ambitionen der Union erwiesen hat;

2.

begrüßt, dass die Kommission ihr Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen vorgelegt hat; stellt fest, dass die Kommission die im Weißbuch zur Zukunft Europas vom März 2017 vorgestellten fünf Szenarien für das künftige Modell der Europäischen Union mit Blick auf den Haushalt bewertet und eine Reihe wichtiger Merkmale und Grundsätze des EU-Haushalts darlegt; heißt die vorgeschlagene Methode gut und befürwortet die Erklärung der Kommission, wonach der künftige MFR von einer klaren Vision der Prioritäten Europas geprägt sein muss; vertraut darauf, dass mit diesem Papier eine klare Struktur für die Debatten aufgezeigt wird und eine dringend erforderliche politische Diskussion über die Ausrichtung, den Zweck und die Höhe des EU-Haushalts in Anbetracht der grundlegenden Ziele und künftigen Herausforderungen der Union eingeleitet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bürger anzuhören und ihre Vision der Zukunft der EU-Finanzen aktiv und konstruktiv einzubringen;

3.

bedauert jedoch, dass vier der fünf vorgestellten Szenarien („Weiter wie bisher“, „Weniger gemeinsames Handeln“, „Einige tun mehr“ und „Radikale Umgestaltung“) einen effektiven Rückgang der Ambitionen der Union mit sich bringen und Kürzungen bei zwei langjährigen und in den Verträgen verankerten EU-Politikbereichen und grundlegenden Bausteinen des europäischen Projekts — der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Kohäsionspolitik — vorsehen; betont seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, wonach zusätzliche politische Prioritäten mit zusätzlichen Finanzmitteln einhergehen und nicht zulasten bestehender EU-Strategien finanziert werden sollten; hält das fünfte Szenario („Viel mehr gemeinsames Handeln“) für einen sinnvollen und konstruktiven Ausgangspunkt für die laufende Debatte über die Zukunft der EU-Finanzen und folglich für das künftige Modell der Europäischen Union; regt die Kommission dazu an, ein Szenario auszuarbeiten, das den Empfehlungen des Parlaments Rechnung trägt, damit die derzeitigen und künftigen Herausforderungen bewältigt und die neuen Prioritäten festgelegt werden;

4.

weist darauf hin, dass sich die Union nach Artikel 311 AEUV selbst mit den Mitteln ausstatten muss, die sie für die Verwirklichung ihrer Ziele benötigt; ist der Ansicht, dass die Unzulänglichkeiten des derzeitigen MFR, das Ausmaß der neuen Prioritäten und die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs nur eine Schlussfolgerung zulassen: das Erfordernis, die Ausgabenobergrenze in Höhe von 1 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU zu durchbrechen und folglich den Haushalt der Union deutlich aufzustocken, damit die anstehenden Herausforderungen bewältigt werden können; spricht sich in diesem Zusammenhang gegen eine nominale Kürzung der Höhe des EU-Haushalts im nächsten MFR aus und vertritt deshalb die Auffassung, dass der nächste MFR mindestens 1,23 % des BNE der EU ausmachen sollte; regt die Mitgliedstaaten dazu an, diesbezüglich eine Debatte zu führen;

5.

bedauert, dass der Haushalt der EU in erster Linie aus auf dem BNE beruhenden Beiträgen der Einzelstaaten und nicht — wie in den EU-Verträgen vorgesehen — aus wirklichen Eigenmitteln gespeist wird; bekräftigt sein Engagement für eine umfassende Reform des Eigenmittelsystems der EU, die grundsätzlich auf Einfachheit, Fairness und Transparenz abzielen und den Empfehlungen der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ Rechnung tragen muss; betont, dass ein solches System eine ausgewogene Palette neuer und auf die Verwirklichung der politischen Ziele der EU ausgerichteter EU-Eigenmittel umfassen sollte, die schrittweise eingeführt werden sollten, damit die Finanzierung der EU fairer und stabiler ist; unterstreicht außerdem, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union eine Gelegenheit bietet, sämtliche Rabatte abzuschaffen; erwartet von der Kommission, dass sie ambitionierte Rechtsetzungsvorschläge hierzu vorlegt, und weist darauf hin, dass die Ausgaben- und die Einnahmenseite des nächsten MFR bei den anstehenden Verhandlungen als ein einziges Paket behandelt werden;

6.

ist der Überzeugung, dass — sofern sich der Rat nicht bereit erklärt, die Höhe der nationalen Beiträge zum EU-Haushalt deutlich aufzustocken — die Einführung neuer EU-Eigenmittel die einzige Option für eine angemessene Finanzierung des nächsten MFR in einer Höhe darstellt, die dem gegenwärtigen Bedarf und dem politischen Anspruch der Union gerecht wird; erwartet vom Rat deshalb, dass er einen politischen Standpunkt hierzu einnimmt, da Reformen des EU-Eigenmittelsystems de facto nicht länger blockiert werden dürfen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Bericht der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ einstimmig von allen Mitgliedern der Gruppe — also auch von den vom Rat ernannten Mitgliedern — angenommen wurde;

7.

begrüßt die Absicht der Kommission, den künftigen EU-Haushalt — wie im Reflexionspapier dargelegt — anhand der Grundsätze des EU-Mehrwerts, einer stärkeren Berücksichtigung der Ergebnisse, der Rechenschaftspflicht, einer höheren Flexibilität innerhalb eines stabilen Rahmens und einfacherer Regeln zu konzipieren;

8.

hält in diesem Zusammenhang eine sorgfältige Bewertung der Effizienz und der Wirksamkeit der aktuellen Strategien, Programme und Instrumente der EU für geboten; sieht den Ergebnissen der laufenden Ausgabenbilanz diesbezüglich mit Spannung entgegen und erwartet, dass diese Ergebnisse in die Ausgestaltung des MFR für die Zeit nach 2020 einfließen; hält es insbesondere für geboten, einerseits für hohe Erfolgsquoten bei stark überzeichneten EU-Programmen zu sorgen und andererseits die Ursachen einer unzureichenden Ausführung aufzudecken; ist der Ansicht, dass Synergien zwischen dem EU-Haushalt und den Haushalten der Einzelstaaten erzielt werden müssen und dass die Mittel für die Überwachung der Höhe und der Ergebnisse der Ausgaben auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene bereitgestellt werden müssen;

9.

weist darauf hin, dass die Suche nach europäischem Mehrwert eine grundlegende Angelegenheit ist, die angegangen werden muss, und schließt sich der Auffassung an, wonach der Haushalt der Union unter anderem als Instrument zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags und zur Bereitstellung europäischer Gemeingüter dienen sollte; weist jedoch auf den vielschichtigen Charakter des Konzepts des europäischen Mehrwerts und dessen zahlreiche Auslegungen hin und warnt vor jeglichem Versuch, die Definition des Konzepts auszunutzen, um die Relevanz der EU-Strategien und -Programme anhand rein quantitativer oder kurzfristiger wirtschaftlicher Erwägungen in Zweifel zu ziehen; ist der Ansicht, dass eindeutig ein Mehrwert generiert wird, wenn eine Maßnahme auf europäischer Ebene

über die Möglichkeiten nationaler, regionaler oder lokaler Bestrebungen hinausgeht (Ausstrahlungseffekt);

Anreize für Maßnahmen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene setzt, mit denen die Ziele des EU-Vertrags verwirklicht werden sollen und die andernfalls nicht ergriffen werden würden;

Maßnahmen unterstützt, die aufgrund ihres äußerst hohen Finanzbedarfs ausschließlich im Wege einer Bündelung von Ressourcen auf EU-Ebene finanziert werden können, oder

zum Aufbau und zum Erhalt von Frieden und Stabilität in der Nachbarschaft der EU und darüber hinaus beiträgt;

hält die Kommission dazu an, dieses Konzept des europäischen Mehrwerts weiterzuentwickeln und dabei den territorialen Besonderheiten Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, die hierfür geeigneten Leistungsindikatoren vorzuschlagen;

10.

ist der Ansicht, dass die Struktur des nächsten MFR den EU-Haushalt für die Bürger der EU leichter lesbar und verständlicher machen und eine eindeutigere Darlegung sämtlicher Bereiche der EU-Ausgaben ermöglichen sollte; weist gleichzeitig darauf hin, dass es sowohl Planungskontinuität als auch Flexibilität innerhalb der Rubriken bedarf; vertritt die Auffassung, dass die übergreifende Struktur des MFR die politische Debatte über die wichtigsten Säulen und Leitprinzipien der Ausgaben der EU einschließlich nachhaltiger Entwicklung, Wachstum und Innovation, Klimawandel, Solidarität, Sicherheit und Verteidigung widerspiegeln sollte; ist daher überzeugt, dass es einer Anpassung der derzeitigen MFR-Rubriken bedarf;

11.

ist der Ansicht, dass der Haushalt der EU transparent und demokratisch sein muss; erinnert an seine unumstößliche Verpflichtung mit Blick auf die Einheit des Haushaltsplans der EU und stellt die Notwendigkeit und den Mehrwert der Schaffung zusätzlicher Instrumente außerhalb des MFR in Frage; bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, wonach der Europäische Entwicklungsfonds — gemeinsam mit anderen Instrumenten außerhalb des MFR — in den Unionshaushalt eingegliedert werden sollte; betont, dass die jeweiligen Finanzausstattungen dieser Instrumente im Rahmen dieser Eingliederung auf die aktuellen Obergrenzen des MFR aufaddiert werden sollten, damit die Finanzierung anderer Strategien und Programme der EU nicht gefährdet wird;

12.

stellt fest, dass die Haushaltsbehörde zur Sicherung der zusätzlichen Mittel, die während der Laufzeit des derzeitigen MFR für die Bekämpfung von Krisen oder die Finanzierung neuer politischer Prioritäten benötigt werden, eine umfassende Inanspruchnahme der Flexibilitätsbestimmungen der MFR-Verordnung sowie der entsprechenden besonderen Instrumente genehmigt hat, nachdem alle zur Verfügung stehenden Spielräume ausgeschöpft waren; unterstreicht, dass im Zuge der Halbzeitüberprüfung des MFR mehrere Hindernisse für die MFR-Flexibilitätsmechanismen ausgeräumt wurden, um innerhalb des aktuellen Finanzrahmens mehr Flexibilität zu ermöglichen;

13.

betont in diesem Zusammenhang, dass im nächsten MFR bereits von vornherein das geeignete Maß an Flexibilität vorgesehen sein sollte, das erforderlich ist, damit die Union auf unvorhergesehene Umstände reagieren und ihre sich weiterentwickelnden politischen Prioritäten finanzieren kann; ist deshalb der Ansicht, dass die Flexibilitätsbestimmungen im MFR die Möglichkeit vorsehen sollten, dass sämtliche nicht zugewiesenen Spielräume und frei gewordenen Mittel ohne Einschränkungen in künftige Haushaltsjahre übertragen und im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens für jeglichen als notwendig erachteten Zweck von der Haushaltsbehörde in Anspruch genommen werden können; fordert außerdem die erhebliche Stärkung der besonderen Instrumente des MFR, die sowohl für Verpflichtungen als auch für Zahlungen nicht in die Obergrenzen des MFR eingerechnet werden sollten, sowie die Einrichtung einer gesonderten Krisenreserve, mit der Finanzmittel im Falle einer Notlage unmittelbar in Anspruch genommen werden können;

14.

spricht sich dafür aus, dass die Durchführungsbestimmungen für die Empfänger faktisch und spürbar vereinfacht werden und der Verwaltungsaufwand gesenkt wird; ersucht die Kommission in diesem Zusammenhang, Überlappungen zwischen Instrumenten im Rahmen des EU-Haushalts, mit denen ähnliche Ziele verfolgt und ähnliche Arten von Maßnahmen finanziert werden, zu ermitteln und zu beseitigen; ist jedoch der Ansicht, dass eine solche Vereinfachung nicht dazu führen sollte, dass Darlehen durch Finanzierungsinstrumente ersetzt werden, und keine Aufteilung der Programme und Strategien der EU nach Sektoren nach sich ziehen, sondern im Gegenteil für einen übergreifenden Ansatz sorgen sollte, bei dem der Zusätzlichkeit besondere Bedeutung beigemessen wird; fordert eine umfassende Harmonisierung der Bestimmungen, damit ein einheitliches Regelwerk für alle EU-Instrumente geschaffen wird;

15.

weist auf das Potenzial von Finanzierungsinstrumenten hin, da sie neben Beihilfen und Darlehen eine zusätzliche Form der Finanzierung darstellen; warnt jedoch, dass sie nicht für alle Maßnahmen und Politikbereiche geeignet sind, da nicht alle Strategien ausschließlich marktorientiert sind; fordert die Kommission auf, die Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten zu vereinfachen und die Möglichkeit einer Kombination mehrerer EU-Finanzierungsquellen im Rahmen einheitlicher Bestimmungen zu begünstigen, indem Synergien geschaffen werden und jeglicher Wettbewerb zwischen verschiedenen Finanzierungsformen verhindert wird; bekundet seine Besorgnis über die im Reflexionspapier in diesem Zusammenhang vorgestellte Option eines einzigen Fonds, in dem die Finanzierungsinstrumente der EU zusammengefasst und über den Darlehen, Garantien und Risikoteilungsinstrumente in verschiedenen Politikbereichen bereitgestellt werden könnten, und wird diesen Vorschlag sorgfältig prüfen;

16.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Laufzeit des MFR an den politischen Zyklus sowohl des Parlaments als auch der Kommission angepasst werden und eine langfristige Programmplanung sicherstellen sollte; betont in diesem Zusammenhang, dass bei der Festlegung der Laufzeit des MFR dem Erfordernis einer längerfristigen Planbarkeit für die Ausführung der Programme der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) unter geteilter Mittelverwaltung uneingeschränkt Rechnung getragen werden sollte, da diese Programme eine stabile Mittelbindung von mindestens sieben Jahren benötigen, um operationell zu sein; schlägt deshalb vor, dass der nächste MFR für eine Laufzeit von 5 + 5 Jahren mit einer zwingend vorgeschriebenen Halbzeitbewertung vereinbart wird;

17.

nimmt zur Kenntnis, dass der Präsident der Kommission in seiner Rede zur Lage der Union einen Vorschlag für eine gesonderte Haushaltslinie für das Euro-Währungsgebiet angekündigt hat; fordert die Kommission auf, weitere und detailliertere Informationen hierzu vorzulegen; erinnert daran, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 16. Februar 2017 eine gesonderte Haushaltskapazität für das Euro-Währungsgebiet gefordert hat, die als Teil des EU-Haushalts über die derzeitigen Obergrenzen des MFR hinausgehen und vom Euro-Währungsgebiet und weiteren teilnehmenden Mitgliedern im Wege einer Einnahmequelle finanziert werden sollte, die wiederum zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbart und als zweckgebundene Einnahme und Garantie betrachtet werden sollte;

18.

erwartet von der Kommission, dass sie ihre Vorschläge sowohl zum künftigen MFR als auch zu den Eigenmitteln bis Mai 2018 vorlegt; bringt seine Absicht zum Ausdruck, zu gegebener Zeit seinen eigenen Standpunkt zu sämtlichen damit verbundenen Gesichtspunkten darzulegen, und erwartet, dass die Standpunkte des Parlaments ausnahmslos in die anstehenden Vorschläge der Kommission einfließen;

19.

bekundet seine Bereitschaft, einen strukturierten Dialog mit der Kommission und dem Rat aufzunehmen, damit vor dem Ende der laufenden Wahlperiode eine endgültige Einigung über den nächsten MFR erzielt wird; ist der Überzeugung, dass eine frühzeitige Annahme der MFR-Verordnung die rechtzeitige nachfolgende Annahme sämtlicher sektorspezifischer Rechtsakte ermöglicht, sodass die neuen Programme zu Beginn des nächsten Zeitraums bereits eingerichtet sein können; weist eindringlich auf die nachteiligen Auswirkungen des verzögerten Programmstarts unter dem derzeitigen MFR hin; fordert den Europäischen Rat in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, die in Artikel 312 Absatz 2 AEUV vorgesehene Überleitungsklausel in Anspruch zu nehmen, die vorsieht, dass der Rat den MFR mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0309.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0050.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/143


P8_TA(2017)0402

Legitime Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses Informationen offenlegen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu legitimen Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses vertrauliche Informationen über Unternehmen und öffentliche Einrichtungen offenlegen (2016/2224(INI))

(2018/C 346/21)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 2,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 11,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 10,

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAXE 2) (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (3),

unter Hinweis auf die Entschließung 1729 (2010) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats mit dem Titel „Protection of Whistle-Blowers“ (Schutz von Hinweisgebern),

unter Hinweis auf die Entschließung 2060 (2015) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats mit dem Titel „Improving the Protection of Whistle-Blowers“ (Verbesserung des Schutzes von Hinweisgebern),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2011 über die Korruptionsbekämpfung in der EU (COM(2011)0308),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2016 über weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (COM(2016)0451),

unter Hinweis auf den Aktionsplan der G20 zur Korruptionsbekämpfung und insbesondere den Leitfaden für eine gesetzliche Regelung zum Schutz von Hinweisgebern,

unter Hinweis auf den Bericht der OECD vom März 2016 mit dem Titel „S’engager pour une protection efficace des lanceurs d’alerte“ (Verpflichtung zum wirksamen Schutz von Hinweisgebern),

unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss ihrer Initiativuntersuchung OI/1/2014/PMC über die Meldung von Missständen („Whistleblowing“),

unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec(2014)7 des Ministerkomitees des Europarats vom 30. April 2014 zum Schutz von Hinweisgebern („Whistleblowern“) sowie auf dessen entsprechenden Kurzleitfaden vom Januar 2015 über die Umsetzung eines nationalen Rahmens,

unter Hinweis auf die Entschließung 2171 (2017) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 27. Juni 2017, mit welcher die nationalen Parlamente ersucht werden, ein Recht auf Meldung anzuerkennen,

unter Hinweis auf den Grundsatz 4 der Empfehlung der OECD über die Verbesserung ethischer Verhaltensregeln im öffentlichen Dienst,

unter Hinweis auf die Konvention zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 über die Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU (5),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0295/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union die Achtung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zum Ziel gesetzt hat und daher ihren Bürgerinnen und Bürgern das Recht auf freie Meinungsäußerung garantiert; in der Erwägung, dass die Meldung von Missständen einen grundlegenden Aspekt des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf Information darstellt, die beide in der EU-Charta der Grundrechte verankert sind, deren Einhaltung und Anwendung von der EU garantiert werden; in der Erwägung, dass sich die EU für den Schutz der Arbeitnehmer und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen einsetzt;

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union bei uneingeschränkter Achtung der Grundsätze des Völkerrechts, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zur Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit im Kampf gegen die Korruption beiträgt;

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Union gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für die gemeinsame europäische Asylpolitik zuständig ist;

D.

in der Erwägung, dass Transparenz und Bürgerbeteiligung Teil der Entwicklungen und Herausforderungen sind, denen sich Demokratien im 21. Jahrhundert gegenübersehen;

E.

in der Erwägung, dass seit der Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der weltweiten Steuerumgehung und Steuerhinterziehung ergriffen wurden; in der Erwägung, dass mehr Transparenz im Finanzdienstleistungsbereich erforderlich ist, damit Fehlverhalten entgegengewirkt wird, und dass einige Mitgliedstaaten bereits Erfahrungen mit zentralen Stellen für die Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften im Finanzbereich gemacht haben; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen im Jahr 2003 das Übereinkommen gegen Korruption verabschiedet haben (6); in der Erwägung, dass das Parlament auf diese Enthüllungen hin zwei Sonderausschüsse und einen Untersuchungsschuss eingesetzt hat; in der Erwägung, dass es den Schutz von Hinweisgebern bereits in mehreren Entschließungen gefordert hat (7); in der Erwägung, dass die bereits beschlossenen Initiativen zur Stärkung des internationalen Informationsaustauschs in Steuersachen hilfreich waren und dass durch die verschiedenen, Steuern betreffenden Enthüllungen in großem Umfang relevante Informationen über Fehlverhalten ans Licht gekommen sind, die ansonsten nicht aufgedeckt worden wären;

F.

in der Erwägung, dass Hinweisgeber eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, rechts- oder pflichtwidrige Verhaltensweisen zu melden, die dem öffentlichen Interesse und der Funktionsweise unserer Gesellschaften zuwiderlaufen, und dass Hinweisgeber zu diesem Zweck ihrem Arbeitgeber, den Behörden oder unmittelbar der Öffentlichkeit gegenüber Informationen über Verhaltensweisen offenlegen, die dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen;

G.

in der Erwägung, dass sie dadurch die Mitgliedstaaten und die wichtigen Institutionen sowie die Organe der EU dabei unterstützen, vor allem Folgendes zu verhindern und zu bekämpfen: alle Versuche, den Grundsatz der Integrität zu verletzen, und alle Fälle von Amtsmissbrauch, die eine Bedrohung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Integrität des Finanzsystems, der Wirtschaft, der Menschenrechte, der Umwelt oder der Rechtsstaatlichkeit darstellen oder die zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit führen, den lauteren Wettbewerb beschränken oder verfälschen und das Vertrauen untergraben, das die Bürger demokratischen Institutionen und Verfahren auf nationaler und europäischer Ebene entgegenbringen;

H.

in der Erwägung, dass Korruption heutzutage ein ernstes Problem in der Europäischen Union darstellt, da sie bewirken kann, dass Regierungen ihre Bevölkerung, ihre Arbeitnehmer, die Rechtsstaatlichkeit und die Wirtschaft nicht mehr schützen können, dass die öffentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen, das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit in vielerlei Hinsicht Schaden nehmen und dass das Vertrauen in die Transparenz und in die demokratische Rechenschaftspflicht öffentlicher und privater Einrichtungen und Unternehmen untergraben wird; in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass Korruption der Wirtschaft der EU Kosten in Höhe von 120 Milliarden EUR jährlich bzw. 1 % des BIP der EU verursacht;

I.

in der Erwägung, dass bislang zwar vor allem das Fehlverhalten im öffentlichen Dienst im Fokus der weltweiten Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption stand, jüngsten Enthüllungen zufolge Finanzinstitute, Berater und sonstige private Unternehmen bei der Erleichterung von Korruption jedoch eine wesentliche Rolle spielen;

J.

in der Erwägung, dass sich in einer Reihe von bekannt gewordenen Fällen gezeigt hat, dass durch das Tätigwerden von Hinweisgebern im öffentlichen Interesse liegende Informationen der Öffentlichkeit und politischen Gremien zur Kenntnis gebracht wurden, etwa Informationen über unrechtmäßige oder pflichtwidrige Verhaltensweisen oder sonstige Fälle von schwerwiegendem Fehlverhalten im öffentlichen oder privaten Sektor; in der Erwägung, dass im Anschluss an solche Meldungen Maßnahmen zur Korrektur einiger dieser Verhaltensweisen vorgenommen wurden;

K.

in der Erwägung, dass die Wahrung der Vertraulichkeit dazu beiträgt, dass mehr effiziente Kanäle zur Meldung von Betrugsfällen, Korruption oder sonstigen Verstößen geschaffen werden, sowie in der Erwägung, dass Missbrauch von Vertraulichkeit angesichts der sensiblen Art der Informationen zu unerwünschten Indiskretionen sowie zu einer Verletzung des öffentlichen Interesses der Union führen kann;

L.

in der Erwägung, dass die Einführung öffentlicher Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsgebilden sowie andere Maßnahmen zur Förderung der Transparenz im Zusammenhang mit Anlageinstrumenten abschreckend im Hinblick auf die Art von Fehlverhalten wirken können, auf die interne Hinweisgeber üblicherweise abzielen;

M.

in der Erwägung, dass die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgebern und der Informationen, die sie offenlegen, dazu beiträgt, dass effizientere Kanäle zur Meldung von Betrugsfällen, Korruption, Fehlverhalten, Vergehen oder sonstigen schweren Verstößen geschaffen werden, sowie in der Erwägung, dass missbräuchlicher Umgang mit sensiblen Informationen angesichts der Vertraulichkeit dieser Informationen zur unerwünschten Weitergabe von Informationen führen und dem öffentlichen Interesse der Union schaden kann; in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern im öffentlichen Sektor einer Aufdeckung der missbräuchlichen Verwendung öffentlicher Mittel, von Betrug und anderen Formen grenzüberschreitender Korruption, die nationale Interessen oder Interessen der EU betreffen, förderlich sein kann;

N.

in der Erwägung, dass es bedauerlich ist, dass die bestehenden Kanäle für offizielle Beschwerden über das Fehlverhalten multinationaler Unternehmen selten zu konkreten Strafmaßnahmen als Reaktion auf Verfehlungen führen;

O.

in der Erwägung, dass das Einschreiten von Hinweisgebern sich in vielen Bereichen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, als nützlich erwiesen hat, etwa im Bereich der öffentlichen Gesundheit, der Besteuerung, der Umwelt, des Verbraucherschutzes, der Bekämpfung von Korruption und Diskriminierung und der Wahrung der sozialen Rechte;

P.

in der Erwägung, dass die Fälle angesichts der Art der wahrgenommenen Funktionen, der Schwere der Taten oder der festgestellten Risiken genau eingegrenzt werden müssen.

Q.

in der Erwägung, dass es entscheidend darauf ankommt, die Grenze zwischen Denunziation und der Meldung von Missständen nicht zu überschreiten; in der Erwägung, dass es keineswegs darum geht, alles über jeden zu erfahren, sondern darum zu erkennen, was einer unterlassenen Hilfeleistung gegenüber einer gefährdeten Demokratie gleichkommt;

R.

in der Erwägung, dass Hinweisgeber in zahlreichen Fällen Repressalien, Einschüchterungen und Druckversuchen ausgesetzt sind, durch die sie daran gehindert oder davon abgebracht werden sollen, Meldung zu erstatten, oder die als Vergeltung für bereits erstattete Meldungen eingesetzt werden; in der Erwägung, dass dieser Druck besonders häufig am Arbeitsplatz ausgeübt wird, an dem sich die Hinweisgeber, die Informationen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Interesse offen legen, unter Umständen in einer schwächeren Position gegenüber den Arbeitgebern befinden können;

S.

in der Erwägung, dass häufig schwerwiegende Bedenken darüber laut geworden sind, dass Hinweisgeber, die im öffentlichen Interesse handeln, Anfeindungen, Mobbing, Einschüchterung und Ausgrenzung an ihrem Arbeitsplatz, Hindernissen mit Blick auf eine künftige Anstellung und dem Verlust ihrer Existenzgrundlage ausgesetzt sind und außerdem ihre Angehörigen und Kollegen oft ernstlich bedroht werden; in der Erwägung, dass die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen eine abschreckende Wirkung auf Hinweisgeber ausüben kann und folglich das öffentliche Interesse gefährdet;

T.

in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor EU-weit gesetzlich gewährleistet und verstärkt werden sollte, sofern die Aktivitäten der Hinweisgeber hinreichend begründet sind; in der Erwägung, dass solche Schutzmechanismen ausgewogen sein sollten und die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte und der gesetzlichen Rechte der Personen, gegen die sich die Meldungen richten, gewährleisten müssen; in der Erwägung, dass entsprechende Schutzmechanismen auch bei investigativen Journalisten zur Anwendung kommen sollten, die im Zusammenhang mit der Weitergabe sensibler Informationen nach wie vor stark gefährdet sind und Hinweisgebern aus Gründen der Geheimhaltung ihrer Quellen Schutz gewähren;

U.

in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern in mehreren Mitgliedstaaten nicht ausreichend sichergestellt ist, wohingegen andere Mitgliedstaaten zwar fortschrittliche Programme zum Schutz von Hinweisgebern eingeführt haben, diese jedoch häufig nicht kohärent einsetzen und somit ein unzureichendes Maß an Schutz gewährleisten; in der Erwägung, dass dies einen fragmentierten Schutz von Hinweisgebern in Europa zur Folge hat, wodurch diese Schwierigkeiten haben, ihre Rechte und die Modalitäten für die Meldungserstattung in Erfahrung zu bringen, und dass dies zu Rechtsunsicherheit insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen führt;

V.

in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte eindeutig dafür zuständig ist, Beschwerden von Unionsbürgern über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Einrichtungen der EU zu untersuchen, er selbst jedoch beim Schutz von Hinweisgebern keine Rolle spielt;

W.

in der Erwägung, dass sich sehr oft die Meldung von Missständen nicht auf wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten beschränkt; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass Hinweisgeber keinen angemessenen Schutz genießen, mögliche Hinweisgeber davon abhalten könnte, Fehlverhalten zu melden, um das Risiko von Repressalien und/oder Vergeltungsmaßnahmen zu vermeiden; in der Erwägung, dass im Jahr 2015 der OECD zufolge 86 % der Unternehmen über Mechanismen für die Meldung mutmaßlicher schwerwiegender Fälle unternehmerischen Fehlverhaltens verfügten, doch dass mehr als ein Drittel davon nicht über schriftliche Leitlinien für den Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien verfügte oder nicht wusste, ob es solche Leitlinien gab; in der Erwägung, dass mehrere Hinweisgeber, die Verfehlungen, Fehlverhalten oder rechtswidrige Handlungen in der Wirtschaft oder im Finanzbereich aufgedeckt haben, strafrechtlich verfolgt wurden; in der Erwägung, dass Personen, die im öffentlichen Interesse Bericht erstatten oder Informationen offenlegen, und auch ihre Familienangehörigen und ihre Kollegen oft unter Repressalien zu leiden haben, die beispielsweise das Ende ihrer beruflichen Laufbahn bedeuten können; in der Erwägung, dass es eine ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Hinweisgebern gibt, dass der Schutz von Hinweisgebern jedoch gesetzlich gewährleistet sein sollte; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf eine gute Verwaltung in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben sind;

X.

in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern in der Europäischen Union nicht auf europäische Fälle beschränkt sein, sondern auch bei internationalen Fällen greifen sollte;

Y.

in der Erwägung, dass am Arbeitsplatz ein Arbeitsumfeld gepflegt werden muss, in dem sich die Menschen trauen, Bedenken über potenzielles Fehlverhalten wie Verstöße, schuldhaftes Verhalten, Missmanagement, Betrug oder illegale Handlungen zu äußern; in der Erwägung, dass unter allen Umständen ein Umfeld gefördert werden muss, in dem sich die Menschen befähigt fühlen, Probleme anzusprechen, ohne Angst vor Repressalien haben zu müssen, die ihrer derzeitigen oder künftigen beruflichen Situation schaden könnten;

Z.

in der Erwägung, dass Arbeitnehmer in vielen Ländern und insbesondere im Privatsektor im Hinblick auf bestimmte Informationen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, was bedeuten kann, dass Hinweisgeber möglicherweise mit Disziplinarmaßnahmen rechnen müssen, wenn sie Informationen aus ihrem Arbeitsverhältnis nach außen tragen;

AA.

in der Erwägung, dass einer Studie der OECD zufolge mehr als ein Drittel der Organisationen mit einem Berichterstattungsmechanismus über keine schriftliche Strategie für den Schutz von Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen verfügen bzw. ihnen eine derartige Strategie in schriftlicher Form nicht bekannt ist;

AB.

in der Erwägung, dass das EU-Recht bereits bestimmte Regeln zum Schutz von Hinweisgebern vor bestimmten Formen von Repressalien in verschiedenen Bereichen vorsieht, die Kommission aber noch keinen Vorschlag für geeignete legislative Maßnahmen für einen wirksamen und einheitlichen Schutz von Hinweisgebern und deren Rechten in der EU unterbreitet hat;

AC.

in der Erwägung, dass gemäß den Artikeln 22a, 22b und 22c des Statuts der Beamten alle Organe der EU seit dem 1. Januar 2014 verpflichtet sind, interne Vorschriften für den Schutz von Hinweisgebern einzuführen, bei denen es sich um Beamte der Organe der EU handelt;

AD.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament wiederholt den horizontalen Schutz von Hinweisgebern in der Union gefordert hat;

AE.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen, seiner Entschließung vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, seiner Entschließung vom 16. Dezember 2015 zum Thema „Transparentere Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union“ sowie seiner Entschließung vom 14. Februar 2017 zur Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU die Kommission aufforderte, einen Legislativvorschlag vorzulegen, der ein wirksames und umfassendes europäisches Schutzprogramm für Hinweisgeber vorsieht, mit dem diejenigen geschützt werden, die mutmaßliche Fälle von Betrug oder mutmaßliche illegale Aktivitäten, die gegen das öffentliche Interesse oder die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtet sind, melden;

AF.

in der Erwägung, dass jede Person eines Drittlandes, die als Hinweisgeber von der Europäischen Union oder einem ihrer Mitgliedstaaten anerkannt ist, alle anwendbaren Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen können muss, wenn sie innerhalb oder außerhalb ihrer Funktionen Kenntnis von Informationen über rechtswidrige Machenschaften oder Spionage erhalten und diese offen gelegt hat, die entweder von einem Drittland oder einem nationalen oder multinationalen Unternehmen begangen wurden und einen Mitgliedstaat, eine Nation oder Bürger der Union schädigen und die Integrität einer Regierung, die nationale Sicherheit oder die Freiheiten des Einzelnen oder der Gemeinschaft ohne ihr Wissen gefährden.

AG.

in der Erwägung, dass seit dem 1. Juli 2014 fast alle Organe und sonstigen Stellen der EU ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern nach den Artikeln 22b und 22c des Statuts in ihre jeweiligen Geschäftsordnungen aufzunehmen;

AH.

in der Erwägung, dass es durch internationale Organisationen, wie dem Europarat und der OECD, sowie durch die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte fest etablierte Grundsätze gibt;

AI.

in der Erwägung, dass die große Bedeutung des Schutzes von Hinweisgebern in allen wichtigen internationalen Instrumenten zur Bekämpfung der Korruption anerkannt wird und dass im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, in der Empfehlung CM/Rec(2014)7 des Europarats und in der OECD-Empfehlung von 2009 gegen Bestechung Standards für die Meldung von Missständen festgelegt wurden;

AJ.

in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass umgehend ein horizontaler und umfassender Rahmen eingerichtet wird, der durch die Festlegung von Rechten und Pflichten die Hinweisgeber in den Mitgliedstaaten sowie in den EU-Institutionen, -Behörden und -Organisationen wirksam schützt;

Rolle von Hinweisgebern und Notwendigkeit, sie zu schützen

1.

fordert die Kommission auf, nach Ermittlung einer geeigneten Rechtsgrundlage, die es der EU erlaubt, weitere Maßnahmen zu ergreifen, vor Ende dieses Jahres, einen horizontalen Gesetzgebungsvorschlag zur Schaffung eines umfassenden gemeinsamen Rechtsrahmens vorzulegen, der Hinweisgebern in der EU ein hohes Maß an Schutz im öffentlichen und privaten Sektor sowie in nationalen und europäischen Institutionen, einschließlich der einschlägigen nationalen und europäischen Einrichtungen, Ämter und Agenturen gewährleistet, wobei dem nationalen Kontext Rechnung zu tragen ist und es den Mitgliedstaaten uneingeschränkt möglich sein muss, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen; betont, dass es derzeit mehrere Rechtsgrundlagen gibt, die es der Union ermöglichen, in diesem Bereich tätig zu werden; fordert die Kommission auf, diese Möglichkeiten zu prüfen, um ein umfassendes, kohärentes und wirksames Instrument vorzuschlagen; erinnert die Kommission an die vom EuGH in ständiger Rechtsprechung entwickelte Doktrin der Annexkompetenzen der Union („implied powers“), die es der Union ermöglicht, auf mehrere Rechtsgrundlagen zurückzugreifen;

2.

weist auf die dem gesunden Menschenverstand widersprechende und besorgniserregende Tatsache hin, dass Bürger und Journalisten nicht rechtlich geschützt, sondern strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie Informationen im öffentlichen Interesse offen legen, die unter anderem mutmaßliches Fehlverhalten, Verfehlungen, Betrug oder rechtswidrige Handlungen und insbesondere Verhaltensweisen wie Steuerumgehung, Steuerhinterziehung oder Geldwäsche betreffen, durch die grundlegende Prinzipien der EU verletzt werden;

3.

schlägt vor, dass jedes internationale Abkommen über Finanzdienstleistungen, Besteuerung und Wettbewerb Bestimmungen über den Schutz von Hinweisgebern enthalten sollte;

4.

betont, dass Rechtssicherheit in Bezug auf die Vorschriften über den Schutz für Hinweisgeber geschaffen werden muss, da fortbestehende Unklarheiten und ein fragmentierter Ansatz potenzielle Hinweisgeber von der Kontaktaufnahme abhalten; stellt fest, dass mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften ein eindeutiges Verfahren für den korrekten Umgang mit Offenlegungen und den wirksamen Schutz von Hinweisgebern geschaffen werden sollte;

5.

weist darauf hin, dass ein etwaiger künftiger Rechtsrahmen den Vorschriften, Rechten und Pflichten Rechnung tragen sollte, die im Bereich von Beschäftigungsverhältnissen gelten bzw. sich auf diesen auswirken; betont außerdem, dass hierbei die Sozialpartner angehört und Tarifverträge eingehalten werden sollten;

6.

fordert, dass durch derartige Rechtsvorschriften festgelegt wird, dass Unternehmen, bei denen zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber ergreifen, keine Finanzmittel der EU und keine Aufträge öffentlicher Einrichtungen erhalten können;

7.

regt an, dass in den Mitgliedstaaten Referenzwerte und Indikatoren zu den Strategien für die Meldung von Missständen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ausgearbeitet werden;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Artikel 33 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption Rechnung zu tragen, in dem die Bedeutung von Hinweisgebern im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption betont wird;

9.

bedauert, dass erst wenige Mitgliedstaaten hinreichend fortgeschrittene Programme für den Schutz von Hinweisgebern eingeführt haben; fordert jene Mitgliedstaaten, die diese Systeme oder einschlägigen Grundsätze noch nicht in nationales Recht umgesetzt haben, auf, dies so schnell wie möglich zu tun;

10.

betont, dass der Unternehmensethik in den Lehrplänen wirtschaftlicher Studiengänge und verwandter Disziplinen ein größerer Stellenwert zukommen muss;

11.

fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der EU auf, eine Kultur der Anerkennung der bedeutenden Rolle, die Hinweisgeber in der Gesellschaft spielen, zu fördern, unter anderem mithilfe von Sensibilisierungskampagnen; fordert insbesondere die Kommission auf, zu dieser Frage einen umfassenden Plan vorzulegen; hält es für erforderlich, dass eine ethische Kultur im öffentlichen Sektor und am Arbeitsplatz gefördert wird, damit stärker zur Geltung kommt, dass die Beschäftigten in Zusammenarbeit mit Gewerkschaften auf bereits geltende Rechtsrahmen für Hinweisgeber aufmerksam gemacht werden müssen;

12.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Bestimmungen der Mitgliedstaaten für Hinweisgeber zu überwachen, um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern, der dazu beitragen wird, dass der Schutz von Hinweisgebern auf einzelstaatlicher Ebene wirksamer wird;

13.

fordert die Kommission auf, einen umfassenden Plan vorzulegen, um der Übertragung von Vermögenswerten in Länder außerhalb der EU entgegenzuwirken, in denen korrupte Personen ihre Anonymität wahren können;

14.

versteht unter einem Hinweisgeber eine Person, die im öffentlichen Interesse, auch im öffentlichen europäischen Interesse, Informationen meldet oder offenlegt, etwa Informationen über rechtswidrige oder pflichtwidrige Handlungen oder Handlungen, von denen eine Gefahr oder eine Beeinträchtigung ausgeht, die dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder dieses gefährdet, wobei dies für gewöhnlich, aber nicht ausschließlich, im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis der betreffenden Person geschieht, sei dies im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft, im Rahmen eines Vertragsverhältnisses oder einer Gewerkschafts- oder Verbandstätigkeit; hebt hervor, dass dies auch Personen umfasst, die nicht im Rahmen eines traditionellen Arbeitsverhältnisses beschäftigt sind, wie etwa Berater, Auftragnehmer, Praktikanten, Freiwilligenkräfte, studentische Arbeitskräfte, Zeitarbeiter, ehemalige Angestellte, die über Belege für solche Verhaltensweisen verfügen, sodass berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen;

15.

vertritt die Auffassung, dass Personen, die nicht im Rahmen eines traditionellen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses handeln, darunter Berater, Auftragnehmer, Praktikanten, Freiwillige, studentische Arbeitskräfte, Zeitarbeiter, ehemalige Angestellte sowie Bürgerinnen und Bürger Zugang zu den Meldekanälen und angemessenem Schutz erhalten sollten, wenn sie Informationen zu rechtswidrigen, unlauteren oder gegen das öffentliche Interesse gerichteten Handlungen offenlegen;

16.

stellt fest, dass es einer eindeutigen Lösung für Hinweisgeber bedarf, die in Unternehmen arbeiten, welche in der EU registriert sind, ihren Sitz jedoch in Drittländern haben;

17.

ist der Auffassung, dass Verstöße gegen das öffentliche Interesse unter anderem Korruptionsfälle, Straftaten, Verstöße gegen rechtliche Pflichten, Justizirrtümer, Machtmissbrauch, Interessenkonflikte, rechtswidrige Verwendung öffentlicher Mittel, Missbrauch von Befugnissen, illegale Geldflüsse, Gefährdungen der Umwelt, der Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der nationalen und internationalen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Steuervermeidung, Verletzungen von Arbeitnehmer- und anderen sozialen Rechten, Verstöße gegen Menschenrechte, Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit und Handlungen zur Vertuschung dieser Verstöße einschließen;

18.

ist der Ansicht, dass das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit Vorrang vor dem privaten oder wirtschaftlichen Wert der Informationen haben sollte, und dass es möglich sein sollte, Informationen über schwerwiegende Bedrohungen für das öffentliche Interesse offenzulegen, selbst wenn sie rechtlich geschützt sind; vertritt jedoch die Auffassung, dass besondere Verfahren zur Anwendung kommen sollten, wenn es um Informationen geht, die sich auf die Einhaltung von Standesrecht und auf als Verschlusssache eingestufte Angelegenheiten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und Verteidigung beziehen; ist der Auffassung, dass in solchen Fällen die Meldung gegenüber einer zuständigen Behörde gemacht werden sollte;

19.

betont, dass ein wirksamer Schutz von Hinweisgebern grundsätzlich sichergestellt werden muss, wenn die Enthüllung zur Vermeidung einer möglichen Beeinträchtigung des allgemeinen öffentlichen Interesses erfolgt, und zwar auch in Fällen, in denen sich die Enthüllung nicht auf widerrechtliche Handlungen bezieht;

20.

hebt hervor, dass es notwendig ist, dass die Mitgliedstaaten den Empfehlungen des Europarats zum Schutz von Hinweisgebern nachkommen;

21.

betont, dass sich in den letzten Jahren immer wieder gezeigt hat, wie wichtig Hinweisgeber für die Aufdeckung schwerwiegender Verstöße gegen das öffentliche Interesse sind, dass sie einen Beitrag zur Demokratie, zur Transparenz in Politik und Wirtschaft sowie zur Aufklärung der Öffentlichkeit leisten, und dass anerkannt werden sollte, dass sie zur Verhinderung von rechtswidrigen Handlungen notwendig sind; unterstreicht, dass sich Hinweisgeber als eine unverzichtbare Quelle für den investigativen Journalismus und eine unabhängige Presse erwiesen haben; erinnert daran, dass die Gewährleistung des Quellenschutzes unbedingt notwendig ist, um die Pressefreiheit zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass das Recht von Journalisten, die Identität ihrer Quellen nicht preisgeben zu müssen, wirksam geschützt wird; vertritt die Auffassung, dass auch Journalisten gefährdet sind und daher in den Genuss des rechtlichen Schutzes kommen sollten;

22.

nimmt zur Kenntnis, dass einige Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren Maßnahmen ergriffen haben, um die Rechte von Hinweisgebern zu stärken; bedauert jedoch, dass Hinweisgeber in mehreren Mitgliedstaaten weiterhin zivil- und strafrechtlich belangt werden, insbesondere dann, wenn die Mittel für ihre Verteidigung, ihre Betreuung und ihren Schutz fehlen, nicht ausreichen, oder die vorhandenen Mittel unwirksam sind; stellt zudem fest, dass die diesbezüglichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu Rechtsunsicherheit, zur Wahl des günstigsten Gerichtsstands („forum shopping“) und zur Gefahr der Ungleichbehandlung führen;

23.

ist der Ansicht, dass sich die Tatsache, dass Hinweisgeber keinen angemessenen Schutz genießen, nachteilig auf den Schutz der finanziellen Interessen der EU auswirkt;

24.

vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung umfassender Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern eine Kultur der freien Meinungsäußerung fördert und dass die Meldung von Missständen als staatsbürgerliche Handlung gefördert werden sollte; fordert daher die Mitgliedstaaten und EU-Organe nachdrücklich auf, die positive Rolle von Hinweisgebern zu fördern sowie auf die häufig schwache Lage und besorgniserregende Situation von Hinweisgebern aufmerksam zu machen, denen keine Mittel zur Verfügung stehen, um sich zu schützen, insbesondere durch Sensibilisierungs- und Schutzkampagnen, Kommunikation und Schulung; empfiehlt insbesondere der Kommission, zu dieser Frage einen umfassenden Plan vorzulegen; fordert in diesem Zusammenhang die Einrichtung einer Website, die nützliche Informationen zum Schutz von Hinweisgebern enthält und auf der Beschwerden eingelegt werden können; betont, dass diese Website für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein und die Anonymität ihrer Daten schützen sollte;

25.

fordert Maßnahmen, die auf einen Wandel in der öffentlichen — insbesondere bei Politikern, Arbeitgebern und den Medien — Wahrnehmung von Hinweisgebern abzielen, indem ihre positive Rolle als Frühwarnmechanismus, ihre abschreckende Funktion, mit der sie Missbrauch und Korruption aufdecken und verhindern, und ihre Eigenschaft als Rechenschaftsmechanismus, mit der sie die öffentliche Kontrolle von staatlichen Stellen und Unternehmen ermöglichen, hervorgehoben werden;

26.

hält die Mitgliedstaaten dazu an, sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Sektor vorausschauend eine offene Kultur am Arbeitsplatz zu fördern, sodass Organisationen hohe ethische Standards einhalten können, Arbeitnehmer den Mut haben, sich Gehör zu verschaffen, und letztendlich Maßnahmen ergriffen werden können, mit denen Bedrohungen oder Nachteile abgewendet oder ausgeräumt werden;

27.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit der von ihnen umgesetzten Maßnahmen regelmäßig zu bewerten und dabei die öffentliche Meinung zur Haltung gegenüber der Meldung von Missständen und gegenüber Hinweisgebern, bereichsübergreifende Untersuchungen von mit der Entgegennahme und der Bearbeitung von Meldungen befassten Führungspersönlichkeiten und unabhängige Forschungsstudien zur Meldung von Missständen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen;

28.

ersucht die Mitgliedstaaten, die noch keine Rechtsvorschriften über die Meldung von Missständen erlassen haben, dies in naher Zukunft nachzuholen, und fordert die Kommission auf, die Einrichtung einer Plattform für den Austausch einschlägiger bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten — aber auch mit Drittstaaten — in Erwägung zu ziehen;

29.

betont, wie wichtig es ist, bewährte Verfahren zur Unterstützung eines besseren Schutzes von Hinweisgebern auf europäischer Ebene zu entwickeln und auszutauschen;

30.

fordert den Europäischen Rechnungshof und das Büro der Europäischen Bürgerbeauftragten nachdrücklich auf, bis Ende 2017 jeweils Folgendes zu veröffentlichen: 1) Sonderberichte mit Statistiken und einer klaren Aufstellung aller Meldungen von Missständen in den EU-Organen sowie in europäischen Unternehmen, Verbänden, Organisationen und anderen in der Union registrierten Einrichtungen; 2) die von den betroffenen Einrichtungen hinsichtlich der aufgedeckten Fälle auf der Grundlage der geltenden Leitlinien und Regeln der Kommission ergriffenen Folgemaßnahmen; 3) die Ergebnisse aller Untersuchungen, die aufgrund von Informationen von Hinweisgebern eingeleitet wurden; 4) die in den einzelnen Fällen vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber;

Meldemechanismus

31.

weist darauf hin, dass das Fehlen von klar definierten Schutzmechanismen und sicheren Meldewegen sowie die möglicherweise ausbleibende Weiterverfolgung ein Hindernis für die Tätigkeit von Hinweisgebern darstellen und diese davor abschrecken können, auf einen Missstand aufmerksam zu machen, und manche von ihnen dazu bringen könnten, von einer Meldung ganz abzusehen; ist besorgt, dass Hinweisgeber Repressalien oder Druck ausgesetzt sein könnten, falls sie sich innerhalb ihrer Organisation an die falsche Person oder Stelle wenden;

32.

ist der Auffassung, dass ein kohärentes, glaubwürdiges und zuverlässiges System eingerichtet werden sollte, das es ermöglicht, sowohl innerhalb einer Organisation, als auch gegenüber den zuständigen Stellen und außerhalb einer Organisation Meldung zu erstatten; ist der Ansicht, dass ein solches System die Bewertung der Glaubwürdigkeit und Gültigkeit einer Meldung erleichtern würde, die mithilfe eines solchen Systems vorgenommen wurde;

33.

fordert die Kommission auf, ein System zu prüfen, das es ermöglichen würde, sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Organisation Meldung zu erstatten; betont, dass hierfür eindeutige, faire und ausgewogene Verfahren festgelegt werden sollten, bei denen die vollständige Einhaltung der Grundrechte und der gesetzlichen Rechte sowohl des Hinweisgebers als auch der für das behauptete Fehlverhalten verantwortlichen Person gewährleistet sind; ist der Auffassung, dass Arbeitgeber dazu angehalten werden sollten, interne Meldeverfahren einzuführen, und dass es in jeder Organisation eine unabhängige und unparteiische Person oder Stelle geben sollte, die für die Entgegennahme von Meldungen zuständig ist; ist der Ansicht, dass die Arbeitnehmervertreter in die Zuweisung dieser Funktion einbezogen werden sollten; weist darauf hin, dass der Empfänger des Warnhinweises zu jeder eingegangenen Meldung geeignete Folgemaßnahmen ergreifen und den Hinweisgeber unter Wahrung einer angemessenen Frist über die ergriffenen Folgemaßnahmen auf dem Laufenden halten sollte;

34.

ist der Auffassung, dass alle Organisationen eindeutige Meldekanäle einrichten sollten, die es Hinweisgebern ermöglichen, innerhalb ihrer Organisation auf Missstände hinzuweisen; unterstreicht, dass alle Arbeitnehmer über diese Meldeverfahren unterrichtet werden sollten und dass bei den Meldeverfahren sichergestellt werden sollte, dass die Hinweise vertraulich und innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werden; betont, dass Hinweisgeber weiterhin in der Lage sein müssen, sich an einschlägige Behörden, Nichtregierungsorganisationen oder Medien zu wenden, insbesondere wenn von der Organisation keine positive Reaktion kommt, eine interne Meldung oder eine Meldung gegenüber den zuständigen Behörden die Wirksamkeit des Warnhinweises offensichtlich vereiteln würde, der Hinweisgeber gefährdet wäre oder er die Information dringend bekannt machen muss;

35.

verweist auf das Recht der Öffentlichkeit, über Verhalten, das dem öffentlichen Interesse schaden kann, informiert zu werden; betont, dass es diesbezüglich einem Hinweisgeber stets möglich sein sollte, Informationen zu rechtswidrigen und unlauteren Handlungen öffentlich zu machen, die dem öffentlichen Interesse schaden;

36.

weist erneut darauf hin, dass in seiner Entschließung vom 14. Februar 2017 über die Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU auch die Organe der EU aufgefordert werden, in Zusammenarbeit mit allen zuständigen nationalen Behörden sämtliche Maßnahmen zu erlassen und zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit der Informationsquellen zu schützen, und fordert daher die Einrichtung einer kontrollierten Website, über die Beschwerden vollkommen vertraulich übermittelt werden können;

37.

ist der Ansicht, dass die Erstattung einer Meldung außerhalb der Organisation, auch der unmittelbare Gang an die Öffentlichkeit, ohne dass zuvor eine interne Phase durchlaufen wurde, kein Grund dafür sein darf, eine Meldung für ungültig zu erklären, ein Gerichtsverfahren anzustrengen oder den Schutz zu verweigern; ist der Ansicht, dass dieser Schutz unabhängig davon gewährt werden sollte, welcher Weg für die Meldung gewählt wurde, und zwar auf der Grundlage der offengelegten Informationen und der Tatsache, dass der Hinweisgeber hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Informationen zutreffend waren;

Im Falle einer Meldung gewährter Schutz

38.

ist besorgt über die Gefahren, denen Hinweisgeber an ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt sind, insbesondere die Gefahr direkter oder indirekter Repressalien durch den Arbeitgeber oder durch Personen, die für oder im Auftrag des Arbeitgebers handeln; betont, dass solche Repressalien in der Regel zu Ausgrenzung, zur Verlangsamung oder zum Stillstand des beruflichen Aufstiegs oder gar zur Entlassung führen und mit Mobbing einhergehen können; betont, dass Hinweisgeber durch derartige Repressalien in ihrem Handeln gehemmt werden; hält es für notwendig, dass Schutzmaßnahmen gegen Repressalien eingeführt werden; ist der Auffassung, dass im Falle von Repressalien Strafen und wirksame Sanktionen verhängt werden sollten; betont, dass, sobald die Stellung einer Person als Hinweisgeber festgestellt wurde, Maßnahmen zum Schutz dieser Person ergriffen und gegen sie gerichtete Vergeltungsmaßnahmen eingestellt werden sollten und dass ein Hinweisgeber für die erlittenen Nachteile und Schäden eine vollständige Kompensation erhalten muss; ist der Ansicht, dass entsprechende Bestimmungen in den Vorschlag der Kommission für eine horizontale Richtlinie für den Schutz von Hinweisgebern aufgenommen werden sollten;

39.

vertritt die Auffassung, dass Hinweisgeber die Möglichkeit haben sollten, einstweilige Verfügungen zu erwirken, um Repressalien wie einer Entlassung zu entgehen, bis das offizielle Ergebnis des administrativen, gerichtlichen oder sonstigen Verfahrens vorliegt;

40.

hebt hervor, dass das Recht einer Person auf freie Meinungsäußerung durch kein Beschäftigungsverhältnis beschnitten werden sollte und dass niemand diskriminiert werden sollte, weil er dieses Recht in Anspruch nimmt;

41.

weist darauf hin, dass ein etwaiger künftiger Rechtsrahmen den Vorschriften, Rechten und Pflichten Rechnung tragen sollte, die im Bereich von Beschäftigungsverhältnissen gelten bzw. sich auf diesen auswirken; betont außerdem, dass hierbei die Sozialpartner einbezogen und Tarifverträge eingehalten werden sollten;

42.

betont, dass Hinweisgebern und ihren Angehörigen sowie den Personen, die ihnen helfen und deren Leben oder Sicherheit gefährdet ist, ein Recht auf einen angemessenen und wirksamen Schutz ihrer körperlichen, seelischen und sozialen Integrität sowie auf Sicherstellung ihres Lebensunterhalts eingeräumt werden muss, indem ihnen das höchstmögliche Maß an Vertraulichkeit gewährt wird;

43.

unterstreicht, dass diese Schutzmaßnahmen auch gelten, wenn der Hinweisgeber Machenschaften meldet, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind;

44.

stellt fest, dass investigative Journalisten und die unabhängige Presse angesichts des vielfältigen Drucks, dem sie ausgesetzt sein können, häufig einen einsamen Beruf ausüben und dass sie deshalb vor jeder Form des Versuchs der Einschüchterung geschützt werden müssen;

45.

schlägt vor, dass Personen, die nach einer Meldung oder einer Offenlegung im öffentlichen Interesse Opfer von Repressalien geworden sind, insbesondere bei Arbeitsplatzverlust, eine einstweilige Verfügung erwirken können sollten, bis das anhängige Zivilverfahren beendet ist;

46.

verurteilt Praktiken, die darin bestehen, Hinweisgebern einen Maulkorb zu verpassen, indem gegen sie Klage erhoben oder damit gedroht wird, jedoch nicht, um einen Rechtsstreit beizulegen, sondern in der Absicht, den Hinweisgeber zur Selbstzensur zu bewegen oder ihn finanziell, seelisch oder psychisch in die Knie zu zwingen; ist der Meinung, dass ein solcher Verfahrensmissbrauch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen sollte;

47.

weist auf die Gefahr einer straf- oder zivilrechtlichen Verfolgung hin, mit der Hinweisgeber rechnen müssen; betont, dass diese in einem Gerichtsverfahren oft die schwächere Partei sind; ist daher der Ansicht, dass im Fall behaupteter Repressalien gegen einen Hinweisgeber der Arbeitgeber nachweisen muss, dass diese Maßnahmen in keinem Zusammenhang mit der vom Hinweisgeber erstatteten Meldung stehen; meint, dass der Schutz des Hinweisgebers auf der Grundlage der offengelegten Informationen und nicht auf der Grundlage der Absicht des Hinweisgebers gewährt werden sollte; betont jedoch, dass der Hinweisgeber Informationen offengelegt haben muss, die er für wahr hielt; ist der Ansicht, dass während des gesamten Verfahrens die Vertraulichkeit gewahrt sein muss und dass die Identität des Hinweisgebers nicht ohne seine Zustimmung preisgegeben werden darf; unterstreicht, dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf die Identität des Hinweisgebers ohne dessen Zustimmung strafrechtlich geahndet und sanktioniert werden sollte;

48.

ist der Auffassung, dass Hinweisgeber aufgrund der Meldungen, die sie erstattet haben, nicht straf- oder zivilrechtlich verfolgt oder mit Verwaltungs- oder Disziplinarstrafen belegt werden sollten;

49.

ist der Auffassung, dass die Möglichkeit, anonym Meldung zu erstatten, einen Hinweisgeber dazu bewegen könnte, Informationen weiterzuleiten, die er andernfalls nicht geteilt hätte; betont in diesem Zusammenhang, dass eindeutig geregelte Verfahren für anonyme Meldungen an eine unabhängige Stelle auf nationaler oder europäischer Ebene eingerichtet werden sollten, deren Aufgabe es wäre, Meldungen entgegenzunehmen, deren Glaubwürdigkeit zu prüfen, je nach erteilter Antwort Folgemaßnahmen zu ergreifen und den Hinweisgebern beratend zur Seite zu stehen, und zwar auch in einem digitalen Umfeld, wobei genau festgelegt sein sollte, in welchen Fällen welches Verfahren der anonymen Meldung zur Anwendung kommen sollte; betont, dass weder die Identität des Hinweisgebers noch Informationen preisgegeben werden dürfen, die es erlauben, die Identität des Hinweisgebers ohne dessen Zustimmung zu ermitteln; ist der Ansicht, dass jede Verletzung der Anonymität Sanktionen nach sich ziehen sollte;

50.

betont, dass einer Person nicht der Schutz entzogen werden darf, weil sie Tatsachen falsch eingeschätzt hat oder die wahrgenommene Bedrohung für das öffentliche Interesse nicht eingetreten ist, sofern diese Person zum Zeitpunkt der Meldung stichhaltige Gründe dafür hatte, an die Richtigkeit der Behauptung zu glauben; erinnert daran, dass im Falle falscher Verdächtigungen die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden sollten und diese sich nicht auf den Schutz berufen können, der Hinweisgebern gewährt wird; betont, dass jeder Person, der durch die Meldung oder Offenlegung von unzutreffenden oder irreführenden Informationen unmittelbar oder mittelbar ein Schaden entsteht, das Recht eingeräumt werden sollte, auf wirksame rechtliche Abhilfemaßnahmen gegen eine böswillige oder missbräuchliche Berichterstattung zurückzugreifen;

51.

hält es für geboten, dass Instrumente konzipiert werden, mit denen Vergeltungsmaßnahmen jeglicher Ausprägung — beispielsweise die passive Kündigung oder passive Maßnahmen — verboten werden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Handlungen von Hinweisgebern bei der Offenlegung von Informationen über unrechtmäßiges oder falsches Verhalten oder Handlungen, die dem öffentlichen Interesse schaden oder dieses gefährden, nicht unter Strafe zu stellen;

52.

ist der Auffassung, dass in der Zwischenzeit sowohl von den Organen der EU als auch von den Mitgliedstaaten geltendes EU-Recht angewandt werden muss, wobei dieses so auszulegen ist, dass es dem Schutz von Hinweisgebern, die im öffentlichen Interesse handeln, in größtmöglichem Maß zugutekommt; betont, dass der Schutz von Hinweisgebern bereits als wichtiger Mechanismus zur Sicherstellung der wirksamen Anwendung von Unionsrecht anerkannt ist; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, das Verhalten von Hinweisgebern, die Informationen im öffentlichen Interesse offenlegen, für straffrei zu erklären;

Betreuung von Hinweisgebern

53.

unterstreicht die Rolle, die Behörden, Gewerkschaften und zivilgesellschaftliche Organisationen dabei spielen, wenn es darum geht, Hinweisgeber bei ihren Bemühungen innerhalb ihrer Organisation zu unterstützen und ihnen Hilfe zu gewähren;

54.

betont, dass Hinweisgeber sowie Personen, die sie unterstützen, neben beruflichen Risiken auch persönlichen, psychischen, sozialen und finanziellen Risiken ausgesetzt sind; ist der Auffassung, dass bei Bedarf eine psychologische Unterstützung angeboten werden sollte, dass Hinweisgebern, die dies wünschen, ein spezialisierter rechtlicher Beistand gewährt werden sollte, dass Hinweisgebern, die ordnungsgemäß einen entsprechenden Bedarf begründen, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine soziale und finanzielle Unterstützung gewährt werden sollte, und zwar auch als Schutzmaßnahme für den Fall, dass gegen den Hinweisgeber ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren angestrengt wird; ist ferner der Auffassung, dass unabhängig von der Art des Schadens, den der Hinweisgeber infolge seiner Meldung erlitten hat, eine Entschädigung gewährt werden sollte;

55.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Europäische Bürgerbeauftragte im Parlament bereit erklärt hat, die Möglichkeit zu prüfen, innerhalb ihres Büros eine derartige Stelle zu schaffen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf zu prüfen, ob die Europäische Bürgerbeauftragte, die bereits für Ermittlungen im Zusammenhang mit Beschwerden über Misstände in den Organen und Einrichtungen der EU zuständig ist, mit diesen Aufgaben betraut werden kann;

56.

fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen auf, in Zusammenarbeit mit allen relevanten Behörden, alle denkbaren erforderlichen Maßnahmen für die Geheimhaltung der Informationsquellen einzuleiten und zu ergreifen, um diskriminierendem Vorgehen oder Bedrohungen vorzubeugen, und transparente Kanäle für die Offenlegung von Informationen einzurichten, um unabhängige einzelstaatliche und europäische Behörden für den Schutz von Hinweisgebern aufzubauen, und in Erwägung zu ziehen, diesen Behörden die entsprechenden Mittel zur Unterstützung zur Verfügung zu stellen; fordert außerdem die Einrichtung einer zentralen europäischen Behörde für den wirksamen Schutz von Hinweisgebern und Personen, die deren Handlungen unterstützen, nach dem Vorbild der nationalen Datenschutzbehörden;

57.

fordert die Kommission auf, zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen Instrumente zu entwickeln, die insbesondere dem Schutz der Hinweisgeber vor grundloser Strafverfolgung, wirtschaftlichen Sanktionen und Diskriminierung dienen;

58.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mit ausreichenden Haushaltsmitteln, entsprechenden Kompetenzen und geeigneten Spezialisten ausgestattete, unabhängige Stellen einzurichten, deren Aufgabe es ist, Meldungen entgegenzunehmen, deren Glaubwürdigkeit zu prüfen, je nach erteilter Antwort Folgemaßnahmen zu ergreifen und den Hinweisgebern beratend zur Seite zu stehen, insbesondere im Falle des Ausbleibens einer positiven Reaktion vonseiten ihrer Organisation; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, diese Stellen darauf auszurichten, insbesondere in grenzübergreifenden Fällen oder in Fällen, in denen Mitgliedstaaten oder EU-Organe unmittelbar involviert sind, eine angemessene finanzielle Unterstützung anzubieten; schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten einen Jahresbericht zu den eingegangenen Warnhinweisen und ihrer Bearbeitung veröffentlichen, wobei die Vertraulichkeit möglicherweise laufender Ermittlungen gewahrt werden muss;

59.

betont, dass in Erwägung gezogen werden sollte, Personen kostenfreien Zugang zu Informationen und vertraulicher Beratung zu verschaffen, die mit dem Gedanken spielen, eine Meldung oder Offenlegung im öffentlichen Interesse über rechtswidrige oder unlautere Handlungen vorzunehmen, die dem öffentlichen Interesse schaden oder dieses gefährden; weist darauf hin, dass die Strukturen bestimmt werden sollten, die in der Lage sind, diese Informationen und Beratung zur Verfügung zu stellen, und dass ihre Kontaktdaten der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt gegeben werden sollten;

60.

betont, dass es unbedingt erforderlich ist, diesen Hinweisgebern neben allen Schutzmaßnahmen, die Hinweisgebern gewährt werden, speziell ihre Aufnahme, ihre Unterbringung und ihre Sicherheit in einem Mitgliedstaat zu garantieren, der kein Auslieferungsabkommen mit dem Land hat, das diese Machenschaften begangen hat; fordert die Kommission gemäß Artikel 67 Absatz 2 AEUV über die europäische Asylpolitik auf, im Falle von Auslieferungsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem beschuldigten Drittland im Rahmen ihrer Befugnisse zu handeln und alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz dieser Hinweisgeber zu ergreifen, die in den Ländern, deren unrechtmäßige oder betrügerische Praktiken sie aufdecken, schweren Repressalien ausgesetzt sind;

61.

fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Einrichtung einer ähnlichen Stelle auf EU-Ebene mit ausreichenden Haushaltsmitteln, einschlägigen Befugnissen und geeigneten Spezialisten zu unterbreiten, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen, zu koordinieren; ist der Auffassung, dass diese europäische Einrichtung ebenfalls in der Lage sein sollte, Meldungen entgegenzunehmen, deren Glaubwürdigkeit zu prüfen, verbindliche Empfehlungen zu erteilen und Hinweisgebern beratend zur Seite zu stehen, wenn die diesen vonseiten des Mitgliedstaats oder der nationalen Behörden entgegengebrachte Reaktion offenkundig nicht zweckdienlich ist; schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten einen Jahresbericht zu den eingegangenen Warnhinweisen und ihrer Bearbeitung veröffentlichen, wobei die Vertraulichkeit möglicherweise laufender Ermittlungen gewahrt werden muss; ist der Ansicht, dass das Mandat der Europäischen Bürgerbeauftragten ausgeweitet werden könnte, damit diese Funktion wahrgenommen wird;

62.

ist der Meinung, dass ein als ernstzunehmend eingestufter Warnhinweis zu einer ordnungsgemäßen Ermittlung führen sollte und dass geeignete Maßnahmen folgen sollten; hebt hervor, dass es den Hinweisgebern im Rahmen der Ermittlung gestattet sein sollte, ihre Rüge zu erläutern und zusätzliche Informationen oder Beweismittel vorzulegen;

63.

regt an, dass in den Mitgliedstaaten Daten, Referenzwerte und Indikatoren zu den Strategien für die Meldung von Missständen im öffentlichen und im privaten Sektor entwickelt werden;

64.

fordert alle Organe der EU auf, dem auf eigene Initiative erstellten Bericht der Bürgerbeauftragten vom 24. Juli 2014 im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 22c des neuen Beamtenstatuts Rechnung zu tragen, und fordert alle Einrichtungen der EU auf, Warnmechanismen für ethisches Fehlverhalten und einen Rechtsrahmen für die Meldung von Missständen zu erlassen, der unmittelbar auf den internen Vorschriften des Amts der Bürgerbeauftragten beruht; bekräftigt seine Entschlossenheit, entsprechend zu handeln;

65.

vertritt die Auffassung, dass Hinweisgeber auch das Recht haben sollten, das Ergebnis der Ermittlung im Zusammenhang mit der Offenlegung zu überprüfen und zu kommentieren;

66.

fordert die Organe und sonstigen Einrichtungen der EU auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und die von der Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Leitlinien unverzüglich anzuwenden; fordert die Kommission auf, ihre eigenen Leitlinien zum Schutz von Hinweisgebern im Einklang mit dem Statut der Beamten von 2012 sowohl in der Kommission als auch in den EU-Agenturen vollumfänglich umzusetzen; fordert die Kommission auf, wirksam mit anderen Einrichtungen, darunter der Europäischen Staatsanwaltschaft, zusammenzuarbeiten und ihre Bemühungen mit ihnen zu koordinieren, um für den Schutz von Hinweisgebern zu sorgen;

67.

betont, dass ein besseres System für die Meldung unternehmerischen Fehlverhaltens geschaffen werden muss, das die vorhandenen nationalen Kontaktstellen für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen ergänzt und zur Steigerung ihrer Wirksamkeit beiträgt;

68.

betont, dass Ermittlungen in Fragen, die durch Hinweisgeber aufgeworfen wurden, unabhängig und so rasch wie möglich durchgeführt werden sollten, wobei auch die Rechte von Personen, die von einer Offenlegung betroffen sein könnten, zu schützen sind; weist mit Nachdruck darauf hin, dass sowohl der Hinweisgeber als auch alle von einer Offenlegung betroffenen Personen die Möglichkeit haben sollten, während der gesamten Ermittlung zusätzliche Argumente und Beweismittel vorzubringen, und dass sie über das Vorgehen im Zusammenhang mit der Offenlegung informiert werden sollten;

69.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission unlängst einen Informationskanal eingerichtet hat, über den Hinweisgeber Informationen zu Wettbewerbs- und Kartellabsprachen weiterleiten oder offenlegen können, betont jedoch, dass die Verfahren vereinfacht werden müssen und dass es nicht zu viele Informationskanäle geben darf;

o

o o

70.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0408.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0310.

(3)  ABl. C 208 vom 10.6.2016, S. 89.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0457.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0022.

(6)  https://www.unodc.org/documents/treaties/UNCAC/Publications/Convention/08-50027_F.pdf

(7)  Siehe z. B. seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung und seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/156


P8_TA(2017)0403

Strategien für ein Mindesteinkommen als Instrument zur Armutsbekämpfung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 über Strategien zu der Sicherstellung des Mindesteinkommens als Mittel zur Armutsbekämpfung (2016/2270(INI))

(2018/C 346/22)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 4, 9, 14, 19, 151 und 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, die auf der Weltkonferenz über Menschenrechte von 1993 bekräftigt wurde, insbesondere die Artikel 3, 23 und 25,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen zu sozialen Rechten, vor allem die Artikel 34, 35 und 36, in denen konkret das Recht auf soziale Unterstützung und Unterstützung für die Wohnung, das Recht auf ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und das Recht auf Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festgelegt sind,

unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta und insbesondere auf die Artikel 1, 4, 6, 12, 14, 17, 19, 30 und 31,

unter Hinweis auf die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 29 und 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit, Nr. 102 über die Mindestnormen der sozialen Sicherheit sowie die Empfehlung der IAO Nr. 202 zum sozialen Basisschutz,

unter Hinweis auf die Agenda für menschenwürdige Arbeit und den Globalen Beschäftigungspakt der IAO, die auf der Internationalen Arbeitskonferenz am 19. Juni 2009 durch weltweite Zustimmung beschlossen wurden,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) vom Juni 2013 mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt“,

unter Hinweis auf die Empfehlung 92/441/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung (1) (Empfehlung zum Mindesteinkommen),

unter Hinweis auf die Empfehlung 92/442/EWG des Rates vom 27. Juli 1992 über die Annäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission 2013/112/EU vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“ (COM(2013)0083) und sein begleitendes Dokument SWD(2013)0038,

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission 2008/867/EG vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. März 2015 für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2015)0098),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der erneuerten Sozialagenda (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 zu einem Pakt für soziale Investitionen als Reaktion auf die Krise (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2015 zur Verringerung von Ungleichheit mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2016 zur Verwirklichung des Ziels der Armutsbekämpfung in Anbetracht der steigenden Haushaltskosten (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu dem Thema „Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive“ (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte (12),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juni 2011 zum Thema „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013 zum Thema „Europäisches Mindesteinkommen und Armutsindikatoren“,

unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „Towards adequate and accessible minimum income schemes in Europe“ (Auf dem Weg zu angemessenen und zugänglichen Mindesteinkommensregelungen in Europa), die 2015 vom Europäischen Netzwerk für Mindesteinkommen (EMIN) veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound (2015) mit dem Titel „Zugang zu Sozialleistungen: Reduzierung der Quote der Nichtinanspruchnahme“,

unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound mit dem Titel „Income inequalities and employment patterns in Europe before and after the great Recession“ (Einkommensunterschiede und Beschäftigungsstrukturen in Europa vor und nach der großen Rezession),

unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung A des Europäischen Parlaments vom März 2017 mit dem Titel „Minimum income policies in EU Member States“ (Strategien zur Sicherstellung des Mindesteinkommens in den EU-Mitgliedstaaten),

unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Minimum Income Schemes in Europe — A study of national policies 2015“ (Systeme zur Sicherstellung des Mindesteinkommens — Eine Studie nationaler Strategien 2015), der 2016 vom Europäischen Netzwerk für Sozialpolitik (ESPN) für die Kommission erstellt wurde,

unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung O-000087/2016 — B8-0710/2016 vom 15. Juni 2016 eingereicht von seinem Ausschuss für Beschäftigung und Soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf die Anfrage zur schriftlichen Beantwortung P-001004/2016 vom 2. Februar 2016,

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 7. Juli 2016 an den Rat zur 71. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (13),

in Erwägung des gemäß der Schuman-Erklärung vom 9. Mai 1950 geforderten „Ausgleichs im Fortschritt der Lebensbedingungen der Arbeiterschaft“;

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0292/2017),

A.

in der Erwägung, dass es sich bei Armut und sozialer Ausgrenzung, deren Ursachen und Dauer nicht vom Willen der betroffenen Personen abhängen, um Verletzungen der Menschenwürde und der grundlegenden Menschenrechte handelt; in der Erwägung, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten 2010 dazu verpflichtet haben, die Zahl der Personen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, bis 2020 um 20 Millionen zu reduzieren; in der Erwägung, dass Armut und soziale Ausgrenzung nicht nur in der Verantwortung des Einzelnen liegen und kollektiv angegangen werden müssen;

B.

in der Erwägung, dass Europa zu den wohlhabendsten Regionen weltweit gehört, auch wenn aus jüngsten Daten zur Einkommensarmut klar hervorgeht, dass Armut und starke materielle Entbehrung in Europa sowie die Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten zunehmen;

C.

in der Erwägung, dass eine florierende Wirtschaft mit niedriger Arbeitslosigkeit nach wie vor das wirksamste Instrument zur Armutsbekämpfung ist;

D.

in der Erwägung, dass Einkommensarmut nur einen Aspekt des Konzepts der Armut insgesamt ausmacht und Armut daher nicht nur auf materielle Mittel beschränkt ist, sondern auch soziale Ressourcen miteinschließt, insbesondere Bildung, Gesundheit und Zugang zu Dienstleistungen;

E.

in der Erwägung, dass der Begriff „relative Armut“ nichts über wirkliche Bedürfnisse aussagt, sondern lediglich das Einkommen einer Person im Vergleich zu dem Einkommen anderer Personen beschreibt;

F.

in der Erwägung, dass gemäß der von Eurostat entwickelten Methode die Armutsgefährdungsschwelle mit 60 % des nationalen verfügbaren Medianäquivalenzeinkommens (pro Haushalt, nach Einkommenstransfers) festgelegt ist; in der Erwägung, dass dieser Prozentsatz angesichts der bestehenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und der unterschiedlichen nationalen Sozialpolitik zusammen mit anderen Indikatoren wie den Referenzbudgets betrachtet werden sollte; in der Erwägung, dass das Einkommen ein indirekter Indikator für den Lebensstandard ist und dass ein Referenzbudget die Vielfalt der Konsumgewohnheiten und die Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten widerspiegelt;

G.

in der Erwägung, dass es nicht zu einer Vermengung der Begriffe „Einkommensunterschiede“ und „Armut“ kommen darf;

H.

in der Erwägung, dass laut Angaben der Kommission (14) 119 Millionen Menschen in der EU — etwa 25 % der Gesamtbevölkerung — nach Sozialleistungen von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind; in der Erwägung, dass dies in einigen Mitgliedstaaten mit anhaltend hohen Arbeitslosenquoten einhergeht und dass davon vor allem junge Menschen betroffen sind, für die die Zahlen noch alarmierender sind; in der Erwägung, dass trotz leicht rückläufiger Zahlen noch immer mehr Menschen von Armut bedroht sind als 2008; in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten weit davon entfernt sind, das Europa-2020-Ziel in Bezug auf Armut und soziale Ausgrenzung zu erreichen, da der Anteil der davon betroffenen Personen weiterhin über diesem Ziel liegt;

I.

in der Erwägung, dass die vorliegenden Daten darauf schließen lassen, dass bestimmte Personengruppen wie Kinder, Frauen, Arbeitslose, Alleinerziehende und Menschen mit Behinderungen besonders von Armut, materieller Entbehrung und sozialer Ausgrenzung bedroht sind;

J.

in der Erwägung, dass Familien mit Kindern in besonderem Maße von Armut betroffen sind;

K.

in der Erwägung, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gerade für Alleinerziehende von größter Bedeutung ist, um aus der Armut entkommen zu können;

L.

in der Erwägung, dass dem Erfordernis Rechnung getragen werden sollte, Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung in alle einschlägigen Politikbereiche einzubeziehen, indem der allgemeine Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, menschenwürdige Arbeitsplätze und ein Einkommen gewährleistet werden, das es den Menschen ermöglicht, ein menschenwürdiges Leben zu führen;

M.

in der Erwägung, dass der Kommission zufolge hohe Arbeitslosigkeit, Armut und Ungleichheit in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor wesentliche Probleme darstellen; in der Erwägung, dass große Einkommensunterschiede nicht nur dem sozialen Zusammenhalt schaden, sondern auch ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum behindern, wie Kommissionsmitglied Thyssen bemerkte; in der Erwägung, dass Eurofound zufolge Personen mit geringerem Einkommen von den Auswirkungen der Krise meist stärker betroffen sind, wodurch sich die Einkommensungleichheit innerhalb der europäischen Gesellschaften verschärft hat (15);

N.

in der Erwägung, dass die Obdachlosigkeit die extremste Form von Armut und Entbehrung ist und in den letzten Jahren in praktisch allen Mitgliedstaaten zugenommen hat, insbesondere in denjenigen, die von der Wirtschafts- und Finanzkrise am stärksten getroffen wurden; in der Erwägung, dass laut dem Europäischen Verband der nationalen Vereinigungen im Bereich der Obdachlosenhilfe (FEANTSA) jedes Jahr rund vier Millionen Menschen in der EU von Obdachlosigkeit betroffen sind, dass über 10,5 Millionen Haushalte von gravierendem Wohnungsmangel betroffen sind und 22,3 Millionen Haushalte durch ihre Wohnkosten übermäßig belastet werden, was bedeutet, dass sie mehr als 40 % des verfügbaren Einkommens für ihre Wohnung aufwenden;

O.

in der Erwägung, dass die derzeitige Situation Maßnahmen zur Förderung der nationalen Mindesteinkommensregelungen erfordert, um allen Personen mit unzureichendem Einkommen, die bestimmte Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten und zugleich die soziale Eingliederung und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern und die Chancengleichheit bei der Wahrnehmung der Grundrechte sicherzustellen; in der Erwägung, dass Bildung, umverteilende Sozialtransfers und Sozialleistungen, eine faire Steuerpolitik und eine tragfähige Beschäftigungspolitik wichtige Faktoren für die Abmilderung von Einkommensungleichheiten, die Senkung der Arbeitslosenquote und die Eindämmung der Armut sind; in der Erwägung, dass ein menschenwürdiger Arbeitsplatz Menschen vor dem Armutsrisiko schützt und als wesentliches, unverzichtbares Mittel zur sozialen Integration angesehen werden kann;

P.

in der Erwägung, dass laut einer Übersicht von Eurofound viele Menschen in der EU nicht die Leistungen erhalten, die ihnen zustehen, einschließlich Lohnergänzungsleistungen, etwa aufgrund der Komplexität der Sozialleistungssysteme oder der Antragsverfahren oder weil sie sich ihrer Ansprüche nicht bewusst sind;

Q.

in der Erwägung, dass das Konzept des Mindesteinkommens nicht mit dem Konzept des Mindestlohns verwechselt werden darf, der durch Tarifverträge oder Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene festgelegt wird;

R.

in der Erwägung, dass die Festsetzung von Löhnen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;

S.

in der Erwägung, dass die Einführung und Stärkung angemessener Mindesteinkommensregelungen in allen Mitgliedstaaten mit angemessenen Haushalts-, Personal- und Sachmitteln sowie einer aktiven Beschäftigungspolitik für arbeitsfähige Menschen eine wichtige und wirksame Maßnahme zur Bekämpfung von Armut und Ungleichheit darstellt, mit der zur Gewährleistung des wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts beigetragen wird, die Grundrechte des Einzelnen geschützt werden, ein Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichen und sozialen Zielen gewährleistet wird und die soziale Eingliederung sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt unterstützt werden;

T.

in der Erwägung, dass die Bereitstellung und Verwaltung von Sozialversicherungssystemen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und dass diese Systeme von der Union koordiniert, aber nicht harmonisiert werden;

U.

in der Erwägung, dass der Beobachtungsstelle zur Europäischen Sozialpolitik zufolge bereits 26 Mitgliedstaaten auf Formen der Einkommensbeihilfe zurückgreifen (16);

V.

in der Erwägung, dass es zwischen den Mitgliedstaaten viele Unterschiede im Umgang mit Strategien zur Sicherstellung des Mindesteinkommens gibt, da das Recht auf ein würdevolles Leben nicht in allen Mitgliedstaaten als allgemeines und subjektives Recht betrachtet wird; in der Erwägung, dass es ein hohes Maß an Nichtinanspruchnahme gibt und dass Einkommensunterstützung, aktive Arbeitsmarktpolitik und soziale Leistungen nicht ausreichend koordiniert werden; in der Erwägung, dass Mindesteinkommensregelungen Menschen nur in wenigen Fällen aus der Armut befreien können;

W.

in der Erwägung, dass einige der am stärksten betroffenen Menschen, wie beispielsweise Obdachlose, Schwierigkeiten beim Zugang zu Mindesteinkommensregelungen haben;

X.

in der Erwägung, dass die Gewährleistung eines angemessenen Mindesteinkommens für diejenigen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, um einen angemessenen Lebensstandard zu erreichen, sowie die Teilnahme an Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die Sicherstellung des Zugangs zur Beschäftigung und der Motivation zur Arbeitssuche unter den europäischen Pfeiler der sozialen Rechte fallen (17); in der Erwägung, dass der Präsident der Kommission, Jean-Claude Juncker, im Anschluss an die öffentliche Konsultation zu diesem Thema auf der Konferenz auf hoher Ebene am 23. Januar 2017 in Brüssel bekräftigte, dass alle Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen ergreifen sollten;

Y.

in der Erwägung, dass laut Eurostat 2015 die Beschäftigungsquote der EU-Bürger im Alter von 20 bis 64 Jahren bei 70,1 % lag und damit weit von dem im Rahmen der Strategie Europa 2020 gesetzten Ziel von 75 % entfernt war;

Z.

in der Erwägung, dass in dem Vorschlag der Kommission vom 2. März 2015 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten betont wird, dass Einkommensbeihilfen eine große Rolle bei der Armutsbekämpfung spielen (Leitlinie 8);

AA.

in der Erwägung, dass gut durchdachte, angemessene und weithin verfügbare Einkommensstützungsregelungen eine Rückkehr zum Arbeitsmarkt nicht be- oder verhindern und auch nicht dazu beitragen, die Binnennachfrage anzukurbeln;

AB.

in der Erwägung, dass in der Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung richtigerweise anerkannt wurde, dass eine Strategie zur aktiven Eingliederung neben einer Erleichterung des Zugangs zu hochwertiger Beschäftigung für diejenigen, die arbeiten können, denjenigen, „die keiner Beschäftigung nachgehen können, Zuwendungen zukommen lassen [sollte], die ein Leben in Würde ermöglichen, und sie bei der Teilhabe an der Gesellschaft unterstützen“;

AC.

in der Erwägung, dass der Rat am 5. Oktober 2015 Schlussfolgerungen zur Angemessenheit von Renten angenommen hat, in denen er es als unerlässlich erachtet, dass die gesetzlichen Renten und andere Regelungen des sozialen Schutzes angemessene Schutzbestimmungen für Menschen enthalten, deren Beschäftigungsmöglichkeiten es ihnen nicht ermöglichen oder ermöglicht haben, ausreichende Rentenansprüche zu erwerben, und dass diese Schutzbestimmungen insbesondere eine Mindestrente oder andere Vorgaben zu einem Mindesteinkommen für ältere Menschen umfassen sollten;

AD.

in der Erwägung, dass der Rat in der Empfehlung 92/441/EWG des Rates an die Mitgliedstaaten appellierte, das Grundrecht aller Menschen auf Sozialhilfe und ausreichende Mittel für ein menschenwürdiges Leben anzuerkennen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in der Empfehlung 92/442/EWG des Rates vom 27. Juli 1992 aufgefordert werden, ihre eigenen Sozialschutzsysteme auf diesen Grundsätzen aufzubauen;

AE.

in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Dezember 1999 die Förderung der sozialen Eingliederung als eines der Ziele für die Modernisierung und die Verbesserung des Sozialschutzes angenommen hat;

AF.

in der Erwägung, dass in der Empfehlung zur aktiven Eingliederung die angemessene Einkommensunterstützung als eine von drei gleichwertigen Pfeilern einer aktiven Eingliederungsstrategie genannt und betont wird, dass sie mit dem Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen und integrativen Arbeitsmärkten einhergehen muss; in der Erwägung, dass die Förderung der sozialen Eingliederung auch koordinierte Maßnahmen erfordert, die sich an Einzelpersonen und ihre Angehörigen richten und die durch Maßnahmen zur Förderung einer stabilen Arbeit ergänzt werden;

AG.

in der Erwägung, dass in vielen Ländern das Fehlen von Kapazitäten, Fähigkeiten und Ressourcen in den öffentlichen Arbeitsagenturen und Sozialhilfeeinrichtungen, die mangelnde Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Diensten sowie die Tendenz, bestimmte hilfsbedürftige Gruppen, deren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt einfacher erscheint, zu priorisieren, zu den Haupthindernissen für die Entwicklung wirksamer Verbindungen zwischen den verschiedenen Bereichen der aktiven Eingliederung zählen (18);

AH.

in der Erwägung, dass mit dem Sozialinvestitionspaket 2013 der Kommission erneut auf die Bedeutung eines aktiven Eingliederungsansatzes hingewiesen und hierbei die Bedeutung einer angemessenen Mindesteinkommensunterstützung betont wurde; in der Erwägung, dass erklärt wurde, dass bestehende, nationale Mindesteinkommensregelungen verbessert werden müssten, um sicherzustellen, dass deren Höhe für ein würdevolles Leben ausreicht; in der Erwägung, dass angegeben wurde, dass die Kommission „im Rahmen des Europäischen Semesters die Angemessenheit der Einkommenssicherung überwachen und zu diesem Zweck Referenzbudgets heranziehen [wird], sobald diese in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt worden sind“;

AI.

in der Erwägung, dass in der Empfehlung der IAO Nr. 202 zum Sozialen Basisschutz zum Ausdruck kommt, dass die Länder „ihre Basisniveaus für Sozialschutz mit grundlegenden Garantien der Sozialen Sicherheit so rasch wie möglich einrichten und diese aufrechterhalten“ sollten und dass durch diese „Garantien mindestens sichergestellt werden [sollte], dass alle Bedürftigen während ihres gesamten Lebens Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung und zu grundlegender Einkommenssicherung haben, die zusammen einen effektiven Zugang zu […] Gütern und Dienstleistungen sicherstellen“;

AJ.

in der Erwägung, dass der Rat anerkannt hat, dass eine aktive Eingliederung mit angemessener Einkommensunterstützung notwendig ist und dass es eines integrierten, auf das ganze Leben ausgerichteten Ansatzes der Armutsbekämpfung bedarf (19);

AK.

in der Erwägung, dass der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt für Langzeitarbeitslose — die Ende 2015 48,1 % aller Arbeitslosen in der EU ausmachten, was 10,9 Millionen Personen entspricht — sehr viel schwerer ist;

AL.

in der Erwägung, dass die Erziehung von Kindern und die damit verbundenen Erziehungszeiten oftmals mit massiven Einbußen beim Einkommen sowie nachhaltigen finanziellen Nachteilen („family pay gap“) verbunden sind;

AM.

in der Erwägung, dass die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern wirkliche Arbeit ist und als solche anerkannt werden muss;

AN.

in der Erwägung, dass es sich Ende 2015 bei 5,1 % der Arbeitslosen in der EU um entmutigte Personen handelte, die zwar arbeitswillig waren, es aber aufgegeben hatten, nach einem Arbeitsplatz zu suchen, und dass diese Personen nicht systematisch in den Arbeitslosenstatistiken erfasst werden;

AO.

in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit zu einer schnellen und stetigen Verschlechterung der Lebensbedingungen der Arbeitnehmer und ihrer mentalen und emotionalen Verfassung führt, was ihre Aussichten auf eine Auffrischung ihrer Kompetenzen und folglich die Möglichkeit der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefährdet;

AP.

in der Erwägung, dass bestimmte öffentliche Beschäftigungsprogramme ein wirksames Instrument sein können, das zusammen mit Mindesteinkommensregelungen als Mittel zur sozialen und beruflichen Eingliederung bestimmter Kategorien wie arbeitsloser Jugendlicher, Langzeitarbeitsloser und anderer schutzbedürftiger Gruppen eingesetzt werden kann; in der Erwägung, dass solche Programme in Kontexten und geschwächten geografischen Gebieten, in denen Umschulungsmaßnahmen erforderlich sind, wirksam sein könnten; in der Erwägung, dass Personen, die im Rahmen eines öffentlichen Beschäftigungsprogramms beschäftigt sind, auch leichter wieder Arbeit finden; in der Erwägung, dass solche Programme ein angemessenes Arbeitsentgelt und einen personalisierten Fahrplan vorsehen und in menschenwürdiger Arbeit münden sollten;

AQ.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in den Schlussfolgerungen des Rates zum Jahreswachstumsbericht 2017 und dem Gemeinsamen Beschäftigungsbericht, die der Rat (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) am 3. März 2017 angenommen hat (20), dazu aufgefordert werden, sicherzustellen, dass die Systeme des sozialen Schutzes eine adäquate Einkommensunterstützung bieten und dass Reformen weiterhin unter anderem darauf ausgelegt werden, adäquate Einkommensbeihilfen und hochwertige Aktivierungs- und Qualifizierungsdienstleistungen bereitzustellen;

AR.

in der Erwägung, dass durch die Berufsbildung und gerade auch die berufsbegleitende Ausbildung die Kompetenzen erworben werden können, die für die Berufstätigkeit notwendig sind, und dass ein berufliches Netz aufgebaut werden kann, wodurch eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt und das Armutsrisiko verringert wird;

AS.

in der Erwägung, dass Mindesteinkommensregelungen nur einen sehr geringen Prozentsatz der staatlichen Sozialausgaben ausmachen, aber einen sehr hohen Ertrag bringen, und dass die Kosten ausbleibender Investitionen erhebliche unmittelbare Auswirkungen auf die betroffenen Personen haben und mit langfristigen Kosten für die Gesellschaft einhergehen;

AT.

in der Erwägung, dass Mindesteinkommensregelungen der ganzen Gesellschaft nützen, da sie für eine gerechtere Gesellschaft unabdingbar sind und gerechtere Gesellschaften in Bezug auf viele soziale und wirtschaftliche Indikatoren besser abschneiden;

AU.

in der Erwägung, dass Mindesteinkommensregelungen wirksame Konjunkturpakete darstellen, da die Mittel genutzt werden, um dringenden Bedarf zu decken, und unmittelbar in die Realwirtschaft zurückfließen;

AV.

in der Erwägung, dass in Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard sowie eine Leistungshöhe festgehalten sind, auf Basis derer ein Mensch über ausreichende Mittel verfügt, um „eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden [gewährleistet]“, sicherzustellen; in der Erwägung, dass die Reichweite sich darauf bezieht, inwieweit alle Bedürftigen durch die Kriterien für Mindesteinkommensregelungen erfasst werden; in der Erwägung, dass sich die Inanspruchnahme darauf bezieht, inwieweit diejenigen, die Anspruch auf eine Mindesteinkommensunterstützung haben, diese auch tatsächlich erhalten;

AW.

in der Erwägung, dass der Mangel an angemessenen Zahlungen in Verbindung mit geringer Reichweite und Inanspruchnahme u. a. aufgrund von schlechter Verwaltung, unzureichendem Zugang zu Informationen, übermäßiger Bürokratie und Stigmatisierung häufig dazu führt, dass die betreffenden Zahlungen weit hinter dem zurückbleiben, was nötig wäre, um für die schutzbedürftigsten Menschen der Gesellschaft ein würdevolles Leben sicherzustellen (21);

AX.

in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten mit erheblichen Haushaltsdefiziten und einem gestiegenen Schuldenstand zu kämpfen haben und ihre Sozialausgaben entsprechend gekürzt haben, was ihre öffentlichen Systeme in den Bereichen Gesundheit, Bildung, soziale Sicherheit, sozialer Schutz und Wohnungsbau und insbesondere den Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen sowie deren Angemessenheit, Verfügbarkeit und Qualität beeinträchtigt und sich vor allem auf die am stärksten benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft in diesen Mitgliedstaaten negativ auswirkt;

AY.

in der Erwägung, dass Regelungen zum Mindesteinkommen bei wirtschaftlichen Schocks auf makroökonomischer Ebene als automatische Stabilisatoren fungieren können;

AZ.

in der Erwägung, dass sich die Wirksamkeit von Regelungen zum Mindesteinkommen in Bezug auf die Linderung von Armut, die Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt, insbesondere von jungen Menschen, und die Funktion dieser Regelungen als automatische Stabilisatoren zwischen den Mitgliedstaaten erheblich unterscheidet;

BA.

in der Erwägung, dass Strategien zur Sicherstellung des Mindesteinkommens als automatische Stabilisatoren wirken; in der Erwägung, dass sich die Rezession in den Ländern, die über stabile Systeme zur Aufstockung der verfügbaren Haushaltseinkommen verfügen, weniger stark niederschlägt;

BB.

in der Erwägung, dass durch Steuervermeidung und Steuerhinterziehung innerhalb der EU uneinheitliche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden und den Mitgliedstaaten Einnahmen in großem Umfang entgehen, die andernfalls dazu beitragen würden, dass genügend Finanzmittel für eine robuste, soziale und öffentliche Gemeinwohlpolitik zur Verfügung stünden, sowie Staatseinnahmen eingebüßt werden, wo doch durch solche Einnahmen bessere Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum, höhere Einkommen und sozialpolitische Maßnahmen finanziert werden könnten; in der Erwägung, dass dieses Phänomen für die EU ein ernsthaftes Problem darstellt;

BC.

in der Erwägung, dass aus einer Reihe von Studien hervorgeht, inwiefern sich Armut nachteilig auf das Wirtschaftswachstum auswirkt (22);

BD.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Pilotprojekte starten, um Maßnahmen für ein Grundeinkommen zu erproben, darunter Finnland, wo eine zufällig ausgewählte Gruppe von 2 000 Arbeitslosen monatlich einen nicht an Bedingungen geknüpften Betrag in Höhe von 560 EUR erhalten wird, was einen angemessenen Anreiz für die Annahme von Zeit- oder Teilzeitarbeit schaffen sollte;

BE.

in der Erwägung, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten die Umsetzung von Systemen für ein Grundeinkommen erörtert wird;

Mindesteinkommensregelungen

1.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, angemessene Mindesteinkommensregelungen einzuführen, begleitet von Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung arbeitsfähiger Personen sowie von Programmen zur allgemeinen und beruflichen Bildung und Ausbildung, die auf die persönliche und familiäre Situation der begünstigten Personen abgestimmt sind, um Haushalte mit unzureichendem Einkommen zu unterstützen und ihnen einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen; betont, dass dieses Mindesteinkommen das letzte Netz des sozialen Schutzes sein sollte und neben einem garantierten Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen und einer aktiven Arbeitsmarktpolitik auch eine angemessene finanzielle Unterstützung als wirksames Mittel zur Armutsbekämpfung und zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens für alle Menschen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, umfassen sollte; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass das Recht auf Sozialhilfe ein Grundrecht ist und dass angemessene Mindesteinkommensregelungen den Menschen helfen, ein Leben in Würde zu führen, ihre uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft fördern und ihre lebenslange Unabhängigkeit sicherstellen;

2.

ist der Ansicht, dass die Förderung einer integrativen Gesellschaft ohne Armut auf der Verbesserung der Wertschätzung von Arbeit mittels Arbeitsrechten auf der Grundlage tarifvertraglicher Vereinbarungen und auf dem Zugang zu erstklassigen öffentlichen Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, soziale Sicherheit und Bildung basieren muss, mit denen der Kreislauf der Ausgrenzung unterbrochen und Entwicklung gefördert wird;

3.

betont, wie wichtig angemessene staatliche Mittel für die Finanzierung von Mindesteinkommensregelungen sind; fordert die Kommission auf, die Verwendung der 20 % der Gesamtmittel des ESF für die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung genau zu überwachen und bei der bevorstehenden Überprüfung der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für die Strukturfonds (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), insbesondere im Rahmen des Europäischen Sozialfonds und des Europäischen Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI), zu prüfen, welche Finanzierungsmöglichkeiten es gibt, um jedem Mitgliedstaat zu helfen, eine Mindesteinkommensregelung einzuführen, wenn eine solche Regelung nicht existiert, oder das Funktionieren und die Effizienz bestehender Systeme zu verbessern;

4.

räumt ein, dass es für die Mitgliedstaaten schwierig ist, hohe Mindesteinkommensregelungen einzuführen, wenn zuvor keine oder nur niedrige Regelungen bestanden; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, auf die schrittweise Einführung angemessener Mindesteinkommensregelungen hinzuarbeiten und dabei die Fragen der Angemessenheit, Reichweite und Inanspruchnahme der Regelungen anzugehen;

5.

betont, dass mit der Einführung von Mindesteinkommensregelungen sowohl Ungleichheiten und die sozialen Auswirkungen der Krise abgemildert werden können als auch ein antizyklischer Effekt erzielt werden kann, indem Mittel bereitgestellt werden, die die Nachfrage auf dem Binnenmarkt ankurbeln;

6.

weist darauf hin, dass es für alle Menschen in Not von grundlegender Bedeutung ist, über ein ausreichendes Mindesteinkommen zu verfügen, mit dem sie ihre Grundbedürfnisse abdecken können, was auch die am stärksten ausgegrenzten Menschen, wie beispielsweise Obdachlose, einschließt; ist der Auffassung, dass es sich bei einem angemessenen Mindesteinkommen um ein Einkommen handelt, das für diejenigen, denen ein menschenwürdiges Leben sonst verwehrt bleibt, unentbehrlich ist, und dass es gemeinsam mit dem Recht auf Zugang zu universellen öffentlichen und sozialen Diensten in Betracht gezogen werden sollte; vertritt die Auffassung, dass mit Mindesteinkommensregelungen die Eingliederung in die Gesellschaft erleichtert und sichergestellt werden muss, dass die soziale Abhängigkeit nicht dauerhaft fortbesteht; erinnert daran, dass in der Empfehlung zur aktiven Eingliederung deutlich gemacht wird, dass bei der Umsetzung der drei Pfeiler sozialer Integration (ausreichende Einkommensunterstützung, integrative Arbeitsmärkte, Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen) eine integrierte Strategie notwendig ist;

7.

hebt die Bedeutung der automatischen Stabilisierung von Sozialschutzsystemen für die Absorption von durch externe Effekte wie Rezessionen verursachte soziale Schockwellen hervor; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, mit Blick auf die Empfehlung Nr. 202 der IAO, in der ein sozialer Basisschutz definiert wird, Investitionen in die Sozialsysteme sicherzustellen und auszuweiten, um ihre Wirksamkeit bei der Bekämpfung und Verhütung von Armut und Ungleichheit sowie ihre Nachhaltigkeit sicherzustellen;

8.

betont im Zusammenhang mit der Debatte um Mindesteinkommen die besondere Rolle und Betroffenheit von Familien mit Kindern sowie Alleinerziehenden;

9.

betont, dass die Menschen in die Lage versetzt werden sollten, uneingeschränkt an der Gesellschaft und der Wirtschaft teilzuhaben, und dass dieses Recht in der Politikgestaltung der Union vollumfänglich anerkannt und sichtbar gemacht werden sollte, indem für hochwertige Sozialsysteme gesorgt wird, in deren Rahmen wirksame und angemessene Mindesteinkommensregelungen vorgesehen sind;

10.

ist der Ansicht, dass der Sozialschutz, einschließlich Renten und Leistungen wie Gesundheitsversorgung, Kinderbetreuung und Langzeitpflege, unverzichtbar bleibt, um für ein ausgewogenes und integratives Wachstum zu sorgen, zu einem längeren Verbleib im Erwerbsleben beizutragen, Beschäftigung zu schaffen und Ungleichheiten zu verringern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, Strategien zu fördern, mit denen die Tragfähigkeit, Angemessenheit, Wirksamkeit und Qualität der Sozialsysteme während des gesamten Lebens eines Menschen sichergestellt werden, und somit ein menschenwürdiges Leben garantiert wird, Ungleichheiten bekämpft werden und die Inklusion gefördert wird mit dem Ziel, die Armut zu beseitigen, und zwar insbesondere für vom Arbeitsmarkt ausgeschlossene Menschen und die am stärksten gefährdeten Gruppen;

11.

betont, dass ein angemessenes lebenslanges Einkommen von grundlegender Bedeutung ist, um Menschen mit unzureichendem Einkommen zu einem menschenwürdigen Leben zu verhelfen;

12.

betont, dass angemessene Mindesteinkommensregelungen als Instrument der aktiven Eingliederung die soziale Teilhabe und Inklusion fördern;

13.

ruft in Erinnerung, dass eines der wesentlichen Ziele der Europa 2020-Strategie darin besteht, die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen Menschen um mindestens 20 Millionen zu reduzieren, und dass stärkere Anstrengungen unternommen werden müssen, um dieses Ziel zu erreichen; vertritt die Ansicht, dass Mindesteinkommensregelungen dazu beitragen können, dieses Ziel zu erreichen;

14.

betont, dass menschenwürdige Arbeitsplätze das beste Mittel sind, um Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass es wichtig ist, Wachstum, Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern;

15.

bedauert, dass einige Mitgliedstaaten offenbar der Empfehlung 92/441/EWG des Rates keine Beachtung schenken, in der anerkannt wird, dass „jeder Mensch einen grundlegenden Anspruch auf ausreichende Zuwendungen und Leistungen hat, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können“;

16.

weist darauf hin, dass zwar die meisten Mitgliedstaaten über nationale Mindesteinkommensregelungen verfügen, jedoch angemessene Einkommensbeihilfen in einigen dieser Regelungen nicht für alle Menschen vorgesehen sind, die diese benötigen (23); fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Einführung und gegebenenfalls die Stärkung garantierter Mindesteinkommensregelungen ins Auge zu fassen und so dazu beizutragen, Armut zu verhindern und die soziale Eingliederung zu fördern;

17.

betont, dass die Einführung nationaler Mindesteinkommensregelungen nicht den Schutz schmälern sollte, den regionale Mindesteinkommensregelungen bieten;

18.

hebt hervor, dass das Europäische Semester eine wichtige Rolle dabei spielt, Mitgliedstaaten, die noch nicht über Mindesteinkommensregelungen verfügen, dazu zu ermutigen, Systeme für angemessene Einkommensbeihilfen einzuführen;

19.

stellt fest, dass in einigen Mitgliedstaaten der Anspruch auf Mindesteinkommensbeihilfen von der Teilnahme an aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen abhängig gemacht wird; betont in dieser Hinsicht, dass der EU als Plattform, auf der die Mitgliedstaaten sich über bewährte Verfahren austauschen können, eine wichtige Rolle zukommt;

20.

bekräftigt seinen in seiner Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa zum Ausdruck gebrachten Standpunkt;

21.

nimmt die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu einer Rahmenrichtlinie über ein angemessenes Mindesteinkommen in der Europäischen Union, in deren Rahmen gemeinsame Ziele und Indikatoren festgelegt und Methoden zur Überwachung ihrer Umsetzung bereitgestellt und der Dialog zwischen den betroffenen Personen, den Mitgliedstaaten und den Organen der EU verbessert werden sollen, gebührend zur Kenntnis; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf zu prüfen, in welcher Form und mit welchen Mitteln für ein angemessenes Mindesteinkommen in allen Mitgliedstaaten gesorgt werden kann;

22.

begrüßt die Aussage der Kommission, dass der Schwerpunkt des Europäischen Semesters nun verstärkt auf Leistung in den Bereichen Beschäftigung und Soziales liegt, vertritt aber die Ansicht, dass stärkere Anstrengungen notwendig sind, um dieses Ziel zu erreichen und allgemeine Kohärenz sicherzustellen, insbesondere durch die Förderung von Sozialinvestitionen; fordert die Kommission auf, den Fortschritt der Mitgliedstaaten bei den länderspezifischen Empfehlungen im Hinblick auf die Bereitstellung leicht zugänglicher, erschwinglicher und hochwertiger Dienstleistungen sowie die Umsetzung angemessener und wirksamer Mindesteinkommensregelungen regelmäßig zu überwachen und zu prüfen;

23.

betont, wie wichtig das Europäische Semester ist, um die Angemessenheit bestehender Mindesteinkommensregelungen und ihre Auswirkungen auf die Verringerung von Armut zu überwachen, insbesondere auf der Grundlage der länderspezifischen Empfehlungen, unterstreicht jedoch auch die Bedeutung des gemeinsamen Beschäftigungsberichts und des Jahreswachstumsberichts;

24.

betont, dass mit Mindesteinkommensregelungen ein Einkommen gewährleistet werden sollte, das über der Armutsgrenze liegt, schwere materielle Entbehrung verhindert werden sollte und Haushalte aus einer derartigen Lage befreit werden sollten und dass daneben öffentliche Dienstleistungen, etwa in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Kinderbetreuung, bereitgestellt werden sollten;

25.

ist der Auffassung, dass Mindesteinkommensregelungen in einen auf soziale Inklusion und Integration ausgerichteten strategischen Ansatz eingebettet werden sollten, der sowohl allgemeine Strategien als auch gezielte Maßnahmen — in den Bereichen Wohnen, Gesundheitsfürsorge, allgemeine und berufliche Bildung, soziale Dienste und sonstige Dienstleistungen von allgemeinem Interesse — umfasst, um den Menschen bei der Überwindung der Armut zu helfen und zugleich arbeitsfähigen Personen personalisierte Unterstützung sowie Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt anzubieten; vertritt die Auffassung, dass das tatsächliche Ziel von Mindesteinkommensregelungen nicht einfach nur darin besteht, hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen, sondern vor allem darin, die Begünstigten auf dem Weg aus der sozialen Ausgrenzung ins Erwerbsleben zu begleiten und dauerhafter Abhängigkeit entgegenzuwirken;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung und integrierte Planung zwischen den Verwaltungen und Diensten, die sich mit den verschiedenen Pfeilern der aktiven Eingliederung befassen, zu verbessern, indem eine zentrale Anlaufstelle für Kunden geschaffen wird und die Kapazitäten und Mittel, die den Diensten zur Verfügung stehen, gestärkt werden mit dem Ziel, den Zugang zu ihnen zu vereinfachen und ihre Qualität zu verbessern;

27.

erachtet es als wesentlich, entsprechend der Empfehlung zur aktiven Eingliederung auch für Menschen in prekären Situationen, für die eine Rückkehr ins Erwerbsleben nicht möglich ist oder keine Option mehr darstellt, ein Mindesteinkommen zu garantieren;

28.

fordert, dass erhebliche und nachweisliche Fortschritte erzielt werden, was die Angemessenheit der Mindesteinkommensregelungen betrifft, um die Armut und soziale Ausgrenzung insbesondere bei den Schwächsten in der Gesellschaft zu verringern und zur Gewährleistung ihres Rechts auf ein menschenwürdiges Leben beizutragen;

29.

nimmt besorgt zur Kenntnis, dass in vielen Mitgliedstaaten etwa die Kosten für Langzeitpflege selbst die Durchschnittsrente übersteigen; betont, dass die spezifischen Bedürfnisse und Lebenserhaltungskosten unterschiedlicher Altersgruppen berücksichtigt werden müssen;

30.

betont, dass geeignete, an die sozioökonomischen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten angepasste Kriterien festgelegt werden müssen, damit eine angemessene Mindesteinkommensregelung in Anspruch genommen werden kann; ist der Auffassung, dass zu diesen Kriterien auch gehören sollte, dass Empfänger von Arbeitslosengeld nicht anspruchsberechtigt sind und der Umstand, ein Begünstigter zu sein, nicht ausreicht, um Armut und soziale Ausgrenzung zu vermeiden, und dass im Rahmen der Kriterien auch die Zahl der Kinder und sonstigen Angehörigen berücksichtigt werden sollte; betont jedoch, dass diese Kriterien für Menschen, die sich bereits in einer äußerst prekären Lage befinden, nicht zu verwaltungstechnischen Hürden beim Zugang zu Mindesteinkommensregelungen führen dürfen (beispielsweise sollten Obdachlose keine feste Adresse vorweisen müssen);

31.

betont erneut die Bedeutung des gleichberechtigten Zugangs zu Mindesteinkommensregelungen ohne Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, des Bildungsniveaus, der Staatsangehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Religion, einer Behinderung, des Alters, der politischen Meinung oder des sozioökonomischen Hintergrunds;

32.

ist besorgt über die hohe Quote der Nichtinanspruchnahme bei Menschen, denen ein Mindesteinkommen zusteht; vertritt die Auffassung, dass die Nichtinanspruchnahme eines der größten Hindernisse für die soziale Eingliederung der betroffenen Menschen darstellt; fordert die Kommission und den Ausschuss für Sozialschutz auf, die Problematik der Nichtinanspruchnahme weiter zu untersuchen und Empfehlungen und Leitlinien zur Bekämpfung des Problems auszuarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Nichtinanspruchnahme entgegenzuwirken, unter anderem indem sie ein öffentliches Bewusstsein dafür schaffen, dass es Mindesteinkommensregelungen gibt, indem sie angemessene Beratung zur Inanspruchnahme der Regelungen anbieten und die Verwaltungsorganisation verbessern;

33.

betont, dass die Mitgliedstaaten konkret tätig werden müssen, um eine Mindesteinkommensschwelle ausgehend von einschlägigen Indikatoren, darunter Referenzbudgets, festzulegen, mit denen der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt sichergestellt und das Armutsrisiko in allen Mitgliedstaaten verringert wird; ist der Ansicht, dass diese Informationen jedes Jahr anlässlich des Internationalen Tags der Bekämpfung der Armut (17. Oktober) vorgelegt werden sollten;

34.

nimmt zur Kenntnis, dass viele Mitgliedstaaten bereits die Indikatoren für den Mindesteinkommensschutz (Minimum Income Protection Indicators — MIPI) verwenden; spricht sich dafür aus, dass alle Mitgliedstaaten MIPI-Daten verwenden, wodurch unter anderem eine bessere Vergleichbarkeit der nationalen Systeme ermöglicht wird;

35.

vertritt die Ansicht, dass das Mindesteinkommen als zeitlich begrenzt betrachtet und stets durch aktive Strategien für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ergänzt werden sollte;

36.

macht geltend, dass es sich bei den Regelungen zum Mindesteinkommen um Übergangsinstrumente zur Verringerung und Bekämpfung von Armut, sozialer Ausgrenzung und Ungleichheit handelt, die als Sozialinvestition angesehen werden sollten; nimmt Kenntnis von den antizyklischen Effekten der Mindesteinkommensregelungen;

37.

betont, dass bei der Festlegung der Höhe des Mindesteinkommens die Zahl der Angehörigen, insbesondere Kinder oder Personen mit starker Abhängigkeit, gebührend berücksichtigt werden muss, um den Teufelskreis der Armut, insbesondere der Kinderarmut, zu durchbrechen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die rasche Umsetzung der Empfehlung mit dem Titel „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ aus dem Jahr 2013 zu sorgen; ist ferner der Auffassung, dass die Kommission jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Bekämpfung der Kinderarmut und die Umsetzung der Empfehlung erstellen und dabei auf die darin enthaltenen Indikatoren zurückgreifen sollte;

38.

weist darauf hin, dass Referenzbudgets dabei helfen können, die Höhe des Mindesteinkommens zu bestimmen, das erforderlich ist, um den Grundbedürfnissen der Menschen gerecht zu werden, wozu auch nichtmonetäre Aspekte wie der Zugang zu Bildung und lebenslangem Lernen, menschenwürdiger Wohnraum, hochwertige Gesundheitsleistungen, soziale Aktivitäten oder bürgerliche Partizipation gehören, wobei auch die Zusammensetzung von Haushalten und das Alter der ihnen angehörenden Personen sowie die wirtschaftliche und soziale Lage jedes Mitgliedstaates zu berücksichtigen sind; erinnert daran, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über das Sozialinvestitionspaket die Mitgliedstaaten nachdrücklich auffordert, Referenzbudgets festzulegen, mit denen zur Gestaltung einer effizienten und angemessenen Einkommensstützung beigetragen wird, die dem auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene ermittelten sozialen Bedarf Rechnung trägt, um den territorialen Zusammenhalt zu verbessern; fordert zudem, dass Referenzbudgets verwendet werden, um die Angemessenheit der Mindesteinkommensregelungen der Mitgliedstaaten zu bewerten;

39.

vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung angemessener Mindesteinkommensregelungen die Armutsgefährdungsschwelle von Eurostat, die auf 60 % des nationalen verfügbaren medianen Äquivalenzeinkommens (nach Sozialtransfers) festgesetzt wird, zusammen mit anderen Indikatoren wie Referenzbudgets berücksichtigen sollten; ist der Ansicht, dass Referenzbudgets verwendet werden könnten, um die Armut besser zu bekämpfen und die Robustheit der Höhe des Mindesteinkommens und der vorstehend genannten Schwelle unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips zu prüfen;

40.

vertritt die Auffassung, dass das Fehlen aktueller Zahlen zu Einkommen und Lebensbedingungen eine Hürde für die Umsetzung und den Vergleich eines Referenzbudgets und eines Mindesteinkommens unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten darstellt;

41.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren zu Mindesteinkommensregelungen auszutauschen;

42.

fordert die Kommission und den Ausschuss für Sozialschutz auf, Beispiele für erfolgreiche Strategien zu dokumentieren und zu verbreiten und Peer-Reviews sowie andere Methoden des Austauschs bewährter Verfahren zu Mindesteinkommensregelungen zu fördern; empfiehlt, bei diesen Anstrengungen den Schwerpunkt auf wesentliche Punkte wie die Gewährleistung einer regelmäßigen Erhöhung, die Verbesserung der Reichweite und der Inanspruchnahme, die Bekämpfung von Hemmnissen und die Verbesserung der Verbindungen zwischen den verschiedenen Pfeilern der aktiven Eingliederung zu legen;

43.

vertritt die Ansicht, dass vor dem Hintergrund der vielen Fragen, die sich im Zusammenhang mit Mindesteinkommensregelungen stellen, etwa in Bezug auf Zugang, Reichweite, Finanzierung, Anspruchsvoraussetzungen und Dauer, ein Konzept für nationale Mindesteinkommensregelungen dazu beitragen könnte, unter den Mitgliedstaaten für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine Folgenabschätzung der Mindesteinkommensregelungen in der EU vorzunehmen, eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung zu verlangen und weitere Schritte in Erwägung zu ziehen, wobei die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten jedes Mitgliedstaates und die Bedürfnisse der am stärksten betroffenen Gruppen zu berücksichtigen sind, sowie zu prüfen, ob die Regelungen es den Haushalten ermöglichen, ihre persönlichen Grundbedürfnisse zu decken und ihre Armut zu verringern;

44.

ist besorgt über die Kürzungen des Betrags und/oder der Dauer der Arbeitslosengelder und die Verschärfung der Kriterien für die Anspruchsberechtigung, die in den letzten Jahren in vielen Mitgliedstaaten vorgenommen wurden, was dazu geführt hat, dass sich mehr Menschen auf Mindesteinkommensregelungen verlassen müssen, wodurch diese Regelungen unter zusätzlichen Druck geraten (24);;

45.

betont, dass die Ungleichheiten innerhalb der Mitgliedstaaten und in der EU zunehmen;

46.

ist besorgt darüber, dass die Höhe der Leistungen und die Reichweite von Mindesteinkommensregelungen in den letzten Jahren in vielen Mitgliedstaaten offenbar abgenommen haben; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die Reichweite von Mindesteinkommensregelungen für bedürftige Menschen entsprechend den Empfehlungen des Europäischen Netzwerkes für Sozialpolitik erhöhen sollten (25):

a)

fordert die Mitgliedstaaten mit sehr komplexen und fragmentierten Systemen auf, diese zu vereinfachen und umfassendere Systeme zu entwickeln;

b)

fordert die Mitgliedstaaten mit einer aktuell niedrigen Reichweite auf, ihre Bedingungen zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass alle bedürftigen Menschen erreicht werden;

c)

ersucht die Mitgliedstaaten, deren Mindesteinkommensregelungen aktuell bedeutende von Armut betroffene Personengruppen ausschließen, ihre Regelungen anzupassen, um diese Personengruppen besser abzudecken;

d)

fordert Mitgliedstaaten mit hohen administrativen Ermessensspielräumen bei ihren wichtigsten Mindesteinkommensregelungen auf, diese Spielräume zu verkleinern und sicherzustellen, dass es klare und einheitliche Kriterien für Entscheidungen in Verbindung mit wirksamen Rechtsbehelfen gibt;

47.

betont, dass es wichtig ist, dass Arbeitnehmer, Arbeitslose und benachteiligte gesellschaftliche Gruppen verstärkt am lebenslangen Lernen teilnehmen, und dass ihr berufliches Qualifikationsniveau angehoben werden muss und sie neue Kompetenzen erwerben werden müssen, wobei es sich um ein grundlegendes Mittel handelt, um die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu beschleunigen, die Produktivität zu steigern und Menschen bei der Arbeitssuche zu helfen;

48.

weist auf die Bedeutung der demografischen Entwicklung in Zusammenhang mit der Armutsbekämpfung in Europa hin;

49.

betont, dass dringend konkrete Schritte unternommen werden müssen, um Armut und soziale Ausgrenzung zu beseitigen, wirksame Netze der sozialen Sicherheit zu fördern und Ungleichheiten abzubauen, damit der wirtschaftliche und territoriale Zusammenhalt gewährleistet werden kann; hebt hervor, dass diese Schritte auf der richtigen Ebene eingeleitet werden müssen, was heißt, dass es Maßnahmen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene entsprechend der Aufteilung der Zuständigkeiten für die einschlägigen Politikbereiche bedarf;

50.

befürwortet den auf Sozialinvestitionen basierenden Ansatz der Kommission, nach dem eine gut durchdachte Sozialpolitik einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum leistet, die Menschen vor Armut schützt und als wirtschaftlicher Stabilisator wirkt (26);

51.

begrüßt die Überlegungen und Studien darüber, wie eine gerechtere Verteilung des Einkommens und des Wohlstands in unseren Gesellschaften verwirklicht werden kann;

52.

hebt hervor, dass zu den zentralen Faktoren, die die Ausarbeitung eines auf Sozialinvestitionen basierenden Ansatzes durch die Mitgliedstaaten erschweren, die Auswirkungen der Wirtschaftskrise zählen (27);

53.

fordert, dass bei der Gestaltung makroökonomischer Strategien ab sofort der Notwendigkeit, die sozialen Ungleichheiten abzubauen und allen gesellschaftlichen Gruppen den Zugang zu mit angemessenen Mitteln finanzierten öffentlichen Sozialdiensten zu gewährleisten und damit Armut und sozialer Ausgrenzung entgegenzuwirken, gebührend Rechnung getragen wird;

54.

fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um soziale Ungleichheiten zu verringern, indem die Menschen in die Lage versetzt werden, ihre Begabungen und Fähigkeiten bestmöglich zu nutzen; fordert zudem, dass die soziale Unterstützung auf Personen ausgerichtet wird, die sowohl arm als auch nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ein ausreichendes Einkommen zu erzielen;

55.

weist darauf hin, dass die jüngsten, auf Steuerbefreiungen beruhenden Reformerfahrungen gezeigt haben, dass eine Finanzierung von Strategien zur Sicherstellung des Mindesteinkommens durch Haushaltsfördermaßnahmen einer Finanzierung durch Steueranreize vorzuziehen ist;

56.

betont, dass Bildung, Sozialtransfers und fortschrittliche, gerechte und umverteilende Steuersysteme sowie konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung allesamt das Potenzial haben, zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beizutragen;

57.

hebt hervor, dass bestehende Mindesteinkommensregelungen angepasst werden müssen, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit der Jugendarbeitslosigkeit besser begegnen zu können;

Öffentliche Beschäftigungsprogramme

58.

nimmt Kenntnis von bestimmten öffentlichen Beschäftigungsprogrammen, in deren Rahmen arbeitswilligen und arbeitsfähigen Personen die Möglichkeit geboten wird, eine Übergangsbeschäftigung im öffentlichen Sektor oder in gemeinnützigen privaten Einrichtungen oder sozialen Unternehmen anzunehmen; betont jedoch, dass es wichtig ist, dass durch diese Programme mit Rechten verbundene Arbeit auf der Grundlage von tarifvertraglichen Vereinbarungen und arbeitsrechtlichen Vorschriften gefördert wird;

59.

ist der Auffassung, dass öffentliche Beschäftigungsprogramme dazu beitragen sollten, die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer zu verbessern und ihren Zugang zum regulären Arbeitsmarkt zu erleichtern; weist darauf hin, dass diese Programme einen personalisierten Reiseplan und ein angemessenes Entgelt vorsehen und in menschenwürdiger Arbeit münden sollten;

60.

ist der Auffassung, dass die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze für die Europäische Union als wichtiger Schritt zur Verringerung von Armut und sozialer Ausgrenzung Vorrang haben sollte;

61.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Interessenträger, insbesondere die Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, uneingeschränkt an der Gestaltung von Strategien und Programmen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens sowie deren Umsetzung und Überwachung beteiligt sind;

o

o o

62.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 46.

(2)  ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 49.

(3)  ABl. L 59 vom 2.3.2013, S. 5.

(4)  ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11.

(5)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 11.

(6)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 8.

(7)  ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 5.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0401.

(9)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0136.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0235.

(11)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0355.

(12)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0010.

(13)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0317.

(14)  „2017 Europäisches Semester: Bewertung der Fortschritte bei den Strukturreformen und bei der Verhinderung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte sowie Ergebnisse der eingehenden Überprüfungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1176/2011“ (COM(2017)0090).

(15)  https://www.eurofound.europa.eu/de/publications/report/2017/income-inequalities-and-employment-patterns-in-europe-before-and-after-the-great-recession

(16)  „Towards a European minimum income“, November 2013: http://www.eesc.europa.eu/resources/docs/revenu-minimum_-etude-ose_-vfinale_en--2.pdf

(17)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte (COM(2016)0127) — Anhang 1.

(18)  Europäisches Netzwerk für Sozialpolitik (ESPN): „Minimum Income Schemes in Europe: A study of national policies 2015“ (Mindesteinkommensregelungen in Europa: eine Untersuchung nationaler Strategien 2015), Januar 2016.

(19)  Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung: Ein integrierter Ansatz“, 16. Juni 2016.

(20)  Ratsdokument 6885/17: Jahreswachstumsbericht 2017 und Gemeinsamer Beschäftigungsbericht: Politische Weichenstellungen für beschäftigungs- und sozialpolitische Maßnahmen — Schlussfolgerungen des Rates (3. März 2017) und 6887/17 „Gemeinsamer Beschäftigungsbericht der Kommission und des Rates, der der Mitteilung der Kommission zum Jahreswachstumsbericht 2017“ (3. März 2017) beigefügt ist.

(21)  ESPN: Minimum Income Schemes in Europe: A study of national policies 2015 (Mindesteinkommensregelungen in Europa: eine Untersuchung nationaler Strategien 2015).

(22)  Siehe: Weltbank: „Poverty Reduction and Growth: The Virtuous and Vicious Circle“ (Armutsverringerung und Wachstum: Aufwärtsspirale und Teufelskreis), 2006; OECD „Trends in Income Inequality and its Impact on Economic Growth“ (Trends bei der Einkommensungleichheit und ihre Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum), 2014.

(23)  ESPN: „Minimum Income Schemes in Europe: A study of national policies (Mindesteinkommensregelungen in Europa: eine Untersuchung nationaler Strategien) 2015“.

(24)  ESPN: „Social Investment in Europe — A study of national policies 2015“ (Sozialinvestitionen in Europa: Eine Studie nationaler Strategien 2015), 2015.

(25)  ESPN: Minimum Income Schemes in Europe: A study of national policies 2015 (Mindesteinkommensregelungen in Europa: eine Untersuchung nationaler Strategien 2015).

(26)  Europäische Kommission: Mitteilung „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“, COM(2013)0083, 20. Februar 2013, und ESPN:„Social Investment in Europe: A study of national policies 2015“ (Sozialinvestitionen in Europa: Eine Studie nationaler Strategien 2015).

(27)  ESPN: „Social Investment in Europe: A study of national policies 2015“.


Mittwoch, 25. Oktober 2017

27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/171


P8_TA(2017)0413

Grundrechtsaspekte bei der Integration der Roma in der EU: Bekämpfung des Antiziganismus

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2017 zu Grundrechtsaspekten bei der Integration der Roma in der EU: Bekämpfung des Antiziganismus (2017/2038(INI))

(2018/C 346/23)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf die Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf den zweiten Bezugsvermerk sowie die Bezugsvermerke 4 bis 7,

gestützt auf unter anderem Artikel 2, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 sowie Artikel 6 EUV,

gestützt auf unter anderem Artikel 10 und Artikel 19 Absatz 1 AEUV,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 (im Folgenden: „die Charta“), die am 12. Dezember 2007 in Straßburg proklamiert wurde und im Dezember 2009 mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft trat,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,

unter Hinweis auf das am 20. November 1989 in New York angenommene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, insbesondere Artikel 3,

unter Hinweis auf die am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Resolution A/70/L.1 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“,

unter Hinweis auf die am 1. November 2005 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Resolution A/RES/60/7 mit dem Titel „Gedenken an den Holocaust“,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

unter Hinweis auf das im Europarat erarbeitete Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten,

unter Hinweis auf die Erklärung des Ministerkomitees der Europarates vom 1. Februar 2012 zum Anstieg des Antiziganismus und zur rassistisch motivierten Gewalt gegen Roma in Europa,

unter Hinweis auf die allgemeine politische Empfehlung Nr. 13 der Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) zu der Bekämpfung von Romafeindlichkeit und der Diskriminierung von Roma,

unter Hinweis auf die Charta der europäischen Parteien für eine nichtrassistische Gesellschaft, die im März 2017 vom Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates auf seiner 32. Tagung angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Resolution 1985 (2014) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zur Lage und zu den Rechten der nationalen Minderheiten in Europa sowie auf die Resolution 2153 (2017) zur Förderung der Integration von Roma und „Travellers“,

unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs des Europarats Thorbjørn Jagland vom 11. April 2017 zu zehn Zielen für die nächsten zehn Jahre,

unter Hinweis auf das IAO-Übereinkommen (Nr. 111) aus dem Jahr 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (4),

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (5),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten und die Empfehlungen des Rates vom 8. Dezember 2016 zur Beschleunigung des Prozesses der Integration der Roma und vom 13. Oktober 2016 zum Sonderbericht Nr. 14/2016 des Europäischen Rechnungshofes,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Juni 2011 zur frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung,

unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission zur Integration der Roma (COM(2010)0133, COM(2012)0226, COM(2013)0454, COM(2015)0299, COM(2016)0424), einschließlich der Mitteilung zu einem EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020 (COM(2011)0173),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen — Dreijahresbilanz“ (COM(2016)0646),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission 2013/112/EU vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Roma (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. April 2015 zum Internationalen Roma-Tag mit dem Titel „Antiziganismus in Europa und Anerkennung durch die EU des Tags des Gedenkens an den Völkermord an den Roma während des Zweiten Weltkriegs“ (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2016 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2015 (8), insbesondere die Ziffern 117–122 zu den Rechten der Roma,

unter Hinweis auf den Grundrechtebericht 2016 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,

unter Hinweis auf die Erhebungen EU-MIDIS I und II der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sowie mehrere andere Erhebungen und Berichte über Roma,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 14/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Politische Initiativen und finanzielle Unterstützung der EU für die Integration der Roma: Trotz bedeutender Fortschritte in den letzten zehn Jahren bedarf es in der Praxis zusätzlicher Bemühungen“,

unter Hinweis auf die Eurobarometer-Erhebung über Diskriminierung in der EU im Jahr 2015,

unter Hinweis auf die Berichte und Empfehlungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), unter anderem auf ihren Aktionsplan zur Verbesserung der Lage der Roma und Sinti im OSZE-Raum,

unter Hinweis auf die Berichte und Empfehlungen von Watchdog-Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft, vor allem des Europäischen Zentrums für die Rechte der Roma, der Fundación Secretariado Gitano, OSF, ERGO und Amnesty International,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Allianz gegen Antiziganismus über Antiziganismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Zentrums für Europäische Politische Studien zur Bekämpfung von institutionellem Antiziganismus: Antworten und viel versprechende Verfahrensweisen in der EU und in ausgewählten Mitgliedstaaten,

unter Hinweis auf das neu geschaffene Europäische Roma-Institut für Kunst und Kultur (ERIAC) in Berlin, das die Gestaltung der künstlerischen und kulturellen Präsenz der 12 Millionen Roma Europas zum Ziel hat, ihre Selbstdarstellung ermöglicht und damit zum Kampf gegen den Antiziganismus beiträgt,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8–0294/2017),

A.

in der Erwägung, dass den Roma in Europa immer noch die Menschenrechte verwehrt werden,

B.

in der Erwägung, dass die Roma Teil der Kultur Europas und seiner Werte sind und dass sie zum kulturellen Reichtum, zur Vielfalt, zur Wirtschaft und zur gemeinsamen Geschichte Europas beigetragen haben;

C.

in der Erwägung, dass es sich bei Antiziganismus um eine besondere Art von Rassismus handelt, um eine Ideologie, die sich auf rassische Überlegenheit gründet, eine Form der Entmenschlichung und des institutionellen Rassismus darstellt, der sich aus historischer Diskriminierung nährt, die sich unter anderem in Gewalt, Hasstiraden, Ausbeutung, Stigmatisierung und eklatanter Diskriminierung äußert (9);

D.

in der Erwägung, dass dauerhafter und struktureller Antiziganismus (10) trotz Bemühungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene in ganz Europa täglich auf allen Ebenen der europäischen Gesellschaft festgestellt werden kann und sich beispielsweise in individueller oder institutioneller Vernachlässigung, Diskriminierung, Ungleichbehandlung, Disempowerment, Herabwürdigung, Fremd-Machung (Othering) und Schuldzuschiebung (scapegoating) sowie Hassreden äußert und sie zu Opfern von Gewalt, extremer Armut und tiefgreifender sozialer Ausgrenzung macht; in der Erwägung, dass Antiziganismus auf dem Vormarsch ist, und dass politische Parteien durch Äußerungen, in denen sie eine eklatante Verachtung der Roma an den Tag legen, an Popularität gewinnen;

E.

in der Erwägung, dass unterschiedliche Formen des Antiziganismus in der Arbeit und Arbeitsweise der staatlichen Behörden und Institutionen in nahezu allen Bereichen und auf allen Ebenen in den Mitgliedstaaten zu finden sind, und meist dadurch zum Ausdruck kommen, dass es nicht gelingt, den Roma gleichberechtigten Zugang oder überhaupt einen Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Diensten zu gewähren, dass ihnen gleiche Rechte und Gleichbehandlung verweigert werden, dass versäumt wird, die Roma-Bevölkerung in die Politikgestaltung und Wissensproduktion mit einzubeziehen, dass sie in offiziellen Gremien auf allen Ebenen der Gesellschaft unterrepräsentiert sind oder dadurch, dass diskriminierende Programme eingeführt werden sowie Fördermöglichkeiten zur Verbesserung des Lebens der Roma missbräuchlich verwendet werden;

F.

in der Erwägung, dass sogar bei den EU-Organen unbeabsichtigter Antiziganismus festgestellt werden kann, da zahlreiche EU-Programme und -Fonds, die sich positiv auf die Lebensbedingungen und Lebensperspektiven von Roma auswirken könnten, für diese nicht zugänglich sind oder die Roma symbolisch als eine Empfängergruppe ausweisen, aber deren Realität und die Diskriminierung, der sie ausgesetzt sind, nicht berücksichtigen;

G.

in der Erwägung, dass sogar beim Besitzstand der EU zugegebenermaßen unbeabsichtigter Antiziganismus festgestellt werden kann, da in diesem Zusammenhang die Realität und die Herausforderungen nicht berücksichtigt werden, mit denen die Roma aufgrund der Tatsache konfrontiert sind, dass sie Jahrhunderte lang Opfer mehrfacher Diskriminierung waren und somit nicht in der Lage sind, die gleichen Rechte und Chancen bzw. den gleichen Schutz zu genießen wie die anderen EU-Bürger;

H.

in der Erwägung, dass unsere Gesellschaft dauerhaft eine bevormundende Haltung gegenüber den Roma einnimmt, die sowohl in der Sprache als auch in Handlungen zum Ausdruck kommt, wenn die Notwendigkeit der „Inklusion“ oder „Integration“ unterstrichen wird, obwohl es eigentlich eines grundlegenden anderen Ansatzes bedarf; in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass sie Zugang zu ihren Grundrechten und ihrer Bürgerschaft haben und diese Rechte uneingeschränkt ausüben können;

I.

in der Erwägung, dass die Roma ständig als schutzbedürftig bezeichnet werden, obwohl gerade die Tatsache, dass ihnen die unveräußerlichen Menschenrechte verwehrt werden und ihnen keine Gleichbehandlung und kein gleichberechtigter Zugang zur Sozialfürsorge, zu Diensten, Informationen, Recht, Bildung, Gesundheitswesen, Beschäftigung usw. gewährt wird, darauf hindeutet, dass es die Strukturen sind, die von den politisch Verantwortlichen etabliert und aufrechterhalten werden, die diskriminierend sind und dazu führen, dass die Roma schutzbedürftig werden; in der Erwägung, dass dies zeigt, dass die entsprechenden Stellen ihre Menschenrechtsverantwortung ignoriert haben;

Zugehörigkeit und Teilhabe

1.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die Mehrheitsgesellschaften über die Vielfalt der Roma, ihre Geschichte, ihre Kultur sowie die Formen, das Ausmaß und die Heftigkeit des Antiziganismus, mit dem sie im täglichen Leben konfrontiert werden, aufzuklären, wenn der unbewusste gesellschaftliche Konsens, Roma auszugrenzen, bekämpft, gegen ihre Diskriminierung und soziale Ausgrenzung vorgegangen werden soll und Stereotype beseitigt werden sollen, die von der Populärliteratur, den Medien, der Kunst und der Sprache geschaffen und über Jahrhunderte verstärkt wurden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die volle Verantwortung für ihre Roma-Bürger zu übernehmen und langfristige Aufklärungs- und bereichsübergreifende Sensibilisierungskampagnen einzuführen;

2.

hält eine aktive und sinnvolle soziale, wirtschaftliche, politische und kulturelle Teilhabe der Roma für entscheidend im Sinne einer wirksamen Bekämpfung des Antiziganismus und für die Schaffung von dringend benötigtem gegenseitigem Vertrauen zum Wohle der ganzen Gesellschaft; verweist in diesem Zusammenhang auf die gemeinsame Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, Strategien mit sowohl vorausschauenden als auch reaktiven Maßnahmen auszuarbeiten, die sich auf reale, systematische Konsultationen mit Roma-Vertretern und nichtstaatlichen Organisationen stützen, und sie bei der Durchführung, Überwachung und Bewertung der auf allen Ebenen, auch auf lokaler Ebene, in die Wege geleiteter Mainstream-Programme und Projekte einzubinden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung unabhängiger zivilgesellschaftlicher Roma-Organisationen und öffentlicher Einrichtungen sowie die Stärkung einer jungen, progressiven Roma-Führungselite zu fördern;

Aussöhnung und Aufbau von Vertrauen

3.

hält es für unbedingt notwendig, gegenseitiges Vertrauen zu schaffen, und fordert die Kommission in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, einen Wahrheitsfindungs- und Aussöhnungsausschuss auf EU-Ebene einzurichten — entweder innerhalb der bestehenden Strukturen oder als gesondertes Gremium –, der die über die Jahrhunderte andauernde Verfolgung, Ausgrenzung und Enteignung der Roma anerkennt, dies in einem offiziellen Weißbuch zu dokumentieren und gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und Roma-Sachverständigen zu prüfen, wie diese Aufgaben bewältigt werden können;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, — entweder innerhalb der bestehenden Strukturen oder als gesondertes Gremium — unter Einbindung von Mitgliedern des Parlaments, Regierungsbeamten, Anwälten und Roma-Vertretern, nichtstaatlicher Organisationen und Basisorganisationen nationale Wahrheitsfindungs- und Aussöhungsausschüsse einzurichten und dies in einem offiziellen Weißbuch zu dokumentieren, und den Mitgliedstaaten nahezulegen, dafür zu sorgen, dass die Geschichte der Roma auf den Lehrplan der Schulen gesetzt wird;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Roma-Opfern des Holocaust zu gedenken und den 2. August zum Roma-Holocaust-Gedenktag zu ernennen, und den noch lebenden Holocaust-Überlebenden mithilfe eines vereinfachten Verfahrens, das von einer Aufklärungskampagne begleitet wird, unverzüglich eine Entschädigung zu zahlen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Roma-Opfer in ihre Gedenkfeierlichkeiten am 27. Januar eines jeden Jahres zum Holocaust-Gedenktag aufzunehmen und für Beamte freiwillige Schulungen zum Roma-Holocaust zu organisieren;

Überprüfung der Ergebnisse

6.

ist besorgt darüber, dass zwar mehrere zielgerichtete Programme in den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, viele allgemeine Programme, einschließlich derer, die von den Strukturfonds mitgetragen werden, jedoch die am stärksten Benachteiligten, vor allem die Roma, nicht erreichen; fordert den Rechnungshof daher auf, die Leistung der EU-Programme, zum Beispiel für Bildung und Beschäftigung wie Erasmus+ und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gründlicher und regelmäßig zu prüfen;

7.

fordert die Kommission auf,

die EU-Programme und Fördermöglichkeiten zu prüfen, um festzustellen, ob sie den Anforderungen der Nichtdiskriminierung und der Teilhabe genügen, und gegebenenfalls unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen;

ein solides, qualitativ ausgerichtetes, langfristiges Überwachungs- und Finanzbuchhaltungssystem anzuwenden, um die Leistung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die effiziente und transparente Verwendung der EU-Programme zu kontrollieren;

die Roma, für die die Projekte gedacht sind, auf effiziente und transparente Weise aktiv an der Überwachung und Bewertung zu beteiligen;

dafür zu sorgen, dass der Beschwerdemechanismus für Bürger, nichtstaatliche Organisationen und Behörden leichter zugänglich und transparenter gestaltet wird, damit sie diskriminierende EU-Fonds und -Programme melden können;

die Finanzierung bei missbräuchlicher Verwendung von EU-Geldern auszusetzen;

die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu reformieren, damit diese finanzielle Unterstützung zur Bekämpfung des Antiziganismus bereitstellen können;

die Finanzierungsprogramme „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ und „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ auszuweiten und so die wichtige Rolle der Watchdog-Organisationen und anderer einschlägiger Akteure bei der Überwachung von Antiziganismus und der Achtung der Menschenrechte anzuerkennen;

8.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf,

dafür Sorge zu trage, dass die relevanten, von der EU finanzierten Maßnahmen, die möglicherweise Auswirkungen auf die Roma haben, inklusiv sind und die Segregation bekämpfen;

sicherzustellen, dass Segregationspraktiken klar beschrieben und ausdrücklich von der Finanzierung ausgeschlossen werden;

Finanzierungsmöglichkeiten zu verbessern, damit die geschaffenen Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten einen reellen und nachhaltigen Ausweg aus der Langzeitarbeitslosigkeit bieten, was notwendig ist, um in Würde zu leben;

sicherzustellen, dass alle verfügbaren Ressourcen effizient eingesetzt werden, und

die Inanspruchnahme der EU-Mittel zu erhöhen, und zwar im Einklang mit den in den nationalen Strategien zur Integration der Roma festgelegten Prioritäten;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung zwischen lokalen und nationalen Behörden zu verstärken, um administrative und politische Hürden zu beseitigen und EU-Mittel zur Verbesserung der Situation der Roma, insbesondere der Kinder, wirksam einsetzen zu können;

10.

verweist auf die Empfehlung des Rates aus dem Jahr 2013, in der gefordert wird, dass die Förderung der sozialen Inklusion und der Bekämpfung von Armut und Diskriminierung, einschließlich der sozioökonomischen Integration marginalisierter Bevölkerungsgruppen wie der Roma, dadurch erleichtert werden sollte, dass mindestens 20 % der gesamten ESF-Mittel in jedem Mitgliedstaat für Investitionen in Menschen veranschlagt werden;

Sicherung gleicher Rechte und Bekämpfung von Antiziganismus durch Aufklärung

11.

weist darauf hin, dass die Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, und das Verbot der Diskriminierung integrale Bestandteile der Grundrechte sind und als solche in den Anwendungsbereich der gemäß Artikel 2 EUV zu achtenden EU-Werte fallen; erinnert daran, dass die EU gemäß Artikel 7 EUV Maßnahmen ergreifen kann, wenn eine eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundwerte der Union durch einen Mitgliedstaat besteht;

12.

fordert die Mitgliedstaaten aufgrund der alarmierenden Berichte von nichtstaatlichen Organisationen und Watchdog-Organisationen auf,

die Richtlinie 2000/43/EG um- und durchzusetzen, um allen Formen der Diskriminierung der Roma wirksam vorzubeugen und sie zu beseitigen und um sicherzustellen, dass nationale, regionale und lokale Verwaltungsvorschriften nicht diskriminierend sind und Segregationspraktiken zur Folge haben;

den Rahmenbeschluss 2008/913/JI umzusetzen und durchzusetzen, da er Instrumente für eine erfolgreiche Bekämpfung der Antiziganismus-Rhetorik und der Gewalt gegen Roma beinhaltet;

13.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinien Unterstützung zu leisten und weiterhin Vertragsverletzungsverfahren gegen ausnahmslos alle Mitgliedstaaten einzuleiten, die gegen die Richtlinien über Gleichbehandlung — wie die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse (2000/43/EG), die Richtlinie über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (2004/38/EG) (11), die Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten (2012/29/EU), den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU) (12), die Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (2004/113/EC) (13) und die Richtlinie des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(2000/78/EG) — verstoßen bzw. diese nicht um- oder durchsetzen;

14.

fordert die Kommission und den Rat auf, den Stillstand zu überwinden und die Verhandlungen über die sogenannte Antidiskriminierungsrichtlinie wiederaufzunehmen;

15.

verurteilt, dass bestimmte Mitgliedstaaten sich der Tatsache verschließen, dass ihre Roma-Mitbürger nicht gleich behandelt werden, dass ihnen der politische Wille fehlt, ihr Scheitern zu korrigieren, indem sie dafür sorgen, dass die Roma Zugang zu ihren Grundrechten haben und diese in Anspruch nehmen können, und dass sie sie selber für ihre soziale Ausgrenzung verantwortlich machen, die durch strukturellen Rassismus verursacht wird;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf,

die Leugnung des Roma-Holocaust, Hassreden und Schuldzuschiebung durch Politiker und Beamte auf allen Ebenen und in allen Medien klar zu verurteilen und zu bestrafen, da durch dieses Verhalten der Anitziganismus in der Gesellschaft unmittelbar verstärkt wird;

weitere Maßnahmen zu ergreifen, um Hasstiraden gegen Roma vorzubeugen, zu verurteilen und dagegen vorzugehen, auch durch Führung eines kulturellen Dialogs;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihre Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen zu verstärken, um Schulungen zu bewährten Verfahren zur Bekämpfung von Vorurteilen sowie zur Durchführung wirksamer Maßnahmen gegen Hassreden anzubieten, indem die spezifischen diesbezüglichen Bedürfnisse und Forderungen der nichtstaatlichen Organisationen ermittelt werden; fordert die Kommission auf, die Zivilgesellschaft dazu aufzurufen, Hassreden, Hassverbrechen und Leugnungen des Holocaust in den Mitgliedstaaten zu überwachen und zu melden;

18.

fordert seinen Präsidenten auf, Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verurteilen und zu bestrafen, die diffamierende, rassistische oder fremdenfeindliche Äußerungen machen oder im Parlament entsprechende Verhaltensweisen an den Tag legen;

19.

verurteilt, dass gegen das Recht der Roma auf Freizügigkeit verstoßen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, anzuerkennen, dass die Grundprinzipien der EU für all ihre Bürger gelten müssen und dass die Freizügigkeitsrichtlinie weder Kollektivausweisungen noch irgendeine Form der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen aus rassischer Basis („racial profiling“) zulässt; fordert die Herkunftsmitgliedstaaten auf, ihre Verantwortung zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung all ihrer Bürger wahrzunehmen, und ersucht die Ankunftsmitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Diskriminierung und Ausbeutung zu verstärken und zu verhindern, dass die Ausgrenzung im Ankunftsland weitergeht;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Voreingenommenheit gegen Flüchtlinge und Asylbewerber, die der Bevölkerungsgruppe der Roma angehören, im Kontext der Migration anzugehen; erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten Asylbewerber der Staaten des westlichen Balkans aufnehmen, zu denen viele Roma aus Serbien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gehören, und dass dies in Zusammenhang mit den besonderen Faktoren stehen könnte, die die Roma-Gemeinschaft dort beeinflussen; fordert die Aufnahme eines speziellen Kapitels über Verfolgung infolge von Antiziganismus in die jeweiligen Informationen betreffend die Herkunftsländer;

21.

ist zutiefst besorgt über die Zahl der staatenlosen Roma in Europa, denen aufgrund ihrer Staatenlosigkeit jeglicher Zugang zu Sozial-, Bildungs- und Gesundheitsleistungen verweigert wird und die so an den äußersten Rand der Gesellschaft gedrängt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Staatenlosigkeit zu beenden und dafür zu sorgen, dass alle die grundlegenden Menschenrechte wahrnehmen können;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Beurkundung der Geburt nicht zu diskriminieren und die Identifizierung all ihrer Bürger sicherzustellen, um zu vermeiden, dass den Roma aufgrund des Fehlens von Ausweispapieren der Zugang zu allen grundlegenden Dienstleistungen verwehrt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um der Diskriminierung bei der Beurkundung der Geburt Einhalt zu gebieten, und durch ihre lokalen Behörden aktive Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass alle Kinder eingetragen werden; fordert die Kommission auf, die Lage in den Mitgliedstaaten zu bewerten und zu überwachen, bewährte Verfahren für die Identifizierung und den Schutz von Menschen auszutauschen, deren Staatsbürgerschaft nicht anerkannt wurde und die keinen Zugang zu Ausweispapieren haben, und Aufklärungskampagnen über die Bedeutung der Beurkundung der Geburt auf den Weg zu bringen;

23.

ist zutiefst besorgt darüber, dass die Roma keinen gleichberechtigten Zugang zu Informationen über gesundheitsrelevante Fragen, Dienstleistungen und Pflege haben, über den gravierenden Mangel an Krankenversicherungskarten bei den meisten von ihnen sowie darüber, dass sie aus rassistischen Gründen diskriminiert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Hindernisse für den Zugang zum Gesundheitssystem zu beseitigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls Fördermittel für Gesundheitsvermittler-Programme für die Roma zu sichern und das Gesundheitsbewusstsein zu stärken sowie den Zugang zu Impfungen und Gesundheitsvorsorge in Roma-Gemeinschaften zu verbessern;

24.

ist alarmiert über die Diskriminierung der Roma-Frauen, die oftmals in gesonderte Entbindungsstationen von minderer Qualität eingewiesen werden und bei der Entbindung körperlichen Missbrauch, Vernachlässigung, Unterversorgung und Misshandlung durch medizinisches Personal erfahren, wenn sie versuchen, sexuelle und reproduktive Gesundheitsdienste in Anspruch zu nehmen, und die mobilen Vorsorgeuntersuchungen oftmals nicht in Anspruch nehmen; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Überwachungs- und Korrekturmechanismen einzurichten, um dem sofort ein Ende zu bereiten und sicherzustellen, dass medizinisches Personal, das ethische Standards verletzt, zur Verantwortung gezogen wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um einen nachhaltigen und umfassenden Kapazitätsaufbau für Roma-Frauen zu fördern, spezialisierte Strukturen zu schaffen, zum Beispiel Clearingstellen, die zielgruppenorientiertes Informationsmaterial zum Thema Gesundheit bereitstellen und die notwendige Unterstützung für die Entwicklung von gruppenbezogenen Gesundheitsinitiativen zu leisten;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma Kinder vorrangig zu behandeln, insbesondere indem Roma-Kindern der Zugang zur Gesundheitsversorgung, menschenwürdigen Lebensbedingungen und Bildung gewährt wird; unterstreicht, dass die Bekämpfung des Analphabetismus bei Roma-Kindern der Schlüssel zu einer besseren Integration und Inklusion der Roma ist, da dadurch der Zugang zu Beschäftigung für künftige Generationen verbessert wird;

26.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Zwangssterilisation zu verurteilen und eine Kompensation für Roma-Frauen bereitzustellen, die systemisch und mit staatlicher Unterstützung sterilisiert wurden, und fordert, dass diese Regelung mit einer öffentlichen Entschuldigung an die Frauen einhergeht, die Opfer dieses Verbrechens gegen die Menschlichkeit geworden sind;

27.

ist zutiefst bestürzt darüber, dass Roma-Eltern ihre Kinder illegal weggenommen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, solchen Fällen unverzüglich nachzugehen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sie zu verhindern;

28.

verurteilt, dass die Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, für den gleichberechtigten Zugang der Roma zum Recht zu sorgen und zu gewährleisten, dass sie vor dem Gesetz gleich behandelt werden, was sich wie folgt äußert:

in der Tatsache, dass es nicht gelingt, für Gerechtigkeit für die Opfer von Hassverbrechen zu sorgen, insbesondere, wenn diese Straftaten von Polizeibeamten begangen wurde, oder dass die Verfahren unerträglich langsam durchgeführt werden;

in der unverhältnismäßigen Kriminalisierung der Roma;

in exzessiven polizeilichen Maßnahmen (Erstellung von ethnischen Profilen, vorläufige Festnahme und Durchsuchung (stop-and-search), unbegründete Durchführung von Razzien in Roma-Siedlungen, willkürliche Beschlagnahmung und Zerstörung von Eigentum, exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen, Übergriffe, Drohungen, erniedrigende Behandlung, körperlicher Missbrauch und die Verweigerung von Rechten bei Polizeiverhören und Gewahrsamnahme);

und in unzureichenden polizeilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit gegen Roma begangenen Straftaten (zum Beispiel in Fällen von Menschenhandel und bei Opfern häuslicher Gewalt) oder bei Ermittlungen von Straftaten, die von Roma angezeigt wurden;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf,

sicherzustellen, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich behandelt werden, und für den gleichberechtigten Zugang aller zum Recht und zu Verfahrensrechten zu sorgen;

verbindliche menschenrechts- und dienstleistungsorientierte interne Schulungen für Strafverfolgungsbedienstete und Beamte im Justizwesen anzubieten;

Hassverbrechen zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, und bewährte Verfahren festzulegen,, anhand derer Hassverbrechen ermittelt und untersucht werden können, auch und insbesondere diejenigen, die durch Romafeindlichkeit begründet sind;

in den Polizeibehörden spezielle Einheiten für die Bekämpfung von Hassverbrechen einzurichten, die über Wissen in Bezug auf Antziganismus verfügen;

für angemessene polizeiliche Maßnahmen zu sorgen und bei Fehlverhalten der Polizei Sanktionen zu verhängen;

Fachleute für Streitbeilegung einzustellen, die mit der Polizei zusammenarbeiten sollen;

die aktive Einstellung von Roma als Mitglieder der Polizeikräfte zu fördern;

dafür Sorge zu tragen, dass in Programmen zur Unterstützung der Opfer den besonderen Bedürfnissen der Roma Rechnung getragen wird und dass sie Unterstützung erhalten, wenn sie eine Straftat melden oder Anzeige erstatten;

das Programm JUSTROM — ein gemeinsames Programm der Kommission und des Europarates — weiterzuführen und seinen geografischen Anwendungsbereich zu erweitern;

die EU-Richtlinie gegen den Menschenhandel vollständig umzusetzen und ihre polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu verstärken, um den Menschenhandel zu bekämpfen, und

die Richtlinie 2011/93/EU (14) zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Minderjährigen vollständig umzusetzen und die Opfer zu schützen;

30.

fordert die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) auf, auch künftig Schulungen im Bereich der Grundrechte und der entsprechenden bereichsübergreifenden Sensibilisierung der Polizeikräfte anzubieten;

31.

ist tief besorgt über die weit verbreitete Diskriminierung von Roma im Wohnungswesen, das geprägt ist von einem diskriminierenden Vermietungs- und Wohneigentumsmarkt sowie einem System des sozialen Wohnungsbaus, Zwangsräumungen und Zerstörung von Unterkünften der Roma, ohne dass angemessene alternative Wohnmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, Unterbringung der Roma in segregierten Camps und Notfallunterkünften, die von Grundleistungen abgeschnitten sind, Errichtung von Mauern um Roma-Siedlungen und dem Versäumnis der Behörden, die Roma täglich mit Trinkwasser und einem Anschluss an die Kanalisation zu versorgen;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen zur Sicherstellung der Gleichbehandlung von Roma beim Zugang zu Wohnraum zu ergreifen und die EU-Mittel auszuschöpfen, um die Wohnungssituation der Roma zu verbessern, insbesondere indem sie den Abbau der Segregation fördern, jedwede räumliche Segregation abbauen und von der Gemeinschaft geleitete Entwicklungsstrategien und integrierte territoriale Investitionen, die von den europäischen Struktur- und Investitionsfonds unterstützt werden, fördern, sowie durch eine konsequente Politik im öffentlichen Wohnungswesen; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, den Zugang zu öffentlichen Versorgungsnetzen (wie Wasser, Strom und Gas) und Infrastrukturen für Wohnraum im Einklang mit den nationalen rechtlichen Anforderungen sicherzustellen;

33.

fordert die Kommission auf, ihre Zuständigkeit im Rahmen rassistisch motivierter Zwangsräumungen anzuerkennen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Zwangsräumungen in voller Übereinstimmung mit dem Unionsrecht wie auch mit anderen internationalen Menschenrechtsverpflichtungen, wie beispielsweise der Europäischen Menschenrechtskonvention, erfolgen; fordert außerdem, dass die Zahl der Experten für den Abbau der Segregation in den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten erhöht wird, damit die Behörden in ihren Bemühungen unterstützt werden, zu gewährleisten, dass der Abbau der Segregation mithilfe der europäischen Struktur- und Investitionsfonds effektiv gefördert wird, und fordert, dass Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds und dem Europäische Fonds für regionale Entwicklung (ESF-EFRE) für Maßnahmen zur Förderung des Abbaus der räumlichen Segregation zweckgebunden werden;

34.

begrüßt vorausschauende Initiativen, die darauf abzielen, die Wohnungssituation der Roma in den Städten zu verbessern; würdigt die Initiative Eurocities, die durch eine Bestandsaufnahme Hinweise sammelt und die Charakteristika der in Städten lebenden Roma-Gemeinschaften, die Herausforderungen, denen sie begegnen, und die Antworten der Stadt darauf untersucht;

35.

bedauert, dass in den Schulen nach wie vor Segregation herrscht, was sich auch in einer Überrepräsentation von Roma-Kindern in „Sonderschulen“, getrennten Schulen für Roma, getrennten Klassen, „Container-Schulen“ usw. äußert; fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Maßnahmen zum Abbau der Segregation und andere wirksame Maßnahmen zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und des uneingeschränkten Zugangs zu hochwertiger allgemeiner Bildung zu ergreifen und sicherzustellen, dass alle Roma-Kinder mindestens die Pflichtschulzeit abschließen; hält es in diesem Zusammenhang für wichtig, die Gründe für Schulabbrüche zu erforschen, insbesondere die Zusammenhänge mit dem Antiziganismus; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, neue Möglichkeiten zur Verringerung des bestehenden Bildungsgefälles zu prüfen, und zwar durch Erwachsenenbildung, Berufsausbildung und berufliche Schulungen sowie durch informelle und nichtformale Bildungsformen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass in diesem Zusammenhang auch besondere Aufmerksamkeit auf sich überschneidende Diskriminierung gelegt werden sollte, und angemessene Mittel für derartige Maßnahmen bereitgestellt werden müssten;

36.

hält die Diskriminierung von Roma im Bereich der Beschäftigung, die zumeist durch Langzeitarbeitslosigkeit, Null-Stunden-Verträge, prekäre Arbeitsverhältnisse — meist ohne Kranken-, Sozial- oder Rentenversicherung –, Arbeitsmarktbarrieren (sogar für Roma mit Hochschulausbildung) und fehlende Umschulungsmöglichkeiten geprägt ist, für besorgniserregend und inakzeptabel; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, wirksame Maßnahmen zur Sicherstellung der Gleichbehandlung der Roma beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Beschäftigungsmöglichkeiten zu ergreifen, und direkte sowie indirekte Barrieren, einschließlich der Diskriminierung, abzubauen;

37.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich gemeinsam mit dem Privatsektor für Unterstützung von Bildungs-, Beschäftigungs- und Geschäftsmöglichkeiten für Roma einzusetzen, insbesondere in wachsenden Sektoren des Technologiebereichs; fordert die Mitgliedstaaten auf, gründlich zu prüfen, wie neue Technologien die soziale und wirtschaftliche Einbeziehung der Roma und die Bekämpfung des Antiziganismus unterstützen können; hebt die Bedeutung der Regionalentwicklung für die Schaffung nachhaltiger Beschäftigungsmöglichkeiten in den am wenigsten entwickelten Regionen hervor;

38.

fordert die Mitgliedstaaten auf, politische Maßnahmen zu fördern, die erwiesenermaßen erhebliche positive Auswirkungen haben, wie die berufliche Bildung und die Ausbildung am Arbeitsplatz, individuelle Beratungsdienste, selbstständige Tätigkeit, soziales Unternehmertum und erste Arbeitserfahrungsprogramme, um die Teilhabe der Roma am Arbeitsmarkt zu fördern und den über Generationen hinweg bestehenden Armutskreislauf in Roma-Gemeinschaften zu unterbrechen;

39.

verurteilt mehrfache und sich überschneidende Formen der Diskriminierung von Roma, die oft im Verborgenen und versteckt stattfindet; weist mit Nachdruck darauf hin, dass im Rahmen von Maßnahmen zur Bekämpfung eines Grundes für Diskriminierung der Situation spezieller Gruppen, die für Mehrfachdiskriminierung besonders anfällig sind, Rechnung zu tragen ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, der Verbesserung von Bildungserfolgen, der Bildungsbeteiligung, des Zugangs zu Beschäftigung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung und der Vorbeugung der Diskriminierung von Roma, die Mehrfachdiskriminierung und sich überschneidender Diskriminierung sowie Ungleichheit ausgesetzt sind, besondere Beachtung zu schenken und spezifische Programme für sie in den EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma nach 2020 aufzunehmen;

40.

stellt besorgt fest, dass Roma-Frauen aufgrund der Tatsache, dass sie Frauen sind und der ethnischen Minderheit der Roma angehören, mehrfacher und intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind, und sich daher in einer benachteiligten Position befinden, wenn es darum geht, auf allen Ebenen an der Gesellschaft teilzunehmen und Zugang zu grundlegenden Diensten und Ressourcen zu haben; hebt hervor, dass die Diskriminierung für Roma-Frauen und -Mädchen, die über keine Ausweispapiere verfügen, noch akuter ist; weist mit Nachdruck darauf hin, dass es besonderer und gezielter Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung bedarf, wenn die Lage der Roma-Frauen und -Mädchen verbessert werden soll, und dass mit diesen Maßnahmen ein gleichberechtigter Zugang zu Beschäftigung und Bildung ermöglicht und für hochwertigen Wohnraum gesorgt werden soll, zumal letzterer Aspekt von entscheidender Bedeutung ist, damit ihre Lebensbedingungen sich verbessern und Armut und Ausgrenzung bekämpft werden können;

41.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass ein spezielles Kapitel über die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in ihre nationale Strategien zur Integration der Roma aufgenommen wird, Maßnahmen zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern (gender mainstreaming), mit denen die Rechte von Frauen und die Gleichstellungsperspektive gefördert werden sollen, in jedem Abschnitt dieser Strategien zur Anwendung gelangen, insbesondere im Zusammenhang mit der Zuteilung von Mitteln, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates zum EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma, in denen gefordert wird, dass „in allen Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Einbeziehung der Roma eine Gleichstellungsperspektive zum Tragen“ kommt; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten und die lokalen Behörden auf, die Roma-Frauen bei der Vorbereitung, Umsetzung, Bewertung und Überwachung der nationalen Strategien zur Integration der Roma einzubeziehen; betont, dass es notwendig ist, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten systematisch zu erheben und regelmäßig zu analysieren, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob die Maßnahmen für Roma-Frauen und -Mädchen zu den gewünschten Verbesserungen führen, und Maßnahmen zu ergreifen, falls es keine Fortschritte gibt; fordert die Kommission auf, die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter bei der Umsetzung aller Aspekte der Strategie Europa 2020 im Einklang mit der Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015 zu unterstützen;

42.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auf die besonderen Herausforderungen zu achten, mit denen Roma-Frauen und -Mädchen in Bezug auf Frühehen und Angriffe auf ihre körperliche Unversehrtheit konfrontiert werden, und legt den Mitgliedstaaten nahe, die Erhebung und Verbreitung von Daten über rechtliche und andere Maßnahmen, die auf nationaler Ebene zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalt gegen Roma-Frauen und -Mädchen getroffen wurden, zu fördern und zu unterstützen;

43.

fordert die Wirtschaft und die lokalen Behörden auf, Aus- und Fortbildungsprogramme und Beschäftigungsmöglichkeiten für Roma-Frauen zu schaffen;

44.

fordert die Regierungen auf, die effektive Teilhabe von Roma-Frauen am öffentlichen und politischen Leben zu fördern;

45.

ist der Ansicht, dass Gleichstellungsstellen unerlässlich sind, um Roma über ihre Rechte zu informieren, sie bei der Ausübung ihrer Rechte zu unterstützen und Diskriminierung zu melden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Anforderungen festzulegen, auf deren Grundlage sichergestellt wird, dass Gleichstellungsstellen über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen, um Fälle von Antiziganismus zu überwachen und eingreifen zu können; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeit und institutionelle Kapazität von Gleichstellungsstellen zur Förderung der Gleichbehandlung zu unterstützen, indem angemessene Ressourcen bereitgestellt werden, damit sie effektive juristische Unterstützung sowie Rechtshilfe zur Verfügung stellen können und ihre Zusammenarbeit mit Roma-Rechtsberatern zu fördern, um die Meldung von Missbrauch zu erleichtern;

46.

ist besorgt über den niedrigen Grad der Teilhabe der Roma als Gesprächspartner oder Vertreter der lokalen, regionalen und nationalen Regierungen sowie über das Versagen der Regierungen, zu gewährleisten, dass sie ihre Bürgerrechte uneingeschränkt wahrnehmen können; erkennt die entscheidende Rolle der Zivilgesellschaft in dieser Hinsicht an; fordert eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den betreffenden nationalen und lokalen Behörden, der EU, des Europarats und nichtstaatlichen Organisationen; fordert die EU und die Institutionen der EU und ihre politischen Parteien auf, die politische Teilhabe und Stärkung der Roma sowie ihre Anstellung in der öffentlichen Verwaltung aktiv zu fördern; fordert Programme für Roma zur Stärkung ihrer Rolle, die unter anderem zum Ziel haben sollen, die langfristige Teilhabe der Roma aus einer bereichsübergreifenden Perspektive heraus als Vertreter lokaler, regionaler und nationaler Regierungen zu stärken und zu gewährleisten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen gewährleistet werden soll, dass Roma-Frauen verstärkt an der Politik und an der Beschlussfassung teilhaben;

47.

fordert die Mitgliedstaaten auf, verbindlich vorgeschriebene praktische und bereichsübergreifende Schulungen über Grundrechte und Nichtdiskriminierung für alle Beamte anzubieten, die Pflichtenträger sind und entscheidend sind für die korrekte Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU sowie der Mitgliedstaaten, um sie mit dem nötigen Wissen und den erforderlichen Fähigkeiten auszustatten, um allen Bürgern aus einem auf den Menschenrechten beruhenden Ansatz heraus zu dienen;

48.

fordert die Mitgliedstaaten angesichts der Macht der Medien, die Art und Weise, wie die Öffentlichkeit ethnische Minderheiten wahrnimmt, zu beeinflussen, auf,

verbindliche Schulungen für Mitarbeiter des öffentlichen Rundfunks und der Medien anzubieten, um sie über die Herausforderungen, mit denen die Roma konfrontiert sind, sowie über schädliche Stereotype aufzuklären;

die Einstellung von Roma in den öffentlichen Medien zu fördern und

die Vertretung von Roma in den öffentlichen Medien zu fördern;

49.

fordert die Mitgliedstaaten auf, verbindliche Schulungen über Menschenrechte, demokratische Staatsbürgerschaft und politische Bildung in ihre Lehrpläne auf allen Ebenen aufzunehmen, um den andauernden Antiziganismus erfolgreich zu beseitigen und damit die Unsicherheit der Roma in Bezug auf ihre Identität zu beenden, ihr Selbstvertrauen und die Fähigkeit der Roma zu stärken, ihre Rechte gleichberechtigt wahrzunehmen sowie sie einzufordern;

50.

ist zutiefst besorgt über die Kürzungen im öffentlichen Sektor, die dramatische Auswirkungen sowohl auf die staatlichen Maßnahmen als auch auf die Tätigkeiten der vom Staat finanzierten nichtstaatlichen Organisationen zur Förderung der Gleichstellung der Roma haben und die Reichweite dieser Projekte reduziert haben; betont, dass der Staat und seine Einrichtungen eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Gleichstellung erfüllen, die nicht ersetzt werden kann;

Nationale Strategien zur Integration der Roma

51.

stellt besorgt fest, dass alle investierten Anstrengungen und Finanzmittel sowie die zahlreichen europäischen und nationalen Programme und Fonds für die Roma-Gemeinschaft weder wesentlich zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen beigetragen noch die Integration der Roma vorangetrieben haben, insbesondere nicht auf lokaler Ebene; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Maßnahmen zur Bekämpfung der Marginalisierung, Diskriminierung und Ausgrenzung der Roma zu ergreifen, die Integration der Roma zu fördern sowie den Antiziganismus zu bekämpfen und zu zu diesem Zweck

bei der Festlegung ihrer nationalen Strategien zur Integration der Roma ambitionierte Ziele zu verfolgen, weitere Untersuchungen über erfolgreiche lokale Verfahren und Programme mit aktiver Beteiligung der Roma durchzuführen, um die Entwicklung ihrer Situation, ihrer Realitäten und der Herausforderungen, denen sie begegnen, aufzuzeigen, mit besonderem Augenmerk auf dem Antiziganismus und seinen Folgen, mit dem Ziel, einen verbesserten, umfassenden und ganzheitlichen Ansatz für das Thema zu entwickeln, und dabei nicht nur die sozialen und wirtschaftlichen Aspekte einzubeziehen, sondern auch den Rassismus zu bekämpfen und sich um eine Stärkung des gegenseitigen Vertrauens zu bemühen;

ihre nationalen Strategien zur Integration der Roma vollständig umzusetzen;

die Wirksamkeit dieser Strategien zu bewerten und sie regelmäßig zu aktualisieren, klare und maßgeschneiderte Maßnahmen festzulegen und messbare Ziele sowie Etappenziele zu setzen;

eng mit allen Interessenträgern, einschließlich regionaler und lokaler Stellen, der Wissenschaft und der Privatwirtschaft, Basisorganisationen und nichtstaatlichen Organisationen, zusammenzuarbeiten, und die Roma aktiv einzubeziehen;

Datenerhebung, feldforschungsbasiertes Finanz- und Qualitätsmonitoring und Berichterstattungsmethoden weiter zu entwickeln, da diese wirksame evidenzbasierte politische Maßnahmen stützen, die zur Verbesserung der Wirksamkeit von Strategien, Aktionen und Maßnahmen beitragen können und mit deren Hilfe ermittelt werden kann, warum die Programme und Strategien nicht die lang erhofften Ergebnisse erzielen;

ihre nationalen Kontaktstellen für die Integration der Roma zu stärken, indem sichergestellt wird, dass sie über einen angemessenen Auftrag, die notwendigen Ressourcen und angemessene Arbeitsbedingungen verfügen, um ihre Koordinierungsaufgaben auszuführen;

Priorisierung des Problems des Antiziganismus in einer verbesserten Strategie für die Zeit nach 2020

52.

begrüßt die Anstrengungen, die unternommen wurden sowie das breite Spektrum an hilfreichen Instrumenten, Mechanismen und Fonds, die die Kommission zur Förderung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Integration der Roma entwickelt hat, sowie die Tatsache, dass sie einen EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020 festgelegt hat und die Mitgliedstaaten darin auffordert, nationale Strategien auszuarbeiten;

53.

fordert die Kommission auf,

den EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma nach 2020 aufzuwerten und dabei auf den Erkenntnissen und Empfehlungen des Rechnungshofs, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, nichtstaatlicher Organisationen, Watchdog-Organisationen und aller einschlägiger Interessenträger aufzubauen, um zu einem verbesserten, aktualisierten, umfassenden Ansatz zu gelangen;

im Kontext des EU-Rahmens für die Zeit nach 2020 nicht nur die soziale Inklusion zu berücksichtigen, sondern auch dem Antiziganismus besondere Aufmerksamkeit zu schenken, und Indikatoren für die Bekämpfung der Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Wohnungswesen, Gesundheit usw. einzuführen, da der Antiziganismus die erfolgreiche Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration gefährdet;

Antiziganismus als Querschnittsthema zu behandeln und — in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Agentur für die Grundrechte und den nichtstaatlichen Organisationen — für die Mitgliedstaaten ein Inventar an praktischen Maßnahmen zu dessen Bekämpfung auszuarbeiten;

die Roma-Task Force der einschlägigen Kommissionsdienststellen zu vollenden, indem auf der Ebene der Kommission ein Projektteam zu Roma-Fragen eingesetzt wird und alle relevanten Kommissionsmitglieder, die in den Bereichen Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, Staatsbürgerschaft, soziale Rechte, Beschäftigung, Bildung und Kultur, Gesundheit, Wohnungswesen und den entsprechenden externen Dimensionen tätig sind, zusammengeführt werden, um sicherzustellen, dass nichtdiskriminierende und ergänzende EU-Fonds und Programme aufgelegt werden können;

die Arbeit des Referats Antidiskriminierung und Koordinierung von Roma-Angelegenheiten der Kommission zu stärken und zu ergänzen, und zwar indem das Team verstärkt wird, angemessene Ressoucen zugeteilt und weitere Mitarbeiter eingestellt werden, damit genügend Kapazitäten vorhanden sind, um den Antiziganismus zu bekämpfen, die Bevölkerung für den Roma-Holocaust zu sensibilisieren und das Gedenken an den Holocaust zu fördern;

54.

fordert die Organe der EU auf, die Rechte der Roma in den Kontext der auswärtigen Beziehungen einzubeziehen; beharrt nachdrücklich auf der Notwendigkeit der Bekämpfung des Antiziganismus und der Förderung der Rechte der Roma in den Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern;

55.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die von der ECRI festgelegte Arbeitsdefinition des Begriffs Antiziganismus anzuwenden und aktiv zu verbreiten, um klare Vorgaben für staatliche Behörden zu geben;

56.

fordert alle Fraktionen im Parlament und Parteien in den Mitgliedstaaten auf, der überarbeiteten Charta der europäischen Parteien für eine nichtrassistische Gesellschaft Rechnung zu tragen, und fordert sie auf, diese Verpflichtung regelmäßig zu erneuern, und Hassreden zu verurteilen und zu ahnden;

57.

fordert die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte auf, eine Studie zum Antiziganismus in der EU und Kandidatenländern auszuarbeiten, sich bei ihrer Arbeit zu Roma-Fragen auf den Antiziganismus zu konzentrieren und diesen in allen einschlägigen Bereichen zu beobachten;

o

o o

58.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer, dem Europarat sowie den Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(3)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.

(4)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.

(6)  ABl. C 4 E vom 7.1.2011, S. 7, ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 73, ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 112, ABl. C 468 vom 15.12.2016, S. 36, ABl. C 468 vom 15.12.2016, S. 157.

(7)  ABl. C 328 vom 6.9.2016, S. 4.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0485.

(9)  Allgemeine politische Empfehlung Nr. 13 der Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) zur Bekämpfung von Romafeindlichkeit und der Diskriminierung von Roma.

(10)  Antiziganismus wird mitunter unterschiedlich buchstabiert und in einigen Mitgliedstaaten mit anderen Begriffen, wie Romafeindlichkeit beschrieben.

(11)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(12)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(13)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

(14)  ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.


Donnerstag, 26. Oktober 2017

27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/184


P8_TA(2017)0414

Durchführung der Umwelthaftungsrichtlinie

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zu der Anwendung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden („Umwelthaftungsrichtlinie“) (2016/2251(INI))

(2018/C 346/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (1) (im Folgenden „Umwelthaftungsrichtlinie“),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (COM(2016)0204),

gestützt auf die Artikel 4 und 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (2),

unter Hinweis auf die Änderung der Umwelthaftungsrichtlinie durch die Richtlinie 2006/21/EG (3) über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, die Richtlinie 2009/31/EG (4) über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und die Richtlinie 2013/30/EU (5) über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten,

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die REFIT-Bewertung der Umwelthaftungsrichtlinie (SWD(2016)0121), die dem Bericht der Kommission (COM(2016)0204) beigefügt ist,

unter Hinweis auf das Briefing des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom 6. Juni 2016 mit dem Titel „The implementation of the Environmental Liability Directive: a survey of the assessment process carried out by the Commission“ (Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie: eine Untersuchung des von der Kommission durchgeführten Beurteilungsverfahrens) (6),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0297/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 191 Absatz 1 AEUV zur Verfolgung bestimmter Ziele beitragen muss, nämlich zum Schutz der Gesundheit ihrer Bürger, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt, zur Förderung der umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen und zur Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung globaler oder regionaler Umweltprobleme;

B.

in der Erwägung, dass Artikel 191 Absatz 2 AEUV besagt, dass die Umweltpolitik der Union auf ein hohes Schutzniveau abzielen und auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip beruhen muss;

C.

in der Erwägung, dass in Artikel 11 AEUV Folgendes verfügt wird: „Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden“;

D.

in der Erwägung, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat durch Artikel 192 AEUV die Aufgabe übertragen wird, die Maßnahmen zu ermitteln, die einzuleiten sind, um die allgemeinen Ziele der Union in Bezug auf Umwelt zu verwirklichen (7);

E.

in der Erwägung, dass Artikel 37 der Charta der Grundrechte besagt, dass ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden müssen;

F.

in der Erwägung, dass durch eine auf Unionsebene koordinierte Umweltstrategie Synergien geschaffen werden und die Kohärenz der Unionsmaßnahmen sichergestellt wird;

G.

in der Erwägung, dass sich der derzeitige Anwendungsbereich der Umwelthaftungsrichtlinie ausschließlich auf Umweltschäden bezieht, die von den Betreibern an biologischer Vielfalt (geschützte Arten und natürliche Lebensräume), Gewässern und Böden verursacht wurden;

H.

in der Erwägung, dass zur Deckung der Haftung für Umweltschäden spontan ein Markt für Deckungsvorsorge entstanden ist, der jedoch für die Deckung bestimmter Fälle unzureichend sein könnte, z. B. bei kleinen und mittleren Unternehmen oder bei bestimmten Arten von Tätigkeiten (Offshore-Plattformen, Kernenergie usw.);

I.

in der Erwägung, dass zu den Hauptursachen für die uneinheitliche Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie die Schwierigkeit zählt, festzustellen, wann der Schaden an einer natürlichen Ressource die festgelegte Schwelle überschreitet, und das Fehlen eines Mechanismus in vielen Mitgliedstaaten, um Kommentare oder Kritik von nichtstaatliche Umweltorganisationen und anderen einschlägigen Verbänden zu prüfen;

J.

in der Erwägung, dass die Umwelthaftungsrichtlinie in vielen Mitgliedstaaten zahlreichen Interessenträgern (nichtstaatlichen Umweltorganisationen, Versicherungsunternehmen, Betreibern und insbesondere zuständigen Behörden) nicht gut genug oder sogar gar nicht bekannt ist, auch weil es keine Leitlinien gibt, die die legislative Umsetzung erleichtern könnten;

K.

in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten Fortschritte dabei erzielt haben, die wichtigsten Ziele hinsichtlich der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden wirksam umzusetzen; in der Erwägung, dass die Umwelthaftungsrichtlinie jedoch in einigen Mitgliedstaaten immer noch unzureichend durchgesetzt wird;

L.

in der Erwägung, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass die durch industrielle Tätigkeiten verursachte Verschmutzung auf bislang nicht vermutete Weise sowohl auf die Umwelt als auch auf den Menschen einwirken kann und dass dadurch die Gesundheit des Menschen, die Nachhaltigkeit und das Gleichgewicht aus biologischen und bio-evolutionären Prozessen gefährdet werden;

1.

würdigt die Bedeutung der Studien und Berichte der Kommission bezüglich der Beurteilung der Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie und ihrer Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten sowie ihrer Empfehlungen für die effektive und schlüssige Umsetzung der Richtlinie, indem der Förderung der Vereinheitlichung von nationalen Lösungen und Verfahren in einem umfassenderen Rahmen für die gesetzliche Haftung Vorrang eingeräumt wird; begrüßt in diesem Zusammenhang die Ausarbeitung des Mehrjahres-Arbeitsprogramms für die Umwelthaftungsrichtlinie für den Zeitraum 2017 bis 2020;

2.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Ergebnisse dieser Berichte ein alarmierendes Bild bezüglich der tatsächlichen Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie abgeben, und betont, dass diese Richtlinie in vielen Mitgliedstaaten uneinheitlich und oberflächlich umgesetzt wurde;

Stand der Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie

3.

stellt fest, dass mehrere Mitgliedstaaten die Frist für die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie nicht eingehalten haben und dass sie erst Mitte 2010 von allen 27 Mitgliedstaaten umgesetzt wurde;

4.

ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in einzelstaatliche Haftungsregelungen aufgrund der darin vorgesehenen Ermessensspielräume, eines erheblichen Mangels an Klarheit und der uneinheitlichen Anwendung der grundlegenden Konzepte sowie unterentwickelter Kapazitäten und Fachkenntnisse keine gleichen Wettbewerbsbedingungen geschaffen hat und dass sie — wie im Bericht der Kommission bestätigt wird — derzeit sowohl in rechtlicher als auch in praktischer Hinsicht völlig uneinheitlich ist und es bei der Zahl der Fälle große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; ist daher der Ansicht, dass zusätzliche Anstrengungen erforderlich sind, damit die Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene angeglichen werden können;

5.

stellt fest, dass diese mangelnde Einheitlichkeit unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass die Umwelthaftungsrichtlinie, die nach dem Modell der Rahmenrichtlinie erarbeitet wurde, zu allgemein gehalten ist;

6.

bedauert, dass trotz der Maßnahmen, die die Kommission hinsichtlich der verspäteten Umsetzung und der mit der Nichteinhaltung verbundenen Probleme ergriffen hat, und trotz der im Rahmen der Umwelthaftungsrichtlinie zugestandenen beträchtlichen Flexibilität sieben Mitgliedstaaten immer noch Probleme mit der Nichteinhaltung lösen müssen;

7.

weist darauf hin, dass Unterschiede bei der Meldung von Umweltschäden durch die Mitgliedstaaten, bei denen die Umwelthaftungsrichtlinie (8) zur Anwendung kam, dadurch erklärt werden können, dass die nationalen Rechtsvorschriften anstelle der Umwelthaftungsrichtlinie angewendet werden;

Grenzen der Wirksamkeit der Umwelthaftungsrichtlinie

8.

stellt fest, dass sich die Wirksamkeit der Umwelthaftungsrichtlinie zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten deutlich unterscheidet;

9.

betont, dass die unterschiedliche Auslegung und Anwendung der „Wesentlichkeitsschwelle“ für Umweltschäden eines der Haupthindernisse für eine wirksame und einheitliche Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie darstellt und dass genaue Daten über die Verwaltungskosten der öffentlichen Behörden, einschließlich Daten über die Anwendung der ergänzenden Sanierung und der Ausgleichssanierung, nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehen, stark voneinander abweichen und im Falle von Unternehmen überhaupt nicht verfügbar sind;

10.

bedauert, dass Vorfälle gemäß der Umwelthaftungsrichtlinie nur dann als schwerwiegend gelten, wenn sie Todesfälle oder schwere Verletzungen nach sich ziehen, ohne dass dabei auch die Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt würden; betont daher, dass ein Vorfall auch dann, wenn er keine Todesfälle oder schweren Verletzungen nach sich zieht, aufgrund seines Ausmaßes oder weil er beispielsweise geschützte Gebiete, geschützte Arten oder besonders empfindliche Lebensräume in Mitleidenschaft zieht, schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt haben kann;

11.

bedauert, dass manche Aktivitäten mit potenziellen negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Umwelt wie zum Beispiel die Beförderung gefährlicher Stoffe in Pipelines, der Bergbau und die Einschleppung invasiver gebietsfremder Arten derzeit nicht unter das Erfordernis einer verschuldensunabhängigen Haftung fallen; stellt fest, dass die in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten die Bereiche, in denen potenziell Schaden verursacht werden kann, insbesondere bei einer Schädigung der biologischen Vielfalt nicht ausreichend abdecken;

12.

ist der Ansicht, dass der in Artikel 1 der Umwelthaftungsrichtlinie genannte Rahmen für die Umwelthaftung erweitert werden sollte, sodass er die Wiederherstellung der Umwelt und die ökologische Sanierung bis zur Wiederherstellung des Ausgangszustands im Anschluss an die Beendigung der beruflichen Tätigkeiten umfasst, was auch dann gelten sollte, wenn der Umweltschaden von Tätigkeiten oder Emissionen verursacht wurde, die von den zuständigen Behörden ausdrücklich genehmigt wurden;

13.

hebt hervor, dass alle Interessenträger darauf hingewiesen haben, dass die Durchsetzung der verschuldensunabhängigen Haftung für gefährliche Tätigkeiten gemäß Anhang III der Umwelthaftungsrichtlinie in Bezug auf die Rechtsnachfolger haftbarer Parteien Probleme bereitet (9);

14.

weist auf die Erfahrungen bei der Umsetzung der derzeit vorgesehenen Instrumente der Deckungsvorsorge hin, bei der Mängel in Bezug auf die Absicherung der Betreiberhaftung für Umweltschäden zutage getreten sind, und ist besorgt über die Fälle, in denen Betreiber nicht in der Lage waren, die Kosten einer Umweltsanierung zu tragen;

15.

hebt hervor, dass es weiterhin Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie auf schwere Vorfälle gibt, insbesondere in den Fällen, in denen der haftbare Verursacher nicht ermittelt werden kann und/oder der Verursacher Insolvenz oder Konkurs anmeldet;

16.

stellt fest, dass die Kosten von Umweltschäden für die verantwortlichen Betreiber mittel Instrumenten der Deckungsvorsorge gesenkt werden können (was Versicherungen und alternative Instrumente wie Bankgarantien, Anleihen, Fonds oder Wertpapiere umfasst); ist der Ansicht, dass im Bereich des Markts für Deckungsvorsorge für die Umwelthaftungsrichtlinie die Nachfrage gering ist, weil die Anzahl der Fälle in vielen Mitgliedstaaten gering ist, bezüglich einiger Konzepte der Richtlinie keine Klarheit herrscht und sich die Versicherungsmodelle in zahlreichen Mitgliedstaaten — abhängig vom Reifegrad des Marktes für solche Instrumente — schleppend entwickeln;

17.

stellt fest, dass die Möglichkeit, das Angebot an Deckungsvorsorge zu verbessern, dadurch behindert wird, dass die EU über unzureichende und widersprüchliche Daten bezüglich der unter die Umwelthaftungsrichtlinie fallenden Umweltschäden verfügt;

18.

hält die Mitgliedstaaten dazu an, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Schaffung von Instrumenten und Märkten der Deckungsvorsorge durch die entsprechenden wirtschaftlichen und finanziellen Akteure beschleunigt wird, was auch finanzielle Mechanismen im Falle von Insolvenz einschließt, damit die Betreiber Instrumente der Deckungsvorsorge in Anspruch nehmen können, um ihre Haftung zu decken;

19.

verweist auf die Machbarkeitsstudie der Kommission zum Konzept einer EU-weiten Fazilität auf Risikoteilungsbasis für Industriekatastrophen (10) und hält es für geboten, dass die wichtigsten rechtlichen und finanziellen Aspekte weiteren Analysen und einer ausführlicheren Machbarkeitsstudie unterzogen werden;

20.

begrüßt es, dass die Hälfte der Mitgliedstaaten (Belgien, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen, Luxemburg, Polen, Portugal, Slowenien, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich) bezüglich der Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie auf geschützte Arten und natürliche Lebensräume einen größeren Anwendungsbereich gewählt hat;

21.

ist der Ansicht, dass eine der Ursachen für die unzureichende Vereinheitlichung der Umwelthaftungsrichtlinie darin besteht, dass kein standardmäßiges Verwaltungsverfahren für die Meldung von unmittelbar drohender Gefahr von Umweltschäden oder tatsächlichen Umweltschäden an die zuständigen Behörden vorgesehen ist; bedauert daher, dass keine Verpflichtung besteht, diese Meldungen oder Informationen darüber, wie mit diesen Fällen umgegangen wurde, zu veröffentlichen; weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten diese Lücke in ihren nationalen Rechtsvorschriften erkannt und Datenbanken eingerichtet haben, in die diese Meldungen/Vorfälle/Fälle eingetragen werden; weist jedoch darauf hin, dass derartige Maßnahmen von den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichem und in eher begrenztem Umfang eingesetzt werden;

22.

betont, dass es im Rahmen von Schadensersatzregelungen möglich sein muss, wirksam und schnell, innerhalb einer angemessenen Frist und ohne, dass es dabei zu einer Diskriminierung der Geschädigten aus verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums kommt, auf grenzübergreifende Forderungen zu reagieren; spricht sich dafür aus, dass von diesen Schadensersatzregelungen sowohl Primär- als auch Sekundärschäden in allen betroffenen Regionen abgedeckt werden, da derartige Vorfälle größere Flächen in Mitleidenschaft ziehen und langfristige Folgen haben können; betont, dass es wichtig ist, dass insbesondere die Nachbarländer, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, die internationalen Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes und der Umwelthaftung einhalten;

23.

bekräftigt, das gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Umwelthaftungsrichtlinie diese Richtlinie nur dann für Umweltschäden sowie die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt, die durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann; bekräftigt weiterhin, dass der Weltklimarat (Zwischenstaatlicher Ausschuss für Klimaänderungen — IPCC) bereits in seinem Bericht von 2013 einen eindeutigen ursächlichen Zusammenhang zwischen Gasemissionen und Schäden in Bezug auf den Klimawandel und die Umwelt festgestellt hat (11);

Vorschläge für eine stärkere Vereinheitlichung der Umwelthaftungsrichtlinie

24.

fordert, die Umwelthaftungsrichtlinie baldmöglichst zu überarbeiten und den Begriff „Umweltschaden“ in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie neu zu definieren, und zwar insbesondere mit Blick auf die Kriterien für die Bestimmung von nachteiligen Auswirkungen auf geschützte Arten und Lebensräume (Anhang I) und auf das Risiko einer Schädigung von Gewässern und Böden, sodass dieser Begriff wirksam, einheitlich und den schnellen Änderungen der bei der industriellen Tätigkeit entstehenden Schadstoffe angemessen ist;

25.

fordert die Kommission auf, das Konzept der „Wesentlichkeitsschwelle“ klarer zu formulieren, zu definieren und im Einzelnen darzulegen und unterschiedliche Haftungshöchstgrenzen für verschiedene Aktivitäten zu prüfen, damit die Umwelthaftungsrichtlinie in allen Mitgliedstaaten standardisiert und einheitlich angewandt wird;

26.

fordert die Kommission auf, für eine klare und kohärente Auslegung des in der Umwelthaftungsrichtlinie festgelegten geografischen Anwendungsbereich zu sorgen, was den Begriff des „günstigen Erhaltungszustands“ betrifft (EU-Gebiet, nationales Gebiet, natürliches Verbreitungsgebiet); vertritt die Auffassung, dass in diesem Sinn ein ortsspezifischer Ansatz notwendig wäre, damit eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung sichergestellt wird;

27.

fordert die Kommission auf, die notwendigen Standards festzulegen, damit klar und unzweideutig festgestellt werden kann, in welchen Fällen die Umwelthaftungsrichtlinie Anwendung findet und in welchen Fällen dagegen die nationalen Bestimmungen zur Anwendung kommen, falls diese strikter sind;

28.

stellt fest, dass die Luftverschmutzung die Gesundheit des Menschen und die Umwelt schädigt und dass Stickstoffdioxid und die Feinstaubbelastung Eurostat zufolge ernsthafte Gesundheitsrisiken darstellen; fordert in diesem Zusammenhang, dass in die Bestimmungen der Begriffe „Umweltschaden“ und „natürliche Ressource“ in Artikel 2 der Begriff „Ökosysteme“ genommen wird; fordert die Kommission weiterhin auf, die Möglichkeit zu prüfen, den Geltungsbereich der Umwelthaftungsrichtlinie auszuweiten und eine Haftung für eine Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einzuführen, einschließlich der Verschmutzung der Luft (12);

29.

fordert die Kommission auf, eine obligatorische Deckungsvorsorge, beispielsweise eine verbindliche Umwelthaftpflichtversicherung für Betreiber, einzuführen und eine EU-weit harmonisierte Methode für die Berechnung der Haftungshöchstgrenzen auszuarbeiten, die den Eigenschaften jeder Tätigkeit und deren Umfeld Rechnung trägt; fordert die Kommission außerdem auf, die Möglichkeit der Einrichtung eines europäischen Fonds zum Schutz der Umwelt vor Schäden, die durch unter die Umwelthaftungsrichtlinie fallende industrielle Tätigkeiten verursacht werden (13), zu untersuchen, wobei durch diesen Fonds jedoch nicht das Verursacherprinzip untergraben werden darf, sodass er für das Insolvenzrisiko und nur in Fällen, in denen die Märkte für Deckungsvorsorge versagen, greifen sollte; ist der Auffassung, dass dasselbe auch für schwere Unfälle gelten sollte, in denen der für die Schäden verantwortliche Betreiber nicht ermittelt werden kann;

30.

fordert, dass Betreiber, die aus der Durchführung von Tätigkeiten Nutzen ziehen, auch für durch diese Tätigkeiten verursachte Umweltschäden oder -verschmutzungen haften;

31.

ist der Ansicht, dass in Anbetracht der Schwere und der potenziellen Auswirkungen von Industrieunfällen und der Gefahren für die menschliche Gesundheit, die Natur und das Eigentum zusätzliche Schutzmechanismen erforderlich sind, damit den Bürgern Europas ein sicheres und solides System zur Vorsorge und Bewältigung von Katastrophen zur Verfügung steht, das auf der Aufteilung der Risiken, einer verstärkten Haftung der industriellen Betreiber und dem Verursacherprinzip beruht; fordert, dass bewertet wird, ob in die Umwelthaftungsrichtlinie eine Haftpflichtregelung für Schädigungen der menschlichen Gesundheit und der Umwelt eingeführt beruht (14);

32.

fordert die Schaffung einer Sekundärhaftungsregelung für die Rechtsnachfolger des Verursachers;

33.

empfiehlt, die Option, subsidiäre Staatshaftung einzufordern, verbindlich zu machen, damit die Rechtsvorschrift wirksam und vorausschauend umgesetzt wird;

34.

fordert außerdem, dass die Optionen, aufgrund eines genehmigten Normalbetriebs bzw. aufgrund des Entwicklungsrisikos Haftungsausschluss zu gewähren, aufgehoben werden, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, das Verursacherprinzip gefördert und die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften verbessert wird;

35.

fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Vorschlag für Umweltinspektionen auf EU-Ebene vorzulegen;

36.

ist der Ansicht, dass die verschuldensunabhängige Haftung für sämtliche Umweltschäden mit nachteiligen Auswirkungen bei einer Überarbeitung der Umwelthaftungsrichtlinie vorrangig auf nicht in Anhang III genannte Tätigkeiten ausgeweitet werden sollte, damit die Rechtsvorschriften bezüglich der Umsetzung des Verursacherprinzips größere Wirkung erzielen und ein Anreiz für die Betreiber gesetzt wird, das mit ihren Tätigkeiten verbundene Risiko ordnungsgemäß zu steuern; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ein Register der Betreiber, die gefährliche Tätigkeiten ausüben, sowie ein System zur finanziellen Kontrolle, durch das die Solvenz dieser Betreiber sichergestellt wird, einzurichten;

37.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Umwelthaftungsrichtlinie auf von jeglicher beruflichen Tätigkeit verursachte Umweltschäden angewendet und die verschuldensunabhängige Erzeugerhaftung gesichert wird;

38.

fordert die Schaffung einer öffentlich zugänglichen europäischen Datenbank der Umweltschäden, die unter die Umwelthaftungsrichtlinie fallen, beispielsweise auf der Grundlage des irischen Systems, das ein Online-Meldesystem für die Meldung von Fällen von Umweltschäden vorsieht, damit ein größeres Vertrauen in das durch die Umwelthaftungsrichtlinie geschaffene System geschaffen und für eine bessere Umsetzung gesorgt werden kann; vertritt die Ansicht, dass eine solche öffentliche Datenbank dazu beitragen könnte, dass die Interessenträger, die Betreiber und die Bürger verstärkt über das Bestehen der Umwelthaftungsrichtlinie und deren Durchsetzung informiert werden, sowie dazu, dass Umweltschäden besser vermieden und beseitigt werden können;

39.

empfiehlt, dass öffentliche Datenbanken zu Fällen, die unter die Umwelthaftungsrichtlinie fallen, im Einklang mit folgenden Kriterien eingerichtet werden, damit sie leicht zugänglich und wirksam sind:

sie sollten online zugänglich sein, und zusätzliche Informationen in Bezug auf die Fälle sollten auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;

jedes Land sollte eine zentrale Datenbank statt gesonderter Datenbanken für jede Region haben;

Meldungen zu neuen Vorfällen sollten unverzüglich online veröffentlicht werden;

zu jedem in der Datenbank registrierten Fall sollten Angaben zum Namen des Verschmutzers, der Art und dem Ausmaß des verursachten Schadens, zu ergriffenen Vorsichts-/Abhilfemaßnahmen und zu Verfahren, die von den Behörden bzw. gemeinsam mit den Behörden durchgeführt werden, enthalten sein;

40.

fordert die Ausweitung der in Anhang III genannten Kategorien gefährlicher Tätigkeiten, damit sie alle für die Umwelt und die menschliche Gesundheit potenziell schädlichen Tätigkeiten umfassen;

41.

betont die Bedeutung einer Kultur der Vermeidung von Umweltschäden mittels einer systematischen Informationskampagne, bei der die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass potenzielle Verschmutzer und potenzielle Opfer über die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, die Verfügbarkeit von Versicherungen oder anderen finanziellen und rechtlichen Mitteln zum Schutz vor diesen Risiken sowie die Vorteile, die ihnen dadurch entstehen können, informiert werden;

42.

vertritt die Auffassung, dass sämtliche Fälle, in denen die Haftung nachgewiesen ist, und alle Einzelheiten zu den verhängten Sanktionen veröffentlicht werden sollten, um für umfassende Transparenz hinsichtlich der wahren Kosten von Umweltschäden zu sorgen;

43.

schlägt vor, einen Mechanismus zu schaffen, durch den nichtstaatliche Umweltorganisationen und andere einschlägige Verbände zur Abgabe von Kommentaren und Kritik angehalten werden können;

44.

schlägt vor, Steuerermäßigungen oder andere Formen von Anreizen für Unternehmen vorzusehen, die sich erfolgreich um die Vermeidung von Umweltschäden bemühen;

45.

empfiehlt die Einrichtung spezieller unabhängiger Behörden, denen die in der Umwelthaftungsrichtlinie vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollbefugnisse sowie Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen übertragen werden, einschließlich der Möglichkeit, finanzielle Garantien von potenziell haftbaren Parteien zu verlangen, wobei der besonderen Situation des einzelnen potenziellen Verschmutzers beispielsweise in Bezug auf Umweltgenehmigungen Rechnung getragen wird;

46.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Bemühungen um die Verwirklichung der Ziele der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie der EU durch die Umwelthaftungsrichtlinie angemessen unterstützt werden; fordert, dass die für die Umweltinspektionen zuständigen Behörden in die Umsetzung und Durchsetzung des Umwelthaftungsrechts eingebunden werden;

47.

fordert die Kommission auf, das Programm zur Schulung über die Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie in den Mitgliedstaaten auszuweiten und Anlaufstellen für Fachleute einzurichten, die Informationen und Hilfe sowie Unterstützung bei der Bewertung von Risiken und Schädigungen bieten; empfiehlt außerdem die Annahme von Leitlinien, die die Mitgliedstaaten bei der ordnungsgemäßen legislativen Umsetzung unterstützen können;

48.

weist erneut darauf hin, dass Personen, die von einem Umweltschaden nachteilig betroffen sind, gemäß der Umwelthaftungsrichtlinie berechtigt sind, die zuständige Behörde zum Tätigwerden aufzufordern; weist außerdem darauf hin, dass den EU-Bürgern gemäß dem EU-Recht (Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus, Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und einschlägige Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte) ein wirksamer und zeitnaher Zugang zur Justiz garantiert werden sollte und dass (gemäß Artikel 191 AEUV) der Verursacher die Kosten für Umweltschäden tragen sollte; fordert die Kommission daher auf, einen Legislativvorschlag zu Mindeststandards für die Umsetzung der Säule des Übereinkommens von Aarhus, die sich auf den Zugang zur Justiz bezieht, vorzulegen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, Mechanismen der kollektiven Rechtsdurchsetzung für Verstöße gegen das Umweltrecht der Union einzuführen;

49.

fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit einer Überprüfung der Umwelthaftungsrichtlinie eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorzulegen, in Erwägung zu ziehen;

50.

hält strafrechtliche Sanktionen für ein weiteres wichtiges abschreckendes Instrument gegen Umweltschäden und stellt mit Bedauern fest, dass die Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt nicht auf dem neuesten Stand ist; fordert die Kommission auf, unverzüglich dahingehend tätig zu werden, dass sie den Geltungsbereich der genannten Richtlinie prüft, sodass er sämtliche geltenden Umweltrechtsvorschriften der Union umfasst;

o

o o

51.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

(2)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15.

(4)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

(5)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66.

(6)  PE 556.943.

(7)  Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 2010, ERG und andere, C-378/08, ECLI:EU:C:2010:126, Rn. 45; Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 2010, ERG und andere, C-379/08 und C-380/08, ECLI:EU:C:2010:127, Rn. 38; Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 2010, Buzzi Unicem SpA und andere, C-478/08 und C-479/08, ECLI:EU:C:2010:129, Rn. 35.

(8)  Nach Angaben des Berichts der Kommission (COM(2016)0204)haben die Mitgliedstaaten von April 2007 bis April 2013 rund 1 245 bestätigte Fälle von Umweltschäden gemeldet, bei denen die Richtlinie zur Anwendung kam. Ferner besagt der Bericht, dass die Anzahl der Fälle von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ist. Auf zwei Mitgliedstaaten entfallen mehr als 86 % aller gemeldeten Schadensfälle (Ungarn: 563 Fälle, Polen: 506 Fälle), und die meisten der übrigen Fälle wurden aus sechs Mitgliedstaaten gemeldet (Deutschland (60), Griechenland (40), Italien (17), Lettland, Spanien und Vereinigtes Königreich (8)). Elf Mitgliedstaaten haben seit 2007 keine relevanten Schadensfälle gemeldet, was möglicherweise darauf zurückzuführen ist, dass sie diese Fälle ausschließlich im Rahmen ihrer nationalen Regelungen behandeln.

(9)  Urteil des Gerichtshofs vom 4. März 2015, Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare u. a. gegen Fipa Group srl u. a., Rechtssache C-534/13, ECLI:EU:C:2015:140.

(10)  Machbarkeitsstudie im Hinblick auf die Einrichtung eines Fonds für die Umwelthaftung und zur Deckung von Umweltschäden infolge von Industrieunfällen. Abschlussbericht der GD ENV der Kommission vom 17. April 2013.

(11)  IPCC, 2013: „Climate Change 2013: The Physical Science Basis“ (Klimawandel 2013: Physikalisch-wissenschaftliche Grundlagen). Beitrag der Arbeitsgruppe I zum 5. Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) (Stocker, T.F. et al., Cambridge University Press, Cambridge, Vereinigtes Königreich, und New York, NY, USA, 1535 S., doi:10.1017/CBO9781107415324).

(12)  Eine Möglichkeit, die in dem Dokument der Kommission vom 19. Februar 2014 mit dem Titel „Study on ELD Effectiveness: Scope and Exceptions“ (Studie zur Wirksamkeit der Umwelthaftungsrichtlinie: Geltungsbereich und Ausnahmen), S. 84, geprüft wird.

(13)  Zu dieser Möglichkeit siehe das von der Kommission am 17. April 2013 veröffentlichte Dokument mit dem Titel „Study to explore the feasibility of creating a fund to cover environmental liability and losses occurring from industrial accidents“ (Machbarkeitsstudie im Hinblick auf die Einrichtung eines Fonds für die Umwelthaftung und zur Deckung von Umweltschäden infolge von Industrieunfällen).

(14)  Wie in Portugal bereits vorgesehen und in der Studie der Kommission vom 16. Mai 2013 mit dem Titel „Implementation challenges and obstacles of the Environmental Liability Directive (ELD)“ (Herausforderungen und Hindernisse für die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie), S. 75, bewertet.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/192


P8_TA(2017)0417

Bekämpfung von sexueller Belästigung und Missbrauch in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU (2017/2897(RSP))

(2018/C 346/25)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 8, 10, 19 und 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die im Dezember 2009 mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft trat, insbesondere auf die Artikel 20, 21, 23, und 31,

unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) mit dem Titel „Gewalt gegen Frauen“ (1) von 2014,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (3), in der Belästigung und sexuelle Belästigung definiert und verurteilt werden,

unter Hinweis auf den vom Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen veröffentlichten Bericht zum Gleichstellungsindex,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2015 mit dem Titel „Strategic engagement for gender equality 2016–2019“ (Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019) (SWD(2015)0278),

unter Hinweis auf die Erklärung des Dreiervorsitzes im Rat der Europäischen Union (Estland, Bulgarien und Österreich) zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen vom Juli 2017,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von 1993 über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen,

unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 auf der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die entsprechenden Abschlussdokumente — das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und sein Fakultativprotokoll –, die im Rahmen der Sondertagungen der Vereinten Nationen Peking + 5 (2000), Peking + 10 (2005), Peking + 15 (2010) und Peking + 20 (2015) angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (4) („Opferschutzrichtlinie“),

unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung zu Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz, die 2007 zwischen dem EGB, BUSINESSEUROPE, der UEAPME und dem CEEP geschlossen wurde,

unter Hinweis auf den 2015 veröffentlichten Bericht des Europäischen Netzes nationaler Gleichbehandlungsstellen (EQUINET) mit dem Titel „The Persistence of Discrimination, Harassment and Inequality for Women. The Work of Equality Bodies informing a new European Commission Strategy for Gender Equality (Anhaltende Diskriminierung, Belästigung und Ungleichbehandlung von Frauen. Der Beitrag von Gleichstellungsstellen zu einer neuen Strategie der Kommission zur Gleichstellung der Geschlechter),

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (5), insbesondere auf die Artikel 2 und 40 und auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union (6),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 20. September 2001 zu Mobbing am Arbeitsplatz (7), vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (8), vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (9), vom 15. Dezember 2011 zu der Halbzeitüberprüfung der Strategie der Europäischen Union für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012 (10), vom 25. Februar 2014 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (11), auch auf die den Empfehlungen beiliegende Bewertung des europäischen Mehrwerts, und vom 24. November 2016 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (12),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015 (13), vom 10. März 2015 zum Fortschritt bei der Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU 2013 (14) und vom 24. Oktober 2017 zu legitimen Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses handeln, wenn sie die vertraulichen Informationen von Unternehmen und öffentlichen Stellen offenlegen (15),

unter Hinweis auf Artikel 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den im September 2017 veröffentlichten Leitfaden für Mitglieder des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Vermeidung von Belästigung am Arbeitsplatz“ und den Aktionsplan, den die Verwaltung des Europäischen Parlaments zu dieser wichtigen Frage aufgelegt hat,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte verankerter Grundwert der EU ist und die EU sich dazu verpflichtet hat, diesen Wert in alle ihre Maßnahmen einzubinden;

B.

in der Erwägung, dass die EU eine Wertegemeinschaft ist, die sich auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte gründet, und dass diese Grundsätze in den ersten Artikeln des EUV und in den Kriterien für die EU-Mitgliedschaft als ihre grundlegenden Prinzipien und Ziele verankert sind;

C.

in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung im EU-Recht definiert ist als „jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in verbaler, nicht verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“ (16);

D.

in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung eine Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die extremste Form geschlechtsbezogener Diskriminierung ist, die jedoch weiter fortbesteht; in der Erwägung, dass es sich bei etwa 90 % der Opfer sexueller Belästigung um Frauen und bei rund 10 % um Männer handelt; in der Erwägung, dass aus der 2014 veröffentlichten EU-weiten Studie der FRA mit dem Titel „Gewalt gegen Frauen“ hervorgeht, dass jeder dritten Frau als Erwachsener körperliche oder sexuelle Gewalt widerfahren ist; in der Erwägung, dass fast 55 % der Frauen in der EU schon einmal sexuell belästigt wurden; in der Erwägung, dass 32 % aller Opfer in der EU angegeben haben, dass es sich bei dem Täter um einen Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden gehandelt habe; in der Erwägung, dass 75 % der Frauen in ausbildungspflichtigen Berufen oder gehobenen Führungspositionen schon einmal sexuell belästigt wurden; in der Erwägung, dass 61 % der im Dienstleistungssektor beschäftigten Frauen schon einmal sexuell belästigt wurden; in der Erwägung, dass in der EU-28 20 % der jungen Frauen zwischen 18 und 29 Jahren schon einmal Opfer von Cybermobbing waren; in der Erwägung, dass jede zehnte Frau schon einmal unter Verwendung neuer Technologie sexuell belästigt oder gestalkt wurde;

E.

in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung und Mobbing den Behörden sehr oft nicht gemeldet werden, weil das soziale Bewusstsein für dieses Problem nach wie vor recht schwach ausgeprägt ist, die Möglichkeiten für die Opferbetreuung unzureichend sind und dieses Problem als gesellschaftlich heikles Thema gilt, obwohl es offizielle Verfahren gibt, um dagegen am Arbeitsplatz und in anderen Bereichen vorzugehen;

F.

in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz Probleme sind, die in den Bereich Gesundheit und Sicherheit fallen und demnach als solche behandelt und verhindert werden sollten;

G.

in der Erwägung, dass die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung nach dem EU-Recht verboten ist;

H.

in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt und Belästigung dem Grundsatz der Gleichstellung und der Gleichberechtigung der Geschlechter zuwiderlaufen und Formen der geschlechtsspezifischen Diskriminierung sind und demnach im Zusammenhang mit Beschäftigung, auch beim Zugang zu Beschäftigung, Berufsausbildung und beruflicher Beförderung verboten sind;

I.

in der Erwägung, dass das Fortbestehen von Geschlechterstereotypen, Sexismus, sexueller Belästigung und Missbrauch eine europa- und weltweit auftretende strukturelle und weit verbreitete Erscheinung ist, die Opfer und Täter der unterschiedlichsten Altersgruppen, Bildungs-, Einkommens- und Gesellschaftsschichten betrifft und für das Opfer körperliche, sexuelle, emotionale und psychische Folgen hat; in der Erwägung, dass die ungleichen Machtverhältnisse zwischen Mann und Frau, Geschlechterstereotype und Sexismus einschließlich sexistischer Hassreden sowohl offline als auch online die Hauptursachen aller Formen von Gewalt gegen Frauen sind und zur Unterdrückung und Diskriminierung von Frauen durch Männer sowie dazu geführt haben, dass Frauen ihre Entwicklungsmöglichkeiten nicht voll ausschöpfen können;

J.

in der Erwägung, dass die Aktionsplattform von Peking Gewalt gegen Frauen als unter anderem körperliche, sexuelle und psychische Gewalt definiert, die innerhalb der Gemeinschaft stattfindet, und zwar auch durch Vergewaltigung, sexuellen Missbrauch, sexuelle Belästigung und Einschüchterung am Arbeitsplatz, in Bildungseinrichtungen und anderswo (17);

K.

in der Erwägung, dass geschlechtsbezogene Gewalt nach der Opferschutzrichtlinie als eine Form der Diskriminierung und als eine Verletzung der Grundrechte des Opfers gilt und Gewalt in engen Beziehungen, sexuelle Gewalt (einschließlich Vergewaltigung, sexueller Übergriffe und sexueller Belästigung), Menschenhandel, Sklaverei und andere schädliche Praktiken wie Zwangsehen, Verstümmelung weiblicher Geschlechtsorgane und sogenannte „Ehrenverbrechen“ einschließt; in der Erwägung, dass weibliche Opfer geschlechtsbezogener Gewalt und ihre Kinder wegen des bei dieser Art der Gewalt bestehenden hohen Risikos von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung oft besondere Unterstützung und besonderen Schutz benötigen (18);

L.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem EU-Recht für die Einrichtung einer Gleichstellungsstelle sorgen müssen, die den Opfern von Belästigung und sexueller Belästigung unabhängig Hilfe leistet, unabhängige Untersuchungen durchführt, unabhängige Berichte veröffentlicht und in Bezug auf Beschäftigung und Berufsausbildung, den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie für Selbstständige Beratung anbietet;

M.

in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung und Missbrauch — vorrangig von Männern gegen Frauen — europa- und weltweit auftretende strukturelle und weit verbreitete Erscheinungen sind, die Opfer und Täter der unterschiedlichsten Altersgruppen, Bildungs-, Einkommens- und Gesellschaftsschichten betreffen und mit den ungleichen Machtverhältnissen zwischen Frauen und Männern in unserer Gesellschaft zusammenhängen;

N.

in der Erwägung, dass jeder Einzelne in der Gesellschaft für die Gleichstellung der Geschlechter mitverantwortlich ist und sowohl Männer als auch Frauen aktiv dazu beitragen müssen; in der Erwägung, dass sich die Behörden dafür einsetzen sollten, dass an Männer und jüngere Generationen gerichtete Bildungs- und Sensibilisierungkampagnen organisiert werden, damit Männer und Jungen als Partner einbezogen werden und es schrittweise gelingt, alle Formen von geschlechtsbezogener Gewalt zu verhindern und zu beseitigen und die Position von Frauen zu stärken;

O.

in der Erwägung, dass Frauen in der Europäischen Union nicht in gleichem Maße vor geschlechtsbezogener Gewalt, sexueller Belästigung und Missbrauch geschützt sind, weil in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Maßnahmen und Rechtsvorschriften greifen, sowie in der Erwägung, dass Frauen im Rahmen der Justizsysteme nicht genügend Unterstützung erhalten; in der Erwägung, dass das Opfer den Täter bei Fällen geschlechtsbezogener Gewalt oft kennt und häufig in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm steht, sodass es zusätzlich davor zurückschreckt, den Übergriff anzuzeigen;

P.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Istanbul zwar von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet, aber nur von 15 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten durch den Beitritt der EU zu diesem Übereinkommen nicht davon entbunden sind, das Übereinkommen auf der nationalen Ebene zu ratifizieren; in der Erwägung, dass in Artikel 40 des Übereinkommens von Istanbul festgelegt ist, dass „[d]ie Vertragsparteien […] die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen [treffen], um sicherzustellen, dass jede Form von ungewolltem sexuell bestimmtem verbalem, nonverbalem oder körperlichem Verhalten mit dem Zweck oder der Folge, die Würde einer Person zu verletzen, insbesondere wenn dadurch ein Umfeld der Einschüchterung, Feindseligkeit, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung geschaffen wird, strafrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Sanktionen unterliegt“;

Q.

in der Erwägung, dass im politischen Leben unverhältnismäßig häufig Frauen von Gewalt und Belästigung betroffen sind; in der Erwägung, dass derartige Gewalt einen Verstoß gegen die Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellt, und zwar auch gegen die Verpflichtung sicherzustellen, dass Frauen ungehindert als politische Vertreter agieren und teilhaben können,

R.

in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung in Artikel 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union definiert ist;

S.

in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung oder sexistisches Verhalten keine harmlosen Erscheinungen sind; ferner in der Erwägung, dass die Bagatellisierung sexueller Belästigung oder sexueller Gewalt durch sprachliche Verharmlosung ein Zeichen für sexistische Einstellungen gegenüber Frauen ist und dass damit in den Beziehungen zwischen Männern und Frauen Botschaften der Dominanz und Kontrolle kommuniziert werden, die die Würde, die Unabhängigkeit und die Freiheit von Frauen beeinträchtigen;

T.

in der Erwägung, dass das Parlament besondere Strukturen und interne Regelungen vorgesehen hat, um auf sexuelle Belästigung im Parlament reagieren zu können, und zwar in Form des Beratenden Ausschusses für Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Belästigung, und dass es für andere förmliche Verfahren in Bezug auf Mitarbeiter der Verwaltung des Parlaments und der Fraktionen einen Beratenden Ausschuss „Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz“ gibt, dessen Aufgabe es ist, etwaige Vorfälle zu beurteilen und sexueller Belästigung und Missbrauch vorzubeugen;

U.

in der Erwägung, dass Politiker als gewählte Vertreter der Bürger besondere Verantwortung dafür tragen, bei der Prävention und Bekämpfung von sexueller Belästigung in der Gesellschaft ein Beispiel zu setzen;

Null Toleranz und Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU

1.

verurteilt nachdrücklich sämtliche Formen von sexueller Gewalt, körperlicher Belästigung oder Mobbing und bedauert, dass diese Erscheinungen so bedenkenlos toleriert werden, zumal es sich dabei eigentlich um einen systembedingten Verstoß gegen die Grundrechte und um einen schweren Straftatbestand handelt, der auch als solcher geahndet werden muss; betont, dass der Straflosigkeit ein Ende gesetzt werden muss, indem die Täter strafrechtlich verfolgt werden;

2.

fordert mit Nachdruck, dass der für sexuelle Belästigung und Missbrauch geltende Rechtsrahmen wirksam umgesetzt wird, und fordert die EU-Mitgliedstaaten sowie öffentliche und privatwirtschaftliche Unternehmen in diesem Zusammenhang auf, weitere Maßnahmen zu treffen, um sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und anderswo wirksam zu verhindern und zu beseitigen; hebt hervor, dass die Rechtsverfahren, die eigens als Handhabe gegen Fälle der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz vorgesehen wurden, auch zur Anwendung kommen sollten;

3.

begrüßt Initiativen wie die Bewegung #MeToo, die sich dafür einsetzen, dass Fälle von sexueller Belästigung und Gewalt gegen Frauen angezeigt werden; unterstützt entschlossen alle Frauen und Mädchen, die an der Kampagne teilgenommen haben, einschließlich jener, die ihre Peiniger öffentlich angeprangert haben;

4.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die ordnungsgemäße Umsetzung der EU-Richtlinien zum Verbot von Belästigung aufgrund des Geschlechts und sexueller Belästigung entsprechend zu überwachen und sicherzustellen, dass die EU-Mitgliedstaaten die Personaldecke der für die Überwachung im Hinblick auf diskriminierende Praktiken zuständigen Gleichstellungsstellen aufstocken und dafür sorgen, dass diese Stellen ein klares Mandat und entsprechende Mittel erhalten, um die drei Bereiche Beschäftigung, Selbständigkeit und Zugang zu Gütern und Dienstleistungen abdecken zu können;

5.

fordert die Kommission auf, die bestehenden bewährten Verfahren zur Bekämpfung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu beurteilen, auszutauschen und zu vergleichen und die Ergebnisse dieser Bewertung zu verbreiten, damit die Mitgliedstaaten wissen, mit welchen Maßnahmen sie möglicherweise erreichen können, dass sich Unternehmen, Sozialpartner und Einrichtungen im Bereich berufliche Bildung dafür engagieren, alle Formen der geschlechtsbezogenen Diskriminierung, gerade in Bezug auf Belästigung und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, zu verhindern;

6.

hebt hervor, dass Männern, was das Engagement für einen Wandel und die Beseitigung aller Formen von Belästigung und sexueller Gewalt betrifft, eine zentrale Rolle zukommt, weil sie die Umstände und Strukturen bekämpfen müssen, durch die die dafür ursächlichen Verhaltensweisen — auch nur passiv — begünstigt werden, und gegen jegliches Fehlverhalten oder unangemessene Verhalten vorgehen müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Männer aktiv in Sensibilisierungs- und Präventionskampagnen einzubeziehen;

7.

ist der Ansicht, dass es für die Bekämpfung von sexueller Belästigung auch entscheidend ist, sich mit Problemen wie der zu seltenen Meldung von Vorfällen und dem sozialen Stigma zu befassen, am Arbeitsplatz Verfahren zur Rechenschaftslegung vorzusehen, Männer und Jungen aktiv bei der Gewaltprävention einzubeziehen und gegen neu aufkommende Formen der Gewalt, beispielsweise im Cyberraum, vorzugehen;

8.

ist beunruhigt darüber, dass die Belästigung von Frauen im Internet und insbesondere in den sozialen Medien — angefangen von unerwünschten Kontaktanfragen, über das sogenannte Trollen und Cyber-Mobbing bis hin zu sexueller Belästigung und Vergewaltigungs- und Morddrohungen — in unserer digitalen Gesellschaft zunehmend um sich greift und dadurch auch neue Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen entstehen, wie Cyber-Mobbing, Cyber-Belästigung, die Verwendung erniedrigender Bilder im Internet und die Verbreitung privater Fotos und Videos in den sozialen Medien ohne Zustimmung der Betroffenen;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Finanzierungsinstrumente für Programme zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in Anspruch genommen werden können, um für das Problem zu sensibilisieren und zivilgesellschaftliche Organisationen bei der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, einschließlich sexueller Belästigung, zu unterstützen;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul zu beschleunigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen von Istanbul vollständig umzusetzen, auch indem sie ein System zur Erhebung aufgeschlüsselter Daten einrichten, in dem Angaben nach Alter und Geschlecht der Täter sowie nach dem Verhältnis zwischen Opfer und Täter aufgeschlüsselt werden, wobei auch Fälle sexueller Belästigung erfasst werden;

11.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Richtlinie gegen alle Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und geschlechtsbezogene Gewalt vorzulegen; bekräftigt seine an die Kommission gerichtete Forderung, eine umfassende EU-Strategie gegen alle Formen von geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich sexueller Belästigung und sexuellen Missbrauchs gegen Frauen und Mädchen, vorzulegen;

12.

fordert den Rat auf, die Überleitungsklausel anzuwenden, indem ein einstimmiger Beschluss über die Anerkennung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen (und anderer Formen geschlechtsbezogener Gewalt) als Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV erlassen wird;

13.

fordert eine stärkere Berücksichtigung von Frauen bei Entscheidungsprozessen, in Gewerkschaften und für Führungspositionen von öffentlichen und privaten Einrichtungen bzw. Unternehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit nichtstaatlichen Organisationen, Sozialpartnern und Gleichstellungsstellen die wichtigen Maßnahmen zur Aufklärung über die Rechte der Opfer sexueller Belästigung und geschlechtsspezifischer Diskriminierung zu verstärken; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften verstärkt für sexuelle Belästigung sensibilisieren und Frauen dabei unterstützen und ermutigen müssen, Vorfälle unverzüglich zu melden;

14.

betont, wie wichtig gezielte Kampagnen zur Schulung und Aufklärung über bestehende offizielle Verfahren für die Meldung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und über die Rechte der Opfer sind, wenn es darum geht, den Grundsatz der Würde am Arbeitsplatz durchzusetzen und darauf hinzuwirken, dass die Nulltoleranzpolitik zur Norm wird;

Sexuelle Belästigung in Parlamenten sowie im Europäischen Parlament

15.

verurteilt die Fälle sexueller Belästigung, die in den Medien enthüllt wurden, aufs Schärfste und bekundet seine nachdrückliche Unterstützung für die Opfer sexueller Belästigung und sexuellen Missbrauchs; betont, dass sich die Organe der EU, wenn sie ernst genommen werden wollen, entschlossen jeglicher Form der geschlechtsbezogenen Diskriminierung oder jeglicher Handlung, die die Gleichstellung der Geschlechter beeinträchtigt, entgegenstellen müssen;

16.

weist darauf hin, dass das Europäische Parlament mit einem Beschluss des Präsidiums vom 14. April 2014 neue Vorschriften erlassen hat, die auch die Einrichtung besonderer Gremien betreffen, etwa des Beratenden Ausschusses für Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Belästigung und für die Prävention von Belästigung am Arbeitsplatz und eines früheren Beratenden Ausschusses für Beschwerden von Mitarbeitern des EP wegen Belästigung und für die Prävention von Belästigung am Arbeitsplatz; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass vertrauliche Meldungen nunmehr möglich sind und dass eine Sensibilisierungskampagne zur Bekämpfung sexueller Belästigung innerhalb des Organs eingeleitet wurde; stellt fest, dass andere EU-Organe ähnliche Gremien eingerichtet haben;

17.

fordert seinen Präsidenten und die Verwaltung des Parlaments auf,

die jüngsten Medienberichte über sexuelle Belästigung und sexuellen Missbrauch im Europäischen Parlament dringend und gründlich zu prüfen, die Mitglieder unter Achtung der Privatsphäre der Opfer über die Ergebnisse dieser Prüfung zu informieren und geeignete Maßnahmen zur Verhütung neuer Fälle vorzuschlagen;

die Zusammensetzung der zuständigen Gremien zu überprüfen und gegebenenfalls so zu ändern, dass ihre Unabhängigkeit und ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern sichergestellt ist, den Beratenden Ausschuss für Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Belästigung und den Beratenden Ausschuss für Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz in Bezug auf ihre Arbeitsgrundlagen zu stärken und zu unterstützen sowie die von ihnen geleistete wichtige Arbeit zu würdigen;

die Satzungen dahingehend zu überarbeiten, dass in den für Belästigung und Mobbing zuständigen beratenden Ausschüssen auch Praktikanten mitwirken können, das Interesse an den positiven Maßnahmen der Ausschüsse steigt und Interessenkonflikte der Mitglieder dieser wichtigen Ausschüsse vermieden werden; Fälle förmlich zu untersuchen, über die Fälle vertraulich Buch zu führen und auf bestmöglichem Wege für eine Nulltoleranzpolitik auf allen Ebenen des Organs zu sorgen;

eine Arbeitsgruppe unabhängiger Sachverständiger einzusetzen, deren Auftrag darin besteht, zu prüfen, wie der Stand der Dinge in Bezug auf sexuelle Belästigung und Missbrauch im Europäischen Parlament ist, eine Bewertung des bestehenden Beratenden Ausschusses für Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Belästigung und des Beratenden Ausschusses für Mobbing und Mobbing-Prävention durchzuführen und entsprechende Änderungen vorzuschlagen;

Opfer bei innerhalb des Europäischen Parlaments eingeleiteten Verfahren und/oder bei der örtlichen Polizei aufgenommenen Ermittlungen uneingeschränkt zu unterstützen, bei Bedarf Notfall- oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen und Artikel 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen und in diesem Zusammenhang dafür zu sorgen, dass Fälle restlos aufgeklärt und Disziplinarmaßnahmen getroffen werden;

sicherzustellen, dass im Interesse der Prävention und der Unterstützung ein starker und wirksamer Aktionsplan gegen sexuelle Belästigung umgesetzt wird und für die Belegschaft und alle Mitglieder teilnahmepflichtige Schulungen zum Thema Respekt und Würde am Arbeitsplatz stattfinden, damit die Nulltoleranzpolitik wirklich zur Norm wird; sich bei allen Mitgliedern und Dienststellen der Verwaltung umfassend für Sensibilisierungskampagnen einzusetzen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Gruppen liegt, die sich, wie Praktikanten, akkreditierte parlamentarische Assistenten und Vertragsbedienstete, in einer besonders exponierten Lage befinden;

nach dem Vorbild der Kommission ein auf die Strukturen des Parlaments zugeschnittenes institutionelles Netz von Vertrauenspersonen einzurichten, die die Opfer unterstützen, beraten und bei Bedarf in ihrem Namen sprechen;

18.

fordert alle Kollegen auf, die Opfer zu unterstützen und sie zu ermutigen, ihre Stimme zu erheben und Fälle von sexueller Belästigung über die verbesserten offiziellen Verfahrenswege innerhalb der Parlamentsverwaltung zu melden und/oder bei der Polizei anzuzeigen;

19.

ist entschlossen, interne Regeln für Hinweisgeber zu erlassen, damit die Rechte und Interessen von Hinweisgebern gewahrt sind, und für Hinweisgeber, sollten sie im Zusammenhang mit der Meldung von Missständen nicht ordnungsgemäß und fair behandelt werden, entsprechende Rechtsbehelfe vorzusehen;

20.

ist äußerst besorgt, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten der Mitglieder allzu oft nicht den Mut haben, Fälle sexueller Belästigung zu melden, weil ihnen nach der entsprechenden Bestimmung in dem für akkreditierte parlamentarische Assistenten geltenden Statut bei einem Vertrauensverlust sehr kurzfristig gekündigt werden kann; fordert, dass an den Kündigungsverfahren neben den Vertretern der Verwaltung auch unabhängige Sachverständige beteiligt sind, damit eine unvoreingenommene Entscheidung getroffen wird;

21.

empfiehlt, dass der Europäische Bürgerbeauftragte der Hochrangigen Gruppe des Parlaments für die Gleichstellung der Geschlechter und Vielfalt — unter gebührender Beachtung des Beschlusses des Europäischen Parlaments über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten — zu Beschwerden über im Parlament bestehende Missstände im Zusammenhang mit Gleichstellungsfragen jährlich Informationen vorlegt;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, wie der Stand der Dinge in Bezug auf sexuelle Belästigung und Missbrauch in den jeweiligen nationalen Parlamenten ist, mit entsprechenden Maßnahmen aktiv gegen Missstände vorzugehen und am Arbeitsplatz der Abgeordneten und Mitarbeiter den Grundsatz Respekt und Würde umzusetzen sowie entsprechend durchzusetzen; fordert, dass die Umsetzung dieses Grundsatzes überwacht wird;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Abgeordnete im Kontakt mit der Öffentlichkeit vor allem, wenn sie Opfer sexueller Beschimpfungen und geschlechtsbezogener Gewaltandrohungen — auch über das Internet — sind, durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu unterstützen;

24.

fordert, dass mit anderen Einrichtungen und Organisationen, wie UN Women, dem Europarat, den EU-Organen und im Bereich Gleichstellung tätigen Akteuren, auf allen Ebenen ein Austausch bewährter Verfahren stattfindet;

25.

fordert alle Politiker auf, bei der Prävention und Bekämpfung sexueller Belästigung in den Parlamenten und darüber hinaus als verantwortungsvolle Vorbilder ein Beispiel zu setzen;

o

o o

26.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.

(1)  http://fra.europa.eu/de/publication/2014/gewalt-gegen-frauen-eine-eu-weite-erhebung-ergebnisse-auf-einen-blick

(2)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(3)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

(4)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.

(5)  https://rm.coe.int/16806b076a

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0329.

(7)  ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 138.

(8)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 53.

(9)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 26.

(10)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 102.

(11)  ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 2.

(12)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0451.

(13)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0073.

(14)  ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 2.

(15)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0402.

(16)  http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3Ac10940

(17)  http://www.un.org/womenwatch/daw/beijing/platform/violence.htm

(18)  vgl. Erwägung 17 der Opferschutzrichtlinie.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/200


P8_TA(2017)0418

Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zur Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet (2017/2114(INI))

(2018/C 346/26)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 136 und die Protokolle Nr. 1 und Nr. 2,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2017 zu den länderspezifischen Empfehlungen 2017 (COM(2017)0500),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2017 zum Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jahreswachstumsbericht 2017 (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Februar 2017 mit dem Titel „Europäisches Semester 2017: Bewertung der Fortschritte bei den Strukturreformen und bei der Verhinderung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte sowie Ergebnisse der eingehenden Überprüfungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1176/2011“ (COM(2017)0090),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2017“ (COM(2016)0725), auf die Berichte mit den Titeln „Warnmechanismusbericht 2017“ (COM(2016)0728) und „Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts 2017 der Kommission und des Rates“ (COM(2016)0729) und auf die Empfehlung der Kommission für eine Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets (COM(2015)0692);

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. November 2016 mit dem Titel „Hin zu einem positiven fiskalischen Kurs für das Euro-Währungsgebiet“ (COM(2016)0727),

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Fiskalausschusses vom 20. Juni 2017 über den künftigen angemessenen haushaltspolitischen Kurs für das Euro-Währungsgebiet,

unter Hinweis auf das Occasional Paper Nr. 182 der Europäischen Zentralbank vom Januar 2017 zu einem haushaltspolitischen Kurs für das Euro-Währungsgebiet,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. März 2017 zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Mai 2017 zu den eingehenden Überprüfungen und der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2016,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2017 zur Einstellung der Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gegen zwei Mitgliedstaaten und zur Wirtschafts- und Haushaltspolitik,

unter Hinweis auf die Wirtschaftsprognose für Europa der Kommission für Frühjahr 2017 vom Mai 2017,

unter Hinweis auf die Einzelheiten aus den Eurostat-Datensätzen zum realen Pro-Kopf-BIP, der Wachstumsrate des realen BIP und dem Gesamt-BIP vom 31. Mai 2017,

unter Hinweis auf die OECD-Statistiken über das Gesamtsteueraufkommen vom 30. November 2016,

gestützt auf den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion,

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der Klimakonferenz von Paris angenommene COP21-Übereinkommen,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (7),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (8),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (9),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (10),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0310/2017),

A.

in der Erwägung, dass sich die BIP-Wachstumsrate für das Euro-Währungsgebiet den Prognosen der Kommission zufolge 2016 auf 1,8 % belief und auch 2017 mit 1,7 % im Euro-Währungsgebiet und 1,9 % in der EU insgesamt stabil bleiben dürfte, was über dem Niveau vor der Krise liegt, aber immer noch nicht ausreicht, da es erhebliche Unterschiede zwischen den Wachstumsraten in der EU gibt; in der Erwägung, dass das Wachstum in den letzten Jahren vor allem durch privaten Konsum genährt wurde, dass dieser zwar möglicherweise in diesem Jahr mäßiger ausfällt, dass aber voraussichtlich die Binnennachfrage mittelfristig die Grundlage für die Wachstumsaussichten bilden wird; in der Erwägung, dass das Wachstum in der EU weiterhin zu gering ist, um in den Mitgliedstaaten neue Arbeitsplätze zu schaffen, und deutlich hinter dem für die gesamte Weltwirtschaft prognostizierten Wachstum zurückbleibt;

B.

in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquoten in Euro-Währungsgebiet und in der EU-28 im April 2017 bei 9,3 % bzw. 7,8 % lagen, dem niedrigsten Stand seit März 2009 bzw. Dezember 2008, aber immer noch über dem Vorkrisenniveau; in der Erwägung, dass es auch weiterhin erhebliche Unterschiede zwischen den Arbeitslosenquoten in der EU gibt, die zwischen 3,2 % und 23,2 % liegen; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosenquoten im Euro-Währungsgebiet und der EU-28 im April 2017 immer noch hoch waren, nämlich bei 18,7 % bzw. 16,7 %;

C.

in der Erwägung, dass das allgemeine öffentliche Defizit im Euro-Währungsgebiet 2017 voraussichtlich 1,4 % und 2018 voraussichtlich 1,3 % betragen wird, wobei die Wirtschaftsleistung der einzelnen Mitgliedstaaten voraussichtlich heterogen ausfällt; in der Erwägung, dass sich die allgemeine öffentliche Schuldenquote im Euro-Währungsgebiet Prognosen zufolge 2017 auf 90,3 % und 2018 auf 89,0 % belaufen wird;

D.

in der Erwägung, dass das weltweite Wirtschaftswachstum immer noch anfällig ist und die Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets mit zunehmender Unsicherheit und beträchtlichen innen- und außenpolitischen Herausforderungen konfrontiert ist;

E.

in der Erwägung, dass die übermäßig niedrige Produktivität und globale Wettbewerbsfähigkeit der EU sozial ausgewogene Strukturreformen, anhaltende fiskalische Bemühungen und Investitionen in den Mitgliedstaaten erfordert, um nachhaltiges und inklusives Wachstum und Beschäftigung zu schaffen und eine aufwärts gerichtete Konvergenz mit anderen Volkswirtschaften weltweit und innerhalb der EU zu erreichen;

F.

in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote im Euro-Währungsgebiet im Jahr 2016 um 1,4 % gestiegen ist; in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote im März 2017 auf 9,5 % gesunken war, nachdem sie im März 2016 noch 10,2 % betragen hatte; in der Erwägung, dass sich die Lage in letzter Zeit zwar verbessert hat, die Arbeitslosenquote allerdings immer noch höher ist als vor der Krise;

G.

in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote 2016 in der EU-28 um 1,2 % gestiegen ist und im ersten Quartal 2017 234,2 Millionen Menschen beschäftigt waren, die höchste jemals verzeichnete Zahl (11); in der Erwägung, dass die beträchtliche Zahl an geschaffenen Arbeitsplätzen im Verhältnis zum Wirtschaftswachstum jedoch Herausforderungen birgt wie etwa die unzureichende Erholung bei den geleisteten Arbeitsstunden und moderates Produktivitätswachstum; in der Erwägung, dass diese Faktoren, wenn sie anhalten, zusätzlichen Druck auf Aspekte des langfristigen Wirtschaftswachstums und sozialen Zusammenhalts in der EU ausüben (12);

H.

in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquoten bei Frauen generell niedriger sind: die Beschäftigungsquote in der EU-28 lag im Jahr 2015 bei Männern zwischen 20 und 64 bei 75,9 % und bei Frauen bei 64,3 %;

I.

in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosenquote im Euro-Währungsgebiet im März 2017 19,4 % betrug, während sie im März 2016 bei 21,3 % lag; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit nach wie vor viel zu hoch ist; in der Erwägung, dass der Anteil der jungen Menschen, die sich weder in schulischer oder beruflicher Ausbildung noch in Beschäftigung befinden, mit 14,8 % der 15- bis 29-Jährigen, d. h. 14 Millionen Menschen, hoch blieb; in der Erwägung, dass junge Menschen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden, der Union schätzungsweise jährliche Kosten in Höhe von 153 Mrd. EUR (1,21 % des BIP) an Arbeitslosenleistungen sowie Verdienst- und Steuerausfällen verursachen (13), während sich die geschätzten Gesamtkosten der Einrichtung von Jugendgarantie-Programmen im Euro-Währungsgebiet auf 21 Mrd. EUR pro Jahr (0,22 % des BIP) belaufen; in der Erwägung, dass 1 Mrd. EUR derzeit für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verwendet wird, ein Betrag, der mit 1 Mrd. EUR aus dem Europäischen Sozialfonds für den Zeitraum 2017–2020 einhergehen soll;

J.

in der Erwägung, dass zwar die Langzeitarbeitslosigkeit in der EU-28 von 5 % im Jahr 2014 auf 4 % im Jahr 2016 zurückging, dass aber weiterhin besorgniserregend ist, dass sie fast die Hälfte der gesamten Arbeitslosigkeit ausmacht; stellt mit Besorgnis fest, dass die Quote der Extrem-Langzeitarbeitslosen mit 2,5 % im Jahr 2016 immer noch 1 % über der Zahl von 2008 liegt; in der Erwägung, dass es immer noch große Unterschiede unter den Mitgliedstaaten gibt;

K.

in der Erwägung, dass in vielen Mitgliedstaaten der Umfang der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter und der Erwerbsbevölkerung kontinuierlich schrumpft, insbesondere wegen niedriger Geburtenraten; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsfähigkeit von Frauen zusammen mit dem anhaltenden Eintreffen von Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten bietet, dieses Problem zu bewältigen und die Erwerbsbevölkerung in der EU zu stärken;

L.

in der Erwägung, dass eines der fünf Ziele der Strategie Europa 2020 darin besteht, die Zahl der Menschen, die in Armut und sozialer Ausgrenzung leben oder davon bedroht sind, um mindestens 20 Millionen zu verringern; in der Erwägung, dass die Armut abnimmt, denn im Jahr 2015 lebten 4,8 Millionen weniger Menschen in Armut und sozialer Ausgrenzung als im Jahr 2012; in der Erwägung, dass diese Zahl für 2015 immer noch um 1,6 Millionen über der Zahl von 2008 liegt; in der Erwägung, dass im Jahr 2012 32,2 Millionen Menschen mit Behinderungen in der EU von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht waren; in der Erwägung, dass im Jahr 2013 26,5 Millionen Kinder in der EU-28 von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht waren; in der Erwägung, dass die Quote derjenigen, die von Armut und Ausgrenzung bedroht sind, mit 23,7 % immer noch inakzeptabel hoch liegt und dass die Zahlen in einigen Mitgliedstaaten weiterhin sehr hoch sind; in der Erwägung, dass überdies die Energiearmut so hoch bleibt, dass es bei den betroffenen 11 % der EU-Bevölkerung zu einer Spirale wirtschaftlicher Benachteiligungen kommt;

M.

in der Erwägung, dass die Arbeitsmarktbedingungen und die Entwicklung des Arbeitsmarktes in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind, auch wenn die Diskrepanzen inzwischen abnehmen;

N.

in der Erwägung, dass neue Beschäftigungs- und Arbeitsformen mit der digitalen Revolution des Arbeitsmarktes zunehmende Verbreitung finden;

1.

begrüßt die verbesserte Leistung der europäischen Wirtschaft, die auf immer breiteren Grundlagen fußt und die durch ein moderates BIP-Wachstum, das über dem Vorkrisenniveau liegt, und rückläufige, allerdings nach wie vor hohe Arbeitslosenquoten unterstützt wird; ist der Ansicht, dass die positive Tendenz auf die politischen Maßnahmen in den letzten Jahren zurückzuführen ist; stellt fest, dass die moderate Erholung trotzdem immer noch fragil und innerhalb der Gesellschaft und zwischen den Regionen ungleichmäßig verteilt ist, während die Entwicklung des Pro-Kopf-BIP nahezu stagniert; bedauert, dass die wirtschaftlichen Entwicklungen weiterhin durch die Altlasten der Krise gehemmt werden; stellt fest, dass trotz erheblichen Fortschritts die Schuldenstände in vielen Mitgliedstaaten immer noch über dem im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten Schwellenwert liegen;

2.

stellt besorgt fest, dass die Wachstumsraten des BIP und der Produktivität hinter ihrem vollen Potenzial zurückbleiben, dass daher Selbstzufriedenheit nicht angebracht ist und dass diese mäßige Erholung unermüdliche Anstrengungen erfordert, wenn durch höhere Wachstums- und Beschäftigungsraten eine stärkere Widerstandsfähigkeit und mittel- bis langfristige Tragfähigkeit erzielt werden sollen;

3.

stellt fest, dass es in Europa noch unausgeschöpftes wirtschaftliches Potenzial gibt, da die Fortschritte bei Wachstum und Beschäftigung ungleichmäßig sind; betont, dass dies auf die heterogene Leistung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten zurückzuführen ist; betont, dass die Umsetzung von sozial ausgewogenen Strukturreformen und gesteigerte private und öffentliche Investitionen sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in der EU ein um mindestens 1 % höheres Wachstum ermöglichen könnten; weist darauf hin, dass die Koordinierung der Wirtschafts- und Fiskalpolitik als Beitrag zur Gewährleistung von Konvergenz und Stabilität in der EU weiterhin eine wesentliche Priorität des Europäischen Semesters sein sollte;

4.

vertritt die Auffassung, dass ein höheres Maß an aufwärts gerichteter Konvergenz und allgemeiner Wettbewerbsfähigkeit ebenfalls erforderlich wäre, um den Aufschwung in der EU und im Euro-Währungsgebiet auf längere Sicht zu erhalten; ist der Ansicht, dass die bestehenden Indikatoren für Wirtschaft und Beschäftigung entscheidend sind, damit für nachhaltiges und inklusives Wachstum gesorgt ist;

5.

ist der Auffassung, dass dazu die Rahmenbedingungen für Wachstum verbessert werden müssen; vertritt die Ansicht, dass das potenzielle Wachstum aller Mitgliedstaaten langfristig auf mindestens 3 % steigen sollte; ist der Ansicht, dass zu diesem Zweck der Schwerpunkt stärker auf wirtschaftliche Konvergenz gelegt werden muss, wobei die Festlegung eindeutiger Benchmarks für die Verbesserung des potenziellen Wachstums der Mitgliedstaaten die erforderlichen Leitlinien für politische Maßnahmen liefern könnte; weist darauf hin, dass bei einem solchen regelmäßigen Benchmarking den strukturbedingten Stärken und Schwächen der einzelnen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung getragen und ein inklusives und nachhaltiges Wachstum angestrebt werden müsste; ist der Auffassung, dass dabei Bereiche wie die digitale Wirtschaft, der Dienstleistungssektor und der Energiemarkt, aber auch die Qualität öffentlicher Dienstleistungen, Investitionsbedingungen sowie die Inklusivität und Bereitschaft der Bildungssysteme einbezogen werden sollten;

6.

betont, dass dies die laufenden Bemühungen ergänzen würde, die Qualität und Verwaltung der nationalen Haushalte zu verbessern, indem im Einklang mit den Haushaltsvorschriften der Union und unter uneingeschränkter Achtung ihrer bestehenden Flexibilitätsklauseln auf die Auslöser für Wachstum eingegangen wird;

Strukturpolitik

7.

ist der Ansicht, dass die uneinheitliche Lage in Bezug auf Wachstum und Beschäftigung im Euro-Währungsgebiet eine bessere Koordinierung der wirtschaftspolitischen Strategien, insbesondere durch eine verbesserte und konsequente nationale Eigenverantwortung und eine solide Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen, erforderlich macht, auch im Hinblick auf die Förderung einer aufwärts gerichteten Konvergenz, wozu auch die bessere Anwendung und Befolgung von EU-Recht gehört; betont, dass bei Reformen der besonderen Lage und den Herausforderungen in jedem Mitgliedstaat Rechnung getragen werden muss; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass zwischen Strukturreformen und EU-Ausgaben Konsistenz besteht; weist erneut darauf hin, dass technische Hilfe von enormer Bedeutung ist, um die Mitgliedstaaten beim Kapazitätsaufbau und der Konvergenz zu unterstützen, und ist der Ansicht, dass ein auf Partnerschaft basierender Ansatz für eine stärkere Rechenschaftspflicht und Eigenverantwortung für das Ergebnis der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen sorgen könnte;

8.

stellt fest, dass die Jugendarbeitslosigkeit in den Ländern des Euro-Währungsgebiets weiterhin übermäßig hoch ist, und weist darauf hin, dass eine hohe und anhaltende Jugendarbeitslosigkeit ein langfristiges strukturelles Risiko darstellt; stimmt der Auffassung zu, dass die Bewältigung der Altlasten der Krise, von Langzeitarbeitslosigkeit über eine Beschäftigung, bei der die Fähigkeiten und Begabungen nicht vollständig genutzt werden, und alternde Gesellschaften bis hin zu hohen privaten und öffentlichen Schulden, weiterhin eine dringende Priorität ist, die die Umsetzung nachhaltiger und inklusiver Reformen erfordert;

9.

ist der Ansicht, dass die Altlasten der Krise wie eine hohe Verschuldung und Arbeitslosigkeit in einigen Wirtschaftszweigen nach wie vor das nachhaltige Wachstum hemmen und potenzielle abwärts gerichtete Risiken bergen; fordert die Mitgliedstaaten auf, übermäßige Schuldenstände zu reduzieren; ist in diesem Zusammenhang besorgt, dass der anhaltend hohe Anteil notleidender Kredite in einigen Mitgliedstaaten erhebliche Ausstrahlungseffekte von einem Mitgliedstaat auf einen anderen sowie zwischen Banken und Staaten haben könnte, was eine Gefahr für die finanzielle Stabilität in Europa darstellt; stellt fest, dass die Kapitalpuffer im Finanzsektor gestärkt wurden, dass aber eine geringe Rentabilität in Verbindung mit vielen notleidenden Krediten Herausforderungen mit sich bringt; ist davon überzeugt, dass eine Strategie auf EU-Ebene zum Umgang mit notleidenden Krediten einen umfassenderen Ansatz fördern könnte, bei dem gegebenenfalls eine Mischung aus einander ergänzenden politischen Maßnahmen auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene angewandt würde;

10.

ist der Auffassung, dass Reformen und Initiativen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen erforderlich sind, um dazu beizutragen, die Produktivität, die preisliche und außerpreisliche Wettbewerbsfähigkeit, die Investitionen und die Beschäftigung im Euro-Währungsgebiet zu steigern; ist davon überzeugt, dass zusätzliche Bemühungen erforderlich sind, um den Zugang von KMU zu Finanzmitteln zu verbessern, was ein entscheidender Faktor ist, damit Unternehmen innovativ sein und expandieren können; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung von zukunftsorientierten Reformen, die auf die Angebots- und auf die Nachfrageseite abgestimmt sind;

11.

ist der Ansicht, dass gut funktionierende und produktive Arbeitsmärkte in Kombination mit einem ausreichenden Maß an Sozialschutz und Dialog dazu beitragen, die Beschäftigung zu steigern und für nachhaltiges Wachstum zu sorgen; betont, wie wichtig es ist, die hohen Beschäftigungsquoten da, wo sie bereits erreicht worden sind, zu erhalten; stellt fest, dass Fachkräftemangel, alternde Gesellschaften sowie eine Reihe weiterer Herausforderungen ein weiteres Beschäftigungswachstum und einen Rückgang der Arbeitslosenquoten in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen;

12.

betont die Bedeutung verantwortbarer und wachstumsfreundlicher Lohnentwicklungen, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen und mit einer Produktivität im Einklang stehen, die der Wettbewerbsfähigkeit Rechnung trägt; nimmt zur Kenntnis, dass relativ moderate Lohnsteigerungen prognostiziert werden; ist der Ansicht, dass Produktivitätssteigerung ein vorrangiges Ziel von Strukturreformen darstellen sollte; stimmt der Kommission zu, dass Spielraum für Lohnsteigerungen besteht, die mit entsprechenden positiven Auswirkungen auf den aggregierten Verbrauch einhergehen könnten;

13.

betont, dass mit den Steuersätzen auch die Wettbewerbsfähigkeit, Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert werden sollten; fordert Reformen der Besteuerung im Hinblick auf die Verbesserung der Steuererhebung, die Verhinderung von Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung sowie das Vorgehen gegen die hohe Steuerlast auf Arbeit in Europa, während gleichzeitig die Tragfähigkeit der Sozialschutzsysteme sichergestellt werden muss; ist der Ansicht, dass eine Senkung der Steuerlast auf den Faktor Arbeit zu einer Erhöhung der Beschäftigung und einer Unterstützung des Wachstums führen würde; betont, dass fiskalpolitische Impulse — wo möglich auch durch niedrigere Steuern — die Binnennachfrage, die soziale Sicherheit und das Angebot an Investitionen und Arbeitskräften unterstützen können;

Investitionen

14.

teilt die Auffassung, dass der wirtschaftliche Aufschwung durch öffentliche und private Investitionen, insbesondere in Innovationen, unterstützt werden muss, und stellt fest, dass es im Euro-Währungsgebiet noch immer eine Investitionslücke gibt; begrüßt jedoch, dass die Investitionen in einigen Mitgliedstaaten bereits über dem Vorkrisenniveau liegen, und bedauert, dass sie in anderen Mitgliedstaaten weiterhin zu gering sind oder nicht mit der nötigen Geschwindigkeit ansteigen; hebt hervor, dass weitere Bemühungen erforderlich sind, um die Investitionslücke, die seit dem Ausbruch der Krise aufgelaufen ist, auszugleichen;

15.

ist der Ansicht, dass Reformen zur Beseitigung von Engpässen für private und öffentliche Investitionen eine unmittelbare Unterstützung der Wirtschaftstätigkeit ermöglichen und gleichzeitig die Bedingungen für langfristiges Wachstum schaffen würden; weist darauf hin, dass Investitionen in Bildung, Innovation und FuE eine bessere Anpassung an die wissensbasierte Wirtschaft ermöglichen würden; hebt hervor, dass die Vollendung der Kapitalmarktunion ein entscheidender Faktor ist, um Investitionen anzuziehen und zu steigern und die Finanzierung von Wachstum und Arbeitsplätzen zu verbessern;

16.

ist der Ansicht, das Forschung, Technologie und Bildung für die langfristige wirtschaftliche Entwicklung des Euro-Währungsgebiets von entscheidender Bedeutung sind; hebt das große Ungleichgewicht zwischen den Investitionen in diesen Bereichen in den einzelnen Mitgliedstaaten hervor und weist darauf hin, dass Investitionen zur Entwicklung von Innovationen beitragen und eine bessere Anpassung an die wissensbasierte Wirtschaft gemäß der Strategie Europa 2020 ermöglichen würden;

17.

vertritt die Auffassung, dass die zügige Einigung über den überarbeiteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) dazu beitragen wird, die Wirksamkeit dieses Instruments zu verbessern und die Mängel zu beheben, die bei seiner Umsetzung bisher festgestellt wurden, indem die Finanzierung einer höheren Zahl von Projekten mit großem Potenzial vereinfacht, eine strenge Umsetzung des Grundsatzes der Zusätzlichkeit sichergestellt und die geographische Reichweite und Inanspruchnahme erweitert werden, indem Investitionen unterstützt werden, die andernfalls nicht getätigt würden;

18.

weist darauf hin, dass sich die Zielsetzungen der europäische Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) von denen des EFSI unterscheiden und erklärt, dass die ESI-Fonds daher weiterhin von Bedeutung sind, etwa um nachhaltige Strukturreformen zu unterstützen;

19.

betont, dass mit einer voll funktionsfähigen Kapitalmarktunion langfristig gesehen neue Finanzmittel für KMU bereitgestellt werden können, die die Finanzierung durch den Bankensektor ergänzen; betont, dass KMU das Rückgrat der europäischen Wirtschaft sind, und vertritt daher die Auffassung, dass eine Verbesserung ihres Zugangs zu Finanzmitteln und die Bekämpfung der mit ihren Tätigkeiten verbundenen Geschäftsunsicherheit zu den wichtigsten Aufgaben gehören sollten, um so die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit des Euro-Währungsgebiets zu verbessern; hebt hervor, dass der Verwaltungsaufwand verringert und die Arbeit von Behörden rationalisiert und effizienter gestaltet werden muss;

Fiskalpolitik

20.

vertritt die Auffassung, dass eine umsichtige und vorausschauende Fiskalpolitik für die Stabilität des Euro-Währungsgebiets und der EU insgesamt eine grundlegende Rolle spielt; unterstreicht, dass in diesem Bereich eine rechtliche Verpflichtung zu einer umfassenden Koordinierung der Fiskalpolitik, ihrer ordnungsgemäßen Umsetzung sowie der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften, etwa der umfassenden Beachtung der geltenden Flexibilitätsklauseln, besteht und dass diese Maßnahmen von zentraler Bedeutung für das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) sind;

21.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass sich die Lage der öffentlichen Finanzen offenbar verbessert, da die Defizite der Staatshaushalte im Euro-Währungsgebiet Prognosen zufolge zurückgehen werden; gleichzeitig mit der Förderung des wirtschaftlichen Wachstums müssen jedoch die Anstrengungen zur Verringerung der Schuldenbelastung fortgesetzt werden, damit die Mitgliedstaaten von außen kommende Erschütterungen besser verkraften können;

22.

stimmt der Kommission zu, dass die Verschuldung der öffentlichen Haushalte in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor hoch ist und dass die öffentlichen Haushalte tragfähig gestaltet und gleichzeitig wirtschaftliches Wachstum und Beschäftigung gefördert werden müssen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass niedrige Zinszahlungen, eine akkommodierende Geldpolitik, einmalige Maßnahmen und andere Faktoren, die zur Linderung der aktuellen Schuldenlast beitragen, lediglich vorübergehender Natur sind, und hebt daher hervor, dass die öffentlichen Haushalte tragfähig gestaltet werden müssen, künftige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind und ein dauerhaftes Wachstum angestrebt werden muss; weist darauf hin, dass die Kosten des Schuldendienstes möglicherweise steigen werden; hebt hervor, dass die Schuldenstände insgesamt verringert werden müssen;

23.

betont, dass mit dem haushaltspolitischen Kurs auf nationaler Ebene und auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets ein Gleichgewicht zwischen der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen unter uneingeschränkter Achtung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und seiner Flexibilitätsbestimmungen sowie der kurzfristigen makroökonomischen Stabilisierung gefunden werden muss;

24.

weist darauf hin, dass der gegenwärtige gemeinsame haushaltspolitische Kurs für den Euro 2016 weitgehend neutral blieb und vermutlich auch 2017 bleiben wird; weist darauf hin, dass die Kommission in ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2016 einen positiven haushaltspolitischen Kurs gefordert hat, während die Euro-Gruppe erklärte, dass mit dem insgesamt neutralen haushaltspolitischen Kurs 2017 eine angemessener Ausgleich gefunden worden sei, und hervorhob, dass ein Ausgleich zwischen der erforderlichen Tragfähigkeit und der Notwendigkeit, Investitionen zu fördern, um die wirtschaftliche Erholung zu unterstützen und so eine ausgeglichenere Mischung der politischen Maßnahmen zu erreichen, gefunden werden müsse; verweist in diesem Zusammenhang auf die erste Beurteilung des voraussichtlichen haushaltspolitischen Kurses für das Euro-Währungsgebiet durch den unabhängigen Europäischen Fiskalausschuss vom 20. Juni 2017; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen haushaltspolitischen Kurs zu planen, der den jeweiligen Umständen gerecht wird;

25.

betont jedoch, dass in der Gesamtschau die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollten und der von den einzelnen Mitgliedstaaten geforderte haushaltspolitische Kurs ihren jeweiligen Gegebenheiten entsprechen muss; betont, dass das Konzept eines gemeinsamen haushaltspolitischen Kurses nicht bedeutet, dass die Überschüsse und Defizite in verschiedenen Mitgliedstaaten gegeneinander aufgerechnet werden können;

Länderspezifische Empfehlungen

26.

nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten im Laufe der Zeit bei zwei Dritteln der Empfehlungen für 2016 zumindest „gewisse Fortschritte“ erzielt haben; ist jedoch der Ansicht, dass sich die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen weiterhin verzögert und damit die Konvergenz im Euro-Währungsgebiet verlangsamt wird; vertritt die Auffassung, dass die Verantwortung für die Folgen einer fehlenden Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen bei den Mitgliedstaaten liegt, und erwartet daher eine stärkere Bereitschaft der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage der vereinbarten länderspezifischen Empfehlungen die notwendigen politischen Maßnahmen zu ergreifen;

27.

erkennt an, dass die Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen sowie im Bereich der Fiskalpolitik und einer aktiven Arbeitsmarktpolitik erzielt haben, während die Fortschritte in Bereichen wie dem Wettbewerb bei Dienstleistungen und den Rahmenbedingungen für Unternehmen nicht ausreichend sind; erwartet ein stärkeres Engagement seitens der Mitgliedstaaten, um die erforderlichen politischen Maßnahmen auf der Grundlage der länderspezifischen Empfehlungen zu ergreifen, deren Umsetzung entscheidend ist, um die Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet zu bekämpfen;

28.

begrüßt die Empfehlung der Kommission, im Falle einiger Mitgliedstaaten die Verfahren bei einem übermäßigen Defizit zu beenden; begrüßt die bisherigen und die laufenden Haushalts- und Reformbemühungen, mit denen es den Mitgliedstaaten gelungen ist, das Defizitverfahren zu verlassen, weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass diese Bemühungen fortgesetzt werden müssen, um auch langfristig die Tragfähigkeit der öffentlichen Haushalte sicherzustellen und gleichzeitig Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern; fordert die Kommission auf, eine ordnungsgemäße Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sicherzustellen, indem sie seine Regelungen konsequent umsetzt;

29.

weist darauf hin, dass in 12 Mitgliedstaaten makroökonomische Ungleichgewichte unterschiedlicher Art und Schwere und in sechs Mitgliedstaaten übermäßige Ungleichgewichte bestehen; nimmt die Schlussfolgerung der Kommission zur Kenntnis, dass es derzeit keine Gründe gibt, das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht für irgendeinen Mitgliedstaat zu intensivieren;

30.

hebt hervor, dass mit dem Verfahren bei einem makroökonomische Ungleichgewicht (MIP) Ungleichgewichte innerhalb der Mitgliedstaaten verhindert werden sollen, um negativen Spill-over-Effekten auf andere Mitgliedstaaten vorzubeugen

31.

hält es daher für entscheidend, dass alle Mitgliedstaaten die erforderlichen politischen Maßnahmen ergreifen, um makroökonomische Ungleichgewichte, insbesondere eine hohe Verschuldung, aber auch übermäßige Leistungsbilanzüberschüsse und Ungleichgewichte in der Wettbewerbsfähigkeit anzugehen, und sozial ausgewogene und inklusive Strukturreformen in Angriff nehmen, die die wirtschaftliche Tragfähigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten sichern und so für die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der europäischen Wirtschaft insgesamt sorgen;

Sektorbezogene Beiträge zum Bericht über die Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet

Beschäftigungs- und Sozialpolitik

32.

ist der Auffassung, dass anhaltende Bemühungen erforderlich sind, um ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen der wirtschaftlichen und sozialen Dimension des Prozesses des Europäischen Semesters zu erreichen und sozial und wirtschaftlich ausgeglichene Strukturreformen zu fördern, die Ungleichheiten verringern und menschenwürdige Arbeitsplätze fördern, was zu einer hochwertigen Beschäftigung, nachhaltigem Wachstum und Sozialinvestitionen führt; unterstützt die Verwendung des sozialpolitischen Scoreboards im Rahmen des Europäischen Semesters; fordert, dass in den länderspezifischen Empfehlungen der Schwerpunkt stärker auf das strukturelle Ungleichgewicht auf dem Arbeitsmarkt gelegt wird;

33.

bekräftigt die Forderung nach drei neuen Schlüsselkennzahlen für Beschäftigung, denen der gleiche Wert zugemessen werden soll wie den bestehenden Konjunkturindikatoren, sodass binnenwirtschaftliche Ungleichgewichte zutreffender bewertet und Strukturreformen erfolgreicher werden; schlägt vor, dass ein nicht mit Sanktionen verbundenes Verfahren bei einem sozialen Ungleichgewicht in die länderspezifischen Empfehlungen eingeführt wird, um einen Wettlauf um die niedrigsten Sozialstandards zu verhindern, wobei dieses Verfahren auf der Heranziehung von Sozial- und Beschäftigungsindikatoren bei der makroökonomischen Überwachung beruhen soll; stellt fest, dass sich die Ungleichheit in etwa zehn Mitgliedstaaten verstärkt hat und eine der größten sozioökonomischen Herausforderungen in der EU ist (14);

34.

betont, dass sozialverträgliche Reformen auf Solidarität, Integration und sozialer Gerechtigkeit basieren müssen; betont, dass Reformen auch die anhaltende Unterstützung für die soziale und wirtschaftliche Erholung berücksichtigen, hochwertige Beschäftigung schaffen, den sozialen und territorialen Zusammenhalt fördern, benachteiligte Bevölkerungsgruppen schützen und den Lebensstandard für alle Bürger verbessern müssen;

35.

vertritt die Auffassung, dass das Europäische Semester nicht nur zur Bewältigung der anstehenden, sondern auch der sich abzeichnenden gesellschaftlichen Herausforderungen beitragen sollte, um eine größere wirtschaftliche Effizienz und einen stärkeren sozialen Zusammenhalt in der Europäischen Union sicherzustellen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die gesellschaftlichen Auswirkungen der politischen Strategien der EU bewertet werden müssen;

36.

fordert die Kommission auf, die Finanzierung zur Bekämpfung der in der EU nach wie vor viel zu hohen Jugendarbeitslosigkeit sicherzustellen und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bis zum Ende des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens fortzuführen und gleichzeitig die Wirksamkeit und Umsetzung der Initiative zu verbessern, wobei die neuesten Erkenntnisse des Sonderberichts des Europäischen Rechnungshofes über Jugendarbeitslosigkeit und die Nutzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zu berücksichtigen sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs umzusetzen und zu gewährleisten, dass die Jugendgarantie uneingeschränkt zugänglich ist; bedauert Umschichtungen von Haushaltsmitteln aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF), einschließlich der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, hin zum Europäischen Solidaritätskorps, das stattdessen durch alle Gelder finanziert werden sollte, die im Rahmen der geltenden MFR-Verordnung zur Verfügung stehen; unterstreicht, dass die geschaffenen Arbeitsplätze qualitativ und quantitativ bewertet werden müssen; hebt hervor, dass EU-Mittel nicht als Ersatz für einzelstaatliche Sozialleistungen verwendet werden sollten;

37.

betont, dass die Umsetzung der Jugendgarantie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene verbessert werden sollte, und hebt ihre Bedeutung für den Übergang von der Schule ins Berufsleben hervor; weist darauf hin, dass jungen Frauen und Mädchen besondere Aufmerksamkeit gelten muss, da es für sie aufgrund ihres Geschlechts möglicherweise schwieriger ist, ein hochwertiges Stellenangebot, ein Angebot zur Weiterbildung oder einen Ausbildungs- oder Praktikumsplatz zu erhalten; betont, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass die Jugendgarantie auch jungen Menschen zugute kommt, die von Mehrfachausgrenzung und extremer Armut betroffen sind;

38.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vorschläge aus der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2016 zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt (15) umzusetzen;

39.

ist der Ansicht, dass Anwendungsbereich, Wirksamkeit und Effizienz von aktiven und nachhaltigen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen mit Hilfe einer angemessenen Finanzausstattung ausgeweitet werden müssen, wobei der Schwerpunkt auf dem Schutz von Umwelt, Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Gesundheit und Verbrauchern liegen sollte; ist der Ansicht, dass das Phänomen der Armut von Erwerbstätigen bekämpft werden muss;

40.

bedauert, dass die Sozialwirtschaft in dem Bewertungs-/Empfehlungspaket der Kommission keine Berücksichtigung fand; weist darauf hin, dass dieser Bereich zwei Millionen Unternehmen umfasst, in denen über 14 Millionen Menschen beschäftigt sind, und dass er dazu beiträgt, die 2020-Ziele zu erreichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Unternehmen der Sozialwirtschaft stärker anzuerkennen und ihnen mit Hilfe eines europäischen Aktionsplans für die Sozialwirtschaft einen höheren Stellenwert einzuräumen; ist der Auffassung, dass diese fehlende Anerkennung den Zugang dieser Unternehmen zu Finanzierungsmitteln nachteilig beeinflusst; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für ein europäisches Statut für Verbände, Stiftungen und Unternehmen der Sozialwirtschaft vorzulegen;

41.

erinnert daran, dass sozialer Dialog, Tarifverhandlungen und die Position der Arbeitnehmer in Lohnfestsetzungsverfahren unterstützt und verbessert werden müssen, da sie entscheidend zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsbedingungen beitragen; betont, dass das Arbeitsrecht und anspruchsvolle Sozialstandards in der sozialen Marktwirtschaft eine entscheidende Rolle spielen, indem sie die Einkommen stützen und Investitionen in Fähigkeiten fördern; hebt hervor, dass das EU-Recht die Rechte und Freiheiten der Gewerkschaften wahren, den entsprechend den Gepflogenheiten des jeweiligen Mitgliedstaats bestehenden Tarifverträgen entsprechen und den Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf einhalten muss;

42.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Entschließung des Parlaments ambitionierte Vorschläge für eine starke europäische Säule sozialer Rechte vorzulegen und die sozialen Ziele der Verträge uneingeschränkt zu verfolgen, um die Lebens- und Arbeitsbedingungen aller Menschen zu verbessern und gute Möglichkeiten für alle zu bieten;

43.

warnt vor der sinkenden Lohnquote, den zunehmenden Ungleichheiten bei den Löhnen und Einkommen und der wachsenden Armut von Erwerbstätigen in der EU; weist erneut darauf hin, dass sowohl in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 als auch in der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) von 1919 erklärt wird, dass Arbeitnehmer existenzsichernde Löhne erhalten müssen, und dass sämtliche Erklärungen der Menschenrechte darin übereinstimmen, dass die Entlohnung ausreichen muss, um eine Familie zu versorgen;

44.

betont, dass die Arbeitnehmer mittels ihrer Löhne ihre eigenen Bedürfnisse und die ihrer Familien befriedigen können müssen und dass jeder Arbeitnehmer in der Europäischen Union einen existenzsichernden Lohn erhalten sollte, mit dem nicht nur für die Grundbedürfnisse Ernährung, Wohnraum und Kleidung gesorgt ist, sondern auch für Gesundheitsversorgung, Bildung, Beförderung, Erholung und das Anlegen gewisser Ersparnisse für unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheiten und Unfälle; hebt hervor, dass dies der menschenwürdige Lebensstandard ist, der durch existenzsichernde Löhne für Arbeitnehmer und ihre Familien in der EU sichergestellt werden sollte;

45.

ersucht die Kommission zu untersuchen, wie ermittelt werden kann, was zu einem existenzsichernden Lohn gehören könnte und wie er bemessen werden könnte, um als Bezugsrahmen für die Sozialpartner zu dienen und zum Austausch bewährter Verfahren in diesem Bereich beizutragen;

46.

verweist darauf, dass angemessene Löhne nicht nur für den sozialen Zusammenhalt, sondern auch für den Erhalt einer starken Wirtschaft und einer produktiven Arbeitnehmerschaft von Bedeutung sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen umzusetzen, durch die die Qualität der Arbeitsplätze erhöht und die Lohnstreuung verringert wird;

47.

weist darauf hin, dass die Systeme der sozialen Sicherung, die in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen, auf europäischer Ebene immer besser koordiniert werden müssen; betont, dass die Sicherstellung der Nachhaltigkeit und Fairness der Systeme der sozialen Sicherung, die einen zentralen Pfeiler des europäischen Sozialmodells darstellen, höchste Priorität hat; betont, dass alle Menschen das Recht auf eine angemessene und nachhaltige Rente haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, vor dem Hintergrund des kontinuierlichen demografischen Wandels angemessene und nachhaltige Renten sicherzustellen; unterstreicht die Tatsache, dass Rentensysteme ein angemessenes Einkommen im Ruhestand gewähren sollten, das über der Armutsgrenze liegt und den Rentnern ermöglicht, einen angemessenen Lebensstandard aufrechtzuerhalten; ist der Ansicht, dass die beste Möglichkeit, nachhaltige, sichere und angemessene Renten für Frauen und Männer sicherzustellen, darin besteht, die Gesamtbeschäftigungsquote und die Zahl hochwertiger Arbeitsplätze für alle Lebensalter zu erhöhen sowie die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu verbessern; weist darauf hin, dass das geschlechtsspezifische Rentengefälle weiterhin groß ist und negative soziale und wirtschaftliche Auswirkungen hat; unterstreicht diesbezüglich die Bedeutung der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt und anderer geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der Altersarmut; ist der Auffassung, dass Reformen der Rentensysteme und das Renteneintrittsalter auch Tendenzen am Arbeitsmarkt, Geburtenraten, die Gesundheits- und Vermögenssituation, die Arbeitsbedingungen und den Belastungsquotienten der Erwerbsbevölkerung widerspiegeln sollten;

48.

ist der Ansicht, dass bei diesen Reformen auch die Lage der Millionen von Arbeitnehmern in der EU und insbesondere von Frauen, jungen Menschen und Selbständigen berücksichtigt werden sollte, die von unsicheren Beschäftigungsformen, Zeiträumen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und Arbeitszeitverkürzung betroffen sind;

49.

fordert die Kommission auf, weiterhin ein besonderes Augenmerk auf die Verbesserung von Kinderbetreuungseinrichtungen, flexible Arbeitszeitregelungen und die Bedürfnisse älterer Männer und Frauen und sonstiger von Langzeitpflege abhängigen Personen zu richten;

50.

betont, dass die Tatsache, dass Investitionen in Weiterqualifizierung und lebenslanges Lernen, insbesondere in digitale Kompetenzen und Programmierung sowie andere Fertigkeiten, die in Wachstumsbranchen, wie der grünen Wirtschaft, benötigt werden, unzureichend und falsch ausgerichtet sind, der Wettbewerbsposition der EU schaden könnte; fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen besseren Austausch von Wissen, bewährten Verfahren und Zusammenarbeit auf EU-Ebene zu sorgen, um dazu beizutragen, dass die Entwicklung von Fertigkeiten durch die Aktualisierung von Qualifikationen und entsprechenden Programmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Lehrplänen gefördert wird; verweist auf die Bedeutung von im nicht formalen und informellen Lernumfeld erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen; betont aus diesem Grund die Bedeutung eines Anrechnungssystems für Kenntnisse, die im Rahmen von nicht formalen und informellen Lernumgebungen erworben wurden, insbesondere solcher Kenntnisse, die im Rahmen von Freiwilligentätigkeiten erworben wurden;

51.

ist der Ansicht, dass die Kompetenzen der Arbeitnehmer besser auf die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt abgestimmt werden müssen und Qualifikationen vermehrt gegenseitig anerkannt werden müssen, wenn gegen den Mangel an Fachkräften und das Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage vorgegangen werden soll; betont, welche Rolle die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Lehrstellen in diesem Zusammenhang spielen können; fordert die Kommission auf, ein europaweit anwendbares Instrument zu entwickeln, mit dem prognostiziert werden kann, welche Fachkräfte künftig benötigt werden; ist der Auffassung, dass alle Interessenträger am Arbeitsmarkt auf allen Ebenen umfassend einbezogen werden müssen, damit der künftige Qualifikationsbedarf prognostiziert werden kann;

52.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, sämtliche geeigneten Mechanismen für eine größere Mobilität unter jungen Menschen — darunter auch im Rahmen der Lehrlingsausbildung — zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Lehrlingsausbildung zu fördern und die Mittel im Rahmen des Programms Erasmus+, die für Auszubildende zur Verfügung stehen, in vollem Umfang zu nutzen, um die Qualität und Attraktivität dieser Art von Ausbildung sicherzustellen; fordert eine bessere Umsetzung der EURES-Verordnung; hebt hervor, dass eine bessere Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Verwaltung und den Interessenträgern auf kommunaler Ebene sowie bessere Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Regierungsebenen die Reichweite und die Auswirkungen der Programme verbessern würden;

53.

ist der Ansicht, dass der Zugang zu Bildung und ihre Qualität verbessert werden müssen; weist darauf hin, dass die Rolle der Mitgliedstaaten darin besteht, einen Zugang zu hochwertiger Bildung und Ausbildung zu vertretbaren Kosten sicherzustellen, ungeachtet des EU-weiten Arbeitsmarktbedarfs; stellt fest, dass in vielen Mitgliedstaaten stärkere Bemühungen um die Ausbildung der Arbeitskräfte erforderlich sind, auch im Hinblick auf die Erwachsenenbildung und die Möglichkeiten zur Berufsbildung; setzt einen besonderen Schwerpunkt auf lebenslanges Lernen, auch bei Frauen, da es dadurch möglich wird, sich auf dem sich ständig wandelnden Arbeitsmarkt neu zu qualifizieren; fordert, dass unter Mädchen weiterhin zielgerichtet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT-Fächer) gefördert werden, um gegen bestehende Stereotype im Bildungsbereich und das langfristige geschlechtsspezifische Gefälle bei Beschäftigung, Lohn und Renten vorzugehen;

54.

betont, dass so früh wie möglich im Leben eines Menschen in dessen Bildung investiert werden muss, um Ungleichheiten zu verringern und die soziale Integration bereits in jungen Jahren zu fördern; fordert aus diesem Grund für alle Kinder in allen Mitgliedstaaten den Zugang zu hochwertiger, integrativer und erschwinglicher frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung; betont ferner, dass Stereotype vom frühesten Alter an in der Schule bekämpft werden müssen, indem die Gleichstellung der Geschlechter auf allen Bildungsebenen gefördert wird; empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, die Empfehlung mit dem Titel „Investitionen in Kinder“ vollständig umzusetzen und die Fortschritte genau zu überwachen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen wie beispielsweise eine Garantie gegen Kinderarmut, bei der Kinder in den Mittelpunkt der bestehenden Strategien zur Armutsbekämpfung gestellt werden, auszuarbeiten und einzuführen;

55.

betont, dass der Arbeitsmarkt aufgrund der Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz in einem tiefgreifenden Wandel begriffen ist; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, unter Einbeziehung der Sozialpartner Instrumente und Kooperationsinitiativen für vorbereitende, einführende und weiterführende Schulungsmaßnahmen zu entwickeln, um die Kompetenzen in diesem Bereich zu fördern;

56.

fordert diesbezüglich sowie zur Leistung eines Beitrags zur Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben, dass gemeinsam mit den Sozialpartnern Mechanismen geprüft werden, die die Flexibilität und Sicherheit („Flexicurity“) fördern, insbesondere Telearbeit und flexible Arbeitszeiten;

57.

hebt hervor, wie wichtig Investitionen in das Humankapital sind, das für die Entwicklung, die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum von zentraler Bedeutung ist;

58.

betont, dass eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und eine Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter für die Unterstützung der Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt wesentlich sind; unterstreicht die Tatsache, dass der Wandel und die Anpassung des Arbeitsmarktes und der Sozialsysteme für die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau von besonderer Bedeutung sind, damit den Phasen im Leben einer Frau Rechnung getragen werden kann;

59.

begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie über die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und erachtet ihn als positiven ersten Schritt auf dem Weg zur Gewährleistung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für diejenigen Männer und Frauen, die für ihre Kinder und andere betreuungsbedürftige Personen sorgen, sowie zur verstärkten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt; beharrt darauf, dass die Sicherstellung einer angemessenen Vergütung und ein gut ausgebauter Sozialschutz der Schlüssel zur Verwirklichung dieser Ziele sind;

60.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen auszuarbeiten, die Veränderungen bewirken, und in Sensibilisierungskampagnen zu investieren, mit denen Geschlechterstereotype überwunden werden und eine gerechtere Aufteilung der Betreuungs- und Haushaltspflichten gefördert wird und in denen der Schwerpunkt außerdem darauf gelegt wird, dass Männer Betreuungspflichten übernehmen dürfen und müssen, ohne dass sie dafür stigmatisiert oder bestraft werden;

61.

fordert die Mitgliedstaaten auf, vorausschauende Maßnahmen zu ergreifen und angemessene Investitionen zu tätigen, die darauf zugeschnitten und so gestaltet sind, dass Frauen und Männer gemäß Artikel 27 der Europäischen Sozialcharta nach einem Urlaub aus familiären Gründen und aus Pflegegründen beim (Wieder-)Eintritt und Verbleib im Arbeitsmarkt unterstützt werden;

62.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Schutz vor Diskriminierung und unrechtmäßiger Kündigung in Verbindung mit der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben auszuweiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Strategien vorzuschlagen, mit denen die Durchsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung am Arbeitsplatz verbessert wird, auch durch eine Sensibilisierung für die gesetzlichen Rechte hinsichtlich der Gleichbehandlung, indem Informationskampagnen durchgeführt werden, die Beweislast umgekehrt wird und einzelstaatliche Gleichbehandlungsstellen ermächtigt werden, auf eigene Initiative förmliche Ermittlungen bei Gleichstellungsproblemen durchzuführen und möglichen Diskriminierungsopfern beizustehen;

63.

betont, dass die Integration von Langzeitarbeitslosen über individuell zugeschnittene Maßnahmen ein Schlüsselfaktor zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ist und letztendlich einen Beitrag zur Nachhaltigkeit der Sozialschutzsysteme der Mitgliedstaaten leisten wird; hält angesichts der sozialen Lage dieser Bürger und ihrer Bedürfnisse im Hinblick auf ein ausreichendes Einkommen, einen angemessenen Wohnraum, den öffentlichen Verkehr, die Gesundheit und die Kinderbetreuung eine solche Integration für notwendig; betont, dass die Strategien, die auf nationaler Ebene umgesetzt werden, auf europäischer Ebene besser überwacht werden müssen;

64.

betont, wie wichtig das Verständnis neuer Beschäftigungs- und Arbeitsformen und die Erfassung vergleichbarer Daten zu diesem Thema ist, damit die Effizienz der Arbeitsmarktvorschriften verbessert wird und schließlich die Beschäftigung und nachhaltiges Wachstum gesteigert werden;

65.

fordert eine integrierte Strategie zur Armutsbekämpfung, damit das in der Strategie Europa 2020 niedergelegte Ziel im Zusammenhang mit der Armutsbekämpfung erreicht wird; betont, dass die Mindesteinkommensregelungen der Mitgliedstaaten für die Armutsbekämpfung von Bedeutung sind, insbesondere in Verbindung mit Maßnahmen zur sozialen Integration unter Beteiligung der Begünstigten; fordert, dass die Mitgliedstaaten auf eine schrittweise Schaffung von Mindesteinkommensregelungen hinarbeiten, die nicht nur angemessen sind, sondern auch eine ausreichende Reichweite und Inanspruchnahme gewährleisten; ist der Ansicht, dass ein angemessenes Mindesteinkommen ein Einkommen ist, das für ein Leben in Würde mit umfassender Teilhabe an der Gesellschaft in allen Lebensphasen unabdingbar ist; weist darauf hin, dass ein Mindesteinkommen nur angemessen ist, wenn es über der Armutsgrenze liegt, sodass es für die Erfüllung der Grundbedürfnisse der Menschen ausreicht, wozu auch nichtmonetäre Aspekte wie der Zugang zu Bildung und lebenslangem Lernen, menschenwürdiger Wohnraum, hochwertige Gesundheitsleistungen, gesellschaftliche Aktivitäten und Bürgerbeteiligung gehören;

66.

fordert einen effizienteren, gezielteren und gründlicher überwachten Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) durch nationale, regionale und kommunale Behörden zur Förderung von Investitionen in hochwertige Sozial-, Gesundheits-, Bildungs- und Beschäftigungsleistungen und zur Bekämpfung von Energiearmut, steigenden Lebenshaltungskosten, sozialer Ausgrenzung, Wohnungsmangel und unzureichender Qualität des Wohnungsbestands;

67.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, in jenen Regionen, in denen die Arbeitslosigkeits-, Jugendarbeitslosigkeits- und Langzeitarbeitslosenquoten 30 % übersteigen, spezifische Investitionsprogramme zu erstellen;

68.

fordert die Kommission auf, die nächste Frühjahrstagung des Rates den Sozialinvestitionen in denjenigen Branchen zu widmen, in denen es deutliche Belege dafür gibt, dass durch sie soziale und wirtschaftliche Erträge gefördert werden (z. B. frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, Grund- und Sekundarschulbildung, berufliche Bildung und aktive Arbeitsmarktpolitik, erschwinglicher Wohnraum und Sozialwohnungen sowie Gesundheitsversorgung);

69.

fordert eine Agenda, bei der dem Standpunkt des Parlaments ein größerer Stellenwert zuerkannt wird und bei der er vor der Beschlussfassung berücksichtigt wird; fordert, dass die Rolle des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) im Europäischen Semester gestärkt wird;

70.

fordert zusätzliche gemeinsame Anstrengungen zur Verbesserung der Integration von Migranten und Menschen mit Migrationshintergrund in den Arbeitsmarkt;

Regionalpolitik

71.

begrüßt die Tatsache, dass die Finanzierung im Rahmen der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2014–2020 einen Umfang von 454 Mrd. EUR zu aktuellen Preisen erreicht; hebt jedoch hervor, dass es sich bei der Kohäsionspolitik der EU nicht nur um ein Instrument, sondern um eine langfristig angelegte Strukturpolitik handelt, die darauf ausgerichtet ist, die Entwicklungsunterschiede zwischen den Regionen zu verringern und Investitionen, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit, nachhaltige Entwicklung und Wachstum zu fördern, und dass diese Politik die bedeutendste und umfassendste für die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in allen Mitgliedstaaten ist, und zwar ohne Unterscheidung zwischen jenen innerhalb und außerhalb des Euro-Währungsgebiets; weist nachdrücklich darauf hin, dass der EU-Haushalt fünfzig Mal kleiner ist als die gesamten Staatsausgaben der EU-28 und sich auf etwa 1 % des BIP der EU-28 beläuft; hebt deshalb hervor, dass zwischen dem EU-Haushalt, den Haushalten der Mitgliedstaaten, den politischen Prioritäten sowie den Maßnahmen und Projekten, die auf die Erfüllung der europäischen Ziele ausgerichtet sind, Synergieeffekte geschaffen werden sollten, während ein Gleichgewicht zwischen der wirtschaftlichen und der sozialen Dimension des Politikrahmens der EU gewahrt wird; weist darauf hin, dass Kofinanzierungsanforderungen im Rahmen der ESI-Fonds einen wichtigen Mechanismus zur Schaffung von Synergieeffekten darstellen; vertritt die Meinung, dass die Einheit des EU-Haushalts gewahrt werden sollte; begrüßt die Maßnahmen, die im aktuellen Programmplanungszeitraum eingeführt wurden, um die Kohäsionspolitik besser mit der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in Einklang zu bringen;

o

o o

72.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0038.

(2)  ABl. C 92 vom 24.3.2017, S. 1.

(3)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12.

(4)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.

(5)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8.

(6)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33.

(7)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.

(8)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.

(9)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11.

(10)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

(11)  Entwicklungen in den Bereichen Beschäftigung und Soziales in Europa, Jahresbericht 2017, S. 11.

(12)  A. a. O., S. 46.

(13)  Eurofound-Bericht über Jugendarbeitslosigkeit.

(14)  Entwicklungen in den Bereichen Beschäftigung und Soziales in Europa, Jahresbericht 2017(ESDE), P11.

(15)  ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 1.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/212


P8_TA(2017)0419

Verhandlungsmandat für die Handelsverhandlungen mit Australien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat für die Handelsverhandlungen mit Australien (2017/2192(INI))

(2018/C 346/27)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle — Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung von Jean-Claude Juncker, Präsident der Kommission, Donald Tusk, Präsident des Europäischen Rates, und Malcolm Turnbull, australischer Premierminister, vom 15. November 2015,

unter Hinweis auf die Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen der EU und Australien vom 29. Oktober 2008 und das am 5. März 2015 geschlossene Rahmenabkommen zwischen der EU und Australien,

unter Hinweis auf die weiteren bilateralen Abkommen zwischen der EU und Australien, insbesondere das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen sowie das Abkommen über den Handel mit Wein,

unter Hinweis auf das am 14. September 2017 veröffentlichte Handelspaket der Kommission, in dem sich die Kommission verpflichtet hat, alle künftigen Verhandlungsmandate für Handelsverhandlungen zu veröffentlichen,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 25. Februar 2016 zur Eröffnung von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland (1) und seine legislative Entschließung vom 12. September 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung (2),

unter Hinweis auf das Kommuniqué, das anlässlich des G20-Treffens der Staats- und Regierungschefs vom 15./16. November 2014 in Brisbane herausgegeben wurde,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der australischen Außenministerin vom 22. April 2015 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer engeren Partnerschaft zwischen der EU und Australien“,

unter Hinweis auf das Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 über die Zuständigkeit der Union für die Unterzeichnung und den Abschluss des Freihandelsabkommens mit Singapur (3),

unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom 15. November 2016 über die kumulativen Auswirkungen künftiger Handelsabkommen auf die Landwirtschaft in der EU,

gestützt auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf Artikel 108 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0311/2017),

A.

in der Erwägung, dass die EU und Australien bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen in verschiedensten Bereichen sowie in einer Reihe von internationalen Foren, auch auf multilateraler Ebene in Bezug auf handelspolitische Fragen, zusammenarbeiten;

B.

in der Erwägung, dass die EU Australiens drittgrößter Handelspartner ist und sich das bilaterale Handelsvolumen zwischen den beiden Partnern 2015 auf mehr als 45,5 Mrd. EUR belief, was zu einer positiven Handelsbilanz für die EU von mehr als 19 Mrd. EUR führte;

C.

in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2015 für ausländische Direktinvestitionen in Australien im Wert von 145,8 Mrd. EUR verantwortlich zeichnete;

D.

in der Erwägung, dass sich Australien im Prozess des Beitritts zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen befindet;

E.

in der Erwägung, dass die EU die Verhandlungen über das Rahmenabkommen mit Australien am 22. April 2015 abschloss;

F.

in der Erwägung, dass die europäische Landwirtschaft und einige landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Rind- und Schaffleisch, Milcherzeugnisse, Getreide und Zucker — einschließlich Spezialzucker — im Rahmen dieser Verhandlungen besonders sensible Bereiche darstellen;

G.

in der Erwägung, dass Australien der weltweit drittgrößte Ausführer von Rindfleisch und Zucker ist und bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen und Getreide einen wichtigen Platz auf dem Weltmarkt einnimmt;

H.

in der Erwägung, dass die EU und Australien in plurilaterale Verhandlungen eingebunden sind, um den Handel mit umweltfreundlichen Waren (Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern) und den Handel mit Dienstleistungen (Trade in Services Agreement — TiSA) weiter zu liberalisieren;

I.

in der Erwägung, dass Australien zu den Parteien der abgeschlossenen Verhandlungen über eine Transpazifische Partnerschaft (TPP) zählt, deren Zukunft nach wie vor ungewiss ist, und eine der Parteien der laufenden Verhandlungen über eine regionale umfassende Wirtschaftspartnerschaft (Regional Comprehensive Economic Partnership — RCEP) im asiatisch-pazifischen Raum ist, in deren Rahmen die wichtigsten Handelspartner Australiens vereint sind; in der Erwägung, dass Australien 2015 ein Freihandelsabkommen mit China schloss;

J.

in der Erwägung, dass Australien in der TPP bedeutende Zusagen zur Förderung des langfristigen Schutzes bestimmter Arten und zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels durch verstärkte Erhaltungsmaßnahmen machte und zudem Anforderungen für die wirksame Durchsetzung von Umweltschutzmaßnahmen und die Intensivierung der regionalen Zusammenarbeit festlegte; in der Erwägung, dass diese Zusagen als Richtwert für die Bestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Australien dienen sollten;

K.

in der Erwägung, dass Australien zu den ältesten und engsten Partnern der EU gehört, gemeinsame Werte teilt und sich wie die EU dafür einsetzt, Wohlstand und Sicherheit im Rahmen eines weltweiten regelbasierten Systems zu fördern;

L.

in der Erwägung, dass Australien ein Land ist, das die wichtigsten internationalen Pakte über Menschen-, Sozial- und Arbeitnehmerrechte sowie über den Umweltschutz ratifiziert und umgesetzt hat und die Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt achtet;

M.

in der Erwägung, dass Australien eines der nur sechs Mitglieder der Welthandelsorganisation ist, die nach wie vor keinen bevorzugten Zugang zum EU-Markt haben und derzeit auch keine Verhandlungen zu diesem Zweck führen;

N.

in der Erwägung, dass infolge der gemeinsamen Erklärung vom 15. November 2015 eine Vorstudie eingeleitet wurde, um die Durchführbarkeit und die gemeinsamen Ziele mit Blick auf die Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Australien zu untersuchen; in der Erwägung, dass die Vorstudie abgeschlossen ist;

O.

in der Erwägung, dass das Parlament darüber entscheiden muss, ob es seine Zustimmung zu dem möglichen Freihandelsabkommen zwischen der EU und Australien erteilt;

Strategischer, politischer und wirtschaftlicher Kontext

1.

hält es für überaus wichtig, die Beziehungen zwischen der EU und dem asiatisch-pazifischen Raum zu vertiefen, um unter anderem das Wirtschaftswachstums innerhalb Europas zu fördern, und betont, dass dies in der EU-Handelspolitik Niederschlag findet; stellt fest, dass Australien ein Schlüsselbestandteil dieser Strategie ist und dass mit einer Ausweitung und Vertiefung der Handelsbeziehungen dazu beigetragen werden kann, dieses Ziel zu erreichen;

2.

würdigt das nachdrückliche und konsequente Engagement Australiens zugunsten der multilateralen Handelsagenda;

3.

ist der Ansicht, dass das volle Potenzial der EU-Strategien für die bilaterale und regionale Zusammenarbeit nur dann ausgeschöpft werden kann, wenn ein auf Regeln und Werten beruhender Handel betrieben wird, und dass der Abschluss eines hochwertigen, ehrgeizigen, ausgewogenen und fairen Freihandelsabkommens mit Australien im Geiste der Gegenseitigkeit und des wechselseitigen Nutzens — während unter keinen Umständen der Ehrgeiz, auf multilateraler Ebene Fortschritte zu erzielen, oder die Umsetzung bereits abgeschlossener multilateraler und bilateraler Abkommen beeinträchtigt werden dürfen — für diese Strategien entscheidend ist; ist der Ansicht, dass eine vertiefte bilaterale Zusammenarbeit ein erster Schritt auf dem Weg zu einer weiteren multi- und plurilateralen Zusammenarbeit sein kann;

4.

ist der Auffassung, dass die Aushandlung eines zeitgemäßen, vertieften, ehrgeizigen, ausgewogenen, fairen und umfassenden Freihandelsabkommens ein geeignetes Mittel zur Vertiefung der bilateralen Partnerschaft ist und dass dadurch die bestehenden, bereits ausgereiften bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen weiter gestärkt werden; vertritt die Auffassung, dass diese Verhandlungen als Beispiel für eine neue Generation von Freihandelsabkommen fungieren könnten, und hält es für ausgesprochen wichtig, die Zielsetzungen auszubauen und die Grenzen der Inhalte zeitgemäßer Freihandelsabkommen auszuweiten, wobei die hoch entwickelte Volkswirtschaft und der entsprechende Regelungsrahmen in Australien Berücksichtigung finden müssen;

Vorstudie

5.

stellt fest, dass die Vorstudie betreffend das Abkommen zwischen der EU und Australien am 6. April 2017 zur beiderseitigen Zufriedenheit der Kommission und der australischen Regierung zum Abschluss gebracht wurde;

6.

begrüßt, dass die Kommission die Folgenabschätzung zeitnah abgeschlossen und veröffentlicht hat, um in der Lage zu sein, mögliche Gewinne und Verluste aufgrund der Stärkung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Australien zum Vorteil der Bevölkerung und der Unternehmen auf beiden Seiten, auch in den Regionen in äußerster Randlage und in den überseeischen Ländern und Gebieten, umfassend zu bewerten, wobei den sozialen und ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt in der EU, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist und die potenziellen Folgen des Brexits auf die Handels- und Investitionsströme aus Australien in die EU, insbesondere in Bezug auf die Vorbereitung des Austauschs von Angeboten und die Berechnung der Kontingente, berücksichtigt werden müssen;

Verhandlungsmandat

7.

fordert den Rat auf, die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Handels- und Investitionsabkommen mit Australien auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorstudie, der in der vorliegenden Entschließung aufgeführten Empfehlungen, der Folgenabschätzung und klarer Zielvorgaben zu ermächtigen;

8.

begrüßt die Entscheidung der Kommission, zu unterstreichen, dass „Green-Box“-Zahlungen keine handelsverzerrende Wirkung haben und nicht Gegenstand von Maßnahmen zur Bekämpfung von Dumping und Subventionen sein sollten;

9.

fordert den Rat auf, in seinem Beschluss über die Annahme der Verhandlungsrichtlinien der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten gemäß dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 uneingeschränkt Rechnung zu tragen;

10.

fordert die Kommission und den Rat auf, unter Berücksichtigung des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Freihandelsabkommen mit Singapur schnellstmöglich einen Vorschlag für den künftigen allgemeinen Aufbau von Handelsabkommen vorzulegen und eindeutig zwischen einem Abkommen über den Handel und die Liberalisierung ausländischer Direktinvestitionen (ADI) einerseits, das nur Fragen betrifft, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, und einem möglichen zweiten Abkommen, das Bereiche gemeinsamer Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten abdeckt, zu unterscheiden; betont, dass eine solche Unterscheidung Auswirkungen auf den parlamentarischen Ratifizierungsprozess hätte und nicht als Möglichkeit zur Umgehung einzelstaatlicher demokratischer Prozesse verstanden werden sollte, sondern eine Frage der demokratischen Übertragung von Zuständigkeiten nach Maßgabe des Europäischen Vertrags ist; fordert, dass das Parlament stärker in alle laufenden und künftigen Verhandlungen über Freihandelsabkommen einbezogen wird, und zwar in allen Phasen des Prozesses;

11.

fordert die Kommission und den Rat jeweils auf, bei der Vorlage der endgültigen Abkommen zur Unterzeichnung und zum Abschluss bzw. bei der Beschlussfassung über die Unterzeichnung und den Abschluss der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten uneingeschränkt Rechnung zu tragen;

12.

fordert die Kommission auf, die Verhandlungen so transparent wie möglich zu führen, ohne dabei die Verhandlungsposition der EU zu schwächen, und zumindest das Maß an Transparenz und öffentlicher Konsultation zu garantieren, das bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) galt, indem sie auf einen stetigen Dialog mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft setzt, und ferner den bewährten Verfahren aus anderen Verhandlungen uneingeschränkt Rechnung zu tragen; begrüßt die Initiative der Kommission, alle ihre Empfehlungen zu Verhandlungsrichtlinien für Handelsabkommen zu veröffentlichen, und wertet dies als ein positives Beispiel für die Zukunft; fordert den Rat nachdrücklich auf, diesem Beispiel zu folgen und die Verhandlungsrichtlinien unmittelbar nach ihrer Annahme zu veröffentlichen;

13.

betont, dass ein Freihandelsabkommen einen verbesserten Zugang zu den Märkten und Handelserleichterungen vor Ort, die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, Geschlechtergleichstellung zugunsten der Bürger beider Seiten, nachhaltige Entwicklung, die Wahrung der EU-Standards, den Schutz der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und die Einhaltung demokratischer Verfahren bewirken und gleichzeitig die Möglichkeiten für Ausfuhren der EU erweitern muss;

14.

betont, dass sich ein ehrgeiziges Abkommen in sinnvoller Weise mit Investitionen, dem Handel mit Waren und Dienstleistungen (unter Berücksichtigung der aktuellen Empfehlungen des Europäischen Parlaments betreffend die Vorbehalte in Bezug auf den politischen Spielraum und sensible Sektoren), Zöllen und Handelserleichterungen, der Digitalisierung, dem elektronischen Handel und dem Datenschutz, der Technologieforschung und der Förderung von Innovation, der Vergabe öffentlicher Aufträge, Energiefragen, staatseigenen Unternehmen, dem Wettbewerb, der nachhaltigen Entwicklung, Regulierungsfragen — etwa mit hohen Standards im gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Bereich und weiteren Normen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, ohne die hohen Standards der EU zu schwächen –, wirksamen und durchsetzbaren Zusagen in Bezug auf Beschäftigungs- und Umweltnormen und der Bekämpfung von Steuervermeidung und Korruption befassen und dabei in der ausschließlichen Zuständigkeit der EU verbleiben und besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse von Kleinstunternehmen und KMU legen muss;

15.

fordert den Rat auf, die Verpflichtungen der anderen Vertragspartei gegenüber den indigenen Völkern in den Verhandlungsrichtlinien ausdrücklich anzuerkennen und in diesem Zusammenhang Vorbehalte für innerstaatliche Präferenzsysteme zuzulassen; hebt hervor, dass in dem Abkommen die Zusage beider Vertragsparteien, das IAO-Übereinkommen Nr. 169 über die Rechte der indigenen Völker einzuhalten, bekräftigt werden sollte;

16.

betont, dass eine unangemessene Fischereibewirtschaftung und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel, die Entwicklung und die Umwelt haben können und dass die Parteien bedeutsame Zusagen machen müssen, um Haie, Rochen, Schildkröten und Meeressäugetiere zu schützen und Überfischung, Überkapazitäten und IUU-Fischerei zu verhindern;

17.

unterstreicht, dass das 3R-Prinzip, d. h. das Ziel, die Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke zu vermeiden, zu verbessern und zu vermindern, fest im EU-Recht verankert ist; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die bestehenden Maßnahmen der EU zu Tierversuchen und wissenschaftlichen Experimenten mit Tieren weder abgebaut noch verringert werden, dass künftige Regulierungen zur Verwendung von Tieren nicht eingeschränkt werden und dass die Forschungseinrichtungen in der EU keinen Wettbewerbsnachteil erleiden; plädiert dafür, dass die Vertragsparteien auf eine regulative Angleichung der bewährten Verfahren betreffend das 3R-Prinzip hinarbeiten, um die Effizienz von Experimenten zu erhöhen, die Kosten zu reduzieren und die Notwendigkeit der Verwendung von Tieren zu verringern;

18.

betont nachdrücklich, dass auch Maßnahmen zur Bekämpfung der Nachahmung von landwirtschaftlich erzeugten Lebensmitteln in das Abkommen aufgenommen werden müssen;

19.

betont, dass im Interesse eines für die EU-Wirtschaft wirklich vorteilhaften Freihandelsabkommens die folgenden Aspekte in die Verhandlungsrichtlinien aufgenommen werden sollten:

a)

die Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungshandels und wirkliche Marktzugangsmöglichkeiten für beide Vertragsparteien zum Markt für Waren und Dienstleistungen der jeweils anderen Partei, indem unnötige regulatorische Hindernisse beseitigt werden, wobei dafür gesorgt wird, dass die beiden Vertragsparteien durch keine Bestimmungen des Abkommens an einer verhältnismäßigen Regulierung gehindert werden, damit legitime politische Ziele verwirklicht werden; für dieses Abkommen gilt, dass (i) die Vertragsparteien durch das Abkommen nicht daran gehindert werden dürfen, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu definieren, zu regeln, anzubieten oder zu unterstützen, und es muss überdies ausdrückliche dahingehende Bestimmungen enthalten, (ii) Regierungen durch seine Bestimmungen weder verpflichtet werden dürfen, Dienstleistungen zu privatisieren, noch daran gehindert werden dürfen, die Bandbreite der von ihnen für die Öffentlichkeit erbrachten Dienstleistungen zu erweitern, (iii) weder Regierungen durch seine Bestimmungen daran gehindert werden dürfen, Dienstleistungen, deren Privatisierung sie in der Vergangenheit beschlossen haben, wieder zu verstaatlichen — etwa Wasserversorgung, Bildungswesen, Gesundheitsdienste oder soziale Dienste –, noch dürfen durch es die strengen Normen in den Bereichen Gesundheit, Lebensmittel, Verbraucherschutz, Umwelt, Beschäftigung und Sicherheit in der EU aufgeweicht oder darf die Förderung von Kunst, Kultur, Bildung, Gesundheitsdiensten und sozialen Diensten aus öffentlichen Mitteln beschränkt werden, wie dies bei früheren Freihandelsabkommen der Fall war; die einzugehenden Verpflichtungen sollten auf dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) beruhen; unterstreicht diesbezüglich, dass die Normen, die europäische Erzeuger befolgen müssen, beizubehalten sind;

b)

sofern das Abkommen ein Kapitel über inländische Regulierung enthält, dürfen die Verhandlungsführer keine Notwendigkeitstests aufnehmen;

c)

Bestimmungen im Zusammenhang mit Anti-Dumping- und Ausgleichsmaßnahmen, die über die WTO-Regelungen in diesem Bereich hinausgehen, wobei ihre Anwendung möglicherweise ausgeschlossen werden kann, wenn es ausreichend gemeinsame Wettbewerbsregeln und Zusammenarbeit gibt;

d)

Verringerung unnötiger nichttarifärer Hemmnisse und Vertiefung und Ausweitung der Dialoge über die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen auf freiwilliger Basis, wann immer dies praktikabel ist und beide Seiten Nutzen daraus ziehen, wobei die Möglichkeit der Vertragsparteien, ihre Regelungs-, Gesetzgebungs- und Politikgestaltungsaufgaben zu erfüllen, nicht eingeschränkt wird, zumal bei der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen darauf abgezielt werden muss, dass sich diese durch eine verstärkte Annäherung und Zusammenarbeit in Bezug auf internationale Normen und die Harmonisierung der Rechtsvorschriften — etwa die Annahme und Umsetzung der von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) festgelegten Normen — positiv auf den Ordnungsrahmen der Weltwirtschaft auswirkt und dabei das Höchstmaß an Verbraucher- (z. B. Lebensmittelsicherheit), Umwelt- (z. B. Tiergesundheit und -schutz, Pflanzengesundheit), Sozial- und Arbeitnehmerschutz sichergestellt werden muss;

e)

erhebliche Zugeständnisse im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe auf allen Regierungsebenen sowie in Bezug auf staatseigene Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten, durch die europäischen Unternehmen der Marktzugang zu strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen sowie eine Öffnung der Märkte für die Vergabe öffentlicher Aufträge im selben Ausmaß wie in der EU garantiert werden, zumal vereinfachte Verfahren und Transparenz für die Bieter — auch aus anderen Ländern — ebenfalls wirksame Mittel zur Bekämpfung der Korruption und zur Förderung der Integrität der öffentlichen Verwaltung sein können, mit denen für die Steuerzahler ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis in Bezug auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen, die Wirksamkeit und Effizienz sowie die Rechenschaftspflicht hergestellt wird; Zusagen, nach denen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ökologische und soziale Kriterien, einschließlich Gleichstellungskriterien, angewandt werden;

f)

ein gesondertes Kapitel, in dem den Bedürfnissen und Interessen der Kleinstunternehmen und KMU bei Fragen im Zusammenhang mit der Erleichterung des Marktzugangs — unter anderem hinsichtlich einer größeren Kompatibilität technischer Normen und verschlankter Zollverfahren — Rechnung getragen wird, um konkrete Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen und ihre Internationalisierung zu fördern;

g)

angesichts des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur, in dem festgestellt wird, dass Handel und nachhaltige Entwicklung in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen und dass nachhaltige Entwicklung ein wichtiger Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik der EU ist, stellt ein robustes und ehrgeiziges Kapitel über nachhaltige Entwicklung ein unverzichtbares Element eines jeden potenziellen Handelsabkommens dar; Bestimmungen im Hinblick auf wirksame Instrumente für den Dialog, die Kontrolle und die Zusammenarbeit, einschließlich verbindlicher und durchsetzbarer Bestimmungen, die geeigneten und wirksamen Streitbeilegungsmechanismen unterliegen und bei denen unter verschiedenen Durchsetzungsmethoden ein auf Sanktionen beruhendes Verfahren in Erwägung gezogen wird, und die es den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft ermöglichen, in geeigneter Weise teilzunehmen, sowie die enge Zusammenarbeit mit Sachverständigen einschlägiger multilateraler Organisationen; Bestimmungen in dem Kapitel über beschäftigungs- und umweltrelevante Aspekte des Handels und die Bedeutung nachhaltiger Entwicklung im Zusammenhang mit Handel und Investitionen, die auch Bestimmungen zur Förderung der Einhaltung und wirksamen Umsetzung einschlägiger, auf internationaler Ebene vereinbarter Grundsätze und Vorschriften — darunter die Kernarbeitsnormen und die vier vorrangigen IAO-Übereinkommen im Bereich der Regierungsführung und multilaterale Umweltabkommen, einschließlich jener im Zusammenhang mit dem Klimawandel — umfassen;

h)

die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Förderung der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen, auch in Bezug auf international anerkannte Instrumente und die Übernahme branchenspezifischer OECD-Normen sowie der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte;

i)

umfassende Bestimmungen über die Liberalisierung von Investitionen im Rahmen der Zuständigkeiten der EU, in denen den jüngsten Entwicklungen — etwa dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur — Rechnung getragen wird;

j)

wirksame und durchsetzbare Maßnahmen, unter anderem im Bereich der Anerkennung und des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben für Wein und Spirituosen und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, bei denen die im Abkommen zwischen der EU und Australien festgelegten Bestimmungen für den Weinsektor berücksichtigt werden, wobei eine Verbesserung des bestehenden Rechtsrahmens und ein hohes Maß an Schutz für alle geografischen Angaben anzustreben ist; vereinfachte Zollverfahren und einfache und flexible Ursprungsregeln, die für eine komplexe Welt globaler Wertschöpfungsketten angemessen sind — auch im Hinblick auf eine Erhöhung der Transparenz und eine Verschärfung der Rechenschaftspflicht im Rahmen derselben — und die Anwendung multilateraler Ursprungsregeln, wann immer dies möglich ist, und in anderen Fällen die Anwendung nicht belastender Ursprungsregeln wie etwa des „Wechsels der Tarifunterposition“;

k)

ein ausgewogenes und ehrgeiziges Ergebnis bei den Kapiteln über Landwirtschaft und Fischerei, was nur dann zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit beiträgt und sowohl Verbrauchern als auch Erzeugern nützt, wenn den Interessen aller europäischen Erzeuger und Verbraucher gebührend Rechnung getragen wird, wobei darauf zu achten ist, dass es eine Reihe von sensiblen landwirtschaftlichen Erzeugnissen gibt, die etwa im Wege von Zollkontingenten oder geeigneten Übergangszeiträumen sachgerecht behandelt werden sollten, und wobei die kumulierten Auswirkungen von Handelsabkommen auf die Landwirtschaft zu berücksichtigen und die sensibelsten Bereiche gegebenenfalls aus den Verhandlungen auszunehmen sind; die Aufnahme einer praxistauglichen, wirksamen, geeigneten und schnell umsetzbaren bilateralen Schutzklausel, die die vorübergehende Aufhebung von Präferenzregelungen ermöglicht, wenn ein Anstieg der Einfuhren infolge des Inkrafttretens des Handelsabkommens sensible Bereiche schwer schädigt oder schwer zu schädigen droht;

l)

ehrgeizige Bestimmungen, die das uneingeschränkte Funktionieren des digitalen Ökosystems ermöglichen und grenzüberschreitende Datenflüsse fördern, darunter Grundsätze wie fairer Wettbewerb und ehrgeizige Vorschriften für den grenzüberschreitenden Datenverkehr, in uneingeschränkter Übereinstimmung mit den geltenden und künftigen Bestimmungen der EU zum Datenschutz und zur Datensicherheit und unbeschadet dieser Bestimmungen, da Datenflüsse entscheidende Antriebsfaktoren der Dienstleistungswirtschaft sowie ein wesentliches Element der globalen Wertschöpfungskette von traditionellen verarbeitenden Unternehmen sind, weswegen ungerechtfertigte Lokalisierungsauflagen soweit wie möglich begrenzt werden sollten; weist darauf hin, dass der Datenschutz und die Privatsphäre keine Handelshemmnisse, sondern Grundrechte darstellen, die in Artikel 39 EUV und in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind;

m)

genaue Sonderbestimmungen dahingehend, wie die überseeischen Länder und Gebiete und die Gebiete in äußerster Randlage zu behandeln sind, damit deren spezifische Interessen bei diesen Verhandlungen berücksichtigt werden;

Die Rolle des Parlaments

20.

betont, dass die Rolle des Parlaments infolge des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur in allen Phasen der Verhandlungen über Freihandelsabkommen der EU — von der Annahme des Mandats bis hin zum endgültigen Abschluss des Abkommens — gestärkt werden sollte; blickt der Aufnahme von Verhandlungen mit Australien erwartungsvoll entgegen und ist bestrebt, diese aufmerksam zu verfolgen und zu einem erfolgreichen Ergebnis beizutragen; erinnert die Kommission an ihre Verpflichtung, das Parlament in allen Verhandlungsphasen (sowohl vor als auch nach den Verhandlungsrunden) unverzüglich und umfassend zu unterrichten; ist entschlossen, unbeschadet seiner Vorrechte als Mitgesetzgeber die legislativen und regulatorischen Fragen zu prüfen, die sich im Rahmen der Verhandlungen und des künftigen Abkommens ergeben können; bekräftigt seine grundlegende Verantwortung, die Bürger der EU zu vertreten, und ist bestrebt, während des Verhandlungsprozesses integrative und offene Diskussionen zu ermöglichen;

21.

verweist darauf, dass das Parlament gemäß dem AEUV um Zustimmung zu dem künftigen Abkommen ersucht werden wird und dessen Standpunkte daher in allen Phasen gebührend berücksichtigt werden sollten; fordert die Kommission und den Rat auf, die Zustimmung des Parlaments im Vorfeld der Anwendung des Abkommens einzuholen und diese Praxis ferner in die Interinstitutionelle Vereinbarung aufzunehmen;

22.

erinnert daran, dass das Parlament die Umsetzung des künftigen Abkommens überwachen wird;

o

o o

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und — zur Information — der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Australiens zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0064.

(2)  ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 210.

(3)  ECLI:EU:C:2017:376.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/219


P8_TA(2017)0420

Verhandlungsmandat für die Handelsverhandlungen mit Neuseeland

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat für die Handelsverhandlungen mit Neuseeland (2017/2193(INI))

(2018/C 346/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle — Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung von Jean-Claude Juncker, Präsident der Kommission, Donald Tusk, Präsident des Europäischen Rates, und John Key, neuseeländischer Premierminister, vom 29. Oktober 2015,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung vom 21. September 2007 über Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der EU und Neuseeland und das am 5. Oktober 2016 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Neuseeland über die Beziehungen und die Zusammenarbeit (PARC),

unter Hinweis auf das am 14. September 2017 veröffentlichte Handelspaket der Kommission, in dem sich die Kommission verpflichtet hat, alle künftigen Verhandlungsmandate für Handelsverhandlungen zu veröffentlichen,

unter Hinweis auf das am 3. Juli 2017 zwischen der EU und Neuseeland unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich,

unter Hinweis auf die weiteren bilateralen Abkommen zwischen der EU und Neuseeland, insbesondere das Abkommen über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 25. Februar 2016 zur Eröffnung von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland (1), und seine legislative Entschließung vom 12. September 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung (2),

unter Hinweis auf das Kommuniqué, das anlässlich des G20-Treffens der Staats- und Regierungschefs vom 15.-16. November 2014 in Brisbane herausgegeben wurde,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung vom 25. März 2014 von Präsident Van Rompuy, Präsident Barroso und Premierminister Key zur Vertiefung der Partnerschaft zwischen Neuseeland und der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Mai 2017 über die Zuständigkeit der Union für die Unterzeichnung und den Abschluss des Freihandelsabkommens mit Singapur (3),

unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom 15. November 2016 zu den kumulativen Auswirkungen künftiger Handelsabkommen auf die Landwirtschaft der EU;

unter Hinweis auf den Entwurf eines Berichts seines Ausschusses für internationalen Handel über eine Strategie für den digitalen Handel (2017/2065(INI)),

gestützt auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0312/2017),

A.

in der Erwägung, dass die EU und Neuseeland bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen in verschiedensten Bereichen zusammenarbeiten und in einer Reihe von internationalen Foren, auch auf multilateraler Ebene in Bezug auf handelspolitische Fragen, kooperieren;

B.

in der Erwägung, dass die EU 2015 in Bezug auf den Warenverkehr Neuseelands zweitgrößter Handelspartner nach Australien war und dass der Warenverkehr zwischen der EU und Neuseeland einen Gesamtwert von 8,1 Mrd. EUR und der Handel mit Dienstleistungen einen Gesamtwert von 4,3 Mrd. EUR erreichte;

C.

in der Erwägung, dass die ausländischen Direktinvestitionen der EU in Neuseeland im Jahr 2015 fast 10 Mrd. EUR betrugen;

D.

in der Erwägung, dass Neuseeland Vertragspartei des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen ist;

E.

in der Erwägung, dass die EU die Verhandlungen über das Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Neuseeland über die Beziehungen und die Zusammenarbeit (PARC) am 30. Juli 2014 abgeschlossen hat;

F.

in der Erwägung, dass der europäische Agrarsektor und bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Rind-, Kalb- und Schaffleisch, Milcherzeugnisse, Getreide oder Zucker — darunter auch Spezialzucker — besonders sensible Verhandlungsgegenstände sind;

G.

in der Erwägung, dass Neuseeland der weltweit größte Exporteur von Butter und der weltweit zweitgrößte Exporteur von Milchpulver ist und dass das Land auch bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen sowie von Rind- und Schaffleisch einen wichtigen Platz auf dem Weltmarkt einnimmt;

H.

in der Erwägung, dass die EU und Neuseeland in plurilaterale Verhandlungen eingebunden sind, um den Handel mit umweltfreundlichen Waren (Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern) und den Handel mit Dienstleistungen (Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen) weiter zu liberalisieren;

I.

in der Erwägung, dass die EU die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in Neuseeland anerkennt;

J.

in der Erwägung, dass Neuseeland eine der Parteien der abgeschlossenen Verhandlungen über eine Transpazifische Partnerschaft (TPP) war, deren Zukunft nach wie vor ungewiss ist, und eine der Parteien der laufenden Verhandlungen über eine regionale umfassende Wirtschaftspartnerschaft (Regional Comprehensive Economic Partnership — RCEP) in Ostasien ist, in deren Rahmen die wichtigsten Handelspartner Neuseelands vereint sind; in der Erwägung, dass Neuseeland 2008 ein Freihandelsabkommen mit China geschlossen hat;

K.

in der Erwägung, dass Neuseeland in der Transpazifischen Partnerschaft (TPP) beträchtliche Verpflichtungen zur Förderung der langfristigen Erhaltung bestimmter Arten und zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels durch verstärkte Erhaltungsmaßnahmen sowie Anforderungen zur wirksamen Durchsetzung von Umweltschutzmaßnahmen und zur Beteiligung an einer verstärkten regionalen Zusammenarbeit eingegangen ist; in der Erwägung, dass solche Verpflichtungen als Richtschnur für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland dienen sollten;

L.

in der Erwägung, dass Neuseeland zu den ältesten und engsten Partnern der EU gehört, gemeinsame Werte mit der EU teilt und sich dafür einsetzt, weltweit Wohlstand und Sicherheit im Rahmen eines regelbasierten Systems zu fördern;

M.

in der Erwägung, dass es sich bei Neuseeland um ein Land handelt, das die wichtigsten internationalen Pakte über die Menschen-, Sozial- und Arbeitnehmerrechte sowie den Umweltschutz ratifiziert und umgesetzt hat und die Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt achtet;

N.

in der Erwägung, dass Neuseeland eines von nur sechs WTO-Mitgliedern ist, die nach wie vor über keinen bevorzugten Zugang zum EU-Markt verfügen oder Verhandlungen zu diesem Zweck führen;

O.

in der Erwägung, dass infolge der gemeinsamen Erklärung vom 29. Oktober 2015 Sondierungsgespräche aufgenommen wurden, um die Durchführbarkeit und die gemeinsamen Ziele mit Blick auf die Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland zu untersuchen; in der Erwägung, dass die Sondierungsgespräche abgeschlossen sind;

P.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament darüber entscheiden muss, ob es dem möglichen Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland seine Zustimmung erteilt;

Strategischer, politischer und wirtschaftlicher Kontext

1.

hält es für überaus wichtig, die Beziehungen zwischen der EU und dem asiatisch-pazifischen Raum zu vertiefen, um unter anderem das Wirtschaftswachstum innerhalb Europas zu fördern, und betont, dass dies in der EU-Handelspolitik Niederschlag findet; stellt fest, dass Neuseeland ein Schlüsselbestandteil dieser Strategie ist und dass mit einer Ausweitung und Vertiefung der Handelsbeziehungen dazu beigetragen werden kann, dieses Ziel zu erreichen;

2.

würdigt das nachdrückliche und konsequente Engagement Neuseelands zugunsten der multilateralen Handelsagenda;

3.

ist der Ansicht, dass das vollständige Potenzial der EU-Strategien für die bilaterale und regionale Zusammenarbeit nur dann ausgeschöpft werden kann, wenn ein auf Regeln und Werten beruhender Handel betrieben wird, und dass der Abschluss eines hochwertigen und ehrgeizigen Freihandelsabkommens mit Neuseeland im Geiste der Gegenseitigkeit und des wechselseitigen Nutzens, bei dem unter keinen Umständen der Ehrgeiz, auf multilateraler Ebene Fortschritte zu erzielen, oder die Umsetzung bereits abgeschlossener multilateraler und bilateraler Abkommen beeinträchtigt werden dürfen, für diese Strategien entscheidend ist; ist der Ansicht, dass eine vertiefte bilaterale Zusammenarbeit ein erster Schritt auf dem Weg zu einer weiteren multi- und plurilateralen Zusammenarbeit sein kann;

4.

ist der Auffassung, dass die Aushandlung eines zeitgemäßen, vertieften, ehrgeizigen, ausgewogenen, fairen und umfassenden Freihandelsabkommens mit Neuseeland ein geeignetes Mittel zur Vertiefung der bilateralen Partnerschaft ist und dass dadurch die bestehenden, bereits ausgereiften bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen weiter gestärkt werden; vertritt die Auffassung, dass diese Verhandlungen als Beispiel für eine neue Generation von Freihandelsabkommen fungieren könnten, und hält es für ausgesprochen wichtig, die Zielsetzungen auszubauen und die Grenzen der Inhalte zeitgemäßer Freihandelsabkommen auszuweiten, wobei die hoch entwickelte Volkswirtschaft und der entsprechende Regelungsrahmen in Neuseeland Berücksichtigung finden müssen;

5.

betont, dass die EU und Neuseeland auf internationaler Ebene Vorreiter einer Politik der ökologischen Nachhaltigkeit sind und dass sie in diesem Zusammenhang die Möglichkeit haben, ein sehr ambitioniertes Kapitel über nachhaltige Entwicklung auszuhandeln und umzusetzen;

6.

warnt vor der Gefahr, dass das Abkommen im Bereich der Landwirtschaft sehr unausgewogen sein könnte, und zwar zulasten der EU, sowie vor der Versuchung, sich der Landwirtschaft zu bedienen, um im Gegenzug für Industrieerzeugnisse und Dienstleistungen einen besseren Zugang zum neuseeländischen Markt zu erhalten;

Sondierungsgespräche

7.

stellt fest, dass die Sondierungsgespräche zwischen der EU und Neuseeland am 7. März 2017 zur beiderseitigen Zufriedenheit der Kommission und der neuseeländischen Regierung zum Abschluss gebracht wurden;

8.

begrüßt, dass die Kommission die Folgenabschätzung zeitnah abgeschlossen und veröffentlicht hat, um in der Lage zu sein, mögliche Vorteile und Nachteile einer Stärkung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Neuseeland zum Vorteil der Bevölkerung und der Unternehmen auf beiden Seiten, auch in den Regionen in äußerster Randlage und in den überseeischen Ländern und Gebieten, umfassend zu bewerten, wobei den sozialen und ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt in der EU, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist und die potenziellen Folgen des Brexits auf die Handels- und Investitionsströme aus Neuseeland in die EU, insbesondere in Bezug auf die Vorbereitung des Austauschs von Angeboten und die Berechnung der Kontingente, berücksichtigt werden müssen;

Verhandlungsmandat

9.

fordert den Rat auf, die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Handels- und Investitionsabkommen mit Neuseeland auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorstudie, der in der vorliegenden Entschließung aufgeführten Empfehlungen, der Folgenabschätzung und klarer Zielvorgaben zu ermächtigen;

10.

fordert den Rat auf, in seinem Beschluss über die Annahme der Verhandlungsrichtlinien der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten gemäß dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 uneingeschränkt Rechnung zu tragen;

11.

fordert die Kommission und den Rat auf, unter Berücksichtigung des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Freihandelsabkommen mit Singapur schnellstmöglich einen Vorschlag für die künftige allgemeine Struktur von Handelsabkommen vorzulegen und eindeutig zwischen einem Abkommen über den Handel und die Liberalisierung ausländischer Direktinvestitionen (ADI) einerseits, das nur Fragen betrifft, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, und einem möglichen zweiten Abkommen, das Bereiche gemeinsamer Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten abdeckt, zu unterscheiden; betont, dass eine solche Unterscheidung Auswirkungen auf den parlamentarischen Ratifizierungsprozess hätte und nicht als Möglichkeit zur Umgehung einzelstaatlicher demokratischer Prozesse verstanden werden sollte, sondern eine Frage der demokratischen Übertragung von Zuständigkeiten nach Maßgabe des Europäischen Vertrags ist; fordert, dass das Parlament stärker in alle laufenden und künftigen Verhandlungen über Freihandelsabkommen einbezogen wird, und zwar in allen Phasen des Prozesses;

12.

fordert die Kommission und den Rat jeweils auf, der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten bei der Vorlage der endgültigen Abkommen zur Unterzeichnung und zum Abschluss bzw. bei der Beschlussfassung über die Unterzeichnung und den Abschluss uneingeschränkt Rechnung zu tragen;

13.

fordert die Kommission auf, die Verhandlungen so transparent wie möglich zu führen, ohne dabei die Verhandlungsposition der EU zu schwächen, und zumindest das Maß an Transparenz und öffentlicher Konsultation zu garantieren, das bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) galt, indem sie auf einen stetigen Dialog mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft setzt, und ferner den bewährten Verfahren aus anderen Verhandlungen uneingeschränkt Rechnung zu tragen; begrüßt die Initiative der Kommission, alle ihre Empfehlungen zu Verhandlungsrichtlinien für Handelsabkommen zu veröffentlichen, und wertet dies als ein positives Beispiel für die Zukunft; fordert den Rat nachdrücklich auf, diesem Beispiel zu folgen und die Verhandlungsrichtlinien unmittelbar nach ihrer Annahme zu veröffentlichen;

14.

betont, dass ein Freihandelsabkommen einen verbesserten Zugang zu den Märkten und Handelserleichterungen vor Ort, die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, die Geschlechtergleichstellung zugunsten der Bürger beider Seiten, die nachhaltige Entwicklung, die Wahrung der EU-Standards, den Schutz der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und die Einhaltung demokratischer Verfahren bewirken und gleichzeitig die Möglichkeiten für Ausfuhren der EU erweitern muss;

15.

betont, dass sich ein ehrgeiziges Abkommen in sinnvoller Weise mit Investitionen, dem Handel mit Waren und Dienstleistungen (gestützt auf die aktuellen Empfehlungen des Europäischen Parlaments betreffend die Vorbehalte in Bezug auf den politischen Spielraum und sensible Bereiche), Zöllen und Handelserleichterungen, der Digitalisierung, dem elektronischen Handel und dem Datenschutz, der Technologieforschung und der Förderung von Innovation, der Vergabe öffentlicher Aufträge, Energiefragen, staatseigenen Unternehmen, dem Wettbewerb, der nachhaltigen Entwicklung, Regulierungsfragen — etwa mit hohen Gesundheits- und Pflanzenschutznormen und weiteren Normen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, ohne die hohen Standards der EU zu schwächen –, wirksamen und durchsetzbaren Zusagen in Bezug auf Beschäftigungs- und Umweltstandards und der Bekämpfung von Steuervermeidung und Korruption befassen und dabei in der ausschließlichen Zuständigkeit der EU verbleiben und besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse von Kleinstunternehmen und KMU legen muss;

16.

fordert den Rat auf, die Verpflichtungen der anderen Vertragspartei gegenüber indigenen Völkern ausdrücklich anzuerkennen;

17.

betont, dass die EU bei der Förderung von Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes weltweit führend ist und dass die Kommission aufgrund dessen, dass sich das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland auf Millionen von Nutztieren auswirken wird, sicherstellen muss, dass sich die Vertragsparteien stark für die Verbesserung des Wohlergehens und des Schutzes von Nutztieren engagieren;

18.

betont, dass der illegale Artenhandel erhebliche ökologische, wirtschaftliche und soziale Auswirkungen hat und dass mit einem ehrgeizigen Abkommen die Erhaltung aller wild lebenden Arten und ihrer Lebensräume gefördert und der illegale Fang von und der illegale Handel mit wild lebenden Arten sowie deren illegale Verbringung intensiv bekämpft werden müssen;

19.

betont, dass eine unangemessene Fischereibewirtschaftung und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel, die Entwicklung und die Umwelt haben können und dass die Parteien bedeutsame Zusagen machen müssen, um Haie, Rochen, Schildkröten und Meeressäugetiere zu schützen und Überfischung, Überkapazitäten und die IUU-Fischerei zu verhindern;

20.

betont, dass im Interesse eines für die EU-Wirtschaft wirklich vorteilhaften Freihandelsabkommens die folgenden Aspekte in die Verhandlungsrichtlinien aufgenommen werden sollten:

a)

die Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungshandels und wirkliche Marktzugangsmöglichkeiten für beide Vertragsparteien zum Markt für Waren und Dienstleistungen der jeweils anderen Partei, indem unnötige regulatorische Hindernisse beseitigt werden, wobei dafür gesorgt wird, dass die beiden Vertragsparteien durch nichts in dem Abkommen an einer verhältnismäßigen Regulierung gehindert werden, damit legitime politische Ziele verwirklicht werden; das Abkommen darf i) die Vertragsparteien nicht daran hindern, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse festzulegen, zu regulieren, bereitzustellen und zu unterstützen und muss diesbezüglich ausdrückliche Bestimmungen enthalten, ii) die Regierungen weder dazu verpflichten, Dienstleistungen zu privatisieren, noch davon abhalten, das Angebot an öffentlichen Dienstleistungen zu erweitern, iii) die Regierungen nicht davon abhalten, zuvor privatisierte Dienstleistungen in den Bereichen Wasserversorgung, Bildung, Gesundheit oder Soziales wieder unter staatliche Kontrolle zu bringen, oder die hohen Standards, die in der EU in den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Verbraucherwesen, Umwelt, Arbeitsrecht und Sicherheit gelten, zu senken oder die öffentliche Finanzierung von Kunst, Kultur und Bildung oder von Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich einzuschränken; Verpflichtungen sollten auf der Grundlage des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) eingegangen werden; betont in diesem Zusammenhang, dass die von den europäischen Erzeugern einzuhaltenden Standards gewahrt werden müssen;

b)

sofern das Abkommen ein Kapitel über innerstaatliche Regulierung enthält, dürfen die Verhandlungsführer keine Erforderlichkeitsprüfungen darin aufnehmen;

c)

Verpflichtungen in Bezug auf Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen, die über die Vorschriften der WTO in diesem Bereich hinausgehen und für deren Anwendung Ausnahmen gelten können, wenn ausreichend gemeinsame Wettbewerbsregeln existieren und in diesem Bereich ausreichend zusammengearbeitet wird;

d)

der Abbau unnötiger nichttarifärer Hemmnisse und die freiwillige Vertiefung und Ausweitung der Dialoge über die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, wann immer dies möglich und von gegenseitigem Nutzen ist, ohne dabei eine der Vertragsparteien bei der Erfüllung ihre Regelungs-, Gesetzgebungs- und Politikgestaltungsaufgaben einzuschränken, da die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen der Steuerung der Weltwirtschaft zugutekommen muss, indem die Konvergenz von und die Zusammenarbeit bei internationalen Standards und der Harmonisierung der Rechtsvorschriften intensiviert werden, etwa durch die Annahme und Umsetzung der von der VN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) festgelegten Standards, wobei ein Höchstmaß an Verbraucherschutz (z. B. Lebensmittelsicherheit), Umweltschutz (z. B. Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit) sowie Sozial- und Arbeitnehmerschutz sichergestellt wird;

e)

erhebliche Zugeständnisse im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge auf allen Regierungsebenen sowie in Bezug auf staatliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten, die europäischen Unternehmen den Zugang zu strategischen Wirtschaftsbereichen sowie eine Öffnung der Märkte für die öffentliche Auftragsvergabe im selben Ausmaß wie in der EU garantieren, da vereinfachte Verfahren und Transparenz für die Bieter (auch aus anderen Ländern) ebenfalls wirksame Mittel zur Bekämpfung der Korruption und zur Förderung der Integrität der öffentlichen Verwaltung sein können, damit für die Steuerzahler ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis in Bezug auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen, die Wirksamkeit und Effizienz sowie die Rechenschaftspflicht hergestellt wird; sorgt dafür, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ökologische und soziale Kriterien zur Anwendung kommen;

f)

ein gesondertes Kapitel, in dem den Bedürfnissen und Interessen von Kleinstunternehmen und KMU bei Fragen der Erleichterung des Marktzugangs — einschließlich, aber nicht ausschließlich Fragen hinsichtlich der größeren Vereinbarkeit technischer Standards und gestraffter Zollverfahren — Rechnung getragen wird, um konkrete Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen und ihre Internationalisierung zu fördern;

g)

in Anbetracht des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur, in dem festgestellt wird, dass Handel und nachhaltige Entwicklung in die alleinige Zuständigkeit der EU fallen und dass die nachhaltige Entwicklung fester Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik der EU ist, ist ein substanzielles und ehrgeiziges Kapitel über nachhaltige Entwicklung unverzichtbarer Bestandteil eines jeden möglichen Handelsabkommens; Bestimmungen im Hinblick auf wirksame Instrumente für den Dialog, die Kontrolle und die Zusammenarbeit, einschließlich verbindlicher und durchsetzbarer Bestimmungen, die geeigneten und wirksamen Streitbeilegungsmechanismen unterliegen und bei denen unter verschiedenen Durchsetzungsmethoden ein auf Sanktionen beruhendes Verfahren in Erwägung gezogen wird, und die es den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft ermöglichen, in geeigneter Weise teilzunehmen, sowie die enge Zusammenarbeit mit Sachverständigen einschlägiger multilateraler Organisationen; Bestimmungen in dem Kapitel über arbeitsrechtliche und ökologische Aspekte des Handels und die Bedeutung nachhaltiger Entwicklung im Zusammenhang mit dem Handel und ausländischen Direktinvestitionen, einschließlich Bestimmungen zur Förderung der Einhaltung und wirksamen Umsetzung einschlägiger, auf internationaler Ebene vereinbarter Grundsätze und Vorschriften, darunter die Kernarbeitsnormen, die vier vorrangigen IAO-Übereinkommen im Bereich der Regierungsführung und multilaterale Umweltabkommen, einschließlich jener im Zusammenhang mit dem Klimawandel;

h)

die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Förderung der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen, auch in Bezug auf international anerkannte Instrumente und die Übernahme branchenspezifischer OECD-Leitsätze und der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte;

i)

umfassende Bestimmungen zur Liberalisierung von Investitionen im Rahmen der Zuständigkeit der Union und unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen, etwas des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur;

j)

wirksame und durchsetzbare Maßnahmen, unter anderem im Bereich der Anerkennung und des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben für Wein und Spirituosen sowie für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel; vereinfachte Zollverfahren und einfache und flexible Ursprungsregeln, die für komplexe globale Wertschöpfungsketten geeignet sind, einschließlich der Erhöhung der Transparenz und Rechenschaftspflicht im Rahmen derselben, wobei wo immer möglich multilaterale Ursprungsregeln oder in anderen Fällen nicht aufwändige Ursprungsregeln wie etwa ein „Wechsel der Tarifunterposition“ anzuwenden sind;

k)

ein ausgewogenes und ehrgeiziges Ergebnis bei den Kapiteln über Landwirtschaft und Fischerei, was nur dann zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit beiträgt und sowohl für Verbraucher als auch für Erzeuger von Nutzen ist, wenn den Interessen aller europäischen Erzeuger und Verbraucher gebührend Rechnung getragen wird, wobei darauf zu achten ist, dass es eine Reihe sensibler landwirtschaftlicher Erzeugnisse gibt, die etwa im Wege von Zollkontingenten oder geeigneten Übergangszeiträumen sachgerecht behandelt werden sollten, und wobei die kumulierten Auswirkungen von Handelsabkommen auf die Landwirtschaft zu berücksichtigen und die sensibelsten Bereiche gegebenenfalls aus den Verhandlungen auszunehmen sind; die Aufnahme einer praxistauglichen, wirksamen, geeigneten und schnell umsetzbaren bilateralen Schutzklausel, die die vorübergehende Aufhebung von Präferenzregelungen ermöglicht, wenn ein Anstieg der Einfuhren infolge des Inkrafttretens des Handelsabkommens sensible Bereiche schwer schädigt oder schwer zu schädigen droht;

l)

ehrgeizige Bestimmungen, die das uneingeschränkte Funktionieren des digitalen Ökosystems ermöglichen und grenzüberschreitende Datenflüsse fördern, darunter Grundsätze wie ein fairer Wettbewerb und ehrgeizige Vorschriften für die grenzüberschreitende Datenübertragung, in uneingeschränkter Übereinstimmung mit den geltenden und künftigen Vorschriften der EU über Datenschutz und Privatsphäre und unbeschadet dieser Vorschriften, da Datenflüsse entscheidende Antriebsfaktoren der Dienstleistungswirtschaft sowie ein wesentliches Element der globalen Wertschöpfungskette traditioneller verarbeitender Unternehmen sind, weswegen ungerechtfertigte Standortauflagen soweit wie möglich begrenzt werden sollten; Datenschutz und Privatsphäre sind keine Handelshemmnisse, sondern Grundrechte, die in Artikel 39 EUV und in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind;

m)

spezifische und eindeutige Bestimmungen dahingehend, wie die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) und die Gebiete in äußerster Randlage zu behandeln sind, damit deren spezifische Interessen bei den Verhandlungen gebührend berücksichtigt werden;

21.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnung, die Rückverfolgbarkeit und die tatsächliche Herkunft landwirtschaftlicher Erzeugnisse als wesentliche Aspekte eines ausgewogenen Abkommens geschützt werden, damit für die Verbraucher nicht der Eindruck von falscher Information oder Irreführung entsteht;

22.

hebt die unterschiedliche Größe des europäischen Binnenmarktes und des neuseeländischen Marktes hervor, der bei einem möglichen Freihandelsabkommen zwischen den beiden Ländern Rechnung getragen werden muss;

Die Rolle des Parlaments

23.

betont, dass die Rolle des Parlaments infolge des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur in allen Phasen der Verhandlungen über Freihandelsabkommen der EU — von der Annahme des Mandats bis hin zum endgültigen Abschluss des Abkommens — gestärkt werden sollte; blickt der Aufnahme von Verhandlungen mit Neuseeland erwartungsvoll entgegen und ist bestrebt, diese aufmerksam zu verfolgen und zu einem erfolgreichen Ergebnis beizutragen; weist die Kommission auf ihre Verpflichtung hin, das Parlament in allen Verhandlungsphasen (sowohl vor als auch nach den Verhandlungsrunden) unverzüglich und umfassend zu unterrichten; ist entschlossen, die legislativen und regulatorischen Fragen zu prüfen, die sich im Rahmen der Verhandlungen und des künftigen Abkommens ergeben können, und zwar unbeschadet seiner Vorrechte als Mitgesetzgeber; bekräftigt seine grundlegende Verantwortung, die Bürger der EU zu vertreten, und ist bestrebt, während des Verhandlungsprozesses integrative und offene Diskussionen zu ermöglichen;

24.

verweist darauf, dass das Parlament gemäß dem AEUV um Zustimmung zu dem künftigen Abkommen ersucht werden wird und dass seine Standpunkte daher in allen Phasen gebührend berücksichtigt werden sollten; fordert die Kommission und den Rat auf, das Parlament im Vorfeld der Anwendung des Abkommens um Zustimmung zu ersuchen und diese Praxis ferner in die Interinstitutionelle Vereinbarung aufzunehmen;

25.

weist darauf hin, dass das Parlament die Umsetzung des künftigen Abkommens überwachen wird;

o

o o

26.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und, zur Information, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Neuseelands zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0064.

(2)  ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 210.

(3)  ECLI:EU:C:2017:376.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/226


P8_TA(2017)0421

Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts im Jahr 2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zur Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts im Jahr 2015 (2017/2011(INI))

(2018/C 346/29)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den 32. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2014) (COM(2015)0329),

unter Hinweis auf den 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2015) (COM(2016)0463),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Evaluierungsbericht zum Projekt ‚EU-Pilot‘ (COM(2010)0070)“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2016 zur Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts: Jahresbericht 2014 (1),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Zweiter Evaluierungsbericht zum Projekt ‚EU-Pilot‘ (COM(2011)0930)“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (COM(2002)0141),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. April 2012 mit dem Titel „Aktualisierung der Mitteilung über die Beziehungen zu Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung von Unionsrecht“ (COM(2012)0154),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014„Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2015 mit dem Titel „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung — Eine Agenda der EU“ (COM(2015)0215),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2016 mit dem Titel „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“ (2),

unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (3),

unter Hinweis auf die Entscheidung des Rates 2001/470/EG vom 28. Mai 2001 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (4),

unter Hinweis auf die interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zum 30. und 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2012-2013) (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2016 zu einer offenen, effizienten und unabhängigen Verwaltung der Europäischen Union (8),

gestützt auf die Artikel 267 und 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Petitionsausschusses (A8-0265/2017),

A.

in der Erwägung, dass die grundlegende Funktion der Kommission als „Hüterin der Verträge“ in Artikel 17 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) festgelegt ist;

B.

in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 4 Absatz 3 EUV sowie gemäß Artikel 288 Absatz 3 AEUV und Artikel 291 Absatz 1 AEUV in erster Linie den Mitgliedstaaten obliegt, das EU-Recht ordnungsgemäß und in der dafür vorgesehenen Frist umzusetzen, anzuwenden und durchzuführen und geeignete Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen, um in den vom EU-Recht erfassten Bereichen einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten;

C.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die Kommission klar und genau darüber informieren müssen, wie sie die EU-Richtlinien in nationale Rechtsvorschriften umsetzen (9);

D.

in der Erwägung, dass gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (10) und der Gemeinsamen Politischen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 27. Oktober 2011 zu erläuternden Dokumenten (11) die Mitgliedstaaten bei der Mitteilung ihrer nationalen Umsetzungsmaßnahmen an die Kommission in begründeten Fällen dazu verpflichtet werden können, ebenfalls sachdienliche Informationen in Form von „erläuternden Dokumenten“ vorzulegen, wie sie die Richtlinien in innerstaatliches Recht umgesetzt haben (12);

E.

in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) gemäß Artikel 6 Absatz 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie die Verträge hat und sich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und — soweit es um die Durchführung des Unionsrechts geht — an die Mitgliedstaaten richtet (Artikel 51 Absatz 1 Grundrechtecharta);

F.

in der Erwägung, dass die Union über mehrere Instrumente und Verfahren verfügt, mit denen die vollumfängliche und ordnungsgemäße Anwendung der in den Verträgen niedergelegten Grundsätze und Werte gewährleistet werden kann, dass diese Instrumente in der Praxis jedoch nur von begrenzter Reichweite, ungeeignet oder unwirksam zu sein scheinen;

G.

in der Erwägung, dass daher ein neuer Mechanismus erforderlich ist, der einen einheitlichen und kohärenten Rahmen auf der Grundlage der bestehenden Instrumente und Mechanismen bietet und der in einheitlicher Weise auf alle EU-Organe und alle Mitgliedstaaten Anwendung finden sollte;

H.

in der Erwägung dass die Kommission gemäß Artikel 258 Absatz 1 und 2 AEUV eine mit Gründen versehene Stellungnahme an einen Mitgliedstaat richtet, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, und dass sie in einer solchen Angelegenheit den EuGH anrufen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Stellungnahme nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nachkommt;

I.

in der Erwägung, dass die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission den Austausch von Informationen über sämtliche Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Aufforderungsschreiben vorsieht, aber nicht die Anwendung des informellen EU-Pilotverfahrens abdeckt, das der Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens vorausgeht;

J.

in der Erwägung, dass das EU-Pilotverfahren eine engere und kohärente Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaaten begünstigen soll, damit Verstöße gegen das EU-Recht nach Möglichkeit in einem früheren Stadium im Wege eines bilateralen Dialogs behoben und dadurch Vertragsverletzungsverfahren vermieden werden können;

K.

in der Erwägung, dass bei der Kommission 2015 insgesamt 3 450 Beschwerden über potenzielle Verstöße gegen EU-Recht eingegangen sind, wobei Italien (637) Spanien (342) und Deutschland (274) die Mitgliedstaaten sind, gegen die die meisten Beschwerden eingereicht wurden;

L.

in der Erwägung, dass in Artikel 41 der Grundrechtecharta das Recht auf eine gute Verwaltung als Recht jeder Person definiert wird, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, und in der Erwägung, dass sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 298 AEUV zur Ausübung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen;

1.

begrüßt den Bericht der Kommission zur Anwendung des EU-Rechts im Jahr 2015, dessen Schwerpunkt auf der Durchsetzung des EU-Besitzstands liegt, und entnimmt diesem Bericht, dass die meisten Vertragsverletzungsverfahren, die 2015 wegen mangelhafter Umsetzung gegen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden, die drei Bereiche Mobilität und Verkehr, Energie und Umwelt betrafen; weist darauf hin, dass diese Bereiche ebenfalls Gegenstand der meisten im Rahmen des EU-Pilot-Systems im Jahr 2015 eingeleiteten Untersuchungen bildeten, wobei Italien, Portugal und Deutschland die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten waren; fordert die Kommission auf, detaillierter darzulegen, worin die speziellen Ursachen dafür liegen;

2.

stellt insbesondere fest, dass die Kommission das Problem der mangelhaften Luftqualität in Europa angegangen ist, indem sie mehrere Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, die sich auf Verstöße gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG — und zwar im Zusammenhang mit den fortwährenden Überschreitungen der Grenzwerte für NO2 — beziehen; bedauert jedoch, dass die Kommission im Jahr 2015 nicht von diesen Kontrollbefugnissen Gebrauch gemacht hat, um die Vermarktung umweltverschmutzender Fahrzeuge mit Dieselmotor auf dem Binnenmarkt zu verhindern, da diese Fahrzeuge nicht nur durch ihren NO2-Ausstoß erheblich zur Überschreitung der vorstehend erwähnten Grenzwerte beitragen, sondern auch nicht im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung und die Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen stehen;

3.

ist der Auffassung, dass die hohe Anzahl der Vertragsverletzungsverfahren im Jahr 2015 zeigt, dass die fristgerechte und ordnungsgemäße Anwendung der EU-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten für die EU nach wie vor eine große Herausforderung und vorrangige Aufgabe darstellt; vertritt die Auffassung, dass die Unionsbürger dem EU-Recht mehr Vertrauen entgegenbringen, wenn es in den Mitgliedstaaten auf effektive Weise umgesetzt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen im Hinblick auf eine effektive und fristgerechte Umsetzung und Durchsetzung des EU-Rechts zu verstärken;

4.

nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass Ende 2015 noch 1 368 Vertragsverletzungsverfahren anhängig waren, was gegenüber dem Vorjahr einen leichten Anstieg darstellt, jedoch noch unterhalb des Niveaus von 2011 liegt;

5.

stellt fest, dass in erster Linie die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, dass das EU-Recht ordnungsgemäß umgesetzt und angewandt wird, weist aber darauf hin, dass dies die Organe der EU nicht von ihrer Pflicht entbindet, bei der Verabschiedung von Vorschriften des EU-Sekundärrechts das EU-Primärrecht zu achten; betont jedoch, dass die Kommission den Mitgliedstaaten eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung stellt, um gemeinsame Lösungen zu finden wie z. B. Leitfäden, Expertengruppen, spezielle Internet-Seiten, vom Dialog über Umsetzungspläne bis hin zu erläuternden Dokumenten für eine frühzeitige Erkennung und Beseitigung der Umsetzungsprobleme; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit sie ihre in der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten abgegebenen Zusagen einhalten können, und zwar unter anderem dadurch, dass sie Entsprechungstabellen bereitstellen, die eindeutige und genaue Informationen über die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien in ihre jeweilige einzelstaatliche Rechtsordnung enthalten;

6.

fordert die Kommission erneut auf, alle unterschiedlichen Portale, Anlaufstellen und Websites in einem zentralen Portal zusammenzuführen, über das die Bürger leicht auf Online-Beschwerdeformulare zugreifen und anwenderfreundliche Informationen über Vertragsverletzungsverfahren abrufen können;

7.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission von den Mitgliedstaaten verlangt, kenntlich zu machen, wenn sich die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht dafür entscheiden, Elemente hinzuzufügen, damit für die Öffentlichkeit klar ersichtlich wird, welche Regelungen in der Verantwortung der EU bzw. in nationaler Verantwortung liegen; erinnert jedoch zugleich daran, dass dies keinerlei Auswirkungen auf die Befugnis der Mitgliedstaaten hat, auf nationaler Ebene zum Beispiel höhere soziale und ökologische Standards zu verabschieden;

8.

hebt hervor, dass das Parlament auch in der Lage sein muss, die Durchsetzung von Verordnungen durch die Kommission in gleicher Weise zu überwachen, wie dies bei Richtlinien der Fall ist; fordert die Kommission auf, in ihren künftigen Jahresberichten über die Überwachung der Anwendung des EU-Rechts Angaben über die Durchführung von Verordnungen zu machen; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von Verordnungen vorzulegen, damit ihre ordnungsgemäße Vereinbarkeit sichergestellt werden kann, und anzugeben, welche Teile auf EU-Rechtsvorschriften beruhen, und welche Teile auf nationaler Ebene hinzugefügt wurden;

9.

betont, dass die Fristen für die Umsetzung in nationales Recht durchgesetzt werden müssen; fordert die EU-Organe auf, realistische Fristen für die Durchsetzung anzuberaumen;

10.

betont, dass die EU als eine Union gegründet wurde, die sich auf Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte gründet (Artikel 2 EUV); unterstreicht, dass die in Artikel 2 EUV verankerten Werte das Fundament der Union bilden und dass daher die Achtung dieser Werte durch die Mitgliedstaaten kontinuierlich überwacht werden sollte; weist erneut darauf hin, dass eine sorgfältige Überwachung der Handlungen und Unterlassungen der Mitgliedstaaten und EU-Organe von allerhöchster Bedeutung ist, und ist besorgt über die Anzahl der an das Parlament gerichteten Petitionen und der bei der Kommission eingegangenen Beschwerden;

11.

betont, dass Hinweisgeber sowohl den europäischen als auch den einzelstaatlichen Institutionen wertvolle Informationen über Fälle geben können, in denen das Unionsrecht fehlerhaft angewendet wurde; betont erneut, dass sie daher in ihrem Handeln gefördert und nicht behindert werden sollten;

12.

stellt fest, dass Petitionen nicht nur Informationen aus erster Hand über Verstöße gegen das Unionsrecht und seine unzulängliche Anwendung in den Mitgliedstaaten bieten, sondern auch über etwaige Schlupflöcher in den EU-Rechtsvorschriften Aufschluss geben und ein Mittel sind, durch das die Bürger neue Rechtsvorschriften, die angenommen werden könnten, sowie mögliche Verbesserungen der geltenden Rechtstexte vorschlagen können; bekräftigt, dass die wirksame Bearbeitung von Petitionen eine Herausforderung für die Kommission und das Parlament darstellt, durch die jedoch letztendlich die Kapazität dieser Organe gestärkt wird, auf Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung und der unzulänglichen Anwendung der EU-Rechtsvorschriften zu reagieren und diese zu lösen; stellt fest, dass die Kommission der Umsetzung des Unionsrechts größte Bedeutung beimisst, damit es den Bürgern in ihrem Alltag zugutekommt; betont, dass Entscheidungsprozesse und die Verwaltung transparent, unparteiisch und unabhängig sein müssen;

13.

bedauert, dass keine genauen Angaben zur Anzahl der Petitionen vorliegen, die zur Einleitung eines EU-Pilot- bzw. eines Vertragsverletzungsverfahrens geführt haben; fordert die Kommission daher auf, regelmäßig über die im Zusammenhang mit derartigen Verfahren stehenden Sachverhalte zu berichten, wodurch der strukturierte Dialog erleichtert und die Beilegung von Streitigkeiten beschleunigt würde; fordert die Kommission auf, sich mit dem Petitionsausschuss über diese Berichte auszusprechen und den für die Anwendung und Vereinfachung des Unionsrechts zuständigen Vizepräsidenten proaktiv einzubinden; fordert die Kommission auf, die Petenten in das ihre Petition betreffende EU-Pilot-Verfahren einzubeziehen, um unter anderem den Dialog zwischen den Petenten und den entsprechenden nationalen Behörden zu erleichtern;

14.

bedauert die immer weiter um sich greifenden Verzögerungen bei der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015, wodurch es praktisch unmöglich ist, eine neue Strategie auf Unionsebene in die Wege zu leiten, die jedoch notwendig wäre, damit der wirksame und umfassende Schutz des Wohlergehens von Tieren sichergestellt wird, und zwar mithilfe eines aktualisierten, umfassenden und eindeutigen Rechtsrahmens, der die in Artikel 13 AEUV festgelegten Bestimmungen in vollem Umfang erfüllt;

15.

weist darauf hin, dass der Petitionsausschuss zahlreiche Petitionen erhalten hat, die sich auf das Wohl des Kindes beziehen; hofft, dass die laufende Überprüfung der Brüssel IIa-Verordnung dazu beitragen wird, die Lücken in der Verordnung zu schließen und die Mängel bei ihrer Durchführung zu beheben;

16.

weist darauf hin, dass in den vergangenen Jahren Mängel bei der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche festgestellt wurden; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zu verstärken und dafür zu sorgen, dass die entsprechenden EU-Rechtsvorschriften konsequent angewendet werden;

17.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten größten Wert auf die rechtzeitige und korrekte Umsetzung des EU-Rechts in nationales Recht sowie auf einen klaren nationalen Rechtsrahmen legen sollten, mit dem die in den Verträgen und in der Grundrechtecharta der EU verankerten Grundwerte, Prinzipien und Rechte umfassend gewahrt werden, damit Verstöße gegen das EU-Recht vermieden werden und alle angestrebten Vorteile zum Tragen kommen, die durch eine effiziente und wirksame Anwendung des EU-Rechts möglich werden; hebt hervor, dass alle EU-Institutionen bei ihren Handlungen oder Unterlassungen an die Verträge und die Grundrechtecharta gebunden sind (13);

18.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten eindringlich nahezulegen, dafür Sorge zu tragen, dass die EU-Rechtsvorschriften über den freien Personenverkehr strikt durchgesetzt werden, insbesondere dadurch, dass die damit verbundenen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in vollem Umfang geachtet werden; weist darauf hin, dass der freie Personenverkehr nicht nur eine der Grundfreiheiten der EU und ein wesentliches Element der EU-Bürgerschaft darstellt, sondern in einem Umfeld, in dem die Grundrechte in vollem Umfang geschützt sind, auch insbesondere beim Zugang zur sozialen Sicherheit große Bedeutung für die EU-Bürger und ihre Familien sowie für deren Bild von der EU hat und häufig Gegenstand von Petitionen ist;

19.

verweist auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 und fordert die Kommission auf, den darin enthaltenen Empfehlungen des Parlaments nachzukommen;

20.

weist darauf hin, dass dem Parlament ebenfalls eine zentrale Rolle zukommt, da es die politische Kontrolle über die Maßnahmen der Kommission zur Rechtsdurchsetzung ausübt, indem es die Jahresberichte über die Überwachung der Umsetzung des EU-Rechts prüft und einschlägige parlamentarische Entschließungen verabschiedet; ist der Auffassung, dass das Parlament mehr zur fristgerechten und korrekten Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften beitragen könnte, indem es sein Fachwissen auf dem Gebiet des legislativen Entscheidungsprozesses im Rahmen bestehender Kontakte zu nationalen Parlamenten zur Verfügung stellt;

21.

hebt hervor, dass die Sozialpartner, die Organisationen der Zivilgesellschaft, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und andere Interessenträger bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, der Kontrolle und der Meldung von Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten eine wichtige Funktion erfüllen; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des in den EU-Verträgen verankerten Grundsatzes der Transparenz sowie des Rechts der EU-Bürger auf Zugang zur Justiz und auf gute Verwaltung, wie es in den Artikeln 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist; erinnert daran, dass diesen Rechten und Grundsätze unter anderem auch höchste Bedeutung zukommen sollte, wenn die Mitgliedstaaten Gesetzesentwürfe zur Umsetzung von EU-Recht vorlegen;

22.

begrüßt, dass die Zahl der neu eingeleiteten EU-Pilotverfahren 2015 gegenüber 2014 um etwa 30 % zurückgegangen ist (und zwar von 1 208 im Jahr 2014 auf 881 im Jahr 2015); weist jedoch darauf hin, dass die durchschnittliche Problemlösungsquote 2015 stabil und genau die gleiche wie 2014 blieb (75 %);

23.

begrüßt, dass die Zahl der neu eingegangenen Beschwerden zum ersten Mal seit 2011 zurückgegangen ist, und zwar um etwa 9 % gegenüber 2014, wobei insgesamt 3 450 neue Beschwerden registriert wurden; sieht dennoch mit großer Sorge, dass der Bereich Beschäftigung, Soziales und Integration die höchste Zahl der neu registrierten Beschwerden aufweist; stellt fest, dass 72 % aller im Jahr 2015 gegen die Mitgliedstaaten eingereichten Beschwerden auf die Bereiche Beschäftigung, Soziales und Integration, Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, Justiz und Verbraucher, Steuern und Zollunion und Umwelt entfielen;

24.

bedauert, dass die Mitgliedstaaten im Jahr 2015 nicht in allen Fällen ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, erläuternde Dokumente samt der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien in ihre Rechtsordnung vorzulegen; ist der Ansicht, dass die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung dieser erläuternden Dokumente und Entsprechungstabellen verstärkt unterstützen sollte; fordert die Kommission zugleich auf, dem Parlament und dem Rat weiterhin Bericht über die erläuternden Dokumente in den Jahresberichten über die Anwendung des EU-Rechts zu erstatten;

25.

ist der Ansicht, dass Geldbußen für Verstöße gegen EU-Recht wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten, wobei wiederholte Verstöße im gleichen Bereich bei der Ahndung berücksichtigt werden sollten, und dass die Rechte der Mitgliedstaaten geachtet werden müssen;

26.

hebt hervor, dass alle EU-Institutionen an die Verträge und die Grundrechtecharta gebunden sind (14);

27.

bekräftigt, dass durch die im ESM-Vertrag (oder anderen einschlägigen Verträgen) vorgesehene Übertragung von Aufgaben auf die Kommission oder andere EU-Institutionen diese gemäß Artikel 13 Absatz 3 und 4 des ESM-Vertrages dazu verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass die gemäß den vorgenannten Verträgen abgeschlossenen Memoranda of Understanding mit dem EU-Recht vereinbar sind; betont daher, dass EU-Institutionen kein Memorandum of Understanding unterzeichnen sollten, an dessen Vereinbarkeit mit EU-Recht sie Zweifel haben (15);

28.

hebt hervor, wie wichtig die Umsetzung und praktische Durchführung der EU-weiten Asylstandards auf nationaler Ebene ist (etwa im Hinblick auf die Umsetzung der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU (16)) durch die Mitgliedstaaten) (17); bedauert die unzulängliche Umsetzung und Nutzung des Verteilungsmechanismus, der von der Kommission vorgeschlagen wurde, um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise zu unterstützen; fordert die Kommission daher auf, der Umsetzung der in den Bereichen Asyl und Migration verabschiedeten Maßnahmen besonderes Augenmerk zu widmen, um sicherzustellen, dass sie mit den in der Grundrechtecharta verankerten Prinzipien vereinbar sind, und erforderlichenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;

29.

stellt besorgt fest, dass sich bestimmte Mitgliedstaaten ihren Pflichten im Bereich Asyl und Migration entziehen; begrüßt, dass die Kommission im Hinblick auf die Anwendung des Unionsrechts im Bereich Asyl und Migration gegenüber den Mitgliedstaaten Strenge walten lässt; weist darauf hin, dass die EU aufgrund der Migrationsströme nach Europa vor einer beispiellosen rechtlichen, politischen und humanitären Herausforderung steht; fordert die Mitgliedstaaten auf, auch internationale Übereinkommen über die Menschenrechte zu berücksichtigen, wenn sie Flüchtlinge aufnehmen und zuweisen; hofft, dass die Kommission die Anwendung der Europäischen Migrationsagenda durch die Mitgliedstaaten systematisch überwachen wird; erinnert daran, dass eine wirksame EU-Migrationspolitik auf einem ausgeglichenen Verhältnis zwischen Verantwortung und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten aufbauen muss;

30.

bedauert, dass in einigen Mitgliedstaaten sowohl bei der Umsetzung als auch bei der Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften im Umweltbereich noch erhebliche Unzulänglichkeiten bestehen; weist darauf hin, dass dies insbesondere bei der Abfallbewirtschaftung, der Abwasseraufbereitungsinfrastruktur und der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte der Fall ist; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Kommission versuchen sollte, die Ursachen dieser Situation in den Mitgliedstaaten auszumachen;

31.

fordert die EU-Organe auf, stets ihrer Pflicht zur Beachtung des EU-Primärrechts nachzukommen, wenn sie Sekundärrechtsakte verabschieden, Strategien beschließen oder Vereinbarungen bzw. Verträge mit Institutionen außerhalb der EU abschließen, und zudem ihrer Pflicht nachzukommen, die Mitgliedstaaten mit allen verfügbaren Mitteln in ihren Bemühungen zu unterstützen, die EU-Rechtsvorschriften in allen Bereichen umzusetzen und die Werte und Prinzipien der Union zu achten, insbesondere im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen in den Mitgliedstaaten;

32.

bedauert, dass es noch keine transparenten und zeitnahen Informationen über die Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften erhält; erinnert daran, dass sich die Kommission in der geänderten Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission dazu verpflichtet hat, „dem Parlament zusammenfassende Informationen über sämtliche Vertragsverletzungsverfahren ab dem förmlichen Aufforderungsschreiben zur Verfügung [zu stellen], einschließlich, wenn das Parlament dies verlangt, […] Informationen zu den Themen, auf die sich das Vertragsverletzungsverfahren bezieht“, und erwartet, dass diese Klausel in der Praxis nach Treu und Glauben angewendet wird.

33.

fordert die Kommission auf, die Achtung des EU-Rechts wirklich als politische Priorität zu betrachten, der in enger Zusammenarbeit mit dem Parlament Rechnung getragen wird, das seinerseits verpflichtet ist, die Kommission politisch zur Rechenschaft zu ziehen und als Mitgesetzgeber dafür zu sorgen, dass es selbst umfassend informiert ist, damit es seine legislative Tätigkeit kontinuierlich verbessern kann; fordert deshalb die Kommission auf, zu jeder Entschließung des Europäischen Parlaments zur Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts einen „Follow-Up“ vorzulegen;

34.

erinnert daran, dass das Parlament in seinen Entschließungen vom 15. Januar 2013 (18) und 9. Juni 2016 die Verabschiedung einer Verordnung über eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung der Europäischen Union im Sinne von Artikel 298 AEUV gefordert hat, und fordert die Kommission auf, den der letztgenannten Entschließung beigefügten Vorschlag für eine Verordnung weiter zu prüfen;

35.

hebt hervor, dass das Fehlen eines kohärenten und umfassenden Katalogs an kodifizierten Regeln es den Bürgern erschwert, die ihnen nach Unionsrecht zustehenden Rechte gegenüber der Verwaltung leicht und umfassend zu verstehen, und zudem zu einer Verschlechterung ihres rechtlichen Schutzes beiträgt; hebt daher hervor, dass die Kodifizierung der Regeln für eine gute Verwaltungspraxis in Form einer Verordnung, in der die einzelnen Aspekte des Verwaltungsverfahrens — einschließlich Mitteilungen, verbindlicher Fristen, des Anhörungsrechts und des Rechts einer jeden Person auf Akteneinsicht — dargelegt sind, gleichbedeutend mit der Stärkung der Rechte der Bürger und der Transparenz ist; stellt klar, dass diese Regeln im Falle von rechtlichen Lücken oder Auslegungsproblemen als Ergänzung zum bestehenden Unionsrecht dienen und dadurch dessen Zugänglichkeit verbessern würden; fordert daher die Kommission erneut auf, einen umfassenden Legislativvorschlag für ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht vorzulegen und dabei den bisherigen Arbeiten des Parlaments in diesem Bereich sowie den aktuellen Entwicklungen in der Union und ihren Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen;

36.

weist darauf hin, dass zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen dazu beitragen zu klären, wie das Unionsrecht anzuwenden ist; vertritt die Auffassung, dass der Rückgriff auf dieses Verfahren eine einheitliche Auslegung und Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften ermöglicht; legt daher den einzelstaatlichen Gerichten nahe, bei Zweifeln den EuGH anzurufen und somit Vertragsverletzungsverfahren vorzubeugen;

37.

vertritt die Auffassung, dass die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Besitzstands von zentraler Bedeutung ist, wenn es darum geht, den Menschen und Unternehmen die Vorteile der politischen Maßnahmen der EU zuteilwerden zu lassen; fordert daher die Kommission auf, im Rahmen einer strukturierten und systematischen Überprüfung der Umsetzung und der Konformität der nationalen Rechtsvorschriften die Durchsetzung des EU-Rechts unter uneingeschränkter Wahrung der EU-Verträge und der Grundrechtecharta zu verbessern; weist darauf hin, dass die Rechtsvorschriften der EU das Ergebnis eines demokratischen Prozesses sind; begrüßt die Praxis der Kommission, bei der Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts in den Mitgliedstaaten den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung gebührend Rechnung zu tragen;

38.

betont die Bedeutung der Transparenz bei der Ausarbeitung und Anwendung von Rechtsvorschriften durch die EU-Organe und die Mitgliedstaaten; weist darauf hin, dass die EU-Rechtsvorschriften klar, verständlich, stimmig und präzise sein müssen, um die Umsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten und den Zugang der Bürger zum EU-Recht zu erleichtern, wobei auch die Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen ist, der darauf besteht, dass die Vorschriften des EU-Rechts vorhersehbar und berechenbar sein müssen (19);

39.

ist der Auffassung, dass die Einbindung der nationalen Parlamente in einen Dialog über den Inhalt von Legislativvorschlängen, soweit relevant, der effektiven Anwendung des EU-Rechts förderlich sein wird; weist darauf hin, dass eine effektivere Anwendung des EU-Rechts, wie sie in den Verträgen vorgesehen ist, dadurch erreicht werden kann, dass die nationalen Parlamente ihre jeweiligen Regierungen intensiver kontrollieren, wenn diese am Rechtsetzungsprozess beteiligt sind; betont aus diesem Grund die Notwendigkeit, dass die nationalen Parlamente ein Mitspracherecht in den frühen Phasen der europäischen Rechtsetzungsverfahren erhalten, und fordert die Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten auf, eine Debatte über das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union und Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit einzuleiten und eventuell eine Überprüfung des sogenannten Frühwarnsystems in Betracht zu ziehen, damit eine bessere Anwendung des Verfahrens der „gelben Karte“ sichergestellt werden kann;

40.

spricht sich für eine engere Zusammenarbeit und eine Stärkung der Verbindungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten aus; erinnert erneut an die Kontrollfunktion der nationalen Parlamente in Bezug auf die Mitwirkung ihrer jeweiligen Regierungen am Entscheidungsprozess im Rat der Europäischen Union und betont die Notwendigkeit, Anhörungen und einen regelmäßigen Meinungsaustausch zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten abzuhalten, insbesondere in den frühen Phasen des Rechtsetzungsverfahrens;

41.

erinnert daran, dass die nationalen Parlamente eine wichtige Rolle bei der Kontrolle der Umsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten spielen; fordert die nationalen Parlamente auf, dieser Rolle aktiv auszuüben; weist darauf hin, dass es Aufgabe der nationalen Parlamente ist, die Praxis der Übererfüllung („gold-plating“) der EU-Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene zu vermeiden, damit es nicht zu Überregulierung und unnötigem Verwaltungsaufwand kommt; erwartet von den Mitgliedstaaten, dass sie nationale Verpflichtungen eindeutig kenntlich machen und dokumentieren, wenn diese im Rahmen der Umsetzung den EU-Rechtsvorschriften hinzugefügt werden; ist besorgt darüber, dass durch exzessive nationale Maßnahmen, die auf EU-Rechtsvorschriften draufgesattelt werden, die EU-Skepsis unnötig erhöht wird;

42.

weist darauf hin, dass das System für den Austausch von Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den für EU-Angelegenheiten zuständigen Ausschüssen der nationalen Parlamente dazu beitragen kann, eine effiziente Rechtsetzung sicherzustellen, und dass dieses System auch dafür genutzt werden sollte, eine effektivere Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten zu fördern; begrüßt die Nutzung der IPEX-Plattform als Instrument für den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament; fordert die nationalen Parlamente auf, sich aktiv in die regelmäßig stattfindenden interparlamentarischen Ausschusssitzungen des Europäischen Parlaments einzubringen;

43.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0385.

(2)  ABl. C 18 vom 19.1.2017, S. 10.

(3)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

(4)  ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

(5)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(6)  ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 246.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0409.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0279.

(9)  Rechtssache C- 427/07, Kommission gegen Irland, Randnummer 107.

(10)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(11)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 15.

(12)  Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(13)  Siehe unter anderem: EuGH, Urteil vom 20. September 2016 — Ledra Advertising Ltd (C-8/15 P), Andreas Eleftheriou (C-9/15 P), Eleni Eleftheriou (C-9/15 P), Lilia Papachristofi (C-9/15 P), Christos Theophilou (C-10/15 P), Eleni Theophilou (C-10/15 P) gegen Europäische Kommission und Europäische Zentralbank (verbundene Rechtssachen C-8/15 P bis C-10/15 P), ECLI:EU:C:2016:701, Rdnrn. 67 ff.

(14)  EuGH Urteil vom 20. September 2016, verbundene Rechtssachen C-8/15 P bis C-10/15 P), Rdnrn. 67 ff.

(15)  Ebd., Rdnrn 58 ff. vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, Rdnr. 164.

(16)  Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).

(17)  Siehe unter anderem: S. Carrera, S. Blockmans/D. Gross/E. Guild, „The EU’s Response to the Refugee Crisis — Taking Stock and Setting Policy Priorities“ [Die Antwort der EU auf die Flüchtlingskrise — Bestandsaufnahme und Festlegung politischer Prioritäten], Zentrum für Europäische Politische Studien (CEPS), Essai Nr. 20, 16. Dezember 2015 — https://www.ceps.eu/system/files/EU%20Response%20to%20the%202015%20Refugee%20Crisis_0.pdf

(18)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Verwaltungsverfahrensrecht der Europäischen Union (ABl. C 440 vom 30.12.2015, S. 17).

(19)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Plantanol GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Darmstadt, C-201/08, ECLI:EU:C:2009:539, Rdnr. 46.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 3. Oktober 2017

27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/234


P8_TA(2017)0362

Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (COM(2017)0038 — C8-0021/2017 — 2017/0013(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 346/30)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0038),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0021/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Juli 2017 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Juni 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0205/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P8_TC1-COD(2017)0013

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2017/2102.)


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/236


P8_TA(2017)0363

Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der ICCAT ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (COM(2016)0401 — C8-0224/2016 — 2016/0187(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 346/31)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0401),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0224/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016 (1),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Juni 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0173/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 142.


P8_TC1-COD(2016)0187

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung 2017/2107.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das Europäische Parlament äußert tiefste Besorgnis über die Tatsache, dass die Kommission vorschlägt, im Jahr 2017 Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) umzusetzen, die von 2008 stammen. Das heißt, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen seit fast zehn Jahren nicht nachkommt.

Abgesehen davon, dass dies vor dem Gerichtshof angefochten werden kann und dem Ruf der Union schadet, die in Sachen Nachhaltigkeit eine führende Position auf internationalen Foren einnimmt, gibt es einen weiteren Aspekt, der zu Rechtsunsicherheit für die Betreiber führt und die Kritik von Interessengruppen rechtfertigt: die Tatsache, dass die Organe im Begriff sind, ICCAT-Empfehlungen anzunehmen, die veraltet und überholt sind, wobei die Empfehlung zum Schwertfisch im Mittelmeer — einer Art mit Kultstatus, für die die ICCAT im vergangenen Jahr einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan angenommen hat — hervorzuheben ist.

Dies würde zu dem Paradoxon führen, dass die Union mit dieser Verordnung Maßnahmen bezüglich von Schwertfischen annimmt, die in der Zwischenzeit durch einen neuen Wiederauffüllungsplan ersetzt wurden, der bereits seit April 2017 von den Betreibern umgesetzt werden muss. Diese Lage kann rechtlich und vor allem politisch nicht akzeptiert werden.

Ferner kann die Lage umso weniger akzeptiert werden, da die Kommission fast sechs Monate nach der Annahme der Empfehlung 16–05 zu Schwertfischen im Mittelmeer durch die ICCAT keinen Vorschlag für die Umsetzung dieser Empfehlung angenommen hat, obwohl allgemein anerkannt wird, dass der Zustand der Bestände besorgniserregend ist und dass der Wiederauffüllungsplan auf jeden Fall für die Betreiber bereits gilt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Aufgabe dieser Umsetzung keine schwierige darstellt, da die Bestimmungen bereits angenommen wurden und lediglich kleinere Anpassungen an dem Text vorgenommen werden müssen.

Das Europäische Parlament fordert die Kommission nachdrücklich auf, jegliche künftigen Vorschläge über die Umsetzung der von regionalen Fischereiorganisationen ausgesprochenen Empfehlungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme der Empfehlungen vorzulegen.

Zum Inhalt des Wiederauffüllungsplans:

Das Europäische Parlament begrüßt die Empfehlung 16–05 der ICCAT, die einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfische im Mittelmeer vorsieht.

Das Europäische Parlament nimmt auch die sozioökonomische Dimension der kleinen Fischereien im Mittelmeer sowie die Notwendigkeit zur Kenntnis, bei der Bewirtschaftung dieser Fischereien schrittweise und flexibel vorzugehen.

Es betont, dass besondere Bemühungen auch seitens der benachbarten Drittstaaten erforderlich sind, um den Erfolg des Wiederauffüllungsplans sicherzustellen und diese Art effizient zu bewirtschaften.

Letztlich hebt das Europäische Parlament hervor, dass die Quoten unter den Betreibern gerecht verteilt werden müssen, wobei die Betriebsleistungen und der Umsatz mitberücksichtigt werden sollten. Quoten, die illegal von Treibnetzen gefangen werden, sollten nicht in die Berechnung von historischen Fangmengen und Rechten miteinbezogen werden.


Mittwoch, 4. Oktober 2017

27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/238


P8_TA(2017)0368

Übereinkommen zur Errichtung der internationalen EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-LAK-Stiftung (11342/2016 — C8-0458/2016 — 2016/0217(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 346/32)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (11342/2016),

unter Hinweis auf den Entwurf des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-LAK-Stiftung (11356/2016),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 209 Absatz 2, Artikel 212 Absatz 1, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0458/2016),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0279/2017),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Regierungen und Parlamenten der Länder der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten zu übermitteln.

27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/239


P8_TA(2017)0369

Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in Bulgarien und in Rumänien *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (10161/2017 — C8-0224/2017 — 2017/0808(CNS))

(Anhörung)

(2018/C 346/33)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (10161/2017),

gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C8-0224/2017),

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0286/2017),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/240


P8_TA(2017)0370

Automatisierter Austausch von Fahrzeugregisterdaten in der Tschechischen Republik *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in der Tschechischen Republik (09893/2017 — C8-0197/2017 — 2017/0806(CNS))

(Anhörung)

(2018/C 346/34)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (09893/2017),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0197/2017),

unter Hinweis auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0288/2017),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/241


P8_TA(2017)0371

Automatisierter Austausch daktyloskopischer Daten in Portugal *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Portugal (09898/2017 — C8-0213/2017 — 2017/0807(CNS))

(Anhörung)

(2018/C 346/35)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (09898/2017),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0213/2017),

unter Hinweis auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0289/2017),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/242


P8_TA(2017)0372

Automatisierter Austausch daktyloskopischer Daten in Griechenland *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Griechenland (10476/2017 — C8-0230/2017 — 2017/0809(CNS))

(Anhörung)

(2018/C 346/36)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (10476/2017),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0230/2017),

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0287/2017),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/243


P8_TA(2017)0373

Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (COM(2016)0369 — C8-0208/2016 — 2016/0170(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 346/37)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0369),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0208/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Juni 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0167/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 167.


P8_TC1-COD(2016)0170

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie2017/2108.)


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/244


P8_TA(2017)0374

Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates befindlichen Personen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten (COM(2016)0370 — C8-0209/2016 — 2016/0171(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 346/38)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0370),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0209/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Juni 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0168/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 172.


P8_TC1-COD(2016)0171

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2017/2109.)


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/245


P8_TA(2017)0375

System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (COM(2016)0371 — C8-0210/2016 — 2016/0172(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 346/39)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0371),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0210/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Juni 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0165/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 176.


P8_TC1-COD(2016)0172

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2017/2110.)


Donnerstag, 5. Oktober 2017

27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/246


P8_TA(2017)0384

Verstärkte Zusammenarbeit: Europäische Staatsanwaltschaft ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2017 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (09941/2017 — C8-0229/2017 — 2013/0255(APP))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Zustimmung)

(2018/C 346/40)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung des Rates (09941/2017),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0229/2017),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0290/2017),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Dienstag, 24. Oktober 2017

27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/247


P8_TA(2017)0386

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EU-Marokko ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (15653/2016 — C8-0094/2017 — 2006/0048(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 346/41)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15653/2016),

unter Hinweis auf das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0094/2017),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0303/2017),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Marokko zu übermitteln.

(1)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 57.


27.9.2018   

DE

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C 346/248


P8_TA(2017)0387

Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 189/2014/EU des Rates zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden, und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/659/EG (COM(2017)0297 — C8-0212/2017 — 2017/0127(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2018/C 346/42)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2017)0297),

gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0212/2017),

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0304/2017),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/249


P8_TA(2017)0388

Gemeinsames Unternehmen für biobasierte Industriezweige: Finanzbeiträge *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (COM(2017)0068 — C8-0118/2017 — 2017/0024(NLE))

(Anhörung)

(2018/C 346/43)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2017)0068),

gestützt auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0118/2017),

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0293/2017),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates (37) wurde das Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen BBI“) gegründet.

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates (37) wurde das Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen BBI“) mit dem Ziel gegründet , durch höhere Investitionen in den Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Industrie in der Union zur Umsetzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (2014-2020) („Horizont 2020“) beizutragen .

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Laut Artikel 12 Absatz 4 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens BBI im Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 (im Folgenden die „Satzung“) muss der Finanzbeitrag der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI als der Union zu den operativen Kosten für den in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 genannten Zeitraum (d. h. ab der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens BBI bis zum 31. Dezember 2024) mindestens 182 500 000  EUR betragen.

(2)

Laut Artikel 12 Absatz 4 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens BBI im Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 (im Folgenden die „Satzung“) muss der Finanzbeitrag der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI als der Union zu den operativen Kosten für den in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 genannten Zehnjahreszeitraum (d. h. ab der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens BBI bis zum 31. Dezember 2024) mindestens 182 500 000  EUR betragen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Diese Verordnung geht auf einen Vorschlag des Konsortiums „Biobasierte Industriezweige“ zurück und trägt den Verfahren Rechnung, die sich in anderen gemeinsamen Unternehmen bewährt haben. Die wirksame Programmdurchführung seitens des Gemeinsamen Unternehmens BBI und bessere Rechtsetzung insgesamt sollten auch künftig durch eine bessere Kooperation, Mitwirkung und Einbindung aller Interessenträger, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) innerhalb der biobasierten Wertschöpfungskette erzielt werden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Das „Bio-based Industries Consortium Aisbl“ (Konsortium „Biobasierte Industriezweige“, im Folgenden „BIC“), bei dem es sich um ein anderes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens BBI als die Union handelt, ist nach wie vor bereit, einen Beitrag in Höhe des in Artikel 12 Absatz 4 der Satzung genannten Betrags zu den operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens BBI zu leisten. Es hat jedoch eine Alternative für die Leistung des Finanzbeitrags, nämlich finanzielle Beiträge seiner konstituierenden Rechtspersonen auf der Ebene der indirekten Maßnahmen, vorgeschlagen.

(3)

Das „Bio-based Industries Consortium Aisbl“ (Konsortium „Biobasierte Industriezweige“, im Folgenden „BIC“), bei dem es sich um ein anderes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens BBI als die Union handelt, ist auch künftig verpflichtet und nach wie vor bereit, einen Beitrag in Höhe des in Artikel 12 Absatz 4 der Satzung genannten Betrags zu den operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens BBI zu leisten. Es hat jedoch eine Alternative für die Leistung des Finanzbeitrags, nämlich finanzielle Beiträge seiner konstituierenden Rechtspersonen auf der Ebene der indirekten Maßnahmen, vorgeschlagen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Die vom BIC vorgeschlagene Alternative für die Leistung des Finanzbeitrags ist maßgeblich in diese Verordnung eingeflossen, und es wird festgestellt, dass das Gemeinsame Unternehmen BBI einzigartige Merkmale aufweist. Die Kommission hat zu prüfen, ob diese Alternative für die Leistung des Finanzbeitrags auf andere gemeinsame Unternehmen übertragen werden kann, insbesondere auf das Gemeinsame Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel“.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Das Ziel der BBI-Initiative, die Ausführung von Tätigkeiten mittels der Zusammenarbeit von Interessenträgern entlang der gesamten Wertschöpfungskette der biobasierten Wirtschaft, einschließlich KMU, Forschungs- und Technologiezentren und Hochschulen, kann nur erreicht werden, wenn das BIC und seine konstituierenden Rechtspersonen ihren Finanzbeitrag nicht nur in Form von Zahlungen an das Gemeinsame Unternehmen BBI , sondern auch durch finanzielle Beiträge zu indirekten Maßnahmen , die durch das Gemeinsame Unternehmen BBI finanziert werden, leisten können .

(4)

Das Ziel der BBI-Initiative, im Einklang mit den Prioritäten von Horizont 2020 Tätigkeiten mittels der Zusammenarbeit von Interessenträgern entlang der gesamten Wertschöpfungskette der biobasierten Wirtschaft, einschließlich KMU, Forschungs- und Technologiezentren und Hochschulen, auszuführen und die EU bei Forschungs-, Demonstrations- und Einführungstätigkeiten auf dem Markt für biobasierte Produkte und Biokraft- und -brennstoffe zu einem Spitzenplatz zu führen, kann nur erreicht werden, wenn das BIC und seine konstituierenden Rechtspersonen ihren Finanzbeitrag nicht nur in Form von Zahlungen an das Gemeinsame Unternehmen BBI leisten können. Durch diese neue Form der Beitragsleistung wird dafür gesorgt , dass sich die finanziellen Beiträge für das BIC und seine konstituierenden Rechtspersonen in wirtschaftlicher Hinsicht stärker rentieren, wodurch es wiederum möglich werden sollte , dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen innerhalb der festgesetzten Frist nachkommen .

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Im Rahmen des Verfahrens zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens hat die Kommission dargelegt, wie sich die vorgeschlagenen Änderungen auswirken, wie wirksam sie sind und welche Erkenntnisse aus ihnen gewonnen wurden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung im Hinblick darauf vorlegen, dass das BIC verpflichtet ist, seinen Finanzbeitrag bis zum 31. Dezember 2024 zu entrichten.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

In künftigen Fällen sollte die Kommission stets eine öffentliche Konsultation durchführen, um sicherzustellen, dass sämtliche vorgeschlagenen Änderungen von allen interessierten Kreisen akzeptiert und so transparent und offen wie möglich ausgearbeitet werden. Ebenso sollte die Kommission Abschätzungen der Folgen der vorgeschlagenen Maßnahmen vornehmen, es sei denn, in den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung ist ganz klar eine andere Vorgehensweise festgelegt.


(37)  Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130).

(37)  Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130).


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/253


P8_TA(2017)0389

Kontrollmaßnahmen für Furanylfentanyl *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über Kontrollmaßnahmen für N-Phenyl-N-[1-(2-Phenylethyl)piperidin-4-yl]furan-2-Carboxamid (Furanylfentanyl) (11212/2017 — C8-0242/2017 — 2017/0152(NLE))

(Anhörung)

(2018/C 346/44)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (11212/2017),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0242/2017),

gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3,

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0309/2017),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/254


P8_TA(2017)0391

Strafbare Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI des Rates (10537/1/2017 — C8-0325/2017 — 2013/0304(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2018/C 346/45)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (10537/1/2017 — C8-0325/2017),

in Kenntnis der vom Unterhaus des Vereinigten Königreichs und vom Oberhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2014 (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0618),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die von dem nach Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss gebilligt wurde;

gestützt auf Artikel 67a seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A8-0317/2017),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 52.

(2)  Angenommene Texte vom 17.4.2014, P7_TA(2014)0454.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/255


P8_TA(2017)0392

Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 (COM(2016)0157 — C8-0123/2016 — 2016/0084(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 346/46)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften für die Bereitstellung von Pflanzenernährungsmitteln mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009

(Diese Abänderung, in der „Düngeprodukte“ zu „Pflanzenernährungsmitteln“ geändert wird, betrifft den gesamten Text. Sofern sich die beiden Mitgesetzgeber auf diese Änderung einigen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich, und folglich auch in den in den nachstehenden Abänderungen wiedergegebenen Passagen.)

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Die Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln auf dem Binnenmarkt wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zum Teil harmonisiert, da diese sich fast ausschließlich mit Düngemitteln befasst, die aus geförderten oder mit chemischen Verfahren gewonnenen anorganischen Ausgangsstoffen bestehen. Es müsste auch möglich sein, durch Recycling-Verfahren gewonnenes oder organisches Material als Dünger zu verwenden. Es sollten harmonisierte Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln aus solchem recycelten oder organischen Material auf dem gesamten Binnenmarkt geschaffen werden, um starke Anreize für ihre weitere Verwendung zu schaffen. Die Harmonisierung sollte daher auf recyceltes und organisches Material ausgeweitet werden.

(1)

Die Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln auf dem Binnenmarkt wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zum Teil harmonisiert, da diese sich fast ausschließlich mit Düngemitteln befasst, die aus geförderten oder mit chemischen Verfahren gewonnenen mineralischen Ausgangsstoffen bestehen. Es müsste auch möglich sein, durch Recycling-Verfahren gewonnenes oder organisches Material als Dünger zu verwenden. Es sollten harmonisierte Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln aus solchem rezyklierten oder organischen Material auf dem gesamten Binnenmarkt geschaffen werden, um starke Anreize für ihre weitere Verwendung zu schaffen. Durch die Förderung der Nutzung von rezyklierten Nährstoffen würde die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft weiter unterstützt, eine ressourceneffizientere Verwendung von Nährstoffen im Allgemeinen ermöglicht und gleichzeitig die Abhängigkeit der EU von Nährstoffen aus Drittländern verringert. Die Harmonisierung sollte daher auf rezykliertes und organisches Material ausgeweitet werden.

 

(Diese Abänderung umfasst auch die den gesamten Text betreffende Änderung von „anorganisch“ zu „mineralisch“. Sofern sich die beiden Mitgesetzgeber auf diese Änderung einigen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich, und folglich auch in den in den nachstehenden Abänderungen wiedergegebenen Passagen.)

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Die Nährstoffe in Nahrungsmitteln stammen aus dem Boden, deshalb entstehen auf gesunden und nährstoffreichen Böden gesunde und nährstoffreiche pflanzliche Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel. Landwirten müssen viele verschiedene organische und synthetische Düngemittel zur Verfügung stehen, mit denen sie ihre Böden verbessern. Wenn es keine Nährstoffe im Boden gibt oder sie erschöpft sind, mangelt es auch den Pflanzen an Nährstoffen, und entweder hören sie zu wachsen auf, oder sie bieten keinen Nährwert für den Menschen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Damit Dung und in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugter Kompost wirksam eingesetzt werden, sollten Landwirte Erzeugnisse verwenden, die im Geiste der verantwortungsbewussten Landwirtschaft stehen, wobei auf lokale Vertriebswege, bewährte Landbewirtschaftungsmethoden und möglichst umweltschonende Verfahren gesetzt und dem EU-Umweltrecht, z. B. der Nitratrichtlinie oder der Wasserrahmenrichtlinie, entsprochen werden sollte. Es sollte darauf hingewirkt werden, dass vorrangig vor Ort und in benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben hergestellte Düngemittel verwendet werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Einem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung wohnt möglicherweise mehr als eine der Funktionen inne, die in den Produktfunktionskategorien dieser Verordnung beschrieben sind. Bezieht sich eine Angabe nur auf eine dieser Funktionen, sollte das Produkt lediglich die Anforderungen derjenigen Produktfunktionskategorie erfüllen müssen, unter die die angegebene Funktion fällt. Bezieht sich hingegen eine Angabe auf mehr als eine dieser Funktionen, sollte das jeweilige Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung als Kombination von zwei oder mehr Komponenten-Düngeprodukten betrachtet und für jedes Komponenten-Düngeprodukt die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf seine Funktion vorgeschrieben werden. Deshalb sollte es eine spezifische Produktfunktionskategorie geben, um derartige Kombinationen zu erfassen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)

Ein Hersteller, der ein oder mehrere Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung verwendet, die bereits einer von ihm oder einem anderen Hersteller durchgeführten Konformitätsbewertung unterzogen wurden, könnte beabsichtigen, sich auf diese Konformitätsbewertung zu stützen. Um den Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß zu verringern, sollte das betreffende Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ebenfalls als Kombination von zwei oder mehr Komponenten-Düngeprodukten angesehen werden, und die zusätzlichen Anforderungen an diese Kombination sollten auf die für das Mischen geltenden Aspekte beschränkt werden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Kontaminanten in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung , beispielsweise Cadmium, können ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt bergen, da sie in der Umwelt akkumulieren und in die Lebensmittelkette gelangen. Ihr Gehalt in solchen Produkten sollte daher begrenzt werden. Zudem sollten Verunreinigungen in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus organischen Abfällen — vor allem Polymere, aber auch Metall und Glas — soweit dies technisch möglich ist, verhindert oder begrenzt werden, indem sie vor der Verarbeitung in getrennt gesammelten organischen Abfällen ermittelt werden.

(8)

In Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten wie Cadmium können bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung dieser Produkte ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt bergen, da sie in der Umwelt akkumulieren und in die Lebensmittelkette gelangen. Ihr Gehalt in solchen Produkten sollte daher begrenzt werden. Zudem sollten Verunreinigungen in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus organischen Abfällen — vor allem Polymere, aber auch Metall und Glas — soweit dies technisch möglich ist, verhindert oder begrenzt werden, indem sie vor der Verarbeitung in getrennt gesammelten organischen Abfällen ermittelt werden.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Mitgliedstaaten, in denen bereits strengere nationale Grenzwerte für Cadmium in Düngemitteln gelten, dürfen diese Grenzwerte beibehalten, bis in den übrigen Ländern der Union ähnlich strenge Bestimmungen gelten.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)

Damit Phosphatdüngeprodukte den Anforderungen dieser Verordnung leichter entsprechen können und Innovationen begünstigt werden, müssen mittels der Finanzmittel, die im Rahmen von Horizont 2020, der LIFE-Programme, der Plattform zur finanziellen Unterstützung der Kreislaufwirtschaft sowie über die Europäische Investitionsbank (EIB) und erforderlichenfalls über weitere Finanzierungsinstrumente verfügbar sind, hinreichende Anreize für die Entwicklung der entsprechenden Techniken, insbesondere der Techniken für die Cadmiumabscheidung, und für die Bewirtschaftung gefährlicher cadmiumreicher Abfälle bereitgestellt werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht darüber erstatten, welche Anreize und Finanzmittel sie für die Cadmiumabscheidung setzt bzw. bereitstellt.

Abänderung 395

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8c)

Ab dem … [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] sollte die Kommission einen Mechanismus einrichten, der den Zugang zu Finanzmitteln für Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Technologien zur Cadmiumentfernung und ihre Anwendung beim Herstellungsprozess sämtlicher Phosphatdünger in der EU ebenso weiter vereinfacht wie den Zugang zu Finanzmitteln für mögliche Lösungen zur Cadmiumentfernung, die im industriellen Maßstab wirtschaftlich tragfähig sind und die Behandlung der dabei entstehenden Abfälle ermöglichen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Produkte , die alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sollten für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen sein. Wenn eines (oder mehrere) der Komponentenmaterialien für ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) geregelt , aber an einem Punkt in der Herstellungskette angelangt ist, ab dem es kein wesentliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mehr darstellt („Endpunkt in der Herstellungskette“), wäre es ein unnötiger Verwaltungsaufwand, auf das Produkt weiterhin die Bestimmungen der genannten Verordnung anzuwenden. Die Anforderungen der genannten Verordnung sollten daher für solche Düngeprodukte nicht mehr gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung , die alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sollten für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen sein. Wenn eines (oder mehrere) der Komponentenmaterialien ein Folgeprodukt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) ist , aber an einem Punkt in der Herstellungskette angelangt ist, ab dem es kein wesentliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mehr darstellt („Endpunkt in der Herstellungskette“), wäre es ein unnötiger Verwaltungsaufwand, auf das Produkt weiterhin die Bestimmungen der genannten Verordnung anzuwenden. Die Anforderungen der genannten Verordnung sollten daher für solche Düngeprodukte nicht mehr gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Der Endpunkt in der Herstellungskette sollte für jedes relevante, tierische Nebenprodukte enthaltende Komponentenmaterial nach den Verfahren gemäß der Verordnung  (EG) Nr 1069/2009 festgelegt werden. Wenn ein Herstellungsprozess gemäß der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat , bevor dieser Endpunkt erreicht ist, sollten die Prozessanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung kumulativ für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gelten, d. h., entscheidend sind die strengeren Anforderungen, falls beide Verordnungen denselben Parameter regeln.

(10)

Für jede Komponentenmaterialkategorie, die Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 umfasst, sollte der Endpunkt in der Herstellungskette für jedes relevante, tierische Nebenprodukte enthaltende Komponentenmaterial nach den Verfahren gemäß der genannten Verordnung festgelegt werden. Um sich den Fortschritt der Technik zunutze zu machen, Herstellern und Unternehmen mehr Möglichkeiten zu eröffnen und das Potenzial freizusetzen, das die intensivere Verwendung von Nährstoffen aus tierischen Nebenprodukten wie Dung bietet, sollte unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung damit begonnen werden, Verarbeitungsverfahren und Vorschriften für die Verwertung von tierischen Nebenprodukten festzulegen, für die ein Endpunkt in der Herstellungskette bestimmt wurde. In Bezug auf Düngeprodukte, die verarbeiteten Dung enthalten oder daraus bestehen, sollten Kriterien für den Endpunkt der Verarbeitung von Dung festgelegt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um Komponentenmaterialkategorien zu erweitern oder hinzuzufügen, damit mehr tierische Nebenprodukte berücksichtigt werden können. Wenn der Endpunkt vor dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung, jedoch nach dem Beginn des Herstellungsprozesses gemäß der vorliegenden Verordnung erreicht ist, sollten die Prozessanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung kumulativ für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gelten, d. h., entscheidend sind die strengeren Anforderungen, falls beide Verordnungen denselben Parameter regeln.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)

Für tierische Nebenprodukte, die in den Mitgliedstaaten bereits in erheblichem Maße für die Herstellung von Düngemitteln verwendet werden, sollte der Endpunkt unverzüglich, spätestens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung, festgelegt werden.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Wenn eines (oder mehrere) der Komponentenmaterialien für ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fällt und noch nicht am Endpunkt in der Herstellungskette angelangt ist, wäre es irreführend, die CE-Kennzeichnung des Produkts nach der vorliegenden Verordnung vorzunehmen , da die Bereitstellung solcher Produkte auf dem Markt den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegt. Folglich sollten solche Produkte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

(12)

Die Bereitstellung eines tierischen Nebenprodukts oder eines Folgeprodukts auf dem Markt, für das kein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde oder das zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt noch nicht am festgelegten Endpunkt angelangt ist, unterliegt den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Folglich wäre es irreführend, die CE-Kennzeichnung des Produkts nach der vorliegenden Verordnung vorzunehmen . Produkte, die ein solches tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthalten oder daraus bestehen, sollten daher vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Für bestimmte verwertete Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) gibt es eine Nachfrage des Marktes nach einer Verwendung als Düngeprodukt. Für die zur Verwertung eingesetzten Abfälle und für die Verfahren und Techniken der Behandlung sowie für die durch die Verwertung gewonnenen Düngeprodukte sind zudem bestimmte Anforderungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Verwendung solcher Produkte keine allgemeinen nachteiligen Folgen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit hat. Diese Anforderungen an Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Sobald solche Produkte alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, sollten sie deshalb nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gelten.

(13)

Für bestimmte verwertete Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) , z. B. Struvit, Biochar und Ascheprodukte, gibt es eine Nachfrage des Marktes nach einer Verwendung als Düngeprodukt. Für die zur Verwertung eingesetzten Abfälle und für die Verfahren und Techniken der Behandlung sowie für die durch die Verwertung gewonnenen Düngeprodukte sind zudem bestimmte Anforderungen erforderlich, damit die Verwendung solcher Produkte keine allgemeinen nachteiligen Folgen für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen hat. Diese Anforderungen an Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Sobald solche Produkte alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, sollten sie deshalb nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gelten , und dementsprechend sollten Produkte, die solche verwerteten Abfallmaterialien enthalten oder daraus bestehen, Zugang zum Binnenmarkt erhalten können . Um für Rechtssicherheit zu sorgen, sich den technischen Fortschritt zunutze zu machen und stärker darauf hinzuwirken, dass die Hersteller wertvolle Abfallströme in größerem Maße nutzen, sollte unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung damit begonnen werden, wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen und die unionsweiten Anforderungen für die Verwertung dieser Produkte festzulegen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen ohne unnötige Verzögerungen umfassendere oder zusätzliche Kategorien von für die Herstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung zulässigen Komponentenmaterialien festgelegt werden können.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Derzeit werden bestimmte industrielle Nebenprodukte, Kuppelprodukte oder rezyklierte Produkte, die bei bestimmten industriellen Verfahren anfallen, von den Herstellern als Komponenten von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendet. Die Anforderungen an Komponenten von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung in Bezug auf die Komponentenmaterialkategorien sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Sobald solche Produkte alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, sollten sie nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gelten.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Bestimmte Stoffe und Gemische, die gemeinhin als Agrar-Zusatzstoffe bezeichnet werden, verbessern die Art und Weise, wie Nährstoffe in Düngemitteln freigesetzt werden. Stoffe und Gemische, die als Zusatzstoffe für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden, sollten bestimmte Wirksamkeitskriterien erfüllen, für die der Hersteller solcher Stoffe oder Gemische verantwortlich ist, weshalb sie als Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung betrachtet werden sollten. Zudem sollten für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung, die solche Stoffe oder Gemische enthalten, bestimmte Wirksamkeits- und Sicherheitskriterien gelten. Solche Stoffe und Gemische sollten somit ebenfalls als Komponentenmaterialien für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung geregelt werden.

(14)

Bestimmte Stoffe und Gemische, die als Agrar-Zusatzstoffe bezeichnet werden, verbessern die Art und Weise, wie Nährstoffe in Düngemitteln freigesetzt werden. Stoffe und Gemische, die als Zusatzstoffe für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden, sollten bestimmte Wirksamkeits-, Sicherheits- und Umweltkriterien erfüllen, für die der Hersteller solcher Stoffe oder Gemische verantwortlich ist, weshalb sie als Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung betrachtet werden sollten. Zudem sollten für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung, die solche Stoffe oder Gemische enthalten, bestimmte Wirksamkeits- , Sicherheits- und Umweltkriterien gelten. Solche Stoffe und Gemische sollten somit ebenfalls als Komponentenmaterialien für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung geregelt werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

Da Produkte dem Boden zugeführt und in die Umwelt freigesetzt werden sollen, die nicht nur Düngemittelkomponenten, sondern weitere Stoffe und Gemische enthalten, sollten für alle in dem Produkt enthaltenen Materialien Konformitätskriterien gelten, zumal wenn sie klein sind oder in kleine Bruchstücke zerfallen, die den Boden durchdringen, sich in den Wassersystemen verteilen und allgemein in die Umwelt gelangen können. Die Kriterien für die biologische Abbaubarkeit und die Konformität sollten daher auch unter realistischen In-vivo-Bedingungen geprüft werden, wobei unterschiedlichen Abbauraten unter anaeroben Bedingungen, in aquatischen Lebensräumen oder unter Wasser, in vernässten oder gefrorenen Böden Rechnung zu tragen ist.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Bestimmte Stoffe, Gemische und Mikroorganismen, die gemeinhin als Pflanzen-Biostimulanzien bezeichnet werden, sind keine Nährstoffe im eigentlichen Sinne, stimulieren aber die Ernährungsprozesse der Pflanzen. Wenn solche Produkte ausschließlich darauf abzielen, die Effizienz der Nährstoffverwertung der Pflanzen, die Toleranz gegenüber abiotischem Stress oder die Qualitätsmerkmale der Pflanzen zu verbessern, dann weisen sie eher eine Ähnlichkeit mit Düngeprodukten als mit den meisten Kategorien von Pflanzenschutzmitteln auf. Die CE-Kennzeichnung solcher Produkte sollte daher gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgen ; sie wären dann vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) auszunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Bestimmte Stoffe, Gemische und Mikroorganismen, die als Pflanzen-Biostimulanzien bezeichnet werden, sind keine hinzugefügten Nährstoffe im eigentlichen Sinne, stimulieren aber die natürlichen Ernährungsprozesse der Pflanzen. Wenn solche Produkte ausschließlich darauf abzielen, die Effizienz der Nährstoffverwertung der Pflanzen, die Toleranz gegenüber abiotischem Stress, die Qualitätsmerkmale der Pflanzen , den Abbau organischer Verbindungen im Boden zu verbessern oder die Verfügbarkeit von Nährstoffen im Boden oder in der Rhizosphäre zu steigern , dann weisen sie eher eine Ähnlichkeit mit Düngeprodukten als mit den meisten Kategorien von Pflanzenschutzmitteln auf. Ihre Wirkung geht daher über die von Düngemitteln hinaus, sollen sie doch deren Effizienz optimieren und den Nährstoffeintrag verringern ; sie wären dann vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) auszunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Was Mikroorganismen betrifft, sollten Komponentenmaterialkategorien erweitert oder hinzugefügt werden, damit dafür gesorgt wird, dass Innovationspotenzial für die Entwicklung und Entdeckung neuer mikrobieller Pflanzen-Biostimulanzien besteht, und damit dieses Potenzial gesteigert wird. Um Anreize für Innovationen zu setzen und den Herstellern Rechtssicherheit hinsichtlich der Anforderungen zu bieten, die zu erfüllen sind, damit Mikroorganismen als Bestandteile von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendet werden können, müssen harmonisierte Methoden für die Sicherheitsbewertung Mikroorganismen eindeutig festgelegt werden. Die Vorarbeiten für die Festlegung dieser Sicherheitsbewertungsmethoden sollten unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um ohne unnötige Verzögerung die Anforderungen festzulegen, denen Hersteller nachkommen müssen, um die Sicherheit Mikroorganismen nachzuweisen, die in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendet werden sollen.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Produkte mit einer oder mehreren Funktionen, von denen eine von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgedeckt ist, sollten weiterhin der Kontrolle durch die dort für solche Produkte vorgesehenen Bestimmungen unterliegen. Wenn solche Produkte auch die Funktion eines Düngeprodukts haben, wäre es irreführend, ihre CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung zu regeln, da die Bereitstellung eines Pflanzenschutzmittels auf dem Markt eine Produktzulassung voraussetzt, die in dem fraglichen Mitgliedstaat Gültigkeit besitzt. Folglich sollten solche Produkte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

(16)

Produkte mit einer oder mehreren Funktionen, von denen eine von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgedeckt ist, sind Pflanzenschutzmittel, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. Diese Produkte sollten weiterhin der Kontrolle durch die dort für solche Produkte vorgesehenen Bestimmungen unterliegen. Wenn solche Produkte auch die Funktion oder die Wirkung eines Düngeprodukts haben, wäre es irreführend, ihre CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung zu regeln, da die Bereitstellung eines Pflanzenschutzmittels auf dem Markt eine Produktzulassung voraussetzt, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat Gültigkeit besitzt. Folglich sollten solche Produkte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Die vorliegende Verordnung sollte nicht der Anwendung bestehender Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Aspekte des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt sowie der Sicherheit entgegenstehen, die nicht Gegenstand der Verordnung sind. Die vorliegende Verordnung sollte daher vorbehaltlich der folgenden Rechtsvorschriften gelten: Die vorliegende Verordnung sollte daher vorbehaltlich der folgenden Rechtsvorschriften gelten: Richtlinie 86/278/EWG des Rates (22), Richtlinie 89/391/EWG des Rates (23), Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (24), Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (25), Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (26), Richtlinie 2000/29/EG des Rates (27), Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) und Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (29).

(17)

Ungeachtet des Typs des Pflanzenernährungsprodukts mit CE-Kennzeichnung sollte die vorliegende Verordnung nicht der Anwendung bestehender Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Aspekte des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt sowie der Sicherheit entgegenstehen, die nicht Gegenstand der Verordnung sind. Die vorliegende Verordnung sollte daher vorbehaltlich der folgenden Rechtsvorschriften gelten: Die vorliegende Verordnung sollte daher vorbehaltlich der folgenden Rechtsvorschriften gelten: Richtlinie 86/278/EWG des Rates (22), Richtlinie 89/391/EWG des Rates (23), Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (24), Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (25), Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (26), Richtlinie 2000/29/EG des Rates (27), Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (28), Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) , Richtlinie 91/676/EWG des Rates  (29a) und Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (29b).

 

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)

Produkte, die von organischen Verunreinigungen aus bestimmten potenziell problematischen Quellen bedroht sind (oder als solche wahrgenommen werden), sollten bis zur Quelle des organischen Materials rückverfolgbar sein. Nur so kann das Vertrauen der Verbraucher erlangt und der Schaden begrenzt werden, falls es örtlich zu Kontaminationen kommt. Hierdurch lassen sich diejenigen Betriebe ermitteln, die Düngeprodukte mit organischem Material aus diesen Quellen verwenden. Dies sollte für Produkte verpflichtend sein, die Material aus Abfällen oder Nebenprodukten enthalten und kein Verfahren durchlaufen haben, mit dem organische Verunreinigungen, Krankheitserreger und genetisches Material zerstört werden. Auf diese Weise sollen nicht nur Gesundheits- und Umweltrisiken gemindert, sondern es soll auch die Öffentlichkeit beruhigt und auf die Bedenken der Landwirte eingegangen werden, was Krankheitserreger, organische Verunreinigungen und genetisches Material betrifft. Zum Schutz der Grundeigentümer vor Verunreinigungen, die sie nicht selbst verschuldet haben, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, angemessene Haftungsregelungen einzuführen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17b)

Unbehandelte Nebenprodukte der Tiererzeugung sollten von dieser Verordnung ausgenommen werden.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)

Bestimmte industrielle Nebenprodukte oder Kuppelprodukte, die bei bestimmten industriellen Verfahren anfallen, werden im Sinne der Kreislaufwirtschaft bereits heute von Herstellern als Komponenten von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendet. Die Anforderungen an derartige Komponentenmaterialkategorien sollten in Anhang II festgelegt werden.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Eine Mischung aus verschiedenen Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung , für die jeweils die Konformität mit den geltenden Anforderungen für das jeweilige Material festgestellt wurde, kann selbst nur dann als geeignet für die Verwendung als Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung angesehen werden, wenn durch das Mischen bestimmte zusätzliche Anforderungen erfüllt sind . Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten solche Mischungen daher einer eigenen Kategorie zugeteilt werden, für die eine Konformitätsbewertung nur noch hinsichtlich der für das Mischen geltenden zusätzlichen Anforderungen erforderlich ist.

(20)

Eine Kombination aus Produkten verschiedener Produktfunktionskategorien , für die jeweils die Konformität mit den geltenden Anforderungen für das jeweilige Material festgestellt wurde, kann selbst nur dann als geeignet für die Verwendung als Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung angesehen werden, wenn die Mischung bestimmte zusätzliche Anforderungen erfüllt. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten solche Kombinationen daher einer eigenen Kategorie zugeteilt werden, für die eine Konformitätsbewertung nur noch hinsichtlich der für die Mischung geltenden zusätzlichen Anforderungen erforderlich ist.

 

(Dieser Abänderung umfasst auch die den gesamten Text betreffende Änderung des Begriffes „Mischen“ bzw. „Mischung“ (Singular oder Plural) zu „Kombination“ (Singular oder Plural). Sofern sich die beiden Mitgesetzgeber auf diese Änderung einigen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich, und folglich auch in den in den nachstehenden Abänderungen wiedergegebenen Passagen.)

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Beim Inverkehrbringen eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung sollten die Einführer auf dessen Verpackung den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke ihres Unternehmens sowie die Postanschrift für eine Kontaktaufnahme angeben, um eine Marktüberwachung zu ermöglichen.

(25)

Beim Inverkehrbringen eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung sollten die Einführer auf dessen Verpackung den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke ihres Unternehmens, die Postanschrift für eine Kontaktaufnahme sowie den Drittstaatshersteller angeben, um eine Marktüberwachung zu ermöglichen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)

Wenn keine harmonisierten Normen erlassen wurden oder solche Normen nicht alle Elemente der Sicherheits- und Qualitätsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung ausreichend genau beschreiben, können einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Anforderungen erforderlich sein . Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte mit gemeinsamen Spezifikationen für diese Bedingungen zu erlassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher geklärt werden, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung diesen Spezifikationen genügen müssen, auch wenn davon ausgegangen wird, dass sie die harmonisierten Normen erfüllen.

(31)

Wenn keine harmonisierten Normen erlassen wurden oder solche Normen nicht alle Elemente der Sicherheits- und Qualitätsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung ausreichend genau beschreiben und es ungebührliche Verzögerungen beim Verfahren der Einführung oder Aktualisierung von Normen gibt, die diesen Anforderungen genügen , können vorläufige Maßnahmen erforderlich sein, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Anforderungen festzulegen . Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte mit gemeinsamen Spezifikationen für diese Bedingungen zu erlassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher geklärt werden, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung diesen Spezifikationen genügen müssen, auch wenn davon ausgegangen wird, dass sie die harmonisierten Normen erfüllen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)

Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ausreichend wirksam sind und keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen, unter der Voraussetzung, dass sie ordnungsgemäß gelagert und zweckgebunden und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen angewandt werden, das heißt, wenn sich eine solche Anwendung aus einem rechtmäßigen und ohne weiteres vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben könnte. Daher sollten Sicherheits- und Qualitätsanforderungen sowie geeignete Kontrollmechanismen festgelegt werden. Außerdem sollte die vorgesehene Anwendung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung nicht dazu führen, dass die Sicherheit von Lebens- oder Futtermitteln beeinträchtigt wird.

(47)

Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ausreichend wirksam sind und kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen, unter der Voraussetzung, dass sie ordnungsgemäß gelagert und zweckgebunden und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen angewandt werden, das heißt, wenn sich eine solche Anwendung aus einem rechtmäßigen und ohne weiteres vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben könnte. Daher sollten Sicherheits- und Qualitätsanforderungen sowie geeignete Kontrollmechanismen festgelegt werden. Außerdem sollte die vorgesehene Anwendung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung nicht dazu führen, dass die Sicherheit von Lebens- oder Futtermitteln beeinträchtigt wird.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)

Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem interessierte Kreise über geplante Maßnahmen hinsichtlich Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung informiert werden, die ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Düngeprodukten zu einem frühen Zeitpunkt einschreiten.

(49)

Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem alle interessierten Kreise , darunter auch Interessenträger aus den Bereichen Gesundheit und Verbraucher, über geplante Maßnahmen hinsichtlich Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung informiert werden, die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Düngeprodukten zu einem frühen Zeitpunkt einschreiten.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55)

Beim Recycling von Abfällen, beispielsweise dem Recycling von Phosphor aus Klärschlamm, und der Herstellung von Düngeprodukten aus tierischen Nebenprodukten, beispielsweise Biochar, werden vielversprechende technische Fortschritte gemacht. Aus solchen Materialien bestehende oder sie enthaltende Produkte sollten ohne unnötige Verzögerungen Zugang zum Binnenmarkt haben, sofern die Herstellungsprozesse wissenschaftlich untersucht und auf Unionsebene Prozessanforderungen festgelegt wurden. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen , mit denen umfassendere oder zusätzliche Kategorien von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung oder für die Herstellung solcher Produkte zulässiger Komponentenmaterialien festgelegt werden können. Für tierische Nebenprodukte sollten Kategorien von Komponentenmaterialien nur dann erweitert oder hinzugefügt werden, wenn in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde , da tierische Nebenprodukte, für die ein solcher Endpunkt nicht bestimmt wurde, in jedem Fall vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind .

(55)

Beim Recycling von Abfällen, beispielsweise dem Recycling von Phosphor aus Klärschlamm, beispielsweise Struvit, der Herstellung von Düngeprodukten aus tierischen Nebenprodukten, beispielsweise Biochar , und der Rückgewinnung von Phosphor nach Verbrennung, beispielsweise Produkte auf der Grundlage von Asche , werden vielversprechende technische Fortschritte gemacht. Aus solchen Materialien bestehende oder sie enthaltende Produkte sollten ohne unnötige Verzögerungen Zugang zum Binnenmarkt haben, sofern die Herstellungsprozesse wissenschaftlich untersucht und auf Unionsebene Prozessanforderungen festgelegt wurden. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, in Bezug auf die Zulässigkeit solcher Materialien für die Herstellung Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Für Produkte aus tierischen Nebenprodukten sollten Kategorien von Komponentenmaterialien nur dann erweitert oder hinzugefügt werden, wenn in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(55a)

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren enthalten, jedoch nur dann, wenn der Zweck des Polymers darin besteht, die Freisetzung von Nährstoffen zu regeln oder das Wasserrückhaltevermögen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zu verbessern. Derartige Polymere enthaltende innovative Produkte sollten Zugang zum Binnenmarkt haben. Damit von sonstigen Polymeren mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren möglichst geringe Risiken für die Gesundheit des Menschen, die Sicherheit oder die Umwelt ausgehen, sollten Kriterien für ihren biologischen Abbau festgelegt werden, sodass sie physikalisch und biologisch abgebaut werden können. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen Kriterien für die Umwandlung von Kohlenstoffpolymeren in Kohlendioxid (CO2) ebenso festgelegt werden wie eine entsprechende Methode für die Prüfung des biologischen Abbaus.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56)

Es sollte zudem möglich sein, unmittelbar auf neue Erkenntnisse zu reagieren, welche die Bedingungen betreffen, die ausschlaggebend sind dafür, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung ausreichend wirksam sind, ebenso wie auf neue Risikobewertungen betreffend die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Anforderungen an verschiedene Kategorien von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung geändert werden können.

(56)

Es sollte zudem möglich sein, unter Berücksichtigung der Bewertungen, die von oder in Zusammenarbeit mit Behörden in den Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, unmittelbar auf neue Erkenntnisse zu reagieren, welche die Bedingungen betreffen, die ausschlaggebend sind dafür, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung ausreichend wirksam sind, ebenso wie auf neue Risikobewertungen betreffend die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Anforderungen an verschiedene Kategorien von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung geändert werden können.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57)

Bei der Ausübung dieser Befugnisse ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten , dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig , rechtzeitig und auf geeignete Weise übermittelt werden .

(57)

Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. . Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten , und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission , die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind .

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59a)

Phosphatgestein wurde aufgrund der starken Abhängigkeit der EU von Einfuhren von der Kommission als kritischer Rohstoff eingestuft. Deshalb müssen die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Zugang zum Rohstoffangebot im Allgemeinen, auf die Verfügbarkeit von Phosphatgestein im Einzelnen und — in beiden Fällen — auf die Preise überwacht werden. Wenn bei einer solchen Bewertung negative Auswirkungen festgestellt werden, sollte die Kommission die von ihr als geeignet erachteten Maßnahmen zur Beseitigung dieser Handelsverzerrungen ergreifen.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

tierische Nebenprodukte, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen ,

(a)

tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte , deren Bereitstellung auf dem Markt den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegt ,

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Richtlinie 91/676/EWG;

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb)

Richtlinie 2000/60/EG;

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

„Düngeprodukt“ einen Stoff, ein Gemisch, einen Mikroorganismus oder jegliches andere Material, der/das entweder als solcher/solches oder gemischt mit einem anderen Material auf Pflanzen oder deren Rhizosphäre zur Versorgung von Pflanzen mit Nährstoffen oder zur Verbesserung ihrer Ernährungseffizienz angewendet wird oder angewendet werden soll;

(1)

„Pflanzenernährungsmittel“ einen Stoff, ein Gemisch, einen Mikroorganismus oder jegliches andere Material, der/das entweder als solcher/solches oder gemischt mit einem anderen Material auf Pilze oder deren Mykosphäre oder auf Pflanzen in allen Wachstumsstadien, einschließlich Samen, und/oder die Rhizosphäre angewendet wird oder angewendet werden soll , um Pflanzen und Pilze mit Nährstoffen zu versorgen oder ihre physikalischen oder biologischen Wachstumsbedingungen oder ihre allgemeine Wuchskraft zu verbessern bzw. ihre Erträge und ihre Qualität zu steigern, indem unter anderem die Fähigkeit der Pflanze, Nährstoffe aufzunehmen, verbessert wird (ausgenommen hiervon sind Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) ;

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

„Stoff“ einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ;

(3)

„Stoff“ ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können ;

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung genügen muss;

(13)

„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung oder sein Produktionsprozess genügen muss;

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die dieser Verordnung entsprechen, auf dem Markt.

In Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Aspekte und Risiken behindern die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die dieser Verordnung entsprechen, auf dem Markt nicht .

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten werden durch diese Verordnung nicht daran gehindert, im Einklang mit den Verträgen stehende Bestimmungen über die Anwendung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung zu Zwecken des Gesundheits- und Umweltschutzes beizubehalten oder zu erlassen, sofern diese Bestimmungen keine Änderung von in Einklang mit dieser Verordnung stehenden Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung erforderlich machen und sich nicht auf die Bereitstellung dieser Produkte auf dem Markt auswirken.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die Kommission gibt zeitgleich mit der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Leitfaden heraus, der den Herstellern und den Marktüberwachungsbehörden klare Informationen über und Beispiele zur Gestaltung des Etiketts bietet. In diesem Leitfaden werden auch die in Anhang III Teil 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten sonstigen Informationen genauer festgelegt.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung, für das die genannten Unterlagen gelten, zehn Jahre lang auf.

3.   Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung, für das die genannten Unterlagen gelten, fünf Jahre lang auf.

 

(Diese Änderung der Frist für die Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrifft den gesamten Text. Sofern sich die beiden Mitgesetzgeber auf diese Änderung einigen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich, und folglich auch in den in den nachstehenden Abänderungen wiedergegebenen Passagen.)

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 4 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus Serienherstellung stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen der Herstellungsmethode oder der Merkmale dieser Düngeprodukte sowie Änderungen der harmonisierten Normen, der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus Serienherstellung stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen der Merkmale dieser Düngeprodukte sowie Änderungen der harmonisierten Normen, der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 4 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder der von diesem ausgehenden Gefahren als zweckmäßig erscheint, Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung und der Rückrufe solcher Produkte und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder der von diesem ausgehenden Gefahren als zweckmäßig erscheint, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher und der Umwelt Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung und der Rückrufe solcher Produkte und halten die Händler und die Marktüberwachungsbehörden über diese Überwachung auf dem Laufenden.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.   Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Postanschrift entweder auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt an. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.

6.   Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Postanschrift entweder auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt an. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller kontaktiert werden kann. Diese Angaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst , wie vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt, und müssen klar, verständlich und leserlich sein .

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.   Die Hersteller stellen sicher, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III gekennzeichnet sind, oder , falls das Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird , dass die Kennzeichnungsangaben in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt und für Kontrollzwecke zugänglich bereitgestellt werden, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird. Die Kennzeichnungsangaben werden wie vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt in einer für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und deutlich sein.

7.   Die Hersteller stellen sicher, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III gekennzeichnet ist oder dass die erforderlichen Angaben in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bereitgestellt werden , falls die Verpackung zu klein für die Angabe sämtlicher Informationen auf dem Etikett ist oder das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird. Die nach Anhang III erforderlichen Angaben werden wie vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt in einer für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und deutlich sein.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 10 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10.   Der Hersteller legt der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats für die folgenden Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung einen Bericht über die Prüfung auf Detonationsfestigkeit gemäß Anhang IV vor:

10.   Der Hersteller legt der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats einen Bericht über die Prüfung auf Detonationsfestigkeit gemäß Anhang IV vor und stellt sicher, dass folgende Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung diese Prüfung bestehen können :

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 10 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Düngeproduktmischungen gemäß der Produktfunktionskategorie 7 in Anhang I, die ein Düngemittel gemäß Buchstabe a enthalten.

(b)

Kombinationen von Produkten verschiedener Produktfunktionskategorien gemäß der Produktfunktionskategorie 7 in Anhang I, die ein Düngemittel gemäß Buchstabe a enthalten.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 10 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Bericht wird mindestens fünf Tage vor dem Inverkehrbringen dieser Produkte vorgelegt.

Der Bericht wird mindestens fünf Arbeitstage vor dem Inverkehrbringen dieser Produkte vorgelegt. Die Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird von der Kommission auf ihrer Website bereitgestellt.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Die Einführer bringen nur konforme Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung in Verkehr.

1.    Nur konforme Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung dürfen in die EU eingeführt und in der EU in Verkehr gebracht werden .

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Bevor die Einführer ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie sorgen dafür, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die anwendbaren Anforderungen in Anhang I, Anhang II oder Anhang III nicht erfüllt, so bringt er dieses Düngeprodukt erst in Verkehr, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon .

2.   Bevor die Einführer ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie sorgen dafür, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so bringt er dieses Düngeprodukt erst in Verkehr, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hierüber .

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktpostanschrift entweder auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt an. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.

3.   Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktpostanschrift sowie den Drittstaatshersteller entweder auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt an. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Einführer gewährleisten , dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III in einer Sprache gekennzeichnet ist , die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, wie vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

4.   Die Einführer stellen sicher , dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III gekennzeichnet ist oder — falls die Verpackung zu klein für die Angabe sämtlicher Informationen auf dem Etikett ist oder das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird — dass die erforderlichen Angaben in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bereitgestellt werden. Die nach Anhang III erforderlichen Angaben werden in einer Sprache abgefasst , die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, wie vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.   Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder der von diesem ausgehenden Gefahren als zweckmäßig erscheint, Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung und der Rückrufe solcher Produkte und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

6.   Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder der von diesem ausgehenden Gefahren als zweckmäßig erscheint, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher und der Umwelt Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung und der Rückrufe solcher Produkte und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.   Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können.

8.   Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung fünf Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können. Auf Verlangen stellen die Einführer anderen betroffenen Wirtschaftsakteuren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung zur Verfügung.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bevor die Händler ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob dem Produkt die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beiliegen, ob es gemäß Anhang III in einer Sprache gekennzeichnet ist, die von den Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben.

Bevor die Händler ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beiliegen, ob es gemäß Anhang III in einer Sprache gekennzeichnet ist, die von den Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben. Falls die Verpackung zu klein für die Angabe sämtlicher Informationen auf dem Etikett ist oder das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird, vergewissern sich die Händler, dass die erforderlichen Angaben in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bereitgestellt werden.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die anwendbaren Anforderungen in Anhang I, Anhang II oder Anhang III nicht erfüllt, so bringt er dieses Düngeprodukt erst in Verkehr, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Händler den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so bringt er dieses Düngeprodukt erst in Verkehr, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Händler den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 wird bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Konformität mit den Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und III vermutet, für die die betreffenden Normen oder Teile davon gelten.

Bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder in Übereinstimmung mit solchen harmonisierten Normen oder Teilen davon geprüft wurden, wird die Konformität mit den entsprechenden Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und III vermutet, für die die betreffenden Normen oder Teile davon gelten.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen erlassen, deren Einhaltung die Konformität mit den Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und  III sicherstellt, für die die betreffenden Normen oder Teile davon gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 3 erlassen.

Falls für eine Anforderung gemäß den Anhängen I, II oder  III keine harmonisierten Normen oder Teile davon gelten , deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, und falls die Kommission bei einer oder mehreren europäischen Normungsorganisationen die Ausarbeitung harmonisierter Normen für diese Anforderung beantragt hat und ungebührliche Verzögerungen beim Erlass dieser Normen feststellt, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für diese Anforderung erlassen . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 3 erlassen.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Begleitunterlagen und , falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in verpackter Form geliefert wird, auf der Verpackung angebracht.

1.   Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder , falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird, auf den Begleitunterlagen zu dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung angebracht.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in die Konformitätsbewertung gemäß Anhang IV Modul D1 einbezogen ist.

Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls dies gemäß Anhang IV erforderlich ist.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung , das ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und den Anforderungen dieser Verordnung genügt , gilt als konform mit den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Bedingungen und wird daher nicht mehr als Abfall angesehen.

Wenn ein Material , das als Abfall gegolten hatte, ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und ein mit dieser Verordnung konformes Produkt mit CE-Kennzeichnung dieses Material enthält oder daraus besteht , gilt das Material als konform mit den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Bedingungen und wird daher ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung nicht mehr als Abfall angesehen.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.    Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden notifizierten Stelle.

2.    Die notifizierenden Behörden erteilen der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der jeweiligen notifizierten Stelle.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I, Anhang II oder Anhang III oder in den entsprechenden harmonisierten Normen, den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Bescheinigung aus.

3.   Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I, Anhang II oder Anhang III oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 festgelegt sind, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung oder Zulassung aus.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nicht mehr konform ist, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.

4.   Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung oder Zulassung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nicht mehr konform ist, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung oder Zulassung falls nötig aus oder zieht sie zurück.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.

5.   Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung und erfüllt somit ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nach wie vor nicht die Anforderungen dieser Verordnung , so beschränkt die notifizierte Stelle erforderlichenfalls alle Bescheinigungen oder Zulassungen , setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;

(a)

jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung oder Zulassung ;

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verfahren zur Handhabung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, mit denen ein Risiko verbunden ist , auf nationaler Ebene

Verfahren auf nationaler Ebene zur Handhabung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, mit denen ein Risiko verbunden ist

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt birgt, so beurteilen sie, ob das betreffende Düngeprodukt die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt oder für andere unter diese Verordnung fallende Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen birgt, so beurteilen sie, ob das betreffende Düngeprodukt alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

 

(Dieser Abänderung umfasst auch die den gesamten Text betreffende Änderung des Begriffes „unannehmbares Risiko“ (im Singular oder Plural) zu „Risiko“ (im Singular). Sofern sich die beiden Mitgesetzgeber auf diese Änderung einigen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich, und folglich auch in den in den nachstehenden Abänderungen wiedergegebenen Passagen.)

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so fordern sie den Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen, es zurückzurufen oder die CE-Kennzeichnung zu entfernen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Empfehlung nicht erfüllt, so fordern sie den Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder es innerhalb einer vertretbaren, der Art des Risikos angemessenen Frist, die sie vorschreiben können, zurückzurufen und die CE-Kennzeichnung zu entfernen.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 4 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Düngeprodukt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.

Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Düngeprodukt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Die diesbezüglichen Pflichten der Marktüberwachungsbehörden bestehen unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Düngeprodukte ohne CE-Kennzeichnung zu regeln, wenn sie in Verkehr gebracht werden.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 5 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die harmonisierten Normen gemäß Artikel 12 , aus denen eine Konformitätsvermutung erwächst, sind mangelhaft.

(b)

die harmonisierten Normen gemäß Artikel 12 sind mangelhaft;

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 5 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

die gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 sind mangelhaft.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung mit Mängeln der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe ba begründet, so erlässt die Kommission unverzüglich Durchführungsrechtsakte zur Änderung oder Aufhebung der entsprechenden gemeinsamen Spezifikation. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 3 erlassen.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 37 Absatz 1 fest, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt birgt, obwohl es dieser Verordnung entspricht, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Düngeprodukt bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist, es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.

1.   Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 37 Absatz 1 fest, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit, die Umwelt oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte, die Gegenstand dieser Verordnung sind, birgt, obwohl es dieser Verordnung entspricht, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer vertretbaren, von der Marktüberwachungsbehörde festgelegten und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Düngeprodukt bei seiner Bereitstellung auf dem Markt dieses Risiko nicht mehr aufweist, es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

die EU-Konformitätserklärung ist dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nicht beigefügt ;

(c)

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt ;

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Änderung der Anhänge I bis IV zu deren Anpassung an den technischen Fortschritt und zur Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für neuartige Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung einschließlich deren freiem Verkehr zu verabschieden,

1.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Änderung der Anhänge I bis IV zu deren Anpassung an den technischen Fortschritt , wobei sie Produkten und Materialien Rechnung trägt, die in den Mitgliedstaaten — zumal auf den Gebieten der Herstellung von Düngemitteln aus tierischen Nebenprodukten und Abfallverwertungsprodukten — bereits zugelassen sind, und zur Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für neuartige Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung einschließlich deren freiem Verkehr zu verabschieden,

(a)

die voraussichtlich Gegenstand eines umfangreichen Handels auf dem Binnenmarkt sind und

(a)

die potenziell Gegenstand eines umfangreichen Handels auf dem Binnenmarkt sind und

(b)

für die wissenschaftliche Belege dafür vorliegen, dass sie kein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt bergen und hinreichend wirksam sind.

(b)

für die wissenschaftliche Belege dafür vorliegen, dass sie kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt bergen und hinreichend wirksam sind.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Unverzüglich nach dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1, um die in Anhang II festgelegten Komponentenmaterialkategorien zu ändern, ihnen insbesondere tierische Nebenprodukte, deren Endpunkt bestimmt worden ist, Struvit, Biochar und Ascheprodukte hinzuzufügen und die Bedingungen für die Aufnahme dieser Produkte in die entsprechenden Kategorien festzulegen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission insbesondere dem technischen Fortschritt bei der Nährstoffrückgewinnung Rechnung.

Abänderung 345

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Frist für das Inkrafttreten des Grenzwertes von 20 mg/kg, der in Anhang I — Teil II — PFC 1(B) — Nummer 3 — Buchstabe a — Aufzählungspunkt 2 und Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I) — Nummer 2 — Buchstabe a — Aufzählungspunkt 2 genannt wird, zu verlängern, sofern sie in einer gründlichen Folgenabschätzung belegen kann, dass die Versorgung mit Düngeprodukten in der Union infolge der Einführung eines strengeren Grenzwerts erheblich gefährdet wäre.

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Ändert die Kommission Anhang II, um neue Mikroorganismen in die Komponentenmaterialkategorie für solche Organismen gemäß Absatz 1 aufzunehmen, so erfolgt dies auf der Grundlage der folgenden Daten:

2.   Ändert die Kommission Anhang II, um neue Stämme von Mikroorganismen in die Komponentenmaterialkategorie für solche Organismen aufzunehmen, so erfolgt dies auf der Grundlage der folgenden Daten , nachdem überprüft worden ist, dass alle Stämme der zusätzlichen Mikroorganismen die Anforderungen in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels erfüllen :

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Bezeichnung des Mikroorganismus;

(a)

Bezeichnung des Mikroorganismus auf Stammebene ;

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

historische Daten zur sicheren Herstellung und Verwendung des Mikroorganismus;

(c)

wissenschaftliche Literatur über die sichere Herstellung und Verwendung des Mikroorganismus;

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

taxonomische Beziehung zu Mikroorganismenarten, die die Anforderungen in Bezug auf eine qualifizierte Sicherheitsannahme, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeführt wurde, erfüllen;

(d)

taxonomische Beziehung zu Mikroorganismenarten, die die Anforderungen in Bezug auf eine qualifizierte Sicherheitsannahme, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeführt wurde, erfüllen , oder Hinweis auf die festgestellte Übereinstimmung mit den einschlägigen harmonisierten Normen für die Sicherheit der verwendeten Mikroorganismen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder — falls keine derartigen harmonisierten Normen in Kraft sind — Übereinstimmung mit den von der Kommission erlassenen Anforderungen an die Sicherheitsbewertung Mikroorganismen ;

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Um dem raschen technischen Fortschritt auf diesem Gebiet Rechnung zu tragen, erlässt die Kommission bis zum [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung Mikroorganismen, die in Pflanzenernährungsmitteln verwendet werden könnten, ohne formal in eine Positivliste eingetragen zu sein.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis … [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Änderung des Anhangs II, um die Endpunkte in der Herstellungskette einzufügen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Bezug auf die in der Komponentenmaterialkategorie 11 in Anhang II aufgeführten tierischen Nebenprodukte festgelegt wurden.

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Beim Erlass von in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten ändert die Kommission die Komponentenmaterialkategorie, die die Anforderungen an sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren in Anhang II festlegt, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, und legt bis zum … [drei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] die Kriterien für die Umwandlung von Kohlenstoffpolymeren in Kohlendioxid (CO2) ebenso fest wie eine entsprechende Methode für die Prüfung des biologischen Abbaus.

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.     Wenn die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 erlässt, ändert sie zugleich die Komponentenmaterialkategorie, in der die Anforderungen an andere industrielle Nebenprodukte gemäß Anhang II festgelegt sind, um den aktuellen Herstellungsverfahren, der technischen Entwicklung und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, und legt bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] die Kriterien für die Aufnahme industrieller Nebenprodukte in die Komponentenmaterialkategorie fest.

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen sowie spätere Änderungen unverzüglich mit.

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen sowie spätere Änderungen unverzüglich mit. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Vorschriften über Sanktionen durchgesetzt werden.

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 5 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

In Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Für Folgeprodukte im Sinne von Artikel 32, die in den Mitgliedstaaten bereits in erheblichem Umfang für die Erzeugung von Düngemitteln verwendet werden, bestimmt die Kommission bis zum … [sechs Monate nach Inkrafttreten der Düngemittelverordnung] einen solchen Endpunkt.“

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 1 — Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Artikel 3 — Nummer 34 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) „34.

„Pflanzen-Biostimulans“ ein Produkt, das pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts stimuliert, wobei ausschließlich auf die Verbesserung einer oder mehrerer der folgenden Pflanzeneigenschaften abgezielt wird:

„34.

„Pflanzen-Biostimulans“ ein Produkt, das einen Stoff oder Mikroorganismus enthält, der pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig von seinem Nährstoffgehalt stimuliert , oder eine Kombination solcher Stoffe und/oder Mikroorganismen , wobei ausschließlich auf die Verbesserung einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften der Pflanze oder der Rhizosphäre der Pflanze abgezielt wird:

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 1 — Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Artikel 3 — Nummer 34 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Qualitätsmerkmale der Kulturpflanze.

(c)

Qualität der Kulturpflanze;

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 1 — Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Artikel 3 — Nummer 34 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

Verfügbarkeit von Nährstoffen, die im Boden oder der Rhizosphäre enthalten sind;

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 1 — Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Artikel 3 — Nummer 34 — Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)

Abbau organischer Verbindungen im Boden;

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 1 — Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Artikel 3 — Nummer 34 — Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cc)

Humusbildung.

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen , Berichterstattung und Überprüfung

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vor dem [Publications office, please insert the date of application of this Regulation] als Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht wurden. Die Bestimmungen des Kapitels 5 gelten jedoch sinngemäß für solche Produkte.

Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vor dem … [zwölf Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] als Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht wurden. Die Bestimmungen des Kapitels 5 gelten jedoch sinngemäß für solche Produkte.

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Mitgliedstaaten, die bereits einen niedrigeren als den in Anhang I Teil II PFC 1 (B)(3)(a) und PFC 1 (C)(I)(2)(a) festgelegten Grenzwert für den Gehalt an Cadmium (Cd) in organisch-mineralischen sowie anorganischen Düngemitteln eingeführt haben, können diesen strengeren Grenzwert beibehalten, bis der Grenzwert gemäß dieser Verordnung gleich hoch oder niedriger ist. Die Mitgliedstaaten machen der Kommission bis zum … [sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] Mitteilung über das Bestehen derartiger nationaler Regelungen.

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Bis zum … [42 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und ihre Gesamtauswirkungen hinsichtlich der Verwirklichung ihrer Ziele einschließlich der Auswirkungen auf KMU vor. Dieser Bericht enthält insbesondere

 

(a)

eine Bewertung der Funktionsweise des Binnenmarkts für Düngeprodukte einschließlich einer Konformitätsbewertung und einer Bewertung der Wirksamkeit der Marktüberwachung, eine Untersuchung der Auswirkungen der Teilharmonisierung auf die Herstellung, die typischen Arten der Verwendung und die Handelsströme von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung und nach einzelstaatlichen Vorschriften in Verkehr gebrachten Düngeprodukten,

 

(b)

eine Bewertung, inwieweit die Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß Anhang I dieser Verordnung angewendet werden, und verfügbare neue einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse über die Toxizität und die Karzinogenität der entsprechenden Kontaminanten, z. B. über die Risiken der Kontamination von Düngeprodukten mit Uran,

 

(c)

eine Bewertung der Entwicklungen bei den Techniken zur Cadmiumabscheidung und deren Auswirkungen, Umfang und Kosten in der gesamten Wertschöpfungskette sowie der damit verbundenen Cadmiumabfallwirtschaft und

 

(d)

eine Bewertung der Auswirkungen auf den Rohstoffhandel, z. B. auf die Verfügbarkeit von Phosphatgestein.

 

Der Bericht trägt technischen Fortschritten und Innovationen ebenso Rechnung wie den Normungsprozessen, die die Herstellung und Verwendung von Düngeprodukten betreffen. Erforderlichenfalls wird ihm bis zum … [fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] ein Legislativvorschlag beigefügt.

 

Bis zum… [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission eine Bewertung der wissenschaftlichen Daten vor, um die agronomischen und ökologischen Kriterien für die Bestimmung der Kriterien für den Endpunkt der Verarbeitung von Dung festzulegen, damit die Leistung von Produkten, die verarbeiteten Dung enthalten oder daraus bestehen, gemessen werden kann.

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. Bis zum … [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] führt die Kommission eine Überprüfung des Konformitätsbewertungsverfahrens für Mikroorganismen durch.

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018 .

Sie gilt ab dem … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung], mit Ausnahme der Artikel 19 bis 35, die ab dem … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gelten, und der Artikel 13, 41, 42, 43 und 45, die ab dem … [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] gelten .

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil I — Nummer 1 — Buchstabe C a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ca.

Düngemittel mit geringem Kohlenstoffanteil

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil I — Nummer 5 — Buchstabe A — Ziffer I a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ia.

Denitrifikationshemmstoff

Abänderung 107

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

Enthält das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Stoff, für den Rückstandshöchstgehalte für Lebens- und für Futtermittel im Einklang mit

entfällt

(a)

der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates  (32)

 

(b)

der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates  (33)

 

(c)

der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder  (34)

 

(d)

der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (35)

 

festgelegt sind, so darf die in der Gebrauchsanweisung vorgesehene Verwendung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht dazu führen, dass diese Obergrenzen in Lebens- oder Futtermitteln überschritten werden.

 

 

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.

Inhaltsstoffe, die zur Genehmigung oder erneuten Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgelegt werden, aber nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind, dürfen nicht für Düngeprodukte verwendet werden, wenn sie nach Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 begründeterweise nicht aufgeführt werden.

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(A) — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Ein organisches Düngemittel muss folgende Inhaltsstoffe enthalten:

1.

Ein organisches Düngemittel muss folgende Inhaltsstoffe enthalten:

Kohlenstoff ( C ) und

organischen Kohlenstoff ( Corg ) und

Nährstoffe

Nährstoffe

ausschließlich biologischen Ursprungs, außer Material , das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist .

ausschließlich biologischen Ursprungs wie Torf , einschließlich Leonardit , Braunkohle und anderer aus diesen Materialien gewonnener Stoffe, jedoch unter Ausschluss anderer Materialien, die fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet sind .

Abänderung 110

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(A) — Nummer 2 — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Cadmium (Cd) 1,5  mg/kg Trockenmasse

Cadmium (Cd) 1,0  mg/kg Trockenmasse

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(A) — Nummer 2 — Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Biuret (C2H5N3O2) 12 g/kg Trockenmasse.

Biuret (C2H5N3O2) unter der Nachweisgrenze

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(A) — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

3.

Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

Geänderter Text

3.

Krankheitserreger dürfen in organischen Düngemitteln nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:

zu testender Mikroorganismus

Stichprobenpläne

Grenzwert

 

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

kein Befund in 25 g oder 25 l

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1 000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegen kann

m = Grenzwert, bis zu dem die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, als zufriedenstellend erachtet wird

M = maximaler Wert der Keimzahl, ausgedrückt in KBE

Die Parasiten Ascaris spp. und Toxocara spp. dürfen in einer Probe von 100 g oder 100 ml des organischen Düngeprodukts in keinem Entwicklungsstadium vorhanden sein.

Abänderung 114

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(A)(I) — Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung müssen mindestens einen der folgenden deklarierten Nährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O).

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(A)(I) — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

Wenn ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mehr als einen Nährstoff enthält, muss das Produkt die folgenden deklarierten Primärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2,5  %, einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 % sowie

einen Massenanteil an Nährstoffen von insgesamt 6,5  %.

Abänderung 116

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(A)(II) — Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung müssen mindestens einen der folgenden deklarierten Nährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O).

Abänderung 117

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(A)(II) — Nummer 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mindestens einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

2.

Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

Abänderung 118

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(A)(II) — Nummer 2 — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2  %

einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1  % und/oder

Abänderung 119

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(A)(II) — Nummer 2 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1  % oder

einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2  % oder

Abänderung 120

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(A)(II) — Nummer 2 — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2  %.

einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1  % und

Abänderung 121

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(A)(II) — Nummer 2 — Spiegelstrich 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

einen Massenanteil an Nährstoffen von insgesamt 6,5  %.

Abänderung 122

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(A)(II) — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

Wenn ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mehr als einen Nährstoff enthält, muss das Produkt die folgenden deklarierten Primärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2 %, einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 % und

einen Massenanteil an Primärnährstoffen von insgesamt 5 %.

Abänderung 123

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(B) — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Ein organisch-mineralisches Düngemittel muss eine Co-Formulierung sein, die folgende Bestandteile enthält:

1.

Ein organisch-mineralisches Düngemittel muss eine Co-Formulierung sein, die folgende Bestandteile enthält:

ein oder mehrere anorganische Düngemittel gemäß PFC 1(C) und

ein oder mehrere mineralische Düngemittel gemäß PFC 1(C) und

ein Material, das organischen Kohlenstoff ( C ) und

ein Material oder mehrere Materialien , das oder die organischen Kohlenstoff ( Corg ) und

Nährstoffe ausschließlich biologischen Ursprungs enthält , außer Material , das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist .

Nährstoffe ausschließlich biologischen Ursprungs wie Torf , einschließlich Leonardit , Braunkohle und anderer aus ihnen gewonnener Stoffe, jedoch keine anderen Materialien enthält oder enthalten, die fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet sind .

Abänderung 343

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(B) — Nummer 3 — Buchstabe a — Aufzählungspunkt 2 — Spiegelstriche 2 und 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ab dem [Publications office, please insert the date occurring three years after the date of application of this Regulation]: 40 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) und

ab dem [Publications office, please insert the date occurring six years after the date of application of this Regulation]: 40 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) und

ab dem [Publications office, please insert the date occurring twelve years after the date of application of this Regulation]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)

ab dem [Publications office, please insert the date occurring sixteen years after the date of application of this Regulation]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)

Abänderung 126

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(B) — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

4.

Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

Geänderter Text

4.

Krankheitserreger dürfen in organisch-mineralischen Düngemitteln nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:

zu testender Mikroorganismus

Stichprobenpläne

Grenzwert

 

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

kein Befund in 25 g oder 25 l

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1 000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegen kann

m = Grenzwert, bis zu dem die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, als zufriedenstellend erachtet wird

M = maximaler Wert der Keimzahl, ausgedrückt in KBE

Die Parasiten Ascaris spp. und Toxocara spp. dürfen in einer Probe von 100 g oder 100 ml des organisch-mineralischen Düngeprodukts in keinem Entwicklungsstadium vorhanden sein.

Abänderung 127

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(B)(I) — Nummer 2 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2  % oder

einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Phosphorpentoxid (P2O5) von 1  % oder

Abänderung 128

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(B)(I) — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

Wenn ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mehr als einen Nährstoff enthält, muss das Produkt die folgenden deklarierten Primärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2,5  %, wovon ein Massenanteil von 1 % des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung organischer Stickstoff (N) sein muss, einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 % und

einen Massenanteil an Primärnährstoffen von insgesamt 6,5  %.

Abänderung 129

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(B) — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss jede Einheit die Menge an organischer Substanz und Nährstoffen enthalten, die dem deklarierten Gehalt entspricht.

4.

Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss jede Einheit die Menge an organischem Kohlenstoff und allen Nährstoffen enthalten, die dem deklarierten Gehalt entspricht. Eine Einheit entspricht einem Einzelbestandteil von Produkten wie Granulaten oder Pellets.

Abänderung 130

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(B)(II) — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

Wenn das Produkt mehr als einen Nährstoff enthält, muss es die folgenden Mindestmengen enthalten:

einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1 % oder

einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder

einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1 %,

wobei der Massenanteil an Nährstoffen insgesamt mindestens 4 % beträgt.

Abänderung 131

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(B)(II) — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

Organischer Kohlenstoff (C) muss im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von mindestens 3  % enthalten sein.

3.

Organischer Kohlenstoff (C) muss im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von mindestens 1  % enthalten sein.

Abänderung 132

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C) — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Ein anorganisches Düngemittel ist ein Düngemittel, das nicht unter organische oder organisch-mineralische Düngemittel fällt .

1.

Ein mineralisches Düngemittel ist ein Düngemittel, das Nährstoffe in mineralischer Form oder zu einer mineralischen Form verarbeitete Nährstoffe tierischen oder pflanzlichen Ursprungs enthält. Organischer Kohlenstoff (Corg) darf in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von höchstens 1 % enthalten sein. Damit ist Kohlenstoff aus Überzugsmitteln, die den Anforderungen der CMC 9 und 10 genügen, ebenso ausgeschlossen wie agronomische Zusatzstoffe, die den Anforderungen der PFC 5 und der CMC 8 genügen.

Abänderung 133

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C) — Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

Phosphordünger müssen mindestens einem der folgenden Mindestlöslichkeitsgrade entsprechen, damit sie pflanzenverfügbar sind und als Phosphordünger deklariert werden dürfen:

Wasserlöslichkeit: mindestens 40 % des Gesamtphosphorgehalts oder

Löslichkeit in neutralem Ammoncitrat: mindestens 75 % des Gesamtphosphorgehalts oder

Löslichkeit in Ameisensäure (nur für weicherdiges Rohphosphat): mindestens 55 % des Gesamtphosphorgehalts.

Abänderung 134

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C) — Nummer 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.

Der zu deklarierende Gesamtstickstoffgehalt ist die Summe aus Ammonium-, Nitrat- und Harnstoffstickstoff sowie Stickstoff aus Methylenharnstoff, Isobutylidendiharnstoff und Crotonylidendiharnstoff. Der zu deklarierende Phosphorgehalt wird mit dem chemischen Zeichen P für Phosphor angegeben. Neue Formen können nach einer wissenschaftlichen Untersuchung gemäß Artikel 42 Absatz 1 ergänzt werden.

Abänderung 135

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I) — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Ein anorganisches Primärnährstoff-Düngemittel muss dazu bestimmt sein, Pflanzen mit einem oder mehreren der folgenden Primärnährstoffe zu versorgen: Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na).

1.

Ein mineralisches Massennährstoff-Düngemittel muss dazu bestimmt sein, Pflanzen mit einem oder mehreren der folgenden Massennährstoffe zu versorgen:

(a)

Primärnährstoffe: Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K);

(b)

Sekundärnährstoffe: Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na).

Abänderung 344

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I) — Nummer 2 — Buchstabe a — Aufzählungspunkt 2 — Spiegelstriche 2 und 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ab dem [Publications office, please insert the date occurring three years after the date of application of this Regulation]: 40 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) und

ab dem [ sechs Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung ]: 40 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) und

ab dem [Publications office, please insert the date occurring twelve years after the date of application of this Regulation]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)

ab dem [ 16 Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung ]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)

Abänderung 139

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(a)(i) — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Ein festes anorganisches Einnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Nährstoff aufweisen.

1.

Ein festes mineralisches Einnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von

(a)

nicht mehr als einem Primärnährstoff (Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K)) oder

Abänderung 140

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(a)(i) — Nummer 1 — Buchstabe b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(b)

nicht mehr als einem Sekundärnährstoff (Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na)) aufweisen.

Abänderung 141

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(a)(i) — Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

Ein festes mineralisches Einnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel mit einem deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Primärnährstoff kann einen oder mehrere Sekundärnährstoffe enthalten.

Abänderung 142

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(a)(i) — Nummer 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in der angegebenen Mindestmenge enthalten:

2.

Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss deklarierte Primär- und/oder Sekundärnährstoffe in der angegebenen Mindestmenge enthalten:

Abänderung 143

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(a)(i) — Nummer 2 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 12 %

einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Phosphorpentoxid (P2O5) von 12 %

Abänderung 144

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(a)(i) — Nummer 2 — Spiegelstrich 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 1  %.

einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 3  %.

Abänderung 145

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(a)(ii) — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Ein festes anorganisches Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Nährstoff aufweisen.

1.

Ein festes mineralisches Mehrnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Primär- und/oder Sekundärnährstoff aufweisen.

Abänderung 146

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(a)(ii) — Nummer 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mehr als einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

2.

Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mehr als einen der deklarierten Primär- und/oder Sekundärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

Abänderung 147

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(a)(ii) — Nummer 2 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 3  %

einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 5  %,

Abänderung 148

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(a)(ii) — Nummer 2 — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 3  %

einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 5  %

Abänderung 149

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(a)(ii) — Nummer 2 — Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 1,5  %

einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 2  %

Abänderung 150

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(a)(ii) — Nummer 2 — Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 1,5  %

einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 2  %

Abänderung 151

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(a)(ii) — Nummer 2 — Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 1,5  % oder

einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 5  %

Abänderung 152

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(a)(ii) — Nummer 2 — Spiegelstrich 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 1  %.

einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 3  %.

Abänderung 153

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) — Nummer 5 — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

nach fünf Wärmezyklen gemäß Abschnitt 4.2 in Modul A1 von Anhang IV

nach fünf Wärmezyklen gemäß Abschnitt 4.2 in Modul A1 von Anhang IV für Prüfungen vor dem Inverkehrbringen

Abänderung 154

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(b)(i) — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Ein flüssiges anorganisches Einnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Nährstoff aufweisen.

1.

Ein flüssiges mineralisches Einnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von

(a)

nicht mehr als einem Primärnährstoff oder

Abänderung 155

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(b)(i) — Nummer 1 — Buchstabe b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(b)

nicht mehr als einem Sekundärnährstoff aufweisen.

Abänderung 156

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(b)(i) — Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

Ein flüssiges mineralisches Einnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel mit einem deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Primärnährstoff kann einen oder mehrere Sekundärnährstoffe enthalten.

Abänderung 157

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(b)(i) — Nummer 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in der angegebenen Mindestmenge enthalten:

2.

Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss deklarierte Primär- und/oder Sekundärnährstoffe in der angegebenen Mindestmenge enthalten:

Abänderung 158

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(b)(i) — Nummer 2 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 5 %

einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 5 %

Abänderung 159

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(b)(i) — Nummer 2 — Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 5 % oder

einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 5 %

Abänderung 160

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(b)(i) — Nummer 2 — Spiegelstrich 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 1  %.

einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 0,5  bis 5  %.

Abänderung 161

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(b)(ii) — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Ein flüssiges anorganisches Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Nährstoff aufweisen.

1.

Ein flüssiges mineralisches Mehrnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Primär- und/oder Sekundärnährstoff aufweisen.

Abänderung 162

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(b)(ii) — Nummer 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mehr als einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

2.

Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mehr als einen der deklarierten Primär- und/oder Sekundärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

Abänderung 163

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(b)(ii) — Nummer 2 — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1,5  %

einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 3  % oder

Abänderung 164

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(b)(ii) — Nummer 2 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1,5  %

einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1,5  %

Abänderung 165

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(b)(ii) — Nummer 2 — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1,5  %

einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 3  %

Abänderung 166

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(b)(ii) — Nummer 2 — Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 0,75  %

einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 1,5  % oder

Abänderung 167

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(b)(ii) — Nummer 2 — Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 0,75  %

einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 1,5  % oder

Abänderung 168

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(I)(b)(ii) — Nummer 2 — Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 0,75 % oder

einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 1,5 % oder

Abänderung 169

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C)(II) — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Ein anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel ist ein anorganisches Düngemittel mit Ausnahme der Düngemittel, die Primärnährstoffe enthalten, das dazu bestimmt ist, Pflanzen mit einem oder mehreren der folgenden Nährstoffe zu versorgen: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan Mn), Molybdän (Mo) oder Zink (Zn).

1.

Ein anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel ist ein anorganisches Düngemittel mit Ausnahme der Düngemittel, die Massennährstoffe enthalten, das dazu bestimmt ist, Pflanzen mit einem oder mehreren der folgenden Nährstoffe zu versorgen: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) , Selen (Se), Silicium (Si) oder Zink (Zn).

Abänderung 170

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 1(C a) (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

PFC 1(C)a: DÜNGEMITTEL MIT GERINGEM KOHLENSTOFFANTEIL

 

1.

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung wird als Düngemittel mit geringem Kohlenstoffanteil bezeichnet, wenn es zwischen 1 % und 15 % organischen Kohlenstoff (Corg) enthält.

 

2.

Der in Kalkstickstoff und Harnstoff sowie in deren Kondensaten und Anlagerungsverbindungen enthaltene Kohlenstoff wird für den Zweck dieser Definition nicht zum organischen Kohlenstoff gezählt.

 

3.

Die Spezifikationen von festen/flüssigen, Einnährstoff-/Mehrnährstoff- und Massennährstoff-/Spurennährstoff-Düngemitteln gemäß der PFC 1(C) gelten auch für diese Kategorie.

 

4.

Produkte, die als Produkte gemäß der PFC 1(C)a verkauft werden, genügen den in Anhang I festgelegten Belastungsgrenzen für organische oder organisch-mineralische Düngemittel in jedem Fall, wenn in der PFC 1(C) keine Grenzwerte für die entsprechenden Schadstoffe angegeben sind.

Abänderung 171

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 2 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Ein Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das zur Korrektur des Säuregehalts des Bodens bestimmt ist und Oxide, Hydroxide, Kohlenstoffe oder Silikate der Nährstoffe Calcium (Ca) oder Magnesium (Mg) enthält.

1.

Ein Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das zur Korrektur des Säuregehalts des Bodens bestimmt ist und Oxide, Hydroxide, Kohlenstoffe oder /und Silikate der Nährstoffe Calcium (Ca) oder Magnesium (Mg) enthält.

Abänderung 398

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 2 — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

Die folgenden, auf der Grundlage der Trockenmasse bestimmten Parameter sind einzuhalten:

3.

Die folgenden, auf der Grundlage der Trockenmasse bestimmten Parameter sind einzuhalten:

Neutralisationswert mindestens: 15 (CaO-Äq) oder 9 (HO-Äq), und

Neutralisationswert mindestens: 15 (CaO-Äq) oder 9 (HO-Äq), und

Reaktivität mindestens: 10 % oder 50 % nach 6 Monaten (Inkubationstest).

Reaktivität mindestens: 10 % oder 50 % nach 6 Monaten (Inkubationstest) und

 

Korngröße mindestens: 70 % < 1 mm, außer für Calciumoxid, granulierte Kalke und Kreide (=70 % der Korngröße dürfen ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passieren)

Abänderung 175

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 3 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Bodenverbesserungsmittel ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung , das in den Boden eingebracht wird, um seine physikalischen oder chemischen Eigenschaften , die Struktur oder die biologische Aktivität zu erhalten, zu verbessern oder zu schützen .

Ein Bodenverbesserungsmittel ist ein Stoff, z. B. Mulch , der direkt in den Boden eingebracht wird, um in erster Linie dessen physikalische Eigenschaften zu erhalten oder zu verbessern , und der auch die chemischen und/ oder biologischen Eigenschaften und die chemische und/oder biologische Aktivität des Bodens verbessern kann .

Abänderung 176

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 3 — Nummer 1a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung enthält mindestens 15 % Material biologischen Ursprungs.

Abänderung 177

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 3(A) — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Ein organisches Bodenverbesserungsmittel darf ausschließlich aus Material rein biologischen Ursprungs bestehen , außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.

1.

Ein organisches Bodenverbesserungsmittel darf ausschließlich aus Material rein biologischen Ursprungs , einschließlich Torf , Leonardit, Braunkohle sowie Huminstoffen, die aus diesen Materialien gewonnen werden, jedoch nicht aus Material bestehen , das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.

Abänderung 179

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 3(A) — Nummer 2 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sechswertiges Chrom (Cr VI) 2  mg/kg Trockenmasse

sechswertiges Chrom (Cr VI) 1  mg/kg Trockenmasse

Abänderung 181

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 3(A) — Nummer 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

(a)

Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

Geänderter Text

(a)

Krankheitserreger dürfen in organischen Bodenverbesserungsmitteln nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:

zu testender Mikroorganismus

Stichprobenpläne

Grenzwert

 

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

kein Befund in 25 g oder 25 l

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1 000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegen kann m = Grenzwert, bis zu dem die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, als zufriedenstellend erachtet wird M = maximaler Wert der Keimzahl, ausgedrückt in KBE Die Parasiten Ascaris spp. und Toxocara spp. dürfen in einer Probe von 100 g oder 100 ml des organischen Bodenverbesserungsmittels in keinem Entwicklungsstadium vorhanden sein.

Abänderung 182

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 3(B) — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Ein anorganisches Bodenverbesserungsmittel ist ein Bodenverbesserungsmittel mit Ausnahme organischer Bodenverbesserungsmittel.

1.

Ein anorganisches Bodenverbesserungsmittel ist ein Bodenverbesserungsmittel , das kein organisches Bodenverbesserungsmittel ist; dazu zählt auch Mulchfolie. Biologisch abbaubare Mulchfolie ist aus biologisch abbaubaren Polymeren hergestellte Folie, die insbesondere den Anforderungen gemäß Anhang II CMC 10 Nummern 2a und 3 entspricht und die unmittelbar auf den Boden gelegt wird, um dessen Struktur zu schützen, das Wachstum von Unkraut einzudämmen, Feuchtigkeitsverlust einzuschränken oder Erosion zu verhindern.

Abänderung 184

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 4 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Das Kultursubstrat muss aus einem anderen Stoff als Erdboden bestehen und ist zur Verwendung als Substrat für die Wurzelentwicklung bestimmt .

1.

Das Kultursubstrat muss aus einem anderen Stoff als natürlichem Erdboden bestehen , in dem Pflanzen und Pilze angebaut werden .

Abänderung 187

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 4 — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

3.

Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

Geänderter Text

3.

Krankheitserreger dürfen in Kultursubstrat nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:

zu testender Mikroorganismus

Stichprobenpläne

Grenzwert

 

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

kein Befund in 25 g oder 25 l

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1 000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegen kann

m = Grenzwert, bis zu dem die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, als zufriedenstellend erachtet wird

M = maximaler Wert der Keimzahl, ausgedrückt in KBE

Die Parasiten Ascaris spp. und Toxocara spp. dürfen in einer Probe von 100 g oder 100 ml des Kultursubstrats in keinem Entwicklungsstadium vorhanden sein.

Abänderung 188

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 5 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein agronomischer Zusatzstoff ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das einem Produkt, mit dem Pflanzen mit Nährstoffen versorgt werden, hinzugefügt wird, um die Freisetzung von Nährstoffen durch dieses Produkt zu verbessern .

Ein agronomischer Zusatzstoff ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das einem Produkt mit nachweislicher Wirkung auf die Umwandlung oder Pflanzenverfügbarkeit verschiedener Arten von Mineralstoffen oder mineralisierten Nährstoffen – oder auf beides – hinzugefügt wird oder das in den Boden eingebracht wird , um die entsprechende Nährstoffaufnahme durch die Pflanzen zu steigern oder den Nährstoffverlust zu verringern .

Abänderung 193

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 5(A)(I a) (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

PFC 5(A)(Ia): Denitrifikationshemmstoff

 

1.

Ein Denitrifikationshemmstoff ist ein Hemmstoff, der bewirkt, dass weniger Stickstoffoxid (N2O) entsteht, indem die Umwandlung von Nitrat (NO3-) in Dinitrogen (N2) verlangsamt oder blockiert wird, ohne dass die unter PFC 5(A)(I) beschriebene Nitrifikation dabei beeinflusst wird. Er trägt dazu bei, dass der Pflanze mehr Nitrat zur Verfügung steht und die N2O-Emissionen verringert werden.

 

2.

Die Wirksamkeit dieser Methode lässt sich ermitteln, indem die Stickoxidemissionen von in einem geeigneten Messgerät gesammelten Gasproben gemessen werden und die Menge an N2O in einer solchen Probe mithilfe eines Gaschromatografen bestimmt wird. Dabei ist auch der Wassergehalt des Bodens zu bestimmen.

Abänderung 202

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 6 — Nummer 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Ein Pflanzen-Biostimulans ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts stimuliert, wobei ausschließlich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Pflanzenmerkmale abgezielt wird:

1.

Ein Pflanzen-Biostimulans ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts stimuliert, wobei ausschließlich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Pflanzenmerkmale und die Rhizosphäre oder Phyllosphäre der Pflanze abgezielt wird:

Abänderung 203

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 6 — Nummer 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

Verfügbarkeit von im Boden und in der Rhizosphäre enthaltenen Nährstoffen,

Abänderung 204

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 6 — Nummer 1 — Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)

Humusbildung,

Abänderung 205

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 6 — Nummer 1 — Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cc)

Abbau organischer Verbindungen im Boden.

Abänderung 206

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 6 — Nummer 2 — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Cadmium (Cd) 3  mg/kg Trockenmasse

Cadmium (Cd) 1,5  mg/kg Trockenmasse

Abänderung 208

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 6(A) — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Ein mikrobielles Pflanzen-Biostimulans darf nur aus einem Mikroorganismus oder einem Konsortium von Mikroorganismen gemäß Komponentenmaterialkategorie 7 des Anhangs II bestehen.

1.

Ein mikrobielles Pflanzen-Biostimulans besteht aus:

 

(a)

einem Mikroorganismus oder einem Konsortium von Mikroorganismen gemäß Komponentenmaterialkategorie 7 des Anhangs II;

 

(b)

anderen Mikroorganismen oder einem anderen Konsortium von Mikroorganismen als unter Buchstabe a dieser Nummer beschrieben; sie können als Komponentenmaterialkategorien verwendet werden, sofern sie den in der Komponentenmaterialkategorie 7 des Anhangs II festgelegten Anforderungen entsprechen.

Abänderung 209

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 6(A) — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

3.

Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

Geänderter Text

3.

Krankheitserreger dürfen in dem mikrobiellen Pflanzen-Biostimulans nicht in Konzentrationen auftreten, die über den in der unten stehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:

Mikroorganismen bzw. deren Toxine, Metaboliten

Stichprobenpläne

Grenzwert

 

n

c

 

Salmonella spp.

5

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Escherichia coli

5

0

kein Befund in 1 g oder 1 ml

Listeria monocytogenes

5

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Vibrio spp.

5

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Shigella spp.

5

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Staphylococcus aureus

5

0

kein Befund in 25 g oder 25 ml

Enterococcaceae

5

2

10 KBE/g

anaerobe Keimzahl, es sei denn, das mikrobielle Biostimulans ist ein aerobes Bakterium

5

2

105 KBE/g oder ml

Anzahl der Hefen und Schimmelpilze, es sei denn, das mikrobielle Biostimulans ist ein Pilz

5

2

1 000  KBE/g oder ml

n = Anzahl der die Stichprobe ausmachenden Probeeinheiten; c = Anzahl der Probeneinheiten, deren Werte über dem festgelegten Grenzwert liegen

Abänderung 210

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 6(A) — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

Escherichia coli darf in einer Probe von 1 g oder 1 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

entfällt

Abänderung 211

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 6(A) — Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.

Enterococcaceae dürfen im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung 10 KBE/g Frischmasse nicht überschreiten.

entfällt

Abänderung 212

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 6(A) — Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.

Listeria monocytogenes darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

entfällt

Abänderung 213

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 6(A) — Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.

Vibrio spp. darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

entfällt

Abänderung 214

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 6(A) — Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.

Shigella spp. darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

entfällt

Abänderung 215

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 6(A) — Nummer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.

Staphylococcus aureus darf in einer Probe von 1 g oder 1 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

entfällt

Abänderung 216

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 6(A) — Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10.

Die aerobe Keimzahl darf 105 KBE/g oder ml in einer Stichprobe des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht überschreiten, es sei denn, das mikrobielle Pflanzen-Biostimulans ist ein aerobes Bakterium.

entfällt

Abänderung 217

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 6(A) — Nummer 12 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

dann muss der pH-Wert des Pflanzen-Biostimulans größer oder gleich 4 sein.

entfällt

Abänderung 218

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 6(A) — Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13.

Die Haltbarkeit des mikrobiellen Pflanzen-Biostimulans muss gemäß den auf dem Etikett angegebenen Lagerungsbedingungen mindestens sechs Monate betragen.

entfällt

Abänderung 219

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil II — PFC 7 — Nummer 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

Die Mischung darf keine Änderung der Art der einzelnen Komponenten-Düngeprodukte bewirken:

3.

Die Mischung darf keine Änderung der Funktion der einzelnen Komponenten-Düngeprodukte bewirken:

Abänderung 220

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — CMC 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

CMC 11a: Sonstige industrielle Nebenprodukte

Abänderung 221

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann alle Stoffe und Gemische enthalten, ausgenommen  (39)

1.

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann alle Stoffe und Gemische enthalten, auch technische Zusatzstoffe, jedoch nicht  (39)

Abänderung 222

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG

(b)

Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG mit Ausnahme von Nebenprodukten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert sind und nicht unter die Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang V Abschnitt 5 der Verordnung fallen

Abänderung 223

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 1 — Nummer 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Polymere oder

(e)

Polymere , mit Ausnahme von Polymeren, die in Kultursubstraten verwendet werden, die nicht mit dem Boden in Berührung kommen, oder

Abänderung 228

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 2 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Eine Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die keine andere Behandlung durchlaufen haben als Schneiden, Mahlen , Zentrifugieren, Pressen, Trocknen, Gefriertrocknen oder Extrahieren mit Wasser.

1.

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die keine andere Behandlung durchlaufen haben als Schneiden, Zerkleinern , Zentrifugieren, Durchsieben, Mahlen, Pressen, Trocknen, Gefriertrocknen , Puffern, Extrudieren, Bestrahlen, Behandlung mit Kälte, Hygienisieren mit Hitze Extrahieren mit Wasser oder irgendeine andere Zubereitung bzw. Verarbeitung, die nicht bewirkt, dass das Endprodukt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert werden muss .

Abänderung 229

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 2 — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen „Pflanzen“ auch Algen, während Blaualgen ausgeschlossen sind .

2.

Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen „Pflanzen“ auch Algen außer Blaualgen , die Cyanotoxine erzeugen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als gefährlich eingestuft wurden .

Abänderung 230

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 3 — Nummer 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann Kompost enthalten, der durch aerobe Kompostierung ausschließlich eines oder mehrerer der folgenden Eingangsmaterialien erzeugt wurde:

1.

Ein Pflanzenernährungsmittel mit CE-Kennzeichnung kann Kompost oder einen flüssigen oder nicht flüssigen mikrobiellen oder nicht mikrobiellen Extrakt aus Kompost enthalten, der durch aerobe Kompostierung und die mögliche anschließende Vervielfachung der natürlich vorkommenden Mikroben ausschließlich eines oder mehrerer der folgenden Eingangsmaterialien erzeugt wurde:

Abänderung 231

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 3 — Nummer 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Tierische Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

(b)

Produkte aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 , für die der Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung erreicht wurde

Abänderung 232

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 3 — Nummer 1 — Buchstabe c — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser , durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, außer

(c)

Lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser verarbeitet wurden, außer

Abänderung 233

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 3 — Nummer 1 — Buchstabe c — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Klär- , Industrie- oder Baggerschlamm und

Klärschlamm, Industrieschlamm (ausgenommen nicht verzehrbare Nahrungsmittelabfälle , Futtermittel und Pflanzungen in Verbindung mit Agrokraftstoffen) oder Baggerschlamm und

Abänderung 238

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 3 — Nummer 1 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

unverarbeitete und mechanisch verarbeitete Abfälle aus der Lebensmittelindustrie, ausgenommen aus Industriezweigen, in denen tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden

Abänderung 239

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 3 — Nummer 1 — Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb)

Materialien gemäß CMC 2, CMC 3, CMC 4, CMC 5, CMC 6 und CMC 11.

Abänderung 240

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 3 — Nummer 2 — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

die nur die in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien verarbeitet und

in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von in Nummer  1 genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und

Abänderung 241

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 3 — Nummer 6 — Buchstabe a — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kriterium: höchstens 25  mmol O2/kg organisches Material pro Stunde oder

Kriterium: höchstens 50  mmol O2/kg organisches Material pro Stunde oder

Abänderung 242

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 4 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

CMC 4: Gärrückstände von Energiepflanzen

CMC 4: Gärrückstände von Energiepflanzen und pflanzliche Bioabfälle

Abänderung 247

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 4 — Nummer 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

jegliches Material gemäß den Buchstaben a bis b, das zuvor einen Gärungsprozess durchlaufen hat.

(c)

jegliches Material gemäß den Buchstaben a bis b, das zuvor einen Gärungsprozess ohne Spuren von Aflatoxinen durchlaufen hat.

Abänderung 248

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 4 — Nummer 2 — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

die nur die in Absatz  1 genannten Eingangsmaterialien verarbeitet und

in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von in Nummer  1 genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und

Abänderung 249

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 4 — Nummer 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 oC mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70 oC — 1 Stunde)

(b)

Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 oC mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission  (1a) ;

Abänderung 250

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 4 — Nummer 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37 — 40 oC mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70 oC — 1 Stunde) oder

(d)

Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37–40 oC mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder

Abänderung 251

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 5 — Nummer 1 — Buchstabe c — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Klär- , Industrie- oder Baggerschlamm

Klärschlamm , anderer Industrieschlamm als unter Buchstabe ea angegeben oder Baggerschlamm und

Abänderung 255

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 5 — Nummer 1 — Buchstabe e — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

jedes unter den Buchstaben a bis d aufgeführte Material, das

(e)

jedes unter den Buchstaben a bis d aufgeführte Material, das frei von Aflatoxinen ist und

Abänderung 256

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 5 — Nummer 1 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

unverarbeitete und mechanisch verarbeitete Abfälle aus der Lebensmittelindustrie, ausgenommen aus Industriezweigen, in denen tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.

Abänderung 257

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 5 — Nummer 1 — Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb)

Materialien gemäß CMC 2, CMC 3, CMC 4, CMC 5, CMC 6 und CMC 11.

Abänderung 258

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 5 — Nummer 2 — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

die nur die in Absatz  1 genannten Eingangsmaterialien verarbeitet und

in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von in Nummer  1 genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und

Abänderung 259

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 5 — Nummer 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 oC während mindestens 24 Stunden und eine hydraulische Verweilzeit von mindestens 20 Tagen;

(a)

Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 oC während mindestens 24 Stunden und eine hydraulische Verweilzeit von mindestens 20 Tagen , worauf mittels einer Analyse überprüft wird, ob die Krankheitserreger durch den Gärprozess erfolgreich abgetötet wurden ;

Abänderung 260

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 5 — Nummer 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 oC mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70 oC — 1 Stunde) ;

(b)

Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 oC mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ;

Abänderung 261

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 5 — Nummer 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37 — 40 oC mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70o C — 1 Stunde) oder

(d)

Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37–40 oC mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder

Abänderung 262

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 6 — Nummer 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

Ölkuchen, d. h. das zähflüssige Nebenprodukt des Pressens von Oliven, das bei der Behandlung des feuchten Tresters mit organischen Lösemitteln in zwei Phasen („Alperujo“) oder drei Phasen („Orujo“) entsteht;

Abänderung 263

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 6 — Nummer 1 — Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)

Nebenprodukten der Futtermittelindustrie, die im Katalog der Einzelfuttermittel in der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 aufgeführt sind,

Abänderung 264

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 6 — Nummer 1 — Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cc)

sonstigen Materialien oder Stoffen, die Lebensmitteln oder Tiernahrung zugesetzt werden dürfen.

Abänderung 269

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 6 — Nummer 2 — Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Sämtliche Stoffe dürfen Aflatoxine nur unterhalb der Nachweisgrenze enthalten.

Abänderung 270

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 7 — Nummer 1 — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

wurden keiner anderen Behandlung als der Trocknung oder Gefriertrocknung unterzogen und

entfällt

Abänderung 271

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 8 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen Stoff oder ein Gemisch zur Verbesserung der Freisetzung von Nährstoffen in dem Produkt nur dann enthalten, wenn für diesen Stoff oder dieses Gemisch die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung für ein Produkt in der PFC 5 des Anhangs I im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren für einen solchen agronomischen Zusatzstoff nachgewiesen wurde.

1.

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen Stoff oder ein Gemisch (auch technische Zusatzstoffe wie Trennmittel, Entschäumer, Staubbindemittel, Farbstoffe und rheologische Mittel) zur Verbesserung der Freisetzung von Nährstoffen in dem Produkt nur dann enthalten, wenn für diesen Stoff oder dieses Gemisch die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung für ein Produkt in der PFC 5 des Anhangs I im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren für einen solchen agronomischen Zusatzstoff nachgewiesen wurde.

Abänderung 272

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 8 — Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen konformen Denitrifikationshemmstoff gemäß PFC 5 (A)(Ia) des Anhangs I nur dann enthalten, wenn es eine Form von Stickstoff enthält.

Abänderung 273

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 8 — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen konformen Ureasehemmstoff gemäß PFC 5 (A)(II) des Anhangs I nur dann enthalten, wenn mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) im Düngeprodukt aus der Stickstoffform (N) Harnstoff (CH4N2O) bestehen.

4.

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen konformen Ureasehemmstoff gemäß PFC 5 (A)(II) des Anhangs I nur dann enthalten, wenn mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) im Düngeprodukt aus der Stickstoffform (N) Ammonium (NH4+) oder aus Ammonium (NH4+) und Harnstoff (CH4N2O) bestehen.

Abänderung 274

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 9 — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

Die Polymere dürfen kein Formaldehyd enthalten.

3.

Die Polymere dürfen höchstens 600 ppm freies Formaldehyd enthalten.

Abänderung 275

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 10 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren nur dann enthalten, wenn der Zweck des Polymers darin besteht,

1.

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren nur dann enthalten, wenn der Zweck des Polymers darin besteht,

(a)

das Eindringen von Wasser in Nährstoffpartikel und damit die Freisetzung von Nährstoffen zu kontrollieren (in diesem Fall wird das Polymer als „Überzugmittel“ bezeichnet), oder

(a)

das Eindringen von Wasser in Nährstoffpartikel und damit die Freisetzung von Nährstoffen zu kontrollieren (in diesem Fall wird das Polymer als „Überzugmittel“ bezeichnet), oder

(b)

das Wasserrückhaltevermögen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zu verbessern.

(b)

das Wasserrückhaltevermögen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zu verbessern oder

 

(ba)

den Boden in Form einer biologisch abbaubaren Mulchfolie zu verbessern, die den Anforderungen gemäß CMC 10 Nummern 2a und 3 entspricht, oder

 

(bb)

Komponenten des Düngeprodukts zu binden, ohne mit dem Boden in Berührung zu kommen, oder

 

(bc)

die Stabilität der Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung zu verbessern oder

 

(bd)

das Eindringen von Wasser in den Boden zu verbessern.

Abänderung 276

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 10 — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Ab dem [Publications office, please insert the date occurring three years after the date of application of this Regulation] ist das folgende Kriterium zu erfüllen: Das Polymer muss physikalisch und biologisch derart abbaubar sein, dass der überwiegende Teil in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfällt. In einer Prüfung der Abbaubarkeit gemäß den folgenden Buchstaben a bis c müssen mindestens 90 % des Gehalts an organischem Kohlenstoff in höchstens 24  Monaten in CO2 umgewandelt werden.

2.

Ab dem … [fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] ist das folgende Kriterium zu erfüllen: Das Polymer muss physikalisch und biologisch derart abbaubar sein, dass der überwiegende Teil in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfällt. Es müssen im Vergleich zu der entsprechenden Norm bei der Prüfung der Abbaubarkeit mindestens 90 % des Gehalts an organischem Kohlenstoff in höchstens 48  Monaten nach dem Ende der auf dem Etikett angegebenen Wirkungsdauer des Düngeprodukts in CO2 umgewandelt werden. Die Kriterien für Abbaubarkeit und die Entwicklung eines geeigneten Verfahrens für die Prüfung der Abbaubarkeit werden anhand der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse bewertet und in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 42 dieser Verordnung festgelegt.

(a)

Die Prüfung ist bei einer Temperatur von 25 oC ± 2 oC durchzuführen.

 

(b)

Die Prüfung ist gemäß einem Verfahren zur Bestimmung der tatsächlichen aeroben biologischen Abbaubarkeit von Kunststoffen in Böden durchzuführen, indem der Sauerstoffbedarf oder die Kohlendioxidmenge gemessen werden.

 

(c)

Ein mikrokristallines Cellulosepulver mit der gleichen Dimension wie das Prüfmaterial ist als Bezugsmaterial für die Prüfung zu verwenden.

 

(d)

Vor der Prüfung darf das Prüfmaterial nicht Bedingungen oder Verfahren ausgesetzt worden sein, die zur Beschleunigung des Abbaus des Films, etwa durch Hitze- oder Lichteinwirkung, dienen.

 

Abänderung 277

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 10 — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

Die in PFC 3(B) genannte biologisch abbaubare Mulchfolie muss dem folgenden Kriterium entsprechen:

Das Polymer muss physikalisch und biologisch derart abbaubar sein, dass es in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfällt, und es müssen im Rahmen einer Prüfung der Abbaubarkeit gemäß den EU-Normen für die Abbaubarkeit von Polymeren im Boden mindestens 90 % des Gehalts an organischem Kohlenstoff entweder absolut oder im Verhältnis zum Bezugsmaterial in höchstens 24 Monaten in CO2 umgewandelt werden.

Abänderung 278

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 10 — Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.

Da das Produkt dem Boden zugeführt und in die Umwelt freigesetzt werden soll, gelten diese Kriterien für alle Materialien in dem Produkt.

Abänderung 279

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 10 — Nummer 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.

Ein Produkt mit CE-Kennzeichnung, das Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren enthält, ist von den unter den Nummern 1, 2 und 3 festgelegten Anforderungen ausgenommen, sofern die Polymere ausschließlich als Bindemittel für das Düngemittel fungieren und nicht mit dem Boden in Berührung kommen.

Abänderung 280

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 11

Vorschlag der Kommission

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann solche tierischen Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthalten, für die anhand der genannten Verordnung festgestellt wurde, dass sie am Endpunkt der Herstellungskette angelangt sind; diese sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt und müssen den darin festgelegten Bestimmungen genügen:

Geänderter Text

Erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42, so kann ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung solche tierischen Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthalten, für die anhand der genannten Verordnung festgestellt wurde, dass sie am Endpunkt der Herstellungskette angelangt sind; diese sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt und müssen den darin festgelegten Bestimmungen genügen:

 

Folgeprodukt

Verarbeitungsnormen für das Anlangen am Endpunkt der Herstellungskette

1

Fleischmehl

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

2

Knochenmehl

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

3

Fleisch- und Knochenmehl

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

4

Tierblut

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

5

hydrolisierte Proteine der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

6

verarbeitete Gülle

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

7

Kompost  (2)

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

8

Biogasfermentationsrückstände  (2)

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

9

Federnmehl

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

10

Häute und Felle

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

11

Hufe und Hörner

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

12

Fledermausguano

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

13

Wolle und Haare

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

14

Federn und Daunen

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

15

Schweinsborsten

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

16

Glyzerin und andere Erzeugnisse aus Material der Kategorien 2 und 3, die bei der Erzeugung von Biodiesel und erneuerbaren Kraftstoffen entstehen

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

17

Tiernahrung und Kauspielzeug für Hunde, die bzw. das aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund technischer Fehler nicht für den Vertrieb zugelassen ist

gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Abänderung 281

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — CMC 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

CMC 11a: Sonstige industrielle Nebenprodukte

 

1.

Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung können sonstige industrielle Nebenprodukte, z. B. bei der Caprolactamherstellung anfallendes Ammoniumsulfat, bei der Erdgas- und Erdölraffination anfallende Schwefelsäure und sonstige Materialien aus spezifischen industriellen Prozessen, die nicht in der CMC 1 enthalten und in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, unter den darin festgelegten Bedingungen enthalten:

 

2.

Ab dem … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] werden die Kriterien für die Aufnahme gemäß Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 als Bestandteile von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendeter industrieller Nebenprodukte in die Komponentenmaterialkategorie im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 dieser Verordnung festgelegt, wobei den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen wird.

Abänderung 282

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 1 — Nummer 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

eine Beschreibung aller Komponenten, die mehr als 5  % des Produktgewichts ausmachen, in absteigender Größenordnung nach Trockenmasse, unter Angabe der betreffenden Komponentenmaterialkategorien (Component Material Category, CMC) gemäß Anhang II.

(e)

eine Beschreibung aller Komponenten, die mehr als 1  % des Produktgewichts ausmachen, in absteigender Größenordnung nach Trockenmasse, unter Angabe der betreffenden Komponentenmaterialkategorien (Component Material Category, CMC) gemäß Anhang II und einschließlich des Trockenmassegehalts in Prozent;

Abänderung 283

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 1 — Nummer 2 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

Bei Produkten, die Material aus organischen Abfällen oder Nebenprodukten enthalten, das noch keinen Prozess durchlaufen hat, durch den sämtliches organische Material zersetzt wurde, werden auf dem Etikett die Art der verwendeten Abfälle und Nebenprodukte sowie eine Chargennummer oder eine Seriennummer mit dem Herstellungszeitpunkt ausgewiesen. Anhand dieser Nummer, die auf die Rückverfolgbarkeitsdaten des Herstellers verweist, können die einzelnen Quellen (landwirtschaftliche Betriebe, Fabriken usw.) jedes organischen Abfall- bzw. Nebenprodukts ermittelt werden, das in der Charge oder Zeitreihe verwendet wurde. Die Kommission veröffentlicht nach einer öffentlichen Konsultation und bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Spezifikationen für die Umsetzung dieser Bestimmung, die bis zum … [drei Jahre nach Veröffentlichung der Spezifikationen] in Kraft tritt. Um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Marktüberwachungsbehörden so gering wie möglich zu halten, trägt die Kommission in ihren Spezifikationen sowohl den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absätze 5 bis 7 und Artikel 11 und den geltenden Rückverfolgbarkeitsverfahren (z. B. für tierische Nebenprodukte oder industrielle Systeme) als auch den EU-Codes für die Klassifizierung von Abfällen Rechnung.

Abänderung 284

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 1 — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

Kurzanweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck, einschließlich der vorgesehenen Aufwandmenge, Dauer, Zielpflanzen und Lagerung, werden von den Herstellern bereitgestellt.

Abänderung 285

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 1 — Nummer 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a.

Weder darf ein Produkt Aussagen über eine andere PFC enthalten, sofern es nicht allen Anforderungen dieser zusätzlichen PFC entspricht, noch darf direkt oder implizit eine Pflanzenschutzwirkung geltend gemacht werden.

Abänderung 286

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 1 — Nummer 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Der Gehalt an Nitrifikationshemmstoff wird ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH4+) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.

(b)

Der Gehalt an Nitrifikationshemmstoff wird ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH4+) oder als Ammoniumstickstoff (NH4+) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.

Abänderung 287

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 1(A) — Nummer 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;

(a)

die deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K; der deklarierte Gesamtstickstoffgehalt ergibt sich aus der Summe von Ammonium-, Nitrat- und Harnstoffstickstoff sowie Stickstoff aus Formaldehydharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff und Cyanamidstickstoff;

 

sofern Phosphordünger nicht das folgende, für die Pflanzenverfügbarkeit des Nährstoffs erforderliche Mindestmaß an Löslichkeit aufweisen, dürfen sie nicht als Phosphordünger deklariert werden:

 

Wasserlöslichkeit: mindestens 25 % des Gesamtphosphorgehalts

 

Löslichkeit in neutralem Ammoncitrat: mindestens 30 % des Gesamtphosphorgehalts

 

Löslichkeit in Ameisensäure (nur für weicherdiges Rohphosphat): mindestens 35 % des Gesamtphosphorgehalts.

Abänderung 288

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 1(A) — Nummer 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die deklarierten Nährstoffe Magnesium ( Mg ), Calcium ( Ca ), Schwefel ( S ) oder Natrium ( Na ) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Mg-Ca-S-Na ;

(b)

die deklarierten Nährstoffe Calcium ( Ca ), Magnesium ( Mg ), Natrium ( Na ) oder Schwefel ( S ) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Ca-Mg-Na-S ;

 

(Dieser Abänderung betrifft den gesamten Text. Sofern sich die beiden Mitgesetzgeber auf diese Änderung einigen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich, und folglich auch in den in den nachstehenden Abänderungen wiedergegebenen Passagen.)

Abänderung 289

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 1(A) — Nummer 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Zahlen, die den Gesamtgehalt der deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) angeben, ergänzt durch die Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) angeben;

(c)

Zahlen, die den Durchschnittsgehalt der deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) angeben, ergänzt durch Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) angeben;

Abänderung 290

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 1(A) — Nummer 1 — Buchstabe d — Aufzählungspunkt 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

organischer Kohlenstoff (C) und

organischer Kohlenstoff (C) und Kohlenstoff-Stickstoff-Verhältnis

Abänderung 291

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 1(A) — Nummer 1 — Buchstabe d — Aufzählungspunkt 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

etwa in Form von Pulver oder Pellets.

Abänderung 292

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 1(B) — Nummer 1 — Buchstabe d — Aufzählungspunkt 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);

neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

Abänderung 293

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 1(B) — Nummer 1 — Buchstabe d — Aufzählungspunkt 2 — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern weicherdiges Phosphat vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

nur in Mineralsäuren lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

Abänderung 294

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 1(B) — Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

Der deklarierte Stickstoffgesamtgehalt ergibt sich aus der Summe von Ammonium-, Nitrat- und Harnstoffstickstoff sowie Stickstoff aus Methylenharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff und Cyanamidstickstoff.

Abänderung 295

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 1(C)(I) — Nummer 1 — Buchstabe d — Aufzählungspunkt 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);

neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

Abänderung 296

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 1(C)(I) — Nummer 1 — Buchstabe d — Spiegelstrich 2 — Unterspiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern weicherdiges Phosphat vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

nur in Mineralsäuren lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

Abänderung 297

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 1(C)(I) — Nummer 1 — Buchstabe d — Spiegelstrich 4 — Unterspiegelstrich 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

etwa in Form von Pulver oder Pellets;

Abänderung 298

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 1(C)(I) — Nummer 1 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

der pH-Wert

Abänderung 299

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 1(C)(I) — Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

Auf Verpackungen und Etiketten von Düngeprodukten, die jeweils weniger als 5 ppm Cadmium, Arsen, Blei, Chrom VI und Quecksilber enthalten, darf ein sichtbares Ökosiegel angebracht werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um technische Normen für derartige Siegel festzulegen.

Abänderung 300

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 1(C)(I)(a) — Nummer 3 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Pulver, wenn das Produkt zu mindestens 90 % durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 10  mm passiert, oder

(c)

Pulver, wenn das Produkt zu mindestens 90 % durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 1  mm passiert, oder

Abänderung 301

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 1(C)(I)(a) — Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.

Bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung im Sinne von Anhang II CMC 10 Nummer 1 Buchstabe bb, in denen Polymere ausschließlich als Bindemittel eingesetzt werden, ist folgender Hinweis anzubringen: „Das Düngeprodukt soll nicht mit dem Boden in Berührung kommen.“

Abänderung 302

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 1(C)(II) — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Die deklarierten Spurennährstoffe im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung sind mit ihrer Bezeichnung und ihrem chemischen Symbol in folgender Reihenfolge aufzuführen: Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung des Gegenions/der Gegenionen;

1.

Die deklarierten Spurennährstoffe im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung sind mit ihrer Bezeichnung und ihrem chemischen Symbol in folgender Reihenfolge aufzuführen: Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) , Selen (Se), Silicium (Si) und Zink (Zn), worauf die Bezeichnung des Gegenions / der Gegenionen folgt ;

Abänderung 303

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 1(C a) (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

PFC 1(Ca): Düngemittel mit geringem Kohlenstoffanteil

 

1.

Folgende Angaben in Bezug auf Massennährstoffe sind zu machen:

 

 

(a)

die deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;

 

 

(b)

die deklarierten Nährstoffe Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Mg-Ca-S-Na;

 

 

(c)

Zahlen, die den Gesamtgehalt der deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) angeben, ergänzt durch Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) angeben;

 

 

(d)

der Gehalt an den nachfolgenden deklarierten Nährstoffen in der folgenden Reihenfolge und als Massenanteil des Düngemittels:

 

 

 

Gesamtstickstoff (N)

Mindestmenge an organischem Stickstoff (N), ergänzt durch eine Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials;

Stickstoff (N) in Form von Nitratstickstoff;

Stickstoff (N) in Form von Ammoniumstickstoff;

Stickstoff (N) in Form von Harnstoffstickstoff;

 

 

 

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);

wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

neutral-ammoncitratlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

sofern weicherdiges Phosphat vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

 

 

 

Gesamtkaliumoxid (K2O);

wasserlösliches Kaliumoxid (K2O);

 

 

 

Magnesiumoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), Schwefeltrioxid (SO3) und Natriumoxid (Na2O), ausgedrückt;

 

 

 

sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

 

 

 

sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt;

 

 

 

in anderen Fällen als Gesamtgehalt, und

 

 

(e)

sofern Harnstoff (CH4N2O) vorhanden ist, Informationen über die möglichen Auswirkungen der Freisetzung von Ammoniak bei der Anwendung von Düngemitteln auf die Luftqualität und die Aufforderung an die Anwender, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.

 

2.

Die folgenden anderen Elemente sind als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung anzugeben:

 

 

Gehalt an organischem Kohlenstoff (C) und

 

 

Trockenmassegehalt.

 

3.

Sofern einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn) in dem in der nachstehenden Tabelle als Massenanteil angegebenen Mindestgehalt vorhanden ist oder sind, so

 

 

ist er / sind sie zu deklarieren, wenn er/sie dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bewusst zugesetzt ist/sind,

 

 

kann er / können sie in anderen Fällen deklariert werden:

Spurennährstoff

Massenanteil

Bor (B)

0,01

Cobalt (Co)

0,002

Kupfer (Cu)

0,002

Mangan (Mn)

0,01

Molybdän (Mo)

0,001

Zink (Zn)

0,002

 

 

Er ist / sie sind nach den Angaben zu Massennährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen:

 

 

(a)

Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), worauf die Bezeichnung des Gegenions / der Gegenionen folgt;

 

 

(b)

Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, ausgedrückt als Massenanteil des Düngemittels,

 

 

 

sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

 

 

 

sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt und

 

 

 

in anderen Fällen als Gesamtgehalt;

 

 

(c)

sofern der deklarierte Spurennährstoff / die deklarierten Spurennährstoffe durch Chelatbildner chelatisiert ist/sind, folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:

„als Chelat von …“ Bezeichnung des Chelatbildners bzw. seine Abkürzung und die Menge des chelatisierten Spurennährstoffs als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung;

 

 

(d)

sofern das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Spurennährstoff / Spurennährstoffe enthält, komplexiert durch einen/mehrere Komplexbildner:

folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs: „als Komplex von …“ und die Menge an komplexiertem Spurennährstoff als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung und Bezeichnung des Komplexbildners bzw. seine Abkürzung;

 

 

(e)

der folgende Hinweis: „Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Angemessene Aufwandmenge nicht überschreiten.“

Abänderung 399

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 2 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Korngröße, ausgedrückt als Prozentsatz des Produkts, der ein bestimmtes Sieb passiert;

Korngröße, ausgedrückt als Prozentsatz des Produkts, der Siebe von 1,0 und 3,15  mm Maschenweite passiert;

Abänderung 304

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 3 — Nummer 1 — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gehalt an Gesamtstickstoff (N);

entfällt

Abänderung 305

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 3 — Nummer 1 — Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gehalt an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);

entfällt

Abänderung 306

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 3 — Nummer 1 — Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gehalt an Gesamtkaliumoxid (K2O);

entfällt

Abänderung 307

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 6 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Dosis, Anwendungszeitpunkt (Entwicklungsphase der Pflanzen) und Anwendungshäufigkeit;

(e)

Dosis, Anwendungszeitpunkt (Entwicklungsphase der Pflanzen) , Ort und Anwendungshäufigkeit (entsprechend den empirischen Nachweisen für den begründeten Anspruch bzw. die begründeten Ansprüche, es handle sich um ein Biostimulans) ;

Abänderung 308

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 2 — PFC 6 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)

Hinweis, dass es sich nicht um ein Pflanzenschutzmittel handelt;

Abänderung 309

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 3 — PFC 1(A)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

Zulässige Toleranz für den deklarierten Nährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter

 

 

Zulässige Toleranz für den deklarierten Nährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter

Organischer Kohlenstoff (C)

± 20  % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0  absolute Prozentpunkte

 

Organischer Kohlenstoff (C)

± 15  % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0  absolute Prozentpunkte

Trockenmassegehalt

±5,0 absolute Prozentpunkte

 

Trockenmassegehalt

±5,0 absolute Prozentpunkte

Gesamtstickstoff (N)

± 50  % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0  absoluter Prozentpunkt

 

Gesamtstickstoff (N)

± 15  % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0  absoluter Prozentpunkt

Organischer Stickstoff (N)

± 50  % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0  absoluter Prozentpunkt

 

Organischer Stickstoff (N)

± 15  % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0  absoluter Prozentpunkt

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5)

± 50  % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0  absoluter Prozentpunkt

 

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5)

± 15  % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0  absoluter Prozentpunkt

Gesamtkaliumoxid (K2O)

± 50  % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0  absoluter Prozentpunkt

 

Gesamtkaliumoxid (K2O)

± 15  % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0  absoluter Prozentpunkt

Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid, Calciumoxid, Schwefeltrioxid oder Natriumoxid

± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5  absolute Prozentpunkte

 

Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid, Calciumoxid, Schwefeltrioxid oder Natriumoxid

± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5  absolute Prozentpunkte

Gesamtkupfer (Cu)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,5  absolute Prozentpunkte

 

Gesamtkupfer (Cu)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,5  absolute Prozentpunkte

Gesamtzink (Zn)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0  absolute Prozentpunkte

 

Gesamtzink (Zn)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0  absolute Prozentpunkte

Menge

–5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

 

Menge

–5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

 

 

 

Deklarierte Formen von Stickstoff, Phosphor und Kalium

Binär: Höchsttoleranz, als absoluter Wert, von 1,1  N und 0,5  organischem N, 1,1  P2O5, 1,1 K2O und 1,5  für die Summe zweier Nährstoffe.

 

 

 

 

Ternär: Höchsttoleranz, als absoluter Wert, von 1,1  N und 0,5 organischem N, 1,1 P2O5, 1,1 K2O und 1,9 für die Summe dreier Nährstoffe.

 

 

 

 

± 10 % des deklarierten Gesamtgehalts jedes Nährstoffs, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte

Abänderung 310

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 3 — PFC 1(B) — Tabelle 1

Vorschlag der Kommission

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen anorganischer Primärnährstoffe

N

P2O5

K2O

MgO

CaO

SO3

Na2O

± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind

± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5  absolute Prozentpunkte

± 25 % des deklarierten Gehalts, jedoch höchstens 0,9  absoluter Prozentpunkt

Geänderter Text

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen anorganischer Primärnährstoffe

N

P2O5

K2O

MgO

CaO

SO3

Na2O

± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind , sowohl für jeden einzelnen Nährstoff als auch für die Summe der Nährstoffe

–50 % und + 100 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens –2 und + 4  absolute Prozentpunkte

± 25 % des deklarierten Gehalts, jedoch höchstens 0,9  absoluter Prozentpunkt

Die P2O5-Toleranzen gelten für neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5).

 

 

Abänderung 311

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 3 — PFC 1(B)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Organischer Kohlenstoff: ± 20  % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0  absolute Prozentpunkte

Organischer Kohlenstoff: ± 15  % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0  absolute Prozentpunkte

Organischer Stickstoff (N): ± 50  % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0  absoluter Prozentpunkt

Organischer Stickstoff (N): ± 15  % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0  absoluter Prozentpunkt

Gesamtkupfer (Cu): ± 50  % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,5  absolute Prozentpunkte

Gesamtkupfer (Cu): ± 15  % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,5  absolute Prozentpunkte

Gesamtzink (Zn): ± 50  % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0  absolute Prozentpunkte

Gesamtzink (Zn): ± 15  % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0  absolute Prozentpunkte

Abänderung 312

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 3 — PFC 1(C)(I)

Vorschlag der Kommission

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen anorganischer Primärnährstoffe

N

P2O5

K2O

MgO

CaO

SO3

Na2O

± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind

± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5  absolute Prozentpunkte

± 25 % des deklarierten Gehalts, jedoch höchstens 0,9  absoluter Prozentpunkt

Korngröße: ± 10  % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.

Menge: ± 5  % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Geänderter Text

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen anorganischer Primärnährstoffe

N

P2O5

K2O

MgO

CaO

SO3

Na2O

± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind , sowohl für jeden einzelnen Nährstoff als auch für die Summe der Nährstoffe

–50 % und + 100 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens –2 und + 4  absolute Prozentpunkte

–50 % und + 100 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens –2 und + 4 absolute Prozentpunkte

Die genannten Toleranzen gelten auch für die Stickstoffformen und für die Löslichkeiten.

Korngröße: ± 20  % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.

Menge: ± 3  % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Abänderung 313

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 3 — PFC 3

Vorschlag der Kommission

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Qualitätskriterien

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

pH-Wert

±0,7 zum Zeitpunkt der Herstellung

±1,0 jederzeit in der Vertriebskette

Organischer Kohlenstoff (C)

± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0  absoluter Prozentpunkt

Gesamtstickstoff (N)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0  absoluter Prozentpunkt

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0  absoluter Prozentpunkt

Gesamtkaliumoxid (K2O)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0  absoluter Prozentpunkt

Trockenmasse

± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Menge

–5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert zum Zeitpunkt der Herstellung

25  % relative Abweichung vom deklarierten Wert jederzeit in der Vertriebskette

Organischer Kohlenstoff (C)/organischer Stickstoff (N)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0  absolute Prozentpunkte

Korngröße

± 10 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.

Geänderter Text

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Qualitätskriterien

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

pH-Wert

±0,7  zum Zeitpunkt der Herstellung

±0,9  jederzeit in der Vertriebskette

Organischer Kohlenstoff (C)

± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0  absoluter Prozentpunkt

Gesamtstickstoff (N)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0  absoluter Prozentpunkt

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0  absoluter Prozentpunkt

Gesamtkaliumoxid (K2O)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0  absoluter Prozentpunkt

Trockenmasse

± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Menge

–5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert zum Zeitpunkt der Herstellung

15  % relative Abweichung vom deklarierten Wert jederzeit in der Vertriebskette

Organischer Kohlenstoff (C) / organischer Stickstoff (N)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0  absolute Prozentpunkte

Korngröße

± 10 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.

Abänderung 314

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 3 — PFC 4

Vorschlag der Kommission

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Qualitätskriterien

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

Elektrische Leitfähigkeit

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

± 75  % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

pH-Wert

±0,7  zum Zeitpunkt der Herstellung

±1,0  jederzeit in der Vertriebskette

Menge (Volumen) (Liter oder m3)

–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

–25  % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Mengenbestimmung (Volumen) von Materialien mit einer Korngröße von mehr als 60 mm

–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

–25  % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Mengenbestimmung (Volumen) von vorgeformten Kultursubstraten

–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

25  % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlöslicher Stickstoff (N)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

± 75  % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

± 75  % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlösliches Kaliumoxid (K2O)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

± 75  % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Geänderter Text

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Qualitätskriterien

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

Elektrische Leitfähigkeit

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

± 60  % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

pH-Wert

±0,7  zum Zeitpunkt der Herstellung

±0,9  jederzeit in der Vertriebskette

Menge (Volumen) (Liter oder m3)

–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

15  % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Mengenbestimmung (Volumen) von Materialien mit einer Korngröße von mehr als 60 mm

–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

15  % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Mengenbestimmung (Volumen) von vorgeformten Kultursubstraten

–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

15  % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlöslicher Stickstoff (N)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

± 60  % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

± 60  % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlösliches Kaliumoxid (K2O)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

± 60  % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Abänderung 315

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Teil 1 — Nummer 1 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Gärrückstände von Energiepflanzen gemäß CMC 4

(b)

Gärrückstände von Energiepflanzen und Bioabfälle pflanzlicher Herkunft gemäß CMC 4

Abänderung 316

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Teil 1 — Nummer 1 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)

unverarbeitete oder mechanisch verarbeitete Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte gemäß CMC 2

Abänderung 317

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Teil 1 — Nummer 1 — Absatz 3 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

auf einen Denitrifikationshemmstoff gemäß PFC 5(A)(Ia)

Abänderung 318

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Teil 1 — Nummer 3 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

auf einen Denitrifikationshemmstoff gemäß PFC (A)(Ia)

Abänderung 319

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Teil 2 — Modul A — Nummer 2.2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Entwicklungskonzept, Fertigungszeichnungen und -pläne

entfällt

Abänderung 320

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Teil 2 — Modul A — Nummer 2.2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Verwendung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung erforderlich sind

entfällt

Abänderung 321

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Teil 2 — Modul A1 — Nummer 4 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannten Zyklen und Prüfungen sind an einer repräsentativen Probe des Produkts mindestens alle 3 Monate im Namen des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung mit den folgenden Anforderungen durchzuführen:

Die in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannten Zyklen und Prüfungen sind an einer repräsentativen Probe des Produkts im Fall des fortlaufenden Betriebs der Anlage mindestens alle sechs Monate und im Fall der periodischen Fertigung jährlich im Namen des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung mit den folgenden Anforderungen durchzuführen:

Abänderung 322

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Teil 2 — Modul A1 — Nummer 4.3.5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4.3.5a.

Der Hersteller bewahrt die Prüfberichte zusammen mit den technischen Unterlagen auf.

Abänderung 323

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Teil 2 — Modul B — Nummer 3.2 — Buchstabe c — Aufzählungspunkt 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Prüfberichte und,

Prüfberichte , einschließlich Studien zur agronomischen Wirksamkeit, und,

Abänderung 324

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Teil 2 — Modul D1 — Nummer 2 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Entwicklungskonzept, Fertigungszeichnungen und -pläne, einschließlich einer schriftlichen Beschreibung sowie eines Schaubilds des Produktionsprozesses , in dem jede Behandlung, jedes Vorratsgefäß und jeder Bereich klar ausgewiesen ist

(b)

eine schriftliche Beschreibung und ein Schaubild des Produktionsprozesses,


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0270/2017).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(20)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(20)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(22)  Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).

(23)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(27)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(28)  Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).

(29)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

(22)  Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).

(23)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(27)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(28)  Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).

(29)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

(29a)   Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(29b)   Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(32)   Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1).

(33)   Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(34)   Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(35)   Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).

(39)  Der Ausschluss eines Materials aus CMC 1 bedeutet nicht, dass es kein zulässiges Komponentenmaterial für eine andere CMC, für die andere Anforderungen gelten, sein kann. Siehe beispielsweise CMC 11 (tierische Nebenprodukte), CMC 9 und CMC 10 (Polymere) sowie CMC 8 (agronomische Zusatzstoffe).

(39)  Der Ausschluss eines Materials aus CMC 1 bedeutet nicht, dass es kein zulässiges Komponentenmaterial für eine andere CMC, für die andere Anforderungen gelten, sein kann. Siehe beispielsweise CMC 11 (tierische Nebenprodukte), CMC 9 und CMC 10 (Polymere) sowie CMC 8 (agronomische Zusatzstoffe).

(1a)   Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(2)   entstanden aus Material der Kategorie 2 und 3, bei dem es sich nicht um Fleisch- und Knochenmehl und nicht um verarbeitete tierische Proteine handelt


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/362


P8_TA(2017)0393

Informationsaustausch, Frühwarnsystem und Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch, das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen (COM(2016)0547 — C8-0351/2016 — 2016/0261(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 346/47)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0547),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0351/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 31. Mai 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0359/2016),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 182.


P8_TC1-COD(2016)0261

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch zu neuen psychoaktiven Substanzen und das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/2101.)


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/363


P8_TA(2017)0394

Gemeinsame Fischereipolitik: Umsetzung der Anlandeverpflichtung ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (COM(2017)0424 — C8-0239/2017 — 2017/0190(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 346/48)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0424),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0239/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2017,

unter Hinweis auf die im Schreiben vom 20. September 2017 vom Vertreter des Rates gegebene Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0285/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, ihn entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P8_TC1-COD(2017)0190

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/2092.)


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/364


P8_TA(2017)0399

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017: Finanzierung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung und Aufstockung der Soforthilfereserve

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017: Finanzierung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und Aufstockung der Soforthilfereserve im Anschluss an die Überarbeitung der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen (12441/2017 — C8-0351/2017 — 2017/2135(BUD))

(2018/C 346/49)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, der am 1. Dezember 2016 erlassen wurde (2),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (MFR-Verordnung) (3),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2017/1123 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (4),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5),

gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (6),

unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017, der von der Kommission am 28. Juli 2017 vorgelegt wurde (COM(2017)0485),

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017, der vom Rat am 10. Oktober 2017 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 11. Oktober 2017 zugeleitet wurde (12441/2017 — C8-0351/2017),

gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0301/2017),

A.

in der Erwägung, dass das Ziel des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 in der Finanzierung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) im Anschluss an die Verabschiedung der diesbezüglichen Rechtsgrundlage sowie in der Berücksichtigung des Ergebnisses der Halbzeitüberarbeitung der MFR-Verordnung im Gesamthaushaltsplan 2017 im Hinblick auf die Aufstockung des Jahresbetrags der Soforthilfereserve von 280 Mio. EUR auf 300 Mio. EUR zu Preisen von 2011 besteht;

B.

in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 275 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen für den EFSD bereitgestellt werden, zu deren Deckung angesichts des fehlenden Spielraums bis zur Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 4 (Europa in der Welt) das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen wird;

C.

in der Erwägung, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 zugleich eine Kürzung der Mittel für Zahlungen in den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), die unter Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) zur Verfügung stehen, um 275 Mio. EUR vorgesehen ist, was auf eine erwartete Nichtausschöpfung zurückgeht, die wiederum durch eine verspätete Verabschiedung der Rechtsgrundlagen und Verzögerungen bei der Programmplanung verursacht wird;

D.

in der Erwägung, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 auch vorgesehen ist, die Soforthilfereserve um 22,8 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) an Mitteln für Verpflichtungen zu erhöhen, damit der Halbzeitüberarbeitung der MFR-Verordnung Rechnung getragen wird;

E.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 mit einem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments einhergeht, um für den EFSD (COM(2017)0480) 275 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen unter Rubrik 4 bereitzustellen;

F.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Rat die Kommission im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2017 ersuchten, die für die Finanzierung des EFSD erforderlichen Mittel unmittelbar nach der Verabschiedung der entsprechenden Rechtsgrundlage in einem Berichtigungshaushaltsplan zu beantragen, und sich dazu verpflichteten, den von der Kommission für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans zügig zu bearbeiten;

1.

nimmt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 zur Kenntnis;

2.

begrüßt die rechtzeitige Verabschiedung und das Inkrafttreten der EFSD-Verordnung (EU) 2017/1601 (7) und fordert, dass der Fonds unter uneingeschränkter Achtung der von den Rechtsetzungsinstanzen festgelegten Vorschriften und Prioritäten und unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen über die Rechenschaftspflicht zügig durchgeführt wird;

3.

begrüßt, dass die Halbzeitüberarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens es möglich macht, den EFSD durch die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zu finanzieren und gleichzeitig die Mittel der Soforthilfereserve zu erhöhen;

4.

bedauert, dass die Mitgliedstaaten sowohl den AMIF als auch den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) nur in geringem Maße ausgeschöpft haben; erinnert daran, dass die Mittel für Zahlungen unter Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) durch eine Mittelübertragung (DEC 18/2017) bereits um 284 Mio. EUR gekürzt werden und diese Mittel dem AMIF und dem ISF entnommen werden, um Haushaltslinien unter einer anderen Rubrik zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre politischen Vereinbarungen zu achten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit ihr Möglichstes zu tun, um dieser EU-Priorität die ihr gebührende Bedeutung beizumessen;

5.

billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2017 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 51 vom 28.2.2017.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(4)  ABl. L 163 vom 24.6.2017, S. 1.

(5)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(6)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.

(7)  ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/366


P8_TA(2017)0400

Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Bereitstellung der Finanzmittel des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Bereitstellung der Finanzmittel für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (COM(2017)0480 — C8-0235/2017 — 2017/2134(BUD))

(2018/C 346/50)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0480 — C8-0235/2017),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (1) (MFR-Verordnung), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 12,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, der am 1. Dezember 2016 erlassen wurde (3),

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0298/2017),

A.

in der Erwägung, dass nach der Überarbeitung der MFR-Verordnung jährlich ein Betrag von 676 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen im Rahmen des Flexibilitätsinstruments zur Verfügung steht, der durch verfallene Beträge aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union und dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung aufgestockt wird, die sich Ende 2016 auf 646 Mio. EUR beliefen; in der Erwägung, dass ein Betrag von 530 Mio. EUR im Rahmen des Flexibilitätsinstruments bereits im Haushaltsplan für 2017 in Anspruch genommen wurde, womit weitere 792 Mio. EUR in Anspruch genommen werden könnten;

B.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) am 28. September 2017 in Kraft getreten ist;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Umschichtung der Mittel für Verpflichtungen innerhalb der Rubrik 4 (Europa in der Welt) vorgeschlagen hat, das Flexibilitätsinstrument mit einem Betrag von 275 Mio. EUR über die Obergrenze der Rubrik 4 hinaus in Anspruch zu nehmen, um Finanzmittel für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) bereitzustellen;

1.

nimmt zur Kenntnis, dass die Obergrenze der Rubrik 4 für 2017 keine angemessene Finanzierung des EFSD zulässt; bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, dass die finanziellen Ressourcen der Union für außenpolitische Maßnahmen nicht ausreichen, um die Bedürfnisse einer aktiven und nachhaltigen Außenpolitik zu decken;

2.

erteilt daher seine Zustimmung zu der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments in Höhe von 275 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen;

3.

bekräftigt, dass die in Artikel 11 der MFR-Verordnung vorgesehene Inanspruchnahme dieses Instruments einmal mehr verdeutlicht, dass für den Haushaltsplan der Union dringend mehr Flexibilität erforderlich ist;

4.

bekräftigt seine seit geraumer Zeit vertretene Ansicht, dass Mittel für Zahlungen aus Verpflichtungen, die zuvor über das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt wurden, nur über die Obergrenzen des MFR hinaus verbucht werden dürfen;

5.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 51 vom 28.2.2017.

(4)  Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Bereitstellung der Finanzmittel für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/51.)


Mittwoch, 25. Oktober 2017

27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/369


P8_TA(2017)0404

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Produkte von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreibern

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Produkte von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreibern zu erheben (C(2017)06218 — 2017/2854(DEA))

(2018/C 346/51)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2017)06218),

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 16. Oktober 2017 an die Vorsitzende der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 5,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 24. Oktober 2017 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.

in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung ab dem 23. Februar 2018, dem Geltungsbeginn der Richtlinie (EU) 2016/97, gelten sollte und dass die vollständige Inanspruchnahme des dem Parlament zur Verfügung stehenden Prüfungszeitraums von drei Monaten der Wirtschaft nicht genügend Zeit ließe, die erforderlichen technischen und organisatorischen Änderungen umzusetzen;

B.

in der Erwägung, dass die zügige Veröffentlichung der Delegierten Verordnung im Amtsblatt eine zeitnahe Umsetzung ermöglichen und für Rechtssicherheit sorgen würde, was die anwendbaren Bestimmungen für die Aufsicht und Lenkung betrifft;

C.

in der Erwägung, dass das Parlament der Auffassung ist, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/97 weiterhin am 23. Februar 2018 sein sollte, fordert die Kommission allerdings auf, einen Legislativvorschlag anzunehmen, in dem der Geltungsbeginn auf den 1. Oktober 2018 festgesetzt wird;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/370


P8_TA(2017)0405

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltende Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln zu erheben (C(2017)06229 — 2017/2855(DEA))

(2018/C 346/52)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2017)06229),

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 16. Oktober 2017 an die Vorsitzende der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 6 und Artikel 39 Absatz 5,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 24. Oktober 2017 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.

in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung ab dem 23. Februar 2018, dem Geltungsbeginn der Richtlinie (EU) 2016/97, gelten sollte und dass die vollständige Inanspruchnahme des dem Parlament zur Verfügung stehenden Prüfungszeitraums von drei Monaten der Wirtschaft nicht genügend Zeit ließe, die erforderlichen technischen und organisatorischen Änderungen umzusetzen;

B.

in der Erwägung, dass die zügige Veröffentlichung der Delegierten Verordnung im Amtsblatt eine zeitnahe Umsetzung ermöglichen und Rechtssicherheit schaffen würde, was die für Versicherungsanlageprodukte anwendbaren Bestimmungen betrifft;

C.

in der Erwägung, dass das Parlament der Auffassung ist, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/97 weiterhin am 23. Februar 2018 sein sollte, fordert die Kommission allerdings auf, einen Legislativvorschlag anzunehmen, in dem der Geltungsbeginn auf den 1. Oktober 2018 festgesetzt wird;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/371


P8_TA(2017)0406

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen (Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen zu erheben (C(2017)06268 — 2017/2860(DEA))

(2018/C 346/53)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2017)06268),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 28. September 2017, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 16. Oktober 2017 an die Vorsitzende der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,

unter Hinweis auf Artikel 13 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (2),

unter Hinweis auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards zu indirekten Clearingvereinbarungen im Rahmen der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) und der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR), die die ESMA am 26. Mai 2016 gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgelegt hat,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 24. Oktober 2017 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.

in der Erwägung, dass die Kommission den Entwurf technischer Regulierungsstandards, den sie von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde am 26. Mai 2016 erhalten hatte, erst 16 Monate später billigte; in der Erwägung, dass sie die ESMA während dieses Zeitraums nicht offiziell zu ihren Änderungen an dem Entwurf technischer Regulierungsstandards konsultierte und weder die Mitgesetzgeber noch die Wirtschaft über die Gründe für die Verzögerung der Billigung über die drei Monate hinaus, die in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehen sind, informierte; in der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar ist, dass die Kommission die Frist für die Annahme des Entwurfs technischer Regulierungsstandards um mehr als ein Jahr überschritten hat, ohne die Mitgesetzgeber darüber zu informieren;

B.

in der Erwägung, dass nach Ansicht des Parlaments die angenommenen technischen Regulierungsstandards nicht mit dem von der ESMA übermittelten Entwurf technischer Regulierungsstandards identisch sind, da die Kommission Änderungen vorgenommen hat, und dass es nach seiner Auffassung drei Monate Zeit hat, Einwände gegen die technischen Regulierungsstandards zu erheben (Prüfungszeitraum); in der Erwägung, dass die Kommission diesen dreimonatigen Prüfungszeitraum in ihrem Schreiben vom 28. September 2017 bestätigte;

C.

in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung ab dem 3. Januar 2018, dem Geltungsbeginn der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR), gelten sollte und dass zudem eine vollständige Inanspruchnahme des dem Parlament zur Verfügung stehenden Prüfungszeitraums von drei Monaten der Wirtschaft nicht genügend Zeit ließe, die Änderungen umzusetzen;

D.

in der Erwägung, dass die zügige Veröffentlichung der Delegierten Verordnung im Amtsblatt eine zeitnahe Umsetzung ermöglichen und Rechtssicherheit schaffen würde, was die für indirektes Clearing anwendbaren Bestimmungen betrifft;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/373


P8_TA(2017)0407

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen (Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013)

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 22. September 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen zu erheben (C(2017)06270 — (2017/2859(DEA))

(2018/C 346/54)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2017)06270),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 28. September 2017, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 16. Oktober 2017 an die Vorsitzende der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

unter Hinweis auf Artikel 13 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (2),

unter Hinweis auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards zu indirekten Clearingvereinbarungen im Rahmen der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) und der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR), die die ESMA am 26. Mai 2016 gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgelegt hat,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 24. Oktober 2017 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.

in der Erwägung, dass die Kommission den Entwurf technischer Regulierungsstandards, den sie von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) am 26. Mai 2016 erhalten hatte, erst 16 Monate später billigte; in der Erwägung, dass sie die ESMA während dieses Zeitraums nicht offiziell zu ihren Änderungen an dem Entwurf technischer Regulierungsstandards konsultierte und weder die Mitgesetzgeber noch die Wirtschaft über die Gründe für die Verzögerung der Billigung über die drei Monate hinaus, die in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehen sind, informierte; in der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar ist, dass die Kommission die Frist für die Annahme des Entwurfs technischer Regulierungsstandards um mehr als ein Jahr überschritten hat, ohne die Mitgesetzgeber darüber zu informieren;

B.

in der Erwägung, dass nach Ansicht des Parlaments die angenommenen technischen Regulierungsstandards nicht mit dem von der ESMA übermittelten Entwurf technischer Regulierungsstandards identisch sind, da die Kommission Änderungen vorgenommen hat, und dass es nach seiner Auffassung drei Monate Zeit hat, Einwände gegen die technischen Regulierungsstandards zu erheben (Prüfungszeitraum); in der Erwägung, dass die Kommission diesen dreimonatigen Prüfungszeitraum in ihrem Schreiben vom 28. September 2017 bestätigte;

C.

in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung ab dem 3. Januar 2018, dem Geltungsbeginn der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR), gelten sollte und dass auch eine vollständige Inanspruchnahme des dem Parlament zur Verfügung stehenden Prüfungszeitraums von drei Monaten der Wirtschaft nicht genügend Zeit ließe, die Änderungen umzusetzen;

D.

in der Erwägung, dass die zügige Veröffentlichung der Delegierten Verordnung im Amtsblatt eine zeitnahe Umsetzung ermöglichen und Rechtssicherheit schaffen würde, was die für indirektes Clearing anwendbaren Bestimmungen betrifft;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/375


P8_TA(2017)0408

Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für 2018 — alle Einzelpläne

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2017 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (11815/2017 — C8-0313/2017 — 2017/2044(BUD))

(2018/C 346/55)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (3) (MFR-Verordnung),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) (IIV vom 2. Dezember 2013),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2017 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2017 zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2018 (6),

unter Hinweis auf den von der Kommission am 29. Juni 2017 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2017)0400),

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, der vom Rat am 4. September 2017 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 13. September 2017 zugeleitet wurde (11815/2017 — C8-0313/2017),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2017 zu dem Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2018 (7),

gestützt auf Artikel 88 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0299/2017),

Einzelplan III — Kommission

Allgemeiner Überblick

1.

betont, dass die politischen Prioritäten, die in den zuvor genannten Entschließungen vom 15. März 2017 und vom 5. Juli 2017 mit überwältigender Mehrheit beschlossen wurden, in der Lesung des Haushaltsplans 2018 im Parlament voll und ganz zum Ausdruck kommen; weist darauf hin, dass nachhaltiges Wachstum, Arbeitsplätze — insbesondere die Beschäftigung junger Menschen –, Sicherheit und Klimawandel im Mittelpunkt dieser Prioritäten stehen;

2.

betont, dass die Union auch künftig mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert sein wird, und ist der Überzeugung, dass die erforderlichen Finanzmittel — unter Wahrung der Haushaltsdisziplin — aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden müssen, damit den politischen Prioritäten entsprochen werden kann und die Union konkrete Antworten geben und unverzüglich und wirksam auf diese Herausforderungen reagieren kann; betont, dass die Ausgaben der Union auf dem Grundsatz des europäischen Mehrwerts beruhen und das Subsidiaritätsprinzip wahren sollten;

3.

bekräftigt seine Verpflichtung, politische Maßnahmen der Union zu finanzieren, mit denen Arbeitsplätze und Wachstum in allen Regionen der EU durch Investitionen in Forschung, Bildung, Infrastruktur, KMU und Beschäftigung verbessert werden, vor allem bei der Beschäftigung junger Menschen; kann nicht nachvollziehen, wie die Union angesichts der Kürzungen, die der Rat in Teilrubrik 1a vorgeschlagen hat, Fortschritte in diesen Bereichen erzielen könnte; beschließt stattdessen, die Forschungs- und Innovationsprogramme zusätzlich zu fördern, die eine hohe Ausführungsrate aufweisen und wegen Überzeichnung eine besonders niedrige Erfolgsquote bei den Förderanträgen zu verzeichnen haben;

4.

bleibt den Zusagen des Parlaments verpflichtet, die bei den Verhandlungen zum Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) gemacht wurden, nämlich die Auswirkungen von Kürzungen im Zusammenhang mit dem EFSI auf Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“ im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens zu minimieren; schlägt daher vor, diese Kürzungen auszugleichen, indem das ursprüngliche Jahresprofil dieser beiden Programme wiederhergestellt wird, damit sie die im Zuge der Verabschiedung der einschlägigen Rechtsvorschriften vereinbarten Ziele uneingeschränkt erreichen können;

5.

bringt seine politische Unterstützung für die Einrichtung des Europäischen Solidaritätskorps zum Ausdruck und begrüßt den Gesetzgebungsvorschlag, den die Kommission diesbezüglich vorgelegt hat; ist jedoch der Auffassung, dass bis zur Entscheidung über die Finanzierung des Europäischen Solidaritätskorps und der Verabschiedung der einschlägigen Verordnung im Zuge des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens im Haushaltsplan 2018 keine Mittelausstattung zu diesem Zweck vorgesehen werden sollte; beschließt daher, dass die entsprechenden von der Kommission im Entwurf des Haushaltsplans 2018 vorgesehenen Mittel und Umschichtungen vorerst rückgängig gemacht werden sollten, da die Entscheidung über den Haushaltsplan 2018 in keiner Weise dem Ergebnis der Legislativverhandlungen vorausgreifen sollte; ist auch weiterhin uneingeschränkt dazu bereit, die Entscheidung über die Finanzierung des Europäischen Solidaritätskorps im Rahmen des Haushaltsplans für das kommende Jahr umgehend über einen Berichtigungshaushaltsplan einzuarbeiten, falls die Verhandlungen über die entsprechende Verordnung nicht vor dem Abschluss des Haushaltsverfahrens für 2018 abgeschlossen sein sollten;

6.

ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die Jugendarbeitslosigkeit weiterhin höher ist denn je, und ist überzeugt, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit nicht die Zukunft einer ganzen Generation junger Europäer gefährdet wird; beschließt daher, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen über das von der Kommission für 2018 vorgeschlagene Maß hinaus zu verstärken; betont, dass diese Verstärkung als zusätzlich zu den insgesamt zugewiesenen Mitteln erachtet werden sollte, die im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen politisch gebilligt wurden, und nicht als bloße Vorabausstattung dieser zugewiesenen Mittel im Haushaltsplan für 2018;

7.

weist darauf hin, dass die Kohäsionspolitik von zentraler Bedeutung für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Konvergenz in der EU und somit für die Sicherstellung von Entwicklung und Wachstum ist; betont, dass davon ausgegangen wird, dass die Programme der Kohäsionspolitik ab 2018 aufholen und Fahrt aufnehmen; unterstreicht die Zusage des Parlaments, für eine angemessene Mittelausstattung für diese Programme zu sorgen, die zu den zentralen politischen Maßnahmen der EU gehören; ist jedoch besorgt über die nicht hinnehmbaren Verzögerungen bei der Durchführung operationeller Programme auf nationaler Ebene; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Benennung der Verwaltungs-, Prüf- und Zertifizierungsbehörden abgeschlossen und die Durchführung beschleunigt wird; fordert außerdem die Kommission auf, die damit verbundenen Verfahren weiter zu vereinfachen;

8.

ist tief besorgt über den Anstieg von Instabilität und Ungewissheit sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU; unterstreicht, dass es geboten ist, das Augenmerk wieder auf den Ansatz der EU in Bezug auf Kohäsion, Integration, Frieden, nachhaltige Entwicklung und Menschenrechte zu richten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam vorzugehen und Anstrengungen im Hinblick auf einen fortgesetzten Einsatz für Frieden und Konfliktprävention zu unterstützen; erinnert an die inspirierende Wirkung, die das Karfreitagsabkommen weltweit hatte, und erkennt gleichzeitig die beispiellosen Herausforderungen und den beispiellosen Druck nach dem 2016 im Vereinigten Königreich abgehaltenen Referendum an; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung für eine Aussöhnung zu verstärken, um in Irland Frieden, Stabilität und Versöhnung sicherzustellen;

9.

ist der Ansicht, dass die Union nun, da der Höhepunkt der Migrations- und Flüchtlingskrise überwunden zu sein scheint, bereit sein muss, auf unvorhergesehene künftige Ereignisse in diesem Bereich zu reagieren, und ein aktiveres Konzept im Bereich Migration verfolgen muss; fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, die Angemessenheit von Zuweisungen in Rubrik 3 kontinuierlich zu überwachen und alle im Rahmen des derzeitigen MFR verfügbaren Instrumente uneingeschränkt zu verwenden, um zügig auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren, für die zusätzliche Mittel erforderlich sein könnten; weist darauf hin, dass es der EU zwar gelungen ist, einige Systeme für den Umgang mit dieser Situation einzurichten, dass aber trotzdem dem UNHCR zufolge im Jahr 2017 bislang mehr als hunderttausend Flüchtlinge und Migranten auf dem Seeweg nach Europa gekommen sind; beschließt daher, den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und den Fonds für die innere Sicherheit sowie die Agenturen mit Zuständigkeit im Asylbereich wie das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), die angemessene finanzielle und personelle Mittel benötigen, in begrenztem Umfang zu stärken; stellt erneut fest, dass die Obergrenze der Rubrik 3 bei weitem nicht ausreichend hoch ist, um genügend Mittel für den innenpolitischen Aspekt der Migrations- und Flüchtlingskrise sowie für andere vorrangige Programme, etwa in den Bereichen Kultur und Unionsbürgerschaft, bereitzustellen;

10.

betont, dass Rubrik 3 in den letzten Jahren umfassend mobilisiert wurde, um der Migrations- und Flüchtlingskrise zu begegnen, und dass diese Maßnahmen so lange weitergeführt werden sollten, wie erforderlich ist; stellt jedoch fest, dass die bislang bereitgestellten Mittel nicht ausreichend sind; beschließt aus diesem Grund, die Agenturen im Bereich Justiz und Inneres zu stärken, die wegen höherer Arbeitsbelastung und zusätzlichen Aufgaben in den vergangenen Jahren mit Personalmangel und finanziellen Engpässen zu kämpfen hatten;

11.

betont, dass angesichts der jüngsten Sicherheitsbedenken in der EU Finanzmittel in Rubrik 3 auch für Maßnahmen genutzt werden sollten, mit denen die Sicherheit der Unionsbürger verbessert wird;

12.

weist erneut darauf hin, dass es ein wesentlicher Teil der Lösung für die Migrations- und Flüchtlingskrise und die Sicherheitsbedenken der Unionsbürger ist, die Ursachen der Migration anzugehen und ausreichend finanzielle Mittel für externe Instrumente bereitzustellen, mit denen Probleme wie Armut, fehlende Arbeitsplätze, mangelnde Bildungsmöglichkeiten und wirtschaftliche Möglichkeiten, Instabilität und Konflikte, aber auch der Klimawandel bewältigt werden sollen, da dieser zu den grundlegenden Ursachen für die wachsenden Migrationsströme zählt; ist der Ansicht, dass die Union die Finanzmittel in Rubrik 4 optimal verwenden sollte, die sich als nicht ausreichend erwiesen haben, um alle externen Herausforderungen gleichermaßen anzugehen, da die Mittel eindeutig unzureichend sind und systematischer aufgestockt werden sollten;

13.

bedauert, dass das Parlament bei der Ausarbeitung seines Standpunkts nicht ausreichend darüber informiert war, welche finanziellen Auswirkungen eine politische Entscheidung, die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zu erweitern, haben würde; bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, dass neue Initiativen nicht zulasten der bestehenden Projekte der EU in Drittstaaten finanziert werden dürfen; fordert daher die Kommission auf, bei einer Verlängerung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei vorzuschlagen, diese mit neuen Mitteln zu finanzieren, und bei der Umsetzung mehr örtliche nichtstaatliche Organisationen einzubeziehen; stellt fest, dass die Obergrenze der Rubrik 4 in erheblichem Maße unzureichend ist, um den derzeitigen außenpolitischen Herausforderungen, einschließlich der Migrations- und Flüchtlingskrise, auf tragfähige und wirksame Weise zu begegnen;

14.

weist darauf hin, dass mit dem Unionshaushalt dazu beigetragen werden muss, die Ziele des Übereinkommens von Paris und die langfristigen Klimaschutzziele der EU zu verwirklichen, indem das im MFR 2014–2020 festgelegte Ziel, Ausgaben in Höhe von 20 % für Klimaschutzmaßnahmen vorzusehen, umgesetzt wird; bedauert, dass die Kommission keine konkreten, realistischen Vorschläge vorgelegt hat, wie diese Ziele erreicht werden können; schlägt daher vor, die Mittel für Klimaschutzmaßnahmen über das Niveau im Entwurf des Haushaltsplans hinaus aufzustocken; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass diese Aufstockungen nicht ausreichen, und fordert die Kommission auf, alle Vorschläge vorzulegen, die erforderlich sind, damit die Ziele in den kommenden Entwürfen des Haushaltsplans erreicht werden können; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass 8,2 % der im Entwurf des Haushaltsplans vorgeschlagenen Gesamtmittel für Verpflichtungen mit dem Schutz der biologischen Vielfalt verbunden sind; betont, dass ein jährlicher Zuwachs von 0,1 % im Gegensatz zu dem besorgniserregenden und immer rascheren Rückgang der Arten und Lebensräume steht;

15.

begrüßt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Haushaltsplans zum ersten Mal den neuen Ansatz des „ergebnisorientierten Haushalts“ verfolgt hat, um die Ausgaben auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen zu überprüfen und festzustellen, wo Anpassungen erforderlich wären;

16.

setzt die von den Kürzungsvorschlägen des Rates betroffenen Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans wieder ein; kann die Begründung für die vorgeschlagenen Kürzungen nicht nachvollziehen, beispielsweise bei Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ — zwei Programmen, die bereits von Umschichtungen zugunsten des EFSI betroffen sind — und bei der Außenpolitik; spricht sich in jedem Fall gegen die erklärte Absicht des Rates aus, vornehmlich in Haushaltslinien mit niedriger Ausführungsquote oder geringer Absorptionskapazität zu kürzen, da dies von den tatsächlichen Ausführungszahlen nicht bestätigt wird und dabei die unterschiedlichen Ausführungsprofile bestimmter Programme missachtet werden;

17.

kommt zu dem Schluss, dass zum Zwecke einer angemessenen Finanzierung aller dringlichen Bedürfnisse und in Anbetracht der sehr engen MFR-Margen im Jahr 2018 alle Mittel, die der MFR-Verordnung zufolge flexibel verfügbar sind, genutzt werden müssen; geht davon aus, dass der Rat diese Einschätzung teilt und im Vermittlungsverfahren schnell eine Einigung erzielt wird, auf deren Grundlage sich die Union der Lage gewachsen zeigen und effektiv auf die bevorstehenden Herausforderungen reagieren kann; betont, dass die in jedem Haushaltsjahr auftretenden Abweichungen von der ursprünglichen Programmplanung im Rahmen des derzeitigen MFR dafür sprechen, die Obergrenzen im MFR für den Zeitraum nach 2020 nach oben anzupassen;

18.

setzt den Gesamtumfang der Mittel für Verpflichtungen für 2018 auf 162 597 930 901 EUR und den der Mittel für Zahlungen auf 146 712 004 932 EUR fest;

Teilrubrik 1a — Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

19.

lehnt die nicht gerechtfertigten Kürzungen in Höhe von 750 Mio. EUR ab, die der Rat in Teilrubrik 1a vorgenommen hat und die für sich genommen fast zwei Drittel aller Kürzungen des Rates bei den Verpflichtungen in Rubriken des MFR ausmachen; stellt fest, dass diese Kürzungen im Widerspruch zu den vom Rat selbst erklärten politischen Prioritäten stehen;

20.

beharrt darauf, dass in der EU nur dann nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplätze geschaffen werden können, wenn die Investitionen in Forschung, Innovation, Bildung, Infrastruktur, Kleinstunternehmen und KMU erhöht werden; warnt davor, dass durch die vom Rat vorgeschlagenen Kürzungen Programme mit einem echten europäischen Mehrwert und unmittelbaren Auswirkungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum, beispielsweise Horizont 2020 oder die Fazilität „Connecting Europe“, gefährdet werden; weist vor allem darauf hin, dass unbedingt ausreichende Mittel für Horizont 2020 bereitgestellt werden müssen, damit Forschung und Innovation weiterentwickelt werden können, eine Führungsrolle bei der Digitalisierung eingenommen werden kann und KMU in Europa unterstützt werden können; weist darauf hin, dass dieses Programm einen erheblichen europäischen Mehrwert unter Beweis gestellt hat, da 83 % der im Rahmen von Horizont 2020 finanzierten Projekte ohne Unterstützung auf Unionsebene nicht hätten durchgeführt werden können; bekräftigt die Bedeutung der Fazilität „Connecting Europe“ als Finanzierungsinstrument für die Vollendung des TEN-V-Netzes und die Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Verkehrsraums; beschließt daher, alle vom Rat vorgenommenen Kürzungen rückgängig zu machen und darüber hinaus das ursprüngliche Profil der Haushaltslinien für Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“ wiederherzustellen, die zugunsten der Mittelausstattung des EFSI-Garantiefonds gekürzt wurden;

21.

betont überdies, dass die Bereiche Bildung und Berufsbildung sowie Jugend des Programms Erasmus+ im Rahmen der strategischen Investitionen in die Jugend Europas gestärkt werden müssen;

22.

hebt hervor, dass die Bereitstellung ausreichender finanzieller Unterstützung für Kleinstunternehmen, Unternehmer und KMU die wichtigste Priorität der EU sein sollte, da sie die wichtigste Quelle für die Schaffung von Arbeitsplätzen in ganz Europa sind; betont, dass KMU nur dann wettbewerbsfähig bleiben und Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Zugang zum Binnenmarkt sowie zum Weltmarkt bewältigen können, wenn sie über einen einfachen Zugang zu Finanzmitteln verfügen;

23.

beschließt aus diesem Grund, über den Entwurf des Haushaltsplans und die Profile vor dem EFSI und dem Europäischen Solidaritätskorps hinaus diejenigen Programme stärker zu unterstützen, die ausschlaggebend sind, wenn es gilt, Wachstum und Beschäftigung zu fördern, und die im Einklang mit Prioritäten der Union stehen, über die weitgehend Einvernehmen besteht, d. h. Erasmus+, Horizont 2020 (Marie Curie, Europäischer Forschungsrat, KMU-Instrument), COSME und EaSI (PROGRESS und EURES); fordert die Kommission auf, die Haushaltslinien im Zusammenhang mit der WIFI4EU-Initiative mit ausreichenden Mitteln auszustatten und ihre Zusagen in Bezug auf Investitionen für den Zeitraum 2017–2020 einzuhalten;

24.

begrüßt, dass die Haushaltslinie „besondere jährliche Veranstaltungen“ in den Haushaltsplan für 2018 aufgenommen wurde, wodurch sich unter den Bürgern ein Gefühl der Zugehörigkeit zu Europa entwickeln kann; weist darauf hin, dass diese besonderen jährlichen Veranstaltungen eindeutig einen Mehrwert für die Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten darstellen müssen;

25.

betont, wie wichtig es ist, die gemeinsame Verteidigungsforschung in Europa zu fördern, um die größten Kapazitätsdefizite in einer Zeit zu beseitigen, in der Europa angesichts der internationalen Entwicklungen und Ungewissheiten seine Anstrengungen in Bezug auf die Verteidigung verstärken muss; unterstützt die Aufstockung der Mittel für die vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung; fordert ein Forschungsprogramm für die Verteidigung mit entsprechenden Mitteln innerhalb des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens; bekräftigt aber seinen seit langem vertretenen Standpunkt, dass neue Initiativen mit neuen Mitteln anstatt auf Kosten bestehender EU-Programme finanziert werden sollten; betont ferner, dass die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der europäischen Verteidigungsindustrie gestärkt werden müssen;

26.

ist der Ansicht, dass die Mittel im Haushaltsplan für 2018 aufgestockt werden sollten, um auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 (8) das Risiko, das wegen der strategischen Mängel von Drittländern bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht, umfassend und unparteiisch bewerten zu lassen und eine Liste der Drittländer mit hohem Risiko auszuarbeiten;

27.

fordert die Kommission auf, für ein angemessenes Maß an Mittelzuweisungen zu sorgen, damit das Referenzlabor der Europäischen Union für alternative Methoden zu Tierversuchen (EURL E CVAM) seine in Anhang VII der Richtlinie 2010/63/EU (9) aufgeführten Aufgaben und Pflichten wirksam erfüllen kann, insbesondere in Bezug auf die Koordinierung und Förderung der Entwicklung und des Einsatzes von alternativen Methoden zu Tierversuchen, auch in den Bereichen Grundlagenforschung und angewandte Forschung sowie gesetzlich vorgeschriebene Versuche;

28.

erhöht daher die Mittel für Verpflichtungen in Teilrubrik 1a über den Entwurf des Haushaltsplans hinaus um 143,9 Mio. EUR (ohne Wiederherstellung des Zustands vor dem EFSI und dem Europäischen Solidaritätskorps, Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen), die innerhalb der verfügbaren Margen und durch eine stärkere Mobilisierung des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen aufgebracht werden sollen;

Teilrubrik 1b — Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

29.

erklärt sich nicht mit den vom Rat vorgeschlagenen Kürzungen der Mittelansätze bei den Zahlungen in Teilrubrik 1b, einschließlich der Haushaltslinien für die Unterstützung, um 240 Mio. EUR einverstanden und macht diese rückgängig, solange die aktualisierten Vorausschätzungen der Kommission noch ausstehen;

30.

stellt mit zunehmender Besorgnis fest, dass nicht hinnehmbare Verzögerungen bei der Durchführung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds deren Wirksamkeit untergraben und die Verwaltungsbehörden und Empfänger unter Druck setzen; bekräftigt erneut, dass von den aktuellen Verzögerungen ein Risiko der Akkumulierung unbezahlter Rechnungen in der zweiten Hälfte dieses MFR und zu Beginn des kommenden MFR ausgeht; fordert die Mitgliedstaaten noch einmal mit Nachdruck auf, die Kommission um Rat und Unterstützung zu ersuchen, um gegen die verzögerte Benennung der Verwaltungs-, Zertifizierungs- und Kontrollbehörden vorzugehen; ist äußerst beunruhigt über den Abwärtstrend und die mangelnde Genauigkeit der Schätzungen der Mitgliedstaaten;

31.

weist darauf hin, dass die Jugendarbeitslosigkeit in der Union weiterhin unannehmbar hoch ist; betont, dass die angemessene Finanzierung der Jugendgarantie-Programme durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und den ESF sichergestellt werden muss, um dieses Problem anzugehen; begrüßt, dass Einigkeit darüber herrscht, dass neue Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bereitgestellt werden müssen, und dass in den Entwurf des Haushaltsplans für 2018 entsprechende Mittelzuweisungen aufgenommen wurden; ist jedoch der Ansicht, dass der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen angesichts der Herausforderungen und Risiken, die von der Jugendarbeitslosigkeit ausgehen, mehr Mittel zugewiesen werden sollten, und beschließt daher, die Mittel für Verpflichtungen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Jahr 2018 auf 600 Mio. EUR aufzustocken; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass Berufsausbildungsmaßnahmen, die auf junge Menschen ausgerichtet sind, und insbesondere die Lehrlingsausbildung im Rahmen der Kohäsionspolitik förderfähig sein sollten;

32.

begrüßt die neue Mittelausstattung in Höhe von 142,8 Mio. EUR, die geschaffen wurde, um die Durchführung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen im Zeitraum 2017–2020 zu erleichtern;

Rubrik 2 — Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

33.

weist darauf hin, dass der Vorschlag der Kommission, die Mittel für die Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGF) aufzustocken, in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass für 2018 von deutlich weniger zweckgebundenen Einnahmen ausgegangen wird; stellt fest, dass der Rat Kürzungen in Höhe von 275 Mio. EUR vorgenommen hat, vertritt aber die Auffassung, dass das Berichtigungsschreiben der Kommission weiterhin als Grundlage für eine zuverlässige Prüfung der Mittelzuweisungen für den EAGF dienen sollte, und setzt dementsprechend die Mittelansätze aus dem Entwurf des Haushaltsplans wieder ein, solange die Prüfung dieses Berichtigungsschreibens im Vermittlungsverfahren noch aussteht;

34.

betont, dass sich Lagerprogramme in Krisenzeiten als wirksames Instrument erwiesen haben und dass eine Reduzierung der vorgesehenen finanziellen Mittel im Planungsprozess kontraproduktiv wäre;

35.

betont, dass ein Teil der Lösung für die Jugendarbeitslosigkeit darin besteht, junge Menschen in ländlichen Gebieten angemessen zu unterstützen; schlägt daher vor, die Zahlungen für Junglandwirte um 50 Mio. EUR über dem Niveau aus dem Entwurf des Haushaltsplans zu erhöhen; betont, dass der Zugang junger Menschen zu Arbeitsplätzen in der Fischerei mithilfe des Europäischen Meeres- und Fischereifonds und weiterer Finanzierungsmöglichkeiten der Union erleichtert werden muss;

36.

beschließt im Einklang mit seinen Zielen im Rahmen der Strategie Europa 2020 und seinen internationalen Verpflichtungen im Kampf gegen den Klimawandel, eine Erhöhung der Mittel für Klimaschutzmaßnahmen um 21,2 Mio. EUR über dem Niveau aus dem Entwurf des Haushaltsplans vorzuschlagen; bekräftigt, dass sowohl der Europäische Rechnungshof als auch der Rat (Wirtschaft und Finanzen) festgestellt haben, dass der Haushaltsplan der Union nicht im Einklang mit ihren Klimazielen steht;

37.

weist darauf hin, dass das Geld der Steuerzahler nicht zur Unterstützung der Haltung oder Aufzucht von Stieren für Stierkämpfe verwendet werden sollte; ist der Auffassung, dass die Aufzucht oder Haltung zu diesen Zwecken nicht für Basisprämien in Betracht kommen sollte, und fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften vorzulegen;

38.

erhöht daher die Mittel für Verpflichtungen um 78,1 Mio. EUR, so dass — ohne Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen — noch ein Spielraum von 619,7 Mio. EUR unter der Obergrenze für Verpflichtungen in Rubrik 2 bleibt;

39.

betont mit Bedauern, dass unabhängig davon, ob es sich um Personen oder Staaten handelt, von Katastrophen in der Regel jene betroffen sind, die weniger Mittel haben, um sich zu schützen; ist der Ansicht, dass so rasch wie möglich auf Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen reagiert werden sollte, damit die Schäden so gering wie möglich gehalten und die Menschen und ihr Hab und Gut gerettet werden können; weist darauf hin, dass eine zusätzliche Mittelaufstockung notwendig ist, und zwar vor allem in den Haushaltslinien im Zusammenhang mit der Katastrophenvorbeugung und -vorsorge, wobei insbesondere die Brände in Spanien und Portugal zu berücksichtigen sind, die dramatische und schwerwiegende Folgen für die Menschen hatten und bei denen auf tragische Weise Menschen ums Leben kamen;

40.

macht auf die Bedrohungen für viele Waldökosysteme aufmerksam, wie etwa die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, Schädlinge (wie der Kiefernfadenwurm) und Waldbrände; vertritt die Auffassung, dass durch gemeinschaftliche Unterstützungsprogramme und -maßnahmen ausreichend Finanzmittel für die Bewertung des ökologischen Zustands der Wälder und die Pflanzengesundheit in den Wäldern sowie für die Sanierung der Wälder (auch durch Wiederaufforstungsmaßnahmen) bereitgestellt werden sollten; weist darauf hin, dass diese Finanzmittel in einigen Mitgliedstaaten besonders dringend benötigt werden, unter anderem in Portugal und Spanien nach den zahlreichen Bränden im gesamten Hoheitsgebiet;

Rubrik 3 — Sicherheit und Unionsbürgerschaft

41.

betont, dass die Lösung der Migrations- und Sicherheitsprobleme nach Ansicht des Europäischen Parlaments eine der wichtigsten Unionsprioritäten bleiben muss, und bekräftigt seine Überzeugung, dass sich die Obergrenze der Rubrik 3 als in erheblichem Maße unzureichend erwiesen hat, um ausreichend Mittel für die innenpolitische Dimension dieser Probleme bereitzustellen;

42.

nimmt zur Kenntnis, dass zwar die Anzahl der Migranten, die über die mittlere und östliche Mittelmeerroute in die Union kommen, in den ersten neun Monaten des Jahres 2017 gesunken ist, der Druck auf die westliche Mittelmeerroute jedoch fortbesteht; stellt fest, dass innerhalb der ersten neun Monate des Jahres 2017 mehr als hunderttausend Migranten und Flüchtlinge auf dem Seeweg nach Europa gekommen sind, von denen mehr als 75 % in Italien und die übrigen in Griechenland, Zypern und Spanien angekommen sind; ist der Ansicht, dass mehr Mittel erforderlich sind, um die Bedürfnisse der Union im Bereich Migration vollständig zu decken — vor allem durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds –, damit die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Integrationsmaßnahmen und -verfahren für diejenigen, die internationalen Schutzes bedürfen, insbesondere unbegleitete Minderjährige, und im Bedarfsfall bei der Durchführung von Maßnahmen zur Rückführung derjenigen Personen, die keinen Anspruch auf Schutz haben, unter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung unterstützt werden können; fordert in diesem Zusammenhang auch mit Nachdruck, dass das EASO mit angemessenen finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet wird, damit das Amt die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann;

43.

befürwortet die Schaffung einer neuen Haushaltslinie für einen Such- und Rettungsfonds zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Verpflichtungen gemäß internationalem Seerecht; fordert die Kommission auf, einen Gesetzgebungsvorschlag für die Einrichtung eines EU-Such- und Rettungsfonds vorzulegen;

44.

ist überzeugt, dass die Sicherheitsbedenken der Unionsbürger nur wirksam angegangen werden können, indem die Mittel des Fonds für die innere Sicherheit weiter aufgestockt werden, damit die Mitgliedstaaten im Kampf gegen Terrorismus, grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, Radikalisierung und Cyberkriminalität besser gerüstet sind; betont vor allem, dass ausreichende Mittel zur Stärkung der Sicherheitsinfrastrukturen und zur Förderung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden und einzelstaatlichen Behörden bereitgestellt werden müssen, indem u. a. die Interoperabilität der Informationssysteme verbessert wird, während gleichzeitig die Achtung der Rechte und Freiheiten des Einzelnen sichergestellt wird;

45.

betont, dass den Agenturen der Union im Bereich Justiz und Inneres wesentliche Bedeutung zukommt, wenn es gilt, dringliche Bedenken der Unionsbürger anzugehen; beschließt daher, die Mittel und die Personalausstattung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) aufzustocken, unter anderem durch die Schaffung von sieben Planstellen für die neue operative Stelle von Europol für vermisste Kinder, und die Mittel für die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust), das EASO und die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) aufzustocken; bekräftigt, dass diese Agenturen einen wesentlichen Beitrag zur besseren Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich leisten;

46.

fordert die Kommission auf, angesichts der Fortschritte, die derzeit bei den laufenden interinstitutionellen Verhandlungen erzielt werden, aktualisierte Informationen über die finanziellen Auswirkungen bereitzustellen, die die anhängigen Gesetzgebungsvorschläge im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda im Jahr 2018 haben werden, insbesondere die Reform des Dublin-Systems, das Einreise-/Ausreisesystem, das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem und das EASO, damit dies beim Vermittlungsverfahren berücksichtigt werden kann;

47.

bedauert, dass der Rat willkürlich die Mittel für Verpflichtungen für zahlreiche Programme in den Bereichen Kultur, Unionsbürgerschaft, Justiz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherrechte und Katastrophenschutz um mehr als 30 Mio. EUR gekürzt hat, ohne zu berücksichtigen, dass diese Programme hervorragende Ausführungsraten aufweisen, und obwohl die Mittel bereits unzureichend sind, weshalb viele hochwertige Projekte keine Finanzierung erhalten; setzt in allen Haushaltslinien wieder die Mittelansätze des Entwurfs des Haushaltsplans ein und schlägt vor, einschlägige Haushaltslinien zusätzlich aufzustocken;

48.

bekräftigt seine Überzeugung, dass es an der Zeit ist, die Finanzierung wichtiger Unionsprogramme in den Bereichen Kultur und Bürgerschaft zu fördern, insbesondere der Programme „Kreatives Europa“ und „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, denen bei der Unterstützung der Kultur- und Kreativbranche wesentliche Bedeutung zukommt, wie auch der aktiven Bürgerschaft, vor allem mit Blick auf die Europawahl 2019; bekräftigt, dass alle Organe die politische Einigung achten müssen, die bezüglich der Mittel für 2018 für das Europäische Jahr des Kulturerbes erzielt wurde, indem ausreichende Mittel dafür durch das Unterprogramm „Kultur“ des Programms „Kreatives Europa“ bereitgestellt werden, da es keine gesonderte Haushaltslinie für das Europäische Jahr des Kulturerbes gibt; fordert die Kommission auf, die Initiativen im Rahmen der Haushaltslinie „Multimedia-Aktionen“ zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass die hochwertige unabhängige Berichterstattung über Unionsangelegenheiten mit dem Haushalt wirksam unterstützt wird;

49.

befürwortet die verbesserte Transparenz und Wahrnehmbarkeit des Ziels „Daphne“ im Rahmen des Programms „Recht, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ als eines der wichtigsten Instrumente der Union, wenn es gilt, Gewalt jeder Art gegen Kinder, Jugendliche, Frauen, lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen und andere gefährdete Gruppen zu bekämpfen; unterstützt die Einrichtung einer europäischen Stelle zur Beobachtung der geschlechtsspezifischen Gewalt im Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen;

50.

erhöht die Mittel für Verpflichtungen in Rubrik 3 über den Entwurf des Haushaltsplans hinaus um 108,8 Mio. EUR — ohne Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen — und schlägt vor, diese Aufstockungen zu finanzieren, indem das Flexibilitätsinstrument stärker in Anspruch genommen wird;

Rubrik 4 — Europa in der Welt

51.

betont erneut, dass die Union in ihrem auswärtigen Handeln mit einem stetig wachsenden Finanzierungsbedarf konfrontiert ist, der die derzeitige Ausstattung der Rubrik 4 übersteigt; vertritt die Auffassung, dass eine Inanspruchnahme des Unionshaushalts zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Migration auch in den kommenden Jahren weiterhin dynamisches Handeln erfordern wird; hebt hervor, dass eine ad hoc erfolgte einjährige Aufstockung wie 2017 angesichts der komplexen Herausforderungen, vor denen die Union steht, und der dringenden Notwendigkeit einer stärkeren auswärtigen Präsenz der EU in der heutigen globalen Welt nicht als ausreichend betrachtet werden kann;

52.

ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt auf die unmittelbaren Nachbarn der Union und Maßnahmen zur Bekämpfung der größten Probleme, mit denen sie konfrontiert sind, gelegt werden sollte, wobei es sich um die Migrations- und Flüchtlingskrise und die damit verbundenen humanitären Probleme in der südlichen Nachbarschaft und das aggressive Auftreten Russlands in der östlichen Nachbarschaft handelt; vertritt die Auffassung, dass die Stabilität und der Wohlstand der Nachbarschaft der Union von Vorteil für die betroffenen Regionen, aber auch für die gesamte Union sind; bekräftigt seine Forderung, die Unterstützung des Friedensprozesses im Nahen Osten, der Palästinensischen Autonomiebehörde und des UNRWA zu verstärken, um den wachsenden Bedürfnissen gerecht zu werden, damit das erklärte Ziel der Union, Entwicklung und Stabilität in der Region zu fördern und die Widerstandsfähigkeit der Palästinenser zu unterstützen, erreicht werden kann; bekräftigt, dass die Länder, die Assoziierungsabkommen mit der Union umsetzen, unbedingt unterstützt werden müssen, damit sie Reformen in Politik und Wirtschaft durchführen können, betont jedoch auch, dass diese Unterstützung nur solange geleistet werden sollte, wie diese Länder die diesbezüglichen Kriterien erfüllen, insbesondere in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und die Stärkung der demokratischen Institutionen; beschließt daher, die Mittel für das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI), das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) und makroökonomische Finanzhilfe (MFA) aufzustocken;

53.

hebt hervor, welch wichtige Rolle Europa auf globaler Ebene bei der Beseitigung der Armut und der Sicherstellung der Entwicklung der bedürftigsten Regionen im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung spielt; stellt daher zusätzliche Finanzmittel für das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und für humanitäre Hilfe bereit; weist darauf hin, dass die Unterstützung der Union in dieser Region von entscheidender Bedeutung für die Bekämpfung der Ursachen der Migration ist, da ein beträchtlicher Teil der Migranten, die das Mittelmeer durchqueren, aus Afrika südlich der Sahara stammt;

54.

spricht sich dagegen aus, dass die finanzielle Unterstützung für Erasmus+ aus den externen Finanzierungsinstrumenten (ENI, IPA, PI und DCI) drastisch gekürzt wird, wo doch Jugendaustauschprogramme eine der erfolgreichsten langfristigen Investitionen in Kulturdiplomatie und gegenseitiges Verständnis sind, und beschließt daher, diese Unterstützung zu erhöhen;

55.

beschließt angesichts der besorgniserregenden Verschlechterung der Lage in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, die Unterstützung für politische Reformen in der Türkei zu verringern; beschließt, einen Teil der verbleibenden Mittel in die Reserve einzustellen, die dann freigegeben werden, wenn die Türkei messbare Verbesserungen in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Menschenrechte und Pressefreiheit umsetzt, mit dem Ziel, diese Mittel zur Umsetzung von Maßnahmen, mit denen diese Ziele unterstützt werden, an Akteure der Zivilgesellschaft umzuleiten;

56.

ist der Meinung, dass zusätzliche Finanzmittel erforderlich sind, um Desinformationskampagnen angemessen zu bekämpfen und ein objektives Bild der Union außerhalb ihrer Grenzen zu fördern; fordert daher weitere Mittel, um Desinformationskampagnen und Cyberangriffen zu begegnen; beschließt daher, die Mittel für strategische Kommunikationsmaßnahmen in der Nachbarschaft sowie in den westlichen Balkanländern aufzustocken; weist darauf hin, wie wichtig Investitionen in die Außenwirkung des auswärtigen Handelns der Union sind, um die Wirkung der Finanzmittel in diesem Bereich zu erhöhen und die „Public Diplomacy“ der Union im Einklang mit der Globalen Strategie auszubauen;

57.

erachtet es für notwendig, die Mittel für die türkisch-zyprische Gemeinschaft zu erhöhen und so entscheidend dazu beizutragen, dass der Ausschuss für die Vermissten in Zypern seine Arbeit fortsetzen und ausweiten kann, sowie zum Wohlergehen der Maroniten, die sich wieder ansiedeln wollen, und zum Wohlergehen aller in Enklaven lebenden Personen wie im Dritten Wiener Übereinkommen vereinbart beizutragen, sowie den bikommunalen Technischen Ausschuss für das kulturelle Erbe zu unterstützen und damit die Vertrauensbildung und Aussöhnung zwischen den beiden Gemeinschaften zu fördern;

58.

unterstreicht, dass die seitens der Kommission festzustellende Tendenz, sich ergänzender Haushaltsmechanismen wie Treuhandfonds und ähnlicher Instrumente zu bedienen, nicht immer erfolgreich war; hält es für bedenklich, dass durch die Einrichtung von Finanzinstrumenten außerhalb des Unionshaushalts die Einheit des Haushalts gefährdet und das Haushaltsverfahren umgangen und gleichzeitig die transparente Haushaltsführung untergraben und das Recht des Parlaments auf wirksame Kontrolle der Ausgaben behindert werden könnte; ist daher der Auffassung, dass die in den letzten Jahren entstandenen externen Instrumente in den Haushaltsplan der Union aufgenommen werden müssen, wobei das Parlament die uneingeschränkte Kontrolle über den Einsatz dieser Instrumente haben muss; stellt fest, dass bis Ende September 2017 im Haushaltsplan 2017 insgesamt 795,4 Mio. EUR für die Treuhandfonds der Europäischen Union gebunden wurden; fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat mitzuteilen, welchen Betrag sie 2018 für die Treuhandfonds veranschlagen will; wiederholt seine Besorgnis darüber, dass die Mitgliedstaaten dazu neigen, weniger Mittel zu diesen Treuhandfonds beizutragen als sie zugesagt haben; nimmt den Sonderbericht Nr. 11/2017 des Europäischen Rechnungshofs über den EU-Treuhandfonds Bêkou für die Zentralafrikanische Republik zur Kenntnis; ist besorgt über die vom Rechnungshof festgestellten Mängel, wie z. B. das Fehlen einer Bewertung des Gesamtbedarfs und die dysfunktionalen Koordinierungsmechanismen mit anderen Gebern; bekundet seine Absicht, zu bewerten, welchen Mehrwert die EU-Treuhandfonds als Instrument der Außenpolitik der Union erbringen;

59.

erinnert daran, dass gemäß Artikel 24 der MFR-Verordnung sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Union und von Euratom gemäß Artikel 7 der Haushaltsordnung in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt werden; fordert die Kommission auf, die Einheit des Haushalts aufrechtzuerhalten und diese bei der Ergreifung neuer Initiativen als Leitlinie vor Augen zu haben;

60.

betont die Bedeutung von Wahlbeobachtungsmissionen für die Stärkung der demokratischen Institutionen und den Aufbau des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Wahlprozesse, wodurch im Gegenzug Friedenskonsolidierung und Stabilität gefördert werden; betont, dass dafür ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden müssen;

61.

weist darauf hin, dass die Mittel des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit nicht umgeschichtet werden dürfen, um die neue Initiative „Kapazitätsaufbau im Hinblick auf Sicherheit und Entwicklung“ (CBSD) im Rahmen des Stabilitäts- und Friedensinstruments (IcSP) zu finanzieren; bedauert, dass im Entwurf des Haushaltsplans vorgeschlagen wurde, 7,5 Mio. EUR vom Instrument für Entwicklungszusammenarbeit auf die CBSD umzuschichten, und betont, dass dringend alternative Lösungen gefunden werden müssen, um diese Lücke zu schließen;

62.

verlangt erneut, dass die Haushaltslinie für EU-Sonderbeauftragte in haushaltsneutraler Weise vom Haushalt der GASP auf den Verwaltungshaushalt des EAD übertragen wird, um die diplomatischen Tätigkeiten der Union weiter zu konsolidieren.

63.

beschließt daher, fast alle vom Rat vorgenommenen Kürzungen rückgängig zu machen und die Mittel für Verpflichtungen in Rubrik 4 über den Entwurf des Haushaltsplans hinausgehend um 299,7 Mio. EUR zu erhöhen (ohne Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen, Übertragung der Sonderbeauftragten der EU und angenommene Kürzungen);

Rubrik 5 — Verwaltung; andere Rubriken — Verwaltungsausgaben und Unterstützungsausgaben für die Forschung

64.

vertritt die Ansicht, dass die vom Rat vorgenommenen Kürzungen nicht dem tatsächlichen Bedarf entsprechen und somit die bereits erheblich beschnittenen Verwaltungsausgaben gefährden; setzt daher die im Haushaltsentwurf für sämtliche Verwaltungsausgaben der Kommission veranschlagten Mittel wieder ein, darunter auch die Verwaltungsausgaben und die Unterstützungsausgaben für die Forschung in den Rubriken 1 bis 4;

65.

beschließt im Einklang mit der Schlussfolgerung des „Gemeinsamen Gutachtens der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu drei Aspekten der Beziehungen zwischen OLAF und seinem Überwachungsausschuss“ vom 12. September 2016, 10 % der Mittelzuweisungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zurückzuhalten, bis der Überwachungsausschuss Zugang zu den Einzelfalldossiers von OLAF erhält, sein Budget jedoch entsprechend den zusätzlichen Aufgaben leicht aufzustocken;

66.

nimmt zur Kenntnis, dass OLAF Anfang 2017 einen schweren Fall von Zollbetrug im Vereinigten Königreich untersucht hat, der durch die Unterbewertung von Einfuhrerzeugnissen verursacht wurde und im Zeitraum 2013-2016 zu einem Einkommensverlust für den Unionshaushalt von fast 2 Mrd. EUR geführt hat; ist besorgt darüber, dass der Betrug bisher nicht gestoppt wurde und dass im Unionshaushalt noch immer Verluste zu verzeichnen sind; fordert die Kommission auf, bei den Brexit-Verhandlungen die langsame Reaktion der britischen Regierung auf ihre diesbezüglichen Empfehlungen zu berücksichtigen; ersucht die Mitgliedstaaten, die Einwände gegen den Rechtsrahmen der Union für Zollverletzungen und -sanktionen erhoben haben, ihre Haltung zu überdenken, um eine rasche Lösung dieses Problems zu ermöglichen;

Dezentrale Agenturen und Einrichtungen

67.

stimmt dem von der Kommission veranschlagten Mittelbedarf der Agenturen generell zu; ist daher der Ansicht, dass sämtliche vom Rat vorgeschlagenen weiteren Kürzungen möglicherweise die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Agenturen gefährden und es ihnen nicht gestatten würden, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen; vertritt die Auffassung, dass die neuen Stellen, die in seinem Standpunkt angenommen wurden, benötigt werden, um zusätzliche Aufgaben aufgrund neuer politischer Entwicklungen und neuer Rechtsvorschriften zu erfüllen; bekräftigt seine Zusage, die Mittel für das ordnungsgemäße Arbeiten der Agenturen zu sichern und gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitzustellen;

68.

beschließt mit Blick auf die Herausforderungen, mit denen die Union in den Bereichen Migration und Sicherheit immer noch konfrontiert ist, sowie angesichts dessen, dass es einer koordinierten Reaktion auf europäischer Ebene bedarf, die Mittel für Europol, für Eurojust, CEPOL, EASO und für die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) aufzustocken;

69.

weist darauf hin, dass sich die Union auf Wettbewerbsfähigkeit im Hinblick auf Wachstum und Arbeitsplätze konzentrieren muss; weist darauf hin, dass die Union der vollständigen Entwicklung und Umsetzung ihrer Projekte GALILEO und EGNOS, für die die Agentur für das Europäische GNSS (GSA) teilweise zuständig ist, strategische Priorität beimisst; weist ferner darauf hin, dass die GSA nicht über ausreichende Mittel für Cybersicherheit und den öffentlichen regulierten Dienst verfügt, und beschließt daher, ihre Mittel aufzustocken;

70.

ist der Ansicht, dass zusätzliche Mittel und zusätzliches Personal benötigt werden, damit die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) ihre erweiterten Aufgaben in Bezug auf die Umsetzung der Netzkodizes für die Strom- und Erdgasnetze und die entsprechenden Leitlinien sowie ihre Überwachung wahrnehmen kann;

71.

weist insbesondere darauf hin, dass die Europäische Umweltagentur (EUA) die Union dabei unterstützt, in Kenntnis der Sachlage Beschlüsse über die Verbesserung der Umwelt, die Einbeziehung umweltpolitischer Belange in die Wirtschaftspolitik und den Übergang zur Nachhaltigkeit zu fassen, und dass die Kommission im Zusammenhang mit der Klima- und Energiepolitik der Union mit Blick auf 2030 neue Tätigkeiten für die EUA in Bezug auf das Governance-System der Energieunion ohne entsprechende Aufstockung des Stellenplans vorgeschlagen hat;

72.

betont, dass der Europäischen Grenz- und Küstenwache zwar momentan genügend Haushaltsmittel und Stellen zur Verfügung stehen dürften, der zukünftige Bedarf der Agentur an operativen Mitteln und an Personal jedoch genau beobachtet werden muss;

73.

begrüßt, dass in den Haushaltsplan 2018 Mittel in angemessener Höhe für die europäischen Aufsichtsbehörden eingestellt wurden; betont, dass den europäischen Aufsichtsbehörden eine entscheidende Aufgabe zukommt, wenn es gilt, die kohärente Anwendung des Unionsrechts voranzubringen, eine bessere Abstimmung zwischen den nationalen Behörden zu fördern und für Finanzstabilität, besser integrierte Finanzmärkte, Verbraucherschutz und Aufsichtskonvergenz zu sorgen; betont, dass sich die Aufsichtsbehörden der Union im Interesse einer umsichtigen Verwendung ihrer Haushaltsmittel strikt auf die Aufgaben und Vollmachten beschränken müssen, die ihnen vom Unionsgesetzgeber übertragen wurden;

74.

bekräftigt, dass in der IIV vom 2. Dezember 2013 vereinbart wurde, dass 2018 das letzte Jahr ist, in dem der Personalbestand um 5 % verringert und ein Pool für die Umschichtung von Personal für die Personalbesetzung der Agenturen verwendet wird; bekräftigt, dass es jedwede Fortsetzung eines globalen Konzepts für die Ressourcen der Agenturen nach 2018 ablehnt; bekräftigt, dass es der Erzielung von Effizienzgewinnen zwischen den Agenturen durch eine verstärkte Verwaltungszusammenarbeit oder gegebenenfalls sogar Fusionen und durch die gemeinsame Übernahme bestimmter Aufgaben entweder zusammen mit der Kommission oder mit einer anderen Agentur aufgeschlossen gegenübersteht; begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative zur weiteren Koordinierung der Tätigkeiten der Agenturen durch die Einrichtung des ständigen Sekretariats des Netzwerks der Agenturen der EU (heute Gemeinsames Unterstützungsbüro) und unterstützt die Zuweisung einer zusätzlichen Planstelle im Stellenplan der Europäischen Agentur für Lebensmittelsicherheit, deren Kosten aus den bestehenden Haushaltsplänen der EU-Agenturen gemeinsam bestritten werden sollen und die zu diesem Büro abgeordnet werden soll;

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

75.

beschließt nach eingehender Prüfung der eingereichten Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen — mit Blick auf die Erfolgsquoten laufender Projekte und Maßnahmen und mit Ausnahme von bereits durch bestehende Rechtsgrundlagen abgedeckten Initiativen sowie unter umfassender Berücksichtigung der Bewertung der Durchführbarkeit der Projekte durch die Kommission — sowie angesichts der begrenzten Spielräume und der Obergrenzen für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen, ein Kompromisspaket zu verabschieden, das eine begrenzte Anzahl von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen umfasst;

76.

betont daher die diesbezüglichen Bemühungen des Parlaments und fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung der angenommenen Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen am Ende des Haushaltsverfahrens — unabhängig von ihrer Durchführbarkeitsbewertung — sowie bei jedem Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates guten Willen zu zeigen;

Besondere Instrumente

77.

weist darauf hin, dass besondere Instrumente hilfreich sind, um Flexibilität über die äußerst engen Obergrenzen des derzeitigen MFR hinaus zu bieten, und begrüßt die Verbesserungen, die im Zuge der Halbzeitüberprüfung der MFR-Verordnung erzielt wurden; fordert, dass das Flexibilitätsinstrument, der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen und der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben umfassend genutzt werden, um die zahlreichen neuen Herausforderungen und zusätzlichen Aufgaben zu finanzieren, vor denen der Unionshaushalt steht;

78.

fordert angesichts der jüngsten tragischen Katastrophen, darunter die Brände und extremen Dürren in Portugal und Spanien, eine Aufstockung der Soforthilfereserve und des Solidaritätsfonds der Europäischen Union;

79.

verweist außerdem auf den Stellenwert des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), der Soforthilfereserve und des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF); unterstützt die Absicht der Kommission, für eine schnellere Inanspruchnahme des EUSF zu sorgen, indem der Großteil des jährlichen Betrags zusätzlich zu dem bereits für Vorschusszahlungen vorgesehenen Betrag in eine Reserve im Unionshaushalt eingestellt wird; bedauert, dass der Rat in diesem Zusammenhang Kürzungen vorgenommen hat, und setzt teilweise die Mittelansätze des Haushaltsentwurfs wieder ein, mit Ausnahme des Betrags, für den für 2017 über den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2017 vorzeitig Mittel bereitgestellt wurden, und der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Italien; fordert, dass der Anwendungsbereich des EUSF auf die Unterstützung von Opfern von Terrorakten und ihrer Familienangehörigen ausgedehnt wird;

Zahlungen

80.

ist besorgt über die derzeit herrschende Tendenz zur unvollständigen Ausschöpfung der Mittel für Zahlungen im Haushaltsplan der Union, nicht nur in Teilrubrik 1b, sondern auch in den Rubriken 3 und 4, obwohl doch eine Antwort auf die zunehmenden neuen Herausforderungen gefunden werden muss und obwohl flexible Finanzierungsmechanismen eingerichtet wurden; weist darauf hin, dass in den vergangenen zwei Jahren die Mittel für Zahlungen im Unionshaushaltsplan deutlich geringer waren und dass dies mit einem hohen Haushaltsüberschuss einherging; äußert sich daher besorgt, dass dem Entwurf des Haushaltsplans zufolge mit 10 Mrd. EUR eine so hohe Marge unter der Zahlungsobergrenze verbleibt wie nie zuvor, was die Tendenz zur geringen Ausschöpfung widerspiegelt, die zu einem akuten Zahlungsdruck zum Ende des jetzigen MFR führen könnte;

81.

drängt darauf, dass die Mittelansätze des Haushaltsentwurfs bei den Zahlungen in allen vom Rat gekürzten Haushaltslinien wiederhergestellt werden, und stockt die Mittel für Zahlungen gezielt auf, und zwar hauptsächlich für die Haushaltslinien, in denen die Mittel für Verpflichtungen geändert wurden;

Andere Einzelpläne

82.

bedauert, dass der Rat wiederholt den Pauschalabschlag für die Unionsorgane erhöht hat; ist der Ansicht, dass sich dies besonders verzerrend auf die Haushaltspläne von Organen auswirkt, die traditionell genaue Pauschalabschläge haben; vertritt die Auffassung, dass dieses Vorgehen weder eine gezielte Senkung noch eine wirtschaftliche Haushaltsführung darstellt; setzt daher den im Haushaltsentwurf vorgesehenen Pauschalabschlag wieder ein;

Einzelplan I — Europäisches Parlament

83.

behält das in der genannten Entschließung vom 5. April 2017 angenommene Gesamtniveau des Haushaltsplans für 2018 bei, das sich auf 1 953 384 373 EUR beläuft; nimmt haushaltsneutrale technische Anpassungen vor, um aktuellen Informationen Rechnung zu tragen, die früher in diesem Jahr noch nicht zur Verfügung standen;

84.

stellt fest, dass der Haushaltsvoranschlag des EP für 2018 18,88 % der Gesamtmittel von Rubrik 5 ausmacht, was unter dem 2017 erreichten Wert liegt (19,25 %) und den niedrigsten Wert in Rubrik 5 in den letzten fünfzehn Jahren bedeutet; betont dennoch, dass das Streben des Europäischen Parlaments nach möglichst niedrigen Ausgaben nicht zu Lasten seiner Fähigkeit gehen darf, seine regulären legislativen Aufgaben wahrzunehmen;

85.

bekräftigt die Prioritäten des Parlaments für das kommende Haushaltsjahr, nämlich die Konsolidierung der bereits ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen und die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit des Parlaments gegen Cyberangriffe, die Verbesserung der Transparenz des internen Haushaltsverfahrens des Parlaments und die Konzentration des Parlamentshaushalts auf seine Kernfunktionen, d. h. die Gesetzgebung, das Wirken als ein Teil der Haushaltsbehörde, die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und die genaue Prüfung der Arbeit anderer Organe;

86.

begrüßt die Einsetzung der Arbeitsgruppe des Präsidiums des Parlaments für die allgemeine Kostenvergütung; verweist auf die Erwartungen hinsichtlich einer größeren Transparenz der allgemeinen Kostenvergütung sowie auf die Notwendigkeit, genauere Regeln für die Rechenschaftspflicht für die im Rahmen dieser Vergütung bewilligten Ausgaben festzulegen, ohne dass dem Parlament zusätzliche Kosten entstehen;

87.

fordert das Präsidium auf, bezüglich der allgemeinen Kostenvergütung folgende konkrete Änderungen vorzunehmen:

die allgemeine Kostenvergütung sollte in allen Fällen über ein gesondertes Bankkonto abgewickelt werden,

sämtliche Quittungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Kostenvergütung sollten von den Mitgliedern aufbewahrt werden,

ein nicht verwendeter Anteil der allgemeinen Kostenvergütung sollte am Ende des Mandats zurückgezahlt werden;

88.

kürzt den Stellenplan seines Generalsekretariats für 2018 — im Einklang mit der mit dem Rat am 14. November 2015 erzielten Einigung über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 — um 60 Stellen (entsprechend dem Ziel des Personalabbaus um 1 %); weist darauf hin, dass die 35 Stellen, die dem Parlament 2016 im Zusammenhang mit neuen Tätigkeiten zur Verbesserung der Sicherheit gewährt wurden, als solche von der angestrebten Verringerung des Personalbestands ausgenommen waren, wie bei der Annahme des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2016 und des Gesamthaushaltsplans 2017 (10) bestätigt wurde; fordert die Kommission auf, ihre Kontrollpläne entsprechend anzupassen, damit das Europäische Parlament und der Rat in allen Stufen des Verfahrens korrekte Informationen erhalten;

89.

begrüßt die Aussprache über die Gebäudepolitik des Parlaments vom 11. Juli 2017 zwischen dem Haushaltsausschuss, dem Generalsekretär und den Vizepräsidenten mit Zuständigkeit für die Gebäudepolitik des Parlaments; ist der Ansicht, dass dieser Dialog ein dauerhafter Prozess sein sollte, vor allem angesichts der bevorstehenden Diskussionen des Präsidiums über den Umbau des Paul-Henri-Spaak-Gebäudes;

90.

bekräftigt seinen in der erwähnten Entschließung vom 5. April 2017 vertretenen Standpunkt, dass die Kontrollverfahren im Zusammenhang mit europäischen politischen Parteien und politischen Stiftungen noch verbesserungsfähig sind; nimmt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (11) zur Kenntnis und begrüßt alle Bemühungen, die Rechenschaftspflicht und Transparenz der Ausgaben zu verbessern;

91.

verweist auf die Analyse des Rechnungshofs aus dem Jahr 2014, in der die Kosten der geografischen Verteilung des Parlaments auf verschiedene Standorte auf 114 Mio. EUR pro Jahr veranschlagt wurden; verweist darüber hinaus auf die Erkenntnisse seiner Entschließung vom 20. November 2013 zur Festlegung der Sitze der Organe der Europäischen Union (12), wonach 78 % aller Dienstreisen der Bediensteten des Parlaments eine direkte Folge seiner geografischen Verteilung sind; hebt hervor, dass sich dem Bericht zufolge durch die geografische Verteilung auch Auswirkungen auf die Umwelt in Form von schätzungsweise 11 000 bis 19 000 Tonnen CO2-Emissionen ergeben; betont erneut, dass diese Verteilung auf verschiedene Standorte von der Öffentlichkeit negativ wahrgenommen wird, und fordert daher die Ausarbeitung eines Fahrplans für einen einzigen Sitz und eine Kürzung bei den einschlägigen Haushaltslinien;

Einzelplan IV — Gerichtshof

92.

setzt die im Haushaltsentwurf veranschlagten Mittel in allen Haushaltsposten wieder ein, bei denen der Rat Kürzungen vorgenommen hatte und die für den Betrieb des Gerichtshofs wesentlich sind, und setzt die veranschlagten Mittel für zwei Haushaltsposten wieder ein, damit der Gerichtshof den wachsenden Übersetzungsbedarf besser bewältigen kann;

93.

hegt Zweifel bezüglich der einseitigen Erklärung des Rates und der damit zusammenhängenden Anlage zur Verringerung des Personalbestands um 5 % im Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2018, der zufolge der Gerichtshof seinen Stellenplan noch um 19 Planstellen kürzen muss; betont, dass diese 19 Planstellen den 12 und 7 Planstellen entsprechen, denen das Parlament und der Rat in den Haushaltsverfahren 2015 bzw. 2016 ordnungsgemäß zugestimmt haben, um den zusätzlichen Bedarf zu decken, und fordert daher, dass diese 19 Planstellen nicht zurückgegeben werden sollten, zumal der Gerichtshof die vorgegebene Verringerung seines Personalbestands um 5 % bereits ordnungsgemäß erfüllt hat, indem er im Zeitraum 2013 bis 2017 98 Planstellen abgebaut hat;

Einzelplan V — Rechnungshof

94.

setzt die im Haushaltsentwurf veranschlagten Mittel in allen Haushaltsposten wieder ein, bei denen der Rat Kürzungen vorgenommen hatte, damit das Arbeitsprogramm des Rechnungshofs umgesetzt werden kann und die geplanten Prüfberichte abgegeben werden können;

95.

stellt Mittel des Postens „Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme“ in die Reserve ein, solange das Ergebnis der laufenden Verhandlungen über die Überarbeitung der Haushaltsordnung noch aussteht und bis die Überarbeitung 2018 in Kraft tritt;

Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

96.

setzt die im Haushaltsentwurf veranschlagten Mittel in allen Haushaltsposten wieder ein, bei denen der Rat Kürzungen vorgenommen hatte;

97.

stockt die Mittel zweier Haushaltslinien in Verbindung mit der Arbeit der Internen Beratungsgruppen im Rahmen von Handelsabkommen über die Mittelansätze des Haushaltsentwurfs hinaus auf;

Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

98.

setzt die im Haushaltsentwurf veranschlagten Mittel in allen Haushaltsposten wieder ein, bei denen der Rat Kürzungen vorgenommen hatte;

99.

stockt im Einklang mit den Voranschlägen des Ausschusses der Regionen die Mittel einer Reihe von Haushaltslinien über die Mittelansätze des Haushaltsentwurfs hinaus auf;

Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter

100.

begrüßt die Arbeit der Bürgerbeauftragten, was Effizienzsteigerungen bei ihrem eigenen Budget im Vergleich zum Vorjahr betrifft;

Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter

101.

fragt sich, warum der Rat das Budget des Europäischen Datenschutzbeauftragten kürzen sollte, da diesem Organ doch vom Parlament und vom Rat zusätzliche Aufgaben übertragen wurden; setzt daher die Mittel aller vom Rat gekürzten Haushaltslinien wieder ein, damit der Europäische Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben und Verpflichtungen erfüllen kann;

Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst

102.

setzt die Mittel aller vom Rat gekürzten Haushaltslinien wieder ein;

103.

schafft im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2015 eine Haushaltslinie für Kapazitäten im Bereich der strategischen Kommunikation, um den EAD mit ausreichend Bediensteten und Instrumenten auszustatten, um die Herausforderung der Desinformation durch Drittstaaten und nichtstaatliche Akteure zu bewältigen;

104.

beschließt ferner, den Bereich EU-Sonderbeauftragte vom GASP-Kapitel auf den Haushalt des EAD zu übertragen, um die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union zu stärken;

105.

stellt einen über die Voranschläge des EAD hinausgehenden zusätzlichen Betrag für Praktikanten in den Delegationen der Union bereit und reagiert so auf die Erkenntnisse aus der Umfrage der Europäischen Bürgerbeauftragten zu dem Thema unbezahlte Praktika (13);

o

o o

106.

nimmt die einseitige Erklärung Frankreichs und Luxemburgs im Anhang zum Standpunkt des Rates zu dem am 4. September 2017 angenommenen Entwurf des Haushaltsplans für 2018 zur Kenntnis; erinnert daran, dass sich die Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission beim Haushaltstrilog im Frühjahr am 27. März 2017 auf den pragmatischen Zeitplan für die Durchführung des Haushaltsverfahrens, einschließlich der Termine für den Vermittlungszeitraum, verständigt haben; erinnert daran, dass der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) diesen pragmatischen Zeitplan auf seiner Tagung vom 25. April 2017 in voller Kenntnis des Tagungskalenders des Parlaments für 2017 gebilligt hat; stellt daher fest, dass das Haushaltsverfahren im Einklang mit dem zwischen den drei Organen vereinbarten pragmatischen Zeitplan verläuft;

107.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Abänderungen am Entwurf des Gesamthaushaltsplans dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.

(2)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(5)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0085.

(6)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0114.

(7)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0302.

(8)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(9)  Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0401 und P8_TA(2016)0411.

(11)  COM(2017)0481.

(12)  ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 2..

(13)  Europäische Bürgerbeauftragte, 454.2014/PMC.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/389


P8_TA(2017)0410

Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (COM(2016)0248 — C8-0181/2016 — 2016/0130(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 346/56)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0248),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 153 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0181/2016),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2016 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Juli 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 59 und Artikel 39 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0064/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 113.


P8_TC1-COD(2016)0130

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2017/2398.)


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/390


P8_TA(2017)0411

Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (COM(2016)0194 — C8-0135/2016 — 2016/0106(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 346/57)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0194),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0135/2016),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2016 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. Juli 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0057/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, das Parlament erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt oder entscheidend verändert bzw. beabsichtigt, dies zu tun;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 66.


P8_TC1-COD(2016)0106

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/2226.)


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/391


P8_TA(2017)0412

Änderung des Schengener Grenzkodex in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (COM(2016)0196 — C8-0134/2016 — 2016/0105(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 346/58)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0196),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0134/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2016 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. Juli 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0059/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 66.


P8_TC1-COD(2016)0105

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/2225.)


Donnerstag, 26. Oktober 2017

27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/392


P8_TA(2017)0415

Rahmen für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung, zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG und 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (COM(2015)0472 — C8-0288/2015 — 2015/0226(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 346/59)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0472)),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0288/2015),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. März 2016 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Januar 2016 (2),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Juni 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0387/2016),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, das Parlament erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt oder entscheidend verändert bzw. beabsichtigt, dies zu tun;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 219 vom 17.6.2016, S. 2.

(2)  ABl. C 82 vom 3.3.2016, S. 1.


P8_TC1-COD(2015)0226

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/2402.)


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/393


P8_TA(2017)0416

Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (COM(2015)0473 — C8-0289/2015 — 2015/0225(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 346/60)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0473),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0289/2015),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. März 2016 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Januar 2016 (2),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Juni 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0388/2016),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, das Parlament erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt oder entscheidend verändert bzw. beabsichtigt, dies zu tun;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 219 vom 17.6.2016, S. 2.

(2)  ABl. C 82 vom 3.3.2016, S. 1.


P8_TC1-COD(2015)0225

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/2401.)