ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 327

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
17. September 2018


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 327/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7000 — Liberty Global/Ziggo) ( 1 )

1

2018/C 327/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9042 — Keolis/Amey/W&B Rail Franchise) ( 1 )

1

2018/C 327/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8435 — FMC/DuPont Divestment Business) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 327/04

Euro-Wechselkurs

3

2018/C 327/05

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. September 2018 über die Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union — Istra (g.U.)

4

2018/C 327/06

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

10

2018/C 327/07

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

11

2018/C 327/08

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

12

2018/C 327/09

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz-und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Oktober 2018(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 ( ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ))

13


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 327/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9081 — Cinven/Generali Lebensversicherung) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

14

2018/C 327/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9019 — Mars/AniCura) ( 1 )

16


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7000 — Liberty Global/Ziggo)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 327/01)

Am 30. Mai 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M7000 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


17.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9042 — Keolis/Amey/W&B Rail Franchise)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 327/02)

Am 7. September 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9042 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


17.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8435 — FMC/DuPont Divestment Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 327/03)

Am 27. Juli 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8435 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/3


Euro-Wechselkurs (1)

14. September 2018

(2018/C 327/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1689

JPY

Japanischer Yen

130,75

DKK

Dänische Krone

7,4596

GBP

Pfund Sterling

0,89228

SEK

Schwedische Krone

10,5460

CHF

Schweizer Franken

1,1274

ISK

Isländische Krone

128,60

NOK

Norwegische Krone

9,6245

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,473

HUF

Ungarischer Forint

323,63

PLN

Polnischer Zloty

4,3049

RON

Rumänischer Leu

4,6467

TRY

Türkische Lira

7,1474

AUD

Australischer Dollar

1,6260

CAD

Kanadischer Dollar

1,5206

HKD

Hongkong-Dollar

9,1725

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7778

SGD

Singapur-Dollar

1,6012

KRW

Südkoreanischer Won

1 307,93

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,3338

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0120

HRK

Kroatische Kuna

7,4333

IDR

Indonesische Rupiah

17 305,56

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8375

PHP

Philippinischer Peso

63,179

RUB

Russischer Rubel

79,2016

THB

Thailändischer Baht

38,071

BRL

Brasilianischer Real

4,8921

MXN

Mexikanischer Peso

21,9805

INR

Indische Rupie

83,9460


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


17.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/4


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. September 2018

über die Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union

„Istra“ (g.U.)

(2018/C 327/05)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Kroatiens auf Eintragung des Namens „Istarsko ekstra djevičansko maslinovo ulje“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Mit Einspruch vom 22. Juni 2016 und Einspruchsbegründung vom 22. August 2016 hat sich Slowenien gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gegen die Eintragung ausgesprochen.

(3)

Der Einspruch wurde als zulässig erachtet. Kroatien und Slowenien führten geeignete Konsultationen durch und erzielten eine Einigung, mit der das Einzige Dokument grundlegend geändert wurde.

(4)

Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat Kroatien der Kommission die Unterlagen und die einschlägigen Angaben zu der Einigung übermittelt, die es mit Slowenien im Einspruchsverfahren in Bezug auf die Eintragung des Namens „Istarsko ekstra djevičansko maslinovo ulje“ als geschützte Ursprungsbezeichnung erzielt hat, einschließlich des grundlegend geänderten Einzigen Dokuments, dessen wichtigste Änderung den als geschützte Ursprungsbezeichnung einzutragenden Namen („Istra“) betrifft.

(5)

Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 50 und Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingungen der Verordnung erfüllt sind.

(6)

Damit gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Einspruch eingelegt werden kann, sollten gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung das Einzige Dokument und die Fundstelle der Produktspezifikation für den Namen „Istra“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Einzige Dokument und die Fundstelle der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für den Namen „Istra“ (g.U.) sind im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

Im Einklang mit Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union Einspruch gegen die Eintragung des in Absatz 1 angeführten Namens eingelegt werden.

Brüssel, den 12. September 2018

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 108 vom 23.3.2016, S. 18.


ANHANG

EINZIGES DOKUMENT

„ISTRA“

EU-Nr.: HR-PDO-0005-01358 — 30.7.2015

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Name(n)

„Istra“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Kroatien

Slowenien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Produktart

Klasse 1.5. Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Istra“ ist ein natives Olivenöl extra, das ausschließlich mit mechanischen Verfahren direkt aus den Früchten des Olivenbaums (Olea europaea L.) gewonnen wird.

Beim Inverkehrbringen muss das Erzeugnis die folgenden physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften aufweisen:

Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet in Prozent Ölsäure: ≤ 0,4 %

Peroxidzahl: ≤ 12 meq O2/k

K232: ≤ 2,25

K270: ≤ 0,20

Delta-K: ≤ 0,01

Geruch: ein mittel bis stark ausgeprägtes Aroma von frischen Oliven, Früchten, Gemüse oder anderen grünen Pflanzen bzw. Pflanzenteilen wie etwa grünen Blättern, grünem Gras usw. (Fruchtigkeitsmedian, gemessen auf einer kontinuierlichen linearen Skala: > 3,0);

Geschmack: ein Geschmack nach gesunden, frischen Oliven; die Bitterkeit und die Schärfe erreichen die folgende Werte:

Bitterkeit: mild, mittel oder stark ausgeprägt (Bitterkeitsmedian, gemessen auf einer kontinuierlichen linearen Skala: ≥ 2,0);

Schärfe: mild, mittel oder stark ausgeprägt (Schärfemedian, gemessen auf einer kontinuierlichen linearen Skala: ≥ 2,0);

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Zur Herstellung des Olivenöls mit dem Namen „Istra“ können die folgenden Olivensorten verwendet werden: Buga (Synonym: Črna), Buža, Črnica, Drobnica, Istarska bellica (Synonym: Istrska belica, Istarska bjelica, Bianchera), Karbonaca, Mata, Plominka, Puntoža, Rošinjola, Štorta, Žižolera, Frantoio, Leccino, Maurino, Moraiolo, Pendolino und Picholine. In einer gegebenen Menge des Olivenöls „Istra“ muss ein Anteil von mindestens 80 % des Öls von einer oder mehreren der vorstehend genannten Sorten stammen.

Bei sortenreinen Ölen müssen mindestens 80 % des Öls aus einer einzigen Olivensorte gewonnen worden sein.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Stufen der Herstellung von „Istra“, angefangen vom Olivenanbau bis zur Olivenverarbeitung, müssen in dem unter Punkt 4 abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Öl muss in dem unter Punkt 4 angegebenen geografischen Gebiet verpackt werden, damit seine spezifischen Merkmale und seine besondere Qualität bewahrt werden. Durch das Verpacken des Öls innerhalb des Erzeugungsgebiets wird die Gefahr minimiert, dass die Qualität des Erzeugnisses durch Beförderung und mehrfaches Umfüllen, wobei es Temperaturschwankungen, atmosphärischem Sauerstoff und Licht ausgesetzt sein kann, beeinträchtigt wird. Durch die Vorschrift, dass das Erzeugnis im Erzeugungsgebiet verpackt werden muss, ist es den zuständigen Kontrollbehörden außerdem möglich, die Konformitätsprüfungen in Anwesenheit der jeweiligen Erzeuger durchzuführen, die das Öl traditionell selbst abfüllen. Die Konformitätsbescheinigung und das Recht auf Verwendung einer Ursprungsbezeichnung sind für diese Erzeuger überaus wichtig, da hierdurch das Vertrauen der Verbraucher gestärkt wird, ihnen daraus ein Wettbewerbsvorteil erwächst und sie letztlich einen größeren Gewinn erzielen.

Durch das Verpacken des Öls innerhalb des Erzeugungsgebiets werden die Rückverfolgbarkeit und die Qualitätskontrolle erheblich vereinfacht; diese außerhalb des Erzeugungsgebiets sicherzustellen bzw. durchzuführen, wäre schwierig.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Der Name eines einzelnen landwirtschaftlichen Betriebs oder die Lage der Olivenhaine darf neben der Angabe „Istra“ g.U. nur dann verwendet werden, wenn das Erzeugnis ausschließlich aus Oliven gewonnen wurde, die in dem betreffenden Betrieb bzw. in dem auf dem Etikett genannten Olivenhain geerntet wurden.

Auch die Sortenzusammensetzung des Öls kann angegeben werden, sofern sie dokumentiert werden kann. Für sortenreine Öle dürfen die unter Punkt 3.3 aufgeführten Sortennamen verwendet werden.

Beim Inverkehrbringen muss sich der Name des Erzeugnisses „Istra“ unabhängig von der Verpackung durch die Schriftart sowie die Größe und Farbe der Buchstaben (Typografie) deutlich von der sonstigen Beschriftung abheben.

Auch das Erntejahr muss auf dem Etikett angegeben werden.

Beim Inverkehrbringen muss jede Packung eine Klebemarke tragen, auf der das gemeinsame Bildzeichen und die eindeutige Verpackungsnummer abgebildet sind. Alle Verwender der geschützten Ursprungsbezeichnung „Istra“, die das Erzeugnis im Einklang mit der betreffenden Spezifikation in Verkehr bringen, haben das Recht, die Klebemarke unter den gleichen Bedingungen zu verwenden.

Von dem gemeinsamen Bildzeichen gibt es zwei Versionen: eine kroatische und eine slowenische. Das gemeinsame Bildzeichen besteht aus einer aufrecht stehenden stilisierten Olive in einem dunklen Kreis. Aus der Mitte der Frucht scheint ein Tropfen Öl zu quellen. Unter dem Öltropfen steht des Wort „ISTRA“ in Großbuchstaben. Über dem Buchstaben „A“ des Wortes „ISTRA“ stehen in etwas kleinerer Schrift in der kroatischen Version die Buchstaben „ZOI“, in der slowenischen Version die Buchstaben „ZOP“.

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4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet des Öls „Istra“ umfasst die Halbinsel Istrien.

Das geografische Gebiet der Erzeugung von „Istra“ beginnt am Hafen von Preluk, etwas nördlich des Campingplatzes Preluk an der Stadtgrenze Rijeka–Opatija. Die Grenze folgt dem Verlauf der Stadtgrenze Rijeka-Opatija um den Campingplatz herum bis zum Dreistädteeck Opatija–Matulij–Kastav im Norden. Sie verläuft durch Baredi bis zur Bahnlinie am Dreistädteeck Matulji–Kastav–Rijeka und folgt danach der Bahnlinie in Richtung Rijeka, entlang der Stadtgrenze zwischen Kastav und Rijeka. Östlich der Autobahnraststätte Vrata Jadrana biegt die Grenze nach Norden ab und verläuft durch die Dörfer Bačići und Murini bis zum Dreistädteeck Rijeka–Viškovo–Kastav genau östlich von Tuhtani. Sie folgt der Stadtgrenze Viškovo–Kastav durch Duževo (Trigonometer 281) hindurch bis zur Straße Kastav-Viškovo am Fuße des Ranjevac, wo sie für ein kurzes Stück an der Straße nach Viškovo verläuft, bevor sie nach Norden abwendet und die Ortschaften Jardasi und Kosi durchquert, bis sie das Dreistädteeck Viškovo–Kastav–Klana im Osten von Sohi (Trigonometer 452) erreicht. Dort biegt sie in westlicher und danach in südwestlicher Richtung ab, durchquert Sohi, verläuft zwischen Prkačine und Plas und erreicht am Dreistädteeck Kastav–Matulji–Klana den Berg Majevi (411 m). Die Grenze verläuft weiter Richtung Norden entlang der Grenze der Gemeinde Matulji bis an den Fuß des Berges Stanić (465 m), wo sie leicht nach Westen abbiegt, um dann wieder in Nordrichtung zu verlaufen, östlich an der Ortschaft Mučići vorbei, durch Kapužnjak, östlich der Ortschaft Ružići und des Berges Vela Rebra (446 m), weiter durch Pišćevati Breg, Turinski Dol, Raspravica, Popenac über den Gipfel in einer Höhe von 738 m und durch Liskovac bis zum Berg Visoč (756 m). Dort biegt die Grenze nach Westen ab, verläuft im Norden von Klanac über den Trigonometer 547 und den Höhenlagenpunkt auf 657 m, im Norden der Stadt Rupa, durch Lešćina bis zum Trigonometer 447, wo sie nach Norden abwendet. Sie verläuft dann westlich des Berges Gradina (562 m), folgt der Bahnlinie bis zum Trigonometer 519 bei Velika Reber und wendet dann erst nach Westen und danach nach Süden und verläuft durch Barišča, Kališča (Trigonometer 602) bis nach Buričine. Beim Berg Buričine wendet die Grenze nach Westen und verläuft über den Berg Kovnica (901 m), zwischen Jankovac und dem Berg Osik über Surinova Glavica und den Berg Strahovica (771 m). Danach verläuft sie südlich von Ravni Kot über den Berg Ribnik (1 023 m) und den Trigonometer 1 028,5, wo sie nach Nordwesten abwendet, Vinćarija quert und Glavičorka im Süden erreicht (Trigonometer 1083). Anschließend wendet sie kurz nach Westen und danach wieder nach Nordwesten, wo sie Lipica erreicht und dann weiter südwestlich der Trigonometer 979 (Lipica) und 953 (Mala Plešivica) weiter in nordwestliche Richtung bis Mala Vrata (Trigonometer 695) verläuft. Bei Mala Vrata wendet die Grenze nach Westen bis Jelovščina ab, lässt den Berg Mali Grižan (Trigonometer 851) im Südwesten liegen und wendet dann nach Südosten; sie verläuft im Nordwesten des Bergs Blažinov, wo sie wieder in westliche Richtung nördlich von Stržnjak (781 m) und Gnojina (776 m) verläuft und geht dann gen Südwesten bis zur Straße Jelovica-Podgorje. Danach folgt sie der Straße Richtung Nordwesten durch die Ortschaften Podgorje, Praproče und Črnotiče bis südlich des Bergs Gaber (447 m). Von dort verläuft die Grenze weiter nach Norden über die Ortschaft Kastelec bis zur Stadt Socerb über den Trigonometer 447 bis zur slowenisch-italienischen Grenze.

Schließlich deckt sich der Grenzverlauf mit der Landesgrenze in westlicher Richtung bis San Bartolomeo und folgt dann der Küstenlinie südöstlich bis zurück zum Ausgangspunkt im Hafen Preluk.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Besonderheit des Gebiets

Was die Geologie, die Topografie und in gewissem Maße die klimatischen Bedingungen betrifft, so umfasst die Region Istrien vier unterschiedliche Teile: die kleine Gebirgskette im Norden und Nordosten der Halbinsel, die aus karbonatreichem Flysch bestehende Nordwestküste, den hügeligen, mittleren Teil mit Flyschablagerungen und das Kalksteinplateau entlang der südlichen und westlichen Küste. Der nordwestliche, der westliche, der südliche und der mittlere Teil, in denen ein mediterranes Klima herrscht, sind für den Olivenanbau am wichtigsten. Zwar ist die Halbinsel Istrien am Rande des für den Olivenanbau geeigneten Breitenkreises gelegen, jedoch ist das Klima dort aufgrund ihrer Gestalt und Ausrichtung milder als in anderen Gebieten im selben Breitenkreis. Im Süden von Istrien weist das Klima europäisch-mediterrane Merkmale mit einem stark maritimen Einfluss und sehr trockenen Sommern auf; die mittlere Jahrestemperatur beträgt dort rund 16 °C und die jährliche Niederschlagsmenge beträgt rund 820 mm. Die Gebiete im Westen und Nordwesten sind durch ein submediterranes Klima geprägt: Dort sind die Sommer nicht so trocken, die mittlere Jahrestemperatur beträgt rund 14 °C und die jährliche Niederschlagsmenge beträgt rund 1 000 mm.

Der Umstand, dass der Boden und das Klima in Istrien günstig für den Olivenanbau sind, war bereits in der römischen Antike bekannt. Daher sind Oliven und Olivenöl seit mindestens 2 000 Jahren nicht nur ein wichtiger Wirtschaftsfaktor in Istrien, sondern prägend für die Halbinsel. Auf einigen entdeckten Amphoren sind immer noch die Inschriften „Olei Histrici“ (istrisches Öl) und „Olei flos“ (Öl aus erster Pressung) erkennbar, was zeigt, dass es schon damals eine Kennzeichnung für Qualitätsöle gab. Istrisches Olivenöl wurde über Handelswege nach Norditalien und in die römischen Provinzen Noricum und Pannonia verbracht.

In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts begann sich der Olivenanbau in Istrien schneller zu entwickeln. Mithilfe wissenschaftlicher und berufsständischer Einrichtungen wurden neue Olivenhaine angelegt, die Sortenvielfalt wurde erweitert, und es wurden neue Verfahren für die Erzeugung und Verarbeitung von Oliven eingeführt. Die überlieferte Tradition des Olivenanbaus und die aufkommenden, neuen Entwicklungen führten nach und nach zu einer immer stärkeren Spezialisierung der istrischen Olivenerzeuger und -verarbeiter. Angetrieben von ihrer unstillbaren Neugier, ihrer Innovationsfreudigkeit und ihrem Sinn für den Wettbewerb machten sie sich die neue Gelegenheit bald zunutze, um die Kenntnisse und Fertigkeiten zu perfektionieren, die von Generation zu Generation weitergegeben worden waren.

Besonderheit des Erzeugnisses

Das Olivenöl „Istra“ wird für seine hohe Qualität und seine organoleptischen Eigenschaften geschätzt, die das Erzeugnis auszeichnen und das Ergebnis einer ganzen Reihe von Faktoren sind. Das Öl hat ein dezentes bis intensives Aroma von frischen Oliven, das häufig einhergeht mit olfaktorischen Sinneseindrücken von Früchten, Gemüse oder anderen grünen Pflanzen oder Pflanzenteilen (z. B. grünen Blättern, grünem Gras usw.) in unterschiedlicher Intensität. „Istra“ hat einen harmonischen Geschmack, der an gesunde, frische Oliven erinnert und in der Regel bittere und scharfe Noten in mittlerer Ausprägung aufweist.

„Istra“ weist einen hohen Gehalt an flüchtigen Stoffen (C6, C5) auf, die mit den grünen Aromen sowie den bitteren und scharfen Noten im Zusammenhang stehen. Allerdings hängen die bitteren und scharfen Noten von „Istra“ nicht allein von dem hohen Gehalt an flüchtigen Stoffen ab, sondern auch von dem hohen Anteil an Phenolen, die nicht nur die organoleptischen Eigenschaften des Öls verstärken, sondern sich auch noch positiv auf die ernährungsphysiologischen Eigenschaften und die Stabilität auswirken, da das Öl hierdurch oxidationsbeständiger ist.

Des Weiteren ist in jahrelanger wissenschaftlicher Forschung der Nährwert der istrischen nativen Olivenöle extra erwiesen worden, und es ist bestätigt worden, dass sie nicht nur viele Phenole enthalten, sondern auch noch einen hohen Gehalt an Ölsäure aufweisen. Im Durchschnitt hat „Istra“ einen hohen Gehalt an Ölsäure (meistens mehr als 74 %), wohingegen der Anteil an Linolensäure in der Regel unter 10 % liegt. Diese spezifische chemische Zusammensetzung von „Istra“, d. h. das Verhältnis zwischen Öl- und Linolensäure (> 7) in Verbindung mit dem hohen Gehalt an Phenolen, erhöht die Oxidationsbeständigkeit des Erzeugnisses.

Ein herausragendes Merkmal des Olivenöls „Istra“ ist sein sehr geringer Gehalt an freien Fettsäuen und die niedrige Peroxidzahl.

Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Gebiet und dem Erzeugnis

Da die Halbinsel Istrien an der äußersten nördlichen Grenze der Region gelegen ist, in der Oliven angebaut werden, wäre zu erwarten, dass die Bedingungen dort für den Olivenanbau nicht günstig sind. Istrien ist jedoch anerkanntermaßen seit der Römerzeit ein idealer Standort zur Erzeugung von Oliven und hochwertigem Olivenöl. Ein direkter Nachweis hierfür ist die große Vielfalt der Olivensorten, die dort angebaut werden. Die Tatsache, dass „Istra“ unabhängig von der Sortenzusammensetzung stets die in Punkt 3.2 beschriebenen organoleptischen und chemischen Kriterien erfüllt, ist ein Hinweis darauf, dass die Bodenverhältnisse auf der Halbinsel Istrien erheblich zu der Qualität und den Eigenschaften der dort angebauten Oliven sowie zu den chemischen und organoleptischen Eigenschaften des Öls beitragen.

Die besonderen klimatischen Bedingungen in Istrien haben im Wesentlichen zur Folge, dass der Anteil an einfach ungesättigter Ölsäure an allen Fettsäuren im Olivenöl „Istra“ besonders groß ist. Dies rührt daher, dass sich die Olivenbäume an das kältere Klima anpassen, indem sie mehr Ölsäure produzieren (Pannelli u. a., 1993, in O. Koprivnjak, I. Vrhovnik, T. Hladnik, Ž. Prgomet, B. Hlevnjak und V. Majetić Germek: Obilježja prehrambene vrijednosti djevičanskih maslinovih ulja sorti Buža, Istarska bjelica, Leccino i Rosulja, Hrvatski časopis za prehrambenu tehnologiju, biotehnologiju i nutricionizam Nr. 7, (2012), S. 174).

Die vielseitige chemische Zusammensetzung der flüchtigen Stoffe im Olivenöl „Istra“, die sich auf die grünen Aromen auswirken und von denen einige sogar die bitteren und scharfen Noten des Öls hervorrufen, ist nicht nur auf die Sortenwahl und die klimatischen Bedingungen zurückzuführen, sondern auch auf die Verarbeitungsmethoden der Olivenerzeuger, denn sie ernten die Oliven, wenn sie gerade reif sind, und wenden bewährte Verfahren zur Lagerung und Verarbeitung der Früchte sowie zur Lagerung des Öls an. Daher spielen die Fachkenntnisse und Fertigkeiten des Olivenanbaus sowie der Ölherstellung und -lagerung, die sich die örtlichen Olivenerzeuger und -verarbeiter über die Generationen hinweg angeeignet haben und die sie perfektioniert haben, eine wichtige Rolle dabei, die Qualität des Erzeugnisse sicherzustellen.

Eine frühe Ernte, die stattfindet, wenn die Früchte noch grün oder gefleckt und fest sind, wirkt sich sehr auf die Eigenschaften des Öls aus. Diese Erzeugungsmethode ist zu einer tragenden Säule des Olivenanbaus in Istrien geworden. Abgesehen davon, dass mit einer frühen Ernte verhindert wird, dass die Früchte niedrigen Temperaturen ausgesetzt sind und möglicherweise erfrieren, beugt sie auch dem Befall durch die zweite und dritte Generation der Olivenfliege vor, die sich beide sehr nachteilig auf die Qualität des Öls auswirken könnten. Außerdem bewirkt eine frühe Ernte bekanntermaßen eine direkte Verbesserung der chemischen Qualitätsindikatoren und der spezifischen Merkmale des Geschmacks und des Aromas von „Istra“; es besteht ein Zusammenhang zwischen der frühen Ernte und dem geringen Gehalt an freien Fettsäuren, der niedrigen Peroxidzahl und den niedrigen K-Werten sowie der starken Intensität positiver organoleptischer Eigenschaften, was den Geschmack und das Aroma betrifft (K. Brkić Bubola, O. Koprivnjak, B. Sladonja, D. Škevin, I. Belobrajić: Chemical and sensorial changes of Croatian monovarietal olive oils during ripening, European Journal of Lipid Science and Technology, Band 114 (2012), S. 1400).

Das Zusammenspiel der diversen lokalen, natürlichen und menschlichen Faktoren, die vorstehend genannt wurden, verleihen dem Erzeugnis mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Istra“ seine Besonderheit, nämlich einen harmonischen Geschmack sowie eine Ausgewogenheit zwischen der Schärfe, Bitterkeit und Fruchtigkeit der Olive.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)

http://www.mps.hr/datastore/filestore/87/2017-03-29_-_ZOI_Istra_2017_03_08.pdf

http://www.mkgp.gov.si/fileadmin/mkgp.gov.si/pageuploads/podrocja/Kmetijstvo/zascita_kmetijskih_pridelkov_zivil/ZOI_Istra_2017.pdf


17.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/10


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2018/C 327/06)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 97 wird in der Erläuterung zur Position 2202„Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009“ folgender Wortlaut angefügt:

„Nicht alkoholhaltige Getränke dieser Position sind Flüssigkeiten, die zum menschlichen Genuss bestimmt und unmittelbar trinkfertig sind, unabhängig von der Menge, in der sie aufgenommen werden, oder den besonderen Zwecken, für die verschiedene Arten von Flüssigkeiten konsumiert werden, sofern sie nicht zu einer anderen, spezifischeren Position gehören. Rein subjektive, veränderliche Faktoren wie die Art und Weise, in der solche Getränke eingenommen werden, oder der Zweck ihrer Einnahme, z. B. zur Durstlöschung oder zur Förderung der Gesundheit, sind für ihre Einreihung nicht relevant (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache 114/80).

Zu dieser Position gehört unter anderem flüssige, trinkfertige Säuglingsnahrung.“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1.


17.9.2018   

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C 327/11


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2018/C 327/07)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) des Rates werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 116 in der Erläuterung zu „Anmerkung 2“ erhält der bisherige Text die Nummer 1. und es wird folgender Text angefügt:

„2.

Der Begriff ‚ähnliche Öle‘ umfasst unter anderem die folgenden Gemische von Kohlenwasserstoffen:

synthetische paraffinhaltige Dieselkraftstoffe, insbesondere ‚hydrierte pflanzliche Öle‘ und ‚aus Gas gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe‘;

Erzeugnisse aus erneuerbaren Quellen, die durch folgende Verfahren gewonnen werden: ‚Umwandlung von Biomasse in flüssige Kraft- oder Brennstoffe‘ oder ‚Umwandlung von Biogas in flüssige Kraft- oder Brennstoffe‘;

Erzeugnisse aus der gemeinsamen Verarbeitung erneuerbarer Ausgangsstoffe in Raffinerien mit Erdölausgangsstoffen.

Für die Herstellung von ‚ähnlichen Ölen‘ gelten folgende Definitionen:

‚Hydrotreating‘ bezeichnet die thermochemische Umwandlung von Triglyceriden mit Wasserstoff zur Erzeugung von Alkanen; der Begriff bezieht sich auf die Verarbeitung von Kraft- oder Brennstoffen. Quellen für Triglyceride sind im Allgemeinen Fette und Öle, geeignete Abfälle, Rückstandsfettfraktionen und Fett aus Algen.

‚Umwandlung von Gas in flüssige Kraft- oder Brennstoffe‘, ‚Umwandlung von Biomasse in flüssige Kraft- oder Brennstoffe‘ und ‚Umwandlung von Biogas in flüssige Kraft- oder Brennstoffe‘ bezeichnen die Umwandlung von Gas in flüssige Kraft- oder Brennstoffe durch das Fischer-Tropsch-Verfahren oder gleichwertige Verfahren. Im Fall der „Umwandlung von Biomasse in flüssige Kraft- oder Brennstoffe“ gibt es eine Vorstufe, bei der Biomasse in Gas umgewandelt wird.“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1.


17.9.2018   

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C 327/12


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2018/C 327/08)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 185 erhält in der Erläuterung zur KN-Unterposition „3906 90 90 andere“ der erste Satz folgende Fassung:

„Hierher gehören Poly(acrylnitril) und Polyacryl-Elastomere (ACM) in Primärformen (nicht vulkanisiert).“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1.


17.9.2018   

DE

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C 327/13


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz-und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Oktober 2018

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

(2018/C 327/09)

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz-und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 286 vom 14.8.2018, S. 2. veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.10.2018

-0,18

-0,18

0,54

-0,18

1,41

-0,18

0,02

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,30

0,49

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,68

-0,33

-0,18

-0,18

1,00

1.9.2018

30.9.2018

-0,18

-0,18

0,54

-0,18

1,12

-0,18

0,03

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,30

0,37

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,68

-0,33

-0,18

-0,18

0,86

1.8.2018

31.8.2018

-0,18

-0,18

0,54

-0,18

1,12

-0,18

0,04

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,30

0,21

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,68

-0,33

-0,18

-0,18

0,86

1.7.2018

31.7.2018

-0,18

-0,18

0,54

-0,18

1,12

-0,18

0,04

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,30

0,13

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,68

-0,33

-0,18

-0,18

0,86

1.6.2018

30.6.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

1,12

-0,18

0,04

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,30

0,09

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,21

-0,33

-0,18

-0,18

0,86

1.5.2018

31.5.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

0,95

-0,18

0,03

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,40

0,09

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,21

-0,33

-0,18

-0,18

0,86

1.4.2018

30.4.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

0,95

-0,18

0,03

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,40

0,09

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,21

-0,42

-0,18

-0,18

0,73

1.3.2018

31.3.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

0,95

-0,18

0,02

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,54

0,09

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,21

-0,42

-0,18

-0,18

0,73

1.2.2018

28.2.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

0,75

-0,18

0,02

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,54

0,09

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,21

-0,42

-0,18

-0,18

0,73

1.1.2018

31.1.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

0,75

-0,18

0,02

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,54

0,13

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

1,89

-0,42

-0,18

-0,18

0,73


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

17.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9081 — Cinven/Generali Lebensversicherung)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 327/10)

1.   

Am 7. September 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Cinven (Vereinigtes Königreich),

Viridium Holding AG (Deutschland), kontrolliert von Cinven,

Generali Lebensversicherung Aktiengesellschaft („Generali Lebensversicherung“, Deutschland).

Cinven übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über Generali Lebensversicherung.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Cinven ist eine Private-Equity-Gesellschaft, die für eine Reihe von Investmentfonds Anlageverwaltungs- und -beratungsdienstleistungen erbringt.

Viridium ist ein Anbieter von Lebensversicherungsprodukten, der fast ausschließlich in Deutschland tätig ist.

Generali Lebensversicherung ist ein für die Bereitstellung von Lebensversicherungsprodukten zugelassenes Versicherungsunternehmen, das in erster Linie in Deutschland tätig ist.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9081 — Cinven/Generali Lebensversicherung

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


17.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9019 — Mars/AniCura)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 327/11)

1.   

Am 10. September 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Mars, Incorporated („Mars“, Vereinigte Staaten),

AniCura TC AB („AniCura“, Schweden).

Mars übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von AniCura.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Mars ist ein weltweit aufgestelltes Unternehmen mit Sitz in den Vereingten Staaten, das in mehreren Geschäftsfeldern, einschließlich der Heimtierpflege, tätig ist. Mars Petcare mit Sitz in Belgien bietet Heimtierfutter und tierärztliche Versorgung an. Im EWR ist Mars in der Herstellung und Bereitstellung von Heimtierfutter tätig.

AniCura erbringt Veterinärleistungen für Haustiere (vor allem Hunde und Katzen). Das Unternehmen mit Sitz in Stockholm betreibt Tierkliniken und Tierarztpraxen in mehreren EWR-Ländern (Schweden, Norwegen, Dänemark, Österreich, Deutschland, Niederlande und Italien). Zudem verkauft AniCura über seine Tierkliniken und Tierarztpraxen Nebenprodukte wie Heimtierfutter.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9019 — Mars/AniCura

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).