ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 338

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
21. September 2018


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

2018/C 338/01 ESRB/2018/5

Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 16. Juli 2018 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ESRB/2018/5)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 338/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9069 — Kuwait Investment Authority/North Sea Midstream Partners) ( 1 )

7

2018/C 338/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9024 — Abry Partners/Link) ( 1 )

7


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2018/C 338/04

Beschluss des Rates vom 18. September 2018 zur Ernennung des Exekutivdirektors des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum

8

 

Europäische Kommission

2018/C 338/05

Euro-Wechselkurs

9

2018/C 338/06

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 10. Juli 2018 zu dem Beschlussentwurf in der Sache AT.40465 — Asus — Berichterstatter: Schweden

10

2018/C 338/07

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Sache AT.40465 — Asus

11

2018/C 338/08

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 24. Juli 2018 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Sache AT.40465 — Asus (vertikale Beschränkungen)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4773 final)

13

2018/C 338/09

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 10. Juli 2018 zu dem Beschlussentwurf in der Sache AT.40182 — Pioneer — Berichterstatter: Schweden

16

2018/C 338/10

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache AT.40182 — Pioneer

17

2018/C 338/11

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 24. Juli 2018 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40182 — Pioneer (vertikale Beschränkungen)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4790 final)  ( 1 )

19

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2018/C 338/12

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und anderer Dokumenten

22


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 338/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8994 — Microsoft/GitHub) ( 1 )

25

2018/C 338/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8785 — The Walt Disney Company/Twenty First Century Fox) ( 1 )

27

2018/C 338/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9102 — Carlyle/Investindustrial/B&B Italia/Louis Poulsen/Flos) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

28


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/1


EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 16. Juli 2018

zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen

(ESRB/2018/5)

(2018/C 338/01)

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 16 bis 18,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2), insbesondere auf Artikel 458 Absatz 8,

gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3), insbesondere auf Artikel 18 bis 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Kohärenz nationaler makroprudenzieller Maßnahmen ist es wichtig, die obligatorische gegenseitige Anerkennung gemäß Unionsrecht durch eine gegenseitige Anerkennung auf freiwilliger Basis zu ergänzen.

(2)

Durch den in der Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4) festgelegten Rahmen für die gegenseitige Anerkennung der makroprudenziellen Maßnahmen auf freiwilliger Basis soll sichergestellt werden, dass alle in einem Mitgliedstaat aktivierten risikopositionsbezogenen makroprudenziellen Maßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

(3)

Empfehlung ESRB/2017/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) empfiehlt der jeweiligen aktivierenden Behörde, einen Höchstschwellenwert für die Wesentlichkeit vorzuschlagen, wenn sie beim Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) um gegenseitige Anerkennung ersucht, unterhalb dessen die benannten makroprudenziellen Risikopositionen eines einzelnen Finanzdienstleisters in dem Land, in dem die jeweilige aktivierende Behörde die makroprudenziellen Maßnahme anwendet, als unwesentlich angesehen werden. Das ständige Bewertungsteam des ESRB, das gemäß dem Beschluss ESRB/2015/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (6) eingerichtet wurde, kann einen anderen Schwellenwert empfehlen, falls dies erforderlich erscheint.

(4)

Ab dem 30. April 2018 unterliegen Kreditinstitute, die in Belgien zugelassen sind und den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwenden, gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einem risikogewichteten Aufschlag für durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden. Dieser setzt sich zusammen aus: a) einem pauschalen risikogewichteten Aufschlag in Höhe von 5 Prozentpunkten und b) einem proportionalen risikogewichteten Aufschlag in Höhe eines Bruchteils (33 %) der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte.

(5)

Nach dem an den ESRB gerichteten Ersuchen Belgiens gemäß Artikel 458 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur Vermeidung negativer grenzüberschreitender Auswirkungen in Form von Sickerverlusten und Aufsichtsarbitrage, die sich aus der Umsetzung der in Belgien gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendeten makroprudenziellen Maßnahme ergeben könnten, hat der Verwaltungsrat des ESRB beschlossen, diese Maßnahme in die Liste der makroprudenziellen Maßnahmen, deren gegenseitige Anerkennung gemäß der Empfehlung ESRB/2015/2 empfohlen wird, aufzunehmen.

(6)

Die Empfehlung ESRB/2015/2 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

ÄNDERUNGEN

Die Empfehlung ESRB/2015/2 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 1, Empfehlung C Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, makroprudenzielle Maßnahmen, die von anderen jeweiligen Behörden erlassen wurden, und deren gegenseitige Anerkennung der ESRB empfohlen hat, ihrerseits anzuerkennen. Es wird empfohlen, die folgenden im Anhang näher beschriebenen Maßnahmen gegenseitig anzuerkennen:

Estland:

eine Systemrisikopufferquote in Höhe von 1 % gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU für inländische Risikopositionen aller in Estland zugelassenen Kreditinstitute.

Finnland:

eine Untergrenze in Höhe von 15 % für die durchschnittliche Risikogewichtung der durch Grundpfandrechte an in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Kreditinstitute, die in Finnland zugelassen sind und den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen den verwenden.

Belgien:

ein risikogewichteter Aufschlag auf durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Kreditinstitute, die in Belgien zugelassen sind und den IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwenden. Der Aufschlag setzt sich zusammen aus:

a)

einem pauschalen risikogewichteten Aufschlag von 5 Prozentpunkten, und

b)

einem proportionalen risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio der Kredite für Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind.“

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Empfehlung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Juli 2018.

Francesco MAZZAFERRO

Leiter des ESRB-Sekretariats

im Auftrag des Verwaltungsrates des ESRB


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(3)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.

(4)  Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 15. Dezember 2015 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 9).

(5)  Empfehlung ESRB/2017/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Oktober 2017 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 431 vom 15.12.2017, S. 1).

(6)  Beschluss ESRB/2015/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 16. Dezember 2015 zu einem Koordinierungsrahmen in Bezug auf die Anzeige von nationalen makroprudenziellen Maßnahmen durch die jeweilige Behörde, die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und zur Aufhebung des Beschlusses ESRB/2014/2 (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 28).


ANHANG

Anhang

Estland

Systemrisikopufferquote in Höhe von 1 % gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU für inländische Risikopositionen aller in Estland zugelassenen Kreditinstitute.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die estnische Maßnahme stellt eine Systemrisikopufferquote in Höhe von 1 % gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU für inländische Risikopositionen aller in Estland zugelassenen Kreditinstitute dar.

II.   Gegenseitige Anerkennung

2.

Soweit die Mitgliedstaaten den Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU in nationales Recht umgesetzt haben, wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die estnische Maßnahme für Risikopositionen, die in Estland belegen sind, von im Inland zugelassenen Instituten gemäß Artikel 134 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ihrerseits anzuerkennen. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung.

3.

Soweit die Mitgliedstaaten den Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU nicht in nationales Recht umgesetzt haben, wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die estnische Maßnahme für Risikopositionen, die in Estland belegen sind, von im Inland zugelassenen Instituten gemäß der Empfehlung C Absatz 2 ihrerseits anzuerkennen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertigen Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

Finnland

Für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) verwenden (nachfolgend ‚IRB-Kreditinstitute‘), beträgt die durchschnittliche Risikogewichtung der durch Grundpfandrechte an in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite mindestens 15 %.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die finnische Maßnahme besteht gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus einer kreditinstitutsspezifischen Untergrenze für IRB-Kreditinstitute in Höhe von 15 % für die durchschnittliche Risikogewichtung der durch in Finnland gelegene Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite auf Portfolioebene.

II.   Gegenseitige Anerkennung

2.

Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die finnische Maßnahme anzuerkennen und auf die Portfoliobestände der IRB-Kreditinstitute an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten, die von im Inland zugelassenen Zweigstellen mit Sitz in Finnland vergeben wurden, ihrerseits anzuwenden. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung.

3.

Den jeweiligen Behörden wird auch empfohlen, die finnische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf die Portfoliobestände der IRB-Kreditinstitute an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten für Privatkunden anzuwenden, die durch Kreditinstitute mit Sitz in der jeweiligen Rechtsordnung direkt grenzüberschreitend vergeben wurden. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung.

4.

Gemäß der Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten zur gegenseitigen Anerkennung empfohlenen Maßnahme am gleichwertigsten ist, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme innerhalb von vier Monaten zu erlassen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

5.

Zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die gegenseitig anerkennenden Mitgliedstaaten wird die Maßnahme durch eine Wesentlichkeitsschwelle in Höhe von 1 Mrd. EUR für Risikopositionen im Wohnimmobilienkreditmarkt in Finnland ergänzt.

6.

Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats einzelne IRB-Kreditinstitute mit unwesentlichen Portfoliobeständen an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten für Privatkunden unter der Wesentlichkeitsschwelle von 1 Mrd. EUR ausnehmen. In diesem Falle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 1 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung empfohlen.

7.

Sofern keine IRB-Kreditinstitute in anderen betroffenen Mitgliedstaaten mit Zweigstellen in Finnland zugelassen sind oder Finanzdienstleistungen direkt in Finnland anbieten, die Risikopositionen von 1 Mrd. EUR oder mehr gegenüber dem finnischen Wohnimmobilienkreditmarkt haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Falle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 1 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung empfohlen.

Belgien

Ein risikogewichteter Aufschlag auf durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden, der in Belgien zugelassenen Kreditinstituten auferlegt wird, die den IRB-Ansatz verwenden, und der gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet wird. Der Aufschlag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

einem pauschalen risikogewichteten Aufschlag von 5 Prozentpunkten, und

b)

einem proportionalen risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an Krediten für Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den in Belgien zugelassenen IRB-Kreditinstituten auferlegte belgische Maßnahme besteht aus einem risikogewichteten Aufschlag für Kredite an Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert werden, welcher aus zwei Komponenten besteht:

a)

Die erste Komponente besteht aus einem Aufschlag von 5 Prozentpunkten auf die Risikogewichtung für durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden nach Durchführung der Berechnung von Teil 2 des risikogewichteten Aufschlags gemäß Buchstabe b.

b)

Die zweite Komponente besteht aus einem risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an Krediten für Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind. Der positionsgewichtete Durchschnitt entspricht dem Durchschnitt der Risikogewichtungen der Einzelkredite gemäß Berechnung nach Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert.

II.   Gegenseitige Anerkennung

2.

Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die belgische Maßnahme anzuerkennen und innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist auf in Belgien gelegene Zweigstellen von im Inland zugelassenen IRB-Kreditinstituten anzuwenden.

3.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die belgische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene IRB-Kreditinstitute, die über durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Direktkredite für Privatkunden verfügen, anzuwenden. Gemäß der Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die der in Belgien umgesetzten Maßnahme gleichwertige Maßnahme innerhalb der in der Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist durch die aktivierende Behörde anzuwenden.

4.

Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten ist, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

5.

Die Maßnahme wird ergänzt durch eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen.

6.

Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats einzelne im Inland zugelassene Kreditinstitute, die den IRB-Ansatz verwenden, mit unwesentlichen Portfoliobeständen an durch in Belgien gelegenen Wohnimmobilien besicherten Krediten für Privatkunden unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR ausnehmen. Bei der Anwendung des Schwellenwerts für die Wesentlichkeit sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die belgische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene Einzelkreditinstitute anzuwenden, sobald ein IRB-Kreditinstitut die Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR überschreitet.

7.

Sofern keine IRB-Kreditinstitute in den betroffenen Mitgliedstaaten mit Zweigstellen in Belgien zugelassen sind oder die über durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Direktkredite für Privatkunden verfügen, und die Risikopositionen von 2 Mrd. EUR oder mehr gegenüber dem belgischen Wohnimmobilienkreditmarkt haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die belgische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 2 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung der belgischen Maßnahme empfohlen.

8.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt der Schwellenwert für die Wesentlichkeit von 2 Mrd. EUR eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jeglichen Schwellenwert für die Wesentlichkeit gegenseitig anerkennen.

II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9069 — Kuwait Investment Authority/North Sea Midstream Partners)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 338/02)

Am 14. September 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9069 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9024 — Abry Partners/Link)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 338/03)

Am 17. September 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9024 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/8


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. September 2018

zur Ernennung des Exekutivdirektors des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(2018/C 338/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (1), insbesondere auf Artikel 158 Absatz 2,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Am 8. Juni 2018 hat der Verwaltungsrat des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „das Amt“) dem Rat eine Kandidatenliste für das Amt des Exekutivdirektors des Amtes vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Herr Christian L.L.G. ARCHAMBEAU, geboren am 11. April 1960 in Vielsalm (Belgien), wird für einen Amtszeit von fünf Jahren zum Exekutivdirektor des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“) ernannt.

(2)   Der Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 1 genannte Amtszeit von fünf Jahren beginnt, wird vom Verwaltungsrat des Amtes festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1.


Europäische Kommission

21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/9


Euro-Wechselkurs (1)

20. September 2018

(2018/C 338/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1769

JPY

Japanischer Yen

131,98

DKK

Dänische Krone

7,4592

GBP

Pfund Sterling

0,88590

SEK

Schwedische Krone

10,3350

CHF

Schweizer Franken

1,1312

ISK

Isländische Krone

129,60

NOK

Norwegische Krone

9,5885

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,560

HUF

Ungarischer Forint

323,75

PLN

Polnischer Zloty

4,2925

RON

Rumänischer Leu

4,6545

TRY

Türkische Lira

7,4320

AUD

Australischer Dollar

1,6158

CAD

Kanadischer Dollar

1,5174

HKD

Hongkong-Dollar

9,2313

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7643

SGD

Singapur-Dollar

1,6064

KRW

Südkoreanischer Won

1 316,62

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,0297

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0559

HRK

Kroatische Kuna

7,4265

IDR

Indonesische Rupiah

17 471,00

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8694

PHP

Philippinischer Peso

63,436

RUB

Russischer Rubel

78,0670

THB

Thailändischer Baht

38,055

BRL

Brasilianischer Real

4,8390

MXN

Mexikanischer Peso

22,0233

INR

Indische Rupie

84,7510


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/10


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 10. Juli 2018 zu dem Beschlussentwurf in der Sache AT.40465 — Asus

Berichterstatter: Schweden

(2018/C 338/06)

1.   

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen der Einschätzung der Kommission zu, dass die im Beschlussentwurf behandelten Verhaltensweisen zwei Fälle einer einzigen ununterbrochenen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV darstellen.

2.   

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses teilen die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Höhe der Geldbuße, auch in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbuße nach Randnummer 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1).

3.   

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses empfehlen die Veröffentlichung der Stellungnahme im Amtsblatt.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/11


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Sache AT.40465 — Asus

(2018/C 338/07)

(1)   

In dem an AsusTek Computer Inc., Asus Computer GmbH und Asus France SARL (im Folgenden zusammen „Asus“) gerichteten Beschlussentwurf wird festgestellt, dass Asus durch Praktiken, die darauf abzielten, Einzelhändler in Deutschland und Frankreich in ihrer Möglichkeit zu beschränken, ihre Wiederverkaufspreise unabhängig festzusetzen, gegen Artikel 101 AEUV verstoßen hat.

(2)   

Die Untersuchung begann im März 2015 mit unangekündigten Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Einzelhändlern in Deutschland und Frankreich.

(3)   

Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission gegen Asus ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) ein. Am 15. Februar 2017 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an die Asus Computer GmbH, auf das diese am 13. März 2017 antwortete.

(4)   

Kurz nach Einleitung des Verfahrens bekundete Asus Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Kommission. Am […] legte Asus weitere Beweise für das in Rede stehende Verhalten vor.

(5)   

Mit Schreiben vom […] legte Asus ein förmliches Angebot zur Zusammenarbeit im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses vor („Vergleichsausführungen“). Die Vergleichsausführungen enthalten:

ein eindeutiges Anerkenntnis der Haftbarkeit von Asus für die beiden zusammenfassend dargelegten Zuwiderhandlungen hinsichtlich ihres Ziels, des hauptsächlichen Sachverhalts, dessen juristischer Bewertung, der Rolle von AsusTek Computer Inc., Asus Deutschland und Asus Frankreich und der Dauer von deren Beteiligung an den beiden Zuwiderhandlungen;

eine Angabe zum Höchstbetrag der Geldbuße, die nach Auffassung von Asus von der Kommission verhängt werden wird und der Asus im Rahmen des Vergleichsverfahrens zustimmen würde;

eine Erklärung von Asus, dass es über die Beschwerdepunkte, die die Kommission zu erheben beabsichtigt, hinreichend in Kenntnis gesetzt wurde und dass es hinreichend Gelegenheit hatte, der Kommission seine Auffassungen vorzutragen;

eine Erklärung von Asus, dass es nicht beabsichtigt, Akteneinsicht oder eine erneute mündliche Anhörung zu beantragen, es sei denn, die Kommission gibt seine Vergleichsausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und im endgültigen Beschluss nicht wieder;

die Zustimmung von Asus, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und den endgültigen Beschluss in englischer Sprache entgegenzunehmen.

(6)   

Am 24. Mai 2018 nahm die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte an; Asus bestätigte, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt seiner Vergleichsausführungen wiedergibt.

(7)   

Die im Beschlussentwurf festgestellten Zuwiderhandlungen und die darin verhängten Geldbußen entsprechen der Zuwiderhandlung, die in den Vergleichsausführungen eingeräumt wurde, bzw. den Geldbußen, denen in den Vergleichsausführungen zugestimmt wurde. Die Geldbuße wird um 40 % ermäßigt, da Asus über seine rechtliche Verpflichtung hinaus mit der Kommission zusammengearbeitet hat, indem es i) zusätzliche Beweise bereitstellte, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweisen einen erheblichen Mehrwert aufweisen, da sie der Kommission den Nachweis der Zuwiderhandlungen deutlich erleichtern, ii) anerkannte, dass das Verhalten gegen Artikel 101 AEUV verstößt und iii) auf bestimmte Verfahrensrechte verzichtete, was administrative Effizienzgewinne ermöglichte.

(8)   

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich Asus äußern konnte. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

(9)   

Daher bin ich der Auffassung, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 12. Juli 2018

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/13


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 24. Juli 2018

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(Sache AT.40465 — Asus (vertikale Beschränkungen))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4773 final)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2018/C 338/08)

Am 24. Juli 2018 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Der Beschluss ist an AsusTek Computer Inc., Asus Computer GmbH und Asus France SARL (im Folgenden zusammen „Asus“) gerichtet. Asus stellt Computerhardware und elektronische Produkte her. Asus Computer GmbH und Asus France SARL sind 100 %ige Tochtergesellschaften des Unternehmens AsusTek Computer Inc (Taiwan).

(2)

Der Beschluss betrifft zwei Fälle einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV ergriffen Asus Computer GmbH und Asus France SARL Maßnahmen, um Einzelhändler in ihrer Möglichkeit zu beschränken, ihre Weiterverkaufspreise in Deutschland bzw. Frankreich eigenständig festzusetzen.

2.   SACHVERHALT

2.1.   Verfahren

(3)

Das Verfahren gegen Asus geht auf unangekündigte Nachprüfungen zurück, die am 10. März 2015 in den Geschäftsräumen eines Online-Einzelhändlers in Deutschland und eines Online-Einzelhändlers in Frankreich durchgeführt worden waren; beide Einzelhändler verkauften unter anderem Asus-Produkte.

(4)

Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission ein Verfahren zum Erlass eines Beschlusses nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein.

(5)

Kurz nach Einleitung des Verfahrens bekundete Asus sein Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Kommission und legte weitere Beweise für das in Rede stehende Verhalten vor.

(6)

In der Folge unterbreitete Asus ein förmliches Angebot zur Zusammenarbeit im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

(7)

Am 24. Mai 2018 nahm die Kommission eine an Asus gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Am 28. Mai 2018 übermittelte Asus seine Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

(8)

Am 10. Juli 2018 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab.

(9)

Die Kommission erließ den Beschluss am 24. Juli 2018.

2.2.   Adressaten und Dauer

(10)

Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 101 AEUV verstoßen, indem sie sich während der nachstehend genannten Zeiträume unmittelbar an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen beteiligten:

Unternehmen

Dauer

Zuwiderhandlung in Deutschland: Asus Computer GmbH

3. März 2011-27. Juni 2014

Zuwiderhandlung in Frankreich: Asus France SARL

7. April 2013-15. Dezember 2014

2.3.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen

(11)

Der Beschluss betrifft folgende Produkte: i) in Bezug auf Deutschland die von der Systems Business Group von Asus vertriebenen Produkte und die von seiner Open Platform Business Group vertriebenen Netzwerk-, Desktop- und Display-Produkte und ii) in Bezug auf Frankreich alle Produkte der Open Platform Business Group. Diese Produkte waren Gegenstand der von Asus in Deutschland und Frankreich umgesetzten Geschäftsstrategie, die darauf abzielte, die Weiterverkaufspreise in den beiden Mitgliedstaaten auf dem Niveau des empfohlenen Weiterverkaufspreises stabil zu halten.

(12)

Asus vertreibt seine Produkte über unabhängige Vertriebshändler. Die Kundenbetreuer von Asus in Deutschland und Frankreich standen jedoch häufig mit Einzelhändlern in Kontakt, auch wenn keine direkte Lieferbeziehung bestand.

(13)

In den Zuwiderhandlungszeiträumen wurde die Preisüberwachung in Deutschland und Frankreich auf verschiedene Weise durchgeführt, insbesondere durch Beobachtung von Preisvergleich-Websites, und bei einigen Produktkategorien über interne Software-Überwachungstools, mit deren Hilfe Asus feststellen konnte, welche Einzelhändler Asus-Produkte unter dem gewünschten Preisniveau, das in der Regel dem empfohlenen Weiterverkaufspreis entsprach, verkauften.

(14)

Auch durch Beschwerden anderer Einzelhändler wurde Asus über Einzelhändler mit niedrigen Preisen informiert. Einzelhändler, die das gewünschte Preisniveau nicht einhielten, wurden in der Regel von Asus kontaktiert und aufgefordert, den Preis zu erhöhen.

(15)

Einzelhändlern, die das gewünschte Preisniveau wiederholt nicht einhielten, drohte Asus mit Sanktionen und/oder belegte die jeweiligen Einzelhändler mit Sanktionen.

2.4.   Abhilfemaßnahmen

(16)

Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (2) zugrunde gelegt.

2.4.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(17)

Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission den Umsatz, der mit den Produkten, die Gegenstand des Verfahrens waren, im Jahr 2013, d. h. im letzten vollständigen Geschäftsjahr der Beteiligung der Asus Computer GmbH an der Zuwiderhandlung in Deutschland bzw. des Unternehmens Asus France SARL an der Zuwiderhandlung in Frankreich, erzielt wurde.

(18)

Die Kommission trug der Tatsache Rechnung, dass die vertikale Preisbindung den Wettbewerb naturgemäß zwar im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV beschränkt, dass vertikale Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen wie die vertikale Preisbindung den Wettbewerb naturgemäß aber weniger stark beeinträchtigen als horizontale Vereinbarungen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und angesichts der besonderen Umstände des Falls wird der Anteil am Umsatz auf 7 % festgesetzt.

(19)

Die Kommission hat die oben genannte Dauer der beiden Fälle einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung berücksichtigt.

2.4.2.   Anpassungen des Grundbetrags

(20)

Erschwerende oder mildernde Umstände liegen nicht vor.

2.4.3.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(21)

Keine der berechneten Geldbußen übersteigt 10 % des weltweiten Umsatzes von Asus.

2.4.4.   Ermäßigung der Geldbuße aufgrund der Zusammenarbeit

(22)

Die Kommission beschließt, die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, gemäß Randnummer 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen um 40 % zu ermäßigen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Asus über seine rechtliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit hinaus aktiv mit der Kommission zusammengearbeitet hat.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(23)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird Asus auf der Grundlage des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für die einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung in Deutschland eine Geldbuße von 58 162 000 EUR und für die einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung in Frankreich eine Geldbuße von 5 360 000 EUR auferlegt.

(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.


21.9.2018   

DE

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C 338/16


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 10. Juli 2018 zu dem Beschlussentwurf in der Sache AT.40182 — Pioneer

Berichterstatter: Schweden

(2018/C 338/09)

1.   

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen der Einschätzung der Kommission zu, dass das im Beschlussentwurf behandelte Verhalten eine einzige ununterbrochene Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens darstellt.

2.   

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses teilen die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Höhe der Geldbuße, auch in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbuße nach Randnummer 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1).

3.   

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses empfehlen die Veröffentlichung der Stellungnahme im Amtsblatt.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


21.9.2018   

DE

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C 338/17


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

in der Sache AT.40182 — Pioneer

(2018/C 338/10)

(1)   

In dem an Pioneer Europe N.V. („Pioneer Europe“), Pioneer GB Ltd und ihre oberste Muttergesellschaft Pioneer Corporation (im Folgenden zusammen „Pioneer“) gerichteten Beschlussentwurf wird festgestellt, dass Pioneer durch Praktiken, die die Möglichkeit von Einzelhändlern, ihre Weiterverkaufspreise unabhängig festzusetzen, und die Gebiete, in die sie verkaufen konnten, beschränken sollten, gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen hat.

(2)   

Die Untersuchung begann im Dezember 2013 mit unangekündigten Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Pioneer Europe in Belgien.

(3)   

Kurze Zeit nach der Nachprüfung bekundete Pioneer Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Kommission. Am […] legte Pioneer weitere Beweise für das in Rede stehende Verhalten vor.

(4)   

Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission gegen Pioneer Europe, Pioneer Corporation und alle unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten juristischen Personen ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) ein. Am 7. Februar 2017 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an Pioneer Europe, auf das Pioneer Europe am 27. Februar 2017 antwortete.

(5)   

Am […] legten Pioneer Corporation und Pioneer Europe ein förmliches Angebot zur Zusammenarbeit vor („Vergleichsausführungen“). Die Vergleichsausführungen enthalten:

ein eindeutiges Anerkenntnis der gesamtschuldnerischen Haftung von Pioneer Corporation und Pioneer Europe für ihre Beteiligung an der zusammenfassend dargelegten Zuwiderhandlung hinsichtlich ihres Ziels, des hauptsächlichen Sachverhalts, dessen juristischer Bewertung, ihrer Rolle und der Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung. Pioneer Europe räumte auch die Haftung im Namen von Pioneer GB Ltd ein;

eine Angabe zum Höchstbetrag der Geldbuße, die nach Auffassung von Pioneer Corporation und Pioneer Europe von der Kommission verhängt werden würde und der sie im Rahmen des Vergleichsverfahrens zustimmen würden;

eine Erklärung, dass Pioneer Corporation und Pioneer Europe über die Beschwerdepunkte, die die Kommission zu erheben beabsichtigte, hinreichend in Kenntnis gesetzt wurden und dass sie hinreichend Gelegenheit hatten, der Kommission ihre Auffassungen vorzutragen;

eine Erklärung, dass Pioneer Corporation und Pioneer Europe nicht beabsichtigen, Akteneinsicht oder eine erneute mündliche Anhörung zu beantragen, es sei denn, die Kommission gibt ihre Vergleichsausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und im Beschluss nicht wieder;

die Zustimmung, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und den endgültigen Beschluss in englischer Sprache entgegenzunehmen.

(6)   

Am 7. Juni 2018 nahm die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte an, zu der Pioneer Europe, Pioneer GB Ltd und Pioneer Corporation gemeinsam Stellung nahmen, und bestätigten, dass sie am Vergleichsverfahren festhalten und dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt der Vergleichsausführungen widerspiegelt. Pioneer Europe, Pioneer GB Ltd und Pioneer Corporation bestätigten, dass sie keine erneute Anhörung wünschten.

(7)   

Die im Beschlussentwurf festgestellte Zuwiderhandlung und die darin verhängten Geldbußen entsprechen der Zuwiderhandlung, die in den Vergleichsausführungen eingeräumt wurde, bzw. den Geldbußen, denen in den Vergleichsausführungen zugestimmt wurde. Die Geldbuße wird um 50 % ermäßigt, da Pioneer über seine rechtliche Verpflichtung hinaus mit der Kommission zusammengearbeitet hat, indem es i) zusätzliche Beweise bereitstellte, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweisen einen erheblichen Mehrwert aufweisen, da sie der Kommission den Nachweis der Zuwiderhandlung deutlich erleichtern, ii) anerkannte, dass das Verhalten gegen Artikel 101 AEUV verstößt und iii) auf bestimmte Verfahrensrechte verzichtete, was administrative Effizienzgewinne ermöglichte.

(8)   

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich Pioneer Europe, Pioneer GB Ltd und Pioneer Corporation äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

(9)   

Daher bin ich der Auffassung, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 12. Juli 2018

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).


21.9.2018   

DE

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C 338/19


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 24. Juli 2018

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache AT.40182 — Pioneer (vertikale Beschränkungen))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4790 final)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 338/11)

Am 24. Juli 2018 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Dieser Beschluss ist an Pioneer Corporation, Pioneer Europe N.V. und Pioneer GB Ltd (im Folgenden zusammen „Pioneer“) gerichtet. Im Zeitraum der Zuwiderhandlung waren Pioneer Europe N.V. und Pioneer GB Ltd hundertprozentige Tochtergesellschaften von Pioneer Corporation (Japan).

(2)

Der Beschluss betrifft eine einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens hat Pioneer in 12 EWR-Ländern Praktiken angewandt, die die Möglichkeit von Einzelhändlern, ihre Weiterverkaufspreise unabhängig festzusetzen, und die Gebiete, in die sie verkaufen konnten, beschränken sollten.

2.   SACHVERHALT

2.1.   Verfahren

(3)

Das Verfahren gegen Pioneer wurde aufgrund einer unangekündigten Nachprüfung eingeleitet, die am 3. Dezember 2013 in den Geschäftsräumen von Pioneer Europe N.V. in Belgien durchgeführt worden war, da der Verdacht einer Preisbindung beim Weiterverkauf von Pioneer Unterhaltungselektronikprodukten bestand. Kurze Zeit nach der Nachprüfung bekundete Pioneer Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Kommission und legte weitere Beweise für das in Rede stehende Verhalten vor.

(4)

Am 10. März 2015 führte die Kommission unangekündigte Nachprüfungen bei einem Online-Händler in Frankreich und einem anderen Online-Händler in Deutschland durch. Diese Einzelhändler verkauften u. a. Pioneer-Produkte.

(5)

Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission ein Verfahren zum Erlass eines Beschlusses nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein.

(6)

Daraufhin übermittelte Pioneer ein förmliches Angebot zur Zusammenarbeit im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

(7)

Am 7. Juni 2018 nahm die Kommission eine an Pioneer gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Am 14. Juni 2018 übermittelte Pioneer seine Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

(8)

Am 10. Juli 2018 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab.

(9)

Die Kommission erließ den Beschluss am 24. Juli 2018.

2.2.   Adressaten und Dauer

(10)

Das folgende Unternehmen hat durch seine Beteiligung an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im unten angegebenen Zeitraum gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen:

Unternehmen

Dauer

Pioneer

2. Januar 2011-14. November 2013

2.3.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(11)

Bei den vom Beschluss betroffenen Produkten handelt es sich um die elektronischen Unterhaltungselektronikprodukte der Home-Sparte von Pioneer.

(12)

Im Zuwiderhandlungszeitraum entwickelte Pioneer eine gesamteuropäische Strategie zur Förderung, Koordinierung und Erleichterung der genauen Überwachung der Weiterverkaufspreise für die Produkte seiner Home-Sparte und setzte diese Strategie um. Pioneer ergriff Maßnahmen, um die Weiterverkaufspreise von Einzelhändlern in 12 EWR-Ländern zu überwachen und die Zustimmung der Einzelhändler zur Erhöhung der Weiterverkaufspreise einzuholen und zu erhalten. Dies wurde erreicht, indem auf die Einzelhändler mit niedrigeren Preisen wirtschaftlicher Druck ausgeübt wurde und in einigen Fällen gegen Einzelhändler, die den Forderungen nicht nachkamen, Vergeltungsmaßnahmen ergriffen wurden. Außerdem ergriff Pioneer Maßnahmen, um den Parallelhandel mit Produkten seiner Home-Sparte im EWR zu beschränken, unattraktiver zu machen oder zu verhindern.

(13)

Pioneer traf diese Maßnahmen entweder aufgrund von Beschwerden von Einzelhändlern über die Weiterverkaufspreise ihrer Wettbewerber oder führte die Maßnahmen proaktiv durch. Die Erhöhung der Weiterverkaufspreise und die Verhinderung des grenzüberschreitenden Online-Verkaufs in andere EWR-Länder wurden durch das Tracking von Seriennummern erreicht, durch das Pioneer die Einzelhändler/Parallelhändler mit niedrigeren Preisen ermitteln konnte.

(14)

Pioneer nahm die vertikale Preisbindung vor allem in Frankreich, Deutschland, Belgien und den Niederlanden vor und verfolgte in den anderen betroffenen EWR-Ländern (Dänemark, Finnland, Italien, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich und Norwegen) ein vergleichbares allgemeines Konzept im Bereich der Weiterverkaufspreise.

(15)

Durch die sorgfältige Überwachung der Weiterverkaufspreise seiner Einzelhändler und durch Einwirken auf die Einzelhändler mit den niedrigsten Preisen, damit diese die Preise erhöhten, hat Pioneer versucht, die „Erosion“ der Onlinepreise in seinem gesamten (Online-)Einzelhandelsnetz zu verhindern bzw. zu verlangsamen.

2.4.   Abhilfemaßnahmen

(16)

Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (2) zugrunde gelegt.

2.4.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(17)

Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission den Umsatz im Jahr 2012, dem letzten vollständigen Geschäftsjahr der Beteiligung von Pioneer an der Zuwiderhandlung.

(18)

Die Kommission berücksichtigte dabei, dass die vertikale Preisbindung und der Parallelhandel ihrem Wesen nach eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens darstellen. Ferner berücksichtigte die Kommission, dass vertikale Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen naturgemäß weniger schädlich für den Wettbewerb sind als horizontale Vereinbarungen. Angesichts dieser Faktoren und der besonderen Umstände des Falls wurde der Anteil am Umsatz auf 8 % festgesetzt.

(19)

Die Kommission hat die oben genannte Dauer der einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung berücksichtigt.

2.4.2.   Anpassungen des Grundbetrags

(20)

Erschwerende oder mildernde Umstände liegen nicht vor.

2.4.3.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(21)

Die berechnete Geldbuße übersteigt nicht 10 % des weltweiten Umsatzes von Pioneer.

2.4.4.   Ermäßigung der Geldbuße aufgrund der Zusammenarbeit

(22)

Die Kommission beschließt, die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, gemäß Randnummer 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen um 50 % zu ermäßigen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Pioneer über seine rechtliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit hinaus aktiv mit der Kommission zusammengearbeitet hat.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(23)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird Pioneer auf der Grundlage des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für die einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung eine Geldbuße von 10 173 000 EUR auferlegt.

(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.


Der Europäische Datenschutzbeauftragte

21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/22


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und anderer Dokumenten

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in deutscher, englischer und französischer Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)

(2018/C 338/12)

In der vorliegenden Stellungnahme wird die Haltung des EDSB zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit ausgestellt werden, dargelegt.

In diesem Zusammenhang stellt der EDSB fest, dass sich die Kommission eindeutig dafür entschieden hat, den die Freizügigkeit betreffenden Aspekten des Vorschlags Vorrang einzuräumen und das sicherheitsbezogene Ziel als sekundär zu behandeln. Der EDSB merkt an, dass sich dies auf die Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Elemente des Vorschlags auswirken könnte.

Der EDSB unterstützt die Europäische Kommission in ihrer Zielsetzung, die für Personalausweise und Aufenthaltsdokumente geltenden Sicherheitsstandards zu verbessern und damit zur Sicherheit der Union insgesamt beizutragen. Gleichzeitig ist der EDSB der Auffassung, dass der Vorschlag die Notwendigkeit der Verarbeitung von zwei Arten biometrischer Daten (Gesichtsbild und Fingerabdrücke) in diesem Zusammenhang nicht ausreichend begründet, zumal der angegebene Zweck auch mit einem weniger in die Privatsphäre eindringenden Vorgehen erreicht werden könnte.

Gemäß dem EU-Rechtsrahmen sowie dem modernisierten Übereinkommen Nr. 108 gelten biometrische Daten als sensible Daten und unterliegen sie besonderem Schutz. Der EDSB unterstreicht, dass sowohl Gesichtsbilder als auch Fingerabdrücke, die nach dem Vorschlag verarbeitet würden, eindeutig in die Kategorie sensibler Daten fallen würden.

Des Weiteren ist der EDSB der Ansicht, dass der Vorschlag weitreichende Auswirkungen auf bis zu 370 Mio. EU-Bürger hätte, da er möglicherweise bei 85 % der EU-Bevölkerung die obligatorische Abnahme von Fingerabdrücken verlangen würde. Dieser breit angelegte Anwendungsbereich sowie die höchst sensiblen Daten, die verarbeitet werden (Gesichtsbilder in Kombination mit Fingerabdrücken), verlangen eine gründliche Prüfung auf der Grundlage einer strengen Prüfung der Notwendigkeit.

Der EDSB räumt darüber hinaus ein, dass in Anbetracht der Unterschiede zwischen Personalausweisen und Reisepässen die Einführung auch für Personalausweise von Sicherheitsmerkmalen, die für Reisepässe möglicherweise als angemessen gelten, nicht automatisch geschehen darf, sondern der Überlegung und einer gründlichen Analyse bedarf.

Der EDSB unterstreicht ferner, dass Artikel 35 Absatz 10 der Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden „DSGVO“) (1) auf die hier zu prüfende Verarbeitung Anwendung finden würde. In diesem Zusammenhang weist der EDSB darauf hin, dass die Folgenabschätzung zum Vorschlag anscheinend die von der Kommission gewählte Option nicht unterstützt, nämlich die obligatorische Aufnahme sowohl von Gesichtsbildern als auch von (zwei) Fingerabdrücken in Personalausweise (und Aufenthaltsdokumente). Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Folgenabschätzung zum Vorschlag für den Zweck der Einhaltung von Artikel 35 Absatz 10 DSGVO genügt. Der EDSB empfiehlt daher, vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung biometrischer Daten (Gesichtsbild in Kombination mit Fingerabdrücken) erneut zu prüfen.

Der Vorschlag sollte ferner explizit Garantien mit Blick auf Mitgliedstaaten vorsehen, die im Rahmen der Umsetzung des Vorschlags nationale Fingerabdruckdatenbanken aufbauen. Dem Vorschlag sollte eine Bestimmung hinzugefügt werden, die ausdrücklich besagt, dass in diesem Zusammenhang verarbeitete biometrische Daten nach ihrer Speicherung auf dem Chip unverzüglich zu löschen sind und nicht für andere als die im Vorschlag explizit erwähnten Zwecke weiterverarbeitet werden dürfen.

Nach dem Verständnis des EDSB könnte die Verwendung biometrischer Daten als legitime Maßnahme zur Betrugsbekämpfung gelten, doch begründet der Vorschlag nicht die Notwendigkeit der Speicherung von zwei Arten biometrischer Daten für seine Zwecke. Eine erwägenswerte Option wäre die Beschränkung der verwendeten biometrischen Daten auf eine Art (z. B. nur Gesichtsbilder).

Der EDSB weist darüber hinaus darauf hin, dass nach seinem Verständnis die Speicherung von Fingerabdrücken die Interoperabilität verbessert, dass sie aber gleichzeitig die Menge verarbeiteter biometrischer Daten und das Risiko der Identitätserschleichung bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erhöht. Der EDSB empfiehlt daher, die im Dokument auf dem Chip gespeicherten Fingerabdruckdaten auf Minuzien oder Muster zu beschränken, also auf eine Untermenge der aus dem Fingerabdruckbild extrahierten Merkmale.

Schließlich empfiehlt der EDSB in Anbetracht der vorstehend geschilderten breit gefächerten und potenziellen Auswirkungen des Vorschlags, die Altersgrenze für die Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern im Einklang mit anderen Instrumenten des EU-Rechts auf 14 Jahre festzulegen.

1.   EINLEITUNG UND HINTERGRUND

1.

Am 17. April 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit ausgestellt werden (2), mit dem die Sicherheitsmerkmale der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente ihrer Familienangehörigen aus Drittstaaten verbessert werden sollen (im Folgenden „Vorschlag“).

2.

Dieser Vorschlag ist Teil des Aktionsplans vom Dezember 2016 „für ein wirksameres europäisches Vorgehen gegen Reisedokumentenbetrug“ (im Folgenden „Aktionsplan vom Dezember 2016“) (3), in dem die Kommission vor dem Hintergrund der jüngsten terroristischen Anschläge in Europa Maßnahmen im Bereich der Dokumentensicherheit einschließlich Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten auflistete.

3.

Personalausweise spielen eine wichtige Rolle bei der sicheren Identifizierung einer Person für administrative und kommerzielle Zwecke, wie es die Kommission in ihrer Mitteilung vom 14. September 2016„Mehr Sicherheit in einer von Mobilität geprägten Welt: Besserer Informationsaustausch bei der Terrorismusbekämpfung und ein stärkerer Schutz der Außengrenzen“ (4) unterstrichen hat. Der Bedarf an einer verbesserten Sicherheit dieser Dokumente wurde auch in dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017 hervorgehoben.

4.

Es gehört zu den Aufgaben des EDSB, die Dienststellen der Kommission bei der Abfassung neuer Legislativvorschläge, die Auswirkungen auf den Datenschutz haben, zu beraten.

5.

Der EDSB begrüßt die Tatsache, dass er von der Europäischen Kommission bereits informell zum Entwurf des Vorschlags konsultiert worden war und Gelegenheit hatte, sich zu Datenschutzaspekten zu äußern.

7.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

Der EDSB stellt fest, dass sich die Kommission eindeutig dafür entschieden hat, den die Freizügigkeit betreffenden Aspekten des Vorschlags Vorrang einzuräumen und das sicherheitsbezogene Ziel als sekundär zu behandeln. Der EDSB merkt an, dass sich dies auf die Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Elemente des Vorschlags auswirken könnte.

Der EDSB unterstützt die Europäische Kommission in ihrer Zielsetzung, die für Personalausweise und Aufenthaltsdokumente geltenden Sicherheitsstandards zu verbessern und damit zur Sicherheit der Union insgesamt beizutragen. Gleichzeitig ist der EDSB der Auffassung, dass der Vorschlag die Notwendigkeit der Verarbeitung von zwei Arten biometrischer Daten (Gesichtsbild und Fingerabdrücke) in diesem Zusammenhang nicht ausreichend begründet, zumal der angegebene Zweck auch mit einem weniger in die Privatsphäre eindringenden Vorgehen erreicht werden könnte.

Gemäß dem EU-Rechtsrahmen sowie dem modernisierten Übereinkommen Nr. 108 gelten biometrische Daten als sensible Daten und unterliegen sie besonderem Schutz. Der EDSB unterstreicht, dass sowohl Gesichtsbilder als auch Fingerabdrücke, die nach dem Vorschlag verarbeitet würden, eindeutig in die Kategorie sensibler Daten fallen würden.

Des Weiteren ist der EDSB der Ansicht, dass der Vorschlag weitreichende Auswirkungen auf bis zu 370 Mio. EU-Bürger hätte, da er bei 85 % der EU-Bevölkerung die obligatorische Abnahme von Fingerabdrücken verlangen würde. Dieser breit angelegte Anwendungsbereich sowie die höchst sensiblen Daten, die verarbeitet werden (Gesichtsbilder in Kombination mit Fingerabdrücken), verlangen eine gründliche Prüfung auf der Grundlage einer strengen Prüfung der Notwendigkeit.

Der EDSB räumt darüber hinaus ein, dass in Anbetracht der Unterschiede zwischen Personalausweisen und Reisepässen die Einführung auch für Personalausweise von Sicherheitsmerkmalen, die für Reisepässe als möglicherweise angemessen gelten, nicht automatisch geschehen darf, sondern der Überlegung und einer gründlichen Analyse bedarf.

Der EDSB unterstreicht ferner, dass Artikel 35 Absatz 10 DSGVO auf die hier zu prüfende Verarbeitung Anwendung finden würde. In diesem Zusammenhang weist der EDSB darauf hin, dass die Folgenabschätzung zum Vorschlag anscheinend die von der Kommission gewählte Option nicht unterstützt, nämlich die obligatorische Aufnahme sowohl von Gesichtsbildern als auch von (zwei) Fingerabdrücken in Personalausweise (und Aufenthaltsdokumente). Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Folgenabschätzung zum Vorschlag für den Zweck der Einhaltung von Artikel 35 Absatz 10 DSGVO genügt. Der EDSB empfiehlt daher, vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung biometrischer Daten (Gesichtsbild in Kombination mit Fingerabdrücken) erneut zu prüfen.

Der Vorschlag sollte ferner explizit Garantien mit Blick auf Mitgliedstaaten vorsehen, die im Rahmen der Umsetzung des Vorschlags nationale Fingerabdruckdatenbanken aufbauen. Dem Vorschlag sollte eine Bestimmung hinzugefügt werden, die ausdrücklich besagt, dass in diesem Zusammenhang verarbeitete biometrische Daten nach ihrer Speicherung auf dem Chip unverzüglich zu löschen sind und nicht für andere als die im Vorschlag explizit erwähnten Zwecke weiterverarbeitet werden dürfen.

Nach dem Verständnis des EDSB könnte die Verwendung biometrischer Daten als legitime Maßnahme zur Betrugsbekämpfung gelten, doch begründet der Vorschlag nicht die Notwendigkeit der Speicherung von zwei Arten biometrischer Daten für seine Zwecke. Eine erwägenswerte Option wäre die Beschränkung der verwendeten biometrischen Daten auf eine Art (z. B. nur Gesichtsbilder).

Der EDSB weist darüber hinaus darauf hin, dass nach seinem Verständnis die Speicherung von Fingerabdrücken die Interoperabilität verbessert, dass sie aber gleichzeitig die Menge verarbeiteter biometrischer Daten und das Risiko der Identitätserschleichung bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erhöht. Der EDSB empfiehlt daher, die im Dokument auf dem Chip gespeicherten Fingerabdruckdaten auf Minuzien oder Muster zu beschränken, also auf eine Untermenge der aus dem Fingerabdruckbild extrahierten Merkmale.

Schließlich empfiehlt der EDSB in Anbetracht der vorstehend geschilderten breit gefächerten und potenziellen Auswirkungen des Vorschlags, die Altersgrenze für die Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern im Einklang mit anderen Instrumenten des EU-Rechts auf 14 Jahre festzulegen.

Brüssel, den 10. August 2018

Giovanni BUTTARELLI

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(2)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2018 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit ausgestellt werden, COM(2018) 212 final, 2018/0104 (COD).

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 8. Dezember 2016: Aktionsplan für ein wirksameres europäisches Vorgehen gegen Reisedokumentenbetrug, COM(2016) 790 final.

(4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Mehr Sicherheit in einer von Mobilität geprägten Welt: Besserer Informationsaustausch bei der Terrorismusbekämpfung und ein stärkerer Schutz der Außengrenzen, COM(2016) 602 final.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/25


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8994 — Microsoft/GitHub)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 338/13)

1.   

Am 14. September 2018 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Microsoft Corporation (Vereinigte Staaten),

GitHub Inc. (Vereinigte Staaten),

Microsoft Corporation übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über GitHub Inc. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Microsoft Corporation: Konzeption, Entwicklung und Lieferung von Computersoftware (einschließlich Software-Entwicklung und -Betrieb („DevOps“)), Hardwareausrüstung und damit verbundene Dienstleistungen, Cloud-gestützte Lösungen, Online-Werbung, Anwerbung und professionelle soziale Netzdienste,

—   GitHub Inc.: Lieferung von Tools für die DevOps, insbesondere Software zur öffentlichen Fassung, für die Online-Nutzung (als Dienstleistung) und innerhalb von Geschäftsräumen, sowie für Arbeitsauflistungstätigkeiten.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8994 — Microsoft/GitHub

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/27


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8785 — The Walt Disney Company/Twenty First Century Fox)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 338/14)

1.   

Am 14. September 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

The Walt Disney Company („TWDC“, Vereinigte Staaten),

Twenty-First Century Fox, Inc. („Fox“, Vereinigte Staaten).

TWDC übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile von Fox.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TWDC ist hauptsächlich im Bereich der Filmverleihung, der Lieferung/Lizenzierung von audiovisuellen Inhalten, des Betriebs und des Großhandels von Fernsehkanälen, Verbraucherprodukten, Büchern und Zeitschriften, der Live-Unterhaltung und Lizensierung von Musik tätig. Außerdem besitzt und betreibt das Unternehmen einen Themenpark (Disneyland Paris), bietet Kreuzfahrten über die Disney Cruise Line und Pauschalreisen an.

Fox ist hauptsächlich im Bereich der Filmverleihung, der Lieferung/Lizenzierung von audiovisuellen Inhalten, des Betriebs und der Bereitstellung von Fernsehkanälen für Großkunden tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8785 — The Walt Disney Company/Twenty First Century Fox

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9102 — Carlyle/Investindustrial/B&B Italia/Louis Poulsen/Flos)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 338/15)

1.   

Am 14. September 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

CEP IV Daisy S.à r.l., kontrolliert von The Carlyle Group (zusammen „Carlyle“, USA),

Investindustrial Vehicle, kontrolliert von der Investindustrial Group (zusammen „Investindustrial“, Vereinigtes Königreich),

B&B Italia SpA („B&B Italia“, Italien),

Louis Poulsen A/S („Louis Poulsen“, Dänemark),

Flos SpA („Flos“, Italien).

Carlyle und Investindustrial erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von B&B Italia, Flos und Louis Poulsen. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Carlyle: international tätiger alternativer Vermögensverwalter, der Fonds verwaltet, die weltweit in Übernahmen und Wachstumskapital, Immobilien, Infrastruktur und Energie, strukturierte Kredite, Hedgefonds, Anleihen mittelständischer Unternehmen und privates Beteiligungskapital investieren;

—   Investindustrial: europäische Gruppe von Investment-, Holding- und Finanzberatungsgesellschaften, die in mittlere Unternehmen investieren, die in Branchen wie verarbeitende Industrie, Einzelhandel, Freizeitwirtschaft und Unternehmensdienstleistungen tätig sind;

—   B&B Italia: Herstellung und Vertrieb von Designermobiliar mit Schwerpunkt auf Innen- und Außenmöbeln für Wohnzwecke, einschließlich Mobiliar für Wohnräume, Schlafzimmer, Küchen sowie Leuchtenkomponenten für den Innenbereich;

—   Louis Poulsen: Herstellung und Vertrieb von Designer-Beleuchtungslösungen, einschließlich Produkten für die Verwendung in Innen- und Außenräumen durch Verbraucher und professionelle Nutzer;

—   Flos: Herstellung und Vertrieb von Designer-Beleuchtungslösungen, einschließlich Produkten für die Verwendung in Innen- und Außenräumen durch Verbraucher und professionelle Nutzer.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9102 — Carlyle/Investindustrial/B&B Italia/Louis Poulsen/Flos

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.