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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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Dienstag, 13. Juni 2017 |
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2018/C 331/01 |
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2018/C 331/02 |
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2018/C 331/03 |
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2018/C 331/04 |
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2018/C 331/05 |
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2018/C 331/06 |
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2018/C 331/07 |
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Mittwoch, 14. Juni 2017 |
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2018/C 331/08 |
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2018/C 331/09 |
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2018/C 331/10 |
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2018/C 331/11 |
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2018/C 331/12 |
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2018/C 331/13 |
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Donnerstag, 15. Juni 2017 |
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2018/C 331/14 |
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2018/C 331/15 |
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2018/C 331/16 |
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2018/C 331/17 |
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2018/C 331/18 |
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2018/C 331/19 |
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2018/C 331/20 |
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2018/C 331/21 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäisches Parlament |
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Mittwoch, 14. Juni 2017 |
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2018/C 331/22 |
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2018/C 331/23 |
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2018/C 331/24 |
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Donnerstag, 15. Juni 2017 |
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2018/C 331/25 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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EUROPÄISCHES PARLAMENT |
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Dienstag, 13. Juni 2017 |
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2018/C 331/26 |
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2018/C 331/27 |
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2018/C 331/28 |
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2018/C 331/29 |
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Mittwoch, 14. Juni 2017 |
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2018/C 331/30 |
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Erklärung der benutzten Zeichen
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge des Parlaments: Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. |
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DE |
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/1 |
EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2017-2018
Sitzungen vom 12. bis 15. Juni 2017
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 68 vom 22.2.2018 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Europäisches Parlament
Dienstag, 13. Juni 2017
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/2 |
P8_TA(2017)0245
Verstärkung des Engagements der Partner und der Sichtbarkeit im Hinblick auf die Leistung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zu der Verstärkung des Engagements der Partner und der Sichtbarkeit im Hinblick auf die Leistung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2016/2304(INI))
(2018/C 331/01)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf die Artikel 174, 175 und 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1) (im Folgenden „Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen“), |
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unter Hinweis auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds: Bewertung des Berichts gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Dachverordnung (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu Investitionen in Beschäftigung und Wachstum — Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu den Verzögerungen bei der Umsetzung der operationellen Programme der ESI-Fonds — Auswirkungen auf die Kohäsionspolitik und weitere Vorgehensweise (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2016 zu neuen Instrumenten für die territoriale Entwicklung im Rahmen der Kohäsionspolitik 2014–2020: Integrierte territoriale Investitionen (ITI) und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD) (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2015 zur Ausrichtung der Kohäsionspolitik 2014–2020 auf Vereinfachung und Leistung (6), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. November 2016 zu den Ergebnissen und neuen Elementen der Kohäsionspolitik und der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (7), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Sichtbarkeit der Kohäsionspolitik sicherstellen: Informations- und Kommunikationsvorschriften 2014–2020“ (8), |
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unter Hinweis auf den von der Kommission in Auftrag gegebenen Flash Eurobarometer 423 vom September 2015 zu dem Thema „Citizens’ awareness and perceptions of EU: Regional Policy“ (Allgemeine Bekanntheit und Wahrnehmung der EU-Regionalpolitik) (9), |
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unter Hinweis auf den Bericht Van den Brande vom Oktober 2014 mit dem Titel „Multilevel Governance and Partnership“ (Mehrebenenverflechtung und Partnerschaften), der auf Ersuchen des Kommissionsmitglieds mit Zuständigkeit für Regionalpolitik und Stadtentwicklung, Johannes Hahn, erstellt wurde (10), |
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unter Hinweis auf den Kommunikationsplan des Ausschusses der Regionen für das Jahr 2016 mit dem Titel „Vernetzung der Regionen und Städte für ein stärkeres Europa“ (11), |
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unter Hinweis auf die von der Kommission in Auftrag gegebene Studie vom Juli 2016 mit dem Titel „Implementation of the partnership principle and multi-level governance in the 2014–2020 ESI Funds“ (Anwendung des Partnerschaftsprinzips und der Mehrebenenverflechtung im Rahmen der ESI-Fonds 2014–2020) (12), |
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unter Hinweis auf die Präsentation des Sekretariats von Interreg Europe mit dem Titel „Designing a project communication strategy“ (Gestaltung von Kommunikationsstrategien für Projekte) (13), |
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unter Hinweis auf den vom polnischen Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung in Auftrag gegebenen Bericht mit dem Titel „How do EU-15 Member States benefit from the Cohesion Policy in the V4?“ (Welchen Nutzen ziehen die Mitgliedstaaten der EU-15 aus der Kohäsionspolitik in den Visegrád-Staaten?), der im Rahmen der Ex-post-Bewertung und der Prognose im Hinblick auf den Nutzen erstellt wurde, den die Umsetzung der Kohäsionspolitik in den Visegrád-Staaten für die EU-15-Staaten hat (14), |
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unter Hinweis auf das Handbuch des Europäischen Netzes zur Bekämpfung der Armut (EAPN) von 2014 mit dem Titel „Giving a voice to citizens: Building stakeholder engagement for effective decision-making — Guidelines for Decision-Makers at EU and national levels“ (Der Stimme der Bürger Gehör verschaffen: Stärkere Einbeziehung von Interessenträgern für eine wirksame Entscheidungsfindung — Leitlinien für Entscheidungsträger in der EU und den Mitgliedstaaten) (15), |
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unter Hinweis auf die Studie seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche (Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik) vom November 2014 mit dem Titel „Communicating ‚Europe‘ to its Citizens: State of Affairs and Prospects“ (Europa seinen Bürgern vermitteln: Stand der Dinge und Aussichten), |
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unter Hinweis auf das Briefing seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche (Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik) vom April 2016 mit dem Titel „Research for REGI Committee: Mid-term review of the MFF and Cohesion Policy“ (Untersuchung für den REGI-Ausschuss: Halbzeitüberprüfung des MFR und der Kohäsionspolitik), |
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unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission vom 19. September 2016 mit dem Titel „Ex-post-Bewertung des EFRE und des Kohäsionsfonds 2007–2013“ (SWD(2016)0318), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0201/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik maßgeblich dazu beigetragen hat, das Wachstum anzukurbeln und Arbeitsplätze zu schaffen und die Ungleichgewichte zwischen den Regionen in der EU zu verringern; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich die Finanzierung im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik sowohl auf die Wirtschaft als auch auf das Leben der Bürger positiv auswirkt, was mehrere Berichte und unabhängige Beurteilungen belegen, dass jedoch die Ergebnisse dieser Politik bislang nicht immer gut vermittelt worden sind und ihre positive Wirkung nach wie vor eher wenig bekannt ist; in der Erwägung, dass der Mehrwert der Kohäsionspolitik über deren nachweislich positive wirtschaftliche, soziale und territoriale Auswirkungen hinausgeht, da sie damit verknüpft ist, dass die Mitgliedstaaten und Regionen auf die Intensivierung der europäischen Integration hinwirken; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Bekanntheit lokaler, von der EU finanzierter Programme bei den Endnutzern und der Zivilgesellschaft von entscheidender Bedeutung ist, ganz gleich, wie viele Fördermittel in eine bestimmte Region fließen; |
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D. |
in der Erwägung, dass das Partnerschaftsprinzip und das Modell der Mehrebenenverflechtung, die beide auf der verstärkten Zusammenarbeit von Behörden mit Wirtschafts- und Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft beruhen, wirksam dazu beitragen können, die politischen Ziele und Erfolge der EU besser zu vermitteln; |
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E. |
in der Erwägung, dass der ständige Dialog und die Einbindung der Zivilgesellschaft wesentlich sind, damit Rechenschaft über öffentliche Maßnahmen abgelegt und ihre Legitimität sichergestellt, ein Bewusstsein für die gemeinsame Verantwortung geschaffen wird und Transparenz im Entscheidungsprozess entsteht; |
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F. |
in der Erwägung, dass durch einen größeren Bekanntheitsgrad der ESI-Fonds dazu beigetragen werden kann, dass die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik stärker wahrgenommen wird und das Vertrauen der Bürger und ihr Interesse am europäischen Aufbauwerk zurückgewonnen werden; |
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G. |
in der Erwägung, dass eine konsequente Kommunikationsstrategie nicht nur im Nachhinein mit Blick auf die konkreten Ergebnisse der ESI-Fonds, sondern auch im Vorfeld wesentlich ist, damit Projektträger für die Finanzierungsmöglichkeiten sensibilisiert werden und die Öffentlichkeit stärker in die Umsetzung einbezogen wird; |
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H. |
in der Erwägung, dass verstärkt auf verbesserte Methoden zurückgegriffen werden sollte, mit denen Informationen bereitgestellt und Kommunikationskanäle vielfältiger gestaltet werden können; |
Allgemeine Überlegungen
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1. |
betont, dass die Kohäsionspolitik als eines der maßgeblichen Instrumente der öffentlichen Hand für die Förderung des Wachstums über ihre fünf ESI-Fonds dafür sorgt, dass in allen Regionen der EU investiert wird, und dazu beiträgt, dass Ungleichgewichte verringert werden, die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt, intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum gefördert sowie die Qualität des Lebens der europäischen Bürger gesteigert wird; |
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2. |
stellt besorgt fest, dass das öffentliche Bewusstsein für die EU-Regionalpolitik im Laufe der Jahre insgesamt geringer geworden ist und ihre Wirksamkeit schwächer wahrgenommen wird; weist auf das Eurobarometer 423 vom September 2015 hin, in dem nur etwas mehr als ein Drittel (34 %) der Europäer angaben, dass sie von Projekten gehört hätten, die von der EU zur Verbesserung der Lebensqualität in der Region, in der sie ansässig sind, kofinanziert wurden; weist darauf hin, dass die Mehrheit der Befragten Bildung, Gesundheitswesen, soziale Infrastruktur und Umweltpolitik als wichtige Bereiche erwähnte; ist der Ansicht, dass nicht nur die Menge der im Rahmen der ESI-Fonds finanzierten Projekte eine Voraussetzung für deren positive Vermittlung ist, sondern in erster Linie ihre Qualität und ihr Mehrwert, der sich anhand konkreter Ergebnisse bemessen lässt; betont daher, dass bei der Bewertung, der Auswahl, der Durchführung und dem Abschluss der Projekte der Schwerpunkt darauf liegen muss, dass die erwarteten Ergebnisse erzielt werden, damit die Mittel nicht ineffizient verwendet werden, was die Kohäsionspolitik in die Negativschlagzeilen bringen könnte; macht darauf aufmerksam, dass bei der Auswahl von Kommunikationsmaßnahmen besonders auf deren Inhalt und Umfang zu achten ist, bekräftigt jedoch, dass die beste Werbung diejenige ist, mit der veranschaulicht wird, wie wichtig und sinnvoll die durchgeführten Projekte sind; |
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3. |
stellt fest, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterhin gemeinsam dafür verantwortlich sein sollten, dass im Rahmen der Kohäsionspolitik getätigte Investitionen Außenwirkung entfalten, indem sie diesbezüglich wirksame Kommunikationsstrategien auf europäischer Ebene ausarbeiten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass den Verwaltungsbehörden und den zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften — im Wege der institutionellen Kommunikation und als Begünstigte — eine besondere Rolle zukommt, da sie die Bürger vor Ort informieren, ihnen Europa näherbringen und daher die wirksamste Schnittstelle für die Kommunikation mit den Bürgern sind; weist zudem erneut darauf hin, dass diese Behörden über die besten Kenntnisse der Realitäten und Bedürfnisse auf lokaler und regionaler Ebene verfügen und dass im Interesse größerer Außenwirkung stärker auf bessere Information und mehr Transparenz an der Basis hingewirkt werden muss; |
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4. |
betont, dass ein zweigleisiger Kommunikations- und Interaktionsprozess mit den Partnern erforderlich ist, wenn eine politische Maßnahme bekannt gemacht werden soll; betont überdies, dass die Behörden die einschlägigen Interessenträger im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip in alle Phasen der Aushandlung und Umsetzung des Partnerschaftsabkommens und der operationellen Programme einbinden müssen, um vor dem Hintergrund komplexer Herausforderungen für Legitimität zu sorgen und wirksame langfristige Lösungen bieten zu können; betont ferner, dass die institutionelle Kapazität von Behörden und Partnern gestärkt werden muss, und weist erneut auf die Rolle hin, die der Europäische Sozialfonds (ESF) dabei spielen kann; |
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5. |
betont in diesem Zusammenhang, dass die Verschlankung der Verwaltungsabläufe, durch die die regionalen und lokalen Partner, darunter Wirtschafts- und Sozialpartner und Einrichtungen der Zivilgesellschaft, auf noch breiterer Grundlage mobilisiert und eingebunden werden sollen, in den Mitgliedstaaten unterschiedlich weit fortgeschritten ist; weist diesbezüglich erneut auf die Bedeutung des sozialen Dialogs hin; |
Zu bewältigende Herausforderungen
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6. |
weist auf das Erstarken euroskeptischer Ansichten und populistischer antieuropäischer Propaganda hin, durch die Informationen über die Unionspolitik verzerrt werden, und fordert die Kommission und den Rat auf, die eigentlichen Ursachen dafür zu analysieren und dagegen vorzugehen; hebt daher hervor, dass dringend wirksamere Kommunikationsstrategien in bürgernaher Sprache mit dem Ziel ausgearbeitet werden müssen, die Kluft zwischen der EU und ihren Bürgern, einschließlich arbeitsloser und von sozialer Ausgrenzung bedrohter Bürger, zu schließen, und zwar über verschiedene Medienplattformen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, mit denen den Bürgern der Mehrwert des europäischen Aufbauwerks für ihre Lebensqualität und ihren Wohlstand präzise und konsequent veranschaulicht werden kann; |
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7. |
fordert die Kommission und den Rat auf, dass sie untersuchen, inwieweit sich Maßnahmen zur Stärkung der Verknüpfung mit dem Europäischen Semester und zur Umsetzung der Strukturreformen über im Rahmen der ESI-Fonds finanzierte Programme auf die Wahrnehmung der politischen Maßnahmen der EU auswirken, und zwar sowohl in Bezug auf den derzeitigen Rahmen als auch in Bezug auf die Reform der Kohäsionspolitik für die Zeit nach 2020; |
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8. |
räumt ein, dass der Rechtsrahmen nur begrenzt für die angemessene Außenwirkung der Kohäsionspolitik sorgt; betont, dass es daher für die einzelnen Interessenträger bislang nicht immer vorrangig war, der Öffentlichkeit die greifbaren Erfolge der Kohäsionspolitik zu vermitteln; vertritt die Auffassung, dass die empfohlenen Maßnahmen zur Vermittlung konkreter Ergebnisse stets auf dem neuesten Stand gehalten werden sollten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die technische Hilfe im Rahmen der ESI-Fonds weder auf der Ebene der Union noch auf der Ebene der Mitgliedstaaten eigens für die Kommunikation vorgesehene Mittel umfasst; betont jedoch, dass die Verwaltungsbehörden und die Begünstigten dafür zuständig sind, regelmäßig zu überwachen, ob die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen den Vorschriften in Artikel 115 und Anhang XII der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen entsprechen; |
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9. |
bekräftigt, dass es zwingend notwendig ist, das richtige Gleichgewicht zwischen der Anforderung, die Vorschriften über die Umsetzung der Kohäsionspolitik zu vereinfachen, und der Anforderung, die Wirtschaftlichkeit und Transparenz der Haushaltsführung zu wahren und Betrug zu bekämpfen, zu finden und dies zugleich der Öffentlichkeit sachgerecht zu vermitteln; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eindeutig zwischen Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen unterschieden werden muss, damit die Öffentlichkeit den Verwaltungsbehörden und lokalen Verwaltungen nicht misstraut; fordert zudem, dass den Begünstigten einfachere und weniger aufwendige Verwaltungsverfahren bereitgestellt werden, ohne die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen zu beeinträchtigen; |
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10. |
erachtet es als sehr wichtig, die Eigenverantwortung für die politischen Maßnahmen in den Regionen und vor Ort zu stärken, damit Ergebnisse effizient erzielt und vermittelt werden; begrüßt, dass durch das Partnerschaftsprinzip die Umsetzung politischer Maßnahmen der EU aufgewertet wird, was kürzlich durch eine Studie der Kommission bestätigt wurde; weist jedoch darauf hin, dass es nach wie vor vergleichsweise schwierig ist, Partner zu mobilisieren, da das Partnerschaftsprinzip formal angewandt wurde, aber keine tatsächliche Beteiligung am Lenkungsprozess möglich war; weist erneut darauf hin, dass für die Beteiligung von Partnern und den Austausch von Erfahrungen über Dialogplattformen für Partner mehr Mühe und Mittel aufgewandt werden müssen, auch um sie zu Multiplikatoren zu machen, die EU-Finanzierungsmöglichkeiten und Erfolge vermitteln; |
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11. |
weist ferner erneut darauf hin, dass Investitionen im Rahmen der Kohäsionspolitik langfristig und strategisch angelegt sind, weshalb sie bisweilen nicht sofort Ergebnisse zeitigen, was dem Bekanntheitsgrad der kohäsionspolitischen Instrumente abträglich ist, zumal im Vergleich zu anderen Instrumenten der Union wie dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI); fordert daher nachdrücklich, dass nach Abschluss des jeweiligen Projekts bei Bedarf weitere vier Jahre lang Kommunikationsmaßnahmen durchgeführt werden; betont, dass die Ergebnisse bestimmter Investitionen (insbesondere in Humankapital) weniger Außenwirkung entfalten und schwieriger zu quantifizieren sind als „greifbare“ Sachinvestitionen, und fordert eine eingehendere und differenziertere Bewertung der langfristigen Auswirkungen der Kohäsionspolitik auf das Leben der Bürger; ist zudem der Auffassung, dass der Ex-post-Bewertung und den Maßnahmen für die Vermittlung des Beitrags der ESI-Fonds zur Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum — der Langzeitstrategie für die Entwicklung in Europa — besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden sollte; |
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12. |
betont, dass die Medien eine wichtige Aufgabe dabei haben, die Bürger über die verschiedenen Politikfelder der Europäischen Union und die Angelegenheiten der EU im Allgemeinen zu informieren; bedauert jedoch, dass in den Medien nur in begrenztem Umfang über die Investitionen berichtet wird, die im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik getätigt werden; hebt hervor, dass Informationskampagnen und Kommunikationsstrategien ausgearbeitet werden müssen, die auf die Medien ausgerichtet und den aktuellen informationspolitischen Herausforderungen gewachsen sind und mit denen Informationen in zugänglicher und attraktiver Form zur Verfügung gestellt werden; hebt hervor, dass die immer einflussreicheren sozialen Medien ebenso genutzt werden müssen wie die Vorteile, die der digitale Fortschritt und die Kombination der unterschiedlichen verfügbaren Medienkanäle bieten, um mit ihrer Hilfe besser für die Möglichkeiten und Errungenschaften der ESI-Fonds zu werben; |
Bessere Kommunikation und Einbeziehung der Partner in der zweiten Hälfte des Zeitraums 2014–2020
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13. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die auf EU-Ebene bestehenden Kommunikationsmittel und -instrumente besser zu koordinieren und als Plattform für Themen zugänglicher zu machen, die sich auf die politische Agenda der EU auswirken; erachtet in diesem Zusammenhang Leitlinien als besonders wichtig, in denen Verfahren und Methoden festgelegt werden, mit denen wirksam vermittelt werden kann, wie sich die Kohäsionspolitik im Ergebnis konkret auf den Alltag der EU-Bürger auswirkt; fordert die Verwaltungsbehörden und die Begünstigten auf, die Ergebnisse, Vorteile und langfristigen Auswirkungen der Politik aktiv und systematisch zu vermitteln und dabei den unterschiedlichen Projektentwicklungsphasen Rechnung zu tragen; |
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14. |
betont, dass in Anbetracht der Menge und Qualität der Informationen in den herkömmlichen und den modernen Medien die bloße Darstellung des Symbols der Kommission auf den Schildern, auf denen Bauvorhaben beschrieben werden, nicht mehr ausreicht; fordert die Kommission auf, wirksamere Instrumente zur Kennzeichnung zu schaffen; |
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15. |
begrüßt, dass derzeit spezifische Kommunikationsmaßnahmen durchgeführt werden, beispielsweise die Kampagne „Europa in meiner Region“, die Internetanwendung „EU Budget for Results“ der Kommission, die Zusammenarbeit mit CIRCOM Regional (16), das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, und begrüßt die Möglichkeiten, die das neu gegründete Europäische Solidaritätskorps bietet; hebt überdies die Schlüsselfunktion hervor, die die Europe-Direct-Informationszentren bei der dezentralen Kommunikationsstrategie im Hinblick darauf spielen, stärker für die Auswirkungen der Kohäsionspolitik in den Regionen und vor Ort zu sensibilisieren; betont zudem, dass es gebündelter Anstrengungen bedarf, um Studierende und Journalisten als potenzielle Vermittler zu erreichen und sicherzustellen, dass die Kommunikationskampagnen geografisch ausgewogen verteilt sind; |
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16. |
betont, dass die Vorschriften für Kommunikationsmaßnahmen angepasst werden müssen, die in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen vorgesehen sind; fordert die Kommission auf, dass sie prüft, welchen Mehrwert ein im Rahmen der technischen Hilfe bereitgestelltes eigenes Budget für die Kommunikation bietet, und erwägt, die Zahl der bindenden Publizitäts- und Informationsverpflichtungen, die für Projekte im Rahmen der Kohäsionspolitik gelten, bei Bedarf zu erhöhen; fordert die Kommission auf, im Jahr 2017 klare Leitlinien dazu bereitzustellen, wie die technische Hilfe für die Kommunikation im derzeitigen Finanzierungszeitraum so genutzt werden könnte, dass lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und sonstigen Begünstigten Rechtssicherheit geboten wird; bekräftigt überdies, dass die üblichen Kommunikations- und Werbemodelle, die bei strukturellen und technischen Investitionen gut funktionieren, bei immateriellen Investitionen in Humankapital weniger wirksam sind; |
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17. |
betont, dass der Kommunikation in der Rangfolge der Prioritäten im Bereich der EU-Kohäsionspolitik größeres Gewicht eingeräumt werden muss, insbesondere bei der Arbeit von Führungskräften, die nicht unmittelbar für die Kommunikation zuständig sind, und dass die Kommunikation in das ordentliche Verfahren der ESI-Fonds eingegliedert werden muss; fordert mehr Professionalität im Kommunikationsbereich, insbesondere wenn es um Going-local-Initiativen und um die Vermeidung von EU-Jargon geht; |
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18. |
begrüßt die von der Kommission vorgenommene Ex-post-Bewertung der kohäsionspolitischen Programme für den Zeitraum 2007–2013, die eine ausgezeichnete Grundlage dafür bietet, die erzielten Ergebnisse und Auswirkungen zu vermitteln; nimmt die Initiative der Visegrád-Staaten bezüglich der externen Effekte der Kohäsionspolitik für die Staaten der EU-15 (17) zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, eine größer angelegte, objektive Studie auf der Ebene der EU-28 durchzuführen; fordert die Kommission außerdem mit Nachdruck auf, unterschiedliche Kommunikationsstrategien für die Nettozahler und die Nettoempfänger unter den Mitgliedstaaten einzusetzen und dabei die speziellen Vorteile hervorzuheben, die die Kohäsionspolitik — sowohl durch direkte Investitionen als auch durch direkte und indirekte Exporte (externe Effekte) — bietet, was die Ankurbelung der Realwirtschaft, die Förderung von Unternehmertum und Innovation, die Schaffung von Wachstum und Beschäftigung in allen Regionen der EU und die Verbesserung der Infrastruktur der Gemeinden und der Wirtschaft anbelangt; |
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19. |
fordert die Kommission und die Verwaltungsbehörden auf, dass sie ausloten, inwieweit der Zugang zu Informationen erleichtert und vereinheitlicht werden kann, damit der Austausch von Erkenntnissen über Kommunikationsstrategien und von einschlägig bewährten Verfahren begünstigt wird, um die vorhandene Erfahrung besser zu nutzen und die Finanzierungsmöglichkeiten transparenter und bekannter zu machen; |
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20. |
begrüßt, dass im aktuellen Programmplanungszeitraum die E-Kohäsion eingeführt wird, mit der die Umsetzung der ESI-Fonds vereinfacht und gestrafft werden soll; betont, dass sie wirksam zum Zugang zu Informationen, zur Überwachung der Programmentwicklung und zur sinnvollen Vernetzung der Interessenträger beitragen kann; |
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21. |
ist der Auffassung, dass besser über neue Medienkanäle kommuniziert werden muss, weshalb es einer Strategie für digitale und soziale Medienplattformen bedarf, die dazu dienen, die Bürger zu informieren und ihnen Gehör zu verschaffen, wobei der Schwerpunkt darauf gelegt werden muss, Endnutzer mittels unterschiedlicher Instrumente wie interaktiver Online-Instrumente zu erreichen, besser zugängliche Inhalte und Anwendungen für Mobilgeräte zu erstellen und dafür zu sorgen, dass die Informationen auf verschiedene Altersgruppen zugeschnitten sind und bei Bedarf in mehreren Sprachen zur Verfügung stehen; fordert die Verwaltungsbehörden auf, den einschlägigen Generaldirektionen aktuelle Informationen über Finanzdaten, Errungenschaften und Investitionen bereitzustellen, damit auf der offenen Datenplattform der ESI-Fonds leicht lesbare Daten und Grafiken präsentiert werden, die Journalisten zugutekommen; fordert, dass nach dem Vorbild des RegioStars-Preises regionale Preise für die besten Projekte ausgelobt werden; |
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22. |
ist ferner der Ansicht, dass Überwachung und Bewertung der derzeitigen Kommunikationsmaßnahmen verbessert werden sollten, und empfiehlt, dass regionale Arbeitsgruppen für Kommunikation eingerichtet werden, denen Akteure zahlreicher Ebenen angehören; |
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23. |
betont, dass der europäische Verhaltenskodex für Partnerschaften von großer Bedeutung ist und dass das Partnerschaftsprinzip entscheidend dazu beiträgt, sich noch stärker gemeinschaftlich zur Kohäsionspolitik zu bekennen und die Eigenverantwortung in der Kohäsionspolitik zu fördern; fordert, dass die Vernetzung zwischen Behörden, potenziellen Begünstigten, Privatwirtschaft, Zivilgesellschaft und Bürgern durch offenen Dialog gestärkt wird und dass die Zusammensetzung der Partnerschaftsteilnehmer erforderlichenfalls im Laufe der Durchführung geändert wird, um für die richtige Mischung aus Partnern zu sorgen, die die Interessen der Gemeinschaft in den einzelnen Phasen des Prozesses vertreten; |
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24. |
befürwortet das innovative Modell der mehrstufigen Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Akteuren, das im Rahmen der Städteagenda der EU vorgeschlagen wurde, und empfiehlt, dass es nach Möglichkeit auch bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik angewandt werden sollte; |
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25. |
betont, dass der Aspekt der Kommunikation in der länderübergreifenden, interregionalen Zusammenarbeit gestärkt werden muss, und zwar auch auf der Ebene der laufenden makroregionalen Strategien, für die die Unionsbürger stärker sensibilisiert werden sollten, indem auf bewährte Verfahren, Beispiele für erfolgreiche Investitionen und Chancen hingewiesen wird; |
Bessere Vermittlung der Kohäsionspolitik nach 2020
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26. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dass sie die Finanzierung im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik attraktiver gestalten, indem sie weitere Vereinfachungsmaßnahmen treffen und von Überregulierung Abstand nehmen, und dass sie erwägen, die Komplexität und erforderlichenfalls die Anzahl der Verordnungen und Leitlinien angesichts der jüngsten Empfehlung der hochrangigen Gruppe unabhängiger Sachverständiger zur Überwachung der Vereinfachung für die Begünstigten der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu reduzieren; |
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27. |
fordert angesichts des Umstands, dass die EU-Kohäsionspolitik zur positiven Identifizierung mit dem Projekt der europäischen Integration beiträgt, die Kommission dazu auf, dass sie im Rahmen der verstärkten Nutzung technischer Hilfe über einen eigens für die Kommunikation bereitgestellten Etat auf Programmebene die Einführung eines obligatorischen Feldes für Kommunikation auf den Antragsformularen für die Projekte erwägt, dabei aber zugleich Sorge dafür trägt, dass es nicht zu einer Vervielfachung der Anforderungen kommt und dass die erforderliche Flexibilität sichergestellt ist; fordert ferner die Verwaltungsbehörden und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, die Projektergebnisse besser zu vermitteln; |
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28. |
betont, dass der Dialog zwischen der Union und ihren Bürgern ausgebaut werden muss, dass die Kommunikationskanäle und -strategien angesichts der Möglichkeiten, die die sozialen Netzwerke und die neuen digitalen Technologien bieten, neu durchdacht werden müssen und dass die Botschaft an den jeweiligen regionalen Kontext angepasst werden muss; betont außerdem, dass Akteure der Zivilgesellschaft als Vermittler fungieren könnten; bekräftigt jedoch, dass Bildungsinhalte ebenso wichtig sind wie Medienstrategien und Werbemaßnahmen auf unterschiedlichen Plattformen; |
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29. |
betont im Zusammenhang mit Kommunikation und Sichtbarkeit, dass die Strategie nach 2020 weiter vereinfacht werden muss, unter anderem in Hinblick auf die geteilte Verwaltung und die Prüfsysteme, damit ein Gleichgewicht zwischen ergebnisorientierter Politik, der angemessenen Zahl der Prüfungen und Kontrollen und einfacheren Verfahren gefunden wird; |
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30. |
fordert, dass das Partnerschaftsprinzip im Rahmen des Programmplanungszeitraums nach 2020 weiter gestärkt wird; vertritt die Überzeugung, dass die Eigenverantwortung für die Umsetzung politischer Maßnahmen und die diesbezügliche Transparenz dadurch gestärkt werden könnten, dass Interessenträger, darunter Organisationen, die die Zivilgesellschaft vertreten, in den Prozess der Aushandlung und Umsetzung des Partnerschaftsabkommens und der operationellen Programme einbezogen werden, und dass hierdurch auch dafür gesorgt werden könnte, dass bei der Umsetzung die Mittel des EU-Haushalts besser ausgeschöpft werden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Anwendung bestehender Modelle der partizipativen Verwaltung in Betracht zu ziehen, bei denen alle einschlägigen gesellschaftlichen Partner zusammengeführt und die Interessenträger in einen partizipativen Prozess der Finanzplanung eingebunden werden, um erforderlichenfalls die Ressourcen für die nationale, regionale und lokale Kofinanzierung festzulegen und so das gegenseitige Vertrauen und die Einbeziehung der Bürger in Entscheidungen über öffentliche Ausgaben zu stärken; empfiehlt überdies, dass die Ergebnisse in einem partizipativen Prozess gemeinsam mit den Begünstigten und verschiedenen Interessenträgern bewertet werden, damit einschlägige Daten erhoben werden können, um die aktive Beteiligung an künftigen Maßnahmen sowie deren Außenwirkung zu verbessern; |
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31. |
besteht ferner darauf, dass die Zusammenarbeit zwischen dem städtischen Raum und ländlichen Gebieten dahingehend gestärkt wird, dass Gebietspartnerschaften zwischen Städten und ländlichen Gebieten eingerichtet werden, indem potenzielle Synergieeffekte zwischen EU-Finanzmitteln umfassend genutzt werden und auf die Sachkenntnis städtischer Gebiete und ihre größeren Kapazitäten zur Verwaltung von Finanzmitteln zurückgegriffen wird; |
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32. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zudem nachdrücklich auf, in ihren jeweiligen Aktionsplänen für Kommunikation den Schwerpunkt auf die engere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Generaldirektionen, Ministerien und für die Kommunikation zuständigen Akteuren auf den einzelnen Ebenen sowie auf die Erstellung einer Übersicht der Zielgruppen zu legen, damit maßgeschneiderte Botschaften für spezielle Zielgruppen verfasst und übermittelt werden, sodass die Bürger vor Ort besser erreicht und informiert werden; |
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33. |
hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass sich die Einstellung dahingehend wandeln sollte, dass alle beteiligten Akteure für die Kommunikation verantwortlich sind und die Begünstigten selbst zu maßgeblichen Akteuren für die Kommunikation werden; |
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34. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten außerdem auf, den Stellenwert und die Position der bestehenden Netze für Kommunikation und Information zu stärken und Gebrauch von der interaktiven EU-Plattform für die elektronische Kommunikation über die Umsetzung der Kohäsionspolitik zu machen, um alle einschlägigen Daten zu Projekten im Rahmen der ESI-Fonds zu erheben, es den Endnutzern zu ermöglichen, dass sie Rückmeldungen zum Umsetzungsprozess und den erzielten Ergebnissen geben, und sich nicht auf eine knappe Beschreibung des Projekts und der getätigten Ausgaben zu beschränken; ist der Ansicht, dass sich mithilfe einer derartigen Plattform auch die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik bewerten ließe; |
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o o
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35. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen und den nationalen und regionalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0053.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0055.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0211.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0419.
(7) http://www.consilium.europa.eu/press-releases-pdf/2016/11/47244650399_de.pdf
(8) http://ec.europa.eu/regional_policy/de/information/publications/brochures/2014/ensuring-the-visibility-of-cohesion-policy-information-and-communication-rules-2014-2020
(9) http://ec.europa.eu/COMMFrontOffice/publicopinion/index.cfm/ResultDoc/download/DocumentKy/67400
(10) http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/informing/dialog/2014/5_vandenbrande_report.pdf
(11) http://cor.europa.eu/en/about/Documents/2016%20Communication%20plan/DE.docx
(12) http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/policy/how/studies_integration/impl_partner_report_en.pdf
(13) http://www.interregeurope.eu/fileadmin/user_upload/events/Rotterdam/pdf/Designing_communication_strategy.pdf
(14) https://www.strukturalni-fondy.cz/getmedia/fdc8a04e-590d-47ac-9213-760d4ac76f75/V4_EU15_manazerske-shrnuti.pdf?ext=.pdf
(15) http://www.eapn.eu/images/stories/docs/EAPN-position-papers-and-reports/2014-eapn-handbook-Give-a-voice-to-citizens-Guidelines-for-Stakeholder-Engagement.pdf
(16) Berufsverband der regionalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender in Europa.
(17) Vom polnischen Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung in Auftrag gegebener Bericht mit dem Titel „How do EU-15 Member States benefit from the Cohesion Policy in the V4?“ (Welchen Nutzen ziehen die Mitgliedstaaten der EU-15 aus der Kohäsionspolitik in den Visegrád-Staaten?), der im Rahmen der Ex-post-Bewertung und der Prognose im Hinblick auf den Nutzen erstellt wurde, den die Umsetzung der Kohäsionspolitik in den Visegrád-Staaten für die EU-15-Staaten hat.
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/10 |
P8_TA(2017)0246
Kosteneffizienz des Siebten Forschungsprogramms
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zur Kosteneffizienz des Siebten Forschungsprogramms (2015/2318(INI))
(2018/C 331/02)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf Titel XIX des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (1), |
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unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) (2), |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (3) („die Haushaltsordnung“), |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zusammen mit den Antworten der Organe (4), |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 2/2013 des Rechnungshofs mit dem Titel „Hat die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Forschungsrahmenprogramms sichergestellt?“, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Technik des Unterhauses des Vereinigten Königreichs mit dem Titel „Leaving the EU: implications and opportunities for science and research“ (Austritt aus der EU: Auswirkungen und Chancen für Wissenschaft und Forschung) vom 16. November 2016 (5), |
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unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 28. April 2016 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission (6), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0194/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) 2007–2013 ausgelaufen ist, die Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation aber noch nicht abgeschlossen ist; |
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B. |
in der Erwägung, dass für Forschungs- und Innovationsprojekte im Rahmen des MFR 2014–2020 die Verordnung über Horizont 2020 gilt; |
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C. |
in der Erwägung, dass zur Kosteneffizienz des Siebten Rahmenprogramms, soweit das Parlament richtig informiert ist, keine umfassende Analyse vorliegt; |
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D. |
in der Erwägung, dass das Siebte Rahmenprogramm idealerweise vor dem Inkrafttreten von Horizont 2020 hätte umfassend bewertet werden müssen; |
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E. |
in der Erwägung, dass Fehlerquoten und die Ex-post-Bewertung des Programms keine umfassenden Anhaltspunkte zur Kosteneffizienz liefern; |
Siebtes Rahmenprogramm
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1. |
betont, dass das Gesamtbudget für das Siebte Rahmenprogramm 55 Mrd. EUR betrug, was etwa 3 % der Gesamtausgaben für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) in Europa bzw. 25 % der wettbewerbsorientierten Förderung entspricht; weist darauf hin, dass in den sieben Jahren des Siebten Rahmenprogramms mehr als 139 000 Forschungsaufträge eingereicht wurden, von denen 25 000 Projekte höchster Qualität ausgewählt und finanziell gefördert wurden, und dass von den 29 000 Organisationen, die am Siebten Rahmenprogramm teilnahmen, insbesondere Universitäten (44 % der Fördermittel des Siebten Rahmenprogramms), Forschungs- und Technologieorganisationen (27 %), große Privatunternehmen (11 %) und KMU (13 %) gefördert wurden, während auf den öffentlichen Sektor (3 %) und zivilgesellschaftliche Unternehmen (2 %) ein geringerer Anteil entfiel; |
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2. |
ist sich dessen bewusst, dass sich das Siebte Rahmenprogramm an Begünstigte aus allen EU-Mitgliedstaaten sowie assoziierten und beitrittswilligen Ländern wie der Schweiz, Israel, Norwegen, Island, Liechtenstein, der Türkei, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Serbien, Albanien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, den Färöer-Inseln und Moldau ebenso wie der Partnerländer der internationalen Zusammenarbeit richtet; |
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3. |
weist darauf hin, dass eine hochrangige Sachverständigengruppe (7) das Siebte Rahmenprogramm bei der Ex-post-Bewertung als Erfolg bewertete, wobei die hochrangige Gruppe insbesondere hervorhob, dass das Siebte Rahmenprogramm:
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4. |
stellt fest, dass bei öffentlichen Konsultationen der Interessenträger im Zusammenhang mit der Bewertung des Siebten Rahmenprogramms im Zeitraum Februar bis März 2015 auf folgende Schwächen hingewiesen wurde:
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5. |
ist beunruhigt darüber, dass das Siebte Rahmenprogramm dem Kommissionsmitglied zufolge bis 2020 weder uneingeschränkt ausgeführt noch bewertet sein wird, was zu Verzögerungen bei künftigen Nachfolgeprogrammen führen könnte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Bewertungsbericht möglichst bald und spätestens vor der Vorstellung des Forschungsprogramms für die Zeit nach Horizont 2020 zu veröffentlichen; |
Ergebnisse der Prüfung durch den Europäischen Rechnungshof(„Rechnungshof“)
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6. |
weist mit Besorgnis darauf hin, dass der Rechnungshof die Überwachungs- und Kontrollsysteme für Forschung und andere interne Politikbereiche nur für „teilweise effektiv“ hält; |
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7. |
fordert die Kommission auf, den zuständigen Ausschuss des Parlaments eingehend über die zehn Vorgänge, auf die 2015 77 % der Fehler entfallen, und über die getroffenen Abhilfemaßnahmen zu unterrichten; |
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8. |
ist darüber besorgt, dass bei den letzten Entlastungsverfahren die Fehlerquote im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovationen (FEI) jedes Mal über 5 % lag; |
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9. |
stellt fest, dass 72 (48 %) der im Jahr 2015 vom Rechnungshof geprüften 150 Transaktionen fehlerhaft waren und dass der Rechnungshof die Fehlerquote aufgrund der 38 quantifizierten Fehler mit 4,4 % veranschlagt hat; weist darauf hin, dass der Kommission, nationalen Behörden oder unabhängigen Prüfern zudem in 16 Fällen quantifizierbarer Fehler hinreichende Informationen vorlagen, auf deren Grundlage die Fehler noch vor Genehmigung der Ausgaben hätten verhindert bzw. erkannt und berichtigt werden können, und dass die für dieses Kapitel veranschlagte Fehlerquote 0,6 % niedriger ausgefallen wäre, wenn all diese Informationen zur Berichtigung von Fehlern genutzt worden wären; |
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10. |
bedauert, dass der Rechnungshof bei 10 der 38 Vorgänge, die quantifizierte Fehler aufwiesen, in Bezug auf die untersuchten Posten eine Fehlerquote von mehr als 20 % feststellte, wobei auf diese 10 Fälle (von denen neun das Siebte Forschungsrahmenprogramm und einer das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation 2007–2013 betrafen) 77 % der im Jahr 2015 für die Rubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ geschätzten Gesamtfehlerquote entfallen; |
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11. |
bedauert, dass der überwiegende Teil der vom Rechnungshof ermittelten quantifizierten Fehler (33 von 38) die Erstattung nicht förderfähiger Personalkosten und indirekter Kosten betraf, die von Begünstigten geltend gemacht wurden, und dass fast alle vom Rechnungshof in Kostenaufstellungen ermittelten Fehler darauf zurückzuführen waren, dass Begünstigte die komplizierten Förderfähigkeitsregeln falsch ausgelegt oder ihre förderfähigen Kosten falsch berechnet hatten, was die offensichtliche Schlussfolgerung nahelegt, dass die entsprechenden Vorschriften vereinfacht werden müssen; |
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12. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission im Jahr 2014 (am Ende des Programms und nach Korrekturen) eine Restfehlerquote von 3 % berechnete (2,88 % im Jahr 2015); |
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13. |
erinnert an seinen Standpunkt im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für die Haushaltsjahre 2012 und 2014: „ist nach wie vor davon überzeugt, dass sich die Kommission weiterhin um ein akzeptables Gleichgewicht zwischen der Attraktivität von Programmen für die Teilnehmer und der legitimen Notwendigkeit von Rechenschaftspflicht und Finanzkontrolle bemühen sollte; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Generaldirektor 2012 darauf hingewiesen hat, dass ein Verfahren, bei dem unter allen Umständen eine Restfehlerquote von 2 % angestrebt wird, keine gangbare Option darstellt“; |
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14. |
bedauert, dass die Hauptfehlerquellen fehlerhaft berechnete Personalkosten und nicht förderfähige direkte und indirekte Kosten waren; |
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15. |
verweist mit Sorge auf die Ergebnisse des Sonderberichts Nr. 2/2013 des Rechnungshofs, in dem der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass mit den Verfahren der Kommission sichergestellt werden soll, dass die Finanzmittel in hochwertige Forschungsvorhaben fließen, diese Effizienz jedoch eher im Hintergrund stand;
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16. |
stellt fest, dass die Kommission in ihren Antworten auf die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs darauf hingewiesen hat, dass dennoch 4 324 Finanzhilfevereinbarungen mit beinahe 20 000 Teilnehmern unterzeichnet wurden, dass die Vorlaufzeit bis zur Gewährung der Finanzhilfe bereits reduziert und die Kontrollstruktur so gestaltet wurde, dass der Schwerpunkt auf Ex-post-Kontrollen lag; |
Kosteneffizienz im Siebten Rahmenprogramm
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17. |
betont, dass die Kosteneffizienz anhand der Wirtschaftlichkeit, der Effizienz und der Wirksamkeit (wirtschaftliche Haushaltsführung) (8) der Verwirklichung politischer Ziele bewertet werden sollte; |
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18. |
stellt fest, dass die Forschungsrahmenprogramme von verschiedenen Generaldirektionen, Exekutivagenturen, gemeinsamen Unternehmen, in Artikel 185 genannten Einrichtungen, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut (EIT) gemeinsam umgesetzt wurden; |
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19. |
weist darauf hin, dass die Generaldirektion Forschung und Innovation (GD RTD) im Jahr 2015 Zahlungen in Höhe von 3,8 Mrd. EUR bewilligt hat, von denen 67,4 % unter der unmittelbaren Verantwortung der Generaldirektion, 12,6 % durch gemeinsame Unternehmen, 10,7 % durch die EIB und den Europäischen Investitionsfonds (EIF) und 2,4 % durch Exekutivagenturen getätigt wurden; |
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20. |
stellt fest, dass die Europäische Union nach dem jährlichen Tätigkeitsbericht der GD RTD von 2015 einen Beitrag von 44,56 Mrd. EUR zum Siebten Rahmenprogramm geleistet hat, wovon 58 % nach Deutschland (16 %), in das Vereinigte Königreich (16 %), nach Frankreich (11 %), nach Italien (8 %) und nach Spanien (7 %) gingen; |
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21. |
stellt fest, dass die GD RTD einen Kontrollrahmen geschaffen hat, durch den die Risiken in den verschiedenen Phasen der direkten und indirekten Finanzhilfeverwaltung verringert werden sollen, und dass die GD RTD zudem eine Überwachungsstrategie für Finanzierungsinstrumente eingeführt hat, die durch die EIB und den EIF umgesetzt werden; |
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22. |
stellt in Bezug auf das Siebte Rahmenprogramm 2007-2013 fest, dass die GD RTD bis Ende 2015 schon 3 035 der 4 950 Finanzhilfevereinbarungen sowie 1 915 Projekte abgeschlossen und geschlossen hatte, wobei noch Zahlungen in Höhe von 1,6 Mrd. EUR ausstehen; weist darauf hin, dass die GD RTD 2015 826 Abschlusszahlungen getätigt hat; legt der GD nahe, diese Statistiken in den folgenden Haushaltsjahren zu entwickeln; |
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23. |
stellt insbesondere fest, dass bei Indikatoren wie der Vorlaufzeit bis zur Gewährung der Finanzhilfe, der Zeit bis zur Mitteilung und der Zeit bis zur Zahlung eine positive Entwicklung zu verzeichnen war und die Werte als zufriedenstellend betrachtet wurden (Erfüllung von 93–100 %); |
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24. |
weist darauf hin, dass die GD RTD 1 550 Rechnungsprüfungen durchgeführt hat, die 1 404 Begünstigte und 58,7 % der Haushaltsmittel im Programmplanungszeitraum des Siebten Rahmenprogramms betrafen; |
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25. |
weist darauf hin, dass die GD RTD davon ausgeht, dass zur Überwachung und Koordinierung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Exekutivagenturen 9,4 Vollzeitäquivalente eingesetzt wurden, was 1,26 Mio. EUR bzw. 1,35 % der gesamten Verwaltungskosten entspricht, und dass die Exekutivagentur für die Forschung (REA) und die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA) darüber hinaus operative Mittel in Höhe von 1,94 Mrd. EUR ausgeführt haben, während die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) und die Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) im Jahr 2015 Mittel für Zahlungen in Höhe von 480,5 Mio. EUR ausgeführt haben; |
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26. |
stellt fest, dass der GD RTD Kosten in Höhe von 1,67 Mio. EUR entstanden sind, was 0,35 % der 479,9 Mio. EUR entspricht, die gemeinsamen Unternehmen für die Überwachung ihrer Tätigkeiten gezahlt werden; stellt außerdem fest, dass der GD RTD Kosten in Höhe von 0,7 Mio. EUR entstanden sind, was 0,78 % der Zahlungen entspricht, die in Artikel 185 genannte Einrichtungen für die Überwachung ihrer Tätigkeiten erhalten; |
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27. |
betont, dass gemeinsame Unternehmen und die in Artikel 185 genannten Einrichtungen für ihre eigenen Rechnungsprüfungen zuständig sind, deren Ergebnisse an die GD RTD übermittelt werden müssen; |
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28. |
stellt mit Besorgnis fest, dass die GD RTD die insgesamt ermittelte Fehlerquote mit 4,35 % veranschlagt, während sich die Restfehlerquote nach Ansicht der GD (zum Ende des Programms und nach Korrekturen) auf 2,88 % beläuft; |
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29. |
stellt fest, dass sich der einzuziehende Betrag Ende 2016 auf 68 Mio. EUR belief, wovon 49,7 Mio. EUR tatsächlich eingezogen wurden; |
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30. |
stellt jedoch fest, dass die Vorschriften des Siebten Rahmenprogramms nicht hinreichend mit den allgemeinen Geschäftspraktiken vereinbar waren, dass das Kontrollsystem in Bezug auf das Verhältnis zwischen Risiko und Kontrolle ausgewogener hätte sein müssen, dass die Begünstigten angesichts der Komplexität des Systems bessere Orientierungshilfen hätten erhalten müssen und dass das Erstattungsverfahren hätte effizienter sein müssen; |
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31. |
ist beunruhigt darüber, dass laut dem jährlichen Tätigkeitsbericht der GD RTD bis Ende 2015 insgesamt 1 915 Projekte des Siebten Rahmenprogramms im Gesamtwert von 1,63 Mrd. EUR immer noch nicht abgeschlossen waren, weshalb sich die Durchführung von Horizont 2020 verzögern könnte; |
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32. |
weist darauf hin, dass es im Interesse der Europäischen Union ist, dass zwischen dem Forschungs- und Innovationssektor einerseits und den Strukturfonds andererseits Synergien entstehen; |
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33. |
weist darauf hin, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass die Fördermittel für das Siebte Rahmenprogramm und die Fördermittel der Mitgliedstaaten für Forschung mit den Vorschriften der EU über staatliche Beihilfen im Einklang stehen, um Widersprüchlichkeiten und Doppelfinanzierungen zu vermeiden; unterstreicht, dass die jeweiligen nationalen Gegebenheiten berücksichtigt werden sollten; |
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34. |
betont, dass Finanzierungsinstrumente im Bereich Forschung und Innovation wichtig sind; betont, dass mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Forschung durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten bei Projekten mit einem höheren Technologiereifegrad die Rentabilität öffentlicher Investitionen erreicht werden kann; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF 2007-2013) Darlehen und Hybrid- oder Mezzaninkapital zur Verbesserung des Zugangs zur Risikofinanzierung für FuI-Projekte bietet und dass durch den Beitrag der Union zur RSFF in Höhe von 961 Mio. EUR für den Zeitraum 2007-2015 Tätigkeiten mit einem Volumen von über 10,22 Mrd. EUR gefördert wurden (erwartetes Volumen: 11,31 Mrd. EUR); stellt fest, dass durch das Risikoteilungsinstrument (RSI) Finanzmittel in Höhe von über 2,3 Mrd. EUR für KMU bereitgestellt wurden, wozu die Europäische Union einen Beitrag in Höhe von 270 Mio. EUR geleistet hat (9); vertritt die Auffassung, dass diese Zahlen belegen, dass bei Unternehmen und anderen Begünstigten großes Interesse an Risikofinanzierung besteht; |
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35. |
stellt fest, dass die Finanzierungsinstrumente des Siebten Rahmenprogramms gezielter darauf ausgerichtet werden müssen, dass Neulinge mit beschränktem Zugang zu Fördermitteln im Bereich Forschung und Innovation unterstützt werden; |
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36. |
stellt fest, dass bestimmte vom externen Rechnungsprüfer oder dem internen Auditdienst der Kommission empfohlene Maßnahmen, nämlich zwei Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollsysteme für die Überwachung externer Stellen und drei Maßnahmen für den Teilnehmer-Garantiefonds, nicht berücksichtigt wurden; |
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37. |
schlägt vor, dass die Ergebnisse in den Mitgliedstaaten besser kommuniziert und Kampagnen zur Information über das Programm durchgeführt werden; |
Zukunftsperspektiven bei Horizont 2020
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38. |
betont, dass für Horizont 2020 bis Ende 2015 198 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht worden waren, deren Frist zum Jahresende ablief und dass daraufhin insgesamt 78 268 Vorschläge eingereicht wurden, von denen 10 658 auf die Haupt- oder Reserveliste gesetzt wurden, was bei Berücksichtigung der förderfähigen Anträge einer Erfolgsquote von etwa 14 % entspricht; weist darauf hin, dass im gleichen Zeitraum 8 832 Finanzhilfevereinbarungen mit Begünstigten geschlossen wurden, 528 davon von der GD RTD; |
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39. |
nimmt zur Kenntnis, dass im Siebten Rahmenprogramm im Vergleich zum Sechsten Rahmenprogramm 551 Mio. EUR eingespart wurden und dass die Kommission sich bemüht hat, die Umsetzung von Horizont 2020 im Vergleich zum Siebten Rahmenprogramm weiter zu vereinfachen; betont, wie wichtig es ist, dass im Interesse der Gleichbehandlung der Empfänger von Finanzhilfen der Europäischen Union alle Politikbereiche, einschließlich der Strukturfonds, vereinfacht werden; |
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40. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die GD RTD versucht, die Gemeinkosten weiter zu senken, indem sie die Auftragsverwaltung an Exekutivagenturen und andere Stellen auslagert; betont in diesem Zusammenhang, dass 55 % der Mittel im Rahmen von Horizont 2020 von Exekutivagenturen verwaltet werden; |
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41. |
betont, dass der Koordinierungsaufwand aufgrund der Vielzahl politischer Akteure, einschließlich Generaldirektionen der Kommission, Exekutivagenturen, gemeinsamer Unternehmen und in Artikel 185 genannter Einrichtungen, erheblich ist und eine wirksame Koordinierung deshalb von allergrößter Bedeutung ist; |
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42. |
stellt fest, dass bezüglich der Rechtmäßigkeit der Zahlungen zwischen dem EIT und der Kommission einerseits und dem Rechnungshof andererseits Meinungsverschiedenheiten bestehen; ist der Ansicht, dass die Klärung dieser Unstimmigkeiten nicht zulasten der Begünstigten gehen darf, die in gutem Glauben gehandelt haben; |
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43. |
begrüßt, dass im Rahmen von Horizont 2020:
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44. |
begrüßt die Schaffung eines gemeinsamen Unterstützungszentrums (CSC), das zur effizienten und einheitlichen Koordinierung und Durchführung des Programms in sieben Generaldirektionen der Kommission, vier Exekutivagenturen und sechs gemeinsamen Unternehmen beitragen wird; weist darauf hin, dass das CSC allen für die Forschung zuständigen, an der Umsetzung von Horizont 2020 beteiligten Generaldirektionen, Exekutivagenturen und gemeinsamen Unternehmen ab dem 1. Januar 2014 gemeinsame Dienste in den Bereichen Rechtsberatung, Ex-post-Rechnungsprüfung, IT-Systeme und -Vorgänge, Geschäftsabläufe sowie Programminformationen und -daten anbietet; |
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45. |
schlägt vor, die Rolle der nationalen Kontaktstellen zu stärken, um hochwertige technische Unterstützung vor Ort zu leisten; weist darauf hin, dass sich die Erfolgsquoten des Horizont-2020-Programms durch eine jährliche Bewertung der Ergebnisse, Schulungen und die Förderung effizient arbeitender nationaler Kontaktstellen verbessern lassen; |
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46. |
begrüßt, dass der Anteil der Horizont-2020-Mittel, die kleinen und mittleren Unternehmen bereitgestellt wurden, von 19,4 % im Jahr 2014 auf 23,4 % im Jahr 2015 angestiegen ist, und empfiehlt, diesen Trend gezielt zu fördern; |
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47. |
hält es für inakzeptabel, dass die GD RTD der Forderung des Parlaments nicht nachgekommen ist, wonach die Generaldirektionen der Kommission sämtliche länderspezifischen Empfehlungen in ihren jeweiligen jährlichen Tätigkeitsberichten veröffentlichen sollten; |
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48. |
fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit Forscher, die im Rahmen desselben Projekts dieselbe Arbeit verrichten, auch dieselbe Entlohnung erhalten, und eine Liste aller Unternehmen — nach Nationalität geordnet — bereitzustellen, die an der Börse notiert sind bzw. in ihrer Jahresbilanz Gewinne aufweisen und Mittel aus Horizont 2020 erhalten; |
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49. |
stellt fest, dass mit den bei Horizont 2020 neu eingeführten Elementen auch den Anmerkungen des Rechnungshofs Rechnung getragen wird; |
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50. |
verweist darauf, dass ein Neuntes Forschungsrahmenprogramm in Vorbereitung ist; betont, dass sichergestellt werden muss, dass bei der Festlegung des Programms die bewährten Verfahren von Horizont 2020 herangezogen werden; schlägt vor, dass mehr Mittel für Innovation bereitgestellt werden, was für den Unternehmenssektor wirtschaftlich effizient ist, und zwischen den Haushaltsplänen der verschiedenen Unterprogramme mehr Flexibilität zugelassen wird, um zu vermeiden, dass es den Programmen, die als hervorragend eingestuft werden, an Mitteln mangelt; |
Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf das Siebte Rahmenprogramm
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51. |
respektiert die Entscheidung der Bürger des Vereinigten Königreichs vom 23. Juni 2016 und ihren politischen Willen haben, die Europäische Union zu verlassen; |
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52. |
begrüßt die Arbeiten des Unterhauses des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Auswertung der Auswirkungen des Votums der Bürger auf den Bereich Wissenschaft und Forschung (10) und den Bemühungen, die Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfähigkeit Europas auf ein Minimum zu beschränken; |
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53. |
weist darauf hin, dass Organisationen im Vereinigten Königreich im Jahr 2014 Finanzhilfen in Höhe von 1,27 Mrd. EUR abgerufen haben, was etwa 15 % der Gesamtsumme entspricht, sowie 2015 Mittel in Höhe von 1,18 Mrd. EUR, d. h. 15,9 % des Gesamtbetrags, abgerufen haben, und dass es sich dabei um den höchsten Anteil handelt, den ein Mitgliedstaat in diesem Jahr erhalten hat (11); |
Schlussfolgerungen
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54. |
gelangt zu dem Schluss, dass die Kommission die Kosten des Siebten Rahmenprogramms insgesamt effektiv verwaltet hat; stellt fest, dass sich die Effizienz des Siebten Rahmenprogramms trotz der Verzögerungen und der wiederholten Fehlerquote bei der Durchführung verbessert hat; |
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55. |
begrüßt, dass die Einwände des Rechnungshofs berücksichtigt wurden; |
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56. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen von Horizont 2020 eingeführten Neuerungen, wie Pauschalen für indirekte Kosten, eine einheitliche Prüfungsstrategie, ein einheitliches Teilnehmerportal usw. in anderen Politikbereichen, beispielsweise bei den Strukturfonds, in vergleichbarer Weise umgesetzt werden; betont, dass alle Begünstigten gerecht und gleich behandelt werden sollten; |
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57. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, damit das Ziel, 3 % des BIP in Forschung zu investieren, erreicht wird; vertritt die Ansicht, dass dies Spitzenleistungen und Innovationen zugute käme; fordert die Kommission daher auf, zu prüfen, ob auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene ein Wissenschaftskonvent nach dem Vorbild der bereits vorhandenen Dynamik des Bürgermeisterkonvents vorgeschlagen werden könnte; |
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58. |
ist besorgt darüber, dass sowohl die REA als auch die ERCEA in ihren Bewertungsberichten darauf hinweisen, dass die Abläufe für Rückmeldungen und die Kommunikation zwischen der Kommission und den Exekutivagenturen weiter verbessert werden könnten; |
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59. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Rechnungshof und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. C 373 vom 10.11.2015, S. 1.
(5) http://www.parliament.uk/business/committees/committees-a-z/commons-select/science-and-technology-committee/inquiries/parliament-2015/leaving-the-eu-inquiry-16-17/publications/
(6) ABl. L 246 vom 14.9.2016, S. 25.
(7) Commitment and Coherence, Ex-Post-Evaluation of the 7th EU Framework Programme, November 2015 https://ec.europa.eu/research/evaluations/pdf/fp7_final_evaluation_expert_group_report.pdf
(9) COM(2016)0675, S. 18 und 19.
(10) Siehe dazu den Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Technik des Unterhauses des Vereinigten Königreichs vom 16. November 2016.
(11) Horizont 2020 — Überwachungsbericht 2015, S. 21 f.
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/17 |
P8_TA(2017)0247
Staatenlosigkeit in Süd- und Südostasien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zur Staatenlosigkeit in Süd- und Südostasien (2016/2220(INI))
(2018/C 331/03)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Bestimmungen der Menschenrechtsinstrumente der Vereinten Nationen, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit dem Recht auf eine Staatsangehörigkeit, wie der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954, des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und des dazugehörigen Fakultativprotokolls, des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des Internationalen Übereinkommens zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, |
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unter Hinweis auf weitere Instrumente der Vereinten Nationen im Bereich der Staatenlosigkeit und des Rechts auf eine Staatsangehörigkeit, wie die Schlussfolgerung Nr. 106 des Exekutivausschusses des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Identifizierung, Unterbindung und Verminderung der Staatenlosigkeit und zum Schutz Staatenloser (1), die durch die Resolution A/RES/61/137 der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 2006 gebilligt wurde, |
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unter Hinweis auf die Kampagne des UNHCR zur Beendigung der Staatenlosigkeit bis zum Jahr 2024 (2) und der weltweiten Kampagne für gleiche Staatsangehörigkeitsrechte, die vom UNHCR, UN Women und anderen unterstützt und vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gebilligt wurde, |
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unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 15. Juli 2016 zu den Menschenrechten und zum willkürlichen Entzug der Staatsangehörigkeit (A/HRC/RES/32/5), |
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unter Hinweis auf die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz der Vereinten Nationen über Menschenrechte angenommene Erklärung von Wien und das entsprechende Aktionsprogramm (3), |
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unter Hinweis auf die allgemeine Empfehlung Nr. 32 des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) zur geschlechtsspezifischen Dimension von Flüchtlingsstatus, Asyl, Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit von Frauen (4), |
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unter Hinweis auf die Menschenrechtserklärung des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN) (5), |
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unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union, der besagt, dass die EU „in ihren Beziehungen zur übrigen Welt“ einen Beitrag „zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen“ leisten muss, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juli 2015 zum EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie für den Zeitraum 2015–2019 (6), |
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unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen und den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie vom 25. Juni 2012 (7), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2015 zu Staatenlosigkeit (8), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zur EU-Strategie gegenüber Myanmar/Birma (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zu Menschenrechten und Migration in Drittländern (10), |
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unter Hinweis auf die Entschließung vom 7. Juli 2016 zu Myanmar/Birma, insbesondere zur Lage der Rohingya (11), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zum Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (12), |
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unter Hinweis auf die im November 2014 veröffentlichte Studie der Generaldirektion Externe Politikbereiche mit dem Titel „Adressing the Human Rights impact of statelessness in the EU's external action‟ (Maßnahmen gegen die Auswirkungen der Staatenlosigkeit auf die Menschenrechte im auswärtigen Handeln der Union), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0182/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass zu den Regionen Süd- und Südostasien die folgenden Länder zählen: Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Brunei, Indien, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, die Malediven, Myanmar/Birma, Nepal, Pakistan, die Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand, Timor-Leste und Vietnam, die alle entweder Mitglied des Verbandes südostasiatischer Nationen (ASEAN) oder der Südasiatischen Vereinigung für regionale Zusammenarbeit (SAARC) sind oder Beobachterstatus haben; |
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B. |
in der Erwägung, dass mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) bekräftigt wird, dass alle Menschen gleich an Würde und Rechten geboren sind; in der Erwägung, dass das Recht auf eine Staatsangehörigkeit und das Recht, die Staatsangehörigkeit nicht willkürlich entzogen zu bekommen, in Artikel 15 der AEMR sowie in weiteren internationalen Menschenrechtsinstrumenten verankert sind; allerdings in der Erwägung, dass die internationalen Rechtsinstrumente ihr vorrangiges Ziel, das Recht jedes Menschen auf eine Staatsangehörigkeit sicherzustellen, noch nicht erreicht haben; |
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C. |
in der Erwägung, dass alle Menschenrechte universell, unteilbar, einander bedingend und miteinander verknüpft sind; in der Erwägung, dass die Menschenrechte und die Grundfreiheiten Geburtsrechte aller Menschen sind und ihr Schutz und ihre Förderung die wichtigste Aufgabe jeder Regierung darstellen; |
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D. |
in der Erwägung, dass im Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das von allen Ländern Süd- und Südostasiens ratifiziert wurde, festgelegt ist, dass ein Kind unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen ist und das Recht hat, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge die Hälfte aller Staatenlosen weltweit Kinder sind und dass viele von ihnen von Geburt an staatenlos sind; |
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E. |
in der Erwägung, dass in der Menschenrechtserklärung des ASEAN bekräftigt wird, dass jede Person wie gesetzlich vorgesehen das Recht auf eine Staatsangehörigkeit besitzt und keiner Person weder willkürlich die Staatsangehörigkeit entzogen noch das Recht, diese Staatsangehörigkeit zu wechseln, verwehrt werden darf; |
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F. |
in der Erwägung, dass ein Staatenloser nach dem Übereinkommen von 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen als eine Person definiert ist, „die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht“; in der Erwägung, dass Staatenlosigkeit unterschiedliche Ursachen haben kann, zu denen unter anderem die Staatennachfolge und der Zerfall von Staaten, ggf. Ereignisse in Verbindung mit einer erzwungenen Flucht, Migration und Menschenhandel, Änderungen oder Lücken im Staatsangehörigkeitsrecht, Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund eines Aufenthalts außerhalb des eigenen Landes über einen längeren Zeitraum, willkürlicher Entzug der Staatsangehörigkeit, Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder aus anderen Gründen oder administrative und bürokratische Hürden zählen, einschließlich bei dem Erhalt oder der Registrierung von Geburtsurkunden; in der Erwägung, dass die meisten, wenn nicht gar alle hier angeführten Ursachen bei Fällen von Staatenlosigkeit in Süd- und Südostasien vorzufinden sind; |
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G. |
in der Erwägung, dass es wichtig ist zu unterscheiden, ob eine Person staatenlos oder ein Flüchtling ist; in der Erwägung, dass die meisten Staatenlosen nie ihren Geburtsort verlassen oder eine internationale Grenze überschritten haben; |
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H. |
in der Erwägung, dass die Staatenlosigkeit ein vielschichtiges Problem ist und zu einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen führt, darunter zu Problemen bei Geburts- und anderen Personenstandsurkunden sowie zu weiteren Problemen im Zusammenhang mit Eigentumsrechten, dem Ausschluss von Kindern aus Gesundheitsprogrammen und dem öffentlichen Schulwesen, Unternehmenseigentum, der politischen Vertretung und der Beteiligung an Wahlen, dem Zugang zu sozialer Sicherheit und öffentlichen Diensten usw.; in der Erwägung, dass die Staatenlosigkeit zu Menschenhandel, willkürlicher Inhaftierung, Verletzung der Freizügigkeit, Ausbeutung und Misshandlung von Kindern sowie Diskriminierung von Frauen beitragen kann; |
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I. |
in der Erwägung, dass die Staatenlosigkeit trotz ihrer höchst besorgniserregenden globalen und regionalen Auswirkungen auf die Menschenrechte international nach wie vor nur begrenzte Aufmerksamkeit erhält und unverändert als innere Angelegenheit von Staaten angesehen wird; in der Erwägung, dass die Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit und letztendlich ihre Abschaffung eine Priorität im Bereich der Menschenrechte auf internationaler Ebene werden sollte; |
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J. |
in der Erwägung, dass gesetzliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, beispielsweise bei dem Erwerb oder der Weitergabe einer Staatsangehörigkeit an die eigenen Kinder oder den Ehepartner, in Ländern Süd- und Südostasiens, wie Nepal, Malaysia und Brunei, immer noch besteht; |
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K. |
in der Erwägung, dass Schätzungen des UNHCR zufolge in der gesamten Region 135 Millionen Kinder im Alter von unter fünf Jahren nicht in ein Geburtsregister eingetragen wurden und dadurch Gefahr laufen, staatenlos zu werden; |
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L. |
in der Erwägung, dass die Beendigung der Staatenlosigkeit auch zu mehr Demokratie führen wird, da ehemals Staatenlose auch in den Demokratieprozess einbezogen werden und so daran teilhaben können; |
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M. |
in der Erwägung, dass das komplexe Problem der Staatenlosigkeit im internationalen Recht und in der internationalen Politik weiterhin äußerst marginal behandelt wird, obgleich es sich dabei nicht um ein Randthema handelt; |
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N. |
in der Erwägung, dass die Entwicklungsaussichten der betroffenen Bevölkerungsgruppen und die wirksame Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung durch die Staatenlosigkeit untergraben werden; |
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O. |
in der Erwägung, dass der globale Aktionsplan des UNHCR zur Beendigung der Staatenlosigkeit (2014–2024) zum Ziel hat, Regierungen dabei zu unterstützen, bestehende gravierende Situationen der Staatenlosigkeit zu klären, das Auftreten neuer Fälle zu verhindern und staatenlose Bevölkerungsgruppen besser zu identifizieren und zu schützen; in der Erwägung, dass in Maßnahme 10 des Aktionsplans zudem darauf hingewiesen wird, dass die qualitativen und quantitativen Daten zur Staatenlosigkeit verbessert werden müssen; in der Erwägung, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, den Aktionsplan aktiv zu unterstützen; |
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P. |
in der Erwägung, dass mit den Schlussfolgerungen des Rates zum EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019) der Stellenwert bekräftigt wird, der der Klärung der Frage der Staatenlosigkeit bei den Beziehungen zu den als prioritär eingestuften Ländern und den gezielten Anstrengungen zukommt, die Entstehung staatenloser Bevölkerungsgruppen infolge von Konflikten, Vertreibung und dem Zerfall von Staaten zu verhindern; |
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Q. |
in der Erwägung, dass mit dem EU-Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt — Länder- und regionenspezifische Themen vom 20. September 2016 das Ziel der EU bekräftigt wird, die Kohärenz, die Wirksamkeit und das öffentliche Interesse an den Menschenrechten im Rahmen der Außenpolitik der EU zu erhöhen, sowie das Ziel, das Profil der EU bei der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und regionalen Menschenrechtsmechanismen zu verbessern, um die regionale Eigenverantwortung und die Allgemeingültigkeit der Menschenrechte zu fördern, und dass in diesem Bericht speziell darauf hingewiesen wird, dass dies auch die Einleitung eines ersten politischen Dialogs über die Menschenrechte mit den Menschenrechtsmechanismen des Verbandes südostasiatischer Nationen (ASEAN) umfasst; |
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R. |
in der Erwägung, dass sich die EU dafür entschieden hat, die Menschenrechte in den Mittelpunkt ihrer Beziehungen mit Drittländern zu stellen; |
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S. |
in der Erwägung, dass durch Staatenlosigkeit Bevölkerungsbewegungen, Abwanderung und Menschenhandel begünstigt und ganze Teilregionen destabilisiert werden; |
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T. |
in der Erwägung, dass sich viele der weltweit 10 Millionen Staatenlosen in Süd- und Südostasien aufhalten, wobei die Rohingya aus Myanmar/Birma mit über 1 Million Personen, die unter dem Staatenlosigkeitsmandat des UNHCR stehen, die größte einzelne Bevölkerungsgruppe an Staatenlosen weltweit darstellen, jedoch auch in Thailand, Malaysia, Brunei, Vietnam, auf den Philippinen und andernorts große Gemeinschaften von Staatenlosen zu finden sind; in der Erwägung, dass staatenlose Tibeter in Ländern wie Indien oder Nepal leben; in der Erwägung, dass einige dieser Gruppen unter das Staatenlosigkeitsmandat des UNHCR fallen, andere wiederum nicht; in der Erwägung, dass die statistische Erfassung und Berichterstattung in Bezug auf staatenlose Bevölkerungsgruppen weltweit unzureichend sind, da nicht alle Länder Statistiken zu diesem Thema führen; in der Erwägung, dass es in Süd- und Südostasien langwierige und ungeklärte Fälle gibt, aber auch Fälle, in denen Fortschritte erzielt wurden; |
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U. |
in der Erwägung, dass in den letzten Jahren in Süd- und Südostasien mittels Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts, mit denen geeignete Bestimmungen eingeführt wurden, um Staatenlosigkeit zu vermeiden und Staatenlosen zu ermöglichen, eine Staatsangehörigkeit zu erlangen, Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass diese Anstrengungen verstärkt und die erlassenen Rechtsvorschriften auch in der Praxis befolgt werden müssen; |
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V. |
in der Erwägung, dass die Rohingya eine der meistverfolgten Minderheiten in der Welt sind, eine der größten Gruppe Staatenloser weltweit ausmachen und seit dem Erlass des birmanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1982 offiziell staatenlos sind; in der Erwägung, dass die Rohingya von der Regierung Myanmars/Birmas und von den Nachbarstaaten unerwünscht sind, obwohl in einigen Nachbarstaaten eine große Anzahl von Flüchtlingen lebt; in der Erwägung, dass es im Rakhaing-Staat fortwährend zu Zusammenstößen kommt; in der Erwägung, dass tausende Flüchtlinge, denen es gelungen ist, über die Grenze nach Bangladesch zu gelangen, und die dringend humanitäre Hilfe benötigen, gewaltsam und völkerrechtswidrig zurückgedrängt werden; in der Erwägung, dass die Rohingya auf der Flucht vor einer Politik der Kollektivbestrafung im Rakhaing-Staat sind, in dem Sicherheitskräfte immer häufiger wahllose Vergeltungsschläge durchführen, Berichten zufolge Dorfbewohner von bewaffneten Hubschraubern aus beschießen, Häuser in Brand setzen, willkürliche Festnahmen vornehmen und Frauen und Mädchen vergewaltigen; in der Erwägung, dass die bisherigen innerstaatlichen und internationalen Reaktionen auf die Verschärfung der Menschenrechtskrise und der humanitären Krise der Rohingya größtenteils unzureichend waren und viele Instrumente zur Lösung des Problems bislang noch nicht untersucht wurden; |
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W. |
in der Erwägung, dass hunderttausende sogenannte „Biharis“ nach dem Unabhängigkeitskrieg von Bangladesch nicht als Staatsangehörige von Bangladesch behandelt wurden, als Pakistan ihre Repatriierung verweigerte; in der Erwägung, dass jedoch durch eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen seit 2003 bestätigt wurde, dass die Biharis Staatsangehörige von Bangladesch sind; in der Erwägung, dass eine Großzahl der Biharis noch immer nicht vollständig in die Gesellschaft von Bangladesch und in Entwicklungsprogramme integriert ist und viele von ihnen ihre wiederhergestellten Rechte bisher nicht vollständig wahrnehmen konnten; |
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X. |
in der Erwägung, dass in Süd- und Südostasien viele weitere staatenlose Bevölkerungsgruppen leben; in der Erwägung, dass in den letzten Jahren allerdings eine Reihe von positiven Entwicklungen zu verzeichnen war, etwa in Indonesien, das die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei dem Verfahren zum Erwerb seiner Staatsangehörigkeit abgeschafft und sein Staatsangehörigkeitsrecht im Jahr 2006 reformiert hat, sodass indonesischen Migranten, die mehr als fünf Jahre im Ausland verbracht haben, nunmehr nicht länger ihre Staatsbürgerschaft entzogen werden kann, falls ein solcher Verlust der Staatsbürgerschaft zu Staatenlosigkeit führt, in Kambodscha, wo die Beurkundung der Geburt in den ersten 30 Tagen nach der Geburt jetzt kostenlos erfolgt, in Vietnam, das im Jahr 2008 die Einbürgerung aller staatenlosen Personen ermöglichte, wenn sie seit über 20 Jahren in Vietnam gelebt haben, und in Thailand, wo nach einer Reform des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit und das Einwohnermeldewesen 23 000 Staatenlose seit 2011 die Staatsangehörigkeit erhalten haben; |
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Y. |
in der Erwägung, dass es äußerst wichtig ist, dass die Regierungen und die zuständigen Behörden aller Länder in der Region den Grundsatz der Nichtzurückweisung uneingeschränkt befolgen und Flüchtlinge in Übereinstimmung mit ihren internationalen Verpflichtungen und den internationalen Menschenrechtsnormen schützen; |
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Z. |
in der Erwägung, dass staatenlose Bevölkerungsgruppen Zugang zu humanitären Programmen haben sollten, durch die Gesundheitsleistungen, Ernährungserziehung und Ernährungshilfe bereitgestellt werden; |
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1. |
ist besorgt über die Millionen von weltweiten Fällen der Staatenlosigkeit, insbesondere in Süd- und Südostasien, und bekundet seine Solidarität mit allen Staatenlosen; |
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2. |
ist äußerst besorgt über die Lage der Minderheit der Rohingya in Myanmar/Birma; ist entsetzt angesichts der Berichte über massive Menschenrechtsverletzungen und die anhaltende Unterdrückung und Diskriminierung der Rohingya sowie darüber, dass sie nicht als Teil der Gesellschaft von Myanmar/Birma, anerkannt werden, was eine koordinierte Kampagne zur ethnischen Säuberung vermuten lässt; betont, dass die Rohingya schon seit vielen Generationen auf dem Gebiet von Myanmar/Birma leben und vollen Anspruch auf die Staatsangehörigkeit von Myanmar/Birma haben, die sie bereits in der Vergangenheit besaßen, sowie auf alle damit verbundenen Rechte und Pflichten; fordert die Regierung und die staatlichen Stellen von Myanmar/Birma nachdrücklich auf, der Minderheit der Rohingya die Staatsangehörigkeit von Myanmar/Birma zurückzugeben; fordert darüber hinaus nachdrücklich, dass internationalen Organisationen, internationalen Beobachtern, nichtstaatlichen Organisationen und Journalisten umgehend Zugang in den Rakhaing-Staat gewährt wird; ist davon überzeugt, dass unvoreingenommene Ermittlungen durchgeführt werden müssen, um diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind; ist ferner davon überzeugt, dass dringend Maßnahmen verabschiedet werden müssen, um weitere gegen Minderheiten gerichtete diskriminierende, feindselige oder gewalttätige Handlungen oder die Anstiftung zu solchen Handlungen zu unterbinden; erwartet, dass die Trägerin des Friedensnobelpreises und des Sacharow-Preises, Aung San Suu Kyi, ihre unterschiedlichen Ämter in der Regierung von Myanmar/Birma in die Waagschale wirft, um eine Lösung näherzubringen; |
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3. |
bedauert, dass der Status der Staatenlosigkeit in manchen Fällen dafür genutzt wird, um bestimmte Bevölkerungsgruppen zu marginalisieren und sie ihrer Rechte zu berauben; ist der Auffassung, dass die rechtliche, politische und soziale Integration von Minderheiten ein Schlüsselelement im Übergang zur Demokratie darstellt und dass die Klärung der Probleme im Zusammenhang mit Staatenlosigkeit zu einem besseren sozialen Zusammenhalt und größerer politischer Stabilität beitragen würde; |
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4. |
weist darauf hin, dass Staatenlosigkeit schwere humanitäre Krisen auslösen kann, und bekräftigt, dass Staatenlose Zugang zu humanitären Programmen haben sollten; betont, dass Staatenlosigkeit häufig mit einem fehlenden Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Arbeit, Freizügigkeit und Sicherheit einhergeht; |
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5. |
ist besorgt darüber, dass die Daten über Staatenlose in Süd- und Südostasien unzureichend sind, wobei beispielsweise zu Bhutan, Indien, Nepal und Timor-Leste nur wenig oder keine Daten zur Verfügung stehen; ist zudem besorgt darüber, dass selbst in Fällen, in denen die Gesamtdaten zur Verfügung stehen, beispielsweise keine aufgeschlüsselten Daten zu Frauen, Kindern und anderen schutzbedürftigen Gruppen vorhanden sind; weist darauf hin, dass es aufgrund dieses Informationsdefizits schwieriger wird, gezielte Maßnahmen zu formulieren, auch im Rahmen der Kampagne des UNHCR zur Beendigung der Staatenlosigkeit bis 2024; fordert die Länder Süd- und Südostasiens nachdrücklich auf, zuverlässige aufgeschlüsselte Daten über Staatenlosigkeit zu erheben, die öffentlich zugänglich sind; |
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6. |
weist darauf hin, dass es auch positive Beispiele gibt, etwa die Initiative der Philippinen vom Mai 2016, den Bedarf an Daten über das Ausmaß und die Lage staatenloser Kinder in der Region zu decken; fordert die EU auf, ihre Zusammenarbeit und Unterstützung anzubieten, um Staatenlosigkeit kartografisch umfassend zu erfassen und um Projekte zur Beendigung der Staatenlosigkeit in der Region zu ermitteln; |
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7. |
ist zutiefst besorgt darüber, dass in den Staaten Brunei, Malaysia und Nepal diskriminierende Rechtsvorschriften aufgrund des Geschlechts bestehen; betont, dass Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Staatsangehörigkeitsrecht überprüft werden müssen, insbesondere in dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes und in dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau („Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women“ — CEDAW); |
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8. |
begrüßt die positiven Entwicklungen in der Region sowie die Anstrengungen auf den Philippinen, in Vietnam und in Thailand und fordert die Länder in der Region auf, zusammenzuarbeiten und sich über bewährte Beispiele und Ansätze auszutauschen, um die Staatenlosigkeit in der gesamten Region zu beenden; |
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9. |
weist auf die Lage nach Beendigung der Staatenlosigkeit in der Region und auf den Menschenrechtsgrundsatz der Teilhabe hin; fördert die Integration von Gemeinschaften, die von Staatenlosigkeit betroffen sind, und von ehemals Staatenlosen in Entwicklungsprojekten und der Entwicklungsplanung; fordert, dass im Rahmen von Regierungs- und Entwicklungsprojekten gegen die Diskriminierung nach der Beendigung der Staatenlosigkeit vorgegangen wird, und zwar in Anlehnung an den Artikel 4 Absatz 1 des CEDAW, um die De-facto-Gleichstellung rascher zu verwirklichen; |
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10. |
fordert die Länder mit staatenlosen Bevölkerungsgruppen unter Anerkennung der nationalen Souveränität in Angelegenheiten wie der Staatsangehörigkeit nachdrücklich auf, konkrete Schritte durchzuführen, um das Thema der Staatenlosigkeit im Einklang mit den Grundsätzen zu lösen, die in den von all diesen Ländern ratifizierten internationalen Übereinkommen und insbesondere dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankert sind; stellt fest, dass in der Region eine Reihe von positiven Entwicklungen stattgefunden hat; |
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11. |
fordert die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, sich zu einem klaren Fahrplan zu verpflichten, der eine vollständige Umsetzung des CHT-Friedensabkommens („Chittagong Hill Tracts Peace Accord“) von 1997 und somit die Wiedereingliederung der vertriebenen Jumma, die derzeit in Indien als Staatenlose leben, ermöglicht; |
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12. |
fordert die Länder nachdrücklich auf, die im Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit aus dem Jahr 1961 verankerte Schutzklausel umzusetzen, die besagt, dass einer in einem Land geborenen Person auch die entsprechende Staatsangehörigkeit gewährt wird, falls sie sonst staatenlos wäre; |
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13. |
hebt die Zusammenhänge zwischen Staatenlosigkeit sowie sozialer und wirtschaftlicher Anfälligkeit hervor; fordert die Regierungen in den Entwicklungsländern nachdrücklich auf, die Verweigerung, den Verlust oder den Entzug der Staatsangehörigkeit aus Gründen der Diskriminierung zu unterbinden, ein gerechtes Staatsangehörigkeitsrecht zu verabschieden und zugängliche, erschwingliche und diskriminierungsfreie Verfahren zur Dokumentation der Staatsangehörigkeit umzusetzen; |
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14. |
begrüßt den mit den Schlussfolgerungen zum EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019) gezeigten Einsatz des Rates, um die Frage der Staatenlosigkeit im Rahmen der Beziehungen zu den als prioritär eingestuften Ländern zu klären, und begrüßt zudem den Einsatz des Rates mit Blick auf eine Stärkung seiner Beziehungen zu dem ASEAN; empfiehlt, dass der Schwerpunkt der Anstrengungen über die Entstehung staatenloser Bevölkerungsgruppen infolge von Konflikten, Vertreibung und dem Zerfall von Staaten hinausgeht und auch andere wichtige Aspekte wie Staatenlosigkeit infolge von Diskriminierung sowie aufgrund von fehlender Beurkundung der Geburt und fehlender Registrierung beim Einwohnermeldewesen umfasst; |
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15. |
weist darauf hin, dass in dem Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019) Maßnahmen zur Entwicklung eines gemeinsamen Rahmens zwischen der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) zugesagt wurden, um Probleme der Staatenlosigkeit gegenüber Drittländern zur Sprache zu bringen; weist darauf hin, dass die Ausarbeitung und Verbreitung eines formellen Rahmens ein maßgeblicher Bestandteil der Unterstützung der Europäischen Union für das Ziel des UNHCR wäre, die Staatenlosigkeit in der Welt bis zum Jahr 2024 zu beenden; |
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16. |
fordert die EU auf, die Entwicklung globaler Lösungsansätze für die Problematik der Staatenlosigkeit parallel zu spezifischen regionalen oder lokalen Strategien zu fördern, da ein „Universalansatz“ im Kampf gegen die Staatenlosigkeit nicht effizient genug sein wird; |
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17. |
ist davon überzeugt, dass die EU die erheblichen Auswirkungen der Staatenlosigkeit auf globale Themen wie die Armutsbekämpfung, die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung, die Förderung der Rechte des Kindes sowie die Notwendigkeit, gegen illegale Migration und Menschenhandel vorzugehen, stärker betonen sollte; |
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18. |
begrüßt die Annahme des Ziels für nachhaltige Entwicklung 16.9, in dem vorgesehen ist, dass alle Personen mit einem Rechtsstatus versehen und alle Geburten beurkundet werden sollten; bedauert allerdings, dass Staatenlosigkeit in der Agenda 2030 weder als Grund für Diskriminierung noch deren Beendigung als Ziel der Armutsreduzierung ausdrücklich erwähnt wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf zu erwägen, die Indikatoren für Staatenlosigkeit bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in ihre Mechanismen zur Überwachung und Berichterstattung aufzunehmen; |
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19. |
betont, dass eine Strategie für eine wirkungsvolle Kommunikation zum Thema Staatenlosigkeit wichtig ist, damit ein Bewusstsein für die Problematik geschaffen wird; fordert die EU auf, in Zusammenarbeit mit dem UNHCR sowie durch ihre Delegationen in den betreffenden Drittländern das Thema Staatenlosigkeit umfassender und besser anzusprechen und sich dabei auf die Menschenrechtsverletzungen zu konzentrieren, die infolge der Staatenlosigkeit stattgefunden haben; |
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20. |
fordert die EU auf, eine umfassende Strategie zum Thema Staatenlosigkeit zu entwickeln, die auf zwei Maßnahmenpaketen beruht; ist der Ansicht, dass das erste Maßnahmenpaket für dringende Fälle vorgesehen sein sollte und im Rahmen des zweiten Pakets langfristige Maßnahmen zur Beendigung der Staatenlosigkeit festgelegt werden sollten; ist der Auffassung, dass sich die Strategie auf eine begrenzte Zahl von Prioritäten konzentrieren sollte und dass die EU in dringenden Fällen die Initiative ergreifen sollte, um auf internationaler Ebene für das Thema Staatenlosigkeit zu sensibilisieren; |
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21. |
betont, dass die umfassende Strategie der EU zum Thema Staatenlosigkeit so konzipiert sein sollte, dass sie an die spezifische Situation staatenloser Menschen angepasst werden kann; betont, dass zur Festlegung angemessener Maßnahmen zwischen der Staatenlosigkeit als Ergebnis einer mangelnden Verwaltungskapazität und der Staatenlosigkeit als Ergebnis einer diskriminierenden staatlichen Politik gegenüber bestimmten Gemeinschaften oder Minderheiten unterschieden werden muss; |
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22. |
empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten vorrangig positive Entwicklungen bei der Bekämpfung der Staatenlosigkeit in Süd- und Südostasien fördern, und schlägt einen neuen umfassenden politischen Ansatz vor, zu dem folgende Aspekte zählen:
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23. |
fordert die Regierungen Brunei Darussalams, Malaysias und Nepals auf, gegen die in ihrem Staatsangehörigkeitsrecht bestehenden Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorzugehen und das Recht von Kindern auf Staatsangehörigkeit zu fördern; |
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24. |
nimmt die Verbindung zwischen Staatenlosigkeit und Zwangsumsiedlung, insbesondere in Konfliktregionen, zur Kenntnis; weist darauf hin, dass es sich bei mindestens 1,5 Millionen Staatenlosen in der Welt um Flüchtlinge oder ehemalige Flüchtlinge handelt, darunter viele junge Frauen und Mädchen; |
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25. |
weist darauf hin, dass die Staatenlosigkeit in der Welt kartografisch weitgehend nicht abgebildet ist und untererfasst wird und dass den vorhandenen Daten unterschiedliche Definitionen zugrundeliegen; fordert die internationale Gemeinschaft mit Nachdruck auf, eine einheitliche Definition anzunehmen und die Lücken bei der Datenerfassung für die Bemessung der Staatenlosigkeit in Entwicklungsländern zu beheben, insbesondere indem die Behörden vor Ort dabei unterstützt werden, geeignete Methoden einzuführen, um die Anzahl der Staatenlosen zu bestimmen bzw. um Staatenlose zu identifizieren und zu registrieren sowie um die Statistikkapazitäten der Behörden zu verbessern; |
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26. |
fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten einzuleiten, fördert die aktive Koordinierung der für Staatenlosigkeit zuständigen nationalen Kontaktstellen und begrüßt die Kampagne „#I Belong“; |
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27. |
hebt den zentralen Stellenwert des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 und des Übereinkommens über die Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 hervor, die eines Rechtsrahmens bedürfen, damit Staatenlose identifiziert und geschützt werden können und Staatenlosigkeit vermieden werden kann, und die ein wichtiger erster Schritt für Staaten sein können, die bei der Beseitigung des Problems der Staatenlosigkeit Fortschritte erzielen wollen; |
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28. |
begrüßt die Unterstützung der EU für Staatenlose in Süd- und Südostasien im Rahmen verschiedener Instrumente und legt der Union nahe, ihre Anstrengungen fortzusetzen, um — als integraler Bestandteil ihrer Programme zur Entwicklungszusammenarbeit und im weiteren Sinne ihres auswärtigen Handelns — den Auswirkungen der Staatenlosigkeit auf Entwicklung, Frieden und Stabilität entgegenzuwirken; |
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29. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) http://www.unhcr.org/excom/exconc/453497302/conclusion-identification-prevention-reduction-statelessness-protection.html
(2) http://www.unhcr.org/protection/statelessness/54621bf49/global-action-plan-end-statelessness-2014-2024.html
(3) http://www.ohchr.org/Documents/ProfessionalInterest/vienna.pdf
(4) http://www.refworld.org/docid/54620fb54.html
(5) http://www.asean.org/wp-content/uploads/images/ASEAN_RTK_2014/6_AHRD_Booklet.pdf
(6) https://ec.europa.eu/anti-trafficking/sites/antitrafficking/files/council_conclusions_on_the_action_plan_on_human_rights_and_democracy_2015_-_2019.pdf
(7) https://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/131181.pdf
(8) http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2015/12/04-council-adopts-conclusions-on-statelessness/
(9) http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2016/06/20-fac-conclusions-myanmar-burma/
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0404.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0316.
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/25 |
P8_TA(2017)0248
Grenzüberschreitende Verschmelzungen und Spaltungen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zur Durchführung grenzüberschreitender Unternehmensverschmelzungen und -spaltungen (2016/2065(INI))
(2018/C 331/04)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Artikel 49, 54 und 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf die Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (1), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (2), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (3), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (4), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (5), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2012 mit dem Titel „Aktionsplan: Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance — ein moderner Rechtsrahmen für engagiertere Aktionäre und besser überlebensfähige Unternehmen“ (COM(2012)0740), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2012 zur Zukunft des europäischen Gesellschaftsrechts (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2009 mit Empfehlungen an die Kommission zur grenzüberschreitenden Verlegung von eingetragenen Gesellschaftssitzen (7), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 25. Oktober 2016 mit dem Titel „Einführung eines fairen, wettbewerbsfähigen und stabilen Systems der Unternehmensbesteuerung für die EU“ (COM(2016)0682); |
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unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit, insbesondere in den Rechtssachen SEVIC Systems AG (8); Cadbury Schweppes plc & Cadbury Schweppes Overseas Ltd/Commissioners of Inland Revenue (9); CARTESIO Oktató és Szolgáltató bt. (10); VALE Építési kft. (11); KA Finanz AG/Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance Group (12); Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam/Inspire Art Ltd. (13); Überseering BV/Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (NCC) (14); Centros Ltd/Erhvervs- og Selskabsstyrelsen (15) und The Queen/H. M. Treasury and Commissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail and General Trust plc. (16); |
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unter Hinweis auf die Feedback-Erklärung der Kommission vom Oktober 2015, in der die Antworten auf die zwischen dem 8. September 2014 und dem 2. Februar 2015 durchgeführte öffentliche Konsultation zu grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzungen und -spaltungen zusammengefasst werden (17); |
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unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung C des Europäischen Parlaments (Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten) vom Juni 2016 (18) zum Thema „Cross-border mergers and divisions, transfers of seat: is there a need to legislate?“; |
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unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Dezember 2016 (19) zum Thema „Ex-post analysis of the EU framework in the area of Cross-border mergers and divisions“; |
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unter Hinweis auf das Arbeitsprogramm der Kommission 2017 „Für ein Europa, das schützt, stärkt und verteidigt“ und auf dessen Kapitel II Ziffer 4 (COM(2016)0710), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0190/2017), |
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A. |
unter Hinweis auf die erhebliche Wirkung, die eine strukturierte Reform des Gesellschaftsrechts auf die europäische Wettbewerbsfähigkeit hat, und auf die Hindernisse, die einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie über grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen im Wege stehen; |
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B. |
in der Erwägung, dass grenzüberschreitende Unternehmensspaltungen noch nicht durch Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind; in der Erwägung, dass in der gegenwärtigen Situation offenkundige verfahrenstechnische, administrative und finanzielle Schwierigkeiten für die betroffenen Unternehmen und die Gefahr von Missbrauch und Dumping bestehen; |
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C. |
in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt nachdrücklich die Einführung einer europäischen Rechtvorschrift zu grenzüberschreitenden Verlegungen des Gesellschaftssitzes oder der Hauptverwaltung von Unternehmen gefordert hat; in der Erwägung, dass die meisten Interessenträger die Forderungen des Parlaments umfassend unterstützen; |
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D. |
in der Erwägung, dass es im Interesse einer Verbesserung der Mobilität von Unternehmen innerhalb der EU eines gemeinsamen Rechtsrahmens für Verschmelzungen, Spaltungen und Übertragungen von Unternehmen bedarf; |
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E. |
in der Erwägung, dass nicht alle Mitgliedstaaten, in denen Operationen zur grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzung und -spaltung oder Sitzverlegung durchgeführt werden, über Vorschriften verfügen, durch die den Arbeitnehmern Konsultations-, Informations- und Mitbestimmungsrechte gewährt werden; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Verlegung des eingetragenen Gesellschaftssitzes nicht zur Umgehung der rechtlichen, sozialen und steuerlichen Vorschriften der Union und der Herkunftsmitgliedstaaten führen sollte, sondern dass vielmehr angestrebt werden sollte, einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen, der die größtmögliche Transparenz und Vereinfachung der Verfahren gewährleistet und steuerschädlichen Betrugsphänomenen Einhalt gebietet; |
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G. |
in der Erwägung, dass der einschlägige Besitzstand der EU eine große Bandbreite an Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechten für Arbeitnehmer vorsieht; in der Erwägung, dass durch die Richtlinien 2009/38/EG (20) und 2005/56/EG für die grenzübergreifende Arbeitnehmermitbestimmung gesorgt und der Grundsatz der bestehenden Rechte eingeführt wird; in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass diese Arbeitnehmerrechte auch im Falle einer Verlegung des Sitzes gewahrt werden sollten; |
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H. |
in der Erwägung, dass sämtliche neuen Initiativen im europäischen Gesellschaftsrecht auf einer gründlichen Analyse und Bewertung der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Formen des Gesellschaftsrechts und der einschlägigen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union zur grenzüberschreitenden Mobilität von Unternehmen sowie auf Folgenabschätzungen beruhen sollten, die die Interessen sämtlicher Beteiligten — einschließlich Anteilseignern, Gläubigern, Investoren und Arbeitnehmern — widerspiegeln, und dass für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gesorgt werden sollte; |
Horizontale Aspekte
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1. |
weist darauf hin, dass ein Rahmen festgelegt werden muss, der die Mobilität von Unternehmen auf europäischer Ebene umfassend regelt, um die Verfahren und die Vorgaben für Sitzverlegungen, Spaltungen und Verschmelzungen zu vereinfachen und künstliche Sitzverlegungen zum Zweck des Sozial- oder Steuerdumpings zu verhindern; |
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2. |
fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der zwischen dem 8. September 2014 und dem 2. Februar 2015 durchgeführten öffentlichen Konsultation zur möglichen Überarbeitung der Richtlinie 2005/56/EG und zur möglichen Einführung eines Rechtsrahmens zur Regelung von grenzüberschreitenden Unternehmensspaltungen zu berücksichtigen; weist darauf hin, dass durch die Konsultation deutlich geworden ist, dass hinsichtlich der Rechtsetzungsprioritäten in Bezug auf grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen und -spaltungen ein gewisser Konsens dahingehend besteht, dass der Binnenmarkt und die Arbeitnehmerrechte gestärkt werden müssen; |
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3. |
hält es für wichtig, dass die zukünftigen Legislativvorschläge zur Mobilität der Unternehmen eine möglichst weit gehende Harmonisierung vorsehen, insbesondere in Bezug auf die Verfahrensstandards, die Rechte der Akteure der Unternehmensführung und vor allem der kleineren Akteure, und in Bezug auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle Akteure, die nach der Definition in Artikel 54 AEUV Unternehmen sind, gefolgt von weiteren branchenspezifischen Vorschriften wie zum Beispiel in Bezug auf die Arbeitnehmerrechte; |
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4. |
ist der Ansicht, dass die Mobilität von Unternehmen innerhalb der Union durch die neuen Bestimmungen über Unternehmensverschmelzungen und -spaltungen und über Sitzverlegungen erleichtert werden sollte, dass den Umstrukturierungsbedürfnissen dieser Unternehmen Rechnung getragen werden sollte, damit sie die Chancen des Binnenmarkts besser nutzen können, und dass die Organisationsfreiheit der Unternehmen gestärkt werden sollte, wobei dem Recht der Arbeitnehmer auf Mitbestimmung gebührend Rechnung zu tragen ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die aus Rechtskollisionen erwachsenden Hemmnisse beseitigt werden müssen, damit festgelegt werden kann, welches nationale Recht anzuwenden ist; ist der Ansicht, dass der Schutz der Arbeitnehmerrechte Gegenstand verschiedener Rechtsakte der EU sein könnte, insbesondere eines Vorschlags für eine Richtlinie über Mindeststandards für die Mitwirkung der Arbeitnehmer und sonstigen Beschäftigten an europäischen Formen des Gesellschaftsrechts und ihre Vertretung in nach EU-Recht geschaffenen Aufsichtsräten; |
Grenzüberschreitende Verschmelzungen
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5. |
hebt die positive Wirkung der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten hervor, die –wie die offiziellen Angaben zeigen, denen zufolge in den letzten Jahren ein erheblicher Anstieg der Anzahl grenzüberschreitender Verschmelzungen zu verzeichnen ist — grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen zwischen Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union erleichtert und zu einer Reduzierung der damit verbundenen Kosten und Verwaltungsabläufe geführt hat; |
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6. |
hält es für erforderlich, die Richtlinie 2005/56/EG zu überarbeiten, damit deren Umsetzung verbessert und sowohl den jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit von Unternehmen als auch den Entwicklungen im EU-Gesellschaftsrecht Rechnung getragen wird; ist der Auffassung, dass der künftige Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2005/56/EG ein neues Regelwerk für Unternehmensspaltungen enthalten und Leitlinien für weitere Rechtsvorschriften zur Mobilität der Unternehmen festlegen sollte; |
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7. |
fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der Konsultation von Oktober 2015 zu berücksichtigen, die insbesondere zeigen, dass es einer möglichst weit gehenden Harmonisierung der Kriterien bedarf, durch die die Auswirkungen von Unternehmensverschmelzungen auf die verschiedenen Akteure in den Unternehmen geregelt werden; |
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8. |
erachtet es als vorrangig, dass für eine Reihe von Akteuren und Gruppen der Unternehmensführung ein fortschrittlicheres Regelwerk festgelegt wird, das als Vorlage für zukünftige gemeinsame Modelle für grenzüberschreitende Unternehmensspaltungen und Verlegungen des Gesellschaftssitzes oder der Hauptverwaltung dienen kann; hält es für wesentlich, dass die Verfahren der grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzung durch eine eindeutigere Festlegung von Standards für die Rechtsdokumentation — ausgehend von der Information der Anteilseigner und der Zusammenstellung der Unterlagen für die Verschmelzung — und neuen Digitalisierungsverfahren vereinfacht werden, sofern die in der Richtlinie 2005/56/EG festgelegten grundlegenden Verfahrensstandards und Anforderungen (darunter auch die Ausstellung einer Vorabbescheinigung und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie) beibehalten und Gegenstände des öffentlichen Interesses wie zum Beispiel die Rechtssicherheit und die Verlässlichkeit von Handelsregistern gewahrt werden; |
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9. |
erwartet, dass die Bestimmungen zu Arbeitnehmerrechten so gestaltet werden, dass verhindert wird, dass einige Unternehmen die Richtlinie über grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen nur dazu nutzen, den eingetragenen Gesellschaftssitz aus steuerlichen, sozialen und rechtlichen Gründen zu verlegen; betont, dass keine Unklarheiten bei der Anwendung der nationalen Sanktionen für die Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über die Arbeitnehmerrechte bestehen dürfen; |
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10. |
hält es für wichtig, Verbesserungen in einigen wesentlichen Aspekten herbeizuführen:
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11. |
misst dem Schutz bestimmter Rechte der Minderheitsaktionäre einen hohen Stellenwert bei, unter anderem dem Schutz des Untersuchungsrechts bei Verschmelzungen, dem Anspruch auf Entschädigung in Fällen, in denen ein Minderheitsaktionär aufgrund des Widerstands gegen die Verschmelzung aus dem Unternehmen ausscheidet, sowie dem Recht, die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses anzufechten; |
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12. |
unterstützt die Möglichkeit, beschleunigte grenzüberschreitende Verfahren für die Fälle einzuführen, in denen alle Aktionäre zustimmen, keine Arbeitnehmer vorhanden sind oder eine Auswirkung auf die Gläubiger irrelevant ist; |
Grenzüberschreitende Unternehmensspaltungen
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13. |
weist darauf hin, dass in der Richtlinie 82/891/EWG nur Unternehmensspaltungen innerhalb eines Mitgliedstaats geregelt werden; weist darauf hin, dass, wie im Rahmen der Konsultation der Kommission im Jahre 2015 angeführt wurde, die Zahl der konkreten Fälle von Unternehmensspaltungen zwischen mehreren Mitgliedstaaten zwar sehr begrenzt ist, die Zahlen zu inländischen Unternehmensspaltungen jedoch deutlich machen, dass es einen realen Bedarf zur Festlegung eines besonderen EU-Rahmens für grenzüberschreitende Spaltungen gibt; betont, dass eine neue Richtlinie nicht als formales Instrument für Unternehmensspaltungen zum Zweck der Wahl des günstigsten Gerichtsstands mit dem Ziel, rechtliche Verpflichtungen im nationalen Recht zu umgehen, genutzt werden darf; |
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14. |
fordert die Kommission auf, die wichtigen wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen, die von einer Regelung der grenzüberschreitenden Spaltungen ausgehen würden, wie die Vereinfachung der Organisationsstruktur, verstärkte Anpassungsfähigkeit und neue Chancen für den Binnenmarkt; |
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15. |
weist auf die langwierigen und komplexen Verfahren hin, die derzeit erforderlich sind, um eine grenzüberschreitende Spaltung durchzuführen, und die in zwei Phasen durchgeführt werden: zunächst eine Spaltung innerhalb des Mitgliedstaats und anschließend eine grenzüberschreitenden Verschmelzung; ist der Auffassung, dass die Einführung harmonisierter Standards auf EU-Ebene im Bereich der grenzüberschreitenden Spaltungen zu einer Vereinfachung der Transaktionen, zu einer Verringerung der Kosten und zu einer Verkürzung der Verfahren führen würde; |
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16. |
weist darauf hin, dass die aus Rechtskollisionen erwachsenden Hemmnisse beseitigt werden müssen, damit festgelegt werden kann, welches nationale Recht anzuwenden ist; |
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17. |
erinnert daran, dass in einigen Mitgliedstaaten keine nationalen Ad-hoc-Vorschriften vorhanden sind, durch die festgelegt wird, wie grenzüberschreitende Unternehmensspaltungen durchzuführen sind; |
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18. |
vertritt die Auffassung, dass sich eine künftige Rechtsetzungsinitiative zu grenzüberschreitenden Unternehmensspaltungen an den Grundsätzen und Vorgaben orientieren sollte, die im Kontext der Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen aufgeführt werden:
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o
o o
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19. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zu übermitteln. |
(1) ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 47.
(2) ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.
(3) ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.
(4) ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.
(5) ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.
(6) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 78.
(7) ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 5.
(8) Rechtssache C-411/03, SEVIC Systems AG, 13.12.2005, ECLI:EU:C:2005:762.
(9) Rechtssache C-196/04, Cadbury SchweppesOverseas Ltd/Commissioners of Inland Revenue, 12.9.2006, ECLI:EU:C:2006:544.
(10) Rechtssache C-210/06, CARTESIO Oktató és Szolgáltató bt., 16.12.2008, ECLI:EU:C:2008:723.
(11) Rechtssache C-378/10, VALE Építési kft., 12.7.2012, ECLI:EU:C:2012:440.
(12) Rechtssache C-483/14, KA Finanz AG/Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance Group, 7.4.2016, ECLI:EU:C:2016:205.
(13) Rechtssache C-167/01, Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam/Inspire Art Ltd., 30.9.2003, ECLI:EU:C:2003:512.
(14) Rechtssache C-208/00, Überseering BV/Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (NCC), 5.11.2002, ECLI:EU:C:2002:632.
(15) Rechtssache C-212/97, Centros Ltd/Erhvervs- og Selskabsstyrelsen, 9.3.1999, ECLI:EU:C:1999:126.
(16) Rechtssache C81/87, The Queen/H. M. Treasury and Commissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail and General Trust plc., 27.9.1988, ECLI:EU:C:1988:456.
(17) http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2014/cross-border-mergers-divisions/docs/summary-of-responses_en.pdf
(18) PE 556.960, http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2016/556960/IPOL_STU(2016)556960_EN.pdf
(19) PE 593.796.
(20) Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/30 |
P8_TA(2017)0253
Bewertung der Umsetzung des Programms Horizont 2020
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zur Bewertung der Umsetzung des Programms Horizont 2020 im Hinblick auf seine Zwischenbewertung und den Vorschlag für das Neunte Rahmenprogramm (2016/2147(INI))
(2018/C 331/05)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) (1), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014–2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse (3), |
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unter Hinweis auf den Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) (4), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (5), |
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unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1312/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT): der Beitrag des EIT zu einem innovativeren Europa (6), |
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unter Hinweis auf die Verordnungen (EU) Nr. 557/2014, 558/2014, 559/2014, 560/2014 und 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 (7) und die Verordnungen (EU) Nr. 642/2014 (8) und 721/2014 (9) des Rates vom 16. Juni 2014 zur Gründung von gemeinsamen Unternehmen, die im Rahmen von Horizont 2020 finanziert werden, |
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unter Hinweis auf die Beschlüsse Nr. 553/2014/EU, 554/2014/EU, 555/2014/EU und 556/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (10) zur Gründung der P2P nach Artikel 185, die im Rahmen von Horizont 2020 finanziert werden, |
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unter Hinweis auf die Themenpapiere für die hochrangige Gruppe vom 3. Februar 2017 zur Maximierung der Auswirkungen der Forschungs- und Innovationsprogramme der EU (11), |
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unter Hinweis auf die Fortschrittsberichte 2014 und 2015 der Kommission über Horizont 2020, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Der Europäische Forschungsraum: der richtige Zeitpunkt für Umsetzung und Fortschrittsüberwachung“ (COM(2017)0035), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Europäischer Verteidigungs-Aktionsplan“ (COM(2016)0950), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Umsetzung der Strategie für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation“ (COM(2016)0657), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Europäische Cloud-Initiative — Aufbau einer wettbewerbsfähigen Daten- und Wissenswirtschaft in Europa“ (COM(2016)0178) und das zugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2016)0106), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Über die Reaktion auf den Bericht der hochrangigen Expertengruppe über die Ex-post-Bewertung des Siebten Rahmenprogramms“ (COM(2016)0005), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Jahresbericht über die Tätigkeiten der Europäischen Union im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung im Jahr 2014“ (COM(2015)0401), |
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unter Hinweis auf die Berichte der Kommission von 2014 und 2015 mit dem Titel „Integration of Social Sciences and Humanities in Horizon 2020: Participants, Budget and Disciplines“ (Integration der Geistes- und Sozialwissenschaften in Horizont 2020: Teilnehmer, Haushaltsmittel und Disziplinen), |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Bessere Vorschriften für innovationsgetriebene Investitionen auf EU-Ebene“ (SWD(2015)0298), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Der Europäische Forschungsraum: Fortschrittsbericht 2014“ (COM(2014)0575), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Forschung und Innovation: Voraussetzungen für künftiges Wachstum“ (COM(2014)0339), |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Second Situation Report on Education and Training in the Nuclear Energy Field in the European Union“ (Zweiter Lagebericht über Bildung und Ausbildung im Bereich Kernenergie in der Europäischen Union) (SWD(2014)0299), |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „FET Flagships: A novel partnering approach to address grand scientific challenges and to boost innovation in Europe“ (FET-Flaggschiffe: ein neuer Partnerschaftsansatz zur Lösung großer wissenschaftlicher Herausforderungen und zur Förderung der Innovation in Europa) (SWD(2014)0283), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Zweite Zwischenbewertung der Gemeinsamen Unternehmen zur Umsetzung der Gemeinsamen Technologieinitiativen Clean Sky, Brennstoffzellen und Wasserstoff und Initiative für innovative Arzneimittel“ (COM(2014)0252), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Rolle und den Auswirkungen gemeinsamer Technologieinitiativen und öffentlich-privater Partnerschaften bei der Umsetzung von Horizont 2020 für einen nachhaltigen industriellen Wandel (12) (CCMI/142), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu der europäischen Cloud-Initiative (13), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2017 zu den EU-Mitteln für die Gleichstellung der Geschlechter (14), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Synergien für Innovation: die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, Horizont 2020 und andere europäische Innovationsfonds und EU-Programme (15), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Kohäsionspolitik und Forschungs- und Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung (RIS3) (16), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0209/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass Horizont 2020 das größte zentral verwaltete FuI-Programm der EU und das weltweit größte öffentlich finanzierte FuI-Programm ist; |
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B. |
in der Erwägung, dass das Parlament bei den Verhandlungen über Horizont 2020 und den aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 100 Mrd. EUR anstatt der ursprünglich vereinbarten 77 Mrd. EUR verlangt hat; in der Erwägung, dass der Haushalt sehr begrenzt scheint, wenn mit Horizont 2020 das Potenzial für Exzellenz voll ausgeschöpft und in angemessener Weise auf die gesellschaftlichen Herausforderungen, denen sich die Gesellschaft in Europa und weltweit zurzeit gegenübersieht, reagiert werden soll; |
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C. |
in der Erwägung, dass mit dem Bericht der hochrangigen Gruppe zur Maximierung der Auswirkungen der Forschungs- und Innovationsprogramme der EU und der im dritten Quartal 2017 vorgesehenen Zwischenbewertung die Grundlagen für die Struktur und den Inhalt des Neunten Forschungsrahmenprogramms geschaffen werden, zu dem im ersten Halbjahr 2018 ein Vorschlag vorgelegt wird; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise eine ausschlaggebende Rolle bei der Gestaltung von Horizont 2020 gespielt hat; in der Erwägung, dass das nächste Forschungsrahmenprogramm durch sich abzeichnende Herausforderungen, neue politische und sozioökonomische Paradigmen und andauernde globale Entwicklungen geprägt sein dürfte; |
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E. |
in der Erwägung, dass das Forschungsrahmenprogramm auf europäischen Werten, wissenschaftlicher Unabhängigkeit, Offenheit, Vielfalt, hohen europäischen ethischen Standards, sozialem Zusammenhalt und gleichberechtigtem Zugang der Bürger zu den Lösungen und bereitgestellten Antworten beruhen muss; |
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F. |
in der Erwägung, dass Investitionen in Forschung und Entwicklung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für die weltweite Wettbewerbsfähigkeit Europas von wesentlicher Bedeutung sind; in der Erwägung, dass bei der Finanzierung des Neunten Forschungsrahmenprogramms der Bedeutung der Exzellenz in der Forschung zur Förderung der Innovation und der langfristigen Wettbewerbsvorteile Rechnung zu tragen ist; |
Struktur, Philosophie und Umsetzung von Horizont 2020
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1. |
ist der Auffassung, dass es über drei Jahre nach dem Beginn von Horizont 2020 an der Zeit ist, dass das Parlament seinen Standpunkt zur Zwischenbewertung sowie ein Konzept für das künftige Neunte Forschungsrahmenprogramm ausarbeitet; |
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2. |
weist darauf hin, dass das Ziel von Horizont 2020 darin besteht, zum Aufbau einer wissens- und innovationsgestützten Gesellschaft und Wirtschaft beizutragen und die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen und damit letztlich die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, indem zusätzliche öffentliche und private Mittel auf nationaler Ebene zur Finanzierung von FuE mobilisiert werden, und einen Beitrag dafür zu leisten, dass bis 2020 das Ziel eines BIP für FuE von 3 % erreicht wird; bedauert, dass die EU im Jahr 2015 nur 2,03 % des BIP in FuE investiert hat, wobei die einzelnen Zahlen der verschiedenen Länder zwischen 0,46 % und 3,26 % schwanken (17), während die wichtigsten globalen Mitwettbewerber höhere Forschungs- und Entwicklungsausgaben haben als die EU; |
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3. |
ruft in Erinnerung, dass der Europäische Forschungsraum direkt im Wettbewerb mit den weltweit leistungsstärksten Forschungsregionen der Welt steht und dass die Stärkung des Europäischen Forschungsraums folglich eine kollektive europäische Pflicht ist; hält die betroffenen Mitgliedstaaten an, in angemessener Höhe zum Erreichen des Ziels der Erhöhung der Forschungsinvestitionen für FuE auf 3 % des BIP beizutragen; stellt fest, dass ein Gesamtanstieg auf 3 % einen zusätzlichen Betrag von über 100 Mrd. EUR pro Jahr für Forschung und Innovation in Europa bringen würde; |
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4. |
betont, dass die Bewertung des Siebten Forschungsrahmenprogramms und die Überwachung von Horizont 2020 ergeben haben, dass das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ein Erfolg ist und einen eindeutigen Mehrwert für die EU hat (18); betont, dass das Forschungsrahmenprogramm und künftige Programme noch weiter verbessert werden können; |
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5. |
ist der Ansicht, dass die Gründe für den Erfolg auf den multidisziplinären und kooperativen Ansatz und die Anforderungen, was die Exzellenz und Wirkung betrifft, zurückzuführen sind; |
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6. |
versteht, dass mit dem Rahmenprogramm Anreize für die Beteiligung der Industrie geschaffen werden sollen, um die Ausgaben der Industrie für FuE zu erhöhen (19); stellt jedoch fest, dass die Beteiligung der Wirtschaft, einschließlich der KMU, wesentlich höher ist als beim Siebten Forschungsrahmenprogramm; weist jedoch darauf hin, dass die Wirtschaftsakteure ihren Anteil an den Ausgaben für FuE im Durschnitt nicht, wie dies in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Barcelona vereinbart wurde (20), erhöht haben; fordert die Kommission auf, den europäischen Mehrwert der Finanzierung von industrieorientierten Instrumenten wie gemeinsamen Technologieinitiativen (21) und deren Relevanz für die Öffentlichkeit sowie die Kohärenz, Offenheit und Transparenz aller gemeinsamen Initiativen (22) zu bewerten; |
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7. |
weist darauf hin, dass Haushalt, Verwaltung und Umsetzung des Programms auf über 20 verschiedene EU-Einrichtungen verteilt sind; fragt nach, ob dies zu übermäßigen Koordinierungsanstrengungen, komplizierten Verwaltungsverfahren und Doppelarbeit führt; ruft die Kommission auf, auf eine Optimierung und Vereinfachung hinzuarbeiten; |
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8. |
weist darauf hin, dass im Rahmen der Säulen 2 und 3 der Schwerpunkt überwiegend auf höhere Technologie-Reifegrade gelegt wird, wodurch die künftige Aufnahme radikaler Innovationen eingeschränkt werden könnte, die noch Gegenstand von Forschungsprojekten mit niedrigeren Technologie-Reifegraden sind; fordert eine sorgfältige Abwägung der Technologie-Reifegrade zur Förderung der gesamten Wertschöpfungskette; ist der Auffassung, dass Technologie-Reifegrade nicht-technologische Formen der Innovation ausschließen könnten, die aus der Grundlagenforschung oder der angewandten Forschung, insbesondere in den Sozial- und Geisteswissenschaften, hervorgegangen sind; |
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9. |
fordert die Kommission auf, eine ausgewogene Mischung aus kleinen, mittleren und großen Projekten anzubieten; weist darauf hin, dass die durchschnittliche Höhe der Haushaltsmittel für Vorhaben im Rahmen von Horizont 2020 zugenommen hat und dass sich größere Projekte schwieriger gestalten, was die Ausarbeitung des Vorschlags und das Projektmanagement anbelangt, wodurch Teilnehmer mit größerer Erfahrung im Zusammenhang mit Forschungsrahmenprogrammen im Vorteil sind, der Zugang für Neueinsteiger erschwert wird und die Finanzmittel überwiegend an eine begrenzte Anzahl an Einrichtungen fließen; |
Mittel
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10. |
betont, dass die gegenwärtig alarmierend niedrige Erfolgsquote von weniger als 14 % (23) eine negative Entwicklung im Vergleich zum Siebten Forschungsrahmenprogramm darstellt; betont, dass aufgrund einer Überzeichnung zahlreiche sehr hochwertige Vorhaben nicht gefördert werden können, und bedauert, dass dieses Problem aufgrund der Kürzungen im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) noch verschärft wurde; fordert die Kommission auf, von weiteren Kürzungen der Mittel für Horizont 2020 abzusehen; |
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11. |
weist auf die Haushaltszwänge hin, denen das Rahmenprogramm der EU für Forschung und Innovation unterliegt; bedauert die nachteiligen Auswirkungen, die die Zahlungskrise im EU-Haushalt auf die Umsetzung des Programms in den ersten Jahren des gegenwärtigen mehrjährigen Finanzrahmens hatte; stellt fest, dass es u. a. 2014 zu einer künstlichen Verzögerung bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Wert von 1 Mrd. EUR und zu einer erheblichen Verringerung der Höhe der Vorfinanzierung für die neuen Programme gekommen ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäß Artikel 15 der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen in den Jahren 2014 und 2015 Mittel für Horizont 2020 vorzeitig bereitgestellt wurden; betont, dass diese vorzeitig bereitgestellten Mittel in vollem Umfang für das Programm genutzt wurden, was zeigt, dass es sehr leistungsfähig ist und durchaus mehr Mittel in Anspruch genommen werden können; betont, dass sich die finanzielle Gesamtausstattung der Programme durch die vorzeitige Bereitstellung von Mitteln nicht ändert, sodass in der zweiten Hälfte des mehrjährigen Finanzrahmens jeweils entsprechend weniger Mittel zur Verfügung stehen; fordert beide Teile der Haushaltsbehörde und die Kommission auf, in den kommenden Jahren in angemessenem Umfang Mittel für Zahlungen bereitzustellen und alles daran zu setzen, dass in den letzten Jahren des gegenwärtigen mehrjährigen Finanzrahmens eine erneute Zahlungskrise verhindert wird; |
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12. |
betont, dass Horizont 2020 in erster Linie auf Zuschüssen beruhen und insbesondere auf Grundlagenforschung und kooperative Forschung ausgerichtet sein sollte; hebt hervor, dass Forschung für Investoren eine sehr riskante Investition sein kann und durch Finanzhilfen finanziert werden muss; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass zahlreiche öffentliche Einrichtungen ohnehin von Rechts wegen nicht in der Lage sind, Darlehen anzunehmen; bedauert, dass in einigen Fällen die Tendenz besteht, von Finanzhilfen abzurücken und zu Darlehen überzugehen; stellt fest, dass Finanzierungsinstrumente für Technologie-Reifegrade mit stark marktorientiertem Ansatz als Teil der Finanzierungsinstrumente InnovFin und außerhalb des Rahmenprogramms zur Verfügung stehen sollten (z. B. EIB- bzw. EIF-Programme); |
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13. |
betont, dass mehrere Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen hinsichtlich ihrer nationalen FuE-Investitionen nicht einhalten; betont, dass das Ziel von 3 % des BIP eingehalten werden muss, und hofft, dass dieses Ziel so zeitnah wie möglich auf das Niveau der größten Weltmarktkonkurrenten der EU angehoben werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, im Rahmen nationaler Strategien darauf hinzuarbeiten, dieses Ziel zu erreichen, und fordert die Zweckbindung eines Teils der Strukturfonds für FuE-Tätigkeiten und Programme, insbesondere Investitionen in Kapazitätsaufbau, Forschungsinfrastrukturen und Gehälter, sowie unterstützende Maßnahmen für die Ausarbeitung von Vorschlägen für das Forschungsrahmenprogramm sowie für das Projektmanagement; |
Bewertung
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14. |
bestätigt, dass „Exzellenz“ das wesentliche Bewertungskriterium aller drei Säulen des Rahmenprogramms bleiben sollte, weist jedoch auch auf die bestehenden Kriterien der „Wirkung“ und der „Qualität und Effizienz der Durchführung“ hin, die dazu beitragen könnten, den Mehrwert eines Projekts für die EU zu ermitteln; fordert die Kommission daher auf, im Rahmen der Kriterien „Auswirkung“ und „Qualität und Effizienz der Durchführung“ Möglichkeiten zur Berücksichtigung der mangelnden Beteiligung der unterrepräsentierten Regionen der EU, der Einbeziehung unterrepräsentierter Wissenschaftsfelder, wie z. B. die Sozial- und Geisteswissenschaften, sowie der Nutzung der über den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) finanzierten Forschungsinfrastrukturen, zu erkunden, da diese Bereiche wichtig für die erfolgreiche Umsetzung des EFR und für Synergieeffekte zwischen den Rahmenprogrammen und dem ESI-Fonds zu sein scheinen; |
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15. |
fordert eine bessere und transparentere Bewertung und Qualitätssicherung durch die Gutachter; betont, dass die den Teilnehmern im Verlauf des gesamten Bewertungsverfahrens übermittelten Rückmeldungen verbessert werden müssen, und fordert eindringlich, die Beschwerden von abgelehnten Antragstellern, wonach in den Gesamtbewertungsberichten nicht ausführlich und eindeutig beschrieben sei, was für einen erfolgreichen Antrag anders gemacht werden sollte, zu berücksichtigen; fordert die Kommission daher auf, gemeinsam mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausführliche Bewertungskriterien zu veröffentlichen, Teilnehmern detailliertere und aussagekräftigere Gesamtbewertungsberichte zukommen zu lassen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen so zu organisieren, dass es nicht zu einer Überzeichnung kommt, da dies für Wissenschaftler demotivierend ist und den Ruf des Programms schädigt; |
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16. |
fordert die Kommission auf, eine weiter gefasste Definition des Begriffs „Wirkung“ vorzulegen, in der sowohl die wirtschaftlichen als auch die sozialen Auswirkungen berücksichtigt werden; betont, dass die Wirkung von Projekten, die sich mit Grundlagenforschung befassen, weiterhin flexibel geprüft werden sollte; fordert die Kommission auf, das Gleichgewicht zwischen Bottom-up- und Top-down-Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen beizubehalten und zu analysieren, welches Bewertungsverfahren (eine oder zwei Phasen) sich besser eignet, um einer Überzeichnung vorzubeugen; |
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17. |
fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwiefern eine stärkere thematische Fokussierung im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit sinnvoll wäre; |
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18. |
fordert die Kommission auf, das Teilnehmerportal leichter zugänglich zu machen und das Netz der nationalen Kontaktstellen auszuweiten und mit mehr Ressourcen auszustatten, damit sichergestellt ist, dass insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen in den Phasen der Einreichung und Bewertung von Projektvorschlägen eine wirksame Unterstützung erhalten; |
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19. |
ist der Auffassung, dass der Europäische Forschungsrat sich stärker an Projekten der Zusammenarbeit in ganz Europa beteiligen sollte und insbesondere Regionen und Einrichtungen mit geringer Kapazität einbeziehen sollte, um die EU-Forschungs- und Innovationspolitik und Know-how im Bereich FuI in der ganzen EU zu verbreiten; |
Bereichsübergreifende Themen
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20. |
stellt fest, dass die Struktur von Horizont 2020 insgesamt und das Konzept der gesellschaftlichen Herausforderungen im Besonderen von den Interessenträgern weitgehend begrüßt werden; fordert die Kommission auf, weiterhin das Konzept der gesellschaftlichen Herausforderungen zu verbessern, und weist darauf hin, wie wichtig kollaborative Forschung unter Beteiligung von Universitäten, Forschungsorganisationen, Industrie (insbesondere KMU) und anderen Akteuren ist; ersucht die Kommission zu erwägen, auf der Grundlage des derzeitigen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhangs während der Durchführung des Rahmenprogramms und in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament die Angemessenheit und die einzelnen Haushalte der gesellschaftlichen Herausforderungen zu bewerten; |
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21. |
würdigt die Anstrengungen der Kommission, die Verwaltung zu straffen und den Zeitraum zwischen der Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Erteilung eines Zuschusses zu verringern; fordert die Kommission auf, mit ihren Bemühungen zum Abbau der Bürokratie und zur Vereinfachung der Verwaltung fortzufahren; begrüßt den Vorschlag der Kommission, Pauschalzahlungen einzuführen, um die Verwaltung und die Rechnungsprüfung zu vereinfachen; |
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22. |
fordert die Kommission auf, zu evaluieren, ob das für Horizont 2020 neu eingeführte vereinfachte Finanzierungsmodell wie beabsichtigt zu mehr Industriebeteiligung geführt hat; weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang die Effektivität des Finanzierungsmodells überprüft werden sollte; |
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23. |
fordert die Kommission auf, zu überprüfen, inwiefern die Verwendung nationaler bzw. eigener Abrechnungssysteme anstatt des in den Beteiligungsregeln festgelegten Systems zu einem deutlich vereinfachten Prüfverfahren führen kann und somit zu einer Reduzierung der Fehlerquote bei der Prüfung europäischer Finanzierungsprojekte; ruft in diesem Zusammenhang zu einer engeren Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof und zu einem möglichen one-stop audit auf; |
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24. |
weist darauf hin, dass Synergien zwischen Fonds wichtig sind, damit Investitionen wirksamer werden; betont, dass Forschungs- und Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung (RIS3) ein wichtiges Instrument sind, um Synergien zu beschleunigen, mit denen nationale und regionale Rahmen für FEI-Investitionen festgelegt werden, weshalb sie gefördert und verstärkt werden sollten; bedauert, dass es erhebliche Hindernisse gibt, durch die verhindert wird, dass die Synergien ihre volle Wirkung entfalten (24); strebt daher die Anpassung der Vorschriften und Verfahren für FEI-Projekte im Rahmen der ESI-Fonds und des Rahmenprogramms an und stellt fest, dass eine wirksame Nutzung des Exzellenzsiegel-Programms nur möglich sein wird, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind; fordert die Kommission auf, einen Teil der ESI-Fonds für RIS3-Synergien mit Horizont 2020 vorzusehen; fordert die Kommission auf, die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu überarbeiten und dafür Sorge zu tragen, dass FuE-Projekte der Strukturfonds innerhalb der Verfahrensregeln des Rahmenprogramms begründet werden können, während zugleich deren Transparenz sichergestellt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes der Zusätzlichkeit zu sorgen, das in der Praxis bedeutet, dass die Beiträge europäischer Fonds die nationalen oder gleichwertigen Ausgaben eines Mitgliedstaats in den Gebieten, in denen dieser Grundsatz gilt, nicht ersetzen sollten; |
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25. |
stellt fest, dass die erfolgreiche Umsetzung des EFR eine vollumfängliche Nutzung des FEI-Potenzials aller Mitgliedstaaten erforderlich macht; nimmt das Problem der Beteiligungslücke im Programm Horizont 2020 zur Kenntnis, die sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene, unter anderem durch die ESI-Fonds, gelöst werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, vorhandene Instrumente anzupassen oder neue Maßnahmen anzunehmen, um diese Lücke zu schließen, beispielsweise durch die Entwicklung von Vernetzungsinstrumenten für Forscher; begrüßt die Strategie zur Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die drei Erweiterungsinstrumente ihre spezifischen Ziele erfüllt haben: angemessene Mittel und ein ausgewogenes Instrumentarium bereitzustellen, mit denen die bestehenden Ungleichheiten in der EU im Bereich der Forschung und Innovation behoben werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, klare Regeln auszuarbeiten, die die vollumfängliche Umsetzung des Exzellenzsiegel-Programms ermöglichen, und Finanzierungssynergien zu prüfen; fordert die Kommission auf, Mechanismen zu schaffen, die es ermöglichen, durch die ESI-Fonds finanzierte Forschungsinfrastruktur in Projekte des Rahmenprogramms einzubinden; fordert, die Indikatoren, die zur Definition des Begriffs „unterrepräsentierte“ Länder und Regionen verwendet werden, zu überarbeiten und die Liste dieser Länder und Regionen während der Durchführung des Rahmenprogramms regelmäßig zu überprüfen; |
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26. |
stellt fest, dass gemäß den Jahresberichten der Kommission zur Umsetzung von Horizont 2020 für 2014 und 2015 die EU-15 88,6 % der Mittel erhalten hat, während die EU-13 nur 4,5 % erhielt, noch weniger als die Finanzmittel für Assoziierungsländer (6,4 %); |
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27. |
begrüßt die Anstrengungen zur Sicherstellung besserer Verbindungen zwischen dem EFR und dem Europäischen Hochschulraum, um die Ausbildung der nächsten Generation von Forschern zu erleichtern; nimmt zur Kenntnis, wie wichtig es ist, MINT, Forschungskompetenzen und unternehmerische Kompetenzen von einem frühen Stadium an in die Bildungssysteme der Mitgliedstaaten einzubinden, damit junge Menschen darin bestärkt werden, diese Kompetenzen zu entwickeln, da FuE eher in struktureller als in zyklischer oder zeitlicher Hinsicht betrachtet werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Beschäftigungsstabilität und Attraktivität für junge Forscher zu verbessern; |
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28. |
betont, dass die Kooperation zwischen der Industrie und den Hochschul- und Wissenschaftssystemen ausgebaut werden muss, damit in den Hochschulen und Wissenschaftszentren die Schaffung von Strukturen für eine stärkere Anbindung an die Wirtschaft gefördert wird; |
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29. |
betont, dass die weltweite Zusammenarbeit ein wichtiges Mittel zur Stärkung der europäischen Forschung ist; stellt fest, dass die internationale Beteiligung von 5 % im Siebten Rahmenprogramm auf 2,8 % unter Horizont 2020 zurückgegangen ist; weist erneut darauf hin, dass das Rahmenprogramm dazu beitragen sollte, dass Europa ein wichtiger globaler Akteur bleibt, und hebt gleichzeitig hervor, wie wichtig die Wissenschaftsdiplomatie ist; fordert die Kommission auf, die Bedingungen der internationalen Zusammenarbeit im Rahmenprogramm zu überarbeiten und konkrete unmittelbare Maßnahmen und eine langfristige strategische Vision und Struktur festzulegen, um dieses Ziel zu unterstützen; begrüßt in diesem Zusammenhang Initiativen wie BONUS und PRIMA; |
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30. |
unterstreicht, dass die internationale Zusammenarbeit im Rahmen des Neunten Rahmenprogramms gestärkt und die Wissenschaftsdiplomatie ausgeweitet werden muss; |
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31. |
weist erneut darauf hin, dass Integration der Sozial- und Geisteswissenschaften sozial- und geisteswissenschaftliche Forschung in interdisziplinären Projekten und kein nachträglich an ansonsten technologische Projekte angehängtes Element bedeutet und dass die drängendsten Probleme der EU durch Methodenforschung gelöst werden müssen, die konzeptionell stärker auf Sozial- und Geisteswissenschaften ausgerichtet ist; stellt fest, dass die Sozial- und Geisteswissenschaften im laufenden Rahmenprogramm unterrepräsentiert sind; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten für Forscher im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften zur Teilnahme an interdisziplinären Projekten des Rahmenprogramms zu verbessern und ausreichende Mittel für sozial- und geisteswissenschaftliche Themen bereitzustellen; |
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32. |
weist auf die Ausgewogenheit zwischen Forschung und Innovation im Programm Horizont 2020 hin und fordert im neuen Rahmenprogramm ein ähnliches Konzept; begrüßt, dass der EIC geschaffen wurde (25), betont jedoch, dass dies nicht erneut zu einer Trennung der Forschung von der Innovation oder zu einer weiteren Fragmentierung der Finanzierung führen darf; hebt hervor, dass Horizont 2020 nicht genug auf die Überwindung der „Durststrecke“ ausgerichtet ist, die das größte Hindernis darstellt, um Prototypen zur Herstellung zu bringen; |
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33. |
fordert die Kommission auf, die Instrumente und die Funktionsweise des EIC darzulegen, und betont, dass die Ergebnisse der EIC-Pilotstudie bewertet werden müssen; fordert die Kommission auf, eine ausgewogene Kombination von Instrumenten für das EIC-Portfolio vorzuschlagen; betont, dass der EIC in keinem Fall zum Ersatz der zweiten Säule werden sollte und dass sich die zweite Säule nicht zu einem Einzelförderungsinstrument entwickeln, sondern eher weiterhin den Schwerpunkt auf Verbundforschung legen sollte; betont, dass das KMU-spezifische Instrument und „Der schnelle Weg zur Innovation“ beibehalten und gestärkt werden müssen; fordert die Kommission auf, Mechanismen zu entwerfen, um die KMU besser in größere interdisziplinäre Projekte des Neunten Rahmenprogramms einzubinden, damit sie ihr Potenzial voll entfalten können; fordert die Kommission auf, die KIC in der gegenwärtigen Struktur des EIT zu belassen, wobei Transparenz und eine ausgiebige Einbeziehung der Interessenträger wichtig sind, und zu prüfen, wie das EIT und die KIC mit dem EIC zusammenwirken können; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem EIC einen Rahmen für private Risikokapitalinvestitionen auszuarbeiten, damit Risikokapitalinvestitionen in Europa angeregt werden; |
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34. |
begrüßt Initiativen, mit denen die Privatwirtschaft und die öffentliche Hand zusammengebracht werden, um Forschung und Innovation zu fördern; betont, dass die führende Stellung der EU verbessert werden muss, indem den Bedürfnissen der öffentlichen Forschung Priorität eingeräumt und für ausreichende Transparenz, Rückverfolgbarkeit und eine faire Rendite der Horizont-2020-Investitionen für die Öffentlichkeit im Sinne der Erschwinglichkeit, Verfügbarkeit und Eignung der Endprodukte gesorgt wird, insbesondere in einer Reihe sensibler Bereiche wie dem Gesundheitswesen, um das öffentliche Interesse und eine gerechte soziale Wirkung zu erhalten; fordert die Kommission auf, auch weiterhin Mechanismen zu prüfen, insbesondere damit alle durch Finanzhilfen aus dem Rahmenprogramm finanzierten Projekte langfristig genutzt werden können, indem eine faire Rendite für die Öffentlichkeit und Anreize für eine Beteiligung der Industrie kombiniert werden; |
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35. |
begrüßt die Tatsache, dass Open Access mittlerweile ein allgemeiner Grundsatz im Rahmen von Horizont 2020 ist; weist darauf hin, dass durch die erhebliche Zahl von Publikationen in Verbindung mit Projekten von Horizont 2020 bis Dezember 2016 (26) deutlich wird, dass neue Maßnahmen zur Durchsetzung eines freien Austauschs von Daten und Ideen erforderlich sind, damit so viele Forschungsergebnisse und wissenschaftliche Daten wie möglich zur Verfügung stehen; fordert die Kommission auf, die Flexibilitätskriterien zu überprüfen, die diesem Ziel entgegenstehen könnten, und Wissen und Entwicklung zu mehren; |
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36. |
begrüßt die Finanzierung des Pilotprojekts für offene Forschungsdaten als einen ersten Schritt in Richtung der Cloud für offene Wissenschaft; nimmt zur Kenntnis, wie wichtig E-Infrastrukturen und Supercomputer sind, dass Interessenträger der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft und die Zivilgesellschaft beteiligt sein müssen und wie wichtig Bürgerwissenschaft ist, damit die Gesellschaft eine aktivere Rolle bei der Feststellung und Inangriffnahme der Probleme und der Mitgestaltung der Lösungen spielt; fordert die Kommission und die öffentliche und private Forschungsgemeinschaft auf, nach neuen Modellen zu suchen, mit denen die privaten Cloud- und Netzressourcen und öffentlichen E-Infrastrukturen sowie die Einführung von Bürgeragenden in den Bereichen Wissenschaft und Innovation integriert werden; |
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37. |
begrüßt das von der Kommission neu eingeführte Konzept der Drehscheiben für die Innovation, die die europäische Innovationslandschaft weiter stärken, indem sie Unternehmen, insbesondere KMU, dabei unterstützen, ihre Geschäftsmodelle und Produktionsprozesse zu verbessern; |
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38. |
regt an, dass sich die nationalen Kontaktstellen stärker bei der Förderung von Projekten engagieren, für die das Exzellenzsiegel vergeben wurde, und Unterstützung bei der Suche nach anderen nationalen oder internationalen öffentlichen oder privaten Finanzierungsquellen für diese Projekte leisten, indem sie die Zusammenarbeit in diesem Bereich innerhalb des Netzes der nationalen Kontaktstellen stärken; |
Empfehlungen für das Neunte Rahmenprogramm
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39. |
ist der Ansicht, dass die EU über das Potenzial verfügt, ein weltweit führendes globales Zentrum für Forschung und Wissenschaft zu werden; ist außerdem der Auffassung, dass das Neunte Rahmenprogramm in der EU oberste Priorität erhalten muss, damit dazu Wachstum, Arbeitsplätze und Innovation gefördert werden; |
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40. |
begrüßt den Erfolg von Horizont 2020 und den Hebelfaktor von 1:11; fordert die Kommission auf, eine Aufstockung der Mittel für das Neunte Rahmenprogramm auf 120 Mrd. EUR vorzuschlagen; ist der Ansicht, dass neben der Aufstockung der Haushaltsmittel ein Rahmen benötigt wird, der sich auch auf Innovation erstreckt, und fordert deshalb die Kommission auf, Innovation und ihre unterschiedlichen Typen eindeutig zu definieren; |
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41. |
weist darauf hin, dass die EU zahlreichen erheblichen und dynamischen Problemen gegenübersteht, und fordert die Kommission auf, zusammen mit dem Europäischen Parlament in Säule 3 ein ausgewogenes und flexibles Instrumentarium bereitzustellen, das dem dynamischen Charakter der entstehenden Probleme entspricht; unterstreicht, dass angesichts der besonderen Herausforderungen in Säule 3 ein hinreichender Haushalt bereitgestellt und die Angemessenheit dieser Herausforderungen regelmäßig überprüft werden muss; |
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42. |
fordert die Kommission auf, im Neunten Rahmenprogramm ein Gleichgewicht zwischen Grundlagenforschung und Innovation zu wahren; weist darauf hin, dass die kollaborative Forschung gestärkt werden muss; unterstreicht, dass KMU besser in kollaborative Projekte und Innovation eingebunden werden müssen; |
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43. |
bestärkt die Kommission darin, die Synergien zwischen dem Neunten Rahmenprogramm und anderen zweckbestimmten europäischen Fonds für Forschung und Innovation zu verstärken und auf europäischer wie auf nationaler Ebene in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten harmonisierte Instrumente und aneinander angepasste Vorschriften für diese Fonds zu schaffen; fordert die Kommission auf, auch im künftigen Rahmenprogramm die wichtige Rolle der Normung im Zusammenhang mit Innovationen zu berücksichtigen; |
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44. |
weist darauf hin, dass mit dem Neunten Rahmenprogramm das mögliche Problem der Überzeichnung und der niedrigen Erfolgsquoten von Horizont 2020 angegangen werden sollte; regt an zu erwägen, das aus zwei Phasen bestehende Bewertungsverfahren mit einer einheitlichen ersten Phase und einer spezifischen zweiten Phase, die an den ausgewählten Bewerbern ausgerichtet ist, wieder einzuführen; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Gesamtbewertungsberichte hinreichend umfassend sind und Angaben dazu enthalten, wie der Vorschlag verbessert werden könnte; |
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45. |
betont, dass ein europäischer Mehrwert weiterhin ein unbestrittener Kern des Forschungsrahmenprogramms bleiben muss; |
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46. |
fordert die Kommission auf, im nächsten MFR eine Trennung zwischen Forschung für den Verteidigungsbereich und ziviler Forschung vorzunehmen, indem sie zwei unterschiedliche Programme mit zwei unterschiedlichen Haushalten vorlegt, durch die die ehrgeizigen Haushaltsziele der zivilen Forschung des Neunten Rahmenprogramms nicht beeinträchtigt werden; fordert die Kommission daher auf, dem Parlament die möglichen Wege einer Finanzierung des künftigen Forschungsprogramms für den Verteidigungsbereich im Einklang mit den Verträgen, mit einem gesonderten Haushalt mit frischen Mitteln und mit besonderen Bestimmungen vorzulegen; weist auf die Bedeutung der parlamentarischen Kontrolle in diesem Zusammenhang hin; |
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47. |
ist der Ansicht, dass das Programm „Neue und künftige Technologien“ über ein großes Potenzial für die Zukunft verfügt und ein geeignetes Instrument für die Verbreitung innovativer Ideen und technischen Fachwissens auf nationaler und regionaler Ebene ist; |
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48. |
unterstreicht, dass vor dem Hintergrund des Übereinkommens von Paris und der Klimaschutzziele der EU die Finanzierung der Forschung im Bereich des Klimawandels und von Infrastruktur für das Sammeln klimarelevanter Daten Vorrang genießen muss, zumal die Vereinigten Staaten erhebliche Haushaltskürzungen bei US-Umweltforschungseinrichtungen erwägen; |
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49. |
betont, dass das Neunte Rahmenprogramm den gesellschaftlichen Fortschritt und die Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken sollte, indem es Wachstum und Arbeitsplätze schafft, neues Wissen und Innovationen mit dem Ziel, die grundlegenden Probleme, vor denen Europa steht, zu lösen, hervorbringt und weiteren Fortschritt bei der Entwicklung eines nachhaltigen EFR erzielt; begrüßt in dieser Hinsicht die gegenwärtige Säulenstruktur des Rahmenprogramms und fordert die Kommission auf, diese Struktur im Interesse der Kontinuität und Vorhersehbarkeit beizubehalten; fordert die Kommission daher auf, weiterhin daran zu arbeiten, das Programm kohärenter, einfacher, transparenter und klarer zu gestalten, den Bewertungsprozess zu verbessern, Fragmentierung und Duplizierung zu verringern und unnötige Verwaltungslasten zu vermeiden; |
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50. |
erkennt an, dass Verwaltungsaufgaben und Forschung einander in hohem Maße entgegenstehen; betont deshalb, dass es wichtig ist, die Berichterstattungspflichten auf ein Mindestmaß zu begrenzen, damit bürokratischer Aufwand die Innovation nicht behindert und um eine wirksame Verwendung der Finanzmittel des Neunten Rahmenprogramms und auch die Autonomie der Forschung sicherzustellen; fordert die Kommission auf, zu diesem Zweck ihre Bemühungen um Vereinfachung zu intensivieren; |
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51. |
stellt fest, dass die Kommission immer häufiger von outputbasierter Förderung spricht; fordert die Kommission auf, Output genauer zu definieren; |
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52. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach dem Grundsatz der Zusätzlichkeit die Synergien zwischen dem Rahmenprogramm und anderen Finanzierungsquellen zu steigern und das Problem von Forschungsdefiziten, vor dem Konvergenzregionen in einigen Mitgliedstaaten stehen, abzubauen; bedauert, dass die Finanzmittel aus den Struktur- und Investitionsfonds dazu führen können, dass die nationalen Ausgaben für Forschung und Entwicklung in Regionen, die diese Mittel erhalten, verringert werden, und betont, dass diese Mittel zusätzlich zu nationalen öffentlichen Ausgaben bereitgestellt werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf sicherzustellen, dass öffentliche FuE-Investitionen eher als Investitionen in die Zukunft anstatt als Kosten betrachtet werden; |
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53. |
stellt fest, dass effektive Investitionen in Forschung und Innovation aus den Strukturfonds nur getätigt werden können, wenn in den Mitgliedstaaten die Rahmenbedingungen entsprechend geschaffen sind; fordert daher eine stärkere Verknüpfung zwischen länderspezifischen Empfehlungen im Bereich der Strukturreformen und Investitionen in F&I; |
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54. |
betont, dass es neuer Zentren und Regionen mit größerer Exzellenz bedarf und dass der EFR weiterhin ausgebaut werden muss; betont, dass mehr Synergien zwischen dem Rahmenprogramm, dem EFSI und den ESI-Fonds erzielt werden müssen, um dieses Ziel zu erreichen; fordert Maßnahmen, um Hindernisse wie niedrige Löhne in östlichen und südlichen Ländern zu beseitigen, damit Fachkräfte nicht abwandern; verlangt, dass die Exzellenz des Projekts Vorrang vor der Exzellenz führender „Eliteeinrichtungen“ hat; |
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55. |
ist der Auffassung, dass stärkere Anreize geboten werden müssen, um ESI-Fonds-Mittel für Investitionen in F&I einzusetzen, wenn sich dies aus den länderspezifischen Empfehlungen ergibt oder wenn Mängel aufgedeckt werden; gelangt zu dem Schluss, dass sich die ESI-Fonds-Mittel für Investitionen in F&I im Zeitraum 2014–2020 auf 65 Mrd. EUR belaufen; schlägt daher vor, dass die in den ESI-Fonds festgelegte leistungsgebundene Reserve in den Mitgliedstaaten dafür eingesetzt wird, einen substanziellen Teil der Einnahmen aus den Strukturfonds in F&I zu investieren; |
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56. |
begrüßt den Grundsatz und die Möglichkeiten des „Exzellenzsiegels“ als Qualitätslabel für Synergien zwischen ESI-Fonds und Horizont 2020, stellt jedoch fest, dass dies in der Praxis wegen des Mangels an Finanzierungsmitteln in den Mitgliedstaaten nur unzureichend angewandt wird; vertritt die Auffassung, dass Projekte, für die im Rahmen von Horizont 2020 ein Antrag auf Finanzierung gestellt wurde, die die strengen Auswahl- und Vergabekriterien erfolgreich erfüllt haben, die jedoch aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht finanziert werden könnten, aus ESI-Fonds-Mitteln finanziert werden sollten, wenn diese Mittel für diesen Zweck verfügbar sind; weist darauf hin, dass ein vergleichbarer Mechanismus auch für gemeinsame Forschungsprojekte festgelegt werden sollte; |
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57. |
fordert die Kommission auf, im Neunten Rahmenprogramm junge Forscher in stärkerem Maße zu unterstützen, beispielsweise durch gesamteuropäische Vernetzungsinstrumente, und Finanzierungssysteme für Nachwuchsforscher mit weniger als zwei Jahren Erfahrung nach der Promotion zu verstärken; |
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58. |
stellt fest, dass Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen eine bei Forschern weithin anerkannte Quelle der Finanzierung sind und die Mobilität von Forschern und die Entwicklung junger Forscher fördern; vertritt die Auffassung, dass es im Interesse der Kontinuität wünschenswert wäre, wenn Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen im Neunten Rahmenprogramm weiterhin finanziert würden; |
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59. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin Anreize für private Investitionen in FEI zu setzen, die zusätzlich zu öffentlichen Investitionen in Forschung und Entwicklung erfolgen müssen und letztere nicht ersetzen dürfen; weist darauf hin, dass zwei Drittel der 3 % des BIP für FuE aus der Privatwirtschaft kommen sollten (27); begrüßt die bisherigen Anstrengungen der Industrie und fordert angesichts der allgemein spärlichen Mittel für öffentliche FuE-Ausgaben die Privatwirtschaft auf, sich stärker bei den Ausgaben für FuE sowie Open Access und offene Wissenschaft zu engagieren; fordert die Kommission auf, je nach Ausmaß des europäischen Mehrwerts des Projekts und seines Potenzials, eine Triebkraft für KMU zu werden, den Grad der Beteiligung der Großindustrie (sei es durch Darlehen, Finanzhilfen oder auf eigene Kosten) zu ermitteln und gleichzeitig die besonderen Merkmale und Bedürfnisse jeder Branche zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, die Sachleistungen zu überwachen, um sicherzustellen, dass Investitionen real und neu sind; |
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60. |
fordert die Kommission auf, für mehr Transparenz und Klarheit in den Vorschriften für die öffentlich-private Zusammenarbeit bei Projekten innerhalb des Neunten Rahmenprogramm zu sorgen und sich dabei nach den Ergebnissen und Empfehlungen der Bewertung zu richten; fordert die Kommission auf, die bestehenden Instrumente für öffentlich-private Partnerschaften zu überprüfen und zu bewerten; |
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61. |
hebt hervor, dass die Industriebeteiligung ungeachtet des KMU-Instruments weiter gefördert werden sollte, da die Industrie in vielen Bereichen das nötige Fachwissen besitzt und einen wichtigen finanziellen Beitrag leistet; |
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62. |
bedauert, dass der Schwerpunkt Gleichstellung der Geschlechter in Horizont 2020 zu gemischten Ergebnissen geführt hat, da als einziges Ziel der anvisierte Anteil von Frauen in Beratungsgruppen erreicht wurde, während der Anteil von Frauen in Projektbewertungsgremien und unter den Projektkoordinatoren sowie die geschlechtsspezifische Dimension in den Inhalten von Forschung und Innovation unter den gesteckten Zielen geblieben sind; betont, dass die Beteiligung und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Neunten Rahmenprogramm verbessert werden muss und die in der Horizont-2020-Verordnung festgelegten Zielwerte erreicht werden müssen, und fordert die Kommission auf, eine Studie durchzuführen, um die Barrieren oder Schwierigkeiten zu erkunden, die ein Grund für die mangelnde Beteiligung von Frauen an dem Programm sein können; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, gemäß den Zielen des EFR ein geschlechtergerechtes rechtliches und politisches Umfeld sowie Anreize für Veränderungen zu schaffen; begrüßt den Leitfaden der Kommission zur Gleichstellung der Geschlechter im Programm Horizont 2020 (28); weist darauf hin, dass diesem Leitfaden zufolge das Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen einer der Einstufungsfaktoren ist, nach denen über der Schwelle liegende Vorschläge mit gleicher Punktzahl Vorrang erhalten; |
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63. |
weist darauf hin, dass im nächsten Rahmenprogramm der Austritt des Vereinigten Königreich aus der EU und seine Folgen berücksichtigt werden müssen; weist darauf hin, dass Forschung und Innovation von klaren und stabilen langfristigen Rahmen profitieren und dass das Vereinigte Königreich eine führende Rolle in der Wissenschaft einnimmt; bringt den Wunsch zum Ausdruck, dass Netzwerke und die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen im Vereinigten Königreich und in der EU im Bereich der Forschung fortgesetzt werden können und dass vorbehaltlich bestimmter Bedingungen schnell eine stabile und zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann, damit der EU die im Rahmen von Horizont 2020 und dem Neunten Rahmenprogramm hervorgebrachten wissenschaftlichen Ergebnisse nicht entgehen; |
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64. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 948.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174.
(6) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 892.
(7) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54-178.
(8) ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 9.
(9) ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 1.
(10) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 1-53.
(11) http://ec.europa.eu/research/evaluations/pdf/hlg_issue_papers.pdf
(12) ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 24.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0052.
(14) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0075.
(15) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0311.
(16) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0320.
(17) Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Horizon 2020, the EU framework programme for research and innovation. European Implementation Assessment“ (Horizont 2020, das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung. Bewertung der europäischen Umsetzung).
(18) Mit über 130 000 eingereichten Vorschlägen, 9 000 Vereinbarungen über Finanzhilfen, 50 000 Beteiligungen und EU-Finanzmitteln in Höhe von 15,9 Mrd. EUR.
(19) Zwei Drittel der 3 % des BIP für FuE sollten von der Wirtschaft kommen. Siehe Eurostat, private FuE-Ausgaben: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&language=en&pcode=tsc00031&plugin=1
(20) http://ec.europa.eu/invest-in-research/pdf/download_en/barcelona_european_council.pdf
(21) Die sieben Gemeinsamen Technologieinitiativen machen insgesamt mehr als 7 Mrd. EUR der Finanzmittel für Horizont 2020 aus, ca. 10 % des gesamten Haushalts für Horizont 2020 und mehr als 13 % der tatsächlich verfügbaren Finanzmittel für die Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Horizont 2020 (ca. 8 Mrd. EUR/Jahr über sieben Jahre).
(22) Siehe Schlussfolgerungen des Rates vom 29. Mai 2015.
(23) Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Horizon 2020, the EU framework programme for research and innovation. European Implementation Assessment“ (Horizont 2020, das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung. Bewertung der europäischen Umsetzung).
(24) Große Forschungsinfrastrukturen fallen unter den Anwendungsbereich und die Ziele des EFRE, auf nationaler Ebene zugewiesene Mittel des EFRE können zur Kofinanzierung jedoch nicht verwendet werden; Baukosten in Verbindung mit neuen Forschungsinfrastrukturen können im Rahmen des EFRE gefördert werden, Betriebs- und Personalkosten jedoch nicht.
(25) Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europas Marktführer von morgen: die Start-up- und die Scale-up-Initiative“ (COM(2016)0733).
(26) OpenAIRE-Bericht: Im Rahmen von Horizont 2020 wurden 2 017 (19 %) von insgesamt 10 684 Projekten abgeschlossen, während 8 667 noch laufen. OpenAIRE hat 6 133 Publikationen in Verbindung mit 1 375 Projekten von Horizont 2020 ermittelt.
(27) Siehe Schlussfolgerungen des Rates vom 29. Mai 2015.
(28) Siehe den Leitfaden der Kommission zur Gleichstellung der Geschlechter im Programm Horizont 2020. http://eige.europa.eu/sites/default/files/h2020-hi-guide-gender_en.pdf
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/41 |
P8_TA(2017)0254
Bausteine für die Kohäsionspolitik der EU in der Zeit nach 2020
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zu Bausteinen für die Kohäsionspolitik der EU in der Zeit nach 2020 (2016/2326(INI))
(2018/C 331/06)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 3, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 4, 162, 174 bis 178 und 349, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1) (im Folgenden „Dachverordnung“), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (2), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (3), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (4), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde (5), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (6), |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (7), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (8), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel „Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 — Ergebnisorientierter EU-Haushalt“ (COM(2016)0603), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2015 mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum — Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds“ (COM(2015)0639), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu Investitionen in Beschäftigung und Wachstum — Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds: Bewertung des Berichts gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Dachverordnung (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Europäischen territorialen Zusammenarbeit — bewährte Verfahren und innovative Maßnahmen (10), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2016 zur Beschleunigung der Umsetzung der Kohäsionspolitik (11), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2010 zu einer europäischen Strategie für den Donauraum (12), seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zur Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und die Rolle der Makroregionen im Rahmen der künftigen Kohäsionspolitik (13), seine Entschließung vom 28. Oktober 2015 zur Strategie der Europäischen Union für die Region Adria-Ionisches Meer (14) und seine Entschließung vom 13. September 2016 zu einer EU-Strategie für den Alpenraum (15), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Synergien für Innovation: die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, Horizont 2020 und andere europäische Innovationsfonds und EU-Programme (16), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2016 zu neuen Instrumenten für die territoriale Entwicklung im Rahmen der Kohäsionspolitik 2014–2020: Integrierte territoriale Investitionen (ITI) und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD) (17), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2015 zur Ausrichtung der Kohäsionspolitik 2014–2020 auf Vereinfachung und Leistung (18), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zu dem Thema „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum: Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union“ (19), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur städtischen Dimension der EU-Politikfelder (20), |
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unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission und seine Entschließungen zu den Gebieten in äußerster Randlage, insbesondere seine Entschließung vom 18. April 2012 zur Rolle der Kohäsionspolitik in den Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union im Kontext von Europa 2020 (21) sowie seine Entschließung vom 26. Februar 2014 zur Optimierung des Potenzials der Regionen in äußerster Randlage durch Schaffung von Synergien zwischen den Strukturfonds und anderen Programmen der Europäischen Union (22), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Oktober 2015 zur Kohäsionspolitik und der Überprüfung der Strategie Europa 2020 (23), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der hochrangigen Gruppe zur Überwachung der Vereinfachung für die Nutznießer der ESI-Fonds, |
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unter Hinweis auf die am 21. März 2017 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zum Sonderbericht Nr. 31/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit Titel „Mindestens jeder fünfte Euro des EU-Haushalts für den Klimaschutz: Trotz ehrgeiziger Bemühungen besteht ein großes Risiko, das Ziel nicht zu erreichen“, |
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unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Dezember 2015 (24) zur Auslegung von Artikel 349 AEUV, |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 19/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Vollzug des EU-Haushalts durch Finanzierungsinstrumente: aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu ziehende Lehren“, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 22. Februar 2016 zum Thema: Komplementarität der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen — Koordinierung, Synergien und Komplementarität sicherstellen, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0202/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass die EU-Kohäsionspolitik im EUV und AEUV verankert ist und der Solidarität in der EU — einem der wichtigsten Grundsätze der Union — Ausdruck verleiht, indem sie das in den Verträgen niedergelegte Ziel verfolgt, regionale Unterschiede abzubauen und den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und territorialen Zusammenhalt aller Regionen in der gesamten EU zu fördern; |
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B. |
in der Erwägung, dass die EU seit 2008 ihre Funktion als „Konvergenzinstrument“ nicht mehr erfüllt, wodurch die bestehenden Unterschiede zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten verstärkt und die sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten in der gesamten EU vertieft wurden; weist darauf hin, dass die Kohäsionspolitik auf europäischer Ebene sehr effizient ist, insbesondere bei der Förderung der verschiedenen Formen der territorialen Zusammenarbeit, und somit im Hinblick auf ihre wirtschaftliche, soziale und territoriale Dimension nach wie vor ein dringend notwendiges politisches Instrument darstellt, das die spezifischen Bedürfnisse einer Region mit den Prioritäten der EU kombiniert und den Bürgern vor Ort greifbare Ergebnisse liefert; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik insbesondere vor dem Hintergrund deutlich sinkender öffentlicher und privater Investitionen in zahlreichen Mitgliedstaaten und der Auswirkungen der Globalisierung ein wichtiges, sehr erfolgreiches und geschätztes EU-weites Investitions- und Entwicklungsinstrument bleibt, das auch nach 2020 für dauerhafte Arbeitsplätze, ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und Wettbewerb sorgen wird; erinnert daran, dass die Kohäsionspolitik eine bedeutende Rolle gespielt und sich in Bezug auf makroökonomische Zwänge als äußerst reaktionsfähig erwiesen hat; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik letztmalig 2013 umfassend und in wesentlichen Punkten überarbeitet wurde, wobei ihr Schwerpunkt einerseits auf eine ergebnisorientierte Vorgehensweise, thematische Konzentration, Wirksamkeit und Effizienz und andererseits auf Prinzipien verlagert wurde, wie etwa das Partnerschaftsprinzip, die Politikgestaltung auf mehreren Ebenen, die intelligente Spezialisierung und ortsbezogene Konzepte; |
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E. |
in der Erwägung, dass die reformierte Kohäsionspolitik dazu geführt hat, dass sich der Schwerpunkt allmählich von großen infrastrukturbezogenen Vorhaben hin zu einer Stimulierung der wissensbasierten Wirtschaft und der Innovation verlagert hat; |
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F. |
in der Erwägung, dass diese Grundsätze nach 2020 beibehalten und konsolidiert werden sollten, damit für Kontinuität, Außenwirkung, Rechtssicherheit, Zugänglichkeit und Transparenz der Umsetzung der Politik gesorgt ist; |
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G. |
in der Erwägung, dass es für den Erfolg der Kohäsionspolitik in der Zeit nach 2020 unerlässlich ist, den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten und die Verwaltungsbehörden zu verringern, die richtige Balance zwischen der Ergebnisorientierung der Politik und dem Ausmaß der Prüfungen und Kontrollen zu finden, um der Verhältnismäßigkeit besser gerecht zu werden, eine Differenzierung bei der Durchführung der Programme einzuführen und die Vorschriften und Verfahren, die derzeit häufig als zu komplex betrachtet werden, zu vereinfachen; |
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H. |
in der Erwägung, dass diese Elemente gemeinsam mit der integrierten politischen Herangehensweise und dem Partnerschaftsprinzip den Mehrwert der Kohäsionspolitik deutlich machen; |
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I. |
in der Erwägung, dass die EU-Kohäsionspolitik weder durch den zunehmenden Druck auf den EU-Haushalt und die nationalen Haushalte noch infolge des Brexit geschwächt werden darf; fordert in diesem Zusammenhang die Verhandlungsführer der EU und des Vereinigten Königreichs auf, sich Gedanken über die Vor- und Nachteile einer weiteren Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den Programmen für die europäische territoriale Zusammenarbeit zu machen; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik bereits eine enorme Bandbreite an Herausforderungen im Zusammenhang mit den in den Verträgen niedergelegten Zielen angeht und von ihr nicht erwartet werden kann, dass sie mit Finanzmitteln in derselben oder gar einer niedrigeren Höhe alle neuen Herausforderungen, die auf die EU nach 2020 zukommen werden, bewältigt, obwohl mit ihr noch bessere Ergebnisse erzielt werden könnten, wenn den Mitgliedstaaten, Regionen und Städten mehr Flexibilität zugestanden würde, um neuen politischen Herausforderungen zu begegnen; |
Mehrwert der EU-Kohäsionspolitik
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1. |
lehnt jedes im Weißbuch zur Zukunft Europas enthaltene Szenario für die EU der 27 im Jahr 2025 strikt ab, das darauf abzielt, die Bemühungen der EU in Bezug auf die Kohäsionspolitik zurückzufahren; fordert die Kommission im Gegenteil dazu auf, einen umfassenden Legislativvorschlag für eine starke und wirksame Kohäsionspolitik nach 2020 vorzulegen; |
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2. |
betont, dass Wachstum sowie regionale, wirtschaftliche und gesellschaftliche Konvergenz nur mit einer verantwortungsvollen Verwaltung, Zusammenarbeit, gegenseitigem Vertrauen zwischen allen Akteuren und der im Partnerschaftsprinzip (Artikel 5 der Dachverordnung) verankerten wirksamen Einbindung sämtlicher Partner auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene erzielt werden können; bekräftigt, dass die EU mit der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik über ein einzigartiges Instrument verfügt, mit dem die Belange der Bürger in Bezug auf interne und externe Herausforderungen unmittelbar angegangen werden können; ist der Auffassung, dass die geteilte Mittelverwaltung, die auf dem Partnerschaftsprinzip, einer Politikgestaltung auf mehreren Ebenen sowie der Koordinierung verschiedener administrativer Ebenen beruht, von erheblichem Nutzen ist, wenn es darum geht, die Eigenverantwortung sämtlicher Akteure im Hinblick auf die Umsetzung der Politik zu verbessern; |
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3. |
betont die Katalysatorwirkung der Kohäsionspolitik sowie die Lehren, die Verwaltungen, Begünstigte und beteiligte Akteure aus der Kohäsionspolitik ziehen können; betont die horizontale und bereichsübergreifende Herangehensweise der Kohäsionspolitik als eine intelligente, nachhaltige und integrative Politik, die den Rahmen dafür bereitstellt, nationale und subnationale Akteure zu mobilisieren und zu koordinieren und sie durch kofinanzierte Vorhaben direkt in die gemeinsame Arbeit an der Verwirklichung der EU-Prioritäten einzubinden; fordert in diesem Zusammenhang eine optimale Koordinierung zwischen der für die Kohäsionspolitik zuständigen Generaldirektion der Kommission und den anderen Generaldirektionen sowie mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden; |
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4. |
bedauert die verzögerte Verabschiedung einiger operationeller Programme und die in manchen Mitgliedstaaten spät erfolgte Benennung von Verwaltungsbehörden im laufenden Programmplanungszeitraum; begrüßt, dass im Jahr 2016 erste Anzeichen für eine beschleunigte Umsetzung der operationellen Programme zu beobachten waren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Taskforce für eine bessere Umsetzung fortzuführen, um die Umsetzung zu unterstützen und die Ursachen für die Verzögerungen bei der Umsetzung zu ermitteln, und praktische Lösungen und Maßnahmen vorzuschlagen, wie solche Probleme im nächsten Programmplanungszeitraums von Anfang an vermieden werden können; fordert alle beteiligten Akteure auf, die Umsetzung weiter zu verbessern und zu beschleunigen, ohne Engpässe zu verursachen; |
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5. |
weist auf die Schwachstellen des Systems der finanziellen Planung und Umsetzung hin, die zu einer Anhäufung unbezahlter Rechnungen und einem beispiellosen Zahlungsrückstand geführt haben, der vom letzten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) auf den gegenwärtigen Finanzrahmen übertragen wurde; fordert die Kommission auf, strukturelle Lösungen vorzulegen, um derartige Probleme noch vor dem Auslaufen des gegenwärtigen MFR zu beheben und zu verhindern, dass diese Probleme auf den nächsten MFR übergehen; weist darauf hin, dass die Höhe der Mittel für Zahlungen den früheren Verpflichtungen entsprechen muss, insbesondere gegen Ende des Zeitraums, wenn die Mitgliedstaaten tendenziell wesentlich mehr Zahlungsanträge einreichen; |
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6. |
weist darauf hin, dass das Partnerschaftsprinzip in manchen Mitgliedstaaten eine engere Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Behörden bewirkt hat, aber noch Spielraum für Verbesserungen besteht, damit alle Beteiligten tatsächlich und frühzeitig eingebunden werden, darunter auch die Zivilgesellschaft, um die Rechenschaftspflicht und Sichtbarkeit bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik zu verbessern, ohne den Verwaltungsaufwand zu erhöhen oder Verzögerungen zu verursachen; betont, dass interessierte Akteure weiterhin in Übereinstimmung mit dem Konzept der Politikgestaltung auf mehreren Ebenen einbezogen werden sollten; ist der Auffassung, dass das Partnerschaftsprinzip und der Verhaltenskodex künftig gestärkt werden sollten, z. B. indem klare Mindestanforderungen für die Einbindung von Partnerschaften aufgestellt werden; |
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7. |
unterstreicht, dass die Kohäsionspolitik zwar die Auswirkungen der jüngsten Wirtschafts- und Finanzkrise in der EU sowie der Sparpolitik abgemildert hat, die regionalen Unterschiede, die Unterschiede bei der Wettbewerbsfähigkeit und die sozialen Ungleichheiten aber trotzdem nach wie vor groß sind; fordert verstärkte Maßnahmen zum Abbau dieser Disparitäten und zur Vermeidung neuer Disparitäten in allen Arten von Regionen sowie die Beibehaltung und Konsolidierung der Unterstützung für die Regionen, um die Eigenverantwortung für die Politik in allen Arten von Regionen zu erleichtern und die Ziele der EU in der gesamten EU zu erreichen; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass mehr darauf geachtet werden sollte, die Regionen gegen plötzliche Schocks widerstandsfähiger zu machen; |
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8. |
stellt fest, dass die territoriale Zusammenarbeit in all ihren Ausprägungen — darunter auch makroregionale Strategien, deren Potenzial noch nicht voll ausgeschöpft wird — das Konzept der grenzübergreifenden politischen Zusammenarbeit und Abstimmung von Regionen und Bürgern in der EU umsetzt; unterstreicht die Bedeutung der Kohäsionspolitik für die Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit Inseln, Grenzregionen und den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte gemäß Artikel 174 AEUV, mit den in Artikel 349 AEUV genannten Gebieten in äußerster Randlage, die einen besonderen Status genießen und deren besondere Instrumente und Finanzierung in der Zeit nach 2020 beibehalten werden sollten, und mit abgelegenen Regionen; |
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9. |
weist darauf hin, dass die Europäische territoriale Zusammenarbeit (ETZ) eines der Ziele der Kohäsionspolitik 2014-2020 ist, die den EU-Zielen einen erheblichen Mehrwert verleihen, die Solidarität zwischen den Regionen der EU und ihren Nachbarn fördern und den Austausch von Erfahrungen und die Weitergabe bewährter Verfahren erleichtern, z. B. mittels standardisierter Dokumente; besteht darauf, dass im Rahmen des in Artikel 174 AEUV niedergelegten Ziels der Stärkung des territorialen Zusammenhalts die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit fortgesetzt wird; ist der Auffassung, dass sie ein wichtiges Instrument für die Zeit nach 2020 bleiben sollte; betont allerdings, dass die aktuelle Mittelausstattung der ETZ weder den großen Herausforderungen für die Interreg-Programme gerecht wird noch eine wirksame Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ermöglicht; fordert, dass die Mittel für die ETZ im nächsten Programmplanungszeitraum deutlich aufgestockt werden; |
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10. |
betont, dass das aktuelle Kooperationsprogramm Interreg Europe für Behörden in der EU wichtig ist, um den Erfahrungsaustausch und die Weitergabe von bewährten Verfahren zu erleichtern; empfiehlt, die Finanzierungsmöglichkeiten des anschließenden Programms Interreg Europe nach 2020 zu erweitern, um Investitionen in reale Pilot- und Demonstrationsprojekte zu ermöglichen, für die auch eine Beteiligung von Interessenträgern in der gesamten EU in Betracht gezogen wird; |
Struktur der Kohäsionspolitik in der Zeit nach 2020 — Kontinuität und Verbesserungsmöglichkeiten
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11. |
unterstreicht, dass die derzeitige Einteilung der Regionen, die durchgeführten Reformen, wie die thematische Konzentration, und der Leistungsrahmen die Bedeutung der Kohäsionspolitik verdeutlicht haben; fordert die Kommission auf, Ideen vorzulegen, wie bei der Ausführung des EU-Haushalts insgesamt mehr Flexibilität erreicht werden kann; ist der Auffassung, dass die Schaffung einer Reserve in diesem Zusammenhang eine interessante Option darstellt, um große unvorhergesehene Ereignisse während des Programmplanungszeitraums zu bewältigen und die Neuprogrammierung operationeller Programme zu erleichtern, sowie um ESIF-Investitionen an den sich ändernden Bedarf jeder Region anzupassen und die Auswirkungen der Globalisierung auf regionaler und lokaler Ebene anzugehen, ohne jedoch die Investitionen im Rahmen der Kohäsionspolitik, die langfristigen Ziele für die strategische Ausrichtung und die Planungssicherheit und Stabilität der mehrjährigen Programme für regionale und lokale Gebietskörperschaften zu beeinträchtigen; |
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12. |
weist auf den Wert der Ex-ante-Konditionalitäten hin, insbesondere derjenigen zu Forschungs- und Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung (RIS3), die die strategische Programmplanung der ESI-Fonds weiterhin unterstützen und zu einer verbesserten Leistungsorientierung geführt haben; weist darauf hin, dass die Ex-ante-Konditionalitäten die ESI-Fonds in die Lage versetzen, die Verwirklichung der Ziele der EU für die Zeit nach 2020 unbeschadet der im Vertrag festgelegten Kohäsionsziele effektiv zu unterstützen; |
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13. |
spricht sich gegen makroökonomische Konditionalitäten aus und betont, dass die Verknüpfung zwischen der Kohäsionspolitik und den Verfahren der wirtschaftspolitischen Steuerung gegenüber allen interessierten Parteien ausgewogen, reziprok und ohne strafenden Charakter sein sollte; befürwortet eine weitergehende Anerkennung der territorialen Dimension, die im Hinblick auf das Europäische Semester von Vorteil sein könnte, dass also die wirtschaftspolitische Steuerung und die kohäsionspolitischen Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung und Umweltschutz, im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes berücksichtigt werden sollten; |
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14. |
ist der Ansicht, dass die Kommission in ihrem siebten Kohäsionsbericht und in enger Zusammenarbeit mit den Regierungen der Mitgliedstaaten prüfen sollte, wie sich die Auswirkungen, die diese Investitionen auf das Haushaltsdefizit dieser Regierungen haben, ausgleichen lassen, zumal mit den Kohäsionsfonds Investitionen, Wachstum und Beschäftigung in der gesamten Union auf den Weg gebracht werden sollen; |
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15. |
stellt fest, dass es unbedingt verstärkter administrativer und institutioneller Kapazitäten und somit einer Stärkung der nationalen und regionalen Agenturen für die Investitionsförderung in den Bereichen Planung, Umsetzung und Bewertung von operationellen Programmen bedarf und die Qualität der beruflichen Ausbildung in den Mitgliedstaaten und Regionen verbessert werden muss, damit die Kohäsionspolitik zeitnah und erfolgreich Ergebnisse liefern und eine Konvergenz hin zu höheren Standards erreicht werden kann; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Initiative „Taiex Regio Peer 2 Peer“, mit deren Hilfe die administrativen und institutionellen Kapazitäten verbessert und bessere Ergebnisse für EU-Investitionen erzielt werden; |
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16. |
hält es für geboten, die allgemeine Verwaltungsstruktur der Kohäsionspolitik auf allen Verwaltungsebenen zur Unterstützung der Planung, Verwaltung und Bewertung operationeller Programme zu vereinfachen, damit sie leichter zugänglich, flexibler und effektiver ist; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, der Überregulierung in den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken; fordert die Kommission auf, mehr Möglichkeiten für E-Kohäsion und bestimmte Arten von Ausgaben wie der Standardeinheitskosten und Pauschalbeträge im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen anzubieten und eine digitale Plattform oder zentrale Anlaufstellen für Informationen für Antragsteller und Begünstigte einzuführen; schließt sich den Schlussfolgerungen und dazugehörigen Empfehlungen der hochrangigen Gruppe zur Überwachung der Vereinfachung für die Begünstigten der ESI-Fonds an und fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Empfehlungen nachzukommen; |
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17. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen der Umsetzung der Programme über auf Proportionalität und Differenzierung beruhende Lösungen nachzudenken, und zwar auf der Grundlage von Risiken, objektiven Kriterien und positiven Anreizen für Programme, deren Umfang und administrative Kapazität, insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen Prüfungsebenen, die sich auf die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten, wie Betrug und Korruption konzentrieren sollten, sowie über die Anzahl der Kontrollen, um eine verbesserte Harmonisierung der Kohäsionspolitik, der Wettbewerbspolitik und anderen EU-Politiken — insbesondere den Vorschriften über staatliche Beihilfen, die auf die ESI-Fonds anwendbar sind, nicht aber auf den EFSI — zu erreichen, sowie im Hinblick auf die Möglichkeit einheitlicher Bestimmungen für alle ESI-Fonds, um Finanzierungen effizienter zu machen und dabei den Besonderheiten jedes Fonds Rechnung zu tragen; |
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18. |
ersucht die Kommission, mit Blick auf eine tatsächliche Vereinfachung und im Einvernehmen mit den Verwaltungsbehörden der nationalen und regionalen Programme einen realisierbaren Plan für die Ausweitung der Vorschriften über vereinfachte Kosten auf den EFRE zu entwickeln, in Übereinstimmung mit dem Vorschlag für eine Verordnung, in der eine Änderung der Regeln, die für den Gesamthaushaltsplan der Union gelten, vorgesehen wird (sogenannte „Omnibus“-Verordnung); |
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19. |
ist der Ansicht, dass Zuschüsse auch in Zukunft der Finanzierung der Kohäsionspolitik zugrunde liegen sollten; verweist jedoch auf die zunehmende Bedeutung von Finanzierungsinstrumenten; weist darauf hin, dass Kredite, Kapitalbeteiligungen oder Garantien eine ergänzende Rolle spielen können, jedoch mit Vorsicht eingesetzt und auf der Grundlage einer angemessenen Ex-ante-Bewertung eingesetzt werden sollten, und dass Finanzhilfen nur dann ergänzt werden sollten, wenn die betreffenden Finanzierungsinstrumente nachweislich einen Mehrwert mit sich bringen und mit einem Hebeleffekt einhergehen könnten, indem sie eine zusätzliche finanzielle Unterstützung anziehen, und dass regionale Unterschiede und die verschiedenen Methoden und Erfahrungen berücksichtigt werden müssen; |
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20. |
betont, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften im Wege von Plattformen wie Fi-Compass oder durch Anreize für Begünstigte von der Kommission, der EIB und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die innovativen Finanzierungsinstrumente unterstützt werden müssen; erinnert daran, dass diese Instrumente nicht für alle Arten von Interventionen im Rahmen der Kohäsionspolitik geeignet sind; ist der Auffassung, dass alle Regionen auf freiwilliger Grundlage in der Lage sein sollen, im Einklang mit ihren Bedürfnissen über die Umsetzung von Finanzinstrumenten zu entscheiden; spricht sich jedoch gegen verbindliche quantitative Ziele für die Inanspruchnahme von Finanzinstrumenten aus, und betont, dass ein stärkerer Rückgriff auf Finanzinstrumente nicht zu einer Reduzierung des EU-Haushalts im Allgemeinen führen darf; |
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21. |
fordert die Kommission auf, für bessere Synergien und eine verbesserte Kommunikation zwischen den ESI-Fonds und anderen Fonds und Programmen der Union, wie etwa dem EFSI, Sorge zu tragen und die Umsetzung von Operationen zu erleichtern, die aus mehreren Fonds finanziert werden; weist darauf hin, dass der EFSI die strategische Kohärenz, die territoriale Konzentration und die langfristige Perspektive der Programmplanung der Kohäsionspolitik nicht untergraben und Finanzhilfen nicht ersetzen oder verdrängen darf und auch nicht darauf abzielen sollte, die Mittelausstattung der ESIF zu verringern; beseht auf der tatsächlichen Zusätzlichkeit seiner Mittel; fordert, dass zwischen dem EFSI und der Kohäsionspolitik eine klare Grenze gezogen wird und dass Möglichkeiten für eine Kombination und erleichterte Inanspruchnahme ohne Vermischung vorgesehen werden, was die Finanzierungsstruktur attraktiver machen kann, um die knappen EU-Mittel sinnvoll zu verwenden; ist der Auffassung, dass die Vorschriften für aus mehreren Fonds finanzierte Operationen harmonisiert werden müssen und eine klare Kommunikationsstrategie in Bezug auf bestehende Finanzierungsmöglichkeiten entwickelt werden muss; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ein Instrumentarium für die Begünstigten zu entwickeln; |
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22. |
legt der Kommission nahe, über die Ausarbeitung einer Reihe zusätzlicher Indikatoren als Ergänzung zum BIP-Indikator nachzudenken, der auch künftig die wichtigste legitime und verlässliche Methode für eine gerechte Zuweisung der Mittel aus den ESI-Fonds darstellt; ist der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang der Index für sozialen Fortschritt oder ein demografischer Indikator bewertet und in Betracht gezogen werden sollte, um ein umfassendes Bild der regionalen Entwicklung zu erhalten; ist der Ansicht, dass solche Indikatoren besser auf neu auftretende Formen von Ungleichheiten zwischen den Regionen der EU reagieren könnten; betont außerdem die große Bedeutung von Ergebnisindikatoren, damit die Politik stärker auf Ergebnisse und Leistung ausgerichtet ist; |
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23. |
fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Schwierigkeiten der Einzelstaaten bei der Finanzierung von Projekten der Kohäsionspolitik zu beheben und zwar in Hinsicht auf Schwierigkeiten der lokalen und regionalen Regierungsebenen in stark zentralisierten Mitgliedstaaten, die nicht in ausreichendem Maß über steuerliche und finanzielle Kapazitäten verfügen und große Schwierigkeiten mit der Kofinanzierung ihrer Projekte haben, und häufig auch bei der Vorbereitung von Projektdokumentationen aufgrund unzureichender Mittelausstattung, wodurch es zu einer geringeren Nutzung der Kohäsionspolitik kommt; |
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24. |
bestärkt die Kommission darin, in der Kohäsionspolitik für einige ausgewählte Prioritäten die Ebene III der NUTS-Systematik zur Klassifizierung von Regionen in Erwägung zu ziehen; |
Wichtige Politikbereiche für eine modernisierte Kohäsionspolitik in der Zeit nach 2020
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25. |
betont die große Bedeutung des ESF, der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen insbesondere für die Bekämpfung der Langfrist- und der Jugendarbeitslosigkeit in der Union, die in erster Linie in weniger entwickelten und am stärksten von der Krise betroffenen Regionen sowie in Gebieten in äußerster Randlage derzeit auf einem historischen Höchststand sind; unterstreicht die wichtige Rolle von KMU, die 80 % der Arbeitsplätze in der EU bereitstellen, für die Schaffung von Beschäftigung und für die Förderung innovativer Branchen wie zum Beispiel der Digitalwirtschaft und der CO2-armen Wirtschaft; |
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26. |
vertritt die Ansicht, dass in der Kohäsionspolitik nach 2020 die Anstrengungen fortgesetzt werden sollten, für die Schwachen und Marginalisierten zu sorgen, die wachsende Ungleichheit zu bekämpfen und die Solidarität zu fördern; weist auf die positiven Auswirkungen der Investitionen in Bildung, Ausbildung und Kultur und deren Mehrwert in sozialer Hinsicht und in Bezug auf die Beschäftigung hin; weist ferner darauf hin, dass die soziale Eingliederung, einschließlich der ESF-Ausgaben, die in diesem Bereich durch EFRE-Investitionen ergänzt werden, beibehalten werden muss; |
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27. |
schlägt vor, die ESI-Fonds besser in Anspruch zu nehmen, um den demografischen Wandel anzugehen und seine regionalen und lokalen Auswirkungen zu bekämpfen; ist der Auffassung, dass in Regionen, die mit Herausforderungen wie etwa Bevölkerungsrückgang konfrontiert sind, die ESI-Fonds so gut wie möglich auf die Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen ausgerichtet sein sollten; |
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28. |
weist auf die zunehmende Bedeutung der Territorialen Agenda und erfolgreicher Stadt-Land-Partnerschaften sowie die Vorbildfunktion intelligenter Städte als Mikrokosmen und Katalysatoren für innovative Lösungen für regionale und lokale Herausforderungen hin; |
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29. |
begrüßt den Pakt von Amsterdam und die bessere Anerkennung der Rolle der Städte und der städtischen Gebiete für die Politikgestaltung in der EU und fordert, dass die kooperative Arbeitsmethode durch die im Pakt vorgesehenen Partnerschaften wirksam umgesetzt werden; geht davon aus, dass die Ergebnisse in künftigen EU-Strategien nach 2020 verankert werden; |
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30. |
unterstreicht die erweiterte städtische Dimension der Kohäsionspolitik in Form von besonderen Bestimmungen für eine nachhaltige Stadtentwicklung und innovativen Maßnahmen für die Stadtentwicklung; vertritt die Ansicht, dass diese künftig weiterentwickelt und nach 2020 finanziell besser ausgestattet werden sollten, und dass die Übertragung von Zuständigkeiten auf die unteren Ebenen gestärkt werden sollte; fordert die Kommission auf, die verschiedenen Maßnahmen zur Stadtentwicklung besser zu koordinieren und im Rahmen der Kohäsionspolitik die direkte Unterstützung lokaler Gebietskörperschaften durch eine erweiterte Finanzierung und die Bereitstellung von maßgeschneiderten Instrumenten für die territoriale Entwicklung zu verstärken; hebt die künftige Rolle der neuen Instrumente für die territoriale Entwicklung hervor, wie die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD) und die integrierten territorialen Investitionen (ITI); |
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31. |
bekräftigt die Verpflichtungen der EU im Rahmen des Pariser Klimaschutzabkommens; erinnert in diesem Zusammenhang an das von allen EU-Organen bekräftigte Ziel, mindestens 20 % des EU-Haushalts für Klimaschutzmaßnahmen aufzuwenden, und betont, dass die ESI-Fonds in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle spielen und weiterhin so sinnvoll wie möglich für die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an ihn sowie für grüne Industrien und erneuerbare Energien eingesetzt werden sollten; vertritt die Ansicht, dass das System zur Überwachung und Verfolgung der Ausgaben im Klimabereich verbessert werden sollte; betont das diesbezügliche Potenzial der ETZ sowie die Rolle der Städte und Regionen im Zusammenhang mit der Städteagenda; |
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32. |
weist darauf hin, dass durch das RIS3 das regionale Innovationsnetzwerk gestärkt wird; hebt hervor, dass Forschung, Innovation und technologische Entwicklung weiterhin eine herausragende Rolle spielen sollten, damit sich die EU im weltweiten Wettbewerb behaupten kann; ist der Auffassung, dass das Modell der intelligenten Spezialisierung zu einer der wichtigsten Methoden der Kohäsionspolitik nach 2020 werden sollte, indem die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Regionen und zwischen städtischen und ländlichen Gebieten vorangebracht und die wirtschaftliche Entwicklung der EU unterstützt wird, wodurch Synergien zwischen transnationalen RIS3 und Clustern von Weltrang geschaffen werden; weist erneut auf das bestehende Pilotprojekt „Stufenleiter der Spitzenforschung“ hin, mit dem die Regionen auch künftig bei der Entwicklung und Nutzung von Synergien zwischen dem ESIF, Horizont 2020 und anderen Finanzierungsprogrammen der EU unterstützt werden; ist daher der Auffassung, dass weitere Anstrengungen für möglichst große Synergien unternommen werden müssen, um die intelligente Spezialisierung und Innovation nach 2020 weiter zu stärken; |
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33. |
betont, dass die erhöhte Sichtbarkeit der Kohäsionspolitik von entscheidender Bedeutung bei der Bekämpfung des Euroskeptizismus ist und dazu beitragen kann, das Vertrauen und die Zuversicht der Bürger zurückzugewinnen; betont, dass die Außenwirkung der ESI-Fonds nur dann verbessert werden kann, wenn das Augenmerk stärker auf die Inhalte und Ergebnisse der Programme gerichtet wird, und zwar mithilfe eines Top-down- und Bottom-up-Ansatzes, der die Beteiligung von Interessenträgern und Begünstigten ermöglicht, die als effektiver Kanal für die Verbreitung der Ergebnisse der Kohäsionspolitik fungieren können; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Regionen und die Städte außerdem mit Nachdruck auf, die messbaren Ergebnisse der Kohäsionspolitik, die für den Alltag der EU-Bürger einen Mehrwert bringen, effizienter zu kommunizieren; fordert nachdrücklich, dass die aus einer besonderen Haushaltslinie im Rahmen der technischen Hilfe finanzierten Kommunikationsaktivitäten gegebenenfalls solange fortgesetzt werden, bis nach Abschluss eines Projekts dessen Ergebnisse klar erkennbar werden; |
Ausblick
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34. |
fordert, dass der Förderung des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und territorialen Zusammenhalts und der EU-weiten Solidarität sowie der Steuerung der EU-Fonds im Hinblick auf Wachstum, Arbeitsplätze und Wettbewerbsfähigkeit oberste Priorität auf der Tagesordnung der EU eingeräumt wird; fordert ferner, dass regionale Unterschiede, Armut, soziale Ausgrenzung und Diskriminierung auch künftig bekämpft werden; ist zudem der Auffassung, dass die Kohäsionspolitik, zusätzlich zu den in den Verträgen verankerten Zielen, weiterhin als Instrument zur Verwirklichung der politischen Ziele der EU dienen und somit zu einem größeren Verständnis für ihre Ergebnisse beitragen und das wichtigste Investitionsinstrument der Unionspolitik für alle Regionen bleiben sollte; |
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35. |
weist erneut darauf hin, dass es nun höchste Zeit ist, die Kohäsionspolitik der EU für die Zeit nach 2020 vorzubereiten, damit sie gleich zu Beginn des neuen Programmplanungszeitraums auch tatsächlich in Kraft gesetzt werden kann; fordert daher, dass die Kommission zügig mit der Ausarbeitung des neuen Rechtsrahmens beginnt, d. h. unmittelbar nach der Vorlage des Vorschlags der Kommission für den nächsten MFR und seiner Übersetzung in alle Amtssprachen; fordert darüber hinaus, dass alle Legislativvorschläge für die künftige Kohäsionspolitik rechtzeitig verabschiedet werden und dass vor Beginn des neuen Programmplanungszeitraums Leitlinien für die Verwaltung und Kontrolle vorgelegt werden, ohne dass es zu einer rückwirkenden Anwendung kommt; betont, dass sich eine verspätete Umsetzung von operationellen Programmen auf die Effizienz der Kohäsionspolitik auswirkt; |
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36. |
stellt fest, dass der Kern des derzeitigen legislativen Rahmens für die Kohäsionspolitik auch in der Zeit nach 2020 beibehalten und durch eine besser ausgearbeitete, verstärkte, leicht zugängliche und ergebnisorientierte Politik und einen den Bürgern besser vermittelten Mehrwert der Politik ergänzt werden sollte; |
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37. |
unterstreicht in Anbetracht des Vorschlags der Kommission 2016/0282(COD), dass es für die Aufnahme von Migranten und Flüchtlingen im Rahmen der Gewährung von internationalem Schutz sowie für deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration eines kohärenten transnationalen Konzeptes bedarf, das auch im Wege der derzeitigen und künftigen EU-Kohäsionspolitik verfolgt werden sollte; |
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38. |
unterstreicht, wie wichtig ein stabiler Regelungsrahmen ist; fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung der Vorschriften für die Durchführung der Kohäsionspolitik im Rahmen des nächsten MFR die Änderungen auf ein Minimum zu beschränken; ist der Überzeugung, dass der auf die Kohäsionspolitik entfallende Anteil des EU-Haushalts in der Zeit nach 2020 in angemessener Höhe beibehalten, wenn nicht gar erhöht werden muss, um den komplexen innen- und außenpolitischen Herausforderungen, die die Politik im Hinblick auf ihre Ziele bewältigen muss, Rechnung tragen zu können; vertritt die Auffassung, dass diese Politik unter keinen Umständen — auch nicht durch den Brexit — geschwächt werden darf und dass ihr Anteil am Gesamthaushalt der EU nicht durch das „Absaugen“ von Mitteln zur Bewältigung neuer Herausforderungen verringert werden darf; hebt ferner die mehrjährige Ausrichtung der Kohäsionspolitik hervor und fordert die Beibehaltung des siebenjährigen Programmplanungszeitraums bzw. die Einführung eines Programmplanungszeitraums von zweimal fünf Jahren mit einer verpflichtenden Überprüfung nach der Hälfte der Laufzeit; |
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39. |
fordert, dass die leistungsgebundene Reserve frühzeitig zugewiesen wird; weist darauf hin, dass der Zeitraum zwischen der erbrachten Leistung und der Freigabe der Reserve zu lang ist, was ihrer Wirksamkeit abträglich ist; fordert die Kommission daher dringend auf, den Mitgliedstaaten den operationellen Einsatz der leistungsgebundenen Reserve zu gestatten, sobald die Überprüfung abgeschlossen ist; |
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40. |
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die digitale Agenda, einschließlich der Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur und fortschrittlicher technologischer Lösungen, im Rahmen der Kohäsionspolitik eine Priorität vor allem in der nächsten Förderperiode sein muss; stellt fest, dass die Entwicklungen im Telekommunikationsbereich in jedem Fall von den entsprechenden Schulungsmaßnahmen begleitet werden müssen, die ebenfalls von der Kohäsionspolitik unterstützt werden sollten; |
o
o o
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41. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten und ihren Parlamenten und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 303.
(6) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281.
(7) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(8) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0053.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0321.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0217.
(12) ABl. C 305 E vom 11.11.2010, S. 14.
(13) ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 1.
(14) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0383.
(15) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0336.
(16) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0311.
(17) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0211.
(18) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0419.
(19) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0308.
(20) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0307.
(21) ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 1.
(22) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0133.
(23) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0384.
(24) ECLI:EU:C:2015:813.
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/50 |
P8_TA(2017)0255
Zustand der Fischbestände und sozioökonomische Lage der Fischerei im Mittelmeerraum
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zu dem Zustand der Fischbestände und die sozioökonomische Lage der Fischerei im Mittelmeerraum (2016/2079(INI))
(2018/C 331/07)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1) (GFP-Verordnung), |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (3), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (4), |
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— |
unter Hinweis auf die mittelfristige Strategie (2017–2020) der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei im Mittelmeer und im Schwarzen Meer, |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) vom 21. Mai 2012 in der am 8. Mai 2013 geänderten Fassung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation (5), |
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— |
unter Hinweis auf die am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Resolution mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, |
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— |
unter Hinweis auf die regionale Konferenz zu dem Thema „Building a future for sustainable small-scale fisheries in the Mediterranean and the Black Sea“ (Eine Zukunft schaffen für nachhaltige kleine Fischereien im Mittelmeer und im Schwarzen Meer), die vom 7. bis 9. März 2016 in Algier (Algerien) stattfand, |
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— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0179/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass das Mittelmeer 17 000 Arten von Meerestieren und -pflanzen beherbergt und damit einer der artenreichsten Orte der Erde ist; in der Erwägung, dass es daher bei der Entscheidung darüber, wie das Mittelmeer bewirtschaftet werden soll, eines artenübergreifenden Ansatzes bedarf; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2017 im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (COM(2016)0396) darauf hinweist, dass die meisten Bestände im Mittelmeer immer noch überfischt sind und dringend Maßnahmen eingeleitet werden müssen, um diese Situation zu ändern; in der Erwägung, dass sich die Kommission in der Mitteilung besorgt darüber zeigt, dass viele der bewerteten Bestände weit über die Schätzungen für den höchstmöglichen Dauerertrag („maximum sustainable yield“, MSY) hinaus befischt werden; |
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C. |
in der Erwägung, dass es wichtig ist, bis spätestens 2020 im Mittelmeer das schwierige Ziel zu erreichen, alle Fischbestände über einem Biomasse-Niveau zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, bzw. die Bestände schrittweise auf dieses Niveau aufzufüllen; in der Erwägung, dass sich bei dieser Herausforderung auch Drittländer beteiligen und engagieren müssen; in der Erwägung, dass das gesamte Ausmaß der Überfischung im Mittelmeer grob gesprochen zwischen dem Doppelten und dem Dreifachen des FMSY liegt; in der Erwägung, dass trotz der sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU unternommenen erheblichen Anstrengungen, dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften vom Fischereisektor umgesetzt und eingehalten werden, immer noch mehr als 93 % der bewerteten Arten im Mittelmeer als überfischt eingestuft werden; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Fischerei in dieser Region für die an den Küsten lebende Bevölkerung von großer sozioökonomischer Bedeutung ist; in der Erwägung, dass hunderttausende Menschen in der Fischerei beschäftigt sind — darunter auch in der Weiterverarbeitung — und insbesondere sehr viele Frauen von der Arbeit in dieser Branche abhängig sind; in der Erwägung, dass das Mittelmeer für die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung insbesondere der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen der Region von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Fischerei eine Möglichkeit bietet, das Einkommen und die Lebensmittelversorgung zu ergänzen, und dadurch zur Stabilität der Region beiträgt; |
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E. |
in der Erwägung, dass das Mittelmeer zahlreichen Faktoren ausgesetzt ist — etwa der Verschmutzung durch den Seeverkehr –, die sich zusammen mit der Fischerei auf die Gesundheit der Fischbestände auswirken; |
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F. |
in der Erwägung, dass kleine Fischereien 80 % der Fischereiflotte sowie 60 % der Arbeitsplätze im Mittelmeerraum stellen; in der Erwägung, dass es auf europäischer Ebene bedauerlicherweise keine gemeinsam vereinbarte Definition des Begriffs „kleine Fischereien“ gibt, auch wenn es aufgrund der vielfältigen Besonderheiten und Merkmale des Meeresökosystems und der Fischerei schwierig ist, eine derartige Definition zu finden; in der Erwägung, dass der Begriff „kleine Küstenfischerei“ lediglich für die Zwecke des Europäischen Fischereifonds (Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates) definiert ist als „eine Fischerei, die mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m und ohne Schleppgerät […] ausgeübt wird“ (etwa Schleppnetze); in der Erwägung, dass bei der Definition des Begriffs „kleine Fischerei“ einer Vielzahl von nationalen und regionalen Merkmalen Rechnung getragen werden sollte; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Teilnehmer an dem hochrangigen Treffen über den Zustand der Bestände im Mittelmeer, das im Februar 2016 in Catania stattfand, eine Einigung darüber erzielten, dass man diesen negativen Tendenzen dringend entgegenwirken und sich der schwierigen Aufgabe stellen muss, im Einklang mit den GFP-Vorschriften im Zusammenhang mit dem MSY für alle Arten bis spätestens 2020 die Fischbestände über einem Biomasse-Niveau zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, bzw. die Bestände auf dieses Niveau aufzufüllen; |
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H. |
in der Erwägung, dass das Mittelmeer neben der Überfischung zahlreichen weiteren Widrigkeiten ausgesetzt ist, die größtenteils durch die dichte Besiedelung der Küstengebiete (Nährstoffüberschuss, Schadstoffe, Veränderungen der Lebensräume und der Küstenstreifen), aber auch durch den Seeverkehr und den Raubbau an den Ressourcen (u. a. Erdöl- und Erdgasgewinnung) bedingt sind; in der Erwägung, dass das Mittelmeer zudem sehr anfällig für Klimaveränderungen ist, die zusammen mit dem starken Seeverkehr der Einführung und Etablierung neuer invasiver Arten Vorschub leisten; |
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I. |
in der Erwägung, dass die Lebensfähigkeit bereits marginalisierter Küsten- und Inselgemeinden dadurch stark beeinträchtigt wird, dass bestimmte Fanggeräte und -techniken — die eigentlich schonender sind und geringere Auswirkungen auf den Zustand bedrohter Bestände haben — nicht verwendet werden können, was außerdem die Entwicklung behindert und dazu führt, dass noch mehr Menschen diese Gebiete verlassen; |
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J. |
in der Erwägung, dass Küstengemeinschaften in allen am Mittelmeer gelegenen Mitgliedstaaten stark von der Fischerei und insbesondere von der kleinen Fischerei abhängig und daher durch die mangelnde Nachhaltigkeit der Fischbestände gefährdet sind; |
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K. |
in der Erwägung, dass sehr viele Küstengemeinschaften in der EU größtenteils von traditionellen, handwerklichen und kleinen Fischereitätigkeiten im Mittelmeer abhängig sind; |
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L. |
in der Erwägung, dass die Freizeitfischerei in vielen Regionen des Mittelmeers einen hohen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stellenwert sowie mittelbare und unmittelbare Auswirkungen auf die Beschäftigung hat; |
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M. |
in der Erwägung, dass den Auswirkungen der Freizeitfischerei auf den Zustand der Bestände im Mittelmeerraum Rechnung getragen werden muss; |
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1. |
betont, dass die im Rahmen der GFP vorgesehenen Ziele und Maßnahmen rasch und umfassend verwirklicht und die mehrjährigen Bewirtschaftungspläne im Einklang mit einem auf Regionalisierung und Artenvielfalt beruhenden Ansatz rechtzeitig ausgearbeitet und wirksam umgesetzt werden müssen; betont insbesondere, dass das in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie der EU (Richtlinie 2008/56/EG) festgelegte Ziel eines guten Umweltzustands erreicht werden muss, wobei Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Rahmen der GFP entschieden werden sollten; |
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2. |
ist der Ansicht, dass das Mittelmeer weiterhin anders behandelt werden sollte als die übrigen Meeresbecken, die der GFP unterliegen, da ein großer Teil des Mittelmeers internationale Gewässer umfasst, in denen Drittländer im Zusammenhang mit den Fischbeständen eine entscheidende Rolle spielen; |
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3. |
ist der Ansicht, dass es dringend einer gemeinsamen Reaktion bedarf, die auf einer Zusammenarbeit auf internationaler, europäischer, einzelstaatlicher und regionaler Ebene beruhen muss; vertritt die Auffassung, dass sämtliche Interessenträger — etwa Berufs- und Freizeitfischer, die Fischindustrie, traditionelle, handwerkliche und kleine Fischereien, Wissenschaftler, regionale Organisationen, die Verwaltungen von Meeresschutzgebieten, Gewerkschaften und nichtstaatliche Organisationen — in diesen Prozess, der integrativ und von unten nach oben angelegt sein muss, miteinbezogen werden sollten; hebt hervor, dass dem regionalen Beirat für das Mittelmeer in diesem Zusammenhang eine strategische Rolle zukommt; |
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4. |
betont, dass die Bewirtschaftungsmaßnahmen und -vorschriften ihr volles Potenzial nur dann entfalten können, wenn die Küstengemeinschaften sensibilisiert, umfassend unterstützt und eingebunden sowie darüber aufgeklärt werden, dass eine Erschöpfung der Bestände und Arten ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Zukunft bedroht; |
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5. |
stellt fest, dass es keine gemeinsam vereinbarten und ausführlichen Definitionen für kleine und handwerkliche Fischerei gibt; betont, dass es für das weitere politische Handeln schnellstmöglich derartiger Definitionen auf EU-Ebene bedarf; |
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6. |
betont, dass die Fischer, ihre Verbände und Erzeugerorganisationen, Gewerkschaften, lokalen Aktionsgruppen für Fischerei und die Gemeinschaften vor Ort gemäß dem Grundsatz der Regionalisierung der GFP bei der Festlegung der Fischereipolitik an Entscheidungsprozessen beteiligt — und zu einem festen Bestandteil der Entscheidungsprozesse — werden sollten und dass auch Drittstaaten an der Ost- und Südküste des Mittelmeers einbezogen werden sollten; betont, dass gerechte, ausgewogene und faire Bedingungen für alle beteiligten Länder und Akteure, die im Mittelmeerraum Fischerei betreiben, die Voraussetzung sind für gesunde Fischereiressourcen und eine nachhaltige und lukrative Fischereiwirtschaft und damit für die Aufrechterhaltung des derzeitigen Beschäftigungsniveaus sowie im Idealfall für mehr Arbeitsplätze in der Fischerei; betont, dass starke und unabhängige Sozialpartner in der Fischerei sowie ein institutionalisierter sozialer Dialog und die Einbeziehung der Beschäftigten in Unternehmensbelange einen hohen Stellenwert haben; |
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7. |
weist darauf hin, dass im Rahmen der GFP vorgesehen ist, Anreize — unter anderem in Form von Fangmöglichkeiten — für Fischereien zu schaffen, die selektive Fangmethoden anwenden und dadurch geringere Auswirkungen auf das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen haben; betont in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der GFP-Verordnung transparente und objektive Kriterien, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können, anwenden müssen; fordert nachdrücklich, dass Anstrengungen in diese Richtung unternommen werden sollten, damit mehr Anreize für kleine (handwerkliche und traditionelle) Fischereien, die selektive Fangmethoden anwenden und dadurch geringe Auswirkungen haben, geschaffen werden und ihnen der bevorzugte Zugang zu küstennahen Fischereigebieten gewährt wird; hebt hervor, dass die betroffenen Küstengemeinden angehört werden müssen; |
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8. |
stellt fest, dass die Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die Bestände sowie das sozioökonomische Potential dieser Art der Fischerei im Mittelmeer bislang nicht ausreichend untersucht wurden; vertritt die Auffassung, dass die Anzahl der Freizeitfischer, ihr Fangvolumen und der durch sie in den Küstengemeinden generierte Mehrwert Gegenstand künftiger Datenerhebungen sein sollten; |
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9. |
weist darauf hin, dass die Freizeitfischerei für die Gemeinschaften vor Ort hohe wirtschaftliche Einnahmen — etwa durch Tourismus — generiert und dass sie geringe Umweltauswirkungen hat und daher gefördert werden sollte; |
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10. |
hält es für unerlässlich, die Küstenfischerei, die kleine Küstenfischerei und die handwerkliche Fischerei unter Berücksichtigung ihrer sozioökonomischen Besonderheiten zu definieren und dabei einen regionalen Ansatz zu verfolgen; |
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11. |
betont, dass in der Küstenfischerei traditionelle Fanggeräte und -techniken verwendet werden, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale die Identität und Lebensweise der Küstenregionen prägen und deren Verwendung daher als Teil des kulturellen, historischen und traditionellen Erbes bewahrt und geschützt werden muss; |
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12. |
vertritt im Zusammenhang mit der Regionalisierung die Auffassung, dass den Besonderheiten der einzelnen Fischereiarten Rechnung getragen werden sollte und bestimmte begründete Abweichungen in Bezug auf die Nutzung bestimmter Fanggeräte und -techniken zugelassen werden sollten; |
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13. |
betont, dass laut der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) bei der Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der lebenden Meeresressourcen das Vorsorgekonzept zum Tragen kommen sollte, bei dem sozioökonomischen Erwägungen Rechnung getragen wird, damit eine nachhaltige Fischerei erreicht und die Meeresumwelt als Ganzes geschützt und erhalten wird; betont, dass der Mangel an wissenschaftlichen Informationen keine Ausrede dafür sein darf, Bewirtschaftungs- und Schutzmaßnahmen nicht umzusetzen; vertritt die Auffassung, dass der Mangel an Daten und greifbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen über den Zustand der Bestände unbedingt rasch behoben werden muss; betont, dass alle Interessenträger angehört und in diesen Prozess eingebunden werden sollten; |
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14. |
ist der Ansicht, dass es für die Erhaltung und den Schutz der Fischerei- und Umweltressourcen im Mittelmeer wirksamer Strategien für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen bedarf, die von tiefgreifenden, umfassenden und rasch durchgeführten Strategien und Maßnahmen begleitet werden, mit denen den negativen Einflüssen auf diese Ressourcen — z. B. Klimawandel (Erderwärmung, Versauerung, Regenfälle), Verschmutzung (chemischer, organischer sowie mikro- und makroskopischer Natur), unkontrollierte Exploration und Erschließung von Gas- und Ölvorkommen, Schiffsverkehr, invasive Arten sowie Veränderung oder Zerstörung natürlicher Lebensräume vor allem in Küstennähe — entgegengewirkt werden kann; betont, dass es somit wichtig ist, die Auswirkungen dieser Faktoren auf die Fischbestände besser zu verstehen; fordert in diesem Zusammenhang, dass bestehende europäische Kapazitäten zur Beobachtung und Überwachung des Mittelmeeres gestärkt werden, beispielsweise EMODNET und das Programm Copernicus einschließlich seiner Meereskomponente; |
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15. |
ist der Auffassung, dass der Schutz und die Erhaltung der Fischerei- und Meeresressourcen im Mittelmeer nicht allein auf Maßnahmen beruhen dürfen, die den Fischereisektor betreffen, sondern dass auch andere Branchen einbezogen werden müssen, die die Meeresumwelt beeinflussen; |
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16. |
ist der Ansicht, dass größere Anstrengungen hinsichtlich der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Meere — insbesondere über die kommerziell befischten Bestände — unternommen werden müssen und dass diese Erkenntnisse, die Grundlage einer nachhaltigen Bewirtschaftung dieser Bestände bilden sollten; |
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17. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUUF) im Mittelmeer und auch in den Mitgliedstaaten noch immer weit verbreitet ist; vertritt die Auffassung, dass sämtliche Maßnahmen zum Schutz der Ressourcen und vor allem der kleinen Fischereibetriebe nur dann Wirkung zeigen können, wenn die IUUF entschlossen und konsequent bekämpft wird; vertritt die Auffassung, dass die EU bei der Bekämpfung der IUUF dafür sorgen sollte, dass sie auch von den Drittländern des Mittelmeerraums unterstützt wird; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass die Inspektionsverfahren im gesamten Mittelmeerraum harmonisiert werden sollten, da bei deren Anwendung und bei der Anwendung der Strafverfahren große Unterschiede bestehen; |
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18. |
weist erneut darauf hin, dass Küstengemeinschaften die Effizienz der Maßnahmen zur Verhinderung, Ermittlung und Erkennung von IUUF maßgeblich beeinflussen können; |
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19. |
sieht es als vorrangig an, sowohl an Land — und zwar entlang der gesamten Vertriebskette (etwa auf Märkten und in Gaststätten) — als auch auf See — insbesondere in Gebieten, in denen der Fischfang vorübergehend ausgesetzt oder verboten ist — die Überwachungsmaßnahmen zu verstärken; |
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20. |
vertritt die Auffassung, dass bei der Zuteilung von Fangmöglichkeiten objektive und transparente Kriterien unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur angewendet werden sollten und Fangmethoden, die geringe Auswirkungen haben, gebührend Rechnung getragen werden sollte, damit keine soziale Ungleichheit entsteht; ist der Ansicht, dass Fangmöglichkeiten innerhalb der verschiedenen Fischereisegmente, einschließlich der handwerklichen und traditionellen Fischerei, gleichmäßig aufgeteilt werden sollten; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass im Einklang mit Artikel 17 der GFP-Verordnung Anreize für Flotten geschaffen werden sollten, vermehrt selektives Fanggerät einzusetzen und Fangtechniken zu nutzen, die die maritime Umwelt weniger beeinträchtigen; |
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21. |
ist der Ansicht, dass für Tätigkeiten in der kommerziellen Fischerei und der Freizeitfischerei Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen — in erster Linie in Form von Sperrzeiten und Sperrzonen und von Fangobergrenzen pro Tag oder Woche sowie ggf. von Quoten — ergriffen werden sollten, mit denen der Dezimierung der Bestände im Mittelmeer Einhalt geboten wird; ist der Ansicht, dass auf diese Weise gleiche Bedingungen für den Wettbewerb mit Drittländern um gemeinsame Bestände geschaffen werden; ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit der betroffenen Branche beschlossen werden sollten, um für eine effiziente Umsetzung zu sorgen; |
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22. |
begrüßt, dass die Europäische Fischereiaufsichtsagentur mehr Inspektionen durchgeführt hat, und betont, dass die Maßnahmen zur Bewältigung der beiden wesentlichen Probleme, die im Jahr 2016 im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften bestanden — nämlich falsche Angaben bei Unterlagen (Bordbuch, Angaben zu Anlandung und Transfer, Verkaufsbelege usw.) und die Verwendung von unzulässigem oder vorschriftswidrigem Fanggerät –, verstärkt werden müssen; |
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23. |
betont, dass die sich aus der Pflicht zur Anlandung — die in der überarbeiteten GFP festgelegt wurde — ergebenden Pflichten keinesfalls ausschließlich zulasten der Fischer gehen dürfen; |
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24. |
ist der Ansicht, dass untersucht werden muss, wie sich die Abstellung der Rückwürfe auf Meerestiere und andere Arten, etwa Möwen, auswirkt — etwa in Form von Nährstoffmangel; |
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25. |
stellt fest, dass ein zu geringer Anteil des Mittelmeers durch das System von Meeresschutzgebieten abgedeckt ist, wobei es große Unterschiede zwischen den einzelnen Becken gibt; weist darauf hin, dass grundsätzlich zu wenig wirtschaftliche Ressourcen vorhanden sind; erachtet es als wesentlich, die Bedeutung von Meeresschutzgebieten als fortgeschrittene Versuchsräume für wissenschaftliche Forschungsarbeiten sowie die Rolle dieser Gebiete bei der Umsetzung spezifischer Maßnahmen und bei der Zusammenarbeit und der gemeinsamen Bewirtschaftung mit den Fischern anzuerkennen und zu fördern sowie die Nutzung dieser Gebiete im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten und Beobachtungszielen zu optimieren; erachtet es in diesem Zusammenhang als wichtig, stetig mehr Mittel für das System bereitzustellen; hält es für unerlässlich, enger mit der GFCM und Drittländern zusammenzuarbeiten, um zu ermitteln, welche Gebiete unter Schutz gestellt werden müssen, und ein wirksames System einzuführen, mit dem die Wirksamkeit dieser Gebiete überwacht und kontrolliert werden kann; |
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26. |
betont, dass im Einklang mit dem Ziel 14.5 der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung bis 2020 mindestens 10 % des Mittelmeers durch geschützte Meeresgebiete abgedeckt sein sollten; fordert die GFCM auf, sich im Rahmen ihrer Jahrestagung 2018 auf einen stufenweisen Zeitplan mit geeigneten Zielvorgaben zu einigen, damit dieses Ziel erreicht werden kann; betont, dass die bestehenden geschützten Meeresgebiete oft nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet werden; ist daher der Auffassung, dass nicht nur ein wirksames Überwachungs- und Kontrollsystem eingeführt werden muss, sondern auch auf einem ökosystembasierten Ansatz beruhende Bewirtschaftungsmaßnahmen ausgearbeitet und angewendet werden müssen, damit überwacht werden kann, ob die Schutzmaßnahmen Wirkung zeigen; |
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27. |
betont insbesondere, dass die Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung empfindlicher Gebiete, in denen sich wichtige Laichgründe der wirtschaftlich bedeutendsten Arten befinden (z. B. im Becken „Jabučka kotlina“ in der Adria), sichergestellt werden muss; |
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28. |
hebt hervor, dass das Mittelmeer durch biologisch einzigartige Bestände gekennzeichnet ist, die von Flotten unterschiedlicher Länder befischt werden, sodass eine enge Zusammenarbeit sowie eine Harmonisierung der Maßnahmen zur Regulierung der Fischerei unter allen Beteiligten und auf allen Ebenen unbedingt erforderlich sind; |
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29. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um das Problem von Abfällen und Kunststoffen im Meer anzugehen, durch die ernste umweltbezogene, ökologische, wirtschaftliche und gesundheitliche Schäden verursacht werden; |
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30. |
hält es für unabdingbar, bei der Gestaltung der Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftungspläne einen vielseitigen und differenzierten Ansatz zu verfolgen und unterschiedliche Kriterien anzuwenden, die auf den biologischen Merkmalen der einzelnen Arten und den technischen Merkmalen der jeweiligen Fangmethoden basieren; ist darüber hinaus der Auffassung, dass in jedem Mehrjahresplan eine angemessene Raumplanung (Festlegung von Gebieten, in denen abwechselnd ein absolutes Fischereiverbot gilt, sowie die vollständige oder teilweise Schließung von Gebieten für bestimmte Fangmethoden) und ein angemessenes Zeitmanagement (Schonzeiten) mit der Förderung technischer Maßnahmen im Hinblick auf die höchstmögliche Selektivität der Fanggeräte vorgesehen sein sollten; betont, dass ein angemessener finanzieller Ausgleich vorgesehen sein sollte; |
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31. |
begrüßt, dass die Kommission sich für einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für das Mittelmeer ausgesprochen hat; betont, dass die im Rahmen der GFP vorgesehene Regionalisierung für die Bewirtschaftung der Fischereien im Mittelmeerraum eine wichtige Rolle spielt; fordert, dass der Beirat für das Mittelmeer (MEDAC) in die gesamte Planung und Einführung des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans und der regionalen Maßnahmen einbezogen wird; |
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32. |
betont, dass den Fischern auch während der Schonzeiten angemessene Einkünfte zugesichert werden müssen; |
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33. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass für alle im Mittelmeer vorkommenden Arten, die von der kommerziellen Fischerei und der Freizeitfischerei betroffen sind, eine auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende und von der Geschlechtsreife abhängige zulässige Mindestgröße eingeführt werden sollte; weist darauf hin, dass für eine strengere Durchsetzung und Einhaltung dieser zulässigen Mindestgrößen gesorgt werden muss; |
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34. |
ist der Auffassung, dass koordinierte Maßnahmen mit Drittländern des Mittelmeerraums gefördert werden müssen, und zwar durch eine verstärkte politische und technische Zusammenarbeit unter der Schirmherrschaft der in diesem Gebiet tätigen internationalen Organisationen; begrüßt die vor Kurzem von der Kommission ins Leben gerufene Initiative „MedFish4Ever“, in deren Rahmen dazu aufgerufen wird, die Dezimierung der Fischbestände im Mittelmeer zu stoppen; betont, dass alle im Rahmen dieser Initiative möglichen Anstrengungen unternommen werden müssen, um eine nachhaltige Fischerei in den Mittelmeerländern zu fördern; |
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35. |
betont, dass eine Vereinbarung über die Schließung bestimmter Gebiete in bestimmten Zeiträumen gefördert und umgesetzt werden muss, in deren Rahmen im Laufe eines Jahres zeitlich begrenzte, sequentielle Fangbegrenzungen in den Laichgebieten bestimmter Arten festgelegt werden; ist davon überzeugt, dass sich diese zeitliche Staffelung und Spezialisierung des Fischereiaufwands als äußerst produktiv erweisen wird, und betont, dass dies im Einvernehmen mit den Fischereigemeinschaften und wissenschaftlichen Beratern geplant werden muss; |
Auf Drittländer ausgerichtete Maßnahmen
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36. |
fordert die Kommission auf, mithilfe der GFCM Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands der Fischbestände zu fördern, die gemeinsam mit Drittländern befischt werden, und dabei auch auf die bereits bestehende Zusammenarbeit zwischen Organisationen, die Fischereiflotten bzw. -betriebe vertreten, und den entsprechenden Behörden und Institutionen in den betreffenden Drittländer aufzubauen; |
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37. |
weist darauf hin, dass es aufgrund eines fehlenden gemeinsamen Rechtsrahmens für die Flotten der EU und der Drittländer, die im Mittelmeer tätig sind, zu einem unlauteren Wettbewerb zwischen den Fischern kommt und langfristig auch die Nachhaltigkeit der Fänge bei den gemeinsam befischten Arten gefährdet wird; |
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38. |
betont, dass man mit Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen zusammenarbeiten und dafür sorgen muss, dass die Vorschriften eingehalten und gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden und die horizontale Koordinierung bei der Bewirtschaftung von Meeresgebieten und Fischbeständen über nationale Zuständigkeiten hinaus gestärkt wird; |
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39. |
fordert die Kommission auf, die nicht zur EU gehörenden Mittelmeeranrainer dabei zu unterstützen, eine nachhaltige Fischerei zu erreichen — unter anderem indem kleine Fischereien und Küstenfischereien unterstützt werden, bewährte Verfahren ausgetauscht werden und ein offener Kommunikationskanal beibehalten wird –, und den erforderlichen Dialog zwischen den verschiedenen beteiligten nationalen Behörden in Gang zu setzen, damit die mittelfristige Strategie der GFCM (2017–2020) angemessen umgesetzt und der alarmierenden Entwicklung des Zustands der Fischbestände im Mittelmeer Einhalt geboten werden kann; fordert die Kommission auf, mit den Drittländern im Mittelmeerraum einen wirksamen Informationsaustausch in Bezug auf die Tätigkeiten der Fischereiflotten dieser Länder im Mittelmeerraum zu organisieren; |
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40. |
fordert, dass ein regionaler Plan unter der Schirmherrschaft der GFCM eingeführt wird, mit dem gleiche Bedingungen für alle im Mittelmeer tätigen Fischereifahrzeuge sichergestellt und dafür gesorgt werden kann, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Fischereiressourcen und den Flottenkapazitäten aller Mittelmeeranrainer herrscht; fordert darüber hinaus die Einrichtung eines regionalen Zentrums für das Schiffsüberwachungssystem und gemeinsame Inspektionsmaßnahmen; |
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41. |
ist der Auffassung, dass die Kommission die Einfuhren aus Drittländern stoppen sollte, die ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht nachkommen und nicht die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUUF ergreifen; |
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42. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Drittländer zu unterstützen, ihnen jede nur mögliche Hilfe zukommen zu lassen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, damit die IUUF im gesamten Mittelmeer besser bekämpft werden kann; |
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43. |
fordert die Anrainerstaaten nachdrücklich zur Zusammenarbeit auf, damit — auch in internationalen Gewässern — Fischereisperrgebiete und geschützte Meeresgebiete eingerichtet werden; |
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44. |
betont, dass im gesamten Mittelmeerraum grundlegende Vorschriften zur Regelung der Freizeitfischerei festgelegt werden müssen; |
Sozioökonomische Aspekte
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45. |
hebt hervor, dass 250 000 Personen unmittelbar an Bord von Schiffen erwerbstätig sind und dass die Zahl der Personen, die in der Fischerei ihren Lebensunterhalt verdienen, noch deutlich höher ist, wenn man die Familien einbezieht, die von der regionalen Fischerei leben und in Sekundärbereichen dieser Branche tätig sind, etwa in der Weiterverarbeitung, der Wartung von Schiffen sowie in der Tourismusbranche, einschließlich dem mit der Freizeitfischerei zusammenhängenden Tourismus; weist darauf hin, dass sich 60 % der mit der Fischerei verbundenen Arbeitsplätze in Entwicklungsländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums befinden, was verdeutlicht, welchen Stellenwert die kleine (handwerkliche und traditionelle) Fischerei und die Freizeitfischerei bei der nachhaltigen Entwicklung dieser Regionen und insbesondere für die am stärksten benachteiligten Küstengemeinschaften einnehmen; |
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46. |
erachtet es als wesentlich, die Arbeitsbedingungen der Fischer zu verbessern — beginnend bei einer angemessenen Entlohnung und einem fairen Wettbewerb — und dabei besonderes Augenmerk auf die hohen Unfallzahlen in der Branche und auf das erhöhte Risiko für Berufskrankheiten zu legen; schlägt den Mitgliedstaaten vor, im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Instrumente zur Einkommensförderung einzurichten; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten sollten, mit dem auch in den Zeiträumen, in denen keine Fangtätigkeiten möglich sind — etwa aufgrund von widrigen Witterungsverhältnissen, Schonzeiten (biologischen Ruhezeiten) zum Schutz der Lebenszyklen befischter Arten, Umweltkatastrophen oder Vorfällen, die zu einer anhaltenden Umweltverschmutzung oder Kontaminierung durch marine Biotoxine führen –, ein festes Einkommen sichergestellt wird; |
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47. |
weist darauf hin, dass die Fischereiwirtschaft der EU seit einigen Jahren eine schwierige Phase durchläuft, da die Produktionskosten steigen, die Fischbestände und damit auch die Fänge zurückgehen und die Einnahmen kontinuierlich sinken; |
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48. |
weist darauf hin, dass sich die sozioökonomische Lage in der Branche aus verschiedenen Gründen verschlechtert hat, u. a. aufgrund der rückläufigen Fischbestände, des sinkenden Erstverkaufswerts von Fisch (der sich nicht im Verkaufspreis für den Verbraucher niederschlägt, weil der Mehrwert in der Wertschöpfungskette der Branche von den zwischengeschalteten Akteuren — und in einigen Gebieten aufgrund von Vertriebsmonopolen — ungerecht verteilt wird) und der steigenden Treibstoffkosten; stellt fest, dass diese Probleme zum Anstieg des Fischereiaufwands beigetragen haben, der vor allem für die handwerkliche Fischerei problematisch ist und die Zukunft dieser traditionellen Lebensweise und das Überleben der stark von der Fischerei abhängigen Gemeinschaften vor Ort ernsthaft bedrohen kann; |
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49. |
hebt hervor, dass Initiativen entwickelt werden müssen, die einen Anstieg der Beschäftigtenzahlen bewirken könnten, ohne mit einer Erhöhung des Fischereiaufwands einherzugehen, etwa durch Arbeitsplätze im Fischereitourismus oder im Bereich Forschung; |
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50. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für alle Beschäftigten der Fischereiwirtschaft — unabhängig von der Größe und der Art des Unternehmens, bei dem sie beschäftigt sind, dem Arbeitsort und dem zugrunde liegenden Vertrag — den Zugang zu angemessenen Arbeitsbedingungen und angemessenem Sozialschutz zu verbessern, indem u. a. die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei in der Region eingesetzt werden, um Sozialdumping zu begegnen sowie den Zugang zu Märkten und Finanzmitteln, die Zusammenarbeit mit Behörden und Einrichtungen und die Diversifizierung der Existenzsicherung zu verbessern; hebt den Stellenwert wirksamer arbeitsrechtlicher Inspektionen und Kontrollen hervor; |
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51. |
weist nachdrücklich darauf hin, dass die Arbeitsbedingungen der Fischer verbessert werden müssen, da die Unfallzahlen in der Branche sehr hoch sind und das Risiko für physische und psychische Berufskrankheiten unverhältnismäßig hoch ist; hebt hervor, dass für die Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben der Fischer gesorgt werden muss; betont, dass es sowohl an Bord von Fischereifahrzeugen als auch an Land angemessene Sanitäreinrichtungen sowie entsprechende Unterkünfte und Freizeitmöglichkeiten geben muss; hebt hervor, dass für die Erhaltung der Betriebssicherheit und Schiffbarkeit von Häfen, Molen und Wasserstraßen gesorgt werden muss; |
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52. |
betont, dass gewährleistet werden muss, dass Fisch und Fischereierzeugnisse, die in die EU eingeführt werden, ausnahmslos den internationalen Umwelt-, Arbeits- und Menschenrechtsnormen entsprechen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in der Fischereiwirtschaft für einen fairen Wettbewerb und Nachhaltigkeit zu sorgen, damit Beschäftigung und Wachstum gesichert werden; hebt hervor, dass dies nicht nur für den Wettbewerb in der EU, sondern auch und vor allem in Bezug auf Wettbewerber aus Drittstaaten entscheidend ist; |
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53. |
ist der Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die vollständige Inanspruchnahme der Mittel aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument fördern sollten; ist der Ansicht, dass die Kommission ihr Möglichstes tun sollte, um sowohl die Mitgliedstaaten als auch Drittländer dabei zu unterstützen, alle verfügbaren Finanzmittel so wirksam wie möglich zu nutzen, insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte:
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54. |
weist darauf hin, dass die handwerkliche Fischerei durch den EMFF dabei unterstützt werden muss, ihre Fanggeräte zu erneuern, damit insbesondere die hohen Auflagen im Zusammenhang mit der Anlandeverpflichtung erfüllt werden können; |
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55. |
fordert die Kommission auf, die Gründung lokaler Aktionsgruppen für Fischerei (FLAG), die sich für nachhaltige Fischereimodelle einsetzen, zu fördern und deren Tätigkeit zu unterstützen; |
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56. |
ist der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, im Hinblick auf eine für die konkrete und wirksame Regionalisierung im Einklang mit den Zielen der GFP notwendige gemeinsame Herangehensweise an die Planung und Bewirtschaftung der lokalen Fischereiressourcen die Zusammenarbeit zwischen den Fischern — insbesondere den kleinen Fischern — innerhalb eines Gebiets oder einer Region zu fördern, aufzuwerten und Anreize dafür zu schaffen; vertritt die Ansicht, dass die enorme Diversifizierung und Differenzierung der Berufe, Ziele, technischen Merkmale und verwendeten Fanggeräte ein besonderes Merkmal der Fischerei im Mittelmeerraum ist und man diesen lokalen Besonderheiten mit einem horizontalen und einheitlichen Ansatz nicht gerecht werden würde; |
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57. |
weist darauf hin, dass trotz der jüngsten Verbesserungen die Zahl der Bestände, deren Zustand nicht zuverlässig bewertet wurde, nach wie vor hoch ist und dass der wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Fischereiausschuss (STECF) beklagt, dass die Zahl der Bewertungen sogar gesunken ist, und zwar von 44 im Jahr 2012 auf nur 15 im Jahr 2014; betont, wie wichtig es ist, eine rasche und gründliche Datenerhebung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass mehr Studien durchgeführt und mehr Arten abgedeckt werden, wodurch das Wissen über die Fischbestände sowie über die Auswirkungen der Freizeitfischerei und über externe Faktoren wie Verschmutzung zunehmen würde, was wiederum dazu führen würde, dass das Ziel einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Bestände erreicht werden könnte; |
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58. |
ist der Ansicht, dass eine verantwortungsvolle und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen nur möglich ist, wenn ausreichende Mengen von Daten — etwa in Bezug auf Faktoren wie die Fangkapazität, die getätigten Fänge, den biologische Status des befischten Bestandes und die gegenwärtige sozioökonomische Lage der betroffenen Fischerei — wissenschaftlich verwertet werden; |
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59. |
weist darauf hin, dass lediglich 40 % des im Zuständigkeitsbereich der GFCM angelandeten Fangs aus Beständen stammen, für die der Kommission wissenschaftliche Bewertungen vorliegen, und dass dieser Anteil noch geringer ist, wenn nur Bestände berücksichtigt werden, für die ein Bewirtschaftungsplan besteht; weist ferner darauf hin, dass es notwendig ist, die wissenschaftliche Bewertung des Zustands der verschiedenen Bestände auszuweiten und dafür zu sorgen, dass der Anteil des angelandeten Fangs aus Fischereiformen, die durch einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan geregelt sind, erhöht wird; |
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60. |
erachtet es als wichtig, den Fischereiaufwand in der Freizeitfischerei zu bewerten und für jedes Meeresbecken und das Mittelmeer insgesamt Daten zu den Fangmengen zu erfassen; |
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61. |
betont die Notwendigkeit integrierter Ansätze, bei denen sowohl der Heterogenität der Meeresumwelt als auch der Vielfalt aller im Meer lebenden befischten und nicht befischten Arten sowie den unterschiedlichen Merkmalen und Fangmethoden der verschiedenen Fischereitätigkeiten, der Problematik des sinkenden Erstverkaufswerts von Fisch, den in einigen Regionen bestehenden Vertriebsmonopolen sowie allen weiteren Faktoren, die sich auf die Gesundheit der Fischbestände auswirken, Rechnung getragen wird; |
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62. |
weist darauf hin, dass die verfügbaren Daten, mit denen das Ausmaß und die Auswirkungen der Tätigkeit der kleinen Fischereien erfasst werden können, begrenzt sind und von Land zu Land variieren können; weist ferner darauf hin, dass die handwerkliche Fischerei aufgrund dieses Mangels an Daten tendenziell unterschätzt wird; |
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63. |
betont, dass ein besseres Verständnis der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der verschiedenen Fischereiformen, insbesondere der kleinen Fischerei und der Freizeitfischerei, hilfreich wäre, wenn es darum geht, die besten Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ermitteln; |
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64. |
unterstützt ausdrücklich den Vorschlag der GFCM, einen Katalog der Fischereiaktivitäten zu erstellen, der Informationen über das Fanggerät und die Fangtätigkeiten, eine Beschreibung der Fanggebiete, die Zielarten und Angaben zum Beifang umfasst, sodass eine vollständige Beschreibung der Fischereitätigkeit in dem Gebiet und der Wechselwirkung mit anderen Bereichen wie der Freizeitfischerei vorliegt; |
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65. |
vertritt die Auffassung, dass für die Freizeitfischerei neue Vorschriften gelten sollten und dass ein Katalog der Freizeitfischereiaktivitäten erstellt werden sollte, der Informationen über das Fanggerät und die Fangtätigkeiten, eine Beschreibung der Fanggebiete, die Zielarten und Angaben zum Beifang umfasst; |
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66. |
fordert die Kommission auf, eine enge wissenschaftliche Zusammenarbeit zu fördern und die Datenerhebung für die wichtigsten Bestände zu verbessern, wobei sie den Zeittraum zwischen der Erhebung und der endgültigen Bewertung der Daten verkürzen und den STECF um die Bewertung neuer Bestände ersuchen sollte; bedauert zutiefst, dass ein Großteil des angelandeten Fangs im Mittelmeer von Arten stammt, über die nur wenige Daten vorliegen („data-deficient fisheries“); |
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67. |
betont, dass es unbedingt notwendig ist, Daten untereinander auszutauschen und die Probleme im Zusammenhang mit dem fehlenden Zugang zu und der Streuung von Daten zu bekämpfen, indem eine gemeinsame Datenbank entwickelt wird, die umfassende und verlässliche Daten über die Fischereiressourcen enthält, und indem ein Netzwerk von Sachverständigen und Forschungseinrichtungen eingerichtet wird, die verschiedene Bereiche der Fischereiwissenschaft abdecken; betont, dass diese Datenbank von der EU finanziert werden und sämtliche Daten über Fischereien und Fischereitätigkeiten, nach geografischen Untergebieten unterteilt, sowie Daten zur Freizeitfischerei enthalten sollte, damit die Überwachung hochwertiger, unabhängiger und umfassender Daten erleichtert und somit die Bewertung der Bestände gefördert wird; |
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68. |
weist darauf hin, dass die Auswirkungen, die Merkmale und das Ausmaß der IUUF derzeit nicht ausreichend bewertet sind, dass diese Faktoren in den einzelnen Mittelmeerländern unterschiedlich bewertet werden und dass diese Länder daher bei den Angaben zum derzeitigen Zustand der Fischerei und zu den erkennbaren Tendenzen nicht korrekt wiedergegeben werden; betont, dass diese Länder bei der Ausarbeitung wissenschaftlicher Bewertungen zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen angemessen berücksichtigt werden müssten; |
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69. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Produktkennzeichnungs- und Rückverfolgungssystemen gegen Betrug im Bereich Fisch und Meeresfrüchte vorzugehen und sich stärker für die Bekämpfung der illegalen Fischerei einzusetzen; bedauert, dass über den Zustand der meisten Bestände zu wenige Daten vorliegen („Bestände mit unzureichender Datenlage“), etwa 50 % der Fänge nicht offiziell gemeldet werden und 80 % der Anlandungen aus Beständen mit unzureichender Datenlage stammen; |
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70. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, alle für die Arbeitnehmer in der Fischereiwirtschaft geltenden ILO-Übereinkommen zu ratifizieren und vollständig umzusetzen, um so für gute Arbeitsbedingungen zu sorgen, und Tarifvertragsgremien zu stärken, damit maritime Arbeitskräfte, auch Selbstständige, von ihren Arbeitnehmerrechten Gebrauch machen können; |
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71. |
fordert die Kommission auf, durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten Investitionen in Diversifizierung und Innovation im Fischereisektor zu fördern und zu unterstützen; |
Sensibilisierung
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72. |
betont, dass durch ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Sensibilisierung bei den in dieser Branche tätigen Akteuren, durch die Schulung aller Fischer (sowohl Berufs- als auch Sportfischer) und deren Einbeziehung in die Entscheidungsfindung sowie durch konkrete Maßnahmen zur Verbreitung bewährter Verfahren wesentliche Ergebnisse und eine vollständige Ausführung erreicht werden können; |
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73. |
hält es für wichtig, dafür zu sorgen, dass Verbraucher angemessen über die genaue Herkunft der Produkte, die Fangmethode und das Fangdatum informiert werden; ist der Ansicht, dass untersucht und bewertet werden sollte, ob die in der neuen GMO vorgesehenen Maßnahmen dazu beigetragen haben, die Information der Verbraucher zu verbessern; |
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74. |
hält es darüber hinaus für wichtig, die Verbraucher zu sensibilisieren und zu einem verantwortungsbewussten Fischkonsum anzuleiten, wobei heimische Arten, die mit nachhaltigen Methoden gefangen werden und nach Möglichkeit aus nicht überfischten und nur in geringem Umfang vermarkteten Beständen stammen, bevorzugt werden sollten; hält es daher für notwendig, in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Interessenträgern ein wirksames und zuverlässiges Produktkennzeichnungs- und Rückverfolgungssystem einzurichten, mit dem unter anderem die Verbraucher informiert werden und Lebensmittelbetrug bekämpft wird; |
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75. |
vertritt die Auffassung, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen fairem Wettbewerb, Verbraucherbedürfnissen, einer nachhaltigen Fischereiwirtschaft und der Erhaltung von Arbeitsplätzen hergestellt werden muss; betont, dass ein umfassender Ansatz und der feste politische Wille aller Mittelmeeranrainer erforderlich sind, damit die Herausforderungen bewältigt werden können und sich die Lage im Mittelmeer verbessert; |
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76. |
begrüßt die von der Kommission ins Leben gerufene Kampagne MEDFISH4EVER, durch die der Öffentlichkeit die Lage im Mittelmeer ins Bewusstsein gerufen werden soll; |
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77. |
ist der Ansicht, dass Schulen, Krankenhäuser und andere öffentliche Einrichtungen mit Fisch aus lokalen Fischereien versorgt werden sollten; |
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78. |
betont, dass diese neuen Gegebenheiten und all diese neuen, sich gegenseitig beeinflussenden Faktoren im Mittelmeer eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für das Mittelmeer nach sich ziehen müssen, um sie an die derzeitige Lage anzupassen; |
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79. |
weist darauf hin, dass die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 überarbeitet werden muss, insbesondere in Bezug auf das Verbot bestimmter traditioneller Fanggeräte (etwa das Verbot von Kiemennetzen in der nicht gewerblich ausgeübten Fischerei) sowie in Bezug auf die spezifischen Anforderungen an Fanggeräte, z. B. bezüglich Netztiefe und Maschenöffnung bei Fischnetzen, Mindestabstand zur Küste und Mindesttiefe, in der das Fanggerät eingesetzt werden darf; |
o
o o
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80. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
(3) ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.
(4) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0343.
Mittwoch, 14. Juni 2017
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/60 |
P8_TA(2017)0260
Notwendigkeit einer EU-Strategie zur Beendigung und zur Vermeidung des geschlechtsbedingten Rentengefälles
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 zur Notwendigkeit einer EU-Strategie zur Beendigung und Vermeidung des geschlechtsspezifischen Rentengefälles (2016/2061(INI))
(2018/C 331/08)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, |
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gestützt auf die Artikel 8, 151, 153 und 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Bestimmungen über die sozialen Rechte und die Gleichstellung von Männern und Frauen, |
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unter Hinweis auf die Artikel 22 und 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 16 des Ausschusses der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zum Thema „Gleichstellung von Mann und Frau bei der Wahrnehmung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte“ (Artikel 3 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR)) (1) und die Allgemeine Bemerkung Nr. 19 des Ausschusses der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zum Thema „Recht auf soziale Sicherheit“ (Artikel 9 IPWSKR) (2), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: eine Strategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), |
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unter Hinweis auf Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 12, 20 und 23 der Europäischen Sozialcharta; |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte vom 5. Dezember 2014 (3), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (4), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (5), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (6), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (7), |
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unter Hinweis auf den Fahrplan der Kommission vom August 2015 zum Neubeginn zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in Familien mit erwerbstätigen Eltern, |
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unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2015 mit dem Titel „Strategic engagement for gender equality 2016–2019“ (Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019) (SWD(2015)0278), insbesondere auf das Ziel 3.2, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2011 zu der Lage der Frauen kurz vor dem Rentenalter (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu der Situation alleinerziehender Mütter (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (10), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2013 zu den Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Rechte der Frauen (11), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2015 zu Fortschritten bei der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2013 (12), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der EU Strategie für die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern nach 2015 (13), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (14), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Schaffung von Arbeitsmarktbedingungen zur Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses von Berufs- und Privatleben (15), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Juni 2015 zur Chancengleichheit für Männer und Frauen: Abbau des geschlechtsbedingten Rentengefälles, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Dreiervorsitzes im Rat der Europäischen Union (Niederlande, Slowakei und Malta) vom 7. Dezember 2015 zur Gleichstellung der Geschlechter, |
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unter Hinweis auf den am 7. März 2011 vom Rat angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020), |
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unter Hinweis auf seine Studie von 2016 mit dem Titel „The gender pension gap: differences between mothers and women without children“ (Das Rentengefälle zwischen den Geschlechtern: Unterschiede zwischen Müttern und kinderlosen Frauen) und auf die Studie der Kommission von 2013 mit dem Titel „The Gender Gap in Pensions in the EU“ (Das geschlechtsspezifische Rentengefälle in der EU), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0197/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass das Renten- bzw. Pensionsgefälle zwischen den Geschlechtern („Gender gap in pensions“), das als Gefälle zwischen den durchschnittlichen Rentenbezügen (vor Steuern und Abgaben) von Frauen und Männern definiert werden kann, in der EU im Jahr 2015 in der Altersgruppe der über 65-Jährigen 38,3 % betrug und in der Hälfte der Mitgliedstaaten in den vergangenen fünf Jahren zugenommen hat; in der Erwägung, dass sich die Finanzkrise der vergangenen Jahre negativ auf das Einkommen vieler Frauen ausgewirkt hat; in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten zwischen 11 und 36 % der Frauen keinerlei Rentenansprüche haben; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern einen der gemeinsamen Grundwerte darstellt, die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, in Artikel 8 AEUV und in Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind; zudem in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter in alle Strategien, Initiativen, Programme und Maßnahmen der Union einfließen muss; |
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C. |
in der Erwägung, dass Frauen in den meisten EU-Mitgliedstaaten geringere Rentenbezüge haben als Männer und in der Kategorie der ärmsten Rentner überrepräsentiert sowie in der Kategorie der wohlhabendsten Rentner unterrepräsentiert sind; |
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D. |
in der Erwägung, dass diese Ungleichheiten nicht hinnehmbar sind und abgebaut werden müssen und dass alle Rentenversicherungsbeiträge in der EU geschlechtsunabhängig berechnet und erhoben werden sollten, zumal die Gleichstellung von Männern und Frauen zu den grundlegenden Werten der EU gehört und das Recht aller Menschen auf ein Leben in Würde zu den Grundrechten der EU zählt und in der Charta der Grundrechte der EU verankert ist; |
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E. |
in der Erwägung, dass für jeden Vierten in der EU-28 die Rente die Haupteinnahmequelle darstellt und es aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der allgemeinen Alterung der Bevölkerung erheblich mehr Menschen im Rentenalter geben wird, weswegen sich diese Personengruppe bis 2060 verdoppeln wird; |
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F. |
in der Erwägung, dass der demografische Wandel dazu führt, dass in Zukunft immer weniger Erwerbstätige immer mehr Rentner versorgen müssen und dass vor diesem Hintergrund die Bedeutung privater und betrieblicher Altersvorsorge zunimmt; |
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G. |
in der Erwägung, dass das Ziel der Rentenpolitik darin besteht, dafür zu sorgen, dass alle Unionsbürger wirtschaftlich unabhängig sind, zumal dies für die Gleichstellung von Frauen und Männern von wesentlicher Bedeutung ist, und dass die Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten allen EU-Bürgern über das Rentensystem ein menschenwürdiges und angemessenes Einkommensniveau und einen angemessenen Lebensstandard zusichern, damit sie vor Armut aufgrund diverser Faktoren oder vor sozialer Ausgrenzung geschützt sind, damit soziale, kulturelle und politische Teilhabe im Alter und ein Leben in Würde garantiert werden und sie weiterhin Teil der Gesellschaft sein können; |
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H. |
in der Erwägung, dass die wachsende Verantwortung des Einzelnen für Anlageentscheidungen und die damit verbundenen unterschiedlichen Risiken überdies bedeuten, dass der Einzelne eindeutig über vorhandene Möglichkeiten und die damit einhergehenden Risiken informiert sein muss; in der Erwägung, dass Frauen und Männer, und insbesondere Frauen, bei der Verbesserung ihrer Finanzkompetenz unterstützt werden müssen, damit sie bewusste Entscheidungen mit Blick auf diesen zunehmend komplexen Sachverhalt treffen können; |
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I. |
in der Erwägung, dass sich die Lage von Frauen im Hinblick auf wirtschaftliche Not durch das Rentengefälle noch verschlechtert und sie dadurch sozialer Ausgrenzung, ständiger Armut und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgesetzt sind, insbesondere der Abhängigkeit von ihren Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern; in der Erwägung, dass das Lohn- und Rentengefälle bei in vielerlei Hinsicht benachteiligten Frauen oder bei Frauen, die einer rassischen, ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheit angehören, noch stärker ausgeprägt ist, zumal sie häufig in Beschäftigungsverhältnissen stehen, in denen weniger Kompetenzen verlangt werden und die mit weniger Verantwortung einhergehen; |
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J. |
in der Erwägung, dass Ruhegehälter, die eher mit individuellen als mit abgeleiteten Rechten verbunden sind, dazu beitragen, dass die wirtschaftliche Unabhängigkeit aller Personen gesichert ist und dass Hemmnisse für die formelle Erwerbstätigkeit und geschlechtsspezifische Stereotype abgebaut werden; |
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K. |
in der Erwägung, dass Frauen aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung über die gesamte Rentenzeit gesehen durchschnittlich oft höhere Renteneinkünfte benötigen als Männer; in der Erwägung, dass sie solche zusätzlichen Einkünfte über Hinterbliebenenrenten beziehen könnten; |
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L. |
in der Erwägung, dass es an vergleichbaren, vollständigen und belastbaren Daten mangelt, die auch regelmäßig aktualisiert werden und die es ermöglichen würden, das gesamte Ausmaß des geschlechtsspezifischen Rentengefälles und die Bedeutung der einschlägigen Faktoren zu bewerten, und dies zu Unklarheiten dahingehend führt, mit welchen Mitteln dieses Gefälle möglichst wirksam bekämpft werden könnte; |
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M. |
in der Erwägung, dass das Rentengefälle in der Altersgruppe der 65–74-Jährigen (mit über 40 %) im Vergleich zum durchschnittlichen Gefälle bei allen über 65-Jährigen höher ist, was vor allem auf die Übertragung von Rechten, wie etwa Hinterbliebenenrechten, zurückzuführen ist, die in einigen Mitgliedstaaten bestehen; |
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N. |
in der Erwägung, dass durch das Kürzen und Einfrieren von Renten das Armutsrisiko im Alter insbesondere für Frauen steigt; in der Erwägung, dass der prozentuale Anteil älterer Frauen, denen Armut und soziale Ausgrenzung drohen, im Jahr 2014 bei 20,2 % lag, im Vergleich mit 14,6 % bei Männern, und dass bis 2050 der Anteil von Personen, die älter als 75 Jahre und von Armut bedroht sind, in den meisten Mitgliedstaaten auf 30 % ansteigen könnte; |
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O. |
in der Erwägung, dass über 65-Jährige über ein Einkommen von etwa 94 % des Durchschnitts der Gesamtbevölkerung verfügen; in der Erwägung, dass etwa 22 % der Frauen über 65 von einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze leben; |
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P. |
in der Erwägung, dass das durchschnittliche Rentengefälle, das 2014 in der EU insgesamt zu verzeichnen war, über die großen Unterschiede hinwegtäuscht, die zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen; in der Erwägung, dass im Vergleich das niedrigste geschlechtsspezifische Rentengefälle bei 3,7 % und das höchste bei 48,8 % liegt und in 14 Mitgliedstaaten über 30 % beträgt; |
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Q. |
in der Erwägung, dass der prozentuale Anteil der Bevölkerung, die ein Ruhegehalt bezieht, in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, und im Jahr 2013 von 15,1 % in Zypern bis 31,8 % in Litauen reichte, und dass die Mehrheit der Versorgungsberechtigten in den meisten EU-Mitgliedstaaten 2013 Frauen waren; |
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R. |
in der Erwägung, dass das Rentengefälle, das auf einer ganzen Reihe von Faktoren beruht, von der ungleichen Situationen von Männern und Frauen zeugt, und zwar sowohl was ihre berufliche Laufbahn und Familienphasen als auch ihre Beitragsmöglichkeiten, ihre jeweilige Position innerhalb der Familienstruktur und die Bedingungen für die Berechnung der Bezüge angeht, die im Rahmen des Rentensystems festgelegt sind; in der Erwägung, dass das Rentengefälle auch die Teilung des Arbeitsmarktes sowie die Tatsache widerspiegelt, dass anteilsmäßig mehr Frauen in Teilzeit arbeiten, dass Frauen einen niedrigeren Stundenlohn erhalten und dass ihr Berufsleben in Jahren gerechnet aufgrund von Unterbrechungen der Berufstätigkeit wegen unbezahlter Tätigkeiten in der Familie — d. h. als Mütter und Hausfrauen –kürzer ist; in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Rentengefälle deshalb als Schlüsselindikator für die Ungleichbehandlung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt gelten sollte, zumal sich das geschlechtsspezifische Rentengefälle aktuell auf einen Wert beläuft, der dem Verdienstgefälle generell 39,7 % im Jahr 2015) sehr nahe kommt; |
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S. |
in der Erwägung, dass das wirkliche Ausmaß des Rentengefälles, das das Endprodukt aller kumulierten genderspezifischen Ungleichgewichte und Ungleichheiten darstellt — zum Beispiel beim Zugang zu Macht und finanziellen Mitteln im gesamten Lebensverlauf –, die während des gesamten Berufslebens zwischen Männern und Frauen bestehen und sich in der Altersversorgung der ersten und der zweiten Säule widerspiegeln, unter Umständen aufgrund von Korrekturmechanismen verborgen bleibt; |
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T. |
in der Erwägung, dass das Rentengefälle zu einem bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen widerspiegelt, die die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt über mehrere Jahrzehnte hinweg bestimmt haben; in der Erwägung, dass diese Bedingungen teilweise gewichtigen Entwicklungen geschuldet sind, die sich auf den Bedarf verschiedener Generationen von Frauen im Rentenalter auswirken werden; |
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U. |
in der Erwägung, dass sich das Rentengefälle je nach persönlichen Umständen, sozialem Status, Personen- und/oder Familienstand der betroffenen Frauen im Ruhestand unterschiedlich darstellt; in der Erwägung, dass ein pauschaler Ansatz vor diesem Hintergrund nicht unbedingt zu den besten Ergebnissen führt; |
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V. |
in der Erwägung, dass die Haushalte von Alleinerziehenden in besonderem Maße gefährdet sind, da sie 10 % aller Haushalte mit unterhaltsberechtigten Kindern ausmachen, von denen 50 % von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, was ein doppelt so hohes Risiko im Vergleich zur Gesamtbevölkerung darstellt; in der Erwägung, dass das Rentengefälle mit der Zahl der im Lauf des Lebens großgezogenen Kinder im Zusammenhang steht, und dass das geschlechtsspezifische Rentengefälle bei verheirateten Frauen und Müttern weitaus höher ist als das alleinstehender Frauen ohne Kinder; in der Erwägung, dass die Ungleichbehandlung, unter der Mütter und insbesondere alleinerziehende Mütter zu leiden haben, sich aus dieser Sicht beim Renteneintritt oft noch vergrößert; |
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W. |
in der Erwägung, dassSchwangerschaft und Elternurlaub die Tendenz aufweisen, Mütter — die 79,76 % der Personen ausmachen, die ihre Arbeitszeit reduzieren, damit sie sich um Kinder kümmern können, die jünger als acht Jahre sind — dazu zu bringen, gering bezahlte Arbeitsplätze oder Teilzeitarbeitsplätze anzunehmen oder ihre Laufbahn gegen ihren Wunsch zu unterbrechen, um sich um ihre Kinder zu kümmern; in der Erwägung, dass Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub notwendig und entscheidend sind, damit Betreuungsaufgaben besser gemeinsam übernommen werden können, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert und die Laufbahnunterbrechung von Frauen auf ein Mindestmaß reduziert werden kann; |
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X. |
in der Erwägung, dass die Anzahl der Kinder keine oder sogar eine positive Auswirkung auf den Lohn und somit auch auf die Rentenansprüche von Vätern hat; |
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Y. |
in der Erwägung, dass die Quote der Frauenarbeitslosigkeit angesichts der Tatsache unterschätzt wird, dass viele Frauen gar nicht arbeitslos gemeldet sind, was insbesondere für Frauen gilt, die in ländlichen oder abgelegenen Gebieten leben, zumal sich viele dieser Frauen ausschließlich um den Haushalt und die Kinder kümmern; in der Erwägung, dass diese Situation zu einem Rentengefälle führt; |
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Z. |
in der Erwägung, dass die herkömmliche Arbeitsorganisation es Paaren, bei denen beide Elternteile Vollzeit arbeiten möchten, erschwert, Familien- und Arbeitsleben harmonisch miteinander zu verbinden; |
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AA. |
in der Erwägung, dass Rentenansprüche für Männer und Frauen in Form einer Anrechnung von Zeiten, in denen Kinder oder andere Familienangehörige betreut wurden, dazu beitragen könnten, dass sich Unterbrechungen der Berufstätigkeit aufgrund von Betreuungstätigkeiten nicht negativ auf die Rente auswirken, und dass es wünschenswert wäre, solche Regelungen auf alle Mitgliedstaaten auszuweiten bzw. auszubauen; |
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AB. |
in der Erwägung, dass die Anrechnung von für unterschiedliche Formen der Erwerbstätigkeit gültigen Zeiträumen dazu beitragen könnte, dass alle Erwerbstätigen ein Alterseinkommen erhielten; |
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AC. |
in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote von Frauen trotz gewisser Anstrengungen, die zur Behebung dieser Situation unternommen wurden, noch immer weit hinter den Zielen der Strategie Europa 2020 zurückliegt und auch niedriger ist als jene der Männer; in der Erwägung, dass mit der Steigerung der Erwerbstätigkeit von Frauen zu den Bemühungen beigetragen wird, das geschlechtsspezifische Rentengefälle in der EU zu verringern, zumal die Erwerbstätigkeit und die Höhe der Rentenansprüche in direktem Zusammenhang stehen; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote jedoch keine Auskunft über Dauer und Art der Beschäftigung umfasst und somit nur bedingt aussagekräftig ist, was das Lohn- und Rentenniveau betrifft; |
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AD. |
in der Erwägung, dass sich die Dauer der Erwerbstätigkeit direkt auf das Rentengefälle auswirkt; in der Erwägung, dass Frauen im Durchschnitt zehn Jahre weniger lang erwerbstätig sind als Männer und dass das Rentengefälle bei Frauen, die weniger als 14 Jahre erwerbstätig waren, mit 64 % doppelt so hoch ist wie bei Frauen, die über einen längeren Zeitraum erwerbstätig waren (32 %); |
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AE. |
in der Erwägung, dass Frauen ihre Erwerbstätigkeit öfter unterbrechen, öfter in atypischen Beschäftigungsverhältnissen und in Teilzeit beschäftigt sind als Männer (32 % im Vergleich zu 8,2 % bei den Männern) oder unentgeltlich arbeiten, insbesondere wenn sie Kinder und Verwandte betreuen und die Verantwortung für Pflegetätigkeiten und Hausarbeit aufgrund der nach wie vor herrschenden geschlechtsspezifischen Ungleichheit auf sie zurückfällt, und dass sich all diese Faktoren negativ auf ihre Rente auswirken; |
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AF. |
in der Erwägung, dass Investitionen in Schulen, vorschulische Bildung, Universitäten und die Betreuung älterer Menschen zu einer besseren Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsleben beitragen und langfristig dazu führen können, dass nicht nur Arbeitsplätze geschaffen werden, sondern Frauen auch in hochwertige Beschäftigung gebracht werden und diese länger ohne Unterbrechungen auf dem Arbeitsmarkt aktiv sein können, was langfristig eine positive Effekt auf die Renten dieser Frauen haben kann; |
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AG. |
in der Erwägung, dass informelle Pflege ein Grundpfeiler unserer Gesellschaft ist und vielfach von Frauen ausgeübt wird, und dass sich diese Unausgewogenheit in dem geschlechtsspezifischen Rentengefälle widerspiegelt; in der Erwägung, dass diese unsichtbare Tätigkeit nicht ausreichend anerkannt und nicht immer berücksichtigt wird, wenn es um die Prüfung der Rentenansprüche geht; |
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AH. |
in der Erwägung, dass in der EU nach wie vor ein großes geschlechtsspezifisches Lohngefälle besteht; in der Erwägung, dass dieses Gefälle 2014 bei 16,3 % lag und vor allem durch Phänomene wie Diskriminierung und berufliche Segregation bedingt ist, die dazu führen, dass Frauen in Wirtschaftszweigen überrepräsentiert sind, in denen das Einkommensniveau niedriger ist als in anderen, die dann wiederum von Männern dominiert sind; in der Erwägung, dass auch andere Faktoren eine Rolle spielen, was das geschlechtsspezifische Einkommensgefälle angeht, wie etwa Unterbrechungen der Berufstätigkeit, unfreiwillige Teilzeitarbeit aufgrund der Tatsache, dass die beruflichen und familiären Pflichten miteinander vereinbart werden müssen, Stereotype, die Tatsache, dass die Leistung von Frauen unterbewertet wird sowie Unterschiede in Bezug auf den Bildungsstand und die Berufserfahrung; |
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AI. |
in der Erwägung, dass das Ziel der EU, für einen angemessenen sozialen Schutz zu sorgen, in Artikel 151 AEUV festgeschrieben ist; in der Erwägung, dass die EU die Mitgliedstaaten daher dabei unterstützen sollte, Empfehlungen zur Verbesserung des Schutzes älterer Menschen auszuarbeiten, die aufgrund ihres Alters oder ihrer persönlichen Situation Rentenansprüche haben; |
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AJ. |
in der Erwägung, dass es die stärkere Verknüpfung von Beitragszahlungen und Vergütungen, die mit der zunehmenden Bedeutung der zweiten und dritten Säule im Rahmen der Rentensysteme einhergeht, mit sich bringt, dass das Risiko, dass sich geschlechtsspezifische Faktoren auf das Rentengefälle auswirken, auf private Akteure verlagert wird; |
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AK. |
in der Erwägung, dass weder vorab noch nachträglich Abschätzungen der geschlechtsspezifischen Folgen der Reform der Rentensysteme vorgenommen wurden, die in dem Weißbuch der Kommission von 2012 zu den Renten aufgeführt sind; |
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AL. |
in der Erwägung, dass die Ausgestaltung der öffentlichen Sozialversicherungssysteme und der Rentensysteme in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt; in der Erwägung, dass die EU insbesondere nach Artikel 153 AEUV auf dem Gebiet der Altersversorgung in erster Linie über eine unterstützende Zuständigkeit verfügt; |
Allgemeine Bemerkungen
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1. |
fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Strategie aufzustellen, um das zwischen den Rentenbezügen von Männern und Frauen bestehende Gefälle in der Europäischen Union zu beseitigen, und sie bei der Ausarbeitung einschlägiger Leitlinien zu unterstützen; |
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2. |
bestätigt und unterstützt die Forderung des Rates nach einer neuen Initiative der Kommission zur Konzipierung einer Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern für den Zeitraum 2016-2020, die — wie auch die vorausgegangenen Strategien — in Form einer Mitteilung veröffentlicht werden sollte, und fordert, dass die strategische Verpflichtung der Europäischen Union zur Gleichstellung der Geschlechter, die eng mit der Strategie Europa 2020 verbunden sein sollte, gefestigt wird; |
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3. |
ist der Auffassung, dass diese Strategie nicht nur darauf ausgerichtet sein darf, den Auswirkungen des Rentengefälles auf der Ebene der Mitgliedstaaten, vor allem was die am stärksten gefährdeten Personen angeht, entgegenzuwirken, sondern auch darauf, dieses Gefälle in Zukunft zu verhindern, indem die tieferen Ursachen bekämpft werden, z. B. die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt in Bezug auf Entlohnung, Beförderungen und Möglichkeiten einer Vollzeitbeschäftigung sowie Segregation des Arbeitsmarktes; empfiehlt in diesem Zusammenhang den zwischenstaatlichen Dialog und den Austausch von bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten; |
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4. |
beharrt darauf, dass es eines vielschichtigen Ansatzes bedarf, um die Strategie erfolgreich umzusetzen — mit einer Kombination von Maßnahmen — und diese Strategie auf eine bessere Gleichstellung der Geschlechter abzielt, die einen Lebensverlaufansatz verfolgen muss, in dessen Rahmen das gesamte Arbeitsleben einer Person berücksichtigt wird, und mit der die Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen in Bezug auf das Beschäftigungsniveau, die berufliche Laufbahn und die Beitragsmöglichkeit und auch die Ungleichheiten ausgeräumt werden müssen, die sich aus der Ausgestaltung der Rentensysteme ergeben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Maßnahmen im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Juni 2015 zum Thema „Gleiche Einkommenschancen für Männer und Frauen: Abbau des geschlechtsbedingten Rentengefälles“ zu ergreifen; |
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5. |
erinnert an die wichtige Rolle der Sozialpartner in der Debatte über Mindestlohnfragen unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips; hebt hervor, wie wichtig Gewerkschaften und Tarifvereinbarungen sind, damit der Zugang älterer Menschen zur staatlichen Altersversorgung im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität zwischen den Generationen und der Gleichstellung der Geschlechter gesichert wird; betont, dass die Sozialpartner bei politischen Entscheidungen, mit denen wichtige rechtliche Aspekte der Voraussetzungen für Ruhegehaltsansprüche geändert werden, in gebührendem Maße einbezogen werden müssen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit den Sozialpartnern und Gleichstellungsorganisationen Maßnahmen auszuarbeiten und umzusetzen, mit denen das geschlechtsspezifische Lohngefälle abgebaut wird; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten ergänzend zu diesen Bemühungen regelmäßig eine Übersicht über Löhne und Gehälter erstellen; |
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6. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, auf Respekt und Armutsprävention beruhende Maßnahmen für Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter arbeiten können, zu ergreifen; ist der Ansicht, dass Frühverrentungsregelungen für Arbeitnehmer, die anstrengenden oder gefährlichen Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind, beibehalten werden sollten; ist der Ansicht, dass durch die Erhöhung der Beschäftigungsquote mittels hochwertiger Beschäftigung dazu beigetragen werden könnte, den künftigen Anstieg der Zahl derjenigen, die nicht bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter arbeiten können, deutlich zu verringern und dadurch auch die durch die Alterung der Bevölkerung bedingte finanzielle Last zu reduzieren; |
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7. |
ist zutiefst besorgt über die Auswirkungen der im Zeichen der Sparpolitik stehenden länderspezifischen Empfehlungen auf die Systeme der Altersversorgung, auf deren Tragfähigkeit und auf den Zugang zu beitragsbasierten Renten in immer mehr Mitgliedstaaten und über die negativen Auswirkungen dieser Empfehlungen auf das Einkommensniveau und die Sozialleistungen, die erforderlich sind, um Armut und soziale Ausgrenzung zu beseitigen; |
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8. |
unterstreicht, dass das Subsidiaritätsprinzip auch in Rentenfragen strikte Anwendung finden muss; |
Rentengefälle: bessere Bekämpfung durch vermehrte Datenerfassung und Sensibilisierung
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9. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, das geschlechtsspezifische Rentengefälle weiter zu untersuchen und mit Eurostat und dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) zusammenzuarbeiten, um offizielle, belastbare Indikatoren für das geschlechtsspezifische Rentengefälle auszuarbeiten und zu ermitteln, auf welche unterschiedlichen Faktoren das Rentengefälle zurückzuführen ist, damit eine Überwachung möglich ist und klare Ziele zur Verringerung des Gefälles festgelegt werden können und dem Europäischen Parlament Bericht erstattet werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, Eurostat jährlich Statistiken über das geschlechtsspezifische Einkommensgefälle und das geschlechtsspezifische Rentengefälle zu übermitteln, damit die einschlägigen Entwicklungen EU-weit bewertet und die erforderlichen Maßnahmen geprüft werden können; |
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10. |
fordert die Kommission auf, die Empfehlungen aus dem Weißbuch zu Renten von 2012, mit deren Hilfe die Ursachen des geschlechtsbedingten Rentengefälles bekämpft werden sollen, eingehend auf ihre Auswirkungen auf besonders benachteiligte Personengruppen, insbesondere Frauen, hin zu untersuchen, einen offiziellen Indikator für das geschlechtsbedingte Rentengefälle festzulegen und systematische Kontrollen durchzuführen; fordert eine angemessene Prüfung und die Beobachtung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen der bisherigen Empfehlungen und Maßnahmen; fordert die Kommission auf, die Erstellung geschlechterdifferenzierter Statistiken und Forschung zu fördern, damit eine bessere Überwachung und Bewertung der Auswirkungen der Rentenreformen auf den Wohlstand und das Wohlbefinden von Frauen möglich ist; |
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11. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, das geschlechtsspezifische Rentengefälle im Rahmen ihrer Sozialpolitik verstärkt zu bekämpfen, indem die einschlägigen Entscheidungsträger entsprechend sensibilisiert und Programme entwickelt werden, mit denen Frauen über die Folgen des Gefälles informiert und ihnen die Mittel an die Hand gegeben werden, die sie benötigen, um Finanzierungsstrategien für ihre Rente aufzustellen, die dauerhaft, tragfähig und an ihre besonderen Bedürfnisse sowie an den Zugang von Frauen zur zweiten und dritten Säule der Altersversorgung angepasst sind, vor allem in den Branchen, in denen Frauen den Großteil der Beschäftigten ausmachen und in denen die Inanspruchnahme niedrig ausfallen kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass das öffentliche Bewusstsein in Bezug auf das Einkommens- und das Rentengefälle sowie auch dafür, dass Frauen am Arbeitsplatz direkt und indirekt diskriminiert werden zunimmt; |
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12. |
bekräftigt die Notwendigkeit eindeutiger harmonisierter Begriffsbestimmungen, damit Begriffe wie geschlechtsspezifisches Lohngefälle und geschlechtsspezifisches Rentengefälle besser gegenübergestellt werden können; |
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13. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der Union auf, Studien über die Auswirkungen des geschlechtsspezifischen Rentengefälles und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen zu fördern und dabei Faktoren wie die Alterung der Bevölkerung, geschlechtsspezifische Unterschiede mit Blick auf Gesundheit und Lebenserwartung, den Wandel der familiären Strukturen, die Zunahme der Zahl der Singlehaushalte und die unterschiedlichen persönlichen Umstände der Frauen zu berücksichtigen; fordert sie außerdem auf, in Frage kommende Strategien zum Abbau des geschlechtsspezifischen Rentengefälles zu konzipieren. |
Abbau der Ungleichheiten bei den Beitragsmöglichkeiten
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14. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine wirksame Umsetzung und eventuelle Überarbeitung der europäischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung indirekter und direkter geschlechtsspezifischer Diskriminierung sowie eine systematische Überwachung der entsprechenden Fortschritte zu sorgen und im Falle von Verstößen Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, damit zwischen Männern und Frauen im Hinblick auf Beitragsleistungen zum Rentensystem für Gleichberechtigung gesorgt werden kann; |
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15. |
verurteilt entschieden das geschlechtsspezifische Lohngefälle und den diesem Gefälle zugrundeliegenden „unerklärlichen“ Faktor, der auf Diskriminierung am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, und fordert erneut eine Überarbeitung der Richtlinie 2006/54/EG, die nur in zwei Mitgliedstaaten eindeutig und ausreichend umgesetzt wurde, damit eine bessere Gleichbehandlung von Männern und Frauen gewährleistet ist, was Beschäftigung und Vergütung angeht, in Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit, der seit der Gründung der EWG im Vertrag garantiert ist; |
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16. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Anwendung der Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit und der Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt und beim Zugang zu Beschäftigung sicherzustellen und insbesondere Maßnahmen zur sozialen Absicherung zu ergreifen, damit die Entlohnung und die Sozialversicherungsansprüche von Frauen, auch ihre Rentenansprüche, im Einklang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit stehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um gegen Verletzungen des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit vorzugehen; |
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17. |
fordert die Mitgliedstaaten, Arbeitgeber und Gewerkschaften auf, praxistaugliche und konkrete Instrumente zur Bewertung von Arbeitsplätzen zu konzipieren, mit denen festgelegt werden kann, was gleichwertige Arbeit bedeutet, und somit für Lohngleichheit und schlussendlich auch für Rentengleichheit bei Frauen und Männern zu sorgen; hält die Unternehmen dazu an, die Lohngleichheit jährlich zu überprüfen, die Daten mit der größtmöglichen Transparenz zu veröffentlichen und das geschlechtsspezifische Lohngefälle abzubauen; |
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18. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Bekämpfung der horizontalen und vertikalen Segregation auf dem Arbeitsmarkt zu ergreifen und in diesem Zusammenhang die geschlechterspezifische Ungleichbehandlung und die Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung zu beseitigen und Frauen und Mädchen darin zu bestärken, sich für ein Studium, einen Beruf oder eine Laufbahn in Wirtschaftszweigen zu entscheiden, die die tragenden Säulen für Innovation und Wachstum sind und heute von Männern dominiert werden, da sich bestimmte Stereotype nach wie vor hartnäckig halten; |
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19. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Ausbau von Anreizen für Frauen, länger und mit kürzeren Unterbrechungen am Arbeitsmarkt teilzunehmen, um ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit heute und im Alter zu fördern, zu intensivieren; |
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20. |
verweist darauf, wie wichtig es mit Blick auf die Tatsache ist, dass die Verantwortung vermehrt von den Rentensystemen auf persönliche Finanzierungssysteme übertragen wird, beim Zugang zu den Finanzdienstleistungen, die unter die Richtlinie 2004/113/EG fallen, für Diskriminierungsfreiheit und Gleichbehandlung in Bezug auf die Versicherungsstatistiken zu sorgen; stellt fest, dass die Anwendung der Unisex-Regel dazu beitragen dürfte, das geschlechtsspezifische Rentengefälle zu verringern; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, für Personen, die eine Betriebsrente erwerben oder bereits eine solche Rente erhalten, für mehr Transparenz, für einen besseren Zugang zu Informationen und auch für Rechtssicherheit zu sorgen, und fordert sie auf, dabei den EU-Grundsätzen Nichtdiskriminierung und Gleichheit von Frauen und Männern Rechnung zu tragen; |
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21. |
betont, dass der Gerichtshof der Europäischen Union deutlich gemacht hat, dass Betriebsrentensysteme als Entgelt angesehen werden müssen und dass der Grundsatz der Gleichbehandlung daher auch auf diese Systeme anzuwenden ist; |
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22. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da viele dieser Frauen keine Rentenansprüche erworben haben und daher wirtschaftlich nicht unabhängig sind, was vor allem für Fälle gilt, in denen es zur Scheidung kommt; |
Abbau geschlechtsspezifischer Ungleichheiten bei der Erwerbstätigkeit
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23. |
begrüßt, dass die Kommission auf seine Forderung, die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu verbessern, mit nichtlegislativen Vorschlägen und einem legislativen Vorschlag reagiert hat, mit dem mehrere Urlaubskategorien eingeführt werden, sodass. den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts begegnet werden kann; betont, dass die von der Kommission unterbreiteten Vorschläge ein gutes Fundament dafür sind, dass die Erwartungen der Bürger Europas erfüllt werden; fordert sämtliche Organe auf, diesem Paket so schnell wie möglich Taten folgen zu lassen; |
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24. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen zu den Mutterschutzrechten umzusetzen sowie ihre Durchsetzung sicherzustellen, damit Frauen bezüglich ihrer Renten keine Nachteile aufgrund einer Mutterschaft während ihres Erwerbslebens entstehen; |
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25. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob Arbeitnehmern die Möglichkeit erhalten sollten, im Einklang mit der nationalen Praxis und unabhängig vom Alter der Kinder oder von der familiären Situation freiwillige Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten auszuhandeln, unter anderem auch flexibles und autonomes Arbeiten („smart working“), damit Frauen und Männer Erwerbs- und Familienleben besser miteinander vereinbaren können und sie sich nicht gezwungen sehen, einem Bereich gegenüber dem anderen Vorrang einzuräumen, wenn es darum geht, Betreuungsaufgaben zu übernehmen; |
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26. |
nimmt den Vorschlag der Kommission für einen Pflegeurlaub in der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige zur Kenntnis und bekräftigt seine Forderung nach einem angemessenen Entgelt und einem angemessenen Sozialschutz; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage bewährter Verfahren „Betreuungsgutschriften“ für Frauen und Männer auszugeben, mit denen Unterbrechungen der Berufstätigkeit, die der informellen Betreuung eines Familienmitglieds dienen, und offizielle Zeiträume, in denen Familienmitglieder betreut werden, wie etwa Mutterschafts-, Vaterschafts- oder auch Elternurlaub, kompensiert werden, und diese Gutschriften dann auch bei der Berechnung der Rentenansprüche angemessen zu berücksichtigen; ist der Auffassung, dass solche Gutschriften für Pflege und Betreuung für eine befristete und kurze Zeit gewährt werden sollten, um Stereotype und Ungleichheiten nicht weiter zu vertiefen; |
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27. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien auszuarbeiten, mithilfe derer die Bedeutung der informellen Pflege von Angehörigen und anderen pflegebedürftigen Personen anerkannt und diese Arbeit gerecht zwischen Frauen und Männern aufgeteilt werden soll, zumal Frauen andernfalls Gefahr laufen könnten, ihre Laufbahn unterbrechen zu müssen und sich in prekäre Beschäftigungsverhältnisse zu begeben, was wiederum ihre Rentenansprüche gefährden würde; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, Anreize für Männer zu schaffen, damit sie den Vaterschafts- und den Elternurlaub nutzen; |
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28. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Regelungen dahingehend zu schaffen, dass für Arbeitnehmer nach dem Mutterschutz bzw. nach der Elternzeit wieder vergleichbare Arbeitsbedingungen gelten wie vor der Unterbrechung; |
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29. |
weist darauf hin, dass Familien- und Berufsleben nur dann angemessen vereinbart werden können, wenn vor Ort hochwertige, erschwingliche Betreuungseinrichtungen für Kinder und ältere Menschen sowie andere betreuungsbedürftige Familienmitglieder verfügbar und auch zugänglich sind und eine gerechte Aufteilung der Pflichten und Kosten und der Betreuung gefördert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, verstärkt in Dienstleistungen für Kinder zu investieren; unterstreicht die Notwendigkeit einer flächendeckenden Kinderbetreuung im ländlichen Raum, und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Mitgliedstaaten unter anderem durch die Bereitstellung verfügbarer EU-Mittel bei der Schaffung solcher Einrichtungen in einer Form, die für alle zugänglich ist, zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, nicht nur die Ziele von Barcelona so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis 2020 zu verwirklichen, sondern auch vergleichbare Ziele für langfristige Betreuungsleistungen festzulegen, damit Familien, die ein anderes Erziehungsmodell bevorzugen, gleichzeitig auch die Möglichkeit haben, sich für ein Modell ihrer Wahl zu entscheiden; beglückwünscht die Mitgliedstaaten, denen dies bereits bei beiden Zielen gelungen ist; |
Auswirkungen der Rentensysteme auf das Rentengefälle
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30. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen ihres jeweiligen Rentensystems auf das Rentengefälle sowie die zugrundeliegenden Faktoren auf der Grundlage belastbarer, vergleichbarer Daten zu untersuchen, um die Diskriminierung zu bekämpfen und für Transparenz in den Rentensystemen der Mitgliedstaaten zu sorgen; |
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31. |
betont, dass die Tragfähigkeit von Rentensystemen den Herausforderungen des demografischen Wandels, einer alternden Bevölkerung, der Geburtenrate und dem Verhältnis zwischen Erwerbstätigen und Personen im Ruhestandsalter Rechnung tragen muss; weist darauf hin, dass die Lage dieser letzten Gruppe in großem Maße davon abhängt, wie viele Jahre die Betreffenden gearbeitet und Beiträge gezahlt haben; |
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32. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, angesichts der steigenden Lebenserwartung in der EU dringend die erforderlichen strukturellen Veränderungen bei der Altersversorgung vorzunehmen, damit für die Tragfähigkeit der Systeme der sozialen Sicherheit gesorgt ist; |
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33. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eingehender zu untersuchen, welcher potenzielle Effekt auf das Rentengefälle dadurch erzielt werden könnte, dass ein Übergang von den gesetzlichen Rentensystemen hin zu flexibleren betrieblichen und privaten Systemen der Rentenbeitragszahlung vollzogen wird, und zwar sowohl was die Berechnung der Beitragsdauer als auch den schrittweisen Rückzug aus dem Arbeitsleben angeht; |
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34. |
warnt vor den Gefahren für die Gleichstellung der Geschlechter, die mit den Übertragungen von Ansprüchen aus Sozialversicherungsrenten auf privat finanzierte Rentenleistungen verbunden sind, da die private Altersvorsorge auf individuellen Beiträgen beruht und keine Anrechnung für Zeiten, in denen Kinder oder sonstige betreuungsbedürftige Angehörige betreut wurden, für Zeiten möglicher Arbeitslosigkeit und für Fehlzeiten infolge von Krankheit oder Behinderung vorsieht; weist darauf hin, dass der Schwerpunkt bei Reformen des Rentensystems, mit denen Sozialleistungen an das Wachstum und die Lage auf den Arbeits- und Finanzmärkten gekoppelt werden, lediglich auf makroökonomischen Aspekten liegt und der gesellschaftliche Zweck von Renten nicht berücksichtigt wird; |
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35. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, diejenigen Elemente der Rentensysteme und der Reformen zu streichen, die das Gefälle in diesem Bereich (vor allem geschlechtsbedingte Ungleichgewichte, wie sie derzeit bei den Renten zu beobachten sind) zusätzlich verstärken, und den geschlechtsbedingten Auswirkungen zukünftiger Rentenreformen Rechnung zu tragen sowie Maßnahmen zu ergreifen, mit denen dieser Diskriminierung entgegengewirkt wird; betont, dass sämtliche Änderungen im Bereich der Rentenpolitik anhand ihrer Auswirkungen auf das geschlechtsbedingte Gefälle bewertet werden sollten, wobei die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf Frauen und Männer im Rahmen einer Vergleichsanalyse untersucht werden und dies bei der Planung, Gestaltung, Umsetzung und Bewertungsprozesse der Politik berücksichtigt werden sollte; |
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36. |
fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren zu begünstigen, um sowohl die wirksamsten Korrekturmechanismen als auch die Mechanismen auszumachen, mit denen die Faktoren beseitigt werden können, die zum Rentengefälle beitragen; |
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37. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Unisex-Tarife und Betreuungsgutschriften sowie abgeleitete Leistungen einzuführen, damit Frauen gleiche Rentenleistungen für gleiche Rentenbeiträge beziehen, auch wenn sie eine höhere Lebenserwartung als Männer haben, und dafür zu sorgen, dass die Lebenserwartung von Frauen nicht zum Anlass genommen wird, sie insbesondere bei der Berechnung der Rentenansprüche zu diskriminieren; |
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38. |
fordert die Überprüfung sämtlicher Anreize des Besteuerungs- und Rentensystems und ihrer Auswirkung auf das geschlechtsspezifische Rentengefälle, unter besonderer Berücksichtigung der von alleinerziehenden Müttern geführten Haushalte; fordert ebenfalls die Abschaffung von Fehlanreizen sowie die Abschaffung der Individualisierung der Anrechte; |
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39. |
hebt die herausragende Bedeutung der Hinterbliebenenversorgung hervor, durch die viele ältere Frauen vor der Gefahr von Verarmung und sozialer Ausgrenzung geschützt werden können, der sie im Vergleich zu Männern häufiger ausgesetzt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls ihre Systeme der Hinterbliebenen- und Witwenrente zu reformieren, damit ledige Frauen nicht benachteiligt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Kommission zu prüfen, wie sich die einzelnen Systeme der Hinterbliebenenversorgung angesichts der hohen Scheidungsraten und der hohen Anzahl unverheirateter Paare auf die Armut und soziale Ausgrenzung älterer Frauen auswirken, und Rechtsinstrumente in Erwägung zu ziehen, damit der Erwerb von geteilten Rentenansprüchen durch beide Partner im Falle einer Scheidung gesichert wird; |
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40. |
betont, dass alle Menschen das Recht auf eine allgemein zugängliche staatliche Altersversorgung haben, und weist darauf hin, dass in Artikel 25 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben verankert ist und in Artikel 34 der Charta das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten festgeschrieben ist, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Behinderung, Abhängigkeit von Langzeitpflege oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten; weist auf die Bedeutung der staatlichen, beitragsfinanzierten Sozialversicherungssysteme als wichtigen Baustein einer angemessenen Altersversorgung hin; |
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41. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass sowohl Männer als auch Frauen vollständige Beitragszeiten erzielen, und auch dafür zu sorgen, dass jeder Rentenansprüche erwirbt, damit das Rentengefälle durch die Bekämpfung geschlechtsbedingter Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung, die Angleichung in den Bereichen Bildung und Laufbahnplanung, die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie vermehrte Investitionen in die Betreuung von Kindern und älteren Menschen beseitigt wird; ist der Ansicht, dass die Ausarbeitung verlässlicher Vorschriften über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, die geschlechtsspezifische berufsbedingte Risiken sowie psychosoziale Risiken umfassen, Investitionen in die öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienste, die Frauen jeden Alters bei der Stellensuche unterstützen können, und die Einführung flexibler Bestimmungen für den Übergang von der Berufstätigkeit in den Ruhestand gleichermaßen von Bedeutung sind; |
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42. |
weist darauf hin, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 16 (2005) zur Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Wahrnehmung sämtlicher wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte die Anforderungen von Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 9 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR) dargelegt hat, wozu die Anforderung gehört, das vorgeschriebene Rentenalter für Frauen und Männer zu vereinheitlichen und sicherzustellen, dass Frauen in gleichem Maße Nutzen aus öffentlichen und privaten Rentensystemen ziehen; |
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43. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) 11. August 2005, E/C.12/2005/4.
(2) 4. Februar 2008, E/C.12/GC/19.
(3) XX-3/def/GRC/4/1/EN.
(4) ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24.
(5) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(6) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(7) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(8) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 9.
(9) ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 60.
(10) ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 75.
(11) ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 6.
(12) ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 2.
(13) ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 2.
(14) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0351.
(15) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0338.
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/71 |
P8_TA(2017)0261
Bericht 2016 über Serbien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 zu dem Bericht 2016 der Kommission über Serbien (2016/2311(INI))
(2018/C 331/09)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 zu den Aussichten der westlichen Balkanstaaten auf einen Beitritt zur Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf den Beschluss 2008/213/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/56/EG (1), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission vom 12. Oktober 2011 zum Antrag Serbiens auf Beitritt zur Europäischen Union (SEC(2011)1208), die Entscheidung des Europäischen Rates vom 2. März 2012 über die Verleihung des Status eines Beitrittskandidaten an Serbien und die Entscheidung des Europäischen Rates vom 27./28. Juni 2013 über die Aufnahme der Beitrittsverhandlungen mit Serbien, |
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unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, das am 1. September 2013 in Kraft getreten ist, |
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unter Hinweis auf die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 22. Juli 2010 über die Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung betreffend Kosovo mit dem Völkerrecht und die Resolution 64/298 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2010, in der der Inhalt des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs zur Kenntnis genommen und begrüßt wurde, dass die Europäische Union dazu bereit ist, den Dialog zwischen Serbien und dem Kosovo auf den Weg zu bringen, |
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unter Hinweis auf die in der fünften Sitzung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Europäische Union–Serbien vom 22./23. September 2016 angenommene Erklärung sowie die dort angenommenen Empfehlungen, |
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unter Hinweis auf den am 7. Oktober 2016 von dem Gemischten Beratenden Ausschuss EU/serbische Zivilgesellschaft angenommenen Bericht über die Unternehmens- und Industriepolitik, |
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unter Hinweis auf den Abschlussbericht der OSZE/BDIMR-Wahlbeobachtungsmission zu den vorgezogenen Parlamentswahlen in Serbien vom 29. Juli 2016, |
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unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht der Kommission über Serbien 2016 (SWD(2016)0361) vom 9. November 2016, |
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unter Hinweis auf die Bewertung der Kommission hinsichtlich des Wirtschaftsreformprogramms Serbiens (2016–2018) (SWD(2016)0137), |
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unter Hinweis auf die gemeinsamen Schlussfolgerungen des wirtschafts- und finanzpolitischen Dialogs zwischen der EU, den Staaten des westlichen Balkans und der Türkei vom 26. Mai 2016 (9500/2016), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Dezember 2016, |
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unter Hinweis auf die dritte Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Serbien vom 13. Dezember 2016, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2016 zu dem Bericht 2015 über Serbien (2), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0063/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass Serbien genau wie jedes andere Land, das die Mitgliedschaft in der EU anstrebt, bei der Erfüllung, Umsetzung und Einhaltung eines einheitlichen Kriterienkatalogs auf der Grundlage seiner Leistungen bewertet werden muss; in der Erwägung, dass der Zeitplan für den Beitritt von der Qualität der notwendigen Reformen und dem entsprechenden Engagement abhängt; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Fortschritte Serbiens in Bezug auf die Kapitel 23 und 24 zur Rechtsstaatlichkeit und auf Kapitel 35 zu dem Prozess der Normalisierung der Beziehungen zum Kosovo im Einklang mit dem Verhandlungsrahmen für das allgemeine Tempo des Verhandlungsprozesses weiterhin von grundlegender Bedeutung sind; |
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C. |
in der Erwägung, dass Serbien wichtige Schritte für eine Normalisierung der Beziehungen mit dem Kosovo unternommen hat und in der Folge das Erste Abkommen über die Grundsätze der Normalisierung der Beziehungen vom 19. April 2013 und die Abkommen vom August 2015 geschlossen wurden, dass diesbezüglich jedoch nach wie vor viel getan werden muss; in der Erwägung, dass dringend weitere Schritte unternommen werden müssen, um alle noch offenen Fragen zwischen den beiden Ländern zu behandeln, zu klären und zu lösen; |
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D. |
in der Erwägung, dass Serbien weiterhin entschlossen ist, eine funktionierende Marktwirtschaft aufzubauen, und weiter an der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) arbeitet; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Umsetzung des Rechtsrahmens für den Schutz von Minderheiten in jeder Hinsicht sichergestellt werden muss, insbesondere im Bereich Bildung und Sprachgebrauch sowie in Bezug auf Medienangebote und Gottesdienste in den Minderheitensprachen sowie die angemessene politische Vertretung der nationalen Minderheiten auf kommunaler, regionaler und nationaler Ebene; |
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1. |
begrüßt, dass Verhandlungen über Kapitel 23 (Judikative und Grundrechte) und Kapitel 24 (Justiz, Freiheit und Sicherheit) — die entscheidenden Kapitel des Erweiterungskonzepts der EU, das auf dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit beruht — aufgenommen wurden, da Fortschritte bei diesen Kapiteln für einen weiteren raschen Verhandlungsprozess generell von grundlegender Bedeutung sind; begrüßt die Eröffnung von Kapitel 32 (Finanzkontrolle) und Kapitel 35 (Sonstiges), die Eröffnung von Verhandlungen zu Kapitel 5 (Öffentliches Auftragswesen) und die Eröffnung und den vorläufigen Abschluss von Kapitel 25 (Wissenschaft und Forschung), die Aufnahme von Verhandlungen über Kapitel 20 (Unternehmens- und Industriepolitik) und die Eröffnung und den vorläufigen Abschluss von Kapitel 26 (Bildung und Kultur); ist zuversichtlich in Bezug auf die Eröffnung weiterer Kapitel, die fachlich vorbereitet wurden; |
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2. |
begrüßt, dass sich Serbien kontinuierlich für die Integration in die EU engagiert und konstruktiv und gut vorbereitet in die Verhandlungen geht, woran die Entschlossenheit und der politische Wille des Landes deutlich zu erkennen sind; fordert Serbien auf, auch weiterhin aktiv für die Verbreitung seiner strategischen Entscheidung bei der serbischen Bevölkerung zu sorgen und darüber zu informieren, etwa indem die serbischen Bürger verstärkt dafür sensibilisiert werden, welche Finanzhilfen Serbien aus dem EU-Haushalt erhält; fordert die serbischen Behörden auf, bei öffentlichen Bekundungen auf EU-feindliche Rhetorik und Botschaften zu verzichten; betont, dass sachkundige, transparente und konstruktive Debatten über die EU, ihre Institutionen und die konkrete Bedeutung der EU-Mitgliedschaft geführt werden müssen; nimmt die Fortschritte beim Dialog und bei öffentlichen Konsultationen mit betroffenen Interessenträgern und der Zivilgesellschaft sowie deren Engagement für die europäische Integration zur Kenntnis; |
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3. |
betont, dass die gründliche Durchführung von Reformen und Maßnahmen auch künftig ein wichtiger Indikator für einen erfolgreichen Integrationsprozess sein wird; würdigt die Annahme des überarbeiteten nationalen Programms für die Übernahme des Besitzstands; fordert Serbien auf, die Umsetzung von neuen Rechtsvorschriften und Maßnahmen besser zu planen, zu koordinieren und zu überwachen, angemessene und effiziente Verwaltungskapazitäten aufzubauen und sich weiter darum zu bemühen, die Zivilgesellschaft systematisch in die politischen Dialoge, auch im Rahmen des Beitrittsverfahrens, einzubinden, da dadurch die Standards der demokratischen Staatsführung verbessert werden können; begrüßt die fortlaufenden Initiativen des Regierungsbüros für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Staat und Zivilgesellschaft; |
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4. |
stellt fest, dass es bei der Inanspruchnahme der Heranführungshilfe auch aufgrund des unzulänglichen institutionellen Rahmens zu Verzögerungen kommt; fordert die Behörden nachdrücklich auf, bei den Mitgliedstaaten nach positiven Beispielen und bewährten Verfahren Ausschau zu halten; betont, dass ein wirksameres und umfassenderes institutionelles System auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene eingerichtet werden muss, um das IPA (Instrument für die Heranführungshilfe) und weitere verfügbare Mittel nutzen zu können; |
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5. |
begrüßt, dass Serbien beim Aufbau einer funktionierenden Marktwirtschaft Fortschritte erzielt und sich die allgemeine wirtschaftliche Lage im Land verbessert; betont, dass Serbien bei der Beseitigung einiger politischer Mängel gut vorangekommen ist, insbesondere hinsichtlich des Haushaltsdefizits, das nunmehr unter der durch die Maastricht-Kriterien festgelegten Grenze liegt; hebt hervor, dass sich die Wachstumsaussichten verbessert haben und binnen- und außenwirtschaftliche Ungleichgewichte verringert wurden; begrüßt, dass bei der Umstrukturierung staatlicher Unternehmen Fortschritte erzielt wurden, insbesondere in den Bereichen Energie und Eisenbahnverkehr, und betont, dass diese Unternehmen professionell geleitet werden müssen, damit sie effizienter, wettbewerbsfähiger und rentabler werden; betont, dass der öffentliche Dienst in Serbien als Arbeitgeber wichtig ist und dass die Arbeitnehmerrechte geachtet werden müssen; |
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6. |
nimmt die Ergebnisse der Präsidentschaftswahl vom 2. April 2017 zur Kenntnis; verurteilt die Wortwahl von Regierungsvertretern und regierungsfreundlichen Medien gegenüber anderen Bewerbern um das Präsidentenamt im Wahlkampf auf das Schärfste; bedauert, dass nicht alle Bewerber im Wahlkampf im gleichen Maß auf die Medien zugreifen konnten und dass das Parlament während des Wahlkampfs eine Pause eingelegt hat und den Oppositionspolitikern dadurch eine öffentliche Plattform entzogen wurde; fordert die Behörden auf, den Beschwerden über Unregelmäßigkeiten, Gewalttaten und Einschüchterungen unterschiedlicher Art bei der Wahl gründlich nachzugehen; nimmt zur Kenntnis, dass es damals in verschiedenen serbischen Städten zu Protesten kam, und fordert die Behörden auf, den dabei erhobenen Forderungen gemäß den demokratischen Standards und im Geist der Demokratie Gehör zu schenken; |
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7. |
hebt die herausragende Rolle kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) für die serbische Wirtschaft hervor und fordert Serbien auf, das Geschäftsumfeld für die Privatwirtschaft weiter zu verbessern; fordert die serbische Regierung und die Organe der EU auf, KMU durch bessere Finanzierungsmöglichkeiten zu fördern, insbesondere im IT-Bereich und in der digitalen Wirtschaft; würdigt, dass Serbien die duale Ausbildung und Berufsausbildung fördert, um gegen die Jugendarbeitslosigkeit vorzugehen, und betont, dass sich Schulungsangebote mehr an der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt orientieren müssen; fordert Serbien auf, insbesondere bei jungen Menschen den Unternehmergeist zu fördern; nimmt die ungünstige demografische Entwicklung und die Abwanderung gut ausgebildeter Arbeitskräfte zur Kenntnis und fordert Serbien auf, nationale Programme zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen aufzulegen; |
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8. |
begrüßt, dass die Parlamentswahl am 24. April 2016 von internationalen Beobachtern positiv bewertet wurde; fordert die Behörden auf, die Empfehlungen der OSZE/BDIMR-Wahlbeobachtungsmission vollumfänglich zu umzusetzen, insbesondere was die einseitige Medienberichterstattung, ungerechtfertigte Vorteile für etablierte Parteien, die unklare Trennung zwischen staatlichen und parteipolitischen Aktivitäten, das Registrierungsverfahren und die mangelnde Transparenz bei der Parteien- und Wahlkampffinanzierung betrifft; betont, dass die Parteienfinanzierung transparent sein und den höchsten internationalen Standards entsprechen muss; fordert die Behörden auf, den im Wahlkampf erhobenen Beschwerden über Unregelmäßigkeiten, Gewalt und Einschüchterung ordnungsgemäß nachzugehen; fordert Serbien auf, im April 2017 faire und freie Wahlen abzuhalten; |
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9. |
stellt fest, dass Ministerpräsident Aleksandar Vučić bei der Präsidentschaftswahl vom 2. April 201755,08 % der Stimmen erhielt; betont, dass die Wahl von einer Mehrparteiendelegation der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) beobachtet wurde und das BDIMR der OSZE eine Wahlbewertungsmission entsandt hat; |
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10. |
fordert Serbien erneut auf, seine Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Politik gegenüber Russland, den für Bewerberländer geltenden Anforderungen entsprechend schrittweise an die der EU anzugleichen; bedauert, dass Serbien und Russland gemeinsame Militärübungen durchführen; ist beunruhigt über die Präsenz der russischen Luftwaffe in Niš; bedauert, dass Serbien im Dezember zu den 26 Ländern gehörte, die die Krim-Resolution der Vereinten Nationen, in der die Entsendung einer internationalen Mission zur Beobachtung der Menschenrechtslage auf der Halbinsel gefordert wurde, nicht unterstützt haben;; begrüßt, dass Serbien einen wichtigen Beitrag zu mehreren Missionen und Operationen der EU im Rahmen der GSVP (EUTM Mali, EUTM Somalia, EU NAVFOR Atalanta, EUTM RCA) leistet und sich kontinuierlich an internationalen friedenssichernden Einsätzen beteiligt; fördert und unterstützt Serbien mit Nachdruck bei den Verhandlungen über einen WTO-Beitritt; |
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11. |
würdigt Serbiens konstruktiven und humanitären Ansatz in der Migrationskrise; fordert Serbien auf, diesen konstruktiven Ansatz auch in den Beziehungen zu den Nachbarländern zu vertiefen; nimmt mit Anerkennung zur Kenntnis, dass Serbien mit der Unterstützung der EU und mit internationaler Unterstützung wesentliche Bemühungen unternommen hat, um Drittstaatsangehörigen Schutz zu bieten und Hilfsgüter zur Verfügung zu stellen; betont, dass Serbien das neue Asylgesetz verabschieden und umsetzen sollte; fordert die serbischen Behörden auf, für alle Flüchtlinge und Migranten weiterhin die Grundversorgung — angemessenen Wohnraum, Lebensmittel und Sanitäreinrichtungen sowie medizinische Versorgung — bereitzustellen; fordert die Kommission und den Rat auf, Serbien weiterhin bei der Bewältigung der Herausforderungen der Migration zu unterstützen und die Verwendung der Finanzhilfen für die Organisation und die Bewältigung der Migrationsströme genau zu überwachen; fordert Serbien auf, dafür zu sorgen, dass die rückläufige Entwicklung bei den aus Serbien in die EU einreisenden Asylbewerbern anhält; fordert Serbien auf, die Rechte von Asylbewerbern in Serbien uneingeschränkt zu achten und dafür zu sorgen, dass unbegleitete und von ihren Familien getrennte Minderjährige identifiziert und geschützt werden; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit allen Ländern des westlichen Balkans bezüglich der Migration fortzusetzen, um zu gewährleisten, dass die europäischen und internationalen Normen und Standards eingehalten werden; |
Rechtsstaatlichkeit
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12. |
stellt fest, dass im Bereich der Judikative zwar Fortschritte erzielt wurden — insbesondere durch Maßnahmen zur Harmonisierung der Rechtsprechung und die weitere Förderung eines auf Eignung beruhenden Einstellungsverfahrens –, die Unabhängigkeit der Justiz in der Praxis jedoch nicht gewährleistet ist, sodass Richter und Staatsanwälte die verabschiedeten Rechtsvorschriften nicht zur Anwendung bringen können; fordert die Behörden auf, den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Rahmen auf ein europäisches Niveau zu bringen und damit die politische Einflussnahme auf die Einstellung und Ernennung von Richtern und Staatsanwälten zu verringern; betont, dass die Qualität und Effizienz der Justiz und der Zugang zur Justiz nach wie vor dadurch eingeschränkt sind, dass die Arbeitsbelastung ungleich verteilt ist, bei der Bearbeitung gerichtsanhängiger Fälle ein bedrückender Rückstand besteht und ein System der Prozesskostenhilfe fehlt; weist darauf hin, dass ein solches System eingerichtet werden muss; fordert die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; |
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13. |
sieht mit Besorgnis, dass bei der Bekämpfung der Korruption keine Fortschritte zu verzeichnen sind, und fordert Serbien nachdrücklich auf, klaren politischen Willen zu zeigen und dieses Problem entschieden anzugehen, unter anderem, indem der Rechtsrahmen verbessert und auch durchgesetzt wird; fordert Serbien auf, die nationale Strategie zur Korruptionsbekämpfung und den dazugehörigen Aktionsplan besser umzusetzen, und fordert eine erste Bilanz der Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen in Korruptionsfällen auf höchster Ebene; begrüßt, dass bei der Fertigstellung des Gesetzentwurfs über das Amt für Korruptionsbekämpfung Fortschritte zu verzeichnen sind und die im Rahmen des neu errichteten Partnerschaftsprojekts mit der EU vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption umgesetzt werden; fordert Serbien auf, den Abschnitt des Strafgesetzbuches über Wirtschaftskriminalität und Korruption zu ändern und die Änderungen auch umzusetzen, damit für ein glaubwürdiges, vorhersehbares Strafrecht gesorgt ist; hält es für bedenklich, dass immer wieder Informationen über laufende Ermittlungen zu den Medien durchsickern; fordert die serbischen Behörden auf, in mehreren prominenten Fällen zu ermitteln, zu denen Journalisten Nachweise für mutmaßliches Fehlverhalten vorgelegt haben; wiederholt seine Forderung nach einer gründlichen Reform des Tatbestands des Amtsmissbrauchs und Missbrauchs einer Führungsposition, damit etwaigem Missbrauch und willkürlichen Auslegungen vorgebeugt wird; betont, dass die übermäßige Berufung auf den Tatbestand des Amtsmissbrauch in der Privatwirtschaft dem Geschäftsklima schadet und die Rechtssicherheit beeinträchtigt; fordert Serbien auf, die Neutralität und die Kontinuität der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten; |
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14. |
begrüßt, dass Serbien auf internationaler und regionaler Ebene eine aktive Rolle bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit spielt, bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens Fortschritte erzielt wurden und die erste nationale Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (SOCTA) in Serbien angenommen wurde; fordert Serbien auf, sich stärker darum zu bemühen, größere kriminelle Netze aufzudecken, Finanzermittlungen und die nachrichtendienstlich gestützte Strafverfolgung zu verbessern und eine solide Bilanz rechtskräftiger Verurteilungen vorzulegen; fordert Serbien auf, das Gesetz über die Polizei vom Februar 2016 mit den EU-Vorschriften zur Konfiszierung illegal erworbener Vermögenswerte abzustimmen und eine sichere Plattform für den Austausch von Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden einzurichten; begrüßt, dass das Gesetz über öffentliches Eigentum kürzlich geändert wurde, und betont, dass dieses Gesetz transparent und diskriminierungsfrei angewandt werden muss und weitere Maßnahmen erforderlich sind, um bei den Eigentumsrechten eindeutige Rechtsklarheit zu schaffen; fordert eine stärkere Auseinandersetzung mit Fragen des Anwendungsbereichs, der Anwendung und der Auswirkungen des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeiten staatlicher Behörden in Verfahren über Kriegsverbrechen; fordert die Behörden auf, sich mit den Fällen unverhältnismäßiger Gewaltanwendung der Polizei gegen Bürger zu befassen; hat mit Sorge die undurchsichtigen Ereignisse im Belgrader Bezirk Savamala, insbesondere den Abriss privater Immobilien, zur Kenntnis genommen, hält es für bedenklich, dass ein ganzes Jahr vergangen ist, ohne dass bei der Ermittlung Fortschritte erzielt wurden, und fordert, dass dieser Fall rasch aufgeklärt wird und dass die Justizbehörden bei den Ermittlungen uneingeschränkt unterstützt werden müssen, damit die Täter vor Gericht gestellt werden; fordert das serbische Innenministerium und die Stadtverwaltung von Belgrad auf, in dem Fall eng mit dem Staatsanwalt zusammenzuarbeiten; fordert die Behörden auf, Angriffe auf Mitglieder der zivilen Bewegung „Belgrad darf nicht untergehen“ zu unterlassen, keine Anschuldigungen gegen sie zu erheben und keinen Druck auf sie auszuüben; |
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15. |
begrüßt, dass Serbien eine aktive Rolle im Kampf gegen den Terrorismus spielt, und weist darauf hin, dass Serbien die Aktivitäten ausländischer Kämpfer bereits 2014 im Einklang mit der Resolution 2178(2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unter Strafe gestellt hat; fordert nachdrücklich, dass die im März 2016 fertiggestellte nationale Strategie zur Verhinderung und Bekämpfung des Terrorismus verabschiedet wird; fordert Serbien auf, die Empfehlungen des Bewertungsberichts des Expertenausschuss des Europarates für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Moneyval) vollständig umzusetzen, insbesondere die Empfehlungen der Financial Action Task (FATF) zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäsche; begrüßt Serbiens anhaltende gute Zusammenarbeit auf internationaler und regionaler Ebene bei der Drogenbekämpfung, weist jedoch darauf hin, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um im Menschenhandel aktive kriminelle Netze aufzudecken und zu verfolgen; ist der Ansicht, dass eine regionale Strategie und eine verstärkte Zusammenarbeit in der Region von entscheidender Bedeutung sind, wenn erfolgreich gegen Korruption und das organisierte Verbrechen vorgegangen werden soll; |
Demokratie
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16. |
begrüßt, dass zur Verbesserung der Transparenz und des Anhörungsverfahrens im Parlament Maßnahmen ergriffen wurden, darunter öffentliche Anhörungen und regelmäßige Sitzungen und Konsultationen mit dem nationalen Konvent für europäische Integration, zumal diese Veranstaltungen wichtige Elemente der Verhandlungen sind; ist nach wie vor besorgt, dass Rechtsvorschriften häufig in Eilverfahren verabschiedet werden; hebt hervor, dass durch die häufigen Eilverfahren und kurzfristige Änderungen der parlamentarischen Tagesordnung die Effektivität, Qualität und Transparenz des Gesetzgebungsprozesses beeinträchtigt wird und nicht immer eine ausreichende Konsultation der Interessenträger und der breiteren Öffentlichkeit stattfinden kann; betont, dass die Kontrolle der Exekutive durch das Parlament gestärkt werden muss; fordert eine bessere Koordinierung auf allen Ebenen und die unverzügliche Annahme eines Verhaltenskodex für das Parlament; bedauert, dass der Leiter der EU-Delegation in Serbien aufgrund einer Störung nicht in der Lage war, den Bericht der Kommission im Ausschuss für europäische Integration des serbischen Parlaments vorzustellen; betont, dass der Leiter der EU-Delegation in der Lage sein sollte, diesen Bericht ohne ungebührliche Unterbrechungen vorzustellen, und dass dies auch eine Voraussetzung für die angemessene Kontrolle des Beitrittsprozesses durch das serbische Parlament ist; |
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17. |
stellt fest, dass die Verfassung überarbeitet werden muss, wenn die Empfehlungen der Venedig-Kommission umgesetzt werden sollen, insbesondere im Hinblick auf die Rolle des Parlaments bei Ernennungen im Justizwesen, die Kontrolle der Parteien über die Mandate der Parlamentsmitglieder, die Unabhängigkeit zentraler Institutionen und den Schutz der Grundrechte; |
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18. |
begrüßt, dass das Programm zur Reform der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, die E-Government-Strategie, eine Strategie für ordnungspolitische Reformen und Politikgestaltung sowie neue Gesetze über allgemeine Verwaltungsverfahren, Gehälter im öffentlichen Dienst und Beamte der Provinz- und Kommunalverwaltungen angenommen wurden; stellt fest, dass der Aktionsplan für die Reform der öffentlichen Verwaltung in einigen Bereichen nur schleppend umgesetzt wurde und bei der Überarbeitung des Rechtsrahmens für Beamte in der Zentralverwaltung keine Fortschritte erzielt wurden; betont, dass größere Anstrengungen erforderlich sind, um die Verwaltung kompetenter zu machen und zu entpolitisieren sowie Einstellungs- und Entlassungsverfahren transparenter zu gestalten; |
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19. |
weist erneut darauf hin, dass unabhängige Aufsichtsstellen, etwa der Bürgerbeauftragte, der Kommissar für Informationen von öffentlichem Interesse und den Schutz personenbezogener Daten, die staatliche Rechnungskontrollbehörde, die Agentur für Korruptionsbekämpfung und der Rat für Korruptionsbekämpfung eine wichtige Rolle dabei spielen, die Exekutive zu kontrollieren und sicherzustellen, dass sie ihrer Rechenschaftspflicht nachkommt; weist darauf hin, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht bei den Staatsorganen unabdingbar sind; fordert die Behörden auf, die Unabhängigkeit dieser Stellen umfassend zu schützen, sie uneingeschränkt politisch und administrativ zu unterstützen und sicherzustellen, dass ihren Empfehlungen entsprechend Folge geleistet wird; fordert die Behörden auf, Anschuldigungen gegen den Bürgerbeauftragten und unbegründete politische Angriffe auf ihn zu unterlassen; |
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20. |
betont, dass für ein allen Bürgern offenstehendes Bildungssystem mit umfassenden und ausgewogenen Lehrplänen, in deren Rahmen auch die Bedeutung der Menschenrechte und der Bekämpfung von Diskriminierung vermittelt wird, sowie für Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten für junge Menschen gesorgt werden muss und dass europäische Studienprogramme, wie das ERASMUS-Programm, gefördert werden müssen; |
Menschenrechte
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21. |
hebt hervor, dass der gesetzliche und institutionelle Rahmen für die Einhaltung der internationale Menschenrechtsnormen vorhanden ist; betont, dass dieser im ganzen Land konsequent umgesetzt werden muss; stellt fest, dass weiter kontinuierlich daran gearbeitet werden muss, die Situation von Personen zu verbessern, die schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen angehören, wie Roma, Menschen mit Behinderungen oder HIV/AIDS, LGBTI-Personen, Migranten, Asylbewerbern und ethnischen Minderheiten; betont, dass die serbischen Behörden sowie alle politischen Parteien und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens ein Klima der Toleranz und Inklusion in Serbien fördern müssen; fordert die Behörden auf, in Bezug auf die verabschiedeten Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung insbesondere bei Hassverbrechen für eine ordnungsgemäße Anwendung zu sorgen; bekundet seine Besorgnis darüber, dass das Gesetz über die Rechte ziviler Kriegsopfer für einige Opfergruppen, die während des Konflikts Gewalt erlitten haben, nicht gilt, und fordert die Regierung auf, dieses Gesetz zu überarbeiten; |
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22. |
bringt erneut seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass sich die Situation in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die Selbstzensur der Medien nicht verbessert hat, sondern vielmehr verschlimmert; betont, dass gegen Journalisten gerichtete politische Einflussnahme, Drohungen, Gewalt und Einschüchterung, darunter tätliche Angriffe, mündliche und schriftliche Drohungen und Angriffe auf ihr Eigentum, weiterhin Anlass zur Besorgnis geben; fordert die Behörden auf, alle Angriffe öffentlich und unmissverständlich zu verurteilen und ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, damit alle Angriffe auf Journalisten und Medien vorausschauender untersucht und die Täter umgehend vor Gericht gestellt werden können; hält es für bedenklich, dass kritische Medien und Journalisten unverhältnismäßig oft Opfer von zivilrechtlichen Verleumdungsprozessen und Schmutzkampagnen sind und dass auf Verleumdungen gestützte Gerichtsentscheidungen Auswirkungen auf die Medienfreiheit haben könnten; sieht mit Sorge, dass gegen investigative Journalisten, die über Korruption berichten, Stimmung gemacht wird, und fordert die Regierungsvertreter auf, sich an solchen Hetzkampagnen nicht zu beteiligen; fordert, dass die Mediengesetze umfassend angewandt werden; begrüßt die Unterzeichnung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit und den Schutz von Journalisten, die zwischen Staatsanwaltschaft, Polizei, Journalisten und Medienverbänden getroffen wurde, und sieht deren Umsetzung erwartungsvoll entgegen; betont, dass absolute Transparenz herrschen muss, was die Eigentumsverhältnisse bei Medienunternehmen und deren Finanzierung angeht; legt der Regierung nahe, die Unabhängigkeit und finanzielle Tragfähigkeit sowohl der beiden öffentlichen Medienunternehmen und die Finanzierung von Medieninhalten in Minderheitensprachen zu garantieren und dafür zu sorgen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in diesem Bereich eine größere Rolle spielen; |
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23. |
hält es für bedenklich, dass das Werbegesetz, in dessen Rahmen wichtige Vorschriften, beispielsweise über das Werbeverbot von Behörden und das Verbot politischer Werbung außerhalb des Wahlkampfs, gestrichen wurden, 2015 ohne ordnungsgemäße öffentliche Konsultation verabschiedet wurde; |
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24. |
bedauert, dass Organisationen der Zivilgesellschaft, die IPA-Mittel in Anspruch zu nehmen beabsichtigen, Partner des Staates werden müssen, damit ihre Anträge positiv beschieden werden; |
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25. |
verurteilt die negativen Kampagnen der Regierung und der Regierungsmedien gegen Organisationen der Zivilgesellschaft; ist besorgt darüber, dass die Regierung Scheinorganisationen der Zivilgesellschaft gründet, die den unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft entgegenwirken sollen; hält es für nicht hinnehmbar, dass eine Partnerschaft mit der Regierung erforderlich ist, damit Organisationen der Zivilgesellschaft erfolgreich IPA-Mittel beantragen können; |
Achtung und Schutz von Minderheiten
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26. |
weist erneut darauf hin, dass die Förderung und der Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von nationalen Minderheiten, eine grundlegende Voraussetzung für den Beitritt zur EU darstellen; begrüßt, dass ein Aktionsplan für die Durchsetzung der Rechte nationaler Minderheiten angenommen und ein Dekret zur Einrichtung eines Fonds für nationale Minderheiten erlassen wurde, das es nun umzusetzen gilt; fordert, dass der Aktionsplan einschließlich Anhang vollständig, umfassend und transparent umgesetzt wird und sich alle Seiten konstruktiv daran beteiligen können; fordert Serbien erneut auf, dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften für den Minderheitenschutz einheitlich angewendet werden, und besonders darauf zu achten, dass die nationalen Minderheiten in allen Landesteilen nicht diskriminiert werden, unter anderem in Bezug auf Bildung, den Gebrauch von Sprachen, die angemessene Vertretung in der Justiz, der öffentlichen Verwaltung, dem nationalen Parlament und den kommunalen und regionalen Stellen, sowie beim Zugang zu Medien und bezüglich der Religionsausübung in Minderheitensprachen; begrüßt, dass neue Bildungsstandards für das Fach Serbisch als Fremdsprache verabschiedet wurden und die Übersetzung von Schulbüchern in die Minderheitensprachen fortgesetzt wird, und fordert die serbischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass diese Entwicklungen von Dauer sind; fordert Serbien auf, alle internationalen Verträge über Minderheitenrechte vollständig zu erfüllen; |
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27. |
weist darauf hin, dass auch die multiethnische, multikulturelle und multikonfessionelle Vielfalt der Wojwodina Teil der Identität Serbiens ist; hebt hervor, dass in der Wojwodina ein ausgeprägter Minderheitenschutz bewahrt wurde und dass die Beziehungen zwischen den ethnischen Gruppen weiterhin gut sind; betont, dass die Autonomie der Wojwodina nicht geschwächt und das Gesetz über die Ressourcen der Wojwodina umgehend verfassungsgemäß verabschiedet werden sollte; begrüßt, dass es der serbischen Stadt Novi Sad als erster Stadt eines Bewerberlandes gelungen ist, als Kulturhauptstadt Europas ausgewählt zu werden — nämlich für das Jahr 2021; |
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28. |
begrüßt die Annahme der neuen Strategie für die soziale Inklusion der Roma 2016–2025, die die Bereiche Bildung, Gesundheit, Wohnen, Beschäftigung, sozialer Schutz, Antidiskriminierung und Geschlechtergleichstellung erstreckt; fordert, dass die neue Strategie für die Inklusion der Roma vollständig und rasch umgesetzt wird, da die Roma die schutzbedürftigste und am stärksten ausgegrenzte und diskriminierte Bevölkerungsgruppe Serbiens sind, und dass der Aktionsplan umgehend angenommen sowie ein Gremium zur Koordinierung der Umsetzung des Aktionsplans eingesetzt wird; verurteilt, dass die Behörden informelle Roma-Siedlungen ohne Ankündigung oder Bereitstellung alternativer Unterkünfte abreißen ließen; ist äußerst besorgt darüber, dass den Roma keine Ausweisdokumente ausgestellt werden, was eine Einschränkung ihrer Grundrechte darstellt; vertritt die Auffassung, dass dies alles dazu führt, dass eine sehr viele Roma aus Serbien in der EU Asyl beantragen; |
Regionale Zusammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen
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29. |
begrüßt die Tatsache, dass sich Serbien weiterhin konstruktiv für die bilateralen Beziehungen zu anderen Beitrittsstaaten und benachbarten EU-Mitgliedstaaten engagiert; fordert Serbien auf, sein vorausschauendes und positives Engagement in Bezug auf seine Nachbarn und in der Großregion zu verstärken, gutnachbarliche Beziehungen zu pflegen und sich verstärkt darum zu bemühen, bilaterale Probleme mit den Nachbarländern im Einklang mit dem Völkerrecht zu lösen; fordert die Behörden erneut auf, in Bezug auf die ehemaligen Republiken Jugoslawiens Zugang zu den betreffenden Archiven zu gewähren; fordert Serbien auf, die bilateralen Abkommen mit den Nachbarländern vollständig umzusetzen; betont, dass sich offene bilaterale Streitigkeiten nicht nachteilig auf den Beitrittsprozess auswirken sollten; fordert Serbien auf, insbesondere in Grenzgebieten stärker mit den benachbarten Mitgliedstaaten der EU zusammenzuarbeiten, um die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern; |
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30. |
begrüßt, dass sich Serbien in Initiativen der regionalen Zusammenarbeit, wie die Donau-Strategie, den Südosteuropäischen Kooperationsprozess, den Regionalen Kooperationsrat, das Mitteleuropäische Freihandelsabkommen, die Initiative für die Adria und das Ionische Meer, den Brdo-Brijuni-Prozess, die Initiative der sechs Länder des westlichen Balkans und ihre Konnektivitätsagenda sowie den Berlin-Prozess, zunehmend konstruktiv einbringt; begrüßt, dass die Ministerpräsidenten Bulgariens, Rumäniens und Serbiens zu einem Treffen zur Zusammenarbeit in den Bereichen Energie- und Verkehrsinfrastruktur zusammengekommen sind, und unterstützt den Vorschlag, die Treffen der „Craiova-Gruppe“ zu einer dauerhaften Einrichtung zu machen; betont, dass das regionale Büro für Jugendzusammenarbeit des westlichen Balkans wichtig für die Aussöhnung in der Region ist; fordert Serbien auf, die mit der Konnektivitätsagenda verbundenen Reformmaßnahmen, die Schlussfolgerungen der Konferenz über den westlichen Balkan 2016 in Paris und die TEN-V-Verordnung umzusetzen; würdigt die Rolle, die die serbische Industrie- und Handelskammer bei der Förderung der regionalen Zusammenarbeit und beim Aufbau des Investitionsforums der Handelskammern des westlichen Balkans einnimmt; |
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31. |
begrüßt, dass eine nationale Strategie zur Untersuchung und Strafverfolgung von Kriegsverbrechen angenommen wurde; fordert Serbien auf, ein Klima des Respekts und der Toleranz zu fördern und alle Formen der Hetze, der öffentlichen Billigung oder Leugnung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu verurteilen; stellt fest, dass das Mandat des ehemaligen für Kriegsverbrechen zuständigen Staatsanwalts im Dezember 2015 ausgelaufen ist; betont, dass die Ernennung seines Nachfolgers eine äußerst wichtige Angelegenheit ist; fordert, dass diese nationale Strategie umgesetzt wird und eine operative Strategie für die Strafverfolgung beschlossen wird, die den Grundsätzen und Vorschriften des Völkerrechts und den internationalen Normen entspricht; fordert eine bessere regionale Zusammenarbeit beim Umgang mit Kriegsverbrechen und bei der Lösung aller diesbezüglich offenen Fragen, etwa durch Zusammenarbeit zwischen den für Kriegsverbrechen zuständigen Staatsanwaltschaften in der Region in Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse; fordert die uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ), die nach wie vor von großer Bedeutung ist; fordert, dass Kriegsverbrechen ohne Diskriminierung geahndet werden, gegen Straflosigkeit vorgegangen wird und die Schuldigen zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die Behörden nachdrücklich auf, sich auch weiterhin mit dem Schicksal von Vermissten zu befassen, Massengräber ausfindig zu machen und die Rechte der Opfer und ihrer Angehörigen zu garantieren; bekräftigt seine Unterstützung für die Initiative zur Einrichtung der regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im ehemaligen Jugoslawien und fordert die serbische Regierung nachdrücklich auf, für deren Einrichtung die Federführung zu übernehmen; |
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32. |
äußert seine Besorgnis darüber, dass mehrere offizielle Vertreter Serbiens an den Feierlichkeiten zum „Tag der Republika Srpska“ am 9. Januar 2017 teilgenommen haben, die unter Missachtung der Entscheidungen des Verfassungsgerichts Bosnien und Herzegowinas abgehalten wurden; betont, dass sowohl Serbien als Bewerberland als auch Bosnien und Herzegowina als mögliches Bewerberland die Rechtsstaatlichkeit mit ihrem Verhalten verteidigen und fördern sollten; fordert die serbischen Behörden auf, Verfassungsreformen in Bosnien und Herzegowina zu fördern, damit die Funktionsfähigkeit des Landes verbessert wird und es EU-Beitrittsverhandlungen führen kann; |
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33. |
hebt hervor, dass die Einrichtung von drei neuen Grenzübergängen zwischen Serbien und Rumänien eine positive Entwicklung ist, und empfiehlt, dass auch die drei Grenzübergänge zu Bulgarien — Salash–Novo Korito, Bankya–Petachinci und Treklyano–Bosilegrad –, bei denen es zu Verzögerungen gekommen ist, eröffnet werden; |
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34. |
lobt sowohl Serbien als auch Albanien für ihr anhaltendes Engagement für die Verbesserung der bilateralen Beziehungen und die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit auf politischer und gesellschaftlicher Ebene, zum Beispiel durch das regionale Büro für Jugendzusammenarbeit (RYCO) mit Sitz in Tirana; legt den beiden Ländern nahe, ihre gute Zusammenarbeit fortzusetzen und damit die Aussöhnung in der Region zu fördern; |
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35. |
begrüßt, dass sich Serbien kontinuierlich für den Normalisierungsprozess mit dem Kosovo einsetzt und dafür engagiert, dass die in dem von der EU initiierten Dialog erzielten Vereinbarungen umgesetzt werden; bekräftigt, dass die im Rahmen des Dialogs erzielten Fortschritte daran gemessen werden sollten, wie sie vor Ort umgesetzt werden; fordert daher beide Seiten auf, alle bereits erreichten Vereinbarungen nach Treu und Glauben vollständig und fristgemäß umzusetzen und den Normalisierungsprozess auch in der Frage der Gemeinschaft der serbischen Gemeinden entschlossen fortzusetzen; fordert Serbien und den Kosovo auf, neue Themen für den Dialog vorzulegen, wobei es darum gehen sollte, die Lebensbedingungen der Menschen zu verbessern und die Beziehungen auf allen Ebenen zu normalisieren; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) erneut auf zu bewerten, inwiefern die Parteien ihren Verpflichtungen nachkommen; |
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36. |
bedauert jedoch, dass die serbischen Behörden der ehemaligen Präsidentin des Kosovo Atifete Jahjaga den Besuch des Festivals „Mirëdita, dobar dan!“ in Belgrad nicht gestattet haben, bei dem sie eine Ansprache über die Opfer sexueller Gewalt während des Krieges im Kosovo halten sollte; bedauert außerdem, dass die kosovarischen Behörden im Gegenzug dem serbischen Arbeitsminister Aleksandar Vulin die Einreise in das Kosovo untersagten; betont, dass diese Beschlüsse gegen die Brüsseler Vereinbarung über die Freizügigkeit verstoßen, die Serbien und dem Kosovo im Rahmen der Normalisierung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern geschlossen haben; |
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37. |
sieht mit Sorge, dass in jüngster Zeit wegen der ersten Zugfahrt von Belgrad nach Mitrovica Nord Spannungen zwischen Serbien und dem Kosovo aufgekommen sind und es in dem Zusammenhang zu kriegstreiberischen und EU-feindlichen Äußerungen gekommen ist; betont, dass sowohl Belgrad als auch Priština Handlungen, die die bisher in dem Prozess erzielten Fortschritte zunichtemachen könnten, unterlassen und sich provokativer Schritte und kontraproduktiver Äußerungen, die den Normalisierungsprozess behindern könnten, enthalten sollten; |
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38. |
begrüßt, dass die serbischen Behörden Montenegro bei den Untersuchungen der missglückten Anschläge unterstützen, die für den Wahltag in Montenegro 2016 geplant waren; nimmt zur Kenntnis, dass die serbischen Behörden nach der Ausstellung eines Haftbefehls durch Montenegro zwei Verdächtige festgenommen haben; fordert die serbischen Behörden auf, gemäß der bilateralen Auslieferungsvereinbarung zwischen Serbien und Montenegro weiterhin mit Montenegro zusammenzuarbeiten, um die Auslieferung der Verdächtigen nach Montenegro zu regeln; |
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39. |
fordert die Kommission auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um einen echten Aussöhnungsprozess in der Region zu unterstützen, insbesondere durch die Förderung kultureller Projekte, die die jüngste Vergangenheit zum Thema haben und auf ein gemeinsames und einvernehmliches Verständnis der Geschichte und eine öffentliche und politische Kultur der Toleranz, Inklusion und Aussöhnung hinwirken; |
Energie
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40. |
fordert Serbien auf, die Reformmaßnahmen für Verbindungsleitungen im Energiesektor vollständig umzusetzen; legt Serbien nahe, für Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu sorgen und in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energie und Bekämpfung des Klimawandels Maßnahmen zur Verbesserung der Anpassung an den Besitzstand zu treffen und dafür eine umfassende Klimastrategie zu beschließen; fordert die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris über den Klimaschutz; fordert, dass gemäß dem Umweltrecht der EU für den gesamten westlichen Balkan eine Strategie für die Wasserkraftnutzung entwickelt wird, und fordert die Behörden auf, zusätzliche EU-Mittel in Höhe von 50 Mio. EUR für den Ausbau des Wasserkraftpotenzials der Region zu verwenden; würdigt, dass Serbien ein Finanzierungssystem für die Umwelt in Form des Klimaschutzfonds eingerichtet hat; betont, dass Serbiens Gas- und Stromverbundnetze mit den Nachbarländern ausgebaut werden müssen; fordert Serbien auf, die technischen und haushaltstechnischen Vorbereitungen für die Gasverbindungsleitung zwischen Bulgarien und Serbien zu beschleunigen; |
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41. |
weist darauf hin, dass Serbien die Wasserbewirtschaftungsstrategie noch formell annehmen muss und das Wassergesetz und den Nationalen Bewirtschaftungsplan für das Donaueinzugsgebiet noch nicht überarbeitet hat; betont, dass diese Gesetze für eine weitere Anpassung an den Besitzstand der EU und für eine verbesserte Umsetzung der EU-Richtlinien im Bereich Wasser von grundlegender Bedeutung sind; |
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42. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Serbiens zu übermitteln. |
(1) ABl. L 80 vom 19.3.2008, S. 46.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0046.
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/80 |
P8_TA(2017)0262
Bericht 2016 über das Kosovo
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 zu dem Bericht 2016 der Kommission über das Kosovo (2016/2314(INI))
(2018/C 331/10)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes zur Tagung des Europäischen Rates in Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 zu den Aussichten der Westbalkanländer auf einen Beitritt zur Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und dem Kosovo, das am 1. April 2016 in Kraft getreten ist, |
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unter Hinweis auf die Unterzeichnung eines Rahmenabkommens mit dem Kosovo über die Beteiligung an EU-Programmen, |
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unter Hinweis auf die von den Ministerpräsidenten Hashim Thaçi und Ivica Dačić am 19. April 2013 unterzeichnete erste Grundsatzvereinbarung über die Normalisierung der Beziehungen und den Aktionsplan zur Umsetzung vom 22. Mai 2013, |
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unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2016/947 des Rates vom 14. Juni 2016 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX Kosovo), |
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unter Hinweis auf die Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die laufenden Tätigkeiten der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) und die entsprechenden Entwicklungen, insbesondere den aktuellen Bericht, der am 26. Oktober 2016 veröffentlicht wurde, und auf die Debatte des Sicherheitsrates über UNMIK, die am 16. November 2016 stattgefunden hat, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2016 mit dem Titel „Mitteilung 2016 über die EU-Erweiterungspolitik“ (COM(2016)0715), |
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unter Hinweis auf den Bericht 2016 der Kommission über das Kosovo (SWD(2016)0363) vom 9. November 2016, |
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unter Hinweis auf die Bewertung des Wirtschaftsreformprogramms für das Kosovo 2016–2018 durch die Kommission vom 18. April 2016 (SWD(2016)0134), |
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unter Hinweis auf die gemeinsamen Schlussfolgerungen des wirtschafts- und finanzpolitischen Dialogs zwischen der EU und den westlichen Balkanstaaten und der Türkei vom 26. Mai 2016 (9500/2016), |
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unter Hinweis auf die Europäische Reformagenda, die am 11. November 2016 in Pristina auf den Weg gebracht wurde, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2016 zur Erweiterung sowie zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen zu den Tagungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 7. Dezember 2009, 14. Dezember 2010 und 5. Dezember 2011, in denen betont bzw. bekräftigt wurde, dass dem Kosovo ungeachtet des Standpunkts der Mitgliedstaaten zu seinem Status ebenfalls eine mögliche Visaliberalisierung in Aussicht gestellt werden sollte, sobald alle Bedingungen erfüllt sind, |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Visaliberalisierung für Menschen aus dem Kosovo vom 1. Juni 2016 (COM(2016)0277) und auf den vierten Bericht der Kommission vom 4. Mai 2016 über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung (COM(2016)0276), |
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unter Hinweis auf die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 22. Juli 2010 über die Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovos mit dem Völkerrecht und die Resolution 64/298 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2010, in der der Inhalt des Gutachtens des IGH gewürdigt und die Bereitschaft der Europäischen Union begrüßt wurde, den Dialog zwischen Serbien und dem Kosovo zu erleichtern, |
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unter Hinweis auf die gemeinsamen Erklärungen im Anschluss an die interparlamentarischen Treffen EP — Kosovo vom 28./29. Mai 2008, 6./7. April 2009, 22./23. Juni 2010, 20. Mai 2011, 14./15. März 2012, 30./31. Oktober 2013 und 29./30. April 2015 und auf die Erklärungen und Empfehlungen, die beim ersten und zweiten Treffen des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU — Kosovo vom 16./17. Mai 2016 beziehungsweise 23./24. November 2016 angenommen wurden, sowie auf die erste Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates vom 25. November 2016, |
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0062/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass 114 der 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, darunter 23 der 28 Mitgliedstaaten der EU, die Unabhängigkeit des Kosovos anerkannt haben; |
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B. |
in der Erwägung, dass (potenzielle) Bewerberländer auf der Grundlage ihrer Leistungen beurteilt werden und dass der Zeitplan für den Beitritt von der Geschwindigkeit, mit der die erforderlichen Reformen durchgeführt werden, und deren Qualität abhängt; |
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C. |
in der Erwägung, dass die EU wiederholt ihre Bereitschaft bekräftigt hat, die wirtschaftliche und politische Entwicklung des Kosovos durch eine klare europäische Perspektive im Einklang mit der europäischen Perspektive der gesamten Region zu unterstützen, und dass das Kosovo auf seinem Weg zur europäischen Integration Ehrgeiz gezeigt hat; |
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D. |
in der Erwägung, dass die EU die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte, die Stärkung der demokratischen Institutionen, einschließlich der Reform der öffentlichen Verwaltung, sowie die gutnachbarlichen Beziehungen, die wirtschaftliche Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit zum Schwerpunkt ihrer Erweiterungspolitik gemacht hat; |
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E. |
in der Erwägung, dass über 90 % aller Kosovaren Angst vor Arbeitslosigkeit haben und über 30 % zwischen 0 und 120 EUR im Monat beziehen; |
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1. |
begrüßt, dass als erste vertragliche Beziehung und als ein wesentlicher Schritt für die Fortsetzung der Integration des Kosovos in die EU am 1. April 2016 das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen der EU und dem Kosovo in Kraft getreten ist; begrüßt die Aufnahme der Europäischen Reformagenda am 11. November 2016 und die Annahme der nationalen Strategie für die Umsetzung des SAA als einer Plattform, die die Umsetzung des Abkommens erleichtert; fordert das Kosovo auf, weiterhin den eindeutigen politischen Willen und die Entschlossenheit zu zeigen, den vereinbarten Fahrplan umzusetzen und in diesem Zusammenhang auch den Koordinierungsmechanismus zur Umsetzung des SAA einzurichten sowie die positiven Impulse zu nutzen, die durch das SAA entstanden sind, um Reformen umzusetzen und zu institutionalisieren und die sozioökonomische Entwicklung des Kosovos voranzutreiben, in zahlreichen Bereichen eine Zusammenarbeit mit der EU einzurichten, wodurch die Handels- und Investitionsintegration des Kosovos gefördert würde, die Beziehungen zu den Nachbarstaaten weiterzuentwickeln und einen Beitrag zur Stabilität in der Region zu leisten; fordert die Regierung des Kosovos auf, sich auf die Durchführung der umfassenden Reformen zu konzentrieren, die erforderlich sind, damit das Land seine Verpflichtungen gemäß dem SAA erfüllt; begrüßt die zweite Tagung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses vom 23./24. November 2016 und die erste Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU — Kosovo vom 25. November 2016; weist darauf hin, dass es für die demokratische Zukunft des Kosovos sowie für die Zukunft seines EU-Integrationsprozesses von zentraler Bedeutung ist, dass die vorgezogene Parlamentswahl und die Kommunalwahlen im zweiten Halbjahr 2017 frei, fair und transparent sind; |
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2. |
begrüßt den insgesamt friedlichen und geordneten Ablauf der vorgezogenen Parlamentswahl vom 11. Juni 2017; bedauert allerdings, dass einigen Empfehlungen des OSZE-Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) aus dem Jahr 2014 auch aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht Rechnung getragen wurde; ist besorgt über die von den EU-Beobachtern aufgezeigten Probleme während des Wahlkampfs, insbesondere im Zusammenhang mit der störenden Einflussnahme einiger Parteien auf die Unabhängigkeit der Medien, sowohl was private als auch was öffentliche Medien betrifft, und mit Bedrohungen und Einschüchterungen von Mitgliedern und Kandidaten der kosovo-serbischen Gemeinschaft, die für die Serbische Liste angetreten sind; fordert die Parteien mit Nachdruck auf, zügig eine Regierung zu bilden, um den Weg des Kosovos in die EU fortzuführen, sich zu einer Ratifizierung des Grenzabkommens mit Montenegro zu verpflichten und weiterhin Verurteilungen auf höchster Ebene im Zusammenhang mit Korruption und organisiertem Verbrechen vorzuweisen, damit der Weg für visumfreies Reisen für die kosovarischen Bürger geebnet wird; |
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3. |
ist besorgt über die anhaltende extreme Polarisierung der politischen Landschaft; fordert alle Parteien auf, Verantwortung zu übernehmen und eigenverantwortlich zu handeln sowie die Voraussetzungen für einen fruchtbaren, lösungs- und ergebnisorientierten Dialog zu schaffen mit dem Ziel, Spannungen abzubauen und einen tragfähigen Kompromiss zu erzielen, der das Voranschreiten des Landes auf seinem Weg nach Europa erleichtert; |
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4. |
fordert die führenden Politiker der kosovo-serbischen Gemeinschaft auf, ihren Platz und ihre Rolle in den Institutionen des Landes in vollem Umfang ein- bzw. wahrzunehmen und unabhängig von Belgrad konstruktiv im Interesse aller Bewohner des Kosovos zu handeln; fordert zugleich das Kosovo auf, den Zugang von kosovarischen Serben zu kosovarischen Institutionen weiterhin zu unterstützen; begrüßt in dieser Hinsicht die Aufnahme kosovo-serbischer Mitarbeiter in das Justizwesen, die Polizei und den Zivilschutz des Kosovos; fordert die Behörden des Kosovos auf, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Bevölkerungsgruppen weiter zu stärken und zugleich deren wirtschaftliche Integration zu fördern; |
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5. |
verurteilt die gewaltsame Unterbrechung der Arbeit des kosovarischen Parlaments durch einige Vertreter der Opposition in der ersten Hälfte des Jahres 2016 auf das Schärfste und begrüßt, dass die Opposition inzwischen an der parlamentarischen Arbeit zu den meisten Themen wieder teilnimmt und dass sämtliche Mitglieder der gemeinsamen parlamentarischen Delegation des Europäischen Parlaments und des Parlaments des Kosovos in der letzten Phase der zu Ende gehenden Wahlperiode konstruktiv mitwirken; betont, dass der politische Dialog, die aktive und konstruktive Beteiligung aller politischen Parteien an den Beschlussfassungsprozessen und eine ungestörte Arbeit des Parlaments wichtige Voraussetzungen für Fortschritte auf dem Weg zu einer zunehmenden Integration des Landes in die EU sind; |
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6. |
betont, dass der Weg hin zu einer Integration in die EU eine langfristige strategische Vision und anhaltendes Engagement für die Verabschiedung und Umsetzung der nötigen Reformen erfordert; |
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7. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Unabhängigkeit des Kosovos von fünf Mitgliedstaaten nicht anerkannt worden ist; betont, dass die Anerkennung der Normalisierung der Beziehungen zwischen dem Kosovo und Serbien zuträglich wäre und die Glaubwürdigkeit der Außenpolitik der Europäischen Union steigern würde; begrüßt die konstruktive Herangehensweise aller EU-Mitgliedstaaten daran, die Beziehungen zwischen der EU und dem Kosovo zu erleichtern und zu stärken, um die sozioökonomische Entwicklung, Rechtsstaatlichkeit und die demokratische Konsolidierung zugunsten der Bevölkerung des Kosovos zu fördern; spricht sich für eine positive Haltung zur Mitwirkung des Kosovos in internationalen Organisationen aus; |
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8. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine Visaliberalisierung zu gewähren, was für das Kosovo einen äußerst positiven Schritt auf dem Weg zur europäischen Integration darstellen würde; begrüßt die rückläufige Zahl von Asylanträgen kosovarischer Bürger sowohl in der EU als auch in assoziierten Schengen-Ländern und die Einführung des Wiedereingliederungsfonds und von Wiedereingliederungsprogrammen für zurückgekehrte Kosovaren; ist besorgt über den Stillstand im scheidenden Parlament in Bezug auf die Ratifizierung des Grenzabkommens mit Montenegro und betont, dass eine Visaliberalisierung erst gewährt werden kann, wenn das Kosovo alle Kriterien erfüllt und unter anderem bei Verurteilungen auf höchster Ebene im Zusammenhang mit Korruption und organisiertem Verbrechen konkrete Erfolge vorweisen kann, wozu der IT-Mechanismus zur Verfolgung von Korruptionsfällen auf hoher Ebene maßgeblich beiträgt, den das Kosovo bei Verbrechen auf hoher Ebene einsetzt und der auch auf andere Strafsachen ausgeweitet werden sollte; fordert die Behörden daher auf, ihre Bemühungen um die Bekämpfung von Geldwäsche, Drogenhandel, Menschen- und Waffenhandel sowie von illegalem Waffenbesitz zu verstärken; |
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9. |
hält es für unerlässlich, dass die Außen- und Sicherheitspolitik des Kosovos mit der Außen- und Sicherheitspolitik der EU im Einklang steht; |
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10. |
begrüßt die Fortschritte, die nach Monaten, in denen keine oder nur wenige Fortschritte erzielt wurden, bei der Umsetzung der verschiedenen Abkommen erzielt wurden, die seit August 2016 im Rahmen des Normalisierungsprozesses mit Serbien unterzeichnet wurden; betont, dass die vollständige Umsetzung der Vereinbarungen für die erfolgreiche Entwicklung des Dialogs zwischen Pristina und Belgrad wesentlich ist; fordert sowohl das Kosovo als auch Serbien auf, mehr Engagement und nachhaltigen politischen Willen mit Blick auf die Normalisierung der Beziehungen zu zeigen und alle Handlungen zu unterlassen, die die bisher in diesem Prozess erzielten Fortschritte gefährden würden; erinnert daran, dass dies eine Voraussetzung für den Beitritt zur EU ist; stellt fest, dass in einigen technischen Fragen wie im Katasterwesen, bei Hochschulabschlüssen und Kfz-Kennzeichen sowie bei der Umsetzung der Vereinbarung über die Brücke von Mitrovica gewisse Fortschritte erzielt wurden; hat die Entwicklungen hinsichtlich der Brücke von Mitrovica mit Anteilnahme verfolgt und unterstützt die jüngste Einigung; begrüßt, dass dem Kosovo eine eigene internationale Ländervorwahl zugewiesen wurde; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst erneut auf, regelmäßig zu bewerten, inwiefern die Parteien ihren Verpflichtungen nachkommen, und dem Europäischen Parlament darüber Bericht zu erstatten; betont, dass sich der Alltag der Bürger durch die getroffenen Vereinbarungen verbessern dürfte; weist darauf hin, dass sich den Bürgern des Kosovos und Serbiens der Nutzen des Dialogs nicht erschließt, und hebt hervor, dass bei der Kommunikation der Ergebnisse des Dialogs vor allem im Norden des Kosovos ein Höchstmaß an Transparenz gewährleistet werden muss; betont, dass es für das Kosovo wichtig ist, gute nachbarschaftliche Beziehungen mit allen Ländern auf dem westlichen Balkan zu unterhalten; |
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11. |
verurteilt es aufs Schärfste, dass Serbien einen Zug mit nationalistischen Schriftzügen von Belgrad auf den Weg in den Norden des Kosovos geschickt hat; gibt seiner Besorgnis angesichts kriegstreiberischer Aussagen und einer EU-feindlichen Rhetorik Ausdruck; nimmt die Entscheidung des Gerichts in Colmar (Frankreich) zur Kenntnis, die Auslieferung von Ramush Haradinaj, der 2008 und 2012 vom IStGHJ freigesprochen wurde und am 4. Januar 2017 in Frankreich auf der Grundlage eines internationalen Haftbefehls verhaftete wurde, den Serbien 2004 gemäß seinem Gesetz über die Organisation und die Kompetenzen staatlicher Behörden in Verfahren wegen Kriegsverbrechen ausgestellt hat, an Serbien zu verweigern und ihn freizulassen; bedauert, dass dieses Gesetz bislang dafür genutzt wurde, Angehörige von Staaten des ehemaligen Jugoslawien zu verfolgen, wie dieser jüngste Fall belegt; fordert beide Seiten nachdrücklich auf, provokative Schritte und eine kontraproduktive Rhetorik, die den Normalisierungsprozess behindern könnten, zu unterlassen; fordert die EU, das Kosovo und Serbien auf, diese Angelegenheiten im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritt zur EU auf konstruktive Weise zu erörtern; |
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12. |
weist darauf hin, dass der Verband serbischer Gemeinden bislang noch nicht eingerichtet wurde, dass das entsprechende Statut noch nicht entworfen wurde und dass die Regierung des Kosovos für die Einrichtung des Verbands zuständig ist; fordert das Kosovo nachdrücklich auf, den Verband unverzüglich und im Einklang mit der Einigung, die im Rahmen des von der EU vermittelten Dialogs erzielt wurde, und dem Urteil des Verfassungsgerichts des Kosovos einzurichten; legt den Behörden des Kosovos in dieser Hinsicht nahe, eine hochrangige Arbeitsgruppe mit einem eindeutigen und fristgebundenen Mandat einzusetzen, damit diese unter Beteiligung der Öffentlichkeit ein Statut ausarbeitet, das dem Parlament zur Prüfung vorgelegt wird; ist besorgt darüber, dass Serbiens Parallelstrukturen unter anderem aufgrund ihrer andauernden finanziellen Förderung fortbestehen, und fordert, dass diese aufgelöst werden; fordert alle Interessenträger auf, eine für alle Seiten annehmbare langfristige Lösung für den Status des Bergbaukombinats Trepca zu finden; |
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13. |
fordert die politischen Kräfte auf, für die Sicherheit der serbischen Bevölkerungsgruppe zu sorgen sowie sicherzustellen, dass ihre Grundfreiheiten und ihre Kultstätten geachtet werden; |
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14. |
begrüßt die Einrichtung der Sonderkammern und der Sonderstaatsanwaltschaft für das Kosovo in Den Haag als einen wesentlichen Schritt, um für Gerechtigkeit und Versöhnung zu sorgen; betont, dass der Zeugenschutz eine entscheidende Voraussetzung für den Erfolg des Sondergerichts ist, und fordert die Behörden daher auf dafür zu sorgen, dass die Bürger dieses System ohne Furcht vor Vergeltung nutzen können; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, das Gericht weiterhin, unter anderem durch die Bereitstellung angemessener Mittel, zu unterstützen; begrüßt, dass sich die Niederlande als Sitzland für das Gericht angeboten haben; |
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15. |
fordert das Kosovo auf, das Problem der vermissten Personen in Angriff zu nehmen und in diesem Zusammenhang unter anderem den wirksamen Schutz von Eigentumsrechten zu gewährleisten, die widerrechtliche Aneignung fremden Eigentums zu verhindern und die Rückkehr und Wiedereingliederung Vertriebener sicherzustellen; fordert das Kosovo auf, gemäß seinem nationalen Aktionsplan die wirksame Entschädigung der Personen sicherzustellen, die während des Krieges Opfer von Vergewaltigungen wurden; nimmt mit Besorgnis die langsamen Fortschritte bei den Ermittlungen zu Kriegsverbrechen, ihrer Verfolgung und ihrer Verurteilung zur Kenntnis, zu denen auch die Fälle sexueller Gewalt gehören, zu denen es im Kosovo-Krieg von 1998/99 gekommen ist, und fordert das Kosovo auf, seine diesbezüglichen Anstrengungen zu verstärken; |
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16. |
bedauert, dass die Zivilgesellschaft im Rahmen von Entscheidungsfindungsprozessen nicht regelmäßig angehört wird; fordert nachdrücklich, dass die Zivilgesellschaft weiter gestärkt und der politische Wille zur Zusammenarbeit mit ihr gezeigt wird, indem die Mindeststandards für öffentliche Anhörungen umgesetzt werden; |
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17. |
fordert die politischen Kräfte auf sicherzustellen, dass Anstrengungen um eine Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit und eine größere Unabhängigkeit der Justiz erfolgen, und diese zu achten, zu unterstützen und zu verstärken, unter anderem, indem klar zwischen dem legitimen Streben der Bevölkerung des Kosovos nach Freiheit und Gerechtigkeit und den Handlungen einzelner mutmaßlicher Kriegsverbrecher unterschieden wird, die von den zuständigen Justizbehörden ordnungsgemäß verfolgt werden müssen; |
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18. |
weist darauf hin, dass der Bürgerbeauftragte mit der Umsetzung des Gesetzes über den Bürgerbeauftragten aus dem Jahr 2015 begonnen hat, das eine umfassendere und bessere Berichterstattung vorsieht, und fordert nachdrücklich die Annahme damit verbundener abgeleiteter Rechtsvorschriften; fordert das Parlament und die Regierung des Kosovos auf, die finanzielle, funktionale und organisatorische Unabhängigkeit des Bürgerbeauftragten im Einklang mit den internationalen Normen für nationale Menschenrechtsinstitutionen sicherzustellen; fordert die Regierung nachdrücklich auf, Folgemaßnahmen zu Berichten und Empfehlungen des Obersten Rechnungshofs und des Bürgerbeauftragten zu ergreifen; |
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19. |
hebt hervor, dass der Bürgerbeauftragte sein Amt ordnungsgemäß wahrnehmen können muss und dass dafür gesorgt werden muss, dass er alle für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel erhält; |
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20. |
stellt fest, dass bei der Annahme von Rechtsvorschriften für das ordnungsgemäßes Funktionieren der Justiz zwar gewisse Fortschritte erzielt wurden, die Rechtspflege jedoch nach wie vor langsam und ineffizient arbeitet und auch in der Sonderstaatsanwaltschaft durch die noch bestehenden Mängel des Strafrechts sowie im Bereich der politischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit, durch politische Einflussnahme, mangelnde Rechenschaftspflicht und begrenzte finanzielle und personelle Ressourcen behindert wird; legt dem Kosovo nahe, der Bekämpfung dieser Probleme Priorität einzuräumen, um im Hinblick auf die Eigentumsrechte ausländischer Investoren für Rechtssicherheit zu sorgen; weist auf die Bemühungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft hin, die organisierte Kriminalität zu bekämpfen; nimmt die Bemühungen der zuständigen Behörden zur Kenntnis, im Falle des in Haft verstorbenen Astrit Dehari zu ermitteln, und fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, die Ermittlungen abzuschließen; |
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21. |
begrüßt die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über die Beteiligung des Kosovos an EU-Programmen und spricht sich dafür aus, dass das Abkommen möglichst rasch in Kraft tritt und ordnungsgemäß umgesetzt wird, sobald das Europäische Parlament seine Zustimmung erteilt hat; |
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22. |
erklärt sich tief besorgt über die mangelnden Fortschritte im Hinblick auf den Schutz der Meinungs- und Medienfreiheit und darüber, dass die Medien von politischer Seite in zunehmendem Maß Einflussnahme, Druck und Einschüchterung ausgesetzt sind; nimmt mit tiefer Sorge zur Kenntnis, dass direkte Drohungen gegen und Angriffe auf Journalisten zugenommen haben und dass Selbstzensur weit verbreitet ist; fordert die Behörden des Kosovos mit Nachdruck auf, die Meinungsfreiheit im Einklang mit EU-Standards in vollem Umfang anzuerkennen und zu schützen, der Straflosigkeit von Angriffen gegen Journalisten ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen; fordert die Regierung nachdrücklich auf, für die Unabhängigkeit und die Tragfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt RTK zu sorgen und ein System für ihre angemessene Ausstattung mit Finanzmitteln einzuführen; fordert, dass belastbare Rechtsvorschriften betreffend das Urheberrecht angenommen und Transparenz hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich sichergestellt wird; |
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23. |
fordert die Regierung des Kosovos auf, dafür Sorge zu tragen, dass Übergriffe gegen Journalisten und andere Formen von Druckausübung umgehend untersucht werden, die Verhandlung von Fällen vor Gericht zu beschleunigen und zu stärken, alle Angriffe auf Journalisten und Medienunternehmen weiterhin unmissverständlich zu verurteilen und hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich für Transparenz zu sorgen, um der zunehmenden Gefahr eines unzulässigen Drucks auf Verleger und Journalisten zu begegnen; |
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24. |
begrüßt das vom Kosovo und Serbien am 30. November 2016 unterzeichnete Abkommen über die abschließenden Schritte zur Umsetzung des Justizabkommens, das im Rahmen des Dialogs vom 9. Februar 2015 geschlossen wurde und die Voraussetzungen dafür schaffen wird, dass die Justizbehörden des Landes im gesamten Hoheitsgebiet des Kosovos ihre Arbeit aufnehmen können; |
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25. |
betont, dass systemimmanente Korruption im Widerspruch zu den grundlegenden Werten der EU steht, zu denen Transparenz und die Unabhängigkeit der Justiz gehören; bringt erneut seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass die Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen nur sehr langsam voranschreitet, und fordert größere Anstrengungen und den eindeutigen politischen Willen, diesen Problemen zu begegnen, die die Chancen auf eine dynamische wirtschaftliche Entwicklung des Landes einschränken; bedauert, dass Korruption und organisiertes Verbrechen in bestimmten Gebieten des Kosovos — insbesondere im Norden — straflos bleiben; ist besorgt darüber, dass die Erfolgsbilanz in Bezug auf Ermittlung, Verfolgung und rechtskräftige Verurteilungen nach wie vor gering ausfällt und illegal erworbene Vermögenswerte nur selten eingezogen und beschlagnahmt werden, obwohl dies ein wesentliches Instrument zur Bekämpfung der Korruption ist; empfiehlt daher, dass Vermögenswerte umgehend eingefroren und häufiger endgültig eingezogen werden; legt der Antikorruptionsbehörde des Kosovos nahe, im Zusammenhang mit Ermittlungen einen proaktiveren Ansatz zu verfolgen; gibt seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass keine angemessene Kontrolle der Finanzierung politischer Parteien und von Wahlkämpfen stattfindet; ist der Ansicht, dass die Rechtsvorschriften über Interessenkonflikte in Einklang mit den europäischen Normen gebracht werden müssen und dass öffentliche Bedienstete, die eines schweren Verbrechens oder eines Korruptionsdelikts angeklagt bzw. wegen eines solchen verurteilt wurden, tatsächlich ihres Amts enthoben werden müssen; bekundet seine Besorgnis darüber, dass sich die für die Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Korruptionsdelikten zuständigen Einrichtungen nicht wirksam miteinander abstimmen; ist zutiefst besorgt über die Beteiligung bewaffneter krimineller Gruppen an grenzüberschreitenden kriminellen Tätigkeiten und fordert eine direkte und wirksame Zusammenarbeit zwischen dem Kosovo und Serbien sowie zwischen allen Ländern in der Region bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität; betont, dass es in diesem Zusammenhang von Vorteil wäre, wenn das Kosovo Mitglied von Interpol wäre und mit Europol zusammenarbeiten würde; |
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26. |
bekundet seine Besorgnis darüber, dass das Kosovo nach wie vor ein Lagerungs- und Transitland für harte Drogen ist; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass sichergestellte Drogen vor ihrer Vernichtung nicht sicher verwahrt werden; nimmt mit tiefer Sorge zur Kenntnis, dass die Zahl der Verurteilungen in Fällen von Menschenhandel trotz der Tatsache, dass das Kosovo ein Herkunfts-, Transit- und Zielland für Frauen- und Kinderhandel ist, gering ist; ist besorgt über bewaffnete Gruppen und deren Beteiligung an kriminellen Tätigkeiten des organisierten Verbrechens wie Waffenschmuggel sowie über die Straflosigkeit, die diese offensichtlich genießen und die es ihnen erlaubt, grenzüberschreitend tätig zu sein; |
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27. |
fordert das Kosovo auf, sich verstärkt darum zu bemühen, der geschlechtsspezifischen Gewalt Einhalt zu gebieten und sicherzustellen, dass Frauen ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können; fordert die Institutionen des Kosovos auf, angemessene Mittel für die Umsetzung der nationalen Strategie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt bereitzustellen, die internationale Mechanismen wie das Übereinkommen von Istanbul umfasst; begrüßt, dass die Rechte von LGBTI-Personen auf höchster politischer Ebene unterstützt werden, und die Durchführung der zweiten „Pride Parade“, bekräftigt jedoch, dass in LGBTI-Kreisen Angst nach wie vor weit verbreitet ist; |
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28. |
fordert die Behörden des Kosovos auf, der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Bereichen Priorität beizumessen und sicherzustellen, dass Regierungsstellen und Behörden mit gutem Beispiel vorangehen; ist besorgt angesichts der strukturellen Herausforderungen, die die Umsetzung des Gesetzes über die Geschlechtergleichstellung behindern, und ist unverändert besorgt darüber, dass Frauen in Führungspositionen unterrepräsentiert sind; fordert das Kosovo nachdrücklich auf, Frauen kontinuierlich dazu zu ermutigen, Führungspositionen anzustreben; bekundet seine Besorgnis darüber, in welch geringem Umfang Frauen Grundeigentum besitzen; fordert die Behörden auf, aktiv sicherzustellen, dass die Eigentumsrechte von Frauen, einschließlich ihrer Nachlassansprüche, geachtet werden; begrüßt die Annahme einer nationalen Strategie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und fordert, dass diese Strategie vollständig umgesetzt wird, damit Fortschritte bei der Bekämpfung häuslicher und geschlechterspezifischer Gewalt erzielt werden; weist erneut darauf hin, dass sexuelle Gewalt in Zeiten von Kriegen und Konflikten oft zur Normalisierung und einer weiten Verbreitung geschlechtsspezifischer Gewalt in Ländern, die gerade einen Konflikt überwunden haben, führt, wenn nicht angemessen auf diese Probleme eingegangen wird; fordert die Behörden nachdrücklich auf, Schutzmechanismen und Zufluchtsmaßnahmen für Frauen, die das Schweigen brechen und häusliche Gewalt anprangern, öffentlich zu befürworten und einzurichten; befürwortet die Arbeit nichtstaatlicher Organisationen in diesem Bereich; |
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29. |
begrüßt zwar die Einrichtung der interministeriellen Koordinierungsgruppe für Menschenrechte im Jahr 2016, weist jedoch darauf hin, dass weitere Anstrengungen notwendig sind, um die Rechte aller Minderheiten im Kosovo, auch die der Roma, Aschkali, Balkan-Ägypter und Goranen, durch die vollständige Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften und die Bereitstellung ausreichender Mittel zu schützen; fordert die zuständigen nationalen und lokalen Behörden auf, die Ergreifung aller erforderlichen rechtlichen und praktischen Maßnahmen als eine Priorität anzusehen, damit Diskriminierung bekämpft, die Rechte der verschiedenen ethnischen Minderheiten, einschließlich ihrer kulturellen und sprachlichen Rechte sowie ihrer Eigentumsrechte, bekräftigt und somit ein Beitrag zur Entwicklung einer multiethnischen Gesellschaft geleistet wird; fordert das Kosovo auf, sicherzustellen, dass zurückkehrende Flüchtlinge, unter denen sich viele Roma befinden, umfassend integriert werden und ihre Bürgerrechte zurückerhalten und damit ihre Staatenlosigkeit beendet wird; fordert das Kosovo auf, eine neue Strategie und einen Aktionsplan für die Integration der Roma, der Aschkali und der Balkan-Ägypter anzunehmen; |
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30. |
begrüßt die verstärkten Bemühungen um die Bekämpfung, Vorbeugung und Abwehr von gewalttätigem Extremismus und Radikalisierung und würdigt die bedeutende Arbeit, die das Kosovo in diesem Bereich leistet; stellt fest, dass viele ausländische Kämpfer in das Kosovo zurückgekehrt sind, und fordert die Behörden auf, dafür zu sorgen, dass diese Personen überwacht und verfolgt werden und dass ein umfassender Ansatz mit wirksamen Strategien zur Prävention, Deradikalisierung und gegebenenfalls Wiedereingliederung entwickelt wird; fordert verstärkte Anstrengungen, um ausländische Kämpfer zu identifizieren und den Zustrom dieser Kämpfer sowie nicht nachvollziehbarer Finanzmittel, die für eine weitere Radikalisierung vorgesehen sind, zu verhindern und zu unterbinden; hebt hervor, dass wirksame Gemeinschaftsprogramme eingeführt werden müssen, um die Missstände zu beheben, die die Ursache von gewalttätigem Extremismus und Radikalisierung sind, und dass Beziehungen aufgebaut werden müssen, mit denen die Toleranz und der Dialog gefördert werden; |
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31. |
begrüßt, dass sich die Wirtschaftslage verbessert hat und die Steuereinnahmen gestiegen sind, wodurch der Regierung mehr Ressourcen für die Umsetzung ihrer Politik zur Verfügung stehen; äußert jedoch insbesondere mit Blick auf die Höhe der Leistungen für Kriegsveteranen Bedenken hinsichtlich der Tragfähigkeit des Haushalts des Kosovos und fordert in diesem Zusammenhang, dass das betreffende Gesetz, wie mit dem Internationalen Währungsfonds vereinbart, reformiert wird; weist erneut darauf hin, dass sozioökonomische Strukturreformen ausschlaggebend für die Förderung langfristigen Wachstums sind; betont, dass die Industrie vor Ort dringend gefördert werden muss und dabei der Wettbewerbsfähigkeit der im Kosovo hergestellten Erzeugnisse besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, damit sie die für eine Einfuhr in die EU geltenden Normen erfüllen; ist besorgt über die Abhängigkeit von Überweisungen von Migranten; bekundet seine Besorgnis über die gefassten Ad-hoc-Finanzierungsbeschlüsse, die die von Unternehmen benötigte Stabilität beeinträchtigen; weist erneut darauf hin, dass die Eintragung neuer Unternehmen, die derzeit unter einer Verwaltung, die niemandem Rechenschaft ablegt, einer unterentwickelten Infrastruktur und einer schwach ausgeprägten Rechtsstaatlichkeit sowie unter Korruption zu leiden haben, beschleunigt werden muss; fordert das Kosovo nachdrücklich auf, Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen aus der Bewertung des „Small Business Act“ der EU und zur Einführung von Gesetzesfolgenabschätzungen zu ergreifen und so den Verwaltungsaufwand für KMU zu verringern; fordert die Kommission auf, KMU stärker zu unterstützen; fordert das Kosovo auf, die Empfehlungen des Wirtschaftsreformprogramms 2016–2018 und die Europäische Reformagenda, die am 11. November 2016 auf den Weg gebracht wurde, vollständig umzusetzen; |
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32. |
nimmt mit Besorgnis die hohe Arbeitslosigkeit, insbesondere unter Jugendlichen, zur Kenntnis und äußert Besorgnis angesichts der Diskriminierung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere im Rahmen von Einstellungsverfahren; fordert das Kosovo auf, sich verstärkt darum zu bemühen, das Beschäftigungsniveau zu erhöhen und die Arbeitsmarktbedingungen zu verbessern; hebt hervor, dass das Augenmerk darauf gelegt werden muss, die Qualität des Bildungssystems unter anderem durch eine bessere Ausbildung der Lehrkräfte zu verbessern, den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu fördern und die im Rahmen des Bildungssystems vermittelten Kompetenzen auf die Anforderungen des Arbeitsmarkts auszurichten, was ein wesentlicher Schritt für die Bekämpfung der ausgeprägten Jugendarbeitslosigkeit ist; fordert, dass weitere Bemühungen unternommen werden, damit die gemeinsame Ausbildung aller gesellschaftlichen Gruppen im Kosovo zunimmt; hebt hervor, dass die Durchsetzungsmechanismen, allen voran die Arbeitsaufsichtsbehörden und die -gerichte, verbessert werden müssen und der Dialog zwischen öffentlichen Einrichtungen und den Sozialpartnern mithilfe des kosovarischen Wirtschafts- und Sozialrats gestärkt werden muss; begrüßt die Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens 2016 in Paris und die Einrichtung des ersten regionalen Büros für Jugendzusammenarbeit; |
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33. |
bedauert, dass die Bemühungen des Kosovos um den Aufbau angemessener und effizienter Verwaltungskapazitäten nur schleppend vorankommen, was das Land daran hindert, die verabschiedeten Gesetze vollständig umzusetzen und EU-Mittel wirksam zu nutzen; bedauert die die weit verbreitete Korruption, die politische Einflussnahme auf das Personal auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung und die Politisierung dieses Personals sowie die Besetzung von Stellen in unterschiedlichen unabhängigen Institutionen und Agenturen aufgrund politischer Zugehörigkeit und nicht in ausreichendem Maße aufgrund beruflicher Kriterien; fordert, dass weitere Bemühungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass Bewerber aufgrund ihrer Leistung eingestellt werden, da dies die Voraussetzung für eine effektive, effiziente und fachlich unabhängige öffentliche Verwaltung ist; fordert eine Untersuchung der jüngst erhobenen Vorwürfe, wonach die Einstellungsverfahren und die Beschlussfassungsverfahren öffentlicher Einrichtungen politisch beeinflusst sein sollen; |
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34. |
weist darauf hin, dass die allgemeinen Vergabebedingungen für alle Arten von Verträgen im Rahmen des IPA so streng sind, dass sich kosovarische oder regionale Unternehmen häufig nicht einmal darum bewerben können, und fordert daher, dass besonderes Augenmerk darauf gelegt wird, Interessenträger zu beraten und zu unterweisen; fordert die Behörden nachdrücklich auf, die verbleibenden noch nicht zugewiesenen Mittel in Projekte fließen zu lassen, die eine unmittelbarere Wirkung auf die Wirtschaft des Kosovos haben; |
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35. |
begrüßt, dass das Mandat von EULEX Kosovo verlängert wurde, und fordert das Kosovo nachdrücklich auf, durch aktive Zusammenarbeit weiterhin dazu beizutragen, dass EULEX sein Mandat uneingeschränkt und ungehindert wahrnehmen kann; fordert die EU auf, in ihren Bemühungen um die Stärkung eines unabhängigen Justiz-, Polizei- und Zollwesens über das Jahr 2018 hinaus nicht nachzulassen, so dass das Kosovo diese Aufgaben schließlich vollständig selbst übernehmen kann; fordert eine effiziente und reibungslose Übergabe von Gerichtsverfahren, mit denen sich EULEX-Ermittler befassen, an nationale Staatsanwälte, einschließlich angemessener Garantien, damit sichergestellt ist, dass Opfer vergangener Verstöße Zugang zur Wahrheit, Justiz und Wiedergutmachung haben; |
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36. |
nimmt zur Kenntnis, dass das Ermittlungsverfahren wegen Korruptionsvorwürfen innerhalb der EULEX-Mission eingestellt wurde; gibt seiner Zufriedenheit darüber Ausdruck, dass die entsprechenden EU-Beamten von jedem Fehlverhalten freigesprochen wurden; fordert EULEX auf, in Bezug auf die Mission während der Dauer dieses Mandats für höhere Wirksamkeit, uneingeschränkte Transparenz und erhöhte Verantwortlichkeit zu sorgen und alle Empfehlungen, die der unabhängige Sachverständige Jean Paul Jacqué in seinem Gutachten von 2014 ausgesprochen hat, in vollem Umfang umzusetzen; |
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37. |
weist darauf hin, dass das Kosovo bislang nicht zu einem bedeutenden Transitland für die die Westbalkanroute nehmenden Flüchtlinge und Migranten geworden ist; fordert die Behörden des Kosovos nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Umgang mit den Durchreisenden dem europäischen Recht und dem Völkerrecht, darunter der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Flüchtlingskonvention von 1951, entspricht; weist erneut darauf hin, dass unter anderem im Rahmen des IPA II Finanzmittel bereitgestellt werden sollten, die in Krisenzeiten und Notlagen umgehend und wirksam mobilisiert und verwendet werden können; |
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38. |
begrüßt, dass mehrere serbische religiöse und kulturelle Stätten, die 2004 bedauerlicherweise zerstört wurden, wie etwa die orthodoxe Kathedrale, mit öffentlichen Geldern des Kosovos wiederaufgebaut wurden; würdigt das Engagement des Kosovos für den Schutz von Kulturerbestätten und fordert die Behörden auf, unabhängig vom Status des Kosovos im Verhältnis zur UNESCO alle VN-Übereinkommen zur Erhaltung des kulturellen Erbes auf allen Ebenen durch die Annahme einer angemessenen Strategie und entsprechender nationaler Rechtsvorschriften umzusetzen und zu gewährleisten, dass Kulturerbestätten im gesamten Kosovo angemessen geschützt und verwaltet werden; begrüßt in diesem Zusammenhang das von der EU finanzierte Programm zum Schutz und Wiederaufbau kleiner Kulturerbestätten, womit der interkulturelle und interreligiöse Dialog in allen multiethnischen Gemeinden gefördert werden soll; weist erneut darauf hin, dass der Gesetzesentwurf über die Religionsfreiheit angenommen werden muss und in diesen die einschlägigen Empfehlungen der Venedig-Kommission aufgenommen werden sollten; |
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39. |
begrüßt mit Nachdruck die Entscheidung des Europarats, dem Kosovo ab Januar 2017 für Sitzungen mit Bezug zum Kosovo Beobachterstatus bei seiner Parlamentarischen Versammlung zu erteilen; unterstützt die Bemühungen des Kosovos, sich in die internationale Gemeinschaft zu integrieren; fordert in diesem Zusammenhang die Einbindung des Kosovos in alle einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen und fordert Serbien nachdrücklich auf, sich in diesen Prozess nicht länger einzumischen; |
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40. |
fordert die Behörden des Kosovos mit Nachdruck auf, eine überzeugende langfristige Energiestrategie und einen Rechtsrahmen anzunehmen, der sich auf Energieeffizienz, die Diversifizierung der Energiequellen und den Ausbau erneuerbarer Energieträger stützt; hebt hervor, dass weiterhin darauf hingearbeitet werden muss, dass die Stromnetze zuverlässig funktionieren, und der Energiesektor sowohl hinsichtlich der Sicherheits- als auch der Umweltstandards nachhaltiger gestaltet werden muss; fordert die Behörden auf, die Vereinbarung der sechs Länder des westlichen Balkans über den Ausbau des regionalen Strommarkts und zur Schaffung eines Rahmens für die künftige Zusammenarbeit mit anderen Ländern (Western Balkans 6 Memorandum of understanding on regional electricity market development and on establishing a framework for future collaboration with other countries) zu unterzeichnen; betont, dass das Kosovo im Jahr 2017 den Vorsitz in der Energiegemeinschaft führen wird, und weist die Behörden darauf hin, dass das Kosovo kraft dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft rechtlich dazu verpflichtet ist sicherzustellen, dass bis 2020 25 % seines gesamten Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird; fordert die Regierung auf, sich an die Vereinbarung über die Stilllegung des Kraftwerks Kosovo A und die Sanierung des Kraftwerks Kosovo B zu halten und die 60 Mio. EUR in Anspruch zu nehmen, die die EU zu diesem Zweck als IPA-Mittel bereitstellt; spricht sich dafür aus, eine Wasserkraftstrategie für den gesamten westlichen Balkan zu entwickeln; |
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41. |
äußert Bedenken über die besorgniserregend hohe Luftverschmutzung im Kosovo, insbesondere im Stadtgebiet von Pristina, und fordert die staatlichen Stellen und die Behörden vor Ort auf, umgehend angemessene Maßnahmen zur Bewältigung dieser Notlage zu ergreifen; betont, dass die nationale Strategie zur Verbesserung der Luftqualität ordnungsgemäß umgesetzt werden muss; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Abfallbewirtschaftung im Kosovo nach wie vor eines der offensichtlicheren Probleme ist und dass diesem Problem in den geltenden Rechtsvorschriften nicht in vollem Umfang Rechnung getragen wird; |
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42. |
begrüßt den Beginn des neuen Projekts für den Bau von Eisenbahnverbindungen entlang des Korridors Orient-Östliches Mittelmeer, einschließlich der neuen Bahnhöfe und der neuen Bahnstrecke im Kosovo, die die einzige Anbindung des Kosovo an die Großregion darstellt; fordert die Regierung des Kosovos auf, die Umsetzung des Projekts uneingeschränkt zu unterstützen; |
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43. |
begrüßt die Bemühungen der Kommission, die darauf abzielen, den Stillstand bei dem seit Monaten von Serbien blockierten Stromverbund zwischen Albanien und dem Kosovo zu überwinden, und fordert eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Stromversorgern Serbiens und des Kosovos; weist Serbien darauf hin, dass die von der Energiegemeinschaft gesetzte Frist, innerhalb der die Blockade beseitigt werden sollte, am 31. Dezember 2016 abgelaufen ist; |
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44. |
fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit allen Länder des westlichen Balkans in Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Migration stehen, fortzusetzen, damit die europäischen und internationalen Normen und Standards eingehalten werden; begrüßt die bisher in diesem Zusammenhang geleistete Arbeit; |
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45. |
fordert die Kommission auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um einen echten Aussöhnungsprozess in der Region zu unterstützen, insbesondere durch die Förderung kultureller Projekte, die die jüngste Vergangenheit zum Thema haben, eines gemeinsamen und einvernehmlichen Verständnisses der Geschichte und einer öffentlichen und politischen Kultur der Toleranz, der Inklusion und der Aussöhnung; |
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46. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie der Regierung und dem Parlament des Kosovos zu übermitteln. |
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/88 |
P8_TA(2017)0263
Bericht 2016 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 zu dem Bericht 2016 der Kommission über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2016/2310(INI))
(2018/C 331/11)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19./20. Juni 2003 zu den Aussichten der westlichen Balkanstaaten auf einen Beitritt zur Union, |
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unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (1), |
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unter Hinweis auf das in Ohrid vereinbarte und am 13. August 2001 in Skopje unterzeichnete Rahmenabkommen (Rahmenabkommen von Ohrid, FOA), |
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unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2005, dem Land den Status eines Bewerberlandes im Hinblick auf die EU-Mitgliedschaft zu gewähren, und auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2008 sowie auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2008, Dezember 2012, Dezember 2014 und Dezember 2015 sowie die Schlussfolgerungen des Vorsitzes vom 13. Dezember 2016, die von der überwältigenden Mehrheit der Delegationen befürwortet wurden und in denen die Unterstützung für den EU-Beitrittsprozess der Republik Mazedonien erneut eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde, |
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unter Hinweis auf die 13. Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsausschuss zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der EU, die am 15. Juni 2016 in Skopje stattfand, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2016 über die EU-Erweiterungspolitik (COM(2016)0715) und das dazugehörige Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „The former Yugoslav Republic of Macedonia 2016 Report“ („Bericht von 2016 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“) (SWD(2016)0362), |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs vom Juni 2016 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, |
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unter Hinweis auf die dringenden Reformprioritäten der Kommission vom Juni 2015 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, |
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unter Hinweis auf die Empfehlungen der hochrangigen Sachverständigengruppe zu systemischen Problemen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit im Zusammenhang mit der im Frühjahr 2015 aufgedeckten Kommunikationsüberwachung, |
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unter Hinweis auf die zwischen den vier größten politischen Parteien am 2. Juni und 15. Juli 2015 in Skopje erzielte politische Einigung (das sogenannte Pržino-Abkommen) und die Einigung zwischen den vier Parteien vom 20. Juli und 31. August 2016 über dessen Umsetzung, |
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unter Hinweis auf die Abschlusserklärung des Vorsitzes des Westbalkan-Gipfels in Paris vom 4. Juli 2016 sowie auf die Empfehlungen der zivilgesellschaftlichen Organisationen für das Gipfeltreffen 2016 in Paris, |
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unter Hinweis auf die vorläufigen Ergebnisse und Schlussfolgerungen der OSZE/BDIMR im Hinblick auf die vorgezogenen Parlamentswahlen vom 11. Dezember 2016 sowie den endgültigen Bericht darüber, |
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unter Hinweis auf die Resolutionen 817 (1993) und 845 (1993) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die Resolution 47/225 (1993) der Generalversammlung der Vereinten Nationen und das Interimsabkommen vom 13. September 1995, |
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unter Hinweis auf das Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 13. September 1995 zur Anwendung des Interimsabkommens, |
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu dem Land, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0055/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass die vorgezogene Parlamentswahl in Mazedonien nach zweimaliger Verschiebung am 11. Dezember 2016 in einer geordneten und ruhigen Atmosphäre stattfand, wobei den internationalen Normen sowie den Empfehlungen des BDIMR der OSZE entsprochen wurde; in der Erwägung, dass die Wahl ohne größere Zwischenfälle verlief, insgesamt gut organisiert war und die Wahlbeteiligung hoch war; |
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B. |
in der Erwägung, dass Reformen und Beitrittsvorbereitungen von der politischen Polarisierung, einem tiefen gegenseitigen Misstrauen und dem Fehlen eines tatsächlichen Dialogs zwischen den Parteien ausgebremst werden; in der Erwägung, dass in einigen wichtigen Bereichen fortlaufend Rückschritte zu verzeichnen sind; in der Erwägung, dass die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit kontinuierlich angegriffen werden, insbesondere aufgrund der Unterwanderung des Staates, wodurch das Funktionieren der demokratischen Institutionen sowie wichtige Bereiche des öffentlichen Lebens beeinträchtigt werden; |
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C. |
in der Erwägung, dass Talat Xhaferi am 27. April 2017 zum neuen Präsidenten des mazedonischen Parlaments gewählt wurde; in der Erwägung, dass der Präsident der Republik Mazedonien den Vorsitzenden der Partei SDSM, Zoran Zaev, am 17. Mai 2017 damit beauftragte, eine neue Regierung zu bilden; in der Erwägung, dass die neue Regierung unter der Leitung von Ministerpräsident Zoran Zaev am 31. Mai 2017 vom mazedonischen Parlament gewählt wurde; |
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D. |
in der Erwägung, dass die zentralen Aspekte des Reformprozesses unter anderem Reformen der Justiz, der öffentlichen Verwaltung und Medien, sowie die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und eine Überprüfung der Umsetzung des FOA umfassen; |
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E. |
in der Erwägung, dass es eines ernsthaften Engagements aller politischen Kräfte bedarf, damit das Land den Weg zu einer Integration in die EU und den euro-atlantischen Raum fortsetzen kann; in der Erwägung, dass die neue Regierung wirksame Reformen verabschieden und umsetzen muss, die konkrete Ergebnisse liefern, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Justiz, Korruption, Innenpolitik sowie im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte und auf gute nachbarliche Beziehungen; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Kommission, der Rat und das Parlament darin übereinstimmen, dass die weitere Empfehlung zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit dem Land an die Fortschritte bei der Umsetzung des Pržino-Abkommens und an wesentliche Fortschritte bei der Umsetzung der dringenden Reformprioritäten geknüpft ist bzw. davon abhängt; |
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G. |
in der Erwägung, dass der Rat ein Vorankommen aufgrund des ungelösten Namensstreits mit Griechenland bisher verhindert hat; in der Erwägung, dass bilaterale Fragen nicht als Vorwand herangezogen werden sollten, eine rasche Einleitung der Verhandlungen mit der EU zu verhindern; |
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H. |
in der Erwägung, dass bilaterale Probleme nicht vorgeschoben werden sollten, um den Prozess des EU-Beitritts sowie die offizielle Aufnahme von Beitrittsverhandlungen zu behindern, sondern möglichst bald ein einem konstruktiven Geist und im Einklang mit den Normen der EU und der Vereinten Nationen angegangen werden sollten; in der Erwägung, dass alle notwendigen Anstrengungen unternommen werden sollten, um gute nachbarschaftliche Beziehungen und ein gutes Verhältnis zwischen den einzelnen Volksgruppen aufrechtzuerhalten; |
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I. |
in der Erwägung, dass (potenzielle) Bewerberländer auf der Grundlage ihrer eigenen Leistungen beurteilt werden und dass die Geschwindigkeit und Qualität der notwendigen Reformen den Zeitplan für den Beitritt bestimmen; in der Erwägung, dass die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen garantiert sein sollte, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind; in der Erwägung, dass Mazedonien im Hinblick auf die Angleichung an den Besitzstand seit vielen Jahren als eines der am weitesten fortgeschrittenen Beitrittsländer erachtet wird; |
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J. |
in der Erwägung, dass der Prozess des EU-Beitritts ein wesentlicher Anreiz für weitere Reformen ist, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Unabhängigkeit der Justiz, die Bekämpfung der Korruption und die Medienfreiheit; in der Erwägung, dass die regionale Zusammenarbeit und gute nachbarschaftliche Beziehungen grundlegende Elemente des Erweiterungsprozesses, des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und des Beitrittsprozesses des Landes sind; |
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K. |
in der Erwägung, dass die Vorsitzenden der vier wichtigsten politischen Parteien am 20. Juli und 31. August 2016 eine Vereinbarung in Bezug auf die Umsetzung des Pržino-Abkommens erzielten, in dessen Rahmen der 11. Dezember 2016 als Datum für die vorgezogene Parlamentswahl festgelegt wurde, und erklärten, dass sie die Arbeit der Sonderstaatsanwältin unterstützten; in der Erwägung, dass sie sich ebenfalls erneut zur Umsetzung der dringenden Reformprioritäten verpflichteten; |
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L. |
in der Erwägung, dass die jüngste politische Krise verdeutlicht hat, dass ein wirksames System der gegenseitigen Kontrolle in den mazedonischen Institutionen fehlt und dass die Transparenz und die Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit erhöht werden müssen; |
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M. |
in der Erwägung, dass das organisierte Verbrechen und die Korruption weiterhin unbedingt bekämpft werden müssen, damit die Unterwanderung von Politik, Justiz und Wirtschaft durch kriminelle Gruppen verhindert werden kann; |
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1. |
begrüßt die Bildung einer neuen Regierung am 31. Mai 2017; fordert alle Parteien nachdrücklich auf, in einem Geist der Versöhnung und im gemeinsamen Interesse aller Bürger zu handeln sowie gemeinsam mit der Regierung daran zu arbeiten, das Vertrauen in das Land und seine Institutionen wiederherzustellen, unter anderem indem das Pržino-Abkommen und die dringenden Reformprioritäten in vollem Umfang umgesetzt werden; |
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2. |
begrüßt, dass bei der Vorwahl vom 11. Dezember 2016, die gut organisiert war und transparent und inklusiv sowie ohne größere Zwischenfälle verlief, die Grundfreiheiten gewahrt wurden; stellt fest, dass laut dem BDIMR der OSZE die Wahl durch ein hohes Maß an politischem Wettstreit gekennzeichnet war; begrüßt, dass alle politischen Parteien im Interesse der inneren Stabilität die Ergebnisse der Wahl akzeptiert haben, und betont, dass sie dafür sorgen müssen, dass das Land nicht wieder in eine politische Krise rutscht; fordert alle Parteien auf, das reibungslose Funktionieren des Parlaments nicht zu behindern; fordert die neue Regierung nachdrücklich auf, den notwendigen Reformprozesses zügig fortzusetzen, um für die euro-atlantische Integration des Landes zu sorgen und ihm eine europäische Perspektive zum Nutzen des Landes und seiner Bürger aufzuzeigen; erachtet die Zusammenarbeit über die Parteigrenzen hinaus sowie zwischen den einzelnen Volksgruppen als entscheidend, wenn es darum geht die dringlichen innenpolitischen und EU-bezogenen Probleme zu bewältigen und die positive Empfehlung zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen aufrechtzuerhalten; |
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3. |
begrüßt die beim Wahlprozess erzielten Fortschritte, unter anderem was den rechtlichen Rahmen, die Wählerlisten und die Medienberichterstattung betrifft; begrüßt, dass Vertreter der Zivilgesellschaft als Beobachter in den meisten Wahllokalen zugegen waren; fordert die zuständigen Behörden auf, die mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten und Mängel — etwa die Einschüchterung von Wählern, den Kauf von Stimmen und den Missbrauch administrativer Ressourcen sowie den politischen Druck auf die Medien und die aufrührerische Sprache und verbalen Angriffen auf Journalisten — im Hinblick auf die Wahl im Mai 2017 wirksam anzugehen; fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, die Empfehlungen des BDMIR des OSZE und der Venedig-Kommission zu befolgen und glaubwürdige Aufzeichnungen über die wirksame Prüfung der Finanzierung von politischen Parteien und der Wahlkampagne zu führen; betont, dass die Arbeit der Wahlbehörden transparenter gestaltet und weiter entpolitisiert werden muss, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in künftige Wahlen zu erhöhen; |
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4. |
erachtet es als wichtig, eine Volkszählung durchzuführen (die letzte wurde 2002 durchgeführt) — vorausgesetzt, es gibt diesbezüglich einen landesweiten Konsens in Bezug auf die dabei zu verwendende Methode –, um ein aktuelles und realistisches Bild der Demographie der Bevölkerung Mazedoniens zu erhalten, den Bedürfnissen der mazedonischen Bürger besser gerecht zu werden und ihnen bessere Dienstleistungen bieten zu können, aber auch, um die Wählerliste zu aktualisieren und künftig etwaige Unregelmäßigkeiten und Unzulänglichkeiten anzugehen; |
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5. |
erwartet von der neuen Regierung, dass sie als oberste Priorität in Zusammenarbeit mit anderen Parteien den Prozess der EU-bezogenen Reformen beschleunigt; bekräftigt seine Unterstützung für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen unter der Voraussetzung, dass das Pržino-Abkommen in vollem Umfang, wirksam und nachhaltig umgesetzt wird und dass nachhaltige Fortschritte bei der Umsetzung der dringenden Reformprioritäten im Hinblick auf systemische Reformen nachgewiesen werden; fordert den Rat auf, die Frage der Beitrittsverhandlungen so rasch wie möglich anzugehen; ist weiterhin überzeugt, dass durch die Verhandlungen die dringend notwendigen Reformen auf den Weg gebracht, neue Impulse gesetzt, die europäische Perspektive neu belebt werden können und die Lösung bilateraler Streitigkeiten positiv beeinflusst werden können, sodass sie den EU-Beitrittsprozess nicht behindern; |
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6. |
betont, dass weitere Fortschritte beim EU-Beitrittsprozess von entscheidender Wichtigkeit sind, und fordert erneut von allen politischen Parteien, dass sie politischen Willen zeigen und Verantwortung übernehmen, indem sie die dringenden Reformprioritäten und das Abkommen von Pržino in vollem Umfang umsetzen; betont, dass die Umsetzung des Pržino-Abkommens auch über die Wahl hinaus entscheidend ist, wenn es darum geht, auch in Zukunft für politische Stabilität und Nachhaltigkeit zu sorgen; fordert die Kommission auf, die Fortschritte des Landes bei der Umsetzung frühestmöglich, jedoch spätestens vor Ende des Jahres 2017 zu überprüfen und dem Parlament und dem Rat Bericht darüber zu erstatten; spricht sich für die Weiterführung des Beitrittsdialogs auf hoher Ebene aus, um das Land bei seinen Bemühungen systematisch zu unterstützen, und weist noch einmal darauf hin, dass die längst überfälligen Reformen eingeleitet und umgesetzt werden müssen; bedauert, dass im Rahmen des Beitrittsdialogs auf hoher Ebene kein Treffen stattgefunden hat und dass bei den früheren Treffen nur geringfügige Fortschritte erzielt werden konnten; weist darauf hin, dass weitere Verzögerungen beim Prozess der euro-atlantischen Integration des Landes negative politische, sicherheitstechnische und sozioökonomische Auswirkungen haben können; fordert die Kommission und den EAD darüber hinaus auf, die von der EU finanzierten Projekte sichtbarer zu machen, um die EU den Bürgern des Landes näherzubringen; |
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7. |
hebt hervor, welch große Fortschritte das Land im EU-Integrationsprozess erzielt hat, und weist nachdrücklich auf die negativen Folgen einer weiteren Verzögerung des Prozesses hin, wozu auch die Bedrohung der Glaubwürdigkeit der EU-Erweiterungspolitik und die Gefahr der Instabilität in der Region zählen; |
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8. |
weist darauf hin, dass die Probleme, vor denen die Europäische Union derzeit steht (Brexit, Migration, Radikalisierung usw.), den Erweiterungsprozess nicht behindern sollten, sondern vielmehr ein Beweis dafür sind, dass der Westbalkan in EU-Strukturen integriert werden muss, damit die Zusammenarbeit bei Überwindung internationaler Krisen gefördert und vertieft wird; |
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9. |
begrüßt das hohe Niveau der Rechtsangleichung an den Besitzstand der Union; erkennt an, dass der wirksamen Umsetzung und Durchsetzung des bestehenden rechtlichen und politischen Rahmens Priorität beigemessen wird, wie im Fall der Länder, mit denen bereits Beitrittsverhandlungen aufgenommen wurden; |
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10. |
beglückwünscht das Land zur fortwährenden Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens; fordert den Rat auf, den Vorschlag der Kommission von 2009, die zweite Phase des SAA im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen einzuleiten, anzunehmen; |
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11. |
fordert alle Parteien nachdrücklich auf, den politischen Willen zur und die Verantwortung für die Überwindung des entzweienden politischen Klimas der Polarisierung und der mangelnden Kompromissbereitschaft zu zeigen und den Dialog wieder aufzunehmen; hebt erneut die zentrale Rolle des Parlaments bei der demokratischen Entwicklung des Landes und als Forum für politischen Dialog und politische Vertretung hervor; fordert, dass dessen Aufgaben in Bezug auf die Aufsicht gestärkt werden und den Praktiken im Zusammenhang mit häufigen Gesetzesänderungen und dem Rückgriff auf verkürzte Verfahren zur Annahme ohne ausreichende Konsultation oder Folgenabschätzung ein Ende bereitet werden; fordert nachdrücklich, dass die parlamentarischen Ausschüsse im Hinblick auf die Überwachung der Telekommunikation, die Sicherheit und die Spionageabwehr reibungslos funktionieren und dass sie ungehinderten Zugang zu den erforderlichen Daten und Zeugenaussagen erhalten, damit eine glaubwürdige parlamentarische Kontrolle der einschlägigen Dienste sichergestellt werden kann; stellt fest, dass die Zivilgesellschaft konstruktiv an der Unterstützung und der Verbesserung demokratischer Prozesse mitwirkt; |
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12. |
stellt fest, dass bei der Reform der öffentlichen Verwaltung, unter anderem bei den Maßnahmen zur Umsetzung des neuen Rechtsrahmens, gewisse Fortschritte erzielt wurden; fordert, dass das Engagement, die Empfehlungen der Kommission umzusetzen, erhalten bleibt; ist nach wie vor besorgt über die Politisierung der öffentlichen Verwaltung sowie darüber, dass Beamte unter politischem Druck stehen; fordert die neue Regierung nachdrücklich auf, eine starke politische Verpflichtung an den Tag zu legen und auf allen Ebenen Professionalität, Leistungsorientierung, Neutralität und Unabhängigkeit zu fördern, und zwar durch die Einführung des neuen leistungsorientierten Einstellungs- und Beurteilungsverfahrens; betont, dass die Strategie für die Reform der öffentlichen Verwaltung 2017–2022 abgeschlossen werden muss — unter anderem indem Mittel für ihre Umsetzung in ausreichender Höhe bereitgestellt werden — und dass die entsprechenden Verwaltungskapazitäten gestärkt werden müssen; fordert die künftige Regierung auf, eine transparente und wirksame Form der Rechenschaftspflicht zwischen den und innerhalb der Institutionen einzuführen; empfiehlt, dass sämtliche Gemeinschaften auf allen Ebenen der Verwaltung gerecht vertreten sind; |
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13. |
empfiehlt der neuen Regierung, eine umfassende Strategie für elektronische Behördendienste zu entwickeln, die durch die weitere Entwicklung elektronischer Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen ergänzt werden sollte, damit die bürokratische Belastung für den Staat, die Bürger und Unternehmen reduziert wird; weist nachdrücklich darauf hin, dass durch elektronische Behördendienste und elektronische Dienstleistungen die Wirtschaftsleistung des Landes verbessert werden könnten und man für mehr Transparenz und Effizienz in der öffentlichen Verwaltung und bei den öffentlichen Dienstleistungen sorgen würde; betont, dass die Bürger das Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen haben, und fordert weitere Anstrengungen, damit dieses Recht in keiner Weise behindert wird; regt an, nach innovativen elektronischen Lösungen zu suchen, mit denen ein einfacher Zugang zu öffentlichen Informationen sichergestellt und der damit verbundene bürokratische Aufwand gesenkt werden kann; |
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14. |
bedauert die Rückschritte bei der Reform der Justiz, die eigentlich dazu angeregt werden sollte, unabhängig zu agieren; bedauert die immer wieder auftretende politische Einflussnahme auf die Arbeit der Justiz, etwa bei der Ernennung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten, sowie den Mangel an Rechenschaftspflicht und die Fälle von selektiver Justiz; fordert die zuständigen Behörden erneut nachdrücklich auf, die in den dringenden Reformprioritäten aufgezeigten bestehenden Probleme wirksam anzugehen und ihren politischen Willen zur Fortsetzung der Reform der Justiz unter Beweis zu stellen, unter anderem indem de facto und de jure die Transparenz bei den Ernennungs- und Beförderungsverfahren verbessert und die Dauer von Gerichtsprozessen verkürzt wird; erkennt an, dass bereits einige Anstrengungen zur Verbesserung der Transparenz unternommen wurden; fordert die Behörden darüber hinaus auf, dafür zu sorgen, dass der Justizrat professionell arbeitet und die gesamte Justiz unabhängig agieren kann; |
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15. |
bekräftigt, dass die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem durch abgehörte Gespräche bekannt gewordenen Fehlverhalten und der damit zusammenhängenden Mängeln bei der Aufsicht ungehindert, gründlich und unabhängig untersucht werden müssen; bekräftigt, dass das Mandat und die Arbeit sowohl der Sonderstaatsanwältin als auch des parlamentarischen Untersuchungsausschusses von großer Wichtigkeit sind, da es zu klären gilt, wer rechtlich und politisch verantwortlich ist; stellt fest, dass die Sonderstaatsanwältin im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen bei der Telekommunikationsüberwachung die erste strafrechtliche Anklage erhoben hat; |
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16. |
ist besorgt darüber, dass die Arbeit des Büros der Sonderstaatsanwältin von politischer Seite angegriffen wird, dass es administrative und rechtliche Hürden gibt und dass die anderen Organe wenig Bereitschaft zur Zusammenarbeit zeigen; erinnert die Strafgerichte, die offiziellen Anfragen des Büros der Sonderstaatsanwältin nicht nachkommen, daran, dass sie rechtlich dazu verpflichtet sind, die Sonderstaatsanwältin zu unterstützen; erachtet es als unerlässlich für den demokratischen Prozess, dem Büro der Sonderstaatsanwältin zu ermöglichen, sämtliche Aufgaben zu erfüllen sowie völlig eigenständig, ungehindert und mit den erforderlichen, angemessenen Mitteln gründliche Untersuchungen durchzuführen; fordert, dass das Büro der Sonderstaatsanwältin uneingeschränkt unterstützt und in die Lage versetzt wird, seine wichtige Arbeit abzuschließen, und ihm die dafür erforderliche Zeit eingeräumt wird; fordert, dass die Übermittlung von Beweisen an das Büro der Sonderstaatsanwältin in den Gerichten nicht länger behindert wird und dass Gesetzesänderungen unterstützt werden, mit denen die autonome Autorität des Büros hinsichtlich des Zeugenschutzes bei Fällen, für die es zuständig ist, sichergestellt wird; ist fest davon überzeugt, dass die Ergebnisse der Ermittlungen einen wichtigen Schritt für die Wiederherstellung des Vertrauens in die nationalen Institutionen darstellen; weist ferner nachdrücklich darauf hin, dass Änderungen des Zeugenschutzgesetzes verabschiedet werden müssen; |
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17. |
ist nach wie vor besorgt darüber, dass in vielen Bereichen Korruption weiterhin ein ernsthaftes Problem darstellt und ihre Bekämpfung durch politische Einflussnahme unterminiert wird; betont, dass es eines starken politischen Willens bedarf, die Korruption zu bekämpfen; betont, dass die Unabhängigkeit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der staatlichen Kommission für Korruptionsverhütung gestärkt werden muss; fordert Maßnahmen, mit denen die Transparenz verbessert und ein leistungsorientiertes System bei der Auswahl und Ernennung der Mitglieder der Kommission für Korruptionsverhütung sichergestellt wird; weist darauf hin, dass dringend Anstrengungen unternommen werden müssen, mit denen Interessenkonflikte wirksam verhindert bzw. bestraft werden können sowie die Erfolgsbilanz bei der Bekämpfung von Korruption auf hoher Ebene glaubwürdig dokumentiert werden kann, wozu unter anderem die Umsetzung des Rechtsrahmens für den Schutz von Hinweisgebern im Einklang mit den europäischen Normen, den dringenden Reformprioritäten und den Empfehlungen der Venedig-Kommission zählt; fordert die unabhängigen zivilgesellschaftlichen Organisationen und die Medien erneut auf, Korruptionsfälle ans Licht zu bringen sowie unabhängige und unvoreingenommene Ermittlungen zu unterstützen; fordert die Behörden auf, die Arbeit der Bürgerbeauftragten mit angemessenen Personal- und Haushaltsmitteln auszustatten; |
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18. |
ist besorgt über die Verschmelzung von Medientätigkeiten, politischen Tätigkeiten und Regierungstätigkeiten, insbesondere, was öffentliche Ausgaben betrifft; verurteilt entschieden die gesetzeswidrigen wirtschaftlichen, politischen und familiären Verbindungen im Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Mittel; fordert die Regierung auf, als weitere Maßnahme zur Korruptionsbekämpfung einen Rechtsrahmen für die Regelung von Interessenkonflikten und die Veröffentlichung der Vermögen von Personen, die hohe Staatsämter bekleiden, zu schaffen; |
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19. |
begrüßt, dass nunmehr sowohl ein Rechtsrahmen als auch Strategien für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität vorhanden sind; begrüßt, dass sowohl von Schleusern als auch Drogenhändlern genutzte kriminelle Netze und Routen zerschlagen wurden, und fordert, dass die Anstrengungen im Hinblick auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität weiter verstärkt werden; spricht sich dafür aus, die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden sowohl im Land selbst als auch in den Nachbarländern weiter zu verbessern und die Befugnisse und Ressourcen der Gerichte zu stärken; erachtet es als wesentlich, die Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden bei der Untersuchung von Finanzdelikten und der Beschlagnahmung von Vermögenswerten weiter auszubauen; |
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20. |
begrüßt die fortlaufenden Anstrengungen, die islamische Radikalisierung zu bekämpfen und gegen ausländische terroristische Kämpfer vorzugehen; begrüßt die Annahme der Strategie für die Bekämpfung des Terrorismus für den Zeitraum 2013–2019, in der auch die Begriffe „Radikalisierung“, „Prävention“ und „Wiedereingliederung“ definiert werden; fordert, dass diese Strategie umgesetzt wird, und zwar indem Sicherheitsbehörden, Organisationen der Zivilgesellschaft, religiöse Führer, örtliche Gemeinschaften und andere staatliche Behörden sowohl im Bildungssektor, dem Gesundheitssektor als auch bei den öffentlichen Dienstleistungen eng zusammenarbeiten, um den zahlreichen Formen der Radikalisierung Einhalt zu gebieten und entsprechende Instrumente für die Reintegration und Rehabilitation zu entwickeln; fordert außerdem die fortlaufende Überwachung zurückkehrender ausländischer Kämpfer durch Sicherheitsdienste sowie deren wirksame Reintegration in die Gesellschaft und einen ständigen Informationsaustausch mit den Behörden der EU und der benachbarten Länder; |
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21. |
ist besorgt darüber, dass Organisationen der Zivilgesellschaft darüber berichten, dass sich das Umfeld, in dem sie arbeiten, verschlechtert; ist weiterhin besorgt über die radikalen öffentlichen Angriffe von Politikern und Medien auf Organisationen der Zivilgesellschaft und Vertreter aus dem Ausland; würdigt und unterstützt die wichtige Arbeit, die die zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Überwachung, der Unterstützung und der Verbesserung der demokratischen Prozesse, einschließlich des Wahlverfahrens, sowie bei der Sicherstellung der Gewaltenteilung leisten; ist besorgt darüber, dass die Regierung lediglich ein eingeschränktes Engagement zeigt und nur unzureichend auf allen Ebenen mit den Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenarbeitet; weist auf die Bedeutung der regelmäßigen und konstruktiven Dialogs und der Zusammenarbeit mit den Organisationen der Zivilgesellschaft hin und fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, diese Organisationen regelmäßig und in strukturierter Form in die Gestaltung der Politik einzubinden; fordert die Behörden auf, Organisationen der Zivilgesellschaft weder aufgrund der politischen Ausrichtung, der religiösen Anschauungen oder der ethnischen Zusammensetzung auszugrenzen; vertritt die Auffassung, dass keiner gesellschaftlichen Gruppe die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ohne fundierte Begründung verwehrt werden sollte; |
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22. |
fordert die Behörden auf, die Arbeit an der unterbrochenen Volkszählung wiederaufzunehmen, die genaue statistische Daten zur Bevölkerung liefern würde, welche als Grundlage für Entwicklungsprogramme der Regierung und eine angemessene Haushaltsplanung herangezogen werden können; |
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23. |
erinnert die Regierung und die politischen Parteien an ihre Verantwortung, sowohl auf rechtlicher Ebene als auch in der Praxis eine Kultur der Inklusion und Toleranz zu schaffen; begrüßt die Annahme der nationalen Strategie für Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung für den Zeitraum 2016–2020; bringt seine Besorgnis bezüglich der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Kommission für den Schutz vor Diskriminierung zum Ausdruck und fordert ein transparentes Verfahren zur Auswahl der Mitglieder; verurteilt erneut Hassreden gegen diskriminierte Gruppen; ist besorgt, dass sich Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTI) weiterhin mit Intoleranz, Diskriminierung und Feindseligkeiten konfrontiert sehen; bekräftigt seine Forderung, das Gesetz gegen Diskriminierung an den gemeinschaftlichen Besitzstand in Bezug auf Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung anzugleichen; betont erneut, dass die Vorurteile gegenüber Roma und deren Diskriminierung bekämpft und ihnen die Integration sowie der Zugang zum Bildungssystem und zum Arbeitsmarkt erleichtert werden müssen; ist besorgt darüber, dass in den Gefängnissen trotz einer erheblichen Aufstockung der Mittel menschenunwürdige Bedingungen und Überbelegung herrschen; fordert, dass die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten eingehalten werden; |
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24. |
fordert, dass weitere Bemühungen unternommen werden, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und die Teilhabe von Frauen am politischen Leben und am Erwerbsleben zu erhöhen, ihre sozioökonomische Lage zu verbessern und die Frauenrechte zu stärken; fordert die zuständigen Behörden auf, das Gleichstellungsgesetz besser umzusetzen, die Unterrepräsentierung von Frauen in Schlüsselpositionen auf allen Ebenen anzugehen und die Wirksamkeit der institutionellen Mechanismen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu stärken; fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, für die Umsetzung Mittel in ausreichender Höhe bereitzustellen; ist besorgt über den fehlenden Zugang von Frauen zu grundlegenden Gesundheitsleistungen sowie über die anhaltend hohe Kindersterblichkeit; |
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25. |
fordert die Regierung nachdrücklich auf, Maßnahmen für die Überarbeitung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einzuleiten, damit alle Opfer häuslicher und geschlechterspezifischer Gewalt ausreichend geschützt werden und die unterstützenden Dienste für Opfer häuslicher Gewalt verbessert werden, unter anderem durch die Bereitstellung einer angemessenen Zahl von Unterkünften; fordert die Regierung darüber hinaus nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Fälle häuslicher Gewalt genau untersucht und die Täter verfolgt werden; fordert sie ferner auf, die Bevölkerung weiter für das Thema häusliche Gewalt zu sensibilisieren; |
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26. |
weist erneut darauf hin, dass die Lage im Hinblick auf Beziehungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen fragil bleibt; fordert alle politischen Parteien und Organisationen der Zivilgesellschaft nachdrücklich auf, eine inklusive und tolerante multiethnische, multikulturelle und multireligiöse Gesellschaft aktiv zu fördern und sich für Koexistenz und Dialog einzusetzen; vertritt die Auffassung, dass es spezifischer Maßnahmen bedarf, um für sozialen Zusammenhalt zwischen den verschiedenen ethnischen, nationalen und religiösen Gemeinschaften zu sorgen; erinnert die Regierung und die Parteiführer an ihre Zusage, das Rahmenabkommen von Ohrid vollständig und auf inklusive und transparente Weise umzusetzen, seine überfällige Überprüfung — einschließlich der empfohlenen politischen Maßnahmen — so rasch wie möglich abzuschließen und für die Umsetzung Mittel in ausreichender Höhe bereitzustellen; verurteilt jede Form des Irredentismus und jegliche Versuche, die verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen zu zersetzen; betont, dass es wichtig wäre, die langerwartete Volkszählung ohne weitere Verzögerungen durchzuführen; |
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27. |
fordert die Kommission auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um einen wirklichen Aussöhnungsprozess in der Region zu unterstützen, insbesondere durch die Förderung kultureller Projekte, die die jüngste Vergangenheit zum Thema haben und auf ein gemeinsames und einvernehmliches Verständnis der Geschichte und eine öffentliche und politische Kultur der Toleranz, Inklusion und Aussöhnung hinwirken; |
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28. |
fordert die Behörden und die Zivilgesellschaft erneut auf, geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung einer historischen Aussöhnung zu ergreifen, um die Gräben zwischen und innerhalb der unterschiedlichen ethnischen und nationalen Gruppen, wozu auch Bürger bulgarischer Herkunft gehören, zu überwinden; |
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29. |
fordert die Regierung nachdrücklich auf, der Öffentlichkeit und den Medien unmissverständlich zu signalisieren, dass Diskriminierung aufgrund der nationalen Identität in dem Land nicht geduldet wird, auch nicht im Zusammenhang mit der Justiz, den Medien, Beschäftigung und sozialen Möglichkeiten; hebt hervor, dass diese Maßnahmen für die Integration der unterschiedlichen ethnischen Gemeinschaften und für die Stabilität und die europäische Integration des Landes wichtig sind; |
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30. |
fordert die Behörden auf, von Serbien die einschlägigen Archive des jugoslawischen Geheimdienstes zurückzufordern; vertritt die Auffassung, dass ein transparenter Umgang mit der totalitären Vergangenheit — wozu auch die Öffnung der Archive der Geheimdienste gehört — ein Schritt hin zu einer weiteren Demokratisierung, einer verbesserten Rechenschaftspflicht und institutioneller Stärke ist; |
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31. |
hebt erneut die Bedeutung der Freiheit und Unabhängigkeit der Medien als zentrale Werte der EU und als Eckpfeiler jeder Demokratie hervor; ist besorgt im Hinblick auf die Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien, den Einsatz von Hassreden, die Fälle von Einschüchterung und Selbstzensur, die systematische politische Einflussnahme und den politischen Druck auf die Arbeit von Redaktionen, den Mangel an investigativer, objektiver und akkurater Berichterstattung sowie die einseitige Berichterstattung über die Tätigkeit der Regierung; fordert erneut, dass in der Berichterstattung der Massenmedien — insbesondere der öffentlichen Sendeanstalten — verschiedene Standpunkte berücksichtigt werden; |
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32. |
fordert die neue Regierung auf, dafür zu sorgen, dass die Einschüchterung von und Gewalt gegen Journalisten verhindert und untersucht wird und die Verantwortlichen vor Gericht gebracht werden; betont, dass die Nachhaltigkeit und die politische und finanzielle Unabhängigkeit der öffentlichen Sendeanstalten sichergestellt werden muss, damit sie finanziell und redaktionell unabhängig agieren und von ihrem Recht auf Zugang zu unparteiischen Informationen Gebrauch machen können; fordert inklusive Organe zur Vertretung der Interessen der Medien; fordert die Einrichtung eines beruflichen Verhaltenskodex, der sowohl von öffentlichen als auch von privaten Medien befolgt wird; fordert, dass Regierungsvertreter, Journalistenverbände und Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Medienreform zusammenarbeiten; |
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33. |
ist weiterhin besorgt, dass durch die politische Lage ein ernsthaftes Risiko für die mazedonische Wirtschaft besteht; ist weiterhin besorgt über die unzureichende Durchsetzung von Verträgen, das Ausmaß der informellen Wirtschaft und die Schwierigkeiten, Zugang zu Finanzmitteln zu erlangen; betont, dass die Schattenwirtschaft ein großes Hindernis für Unternehmen darstellt; betont, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Privatwirtschaft gefördert wird; fordert die zuständigen Behörden auf, auch die Effizienz der Rechtsprechung zu verbessern; |
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34. |
begrüßt die Aufrechterhaltung der makroökonomischen Stabilität, den Abbau der Arbeitslosenquote und die fortwährenden Anstrengungen der Regierung im Hinblick auf die Förderung des Wachstums und der Beschäftigung durch marktbasierte Wirtschaftsstrategien, ist aber besorgt über die Tragfähigkeit der Staatsverschuldung sowie darüber, dass die Arbeitslosenquote nach wie vor hoch und die Erwerbsbeteiligung — insbesondere bei jungen Menschen, Frauen und Menschen mit Behinderungen — sehr niedrig ist; fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, eine Politik zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit und strukturellen Arbeitslosigkeit zu verfolgen, die wirtschaftspolitische Zusammenarbeit zu fördern, die Bildung besser an die Anforderungen des Arbeitsmarktes anzupassen und eine gezielte Strategie für eine bessere Eingliederung junger Menschen und Frauen in den Arbeitsmarkt zu entwickeln; ist besorgt angesichts der Abwanderung hochqualifizierter junger Fachkräfte; fordert die Regierung daher nachdrücklich auf, Programme zu entwickeln, die dafür sorgen, dass hochqualifizierte junge Fachkräfte eine Chance sehen, in das Land zurückzukehren und sich an politischen Entscheidungsfindungsprozessen zu beteiligen; fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Haushaltsdisziplin und der Transparenz sowie zur Steigerung der Haushaltsplanungskapazität; fordert, dass der Grundsatz des ausgeglichenen Haushalts eingehalten wird; weist darauf hin, dass eine verlässliche und vorhersehbare regulatorische Umgebung für Unternehmen zu einer verbesserten makroökonomischen Stabilität und zu mehr Wachstum führt; fordert in diesem Zusammenhang eine ordnungsgemäße Konsultation aller Interessenträger; |
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35. |
begrüßt, dass bei der Modernisierung des Verkehrsnetzes, des Energieverbundes und der Telekommunikationsnetze Fortschritte erzielt und insbesondere Anstrengungen unternommen wurden, den Korridor X (2) fertigzustellen; begrüßt angesichts der Bedeutung der Eisenbahnverbindungen für ein nachhaltiges Verkehrssystem die Absicht der Regierung, die Eisenbahnverbindungen von Skopje zu den Hauptstädten der Nachbarländer auszubauen; fordert in diesem Zusammenhang größere Fortschritte, insbesondere im Hinblick auf die Fertigstellung der Eisenbahnverbindungen innerhalb des Korridors VIII (3); |
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36. |
lobt das hohe Niveau der Vorbereitung im Bereich der elektronischen Kommunikation und der Informationsgesellschaft; fordert weitere Fortschritte im Bereich der Cybersicherheit und betont, dass eine nationale Strategie für die Cybersicherheit entwickelt und angenommen werden muss, mit der die Widerstandsfähigkeit in diesem Bereich erhöht wird; |
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37. |
ist besorgt über die erheblichen Mängel beim Umweltschutz, insbesondere bei der Umweltverschmutzung durch Industriebetriebe und der Luft- und Wasserverschmutzung; stellt fest, dass der derzeitige Zustand des Wasserversorgungssystems generell schlecht ist, was zu hohen Wasserverlusten und Problemen bei der Wasserqualität führt; betont, dass eine nachhaltige Abfallpolitik ausgearbeitet und umgesetzt werden muss; fordert die Entwicklung einer umfassenden politischen Strategie für Klimaschutzmaßnahmen, die im Einklang mit dem EU-Rahmen 2030 für die Klimapolitik steht; fordert ferner, dass Übereinkommen von Paris ratifiziert und umgesetzt wird; |
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38. |
begrüßt, dass das Land bei der regionalen Zusammenarbeit eine konstruktive Rolle einnimmt, insbesondere im Rahmen der Initiative der sechs Länder des Westbalkans und der Konnektivitätsagenda; stellt jedoch fest, dass die Verbindungen zu den Nachbarländern der Region im Bereich der Verkehrs- und Energieinfrastruktur sowie die Verbindung zum TEN-V-Netzes immer noch eingeschränkt sind; begrüßt die Fortschritte, die bei der Versorgungssicherheit sowie im Bereich der Verbindungsleitungen für die Elektrizitätsübertragung und der Gasverbindungleitungen erzielt wurden; nimmt die mit den Westbalkanländern unterzeichnete Vereinbarung über die Entwicklung eines regionalen Strommarktes zur Kenntnis; betont, dass bei der Öffnung des Strommarktes und der Förderung des Wettbewerbs auf dem Gas- und Energiemarkt Fortschritte erzielt werden müssen und dass — im Einklang mit den Dritten Energiepaket der EU — weiter an der Entflechtung der Versorgungsunternehmen gearbeitet werden muss; fordert wesentliche Verbesserungen in den Bereichen Energieeffizienz, Erzeugung erneuerbarer Energie und Bekämpfung des Klimawandels; fordert die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris über den Klimaschutz; |
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39. |
fordert die Behörden nachdrücklich auf, die administrativen und finanziellen Kapazitäten zur Schaffung eines transparenten, wirksamen und effizienten Systems der Vergabe öffentlicher Aufträge zu stärken, etwaigen Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und die ordnungsgemäße und rechtzeitige Nutzung von EU-Mitteln zu sicherzustellen sowie regelmäßig und ausführlich über die Programmplanung und Verwendung von gemeinschaftlichen Mitteln zu berichten; stellt mit Besorgnis fest, dass die Kommission — aufgrund des fehlenden politischen Willens des Landes, Reformen des öffentlichen Finanzmanagements durchzuführen — die im Rahmen des IPA bereitgestellte finanzielle Unterstützung noch einmal um etwa 27 Millionen EUR gekürzt hat; fordert die Kommission auf, Informationen über die IPA-Unterstützung für das Land und über die Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen in ihre Berichte aufzunehmen, insbesondere über die IPA-Unterstützung, die für die Umsetzung der zentralen Prioritäten und einschlägigen Projekte bereitgestellt wurde; |
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40. |
lobt das Land für die konstruktive Zusammenarbeit sowie die außergewöhnlichen Anstrengungen zur Bewältigung der Migrationskrise, wodurch es wesentlich zur Sicherheit und Stabilität der EU beiträgt; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, dem Land alle für die Eindämmung der Krise erforderlichen Instrumente bereitzustellen; empfiehlt weitere im Einklang mit dem Völkerrecht stehende Maßnahmen und Aktionen, mit denen das Asylsystem verbessert wird, die notwendigen Kapazitäten für die Vermeidung und Bekämpfung von Menschenhandel und Schleuseraktivitäten sichergestellt werden — etwa in Form von Kooperationsabkommen mit den Nachbarstaaten zur Kriminalitätsbekämpfung — und für eine wirksame Verwaltung der Grenzen gesorgt wird; |
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41. |
weist darauf hin, dass Mazedonien an der sogenannten Westbalkanroute liegt und dass bislang rund 600 000 Flüchtlinge und Migranten, darunter Angehörige schutzbedürftiger Gruppen wie Kinder und ältere Menschen, das Land auf ihrem Weg nach Europa durchquert haben; fordert die mazedonischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass Flüchtlinge und Migranten, die in Mazedonien Asyl beantragen oder mazedonisches Hoheitsgebiet durchqueren, im Einklang mit dem Völkerrecht und den EU-Rechtsvorschriften behandelt werden, wozu auch das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gehören; |
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42. |
fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit allen Länder des westlichen Balkans in Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Migration stehen, fortzusetzen, damit die europäischen und internationalen Normen und Standards eingehalten werden; |
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43. |
weist auf die Wichtigkeit der regionalen Zusammenarbeit hin, die ein Instrument zur Förderung des EU-Integrationsprozesses darstellt; lobt die konstruktiven Anstrengungen und den vorausschauenden Beitrag des Landes, wenn es darum geht, die bilateralen Beziehungen mit allen Ländern in der Region zu fördern; |
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44. |
ist der Auffassung, dass es sich bei der regionalen Zusammenarbeit um ein wesentliches Element des EU-Beitrittsprozesses handelt, das zu Stabilität und Wohlstand in der Region führt und für die Regierung eine Priorität darstellen sollte; begrüßt, dass Mazedonien eine konstruktive Rolle spielt und einen vorausschauenden Beitrag leistet, wenn es darum geht, die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zu fördern; begrüßt ferner, dass das Land an zivilen und militärischen Maßnahmen zur Krisenbewältigung teilnimmt; lobt die verbesserte Angleichung an die Außenpolitik der EU (73 %); fordert die mazedonischen Behörden auf, ihre Politik auch den restriktiven Maßnahmen der EU gegenüber Russland anzugleichen, die infolge des illegalen Anschlusses der Krim eingeleitet wurden; bekräftigt erneut, dass es wichtig ist, die Verhandlungen über einen Vertrag über Freundschaft und gute Nachbarschaft mit Bulgarien zum Abschluss zu bringen; fordert die Behörden auf, die politischen, sozialen und kulturellen Rechte derjenigen Bürger des Landes, die sich als Bulgaren bezeichnen, zu achten; |
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45. |
fordert, dass gemeinsam mit Nachbarländern gemeinsame Sachverständigenkommissionen für Geschichte und Bildung eingerichtet werden, mit dem Ziel, zu einer objektiven, auf Tatsachen beruhenden Interpretation der Geschichte zu gelangen, wodurch die wissenschaftliche Zusammenarbeit gestärkt und eine positive Einstellung junger Menschen gegenüber ihren Nachbarn gefördert werden könnten; |
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46. |
begrüßt die greifbaren Ergebnisse der Initiative für vertrauensbildende Maßnahmen zwischen Mazedonien und Griechenland, die zu einem besseren Verständnis und engeren bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Ländern führen könnten, wodurch der Weg für eine für beide Seiten tragbaren Lösung in der Namensfrage geebnet werden könnte; erkennt an, dass bei der Umsetzung eine positive Entwicklung zu verzeichnen ist; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Gesten, kontroverse Maßnahmen und Äußerungen, die sich negativ auf die gutnachbarlichen Beziehungen auswirken, vermieden werden müssen; fordert die Vizepräsidentin / Hohe Vertreterin sowie das für die Erweiterungsverhandlungen zuständige Mitglied der Kommission auf, neue Initiativen zu entwickeln, um den derzeitigen Stillstand zu überwinden und in Zusammenarbeit mit beiden Ländern und dem UN-Sonderbeauftragten auf eine für beide Seiten annehmbare Lösung in Bezug auf den Namensstreit hinzuarbeiten und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten; |
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47. |
begrüßt die Aktivitäten im Rahmen des Berliner Prozesses, die verdeutlichen, dass es eine starke politische Unterstützung für die europäische Perspektive in den Ländern des westlichen Balkans gibt; weist darauf hin, wie wichtig dieser Prozess ist, wenn es darum geht, die wirtschaftliche Entwicklung der Länder in der Region durch Investitionen in wichtige Netzwerke sowie bilaterale Projekte in den Bereichen Infrastruktur, Wirtschaft und Verbundnetze zu fördern; weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, an regionalen Initiativen für die Jugend, wie dem regionalen Büro für Jugendzusammenarbeit der Länder des westlichen Balkans, aktiv teilzunehmen; begrüßt die Einrichtung des Fonds für den westlichen Balkan und fordert die Kommission nachdrücklich auf, den vorgeschlagenen Initiativen und Projekten Rechnung zu tragen; |
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48. |
lobt das Land für den CEI-Vorsitz, in dessen Rahmen der Schwerpunkt während des gesamten Jahres 2015 auf die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Geschäftsmöglichkeiten, die Entwicklung der Infrastruktur und die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung — einschließlich der Entwicklung des ländlichen Raums und des Tourismus — sowie auf die Verbindung von Makroregionen gelegt wurde; |
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49. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament des Landes zu übermitteln. |
(1) ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.
(2) Der Korridor X ist einer zehn paneuropäischen Verkehrskorridore und erstreckt sich von Salzburg (Österreich) bis Thessaloniki (Griechenland).
(3) Korridor VIII ist einer der paneuropäischen Verkehrskorridore und erstreckt sich von Durrës (Albanien) bis Varna (Bulgarien). Er führt ebenfalls durch Skopje.
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/97 |
P8_TA(2017)0264
Lage in der Demokratischen Republik Kongo
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo (2017/2703(RSP))
(2018/C 331/12)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo (DRK), insbesondere jene vom 23. Juni 2016 (1), vom 1. Dezember 2016 (2) und vom 2. Februar 2017 (3), |
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unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, Federica Mogherini, und ihrer Sprecherin zur Lage in der DRK, |
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unter Hinweis auf die Erklärungen der EU-Delegation in der DRK zur Lage der Menschenrechte in diesem Land, |
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unter Hinweis auf die in der DRK am 31. Dezember 2016 erzielte politische Vereinbarung, |
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unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 15. Juni 2016 zu der Lage vor den Wahlen und der Sicherheitslage in der DRK, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Oktober 2016 und 6. März 2017 zur DRK, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 10. März 2017 über die Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der DRK, |
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unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur DRK, insbesondere Resolution 2293 (2016) zur Verlängerung der gegen die DRK verhängten Sanktionen und des Mandats der Sachverständigengruppe sowie Resolution 2348 (2017) zur Verlängerung des Mandats der Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der DRK (Monusco), |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung der Afrikanischen Union, der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Internationalen Organisation der Frankophonie vom 16. Februar 2017 zur DRK, |
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unter Hinweis auf das überarbeitete Partnerschaftsabkommen von Cotonou, |
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unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker vom Juni 1981, |
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unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung, |
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unter Hinweis auf die am 18. Februar 2006 verabschiedete Verfassung der DRK, |
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gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass es in der DRK eine immerwährende Abfolge von Konflikten und brutaler politischer Unterdrückung gibt; in der Erwägung, dass sich die humanitäre und sicherheitsbezogene Krise in der DRK aufgrund der politischen Krise wegen der Missachtung der gemäß der Verfassung zulässigen zwei Amtszeiten durch Präsident Joseph Kabila weiter verschärft hat; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Konflikt vor dem Hintergrund einer politischen Krise in der DRK ausgetragen wird; in der Erwägung, dass in der am 31. Dezember 2016 unter Vermittlung der Nationalen Bischofskonferenz des Kongo (CENCO) erzielten Vereinbarung ein politischer Übergang vorgesehen ist, der Ende 2017 in freie und faire Präsidentschaftswahlen ohne Änderung der Verfassung münden soll; in der Erwägung, dass bei der Umsetzung der Vereinbarung bisher keine Fortschritte erzielt wurden; |
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C. |
in der Erwägung, dass es im August 2016 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der kongolesischen Armee und lokalen Milizen in der Provinz Kasaï-Central kam, die auf die benachbarten Provinzen Kasaï-Oriental, Lomami und Sankuru übergriffen und eine humanitäre Krise auslösten sowie mit der Binnenvertreibung von mehr als einer Million Zivilpersonen einhergingen; in der Erwägung, dass UN-Berichte massive Menschenrechtsverletzungen dokumentieren, darunter Massaker an mehr als 500 Zivilpersonen und die Entdeckung von über 40 Massengräbern; in der Erwägung, dass laut den Vereinten Nationen mehr als 400 000 Kinder dem Hungertod nahe sind; in der Erwägung, dass 165 kongolesische Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger eine unabhängige internationale Untersuchung der massiven Menschenrechtsverletzungen in den Provinzen Kasaï und Lomami fordern und betonen, dass an diesen Verbrechen sowohl Regierungskräfte als auch Angehörige von Milizen beteiligt sind; |
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D. |
in der Erwägung, dass im März 2017 in der Provinz Kasaï zwei Sachverständige der Vereinten Nationen sowie ihre Mitarbeiter entführt und ermordet wurden; |
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E. |
in der Erwägung, dass das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) im April 2017 einen Spendenaufruf über 64,5 Mio. USD für dringend benötigte humanitäre Hilfe in der Kasaï-Region startete; |
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F. |
in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen unablässig über die sich verschlechternde Situation im Land berichten, was Menschenrechte, freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit, Zunahme politisch motivierter Gerichtsverfahren und übermäßige Gewalt gegen friedliche Demonstranten, Journalisten und Oppositionspolitiker anbelangt, die insbesondere von Angehörigen der Armee und der Milizen verübt wird; in der Erwägung, dass Frauen und Kinder die ersten Opfer des Konflikts sind und dass sexuelle und geschlechterspezifische Gewalt, die oft als Kriegstaktik eingesetzt wird, weit verbreitet ist; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Monusco im Rahmen ihres im April 2017 um ein weiteres Jahr verlängerten Mandats, während die Gewalt im Land eskaliert, zum Schutz der Zivilbevölkerung beitragen und die Umsetzung der politischen Vereinbarung vom 31. Dezember 2016 unterstützen sollte, wobei das Monusco-Kontingent auch unter gebührender Beachtung der neuen sicherheitsspezifischen und humanitären Prioritäten eingesetzt werden sollte; |
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H. |
in der Erwägung, dass die EU am 12. Dezember 2016 gegen sieben Personen als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und Menschenrechtsverletzungen und am 29. Mai 2017 gegen weitere neun Personen, die Führungspositionen im Staatsapparat bzw. in der Befehlskette der Sicherheitskräfte der DRK innehaben, restriktive Maßnahmen erließ; |
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1. |
ist weiterhin zutiefst besorgt angesichts der Verschlechterung der politischen Lage, der Sicherheitslage und der humanitären Lage in der DRK; verurteilt aufs Schärfste sämtliche Menschenrechtsverletzungen, darunter die Gewaltakte aller Täter, Entführungen, Morde, Folter, sexuelle Gewalt sowie willkürliche Festnahmen und unrechtmäßige Inhaftierungen; |
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2. |
fordert die Einsetzung einer unabhängigen Untersuchungskommission mit umfassendem Mandat, der auch Sachverständige der Vereinten Nationen angehören, um der Gewalt in der Kasaï-Region auf den Grund zu gehen und dafür zu sorgen, dass die für die Massaker verantwortlichen Personen für ihre Taten zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Untersuchungskommission politisch und finanziell zu unterstützen; |
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3. |
weist darauf hin, dass die vorrangige Aufgabe der Regierung der DRK darin besteht, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltende und ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Zivilbevölkerung zu schützen, was den Schutz vor Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen mit einschließt; |
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4. |
bedauert zutiefst, dass sich die Abhaltung der nächsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in der DRK verzögert, was ein Verstoß gegen die kongolesische Verfassung ist; bedauert ferner die mangelnden Fortschritte bei der Umsetzung der politischen Vereinbarung vom 31. Dezember 2016 für Übergangsregelungen; verweist auf die von der Regierung der DRK eingegangene Verpflichtung, vor dem Ende des Jahres 2017 auf glaubwürdige Weise transparente, freie und faire Wahlen zu organisieren, die den Schutz der politischen Rechte und Freiheiten sicherstellen und im Einklang mit der politischen Vereinbarung zu einer friedlichen Machtübergabe führen; bekräftigt, wie wichtig die Veröffentlichung eines detaillierten Zeitplans für die Wahlen ist, und begrüßt das Verfahren zur Registrierung der Wähler; fordert eine frühzeitige Umsetzung der in der Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen, insbesondere der Änderung bzw. der Verabschiedung der notwendigen Gesetze im kongolesischen Parlament vor dem Ende der parlamentarischen Sitzungsperiode; fordert die Änderung des Wahlrechts, um durch geeignete Maßnahmen die Vertretung von Frauen zu gewährleisten; |
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5. |
unterstreicht, dass es die Verantwortung der Unabhängigen Nationalen Wahlkommission ist, ein unparteiisches und alle einbeziehendes Gremium bei der Durchführung eines demokratischen und glaubwürdigen Wahlprozesses zu sein; fordert die unverzügliche Einrichtung eines nationalen Rates zur Überwachung der Vereinbarung und des Wahlprozesses gemäß der politischen Vereinbarung von 2016; |
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6. |
verweist auf die Pflicht der Regierung, die Grundfreiheiten als Grundlage für Demokratie zu wahren, zu schützen und zu fördern; fordert die staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo auf, wieder ein Umfeld zu schaffen, das für eine freie und friedliche Ausübung der Meinungsfreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und der Pressefreiheit förderlich ist; fordert die unverzügliche Freilassung der rechtswidrig inhaftierten Personen, darunter Journalisten, Mitglieder der Opposition und Vertreter der Zivilgesellschaft; fordert alle politischen Interessenträger auf, den politischen Dialog fortzuführen; |
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7. |
verurteilt alle Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die von den nationalen Behörden und den Sicherheitskräften begangen wurden; ist darüber hinaus besorgt angesichts der Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch lokale Milizen, zu denen auch die rechtswidrige Rekrutierung und der rechtswidrige Einsatz von Kindersoldaten gehören und bei denen es sich um Kriegsverbrechen im Sinne des Völkerrechts handeln könnte; vertritt die Auffassung, dass es eine Priorität der Behörden und der internationalen Gemeinschaft sein muss, der Rekrutierung von Kindersoldaten ein Ende zu machen; |
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8. |
bringt erneut seine tiefe Besorgnis über die alarmierende humanitäre Lage in der DRK zum Ausdruck, die durch Vertreibung, Ernährungsunsicherheit, Epidemien und Naturkatastrophen gekennzeichnet ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die finanzielle Unterstützung und die humanitäre Hilfe durch verlässliche Organisationen aufzustocken, um die dringenden Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere in der Kasaï-Region, zu decken; verurteilt mit Nachdruck alle Angriffe auf Mitarbeiter und Einrichtungen humanitärer Organisationen und beharrt darauf, dass die kongolesischen Staatsorgane eine reibungslose und rechtzeitige Bereitstellung von Hilfe für die Bevölkerung durch humanitäre Hilfsorganisationen gewährleisten; |
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9. |
begrüßt die Verlängerung des Mandats der Monusco und die vom Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für die DRK geleistete Arbeit zum Schutz der Zivilbevölkerung und zur Wahrung der Menschenrechte im Zusammenhang mit den Wahlen; betont, dass das ursprüngliche und gegenwärtige Mandat, das für sämtliche UN-Einheiten in dem Land gilt, besagt, dass bewaffnete Gruppen neutralisiert werden sollen; fordert, dass die gesamte Monusco-Streitmacht eingesetzt wird, um konsequent einzugreifen und die Bevölkerung vor den bewaffneten Gruppen zu schützen und die Frauen vor Vergewaltigung und anderen Arten sexueller Gewalt zu schützen, und dass keinerlei Einschränkungen durch Anordnungen auf nationaler Ebene toleriert werden; |
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10. |
weist mit Besorgnis auf die Gefahr einer regionalen Destabilisierung hin; bekräftigt seine Unterstützung für die Vermittlerrolle der Vereinten Nationen, der Internationalen Organisation der Frankophonie und der Afrikanischen Union im Hinblick auf einen politischen Dialog; fordert ein verstärktes Engagement in den Ländern der Region der Großen Seen, um eine weitere Destabilisierung zu verhindern; |
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11. |
weist darauf hin, dass es wichtig ist, Einzelpersonen für Menschenrechtsverletzungen und andere Taten, die einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung in der DRK zuwiderlaufen, zur Verantwortung zu ziehen; unterstützt die Verhängung gezielter Sanktionen der EU gegen für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortliche Personen; fordert im Einklang mit den Untersuchungen der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen weitere Ermittlungen gegen die Personen auf der höchsten Regierungsebene, die für die Gewalttaten und Verbrechen in der DRK und für die Plünderung der natürlichen Ressourcen des Landes verantwortlich sind, und die Ausweitung der Sanktionen auf sie; betont, dass die Sanktionen das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot der Einreise in die EU beinhalten müssen; |
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12. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, der Afrikanischen Union, dem Panafrikanischen Parlament, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Präsidenten, dem Ministerpräsidenten und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0290.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0479.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0017.
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/100 |
P8_TA(2017)0265
Stand der Umsetzung des Nachhaltigkeitspakts in Bangladesch
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 zum Stand der Umsetzung des Nachhaltigkeitspakts in Bangladesch (2017/2636(RSP))
(2018/C 331/13)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2015 zur Meinungsfreiheit in Bangladesch (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2015 zum zweiten Jahrestag des Einsturzes des Rana-Plaza-Gebäudes und den Fortschritten bezüglich des Nachhaltigkeitspakts für Bangladesch (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. September 2014 zu den Menschenrechtsverletzungen in Bangladesch (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2017 zu der EU-Leitinitiative für die Bekleidungsbranche (4), |
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Bangladesch, insbesondere die Entschließungen vom 16. Januar 2014 (5), 21. November 2013 (6) und 14. März 2013 (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (8) und zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 6. Februar 2013 zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum (10) und zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung (11), |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 24. April 2017 mit dem Titel „Sustainable garment value chains through EU development action“ (Nachhaltige Wertschöpfungsketten in der Bekleidungsbranche durch Entwicklungsmaßnahmen der EU) (SWD(2017)0147), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ (COM(2011)0681) und auf die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zu den Maßnahmen der Kommission zur Ausrichtung ihrer Politik im Bereich soziale Verantwortung der Unternehmen nach 2014, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zu einer auf die Zukunft ausgerichteten innovativen Strategie für Handel und Investitionen (12), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle — Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497), |
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unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung, |
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unter Hinweis auf den Nachhaltigkeitspakt für ständige Verbesserungen der Arbeitnehmerrechte und der Sicherheit in den Fabriken der Konfektionskleidungs- und Wirkwarenindustrie in Bangladesch, |
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unter Hinweis auf die technischen Fortschrittsberichte der Kommission vom Juli 2016 und vom 24. April 2015 zum Nachhaltigkeitspakt für Bangladesch, |
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unter Hinweis auf den Bericht vom 23. Januar 2017 über einen Arbeitsbesuch, den der Ausschuss für internationalen Handel im Anschluss an die Reise einer Ad-hoc-Delegation vom 15. bis 17. November 2016 nach Dhaka (Bangladesch) verfasste, |
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unter Hinweis auf das im Oktober 2013 angelaufene Programm der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) für bessere Arbeitsbedingungen in Bangladesch, |
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unter Hinweis auf den Bericht der hochrangigen Dreiparteienmission der IAO und die Feststellungen, die der Sachverständigenausschuss der IAO für die Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen im Jahr 2017 zu den Übereinkommen 87 und 98 getroffen hat, |
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unter Hinweis auf den besonderen Absatz in dem Bericht 2016 des mit der Umsetzung von Normen befassten Ausschusses der IAO-Konferenz; |
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unter Hinweis auf die im Jahr 2017 beim IAO-Ausschuss für Vereinigungsfreiheit eingereichte Beschwerde wegen des gewaltsamen Vorgehens der Behörden im Dezember 2016 in Ashulia gegen Arbeitnehmer der Bekleidungsbranche und die bei den Mandatsträgern der Vereinten Nationen eingereichte Beschwerde, die ebenfalls das gewaltsame Vorgehen in Ashulia betraf, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von Johannesburg über nachhaltigen Verbrauch und nachhaltige Fertigung zur Förderung von sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung, |
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unter Hinweis auf den von der Welthandelskonferenz geschaffenen Rahmen der Investitionspolitik für eine nachhaltige Entwicklung (2015), |
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unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, durch die für Regierungen und Unternehmen ein Rahmen zum Schutz und zur Achtung der Menschenrechte festgelegt wurde und die der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Juni 2011 bestätigte, |
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unter Hinweis auf den Globalen Pakt der Vereinten Nationen in den Bereichen Menschenrechte, Arbeit, Umwelt und Korruptionsbekämpfung, |
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unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, |
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unter Hinweis auf den im Rahmen des Abkommens über Brandschutz und Gebäudesicherheit abgefassten zusammenfassenden Quartalsbericht über Fortschritte bei der Behebung von Mängeln in den Fabriken, in denen Konfektionskleidung hergestellt wird und die unter das Abkommen vom 31. Oktober 2016 fallen, |
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unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zum Stand der Umsetzung des Nachhaltigkeitspakts in Bangladesch (O-000037/2017 — B8-0217/2017), |
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unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für internationalen Handel, |
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gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass Bangladesch der weltweit zweitgrößte Bekleidungshersteller geworden ist und sich der Anteil der Textilbranche an den Gesamtausfuhren des Landes auf fast 81 % beläuft; in der Erwägung, dass 60 % der Bekleidungsproduktion des Landes in die EU ausgeführt werden, die der größte Markt für Ausfuhren aus Bangladesch ist; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Konfektionskleidungsindustrie derzeit 4,2 Millionen Menschen in 5 000 Fabriken beschäftigt und indirekt den Lebensunterhalt von 40 Millionen Menschen unterstützt, was etwa einem Viertel der Bevölkerung Bangladeschs entspricht; in der Erwägung, dass die Konfektionskleidungsindustrie erheblich zur Armutsminderung und zur Stärkung der Rolle der Frau beigetragen hat; in der Erwägung, dass 80 % der Arbeitnehmer in der Konfektionskleidungsindustrie in Bangladesch Frauen sind, von denen die meisten aus ländlichen Gebieten kommen; in der Erwägung, dass jedoch immer noch 80 % der Arbeitnehmer im informellen Sektor beschäftigt sind; in der Erwägung, dass die Komplexität und die geringe Transparenz der Lieferkette der Bekleidungsbranche Menschenrechtsverletzungen fördern und zur Folge haben, dass es zu mehr Ausbeutung kommt; in der Erwägung, dass der Mindestlohn in der Konfektionskleidungsindustrie weiterhin unter der von der Weltbank festgelegten Armutsgrenze liegt; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Motor für die Entwicklung ist; in der Erwägung, dass die Rechte von Frauen zu den Menschenrechten gehören; in der Erwägung, dass in Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eindeutig festgelegt ist, dass die Union bei „allen ihren Tätigkeiten […] darauf [hinwirkt], Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern“, und die EU daher die Pflicht hat, die Gleichstellung der Geschlechter bei allen ihren politischen Maßnahmen durchgängig zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass gesellschaftliche Veränderungen, Wirtschaftswachstum und die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze Männern und Frauen gleichermaßen zugutekommen und Diskriminierung beseitigt und die Achtung der Rechte von Frauen in der Welt gefördert wird; |
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D. |
in der Erwägung, dass etwa 10 % der Arbeitskräfte in der Konfektionskleidungsindustrie in freien Exportzonen beschäftigt sind; in der Erwägung, dass in dem Arbeitsgesetz für die freien Exportzonen diesen Arbeitnehmern, insbesondere im Vergleich zu Arbeitnehmern an anderen Orten in Bangladesch, nicht ausreichend Grundrechte gewährt werden; in der Erwägung, dass eine umfassende Ausweitung der freien Exportzonen geplant ist; |
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E. |
in der Erwägung, dass die großzügigen unilateralen Handelspräferenzen der EU im Rahmen der Initiative „Alles außer Waffen“ für die am wenigsten entwickelten Länder (LDC), die in der EU-Verordnung über ein Allgemeines Präferenzsystem (APS) verankert ist und durch die Bangladesch für Textilien zollfreier Zugang und flexible Ursprungsregeln gewährt werden, erheblich zu der Erfolgsgeschichte, d. h. zu den beträchtlichen Ausfuhren Bangladeschs im Bereich Bekleidung und dem Beschäftigungswachstum, beigetragen haben; |
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F. |
in der Erwägung, dass diese Handelspräferenzen auf dem Grundsatz der EU, fairen und freien Handel zu fördern, beruhen und daher vorgesehen ist, dass die EU im Rahmen des APS gewährte Vorteile in Fällen der schwersten Menschenrechtsverletzungen aussetzen kann, und zwar auf der Grundlage von Kapitel V Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der APS-Verordnung, wonach die Präferenzregelungen aus mehreren Gründen, unter anderem bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die Grundsätze, die in den Übereinkommen des Anhangs VIII Teil A niedergelegt sind, zu denen auch die acht grundlegenden Übereinkommen der IAO gehören, vorübergehend zurückgenommen werden können; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Kommission und der EAD Anfang 2017 ausgehend von diesen Bestimmungen einen verstärkten Dialog über Arbeitnehmer- und Menschenrechte eingeleitet haben, um eine bessere Einhaltung der Grundsätze dieser Übereinkommen zu erzielen; |
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H. |
in der Erwägung, dass die IAO in den Bericht des mit der Umsetzung von Normen befassten Ausschusses der IAO-Konferenz 2016 einen besonderen Absatz zu Bangladesch aufgenommen hat, wonach das Land in schwerwiegendem Maße gegen seine Pflichten aus dem Übereinkommen 87 (Vereinigungsfreiheit) verstößt; in der Erwägung, dass die IAO 2015 berichtete, dass 78 % der von Gewerkschaften gestellten Anträge auf Registrierung abgelehnt wurden, was auf eine Kombination aus Feindseligkeit von Werksleitern und bestimmten Politikern gegenüber Gewerkschaften und einer Unfähigkeit der Verwaltung, sie zu registrieren, zurückzuführen war; |
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I. |
in der Erwägung, dass aus mehreren Berichten hervorgeht, dass bei Fabrikbränden in Bangladesch seit 2006 hunderte Arbeitnehmer, die in der Bekleidungsbranche tätig waren, gestorben sind, wobei viele schuldige Fabrikeigentümer und Werksleiter bedauerlicherweise nie vor Gericht gestellt wurden; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge in allen Branchen zusammen jährlich rund 11 700 Arbeitnehmer bei Unfällen ums Leben kommen und weitere 24 500 an Berufskrankheiten sterben; |
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J. |
in der Erwägung, dass der derzeitige Mindestlohn von 5 300 Taka (BDT) bzw. 67 USD im Monat seit 2013 nicht erhöht wurde und das Gremium für den Mindestlohn nicht einberufen wurde; |
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K. |
in der Erwägung, dass die Behörden — nachdem Arbeitnehmer in der Bekleidungsbranche Bangladeschs für höhere Löhne gestreikt und demonstriert hatten — seit dem 21. Dezember 2016 mindestens 35 Gewerkschaftsführer bzw. Aktivisten, die sich für die Gewerkschaften einsetzen, willkürlich festgenommen und inhaftiert, Räumlichkeiten von Gewerkschaften und nichtstaatlichen Organisationen geschlossen oder unter polizeiliche Überwachung gestellt und rund 1 600 Arbeitnehmer suspendiert oder entlassen haben, weil sie gegen die geringen Löhne in der Bekleidungsbranche demonstriert hatten; |
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L. |
in der Erwägung, dass Bangladesch im Transparency Index, in dem 177 Länder aufgeführt sind, an 145. Stelle steht; in der Erwägung, dass in der weltweiten Lieferkette der Bekleidungsbranche Korruption verbreitet ist und sowohl Politiker als auch die lokalen Verwaltungen an ihr beteiligt sind; |
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M. |
in der Erwägung, dass eine Reihe vielversprechender Initiativen der Privatwirtschaft wie das Abkommen über Brandschutz und Gebäudesicherheit in Bangladesch in den vergangenen 20 Jahren leicht positiv zur Verbesserung der Normen in Bezug auf die Lieferketten und der Sicherheit der Arbeitnehmer beigetragen haben, und zwar dadurch, dass im Hinblick auf die Arbeitnehmerrechte in der Lieferkette der Bekleidungsbranche Fortschritte erzielt wurden; |
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N. |
in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Bangladeschs den Abschlussdokumenten der Überprüfungen des Nachhaltigkeitspakts in den Jahren 2014, 2015 und 2016 zufolge in einigen Bereichen spürbare Fortschritte erzielt haben, und in diesen Dokumenten festgestellt wird, dass der Pakt zur leichten Verbesserung der Gesundheit und der Sicherheit in den Fabriken und der Arbeitsbedingungen in der Konfektionskleidungsindustrie beigetragen hat; in der Erwägung, dass die Erzielung von Fortschritten bei den Arbeitnehmerrechten schwieriger war und in den letzten Jahren in diesem Bereich keine erheblichen Verbesserungen zu beobachten waren; in der Erwägung, dass der IAO zufolge die Ausübung der Vereinigungsfreiheit und die Registrierung von Gewerkschaften, insbesondere in der Konfektionskleidungsindustrie in freien Exportzonen, durch Unzulänglichkeiten bei der Änderung und Umsetzung des bangladeschischen Arbeitsgesetzes von 2013 erheblich behindert werden; in der Erwägung, dass Arbeitnehmern in freien Exportzonen das Recht verwehrt wird, Gewerkschaften beizutreten; |
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O. |
in der Erwägung, dass es nach der Katastrophe nie dagewesene Forderungen vonseiten europäischer Verbraucher nach mehr Informationen über die Herkunft von Produkten und die Bedingungen, unter denen sie hergestellt werden, gab; in der Erwägung, dass europäische Bürger in zahlreichen Petitionen sowie Kampagnen eine stärkere Rechenschaftspflicht von Bekleidungsunternehmen forderten, um sicherzustellen, dass deren Produkte auf ethisch einwandfreie Weise hergestellt werden; |
Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln in Bangladesch: In erster Linie eine inländische Aufgabe
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1. |
betont, dass Bangladesch trotz der beeindruckenden Bilanz der letzten Jahre in den Bereichen Wachstum und Entwicklung langfristig erhebliche Anstrengungen unternehmen muss, um ein nachhaltiges und breitenwirksameres Wirtschaftswachstum zu erreichen; betont, dass es unter diesem Aspekt unbedingt erforderlich wäre, dass Strukturreformen durchgeführt werden, die eine Steigerung der Produktivität bewirken, die Ausfuhren weiter diversifiziert werden, soziale Gerechtigkeit, Arbeitnehmerrechte und Umweltschutz umgesetzt werden und die Korruption bekämpft wird; |
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2. |
fordert die Regierung Bangladeschs auf, sich mit höchster Priorität stärker um die Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen und der Arbeitnehmerrechte in der Bekleidungsbranche zu bemühen, die Umsetzung von Rechtsvorschriften über die Sicherheit von Gebäuden und Fabriken zu verbessern, die staatlichen Mittel für die Arbeitsaufsicht aufzustocken, noch mehr Arbeitsaufsichtsbeamte für die Fabriken einzustellen und auszubilden, für Bedingungen zu sorgen, durch die die Fluktuation bei den Arbeitsaufsichtsbeamten verringert wird, einen Jahresarbeitsplan für Anschlusskontrollen in Fabriken, in denen Mängel zu beheben sind, auszuarbeiten und die Kontrolle von Gebäuden und Fabriken auf weitere Branchen auszuweiten; |
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3. |
fordert die Regierung Bangladeschs auf, das Arbeitsgesetz von 2013 dahingehend zu ändern, dass die Vereinigungsfreiheit und die Tarifautonomie wirksam geregelt werden, den sozialen Dialog zu fördern und für eine zügige und nicht willkürliche Registrierung von Gewerkschaften, die wirkungsvolle Ermittlung und Strafverfolgung bei mutmaßlicher Diskriminierung von Gewerkschaften und unfairen Beschäftigungspraktiken sowie einen arbeitsrechtlichen Rahmen zu sorgen, der uneingeschränkt im Einklang mit den internationalen Normen steht, insbesondere mit den Übereinkommen 87 und 98 der IAO, die die Vereinigungsfreiheit und die Tarifautonomie betreffen, und der wirkungsvoll umgesetzt wird; fordert die Regierung Bangladeschs nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die freien Exportzonen die uneingeschränkte Vereinigungsfreiheit gemäß diesen internationalen Normen ermöglichen und dass sämtliche Handlungen der Diskriminierung gegen Gewerkschaften unverzüglich untersucht werden; |
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4. |
fordert die Regierung Bangladeschs sowie Branchenverbände und Fabrikeigentümer nachdrücklich auf, Maßnahmen durchzuführen, durch die in sämtlichen exportorientierten Fabriken, in denen Konfektionskleidung hergestellt wird, bestehende Mängel behoben werden, und dafür zu sorgen, dass Reparaturen und weitere Folgemaßnahmen im Anschluss an Kontrollen von den zuständigen Behörden durchgeführt und von ihnen auf transparente Weise überwacht werden, und weist auf den Nutzen der durch Spenden mobilisierten Finanzmittel und die Bedeutung einer wirkungsvollen finanziellen Unterstützung hin; |
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5. |
fordert die Regierung Bangladeschs auf, das Gremium für den Mindestlohn unverzüglich wieder einzuberufen und eine häufigere Überprüfung der Löhne einzuführen; |
Initiativen der Privatwirtschaft: Ein wirkungsvoller und wertvoller Beitrag
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6. |
fordert die internationalen Unternehmen, den internationalen Einzelhandel und die Privatwirtschaft Bangladeschs auf, ihre Bemühungen um Einhaltung des Arbeitsrechts und Durchführung von Maßnahmen im Bereich soziale Verantwortung von Unternehmen fortzusetzen und ihre Bilanz im Hinblick auf verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu verbessern, wozu auch gehört, dass für angemessene Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer in der Bekleidungsbranche Bangladeschs gesorgt wird und die Bereitstellung transparenter Informationen darüber, in welchen Fabriken die Waren hergestellt werden, sowie Koordinierungsmechanismen zwischen den einschlägigen Initiativen gefördert werden; fordert, dass der internationale Einzelhandel und internationale Unternehmen ihre Bemühungen um einen einheitlichen Verhaltenskodex für Fabrikprüfungen in Bangladesch fortsetzen; |
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7. |
betont, dass in Bangladesch durch das Engagement der Privatwirtschaft in Zusammenarbeit mit der Regierung Bangladeschs und internationalen Organisationen im Rahmen des Abkommens über Brandschutz und Gebäudesicherheit Erfolge erzielt wurden; weist jedoch darauf hin, dass im Bereich Brandschutz und Gebäudesicherheit zwar Fortschritte zu verzeichnen sind, die Unterzeichner des Abkommens jedoch weiterhin besorgt sind angesichts der langsamen Behebung wesentlicher Sicherheitsmängel; fordert die Vertragsparteien des Abkommens auf, ihr Engagement in dessen Rahmen um weitere fünf Jahre zu verlängern, bevor das jetzige Abkommen am 12. Mai 2018 endet; fordert die Regierung und die Unternehmen Bangladeschs auf, anzuerkennen, dass das Engagement des Einzelhandels in Bangladesch im Rahmen des Abkommens nutzbringend ist, und die Verlängerung des Mandats der Unterzeichner des Abkommens in Bangladesch zu unterstützen; |
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8. |
fordert die Regierung Bangladeschs und die Privatwirtschaft auf, ihre Initiativen für die finanzielle Entschädigung und Wiederherstellung der körperlichen Unversehrtheit der Opfer fortzusetzen, eine wirkungsvolle Strategie für die Wiederbeschäftigung zu erarbeiten und eine Unterstützung anzubieten, was Kompetenzen im Bereich Unternehmertum und Lebensunterhalt betrifft; |
Die gemeinsame Verantwortung der EU und der internationalen Gemeinschaft
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9. |
begrüßt, dass Folgemaßnahmen zum Nachhaltigkeitspakt für Bangladesch ergriffen werden und die Kommission und der EAD einen verstärkten Dialog mit Bangladesch über Arbeitnehmer- und Menschenrechte führen, um eine bessere Einhaltung der Grundsätze der in der APS-Verordnung aufgeführten Übereinkommen zu erzielen; |
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10. |
befürwortet die Prüfung einer möglichen EU-weiten Initiative für die Bekleidungsbranche durch die Kommission, deren zentrale Grundsätze in freiwilligen Initiativen und strengen Verhaltenskodizes bestehen; verweist auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 24. April 2017 mit dem Titel „Sustainable garment value chains through EU development action“ (Nachhaltige Wertschöpfungsketten in der Bekleidungsbranche durch Entwicklungsmaßnahmen der EU) und fordert die Kommission erneut auf, sich nicht auf die Arbeitsunterlage zu beschränken, sondern auch die Möglichkeit verbindlicher Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht zu prüfen; betont des Weiteren, dass durch Koordinierung, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und die Zusage der Regierungen, die geeigneten Rahmenbedingungen zu schaffen, ein Beitrag dazu geleistet werden kann, private und öffentliche Initiativen im Bereich der Wertschöpfungskette effizienter zu gestalten und positive Ergebnisse auf dem Gebiet der nachhaltigen Entwicklung zu erzielen; betont, dass es wichtig ist, dass die Verbraucher sensibilisiert werden, damit für mehr Transparenz gesorgt wird, und dass die Bemühungen um bessere Arbeits- und Umweltnormen, Produktsicherheit und nachhaltigen Verbrauch unterstützt werden müssen; |
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11. |
vertritt die Auffassung, dass der Nachhaltigkeitspakt für Bangladesch, zu dessen wichtigsten Akteuren die EU zählt, als Grundlage für vergleichbare Partnerschaften mit weiteren Drittländern dienen könnte; ist der Ansicht, dass die Europäische Union ihre Zusammenarbeit auf internationaler Ebene mit Organisationen wie der IAO, der OECD und den Vereinten Nationen in den Bereichen nachhaltige Entwicklung und soziale Verantwortung der Unternehmen fortsetzen und vertiefen sollte; |
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12. |
unterstützt die Bemühungen der offenen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen, die mit dem Ziel eingesetzt wurde, einen verbindlichen Vertrag der Vereinten Nationen im Bereich Unternehmen und Menschenrechte auszuarbeiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv in die daraus resultierenden Verhandlungen einzubringen; |
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13. |
betont, dass es sich unmittelbar auf die Investitionen im Land auswirken wird, wenn keine Verbesserung der Sicherheitslage erzielt und gegen die in Bangladesch von Extremisten ausgehenden Bedrohungen nicht systematisch vorgegangen wird, und dass dies schließlich Fortschritte im Hinblick auf die langfristige Entwicklung und das Leben der einfachen Bevölkerung verhindern wird; |
Schlussfolgerung
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14. |
betont, dass die Branche, in der hochwertige Kleidung hergestellt wird, für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Bangladeschs von wesentlicher Bedeutung ist und dass ihre Expansion vielen Arbeitnehmern und vor allem Arbeitnehmerinnen den Wechsel von der informellen in die formelle Wirtschaft ermöglicht hat; warnt vor Initiativen, die zur Folge haben könnten, dass Unternehmen aus den EU-Mitgliedstaaten und weiteren Staaten ihre Tätigkeit in Bangladesch einstellen, und nicht nur dem Ruf des Landes, sondern vor allem auch seinen künftigen Entwicklungsaussichten schaden würden; |
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15. |
betont, dass es die gemeinsame Verantwortung der Regierung Bangladeschs, der Privatwirtschaft vor Ort, der internationalen Gemeinschaft und der Geschäftspartner ist, zur Verwirklichung von verantwortungsvollem unternehmerischen Handeln als übergeordnetem Ziel beizutragen; |
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16. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sowie der Regierung und dem Parlament Bangladeschs und dem Generaldirektor der IAO zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0414.
(2) ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 39.
(3) ABl. C 234 vom 28.6.2016, S. 10.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0196.
(5) ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 149.
(6) ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 39.
(7) ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 145.
(8) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.
(9) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.
(10) ABl. C 24 vom 22.1.2016, S. 28.
(11) ABl. C 24 vom 22.1.2016, S. 33.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0299.
Donnerstag, 15. Juni 2017
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/105 |
P8_TA(2017)0267
Der Fall Äfqan Muxtarlı und die Lage der Medien in Aserbaidschan
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2017 zu dem Fall des aserbaidschanischen Journalisten Afqan Muxtarlı (2017/2722(RSP))
(2018/C 331/14)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Aserbaidschan, insbesondere jene zur Menschenrechtslage und zur Rechtsstaatlichkeit, |
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unter Hinweis auf die gefestigten Beziehungen zwischen der EU und Aserbaidschan, die in dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) von 1999, der Schaffung der Östlichen Partnerschaft und Aserbaidschans Mitwirkung in der Parlamentarischen Versammlung Euronest zum Ausdruck kommen, |
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unter Hinweis auf den Beschluss des Milli Majlis der Republik Aserbaidschan vom 30. September 2016, seinen vorangegangenen Beschluss vom 14. September 2015 über die Beendigung seiner Mitgliedschaft und Mitwirkung in der Parlamentarischen Versammlung Euronest aufzuheben und folglich die Mitgliedschaft wiederherzustellen und wieder in diesem Gremium mitzuwirken; |
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unter Hinweis auf das Mandat, das am 14. November 2016 der Europäischen Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) erteilt wurde, im Namen der EU und ihrer Mitgliedstaaten ein umfassendes Abkommen mit der Republik Aserbaidschan auszuhandeln, und auf die Aufnahme der Verhandlungen über dieses Abkommen am 7. Februar 2017, |
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unter Hinweis auf den Besuch des Präsidenten Aserbaidschans, İlham Aliyev, am 6. Februar 2017 in Brüssel, |
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unter Hinweis darauf, dass unlängst, am 22. Mai 2017, eine Delegation des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten nach Aserbaidschan gereist ist, |
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unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, |
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unter Hinweis auf den Bericht von „Freedom House“ mit dem Titel „Freiheit in der Welt 2017“, in dem die Presse in Aserbaidschan als „nicht frei“ und das Internet in Aserbaidschan als „teilweise frei“ bezeichnet werden, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der VP/HR vom 7. März 2017 zu der Verurteilung von Mehman Hüseynov in Aserbaidschan, |
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unter Hinweis auf das am 1. Juli 2016 in Kraft getretene Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien, das die Einführung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone vorsieht, |
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unter Hinweis auf die bisherigen Erklärungen des Menschenrechtskommissars des Europarats, Nils Muižnieks, zu der Verfolgung von Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverfechtern und Oppositionsmitgliedern in Aserbaidschan, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Direktors des BDIMR der OSZE, Michael Georg Link, dazu, dass der aserbaidschanische Journalist und Menschenrechtsverfechter Afqan Muxtarlı am 8. Juni 2017 entführt und in der Haft körperlich misshandelt worden sein soll, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der VP/HR zu dem Thema „Illegale Inhaftierung in Georgien wohnhafter aserbaidschanischer Staatsbürger“, |
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gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass Afqan Muxtarlı, ein im Exil lebender Enthüllungsjournalist, der 2015 nach Tiflis umgezogen war, am 29. Mai 2017 aus Tiflis verschwand und wenige Stunden später in Baku wieder auftauchte; |
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B. |
in der Erwägung, dass Afqan Muxtarlı nach Angaben seines Anwalts von mutmaßlich in Uniformen der georgischen Polizei gekleideten unbekannten Männern aufgegriffen, in ein Auto gestoßen, geschlagen und an die aserbaidschanische Grenze verbracht wurde und dass in Aserbaidschan ein Kopfgeld von 10 000 EUR auf ihn ausgesetzt gewesen sein soll; |
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C. |
in der Erwägung, dass Afqan Muxtarlı nun wegen illegalen Grenzübertritts, Schmuggel und Gewalt gegen Polizeibeamte angeklagt ist; in der Erwägung, dass dafür eine mehrjährige Haftstrafe verhängt werden kann und dass Afqan Muxtarlı am 31. Mai 2017 von einem Gericht zu drei Monaten Untersuchungshaft verurteilt wurde; |
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D. |
in der Erwägung, dass Afqan Muxtarlı für mehrere unabhängige Medien tätig war, darunter Radio Free Europe / Radio Liberty, und für seine kritische journalistische Berichterstattung über die Staatsorgane Aserbaidschans bekannt ist; in der Erwägung, dass er nach Georgien ins Exil ging, um Repressalien der Staatsorgane Aserbaidschans zu entgehen; |
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E. |
in der Erwägung, dass Georgien Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention ist und es daher in seiner Verantwortung liegt, die Sicherheit von in seinem Hoheitsgebiet lebenden Aserbaidschanern zu garantieren und deren erzwungene Rückkehr in ihr Heimatland zu unterbinden; in der Erwägung, dass aserbaidschanischen Bürgern jedoch immer öfter die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels in Georgien verweigert wird; |
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F. |
in der Erwägung, dass der Präsident Georgiens, Giorgi Margwelaschwili, festgestellt hat, die Entführung von Afqan Muxtarlı sei eine ernstzunehmende Herausforderung für die Staatlichkeit und Souveränität seines Landes; |
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G. |
in der Erwägung, dass das Innenministerium Georgiens im Fall von Afqan Muxtarlı eine Untersuchung nach Artikel 143 des Strafgesetzbuchs (unrechtmäßige Inhaftierung) eingeleitet und in der Angelegenheit Gespräche mit dem Innenministerium Aserbaidschans aufgenommen hat; |
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H. |
in der Erwägung, dass die allgemeine Lage der Menschenrechte in Aserbaidschan in den vergangenen Jahren unverändert erheblichen Grund zur Besorgnis bietet und davon gekennzeichnet ist, dass führende Persönlichkeiten regierungsunabhängiger Organisationen, Menschenrechtsverfechter, Oppositionsmitglieder, Journalisten und andere Vertreter der Zivilgesellschaft ständig Einschüchterungen und Repressionen ausgesetzt sind, strafrechtlich verfolgt werden, mutmaßlich gefoltert werden, Reiseverbote gegen sie erlassen werden und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird; |
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I. |
in der Erwägung, dass das Berufungsgericht Baku am 17. Mai 2017 angeordnet hat, dass Leyla und Arif Yunus, denen in den Niederlanden politisches Asyl gewährt wurde, nach Aserbaidschan zurückkehren und an neuerlichen gerichtlichen Anhörungen teilnehmen müssen; |
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J. |
in der Erwägung, dass das Bezirksgericht Sabail am 12. Mai 2017 auf Antrag des Ministeriums für Verkehr, Kommunikation und Hochtechnologie seinen Beschluss bestätigte, fünf Online-Medien, darunter den aserbaidschanischsprachigen Dienst von Radio Free Europe / Radio Liberty (RFE/RL), Azadlıq.info und Meydan TV sowie die über Satellit ausgestrahlten Fernsehsender Turan TV und Azarbaycan Saatı zu sperren; |
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K. |
in der Erwägung, dass sich die Wiederaufnahme der Beziehungen zwischen dem Milli Majlis der Republik Aserbaidschan und dem Europäischen Parlament, die erneute Mitgliedschaft und Mitwirkung Aserbaidschans in der Parlamentarischen Versammlung Euronest und die Mitwirkung des Landes an ihren Tätigkeiten als wertvoll erwiesen haben; |
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L. |
in der Erwägung, dass die EU und Aserbaidschan am 7. Februar 2017 Verhandlungen über eine neue Vereinbarung aufgenommen haben, die den Grundsätzen folgen soll, die bei der Überarbeitung der Europäischen Nachbarschaftspolitik 2015 bekräftigt wurden und eine erneuerte Grundlage für den politischen Dialog und die politische Zusammenarbeit zwischen der EU und Aserbaidschan bieten; |
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1. |
verurteilt aufs Schärfste, dass Afqan Muxtarlı in Tiflis entführt und anschließend unbegründet in Baku inhaftiert wurde; hält diesen Vorgang für eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung und verurteilt sie als gravierenden Rechtsbruch; |
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2. |
fordert die Staatsorgane Georgiens nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Verschwindenlassen von Afqan Muxtarlı in Georgien und seine illegale Verbringung nach Aserbaidschan unverzüglich, sorgfältig, transparent und erfolgreich untersucht und die Täter vor Gericht gestellt werden; |
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3. |
erachtet es als außerordentlich wichtig, dass die Staatsorgane Georgiens alles in ihrer Macht Stehende tun, um jegliche Verdachtsmomente bezüglich der Beteiligung georgischer Beamter an dem Verschwindenlassen bar jeden Zweifels auszuräumen; |
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4. |
weist erneut darauf hin, dass es in der Verantwortung der Staatsorgane Georgiens liegt, allen Drittstaatsangehörigen Schutz zu bieten, die in Georgien leben oder politisches Asyl beantragen oder denen in ihrem Herkunftsland wegen ihres Eintretens für die Menschenrechte oder politischer Betätigung möglicherweise schwere juristische Konsequenzen drohen; weist in diesem Zusammenhang auf Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention hin, deren Vertragspartei Georgien ist; |
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5. |
verurteilt aufs Schärfste, dass Afqan Muxtarlı wegen fingierter Anschuldigungen strafrechtlich verfolgt wird, und bekräftigt seine Auffassung, dass er wegen seiner Tätigkeit als unabhängiger Journalist belangt wird; |
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6. |
fordert die Staatsorgane Aserbaidschans auf, alle Anschuldigungen sofort und bedingungslos fallenzulassen und Afqan Muxtarlı sowie alle anderen Personen freizulassen, die inhaftiert wurden, weil sie ihre Grundrechte, darunter das Recht auf freie Meinungsäußerung, ausübten; fordert im Fall Afqan Muxtarlı die Staatsorgane Georgiens auf, alle notwendigen Maßnahmen gegenüber den Staatsorganen Aserbaidschans zu ergreifen, damit er und seine Familie nicht mehr voneinander getrennt sind; |
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7. |
erklärt sich zutiefst besorgt darüber, dass der Fall Afqan Muxtarlı ein weiteres Beispiel dafür ist, dass die Staatsorgane Aserbaidschans Kritiker im Exil und deren Verwandte in Aserbaidschan ins Visier nehmen und strafrechtlich verfolgen; erinnert daran, dass auch zuvor schon internationale Haftbefehle gegen aserbaidschanische Bürger im Exil, die dem Staat kritisch gegenüberstehen, ausgestellt wurden; |
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8. |
fordert sofortige, uneingeschränkte, transparente, glaubwürdige und unparteiische Ermittlungen im Fall des aserbaidschanischen Bloggers und Aktivisten Mehman Qalandarov, der am 28. April 2017 im Gewahrsam der Staatsorgane Aserbaidschans ums Leben kam; |
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9. |
fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller Gefangenen aus Gewissensgründen, darunter Journalisten, Menschenrechtsverfechter und andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, also von Afqan Muxtarlı, İlkin Rüstamzada, Raşad Ramazanov, Seymur Hazi, Qiyas İbrahimov, Mehman Hüseynov, Bayram Mammadov, İlqar Mammadov, Araz Quliyev, Tofiq Hasanli, Elgiz Qahraman, Afqan Sadıqov und anderer Personen, einschließlich jener, aber nicht beschränkt auf jene, die Gegenstand einschlägiger Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) waren, und fordert, alle Anschuldigungen gegen sie fallenzulassen und ihre politischen und bürgerlichen Rechte in vollem Umfang wiederherzustellen, auch jene von zuvor inhaftierten und inzwischen freigelassenen Gefangenen aus Gewissensgründen wie İntiqam Aliyev, Xadica İsmayılova und anderen; |
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10. |
fordert die Staatsorgane Aserbaidschans auf, die ständige Verfolgung von Leyla und Arif Yunus zu beenden, und weist Interpol darauf hin, dass dieser Fall politisch motiviert ist; |
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11. |
fordert die Staatsorgane Aserbaidschans nochmals mit allem Nachdruck auf, den Praktiken der selektiven strafrechtlichen Verfolgung und Inhaftierung von Journalisten, Menschenrechtsverfechtern und anderen regierungskritischen Personen ein Ende zu setzen und sicherzustellen, dass alle Inhaftierten, auch Journalisten, politische Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft, ihre Verfahrensrechte in Strafverfahren uneingeschränkt wahrnehmen können und die Normen eines fairen Verfahrens auch in ihren Fällen Geltung erlangen; |
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12. |
fordert die Staatsorgane Aserbaidschans nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass unabhängige Gruppen und Aktivisten der Zivilgesellschaft ungehindert und ohne Angst vor Verfolgung tätig werden können, auch indem die Staatsorgane die Gesetze aufheben, durch die die Zivilgesellschaft massiv eingeschränkt wird, die Bankkonten von regierungsunabhängigen Organisationen und deren Führungspersonen wieder freigeben und deren Finanzierung aus dem Ausland zulassen; |
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13. |
fordert die Regierung Aserbaidschans auf, alle Urteile des EGMR uneingeschränkt zu befolgen und mit der Venedig-Kommission des Europarates und dem Kommissar für Menschenrechte des Europarates zusammenzuarbeiten und deren bzw. dessen Empfehlungen umzusetzen sowie an den Sonderverfahren der Vereinten Nationen in Bezug auf Menschenrechtsverfechter, das Recht auf Vereinigungsfreiheit, das Recht, sich friedlich zu versammeln, das Recht auf Meinungsfreiheit und das Recht, nicht willkürlich festgenommen zu werden, mitzuwirken und die entsprechenden Empfehlungen umzusetzen, um die Rechtsvorschriften und Verfahren des Landes in vollständiger Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der genannten Sachverständigen anzupassen; |
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14. |
begrüßt, dass 2015 und 2016 in Aserbaidschan mehrere sehr bekannte Menschenrechtsverfechter, Journalisten und Aktivisten freigelassen wurden; |
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15. |
erachtet es als sehr wichtig, dass im Allgemeinen ein gutes politisches Klima zwischen Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft herrscht; |
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16. |
hält das neue Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und Aserbaidschan für überaus wichtig; betont, dass demokratische Reformen, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im Mittelpunkt des neuen Abkommens stehen müssen; bekräftigt, dass es während der Verhandlungen über das neue Abkommen die Lage stets genau beobachten wird, bevor es seine Zustimmung gibt; |
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17. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Europäischen Rat und der Kommission sowie den Präsidenten, Regierungen und Parlamenten Aserbaidschans und Georgiens, dem Europarat, der OSZE und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln. |
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/109 |
P8_TA(2017)0268
Pakistan, insbesondere die Lage von Menschenrechtsaktivisten und die Todesstrafe
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2017 zu dem Thema „Pakistan, insbesondere die Lage von Menschenrechtsverteidigern und die Todesstrafe“ (2017/2723(RSP))
(2018/C 331/15)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Pakistan, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Juli 2016 zu Pakistan, |
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unter Hinweis auf fünfjährigen Maßnahmenplan EU-Pakistan, |
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unter Hinweis auf den Aktionsplan Pakistans zu Menschenrechten, |
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unter Hinweis auf das Mehrjahresrichtprogramm EU-Pakistan 2014–2020, |
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unter Hinweis auf die Empfehlungen in den Berichten der EU-Wahlbeobachtungsmission in Pakistan, |
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unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und ihres Sprechers zu Pakistan, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, insbesondere Artikel 18, |
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unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakistan unterzeichnet hat, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, |
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unter Hinweis auf die Verfassung Pakistans, |
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unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und zur Todesstrafe sowie den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie von 2012, |
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gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass in Pakistan bis 2015 ein Moratorium für die Todesstrafe galt, dass sie jedoch im Anschluss an das Massaker an der vom Militär betriebenen öffentlichen Schule in Peschawar im Dezember 2014 wiedereingeführt wurde; in der Erwägung, dass das Moratorium ursprünglich nur für terroristische Aktivitäten aufgehoben wurde, dies jedoch später auf alle Kapitalverbrechen ausgeweitet wurde; |
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B. |
in der Erwägung, dass Pakistan nun weltweit zu den Ländern gehört, in denen die meisten Menschen in Todeszellen sitzen; in der Erwägung, dass von Fällen berichtet wurde, in denen Hinrichtungen durchgeführt wurden, während das Berufungsverfahren noch lief; |
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C. |
in der Erwägung, dass auf Verstöße gegen Pakistans „Blasphemiegesetz“ (Paragraph 295-C des Strafgesetzbuches) zwingend die Todesstrafe steht; in der Erwägung, dass derzeit Hunderte von Menschen auf ihr Verfahren warten und eine Reihe von Personen wegen „Blasphemie“ in Todeszellen sitzt; in der Erwägung, dass die Ansicht vertreten wird, dass das Gesetz vage Definitionen enthält, die sehr anfällig für Missbrauch sind, um gegen politische Dissidenten vorzugehen oder legitime Kritik an staatlichen Institutionen und anderen Stellen zum Schweigen zu bringen; |
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D. |
in der Erwägung, dass der Premierminister im März 2017 ein Verbot aller „blasphemischen“ Inhalte im Internet angeordnet hat und dass die pakistanischen staatlichen Stellen Unternehmen im Bereich der sozialen Medien aufgefordert haben, der „Blasphemie“ verdächtigte pakistanische Staatsbürger ausfindig zu machen; in der Erwägung, dass Mashal Khan, ein Student an der Abdul-Wali-Khan-Universität, am 14. April 2017 von einem Mob von Kommilitonen gelyncht wurde, nachdem er beschuldigt worden war, „blasphemische“ Inhalte im Internet zu veröffentlichen; in der Erwägung, dass ein pakistanisches Gericht zur Terrorismusbekämpfung am 10. Juni 2017 Taimoor Raza zum Tode verurteilt hat, weil er angeblich auf Facebook „Blasphemie“ begangen hatte; in der Erwägung, dass der Aktivist Baba Jan und 12 weitere Demonstranten zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, das strengste Urteil, das je wegen Demonstrationen verhängt wurde; |
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E. |
in der Erwägung, dass die pakistanische Nationalversammlung am 18. April 2017 eine Resolution verabschiedet hat, in der der Lynchmord an Mashal Khan durch einen gewalttätigen Mob wegen angeblicher „Blasphemie“ verurteilt wurde; in der Erwägung, dass der Senat über Reformen berät, um Missbrauch einzudämmen; |
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F. |
in der Erwägung, dass Militärgerichte zwei Jahre lang erlaubt waren, während eigentlich die zivile Justiz gestärkt werden sollte; in der Erwägung, dass bei der Entwicklung der Justiz kaum Fortschritte erzielt wurden und die Militärgerichte am 22. März 2017 in einer umstrittenen Entscheidung für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren wiedereingesetzt wurden; |
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G. |
in der Erwägung, dass in Pakistan zahlreiche Fälle bekannt geworden sind, in denen Menschenrechtsverteidiger, politische Dissidenten und Mitglieder von religiösen Minderheiten oder Gruppen wie den Ahmadija Opfer von Einschüchterung, Übergriffen, Inhaftierung, Gewalt und Schikanierung geworden oder umgebracht worden sind; in der Erwägung, dass von der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur Frage des Verschwindenlassens von Personen und von nichtstaatlichen Organisationen gesammelte Informationen aufzeigen, dass für Fälle von Verschwindenlassen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Polizei und der Nachrichtendienste verantwortlich sind; in der Erwägung, dass nicht ein einziger Täter erfolgreich zur Rechenschaft gezogen wurde; |
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H. |
in der Erwägung, dass der indische Staatsangehörige Kulbhushan Jadhav im April 2017 von einem Militärgericht für schuldig befunden und zum Tode verurteilt wurde; in der Erwägung, dass der Fall sich derzeit vor dem Internationalen Gerichtshof befindet, weil ihm das Recht auf konsularischen Zugang verweigert wurde; in der Erwägung, dass am 4. Mai 2017 beim Angriff eines Mobs auf eine Polizeistation in Belutschistan, von dem angenommen wird, dass er durch „Blasphemie“-Vorwürfe ausgelöst wurde, ein 10jähriger Junge ermordet wurde und fünf weitere Menschen verletzt wurden; in der Erwägung, dass am 30. Mai 2017 die mutmaßliche Vergewaltigung einer Jugendlichen (die in den lokalen Medien nur als „Shumaila“ bezeichnet wurde) durch ein Familienmitglied in Rajanpur dazu geführt hat, dass das Opfer durch ein Stammesgericht zum Tode verurteilt wurde; in der Erwägung, dass es sich bei diesen Fällen nicht um Einzelfälle handelt; |
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I. |
in der Erwägung, dass der Fall von Aasiya Noreen, besser bekannt als Asia Bibi, im Rahmen der Menschenrechtsanliegen in Pakistan weiterhin eine äußerst wichtige Angelegenheit ist; in der Erwägung, dass Asia Bibi, eine pakistanische Christin, 2010 von einem pakistanischen Gericht wegen Blasphemie zum Tod durch Erhängen verurteilt wurde; in der Erwägung, dass für den Fall, dass die Strafe vollstreckt werden sollte, Asia Bibi die erste Frau wäre, die in Pakistan wegen Blasphemie rechtmäßig hingerichtet würde; in der Erwägung, dass mittels verschiedener internationaler Petitionen ihre Freilassung gefordert wird, da sie wegen ihrer Religion verfolgt wird; in der Erwägung, dass Shahbaz Bhatti, dem Christentum angehörender Minister für religiöse Minderheiten, und der muslimische Politiker Salmaan Taseer von Bürgerwehren ermordet wurden, weil sie sich für Asia Bibi eingesetzt und gegen die „Blasphemiegesetze“ ausgesprochen haben; in der Erwägung, dass Asia Bibi trotz der vorübergehenden Aussetzung des gegen sie verhängten Todesurteils bis zum heutigen Tag inhaftiert und ihre Familie nach wie vor untergetaucht ist; |
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J. |
in der Erwägung, dass das harte Vorgehen gegen nichtstaatliche Organisationen unvermindert anhält; in der Erwägung, dass zahlreiche nichtstaatliche Organisationen unter dem Vorwand der Umsetzung des nationalen Plans zur Terrorismusbekämpfung eingeschüchtert und schikaniert und ihre Büros teilweise versiegelt wurden; |
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K. |
in der Erwägung, dass 12 Millionen Frauen keine nationalen Personalausweise besitzen und ihnen daher das Recht verwehrt wird, sich für die Stimmabgabe bei Wahlen registrieren zu lassen; in der Erwägung, dass mehrere EU-Wahlbeobachtungsmissionen Empfehlungen abgegeben haben, wie das Wahlverfahren bei den nächsten, für 2018 anberaumten Wahlen verbessert werden kann; |
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L. |
in der Erwägung, dass Pakistan am 1. Januar 2014 dem Allgemeinen Präferenzsystem APS+ beigetreten ist; in der Erwägung, dass dieses Regelwerk einen starken Anreiz bieten sollte, grundlegende Menschen- und Arbeitnehmerrechte zu achten, die Umwelt zu schützen und sich nach Grundsätzen einer verantwortungsvollen Staatsführung zu richten; |
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M. |
in der Erwägung, dass sich die EU weiterhin uneingeschränkt dafür einsetzt, dass ihr Dialog und ihre Zusammenarbeit mit Pakistan im Rahmen des fünfjährigen Maßnahmenplans und von dessen Folgeplan fortgesetzt wird; |
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1. |
bekräftigt, dass die EU die Todesstrafe in allen Fällen und ausnahmslos vehement ablehnt; fordert, dass die Todesstrafe weltweit abgeschafft wird; äußert sich zutiefst besorgt über den Beschluss Pakistans, das Moratorium aufzuheben, sodass die Hinrichtungen nunmehr in alarmierender Anzahl fortgesetzt werden; fordert Pakistan auf, das Moratorium wieder in Kraft zu setzen und dabei das längerfristige Ziel zu verfolgen, die Todesstrafe vollständig abzuschaffen; |
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2. |
ist zutiefst besorgt über Berichte, wonach in Pakistan die Todesstrafe nach fehlerhaften Verfahren verhängt wird und Minderjährige und Personen mit psychischen Störungen hingerichtet und Foltervorwürfe erhoben werden; fordert die Regierung auf, die Bestimmungen über die Todesstrafe in den nationalen Rechtsvorschriften mit dem Völkerrecht und den internationalen Normen in Einklang zu bringen, einschließlich einer Einstellung der Hinrichtungen bei allen Straftaten ausgenommen bei vorsätzlicher Tötung, eines Verbots der Hinrichtung von jugendlichen Straftätern und Personen mit psychischen Störungen und eines Moratoriums bei der Vollstreckung von Hinrichtungen, falls Rechtsmittel anhängig sind; |
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3. |
bedauert die in Pakistan zu beobachtenden Rückschritte bei der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit und insbesondere die Häufung außergerichtlicher Tötungen sowie die Einschüchterung von und die Gewaltanwendung gegenüber Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, nichtstaatlichen Organisationen und Regierungskritikern; weist auf die von der pakistanischen Regierung eingegangenen Verpflichtungen hin, die Achtung der Grundrechte sicherzustellen; begrüßt, dass Pakistan einen Aktionsplan für Menschenrechte verabschiedet hat, und fordert, dass dieser sich in spürbaren Fortschritten niederschlägt; warnt in diesem Zusammenhang, dass die EU äußerst besorgt sein wird, falls Aktivisten weiterhin solchen Praktiken zum Opfer fallen und keine Fortschritte zu beobachten sind; |
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4. |
zeigt sich besorgt über den breiten Handlungsspielraum, der den Sicherheitskräften eingeräumt wird, und fordert die pakistanische Regierung auf, dafür zu sorgen, dass deren Vorgehen besser überwacht wird; fordert die zuständigen staatlichen Stellen eindringlich auf, Todesfälle in der Haft und durch Sicherheitskräfte verübte Tötungen sowie Foltervorwürfe umgehend und unparteiisch zu untersuchen und Personen, die für außergerichtliche Tötungen und Folter verantwortlich sind, strafrechtlich zu verfolgen; |
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5. |
bedauert, dass in Pakistan Militärgerichte zum Einsatz kommen, die Geheimverhandlungen führen und die Zivilgerichtsbarkeit übernehmen; besteht darauf, dass die staatlichen Stellen Pakistans internationalen Beobachtern und Menschenrechtsorganisationen Zugang gewähren, damit diese den Einsatz von Militärgerichten beobachten können; fordert zudem, dass im Einklang mit den internationalen Normen für Gerichtsverfahren eine umgehende und transparente Umstellung auf unabhängige Zivilgerichte vorgenommen wird; unterstreicht, dass Drittstaatsangehörige, die vor Gericht gestellt werden, Zugang zu konsularischen Diensten und konsularischem Schutz haben müssen; |
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6. |
ist zutiefst besorgt über die fortgesetzte Anwendung des „Blasphemiegesetzes“ und ist davon überzeugt, dass dadurch das Klima religiöser Intoleranz angeheizt wird; weist auf die Feststellungen des Obersten Gerichtshofs Pakistans hin, dass Einzelpersonen, die wegen „Blasphemie“ angeklagt wurden, unverhältnismäßig oder über die Maßen Leid zugefügt wird, da es keine geeigneten Schutzmaßnahmen gegen die Fehlanwendung oder den Missbrauch solcher Gesetze gibt; fordert daher die pakistanische Regierung auf, die Paragraphen 295-A, 295-B und 295-C des Strafgesetzbuchs aufzuheben und wirksame verfahrensrechtliche und institutionelle Schutzmechanismen in Kraft zu setzen, um den Missbrauch der Anklagen wegen „Blasphemie“ zu unterbinden; verlangt von der Regierung überdies, einen entschlosseneren Standpunkt bei der Verurteilung von Denunziation bei mutmaßlicher „Blasphemie“ einzunehmen, und fordert mit Nachdruck, dass sie selbst nicht von der Rhetorik der „Blasphemie“ Gebrauch macht; |
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7. |
fordert die pakistanische Regierung auf, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um das Leben und die Rechte von Journalisten und Bloggern zu schützen; zeigt sich besorgt über die Forderung der staatlichen Stellen Pakistans gegenüber Twitter and Facebook, Informationen über deren Nutzer offenzulegen, um Einzelpersonen zu identifizieren, die der „Blasphemie“ verdächtigt werden; fordert die Regierung und das Parlament Pakistans auf, das Gesetz über die Verhinderung elektronischer Straftaten von 2016 zu ändern und die allzu weitreichenden Bestimmungen über die Überwachung und Aufzeichnung von Daten und die Schließung von Websites anhand vager Kriterien zu beseitigen; fordert ferner, dass alle Todesurteile, die wegen „Blasphemie“ oder politischem Dissidententum verhängt wurden, umgewandelt werden, darunter das Urteil gegen Taimoor Raza; fordert den Präsidenten Pakistans in diesem Zusammenhang auf, von seinem Recht auf Begnadigung Gebrauch zu machen; |
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8. |
nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die bei der Umsetzung des fünfjährigen Maßnahmenplans EU-Pakistan erzielt wurden, und gibt zudem seiner Hoffnung Ausdruck, dass der neue, im Jahr 2017 abzuschließende strategische Maßnahmenplan ehrgeizig und dabei behilflich sein wird, die Beziehungen zwischen der EU und Pakistan zu stärken; |
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9. |
fordert die Regierung Pakistans eindringlich auf, das laufende Verfahren gegen Asia Bibi möglichst konstruktiv und zügig beizulegen; empfiehlt, dass Schritte unternommen werden, um für die Sicherheit von Asia Bibi und ihrer Familie zu sorgen, zumal es zu bedenken gilt, wie Bürgerwehren und außergerichtliche Akteure seit jeher mit Opfern umgehen, die der Blasphemie beschuldigt werden; |
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10. |
weist darauf hin, dass die Gewährung des APS+-Status an Bedingungen geknüpft ist und dass die wirksame Umsetzung der internationalen Übereinkommen eine unabdingbare Voraussetzung im Rahmen des Regelwerks darstellt; fordert die pakistanische Regierung nachdrücklich auf, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die 27 grundlegenden Übereinkommen umzusetzen und Fortschritte vorzuweisen; |
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11. |
fordert die Kommission und den EAD auf, diese Themen gegenüber den staatlichen Stellen Pakistans bei dem regelmäßigen Menschenrechtsdialog zur Sprache zu bringen; |
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12. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Pakistans zu übermitteln. |
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/113 |
P8_TA(2017)0269
Lage der Menschenrechte in Indonesien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2017 zur Lage der Menschenrechte in Indonesien (2017/2724(RSP))
(2018/C 331/16)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Indonesien, insbesondere seine Entschließung vom 19. Januar 2017 (1), |
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unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA), das am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist, und auf die gemeinsame Pressemitteilung, die am 29. November 2016 im Anschluss an die erste Sitzung des Gemischten Ausschusses EU-Indonesien im Rahmen des PKA veröffentlicht wurde, |
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unter Hinweis auf die am 9. Mai 2017 vor Ort abgegebene Erklärung der EU zur Freiheit der Religion oder Weltanschauung und zur Freiheit der Meinungsäußerung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte mit einer Übersicht zu Indonesien vom 17. Februar 2017 sowie auf die allgemeine regelmäßige Überprüfung (zweite Runde) und die Zusammenfassung der Beiträge der interessierten Beteiligten zum Thema Indonesien vom 20. Februar 2017, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 27. Juli 2016 zu den geplanten Hinrichtungen in Indonesien, |
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unter Hinweis auf den 6. Menschenrechtsdialog zwischen der Europäischen Union und Indonesien vom 28. Juni 2016, |
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unter Hinweis auf die Erklärung von Bangkok vom 14. Oktober 2016 zur Förderung der Globalen Partnerschaft für gemeinsame strategische Ziele zwischen dem ASEAN und der EU, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, |
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unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), der 2006 von Indonesien ratifiziert wurde, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1987, |
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gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass Indonesien, gemessen an der Bevölkerung das viertgrößte Land der Welt, die drittgrößte Demokratie und das größte Land mit muslimischer Mehrheit ist und es eine vielfältige Gesellschaft hat, die sich aus 255 Millionen Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Ethnien, Sprachen und Kulturen zusammensetzt; |
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B. |
in der Erwägung, dass Indonesien ein wichtiger Partner der EU ist; in der Erwägung, dass feste Beziehungen zwischen der EU und Indonesien, einem Mitglied der G20, bestehen; in der Erwägung, dass die EU und Indonesien dieselben Werte in Bezug auf die Menschenrechte, Regierungsführung und Demokratie teilen; |
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C. |
in der Erwägung, dass es 2016 zu einer noch nie da gewesenen Zahl von gewalttätigen, diskriminierenden und schikanösen Verbalattacken und beleidigenden Äußerungen gegenüber Angehörigen der LGBTI-Gemeinschaft gekommen ist; in der Erwägung, dass solche Angriffe Berichten zufolge direkt oder indirekt von Regierungsbeamten, staatlichen Institutionen und Extremisten geschürt worden sind; sowie in der Erwägung, dass die Schwere solcher Angriffe im Jahr 2017 noch zugenommen hat; |
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D. |
in der Erwägung, dass in der teilautonomen Provinz Aceh, in der die Scharia gilt, einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen bzw. sexuelle Beziehungen außerhalb der Ehe unter Strafe gestellt sind und mit einer Strafe von bis zu 100 Stockhieben und bis zu 100 Monaten Gefängnis geahndet werden können; in der Erwägung, dass im Mai 2017 zwei junge Männer wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen zu 85 Stockhieben verurteilt wurden; in der Erwägung, dass das Recht, nicht gefoltert zu werden, ein unveräußerliches Grundrecht ist; |
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E. |
in der Erwägung, dass Homosexualität im restlichen Indonesien nicht illegal ist; in der Erwägung, dass die LGBTI-Gemeinde in den vergangenen Jahren dennoch unter Druck gesetzt wurde; |
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F. |
in der Erwägung, dass bei einer Polizeirazzia in einem Homosexuellen-Club in Jakarta am 21. Mai 2017 141 Männer wegen „Verstoßes gegen Pornografiegesetze“ verhaftet wurden; |
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G. |
in der Erwägung, dass dem indonesischen Verfassungsgericht seit Januar 2016 eine Petition zur Prüfung vorliegt, in der verlangt wird, den gleichgeschlechtlichen und außerehelichen Geschlechtsverkehr unter Strafe zu stellen; |
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H. |
in der Erwägung, dass es in Indonesien eine zunehmende Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten gibt, die durch diskriminierende Rechts- und Verwaltungsvorschriften befördert wird, darunter auch ein Blasphemiegesetz, in dem nur sechs Religionen offiziell anerkannt werden; in der Erwägung, dass bis Juni 2017 mehrere Personen auf der Grundlage der Blasphemiegesetze verurteilt und inhaftiert wurden; |
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I. |
in der Erwägung, dass die nationale Menschenrechtskommission (Komisi Nasional Hak Asaki Manusia) im Januar 2017 festgestellt hat, dass einige Provinzen, wie z. B. West-Java, in weit höherem Maße unter religiöser Intoleranz leiden als andere Provinzen, und dass regionale Regierungsbeamte häufig dafür verantwortlich sind, dass Verletzungen toleriert oder unmittelbar begangen werden; |
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J. |
in der Erwägung, dass Einschüchterungen und Gewalt gegen Journalisten Anlass zu großer Sorge geben; in der Erwägung, dass Journalisten Zugang zu allen Regionen des Landes haben sollten; |
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K. |
in der Erwägung, dass nach Angaben von Human Rights Watch zwischen 2010 und 2015 49 % der Mädchen im Alter von bis zu 14 Jahren Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung wurden; |
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L. |
in der Erwägung, dass die Behörden im Juli 2016 vier verurteilte Drogenhändler hinrichten ließen und angekündigt haben, dass 10 weitere zum Tode verurteilte Häftlinge 2017 hingerichtet werden sollen; |
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1. |
begrüßt die stabilen Beziehungen zwischen der EU und Indonesien und bekräftigt, dass intensive und langjährige politische, wirtschaftliche und kulturelle Kontakte zwischen beiden Seiten wichtig sind; betont, dass der Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Indonesien eine tragende Rolle spielt, zumal er den offenen Austausch über Menschenrechte und Demokratie, die auch die Grundlage des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens bilden, ermöglicht; |
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2. |
fordert intensivere parlamentarische Kontakte zwischen der EU und Indonesien, durch die ein konstruktiver Diskurs über verschiedene Fragen von gegenseitigem Interesse, einschließlich der Menschenrechte, stattfinden kann; ersucht die indonesische Regierung derartige interparlamentarische Kontakte auszubauen; |
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3. |
begrüßt das rege Engagement Indonesiens auf regionaler und multilateraler Ebene; betont, dass Indonesien kürzlich während der Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Mai 2017 im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung bewertet wurde; hebt hervor, dass sich Indonesien dieser dritten Überprüfung — wie auch den vorausgehenden Überprüfungen — freiwillig unterzogen hat; |
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4. |
fordert die Behörden der teilautonomen Region Aceh auf, die weitere Verfolgung Homosexueller zu verhindern und die Homosexualität durch Änderung des islamischen Strafrechts zu entkriminalisieren; verurteilt aufs Schärfste den Vollzug der Prügelstrafe gegen zwei homosexuelle Männer im Alter von 20 und 23 Jahren am 22. Mai 2017 in Aceh, wobei es sich um das erste Mal handelt, dass die Behörden in Aceh die Prügelstrafe aufgrund homosexueller Praktiken vollstreckt haben; verurteilt entschieden, dass Homosexualität gemäß dem islamischen Strafrecht von Aceh, das auf der Sharia beruht, illegal ist; betont, dass die Bestrafung der beiden Männer eine grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung ist, die gemäß Völkerrecht als Folter eingestuft werden könnte; fordert die Behörden außerdem auf, der öffentlich vollstreckten Prügelstrafe unverzüglich ein Ende zu setzen; |
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5. |
hält ferner die zunehmende Intoleranz gegenüber der indonesischen LGBTI-Gemeinschaft außerhalb der teilautonomen Region Aceh für bedenklich; verurteilt aufs Schärfste, dass 141 Männer bei einer Polizeirazzia in einem Homosexuellen-Club in Jakarta am 21. Mai 2017 festgenommen wurden, obwohl Homosexualität nach indonesischem Strafrecht keine strafbare Handlung ist; fordert die Behörden und die Regierungsbeamten nachdrücklich auf, sich in der Öffentlichkeit nicht auf diskriminierende Weise über LGBTI-Personen oder andere Minderheiten in dem Land zu äußern; betont, dass die Polizei die Pflicht hat, das Recht durchzusetzen und schutzbedürftige Minderheiten zu schützen, anstatt sie zu verfolgen; |
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6. |
weist die Behauptung der indonesischen Psychiatrievereinigung zurück, Homosexualität und „Transgenderismus“ seien als Geisteskrankheiten einzustufen; fordert die Behörden auf, die Zwangsinhaftierung von LGBTI-Personen und alle Arten der „Behandlung“, die darauf abzielen, Menschen von Homosexualität, Bisexualität oder Transidentität zu „heilen“, zu beenden und das Verbot rigoros durchzusetzen; |
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7. |
begrüßt die Erklärung von Präsident Widodo vom 19. Oktober 2016, in der er die Diskriminierung von Angehörigen der LGBTI-Gemeinschaft verurteilt; fordert Präsident Widodo auf, seine Schlüsselstellung zu nutzen, um Intoleranz und Verbrechen gegen LGBTI-Personen, Minderheiten, Frauen und Organisationen oder Versammlungen in dem Land öffentlich zu verurteilen; |
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8. |
fordert die Überarbeitung des Blasphemiegesetzes, da von diesem eine Gefahr für religiöse Minderheiten ausgeht; unterstützt die Empfehlungen der Vereinten Nationen zur Aufhebung der Artikel 156 und 156 Buchstabe a des Strafgesetzes, sowie des Gesetzes über die Verhinderung des Missbrauchs und der Diffamierung der Religion und des Gesetzes über elektronische Transaktionen und Daten sowie zur Einstellung der Strafverfahren und der strafrechtlichen Verfolgung von Personen, die der Blasphemie beschuldigt wurden; |
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9. |
ist besorgt angesichts der zunehmenden Intoleranz gegenüber ethnischen, religiösen und sexuellen Minderheiten in Indonesien; fordert die Behörden Indonesiens nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen zur Förderung von religiöser Toleranz und gesellschaftlicher Vielfalt fortzusetzen und zu intensivieren; verurteilt aufs Schärfste sämtliche gegen Minderheiten gerichtete Gewaltakte, Schikanen und Einschüchterungsmaßnahmen; fordert, dass alle, die derartige Verstöße begehen, zur Rechenschaft gezogen werden; |
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10. |
erklärt sich besorgt angesichts der schwerwiegenden Verstöße gegen die Medienfreiheit; fordert die Regierung Indonesiens auf, darauf zu drängen, dass staatliche Stellen im Hinblick auf die körperliche Misshandlung von Journalisten eine Nulltoleranzpolitik verfolgen und Vertretern ausländischer Medien den offenen Zutritt in ihr Land gewähren; |
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11. |
fordert die indonesischen Behörden auf, alle Rechtsvorschriften aufzuheben, durch die Grundfreiheiten und Menschenrechte ungerechtfertigt eingeschränkt werden; fordert die indonesischen Behörden auf, sämtliche Gesetze des Landes zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese Gesetze im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen des Landes stehen, die konkret die Meinungsfreiheit, die Gedanken- und Gewissensfreiheit, die Religionsfreiheit, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Nichtdiskriminierung sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit betreffen; |
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12. |
ist besorgt über die andauernde Gewalt gegen Frauen und die für Frauen schädlichen Praktiken, beispielweise die Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen; fordert die indonesischen Behörden auf, die bestehenden Rechtsvorschriften über Gewalt gegen Frauen durchzusetzen, alle Formen sexueller Gewalt unter Strafe zu stellen und Rechtsvorschriften zu erlassen, die auf die Beseitigung der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten und die Stärkung der Rolle der Frau abzielen; |
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13. |
begrüßt, dass die Vollstreckung der Todesstrafe im Fall von wegen Drogenhandels verurteilten Personen ausgesetzt wurde, bis die Überprüfung ihrer Fälle abgeschlossen ist; fordert die indonesische Regierung nachdrücklich auf, derartige Hinrichtungen auszusetzen und im Einklang mit internationalen Normen erneut zu untersuchen; fordert, dass das Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe — mit Blick auf die endgültige Abschaffung der Todesstrafe — wieder in Kraft gesetzt wird; |
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14. |
fordert die indonesische Regierung auf, all ihren Verpflichtungen nachzukommen und die Rechte und Freiheiten, die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verankert sind, zu achten, zu schützen und zu verteidigen; |
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15. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament Indonesiens, dem Generalsekretär des Verbands südostasiatischer Staaten (ASEAN) und der zwischenstaatlichen Kommission für Menschenrechte des ASEAN sowie dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0002.
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/116 |
P8_TA(2017)0270
Durchführung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2017 zur Durchführung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (2016/2064(INI))
(2018/C 331/17)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf die Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 14, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (1) (EFSI-Verordnung), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 31. Mai 2016 an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Rechnungshof über die Verwaltung des Garantiefonds des Europäischen Fonds für strategische Investitionen im Jahr 2015 (COM(2016)0353), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2016 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Europa investiert wieder — Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2016)0359), |
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unter Hinweis auf den jährlichen Bericht der Europäischen Investitionsbank an das Europäische Parlament und den Rat über die im Jahr 2015 von der EIB-Gruppe im Rahmen des EFSI durchgeführten Finanzierungs- und Investitionsmaßnahmen („Report from the European Investment Bank to the European Parliament and the Council on 2015 EIB Group Financing and Investment Operations under EFSI“) (2), |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Bewertung (SWD(2016)0297), die Evaluierung der Arbeit des Europäischen Fonds für Strategische Investitionen (EFSI) durch die Europäische Investitionsbank (3), die Ad-hoc-Prüfung zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 durch Ernst and Young (4) sowie die Stellungnahme des Rechnungshofs (5), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung (COM(2016)0597), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris, das bei der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) im Dezember 2015 in Paris verabschiedet wurde, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (6), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (7), |
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unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0200/2017), |
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1. |
stellt fest, dass in Europa eine große Investitionslücke besteht, die nach Schätzungen der Kommission jährlich mindestens 200–300 Mrd. EUR beträgt; hebt in diesem Zusammenhang insbesondere hervor, dass in Europa Bedarf an Finanzierungen mit hohem Risikocharakter herrscht, insbesondere in den Bereichen KMU-Finanzierung, Forschung und Entwicklung, IKT und Verkehrs-, Kommunikations- und Energieinfrastruktur, die erforderlich sind, um die alle einbeziehende wirtschaftliche Entwicklung tragfähig zu gestalten; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die jüngsten Daten zur nationalen Rechnungslegung nicht darauf hindeuten, dass seit der Schaffung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) ein Investitionsschub stattgefunden hat, wodurch die Befürchtung genährt wird, dass ohne Veränderungen das gedämpfte Wachstum und die hohe Arbeitslosenquote — insbesondere unter jungen Menschen und in der jüngeren Generation — anhalten werden; betont, dass die Investitionslücke geschlossen werden muss — und zwar indem in bestimmten strategischen Bereichen ein investitionsfreundliches Umfeld geschaffen wird –, damit das Wachstum angekurbelt, die Arbeitslosigkeit bekämpft, der Aufbau einer starken, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft gefördert und die langfristigen politischen Ziele der EU verwirklicht werden können; |
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2. |
weist mit Nachdruck auf die Bedeutung des EFSI hin, wenn es darum geht, dazu beizutragen, Schwierigkeiten und Hindernisse bei der Finanzierung zu beseitigen sowie strategische, Wandel bewirkende und produktive Investitionen mit hohem wirtschaftlichem, ökologischem und gesellschaftlichem Mehrwert durchzuführen, die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten zu reformieren und zu modernisieren, das Wachstum anzukurbeln und Arbeitsplätze zu schaffen, für die eine Marktfinanzierung trotz ökonomischer Durchführbarkeit nicht zustande kommt, sowie in der gesamten EU Anreize für private Investitionen zu schaffen; |
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3. |
weist auf die in der Verordnung vorgesehene Rolle des Parlaments hin, insbesondere im Zusammenhang mit der Überwachung der Durchführung des EFSI; räumt ein, dass es zu früh ist, um eine umfassende, faktengestützte Bewertung des Funktionierens des EFSI und seiner Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft durchzuführen; ist jedoch der Ansicht, dass eine vorläufige Bewertung auf der Grundlage umfassender Daten zu den ausgewählten und abgelehnten Vorhaben und den damit zusammenhängenden Entscheidungen wesentlich ist, um Verbesserungsmöglichkeiten für EFSI 2.0 und weitere zukünftige Maßnahmen auszuloten; fordert die Kommission auf, eine umfassende Bewertung vorzulegen, sobald die Informationen verfügbar sind; |
Zusätzlichkeit
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4. |
weist darauf hin, dass der EFSI den Zweck hat, für Zusätzlichkeit zu sorgen, indem er zur Bewältigung von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen beiträgt und Geschäfte fördert, die im Rahmen der bestehenden Finanzinstrumente der Union bzw. mittels privater Investitionen ohne Inanspruchnahme des EFSI nicht oder nicht im gleichen Ausmaß hätten durchgeführt werden können; stellt jedoch fest, dass das Konzept der Zusätzlichkeit noch präzisiert werden muss; |
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5. |
weist darauf hin, dass durch den EFSI geförderte Vorhaben, die im Einklang mit den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 9 der EFSI-Verordnung dazu beitragen sollen, Arbeitsplätze, nachhaltiges Wachstum sowie wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt zu schaffen, als Zusätzlichkeit bewirkend betrachtet werden, wenn sie mit Risiken verbunden sind, die den Sondertätigkeiten der EIB im Sinne des Artikels 16 der EIB-Satzung und der Leitlinien der EIB für die Kreditrisikopolitik entsprechen; weist erneut darauf hin, dass im Rahmen des EFSI geförderte Vorhaben im Regelfall ein höheres Risikoprofil haben müssen als Vorhaben, die im Rahmen der üblichen EIB-Geschäfte gefördert werden; hebt hervor, dass Vorhaben der EIB, die mit einem Risiko verbunden sind, das geringer ist als das Mindestrisiko im Rahmen der Sondertätigkeiten der EIB, ebenfalls durch den EFSI gefördert werden können, wenn der Einsatz der EU-Garantie erforderlich ist, um Zusätzlichkeit sicherzustellen; |
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6. |
stellt fest, dass zwar alle im Rahmen des EFSI genehmigten Vorhaben als „Sondertätigkeiten“ bezeichnet werden, in einer unabhängigen Bewertung jedoch darauf hingewiesen wurde, dass einige Vorhaben auch auf andere Weise und ohne Einsatz der EU-Garantie hätten finanziert werden können; |
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7. |
fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der EIB und den Leitungsstrukturen des EFSI eine Bestandsaufnahme der von der EU besicherten EIB-Finanzierungen durchzuführen, die die Kriterien der Zusätzlichkeit erfüllen, und klar und umfassend darzulegen, warum die Vorhaben mit anderen Mitteln nachweislich nicht verwirklicht werden konnten; |
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8. |
stellt fest, dass es insofern zum Widerspruch zwischen qualitativen und quantitativen Zielen des EFSI kommen kann, als die EIB weniger risikobehaftete Vorhaben finanzieren könnte, wenn bereits Interesse seitens der Anleger vorhanden ist, um die Zielvorgabe für die Mobilisierung privater Investitionen zu erreichen; fordert die EIB und die Leitungsstrukturen des EFSI nachdrücklich auf, im Einklang mit Artikel 5 der EFSI-Verordnung für wirkliche Zusätzlichkeit zu sorgen und sicherzustellen, dass Marktversagen und suboptimale Bedingungen umfassend ausgeglichen werden; |
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9. |
fordert die EIB auf, dafür zu sorgen, dass bei der Verwaltung des Fonds und im Zusammenhang mit dem Ursprung aller Beiträge von öffentlichen, privaten oder dritten Parteien Transparenz herrscht, und konkrete Angaben, auch über spezifische Projekte und ausländische Investoren, zu machen, und verweist nachdrücklich auf die in der EFSI-Verordnung enthaltenen Berichtspflichten gegenüber dem Parlament; weist erneut darauf hin, dass alle Drittländer, die künftig womöglich einen Beitrag leisten wollen, sämtliche EU-Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie sämtliche arbeitsrechtlichen und umweltpolitischen Vorschriften einhalten müssen, und erwartet, dass die für Vorhaben der EIB geltenden sozialen und ökologischen Kriterien auch bei Beschlüssen über die Finanzierung von EFSI-Projekten uneingeschränkt gewahrt werden; |
Bewertungsmatrix und Auswahl der Vorhaben
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10. |
weist darauf hin, dass es im Sinne der Verordnung erforderlich ist, dass die Vorhaben Prüfungs- und Entscheidungsfindungsprozesse durchlaufen, die in den Leitungsstrukturen sowohl der EIB als auch des EFSI stattfinden, bevor sie für eine Förderung im Rahmen des EFSI ausgewählt werden; stellt fest, dass Vorhabenträger den Wunsch nach rascher Rückmeldung und größerer Transparenz geäußert haben, sowohl in Bezug auf die Auswahlkriterien als auch auf die Höhe und die Art/Tranche der möglichen Förderung im Rahmen des EFSI; fordert mehr Klarheit, damit Vorhabenträger mehr Anreize erhalten, Unterstützung aus dem EFSI zu beantragen, unter anderem indem die Bewertungsmatrix denjenigen zur Verfügung gestellt wird, die EFSI-Finanzierung beantragen; fordert, dass die Entscheidungsfindungsprozesse in Bezug auf die Auswahlkriterien und die finanzielle Unterstützung transparenter gestaltet und beschleunigt werden und weiterhin für eine solide Sorgfaltsprüfung gesorgt wird, damit die Mittel der EU geschützt werden; betont, dass zur Vereinfachung des Bewertungsverfahrens, insbesondere für Investitionsplattformen, auf eine gemeinsame Sorgfaltsprüfung der EIB und der nationalen Förderbanken oder einer Delegation der EIB bei den nationalen Förderbanken hingewirkt werden sollte; |
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11. |
ist der Ansicht, dass die Kriterien, die zur Bewertung der Vorhaben und der förderfähigen Partnereinrichtungen dienen, weiter präzisiert werden sollten; fordert, dass die Leitungsorgane des EFSI weitere Informationen über die Bewertungen vorlegen, die für alle im Rahmen des EFSI genehmigten Vorhaben durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf ihre Zusätzlichkeit, ihren Beitrag zu einem nachhaltigen Wachstum und ihr Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen, wie es in der Verordnung vorgesehen ist; fordert im Zusammenhang mit förderfähigen Partnereinrichtungen, dass solche Unternehmen strengen Bestimmungen über die Unternehmensführung und -kontrolle unterworfen werden, damit sie akzeptable EFSI-Partner werden, die sich an die Grundsätze der EU und die Normen der Internationalen Arbeitsorganisation halten; |
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12. |
weist erneut darauf hin, dass die Bewertungsmatrix dem Investitionsausschuss als Instrument für eine unabhängige und transparente Bewertung dient, mit dem er dafür sorgt, dass die EU-Garantie vorrangig für Tätigkeiten verwendet wird, die höhere Bewertungen und Mehrwert bieten, und weist darauf hin, dass der Investitionsausschuss dieses Instrument entsprechend verwenden muss; äußert die Absicht, zu prüfen, ob die Bewertungsmatrix und ihre Indikatoren ordnungsgemäß konsultiert, umgesetzt und angewendet werden; fordert, dass die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben ordnungsgemäß angewendet werden und dieser Prozess transparenter gestaltet wird; weist darauf hin, dass der Investitionsausschuss gemäß dem Anhang der geltenden Verordnung bei der Festlegung der Priorität der Vorhaben jeder Säule der Bewertungsmatrix den gleichen Stellenwert beimessen muss, unabhängig davon, ob die einzelne Säule eine numerische Kennziffer aufweist oder ob sie sich auf qualitative und quantitative Indikatoren ohne Kennziffern stützt; bedauert, dass der dritten Säule, die sich auf technische Aspekte von Vorhaben bezieht, in der geltenden Bewertungsmatrix das gleiche Gewicht wie der ersten und zweiten Säule beigemessen wird, die sich beide auf die wichtigeren gewünschten Ergebnisse beziehen; bemängelt, dass — wie die EIB selbst einräumt — die Sachverständigen des Investitionsausschusses die vierte Säule lediglich zu Informationszwecken verwenden und nicht für die Entscheidungsfindung; fordert, dass Bewertungsmatrizes mit Ausnahme wirtschaftlich sensibler Informationen veröffentlicht werden, nachdem der endgültige Beschluss über das jeweilige Vorhaben gefasst wurde; |
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13. |
räumt ein, dass die Vorbereitung neuer innovativer Vorhaben mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann und dass die EIB unter Druck steht, das Ziel von 315 Mrd. EUR zu erreichen, weshalb sie keine andere Wahl hatte, als die Tätigkeiten im Rahmen des EFSI sofort einzuleiten; ist jedoch besorgt, dass die EIB bei der Durchführung des EFSI bisher in großem Umfang auf ihren Bestand an Vorhaben mit niedrigerem Risikocharakter zurückgegriffen hat, wodurch sich der Umfang ihrer eigenen konventionellen Finanzierungen verringert; ist besorgt, dass im Rahmen des EFSI keine ergänzenden Finanzmittel für innovative Vorhaben mit hohem Risikocharakter bereitgestellt werden; betont, dass ein Vorhaben, das als Sondertätigkeit eingestuft wird, nicht unbedingt auch einen hohen Risikocharakter besitzt; weist jedoch darauf hin, dass die Einstufung als Sondertätigkeit auch dadurch bedingt sein kann, dass die Finanzierung künstlich risikoreich strukturiert wurde, wodurch Vorhaben mit sehr niedrigem Risiko leicht als hochriskante Vorhaben gewertet werden können; betont, dass die Anwendung der Projektkriterien nicht aufgeweicht werden sollte, nur um die politische Zielvorgabe von 315 Mrd. EUR an mobilisierten Investitionen zu erreichen; |
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14. |
fordert, dass die EIB eine Einschätzung ihrer möglichen jährlichen mittelfristigen Darlehenskapazität bereitstellt, in die der EFSI und mögliche regulatorische Entwicklungen einfließen, und dass sie ihre eigene Darlehensvergabe in Höhe von 70–75 Mrd. EUR pro Jahr unter Verwendung von Gewinnen, Rückzahlungen aus dem Programmen usw. fortsetzt und den EFSI als komplementäres Instrument nutzt; stellt fest, dass das Geschäftsvolumen der EIB mindestens 90 Mrd. EUR erreichen würde, und nicht insgesamt 75 Mrd. EUR; |
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15. |
hält es für wichtig, zu erörtern, ob der geplante Hebel von 15 geeignet ist, um dafür zu sorgen, dass mit dem EFSI hochwertige Vorhaben mit höherem Risiko unterstützt werden können, und fordert die Kommission auf, dies zu prüfen; weist erneut darauf hin, dass der Hebel von 15 portfoliogestützt ist, auf den Finanzierungserfahrungen der EIB Finanzierungserfahrungen gründet und dazu dienen soll, in Fällen von Marktversagen für Ausgleich zu sorgen; fordert, dass der Schwerpunkt stärker auf die öffentlichen Ziele gelegt wird, die über den Volumenbedarf hinaus mithilfe des EFSI zu erreichen sind; schlägt vor, dass auch den auf der Pariser Klimakonferenz (COP 21) festgelegten Zielen der Union Rechnung getragen wird; fordert die EIB auf, die bisher erzielte Hebelwirkung und die zugrunde liegenden Berechnungsverfahren zu veröffentlichen; |
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16. |
hebt hervor, dass es häufig schwierig ist, die für kleine Vorhaben erforderlichen Finanzmittel zu beschaffen; stellt mit Besorgnis fest, dass Träger kleiner Vorhaben aufgrund der Größe der Vorhaben bzw. der angeblich nicht gegebenen Förderfähigkeit dieser Vorhaben davon absehen, sich um eine EFSI-Finanzierung zu bewerben; weist auf die erheblichen Auswirkungen hin, die ein kleines Vorhaben dennoch auf nationaler oder regionaler Ebene haben kann; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die von der die Europäischen Plattform für Investitionsberatung (EIAH) bereitgestellte technische Unterstützung ausgeweitet werden muss, da ihr eine zentrale Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, Träger kleiner Vorhaben im Hinblick auf die Strukturierung und Bündelung von Vorhaben über Plattformen oder Rahmenvereinbarungen zu beraten und zu begleiten; fordert den Lenkungsrat auf, sich des Themas anzunehmen und Vorschläge vorzulegen, um diese Situation zu verbessern; |
Branchenspezifische Diversifizierung
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17. |
betont, dass der EFSI ein nachfragebasiertes Instrument ist, das sich jedoch an den politischen Zielen, die in der Verordnung festgelegt und die vom Lenkungsrat bestimmt werden, orientieren sollte; fordert, dass Branchen, in denen der Investitionsbedarf nicht gestillt ist, die EFSI-Mittel aber bislang nicht voll ausgeschöpft werden konnten, stärker einbezogen und informiert werden; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass auf makroökonomischer Ebene in der EU stärker auf die Steigerung der Nachfrage nach Investitionen hingewirkt werden sollte; |
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18. |
begrüßt, dass alle in der EFSI-Verordnung festgelegten Branchen Nutzen aus der EFSI-Finanzierungen gezogen haben; weist jedoch darauf hin, dass bestimmte Branchen unterrepräsentiert sind, was insbesondere für die soziale Infrastruktur, den Gesundheits- und den Bildungssektor gilt, in die lediglich 4 % der genehmigten Finanzierungen im Rahmen des EFSI fließen; stellt fest, dass dies auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein könnte, beispielsweise dass es in einigen Branchen an Erfahrung und Fachwissen mangelt, wie man Zugang zum EFSI erlangt, oder dass diese Branchen bereits bessere Investitionsmöglichkeiten in Form von unmittelbar zugänglichen, bankfähigen Projekten boten, als der EFSI verfügbar wurde; fordert vor diesem Hintergrund die EIB auf, zu erörtern, wie die branchenspezifische Diversifizierung verbessert und mit den in der Verordnung festgelegten Zielen verknüpft werden kann, und zu erörtern, ob die EFSI-Unterstützung auf andere Branchen ausgeweitet werden sollte; |
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19. |
weist erneut darauf hin, dass angesichts des von der EU unterstützten Klimaschutzübereinkommens COP 21 ein Wandel hin zu nachhaltigen Investitionen vollzogen werden muss, der mit dem EFSI umfassend unterstützt werden sollte; betont, dass EFSI-Investitionen mit dieser Verpflichtung vereinbar sein sollten; betont, dass verstärkt über den Klimawandel berichtet werden muss; |
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20. |
hält es für geboten, dass anteilig mehr Ressourcen für langfristig ausgelegte Projekte wie zum Beispiel Projekte im Bereich der Telekommunikationsnetze oder auch für Projekte, die ein relativ hohes Risiko aufweisen, was normalerweise auf den Bereich der neuen und modernen Technologien zutrifft, vorgesehen werden; weist darauf hin, dass Investitionen in Breitbandinfrastrukturen und 5G-Technologie, Cybersicherheit, die Digitalisierung der traditionellen Wirtschaft, Mikroelektronik und Hochleistungsrechentechnik (HPC) die digitale Kluft weiter verringern könnten; |
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21. |
bedauert, dass es in der Anfangsphase keine Obergrenzen für die Konzentration gab; erinnert daran, dass der Verkehrssektor mit 2,2 Mrd. EUR von 8 Mrd. EUR den größten Beitrag zum EFSI-Fonds geleistet hat, was einem Anteil von mehr als 25 % am gesamten Garantiefonds entspricht; weist besorgt darauf hin, dass nur etwa 13 % aller mobilisierten und bis heute im Rahmen des Infrastruktur- und Innovationsfensters des EFSI bereitgestellten Investitionen auf den Verkehrssektor entfallen sind, was weit unterhalb der für die einzelnen Sektoren festgelegten Obergrenze von 30 % liegt; fordert den Investitionsausschuss auf, Projekten im Verkehrssektor besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da diese im Investmentportfolio immer noch sehr schwach vertreten sind und der Verkehr bei der Wirtschaftsentwicklung und der Sicherheit der Bürger eine wichtige Rolle spielt; |
Leitungsstruktur
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22. |
stellt fest, dass die Leitungsstruktur des EFSI innerhalb der EIB vollständig umgesetzt wurde; ist der Ansicht, dass mit Blick auf die Verbesserung der Effizienz und Rechenschaftspflicht Optionen erörtert werden sollten, mit denen die Leitungsstruktur des EFSI vollständig von der der EIB getrennt wird; |
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23. |
weist darauf hin, dass der geschäftsführende Direktor für die laufende Verwaltung des EFSI, die Vorbereitung der Sitzungen des Investitionsausschusses, den Vorsitz in den Sitzungen und die Vertretung nach außen hin zuständig ist; weist darauf hin, dass der geschäftsführende Direktor vom stellvertretenden geschäftsführenden Direktor unterstützt wird; bedauert, dass diese Rollen in der Praxis nicht eindeutig bestimmt sind, insbesondere diejenige des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors; fordert die EIB auf, die Aufgaben des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors klarer zu formulieren, um Transparenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen; ist der Ansicht, dass der geschäftsführende Direktor mit Unterstützung des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors weiterhin für die Planung der Tagesordnung für die Sitzungen des Investitionsausschusses verantwortlich sein muss; ist darüber hinaus der Ansicht, dass der geschäftsführende Direktor Verfahren entwickeln sollte, um möglichen Interessenkonflikten innerhalb des Investitionsausschusses zu begegnen, und dass er dem Lenkungsrat Bericht erstatten und Sanktionen für Verstöße sowie Maßnahmen für deren Umsetzung vorschlagen sollte; vertritt die Ansicht, dass die Autorität des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors bei der Ausführung dieser Aufgaben durch größere Unabhängigkeit gegenüber der EIB verbessert würde; fordert die EIB dementsprechend auf, Möglichkeiten für eine stärkere Unabhängigkeit des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors zu prüfen; |
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24. |
weist darauf hin, dass die Sachverständigen des Investitionsausschusses dafür verantwortlich sind, die EFSI-Vorhaben auszuwählen, die EU-Garantie zu gewähren und Geschäfte mit Investitionsplattformen, nationalen Förderbanken oder Institutionen zu genehmigen; weist außerdem darauf hin, dass sie unabhängig sind; ist daher besorgt angesichts dokumentierter Interessenkonflikte von Mitgliedern des Investitionsausschusses, die künftig unter allen Umständen vermieden werden müssen; |
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25. |
vertritt die Ansicht, dass die Auswahl von Vorhaben nicht transparent genug ist; betont, dass die EIB die Bereitstellung von Informationen über Projekte, die sie im Rahmen des EFSI genehmigt, um eine angemessene Begründung der Zusätzlichkeit und die Bewertungsmatrix sowie darum erweitern muss, inwieweit die Projekte zur Verwirklichung der EFSI-Ziele beigetragen haben, wobei besonderes Augenmerk auf die erwarteten Auswirkungen der EFSI-Maßnahmen auf die Investitionslücke in der Union gelegt werden sollte; |
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26. |
fordert die EIB auf, darüber nachzudenken, wie die Zusammenarbeit zwischen dem Investitionsausschuss und dem Lenkungsrat über den geschäftsführenden Direktor verbessert werden kann; hält es für wichtig, dass der geschäftsführende Direktor an Sitzungen des Lenkungsrats teilnimmt, was es ihm ermöglichen würde, den Lenkungsrat über künftige Maßnahmen zu unterrichten; |
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27. |
schlägt vor, zu erörtern, wie die Transparenz der EFSI-Führungsstruktur für das Parlament verbessert werden kann, und sich darüber zu beratschlagen, ob ein weiteres, vom Parlament ernanntes Vollmitglied in den Lenkungsrat aufgenommen werden soll; fordert die Leitungsgremien des EFSI nachdrücklich auf, dem Parlament auf eigene Initiative Informationen zukommen zu lassen; |
Nationale Förderbanken
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28. |
weist darauf hin, dass nationale Förderbanken aufgrund ihres Fachwissens für den Erfolg des EFSI unerlässlich sind, da sie sich nahe an den lokalen Märkten befinden und mit ihnen vertraut sind; ist der Ansicht, dass Synergien bislang nicht im notwendigen Umfang ausgeschöpft wurden; beobachtet, dass das Risiko besteht, dass lokale Institutionen von der EIB verdrängt werden, und fordert die EIB daher auf, ihre Fähigkeit zu verbessern, nationale Partner und Partner auf nachgeordneten Ebenen einzubinden; fordert die EIB auf, die Verbesserung bestehender Strukturen öffentlich-rechtlicher Banken zu unterstützen, um so den Austausch von bewährten Verfahren und Marktwissen zwischen diesen Institutionen aktiv zu fördern; vertritt daher die Auffassung, dass nationale Förderbanken darauf hinarbeiten sollten, Kooperationsabkommen mit dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) zu schließen; stellt fest, dass der EFSI und die EIB zunehmend bereit sind, mit den nationalen Förderbanken nachrangigere Tranchen anzunehmen und fordert sie auf, dies fortzusetzen; fordert die Kommission und die EIB auf, zu erörtern, ob es sinnvoll wäre, die Sachkenntnis der nationalen Förderbanken in den Lenkungsrat zu integrieren; |
Investitionsplattformen
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29. |
weist darauf hin, dass diversifizierte Investitionen mit einem geografischen oder thematischen Fokus ermöglicht werden sollten, indem die Finanzierung und Bündelung von Projekten und Geldern aus verschiedenen Quellen unterstützt wird; stellt besorgt fest, dass die erste Investitionsplattform erst im dritten Quartal 2016 aufgesetzt wurde und dass diese Verspätung für kleinere Projekte ein Hindernis dafür darstellt, Mittel des EFSI anzunehmen, und dass damit zudem die Entwicklung von grenzübergreifenden Projekten behindert wird; betont, dass es wichtig ist, die Regeln für die Erstellung von Investitionsplattformen zu vereinfachen; fordert die EIB und die Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) auf, sich für die Nutzung der Investitionsplattformen einzusetzen, da auf diese Weise Investitionen in geografischer und thematischer Hinsicht diversifiziert werden können; |
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30. |
fordert die Leitungsgremien des EFSI nachdrücklich auf, den Investitionsplattformen größere Aufmerksamkeit zu widmen, um die Vorteile voll auszuschöpfen, die diese bei der Überwindung von Investitionsbarrieren, insbesondere Mitgliedstaaten mit geringer entwickelten Finanzmärkten, haben können; fordert die EIB auf, Interessenträgern — einschließlich nationaler, lokaler und regionaler Gebietskörperschaften — mehr Informationen über die Plattformen sowie darüber, welche Bedingungen und Kriterien für ihre Schaffung gelten, zur Verfügung zu stellen; nimmt die Bedeutung zur Kenntnis, die lokalen und regionalen Behörden zukommt, wenn es darum geht, strategisch wichtige Vorhaben zu ermitteln und Beteiligung zu fördern; |
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31. |
schlägt vor, zusätzliche Möglichkeiten zur Förderung von Investitionsplattformen zu erörtern, beispielsweise die Priorisierung von Vorhaben, die über die Plattform eingereicht werden, die Zusammenfassung kleinerer Projekte, die Zusammenfassung von Verträgen sowie Mechanismen zur Finanzierung von zusammengefassten Verträgen; vertritt die Ansicht, dass insbesondere grenzüberschreitende Plattformen gefördert werden sollten, da viele Energieprojekte und digitale Vorhaben eine grenzüberschreitende Dimension aufweisen; |
Finanzinstrumente
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32. |
weist darauf hin, dass die EIB für den EFSI neue Finanzinstrumente entwickelt hat, um maßgeschneiderte Produkte für risikoreiche Finanzierungen anzubieten; fordert die EIB nachdrücklich auf, ihren Mehrwert weiter zu erhöhen, indem sie sich auf riskantere Finanzprodukte, wie nachrangige Finanzierungsmittel und Kapitalmarktinstrumente, konzentriert; äußert Bedenken über die Kritik von Projektträgern, die angeben, dass die bereitgestellten Finanzierungsinstrumente nicht für ihre Projekte geeignet sind (risikoreiche Projekte benötigen oftmals im Voraus Mittel, um Investitionen zu generieren, und nicht jährlich kleinere Beträge), während Investoren betonen, dass sie derzeit nicht in der Lage sind, sich an EFSI-Finanzierungen zu beteiligen, da angemessene Eigenkapitalinstrumente fehlen; fordert die EIB auf, dies in Zusammenarbeit mit Projektträgern und Investoren zu prüfen; fordert die EIB ferner auf, der Frage nachzugehen, wie mit der Entwicklung von grünen Anleihen das Potenzial des EFSI bei der Finanzierung von Projekten mit positiven Auswirkungen auf Umwelt bzw. Klima maximal ausgeschöpft werden kann; |
Geografische Diversifizierung
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33. |
begrüßt den Umstand, dass Ende 2016 alle 28 Länder EFSI-Förderungen erhalten hatten; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass zum 30. Juni 2016 91 % der EFSI-Förderung auf die EU-15 entfielen, wohingegen die EU-13 lediglich 9 % erhielten; bedauert, dass die EFSI-Förderung hauptsächlich einer begrenzten Menge an Ländern zugutegekommen ist, in denen die Investitionslücken bereits geringer als im EU-Durchschnitt ausfallen; stellt fest, dass die aus dem EFSI geförderten Projekte in den Empfängerländern häufig ungleichmäßig geografisch verteilt sind; ist der Ansicht, dass das Risiko einer territorialen Konzentration besteht, und betont daher, dass größeres Augenmerk auf weniger entwickelte Regionen in allen 28 Mitgliedstaaten gelegt werden muss; fordert die EIB auf, verstärkt technische Unterstützung in den Ländern zu leisten, die in geringerem Maße Nutzen aus dem EFSI gezogen haben; |
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34. |
nimmt zur Kenntnis, dass das BIP und die Anzahl der genehmigten Projekte in Zusammenhang stehen; stellt fest, dass größere Mitgliedstaaten Vorteile aufgrund besser entwickelter Kapitalmärkte haben und es daher wahrscheinlicher ist, dass sie Nutzen aus einem marktgesteuerten Instrument wie dem EFSI ziehen; betont, dass die geringere EFSI-Förderung in der EU-13 möglicherweise auf andere Faktoren zurückzuführen ist, etwa den geringeren Umfang von Projekten, die geografische Randlage einer Region und Wettbewerb mit den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds); beobachtet jedoch mit Besorgnis, dass bestimmte Länder unverhältnismäßig stark bevorteilt werden, und betont, dass die geografische Verteilung weiter diversifiziert werden muss, insbesondere in zentralen Bereichen wie der Modernisierung und Verbesserung der Produktivität und Nachhaltigkeit von Volkswirtschaften, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die technologische Entwicklung zu legen ist; fordert die Kommission auf, weitere Untersuchungen vorzunehmen und die Gründe für die derzeitige geografische Verteilung zu ermitteln; |
Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH)
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35. |
betont, wie außerordentlich wichtig die Tätigkeit der EIAH ist; vertritt die Ansicht, dass ihr Auftrag, als einzige Anlaufstelle für umfassende beratende und technische Unterstützung auf allen Ebenen des Projektzyklus zu fungieren, für viele Behörden und Projektträger weitgehend den wachsenden Bedarf an technischer Unterstützung erfüllt; |
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36. |
begrüßt, dass die EIAH nach einer kurzen Umsetzungsphase seit September 2015 im Einsatz ist; räumt ein, dass aufgrund des kurzen Zeitraums seit der Einrichtung und aufgrund personeller Engpässe in der Anfangsphase noch nicht alle EIAH-Dienste vollständig ausgereift sind, und dass sich die Tätigkeit hauptsächlich auf die Unterstützung für Projektentwicklung und -strukturierung, politische Empfehlungen und Prüfung der Projekte konzentriert hat; betont, dass die EIAH Sachverständige aus verschiedenen Wissensbereichen einstellen muss, damit Beratung, Kommunikation und Unterstützung für Bereiche, die nicht das volle Potenzial des EFSI nutzen, zielgerichteter gestaltet werden können; |
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37. |
ist davon überzeugt, dass die EIAH das Potenzial hat, eine wichtige Rolle zu spielen, wenn es darum geht, Defizite bei der Umsetzung des EFSI zu beheben; ist der festen Überzeugung, dass die EIAH hierfür verstärkt proaktiv Unterstützung in bestimmten Bereichen bieten muss, beispielsweise bei der Einrichtung von Investitionsplattformen, auch mit Blick auf die Bedeutung derartiger Plattformen für die Finanzierung kleinerer Projekte; betont außerdem, dass die EIAH bei der Beratung zur Kombination des EFSI mit anderen EU-Fördermitteln eine wichtige Rolle spielt; |
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38. |
ist darüber hinaus der Ansicht, dass die EIAH aktiv zu einer geografischen und sektoralen Diversifizierung beitragen kann, nicht nur indem sie alle Regionen und zusätzliche Branchen mit ihren Leistungen abdeckt, sondern auch indem sie die EIB bei der Einleitung von Maßnahmen unterstützt; vertritt die Ansicht, dass die EIAH erheblich zum Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen kann; |
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39. |
betont, dass in der EFSI-Verordnung festgeschrieben ist, dass die EIAH lokales Wissen nutzen soll, um die EFSI-Förderung in der gesamten Union zu erleichtern; vertritt die Auffassung, dass es in diesem Bereich erheblicher Verbesserungen bedarf, insbesondere einer engeren Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden; ist der Auffassung, dass es sehr wichtig ist, Dienstleistungen auf lokaler Ebene bereitzustellen, auch um die spezifischen Situationen und lokalen Bedürfnisse zu berücksichtigen, insbesondere in Ländern, die keine Erfahrungen mit nationalen Förderinstitutionen oder nationalen Förderbanken haben; vertritt die Ansicht, dass Verbindungen zu anderen lokalen Anbietern gestärkt werden sollten, um diesem Umstand Rechnung zu tragen; |
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40. |
erwartet, dass die EIAH ihre Einstellungsverfahren abschließt und ihre volle Personalausstattung ohne weitere Verzögerungen erreicht; bringt jedoch seine Zweifel darüber zum Ausdruck, ob die geplanten Personalkapazitäten ausreichen werden, um die notwendigen Beratungsleistungen anzubieten und einer gestiegenen Arbeitsbelastung sowie einem umfangreicheren Mandat gerecht zu werden; |
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41. |
betont, dass die EIAH ihr Leistungsprofil sowie die Kommunikation verbessern und bei ihren Interessenträgern Bewusstsein und Verständnis für ihre Tätigkeiten schaffen muss; vertritt die Ansicht, dass alle einschlägigen Kommunikationskanäle genutzt werden sollten, um dieses Ziel zu erreichen, auch auf nationaler und lokaler Ebene; |
Europäisches Investitionsvorhabenportal
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42. |
bedauert, dass das Europäische Investitionsvorhabenportal von der Kommission erst am 1. Juni 2016 eingerichtet wurde, fast ein Jahr nach Verabschiedung der EFSI-Verordnung; stellt fest, dass das Portal jetzt betriebsbereit ist und dass dort aktuell 139 Vorhaben angezeigt werden; ist allerdings der Ansicht, dass dies weit von dem Potenzial entfernt ist, das bei Verabschiedung der EFSI-Verordnung erwartet wurde; |
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43. |
vertritt die Ansicht, dass das Vorhabenportal eine nutzerfreundliche Plattform darstellt, auf der Vorhabenträger ihren Investitionsvorhaben transparent Sichtbarkeit verschaffen können; ist allerdings der Auffassung, dass der Schlüssel zum Erfolg des Portals darin liegt, die Sichtbarkeit des Portals selbst erheblich zu erhöhen, damit sowohl Investoren als auch Projektträger es als nützliches, zuverlässiges und effizientes Instrument anerkennen; fordert die Kommission auf, mit wirksamen Kommunikationsmaßnahmen aktiv darauf hinzuarbeiten; |
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44. |
weist darauf hin, dass die Kosten für Einrichtung, Entwicklung, Verwaltung, Betreuung, Wartung und Hosting des Vorhabenportals derzeit durch den EU-Haushalt im Rahmen der jährlichen Zuteilung für die EIAH in Höhe von 20 Mio. EUR abgedeckt werden; erinnert jedoch daran, dass die Gebühren, die privaten Vorhabenträgern für die Registrierung ihres Projekts auf dem Portal berechnet werden, eine externe zweckgebundene Einnahme darstellen und dass dies in Zukunft im Wesentlichen für die Finanzierung sorgen soll; |
Garantie
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45. |
weist darauf hin, dass die Union der EIB eine unwiderrufliche und nicht an Auflagen gebundene Garantie für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des EFSI gegeben hat; ist davon überzeugt, dass die EU-Garantie es der EIB ermöglicht hat, beim Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ höhere Risiken zu akzeptieren und die Finanzierung von KMU, Midcap-Unternehmen unter COSME und InnovFin im Rahmen des Finanzierungsfensters „KMU“ zu verbessern und Vorabausstattungen vorzunehmen; vertritt die Auffassung, dass die geltende Obergrenze von 25 Mio. EUR — die die EIB offenbar bei ihrer normalen Darlehenstätigkeit anwendet — nicht für den EFSI gelten sollte, damit mehr kleinere Vorhaben finanziert werden können und KMU und andere potentielle Begünstigte einfacher Zugang zum EFSI erhalten; |
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46. |
betont, dass aufgrund einer äußerst starken Aufnahme, die der hohen Marktnachfrage entspricht, das KMU-Fenster im bestehenden Rechtsrahmen mit weiteren 500 Mio. EUR aus dem Fremdkapitalportfolio des Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“ gestärkt wurde; begrüßt, dass dank der Flexibilität der EFSI-Verordnung zusätzliche Finanzmittel gewährt wurden, damit KMU und kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung unterstützt werden können; beabsichtigt, genau zu überwachen, wie die Garantie im Rahmen der beiden Finanzierungsfenster zugewiesen wird; stellt darüber hinaus fest, dass zum 30. Juni 2016 die im Rahmen des Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“ unterzeichneten Vorhaben nur 9 % des eingeplanten Gesamtvolumens entsprachen; |
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47. |
weist darauf hin, dass der EU-Garantiefonds hauptsächlich aus dem EU-Haushalt finanziert wird; nimmt alle einschlägigen Bewertungen zur Kenntnis, in denen angegeben wird, dass die aktuelle Dotierungsquote des Garantiefonds von 50 % sehr vorsichtig und bedacht im Hinblick auf die Abdeckung möglicher Verluste erscheint und dass der Haushalt der Union bereits über eine angepasste Zielquote von 35 % geschützt wäre; beabsichtigt, zu prüfen, ob sich Vorschläge für eine niedrigere Zielquote auf die Qualität und die Art der ausgewählten Projekte auswirken würden; betont, dass es bisher nicht zu Abrufen aufgrund von Ausfällen bei EIB- oder EIF-Finanzierungen gekommen ist; |
Künftige Finanzierung, Fondskapazitäten
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48. |
stellt fest, dass die Kommission vorgeschlagen hat, den EFSI sowohl im Hinblick auf die Laufzeit als auch die finanzielle Kapazität zu erweitern, und weist drauf hin, dass sich dies auf den EU-Haushalt auswirken würde; bringt seine Absicht zum Ausdruck, alternative Vorschläge für die Finanzierung vorzulegen; |
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49. |
weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, Mittel zum EFSI beizutragen, um dessen Kapazitäten zu erweitern und so zusätzliche Investitionen mit höherem Risiko zu ermöglichen; bedauert, dass die Mitgliedstaaten diese Initiative doch nicht ergriffen haben, obwohl eine derartige Investition als einmalige Maßnahme im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (8) und des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (9) vom gewertet würde; ersucht die EIB und die Kommission um Informationen darüber, ob sie sich in der Zwischenzeit darum bemüht haben, die Mitgliedstaaten zu überzeugen, Beiträge zum EFSI zu leisten, und ob sie möglicherweise andere Investoren anwerben können; fordert die Kommission und die EIB auf, ihre Bemühungen in dieser Hinsicht zu verstärken; |
Komplementarität mit anderen EU-Finanzierungsquellen
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50. |
stellt fest, dass sich die Kommission und die EIB des Umstands bewusst sind, dass zwischen dem EFSI und Finanzinstrumenten des EU-Haushalts Überschneidungen bestehen und es zu Wettbewerb kommt, und dass dieses Bewusstsein dazu geführt hat, dass Richtlinien angenommen wurden, in denen die Kombination von EFSI- und ESI-Finanzierungen empfohlen wird; betont, dass sich eine Kombination von EFSI- und ESI-Finanzierungen in keinem Fall nachteilig auf die Höhe und Ausrichtung der Zuschüsse aus den ESI-Fonds auswirken darf; weist jedoch darauf hin, dass bei den Kriterien für die Förderfähigkeit, bei Verordnungen, beim Zeitrahmen für die Berichterstattung und bei der Anwendung von Vorschriften über staatliche Beihilfen weiterhin Unterschiede bestehen, die eine kombinierte Nutzung erschweren; begrüßt, dass die Kommission diese Punkte in ihrem Vorschlag für eine Überarbeitung der Haushaltsordnung berücksichtigt, und hofft, dass diese Überarbeitung unverzüglich erfolgt, um die Kombination von Finanzierungen einfacher zu gestalten und Wettbewerb und Überschneidungen zu verhindern; ist der Ansicht, dass weitere Bemühungen notwendig sind und dass die zweite und dritte Säule des Investitionsplans in dieser Hinsicht von großer Bedeutung sind; |
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51. |
schlägt vor, dass die Kommission in ihren regelmäßigen Berichten die Projekte aufführt, bei denen Finanzhilfen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) mit einer EFSI-Förderung kombiniert wurden; |
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52. |
weist darauf hin, dass Projekte in Form von öffentlich-privaten Partnerschaften (PPP) im Bereich der Verkehrsinfrastruktur in der Regel auf dem Verursacherprinzip beruhen sollten, damit die durch die Errichtung und Wartung der Infrastrukturanlagen entstehende Belastung für die öffentlichen Haushalte und die Steuerzahler verringert wird; weist darauf hin, dass es von Bedeutung ist, unterschiedliche Arten der Finanzierung durch die EU zu koordinieren, damit sichergestellt wird, dass die Zielsetzungen der EU-Verkehrspolitik in der gesamten EU erreicht werden, anstatt auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruhende Fonds zu Lasten der Strukturfonds zu fördern; |
Besteuerung
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53. |
ist äußerst besorgt darüber, dass die EIB über den EFSI die Unterstützung von Vorhaben vorantreibt, die unter Einbeziehung von Unternehmen in Steueroasen strukturiert wurden; fordert die EIB und den EIF auf, die Nutzung von bzw. Beteiligung an solchen Strukturen der Steuerumgehung zu unterlassen, insbesondere was Systeme der aggressiven Steuerplanung oder Praktiken betrifft, die den Grundsätzen der verantwortungsvollen Verwaltung im Bereich Besteuerung zuwiderlaufen, die in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, einschließlich Empfehlungen und Mitteilungen der Kommission, festgelegt sind; fordert nachdrücklich, dass kein Projekt und kein Projektträger von einer Person oder einem Unternehmen abhängen darf, die bzw. das in einem Land tätig ist, das in der künftigen Liste der nicht kooperierenden Drittstaaten und Steuergebiete aufgeführt wird; |
Kommunikation und Sichtbarkeit
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54. |
stellt fest, dass viele Projektträger den EFSI nicht kennen oder eine unzureichende Vorstellung dessen haben, was der EFSI für sie leisten kann, welche spezifischen Auswahlkriterien gelten und welche konkreten Schritte für einen Finanzierungsantrag zu ergreifen sind; betont, dass zusätzliche Anstrengungen — etwa eine gezielte technische Unterstützung der Mitgliedstaaten, die bisher weniger Nutzen aus dem EFSI ziehen konnten, in ihrer jeweiligen EU-Amtssprache — unternommen werden müssen, um darüber zu informieren, was der EFSI ist, welche spezifischen Produkte und Dienstleistungen er bietet und welche Rolle die Investitionsplattformen und die nationalen Förderbanken spielen; |
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55. |
fordert, dass alle Informationsmaterialien bzw. alle Materialien, die zum Finanzierungsverfahren gehören, in alle Sprachen der Mitgliedstaaten übersetzt werden, damit die Informationen auf lokaler Ebene leicht zugänglich sind; |
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56. |
bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die unmittelbare Unterstützung für Finanzintermediäre, die dann für die Vergabe von EU-Mitteln zuständig sind, zu Situationen führen kann, in denen der Endbegünstigte sich nicht dessen bewusst ist, dass er Nutzen aus einer EFSI-Finanzierung zieht, und fordert, dass Lösungen gefunden werden, um die Sichtbarkeit des EFSI zu erhöhen; fordert die EIB daher auf, dass sie eine spezifische Klausel in EFSI-Verträge aufnimmt, aus der für Projektträger klar hervorgeht, dass die Finanzierung durch den EFSI/den EU-Haushalt ermöglicht wurde; |
Erweiterung
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57. |
räumt ein, dass mit dem EFSI alleine — zumal in begrenztem Umfang — die Investitionslücke in Europa wahrscheinlich nicht geschlossen werden kann, aber dass er dennoch eine zentrale Säule des Investitionsplans der EU darstellt und verdeutlicht, dass die EU entschlossen ist, dieses Problem anzugehen; fordert weitere Vorschläge, wie Investitionen in Europa dauerhaft erhöht werden können; |
o
o o
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58. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Europäischen Investitionsbank und den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.
(2) http://www.eib.org/attachments/strategies/efsi_2015_report_ep_council_en.pdf
(3) http://www.eib.org/attachments/ev/ev_evaluation_efsi_de.pdf, September 2016
(4) Bericht vom 14. November 2016, https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/ey-report-on-efsi_en.pdf'
(5) ABl. C 465 vom 13.12.2016, S. 1.
(6) ABl. C 268 vom 14.8.2015, S. 27.
(7) ABl. C 195 vom 12.6.2015, S. 41.
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/125 |
P8_TA(2017)0271
Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2017 zu einer Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft (2017/2003(INI))
(2018/C 331/18)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“ (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu der Strategie für den Binnenmarkt (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung zu neuen Chancen für kleine Verkehrsunternehmen einschließlich solcher, die kollaborative Geschäftsmodelle verfolgen, vom 24. November 2016 (3), |
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unter Hinweis auf die Sitzung der Hochrangigen Gruppe „Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum“ des Rates vom 12. September 2016 und das Arbeitsdokument des Vorsitzes (4), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2016 mit dem Titel „Eine Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ (COM(2016)0356), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Mai 2016 mit dem Titel „Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt: Chancen und Herausforderungen für Europa“ (COM(2016)0288), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2015 mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (COM(2015)0550), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192), |
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unter Hinweis auf die Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 29. September 2016 und dessen Schlussfolgerungen, |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (5) („Dienstleistungsrichtlinie“), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (6), |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“) (7), |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (8), |
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— |
unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 25. Mai 2016: Leitlinien zur Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (SWD(2016)0163), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (9), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Dezember 2016 mit dem Titel „Kollaborative Wirtschaft und Online-Plattformen: gemeinsamer Standpunkt der Städte und Regionen“ (10), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Dezember 2016 zur kollaborativen Wirtschaft (11), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0195/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass die kollaborative Wirtschaft in Bezug auf die Zahl der Nutzer und Transaktionen sowie die Höhe der Einnahmen in den letzten Jahren rasant gewachsen ist, was eine Neugestaltung der Art und Weise, wie Waren und Dienstleistungen angeboten werden, angestoßen und etablierte Geschäftsmodelle in vielen Branchen vor Herausforderungen gestellt hat; |
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B. |
in der Erwägung, dass die kollaborative Wirtschaft für die Bürger der Europäischen Union gesellschaftlich von Nutzen ist; |
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C. |
in der Erwägung, dass die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die wichtigste Triebfeder der europäischen Wirtschaft sind und sie nach Zahlen aus dem Jahr 2014 99,8 % aller Unternehmen außerhalb der Finanzwirtschaft stellen und zwei Drittel aller Arbeitsplätze auf sie entfallen; |
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D. |
in der Erwägung, dass nur 1,7 % der Unternehmen in der EU die modernen digitalen Technologien tatsächlich in vollem Umfang nutzen, wohingegen 41 % überhaupt nicht auf sie zurückgreifen; in der Erwägung, dass die Digitalisierung alle Wirtschaftszweige erfassen muss, wenn die EU ihre Wettbewerbsfähigkeit behaupten und ausbauen will; |
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E. |
in der Erwägung, dass einer aktuellen Studie der Kommission zufolge 17 % der europäischen Verbraucher bereits Dienstleistungen der kollaborativen Wirtschaft in Anspruch genommen und 52 % Kenntnis von den in diesem Bereich angebotenen Dienstleistungen haben (12); |
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F. |
in der Erwägung, dass es keine offiziellen Statistiken über das Beschäftigungsvolumen in der kollaborativen Wirtschaft gibt; |
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G. |
in der Erwägung, dass die kollaborative Wirtschaft Arbeitsmarktchancen für junge Menschen, Migranten, Teilzeitkräfte und ältere Menschen bietet; |
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H. |
in der Erwägung, dass kollaborative Wirtschaftsmodelle einen Beitrag dazu leisten können, die Erwerbsbeteiligung von Frauen und ihre wirtschaftliche Präsenz zu erhöhen, da sich hier Chancen für flexible Formen des Unternehmertums und der Beschäftigung bieten; |
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I. |
in der Erwägung, dass die jüngste Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ zwar ein guter Ausgangspunkt für die wirksame Förderung und Regulierung dieses Wirtschaftszweigs ist, dass aber im Rahmen einer weiterführenden Analyse und der weiteren Empfehlungen in diesem Bereich auch der Gleichstellungsaspekt berücksichtigt werden muss und den Bestimmungen der einschlägigen Anti-Diskriminierungsvorschriften Rechnung zu tragen ist; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Förderung von sozialer Gerechtigkeit und sozialem Schutz gemäß Artikel 3 EUV und Artikel 9 AEUV eines der Ziele des EU-Binnenmarkts ist; |
Allgemeine Betrachtungen
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1. |
begrüßt die Mitteilung zur europäischen Agenda für die kollaborative Wirtschaft und hebt hervor, dass diese Agenda einen ersten Schritt auf dem Weg zu einer ausgeglichenen, umfassenderen und ehrgeizigeren Strategie der EU im Bereich der kollaborativen Wirtschaft darstellen sollte; |
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2. |
ist der Ansicht, dass die kollaborative Wirtschaft den Bürgern und Verbrauchern bedeutende Möglichkeiten wie mehr Wettbewerb, maßgeschneiderte Dienstleistungen, mehr Auswahl und niedrigere Preisen eröffnen kann, sofern dieser Wirtschaftsbereich verantwortungsvoll ausgestaltet wird; hebt hervor, dass das Wachstum in diesem Wirtschaftszweig von der Nachfrage durch die Verbraucher angetrieben wird, die damit eine aktivere Rolle einnehmen; |
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3. |
betont, dass das Wachstum der Unternehmen durch den Abbau von doppeltem Aufwand, Fragmentierung und anderen Hürden, die eine grenzüberschreitende Entwicklung behindern, gefördert werden muss; |
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4. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, für rechtliche Klarheit zu sorgen und die kollaborative Wirtschaft nicht als Bedrohung für die herkömmliche Wirtschaft zu betrachten; betont, dass die kollaborative Wirtschaft so reguliert werden muss, dass die Wirtschaftstätigkeit erleichtert und gefördert und nicht behindert wird; |
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5. |
stimmt der Auffassung zu, dass durch die kollaborative Wirtschaft neue und interessante unternehmerische Möglichkeiten, Arbeitsplätze und Wachstum entstehen und der Bereich häufig einen wichtigen Beitrag dazu leistet, das Wirtschaftssystem nicht nur effizienter, sondern auch sozial- und umweltverträglicher werden zu lassen, was eine bessere Nutzung von Ressourcen und Vermögenswerten ermöglicht, deren Auslastung anderenfalls nicht gegeben wäre, und dass dies wiederum zum Übergang hin zu einer Kreislaufwirtschaft beiträgt; |
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6. |
stellt gleichzeitig fest, dass die kollaborative Wirtschaft in zahlreichen strategisch wichtigen Branchen einen tiefgreifenden Einfluss auf seit langem etablierte Geschäftsmodelle haben kann, zum Beispiel in den Bereichen Verkehr, Beherbergung, Gastgewerbe, Dienstleistungen, Einzelhandel und Finanzen; kennt die Herausforderungen, die sich aus der Geltung unterschiedlicher Rechtsnormen für ähnliche Wirtschaftsakteure ergeben; vertritt die Auffassung, dass mit der kollaborativen Wirtschaft die Handlungskompetenz der Verbraucher erweitert und neue Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden und dass sie die Einhaltung der Steuervorschriften fördern kann, hebt jedoch hervor, dass ein hohes Maß an Verbraucherschutz sichergestellt, die Arbeitnehmerrechte umfassend gewahrt und die Einhaltung der Steuervorschriften sichergestellt werden müssen; stellt fest, dass die kollaborative Wirtschaft sowohl die städtische Umgebung als auch das ländliche Milieu beeinflusst; |
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7. |
weist darauf hin, dass sich Unternehmer, Verbraucher und Behörden oft nicht darüber im Klaren sind, wie die in bestimmten Bereichen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, so dass in diesen rechtlichen Grauzonen Klarheit geschaffen werden muss, und äußert seine Bedenken über das Risiko einer Zersplitterung des Binnenmarkts; weist darauf hin, dass diese Veränderungen sorgfältig reguliert werden müssen, um nicht zu Unsicherheiten in Bezug auf die anzuwendenden Regelungen und zu Einschränkungen bei der Wahrnehmung der persönlichen Rechte und beim Verbraucherschutz zu führen; ist der Ansicht, dass die gesetzliche Regulierung an das digitale Zeitalter angepasst werden muss, und äußert tiefe Bedenken angesichts der negativen Auswirkungen, die Rechtsunsicherheit und komplexe Vorschriften auf europäische Start-Up-Unternehmen und gemeinnützige Organisationen haben, die Teil der kollaborativen Wirtschaft sind; |
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8. |
vertritt die Auffassung, dass die Schaffung eines dynamischen, eindeutigen und gegebenenfalls vereinheitlichten rechtlichen Rahmens sowie von gleichen Wettbewerbsbedingungen die Grundvoraussetzung dafür ist, dass die kollaborative Wirtschaft in der EU florieren kann; |
Die kollaborative Wirtschaft in der EU
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9. |
hebt hervor, dass die kollaborative Wirtschaft nicht nur als Sammelbegriff für neue Geschäftsmodelle zum Verkauf von Waren und Dienstleistungen, sondern auch als neue Form der Verknüpfung von Wirtschaft und Gesellschaft betrachtet werden muss, in der die angebotenen Dienstleistungen auf sehr unterschiedlichen Beziehungen beruhen, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen in gesellschaftliche Beziehungsgefüge eingebettet und neue Gemeinschaftsformen sowie neue Geschäftsmodelle geschaffen werden; |
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10. |
weist darauf hin, dass die kollaborative Wirtschaft in Europa gewisse Besonderheiten aufweist, da sie der europäischen Unternehmensstruktur entspricht, die vor allem von KMU und Kleinstunternehmen geprägt ist; hebt hervor, dass ein wirtschaftliches Umfeld geschaffen werden muss, in dem kollaborative Plattformen expandieren und ihre hohe Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt unter Beweis stellen können; |
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11. |
stellt fest, dass europäische Unternehmer der Einrichtung kollaborativer Plattformen zu gesellschaftlichen Zwecken sehr offen gegenüberstehen und das Interesse an einer kollaborativen Wirtschaft auf der Grundlage von kooperativen Geschäftsmodellen wächst; |
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12. |
hebt hervor, dass jegliche Diskriminierung unterbunden werden muss, damit ein tatsächlicher und gleichberechtigter Zugang zu kollaborativen Dienstleistungen gewährleistet ist; |
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13. |
ist der Auffassung, dass im Rahmen der kollaborativen Wirtschaft angebotene Dienstleistungen, die öffentlich beworben und mit Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (13) fallen und somit dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern entsprechen sollten; |
Der Rechtsrahmen der EU: Peers, Verbraucher, kollaborative Plattformen
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14. |
weist darauf hin, dass es zwar für einige Bereich der kollaborativen Wirtschaft etwa auf lokaler und nationaler Ebene Vorschriften gibt, dass aber andere Bereiche in einer rechtlichen Grauzone agieren, da nicht in jedem Fall klar ist, welche EU-Vorschriften für alle Branchen der kollaborativen Wirtschaft gelten, was aufgrund der verschiedenen nationalen, regionalen und lokalen Vorschriften sowie der unterschiedlichen Rechtsprechung zu beträchtlichen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten und damit zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts geführt hat; |
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15. |
begrüßt die Pläne der Kommission, der derzeitigen Zersplitterung zu begegnen, bedauert jedoch, dass die Mitteilung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der geltenden EU-Rechtsvorschriften auf die unterschiedlichen Modelle der kollaborativen Wirtschaft nicht genügend Klarheit gebracht hat; betont, dass die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen zur Durchsetzung geltender Rechtsvorschriften verstärken müssen, und fordert die Kommission auf, einen Durchsetzungsrahmen anzustreben, mit dem die Anstrengungen der Mitgliedstaaten insbesondere hinsichtlich der Dienstleistungsrichtlinie und des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz unterstützt werden; fordert die Kommission auf, alle in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehenden Mittel wie etwa auch das Vertragsverletzungsverfahren umfassend anzuwenden, wenn eine nicht korrekte oder unzureichende Umsetzung von Rechtsvorschriften festgestellt wird; |
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16. |
hebt hervor, dass die für den Marktzugang von kollaborativen Plattformen und Dienstleistungsanbietern geltenden Anforderungen jeweils erforderlich, gerechtfertigt und verhältnismäßig sowie einfach und klar formuliert sein müssen, wie es in den Verträgen und den Vorschriften des abgeleiteten Rechts vorgesehen ist; hebt hervor, dass diese Beurteilung berücksichtigen sollte, ob Dienstleistungen von gewerblichen Anbietern oder Privatpersonen erbracht werden, sodass für Peers weniger strenge rechtliche Anforderungen gelten, wobei Qualitätsstandards und ein hohes Maß an Verbraucherschutz sichergestellt und branchenspezifische Unterschiede berücksichtigt werden sollten; |
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17. |
nimmt zur Kenntnis, dass es im Zusammenhang mit digitalen Plattformen und der kollaborativen Wirtschaft für etablierte und neue Wirtschaftsteilnehmer sowie für Dienstleistungen möglich sein muss, sich in einem unternehmensfreundlichen Umfeld zu entfalten, in dem ein gesunder Wettbewerb und Transparenz in Bezug auf rechtliche Änderungen herrschen; vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Beurteilung, ob in Bezug auf die für den Marktzugang geltenden Anforderungen die Bedingungen der Dienstleistungsrichtlinie erfüllt sind, die Besonderheiten der Unternehmen der kollaborativen Wirtschaft berücksichtigen sollten; |
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18. |
fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten weitere Leitlinien für die Festlegung wirksamer Kriterien zur Unterscheidung zwischen Peers und gewerblichen Anbietern vorzulegen, da diese Unterscheidung für die faire Entwicklung der kollaborativen Wirtschaft ausschlaggebend ist; weist darauf hin, dass diese Leitlinien für Klarheit und Rechtssicherheit sorgen und unter anderem die unterschiedlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und ihre wirtschaftlichen Gegebenheiten berücksichtigen sollten, etwa das Einkommensniveau, die Eigenschaften der Wirtschaftsbranchen, die Lage von Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen und der Zweck der Gewinnerzielung der jeweiligen Tätigkeit; vertritt die Auffassung, dass die Festlegung von allgemeinen Grundsätzen und Kriterien auf EU-Ebene und von Obergrenzen auf nationaler Ebene eine Fortschritt bedeuten könnten, und fordert die Kommission auf, diesbezüglich eine Studie zu erstellen; |
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19. |
weist darauf hin, dass durch die Festlegung von Obergrenzen zwar eine angemessene Abgrenzung zwischen Peers und Unternehmen geschaffen werden kann, dass sie aber gleichzeitig möglicherweise zu Ungleichheiten zwischen Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen auf der einen und Peers auf der anderen Seite führt; vertritt die Auffassung, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen vergleichbaren Kategorien von Dienstleistungsanbietern von großer Bedeutung sind; fordert die Beseitigung von unnötigen rechtlichen Hürden und unbegründeten Anforderungen für den Marktzugang für alle Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen, da dies außerdem Innovationen behindert; |
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20. |
begrüßt die Initiative der Kommission, für ein angemessenes Verbraucherschutzrecht zu sorgen und einen Missbrauch der kollaborativen Wirtschaft zur Umgehung von Rechtsvorschriften zu unterbinden; vertritt die Auffassung, dass die Verbraucher einen hohen und wirksamen Schutz genießen sollten, unabhängig davon, ob Dienstleistungen von gewerblichen Anbietern oder Peers erbracht werden, und hebt insbesondere hervor, dass der Verbraucherschutz bei Peer-to-Peer-Transaktionen wichtig ist, dass er aber bis zu einem gewissen Grade auch im Wege der Selbstkontrolle erfolgen kann; |
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21. |
fordert Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gelegentliche Dienstleistungsanbieter die Verbraucherschutzvorschriften ebenso oder in vergleichbarer Form in vollem Umfang anwenden und durchgehend einhalten wie gewerbliche Dienstleistungsanbieter; |
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22. |
spricht sich dafür aus, dass Verbraucher Zugang zu Informationen darüber haben sollten, ob die Rezensionen anderer Dienstleistungsnutzer von den Erbringern der Dienstleistung beeinflusst worden sein können, zum Beispiel durch bezahlte Werbung; |
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23. |
betont, dass der Schutz der Verbraucher im Fall von Streitigkeiten eindeutiger ausgestaltet werden muss, und fordert die kollaborativen Plattformen auf, wirksame Strukturen für Beschwerdeverfahren und die Beilegung von Streitigkeiten einzurichten und so Verbrauchern die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern; |
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24. |
hebt hervor, dass Geschäftsmodelle der kollaborativen Wirtschaft zum großen Teil auf dem Ruf beruhen, den die Geschäftsteilnehmer genießen, und betont, dass Transparenz hierbei von entscheidender Bedeutung ist; vertritt die Auffassung, dass Geschäftsmodelle der kollaborativen Wirtschaft die Handlungskompetenz der Verbraucher erweitern und es ihnen ermöglichen, mit technischer Unterstützung selbst aktiv zu werden; hebt hervor, dass in der kollaborativen Wirtschaft Verbraucherschutzbestimmungen weiterhin erforderlich sind, insbesondere wenn es marktdominierende Akteure gibt, die Informationslage asymmetrisch ist bzw. Auswahl oder Wettbewerb gering sind; betont, wie wichtig es ist, für Verbraucher ausreichende Informationen über die geltenden Rechtsvorschriften für jede Transaktion und die daraus resultierenden Rechte und rechtlichen Verpflichtungen bereitzustellen; |
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25. |
fordert die Kommission auf, die für kollaborative Plattformen geltende Haftungsregelung zügig klarzustellen, damit verantwortungsvolles Verhalten, Transparenz und Rechtssicherheit gefördert werden und so das Vertrauen der Nutzer gestärkt wird; räumt insbesondere ein, dass oft nicht klar ist, ob eine Plattform eine zugrunde liegende Dienstleistung erbringt oder lediglich eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft gemäß der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr anbietet; fordert die Kommission daher auf, diesbezüglich weitere Leitlinien zu erstellen und zu prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den Rechtsrahmen wirksamer zu gestalten; fordert die Plattformen gleichzeitig dazu auf, freiwillige Maßnahmen in dieser Hinsicht zu ergreifen; |
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26. |
fordert die Kommission auf, die EU-Rechtsvorschriften weiter zu überprüfen, um Unsicherheiten abzubauen und die Rechtssicherheit in Bezug auf die Bestimmungen für kollaborative Geschäftsmodelle zu verbessern und zu beurteilen, ob neu eingeführte oder geänderte Bestimmungen insbesondere in Bezug auf aktive Vermittler und die für sie geltende Informations- und Transparenzanforderungen sowie hinsichtlich Nichterfüllung und Haftung tatsächlich angemessen sind; |
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27. |
vertritt die Auffassung, dass ein neuer Rechtsrahmen den Selbstverwaltungskapazitäten und den Verfahren zur gegenseitigen Prüfung der Plattformen eine wichtigere Rolle einräumen sollte, da diese erwiesenermaßen wirksam sind und die Zufriedenheit der Verbraucher mit kollaborativen Dienstleistungen in Betracht ziehen; ist überzeugt davon, dass die kollaborativen Plattformen selbst bei der Schaffung eines derartigen neuen rechtlichen Rahmens eine aktive Rolle spielen können, indem sie die Informationsasymmetrie insbesondere durch digitale Beurteilungssysteme korrigieren, um das Vertrauen der Nutzer zu steigern; weist gleichzeitig darauf hin, dass die Fähigkeit der Plattformen zur Selbstkontrolle die bestehenden Vorschriften wie die Dienstleistungsrichtlinie, die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, das EU-Verbraucherrecht und weitere Vorschriften nicht unnötig macht; |
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28. |
betont, dass vertrauensbildende Verfahren im digitalen Bereich einen wichtigen Bestandteil der kollaborativen Wirtschaft darstellen; begrüßt alle Anstrengungen und Initiativen der kollaborativen Plattformen, um Verzerrung zu verhindern und um die Transparenz der Bewertungs- und Beurteilungsverfahren zu verbessern und das Vertrauen in sie zu steigern, zuverlässige Bewertungssysteme sowie Garantien oder Versicherungen und eine Identitätsüberprüfung von Peers und Prosumenten einzuführen und sichere und transparentere Zahlungssysteme zu entwickeln; hält diese neuen technischen Entwicklungen, wie Systeme zur wechselseitigen Bewertung, die unabhängige Kontrolle der Bewertungen und die freiwillige Einführung von Zertifizierungsprogrammen für gute Beispiele zur Vorbeugung gegen Missbrauch, Manipulation, Betrug und gefälschte Rückmeldungen; fordert kollaborative Plattformen auf, Lehren aus bewährten Verfahren zu ziehen und ihre Nutzer über ihre gesetzlichen Verpflichtungen aufzuklären; |
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29. |
weist darauf hin, dass die automatischen Verfahren der algorithmenbasierten Entscheidungsfindung dringend klargestellt werden müssen, um eine faire Gestaltung der Algorithmen und die Transparenz der Verfahren sicherzustellen; fordert die Kommission auf, dies ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des EU-Wettbewerbsrechts zu prüfen; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten, dem privaten Sektor und einschlägigen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, um wirksame Kriterien für die Entwicklung von Grundsätzen für die Rechenschaftspflicht für Algorithmen für informationsbasierte kollaborative Plattformen festzulegen; |
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30. |
hebt hervor, dass die Verwendung von Daten geprüft werden muss, wenn sie sich unterschiedlich auf verschiedene Teile der Gesellschaft auswirken kann, damit Diskriminierung verhindert und festgestellt wird, inwieweit Big Date die Privatsphäre verletzen kann; weist erneut darauf hin, dass die Europäische Union mit der Datenschutz-Grundverordnung bereits einen umfassenden Rahmen zum Datenschutz entwickelt hat, und fordert die Plattformen der kollaborativen Wirtschaft daher auf, den Datenschutz nicht zu vernachlässigen und die Dienstleistungsanbieter und die Nutzer in transparenter Weise darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten erhoben werden und wie diese Daten verarbeitet werden; |
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31. |
weist darauf hin, dass viele der Vorschriften des EU-Besitzstands bereits für die kollaborative Wirtschaft gelten; fordert die Kommission auf, zu überprüfen, ob ein weiterer Ausbau des EU-Rechtsrahmens im Einklang mit den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung und den in den Mitgliedstaaten gewonnenen Erfahrungen erforderlich ist, damit eine weitere Fragmentierung des Binnenmarkts vermieden wird; ist der Ansicht, dass dieser Rechtsrahmen gegebenenfalls vereinheitlicht werden sollte und auf alle Fälle flexibel, technologieneutral und zukunftsfest sein und neben möglicherweise notwendigen branchenspezifischen Vorschriften aus einer Kombination von allgemeinen Grundsätzen und konkreten Vorschriften bestehen sollte; |
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32. |
betont, wie wichtig kohärente Rechtsvorschriften sind, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für alle sicherzustellen, und fordert die Kommission auf, die geltenden Regelungen und Rechtsvorschriften zum Arbeitnehmer- und Verbraucherrecht zu bewahren, bevor neue Rechtsakte eingeführt werden, die zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts führen könnten; |
Wettbewerb und Einhaltung von Steuervorschriften
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33. |
begrüßt, dass das Wachstum der kollaborativen Wirtschaft zu einem größeren Wettbewerb geführt und die vorhandenen Akteure gezwungen hat, sich auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Kunden zu konzentrieren; fordert die Kommission auf, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen kollaborativen Plattformen untereinander sowie mit traditionellen Unternehmen bei der Erbringung von vergleichbaren Diensten zu fördern; hebt hervor, dass die Hürden für die Gründung und Expansion von kollaborativen Unternehmen, insbesondere von Start-up-Unternehmen, erkannt und abgebaut werden müssen; hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung eines freien Datenflusses, der Übertragbarkeit und der Kompatibilität von Daten hervor, die Voraussetzungen dafür sind, dass zwischen Plattformen gewechselt werden kann und die Bindung an eine Plattform verhindert wird, was wichtige Voraussetzungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und die Stärkung der Gestaltungs- und Entscheidungsmacht der Nutzer kollaborativer Plattformen sind, wobei die legitimen Interessen aller Marktakteure und der Schutz von Nutzerinformationen und personenbezogenen Daten berücksichtigt werden müssen; |
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34. |
begrüßt die Tatsache, dass wirtschaftliche Transaktionen mit Hilfe von Online-Plattformen besser rückverfolgt werden können, um die Einhaltung und Durchsetzung von Steuervorschriften sicherzustellen, äußert jedoch Bedenken angesichts der bisher in einigen Branchen aufgetretenen Schwierigkeiten; betont, dass die kollaborative Wirtschaft unter keinen Umständen als Möglichkeit zur Steuervermeidung verwendet werden sollte; hebt ferner hervor, dass die zuständigen Behörden im Bereich der Einhaltung der Steuervorschriften und der Steuererhebung dringend mit den kollaborativen Plattformen zusammenarbeiten müssen; weist darauf hin, dass in einigen Mitgliedstaaten jedoch gegen diese Probleme vorgegangen wird und dass es in diesem Bereich Beispiele für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und privaten Unternehmen gibt; fordert die Kommission auf, den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und dabei die zuständigen Behörden und Interessenträger einzubeziehen und wirksame und innovative Lösungen zu entwickeln, um die Einhaltung und Durchsetzung von Steuervorschriften zu verbessern und das Risiko von grenzüberschreitendem Steuerbetrug zu verringern; fordert die kollaborativen Plattformen auf, in diesem Bereich aktiv zu werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Informationen, die die verschiedenen Akteure der kollaborativen Wirtschaft im Rahmen ihrer steuerlichen Informationspflichten nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gegenüber den Steuerbehörden offenlegen müssen, klarzustellen und in diesem Bereich zusammenzuarbeiten; |
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35. |
teilt die Auffassung, dass für Unternehmen, die in der traditionellen Wirtschaft und in der kollaborativen Wirtschaft vergleichbare Dienstleistungen erbringen, funktional vergleichbare Steuerauflagen gelten sollten, und vertritt die Auffassung, dass Steuern dort gezahlt werden sollten, wo die Gewinne entstehen und wo es sich nicht lediglich um eine Beteiligung an den Kosten handelt, während gleichzeitig das Subsidiaritätsprinzip sowie einzelstaatliche und örtliche Steuervorschriften einzuhalten sind; |
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die Arbeitnehmerrechte
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36. |
hebt hervor, dass sich die digitale Revolution stark auf den Arbeitsmarkt auswirkt und die sich abzeichnenden Trends in der kollaborativen Wirtschaft Teil einer Entwicklung innerhalb der Digitalisierung der Gesellschaft insgesamt sind; |
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37. |
weist zugleich darauf hin, dass die kollaborative Wirtschaft allen Nutzern, insbesondere selbständig Tätigen, Arbeitslosen und Menschen, die dem Arbeitsmarkt gegenwärtig fernstehen oder die sonst keine Beschäftigung aufnehmen könnten, neue Möglichkeiten und neue, flexible Wege in die Beschäftigung eröffnet und so besonders für junge Menschen und ausgegrenzte Gruppen als Einstieg in den Arbeitsmarkt dienen könnte; betont jedoch, dass diese Entwicklung unter gewissen Umständen auch prekäre Verhältnisse nach sich ziehen kann; verweist mit Nachdruck auf die Notwendigkeit der Flexibilität des Arbeitsmarktes einerseits und der wirtschaftlichen und sozialen Absicherung der Arbeitskräfte andererseits, je nach den Gebräuchen und Traditionen der Mitgliedstaaten |
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38. |
fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit die geltenden Vorschriften der Union auf den digitalen Arbeitsmarkt anwendbar sind, und sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß angesetzt und durchgesetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit den Sozialpartnern und anderen relevanten Interessenträgern auf eigene Initiative und vorausschauend zu bewerten, ob geltende Rechtsvorschriften, etwa Systeme der sozialen Sicherheit, modernisiert werden müssen, damit sie mit der technischen Entwicklung schritthalten und gleichzeitig den Schutz der Arbeitnehmer sicherstellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Systeme der sozialen Sicherheit aufeinander abzustimmen, um die Übertragbarkeit von Leistungen und die Zusammenrechnung der berücksichtigten Zeiten gemäß den Rechtsvorschriften der Union und der Einzelstaaten sicherzustellen; legt den Sozialpartnern nahe, Tarifverträge erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen, damit die geltenden Schutznormen auch in der digitalen Arbeitswelt aufrechterhalten werden können; |
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39. |
betont die große Bedeutung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte im Bereich der kollaborativen Dienstleistungen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten — insbesondere das Recht der Arbeitnehmer, sich zusammenzuschließen, sowie ihr Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen; weist darauf hin, dass alle in der kollaborativen Wirtschaft tätigen Personen je nach Faktenlage entweder als Angestellte oder als Selbstständige einzustufen sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen für gerechte Arbeitsbedingungen und eine angemessene rechtliche und soziale Absicherung für alle in der kollaborativen Wirtschaft Tätigen zu sorgen, unabhängig von deren Status; |
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40. |
fordert die Kommission auf, Leitlinien darüber zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschriften der Union auf unterschiedliche Arten von Geschäftsmodellen in der Plattformwirtschaft anzuwenden sind, damit erforderlichenfalls Regelungslücken in den Bereichen Beschäftigung und soziale Sicherheit geschlossen werden; ist der Auffassung, dass das hohe Potenzial der Plattformwirtschaft zur Schaffung von Transparenz eine gute Rückverfolgbarkeit ermöglicht, die dem Ziel der Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften entspricht; fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende arbeitsrechtliche Inspektionen im Bereich der Online-Plattformen durchzuführen und im Fall von Verstößen gegen die Vorschriften — insbesondere in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie die erforderlichen Qualifikationen — Sanktionen zu verhängen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, besondere Aufmerksamkeit auf Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit in dieser Branche zu richten und die Plattformwirtschaft auf die Tagesordnung der Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu setzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Mittel für Inspektionen zur Verfügung zu stellen; |
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41. |
weist darauf hin, dass die Wahrung der Grundrechte und die angemessene soziale Absicherung der steigenden Zahl selbständig Erwerbstätiger, die in der kollaborativen Wirtschaft eine bedeutende Rolle spielen, einschließlich ihres Rechts auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen auch im Hinblick auf ihre Bezahlung, von großer Bedeutung ist; |
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42. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, anzuerkennen, dass die kollaborative Wirtschaft auch zu Umbrüchen führen wird, und daher für bestimmte Branchen Auffangmaßnahmen vorzubereiten sowie Weiterbildung und Stellenvermittlung zu unterstützen; |
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43. |
hebt hervor, wie wichtig die Übertragbarkeit von Bewertungen und Beurteilungen für die Erwerbstätigen bei kollaborativen Plattformen ist, da diese ihren Wert auf dem digitalen Markt darstellen, und betont, dass Übertragbarkeit und Akkumulierung von Bewertungen und Beurteilungen über verschiedene Plattformen hinweg sichergestellt werden müssen, wobei die Datenschutzvorschriften einzuhalten sind und die Privatsphäre aller Beteiligten gewahrt bleiben muss; weist darauf hin, dass Online-Bewertungen für unlautere und willkürliche Praktiken genutzt werden könnten, die die Arbeitsbedingungen und Ansprüche von Plattform-Arbeitnehmern sowie ihre Möglichkeiten, Aufträge zu erhalten, beeinträchtigen könnten; vertritt die Auffassung, dass Verfahren für Bewertungen und Beurteilungen in transparenter Weise entwickelt werden sollten und dass die Mitarbeiter auf den entsprechenden Ebenen und gemäß den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des jeweiligen Mitgliedstaats über die bei der Entwicklung dieser Verfahren verwendeten allgemeinen Kriterien in Kenntnis gesetzt und konsultiert werden sollten; |
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44. |
hebt hervor, wie wichtig es, dass die Qualifikationen in der sich stetig verändernden Arbeitswelt dem aktuellen Stand entsprechen, und betont, dass sichergestellt werden muss, dass alle Arbeitnehmer über angemessene Kompetenzen verfügen, wie sie in der digitalen Gesellschaft und Wirtschaft vorausgesetzt werden; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Unternehmen im Bereich der kollaborativen Wirtschaft auf, lebenslanges Lernen und Weiterqualifizierungen im digitalen Bereich zugänglich zu machen; ist der Ansicht, dass öffentliche und private Investitionen und Finanzierungsmöglichkeiten für das lebenslange Lernen und die Ausbildung nötig sind, und zwar insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen; |
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45. |
betont, dass Telearbeit und Smart Working im Zusammenhang mit der kollaborativen Wirtschaft wichtig sind, und spricht sich vor diesem Hintergrund dafür aus, dass diese Formen der Arbeit mit herkömmlichen Arbeitsformen gleichgestellt werden müssen; |
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46. |
fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit die Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/EC (14)) auf bestimmte Online-Plattformen Anwendung findet; vertritt die Auffassung, dass viele als Vermittler tätige Online-Plattformen in ihrer Struktur Leiharbeitsagenturen ähneln (dreiseitige Vertragsbeziehung zwischen: Leiharbeitnehmern/Plattform-Beschäftigten; Leiharbeitsagenturen/Online-Plattformen; Entleihunternehmen/Kunden); |
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47. |
fordert die einzelstaatlichen Arbeitsvermittlungsstellen und das EURES-Netz auf, sich besser über die Möglichkeiten der kollaborativen Wirtschaft auszutauschen; |
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48. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, die in der Plattformwirtschaft Beschäftigten ausreichend über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die Arbeitnehmerrechte und ihr Arbeitsverhältnis mit den Plattformen und den Nutzern zu informieren; ist der Ansicht, dass Plattformen eine proaktive Rolle bei der Unterrichtung der Nutzer und Arbeitnehmer hinsichtlich des geltenden Regelungsrahmens spielen sollten, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen; |
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49. |
weist auf das Fehlen von Daten zu den durch die kollaborative Wirtschaft verursachten Veränderungen in der Arbeitswelt hin; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission dazu auf, auch in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern verlässlichere und umfassendere Daten hierzu zu erheben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, eine bereits bestehende nationale Stelle mit der Überwachung und Bewertung der sich abzeichnenden Trends in der kollaborativen Wirtschaft zu beauftragen; betont, dass in diesem Zusammenhang der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten wichtig ist; betont, wie wichtig es, den Arbeitsmarkt und die Arbeitsbedingungen in der kollaborativen Wirtschaft zu überwachen, um rechtswidrige Vorgehensweisen zu bekämpfen; |
Lokaler Aspekt der kollaborativen Wirtschaft
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50. |
stellt fest, dass immer mehr lokale Gebietskörperschaften und Regierungen bereits in Bezug auf die Regelung und Förderung der kollaborativen Wirtschaft tätig werden, wobei sie sich auf kollaborative Strukturen sowohl als Gegenstand ihrer Maßnahmen als auch als Organisationsprinzip für neue Formen der kollaborativen Leitung und der partizipativen Demokratie konzentrieren; |
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51. |
weist darauf hin, dass die nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sehr viel Spielraum haben, um zur Umsetzung von eindeutig festgelegten Zielsetzungen von öffentlichem Interesse kontextspezifische und angemessene, den EU-Rechtsvorschriften entsprechende Maßnahmen zu ergreifen; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, die Mitgliedstaaten bei ihren politischen Entscheidungen und bei der Festlegung von EU-rechtskonformen Vorschriften zu unterstützen; |
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52. |
weist darauf hin, dass die Städte zu den Vorreitern gehören, da die für sie typischen Gegebenheiten — wie hohe Bevölkerungsdichte und physische Nähe — die Nutzung kollaborativer Strukturen begünstigen, wobei sich der Schwerpunkt von den „intelligenten Städten“ auf die „teilender Städte“ („sharing cities“) erweitert und ein Übergang zu stärker auf die Bürger ausgerichteten Infrastrukturanlagen gefördert wird; vertritt zudem die Auffassung, dass die kollaborative Wirtschaft für Randgebiete sowie ländliche und benachteiligte Gebiete bedeutende Möglichkeiten schaffen, neue und integrative Formen der Entwicklung ermöglichen, positive sozioökonomische Auswirkungen nach sich ziehen und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen durch indirekte Vorteile aus der Fremdenverkehrsbranche unterstützen kann; |
Förderung der kollaborativen Wirtschaft
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53. |
weist darauf hin, dass entsprechende Kompetenzen, Qualifikationen und Ausbildungsgänge von großer Bedeutung dafür sind, dass in der kollaborativen Wirtschaft möglichst viele Menschen eine aktive Rolle spielen können und das Potenzial dieser Wirtschaftsform genutzt wird; |
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54. |
betont, dass IKT es möglich machen, dass sich innovative Ideen innerhalb der kollaborativen Wirtschaft rasch und effektiv entwickeln und sich gleichzeitig die Teilnehmer — sowohl die Nutzer als auch die Dienstleistungsanbieter — miteinander vernetzen und ihre Gestaltungs- und Entscheidungsmacht gestärkt sowie ihr Zugang zum Markt und ihre Teilnahme am Marktgeschehen erleichtert werden und entlegene und ländliche Gebiete zugänglicher werden; |
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55. |
fordert die Kommission auf, in vorausschauender Weise öffentlich-private Kooperationen anzuregen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von elektronischen Identitätsnachweisen, damit bei Verbrauchern und Dienstleistungserbringern das Vertrauen in Online-Transaktionen gestärkt wird, und zwar auf Grundlage des EU-Rahmens zur gegenseitigen Anerkennung von elektronischen Identitätsnachweisen, und andere bestehende Hemmnisse für das Wachstum der kollaborativen Wirtschaft zu beseitigen, wie beispielsweise Hindernisse bei der Erbringung von grenzübergreifenden Versicherungsdienstleistungen; |
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56. |
weist darauf hin, dass die Einführung von 5G die Art und Weise, wie unsere Volkswirtschaften funktionieren, grundlegend verändern und Dienstleistungen vielfältiger und leichter zugänglich machen wird; betont in dieser Hinsicht, wie wichtig es ist, einen wettbewerbsfähigen Markt für innovative Unternehmen zu schaffen, deren Erfolg schlussendlich für die Stärke unserer Volkswirtschaften entscheidend sein wird; |
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57. |
hebt hervor, dass die Bedeutung der kollaborativen Wirtschaft im Energiesektor immer mehr zunimmt und es Verbrauchern, Produzenten, Einzelpersonen und Gemeinschaften damit ermöglicht wird, sich etwa durch Eigenproduktion und Eigenverbrauch, Speicherung und Verteilung an den dezentralisierten Etappen des Zyklus der erneuerbaren Energien wirksam zu beteiligen, was im Einklang mit den Klima- und Energiezielen der Union steht; |
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58. |
betont, dass eine kollaborative Wirtschaft besonders in Gemeinschaften gedeiht, in denen Modelle der Weitergabe von Wissen und Ausbildung stark entwickelt sind und eine Kultur der offenen Innovation schaffen und erhalten; betont, dass einer kohärenten Politik sowie dem Ausbau von Breitband- und Ultra-Breitbandnetzen eine große Bedeutung zukommt, da sie eine Grundvoraussetzung dafür sind, dass das Potenzial der kollaborativen Wirtschaft vollständig ausgeschöpft werden kann und die Vorteile des kollaborativen Geschäftsmodells vollumfänglich zum Tragen kommen; erklärt erneut, dass unbedingt für einen angemessenen Netzzugang für alle Bürger in der EU gesorgt werden muss, und zwar insbesondere in Gebieten, in denen eine ausreichende Anbindung bislang nicht gegeben ist; |
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59. |
betont, dass die kollaborative Wirtschaft für ihre Entwicklung und Ausweitung Unterstützung braucht und für Forschung, Innovation und neue Technologien offen bleiben muss, um Investitionen anzuziehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die EU-Rechtsvorschriften und -Maßnahmen zukunftsfest sind, insbesondere im Hinblick darauf, dass nichtausschließliche Räume für die kollaborative Wirtschaft, in denen Experimente durchgeführt werden können, geschaffen werden, die digitale Vernetzung und Kompetenz fördern, europäische Unternehmer und Startups unterstützen, für Anreize für Innovationsplattformen, Cluster und Gründerzentren im Rahmen der Industrie 4.0 sorgen und Synergien durch das gleichzeitige Bestehen der kollaborativen Wirtschaft und traditioneller Geschäftsmodelle schaffen; |
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60. |
betont, dass die Verkehrsbranche sowohl im Rahmen der kollaborativen Wirtschaft als auch darüber hinaus ausgesprochen komplex ist; stellt fest, dass dieses Gewerbe stark reglementiert ist; weist darauf hin, dass Effizienz und nachhaltige Entwicklung von Verkehrssystemen durch kollaborative Wirtschaftsmodelle erheblich verbessert werden können (etwa mit Hilfe von Apps der kollaborativen Wirtschaft, die den Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel einen reibungslosen Erwerb multimodaler Fahrscheine und multimodale Reisen ermöglichen) und dass Verkehrssysteme durch kollaborative Wirtschaftsmodelle sicherer gestaltet und abgelegene Gebiete zugänglicher gemacht sowie unerwünschte externe Effekte wie Überlastung der Verkehrswege und -mittel verringert werden können; |
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61. |
fordert die zuständigen Behörden auf, die sinnvolle Koexistenz von kollaborativen Verkehrsdienstleistungen und herkömmlichen Verkehrssystemen zu fördern; fordert die Kommission auf, die kollaborative Wirtschaft in ihre Arbeit zu neuen Technologien im Verkehr (verbundene Fahrzeuge, autonome Fahrzeuge, integrierte digitale Fahrscheinerstellung und intelligente Verkehrssysteme) zu integrieren, da es beträchtliche Interaktionen und natürliche Synergien zwischen diesen Bereichen gibt; |
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62. |
betont, dass Plattformen und ihre Nutzer Rechtssicherheit benötigen, damit sichergestellt ist, dass sich die kollaborative Wirtschaft im Bereich des Transportwesens in der EU entfalten kann; stellt fest, dass in Bezug auf den Mobilitätsbereich eindeutig zwischen i) Fahrgemeinschaften bzw. der Teilung von Kosten im Zusammenhang mit einer vom Fahrer zu eigenen Zwecken geplanten Fahrt einerseits und ii) einer gesetzlich regulierten Beförderung von Fahrgästen als Dienstleistung andererseits unterschieden werden muss; |
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63. |
weist erneut darauf hin, dass Schätzungen der Kommission zufolge die Peer-to-Peer-Wohnraumvermittlung der größte Sektor der kollaborativen Wirtschaft ist, wenn man das Handelsaufkommen zugrunde legt, während nach der Höhe der Einkünfte der Plattformen Peer-to-Peer-Beförderungsleistungen an erster Stelle stehen; |
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64. |
betont, dass in der Fremdenverkehrsbranche das Bereitstellen von privatem Wohnraum eine ausgezeichnete Nutzung von Ressourcen und unzureichend genutztem Raum darstellt, insbesondere in Gebieten, die herkömmlicherweise keinen Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen; |
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65. |
verurteilt es in diesem Zusammenhang, dass einige Behörden Regelungen erlassen, mit denen die Bereitstellung von Unterkünften für Touristen im Rahmen der kollaborativen Wirtschaft eingeschränkt werden soll; |
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66. |
weist auf die Schwierigkeiten hin, auf die europäische kollaborative Plattformen beim Zugang zu Risikokapital und bei ihren Expansionsstrategien stoßen und die durch die geringe Größe und die Zersplitterung der heimischen Märkte sowie den akuten Mangel an grenzüberschreitenden Investitionen verstärkt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Finanzierungsinstrumente in vollem Umfang zu nutzen, um in kollaborative Unternehmen zu investieren, und Initiativen zur Vereinfachung des Zugangs zu Finanzierungen, insbesondere für Neugründungen sowie kleine und mittlere Unternehmen und Gewerbebetriebe zu fördern; |
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67. |
hebt hervor, dass kollaborative Finanzierungssysteme wie Crowdfunding eine wichtige Ergänzung zu etablierten Finanzierungskanälen als Teil eines wirksamen Finanzierungsumfelds sind; |
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68. |
nimmt zur Kenntnis, dass Dienstleistungen, die im Bereich der kollaborativen Wirtschaft von KMU erbracht werden, nicht immer ausreichend auf die Belange behinderter und älterer Menschen zugeschnitten sind; fordert Instrumente und Programme zur Unterstützung dieser Anbieter, damit die Belange von Menschen mit Behinderung Berücksichtigung finden; |
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69. |
fordert die Kommission auf, den Zugang zu angemessenen Finanzierungslinien für europäische Unternehmer, die im Bereich der kollaborativen Wirtschaft tätig sind, zu erleichtern und zu fördern, unter anderem im Rahmen des EU-Programms für Forschung und Innovation — Horizont 2020; |
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70. |
weist auf die rasante Entwicklung und die zunehmende Verbreitung innovativer Technologien und digitaler Instrumente wie Blockchains und dezentraler Transaktionsnetzwerke (distributed ledger technologies) auch in der Finanzwirtschaft hin; hebt hervor, dass der Einsatz dieser dezentralisierten Technologien effektive Peer-to-Peer-Transaktionen und Verbindungen in der kollaborativen Wirtschaft ermöglichen kann, sodass unabhängige Märkte oder Netzwerke entstehen, die in Zukunft die Vermittlerrolle, die derzeit die kollaborativen Plattformen einnehmen, übernehmen werden; |
o
o o
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71. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0009.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0237.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0455.
(4) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11834-2016-INIT/en/pdf
(5) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(6) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(7) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(8) ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11.
(9) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(10) ECON-VI/016
(11) ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 33.
(12) Flash Eurobarometer 438 (März 2016) zur Nutzung kollaborativer Plattformen („The use of collaborative platforms“).
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/135 |
P8_TA(2017)0272
Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2017 zu Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt (2016/2276(INI))
(2018/C 331/19)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Mai 2016 mit dem Titel „Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt — Chancen und Herausforderungen für Europa“ (COM(2016)0288) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2016)0172), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2016 mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ (COM(2016)0356) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2016)0184), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „EU-eGovernment-Aktionsplan 2016–2020 — Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung“ (COM(2016)0179) und die dazugehörigen Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SWD(2016)0108 und SWD(2016)0109), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „Digitalisierung der europäischen Industrie — Die Chancen des digitalen Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen“ (COM(2016)0180) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2016)0110), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2015)0100), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „Europäische Cloud-Initiative — Aufbau einer wettbewerbsfähigen Daten- und Wissenswirtschaft in Europa“ (COM(2016)0178) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2016)0106), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2017 mit dem Titel „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“ (COM(2017)0009) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2017)0002), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Europäischen Cloud-Initiative (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“ (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte (3), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (4), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in Bezug auf Vorschriften für Roamingvorleistungsmärkte (COM(2016)0399), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (COM(2016)0590), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM(2016)0593), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (5), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (6), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netzen und Informationssystemen in der Union (7) (Richtlinie über Netz- und Informationssicherheit), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste angesichts der sich verändernden Marktgegebenheiten (COM(2016)0287), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (COM(2016)0283), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte (COM(2015)0634), |
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unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 25. Mai 2016 mit dem Titel „Leitlinien zur Durchführung/Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unfaire Handelspraktiken“ (SWD(2016)0163), |
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unter Hinweis auf den von der Kommission im Juni 2013 veröffentlichten Leitfaden für den IKT-Sektor zur Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte („ICT Sector Guide on Implementing the UN Guiding Principles on Business and Human Rights“), |
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unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 15. September 2016 mit dem Titel „Preliminary Report on the E-commerce Sector Inquiry“ (SWD(2016)0312), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt — Chancen und Herausforderungen für Europa“ (8), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0204/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass mit dem digitalen Binnenmarkt der Zweck verfolgt wird, eine Fragmentierung durch nationale Rechtsvorschriften zu verhindern und technische, rechtliche und steuerliche Hindernisse zu beseitigen, damit Unternehmen, Bürger und Verbraucher uneingeschränkt Nutzen aus digitalen Instrumenten und Diensten ziehen können; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich die Arten der Kommunikation, der Zugang zu Informationen und das Verhalten von Bürgern, Verbrauchern und Unternehmen durch die Digitalisierung und die neuen Technologien verändert haben, und in der Erwägung, dass die vierte industrielle Revolution zur Digitalisierung aller Bereiche der Wirtschaft und der Gesellschaft führen wird; |
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C. |
in der Erwägung, dass durch die zunehmende Nutzung des Internets und von mobilen Geräten neue Möglichkeiten für Unternehmen aller Größen und Modelle sowie neue und alternative Geschäftsmodelle entstehen, bei denen die Vorteile der neuen Technologien nutzbringend eingesetzt werden und der Zugang zu den weltweiten Märkten ermöglicht wird, was aber auch mit neuen Herausforderungen einhergeht; |
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D. |
in der Erwägung, dass sich durch die kontinuierliche Entwicklung und Nutzung von Internetplattformen für eine breite Palette an Tätigkeiten, darunter gewerbliche Tätigkeiten und das Teilen von Gütern und Dienstleistungen, die Art der Interaktion von Verbrauchern und Unternehmen mit den Anbietern von Inhalten, Händlern und anderen Personen, die Güter und Dienstleistungen anbieten, verändert hat; |
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E. |
in der Erwägung, dass Vermittler durch die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr von der Haftung für Inhalte nur dann ausgenommen sind, wenn sie weder Kenntnis von den übermittelten und/oder gehosteten Inhalten noch Kontrolle über sie haben, dass sie jedoch unverzüglich tätig werden müssen, um illegale Informationen oder Aktivitäten zu entfernen bzw. zu unterbinden oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald ihnen Rechtsverletzungen oder rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen bekannt werden; |
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F. |
in der Erwägung, dass zahlreiche Online-Plattformen und Dienste der Informationsgesellschaft einen einfacheren Zugang zu Waren, Dienstleistungen und digitalen Inhalten bieten und ihre Tätigkeiten in Bezug auf Kunden und andere Akteure ausgeweitet haben; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Kommission eine Reihe von Bewertungen der Verbraucherschutzvorschriften und der Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen, auf die Online-Plattformen in ihrer Geschäftsbeziehung zu gewerblichen Nutzern zurückgreifen, vornimmt; |
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H. |
in der Erwägung, dass Kreativität und Innovation die treibenden Kräfte der digitalen Wirtschaft sind und es daher unbedingt notwendig ist, die Rechte des geistigen Eigentums in hohem Maße zu schützen; |
Allgemeine Einleitung
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1. |
begrüßt die Mitteilung mit dem Titel „Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt — Chancen und Herausforderungen für Europa“; |
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2. |
begrüßt die verschiedenen Initiativen, die bereits im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa vorgeschlagen wurden; betont, dass Abstimmung und Kohärenz zwischen diesen Initiativen wichtig sind; ist der Ansicht, dass die Errichtung eines digitalen Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung dafür ist, die Wettbewerbsfähigkeit der EU, die Schaffung hochwertiger und hochqualifizierter Arbeitsplätze sowie das Wachstum der digitalen Wirtschaft in der EU zu fördern; |
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3. |
erkennt an, dass Online-Plattformen von Nutzen für die gegenwärtige digitale Wirtschaft und die Gesellschaft sind, indem sie die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher erweitern und neue Märkte schaffen und formen; weist jedoch darauf hin, dass Online-Plattformen neue politische und regulatorische Probleme schaffen; |
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4. |
weist erneut darauf hin, dass zwar zahlreiche EU-Strategien für Online-Plattformen gelten, die Rechtsvorschriften in einigen Fällen jedoch nicht ordnungsgemäß durchgesetzt oder in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt werden; betont, dass die EU-Rechtsvorschriften korrekt und um- und durchgesetzt werden müssen, bevor geprüft wird, ob der geltende rechtliche Rahmen ergänzt werden muss, um hier Abhilfe zu schaffen; |
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5. |
begrüßt die laufenden Arbeiten zur Aktualisierung und Ergänzung des geltenden rechtlichen Rahmens, um ihn an die Anforderungen des digitalen Zeitalters anzupassen; ist der Auffassung, dass ein funktionierendes und attraktives Regelungsumfeld von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung des Online- und Digitalgeschäfts in der EU ist; |
Definition von Plattformen
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6. |
erkennt an, dass es aufgrund von Faktoren wie der Vielzahl der Arten von bestehenden Online-Plattformen und der Vielfalt der Tätigkeitsbereiche, für die sie eingesetzt werden, sowie des raschen Wandels im digitalen Umfeld sehr schwierig wäre, sich auf EU-Ebene auf eine einzige, rechtserhebliche und zukunftssichere Definition von Online-Plattformen zu einigen; ist der Ansicht, dass eine einzige Definition auf EU-Ebene oder eine vereinheitlichende Herangehensweise innerhalb der EU in jedem Falle für den Erfolg der EU in der Plattformwirtschaft nicht förderlich wären; |
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7. |
ist sich gleichzeitig darüber im Klaren, dass eine Fragmentierung des EU-Binnenmarkts durch eine starke Zunahme regionaler oder nationaler Vorschriften verhindert werden und für Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen und Verbraucher gesorgt werden muss; |
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8. |
ist deshalb der Ansicht, dass Online-Plattformen in den relevanten branchenspezifischen Rechtsvorschriften auf EU-Ebene aufgrund ihrer Merkmale, ihrer Klassifizierungen und ihrer Grundlagen gemäß einem problemorientierten Ansatz abgegrenzt und definiert werden sollten; |
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9. |
begrüßt die laufenden Arbeiten der Kommission zu Online-Plattformen, einschließlich der Konsultationen von Interessenträgern und der Durchführung einer Folgenabschätzung; ist der Ansicht, dass ein solches evidenzbasiertes Vorgehen von entscheidender Bedeutung dafür ist, ein umfassendes Verständnis in diesem Bereich zu erzielen; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage dieser gründlichen Analyse erforderlichenfalls Regulierungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen vorzuschlagen; |
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10. |
weist darauf hin, dass Online-Plattformen für Geschäfte zwischen Unternehmen und für Geschäfte zwischen Verbrauchern in einem sehr vielfältigen Bereich von Tätigkeiten betrieben werden, darunter der elektronische Geschäftsverkehr, Medien, Suchmaschinen, Kommunikation, Zahlungssysteme, die Bereitstellung von Arbeitskräften, Betriebssysteme, Verkehr, Werbung, die Verbreitung kultureller Inhalte, die kollaborative Wirtschaft und soziale Netze; stellt außerdem fest, dass zwar bestimmte gemeinsame Merkmale verwendet werden können, um eine Bestimmung vorzunehmen, Online-Plattformen jedoch vielfältig ausgestaltet sein können und dass zur Bestimmung ihrer jeweiligen Form viele unterschiedliche Ansätze möglich sind; |
|
11. |
weist darauf hin, dass Online-Plattformen für Geschäfte zwischen Unternehmen und für Geschäfte zwischen Verbrauchern häufig mehr oder weniger stark durch bestimmte gemeinsame Merkmale charakterisiert sind, wie unter anderem: sie werden auf mehrseitigen Märkten betrieben; Parteien, die zwei oder mehr unterschiedlichen Nutzergruppen angehören, werden in die Lage versetzt, auf elektronischem Wege miteinander in direkten Kontakt zu treten; es wird eine Wechselbeziehung zwischen verschiedenen Arten von Nutzern geschaffen; es werden auf Nutzerpräferenzen zugeschnittene Online-Dienste angeboten, die auf von den Nutzern bereitgestellten Daten beruhen; Inhalte, Waren oder Dienstleistungen, die von Dritten online angeboten oder ins Netz gestellt werden, werden klassifiziert oder referenziert, beispielsweise mithilfe computergestützter Algorithmen; mehrere Parteien werden miteinander in Kontakt gebracht, mit dem Ziel, eine Ware zu verkaufen, eine Dienstleistung zu erbringen oder Inhalte, Informationen, Waren oder Dienstleistungen auszutauschen oder zu teilen; |
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12. |
hebt hervor, dass es von entscheidender Wichtigkeit ist, dass die Methoden klargestellt werden, mit denen Entscheidungen auf der Grundlage von Algorithmen getroffen werden, und dass die Transparenz im Hinblick auf die Nutzung dieser Algorithmen gefördert wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, das Potenzial für Fehler und Verzerrungen bei der Nutzung von Algorithmen zu untersuchen, um jede Art von Diskriminierung beziehungsweise unlautere Verfahrensweisen und Verstöße gegen den Schutz der Privatsphäre zu verhindern; |
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13. |
ist jedoch die Auffassung, dass angesichts der zunehmenden Vielzahl von Online-Plattformen für Geschäfte zwischen Unternehmen, die für die Entwicklung des industriellen Internets entscheidend sind, darunter etwa cloudbasierte Dienste oder Datenaustauschplattformen, die die Kommunikation zwischen Produkten des Internets der Dinge ermöglichen, eine klare Unterscheidung zwischen Plattformen, die Geschäften zwischen Unternehmen und Verbrauchern dienen, und Plattformen, die für Geschäfte zwischen verschiedenen Unternehmen eingesetzt werden, getroffen werden sollte; fordert die Kommission auf, Hindernisse im Binnenmarkt, durch die das Wachstum dieser Plattformen behindert wird, zu beseitigen; |
Förderung des nachhaltigen Wachstums von Online-Plattformen in der EU
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14. |
weist darauf hin, dass Online-Plattformen das Internet als Interaktionsmedium nutzen und als Vermittler zwischen den Parteien dienen, zum Vorteil von Nutzern, Verbrauchern und Unternehmen, indem sie den Zugang zu den weltweiten Märkten eröffnen; weist darauf hin, dass Online-Plattformen dazu beitragen können, das Angebot von und die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen auf Grundlage der Stimmung in der Gemeinschaft und von gemeinsam genutztem Zugang, Reputation und Vertrauen anzupassen; |
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15. |
weist darauf hin, dass Online-Plattformen und Online-Apps, von denen ein großer Teil das Werk europäischer App-Entwickler ist, Nutzen aus der enormen und stets weiter zunehmenden Zahl von mobilen Geräten, PC, Laptops und anderen Computern mit Netzanbindung ziehen und zunehmend auf diesen Geräten vorhanden sind; |
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16. |
vertritt die Auffassung, dass ausreichenden Investitionen für den Aufbau von Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetzen und anderer digitaler Infrastruktur höchste Priorität einzuräumen ist, damit die Konnektivitätsziele der Gigabit-Gesellschaft erreicht werden, da dieser Aufbau von grundlegender Bedeutung dafür ist, dass die Bürger und die Unternehmen Nutzen aus den Vorteilen der Entwicklung der 5G-Technologie ziehen können und die Konnektivität in sämtlichen Mitgliedstaaten umfassend sichergestellt ist; |
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17. |
hebt hervor, dass sich der Zugang zu neuen Dienstleistungen, einschließlich Online-Plattformen, durch die immer stärker verbreitete Nutzung von intelligenten Geräten wie Smartphones und Tablets noch mehr ausgeweitet und verbessert hat, wodurch sich ihre Rolle in Wirtschaft und Gesellschaft — insbesondere bei jungen Menschen, aber zunehmend in allen Altersgruppen — erweitert hat; weist darauf hin, dass sich die Digitalisierung mit der rasanten Entwicklung des Internets der Dinge, über das bis zum Jahr 2020 Schätzungen zufolge 25 Milliarden Objekte verbunden sein werden, weiter beschleunigen wird; |
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18. |
ist der Auffassung, dass Zugang zu Online-Plattformen über hochwertige technische Lösungen für alle Bürger und Unternehmen wichtig ist — nicht nur für jene, die schon heute im Internet aktiv sind; betont, dass das Entstehen einer Kluft, die sich unter Umständen aus fehlenden Kenntnissen im digitalen Bereich oder einem ungleichen Zugang zu Technologie ergeben kann, verhindert werden muss; betont, dass ein engagiertes Vorgehen im Hinblick auf die Entwicklung digitaler Kompetenzen auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene erforderlich ist; |
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19. |
macht auf die rasche Entwicklung der Märkte für Online-Plattformen aufmerksam, die eine neue Vertriebsmöglichkeit für Waren und Dienstleistungen bieten; erkennt den weltweiten und grenzüberschreitenden Charakter dieser Märkte an; weist darauf hin, dass den Verbrauchern auf den weltweiten Märkten für Online-Plattformen eine breite Palette an Wahlmöglichkeiten und ein funktionierender Preiswettbewerb geboten werden; weist darauf hin, dass die grenzüberschreitende Dimension von Online-Plattformen durch die Einigung über die Abschaffung der Roaming-Gebühren („Roam like at home“) vorangebracht wird, da die Nutzung von Online-Diensten erschwinglicher wird; |
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20. |
weist darauf hin, dass Online-Plattformen eine wachsende Rolle beim Austausch von und dem Zugang zu Nachrichten und anderen Informationen spielen, die für die Bürger nützlich sind und einen hohen Wert für das Funktionieren der Demokratie haben; ist der Ansicht, dass Online-Plattformen auch als Grundlage für E-Governance fungieren können; |
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21. |
fordert die Kommission auf, das Wachstum von Online-Plattformen und neugegründeten Unternehmen in der EU weiterhin zu fördern und ihre Fähigkeit zu stärken, zu wachsen und im weltweiten Wettbewerb zu bestehen; fordert die Kommission auf, ihre innovationsfreundliche Politik in Bezug auf Online-Plattformen fortzusetzen, damit der Markteintritt erleichtert wird; bedauert, dass der Anteil der EU an der Marktkapitalisierung von Online-Plattformen niedrig ist; betont, dass es wichtig ist, die Hindernisse für den reibungslosen grenzüberschreitenden Betrieb von Online-Plattformen, durch die das Funktionieren des digitalen EU-Binnenmarkts beeinträchtigt wird, abzubauen; hebt hervor, wie wichtig Nichtdiskriminierung ist, und betont, dass ein einfacher Wechsel zwischen Plattformen, die austauschbare Dienstleistungen anbieten, ermöglicht werden muss; |
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22. |
betont, dass ein offenes Umfeld, einheitliche Vorschriften, ausreichende Konnektivität, die Interoperabilität bestehender Anwendungen und offene Standards Faktoren von grundlegender Bedeutung sind; |
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23. |
erkennt an, dass Online-Plattformen für KMU und Unternehmensneugründungen erhebliche Vorteile bieten können; weist darauf hin, dass Online-Plattformen als erster Schritt für kleine Unternehmen, die im Internet tätig werden und Online-Vertriebskanäle nutzen möchten, oft am einfachsten und am besten geeignet sind; weist darauf hin, dass Online-Plattformen KMU und neugegründete Unternehmen den Zugang zu den weltweiten Märkten ermöglichen, ohne dass ausufernde Investitionen in den Aufbau kostspieliger digitaler Infrastruktur getätigt werden müssen; unterstreicht, wie wichtig Transparenz und ein fairer Zugang zu Plattformen sind, und erinnert daran, dass die unternehmerische Freiheit durch die zunehmende marktbeherrschende Stellung einiger Online-Plattformen nicht gemindert werden sollte; |
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24. |
fordert die Kommission auf, Maßnahmen Vorrang einzuräumen, durch die ermöglicht wird, dass neu gegründete Unternehmen und Online-Plattformen in der EU entstehen und wachsen können; betont, dass die Förderung der Finanzierung von Unternehmensneugründungen und von Investitionen in diese Unternehmen unter Nutzung sämtlicher bestehenden Finanzierungsinstrumente, insbesondere durch den Zugang zu Risikokapital, durch andere Kanäle wie Banken oder öffentliche Mittel oder durch alternative Finanzierungsmöglichkeiten wie Crowd-Finanzierung und Crowd-Investitionen, von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung von Online-Plattformen in der EU ist; |
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25. |
weist darauf hin, dass eine Reihe von Online-Plattformen die kollaborative Wirtschaft ermöglicht und zu ihrem Wachstum in der EU beiträgt; begrüßt die Mitteilung der Kommission zur kollaborativen Wirtschaft und betont, dass es sich dabei um einen ersten Schritt hin zu einer umfangreicheren EU-Strategie in diesem Bereich handeln sollte, durch die die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle gefördert wird; betont, dass mittels dieser neuen Geschäftsmodelle Arbeitsplätze geschaffen werden, das Unternehmertum gefördert wird, den Bürgern und Verbrauchern neue Dienstleistungen, erweiterte Wahlmöglichkeiten und erschwingliche Preise geboten werden und für Flexibilität und neue Möglichkeiten gesorgt wird, wobei jedoch auch Herausforderungen und Risiken für Arbeitnehmer entstehen können; |
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26. |
hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten in den letzten Jahrzehnten Fortschritte bei den Arbeits- und Sozialnormen und den Sozialschutzsystemen erzielt haben, und betont, dass die Weiterentwicklung der sozialen Dimension auch im digitalen Zeitalter sichergestellt werden muss; weist darauf hin, dass die zunehmende Digitalisierung Auswirkungen auf die Arbeitsmärkte, die Neudefinierung von Arbeitsplätzen und die vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Unternehmen hat; weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften sicherzustellen und die geltenden Rechtsvorschriften korrekt durchzusetzen, damit die Systeme der sozialen Sicherheit und die Qualität der Beschäftigung weiter gefördert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und anderen relevanten Interessenträgern zu beurteilen, ob die geltenden Rechtsvorschriften einschließlich der Systeme der sozialen Sicherheit modernisiert werden müssen, damit der technologischen Entwicklung Rechnung getragen und gleichzeitig der Schutz der Arbeitnehmer sichergestellt wird, menschenwürdige Arbeitsbedingungen sichergestellt werden und ein allgemeiner Nutzen für die Gesellschaft insgesamt erzeugt wird; |
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27. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, für die ausreichende soziale Absicherung von Selbstständigen zu sorgen, zumal Selbstständige zu den wichtigsten Akteuren des digitalen Arbeitsmarktes zählen; fordert die Mitgliedstaaten auf, erforderlichenfalls neue Schutzmechanismen zu entwickeln, damit ein angemessener Schutz der bei Online-Plattformen beschäftigten Arbeitnehmer sowie Nichtdiskriminierung und die Gleichstellung der Geschlechter sichergestellt sind, und auf EU-Ebene bewährte Verfahren auszutauschen; |
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28. |
weist darauf hin, dass Online-Gesundheitsplattformen einen Beitrag zur Innovationstätigkeit leisten können, indem dort relevantes Wissen entsteht und von engagierten Verbrauchern an ein innovativ tätiges Gesundheitswesen übermittelt wird; betont, dass neue Innovationsplattformen an der Planung und Gestaltung der nächsten Generation innovativer Gesundheitsprodukte beteiligt sein werden, damit diese Produkte dem derzeit ungedeckten Bedarf genau entsprechen; |
Klarstellung der Haftung von Vermittlern
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29. |
weist darauf hin, dass die gegenwärtige EU-Regelung der begrenzten Haftung von Vermittlern eines der Probleme ist, das von bestimmten Interessenträgern in der laufenden Debatte über Online-Plattformen vorgebracht wird; weist darauf hin, dass die Konsultation zum Rechtsrahmen für Plattformen ergeben hat, dass ein gewisses Maß an Unterstützung für den in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr festgelegten Rahmen besteht, aber bestimmte Mängel bei seiner Durchsetzung beseitigt werden müssen; ist deshalb der Ansicht, dass die Haftungsregelung weiter klargestellt werden sollte, da sie eine wichtige Säule der digitalen Wirtschaft in der EU ist; ist der Ansicht, dass Leitlinien der Kommission für die Umsetzung der Regelung für die Haftung von Vermittlern erforderlich sind, damit die Online-Plattformen ihrer Verantwortung gerecht werden, die Haftungsvorschriften einhalten, für mehr Rechtssicherheit sorgen und das Vertrauen der Nutzer stärken können; fordert die Kommission auf, in diesem Sinne weitere Schritte zu erarbeiten, und weist darauf hin, dass Plattformen, die keine neutrale Rolle gemäß der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr spielen, den Haftungsausschluss nicht in Anspruch nehmen können; |
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30. |
betont, dass heute durch Dienste wie beispielsweise Plattformdiensten mit von Nutzern hochgeladenen Inhalten oder der Zusammenstellung von Inhalten („Content Aggregation“) zwar mehr Kreativinhalte konsumiert werden als je zuvor, die Einnahmen der Kreativwirtschaft allerdings nicht im gleichen Maße gestiegen sind; betont, dass als einer der Hauptgründe dafür eine Wertverlagerung angeführt wird, die entstanden ist, weil in Bezug auf den Status dieser Online-Dienste nach dem Urheberrecht und den Rechtsvorschriften über den elektronischen Geschäftsverkehr keine Klarheit herrscht; betont, dass ein unfairer Markt geschaffen wurde, wodurch die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts und seiner zentralen Marktteilnehmer, der Kultur- und Kreativwirtschaft, gefährdet wird; |
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31. |
begrüßt die Absicht der Kommission, Leitlinien zur Haftung von Vermittlern herauszugeben, da es hinsichtlich der geltenden Bestimmungen und ihrer Umsetzung in einigen Mitgliedstaaten in gewissem Umfang an Klarheit mangelt; ist der Ansicht, dass das Vertrauen der Nutzer in Online-Dienste durch diese Leitlinien gestärkt wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Vorschläge vorzulegen; fordert die Kommission auf, auf die Unterschiede in der Regulierung des Online- und des Offline-Bereichs aufmerksam zu machen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für vergleichbare Dienstleistungen im Online- und im Offline-Bereich zu schaffen, wo dies notwendig und möglich ist, und dabei den Besonderheiten der beiden Bereiche, der gesellschaftlichen Entwicklung, der Notwendigkeit von mehr Transparenz und Rechtssicherheit und dem Erfordernis, Innovationen nicht zu behindern, Rechnung zu tragen; |
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32. |
ist der Ansicht, dass digitale Plattformen dazu dienen, einen breiteren Zugang zu kulturellen und kreativen Werken zu schaffen, und der Kultur- und Kreativwirtschaft hervorragende Möglichkeiten bieten, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln; hebt hervor, dass geprüft werden sollte, wie dieser Prozess mit mehr Rechtssicherheit und Achtung der Rechteinhaber einhergehen kann; unterstreicht, wie wichtig es ist, für Transparenz und faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen; ist diesbezüglich der Ansicht, dass der Schutz der Rechteinhaber im Rahmen des Urheberrechts und der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich ist, damit die Anerkennung von Werten sichergestellt und Innovation, Kreativität, Investitionen und die Produktion von Inhalten zu angeregt werden; |
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33. |
fordert die Online-Plattformen auf, Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler und schädlicher Online-Inhalte zu intensivieren; begrüßt die laufenden Arbeiten an der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und die Absicht der Kommission, Maßnahmen für Videoplattformen zum Schutz von Minderjährigen und zur Entfernung von Inhalten mit hetzerischen Äußerungen vorzuschlagen; weist darauf hin, dass nicht auf Inhalte Bezug genommen wird, die zum Terrorismus aufstacheln; fordert, dass der Verhinderung von Mobbing und Gewalt gegen schutzbedürftige Personen besondere Aufmerksamkeit zuteil wird; |
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34. |
ist der Ansicht, dass die Haftungsregeln für Online-Plattformen ermöglichen sollten, Probleme im Zusammenhang mit illegalen Inhalten und Erzeugnissen wirksam anzugehen, indem beispielsweise die gebotene Sorgfalt unter Wahrung einer ausgewogenen und innovationsfreundlichen Vorgehensweise angewandt wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verfahren zur Meldung und Entfernung festzulegen und weiter klarzustellen und Leitlinien für freiwillige Maßnahmen zum Umgang mit diesen Inhalten herauszugeben; |
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35. |
betont, dass Maßnahmen gegen die Verbreitung von Falschmeldungen („Fake News“) ergriffen werden müssen; fordert die Online-Plattformen auf, den Nutzern Instrumente an die Hand zu geben, mit denen sie Falschmeldungen so anprangern können, dass andere Nutzer darüber informiert werden können, dass der Wahrheitsgehalt der Inhalte strittig ist; weist gleichzeitig darauf hin, dass der freie Austausch von Meinungen eine der Grundlagen der Demokratie ist und dass das Recht auf Schutz der Privatsphäre auch in den sozialen Medien gilt; betont die Bedeutung der freien Presse für die Versorgung der Bürger mit verlässlichen Informationen; |
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36. |
fordert die Kommission auf, die derzeitige Lage und den geltenden Rechtsrahmen im Hinblick auf Falschmeldungen gründlich zu analysieren und zu prüfen, ob sich die Verbreitung gefälschter Inhalte durch legislative Maßnahmen begrenzen lässt; |
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37. |
betont, dass die Online-Plattformen gegen illegale Waren und Inhalte und unfaire Praktiken (z. B. den Weiterverkauf von Veranstaltungskarten zu Wucherpreisen) vorgehen müssen, indem Maßnahmen zur Regulierung, ergänzt durch Maßnahmen zur wirksamen Selbstregulierung (z. B. klare Nutzungsbedingungen und geeignete Mechanismen zur Ermittlung von Wiederholungstätern oder die Einrichtung spezieller Arbeitsgruppen zur Moderierung von Inhalten und die Rückverfolgung gefährlicher Produkte) bzw. hybride Maßnahmen ergriffen werden; |
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38. |
begrüßt den Verhaltenskodex der Wirtschaft zur Bekämpfung illegaler Hetze, der 2016 angenommen wurde und von der Kommission unterstützt wird, und fordert die Kommission auf, geeignete und angemessene Instrumente für Online-Plattformen zu entwickeln, mit deren Hilfe illegale Waren und Inhalte erkannt und entfernt werden können; |
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39. |
ist der Ansicht, dass die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und der Richtlinie über die Netz- und Informationssicherheit im Hinblick auf das Dateneigentum von grundlegender Bedeutung ist; weist darauf hin, dass häufig Anreize für die Nutzer bestehen, ihre Daten auf Online-Plattformen auszutauschen; betont, dass die Nutzer genau über die Art der erfassten Daten und die Art ihrer Verwendung informiert werden müssen; unterstreicht, dass die Nutzer unbedingt die Kontrolle über die Erfassung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten haben müssen; betont, dass auch die Option existieren sollte, keine personenbezogenen Daten weiterzugeben; weist darauf hin, dass das „Recht auf Vergessenwerden“ auch auf Online-Plattformen gilt; fordert die Online-Plattformen auf, sicherzustellen, dass die Anonymität gewahrt wird, wenn personenbezogene Daten von Dritten verarbeitet werden; |
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40. |
fordert die Kommission auf, die Überprüfung der Frage, ob formale Melde- und Abhilfeverfahren als aussichtsreicher Weg, die Haftungsregelung EU-weit auf harmonisierte Weise zu stärken, erforderlich sind, zügig abzuschließen; |
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41. |
legt der Kommission nahe, ihren praktischen Leitfaden für die Marktüberwachung von online vertriebenen Produkten so schnell wie möglich vorzulegen; |
Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen
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42. |
fordert die Kommission auf, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Anbieter von Online-Plattformdiensten und für andere Dienste, mit denen sie im Wettbewerb stehen, sicherzustellen, einschließlich Diensten für Geschäfte zwischen Unternehmen und für Geschäfte zwischen Verbrauchern; betont, dass Rechtssicherheit von grundlegender Bedeutung für eine florierende digitale Wirtschaft ist; weist darauf hin, dass sich der Wettbewerbsdruck von Wirtschaftszweig zu Wirtschaftszweig sowie zwischen den verschiedenen Akteuren innerhalb eines Wirtschaftszweigs unterscheidet; macht deshalb darauf aufmerksam, das Pauschallösungen kaum angemessen sind; ist der Ansicht, dass bei maßgeschneiderten Lösungen und Regulierungsmaßnahmen, die vorgeschlagen werden, die besonderen Merkmale der Plattformen berücksichtigt werden müssen, damit für einen fairen Wettbewerb unter gleichen Bedingungen gesorgt ist; |
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43. |
macht darauf aufmerksam, dass sich die Größe von Online-Plattformen zwischen multinationalen Unternehmen und Kleinstunternehmen bewegt; betont, dass ein fairer und funktionierender Wettbewerb zwischen Online-Plattformen wichtig ist, damit die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher erweitert werden und die Entstehung von Monopolen oder marktbeherrschenden Stellungen, die durch den Missbrauch von Marktmacht zu Marktverzerrungen führen, verhindert wird; betont, dass der Wechsel zwischen Online-Plattformen und -diensten erleichtert werden muss, da diese Maßnahme von grundlegender Bedeutung dafür ist, dass Marktversagen und Lock-In-Situationen verhindert werden; |
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44. |
weist darauf hin, dass es durch die Online-Plattformen bei dem stark regulierten herkömmlichen Geschäftsmodell zu einem Wandel kommt; unterstreicht, dass im Mittelpunkt möglicher Reformen des bestehenden Regelungsrahmens die Harmonisierung der Vorschriften und die Verringerung der regulatorischen Fragmentierung stehen sollten, damit bei Aufrechterhaltung eines hohen Verbraucherschutzniveaus ein offener und durch Wettbewerb gekennzeichneter Markt für Online-Plattformen sichergestellt wird; betont, dass es nicht zu einer Überregulierung kommen darf und dass der REFIT-Prozess fortgeführt und der Grundsatz einer besseren Rechtsetzung weiter umgesetzt werden muss; betont, dass der Technologieneutralität und der Kohärenz zwischen den Vorschriften, die — soweit dies erforderlich und möglich ist — online und offline in vergleichbaren Situationen gelten, große Bedeutung zukommt; betont, dass durch die Rechtssicherheit der Wettbewerb, Investitionen und Innovationen begünstigt werden; |
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45. |
unterstreicht, dass Investitionen in die Infrastruktur von städtischen und ländlichen Gebieten wichtig sind; betont, dass ein fairer Wettbewerb für Investitionen in hochwertige Hochgeschwindigkeits-Breitbanddienste sorgt; betont, dass das Angebot und die Nutzung von Online-Plattform-Diensten durch einen erschwinglichen Zugang zu einer zuverlässigen Hochgeschwindigkeitsinfrastruktur, darunter ultraschnelle Breitband- und Telekommunikationsnetze, und deren vollständige Einrichtung gefördert werden; betont, dass die Netzneutralität und der faire und diskriminierungsfreie Zugang zu Online-Plattformen eine Vorbedingung für Innovationen und einen durch wirklichen Wettbewerb gekennzeichneten Markt sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Finanzierungsprogramme für entsprechende Initiativen, durch die der Prozess der Digitalisierung gefördert wird, zu vereinfachen, damit der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI), die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF), Horizont 2020 und die Beiträge aus den nationalen Haushalten der Mitgliedstaaten leichter genutzt werden können; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten zu bewerten, die öffentlich-private Partnerschaften und gemeinsame Technologieinitiativen bieten; |
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46. |
fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, einen harmonisierten Ansatz für das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Gegendarstellung und Unterlassungsansprüche für Nutzer von Onlineplattformen einzuführen; |
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47. |
fordert die Kommission auf, einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Hinblick auf Schadenersatzansprüche gegen Plattformen aufgrund der Verbreitung von verunglimpfenden Meldungen, durch die der Nutzer dauerhaft geschädigt wird, zu schaffen; |
Aufklärung der Bürger und Verbraucher und Stärkung ihrer Position
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48. |
unterstreicht, dass das Vertrauen der Nutzer in Online-Plattformen, eine verbesserte Transparenz, gleiche Wettbewerbsbedingungen, der Schutz personenbezogener Daten, eine bessere Kontrolle über Werbung und andere automatisierte Systeme und die Einhaltung sämtlicher anwendbaren Rechtsvorschriften und die Wahrung der berechtigten Interessen der Nutzer seitens der Online-Plattformen unabdingbare Voraussetzungen für den Erfolg des Internets der Zukunft sind; |
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49. |
betont, dass Transparenz im Zusammenhang mit der Abfrage und Verarbeitung von Daten wichtig ist, und ist der Ansicht, dass die Online-Plattformen die Bedenken der Nutzer auf geeignete Weise ausräumen müssen, indem sie die Einwilligung der Nutzer ordnungsgemäß im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung einholen und sie besser und eindeutiger darüber informieren, welche personenbezogenen Daten gespeichert werden und wie diese Daten weitergegeben und im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften für den Datenschutz verwendet werden, und den Nutzern zugleich die Möglichkeit einräumen, ihre Einwilligung zu einzelnen Bestimmungen zurückzuziehen, ohne ihren uneingeschränkten Zugang zu einem Dienst zu verlieren; |
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50. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um für die uneingeschränkte Achtung des Rechts der Bürger auf Schutz der Privatsphäre und Schutz ihrer personenbezogenen Daten im digitalen Umfeld Sorge zu tragen; erachtet es als besonders wichtig, die Datenschutz-Grundverordnung ordnungsgemäß durchzuführen und so sicherzustellen, dass der Grundsatz des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen uneingeschränkt Anwendung findet; |
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51. |
weist darauf hin, dass es immer wichtiger wird, die Probleme im Zusammenhang mit dem Datenzugriff, dem Dateneigentum und der Datenhaftung zu lösen, und fordert die Kommission auf, die diesbezügliche Bewertung des gegenwärtigen Rechtsrahmens fortzusetzen; |
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52. |
unterstreicht, dass der grenzüberschreitende Charakter von Online-Plattformen einen großen Vorteil bei der Entwicklung des digitalen Binnenmarkts darstellt, jedoch auch eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten erfordert; fordert die bestehenden Verbraucherschutzdienste und -mechanismen auf, zusammenzuarbeiten und für einen wirksamen Schutz der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Betrieb von Online-Plattformen führen zu sorgen; weist außerdem darauf hin, wie wichtig in diesem Zusammenhang die Verordnung zur grenzüberschreitenden Durchsetzung und Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ist; begrüßt die Absicht der Kommission, im Rahmen der REFIT-Überprüfung der EU-Verbraucher- und Vermarktungsrechtsvorschriften im Jahre 2017 weiter zu prüfen, ob zusätzlicher Bedarf an einer Aktualisierung der bestehenden Verbraucherschutzvorschriften in Bezug auf Plattformen besteht; |
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53. |
fordert die Betreiber von Online-Plattformen auf, den Kunden klare, vollständige und faire Geschäftsbedingungen zu bieten und diese Geschäftsbedingungen, die Art der Datenverarbeitung, die rechtlichen und gewerblichen Garantien und eventuelle Kosten unter Verzicht auf komplexe technische Verfahren nutzerfreundlich zugänglich zu machen, damit der Verbraucherschutz verbessert wird und Vertrauen und Verständnis der Verbraucherrechte gestärkt werden, was eine unverzichtbare Vorbedingung für den Erfolg von Online-Plattformen ist; |
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54. |
weist darauf hin, dass auf Online-Plattformen nicht nur für Geschäfte zwischen Unternehmen, sondern auch für Beziehungen zwischen Verbrauchern hohe Standards für Verbraucherschutz erforderlich sind; |
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55. |
fordert vor dem Hintergrund der zunehmenden Zahl von Beschwerden über eine Reihe von Plattformen und angesichts der diesbezüglichen Untersuchungen der Kommission eine Bewertung der aktuellen Rechtsvorschriften und Selbstregulierungsmechanismen, um festzustellen, ob die Benutzer, Verbraucher und Unternehmen durch sie angemessen geschützt werden; |
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56. |
betont, dass es wichtig ist, den Nutzern klar, unvoreingenommen und transparent mitzuteilen, welche Kriterien bei der Filterung, der Klassifizierung, dem Sponsoring, der Personalisierung und der Überprüfung der ihnen präsentierten Informationen angewendet werden; betont, dass zwischen gesponserten und anderen Inhalten klar unterschieden werden muss; |
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57. |
fordert die Kommission auf, bestimmte Probleme im Zusammenhang mit den Bewertungssystemen der Plattformen anzugehen, so beispielsweise gefälschte Kundenbewertungen und die Löschung negativer Bewertungen, wodurch Wettbewerbsvorteile erzielt werden sollen; betont, dass die Bewertungen zuverlässiger und nützlicher für die Verbraucher werden müssen und dass sichergestellt werden muss, dass die Plattformen die geltenden Verpflichtungen erfüllen und in diesem Sinne Maßnahmen gegen Praktiken wie freiwillige Systeme ergreifen; begrüßt die Leitlinien für die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; |
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58. |
fordert die Kommission auf zu untersuchen, ob Kriterien und Schwellenwerte eingeführt werden müssen, anhand deren die Bedingungen für eine weitere Marktüberwachung von Online-Plattformen festgelegt werden können, und die Online-Plattformen anzuleiten, damit sie die geltenden Verpflichtungen rasch und leichter erfüllen und die Leitlinien befolgen, insbesondere im Bereich des Verbraucherschutzes und der Wettbewerbsvorschriften; |
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59. |
betont, dass die Rechte der Autoren und Urheber auch im digitalen Zeitalter geschützt werden müssen, und weist auf die Bedeutung der Kreativwirtschaft für Beschäftigung und Wirtschaft in der EU hin; fordert die Kommission auf, die gegenwärtige Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (9) zu bewerten, damit der vorsätzliche Missbrauch von Berichtsverfahren verhindert und sichergestellt wird, dass alle Akteure in der Wertschöpfungskette, einschließlich Vermittlern wie z. B. Internetdienstanbietern, angesichts der Tatsache, dass die Fälschung von Produkten eine Gefahr für die Verbraucher darstellt, wirksamer gegen Produktfälschungen vorgehen können, indem sie vorausschauende, angemessene und wirksame Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und zur Verhinderung der Werbung für gefälschte Waren und deren Verbreitung ergreifen; |
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60. |
betont, dass es notwendig ist, wieder ein Gleichgewicht zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Wertschöpfung aus geistigem Eigentum herzustellen, insbesondere auf Plattformen zur Verbreitung von geschützten audiovisuellen Inhalten; |
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61. |
fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen den Plattformen und den Rechteinhabern, mit der eine ordnungsgemäße Freigabe der Urheberrechte sichergestellt und gegen die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums im Internet vorgegangen wird; weist darauf hin, dass solche Verletzungen ein ernstzunehmendes Problem darstellen können, und zwar nicht nur für die Unternehmen, sondern auch für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher, die dafür sensibilisiert werden müssen, dass der illegale Handel mit gefälschten Produkten Realität ist; fordert daher erneut, dass den einschlägigen Zahlungsdiensten der Ansatz der Verfolgung der Geldflüsse bei zum Einsatz kommt, um Fälschern die Mittel zur Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit zu entziehen; unterstreicht, dass eine Überarbeitung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zusammen mit einer korrekten Anwendung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr das geeignete Mittel sein könnte, um für ein hohes Niveau der Zusammenarbeit zwischen Plattformen, Nutzern und allen anderen Wirtschaftsteilnehmern zu sorgen; |
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62. |
fordert die Kommission auf, die bereits gestartete Plattform zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Online-Verkäufen zwischen Verbrauchern weiter zu fördern, ihre Nutzerfreundlichkeit zu verbessern und zu überwachen, ob die Händler ihrer Verpflichtung nachkommen sowie einen Link zu dieser Plattform auf ihrer Website zu veröffentlichen, damit die zunehmenden Beschwerden gegen verschiedene Online-Plattformen angegangen werden können; |
Stärkung des Vertrauens im Online-Bereich und Förderung von Innovationen
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63. |
unterstreicht, dass die wirksame Durchsetzung des Datenschutzes und der Rechte der Verbraucher auf Online-Märkten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung und der Richtlinie über die Netz- und Informationssicherheit sowohl für die Politik als auch für die Unternehmen vorrangige Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens sind; betont, dass der Verbraucherschutz und der Datenschutz eine Reihe von Maßnahmen und technischen Instrumenten in den Bereichen Schutz der Privatsphäre im Online-Umfeld sowie Internet- und Cybersicherheit erfordern; unterstreicht die Bedeutung der Transparenz im Zusammenhang mit der Abfrage von Daten und der Sicherheit von Zahlungen; |
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64. |
weist darauf hin, dass Online-Zahlungen einen hohen Grad an Transparenz bieten, der zum Schutz der Rechte von Verbrauchern und Unternehmern und zur Verringerung der Betrugsgefahr beiträgt; begrüßt außerdem neue innovative alternative Zahlungsarten, wie z. B. virtuelle Währungen und elektronische Brieftaschen („E-Wallets“); weist darauf hin, dass durch die Transparenz der Vergleich von Preisen und Transaktionskosten erleichtert und die Rückverfolgbarkeit von wirtschaftlichen Transaktionen verbessert wird; |
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65. |
betont, dass ein faires, planungssicheres und innovationsförderndes Umfeld sowie Investitionen in Forschung, Entwicklung und Weiterqualifizierung von Arbeitnehmern von grundlegender Bedeutung für das Hervorbringen von neuen Ideen und Innovationen sind; unterstreicht, dass Open Data und offene Standards wichtig für die Entwicklung neuer Online-Plattformen und für Innovationen sind; weist darauf hin, dass 2018 die Überprüfung der Umsetzung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (10) ansteht; weist darauf hin, dass offene, moderne und gemeinsam genutzte Testumgebungen und offene Schnittstellen für die Anwendungsprogrammierung ein Aktivposten für die EU sein können; |
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66. |
betont, dass ein engagiertes Vorgehen seitens der Kommission und insbesondere seitens der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Entwicklung von Kompetenzen im digitalen Bereich erforderlich ist, damit hochqualifizierte Arbeitskräfte zur Verfügung stehen — eine Voraussetzung für die Gewährleistung einer hohen Beschäftigungsquote unter fairen Bedingungen in der gesamten EU — und dem „digitalen Analphabetismus“, der ein Grund für die digitale Kluft und für digitale Ausgrenzung ist, ein Ende gesetzt wird; unterstreicht deshalb, dass die Kompetenzen im digitalen Bereich unbedingt entwickelt bzw. verbessert werden müssen und dass dafür umfangreiche Investitionen in Bildung und lebenslanges Lernen erforderlich sind; |
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67. |
ist der Ansicht, dass Plattformen, auf denen eine bedeutende Zahl von geschützten Werken gespeichert ist und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, Lizenzvereinbarungen mit den jeweiligen Rechteinhabern abschließen sollten, es sei denn, sie sind nicht aktiv und fallen somit in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, mit dem Ziel, einen fairen Anteil des Gewinns mit den Verfassern, Urhebern und jeweiligen Rechteinhabern zu teilen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass in solchen Lizenzvereinbarungen und bei deren Umsetzung darauf zu achten ist, dass die Nutzer ihre Grundrechte wahrnehmen können; |
Achtung der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Einhaltung des EU-Wettbewerbsrechts
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68. |
begrüßt die Maßnahmen der Kommission zur besseren Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im digitalen Bereich und betont, dass angesichts des raschen Wandels im digitalen Sektor Beschlüsse in Wettbewerbsangelegenheiten zügig gefasst werden müssen; weist jedoch darauf hin, dass das EU-Wettbewerbsrecht in verschiedener Hinsicht an den digitalen Bereich angepasst werden muss, damit es seinen Zweck erfüllen kann; |
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69. |
ist besorgt über problematische unfaire Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen, die von einigen Online-Plattformen verfolgt werden, wie mangelnde Transparenz (z. B. bei den Suchergebnissen, der Verarbeitung von Daten oder der Preisgestaltung), einseitige Änderungen von Geschäftsbedingungen, Förderung von beworbenen oder gesponserten Ergebnissen bei gleichzeitig abnehmender Sichtbarkeit von nicht bezahlten Ergebnissen, möglicherweise unfaire Geschäftsbedingungen, z. B. für Zahlungslösungen, und ein möglicher Missbrauch der zweifachen Rolle von Plattformen als Vermittler und Wettbewerber; weist darauf hin, dass diese zweifache Rolle Betreibern von Online-Plattformen als wirtschaftlicher Anreiz dienen kann, zugunsten ihrer eigenen Produkte und Dienste auf diskriminierende Weise zu handeln und diskriminierende Bedingungen für Geschäfte zwischen Unternehmen einzuführen; fordert die Kommission in diesem Sinne auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen; |
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70. |
fordert die Kommission auf, einen wachstumsorientierten, verbraucherfreundlichen, zielgerichteten Rechtsrahmen für die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen vorzuschlagen, der auf den Grundsätzen beruht, Missbrauch von Marktmacht zu verhindern, und dafür zu sorgen, dass Plattformen, die als Zugangspunkt für einen nachgelagerten Markt dienen, nicht zu Gatekeepern werden; ist der Ansicht, dass mit einem derartigen Rechtsrahmen die Verbraucher geschützt und Wettbewerb und Innovation gefördert würden; empfiehlt ferner, dass dieser Rahmen technologieneutral ist und dass damit bestehende Risiken eingedämmt werden können, z. B. auf dem Markt für Betriebssysteme für mobile Geräte, aber auch künftige Risiken in Verbindung mit neuen internetgestützten Technologien wie dem Internet der Dinge oder künstlicher Intelligenz, durch die die Stellung der Plattformbetreiber zwischen Online-Unternehmen und Verbrauchern noch weiter gestärkt wird; |
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71. |
begrüßt die gezielte Bestandsaufnahme von Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen, die bis zum Frühjahr 2017 von der Kommission durchgeführt werden soll, und fordert, dass wirksame Maßnahmen zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs ergriffen werden; |
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72. |
unterstreicht, dass dort, wo dies angebracht ist, durch das EU-Wettbewerbsrecht und die Behörden gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt werden müssen, einschließlich hinsichtlich des Verbraucherschutzes und von Steuerangelegenheiten; |
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73. |
weist auf die jüngsten Enthüllungen hin, die unter anderem große Unternehmen im digitalen Bereich und ihre Steuerplanungspraktiken in der EU betreffen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Kommission im Kampf gegen Steuerumgehung und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, weitere Reformen vorzuschlagen, durch die Steuerumgehungspraktiken in der EU Einhalt geboten wird; fordert Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass alle Unternehmen, einschließlich digitaler Unternehmen, ihre Steuern in den Mitgliedstaaten zahlen, in denen sie ihre Gewinne erzielen; |
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74. |
weist auf die Unterschiede im Rechtsumfeld in den 28 Mitgliedstaaten und die Besonderheiten des digitalen Sektors hin, in dem die physische Anwesenheit eines Unternehmens in dem jeweiligen Marktland häufig nicht erforderlich ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Mehrwertsteuersysteme gemäß dem Bestimmungslandprinzip anzupassen (11); |
Die Stellung der EU in der Welt
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75. |
weist darauf hin, dass die Präsenz der EU auf dem Weltmarkt bedauerlicherweise nur schwach ausgeprägt ist, insbesondere aufgrund der gegenwärtigen Fragmentierung des digitalen Marktes, der Rechtsunsicherheit, des Mangels an Finanzierungsquellen und der fehlenden Fähigkeit, technische Innovationen zu vermarkten, wodurch es für EU-Unternehmen schwierig ist, eine weltweite Führungsrolle in diesem neuen, durch weltweiten Wettbewerb gekennzeichneten Wirtschaftszweig einzunehmen und mit anderen Akteuren in der übrigen Welt in Wettbewerb zu treten; regt an, eine für die Gründung und das Wachstum neuer Unternehmen günstige Umgebung zu schaffen, durch die die Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort gefördert werden; |
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76. |
fordert die EU-Organe auf, für gleiche Wettbewerbsbedingungen für Betreiber aus der EU und aus Drittländern zu sorgen, beispielsweise hinsichtlich der Besteuerung und ähnlicher Bereiche; |
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77. |
ist der Überzeugung, dass die EU das Potenzial hat, einer der wichtigsten Akteure in der digitalen Welt zu werden, und vertritt die Ansicht, dass die EU den Weg für ein innovationsfreundliches Klima in Europa bahnen sollte, indem sie für einen sicheren Rechtsrahmen sorgt, durch den alle Interessenträger geschützt werden; |
o
o o
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78. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0052.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0009.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0010.
(4) ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1.
(5) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(6) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(7) ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1.
(8) ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 119.
(9) Richtlinie 2004/48/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).
(10) Richtlinie 2003/98/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).
(11) Siehe Entschließung des Parlaments vom 24. November 2016 zu dem Thema „Wege zu einem endgültigen Mehrwertsteuersystem und zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug“, (angenommene Texte, P8_TA(2016)0453).
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/146 |
P8_TA(2017)0273
Humanitäre Lage in Jemen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2017 zur humanitären Lage in Jemen (2017/2727(RSP))
(2018/C 331/20)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Jemen, insbesondere diejenigen vom 25. Februar 2016 (1) zur humanitären Lage in Jemen und vom 9. Juli 2015 (2) zur Lage in Jemen, |
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— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017 zu Jemen, |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission vom 8. Oktober 2016 zu dem Anschlag in Jemen und vom 19. Oktober 2016 zu der Waffenruhe in Jemen, |
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— |
unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Jemen, insbesondere die Resolutionen 2216 (2015), 2201 (2015) und 2140 (2014), |
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— |
unter Hinweis auf die hochrangige Geberkonferenz für die humanitäre Krise in Jemen, die am 25. April 2017 in Genf stattfand, |
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— |
unter Hinweis auf die Forderung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die negativen Folgen einseitiger Zwangsmaßnahmen auf die Ausübung der Menschenrechte, Idris Dschasairi, vom 12. April 2017, die Seeblockade gegen Jemen aufzuheben, |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Said Ra’ad al Hussain, vom 10. Oktober 2016 zu dem entsetzlichen Anschlag auf eine Trauerfeier in Jemen, vom 10. Februar 2017 zu Zivilpersonen in Jemen, die zwischen den Fronten stehen, und vom 24. März 2017 zu den über 100 zivilen Todesopfern innerhalb eines Monats, darunter Fischer und Flüchtlinge, nach zwei Jahren des Konflikts in Jemen, |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärungen des Sondergesandten der Vereinten Nationen für Jemen, Ismail Uld Scheich Ahmed, vom 21. Oktober und 19. November 2016 sowie vom 30. Januar 2017, |
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— |
gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die humanitäre Lage in Jemen katastrophal ist; in der Erwägung, dass die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) die Lage in Jemen im Februar 2017 zur weltweit größten Ernährungssicherheitsnotlage erklärt hat; in der Erwägung, dass das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) im Mai 2017 erklärte, dass 17 Millionen Menschen in Jemen auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen seien, von denen sich sieben Millionen in einer „Ernährungssicherheitsnotlage“ befänden; in der Erwägung, dass 2,2 Millionen Kinder unter akuter Unterernährung leiden und alle zehn Minuten ein Kind aus vermeidbaren Gründen stirbt; in der Erwägung, dass es 2 Millionen Binnenvertriebene und 1 Million Rückkehrer gibt; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Folgen des andauernden Konflikts verheerend für das Land und seine Bevölkerung sind; in der Erwägung, dass es den Konfliktparteien ungeachtet des internationalen Drängens auf eine politische Lösung der Krise bisher nicht gelungen ist, eine Lösung zu erzielen, und die Kämpfe andauern; in der Erwägung, dass keine der Parteien einen militärischen Sieg erzielt hat und dies wahrscheinlich in Zukunft auch keiner der Parteien gelingen wird; |
|
C. |
in der Erwägung, dass durch die Gewalt Angaben der Vereinten Nationen zufolge seit März 2015 rund 10 000 Menschen getötet und über 40 000 Menschen verletzt wurden; in der Erwägung, dass die Kämpfe — sowohl am Boden als auch in der Luft — es dem für die Beobachtung vor Ort bestimmten Personal des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) unmöglich gemacht haben, in das Gebiet zu reisen, um die Zahl der zivilen Opfer zu überprüfen, sodass bei diesen Zahlen nur die Toten und Verletzten berücksichtigt werden, die das OHCHR bestätigen konnte; in der Erwägung, dass die zivilen Infrastrukturen und Einrichtungen in Jemen durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen und immer weniger in der Lage sind, die Grundversorgung sicherzustellen; in der Erwägung, dass das Gesundheitssystem vor dem Zusammenbruch steht und unentbehrliches medizinisches Personal, das an vorderster Front im Einsatz ist, seit Monaten nicht bezahlt worden ist; |
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D. |
in der Erwägung, dass in Jemen zum zweiten Mal die Cholera sowie akuter wässriger Durchfall ausgebrochen, seither landesweit mehr als 100 000 vermutete Fälle von Cholera aufgetreten und zwischen dem 27. April und dem 8. Juni 2017 fast 800 Menschen an diesen Krankheiten gestorben sind; |
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E. |
in der Erwägung, dass schutzbedürftige Gruppen, Frauen und Kinder von den anhaltenden Kampfhandlungen und der humanitären Krise besonders stark betroffen sind, und in der Erwägung, dass insbesondere die Sicherheit und das Wohlergehen von Frauen und Mädchen Anlass zur Sorge gibt; in der Erwägung, dass angesichts der zunehmenden Gewalt in Jemen insbesondere Kinder schutzbedürftig sind und Aufzeichnungen der Vereinten Nationen zufolge 1 540 Kinder getötet und 2 450 verletzt wurden; |
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F. |
in der Erwägung, dass aufgrund der Gewalt über 350 000 Kinder im letzten Schuljahr ihre Schulbildung nicht wieder aufnehmen konnten, wodurch die Gesamtzahl der Kinder in Jemen, die nicht zur Schule gehen, Angaben der UNICEF zufolge auf mehr als 2 Millionen gestiegen ist; in der Erwägung, dass Kinder, die nicht zur Schule gehen, der Gefahr ausgesetzt sind, als Kämpfer rekrutiert zu werden; |
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G. |
in der Erwägung, dass das Land fast 90 % seiner Grundnahrungsmittel über Einfuhren bezieht; in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die negativen Folgen einseitiger Zwangsmaßnahmen auf die Ausübung der Menschenrechte betont hat, dass die von der Koalition seit März 2015 gegen Jemen aufrecht erhaltene Luft- und Seeblockade einer der Hauptgründe für die humanitäre Katastrophe sei, während aufgrund der Gewalt im Land und der weit verbreiteten Treibstoffengpässe die inländischen Nahrungsmittelversorgungsnetze zusammengebrochen sind; |
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H. |
in der Erwägung, dass ein stabiler, sicherer Jemen mit einer funktionierenden Regierung von entscheidender Bedeutung für die internationalen Bemühungen um die Bekämpfung des Extremismus und der Gewalt in der Region und darüber hinaus sowie für den Frieden und die Stabilität in Jemen selbst ist; |
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I. |
in der Erwägung, dass die Lage in Jemen große Risiken für die Stabilität der Region, insbesondere der Region am Horn von Afrika, der Region am Roten Meer sowie des Nahen und Mittleren Ostens, birgt; in der Erwägung, dass sich Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAH) die Verschlechterung der politischen und sicherheitspolitischen Lage im Jemen zunutze machen konnte, um ihre Präsenz auszudehnen und mehr und größere Terroranschläge zu verüben; in der Erwägung, dass sich AQAH und der sogenannte Islamische Staat IS/Da‘esh in Jemen festgesetzt und Terroranschläge verübt haben, bei denen Hunderte Menschen ums Leben kamen; |
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J. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 25. Februar 2016 im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 eine Initiative zur Verhängung eines Waffenembargos der EU gegen Saudi-Arabien gefordert hat; |
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K. |
in der Erwägung, dass die Huthi und ihre Alliierten beschuldigt wurden, schwerwiegende Verstöße gegen das Kriegsrecht begangen zu haben, indem sie verbotene Antipersonenminen gelegt, Gefangene misshandelt und wahllos Raketen auf bevölkerte Gebiete in Jemen und im Süden Saudi-Arabiens abgeschossen haben; |
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L. |
in der Erwägung, dass die von der EU bereitgestellten Mittel für humanitäre Hilfe für Jemen in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt 120 Mio. EUR betrugen; in der Erwägung, dass für 2017 Mittel für humanitäre Hilfe im Umfang von 46 Mio. EUR bereitgestellt wurden; in der Erwägung, dass ungeachtet der im April 2017 in Genf abgehaltenen hochrangigen Geberkonferenz für die humanitäre Krise in Jemen, in deren Verlauf diverse Länder Zusagen zur Zahlung von Mitteln in Höhe von insgesamt 1,1 Mrd. USD ab dem 9. Mai 2017 gemacht haben, lediglich Spenden in Höhe von 28 % des Spendenaufrufs der Vereinten Nationen über 2,1 Mrd. USD an humanitärer Hilfe für Jemen für 2017 zusammengekommen sind; in der Erwägung, dass erwartet wird, dass 2017 weitere 70 Mio. EUR an Entwicklungshilfe bereitgestellt werden; |
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1. |
ist zutiefst beunruhigt angesichts der besorgniserregenden Verschlechterung der humanitären Lage in Jemen, die von weit verbreiteter Ernährungsunsicherheit und schwerer Unterernährung, unterschiedslosen Angriffen auf Zivilisten, medizinisches Personal und Helfer, der Zerstörung von ziviler und medizinischer Infrastruktur, anhaltenden Luftangriffen, Bodenkämpfen und Beschuss gekennzeichnet ist, obwohl wiederholt eine erneute Einstellung der Kampfhandlungen gefordert wurde; |
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2. |
bedauert zutiefst die Todesopfer, die der Konflikt gefordert hat, und das Leid der von den Kämpfen betroffenen Menschen und spricht den Angehörigen der Opfer sein Mitgefühl aus; bekräftigt, dass es entschlossen ist, Jemen und seine Bevölkerung auch weiterhin zu unterstützen; fordert alle Parteien nachdrücklich auf, einen sofortigen Waffenstillstand anzustreben und an den Verhandlungstisch zurückzukehren; bekräftigt seine Unterstützung für die territoriale Integrität, Souveränität und Unabhängigkeit Jemens; |
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3. |
äußert sich zutiefst besorgt über die anhaltenden Luftangriffe und Bodenkämpfe, die zum Tod von Tausenden Zivilpersonen, zu Vertreibungen, zum Verlust von Lebensgrundlagen sowie zur Gefährdung weiterer Menschenleben geführt und Jemen weiter destabilisiert haben, die Infrastrukturanlagen des Landes zerstören, zu Instabilität geführt haben, die von terroristischen und extremistischen Organisationen wie dem IS/Da‘esh und AQAH ausgenutzt wird, und eine ohnehin kritische humanitäre Lage noch verschlimmert haben; |
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4. |
verurteilt aufs Schärfste alle Terroranschläge und Gewaltakte gegen Zivilpersonen, darunter Bombardierungen, den Einsatz von Streumunition und Raketen, den Beschuss, u. a. durch Heckenschützen, und Raketenangriffe, sowie den berichteten Einsatz von Antipersonenminen und die Angriffe, durch die zivile Infrastrukturen wie Schulen, medizinische Einrichtungen, Wohngebiete, Märkte, Wasserversorgungssysteme, Häfen und Flughäfen zerstört werden; |
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5. |
fordert die Regierung Jemens dringend auf, sich ihrer Verantwortung für die Bekämpfung des IS/Da‘esh und von AQAH zu stellen, die sich die aktuelle instabile Lage zunutze machen; weist darauf hin, dass alle Terrorakte, ganz gleich aus welchen Gründen oder wann, wo und durch wen sie begangen wurden, Verbrechen darstellen und nicht gerechtfertigt werden können; betont, dass alle Konfliktparteien entschlossen gegen solche Gruppen, deren Aktivitäten eine ernsthafte Bedrohung für eine Verhandlungslösung darstellen und erhebliche Risiken für die Sicherheit in der Region und darüber hinaus bergen, vorgehen müssen; |
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6. |
fordert erneut alle Seiten sowie ihre regionalen und internationalen Unterstützer auf, das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen zu achten, damit die Zivilbevölkerung geschützt wird, und zivile Infrastrukturanlagen, insbesondere medizinische Einrichtungen und Wasserversorgungssysteme, nicht gezielt anzugreifen; weist darauf hin, dass gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur, darunter Krankenhäuser und medizinisches Personal, ein schwerwiegender Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht sind; fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, Maßnahmen für die internationale strafrechtliche Verfolgung der Personen zu treffen, die für in Jemen begangene Verstöße gegen das Völkerrecht verantwortlich sind; unterstützt in diesem Zusammenhang die Forderung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Said Ra’ad al Hussain, nach Einsetzung eines unabhängigen internationalen Gremiums zur Durchführung einer umfassenden Untersuchung der im Konflikt in Jemen verübten Verbrechen; unterstreicht, dass, die Gewährleistung einer Rechenschaftspflicht für Verstöße unerlässlich ist, um den Konflikt dauerhaft beizulegen; |
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7. |
weist darauf hin, dass es keine militärische Lösung für den Konflikt in Jemen geben kann und dass die Krise nur durch von Jemen geführte inklusive Verhandlungen, in die alle beteiligten Akteure — unter voller und wirksamer Mitwirkung von Frauen — einbezogen werden und die in eine inklusive politische Lösung münden, bewältigt werden kann; bekräftigt seine Unterstützung der Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Jemen und des Europäischen Auswärtigen Dienstes um Wiederaufnahme der Verhandlungen und fordert alle Konfliktparteien auf, die Bemühungen konstruktiv und ohne Vorbedingungen zu unterstützen; betont, dass vertrauensbildende Maßnahmen, wie sofortige Schritte zugunsten eines dauerhaften Waffenstillstands, ein Mechanismus für einen von den Vereinten Nationen überwachten Streitkräfteabzug, die Erleichterung des Zugangs für humanitäre Hilfe und Handel und die Freilassung politischer Gefangener, von grundlegender Bedeutung sein werden, um eine Rückkehr auf den Weg der Politik zu erleichtern; |
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8. |
fordert Saudi-Arabien und Iran auf, auf eine Verbesserung ihrer bilateralen Beziehungen und auf eine Beendigung der Kämpfe in Jemen hinzuarbeiten; |
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9. |
unterstützt den Appell der EU an sämtliche Konfliktparteien, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jedwede Form der Gewalt, einschließlich sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, in Situationen eines bewaffneten Konflikts zu verhindern und darauf zu reagieren; verurteilt entschieden die Verletzungen der Rechte des Kindes und ist besorgt, dass Kinder selbst zu grundlegender Gesundheitsversorgung und Bildung nur beschränkten Zugang haben; verurteilt die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten in Kampfhandlungen; fordert die EU und die internationale Gemeinschaft auf, die Wiederherstellung der körperlichen Unversehrtheit und die Reintegration von ehemaligen Kindersoldaten in die Gesellschaft zu unterstützen; |
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10. |
fordert alle Konfliktparteien auf, darauf hinzuarbeiten, alle logistischen und finanziellen Hürden für die Einfuhr und die Verteilung von Nahrungsmitteln und medizinischen Hilfsgütern an bedürftige Zivilpersonen zu beseitigen; fordert sie insbesondere auf, dafür zu sorgen, dass die wichtigsten Zugangstore für den Handel, darunter die Häfen von Al-Hudaida und Aden, tatsächlich und uneingeschränkt nutzbar sind; hebt deren Bedeutung als Lebensader für humanitäre Hilfe und für die Grundversorgung hervor; fordert, dass der Flughafen Sanaa wieder für gewerbliche Flüge geöffnet wird, damit die dringend benötigten Medikamente und Grundstoffe eingeflogen und Jemeniten, die eine medizinische Behandlung benötigen, ausgeflogen werden können; |
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11. |
fordert den Rat auf, gemäß den einschlägigen EU-Leitlinien wirksam für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts einzutreten; bekräftigt insbesondere, dass die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend Waffenexporte festgelegten Vorschriften von allen EU-Mitgliedstaaten strikt eingehalten werden müssen; verweist diesbezüglich auf seine Entschließung vom 25. Februar 2016; |
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12. |
hebt hervor, dass es wichtig ist, die lokalen Behörden zu stärken und ihre Kapazitäten zur Erbringung von Dienstleistungen auszubauen sowie die jemenitische Diaspora und internationale nichtstaatliche Organisationen dafür zu gewinnen, wichtige Dienstleistungsbereiche zu unterstützen; unterstreicht insbesondere, dass die EU und weitere internationale Akteure dringend auf den Ausbruch der Cholera reagieren und das Gesundheitssystem unterstützen müssen, um seinen Zusammenbruch zu verhindern, wozu gehört, für die Bereitstellung von Hilfsgütern und die Zahlung der Gehälter des medizinischen Personals an vorderster Front zu sorgen, da sie unerlässlich für die humanitäre Hilfe sind; |
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13. |
begrüßt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten bereit sind, die humanitäre Hilfe für die Bevölkerung im ganzen Land entsprechend dem steigenden Bedarf aufzustocken und für die Finanzierung von Projekten in wichtigen Bereichen Entwicklungshilfe bereitzustellen; begrüßt die Zusagen, die auf der hochrangigen Geberkonferenz für die humanitäre Krise in Jemen gemacht wurden, und betont, dass koordinierte humanitäre Maßnahmen unter Leitung der Vereinten Nationen erforderlich sind, um die Not der Menschen in Jemen zu lindern; fordert weiterhin alle Länder dringend auf, die auf der Geberkonferenz gemachten Zusagen einzuhalten, um zur Deckung des humanitären Bedarfs beizutragen; |
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14. |
fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission auf, unverzüglich eine integrierte EU-Strategie für Jemen vorzuschlagen und erneut für eine Friedensinitiative für Jemen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen einzutreten; fordert in diesem Zusammenhang, dass ein Sonderbeauftragter der Europäischen Union für Jemen ernannt wird; |
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15. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär des Golf-Kooperationsrates, dem Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten und der Regierung von Jemen zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0066.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0270.
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/150 |
P8_TA(2017)0274
Statut und Finanzierung europäischer politischer Parteien und Stiftungen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2017 zur Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (2017/2733(RSP))
(2018/C 331/21)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), |
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— |
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass transnationale politische Parteien und transnationale politische Stiftungen zur Herausbildung eines größeren europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürger der Union beitragen; |
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B. |
in der Erwägung, dass mit der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen politische Tätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der Union unterstützt werden sollten und dass die Finanzierung transparent sein und keine Möglichkeit des Missbrauchs bieten sollte; |
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C. |
in der Erwägung, dass mit Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 eine Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen eingerichtet wird, wobei in der Verordnung festgelegt ist, dass sie bis spätestens 1. September 2016 eingerichtet wird, und sie die Aufgabe hat, zu entscheiden, ob die Registrierung oder Löschung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen in das bzw. aus dem Register im Einklang mit den in der Verordnung festgelegten Verfahren und Bedingungen stehen; |
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1. |
bedauert die zahlreichen Unzulänglichkeiten der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014, insbesondere was die Höhe der Kofinanzierung (Eigenmittel) betrifft, und in Zusammenhang mit der Möglichkeit für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglied in mehreren Parteien zu sein; |
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2. |
fordert die Kommission auf, sämtliche Unzulänglichkeiten genauer zu prüfen und so bald wie möglich eine Überarbeitung der Verordnung vorzuschlagen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
Mittwoch, 14. Juni 2017
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18.9.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/151 |
P8_TA(2017)0257
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Rolandas Paksas
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Rolandas Paksas (2016/2070(IMM))
(2018/C 331/22)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf einen am 31. März 2016 von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen übermittelten und am 13. April 2016 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Rolandas Paksas, |
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— |
nach Anhörung von Rolandas Paksas gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
nach einer mit dem Generalstaatsanwalt der Republik Litauen und dem leitenden Staatsanwalt in der Abteilung für Ermittlungen bei organisierter Kriminalität und Korruption der Generalstaatsanwaltschaft abgehaltenen Aussprache, |
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— |
unter Hinweis auf Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
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— |
unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1), |
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— |
unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung Litauens, |
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— |
unter Hinweis auf Artikel 4 des Gesetzes über den Status und die Arbeitsbedingungen der in der Republik Litauen gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
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— |
unter Hinweis auf Artikel 22 der Geschäftsordnung des Seimas, |
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— |
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0219/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, Rolandas Paksas, beantragt hat; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Verdacht steht, dass sich Rolandas Paksas am 31. August 2015 bereit erklärt hat Bestechungsgelder anzunehmen, um staatliche Stellen und Beamte dahingehend zu beeinflussen, von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, was gemäß dem litauischen Strafrecht eine Straftat darstellen würde; |
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C. |
in der Erwägung, dass Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Mitglieder des Seimas gemäß Artikel 62 der Verfassung der Republik Litauen ohne Zustimmung des Seimas nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und weder verhaftet noch auf andere Weise in ihrer Freiheit eingeschränkt werden können; |
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E. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 4 des Gesetzes über den Status und die Arbeitsbedingungen der in der Republik Litauen gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments ein Mitglied des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet der Republik Litauen dieselbe persönliche Immunität genießt wie ein Mitglied des Seimas der Republik Litauen, sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union nichts anderes vorgesehen ist; |
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F. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 22 der Geschäftsordnung des Seimas ein Mitglied des Seimas ohne Zustimmung des Seimas keiner strafrechtlichen Verantwortung unterzogen und weder verhaftet noch auf andere Weise in seiner Freiheit eingeschränkt werden kann, es sei denn, es wird auf frischer Tat ergriffen (in flagranti), wobei die Generalstaatsanwaltschaft dies dem Seimas in einem solchen Fall unverzüglich mitzuteilen hat; |
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G. |
in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist; |
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H. |
in der Erwägung, dass die parlamentarischen Immunität dem Schutz des Parlaments und seiner Mitglieder vor Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit bei der Ausübung des parlamentarischen Amtes durchgeführten Tätigkeiten, die nicht von diesem Amt getrennt werden können, dient; |
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I. |
in der Erwägung, dass bei Verfahren, die nicht die Ausübung des Amtes des Mitglieds betreffen, die Immunität aufgehoben werden sollte, es sei denn, das zugrunde liegende Verfahren ist von der Absicht getragen, die politische Tätigkeit des Mitglieds und damit die Unabhängigkeit des Parlaments zu beeinträchtigen (fumus persecutionis); |
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J. |
in der Erwägung, dass es angesichts der in diesem Fall bereitgestellten umfassenden und ausführlichen Informationen keinen Grund gibt, anzunehmen, dass das Verfahren gegen mit Rolandas Paksas von dem Bestreben geleitet ist, seiner politischen Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden; |
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K. |
in der Erwägung, dass es weder Aufgabe des Europäischen Parlaments ist, sich zur etwaigen Schuld des Abgeordneten oder zur eventuellen Möglichkeit zu äußern, die ihm zur Last gelegten Straftaten rechtlich zu verfolgen, noch die jeweiligen Vorteile einzelstaatlicher Rechts- und Gerichtssysteme zu kommentieren; |
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1. |
beschließt, die Immunität von Rolandas Paksas aufzuheben; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Republik Litauen und Rolandas Paksas zu übermitteln. |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 12 Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/153 |
P8_TA(2017)0258
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Mylène Troszczynski
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Mylène Troszczynski (2017/2019(IMM))
(2018/C 331/23)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den am 1. Dezember 2016 vom Minister für Justiz der Französischen Republik übermittelten und am 16. Januar 2017 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Mylène Troszczynski im Rahmen einer gerichtlichen Voruntersuchung, die vom Staatsanwalt von Bobigny wegen öffentlicher Verleumdung einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Herkunft oder ihrer Zugehörigkeit oder ihrer Nichtzugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe, Nation, Rasse oder Religion sowie Aufstachelung zum Hass und zur Gewalt gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Herkunft oder ihrer Zugehörigkeit oder ihrer Nichtzugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe, Nation, Rasse oder Religion eingeleitet wurde, |
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— |
nach Anhörung von Mylène Troszczynski gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
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— |
unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1), |
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— |
unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik in der durch das Verfassungsgesetz Nr. 95-880 vom 4. August 1995 geänderten Fassung, |
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— |
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0218/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Staatsanwalt von Bobigny beantragt hat, im Zusammenhang mit Verfahren wegen der Veröffentlichung eines Bildes im Twitter-Konto von Mylène Troszczynski am 23. September 2015, wobei das Bild vollverschleierte Frauen darstellte, die augenscheinlich vor der Familienausgleichskasse (CAF) Schlange standen, versehen mit dem Kommentar „CAF in Rosny-Sous-Bois am 9.12.14. Die Vollverschleierung gilt als gesetzlich verboten …“, die Immunität von Mylène Troszczynski, Mitglied des Europäischen Parlaments und Mitglied des Regionalrats der Picardie, aufzuheben; |
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B. |
in der Erwägung, dass das streitgegenständliche Bild tatsächlich eine Fotomontage war, die anhand eines in London aufgenommenen Fotos erstellt wurde, das bereits vom Inhaber eines anderen Twitter-Kontos benutzt worden war, und in der Erwägung, dass sich im Rahmen der Voruntersuchungen ergab, dass nicht Mylène Troszczynski diejenige war, die die Botschaft ins Internet gestellt hatte, sondern ihr Assistent, der den Sachverhalt einräumte; |
|
C. |
in der Erwägung, dass der Staatsanwalt darauf hingewiesen hat, dass von einer Verantwortung von Mylène Troszczynski wegen ihrer Stellung als Verantwortliche für die Veröffentlichung über ihr Twitter-Konto ausgegangen werden könne; |
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D. |
in der Erwägung, dass Mylène Troszczynski das Bild umgehend aus ihrem Twitter-Konto entfernte, als sie feststellte, dass es sich um eine Fotomontage handelte; |
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E. |
in der Erwägung, dass der Antrag auf Aufhebung der Immunität von Mylène Troszczynski in Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Straftat der öffentlichen Verleumdung einer Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Herkunft oder ihrer Zugehörigkeit oder ihrer Nichtzugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe, Nation, Rasse oder Religion (strafbar nach den Artikeln 23, 29 Absatz 1, 32 Absätze 2 und 3, 42, 43 und 48-6 des Gesetzes vom 29. Juli 1881) und der Beteiligung an einer Straftat der Aufstachelung zur Diskriminierung, zum Hass und zur rassistischen Gewalt, um die es in den laufenden Ermittlungen geht, (strafbar nach den Artikeln 24 Absätze 8, 10, 11 und 12, 23 Absatz 1 und 42 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 sowie Artikel 131-26 Absätze 2 und 3 des Strafgesetzbuchs) steht; |
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F. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; |
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G. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 der französischen Verfassung kein Mitglied des Parlaments wegen der in Ausübung seines Mandates geäußerten Meinungen oder vorgenommenen Abstimmungen verfolgt, Gegenstand einer Fahndung sein, verhaftet, in Haft gehalten oder verurteilt werden darf und kein Mitglied des Parlaments ohne die Genehmigung des Präsidiums der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf; |
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H. |
in der Erwägung, dass der Umfang der Immunität, der den Mitgliedern des französischen Parlaments gewährt wird, dem Umfang der Immunität entspricht, der den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gewährt wird; in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, dass die Äußerung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments nur dann unter die Immunität fallen kann, wenn sie in Ausübung seines Amtes erfolgt, was nichts anderes bedeutet, als dass ein Zusammenhang zwischen der erfolgten Äußerung und der parlamentarischen Tätigkeit bestehen muss; in der Erwägung, dass solch ein Zusammenhang unmittelbar und offenkundig sein muss; |
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I. |
in der Erwägung, dass die Vorwürfe nicht in Zusammenhang mit der Stellung von Mylène Troszczynski als Mitglied des Europäischen Parlaments stehen, sondern vielmehr Tätigkeiten regionaler Art betreffen, da sich das montierte Bild und die Kommentare darauf bezogen, was angeblich entgegen dem französischen Recht in Rosny-Sous-Bois geschah; |
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J. |
in der Erwägung, dass es bei der Beschuldigung nicht um eine in Ausübung des Amtes von Mylène Troszczynski als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union geht; |
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K. |
in der Erwägung, dass kein Verdacht auf fumus persecutionis vorliegt, d. h. einen offensichtlichen Versuch, die parlamentarische Arbeit von Mylène Troszczynski zu verhindern, der hinter der gerichtlichen Voruntersuchung stehen könnte, die infolge einer Anzeige wegen öffentlicher Verleumdung einer Behörde, erstattet von der Familienausgleichskasse von Seine-Saint-Denis, vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer, eingeleitet wurde; |
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1. |
beschließt, die Immunität von Mylène Troszczynski aufzuheben; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem Minister für Justiz der Französischen Republik und Mylène Troszczynski zu übermitteln. |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/155 |
P8_TA(2017)0259
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jean-Marie Le Pen
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jean-Marie Le Pen (2017/2020(IMM))
(2018/C 331/24)
Das Europäische Parlament,
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— |
befasst mit einem von dem französischen Justizminister Jean-Jacques Urvoas am 22. Dezember 2016 übermittelten und am 16. Januar 2017 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jean-Marie Le Pen im Zusammenhang mit einem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft an der Cour d’appel von Paris, |
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— |
nach Anhörung von Jean-Marie Le Pen gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
|
— |
unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1), |
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— |
unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik, |
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— |
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0217/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Generalstaatsanwaltschaft an der Cour d’appel von Paris im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, Jean-Marie Le Pen, beantragt hat; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Vorwürfen steht, wonach Jean-Marie Le Pen während einer Radiosendung Äußerungen gemacht haben soll, die einer Aufstachelung zu Diskriminierung, Hass oder rassistischer Gewalt gleichkommen, was nach dem französischen Strafgesetzbuch eine Straftat darstellt; |
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C. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik „kein Mitglied des Parlaments wegen der in Ausübung seines Amtes vorgebrachten Meinungen oder Abstimmungen verfolgt, belangt, festgenommen, in Haft gehalten oder verurteilt werden [darf]“, und dass kein Mitglied des Parlaments ohne parlamentarische Genehmigung „wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden [darf]“; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nicht wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung in ein Ermittlungsverfahren verwickelt, festgenommen oder verfolgt werden dürfen; |
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E. |
in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität gemäß Artikel 5 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Bestimmungen über die parlamentarische Immunität im Lichte der Werte, Ziele und Prinzipien der Verträge auszulegen sind; |
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G. |
in der Erwägung, dass sich diese absolute Immunität im Falle eines Mitglieds des Europäischen Parlaments nicht nur auf die von dem Mitglied in offiziellen Sitzungen des Parlaments geäußerten Meinungen, sondern auch auf andernorts — beispielsweise in den Medien — getätigte Äußerungen erstreckt, sofern ein „Zusammenhang zwischen der erfolgten Äußerung und der parlamentarischen Tätigkeit“ besteht (2); |
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H. |
in der Erwägung, dass es keinen Zusammenhang zwischen der strittigen Äußerung und der parlamentarischen Tätigkeit von Jean-Marie Le Pen gibt und Jean-Marie Le Pen daher nicht in Ausübung seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments gehandelt hat; |
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I. |
in der Erwägung, dass Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; |
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J. |
in der Erwägung, dass nur die in Artikel 9 vorgesehene Immunität aufgehoben werden kann (3); |
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K. |
in der Erwägung, dass eine solche Immunität dem Schutz des Parlaments und seiner Mitglieder vor Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit bei der Ausübung des parlamentarischen Amtes durchgeführten Tätigkeiten, die nicht von diesem Amt getrennt werden können, dient; |
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L. |
in der Erwägung, dass bei Verfahren, die nicht die Ausübung des Amtes des Mitglieds betreffen, die Immunität aufgehoben werden sollte, es sei denn, das zugrunde liegende Verfahren ist von der Absicht getragen, die politische Tätigkeit des Mitglieds und damit die Unabhängigkeit des Parlaments zu beeinträchtigen (fumus persecutionis); |
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M. |
in der Erwägung, dass es angesichts der in diesem Fall bereitgestellten umfassenden und ausführlichen Informationen keinen Grund gibt, anzunehmen, dass das Verfahren gegen Jean-Marie Le Pen von dem Bestreben geleitet ist, seiner politischen Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden; |
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1. |
beschließt, die Immunität von Jean-Marie Le Pen aufzuheben; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Französischen Republik und Jean-Marie Le Pen zu übermitteln. |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 12 Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
(2) Urteil Patriciello, a. a. O., Randnr. 33.
(3) Urteil Marra, a. a. O., Randnr. 45.
Donnerstag, 15. Juni 2017
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/157 |
P8_TA(2017)0266
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2017 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen (2017/2021(IMM))
(2018/C 331/25)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den am 9. Dezember 2016 von Pascal Guinot, Generalstaatsanwalt bei der Cour d’appel von Aix-en-Provence, übermittelten und am 19. Januar 2017 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen, |
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unter Hinweis auf die Einladung von Marine Le Pen zu einer Anhörung am 29. Mai 2017 und am 12. Juni 2017 gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
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— |
unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1), |
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— |
unter Hinweis auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 und Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 sowie auf Artikel 93-2 und Artikel 93-3 des Gesetzes vom 29 Juli 1982, |
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— |
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
gestützt auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0223/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Staatsanwalt bei dem Berufungsgericht in Aix-en-Provence den Antrag gestellt hat, die Immunität von Marine Le Pen, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit einer möglichen Anklage wegen einer mutmaßlichen Straftat aufzuheben; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nicht wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung in ein Ermittlungsverfahren verwickelt, festgenommen oder verfolgt werden dürfen; |
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C. |
in der Erwägung, dass Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; |
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D. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verfassung der Französischen Republik kein Mitglied des Parlaments ohne Genehmigung der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf, wobei diese Genehmigung bei einem bei Begehung festgestellten Verbrechen oder Vergehen oder bei einer rechtskräftigen Verurteilung nicht erforderlich ist, |
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E. |
in der Erwägung, dass Marine Le Pen die öffentliche Verleumdung eines Bürgers, der ein öffentliches Mandat ausübt (strafbar nach französischem Recht gemäß Artikel 23 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 und Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 sowie nach Artikel 93-2 und Artikel 93-3 des Gesetzes vom 29. Juli 1982), vorgeworfen wird; |
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F. |
in der Erwägung, dass Christian Estrosi am 28. Juli 2015 eine Anzeige mit zivilrechtlicher Nebenklage beim dienstältesten Ermittlungsrichter von Nizza gegen Marine Le Pen wegen öffentlicher Verleumdung eines Bürgers, der vorübergehend ein öffentliches Mandat ausübt, erstattet hat; in der Erwägung, dass Christian Estrosi ausgesagt hat, dass Marine Le Pen am 3. Mai 2015 in der gleichzeitig von iTÉLÉ und Europe 1 ausgestrahlten Sendung „Le Grand Rendez-Vous“ die folgenden Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe, die seine Ehre und sein Ansehen verletzt hätten: „Hören sie, was ich weiß, ist, dass Herr Estrosi von der UOIF (Union islamischer Organisationen in Frankreich) finanziert wird. Er ist nämlich vom Verwaltungsgericht verurteilt worden, weil er einer Moschee der UOIF eine dermaßen niedrige Miete berechnet hat, dass selbst das Verwaltungsgericht ihm auf die Finger geklopft hat. Das weist darauf hin, wie diese Bürgermeister unter Verstoß gegen das Gesetz von 1905 illegal Moscheen finanzieren. Wenn man nun aber auf frischer klientelistischer Tat erwischt wird, indem man das Geld von Religionsgemeinschaften annimmt, ist es klar, dass man sehr laut schreien und Worte benutzen muss, die schockieren, aber für mich sind nicht die Worte wichtig, sondern die Taten …“; auf die Frage des Interviewers: „Ist Estrosi also ein Komplize der Dschihadisten?“, habe Marine Le Pen geantwortet: „Hilfe, Bereitstellung von Mitteln, Unterstützung: Wenn man den islamistischen Fundamentalisten hilft, sich niederzulassen, ihre Lehren zu verbreiten, Anhänger zu rekrutieren, ja, dann ist man in gewisser Weise auch ihr moralischer Komplize“; |
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G. |
in der Erwägung, dass Marine Le Pen zweimal gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung zu einer Anhörung geladen wurde; in der Erwägung, dass sie diese Gelegenheit jedoch nicht genutzt hat, um dem zuständigen Ausschuss ihre Sichtweise zur Kenntnis zu bringen; |
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H. |
in der Erwägung, dass die mutmaßliche Tat keinen unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes von Marine Le Pen als Mitglied des Europäischen Parlaments hat und dass es sich bei den genannten Äußerungen auch nicht um in Ausübung des Amtes erfolgte Äußerungen oder Abstimmungen im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union handelt; |
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I. |
in der Erwägung, dass im Hinblick auf Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union die Vorwürfe offenkundig nicht in Zusammenhang mit der Stellung von Marine Le Pen als Mitglied des Europäischen Parlaments stehen, sondern stattdessen vielmehr Tätigkeiten betreffen, die lediglich nationaler bzw. regionaler Art sind, und in der Erwägung, dass Artikel 8 deshalb hier nicht gilt; |
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J. |
in der Erwägung, dass es lediglich möglich ist, die Immunität gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufzuheben; |
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K. |
in der Erwägung, dass im Hinblick auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union kein Anlass zu der Annahme besteht, dass der Antrag gestellt wurde, um die parlamentarische Arbeit von Marine Le Pen zu behindern oder ihrer politischen Tätigkeit zu schaden (fumus persecutionis); |
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1. |
beschließt, die Immunität von Marine Le Pen aufzuheben; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Republik Frankreich und Marine Le Pen zu übermitteln. |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
III Vorbereitende Rechtsakte
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienstag, 13. Juni 2017
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/159 |
P8_TA(2017)0249
Beteiligung der Union an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (COM(2016)0662 — C8-0421/2016 — 2016/0325(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 331/26)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0662), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 185 und 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0421/2016), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Januar 2017 (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. April 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0112/2017), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis; |
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3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2016)0325
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Juni 2017 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2017/1324.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission zu Finanzsicherheiten für die Durchführungsstelle von PRIMA
1.
Für die PRIMA-Initiative gilt Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi der Haushaltsordnung der EU, worin festgelegt ist, dass die Kommission die Ausführung des Haushaltsplans der Union einer privatrechtlichen Einrichtung übertragen kann, die im öffentlichen Auftrag tätig wird (Durchführungsstelle). Eine solche Einrichtung muss ausreichende Finanzsicherheiten bieten.
2.
Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Bereich der EU-Mittel zu gewährleisten, sollten diese Sicherheiten sämtliche Forderungen — ohne Einschränkung des Anwendungsbereichs oder der Beträge — der Union gegenüber der Durchführungsstelle abdecken, die sich aus den in der Übertragungsvereinbarung festgelegten Durchführungsaufgaben ergeben. Die Kommission erwartet in der Regel, dass die Garantiegeber die gesamtschuldnerische Haftung für die Außenstände der Durchführungsstelle übernehmen.
3.
Auf der Grundlage einer eingehenden Risikobewertung, insbesondere wenn das Ergebnis der gemäß Artikel 61 der Haushaltsordnung für die Durchführungsstelle vorgenommenen Ex-ante-Punktebewertung als angemessen betrachtet wird, sieht der für PRIMA zuständige Anweisungsbefugte der Kommission jedoch Folgendes vor:|
— |
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können die von der Durchführungsstelle verlangten Finanzsicherheiten auf den Höchstbetrag der Unionsbeteiligung begrenzt werden. |
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— |
Dementsprechend kann der einzelne Garantiegeber entsprechend seinem Beitrag zu PRIMA anteilig haften. |
Die Garantiegeber können sich in ihren jeweiligen Schreiben zur Haftungserklärung darauf verständigen, wie sie dieser Haftung im Einzelnen nachkommen werden.
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/162 |
P8_TA(2017)0250
Spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten (COM(2016)0778 — C8-0489/2016 — 2016/0384(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 331/27)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0778), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0489/2016), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Februar 2017 (1), |
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— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
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— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 24. Mai 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0070/2017), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2016)0384
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Juni 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/1199.)
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/163 |
P8_TA(2017)0251
Energieeffizienzkennzeichnung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienzkennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (COM(2015)0341 — C8-0189/2015 — 2015/0149(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 331/28)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0341), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0189/2015), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Januar 2016 (1), |
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— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
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— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 5. April 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0213/2016), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2); |
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2. |
billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission; |
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3. |
nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis; |
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4. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
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5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 82 vom 3.3.2016, S. 6.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 6. Juli 2016 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2016)0304).
P8_TC1-COD(2015)0149
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Juni 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/1369.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den Artikeln 290 und 291 AEUV
Unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung, insbesondere auf Absatz 26, erklären das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, dass die Bestimmungen dieser Verordnung künftige Standpunkte der Organe in Bezug auf die Anwendung der Artikel 290 und 291 AEUV bei anderen Gesetzgebungsdossiers nicht berühren.
Erklärung der Kommission zu einer finanziellen Entschädigung für Verbraucher
Angesichts ihrer laufenden Bemühungen um eine bessere Durchsetzung harmonisierter Unionsvorschriften für Produkte sollte die Kommission untersuchen, ob Verbraucher bei Verstößen gegen die Vorschriften über die auf dem Label anzugebende Energieeffizienzklasse entschädigt werden könnten, da ihnen durch falsch gekennzeichnete Produkte oder unzutreffende Angaben zur Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit finanzielle Verluste entstehen können.
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/165 |
P8_TA(2017)0252
Kulturhauptstädte Europas im Zeitraum 2020 bis 2033 ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 (COM(2016)0400 — C8-0223/2016 — 2016/0186(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 331/29)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0400), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 167 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0223/2016), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
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— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 24. Mai 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0061/2017), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2016)0186
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Juni 2017 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2017/1545.)
Mittwoch, 14. Juni 2017
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18.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/166 |
P8_TA(2017)0256
Verbindliche Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021–2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen (COM(2016)0482 — C8-0331/2016 — 2016/0231(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 331/30)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Vorschlag für eine |
Vorschlag für eine |
|
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
|
zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen |
über Klimaschutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen („Verordnung über Klimaschutzmaßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens von Paris“) |
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union, |
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, |
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Diese Verordnung regelt die Mindestbeiträge, die die Mitgliedstaaten zum Klimaschutz leisten müssen, damit die Union ihre THG-Emissionsreduktionsziele für den Zeitraum 2021–2030 erreicht, sowie die jährlichen Emissionszuteilungen und die Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeitragsverpflichtungen. |
Diese Verordnung regelt die Mindestbeiträge, die die Mitgliedstaaten zum Klimaschutz leisten müssen, damit die Union ihre THG-Emissionsreduktionsziele für den Zeitraum 2021–2030 erreicht, sowie die jährlichen Emissionszuteilungen und die Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeitragsverpflichtungen. Nach dieser Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die in Artikel 2 genannten Treibhausgasemissionen zu senken, um das Ziel der Union zu verwirklichen, die Treibhausgasemissionen bis 2030 auf gerechte und kostenwirksame Weise um mindestens 30 % gegenüber dem Niveau von 2005 zu senken. |
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Das allgemeine Ziel dieser Verordnung besteht darin, der Union dazu zu verhelfen, zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen überzugehen, indem vorhersehbare, langfristig geplante Schritte festgelegt werden, mit denen die Senkung der Treibhausgasemissionen der Union bis 2050 um 80 bis 95 % gegenüber dem Niveau von 1990 erreicht werden soll. |
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Für die Zwecke dieser Verordnung werden CO2-Emissionen, die der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ zuzuordnen sind, als Null-Emissionen behandelt. |
3. Für die Zwecke dieser Verordnung werden CO2-Emissionen, die der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ zuzuordnen sind und unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen , als Null-Emissionen behandelt. |
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Diese Verordnung gilt für CO2-Emissionen, die der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.D Navigation“ zuzuordnen sind und nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen. |
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4 |
Artikel 4 |
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Jährliche Emissionsobergrenzen für den Zeitraum 2021–2030 |
Jährliche Emissionsobergrenzen für den Zeitraum 2021–2030 |
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1. Jeder Mitgliedstaat begrenzt seine THG-Emissionen bis 2030 zumindest um den Prozentsatz, der für ihn in Anhang I dieser Verordnung auf Basis seiner gemäß Absatz 3 bestimmten Emissionen im Jahr 2005 festgelegt ist. |
1. Jeder Mitgliedstaat begrenzt seine THG-Emissionen bis 2030 zumindest um den Prozentsatz, der für ihn in Anhang I dieser Verordnung auf Basis seiner gemäß Absatz 3 bestimmten Emissionen im Jahr 2005 festgelegt ist. |
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2. Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung von Artikel 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine THG-Emissionen in jedem Jahr des Zeitraums 2021–2029 die von einer linearen Verlaufskurve, die ausgehend von den gemäß Absatz 3 bestimmten durchschnittlichen THG-Emissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 mit dem Jahr 2020 beginnt und 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Obergrenze endet, vorgegebene Menge nicht überschreiten . |
2. Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung von Artikel 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine THG-Emissionen in jedem Jahr des Zeitraums 2021–2029 nicht die Mengen einer linearen Verlaufskurve überschreiten , die — ausgehend entweder von den gemäß Absatz 3 bestimmten durchschnittlichen THG-Emissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 oder von der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG bestimmten jährlichen Emissionszuteilung für das Jahr 2020 (je nachdem, welcher Wert niedriger ist) – mit dem Jahr 2018 beginnt und 2030 mit der Obergrenze endet, die für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt ist . |
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3. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuteilungen für die Jahre des Zeitraums 2021–2030 gemäß den Absätzen 1 und 2. Für die Zwecke dieses Durchführungsrechtsakts nimmt die Kommission für die Jahre 2005 und 2016 bis 2018 eine umfassende Überprüfung der aktuellsten Daten aus dem nationalen Inventar vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden. |
3. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 12 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuteilungen für die Jahre des Zeitraums 2021–2030 gemäß den Absätzen 1 und 2. Für die Zwecke dieser delegierten Rechtsakte nimmt die Kommission für die Jahre 2005 und 2016 bis 2018 eine umfassende Überprüfung der aktuellsten Daten aus dem nationalen Inventar vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden. |
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4. Dieser Durchführungsrechtsakt gibt auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 mitgeteilten Prozentsätze auch die Mengen vor, die für ihre Compliance-Kontrolle gemäß Artikel 9 im Zeitraum 2021–2030 berücksichtigt werden können. Übersteigen die Zertifikatmengen aller Mitgliedstaaten zusammengerechnet die kollektive Gesamtsumme von 100 Millionen Einheiten, werden die jeweiligen Mengen der einzelnen Mitgliedstaaten anteilig so gekürzt, dass die kollektive Gesamtsumme nicht überschritten wird. |
4. Diese delegierten Rechtsakte geben auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 mitgeteilten Prozentsätze auch die Mengen vor, die für ihre Befolgungskontrolle gemäß Artikel 9 im Zeitraum 2021–2030 berücksichtigt werden können. Übersteigen die Zertifikatmengen aller Mitgliedstaaten zusammengerechnet die kollektive Gesamtsumme von 100 Millionen Einheiten, werden die jeweiligen Mengen der einzelnen Mitgliedstaaten anteilig so gekürzt, dass die kollektive Gesamtsumme nicht überschritten wird. |
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5. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 13 erlassen. |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4a |
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Langfristige Verlaufskurve für die Emissionsreduktionen ab 2031 |
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Jeder Mitgliedstaat setzt in jedem Jahr des Zeitraums 2031–2050 die Senkung der unter diese Verordnung fallenden Treibhausgasemissionen fort, sofern im Rahmen der ersten oder einer der darauffolgenden Überprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 nichts Gegenteiliges beschlossen wird. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass seine Treibhausgasemissionen in jedem Jahr des Zeitraums 2031–2050 das Niveau nicht überschreiten, das von einer linearen Verlaufskurve bestimmt wird, die mit den jährlichen Emissionszuteilungen des Mitgliedstaats für das Jahr 2030 beginnt und im Jahr 2050 auf einem Emissionsniveau endet, das um 80 % unter dem Niveau des jeweiligen Mitgliedstaats von 2005 liegt. |
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Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 12 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der jährlichen Emissionszuteilungen für die Jahre des Zeitraums 2031–2050 in Tonnen CO2-Äquivalent. |
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 5 |
Artikel 5 |
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Flexibilitätsmöglichkeiten zur Einhaltung der Jahresobergrenzen |
Flexibilitätsmöglichkeiten zur Einhaltung der Jahresobergrenzen |
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1. Die Mitgliedstaaten können die Flexibilitätsmöglichkeiten der Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels sowie der Artikel 6 und 7 in Anspruch nehmen. |
1. Die Mitgliedstaaten können die Flexibilitätsmöglichkeiten der Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels sowie der Artikel 6 und 7 in Anspruch nehmen. |
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2. Für die Jahre 2021 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat für das folgende Jahr eine Menge in Höhe von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuteilung vorwegnehmen. |
2. Für die Jahre 2021 bis 2025 kann ein Mitgliedstaat für das folgende Jahr eine Menge in Höhe von bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuteilung vorwegnehmen. Für die Jahre 2026 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat für das folgende Jahr eine Menge in Höhe von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuteilung vorwegnehmen. |
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3. Ein Mitgliedstaat, dessen THG-Emissionen — unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 — in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuteilung für dieses Jahr liegen, kann den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen. |
3. Ein Mitgliedstaat, dessen THG-Emissionen — unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 — in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuteilung für dieses Jahr liegen, kann für die Jahre 2021 bis 2025 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung in Höhe von bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuteilung auf die nachfolgenden Jahre des Zeitraums bis 2025 übertragen. Für die Jahre 2026 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung in Höhe von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuteilung auf die nachfolgenden Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen. |
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4. Ein Mitgliedstaat kann bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Erfüllung der Vorgaben ( Compliance ) gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden. |
4. Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2021 bis 2025 bis zu 5 % und für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Erfüllung der Vorgaben ( Befolgung ) gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden. |
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5. Ein Mitgliedstaat kann — unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten der Absätze 2 bis 4 und des Artikels 6 — den Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr, der seine THG-Emissionen für dieses Jahr übersteigt, an andere Mitgliedstaaten übertragen. Ein Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Compliance gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 nutzen. |
5. Ein Mitgliedstaat kann — unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten der Absätze 2 bis 4 und des Artikels 6 — den Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr, der seine THG-Emissionen für dieses Jahr übersteigt, an andere Mitgliedstaaten übertragen. Ein Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Befolgung gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 nutzen. |
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5a. Ein Mitgliedstaat, dessen Emissionen seine jährliche Emissionszuteilung überschreiten, darf zum Zeitpunkt der Überschreitung keinen Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung übertragen. |
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6. Die Mitgliedstaaten können Projektgutschriften, die gemäß Artikel 24a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, unbegrenzt zwecks Compliance gemäß Artikel 9 nutzen, soweit Doppelanrechnungen vermieden werden . |
6. Die Mitgliedstaaten können Projektgutschriften, die gemäß Artikel 24a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, unbegrenzt zwecks Befolgung gemäß Artikel 9 nutzen, soweit keine Doppelanrechnungen erfolgen . Die Mitgliedstaaten können die Einrichtung von privat-privaten und öffentlich-privaten Partnerschaften für derartige Projekte fördern. |
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Der Zugang zu den Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß diesem Artikel und Anhang II wird unter der Voraussetzung gewährt, dass sich die jeweiligen Mitgliedstaaten verpflichten, Maßnahmen in anderen Bereichen zu ergreifen, in denen in der Vergangenheit unzureichende Ergebnisse erzielt wurden. Die Kommission erlässt bis 31. Dezember 2019 zur Ergänzung dieser Verordnung einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 12, der eine Auflistung dieser Maßnahmen und Bereiche enthält. |
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Zusätzliche Verwendung von bis zu 280 Millionen Einheiten für den Nettoabbau von Treibhausgasen aus entwaldeten Flächen, aufgeforsteten Flächen, bewirtschafteten Ackerflächen und bewirtschaftetem Grünland |
Zusätzliche Verwendung von bis zu 280 Millionen Einheiten für den Nettoabbau von Treibhausgasen aus der Landnutzung, der Landnutzungsänderung und der Fortwirtschaft |
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Insoweit als die Emissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr überschreiten, kann eine Menge, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen von Treibhausgasen für die kombinierten Verbuchungskategorien entwaldete Flächen, aufgeforstete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen und bewirtschaftetes Grünland gemäß Artikel 2 der Verordnung [] [LULUCF] entspricht, für Compliance gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr angerechnet werden, sofern |
1. Insoweit als die Emissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuteilung (einschließlich der, falls zutreffend, gemäß Artikel 5 Absatz 3 übertragenen Emissionszuteilungen) für ein bestimmtes Jahr überschreiten, kann für die Befolgung gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr eine Menge angerechnet werden , die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen von Treibhausgasen für die kombinierten Verbuchungskategorien entwaldete Flächen, aufgeforstete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen, bewirtschaftetes Grünland , bewirtschaftete Feuchtgebiete (falls vorhanden) und — vorbehaltlich des delegierten Rechtsakts nach Absatz 2 — bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 2 der Verordnung [] [LULUCF] entspricht, sofern |
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Die Kommission kann Stellungnahmen zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Buchstabe -a vorgelegten Aktionsplänen abgeben. |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Soweit der delegierte Rechtsakt zur Aktualisierung der Referenzwerte für Wälder aufgrund der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung [LULUCF] angenommen wird, sollte die Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts zur Änderung von Absatz 1 dieses Artikels der Kommission übertragen werden , damit ein Beitrag der Verbuchungskategorie „bewirtschaftete Waldflächen“ gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt wird. |
2. Soweit der delegierte Rechtsakt zur Aktualisierung der Referenzwerte für Wälder aufgrund der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung [LULUCF] angenommen wird, wird der Kommission die Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts zur Änderung von Absatz 1 dieses Artikels und der Verbuchungskategorien in Anhang III übertragen, damit ein ausgewogener Beitrag der Verbuchungskategorie „bewirtschaftete Waldflächen“ gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt wird , ohne den gemäß diesem Artikel verfügbaren Gesamtbetrag von 280 Millionen Einheiten zu überschreiten . |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Überschreiten die geprüften THG-Emissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr innerhalb des Zeitraums, werden in den Jahren 2027 und 2032 gemäß Absatz 2 dieses Artikels und der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5 bis 7 folgende Maßnahmen getroffen: |
1. Alle zwei Jahre prüft die Kommission die Einhaltung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Befolgungskontrolle. Überschreiten die geprüften THG-Emissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr innerhalb des Zeitraums, werden gemäß Absatz 2 dieses Artikels und der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5 bis 7 folgende Maßnahmen getroffen: |
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Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 9a |
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Reserve für frühzeitige Maßnahmen |
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1. Wenn die Gesamtmenge der jährlichen Emissionszuteilungen 90 Millionen Tonnen im Zeitraum 2026 bis 2030 nicht überschreitet, wird sie auf Antrag des jeweiligen Mitgliedstaats bei der Bewertung der Erfüllung der Vorgaben im Rahmen der letzten Befolgungskontrolle gemäß Artikel 9 dieser Verordnung berücksichtigt, damit vor 2020 ergriffenen, frühzeitigen Maßnahmen Rechnung getragen wird, und zwar unter folgenden Voraussetzungen: |
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2. Der Höchstanteil eines Mitgliedstaats an der Gesamtmenge gemäß Absatz 1, der bei der Bewertung der Erfüllung der Vorgaben berücksichtigt werden kann, wird berechnet, indem die Differenz zwischen seinen gesamten jährlichen Emissionszuteilungen für den Zeitraum 2013 bis 2020 und seinen gesamten geprüften jährlichen Treibhausgasemissionen im selben Zeitraum in ein Verhältnis zu der Differenz gesetzt wird, die zwischen den gesamten jährlichen Emissionszuteilungen aller Mitgliedstaaten, die das Kriterium gemäß Absatz 1 Buchstabe b für den Zeitraum 2013 bis 2020 erfüllen, und den gesamten geprüften jährlichen Treibhausgasemissionen in demselben Zeitraum besteht. |
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Die jährlichen Emissionszuteilungen und die geprüften jährlichen Treibhausgasemissionen werden gemäß Absatz 3 festgelegt. |
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3. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 12 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung des in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Höchstanteils der Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2. Für die Zwecke dieser delegierten Rechtsakte verwendet die Kommission die jährlichen Emissionszuteilungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festgelegt werden, und die geprüften Daten aus den Inventaren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 aus den Jahren 2013 bis 2020. |
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die in Anhang IV dieser Verordnung vorgesehene Menge wird der Zuteilung für das Jahr 2021 jedes in diesem Anhang genannten Mitgliedstaats hinzugerechnet. |
2. Die in Anhang IV dieser Verordnung vorgesehene Menge , nämlich insgesamt 39,14 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent, wird der Zuteilung jedes in diesem Anhang genannten Mitgliedstaats für das Jahr 2021 hinzugerechnet. |
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Register |
Europäisches Register |
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Kommission gewährleistet die genaue Verbuchung von Transaktionen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung in dem gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichteten Unionsregister ; die Verbuchung betrifft die jährlichen Emissionszuteilungen, die Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 4 bis 7, Compliance gemäß Artikel 9 sowie Änderungen des Geltungsbereichs gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung. Der Zentralverwalter führt für jede Transaktion im Rahmen der vorliegenden Verordnung eine automatisierte Kontrolle durch und blockiert, falls notwendig, Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Diese Angaben werden öffentlich zugänglich gemacht. |
1. Die Kommission sorgt für die genaue Verbuchung von Transaktionen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung in dem gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichteten Unionsregister . Die Kommission erlässt hierzu einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 12, um diese Verordnung zu ergänzen, insbesondere in Bezug auf die jährlichen Emissionszuteilungen, die Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 4 bis 7, die Befolgung gemäß Artikel 9 sowie Änderungen des Geltungsbereichs gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung. Der Zentralverwalter führt für jede Transaktion im Rahmen der vorliegenden Verordnung eine automatisierte Kontrolle durch und blockiert, falls notwendig, Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Das System des Europäischen Registers ist transparent und umfasst alle relevanten Informationen in Bezug auf die Übertragung von Zertifikaten zwischen Mitgliedstaaten. Diese Angaben werden auf einer eigens dazu eingerichteten Website der Kommission öffentlich zugänglich gemacht. |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Durchführung von Absatz 1 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 12 dieser Verordnung zu erlassen. |
entfällt |
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Auswirkungen von Fördermitteln der EU auf das Klima |
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Die Kommission führt eine umfassende, bereichsübergreifende Studie über die Auswirkungen von Fördermitteln auf den Klimaschutz durch, die aus dem Haushalt der Union oder anderweitig im Einklang mit dem Unionsrecht gewährt werden. |
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Bis zum 1. Januar 2019 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der Studie vor, dem sie, falls angezeigt, Legislativvorschläge mit dem Ziel beifügt, Unionsfinanzierungen, die nicht mit den CO2-Emissionsreduktionszielen oder der Politik der Union vereinbar sind, einzustellen. Der Bericht enthält einen Vorschlag für eine verbindliche Ex-ante-Klimaverträglichkeitsprüfung, die ab dem 1. Januar 2020 für alle neuen Investitionen der Union durchzuführen ist, sowie die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Ergebnisse auf transparente und zugängliche Weise. |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 11 dieser Verordnung wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 4a, Artikel 6 Absatz 3a, Artikel 7 Absatz 2 , Artikel 9a und Artikel 11 dieser Verordnung wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Die in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 11 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 4a, Artikel 6 Absatz 3a, Artikel 7 Absatz 2 , Artikel 9a und Artikel 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 4a, Artikel 6 Absatz 3a, Artikel 7 Absatz 2 , Artikel 9a und Artikel 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 13 |
entfällt |
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Ausschussverfahren |
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1. Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Binnen sechs Monaten nach dem vermittelnden Dialog im Rahmen des UNFCCC 2018 veröffentlicht die Kommission eine Mitteilung, in der bewertet wird, inwieweit die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Klimaschutz und Energie mit den Zielen des Übereinkommens von Paris übereinstimmen. In der Mitteilung wird insbesondere untersucht, welche Bedeutung den Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit der Verwirklichung dieser Ziele zukommt, inwieweit sie angemessen sind und ob die Rechtsakte der Union in den Bereichen Klimaschutz und Energie — einschließlich der Anforderungen hinsichtlich Energieeffizienz und der erneuerbaren Energiequellen — sowie die Rechtsakte in den Bereichen Landwirtschaft und Verkehr mit der Verpflichtung der EU zur Verringerung von Treibhausgasemissionen vereinbar sind. |
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Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre über die Durchführung dieser Verordnung sowie deren Beitrag zu dem übergeordneten Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen bis 2030 und zu den Zielen des Übereinkommens von Paris ; sie kann gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten . |
2. Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der im Jahr 2023 erfolgenden ersten globalen Bilanz der Umsetzung des Übereinkommens von Paris spätestens bis zum 28. Februar 2024 und innerhalb von sechs Monaten nach den anschließenden globalen Bilanzen über die Durchführung dieser Verordnung sowie deren Beitrag zu dem übergeordneten Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen bis 2030 und zu den Zielen des Übereinkommens von Paris. Falls zweckmäßig, werden dem Bericht Legislativvorschläge beigefügt, die darauf abzielen, dass die Mitgliedstaaten weitere Emissionsreduktionen vornehmen. |
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Bei der Überprüfung der Emissionsreduktionen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum ab 2031 wird den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Kostenwirksamkeit im Hinblick auf die Verteilung unter den Mitgliedstaaten Rechnung getragen. |
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Außerdem wird dabei den von der Union und von Drittländern erzielten Fortschritten bei der Verwirklichung des Übereinkommens von Paris und den Fortschritten bei der Mobilisierung und Sicherung privater Finanzmittel zur Förderung des Übergangs zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen Rechnung getragen. |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 a (neu)
Beschluss (EU) 2015/1814
Artikel 1 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 15a |
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Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 |
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Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2015/1814 erhält folgende Fassung: |
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„(4) Die Kommission veröffentlicht für jedes Jahr bis zum 15. Mai des Folgejahres die Gesamtmenge der im Umlauf befindlichen Zertifikate. Die Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr in Umlauf befindlichen Zertifikate ist die Summe der seit dem 1. Januar 2008 vergebenen Zertifikate, einschließlich der Zertifikate, die in diesem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, und der Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften, die unter das EU-EHS fallende Anlagen für Emissionen bis zum 31. Dezember jenes bestimmten Jahres ausgeschöpft haben, abzüglich der Summe der Tonnen geprüfter Emissionen, die unter das EU-EHS fallende Anlagen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember desselben bestimmten Jahres freigesetzt haben, der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate — mit Ausnahme von Zertifikaten, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/2017 (*1) des Europäischen Parlaments und des Rates gelöscht wurden — und der in der Reserve befindlichen Zertifikate. Nicht berücksichtigt werden die in dem Dreijahreszeitraum 2005–2007 angefallenen Emissionen und die für diese Emissionen vergebenen Zertifikate. Die erste Veröffentlichung erfolgt bis zum 15. Mai 2017. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0208/2017).
(16) COM(2015)0080
(16) COM(2015)0080
(19) Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).
(19) Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).
(1a) Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).
(21) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).