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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
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Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2018/C 341/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2018/C 341/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/2 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Svilengrad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen Daniela Pinzaru, Robert-Andrei Cirstinoiu
(Rechtssache C-707/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Union oder aus der Europäischen Union verbracht werden - Verordnung [EG] Nr. 1889/2005 - Verstöße gegen die Anmeldepflicht - Im nationalen Recht vorgesehene Sanktionen - Einziehung des nicht angemeldeten Betrags zugunsten des Staates - Freiheitsstrafe - Geldstrafe in Höhe des zweifachen Wertes des Tatgegenstands - Verhältnismäßigkeit))
(2018/C 341/02)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Rayonen sad Svilengrad
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Daniela Pinzaru, Robert-Andrei Cirstinoiu
Tenor
Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die als Sanktionen für die Verletzung der Anmeldepflicht aus Art. 3 dieser Verordnung zum einen die Einziehung des nicht angemeldeten Betrags zugunsten des Staates und zum anderen eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren oder eine Geldstrafe in Höhe des zweifachen Wertes des Tatgegenstands vorsieht.
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/3 |
Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie/C und J, S/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-269/18 PPU) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 6 und 8 - Offensichtlich unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Erlaubnis zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 2, 3 und 15 - Illegaler Aufenthalt - Inhaftnahme))
(2018/C 341/03)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien der Ausgangsverfahren
Kläger: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, J, S
Beklagte: C, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Tenor
Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz durch die damit befasste zuständige Verwaltungsbehörde als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, im Hinblick auf seine Abschiebung in Haft genommen wird, wenn er gemäß Art. 46 Abs. 6 und 8 der Richtlinie 2013/32 rechtmäßig im nationalen Hoheitsgebiet verbleiben darf, bis über seinen Rechtsbehelf betreffend das Recht, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz in diesem Hoheitsgebiet zu verbleiben, entschieden wurde.
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Mai 2018 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. März 2018 in der Rechtssache T-6/17, Equivalenza Manufactory/EUIPO — ITM Entreprises (Black Label by Equivalenza)
(Rechtssache C-328/18 P)
(2018/C 341/04)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Parteien des Verfahrens: Equivalenza Manufactory, S.L. und ITM Entreprises SAS
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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— |
der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe aus folgenden Gründen gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (UMV) verstoßen:
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1. |
Das Gericht widerspreche sich, weil es das Vorliegen einer bildlichen Ähnlichkeit anerkenne, aber gleichzeitig verneine, dass die Zeichen in bildlicher Hinsicht ähnlich seien. |
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2. |
Das Gericht begehe einen Fehler, indem es die Bewertung der Beschwerdekammer, wonach ein begrifflicher Unterschied vorliegen soll, undifferenziert bestätige. |
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3. |
Das Gericht begehe einen Fehler, indem es die Kaufgewohnheiten im Rahmen der Prüfung der Ähnlichkeit der Zeichen prüfe, anstatt bei der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr. |
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4. |
Das Gericht begehe einen Fehler, indem es ausführe, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ähnlich seien, obwohl es ihre durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit anerkannt habe. |
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/4 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juni 2018 von H gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 11. April 2018 in der Rechtssache T-271/10 RENV, H/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-413/18 P)
(2018/C 341/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: H (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil vom 11. April 2018 in der Rechtssache T-271/10 RENV, H/Rat der Europäischen Union, aufzuheben, soweit mit ihm ihre Klage auf Nichtigerklärung des von dem Personalleiter der Polizeimission der Europäischen Union unterzeichneten Beschlusses vom 7. April 2010 über ihre Versetzung auf die Stelle eines „Criminal Justice Adviser — Prosecutor“ im Regionalbüro von Banja Luka (Bosnien und Herzegowina) und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung des von dem in Art. 6 des Beschlusses 2009/906/GASP (1) des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina genannten Missionsleiter unterzeichneten Beschlusses vom 30. April 2010 abgewiesen wurde und soweit mit ihm ihr Antrag auf Schadensersatz wegen der Rechtswidrigkeit der oben genannten Beschlüsse zurückgewiesen wurde; |
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den Rechtsstreit zu entscheiden und, falls notwendig, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; |
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dem Beklagten im ersten Rechtszug die in der Rechtssache C-455/14 P und die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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Die Rechtsmittelführerin macht einen Verstoß gegen Art. 216 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 47 der Charta der Grundrechte geltend, soweit das angefochtene Urteil von einer Kammer erlassen worden sei, die teilweise mit denselben Richtern besetzt gewesen sei, die den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgehobenen Beschluss erlassen hätten. |
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Die Rechtsmittelführerin macht in Bezug auf die Befugnisse des Missionsleiters zum Erlass von Beschlüssen über die Versetzung des Personals und in Bezug auf die Rolle des Herkunftsmitgliedstaats im Rahmen der Versetzung von abgeordnetem Personal einen Verstoß gegen Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs geltend, soweit das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung in der vom Europäischen Gerichtshof zurückverwiesenen Sache nicht beachtet habe. |
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Verfälschung von Beweisen |
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Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein unparteiisches Gericht, da die Rechtsmittelführerin hinsichtlich einiger Dokumente und schriftlicher Erklärungen, die vom Rat während des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht worden seien, nicht angehört worden sei. |
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Verstoß gegen Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung, soweit entschieden worden sei, dass die Rechtsmittelführerin die Kosten in der Rechtssache C-455/14 P, in der sie obsiegt habe, zu tragen habe. |
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/5 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. Juni 2018 von der Europäischen Bürgerinitiative „One of Us“ gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 23. April 2018 in der Rechtssache T-561/14, Europäische Bürgerinitiative „One of Us“ u. a./Europäische Kommission
(Rechtssache C-418/18 P)
(2018/C 341/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Bürgerinitiative „One of Us“ (Prozessbevollmächtigte: P. Diamond, Barrister, R. Kiska, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: Republik Polen, Europäische Kommission, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 23. April 2018 in der Rechtssache T-561/14 aufzuheben; |
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die Mitteilung COM(2014) 355 final der Kommission vom 28. Mai 2014 für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die durch das Rechtsmittelverfahren und durch die mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erstens habe das Gericht Art. 117 EUV im Licht von Art. 11 Abs. 4 EUV, Art. 24 AEUV und der Verordnung Nr. 211/2011 (1) falsch angewandt; jedes Ermessen der Kommission müsse mit den Zielen der EBI im Einklang stehen. Das Gericht habe in seinem Urteil den Willen des Verordnungsgebers außer Acht gelassen und die Verordnung dadurch ihrer Wirksamkeit beraubt.
Zweitens sei das Gericht fälschlich nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission in der Mitteilung COM(2014) 355 final (2) ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen nicht, wie von der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 gefordert, getrennt darlege.
Drittens habe das Gericht die Mitteilung COM(2014) 355 final der Kommission nicht im erforderlichen Umfang geprüft. Es habe seine Prüfung nämlich auf das Kriterium des offensichtlichen Fehlers beschränkt.
Viertens habe das Gericht, selbst wenn der von ihm angewandte Kontrollumfang das korrekte rechtliche Kriterium wäre (was bestritten werde), jedenfalls das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers bei den von der Kommission in ihrer Mitteilung COM(2014) 355 final angeführten Gründen zu Unrecht verneint. Die Kommission habe u. a. die Rechtssache C-34/10, Oliver Brüstle/Greenpeace e.V., nicht richtig angewandt und die Auswirkungen des „Dreifach-Sicherungssystems“ außer Acht gelassen, das keine ethischen Sicherheitsvorkehrungen vorsehe (und de facto Anreize für die Mitgliedstaaten schaffe, ihre eigenen ethischen Sicherheitsvorkehrungen herabzusetzen, um Zugang zu Forschungsmitteln zu erhalten). Ferner sei der Kommission bei ihrer Behauptung, dass der Zugang zu Abtreibung eine internationale Verpflichtung sei, die sich aus dem Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) von 1994 und den Millenniumsentwicklungszielen der Vereinten Nationen ergebe, ein offensichtlicher Fehler unterlaufen, und außerdem sei es falsch und unlogisch, wenn sie meine, dass die Finanzierung von Organisationen, die in Entwicklungsländern Abtreibungen förderten und betrieben, anstelle einer Erhöhung der Mittel für die personell und materiell völlig unzureichend ausgestatteten Gesundheitssysteme in diesen Ländern der Gesundheit der Mütter zuträglich wäre.
Fünftens habe das Gericht die EBI fälschlich als Initiative zur Einbringung von drei konkreten Gesetzesvorschlägen und nicht als Initiative zum Schutz der Würde des Embryos eingestuft. Dadurch habe es die Streitfragen in dieser Rechtssache nicht richtig erfasst.
(1) Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. 2011, L 65, S. 1).
(2) Mitteilung der Kommission über die Europäische Bürgerinitiative „Einer von uns“.
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/6 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. Juni 2018 vom Europäischen Auswärtigen Dienst gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. April 2018 in der Rechtssache T-119/17, Alba Aguilera/EAD
(Rechtssache C-427/18 P)
(2018/C 341/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spac sowie Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer, F.-M. Hislaire und S. Moya Izquierdo)
Andere Parteien des Verfahrens: Ruben Alba Aguilera, Simone Barenghi, Massimo Bonannini, Antonio Capone, Stéphanie Carette, Alejo Carrasco Garcia, Francisco Carreras Sequeros, Carl Daspect, Nathalie Devos, Jean-Baptiste Fauvel, Paula Cristina Fernandes, Stephan Fox, Birgitte Hagelund, Chantal Hebberecht, Karin Kaup-Laponin, Terhi Lehtinen, Sandrine Marot, David Mogollon, Clara Molera Gui, Daniele Morbin, Charlotte Onraet, Augusto Piccagli, Gary Quince, Pierre-Luc Vanhaeverbeke, Tamara Vleminckx, Birgit Vleugels, Robert Wade, Luca Zampetti
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären; |
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folglich das Urteil des Gerichts vom 13. April 2018 in der Rechtssache T-119/17 aufzuheben; |
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den im ersten Rechtszug vom EAD gestellten Anträgen stattzugeben; |
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den anderen Parteien des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 1 des Anhangs X des Beamtenstatuts durch das Gericht geltend gemacht. Nach Ansicht des Gerichts werde in dieser Bestimmung die für den gesamten Anhang X des Statuts, insbesondere für seinen Art. 10, geltende Pflicht auferlegt, allgemeine Durchführungsbestimmungen (ADB) gemäß Art. 110 des Statuts zu erlassen (Rn. 30 und 31 des angefochtenen Urteils). Der Gesetzgeber habe eine Verpflichtung, ADB zu erlassen, in Anhang X ausdrücklich jedoch nur in Art. 3 festgelegt. Hingegen habe er in anderen Bestimmungen wie Art. 2 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 oder den Art. 10 und 21 nur von der Anstellungsbehörde festgelegte „Durchführungsvorschriften“, „nähere Bestimmungen“, „Bedingungen“ oder „Anwendungsmodalitäten“ vorgesehen.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 10 des Anhangs X des Beamtenstatuts durch das Gericht geltend gemacht, der eine derart unklare und ungenaue Bestimmung sein solle, dass sie sich nicht ohne Willkür anwenden lasse, was den Erlass von ADB erforderlich mache (Rn. 28 und 29 des angefochtenen Urteils). Der Rechtsmittelführer ist der Auffassung, dass Art. 10 des Anhangs X einen Rechtsrahmen biete, der hinreichend detailliert sei und dem Ermessen der Anstellungsbehörde präzise Grenzen setze.
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/7 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juli 2018 von der Shanxi Taigang Stainless Steel Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. April 2018 in der Rechtssache T- 675/15, Shanxi Taigang Stainless Steel/Europäische Kommission
(Rechtssache C-436/18 P)
(2018/C 341/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Shanxi Taigang Stainless Steel Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: E. Vermulst und J. Cornelis, advocaten)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Eurofer, Association Européenne de l'Acier, ASBL
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 23. April 2018 in der Rechtssache T-675/15, Shanxi Taigang Stainless Steel Co. Ltd./Europäische Kommission aufzuheben; |
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die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 (1) der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft; |
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der Europäischen Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-675/15 aufzuerlegen. |
Hilfsweise,
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die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; |
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die Kostenentscheidung für das Verfahren vor dem Gericht und das Rechtsmittelverfahren vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.
Erstens lege das angefochtene Urteil Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (2) des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern rechtswidrig aus, indem es bei der Wahl des Vergleichslandes in diese Bestimmung eine Voraussetzung hineinlese, die nicht in deren Wortlaut enthalten sei.
Zweitens verstoße das angefochtene Urteil gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates, indem darin entschieden werde, dass bei der Anwendung dieser Bestimmung Berichtigungen des Normalwerts grundsätzlich nicht möglich seien.
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 12. Juli 2018 — „GVC Services (Bulgaria)“ EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Sofia
(Rechtssache C-458/18)
(2018/C 341/09)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„GVC Services (Bulgaria)“ EOOD
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Sofia
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 2 Buchst. a Ziff. i in Verbindung mit Anhang I Teil A Buchst. ab der Richtlinie 2011/96/EU (1) dahin auszulegen, dass der Begriff „nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften“ auch die in Gibraltar gegründeten Gesellschaften erfasst? |
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2. |
Ist Art. 2 Buchst. a Ziff. iii in Verbindung mit Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/96/EU dahin auszulegen, dass der Begriff „corporation tax im Vereinigten Königreich“ auch die in Gibraltar zu entrichtende Körperschaftsteuer erfasst? |
(1) Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 2011, L 345, S. 8).
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2018 von der Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 3. Mai 2018 in der Rechtssache T-431/12, Distillerie Bonollo u. a./Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-461/18 P)
(2018/C 341/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: K. Adamantopoulos und P. Billiet, lawyers)
Andere Parteien des Verfahrens: Distillerie Bonollo SpA, Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, Distillerie Mazzari SpA, Caviro Distillerie Srl, Comercial Química Sarasa, SL, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Mai 2018 in der Rechtssache T-431/12 in vollem Umfang aufzuheben; |
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den Klägerinnen vor dem Gericht die Kosten der Rechtsmittelführerin für dieses Rechtsmittel sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-431/12 aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel wird auf einen einzigen Grund gestützt. Das angefochtene Urteil sei mit einem offensichtlichen Rechtsfehler behaftet, soweit darin festgestellt werde, dass Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden: Grundverordnung), auf deren Grundlage die Verordnung Nr. 626/2012 (2) erlassen worden sei, es den Organen der Europäischen Union nicht erlaube, bei der Berechnung von Dumpingspannen im Rahmen einer teilweisen Interimsüberprüfung von Antidumping-Maßnahmen den Normalwert des betroffenen Erzeugnisses rechnerisch zu ermitteln, wenn sie bei der ursprünglichen Antidumping-Untersuchung zu diesem Zweck stattdessen die tatsächlichen Inlandsverkaufspreise herangezogen hätten.
Erstens stelle die rechnerische Ermittlung des Normalwerts keine andere Methodik dar als die Bestimmung des Normalwerts anhand der tatsächlichen Inlandsverkaufspreise, da beide Methoden darauf abzielten, den Normalwert unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Einzelfalls und der sich mit der Zeit ändernden Kosten-/Preisdaten möglichst genau festzustellen. Dementsprechend sehe Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung verschiedene Umstände vor, unter denen es gerechtfertigt sei, für die Berechnung von Dumpingspannen im Einzelfall den rechnerisch ermittelten Normalwert anstelle der tatsächlichen Inlandsverkaufspreise heranzuziehen. Die Einschränkung des Ermessens der Unionsorgane, bei einer teilweisen Interimsüberprüfung den Normalwert rechnerisch zu ermitteln, wenn sie bei früheren Untersuchungen zu demselben Zweck die tatsächlichen Inlandsverkaufspreise herangezogen hätten, nehme den Unionsorganen die Möglichkeit, auf die verschiedenen in Art. 2 der Grundverordnung vorgesehenen Alternativen zurückzugreifen. Angesichts der erheblichen Kostendifferenzen zwischen natürlich und synthetisch hergestellter Weinsäure verdeutliche die in der Verordnung Nr. 626/2012 dargelegte rechnerische Ermittlung eines Vergleichsnormalwerts in Argentinien, dass der argentinische Vergleichshersteller Weinsäure nach der natürlichen Methode hergestellt habe, die deutlich teurer sei als die von der Rechtsmittelführerin angewandte synthetische Methode.
Zweitens seien bei der ursprünglichen Antidumping-Untersuchung zwei Kategorien von Ausführern bezeichnet worden: mitarbeitende Ausführer wie die Rechtsmittelführerin, denen Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden: MWB) nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung gewährt worden sei, und nicht mitarbeitende Hersteller, denen keine MWB gewährt worden sei und auf die die Unionsorgane die Methodik der „besten verfügbaren Informationen“ nach Art. 18 der Grundverordnung angewandt hätten. Bei der teilweisen Interimsüberprüfung, die zum Erlass der Verordnung Nr. 626/2012 geführt habe, hätten die Unionsorgane den mitarbeitenden Herstellern wie der Rechtsmittelführerin die MWB verweigert, und deren Normalwert sei nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung unter Bezugnahme auf Argentinien, das von der Kommission gewählte Vergleichsland, bestimmt worden. Diese Kategorie von Ausführern habe es bei der ursprünglichen Untersuchung nicht gegeben. Dies bedeutete, dass Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung selbst dann, wenn er dahin auszulegen wäre, dass er die Unionsorgane daran hindere, bei einer teilweisen Interimsüberprüfung rechnerisch ermittelte Normalwerte anstelle von tatsächlichen Inlandsverkaufspreisen heranzuziehen — quod non –, die Unionsorgane dennoch nicht daran hindern würde, in Bezug auf eine neue Kategorie von Ausführern, die erstmals während der teilweisen Interimsüberprüfung in Erscheinung getreten seien, nämlich mitarbeitende Ausführer, die keine MWB genössen, einen rechnerisch ermittelten Normalwert heranzuziehen.
Schließlich stünden verschiedene Feststellungen im angefochtenen Urteil im Widerspruch zur gefestigten EU- und WTO-Rechtsprechung, und zwar hinsichtlich der Bestimmung des Normalwerts sowie der Gewährleistung gerechter Preisvergleiche und der Beachtung der Verteidigungsrechte der Ausführer.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, L 182, S. 1).
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Městský soud v Praze (Tschechische Republik), eingereicht am 30. Juli 2018 — CS u. a./České aerolinie a.s.
(Rechtssache C-502/18)
(2018/C 341/11)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Městský soud v Praze
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger und Berufungsbeklagte: CS, DR, EQ, FP, GO, HN, IM, JL, KK, LJ, MI
Beklagte und Berufungsklägerin: České aerolinie a.s.
Vorlagefrage
Ist ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zur Zahlung von Ausgleichsleistungen an Fluggäste nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichtet, wenn das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft als vertragschließendes Luftfahrtunternehmen den ersten Teil des Fluges mit Zwischenlandung auf einem Flughafen eines Drittstaats durchgeführt hat, von dem aus der zweite Teil des Fluges im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, wobei es zu einer mehr als dreistündigen Verspätung bei der Ankunft auf dem Bestimmungsflughafen erst bei dem zweiten Teil des Fluges gekommen ist?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/10 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Juni 2018 — Guccio Gucci SpA/ Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Guess? IP Holder LP
(Rechtssache C-674/16 P) (1)
(2018/C 341/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/10 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Juni 2018 — Guccio Gucci SpA/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Guess? IP Holder LP
(Rechtssache C-675/16 P) (1)
(2018/C 341/13)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/10 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'Instance de Limoges — Frankreich) — Banque Solfea SA/Jean-François Veitl
(Rechtssache C-63/17) (1)
(2018/C 341/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/11 |
Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofs vom 2. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Rotterdam — Niederlande) — Sandd BV/ Autoriteit Consument en Markt, Beteiligte: Koninklijke PostNL BV
(Rechtssache C-256/17) (1)
(2018/C 341/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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24.9.2018 |
DE |
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C 341/11 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Oradea — Rumänien) — Sindicatul Energia Oradea/SC Termoelectrica SA
(Rechtssache C-392/17) (1)
(2018/C 341/16)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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24.9.2018 |
DE |
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C 341/11 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'Instance de Limoges — Frankreich) — BNP Paribas Personal Finance SA/Roger Ducloux, Marie Josée Ducloux
(Rechtssache C-618/17) (1)
(2018/C 341/17)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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24.9.2018 |
DE |
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C 341/11 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juni 2018 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg, Beteiligte: Französische Republik
(Rechtssache C-20/18) (1)
(2018/C 341/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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24.9.2018 |
DE |
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C 341/12 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Juni 2018 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien
(Rechtssache C-61/18) (1)
(2018/C 341/19)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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24.9.2018 |
DE |
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C 341/12 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Juni 2018 — Europäische Kommission/Rumänien
(Rechtssache C-116/18) (1)
(2018/C 341/20)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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24.9.2018 |
DE |
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C 341/12 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Almería — Spanien) — Banco Mare Nostrum SA/Ignacio Jesús Berenguel Nieto, Carmen Sonia Salinas López
(Rechtssache C-147/18) (1)
(2018/C 341/21)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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24.9.2018 |
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C 341/12 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — FS/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-173/18) (1)
(2018/C 341/22)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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24.9.2018 |
DE |
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C 341/13 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Piteşti — Rumänien) — Maria-Cristina Dospinescu, Filofteia-Camelia Ganea, Petre Sinca, Luminiţa-Maria Ioniţă, Maria Burduv, Raluca-Marinela Traşcă/Spitalul Judeţean de Urgenţă Vâlcea
(Rechtssache C-205/18) (1)
(2018/C 341/23)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
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24.9.2018 |
DE |
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C 341/14 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018 — PS/EIB
(Rechtssache T-612/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Soziale Sicherheit - Arbeitsunfall - Dauernde Vollinvalidität - Beruflicher Ursprung der Krankheit - Versicherungssystem für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Versorgungsbeiträge - Fürsorgepflicht - Haftung - Immaterieller Schaden))
(2018/C 341/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: PS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lhoëst und G. Cludts)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Gilliams, E. Raimond und G. Faedo, dann T. Gilliams und G. Faedo im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Ersatz der Schäden, die dem Kläger seit November 2013 entstanden sein sollen
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
PS trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 371 vom 10.10.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-42/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
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24.9.2018 |
DE |
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C 341/14 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018 — Quadri di Cardano/Kommission
(Rechtssache T-273/17) (1)
((Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete — Auslandszulage - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts - Zehnjähriger Bezugszeitraum - Staatsangehörigkeit des Staates der dienstlichen Verwendung - Wohnsitz im Staat der dienstlichen Verwendung - Tätigkeit in einer internationalen Organisation - Zeitarbeitsvertrag))
(2018/C 341/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Alessandro Quadri di Cardano (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin N. de Montigny und Rechtsanwalt J.-N. Louis, dann Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Bohr und M. Mensi, dann T. Bohr und L. Radu Bouyon)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission vom 19. Juli 2016, soweit dem Kläger dadurch die Auslandszulage bei seinem Dienstantritt bei der INEA versagt wurde
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Alessandro Quadri di Cardano trägt die Kosten. |
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24.9.2018 |
DE |
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C 341/15 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018 — Curto/Parlament
(Rechtssache T-275/17) (1)
((Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten - Art. 24 des Statuts - Antrag auf Beistand - Art. 12a des Statuts - Mobbing - Beratender Ausschuss für Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Belästigung und für die Prävention von Belästigung am Arbeitsplatz - Entscheidung, den Antrag auf Beistand abzulehnen - Beurteilungsfehler - Umfang der Beistandspflicht - Dauer des Verwaltungsverfahrens - Angemessene Dauer - Verweigerung der Übermittlung der vom Beratenden Ausschuss erstellten Berichte))
(2018/C 341/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Michela Curto (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi und Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: O. Caisou-Rousseau, E. Taneva und M. Rantala)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 30. Juni 2016, mit der die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde dieses Organs den von der Klägerin am 14. April 2014 gestellten Antrag auf Beistand ablehnte, und auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass diese Behörde ihre Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union insbesondere aufgrund der übermäßigen Verfahrensdauer verletzt habe
Tenor
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1. |
Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 30. Juni 2016, mit der die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde dieses Organs den von Frau Michela Curto am 14. April 2014 gestellten Antrag auf Beistand ablehnte, wird aufgehoben. |
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2. |
Das Parlament wird verurteilt, Frau Curto für den entstandenen immateriellen Schaden einen Betrag von 10 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zu zahlen. |
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3. |
Das Parlament trägt die Kosten. |
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24.9.2018 |
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C 341/16 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018 — SQ/EIB
(Rechtssache T-377/17) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beschwerde wegen Mobbings - Verwaltungsuntersuchung - Begriff „Mobbing“ - Erfordernis, dass sich das vorgeworfene Verhalten wiederholt haben muss, um „Mobbing“ darzustellen - Weigerung, ein Disziplinarverfahren gegen die Person zu eröffnen, die dieses Verhalten an den Tag gelegt hat - Verpflichtung zur Verschwiegenheit in Bezug auf eine laufende Verwaltungsuntersuchung sowie nachfolgend in Bezug auf die Entscheidung über den Abschluss des Verfahrens, in dem das Vorliegen eines Mobbingfalls festgestellt wurde))
(2018/C 341/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: SQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Cambonie und P. Walter)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: G. Faedo und K. Carr im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur und J. Currall, Barrister)
Gegenstand
Klage nach Art. 50a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 41 der Personalordnung der EIB, gerichtet zum einen auf die teilweise Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EIB vom 20. März 2017 und zum anderen auf den Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden, die der Klägerin wegen Mobbings durch ihren Dienstvorgesetzten und wegen des Verhaltens der EIB entstanden sein sollen
Tenor
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1. |
Die Entscheidung des Präsidenten der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 20. März 2017 wird teilweise aufgehoben, soweit darin eine fehlerhafte Definition des Begriffs „Mobbing“ angewandt wird, keine unmittelbaren disziplinarrechtlichen Folgen für einen erwiesenen Fall von Mobbing innerhalb der EIB vorgesehen werden und der Adressatin dieser Entscheidung eine Verschwiegenheitspflicht auferlegt wird, die den Zielen der Untersuchung eines angezeigten Mobbingfalls zuwiderläuft. |
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2. |
Im Übrigen werden die Aufhebungsanträge zurückgewiesen. |
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3. |
Die EIB wird verurteilt, zum Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens 10 000 Euro an SQ zu zahlen. |
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4. |
Im Übrigen werden die Schadensersatzanträge zurückgewiesen. |
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5. |
Die EIB trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Hälfte der Kosten von SQ zu tragen. |
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6. |
SQ trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
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24.9.2018 |
DE |
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C 341/16 |
Klage, eingereicht am 22. Juni 2018 — WI/Kommission
(Rechtssache T-379/18)
(2018/C 341/28)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: WI (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Bontinck und Rechtsanwältin A. Guillerme)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben; |
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— |
die Zahlung der Hinterbliebenenrente an [WI] anzuordnen; |
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— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung seiner Klage gegen die Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission vom 16. August 2017 über die Ablehnung der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an den Kläger sowie gegen die bestätigende Entscheidung macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
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1. |
Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Begriffs des überlebenden Ehegatten und Verstoß gegen Art. 1d Abs. 2 und Art. 17 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), da sich die Kommission auf eine enge und fehlerhafte Auslegung des im Statut vorgesehenen Begriffs des überlebenden Ehegatten gestützt habe, um den Antrag des Klägers auf Anerkennung seines Status als überlebender Ehegatte zurückzuweisen. |
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2. |
Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht, da die Kommission die außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falls hätte berücksichtigen müssen, um Art. 17 des Anhangs VIII des Statuts dahin auszulegen, dass der Kläger entsprechend seinem Status als überlebender Ehegatte einen Versorgungsanspruch habe. |
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/17 |
Klage, eingereicht am 6. Juli 2018 — CdT/EUIPO
(Rechtssache T-417/18)
(2018/C 341/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (im Folgenden: CDT) (Prozessbevollmächtigte: J. Rikkert und M. Garnier)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden: EUIPO)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Entscheidung des EUIPO vom 26. April 2018, die mit ihm geschlossene Vereinbarung zu kündigen, für nichtig zu erklären; |
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— |
die Entscheidung des EUIPO vom 26. April 2018, sich das Recht anzumaßen, sämtliche vorbereitende Maßnahmen durchzuführen, die für die Sicherstellung der Kontinuität seiner Übersetzungsdienste erforderlich sind, u. a. durch Veröffentlichung von Ausschreibungen, für nichtig zu erklären; |
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— |
die Entscheidung des EUIPO, eine Ausschreibung für Übersetzungsdienste unter dem Az. 2018/S 114-258472 im Amtsblatt zu veröffentlichen, für nichtig zu erklären und ihm die Unterzeichnung von Verträgen in Zusammenhang mit dieser Ausschreibung zu untersagen; |
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— |
festzustellen, dass die die Veröffentlichung einer Ausschreibung für Übersetzungsdienste durch eine Agentur oder jegliche andere Einrichtung oder Stelle der EU, nach deren Gründungsverordnung das CDT die Übersetzungsdienste erbringt, rechtswidrig ist; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
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1. |
Nichteinhaltung des Verfahrens: Zum einen gelte beim Auftreten von Schwierigkeiten zwischen dem CDT und seinen Kunden die Modalitäten von Art. 11 seiner Gründungsverordnung. Zum anderen verstoße die Entscheidung des EUIPO vom 26. April 2018, mit der es sich das Recht angemaßt habe, vorbereitende Maßnahmen durchzuführen, die für die Sicherstellung der Kontinuität der Erbringung seiner Übersetzungsdienste erforderlich sind, gegen Art. 11 der Gründungsverordnung des CDT, da sie das darin bei Schwierigkeiten zwischen zwei Agenturen vorgesehene Vermittlungsverfahren nicht einhalte. |
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2. |
Mangelnde Weitsicht des EUIPO:
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3. |
Keine Befugnis des EUIPO, eine Ausschreibung für Übersetzungsdienste zu veröffentlichen: Ohne das Ergebnis der Beurteilung der vom EUIPO veröffentlichen Ausschreibung vorwegzunehmen, habe sich das EUIPO mit der Entscheidung über die Einleitung einer Ausschreibung in die Situation gebracht, dass es Art. 148 seiner Gründungsverordnung bzw. Art. 2 der Gründungsverordnung des CDT nicht einhalten könne. Schließlich verstoße im vorliegenden Fall die Unterzeichnung von Verträgen und der Kauf von Übersetzungsdiensten klar gegen den oben genannten Art. 148, so dass das EUIPO konkret dieses Verfahren nicht rechtmäßig bis zu seinem normalen Abschluss betreiben könne, der in der Unterzeichnung von Verträgen bestehen würde. |
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/18 |
Klage, eingereicht am 10. Juli 2018 — JPMorgan Chase u. a./Kommission
(Rechtssache T-420/18)
(2018/C 341/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: JPMorgan Chase & Co. (New York, New, York, Vereinigte Staaten von Amerika), JPMorgan Chase Bank, National Association (Columbus, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika), J.P. Morgan Services LLP (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, QC, D. Piccinin und D. Heaton, Barristers, sowie N. French, B. Tormey, N. Frey und D. Das, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären, mit der Folge, dass keine Fassung des Zuwiderhandlungsbeschlusses veröffentlicht werden darf, bis das Gericht über die Klage auf Nichtigerklärung letzteren Beschlusses entschieden hat; |
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— |
hilfsweise, den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären und die von der Europäischen Kommission abgelehnten Schwärzungen aufrechtzuerhalten, wie in den Klagegründen 2 bis 4 dargelegt; |
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— |
der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 2745 final der Kommission vom 27. April 2018 über die von ihnen nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. 2011, L 275, S. 29) erhobenen Einwendungen gegen die Offenlegung von Informationen durch Veröffentlichung (Sache AT.39914 — Euro-Zinsderivate [EIRD]).
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
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1. |
Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen, als sie den Antrag der Klägerinnen abgelehnt habe, die Veröffentlichung jeglicher nicht vertraulicher Fassung des Beschlusses vom 7. Dezember 2016 (im Folgenden: Zuwiderhandlungsbeschluss) (1) bis zur Entscheidung über ihre beim Gericht erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Zuwiderhandlungsbeschlusses auszusetzen. Der Zuwiderhandlungsbeschluss sei unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung erlassen worden, wie sich aus dem Urteil vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission (T-180/15, EU:T:2017:795, Rn. 253 bis 269), ergebe. Damit befänden sich die Klägerinnen in der gleichen Stellung wie ein Nichtadressat: Sie genössen nicht alle üblichen Garantien, die im normalen Verlauf eines zu einer Sachentscheidung führenden Verfahrens für die Ausübung der Verteidigungsrechte gewährt würden. Dies verhindere jede Veröffentlichung des Zuwiderhandlungsbeschlusses, bis das Gericht die Feststellungen der Kommission überprüft habe. |
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2. |
Die Kommission habe durch den Anhörungsbeauftragten die ihr nach Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 2011/695/EU (2) zustehenden Befugnisse überschritten, indem sie der Entscheidung der Generaldirektion Wettbewerb, einen Teil des Zuwiderhandlungsbeschlusses nicht zu veröffentlichen, widersprochen habe (und indem sie sich auf diese rechtswidrige Entscheidung gestützt habe, um es abzulehnen, die Veröffentlichung entsprechender Teile des Zuwiderhandlungsbeschlusses zu verhindern). Dazu sei die durch den Anhörungsbeauftragten handelnde Kommission nicht befugt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Pilkington Group/Kommission, T-462/12, EU:T:2015:508, Rn. 31). |
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3. |
Die Kommission habe bei der gemäß Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 2011/695 vorzunehmenden Prüfung der Anträge der Klägerinnen Fehler begangen und daher das Berufsgeheimnis nicht so gewahrt, wie es diese Vorschrift, Art. 339 AEUV und Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (3) verlangten. Sie habe u. a. rechtsirrig festgestellt, dass das streitige Material keine unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen darstelle (vgl. Urteil vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, T-198/03, EU:T:2006:136). |
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4. |
Die Kommission habe in Bezug auf einen ehemaligen Mitarbeiter der Klägerinnen und Mitglieder ihrer Unternehmensführung den Grundsatz des Schutzes der Identität Einzelner verletzt, einschließlich des durch Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechts auf Achtung des Privatlebens. Die Kommission habe beabsichtigt, Informationen zu veröffentlichen, die die Identität dieses ehemaligen Mitarbeiters und die angebliche damalige Gemütsverfassung von Mitarbeitern der Klägerinnen offenlegen würden oder offenlegen könnten. |
(1) Beschluss C(2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 des EWR-Abkommens.
(2) Beschluss 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275, 20.11.2011, S. 29).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, 4.1.2003, S. 1).
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/20 |
Klage, eingereicht am 5. Juli 2018 — Altice Europe/Kommission
(Rechtssache T-425/18)
(2018/C 341/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Altice Europe NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Allendesalazar Corcho und H. Brokelmann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Art. 1, 2, 3 und 4 des Beschlusses C(2018) 2418 final der Kommission vom 24. April 2018 zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates (Fall M.7793 — Altice/PT Portugal, Verfahren nach Art. 14 Abs. 2) für nichtig zu erklären; |
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— |
hilfsweise, von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch zu machen und die in den Art. 3 und 4 des Beschlusses verhängten Geldbußen erheblich herabzusetzen; |
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— |
der Europäischen Kommission jedenfalls die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
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1. |
Es sei insofern gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EUFKVO und die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Unschuldsvermutung verstoßen worden, als im angefochtenen Beschluss der Begriff „Vollzug“ eines Zusammenschlusses über seinen Zweck und seine Bedeutung hinaus angewendet werde. Die Klägerin trägt vor, dass „Vollzug“ eines Zusammenschlusses für die Zwecke von Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EUFKVO mehr verlangen würde als die „Möglichkeit“, auf ein Unternehmen „bestimmenden Einfluss auszuüben“, und dass keine der Gesichtspunkte, auf die sich der angefochtene Beschluss stütze, einem Vollzug gleichkämen. Indem der Begriff „Vollzug“ unzulässig erweitert werde, verstoße der angefochtene Beschluss gegen den in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Grundsatz der Rechtmäßigkeit sowie gegen die in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierte Unschuldsvermutung. |
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2. |
Die Kommission habe insofern einen Tatsachen- und Rechtsfehler begangen, als der angefochtene Beschluss zu dem Ergebnis komme, dass die Klägerin die alleinige Kontrolle über PT Portugal erlangt habe. Im angefochtenen Beschluss werde ein Tatsachen- und Rechtsfehler dadurch begangen, dass festgestellt werde, dass die Klägerin die alleinige Kontrolle über PT Portugal erlangt habe und den Zusammenschluss durch Erlangung der alleinigen Kontrolle über PT Portugal vollzogen habe. |
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3. |
Die Kommission habe einen Tatsachen- und Rechtsfehler dadurch begangen, dass sie das Vorliegen von Verstößen gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EUFKVO festgestellt habe. Die im Kaufvertrag angeblich enthaltenen vorvertraglichen Nebenabreden hätten ergänzenden Charakter und kämen keinem frühzeitigen Vollzug eines Zusammenschlusses gleich. Ferner habe die Klägerin vor dem Abschluss tatsächlich keinen bestimmenden Einfluss auf PT Portugal ausgeübt. Die Kommission habe sich vernünftigerweise nicht auf die sieben in Punkt 4.2.1 des angefochtenen Beschlusses genannten Gesichtspunkte stützen können, um festzustellen, dass die Klägerin die tatsächliche Kontrolle über PT Portugal ausübe. Schließlich werde im angefochtenen Beschluss ein Tatsachen- und Rechtsfehler dadurch begangen, dass festgestellt werde, dass die Übermittlung von Informationen an die Klägerin zur Feststellung der Ausübung von Kontrolle beitrage. |
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4. |
Verstoß der Kommission gegen die Grundsätze ne bis in idem und der Verhältnismäßigkeit und das Verbot der doppelten Bestrafung; Erhebung einer Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. a EUFKVO. Der angefochtene Beschluss verstoße dadurch, dass gegen denselben Täter für dasselbe Verhalten zwei Geldbußen verhängt würden, die auf zwei Rechtsvorschriften gestützt seien, die dasselbe rechtliche Interesse schützten, gegen den in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Grundsatz ne bis in idem, den in Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, zurückgehende Verbot der doppelten Bestrafung. Die Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV werde hinsichtlich der Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. a EUFKVO erhoben, die der Kommission erlaubten, denselben Täter für ein Verhalten, das durch Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. b EUFKVO bereits sanktioniert werde, zweimal zu bestrafen. |
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5. |
Rechtswidrigkeit der Geldbußen und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der angefochtene Beschluss verstoße insofern gegen Art. 14 Abs. 2 EUFKVO, als mit ihm Geldbußen gegen die Klägerin verhängt würden, obwohl weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz und keine Beeinträchtigung der Ziele der EUFKVO vorlägen. Der angefochtene Beschluss verstoße dadurch gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass keine Begründung für die Höhe der Geldbußen angegeben werde. Der angefochtene Beschluss verstoße ferner dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchst. a EUFKVO eine zweite Geldbuße für dasselbe bereits gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchst. b EUFKVO sanktionierte Verhalten verhängt werde. Schließlich verstießen die Geldbußen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da im angefochtenen Beschluss bei der Festsetzung der Beträge nicht alle relevanten Umstände ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. 2004, L 24, S. 1) (im Folgenden: EUFKVO).
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24.9.2018 |
DE |
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C 341/21 |
Klage, eingereicht am 11. Juli 2018 — Bizbike und Hartmobile/Kommission
(Rechtssache T-426/18)
(2018/C 341/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Bizbike (Wielsbeke, Niederlande), Hartmobile BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: R. MacLean, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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— |
die Klage für zulässig zu erklären; |
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— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2018/671 der Kommission vom 2. Mai 2018 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) aus den in der Klageschrift dargelegten Gründen für nichtig zu erklären; |
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— |
der Europäischen Kommission und etwaigen Streithelfern die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.
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1. |
Der Sachverhalt und die Rechtslage seien offensichtlich falsch beurteilt worden, wodurch gegen Art. 10 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung 2016/1036 (2) verstoßen worden sei, und zwar insbesondere gegen das im Hinblick auf die zollamtliche Erfassung von Einfuhren bestehende Erfordernis einer hinreichenden Kenntnis vom Dumping und von der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. |
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2. |
Es sei gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens auf die Anwendung von Art. 10 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung 2016/1036 verstoßen worden.
Die Kläger machen geltend, die Verordnung 2018/671 verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, indem sie ihnen noch vor dem Ergreifen etwaiger rechtlicher Maßnahmen Kenntnis von dem angeblichen Dumping und der angeblichen Schädigung sowie von einem Sachverhalt unterstelle. Die Verordnung 2018/671 verstoße zudem dadurch gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens, dass sie die unterstellte Kenntnis derart auslege, dass der Ausnahmecharakter des Verfahrens der zollamtlichen Erfassung von Einfuhren und die Anforderungen an dieses Verfahren unwirksam würden. |
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3. |
Durch den offensichtlichen Tatsachen- und Rechtsfehler sei insofern gegen Art. 10 Abs. 4 Buchst. d der Verordnung 2016/1036 und Art. 16 Abs. 4 Buchst. d der Verordnung 2016/1037 (3) verstoßen worden, als bei der Ermittlung der Schädigung und eines Kausalzusammenhangs mit Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses nicht alle einschlägigen Beweise bezüglich der relevanten Wirtschaftsfaktoren, die die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussten, beurteilt worden seien. |
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4. |
Die Verteidigungsrechte der Kläger seien dadurch verletzt worden, dass ihnen nicht umgehend und rechtzeitig Zugang zu wesentlichen von den Antragstellern eingereichten Unterlagen gewährt worden sei, weshalb sie die Behauptungen der Antragsteller betreffend die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für die geplante zollamtliche Erfassung von Einfuhren nicht ordnungsgemäß und wirksam hätten widerlegen können. |
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5. |
Die für wesentliche Erkenntnisse in der Verordnung 2018/671 ausreichende Begründung rechtfertige nicht die zollamtliche Erfassung von Einfuhren und stelle insbesondere keine angemessene Grundlage für die Behauptung dar, dass stetig steigende Einfuhren aus der Volksrepublik China zu angeblich sinkenden Preisen eine zusätzliche Schädigung zur Folge hätten, wobei das gegenteilige Vorbringen der Kläger hierzu nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2018/671 der Kommission vom 2. Mai 2018 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 113, 3.5.2018, S. 4).
(2) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176, 30.6.2016, S. 21).
(3) Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176, 30.6.2016, S. 55).
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/22 |
Klage, eingereicht am 13. Juli 2018 — BRF und SHB Comercio e Industria de Alimentos/Kommission
(Rechtssache T-429/18)
(2018/C 341/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: BRF SA und SHB Comercio e Industria de Alimentos SA (beide Itajaí, Brasilien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Arts und G. van Thuyne)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2018/700 (1) der Kommission für nichtig zu erklären; |
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— |
hilfsweise, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/700 der Kommission insoweit für nichtig zu erklären, als damit die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/700 der Kommission genannten Betriebe der BRF SA und der SHB Comercio e Industria de Alimentos SA aus den im Anhang dieser Durchführungsverordnung angeführten Listen gestrichen werden, und |
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— |
der Kommission gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:
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1. |
Die Durchführungsverordnung verstoße gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, da sie nicht die Gründe angebe, auf denen sie beruhe. |
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2. |
Die Kommission habe beim Erlass der Durchführungsverordnung die Verteidigungsrechte der Klägerinnen nach Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU verletzt, indem sie ihnen das rechtliche Gehör verwehrt habe. |
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3. |
Die Durchführungsverordnung verstoße gegen Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 854/2004 (2), indem die Erfüllung der Anforderungen durch einzelne Betriebe beurteilt werde, und die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der maßgebenden Tatsachen begangen. |
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4. |
Die Durchführungsverordnung verstoße gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, indem sie die Klägerinnen anders als andere brasilianische Exporteure von Geflügelerzeugnissen in vergleichbarer Lage behandle. |
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5. |
Die Durchführungsverordnung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, indem sie die Grenzen des für den Schutz der öffentlichen Gesundheit Angemessenen und Notwendigen überschreite. |
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6. |
Die Durchführungsverordnung verstoße gegen Art. 291 Abs. 3 AEUV sowie Art. 3 Abs. 3, Art. 10 Abs. 4 und Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (3), indem wesentliche dort normierte Verfahrensvorschriften verletzt würden. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2018/700 der Kommission vom 8. Mai 2018 zur Änderung der Listen der Betriebe aus Drittländern, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen, im Hinblick auf bestimmte Betriebe aus Brasilien (ABl. 2018, L 118, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. 2004, L 139, S. 206).
(3) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. 2011, L 55, S. 291).
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/23 |
Klage, eingereicht am 25. Juli 2018 — Zotkov/Kommission
(Rechtssache T-457/18)
(2018/C 341/34)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Kläger: Rossen D. Zotkov (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: N. Stankov, адвокат)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Aufhebung der Entscheidung Nr. Ares (2018)2294884 der Beklagten vom 30. April 2018 und deren Überprüfung in Bezug auf seinen Antrag auf eine Zulage für seine Eltern — nach Korrektur der Berechnung gemäß den von ihm geltend gemachten Klagegründen und Argumenten — anzuordnen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
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1. |
Der erste Klagegrund beruht auf der Auslegung der Entscheidung Nr. 50-2004/28.5.2005 der Kommission [K(2004) 1364 endg. vom 15. April 2004, Entscheidung der Kommission über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut (unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen)] seitens der Beklagten (und der daraus abgeleiteten finanziellen Berechnung) hinsichtlich der praktischen Anwendung der Entscheidung bei der Veranschlagung von Wohneigentümern, deren Auslegung und Berechnung der Kläger für falsch erachtet:
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2. |
Der zweite Klagegrund beruht auf der Auslegung der Entscheidung Nr. 50-2004/28.5.2004 der Kommission seitens der Beklagten (und der daraus abgeleiteten finanziellen Berechnung) hinsichtlich der praktischen Anwendung der Entscheidung bei Heranziehung einer Gewichtung (eines Koeffizienten) für das Land, deren Auslegung und Berechnung der Kläger für falsch erachtet:
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/24 |
Klage, eingereicht am 25. Juli 2018 — Eurolamp/EUIPO (EUROLAMP pioneers in new technology)
(Rechtssache T-465/18)
(2018/C 341/35)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Eurolamp ABEE Eisagogis kai Emporias Lamptiron (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: A. Argiriadis, dikigoros)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „EUROLAMP pioneers in new technology“ — Anmeldung Nr. 16 180 879
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Mai 2018 in der Sache R 1358/2017-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die vorliegende Klage zuzulassen; |
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
den Antrag auf Registrierung der Unionsmarke Anmeldung Nr. 16 180 879 in vollem Umfang für alle beanspruchten Waren zuzulassen; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001; |
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— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001. |
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/25 |
Klage, eingereicht am 25. Juli 2018 — Eurolamp/EUIPO (EUROLAMP pioneers in new technology)
(Rechtssache T-466/18)
(2018/C 341/36)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Eurolamp ABEE Eisagogis kai Emporias Lamptiron (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: A. Argiriadis, dikigoros)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Farbige Unionsbildmarke „EUROLAMP pioneers in new technology“ (Darstellung einer Kombination der folgenden Farben: grün und schwarz) — Anmeldung Nr. 16 180 821
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Mai 2018 in der Sache R 1359/2017-1
Anträge
Der Klägerin beantragt,
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— |
die vorliegende Klage zuzulassen; |
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
den Antrag auf Registrierung der Unionsmarke Anmeldung Nr. 16 180 821 in vollem Umfang für alle beanspruchten Waren zuzulassen; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001; |
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— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001. |
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/26 |
Klage, eingereicht am 30. Juli 2018 — Audimas/EUIPO — Audi (AUDIMAS)
(Rechtssache T-467/18)
(2018/C 341/37)
Sprache der Klageschrift: Litauisch
Parteien
Klägerin: Audimas AB (Kaunas, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Domkutė-Lukauskienė)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Audi AG (Ingolstadt, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Bildmarke AUDIMAS, die Gegenstand einer internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union ist — Internationale Registrierung Nr. 1 251 000 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Mai 2018 in der Sache R 2425/2017-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Eintragung Nr. 1 251 000 ihrer Marke „AUDIMAS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 der Nizza-Klassifikation aufrechtzuerhalten; |
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— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer (sollte sie dem Verfahren als Streithelferin beitreten) die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/26 |
Klage, eingereicht am 26. Juli 2018 — Battelle Memorial Institute/EUIPO (HEATCOAT)
(Rechtssache T-469/18)
(2018/C 341/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Battelle Memorial Institute (Columbus, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth QC)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke HEATCOAT — Anmeldung Nr. 16 865 263.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Mai 2018 in der Sache R 36/2018-2.
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die dem Kläger entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 95 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/27 |
Klage, eingereicht am 7. August 2018 — Užstato sistemos administratorius/EUIPO — DPG Deutsche Pfandsystem (Darstellung einer Flasche und eines Pfeils)
(Rechtssache T-477/18)
(2018/C 341/39)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Užstato sistemos administratorius VšĮ (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Lukauskienė)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DPG Deutsche Pfandsystem GmbH (Berlin, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung einer Flasche und eines Pfeils) — Anmeldung Nr. 14 481 519.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Mai 2018 in der Sache R 2203/2017-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als entschieden worden ist, dass die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 21. August 2017, wonach die Zeichen einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen, der die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung ausschließe, aufgehoben und die Gültigkeit der Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 21. August 2017 aufrechterhalten wird; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/28 |
Klage, eingereicht am 3. August 2018 — Multifit/EUIPO (Premiere)
(Rechtssache T-479/18)
(2018/C 341/40)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Multifit Tiernahrungs GmbH (Krefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Weber und L. Thiel)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Premiere — Anmeldung Nr. 16 660 383
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Mai 2018 in der Sache R 2365/2017-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |