ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Inhalt |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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Dienstag, 16. Mai 2017 |
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2018/C 307/01 |
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2018/C 307/02 |
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2018/C 307/03 |
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2018/C 307/04 |
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Mittwoch, 17. Mai 2017 |
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2018/C 307/05 |
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2018/C 307/06 |
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2018/C 307/07 |
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2018/C 307/08 |
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2018/C 307/09 |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2017 zur Lage in Ungarn (2017/2656(RSP)) |
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2018/C 307/10 |
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Donnerstag, 18. Mai 2017 |
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2018/C 307/11 |
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2018/C 307/12 |
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2018/C 307/13 |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zum Südsudan (2017/2683(RSP)) |
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2018/C 307/14 |
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2018/C 307/15 |
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2018/C 307/16 |
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2018/C 307/17 |
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2018/C 307/18 |
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2018/C 307/19 |
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2018/C 307/20 |
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2018/C 307/21 |
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2018/C 307/22 |
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Donnerstag, 1. Juni 2017 |
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2018/C 307/23 |
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2018/C 307/24 |
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2018/C 307/25 |
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2018/C 307/26 |
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2018/C 307/27 |
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2018/C 307/28 |
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2018/C 307/29 |
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2018/C 307/30 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäisches Parlament |
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Donnerstag, 1. Juni 2017 |
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2018/C 307/31 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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EUROPÄISCHES PARLAMENT |
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Dienstag, 16. Mai 2017 |
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2018/C 307/32 |
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2018/C 307/33 |
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2018/C 307/34 |
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2018/C 307/35 |
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Mittwoch, 17. Mai 2017 |
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2018/C 307/36 |
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2018/C 307/37 |
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2018/C 307/38 |
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Donnerstag, 18. Mai 2017 |
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2018/C 307/39 |
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2018/C 307/40 |
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Donnerstag, 1. Juni 2017 |
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2018/C 307/41 |
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2018/C 307/42 |
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2018/C 307/43 |
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2018/C 307/44 |
Erklärung der benutzten Zeichen
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge des Parlaments: Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. |
DE |
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30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/1 |
EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2017-2018
Sitzungen vom 15. bis 18. Mai 2017
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 38 vom 1.2.2018 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
Sitzungen vom 31. Mai und 1. Juni 2017
Das Protokoll dieser Sitzung wurde im ABl. C 59 vom 15.2.2018 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Europäisches Parlament
Dienstag, 16. Mai 2017
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/2 |
P8_TA(2017)0205
EU-eGovernment-Aktionsplan 2016–2020
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2017 zu dem EU-eGovernment-Aktionsplan 2016–2020 (2016/2273(INI))
(2018/C 307/01)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Open-Data-Charta der G8-Staaten, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäischer eGovernment-Aktionsplan 2011–2015 — Einsatz der IKT zur Förderung intelligent, nachhaltig und innovativ handelnder Behörden“ (COM(2010)0743), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2012 zu der Vorreiterrolle des eGovernment für einen wettbewerbsgeprägten Binnenmarkt für digitale Dienste (1), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 — Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung“ (COM(2016)0179), |
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unter Hinweis auf den Bericht 2016 der Kommission über das eGovernment, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2015)0100), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“ (2), |
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unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA2) als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2016 mit dem Titel „Europäische Normen für das 21. Jahrhundert“ (COM(2016)0358), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 31. März 2011 mit dem Titel „Schutz kritischer Informationsinfrastrukturen — Ergebnisse und nächste Schritte: der Weg zur globalen Netzsicherheit“ (COM(2011)0163), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2014 mit dem Titel „Für eine florierende datengesteuerte Wirtschaft“ (COM(2014)0442), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2016 zu dem Thema „Für eine florierende datengesteuerte Wirtschaft“ (3), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt — Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ (COM(2016)0587) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2016)0300), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (COM(2016)0590) und die dazugehörigen Anhänge 1 bis 11 sowie die Folgenabschätzung (SWD(2016)0303), die Zusammenfassung der Folgenabschätzung (SWD(2016)0304) und die Zusammenfassung der Bewertung (SWD(2016)0305), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen (COM(2016)0589), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG („eIDAS-Verordnung“), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 10. Januar 2017 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen (COM(2016)0824), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2017 mit dem Titel „Austausch und Schutz personenbezogener Daten in einer globalisierten Welt“ (COM(2017)0007), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2017 mit dem Titel „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“ (COM(2017)0009), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 10. Januar 2017 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation) (COM(2017)0010), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 10. Januar 2017 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (COM(2017)0008), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „Europäische Cloud-Initiative — Aufbau einer wettbewerbsfähigen Daten- und Wissenswirtschaft in Europa“ (COM(2016)0178), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2016 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen“ (COM(2016)0381), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Rechtsausschusses (A8-0178/2017), |
A. |
in der Erwägung, dass die Strategien für die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung an das sich verändernde Umfeld angepasst werden müssen, um den Übergang zu digitalen Behördendiensten zu erleichtern; |
B. |
in der Erwägung, dass die Digitalisierung von Behördendiensten dazu beitragen sollte, das Potenzial des Binnenmarktes vollständig auszuschöpfen, eine bessere Wahrnehmung der Bürgerrechte zu fördern, die Lebensqualität der Bürger und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Regionen zu verbessern, ein besseres Verständnis der Bürger von öffentlichen Diensten sowie ihre stärkere Einbeziehung bei diesen Diensten zu erreichen, die Effizienz und Kostenwirksamkeit der öffentlichen Dienste zu verbessern und durch einen verbesserten Dialog zwischen Bürgern und Behörden und größere Transparenz die politische Beteiligung zu stärken; in der Erwägung, dass die EU den Austausch bewährter Verfahren und Technologien zwischen den Mitgliedstaaten fördern sollte; |
C. |
in der Erwägung, dass die IKT-Branche aufgerufen ist, diesen Transformationsprozess zu unterstützen und anforderungsspezifische Lösungen für die öffentliche Verwaltung bereitzustellen; |
D. |
in der Erwägung, dass der Übergang zur digitalen Verwaltung auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene eingeleitet werden muss; |
E. |
in der Erwägung, dass das Potenzial einer digitalen öffentlichen Verwaltung nur vollständig ausgeschöpft werden kann, wenn die Bürger und Unternehmen den angebotenen Diensten uneingeschränkt vertrauen können; |
F. |
in der Erwägung, dass das Europäische Justizportal ein wesentliches Instrument für den Zugang zu Informationen und zur Justiz ist und einen wichtigen Schritt hin zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung der EU darstellt; |
G. |
in der Erwägung, dass ein besserer Zugang zu Informationen und die stärkere Nutzung verbesserter digitaler Instrumente für unternehmensrechtliche Formalitäten im gesamten Lebenszyklus von Unternehmen die Rechtssicherheit verbessern und die Kosten für Unternehmen senken dürften; |
H. |
in der Erwägung, dass nach wie vor daran gearbeitet wird, die elektronischen Unternehmens- und Insolvenzregister in der gesamten Union zu vernetzen, was wichtig für die Transparenz und die Rechtssicherheit im Binnenmarkt ist; |
I. |
in der Erwägung, dass auf diese Register aufgrund von Unterschieden bei den technischen Standards in den Mitgliedstaaten noch nicht zentral über das Europäische Justizportal zugegriffen werden kann; in der Erwägung, dass weitere Bemühungen unternommen werden müssen, um der Öffentlichkeit in der EU zugängliche, interoperable und nutzerfreundliche Instrumente im Bereich der elektronischen Behördendienste anbieten zu können; in der Erwägung, dass das Maß an Sicherheit und Schutz der Daten bei der Datenverarbeitung eine Grundvoraussetzung für den elektronischen Rechtsverkehr ist, wenn man bedenkt, um welche Art von Daten es sich dabei handelt; |
1. |
ist der Ansicht, dass der Ausbau der elektronischen Behördendienste ein wesentlicher Aspekt des digitalen Binnenmarktes ist, und fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit dem Aktionsplan konkrete und messbare Ziele festzulegen, die auf Leistungsindikatoren beruhen, sowie die Fortschritte bei ihrer Umsetzung zu beobachten und dem Parlament jedes Jahr entsprechend Bericht zu erstatten; betont, dass der eGovernment-Aktionsplan 2011–2015 sowohl auf EU-Ebene als auch auf einzelstaatlicher Ebene zu positiven Ergebnissen geführt hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch die Bedürfnisse der Verbraucher im Hinblick auf eine stärkere Nutzung elektronischer Dienstleistungen zu bewerten; |
Auf dem Weg zur Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung
2. |
vertritt die Auffassung, dass die öffentlichen Verwaltungen bis 2022 offene, transparente, effiziente und allen offenstehende Einrichtungen werden sollten, die grenzübergreifende, personalisierte, nutzerfreundliche, zugängliche und — über alle Abläufe hinweg — vollständig digitale öffentliche Dienste für Bürger und Unternehmen anbieten, um auf diese Weise für die Bürger und Unternehmen, insbesondere KMU, Kosten zu senken, Hindernisse abzubauen und Verwaltungsaufwand zu verringern und so alle Vorteile der digitalen Revolution zu erschließen; ist jedoch der Ansicht, dass dies mit einer fairen Umstrukturierung der öffentlichen Verwaltung vereinbar sein sollte; |
3. |
unterstützt das Vorhaben, dass zukünftige Initiativen auf dem Grundsatz „standardmäßig digital“ beruhen, und betont, dass der Grundsatz der einmaligen Erfassung umgesetzt werden muss, da dadurch die Interaktion der Bürger und Unternehmen mit der öffentlichen Verwaltung einfacher wird, indem unnötige und zeitaufwendige Prozesse in der Verwaltung verhindert werden und die Weiterverwendung bereits bereitgestellter Informationen in anderen Anwendungen erleichtert wird; betont, dass Studien der Kommission zufolge durch die Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung auf EU-Ebene bis 2017 jährlich voraussichtlich Einsparungen in Höhe von etwa 5 Mrd. EUR ermöglicht werden; fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse des großangelegten Pilotprojekts zur Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bei Unternehmen Bericht zu erstatten und bis Ende 2017 ein großangelegtes Pilotprojekt zur Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bei Bürgern einzuleiten; |
4. |
begrüßt die Absicht der Kommission, so bald wie möglich ein zentrales digitales Zugangstor zu schaffen, über das den Bürgern und Unternehmen ein kohärentes Paket miteinander verknüpfter Binnenmarkt-Online-Dienste sowohl auf nationaler Ebene als auch auf EU-Ebene bereitgestellt würde, das Informationen über EU-Vorschriften und nationale Vorschriften sowie Hilfestellungsdienste umfassen würde, wobei über dieses Zugangstor die wichtigsten Vorgänge für Bürger und Unternehmen in grenzübergreifenden Situationen abgeschlossen werden könnten und mit ihm dazu beigetragen würde, dass der Grundsatz der einmaligen Erfassung in der EU umgesetzt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass es zügig und uneingeschränkt eingeführt wird, und alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit es effizient funktioniert und interoperabel ist, um sicherzustellen, dass sein Potenzial und seine Vorteile voll ausgeschöpft werden; betont, dass bestehende bewährte Verfahren, die in einigen Mitgliedstaaten bereits angewandt werden, gefördert werden sollten; vertritt die Auffassung, dass mit dieser Initiative dafür gesorgt werden sollte, dass alle Mitgliedstaaten ein zentrales amtliches Portal für elektronische Dienstleistungen bereitstellen, über das auf alle ihre Online-Dienste und die zur Verfügung stehenden interoperablen EU-Dienste zugegriffen werden kann; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für die zügige und uneingeschränkte Bereitstellung der Portale der zentralen Ansprechpartner zu sorgen; |
5. |
fordert die Kommission auf, weitere Wege dafür zu prüfen, digitale Lösungen für Formalitäten im gesamten Lebenszyklus von Unternehmen, die elektronische Ablage von Unternehmensunterlagen und die Bereitstellung von grenzübergreifenden und sonstigen Informationen für Unternehmensregister zu fördern; weist darauf hin, dass Rechtsvorschriften in diesem Bereich möglicherweise der einzige Weg zur Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens für unionsweite digitale Lösungen sind; |
6. |
ist der Ansicht, dass die Bemühungen um die elektronische Vernetzung der Unternehmens- und Insolvenzregister der Mitgliedstaaten verstärkt werden sollten, und hebt den Stellenwert dieser Vernetzung für den Binnenmarkt hervor; betont, dass alle bereitzustellenden Informationen einem gemeinsamen europäischen Muster oder Rahmen folgen sollten; |
7. |
betont, dass Inklusion, Barrierefreiheit und der allgemeine Zugang zu digitalen öffentlichen Diensten sichergestellt werden müssen, und weist darauf hin, dass sie ein wesentlicher Faktor sind, um die Gestaltung und Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die neue Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, die Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen zugutekommen wird, uneingeschränkt umzusetzen und anzuwenden; |
8. |
hebt den Stellenwert des Konzepts „offene Daten“ hervor, bei dem die freie Verfügbarkeit bestimmter Daten der öffentlichen Verwaltung zur Nutzung und Weiterverwendung, auch durch Dritte, in und zwischen öffentlichen Einrichtungen vorgesehen ist; betont, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sind, durch die die Achtung von Urheberrechten und der Datenschutz sichergestellt werden; bekräftigt, dass der offene und niemanden ausgrenzende freie Datenverkehr es ermöglichen würde, neue innovative Lösungen zu konzipieren und weiterzuentwickeln, und er zu mehr Effizienz und Transparenz führen würde; betont, dass auf diese Art von Daten und öffentlichen Informationen daher wenn möglich zugegriffen werden können sollte, damit neue Möglichkeiten für den Wissensgewinn gefördert werden und ein Beitrag zur Weiterentwicklung und Stärkung einer offenen Gesellschaft geleistet wird; weist erneut darauf hin, dass die Informationen der öffentlichen Verwaltungen, wenn möglich, zugänglich sein sollten, insbesondere wenn der generierte Datenbestand sehr umfangreich ist, wie etwa bei dem Programm INSPIRE; vertritt die Auffassung, dass größere Anstrengungen unternommen werden sollten, um koordinierte Datenstrategien sowohl in den EU-Institutionen als auch den Mitgliedstaaten einzuführen, die eine umfangreichere und zügigere Freigabe von Daten für die Öffentlichkeit, die Sicherstellung einer besseren Datenqualität und eines leichten Zugriffs auf Daten sowie die Bereitstellung elektronischer Rechtsvorschriften in maschinenlesbaren Formaten umfassen sollten; |
9. |
weist auf die Vorteile der elektronischen Beteiligung hin und betont, dass die Mitgliedstaaten verstärkt elektronische Mittel bei der Konsultation, Information und Beschlussfassung einsetzen sollten; betont, dass die elektronische Beteiligung, insbesondere im Hinblick auf die elektronische Beschlussfassung, mit der eIDAS-Verordnung im Einklang stehen muss, um zu verhindern, dass die Systeme missbräuchlich verwendet werden, und auch im Interesse der Rechenschaftspflicht und Transparenz; |
10. |
begrüßt die Initiativen der EU-Institutionen zur Verbesserung der Mechanismen für die elektronische Beteiligung auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten und fordert die Kommission auf, digitale Instrumente wie Systeme zur elektronischen Stimmabgabe oder elektronische Petitionen zu fördern und weiter auszubauen, mit denen die Beteiligung von Bürgern und Unternehmen an der Politikgestaltung der EU verbessert und gefördert werden soll; |
11. |
weist darauf hin, dass die Nutzung mobiler Geräte in den letzten fünf Jahren erheblich zugenommen hat, aber nur ein Drittel der öffentlichen Websites für mobile Geräte optimiert sind; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Möglichkeiten der Entwicklung mobiler Lösungen für elektronische Behördendienste zu bewerten und dafür zu sorgen, dass diese nutzerfreundlich und für alle zugänglich sind; betont, dass die Websites und Instrumente der öffentlichen Verwaltung hinsichtlich moderner Technologien und sich ständig ändernder Anforderungen im Bereich der Cybersicherheit auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen, damit die Zugänglichkeit der elektronischen Behördendienste zukunftssicher ist; |
12. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge beim Einkauf von Gütern und Dienstleistungen oder bei der Ausschreibung öffentlicher Aufträge zu fördern und einzusetzen, um so dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Ausgaben transparenter und effizienter werden, und um gleichzeitig Kosten zu sparen und Bürokratie abzubauen; fordert die Mitgliedstaaten auf, auch die Nutzung von Auftragsregistern und interoperablen elektronischen Signaturen in ihren öffentlichen Einrichtungen zu erhöhen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Transparenz der Vergabe öffentlicher Aufträge sicherzustellen, wobei die Informationen allen Teilnehmern in Echtzeit zur Verfügung stehen müssen; fordert die Kommission unter diesem Aspekt auf, den Austausch bewährter Verfahren über die Anwendung der Innovationskriterien bei öffentlichen Ausschreibungen zu erleichtern und dabei insbesondere dafür zu sorgen, dass in den Ausschreibungen keine Lösungen vorweggenommen werden, sondern für die Bieter genug Raum bleibt, innovative und offene Lösungen vorzuschlagen; fordert die Kommission auf, die Ausarbeitung von Normen für die elektronische Rechnungsstellung, Angebotseinreichung und Benachrichtigung fortzusetzen und die Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises in den internen Systemen der öffentlichen Verwaltungen im Interesse der stärkeren Rechenschaftspflicht und besseren Rückverfolgbarkeit im Hinblick auf sämtliche Vorgänge in diesen Systemen zu fördern; |
13. |
betont, dass sichere, zuverlässige und interoperable grenzübergreifende öffentliche Dienste entwickelt werden müssen, damit die Fragmentierung nicht zunimmt und die Mobilität gefördert wird; betont, dass Interoperabilität und Standardisierung zentrale Voraussetzungen für die Einführung von Strukturen im Bereich der elektronischen Behördendienste sind, und begrüßt daher die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Normen für das 21. Jahrhundert“ und — unter diesem Aspekt — die Überarbeitung des Europäischen Interoperabilitätsrahmens; unterstreicht, dass die Verwendung offener Standards eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Unionsbürger an öffentlichen Plattformen teilhaben können, und betont, dass Standards den Interessen der Gesellschaft insgesamt dienen müssen und es erforderlich ist, dass sie alle einschließend, gerecht und zukunftssicher sind und auf offene und transparente Weise entwickelt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, bei der Entwicklung öffentlicher digitaler Lösungen offene Standards zu fördern und ein stärkeres Augenmerk auf Interoperabilität und die Vorteile zu legen, die durch den wirkungsvollen Einsatz digitaler Technologien entstehen können; |
14. |
bedauert, dass 2015 nur 28 % der europäischen Privathaushalte in ländlichen Gebieten einen schnellen Festnetz-Internetanschluss hatten und durchschnittlich nur 36 % der EU-Haushalte in ländlichen Gebieten über Zugang zum 4G-Mobilfunk verfügten, während der EU-Durchschnitt bei 86 % lag, und weist darauf hin, dass eine weitere Unterstützung des Breitbandausbaus insbesondere in ländlichen Gebieten dringend erforderlich ist, da ein Breitbandanschluss, der eine hohe Geschwindigkeit bei der Datenübertragung ermöglicht, unerlässlich ist, um elektronische Behördendienste nutzen und von ihren Vorteilen profitieren zu können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die angemessene Finanzierung von Breitbandausbau, Infrastrukturen für digitale Dienste und grenzübergreifender Interaktion mit der öffentlichen Verwaltung über das Jahr 2020 hinaus — entweder im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ oder anderer geeigneter EU-Programme — fortzuführen und dadurch die langfristige Tragfähigkeit sicherzustellen; fordert die Betreiber unter diesem Aspekt auf, stärker in die Infrastruktur zu investieren, um die Internetanbindung in ländlichen Gebieten zu verbessern, und dafür zu sorgen, dass auch in ländlichen Gebieten Netze mit sehr hoher Kapazität in Form von 5G-Technik zur Verfügung stehen, da sie ein wichtiger Baustein der digitalen Gesellschaft sind; |
15. |
betont, dass die flächendeckende Bereitstellung einer sicheren, geeigneten, widerstandsfähigen, verlässlichen und leistungsstarken Infrastruktur, etwa durch ultraschnelle Breitband- und Telekommunikationsnetze, von entscheidender Bedeutung ist, wenn die elektronischen Behördendienste funktionieren sollen; fordert daher, dass der europäische Kodex für die elektronische Kommunikation rasch angenommen wird, damit die strategischen Ziele, die auf europäischer Ebene verfolgt werden, auch erreicht werden; hält es für wesentlich, dass die öffentliche Verwaltung stets auf den neuesten Stand gebracht wird, was die technologische Entwicklung angeht, und dass sie über ausreichende Kapazitäten verfügt, damit innovative Technologien, etwa Big-Data-Technologien und das Internet der Dinge oder auch mobile Dienste wie 5G, genutzt werden können, da mit diesen Technologien dem Bedarf der Nutzer entsprochen werden kann; |
16. |
ist der Ansicht, dass die technischen Bausteine der Fazilität „Connecting Europe“ unbedingt im öffentlichen und im privaten Sektor wiederverwendet werden müssen, wenn die Infrastruktur für digitale Dienste funktionieren soll; betont, dass gewährleistet sein muss, dass die technischen Bausteine der Fazilität „Connecting Europe“ sowie auch die Ergebnisse der großangelegten Pilotprojekte und des Programms ISA2 langfristig, d. h. über das Jahr 2020 hinaus, tragfähig sind; betont, dass die Initiative Wifi4EU großes Potenzial aufweist, was die Förderung eines universellen Zugangs zu den Hochgeschwindigkeitsnetzen angeht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, eine langfristig angelegte Verwaltungsstruktur aufzubauen, damit die Ziele des digitalen Binnenmarktes verwirklicht werden können, wobei die Priorität darauf liegen sollte, dem Bedarf der Bürger und Unternehmen zu entsprechen, und darauf hingearbeitet werden sollte, dass möglichst gemeinsame Normen umgesetzt werden; |
17. |
stellt fest, dass innovative Lösungen für datenintensive öffentliche Dienstleistungen, beispielsweise die Nutzung von Cloud-Diensten, nach wie vor nur langsam und nur von einzelnen Akteuren angenommen werden; weist erneut darauf hin, dass bei Diensten wie INSPIRE große Datenmengen erzeugt werden, für die höhere Rechenkapazitäten benötigt werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Europäische Cloud-Initiative der Kommission und vertritt die Ansicht, dass die Nutzerbasis der Europäischen Cloud für offene Wissenschaft auf den öffentlichen Sektor ausgeweitet werden sollte; |
18. |
fordert die Kommission auf, für die Bedeutung des Europäischen Justizportals und dessen Nutzungsmöglichkeiten zu sensibilisieren und es zur zentralen Anlaufstelle für alle einschlägigen rechtlichen Informationen und den Zugang zur Justiz in den Mitgliedstaaten zu machen; weist jedoch darauf hin, dass nicht alle Beteiligten an Verfahren über den gleichen Zugang und die erforderlichen Fertigkeiten für die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien verfügen, was mit einer Beschränkung ihres Zugangs zur Justiz einhergehen könnte; betont, dass vor allem darauf geachtet werden sollte, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zum Europäischen Justizportal erhalten; |
19. |
begrüßt das Projekt e-CODEX, mit dem die Bürger und Gerichte in allen Mitgliedstaaten direkt miteinander kommunizieren können, da dies ein wichtiger Schritt hin zu einem einfacheren grenzüberschreitenden Zugang zu öffentlichen Diensten ist; |
20. |
beglückwünscht den Rat und die Kommission zu ihrem Beitrag zur Einführung des Europäischen Urteilsidentifikators (ECLI), der von großem Nutzen für die juristische Forschung und den justiziellen Dialog ist, und begrüßt die Einrichtung der ECLI-Suchmaschine, mit der sich der Zugang zu rechtlichen Informationen in der gesamten Union einfacher gestalten dürfte; |
21. |
weist erneut darauf hin, dass die digitalen Kompetenzen des Verwaltungspersonals sowie aller Bürger und Unternehmen verbessert werden müssen, indem Schulungsangebote auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene entwickelt und gefördert werden, um die Gefahr der digitalen Ausgrenzung zu minimieren, und dass besondere Schulungen zu elektronischen Behördendiensten für Bedienstete im öffentlichen Dienst und Entscheidungsträger eingeführt werden müssen; betont, dass digitale Kompetenzen eine unerlässliche Voraussetzung für die Nutzung von elektronischen Behördendiensten sind; legt nahe, dass Lehrpläne im Bereich IKT-gestütztes Lernen erarbeitet werden, die im Rahmen des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) anerkannt sind; hält es für wesentlich, dass im Zuge des Ausbaus der elektronischen Behördendienste auch die digitalen Kompetenzen stetig ausgebaut werden; betont, dass digitale Spaltungen zwischen verschiedenen geografischen Gebieten, zwischen Menschen mit unterschiedlichem soziökonomischem Hintergrund sowie zwischen den Generationen überwunden und verhindert werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vorschläge aus dem e-Government-Aktionsplan umzusetzen, um insbesondere den jungen Menschen eine Kommunikation mit der Verwaltung zu ermöglichen, die ihren sonstigen Kommunikationsgewohnheiten entspricht, und betont, dass die Vermittlung digitaler Kompetenzen bei älteren Menschen, denen es bei der Nutzung elektronischer Dienste häufig an Kompetenzen oder Vertrauen mangelt, besonders wichtig ist; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten lebenslanges Lernen fördern und Kommunikations- und Aufklärungskampagnen erleichtern sollten, wozu auch die Schaffung von Netzen für die Vermittlung der Medienkompetenz gehört, damit die Unionsbürger die Möglichkeiten der neuen Portale und Dienste im Bereich der elektronischen Verwaltung voll ausschöpfen können; |
22. |
betont, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Quote des digitalen Analphabetismus und der Tatsache, dass mehr als 22 % der Europäer, insbesondere ältere Menschen, bei Behördengängen vorzugsweise keine Online-Dienste nutzen, ein alle einbeziehender, dualer Online- und Offline-Ansatz erforderlich ist, um Ausgrenzung zu verhindern; betont, dass die Ablehnung von Online-Diensten verschiedene Gründe haben und an unterschiedlichen Hindernissen liegen kann, zum Beispiel fehlendes Bewusstsein über diese Dienste, fehlende Kompetenzen, mangelndes Vertrauen und falsche Vorstellungen, und dass sichergestellt werden muss, dass diese Gründe nicht mehr bestehen, und dass diese Hindernisse beseitigt werden müssen; ist der Ansicht, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Bürger, die im ländlichen Raum, in Bergregionen und abgelegenen Gebieten leben, Zugang zu gut funktionierenden elektronischen Behördendiensten haben, wenn es nicht zum digitalen Ausschluss oder dazu kommen soll, dass die digitale Kluft tiefer wird; |
23. |
betont, dass Behörden durch Digitalisierung Kosten senken können; ist der Ansicht, dass die Digitalisierung und weitere Herausforderungen im Rahmen der Modernisierungspakete oft vor dem Hintergrund von Haushaltszwängen angegangen werden und dass insbesondere die regionalen und lokalen Behörden in den kommenden Jahren noch sehr viel Arbeit vor sich haben und es daher nicht nur erforderlich ist, auf offenen Standards beruhende digitale Lösungen einzuführen, um so die Wartungskosten zu senken und Innovationen zu stärken, sondern auch, öffentlich-private Partnerschaften zu fördern; betont, dass Investitionen in die Digitalisierung dazu beitragen werden, in der Zukunft Verwaltungskosten zu senken, und daher mit der Zeit Kostenwirksamkeit erreicht werden wird; betont, dass in der Zwischenzeit ein Online- und Offline-Ansatz verfolgt werden muss; |
24. |
weist darauf hin, dass bei der Erwägung der Digitalisierung einzelner Verwaltungsverfahren Einwände wegen des vorrangigen öffentlichen Interesses berücksichtigt werden müssen; |
Grenzübergreifende elektronische Behördendienste auf allen Verwaltungsebenen
25. |
betont, dass es wichtig ist, eine tragfähige grenzübergreifende Infrastruktur für elektronische Behördendienste zu schaffen, um den Zugang zu den und die Ausübung der vier Grundfreiheiten zu vereinfachen; |
26. |
betont, dass grenzübergreifende elektronische Behördendienste für das tägliche Leben der Bürger wichtig sind, und hebt die Vorteile hervor, die ein weiterer Ausbau des Systems für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) und des europäischen Portals zur beruflichen Mobilität (EURES-Portal) sowie der grenzübergreifenden elektronischen Gesundheitsdienste mit sich bringt; |
27. |
begrüßt die unterschiedlichen Initiativen der Kommission zur Entwicklung grenzübergreifender digitaler Rezepte, insbesondere im Hinblick auf Interoperabilität und Standardisierung; betont jedoch, dass die Verbreitung dieser Lösungen viel zu langsam vonstattengeht, wenn man den Wert und die Bedeutung dieser Dienste für die EU-Bürger bedenkt; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das geeignete Rahmenwerk vorhanden ist — und zwar für sämtliche wesentliche Bereiche, vom Datenschutz über die Sicherheit des Datenaustauschs bis hin zur Einführung der erforderlichen digitalen Infrastruktur und Dienste –, um das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und die Entwicklung grenzübergreifender elektronischer Rezepte zu beschleunigen; |
28. |
fordert die Kommission auf, das europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES-Portal) weiter auszubauen und seine Nutzung weiter zu fördern, und zwar durch eine stärkere Integration und Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen und dem EURES-Portal, um die Mobilität von Arbeitssuchenden und Arbeitgebern in der Europäischen Union zu erleichtern und zu stärken; |
29. |
betont, dass durch elektronische Gesundheitsdienste die Lebensqualität der Bürger deutlich verbessert werden kann, da die Gesundheitsversorgung für die Bürger besser zugänglich, kostenwirksamer und effizienter wird; |
30. |
ist der Ansicht, dass Sprachhindernisse überwunden werden müssen, damit grenzübergreifende elektronische Behördendienste uneingeschränkt funktionieren können, und dass öffentliche Verwaltungen, insbesondere in Grenzregionen, ihre Informationen und Dienstleistungen in den Sprachen ihres Landes, aber auch in anderen relevanten europäischen Sprachen bereitstellen sollten; |
31. |
weist darauf hin, dass bewährte Verfahren, Projektbeispiele und Projekterfahrungen zwischen allen Ebenen der Verwaltung in und zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden müssen; stellt fest, dass mit den von der EU finanzierten großangelegten Pilotprojekten wie eSENSE, eCODEX und TOOP ein beträchtlicher Beitrag zur Verbesserung der grenzübergreifenden Dienste in Europa geleistet wird; |
32. |
ist der Auffassung, dass durch eine umfassende Überwachung der Leistungsfähigkeit von elektronischen Behördendiensten in den Mitgliedstaaten sichergestellt werden sollte, dass nationale Besonderheiten bei den Methoden für die Messung der Leistungsfähigkeit angemessen berücksichtigt werden; hebt den Nutzen einer verlässlichen Messung der Leistungsfähigkeit in den Mitgliedstaaten für politische Entscheidungsträger und die öffentliche Meinung hervor; |
33. |
stellt fest, dass Interoperabilität, offene Standards und offene Daten nicht nur im grenzübergreifenden Rahmen von wesentlicher Bedeutung sind, sondern auch auf den nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungsebenen jedes Mitgliedstaats sichergestellt sein müssen, und dass gleichzeitig auch der erforderliche Datenschutz bei der Übermittlung von Informationen berücksichtigt werden muss; |
34. |
fordert die Kommission und die anderen EU-Institutionen auf, im Bereich von elektronischen Behördendienste mit gutem Beispiel voranzugehen und für Bürger und Unternehmen ein transparentes, nutzerfreundliches Zugangstor sowie — über alle Abläufe hinweg — vollständig digitale Dienste, insbesondere für die Beantragung von EU-Mitteln und die Vergabe öffentlicher Aufträge, anzubieten, und fordert die Kommission auf, auch ihre Bemühungen zu verstärken, ihre Websites in alle Amtssprachen der EU zu übersetzen und auf bewährte Verfahren hinzuweisen; |
Datenschutz und -sicherheit
35. |
betont, dass das Vertrauen der Bürger in den Schutz personenbezogener Daten von wesentlicher Bedeutung ist, um den Erfolg des eGovernment-Aktionsplans 2016–2020 sicherzustellen, und hebt hervor, dass personenbezogene Daten von den öffentlichen Verwaltungen sicher und uneingeschränkt im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und den EU-Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre behandelt werden müssen, wodurch das Vertrauen in digitale Dienste erhöht wird; |
36. |
betont, dass im Zusammenhang mit dem eGovernment-Aktionsplan auch ein Plan auf dem Gebiet der elektronischen Gesundheitsdienste erwogen werden sollte, da dieser Bereich ein wichtiger Teil des eGovernment ist; vertritt die Auffassung, dass die Erhebung und Übertragung von Daten verbessert werden sollten und dass in bestimmten Fällen die grenzüberschreitende Datenübertragung erforderlichenfalls möglich sein sollte, da dadurch die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen für alle EU-Bürger erleichtert würde; |
37. |
weist darauf hin, dass gleichzeitig die Rechtsvorschriften über den Datenschutz nicht als Hindernis, sondern vielmehr als Ausgangspunkt für die Entwicklung innovativer Lösungen im Bereich der elektronischen Behördendienste erachtet werden sollten, und betont daher, dass eine wirkungsvolle Orientierungshilfe für die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung sowie ein ständiger Austausch mit den Interessenträgern notwendig sind; |
38. |
weist darauf hin, dass nur 15 % der Europäer angeben, sie hätten die vollständige Kontrolle über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten; vertritt die Ansicht, dass es wichtig ist, den Grundsatz des Dateneigentums eingehender zu untersuchen, und vertraut darauf, dass sich künftige Maßnahmen auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“ und andere Vorschläge in diesem Bereich stützen können; |
39. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die eIDAS-Verordnung rasch und in vollem Umfang umzusetzen, da elektronische Signatur, Identifizierung und Authentifizierung die Grundsteine für grenzübergreifende digitale öffentliche Dienste sind; betont, dass es wichtig ist, die Nutzung notifizierter elektronischer Identifizierungssysteme im Sinne der eIDAS-Verordnung durch Bürger, Unternehmen und die öffentliche Verwaltung zu fördern; betont unter diesem Aspekt, dass die Schaffung dieser Grundvoraussetzungen sowohl für den privaten Sektor als auch für den öffentlichen Sektor beim Ausbau digitaler Dienste Priorität haben sollte; fordert die Kommission daher auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die öffentlich-private Zusammenarbeit bei der grenz- und sektorübergreifenden Nutzung der elektronischen Identifizierung und elektronischer Signaturen zu fördern; begrüßt das Programm ISA2, das alle Strategien der EU umfasst, bei denen die Interoperabilität von Systemen, die auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten betrieben werden, erforderlich ist; |
40. |
betont, dass der Schutz von Verwaltungsbehörden vor Cyberangriffen und ihre Widerstandsfähigkeit im Falle eines Cyberangriffs von großer Bedeutung sind und ausgebaut werden müssen; betont, dass hierfür ein europäischer Ansatz erforderlich ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Grundsatz der einmaligen Erfassung, der Teil des eGovernment-Aktionsplan 2016–2020 ist, den Austausch von Bürgerdaten zwischen europäischen Verwaltungsbehörden voraussetzt; |
41. |
betont, dass die Datensicherheit bereits bei der Konzeption moderner und nutzerfreundlicher Anwendungen und effizienter Verwaltungsverfahren einbezogen werden sollte („security by design“ — eingebaute Sicherheit), damit die Bürger und Unternehmen die Vorteile der modernen Technologien voll ausschöpfen können; |
o
o o
42. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 64.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0009.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0089.
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/11 |
P8_TA(2017)0206
Jahresbericht 2015 über den Schutz der finanziellen Interessen der EU — Betrugsbekämpfung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2017 zu dem Jahresbericht 2015 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung (2016/2097(INI))
(2018/C 307/02)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 325 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den vorherigen Jahresberichten der Kommission und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 14. Juli 2016 mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2015“ (COM(2016)0472) und die dazugehörigen Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SWD(2016)0234, SWD(2016)0235, SWD(2016)0236, SWD(2016)0237, SWD(2016)0238 und SWD(2016)0239), |
— |
unter Hinweis auf den OLAF-Jahresbericht 2015 und den Tätigkeitsbericht 2015 des OLAF-Überwachungsausschusses, |
— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zusammen mit den Antworten der Organe, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2016 mit dem Titel „Schutz des EU-Haushalts bis Ende 2015“ (COM(2016)0486), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (1), |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 17. Juli 2013 für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (2), |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 11. Juli 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zu der Bekämpfung von Korruption und die Weiterbehandlung der CRIM-Entschließung (4), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (5), |
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unter Hinweis auf den von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht über die Mehrwertsteuerlücke 2015 und die Mitteilung der Kommission vom 7. April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer (COM(2016)0148), |
— |
unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-105/14 — Taricco u. a. (6), |
— |
unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 24/2015 des Europäischen Rechnungshofs vom 3. März 2016 mit dem Titel „Bekämpfung des innergemeinschaftlichen MwSt.-Betrugs: Weitere Maßnahmen sind erforderlich“, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 über die Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU (7), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (8), |
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0159/2017), |
A. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission de jure die gemeinsame Verantwortung für die Ausführung von rund 80 % des Unionshaushalts tragen; in der Erwägung, dass de facto aber die Kommission und die Mitgliedstaaten diese Mittel ausgeben und für eine Aufsicht über diese Vorhaben verantwortlich sind, indem sie ein gewisses Maß an Kontrolle ausüben; in der Erwägung, dass für die Erhebung der Eigenmittel, unter anderem in Form von Mehrwertsteuer und Zöllen, in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich sind; |
B. |
in der Erwägung, dass der Schutz der finanziellen Interessen der EU ein zentrales Element der Strategie der EU sein sollte, die darauf abzielt, das Vertrauen der Bürger dadurch zu stärken, dass für eine ordnungsgemäße Verwendung ihrer Gelder gesorgt wird, die nach dem Ansatz der „optimalen Nutzung jedes Euros“ erfolgt; |
C. |
in der Erwägung, dass Vereinfachungsprozesse nur dann erfolgreich sein können, wenn der In- und Output sowie die Ergebnisse bzw. Resultate und Wirkungen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen regelmäßig überprüft werden; |
D. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 325 Absatz 2 AEUV die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten; |
E. |
in der Erwägung, dass Artikel 325 Absatz 3 des AEUV vorsieht, dass die Mitgliedstaaten zusammen mit der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sorgen; |
F. |
in der Erwägung, dass die Vielfalt der Rechts- und Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten die Beseitigung von Unregelmäßigkeiten und die Bekämpfung von Betrug erschwert; in der Erwägung, dass die Kommission daher ihre Bemühungen intensivieren sollte, um sicherzustellen, dass die Betrugsbekämpfung wirksam umgesetzt wird und zu mehr greifbaren und zufriedenstellenden Ergebnissen führt; |
G. |
in der Erwägung, dass sich der Umgang mit sensiblen Daten immer mehr als Betrugsrisiko erweist; |
H. |
in der Erwägung, dass die Mehrwertsteuer, die 2014 knapp 1 Bio. EUR einbrachte, eine wesentliche und wachsende Einnahmequelle für die Mitgliedstaaten darstellt und 2014 mit 17 667 Mio. EUR zu den EU-Eigenmitteln beitrug bzw. 12,27 % der Gesamteinnahmen der EU ausmachte; |
I. |
in der Erwägung, dass das derzeitige Mehrwertsteuersystem, insbesondere im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen, anfällig für Betrug und Steuervermeidungsstrategien ist und dass allein der Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug (innergemeinschaftlicher Mehrwertsteuerbetrug durch Missing Trader, auch bekannt als „Karussellbetrug“) im Jahr 2014 Mehrwertsteuerausfälle in Höhe von ca. 50 Mrd. EUR zur Folge hatte; |
J. |
in der Erwägung, dass die Mehrwertsteuerlücke 2014 etwa 159,5 Mrd. EUR betrug und je nach betrachtetem Land zwischen weniger als 5 % und mehr als 40 % schwankte; |
K. |
in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten von Korruption insbesondere in Form von organisiertem Verbrechen betroffen sind und dass Korruption nicht nur eine Belastung für die EU-Wirtschaft ist, sondern auch Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in ganz Europa gefährdet; in der Erwägung, dass die genauen Zahlen jedoch unbekannt sind, da die Kommission beschlossen hat, in dem Bericht über die Antikorruptionspolitik der EU keine Daten zu veröffentlichen; |
L. |
in der Erwägung, dass Betrug ein vorsätzliches Fehlverhalten ist, das einen Straftatbestand darstellt, und dass eine Unregelmäßigkeit darin besteht, eine Regel nicht einzuhalten; |
M. |
in der Erwägung, dass die ungleiche zeitliche Verteilung von bestimmten Unregelmäßigkeiten möglicherweise auf die mehrjährigen Programmplanungszeiträume (mit einer höheren Zahl an aufgedeckten Unregelmäßigkeiten gegen Ende der Zeiträume wegen des Abschlusses von Programmen) sowie auf späte Meldungen von bestimmten Mitgliedstaaten, die oft viele der Unregelmäßigkeiten vergangener mehrjähriger Programme auf einmal melden, zurückzuführen ist; |
Aufdeckung und Meldung von Unregelmäßigkeiten
1. |
weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Zahl der 2015 gemeldeten Unregelmäßigkeiten betrügerischer und nichtbetrügerischer Art gegenüber 2014 um 36 % bzw. 5 876 Fälle und damit deutlich gestiegen ist und somit aufgrund einer besonderen Lage im Bereich der Kohäsionspolitik in zwei Mitgliedstaaten bei 22 349 Fällen liegt; stellt fest, dass der den Unregelmäßigkeiten entsprechende Betrag im Jahr 2015 (3,21 Mrd. EUR) im Vergleich zu 2014 (3,24 Mrd. EUR) um ein Prozent leicht gefallen ist, obwohl sich die Zahl der Unregelmäßigkeiten erhöht hat; |
2. |
äußert sich besorgt darüber, dass trotz des positiv zu verzeichnenden Rückgangs der Fälle von als betrügerisch gemeldeten Unregelmäßigkeiten um 11 %, d. h. von 1 649 im Jahr 2014 auf 1 461 im Jahr 2015, der damit verbundene Betrag um 18 %, nämlich von 538 Mio. EUR im Jahr 2014 auf 637,6 Mio. EUR im Jahr 2015, gestiegen ist; stellt fest, dass falsche oder gefälschte Dokumente und Angaben mit 34 % die häufigsten Arten von Betrug waren, der größte Anteil von als Betrug gemeldeten Unregelmäßigkeiten (52 %) im Agrarsektor festgestellt wurde und die höchste Aufdeckungsquote von allen betrügerischen Unregelmäßigkeiten (75 %) auf Verwaltungskontrollsysteme entfiel, die gemäß sektorspezifischen Vorschriften vorgesehen waren; |
3. |
weist darauf hin, dass es sich nicht bei allen Unregelmäßigkeiten um Betrug handelt und klar zwischen Fehlern und Betrug unterschieden werden muss; |
4. |
vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung von Betrugsfällen nicht wirksam genug ist; |
5. |
teilt die Ansicht der Kommission nicht, dass der Grund für den Anstieg der Zahl von Unregelmäßigkeiten um 36 % darin liegen könnte, dass die für den EU-Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel um 14 % gegenüber dem Vorjahr erhöht wurden; |
6. |
begrüßt das aus vier delegierten Verordnungen und vier Durchführungsverordnungen bestehende Paket der Kommission mit Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten im Bereich der geteilten Mittelverwaltung, mit dem die Qualität und Kohärenz der Informationen über von Mitgliedstaaten gemeldete Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle erhöht werden sollen; bedauert es, dass in diesen Verordnungen die Fristen, innerhalb deren Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten melden müssen, nicht geregelt sind; beklagt die Tatsache, dass, was die gemeldeten nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten anbelangt, im Jahr 2015 537 der 538 von Irland gemeldeten Unregelmäßigkeiten mit der nicht mehr aktuellen Regelung zur Meldung von Vorfällen aus dem Zeitraum von 2000 bis 2006 in Zusammenhang standen, dass sich 5 105 der 5 619 von Spanien gemeldeten Unregelmäßigkeiten auf Unregelmäßigkeiten aus dem Bereich der Kohäsionspolitik bezogen, die im gesamten Zeitraum von 2007 bis 2013 aufgedeckt wurden und alle auf einmal im Jahr 2015 gemeldet wurden, und dass die Niederlande im Jahr 2014 nur einen einzigen Fall, der mit dem Fischereisektor zusammenhängt, gemeldet haben, gegenüber 53 Fällen im Jahr 2015; hebt hervor, dass die Situation, dass die Mitgliedstaaten Daten nicht rechtzeitig vorlegen oder die vorgelegten Daten ungenau sind, seit vielen Jahren immer wieder auftritt; weist darauf hin, dass es nicht möglich ist, die Daten zu vergleichen und das tatsächliche Ausmaß des Betrugs in den EU-Mitgliedstaaten objektiv zu beurteilen; |
7. |
stellt fest, dass die Kommission nach Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre über die Anwendung der durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Regelung Bericht erstatten muss; bedauert, dass die für spätestens den 1. Januar 2017 vorgesehene Bewertung immer noch nicht veröffentlicht wurde; fordert die Kommission auf, die Bewertung unverzüglich zu veröffentlichen; |
8. |
fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um die Ausarbeitung von Programmen wie REFIT fortzusetzen, um die Rechtsvorschriften der EU zu vereinfachen; betont, dass die Vereinfachung von Vorschriften und Verfahren dazu beiträgt, die Anzahl der Unregelmäßigkeiten zu verringern, die häufig mit komplexen Vorschriften und Anforderungen zusammenhängen; weist darauf hin, dass ein Abbau des Verwaltungsaufwands eine Kostenersparnis für die öffentlichen Verwaltungen und die EU-Bürger mit sich bringt und zudem Begünstigte darin bestärkt, neue EU-Programme in Anspruch zu nehmen; betont, dass die Vereinfachung von Vorschriften mit dem Grundsatz eines ergebnisorientierten EU-Haushalts in Einklang stehen sollte; |
9. |
weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten etwa 80 % des EU-Haushalts verwalten und dass die Kommission sie daher bei der Erstellung nationaler Strategien zur Betrugsbekämpfung unterstützen muss; |
10. |
bedauert, dass bisher nicht alle Mitgliedstaaten nationale Strategien zur Betrugsbekämpfung geschaffen haben; |
11. |
fordert die Kommission erneut dazu auf, ein einheitliches System zur Erhebung vergleichbarer Daten über Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle aus den Mitgliedstaaten einzurichten, mit dem das Erhebungsverfahren und die Qualität der übermittelten Informationen sowie die Vergleichbarkeit der Daten standardisiert wird; |
12. |
begrüßt die Annahme der Verordnung (EU) 2015/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015, mit der der geltende Rechtsrahmen für die Aufdeckung und Untersuchung von Zollbetrug auf EU-Ebene und nationaler Ebene verbessert wurde; |
13. |
würdigt die von den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Aufdeckung, Bewertung und Meldung von Unregelmäßigkeiten und zur Durchführung wirksamer und verhältnismäßiger Betrugsbekämpfungsmaßnahmen; betont, dass Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung zur Förderung der Entwicklung beitragen; fordert die Kommission ferner auf, auf fachliche Hilfe zurückzugreifen, um darauf hinzuwirken, dass die zur Sicherstellung wirksamer Kontrollsysteme nötigen Fach- und Verwaltungskapazitäten von Verwaltungsbehörden gestärkt werden — auch durch die Einführung vereinfachter, transparenterer Vorschriften, mit denen das Betrugsrisiko gesenkt werden kann und etwaige Verluste gedeckt werden können; ist der Ansicht, dass auf allen Ebenen der Projektverwaltung für mehr Transparenz gesorgt werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den eingeschlagenen Weg weiterzuverfolgen, indem im Rahmen der Kontrollsysteme und -verfahren nach und nach systematisch IT-Instrumente zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten eingesetzt werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, besondere Leitlinien für die nationalen Behörden zu erarbeiten und zu erlassen, um ihnen die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten zu erleichtern; |
Einnahmen — Eigenmittel
14. |
ist besorgt über die durch die Mehrwertsteuerlücke und den innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuerbetrug entstandenen Verluste, die 2014 für Einnahmeausfälle in Höhe von 159,5 Mrd. EUR bzw. 50 Mrd. EUR verantwortlich waren; stellt fest, dass nur zwei Mitgliedstaaten, nämlich das Vereinigte Königreich und Belgien, Statistiken zu dem Problem der aufgrund von grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug erlittenen Einnahmeausfälle führen und verbreiten; |
15. |
weist darauf hin, dass die Kommission keinen Zugang zu den zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen hinsichtlich der Verhinderung und Bekämpfung von innergemeinschaftlichem Missing-Trader-Betrug — auch bekannt als „Karussellbetrug“ — hat; vertritt die Auffassung, dass die Kommission Zugang zu Eurofisc haben sollte, um den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten besser kontrollieren, einschätzen und optimieren zu können; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Informationsaustausch mit Justiz- und Rechtsdurchsetzungsbehörden wie Europol und dem OLAF gemäß der Empfehlung des Rechnungshofs zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, der Kommission Zugang zu diesen Daten zu gewähren, damit die Zusammenarbeit gefördert, die Zuverlässigkeit der Daten erhöht und gegen grenzüberschreitende Straftaten vorgegangen wird; |
16. |
stellt fest, dass sich das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) als hilfreiches Instrument für die Betrugsbekämpfung erwiesen hat, da es den Steuerbehörden ermöglicht, Daten zu Gewerbetreibenden länderübergreifend abzugleichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemäß der Empfehlung des Rechnungshofs die Reaktionszeiten bei der Bereitstellung von Informationen, der Beantwortung von Anfragen und der Reaktion auf Fehlermeldungen zu verbessern; |
17. |
nimmt den am 7. April 2016 veröffentlichten Aktionsplan der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum“ zur Kenntnis; bedauert zutiefst, dass sich die im Aktionsplan für das Jahr 2016 vorgesehene Veröffentlichung der „Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen und mit den Zoll- und Strafverfolgungsbehörden sowie Maßnahmen zur Steigerung der Kapazitäten der Steuerverwaltungen“ um ein Jahr verzögert; hebt hervor, dass die Probleme in Zusammenhang mit grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug entschiedene, abgestimmte und rasche Maßnahme erforderlich machen; fordert daher die Kommission auf, ihre Verfahren zu beschleunigen und Lösungen zu finden, damit der EU und den Mitgliedstaaten nicht Steuereinnahmen entgehen; |
18. |
betont, dass die Umsetzung kurzfristiger Maßnahmen zur Eindämmung von Mehrwertsteuerausfällen nicht zu einer Verzögerung des im Aktionsplan vorgesehenen Vorschlags der Kommission für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem führen sollte; |
19. |
stellt mit Befriedigung fest, dass der 2014 verzeichnete starke Anstieg der von Betrug betroffenen traditionellen Eigenmittel auf das eine Jahr beschränkt war und dass der Wert für das Jahr 2015 (427 Mio. EUR) wieder dem Durchschnittsniveau des Zeitraums 2011 bis 2015 entspricht; ist jedoch unzufrieden darüber, dass einige Mitgliedstaaten keine mit traditionellen Eigenmitteln zusammenhängenden Fälle von Unregelmäßigkeiten mitteilen; |
20. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Beträge traditioneller Eigenmittel zügiger einzuziehen, und zwar insbesondere diejenigen Mitgliedstaaten, die besonders hohe Beträge einziehen müssen; fordert Griechenland, Rumänien, Lettland, Malta und die Niederlande dringend auf, die Einziehung traditioneller Eigenmittel zu verbessern, da ihre Quoten der fälligen traditionellen Eigenmittel mit jeweils 8,95 %, 5,07 %, 5,04 %, 3,84 % und 3,81 % deutlich über dem EU-Durchschnitt von 1,71 % liegen; |
21. |
stellt fest, dass die Fallzahlen von freiwilligen Meldungen von Unregelmäßigkeiten ansteigen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zollkontrollstrategien an diese Tatsache anzupassen und dabei die Ergebnisse von freiwilligen Meldungen zu berücksichtigen; |
22. |
nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass bei 75 % der als betrügerisch gemeldeten Fälle Waren wie Tabakerzeugnisse, elektrische Geräte, Schuhwaren, Textilien, Eisen und Stahl betroffen waren und dass China, die Vereinigten Arabischen Emirate, die USA, Belarus, Russland und die Ukraine am häufigsten als Ursprungsländer solcher Waren angegeben werden; weist darauf hin, dass China das Hauptherkunftsland (80 %) von Produktfälschungen ist, gefolgt von Hongkong, den Vereinigten Arabischen Emiraten, der Türkei und Indien; fordert die Kommission auf, diese Probleme bei Handelsverhandlungen mit diesen Ländern anzusprechen; |
23. |
hebt hervor, dass dem EU-Haushalt und den Haushalten der Mitgliedstaaten durch den Schmuggel von hoch besteuerten Waren alljährlich Einnahmeverluste in beträchtlicher Höhe entstehen und dass sich allein die durch den Zigarettenschmuggel bedingten unmittelbaren Ausfälle an Zolleinnahmen Schätzungen zufolge auf über 10 Mrd. EUR jährlich belaufen; |
24. |
weist mit Besorgnis darauf hin, dass der Tabakschmuggel in die EU in den vergangenen Jahren zugenommen hat, dass dadurch ein geschätzter Verlust an öffentlichen Einnahmen der EU-Haushalte und der Haushalte der Mitgliedstaaten in Höhe von jährlich 10 Mrd. EUR entsteht und dass dies gleichzeitig eine Haupteinnahmequelle des organisierten Verbrechens einschließlich des Terrorismus ist; betont, dass unerlaubter Tabakhandel sowohl dem legalen Handel als auch den Volkswirtschaften schweren Schaden zufügt; weist ferner darauf hin, dass ein beträchtlicher Teil des geschmuggelten Tabaks aus Belarus stammt; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Druck auf Belarus auszuüben, damit es gegen den unerlaubten Tabakhandel vorgeht, und gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren; |
25. |
nimmt die Erfolge zahlreicher gemeinsamer Zollaktionen (GZA) positiv zur Kenntnis, bei denen das OLAF, die Mitgliedstaaten und verschiedene Dienste von Drittländern zusammengearbeitet haben und die unter anderem die Beschlagnahme von 16 Mio. Zigaretten und zwei Tonnen Cannabis zur Folge hatten; stellt fest, dass bei der von den polnischen Behörden in Zusammenarbeit mit dem OLAF, Europol und fünf Mitgliedstaaten (Finnland, Estland, Lettland, Litauen und Schweden) durchgeführten Operation „Baltica“ 13 Mio. Zigaretten beschlagnahmt wurden, die aus Drittländern wie Belarus und Russland stammten; |
26. |
nimmt die 241 gemeldeten Fälle von Zigarettenschmuggel zur Kenntnis, die einem geschätzten Verlust an traditionellen Eigenmitteln von 31 Mio. EUR entsprechen; stellt die Wachsamkeit der Zollverwaltungen bestimmter Mitgliedstaaten infrage, die im Jahr 2015 keinen einzigen Fall von Zigarettenschmuggel gemeldet haben |
27. |
weist darauf hin, dass während der Güterabfertigung durchgeführte Zollkontrollen und Inspektionen von Dienststellen zur Betrugsbekämpfung die erfolgreichsten Mittel zur Aufdeckung von Betrugsfällen auf der Einnahmenseite des EU-Haushalts waren; |
28. |
äußert sich zutiefst besorgt darüber, dass sich ein Stellenabbau beim Zoll negativ auf die Zahl der Kontrollen und somit auch auf die Aufdeckung betrügerischer Handlungen auf der Einnahmenseite des EU-Haushalts auswirken könnte; |
29. |
weist darauf hin, dass wirksame Zollkontrollen für den Schutz der finanziellen Interessen der EU von ausschlaggebender Bedeutung sind und dass haushaltspolitische Maßnahmen die Behörden der Mitgliedstaaten nicht daran hindern dürfen, ihre Aufgaben wahrzunehmen; |
30. |
äußert seine Besorgnis hinsichtlich der Zollkontrollen und der damit verbundenen Erhebung der Zölle, die zu den Eigenmitteln des EU-Haushalts zählen; weist darauf hin, dass die Kontrollen, mit denen überprüft wird, ob die Importeure die Regeln in Bezug auf Zölle und Einfuhren einhalten, von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, und fordert die Kommission auf, für angemessene und vereinheitlichte Inspektionen an den EU-Grenzen zu sorgen und so die Sicherheit und die wirtschaftlichen Interessen der EU zu gewährleisten sowie sich insbesondere für die Bekämpfung von illegalen Waren und Produktfälschungen einzusetzen; |
31. |
begrüßt die Empfehlung der Kommission, wonach die Mitgliedstaaten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Handelserleichterungen und der Wahrung der finanziellen Interessen der EU herstellen sollten; weist in diesem Zusammenhang auf die Schnellverfahren der Zollbehörden für Unternehmen mit einem niedrigen Risiko hin, das an und für sich ein gutes System für eine schnelle Güterabfertigung sein kann, sich aber als anfällig für korrupte Praktiken von Zöllnern erwiesen hat; |
Ausgaben
32. |
nimmt die niedrige Quote gemeldeter Unregelmäßigkeiten (betrügerischer und nichtbetrügerischer Art) bei den direkt von der Kommission verwalteten Mitteln zur Kenntnis, die unter 0,7 % liegt; ersucht die Kommission um genauere Informationen über die Wiedereinziehungen von nicht ordnungsgemäß verwalteten Mitteln, die direkt von der Kommission verwaltet werden, von sich legal in der EU aufhaltenden Drittstaatsangehörigen; |
33. |
stellt fest, dass die Zahl der im Zusammenhang mit Ausgaben als betrügerisch gemeldeten Unregelmäßigkeiten im Jahr 2015 um 10 % zurückgegangen ist; |
34. |
stellt fest, dass aufgedeckte betrügerische und nicht betrügerische Unregelmäßigkeiten auf der Ausgabenseite 1,98 % der Zahlungen aus dem EU-Haushalt im Jahr 2015 ausmachten; |
35. |
stellt fest, dass die Anzahl der für den Haushaltsbereich „nationale Ressourcen“ auf der Ausgabenseite des EU-Haushalts gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Jahr 2015 gegenüber 2014 um 14 % gesunken und der diesbezügliche Betrag um 8 % gestiegen ist; äußert sich besorgt darüber, dass in diesem Bereich die Zahl der nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Jahr 2015 um 28 % und der damit verbundene Betrag um 44 % gestiegen ist; |
36. |
äußert große Bedenken darüber, dass die Zahl der gemeldeten betrügerischen und nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) seit mindestens fünf Jahren in Folge jährlich steigt, wobei die Zahl der gemeldeten Fälle von 1 970 im Jahr 2011 auf 4 612 im Jahr 2015 gestiegen ist; weist gleichwohl darauf hin, dass die den EGFL betreffenden Unregelmäßigkeiten in diesem Zeitraum keine großen Veränderungen erfahren haben (+ 6 % im Vergleich zu 2014 und + 10 % im Vergleich zu 2011), wohingegen die Zahl der den ELER betreffenden Unregelmäßigkeiten stetig ansteigt; weist darauf hin, dass der entsprechende Finanzbetrag von 211 Mio. EUR im Jahr 2011 auf 119 Mio. EUR im Jahr 2012 zurückgegangen, dann aber auf 394 Mio. EUR im Jahr 2015 stetig gestiegen ist und der Umfang der den ELER betreffenden gemeldeten Unregelmäßigkeiten beinahe 2 % der gesamten Fondsmittel entspricht; fordert die Mitgliedstaaten mit besonders vielen gemeldeten nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten — Rumänien, Italien, Spanien, Polen, Ungarn, Portugal und Litauen — auf, die Situation möglichst bald wirksam zu bereinigen, damit dieser Trend umgekehrt wird; |
37. |
bedauert, dass mehr als zwei Drittel der geschätzten Fehlermenge bei den EFRE-Ausgaben 2015 auf fehlende Unterlagen als Belege für die Ausgaben sowie auf die Nichteinhaltung von Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zurückzuführen waren; weist darauf hin, dass für eine wirksame Überwachung eine vollständige Transparenz auch bei den Subunternehmern vonnöten ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Defizite unverzüglich anzugehen; fordert die Kommission auf, die nationale Umsetzung der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU über öffentliche Beschaffungen zu überwachen und so bald wie möglich eine Evaluierung vorzunehmen; |
38. |
bringt seine Besorgnis über die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zum Ausdruck, was die Anzahl der gemeldeten Unregelmäßigkeiten anbelangt; weist darauf hin, dass zahlreiche der gemeldeten Unregelmäßigkeiten auch darauf zurückgeführt werden können, dass das nationale Kontrollsystem über größere Kapazitäten verfügt, Unregelmäßigkeiten abzufangen und aufzudecken; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Mitgliedstaaten bei der Erhöhung des Niveaus und der Qualität der Kontrollen nach Kräften zu unterstützen, und dies unter anderem mithilfe der Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung (AFCOS) und der Einführung einer nationalen Betrugsbekämpfungsstrategie in allen Mitgliedstaaten; |
39. |
begrüßt es, dass sechs Mitgliedstaaten bis Ende 2015 eine nationale Betrugsbekämpfungsstrategie verabschiedet haben, und fordert die übrigen Mitgliedstaaten dazu auf, ihre Annahmeverfahren zügig abzuschließen und nationale Betrugsbekämpfungsstrategien auszuarbeiten; |
40. |
äußert sich sehr besorgt darüber, dass sich die betrügerischen und nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik im Jahr 2015 gegenüber 2014 verdoppelt haben und mit 202 gemeldeten Fällen (davon 19 betrügerische und 183 nicht betrügerische Fälle) und einem Betrag von 22,7 Mio. EUR (3,2 Mio. EUR wegen betrügerischer Fälle) einen neuen Höchststand erreicht haben; |
41. |
hebt hervor, dass durch die Vereinfachung der Verwaltungsvorschriften die Zahl der nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten sinken dürfte sowie Betrugsfälle leichter aufgedeckt und die EU-Mittel für die Begünstigten besser zugänglich werden dürften; |
42. |
bedauert, dass im Bereich Kohäsionspolitik ein drastischer Anstieg der Zahl nicht betrügerischer Unregelmäßigkeiten verzeichnet wurde, die zwischen 2014 und 2015 um 104 % für die Programmplanungszeiträume vor 2007–2013 und um 108 % für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 gestiegen sind; weist jedoch darauf hin, dass die Finanzbeträge in Zusammenhang mit nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Jahr 2015 im Vergleich zum Vorjahr um nicht mehr als 9 % gestiegen sind; beklagt zudem, dass die Zahl der betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Jahr 2015 um 21 % und der damit verbundene Betrag um 74 % gestiegen sind; |
43. |
ist der Ansicht, dass eine Gegenüberstellung der im Jahresbericht enthaltenen Daten mit vergleichbaren Daten über nationale Ausgabenprogramme, auch über Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle, konkrete Schlüsse über Ausgaben im Bereich Kohäsionspolitik, einschließlich des Bedarfs beim Kapazitätsaufbau, ermöglichen dürfte; |
44. |
verweist in diesem Zusammenhang auf den Sonderbericht Nr. 10/2015 des Europäischen Rechnungshofs, in dem unter anderem empfohlen wird, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Fehler in Vergabeverfahren systematisch analysieren, und fordert die Kommission auf, dem Parlament diese detaillierte Analyse vorzulegen; fordert die Kommission insbesondere auf, ihre Auffassung in Bezug auf wiederholt auftretende Fehler kundzutun und zu erklären, weshalb solche Fehler nicht als Hinweis auf möglicherweise betrügerische Aktivitäten betrachtet werden sollten; fordert die Kommission auf, die Arbeiten zur Anpassung der Vergabeleitlinien an die neu verabschiedete Vergaberichtlinie zügig abzuschließen; |
45. |
weist darauf hin, dass vollständige Transparenz bei der Berichterstattung über Ausgaben von wesentlicher Bedeutung ist, insbesondere, was unmittelbar durch EU-Fonds oder mithilfe von Finanzierungsinstrumenten finanzierte Infrastrukturvorhaben betrifft; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass EU-Bürger uneingeschränkten Zugang zu Informationen über vorfinanzierte Projekte erhalten; |
46. |
ersucht die Kommission um eingehende Erläuterungen zu den Ursachen für die große Zahl an Betrugsfällen in den Bereichen Forschung und technische Entwicklung (FTE), Innovation und unternehmerische Initiative, die im Programmplanungszeitraum 2007–2013 von 6 auf 91 gemeldeten Fälle pro Jahr (entsprechend einer Summe von 263 Mio. EUR) gestiegen ist und über 20 % aller im Bereich der Kohäsionspolitik gemeldeten Betrugsfälle ausmacht; |
47. |
begrüßt, dass die gemeldeten Unregelmäßigkeiten im Bereich der Heranführungshilfe insgesamt zurückgegangen sind; weist jedoch darauf hin, dass die Anzahl der Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Instrument für Heranführungshilfe (IPA I) stetig steigt und dass 46 % der Fälle von gemeldeten Unregelmäßigkeiten, die 83 % der Beträge entsprechen, auf die Türkei entfallen; fordert die Kommission auf, angesichts der aktuellen politischen Lage in der Türkei, die eine unmittelbare Bedrohung für die Absorptionskapazität des Landes darstellt, die Anwendung des Grundsatzes „mehr für mehr“ in seiner negativen Ausprägung (d. h. „weniger für weniger“) in Betracht zu ziehen; |
Ermittelte Probleme und erforderliche Maßnahmen
Bessere Berichterstattung
48. |
bedauert, dass trotz der zahlreichen Forderungen des Parlaments nach Einführung einheitlicher, für alle Mitgliedstaaten geltender Berichterstattungsgrundsätze die Situation nach wie vor höchst unbefriedigend ist und es immer noch beträchtliche Unterschiede zwischen der Zahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten betrügerischen und nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten gibt; ist der Ansicht, dass durch dieses Problem ein verzerrtes Bild des tatsächlichen Ausmaßes der Verstöße und des Schutzes der finanziellen Interessen der EU vermittelt wird; fordert die Kommission erneut auf, sich nach Kräften um eine Vereinheitlichung der von den Mitgliedstaaten verfolgten unterschiedlichen Ansätze zur Verhinderung, Aufdeckung und Meldung von Unregelmäßigkeiten und uneinheitlichen Auslegungen bei der Anwendung des EU-Rechtsrahmens zu bemühen; empfiehlt die Schaffung eines einheitlichen Systems der Datenerhebung; |
49. |
wiederholt seine Forderung an die Kommission, ein System des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden zu entwickeln, um Gegenkontrollen von Buchungen, die Transaktionen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, vornehmen zu können und auf diese Weise grenzüberschreitende Betrügereien im Bereich der Struktur- und Investitionsfonds zu verhindern, womit ein horizontaler und vollständiger Ansatz im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten sichergestellt würde; |
50. |
weist auf die Schlussfolgerungen des im Rahmen des Programms „Hercule III“ finanzierten Projekts der Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung hin, in denen die Kommission nachdrücklich aufgefordert wird, einen Legislativvorschlag zu gegenseitiger Amtshilfe hinsichtlich des Struktur- und Investitionsfonds vorzulegen, da ein derartiges Mittel der juristischen Zusammenarbeit erforderlich ist, um den Gefahren einer Veruntreuung zu begegnen, wobei die laufende Zwischenbewertung der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) als Ausgangspunkt dienen sollte; |
51. |
weist darauf hin, dass es in Notfällen, wie der Verwendung der Mittel für Flüchtlinge, häufig Abweichungen von den normalen Verfahren der Auftragsvergabe, wie etwa einen Direktzugang zu den Mitteln, gibt; fordert die Kommission auf, die Anwendung derartiger Ausnahmen und die verbreitete Praxis der Aufspaltung von Aufträgen zu dem Zweck, die Schwellenwerte nicht zu überschreiten, sodass die normalen Verfahren der Auftragsvergabe umgangen werden können, wirksamer zu überwachen; |
52. |
befürwortet den Ansatz der Kommission, jenen Mitgliedstaaten, die nach wie vor nur eine sehr geringe Zahl betrügerischer Unregelmäßigkeiten melden, zu empfehlen, ihre Maßnahmen im Bereich der Aufdeckung bzw. Meldung von Betrugsfällen zu intensivieren; |
53. |
begrüßt, dass die Kommission mehr Daten über betrügerische und nichtbetrügerische Unregelmäßigkeiten sowie über die Qualität der statistischen Auswertung gemeldeter Unregelmäßigkeiten veröffentlicht; |
54. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Geldwäsche-Richtlinie der EU uneingeschränkt zu ratifizieren und dabei ein öffentliches Register der Eigentumsverhältnisse der Gesellschaften, einschließlich Treuhandgesellschaften, einzuführen; |
55. |
weist darauf hin, dass es in vielen Mitgliedstaaten keine Gesetze eigens gegen organisierte Kriminalität gibt, obwohl deren Beteiligung an grenzüberschreitenden Aktivitäten und in Bereichen, die die finanziellen Interessen der EU betreffen — etwa Schmuggel oder Geldfälschung –, stetig zunimmt; erachtet es als wesentlich, dass die Mitgliedstaaten die in seinen Entschließungen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens aufgeführten Maßnahmen ergreifen (9); |
56. |
betont, dass Prävention sowohl die ständige Weiterbildung und Unterstützung der Mitarbeiter, die bei den zuständigen Behörden für die Verwaltung und die Kontrolle der Mittel verantwortlich sind, als auch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten umfassen sollte; weist darauf hin, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften und Interessenträger bei der Betrugsbekämpfung eine entscheidende Rolle spielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Vorschriften einzuhalten, in denen die für die Kohäsionspolitik, insbesondere die Vergabe öffentlicher Aufträge, geltenden Ex-ante-Konditionalitäten festgelegt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen in den im Jahresbericht der Kommission besonders hervorgehobenen Bereichen zu verstärken, insbesondere in den Bereichen Vergabe öffentlicher Aufträge, Finanzkriminalität, Interessenkonflikte, Korruption, Meldung von Missständen und Definition des Betrugsbegriffs; |
57. |
ist der Ansicht, dass für den Zeitraum 2014-2020 und im Hinblick auf den nach 2020 geltenden Regelungsrahmen für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds auf die verstärkte Durchsetzung von Vereinfachungsmaßnahmen hingewirkt werden sollte, um das Risiko fehlerbedingter Unregelmäßigkeiten zu verringern; hebt hervor, dass der Grundsatz der einzigen Prüfung Anwendung finden muss; ist der Ansicht, dass die Vereinfachung von Vorschriften und Verfahren zu einem Rückgang der nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten beitragen wird; fordert die Mitgliedstaaten und ihre lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, diesbezüglich bewährte Verfahren auszutauschen, dabei aber stets auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Überwachungsinstrumenten und vereinfachten Verfahren zu achten; |
Bessere Kontrollen
58. |
begrüßt die Tatsache, dass durch die Ex-ante- und Ex-Post-Gemeinschaftskontrollen immer mehr Fälle von Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden; ist jedoch der Ansicht, dass Vorbeugung leichter umsetzbar ist als die Einziehung von Ausfällen und dass stets Vorkehrungen für eine unabhängige vorherige Bewertung der zu finanzierenden Vorhaben getroffen werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, die Ex-ante-Kontrollen mit Unterstützung der Kommission besser durchzuführen und alle zur Verfügung stehenden Informationen zu nutzen, damit im Zusammenhang mit EU-Mitteln keine Fehler entstehen und keine Beträge zu Unrecht gezahlt werden; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Haushaltsengpässe kein Grund für einen Abbau des mit solchen Ex-ante-Kontrollen betrauten Personals herangezogen sein dürfen, da sich Maßnahmen zur Vorbeugung von Unregelmäßigkeiten finanziell auszahlen; |
59. |
fordert die Kommission auf, ihre Überwachungsfunktion durch Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und Inspektionstätigkeiten, Pläne für Abhilfemaßnahmen und rechtzeitige Warnschreiben weiter auszubauen, damit es zu weniger Unregelmäßigkeiten kommt; |
60. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, an ihrer strengen Politik der Zahlungsunterbrechung und -aussetzung als vorbeugende Maßnahme gegen Unregelmäßigkeiten zulasten des EU-Haushalts nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlage festzuhalten; |
61. |
unterstützt das Programm „Hercule III“, das ein gutes Beispiel für den Ansatz der „optimalen Nutzung jedes Euros“ ist; unterstreicht, wie wichtig dieses Programm ist und welch großen Beitrag es zur Verbesserung der Fähigkeiten der Zollbehörden leistet, grenzüberschreitende Vergehen zu kontrollieren und die Einfuhr von gefälschten und geschmuggelten Waren in die EU-Mitgliedstaaten zu unterbinden; fordert die Kommission auf, eine Zwischenbewertung zu den mit Hercule III erreichten Ergebnissen vorzulegen und den Nutzen und die Wirksamkeit der gewährten Finanzhilfen zu überwachen; |
62. |
fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, allen Mitgliedstaaten die Verwendung des Arachne-Bewertungsinstruments für das Betrugsrisiko vorzuschreiben, um die Betrugsbekämpfung zu intensivieren; |
63. |
sieht der für 2018 vorgesehenen Halbzeitbewertung der Kommission mit Interesse entgegen, um festzustellen, ob mit dem neuen Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik das Risiko von Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug in stärkerem Maße abgewendet und verringert wird, und erwartet, dass ihm detaillierte Informationen über die Auswirkungen der neuen Vorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen, sowohl was das Risiko von Unregelmäßigkeiten und Betrug als auch was die allgemeine Umsetzung der Politik betrifft, vorgelegt werden; |
64. |
ist der Ansicht, dass vor der Verabschiedung des neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) das System der Finanzkontrolle des Kohäsionsfonds überarbeitet werden muss, damit die Mängel des Systems behoben werden können; |
65. |
hebt hervor, dass die Kommission in ihrer für 2018 angesetzten Halbzeitbewertung der Kohäsionspolitik dem Umstand Rechnung tragen sollte, dass der Gefahr von Unregelmäßigkeiten, einschließlich betrügerischer Unregelmäßigkeiten, vorgebeugt werden muss; bedauert, dass die Inanspruchnahme von EU-Mitteln durch die komplizierten Verfahren an Anziehungskraft verliert; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, inwiefern die Ausgabeneffizienz durch entsprechende Anreize verbessert werden könnte; fordert die Kommission auf, einen Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen nationalen Behörden einzurichten, damit die Buchungsunterlagen für Transaktionen zwischen den Mitgliedstaaten verglichen und etwaige grenzüberschreitende Betrugsfälle im Rahmen des MFR 2014-2020 besser erkannt werden können; |
66. |
ist besorgt über den Umfang der Zusammenarbeit zwischen allen Kontrollstrukturen in den Mitgliedstaaten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen zum Ausbau der Kapazitäten zu fördern, die für die Abstimmung zwischen den Kontrollstrukturen nötig sind, und zwar insbesondere bei den an vorderster Front tätigen Kontrollstrukturen in direktem Kontakt zu den Begünstigten; weist darauf hin, dass Betrug und Korruption zunehmend länderübergreifend auftreten; betont in diesem Zusammenhang, dass es für den Schutz der finanziellen Interessen der EU wichtig wäre, einen unabhängigen europäischen Staatsanwalt einzusetzen sowie für die Klarstellung des Verhältnisses zwischen diesem Amt und den anderen EU-Einrichtungen zu sorgen und deren jeweilige Befugnisse klar voneinander abzugrenzen, um Überschneidungen bei den Zuständigkeitsbereichen auszuschließen; |
Schutz der europäischen Währung
67. |
begrüßt, dass 2014 die Richtlinie 2014/62/EU in Kraft getreten ist, die vorschreibt, dass vorsätzlich begangene Handlungen wie das Fälschen oder Verfälschen von Geld und das Inumlaufbringen von falschem oder verfälschten Geld sowie die Anstiftung und Beihilfe zur und der Versuch der Begehung einer solchen Handlung unter Strafe gestellt werden müssen; bedauert, dass Belgien, Frankreich und Irland die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, d. h. bis zum 23. Mai 2016, umgesetzt haben; |
68. |
weist darauf hin, dass laut Angaben der EZB der europäischen Wirtschaft seit Einführung des Euro im Jahr 2002 bis 2016 durch Falschgeld ein finanzieller Schaden in Höhe von mindestens 500 Millionen EUR entstanden ist; |
Hinweisgeber
69. |
betont, dass Hinweisgebern bei der Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Betrugsfällen große Bedeutung zukommt und sie beschützt werden müssen; begrüßt, dass die Kommission 2015 das „Programm zur Förderung des Erfahrungsaustauschs“ gestartet hat, um bewährte Verfahren für die Betrugsbekämpfung in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu koordinieren und auszutauschen; |
70. |
hebt hervor, dass sich Korruption und Betrug in erheblicher Weise negativ auf die finanziellen Interessen der EU auswirken und trotz des mehrstufigen Kontrollmechanismus der EU die Mitwirkung jedes einzelnen Akteurs auf der untersten Kontrollebene absolut unerlässlich ist; betont, dass aus diesem Grund Hinweisgebern im Regelungsrahmen der EU und der Mitgliedstaaten eine klare Rolle zugewiesen werden muss und ihre Rechte und Pflichten eindeutig definiert sein müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Mindestanforderungen an den Schutz von Hinweisgebern auf europäischer Ebene festzulegen; |
71. |
begrüßt, dass das Europäische Parlament, die Kommission, der Rat, der Gerichtshof, der Rechnungshof, der Europäische Auswärtige Dienst, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, die Europäische Bürgerbeauftragte, der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Mehrheit der EU-Agenturen interne Bestimmungen für den Schutz von Hinweisgebern gemäß den Artikeln 22a, 22b und 22c des Statuts der Beamten umgesetzt haben, und erwartet, dass die Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern weiter verbessert werden; |
72. |
weist auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 über die Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU (10) hin und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die darin enthaltenen Forderungen zeitnah umzusetzen und das Parlament über die Folgemaßnahmen zu dieser Entschließung in Kenntnis zu setzen; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, unverzüglich einen Gesetzgebungsvorschlag zum Schutz von Hinweisgebern zu unterbreiten, damit Betrügereien zu Lasten der finanziellen Interessen der EU wirksam verhindert und bekämpft werden können; |
Korruption
73. |
stellt fest, dass auch 2015 die Korruptionsbekämpfung im Rahmen des Europäischen Semesters und der damit verbundenen Koordinierung der Wirtschaftspolitik wieder zu den Prioritäten gehörte; begrüßt die bei der Korruptionsbekämpfung ergriffenen Maßnahmen, wie die Veranstaltung eines Treffens mit den nationalen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten, den Start des „Programms zur Förderung des Erfahrungsaustauschs“ für die Mitgliedstaaten, die Teilnahme des OLAF im Namen der Kommission an europäischen und internationalen Korruptionsbekämpfungsforen; |
74. |
bedauert, dass die Kommission es nicht mehr für erforderlich hält, einen Bericht über die Korruptionsbekämpfung in der EU zu veröffentlichen, wodurch es erschwert wurde, das Ausmaß der Korruption im Jahr 2015 zu bewerten; bedauert insbesondere, dass diese Entscheidung ohne Abstimmung mit dem Parlament getroffen wurde; ist der Auffassung, dass diese Absage in letzter Minute, unabhängig von den Absichten, die die Kommission bei der Bekämpfung der Korruption verfolgt, das falsche Signal nicht nur an die Mitgliedstaaten, sondern auch an die Bürger aussendet; , und der stellt fest, dass sich die Europäische Union nicht an dem Überprüfungsmechanismus des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) beteiligt hat, seit sie am 12. November 2008 Vertragspartei dieses Abkommens wurde, und dass sie auch nicht die Schritte eingeleitet hat, die im Hinblick auf den Abschluss einer Selbstbewertung notwendig sind, die die Art und Weise der Umsetzung der Verpflichtungen, die sich aus dem Übereinkommen ergeben, betrifft; fordert die Europäische Union auf, ihren sich aus dem UNCAC ergebenden Pflichten nachzukommen, indem sie die Selbstbewertung abschließt, die die Art und Weise der Umsetzung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen betrifft, und sich an dem Mechanismus zur gegenseitigen Überprüfung beteiligt; fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf, ihre Ansichten über den Bericht über die Korruptionsbekämpfung in der EU erneut zu prüfen; fordert die Kommission auf, sowohl in den Organen der EU als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten die Bereiche, in denen die Maßnahmen zur Anwendung kommen, weiter zu untersuchen, damit inhärente kritische Faktoren, Schwachstellen und Risikofaktoren, die Korruption begünstigen könnten, benannt werden können; |
75. |
fordert, dass sich die EU sobald wie möglich um Mitgliedschaft in der beim Europarat angesiedelten Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) bewirbt und dass das Europäische Parlament stets über den Stand dieser Bewerbung auf dem Laufenden gehalten wird; |
76. |
bekräftigt seine Auffassung, dass die Korruption für die EU und die Mitgliedstaaten eine gewaltige Herausforderung darstellt und dass ohne wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Rechtsstaatlichkeit und die Glaubwürdigkeit der demokratischen Institutionen in der EU untergraben werden; |
77. |
fordert die Kommission auf, den zweiten Bericht über die Korruptionsbekämpfung zu veröffentlichen und diese Berichte regelmäßig vorzustellen, um die Öffentlichkeit über die Erfolge in der Korruptionsbekämpfung, etwa im Zusammenhang mit dem Programm zum Austausch von Erfahrungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung, zu informieren; |
78. |
äußert sich besorgt darüber, dass Studien zufolge das Risiko von Betrug und Korruption höher ist, wenn die Mitgliedstaaten EU-Gelder ausgeben, insbesondere wenn der EU-Finanzierungsanteil bei deutlich über 50 % der Gesamtausgaben liegt; vertritt daher die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in diesen Fällen nicht umfassend gemäß Artikel 325 Absatz 2 AEUV handeln, der verlangt, dass die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, den in Artikel 325 Absatz 2 niedergelegten Grundsatz uneingeschränkt zu befolgen, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten dies auch wirklich tun; |
79. |
fordert die Kommission erneut auf, ein System strenger Indikatoren und leicht anwendbarer einheitlicher Kriterien zu entwickeln, die auf den Anforderungen des Stockholmer Programms basieren, um das Ausmaß der Korruption in den Mitgliedstaaten zu messen und die Korruptionsbekämpfungsstrategien der Mitgliedstaaten zu bewerten; ersucht die Kommission, einen Korruptionsindex zur Einordnung der Mitgliedstaaten auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass ein Korruptionsindex eine gute Basis bilden würde, auf die sich die Kommission bei der Festlegung ihrer länderspezifischen Kontrollmechanismen für die Überwachung der Verwendung von EU-Mitteln stützen könnte; |
Investigativer Journalismus
80. |
ist der Auffassung, dass der investigative Journalismus eine zentrale Rolle spielt, wenn es darum geht, das erforderliche Maß an Transparenz in der EU und den Mitgliedstaaten zu fördern; ist ferner der Auffassung, dass der investigative Journalismus durch rechtliche Mittel in den Mitgliedstaaten und der EU gefördert und unterstützt werden sollte; begrüßt die vorbereitende Maßnahme zur Schaffung eines Zuschussprogramms für grenzüberschreitenden investigativen Journalismus, wobei die Mittel von einer zwischengeschalteten Organisation, nämlich dem Europäischen Zentrum für Presse- und Medienfreiheit in Leipzig, vergeben werden sollen; |
PIF-Richtlinie und EPPO-Verordnung
81. |
begrüßt den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über den Vorschlag für eine Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (PIF-Richtlinie), die auch den Mehrwertsteuerbetrug umfasst; weist darauf hin, dass in der Richtlinie die unter Strafe zu stellenden betrügerischen Handlungen sowie der Begriff der Korruption definiert werden; |
82. |
weist auf seine Entschließung vom 5. Oktober 2016 zur Europäischen Staatsanwaltschaft und Eurojust (11) hin, in der es seine seit langem bestehende Unterstützung für die Errichtung einer effizienten und unabhängigen Europäischen Staatsanwaltschaft bekräftigt, um die bestehende Fragmentierung der Anstrengungen im Bereich der nationalen Strafverfolgung zum Schutz des EU-Haushalts zu verringern; ist der Ansicht, dass eine wirksam tätige Europäische Staatsanwaltschaft die Betrugsbekämpfung in der EU verbessert, sofern sie über die erforderlichen Befugnissen verfügt und in der Lage ist, mit anderen bestehenden EU-Einrichtungen und den Behörden der Mitgliedstaaten wirksam zusammenzuarbeiten; weist darauf hin, dass sich der Umfang des Mandats der Europäischen Staatsanwaltschaft unmittelbar aus dem Anwendungsbereich der PIF-Richtlinie ergibt; sieht mit Sorge, dass es im Rat Meinungsunterschiede hinsichtlich der Europäischen Staatsanwaltschaft gibt, deren Errichtung in Artikel 86 des AEUV vorgesehen ist; weist darauf hin, dass die betreffenden Bestimmungen nicht im Wege einer verstärkten Zusammenarbeit umgesetzt werden; vertritt die Ansicht, dass die Europäische Staatsanwaltschaft nur dann wirksam arbeiten kann, wenn ihr Mandat für alle Mitgliedstaaten gilt; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Standpunkt zu überprüfen und alles daran zu setzen, im Rat zu einem Konsens zu gelangen; |
Tabakwaren
83. |
verweist auf die Entscheidung der Kommission, das am 9. Juli 2016 abgelaufene PMI-Abkommen nicht zu verlängern; weist darauf hin, dass es die Kommission am 9. März 2016 aufgefordert hatte, das Abkommen nicht über sein Ablaufdatum hinaus zu verlängern oder neu auszuhandeln; ist der Auffassung, dass auch die drei anderen Abkommen (BAT, JTI und ITL) nicht verlängert werden sollten; |
84. |
fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene alle notwendigen Maßnahmen auf den Weg zu bringen, um PMI-Tabakerzeugnisse zurückzuverfolgen und gerichtlich gegen jegliche illegalen Beschlagnahmungen von Erzeugnissen dieses Herstellers vorzugehen, bis alle Bestimmungen der Richtlinie über Tabakerzeugnisse uneingeschränkt durchsetzbar sind, sodass zwischen dem Auslaufen des PMI-Abkommens und dem Inkrafttreten der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und des WHO-Rahmenübereinkommens keine Regelungslücke entsteht; |
85. |
weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der Aufforderung in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2016 zum PMI-Abkommen (12) einen Aktionsplan gegen unerlaubten Tabakhandel, darunter den hohen Anteil an markenlosen Zigaretten („Cheap Whites“), vorlegen muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ohne weiteren Verzug dem Parlament einen Vorschlag für einen derartigen Aktionsplan vorzulegen; |
86. |
begrüßt die Unterstützung der Kommission für eine zeitnahe Ratifizierung des WHO-Protokolls zur „Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen“ als erstes multilaterales Rechtsinstrument für eine umfassende und weltweite Bekämpfung des Problems des Tabakschmuggels und fordert eine zeitnahe Ratifizierung und Umsetzung; |
87. |
erinnert daran, dass das Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation bislang von 25 Parteien ratifiziert wurde, unter denen sich nur sieben EU-Mitgliedstaaten und die EU als Ganzes befinden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Protokoll zur „Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen“ zu ratifizieren; |
Untersuchungen und Rolle des OLAF
88. |
stellt mit Bedauern fest, dass die Dauer der Ermittlungsphase des OLAF trotz seiner Versicherungen, sich nach Kräften um eine Verkürzung der Dauer seiner Ermittlungen zu bemühen, seit 2012 stetig zunimmt und bei abgeschlossenen Fällen von 22,5 auf 25,1 Monate und bezogen auf die Gesamtzahl der Fälle von 17,3 auf 18,7 Monate gestiegen ist; |
89. |
weist auf die Rolle des OLAF im Rahmen verschiedener Gemeinsamer Zollaktionen (GZA) bei der Vermeidung von Verlusten für den EU-Haushalt hin und fordert das OLAF auf, mehr Angaben und konkrete Zahlen in Bezug auf seinen Beitrag zum Schutz der Einnahmenseite des EU-Haushalts in seine künftigen Jahresberichte aufzunehmen; |
90. |
bringt seine Besorgnis über die Zunahme der grenzüberschreitenden Betrugsfälle zum Ausdruck, wie sie im jüngsten Jahresbericht des OLAF gemeldet wurde; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Durchführung von GZA zu prüfen, und zwar in Anlehnung an die Methoden und Verfahren, wie sie bereits bei Zollangelegenheiten und auf der Ausgabenseite auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 erfolgreich angewandt werden; |
91. |
unterstützt die Teilnahme des OLAF an nationalen und internationalen Zusammenkünften zur Betrugsbekämpfung wie dem Europäischen Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung, das im November 2015 in Paris eine Erklärung zur Intensivierung der Korruptionsbekämpfung verabschiedete; |
92. |
betont, dass im Bereich der Betrugsbekämpfung zahlreiche Fortschritte erzielt wurden; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass innerhalb des OLAF kürzlich ein neues Untersuchungsreferat für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) eingerichtet wurden; |
93. |
fordert das OLAF auf, in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht die von ihm abgegebenen Empfehlungen für Wiedereinziehungen mit den tatsächlich wiedereingezogenen Beträgen zu vergleichen; |
94. |
weist erneut darauf hin, dass das OLAF und sein Überwachungsausschuss ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage ihrer Tätigkeitsvereinbarungen mit Blick auf den Grundsatz der loyalen gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den Organen, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Erfordernis der Rechtssicherheit organisieren und dabei die geltenden Rechtsvorschriften uneingeschränkt einhalten sollen; |
95. |
begrüßt, dass das OLAF die Folgemaßnahmen der Mitgliedstaaten auf die von OLAF im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 abgegebenen Empfehlungen für gerichtliche Folgemaßnahmen einer Analyse unterzogen hat, da diese einen Überblick über die wichtigsten Gründe für die Nichtbefolgung der OLAF-Empfehlungen ermöglicht; weist jedoch darauf hin, dass sich die in der Analyse zusammengestellten Angaben nur auf Empfehlungen für gerichtliche Folgemaßnahmen beziehen, nicht aber auf administrative, disziplinarische und finanzielle Empfehlungen, und somit für die Befolgung der vom OLAF abgegebenen Empfehlungen insgesamt nicht repräsentativ sind; fordert die Kommission auf, eine umfassende Antwort auf die kürzlich vom OLAF veröffentlichte Untersuchung zu den vom OLAF abgegebenen Empfehlungen für gerichtliche Folgemaßnahmen und deren Befolgung durch die Mitgliedstaaten vorzulegen, und fordert das OLAF dazu auf, in seinem Jahresbericht ein Kapitel über die Folgemaßnahmen zu diesen Empfehlungen einzufügen; fordert das OLAF auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission eine detaillierte Analyse vorzulegen, auch in Bezug auf Zahlen über die Wiedereinziehung von EU-Geldern; |
96. |
bedauert, dass nahezu ein Drittel (94 von 317) der von OLAF zwischen 2008 und 2015 an die zuständigen Behörden gerichteten Empfehlungen aufgrund unzureichender Beweislage abgelehnt wurden; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie behördliche Ermittlungen in Gerichtsverfahren besser genutzt werden können; fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, detaillierte Angaben über die Gründe der Ablehnungen zu machen, damit das OLAF seine Empfehlungen besser an die jeweilige nationale Rechtslage anpassen kann; |
97. |
ist der Auffassung, dass der Anteil der an die nationalen Behörden übermittelten OLAF-Empfehlungen, die zu einer Anklageerhebung führen (etwa 50 %) nicht ausreichend ist; fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit mit dem OLAF zu intensivieren; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und das OLAF auf, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass vom OLAF bereitgestellte Beweismittel zugelassen werden; legt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und dem OLAF nahe, gemeinsame Ermittlungen durchzuführen, um optimale Ergebnisse zu erzielen; |
98. |
fordert die Kommission im Hinblick auf den Ablauf der Mandats des OLAF-Generaldirektors nachdrücklich auf, unverzüglich das Verfahren für eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für einen neuen Generaldirektor einzuleiten und die Konsultation des Parlaments aufzunehmen; |
99. |
fordert die Kommission auf, die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 zu überarbeiten und einen Vorschlag zur Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse des OLAF vorzulegen; empfiehlt, dass dem OLAF mehr Ressourcen zugewiesen werden, damit es weitaus mehr der gemeldeten Verdachtsfälle untersuchen kann; |
100. |
äußert seine Besorgnis über die Abweichungen zwischen den Daten, die das OLAF von staatlichen Quellen und denen, die es von privaten Quellen in den Mitgliedstaaten erhält; fordert die Kommission auf, Initiativen zu unterstützen, die der verstärkten Erhebung öffentlicher Daten dienen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Qualität der bereitgestellten Daten zu verbessern; |
101. |
stellt fest, dass die Empfehlungen des OLAF über die juristische Weiterverfolgung in den Mitgliedstaaten bisher nur in sehr beschränktem Maße umgesetzt werden; vertritt die Auffassung, dass dies nicht hinnehmbar ist, und fordert die Kommission auf, für eine umfassende Umsetzung der OLAF-Empfehlungen in den Mitgliedstaaten zu sorgen; |
102. |
bedauert, dass die Justizbehörden einiger Mitgliedstaaten den im Zusammenhang mit einer missbräuchlichen Verwendung von EU-Geldern ergangenen OLAF-Empfehlungen geringe Priorität beimessen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 325 Absatz 2 AEUV zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten; |
103. |
ist der Ansicht, dass auf die mangelhafte Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und dem OLAF vorrangig reagiert werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen zu fördern, mit denen die Kommunikation nicht nur zwischen öffentlichen Stellen, sondern auch zwischen der Zivilgesellschaft in den Mitgliedstaaten und dem OLAF verbessert wird; hebt hervor, dass dies eine Voraussetzung für die Bekämpfung der Korruption in den Mitgliedstaaten ist; |
o
o o
104. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Europäischen Rechnungshof, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem OLAF-Überwachungsausschuss zu übermitteln. |
(1) ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6.
(2) ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0403.
(5) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(6) Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, ECLI:EU:C:2015:555.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0022.
(8) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
(9) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu der Bekämpfung von Korruption und zu der Weiterbehandlung der CRIM-Entschließung (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0403); Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (ABl. C 208 vom 10.6.2016, S. 89).
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0022.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0376.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0082.
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/25 |
P8_TA(2017)0207
Ressourceneffizienz: Verringerung der Verschwendung von Lebensmitteln, Verbesserung der Lebensmittelsicherheit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2017 über die Initiative für Ressourceneffizienz: Verringerung der Verschwendung von Lebensmitteln, Verbesserung der Lebensmittelsicherheit (2016/2223(INI))
(2018/C 307/03)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ (COM(2015)0614), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Hin zu einer Kreislaufwirtschaft: Ein Null-Abfallprogramm für Europa“ (COM(2014)0398), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft (1), |
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unter Hinweis auf die schriftliche Erklärung 0061/2015 vom 14. Oktober 2015 zur Spende unverkaufter, noch zum Verzehr geeigneter Lebensmittel an Wohltätigkeitsorganisationen, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2012 zu dem Thema „Schluss mit der Verschwendung von Lebensmitteln — Strategien für eine effizientere Lebensmittelversorgungskette in der EU“ (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette (3), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Juni 2016 zu Lebensmittelverlusten und Lebensmittelverschwendung, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 15. Juni 2016 zum Thema Lebensmittelverschwendung (4), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. März 2013 zu dem Thema „Der Beitrag der Zivilgesellschaft zu einer Strategie zur Vermeidung und Verringerung von Lebensmittelverlusten und –verschwendung“ (5), |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 34/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung: eine Chance für die EU, die Ressourceneffizienz der Lebensmittelversorgungskette zu verbessern“, |
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unter Hinweis auf die Resolution der Umweltversammlung der Vereinten Nationen vom 27. Mai 2016 über die Vermeidung, Verringerung und Wiederverwertung von Lebensmittelabfällen, |
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unter Hinweis auf die Vergleichsstudie des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom Juni 2014 über die Rechtsvorschriften und Verfahrensweisen der EU-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Lebensmittelspenden, |
— |
unter Hinweis auf die im Zusammenhang mit dem Projekt FUSIONS (Food Use for Social Innovation by Optimising Waste Prevention Strategies) durchgeführte Studie über das geschätzte Ausmaß der Lebensmittelverschwendung in der EU (2016), |
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unter Hinweis auf die im Jahr 2015 im Rahmen des Projekts FUSIONS durchgeführte Überprüfung der EU-Rechtsvorschriften und der Maßnahmen, die sich auf die Lebensmittelverschwendung auswirken, |
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unter Hinweis auf den im Projekt FUSIONS festgelegten Definitionsrahmen für Lebensmittelverschwendung (2014), |
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unter Hinweis auf den im Juni 2016 eingeführten globalen FLW-Standard für die Messung der Verschwendung und des Verlusts von Lebensmitteln (Food Loss and Waste Accounting and Reporting Standard), |
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unter Hinweis auf die Studie der Welternährungsorganisation (FAO) von 2013 mit dem Titel „Food wastage footprint — Impacts on natural resources“ (Bilanz der Lebensmittelverschwendung — Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen), |
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unter Hinweis auf die Untersuchung der FAO zu den weltweiten Nahrungsmittelverlusten und der weltweiten Verschwendung von Lebensmitteln (2011), |
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unter Hinweis auf die Petition „Stop Food Waste in Europe!“ (Schluss mit Lebensmittelverschwendung in Europa!), |
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unter Hinweis auf die Charta von Mailand, die während der EXPO in Mailand im Jahr 2015 angenommen wurde, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0175/2017), |
A. |
in der Erwägung, dass Schätzungen der FAO zufolge weltweit jährlich etwa 1,3 Milliarden Tonnen Lebensmittel und somit etwa ein Drittel der gesamten für die menschliche Ernährung erzeugten Lebensmittel verloren gehen oder weggeworfen werden (nach Gewicht); |
B. |
in der Erwägung, dass Lebensmittel ein kostbares Gut sind; in der Erwägung, dass der effiziente und nachhaltige Umgang mit diesen Ressourcen von äußerster Wichtigkeit ist, da das „Lebensmittelsystem“ eine erhebliche Menge an Ressourcen wie Land, Boden, Wasser, Phosphor und Energie verbraucht; in der Erwägung, dass die Lebensmittelverschwendung FAO-Schätzungen (6) zufolge weltweit massive wirtschaftliche und ökologische Kosten in Höhe von 1,7 Billionen USD jährlich verursacht; in der Erwägung, dass durch die Vermeidung und Verringerung der Lebensmittelverschwendung wirtschaftliche Vorteile für die Privathaushalte und die Gesellschaft entstehen und zugleich der ökologische Schaden begrenzt wird; |
C. |
in der Erwägung, dass die Lebensmittelverschwendung hohe soziale, wirtschaftliche und ökologische Kosten verursacht und ethische Folgen hat; in der Erwägung, dass der Lebensmittelverlust und die Lebensmittelverschwendung mit einer weltweiten CO2-Bilanz, die etwa 8 % der gesamten vom Menschen verursachten Treibhausgasemissionen entspricht, zum Klimawandel beitragen und dass durch sie während des gesamten Lebenszyklus der betreffenden Produkte knappe Ressourcen wie Boden, Energie und Wasser (7) verschwendet werden; in der Erwägung, dass Lebensmittelüberschüsse nicht direkt zu Lebensmittelabfällen werden sollten, wenn sie anderweitig für die menschliche Ernährung verwendet werden könnten, und dass Lebensmittelabfälle durch entsprechende Vorschriften in eine Ressource umgewandelt werden könnten; |
D. |
in der Erwägung, dass nach neuesten Studien für jedes produzierte Kilogramm Lebensmittel 4,5 kg CO2 in die Atmosphäre abgegeben werden; in der Erwägung, dass in Europa die ca. 89 Mt verschwendeter Lebensmittel 170 Mt CO2-Äquivalent/Jahr verursachen, die sich wie folgt aufschlüsseln lassen: Lebensmittelindustrie 59 Mt CO2 Äquivalent/Jahr, häuslicher Verbrauch 78 Mt CO2 Äquivalent/Jahr, sonstige 33 Mt CO2 Äquivalent/Jahr; in der Erwägung, dass sich der Wasserverbrauch infolge der Bewässerung der Anbauflächen für die Erzeugung jener 30 % der Lebensmittel, die letztlich nicht verzehrt werden, um 50 % erhöht und dass bei der Erzeugung von einem Kilogramm Rindfleisch 5 bis 10 Tonnen Wasser verbraucht werden; |
E. |
in der Erwägung, dass verschiedenen Studien zufolge weitreichende Änderungen der Ernährungsgewohnheiten die wirksamste Methode sind, wenn es gilt, die Umweltfolgen des Lebensmittelverbrauchs zu verringern; in der Erwägung, dass es einer umfassenden und integrierten Lebensmittelpolitik bedarf, damit in Europa ein nachhaltiges System der Lebensmittelproduktion und des Lebensmittelverbrauchs geschaffen werden kann; |
F. |
in der Erwägung, dass laut Welternährungsprogramm (WFP) 795 Millionen Menschen weltweit nicht genügend Lebensmittel haben, um ein gesundes und aktives Leben zu führen; in der Erwägung, dass annähernd die Hälfte (45 %), d. h. ungefähr 3,1 Millionen aller Todesfälle bei Kindern unter fünf Jahren auf Mangelernährung zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass weltweit eines von sechs Kindern untergewichtig und eines von vier Kindern von Wachstumsstörungen betroffen ist; in der Erwägung, dass es daher nicht nur eine wirtschaftliche und ökologische, sondern auch eine moralische Pflicht ist, die Lebensmittelverschwendung zu verringern (8); |
G. |
in der Erwägung, dass gegenwärtig fast 793 Millionen Menschen weltweit unterernährt sind (9) und mehr als 700 Millionen Menschen — mit einem Einkommen von weniger als 1,90 USD pro Tag — unter der Armutsgrenze leben (10); in der Erwägung, dass daher alle Formen des unverantwortlichen Umgangs mit natürlichen Ressourcen, die für die Lebensmittelerzeugung bestimmt sind, und jegliche Lebensmittelverschwendung als moralisch inakzeptabel betrachtet werden sollten; |
H. |
in der Erwägung, dass eine geringere Verschwendung von Lebensmitteln eine effizientere Landnutzung und eine sinnvollere Bewirtschaftung der Wasserressourcen nach sich ziehen und sich positiv auf die gesamte Agrarbranche weltweit auswirken würde und zudem in hohem Maße zur Bekämpfung der Unterernährung in den Entwicklungsländern beitragen würde; |
I. |
in der Erwägung, dass die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung am 25. September 2015 auf der Generalversammlung der Vereinten Nationen unterzeichnet wurde; in der Erwägung, dass das Ziel für nachhaltige Entwicklung 12.3 darin besteht, bis 2030 die weltweite Nahrungsmittelverschwendung pro Kopf auf Einzelhandels- und Verbraucherebene um 50 % zu senken und die entlang der Produktions- und Lieferkette entstehenden Nahrungsmittelverluste einschließlich der Verluste bei der Primärproduktion, dem Transport und der Lagerung zu verringern; in der Erwägung, dass der VN zufolge bis 2050 ein Anstieg der Weltbevölkerung von heute 7,3 Milliarden auf 9,7 Milliarden zu erwarten ist (11); in der Erwägung, dass die Verringerung der Lebensmittelverschwendung ein wesentlicher Schritt zur Bekämpfung des Hungers in der Welt ist, und im Hinblick auf die Ernährung der kontinuierlich zunehmenden Weltbevölkerung notwendig ist; |
J. |
in der Erwägung, dass das Consumer Goods Forum, das 400 Einzelhändler, Hersteller, Dienstleister und andere Interessenträger in 70 Ländern vertritt, eine öffentliche Resolution verabschiedet hat, die Lebensmittelverschwendung in den Betrieben ihrer Mitglieder bis 2025, also fünf Jahre früher als im Ziel für nachhaltige Entwicklung 12.3 vorgesehen, zu halbieren; |
K. |
in der Erwägung, dass die Vermeidung von Lebensmittelabfällen sowohl in gesellschaftlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge jährlich 88 Millionen Tonnen Lebensmittel in der EU verschwendet werden, was einer Menge von 173 kg verschwendeten Lebensmitteln pro Person entspricht, und dass im Zuge der Erzeugung und Beseitigung von Lebensmittelabfällen in der EU 170 Tonnen CO2 ausgestoßen und 26 Millionen Tonnen Ressourcen verbraucht werden; in der Erwägung, dass die Lebensmittelverschwendung dieses Ausmaßes schätzungsweise Kosten in Höhe von etwa 143 Milliarden EUR verursacht (12); in der Erwägung, dass Angaben der FAO zufolge weltweit 800 Millionen Menschen an Hunger leiden; |
L. |
in der Erwägung, dass Angaben aus dem Jahr 2014 zufolge 55 Millionen Menschen, d. h. 9,6 % der Bevölkerung der EU-28, sich jeden zweiten Tag keine nahrhafte Mahlzeit leisten können; in der Erwägung, dass Angaben von 2015 zufolge 118,8 Millionen Menschen, d. h. 23,7 % der Bevölkerung der EU-28, von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht waren (13); |
M. |
in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Lage privater Haushalte durch die Verringerung der Lebensmittelverschwendung ohne eine Senkung des Lebensstandards verbessert werden kann; |
N. |
in der Erwägung, dass unfaire Handelspraktiken und Preisdumping im Lebensmittelsektor dazu führen, dass Lebensmittel oft unter ihrem eigentlichen Wert verkauft werden und daher ihrerseits zu mehr Verschwendung beitragen; |
O. |
in der Erwägung, dass Lebensmittel entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette verloren gehen oder verschwendet werden, sei es bei der Herstellung, der Verarbeitung, beim Transport, bei der Lagerung, im Einzelhandel, bei der Vermarktung oder beim Verbrauch; in der Erwägung, dass im Rahmen des Projekts FUSIONS erarbeiteten Schätzungen zufolge davon auszugehen ist, dass die Haushalte mit 53 % und die Lebensmittelverarbeitungsbranche mit 19 % in der EU die Hauptverursacher der Lebensmittelverschwendung sind und zu den weiteren Verursachern die Gastronomie mit 12 %, die Primärproduktion mit 10 % und der Großhandel mit 5 % zählen (14); in der Erwägung, dass diesen Schätzungen zufolge mit Maßnahmen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung in den Haushalten und der Nahrungsmittelindustrie die größte Wirkung erzielt werden könnte; in der Erwägung, dass die Lebensmittelverschwendung in den Entwicklungsländern hauptsächlich auf Einschränkungen hinsichtlich der Infrastruktur und der technischen Möglichkeiten zurückzuführen ist; |
P. |
in der Erwägung, dass die im Rahmen des Projekts FUSIONS gesammelten Daten auf unterschiedlichen Quellen und der Verwendung unterschiedlicher Definitionen des Begriffs „Lebensmittelverschwendung“ basieren; |
Q. |
in der Erwägung, dass im Rahmen des Projekts FUSIONS festgestellt wurde, dass es nur sehr wenige Messungen der Abfälle gibt, die in der Landwirtschaft, dem Gartenbau, der Aquakultur, der Fischerei und anderen Bereichen der Primärproduktion anfallen; in der Erwägung, dass dadurch eine zutreffende Bewertung des tatsächlichen Ausmaßes der Verluste und der Verschwendung von Lebensmitteln in Europa verhindert wird; |
R. |
in der Erwägung, dass es zur Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung sinnvoller ist, die Maßnahmen an die Akteure und die relevanten Abschnitte der Kette anzupassen, da die bestehenden Probleme nicht überall die gleichen sind; |
S. |
in der Erwägung, dass einer britischen Studie des Aktionsprogramms Abfall und Ressourcen (WRAP) aus dem Jahr 2015 zufolge mindestens 60 % der Lebensmittelabfälle in den Privathaushalten vermeidbar sind und bei einer besseren Haushaltung verbraucht werden könnten (15); |
T. |
in der Erwägung, dass ein Teil der Verluste und der Verschwendung von Lebensmitteln in der Primärproduktion auch darauf zurückzuführen ist, dass der Einzelhandel bestimmte Anforderungen an die Produkteigenschaften stellt, Aufträge infolge einer veränderten Verbrauchernachfrage storniert und Vorgaben zur Deckung der saisonbedingten Nachfrage macht, die zu Überproduktion führen; in der Erwägung, dass der Lebensmittelverderb in der Produktionskette eine weitere Ursache für den Verlust von Lebensmitteln während der Erzeugung ist; |
U. |
in der Erwägung, dass laut FAO in Europa 20 % des Obstes und Gemüses, 20 % der Wurzel- und Knollenfrüchte sowie 10 % der Ölsaaten und Hülsenfrüchte in der Landwirtschaft verloren gehen, wobei beim Obst und Gemüse und bei Wurzel- und Knollenfrüchten nach der Ernte weitere Verluste von 5 % zu verzeichnen sind (16); |
V. |
in der Erwägung, dass Obst und Gemüse, das durch Naturkatastrophen beschädigt wurde oder aufgrund von Marktverlusten oder niedrigen Preisen in landwirtschaftlichen Familienbetrieben vernichtet oder untergepflügt wird, für die Landwirte Investitionsverluste und entgangene Einnahmen bedeutet; |
W. |
in der Erwägung, dass Unternehmer in der Lebensmittelversorgungskette die Kosten der Lebensmittelverschwendung häufig internalisieren und auf den Endverbraucherpreis aufschlagen (17); |
X. |
in der Erwägung, dass der Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs sich mit der Frage „Trägt die EU durch eine wirksame Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung zu einer ressourceneffizienten Lebensmittelversorgungskette bei?“ befasst; in der Erwägung, dass in dem Sonderbericht die Schlussfolgerung gezogen wird, dass die EU gegenwärtig die Lebensmittelverschwendung nicht wirksam bekämpft und dass die bestehenden Initiativen und Maßnahmen wirksamer zur Lösung des Problems der Lebensmittelverschwendung eingesetzt werden könnten; in der Erwägung, dass im Sonderbericht festgestellt wird, dass das Bestreben der Kommission, gegen die Lebensmittelverschwendung vorzugehen, nachgelassen hat, obwohl sie wiederholt vom Parlament und den Mitgliedstaaten dazu aufgefordert wurde, sich dieses Problems anzunehmen; in der Erwägung, dass im Bericht die Ansicht vertreten wird, dass das bisherige Vorgehen der Kommission bruchstückhaft und unzusammenhängend und die Koordinierung mangelhaft ist; in der Erwägung, dass der Kommission in dem Bericht empfohlen wird, einen Aktionsplan für die nächsten Jahre zu erarbeiten, die Lebensmittelverschwendung in ihren künftigen Folgeabschätzungen zu berücksichtigen, die verschiedenen Strategien der EU, die zur Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung beitragen können, besser aufeinander abzustimmen und die Auslegung der Rechtsvorschriften, die von Lebensmittelspenden abhalten können, klarzustellen und zu prüfen, wie auch in anderen Politikbereichen die Spendentätigkeit gefördert werden könnte; |
Y. |
in der Erwägung, dass die Kommission, nachdem sie erhebliche Mittel investiert und 2013 eine sehr erfolgreiche öffentliche Anhörung abgehalten hatte, letztlich entschieden hat, die Mitteilung mit dem Titel „Building a Sustainable European Food System“ (Aufbau eines nachhaltigen europäischen Lebensmittelsystems) nicht zu veröffentlichen, obwohl sie bereits abgeschlossen und von drei Mitgliedern der Kommission (GD ENVI, GD SANCO und GD AGRI) genehmigt worden war; in der Erwägung, dass diese Mitteilung zahlreiche gute Ansätze zum Umgang mit dem Problem der Lebensmittelverschwendung enthält; |
Z. |
in der Erwägung, dass es bisher weder eine einheitliche und kohärente Definition des Begriffs „Lebensmittelabfall“ noch eine einheitliche Methode zur Messung der Lebensmittelverschwendung auf Unionsebene gibt, was den Vergleich verschiedener Datensätze und die Bewertung der bei der Verringerung der Lebensmittelabfälle erzielten Fortschritte erschwert; in der Erwägung, dass die Schwierigkeit, vollständige, zuverlässige und harmonisierte Daten zu erheben, ein zusätzliches Hindernis bei der Bewertung der Lebensmittelverschwendung in der Union ist; in der Erwägung, dass sich der Begriff „Lebensmittelabfall“ für die Zwecke dieser Entschließung auf für den menschlichen Verbrauch bestimmte Lebensmittel im essbaren oder nicht essbaren Zustand bezieht, die im Zuge der Produktion oder aus der Lieferkette, einschließlich der Stufen Primärerzeugung, Verarbeitung, Herstellung, Transport, Lagerung, Einzelhandel oder Verbraucher, zur Entsorgung ausgesondert werden, ausgenommen Verluste bei der Primärerzeugung; in der Erwägung, dass eine Definition des Begriffs „Verluste bei der Primärerzeugung“ festgelegt werden muss; |
AA. |
in der Erwägung, dass zwischen essbaren Lebensmittelabfällen und ihren nicht essbaren Bestandteilen unterschieden werden muss, damit keine falschen Schlüsse gezogen und unwirksame Maßnahmen ergriffen werden; in der Erwägung, dass die Maßnahmen, die zur Verringerung des Problems ergriffen werden, insbesondere darauf ausgerichtet werden sollten, dem Wegwerfen essbarer Lebensmittel vorzubeugen; |
AB. |
in der Erwägung, dass viele Akteuren an der Erarbeitung des Protokolls über Lebensmittelverluste und Lebensmittelverschwendung (Food Loss and Waste Protocol) mitgewirkt haben und dass dies zu der Schaffung einer weltweiten Norm für die Messung und Berichterstattung (bekannt als FLW-Standard) geführt hat, die dazu dient, die Menge der Lebensmittel und ihrer nicht essbaren Bestandteile zu ermitteln, die aus der Lebensmittelversorgungskette entfernt werden (18); |
AC. |
in der Erwägung, dass nicht nur das Ausmaß der Lebensmittelverschwendung überwacht werden sollte, sondern auch die Menge der Lebensmittelüberschüsse und ihre Verwertung, damit ein vollständigeres Bild entsteht, das es ermöglicht, sinnvolle Maßnahmen auf EU-Ebene ins Leben zu rufen; |
AD. |
in der Erwägung, dass die in der Abfallrahmenrichtlinie festgelegte Abfallhierarchie (19) (Vermeidung, Vorbereitung für die Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung) die Besonderheiten von Lebensmittelabfällen, deren Strom großen Schwankungen unterliegt, nicht berücksichtigt; in der Erwägung, dass es auf der Ebene der EU gegenwärtig keine spezifische Hierarchie für die Bewirtschaftung von nicht verzehrten Lebensmitteln und von Lebensmittelabfällen gibt; in der Erwägung, dass eine Hierarchie für Lebensmittelabfälle geschaffen werden sollte, die die gesamte Lebensmittelversorgungskette berücksichtigt; in der Erwägung, dass der Vorbeugung und der Wiederverwendung für den menschlichen Verzehr Vorrang eingeräumt werden sollte; |
AE. |
in der Erwägung, dass Lebensmittelüberschüsse verwertet und als Nahrung für Menschen eingesetzt werden könnten, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die Anreize dafür schaffen; |
AF. |
in der Erwägung, dass die Futtermittelherstellung Möglichkeiten zur Optimierung der Verwendung von ehemaligen Lebensmitteln und Nebenprodukten aus der Lebensmittelversorgungskette birgt; |
AG. |
in der Erwägung, dass die Verbrennung und Deponierung von Lebensmittelabfällen in einigen Gebieten der EU nach wie vor eine gängige Vorgehensweise ist, und dass dies der Kreislaufwirtschaft zuwiderläuft; |
AH. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (20) Lebensmittelunternehmer dazu verpflichtet sind, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum von Lebensmitteln anzugeben; |
AI. |
in der Erwägung, dass die Kenntnisse über die Datumskennzeichnung von Lebensmittelerzeugnissen insbesondere unter den Verbrauchern unzureichend sind; in der Erwägung, dass mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum das Datum angegeben wird, nach dem ein Lebensmittel in der Regel noch zum Verzehr geeignet ist, jedoch nicht mehr die höchste Qualität aufweist, wogegen mit dem Verbrauchsdatum das Datum angegeben wird, nach dem der Verzehr eines Lebensmittels nicht mehr sicher ist; in der Erwägung, dass nicht einmal die Hälfte der EU-Bürger wissen, was die Bezeichnungen „Mindesthaltbarkeitsdatum“ und „Verbrauchsdatum“ bedeuten (21); in der Erwägung, dass sich die Kennzeichnungen zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums und des Verbrauchsdatums sowie die Kenntnisse über diese in den einzelnen Mitgliedstaaten und unter verschiedenen Herstellern, Verarbeitungsbetrieben und Händlern — sogar bei gleichen Produkten — voneinander unterscheiden; in der Erwägung, dass derartige Haltbarkeitsinformationen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher an einer gut sichtbaren Stelle des Produkts gut lesbar angebracht werden müssen; |
AJ. |
in der Erwägung, dass das Spenden unverkaufter Lebensmittel entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette zu einer erheblichen Verringerung der Lebensmittelabfälle führt und gleichzeitig eine Hilfe für bedürftige Menschen ist, die sich bestimmte Lebensmittelerzeugnisse oder eine ausreichende Menge von Lebensmitteln derselben Qualität nicht leisten können; in der Erwägung, dass den Supermärkten und der Gastronomie bei diesem Vorgang eine tragende Rolle zukommen könnte; |
AK. |
in der Erwägung, dass das Spenden von Lebensmitteln durch Unionsmittel unterstützt wird — etwa über den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP) –, indem u. a. Lager- und Transportinfrastrukturen für Lebensmittelspenden finanziert werden; in der Erwägung, dass der EHAP von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend genutzt wird; |
AL. |
in der Erwägung, dass die Weiterleitung überschüssiger, zum Verzehr geeigneter Lebensmittel an Bedürftige durch Kapazitätsengpässe der Verteilungskanäle oder gar fehlende Verteilungskanäle behindert wird; in der Erwägung, dass Wohltätigkeitsorganisationen und staatliche oder kommunale Einrichtungen der Sozialen Arbeit nicht über ausreichend finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um die für wohltätige Zwecke angebotenen, noch zum Verzehr geeigneten Lebensmittel zu transportieren und zu verteilen; in der Erwägung, dass dies insbesondere auf die am stärksten benachteiligten Regionen zutrifft; |
AM. |
in der Erwägung, dass durch soziale und von der Bevölkerung ausgehende Initiativen, z. B. Lebensmittelbanken oder Suppenküchen, die von Wohltätigkeitsorganisationen geleitet werden, die Lebensmittelverschwendung verringert, den Ärmsten Menschen geholfen und so zur Entstehung einer verantwortlichen und bewussten Gesellschaft beigetragen wird; |
AN. |
in der Erwägung, dass viele Unternehmen im Binnenmarkt Lebensmittel für mehr als ein Land produzieren; in der Erwägung, dass die unverkauften Lebensmittel dieser Unternehmen im Herstellungsland manchmal wegen der fremdsprachlichen Kennzeichnung nicht gespendet werden können; |
AO. |
in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung über das Allgemeine Lebensmittelrecht (22) Spender von Lebensmitteln als „Lebensmittelunternehmer“ einzustufen sind und daher sämtliche EU-Lebensmittelvorschriften hinsichtlich Verantwortung, Haftung und Rückverfolgbarkeit sowie die Vorschriften über die Lebensmittelsicherheit des Lebensmittelhygienepakets (23) erfüllen müssen; in der Erwägung, dass das Haftungsrisiko im Zusammenhang mit Lebensmittelspenden dazu führen kann, dass potenzielle Lebensmittelspender es vorziehen, überschüssige Lebensmittel zu entsorgen, statt sie zu spenden (24); |
AP. |
in der Erwägung, dass große Handelsketten und Supermärkte es aufgrund der vorherrschenden verwaltungstechnischen Hindernisse vorziehen, Lebensmittel, deren Haltbarkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist, wegzuwerfen, anstatt sie zu spenden; |
AQ. |
in der Erwägung, dass die Kommission derzeit an einer Klärung der europäischen Rechtsvorschriften im Bereich Spenden arbeitet; |
AR. |
in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten bereits nationale Vorschriften angenommen haben, die das Entstehen von Lebensmittelabfällen verringern sollen, und insbesondere Italien Vorschriften angenommen hat, die das Spenden und Verteilen von Lebensmitteln für wohltätige Zwecke begünstigen, indem die Haftung der Spender für in gutem Glauben gespendete und zum Zeitpunkt der Spende zum Verzehr geeignete Lebensmittel ausgeschlossen wird; |
AS. |
in der Erwägung, dass Länder auch nationale freiwillige Leitlinien für Lebensmittelspenden einführen können, wie zum Beispiel die von den Behörden für Lebensmittelsicherheit in Finnland geschaffene Leitlinie, die auf die Verringerung vermeidbarer Lebensmittelabfälle abzielt; |
AT. |
in der Erwägung, dass die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (25) (MwSt-Richtlinie) vorschreibt, dass Lebensmittelspenden steuerpflichtig und dass Steuerbefreiungen für Lebensmittelspenden unzulässig sind; in der Erwägung, dass die Kommission aus steuerlichen Gründen empfiehlt, den Wert gespendeter Lebensmittel, die das Mindesthaltbarkeitsdatum fast erreicht haben oder nicht zum Verkauf geeignet sind, recht niedrig oder sogar nahe bei Null anzusetzen (26); in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten zwar Anreize für Lebensmittelspenden bieten, indem sie die Mehrwertsteuerpflicht für diese aufheben, wobei jedoch unklar ist, ob ein solches Vorgehen mit der MwSt-Richtlinie vereinbar ist; in der Erwägung, dass andere Mitgliedstaaten eine Gutschrift auf Unternehmenssteuern für gespendete Lebensmittel gewähren (27); |
AU. |
in der Erwägung, dass es bedauerlicherweise in vielen Mitgliedstaaten kostspieliger ist, überschüssige, zum Verzehr geeignete Lebensmittel zu spenden, als sie der anaeroben Zersetzung zuzuführen, was angesichts der Zahl der in extremer Armut lebenden Menschen dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft; |
AV. |
in der Erwägung, dass Lebensmittelverpackungen erheblich zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung und zur Nachhaltigkeit beitragen, da sie die Lebensdauer der Produkte erhöhen und sie schützen; in der Erwägung, dass rezyklierbare und aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnene Lebensmittelverpackungen zusätzlich zur Verwirklichung der Ziele in den Bereichen Umwelt und Ressourceneffizienz beitragen können; |
AW. |
in der Erwägung, dass aktive und intelligente Lebensmittelkontaktmaterialien die Qualität verpackter Lebensmittel verbessern und die Haltbarkeit verlängern, zur verbesserten Überwachung des Zustands der verpackten Lebensmittel beitragen und Informationen zur Frische der Lebensmittel liefern können; |
AX. |
in der Erwägung, dass für den Umgang mit weggeworfenen Lebensmitteln zusätzliche Mittel erforderlich sind; |
AY. |
in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung auch wirtschaftliche Vorteile hat, zumal mit jedem Euro, der investiert wird, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern, 265 kg Lebensmittelabfälle im Wert von 535 EUR vermieden werden und den Gemeinden ermöglicht wird, Abfallkosten in Höhe von 9 EUR und Umweltkosten im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen und Luftverschmutzung in Höhe von 50 EUR einzusparen (28); |
AZ. |
in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung auf der geeigneten Ebene durchgeführt werden sollten; in der Erwägung, dass örtliche und regionale Behörden eine Schlüsselrolle bei der Verringerung der Lebensmittelverschwendung spielen, da sie für die Abfallbewirtschaftung zuständig sind, in der Lage sind, örtliche Kampagnen zu initiieren und durchzuführen, direkten Kontakt zu zivilgesellschaftlichen Organisationen und Wohltätigkeitsorganisationen haben und mit ihnen zusammenarbeiten und da sie in erheblichem Maße am öffentlichen Beschaffungswesen beteiligt sind und häufig Befugnisse gegenüber den Bildungseinrichtungen haben; |
BA. |
in der Erwägung, dass der Austausch bewährter Verfahren auf europäischer und internationaler Ebene und die Unterstützung der Entwicklungsländer von zentraler Bedeutung sind, damit die Lebensmittelverschwendung weltweit bekämpft werden kann; |
BB. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seit dem zweiten Halbjahr 2013 daran arbeitet, ein umfassendes Maßnahmenpaket umzusetzen, mit dem Ziel, die von seinen gastronomischen Dienstleistern produzierten Lebensmittelabfälle drastisch zu verringern; in der Erwägung, dass nicht verzehrte Lebensmittel, die aufgrund von Überproduktion übriggeblieben sind, von den wichtigsten Einrichtungen des Parlaments in Brüssel regelmäßig gespendet werden; |
1. |
betont, dass in allen Abschnitten der Lebensmittelversorgungskette in der EU — einschließlich der Erzeugung, der Verarbeitung, dem Transport, der Lagerung, dem Einzelhandel, der Vermarktung und dem Verbrauch — die Menge der verschwendeten Lebensmittel dringend verringert und die Ressourceneffizienz gesteigert werden muss, wobei zu berücksichtigen ist, dass Lebensmittel in den hochindustrialisierten Ländern überwiegend auf der Stufe des Vertriebs und des Verbrauchs verschwendet werden, während die Verschwendung in den Entwicklungsländern bereits bei der Erzeugung und Verarbeitung einsetzt; unterstreicht daher, dass sowohl seitens der Kommission als auch der Mitgliedstaaten politische Führung und Engagement wichtig sind; weist erneut darauf hin, dass das Europäische Parlament die Kommission wiederholt dazu aufgefordert hat, gegen die Lebensmittelverschwendung vorzugehen; |
2. |
fordert insbesondere nachdrücklich, dass die Lebensmittelverschwendung auf der Ebene des Einzelhandels und der Verbraucher sowie die entlang der Produktions- und Lieferketten entstehenden Lebensmittelverluste einschließlich der Nachernteverluste verringert werden; |
3. |
fordert daher, dass die Kommunikation zwischen allen Beteiligten in der Lebensmittelversorgungskette und insbesondere zwischen Lieferanten und Händlern verbessert werden muss, damit das Angebot und die Nachfrage aufeinander abgestimmt werden; |
4. |
fordert ein koordiniertes politisches Vorgehen der EU und der Mitgliedstaaten im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten, wobei die Maßnahmen in den Bereichen Abfall, Lebensmittelsicherheit und -information, aber auch politische Aspekte in den Bereichen Wirtschaft, Forschung und Innovation sowie Umwelt, Finanzen, Strukturpolitik (Landwirtschaft und Fischerei), Bildung, Soziales, Handel, Verbraucherschutz und öffentliche Auftragsvergabe zu berücksichtigen sind; fordert in diesem Zusammenhang, dass sich die EU und die Mitgliedstaaten untereinander abstimmen; hebt hervor, dass die Anstrengungen der EU zur Verringerung der Lebensmittelabfälle verstärkt und besser aneinander angeglichen werden müssen; stellt fest, dass in der gesamten Lebensmittelversorgungskette hauptsächlich KMU tätig sind, denen kein unverhältnismäßiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand auferlegt werden sollte; |
5. |
fordert die Kommission mit Nachdruck auf, alle einschlägigen Kommissionsdienststellen, die mit Lebensmittelabfällen zu tun haben, einzubeziehen und für eine fortgesetzte und verstärkte Koordination auf Kommissionsebene zu sorgen; fordert die Kommission daher auf, einen systematischen Ansatz zu verfolgen, in dessen Rahmen alle Aspekte der Lebensmittelverschwendung in Angriff genommen werden, und einen umfassenden Aktionsplan zur Lebensmittelverschwendung aufzustellen, der die verschiedenen Politikbereiche abdeckt und die Strategie für die kommenden Jahre vorgibt; |
6. |
fordert die Kommission auf, die europäischen Rechtsvorschriften zu ermitteln, die die wirksame Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung behindern könnten, und zu untersuchen, wie diese angepasst werden könnten, damit das Ziel der Verringerung der Lebensmittelverschwendung verwirklicht werden kann; |
7. |
fordert die Kommission auf, im Zuge einer Folgenabschätzung zu neuen einschlägigen Legislativvorschlägen auch ihre möglichen Auswirkungen auf die Lebensmittelverschwendung zu bewerten; |
8. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die finanzielle Unterstützung, die gegenwärtig zur Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung gewährt wird, dauerhaft bereitzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeiten besser zu nutzen, die die verschiedenen Maßnahmen und Finanzierungsprogramme der Europäischen Union in diesem Bereich bieten; |
9. |
betont, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, im Rahmen des EU-Rechts einen maßgeschneiderten Ansatz zur Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung zu erarbeiten; erkennt an, dass in mehreren Mitgliedstaaten bereits wichtige Schritte vollzogen wurden; |
10. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen zur Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung durchzuführen, die darüber informieren, wie Lebensmittelverschwendung vermieden werden kann; |
11. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Verringerung der Lebensmittelverluste entlang der gesamten Versorgungskette, einschließlich der Primärproduktion dem Transport und der Lagerung, zu ergreifen; |
12. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Lebensmittelabfälle der Union bis 2025 um 30 % und bis 2030 um 50 % gegenüber den Bezugswerten von 2014 zu verringern; |
13. |
fordert die Kommission auf, bis zum 31. Dezember 2020 die Möglichkeit zu prüfen, anhand von Kennzahlen, die mit einer gemeinsamen Methode berechnet werden, für 2025 und 2030 EU-weit geltende Zielvorgaben für die Verringerung von Lebensmittelabfällen aufzustellen; fordert die Kommission auf, einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag, zu erstellen; |
14. |
ersucht die Mitgliedstaaten, die Durchführung ihrer Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen zu überwachen und zu bewerten, indem sie anhand einer gemeinsamen Methode den Umfang der Lebensmittelabfälle messen; fordert die Kommission auf, eine rechtlich verbindliche Definition des Begriffs „Lebensmittelabfall“ zu unterstützen und bis zum 31. Dezember 2017 eine gemeinsame Methode für die einheitliche Messung der Menge der Lebensmittelabfälle, einschließlich Mindestanforderungen bezüglich der Qualität, zu erlassen; vertritt die Auffassung, dass eine EU-weite gemeinsame Definition für Lebensmittelabfälle und eine Methode zu ihrer Messung, die für die gesamte Lebensmittelversorgungskette gelten, es den die Mitgliedstaaten und Akteure erleichtern würden, die Lebensmittelabfälle zu berechnen und zu verringern; |
15. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die folgende Definition für den Begriff „Lebensmittelabfall“ zu verwenden: „Lebensmittelabfall“ ursprünglich für den menschlichen Konsum bestimmte Lebensmittel im essbaren oder nicht essbaren Zustand, die im Zuge der Produktion oder aus der Lieferkette, einschließlich der Ebenen Primärerzeugung, Verarbeitung, Herstellung, Transport, Lagerung, Einzelhandel oder Verbraucher, zur Entsorgung ausgesondert werden, ausgenommen Verluste bei der Primärerzeugung;“ |
16. |
fordert die Kommission auf, in ihrer künftigen Politik eine strikte Unterscheidung zu treffen zwischen der Lebensmittelverschwendung und dem Lebensmittelverlust, der auf der Ebene der Primärproduktion infolge höherer Gewalt wie beispielsweise Unwetter auftritt und nicht zu verhindern ist; |
17. |
fordert die Kommission auf, Lebensmittelverluste in der Landwirtschaft und anderen Bereichen der Primärproduktion in ihre Berechnungen einzubeziehen, um eine Vorgehensweise sicherzustellen, bei der die gesamte Versorgungskette berücksichtigt wird; stellt jedoch fest, dass die quantitative Bestimmung von Verlusten auf der Stufe der Primärproduktion schwierig sein kann, und fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren zu ermitteln, um die Mitgliedstaaten bei der Sammlung dieser Daten zu unterstützen; |
18. |
fordert die Kommission auf, eine einheitliche Definition des Begriffs „Verlust“ für jeden Abschnitt der Lebensmittelversorgungskette festzulegen sowie, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und allen beteiligten Akteuren, eine einheitliche Methode zur Bemessung auszuarbeiten; |
19. |
stellt fest, dass sich die Lebensmittelverschwendung und die Lebensmittelverluste in der Primärerzeugung wegen der Verschiedenartigkeit der Erzeugnisse und der jeweiligen Prozesse und mangels einer eindeutigen Definition der Lebensmittelverschwendung nur mit Schwierigkeiten bemessen lassen; fordert die Kommission auf, zu untersuchen und den Mitgliedstaaten mitzuteilen, welche Verfahren sich bei der Sammlung von Daten über den Schwund oder die Vernichtung sowie die Verschwendung von Lebensmitteln in landwirtschaftlichen Betrieben bewährt haben, ohne den Landwirten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand oder zusätzliche Kosten aufzuerlegen; |
20. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich mit allen betroffenen Interessenträgern über die statistischen Methoden und anderen Maßnahmen zu beraten, die zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung in der gesamten Union und in allen Branchen eingeführt werden sollen; |
21. |
weist darauf hin, dass es in der EU weder eine einheitliche Definition des Begriffs „Lebensmittelüberschuss“ noch eine einheitliche Methode zur Bemessung des Lebensmittelüberschusses gibt; weist darauf hin, dass Italien Rechtsvorschriften angenommen hat, die Überschüsse in der Lebensmittelkette definieren, eine Hierarchie für die Rückgewinnung der Überschüsse festlegen und dem Verzehr durch Menschen Vorrang einräumen; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen dieser Vorschriften über Lebensmittelspenden und Lebensmittelabfälle in Italien zu untersuchen und zu erwägen, ob gegebenenfalls ähnliche Rechtsvorschriften auf EU-Ebene vorgeschlagen werden könnten; |
22. |
fordert, dass die folgende spezifische Hierarchie für Lebensmittelabfälle in der Richtlinie 2008/98/EG angewandt wird:
|
23. |
hebt die Initiativen im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft hervor, die Maßnahmen zur Einrichtung der Finanzhilfeplattform umfassen, durch die Anreize für Investitionen und Innovationen zur Verringerung der Verluste geschaffen werden sollen, sowie die Leitlinien für die Mitgliedstaaten über die Umwandlung von einigen Lebensmittelabfällen oder landwirtschaftlichen Nebenerzeugnissen in Energie; |
24. |
betont, dass der Energiebedarf durch die Nutzung von Abfall- und Nebenprodukten gedeckt werden sollte, die in keinem anderen derjenigen Prozesse sinnvoll genutzt werden können, die in der Abfallhierarchie weiter oben angesiedelt sind; |
25. |
betont, dass anspruchsvolle Recyclingraten in der überarbeiteten Abfallrahmenrichtlinie und die Aufnahme des Grundsatzes der Kaskadennutzung von Biomasse in die EU-Energiepolitik erforderlich sind, wenn es gilt, die Lebensmittelverschwendung erfolgreich zu bekämpfen; |
26. |
betont, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden müssen, der Europäischen Kommission jährlich das Gesamtaufkommen an Lebensmittelabfällen, das in dem jeweiligen Jahr erzeugt wurde, mitzuteilen; |
27. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Maßnahmen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung in ihre Programme zur Abfallvermeidung aufzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten insbesondere dazu auf, wirtschaftliche und steuerliche Anreize für das Spenden von Lebensmitteln zu schaffen und andere Instrumente zur Eindämmung der Lebensmittelverschwendung einzusetzen; |
28. |
betont insbesondere, dass die Mitgliedstaaten die Hauskompostierung fördern und für eine getrennte Sammlung organischer Abfälle an der Quelle sorgen sowie sicherstellen sollten, dass diese Abfälle einer organischen Verwertung zugeführt werden, damit die Umwelt wirksam geschützt wird und die Produkte aus der Verwertung, darunter Gärrückstände und Kompost, hohen Qualitätsstandards genügen; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten außerdem die Deponierung organischer Abfälle verbieten sollten; |
29. |
weist auf das Kontaminationsrisiko durch Kunststoff und Metall in Lebensmittelabfällen hin, die in den Kompost und den Boden und im weiteren Verlauf in Süßwasser- und Meeresökosysteme gelangen; fordert mit Nachdruck, dass dieser Verunreinigungsweg minimiert wird; weist zudem auf die Zielsetzung der Richtlinie über die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft hin, die Kontamination in landwirtschaftlich genutzten Böden zu minimieren; fordert daher zur Vorsicht bei Überlegungen zur Mischung von Abfallströmen auf und fordert geeignete Schutzmaßnahmen; |
30. |
hebt hervor, dass die Lebensmittelsicherheit oberste Priorität hat und dass die geltenden Normen im Bereich der Lebensmittelsicherheit nicht durch die zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung ergriffenen Maßnahmen beeinträchtigt werden dürfen; betont, dass durch die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung weder die Normen in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit und die Umwelt noch die Tierschutznormen und insbesondere nicht die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt werden sollten; |
31. |
fordert die Kommission auf, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten darin zu bestärken, gegebenenfalls Maßnahmen zur Kontrolle der Lebensmittelsicherheit unter dem Gesichtspunkt der Gesundheit durchzuführen, um das Vertrauen der Bürger und Verbraucher in die Maßnahmen zu stärken, die zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung beitragen; |
32. |
weist darauf hin, dass die Vermeidung von Lebensmittelabfällen die vorrangig zu ergreifende Maßnahme ist, wenn es gilt, Abfälle im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft korrekt zu bewirtschaften; betont jedoch, dass es bislang nicht möglich ist, das Entstehen von Lebensmittelabfällen vollständig zu vermeiden; hält es daher für notwendig, dass auf EU-Ebene verbindliche Maßnahmen festgelegt werden müssen, die sicherstellen, dass Lebensmittelabfälle in neue Ressourcen umgewandelt werden können; |
33. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirtschaftliche Anreize zur Unterstützung der Sammlung nicht verbrauchter Lebensmittel zu schaffen, die entweder an wohltätige Organisationen verteilt oder für andere Sekundärzwecke eingesetzt werden können, durch die die Lebensmittelverschwendung vermieden wird — z. B. die Umwandlung nicht verbrauchter Lebensmittel in wertvolle Ressourcen, indem sie zur Herstellung von Futter für Vieh und Haustiere verwendet werden; |
34. |
weist darauf hin, dass die Verwendung von Lebensmitteln, deren Verlust oder Beseitigung sich nicht verhindern lässt, und von Nebenprodukten aus der Lebensmittelversorgungskette — insbesondere von Nebenprodukten tierischen Ursprungs sowie Nebenprodukten, die bei der Futtermittelerzeugung, bei der Rückgewinnung von Nährstoffen und bei der Erzeugung von Bodenverbesserungsmitteln anfallen — optimiert werden kann und dass diese Produkte für die Primärproduktion wichtig sind; |
35. |
betont, dass wirksamere europäische Rechtsvorschriften über Nebenprodukte in der Richtlinie 2008/98/EG dazu beitragen könnten, Lebensmittelabfälle maßgeblich zu verringern; fordert die Kommission deshalb auf, Projekte — insbesondere über das Programm Horizont 2020 –, die Synergien zwischen der Landwirtschaft und der Industrie erleichtern, und Unternehmen im Agrar- und Nahrungsmittelbereich einbeziehen, zu unterstützen; |
36. |
betont erneut, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2018 einen Bericht ausarbeiten muss, um zu prüfen, ob bereichsübergreifende Regulierungsmaßnahmen für einen nachhaltigen Verbrauch und eine nachhaltige Produktion erforderlich sind, und eine Folgenabschätzung verfassen muss, um die Rechtsvorschriften zu ermitteln, die Wechselwirkungen entfalten, durch die die Schaffung von Synergien zwischen den verschiedenen Branchen erschwert und die Nutzung der Nebenprodukte behindert wird; |
37. |
betont, dass trotz der Verwendung von Beständen und Lebensmitteln, die andernfalls vernichtet würden, eine gute Angebotssteuerung und ein intelligentes Management der Lebensmittelversorgungskette erforderlich sind, damit systematische strukturelle Überschüsse verhindert werden; |
38. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung von ehemaligen Lebensmitteln und Nebenprodukten aus der gesamten Lebensmittelversorgungskette auf einer höheren Stufe für die Herstellung von Tierfutter zu fördern; |
39. |
fordert die Kommission auf, die rechtlichen Hindernisse für die Verwendung ehemaliger Lebensmittel für die Futtermittelherstellung zu untersuchen und die Forschung in diesem Bereich zu fördern; betont zugleich, dass die Rückverfolgbarkeit verbessert, die Normen für den Schutz vor biologischen Gefahren eingehalten und Trenn- und Behandlungsverfahren angewandt werden müssen, die die Risiken in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit auf null reduzieren; |
40. |
begrüßt die kürzlich erfolgte Einrichtung der EU-Plattform für Lebensmittelverluste und -verschwendung, die einerseits dazu dienen soll, die Maßnahmen zu ermitteln, die auf EU-Ebene vorrangig umzusetzen sind, damit Lebensmittelverluste und -verschwendung vermieden werden, und die andererseits den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Betreibern erleichtert; hebt daher hervor, dass eine stärkere Beteiligung des Europäischen Parlaments an der Tätigkeit der Plattform wünschenswert wäre; fordert die Kommission auf, dem Parlament eine genaue Übersicht über die laufenden Maßnahmen, die angestrebten Ziele und Unterziele sowie über die erzielten Fortschritte in Bezug auf die gemeinsame Methodik und Spenden vorzulegen; ist der Ansicht, dass die Plattform das richtige Instrument sein könnte, mit dem nicht nur das Ausmaß der Lebensmittelverschwendung überwacht wird, sondern auch, in welchem Maß Lebensmittelüberschüsse bestehen und verwertet werden; ist jedoch weiterhin der Auffassung, dass dies nur ein erster Schritt bei der Bewältigung des Problems der Lebensmittelverschwendung sein kann; |
41. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Arbeit der EU-Plattform für Lebensmittelverluste und -verschwendung in den 24 EU-Sprachen zu Verfügung gestellt wird; |
42. |
fordert, dass durch die EU-Plattform für Lebensmittelverluste und -verschwendung unter anderem die Entwicklung verschiedenartiger Informationskanäle für Verbraucher sowie Programme zur Verbraucherinformation und Lebensmittelerziehung unterstützt werden; fordert die Plattform nachdrücklich dazu auf, die Zusammenarbeit lokaler Interessenträger bei der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung und im Rahmen von Spendeninitiativen zu erleichtern, wobei ein Schwerpunkt auf der Verringerung der jeweiligen Transaktionskosten liegen sollte; weist erneut darauf hin, dass es erforderlich ist, bewährte Praktiken auszutauschen, Wissen zu bündeln und Überschneidungen mit anderen einschlägigen Foren wie dem EU Retail Forum on Sustainability (EU-Einzelhandelsforum zur Nachhaltigkeit), dem European Food Sustainable Consumption and Production Roundtable (europäischer runder Tisch zur Nachhaltigkeit beim Verbrauch und der Produktion von Lebensmitteln), dem High Level Forum for a Better Functioning Food Supply Chain (hochrangiges Forum für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette) und dem Consumer Goods Forum (Verbrauchsgüterforum) zu vermeiden; |
43. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen der EU-Plattform für Lebensmittelverluste und -verschwendung die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits umgesetzten bewährten Praktiken zu untersuchen, um die wirksamen Instrumente zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung besser zu ermitteln; |
44. |
vertritt die Auffassung, dass alle Akteure in der Lebensmittelversorgungskette einbezogen werden müssen, damit so wenig Lebensmittel wie möglich verschwendet werden und die vielfältigen Ursachen der Verschwendung in den einzelnen Branchen angegangen werden können; fordert die Kommission deshalb auf, die gesamte Lebensmittelversorgungskette zu analysieren, um zu ermitteln, in welchen Bereichen der Lebensmittelindustrie die Verschwendung von Lebensmitteln am häufigsten vorkommt und welche Lösungen angewandt werden könnten, damit Lebensmittelabfälle vermieden werden; |
45. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Verfahren, die sich bei der Verringerung der Lebensmittelverschwendung bewährt haben, sowie bereits von den Beteiligten verwendete Methoden zur Erhaltung der Ressourcen auszutauschen, zu bewerben und zu fördern; bestärkt die Mitgliedstaaten und die kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften darin, die betroffenen Interessenträger zu gezielten branchenspezifischen Maßnahmen zu konsultieren, die im Zusammenhang mit der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung ergriffen werden sollen; |
46. |
betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten zu allen vorgeschlagenen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Lebensmittelverschwendung in der gesamten Union umgesetzt werden sollen, zunächst alle wichtigen Interessenträger — auch aus der Landwirtschaft — konsultieren und Folgenabschätzungen durchführen sollten; |
47. |
bestärkt die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie regionale und lokale Gebietskörperschaften darin, sich gemeinsam mit allen Interessenträgern dafür einzusetzen, dass insbesondere die Verbraucher bessere Kenntnisse über das Verbrauchsdatum und das Mindesthaltbarkeitsdatum unter anderem dadurch erlangen, dass Kampagnen zur Information und Aufklärung durchgeführt werden und der Zugang zu umfassenden und verständlichen Produktinformationen sowie ihre Bereitstellung erleichtert wird; weist darauf hin, dass die Verwendung einer zweifachen Datumskennzeichnung auf einem einzigen Produkt, zum Beispiel des Verbrauchs- und des Mindesthaltbarkeitsdatums, negative Auswirkungen auf die Entscheidungen der Verbraucher über den Umgang mit Lebensmitteln haben kann; betont, dass Verbraucher dazu befähigt werden müssen, sachkundige Entscheidungen zu treffen; |
48. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer laufenden Evaluierung insbesondere zu prüfen, ob die geltenden EU-Rechtsvorschriften und die gegenwärtige Verwendung des Verbrauchs- und Mindesthaltbarkeitsdatums in einigen Mitgliedstaaten zweckmäßig sind; ob die Begriffe „Verbrauchsdatum“ und „Mindesthaltbarkeitsdatum“ überarbeitet werden sollten, damit ihre Verständlichkeit für die Verbraucher verbessert wird; ob es sinnvoll wäre, bestimmte Daten für Erzeugnisse, von denen keine Gesundheits- und Umweltrisiken ausgehen, abzuschaffen, und ob es angebracht wäre, diesbezüglich Leitlinien auf europäischer Ebene einzuführen; fordert die Kommission auf, eine Forschungsstudie zur Untersuchung des Zusammenhangs zwischen der Datumskennzeichnung und der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung durchzuführen; |
49. |
begrüßt die Initiative einiger großer Handelsunternehmen, Mechanismen für eine Anpassung der Verkaufspreise von für den Verzehr bestimmten Produkten an das Haltbarkeitsdatum zu fördern, damit das Bewusstsein der Verbraucher geschärft und Anreize für den Kauf von Produkten, deren Haltbarkeitsdatum bald abläuft, gesetzt werden; |
50. |
ist der Ansicht, dass viele Lebensmittel noch einige Tage nach dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum ihre organoleptischen und ernährungsphysiologischen Eigenschaften — wenngleich in reduziertem Umfang — vorweisen und verzehrt werden können, vorausgesetzt, die Grundsätze der Lebensmittelsicherheit werden eingehalten; fordert die Kommission auf, logistische und organisatorische Modelle zu entwickeln, die es ermöglichen, alle Arten von Lebensmitteln, die bislang nicht verkauft werden, ohne jedwede Sicherheitsrisiken zu verwerten; |
51. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob die flexible Preisgestaltung, die an das Haltbarkeitsdatum angepasst wird, ein geeignetes Instrument ist, um die Menge an verzehrbaren Lebensmitteln, die zu Abfällen werden, zu reduzieren; ist der Auffassung, dass die Verschwendung auf der Stufe des Vertriebs erheblich verringert werden kann, wenn gestaffelte Rabatte eingeführt werden, die im Verhältnis zu der Zeit stehen, die bis zum Ablauf der Haltbarkeit des Produkts verbleibt; ist der Ansicht, dass dieses Vorgehen, das gegenwärtig freiwillig praktiziert wird, gefördert und unterstützt werden sollte; |
52. |
fordert die Kommission auf, die Liste der derzeit von der Kennzeichnung mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum ausgenommenen Lebensmittel zu aktualisieren, um der Lebensmittelverschwendung vorzubeugen; |
53. |
ist der Auffassung, dass in Bezug auf das Verbrauchsdatum die Forschungstätigkeit ausgeweitet werden muss und besser auf die einzelnen Produkte abgestimmte Informationen erforderlich sind, und dass der Verzehr frischer und unverpackter Produkte gefördert und erhöht, der Anteil langlebiger Verpackungen verringert und die Lagerung eingeschränkt werden muss; |
54. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, Informations- und Kommunikationskampagnen durchzuführen, um das Bewusstsein der Verbraucher und aller Akteure der Lebensmittelversorgungskette dafür zu schärfen, wie der Lebensmittelverschwendung vorgebeugt werden kann, und um sie über das Thema Lebensmittelsicherheit, den Wert von Lebensmitteln sowie ein gutes Verhalten bei der Verarbeitung und dem Wirtschaften mit Lebensmitteln und ihrem Verbrauch zu informieren; hebt hervor, dass diese Initiativen nicht nur auf die ökologischen, sondern auch auf die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile aufmerksam machen sollten, die mit der Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung einhergehen; fordert, dass moderne Informationsinstrumente, beispielsweise mobile Anwendungen, eingesetzt und gefördert werden, damit auch junge Menschen erreicht werden, die hauptsächlich digitale Medien verwenden; fordert, dass das Thema Lebensmittelverschwendung und Hunger — gegenwärtig ein schwerwiegendes Problem — angemessen berücksichtigt wird; weist darauf hin, dass Solidarität gegenüber den am stärksten benachteiligten Personen gezeigt und mit ihnen geteilt werden muss; |
55. |
fordert den Rat und die Kommission auf, ein Jahr zum Europäischen Jahr gegen Lebensmittelverschwendung zu erklären — und zwar als eine Schlüsselinitiative, mit der die EU-Bürger informiert und sensibilisiert werden sollen und mit der die Aufmerksamkeit der nationalen Regierungen auf dieses wichtige Thema gelenkt werden soll, damit genügend Mittel bereitgestellt werden, um die Herausforderungen der nahen Zukunft bewältigen zu können; |
56. |
betont, dass Kinder über die Vermeidung der Lebensmittelverschwendung informiert und daran beteiligt werden müssen; stellt fest, dass im Sonderbericht Nr. 34/2016 des Europäischen Rechnungshofs über die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung betont wird, dass es wichtig ist, die Vermittlung von Botschaften in Bezug auf die Lebensmittelverschwendung in die Begleitmaßnahmen zu dem Schulmilch- und dem Schulobstprogramm aufzunehmen, und dass nur sehr wenige Mitgliedstaaten dies tun; bestärkt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten darin, die Möglichkeiten dieser Programme — diese zielen darauf ab, jungen Menschen gute Ernährungsgewohnheiten zu vermitteln und bieten Möglichkeiten, sich über frische Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugungsprozesse zu informieren — vollständig auszuschöpfen; |
57. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung durch Verbraucher einen wöchentlichen Resteverwertungstag zu fördern sowie Informationen über die besten Einkaufs- und Kochmethoden bereitzustellen, um die Haushalte verstärkt dazu anzuhalten, Lebensmittelverschwendung zu bekämpfen; |
58. |
unterstreicht, dass Transport, Lagerung und Verpackung genau auf die Eigenschaften der einzelnen Produkte und die Verbraucherbedürfnisse zugeschnitten werden müssen, um der Verschwendung der entsprechenden Produkte entgegenzuwirken; |
59. |
betont, dass im Interesse der Verringerung der Abfälle dafür zu sorgen ist, dass beim Vertrieb und der Lagerung von Lebensmitteln Methoden eingesetzt werden, die an die jeweiligen Eigenschaften der einzelnen Produkte angepasst sind; |
60. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Interessenträger auf, die Verbraucher besser über die Methoden zur Aufbewahrung und/oder zur Wiederverwendung der Erzeugnisse zu informieren; |
61. |
betont, dass die Gebietskörperschaften und die städtischen Unternehmen neben dem Einzelhandel und den Medien eine wichtige Rolle dabei spielen, Bürgern Informationen und Unterstützung in Bezug auf die richtige Lagerung und/oder Verwendung von Lebensmitteln bereitzustellen, um der Lebensmittelverschwendung vorzubeugen und sie einzudämmen; |
62. |
fordert die Kommission — angesichts der Belege dafür, dass infolge nicht optimaler und ungeeigneter Temperatureinstellungen Lebensmittel verfrüht ungenießbar werden und dadurch unnötige Abfälle entstehen — auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Empfehlungen zu Kühltemperaturen herauszugeben; betont, dass mit harmonisierten Anforderungen an die Aufbewahrungstemperatur von grenzüberschreitend transportierten und verkauften Erzeugnissen in der gesamten Versorgungskette dazu beigetragen würde, die Haltbarkeit von Erzeugnissen zu verbessern und Lebensmittelabfälle zu verringern; |
63. |
weist darauf hin, dass die Agrar- und Lebensmittelbranche die Planung der Produktion verbessern muss, um Lebensmittelüberschüsse zu reduzieren; betont jedoch, dass Lebensmittelüberschüsse in der gesamten Lebensmittelversorgungskette zu einem Mindestmaß physiologisch bedingt sind und Überschüsse auch durch nicht steuerbare äußere Faktoren verursacht werden; ist daher der Ansicht, dass Maßnahmen, die das Spenden von Lebensmitteln fördern, ein wichtiges Instrument sein können, wenn verhindert werden soll, dass Lebensmittelüberschüsse zu Abfällen werden; |
64. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Innovationen und Investitionen in Behandlungstechnologien in der landwirtschaftlichen Produktion zu fördern, damit die Lebensmittelverschwendung in der Lebensmittelversorgungskette sowie Verluste bei der Lebensmittelerzeugung in landwirtschaftlichen Familienbetrieben verringert werden können; |
65. |
bestärkt die Mitgliedstaaten darin, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für die Verringerung der Lebensmittelverschwendung in der Primärproduktion und in der Nahrungsmittelindustrie zu nutzen; |
66. |
betont, dass es wichtig ist, dass sich Landwirte in Genossenschaften oder Berufsverbänden zusammenschließen, damit Lebensmittelverluste dadurch verringert werden können, dass die Landwirte ihre Marktkenntnisse ausbauen, die Programmplanung effizienter gestalten, Größenvorteile erzielen und die Kapazitäten zur Vermarktung ihrer Erzeugnisse verbessern; |
67. |
hebt hervor, dass die Zusammenarbeit zum Beispiel über Erzeugerorganisationen oder andere Arten von Einrichtungen wie Branchenverbände oder Genossenschaften wichtig ist, damit der Zugang zu Finanzmitteln für Innovationen und für Investitionen in Behandlungstechnologien wie die Kompostierung und die anaerobe Zersetzung — sofern sie angemessen sind — oder die weitere Verarbeitung der Erzeugnisse verbessert wird, und dass sich Landwirte auf diese Weise neue Märkte erschließen und Zugang zu neuen Produkten und Kundenkreisen verschaffen könnten; weist diesbezüglich darauf hin, dass die Strukturierung der Branchen und die Verwendung von Verträgen zur Folge haben, dass die Produktion besser gesteuert und die Lebensmittelverschwendung wirkungsvoller bekämpft werden kann; vertritt die Ansicht, dass dies auf lokaler oder regionaler Ebene geschehen muss, damit der Grundsatz der örtlichen Nähe eingehalten wird; |
68. |
weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit und die Digitalisierung, die den besseren Zugang zu Daten und Prognosen für die zu erwartende Nachfrage und die Ausarbeitung vorläufiger Produktionspläne für Landwirte ermöglicht, nutzbringend ist, da diese dadurch in die Lage versetzt werden, das Angebot an die Nachfrage anzupassen, sich besser mit den anderen Branchen der Lebensmittelversorgungskette abzustimmen und die Verschwendung einzudämmen; betont, dass angesichts der Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Verringerung unvermeidlicher Lebensmittelabfälle auftreten, eine effiziente Verwendung von Lebensmittelabfällen, einschließlich in der Bioökonomie, gefördert werden sollte; |
69. |
ist der Ansicht, dass das Produktangebot besser an die Nachfrage angepasst werden kann, indem Etikettierungsnormen eingeführt werden, durch die die Verbraucher ausreichend über den Ursprung der Zutaten sowie die Herstellungs- und Verarbeitungstechniken informiert werden, zumal dies die Verbraucher in die Lage versetzen würde, sachkundigere Kaufentscheidungen zu treffen, sodass sie indirekt auch die Produktionsfaktoren beeinflussen könnten — mit positiven ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen; |
70. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Landwirte und Verbraucher besser über einen effizienten Umgang mit Energie, Wasser und natürlichen Ressourcen in allen Abschnitten der Lebensmittelversorgungskette zu informieren, damit Ressourcen- und Lebensmittelabfälle deutlich verringert werden und so die Kosten des Materialeinsatzes und die Verschwendung von Nährstoffen gesenkt und Innovationen und Nachhaltigkeit in den landwirtschaftlichen Betrieben gesteigert werden; |
71. |
ist der Auffassung, dass die Forschungstätigkeit ausgeweitet werden muss und mehr Informationen erforderlich sind, damit die Lebensmittelverschwendung in der Primärerzeugung verhindert und ressourcenverschwendende Verfahren in der landwirtschaftlichen Erzeugung, in der Lebensmittelverarbeitung und im Lebensmittelvertrieb durch umweltfreundliche Verfahren ersetzt werden können; |
72. |
betont, dass Landwirte technisch und wirtschaftlich in die Lage versetzt werden sollten, ihre Erzeugnisse so ressourcenschonend wie möglich zu verwenden, um die Lebensmittelverschwendung auf ein absolutes Minimum zu reduzieren; |
73. |
ist der Auffassung, dass durch von Landwirten und von Gemeinden geleitete Initiativen wirtschaftlich tragfähige Lösungen hervorgebracht werden können und die Verwertung von Erzeugnissen, die andernfalls vernichtet werden könnten, ermöglicht wird, indem Märkte für Erzeugnisse, die normalerweise von der Lebensmittelversorgungskette ausgeschlossen sind, erschlossen werden; unterstreicht die Möglichkeiten von innovativen sozialen Projekten, die von Landwirten und Gemeinden geleitet werden und in deren Rahmen z. B. Nachlese betrieben wird und überschüssige Lebensmittel Vereinen, die im Bereich der Nahrungsmittelhilfe tätig sind, einschließlich Lebensmittelbanken, gespendet werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, derartige Maßnahmen zu würdigen und im Rahmen der zweiten Säule der GAP zu fördern; |
74. |
betont, dass zur Verringerung der Verschwendung in der Produktionsphase innovative Techniken und Technologien verwendet werden sollten, mit denen die Leistungen auf dem Feld optimiert und Produkte, die nicht den Marktnormen entsprechen, weiterverarbeitet werden können; |
75. |
weist darauf hin, dass große Mengen an Obst und Gemüse, das uneingeschränkt zum Verzehr geeignet ist, den Markt aus ästhetischen Gründen und aufgrund von Vermarktungsnormen nicht erreichen; weist darauf hin, dass es erfolgreiche Initiativen gibt, die diese Produkte verwenden; bestärkt Interessenträger aus dem Groß- und Einzelhandel darin, solche Praktiken zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Schaffung von Märkten für entsprechende Produkte zu fördern, und den Zusammenhang zwischen Vermarktungsnormen und der Lebensmittelverschwendung zu untersuchen; |
76. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zusammenzuarbeiten, um Einfluss auf die öffentlichen Normen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) zu nehmen, damit der Verschwendung von Ressourcen entgegengewirkt wird, indem die Erzeugung von Lebensmittelabfällen verhindert wird; |
77. |
ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Erzeugern verstärkt werden muss und Erzeugerorganisation stärker genutzt werden müssen, um die Erschließung von Chancen auf Sekundärmärkten, von anderen Absatzmärkten und von alternativen Möglichkeiten zur Verwendung überschüssiger Lebensmittel, die andernfalls wieder untergepflügt oder vernichtet würden, zu ermöglichen und zu fördern, und dass der Wiederverwendung für den menschlichen Verzehr — z. B. dem Verkauf verarbeiteter Lebensmittel in einer niedrigeren Qualitätsstufe und dem Verkauf auf lokalen Märkten — Vorrang vor anderen Verwendungszwecken eingeräumt werden muss; |
78. |
betont, dass solche Produkte, die noch für andere, nicht ernährungsbezogene Zwecke — beispielsweise die Umwandlung in Tierfutter, die Düngung von Feldern oder die Erzeugung von Kompost und Energie — verwendet werden können, klar von Produkten, die als Abfall anzusehen sind, unterschieden werden müssen, damit ihre Wiederverwendung nicht gefährdet wird; |
79. |
weist darauf hin, dass die Menge der pflanzlichen Erzeugnisse, die nicht verkauft werden können, verringert werden könnte, wenn die Ernte auf direkterem Wege zu den Verbrauchern gelangen würde, beispielsweise über Erzeugermärkte oder Hofläden, bei denen die Vertriebswege kurz sind und regionale, wenig verarbeitete Produkte angeboten werden; |
80. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, lokal erzeugte Lebensmittel, kurze Versorgungsketten und den Ab-Hof-Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu fördern; |
81. |
betont, dass durch lokale und regionale Erzeugnisse sowie gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaftssysteme kürzere Versorgungsketten ermöglicht werden, wodurch die Qualitätsstandards der Erzeugnisse erhöht werden, die saisonbedingte Nachfrage unterstützt wird und somit erhebliche gesellschaftliche, ökologische und wirtschaftliche Vorteile entstehen; |
82. |
ist der Auffassung, dass durch kurze Versorgungsketten die Lebensmittelverschwendung und überflüssige Verpackungen maßgeblich verringert, die Lebensmitteltransportwege verkürzt, die Menschen mit hochwertigeren Lebensmitteln versorgt und Lebensmittelversorgungsketten transparenter gestaltet werden können, wodurch die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit ländlicher Gemeinden unterstützt werden kann; |
83. |
fordert, dass saisonales Obst und Gemüse in allen Mitgliedstaaten der EU gefördert wird; |
84. |
fordert, dass dem Tierschutz besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; |
85. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Verluste, die auf unzureichenden Tierschutz zurückzuführen sind, zu verringern; |
86. |
betont, dass unlautere Geschäftspraktiken in der Versorgungskette zu Lebensmittelverschwendung führen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu untersuchen, wie unlautere Geschäftspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette Lebensmittelverschwendung verursachen, und einen politischen Handlungsrahmen zu erstellen, um solche Praktiken gegebenenfalls zu bekämpfen; |
87. |
ist der Auffassung, dass sich durch die Lösung des Problems der unlauteren Geschäftspraktiken die Lage der Landwirte, die das schwächste Glied in dieser Kette sind, verbessern wird und dass durch die Verringerung der Überproduktion und der Bildung von Überschüssen einerseits zur Stabilisierung der Preise und zu angemessenen und einträglichen Preisen ab Hof für die Landwirte beigetragen werden kann, und andererseits auch die Lebensmittelverschwendung über die gesamte Lebensmittelversorgungskette hinweg und Verluste in den landwirtschaftlichen Familienbetrieben verringert werden können; betont, dass der Wert der Produkte durch eine angemessenere Vergütung der Erzeuger gesteigert würde, wodurch in den letzten Gliedern der Lebensmittelversorgungskette weniger Lebensmittel verschwendet würden; |
88. |
betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Interessenträger eine tragende Rolle bei der Umsetzung von Programmen zur Verringerung und Vermeidung von Lebensmittelverschwendung spielen, und ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, dies auf allen Stufen des Prozesses zu berücksichtigen; |
89. |
fordert die Kommission auf, die Rolle der öffentlichen Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erbringen, im Bereich der Abfallwirtschaft und der Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung sowie die Anstrengungen von Unternehmen wie KMU, die unmittelbar zur Kreislaufwirtschaft beitragen, anzuerkennen; |
90. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, lokale Gebietskörperschaften, die Zivilgesellschaft, Supermärkte und andere relevante Interessenträger darin zu bestärken, Initiativen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung zu unterstützen und zu einer örtlichen Lebensmittelstrategie beizutragen, zum Beispiel durch die Information der Verbraucher mittels einer mobilen Anwendung über unverkauftes Obst, um so Nachfrage und Angebot aufeinander abzustimmen; |
91. |
begrüßt die Schaffung von Einrichtungen zum Teilen von Lebensmitteln (Foodsharing), in denen zum Verzehr geeignete Lebensmittel für Bedürftige abgegeben werden können; fordert, dass die Verfahren zur Gründung solcher Einrichtungen vereinfacht werden; |
92. |
ist der Auffassung, dass das größte Hindernis in der EU hinsichtlich der Versorgung Bedürftiger mit Lebensmittelüberschüssen, die noch für den Verzehr geeignet sind, darin besteht, dass die hierfür erforderlichen Vertriebswege unzureichend sind bzw. in manchen Fällen völlig fehlen; weist darauf hin, dass karitative Organisationen und staatliche oder kommunale Einrichtungen, die Sozialarbeit leisten, nicht über ausreichende materielle und personelle Ressourcen verfügen, um die zu wohltätigen Zwecken angebotenen und noch verzehrbaren Lebensmittel zu transportieren und zu verteilen; stellt fest, dass dies insbesondere auf die am stärksten benachteiligten Regionen zutrifft; |
93. |
weist darauf hin, dass die Lebensmittelindustrie bereits Initiativen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung ergriffen hat, indem sie die Zusammenarbeit mit Einrichtungen, die im Bereich der Nahrungsmittelhilfe tätig sind — dazu zählen auch Lebensmittelbanken — in ganz Europa verstärkt hat; |
94. |
fordert die Kommission auf, Vereinbarungen in den Mitgliedstaaten zu fördern, in denen die Abgabe von im Einzelhandel nicht verkauften Produkten an wohltätige Vereinigungen vorgesehen ist; |
95. |
fordert, dass sich alle Interessenträger stärker dafür einsetzen, dass Lebensmittel, die kurz davor sind abzulaufen, zuerst an gemeinnützige Organisationen gespendet werden; stellt jedoch fest, dass in Bezug auf Spendentätigkeiten nach wie vor Hindernisse bestehen, die insbesondere rechtlicher Natur sind; fordert die Kommission auf, die Auslegung der rechtlichen Bestimmungen zu klären, durch die Spendentätigkeiten erschwert werden; |
96. |
stellt mit Besorgnis fest, dass die für 2016 (29) angekündigten Maßnahmen „um die EU-Rechtsvorschriften über Abfälle sowie Lebens- und Futtermittel zu präzisieren und Lebensmittelspenden sowie die Verwendung von ehemaligen Lebensmitteln und Nebenprodukten aus der Lebensmittelversorgungskette in der Futtermittelerzeugung zu erleichtern“, noch nicht in Angriff genommen worden sind; |
97. |
begrüßt den Entwurf der EU-Leitlinien für Lebensmittelspenden als einen ersten Schritt in die richtige Richtung; ist jedoch der Ansicht, dass das Spenden von unverkauften Lebensmitteln angesichts der verschiedenen Hindernisse, die sich dabei aus den EU-Rechtsvorschriften ergeben, über die gesamte Lebensmittelversorgungskette hinweg stärker gefördert werden muss, indem Änderungen der Rechtsvorschriften erlassen werden; |
98. |
fordert die Kommission auf, die Modalitäten für das Spenden von Lebensmitteln durch Unternehmen im Erzeugerland unabhängig von der Sprache auf der Produktverpackung zu untersuchen; weist darauf hin, dass das Spenden der genannten Waren möglich sein sollte, wenn die für die Aufrechterhaltung der Lebensmittelsicherheit kritischen Informationen, z. B. über Allergene, den Empfängern in den Amtssprachen ihrer Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden; |
99. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit regionaler und lokaler Interessenträger bei Lebensmittelspenden durch Senkung der Transaktionskosten zu erleichtern, sodass die Schwelle für eine Beteiligung gesenkt wird, z. B. durch das Angebot von Musterinstrumenten, die an die spezifischen Bedürfnisse vor Ort angepasst und von den lokalen Akteuren verwendet werden können, um Angebot und Nachfrage bei Lebensmittelüberschüssen zusammenzubringen und die Logistik effizienter zu organisieren; |
100. |
begrüßt die Einrichtung von Sozialmärkten sowie öffentliche und private Partnerschaften mit Wohltätigkeitsorganisationen, deren Ziel es ist, die zum Verzehr, aber nicht für den Verkauf geeigneten Lebensmittel möglichst gut zu nutzen; |
101. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, institutionelle und finanzielle Unterstützung für Sozialsupermärkte, die wichtige Vermittler im Bereich der Lebensmittelspenden sind, bereitzustellen; |
102. |
fordert, dass Lebensmittelunternehmen, die kostenlos überschüssige Lebensmittel abgeben, korrekte betriebliche Praktiken befolgen müssen, damit die hygienische und gesundheitliche Unbedenklichkeit der Lebensmittel im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sichergestellt ist; |
103. |
betont, dass die nationalen Behörden eine wichtige Rolle dabei spielen können, die Akteure entlang der Lebensmittelversorgungskette dabei zu unterstützen, für den Verzehr geeignete Lebensmittel und Lebensmittel kurz vor Ablauf des Datums zu verwenden, indem sie bei Umsetzung der Lebensmittelsicherheitsvorschriften eher einen fördernden als einen strafenden Ansatz verfolgen; |
104. |
fordert die Kommission auf, die Möglichkeit und die Auswirkungen einer Einführung von Rechtsvorschriften in Anlehnung an „Guter-Samariter-Gesetze“ zu prüfen; fordert die Kommission auf, klarzustellen, inwieweit Rechtsakte wie die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und die Richtlinie 85/374/EWG die Haftung bei Lebensmittelspenden regeln; |
105. |
fordert die Kommission auf, eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie vorzuschlagen, mit dem Ziel, Steuerbefreiungen auf Lebensmittelspenden ausdrücklich für zulässig zu erklären; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Empfehlungen der Kommission zu folgen und den Mehrwertsteuersatz niedrig oder nahe bei null anzusetzen, wenn die gespendeten Lebensmittel das Mindesthaltbarkeitsdatum fast erreicht haben oder unverkäuflich sind; |
106. |
fordert die Kommission auf, die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (30) (FEAD) mit einem Durchführungsakt abzuschließen, der die Verwendung der im Rahmen der GAP angelegten Interventionsbestände regelt und die Nutzung des FEAD zur Erleichterung von Lebensmittelspenden im Zusammenhang mit der Finanzierung der Kosten für Sammlung, Transport, Lagerung und Vertrieb fördert; bestärkt lokale, regionale und nationale Behörden darin, den Aufbau einer Infrastruktur für das Spenden von Lebensmitteln in Regionen und Gebieten, wo diese nicht vorhanden, ungeeignet oder unzureichend ist, zu unterstützen; |
107. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, keine Mittel aus dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (FEAD), die bereits für Lebensmittelbanken und Wohltätigkeitsorganisationen vorgesehen wurden, an andere Zielgruppen umzulenken; |
108. |
weist darauf hin, dass Lebensmittelspenden nicht als eine selbstverständliche Maßnahme zur Lösung der Kernprobleme der Armut angesehen werden dürfen; betont daher, dass in diesem Zusammenhang unrealistischen Erwartungen vorgebeugt werden sollte: so lassen sich mit Lebensmittelspenden weder soziale Probleme lösen, noch die Lebensmittelverschwendung verhindern; fordert die Kommission daher auf, entschlossener gegen das Entstehen von Armut vorzugehen; |
109. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei Lebensmittelspenden wachsam zu sein und dafür zu sorgen, dass die Spenden nicht zur Schaffung alternativer Märkte verwendet werden, zumal dies zur Folge haben könnte, dass Lebensmittelspenden die Bedürftigen nicht erreichen und Gewerbetreibende vom Spenden abgehalten werden; |
110. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Spenden von Lebensmitteln genau zu überwachen — ohne KMU und Wohlfahrtsverbände dabei unnötig zu belasten –, um sicherzustellen, dass Lebensmittel nicht veruntreut und auf alternativen Märkten verkauft werden, da dies zur Folge hätte, dass solche Lebensmittelspenden nicht den bedürftigen Menschen zugutekämen und Gewerbetreibende wegen der Gefahr des unlauteren Wettbewerbs vom Spenden abgehalten würden; |
111. |
ruft alle Akteure der Lebensmittelversorgungskette auf, ihre gemeinsame Verantwortung zu übernehmen und die gemeinsame Erklärung zur Lebensmittelverschwendung „Every Crumb Counts“ und die Vereinbarung des Einzelhandels über Abfälle „Retail agreement on waste“ umzusetzen; weist darauf hin, dass der Einzelhandel jeden Tag mit Millionen Verbrauchern in Kontakt kommt und daher in der einzigartigen Lage ist, sie über die Lebensmittelverschwendung zu informieren und aufzuklären, um ihnen so sachkundige Entscheidungen zu ermöglichen; betont, dass Vermarktungsmethoden wie „zwei für eins“ das Risiko erhöhen, dass Verbraucher mehr kaufen, als sie verwenden können; betont in diesem Zusammenhang auch, dass kleinere Verpackungsgrößen für kleinere Haushalte angeboten werden müssen; begrüßt, dass einige Einzelhändler Lebensmittel mit kurzem Verbrauchsdatum zu reduzierten Preisen anbieten, ist aber der Überzeugung, dass diese Praxis stärkere Verbreitung finden sollte; |
112. |
weist erneut darauf hin, dass Eierabfälle eines der Hauptprobleme von Einzelhändlern sind; ersucht die Kommission, unter Beachtung der wissenschaftlichen Bewertungen der EFSA zu prüfen, wie Eierabfälle verringert werden können, und ersucht die Mitgliedstaaten, die Verbraucher über dieses wichtige Thema zu informieren; |
113. |
fordert die Kommission auf, zu untersuchen, welche Auswirkungen die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) auf die Entstehung und Verringerung von Lebensmittelabfällen haben; |
114. |
betont, dass die Landwirte für ihr wirtschaftliches Überleben darauf angewiesen sind, dass ihre Erzeugnisse unter gerechten Bedingungen und zu einträglichen Preisen auf den Markt gelangen, und dass der Verlust von Erzeugnissen in den landwirtschaftlichen Betrieben — z. B. aufgrund von extremen oder außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, Naturkatastrophen, Marktverlusten oder niedrigen Preisen — für die Landwirte Investitionsverluste und entgangene Einnahmen darstellt; weist diesbezüglich darauf hin, dass sich die Preisschwankungen auf den Agrarmärkten negativ auf die Produktion und die Einnahmen der Landwirte auswirken und zu Lebensmittelverschwendung führen können, und dass die GAP daher Instrumente bieten sollte, um diesen Schwankungen entgegenzuwirken; |
115. |
betont, dass die Kommission bisher keine Untersuchung durchgeführt hat, um die Auswirkungen der verschiedenen Reformen auf die Menge der landwirtschaftlichen Erzeugung und auf die Menge der Lebensmittelabfälle zu bewerten; fordert die Kommission daher auf, das Problem der Lebensmittelverschwendung bei der künftigen Entwicklung von Maßnahmen und der Umsetzung der GAP zu berücksichtigen; |
116. |
betont, dass die Lebensmittelverschwendung, die im Rahmen der Produktion verursacht wird, auch eine Folge der Verschlechterung der landwirtschaftlichen Produktionsbasis sein kann, die auf die Bodendegradation, den Verlust an Artenvielfalt (Verringerung der Bestäubung) und die Zerstörung der natürlichen Ressourcen insgesamt zurückzuführen ist, und dass dies bei der Weiterentwicklung der Landwirtschaft und der GAP angemessen berücksichtigt werden sollte; |
117. |
bestärkt die Mitgliedstaaten darin, die Möglichkeiten des Europäischen Fischereifonds (EFF) und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) vollständig auszuschöpfen, um die Lebensmittelverschwendung im Zusammenhang mit dem Rückwurf von Fischen zu verringern und die Überlebensraten der in Aquakulturen gezüchteten Organismen zu verbessern; |
118. |
äußert die Hoffnung, dass die derzeit eingeführte Anlandeverpflichtung in der GFP zu selektiveren Fanggeräten und Fangpraktiken führen wird und somit dazu, dass weniger Fische ins Meer zurückgeworfen werden; stellt jedoch fest, dass die Anlandeverpflichtung nicht für alle Fische gilt und daher weitere Maßnahmen erforderlich sind; |
119. |
ist besorgt über das Ausmaß der Verschwendung, das im Fischfang aufgrund der verderblichen Natur des Fisches und der häufig extremen Wege, die der Fisch zur Verarbeitung zurücklegt — von Europa nach Asien und zurück nach Europa zum Verkauf an den Endverbraucher — auftritt; |
120. |
weist erneut darauf hin, dass das Konzept des „Wasser-Fußabdrucks“ bei Lebens- und Futtermitteln wichtig ist; |
121. |
weist darauf hin, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch Wasser, das „dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt“ wird, zu den Lebensmitteln zählt und eine grundlegende strategische Ressource der gesamten Lebensmittelindustrie ist; |
122. |
betont, dass die Lebensmittelverschwendung je nach Qualität, Typ und Menge des für die Herstellung der Lebensmittel verwendeten Wassers auch mit einer beträchtlichen Wasserverschwendung einhergeht; |
123. |
weist darauf hin, dass die Wasserbewirtschaftung in der Landwirtschaft verbessert, Systeme zur intelligenten Nutzung von Wasser bei der Lebensmittelherstellung entwickelt und die Wasser-, Lebensmittel- und Ernährungssicherheit in den Regionen, die am stärksten durch den Klimawandel gefährdet sind, erhöht werden müssen; |
124. |
betont, dass innovative und umweltfreundliche Lösungen — z. B. bei der Bewirtschaftung von bei der Lebensmittelerzeugung anfallenden Kuppel- und Nebenprodukten, im Lebensmittelhandel, bei der Lebensmittellagerung, der Haltbarkeit, bei digitalen Technologien und bei Lebensmittelkontaktmaterialien — erhebliche Möglichkeiten zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung bieten können; bestärkt die Kommission, die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger darin, die Forschung in diesen Bereichen zu unterstützen und nachhaltige und wirksame Lösungen zu fördern; ist der Ansicht, dass Dienstleistungen der kollaborativen Wirtschaft im Hinblick auf die Sensibilisierung und die Förderung des nachhaltigen Verbrauchs wichtig sind; fordert die Kommission auf, Innovationen durch Forschungsprojekte und Programme, die über den EU-Haushalt finanziert werden — beispielsweise die Europäische Innovationspartnerschaft –, voranzubringen; |
125. |
hebt hervor, dass, was die Vermeidung von Lebensmittelverschwendung betrifft, alle Akteure in der Versorgungskette, einschließlich der Hersteller von Verpackungssystemen, in der Verantwortung stehen; betont, dass Verpackungsmaterialien und -lösungen einen positiven Beitrag zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen und Lebensmittelverschwendung entlang der Versorgungskette leisten können — dazu zählen z. B. Verpackungen, die Lebensmittelverluste beim Transport, der Lagerung und dem Vertrieb verringern, die Lebensmittelqualität und -hygiene länger bewahren oder die Haltbarkeit verlängern; hebt jedoch hervor, dass Verpackungen zweckmäßig gestaltet (d. h. keine Über- oder Unterverpackung) und auf das Produkt und die Bedürfnisse der Verbraucher zugeschnitten sein müssen, und dass das verpackte Produkt als Ganzes unter dem Aspekt des Lebenszyklus, einschließlich des Designs und der Verwendung der Verpackung, betrachtet werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Vorteile von biobasierten, biologisch abbaubaren und kompostierbaren Lebensmittelverpackungen zu bewerten, wobei die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit zu berücksichtigen sind und ein auf den gesamten Lebenszyklus ausgerichteter Ansatz zu verfolgen ist; betont, dass die Ziele für die Verringerung von Lebensmittelabfällen — und insbesondere das Ziel der wesentlichen Reduzierung des Verbrauchs an nicht wiederverwertbaren Verpackungen und übermäßigen Verpackungen — mit den Maßnahmen und Zielen gemäß Richtlinie 94/62/EG im Einklang stehen müssen; |
126. |
bestärkt die Kommission und Mitgliedstaaten darin, die Entwicklung und den Einsatz von aktiven und intelligenten Lebensmittelkontaktmaterialien sowie anderen innovativen Lösungen, die einen positiven Beitrag zur Ressourceneffizienz und zur Kreislaufwirtschaft leisten, zu unterstützen; weist darauf hin, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften zu Lebensmittelkontaktmaterialien ein Höchstmaß an Verbraucherschutz bei allen Verpackungsmaterialien, auch solchen, die aus Drittländern eingeführt werden, sicherstellen sollten; fordert die Kommission daher auf, harmonisierte EU-Regelungen für Lebensmittelkontaktmaterialien vorzulegen und die Ausarbeitung spezifischer EU-Maßnahmen für Materialien wie Papier und Pappe in Übereinstimmung mit der Entschließung des Parlaments vom 6. Oktober 2016 über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Lebensmittelkontakt-materialien (31) vorrangig zu behandeln; |
127. |
empfiehlt die Förderung freiwilliger Verhaltenskodizes in der Wirtschaft, die von den Branchenspezifischen Organisationen aus der Lebensmittelbranche, Gastronomie und Hotellerie entwickelt werden und darauf abzielen, dass die Produkte optimal genutzt werden und Spendentätigkeiten für Programme, in deren Rahmen Lebensmittelüberschüsse für soziale Zwecke gesammelt werden, gefördert werden; |
128. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, den Abschluss von Vereinbarungen oder Absichtserklärungen zu unterstützen, um verantwortliche Verhaltensweisen und beispielhafte Praktiken zur Reduzierung von Lebensmittelabfällen — unter anderem die Ausstattung von Gastronomiebetrieben mit wiederverwendbaren Behältern aus rezyklierbaren Materialien, die es den Kunden ermöglichen, Essensreste mit nach Hause zu nehmen — zu fördern; |
129. |
empfiehlt, dass gegebenenfalls lokale, regionale und saisonale Produkte in der Gastronomie und im Gastgewerbe verwendet werden, damit die Produktions- und Verbrauchskette verkürzt wird, sodass die Zahl der Verarbeitungsschritte und infolgedessen die Menge des Abfalls, der während der verschiedenen Phasen anfällt, verringert wird; |
130. |
betont, dass die digitale Entwicklung zahlreiche Chancen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen bietet, insbesondere durch die Einrichtung von Online-Plattformen zur „Rettung von Lebensmitteln“, auf denen Gastronomiebetriebe unverkaufte Portionen zu einem reduzierten Preis anbieten können; weist darauf hin, dass mit diesen Projekten in den Mitgliedstaaten, in denen sie entwickelt wurden, große Erfolge erzielt wurden; |
131. |
fordert die Kommission auf, den Beitrag von Initiativen der unternehmerischen Gesellschaftsverantwortung, beispielsweise die Norm für gesunde Ernährung „Healthy Nutritional Standard“, anzuerkennen, die zum Ziel hat, verschiedene Verbrauchergruppen mit speziellen Ernährungsbedürfnissen oder Vorlieben besser über Lebensmittel zu informieren und zwar durch freiwillige und mitgeregelte Lebensmittelkennzeichnungen in der Gastronomie und im Tourismus, damit auch in diesem Bereich dazu beigetragen wird, die Lebensmittelverschwendung zu verringern; |
132. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit den Entwicklungsländern zusammenzuarbeiten, um ihnen dabei zu helfen, ihre Infrastruktur in der Lebensmittelversorgungskette zu verbessern und ihre Lebensmittelabfälle zu verringern; |
133. |
fordert alle Organe und Einrichtungen der Europäischen Union auf, in die Ausschreibungsbedingungen für gastronomische Dienstleistungen die Forderung nach Plänen für Abfallmanagement und -verringerung aufzunehmen; ersucht die Quästoren, Aktionen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen im Europäischen Parlament Vorrang einzuräumen und bestärkt die anderen europäischen Organe darin, dies ebenfalls zu tun; bestärkt die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften darin, die Lebensmittelabfälle in öffentlichen Einrichtungen einzudämmen; |
134. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0266.
(2) ABl. C 227 E vom 6.8.2013, S. 25.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0250.
(4) ABl. C 17 vom 18.1.2017, S. 28.
(5) ABl. C 161 vom 6.6.2013, S. 46.
(6) Food wastage footprint. Impacts on natural resources (Bilanz der Lebensmittelverschwendung — Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen). Rom, 2013.
(7) Food wastage footprint & climate change (Bilanz der Lebensmittelverschwendung & Klimawandel). FAO, 2015.
(8) https://www.wfp.org/hunger/stats.
(9) The State of Food Insecurity in the World 2015 (Der Stand der Ernährungsunsicherheit in der Welt 2015). FAO, VN.
(10) Development Goals in an Era of Demographic Change, Global Monitoring Report 2015/2016 (Entwicklungsziele in einer Ära des demografischen Wandels, Globaler Monitoring-Bericht 2015/2016), Weltbank.
(11) http://www.un.org/en/development/desa/news/population/2015-report.html
(12) FUSIONS, Estimates of European food waste levels (Schätzungen zum Ausmaß der Lebensmittelverschwendung in Europa), März 2016.
(13) People at risk of poverty or social exclusion (Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind). Eurostat.
(14) Estimates of European food waste levels (Schätzungen zum Ausmaß der Lebensmittelverschwendung in Europa). FUSIONS, März 2016.
(15) Household Food Waste in the UK (Lebensmittelabfälle der Privathaushalte im Vereinigten Königreich). WRAP, 2015.
(16) „Global food losses and food waste“ (Lebensmittelverluste und Lebensmittelverschwendung weltweit). FAO 2011.
(17) Sonderbericht Nr. 34/2016 des Europäischen Rechnungshofs „Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung: eine Chance für die EU, die Ressourceneffizienz der Lebensmittelversorgungskette zu verbessern“ (2016), S. 14.
(18) Food Loss and Waste Accounting and Reporting Standard (Norm für die Messung und Berichterstattung in Bezug auf die Verschwendung und den Verlust von Lebensmitteln), 2016.
(19) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(20) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.
(21) Flash Eurobarometer 425 — „Food waste and date marking“ (Lebensmittelabfälle und Datumskennzeichnung). September 2015.
(22) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(23) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55); Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).
(24) Vergleichsstudie von 2014 über die Rechtsvorschriften und Verfahrensweisen der EU-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Lebensmittelspenden, in Auftrag gegeben vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss.
(25) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(26) Gemeinsame Antwort auf zwei schriftliche Anfragen (E-003730/13, E-002939/13), 7. Mai 2013.
(27) Vergleichsstudie von 2014 über die Rechtsvorschriften und Verfahrensweisen der EU-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Lebensmittelspenden, in Auftrag gegeben vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss.
(28) Commission staff working document, executive summary of the impact assessment, impact assessment on measures addressing food waste to complete SWD(2014)0207 regarding the review of EU waste management targets. SWD(2014)0289 final, 23.9.2014. (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Zusammenfassung der Folgenabschätzung, Folgenabschätzung zu den Maßnahmen zur Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung in Ergänzung von SWD(2014)0207 im Hinblick auf die Abfallbewirtschaftungsziele der EU).
(29) Anhang zur Mitteilung der Kommission COM(2015)0614.
(30) ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.
(31) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0384.
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/44 |
P8_TA(2017)0208
Bewertung der externen Aspekte der Leistung und Verwaltung der Zollbehörden als Instrument zur Erleichterung des Handels und zur Bekämpfung des unerlaubten Handels
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2017 zur Bewertung der externen Aspekte der Leistung und Verwaltung der Zollbehörden als Instrument zur Erleichterung des Handels und zur Bekämpfung des unerlaubten Handels (2016/2075(INI))
(2018/C 307/04)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle — Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497), |
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unter Hinweis auf den Strategischen Plan der GD TAXUD für den Zeitraum 2016–2020 sowie auf den Managementplan der GD TAXUD für das Jahr 2016 vom 14. März 2016 (Ref. Ares(2016)1266241), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 21. August 2014 über die „Strategie und den Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement: Umgang mit Risiken, Erhöhung der Sicherheit der Lieferkette und Vereinfachung des Handels“ (COM(2014)0527), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 19. Juli 2016 über die Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans der EU für das Zollrisikomanagement (COM(2016)0476), |
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unter Hinweis auf die Leitlinien für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (TAXUD/B2/047/2011), |
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unter Hinweis auf das Pilotprojekt „Intelligente und sichere Handelswege“ zwischen der EU und China, |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Rates zum EU-Aktionsplan im Zollbereich zur Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums für den Zeitraum 2013–2017 (1), |
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unter Hinweis auf den Bericht der GD TAXUD über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden der Union für 2015, |
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unter Hinweis auf den strategischen Rahmen für die Zusammenarbeit der Zollbehörden der EU und Chinas, |
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unter Hinweis auf den Aktionsplan für den Ausbau der Zusammenarbeit der Zollbehörden der EU und Chinas beim Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (2014–2017), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2014 mit dem Titel „Aktionsplan für eine Überwachung der Anwendung von Präferenzhandelsregelungen“ (COM(2014)0105), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2016 mit dem Titel „Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung“ (COM(2016)0050), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2016 mit dem Titel „Entwicklung der Zollunion der EU und ihrer Governance“ (COM(2016)0813), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu einer Strategie zum Schutz und zur Durchsetzung von Immaterialgüterrechten in Drittländern (2), |
— |
unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 23/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Seeverkehr in der EU: in schwierigem Fahrwasser — zahlreiche nicht wirksame und nicht nachhaltige Investitionen“, |
— |
unter Hinweis auf das Abkommen von Marrakesch zur Gründung der Welthandelsorganisation, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der OECD vom 18. April 2016 mit dem Titel „Illicit Trade, Converging Criminal Networks“ (Illegaler Handel, konvergierende kriminelle Netzwerke), |
— |
gestützt auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
— |
gestützt auf die Artikel 207, 208 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (3) sowie auf den damit verbundenen delegierten Rechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (4)), Durchführungsrechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (5)), delegierten Übergangsrechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 (6)) und das dazugehörige Arbeitsprogramm (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 (7)), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (8), |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2013 über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen (COM(2013)0884) sowie auf die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz zu diesem Vorschlag (9), |
— |
unter Hinweis auf Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (10), |
— |
unter Hinweis auf den im AEUV festgeschriebenen Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zur Bewältigung der Herausforderungen in Verbindung mit der Umsetzung des Zollkodex der Union (11), |
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A8-0162/2017), |
A. |
in der Erwägung, dass die Zollunion ein Grundpfeiler der Europäischen Union ist und diese zu einem der größten Handelsblöcke der Welt macht, und dass eine voll funktionsfähige Zollunion wesentlich für die Glaubwürdigkeit der EU ist, die ihr eine starke Verhandlungsposition bei der Aushandlung von Handelsabkommen sichert; |
B. |
in der Erwägung, dass die Umsetzung des Zollkodex der Union unabdingbar ist, um die Eigenmittel der EU, darunter insbesondere Zolltarife, und die nationalen Steuerinteressen zu sichern; |
C. |
in der Erwägung, dass eine voll funktionsfähige Zollunion die Basis für eine wirksame Bekämpfung von illegalen Finanzströmen und handelsbasierter Geldwäsche ist; |
D. |
in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass sich die Umsetzung des Zollkodex der Union (UZK), der am 1. Mai 2016 auf den Weg gebracht wurde, mangels angemessener Finanzierung gemeinsamer und funktionierender IT-Systeme bis 31. Dezember 2020 verzögert; |
E. |
in der Erwägung, dass in dem Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans der EU für das Zollrisikomanagement hervorgehoben wird, dass aufgrund der unzureichenden Finanzmittel zur Erweiterung der vorhandenen IT-Systeme und zur Entwicklung der erforderlichen neuen Systeme, insbesondere für das neue Einfuhrkontrollsystem, die Fortschritte erheblich verzögert werden; in der Erwägung, dass ohne zusätzliche Ressourcen zahlreiche Maßnahmen nicht bis Ende 2020 umgesetzt werden können, wie es in der Strategie und im Aktionsplan vorgesehen ist; in der Erwägung, dass eine Verzögerung auch die Umsetzung von Verpflichtungen in Bezug auf zollrelevante Aspekte im Kontext der Europäischen Sicherheitsagenda beeinträchtigen würde; |
F. |
in der Erwägung, dass durch die derzeit zwischen den Mitgliedstaaten bestehende Fragmentierung der politischen Maßnahmen auf dem Gebiet der Zollkontrolle keine Situation entstehen darf, die zusätzlichen Verwaltungsaufwand und zeitlichen Aufwand oder eine Verzerrung der Binnenhandelsströme mit sich bringt; |
G. |
in der Erwägung, dass in der vorgeschlagenen Richtlinie über den Rechtsrahmen der Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen keine klare Unterscheidung zwischen den strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen der einzelnen Mitgliedstaaten unter vollständiger Beachtung der Subsidiarität getroffen wird; in der Erwägung, dass betrügerische Akteure dadurch ermutigt werden könnten, bei Einfuhren aus Drittländern strategische Entscheidungen zu treffen, die Verzerrungen bei der Steuererhebung und negative Umweltauswirkungen zur Folge haben, und dass sich dies daher als unwirksame Abschreckungsmaßnahme in Bezug auf illegale Handelstätigkeiten erweist; |
H. |
in der Erwägung, dass komplexe Zollvorschriften und -verfahren sowie Unterschiede bei der Anwendung von Kriterien und Sanktionen seitens der Behörden für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine übermäßige Belastung darstellen können, da sie hohen Druck auf deren begrenzte Ressourcen erzeugen und ihre Handelswege beeinträchtigen; |
I. |
in der Erwägung, dass die effiziente Zusammenarbeit der Zollbehörden der Mitgliedstaaten, zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, Polizei und Justizbehörden sowie anderen relevanten Akteuren mit Drittstaaten und auf multilateraler Ebene aufgrund der großen Handelsvolumen äußerst wichtig ist und bei der Bekämpfung von unerlaubtem Handel, Terrorismus, organisierter Kriminalität, Geldwäsche, illegalem Artenhandel, Steuerhinterziehung, Drogenhandel und Handel mit Tabakerzeugnissen und gefälschten Arzneimitteln sowie beim Schutz der Rechte geistigen Eigentums in der EU, bei der Umsetzung und Einhaltung von Sorgfaltsprüfverfahren bei Erzeugnissen der globalen Wertschöpfungskette — gemäß der Strategie „Handel für alle“ der Kommission –, sowie bei der Aufdeckung und möglichen Unterbindung von Verbindungen zwischen an illegalen Handelstätigkeiten in der internationalen Lieferkette beteiligten Personen von wesentlicher Bedeutung ist; |
J. |
in der Erwägung, dass die EU mit Südkorea, Kanada, den USA, Indien, China und Japan Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich abgeschlossen hat; |
K. |
in der Erwägung, dass bestimmte Handelspartner weiterhin den Großteil der illegalen oder gefälschten Produkte in die Union einführen; in der Erwägung, dass Malaysia derartige Ausfuhren im Wert von lediglich ungefähr 2,5 Mio. EUR tätigt, während China und Hongkong für Ausfuhren im Wert von über 300 Mio. EUR bzw. über 100 Mio. EUR verantwortlich zeichnen; in der Erwägung, dass Belarus allein im Jahr 2015 durch die Ausfuhr von Erzeugnissen, mit der die Mehrwertsteuer- und Gesundheitsvorschriften gänzlich umgangen wurden, in der EU einen Steuerverlust in Höhe von 1 Mrd. EUR verursacht hat; |
L. |
in der Erwägung, dass laut dem letzten Bericht der Kommission über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die EU-Zollbehörden die Zahl der von den EU-Zollbehörden im Jahr 2015 beschlagnahmten gefälschten Produkte gegenüber dem Jahr 2014 um 15 % gestiegen ist; in der Erwägung, dass an den Außengrenzen der Union über 40 Millionen Produkte im Wert von insgesamt fast 650 Mio. EUR beschlagnahmt wurden, bei denen ein mutmaßlicher Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums vorlag; |
M. |
in der Erwägung, dass internationale Freihandelszonen zusammen mit jenen Drittländern, die am häufigsten Quellen für unerlaubten Handel sind, potenziell einen günstigen Hintergrund für eine kontinuierliche Ausbreitung des Handels mit illegalen Erzeugnissen in der EU bieten, die intensivere Grenzkontrollen erforderlich machen und daher wohl einer eingehenderen und spezifischen Analyse bedürfen; |
N. |
in der Erwägung, dass der Handel im Zusammenhang mit Produktpiraterie zur Finanzierung krimineller Organisationen beitragen kann, die sich in den Bereichen Terrorismus, Drogenhandel, Waffenhandel, Geldwäsche und Menschenhandel betätigen; |
O. |
in der Erwägung, dass es unerlässlich ist, Nachahmungen zu bekämpfen, wenn es darum geht, die Rechte des geistigen Eigentums in Europa zu schützen, Know-how zu bewahren und Innovationen zu fördern; |
P. |
in der Erwägung, dass die Rolle des Zolls im Sicherheitsbereich besonders relevant ist, wenn es darum geht, terroristische Organisationen daran zu hindern, ihre Gelder zu verschieben, und darum, ihre Einnahmequellen auszutrocknen, wie dies im Aktionsplan der Kommission für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung festgehalten ist; |
Q. |
in der Erwägung, dass den Zollverwaltungen im Zusammenhang mit dem Welthandel ein hoher Stellenwert dabei zukommt, mit dem der formellen Wirtschaft durch den unerlaubten Handel entstandenen Schaden fertig zu werden, während sie gleichzeitig dazu beitragen, diesen unerlaubten Handel besser zu verstehen und dagegen vorzugehen; |
R. |
in der Erwägung, dass in Netzwerken organisierte illegale Aktivitäten schädliche Auswirkungen auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Wachstum, Arbeitsplätze, ausländische Investitionen, die Integrität der Märkte, Wettbewerb und Handel haben und zu Einbußen bei den Zolleinnahmen führen, wobei diese Einbußen letztendlich von den europäischen Steuerzahlern getragen werden; |
S. |
in der Erwägung, dass der unerlaubte Handel aufgrund des Umstandes, dass er internationale Handelssysteme und Lieferketten nachbildet, ein zentrales Problem für die Geschäftswelt ist und eine erhebliche Bedrohung mit zunehmenden weltweiten Gefahren im Hinblick auf Transparenz, Integrität und Finanzwertschöpfung darstellt; |
T. |
in der Erwägung, dass Produktnachahmungen, illegaler Waffenhandel und Drogenhandel der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität sehr viel Geld einbringen, da unerlaubte Wirtschafts- und Geschäftswege genutzt werden; |
U. |
in der Erwägung, dass die Zunahme des Schmuggels und anderer Formen des illegalen bzw. unerlaubten Handels sich nicht nur auf die Erhebung der Zölle durch die Mitgliedstaaten und auf den EU-Haushalt auswirkt, sondern auch eng mit der organisierten internationalen Kriminalität, Gefahren für die Verbraucher und negativen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Binnenmarkts verbunden ist, was gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle konkurrierenden Unternehmen, insbesondere für KMU, verhindert; |
V. |
in der Erwägung, dass der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums entscheidend dafür ist, die Wirtschaft der EU, aber auch Wachstum und Arbeitsplätze zu schützen und zu fördern; |
1. |
fordert die Kommission auf, eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um eine koordinierte, einheitliche und effiziente Umsetzung des neuen, im UZK festgelegten Systems sicherzustellen und durch gemeinsame grundlegende Leitlinien für alle europäischen Zollbehörden dem entgegenzuwirken, dass die Mitgliedstaaten nach der Übergangsphase abweichende Verfahren anwenden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, Benchmark-Analysen und Informationen zu Zollaktionen und Vollzugsverfahren in den Mitgliedstaaten zu entwickeln; |
2. |
hebt hervor, dass kein System vorhanden ist, mit dem Unterschiede in der Behandlung von Wirtschaftsbeteiligten durch die Zollbehörden ermittelt und überwacht werden könnten; fordert die Kommission auf, von den Mitgliedstaaten die Bereitstellung spezifischer Informationen zur Art und Anzahl der Zollkontrollen auf der Ebene einzelner Kernnetzhäfen zu verlangen; |
3. |
fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und maßgeblichen Handelsakteuren fortzusetzen, um die bestehenden Lücken in den Zollkontrollsystemen anzugehen, die zollrechtlichen Vereinfachungen weiterzuentwickeln und den Verwaltungsaufwand für rechtmäßige Händler zu verringern, wobei der Schwerpunkt auf einfacheren und sichereren Handel gelegt werden sollte, und gleichzeitig für angemessene, wirksame, effiziente und einheitliche Kontrollen an den EU-Grenzen und die notwendige Unterstützung der zuständigen Behörden zu sorgen; weist darauf hin, dass wirksame Zollkontrollen die Sicherheit der EU, die Verbrauchersicherheit, die Einhaltung von Umweltauflagen und Gesundheitsvorschriften und die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen gewährleisten müssen, wobei besondere Anstrengungen bezüglich des Schutzes der Rechte geistigen Eigentums und der Bekämpfung von unerlaubtem Handel, Terrorismus, Geldwäsche, illegalem Artenhandel, Steuerhinterziehung, Drogenhandel und Handel mit Tabakerzeugnissen und gefälschten Arzneimitteln unternommen und alle Formen unlauteren Wettbewerbs bekämpft werden müssen, mit denen europäische Unternehmen, die sich an die EU-Normen halten, konfrontiert sein könnten; |
4. |
betont, dass es wichtig ist, weiterhin an allen Stellen, an denen Waren in die Zollunion gelangen, auf eine Harmonisierung der Kontrollen hinzuarbeiten, und zwar insbesondere auf Grundlage der bereits vorhandenen Instrumente; |
5. |
fordert die Kommission auf, bei der Ermittlung von betrügerischen Akteuren eine umfassendere Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor anzustreben; betont, dass private Interessenträger in die Bekämpfung des unerlaubten Handels, einschließlich des unerlaubten Handels mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und sowie aus diesen gewonnenen Produkten, einbezogen werden müssen; |
6. |
verweist darauf, dass die Möglichkeiten, die durch den UZK und die darin enthaltenen Vorschriften zu vernetzten IT-Systemen und dem elektronischen Austausch eröffnet werden, dahingehend genutzt werden sollten, Zugang zu Daten über zuverlässigen und legalen Handel zu erlangen und diese Daten über andere Kanäle als Zollanmeldungen zugänglich zu machen, z. B. über internationale Programme zum gegenseitigen Austausch, wie das Programm „Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“ (AEO) oder das Projekt „Intelligente und sichere Handelswege“ (SSTL), die den Austausch vereinfachen sollen; |
7. |
weist darauf hin, dass für die Entwicklung der erforderlichen IT-Systeme ausreichende Finanzmittel benötigt werden, und appelliert an die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Verfügbarkeit von Ressourcen für die nötigen IT-Systeme sicherzustellen, damit die Ziele der Strategie und des Aktionsplans der EU für das Zollrisikomanagement erreicht werden; |
8. |
fordert die Kommission auf, sich für eine breitere Nutzung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte einzusetzen; hebt hervor, dass die Vorteile für den Handel stärker publik gemacht werden müssen und gleichzeitig strenge Compliance-Vorschriften sowie die Robustheit des Programms und dessen Zuverlässigkeit und Übereinstimmung mit den Zollvorschriften von Drittländern in Verhandlungen über Handelsabkommen aufrechterhalten werden müssen; |
9. |
fordert die Kommission zu einer Abstimmung und Zusammenarbeit mit Zoll- und Grenzbehörden vor Ort und mit Interessenträgern im Bereich Datenaustausch auf, und zwar sowohl innerhalb der EU als auch mit den ihren Handelspartnern, insbesondere hinsichtlich der Anerkennung von Zollkontrollen, bewährten Handelspartnern und Eindämmungsstrategien zur Beseitigung illegaler Handelsnetze; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit ihrer Generaldirektionen in Zollangelegenheiten zu verbessern und auszuweiten und sich erforderlichenfalls für eine bessere Abstimmung zwischen Zollbehörden und Strafverfolgungsbehörden einzusetzen, insbesondere in den Bereichen organisierte Kriminalität, Sicherheit und Terrorismusbekämpfung, sowohl auf nationaler Ebene als auch auf EU-Ebene; |
10. |
fordert die Kommission auf, eine Mitteilung über „bewährte Verfahren bei Zollkontrollen und die Durchsetzung von Handelsregeln“ während der Übergangszeit vorzulegen, um einen Referenzrahmen für die zuständigen Kontrollorgane in den Mitgliedstaaten bereitzustellen, bewährte Verfahren und Ergebnisse aufzuzeigen, eine Reihe zentraler Leistungsindikatoren festzulegen und die Handelsströme im Zusammenhang mit Produktpiraterie an Grenzübergängen zu analysieren; |
11. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, weiterhin auf die Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans der EU für das Zollrisikomanagement hinzuwirken, insbesondere in den Bereichen Verfügbarkeit von Daten, Zugang zu und Austausch von Informationen für Zwecke des Zollrisikomanagements und Stärkung von Kapazitäten; |
12. |
fordert die Kommission auf, bezüglich der Überwachung und Bewertung der Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans der EU für das Zollrisikomanagement den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments regelmäßig Bericht zu erstatten; |
13. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die verschiedenen Verfahren bei Zollkontrollen in der EU sowie deren Auswirkungen auf die Verlagerung von Handelsströmen zu prüfen, und zwar insbesondere, was die Zölle der EU an deren Außengrenzen betrifft; |
14. |
stellt fest, dass die unterschiedlichen Zollverfahren, insbesondere in Bezug auf Zollabfertigung, Zollkontrollen und Sanktionen, zu einer Fragmentierung, zusätzlichem Verwaltungsaufwand, Verzögerungen, Abweichungen bei der Steuererhebung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zu Marktverzerrungen führen und negative Umweltauswirkungen zur Folge haben; betont, dass diese unterschiedlichen Zollverfahren häufig dazu führen können, dass gewisse Einlaufhäfen zuungunsten anderer Häfen bevorzugt werden, wobei illegale Händler gefälschte Produkte oder zu niedrig bewertete Waren einführen, was dazu führt, dass Waren über ungewöhnliche Routen an ihren endgültigen Bestimmungsort geliefert werden und dass die Zollabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen wird als in dem, der die Waren einführt, um auf diese Weise die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle zu reduzieren oder ein mögliches Beitreibungsverfahren zu erschweren; fordert die Kommission daher auf, dieses Problem des „Forum Shopping“ (Wahl des günstigsten Gerichtsstands) zu analysieren und zu bewerten, wie es sich auf den Handel, die Steuereinnahmen, das Klima und die Zölle auswirkt; |
15. |
erinnert die Mitgliedstaaten und die Kommission daran, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass ausreichende Ressourcen für die erforderlichen IT-Systeme rechtzeitig zur Verfügung stehen, damit die Ziele der Strategie und des Aktionsplans der EU für das Zollrisikomanagement erreicht werden können und gleichzeitig die Interoperabilität der Systeme zugunsten von Zollbehörden, legalen Händlern und letztlich der Verbraucher sichergestellt wird und Beschäftigung und Wirtschaftswachstum in der Union gefördert werden; |
16. |
drängt darauf, dass das derzeitige papierarme zu einem papierlosen Zollumfeld werden muss; |
17. |
fordert die Kommission auf, bei der Verringerung der bestehenden Lücken in den Zollkontrollsystemen eng mit den Mitgliedstaaten, der OECD und der Weltzollorganisation (WZO) zusammenzuarbeiten, indem sichergestellt wird, dass gegen unerlaubten Handel, Fälschungen und Betrug durch eine systematischere und koordinierte Nutzung von risikobasierten Kontrollen auf der Grundlage harmonisierter Kriterien für Kontrollen, bewährte Verfahren und gemeinsame Verfahren und Arbeitsmethoden vorgegangen wird, sowohl hinsichtlich Betriebsstunden als auch finanzieller und personeller Ressourcen und interoperabler IT-Systeme, bei denen weitere zuständige Behörden zeitnahe und angemessene Hilfestellung leisten; erinnert in diesem Zusammenhang daran, wie wichtig es ist, Untersuchungsbefugnisse für alle Zoll- und Grenzbehörden in der EU sicherzustellen und zu gewährleisten, dass deren Mitarbeiter angemessen geschult werden; |
18. |
fordert die Zollbehörden der Mitgliedstaaten auf, bei der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zur Ermittlung von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Fehlbewertungen des Handelswerts auf vorausschauende Art und Weise elektronische Einrichtungen zur gemeinsamen Datennutzung einzusetzen, um illegale Finanzströme und handelsbasierte Geldwäsche zu bekämpfen; |
19. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die schrittweise Umsetzung des UZK den Wirtschaftsbeteiligten zusätzlichen Nutzen bringt und in der gesamten Union gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, und gleichzeitig sicherzustellen, dass durch die zunehmende Vereinfachung der Zollverfahren keine Lücken im Zollrisikomanagement und in den Zollkontrollsystemen entstehen, die der wirksamen Bekämpfung des unerlaubten Handels hinderlich sein könnten; hält es für wesentlich, dass die Zollgesetzgebung der Union harmonisiert werden muss, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine regelmäßige Überprüfung der europäischen Vorschriften und deren einheitliche Anwendung durch die zuständigen Behörden sicherzustellen, wodurch der internationale Handel erleichtert wird und illegale grenzüberschreitende Aktivitäten eingeschränkt werden; |
20. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit den Mitgliedstaaten weiter beim Austausch bewährter Verfahren im Zoll- und Mehrwertsteuerbereich zusammenzuarbeiten, mit den unterschiedlichen zuständigen Behörden zu kooperieren sowie die Maßnahmen auf dem Gebiet der Zölle und der Mehrwertsteuer erforderlichenfalls aufeinander abzustimmen, damit für Synergien, unter anderem im Hinblick auf die Ermittlung und Anwendung rechtlicher und praktischer Lösungen für Herausforderungen und Möglichkeiten im Zusammenhang mit Kleinsendungen, dem elektronischen Handel und Vereinfachungen, gesorgt ist; |
21. |
fordert die Kommission im Lichte von Artikel 23 des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen, in dem eine Behörde für Handelserleichterungen gefordert wird, auf, in Erwägung zu ziehen, bestimmte Verantwortlichkeiten der Zollbehörden hinsichtlich der Sicherstellung einer einheitlichen Behandlung an allen Eintrittspunkten in die EU, der Überwachung der Leistung und der Tätigkeit der Zollverwaltungen und der Erfassung und Verarbeitung von Zolldaten von der nationalen Ebene auf die EU-Ebene zu überführen; |
22. |
fordert die Kommission des Weiteren auf, eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Analyse zu erarbeiten, die die Auswirkungen einer harmonisierten Vollstreckung der in den Mitgliedstaaten geltenden strafrechtlichen Sanktionen zur Bekämpfung illegaler Handelstätigkeiten zum Gegenstand hat, und erforderlichenfalls einen Vorschlag mit harmonisierten Bestimmungen zur Festlegung dieser Sanktionen und Straftaten im Falle von grenzüberschreitender Kriminalität vorzulegen, wobei stets die Subsidiarität zu wahren ist; |
23. |
legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, die Möglichkeiten einer gemeinsamen Ausbildung der Zollbeamten in den Mitgliedstaaten auszubauen und stärker zu unterstützen; betont, dass eine Harmonisierung auf Ebene der Zollbeamtenausbildung in Europa zu einer wirksamen Umsetzung des Zollkodex der Union beitragen wird; |
24. |
fordert die Kommission zu einer verstärkten Zusammenarbeit mit internationalen Handelsakteuren und Handelsvertretern auf, um alle Herausforderungen zu bewältigen, die mit der Umsetzung des UZK, einschließlich unterschiedlicher und abweichender nationaler Vorschriften, Berichtsmethoden und Mittel, sowie der Bedenken von am Handel mit Drittländern beteiligten KMU, verbunden sind; |
25. |
verweist darauf, dass einige in Drittländern niedergelassene betrügerische Unternehmen auf den elektronischen Handel zurückgreifen, um den europäischen Verbrauchern gefälschte Waren anzubieten, und dass einige Waren möglicherweise unter dem Mindestpreis in Rechnung gestellt werden, um eine Kontrolle durch die Behörden zu vermeiden, oder dass bei der Einfuht dieser Waren in die Union möglicherweise Unterschiede hinsichtlich der Fakturierungen, Zollvorschriften und zollrechtlichen Sanktionen ausgenutzt werden; fordert die Kommission auf, diese Probleme genauer zu untersuchen und sich Gedanken darüber zu machen, wie den Gefahren in Verbindung mit dem elektronischen Handel am besten begegnet werden kann, und eng mit allen betroffenen Akteuren, einschließlich Transportbetrieben und Kurierdiensten, zusammenzuarbeiten, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, diese Praxis einzudämmen, ohne Hindernisse für das Wachstum des elektronischen Handels zu errichten oder den legalen Handel zu behindern; |
26. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die EU das WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen so umfassend wie möglich umsetzt und sich weiterhin für dessen Umsetzung seitens der übrigen WTO-Mitglieder zugunsten der Exporteure aus der EU einsetzt, unter anderem indem die Bemühungen der Entwicklungsländer unterstützt werden, damit die Handelserleichterungen weltweit verbessert werden; |
27. |
fordert die Kommission auf, die internationale Zusammenarbeit zu verstärken, um die Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans der EU für das Zollrisikomanagement in der Lieferkette weiterzuentwickeln; |
28. |
fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit ihren wichtigsten Handelspartnern und deren Zollbehörden in Zollangelegenheiten zu intensivieren und in einen Dialog mit den Ländern zu treten, aus denen die meisten gefälschten Produkte stammen, und zwar im Hinblick auf eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von illegalen Finanzströmen, Geldwäsche, handelsbasierter Korruption, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie organisierter Kriminalität und Terrorismus, die allesamt die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gefährden und Bedrohungen für die Gesellschaft und den Markt darstellen und die Wirtschaft schädigen, sowie eine weitere Erleichterung des bilateralen Handels zu bewirken, die über die strengen Verpflichtungen des Übereinkommens über Handelserleichterungen hinausgeht; weist darauf hin, dass dies durch die Aufnahme von Aspekten der Handelserleichterung wie einheitliche Regeln für Methoden, Transparenz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Zollverfahren und die Einbeziehung von Kapiteln über die Bekämpfung von Betrug und Fälschungen in alle Verhandlungen über Freihandelsabkommen oder durch spezifische Zollvereinbarungen erreicht werden kann; |
29. |
fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums mit Drittstaaten und Freihandelszonen, die am häufigsten Quellen für unerlaubten Handel sind, fortzusetzen und zu vertiefen; ist diesbezüglich davon überzeugt, dass sowohl die administrative Zusammenarbeit der Zollverwaltungen auf internationaler Ebene als auch der Aufbau von Partnerschaften mit Privatunternehmen vorangetrieben werden muss, um Verstößen gegen die Zollvorschriften und Steuerumgehung entgegenzutreten; |
30. |
fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und insbesondere mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zu verstärken, um Initiativen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums wie vereinfachte Verfahren für Rechteinhaber durch elektronischen Datenaustausch zu unterstützen, wovon auch KMU profitieren würden, und die Bekämpfung von Fälschungen und Betrug zu einer ihrer Prioritäten in der WTO zu machen und dabei die OECD und die WZO in die Arbeiten auf diesem Gebiet einzubeziehen; betont daher, dass die derzeitige Verordnung zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Produktnachahmungen (Verstöße gegen das Markenrecht), Produktpiraterie (Verstöße gegen das Urheberrecht), Schmuggel empfindlicher Waren, sowie in den Bereichen geografische Angaben, Ursprungsbezeichnungen und unerlaubter Handel spielt; hält es für unerlässlich, dass diese Verordnung zusammen mit der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in der gesamten Union ordnungsgemäß umgesetzt wird und die notwendige Durchsetzung durch die Zollbehörden so erfolgt, dass legale Händler nicht daran gehindert werden, in gutem Glauben zu handeln; |
31. |
fordert die Kommission auf, den Schutz geografischer Angaben bei landwirtschaftlich erzeugten Lebensmitteln innerhalb der Kommission und auch zusammen mit dem EUIPO besser zu koordinieren, da dies einen echten Mehrwert auf den Außenmärkten bringt; erinnert die Kommission daran, dass ebenso ehrgeizige politische Maßnahmen für geografische Angaben bei nicht aus dem Agrar- und Nahrungsmittelsektor stammenden Erzeugnissen entwickelt werden müssen; weist darauf hin, dass die Schaffung eines kohärenten, einfachen, transparenten und verwaltungstechnisch und finanziell nicht aufwändigen Systems zum Schutz nichtlandwirtschaftlicher Produkte durch geografische Angaben eine Chance für KMU darstellt und die Position der Union in internationalen Handelsverhandlungen stärken würde; |
32. |
stellt fest, dass die Zollverwaltungen vor neuartigen Herausforderungen stehen, die sich zum einen aus den neuen Handelsmethoden und zum anderen daraus ergeben, dass Waren, für die Einfuhrverfahren gelten, oder Waren im internationalen Transitverkehr mit Bestimmungsort in Europa zu sichern und zu schützen sind; |
33. |
weist darauf hin, dass effiziente Zollverfahren nicht nur mit Blick auf Handelserleichterungen wichtig sind, sondern auch für die wirksame und zügige Strafverfolgung in Fällen von Produktnachahmungen und Schmuggel verbrauchsteuerpflichtiger Waren in die EU; ist der Auffassung, dass die Zollverwaltungen mit dem Dilemma konfrontiert sind, einerseits für einen sicheren Warenverkehr, bei dem die Verbraucher in der EU geschützt werden, sorgen und andererseits die Bestimmungen von Handelsabkommen umsetzen zu müssen; |
34. |
ist der Ansicht, dass Qualität und Wirksamkeit von Zollkontrollen beim Transitverkehr von Waren, insbesondere bei Versand- und Beförderungsleistungen an Häfen und Grenzen, von allergrößter Bedeutung sind und verbessert werden müssen; stellt mit Bedauern fest, dass sich die Kontrollarten in der Union derzeit tatsächlich unterscheiden und dabei bestimmte Zugangswege, insbesondere Häfen, begünstigt werden, während andere Zugangsmöglichkeiten, bei denen strenger kontrolliert wird, benachteiligt werden; vertritt die Auffassung, dass es in den Mitgliedstaaten einheitliche und standardisierte Kontrollverfahren zur Filterung in Häfen und an Grenzen geben muss, indem auf moderne Kontrollstrategien mit fortschrittlicher Technologie gesetzt wird, die auf Risikomanagement beruhen; |
35. |
ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die Zollkontrollen und, so weit wie möglich, weitere einschlägige Grenzkontrollen auf hochriskante Warensendungen konzentrieren sollten, die nach dem Zufallsprinzip unter Anwendung allgemeiner Selektivitätskriterien ausgewählt werden, darunter Art und Beschreibung der Waren, Ursprungsland, Versandland, Warenwert, Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Händler und Beförderungsart; |
36. |
unterstützt alle Anstrengungen, die Intaktheit des internationalen Handels zu steigern, und zwar durch die im neuen Zollkodex der Union vorgesehene vollständige Umstellung auf elektronische Zollverfahren in der EU bis 2020, wodurch die Stichprobenauswahl für die Kontrolle von Waren und Containern transparenter wird; |
37. |
hält es für erforderlich, für eine bessere Koordinierung zwischen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), den Zollbehörden und den Marktüberwachungsbehörden zu sorgen, um nicht nur gegen den Schmuggel vorzugehen, sondern auch den Handel mit illegalen Erzeugnissen einzudämmen, die gegen die EU-Rechtsvorschriften im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen; |
38. |
betont, dass dem OLAF eine wichtige Rolle dabei zukommt, die Umgehung von Einfuhrzöllen auf alle Arten von Rohstoffen und Waren (darunter vertragliche Zölle, Antidumping- und Ausgleichszölle) zu untersuchen, wozu insbesondere falsche Ursprungserklärungen (im Rahmen von Präferenzregelungen und nichtpräferenziellen Regelungen) und die Unterbewertung und falsche Beschreibung von Waren gehören; fordert das OLAF auf, sich aktiver in die Koordinierung vergleichbarer Untersuchungen einzubringen, die von nationalen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der EU und Partnern innerhalb und außerhalb der EU durchgeführt werden; |
39. |
weist darauf hin, dass regelmäßige gemeinsame Zollaktionen entscheidend für die Sicherung der öffentlichen Haushalte der EU sind, da zum einen ermittelt wird, wo auf bestimmten Handelswegen Risiken bestehen, und zum anderen Bürger und rechtmäßige Unternehmen geschützt werden, indem die Einfuhr illegaler Erzeugnisse in die EU verhindert wird; fordert das OLAF auf, die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der EU sowie einiger Drittländer verstärkt mit seiner technischen Infrastruktur, seinen IT- und Kommunikationsinstrumenten, strategischer Analyse sowie verwaltungstechnisch und finanziell zu unterstützen, damit mehr gemeinsame Zollaktionen durchgeführt werden, um die Wirksamkeit der Zollverwaltungen bei der Durchführung gezielter Überprüfungen auf EU-Ebene zu steigern; |
40. |
ist davon überzeugt, dass die Kommission die Länder, die in den Genuss der Präferenzbehandlung kommen, unter Anwendung eines vereinheitlichten risikogestützten Ansatzes besser überwachen sollte, vor allem im Hinblick darauf, ob die Ursprungs- und Kumulierungsregeln eingehalten werden; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Überprüfung der Ursprungseigenschaft eingeführter Produkte und der Angemessenheit der Unterlagen, aufgrund deren Präferenzbehandlung gewährt wurde, ein zentraler Bestandteil der Kontrollstrategien und der Rückverfolgbarkeit ist; |
41. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 80 vom 19.3.2013, S. 1.
(2) ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 18.
(3) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(4) ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1.
(5) ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558.
(6) ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1.
(7) ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6.
(8) ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15.
(9) Siehe Bericht A8-0239/2016.
(10) ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0011.
Mittwoch, 17. Mai 2017
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/52 |
P8_TA(2017)0210
Jahresbericht 2014 über Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2017 zu dem Jahresbericht 2014 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2015/2283(INI))
(2018/C 307/05)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2003 über bessere Rechtsetzung und auf die aktuelle Version, die interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung, |
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unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, |
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unter Hinweis auf die am 22. Juli 2011 zwischen den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbarten praktischen Modalitäten für die Umsetzung von Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Falle der Einigung in erster Lesung, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zu den Jahresberichten 2012–2013 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu der regulatorischen Eignung der EU-Vorschriften und Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit — 19. Bericht über bessere Rechtsetzung 2011 (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2012 zu dem 18. Bericht zum Thema „Bessere Rechtsetzung“ — Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2010) (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zur besseren Rechtsetzung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und intelligenten Regulierung (4), |
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unter Hinweis auf die Kooperationsvereinbarung vom 5. Februar 2014 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Ausschuss der Regionen, |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht 2014 der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (COM(2015)0315), |
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unter Hinweis auf den vom Ausschuss der Regionen herausgegebenen jährlichen Subsidiaritätsbericht 2014, |
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unter Hinweis auf die Halbjahresberichte der COSAC vom 19. Juni 2014, 14. November 2014, 6. Mai 2015 und 4. November 2015 über die Entwicklung der Verfahren und Praktiken der parlamentarischen Prüfung in der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Artikel 52 und 132 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0114/2017), |
A. |
in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2014 insgesamt 21 begründete Stellungnahmen zu 15 Kommissionsvorschlägen erhalten hat; in der Erwägung, dass insgesamt 506 Dokumente eingereicht wurden, einschließlich der Dokumente im Rahmen des politischen Dialogs; |
B. |
in der Erwägung, dass im Jahr 2014 drei nationale Kammern (das dänische Folketing, die niederländische Tweede Kamer und das britische House of Lords) Berichte mit detaillierten Vorschlägen dazu veröffentlicht haben, wie die Rolle der nationalen Parlamente im Beschlussfassungsverfahren gestärkt werden kann; |
C. |
in der Erwägung, dass sich in der der Kooperationsvereinbarung vom 5. Februar 2014 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Ausschuss der Regionen beide Institutionen verpflichtet haben, die Legitimität der Europäischen Union zu erhöhen; |
D. |
in der Erwägung, dass die Kommission am 19. Mai 2015 ein Maßnahmenpaket zur besseren Rechtsetzung mit neuen integrierten Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung sowie eine aktualisierte Orientierungshilfe für die Bewertung der Frage der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Folgenabschätzung zu neuen Initiativen verabschiedet hat; |
E. |
in der Erwägung, dass das Referat für Folgenabschätzung des Europäischen Parlaments im Jahr 2014 insgesamt 31 erste Bewertungen, zwei ausführliche Bewertungen und drei substituierende bzw. ergänzende Folgenabschätzungen zu den Folgenabschätzungen der Kommission sowie eine Folgenabschätzung zu Änderungen erstellt hat; |
F. |
in der Erwägung, dass in den Rechtsakten der Union delegierte Befugnisse dann übertragen werden, wenn Flexibilität und Effizienz erforderlich sind und diese im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nicht gewährleistet werden können; in der Erwägung, dass der Erlass von Vorschriften, die für das vorgesehene Thema wesentlich sind, den Gesetzgebern vorbehalten ist; |
G. |
in der Erwägung, dass Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit auch im Kontext retrospektiver Bewertungen zentrale Faktoren darstellen, mit denen ermittelt wird, ob durch die Maßnahmen der EU tatsächlich die erwarteten Ergebnisse in Bezug auf Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz, Relevanz und europäischen Mehrwert erzielt werden; |
1. |
begrüßt die fortgesetzte Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, die gemäß den Verträgen zu den Leitprinzipien der Europäischen Union gehören, wenn sie tätig wird, und als integrale Bestandteile der politischen Entscheidungsfindung in der EU betrachtet werden sollten; betont, dass die Kommission gemäß dem Vertrag bei jeder neuen Gesetzgebungsinitiative verpflichtet ist, zu prüfen, ob die EU berechtigt ist, tätig zu werden, und ob dies auch im Hinblick auf die Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist; verweist darauf, dass jeder Gesetzgebungsinitiative eine Begründung beigefügt wird, in der unter anderem erläutert wird, inwiefern die Initiative im Einklang mit diesen Grundsätzen steht; |
2. |
weist darauf hin, dass die Durchführung der Subsidiaritätsprüfung durch die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten eines der wichtigen Instrumente zur Minderung des sogenannten „Demokratiedefizits“ und zur Zusammenarbeit zwischen den Institutionen der EU und der Einzelstaaten darstellt; weist darauf hin, dass nationale Parlamente eine wesentliche Rolle dabei spielen, sicherzustellen, dass Entscheidungen auf der wirksamsten Ebene und möglichst bürgernah getroffen werden; betont außerdem, dass es für den Erlass von Rechtsakten der Zustimmung einer großen Mehrheit im Rat — zusammengesetzt aus den nationalen Ministern aller EU-Mitgliedstaaten, die gegenüber ihren nationalen Parlamenten politisch verantwortlich sind — bedarf und somit auch dadurch der Grundsatz der Subsidiarität in vollem Umfang geachtet wird; |
3. |
stellt einen beträchtlichen Rückgang der Zahl der begründeten Stellungnahmen fest, die im Jahr 2014 von nationalen Parlamenten eingegangen sind; stellt jedoch fest, dass ein solcher Rückgang auf die sinkende Zahl der Gesetzgebungsvorschläge der Kommission zurückzuführen ist; verweist auf die Tatsache, dass im Jahr 2014 kein Kommissionsvorschlag den Verfahren der „gelben Karte“ oder der „orangefarbenen Karte“ nach dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit unterzogen wurde; weist darauf hin, dass das Verfahren der „gelben Karte“ in der Vergangenheit (2012 und 2013) zweimal ausgelöst wurde, was zeigt, dass das System funktioniert; |
4. |
stellt fest, dass 2014 nur 15 Kammern eine begründete Stellungnahme abgegeben haben und dies einen Rückgang von ca. 50 % der Beteiligung der insgesamt 41 Kammern im Vergleich zu 2013 darstellt; |
5. |
begrüßt, dass im Jahr 2014 alle Organe der EU eine aktive Rolle bei der Gewährleistung der Kontrolle der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union gespielt haben; nimmt erfreut zur Kenntnis, dass der politische Dialog zwischen der Kommission und den nationalen Parlamenten, auch mittels verschiedener Besuche von Mitgliedern der Kommission in nationalen Parlamenten, verstärkt wurde; |
6. |
stellt jedoch fest, dass die meisten Stellungnahmen einzelstaatlicher Parlamente nur von wenigen nationalen Parlamentskammern eingereicht werden; legt anderen Kammern nahe, sich stärker an der europäischen Debatte zu beteiligen; |
7. |
nimmt zur Kenntnis, dass einige nationale Parlamente darauf hingewiesen haben, dass die Begründung in Bezug auf das Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip in bestimmten Legislativvorschlägen der Kommission unvollständig ist oder gänzlich fehlt; fordert die Kommission auf, ihre Erklärungen zu verbessern, indem sie stets eine ausführliche, umfassende und sachlich fundierte Analyse ihrer Vorschläge in Bezug auf die Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit enthalten, damit die nationalen Parlamente eine wirksamere Prüfung dieser Vorschläge vornehmen können; |
8. |
weist darauf hin, dass nach Ansicht des Ausschusses für Folgenabschätzung etwa 32 % der von ihm im Jahr 2014 geprüften Folgenabschätzungen (FA) eine unzulängliche Analyse des Grundsatzes der Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit bzw. beider Prinzipien aufwiesen; stellt fest, dass diese Quote etwa auf dem gleichem Niveau der Vorjahre liegt, und ist daher der Auffassung, dass offenbar Verbesserungsbedarf besteht; |
9. |
hebt in diesem Zusammenhang die entscheidende Bedeutung von Folgenabschätzungen als Instrument zur Unterstützung der Beschlussfassung im Rahmen des Rechtsetzungsprozesses hervor und unterstreicht, dass es in diesem Zusammenhang notwendig ist, die mit der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zusammenhängenden Fragen gebührend zu berücksichtigen; begrüßt daher das von der Kommission am 19. Mai 2015 angenommene Maßnahmenpaket zur besseren Rechtsetzung, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Rechtsvorschriften der EU besser den Interessen der Bürger dienen, und in dem unter anderem die vom Ausschuss für Folgenabschätzung angemeldeten Bedenken in Bezug auf die Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit behandelt werden; begrüßt, dass in dem Paket eine gründlichere Erläuterung der Kommission — unter anderem in ihren Folgenabschätzungen — vorgesehen ist, inwiefern Gesetzgebungsvorschläge die rechtlichen Verpflichtungen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit erfüllen; betont, dass das Maßnahmenpaket zur besseren Rechtssetzung in jedem Fall genutzt werden muss, um robuste europäische Rechtsvorschriften zu schaffen, die Themen betreffen, mit denen wirklicher Fortschritt und Mehrwert am besten auf EU-Ebene erreicht werden kann; |
10. |
erinnert an die Bedeutung der durch die Kommission erstellten Jahresberichte zu Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, detailliertere Jahresberichte zu Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorzulegen, die auch eine gründlichere Analyse des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit umfassen; |
11. |
begrüßt die Berichte einiger nationaler Parlamente, insbesondere des dänischen Folketing, der niederländischen Tweede Kamer und des britischen House of Lords, als wertvollen Beitrag zur Debatte über die Rolle nationaler Parlamente bei der Beschlussfassung der EU und nimmt die in diesen Berichten enthaltenen Vorschläge zur Kenntnis; weist darauf hin, dass darin Überlegungen enthalten sind, wie der Umfang des Mechanismus zur Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ausgeweitet werden könnte, indem sich begründete Stellungnahmen auch mit der Vereinbarkeit von Vorschlägen mit dem Grundsatz der Subsidiarität befassen sollten; vertritt gleichwohl die Ansicht, dass die Umsetzbarkeit dieser Vorschläge sorgfältig bewertet werden muss und von einer Revision der Verträge und der dazugehörigen Protokolle abhängt, da diese in den geltenden Verträgen nicht widergespiegelt werden; fordert andere nationale Parlamente dazu auf, ihre Ansichten über die anzustrebende Rolle nationaler Parlamente bei der Beschlussfassung der EU zu äußern; begrüßt die Beteiligung der nationalen Parlamente an der europäischen Debatte und legt ihnen nahe, noch enger untereinander und mit dem Europäischen Parlament zusammenzuarbeiten; |
12. |
regt an, dass bei einer etwaigen Revision der Verträge und der dazugehörigen Protokolle in Erwägung gezogen werden könnte, ob begründete Stellungnahmen auf die Prüfung von Aspekten der Subsidiarität begrenzt werden oder auch Verhältnismäßigkeitsprüfungen enthalten sollten, und außerdem die angemessene Anzahl an Rückmeldungen nationaler Parlamente zu erwägen, die für die Auslösung eines Verfahrens der „gelben Karte“ oder „orangefarbenen Karte“ erforderlich ist, sowie zu prüfen, welche Auswirkungen das Erreichen der Schwelle gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit für diese Verfahren haben sollte; |
13. |
stellt fest, dass mehrere nationale Parlamente im Rahmen der Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union (COSAC) ihr Interesse am Vorschlag zur Einführung eines „Verfahrens der grünen Karte“ als Instrument zur Stärkung des politischen Dialogs zum Ausdruck gebracht haben; ist der Ansicht, dass die Einführung eines „Verfahrens der grünen Karte“ in Betracht gezogen werden sollte, wodurch den nationalen Parlamenten die Möglichkeit eingeräumt würde, der Kommission eine Gesetzgebungsinitiative zur Prüfung zu unterbreiten; empfiehlt in diesem Zusammenhang, die Anzahl der nationalen Parlamente, die zur Auslösung eines solchen Verfahrens erforderlich ist, und das Ausmaß seiner Auswirkungen zu prüfen; betont, dass die mögliche Einführung eines solchen Verfahrens nicht die EU-Organe und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren untergraben sollte; |
14. |
nimmt die von einigen nationalen Parlamenten vorgetragene Forderung nach einer Verlängerung der ihnen für die Vorlage einer begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 eingeräumten Frist von acht Wochen zur Kenntnis; vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass die Frage der angemessenen Zeitdauer erwogen werden könnte, die einzelstaatlichen Parlamenten für die Vorlage einer begründeten Stellungnahme eingeräumt werden sollte, sollten sie dies aus Gründen des Zeitdrucks aufgrund gerechtfertigter objektiver Argumente wie Naturkatastrophen und Sitzungspausen beantragen, was dann zwischen den nationalen Parlamenten und der Kommission zu vereinbaren wäre; ist der Ansicht, dass dies zunächst durch eine von den Organen und den nationalen Parlamenten vereinbarte politische Verpflichtung erreicht werden könnte, ohne zu Verzögerungen in der jeweiligen Rechtsetzung zu führen; betont, dass solch ein vereinbarter Zeitraum das Ergebnis eines gerechten Ausgleichs sein sollte zwischen dem Recht der nationalen Parlamente, Einwände hinsichtlich der Subsidiarität zu erheben, und der gebotenen Effizienz, mit der die Europäische Union auf die Forderungen ihrer Bürger reagieren sollte; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nationale Parlamente sich auch vor der Präsentation einer Gesetzgebungsinitiative durch die Kommission im Rahmen von Grün- und Weißbüchern oder der jährlichen Vorstellung des Arbeitsprogramms der Kommission einbringen und sich so frühzeitig mit der Frage der Achtung der Subsidiarität befassen können; ist der Ansicht, dass seit der Annahme des Vertrags von Lissabon die Einbeziehung der nationalen Parlamente in Angelegenheiten der EU sich deutlich entwickelt hat, auch durch die Herstellung von regelmäßigen Kontakten zu anderen nationalen Parlamenten; |
15. |
ist der Ansicht dass, wenn die Mitgliedstaaten übereinkommen, die Frist zu verlängern, die nationalen Parlamenten für die Vorlage einer begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 eingeräumt wird, dies auch bei einer künftigen Überarbeitung der Verträge berücksichtigt werden sollte; weist darauf hin, dass solch eine Verlängerung der Zeitdauer dann auch im Sekundärrecht festgelegt werden könnte; |
16. |
erinnert daran, dass es den nationalen Parlamenten darüber hinaus jederzeit im Rahmen des Konsultationsverfahrens oder im Rahmen des politischen Dialogs durch eine Stellungnahme an die Kommission möglich ist, Subsidiaritätsbedenken zu äußern; |
17. |
fordert die einzelstaatlichen Parlamente und das Europäische Parlament auf, effektiver miteinander in Kontakt zu treten, auch durch die Entwicklung informeller Kontakte zwischen MdEP und Abgeordneten nationaler Parlamente in Bezug auf spezifische Politikbereiche; |
18. |
ist der Auffassung, dass es wichtig ist, nationale und regionale Parlamente durch Instrumente für den Informationsaustausch, wie durch die Schaffung einer IT-Plattform, zu der auch EU-Bürger Zugang haben können, zu unterstützen; betont, dass — insbesondere deshalb, weil der Umfang der begründeten Stellungnahmen, die im Jahr 2014 von nationalen Parlamenten eingegangen sind, im Verhältnis zur Zahl der Vorschläge der Kommission gleich geblieben ist — ein Mechanismus zur Verbesserung der Einbeziehung der nationalen Parlamente in den Rechtsetzungsprozess der EU entwickelt werden sollte, wobei jedoch die Kompetenzen jedes Organs und der Grundsatz der Subsidiarität umfassend geachtet werden müssen; |
19. |
Regt an, die interparlamentarische Zusammenarbeit zu nutzen, um die Rolle der nationalen Parlamente im Rechtssetzungsprozess der EU zu stärken; betont, wie wichtig es ist, die interparlamentarischen Instrumente besser zu nutzen, die den nationalen Parlamenten zur Verfügung stehen, wie COSAC, die interparlamentarischen Treffen, die vom Europäischen Parlament durchgeführt werden, oder die Konferenz für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik; |
20. |
ist der Auffassung, dass es wichtig ist, das Bewusstsein der nationalen Parlamente für ihre spezifische Rolle in den europäischen Entscheidungsprozessen zu stärken und weiter die Nutzung der Plattform für den Interparlamentarischen Austausch in der EU (IPEX) zu fördern, um den Informationsaustausch zu erleichtern; verweist darauf, dass öffentliche Konsultationen, die von der Kommission regelmäßig abgehalten werden, eine Informationsquelle sein könnten, aber von Mitgliedern nationaler Parlamente nicht häufig genutzt werden; |
21. |
empfiehlt, das Netzwerk der Vertreter der nationalen Parlamente weiter zu nutzen, um das Bewusstsein über die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu stärken und die Funktionsweise von IPEX zu verbessern; |
22. |
vertritt die Ansicht, dass begründete Stellungnahmen der nationalen Parlamente gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls Nr. 2 von allen EU-Organen, die in die Beschlussfassung der Union eingebunden sind, gebührend berücksichtigt werden müssen, und legt den Organe der EU in diesem Zusammenhang nahe, geeignete Vorkehrungen zu treffen; |
23. |
weist darauf hin, dass nach dem in Artikel 5 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit „die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus[gehen]“; betont, dass laut Erklärungen des Gerichtshofs das Prinzip der Verhältnismäßigkeit „verlangt, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen“; |
24. |
fordert die Kommission auf, systematisch verbesserte Verhältnismäßigkeitsprüfungen für jede Gesetzgebungsinitiative durchzuführen, die eine angemessene Analyse der unterschiedlichen zur Verfügung stehenden Gesetzgebungsoptionen und eine ausführliche Erläuterung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen enthalten sollten, die von der ausgewählten Alternative zu erwarten sind, sowie der potenziellen Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit und für KMU; ist der Ansicht, dass diese verbesserten Verhältnismäßigkeitsprüfungen der Kommission dabei helfen dürften, Alternativen zu verwerfen, die unverhältnismäßige Auswirkungen hätten oder die unnötig belastend für die beteiligten Personen oder Unternehmen, insbesondere KMU, die Zivilgesellschaft, Arbeitnehmer und andere betroffene Subjekte, wären, wodurch sich die Prüfung der Vorschläge im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit verbessern würde; vertritt die Ansicht, dass die Erweiterung des Anwendungsbereichs begründeter Stellungnahmen um die Achtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erwogen werden könnte; |
25. |
fordert die Kommission auf, mit der Unterstützung der nationalen Parlamente Möglichkeit der Festlegung unverbindlicher Leitlinien zu prüfen, die es den nationalen Parlamenten erleichtern würden, die Entsprechung der Gesetzgebungsvorschläge mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu bewerten; |
26. |
begrüßt die Erklärung der Präsidenten der italienischen Abgeordnetenkammer, der französischen Nationalversammlung, des deutschen Bundestags und der luxemburgischen Abgeordnetenkammer, in der betont wird, dass nicht weniger, sondern mehr Europa notwendig sei, um den Herausforderungen, die sich sowohl im Inneren als auch nach außen hin stellten, zu begegnen; |
27. |
wiederholt, dass bereits verschiedene Initiativen ergriffen werden könnten, um die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Organen und den einzelstaatlichen Parlamenten zu stärken und effizienter zu gestalten, und empfiehlt insbesondere:
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28. |
ist der Auffassung, dass die Kommission, der Rat und das Parlament die durch den Ausschuss der Regionen durchgeführten Bewertungen über die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gebührend berücksichtigen sollten, wenn der Ausschuss Stellungnahmen zu Legislativvorschlägen abgibt; |
29. |
betont, dass Rechtsvorschriften klar und verständlich sein sollten, es den Betroffenen ermöglichen sollten, leicht nachzuvollziehen, welche ihre Rechte und Pflichten sind, angemessene Anforderungen an die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung vorsehen sollten, nicht zu unverhältnismäßigen Kosten führen und in der Praxis umsetzbar sein sollten; |
30. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0103.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0061.
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/57 |
P8_TA(2017)0211
Finanztechnologie: Einfluss der Technologie auf die Zukunft des Finanzsektors
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2017 zur Finanztechnologie: Einfluss der Technologie auf die Zukunft des Finanzsektors (2016/2243(INI))
(2018/C 307/06)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu virtuellen Währungen (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2016 zu dem Zugang von KMU zu Finanzmitteln und zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen von KMU in einer Kapitalmarktunion (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zu dem Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden (3), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel „Kapitalmarktunion: die Reform rasch voranbringen“ (COM(2016)0601), |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 3. Mai 2016 über Crowdfunding in der EU-Kapitalmarktunion („Crowdfunding in the EU Capital Markets Union“) (SWD(2016)0154), |
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unter Hinweis auf das Konsultationspapier der Kommission vom 10. Januar 2017 mit dem Titel „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“ (COM(2017)0009), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Aufsichtsbehörden vom 16. Dezember 2016 über die Automatisierung in der Finanzberatung („Report on automation in financial advice“), |
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unter Hinweis auf das Diskussionspapier der Europäischen Aufsichtsbehörden vom 19. Dezember 2016 über die Verwendung von Big Data durch Finanzinstitute („Joint Committee Discussion Paper on the Use of Big Data by Financial Institutions“) (JC 2016 86), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 26. Februar 2015 zu kreditbasiertem Crowdfunding („Opinion of the European Banking Authority on lending-based crowdfunding“) (EBA/Op/2015/03), |
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unter Hinweis auf das Diskussionspapier der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 4. Mai 2016 über die innovative Nutzung von Verbraucherdaten durch Finanzinstitute („Discussion Paper on innovative uses of consumer data by financial institutions“) (EBA/DP/2016/01), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 18. Dezember 2014 zu investitionsbasiertem Crowdfunding („Investment-based crowdfunding“) (ESMA/2014/1378), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vom 7. Januar 2017 über die Verwendung der Technologie der dezentralen Transaktionsnetzwerke am Wertpapiermarkt („The Distributed Ledger Technology Applied to Securities Markets“) |
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unter Hinweis auf den Bericht des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden vom 7. September 2016 über die Risiken und Schwachstellen im EU-Finanzsystem („Joint Committee Report on Risks and Vulnerabilities in the EU Financial System“), |
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unter Hinweis auf das Risikosteuerpult der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde auf der Grundlage von Daten auf dem Stand des dritten Quartals 2016, |
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unter Hinweis auf das Risikosteuerpult der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vom März 2016, |
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unter Hinweis auf den fünften „Consumer Trends Report“ (Bericht über die Verbrauchertrends) der EIOPA vom 16. Dezember 2016 (EIOPA-BoS-16-239), |
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unter Hinweis auf das Risikosteuerpult der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde aus dem vierten Quartal 2016, |
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unter Hinweis auf das Occasional Paper Nr. 172 der Europäischen Zentralbank von April 172 zu Revolution oder Evolution durch den Einsatz von Technologien der dezentralen Transaktionsnetzwerke bei Nachhandelsaktivitäten („Distributed ledger technologies in securities post-trading: Revolution or evolution“), |
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unter Hinweis auf das Dokument des Ausschusses für Zahlungs- und Abrechnungssysteme der Zentralbanken der G10 zu einem analytischen Rahmen für den Einsatz von Technologien der dezentralen Transaktionsnetzwerke bei Nachhandelsaktivitäten („Distributed ledger technology in payment, clearing and settlement: An analytical framework“), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0176/2017), |
A. |
in der Erwägung, dass unter dem Begriff „Finanztechnologie“ (oder „FinTech“) Tätigkeiten im Finanzsektor zu verstehen sind, die mittels neuer Technologien ermöglicht oder erbracht werden und sich auf den gesamten Finanzsektor in allen seinen Aspekten auswirken, von Banken über Versicherungen, Pensionsfonds und Anlageberatung bis hin zu Marktinfrastrukturen; |
B. |
in der Erwägung, dass Finanzdienstleistungen schon immer technologieabhängig waren und ihre Entwicklung parallel zum technischen Fortschritt verlief; |
C. |
in der Erwägung, dass jeder Akteur unabhängig von seiner Rechtsform ein Finanztechnologieunternehmen sein kann; in der Erwägung, dass die Wertschöpfungskette im Bereich der Finanzdienstleistungen zunehmend alternative Akteure wie Start-ups oder große Technologieunternehmen umfasst; in der Erwägung, dass daher unter diesem Begriff eine große Bandbreite an Unternehmen und Dienstleistungen subsumiert wird, die sich erheblich voneinander unterscheiden, unterschiedliche Herausforderungen schaffen und auch in regulatorischer Hinsicht unterschiedlich behandelt werden müssen; |
D. |
in der Erwägung, dass viele Entwicklungen im Bereich der Finanztechnologie auf neuen Technologien beruhen, darunter Anwendungen der Technologie für dezentrale Transaktionsnetzwerke („Distributed Ledger Technology“, DLT), innovative Zahlungsarten, automatisierte Anlageberatung („Robo-Advice“), Big Data, die Verwendung von Cloud-Computing, innovative Lösungen zur Kundenanmeldung und -identifikation, Crowdfunding-Plattformen und viele andere; |
E. |
in der Erwägung, dass Beträge in Milliardenhöhe in Finanztechnologieanwendungen investiert werden, und dass diese Beträge von Jahr zu Jahr weiter steigen; |
F. |
in der Erwägung, dass sich die Technologieanwendungen mit unterschiedlicher Geschwindigkeit weiterentwickeln, während Umfang und Auswirkung ihrer Entwicklung unsicher bleiben, dass sie aber das Potenzial haben, den Finanzsektor in umfassender Weise zu verändern; in der Erwägung, dass einige FinTech-Anwendungen möglicherweise zukünftig von entscheidender Bedeutung für das gesamte System sein werden; |
G. |
in der Erwägung, dass die Entwicklungen im Bereich der Finanztechnologie zur Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Finanzsystems beitragen sollten, darunter auch zum Wohlergehen der europäischen Bürger, wobei die Stabilität des Finanzsystems verbessert und ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes gewahrt werden sollte; |
H. |
in der Erwägung, dass die Finanztechnologie beträchtliche Vorteile bringen kann, beispielsweise schnellere, preiswertere, stärker maßgeschneiderte, integrativere, anpassungsfähigere, transparentere und bessere Finanzdienstleistungen für Verbraucher und Unternehmen, und den europäischen Unternehmern zahlreiche neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen kann; in der Erwägung, dass bei den Finanzdienstleistungen für Privatkunden das Kundenerlebnis die treibende Kraft für die Marktteilnehmer darstellt; in der Erwägung, dass mit den Fortschritten und Innovationen im Finanzsektor Bargeld als Zahlungsmittel nicht abgeschafft werden sollte; |
I. |
in der Erwägung, dass mit der Entwicklung neuer Finanzdienstleistungen und der Digitalisierung bestehender Dienstleistungen die Marktdynamik im Bereich der Finanzdienstleistungen verändert wird, indem neue Formen von Wettbewerb, Innovation, Partnerschaften und Auslagerungen durch Akteure und zwischen ihnen eingeführt werden; |
J. |
in der Erwägung, dass die Förderung eines fairen Wettbewerbs, die Neutralisierung der gegebenenfalls vorhandenen ökonomischen Rente und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Finanzdienstleistungen in der EU eine Grundvoraussetzung für die Förderung der Finanztechnologie in Europa und für die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten sind; |
K. |
in der Erwägung, dass nach Erkenntnissen der Wirtschaftsforschung Kosteneffizienz im Finanzsystem zu niedrigeren Verbraucherpreisen für Finanzerzeugnisse und -dienstleistungen für Privatkunden führen könnte; in der Erwägung, dass die Finanztechnologie zu diesem Preisrückgang beitragen könnte; |
L. |
in der Erwägung, dass Entwicklungen im Bereich der Finanztechnologie den Zugang zu Kapital insbesondere für KMU erleichtern können, indem sie grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen sowie alternative Kreditvergabe- und Investitionskanäle wie Crowdfunding oder Peer-to-Peer-Kredite ermöglichen und damit die Kapitalmarktunion fördern; |
M. |
in der Erwägung, dass Entwicklungen im Bereich der Finanztechnologie grenzüberschreitende Finanzströme und damit eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit begünstigen können, was zur Vollendung der Kapitalmarktunion beitragen kann; |
N. |
in der Erwägung, dass Entwicklungen im Bereich der Finanztechnologie, insbesondere von inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrslösungen, zudem einen Beitrag zur kontinuierlichen Weiterentwicklung eines Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen leisten und das Umsetzen der „5 x 5“-Ziele der G20 und der G8 einer Senkung der Kosten für Heimatüberweisungen fördern können; |
O. |
in der Erwägung, dass die Finanztechnologie die Einbindung von Menschen in das Finanzsystem auf wirksame Weise fördern kann, indem sie maßgeschneiderte Finanzdienstleistungen für jene schafft, die vorher keinen Zugang dazu hatten, und damit das Wachstum integrativer werden lässt; in der Erwägung, dass Probleme bei der Vermittlung von allgemeinem Finanzwissen und digitalen Kompetenzen in Europa bearbeitet werden müssen, damit die Finanztechnologie tatsächlich zu einer Einbindung von mehr Menschen in das Finanzsystem führt; |
P. |
in der Erwägung, dass Innovationen bei Gesetzgebung, Regulierung und Aufsicht berücksichtigt werden müssen und ein Gleichgewicht zwischen Anreizen für einen innovativen Verbraucher- und Investorenschutz und für Finanzstabilität bestehen muss; in der Erwägung, dass die Finanztechnologie einen möglichst weitgehenden Ausgleich zwischen der „Regulierung der Institute“ und der „Regulierung der Tätigkeit“ erforderlich macht; in der Erwägung, dass das komplexe Wechselspiel zwischen Finanztechnologien und geltenden einschlägigen Vorschriften zu Ungleichgewichten führen kann, indem teilweise unterschiedliche Vorschriften für Unternehmen und Dienstleistungsanbieter existieren, obwohl diese vom Grundsatz her ähnliche Tätigkeiten anbieten, und indem einige Tätigkeiten durch die in den Rechtsvorschriften enthaltenen Begrifflichkeiten bzw. den Geltungsbereich der einschlägigen Vorschriften nur schlecht erfasst werden; in der Erwägung, dass nicht alle finanztechnologischen Innovationen durch den geltenden Rechtsrahmen der EU für Verbraucher- und Investorenschutz angemessen berücksichtigt werden, |
Q. |
in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden mit der Ermittlung der potenziellen Risiken und Vorteile der innovativen Finanztechnologien begonnen haben; in der Erwägung, dass auf nationaler Ebene zuständige Behörden diese technologischen Entwicklungen beobachten und mit unterschiedlichen Konzepten darauf reagieren; in der Erwägung, dass die Entwicklung eines FinTech-Ökosystems in Europa bislang durch abweichende Rechtsvorschriften in verschiedenen Mitgliedstaaten und eine fehlende Zusammenarbeit der Märkte behindert wird; in der Erwägung, dass die Entwicklung eines stabilen FinTech-Ökosystems in Europa maßgeblich davon abhängt, dass die EU im Sinne der Förderung eines gemeinsamen Ansatzes im Bereich Finanztechnologie entschlossen handelt; |
R. |
in der Erwägung, dass die Finanztechnologie zu einer Risikoverringerung innerhalb des Finanzsystems beitragen kann, indem Risiken stärker gestreut und Clearing und Abwicklung von Barzahlungen und Wertpapiergeschäften beschleunigt werden und indem das Sicherheitenmanagement sowie die Kapitaloptimierung verbessert werden; |
S. |
in der Erwägung, dass sich die Finanztechnologie voraussichtlich am stärksten auf den Bereich der Wertschöpfungskette nach dem Handel auswirken wird, der Dienstleistungen wie Clearing, Abwicklung, Verwahrung von Vermögenswerten und Meldewesen umfasst, wo Technologien wie die DLT-Technologie das Potenzial haben, den gesamten Sektor zu reformieren; in der Erwägung, dass innerhalb dieser Wertschöpfungskette einige Intermediäre wie Depotbanken, Zentrale Gegenparteien (CCP) und Zentralverwahrer langfristig möglicherweise überflüssig werden, während einige andere Aufgaben auch weiterhin durch unabhängige, beaufsichtigte Unternehmen durchgeführt werden müssen; |
T. |
in der Erwägung, dass Finanzinstitute und Aufsichtsbehörden durch „RegTech“ (die Anwendung neuer Technologien zur Sicherstellung der Rechtsbefolgung) beträchtliche Vorteile erzielen können, wenn sie den Einsatz neuer Technologien zulassen und so auf transparentere und wirksamere Weise sowie in Echtzeit auf Anforderungen eingehen können, die mit der Rechtsetzung und der Rechtsbefolgung verbunden sind; |
U. |
in der Erwägung, dass sich der Begriff „InsurTech“ auf Versicherungstätigkeiten bezieht, die mittels neuer Technologien ermöglicht oder erbracht werden, beispielsweise durch automatisierte Beratung, Risikobewertung und Big Data, aber auch auf Versicherungen im Zusammenhang mit neuen Gefahren wie Cyberattacken; |
V. |
in der Erwägung, dass der Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen, die an finanztechnologischen Produkten und Dienstleistungen arbeiten, und für diejenigen innovativen Betriebe, die diese Anbieter mit den zur Herstellung ihrer Produkte bzw. Erbringung ihrer Dienstleistungen erforderlichen technischen Materialien versorgen, dringend verbessert werden muss, um finanzielle Innovationen in Europa zu fördern, insbesondere damit Start-Up-Unternehmen expandieren können; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang die Verfügbarkeit von Wagniskapital als Finanzierungsquelle und das Vorhandensein eines robusten Technologiesektors einen zentralen Standortfaktor für ein dynamisches FinTech-Ökosystem darstellen; |
W. |
in der Erwägung, dass Cyberattacken eine zunehmende Bedrohung für die gesamte digitale Infrastruktur und daher auch für die Infrastruktur des Finanzmarkts darstellen; in der Erwägung, dass der Finanzsektor mit dreimal mehr Attacken zu kämpfen hat als jeder andere Sektor; in der Erwägung, dass die Sicherheit, Verlässlichkeit und Kontinuität seiner Dienstleistungen eine grundlegende Bedingung für das öffentliche Vertrauen in den Finanzsektor ist; in der Erwägung, dass auch Privatkunden stark durch derartige Cyberattacken oder durch Identitätsdiebstahl gefährdet sind; |
X. |
in der Erwägung, dass vernetzte Geräte ein wesentlicher Bestandteil der Dienstleistungen im Bereich Finanztechnologie sind; in der Erwägung, dass das Internet der Dinge für Cyberattacken besonders anfällig ist und daher für die Cybersicherheit eine besondere Herausforderung darstellt; in der Erwägung, dass ein vernetztes System nur so sicher ist wie sein schwächstes Element; |
Y. |
in der Erwägung, dass sich im Zuge der Weiterentwicklung von Finanztechnologien Verbraucher und Investoren weiterhin auf hohe Standards im Verbraucher- und Investorenschutz sowie im Datenschutz und im Bereich des Rechts auf Privatsphäre und der gesetzlichen Verantwortung der Erbringer von Finanzdienstleistungen verlassen können müssen; |
Z. |
in der Erwägung, dass es für den Einsatz von Finanztechnologien von Bedeutung ist, mit Hilfe eines kohärenten und unterstützenden Rechtsrahmens ein innovatives Wettbewerbsumfeld zu schaffen, in der FinTech-Unternehmen innovative Anwendungen verschiedenster Art, zum Beispiel für die sichere Verschlüsselung sowie für die Online-Identifizierung und -Authentifizierung mit Hilfe einer einfachen Schnittstelle, auf den Markt bringen können; |
AA. |
in der Erwägung, dass die Automatisierung im Finanzsektor, ebenso wie in anderen Sektoren, zu einer Zerstörung herkömmlicher Beschäftigungsmodelle führen kann; in der Erwägung, dass die Verbesserung und Weiterentwicklung der fachlichen Aus- und Weiterbildung den Kern einer europäischen Strategie im Bereich Finanztechnologie ausmachen muss; |
AB. |
in der Erwägung, dass die Marktstruktur in vielen Bereichen der Digitalwirtschaft aufgrund von Netzwerkeffekten tendenziell immer mehr von einigen wenigen Marktteilnehmern dominiert wird und dies wettbewerbs- und kartellrechtliche Herausforderungen mit sich bringt; |
Schaffung eines EU-Rahmens für Finanztechnologie
1. |
begrüßt die neuen Entwicklungen im Bereich Finanztechnologie und fordert die Kommission auf, im Rahmen der Strategien für eine Kapitalmarktunion und für einen digitalen Binnenmarkt einen umfassenden Aktionsplan zur Finanztechnologie vorzulegen, der zur Schaffung eines effizienten, wettbewerbsfähigen, tiefgreifenderen und stärker integrierten Finanzsystems in Europa beitragen sowie langfristig von Nutzen für die Realwirtschaft sein kann und sich mit der Notwendigkeit von Verbraucher- und Investorenschutz und eines rechtlich sicheren Umfelds befasst; |
2. |
begrüßt die jüngst erfolgte Einrichtung einer Task Force für Finanztechnologie, deren Aufgabe es ist, Innovationen in diesem Bereich zu bewerten und gleichzeitig Strategien zur Bewältigung von durch Finanztechnologien möglicherweise entstehenden Herausforderungen zu entwickeln, und begrüßt zudem die Einleitung einer öffentlichen Konsultation über FinTech durch die Kommission; fordert die Kommission auf, das Parlament in die Arbeit der Task Force für Finanztechnologie einzubeziehen; sieht in den jüngsten Initiativen der Kommission grundlegende Schritte bei ihrer Ausarbeitung einer umfassenden Strategie für Finanztechnologien sowie zur Verringerung der Rechtsunsicherheiten in diesem Bereich; |
3. |
ist der Auffassung, dass die Finanztechnologie Initiativen für die Kapitalmarktunion zum Erfolg verhelfen kann, indem etwa die Finanzierungsmöglichkeiten in der EU diversifiziert werden, und fordert die Kommission auf, die Vorteile der Finanztechnologie für die Entwicklung der Kapitalmarktunion nutzbar zu machen; |
4. |
fordert die Kommission auf, bei ihrer Arbeit zum Thema Finanztechnologie einen verhältnismäßigen, sektorübergreifenden, ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen und dabei Lehren aus den in anderen Rechtsordnungen gewählten Vorgehensweisen zu ziehen und die Vielfalt der Akteure und bestehenden Geschäftsmodelle zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, gegebenenfalls bei der Schaffung eines günstigen Umfelds für europäische FinTech-Plattformen und -Unternehmen, in dem diese expandieren können, als Vorreiter zu agieren; |
5. |
hebt hervor, dass die Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene bei Bedarf überarbeitet werden und in ausreichendem Maße innovationsfreundlich sein sollten, so dass gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den Beteiligten erzielt und erhalten werden können; empfiehlt insbesondere, dass gemäß dem Innovationsgrundsatz die möglichen Auswirkungen der Rechtsvorschriften zur Innovation im Rahmen einer Folgenabschätzung angemessen eingeschätzt werden, damit diese Entwicklungen in umfassender Weise wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen erbringen; |
6. |
betont, dass für faire Wettbewerbsbedingungen gesorgt und der Zugang für neue Marktteilnehmer vereinfacht sowie die Ausnutzung von Unterschieden bei den in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften und von Unterschieden in den Vorschriften für verschiedene Rechtsformen verhindert werden muss, und dass die Gesetzgebung und Aufsicht im Bereich der Finanztechnologie daher auf den folgenden Grundätzen beruhen sollte:
|
7. |
empfiehlt, dass die zuständigen Behörden das kontrollierte Experimentieren mit neuen Technologien sowohl für Neueinsteiger als auch für bestehende Marktteilnehmer erlauben und fördern; weist darauf hin, dass eine derartige kontrollierte Umgebung für Experimente die Form einer regulatorischen Innovationszone („Sandkasten“) für finanztechnologische Dienstleistungen mit Potenzial für gesellschaftlichen Nutzen annehmen könnte, in der die verschiedensten Marktteilnehmer zusammenkommen können und die bereits in mehreren Mitgliedstaaten erfolgreich ausprobiert wurden; hebt hervor, dass ein vorausschauendes Engagement der Behörden im Dialog mit den Marktteilnehmern und allen anderen maßgeblichen Beteiligten erforderlich ist und dazu beitragen kann, dass Regulierungs- und Aufsichtsbehörden technologisches Fachwissen erwerben; fordert die zuständigen Behörden dazu auf, in Ergänzung zur Arbeit des ESRB die Entwicklung von Instrumenten für finanzielle bzw. operationelle Stresstests für FinTech-Anwendungen zu erwägen, die möglicherweise Systemrisiken verursachen können; |
8. |
betont, dass einige Zentralbanken bereits mit einer digitalen Zentralbankwährung („central bank digital currency“, CBDC) und anderen neuen Technologien experimentieren; fordert die zuständigen Behörden in Europa auf, die Auswirkungen der möglichen Risiken und Nutzen einer auf dezentralen Transaktionsnetzwerken basierenden Version einer digitalen Zentralbankwährung und die damit zusammenhängenden nötigen Anforderungen bei Verbraucherschutz und Transparenz zu bewerten; fordert die zuständigen Behörden auf, ebenfalls zu experimentieren, um mit der Marktentwicklung Schritt zu halten; |
9. |
betont, wie wichtig es ist, dass Regulierungs- und Aufsichtsbehörden genügend technologisches Fachwissen erwerben, damit sie die zunehmend komplexe FinTech-Dienstleistungen auf angemessene Weise überprüfen können; hebt hervor, dass die Regulierungsbehörden dank dieser laufend stattfindenden Überwachung imstande sein werden, die besonderen Risiken verschiedener Technologien zu erkennen und abzuwenden sowie nötigenfalls unverzüglich und entschieden einzugreifen; |
10. |
hebt daher hervor, dass in den Regulierungs- und Aufsichtsbehörden eine zentrale Anlaufstelle für die Erbringung von finanztechnischen Dienstleistungen und ihre Nutzer geschaffen werden muss; weist darauf hin, dass verhärtete Aufsichtsstrukturen sektorübergreifend aufgebrochen werden müssen, und empfiehlt eine enge Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Finanzsektors mit anderen zuständigen nationalen und europäischen Einrichtungen, die über das erforderliche technische Fachwissen verfügen; |
11. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mehr Forschungsprojekte zu FinTech zu fördern; |
12. |
betont, dass finanzielle Innovationen in Europa gefördert werden müssen; fordert, dass für innovative Anbieter von Finanzdienstleistungen und für die Unternehmen, die ihnen das für die Bereitstellung dieser Dienstleistungen erforderliche Material liefern, der Zugang zu Finanzmitteln erleichtert wird; |
13. |
betont, dass FinTech-Unternehmen einen positiven Beitrag zur Entwicklung von Finanzmittlertätigkeiten leisten, aber auch einige neue Risiken hinsichtlich der Stabilität des Finanzsystems schaffen; stellt fest, dass die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden dank der Umsetzung der geltenden Regulierungsrahmen den Bilanzen etablierter Finanzinstitute viele Informationen, darunter etwa zu Kapitalbedarf, Verschuldungsquote und Liquiditätsquote, entnehmen, während es bei Kreditinstitutionen, die keine Banken sind, wie Crowdfunding oder Peer-to-Peer (P2P), schwierig ist, ihren Bilanzen ausreichende Informationen über ihre Finanzmittlertätigkeiten zu entnehmen; fordert daher die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden nachdrücklich auf, zu prüfen, wie sie die geeigneten aufsichtsrelevanten Informationen zur Bewahrung der Stabilität des Finanzsystems erhalten könnten, und ihnen regulatorische Beschränkungen im Hinblick auf die Bilanzen zu schaffen, um die Stabilität des Finanzsystems zu erreichen und zu bewahren; |
14. |
hebt hervor, dass RegTech das Potenzial besitzt, Verfahren zur Sicherstellung der Rechtsbefolgung und insbesondere die Qualität und Aktualität aufsichtsrelevanter Informationen zu verbessern, indem diese weniger komplex und kostengünstiger gestaltet werden; fordert die Behörden auf, die rechtlichen Bedingungen zu klären, unter denen es zulässig ist, dass die von ihnen beaufsichtigten Wirtschaftssubjekte Tätigkeiten zur Sicherstellung der Rechtsbefolgung an Dritte auslagern, wobei sichergestellt sein muss, dass angemessene Strukturen für die Aufsicht über Dritte in Kraft sind und die rechtliche Haftung für die Gesetzeskonformität weiterhin bei den beaufsichtigten Wirtschaftssubjekten liegt; fordert die zuständigen Behörden, insbesondere die Kommission im Rahmen ihrer Tätigkeiten in Bezug auf das europäische Forum für den nachbörslichen Handel (European Post-Trade Forum) auf, einen vorausschauenden Ansatz walten zu lassen, um die Hindernisse für die Nutzung von neuen FinTech- und RegTech-Lösungen im Bereich der vor- und nachbörslichen Abwicklungen im Geltungsbereich der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID), der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) und der Verordnung über Zentralverwahrer (CSDR) zu verstehen und dort, wo keine Hindernisse bestehen, die Rechte der Akteure klar darzustellen, derartige Lösungen für den Zweck zu nutzen, ihren Verpflichtungen im Rahmen dieser Rechtsvorschriften nachzukommen, |
15. |
weist darauf hin, dass innovative finanzielle Dienstleistungen in der gesamten EU zur Verfügung stehen sollten und ihre grenzüberschreitende Erbringung daher nicht in unzulässiger Weise behindert werden sollte; fordert die Kommission und die Europäischen Aufsichtsbehörden auf, Überschneidungen von Regelungen, neue Hindernisse für den Marktzugang und nationale Hindernisse für diese Dienstleistungen zu überwachen und ihnen vorzubeugen; fordert die Kommission auf, Hindernissen zwischen Mitgliedstaaten aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen nationalen Regelungen vorzubeugen und bewährte Verfahren bei der Regulierung in den Mitgliedstaaten zu fördern; fordert die Kommission und die Europäischen Aufsichtsbehörden auf, für die Erbringer neuer Finanzdienstleistungen, die in der gesamten Union angeboten werden, gegebenenfalls Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen anzuwenden; unterstützt die Bemühungen der Kommission bei der Beantwortung der Frage, wie die EU dazu beitragen kann, bei Finanzdienstleistungen für Privatkunden Auswahl, Transparenz und Wettbewerb zum Nutzen der europäischen Verbraucher zu verbessern, und betont, dass diese Zielsetzung und das Ziel, die Effizienz des Finanzmarkts zu verbessern, einander ergänzen sollten; |
16. |
begrüßt, dass in der gesamten EU eine Reihe dynamischer FinTech-Gemeinschaften entstanden ist; fordert die Kommission und die für die wirtschaftspolitische Steuerung zuständigen Behörden der EU auf, eng mit FinTech-Plattformen zusammenzuarbeiten und das intelligente Unternehmertum dieser Gemeinschaften und ihre Bestrebungen zu stärken, indem sie Innovationen fördern und finanzieren und in diesen Plattformen eine Ausgangsbasis für einen zukünftigen Wettbewerbsvorteil der EU im Finanzsektor sehen; |
17. |
stellt fest, dass Start-up-Unternehmen im Bereich der Finanztechnologie besonders anfällig gegenüber sogenannten „patent abusers“ sind, d. h. Wirtschaftssubjekten, die Patente erwerben, um sie mittels Androhung von Patentverletzungsklagen gegenüber Unternehmen durchzusetzen, die die Technologierechte bereits nutzen; fordert die Kommission auf, diesen Sachverhalt zu untersuchen und Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen diesen Unternehmen, die im Bereich der Finanztechnologie missbräuchlich Patente anwenden, entgegengewirkt werden kann; |
18. |
hebt die mögliche Rolle der Finanztechnologie für die Digitalisierung der öffentlichen Dienste hervor, mit der ihre Effizienz etwa im Bereich der Steuererhebung und der Vorbeugung gegen Steuerbetrug verbessert werden kann; |
19. |
hebt hervor, dass die Marktstruktur in vielen Bereichen der Digitalwirtschaft aufgrund von Netzwerkeffekten tendenziell immer mehr von einigen wenigen Marktteilnehmern dominiert wird und dies wettbewerbs- und kartellrechtliche Herausforderungen mit sich bringt; fordert die Europäische Kommission auf, neu zu überprüfen, ob der wettbewerbsrechtliche Rahmen für die Herausforderungen der Digitalwirtschaft im Allgemeinen und der Finanztechnologie im Besonderen geeignet ist; |
20. |
weist darauf hin, dass bei den zur Verfügung stehenden Methoden des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs durchaus noch Verbesserungsbedarf besteht; unterstützt die Entwicklung solcher Zahlungsmethoden innerhalb Europas und stellt mit Bedauern fest, dass der Markt des Internetbanking in der EU in hohem Maße fragmentiert ist und es keine EU-weiten Kredit- oder Debitkartensysteme in europäischem Besitz gibt; vertritt die Ansicht, dass dies von wesentlicher Bedeutung für ein reibungsloses Funktionieren der Kapitalmarktunion und ein äußerst wichtiger Bestandteil des digitalen Binnenmarkts ist und der Förderung des europäischen elektronischen Handels und des grenzüberschreitenden Wettbewerbs im Bereich der Finanzdienstleistungen dient; fordert die Kommission auf, zu ermitteln, welche Schritte zu ergreifen sind, damit ein wachstumsfreundliches Umfeld für ein solches Modell geschaffen werden kann; stellt fest, dass im Sinne des Wettbewerbs ein derartiges Modell zusätzlich zu anderen innovativen Lösungen für den Zahlungsverkehr funktionieren und gegebenenfalls mit diesen interoperabel sein muss; |
21. |
betont, dass die Verbraucher die treibende Kraft hinter der Verbreitung von Finanztechnologien sind; hebt hervor, dass das Ziel aller künftigen Gesetzesänderungen darin bestehen sollte, die Verbraucher bei diesem Wandel zu unterstützen; |
Daten
22. |
weist darauf hin, dass Datenerfassung und -analyse besonders wichtig für Finanztechnologieunternehmen sind, und betont daher, dass eine einheitliche, technologieneutrale Anwendung der geltenden Datengesetzgebung — einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung, der überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2), der Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS), der vierten Geldwäscherichtlinie (AMLD4) und der Richtlinie über Netz- und Informationssicherheit (NIS) — erforderlich ist; betont, dass es innerhalb der Union einen ungehinderten Datenstrom geben muss, damit innovative Finanzdienstleistungen in Europa expandieren können; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen ausschließlich objektive und relevante Daten verwendet werden; begrüßt die am 10. Januar 2017 initiierte öffentliche Konsultation der Kommission über die „Datenwirtschaft“ (COM(2017)0009), mit der Nachweise dazu erbracht werden sollen, ob Hindernisse für den freien Datenstrom in ganz Europa bestehen oder nicht; |
23. |
betont, dass klare Vorschriften zu Dateneigentum, -zugriff und -übermittlung erforderlich sind; hebt hervor, dass immer mehr Daten von Maschinen oder Prozessen, die auf neu entstehenden Technologien wie maschinellem Lernen basieren, erzeugt werden; betont, dass die Datenschutz-Grundverordnung einen klaren rechtlichen Rahmen für personenbezogene Daten bildet, dass aber für andere Kategorien von Daten größere Rechtssicherheit erforderlich ist; ist diesbezüglich der Auffassung, dass zwischen Rohdaten und Daten, die sich aus weiterer Verarbeitung ergeben, klar unterschieden werden sollte; |
24. |
hebt hervor, dass Open Banking (API-Banking) und die gemeinsame Nutzung von Daten dazu beitragen, dass sich alle Geschäftsmodelle im Bereich der Finanztechnologie zum Nutzen der Kunden gemeinsam entwickeln können; hebt diesbezüglich die jüngst mit der überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie im Bereich von Zahlungsauslösung und Zugang zu Kontodaten erzielten Erfolge hervor; |
25. |
hebt die Vorteile für Verbraucher und Anbieter von Finanzdienstleistungen hervor, die sich im Hinblick auf Kosteneffizienz, kürzere Markteinführungszeiten und bessere Nutzung von IKT-Ressourcen durch Cloud-Computing ergeben; weist darauf hin, dass für den Finanzsektor keine klaren, umfassenden europäischen Regeln oder Leitlinien in Bezug auf die Auslagerung von Daten in eine Cloud vorhanden sind; hebt hervor, dass derartige Leitlinien entwickelt werden müssen und dass ein allen zuständigen nationalen Behörden gemeinsamer Ansatz für die Verwendung von Cloud Computing erforderlich ist; betont, dass solche Regelungen und Leitlinien erforderlich sind, damit Cloud-Computing dynamisch und schnell Verbreitung findet; hebt hervor, dass ein hoher Standard für Datensicherheit und Verbraucherschutz zu diesen Leitlinien gehören sollte; fordert die Kommission und die Europäischen Aufsichtsbehörden auf, diesbezüglich verschiedene Möglichkeiten, wie etwa im Voraus genehmigte Verträge zwischen Anbietern von Cloud-Diensten und Finanzinstituten, zu prüfen; |
26. |
weist darauf hin, dass bei den Verbrauchern ein stärkeres Bewusstsein dafür geschaffen werden muss, welchen Wert ihre personenbezogenen Daten haben; stellt fest, dass Verbraucher Verträge über den Austausch von digitalen Inhalten gegen die Zahlung einer Gebühr eingehen können; betont, dass dies wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen, aber auch in diskriminierender Weise verwendet werden kann; fordert die Kommission auf zu überprüfen, ob eine europäische Strategie im Bereich des Datenaustauschs möglich ist, die darauf abzielt, den Verbrauchern die Kontrolle über ihre Daten zu ermöglichen; ist der Auffassung, dass durch einen klaren, verbraucherorientierten Ansatz das Vertrauen in Cloud-basierte Dienstleistungen gestärkt wird und neue, innovative Dienstleistungen gefördert werden, die von verschiedenen Akteuren in der Finanzwertschöpfungskette beispielsweise durch die Nutzung von Anwenderprogrammierschnittstellen (API) oder die Erleichterung des direkten Datenzugriffs für elektronische Zahlungsdienste angeboten werden; fordert die Kommission auf, das Zukunftspotenzial von Personal-Information-Management-Systemen (PIMS) als technische Mittel, mit denen Verbraucher ihre personenbezogenen Daten verwalten können, zu prüfen; |
27. |
weist in Zusammenhang mit der verstärkten Nutzung von Kundendaten oder von Big Data durch Finanzinstitute auf Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung hin, die der betroffenen Person den Anspruch auf Erläuterung einer auf Basis automatisierter Verarbeitung getroffenen Entscheidung sowie das Recht auf Anfechtung der Entscheidung gewährt (4); hebt hervor, dass gewährt sein muss, dass unzutreffende Angaben geändert und nur überprüfbare und auf den jeweiligen Zweck bezogene Daten verwendet werden; fordert alle Interessenträger auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, damit die Umsetzung dieser Rechte sichergestellt ist; ist der Auffassung, dass die Einwilligung zur Verwendung personenbezogener Daten dynamisch sein muss und die betroffenen Personen die Möglichkeit haben müssen, ihre Einwilligung zu ändern und anzupassen; |
28. |
weist darauf hin, dass die zunehmende Verwendung von Kundendaten oder Big Data durch Finanzinstitute den Kunden Nutzen bringen kann, wie etwa die Entwicklung von stärker maßgeschneiderten, gezielten und kostengünstigeren Angeboten auf der Grundlage einer wirksameren Zuweisung von Risiken und Kapital; weist andererseits auf die Entwicklung der dynamischen Preisgestaltung und ihr Potenzial hin, in die Gegenrichtung zu wirken, was die Vergleichbarkeit von Angeboten und einen wirksamen Wettbewerb sowie Risikobündelung und -vergemeinschaftung etwa im Versicherungsbereich untergraben könnte; |
29. |
nimmt zur Kenntnis, dass immer häufiger Algorithmen auf personenbezogene Daten angewendet werden, um Dienstleistungen wie Robo-Advice zu erbringen; hebt hervor, dass Robo-Advice ein hohes Effizienzpotenzial besitzt und sich positiv auf die Einbindung von Menschen in das Finanzsystem auswirken kann; hebt hervor, dass Fehler und Voreingenommenheit bei Algorithmen oder den zugrundeliegenden Daten zu Systemrisiken führen und Verbrauchern schaden können, etwa indem zunehmend Menschen ausgeschlossen werden; fordert die Kommission und die Europäischen Aufsichtsbehörden auf, diese Risiken zu überwachen, um sicherzustellen, dass mit der Automatisierung im Bereich der Finanzberatung die Beratung tatsächlich besser, transparent, zugänglich und kostengünstig wird, und gegen die zunehmende Schwierigkeit vorzugehen, die Verantwortung für Schäden durch derartige Risiken im geltenden Rechtsrahmen für die rechtliche Haftung für die Verwendung von Daten zurückzuverfolgen; hebt hervor, dass für Robo-Advice dieselben Anforderungen an den Verbraucherschutz gelten sollten wie für die persönliche Kundenberatung; |
Cybersicherheit und IKT-Risiken
30. |
betont, dass in der gesamten Wertschöpfungskette für Finanzdienstleistungen durchgängige Sicherheit erforderlich ist; weist darauf hin, dass von Cyberattacken, die gegen unsere Finanzmarktinfrastrukturen, das Internet der Dinge, unsere Währungen und unsere Daten gerichtet sind, große und vielfältige Gefahren ausgehen; fordert die Kommission auf, der Cybersicherheit im FinTech-Aktionsplan die höchste Priorität einzuräumen, und fordert die Europäischen Aufsichtsbehörden und die EZB in ihrer Rolle als Bankenaufsicht auf, Cybersicherheit als zentrales Thema ihrer regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Programme zu behandeln; |
31. |
fordert die Europäischen Aufsichtsbehörden auf, in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden die bestehenden operativen Standards regelmäßig zu überprüfen, die für die mit IKT verbundenen Risiken gelten, denen Finanzinstitute ausgesetzt sind; fordert zudem, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden Leitlinien zur Überwachung dieser Risiken erstellen, da die auf Cybersicherheit ausgerichteten Strategien der Mitgliedstaaten unterschiedliche Schutzniveaus aufweisen; hebt hervor, dass das technologische Know-how in den Europäischen Aufsichtsbehörden von großer Bedeutung für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist; fordert mehr Forschung in diesem Bereich; |
32. |
betont, dass Informationen und bewährte Vorgehensweisen zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Regulierungsbehörden und den Regierungen auf ihren jeweiligen Ebenen und zwischen Wissenschaftlern und Marktteilnehmern sowie unter den Marktteilnehmern selbst ausgetauscht werden müssen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Marktteilnehmer und die EU-Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) auf, zu untersuchen, inwieweit Transparenz und Informationsaustausch zur Abwehr von Cyberattacken beitragen können; empfiehlt, dass in diesem Zusammenhang die potenziellen Vorteile einer einzigen Anlaufstelle für Marktteilnehmer untersucht werden und dass für die Untersuchung von Cyberkriminalität im Bereich von Finanzdienstleistungen, die zunehmend grenzübergreifend erbracht werden, ein besser abgestimmtes Vorgehen erwogen wird; |
33. |
betont, dass in den Regelungen zur Bereitstellung der Finanzdienstleistungsinfrastruktur geeignete Anreizstrukturen vorgesehen sein müssen, damit die Anbieter angemessen in die Cybersicherheit investieren; |
34. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, für die fristgerechte Umsetzung der Richtlinie über Netz- und Informationssicherheit (NIS) Sorge zu tragen; begrüßt die neue öffentlich-private Partnerschaft im Bereich der Cybersicherheit, die vor Kurzem von der Kommission unter Beteiligung von Branchenvertretern aufgelegt wurde; fordert die Kommission auf, eine Reihe neuer und konkreter Initiativen zu entwickeln, mit denen die Widerstandsfähigkeit von in dieser Branche tätigen Finanztechnologieunternehmen, insbesondere von KMU und neu gegründeten Unternehmen, gegen Cyberattacken verbessert wird; |
35. |
weist darauf hin, dass das öffentliche Vertrauen in diese Technologien für das zukünftige Wachstum des FinTech-Bereichs von entscheidender Bedeutung ist, und hebt hervor, dass ein verbesserter Bildungs- und Informationsstand dafür erforderlich ist, dass Finanztechnologien im Alltag eine positive Wirkung entfalten, aber auch im Hinblick auf Risiken im Bereich der Netz- und Informationssicherheit für Bürger und Unternehmen, insbesondere KMU; |
36. |
begrüßt die kontinuierlichen Anstrengungen im Hinblick auf eine Standardisierung, durch die vernetzte Geräte sicherer werden; betont jedoch, dass Sicherheit über ein Mindestmaß an Standardisierung hinaus gewährleistet werden muss, insbesondere, weil einheitliche standardisierte Sicherheitsvorkehrungen das Risiko von umfangreichen Sicherheitsverletzungen aufgrund eines möglichen Dominoeffekts erhöhen; fordert die Unternehmen nachdrücklich auf, selbst verschiedenartige Lösungen zu entwickeln, um ihre Geräte und Vorgänge zu sichern; |
Blockchains
37. |
hebt das Potenzial von Blockchain-Anwendungen für die Übermittlung von Bargeld und Sicherheiten sowie für die Ermöglichung von intelligenten Verträgen hervor, mit denen vielgestaltige Möglichkeiten für beide Parteien von Finanzverträgen, insbesondere im Bereich von Außenhandelsfinanzierung und der Kreditvergabe an Unternehmen, eröffnet werden, mit denen komplexe geschäftliche und finanzielle Vertragsbeziehungen sowohl zwischen Unternehmen (B2B) als auch zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) vereinfacht werden können; weist darauf hin, dass Blockchain-Plattformen ebenfalls dafür geeignet sind, komplexe geschäftliche und finanzielle B2B- und B2C-Transaktionen zu vereinfachen; |
38. |
weist auf die Vorteile und Risiken von nicht zugangsbeschränkten Blockchain-Anwendungen hin; fordert die Kommission auf, eine jährliche Multi-Stakeholder-Konferenz zu diesem Thema zu veranstalten; ist besorgt über die zunehmende Verwendung nicht zugangsbeschränkter Blockchain-Anwendungen für kriminelle Tätigkeiten, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Geldwäsche; fordert die Kommission auf, diese Bereiche — darunter auch die Rolle von Mischern bzw. Tumbler-Anwendungen in diesem Vorgang — engmaschig zu überwachen und einen Bericht darüber vorzulegen; |
Interoperabilität
39. |
nimmt zur Kenntnis, dass Anwenderprogrammierschnittstellen (API) als Ergänzung zu anderen von Verbrauchern genutzten Anwendungen wichtig sind, um neuen Akteuren den Zugang zur Finanzinfrastruktur zu ermöglichen; empfiehlt, dass parallel zur Möglichkeit für Anbieter, ihre eigene Software für die Erbringung von Dienstleistungen zu entwickeln, eine Reihe standardisierter API eingeführt werden, die Anbieter etwa im Bereich des Open Banking verwenden können; |
40. |
vertritt die Auffassung, dass die Interoperabilität von FinTech-Diensten sowohl innerhalb Europas als auch durch Beziehungen mit Drittländern und anderen Bereichen der Wirtschaft für die zukünftige Entwicklung des europäischen FinTech-Sektors und die umfassende Verwirklichung der hier entstehenden Chancen eine wichtige Voraussetzung ist; fordert, Datenformate soweit wie möglich zu standardisieren, wie in der überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie vorgesehen, um diese Interoperabilität zu erleichtern; |
41. |
fordert die Kommission auf, die Tätigkeiten von Mitgliedstaaten und Marktteilnehmern zu koordinieren, um die Interoperabilität zwischen den unterschiedlichen nationalen elektronischen Identifizierungssystemen sicherzustellen; betont, dass die Verwendung dieser Systeme dem Privatsektor offenstehen sollte; ist der Auffassung, dass auch Mittel zur Fernidentifizierung, die nicht in der eIDAS-Verordnung vorgesehen sind, zulässig sein sollten, solange ihr Sicherheitsniveau gegenüber dem Sicherheitsniveau der Stufe „substanziell“ gemäß eIDAS gleichwertig ist und diese Mittel folglich sowohl sicher als auch interoperabel sind; |
42. |
betont, dass herkömmliche und neue Zahlungslösungen interoperabel sein müssen, damit ein integrierter und innovativer europäischer Zahlungsverkehrsmarkt erreicht wird; |
43. |
fordert die Europäischen Aufsichtsbehörden auf, die Fälle zu ermitteln, in denen eine gezielte oder risikobasierte Authentifizierung eine Alternative zu starker Authentifizierung sein kann; fordert ferner die Kommission auf zu untersuchen, ob die Verfahren zur starken Authentifizierung auch von anderen Wirtschaftssubjekten als Banken durchgeführt werden können; |
44. |
fordert die Europäischen Aufsichtsbehörden auf, in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden technologieneutrale Standards und Lizenzen für Techniken der Kundenidentifizierung unter Achtung der Privatsphäre der Nutzer einzuführen, die beispielsweise auf biometrischen Daten beruhen; |
Stabilität des Finanzsystems sowie Verbraucher- und Investorenschutz
45. |
fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung ihres FinTech-Aktionsplans angesichts der zunehmenden Ausweitung von finanztechnologischen Anwendungen in den Bereich der Dienstleistungen für Privatkunden wie etwa Crowdfunding und Peer-to-Peer-Kredite, besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse von Privatkunden und Kleinanlegern sowie auf die Risiken, für die sie möglicherweise anfällig sind, zu legen; hebt hervor, dass unabhängig vom Vertriebskanal und vom Aufenthaltsort des Kunden für finanztechnologische Dienstleistungen dieselben Verbraucherschutzstandards wie für andere Finanzdienstleistungen gelten; |
46. |
fordert die Europäischen Aufsichtsbehörden auf, ihre Arbeit hinsichtlich der Überwachung der technologischen Entwicklungen fortzusetzen und zu beschleunigen und die Vorteile und möglichen Risiken dieser Entwicklungen weiter zu analysieren, insbesondere in Bezug auf den Verbraucher- und Anlegerschutz und die Einbindung von mehr Menschen in das Finanzsystem; |
47. |
fordert die Kommission auf zu untersuchen, inwieweit Finanztechnologie zu einer qualitativ besseren Finanzberatung für Verbraucher beitragen kann und ob der fragmentierte EU-Regulierungsrahmen für Beratung in diesem Zusammenhang ausreichend ist; |
48. |
vertritt die Auffassung, dass in Bezug auf InsurTech nach wie vor erhebliche rechtliche Unsicherheit besteht, und betont, dass hier etwas getan werden muss, um Sicherheit, Privatsphäre, fairen Wettbewerb und Finanzstabilität sicherzustellen; betont, dass eine verbesserte Rechtssicherheit einen Beitrag dazu leistet zu verhindern, dass Kunden ungenügend regulierter InsurTech-Unternehmen Verluste erleiden oder Opfer von missbräuchlichem Verkauf werden, und sowohl Unternehmen als auch Verbraucher dabei unterstützt, InsurTech-Lösungen besser zu nutzen; |
49. |
betont, dass begleitend zur Entwicklung von FinTech-Lösungen unbedingt die Stabilität des Finanzsystems verbessert werden muss; fordert, dass geprüft wird, ob dieses Ziel mithilfe quelloffener, im Peer-Review-Verfahren überprüfter Technologie erreicht werden kann; fordert die Europäischen Aufsichtsbehörden auf, in Partnerschaft mit Akteuren des Privatsektors innovative Technologien zu entwickeln und zu bewerten, die das Potenzial haben, die Stabilität des Finanzsystems zu sichern und den Verbraucherschutz zu verbessern, indem etwa die Voreingenommenheit von Algorithmen reduziert und das Bewusstsein der Verbraucher für Cyberbedrohungen geschärft wird; |
50. |
stellt fest, dass Vielfalt und Wettbewerb unter Marktteilnehmern kritische Faktoren sind, die zur Stabilität des Finanzsystems beitragen; fordert die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden auf, für alle relevanten Segmente des Finanzsektors die Auswirkungen der Digitalisierung auf die Wettbewerbssituation zu überwachen und Instrumente zu entwickeln und einzuführen, die der Verhütung oder Behebung von wettbewerbswidrigem Verhalten und Wettbewerbsverzerrungen dienen; |
Finanzwissen und IKT-Kenntnisse
51. |
betont, dass in der neuen FinTech-Umgebung sowohl Finanzkompetenz als auch digitale Kompetenz entscheidende Faktoren für eine effiziente Nutzung und ein verhältnismäßig geringes Risiko sind; |
52. |
hebt hervor, dass ein angemessener Stand des Finanzwissens bei Privatkunden und -investoren erforderlich ist, damit FinTech tatsächlich zu einem Instrument für die Einbindung von mehr Menschen in das Finanzsystem werden kann und jene Verbraucher und Investoren, denen immer häufiger sofort zugängliche personalisierte Finanzanlageprodukte und -dienstleistungen zur Verfügung stehen, selbständig in sinnvoller Weise über die Nutzung dieser Angebote entscheiden können und sich über alle Risiken im Klaren sind, die durch die Verwendung dieser innovativen Technologien entstehen; fordert die Kommission und die Europäischen Aufsichtsbehörden auf, Initiativen zur Verbesserung des Finanzwissens stärker zu unterstützen; hebt hervor, dass Fortbildungsveranstaltungen und Informationen zu Verbraucher- und Anlegerrechten leicht zugänglich sein sollten; |
53. |
weist auf die Prognose der Kommission hin, nach der in Europa im Jahr 2020 bis zu 825 000 IKT-Fachkräfte fehlen werden; ist der Auffassung, dass mehr Informatiker gebraucht werden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf Änderungen am Arbeitsmarkt vorzubereiten, die sich möglicherweise schneller vollziehen als heute erwartet; |
54. |
betont, dass es notwendig ist, das Verständnis der digitalen Welt und die digitalen Kompetenzen im Finanzsektor, in den Regulierungsbehörden und in der gesamten Gesellschaft auch durch Fortbildungsveranstaltungen zu verbessern; fordert die Kommission auf, bewährte Vorgehensweisen im Zusammenhang mit ihrer Koalition für digitale Kompetenzen und Arbeitsplätze vorzustellen; |
o
o o
55. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0228.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0358.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0434.
(4) Siehe Erwägungsgrund 71 der Datenschutz-Grundverordnung.
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/67 |
P8_TA(2017)0214
Gentechnisch veränderte Baumwolle GHB119
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D050182 — 2017/2675(RSP))
(2018/C 307/07)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D050182), |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2, |
— |
unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 27. März 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben, |
— |
gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 21. September 2016 angenommen und am 21. Oktober 2016 veröffentlicht wurde (3), |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035), |
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (4), |
— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, |
— |
gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass Bayer gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 25. März 2011 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, an die zuständige einzelstaatliche Behörde der Niederlande richtete; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB119 in Erzeugnissen, die aus dieser Baumwollsorte bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen — ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Baumwollsorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betraf; |
B. |
in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 21. September 2016 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 21. Oktober 2016 veröffentlicht wurde; |
C. |
in der Erwägung, dass der der Baumwollsorte GHB119 zugeteilte spezifische Erkennungsmarker BCS-GHØØ5-8, wie im Antrag dargelegt, das PAT-Protein, das eine Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis bewirkt, sowie das Cry2Ae-Protein, das Resistenz gegenüber bestimmten Lepidoptera-Schädlingen verleiht, exprimiert; in der Erwägung, dass die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für diese Baumwollsorte in die Europäische Union zweifellos zu einer Zunahme ihres Anbaus in anderen Teilen der Welt und folglich zu einer häufigeren Verwendung von Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis führen würde; |
D. |
in der Erwägung, dass Glufosinat als fortpflanzungsgefährdend eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat am 31. Juli 2018 ausläuft; |
E. |
in der Erwägung, dass eine unabhängig durchgeführte wissenschaftliche Studie Bedenken darüber aufwirft, dass die vergleichende Bewertung erhebliche Lücken aufweist, was sich daran zeigt, dass bei einer Vielzahl von Verbindungen zwar statistisch signifikante Unterschiede in ihrer Zusammensetzung festgestellt, jedoch keine weiteren Untersuchungen für erforderlich empfunden wurden; weist darauf hin, dass ferner Bedenken darüber bestehen, dass auch die toxikologische Bewertung erhebliche Lücken aufweist, wie die Tatsache, dass nur eine einzige Wirkungsweise der Bt-Toxine berücksichtigt wurde, kombinatorische Wirkungen unberücksichtigt blieben und keine Prüfung der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln durchgeführt wurde; hebt hervor, dass auch die Tatsache, dass die Bewertung der möglichen Auswirkungen auf das Immunsystem keine schlüssigen Ergebnisse lieferte, besorgniserregend ist (6); |
F. |
in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist viele kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden; in der Erwägung, dass sich diese Anmerkungen unter anderem auf Folgendes beziehen: fehlende Daten zur Ermittlung und Quantifizierung der Rückstände von Herbiziden und Metaboliten in genetisch veränderten Pflanzen und genetisch verändertem Saatgut, die als Lebens-/Futtermittel eingesetzt werden, Mängel bei der Umweltverträglichkeitsprüfung und dem Umweltüberwachungsplan, unter anderem in Bezug auf unterschiedliche Auffassungen darüber, ob in Europa verwandte Wildarten gemeldet worden waren, und fehlende Informationen über die Keimfähigkeit des eingeführten Saatguts sowie die Tatsache, dass die unbeabsichtigten Wirkungen nicht berücksichtigt worden waren; in der Erwägung, dass darüber hinaus neben der allgemeinen Beanstandung der unzulänglichen Datengrundlage in den Kommentaren vor allem kritisiert wurde, dass nur eine sehr begrenzte Zahl von Studien in Erwägung gezogen worden war und beispielsweise weder eine angemessene Toxizitätsprüfung mit pflanzlichem Material der Baumwollsorte GHB119 noch umfangreiche Studien über die Auswirkungen von gentechnisch veränderter Baumwolle auf die Gesundheit von Mensch und Tier durchgeführt worden waren und dass die vorgelegte Ernährungsstudie für unzulässig erklärt worden war (7); |
G. |
in der Erwägung, dass die EFSA es trotz der geäußerten Bedenken nicht für erforderlich hielt, aus der Baumwollsorte GHB119 gewonnene Lebens-/Futtermittel nach ihrem Inverkehrbringen zu überwachen; |
H. |
in der Erwägung, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 27. März 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben; in der Erwägung, dass 15 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich elf Mitgliedstaaten (38,69 % der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich zwei Mitgliedstaaten ihrer Stimme enthielten; |
I. |
in der Erwägung, dass die Kommission sowohl in der Begründung zu ihrem Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken (COM(2015)0177) oder zu untersagen, als auch in der Begründung zum Legislativvorschlag vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bedauerte, dass seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Zulassungsbeschlüsse der Kommission ohne Unterstützung durch die Stellungnahmen der Ausschüsse der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die in der Regel eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Norm geworden ist; in der Erwägung, dass diese Praxis von Kommissionspräsident Juncker wiederholt als nicht demokratisch bezeichnet wurde (8); |
J. |
in der Erwägung, dass das Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung (9) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen vorzulegen; |
K. |
in der Erwägung, dass Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, Folgendes besagt: „Erwägt die Kommission die Annahme von Entwürfen von anderen Durchführungsrechtsakten in besonders sensiblen Bereichen, insbesondere Besteuerung, Gesundheit der Verbraucher, Nahrungsmittelsicherheit und Umweltschutz, wird sie es im Bemühen um eine ausgewogene Lösung so weit wie möglich vermeiden, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass der Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen.“; |
1. |
vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht; |
2. |
ist der Ansicht, dass der Entwurf des Durchführungsbeschluss der Kommission dem Unionsrecht dahin gehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten; |
3. |
fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen; |
4. |
fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) Verfügbar unter: https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4586
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Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110), |
— |
Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (P8_TA(2015)0456), |
— |
Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (P8_TA(2016)0040), |
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Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (P8_TA(2016)0039), |
— |
Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (P8_TA(2016)0038), |
— |
Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (P8_TA(2016)0271), |
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Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (P8_TA(2016)0272), |
— |
Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (P8_TA(2016)0388), |
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Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (P8_TA(2016)0389), |
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Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (P8_TA(2016)0386), |
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Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (P8_TA(2016)0387), |
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Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (P8_TA(2016)0390), |
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Entschließung vom 5. April 2017 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (P8_TA(2017)0123). |
(5) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(6) Bauer-Panskus/Then: Testbiotech-Kommentar zu der Wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA zu dem von der Bayer CropScience AG gestellten Antrag (EFSA-GMO-NL-2011-96) auf Inverkehrbringen der gentechnisch veränderten insektenresistenten und herbizidtoleranten Baumwollsorte GHB119, verfügbar unter: https://www.testbiotech.org/node/1860
(7) http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA -Q-2011-00311
(8) z. B. in der Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments, enthalten in den politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014), und in der Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0379.
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/71 |
P8_TA(2017)0215
Gentechnisch veränderter Mais DAS-40278-9
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D050183 — 2017/2674(RSP))
(2018/C 307/08)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D050183), |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2, |
— |
unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 27. März 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben, |
— |
gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 26. Oktober 2016 angenommen und am 5. Dezember 2016 veröffentlicht wurde (3), |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035), |
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (4), |
— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, |
— |
gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass Dow AgroSciences Europe gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 11. November 2010 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, an die zuständige einzelstaatliche Behörde der Niederlande richtete; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Mais der Sorte DAS-40278-9 in Erzeugnissen, die aus dieser Maissorte bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen — ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betraf; |
B. |
in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 26. Oktober 2016 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 5. Dezember 2016 veröffentlicht wurde (5); |
C. |
in der Erwägung, dass die Maissorte DAS-40278-9 das AAD-1-Protein exprimiert, das eine Toleranz gegenüber 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (2,4-D-Herbiziden) und Aryloxyphenoxypropionat-Herbiziden (AOPP-Herbiziden) bewirkt; |
D. |
in der Erwägung, dass eine unabhängig durchgeführte wissenschaftliche Studie Bedenken über die Risiken des Wirkstoffs 2,4-D im Zusammenhang mit der Embryonalentwicklung, Geburtsschäden und endokrinen Störungen aufwirft; in der Erwägung, dass keine Informationen darüber vorliegen, ob und in welchem Umfang 2,4-D-enthaltende Produkte Verunreinigungen durch hochgiftige Dioxine und Furane enthalten, bei denen es sich um beim Menschen krebserregende und hormonaktive Substanzen handelt, die in der Umwelt fortbestehen und sich in der Lebensmittelkette anreichern (6); |
E. |
in der Erwägung, dass die Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-D im Jahr 2015 erneuert wurde; in der Erwägung, dass das Vorhandensein von Verunreinigungen wie Dioxinen und Furanen unter einer bestimmten Schwelle anerkannt wurde; in der Erwägung, dass der Antragsteller nach wie vor Informationen über die möglichen endokrinen Eigenschaften des Wirkstoffs vorlegen muss (7); |
F. |
in der Erwägung, dass die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Maissorte DAS-40278-9 in die Europäische Union zweifellos zu einer Zunahme ihres Anbaus in anderen Teilen der Welt wie in den USA, Brasilien und Argentinien und folglich zu einem stärkeren Einsatz von 2,4-D- und AOPP-Herbiziden führen würde; in der Erwägung, dass unabhängige Untersuchungen ferner Bedenken darüber aufwerfen, dass nicht nur die vergleichende Bewertung, sondern auch die toxikologische Bewertung erhebliche Lücken aufweist (wie die Tatsache, dass keine Untersuchung der gesamten Pflanze im Rahmen einer Fütterungsstudie gefordert wurde, langfristige und akkumulierte Folgen unberücksichtigt blieben, die Auswirkungen auf Fortpflanzungsorgane nicht erörtert wurden und die Tierstudien methodische Mängel aufweisen) und dass die Bewertung der möglichen Auswirkungen auf das Immunsystem keine schlüssigen Ergebnisse lieferte (8); |
G. |
in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist viele kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden; in der Erwägung, dass sich diese Anmerkungen unter anderem auf Folgendes beziehen: fehlende oder unvollständige Daten, fehlende Erklärungen, widersprüchliche Aussagen im Antrag, unzulängliche und fehlende Untersuchungen (z. B. in Bezug auf Allergenität), fragwürdige Ergebnisse der Sicherheitsbewertungen, das Fehlen einer subchronischen 90-Tage-Toxizitätsstudie zur Lebensmittelsicherheit, was eine Bewertung der möglichen Risiken des Verzehrs von aus dieser Maissorte gewonnenen Lebensmitteln unmöglich macht, und die Auswahl und Gestaltung der Studien, die für die Risikobewertung erwogen wurden (9); |
H. |
in der Erwägung, dass die EFSA es trotz der geäußerten Bedenken nicht für erforderlich hielt, aus der Maissorte DAS-40278-9 gewonnene Lebens-/Futtermittel nach ihrem Inverkehrbringen zu überwachen; |
I. |
in der Erwägung, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 27. März 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben; in der Erwägung, dass 16 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich neun Mitgliedstaaten (36,22 % der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich drei Mitgliedstaaten ihrer Stimme enthielten; |
J. |
in der Erwägung, dass die Kommission sowohl in der Begründung zu ihrem Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken (COM(2015)0177) oder zu untersagen, als auch in der Begründung zum Legislativvorschlag vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bedauerte, dass seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Zulassungsbeschlüsse der Kommission ohne Unterstützung durch die Stellungnahmen der Ausschüsse der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die in der Regel eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Norm geworden ist; in der Erwägung, dass diese Praxis von Kommissionspräsident Juncker wiederholt als nicht demokratisch bezeichnet wurde (10); |
K. |
in der Erwägung, dass das Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung (11) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen vorzulegen; |
L. |
in der Erwägung, dass Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, Folgendes besagt: „Erwägt die Kommission die Annahme von Entwürfen von anderen Durchführungsrechtsakten in besonders sensiblen Bereichen, insbesondere Besteuerung, Gesundheit der Verbraucher, Nahrungsmittelsicherheit und Umweltschutz, wird sie es im Bemühen um eine ausgewogene Lösung so weit wie möglich vermeiden, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass der Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen“; |
1. |
vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht; |
2. |
ist der Ansicht, dass der Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht dahin gehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten; |
3. |
fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen; |
4. |
fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4633
— |
Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110), |
— |
Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (P8_TA(2015)0456), |
— |
Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (P8_TA(2016)0040), |
— |
Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (P8_TA(2016)0039), |
— |
Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (P8_TA(2016)0038), |
— |
Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (P8_TA(2016)0271), |
— |
Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (P8_TA(2016)0272), |
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Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (P8_TA(2016)0388), |
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Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (P8_TA(2016)0389), |
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Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (P8_TA(2016)0386), |
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Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (P8_TA(2016)0387), |
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Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (P8_TA(2016)0390), |
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Entschließung vom 5. April 2017 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (P8_TA(2017)0123). |
(5) Verfügbar unter: https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4633
(6) http://www.pan-europe.info/sites/pan-europe.info/files/public/resources/reports/pane-2014-risks-of-herbicide-2-4-d.pdf
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2033 der Kommission vom 13. November 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-D gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 8).
(8) Bauer-Panskus/Then: Testbiotech-Kommentar zu der Wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA zu einem von DOW AgroSciences LLC gestellten Antrag (EFSA-GMO-NL-2010-89) auf Inverkehrbringen der genetisch veränderten herbizidtoleranten Maissorte DAS-40278-9, verfügbar unter: https://www.testbiotech.org/node/1862
(9) Siehe das EFSA-Fragenregister, Anhang G zu der Frage EFSA-Q-2010-01326, verfügbar unter: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2010-01326
(10) z. B. in der Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments, enthalten in den politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014), und in der Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0379.
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/75 |
P8_TA(2017)0216
Lage in Ungarn
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2017 zur Lage in Ungarn (2017/2656(RSP))
(2018/C 307/09)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 2, 6 und 7, |
— |
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 4, 12, 13, 14, 16, 18 und 21, |
— |
unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere in den Rechtssachen Szabó und Vissy gegen Ungarn, Karácsony u. a. gegen Ungarn, Magyar Keresztény Mennonita Egyház u. a. gegen Ungarn, Baka gegen Ungarn und Ilias und Ahmed gegen Ungarn, |
— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die zahlreichen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen, an die alle Mitgliedstaaten gebunden sind, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014 mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. Dezember (1) und 10. Juni 2015 (2) zur Lage in Ungarn, vom 3. Juli 2013 mit dem Titel „Lage der Grundrechte: Standards und Praktiken in Ungarn“ (3), vom 16. Februar 2012 zu den aktuellen politischen Entwicklungen in Ungarn (4) und vom 10. März 2011 zum Mediengesetz in Ungarn (5), |
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unter Hinweis auf die vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 27. Februar 2017 veranstaltete Anhörung zur Lage in Ungarn, |
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unter Hinweis auf die Plenardebatte vom 26. April 2017 zur Lage in Ungarn, |
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unter Hinweis auf die Erklärung von Rom der Staats- und Regierungschefs von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission vom 25. März 2017, |
— |
unter Hinweis auf das Gesetz CLXVIII von 2007 über die Verkündigung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das von der ungarischen Nationalversammlung am 17. Dezember 2007 angenommen wurde, |
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unter Hinweis auf die Resolution 2162 (2017) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 27. April 2017 mit dem Titel „Alarmierende Entwicklungen in Ungarn: Entwurf eines NGO-Gesetzes, das die Zivilgesellschaft einschränkt, und mögliche Schließung der Central European University“, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Kommissars für Menschenrechte des Europarats vom 8. März 2017 zu dem neuen ungarischen Gesetz über die Zulässigkeit der automatischen Inhaftierung von Asylbewerbern und sein Schreiben vom 27. April 2017 an den Präsidenten der ungarischen Nationalversammlung, in dem er die Ablehnung des Vorschlags für einen Entwurf eines Gesetzes über nichtstaatliche Organisationen, die aus dem Ausland finanziert werden, forderte, |
— |
unter Hinweis auf die Entscheidung der Kommission, gegen Ungarn aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die staatliche Hochschulbildung ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, sowie auf andere gegen Ungarn anhängige und anstehende Vertragsverletzungsverfahren, |
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unter Hinweis auf die Reaktion der Kommission auf die ungarische Volksbefragung mit dem Slogan „Brüssel stoppen!“, |
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unter Hinweis auf den Besuch von Kommissionsmitglied Avramopoulos am 28. März 2017 in Ungarn, |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres an Vizepräsident Frans Timmermans, in dem die Kommission ersucht wird, dazu Stellung zu nehmen, ob das Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Verschärfung des in den bewachten Grenzgebieten durchgeführten Verfahrens mit den Bestimmungen des Besitzstandes der Union im Bereich Asylpolitik und in Bezug auf die Umsetzung der in diesem Gesetz genannten Maßnahmen mit der Charta der Grundrechte vereinbar ist, |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf die Werte Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, gründet, und in der Erwägung, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind (Artikel 2 EUV); |
B. |
in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union Teil des Primärrechts der EU ist und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung verbietet; |
C. |
in der Erwägung, dass Ungarn seit 2004 Mitglied der Europäischen Union ist und Meinungsumfragen zufolge eine große Mehrheit der Bürger Ungarns die Mitgliedschaft des Landes in der EU befürwortet; |
D. |
in der Erwägung, dass gemäß der Charta Kunst und Forschung frei sind und die akademische Freiheit geachtet wird; in der Erwägung, dass in der Charta auch die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze garantiert wird; |
E. |
in der Erwägung, dass es gilt, die Vereinigungsfreiheit zu schützen, und in der Erwägung, dass einer dynamischen Zivilgesellschaft eine maßgebliche Bedeutung zukommt, wenn es gilt, die Beteiligung der Öffentlichkeit an demokratischen Prozessen und die Rechenschaftspflicht von Regierungen in Bezug auf deren gesetzliche Verpflichtungen — wozu der Schutz der Grundrechte und der Umwelt sowie die Korruptionsbekämpfung zählen — zu fördern; |
F. |
in der Erwägung, dass das Recht auf Asyl nach Maßgabe der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 und des dazugehörigen Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des EUV und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleistet ist; |
G. |
in der Erwägung, dass im Jahr 2016 91,54 % der Asylanträge abgelehnt wurden; in der Erwägung, dass alle Asylsuchenden aufgrund der in Ungarn seit 2015 neu angenommenen Gesetze und Verfahren im Bereich Asyl gezwungen sind, das ungarische Hoheitsgebiet über eine Transitzone zu betreten, und dass die Anzahl der Personen, die dort eingelassen werden, begrenzt ist, wobei derzeit beispielsweise eine Obergrenze von zehn Personen pro Tag gilt; in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisation wiederholt berichtet haben, dass Migranten an der ungarischen Grenze im Schnellverfahren ohne Prüfung ihrer Anträge auf Schutz gezwungen werden, nach Serbien zurückzukehren, wobei es in einigen Fällen zu Misshandlungen und Gewalt kam; in der Erwägung, dass die ungarische Regierung ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Umverteilung von Asylbewerbern, die ihr gemäß dem Unionsrecht obliegen, nicht nachkommt; |
H. |
in der Erwägung, dass der Menschenrechtskommissar des Europarats im Zusammenhang mit seinen schriftlichen Stellungnahmen zu zwei Beschwerden gegen Österreich betreffend die Überstellung von Beschwerdeführern von Österreich nach Ungarn auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung, die er dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 17. Dezember 2016 vorlegte, erklärte, es bestehe ein erhebliches Risiko, dass Asylbewerber, die nach Ungarn überstellt werden, infolge der umfassenden Änderungen, die in Ungarn in den vergangenen Monaten am Asylrecht und an Asylverfahren vorgenommen wurden, in ihren Menschenrechten beschnitten werden; |
I. |
in der Erwägung, dass elf — als „Röszke 11“ bekannte — Flüchtlinge, die sich am 16. September 2016, d. h. am Tag nach der Schließung der Grenze zu Serbien, an der Grenze aufhielten, terroristischer Handlungen angeklagt und zu Haftstrafen verurteilt wurden, darunter auch Ahmed H., ein syrischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Zypern, der im Rahmen eines unfairen Gerichtsverfahrens im November 2016 zu zehn Jahren Haft verurteilt wurde, wobei die Verurteilung einzig und allein darauf beruhte, dass er unter Nutzung eines Megafons versucht hatte, die Spannungen vor Ort abzubauen, und dass er Grenzpolizisten mit drei Gegenständen beworfen hatte; |
J. |
in der Erwägung, dass seit der Annahme seiner Entschließung vom 16. Dezember 2015 Bedenken in Bezug auf verschiedene Bereiche entstanden sind, namentlich in Bezug auf die Verwendung öffentlicher Gelder, Angriffe gegen zivilgesellschaftliche Organisationen und Menschenrechtsverteidiger, die Rechte von Asylbewerbern, die Massenüberwachung der Bürger, die Vereinigungsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung, die Pluralität der Medien und die Einstellung der Zeitung Népszabadság, die Rechte von Roma, darunter die Zwangsräumung von Romasiedlungen in Miskolc und die Segregation von Kindern der Roma im Bereich Bildung, LGBTI-Rechte, Frauenrechte, das Justizwesen, darunter die Möglichkeit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf Entlassung, die Zwangsräumung der Hauptsitze der nichtstaatlichen Organisationen „Roma Parliament“ und „Phralipe Independent Gypsy Organization“ sowie die drohende Schließung des Lukács-Archivs; |
K. |
in der Erwägung, dass der Inhalt und die sprachliche Formulierung der Volksbefragung, die derzeit mit dem Slogan „Brüssel stoppen!“ zu den Themen Zuwanderung und Terrorismus durchgeführt wird, und der parallel laufenden Werbekampagnen der Regierung stark irreführend und einseitig sind; |
L. |
in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Rechtsache Szabó und Vissy gegen Ungarn im Zusammenhang mit der Anwendung der 2011 eingeführten ungarischen Rechtsvorschriften über geheime Überwachungsmaßnahmen zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz feststellte; in der Erwägung, dass der Gerichtshof in der Rechtsache Ilias und Ahmed gegen Ungarn im Zusammenhang mit den Umständen in der Transitzone in Röszke eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit und des Rechts auf wirksame Beschwerde sowie im Zusammenhang mit der Ausweisung der Beschwerdeführer nach Serbien eine Verletzung des Rechts auf den Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung feststellte; in der Erwägung, dass der Gerichtshof in der Rechtsache Baka gegen Ungarn befand, dass Ungarn gegen das Recht von András Baka, dem ehemaligen Präsidenten des ungarischen Verfassungsgerichts, auf ein faires Verfahren und auf freie Meinungsäußerung verstoßen hatte; |
M. |
in der Erwägung, dass die aktuellen Entwicklungen in Ungarn, insbesondere das Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Verschärfung der Verfahren in den Bereichen Grenzmanagement und Asyl, das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die staatliche Hochschulbildung — das für die Central European University eine unmittelbare Gefahr darstellt und in der Öffentlichkeit starken Widerspruch hervorgerufen hat — und der Vorschlag für ein Gesetz über die Transparenz von Organisationen, die Unterstützung aus dem Ausland erhalten (Gesetzentwurf T/14967 des ungarischen Parlaments), Anlass zur Sorge geben, was die Vereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften der EU und der Charta der Grundrechte angeht; |
1. |
weist erneut darauf hin, dass die in Artikel 2 EUV niedergelegten Werte von allen Mitgliedstaaten der EU zu achten sind; |
2. |
bedauert, dass die Entwicklungen in Ungarn in den vergangenen Jahre zu einer erheblichen Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Grundrechte geführt haben, und zwar u. a. in Bezug auf das Recht auf freie Meinungsäußerung, die akademische Freiheit, die Menschenrechte von Migranten, Asylbewerbern und Flüchtlingen, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen und Behinderungen der Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen, das Recht auf Gleichbehandlung, die Rechte von Angehörigen von Minderheiten — einschließlich Roma, Juden und LGBTI-Personen –, soziale Rechte, die Funktionsweise des Verfassungssystems, die Unabhängigkeit der Justiz und anderer Institutionen und zahlreiche besorgniserregende mutmaßliche Fälle von Korruption und Interessenkonflikten, was in der Gesamtheit gesehen möglicherweise eine systemische Bedrohung der Rechtstaatlichkeit in diesem Mitgliedstaat darstellt; erachtet den Fall Ungarns als Bewährungsprobe, bei der die EU unter Beweis stellen muss, dass sie willens und in der Lage ist, darauf zu reagieren, dass ein Mitgliedstaat ihre Grundwerte gefährdet und verletzt; stellt mit Besorgnis fest, dass sich auch in einigen anderen Mitgliedstaaten Entwicklungen vollziehen, die beunruhigende Anzeichen für eine ähnliche Aushöhlung des Rechtsstaatsprinzips wie im Fall Ungarns erkennen lassen; |
3. |
fordert die ungarische Regierung auf, mit der Kommission in einen Dialog zu treten, der sich auf alle in dieser Entschließung genannten Bereiche und insbesondere auf die Menschenrechte von Migranten, Asylbewerbern und Flüchtlingen, auf die Vereinigungsfreiheit, die Freiheit der Lehre und die akademische Freiheit, die Segregation der Roma im Bereich Bildung und auf den Arbeitsschutz von Schwangeren erstreckt; bekräftigt, dass beide Seiten diese Gespräche unvoreingenommen und im Geiste der Zusammenarbeit führen und sich dabei auf erwiesene Fakten stützen sollten; fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig darüber zu informieren, wie sie die Lage beurteilt; |
4. |
ist besorgt angesichts der jüngsten Erklärungen und Initiativen der ungarischen Regierung, insbesondere in Bezug darauf, dass die Kampagne in Bezug auf die Volksbefragung mit dem Slogan „Brüssel stoppen!“ fortgeführt werden soll, sowie auf die investigativen Maßnahmen, die sich gegen ausländische Beschäftigte der Central European Universität richten, sowie angesichts der Erklärungen der führenden Kräfte der Regierungspartei, aus denen hervorgeht, dass Gesetzesänderungen, mit denen den Empfehlungen der Organe der EU und internationaler Organisationen Rechnung getragen würde, abgelehnt werden; bedauert, dass sich daran nicht erkennen lässt, dass sich die ungarische Regierung eindeutig verpflichtet sieht, dafür zu sorgen, dass ihre Maßnahmen umfassend mit dem Primär- und Sekundärrecht der EU im Einklang stehen; |
5. |
fordert die Kommission auf, strikt zu überwachen, wie die ungarische Regierung EU-Mittel verwendet, und zwar insbesondere in den Bereichen Asyl, Migration, öffentliche Kommunikation, Bildung, soziale Inklusion sowie Wirtschaftsentwicklung, damit dafür gesorgt ist, dass alle kofinanzierten Projekte dem Primär- und dem Sekundärrecht der Union vollständig entsprechen; |
6. |
fordert die ungarische Regierung auf, in der Zwischenzeit das Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Verschärfung der Verfahren in den Bereichen Grenzmanagement und Asyl und das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die staatliche Hochschulbildung aufzuheben und den Vorschlag für ein Gesetz über die Transparenz von Organisationen, die Unterstützung aus dem Ausland erhalten (Gesetzentwurf T/14967 des ungarischen Parlaments), zurückzuziehen; |
7. |
fordert die Regierung Ungarns auf, unverzüglich alle Fristen in Bezug auf das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die staatliche Hochschulbildung auszusetzen, unverzüglich mit der in den USA für die Central European University zuständigen Behörde in einen Dialog zu treten, damit sichergestellt ist, dass die Central European University, die US-akkreditierte Abschlüsse verleiht, ihre Tätigkeit aufrechterhalten kann, und öffentlich zuzusagen, dass die Universität auch künftig in Budapest und als freie Einrichtung betrieben werden kann; |
8. |
bedauert, dass die Kommission auf die in den Entschließungen vom 10. Juni 2015 und vom 16. Dezember 2015 zur Lage in Ungarn dargelegte Aufforderung, den EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips zu aktivieren, nicht reagiert hat, um so im Rahmen eines Dialogs mit dem betroffenen Mitgliedstaat zu verhindern, dass die sich abzeichnende systemische Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit weiter eskalieren würde; ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt des derzeit von der Kommission verfolgten Ansatzes hauptsächlich auf technischen Randaspekten der Rechtsetzung liegt, während die Tendenzen, die Strukturen und die kombinierten Auswirkungen der Maßnahmen auf die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte vernachlässigt werden; ist der Ansicht, dass gerade mit Vertragsverletzungsverfahren in den meisten Fällen keine echten Veränderungen erzielt wurden und keine Verbesserung der Situation im weiteren Sinne erreicht wurde; |
9. |
vertritt die Auffassung, dass angesichts der aktuellen Situation in Ungarn die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte besteht und daher das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV eingeleitet werden muss; |
10. |
beauftragt den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres daher, dieses Verfahren einzuleiten und im Einklang mit Artikel 83 der Geschäftsordnung des Parlaments einen Sonderbericht im Hinblick darauf auszuarbeiten, im Plenum über einen begründeten Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 EUV zu treffen, abzustimmen; |
11. |
bekräftigt, dass es im Sinne seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (6) (Pakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte) eines geregelten Verfahrens für die Überwachung und den Dialog bedarf, an dem alle Mitgliedstaaten mitwirken und der Rat, die Kommission und das Parlament beteiligt sind, damit die Grundwerte der EU — das heißt Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte — gewahrt bleiben und nicht mit zweierlei Maß gemessen wird; |
12. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament Ungarns, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Europarat zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0461.
(2) ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 46.
(3) ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 52.
(4) ABl. C 249 E vom 30.8.2013, S. 27.
(5) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 154.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0409.
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/79 |
P8_TA(2017)0217
Europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2017 zum Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (2016/2798(RSP))
(2018/C 307/10)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (COM(2016)0383), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2016 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen“ (COM(2016)0381/2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (1), |
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unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (2), auf dessen Grundlage Fertigkeiten und Qualifikationen dargelegt werden können, |
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unter Hinweis auf die neuen Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung bis 2020, die in dem 2015 angenommenen gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) (3) festgelegt wurden, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (4), |
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unter Hinweis auf den Bericht von Eurydice mit dem Titel „Recognition of Prior Non-Formal and Informal Learning in Higher Education“, |
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unter Hinweis auf die europäische Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) und den Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR), bei denen gemäß der Festlegung in Anhang VI des Vorschlags das gleiche Format für die Veröffentlichung von Informationen über Qualifikationen in elektronischer Form verwendet werden soll, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (5) (EQAVET), |
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unter Hinweis auf das unabhängige Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (6), ein Verzeichnis von Agenturen zur Qualitätssicherung, die nachgewiesen haben, dass sie die Anforderungen der Europäischen Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung (ESGQA) im Europäischen Hochschulraum (EHR) im Wesentlichen erfüllen, |
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unter Hinweis auf das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) (7), das im Rahmen des Europäischen Hochschulraums entwickelt wurde, und das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET), das aufgrund der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (8) geschaffen wurde, |
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unter Hinweis auf den Bologna-Prozess in der Hochschulbildung, auf die Erklärung der Minister von Eriwan von 2015 und auf den Bericht über die Umsetzung des Bologna-Prozesses im Europäischen Hochschulraum 2015 (European Higher Education Area in 2015: Bologna process implementation report), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (9), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen) und die Empfehlung über die Verwendung von Qualifikationsrahmen für die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen, in der ausdrücklich auf den EQR als Instrument für die akademische Anerkennung verwiesen wird, |
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unter Hinweis auf die Strategie „Widening Participation for Equity and Growth: A Strategy for the Development of the Social Dimension and Lifelong Learning in the European Higher Education Area to 2020“ (Erweiterung der Teilhabe im Interesse von Gleichheit und Wachstum: eine Strategie für die Weiterentwicklung der sozialen Dimension und das lebenslange Lernen im Europäischen Hochschulraum bis 2020), das sich auf alle am EQR beteiligten Länder bezieht, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Unesco aus dem Jahr 2015 mit dem Titel „Recognition, Validation and Accreditation of Non-formal and Informal Learning in UNESCO Member States“ (Anerkennung, Validierung und Akkreditierung nichtformalen und informellen Lernens in den Mitgliedstaaten der Unesco), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (10) in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung (11), |
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unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zum Europäischen Qualitätsrahmen für lebenslanges Lernen (O-000038/2017 — B8-0218/2017), |
— |
gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass auf dem Arbeitsmarkt mehr verlangt wird, als lediglich Fertigkeiten korrekt anzuerkennen, richtig einzuordnen und angemessen zu bewerten; in der Erwägung, dass vorhandene Fertigkeiten und jene, die auf dem Arbeitsmarkt benötigt werden, von einem EQR profitieren können, in dem diese Fertigkeiten ermittelt und aufeinander abgestimmt werden können und der daher auch Vorteile für Gesellschaft und Wirtschaft mit sich bringt; in der Erwägung, dass unbedingt Unterstützung vonnöten ist, wenn es gilt, während des gesamten Lebens Kompetenzen und Fertigkeiten zu erwerben und auf den neuesten Stand zu bringen; |
B. |
in der Erwägung, dass durch eine bessere Vergleichbarkeit von Qualifikationen die Möglichkeiten der Beschäftigung und der beruflichen Weiterentwicklung aller Wanderarbeitnehmer verbessert werden; |
C. |
in der Erwägung, dass IKT-Fertigkeiten in den Mittelpunkt gestellt und Maßnahmen im Hinblick auf den strukturierten Erwerb und die strukturierte Validierung dieser Fertigkeiten eingeleitet werden sollten; |
D. |
in der Erwägung, dass durch die Weiterentwicklung des EQR dazu beigetragen werden kann, das lebenslange Lernen zu fördern, und zwar sowohl bei der Förderung von Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit als auch bei der Verbesserung der Durchlässigkeit zwischen den Systemen der allgemeinen und der beruflichen Bildung, zumal die Gesellschaft vor neuen Herausforderungen steht und sich ein technologischer und demografischer Wandel vollzieht; hebt hervor, dass die allgemeine und berufliche Bildung dazu beitragen sollte, sich an die jeweiligen Umstände anpassen zu können, indem in der Aus- und Weiterbildung ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt wird, damit eine kritische, selbstbewusste und unabhängige Haltung erreicht wird und die Fertigkeiten erworben werden, die im 21. Jahrhundert benötigt werden; |
E. |
in der Erwägung, dass die kontinuierliche Weiterentwicklung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen — auch als lebenslanges Lernen bezeichnet — dazu beitragen kann, dass im Hinblick auf die eigene Arbeit und das eigene Leben bessere Entscheidungen getroffen werden, dass sich eine persönliche Weiterentwicklung vollzieht und dass man seine Möglichkeiten in vollem Umfang zur Entfaltung bringt, wodurch sich Vorteile für die Gesellschaft ergeben und sich die Chancen, einen Arbeitsplatz zu finden und eine sichere Berufslaufbahn einzuschlagen, erhöhen; |
F. |
in der Erwägung, dass eines der Ziele des EQR darin besteht, den Vergleich zwischen den Bildungssystemen zu erleichtern, wodurch ein Anstoß zu Veränderungen und Reformen auf nationaler Ebene und in den einzelnen Wirtschaftszweigen gegeben werden soll, damit die Ziele der Strategie Europa 2020 und des Rahmens ET 2020 erreicht werden könnten; |
G. |
in der Erwägung, dass es trotz des bisher gezeigten Engagements wegen des mangelnden Ehrgeizes der Mitgliedstaaten den Qualifikationen an Transparenz mangelt und dass die Anerkennungsquote für im Ausland erworbene Qualifikationen nach wie vor gering ist; in der Erwägung, dass der EQR angepasst werden muss, damit Qualifikationen noch transparenter und besser vergleichbar werden; |
H. |
in der Erwägung, dass der EQR einen Metarahmen bieten sollte, um die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, Sozialpartnern, Anbietern von allgemeiner und beruflicher Bildung, Gewerkschaften, Vertretern der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern auf internationaler Ebene zu vereinfachen; |
I. |
in der Erwägung, dass nur die Niederlande und Schweden in ihren nationalen Qualifikationsrahmen spezifische Verfahren für die Einbindung nichtformaler Qualifikationen vorgesehen haben; in der Erwägung, dass in keinem der Mitgliedstaaten spezifische Verfahren für informelles Lernen in den nationalen Qualifikationsrahmen vorgesehen sind; |
J. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens aber im Jahr 2018 im Einklang mit dem EQR Regelungen für die Validierung nichtformalen und informellen Lernens im Zusammenhang mit nationalen Qualifikationsrahmen treffen sollten, was auch für Fertigkeiten gilt, die bei Freiwilligentätigkeiten erworben wurden; |
K. |
in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten ausdrücklich verpflichtet haben, im Sinne der Erklärung von Eriwan von 2015 die nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie dem Übereinkommen von Lissabon über die Anerkennung von Qualifikationen umfassend Rechnung tragen, und die nationalen Qualifikationsrahmen zu überarbeiten, damit sichergestellt ist, dass auf verschiedenen Bildungswegen innerhalb eines dieser Rahmen bereits erreichte Bildungsergebnisse in angemessener Weise anerkannt werden; |
L. |
in der Erwägung, dass es die Pflicht und die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ist, die Qualität der Unterrichtsinhalte und die Organisation der Bildungs- und Ausbildungssysteme zu garantieren; in der Erwägung, dass der EQR diese Aufgaben nicht berührt; |
M. |
in der Erwägung, dass die Anerkennung von Qualifikationen zwischen verschiedenen Regionen und insbesondere in Mehrländerregionen derzeit unterschiedlich geregelt ist und dass sich daraus Unterschiede bei der Beschäftigungsfähigkeit ergeben; |
N. |
in der Erwägung, dass öffentliche und private Büchereien einen erheblichen Beitrag zum lebenslangen Lernen sowie zur Verbesserung der Lesefähigkeit und der IKT-Fertigkeiten leisten; |
O. |
in der Erwägung, dass derzeit insgesamt 39 Staaten am EQR beteiligt sind, d. h. die Mitgliedstaaten, die EWR-Länder, die Bewerberländer und mögliche Bewerberländer (Bosnien und Herzegowina und das Kosovo) und die Schweiz; |
1. |
begrüßt die Initiative der Kommission, die darauf abzielt, den EQR zu überarbeiten und die europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu modernisieren, dabei aber die nationalen Zuständigkeiten zu beachten und zu garantieren, dass die Besonderheiten der Bildungs- und Ausbildungssysteme der Mitgliedstaaten erhalten bleiben; |
2. |
erachtet es als wichtig, kritisches Denken und das Denken außerhalb eingefahrener Bahnen zu fördern, um sich neue Fertigkeiten, die künftig erforderlich sein werden, aneignen zu können; |
3. |
empfiehlt, dass das überaus reiche Erbe der technischen, aber auch handwerklichen Fertigkeiten, die von Generation zu Generation weitergegeben werden, bewahrt wird, zumal dank dieser Fertigkeiten die Entwicklung und das Wachstum der Wirtschaftszweige im Handwerk erst möglich wurden, die wiederum erhalten bleiben müssen, damit die Identität der einzelnen Mitgliedstaaten gewahrt wird; |
4. |
stellt fest, dass eine der Aufgaben des EQR darin besteht, die Vergleichbarkeit von Qualifikationen aus den einzelnen Mitgliedstaaten zu erhöhen und gleichzeitig die nationalen Besonderheiten in Bezug auf die Bildungs- und Ausbildungssysteme zu erhalten; |
5. |
betont, dass die Union allen Menschen jeden Alters und Status die Möglichkeit bieten sollte, ihre Fertigkeiten und Kompetenzen unabhängig davon, wo und wie sie — auch bei Freiwilligentätigkeiten — erworben wurden, auf klare und verständliche Weise besser erkennbar zu machen und auch besser einordnen und anerkennen zu lassen, insbesondere in Mehrländerregionen; betont, dass die Mitgliedstaaten größere Anstrengungen unternehmen müssen, um Qualifikationen schneller und effizienter anzuerkennen und mit dem entsprechenden EQR-Niveau zu verknüpfen; |
6. |
weist erneut darauf hin, dass die Umsetzung des EQR in den Vordergrund gerückt werden muss, damit dessen Eigenschaften und Möglichkeiten in vollem Umfang genutzt werden können; |
7. |
empfiehlt, dass bei der Aktualisierung der Bezüge zwischen den nationalen Rahmen und dem EQR mehr Flexibilität möglich sein sollte; |
8. |
weist erneut darauf hin, dass eine der wichtigsten Aufgaben des EQR darin besteht, die Übertragung von Qualifikationen und die Validierung der formalen und informellen Bildung und Ausbildung zwischen den verschiedenen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu vereinfachen und zu fördern, um transnationale berufliche Mobilität zu ermöglichen, das Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem europäischen Arbeitsmarkt besser zu bewältigen und den individuellen Bedürfnissen der Bürger und der Gesellschaft als Ganze besser zu entsprechen; |
9. |
fordert die Kommission auf, Überlegungen dazu anzustellen, ob die drei horizontalen Bereiche (Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) weiter überarbeitet werden sollten, um sie noch verständlicher und klarer darzustellen; fordert, dass der Europäische Rahmen für Schlüsselkompetenzen aus dem Jahr 2006 als sehr nützliche Quelle und als zentrales Referenzdokument eingestuft wird, um mehr Kohärenz in der Terminologie der verschiedenen EU-Rahmen zu erwirken und schließlich zu einem Ansatz zu gelangen, der wirklich auf den Lernergebnissen beruht; |
10. |
erachtet es als wichtig, Instrumente zur Bestimmung künftig erforderlicher Fertigkeiten zu analysieren und zu entwickeln; fordert daher die Mitgliedstaaten und alle relevanten Interessenträger — wie etwa die Arbeitgeber — auf, in diesem Zusammenhang bewährte Verfahren auszutauschen; |
11. |
hebt hervor, dass Ausbildungsprogrammen und der Lehrlingsausbildung eine hohe Bedeutung zukommt, was den Aufbau von Fertigkeiten anbelangt; betont daher, dass in den Mitgliedstaaten Systeme der dualen Berufsausbildung gefördert werden müssen, in denen eine betriebliche Ausbildung in Unternehmen und eine schulische Ausbildung an Berufsbildungseinrichtungen miteinander kombiniert werden; weist erneut darauf hin, dass Arbeitgebern und Unternehmern eine wesentliche Aufgabe bei der beruflichen Fortbildung und der Schaffung von Lehrstellen zukommt, und ist der Ansicht, dass sie bei der Ausübung dieser Aufgabe noch stärker unterstützt werden sollten und diese Aufgabe weiterentwickelt werden sollte; |
12. |
empfiehlt, den EQR hinlänglich an den Bedürfnissen der Gesellschaft und den Anforderungen des Arbeitsmarktes auszurichten, um im Sinne der Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 sowohl die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der EU zu verbessern als auch Einzelpersonen dabei zu unterstützen, ihr Potenzial zu entfalten; |
13. |
hebt hervor, dass die Möglichkeiten des EQR ausgeschöpft werden müssen, um Studierende und Arbeitnehmer zu mehr Mobilität innerhalb der EU anzuregen und ihnen diese Mobilität zu erleichtern und auf diese Weise das lebenslange Lernen zu fördern und in Zeiten von Herausforderungen für die Wirtschaft und der Globalisierung der Märkte Arbeitskräfte in ganz Europa dabei zu unterstützen, mobil und flexibel zu werden; |
14. |
hebt hervor, dass sich eine Reihe von Mitgliedstaaten immer noch in einer frühen Phase der Umsetzung ihres jeweiligen nationalen Qualitätsrahmens befinden, der auf den acht Niveaus des EQR aufbaut; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten nahezulegen, dass sie die Umsetzung vorantreiben; |
15. |
hebt die große Bedeutung der ESCO-Initiative hervor, in der für den EU-Arbeitsmarkt und die allgemeine und berufliche Bildung in der EU relevante Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe in 25 Sprachen aufgeführt und kategorisiert werden; |
16. |
fordert eine intensive Unterstützung und Förderung von gemeinsamen europäischen Grundsätzen für das Anbieten und die umgehende Validierung und Anerkennung nichtformaler und informeller Lernprozesse, zumal dies für die Einbindung „atypischer“ Lernender besonders wichtig ist; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Wirtschaft immer mehr Veranstaltungen zur beruflichen Fortbildung anbietet, die in das Validierungsverfahren aufgenommen werden sollten, und betont, dass dabei der Zertifizierung von älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen, Langzeitarbeitslosen, älteren Arbeitnehmern und anderen Gruppen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, ob informelles und nichtformales Lernen anhand der Leistungspunkte des ECVET validiert und anerkannt werden könnte; gibt zu bedenken, dass es dabei nicht zu einer Entwertung formeller Leistungen kommen darf; |
17. |
hebt hervor, dass der EQR und andere bestehende Anerkennungs- und Transparenzinstrumente wie etwa das ECVET, das ECTS und der Europass unter Rückgriff auf Qualitätssicherungsverfahren besser aufeinander abgestimmt werden müssen, damit Synergieeffekte erzielt werden und die Effizienz der Transparenzinstrumente gesteigert wird; |
18. |
empfiehlt, dass die Kommission ein Instrument zur Selbstbewertung für Arbeitgeber erarbeitet, damit der EQR effizienter eingesetzt werden kann; legt den Arbeitgebern nahe, kritisch darüber nachzudenken, welches Niveau an Fertigkeiten und Qualifikationen für eine Beschäftigung erforderlich ist; |
19. |
weist darauf hin, dass die Definition von Lernergebnissen im EQR insofern mit Risiken verbunden sein könnte, als sich derartige Festlegungen auf die Lehrpläne auswirken könnten; betont, dass der Vielfalt der Bildungssysteme in der EU und den teilnehmenden Ländern hohe Bedeutung zukommt; |
20. |
fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, ihre nationalen Qualifikationsrahmen rasch mit dem EQR zu verknüpfen; fordert nachdrücklich, dabei rascher vorzugehen, damit alle Hemmnisse, die der Anerkennung entgegenstehen, beseitigt werden; |
21. |
spricht sich dafür aus, dass die Kommission die Kosten für eine Verbesserung des EQR neu bewertet, da derzeit keine zusätzlichen Kosten vorgesehen sind; ist besorgt darüber, dass der Arbeitsaufwand, der mit der Überarbeitung des EQR verbunden ist, unterschätzt wird; |
22. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Rahmen ihrer Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung Strategien zur Berücksichtigung der sozialen Dimension einzusetzen, um damit die Förderung der Chancengleichheit voranzubringen, die Bildungsgerechtigkeit zu verbessern, Ungleichheit zu bekämpfen und für eine bessere Durchlässigkeit zwischen den Systemen der allgemeinen und der beruflichen Bildung zu sorgen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen; |
23. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen der Modernisierungsagenda die von ihr verfolgte Förderung einer leistungsorientierten Finanzierung in der beruflichen Bildung und der Hochschulbildung sowie Studiengebühren zu überdenken, damit die gesellschaftlich relevante Funktion der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewahrt wird und der Zugang zu Qualifikationen sichergestellt ist; |
24. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die voraussichtliche Aufgabenverteilung zwischen dem ECVET und dem ECTS zu klären, um bei der Überarbeitung für mehr Transparenz gegenüber den Interessenträgern zu sorgen; |
25. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, besonderes Augenmerk auf die eingegangene Verpflichtung zu legen, das derzeit in den meisten nationalen Qualifikationsrahmen noch nicht enthaltene informelle und nichtformale Lernen in die nationalen Qualifikationsrahmen und anschließend auch in den EQR aufzunehmen, was insbesondere für das informelle Lernen gilt, das bislang in keiner Form eingebunden ist; |
26. |
hält es für dringend geboten, außerhalb der EU erworbene Qualifikationen im Hinblick auf ihre Validierung und Anerkennung richtig einzuordnen, um die Integration von Migranten und Flüchtlingen in die Gesellschaft in der EU, in den Arbeitsmarkt der EU und in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der EU zu erleichtern; begrüßt in diesem Zusammenhang die Empfehlung, in der die Grundlagen für die Beziehungen zwischen nationalen und regionalen Qualifikationsrahmen von Drittländern, den nationalen Qualifikationsrahmen der Mitgliedstaaten und dem EQR dargelegt werden, insbesondere die Option eines strukturierten Dialogs mit den Nachbarländern der EU, die ein Assoziierungsabkommen mit der EU geschlossen haben, was möglicherweise dazu führt, dass sich diese Länder bei der Stärkung ihrer jeweiligen nationalen Qualifikationsrahmen am EQR und der EU orientieren und dass die Unterstützung (z. B. über Entwicklungshilfe), die Drittländer für die Ausarbeitung nationaler Qualifikationsrahmen erhalten, ausgeweitet wird; |
27. |
bekräftigt, dass es auch im Interesse von Drittländern liegt, ihre Qualifizierungssysteme mit dem EQR als Referenzpunkt zu verknüpfen, und dass der EQR überarbeitet wird, damit die Qualifikationen, die in Drittländern bzw. der EU erworben wurden, einfacher formal miteinander verglichen werden können; |
28. |
fordert, dass die relevanten Interessenträger, darunter öffentliche Arbeitsvermittlungsstellen, die Sozialpartner, Interessenträger aus dem Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Zivilgesellschaft, enger in die Umsetzung, Förderung und Überwachung des EQR auf der Ebene der EU und auf nationaler Ebene eingebunden werden, damit der EQR eine noch breitere Unterstützung erfährt; |
29. |
ist der Auffassung, dass ein Instrument wie der EQR laufend aktualisiert und angepasst werden muss und dieses Instrument daher durch regelmäßige Überprüfungen, insbesondere hinsichtlich Nutzerfreundlichkeit, Durchlässigkeit und Transparenz, vorangebracht und verbessert werden sollte; hebt hervor, dass der EQR nur dann ein Erfolg sein kann, wenn sich die Mitgliedstaaten voll und ganz zu seiner Umsetzung und Anwendung verpflichten; |
30. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.
(2) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.
(3) ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 25.
(4) ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.
(5) ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1.
(6) https://www.eqar.eu
(7) https://ec.europa.eu/education/ects/users-guide/docs/ects-users-guide_de.pdf
(8) ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 11.
(9) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.
Donnerstag, 18. Mai 2017
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/84 |
P8_TA(2017)0218
Sambia, insbesondere der Fall von Hakainde Hichilema
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zu Sambia und insbesondere dem Fall von Hakainde Hichilema (2017/2681(RSP))
(2018/C 307/11)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Sambia, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 16. April 2017 zu den politischen Spannungen in Sambia, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der EU-Wahlbeobachtungsmission über die Wahl 2016 in Sambia, |
— |
unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, |
— |
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, |
— |
unter Hinweis auf die Verfassung von Sambia, |
— |
unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen, |
— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, |
— |
gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass Sambia schon seit langer Zeit ein Beispiel für Demokratie ist und dass sich Machtwechsel dort seit 25 Jahren friedlich vollziehen; in der Erwägung, dass es im Vorfeld der Wahl 2016 bedauerlicherweise zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Unterstützern der beiden stärksten Parteien, der Patriotic Front und der Oppositionspartei United Party for National Development (UPND), kam; |
B. |
in der Erwägung, dass am 11. Mai 2017 genau ein Monat seit der Inhaftierung des Vorsitzenden der UPND, Hakainde Hichilema, vergangen war, der am 11. April bei einer Razzia in seinem Haus gemeinsam mit fünf seiner Mitarbeiter von schwer bewaffneten Polizeibeamten festgenommen worden war; |
C. |
in der Erwägung, dass Hichilema beschuldigt wurde, das Leben des Präsidenten in Gefahr gebracht zu haben, weil er am 9. April 2017 in Mongu angeblich dessen Dienstwagenkolonne behindert hatte, und in der Erwägung, dass er umgehend wegen Hochverrats — eines Straftatbestands, bei dem in Sambia keine Freilassung auf Kaution infrage kommt –, der Missachtung gesetzlicher Pflichten und rechtmäßiger Anordnungen sowie wegen beleidigender Äußerungen angeklagt wurde; in der Erwägung, dass er alle diese Vorwürfe zurückgewiesen hat; |
D. |
in der Erwägung, dass Sambia die Todesstrafe zwar de facto abgeschafft hat und die letzte Hinrichtung in dem Land im Jahr 1997 vollstreckt wurde, die Höchststrafe für Hochverrat jedoch weiterhin die Todesstrafe ist; |
E. |
in der Erwägung, dass die Rechtsanwälte Hichilemas den Fall als jeder Grundlage entbehrend bezeichnet und das Magistratsgericht in Lusaka aufgefordert haben, die Anklage fallen zu lassen; in der Erwägung, dass das Gericht die Anklage mit der Begründung, nur der Oberste Gerichtshof sei für Fälle des Hochverrats zuständig, aufrechterhielt; |
F. |
in der Erwägung, dass Hichilema derzeit in der zentralen Haftanstalt in Lusaka (Lusaka Central Correctional Facility) inhaftiert ist, wo der Zugang zu privaten Medien sowie die Kontaktaufnahme zu Rechtsanwälten, Unterstützern und Freunden eingeschränkt ist; in der Erwägung, dass Hichilema und seine Rechtsanwälte von erniedrigender Behandlung in der Haft berichtet haben; |
G. |
in der Erwägung, dass die UNPD die Anklage als politisch motiviert bezeichnet hat und dass die Festnahme Hichilemas zu massiven Protesten, gewaltsamen Zusammenstößen und zunehmenden politischen Spannungen in dem Land geführt hat; |
H. |
in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen die Staatsorgane Sambias aufgefordert haben, die Anklage fallen zu lassen, da sie nur dazu diene, Hichilema zu schikanieren und einzuschüchtern und ihn an der Ausübung seiner politischen Tätigkeit zu hindern; in der Erwägung, dass Präsident Lungu am 14. April 2017 erklärte, er werde sich in den Fall Hichilema nicht einmischen; |
I. |
in der Erwägung, dass die Katholische Bischofskonferenz von Sambia die brutale Festnahme der wichtigsten Oppositionsführer des Landes kritisierte und den Einsatz der nationalen Polizei als offensichtlichen Versuch anprangerte, die politische Opposition daran zu hindern, sich zu organisieren und überhaupt tätig zu sein; |
J. |
in der Erwägung, dass die UNPD nach der Präsidentschaftswahl im August 2016, aus der Präsident Lungu mit knappem Vorsprung vor Hichilema als Sieger hervorging, die Legitimität des Wahlergebnisses und die Unabhängigkeit der Justiz infrage stellte, die Beschwerde jedoch ohne gerichtliche Anhörung abgewiesen wurde; |
K. |
in der Erwägung, dass Hichilema und fünf weitere UPND-Mitglieder am 18. April 2017 erneut des Hochverrats angeklagt wurden, weil sie angeblich zwischen dem 5. und 8. April versucht hatten, die Regierung zu stürzen; |
L. |
in der Erwägung, dass die EU-Wahlbeobachtungsmission in ihrem am 13. November 2016 vorgelegten Abschlussbericht feststellte, dass die Wahl zwar weitgehend professionell vorbereitet worden war, die beiden wichtigsten Parteien mit ihren Äußerungen während des Wahlkampfs jedoch Spannungen verursachten, die zu mehreren schweren gewaltsamen Zwischenfällen führten; |
M. |
in der Erwägung, dass sich sowohl die EU als auch die Vereinigten Staaten besorgt über die Inhaftierung des Oppositionsführers geäußert und einen friedlichen Dialog zwischen der Regierung und der UPND gefordert haben, damit die zwischen den beiden Parteien inzwischen entstandenen Spannungen abgebaut werden; |
N. |
in der Erwägung, dass der sambische Präsident am 20. April 2017 die Verhängung des Ausnahmezustands androhte, nachdem es zu einer Reihe von Brandanschlägen auf Geschäfte und Polizeistationen gekommen war, die der UPND angelastet werden; in der Erwägung, dass die bestehenden Spannungen durch die Verhängung des Ausnahmezustands wahrscheinlich verschärft würden und eine politische Lösung vorzuziehen ist; |
O. |
in der Erwägung, dass der Fall von Hichilema in eine Zeit fällt, in der die politischen Spannungen seit der strittigen Wahl des letzten Jahres zugenommen haben; in der Erwägung, dass Menschenrechtsbeobachter von Repressalien gegen politische Aktivisten und Oppositionsparteien, vom Einsatz übermäßiger Gewalt zur Auflösung friedlicher Demonstrationen und von hartem Vorgehen gegen Medien und unabhängige Journalisten berichtet haben; |
P. |
in der Erwägung, dass sich die Regierung zur Aufnahme eines Dialogs bereit erklärt hat, sofern alle Oppositionsparteien das Ergebnis der Wahl von 2016 akzeptieren; |
Q. |
in der Erwägung, dass Sambia das Cotonou-Abkommen unterzeichnet hat, durch dessen Artikel 9 die Vertragsparteien verpflichtet sind, alle Grundfreiheiten und Menschenrechte, einschließlich der politischen Rechte, zu fördern und zu schützen; |
R. |
in der Erwägung, dass die sambische Regierung am 27. März 2017 mit der Abhaltung öffentlicher Anhörungen über die Mitgliedschaft des Landes im Internationalen Strafgerichtshof begonnen hat; |
1. |
ist besorgt über die Festnahme und Inhaftierung Hakainde Hichilemas und beharrt darauf, dass bei der Rechtsprechung und während des gesamten Justizverfahrens zu jeder Zeit Fairness, Sorgfalt und Transparenz sichergestellt sein müssen; nimmt besorgt Kenntnis von den Berichten darüber, dass die Anklage politisch motiviert sei, und erinnert die sambische Regierung daher an ihre Verpflichtung, die Achtung der Grundrechte und die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit zu garantieren, einschließlich des Zugangs zur Justiz und des Rechts auf ein faires Verfahren, was in der Afrikanischen Charta und in weiteren internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumenten verankert ist; |
2. |
ist zutiefst besorgt angesichts der Berichte über die zunehmende Einschränkung der Meinungs- und der Vereinigungsfreiheit; fordert die Regierung auf, ihre Bemühungen um die Wiederherstellung der uneingeschränkten Medienfreiheit fortzusetzen; beharrt darauf, dass die Regierung dafür verantwortlich ist, zu verhindern, dass sich die bestehenden politischen Spannungen verschärfen, und die bürgerlichen und politischen Rechte der Bürger des Landes zu achten, zu schützen und zu fördern; |
3. |
fordert die sambische Regierung auf, die Vorwürfe, Hichilema sei während der Haft misshandelt worden, umgehend unparteiisch und eingehend zu prüfen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen; |
4. |
fordert alle einschlägigen politischen Interessenträger auf, zur Beilegung sämtlicher Streitigkeiten und Differenzen im Zusammenhang mit dem Wahlergebnis in Übereinstimmung mit den internationalen Normen und Standards von den verfassungsmäßigen und sonstigen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen und ihr Möglichstes zu tun, um den Frieden und die Sicherheit der Zivilgesellschaft aufrechtzuerhalten; |
5. |
fordert die EU auf, die allgemeine Lage in Sambia auch künftig sorgfältig zu überwachen und auf die verfügbaren politischen Mittel zurückzugreifen, unter anderem durch einen Dialog auf höchster Ebene, damit auch künftig die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass Rechtsstaatlichkeit und Demokratie gewahrt werden, der Raum für politische Betätigung offen bleibt, die Institutionen unabhängig bleiben und die Menschenrechte geachtet werden; |
6. |
fordert die sambische Regierung ausdrücklich auf, die abschließenden Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmission zu der Wahl 2016 zu berücksichtigen, besonders in Bezug darauf, dass die Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit aus dem Gesetz über die öffentliche Ordnung gestrichen, die Freiheit und Unabhängigkeit der Medien garantiert und sämtliche geeignete Maßnahmen zur Vermeidung politischer Gewalt ergriffen werden müssen; |
7. |
beharrt darauf, dass zwischen der Patriotic Front und der UPND dringend ein friedlicher und konstruktiver Dialog aufgenommen werden muss, damit das Vertrauen in die Politik und die politische Stabilität wiederhergestellt werden können; weist auf die Verantwortung beider Parteien hin, davon abzusehen, zu Gewalt aufzurufen oder Gewalt anzustacheln, sowie ein Umfeld zu schaffen, das einem offenen demokratischen Dialog förderlich ist; begrüßt das Engagement und die Vermittlungstätigkeit internationaler und regionaler Partner in diesem Zusammenhang sowie die Forderung der Menschenrechtskommission der VN nach einem Dialog mit dem Ziel der Bekämpfung der politischen Gewalt; |
8. |
unterstützt die Initiative der Katholischen Bischofskonferenz von Sambia und weiterer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die einen friedlichen Dialog zwischen den Parteien fordern; |
9. |
bekräftigt seine entschiedene Ablehnung der Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen; begrüßt, dass in dem Land seit 1997 keine Hinrichtung mehr vollstreckt wurde; fordert Sambia auf, das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe zu ratifizieren; |
10. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, der Kommission der Afrikanischen Union und dem Panafrikanischen Parlament sowie der Regierung Sambias und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. |
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/87 |
P8_TA(2017)0219
Äthiopien, insbesondere der Fall von Dr. Merera Gudina
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zu Äthiopien und insbesondere dem Fall Dr. Merera Gudina (2017/2682(RSP))
(2018/C 307/12)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Äthiopien, |
— |
unter Hinweis auf die letzte allgemeine regelmäßige Überprüfung Äthiopiens, die vor der Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2015 durchgeführt wurde, |
— |
unter Hinweis auf die Presseerklärung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) nach dem Besuch der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, beim äthiopischen Premierminister Hailemariam Desalegn in Addis Abeba am 17. März 2017, |
— |
unter Hinweis auf die Verfassung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, die am 8. Dezember 1994 angenommen wurde, und insbesondere auf Kapitel III über Grundrechte und Grundfreiheiten, Menschenrechte und demokratische Rechte, |
— |
unter Hinweis auf den mündlichen Bericht der äthiopischen Menschenrechtskommission an das äthiopische Parlament vom 18. April 2017, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, Stavros Lambrinidis, vom 10. April 2017 zu seinem Besuch in Äthiopien, in dessen Rahmen das strategische Engagement für Menschenrechte und Governance in die Wege geleitet wurde, |
— |
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Äthiopien im Jahr 1993 ratifiziert hat, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des EAD vom 23. Dezember 2015 zu den Zusammenstößen in Äthiopien, die sich in jüngster Zeit ereignet haben, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin vom 10. Oktober 2016 zur Verhängung des Ausnahmezustands in Äthiopien, |
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unter Hinweis auf die am 11. November 2015 von der EU und Äthiopien unterzeichnete Gemeinsame Agenda für Migration und Mobilität, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Außenministeriums der Vereinigten Staaten vom 18. Dezember 2015 zu den Zusammenstößen in der Region Oromia (Äthiopien), |
— |
unter Hinweis auf das strategische Engagement EU-Äthiopien, |
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unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, |
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unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen, |
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unter Hinweis auf den Besuch des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Said Ra‘ad al-Hussein, in Äthiopien, der am 4. Mai 2017 zu Ende ging, |
— |
gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass Äthiopien eine Schlüsselrolle in der Region spielt und von westlichen Geldgebern und den meisten seiner Nachbarn in der Region politisch unterstützt wird, und zwar aufgrund seiner Funktion als Sitz der Afrikanischen Union (AU), seines Beitrags zu Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen sowie zu Sicherheits- und Hilfspartnerschaften mit westlichen Ländern und seiner Rolle als Unterstützer der internationalen Anstrengungen zur Schaffung von Stabilität in Somalia und zur Bekämpfung terroristischer Gruppen in der Region; in der Erwägung, dass Äthiopien ferner eine entscheidende Rolle in den Beziehungen zwischen Sudan und Südsudan spielt und Friedensgespräche unter der Schirmherrschaft der IGAD organisiert hat; |
B. |
in der Erwägung, dass Äthiopien mit über 100 Millionen Einwohnern Berichten zufolge eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften Afrikas ist, die in großem Umfang ausländische Investitionen — unter anderem in die Landwirtschaft, die Bauwirtschaft und die verarbeitende Industrie und in große Entwicklungsprojekte wie den Bau eines Staudamms für die Stromerzeugung und Plantagen sowie im Rahmen der weit verbreiteten Verpachtung von Land, oft an ausländische Unternehmen — anzieht und in den letzten zehn Jahren ein durchschnittliches Wachstum von 10 % aufgewiesen hat; in der Erwägung, dass das Land mit einem Pro-Kopf-BNE von 632 USD jedoch nach wie vor eine der ärmsten Volkswirtschaften ist; in der Erwägung, dass es auf dem Index der menschlichen Entwicklung für das Jahr 2014 unter insgesamt 187 Ländern den 173. Platz belegt; |
C. |
in der Erwägung, dass die derzeitige humanitäre Krise am Horn von Afrika, welche die Region Ogaden und andere Gebiete Äthiopiens in Mitleidenschaft zieht, mit Cholera und Lebensmittelknappheit einhergeht, die bereits zum Tod vieler Menschen geführt haben und insbesondere seit Anfang März 2017 Tausende Menschen bedrohen; in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) seinen bisher größten Spendenaufruf über 96,4 Mio. USD gestartet hat, um 1,19 Millionen Flüchtlinge und ehemalige Flüchtlinge in Sudan, Südsudan, Äthiopien und der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen; in der Erwägung, dass Äthiopien im Januar 2017 für seine östlichen Landesteile den Dürrenotstand ausgerufen hat, dass aufgrund der Dürre 5,6 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigen und dass Äthiopien die internationale Gemeinschaft um Unterstützung gebeten hat; in der Erwägung, dass im Jahr 2016 aufgrund von Dürre zehn Millionen Menschen Hunger litten und Hunderttausende Stück Vieh verendeten; |
D. |
in der Erwägung, dass am 14. Juni 2016 das Abkommen über das strategische Engagement EU-Äthiopien unterzeichnet wurde; in der Erwägung, dass darin die zentrale Rolle Äthiopiens in Afrika und der internationalen Gemeinschaft sowie sein starkes Wirtschaftswachstum und seine Fortschritte hin zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele gewürdigt werden; in der Erwägung, dass die EU die konstruktive Rolle Äthiopiens für Frieden und Sicherheit am Horn von Afrika unterstützt; |
E. |
in der Erwägung, dass Äthiopien mit einem permanenten Zustrom und einer permanenten Abwanderung von Migranten konfrontiert ist und etwa 800 000 Flüchtlinge aufgenommen hat, die hauptsächlich aus Südsudan und Eritrea, aber auch aus Somalia stammen; in der Erwägung, dass die EU und Äthiopien am 11. November 2015 eine Gemeinsame Agenda für Migration und Mobilität (CAMM) unterzeichnet haben, um die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den beiden Parteien im Bereich Migration zu verstärken; |
F. |
in der Erwägung, dass Äthiopien das Cotonou-Abkommen unterzeichnet hat, in dessen Artikel 96 festgelegt ist, dass die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ein wesentlicher Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der EU ist; |
G. |
in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Äthiopiens wiederholt übermäßige Gewalt gegen friedliche Demonstranten angewendet und Menschenrechtsverletzungen gegenüber Mitgliedern der Oromo-Gemeinschaft und anderer Volksgruppen verübt haben, darunter Verfolgung, willkürliche Festnahmen und Tötungen, und zwar aufgrund von deren vermeintlicher Opposition zur Regierung; in der Erwägung, dass die Regierung Äthiopiens die Kritiker der Regierungspolitik regelmäßig der Verbindung zum Terrorismus beschuldigt; in der Erwägung, dass Journalisten, Blogger, Demonstranten und Aktivisten nach der strengen Anti-Terror-Gesetzgebung des Landes von 2009 verfolgt werden; |
H. |
in der Erwägung, dass sich die Lage Mitte April 2014 verschlechtert hat, als die Regierung die Umsetzung des integrierten regionalen Entwicklungsplans für Addis Abeba angekündigt hat, in dem vorgeschlagen wird, Einrichtungen auf Gebiete außerhalb der Stadt auszudehnen, die zum Bundesstaat Oromia gehören, der größten Region Äthiopiens, die Addis Abeba umschließt; |
I. |
in der Erwägung, dass die Regierung am 14. Januar 2016 beschloss, den umstrittenen groß angelegten Stadtentwicklungsplan aufzugeben; in der Erwägung, dass aufgrund der Ausweitung der Fläche von Addis Abeba bereits viele Bauern der Volksgruppe der Oromo vertrieben wurden und verarmt sind; |
J. |
in der Erwägung, dass es in den Jahren 2015 und 2016 in der Region Oromia zu Massenprotesten gegen die Ausdehnung der Stadtgrenzen auf das Land der Oromo-Bauern kam, auf dem zwei Millionen Menschen leben, da die Enteignungen als Landraub wahrgenommen wurden; in der Erwägung, dass die äthiopische Menschenrechtskommission, die mit der Untersuchung der Unruhen beauftragt worden war, am 19. April 2017 berichtet hat, dass zwischen Juni und Oktober 2016 462 Zivilisten und 33 Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben kamen sowie 338 Zivilisten und 126 Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden; |
K. |
in der Erwägung, dass der äthiopische Premierminister Hailemariam Desalegn am 9. Oktober 2016 den in der äthiopischen Verfassung vorgesehenen Ausnahmezustand verhängt hat; in der Erwägung, dass das Militär im Rahmen des Ausnahmezustands ermächtigt ist, die Aufrechterhaltung der Sicherheit landesweit durchzusetzen, und weitere Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf Zugang zu Informationen vorgesehen sind; in der Erwägung, dass die Regierung am 15. März 2017 angekündigt hat, dass viele der im Rahmen des Ausnahmezustands angeordneten Einschränkungen aufgehoben worden seien, dass der Führungsstab nicht länger die Möglichkeit haben werde, Menschen willkürlich festnehmen zu lassen oder Grundstücksrecherchen ohne eine entsprechende Anordnung durchzuführen, und dass Ausgangssperren und gewisse Einschränkungen der Berichterstattung durch die Medien aufgehoben würden; in der Erwägung, dass das äthiopische Parlament am 29. März 2017 einstimmig beschlossen hat, den Ausnahmezustand um vier Monate zu verlängern; |
L. |
in der Erwägung, dass äthiopische Sicherheitskräfte am 30. November 2016 in Addis Abeba Dr. Merera Gudina, den Vorsitzenden der äthiopischen Oppositionspartei Oromo Federalist Congress, nach seinen Besuch im Europäischen Parlament am 9. November 2016 festnahmen, bei dem er mit weiteren führenden Oppositionspolitikern an einer Podiumsdiskussion teilnahm und gegen das Gesetz über die Anwendung des Ausnahmezustands verstoßen haben soll, indem er „Druck auf die Regierung ausgeübt“, „die Gesellschaft mit Gewalt bedroht“ und versucht habe, „die verfassungsmäßige Ordnung zu stören“; in der Erwägung, dass sein Antrag auf die Hinterlegung einer Kaution abgelehnt wurde und er nach wie vor in Haft auf sein Urteil wartet; in der Erwägung, dass Merera Gudina und zwei Mitangeklagten, Berhanu Nega und Jawar Mohammed, am 24. Februar 2017 vier einzelne Fälle von Verstößen gegen das äthiopische Strafgesetzbuch zur Last gelegt wurden; |
M. |
in der Erwägung, dass weitere Aktivisten, Journalisten und Menschenrechtsverfechter, zu denen Getachew Shiferaw (Chefredakteur von Negere Ethiopia),Fikadu Mirkana (Oromia Radio and TV), Eskinder Nega (ein prominenter Journalist), Bekele Gerba (ein Friedensaktivist aus der Gruppe der Oromo) und Andargachew Tsige (ein führender Oppositionspolitiker) festgenommen oder inhaftiert worden sind; in der Erwägung, dass der Internetaktivist Yonathan Tesfaye aufgrund von auf Facebook geäußerten Kommentaren nach dem Anti-Terrorgesetz verurteilt wurde, und ihm eine Gefängnisstrafe von zehn bis 20 Jahren droht; |
N. |
in der Erwägung, dass der schwedisch-äthiopische Kardiologe Dr. Fikru Maru in Addis Abeba Äthiopiens erste Herzklinik betrieb; in der Erwägung, dass er aufgrund höchst fragwürdiger Anklagepunkte seit 2013 in Äthiopien inhaftiert ist; in der Erwägung, dass er mehrere Jahre ohne Verfahren im Gefängnis verbracht hat; in der Erwägung, dass nun unmittelbar vor Ende seiner Haftstrafe zusätzliche Anklagepunkte („Terrorismus“) gegen ihn erhoben wurden; |
O. |
in der Erwägung, dass Äthiopien kürzlich hochrangige Beamte des Arbeitsbereichs Menschenrechte, darunter den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, Stavros Lambrinidis, anlässlich der Aufnahme des branchenspezifischen Dialogs über Menschenrechte und Regierungsführung im Rahmen des strategischen Engagements EU–Äthiopien empfing; in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage in Äthiopien unter anderem im Hinblick auf die Inhaftierung von Politikern, die anhaltende Anwendung des Gesetzes zur Terrorismusbekämpfung bzw. des Gesetzes über zivilgesellschaftliche Organisationen und die Verlängerung des Ausnahmezustands nur langsam verbessert; |
P. |
in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Seid Ra‘ad al-Hussein, am 5. Mai 2017 erklärte, die in Äthiopien geltenden Gesetze über gemeinnützige Organisationen und Verbände (Charities and Societies Proclamation), zur Terrorismusbekämpfung und über die Massenmedien entsprächen offenbar nicht den einschlägigen internationalen Rechtsnormen und sollten reformiert werden; |
1. |
fordert die Regierung Äthiopiens auf, Dr. Merera Gudina, Dr. Fikru Maru und alle übrigen politischen Gefangenen unverzüglich gegen Kaution auf freien Fuß zu setzen und sämtliche Anklagepunkte gegen sie fallenzulassen, und alle Ermittlungen gegen die sich derzeit im Exil befindlichen Berhanu Nega und Jawar Mohammed, die in ihrer Abwesenheit angeklagt wurden, fallen zu lassen; betont, dass führende Oppositionspolitiker wie Dr. Merera Gudina freigelassen werden müssen, damit jedweder Dialog mit der Opposition als glaubwürdig erachtet werden kann; fordert die Hohe Vertreterin der Union auf, dass sie die EU-Mitgliedstaaten dazu bewegt, im Interesse glaubwürdiger, transparenter und unabhängiger Ermittlungen in Bezug auf die Tötung von Demonstranten darauf zu drängen, dass möglichst rasch eine internationale Untersuchung unter Leitung der Vereinten Nationen eingeleitet wird, und Druck auf die äthiopische Regierung auszuüben, damit diese sich einverstanden erklärt; |
2. |
fordert die Regierung Äthiopiens nachdrücklich auf, weitere Einschränkungen und den Ausnahmezustand in der Einsicht aufzuheben, dass hierdurch die freie Meinungsäußerung unterbunden wird und vielfältigen, berechtigten Betrachtungsweisen der äthiopischen Gesellschaft, die für die Bewältigung der Krise in Äthiopien bitter nötig sind, ein Riegel vorgeschoben wird; betont, dass Äthiopiens Stabilität bedroht ist, weil kaum Diskussionen geführt werden; |
3. |
fordert die äthiopischen Staatsorgane auf, fortan nicht mehr auf Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus (das Antiterrorgesetz Nr. 652/2009) zurückzugreifen, um legitime friedliche Demonstrationen oder andere politische Ansichten zu unterdrücken; fordert die Regierung Äthiopiens überdies auf, die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus zu überarbeiten; |
4. |
vertritt die Auffassung, dass in Äthiopien mehr ethnische Vielfalt bei der demokratischen Teilhabe sowie ein ausgewogenerer Zugang zu politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Möglichkeiten für die unterschiedlichen ethnischen und religiösen Gruppen erforderlich ist; |
5. |
fordert die Regierung Äthiopiens eindringlich auf, die freie Meinungsäußerung und die Vereinigungs- und Pressefreiheit, die in der äthiopischen Verfassung garantiert werden, uneingeschränkt zu achten und zu Unrecht inhaftierte Journalisten und Blogger freizulassen; ist fest überzeugt, dass friedliche Proteste zur Demokratie gehören und dass unter allen Umständen davon Abstand genommen werden sollte, mit übermäßiger Gewalt darauf zu reagieren; fordert die Regierung nachdrücklich auf, die Empfehlungen der äthiopischen Menschenrechtskommission zu den jüngsten gewaltsamen Protesten angemessen umzusetzen, um insbesondere die Angehörigen der für die Gewalt verantwortlichen Sicherheitskräfte vor Gericht zu stellen, gezielte Übergriffe auf bestimmte Volksgruppen zu unterbinden und das Recht der Bürger auf Zugang zur Justiz zu schützen; |
6. |
weist die äthiopische Regierung darauf hin, dass sie nach der Afrikanischen Charta und anderen internationalen und regionalen Menschenrechtsnormen einschließlich des Cotonou-Abkommens und insbesondere dessen Artikel 8 und 96 dazu verpflichtet ist, die Achtung der Grundrechte zu garantieren, wozu auch der Zugang zur Justiz und das Recht auf ein faires Verfahren gehören; |
7. |
fordert die äthiopische Regierung auf, Menschenrechtsorganisationen und nichtstaatlichen Organisationen ungehinderten Zugang zu allen Landesteilen und vor allem zu den Gebieten zu gewähren, in denen es Konflikte und Proteste gibt; |
8. |
ist besorgt über Rechtsvorschriften, mit denen das Recht auf freie Meinungsäußerung, Presse-, Informations-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sowie die Überwachung der Menschenrechtslage erheblich eingeschränkt werden; |
9. |
weist erneut darauf hin, dass Äthiopien ein wichtiges Aufnahme-, Transit- und Herkunftsland für Migranten ist und die größte Flüchtlingspopulation Afrikas beherbergt; stellt fest, dass die EU und Äthiopien eine Gemeinsame Agenda für Migration und Mobilität angenommen haben, die die Aspekte Flüchtlinge, Grenzkontrolle und Bekämpfung des Menschenhandels umfasst; fordert die Kommission auf, alle Projekte genau zu überwachen, die zuletzt im Rahmen des EU-Treuhandfonds für Afrika auf den Weg gebracht wurden; weist erneut darauf hin, dass Äthiopien in Afrika das Land mit der zweitgrößten Bevölkerungsdichte und eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften ist, aber nach wie vor zu den ärmsten Ländern zählt; weist erneut darauf hin, dass Äthiopien eine 5 328 km lange Grenze hat, sowohl mit der Instabilität seiner Nachbarstaaten als auch mit dem stetigen Zustrom von Migranten konfrontiert ist und bereits etwa 800 000 Flüchtlinge aufgenommen hat; |
10. |
weist auf die wichtige Rolle Äthiopiens in der Region und insbesondere darauf hin, dass es sich für die Stabilisierung Somalias, für den Kampf gegen den Terrorismus sowie für den Friedensprozess zwischen dem Sudan und dem Südsudan und im Südsudan selbst einsetzt; hält es für unerlässlich, dass die Europäische Union einen politischen Dialog mit diesem wichtigen Land führt; |
11. |
bekundet seine tiefe Besorgnis über die derzeitige Dürre in Äthiopien, durch die sich die humanitäre Situation in dem Land verschärft hat; begrüßt, dass der Region wegen der Krise im Südsudan und den Nachbarländern und wegen der Dürre in Äthiopien, Somalia und Kenia zusätzliche Finanzhilfen in Höhe von 165 Mio. EUR gewährt wurden; |
12. |
würdigt die Fortschritte, die Äthiopien dabei erzielt hat, die Lebensbedingungen für seine rasch wachsende Bevölkerung und auch für Menschen zu verbessern, die vor Konflikten in den Nachbarstaaten fliehen, und dankt dem Land dafür, dass es in der Region und in der Afrikanischen Union eine Führungsrolle spielt; |
13. |
ist der Ansicht, dass bei der künftigen Zusammenarbeit der EU mit Äthiopien darauf geachtet werden sollte, dass erhebliche Fortschritte bei den Zielvorgaben im Bereich Menschenrechte erzielt werden; |
14. |
fordert die äthiopischen Stellen auf, Diskriminierung aus ethnischen Gründen zu vereiteln und Maßnahmen zu ergreifen, damit der friedliche und konstruktive Dialog zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen ausgebaut werden kann; |
15. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP–EU, der Kommission der Afrikanischen Union und dem Panafrikanischen Parlament sowie der Regierung Äthiopiens zu übermitteln. |
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/92 |
P8_TA(2017)0220
Südsudan
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zum Südsudan (2017/2683(RSP))
(2018/C 307/13)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Sudan und Südsudan, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Troika (Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich und Norwegen) und der EU vom 8. Mai 2017 zur Sicherheitslage im Südsudan, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 29. April 2017 zum Südsudan, |
— |
unter Hinweis auf den Abschlussbericht der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eingesetzten Sachverständigengruppe für den Südsudan vom 13. April 2017, |
— |
unter Hinweis auf das Kommuniqué vom 25. März 2017 zum Südsudan, dass anlässlich des 30. Sondergipfels der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) veröffentlicht wurde, |
— |
unter Hinweis auf die Ergebnisse der 34. Tagung des Menschenrechtsrats vom 27. Februar bis 24. März 2017 in Genf, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 23. März 2017 zum Südsudan, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission an das Europäische Parlament vom 1. Februar 2017, |
— |
unter Hinweis auf die Resolution 2327 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 2016, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2016 zum Südsudan, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Amts der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten vom 9. Mai 2017 über die humanitäre Lage, |
— |
unter Hinweis auf das Abkommen der IGAD über die Beilegung des Konflikts in der Republik Südsudan (ARCSS) vom 17. August 2015, |
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unter Hinweis auf das 2005 geschlossene umfassende Friedensabkommen für den Sudan, |
— |
unter Hinweis auf das überarbeitete Cotonou-Abkommen, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, |
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unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, |
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unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, |
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unter Hinweis auf den Vertrag über den Waffenhandel, |
— |
gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass im Südsudan seit über drei Jahren Bürgerkrieg herrscht, der ausbrach, nachdem Salva Kiir, Präsident des Landes und Mitglied der ethnischen Gruppe der Dinka, seinen entlassenen Vizepräsidenten, Riek Machar, Mitglied der ethnischen Gruppe der Nuer, beschuldigte, einen Staatsstreich gegen ihn zu planen; in der Erwägung, dass Riek Machar den Versuch eines Staatsstreichs bestritt; |
B. |
in der Erwägung, dass die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht trotz der Unterzeichnung des ARCSS im August 2015 in jeder Beziehung missachtet werden und keine Verantwortung für die im Rahmen des Konflikts begangenen Verstöße und Rechtsverletzungen übernommen wird; |
C. |
in der Erwägung, dass aufgrund des Bürgerkriegs im Südsudan Hungersnot herrscht und die Wirtschaft zusammengebrochen ist, mehr als 3,6 Millionen Menschen ihre Heimat verlassen mussten und für schätzungsweise 4,9 Millionen Menschen die Ernährungssicherheit nicht mehr gewährleistet ist; in der Erwägung, dass der Bedarf an humanitärer Hilfe weiter gestiegen ist und ein besorgniserregendes Ausmaß angenommen hat, da schätzungsweise 7,5 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen und über eine Millionen Menschen derzeit in Einrichtungen der Vereinten Nationen untergebracht sind; in der Erwägung, dass die Organisationen der Vereinten Nationen dazu aufgerufen haben, mehr humanitäre Hilfe zu leisten, da sie mindestens 1,4 Mrd. USD benötigen, um zur Linderung des unvorstellbaren Leidens beitragen zu können; in der Erwägung, dass bisher nur 14 % der geforderten Mittel zur Verfügung gestellt wurden; |
D. |
in der Erwägung, dass bis Ende 2017 die Hälfte der Bevölkerung des Landes ums Leben gekommen oder vertrieben worden sein wird, wenn sich die aktuelle Entwicklung fortsetzt; in der Erwägung, dass nicht bekannt ist, wie viele Personen aufgrund der Gewalt den Tod gefunden haben; |
E. |
in der Erwägung, dass die Gewalt und die Menschenrechtsverletzungen im Südsudan dem jüngsten Bericht der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen zufolge zu einem großen Teil von der Regierung des Landes ausgehen, da die Hungersnot als bewusst herbeigeführt angesehen wird und die Verschwendung von Geldern für Waffen durch die südsudanesische Regierung als eine der Hauptursachen für die Hungersnot gilt; |
F. |
in der Erwägung, dass in den vergangenen Wochen großangelegte Offensiven der Regierung in Yuai, Waat, Tonga und Kodok dazu geführt haben, dass sich die humanitäre Lage auf tragische Weise verschlechtert und unter anderem 50 000 bis 100 000 Personen vertrieben wurden; in der Erwägung, dass zuvor am 8. April 2017 in der westlichen Stadt Wau zahlreiche Zivilpersonen im Rahmen einer Kollektivstrafe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder politischen Ansichten hingerichtet wurden; in der Erwägung, dass die Regierungskräfte weiterhin unter Missachtung des Kriegsrechts gezielt gegen die Zivilbevölkerung vorgehen und die Mission der Vereinten Nationen daran hindern, die Zivilbevölkerung zu schützen; |
G. |
in der Erwägung, dass die Regierung Krankenhäuser und Kliniken zerstört hat, was ein Kriegsverbrechen ist; in der Erwägung, dass die Ausstattung von Krankenhäusern und Kliniken gestohlen wurde, weshalb die Gebäude geschlossen wurden und die Bevölkerung keinen Zugang zu lebensrettenden ärztlichen Behandlungen mehr hat; |
H. |
in der Erwägung, dass beinahe jede dritte Schule im Südsudan zerstört, beschädigt, besetzt oder geschlossen wurde, was Auswirkungen auf die Bildung einer ganzen Generation von Kindern hat; in der Erwägung, dass schätzungsweise über 600 000 Kinder im Alter von unter fünf Jahren an akuter Unterernährung leiden; |
I. |
in der Erwägung, dass etwa zwei Millionen Kinder aus dem Land geflohen sind und damit 62 % der Flüchtlinge, die den Südsudan verlassen haben, ausmachen und dass der Konflikt bei ihnen unerträgliche Traumata, Stress und emotionale Anspannung auslöst; in der Erwägung, dass schätzungsweise 17 000 Kinder, vor allem Jungen, von den bewaffneten Kräften und Gruppen im Land als Soldaten rekrutiert und eingesetzt wurden; in der Erwägung, dass tausende Kinder getötet oder vergewaltigt oder zu Binnenvertriebenen oder Waisen gemacht wurden; |
J. |
in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen systematisch vergewaltigt und entführt werden, dass diese Vergewaltigungen und Entführungen als Kriegswaffe dienen und dass aus einer Erhebung der Vereinten Nationen hervorgeht, dass 70 % der Frauen, die in Lagern für Binnenvertriebene in Juba leben, vergewaltigt wurden, die meisten von ihnen von Polizeibeamten oder Soldaten; |
K. |
in der Erwägung, dass sich im Südsudan aufgrund der Instabilität in den Nachbarländern auch etwa 270 000 Flüchtlinge aus dem Sudan, der Demokratischen Republik Kongo, Äthiopien und der Zentralafrikanischen Republik aufhalten; |
L. |
in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation im Juni 2016 den Ausbruch einer Cholera-Epidemie festgestellt hat, die bereits tausende Menschen erfasst hat und die sich in den vergangenen Wochen weiter ausgebreitet haben soll; in der Erwägung, dass zahlreiche Todesfälle aufgrund einer Cholera-, Malaria-, Masern-, Durchfall- und akuten Atemwegserkrankung die Folge extremer Armut und erbärmlicher Lebensbedingungen sind und viele Todesfälle hätten verhindert werden können, wenn die Erkrankten Zugang zur Gesundheitsversorgung gehabt hätten; |
M. |
in der Erwägung, dass das Mandat der Übergangsregierung der nationalen Einheit dem ARCSS zufolge nach Wahlen im August 2018 enden sollte; |
N. |
in der Erwägung, dass Berichten der Vereinten Nationen und anderen glaubwürdigen Berichten zufolge in den EU-Mitgliedstaaten und in zahlreichen Drittstaaten niedergelassene Vermittler Hubschrauber und Maschinengewehre an bewaffnete Gruppen im Südsudan geliefert und militärisch-logistische Unterstützung bereitgestellt haben; in der Erwägung, dass aufgrund der langen Dauer des Konflikts neue bewaffnete Gruppen entstehen konnten und die Gesellschaft militarisiert wurde; |
O. |
in der Erwägung, dass die Anzahl der Angriffe auf humanitäre Konvois und humanitäre Helfer äußerst besorgniserregend ist; in der Erwägung, dass seit Dezember 2013 mindestens 79 humanitäre Helfer umgebracht wurden; in der Erwägung, dass zuletzt im März 2017 sechs humanitäre Helfer und ihre Fahrer in dem bisher tödlichsten Angriff auf humanitäre Helfer ums Leben gekommen sind; |
P. |
in der Erwägung, dass die Kommission am 21. Februar 2017 nach dem Ausbruch der Hungersnot ein Soforthilfepaket in Höhe von 82 Mio. EUR angekündigt hat; in der Erwägung, dass die EU einer der größten Geber für das Land ist und zur Unterstützung lebensrettender Programme im Jahr 2016 mehr als 40 % der gesamten Finanzmittel für die humanitäre Hilfe und seit Beginn des Konflikts im Jahr 2013 etwa 381 Mio. EUR an humanitärer Hilfe zur Verfügung gestellt hat; |
1. |
bekundet seine tiefe Besorgnis über den anhaltenden Konflikt im Südsudan; fordert, dass sämtliche militärischen Operationen unverzüglich eingestellt werden, und erinnert Präsident Salva Kiir und den ehemaligen Vizepräsidenten Riek Machar erneut an ihre Verpflichtungen im Rahmen des ARCSS; fordert Präsident Kiir auf, die gegenüber den Staatschefs der IGAD am 25. März 2017 abgegebene Zusage einzuhalten und unverzüglich einen einseitigen Waffenstillstand anzuordnen; |
2. |
fordert, dass alle an dem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien die sexuelle Gewalt gegenüber Zivilisten und insbesondere gegenüber Frauen und Mädchen unverzüglich und ausnahmslos beenden; weist darauf hin, dass Vergewaltigung als Kriegswaffe ein Kriegsverbrechen darstellt, das völkerrechtlich verfolgt werden kann; fordert die Regierung des Südsudans auf, sämtliche gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu schützen, Straftäter der Justiz zu überstellen und die Straffreiheit in der Polizei und im Militär zu beenden; |
3. |
verurteilt sämtliche Übergriffe gegen Zivilisten und humanitäre Helfer und weist darauf hin, dass Angriffe auf humanitäre Helfer lebensrettende Hilfe und Hilfslieferungen zum Erliegen bringen; betont, dass der Konflikt nicht militärisch gelöst werden kann und dass die Regierung des Südsudans für einen ernst gemeinten Waffenstillstand sorgen muss, der ein echtes Engagement für Frieden und Stabilität deutlich macht; ist der Auffassung, dass das Engagement für Frieden über eine reine Einstellung der Kampfhandlungen hinausgehen und den Rückzug der Kampfverbände, die Auflösung von Stammesmilizen, die Möglichkeit für die Hilfsorganisationen, ungehindert zu arbeiten, und die Freilassung der politischen Gefangenen umfassen muss; |
4. |
ist zutiefst besorgt über die katastrophale und sich weiter verschlimmernde humanitäre Lage im ganzen Land; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten deshalb erneut auf, die humanitäre Hilfe aufzustocken, damit die Hungersnot gelindert wird, und Druck auf die Regierung des Südsudans auszuüben, damit die Nachschubwege für die humanitären Hilfslieferungen offen bleiben; |
5. |
bedauert, dass sämtliche Konfliktparteien im Südsudan Kindersoldaten rekrutieren; betont, dass die Rekrutierung von Kindern durch Konfliktparteien ein Kriegsverbrechen darstellt, für das die Befehlshaber strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden müssen; warnt, dass nunmehr eine ganze Generation junger Menschen der Gefahr ausgesetzt ist, schwere Traumata und emotional schwer zu bewältigende Erfahrungen zu durchleben und keine Schule besuchen zu können; fordert, dass mit den EU-Programmen für humanitäre Hilfe und Entwicklung ein Beitrag zur Bereitstellung von Angeboten der allgemeinen Grundbildung und zu einer auf lange Sicht ausgelegten Wiedereingliederung und Beratung geleistet wird; verurteilt die Nutzung von Bildungseinrichtungen für Militäroperationen aufs Schärfste; |
6. |
fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) auf, sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um die Vereinten Nationen, die Afrikanische Union (AU) und die IGAD in die Einleitung eines neuen politischen Prozesses einzubinden, mit dem ein dauerhafter Waffenstillstand erzielt wird und die Kapitel des Friedensabkommens über Sicherheit und Regierungsführung uneingeschränkt umgesetzt werden; |
7. |
vertritt die Ansicht, dass die AU mit Hilfe der EU und ihrer Mitgliedstaaten eine aktive Rolle bei der Vermittlung einer politischen Lösung zur Verwirklichung eines dauerhaften Friedens im Südsudan spielen muss, indem sie unter anderem ihrem Gesandten für den Südsudan, Alpha Oumar Konaré, mehr Ressourcen zuweist; unterstützt die Forderungen nach einer von der Kommission der AU unter Beteiligung der Vereinten Nationen und der IGAD auszurichtenden internationalen Konferenz, damit die internationalen Bemühungen um eine Beendigung des Krieges im Südsudan zusammengefasst und aufeinander abgestimmt werden; |
8. |
bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung der Tätigkeit des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für den Südsudan und des Mandats der Mission der Vereinten Nationen im Südsudan (UNMISS) sowie ihrer regionalen Schutztruppe, die damit betraut sind, Zivilpersonen zu schützen, von Gewalt gegenüber Zivilisten abzuschrecken und die für Hilfslieferungen erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen; fordert sämtliche Konfliktparteien auf, die rasche Entsendung einer aktiven und vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beauftragten regionalen Schutztruppe, die die aktive Präsenz der UNMISS stärken soll, zu ermöglichen, und ersucht die Mitgliedstaaten und die HR/VP, die UNMISS unverzüglich und in erheblichem Maße mit europäischen Kapazitäten zu stärken; |
9. |
hält es für dringend geboten, dass ein Hybridgericht für den Südsudan eingerichtet wird, wozu auch gehört, dass die AU eine Rechtssatzung annimmt und die Vereinten Nationen und die EU mit Ressourcen zur Seite stehen; stellt fest, dass dies ein Bestandteil des Friedensabkommens von 2016 ist und deshalb nicht erneut verhandelt werden sollte; |
10. |
weist darauf hin, dass der Prozess des nationalen Dialogs nur dann von Bedeutung und inklusiv sein kann, wenn klare Zielvorgaben eingehalten werden, zu denen auch eine neutrale Führung und die Einbeziehung von Oppositionsgruppen und im Ausland lebenden Bürgern des Südsudans gehören, und dass in diesen Prozess auch Vertreter aller Konfliktparteien und anderer südsudanesischer Interessengruppen wie zum Beispiel von Frauen eingebunden werden müssen, damit er legitim und effektiv ist; |
11. |
verurteilt sämtliche Bestrebungen, die Meinungsfreiheit einzuschränken, die ein grundlegendes Menschenrecht und Bestandteil einer wahren politischen Debatte ist; bedauert, dass humanitäre Helfer, Vertreter der Zivilgesellschaft und Journalisten getötet wurden, und fordert, dass die für diese Verbrechen Verantwortlichen der Justiz überstellt werden; fordert die unverzügliche Freilassung aller politischen Gefangenen; |
12. |
verurteilt sämtliche Angriffe auf Bildungseinrichtungen und öffentliche Gebäude und die Nutzung von Schulen zu militärischen Zwecken; fordert die Konfliktparteien auf, sich an die Leitlinien zum Schutz von Schulen und Universitäten vor der militärischen Nutzung in bewaffneten Konflikten zu halten; |
13. |
bedauert, dass es dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 23. Dezember 2016 nicht gelungen ist, eine Resolution anzunehmen, mit der ein Waffenembargo gegen den Südsudan verhängt worden wäre, Reisebeschränkungen gegen drei hochrangige südsudanesische Entscheidungsträger erlassen und deren Vermögenswerte eingefroren worden wären; fordert die EU auf, ein internationales Waffenembargo gegen den Südsudan anzustreben, das wirksam durchgesetzt werden muss; ist alarmiert über Berichte, denen zufolge Waffen über Mittelsmänner in den EU-Mitgliedstaaten in den Südsudan geliefert werden, was einen Verstoß gegen den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates darstellt; fordert die Mitgliedstaaten und die HR/VP eindringlich auf, die Einhaltung der EU-Bestimmungen über Waffenausfuhrkontrolle durchzusetzen und sich mit jedem Drittland, das erwiesenermaßen Waffen in den Südsudan ausführt und das Land militärlogistisch unterstützt, formell zu befassen; |
14. |
fordert die Behörden auf, dafür Sorge zu tragen, dass eine etwaige Rückführung oder Umsiedlung von Binnenvertriebenen sicher und unter angemessenen Bedingungen abläuft; fordert, dass zielgerichtete Sanktionen gegen alle politischen oder militärischen Entscheidungsträger in der Regierung oder der Opposition, die den Konflikt verstetigen oder Menschenrechtsverletzungen begehen, verhängt werden, wobei diese Sanktionen Teil einer EU-Strategie sein müssen, mit der für die Bereitstellung von humanitärer Unterstützung, die Einhaltung eines Waffenstillstands und das Entstehen eines erneuerten politischen Prozesses zur Umsetzung des Friedensabkommens gesorgt wird; |
15. |
ist der Ansicht, dass aufgrund des immer wieder neu aufflammenden Konflikts, der Unsicherheit und der groß angelegten Vertreibung von Menschen im derzeitigen politischen Umfeld keine glaubwürdigen und friedlichen Wahlen abgehalten werden können; weist darauf hin, dass das Mandat der Übergangsregierung der Nationalen Einheit im Juni 2018 ausläuft; hält es für geboten, dass die südsudanesischen Frauen eine vollwertige Rolle in den Friedensgesprächen und in den staatlichen Stellen des Landes übernehmen; fordert die EU auf, Frauen in den Strukturen vor Ort zu fördern, da sie die Qualität der Friedensverhandlungen merklich verbessern, indem sie die Tendenz des Misstrauens umkehren, Vertrauen aufbauen und die Aussöhnung fördern; |
16. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung des Südsudans, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, dem Menschenrechtsbeauftragten für den Südsudan, der Gesetzgebenden Nationalversammlung des Südsudans, den Organen der Afrikanischen Union, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. |
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/96 |
P8_TA(2017)0222
Der richtige Finanzierungsmix für Europas Regionen: Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Finanzinstrumenten und Finanzhilfen im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zu dem Thema „Der richtige Finanzierungsmix für Europas Regionen: Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Finanzierungsinstrumenten und Finanzhilfen im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik“ (2016/2302(INI))
(2018/C 307/14)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Titel XVIII, |
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gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1) (CPR), sowie auf die mit den einschlägigen Artikeln dieser Verordnung verbundenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (2), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (3), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (4), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Europäischen territorialen Zusammenarbeit — bewährte Verfahren und innovative Maßnahmen (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Oktober 2015 zur Kohäsionspolitik und zur Überprüfung der Strategie Europa 2020 (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zu dem Thema „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum: Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union“ (8), |
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unter Hinweis auf die im Bericht des Haushaltskontrollausschusses enthaltenen Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung mit dem Titel „Europäische Investitionsbank (EIB) — Jahresbericht 2014“ (A8-0050/2016), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2015 mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum — Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds“ (COM(2015)0639), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 2014 mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen“ (9), |
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unter Hinweis auf den sechsten Bericht der Kommission über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt vom 23. Juli 2014 mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ (COM(2014)0473), |
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unter Hinweis auf den Synthesebericht der Kommission vom August 2016 mit dem Titel „Ex-post-Bewertung der kohäsionspolitischen Programme für den Zeitraum 2007–2013 mit den Schwerpunkten Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Sozialfonds (ESF) und Kohäsionsfonds“, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 30. Oktober 2014 über die nach Artikel 140 Absatz 8 der Haushaltsordnung eingesetzten und mit Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan unterstützten Finanzierungsinstrumente zum 31. Dezember 2013 (COM(2014)0686), |
— |
unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission vom 26. November 2015 für Mitgliedstaaten für Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Dachverordnung — Zuschussfähige Verwaltungskosten und -gebühren, |
— |
unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission vom 10. August 2015 für die Mitgliedstaaten für Artikel 37 Absätze 7, 8 und 9 der Dachverordnung zur Kombination von Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument mit anderen Formen der Unterstützung, |
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unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission vom 27. März 2015 für Mitgliedstaaten für Artikel 37 Absatz 2 der Dachverordnung — Ex-ante-Prüfung, |
— |
unter Hinweis auf den Leitfaden der Kommission für Verwaltungsbehörden vom 2. Juli 2014 mit dem Titel „Financial instruments in ESIF programmes 2014–2020“ (Finanzierungsinstrumente in ESI-Fonds-Programmen 2014–2020), |
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unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht der Kommission vom November 2016 mit dem Titel „Financial instruments under the European Structural and Investment Funds. Summaries of the data on the progress made in financing and implementing the financial instruments for the programming period 2014–2020 in accordance with Article 46 of Regulation (EU) No 1303/2013 of the European Parliament and of the Council“ (Finanzierungsinstrumente im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds. Zusammenfassungen der Daten über die Fortschritte bei der Finanzierung und Umsetzung der Finanzierungsinstrumente für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates), |
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unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht der Kommission vom Dezember 2015 mit dem Titel „Summary of data on the progress made in financing and implementing financial engineering instruments for the programming period 2014–2020 in accordance with Article 46 of Regulation (EU) No 1303/2013 of the European Parliament and of the Council“ (Zusammenfassung der Daten über die Fortschritte bei der Finanzierung und Umsetzung der Finanzierungsinstrumente für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates), |
— |
unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht der Kommission vom September 2014 mit dem Titel „Summary of data on the progress made in financing and implementing financial engineering instruments reported by the managing authorities in accordance with Article 67(2)(j) of Council Regulation (EC) No 1083/2006“ (Zusammenfassung der Daten zu den erzielten Fortschritten bei der Finanzierung und Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten, die von den Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates gemeldet wurden), |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 13. November 2015 mit dem Titel „Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzierungsinstrumenten, Begleitpapier zu dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 140 Absatz 8 der Haushaltsordnung über die eingesetzten und mit Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan unterstützten Finanzierungsinstrumente zum 31. Dezember 2014“ (SWD(2015)0206), |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 19/2016 mit dem Titel „Vollzug des EU-Haushalts durch Finanzierungsinstrumente: aus dem Programmplanungszeitraum 2007–2013 zu ziehende Lehren“, |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 5/2015 des Rechnungshofs mit dem Titel „Sind Finanzierungsinstrumente im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums erfolgreich und vielversprechend?“ |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 16/2014 mit dem Titel „Wirksamkeit der Kombination von Finanzhilfen aus regionalen Investitionsfazilitäten mit von Finanzinstitutionen gewährten Darlehen (Mischfinanzierung) zur Unterstützung der EU-Außenpolitik“, |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 2/2012 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Finanzierungsinstrumente für KMU mit Kofinanzierung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Finanzierungsinstrumente zur Unterstützung der territorialen Entwicklung“, |
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unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Europäischen Investitionsbank vom März 2013 mit dem Titel „Financial Instruments: A Stock-taking Exercise in Preparation for the 2014–2020 Programming Period“ (Finanzierungsinstrumente: Eine Bestandsaufnahme für die Vorbereitung des Programmplanungszeitraums 2014–2020), |
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unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments vom Oktober 2016 mit dem Titel „Financial instruments in the 2014–2020 programming period: first experiences of Member States“ (Finanzierungsinstrumente für den Programmplanungszeitraum 2014–2020: erste Erfahrungen der Mitgliedstaaten), |
— |
unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments vom März 2016 mit dem Titel „Review of the Role of the EIB Group in European Cohesion Policy“ (Überprüfung der Rolle der EIB-Gruppe in der Europäischen Kohäsionspolitik), |
— |
unter Hinweis auf das Briefing des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Mai 2016 mit dem Titel „Challenges for EU cohesion policy: Issues in the forthcoming post-2020 reform“ (Herausforderungen für die Kohäsionspolitik: Probleme bei der anstehenden Reform nach 2020), |
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unter Hinweis auf die Kurzdarstellung des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom September 2015 mit dem Titel „Cohesion Policy implementation in the EU28“ (Umsetzung der Kohäsionspolitik in der EU 28), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0139/2017), |
A. |
in der Erwägung, dass die Überprüfung/Überarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) und der Umstand, dass demnächst die Halbzeit des Programmplanungszeitraum 2014–2014 erreicht wird, zu einer Debatte über die Finanzierung einer Mischung aus Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten aus dem EU-Haushalt im Zeitraum nach 2020 geführt haben; |
B. |
in der Erwägung, dass der Sammelvorschlag („Omnibus“) (COM(2016)0605) die einzige Möglichkeit darstellt, eine Reihe von mittelfristigen Verbesserungen am System des aktuellen Programmplanungszeitraums vorzunehmen; |
C. |
in der Erwägung, dass unter den Begriff der Finanzierungsinstrumente eine Vielfalt an Instrumenten fällt und dass deren Bewertung und die Entscheidung über ihre Nutzung eine fortlaufende und ausführliche Einzelfallanalyse erfordern, einhergehend mit einer Bewertung der spezifischen Erfordernisse der lokalen und regionalen Wirtschaft oder einer bestimmten Zielgruppe; |
Zeitraum 2007–2013 — zuverlässige Investitionen durch Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente
1. |
stellt fest, dass die Berichterstattung der Kommission deutliche Anhaltspunkte dafür liefert, dass Investitionen in EU-Regionen, die im Rahmen des europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) durch Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente ermöglicht wurden und sich exklusive nationaler Kofinanzierung und zusätzlich mobilisierter Ressourcen auf 347,6 Mrd. EUR beliefen, zu soliden und sichtbaren Ergebnissen führten, obwohl die Finanzierungsinstrumente vor der Finanz- und Wirtschaftskrise entwickelt wurden und sie für den wirtschaftlichen Kontext einer Krise nicht die am besten geeigneten Instrumente darstellen; |
2. |
begrüßt die kohäsionspolitischen Vorhaben der Europäischen Investitionsbank (EIB), die in Jahresberichten und branchenspezifischen Berichten beschrieben sind, in welchen die Auswirkungen auf KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, Infrastruktur, Forschung und Innovation, die Umwelt, Energie und die Landwirtschaft aufzeigt werden; kommt zu dem Schluss, dass die EIB-Darlehen zur Unterstützung der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2007 bis 2013 auf 147 Mrd. EUR, d. h. etwa 38 % aller in der EU gewährten Darlehen, geschätzt werden; |
Zeitraum 2014–2020: Ein neues Kapitel bei Investitionen aus den ESI-Fonds
3. |
begrüßt, dass die EU im Zeitraum 2014–2020 voraussichtlich Investitionen in Höhe von 454 Mrd. EUR aus den ESI-Fonds investieren wird und dass diese Summe aufgrund nationaler Kofinanzierung in Form von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten schätzungsweise auf 637 Mrd. EUR anwachsen wird; |
4. |
erkennt an, dass sich sowohl die Anzahl als auch die Qualität der Finanzierungsinstrumente (in Form von Mikrokrediten, Darlehen, Garantien, Eigen- und Risikokapital) durch die geteilte Mittelverwaltung im Rahmen der Kohäsionspolitik erhöht haben; hebt als die beiden Hauptgründe für diesen Trend hervor, dass der Zeitraum 2007–2013 mit wertvollen Erfahrungen und Lektionen hinsichtlich der Umsetzung der ESI-Fonds durch Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente einherging und dass der MFR 2014–2020 den sich aus der Krise ergebenden Bedarf an mehr Finanzierungsinstrumenten aufgrund von haushaltspolitischen Einschränkungen widerspiegelt; |
5. |
weist darauf hin, dass sich die Mittelzuweisungen für Finanzierungsinstrumente aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) Schätzungen zufolge von 11,7 Mrd. EUR für den Zeitraum 2007–2013 auf 20,9 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014–2020 erhöhen und damit fast verdoppeln dürften; weist darauf hin, dass die Finanzierungsinstrumente damit 6 % der gesamten Mittel für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2014–2020 in Höhe von 351,8 Mrd. EUR ausmachen würden, während sie im Zeitraum 2007–2013 nur 3,4 % der zugewiesenen 347 Mrd. EUR ausmachten; |
6. |
weist darauf hin, dass sich die Zuweisungen aus dem Kohäsionsfonds auf etwa 75 Mrd. Euro belaufen, was 11,8 % der gesamten Zuweisungen für Finanzierungsinstrumente im Zeitraum 2014–2020 entspricht; begrüßt, dass die Zuweisungen von 70 Mrd. EUR für den Zeitraum 2007–2013 auf 75 Mrd. EUR für dem Zeitraum 2014–2020 gestiegen sind; betont, dass die Zuweisungen für den Kohäsionsfonds nicht gesenkt werden sollten, da etwa 34 % der Einwohner der EU in Gebieten leben, die Finanzhilfen aus dem Kohäsionsfonds beziehen; |
7. |
nimmt zur Kenntnis, dass zum 31. Dezember 2015 im aktuellen MFR von 21 Mitgliedstaaten Beiträge zu operationellen Programmen für die Finanzierungsinstrumente in Höhe von insgesamt 5 571,63 Mio. EUR zugesagt waren, wobei 5 005,25 Mio. EUR aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds stammen; |
8. |
weist darauf hin, dass wesentliche Änderungen der Vorschriften für die Planung, die Umsetzung und die Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten — darunter direkte Verbindungen zu allen elf thematischen Zielen, angemessene verbindliche Ex-ante-Prüfungen, mit denen sich ein Marktversagen erkennen lässt, die Entwicklung von maßgeschneiderten und vereinfachten Standardfinanzierungsinstrumenten sowie von Berichterstattungsmechanismen — sich in entscheidender Weise positiv auf die Attraktivität und die Geschwindigkeit der Umsetzung der Kohäsionspolitik auswirken können, indem damit rechtliche Unsicherheiten, die im Zeitraum 2007–213 zutage traten, ausgeräumt werden; fordert jedoch das Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass durch die fraglichen Änderungen die Attraktivität der Finanzierungsinstrumente und die Geschwindigkeit ihrer Umsetzung nicht beeinträchtigt werden; |
Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente — Interventionslogik bestimmt die Mischung
9. |
betont, dass über den ESI-Fonds abgewickelte Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente, die keinem Selbstzweck dienen, im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf einer jeweils unterschiedlichen Logik beruhen und bei der Inangriffnahme territorialer Entwicklungsbedürfnisse, den Interventionsbereichen und der Reaktion auf Markterfordernisse unterschiedlich angewandt werden, obwohl mit ihnen dieselben kohäsionspolitischen Ziele unterstützt werden; |
10. |
weist darauf hin, dass Finanzhilfen abhängig von der Art des Projekts im Vergleich zu Finanzierungsinstrumenten einige Vorteile bieten: die Unterstützung von Projekten, die nicht notwendigerweise Einnahmen generieren, die Bereitstellung von Mitteln für Projekte, für die aus unterschiedlichen Gründen keine privaten oder öffentlichen Mittel mobilisiert werden können, die Unterstützung bestimmter Begünstigter, Fälle und regionaler Prioritäten sowie die geringere Komplexität bei ihrer Anwendung aufgrund der vorhandenen Erfahrungswerte und Kapazitäten; erkennt an, dass Finanzhilfen in einigen Fällen Einschränkungen unterliegen: Schwierigkeiten, für Qualität und Nachhaltigkeit bei Projekten zu sorgen, die Gefahr, dass öffentliche Mittel langfristig ersetzt werden und es zu einem Verdrängungseffekt in Bezug auf mögliche private Investitionen kommt, selbst wenn Projekte möglicherweise einen revolvierenden Charakter besitzen und Umsätze erzielt werden könnten, um eine kreditbasierte Finanzierung zurückzuzahlen; |
11. |
weist darauf hin, dass Finanzierungsinstrumente Vorteile bieten, etwa eine Hebelwirkung und einen revolvierenden Effekt, die Anziehung von Privatkapital sowie das Schließen spezifischer Investitionslücken durch hochwertige bankfähige Projekte, und dadurch die Effizienz und die Wirksamkeit der Umsetzung der Regionalpolitik optimiert wird; erkennt an, dass Finanzierungsinstrumente mit bestimmten Nachteilen einhergehen, wodurch sie mit attraktiveren nationalen oder regionalen Instrumenten in Konflikt geraten könnten, darunter: langsamere Umsetzung in einigen Regionen, höhere Komplexität, geringere Hebelwirkung von Finanzierungsinstrumenten der ESI-Fonds als erwartet sowie in einigen Fällen höhere Umsetzungskosten einschließlich Verwaltungskosten; merkt an, dass sich Finanzhilfen in einigen Politikbereichen besser für Investitionen eignen, beispielsweise bei bestimmten Arten öffentlicher Infrastruktur, sozialen Diensten, der Forschungs- und Innovationspolitik oder allgemein bei Projekten, die keine Umsätze erzielen; |
12. |
hebt hervor, dass die Interventionslogik keine Trennlinie darstellt, sondern eine Schnittstelle, mit der gleiche Wettbewerbsbedingungen für Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente geschaffen werden, damit im Rahmen der Kohäsionspolitik mit einer Vielfalt von Maßnahmen für eine bessere Unterstützung von Begünstigten und das Schließen von Investitionslücken gesorgt werden kann; weist darauf hin, dass es sich bei der Interventionslogik um einen Bottom-up-Ansatz in der Programmplanung der ESI-Fonds handelt und dass alle Mitgliedstaaten und Regionen weiterhin die am besten geeignete Lösung in Betracht ziehen sollten, wenn sie nach freiem Ermessen den Anteil der Finanzierungsinstrumente bzw. der Finanzhilfen festlegen, mit denen zu den Prioritäten im Rahmen ihrer jeweiligen operationellen Programme beigetragen werden soll, wobei darauf zu achten ist, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften einbezogen werden und ihnen eine tragende Rolle zukommt; weist erneut darauf hin, dass die Verwaltungsbehörden aus freien Stücken darüber entscheiden, welche Art von Finanzierungsinstrument für die Umsetzung am besten geeignet ist; |
Die Leistung von Finanzierungsinstrumenten — Herausforderungen
13. |
nimmt zur Kenntnis, wie wichtig Finanzierungsinstrumente für die Kohäsionspolitik sind; begrüßt, dass die Berichterstattung über die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente im Jahr 2015 gezeigt hat, dass ungeachtet des verspäteten Beginns des aktuellen Programmplanungszeitraums Fortschritte erzielt wurden; stellt jedoch fest, dass die Geschwindigkeit, mit der die Finanzierungsinstrumente der ESI-Fonds umgesetzt werden, sowohl zwischen den als auch innerhalb der EU-Mitgliedstaaten stark variiert; weist darauf hin, dass die positiven Erfahrungen mit und die Auswirkungen der Anwendung von Finanzierungsinstrumenten im Programmplanungszeitraum 2007–2013 mit einer Reihe von leistungsbezogenen Problemen einhergingen: verspäteter Beginn von Vorhaben, falsche Markteinschätzung, regionale Unterschiede bei der Nutzung, insgesamt niedrige Auszahlungsquoten, geringe Hebelwirkung, Probleme beim Revolving, hohe Verwaltungskosten und -gebühren sowie unangemessen hohe Kapitalausstattungen; weist darauf hin, dass bis 2015 eine Reihe von ermittelten Mängeln durch gezielte Maßnahmen angegangen wurden, nachdem die die Kommission Fristen für die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente verlängert hatte; |
14. |
weist darauf hin, dass sich Verzögerungen bei der Umsetzung der ESI-Fonds auf die Auszahlungsquoten, das Revolving und die Hebelwirkung auswirken könnten, wobei Letztere auf einer von internationalen Organisationen wie der OECD genutzten Definition und Methodik beruhen sollte, wobei eindeutig zwischen öffentlichen und privaten Beteiligungen zu unterscheiden ist und eine genaue nach Ländern und Regionen aufgeschlüsselte Berechnung der für jedes Finanzierungsinstrument möglichen Hebelwirkung erfolgen muss; ruft in Erinnerung, dass Verzögerungen im Zeitraum 20072013 unumkehrbar zu einer suboptimalen Leistung der Finanzierungsinstrumente des EFRE und des ESF beitrugen; betont, dass Verzögerungen bei der Umsetzung, die auf den verspäteten Beginn des Programmplanungszeitraums zurückzuführen sind, die Leistung der Finanzierungsinstrumente der ESI-Fonds beeinträchtigen können, was am Ende des Zeitraums zu ungenauen Schlussfolgerungen führen könnte; fordert daher, dass von den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die negativen Auswirkungen von Verzögerungen bei der Umsetzung abzumildern, insbesondere, was die Gefahr einer geringen Inanspruchnahme und einer begrenzten Wirkung der Finanzierungsinstrumente betrifft; |
15. |
ist stark beunruhigt angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit, dass in der zweiten Hälfte des aktuellen MFR erneut Rückstände bei den unbezahlten Rechnungen entstehen, da dies schwerwiegende Folgen für andere von der EU finanzierte Maßnahmen haben könnte; |
16. |
weist auf die erheblichen Unterschiede in der EU hin, was die Durchschlagskraft von Finanzierungsinstrumenten, einschließlich der ESI-Fonds und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), die ursprüngliche Wirksamkeit dieser Fonds und die zu erwartende Hebelwirkung zusätzlicher Mittel sowie andere von der EU finanzierte Finanzierungsinstrumente in den leistungsstärksten Volkswirtschaften der Union betrifft, die den Zielen der Kohäsionspolitik entgegenwirken; betont, dass der Gesamterfolg solcher Instrumente davon abhängt, wie einfach ihre Nutzung ist und ob die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Investitionen über sie zu tätigen, weshalb es präziser und differenzierter Indikatoren bedarf, mit denen sich ihre tatsächlichen Auswirkungen auf die Kohäsionspolitik prüfen lassen; |
Vereinfachung, Synergien und technische Hilfe — Lösungen
17. |
begrüßt die Maßnahmen der Kommission zur Optimierung der Regelungen und zum Bürokratieabbau; betont, dass die Finanzierungsinstrumente ungeachtet der Verbesserungen noch immer komplex sind und dass Probleme wie die lange Vorlaufzeit und der Verwaltungsaufwand für Empfänger Hemmnisse für ihre Nutzung darstellen; fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit der EIB, dem EIF und Verwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass sich Mikrokredite, Darlehen sowie Eigen- und Risikokapital aus dem ESI-Fonds sehr viel leichter kombinieren lassen, und dabei den gleichen Umfang an Transparenz, demokratischer Kontrolle, Berichterstattung und Kontrolle sicherzustellen; |
18. |
stellt fest, dass die Flexibilität im Umgang mit Finanzierungsinstrumenten durch bestimmte Vorgaben eingeschränkt wird; weist darauf hin, dass Vorschriften für staatliche Beihilfen mit einer enormen Verwaltungslast einhergehen, insbesondere, wenn Finanzhilfen mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden; fordert die Kommission auf, für einen angemessenen Rahmen für staatliche Beihilfen zu sorgen und weitere Möglichkeiten zu erwägen, wie die Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf allen drei Ebenen — Verwaltungsbehörden, Dachfonds und Finanzintermediäre — verbessert werden kann; fordert im Rahmen der Vorschriften für staatliche Beihilfen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Finanzierungsinstrumente, damit nicht etwa bestimmte Finanzierungsquellen gegenüber anderen bevorzugt behandelt werden, insbesondere im Bereich der Unterstützung für KMU; |
19. |
hebt hervor, dass die Prüfung von Finanzierungsinstrumenten, einschließlich einer Prüfung der kohäsionspolitischen Vorhaben der EIB-Gruppe, wichtig ist; stellt fest, dass im Rahmen von Prüfungen Zugang zum gesamten Finanzierungszyklus des ESI-Fonds besteht; fordert die Kommission und die nationalen Behörden auf, im Rahmen des Prüfungsverfahrens Möglichkeiten zur Vereinfachung und für Synergieeffekte zu finden; fordert die Kommission daher auf, den Schwerpunkt auf die vergleichende Analyse zwischen den Finanzhilfen und den Finanzierungsinstrumenten sowie auf den weiteren Aufbau der Kapazitäten, Prüfmethoden und Leitlinien für Prüfverfahren zu legen, wodurch sich die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für Begünstigte nicht erhöhen sollte; |
20. |
weist darauf hin, dass das Kombinieren von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten ungenutztes Potenzial birgt; betont, dass es neben Leitlinien für Behörden einer weiteren Vereinfachung und Harmonisierung der Vorschriften über das Kombinieren verschiedener ESI-Fonds sowie der Vorschriften über das Kombinieren von ESI-Fonds mit Instrumenten wie Horizont 2020 und dem EFSI bedarf; fordert eine bessere Regulierung in Form von eindeutigen, einheitlichen und zielgerichteten Vorschriften zur Verringerung der Regelungslast, indem die vorstehend genannte Kombinierung von Mittelzuweisungen aus mehr als einem Programm an dasselbe Finanzierungsinstrument erleichtert, das Kombinieren von Mikrofinanzierungsinstrumenten für ESF-Vorhaben ermöglicht und die Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Auswahl von Finanzintermediären sowie für öffentlich-private Partnerschaften vereinfacht wird; fordert, dass zwischen verschiedenen Strategien eine bessere Kohärenz erreicht wird; betont, dass durch eine Kombination von Finanzhilfen aus ESI-Fonds und Finanzierungsinstrumenten mit anderen Mitteln die Finanzierungsstruktur für Begünstigte sowie für öffentliche und private Investoren möglicherweise attraktiver wird, da die Risikoverteilung günstiger ausfällt und die Projektleistung verbessert wird und so dazu beigetragen wird, dass die Instrumente ein langfristiges Wachstumspotenzial bieten können; |
21. |
weist darauf hin, dass die Inanspruchnahme der Finanzierungsinstrumente durch Investitionspartnerschaften gesteigert werden kann und dass durch öffentlich-private Partnerschaften Synergien zwischen Finanzierungsquellen verbessert werden und das erforderliche Gleichgewicht zwischen privaten und öffentlichen Interessen aufrechterhalten wird; betont, dass die Nutzung von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der von den Kommunen gesteuerten Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD) und integrierten territorialen Investitionen (ITI) gefördert werden sollte; |
22. |
begrüßt die vorhandenen Verfahren der Kommission und der EIB-Gruppe für technische Hilfe, die über die Plattform Fi-Compass bereitgestellt werden; bedauert, dass die Unterstützungsdienste, die den Behörden und insbesondere den Empfängern von Finanzierungsinstrumenten vor Ort bereitgestellt werden — darunter der EFSI — begrenzt sind, wohingegen viele lokale und regionale Gebietskörperschaften vor technischen Schwierigkeiten stehen und nicht über die Kapazitäten und das Know-how verfügen, um die Finanzierungsinstrumente wirkungsvoll zu nutzen; fordert technische Unterstützung, mit der in erster Linie Erleichterungen für die lokalen bzw. regionalen Akteure sowie für alle betroffenen Partner erreicht werden sollte, die jedoch nicht dazu genutzt werden sollte, die Tätigkeiten nationaler Behörden zu finanzieren; fordert die Kommission und die EIB darüber hinaus auf, einen gemeinsamen Plan für technische Hilfe aufzustellen, der finanzielle und nicht finanzielle Beratung, insbesondere in Bezug auf Großprojekte, sowie den Aufbau von Kapazitäten, Schulungen, Unterstützung und den Austausch von Wissen und Erfahrung umfasst; spricht sich ferner dafür aus, dass auf nationale Behörden, Fondsmanager und Begünstigte ausgerichtetes Fachwissen (darunter rechtliche Beratung) in Bezug auf kohäsionspolitische Regelungen, Finanzprodukte, staatliche Beihilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge kombiniert wird, hebt jedoch hervor, dass keine Doppelstrukturen entstehen dürfen; |
23. |
fordert die Kommission auf, die Öffentlichkeitswirksamkeit von Investitionen im Rahmen der ESI-Fonds zu erhöhen und deutlicher hervorzuheben, dass dabei EU-Mittel zum Einsatz kommen; fordert zudem eine angemessene und umfassende Informations- und Kommunikationspolitik im Hinblick auf Möglichkeiten zur Nutzung von EU-Finanzierung, wodurch der öffentliche und der private Sektor dazu ermutigt würden, von solchen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, und potenzielle Begünstigte, insbesondere junge Menschen, angesprochen würden; |
Der richtige Finanzierungsmix für die Zeit nach 2020 und die künftige Kohäsionspolitik
24. |
erkennt an, dass sich Herausforderungen wie Migration und Sicherheit oder aktuelle und künftige politische Entwicklungen in der EU nicht negativ auf die Investitionen im Rahmen der Kohäsionspolitik oder ihre Ziele und erwarteten Ergebnisse — insbesondere im Anschluss an den aktuellen Programmplanungszeitraum — auswirken sollten; |
25. |
erkennt an, dass sowohl Finanzhilfen als auch Finanzierungsinstrumente ihre spezifische Funktion in der Kohäsionspolitik erfüllen, jedoch denselben im Rahmen der elf thematischen Ziele verfolgten Schwerpunkt haben, und zwar die Verwirklichung der fünf Kernziele der Strategie Europa 2020 mit Blick auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum; betont, dass sichergestellt werden muss, dass Finanzierungsinstrumente Finanzhilfen nicht als wichtigstes Instrument der Kohäsionspolitik ersetzen, und hebt zudem hervor, dass der revolvierende Charakter der Mittel gewahrt werden muss, d. h. dass sie für Reinvestitionen im Rahmen der Sektoren und Maßnahmen, die damit unterstützt werden können, frei gemacht werden müssen; |
26. |
hebt hervor, dass Finanzierungsinstrumente in Regionen und Ballungsräumen, die über höher entwickelte Finanzmärkte verfügen, bessere Leistungen erbringen, wohingegen die Mobilisierung von Investitionen in Regionen in äußerster Randlage und Regionen mit hohen harmonisierten Arbeitslosenquoten und geringer Bevölkerungsdichte schwierig ist, während sich Finanzhilfen ihrerseits zur Bewältigung regionaler struktureller Probleme sowie für eine regional ausgewogene Finanzierung eignen; weist darauf hin, dass der Erfolg von Finanzierungsinstrumenten von einer Reihe von Faktoren abhängt und keine allgemeingültigen Schlussfolgerungen auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums gezogen werden können; merkt an, dass verbindliche Ziele bezüglich der Nutzung von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der Kohäsionspolitik nach 2020 keine gangbare Option darstellen; weist darauf hin, dass sich die Erhöhung des Anteils an Finanzierungsinstrumenten nicht auf die Mittelausstattung für finanzielle Zuschüsse, die nicht rückerstattet werden müssen, auswirken sollte, da dies das Gleichgewicht beeinträchtigen würde; betont, dass in einer Reihe von Politikbereichen Finanzhilfen überwiegen müssen, während Finanzierungsinstrumente unter Berücksichtigung angemessener Ex-ante-Bewertungen und Marktanalysen eine ergänzende Rolle spielen können; spricht sich für eine verstärkte Förderung von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von Interreg-Programmen aus, um sie stärker an die Ziele der Europäischen territorialen Zusammenarbeit anzugleichen; |
27. |
ruft in Erinnerung, dass die bisherigen Erfahrungen bei der Bereitstellung von Mitteln aus den ESI-Fonds gezeigt haben, dass ein Finanzierungsmix aus Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten länderspezifischen Gegebenheiten sowie den Defiziten beim sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt Rechnung trägt; betont, dass ein Finanzierungsmix aufgrund einer Reihe von Faktoren (geografische Region, Politikbereich, Art und Größe der Begünstigten, Verwaltungskapazitäten, Marktbedingungen, wirtschaftliche Rahmenbedingungen, Existenz konkurrierender Instrumente, haushalts- und wirtschaftspolitischer Kurs) nicht mit einer Einheitslösung einhergehen kann; |
o
o o
28. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281.
(5) ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0321.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0384.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0308.
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/103 |
P8_TA(2017)0223
Zukunftsperspektiven der technischen Hilfe im Rahmen der Kohäsionspolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 über Zukunftsperspektiven der technischen Hilfe im Rahmen der Kohäsionspolitik (2016/2303(INI))
(2018/C 307/15)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Titel XVIII, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1) (im Folgenden „Dachverordnung“), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (2), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (3), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (4), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (5), |
— |
unter Hinweis auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (6), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017–2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (COM(2015)0701), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu Investitionen in Beschäftigung und Wachstum — Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds: Bewertung des Berichts gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Dachverordnung (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zu dem Thema „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum: Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union“ (8), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2016 zu neuen Instrumenten für die territoriale Entwicklung im Rahmen der Kohäsionspolitik 2014–2020: Integrierte territoriale Investitionen (ITI) und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD) (9), |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht des Rechnungshofs vom 16. Februar 2016 mit dem Titel „Technische Hilfe für Griechenland: Eine verbesserte Bereitstellung bedarf einer stärkeren Ergebnisorientierung“, |
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unter Hinweis auf die im September 2016 von seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche (Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik) veröffentlichte eingehende Analyse mit dem Titel „Technical Assistance at the Initiative of the Commission“ (Technische Hilfe auf Initiative der Kommission), |
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unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltsausschusses, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0180/2017), |
A. |
in der Erwägung, dass technische Hilfe unabhängig davon, ob sie auf die Initiative der Kommission oder der Mitgliedstaaten zurückgeht, in allen Phasen der Umsetzung der Kohäsionspolitik eine wichtige Rolle spielt und ein wichtiges Instrument darstellt, um hochqualifizierte Mitarbeiter für die Verwaltung zu gewinnen und zu halten, ein stabiles System zur Verwaltung und Verwendung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) zu schaffen und Engpässe bei der Durchführung zu überwinden sowie um die Nutzer bei der Entwicklung hochwertiger Projekte zu unterstützen; in der Erwägung, dass in der Vorbereitungsphase von Programmen Möglichkeiten für die Nutzung technischer Hilfe geprüft werden sollten; |
B. |
in der Erwägung, dass lokalen, regionalen und nationalen Behörden häufig die Kapazitäten fehlen, die für eine effiziente und wirksame Durchführung der ESI-Fonds und für den Aufbau einer Partnerschaft mit anderen öffentlichen Behörden, einschließlich kommunalen Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartnern sowie Vertretern der Zivilgesellschaft gemäß Artikel 5 der Dachverordnung erforderlich sind; in der Erwägung, dass die Verwaltungskapazitäten in den einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen stark variieren; |
C. |
in der Erwägung, dass Partnern, die an der Vorbereitung und Umsetzung der Kohäsionspolitik beteiligt sind, ebenfalls Maßnahmen für technische Hilfe zugutekommen sollten, insbesondere in Bezug auf den Aufbau von Kapazitäten, die Kontaktpflege und die Kommunikation über die Kohäsionspolitik; |
D. |
in der Erwägung, dass es für nationale, lokale und regionale Behörden schwierig ist, qualifizierte Mitarbeiter zu halten, da diese häufig in besser bezahlte Stellen in der Privatwirtschaft oder bei nationalen Behörden wechseln; in der Erwägung, dass die Möglichkeiten der öffentlichen Behörden, die ESI-Fonds erfolgreich durchzuführen und die Ziele der Kohäsionspolitik zu verwirklichen, erheblich hierunter leiden; |
E. |
in der Erwägung, dass noch Raum für Verbesserungen bei der Überwachung und Bewertung der technischen Hilfe besteht, obwohl der Schwerpunkt im Programmplanungszeitraum 2014–2020 stärker auf den Ergebnissen liegt und fast die Hälfte dieses Zeitraums bereits verstrichen ist; |
F. |
in der Erwägung, dass die technische Hilfe auf Initiative der Kommission besser mit den Maßnahmen der technischen Hilfe, die auf nationaler und regionaler Ebene ergriffen werden, verbunden werden müssen; |
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission (Artikel 58 der Dachverordnung)
1. |
stellt fest, dass die für die technische Hilfe auf Initiative der Kommission verfügbaren Ressourcen gegenüber dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum aufgestockt wurden und nun nach Abzügen für die Fazilität „Connecting Europe“ und für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen 0,35 % der jährlichen Mittelausstattung des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds ausmachen; |
2. |
begrüßt die im Rahmen der technischen Hilfe finanzierten Maßnahmen der Kommission und insbesondere ihre Arbeit an dem Instrument TAIEX REGIO PEER 2 PEER, dem Kompetenzrahmen, dem Selbstbewertungsinstrument, den Integritätspakten, dem Praxisleitfaden zur Vermeidung der 25 häufigsten Fehler bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Studie zur Bestandsaufnahme der Verwaltungskapazität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in allen Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten auf, solche Initiativen zu nutzen; betont, dass derartige Instrumente in der Kohäsionspolitik nach 2020 eine wichtigere Rolle spielen sollten, und fordert die Kommission daher dringend auf, die lokalen und regionalen Akteure, einschließlich in Inselregionen, für deren Nutzung zu sensibilisieren; empfiehlt, den Anwendungsbereich des Instruments TAIEX REGIO PEER 2 PEER gemäß Artikel 5 der Dachverordnung auf alle Partner auszuweiten, um einen umfassenden Erfahrungsaustausch sicherzustellen, zum Kapazitätsaufbau beizutragen und aus bewährten Verfahren Nutzen ziehen zu können; |
3. |
ist der Auffassung, dass die Kommission eine Bewertung der Wirksamkeit und des Mehrwerts der Umsetzung der Integritätspakte über einen zivilgesellschaftlichen Kontrollmechanismus für den Schutz von EU-Geldern einleiten sollte; |
4. |
nimmt die Arbeit der Task Force für Griechenland und der Unterstützungsgruppe für Zypern im Zusammenhang mit der Durchführung der ESI-Fonds in diesen beiden Ländern und insbesondere mit den Absorptionsraten zur Kenntnis, weist jedoch auch darauf hin, dass dies nur einen der Indikatoren dafür darstellt, ob die Kohäsionspolitik positiv zu bewerten ist; stellt jedoch fest, dass laut dem Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Technische Hilfe für Griechenland: Eine verbesserte Bereitstellung bedarf einer stärkeren Ergebnisorientierung“ die Ergebnisse in Bezug auf die Verwirklichung wirksamer und nachhaltiger Reformen uneinheitlich sind; fordert die Kommission daher auf, über die Ergebnisse der Tätigkeiten des Dienstes zur Unterstützung von Strukturreformen in Griechenland Bericht zu erstatten; betont, dass die Arbeit der Task Force für eine bessere Umsetzung auf der Grundlage der im Programmplanungszeitraum 2007–2013 gesammelten Erfahrungen fortgesetzt und verbessert werden muss, um andere Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten mit der Umsetzung der Kohäsionspolitik haben, zu unterstützen; |
5. |
nimmt die Schaffung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) zur Kenntnis und weist darauf hin, dass dieses eine Reihe von potenziellen Vorteilen für die Kohäsionspolitik als auch für andere Bereiche haben könnte; fordert, dass das Programm auf die länderspezifischen Empfehlungen im Bereich der Kohäsionspolitik abgestimmt und für Übereinstimmung zwischen beiden gesorgt wird; ist jedoch der Ansicht, dass bei einer etwaigen Fortsetzung des Programms die thematischen Ziele der Kohäsionspolitik nicht außer Acht geraten dürfen und dass die Ressourcen nicht von der technischen Hilfe für die ESI-Fonds abgezogen werden dürfen; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für eine möglichst enge Abstimmung und ein Höchstmaß an Komplementarität zwischen den im Rahmen des SRSP finanzierten Maßnahmen und der technischen Hilfe durch die ESI-Fonds zu sorgen, sodass besonderes Augenmerk auf eine möglichst wirksame Verwirklichung der Ziele der Kohäsionspolitik gelegt wird; |
6. |
nimmt die von der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung der Kommission ausgearbeitete Strategie für technische Hilfe zur Kenntnis; regt im Interesse einer wirksameren Koordinierung die Entwicklung einer erweiterten Strategie für technische Hilfe an, die alle mit den ESI-Fonds befassten GD und die Tätigkeit des Dienstes zur Unterstützung von Strukturreformen im Zusammenhang mit der Kohäsionspolitik einbezieht, damit die geleistete Unterstützung effizienter gestaltet werden kann und Überschneidungen vermieden sowie Synergien und Zusätzlichkeiten auf ein Höchstmaß gesteigert werden; |
7. |
betont die große Bedeutung der technischen Hilfe im Bereich der Finanzinstrumente, die sich meist durch hohe Komplexität auszeichnen, deren Nutzung aber exponentiell zunimmt; begrüßt in diesem Zusammenhang die Partnerschaft zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank bei der Schaffung der Plattform Fi-Compass; fordert die Kommission auf, die technische Hilfe effizienter zu gestalten, um Bereiche abzudecken, in denen Verwaltungsbehörden und Begünstigte den größten Schwierigkeiten begegnen; begrüßt die technischen Verbesserungen der europäischen Plattform für Investitionsberatung mit Blick auf die Kombination der ESI-Fonds mit dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI); betont jedoch, dass als Zeichen besserer Fähigkeiten und einer Vereinfachung in diesem spezifischen Bereich letztendlich eine geringere Notwendigkeit von technischer Hilfe im Bereich der Finanzinstrumente gelten sollte; betont außerdem die erforderliche Komplementarität mit den nachgelagerten Maßnahmen der technischen Hilfe auf nationaler und regionaler Ebene; |
8. |
begrüßt die Unterstützung, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Fazilität für technische Hilfe „Gemeinsame Hilfe bei der Unterstützung von Projekten in europäischen Regionen“ (JASPERS) gewährt wird, in deren Rahmen den Mitgliedstaaten Fachwissen für die Vorbereitung von mithilfe des EFRE und des Kohäsionsfonds kofinanzierten Großprojekten bereitgestellt wird; sieht dem für 2017 angekündigten Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs erwartungsvoll entgegen, in dem geprüft werden soll, ob JASPERS die Konzipierung von von der EU kofinanzierten und unterstützten Großprojekten verbessert und somit einen Beitrag zu einer verbesserten Qualität der Projekte und zur Erhöhung der Verwaltungskapazitäten der Mitgliedstaaten geleistet hat; betont in diesem Sinne, dass sorgfältig überprüft werden muss, inwiefern die Tätigkeiten von JASPERS im Zusammenhang mit der Durchführung einer unabhängigen Qualitätsüberprüfung im Zeitraum 2007–2013 zu einer verbesserten Qualität der Projekte und einer rascheren Genehmigung von Großprojekten durch die Kommission geführt haben; |
9. |
stellt fest, dass keine umfassende Analyse der technischen Hilfe vorgenommen worden ist, um festzustellen, welchen Beitrag sie tatsächlich leistet, seitdem sie im Rahmen der Kohäsionspolitik erstmals zur Anwendung kam; weist darauf hin, dass es daher schwierig ist, ihre Bedeutung und ihren Beitrag in Bezug auf den Aufbau von Verwaltungskapazitäten und eine institutionelle Stärkung für eine wirksame Verwaltung der ESI-Fonds gründlich zu beurteilen; fordert daher verstärkte Information und mehr Transparenz, was die Maßnahmen der technischen Hilfe betrifft, eine entscheidendere Rolle des Parlaments, was die Kontrolle sowie Folgemaßnahmen betrifft, und die Durchführung einer eingehenden und umfassenden Untersuchung über ihren Beitrag im Bereich der Kohäsionspolitik; |
10. |
weist darauf hin, dass geeignete und zielgerichtete Indikatoren erforderlich sind, anhand derer die Ergebnisse und Auswirkungen der Ausgaben der ESI-Fonds und die Verfügbarkeit von technischer Hilfe für eine entsprechende Überwachung gemessen werden können; ist der Auffassung, dass die Einführung allgemeiner Indikatoren ein erster Schritt in diese Richtung war, dass sie jedoch eine Reihe von Unzulänglichkeiten aufweisen, wie etwa, dass der Schwerpunkt zu sehr auf Ergebnisse gelegt wird, eine langfristige Perspektive fehlt und der Bedarf an maßgeschneiderten Informationen zu wenig berücksichtigt wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in eine Verbesserung des Berichts- und Bewertungssystems zu investieren, indem sie geeignetere Indikatoren entwickelt, die im nächsten Programmplanungszeitraum angewendet werden können; |
11. |
fordert die Kommission auf, Maßnahmen und Ressourcen zur Einrichtung der technischen Hilfe zu entwickeln, mit der die makroregionalen Strategien der EU umgesetzt werden können, wobei hierbei zunächst die unterschiedlichen Erfahrungen und Erfolge, die im Rahmen der Umsetzung solcher Strategien gesammelt bzw. erzielt worden sind, sowie die Tatsache, dass an den Strategien auch Drittstaaten und Länder, die nur über begrenzte Mittel und unzureichende personelle Ressourcen verfügen, zu berücksichtigen sind; ist der Auffassung, dass dadurch wirksamer zur Entwicklung von möglicherweise mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds finanzierten Großprojekten auf makroregionaler Ebene beigetragen werden könnte; |
12. |
hebt hervor, wie wichtig es ist, spezifische Maßnahmen der technischen Hilfe zu ergreifen, damit die Reindustrialisierung von benachteiligten Gebieten gefördert und dadurch industrielle Investitionen in hochtechnisierte, innovative Wirtschaftszweige mit geringen Umweltauswirkungen angezogen werden; |
13. |
fordert die Kommission zur Einrichtung technischer Hilfe, insbesondere Arbeitsgruppen für die Mitgliedstaaten, auf, um Verzögerungen bei der Entwicklung der im Rahmen der Kohäsionspolitik nach 2020 in den Mitgliedstaaten erforderlichen Einrichtungen und operationellen Programme vorzubeugen; |
Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten (Artikel 59 der Dachverordnung)
14. |
unterstreicht, dass den Mitgliedstaaten im Programmplanungszeitraum 2014–2020 im Rahmen der fünf ESI-Fonds etwa 13,4 Mrd. EUR an Kofinanzierung der EU für technische Hilfe zur Verfügung stehen; |
15. |
betont, dass sich technische Hilfe in wesentlichen Punkten von anderen mithilfe der ESI-Fonds finanzierten Maßnahmen unterscheidet und dass es eine besonders schwierige und komplizierte Aufgabe darstellt, ihre Ergebnisse konkret zu erfassen; ist jedoch der Auffassung, dass in Anbetracht ihrer Notwendigkeit, der Höhe der dafür eingestellten Ressourcen und ihres Potenzials eine strategische, transparente und auf die verschiedenen Verwaltungsebenen abgestimmte Herangehensweise sowie Flexibilität im Hinblick auf die Erfüllung der von den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten ermittelten Bedürfnisse unabdingbar sind; |
16. |
betont, dass die Leistungsbeurteilung im Jahr 2019 Aufschluss über die Ergebnisse der Verwendung der technischen Hilfe im Programmplanungszeitraum 2014–2020 geben und sicherstellen wird, dass diese Ergebnisse für die Debatten über den Zeitraum nach 2020 rechtzeitig vorliegen; fordert daher eine breitere Debatte über die Wirksamkeit und die Ergebnisse der technischen Hilfe sowie eine umfassendere Überprüfung derselben in einem mittleren Stadium; |
17. |
ist besorgt darüber, dass die technische Hilfe in manchen Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße und nicht wirksam zu den lokalen und regionalen Behörden, die in der Regel über die geringste Verwaltungskapazität verfügen, durchdringt; betont, dass unbedingt gut funktionierende und transparente Kommunikationskanäle zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen geschaffen werden müssen, damit die ESI-Fonds erfolgreich durchgeführt und die Ziele der Kohäsionspolitik verwirklicht werden können und dabei das Vertrauen in das effektive Funktionieren der EU und ihrer Maßnahmen wiederhergestellt werden kann; ist der Auffassung, dass hierbei alle Partner in der Kohäsionspolitik eine wichtige Rolle spielen, und legt der Kommission nahe, sich im nächsten Programmplanungszeitraum unmittelbar für die Stärkung der Partner einzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Vereinfachung der Umsetzung der kohäsionspolitischen Regelungen, darunter insbesondere die Bestimmungen über die technische Hilfe, erheblich zu verstärken; begrüßt daher das Beispiel eines mehrstufigen Systems der Umsetzung der Kohäsionspolitik in Polen (drei Säulen der technischen Hilfe), durch das eine strategische und transparente Herangehensweise, die stärker ergebnisorientiert und abgestimmt ist, ermöglicht und ein größerer Mehrwert erzielt wird; fordert eine strengere Kontrolle der Ergebnisse der Tätigkeit von Privatunternehmen, die Behörden technische Hilfe leisten, damit möglichen Interessenkonflikten vorgebeugt wird; |
18. |
betont, dass technische Hilfe, deren Schwerpunkt auf der Entwicklung des Mitarbeiterpotenzials liegt, auf den Bedarf, der in der vorangegangenen Planung für die Entwicklung der Mitarbeiter und deren fachlicher Weiterbildung festgelegt wurde, ausgerichtet werden sollte; |
19. |
unterstreicht, dass für die erfolgreiche Umsetzung der neuen Instrumente für die territoriale Entwicklung, zum Beispiel die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD) und die integrierten territorialen Investitionen (ITI), auch die Kapazitäten der unteren Verwaltungsebenen wichtig sind; fordert, dass die Umsetzung der der CLLD weiter dezentralisiert wird; stellt fest, dass es zwar möglicherweise schwierig, aber keinesfalls unmöglich ist, die Ergebnisse der technischen Hilfe zu messen, insbesondere was das Kosten-Nutzen-Verhältnis betrifft; betont, dass technische Hilfe, die im Hinblick auf die Einrichtung eines vollständigen Systems zur Umsetzung des EFRE und zur Einrichtung eines Systems zur Umsetzung der ITI geleistet wird, in manchen Mitgliedstaaten ein negatives Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist; stellt jedoch fest, dass hohe Kosten teilweise durch besondere Umstände erklärt werden können, die verstärkte Anstrengungen erfordern, etwa die Einrichtung eines neuen Systems; fordert daher klare Kontrollmechanismen, insbesondere im Zusammenhang mit intransparenten Absprachen über technische Hilfe; weist auf die wichtige Rolle der lokalen Aktionsgruppen hin, insbesondere für die Umsetzung von CLLD, und ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten technische Hilfe bereitstellen sollten, um ihren wertvollen Beitrag zur nachhaltigen lokalen Entwicklung in der Union zu verstärken; |
20. |
weist darauf hin, dass in die Maßnahmen der technischen Hilfe Unterstützung für technisch und wirtschaftlich umsetzbare Projekte einbezogen werden muss, damit die Mitgliedstaaten Strategien vorschlagen können, die für Mittel aus dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen; |
21. |
stellt mit Besorgnis fest, dass bei der Umsetzung der integrierten Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung zwar Aufgaben an die kommunalen Behörden, die als Vermittler fungieren, delegiert werden, diese jedoch häufig nicht die für den Aufbau ihrer Kapazitäten erforderliche technische Hilfe erhalten; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass technische Hilfe auf der Ebene der städtischen Gebiete erweitert werden sollte, wobei die Rolle der kommunalen Behörden in der Kohäsionspolitik sowie die Notwendigkeit, starke Kapazitäten für die weitere Umsetzung der EU-Städteagenda und des Pakts von Amsterdam aufzubauen, zu berücksichtigen sind; |
22. |
weist darauf hin, dass für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 vorgesehen ist, dass die lokalen Behörden stärker einbezogen werden; hebt hervor, dass dies erhöhte technische und administrative Kompetenzen erfordert; fordert die Kommission auf, Initiativen und Mechanismen zu prüfen, mithilfe derer die lokalen Akteure die Möglichkeiten der Programmplanung, die in den Verordnungen über die ESI-Fonds vorgesehenen sind, umfassend nutzen können; |
23. |
macht auf den Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften aufmerksam, in dem auf das Erfordernis verwiesen wird, die einschlägigen Partner bei der Stärkung ihrer institutionellen Kapazitäten zu unterstützen, damit sie Programme vorbereiten und umsetzen können; betont, dass in vielen Mitgliedstaaten der Europäische Verhaltenskodex für Partnerschaften keine Anwendung findet; ist zudem der Auffassung, dass die in Artikel 5 des genannten Verhaltenskodex verankerten Grundprinzipien und bewährten Verfahren betreffend die Einbindung der relevanten Partner bei der Vorbereitung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme tatsächlich umgesetzt werden sollten, und zwar mit besonderem Schwerpunkt auf der rechtzeitigen Weitergabe und dem einfachen Zugang zu einschlägigen Informationen; betont, dass EU-Leitlinien erforderlich sind, damit die Kohärenz verbessert und die rechtliche Unsicherheit beseitigt werden kann; |
24. |
betont, dass die technische Hilfe und deren Finanzierung an qualifizierte nationale Akteure übertragen werden muss, die in der Lage sind, laufend Unterstützung zu leisten; betont jedoch, dass diese Mittel unter keinen Umständen Finanzmittel der Einzelstaaten in diesem Bereich ersetzen sollten und dass Schritt für Schritt ein strategischer Übergang zu Aktivitäten stattfinden sollte, die einen größeren Mehrwert für die Kohäsionspolitik im Allgemeinen mit sich bringen, wie etwa der Aufbau von Kapazitäten, Kommunikation oder Erfahrungsaustausch; |
25. |
betont, wie wichtig es ist, Institutionen einzubinden, die nicht am System der Verwaltung beteiligt sind, die aber unmittelbaren Einfluss auf die Umsetzung der Kohäsionspolitik haben; verweist darauf, dass diese Institutionen bei der Erhöhung und Verbesserung ihrer Verwaltungskapazitäten und -standards durch Weiterbildungsangebote, Wissensaustausch, den Aufbau von Kapazitäten, Vernetzung und die Einrichtung der für die Verwaltung der Projekte erforderlichen IT-Systeme unterstützt werden müssen; betont, dass durch eine verstärkte Kommunikation und die Sichtbarkeit der mithilfe der ESI-Fonds erzielten Ergebnisse und Erfolge ein Beitrag dazu geleistet werden kann, das Vertrauen der Bürger in das europäische Projekt wiederzugewinnen; fordert daher, dass für Kommunikation im Rahmen der technischen Hilfe eine gesonderte Mittelausstattung auf Initiative des Mitgliedstaats geschaffen wird; fordert die Kommission auf, die Fungibilität der Maßnahmen der technischen Hilfe zu fördern, um Skaleneffekte und die Finanzierung von unter verschiedenen ESI-Fonds einheitlichen Maßnahmen zu ermöglichen; |
26. |
betont, dass im Interesse einer Verringerung übermäßiger Verfahrensschwierigkeiten die technische Hilfe künftig verstärkt auf die Empfänger- bzw. Projektebene ausgerichtet sein sollte, und zwar unabhängig davon, ob sie sich auf den öffentlichen Sektor, den Privatsektor oder die Zivilgesellschaft bezieht, damit die Entwicklung innovativer und gut konzipierter Projekte, die sich gut in bereits vorhandene Strategien einfügen und mit denen ein Pauschalansatz („one-size-fits-all approach“) vermieden wird, ermöglicht wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Mechanismen zur Einbeziehung der Begünstigten der ESI-Fonds in die Umsetzung und Überwachung von technischer Hilfe zu entwickeln; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten ein Netz von Auskunftsstellen einrichten, damit sich potenzielle Begünstigte über verfügbare Finanzierungsquellen, operationelle Programme sowie offene Ausschreibungen informieren können und damit sie erfahren, wie sie Antragsformulare ausfüllen und Projekte durchführen können; |
27. |
weist darauf hin, dass die technische Hilfe als ein einfaches und flexibles Instrument anzusehen ist, das an sich verändernde Umstände angepasst werden kann; vertritt die Ansicht, dass die technische Hilfe zur Nachhaltigkeit der Projekte, d. h. zu der Dauer ihres Bestehens, beitragen sollte, indem sie sich auf Schlüsselbereiche der Kohäsionspolitik konzentriert und an längerfristigen Ergebnissen orientiert ist, wie beispielsweise bei Projekten, mit denen dauerhafte Arbeitsplätze geschaffen werden; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die technische Hilfe zum Testen innovativer Lösungen durch Pilotprojekte genutzt werden kann; |
28. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, im Programmplanungszeitraum nach 2020 besser darüber Bericht zu erstatten, welche Gestalt die mit der technischen Hilfe finanzierten Maßnahmen angenommen haben und welche Ergebnisse erzielt wurden; betont, dass es mehr Transparenz bedarf, damit die Außenwirkung der technischen Hilfe verbessert wird und nachvollzogen werden kann, wofür und wo sie aufgewendet wird, um eine höhere Rechenschaftspflicht zu erreichen, einschließlich eines klaren Prüfverfahrens; vertritt die Auffassung, dass in diesem Zusammenhang regelmäßig aktualisierte und öffentlich zugängliche Datenbanken mit den von den Mitgliedstaaten geplanten und durchgeführten Maßnahmen in Betracht gezogen werden sollten, wobei auf den Erfahrungen mit dem Offenen Datenportal der Kommission für die ESI-Fonds aufgebaut werden sollte; |
29. |
stellt fest, dass sich die Mitgliedstaaten im laufenden Programmplanungszeitraum zwischen der Möglichkeit, die technische Hilfe als Prioritätsachse in ein operationelles Programm einzubinden, und der Möglichkeit, ein gesondertes operationelles Programm für technische Hilfe aufzulegen, entscheiden konnten; fordert die Kommission auf, der Frage nachzugehen, mit welcher Option bessere Ergebnisse erzielt wurden und die Überwachung und Bewertung besser vonstattengingen, und dabei die unterschiedlichen institutionellen Strukturen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen; |
30. |
fordert, dass die technische Hilfe vermehrt auf dem Gebiet der europäischen territorialen Zusammenarbeit und damit verbundenen Programmen, insbesondere auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, eingesetzt wird — zumal diese Bereiche besondere Merkmale aufweisen und hierbei in allen Phasen der Umsetzung Unterstützung erforderlich ist — um so diese Zusammenarbeit auszubauen und die Stabilität der betreffenden Programme zu stärken; |
31. |
ersucht die Kommission, all diese Aspekte, d. h. die Erfahrungen aus dem laufenden und dem vorhergehenden Programmplanungszeitraum, bei der Vorbereitung der Legislativvorschläge für die Kohäsionspolitik nach 2020 zu berücksichtigen; |
32. |
fordert die Kommission auf, eine Ex-post-Bewertung sowohl der zentral verwalteten technischen Hilfe als auch der technischen Hilfe unter geteilter Verwaltung durchzuführen; |
o
o o
33. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(6) ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0053.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0308.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0211.
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/109 |
P8_TA(2017)0225
Durchführung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zur Durchführung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea (2015/2059(INI))
(2018/C 307/16)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf das Freihandelsabkommen vom 6. Oktober 2010 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1), |
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unter Hinweis auf das Rahmenabkommen vom 28 Oktober 1996 über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (2) und den Beschluss 2001/248/EG des Rates vom 19. März 2001 (3) über den Abschluss, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle — Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2015 zu externen Auswirkungen der Handels- und Investitionspolitik der EU auf öffentlich-private Initiativen in Drittländern (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zu einer neuen Handelspolitik für Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020 (5), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 511/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea (6), |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels (9), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (10), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (11), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen von Marrakesch zur Gründung der Welthandelsorganisation, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zu einer auf die Zukunft ausgerichteten innovativen Strategie für Handel und Investitionen (12), |
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unter Hinweis auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
— |
unter Hinweis auf die Artikel 207, 208 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0123/2017), |
A. |
in der Erwägung, dass sich das Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) andererseits am 1. Juli 2016 zum fünften Mal jährte; |
B. |
in der Erwägung, dass im Rahmen der neuen Handelsstrategie der Kommission „Handel für alle“ betont wird, dass sichergestellt werden muss, dass die Freihandelsabkommen der EU, auch durch Nutzung des in ihnen vorgesehenen Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, wirksam umgesetzt werden; |
C. |
in der Erwägung, dass das Freihandelsabkommen (im Folgenden „das Abkommen“) nach der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten der EU am 13. Dezember 2015 offiziell in Kraft getreten ist; |
D. |
in der Erwägung, dass das Abkommen das erste einer neuen Generation von Freihandelsabkommen ist, das zwischen der EU und einem asiatischen Partnerstaat abgeschlossen wurde und das neben der Abschaffung von Zöllen auch Regeln zur Beseitigung nichttarifärer Handelshemmnisse umfasst und damit neue Marktzugangsmöglichkeiten für Dienstleistungen und Investitionen und in Bereichen wie geistiges Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen und Wettbewerbspolitik eröffnet und das daher ein Vorbild für künftige Freihandelsabkommen sein wird; |
E. |
in der Erwägung, dass seit dem Inkrafttreten des Abkommens:
|
1. |
weist darauf hin, dass das Abkommen ein Prozess und keine einmalige Transaktion ist, weshalb seine praktische Umsetzung entsprechend den in dem Abkommen getroffenen Vereinbarungen weiterhin regelmäßig daraufhin analysiert und bewertet werden sollte, wie es sich auf den Handel in bestimmten Wirtschaftssektoren in der EU und in den einzelnen Mitgliedstaaten auswirkt; betont in diesem Sinne, dass auf eine ordnungsgemäße Umsetzung des Abkommens und auf die Einhaltung seiner Bestimmungen geachtet werden muss; |
2. |
begrüßt, dass das Abkommen zu einer erheblichen Zunahme des Handels zwischen der EU und Korea beigetragen hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Folgen und die unmittelbaren Auswirkungen des Abkommens auf das Wohl der Verbraucher, auf Unternehmer und auf die europäische Wirtschaft weiterhin zu untersuchen und die Öffentlichkeit wirksamer über diese Auswirkungen zu unterrichten; |
3. |
betont, dass das Abkommen sowohl hinsichtlich seines Geltungsbereichs als auch der Schnelligkeit, mit der Handelshemmnisse beseitigt werden mussten, Präzedenzcharakter hat, was sich unter anderem darin zeigt, dass in den fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf beiden Seiten praktisch alle Zölle abgeschafft wurden; |
4. |
weist darauf hin, dass sich das Abkommen wie auch andere Abkommen über Handels-, Dienstleistungs- und Investitionsfreiheit positiv auf die sozioökonomische Entwicklung der Vertragsparteien, die wirtschaftliche Integration, die nachhaltige Entwicklung und die wechselseitige Annäherung von Staaten und Bürgern auswirkt; |
5. |
nimmt die Bemühungen des zivilgesellschaftlichen Forums und der Nationalen Beratungsgruppen zur Kenntnis, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung eingerichtet wurden, das ein wesentlicher Bestandteil des gesamten Freihandelsabkommens ist; weist darauf hin, dass sich beide Seiten gemäß Artikel 13.4 des Abkommens dazu verpflichtet haben, in ihren Rechtsvorschriften und Praktiken die Prinzipien zu respektieren, zu fördern und umzusetzen, zu deren Einhaltung sie als IAO-Mitglieder und gemäß der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, von denen insbesondere das Recht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen zu erwähnen sind, verpflichtet sind; betont jedoch, dass die Fortschritte, die Korea bei der Verwirklichung der Ziele des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung gemacht hat, nicht zufriedenstellend sind und dass es immer noch vorkommt, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit missachtet wird, wovon u. a. besorgniserregende Beispiele für die Inhaftierung von Gewerkschaftsführern zeugen, und dass in Verhandlungen eingegriffen wird, die innerhalb der Autonomie der Tarifpartner bleiben sollten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, offizielle Konsultationen mit der koreanischen Regierung gemäß Artikel 13.14 des Abkommens aufzunehmen, und fordert — falls diese Konsultationen scheitern sollten — diein Artikel 13.15 gennannteSachverständigengruppe auf zu handeln und den Dialog betreffend die Nichteinhaltung bestimmter Verpflichtungen durch die koreanische Regierung fortzusetzen sowie insbesondere kontinuierliche und nachhaltige Bemühungen gemäß den im Abkommen enthaltenen Verpflichtungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Korea die noch ausstehende Ratifizierung der grundlegenden Übereinkommen der IAO vornimmt; |
6. |
betont, dass es zwischen den Mitgliedstaaten der EU erhebliche Unterschiede bei der Präferenznutzungsrate gibt, die je nach Mitgliedstaat zwischen 16 % und 92 % liegt; weist darauf hin, dass die umfassendere Nutzung der geltenden Präferenzen ausführenden EU-Unternehmen zusätzliche Gewinne in Höhe von über 900 Millionen EUR einbringen könnte; regt an, die Nutzung der Präferenzen im Rahmen dieses und anderer Handelsabkommen zu analysieren, damit die Handelsvorteile bestmöglich genutzt werden; |
7. |
erkennt zwar an, dass das Abkommen die Erwartungen der Vertragsparteien hinsichtlich einer Zunahme des bilateralen Handels und einer Vertiefung der Handelspartnerschaft erfüllt; ist jedoch der Ansicht, dass die folgenden Aspekte im Rahmen des Abkommens und als Teil des Dialogs mit Korea im Geist des Abkommens analysiert und entsprechende Lösungsansätze angemessen durchgesetzt und umgesetzt sowie überprüft werden sollten, damit die bestehenden Probleme beseitigt werden:
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8. |
weist darauf hin, dass kürzlich neue nichttarifäre Handelshemmnisse, beispielsweise in Form von bis dahin nicht existierenden technischen Normen für Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge, geschaffen wurden; betont, dass es sich bei der Rücknahme der Zulassung von Fahrzeugtypen verschiedener europäischer Automobilhersteller aus unhaltbaren Gründen um ein besonders inakzeptables Phänomen handelt; fordert die Kommission auf, bilaterale Gespräche zur Beseitigung dieser negativen Erscheinung aufzunehmen; |
9. |
weist darauf hin, dass sich viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Möglichkeiten nicht bewusst sind, die mit dem Abkommen einhergehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten der EU daher auf, das Präferenznutzungsverhalten insbesondere von KMU zu untersuchen und effektive Maßnahmen zu ergreifen, um das Wissen von KMU um die Möglichkeiten, die das Abkommen bietet, zu fördern; |
10. |
unterstützt die weitere Vertiefung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Korea und insbesondere die Aufnahme eines Investitionskapitels in das Abkommen; erwartet, dass die im Zusammenhang mit dem Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung bestehenden Schwierigkeiten vor Aufnahme der Verhandlungen über das Investitionskapitel beseitigt werden; spricht sich dafür aus, dass sich die Vertragsparteien weiterhin für Wirtschaftswachstum und eine nachhaltige Entwicklung zugunsten der EU-Bürger und der koreanischen Staatsbürger einsetzen; fordert die Kommission und die Regierung der Republik Korea auf, im Falle von Verhandlungen über ein Investitionskapitel nicht die alte Methode zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten (ISDS), sondern stattdessen die neue von der Kommission vorgeschlagene Investitionsgerichtsbarkeit vorzusehen, und fordert die Kommission auf, langfristig eine multilaterale Investitionsgerichtsbarkeit zu entwickeln, die potenziell alle Mechanismen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten in gegenwärtigen und künftigen Freihandelsabkommen ersetzt; |
11. |
betont, dass eine Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit in einem multilateralen, plurilateralen und regionalen Umfeld im Rahmen der WTO wichtig ist, wie beispielsweise hinsichtlich der Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern (EGA) und das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA); |
12. |
betont, dass die strategischen Werte des Abkommens über den Bereich des Handels hinausgehen, da das Abkommen eine solide Grundlage für eine tiefere und dauerhaft angelegte Beziehung ist und zum Aufbau einer strategischen Partnerschaft zwischen der EU und Korea beiträgt; |
13. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und der Nationalversammlung der Republik Korea zu übermitteln. |
(1) ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.
(2) ABl. L 90 vom 30.3.2001, S. 46.
(3) ABl. L 90 vom 30.3.2001, S. 45.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0250.
(5) ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 87.
(6) ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 19.
(7) ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1.
(8) ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 113.
(9) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 94.
(10) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.
(11) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0299.
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/113 |
P8_TA(2017)0226
Für die Zweistaatenlösung im Nahen Osten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zur Verwirklichung einer Zweistaatenlösung im Nahen Osten (2016/2998(RSP))
(2018/C 307/17)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Friedensprozess im Nahen Osten, |
— |
unter Hinweis auf frühere Resolutionen der Vereinten Nationen, |
— |
unter Hinweis auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, zu deren Vertragsstaaten Israel und Palästina zählen, |
— |
unter Hinweis den Bericht des Nahost-Quartetts vom 1. Juli 2016 und seine Erklärung vom 23. September 2016, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Friedensprozess im Nahen Osten, insbesondere diejenigen vom 18. Januar 2016 und vom 20. Juni 2016, |
— |
unter Hinweis auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die Verwirklichung des Friedens im Nahen Osten nach wie vor eine der wichtigsten Prioritäten der internationalen Gemeinschaft und ein unverzichtbares Element für die regionale und globale Stabilität und Sicherheit ist; |
B. |
in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (die „Hohe Vertreterin“) wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich für die Erneuerung und Intensivierung der Rolle der Union im Friedensprozess einsetzt; in der Erwägung, dass die Hohe Vertreterin im April 2015 einen neuen EU-Sonderbeauftragten für den Friedensprozess im Nahen Osten („EU-Sonderbeauftragter“) ernannt hat; in der Erwägung, dass der Sonderbeauftragte bislang noch keine Ergebnisse gezeitigt hat; |
C. |
in der Erwägung, dass dem Quartett und regionalen Partnern wie Ägypten, Jordanien und Saudi-Arabien eine bedeutende Rolle bei der Suche nach einer Lösung des arabisch-israelischen Konflikts zukommt; |
D. |
in der Erwägung, dass die fortdauernden Gewaltakte und Terroranschläge gegen Zivilpersonen und die Anstiftung zu Gewalt das Misstrauen erheblich verstärken und einer friedlichen Lösung des Konflikts diametral entgegenstehen; |
E. |
in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 2334 (2016)
|
F. |
in der Erwägung, dass nach Angaben des Büros des EU-Vertreters in Palästina in den letzten Monaten zahlreiche palästinensische Gebäude zerstört wurden; |
G. |
in der Erwägung, dass es zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen im Gazastreifen gibt; |
H. |
in der Erwägung, dass es Anlass zur Sorge bezüglich der Lage der Gefangenen auf beiden Seiten gibt, insbesondere was den andauernden Hungerstreik palästinensischer Häftlinge betrifft; in der Erwägung, dass beide Seiten ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen und die Rechte der Gefangenen achten sollten; |
I. |
in der Erwägung, dass alle Akteure den Dialog und die praktische Zusammenarbeit insbesondere in den Bereichen Sicherheit, Zugang zu Wasser, Sanitäreinrichtungen und Energieressourcen sowie bei der Förderung des Wachstums der palästinensischen Wirtschaft unterstützen sollten und so ein Zeichen für Hoffnung, Frieden und Aussöhnung, wie es die Region so dringlich benötigt, zu setzen; |
J. |
in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und den beiden Seiten auf der Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie beruhen sollten, von denen sich beide Seiten bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil dieser Beziehungen sind; |
1. |
bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung einer Zweistaatenlösung für den israelisch-palästinensischen Konflikt auf der Grundlage der Grenzen von 1967 mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten, bei der ein sicherer Staat Israel und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger palästinensischer Staat auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts und der uneingeschränkten Achtung des Völkerrechts in Frieden und Sicherheit nebeneinander bestehen; |
2. |
unterstreicht, dass es wichtig ist, dass beide Seiten so bald wie möglich die substanziellen Verhandlungen mit Blick auf einen gerechten, dauerhaften und umfassenden Frieden wiederaufnehmen; fordert beide Seiten auf, von Schritten abzusehen, die die Eskalation weiter anfachen könnten, darunter unilaterale Maßnahmen, die dem Ausgang der Verhandlungen vorgreifen, die Chancen auf die Zweistaatenlösung gefährden und weiteres Misstrauen erzeugen könnten; fordert beide Seiten auf, ihr Bekenntnis zu einer Zweistaatenlösung zu erneuern und sich somit von Stimmen zu distanzieren, die diese Lösung ablehnen; |
3. |
lehnt alle Maßnahmen, die die Chancen auf die Zweistaatenlösung untergraben, strikt ab und fordert beide Seiten nachdrücklich auf, mittels politischer Strategien und Maßnahmen ihr echtes Engagement für eine Zweistaatenlösung unter Beweis zu stellen, damit Vertrauen wiederhergestellt wird; begrüßt die im Rahmen des letzten Besuchs des israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanyahu und des palästinensischen Präsidenten Mahmud Abbas in den Vereinigten Staaten zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft, gemeinsam auf den Frieden hinzuarbeiten; |
4. |
betont, dass dem Schutz und Erhalt der Tragfähigkeit der Zweistaatenlösung im Rahmen der Politik und der Maßnahmen der Europäischen Union in Bezug auf den israelisch-palästinensischen Konflikt und den Nahost-Friedensprozess höchste Priorität eingeräumt werden muss; |
5. |
verurteilt alle Akte der Gewalt, Terroranschläge auf Israelis und die Aufstachelung zur Gewalt, die Fortschritten hin zu einer friedlichen Zweistaatenlösung diametral entgegenstehen; weist darauf hin, dass alle Akteure effektiv gegen Gewalt, Terrorismus, Hassreden und Aufwiegelung vorgehen sollten, da dies entscheidend dafür ist, Vertrauen wieder aufzubauen und eine Eskalation zu verhindern, durch die die Aussichten auf Frieden weiter verschlechtert werden; |
6. |
ruft in Erinnerung, dass Siedlungen gemäß dem Völkerrecht illegal sind, und betont, dass die unlängst gefassten Beschlüsse, eine neue Siedlung tief im Inneren des Westjordanlandes zu gründen, Ausschreibungen für nahezu 2 000 Siedlungseinheiten zu veröffentlichen und weiteres Land tief im Inneren des Westjordanlandes zu „staatlichem Land“ zu erklären, die Aussichten auf eine tragfähige Zweitstaatenlösung zusätzlich verschlechtern; verurteilt die Fortführung der Siedlungspolitik und fordert die israelischen Behörden auf, sie unverzüglich zu stoppen und rückgängig zu machen; bedauert insbesondere, dass die Knesset am 6. Februar 2017 das „Regulierungsgesetz“ gebilligt hat, das die nachträgliche Legalisierung von Siedlungen ermöglicht, die ohne Zustimmung der rechtmäßigen Privateigentümer auf palästinensischem Land errichtet wurden; wartet auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über dieses Gesetz; |
7. |
begrüßt Absatz 8 der Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Januar 2016 zur Verpflichtung der EU und ihrer Mitgliedstaaten, für die uneingeschränkte Umsetzung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften und bilateralen Vereinbarungen zwischen der EU und Israel zu sorgen; |
8. |
fordert, dass der Zerstörung palästinensischer Wohnhäuser und von der EU finanzierter Gebäude und Projekte, der Zwangsumsiedlung palästinensischer Familien und der Beschlagnahme palästinensischen Eigentums im Westjordanland im Einklang mit dem Bericht des Quartetts ein Ende gesetzt wird; unterstreicht, dass die einschlägigen EU-Behörden auch künftig dafür Sorge tragen müssen, dass keine Finanzmittel der EU direkt oder indirekt für Terrororganisationen oder für Aktivitäten abgezweigt werden können, mit denen zu damit verbundenen Taten aufgestachelt wird; |
9. |
weist darauf hin, dass die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und internationaler Menschenrechtsnormen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Rechenschaftspflicht für ihr Vorgehen, ein entscheidender Faktor für Frieden und Sicherheit in der Region ist; |
10. |
betont, dass die Aussöhnung unter den Palästinensern ein wichtiger Faktor für die Verwirklichung der Zweistaatenlösung ist, und bedauert die andauernde palästinensische Uneinigkeit; unterstützt den Appell der EU an alle palästinensischen Gruppierungen, der Aussöhnung und der Rückkehr der Palästinensischen Behörde in den Gaza-Streifen oberste Priorität einzuräumen; fordert die palästinensischen Kräfte nachdrücklich auf, die Bemühungen um eine Aussöhnung unverzüglich wieder aufzunehmen, indem insbesondere die längst überfälligen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abgehalten werden; betont, dass die Palästinensische Behörde ihre Regierungsaufgaben im Gazastreifen wahrnehmen muss, unter anderem im Bereich der Sicherheit, der zivilen Verwaltung und durch Präsenz an den Grenzübergängen; |
11. |
unterstreicht, dass die militanten Aktivitäten und die rechtswidrige Bewaffnung die Instabilität befördern und letztlich Bemühungen um eine Verhandlungslösung untergraben; fordert die Sicherheitskräfte der Palästinensischen Behörde auf, uneingeschränkt wirksame und zeitnahe Einsätze durchzuführen, um den Aktivitäten militanter Gruppen — beispielsweise dem Abschuss von Raketen in israelisches Gebiet — entgegenzuwirken; betont, dass unbedingt verhindert werden muss, dass sich Terrorgruppen bewaffnen und Waffenschmuggel betreiben, Raketen herstellen und Tunnel bauen; |
12. |
bekräftigt seine Forderung, die Blockade des Gazastreifens aufzuheben und dringend für den Wiederaufbau und die Wiederherstellung des Gebiets zu sorgen; |
13. |
erinnert die Mitgliedstaaten an die Erklärung von Venedig vom Juni 1980, in der sich die EU-Mitgliedstaaten zu ihrer Verantwortung für den Friedensprozess bekannten; fordert, dass im Juni dieses Jahres eine neue EU-Erklärung verabschiedet wird; fordert die Hohe Vertreterin auf, an diese neue Erklärung anknüpfend eine mutige und umfassende europäische Friedensinitiative in der Region einzuleiten; |
14. |
spricht sich dafür aus, dass diese Friedensinitiative der Europäischen Union zur Bewältigung des israelisch-palästinensischen Konflikts darauf abzielt, im Rahmen der Zweistaatenlösung und unterstützt durch ein internationales Verfahren für die Überwachung und Umsetzung innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens spürbare greifbare Ergebnisse hervorzubringen; hebt die Bedeutung der Zusammenarbeit mit anderen internationalen Akteuren in diesem Zusammenhang — insbesondere im Rahmen des Nahost-Quartetts und in Bezug auf die arabische Friedensinitiative — hervor; fordert, dass der vorhandene Einfluss und die bestehenden Instrumente der Europäischen Union bei den Verhandlungen mit beiden Seiten wirksam genutzt werden, um die Friedensbemühungen voranzubringen, da koordinierte EU-Maßnahmen zu Ergebnissen führen können; |
15. |
betont, dass nur dann eine wahre europäische Friedensinitiative vorangebracht werden kann, wenn die Mitgliedstaaten zuallererst aktiv zur Ausarbeitung eines einheitlichen europäischen Standpunkts beitragen und keine unilateralen Initiativen ergreifen, mit denen das Vorgehen der EU geschwächt wird; unterstreicht, dass die europäischen Staats- und Regierungschefs von der Union nicht erwarten können, in der Region Initiative zu zeigen, wenn ihre voneinander abweichenden Betrachtungsweisen die Union bzw. die Hohe Vertreterin daran hindern, einen einvernehmlichen Standpunkt zu vertreten; |
16. |
weist darauf hin, dass die palästinensisch-arabische Gemeinschaft in Israel über das Potenzial verfügt, maßgeblich zu einem dauerhaften Frieden zwischen Israelis und Palästinensern beizutragen, und ihre Beteiligung an sowie ihr Beitrag zum Friedensprozess wichtig sind; fordert gleiche Rechte für alle Bürger Israels, was eine grundlegende Voraussetzung dafür ist, dass sie ihrer Rolle als Bürger gerecht werden können; |
17. |
fordert die Europäische Union auf, die zivilgesellschaftlichen Akteure, darunter Menschenrechtsorganisationen auf beiden Seiten, die zu den Friedenbemühungen und der Vertrauensbildung zwischen Israelis und Palästinensern beitragen, zu unterstützen und zu beschützen, und begrüßt den Beitrag zum Friedensprozess, den die Zivilgesellschaft durch innovative neue Ideen und Initiativen leistet; |
18. |
empfiehlt, eine Initiative unter dem Motto „Parlamentarier für den Frieden“ ins Leben zu rufen, mit der europäische, israelische und palästinensische Parlamentsmitglieder zusammengebracht werden sollen, um zusätzlich zu den diplomatischen Schritten der EU eine Agenda für den Frieden voranzubringen; |
19. |
unterstreicht, dass die EU Initiativen fördern muss, mit denen zum Wiederaufbau des Vertrauens zwischen politischen, nichtstaatlichen und privatwirtschaftlichen Akteuren und zur Festlegung eines Modells der Zusammenarbeit bei konkreten Themen beigetragen werden kann; hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Politikbereichen hervor, in denen eine Zusammenarbeit unerlässlich für die alltäglichen Bedürfnisse der Bürger ist und zu denen insbesondere die Bereiche Sicherheit, Zugang zu Wasser, Sanitäreinrichtungen und Energieressourcen sowie Wachstum der palästinensischen Wirtschaft gehören; |
20. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Vertreter des Quartetts, dem Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten, der Knesset und der Regierung Israels, dem Präsidenten der Palästinensischen Behörde und dem Palästinensischen Legislativrat zu übermitteln. |
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/117 |
P8_TA(2017)0227
EU-Strategie für Syrien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zur EU-Strategie für Syrien (2017/2654(RSP))
(2018/C 307/18)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament und den Rat vom 14. März 2017 mit dem Titel „Elemente einer EU-Strategie für Syrien“ JOIN(2017)11 und die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017 zu Syrien, die zusammen die neue EU-Strategie für Syrien ausmachen, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der beiden Vorsitze vom 5. April 2017 zu der Konferenz zum Thema „Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region“, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) vom 30. Dezember 2016 zur Ankündigung der Einstellung der Feindseligkeiten in Syrien und vom 23. März 2017 zu Syrien und auf die Erklärung der HR/VP im Namen der EU vom 9. Dezember 2016 zur Lage in Aleppo, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen der HR/VP vom 6. April 2017 zum mutmaßlichen Chemiewaffenangriff auf das syrische Gouvernement Idlib und vom 7. April 2017 zum Angriff der Vereinigten Staaten auf Syrien, |
— |
unter Hinweis auf die Beschlüsse des Rates zu restriktiven Maßnahmen der EU gegen die Verantwortlichen für die gewaltsame Unterdrückung in Syrien, insbesondere die Beschlüsse vom 14. November 2016 und vom 20. März 2017, |
— |
unter Hinweis auf die Berichte der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission zu Syrien, die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingesetzt wurde, und auf die Resolutionen des UNHRC zur Arabischen Republik Syrien, |
— |
unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zum IS/Da‘esh und zur Al-Nusrah-Front sowie die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zum Konflikt in der Arabischen Republik Syrien, insbesondere die Resolutionen 2218 (2013), 2139 (2014), 2165 (2014), 2191 (2014), 2199 (2015), 2254 (2015), 2258 (2015), 2268 (2016), 2328 (2016), 2332 (2016) und 2336 (2016), |
— |
unter Hinweis auf die Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2000 zu Frauen und Frieden und Sicherheit, |
— |
unter Hinweis auf die Resolution A/71/L.48 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2016 zur Einrichtung eines internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlung gegen die und strafrechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen für die nach dem Völkerrecht schwersten Verbrechen, die seit März 2011 in der Arabischen Republik Syrien begangen wurden, |
— |
unter Hinweis auf das Genfer Kommuniqué von 2012, |
— |
unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen und alle Übereinkommen der Vereinten Nationen, zu deren Vertragsstaaten Syrien zählt, |
— |
unter Hinweis auf das Römische Statut und die Gründungsdokumente des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), |
— |
unter Hinweis auf die Ad-hoc-Gerichtshöfe wie den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ), den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda (IStGHR) und den Sondergerichtshof für Libanon, |
— |
unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle, |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass der Krieg in Syrien zu einer der schwersten humanitären Krisen in der Welt seit dem Zweiten Weltkrieg geworden ist und weiterhin verheerende und tragische Auswirkungen auf die syrische Bevölkerung hat; in der Erwägung, dass in diesem brutalen Bürgerkrieg unzählige Zivilpersonen, darunter auch Kinder, gezielt angegriffen wurden und weiterhin Leid erfahren und dass seit dem Beginn des Konflikts in Syrien im Jahr 2011 über 400 000 Menschen ums Leben gekommen sind; in der Erwägung, dass über 13,5 Millionen Menschen in Syrien, also beinahe drei Viertel der verbleibenden Bevölkerung, dringend Soforthilfe wie ärztliche Hilfe, Nahrungsmittelhilfe, Wasser und Unterkünfte benötigen; in der Erwägung, dass es in Syrien 6,3 Millionen Binnenvertriebene gibt, 4,7 Millionen Menschen in schwer zu erreichenden und belagerten Gebieten leben und fünf Millionen Menschen in die Nachbarländer und die gesamte Region geflohen sind; in der Erwägung, dass die gesamte Region in zunehmendem Maße durch die Krise in Syrien destabilisiert wird; |
B. |
in der Erwägung, dass die EU seit dem Ausbruch des Kriegs im Jahr 2011 und bis Januar 2017 zusammen mit ihren Mitgliedstaaten insgesamt über 9,4 Mrd. EUR als Reaktion auf die Syrien-Krise innerhalb Syriens und in der Region mobilisiert hat, womit sie zum größten Geber geworden ist; in der Erwägung, dass die EU auch die benachbarten Flüchtlingsaufnahmestaaten in beträchtlichem Ausmaß unterstützt hat; |
C. |
in der Erwägung, dass es während des Syrien-Konflikts unter anderem zu gezielten und willkürlichen Angriffen auf die Zivilbevölkerung, außergerichtlichen Hinrichtungen, Folter und Misshandlung, Verschleppungen, willkürlichen Massenverhaftungen, Kollektivstrafen, Angriffen auf medizinisches Personal und Entzug von Nahrung und Wasser gekommen ist; in der Erwägung, dass das Assad-Regime in seinen Hafteinrichtungen mutmaßlich sehr viele Menschen erhängt, gefoltert und außergerichtlich hingerichtet hat; in der Erwägung, dass die syrische Regierung die Zivilbevölkerung bewusst von wesentlichen Gütern und Dienstleistungen wie der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung und der medizinischen Hilfe abgeschnitten hat; in der Erwägung, dass die Angriffe und das Aushungern der Zivilbevölkerung durch die Belagerung bewohnter Gebiete als Kriegstaktik eindeutig Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen; in der Erwägung, dass diese Verbrechen bisher ungestraft geblieben sind; |
D. |
in der Erwägung, dass der IS/Da‘esh und andere dschihadistische Gruppierungen grausame Gräueltaten begangen haben, darunter brutale Hinrichtungen, entsetzliche sexuelle Gewalt, Entführungen, Folter, Zwangskonvertierungen und die Versklavung von Frauen und Mädchen; in der Erwägung, dass Kinder für Terroranschläge rekrutiert und eingesetzt wurden; in der Erwägung, dass große Sorge über das Wohlbefinden der Menschen besteht, die in derzeit vom IS/Da’esh kontrollierten Gebieten leben und im Rahmen der Befreiungskampagnen möglicherweise als menschliche Schutzschilde eingesetzt werden; in der Erwägung, dass diese Verbrechen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord gleichkommen können; |
E. |
in der Erwägung, dass der Waffenstillstand, der am 30. Dezember 2016 in Kraft trat, nicht eingehalten wird und in ganz Syrien mehrere Verstöße gemeldet werden und größere Vorfälle stattfinden wie der Chemiewaffenangriff in Chan Schaichun, der mutmaßlich vom Regime verübt wurde, und der Bombenangriff auf Busse mit Evakuierten, die auf dem Weg von den belagerten Städten Fu‘a und Kafraja zu den von der Regierung kontrollierten Gebieten waren; in der Erwägung, dass dabei Dutzende Personen, darunter auch Kinder, getötet und zahlreiche mehr verletzt wurden; |
F. |
in der Erwägung, dass zahlreiche Untersuchungen ergaben, dass Assads Streitkräfte unter Missachtung einer Vereinbarung über die Abschaffung von Chemiewaffen aus dem Jahr 2013 chemische Kampfstoffe mit der Absicht eingesetzt haben, der Zivilbevölkerung zu schaden und Zivilpersonen umzubringen; in der Erwägung, dass der aktuellste Fall des Einsatzes von Massenvernichtungswaffen gegen die Zivilbevölkerung am 4. April 2017 verzeichnet wurde, und zwar in Chan Schaichun im Gouvernement Idlib, wo mindestens 70 Zivilpersonen, darunter viele Kinder, getötet und Hunderte mehr verletzt wurden; in der Erwägung, dass Russland am 12. April 2017 ein Veto gegen eine Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen einlegte, mit der die mutmaßliche Verwendung verbotener Chemiewaffen in Syrien verurteilt und die Regierung Syriens aufgefordert worden wäre, sich an einer Untersuchung der Vorkommnisse zu beteiligen; in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten der EU mitgeteilt haben, dass sie aufgrund ihrer Einschätzung, dass das syrische Regime Chemiewaffen eingesetzt habe, in der Absicht, die Verbreitung und den Einsatz von Chemiewaffen zu verhindern und davon abzuschrecken, den Luftwaffenstützpunkt Scha‘irat im Gouvernement Homs in Syrien angegriffen hätten; |
G. |
in der Erwägung, dass die EU im März 2017 im Einklang mit ihrer Strategie zur Bekämpfung der Verbreitung und des Einsatzes von Chemiewaffen vier hochrangige syrische Militärangehörige aufgrund ihrer Rolle beim Einsatz von Chemiewaffen gegen die Zivilbevölkerung in die Sanktionsliste aufgenommen hat; |
H. |
in der Erwägung, dass Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker in seiner Rede zur Lage der Union im September 2016 darauf hingewiesen hat, dass eine EU-Strategie für Syrien benötigt wird; in der Erwägung, dass das Parlament VP/HR Federica Mogherini im Oktober aufgefordert hat, dafür zu sorgen, dass eine neue Strategie für Syrien darauf ausgerichtet ist, eine politische Lösung für Syrien zu ermöglichen, und Instrumente für die Überwachung und Durchsetzung vorsieht, damit den in der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien (ISSG) gemachten Zusagen stärker nachgekommen wird; |
I. |
in der Erwägung, dass das Ziel der EU-Strategie für Syrien darin besteht zu umreißen, wie die EU im Rahmen der bestehenden in den Vereinten Nationen abgestimmten Rahmenvereinbarungen sichtbarer und wirksamer zu einer dauerhaften politischen Lösung in Syrien beitragen und den Wiederaufbau nach einer Einigung unterstützen kann, sobald ein glaubwürdiger Übergang auf den Weg gebracht ist; in der Erwägung, dass in dieser Strategie die folgenden sechs Schlüsselbereiche genannt werden, die im Mittelpunkt stehen sollen: Beendigung des Krieges durch einen echten politischen Übergang, Förderung eines konstruktiven, alle Seiten einbeziehenden Übergangsprozesses, Deckung des humanitären Bedarfs der hilfsbedürftigsten Syrer, Förderung von Demokratie und Menschenrechten, Förderung der Rechenschaftspflicht für Kriegsverbrechen und Stärkung der Resilienz der syrischen Bevölkerung und der syrischen Gesellschaft; |
J. |
in der Erwägung, dass die EU am 5. April 2017 den Ko-Vorsitz einer Konferenz zur Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region innehatte, an der Vertreter aus über 70 Ländern sowie internationaler Organisationen und der internationalen und syrischen Zivilgesellschaft teilnahmen; in der Erwägung, dass sich die Teilnehmer der Konferenz in Brüssel auf einen ganzheitlichen Ansatz für die Bewältigung der Syrien-Krise und auf die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel in Höhe von 3,47 Mrd. EUR für den Zeitraum 2018–2020 zur Deckung des humanitären Bedarfs geeinigt haben, wobei 1,3 Mrd. EUR von der EU, dem größten Geber für die Krise, zur Verfügung gestellt werden; in der Erwägung, dass zusätzlich einige internationale Finanzinstitutionen und Geber etwa 27,9 Mrd. EUR an Darlehen angekündigt haben; in der Erwägung, dass die Kosten für den Wiederaufbau Syriens schätzungsweise 200 Mrd. USD betragen werden; |
K. |
in der Erwägung, dass die EU die Bemühungen der Türkei, Libanons und Jordaniens, also der Nachbarländer Syriens, die die meisten Flüchtlinge aufgenommen haben, zur Kenntnis nimmt und diese Länder unterstützt; |
L. |
in der Erwägung, dass Russland, Iran und die Türkei am 4. Mai 2017 in Astana (Kasachstan) eine Vereinbarung zur Einrichtung von vier Deeskalationszonen getroffen haben; in der Erwägung, dass die drei Unterzeichnerstaaten unter anderem im Zuge des Einsatzes bewaffneter Beobachter vor Ort sicherstellen sollen, dass der sechsmonatige Waffenstillstand, der verlängerbar ist, auch eingehalten wird; in der Erwägung, dass das Assad-Regime in dieser Vereinbarung aufgefordert wird, jedwede Flugaktivität in dem Luftraum über diesen Zonen einzustellen und ungehinderten Zugang in die von Rebellen kontrollierten Gebiete zu gewähren, damit humanitäre Hilfe geleistet werden kann; in der Erwägung, dass in Genf in dieser Woche unter Führung der Vereinten Nationen eine neue Gesprächsrunde eröffnet wird und Mitte Juli in Kasachstan eine weitere Gesprächsrunde unter russischer Führung stattfinden soll; |
M. |
in der Erwägung, dass die EU wiederholt betont hat, dass es keine militärische Lösung für den Syrien-Konflikt geben und das unerträgliche Leiden der syrischen Bevölkerung nur durch einen von Syrien selbst geleiteten, alle Seiten einbeziehenden Übergangsprozess beendet werden kann; in der Erwägung, dass zwar selbstverständlich erst nach einer politischen Einigung mit dem Wiederaufbau begonnen werden kann, dass die Bemühungen um eine Aussöhnung jedoch möglichst rasch unternommen und von der EU unterstützt werden sollten, damit auf lange Sicht für Stabilität gesorgt wird; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang die Wahrheitsfindung, die Förderung der Rechenschaftspflicht und der Unrechtsaufarbeitung sowie der allgemeine Straferlass von entscheidender Bedeutung sind; |
1. |
begrüßt die EU-Strategie für Syrien, einschließlich der strategischen Ziele der EU für Syrien und der Ziele der EU für Syrien, und die Ergebnisse der Brüsseler Konferenz, in deren Rahmen mehrjährige Zusagen getätigt wurden; fordert alle Teilnehmer und internationalen Geber auf, ihren Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen und ihre Unterstützung auch in Zukunft fortzusetzen; |
2. |
verurteilt erneut auf das Schärfste die Gräueltaten und die weit verbreiteten Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht, die alle Konfliktparteien und insbesondere die Streitkräfte des Assad-Regimes mit der Unterstützung seiner Verbündeten Russland und Iran sowie nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen, insbesondere der IS/Da‘esh und die Gruppierung Dschabhat Fatah asch-Scham, begehen; hebt seinen Standpunkt hervor, dass all diejenigen, die für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden müssen; fordert alle Staaten auf, den Grundsatz der universellen Zuständigkeit bei der Bekämpfung der Straflosigkeit anzuwenden, und begrüßt die zu diesem Zweck von einer Reihe von Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen, darunter den jüngsten Beschluss des Obersten Gerichtshofs Spaniens, einem Strafantrag gegen neun Mitarbeiter des syrischen Nachrichtendienstes wegen Folter und weiterer Menschenrechtsverletzungen stattzugeben; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, in enger Abstimmung mit gleichgesinnten Ländern die Einrichtung eines syrischen Kriegsverbrechertribunals — vorbehaltlich einer erfolgreichen Befassung des Internationalen Strafgerichtshofs — zu prüfen; betont, dass Personen, die Verbrechen gegen religiöse oder ethnische Minderheiten oder andere Gruppen begehen, ebenfalls vor Gericht gestellt werden sollten; ist nach wie vor davon überzeugt, dass es keine wirksame Lösung des Konflikts und keinen tragfähigen Frieden in Syrien geben kann, wenn die für die Verbrechen Verantwortlichen nicht zur Verantwortung gezogen werden; |
3. |
verurteilt aufs Schärfste den abscheulichen Luftangriff mit chemischen Waffen vom 4. April 2017 auf die Stadt Chan Schaichun im Gouvernement Idlib, bei dem mindestens 70 Zivilpersonen, darunter auch Kinder und humanitäre Helfer, getötet wurden, wobei viele Opfer Symptome einer Gasvergiftung aufwiesen; merkt an, dass der Vorwurf des Einsatzes von chemischen Waffen laut der vorläufigen Bewertung im Rahmen der Erkundungsmission der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) glaubwürdig ist; hebt die Verpflichtung Syriens hervor, den Empfehlungen im Rahmen der Erkundungsmission der OVCW sowie des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen nachzukommen, indem es einen umgehenden und ungehinderten Zugang bereitstellt und das Recht, ausnahmslos jede Anlage zu untersuchen, anerkennt; betont, dass die Verantwortlichen für solche Angriffe vor einem Gerichtshof zur Rechenschaft gezogen werden; bedauert, dass Russland wiederholt sein Veto im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einlegt, auch gegen eine Resolution des Sicherheitsrats, in der der jüngste Chemiewaffenangriff verurteilt und eine internationale Untersuchung gefordert wird; |
4. |
begrüßt die Einrichtung eines internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlung gegen die und strafrechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen für die nach dem Völkerrecht schwersten Verbrechen, die in der Arabischen Republik Syrien seit März 2011 begangen wurden; bedauert, dass dieser Mechanismus noch immer nicht vollständig kapitalgedeckt ist; fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihren diesbezüglichen Zusagen nachzukommen; |
5. |
setzt sich weiterhin für die Einheit, Souveränität, territoriale Integrität und Unabhängigkeit Syriens ein und unterstützt einen starken Ansatz „für ganz Syrien“ und eine demokratische Zukunft für das syrische Volk; betont, dass ein von Syrien selbst angeführter politischer Prozess, in dessen Folge freie und faire Wahlen stattfinden, die von den Vereinten Nationen auf der Grundlage einer neuen Verfassung in die Wege geleitet und überwacht werden, der einzige Weg ist, das Land zu befrieden; bekräftigt gegenüber allen Parteien, dass unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und, gemäß dem Genfer Kommuniqué von 2012 und der Resolution 2254 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, mit Unterstützung des Sondergesandten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Staffan de Mistura, und wichtiger internationaler und regionaler Akteure eine landesweite Waffenruhe aller Parteien und eine friedliche und für alle akzeptable Lösung der Krise in Syrien erreicht werden kann; |
6. |
nimmt das jüngste Memorandum zur Einrichtung von Deeskalationszonen in Syrien zur Kenntnis und unterstützt die Absicht, die Waffenruhe zu stärken, die Luftwaffe des Regimes davon abzuhalten, über die Deeskalationszonen zu fliegen, und Voraussetzungen für den humanitären Zugang, die medizinische Unterstützung, die Rückkehr von vertriebenen Zivilisten in ihre Wohnungen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der beschädigten Infrastruktur zu schaffen; hebt allerdings die von der Opposition ausgesprochenen Bedenken hervor, dass die Vereinbarung zur Schaffung von Einflusszonen und zur Spaltung Syriens führen könnte; fordert alle Parteien auf, die Vereinbarungen von Astana umzusetzen, und fordert die drei Garanten der Vereinbarung auf, dafür zu sorgen, dass die Waffenruhe eingehalten wird; betont, dass es wichtig ist, sämtliche Unklarheiten bezüglich der Gruppen zu beseitigen, die von der Waffenruhe nicht erfasst werden, und fordert alle Parteien, einschließlich der Türkei, auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Vereinbarung nicht gegen Streitkräfte vorgegangen werden kann, die mit der gemäßigten Opposition verbündet sind oder auf Seiten der internationalen Koalition den IS/Da‘esh bekämpfen; unterstreicht, dass die Umsetzung international überwacht werden muss, und unterstützt ein entschlossenes Engagement der Vereinten Nationen; |
7. |
fordert die Russische Föderation und die Islamische Republik Iran nachdrücklich auf, ihren Einfluss auf das syrische Regime geltend zu machen, sodass es einen vernünftigen Kompromiss akzeptiert und aktiv darauf hinarbeitet, durch den der Bürgerkrieg beendet und der Weg für einen inklusiven und wirklichen Übergang geebnet wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die gemäßigte Opposition weiterhin zu unterstützen und dabei radikalisierte Elemente zu identifizieren und zu isolieren und die Aussöhnung auch künftig zu fördern; legt den Mitgliedern des Hohen Verhandlungskomitees (HNC) nahe, sich weiterhin an den von den Vereinten Nationen vermittelten Gesprächen in Genf zu beteiligen; |
8. |
ist der festen Überzeugung, dass sich die EU aktiver engagieren und ihren wichtigen finanziellen Beitrag für die Zeit nach dem Konflikt aufstocken muss, um eine maßgebliche Rolle bei den Verhandlungsbemühungen auf der Grundlage des geltenden, von den Vereinten Nationen vereinbarten Rahmens zu spielen und den politischen Übergang sicherzustellen, indem sie eine gesonderte Strategie ausarbeitet, damit sich die Parteien näher kommen, und ihre Bemühungen in Bereichen, in denen die Union einen Mehrwert bewirken kann, intensiviert; unterstützt die anhaltenden Bemühungen der HR/VP, auf die Schlüsselakteure in der Region zuzugehen, um auf einen politischen Übergang, eine Aussöhnung nach dem Konflikt und den Wiederaufbau hinzuarbeiten; fordert die HR/VP nachdrücklich auf, mit der Ausarbeitung eines konkreten Plans für die Beteiligung der EU beim Wiederaufbau Syriens zu beginnen und inklusive gemeinsame Anstrengungen mit den wichtigsten internationalen Organisationen und Finanzinstitutionen sowie mit regionalen und lokalen Akteuren anzustreben; betont allerdings, dass die Eigenverantwortung der Syrer selbst beim Prozess des Wiederaufbaus nach dem Konflikt wichtig ist; |
9. |
betont, dass die Arbeit der lokalen und internationalen Organisationen der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen bei der Dokumentation von Beweisen für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere Verbrechen, darunter auch die Zerstörung von Kulturerbe, von entscheidender Bedeutung ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diesen Akteuren weiter umfassende Hilfe zu gewähren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Organisationen, die an Ermittlungen unter Nutzung öffentlich zugänglicher Quellen und der digitalen Erfassung von Beweisen für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit arbeiten, angemessen zu finanzieren, damit für Rechenschaftspflicht gesorgt wird und die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden; |
10. |
begrüßt, dass im Rahmen der EU-Strategie für Syrien ein Schwerpunkt darauf gelegt wird, die Resilienz der syrischen Bevölkerung und der syrischen Gesellschaft zu stärken; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen im Hinblick darauf stark zu intensivieren, Kompetenzen in der Bevölkerung und in der Zivilgesellschaft Syriens aufzubauen, auch in Zusammenarbeit mit und mithilfe von Akteuren, die für Menschenrechte, Gleichstellung (einschließlich der Geschlechtergleichstellung und der Rechte der Minderheiten), Demokratie und Teilhabe eintreten, und zwar in Syrien, sofern dies möglich ist, sowie bei syrischen Flüchtlingen, die in der Region oder in Europa im Exil leben; betont, dass die syrische Bevölkerung durch einen solchen Kapazitätsaufbau dabei unterstützt werden sollte, den Übergangsprozess zu steuern (in Bereichen wie Medienregulierung, Dezentralisierung, Kommunalverwaltung und Ausarbeitung einer Verfassung), und dass dabei die Bedürfnisse und die Rolle von Frauen gebührend berücksichtigt werden müssen; |
11. |
bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass die Rolle der Zivilgesellschaft, darunter von Frauenorganisationen, als grundlegender Bestandteil einer dauerhaften Lösung anerkannt wurde; weist darauf hin, dass die EU eine adäquate Beteiligung oder Konsultation der Zivilgesellschaft und der Frauen beim Friedensprozess fördern und erleichtern muss, was mit dem umfassenden Ansatz zur Umsetzung der Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU im Einklang stünde; fordert mit Nachdruck, dass die Menschenrechte der Frauen in der neuen syrischen Verfassung zum Ausdruck kommen; |
12. |
bekräftigt seine Unterstützung für die Anstrengungen der weltweiten Koalition gegen denIS/ Da‘esh, ist allerdings der Ansicht, dass es angezeigt gewesen wäre, im Rahmen der EU-Strategie auch Aspekte in Bezug auf die Bekämpfung des IS/Da‘esh und anderer von den Vereinten Nationen gelisteter terroristischer Gruppierungen zu überarbeiten und dabei die zugrunde liegenden politischen und sozioökonomischen Ursachen, die die Verbreitung des Terrorismus ermöglicht haben, hervorzuheben und in den Mittelpunkt zu stellen und konkrete Maßnahmen zu deren Bekämpfung zu benennen; ist ferner der Ansicht, dass es angezeigt gewesen wäre, Maßnahmen auszuarbeiten, um zur Erhaltung des multiethnischen, multireligiösen und multikonfessionellen Charakters der syrischen Gesellschaft beizutragen; |
13. |
betont, dass es wichtig ist, ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien zu schützen, und ist fest davon überzeugt, dass jeder politische Prozess inklusiv sein und darauf abzielen muss, Syrien in der Form eines multikonfessionellen und toleranten Staates wiederaufzubauen; |
14. |
erinnert daran, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass frühzeitig vertrauensbildende Maßnahmen (VBM) ergriffen werden, darunter ein umfassender, ungehinderter humanitärer Zugang in ganz Syrien, die Erbringung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen (Strom, Wasser, Gesundheitsversorgung), das Ende aller Belagerungen von Städten und die Freilassung von Häftlingen und Geiseln; begrüßt die Vereinbarung zwischen der syrischen Regierung und den Rebellengruppen über die Evakuierung von vier belagerten Städten; fordert alle Parteien nachdrücklich auf, die Annahme eines umfassenden Abkommens über VBM zu unterstützen und zu ermöglichen; |
15. |
stellt mit Bedauern fest, dass der verheerende Bürgerkrieg das Land um Jahrzehnte zurückgeworfen hat, was die soziale und wirtschaftliche Entwicklung angeht, zumal Millionen Menschen unfreiwillig arbeitslos geworden und in Armut geraten sind, das Gesundheits- und Bildungswesen zu großen Teilen zerfallen ist und sehr viele Syrer, darunter auch sehr viele gut qualifizierte Menschen, das Land verlassen mussten; weist daher darauf hin, dass die nichthumanitäre Hilfe zur Stärkung der Resilienz der Menschen in Syrien und zur Wiederankurbelung der Wirtschaft aufgestockt werden muss; fordert die EU-Mitgliedstaaten überdies auf, sich verstärkt an der Aufteilung der Verantwortung zu beteiligen, sodass Flüchtlinge aus den syrischen Kriegsgebieten auch über die unmittelbaren Nachbarstaaten hinaus Schutz finden können, auch im Rahmen von Regelungen für ihre Neuansiedlung oder ihre Aufnahme aus humanitären Gründen; ist allerdings der Ansicht, dass Anreize dafür geschaffen werden müssen, dass qualifizierte syrische Flüchtlinge unmittelbar nach dem Ende des Konflikts in ihr Land zurückkehren und einen Beitrag zu den Wiederaufbauanstrengungen leisten; |
16. |
begrüßt die von der EU mit Jordanien und dem Libanon vereinbarten neuen Prioritäten in der Partnerschaft sowie die Lockerung der Ursprungsbestimmungen der EU für Exporte aus Jordanien; bedauert, dass die sozialen und wirtschaftlichen Lebensumstände von vielen Flüchtlingen in Jordanien, dem Libanon und der Türkei noch immer prekär sind und dass diese Flüchtlinge oftmals keine (legale) Beschäftigung finden können; fordert die HR/VP auf, darauf zu bestehen, dass die staatlichen Stellen Jordaniens und des Libanon sich darum bemühen, die verbleibenden (informellen) Hindernisse zu beseitigen, verstärkt Möglichkeiten für eine selbständige Erwerbstätigkeit zu unterstützen und sich für die Schaffung von Arbeitsplätzen für Frauen und junge Menschen einzusetzen; |
17. |
unterstützt das im Rahmen einer Initiative verfolgte Ziel uneingeschränkt, dass es in Syrien und in der Region keine verlorene Generation von Kindern geben darf, und fordert, dass zusätzliche Bemühungen angestrengt werden, damit das Ziel erreicht wird, dass alle Flüchtlingskinder und gefährdeten Kinder in den Aufnahmegesellschaften eine hochwertige Bildung erhalten, wozu auch der gleichberechtigte Zugang von Mädchen und Jungen zählt; betont, dass die Bildung in Flüchtlingslagern, die oftmals informell erfolgt, anerkannt werden muss und auf die psychische Genesung dieser traumatisierten Kinder hingearbeitet werden muss; |
18. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten sowie den Vereinten Nationen, den Mitgliedern der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien und allen am Konflikt beteiligten Parteien zu übermitteln und für die Übersetzung dieses Textes ins Arabische zu sorgen. |
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/123 |
P8_TA(2017)0228
Straßenverkehr in der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zum Straßenverkehr in der Europäischen Union (2017/2545(RSP))
(2018/C 307/19)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (1), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (2), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (3), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (4), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (5), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt (6), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (7), |
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unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (COM(2011)0144), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur Umsetzung des Weißbuchs Verkehr von 2011: Bestandsaufnahme und künftiges Vorgehen im Hinblick auf nachhaltige Mobilität (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 über die Logistik in der EU und den multimodalen Verkehr in den neuen TEN-V-Korridoren (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2016 zu neuen Chancen für kleine Verkehrsunternehmen einschließlich solcher, die kollaborative Geschäftsmodelle verfolgen (10), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand des Kraftverkehrsmarkts in der Union (COM(2014)0222), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (11), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität“ (COM(2016)0501) sowie die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Verkehr und CO2“ (COM(1998)0204), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris und die darin enthaltene Zusage, den weltweiten Temperaturanstieg in diesem Jahrhundert deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und weitere Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg sogar auf 1,5 oC zu begrenzen, |
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unter Hinweis auf die Erklärung von Amsterdam vom 14. April 2016 mit dem Titel „Cooperation in the field of connected and automated driving –– Navigating to connected and automated vehicles on European roads“ (Zusammenarbeit auf dem Gebiet des vernetzten und automatisierten Fahrens –– Der Weg zu vernetzten und automatisierten Fahrzeugen auf europäischen Straßen), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2016 zu Sozialdumping in der Europäischen Union (12), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme — ein Meilenstein auf dem Weg zu einer kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilität“ (COM(2016)0766), |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die Kommission dringend Gesetzgebungsvorschläge zum Güterkraftverkehrsmarkt (nachstehend „Straßenverkehrsinitiativen“) vorlegen sollte, damit die Herausforderungen, vor denen die Branche steht, ermittelt und in Angriff genommen werden können; |
B. |
in der Erwägung, dass die Kraftverkehrsbranche in der EU, die 344 000 Personenkraftverkehrsunternehmen und mehr als 560 000 Güterkraftverkehrsunternehmen (13) umfasst, fünf Millionen Menschen direkt beschäftigt und knapp 2 % zum BIP der EU beisteuert; |
C. |
in der Erwägung, dass sich der Personenkraftverkehr in der EU im Jahr 2013 auf 5 323 Mrd. Passagierkilometer belief, wobei 72,3 % des gesamten Personenkraftverkehrs in der EU-28 auf Personenkraftwagen und 8,1 % auf Kraftomnibusse entfielen (14), |
D. |
in der Erwägung, dass die Straßenverkehrssicherheit für die EU nach wie vor ein aktuelles Thema darstellt, da im Jahr 2015 135 000 Schwerverletzte und 26 100 Todesfälle zu verzeichnen waren; |
E. |
in der Erwägung, dass der Straßenverkehr eine treibende Kraft für die Wirtschaft der EU darstellt und auch künftig ein Wegbereiter für mehr Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und des territorialen Zusammenhalts sein sollte, und in der Erwägung, dass in diesem Sektor gleichzeitig für mehr Nachhaltigkeit gesorgt werden muss und angemessene Arbeitsbedingungen sowie soziale Rechte gewahrt werden müssen; |
F. |
in der Erwägung, dass der Straßenverkehr eine Branche ist, in der Europa sowohl in Bezug auf die Herstellung als auch hinsichtlich der Beförderungsleistungen weltweit führend ist, und in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass der europäische Straßenverkehr nachhaltig und ökologisch weiterentwickelt, mit Investitionen ausgestattet und erneuert wird, damit er seine technologische Führungsrolle auf weltweiter Ebene in einer globalen Wirtschaft, die immer stärker durch das Aufkommen neuer starker Akteure und neuer Geschäftsmodelle gekennzeichnet ist, beibehalten kann; |
G. |
in der Erwägung, dass im Straßenverkehr immer weniger fossile Kraftstoffe verwendet werden, da es dringend notwendig ist, die Energieeffizienz und Nachhaltigkeit dieses Sektors insbesondere mithilfe alternativer Kraftstoffe, alternativer Antriebe und der Digitalisierung auf kostenwirksame Weise zu verbessern, ohne dabei die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu gefährden; |
H. |
in der Erwägung, dass der Verkehr erheblich zum Klimawandel beiträgt, da er für rund 23,2 % aller Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) in der EU verantwortlich ist, und in der Erwägung, dass im Jahr 2014 72,8 % der verkehrsbedingten THG-Emissionen auf den Straßenverkehr entfielen; |
I. |
in der Erwägung, dass die Überlastung im Straßenverkehr Schätzungen zufolge der EU-Wirtschaft aufgrund von Zeitverlust, zusätzlichem Kraftstoffverbrauch und Verschmutzung Kosten in Höhe von 1 % des BIP verursacht; |
J. |
in der Erwägung, dass sich der grenzüberschreitende Güterkraftverkehr einer immer größeren Zahl regulatorischer Hindernisse gegenübersieht, die von den Mitgliedstaaten geschaffen werden; |
K. |
in der Erwägung, dass sich multimodale Netze und die Integration verschiedener Verkehrsträger und -dienste potenziell vorteilhaft auf die Verbesserung der Verbindungen und der Effizienz des Personen- und Güterverkehrs auswirken und somit zur Senkung der CO2-Emissionen und anderer schädlicher Emissionen beitragen können; |
L. |
in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften der EU über Kabotage von den Mitgliedstaaten nur unzureichend durchgesetzt werden; |
M. |
in der Erwägung, dass innerhalb der Union immense Unterschiede bestehen, was die Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften über Arbeitsbedingungen, soziale Rechte und Straßenverkehrssicherheit betrifft; |
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation im Straßenverkehrssektor
1. |
vertritt die Auffassung, dass mithilfe der Straßenverkehrsinitiativen dringend benötigte Impulse für einen nachhaltigeren, sichereren, innovativeren und wettbewerbsfähigeren europäischen Straßenverkehrssektor gesetzt werden sollten, die europäische Straßeninfrastruktur mit dem Ziel der Verbesserung der Effizienz des Straßenverkehrs und der Logistik weiterentwickelt werden sollte, einheitliche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmer im globalen Markt geschaffen werden sollten, für die Vollendung und ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes für die straßengebundene Personen- und Güterbeförderung gesorgt und eine langfristige Strategie für den europäischen Straßenverkehrssektor festgelegt werden sollte; |
2. |
vertritt zudem die Auffassung, dass durch die Straßenverkehrsinitiativen die technologische Entwicklung von Fahrzeugen vorangebracht, alternative Kraftstoffe gefördert, die Interoperabilität von Verkehrssystemen und Verkehrsträgern erhöht und der Zugang von im Verkehrsbereich tätigen KMU zum Markt sichergestellt werden sollten; |
3. |
fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung der Straßenverkehrsinitiativen die Entschließung des Parlaments vom 9. September 2015 zur Umsetzung des Weißbuchs Verkehr von 2011 zu berücksichtigen; hebt hervor, dass der Straßenverkehr innerhalb eines ganzheitlichen und langfristigen Ansatzes im Rahmen der EU-Politik für intermodalen und nachhaltigen Verkehr betrachtet werden muss; |
4. |
fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung des Maßnahmenpakets zur Mobilität im Straßenverkehr auch die Entschließung des Parlaments vom 14. September 2016 zu Sozialdumping in der Europäischen Union zu berücksichtigen; |
5. |
betont, dass der Straßenverkehrssektor maßgeblich zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in der EU beiträgt und dass die Konjunktur eng mit der Wettbewerbsfähigkeit im EU-Straßenverkehrssektor verknüpft ist; fordert daher vorausschauende Strategien zur Unterstützung und Entwicklung eines nachhaltigen Straßenverkehrssektors mit fairem Wettbewerb, insbesondere für KMU und vor allem mit Blick auf die künftigen digitalen, technologischen und ökologischen Entwicklungen in dieser Branche, während es gleichzeitig gilt, die Weiterqualifizierung der Arbeitskräfte zu fördern; |
6. |
ersucht die im und für den europäischen Straßenverkehrssektor tätigen Akteure, die Chancen zu nutzen, die sich aus der Digitalisierung ergeben; fordert die Kommission auf, Kommunikationsinfrastrukturen — für die Kommunikation sowohl zwischen Fahrzeugen untereinander als auch zwischen Fahrzeugen und Infrastruktur — zu entwickeln, um die Straßenverkehrssicherheit und Effizienz zu verbessern und den Weg für die Straßenmobilität der Zukunft zu bereiten; hält es für geboten, den Technologietransfer für Fahrzeuge zu entwickeln, deren logistische Unterstützung auszubauen und geeignete Definitionen und Vorschriften zu diesem Thema auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, einen geeigneten Regelungsrahmen für vernetztes und automatisiertes Fahren sowie für neue kollaborative Geschäftsmodelle zu schaffen; |
7. |
fordert die Kommission mit Nachdruck auf, für eine stärkere Harmonisierung in den Bereichen Personenverkehr und Güterbeförderung — insbesondere in Bezug auf elektronische Mautsysteme in der EU — zu sorgen, da die derzeit mangelnde Harmonisierung zusätzliche Kosten für den Verkehrssektor verursacht; fordert in diesem Zusammenhang die Nutzung digitaler Technologien (papierlose und standardisierte Dokumentation, e-CMR, intelligente Fahrtenschreiber usw.), um das uneingeschränkte Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen; |
Erleichterung der grenzüberschreitenden Mobilität auf der Straße
8. |
fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die einschlägigen EU-Vorschriften gründlicher umzusetzen, und ersucht die Kommission, die Umsetzung — unter anderem im Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie die Auslegung und ordnungsgemäße, diskriminierungsfreie Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften –, genauer zu überwachen und die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften in Angriff zu nehmen; vertritt die Ansicht, dass die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen den Markt verzerrende Gesetze und Maßnahmen einleiten sollte, wann immer dies gerechtfertigt ist; |
9. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, enger mit Euro Contrôle Route und dem Europäischen Verkehrspolizeinetz (TISPOL) zusammenzuarbeiten, um die Durchsetzung der Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr in Europa zu verbessern, und einen starken Mechanismus aufzubauen, damit für die einheitliche und angemessene Umsetzung des geltenden Besitzstandes gesorgt ist, und zwar indem die Mitgliedstaaten in Bezug auf Zertifizierung, Standardisierung, technische Fachkompetenz, Datenerhebung, Schulung und Inspektionen unterstützt und Plattformen für den Informationsaustausch zwischen nationalen Sachverständigen und Behörden betreut werden; |
10. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kontrollen — insbesondere bezüglich der Einhaltung der Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten sowie der Kabotagebestimmungen — zu verstärken und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, den verbindlichen Einsatz digitaler Geräte wie intelligenter Fahrtenschreiber in Fahrzeugen sowie die Verwendung elektronischer Frachtbriefe (e-CMR) voranzutreiben, um die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen EU-Vorschriften zu verbessern und gleichzeitig Verwaltungskosten zu verringern; |
11. |
fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die geltenden Vorschriften über die für leichte und schwere Nutzfahrzeuge vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung wie Warndreiecke, Warnwesten, Ersatzleuchten oder Alkoholtester weiter zu harmonisieren; |
12. |
fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zur Verringerung der bürokratischen und finanziellen Belastungen aufgrund unterschiedlicher einzelstaatlicher Rechtsvorschriften zu prüfen, damit die Freiheit, Beförderungsdienstleistungen EU-weit anzubieten, gefördert wird; |
13. |
betont, dass ein kohärentes, faires, transparentes, diskriminierungsfreies und unbürokratisches Mautsystem, das auf EU-Ebene umgesetzt wird und im Verhältnis zur Straßennutzung und zu den externen, durch Lastkraftwagen, Busse und Personenkraftfahrzeuge verursachten Kosten steht („Nutzerprinzip“ und „Verursacherprinzip“), eine positive Wirkung hätte, da dadurch der sich verschlechternde Zustand der Straßeninfrastruktur, die Verkehrsüberlastung und die Verschmutzung in Angriff genommen werden könnten; fordert die Kommission auf, einen Rahmen zu schaffen, mit dem Diskriminierungsfreiheit sichergestellt wird und fragmentierte Gebührenregelungen für Personenkraftfahrzeuge in der EU vermieden werden; |
14. |
fordert die Kommission auf, eine Überarbeitung der Richtlinie über den europäischen elektronischen Mautdienst (EETS) vorzuschlagen, die ein externes Kostenelement auf der Grundlage des „Verursacherprinzips“ enthalten sollte, uneingeschränkt mit dem Ziel, zur Festlegung harmonisierter technischer EU-Standards für die Erhebung von Mautgebühren beizutragen, vereinbar sein sollte, auf Transparenz, einer besseren Entwicklung und Integration der verschiedenen, in den Fahrzeugen installierten IVS-Geräte basieren sollte und mehr Klarheit bezüglich der Rechtsvorschriften bieten sollte, damit die Rechte von EETS-Anbietern besser abgesteckt und gewahrt werden und ihre Verpflichtungen weniger belastend ausfallen; |
15. |
vertritt die Auffassung, dass Mitgliedstaaten an der Peripherie und Länder ohne echte Alternative zum Straßenverkehr mehr Schwierigkeiten haben, das Zentrum des EU-Binnenmarktes zu erreichen; fordert die Kommission auf, in ihre Straßenverkehrsinitiativen einen Mechanismus aufzunehmen, mit dem die Belastung des Straßenverkehrs aus der Peripherie gesenkt wird; |
16. |
hebt hervor, dass Mietfahrzeuge für gewöhnlich die neuesten und saubersten Fahrzeuge auf dem Markt sind und somit zur Effizienz des Straßenverkehrssektors beitragen; fordert die Kommission daher auf, die geltenden Vorschriften über Mietfahrzeuge zu überprüfen, nach denen es Mitgliedstaaten derzeit erlaubt ist, die Verwendung solcher Fahrzeuge für den grenzüberschreitenden Verkehr zu untersagen; |
17. |
ist besorgt drüber, dass die Rechtsvorschriften über Betrug im Zusammenhang mit Fahrtenschreibern und über Kabotagebeförderungen von den nationalen Behörden unzureichend umgesetzt werden, und fordert die Kommission daher auf, sich mit diesem Problem zu befassen, unter anderem durch den Einsatz neuer Technologien, die Vereinfachung und Präzisierung der Kabotagebestimmungen sowie einen verbesserten Informationsaustausch zwischen den Behörden für eine bessere Durchsetzung der Vorschriften in der gesamten EU und eine bessere Überwachung von Kabotagebeförderungen; |
18. |
ist der Ansicht, dass die gesetzlichen Auflagen der Art der Geschäftstätigkeit und der Größe des Unternehmens angemessen sein sollten; hegt jedoch Bedenken, ob es in Anbetracht des zunehmenden Einsatzes leichter Nutzfahrzeuge im internationalen Güterverkehr immer noch gerechtfertigt ist, leichte Nutzfahrzeuge von der Anwendung einer Reihe europäischer Vorschriften auszunehmen, und fordert die Kommission auf, einen Diagnosebericht über die wirtschaftlichen, ökologischen und sicherheitsrelevanten Folgen dieses zunehmenden Einsatzes vorzulegen; |
19. |
betont, dass die grenzüberschreitende Mobilität auf Straßen in benachbarte Beitrittsländer erleichtert werden sollte, indem die Standards für die Straßeninfrastruktur, die Signalgebungssysteme und die sonstigen elektronischen Systeme besser harmonisiert und somit Engpässe, insbesondere im TEN-V-Kernnetz, beseitigt werden; |
Verbesserung der sozialen Bedingungen und Sicherheitsvorschriften
20. |
betont, dass der EU-weit freie Dienstleistungsverkehr im Verkehrssektor weder eine Verletzung grundlegender Arbeitnehmerrechte rechtfertigen noch dazu führen darf, dass geltende Rechtsvorschriften über Arbeitsbedingungen geschwächt werden, etwa in Bezug auf Ruhezeiten, Arbeitsformen, Dauer der Abwesenheit von der Heimatbasis, Zugang zu Qualifikationen, Weiterbildungsmöglichkeiten und Laufbahnentwicklung, Gesundheit und Sicherheit, Betreuung und Sozialhilfe sowie Mindestlöhne; |
21. |
erachtet es als äußerst wichtig, die Kommission an ihre eigenen Zusagen in dem Vorschlag für eine europäische Säule sozialer Rechte zu erinnern, vor allem an ihre Zusagen in Bezug auf
weist darauf hin, dass keine Initiative der Kommission im Straßenverkehrssektor diesem Grundsatz zuwiderlaufen oder die Arbeitnehmerrechte in dieser Branche beeinträchtigen darf; |
22. |
ist besorgt über Geschäftspraktiken, die aus sozialer Sicht problematisch sind und auch die Straßenverkehrssicherheit gefährden, vor allem im Zusammenhang mit Kabotagevorschriften und sogenannten Briefkastenfirmen (insbesondere Probleme in Bezug auf Scheinselbstständigkeit und vorsätzlich missbräuchliche Praktiken oder die Umgehung geltender europäischer und einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, also Praktiken, die durch die unrechtmäßige Minimierung von Personal- und Betriebskosten zur Entwicklung eines unlauteren Wettbewerbs beitragen sowie die Verletzung von Arbeitnehmerrechten bewirken und eine Folge der mangelnden Klarheit europäischer Vorschriften und unterschiedlicher Auslegungen und Durchsetzungspraktiken auf einzelstaatlicher Ebene sind); |
23. |
fordert die Kommission auf, die Anforderungen bezüglich des Niederlassungsrechts zu überprüfen, um dem Phänomen der Briefkastenfirmen im Straßenverkehrssektor ein Ende zu bereiten; |
24. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, sich mit Problemen im Zusammenhang mit der Ermüdung von Fahrern zu befassen, unter anderem indem sichergestellt wird, dass Investitionen in die Straßeninfrastruktur auch dazu verwendet werden, entsprechende Einrichtungen für Fahrer — insbesondere Fernfahrer — zu verbessern, und dass Rechtsvorschriften über Ruhepausen uneingeschränkt eingehalten werden; |
25. |
fordert die Kommission auf, die Vorschriften über Kabotage und über den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu präzisieren und deren Umsetzung zu verbessern, um wirksam Betrug und Missbrauch zu bekämpfen; |
26. |
lehnt jede weitere Liberalisierung der Kabotage und insbesondere unbegrenzte Kabotagebeförderungen innerhalb einer bestimmten Anzahl von Tagen ab; |
27. |
fordert die Kommission auf, für Klarheit bei der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehrssektor zu sorgen und deren Umsetzung sowie Durchsetzung zu verbessern; |
28. |
betont, dass in Europa ein Mangel an Berufskraftfahrern herrscht, der auf die gestiegene Nachfrage nach Transportdienstleistungen, die rasche Entwicklung des internationalen Handels sowie die demografische Situation zurückzuführen ist; fordert die Kommission daher auf, den Zugang junger Frauen und Männer zu diesem Beruf zu erleichtern und sich mit dem Problem der schlechten Arbeitsbedingungen für Fahrer sowie dem Mangel an hochwertiger straßenseitiger Infrastruktur auseinanderzusetzen; |
29. |
hebt hervor, dass die unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Bedingungen und Rechte im Straßenverkehrssektor in der Union einen erheblichen und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Unternehmer — insbesondere KMU — mit sich bringen, den Rechtsrahmen komplizierter machen, die Schaffung eines Verkehrsbinnenmarkts in der Union erschweren und zu Hindernissen für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr führen; |
30. |
fordert die Kommission auf, Vorschläge für die anstehenden Straßenverkehrsinitiativen auszuarbeiten, die eine deutlichere Abgrenzung zwischen der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit ermöglichen, um sicherzustellen, dass Unternehmen in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht niedergelassen sind, nur vorübergehend tätig sind, und dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer unter die Rechtsvorschriften des Landes fallen, in dem sie ihre Arbeitsleistung gewöhnlich erbringen oder ihre berufliche Tätigkeit überwiegend ausüben; |
31. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich mit dem Thema Arbeitsqualität im Straßenverkehrssektor zu befassen, u. a. bezüglich Ausbildung, Bescheinigungen, Arbeitsbedingungen und Aufstiegsmöglichkeiten und im Hinblick auf die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, die Entwicklung der notwendigen Fähigkeiten und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Verkehrsunternehmen in der EU, damit die Branche für junge Menschen attraktiver wird, wobei auch verstärkt darauf geachtet werden sollte, für die Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben von Fahrern zu sorgen; |
32. |
fordert die Kommission auf, die Richtlinie 92/106/EWG über den kombinierten Verkehr zu überarbeiten, um für mehr multimodalen Verkehr zu sorgen, unfaire Praktiken zu beseitigen und die Einhaltung der Sozialvorschriften im kombinierten Verkehr sicherzustellen; |
33. |
fordert die Kommission auf, die Einführung einer „integrierten elektronischen Unternehmerdatei“ für alle auf der Grundlage der Gemeinschaftslizenz tätigen Unternehmer in Erwägung zu ziehen, damit alle bei Straßenkontrollen erfassten relevanten Daten über Beförderer, Fahrzeug und Fahrer zusammengeführt werden können; |
34. |
hebt hervor, dass das System der Rastanlagen in der EU mangelhaft und unzureichend ist; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, in Abstimmung mit der Kommission einen Plan für die Schaffung/Bereitstellung entsprechender Kapazitäten und benutzerfreundlicher sowie sicherer Rastplätze mit einer ausreichenden Anzahl von Parkplätzen, sanitären Anlagen und Transithotels, insbesondere an strategischen Orten/Knotenpunkten mit einem hohen Verkehrsaufkommen, aufzustellen; |
35. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich mit den aktuellen Problemen der Praxistauglichkeit der Vorschriften für Lenk- und Ruhezeiten auseinanderzusetzen, da es häufig zu Situationen kommt, in denen Fahrer gezwungen sind, eine bestimmte Ruhezeit einzuhalten, obwohl sie nur weniger Kilometer von ihrer Heimatbasis oder ihrem Wohnort entfernt sind; fordert die Kommission auf, diesen Aspekt bei der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr zu berücksichtigen; |
36. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein EU-weites Ziel für die Verringerung der Zahl der Schwerverletzten im Straßenverkehr festzulegen; |
37. |
fordert die Kommission auf, eine EU-weite wissenschaftliche Studien zu den Auswirkungen der Ermüdung von Fahrern im Stadt- und Fernbusverkehr sowie im Güterverkehr in leichten Nutzfahrzeugen und Lastkraftwagen zu erstellen; |
38. |
fordert die Kommission auf, unverzüglich die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 zur allgemeinen Sicherheit in die Wege zu leiten und dabei die Rolle neuer Technologien und Standards — darunter zumindest Notfalldatenschreiber, Standards zur direkten Sicht, intelligente Geschwindigkeitsassistenz und Reifendruckkontrolle — zu berücksichtigen; |
39. |
betont, dass die Sicherheit auf den Straßen der EU verbessert und das Ziel, die Zahl der Todesopfer und Schwerverletzten bis 2020 zu halbieren, erreicht werden muss; unterstützt die Folgenabschätzung, welche die Kommission bei der Überprüfung des Rechtsrahmens zum Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur durchführt; |
Förderung eines emissionsarmen Straßenverkehrs
40. |
hält es für notwendig, die Ressourceneffizienz des Straßenverkehrs zu verbessern und dessen Rolle in einem modernen synchromodalen Verkehrsnetz zu stärken, um für eine effizientere Nutzung der bestehenden Kapazitäten zu sorgen, die Auslastung von Fahrzeugen zu verbessern und die Nutzung von kleineren und leichteren Fahrzeugen, Carsharing und Fahrgemeinschaften sowie den Umstieg von vierrädrigen auf zweirädrige Fahrzeuge zu fördern; erachtet die Digitalisierung als wesentliches Element, um das Ziel einer verbesserten Ressourceneffizienz zu erreichen; |
41. |
betont, dass es für die Einhaltung der Ziele des Übereinkommens von Paris von 2015 (COP 21) zum Klimawandel notwendig ist, eine Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen und eine Verbesserung der Luftqualität zu erreichen, und zwar durch die Förderung von Elektromobilität, Brennstoffzellen und anderen fortschrittlichen Antriebssystemen, insbesondere solchen, in denen Europa einen bedeutenden technologischen Vorsprung hat; |
42. |
fordert die Kommission auf, ehrgeizige Vorschläge für CO2-Standards für Lkw und Busse vorzulegen, um die THG-Emissionen des Straßenverkehrssektors zu verringern; ersucht die Kommission darum, die Möglichkeiten zu prüfen, den Übergang zu einem emissionsfreien Verkehr zu beschleunigen, indem Anreize zur Nachrüstung geschaffen werden; |
43. |
fordert konkrete Maßnahmen, um die Umsetzung des „Nutzerprinzips“ und des „Verursacherprinzips“ im Straßenverkehr sicherzustellen, unter anderem durch Leitlinien und bewährte Verfahren, und fordert, dass für faire Wettbewerbsbedingungen in allen Regionen der EU gesorgt wird; |
44. |
betont, dass die Überarbeitung der Richtlinie über den europäischen elektronischen Mautdienst (EETS) dazu beitragen könnte, die Nutzung von umweltfreundlicheren Fahrzeugen und Fahrgemeinschaften zu fördern; |
45. |
betont, wie überaus wichtig eine geeignete Infrastruktur für die Nutzung alternativer Kraftstoffe im Straßenverkehr ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, Anreizmodelle zu schaffen, um das Versorgungsnetz für alternative Kraftstoffe zu vervollständigen; |
46. |
fordert wirksame politische Rahmen auf nationaler Ebene zur Förderung einer breiteren Nutzung von mit alternativen Kraftstoffen (z. B. Strom, Hybridantrieb, Wasserstoff, komprimiertes Erdgas) betriebenen Fahrzeugen und die rasche Errichtung der erforderlichen Betankungs-/Ladeinfrastruktur; |
47. |
weist darauf hin, dass innovative und emissionsarme Straßenfahrzeuge und -infrastrukturen dazu beitragen werden, Anschlüsse und Verbindungen zwischen Straßen, Schienen und Häfen zu erleichtern und damit den allgemeinen Umstieg auf umweltfreundlichere Verkehrsträger für Einzelpersonen, Passagiere und Güter zu fördern; |
48. |
vertritt die Auffassung, dass Fahrgemeinschaften und Carsharing eine bedeutende Ressource für die nachhaltige Entwicklung von Verbindungen unter anderem in Gebieten in äußerster Randlage, Bergregionen und ländlichen Gebieten darstellen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen Gebietskörperschaften auf, die Entwicklung von kollaborativen Geschäftsmodellen in diesem Bereich zu erleichtern; |
49. |
fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Einführung von Niedrigemissionszonen in mehreren Mitgliedstaaten sowie der Festlegung gemeinsamer Kriterien/Vorschriften für die Einführung/Funktionsweise dieser Zonen zu prüfen; |
50. |
weist darauf hin, dass intelligente Verkehrssysteme (IVS) wie kooperative intelligente Verkehrssysteme (C-ITS) und Innovationen wie E-Highway (elektrisch betriebene Lkw mit Trolley-Technologie) sowie die Kuppelung von Lkw über eine elektronische Deichsel (Platooning) eine wichtige Rolle dabei spielen könnten, die Effizienz, Sicherheit und Umweltfreundlichkeit des Verkehrssystems zu erhöhen; fordert die Kommission daher auf, die Entwicklung und Nutzung von IVS sowie entsprechende Innovationen zu fördern; |
51. |
stellt fest, dass die Zahl der Leerfahrten im Straßenverkehr weiterhin hoch ist, was sich negativ auf die Umwelt auswirkt; weist erneut darauf hin, dass 2012 fast ein Viertel (23,2 %) aller Fahrzeugkilometer von schweren Nutzfahrzeugen in der EU mit einem leeren Fahrzeug zurückgelegt wurde und dass die hohe Zahl der Leerfahrten auf die gegenwärtigen Beschränkungen von Kabotagebeförderungen zurückzuführen ist, aufgrund derer Kraftverkehrsunternehmen in ihrer Möglichkeit eingeschränkt sind, ihre Nutzlast und somit ihre Umwelteffizienz weiter zu erhöhen; hebt daher die positiven Auswirkungen einer Marktöffnung auf die Umwelteffizienz des Straßenverkehrs hervor; |
52. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mit Blick auf die Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen den Übergang von herkömmlichen, mit fossilen Kraftstoffen betriebenen Straßenfahrzeugen hin zu nachhaltigen, elektrisch — beispielsweise mit Wasserstoffbrennstoffzellen — betriebenen Fahrzeugen zu beschleunigen; |
53. |
legt der Kommission nahe, ihr Handbuch über die externen Kosten des Verkehrs zu aktualisieren und dabei unter anderem neue Daten über Emissionen unter realen Fahrbedingungen sowie über die wirtschaftlichen und sozialen Schäden aufgrund des Klimawandels zu berücksichtigen; |
54. |
betont, dass die Ziele, die für den Übergang hin zu alternativen und erneuerbaren Energiequellen im Straßenverkehr gesetzt wurden, mithilfe eines Energiemixes und bestehender Methoden zur Energieeinsparung erreicht werden sollten; weist darauf hin, dass für diesen Übergang entsprechende Anreize notwendig sind und dass die Reduktionsziele technologieneutral formuliert sein sollten; |
55. |
weist darauf hin, dass dieser Übergang durch den Einsatz von alternativen Kraftstoffen — unter anderem komprimiertes Erdgas, Flüssigerdgas und Biokraftstoffe der zweiten Generation — erleichtert werden kann; |
o
o o
56. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42.
(2) ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35.
(3) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.
(4) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.
(5) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72.
(6) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88.
(7) ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.
(8) Angenommene Texte: P8_TA(2015)0310.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0009.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0455.
(11) ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0346.
(13) Quelle: EU Transport in Figures 2016 (EU-Verkehr in Zahlen 2016), auf der Grundlage von Eurostat.
(14) Quelle: EU Transport in Figures 2016 (EU-Verkehr in Zahlen 2016), auf der Grundlage von Eurostat.
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/131 |
P8_TA(2017)0229
Flüchtlingslager Dadaab
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zum Flüchtlingslager von Dadaab (2017/2687(RSP))
(2018/C 307/20)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Erklärung von Nairobi der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) vom 25. März 2017 über dauerhafte Lösungen für somalische Flüchtlinge und die Wiedereingliederung von Heimkehrern nach Somalia, |
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unter Hinweis auf die am 19. September 2016 angenommene New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten, |
— |
unter Hinweis auf das am 25. Juni 2016 veröffentlichte gemeinsame Kommuniqué des dreigliedrigen Ministerausschusses für die freiwillige Rückkehr somalischer Flüchtlinge aus Kenia, |
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unter Hinweis auf die Ergebnisse des EU-Gipfeltreffens zu Migrationsfragen vom 11./12. November 2015 in Valletta, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Ministerkonferenz des Khartum-Prozesses (Migrationsrouten-Initiative EU-Horn von Afrika), die am 28. November 2014 in Rom verfasst wurde, |
— |
unter Hinweis auf das am 10. November 2013 unterzeichnete Dreiparteien-Übereinkommen zwischen den Regierungen von Somalia und Kenia und dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) über die freiwillige Rückkehr, |
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unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Kenia vom 9. Februar 2017, durch die die Schließung des Flüchtlingslagers von Dadaab untersagt wurde, |
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unter Hinweis auf den Beschluss der kenianischen Regierung, gegen das Urteil des Gerichts vom 9. Februar 2017 Berufung einzulegen, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecher der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, Federica Mogherini, des Mitglieds der Kommission mit Zuständigkeit für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung, Neven Mimica, und des Mitglieds der Kommission mit Zuständigkeit für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement, Christos Stylianides, zu dem Beschluss der kenianischen Regierung vom 20. Mai 2016, die Flüchtlingslager in Dadaab zu schließen, |
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unter Hinweis auf den Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika, |
— |
unter Hinweis auf den Globalen Pakt der Vereinten Nationen für eine geteilte Verantwortung für Flüchtlinge, |
— |
unter Hinweis auf das nationale Richtprogramm von Somalia und Ostafrika im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass das Horn von Afrika mit knapp 250 Millionen Einwohnern und einer rasch wachsenden Bevölkerung afrika- und weltweit die Region mit den meisten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen ist; in der Erwägung, dass diese Regionen mit den Problemen der irregulären Migration, Vertreibung von Menschen, des Menschenhandels, der Schleusungskriminalität, des Terrorismus und der bewaffneten Konflikte konfrontiert ist; |
B. |
in der Erwägung, dass zahlreiche Auslöser für diese Probleme gibt, die jeweils von den lokalen Gegebenheiten abhängen, deren eigentliche Ursachen aber gemeinhin fehlende sozioökonomische Perspektiven, extreme Armut, Instabilität und Klimawandel sowie das Fehlen einer verantwortungsvollen Verwaltung sind; |
C. |
in der Erwägung, dass der Flüchtlingslagerkomplex, der 1991 in Dadaab errichtet wurde, als eine vorübergehende Lösung für Menschen dienen sollte, die Schutz suchen und vor Verfolgung, Gewalt und Instabilität in der Region Ostafrika und an erster Stelle vor dem Bürgerkrieg in Somalia fliehen; in der Erwägung, dass der gesamte Komplex inzwischen aus fünf unterschiedlichen Lagern mit jeweils unterschiedlichen Volksgruppen besteht, der eine Fläche von 50 km2 einnimmt, wobei Hagadera, Dagahaley und Ifo die seit längstem bestehenden und am dichtesten bevölkerten Lager sind; |
D. |
in der Erwägung, dass im Lager Dadaab, in dem 90 000 Flüchtlinge Aufnahme finden sollten, derzeit nach Schätzungen der Vereinten Nationen ungefähr 260 000 Menschen leben, von denen 95 % aus Somalia stammen und 60 % jünger als 18 Jahre sind; in der Erwägung, dass Kenia sein Amt für Flüchtlingsangelegenheiten, das für die Registrierung zuständig war, aufgelöst hat, was zur Folge hatte, dass mehrere zehntausend Menschen nicht registriert wurden, sodass die tatsächlichen Zahlen noch höher sein könnten; |
E. |
in der Erwägung, dass die Flüchtlinge in dem Lager in Gefahr sind, Opfer von Gewalt zu werden, was insbesondere für Frauen und Kinder gilt; |
F. |
in der Erwägung, dass die Auswirkungen der großen Instabilität und des Fehlens staatlicher Strukturen, an denen Somalia seit mehr als zwei Jahrzehnten leidet, durch immer wieder auftretende Naturkatastrophen, die mit dem Klimawandel zusammenhängen, noch verschärft werden; in der Erwägung, dass dadurch die Widerstandskraft und die Fähigkeit der besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen Somalias, mit dieser Situation fertig zu werden, geschwächt sind, was ein Hauptgrund für Binnenmigration innerhalb des Landes und Migrationsbewegungen in die Nachbarländer ist; |
G. |
in der Erwägung, dass die seit drei Jahrzehnten andauernde Flüchtlingskrise in Somalia eine der weltweit längsten Krisen dieser Art ist und dass derzeit bereits die dritte Generation von Flüchtlingen im Exil geboren wird; in der Erwägung, dass knapp eine Million Somalier als Vertriebene in der Region und weitere 1,1 Millionen Somalier als Binnenvertriebene in Somalia leben; |
H. |
in der Erwägung, dass Somalia seit 15 Jahren eines der fünf Länder auf der Welt ist, die die meisten Flüchtlinge hervorbringen, und dass derzeit 1,1 Millionen Flüchtlinge registriert sind, von denen mehr als 80 % am Horn von Afrika und in der Region Jemen untergebracht sind; in der Erwägung, dass sich die somalischen Stellen wiederholt bereit erklärt haben, ihre Staatsangehörigen aufzunehmen; in der Erwägung, dass Kenia derzeit etwa 500 000 Flüchtlinge aufgenommen hat und ihre Zahl aufgrund der zunehmenden Unsicherheit in der Region, insbesondere im Südsudan, weiter ansteigt; |
I. |
in der Erwägung, dass die Sicherheitslage in Somalia nach wie vor gefährlich und unvorhersehbar ist und weiterhin Anschläge von der al-Shabaab-Miliz und anderen bewaffneten terroristischen Gruppen verübt werden; in der Erwägung, dass Präsident Mohamed Abdullahi „Farmajo“ Mohamed Somalia am 6. April 2017 zum Kriegsgebiet erklärt und angeboten hat, den Mitgliedern der militanten Islamistengruppe al-Shabaab Amnestie, einschließlich Ausbildungs-, Beschäftigungs- und Bildungsmöglichkeiten, zu gewähren, sofern sie ihre Waffen innerhalb von 60 Tagen niederlegen; |
J. |
in der Erwägung, dass die gesamte ostafrikanische Region von einer schweren Dürre heimgesucht wird und für einige Teile des Südsudan eine Hungersnot ausgerufen wurde, von der bis zu eine Million Menschen bedroht sind; in der Erwägung, dass für Somalia, dem die dritte Hungersnot in 25 Jahren bevorsteht, eine Frühwarnung wegen der drohenden Hungersnot ausgegeben wurde und dass nach Angaben der Regierung 6,2 Millionen Menschen auf sofortige Nahrungsmittelhilfe angewiesen sind; in der Erwägung, dass der kenianische Präsident Uhuru Kenyatta die Dürre in dem Land, aufgrund derer 2,7 Millionen Menschen bittersten Hunger leiden, zur nationalen Katastrophe erklärt hat; in der Erwägung, dass sich die Lage in Äthiopien, Kenia, Somalia und Jemen voraussichtlich zuspitzen wird, was eine schwere Hungersnot in vielen Regionen zur Folge haben könnte; |
K. |
in der Erwägung, dass nach Angaben der Vereinten Nationen die Dürre zusätzlich eine Binnenmigration ausgelöst hat, da sich über 683 000 Menschen gezwungen sahen, ihre Heimatdörfer zu verlassen; in der Erwägung, dass bei der letzten Hungersnot im Jahr 2011 an die 250 000 Menschen gestorben sind; |
L. |
in der Erwägung, dass die Regierung Kenias am 6. Mai 2016 ihren Beschluss verkündet hat, Dadaab „binnen kurzem“ zu schließen, und sich dabei auf Sicherheitsbelange und die Notwendigkeit berief, der langfristigen Anwesenheit von Flüchtlingen in der Region ein Ende zu setzen; in der Erwägung, dass die Regierung Kenias am 30. November 2016 die Schließung des Lagers von Dadaab bis Mai 2017 angekündigt hat; in der Erwägung, dass seit dem IGAD-Gipfeltreffen vom 25. März 2017 nun alle Anstrengungen auf das wichtige Ziel einer tragfähigen regionalen Lösung für somalische Flüchtlinge gerichtet sind; |
M. |
in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft, die EU eingeschlossen, Verständnis für die Bedenken und Gründe der kenianischen Regierung für die Schließung des Lagers bekundet, aber auch betont hat, dass die Rückführungen nach Somalia im Einklang mit den internationalen Normen — also freiwillig und in voller Kenntnis der Sachlage, unter Bereitstellung objektiver, neutraler und sachdienlicher Informationen für die Flüchtlinge sowie auf sichere, menschenwürdige und tragfähige Weise — durchgeführt werden müssen und dass den Flüchtlingen bewusst sein muss, was geschieht, wenn sie sich gegen die freiwillige Rückkehr entscheiden; |
N. |
in der Erwägung, dass das der Oberste Gerichtshof Kenias am 9. Februar 2017 auf Antrag zweier kenianischer Menschenrechtsorganisationen — der nationalen Menschenrechtskommission Kenias und der Kituo Cha Sheria — entschieden hat, die von der kenianischen Regierung angeordnete Schließung des Flüchtlingslagers von Dadaab sei diskriminierend, komme einer Kollektivstrafe gleich und sei darüber hinaus überzogen, willkürlich und unverhältnismäßig; |
O. |
in der Erwägung, dass durch die Debatte über die Schließung der Lager von Dadaab die von der kenianischen Regierung und weiteren Interessengruppen offen kritisierte schleppende Umsetzung des vom UNHCR und den Regierungen Kenias und Somalias im Jahr 2013 unterzeichneten Dreiparteien-Übereinkommens in den Fokus gerückt ist, mit dem für die freiwillige Rückkehr von Somaliern in stabile Landesteile gesorgt werden sollte; |
P. |
in der Erwägung, dass annähernd 65 000 somalische Flüchtlinge zurückgekehrt sind, seit das UNHCR im Jahr 2014 begann, ihre freiwillige Rückkehr zu unterstützen, dass es jedoch von der Lage in Somalia abhängt, ob das Ziel erreicht wird, die Zahl derjenigen zu steigern, die dauerhaft zurückkehren; |
Q. |
in der Erwägung, dass Ende August 2016 somalische Stellen in Jubaland aufgrund des großen Zustroms von Flüchtlingen die Rückführung nach Kismaayo, der Hauptstadt der Region, ausgesetzt haben; in der Erwägung, dass nach Angaben des UNHCR knapp 70 % der Rückkehrer Kinder sind; |
R. |
in der Erwägung, dass die Schließung des Flüchtlingslagers von Dadaab negative Konsequenzen für andere Nachbarländer wie Äthiopien haben wird, das derzeit 245 000 somalischen Flüchtlingen Zuflucht bietet und wohin vermutlich weitere Flüchtlinge strömen werden; in der Erwägung, dass dies ein Beleg dafür ist, dass Probleme in den Bereichen Flüchtlinge, Grenzschutz und Stabilität miteinander verknüpft sind und dass auf regionaler Ebene verstärkt zusammengearbeitet werden muss, damit diese Probleme — zumal angesichts des Beschlusses, das Lager von Dadaab zu schließen — gelöst werden können; |
S. |
in der Erwägung, dass für viele, insbesondere für aus ländlichen Gebieten stammende Vertriebene nur dann eine Aussicht auf Rückkehr besteht, wenn sie ihr Land zurückfordern können, und dies in einem Staat, in dem die Regelung der Grundbesitzverhältnisse schwach ausgeprägt ist und Zwangsräumungen weit verbreitet sind; |
T. |
in der Erwägung, dass die aufnehmende Bevölkerung im Großraum Dadaab, die auf die Existenz des Lagers sehr menschlich, großzügig und tolerant reagiert, selbst mit erheblichen Wirtschafts-, Entwicklungs- und Umweltproblemen konfrontiert ist; |
U. |
in der Erwägung, dass die Geber ihre Aufmerksamkeit auf andere Konflikte richten mussten und weniger Geld bereitstellen konnten, da die Lage in Dadaab seit langem anhält, weshalb die Flüchtlinge im Lager vor Problemen stehen; |
V. |
in der Erwägung, dass sich der Klimawandel besonders verheerend auf die von Weidewirtschaft und Nomadentum geprägte Lebensweise zahlreicher Menschen in der Region auswirkt, die zudem infolge von Dürre, Krankheiten, Krieg, schwindendem Viehbestand und weiteren Problemen immer größeren Gefahren ausgesetzt sind; |
W. |
in der Erwägung, dass die EU über den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für den Zeitraum von 2014 bis 2020 einen Betrag von 286 Mio. EUR bereitstellt, der vor allem für die Umsetzung des „Pakts“ und den Aufbau staatlicher Strukturen und die Friedenskonsolidierung, die Ernährungssicherheit, die Krisensicherheit und die Bildungssysteme bestimmt sind; in der Erwägung, dass der Nothilfe-Treuhandfonds der EU (EUTF) für Afrika, der am 12. November 2015 auf dem Gipfeltreffen in Valletta unterzeichnet wurde, dazu dienen soll, die grundlegenden Ursachen von Destabilisierung, Vertreibung und irregulärer Migration zu bekämpfen, indem Krisenfestigkeit, wirtschaftliche Perspektiven, Chancengleichheit, Sicherheit und Entwicklung gefördert werden; in der Erwägung, dass die EU Anstrengungen unternimmt, um die lebenswichtigen Grundbedürfnisse von Flüchtlingen, die in kenianischen Flüchtlingslagern untergebracht sind, zu decken; |
X. |
in der Erwägung, dass die EU entschlossen ist, die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) zu unterstützen, indem sie Mittel zur Schaffung von Sicherheit und zur Verringerung der Bedrohung, die von der al-Shabaab-Miliz und anderen bewaffneten Oppositionsgruppen ausgeht, bereitstellt; in der Erwägung, dass die Kommission der Afrikanischen Union am 23. März 2017 eine Konsultation auf hoher Ebene über die Zukunft der AMISOM, die Unterstützung der Einrichtungen des Sicherheitsbereichs und Reformen in Somalia einberief, bei der die EU und die Vereinten Nationen anwesend waren; in der Erwägung, dass die EU am 11. Mai 2017 auf der Somalia-Konferenz in London weitere Unterstützung für Somalia in Höhe von 200 Mio. EUR angekündigt hat; |
Y. |
in der Erwägung, dass infolge des Präsidialerlasses von US-Präsident Trump vom 27. Januar 2017 etwa 3 000 Flüchtlingen, die im Jahr 2017 von Kenia (mehrheitlich aus Dadaab) in die USA umgesiedelt werden sollten, von denen die meisten bereits von Beamten der USA und der Vereinten Nationen einer strengen Überprüfung unterzogen wurden und sehr lange — manche bereits seit zehn Jahren — auf die Genehmigung ihrer Umsiedlung warten, nun eine ungewisse Zukunft bevorsteht; |
Z. |
in der Erwägung, dass die Neuansiedlungsbemühungen der EU verstärkt werden sollten, damit sie den Bemühungen von Ländern außerhalb der EU, wie Australien oder Kanada, nicht nachstehen, um das zu erreichen, was das UNHCR als notwendig erachtet, um eine gerechte Verteilung von Flüchtlingen weltweit sicherzustellen; |
AA. |
in der Erwägung, dass im globalen Aktionsplan von Nairobi, der am 25. März 2017 auf dem IGAD-Gipfeltreffen angenommen wurde, in erster Linie Dürre und bewaffnete Konflikte als Gründe für die Vertreibung von Menschen in der Region genannt werden; |
AB. |
in der Erwägung, dass nach der Entsendung einer Wahlbewertungsmission der EU nach Kenia die Entsendung einer Wahlbeobachtungsmission der EU zur Parlamentswahl im August 2017 als sinn- und wirkungsvolle Maßnahme empfohlen wurde; |
1. |
würdigt die Rolle, die Kenia und die Region Dadaab über einen derart langen Zeitraum bei der Aufnahme einer beispiellosen Zahl von Flüchtlingen spielen; hebt jedoch hervor, dass die derzeitige Lage in der Region untragbar ist und eines effizienten und koordinierten Handelns durch die Regierungen in der Region und die internationale Gemeinschaft insgesamt, einschließlich der EU, bedarf, um zu einer nachhaltigen Lösung des Problems somalischer Flüchtlinge beizutragen, und weist darauf hin, dass darüber hinaus Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Sicherheit vor Ort zu erhöhen und die langfristige sozioökonomische Entwicklung der Region sicherzustellen; |
2. |
nimmt die von der IGAD angenommene Erklärung von Nairobi zu dauerhaften Lösungen für somalische Flüchtlinge und die Wiedereingliederung von Heimkehrern in Somalia zur Kenntnis; begrüßt das Engagement für eine umfassende regionale Herangehensweise, wobei gleichzeitig in den Asylländern für Schutz gesorgt und die Eigenständigkeit gefördert wird, was mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und im Einklang mit der geteilten Verantwortung auf internationaler Ebene geschehen soll, wie sie im umfassenden Rahmen für Flüchtlingshilfe (CRRF) der New Yorker Erklärung umrissen wird; |
3. |
bedauert, dass sich die EU-Mitgliedstaaten sehr zurückhalten, wenn es darum geht, Flüchtlinge aus Dadaab aufzunehmen, und fordert die EU auf, ihrer Verantwortung für eine gerechte Lastenteilung gerecht zu werden; |
4. |
weist darauf hin, dass Flüchtlinge nicht in ihre Heimat zurückkehren können, solange die Instabilität in der Großregion anhält und die Gefahr einer erneuten Hungersnot besteht; fordert die EU daher auf, die langfristige Entwicklung als ihr vorrangiges Ziel beizubehalten, ihr Engagement in der Region nochmals zu verdoppeln und sich stärker als Mittler einzusetzen, um die zugrunde liegenden wirtschaftlichen, politischen, ökologischen und sicherheitsbezogenen Probleme zu lösen, die die Hauptursachen von extremer Armut, kriminellen Tätigkeiten, Radikalisierung und Terrorismus und letztlich der Flüchtlingskrise sind; |
5. |
betont, dass letztendlich eine regionale Lösung vonnöten sein wird, damit 260 000 somalische Flüchtlinge weiterhin Schutz genießen; weist erneut darauf hin, dass im Interesse der dauerhaften Wiedereingliederung von Rückkehrern ein ganzheitlicher und gemeinschaftsorientierter Ansatz erforderlich ist, mit dem neben der Aufnahmekapazität auch der Zugang von Flüchtlingen, Binnenvertriebenen und örtlichen Bevölkerungsgruppen in Somalia zu Dienstleistungen verbessert wird; |
6. |
begrüßt die Annahme des globalen und regionalen Aktionsplans von Nairobi, der eine schrittweise Schließung der Lager vorsieht, damit Flüchtlinge in ihrem Aufnahmeland Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Dienstleistungen erhalten und sich frei bewegen können; bedauert jedoch, dass keine konkreten Maßnahmen in Bezug auf Dadaab geplant sind; unterstützt die Einrichtung eines regionalen Fonds für Geber; |
7. |
vertritt angesichts der gegenwärtigen Sicherheitsprobleme in Somalia und der akuten Gefahr einer Hungersnot die Auffassung, dass bei jeder Lösung nur eine freiwillige Rückkehr in Betracht kommen sollte; fordert eine stärkere Teilung der Verantwortung, wenn es darum geht, Flüchtlinge aufzunehmen und zusätzliche Methoden zu entwickeln, mit denen Flüchtlingen die Einreise in Drittländer, darunter auch in die EU, erleichtert wird; |
8. |
bekräftigt seine Unterstützung für die Ziele des EUTF für Afrika, die in der Bekämpfung der zugrunde liegenden Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Ostafrika bestehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusagen im Zusammenhang mit dem Fonds einzuhalten; fordert die Kommission gleichwohl auf, größere Anstrengungen im Hinblick auf die Konsultation der Akteure in der Region, einschließlich lokaler Bevölkerungsgruppen, regionaler Regierungen und nichtstaatlicher Organisationen, zu unternehmen, wobei der Schwerpunkt auf die vor Ort festgestellten Probleme und Bedürfnisse gelegt und für günstige Rahmenbedingungen sowie mehr Kapazitäten für die Rückkehr der Flüchtlinge in ihre Heimatländer gesorgt wird; weist darauf hin, dass in Dadaab etwa 10 000 neue Arbeitsplätze entstanden sind, die in erster Linie mit humanitären Aktivitäten zusammenhängen; |
9. |
betont, dass ein Ansatz erforderlich ist, bei dem die Menschen und die Gemeinschaften im Mittelpunkt stehen, damit die Mittel des EUTF dazu verwendet werden, Rückführungen aus Dadaab zu unterstützen und Maßnahmen zur Entwicklungsförderung und zur Steigerung der Krisenfestigkeit in der Region einzurichten; ist fest davon überzeugt, dass der Nothilfe-Treuhandfonds nicht nur auf die wirtschaftliche Entwicklung, sondern auch auf Basisprojekte in der Region ausgerichtet sein sollte, die konkret auf die Verbesserung der Qualität, Gerechtigkeit und allgemeinen Zugänglichkeit von grundlegenden Dienstleistungen und Ausbildungsmaßnahmen zur Entwicklung lokal benötigter Fertigkeiten sowie auf die Deckung der Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, zu denen auch Minderheiten gehören, abzielen; |
10. |
ist der Ansicht, dass der EUTF stärker auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in der Region ausgerichtet werden sollte, indem die Mittel für die Stärkung der Wirtschafts- und Beschäftigungsmöglichkeiten und der Widerstandsfähigkeit in der Region eingesetzt werden; fordert, dass diese Mittel zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und zum weiteren Ausbau der Nutzung der Sonnenenergie als Energiequelle eingesetzt werden, zum Beispiel für den Antrieb von Trinkwasserpumpen, wie es bereits in einigen Teilen des Lagers von Dadaab mit Erfolg praktiziert wird; |
11. |
weist darauf hin, dass Frauen und Kinder über 60 % der Gesamtbevölkerung des Flüchtlingslagers ausmachen und als die am stärksten schutzbedürftigen und ausgegrenzten Gruppen im Lager gelten; fordert die kenianische Regierung, regionale Organisationen, internationale Hilfsorganisationen und die internationale Gemeinschaft, einschließlich der EU, auf, bei den Hilfsmaßnahmen einen spezifischen Ansatz für die Faktoren zu verfolgen, die sich auf die Schutzbedürftigkeit von Frauen und Kindern im Lager auswirken, beispielsweise geschlechtsbezogene Verfolgung, Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, extreme Armut und Ausgrenzung; |
12. |
lobt die somalischen Behörden für die Fortschritte, die sie in den letzten Monaten unter anderem bei der Organisation von Wahlen erzielt haben; hebt jedoch hervor, dass sich Rückführungen in großem Umfang aufgrund der prekären Sicherheitslage und der schlechten sozioökonomischen Bedingungen in vielen Teilen Somalias nach wie vor als außerordentlich schwierig gestalten; fordert die EU und die Mitgliedstaaten daher auf, gemeinsam mit den somalischen Behörden darauf hinzuarbeiten, dem Land zunächst zu mehr Stabilität zu verhelfen, bevor sie groß angelegte Rückführungen durchführen; |
13. |
fordert die EU und ihre internationalen Partner auf, ihre Zusagen gegenüber Somalia einzuhalten und Anstrengungen zu unternehmen, um für Ernährungssicherheit zu sorgen und somit die sich abzeichnende Hungersnot zu verhindern, die Sicherheit zu fördern und für die Beilegung von Konflikten zwischen Gemeinschaften einzutreten, die Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu verbessern und beim Abschluss der Verfassungsrevision zu helfen, damit langfristig stabile Verhältnisse geschaffen werden; |
14. |
fordert die EU auf, dafür Sorge zu tragen, dass bei Umsiedlungsprogrammen in der Region vor allem darauf geachtet wird, dass besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen in verantwortlicher Weise in eine sichere Region umgesiedelt werden und dass die Rechte der Flüchtlingen geachtet werden; fordert die EU und ihre internationalen Partner auf, am Aufbau der Infrastruktur in ganz Somalia mitzuwirken, damit zurückkehrende Flüchtlinge auf sichere und dauerhafte Weise wieder in die somalische Gesellschaft eingegliedert werden können, ohne Bedrohungen durch terroristische Gruppierungen, wie al-Shabaab, fürchten zu müssen; |
15. |
betont die Notwendigkeit eines besseren Grenzschutzes zwischen Somalia und seinen Nachbarländern, in denen Netzwerke von Menschenhändlern, Schleusern sowie Schmugglern von Waffen, Drogen und anderen illegalen Gütern ungehindert ihr Unwesen treiben können, wodurch wiederum weitere kriminelle und terroristische Aktivitäten finanziert werden; erwartet von der EU-Ausbildungsmission in Somalia, dass sie mit der AMISOM und den staatlichen Stellen Somalias eng zusammenarbeitet, sodass es zu einem Austausch bewährter Verfahren für einen verbesserten Grenzschutz kommt und Menschenhändler, Schleuser und Schmuggler dingfest gemacht werden können; |
16. |
stellt fest, dass eine Entwicklung der Region ohne eine Verbesserung der Sicherheitslage nicht möglich ist; betont nachdrücklich, dass jedoch Mittel, die aus dem EEF und aus Finanzierungsquellen für die ODA stammen, für die wirtschaftliche, humanitäre und soziale Entwicklung des jeweiligen Landes eingesetzt werden müssen, wobei besonderes Gewicht auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Entwicklung gelegt werden sollte, die in dem Beschluss über den Treuhandfonds ermittelt wurden; erinnert daran, dass die Mittel des EEF und der ODA ausschließlich für Entwicklungsziele verwendet werden dürfen, die die Ursachen betreffen, die der Migration zu Grunde liegen; |
17. |
weist darauf hin, dass die Krisenfestigkeit und die Entwicklung der betroffenen Gemeinschaften in der kenianischen Region Dadaab, die Flüchtlinge aufgenommen haben, gefördert werden müssen, indem darauf geachtet wird, dass sich die schrittweise Verkleinerung von Dadaab und die Reduzierung der in dem Ort zur Verfügung gestellten öffentlichen Dienstleistungen sowie die möglicherweise damit verbundenen drastischen wirtschaftlichen Folgen nicht negativ auf die Existenzgrundlage der Menschen dort auswirken; weist darauf hin, dass die in Dadaab untergebrachten Flüchtlinge eine große Umweltbelastung für die Region darstellen und der Zugang der ansässigen Bevölkerung zu natürlichen Ressourcen dadurch beeinträchtigt wird; hebt hervor, dass man sich mit diesem Problem gemeinsam von der kenianischen Regierung und im Rahmen des Nationalen Richtprogramms der EU für Kenia befassen sollte; erwartet von der kenianischen Regierung und der EU, dass sie die besonderen Bedürfnisse dieser instabilen Region zur Kenntnis nehmen; |
18. |
bedauert die Entscheidung der Regierung der Vereinigten Staaten, ihre Beitragszahlungen an die Organisationen der Vereinten Nationen um 640 Mio. USD zu kürzen; äußert seine Sorge über die direkten Auswirkungen, die diese Entscheidung auf die Region haben wird; besteht darauf, dass die freiwilligen Beiträge der EU zu den Fonds und Organisationen der Vereinten Nationen — diese betragen die Hälfte ihres Gesamthaushalts — zur Wahrung des Friedens und der Sicherheit weltweit unverzichtbar sind; |
19. |
betont, dass die Knappheit der Mittel im Haushalt von Organisationen der Vereinten Nationen, z. B. dem UNHCR, die in schwierigen und komplexen Situationen Schutz, Sicherheit und humanitäre Hilfe bieten, nur dazu beitragen werden, dass die Sicherheitsprobleme in der Region zunehmen; |
20. |
weist mit großer Sorge auf die gravierenden Auswirkungen des Klimawandels auf die Region hin, die die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie die internationale Gemeinschaft insgesamt in eindeutiger Weise daran erinnern, dass die Bestimmungen des Übereinkommens von Paris umgesetzt werden müssen, und weist dabei auf die unmittelbaren Auswirkungen hin, die derartige Maßnahmen auf Krieg und Hunger in der Region haben; |
21. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung von Kenia, dem Gouverneur des Bezirks Garissa, dem Präsidenten des kenianischen Parlaments, der Regierung von Somalia, dem Präsidenten des somalischen Parlaments, den Regierungen der IGAD-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen zu übermitteln. |
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/137 |
P8_TA(2017)0230
Der Umsiedlungspolitik zum Erfolg verhelfen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zum Thema „Der Umsiedlungspolitik zum Erfolg verhelfen“ (2017/2685(RSP))
(2018/C 307/21)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (1), |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (2), |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2016/1754 des Rates vom 29. September 2016 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (3), |
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 9. September 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (4), |
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. September 2015 zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien, Griechenland und Ungarn (5), |
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 15. September 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (6), |
— |
unter Hinweis auf die elf Berichte der Kommission über die Umverteilung und Neuansiedlung, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen des Rates und der Kommission vom 16. Mai 2017 zum Thema „Der Umsiedlungspolitik zum Erfolg verhelfen“, |
— |
unter Hinweis auf die im Namen seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres durchgeführte und im März 2017 veröffentlichte Studie zum Thema „Umsetzung der Beschlüsse des Rates von 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland“, |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass das Parlament infolge des in Artikel 78 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Anhörungsverfahrens seinen befürwortenden Standpunkt in Bezug auf die Umsiedlungsbeschlüsse mit großer Mehrheit annahm; |
B. |
in der Erwägung, dass die Umsiedlungsbeschlüsse angesichts des Fehlens eines europäischen Asylsystems basierend auf einer geteilten Verantwortung als dringliche Solidaritätsmaßnahme angenommen wurden; |
C. |
in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet haben, 160 000 Asylsuchende aus Italien und Griechenland umzusiedeln; in der Erwägung, dass gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1754 des Rates 54 000 dieser Umsiedlungsplätze für die Aufnahme syrischer Flüchtlinge aus der Türkei in Anspruch genommen werden können; |
D. |
in der Erwägung, dass sich das Vereinigte Königreich gegen eine Beteiligung an diesem Mechanismus entschieden hat, während sich Irland dafür entschieden hat; in der Erwägung, dass sich Dänemark gegen eine freiwillige Beteiligung entschieden hat, während drei assoziierte Staaten einer Beteiligung zugestimmt haben; |
E. |
in der Erwägung, dass bis zum 27. April 2017 lediglich 17 903 Asylsuchende umgesiedelt wurden, davon 12 490 aus Griechenland und 5 413 aus Italien; in der Erwägung, dass diese Zahl lediglich 11 % der Gesamtverpflichtung entspricht; |
F. |
in der Erwägung, dass die Zahl der Asylsuchenden, die sich derzeit in Italien und Griechenland aufhalten und für eine Umsiedlung infrage kommen, unter den in den Beschlüssen des Rates vorgesehenen Zielvorgaben liegt; in der Erwägung, dass in Griechenland bislang 26 997 Antragsteller, die für eine Umsiedlung infrage kommen, registriert worden sind und die Mitgliedstaaten zugesagt haben, 19 603 Flüchtlinge aufzunehmen; in der Erwägung, dass in Italien bislang 8 000 Antragsteller, die für eine Umsiedlung infrage kommen, registriert worden sind und die Mitgliedstaaten zugesagt haben, 10 659 Umsiedlungsplätze bereitzustellen; in der Erwägung, dass die Zahl der Zusagen in der Regel deutlich höher ist als die Zahl der letztlich tatsächlich umgesiedelten Personen; |
G. |
in der Erwägung, dass ausschließlich Asylsuchende, die bereits vor dem 20. März 2016 in Griechenland waren, tatsächlich für eine Umsiedlung in Betracht gezogen werden; in der Erwägung, dass in den Umsiedlungsbeschlüssen kein solcher Stichtag für eine Umsiedlung vorgesehen ist und die Beschlüsse auch nicht zu diesem Zweck geändert wurden; |
H. |
in der Erwägung, dass den jüngsten vierteljährlich aktualisierten Eurostat-Daten zufolge ausschließlich Staatsangehörige von Ländern, die eine durchschnittliche Anerkennungsquote von mindestens 75 % aufweisen, für eine Umsiedlung infrage kommen; in der Erwägung, dass irakische Staatsangehörige nicht länger für eine Umsiedlung infrage kommen, da ihre durchschnittliche Anerkennungsquote unter 75 % gesunken ist; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seinem Standpunkt vom 15. September 2016 zu einem Vorschlag der Kommission zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates forderte, dass auch afghanische Staatsangehörige für eine Umsiedlung infrage kommen sollten; in der Erwägung, dass afghanische Staatsangehörige die zweitgrößte Gruppe von Asylsuchenden bilden, mit der die EU 2016 konfrontiert war; in der Erwägung, dass 56,7 % von ihnen Asyl gewährt wurde; in der Erwägung, dass mit Abstand die meisten afghanischen Flüchtlinge über Griechenland nach Europa einreisen; in der Erwägung, dass viele von ihnen unbegleitete Minderjährige sind; |
I. |
in der Erwägung, dass sich immer noch 62 300 Asylsuchende und Migranten in Griechenland aufhalten; |
J. |
in der Erwägung, dass Italien 2016 mit 181 436 Neuankünften einen Rekordzustrom verzeichnete (was gegenüber 2015 einem Anstieg um 18 % entspricht) und dass es sich bei 14 % davon um unbegleitete Minderjährige handelte; in der Erwägung, dass 20 700 Eritreer, die für eine Umsiedlung infrage kommen, 2016 in Italien ankamen, bislang allerdings erst rund ein Viertel dieser Personen für eine Umsiedlung registriert wurde; |
K. |
in der Erwägung, dass im Jahr 2016 die Zahl der Asylsuchenden, die aus Italien in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt wurden, deutlich niedriger war als die Zahl der Asylsuchenden, die gemäß der Dublin-Verordnung von den anderen Mitgliedstaaten nach Italien rücküberstellt wurden; |
L. |
in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem achten Bericht über die Umverteilung und Neuansiedlung monatliche Zielvorgaben — die in ihren Folgeberichten wiederholt werden und sich auf 3 000 Umsiedlungen für Griechenland und 1 500 Umsiedlungen für Italien belaufen (zum 1. April 2017) — mit dem Ziel festlegte, eine effektive und reibungslose Umverteilung innerhalb der vom Rat in seinen Beschlüssen festgelegten Frist zu ermöglichen; |
M. |
in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 15. Dezember 2016 den gemeinsamen Aktionsplan zur Umsetzung der Erklärung EU-Türkei unterstützte, der die Zielvorgaben für die Umsiedlungen aus Griechenland umfasste; in der Erwägung, dass der Europäische Rat ferner seine Forderung bekräftigte, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Umverteilung von Flüchtlingen, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen, zu beschleunigen; |
N. |
in der Erwägung, dass neben den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsiedlungspolitik auch die hierfür erforderliche operative Infrastruktur vorhanden ist; |
O. |
in der Erwägung, dass trotz einiger Fortschritte nur zwei Mitgliedstaaten — Finnland und Malta — auf dem richtigen Weg sind, um ihren Umsiedlungsverpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen; in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten immer noch weit hinter den Zielvorgaben zurückliegen; in der Erwägung, dass vier Mitgliedstaaten nur in sehr begrenztem Umfang Umsiedlungen vorgenommen haben; in der Erwägung, dass nach wie vor zwei Mitgliedstaaten nicht an dem Programm teilnehmen; |
P. |
in der Erwägung, dass ausschließlich Finnland systematisch unbegleitete Minderjährige aufnimmt; in der Erwägung, dass in Italien ein Bedarf an rund 5 000 Umsiedlungsplätzen für unbegleitete Minderjährige besteht, während bislang nur ein einziger umgesiedelt wurde; in der Erwägung, dass seit dem 12. April 2017 weitere 163 Plätze für Griechenland benötigt werden; |
Q. |
in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten überaus restriktive und diskriminierende Präferenzen anwenden und beispielsweise ausschließlich alleinerziehende Mütter aufnehmen oder Antragsteller aus bestimmten Ländern wie z. B. Eritrea ausschließen und darüber hinaus verschärfte Sicherheitskontrollen durchführen; in der Erwägung, dass bis zum 7. Mai 2017 in 961 Fällen die Umsiedlung aus Griechenland in andere Mitgliedstaaten abgelehnt worden war; |
R. |
in der Erwägung, dass im Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates eindeutig festgelegt ist, dass Umsiedlungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten nicht von der umfassenden Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einschließlich der Bestimmungen zur Familienzusammenführung, zum besonderen Schutz für unbegleitete Minderjährige und der Ermessensklausel im Zusammenhang mit humanitären Gründen entbinden; |
1. |
würdigt die bislang erzielten Fortschritte, bringt jedoch seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zur Solidarität und Lastenteilung nicht nachkommen; |
2. |
begrüßt die Einrichtung eines Systems durch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen, das einen automatisierten Abgleich der Präferenzen ermöglicht; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Genehmigung bzw. Ablehnung von Umsiedlungsanträgen keine willkürlichen Entscheidungen zu treffen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Ablehnungen ausschließlich von den Gründen abhängig zu machen, die in den Beschlüssen des Rates über die Umsiedlung von Flüchtlingen ausdrücklich dargelegt sind; |
3. |
fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihren sich aus den Beschlüssen des Rates ergebenden Verpflichtungen nachzukommen und systematisch Asylsuchende aus Griechenland und Italien, einschließlich derjenigen, die nach dem 20. März 2016 in Europa ankamen, aufzunehmen, bis alle Asylsuchenden, die für eine Umsiedlung infrage kommen, innerhalb der vom Rat in seinen Beschlüssen festgelegten Frist wirksam und in angemessener Weise umverteilt worden sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich zur Durchführung einer konstant hohen Zahl von Umsiedlungen zu verpflichten; |
4. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, der Umsiedlung von unbegleiteten Minderjährigen und anderen schutzbedürftigen Antragstellern Vorrang einzuräumen; |
5. |
begrüßt, dass die Kommission in ihrem zehnten Bericht über die Umverteilung und Neuansiedlung vom 2. März 2017 angekündigt hat, dass sie nicht zögern werde, von den ihr durch die Verträge übertragenen Befugnissen Gebrauch zu machen, wenn die Mitgliedstaaten die Zahl ihrer Umsiedlungen nicht bald erhöhen; ist sich bewusst, dass dies auch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren beinhaltet; |
6. |
beharrt darauf, dass die rechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nicht am 26. September 2017 auslaufen und sich die Mitgliedstaaten auch nach diesem Datum darum bemühen müssen, alle für eine Umsiedlung infrage kommenden Antragsteller, die vor diesem Stichdatum in Europa ankamen, umzusiedeln; |
7. |
hebt hervor, dass sich der Rat ein Ziel von 160 000 Umsiedlungen gesetzt hat; stellt fest, dass die Zahl der Personen, die für eine Umsiedlung infrage kommen, nicht mit dieser Zahl übereinstimmt; fordert die Kommission auf, vorzuschlagen, die Umsiedlungsmaßnahmen gemäß ihrem Vorschlag vom 4. Mai 2016 (COM(2016)0270) bis zur Annahme der Neufassung der Dublin-Verordnung zu verlängern; |
8. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 146.
(2) ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80.
(3) ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 82.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0306.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0324.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0354.
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/140 |
P8_TA(2017)0231
Umsetzung der LGBTI-Leitlinien des Rates, insbesondere in Bezug auf die Verfolgung (vermeintlich) homosexueller Männer in Tschetschenien, Russland
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zur Umsetzung der Leitlinien des Rates zu LGBTI-Personen, insbesondere in Bezug auf die Verfolgung (vermeintlich) homosexueller Männer in Tschetschenien (Russland) (2017/2688(RSP))
(2018/C 307/22)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Russland, |
— |
unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, |
— |
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, |
— |
unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazugehörigen Protokolle, |
— |
unter Hinweis auf die Verfassung der Russischen Föderation, insbesondere deren Kapitel 2 über die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers, |
— |
unter Hinweis auf die Leitlinien des Rates der Europäischen Union vom 24. Juni 2013 für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 16. Juni 2016 zur Gleichstellung von LGBTI, |
— |
unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und die Leitlinien der Europäischen Union zu Folter und Misshandlung, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu dem EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Sachverständigen der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 13. April 2017 zu den Misshandlungen und Inhaftierungen homosexueller Männer in Tschetschenien, |
— |
unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2016 zu dem Jahresbericht 2015 über die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2), |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 6. April 2017 zu den Verstößen gegen die Menschenrechte homosexueller Männer in Tschetschenien, |
— |
unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene Erklärung der EU vom 19. April 2017 zu den Verstößen gegen die Menschenrechte homosexueller Männer in Tschetschenien, |
— |
unter Hinweis auf die in der Sitzung des Ständigen Rates der OSZE vom 27. April 2017 abgegebene Erklärung der EU zu den anhaltenden Berichten, die Regierung Tschetscheniens lasse homosexuelle Männer inhaftieren und ermorden; |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Außenministeriums der Vereinigten Staaten vom 7. April 2017, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Direktors des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE vom 13. April 2017, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Pressekonferenz der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und des Außenministers Russlands, Sergei Lawrow, vom 24. April 2017 in Moskau, |
— |
gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die unabhängige russische Zeitung „Nowaja Gaseta“ am 1. April 2017 darüber berichtete, dass über hundert tatsächlich oder vermeintlich homosexuelle Männer in der autonomen Republik Tschetschenien in der Russischen Föderation im Rahmen einer koordinierten Kampagne, die von den Organen und Sicherheitskräften der Republik auf direkte Anweisung des Präsidenten Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, durchgeführt worden sein soll, verschleppt und inhaftiert worden sind; |
B. |
in der Erwägung, dass die „Nowaja Gaseta“ berichtete, die Verschleppten seien misshandelt, gefoltert und zur Offenlegung der Identität anderer LGBTI-Personen gezwungen worden; in der Erwägung, dass weiteren Berichten zufolge mindestens drei Männer ums Leben gekommen sind, zwei infolge der Behandlung in der Haft und einer durch einen von seiner Familie verübten sogenannten Ehrenmord; |
C. |
in der Erwägung, dass Human Rights Watch und die Internationale Krisengruppe die ersten Berichte unabhängig voneinander bestätigten und beide lokale Quellen anführen, die bestätigen, dass vermeintlich homosexuelle Männer von der Polizei und den Sicherheitskräften gezielt festgenommen worden sind; |
D. |
in der Erwägung, dass die Regierung Tschetscheniens diese Vorwürfe zurückgewiesen haben soll und offensichtlich nicht bereit ist, sie zu untersuchen und Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten; |
E. |
in der Erwägung, dass die Opfer zumeist davon absehen, gerichtlich gegen die Täter vorzugehen, da sie Vergeltungsmaßnahmen der örtlichen Behörden befürchten; in der Erwägung, dass tatsächliche und vermeintliche Schwule und Lesben aufgrund der in der Gesellschaft stark ausgeprägten Homophobie in hohem Maße gefährdet sind und Gefahr laufen, einem von ihren Angehörigen verübten Ehrenmord zum Opfer zu fallen; |
F. |
in der Erwägung, dass infolge jahrelanger Bedrohung und Unterdrückung sowie der dramatisch verschlechterten Menschenrechtslage im Nordkaukasus kaum noch ein unabhängiger Journalist oder Menschenrechtsverfechter vor Ort arbeiten kann; in der Erwägung, dass für die Zeitung „Nowaja Gaseta“ tätige Journalisten, die die Übergriffe aufgedeckt hatten, wegen ihrer Arbeit Todesdrohungen erhalten haben sollen; in der Erwägung, dass die Organe Tschetscheniens sämtliche Vorwürfe zurückwiesen und verlangten, dass die Journalisten die Namen der befragten Opfer preisgeben; |
G. |
in der Erwägung, dass die Polizei in St. Petersburg und Moskau LGBTI-Aktivisten inhaftierte, die versucht hatten, auf die Verfolgung homosexueller Männer in Tschetschenien aufmerksam zu machen, und einschlägige Ermittlungen forderten; |
H. |
in der Erwägung, dass die Russische Föderation mehrere internationale Menschenrechtsübereinkommen sowie als Mitglied des Europarats die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet hat und deshalb verpflichtet ist, die Sicherheit aller möglicherweise gefährdeten Personen zu gewährleisten, einschließlich jener, die aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung gefährdet sein könnten; in der Erwägung, dass Russland verpflichtet ist und die Mittel dazu hat, die Verbrechen der Organe Tschetscheniens zu untersuchen; in der Erwägung, dass Homosexualität in der Russischen Föderation seit 1993 nicht mehr unter Strafe steht; |
I. |
in der Erwägung, dass Präsident Putin die russische Menschenrechtsbeauftragte Tatjana Moskalkowa beauftragt hat, eine Arbeitsgruppe zu bilden, die die Vorwürfe untersuchen soll; |
J. |
in der Erwägung, dass LGBTI-Personen gemäß den geltenden internationalen Menschenrechtsnormen und gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Russlands geschützt sind; in der Erwägung, dass jedoch oftmals spezifische Maßnahmen erforderlich sind, damit LGBTI-Personen die Menschenrechte uneingeschränkt ausüben können, da die sexuelle Ausrichtung und die Geschlechtsidentität in der Schule, am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft, aber auch in der Familie, möglicherweise ein zusätzliches Risiko bergen, diskriminiert, schikaniert oder verfolgt zu werden; in der Erwägung, dass es Aufgabe und Zuständigkeit von Polizei, Justiz und Behörden ist, gegen diese Formen von Diskriminierung und die ablehnende Haltung der Gesellschaft vorzugehen; |
K. |
in der Erwägung, dass in den Leitlinien des Rates zu LGBTI-Personen eine aktive Haltung der EU-Delegationen und der Botschaften der Mitgliedstaaten in Bezug auf das Eintreten für die Rechte von LGBTI-Personen vorgesehen ist; in der Erwägung, dass die Bekämpfung von LGBTI-phober Gewalt und die Unterstützung von Personen, die für die Menschenrechte von LGBTI-Personen eintreten, in diesen Leitlinien als vorrangige Bereiche vorgesehen sind; |
L. |
in der Erwägung, dass Russland am 7. März 2017 Rechtsvorschriften angenommen hat, mit denen häusliche Gewalt entkriminalisiert und Gewalt innerhalb der Familie von einer Straftat zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft wird, wodurch die Sanktionen gegen die Täter milder ausfallen; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament diese Angelegenheit in der Plenartagung in Straßburg vom 13. bis 16. März 2017 erörterte; |
1. |
ist zutiefst besorgt über die Berichte über willkürliche Inhaftierungen und Folter von vermeintlich homosexuellen Männern in der Republik Tschetschenien in der Russischen Föderation; fordert die Regierung Tschetscheniens auf, diese Verfolgungskampagne zu beenden und jene, die noch immer rechtswidrig inhaftiert sind, unverzüglich freizulassen, den Opfern sowie den Menschenrechtsverfechtern und Journalisten, die sich mit dem Fall befasst haben, Rechtsschutz und Schutz von Leib und Leben zu bieten und internationalen Menschenrechtsorganisationen eine glaubwürdige Untersuchung der mutmaßlichen Verbrechen zu gestatten; |
2. |
verurteilt sämtliche Erklärungen der Regierung Tschetscheniens, in denen Gewalt gegen LGBTI-Personen gebilligt und zu Gewalt gegen LGBTI-Personen aufgerufen wird, darunter auch die Erklärung des Sprechers der Regierung Tschetscheniens, in der geleugnet wird, dass es in Tschetschenien Homosexuelle gibt, und in der die Berichte als „Lügen und vollkommene Desinformation“ diskreditiert wurden; missbilligt die mangelnde Bereitschaft der örtlichen Behörden, die schweren Gewalttaten, die sich gezielt gegen einzelne Personen wegen deren sexueller Ausrichtung richten, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, und erinnert die Regierung daran, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit, das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung universelle Rechte sind, die für alle gelten; fordert, dass alle noch immer rechtswidrig inhaftierten Personen unverzüglich freigelassen werden; fordert die Staatsorgane Russlands nachdrücklich auf, den Opfern sowie den Menschenrechtsverfechtern und Journalisten, die sich mit dem Fall befasst haben, Rechtsschutz und Schutz von Leib und Leben zu bieten; |
3. |
stellt fest, dass Präsident Putin das Innenministerium Russlands und die Föderationsstaatsanwaltschaft angewiesen hat, die Ereignisse in Tschetschenien zu untersuchen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und den Europarat auf, den Staatsorganen Russlands bei diesen Ermittlungen materielle und beratende Unterstützung anzubieten; |
4. |
fordert die Regierung Tschetscheniens und die Staatsorgane der Russischen Föderation auf, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einzuhalten, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen, die Rechtsstaatlichkeit zu wahren, den universellen Menschenrechtsnormen Geltung zu verschaffen sowie Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung zu fördern, und zwar auch in Bezug auf LGBTI-Personen und mittels Maßnahmen wie Aufklärungskampagnen, mit denen für eine Kultur der Toleranz, des Respekts und der Inklusion auf der Grundlage von Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung geworben wird; fordert, dass Sofortmaßnahmen zum Schutz von Personen, denen Folter droht, ergriffen werden und dass sämtliche Folteropfer vollständig rehabilitiert werden; |
5. |
verurteilt die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen in der Region und das dort herrschende Klima der Straflosigkeit, das derlei Taten begünstigt, und fordert, dass rechtliche und sonstige Maßnahmen ausgearbeitet werden, mit denen solche Gewalttaten in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft verhindert und die Täter überwacht und wirksam verfolgt werden können; betont, dass Russland und seine Regierung letztendlich dafür zuständig sind, derlei Taten zu untersuchen, die Täter vor Gericht zu stellen und alle Bürger Russlands vor unrechtmäßigen Übergriffen zu schützen; |
6. |
fordert eindringlich, in den Fällen von Inhaftierung, Folter und Mord umgehend unabhängige, objektive und sorgfältige Ermittlungen einzuleiten, um die Hintermänner und Täter vor Gericht zu bringen und der Straflosigkeit ein Ende zu setzen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung einer Arbeitsgruppe unter der Leitung der russischen Menschenrechtsbeauftragten, die den Fall untersucht; fordert die Staatsorgane der Russischen Föderation auf, dass sie die Generalstaatsanwaltschaft anweisen, Opfern und Zeugen der gegen Schwule gerichteten Säuberungswelle in Tschetschenien und ihren Familien vollständige Anonymität zu gewähren und weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit sie in die Ermittlungen einbezogen werden können; fordert die EU-Delegation und die Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten in Russland auf, die Untersuchungen aktiv zu überwachen und ihre Bemühungen um Kontaktaufnahme mit den Opfern sowie mit den LGBTI-Personen, Journalisten und Menschenrechtsverfechtern, die sich derzeit in Gefahr befinden, zu intensivieren; |
7. |
fordert die Kommission auf, mit internationalen Menschenrechtsorganisationen und der Zivilgesellschaft Russlands zusammenzuarbeiten, um aus Tschetschenien geflüchtete Personen zu unterstützen und die organisierten Übergriffe ans Licht zu bringen; fordert außerdem die Mitgliedstaaten auf, es den Opfern, Journalisten und Menschenrechtsverfechtern zu ermöglichen, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Union und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Asyl zu beantragen; |
8. |
begrüßt und würdigt die Bemühungen, die zahlreiche Leiter von EU-Delegationen und deren Bedienstete sowie die Botschafter der Mitgliedstaaten und die Botschaftsbediensteten an den Tag gelegt haben, um Menschenrechtsverfechter, die sich für LGBTI-Personen einsetzen, zu unterstützen und für die Freiheit von Diskriminierung und für die Gleichberechtigung einzutreten; fordert die Leiter der EU-Delegationen und die sonstigen Bediensteten des Europäischen Auswärtigen Diensts (EAD) auf, sich mit dem Europäischen Parlament und dessen maßgeblichen Mitgliedern ins Benehmen zu setzen, wenn sie Fragen haben oder dem Europäischen Parlament Informationen zukommen lassen möchten, beispielsweise auf der jährlichen Botschafterkonferenz im September; erachtet es als besonders wichtig, dass die EU-Delegationen und Vertretungen der Mitgliedstaaten mit den LGBTI-Leitlinien vertraut sind und sie diese auch anwenden; fordert in diesem Zusammenhang den EAD und die Kommission auf, auf eine taktisch klügere und systematischere Anwendung der Leitlinien zu drängen, auch im Zuge der Sensibilisierung und Schulung der Bediensteten der EU in Drittländern, damit das Bewusstsein für die Rechte von LGBTI-Personen in politischen Dialogen und Menschenrechtsdialogen mit Drittländern und in internationalen Foren wirksam geschärft wird, und die Bemühungen der Zivilgesellschaft zu unterstützen; |
9. |
betont mit allem Nachdruck, dass die Umsetzung der Leitlinien kontinuierlich anhand eindeutiger Kriterien bewertet werden muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung der Leitlinien durch die EU-Delegationen und die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in allen Drittländern ausführlich zu bewerten und diese Bewertung auch zu veröffentlichen, damit etwaige Unterschiede und auch Lücken bei der Umsetzung erkannt und Abhilfemaßnahmen getroffen werden können; |
10. |
äußert sein tiefes Bedauern darüber, dass die Russische Föderation im Juni 2016 im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gegen die Resolution zum Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität stimmte; |
11. |
weist die Regierung Tschetscheniens und die Staatsorgane Russlands erneut darauf hin, dass der Kanon regionaler, kultureller und religiöser Werte nicht als Entschuldigung dafür herhalten darf, dass sie Handlungen gegen Personen oder Gruppen, auch aus Gründen der Sexualität oder Geschlechtsidentität, die mit Diskriminierung, Gewalt, Folter und Inhaftierung einhergehen, billigen oder an derartigen Handlungen mitwirken; |
12. |
nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Russland neue Rechtsvorschriften über häusliche Gewalt — auch gegen Kinder — angenommen hat, und erachtet dies als Rückschritt; betont, dass Rechtsvorschriften, wonach Gewalt in der Familie zulässig ist, sowohl für die Opfer als auch für die gesamte Gesellschaft schwerwiegende Folgen haben können; fordert die Kommission und den EAD auf, auch künftig für die Beseitigung aller Formen geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, einzutreten, gefährdete Personen zu schützen und die Opfer sowohl in der EU als auch in Drittländern zu unterstützen; |
13. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat und der Kommission sowie dem Generalsekretär des Europarates, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation und der Regierung und den tschetschenischen Behörden zu übermitteln. |
(1) ABl. C 93 vom 24.3.2017, S. 21.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0502.
Donnerstag, 1. Juni 2017
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/144 |
P8_TA(2017)0234
Internetanbindung für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Zusammenhalt: Europäische Gigabit-Gesellschaft und 5G
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2017 zu dem Thema „Internetanbindung für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Zusammenhalt: Europäische Gigabit-Gesellschaft und 5G“ (2016/2305(INI))
(2018/C 307/23)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt — Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ (COM(2016)0587) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2016)0300), |
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gestützt auf Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel „5G für Europa: ein Aktionsplan“ (COM(2016)0588) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2016)0306), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. September 2016 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (COM(2016)0590), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. September 2016 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen (COM(2016)0589), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. September 2016 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) (COM(2016)0591), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2015)0100), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2014 mit dem Titel „Für eine florierende datengesteuerte Wirtschaft“ (COM(2014)0442), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „Digitalisierung der europäischen Industrie — Die Chancen des digitalen Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen“ (COM(2016)0180), |
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unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (1), |
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unter Hinweis auf den Anhang zu der Mitteilung der Kommission vom 2. Oktober 2013 mit dem Titel „Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Ergebnisse und Ausblick“ (COM(2013)0685), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „Schwerpunkte der IKT-Normung für den digitalen Binnenmarkt“ (COM(2016)0176), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“ (2), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Februar 2016 für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470–790 MHz in der Union (COM(2016)0043), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2016 (EUCO 26/16), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. September 2013 mit dem Titel „Die Bildung öffnen: Innovatives Lehren und Lernen für alle mithilfe neuer Technologien und frei zugänglicher Lehr- und Lernmaterialien“ (COM(2013)0654), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Oktober 2016 mit dem Titel „Eine Weltraumstrategie für Europa“ (COM(2016)0705), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG (3), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt — Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0184/2017), |
A. |
in der Erwägung, dass die 5G-Technik als künftiger Standard der Mobilfunktechnik ein wesentlicher Baustein der Gigabit-Gesellschaft sein und als Innovationsmotor fungieren und dabei einen bahnbrechenden wirtschaftlichen Wandel bewirken wird, zumal durch diese Technik neue Anwendungsmöglichkeiten, Produkte und Dienstleistungen, Einnahmequellen sowie Geschäftsmodelle und -möglichkeiten entstehen werden, und in der Erwägung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der verschiedenen Wirtschaftszweige stark zunehmen und für Verbraucherzufriedenheit gesorgt sein dürfte; |
B. |
in der Erwägung, dass die EU im Bereich der 5G-Technik unbedingt eine Führungsrolle übernehmen muss, wenn für Wirtschaftswachstum gesorgt sein und die globale Wettbewerbsfähigkeit aufrechterhalten werden soll, wofür allerdings eine entsprechende Koordinierung und Planung notwendig sind; in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass Arbeitsplätze und Wissen verlorengehen bzw. Innovationen nicht umgesetzt werden, wenn Europa den Anschluss verliert; |
C. |
in der Erwägung, dass die 5G-Technik und 5G-Anwendungen die derzeitigen Geschäftsmodelle revolutionieren werden, weil in diesem Rahmen Netzanbindungen mit hoher Geschwindigkeit zur Verfügung stehen werden, was in allen Branchen und nicht zuletzt in den Bereichen Verkehr, Energie, Finanzen und Gesundheit zu Innovationen führen wird; in der Erwägung, dass Europa es sich nicht leisten kann, diesbezüglich den Anschluss zu verlieren, da die 5G-Technik der Motor des künftigen Wachstums und künftiger Innovationen sein wird; |
D. |
in der Erwägung, dass sich die Architektur der 5G-Netze wesentlich von jener der früheren Netze unterscheiden wird, sodass die absehbaren Anforderungen der Unternehmen und die absehbaren Anforderungen an das Leistungsvermögen in Bezug auf Netze mit sehr hoher Kapazität (Very High Capacity Networks — VHC) auch erfüllt werden können, und zwar insbesondere was die Latenzzeiten, die Abdeckung und die Zuverlässigkeit angeht; |
E. |
in der Erwägung, dass die 5G-Architektur zu erhöhter Konvergenz zwischen Mobilfunk und Festnetz führen wird; in der Erwägung, dass mit Festnetzen mit sehr hoher Kapazität daher dazu beigetragen werden wird, den Backhaul-Bedarf eines dichten drahtlosen 5G-Netzes zu decken, das möglichst nah an die Endnutzer heranreicht; |
F. |
in der Erwägung, dass die europäische Wirtschaft und Gesellschaft künftig stark von der 5G-Infrastruktur abhängen werden, da sich diese Netze weit über die bereits verfügbaren kabellosen Netzzugänge hinaus auswirken werden, zumal das Ziel darin besteht, hochwertige und schnellere Kommunikationsdienste bereitzustellen, die für jedermann erschwinglich und überall und jederzeit verfügbar sind; |
G. |
in der Erwägung, dass die Digitalisierung immer schneller und zudem auf globaler Ebene voranschreitet, weswegen flächendeckend in hochwertige Kommunikationsnetze investiert werden muss; in der Erwägung, dass in dieser Hinsicht rasch Funkfrequenzen verfügbar gemacht werden müssen, mit denen dieser Bedarf gedeckt werden kann; |
H. |
in der Erwägung, dass eine mobile, drahtlose Netzanbindung für den einzelnen Bürger immer wichtiger wird, weil innovative Dienste und Anwendungen mobil genutzt werden; in der Erwägung, dass diesem Umstand im Rahmen einer zukunftsorientierten digitalen Strategie Rechnung getragen werden muss; |
I. |
in der Erwägung, dass die Einführung der 5G-Netze im Wesentlichen über private Investitionen erfolgen wird und daher über den Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation für ein wettbewerbs- und investitionsförderndes Regelungsumfeld gesorgt werden muss, das Rechtssicherheit gewährleistet; in der Erwägung, dass dafür die verwaltungstechnischen Bedingungen — etwa im Hinblick auf die Einrichtung kleiner Funkzellen für eine strikte, rechtzeitige Harmonisierung der Frequenznutzung und die Einführung von Netzen mit sehr hoher Kapazität, wie es aktuell im Rahmen des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation vorgeschlagen wird — gestrafft werden müssen; |
J. |
in der Erwägung, dass öffentliche Initiativen, etwa die Initiative der Kommission im Hinblick auf öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) aus dem Jahr 2013, für die öffentliche Mittel in Höhe von 700 Mio. EUR für die Einführung der 5G-Technik in Europa bis 2020 bereitgestellt wurden, durch einen wettbewerbsorientieren Markt mit zukunftssicheren Zugangsbestimmungen und einer entsprechenden Frequenzkoordinierung ergänzt werden sollten, durch die Anreize für Innovationen und die erforderlichen Infrastrukturinvestitionen von privater Seite entstehen; |
K. |
in der Erwägung, dass die Einführung der 5G-Technik ergänzend zu anderen Projekten erfolgen muss, mit denen die Anbindung in ländlichen und besonders abgelegenen europäischen Gebieten verbessert werden soll, und ihnen nicht zuwiderlaufen darf; |
L. |
in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Umsetzung der 5G-Technik und der Gigabit-Gesellschaft ein konkreter Zeitplan notwendig ist, ein nachfragebasierter, zukunftssicherer und technologieneutraler Ansatz auf der Grundlage regionen- und sektorspezifischer Bewertungen verfolgt werden muss, es einer Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bedarf, alle Interessenträger zusammenarbeiten müssen und angemessene Investitionen erforderlich sind, damit alle Voraussetzungen rechtzeitig erfüllt sind und diese Technik für alle Unionsbürger auch wirklich verfügbar wird; |
I. 5G-Vision — ein notwendiger Generationswechsel
1. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission für die Ausarbeitung eines 5G-Aktionsplans, durch den die EU im Zeitraum 2020 bis 2025 zum weltweiten Vorreiter werden soll, was die Einführung standardisierter 5G-Netze angeht, und zwar als Teil einer breiter angelegten Strategie für eine technologisch wettbewerbsfähigere und inklusive europäische Gigabit-Gesellschaft; ist der Auffassung, dass in dieser Hinsicht eine angemessene Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten unerlässlich ist, damit bei der Einführung der 5G-Technik ähnliche Verzögerungen wie bei der Einführung der 4G-Technik verhindert werden, zumal Letztere dazu geführt haben, dass der Abdeckungsgrad dieser Technologie derzeit 86 % und in ländlichen Gebieten lediglich 36 % beträgt; |
2. |
betont, dass laut der Kommission im Zuge des Aktionsplans für die unionsweite Einführung der 5G-Technik zwei Millionen Arbeitsplätze geschaffen werden können, wodurch die Wirtschaft in der EU angekurbelt und die insbesondere unter jungen Menschen hohe Arbeitslosigkeit bekämpft werden könnte; |
3. |
betont, dass die 5G-ÖPP derzeit eine der weltweit führenden Initiativen zur Förderung der 5G-Technik und der entsprechenden neuen Anwendungen ist; vertritt die Auffassung, dass es sinnvoll ist, Synergien im Bereich F&E und industrielle Entwicklungen zu bündeln, es jedoch angesichts der Auswirkungen der Einführung der 5G-Technik auf die Gesellschaft angemessen wäre, auch Verbrauchervertretern und der Zivilgesellschaft zu ermöglichen, sich an dieser ÖPP zu beteiligen; |
4. |
betont, dass innerhalb der Union unbedingt ein ambitionierter, vorausschauender Zeitplan für die Frequenzzuteilung ausgearbeitet werden muss, wenn Europa eine Führungsrolle einnehmen soll, was die Einführung der 5G-Technik angeht; begrüßt in diesem Zusammenhang die Maßnahmen, die die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „5G für Europa: ein Aktionsplan“ darlegt, und ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen die Mindestanforderungen darstellen, die für eine erfolgreiche Einführung der 5G-Technik in der Union erfüllt sein müssen; |
5. |
betont, dass private Investitionen über infrastrukturorientierte, vorhersehbare, solide politische und regulatorische Rahmenbedingungen gefördert werden sollten, die wettbewerbsfördernd und somit den Endnutzern zuträglich sind, und betont zudem, dass Investitionen dieser Art nicht über zu ambitionierte öffentliche Verfahren verzögert werden sollten, die die Einführung der 5G-Technik behindern könnten; |
6. |
betont, dass Wissenschaft und Forschung, die Privatwirtschaft und der öffentliche Sektor zusammenarbeiten müssen, was die Forschung und Entwicklung im Bereich der 5G-Mobilfunkkommunikation angeht; weist darauf hin, dass die öffentlich-privaten Partnerschaften im Bereich 5G in diesem Zusammenhang ein positives Beispiel darstellen, und legt der Kommission nahe, alle einschlägigen Akteure auch künftig in die einschlägigen Verfahren einzubeziehen; |
7. |
ist der Ansicht, dass sich für Europa im Rahmen des weiteren Übergangs zu einer digitalen Wirtschaft weitere Vorteile ergeben werden, was eine bessere Abdeckung, eine bessere Netzanbindung und höhere Geschwindigkeiten angeht, und dass sich der Anteil der Digitalwirtschaft am BIP-Wachstum insgesamt bis 2020 auf 40 % belaufen wird, d. h. dass sie im Vergleich zum Gesamt-BIP ein dreizehn Mal schnelleres Wachstum verzeichnen wird; |
8. |
begrüßt und unterstützt die Ziele, die im Zusammenhang mit der Gigabit-Gesellschaft mittelfristig verfolgt werden, d. h. die Bereitstellung von Internetanbindungen mit mindestens 100 Mbit/s für alle Verbraucher in Europa, die auf eine Geschwindigkeit von 1 GBit/s aufgerüstet werden können, und für sozioökonomische Schwerpunkte wie stark digitalisierte Unternehmen, große Verkehrsknotenpunkte, Finanzinstitute und Schulen langfristig die Bereitstellung von Verbindungen mit einer Geschwindigkeit von 100 GBit/s; fordert, dass dem Aufbau einer Backhaul-Infrastruktur, dem Wettbewerb im Hinblick auf Investitionen und der Gewährleistung einer hohen Qualität für die Endnutzer Priorität eingeräumt wird; weist erneut darauf hin, dass die Union bei der Verwirklichung der Konnektivitätsziele der Digitalen Agenda 2020 in Verzug geraten ist und dieser Verzug besonders besorgniserregend ist, was den ländlichen Raum und abgelegene Gebiete angeht; |
9. |
betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass möglichst viele Unionsbürger die Netzanbindung, die im Rahmen der Gigabit-Gesellschaft verfügbar sein wird, auch nutzen können, d. h. auch Bürger, die in abgelegenen Gebieten leben; |
10. |
unterstützt nachdrücklich die Bemühungen, für die intermodale Beförderung unter Rückgriff auf die mit der Fazilität „Connecting Europe“ und dem transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V) in Verbindung stehenden öffentlichen Verkehrsnetze bis 2025 Zugang zum 5G-Netz bereitzustellen, und erwartet, dass ein umfassender Zugang in der ganzen EU folgen wird, und zwar sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten sowie an Orten von großem touristischen Interesse bzw. bei Sehenswürdigkeiten; |
11. |
stellt fest, dass weitere Verbesserungen notwendig sind, was die Abdeckung des Mobilfunks der vierten Generation (LTE) angeht, da die EU diesbezüglich hinter den Vereinigten Staaten von Amerika, Korea und Japan liegt, und stellt ferner fest, dass im Rahmen des 5G-Aktionsplans die Fehler, die bei der Einführung der 4G-Technik gemacht wurden, möglichst nicht wiederholt werden sollten; |
12. |
weist darauf hin, dass der 5G-Funkzugang über große Frequenzbereiche hinweg möglich sein muss, d. h. in Bereichen von weniger als 1 GHz bis 100 GHz, einschließlich Backhaul bis 300 GHz; weist darauf hin, dass über den Frequenzbereich von 3 bis 6 und über 6 GHz extrem hohe Übertragungsraten und extrem hohe Kapazitäten in dichtbesiedelten Gebieten erzielbar sein dürften; stellt fest, dass im Hinblick auf 5G-Systeme in hohen Frequenzbereichen eine sehr dichte Netzwerkinfrastruktur erforderlich ist, die auf einem Zugang über kleine Zellen beruht, und dass in dieser Hinsicht beschlossen werden muss, welche Frequenzbereiche genutzt werden sollen, oder ob eine gemeinsame Frequenznutzung notwendig ist; |
13. |
betont, dass dem Konnektivitätsbedarf der künftigen Gigabit-Gesellschaft nicht allein mit einer hohen Download-Geschwindigkeit entsprochen werden kann, weswegen ein Infrastrukturziel im Hinblick auf Netze mit sehr hoher Kapazität notwendig ist, zumal diese Netze den höchsten Normen entsprechen, was die Upload- und Download-Geschwindigkeiten, Latenz und Resilienz angeht; |
14. |
betont, dass eine stimmige europäische Frequenzstrategie notwendig ist, wozu auch aufeinander abgestimmte nationale Fahr- und Terminpläne zählen, damit die Herausforderungen im Zusammenhang mit der 5G-Technik — etwa die Mensch-zu-Mensch- und die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation (M2M) und das Internet der Dinge (IoT) — und die verschiedenen damit einhergehenden Aspekte — etwa Verbindungsgeschwindigkeit, Mobilität, Latenz, ständige Netzanbindung, Kanalauslastung („Duty Cycle“), Zuverlässigkeit, Zugang — bewältigt werden können und dafür gesorgt ist, dass sich der Zeitraum des Übergangs zur 5G-Technik in allen Mitgliedstaaten reibungslos gestaltet; |
15. |
weist darauf hin, dass im Rahmen des Aufbaus der drahtlosen 5G-Netze Backhaul-Netze mit sehr hoher Kapazität notwendig sind und alle verfügbaren nicht aneinandergrenzenden Frequenzbereiche, einschließlich des 700-MHz-Bands, im Hinblick auf viele verschiedene Szenarien für den Netzausbau flexibel und effizient genutzt werden müssen, wofür innovative Modelle der Lizenzvergabe für Funkfrequenzen ausgearbeitet werden müssen, wobei der Schwerpunkt eindeutig darauf liegen muss, die verfügbaren Frequenzen auf regionaler Ebene zu harmonisieren; |
16. |
weist auf die Bedeutung lizenzgebundener Frequenzbereiche hin, damit für langfristige Investitionen in das Netzwerk und eine bessere Qualität der Dienste gesorgt ist, und dass in dieser Hinsicht für einen stabilen, zuverlässigen Frequenzzugang gesorgt werden muss; betont allerdings, dass in diesem Zusammenhang auch der Rechtsschutz in Bezug auf lizenzfreie Frequenzbereiche und verschiedene Methoden der gemeinsamen Frequenznutzung erhöht werden muss; |
17. |
weist darauf hin, dass ein wesentliches Risiko besteht, was die Einführung der 5G-Technik angeht, wenn die Koordinierung unzureichend ist, da es von wesentlicher Bedeutung ist, dass eine kritische Masse erreicht wird, damit Investitionen getätigt werden und alle Vorteile der 5G-Technik auch genutzt werden; |
18. |
weist darauf hin, dass für die Interessenträger der Branche vorhersehbare, einheitliche Wettbewerbsbedingungen gelten sollten und ihnen eingeräumt werden sollte, ihre Netze selbst zu gestalten sowie ihre Investitionsmodelle auszuwählen und zu entscheiden, welche Kombination welcher Technologien — einschließlich FTTH, Kabel, Satellit, WLAN, WiGig, G.fast, 2G, M-MIMO oder auch anderer schneller Entwicklungstechnologien — am besten geeignet ist, um in Bezug auf die Ziele, die mit der Einführung der 5G-Technik verfolgt werden, auch umfassende Funktionalität zu erreichen, sofern mit den gewählten Technologien dazu beigetragen wird, alle Europäer dem wirklichen Bedarf entsprechend an Netze mit sehr hoher Kapazität anzubinden; weist darauf hin, dass im Hinblick auf den Aufbau des 5G-Netzes in viel höherem Maße Glasfaserkabel verlegt werden müssen und das drahtlose Netz dichter sein muss; |
19. |
nimmt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt“ und ihren Aktionsplan „5G für Europa“ zur Kenntnis, die den Mitgliedstaaten eine herausragende Gelegenheit bieten, die Innovatoren in der Kultur- und Kreativwirtschaft, insbesondere KMU, in die Lage zu versetzen, auch künftig weltweit wettbewerbsfähig zu bleiben und ihr unternehmerisches Talent und ihr Innovationstalent unter Beweis zu stellen; |
II. Bestmögliche Nutzung des Potenzials der Gigabit-Gesellschaft
20. |
ist der Auffassung, dass die 5G-Netze mehr sind als eine reine Weiterentwicklung des mobilen Breitbands und dass sie als die nächste Generation einer überall verfügbaren ultraschnellen Breitbandinfrastruktur ein Schlüsselfaktor für die künftige digitale Welt sein werden, zumal mit dieser Infrastruktur der Wandel der Prozesse in allen Wirtschaftssektoren (öffentlicher Dienst, Bildung, Bereitstellung von Inhalten im Rahmen konvergierter Medien, Gesundheitswesen, Forschung, Energie, Versorgungsunternehmen, Produktion, Verkehrswesen, Automobilindustrie, audiovisueller Sektor, virtuelle Realität (VR), Online-Spiele usw.) gefördert wird sowie erschwingliche, agile, flexible, interaktive, zuverlässige und stark personalisierte Dienste bereitgestellt werden können, mit denen sich das Leben aller Bürger verbessern dürfte; |
21. |
stellt fest, dass die Fragmentierung bei der Einführung der 4G-Technik in Europa nach wie vor daraus ersichtlich ist, dass zwischen den Mitgliedstaaten wesentliche Unterschiede bestehen, wie auch der Ausgabe des Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) aus dem Jahr 2015 zu entnehmen ist, was dazu geführt hat, dass die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika, China, Japan, Südkorea und verschiedenen Schwellenländern auf digitaler Ebene mangelhaft ist; betont in diesem Zusammenhang, dass in Europa im Bereich der digitalen Entwicklung zwar Fortschritte zu verzeichnen sind, sich diese Fortschritte inzwischen aber langsamer gestalten, was langfristig ein Risiko in Bezug auf die erforderlichen Investitionen und die Attraktivität des europäischen Geschäftsumfelds darstellt; |
22. |
weist erneut darauf hin, dass letztendlich die Endnutzer am meisten von der Einführung der 5G-Technik profitieren sollten und alle Entscheidungen, die in Bezug auf die Einführung der 5G-Technik getroffen werden, stets auf dieses Hauptziel ausgerichtet sein und somit auf erschwingliche, vertrauenswürdige und hochwertige Dienste abzielen sollten; |
23. |
stellt fest, dass Investitionen aus dem öffentlichen Sektor und aus der Privatwirtschaft in Bezug auf die gesamte Wirtschaft eine Multiplikatorwirkung zeigen und davon ausgegangen werden kann, dass mit dem Abschluss der flächendeckenden Einführung der 5G-Technik in den 28 Mitgliedstaaten bis zu 2,3 Millionen direkte und indirekte Arbeitsplätze entstehen werden; |
24. |
stellt fest, dass zu erwarten steht, dass mit der Einführung der 5G-Technik in Europa Vorteile einhergehen werden, die weit über die Mobilfunkindustrie hinausgehen, sowie auch Trickle-down-Effekte, wobei Letztere im Jahr 2025 ein jährliches Volumen von 141,8 Mrd. EUR erreichen dürften; |
25. |
betont, dass eine erfolgreiche rasche Einführung der 5G-Technik in der gesamten EU davon abhängt, ob neue nachfragegesteuerte Geschäftsmodelle entwickelt werden; betont, dass es sehr viele Initiativen gibt, mit denen dazu beigetragen wird, zu klären, welche Anforderungen in Bezug auf die 5G-Technik erfüllt sein müssen, weswegen es sich für vertikale Branchen schwierig gestaltet, zu diesem Prozess beizutragen; betont daher, dass die vertikalen Branchen aktiv und effizient in die Verfahren zur Festlegung der Anforderungen einbezogen werden müssen; |
26. |
betont, dass ein fairer Wettbewerb und einheitliche Ausgangsbedingungen für alle Marktteilnehmer wesentliche Bedingungen dafür sind, dass die Marktteilnehmer die Gigabit-Gesellschaft aufbauen können; ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang der Grundsatz „gleiche Dienstleistungen, gleiches Risiko, gleiche Vorschriften“ gelten sollte; |
27. |
ist der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam mit allen einschlägigen Interessenträgern prüfen sollten, mit welchen Maßnahmen Anreize für fortgeschrittene Testläufe und Testumgebungen geschaffen werden können, um die Innovationen in Bezug auf 5G-Anwendungen zu beschleunigen; |
28. |
weist darauf hin, dass mit einer Gigabit-Gesellschaft die digitale Kluft bekämpft werden sollte und in diesem Zuge mehr Menschen an das Internet angebunden werden sollten; stellt fest, dass nach wie vor Investitionen notwendig sind, was die Einführung bereits verfügbarer und auch künftiger Technologien, darunter auch Satellitentechnologien, in ländlichen und abgelegenen Gebieten angeht; betont, dass eine intelligente Kombination privater und öffentlicher Investitionen erforderlich ist, um die digitale Kluft, die in Bezug auf ländliche und abgelegene Gebiete besteht, zu beseitigen; betont, dass aus den bisherigen Erfahrungen geschöpft werden sollte, um die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen sowie dichtbevölkerten und abgelegenen Gebieten zu beseitigen, wobei auf geografische Ausgewogenheit geachtet werden sollte; |
29. |
weist darauf hin, dass zwischen Städten und dem ländlichen Raum eine digitale Kluft besteht, diese Kluft allerdings auch zwischen den Mitgliedstaaten sehr groß ist; betont in diesem Zusammenhang, dass ein wettbewerbsorientierter Regelungsrahmen und auch entsprechende Initiativen notwendig sind, mit denen Anreize für Investitionen in die Infrastruktur geschaffen werden, die Vielfalt der Akteure zunimmt und die Koordinierung in Europa gestärkt wird; |
30. |
weist darauf hin, dass die 5G-Technik ein Grundstein der Umsetzung der Vision der vernetzten Gesellschaft ist und mit ihr mehr Möglichkeiten, in der Europäischen Union zu leben, zu studieren und zu arbeiten, entstehen werden, was eine Grundvoraussetzung dafür darstellt, dass Einzelpersonen und Unternehmen alle Vorteile der digitalen Revolution nutzen können; |
31. |
ist der Ansicht, dass durch die Einführung kleiner Zellen im Rahmen der 5G-Netze im Einklang mit der Verordnung über die Förderung der Internetanbindung in Kommunen (WiFi4EU) ein Beitrag dazu geleistet wird, die digitale und technologische Kluft zu überwinden und die 5G-Dienste allen Bürgern besser verfügbar zu machen; |
32. |
betont, dass Europa in Bezug auf die technologischen Entwicklungen und Chancen, die sich aus effizienteren IKT-Technologien ergeben, Schritt halten muss, um so die sozioökonomische Entwicklung in den derzeit unterentwickelten Regionen zu fördern; |
33. |
betont, dass ein dichtes Glasfasernetz die Backhaul-Infrastruktur darstellt, die unverzichtbar ist, wenn es gilt, das Potenzial der Dienste des 5G-Mobilfunkstandards voll auszuschöpfen; |
34. |
begrüßt die WiFi4EU-Initiative zur Förderung des kostenlosen, universellen Zugangs zum Internet in Kommunen über ein von der EU finanziertes Programm, das von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird; weist darauf hin, dass das Ziel der WiFi4EU-Initiative darin besteht, digitale Inklusion in allen Regionen zu fördern, indem eine geografisch ausgewogene Mittelzuteilung erfolgt, wobei gleichzeitig darauf hingearbeitet wird, den Nutzern hochwertige Dienste zur Verfügung zu stellen; weist darauf hin, dass die Verbindungsgeschwindigkeiten zunehmen und angesichts der vermehrten Internetnutzung über verschiedene drahtlose Geräte dafür gesorgt werden muss, dass die WLAN-Technik dem Bedarf in Bezug auf Ende-zu-Ende-Verbindungen Rechnung tragen kann; ist der Ansicht, dass ein Regelungsrahmen notwendig ist, in dem konkrete Prioritäten in Bezug auf die Hemmnisse festgelegt werden, die nicht allein über den Markt geregelt werden können; |
35. |
fordert die Kommission auf, in ihrem 5G-Aktionsplan der Abdeckung in Innenräumen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da ein großer Teil der 5G-Anwendungen in privaten Innenräumen und Büroräumen genutzt werden wird; weist erneut darauf hin, dass die Gebäudedurchdringung schlecht ist, wenn mit hohen Frequenzen gearbeitet wird; empfiehlt, dass weitere Technologien — etwa M-MIMO, Verstärker (Repeater) für Innenräume und WLAN-Anwendungen mit hoher Geschwindigkeit und WiGig-Technik — geprüft werden, damit für eine gute Anbindung in Innenräumen gesorgt ist; |
36. |
betont, dass die Entwicklung der 5G-Technik ein Eckpfeiler des Umbaus der IKT-Netzwerkinfrastruktur hin zu einer umfassenden intelligenten Vernetzung — einschließlich intelligenter Kraftfahrzeuge, intelligenter Netze, intelligenter Städte, intelligenter Fabriken, intelligenter Regierungen usw. — ist; ist der Auffassung, dass ultraschnelles Breitband und intelligente, effiziente Netzwerkmerkmale, über die quasi sofort Mensch-zu-Mensch-, Mensch-zu-Maschine- und Maschine-zu-Maschine-Verbindungen hergestellt werden können, die Vernetzung der Endnutzer — die über Netzwerkparadigmen wie vermaschte Netzwerke, hybride Netze, dynamisches Network Slicing und Softwarisierungstechnologien erfolgen wird — völlig neu definieren werden; |
37. |
betont, dass eine wesentliche Anforderung in Bezug auf die 5G-Technik in einer hohen Energieeffizienz besteht, damit der Energieverbrauch im Rahmen des Internets sinkt; betont, dass dies von entscheidender Bedeutung ist, damit die Betriebskosten sinken und in ländlichen sowie abgelegenen Gebieten eine Netzanbindung möglich ist und sich die Netzanbindung nachhaltig und ressourceneffizient gestaltet; |
38. |
betont, dass der Aufbau des 5G-Netzes einen wesentlichen Ausbau der Festnetze und eine wesentliche Verdichtung der Mobilfunknetze im Einklang mit den Zielen der Gigabit-Gesellschaft erfordert, und zwar insbesondere im Hinblick auf Lösungen für elektronische Gesundheitsdienste; |
39. |
betont, dass die Branche der audiovisuellen Medien eine der wichtigsten Triebkräfte für den Erfolg der 5G-Technik in Europa ist, dass in dieser Branche Arbeitsplätze geschaffen werden und Wirtschaftswachstum entsteht und dass sich die Weiterentwicklung von 5G erheblich und förderlich auf die Wertschöpfungskette der audiovisuellen Medien auswirken kann, auch auf die Produktion von Inhalten, Innovationen, den Vertrieb und die Benutzerumgebung; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, den Belangen und Besonderheiten dieser Branche Rechnung zu tragen, insbesondere im Zusammenhang mit Übertragungen; |
40. |
stellt fest, dass vernetzte Fahrzeuge durchgehend sicherer (weniger Unfälle) und umweltfreundlicher (weniger Emissionen) sind und dazu beitragen, dass bessere Voraussagen in Bezug auf Verkehrsmuster möglich sind; unterstützt daher die Idee einer EU-weiten Zielvorgabe, alle auf dem EU-Markt befindlichen Fahrzeuge 5G-fähig zu machen und fahrzeugseitig mit intelligenten Verkehrssystemen (IVS) auszurüsten; unterstützt nachdrücklich das Ziel, 5G-fähige, über eine Basisstation vernetzte Rettungswagen und andere Einsatzfahrzeuge (Polizei- und Feuerwehrautos) einzuführen, damit bei Einsätzen eine kontinuierliche, lückenlose Abdeckung möglich ist; |
41. |
weist auf die Vorteile hin, die sich aus einer zuverlässigen und lückenlosen 5G-Abdeckung für die Straßenverkehrssicherheit ergeben, da durch diese Technik die Voraussetzungen für vernetzte und digitale Kontrollmöglichkeiten wie intelligente Fahrtenschreiber und elektronische Dokumente für Lastkraftwagen geschaffen werden. |
42. |
vertritt die Ansicht, dass zu erwarten steht, dass im Rahmen der 5G-Technik neue, erschwingliche und hochwertige Dienste entstehen, neue Industriezweige vernetzt werden und letztendlich die Kundenzufriedenheit zunimmt, zumal die Nutzer immer ausgefeiltere, anspruchsvollere digitale Technologien verwenden; betont, dass die 5G-Technik Lösungen für bedeutende gesellschaftliche Herausforderungen bieten kann, da mit ihr der Energieverbrauch mobiler Geräte wesentlich verringert werden kann und sie das Potenzial für einen Wandel in verschiedenen Branchen birgt, etwa im Gesundheits- und im Verkehrswesen; |
43. |
begrüßt, dass mit der Einführung des „Connecting Europe Broadband Fund“, eines Fonds für Breitbandinfrastruktur, der nationalen Förderbanken und -institutionen sowie privaten Investoren offensteht, ein weiterer Schritt für Investitionen in die Infrastruktur von unterversorgten, bevölkerungsärmeren sowie ländlichen und abgelegenen Gebieten unternommen wurde; |
44. |
ist der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die digitalen Kompetenzen über hohe Investitionen in den Bereich Bildung, einschließlich beruflicher und unternehmerischer Bildung sowie der Bereiche Weiterbildung und Umschulung, und unter umfassender Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger, darunter auch die Sozialpartner, ausgebildet bzw. verbessert werden, wobei drei Ziele verfolgt werden müssen — es müssen hochqualifizierte Arbeitskräfte ausgebildet werden, damit im Bereich Technologie Arbeitsplätze gesichert werden und auch neue Arbeitsplätze entstehen, die Bürger müssen dabei unterstützt werden, ihre digitale Existenz zu kontrollieren, wofür entsprechende Instrumente bereitgestellt werden müssen, und die digitale Inkompetenz muss beseitigt werden, da sie einen Grund für die digitale Kluft und für digitale Ausgrenzung darstellt; |
45. |
ist der Ansicht, dass die Union in Zusammenarbeit mit der Organisation EIT Digital Lehrpläne für die Entwicklung von Kompetenzen im Bereich der 5G-Technik ausarbeiten und zur Verfügung stellen sollte, und ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt dabei auf Start-up-Unternehmen und auf KMU liegen sollte, damit diese Unternehmen die Vorteile der Einführung der 5G-Technik nutzen können; |
46. |
betont, dass die Entwicklung von 5G-Netzen einen schnellen technologischen Wandel begünstigen wird, der die vollständige Entwicklung des digitalen Sektors, intelligenter Technologien, des Internets der Dinge und hochmoderner Fertigungssysteme ermöglichen wird; |
47. |
betont, dass die 5G-Technik von Bedeutung ist, damit die EU eine globale Führungsrolle einnehmen kann, was die Bereitstellung einer exzellenten Forschungsinfrastruktur angeht, sodass Europa zum Zentrum der Exzellenzforschung werden könnte; |
III. Politische Strategie
48. |
begrüßt die Initiative der Kommission, den Investitionsplan für Europa über Finanzinstrumente (EFSI, CEF) zu stärken, die der Finanzierung der strategischen Ziele der Gigabit-Vernetzung bis 2025 dienen; |
49. |
betont, dass alle Entscheidungen, die im Zusammenhang mit dem digitalen Binnenmarkt getroffen werden, einschließlich in Bezug auf die Frequenzzuteilung, die Konnektivitätsziele und die Einführung der 5G-Technik, auf dem künftigen Bedarf sowie darauf beruhen müssen, wie sich der Markt in den kommenden 10 bis 15 Jahren entwickeln dürfte; betont in diesem Zusammenhang, dass die erfolgreiche Einführung der 5G-Technik von entscheidender Bedeutung sein wird, was die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft angeht, und dass dies nur durch eine weitsichtige Rechtsetzung und Koordinierung der Maßnahmen auf europäischer Ebene erreicht werden kann; |
50. |
betont, dass die Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Gigabit-Gesellschaft und der 5G-Technik verhältnismäßig sein, häufig überprüft werden und im Einklang mit dem „Innovationsgrundsatz“ stehen sollte, sodass in der Folgenabschätzung die möglichen Auswirkungen auf die Innovation geprüft werden; |
51. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens (2020–2027) und insbesondere der nächsten EU-Rahmenprogramme für Forschung, Entwicklung und Innovation für den 5G-Aktionsplan und die Modernisierung der Netze langfristig Finanzmittel in angemessener Höhe bereitzustellen, diese aufrechtzuerhalten und auszubauen; betont, dass Wissenschaft und Forschung, die Privatwirtschaft und der öffentliche Sektor zusammenarbeiten müssen, was die Forschung und Entwicklung im Bereich der 5G-Mobilfunkkommunikation angeht; weist darauf hin, dass die öffentlich-private Partnerschaft im Bereich 5G in diesem Zusammenhang ein positives Beispiel darstellt; weist darauf hin, dass laut der Kommission für die Erreichung der Ziele für die Netzanbindung im kommenden Jahrzehnt Investitionen in Höhe von 500 Mrd. EUR erforderlich sind, wobei sie allerdings auch schätzt, dass eine Investitionslücke in Höhe von 155 Mrd. EUR besteht; vertritt daher die Auffassung, dass ausreichenden wettbewerbsbedingten Investitionen für den Aufbau einer digitalen Infrastruktur höchste Priorität einzuräumen ist, da dieser Aufbau zwingend notwendig ist, damit die Bürger und die Unternehmen Nutzen aus den Vorteilen der Entwicklung der 5G-Technologie ziehen können; |
52. |
fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (4) rasch umzusetzen, damit für ein angemessenes Maß an Sicherheit gesorgt ist, wenn es gilt, den Aktionsplan effizient und nachhaltig zu gestalten; |
53. |
ist der Auffassung, dass die Gigabit-Gesellschaft am besten im Rahmen eines zukunftsfähigen, wettbewerbsfördernden und technologieneutralen Konzepts umgesetzt werden kann, das über eine große Bandbreite an Investitionsmodellen — etwa öffentlich-private Partnerschaften oder Koinvestitionen — gefördert wird; weist darauf hin, dass neben Koinvestitionen auch über andere Formen der gemeinsamen Investitionstätigkeit und langfristige Vorkehrungen für den gewerblichen Zugang in Bezug auf Netze mit sehr hoher Kapazität dazu beigetragen werden kann, Ressourcen zu bündeln, verschiedene flexible Rahmenbedingungen zu schaffen und die Kosten für den Aufbau zu senken; |
54. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, den 5G-Aktionsplan umfassend umzusetzen und zu diesem Zweck in Regionen und Städten zeitnah durchgehend schlüssige, inklusive Maßnahmen einzuleiten, damit Anreize für branchenübergreifende Innovationen geschaffen werden und ein branchenweiter kooperativer Wirtschaftsrahmen gefördert wird; |
55. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf die Förderung einer branchen- und sprachübergreifenden 5G-Technik und der grenzübergreifenden Interoperabilität und — zumal die Industrie und die Gesellschaft insgesamt in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit und Dienstleistungen zunehmend von der digitalen Infrastruktur abhängen — die Förderung von zuverlässigen, sicheren Diensten, in deren Rahmen die Privatsphäre geschützt bleibt, eine Führungsrolle zu übernehmen und die wirtschaftlichen und geografischen Gegebenheiten der einzelnen Länder als integralen Bestandteil einer gemeinsamen Strategie zu betrachten; |
56. |
fordert in diesem Zusammenhang weitere Anstrengungen auf dem Gebiet der Normung, um die europäische Führungsposition bei der Festlegung der technologischen Standards sicherzustellen, die die Einführung der 5G-Netze und -Dienste ermöglichen sollen; vertritt die Auffassung, dass den europäischen Normungsorganisationen hierbei eine besondere Rolle zukommt; stellt fest, dass die einzelnen Branchen in Bezug auf die Normung ihre eigene Planung erstellen und dabei auf die brancheneigenen Verfahren zurückgreifen sollten, wobei allerdings unbedingt darauf hingearbeitet werden sollte, gemeinsame Normen festzulegen, die das Potenzial aufweisen, weltweite Normen zu werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Anreize für Investitionen in Forschung und Entwicklung und die europäische Normung zu schaffen; |
57. |
betont, dass durch die 5G-Technik die Verfahren für den Zugang zu und die Verbreitung von Inhalten revolutioniert werden können und die Benutzerfreundlichkeit erheblich verbessert werden kann, während gleichzeitig neuartige Inhalte der Kultur- und Kreativwirtschaft entwickelt werden können; hält es in diesem Zusammenhang für notwendig, wirksame Maßnahmen gegen Piraterie zu treffen und einen umfassenden Ansatz zu vertreten, mit dem die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verbessert wird und den Verbrauchern unkomplizierte Möglichkeiten für den Zugang zu legalen Inhalten angeboten werden; |
58. |
spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass in Bezug auf die 5G-Technik vermehrt Versuche durchgeführt werden; unterstützt angesichts des Bedarfs an Diensten in der Gigabit-Gesellschaft die Entwicklung integrierter Lösungen und Testverfahren, die dann im Rahmen großer Pilotprojekte branchenübergreifenden Tests unterzogen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass genügend lizenzfreie Frequenzbänder zur Verfügung stehen, um Anreize dafür zu schaffen, dass die Industrie vermehrt Versuche durchführt; fordert die Kommission auf, in Betracht zu ziehen, ein konkretes, attraktives Ziel festzulegen, das einen Rahmen für die Versuche der Privatwirtschaft mit 5G-Technologien und -Produkten bilden würde; |
59. |
betont, dass den Leitlinien der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (ICNIRP) Rechnung getragen werden muss, die von der Weltgesundheitsorganisation offiziell anerkannt wurden, damit es nicht zu Inkohärenz und Fragmentierung kommt und damit dafür gesorgt ist, dass im digitalen Binnenmarkt der EU einheitliche Bedingungen herrschen, was den Aufbau drahtloser Netze angeht; |
60. |
betont, dass im Zuge des Aufbaus der Gigabit-Gesellschaft klare, gemeinsame EU-Vorschriften benötigt werden, die zukunftsorientiert und wettbewerbsfördernd sind, damit mehr Investitionen getätigt werden und die Innovation zunimmt und dafür gesorgt ist, dass die Produkte für die Endnutzer bezahlbar bleiben und für sie eine Auswahl besteht; betont, dass der Infrastrukturwettbewerb das Potenzial für eine effiziente Regulierung eröffnet und eine angemessene, langfristige Kapitalrendite ermöglicht; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Verwaltungsverfahren im Hinblick auf den Zugang zur physischen Infrastruktur zu vereinfachen; |
61. |
betont, dass ein innovationsfreundliches Umfeld geschaffen werden muss, was digitale Dienste angeht, insbesondere in den Bereichen Massendaten (Big Data) und Internet der Dinge, damit das Angebot für die Verbraucher zunimmt und gleichzeitig auch das Vertrauen und die Nutzung digitaler Dienste über effiziente, einheitliche Bestimmungen gefördert werden, wobei der Schwerpunkt auf dem Bedarf der Verbraucher und den Merkmalen der Dienstleistungen liegen sollte, und zwar ganz unabhängig von der Art des Anbieters; |
62. |
betont, dass die nationalen Pläne für den Ausbau der Breitbandnetze geprüft und sorgfältig überarbeitet werden müssen, sofern sich dies als notwendig erweisen sollte, und dass sie auf alle 5G-Bereiche ausgerichtet sein müssen, auch weiterhin auf verschiedene Technologien abstellen sowie wettbewerbsorientiert und der regulatorischen Flexibilität förderlich sein müssen und dass mit ihnen der Raum für Innovationen und die Abdeckung maximiert werden muss, wobei eines der Ziele die Überwindung der digitalen Kluft sein muss; |
63. |
fordert die Kommission auf, die nationalen Pläne für den Ausbau der Breitbandnetze zu bewerten, um etwaige Versäumnisse zu ermitteln, und länderspezifische Empfehlungen für weitere Maßnahmen darzulegen; |
64. |
begrüßt die Initiative der Kommission zur Einrichtung einer partizipativen Breitbandplattform, mit der dafür gesorgt werden soll, dass sich öffentliche und private Einrichtungen sowie die lokalen und regionalen Behörden auf höchster Ebene einbringen können; |
65. |
betont, dass es im Hinblick auf die Digitalisierung von Prozessen und die Wertschöpfungskette im Bereich Fremdenverkehr von entscheidender Bedeutung ist, dass Zugang zum Internet besteht und die Anbindung über Netze mit hoher Geschwindigkeit, die zuverlässig sind und eine niedrige Latenz sowie geringe Schwankungen aufweisen, erfolgt, und dass dies auch für die Entwicklung und Einführung von Verkehrstechnologien wie etwa kooperative intelligente Verkehrssysteme (C-ITS), Binnenschifffahrtsinformationsdienste und Europäische Eisenbahnverkehrsleitsysteme (ERTMS) von Bedeutung ist; |
66. |
weist darauf hin, dass für KMU große Vorteile entstehen würden, wenn beim Zugang zu 5G-Lösungen Wettbewerb herrschen würde; fordert die Kommission auf, ihre Aktionspläne detaillierter auszuführen, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass sich sowohl KMU als auch Start-up-Unternehmen an den Versuchen im Rahmen der 5G-Technik beteiligen, und dafür Sorge zu tragen, dass sie Zugang zu der partizipativen Breitbandplattform zum Thema 5G-Technik haben; |
67. |
unterstützt Initiativen auf der Ebene der EU, die auf eine bessere Koordinierung der Frequenznutzung zwischen den Mitgliedstaaten und langfristige Laufzeiten für Lizenzen abzielen, da dies zu erhöhter Investitionsstabilität und -sicherheit führen wird; weist darauf hin, dass Entscheidungen über diese Fragen in allen Mitgliedstaaten zum gleichen Zeitpunkt getroffen werden sollten, damit zu bestimmten Kriterien des Vergabeverfahrens verbindliche Leitlinien verabschiedet werden können, etwa in Bezug auf die Fristen für die Zuteilung von Frequenzen, die gemeinsame Frequenznutzung und gemeinsame Auktionen, wobei das Ziel darin bestehen sollte, transeuropäische Netze zu fördern; weist darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass auf dem Mobilfunkmarkt in der Europäischen Union auch nach dem Generationswechsel zur 5G-Technik Wettbewerb herrscht; |
68. |
fordert die EU auf, die Anstrengungen innerhalb der Internationalen Fernmeldeunion zu koordinieren, damit für eine kohärente Unionspolitik gesorgt ist; betont, dass der Harmonisierungsbedarf in Bezug auf die Frequenznutzung in Europa im Hinblick auf die 5G-Technik für den Zeitraum nach 2020 vor der Weltfunkkonferenz 2019 abschließend ausgearbeitet werden sollte und dabei die Dienste, die derzeit zur Verfügung stehen, angemessen geschützt werden sollten und den Beschlüssen, die auf der WRC-15 getroffen wurden, Rechnung getragen werden sollte; |
69. |
betont, dass die Definition von Netzwerken mit sehr hoher Kapazität, die im Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation niedergelegt würde, dem Grundsatz der Technologieneutralität entsprechen sollte, allerdings unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Technologien die qualitativen Anforderungen der Netzwerkdienste erfüllen, die für Industrie- und Verbraucheranwendungen künftig erforderlich sein werden; |
70. |
fordert, dass die Kommission einen jährlichen Fortschrittsbericht erstellt und Empfehlungen für den 5G-Aktionsplan darlegt und das Parlament über die entsprechenden Ergebnisse unterrichtet; |
o
o o
71. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0009.
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/154 |
P8_TA(2017)0235
Schutz schutzbedürftiger Erwachsener
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2017 mit Empfehlungen an die Kommission zum Schutz schutzbedürftiger Erwachsener (2015/2085(INL))
(2018/C 307/24)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 3, in dem jedem Menschen das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit garantiert wird, und auf Artikel 21 über die Nichtdiskriminierung, |
— |
unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu dem Thema „Rechtsschutz von Erwachsenen: grenzübergreifende Auswirkungen“ (1), |
— |
unter Hinweis auf die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments im September 2016 ausgearbeitete Bewertung des europäischen Mehrwerts (PE 581.388), |
— |
unter Hinweis auf das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen („Haager Übereinkommen“), |
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen („Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung Nr. R (99) 4 des Ministerkomitees des Europarats vom 23. Februar 1999 über die Grundsätze betreffend den Rechtsschutz der urteilsunfähigen Mündigen („Empfehlung Nr. R (99) 4 des Ministerkomitees des Europarats“), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung Nr. CM/Rec(2009)11 des Ministerkomitees des Europarats vom 9. Dezember 2009 über die Grundsätze betreffend Vorsorgevollmachten und geplante Richtlinien zur Geschäftsunfähigkeit („Empfehlung Nr. CM/Rec(2009)11 des Ministerkomitees des Europarats“), |
— |
gestützt auf die Artikel 46 und 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0152/2017), |
A. |
in der Erwägung, dass die EU unbedingt mehr Nähe zu ihren Bürgern an den Tag legen und sich mit Themen beschäftigen muss, die die Bürger unmittelbar betreffen, wobei die Grundrechte ohne jedwede Diskriminierung oder Ausgrenzung zu achten sind; |
B. |
in der Erwägung, dass der Schutz schutzbedürftiger Erwachsener, die von ihrer Freizügigkeit in der Union Gebrauch machen, ein transnationales Thema ist, das folglich alle Mitgliedstaaten betrifft; in der Erwägung, dass an dieser Angelegenheit deutlich wird, dass die EU und ihr Parlament eine wichtige Rolle übernehmen sollten, wenn es gilt, auf die Probleme und Schwierigkeiten, auf die die Unionsbürger bei der Durchsetzung ihrer Rechte stoßen, zu reagieren, insbesondere bei transnationalen Sachverhalten; |
C. |
in der Erwägung, dass der Schutz schutzbedürftiger Erwachsener eng mit der Achtung der Menschenrechte verbunden ist; in der Erwägung, dass alle schutzbedürftigen Erwachsenen nicht nur als passive Empfänger von Pflege und Zuwendung, sondern wie alle Unionsbürger als Inhaber von Rechten und als fähig angesehen werden sollten, im Rahmen ihrer Fähigkeiten freie, selbstbestimmte und bewusste Entscheidungen zu treffen; |
D. |
in der Erwägung, dass das Recht auf Personenfreizügigkeit durch die Schutzbedürftigkeit von Erwachsenen und die unterschiedlichen Regelungen ihres Rechtsschutzes nicht eingeschränkt werden darf; |
E. |
in der Erwägung, dass es im Zuge des demografischen Wandels und der Verlängerung der Lebenserwartung immer mehr ältere Menschen gibt, die aufgrund altersbedingter Krankheiten nicht in der Lage sind, selbst für die Wahrung ihrer Interessen zu sorgen; in der Erwägung, dass es auch andere Umstände gibt, die altersunabhängig sind — beispielsweise geistige oder körperliche Behinderungen — und die zudem auch angeboren sein können, und unter denen die Fähigkeit eines Erwachsenen, seine Interessen zu vertreten, beeinträchtigt sein kann; |
F. |
in der Erwägung, dass Auswanderer und Rentner, darunter schutzbedürftige Personen und solche, die schutzbedürftig werden könnten, immer häufiger in einen anderen Mitgliedstaat ziehen, was zu Problemen geführt hat; |
G. |
in der Erwägung, dass zwischen den jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf den Gebieten der gerichtlichen Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen Unterschiede bestehen; in der Erwägung, dass durch die Vielfalt der anzuwendenden Gesetze und der zuständigen Gerichte die Rechte schutzbedürftiger Erwachsener, sich in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl frei zu bewegen und dort zu wohnen, sowie der angemessene Schutz ihres Vermögens, sollte es auf mehrere Mitgliedstaaten verteilt sein, beeinträchtigt werden können; |
H. |
in der Erwägung, dass auch in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten in Bezug auf Schutzmaßnahmen nach wie vor Unterschiede bestehen, obwohl in diesem Bereich dank der Empfehlung Nr. R (99) 4 des Ministerkomitees des Europarats Fortschritte erzielt worden sind; |
I. |
in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a nicht auf die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen anzuwenden ist; |
J. |
in der Erwägung, dass das Haager Übereinkommen eine Gesamtheit von Vorschriften des internationalen Privatrechts darstellt, mit deren Hilfe auf besonders geeignete Art und Weise auf transnationale Probleme im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Erwachsenen reagiert werden kann; in der Erwägung, dass dieses Übereinkommen bisher nur von wenigen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist, obwohl es schon vor längerer Zeit angenommen wurde; in der Erwägung, dass durch diese Verzögerung bei der Ratifikation des Übereinkommens der transnationale Schutz schutzbedürftiger Erwachsener in der Union beeinträchtigt wird; in der Erwägung, dass daher im Interesse der Effizienz unbedingt auf Unionsebene Maßnahmen getroffen werden müssen, damit der Schutz schutzbedürftiger Erwachsener in transnationalen Angelegenheiten wirklich gewahrt wird; |
K. |
in der Erwägung, dass ein schutzbedürftiger Erwachsener eine Person ist, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, aber aufgrund einer Beeinträchtigung oder unzureichender persönlicher Fähigkeiten nicht in der Lage ist, ihre Interessen (persönliche Angelegenheiten und/oder persönliches Vermögen) vorübergehend oder dauerhaft zu vertreten; |
L. |
in der Erwägung, dass die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beachtet werden müssen; in der Erwägung, dass die Union und die Mitgliedstaaten ausnahmslos Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; |
M. |
in der Erwägung, dass bei der Festsetzung der politischen Ziele der EU die Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sichergestellt werden muss; |
N. |
in der Erwägung, dass die Maßnahmen der EU zum Schutz schutzbedürftiger Erwachsener hauptsächlich darauf abzielen sollten, sicherzustellen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger Erwachsener, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurden, weiterleiten, anerkennen und vollstrecken, insbesondere die Verbreitung und Anerkennung von Vorsorgevollmachten, und dass die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich verbessert wird; |
O. |
in der Erwägung, dass unter „Maßnahmen zum Schutz“ insbesondere die in Artikel 3 des Haager Übereinkommens genannten Maßnahmen verstanden werden sollten; |
P. |
in der Erwägung, dass eine „Vorsorgevollmacht“ eine Vertretungsmacht ist, die von einem urteilsfähigen Erwachsenen entweder durch eine Vereinbarung oder ein einseitiges Rechtsgeschäft verliehen wird und die in Kraft tritt, sobald dieser Erwachsene nicht mehr imstande ist, seine Interessen zu vertreten; |
Q. |
in der Erwägung, dass den Bürgern klare und präzise Informationen über die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Geschäftsunfähigkeit und den Schutz schutzbedürftiger Erwachsener leichter zugänglich gemacht werden sollten, damit die Bürger von sich aus bewusste Entscheidungen treffen können; |
R. |
in der Erwägung, dass den verschiedenen betroffenen Verwaltungs- und Justizbehörden rechtzeitig Zugang zu Informationen gewährt werden sollte, die die rechtliche Lage von Erwachsenen, für die Schutzmaßnahmen erlassen wurden oder für die eine Vorsorgevollmacht vorliegt, betreffen, da so der Schutz dieser Personen verbessert und gestärkt werden könnte; |
S. |
in der Erwägung, dass der rechtzeitige Zugang der betroffenen Verwaltungs- und Justizbehörden zu Informationen, die die rechtliche Lage von schutzbedürftigen Erwachsenen betreffen, erleichtert und außerdem für mehr Rechtssicherheit gesorgt werden kann, indem in allen Mitgliedstaaten Karteien oder Register angelegt werden, in denen behördliche und gerichtliche Entscheidungen erfasst werden, mit denen Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger Erwachsener angeordnet und, falls im innerstaatlichen Recht vorgesehen, Vorsorgevollmachten erteilt werden; in der Erwägung, dass die Vertraulichkeit dieser Karteien oder Register unbedingt gewahrt werden sollte, und zwar nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten; |
T. |
in der Erwägung, dass die von den Behörden eines Mitgliedstaats getroffenen Schutzmaßnahmen in anderen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden sollten; in der Erwägung, dass es sich ungeachtet der vorhergehenden Erwägungen als notwendig erweisen könnte, Gründe für die Ablehnung einer Anerkennung oder Vollstreckung einer Schutzmaßnahme einzuführen; in der Erwägung, dass diese klar umrissenen Gründe, die von den zuständigen nationalen Behörden ersuchter Staaten geltend gemacht werden können, wenn sie eine von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats getroffene Schutzmaßnahme nicht anerkennen oder nicht vollstrecken wollen, auf den Schutz der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates begrenzt sein sollten; |
U. |
in der Erwägung, dass wirksame Mechanismen für die Anerkennung, Registrierung und Handhabung von Vorsorgevollmachten in der gesamten Union eingeführt werden könnten; in der Erwägung, dass ein unionsweit einheitlicher Vordruck für Vorsorgevollmachten erstellt werden sollte, um die Gültigkeit dieser Vollmachten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen; |
V. |
in der Erwägung, dass unionsweit einheitliche Vordrucke eingeführt werden sollten, um die Bereitstellung von Informationen über Entscheidungen in Bezug auf den Schutz schutzbedürftiger Erwachsener sowie die Weiterleitung, die Anerkennung und die Vollstreckung dieser Entscheidungen zu fördern; in der Erwägung, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich ist, dass alle Personen, denen der Schutz der Person oder des Vermögens eines schutzbedürftigen Erwachsenen anvertraut worden ist, auf Antrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums ein Zertifikat erhalten können, in dem ihre Rechtsstellung, ihr Rechtsstatus und die ihnen übertragenen Befugnisse bescheinigt werden; |
W. |
in der Erwägung, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, auch in anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar sein sollte, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf; |
X. |
in der Erwägung, dass es nützlich sein könnte, Mechanismen zur Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten einzuführen, um die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und die Übertragung und den Austausch von Daten bezüglich schutzbedürftiger Erwachsener zu fördern und zu vereinfachen; in der Erwägung, dass die Ernennung einer zentralen Behörde durch jeden Mitgliedstaat, wie im Haager Übereinkommen vorgesehen, diesem Ziel in geeigneter Art und Weise dienlich sein könnte; |
Y. |
in der Erwägung, dass bestimmte Maßnahmen, die von den Behörden eines Mitgliedstaats hinsichtlich eines schutzbedürftigen Erwachsenen in Betracht gezogen werden, vor allem die Unterbringung in einer sich in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Einrichtung, logistische und finanzielle Auswirkungen auf diesen Mitgliedstaat haben könnten; in der Erwägung, dass es in solchen Fällen nützlich sein könnte, Mechanismen zur Zusammenarbeit der Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zu schaffen, damit sich diese Behörden darüber verständigen können, inwiefern eine Aufteilung der Kosten im Zusammenhang mit der jeweiligen Schutzmaßnahme zweckmäßig ist; |
Z. |
in der Erwägung, dass das Bestehen einer zentralen Behörde die Verwaltungs- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten nicht davon abhalten sollte, sich direkt untereinander auszutauschen, wenn ihnen dies wirksamer erscheint; |
AA. |
in der Erwägung, dass die Kommission seit der Annahme der Entschließung des Parlaments vom 18. Dezember 2008 durchaus die Möglichkeit gehabt haben sollte, ausreichend Informationen über die Durchsetzung des Haager Übereinkommens in den Mitgliedstaaten, die es ratifiziert haben, zu sammeln und den vom Parlament in dieser Entschließung geforderten Bericht zu verfassen; |
1. |
beglückwünscht die Mitgliedstaaten, die das Haager Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben, und fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, dies umgehend nachzuholen; fordert die Kommission auf, ihr gesamtes politisches Gewicht in die Waagschale zu werfen und Druck auf den Rat und die Mitgliedstaaten auszuüben, damit das Übereinkommen bis Ende 2017 von mehr Staaten ratifiziert wird; |
2. |
stellt fest, dass der Vorschlag für eine Verordnung, der in den in der Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen verlangt wird, das Haager Übereinkommen nicht ersetzen, sondern stärken würde, und dass die Mitgliedstaaten durch diesen Vorschlag dazu angehalten würden, es zu ratifizieren und umzusetzen; |
3. |
stellt fest, dass der Schutz schutzbedürftiger Erwachsener — vor allem von Menschen mit Behinderungen — eine umfangreiche Palette konkreter und zielgerichteter Maßnahmen erforderlich macht; |
4. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Schutzmaßnahmen in ausreichendem Maße an die individuelle Situation des jeweiligen schutzbedürftigen Erwachsenen angepasst werden können, sodass die zuständigen nationalen Behörden angemessene und verhältnismäßige individuelle Schutzmaßnahmen ergreifen können und keinem EU-Bürger ein Rechtsanspruch verwehrt wird, wenn er noch in der Lage ist, ihn geltend zu machen; stellt fest, dass die fehlende Geschäftsfähigkeit bei den meisten Menschen mit Behinderungen der Behinderung und nicht dem Alter geschuldet ist; |
5. |
weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass schutzbedürftige Erwachsene nicht unbedingt aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters schutzbedürftig sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Stärkung des Rechtsschutzes und der Rechte schutzbedürftiger Erwachsener nicht nur für schutzbedürftige Erwachsene fortgeschrittenen Alters zu ergreifen, sondern auch für Erwachsene, die wegen einer schweren geistigen und/oder körperlichen Behinderung schutzbedürftig sind bzw. geworden sind und deshalb nicht in der Lage sind, für die Wahrung ihrer eigenen Interessen zu sorgen; hält es zu diesem Zweck für sehr sinnvoll, Möglichkeiten des Austauschs und Vergleichs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten einzuführen und dabei von den verschiedenen Regelungen des Schutzes auszugehen; |
6. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Selbstbestimmung Erwachsener zu fördern, indem sie in ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein Gesetz über Vorsorgevollmachten aufnehmen und sich dabei an den Grundsätzen der Empfehlung Nr. CM/Rec(2009)11 des Ministerkomitees des Europarats orientieren; |
7. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, speziell auf die Bedürfnisse der am stärksten benachteiligten schutzbedürftigen Erwachsenen zu achten und Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Erwachsenen aufgrund dieser Umstände nicht diskriminiert werden; fordert die Mitgliedstaaten, die Vorsorgevollmachten rechtlich anerkennen oder deren Einführung beschließen, in diesem Zusammenhang auf, in ihren Rechtssystemen keine Gebühren oder Formalitäten vorzusehen, durch die auf unvernünftige Art und Weise verhindert wird, dass benachteiligte Erwachsene ungeachtet ihrer finanziellen Lage in den Genuss einer Vorsorgevollmacht kommen können; |
8. |
fordert die Kommission auf, Projekte einzuleiten, fortzusetzen und zu finanzieren, in denen den Unionsbürgern die Gesetze der Mitgliedstaaten in Bezug auf schutzbedürftige Erwachsene und Schutzmaßnahmen zugunsten dieser Personen nähergebracht werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und durchzuführen, damit sich alle in ihrem Staatsgebiet aufhältigen Personen ohne großen Aufwand und hinreichend darüber informieren können, welche innerstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Schutzes schutzbedürftiger Erwachsener gelten und welche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können; |
9. |
bedauert, dass die Kommission der Aufforderung des Parlaments nicht nachgekommen ist, dem Parlament und dem Rat zu gegebener Zeit einen Bericht über Probleme und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung des Haager Übereinkommens vorzulegen und darin außerdem Vorschläge für Maßnahmen der Union zur Ergänzung oder Spezifizierung der Art und Weise, wie das Übereinkommen anzuwenden ist, zu unterbreiten; ist der Ansicht, dass in dem Bericht praktische Probleme hätten behandelt werden können, auf die die Kommission beim Sammeln von Informationen über die Anwendung des Haager Übereinkommens gestoßen ist; |
10. |
fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. März 2018 auf Grundlage von Artikel 81 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen einen Vorschlag für eine Verordnung zu unterbreiten, die darauf abzielt, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu stärken sowie die automatische Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Bezug auf den Schutz schutzbedürftiger Erwachsener und Vorsorgevollmachten zu verbessern; |
11. |
stellt fest, dass diese Empfehlungen mit den Grundrechten und dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang stehen; betont in diesem Zusammenhang, dass unbedingt nicht nur den auf nationaler Ebene bewährten Verfahren, sondern auch den in den Kommunen und Gebietskörperschaften gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen ist; |
12. |
vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat; |
13. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission, dem Rat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 71.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:
AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
A. GRUNDSÄTZE UND ZIELE DES VORSCHLAGS
1. |
Die Verbreitung von Informationen über Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu schutzbedürftigen Erwachsenen fördern, für die Schutzmaßnahmen gemäß dem Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erlassen wurden, sowie die Weiterleitung, die Anerkennung und die Vollstreckung dieser Entscheidungen erleichtern. |
2. |
Karteien oder Register auf nationaler Ebene anlegen, in denen behördliche oder gerichtliche Entscheidungen erfasst werden, mit denen zum einen Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger Erwachsener angeordnet werden, und zum anderen, falls im innerstaatlichen Recht vorgesehen, Vorsorgevollmachten erteilt werden, um für Rechtssicherheit zu sorgen und dazu beizutragen, dass Informationen über die rechtliche Lage derjenigen Personen, für die Schutzmaßnahmen erlassen wurden, weitergeleitet werden und die Verwaltungen und die zuständigen Gerichte rasch Zugang zu diesen Informationen erhalten. |
3. |
Spezielle und geeignete Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten umsetzen, die sich an den Instrumenten des Haager Übereinkommens orientieren, insbesondere das Einrichten von zentralen Behörden, die die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern und die Weiterleitung und den Austausch von Informationen über die behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen in Bezug auf Erwachsene, für die Schutzmaßnahmen gelten, koordinieren sollen. |
4. |
Sicherstellen, dass die Weitergabe von Informationen über den Schutzstatus schutzbedürftiger Erwachsener und der Zugang zu den Karteien und Registern, in denen Schutzmaßnahmen und Vorsorgevollmachten erfasst werden, durch die Mitgliedstaaten auf eine Art und Weise erfolgt, bei der die Einhaltung des Grundsatzes der Vertraulichkeit und der Vorschriften für den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Erwachsenen uneingeschränkt gewahrt wird. |
5. |
Einheitliche EU-Vordrucke erstellen, um den Informationsaustausch über behördliche oder gerichtliche Entscheidungen in Bezug auf schutzbedürftige Erwachsene sowie die Weiterleitung, die Anerkennung und die Vollstreckung dieser Entscheidungen zu fördern. Die Kommission könnte sich dabei an Modellen für Vordrucke orientieren, die von der diplomatischen Sonderkommission der Haager Konferenz für internationales Privatrecht im Bericht über die Tagung von September und Oktober 1999 zum Schutz von Erwachsenen empfohlen werden. |
6. |
Anerkennen, dass alle Personen, die den Schutz der Person oder des Vermögens eines schutzbedürftigen Erwachsenen übernehmen, ein Anrecht darauf haben, dass ihnen von den zuständigen Behörden innerhalb eines angemessenen Zeitraums ein Zertifikat ausgestellt wird, in dem ihre Rechtsstellung und die ihnen übertragenen Befugnisse bescheinigt werden und das in allen Mitgliedstaaten gültig wäre. |
7. |
Die automatische Anerkennung der von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassenen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten fördern, und zwar unbeschadet der Einführung von Rechtsgarantien, die in Ausnahmefällen und im Einklang mit den Artikeln 3 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union von den um Anerkennung solcher Maßnahmen ersuchten Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden können, wenn sie die Anerkennung oder Vollstreckung solcher Maßnahmen aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Ordnung ablehnen. |
8. |
Die Vollstreckung der von den Behörden eines Mitgliedstaats getroffenen Schutzmaßnahmen in den Mitgliedstaaten erleichtern, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung für solche Maßnahmen bedarf. |
9. |
Konsultationen und Beratungen der Mitgliedstaaten in den Fällen fördern, in denen die Vollstreckung einer von den Behörden eines Mitgliedstaats angestrebten Entscheidung logistische und finanzielle Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat haben könnte, sodass sich die betroffenen Mitgliedstaaten über eine Aufteilung der Kosten im Zusammenhang mit der jeweiligen Schutzmaßnahme verständigen können. Die Konsultationen und Beratungen sollten immer im Interesse der betroffenen schutzbedürftigen Erwachsenen und unter uneingeschränkter Wahrung ihrer Grundrechte erfolgen. Die betroffenen Behörden könnten der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde alternative Maßnahmen vorschlagen, wobei diese Behörde die endgültige Entscheidung trifft. |
10. |
Einheitliche Vordrucke für Vorsorgevollmachten einführen, um den Gebrauch dieser Vollmachten durch die betroffenen Personen — deren in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung von den zuständigen Behörden zu überprüfen wäre — zu erleichtern, sowie sicherstellen, dass solche Vollmachten weitergeleitet, anerkannt und ausgeübt werden können. |
B. VORZUSCHLAGENDE MASSNAHMEN
1. |
Die Kommission wird ersucht, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. März 2018 auf Grundlage von Artikel 81 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Vorschlag für eine Verordnung zu unterbreiten, die auf eine Verstärkung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten sowie die automatische Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Bezug auf den Schutz schutzbedürftiger Erwachsener und Vorsorgevollmachten abzielt. |
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/161 |
P8_TA(2017)0239
Mehrjahresrahmen für die EU-Agentur für Grundrechte (2018-2022) (Entschließung)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2017 zum Mehrjahresrahmen für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2018–2022 (2017/2702(RSP))
(2018/C 307/25)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2018–2022 (14423/2016), |
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0528/2016), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0177/2017), eingereicht gemäß Artikel 99 Absatz 1 und Absatz 4 der Geschäftsordnung des Parlaments, |
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 13. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013–2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (10449/2012 — C7-0169/2012 — 2011/0431(APP)) (1), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2016 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2015 (2), |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen der Kommission und des Rates vom 31. Mai 2017 zum Mehrjahresrahmen für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2018–2022, |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union verpflichtet ist, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte zu wahren; |
B. |
in der Erwägung, dass der dem Parlament mit dem Ersuchen um Zustimmung vorgelegte Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2018–2022 acht Themenbereiche umfasst: Opfer von Straftaten und Zugang zum Recht; Gleichstellung und Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder aufgrund der Staatsangehörigkeit; Informationsgesellschaft, insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten; justizielle Zusammenarbeit, ausgenommen in Strafsachen; Migration, Grenzen, Asyl und Integration von Flüchtlingen und Migranten; Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz; Rechte des Kindes; Integration und soziale Eingliederung von Roma mit einem Schwerpunkt auf Antiziganismus; |
C. |
in der Erwägung, dass die Aufnahme des Bereichs der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in den Mehrjahresrahmen nicht nur dem Bedarf vor Ort entsprechen, sondern der Agentur — insbesondere in Anbetracht der jüngsten und laufenden legislativen Entwicklungen auf EU-Ebene in diesem Bereich — außerdem ermöglichen würde, auf eigene Initiative umfassende Analysen in Bereichen bereitzustellen, die offensichtlich für die Grundrechte relevant sind; |
D. |
in der Erwägung, dass die polizeiliche und die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon Bestandteil des Unionsrechts geworden sind und daher wie alle Bereiche, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates in den Zuständigkeitsbereich der Union fallen, vom Aufgabenbereich der Agentur abgedeckt sind; |
E. |
in der Erwägung, dass die Agentur auch dann, wenn die polizeiliche und die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen nicht in den Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens aufgenommen werden, gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates auch künftig auf Ersuchen des Parlaments, des Rates oder der Kommission ihre Aufgaben in diesen Bereichen wahrnehmen kann; |
F. |
in der Erwägung, dass die Festlegung des Mehrjahresrahmens der Agentur für 2018–2022 erforderlich ist, damit sie ihre Aktivitäten weiterführen kann, und in der Erwägung, dass die Agentur nur auf konkretes Ersuchen eines Organs und nicht auf eigene Initiative tätig werden darf, wenn bis Anfang 2018 kein neuer Mehrjahresrahmen festgelegt wurde; |
1. |
bedauert, dass im Rat keine Einigung über die Aufnahme des vorgeschlagenen Themenbereichs der polizeilichen und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in den neuen Mehrjahresrahmen erzielt wurde; |
2. |
weist erneut darauf hin, dass die Tätigkeit der Agentur von großer Bedeutung ist und ihr ein hoher Stellenwert bei der Förderung der Grundrechte in der gesamten EU zukommt; |
3. |
ist der Auffassung, dass einer der grundlegenden Aspekte der Tätigkeit der Agentur darin besteht, auch künftig im Zusammenhang mit der Wahrung der Grundrechte im Bereich des Unionsrechts Unterstützung zu leisten, wozu es erforderlich ist, dass die Tätigkeit der Agentur nicht ausgesetzt wird; |
4. |
begrüßt die Erklärungen der Kommission und des Rates und hält es für geboten, dass die Arbeitsverfahren für die Leitung und die Tätigkeit der Agentur verbessert werden und deutlich gemacht wird, dass auch die mit der „ehemaligen dritten Säule“ verbundenen Themenbereiche der polizeilichen und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in den Aufgabenbereich der Agentur fallen; |
5. |
nimmt die voneinander abweichenden Haltungen der Kommission und des Rates zur Auslegung der Gründungsverordnung der Agentur zur Kenntnis und fordert die beiden Organe auf, so schnell wie möglich zu einer Einigung zu gelangen; |
6. |
ersucht die Kommission, im Anschluss an die externe Bewertung der Agentur im Jahr 2017 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 gemäß deren Artikel 31 Absatz 2 vorzulegen, da es diese Änderung für notwendig erachtet, um die Verfahren für die Leitung und die Tätigkeit der Agentur zu verbessern und die Verordnung an den Vertrag von Lissabon anzupassen; |
7. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu übermitteln. |
(1) ABl. C 434 vom 23.12.2015, S. 262.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0485.
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/163 |
P8_TA(2017)0240
Digitalisierung der europäischen Industrie
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie (2016/2271(INI))
(2018/C 307/26)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf Artikel 173 (Titel XVII) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Industriepolitik der EU regelt und sich unter anderem auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie bezieht, |
— |
gestützt auf die Artikel 9, 11 und 16 AEUV, |
— |
unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „Digitalisierung der europäischen Industrie — Die Chancen des digitalen Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen“ (COM(2016)0180), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „Europäische Cloud-Initiative — Aufbau einer wettbewerbsfähigen Daten- und Wissenswirtschaft in Europa“ (COM(2016)0178), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „Schwerpunkte der IKT-Normung für den digitalen Binnenmarkt“ (COM(2016)0176), |
— |
unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 19. April 2016 mit dem Titel „Quantum technologies“ (Quantentechnologien) (SWD(2016)0107), |
— |
unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 19. April 2016 mit dem Titel „Advancing the Internet of Things in Europe“ (Das Internet der Dinge in Europa voranbringen) (SWD(2016)0110), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2014 mit dem Titel „Für eine florierende datengesteuerte Wirtschaft“ (COM(2014)0442), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“ (1), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zu einer Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung (2), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Juni 2010 zu dem Thema „EU 2020“ (3), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 zur Innovationspolitik der Gemeinschaft in einer Welt im Wandel (4), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2010 mit dem Titel „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung — Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit“ (COM(2010)0614), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 — Innovationsunion“ (COM(2010)0546), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Juli 2007 mit dem Titel „Halbzeitbewertung der Industriepolitik — Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (COM(2007)0374), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192), die dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2015)0100) und die darauf folgenden legislativen und nicht legislativen Vorschläge, |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag vom 11. September 2013 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 (COM(2013)0627), |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag vom 26. März 2013 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (COM(2013)0147), |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag vom 7. Februar 2013 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union (COM(2013)0048), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ (COM(2012)0582), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 2014 mit dem Titel „Für ein Wiedererstarken der europäischen Industrie“ (COM(2014)0014), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Binnenmarktakte II — Gemeinsam für neues Wachstum“ (COM(2012)0573), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. April 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Binnenmarktakte — Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen“ (COM(2011)0206), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte: Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft — 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben“ (COM(2010)0608), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2017 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“ (COM(2017)0009), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2014 zu der Reindustrialisierung Europas zwecks der Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit (5), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Dezember 2013 zur Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa (6), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 mit dem Titel „Digitale Agenda für Wachstum, Mobilität und Beschäftigung: Zeit zu handeln“ (7), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2012 mit dem Titel „Schutz kritischer Informationsinfrastrukturen — Ergebnisse und nächste Schritte: der Weg zur globalen Netzsicherheit“ (8), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2016 zur kohärenten Politik der EU für die Kultur- und Kreativwirtschaft (9), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 mit dem Titel „Eine neue Digitale Agenda für Europa: 2015.eu“ (10), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 zu dem Internet der Dinge (11), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2016 mit dem Titel „Industrie 4.0 und digitaler Wandel: wohin der Weg geht“, |
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0183/2017), |
A. |
in der Erwägung, dass energische Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Reindustrialisierung der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit konkreten Strategien, Maßnahmen und Anreizen voranzutreiben und auf diesem Wege Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und Nichtausgrenzung miteinander zu verbinden; in der Erwägung, dass die EU das Ziel verfolgt, dass die Industrie bis 2020 einen Beitrag von 20 % zum BIP der Union leistet, wobei dem Strukturwandel der Industrie, der auf die digitale Zerrüttung und das Aufkommen neuer Geschäftsmodelle zurückzuführen ist, unbedingt Rechnung zu tragen ist; |
B. |
in der Erwägung, dass die Industrie in Europa die Grundlage der europäischen Wirtschaft und des europäischen Wohlstands bildet und sie aufgrund der rascheren Globalisierung und der Innovationstrends vor wesentlichen neuen Herausforderungen steht; |
C. |
in der Erwägung, dass die Digitalisierung der industriellen Fertigung dazu beiträgt, die Widerstandsfähigkeit, die Energie- und Ressourceneffizienz sowie die Innovationsnachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Volkswirtschaften zu erhöhen, was einen Wandel der Geschäftsmodelle, der Fertigungsbranche, der Erzeugnisse, der Verfahren und der Wertschöpfung mit sich bringt und tiefgreifende Auswirkungen auf das Gleichgewicht zwischen Chancen und Herausforderungen in den Wirtschaftszweigen Europas und für die Arbeitnehmer hat; |
D. |
in der Erwägung, dass die EU dank ihres industriellen Erbes, ihres Netzes von Wirtschaftszweigen und Wertschöpfungsketten, ihrer innovativen Stärken, ihrer strategischen öffentlichen Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE), der Verfügbarkeit privater Investitionen, einer effizienten Verwaltung, ihrer qualifizierten Arbeitskräfte und der Berücksichtigung gesellschaftlicher Herausforderungen bei der industriellen Entwicklung sowie dank ihrer mehr als 30 nationalen und regionalen Initiativen für die Digitalisierung der Industrie solide Grundlagen hat, um sich an die Spitze des digitalen Wandels zu setzen; in der Erwägung, dass sich eine Chance zur Stärkung der EU-Industrie bietet, wenn es gelingt, voll integrierte Wertschöpfungsketten für digital verbesserte Industrieerzeugnisse sowie Produkt- und Leistungspakete aufzubauen; |
E. |
in der Erwägung, dass 5G einen grundlegenden Wandel der europäischen Volkswirtschaften mit sich bringen und die Digitalisierung in den Mittelpunkt der industriellen Entwicklung und der sozialen Dienste stellen dürfte; |
F. |
in der Erwägung, dass es im Rahmen einer erfolgreichen industriepolitischen Strategie der EU zwingend geboten ist, einen digitalen Binnenmarkt zu schaffen, durch den Wirtschaftswachstum und Beschäftigung mit sozialem Bewusstsein gefördert werden; |
G. |
in der Erwägung, dass eine durchdachte technologieneutrale Strategie für die Digitalisierung der industriellen Fertigung, durch die Menschen und Maschinen sowie Dienstleistungen grenzüberschreitend innerhalb der gesamten globalen Wertschöpfungskette immer enger miteinander verbunden sind, ein wichtiges Sprungbrett ist, wenn es gilt, die Widerstandsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu steigern und neue Arbeitsplätze zu schaffen; |
H. |
in der Erwägung, dass durch die Digitalisierung das Potenzial ausgeschöpft werden sollte, die effiziente Nutzung von Ressourcen und Energie und den effizienten Einsatz von Kapital zu steigern und so einer stärker integrierten Kreislaufwirtschaft, einer Verringerung der Materialintensität und einer stärkeren Symbiose in der Industrie Vorschub zu leisten; |
I. |
in der Erwägung, dass die Digitalisierung den Fremdenverkehr zum Vorteil der Reisenden und ihrer Mobilität ankurbeln kann, da u. a. ein einfacher Zugang zu Informationen in Echtzeit und zu einer breiten Palette von Diensten ermöglicht wird; |
J. |
in der Erwägung, dass gut entwickelte Sprachtechnologien der Industrie helfen können, Sprachbarrieren zu überwinden, die ein Hemmnis für die Entwicklung des digitalen Marktes darstellen; |
K. |
in der Erwägung, dass die Digitalisierung den Herstellern, Betreibern, Investoren, Arbeitnehmern und Fahrgästen im Verkehrswesen neue Möglichkeiten eröffnet und Voraussetzung für die künftige Wettbewerbsfähigkeit, den Fortbestand und die Erhöhung der Effizienz des Transportgewerbes sowie für nachhaltigere und leistungsfähigere Verkehrsdienste ist; |
L. |
in der Erwägung, dass die Digitalisierung dazu beitragen kann, sicherere Arbeitsbedingungen und größere Produktsicherheit zu erreichen und die Individualisierung und Dezentralisierung der Fertigung voranzutreiben; |
M. |
in der Erwägung, dass es in der IKT-Branche im Bereich der Beschäftigung und Ausbildung ein großes geschlechtsspezifisches Gefälle gibt, das sich äußerst negativ auf die Gleichstellung auf dem Arbeitsmarkt auswirkt; |
N. |
in der Erwägung, dass die Digitalisierung sowie die Individualisierung und Dezentralisierung der Fertigung zu einer Veränderung der Arbeitsbedingungen führen und vielfältige gesellschaftliche Folgen haben dürften; in der Erwägung, dass sichere und angemessene Arbeitsbedingungen und hohe Standards bei der Produktsicherheit weiterhin ein gemeinsames Anliegen sein müssen; |
O. |
in der Erwägung, dass in zahlreichen Studien hervorgehoben wird, dass die Digitalisierung der industriellen Fertigung zu Veränderungen im Hinblick auf die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt und die Beschäftigung in Europa führen dürfte; in der Erwägung, dass dies Auswirkungen auf die geltenden Regeln über die Rechte der Arbeitnehmer und ihre Mitbestimmung haben kann; in der Erwägung, dass eindeutig ein Schulungsbedarf in Bezug auf neue IKT-Kenntnisse der Arbeitskräfte besteht und die digitalen Kenntnisse in der Gesellschaft insgesamt verbessert werden müssen, um diesen Veränderungen zu begegnen; |
Ausarbeitung einer integrierten Strategie für die Digitalisierung der Industrie in der EU
1. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission über die Digitalisierung der europäischen Industrie; |
2. |
ist der festen Überzeugung, dass eine Strategie für die Digitalisierung der Industrie durch die folgenden Aspekte entscheidend dazu beitragen kann, die dringlichsten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen in Europa zu bewältigen:
|
3. |
betont, dass eine wettbewerbsfähige Geschäftsumgebung, mit der private Investitionen erleichtert werden, und ein günstiger Regelungsrahmen, durch den bürokratische Hemmnisse verhindert werden, geschaffen werden müssen, dass in Europa eine digitale Infrastruktur auf dem neuesten Stand der Technik aufgebaut werden muss und dass eine EU-Koordinierungsstruktur für die Digitalisierung der Industrie eingerichtet werden muss, mit der die Abstimmung der nationalen, regionalen und EU-weiten Initiativen und Plattformen im Bereich der Digitalisierung der Industrie erleichtert werden soll; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Ziel verwirklicht wird, dass die Industrie bis 2020 einen Beitrag von 20 % zum BIP leistet; betont, dass die Digitalisierung der Industrie mit einer umfassenderen EU-Strategie auf dem Gebiet der Industriepolitik verknüpft sein muss, damit die EU im Industriebereich eine weltweit führende Rolle übernehmen kann; betont, dass die Digitalisierung insbesondere in den Mitgliedstaaten, Regionen und Branchen, in denen ein Entwicklungsrückstand zu verzeichnen ist, und bei den Menschen, die von der digitalen Kluft betroffen sind, vorangebracht werden muss; begrüßt diesbezüglich den Vorschlag für einen Runden Tisch hochrangiger Vertreter sowie für ein Europäisches Forum der Interessenträger; betont, dass die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Akteuren von Bedeutung ist, und erwartet, dass neben führenden Vertretern der Industrie und den Sozialpartnern auch Vertreter der Wissenschaft, der KMU, der Normungsgremien, der Entscheidungsträger, der öffentlichen Verwaltung auf nationaler und kommunaler Ebene und der Zivilgesellschaft aufgefordert werden, tatkräftig an dem Prozess mitzuwirken; |
4. |
fordert die Kommission auf, ihre wichtige Arbeit im Zusammenhang mit der Prüfung der Trends bei der Fertigung und Digitalisierung und der Trends in nichttechnischen Bereichen (wie Recht, Politik, Verwaltung, Kommunikation usw.) fortzusetzen, weiterhin maßgebliche Entwicklungen in anderen Regionen zu untersuchen, neue Schlüsseltechnologien festzustellen und darauf hinzuarbeiten, dass die Führerschaft der EU in diesen Bereichen gewahrt wird und dass neue Tendenzen in politische Strategien und Maßnahmen aufgenommen werden, während den Konzepten „Sicherheit durch Technik“ und „Datenschutz durch Technik“ Rechnung getragen wird, sowie weiterhin zu prüfen, ob diese Arbeit über ein eigenes Netz für die industrielle Vorausschau erfolgen könnte, an dem nationale Forschungs- und Technologieorganisationen mitwirken; |
5. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission zu dem Thema „Digitalisierung der europäischen Industrie — Die Chancen des digitalen Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen“ (COM(2016)0180), bedauert jedoch, dass sich ihr Blick im Bereich Verkehr ausschließlich auf vernetztes und automatisiertes Fahren richtet und daher nicht alle bestehenden Herausforderungen hinreichend berücksichtigt werden; weist darauf hin, dass vernetzte und automatisierte Fahrzeuge zwar einer der interessantesten Aspekte des anstehenden digitalen Umbaus in der Branche sind, aber bei allen Verkehrsträgern bei operativen sowie administrativen Prozessen und in der gesamten Wertschöpfungskette — von den Herstellern bis hin zu den Fahrgästen und Gütern — Potential für die Digitalisierung und für die Koordinierung mit sämtlichen neuen Technologien besteht, die in dem Bereich genutzt werden — etwa die weltweiten Satellitennavigationssysteme EGNOS und Galileo der EU –, wobei in diesem Zusammenhang in naher Zukunft Ergebnisse erwartet werden können; fordert die Kommission auf, den digitalen Wandel bei allen Verkehrsträgern, auch bei mit dem Verkehr und dem Fremdenverkehr verbundenen Diensten, in den Blick zu nehmen; |
6. |
weist darauf hin, dass der digitale Wandel nicht für alle Bereiche des Verkehrswesens in gleichem Maße von Vorteil war, was zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts — sowohl zwischen den einzelnen Verkehrsträgern als auch innerhalb dieser — mit nachteiligen Folgen geführt hat; hebt hervor, dass sich bei der Wettbewerbsfähigkeit und der Digitalisierung des Verkehrswesens zwischen den Mitgliedstaaten und auch zwischen den Regionen, Unternehmen und KMU deutliche und wachsende Unterschiede auftun; ist überzeugt, dass mithilfe einer koordinierten Strategie für die Digitalisierung der Industrie in der EU diese Fragmentierung bzw. diese Unterschiede überwunden und Anreize für Investitionen in digitale Vorhaben geschaffen werden könnten; betont, dass das Ziel nicht noch ein Strategiepapier, sondern eine richtige Strategie sein sollte, die den Innovationstendenzen und dem Marktpotential gerecht wird und deren Umsetzung fortwährend bewertet würde; |
7. |
ist der Ansicht, dass eine Strategie für die Digitalisierung der Industrie zur Bewältigung von einigen der dringlichsten Herausforderungen im Verkehrswesen und im Fremdenverkehr beitragen dürfte; fordert die Kommission daher auf, die Digitalisierung weiterhin zu fördern, damit
|
8. |
weist darauf hin, dass eine ununterbrochene und leistungsstarke Konnektivität Voraussetzung für schnelle, sichere und zuverlässige Verbindungen bei allen Verkehrsträgern und für die weitere Digitalisierung des Verkehrswesens ist; bedauert die starke Fragmentierung der digitalen Abdeckung in der EU; ist der Ansicht, dass Investitionen in Breitbandverbindungen und die gerechte Frequenzzuteilung ausschlaggebend für die Digitalisierung des Verkehrswesens sind; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass ein branchenübergreifender Ansatz verfolgt werden muss, der u. a. die Elektronik, die Telekommunikation, den Verkehr und den Fremdenverkehr einschließt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihren Zusagen nachzukommen, entlang der Hauptverkehrswege und an den wichtigsten Verkehrsknotenpunkten bis spätestens 2025 eine solche Konnektivität einzurichten und darauf hinzuwirken, dass in der gesamten EU eine vollständige Abdeckung erreicht wird; |
Schaffung der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Digitalisierung der Industrie: Infrastruktur, Investitionen, Innovation und Fertigkeiten
9. |
weist darauf hin, dass eine Strategie zur Digitalisierung der Industrie die Chance birgt, bei der Innovation, der Effizienz und den nachhaltigen Technologien Fortschritte zu erzielen, durch die die Wettbewerbsfähigkeit verbessert, die industrielle Basis der EU modernisiert und die Hemmnisse für die Entwicklung des digitalen Marktes abgebaut werden; betont, dass eine integrierte Digitalisierung der Industrie auf stabilen und günstigen Voraussetzungen basieren muss, die von einer erstklassigen zukunftsfähigen digitalen Infrastruktur, Forschung und Entwicklung und einer investitionsfreundlichen Umgebung bis zu einem angemessenen, hochmodernen, innovationsfreundlichen Rechtsrahmen, einem vertieften digitalen Binnenmarkt, einem hohen Qualifikationsniveau und starkem Unternehmertum sowie einem intensiveren sozialen Dialog reichen; |
10. |
weist darauf hin, dass mehr öffentliche und private Investitionen in Hochgeschwindigkeitsverbindungen wie beispielsweise 5G-, Glasfaser-, Navigations- und Satellitenkommunikationsinfrastruktur erforderlich sind, um im städtischen Raum und in den Industriegebieten für ein belastbares Gerüst für die digitale Infrastruktur zu sorgen; weist darauf hin, wie wichtig die Harmonisierung der Frequenzzuweisung, die auf einen Anstieg des Netzanbindungsbedarfs abzielt, und die Förderung der Berechenbarkeit der Netzwerkinvestitionsumgebung sind; betont, dass im Bereich der digitalen industriellen Wertschöpfungsketten und von Schlüsseltechnologien, wie 5G, Quantentechnologien, Hochleistungsrechnen, künstlicher Intelligenz, Cloud Computing, Auswertung von Massendaten (Big Data Analytics), Internet der Dinge, Robotertechnik, Automatisierung (einschließlich hochautomatisiertes Fahren) und Technologie der dezentralen Transaktionsnetzwerke eine führende Rolle angestrebt werden muss; unterstützt in diesem Zusammenhang die Arbeitsunterlagen der Kommission, die ihre Mitteilung ergänzen; |
11. |
weist auf die Chancen und Herausforderungen hin, die sich aus der Digitalisierung der Industrie ergeben; weist auf die positiven Auswirkungen der Digitalisierung der Industrie hin, da es dadurch vermehrt flexible Arbeitsmodelle gibt, die dazu beitragen können, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu verbessern, mehr Wahlmöglichkeiten durch mobile Telearbeit zu schaffen und Personen aus ländlichen und abgelegenen Gebieten den Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen (sofern ihnen die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung steht), wodurch das Wirtschaftswachstum gefördert wird; stellt jedoch fest, dass der durch die Digitalisierung hervorgerufene Trend hin zu mehr Flexibilität dazu führen kann, dass die Gefahr unsicherer und prekärer Beschäftigung zunimmt; hebt hervor, dass neue Arbeitsformen nicht eingesetzt werden dürfen, um das geltende Arbeits- und Sozialrecht im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmer- und Verbraucherrechte zu umgehen; weist darauf hin, dass herkömmliche Wirtschaftszweige und Unternehmen der Plattformwirtschaft gleichgestellt sein müssen; |
12. |
weist darauf hin, dass der digitale Wandel im Verkehrswesen und im Fremdenverkehr und insbesondere die Entwicklung der On-Demand-Economy und der kollaborativen Wirtschaft dazu beitragen, das Verhalten von Fahrgästen und Verbrauchern in den Bereichen Mobilität und Fremdenverkehr grundlegend zu ändern, und zur Notwendigkeit von Infrastrukturanpassungen beitragen; fordert die Kommission auf, die Folgen der Digitalisierung der Verkehrs-, Mobilitäts- und Fremdenverkehrsdienste zu bewerten, wobei das Augenmerk vor allem auf dem Verhalten und den Entscheidungen der Nutzer dieser Dienste liegen muss, und das Potential dieses gesellschaftlichen Wandels weiter zu erschließen; |
13. |
weist darauf hin, dass die Verbraucher aufgrund der zunehmenden Digitalisierung des Fahrkartenvertriebs über das Internet unmittelbar Zugang zu Informationen haben, es jedoch immer schwieriger wird, die Angebote zu vergleichen; hält es daher für notwendig, die Bestimmungen zum Schutz der Transparenz und der Neutralität im Vertrieb, insbesondere über das Internet, zu stärken, damit die Verbraucher sachkundige Entscheidungen auf der Grundlage zuverlässiger Informationen treffen können, die sich nicht nur auf den Preis, sondern auch auf andere Parameter wie die Qualität der Dienste und Zusatzangebote beziehen; ist überzeugt, dass diese Transparenz sowohl wettbewerbsfördernd sein als auch die Entwicklung des multimodalen Verkehrs vorantreiben wird; |
14. |
ist der Überzeugung, dass die Digitalisierung den Verbrauchern mehr Auswahlmöglichkeiten, eine größere Anzahl benutzerfreundlicher und kundenspezifischer Produkte und mehr Informationen bieten sollte, insbesondere in Bezug auf die Qualität von Produkten oder Dienstleistungen; |
15. |
verweist darauf, dass der Einfluss von Sprachbarrieren auf die Industrie und ihre Digitalisierung in den Unterlagen über den digitalen Markt nicht ausreichend berücksichtigt und bewertet wurde; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung der Sprachtechnologien zu fördern, um so im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Industrie dafür zu sorgen, dass der europäische Markt weniger zersplittert ist; |
16. |
betont, dass spezielle Unterstützung für die „analoge“ Mehrsprachigkeit in Europa im Hinblick auf die Digitalisierung der europäischen Industrie sowie die Vermittlung umfassender digitaler Kompetenzen nützlich ist; betont daher, dass der Grundlagenforschung auf dem Gebiet der statistischen, intelligenten und computergestützten Übersetzungs- und Lernsoftware deutlich mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; |
17. |
hebt hervor, dass die Regionen sich auf ihre produktiven Stärken konzentrieren und ihre Entwicklung durch die intelligente Spezialisierung, intelligente Versorgungsketten und Cluster fördern sollten; ist der Ansicht, dass die Bildung von Clustern und Synergien zwischen KMU, industriellen Akteuren, sozialen Akteuren, dem Handwerk, Start-up-Unternehmen, der Wissenschaft, Forschungszentren, Verbraucherorganisationen, der Kreativwirtschaft, der Finanzbranche und anderen Interessenträgern als gute Vorbilder dafür dienen können, wie die digitale Fertigung und Innovationen vorangebracht werden können; befürwortet Forschung, Innovationen und strukturellen Zusammenhalt in der EU; weist darauf hin, wie wichtig Förderprogramme für Jungunternehmen und Risikokapital sind, damit mehr Start-up-Unternehmen gegründet werden; weist darauf hin, dass die Nutzung der Digitalisierung bei der Förderung neuer Geschäftsmodelle (etwa „Pay-per-output“-Systeme und kundenspezifische Massenproduktion) von großer Bedeutung ist; |
18. |
ist der Auffassung, dass den spezifischen Problemen, vor denen KMU stehen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, da sie durch Digitalisierungsmaßnahmen relativ gesehen den größten Zugewinn in Bezug auf Energie-, Ressourcen- und Produktionseffizienz erzielen würden; unterstützt die Stärkung von KMU-Verbänden und deren Engagement im Rahmen von Digitalisierungsprogrammen, die Entwicklung von Zentren für angewandte Wissenschaften mit einem Fokus auf Digitalisierung und die Kofinanzierung der internen Forschung und Entwicklung in KMU; ist der Auffassung, dass dem Dateneigentum und dem Datenzugang sowie der Entwicklung eines europäischen Programms für Schulungen im digitalen Bereich Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; |
19. |
begrüßt die Einrichtung der thematischen Plattform für intelligente Spezialisierung im Dienste der industriellen Modernisierung und insbesondere den Vorschlag der Kommission, der Teil des Aktionsplans zur Digitalisierung der Industrie ist, ein Netz der Kompetenzzentren und Drehscheiben für digitale Innovation zu schaffen, um die Digitalisierung der Industrie und digitale Innovationen für KMU in allen Regionen zu unterstützen; stellt fest, dass das Handwerk dabei nicht vergessen werden darf; fordert die Kommission auf, insbesondere die Einrichtung von Drehscheiben für digitale Innovation und digitale Kompetenzzentren in weniger digitalisierten Regionen Europas voranzubringen; fordert die Kommission auf, die Mittel für Drehscheiben für digitale Innovation über verschiedene europäische Instrumente (Horizont 2020, Strukturfonds usw.) zu erhöhen, um die Mitgliedstaaten in ihren Anstrengungen und Strategien zur Entwicklung eines nationalen Netzes der Drehscheiben für digitale Innovation zu unterstützen, und den Einsatz des „Sandkastenansatzes“ in Betracht zu ziehen, bei dem branchenübergreifende Experimente in einer kontrollierten Umgebung nicht durch bestehende Regelungen blockiert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die transnationale Zusammenarbeit zwischen ihren Drehscheiben für digitale Innovation auszubauen; ist der Auffassung, dass die vorgesehenen Drehscheiben für digitale Innovation sich auf digitale Innovationen in der Industrie spezialisieren sollten, die dazu beitragen, die gesellschaftlichen Herausforderungen Europas anzugehen; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Finanzmittel aus Horizont 2020 für die Drehscheiben für digitale Innovation mit den Finanzmitteln aus Horizont 2020 für gesellschaftliche Herausforderungen kombiniert werden könnten; stellt fest, dass IKT-Innovationsgutscheine für KMU im Hinblick auf den Zugang zu Beratungsleistungen, den Austausch bewährter Verfahren und das Fachwissen der Drehscheiben für digitale Innovation eingeführt werden könnten; |
20. |
weist darauf hin, dass den Städten und den kommunalen Gebietskörperschaften bei der Entwicklung neuer Geschäftsmodelle und der Bereitstellung der digitalen Infrastruktur und der Unterstützung für KMU und andere industrielle Akteure eine wichtige Rolle zukommt und dass sich im Zusammenhang mit digitalen Innovationen in der Industrie sehr viele Möglichkeiten für die Städte ergeben, beispielsweise durch abfallfreie lokale Fertigung, eine engere Verbindung zwischen der industriellen Produktion, der lokalen und städtischen Logistik und dem Transport, durch die Energieerzeugung, den Verbrauch, die Fertigung und den 3D-Druck; ist der Ansicht, dass die Städte auch Zugang zu den Drehscheiben für digitale Innovation haben sollten; fordert die Kommission auf, sich näher mit den lokalen, nationalen und internationalen bewährten Verfahren zu befassen und ihren Austausch zu fördern; begrüßt die Veröffentlichung des „European Digital City Index“ (Index über den Digitalisierungsgrad europäischer Städte) und Initiativen zur Förderung der Daten- und Systeminteroperabilität zwischen europäischen Städten; stellt fest, dass die Initiative „intelligente Städte“ in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielt; weist auf die positiven Erfahrungen regionaler Beratungsforen hin; |
21. |
betont, dass durch die Vergabe öffentlicher Aufträge und die rechtlichen Anforderungen für die Registrierung von Unternehmen und die Meldung von Geschäftstätigkeiten bzw. für die Offenlegung dazu beigetragen werden kann, die Entwicklung neuer digitaler Technologie in der Industrie zu fördern; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie das öffentliche Beschaffungswesen als ein innovationsfördernder Mechanismus eingesetzt werden könnte; fordert die Kommission auf, eine Prüfung der digitalen Eignung in ihr REFIT-Programm aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Regelungen für das digitale Zeitalter geeignet sind, und um den Austausch bewährter Praktiken zwischen öffentlichen Behörden in Bezug auf die Verwendung von Innovationskriterien bei öffentlichen Ausschreibungen zu erleichtern; empfiehlt die Anpassung der rechtlichen und technologischen Umgebung, wie den Übergang zu IPv6, an die Bedürfnisse der Digitalisierung der Industrie und die Verbreitung des Internets der Dinge; |
22. |
erachtet es als sehr wichtig, ausreichend öffentliche und private Finanzmittel für die Digitalisierung der europäischen Industrie zu erschließen und dabei den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) besser einzusetzen; ist der Auffassung, dass dieser Anteil wesentlich ausgebaut werden muss und die öffentlichen Investitionen in die digitale Infrastruktur erhöht werden müssen; betont, dass die Finanzierung durch private und kollaborative Plattformen im Mittelpunkt steht; fordert die Kommission auf, einen Runden Tisch zur Finanzierung der Digitalisierung der Industrie einzurichten, um die Angelegenheit zu analysieren und innovative Finanzierungsvorschläge vorzulegen; bedauert, dass die Ressourcen, die im EU-Haushalt für digitale Maßnahmen vorgesehen sind, zu gering sind, um wirklichen Einfluss zu nehmen; stellt fest, dass die europäische Wirtschaft durch produktive Investitionen gefördert werden muss; ist der Ansicht, dass durch die Verfügbarkeit bestehender europäischer Finanzierungsinstrumente wie der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und des Programms Horizont 2020 sichergestellt werden sollte, dass dieses Ziel erreicht wird; ist der Ansicht, dass den nationalen Ressourcen und den Bestimmungen über staatliche Beihilfen bei der Kombination dieser Fonds Rechnung getragen werden sollte; stellt fest, dass öffentlich-private Partnerschaften und Gemeinsame Unternehmen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielen; |
23. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, zur Unterstützung einer effizienten Digitalisierung der Industrie steuerliche Anreize für Unternehmen zu schaffen, die digitale und intelligente Produktionssysteme einrichten; |
Sicherung der Technologieführerschaft Europas und Sicherheit bei der Digitalisierung der Industrie: Fusionen und Übernahmen, Cybersicherheit, Datenströme, Normung
24. |
stellt fest, dass eine Stärkung der Forschung und Entwicklung zwingend geboten ist; fordert die Kommission auf, sowohl interne als auch externe Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen zu unterstützen und Innovationsnetzwerke und die Zusammenarbeit zwischen Start-up-Unternehmen, bestehenden Gesellschaften, KMU, Universitäten usw. in einem digitalen Ökosystem zu fördern; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie der Transfer der Forschungsergebnisse aus Horizont 2020 auf den Markt und deren Nutzung durch europäische Unternehmen bestmöglich unterstützt werden kann; fordert die Kommission auf, den Anteil der Horizont-2020-Forschungsprojekte, aufgrund derer Patente und Rechte des geistigen Eigentums angemeldet werden, zu erhöhen und darüber Bericht zu erstatten; |
25. |
hebt hervor, wie wichtig es ist, sensible europäische Technologien und Kenntnisse, welche die Grundlage der zukünftigen industriellen Stärke und wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit sind, zu schützen; hebt hervor, dass potenzielle Gefahren in Bezug auf strategische staatliche und auf die Industriepolitik zurückgehende ausländische Direktinvestitionen (ADI) bestehen, insbesondere durch staatseigene Unternehmen mittels Fusionen und Übernahmen; hebt in Bezug auf ADI hervor, dass vonseiten einiger externer Investoren ein zunehmendes Interesse an dem Erwerb sensibler europäischer Technologien durch Fusionen und Übernahmen zu verzeichnen ist; begrüßt die Initiative der Kommission, die Erfahrungen des Ausschusses für ausländische Investitionen in den USA (Committee on Foreign Investment in the United States — CFIUS) zu untersuchen; betont, dass gleiche Marktzugangsbedingungen für Investitionen durch die Einrichtung globaler Regeln durchgesetzt werden müssen; |
26. |
hebt hervor, dass Entwicklungen in Bezug auf die Automatisierung, die Robotertechnik, die Anwendung künstlicher Intelligenz bei der Produktion sowie die tiefgreifende Integration technischer Komponenten unterschiedlichen Ursprungs neue Fragen in Bezug auf die Haftung für Produkte und Produktionseinrichtungen aufwerfen; fordert die Kommission auf, schnellstmöglich die Sicherheits- und Haftungsregelungen für autonome Systeme — einschließlich der Anforderungen für Tests — klarzustellen; |
27. |
stellt fest, dass Offenheit und Konnektivität sich potenziell auch auf die Verletzbarkeit gegenüber Cyberangriffen, Sabotage, Datenmanipulation oder Wirtschaftsspionage auswirken, und betont dabei, dass ein gemeinsamer europäischer Ansatz auf dem Gebiet der Cybersicherheit sehr wichtig ist; stellt fest, dass eine Sensibilisierung zur Förderung der Cybersicherheit erforderlich ist; ist der Ansicht, dass die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen eine wesentliche Verantwortung der Unternehmensleiter und nationaler und europäischer Entscheidungsträger im Bereich der Industrie- und Sicherheitspolitik ist; ist der Ansicht, dass die Hersteller dafür verantwortlich sind, bei allen digitalen Innovationen die Einhaltung der Sicherheits- und Cybersicherheitsnormen als wesentliche Design-Parameter gemäß der neuesten verfügbaren Technologien und gemäß den Grundsätzen „Sicherheit durch Technik“ und „Sicherheit durch Voreinstellungen“ sicherzustellen, dass aber unter bestimmten Umständen und bei Vorliegen bestimmter Kriterien von der Herstellerhaftung abgesehen werden kann; weist darauf hin, dass durch Anforderungen an die Cybersicherheit für das Internet der Dinge und IT-Sicherheitsnormen, beispielsweise auf der Grundlage der Referenzarchitektur RAMI 4.0 und ICS, die Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Cyberangriffen gesteigert würde; vertritt die Auffassung, dass den europäischen Normungsgremien dabei eine besondere Aufgabe zukommt und sie nicht an die Seite gedrängt werden sollten; fordert die Kommission auf, verschiedene Modelle für die Förderung der Cybersicherheit des Internets der Dinge zu analysieren; fordert die öffentlichen Institutionen jedoch auf, Anforderungen an die Cybersicherheit im öffentlichen Beschaffungswesen mit Bezug zur IT-Ausrüstung und Produkten des Internets der Dinge verbindlich vorzuschreiben; vertritt die Ansicht, dass das Anbieten von Cybersicherheitsüberprüfungen und Beratung für KMU in Bezug auf ihre digitalisierten Industrieerzeugnisse von großer Bedeutung ist; ist der Ansicht, dass die Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Cyberangriffen durch den Austausch über bewährte Verfahren zwischen EU-Mitgliedstaaten verbessert werden könnte; |
28. |
ist der Ansicht, dass einheitliche Kriterien für kritische Infrastrukturen und ihre digitale Sicherheit gelten sollten und dass die EU-Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit der erste Schritt in Richtung der Verwirklichung eines hohen gemeinsamen Niveaus der Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme innerhalb der Union ist; fordert die Kommission auf, auf die durchgängige und rechtzeitige Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu drängen; betont, dass der Stellenwert, den die Verwaltungsorgane in der Richtlinie über Netz- und Informationssicherheit haben, gestärkt werden muss, um Vertrauen in zukünftige Technologien zu schaffen; stellt fest, dass die Überwachungsmechanismen für Cyberbedrohungen und die systematische Vorausschau als für die Sicherheit der digitalen Branchen in der EU wichtig anerkannt werden sollten, wobei besonderes Augenmerk auf den Schutz der KMU und der Verbraucher gelegt werden sollte; |
29. |
betont, dass den Fragen der Erfassung und des Zugangs zu industriellen oder produktionsbezogenen Daten und Informationen ein besonderes Augenmerk gelten sollte; hebt hervor, dass diesbezüglich ein besonderer Schwerpunkt auf die Grundsätze der Datenhoheit, des offenen und standardisierten Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Daten, der Stärkung von Innovation und Produktivität, neuen Dienstleistungen und Geschäftsmodellen und der Überprüfbarkeit der Sicherheit bestehen sollte, während zugleich ein fairer Wettbewerb ermöglicht werden sollte; betont, dass neue Regulierungsmaßnahmen für das Dateneigentum und den Zugang zu Daten mit großer Sorgfalt angegangen werden müssen und stets auf einer eingehenden Konsultation aller einschlägigen Interessenträger beruhen müssen; ist der Ansicht, dass sowohl die Innovation als auch die Privatsphäre der Arbeitnehmer und Verbraucher im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung geschützt und gewahrt werden müssen; betont ferner, dass die Offenlegung von und der Zugang zu Informationen aus öffentlichem Interesse und zu wissenschaftlichen Zwecken gefördert werden sollte; nimmt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission für eine Datenwirtschaft zur Förderung eines gemeinsamen europäischen Datenmarktes zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass in der laufenden Debatte über die Datenregelung zwei wesentliche Aspekte hervorgehoben werden müssen, um die Entwicklung technischer Lösungen für die verlässliche Identifizierung und den Datenaustausch zu fördern, und zwar einerseits Standardvertragsregeln und andererseits die Einführung einer Prüfung der Unbilligkeit in B2B-Vertragsbeziehungen; |
30. |
betont, dass die europäische Cloud-Initiative und der Legislativvorschlag zum freien Datenfluss, mit denen ungerechtfertigte Einschränkungen in Bezug auf den Datenstandort beseitigt werden sollen, die Möglichkeit bieten, weitere Anreize für den Digitalisierungsprozess der europäischen Industrie zu setzen, insbesondere in KMU und Start-up-Unternehmen, und die Fragmentierung des EU-Binnenmarkts zu verhindern; fordert die Kommission auf, die Verabschiedung und die kohärente Umsetzung der europäischen Cloud-Initiative zu überwachen, damit die Daten fair, rasch, zuverlässig und ungehindert fließen und genutzt werden können; weist die Kommission erneut auf die in ihrer Mitteilung abgegebenen Zusagen hin, einen Legislativvorschlag zum freien Datenfluss in der EU vorzulegen, um ungerechtfertigte Lokalisierungsauflagen in den nationalen Rechtsvorschriften und Regelungen zu beseitigen oder ihnen vorzubeugen; |
31. |
ist der festen Überzeugung, dass offene Daten, Big Data (Massendaten) und Datenanalysen vor allem im Verkehrswesen nach wie vor wesentliche Elemente dafür sind, dass die Vorteile des digitalen Binnenmarkts voll und ganz genutzt werden können und Innovation gefördert wird; bedauert, dass Initiativen zur Erleichterung des Datenflusses immer noch Stückwerk sind; betont, dass mehr Rechtssicherheit, vor allem in Bezug auf die Eigenverantwortung und die Haftung, erforderlich ist, wobei der Schutz der Privatsphäre sowie der Datenschutz uneingeschränkt zu achten sind; |
32. |
nimmt zur Kenntnis, dass sich im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Industrie Möglichkeiten in Bezug auf den branchenspezifischen Datenabruf und die Verwaltung durch öffentliche oder halböffentliche Einrichtungen und Marktteilnehmer ergeben; |
33. |
hebt hervor, dass die Offenheit der Architektur als Grundsatz für die Gestaltung digitaler Komponenten wichtig ist; |
34. |
nimmt zur Kenntnis, dass das technische Fachwissen über den Austausch und die Vernetzung von digitalen Komponenten in der Industrie geschützt werden muss, jedoch gleichzeitig Interoperabilität und durchgehende Konnektivität ermöglicht und vorangebracht werden müssen; |
35. |
betont, dass es für die Vorreiterrolle der EU bei der Digitalisierung der Industrie einer soliden und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission koordinierten Strategie für die Normung bedarf, bei der auch der Interoperabilität im digitalen Bereich Rechnung getragen wird; betont, dass der Aufbau der europäischen Normungsgremien wichtig und einzigartig ist und dass durch ihren integrativen und konsensbasierten Ansatz gesellschaftliche Interessenvertreter und insbesondere KMU einbezogen werden; fordert die Kommission auf, die Entwicklung offener Standards zu fördern; begrüßt das Vorhaben der Kommission, den Zugang zu und die effiziente Vergabe von standardessenziellen Patenten zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (FRAND — fair, reasonable and non-discriminatory) sicherzustellen, und stellt fest, dass dies für die Förderung von Innovationen sowie Forschung und Entwicklung in der EU von entscheidender Bedeutung ist; ist der Ansicht, dass die Kreislaufwirtschaft eine wichtige treibende Kraft für die kohärente Normung der Kommunikationsflüsse in den industriellen Wertschöpfungsketten darstellen könnte; fordert ein EU-weites und koordiniertes Vorgehen durch die europäischen Normungsgremien (CEN, CENELEC und ETSI) gegenüber internationalen Foren und Konsortien; ist der Auffassung, dass globale und universelle Normen ein erstrebenswertes Ziel darstellen, hebt jedoch die Bereitschaft hervor, europäische Normen einzuführen, falls sich die internationale Zusammenarbeit in den Normungsforen als unkonstruktiv erweisen sollte; ist der Ansicht, dass die Interoperabilität unabdingbar ist, insbesondere im Bereich des Internets der Dinge, damit die Entwicklung neuer Technologien zur Verbesserung der Möglichkeiten für die Verbraucher führt, die nicht an einige wenige Anbieter gebunden sein sollten; |
36. |
betont, dass Handelshemmnisse im Bereich der Digitalisierung die internationale Geschäftstätigkeit der europäischen Industrie behindern und der Wettbewerbsfähigkeit Europas schaden; ist der Ansicht, dass faire Handelsabkommen zwischen der EU und Drittländern entscheidend zu gemeinsamen internationalen Regeln in den Bereichen des Datenschutzes, der Datenströme, der Datennutzung und der Normung beitragen können; |
Soziale Dimension: Kompetenzen, Bildung und soziale Innovation
37. |
ist der Ansicht, dass große Anstrengungen in Bezug auf die Bildung sowie die Steuer- und Sozialversicherungssysteme unternommen werden müssen, um die transformativen Wirkungen in die europäischen Gesellschafts- und Wirtschaftsmodelle einzugliedern; betont, dass der digitale Wandel der Industrie umfassende gesellschaftliche Folgen für viele Bereiche — von der Beschäftigung über die Arbeitsbedingungen bis hin zum Recht der Arbeitnehmer auf Fortbildung und Qualifikationen, eHealth, Umwelt und nachhaltige Entwicklung — hat; betont, dass bei diesem Prozess des Wandels für Sicherheit gesorgt werden muss; fordert die Kommission auf, die gesellschaftlichen Folgen der Digitalisierung der Industrie eingehend zu untersuchen, darauf einzugehen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen vorzuschlagen, um das digitale Defizit zu überwinden und eine inklusive digitale Gesellschaft und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu fördern; |
38. |
weist erneut darauf hin, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ vom Gerichtshof der Europäischen Union auf der Grundlage eines durch bestimmte Merkmale wie Unterordnung, Vergütung und Art der Beschäftigung gekennzeichneten Beschäftigungsverhältnisses festgelegt wurde (12); fordert Rechtssicherheit bezüglich des Begriffs „Beschäftigung“ im digitalen Arbeitsmarkt, damit für eine Einhaltung des Arbeits- und Sozialrechts gesorgt werden kann; stellt fest, dass alle in der Plattformwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer je nach Faktenlage entweder Angestellte oder Selbstständige und ungeachtet der Vertragsverhältnisse entsprechend einzustufen sind; |
39. |
betont, dass Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen die entscheidenden Faktoren für den sozialen Zusammenhalt in einer digitalen Gesellschaft sind; betont, dass in Europa in dieser Hinsicht ein digitales Defizit besteht; fordert, dass nach Konsultation und unter Beteiligung der Sozialpartner die Kompetenzgarantie umgesetzt wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, das Bedürfnis der Bürger nach kontinuierlicher Fortbildung, Umschulung, weiterführender Bildung und lebenslangem Lernen zu erfüllen, um für den reibungslosen Übergang in eine intelligente Wirtschaft zu sorgen; betont, dass die Förderung und Anerkennung der digitalen Kompetenzen sichergestellt werden muss, und weist auf die Bedeutung des neuen Trends in Richtung vielseitiger Qualifikationen hin; ist der Ansicht, dass Arbeitgeber den Europäischen Sozialfonds für derartige Bildungsmaßnahmen in Anspruch nehmen sollten, um in Zusammenarbeit mit der Industrie und den Sozialpartnern eine „digitale Toolbox“ für den Ausbau von Qualifikationen zu fördern; begrüßt die Ausarbeitung von Unterrichtsmaterial und branchenspezifischen Lehrplänen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten für die Einrichtung eines Zertifizierungssystems für Weiterbildungsprogramme für digitale Fertigkeiten zu prüfen; |
40. |
hebt hervor, dass digitale Kompetenzen auch in die nationalen Lehrpläne aufgenommen werden müssen; stellt fest, dass von der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) unterstützte Modellinitiativen wie der europäische Monat der Cybersicherheit und die European Cyber Security Challenge weiterentwickelt werden sollten, um dieses Ziel zu verwirklichen; weist darauf hin, wie wichtig eine spezifische Schulung von Lehrern in Bezug auf digitale Kompetenzen ist und dass diese Kompetenzen allen Kindern vermittelt werden sollten; fordert die Mitgliedstaten auf, sicherzustellen, dass alle Schulen mit WLAN und IT-Geräten auf dem neuesten Stand der Technik ausgestattet sind; stellt fest, dass die Programmierung ebenfalls eine wichtige Rolle spielt; fordert einen Austausch über bewährte Verfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten, um aus bewährten Maßnahmen wie dem Programm „Fit4Coding“, digitalen Hochschulinitiativen, E-Learning-Programmen oder Programmierungsschulen wie Webforce3 zu lernen; fordert die Kommission auf, digitale Kompetenzen bei der IGCU/Pisa-Studie zu berücksichtigen, um einen Wettbewerb und einen Vergleich zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission fächerübergreifende Studienprogramme auszuarbeiten, mit denen verschiedene Kompetenzen verbunden werden sollen, etwa IT-Kompetenzen mit Unternehmensführung oder Ingenieurwesen mit Datenwissenschaften; hebt hervor, dass alle Mitgliedstaten umfassende nationale Strategien für digitale Kompetenzen mit Zielvorgaben entwickeln sollten, da sie von der Kommission dazu aufgefordert wurden; weist nachdrücklich auf die wichtige Rolle hin, die die Sozialpartner und andere Interessenträger bei der Entwicklung und Umsetzung dieser Strategien spielen können; stellt fest, dass bislang nur die Hälfte der EU-Mitgliedstaaten nationale Koalitionen für digitale Arbeitsplätze eingerichtet hat; betont, dass eine spezifische Haushaltslinie für die Unterstützung der Aktivitäten der Koalition für digitale Kompetenzen und Arbeitsplätze die Verbreitung von Informationen und weitere Aktivitäten stärken würde; |
41. |
betont, dass in die Digitalisierung der beruflichen Bildung und des Handwerks investiert werden muss; weist darauf hin, dass die digitalen Kompetenzen auch mit technischen Kompetenzen und der Förderung der Ausbildung in den MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) sowie mit der Förderung von persönlichen Kompetenzen wie Kommunikation, Teamkoordination und bereichsübergreifendes Denken verbunden werden müssen; |
42. |
fordert, dass die Geschlechterperspektive bei allen digitalen Initiativen berücksichtigt wird und dass dafür gesorgt wird, dass der laufende digitale Wandel auch zu einer treibenden Kraft für die Gleichstellung der Geschlechter wird; weist darauf hin, dass das schwerwiegende Geschlechtergefälle im IKT-Bereich angegangen werden muss, da dies für das langfristige Wachstum und den langfristigen Wohlstand Europas von entscheidender Bedeutung ist; |
43. |
weist auf das Potenzial hin, das die Digitalisierung im Hinblick auf den Zugang zu Sozialdiensten und anderen öffentlichen Diensten sowie auf die Integration von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität in den Arbeitsmarkt mit sich bringt; weist insbesondere auf die Bedeutung hin, die der Telearbeit in diesem Zusammenhang zukommt; |
44. |
weist darauf hin, dass — wie die Initiative Europeana zeigt — die Digitalisierung europäischer Werke eine ausgezeichnete Gelegenheit ist, sie besser zugänglich zu machen, weiter zu verbreiten und bekannter zu machen, und dass digitale Innovationen bahnbrechende Auswirkungen darauf haben können, wie Kulturgüter ausgestellt werden und wie auf diese zugegriffen wird; betont, dass insbesondere der Einsatz von 3-D-Technik zur Erfassung von Daten und zur Rekonstruktion von zerstörtem Kulturgut und -erbe gefördert werden muss; hebt hervor, dass für die Finanzierung der Digitalisierung, des Erhalts und der Online-Verfügbarkeit des kulturellen Erbes Europas gesorgt werden muss; |
45. |
bedauert, dass für Menschen mit Behinderungen historisch und kulturell bedeutende Stätten häufig nur schwer zugänglich sind; betont, dass eine bessere digitale Kulturplattform Möglichkeiten bietet, die Einbeziehung dieser Personengruppe und den Zugang zu Kulturerlebnissen sowie kulturellen Stätten und Artefakten unabhängig von der geografischen Lage unionsweit zu verbessern; |
46. |
unterstützt Forschung und Entwicklung im Bereich der assistiven Technologien, da diese für die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und für die Entwicklung neuer Industrieerzeugnisse, die diesem Zweck dienen, nützlich sein könnten; |
47. |
empfiehlt einen regelmäßigen Austausch über bewährte Verfahren, halbjährliche Fortschrittsberichte und die Ausarbeitung von Empfehlungen in Bezug auf die Digitalisierung der Industrie; |
o
o o
48. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0009.
(2) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 131.
(3) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 57.
(4) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 41.
(5) ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 89.
(6) ABl. C 468 vom 15.12.2016, S. 19.
(7) ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 120.
(8) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 22.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0486.
(10) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 45.
(11) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 24.
(12) Siehe EuGH, C-596/12, Randnr. 17, und EuGH, C-232/09, Randnr. 39.
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/175 |
P8_TA(2017)0241
Der neue Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik — unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2017 zu einer Gemeinsamen Erklärung des Rates, des Parlaments und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission über den neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik — Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft (2017/2586(RSP))
(2018/C 307/27)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die zwischen dem Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ (Entwicklung), der Kommission und dem Europäischen Parlament erzielte Einigung über den neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik — Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft (1), |
— |
unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik vom Dezember 2005 (2), |
— |
unter Hinweis auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
— |
unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die am 25. September 2015 auf dem Gipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in New York verabschiedet wurde, |
— |
unter Hinweis auf die im Juni 2016 veröffentlichte Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Vorschlag für einen neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik — Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft“ (COM(2016)0740), |
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, unter anderem die Entschließung vom 22. November 2016 zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (3) und vom 14. Februar 2017 zu der Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik (4), |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
1. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik von 2005 zu überarbeiten, um dem neuen globalen entwicklungspolitischen Kontext in Folge der Verabschiedung der Agenda 2030 und den Zielen für nachhaltige Entwicklung sowie den Veränderungen der rechtlichen und institutionellen Struktur der EU seit Annahme des Vertrags von Lissabon Rechnung zu tragen; |
2. |
betont, dass der neue Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik ein Strategiepapier von hoher Bedeutung ist, mit dem eine gemeinsame Vision sowie gemeinsame Werte und Grundsätze für die EU und ihre Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umsetzung der Agenda 2030 in ihrer Entwicklungspolitik festlegt werden; |
3. |
begrüßt, dass mit dem neuen Konsens klar anerkannt wird, dass das vorrangige Ziel der EU-Entwicklungspolitik gemäß Artikel 208 AEUV die Bekämpfung und langfristig die vollständige Beseitigung der Armut ist; bekräftigt, dass dies vollständig im Einklang mit den Grundsätzen einer wirksamen Entwicklungszusammenarbeit erfolgen sollte: Eigenverantwortung der Entwicklungsländer für Entwicklungsprioritäten, Ergebnisorientierung, integrative Entwicklungspartnerschaften sowie Transparenz und gemeinsame Rechenschaftspflicht; |
4. |
beharrt darauf, dass Mechanismen der Rechenschaftspflicht für die Überwachung und Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der 0,7 %-ODA/BNE-Ziele (Zielquote für den Anteil öffentlicher Entwicklungshilfe (ODA) am Bruttonationaleinkommen(BNE)) notwendig sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten dazu auf, einen Zeitplan vorzulegen, wie diese Ziele und Zielvorgaben schrittweise erreicht werden können, und dem Parlament jährlich Bericht über die erzielten Fortschritte zu erstatten; |
5. |
unterstützt die Gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission über den neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik — Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft; |
6. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln. |
(1) siehe Ratsdokument Nr. 9459/2017.
(2) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0437.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0026.
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/177 |
P8_TA(2017)0242
Resilienz als strategische Priorität des auswärtigen Handelns der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2017 zur Widerstandsfähigkeit als strategische Priorität des auswärtigen Handelns der EU (2017/2594(RSP))
(2018/C 307/28)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 208, 210 und 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
— |
unter Hinweis auf die im Juni 2016 veröffentlichte Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Ein EU-Konzept für Resilienz: Lehren aus Ernährungssicherheitskrisen“ vom (COM(2012)0586) und die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 19. Juni 2013 mit dem Titel „Action Plan for Resilience in Crisis Prone Countries 2013-2020“ (Aktionsplan für Resilienz in krisenanfälligen Ländern 2013–2020) (SWD(2013)0227), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2013 zum EU-Konzept für Resilienz, |
— |
unter Hinweis auf die Resolution A/RES/70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, |
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unter Hinweis auf den Beschluss 1/CP.21 der Konferenz der Vertragsparteien zum Inkrafttreten des Pariser Klimaschutzübereinkommens, |
— |
unter Hinweis auf den Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030, der auf der vom 14. bis 18. März 2015 in Sendai (Japan) abgehaltenen dritten Weltkonferenz der Vereinten Nationen zur Katastrophenvorsorge angenommen wurde, |
— |
unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 16. Juni 2016 mit dem Titel „Action Plan on the Sendai Framework for Disaster Risk Reduction 2015-2030: A disaster risk-informed approach for all EU policies“ (Aktionsplan zum Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030: Konzept zur Berücksichtigung des Katastrophenrisikos in allen EU-Politikfeldern) (SWD(2016)0205), |
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unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 23. August 2016 über die Ergebnisse des Weltgipfels für humanitäre Hilfe vom (A/71/353), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2016 mit dem Titel „Ein Leben in Würde: von Hilfeabhängigkeit zu Eigenständigkeit. Flucht und Entwicklung“ (COM(2016)0234), |
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließungen vom 11. Dezember 2013 zu einem EU-Konzept für Resilienz und Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern: Lehren aus Ernährungssicherheitskrisen (1), vom 16. Dezember 2015 zur Vorbereitung des Weltgipfels für humanitäre Hilfe: Herausforderungen und Chancen für die humanitäre Hilfe (2) und vom 14. Februar 2017 zu der Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik (3), |
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unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Resilienz als strategische Priorität des auswärtigen Handelns der EU (O-000033/2017 — B8-0313/2017), |
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unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Entwicklungsausschusses, |
— |
gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zufolge 1,6 Mrd. Menschen in 56 als fragil eingestuften Staaten leben (4); in der Erwägung, dass Situationen der Fragilität größtenteils vom Menschen verursacht sind; in der Erwägung, dass durch Situationen der Fragilität die Anfälligkeit von Bevölkerungsgruppen erhöht wird, und zwar aufgrund unterschiedlicher Faktoren, zu denen Konflikte und Unsicherheit, mangelnder Zugang zur Gesundheitsversorgung, Vertreibung, extreme Armut, Ungleichheit, Ernährungsunsicherheit, wirtschaftliche Schocks, mangelhafte Staatsführung und schwache Institutionen, Korruption und Straflosigkeit sowie Naturkatastrophen, die durch die Auswirkungen des Klimawandels noch verschärft werden, gehören; in der Erwägung, dass die Stärkung der Resilienz in Situationen der Fragilität besonders wichtig ist und die OECD Situationen der Fragilität anhand von fünf unterschiedlichen, aber miteinander verknüpften Dimensionen definiert, und zwar anhand der wirtschaftlichen, ökologischen, politischen, sicherheitsbezogenen und gesellschaftlichen Dimensionen; |
B. |
in der Erwägung, dass der Begriff der Resilienz in den politischen Strategien der EU und anderer internationaler Organisationen bereits seit einigen Jahren verwendet und derzeit offenbar erweitert wird; in der Erwägung, dass Resilienz in den diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates von 2013 definiert wird als die Fähigkeit eines Individuums, eines Haushalts, einer Gemeinschaft, eines Landes oder einer Region, sich auf Belastungen und Schocks vorzubereiten, ihnen standzuhalten, sich an sie anzupassen und sich rasch wieder von ihnen zu erholen, ohne dass langfristige Entwicklungsperspektiven beeinträchtigt werden; |
C. |
in der Erwägung, dass die Resilienz von Staaten und Gesellschaften in der östlichen und südlichen Nachbarschaft der EU in der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union als eine der fünf Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU aufgeführt ist und Resilienz darin als die Fähigkeit von Staaten und Gesellschaften definiert wird, Reformen durchzuführen und dadurch internen und externen Krisen standzuhalten und sich von ihnen zu erholen; in der Erwägung, dass gemäß der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union eine widerstandsfähige Gesellschaft, die von Demokratie, Vertrauen in die Institutionen und nachhaltiger Entwicklung geprägt ist, den Kern eines widerstandsfähigen Staates bildet; |
D. |
in der Erwägung, dass es in der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union des Weiteren heißt, die EU werde ein ganzheitliches Konzept für ihre Politik in den Bereichen humanitäre Hilfe, Entwicklung, Migration, Handel, Investitionen, Infrastruktur, Bildung, Gesundheit und Forschung annehmen und unter anderem maßgeschneiderte Politikansätze verfolgen, um eine alle einbeziehende und verantwortungsvolle Staatsführung zu unterstützen, die Menschenrechte fördern, auf Rechten basierende Ansätze für die Reform der Justiz und des Sicherheits- und des Verteidigungsbereichs verfolgen, die von den lokalen Akteuren eigenverantwortlich umgesetzt werden, fragile Staaten unterstützen, Armut und Ungleichheit bekämpfen und nachhaltige Entwicklung fördern, die Beziehungen zu der Zivilgesellschaft vertiefen, Strategien zur Reform der Energie- und der Umweltschutzwirtschaft fördern und nachhaltige Konzepte für die Nahrungsmittelproduktion sowie die Wassernutzung unterstützen; |
E. |
in der Erwägung, dass im auswärtigen Handeln der EU ein breit gefächerter Ansatz für Resilienz erforderlich ist, und in der Erwägung, dass dies dadurch gefördert werden kann, dass im Einklang mit dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung insbesondere die Entwicklungshilfe und, sofern erforderlich, die humanitäre Hilfe sowie umweltbezogene politische Maßnahmen verstärkt werden, und zwar unter eindeutiger Konzentration auf die Verringerung der Anfälligkeit und der Katastrophenrisiken, worin ein entscheidendes Mittel zur Verringerung des humanitären Bedarfs besteht; in der Erwägung, dass bei der Stärkung der Resilienz auch der Außenpolitik der EU eine zentrale Rolle zukommt, insbesondere durch die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, der Menschenrechte und des politischen Dialogs und von Frühwarnsystemen und Maßnahmen zur Verhütung von sozialen und wirtschaftlichen Schocks wie Hungersnöten, zunehmenden Ungleichheiten, Menschenrechtsverletzungen und gewalttätigen Konflikten und — im Falle des Ausbrechens eines Konflikts — zur Konfliktlösung; |
F. |
in der Erwägung, dass die EU einen integrierten Ansatz für ihr auswärtiges Handeln voranbringen und gleichzeitig ihren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung erhöhen sowie Auftrag und Ziele der einzelnen Politikbereiche im Sinne der Verträge anerkennen sollte; in der Erwägung, dass dies in Krisensituationen und im Hinblick auf die humanitären Maßnahmen der EU — die nicht als Instrument für die Krisenbewältigung erachtet werden können, uneingeschränkt von den Grundsätzen der humanitären Hilfe gemäß dem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe geleitet sein und eine kohärente, wirkungsvolle und hochwertige humanitäre Reaktion zum Ziel haben müssen — besonders wichtig ist; in der Erwägung, dass sich die EU auch weiterhin dafür einsetzen sollte, dass die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht von allen Parteien eines Konflikts geachtet werden; |
G. |
in der Erwägung, dass bei humanitären Maßnahmen eine Reihe international anerkannter Normen und Grundsätze eingehalten werden sollten, wie sie im Verhaltenskodex für die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und für nichtstaatliche Organisationen für die Nothilfe verankert sind und in große Zügen in die Charta der humanitären Hilfe übernommen wurden; |
H. |
in der Erwägung, dass die Stärkung der Resilienz als langfristige Bemühung im Rahmen der Förderung der nachhaltigen Entwicklung verstanden werden muss, die nur aufrechterhalten werden kann, wenn sie gegenüber Schocks, Belastungen und Veränderungen widerstandsfähig ist; in der Erwägung, dass die Förderung der Resilienz als Teil der Programme der EU in den Bereichen Außenpolitik und Entwicklungszusammenarbeit dem jeweiligen Kontext entsprechen und mit dem Ziel erfolgen muss, zur Stärkung der nationalen Resilienzstrategien der Regierungen der Partnerländer beizutragen, die auch gegenüber ihrer Bevölkerung rechenschaftspflichtig sind; |
I. |
in der Erwägung, dass es für die Verwirklichung von Resilienz und damit für die Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung unbedingt erforderlich ist, im Einklang mit den Prioritäten des Sendai-Rahmens die Risiken zu verstehen, das Risikomanagement zu stärken und in Frühwarn- und Frühreaktionssysteme sowie in die Prävention und die Katastrophenvorsorge zu investieren; |
J. |
in der Erwägung, dass als zentrales Element des EU-Konzepts für Resilienz auch weiterhin ein Schwerpunkt auf den Menschen gelegt werden sollte, unter anderem indem, wann immer dies möglich ist, zur Förderung dieses Schwerpunkts auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene mit den einschlägigen Stellen zusammengearbeitet wird und die Fähigkeiten weiter ausgebaut werden und indem die zentrale Rolle zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Bevölkerungsgruppen anerkannt und unterstützt wird; |
K. |
in der Erwägung, dass Naturkatastrophen oder von Menschen verursachte Katastrophen Frauen, Mädchen, Jungen und Männer auf unterschiedliche Weise betreffen, wobei geschlechtsbezogene Ungleichheiten die Auswirkungen von Belastungen und Schocks noch verschärfen und die nachhaltige Entwicklung erschweren; |
L. |
in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen in Krisen und Konflikten am meisten leiden; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen während und nach Katastrophen unverhältnismäßig stärker Risiken ausgesetzt sind und eher ihre Lebensgrundlage, die Sicherheit und sogar ihr Leben verlieren; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen größeren Gefahren aufgrund von Vertreibung und dem Wegfall der gewöhnlichen Schutzstrukturen und der gewöhnlichen Unterstützung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass sich die Wahrscheinlichkeit, dass es zu ungewollten Schwangerschaften, sexuell übertragbaren Infektionen und Komplikationen im Zusammenhang mit der reproduktiven Gesundheit kommt, durch die in Krisensituation gegebene größeren Gefahr von Vergewaltigung, sexueller Ausbeutung und riskanten Verhaltensweisen stark erhöht; |
M. |
in der Erwägung, dass es für die Förderung der Resilienz von zentraler Bedeutung ist, die Stellung von Frauen zu stärken; in der Erwägung, dass Programme nur dann wirksam, umfassend und nachhaltig sind, wenn mit ihnen Resilienz aufgebaut und gestärkt wird, Frauen einbezogen werden und in ihrem Rahmen spezifische Fähigkeiten und Bewältigungsmechanismen entwickelt werden; |
N. |
in der Erwägung, dass die Familie für die Ausübung wesentlicher Produktions-, Verbrauchs-, Reproduktions- und Akkumulationsfunktionen, die mit der Stärkung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stellung von Einzelpersonen und Gesellschaften in Verbindung stehen, eine wichtige Institution ist; in der Erwägung, dass Familien und ihre Mitglieder von Fürsorge geprägte Unterstützungssysteme schaffen und dass sich ihr widerstandsfähiges Verhalten trotz widriger Umstände in der Aufrechterhaltung einer normalen Entwicklung von Optimismus, Einfallsreichtum und Entschlossenheit niederschlagen kann; in der Erwägung, dass diese Stärken und Ressourcen Einzelpersonen befähigen, erfolgreich auf Krisen und Herausforderungen zu reagieren; |
O. |
in der Erwägung, dass im Rahmen des Resilienz-Konzepts im auswärtigen Handeln der EU den Bedürfnissen der schutzbedürftigsten Teile der Bevölkerung besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte, zu denen die ärmsten Menschen, Minderheiten, vertriebene Bevölkerungsgruppen, Frauen, Kinder, Migranten, Menschen, die mit HIV leben, LGBTI-Personen, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen gehören; |
1. |
begrüßt, dass in der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union festgestellt wird, dass es wichtig ist, Resilienz zu fördern, indem sie als eine strategische Priorität des auswärtigen Handelns der EU aufgeführt wird; begrüßt den positiven Beitrag, den ein verstärktes Augenmerk in den Bereichen Politik, Diplomatie und Sicherheit auf die Förderung von Resilienz in Partnerländern leisten kann, betont jedoch, dass Resilienz nicht auf diese Aspekte reduziert werden darf; |
2. |
bekräftigt, dass die EU-Mitgliedstaaten ihren Zusagen im Bereich der öffentlichen Entwicklungshilfe nachkommen müssen und die Resilienz durch ihre strategischen Verfahren und ihre Planung in Bezug auf Entwicklung und humanitäre Hilfe stärken müssen; hebt unter diesem Aspekt den Stellenwert des Rahmens der OECD für die Analyse der Resilienzsysteme hervor, der dazu beiträgt, die Strategien in wirksamere bereichsübergreifende und vielschichtige Programmpläne umzuwandeln; |
3. |
ist der Auffassung, dass das derzeitige Konzept der EU für Resilienz, zu dem auch die Zusagen gehören, die zugrunde liegenden Ursachen der Krisen und der Anfälligkeit zu bewältigen, wie es in der Mitteilung der Kommission von 2012 und den Schlussfolgerungen des Rates von 2013 dargelegt ist, weiterhin von grundlegender Gültigkeit ist und beibehalten werden sollte, wobei es jedoch notwendig ist, die Erkenntnisse aus der Umsetzung dieser Politik in die neue gemeinsame Mitteilung einfließen zu lassen; fragt sich, wie in der Mitteilung Elemente aus Evaluierungen berücksichtigt werden sollen, zumal eine umfassende Evaluierung erst für das Jahr 2018 vorgesehen ist; ist der Ansicht, dass der Aktionsplan für Resilienz 2013–2020 vollständig umgesetzt werden sollte; |
4. |
hebt den mehrdimensionalen — menschlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, politischen, sicherheitsbezogenen und gesellschaftlichen — Charakter von Resilienz hervor und begrüßt, dass dieses Konzept in der Außen- und Sicherheitspolitik, der Entwicklungszusammenarbeit und bei der humanitären Hilfe der EU an Bedeutung gewinnt; betont, dass der jeweilige Auftrag und die spezifischen Ziele der einzelnen Politikbereiche gewahrt werden müssen und dass gleichzeitig für mehr Kohärenz zwischen diesen Bereichen gesorgt werden muss, um eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen; weist darauf hin, dass es wichtig ist, den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung im gesamten auswärtigen Handeln der EU sicherzustellen, indem dafür gesorgt wird, dass die politischen Maßnahmen der EU die Bemühungen der Entwicklungsländer, die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, nicht beeinträchtigen; |
5. |
weist insbesondere darauf hin, dass der humanitären Hilfe eine besondere Rolle zukommt, da sie ausschließlich vom Bedarf geleitet werden darf und unter uneingeschränkter Einhaltung der fundamentalen humanitären Grundsätze — Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit — sowie unter Achtung der in den Genfer Konventionen und den zugehörigen Zusatzprotokollen verankerten Menschenrechte umgesetzt werden muss; betont, dass die Achtung der humanitären Grundsätze wesentlich ist, um Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen zu erlangen und humanitäre Akteure zu schützen; |
6. |
begrüßt, dass die Bereitstellung humanitärer Hilfe durch die EU und die Mitgliedstaaten in Bezug auf notwendige medizinische Behandlungen, zu der auch der Zugang zu sicherer Abtreibung für Frauen und Mädchen gehört, die in bewaffneten Konflikten Opfer von Vergewaltigung geworden sind, keinen von anderen Partnergebern auferlegten Einschränkungen unterliegen darf, sondern vielmehr im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht stehen sollte; |
7. |
betont, dass der Aufbau von Resilienz in Partnerländern ein langfristiger Prozess ist und daher in die Entwicklungsprogramme, die die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen einbeziehen, und die finanziellen Zusagen aufgenommen werden muss; betont, dass dies in der neuen gemeinsamen Mitteilung anerkannt und in ihrem Rahmen die Förderung von Resilienz als wesentliches Element der Strategien der Partnerländer für eine nachhaltige Entwicklung unterstützt werden sollte, insbesondere in fragilen Staaten; weist darauf hin, dass diese Strategien kontextspezifisch sein und im Einklang mit den international vereinbarten Grundsätzen einer wirksamen Entwicklungszusammenarbeit stehen müssen, d. h. mit der Eigenverantwortung der Unterstützung erhaltenen Partnerländer für die Prioritäten im Bereich Entwicklung (wozu auch gehört, dass sie mit den nationalen Entwicklungsstrategien in Einklang gebracht werden), einer Konzentration auf Ergebnisse, alle einschließenden Partnerschaften sowie Transparenz und Rechenschaftspflicht; betont, dass dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten sowie der Zivilgesellschaft in dieser Hinsicht eine wichtige Überwachungs- und Kontrollfunktion zukommt; |
8. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Resilienz und ihren multidimensionalen Charakter als zentrale Bestandteile in ihren politischen Dialog mit Entwicklungsländern aufzunehmen; |
9. |
hebt den allgemeinen Stellenwert einer gemeinsamen Programmplanung für Maßnahmen der EU hervor, die im Rahmen der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe der Union erfolgen und sich auf Resilienz beziehen, sodass für eine höchstmögliche Komplementarität und eine geringere Fragmentierung der Hilfen gesorgt und sichergestellt ist, dass mit kurzfristigen Maßnahmen der Grundstein für mittel- und langfristige Interventionen gelegt wird; |
10. |
betont, dass den am wenigsten entwickelten Ländern und fragilen Staaten technische Unterstützung zur Verfügung gestellt werden muss, insbesondere in Bezug auf die nachhaltige Bodenbewirtschaftung, die Erhaltung der Ökosysteme und die Wasserversorgung, da es sich hierbei um grundlegende Faktoren handelt, die sowohl der Umwelt als auch den Menschen, die von ihr abhängig sind, zugutekommen können; |
11. |
weist erneut darauf hin, dass arme Menschen am häufigsten weiter unter den erheblichen Folgen von Katastrophen für Einkommen und Wohlstand leiden; fordert, dass das vorrangige und übergeordnete Ziel der Entwicklungszusammenarbeit der EU im Kontext der nachhaltigen Entwicklung daher die Beseitigung der Armut ist, damit alle Menschen ein Leben in Würde führen können; |
12. |
betont, dass die Katastrophenvorsorge beim Aufbau von Resilienz wichtig ist; fordert die EU auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Maßnahmen zur Förderung von Resilienz im Rahmen der neuen gemeinsamen Mitteilung auf die Verpflichtungen und Ziele abgestimmt sind, die im Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge festgelegt wurden und durch den Sendai-Aktionsplan der Kommission umgesetzt werden, mit dem in Bezug auf alle politischen Maßnahmen der EU ein auf Katastrophenvorsorge ausgerichteter Ansatz gefördert wird, und fordert, dass die EU sicherstellt, dass für diese Priorität ausreichend Mittel bereitgestellt werden; betont, dass das Risikomanagement von wesentlicher Bedeutung für eine nachhaltige Entwicklung ist, und fordert die Ausarbeitung aller einbeziehender lokaler und nationaler Strategien für die Katastrophenvorsorge sowie die Erarbeitung eines Ansatzes für das Katastrophenrisikomanagement, bei dem die gesamte Gesellschaft und aller Risiken berücksichtigt werden, um die Anfälligkeit zu verringern und die Resilienz zu erhöhen; fordert eine stärkere Verknüpfung zwischen Katastrophenvorsorge, Anpassung an den Klimawandel und stadtpolitischen Maßnahmen und Initiativen; |
13. |
fordert, dass die Resilienz von Einzelpersonen und Gemeinschaften und die Konzentration auf gefährdete Gruppen, zu denen die Ärmsten der Gesellschaft, Minderheiten, Familien, Frauen, Kinder, Migranten, Menschen, die mit HIV leben, LGBTI-Personen, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen gehören, auch künftig zentrale Aspekte der Förderung von Resilienz im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU sind; hebt hervor, dass der Zivilgesellschaft und lokalen Gemeinschaften eine zentrale Rolle beim Aufbau von Resilienz zukommt; betont ferner, dass aufgeschlüsselte Daten erhoben und verbreitet werden müssen, um die Situation von gefährdeten Gruppen zu verstehen und zu verbessern; |
14. |
weist darauf hin, dass beim effizienten Aufbau von Resilienz der Stellenwert der Familie Berücksichtigung finden und ein Beitrag zu ihrer Fähigkeit geleistet werden muss, Schocks abzufangen; |
15. |
fordert eine geschlechterorientierte Programmplanung, mit der die Teilhabe von Frauen gestärkt wird, die Anliegen von Frauen durch den Aufbau ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen und dem Klimawandel berücksichtigt und die Rechte der Frau sichergestellt werden, zu denen auch die Eigentumsrechte und gesicherte Grundbesitzverhältnisse, auch in Bezug auf Gewässer, Wälder, Wohnraum und sonstige Vermögenswerte, gehören; |
16. |
fordert, dass weitere Bemühungen unternommen werden, um den Zugang von Frauen und Mädchen zum Gesundheitswesen, zur Sexualerziehung, Geburtenkontrolle, pränataler Fürsorge und zu sexueller und reproduktiver Gesundheitsversorgung und damit verbundenen Rechten zu verbessern, insbesondere um das weitgehend nicht umgesetzte Millenniumsentwicklungsziel 5 zur Gesundheit von Müttern zu verwirklichen, wozu auch eine Verringerung der Säuglings- und Kindersterblichkeit sowie die Verhinderung von hochriskanten Geburten gehören; |
17. |
betont, dass in Notlagen der Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Gesundheitsdiensten, Wasser und sanitären Anlagen und hygienische Bedingungen wichtig sind, und hebt den Stellenwert einer langfristigen Gesundheitsplanung für die Gemeinschaften hervor; |
18. |
stellt fest, dass lang andauernde Vertreibung für viele fragile und von Konflikten betroffene Länder und deren Nachbarn eine besondere Herausforderung ist; betont, dass der Schutz von Vertriebenen bedingungslos sichergestellt werden muss und dass der Aufbau der Resilienz und der Eigenständigkeit der betroffenen Bevölkerungsgruppen und ihrer Aufnahmegemeinschaften von größter Bedeutung ist, wie in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Leben in Würde: von Hilfeabhängigkeit zu Eigenständigkeit. Flucht und Entwicklung“ dargelegt wird; weist darauf hin, dass Eigenständigkeit wichtig ist, wenn es darum geht, Würde und Resilienz zu fördern; |
19. |
betont, dass das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das Übereinkommen von Kampala erweitert werden müssen, um Vertriebene auf der ganzen Welt sowie Menschen, die von anderen Formen der Gewalt betroffenen sind, beispielsweise von Menschenhandel oder geschlechtsbezogener Gewalt, zu schützen und ihnen zu helfen, da sie begründete Angst davor haben können, verfolgt oder ernsthaft gefährdet zu werden; |
20. |
stellt fest, dass die Resilienz von Staaten ein wichtiger Aspekt der Resilienz ist, und betont, dass sich die Resilienz und Stabilität von Ländern unmittelbar aus der Achtung der Menschenrechte, der Stärke der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, dem Vertrauen in Institutionen und der Rechenschaftspflicht gegenüber der eigenen Bevölkerung, aber vor allem aus der Einbeziehung der Bürger — einzeln oder in Vereinigungen — in die Lösungsfindung ableiten und dass es sich hierbei um Ziele handelt, die alle bei der Umsetzung der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union gefördert und verteidigt werden müssen; betont, dass es wichtig ist, wesentliche öffentliche Dienste wie das Bildungs- und das Gesundheitswesen und die Wasseraufbereitung und Abwasserentsorgung zu verbessern, um die Resilienz zu erhöhen; |
21. |
betont, dass das Resilienz-Konzept im auswärtigen Handeln der EU weiterhin einen weltweiten geografischen Anwendungsbereich haben sollte; weist darauf hin, dass die Stärkung von Resilienz ein Ziel im Rahmen der Förderung der Menschenrechte und der nachhaltigen Entwicklung in Partnerländern sein und sich nicht auf geografische Gebiete beschränken sollte, die mit Sicherheitskrisen, die sich unmittelbar auf die EU auswirken, konfrontiert sind; betont, dass bei der Förderung der Resilienz in jedem Fall die am wenigsten entwickelten Länder, fragilen Staaten und Länder, in denen es immer wieder zu temporären Krisen kommt, Priorität haben und sie besonders berücksichtigt werden sollten, wobei die grundlegenden Ursachen der Krisen bewältigt werden müssen, insbesondere indem Präventions- und Vorsorgemaßnahmen unterstützt werden; |
22. |
hebt den Stellenwert von Frühwarnsystemen und Fähigkeiten zur Frühreaktion als Mechanismen zur Förderung von Resilienz hervor und fordert die EU auf, ihre Bemühungen in diesem Bereich zu verstärken, vor allem durch die Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren vor Ort, insbesondere in den EU-Delegationen, und durch die Erstellung gemeinsamer Analysen in Situationen der Fragilität sowie den Austausch innerhalb von katastrophenanfälligen Regionen, die vergleichbaren Risiken ausgesetzt sind, wodurch ein besseres Verständnis und eine zwischen den einzelnen EU-Politikbereichen und zwischen den EU-Organen und Mitgliedstaaten besser abgestimmte Reaktion ermöglicht würden; |
23. |
fordert, dass der Förderung von Resilienz entsprechend ihrem Stellenwert als eine der strategischen Prioritäten der EU ausreichend Mittel zugewiesen werden; würde es begrüßen, wenn im Vorfeld des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens strategisch geprüft würde, wie die EU die bestehenden Außenfinanzierungsinstrumente und innovativen Mechanismen wirkungsvoller einsetzen kann, während sie diese gleichzeitig weiterhin mit den international vereinbarten Grundsätzen einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit in Einklang bringt, damit die Resilienz systematisch in die Strategien und Programme in den Bereichen Entwicklung und Hilfe eingebettet wird; betont, dass Maßnahmen durch verschiedene, einander ergänzende Instrumente finanziert werden können und dass bei den Mitteln, die aus den Instrumenten der Entwicklungszusammenarbeit stammen, die Armutsminderung weiterhin das zentrale Ziel sein muss; |
24. |
betont, dass die mit Katastrophen und Krisen im Zusammenhang stehende Bildung gestärkt und ausgebaut werden muss und dass die Verbreitung, Zusammenstellung und Vermittlung von Informationen und Wissen, die zum Aufbau der Resilienz von Gemeinschaften sowie zur Förderung von Verhaltensänderungen und einer Kultur der Katastrophenvorsorge beitragen, verbessert werden müssen; |
25. |
fordert, dass der öffentliche Sektor und die Privatwirtschaft im Bereich Resilienz stärker zusammenarbeiten; verweist unter diesem Aspekt auf die Bedeutung der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Stärkung der Rolle des Privatsektors im Hinblick auf die Schaffung von inklusivem und nachhaltigem Wachstum“; fordert die Kommission auf, die Beteiligung der Privatwirtschaft weiter zu erleichtern, indem Anreize und geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit sich private Akteure am Aufbau von Resilienz und an der Verringerung der Risiken in Partnerländern beteiligen; |
26. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln. |
(1) ABl. C 468 vom 15.12.2016, S. 120.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0459.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0026.
(4) OECD (2016), „States of Fragility 2016: Understanding violence“ (Fragile Staaten 2016: Gewalt verstehen), Veröffentlichung der OECD, Paris.
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/183 |
P8_TA(2017)0243
Bekämpfung von Antisemitismus
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2017 zur Bekämpfung von Antisemitismus (2017/2692(RSP))
(2018/C 307/29)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Präambel, den zweiten Bezugsvermerk, die Bezugsvermerke 4 bis 7 und Artikel 2, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 6, |
— |
gestützt auf Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000, |
— |
unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (1), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (2), |
— |
unter Hinweis auf die 2015 angenommene Europäische Sicherheitsagenda, |
— |
unter Hinweis auf die Entschließung des Europarats 2106 (2016) vom 20. April 2016 mit dem Titel „Das erneute Bekenntnis zur Bekämpfung des Antisemitismus in Europa“, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des ersten jährlichen Kolloquiums der Kommission vom 1./2. Oktober 2015 in Brüssel zum Thema „Toleranz und Respekt: Antisemitismus und Islamfeindlichkeit in Europa vorbeugen und bekämpfen“, |
— |
unter Hinweis auf die Ernennung eines Koordinators der Kommission zur Bekämpfung von Antisemitismus im Dezember 2015, |
— |
unter Hinweis auf die Einrichtung der hochrangigen EU-Gruppe zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz im Juni 2016, |
— |
unter Hinweis auf den Verhaltenskodex für die Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet, auf den sich die Kommission und führende IT-Unternehmen sowie weitere Plattformen und Unternehmen im Bereich der sozialen Medien am 31. Mai 2016 verständigt haben, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2016 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2015) (3), |
— |
unter Hinweis auf die in den letzten Jahren in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union verübten gezielten gewaltsamen Übergriffe und Terroranschläge gegen Mitglieder der jüdischen Gemeinschaft, |
— |
unter Hinweis auf die primäre Verantwortung der Regierungen für die Sicherheit all ihrer Bürger und die daraus folgende primäre Verantwortung für die Überwachung und Vorbeugung von Gewalt, einschließlich antisemitischer Gewalt, sowie für die strafrechtliche Verfolgung der Täter, |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die Zahl der antisemitischen Vorfälle in den EU-Mitgliedstaaten in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist, wie unter anderem die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) berichten; |
B. |
in der Erwägung, dass Berichten zufolge die Einführung gezielter Sicherheitsmaßnahmen zur Vorbeugung und zur Verringerung der Anzahl von gewaltsamen antisemitischen Angriffen beigetragen hat; |
C. |
in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Antisemitismus in der Verantwortung der Gesellschaft insgesamt liegt; |
1. |
betont, dass Hassreden und jede Form der Gewalt gegen die jüdischen Bürger Europas nicht mit den Werten der Europäischen Union vereinbar sind; |
2. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Organe und Agenturen der Europäischen Union auf, die Arbeitsdefinition von Antisemitismus der Internationalen Allianz für Holocaust-Gedenken (IHRA) (4) anzunehmen und umzusetzen, um die Bemühungen der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden um eine effizientere und wirksamere Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung antisemitischer Angriffe zu unterstützen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diesbezüglich dem Beispiel des VK und Österreichs zu folgen; |
3. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um einen aktiven Beitrag zur Gewährleistung der Sicherheit ihrer jüdischen Bürger und der jüdischen religiösen, Bildungs- und Kultureinrichtungen zu leisten, und zwar in enger Abstimmung und im Dialog mit den jüdischen Gemeinschaften, den Organisationen der Zivilgesellschaft und den nichtstaatlichen Organisationen, die sich im Kampf gegen Diskriminierungen engagieren; |
4. |
begrüßt die Ernennung des Koordinators der Kommission zur Bekämpfung von Antisemitismus und fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle erforderlichen Instrumente sowie die erforderliche Unterstützung bereitzustellen, damit diese Funktion möglichst wirksam ist; |
5. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Koordinatoren zur Bekämpfung von Antisemitismus zu ernennen; |
6. |
fordert die Mitglieder der nationalen und regionalen Parlamente und die politischen Führungskräfte auf, antisemitische Äußerungen systematisch und öffentlich zu verurteilen und sich mit Gegenreden und alternativen Diskursen zu engagieren und parteiübergreifende parlamentarische Gruppen gegen Antisemitismus einzurichten, um den Antisemitismus im gesamten politischen Spektrum verstärkt zu bekämpfen; |
7. |
betont die bedeutende Rolle der Zivilgesellschaft und der Bildung im Hinblick auf die Vorbeugung und Bekämpfung jeder Form von Hass und Intoleranz und fordert eine Erhöhung der finanziellen Unterstützung; |
8. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, den Medien nahezulegen, den Respekt für alle Glaubensgemeinschaften und die Wertschätzung der Vielfalt sowie Schulungen für Journalisten über alle Formen des Antisemitismus zu fördern, um mögliche Vorurteile zu bekämpfen; |
9. |
fordert diejenigen Mitgliedstaaten, in denen die Berufung auf Gründe der Rasse, der Staatsangehörigkeit, der ethnischen Herkunft oder der Religion oder Weltanschauung bisher nicht als erschwerender Faktor bei einer Straftat galt, auf, hier so rasch wie möglich Abhilfe zu schaffen und darauf hinzuwirken, dass der Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vollständig und gebührend umgesetzt und durchgeführt wird, damit gewährleistet ist, dass die Behörden der Mitgliedstaaten antisemitische Handlungen sowohl online als auch offline verfolgen; |
10. |
spricht sich mit Nachdruck dafür aus, dass den Durchsetzungsbehörden gezielte Schulungen über die Bekämpfung von Hassverbrechen und Diskriminierung angeboten werden und dass in den Polizeibehörden, die noch nicht über spezielle Einheiten für die Bekämpfung von Hassverbrechen verfügen, solche eingerichtet werden, und fordert die EU-Agenturen und die internationalen Organisationen auf, die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung solcher Schulungen zu unterstützen; |
11. |
fordert bei der strafrechtlichen Verfolgung von Hassverbrechen, insbesondere im Fall von schweren Straftaten wie terroristischen Aktivitäten, eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf allen Ebenen; |
12. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, um ein umfassendes und effizientes System für die systematische Sammlung zuverlässiger, relevanter und vergleichbarer Daten über Hassverbrechen — aufgeschlüsselt nach Motiv — einschließlich Terroranschläge, einzuführen; |
13. |
fordert die Mitgliedstaaten bezüglich des zwischen der Kommission und führenden IT-Unternehmen vereinbarten Verhaltenskodex auf, Online-Mittler und Plattformen der sozialen Medien nachdrücklich aufzufordern, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um antisemitische Hassreden im Internet zu verhindern und zu bekämpfen; |
14. |
hebt hervor, dass Schulen eine einzigartige Gelegenheit bieten, die Werte Toleranz und Respekt zu vermitteln, zumal sie alle Kinder von klein auf erreichen; |
15. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Aufklärung über den Holocaust (Shoah) an den Schulen zu fördern und dafür zu sorgen, dass die Lehrkräfte angemessen für diese Aufgabe geschult und in der Lage sind, die Frage der Vielfalt im Klassenzimmer anzugehen; fordert die Mitgliedstaaten ebenfalls auf, eine Überarbeitung der Schulbücher in Erwägung zu ziehen, damit gewährleistet ist, dass die jüdische Geschichte und das heutige jüdische Leben umfassend, ausgewogen und frei von jeder Form von Antisemitismus dargestellt werden; |
16. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gezielte Aktivitäten und Bildungsprojekte finanziell stärker zu unterstützen, Partnerschaften mit jüdischen Gemeinschaften und Einrichtungen aufzubauen und zu stärken und den Austausch zwischen Kindern und Jugendlichen unterschiedlicher Glaubensrichtungen durch gemeinsame Aktivitäten zu fördern und entsprechende Sensibilisierungskampagen einzuleiten und zu unterstützen; |
17. |
fordert die Kommission auf, sich eng mit internationalen Akteuren wie der UNESCO, der OSZE und dem Europarat sowie mit anderen internationalen Partnern abzustimmen, um den Antisemitismus auf internationaler Ebene zu bekämpfen; |
18. |
fordert die Kommission auf, den Beraterstatus in der IHRA zu beantragen; |
19. |
fordert jeden einzelnen Mitgliedstaat auf, den Internationalen Holocaust-Gedenktag am 27. Januar offiziell zu begehen; |
20. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedsstaaten und der Beitrittskandidaten, dem Europarat, der OSZE sowie den Vereinten Nationen zu übermitteln. |
(1) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.
(2) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0485.
(4) http://ec.europa.eu/newsroom/just/item-detail.cfm?item_id=50144
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/186 |
P8_TA(2017)0244
Hochrangige VN-Konferenz zur Unterstützung der Verwirklichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 14 (VN-Welt-Ozean-Konferenz)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2017 zur Hochrangigen Konferenz der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Verwirklichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 14 (Welt-Ozean-Konferenz der Vereinten Nationen) (2017/2653(RSP))
(2018/C 307/30)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (1) und ihre Ziele, |
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unter Hinweis auf die anstehende Hochrangige Konferenz der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Verwirklichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 14 (Welt-Ozean-Konferenz der Vereinten Nationen), die vom 5. bis zum 9. Juni 2017 am Sitz der Vereinten stattfinden soll, |
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unter Hinweis auf die vierte hochrangige Konferenz mit dem Titel „Our Ocean“, die am 5. und 6. Oktober 2017 von der Europäischen Union in Malta veranstaltet werden soll, |
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unter Hinweis auf die Ministerkonferenz zur Fischerei im Mittelmeer, die am 30. März 2017 in Malta stattfand, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 10. November 2016 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ (JOIN(2016)0049), |
— |
unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission zur Hochrangigen Konferenz der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Verwirklichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 14 (Welt-Ozean-Konferenz der Vereinten Nationen) (O-000031/2017 — B8-0311/2017), |
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gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die Ozeane und Meere für unser Leben, unseren Wohlstand und unsere Zukunft von zentraler Bedeutung sind; in der Erwägung, dass sich die Gesundheit der Ozeane auf alarmierend schnelle Weise verschlechtert — etwa durch die Erwärmung und Versauerung der Ozeane, die Korallenbleiche, den zunehmenden Druck auf die Fischbestände und die steigenden Mengen von Abfällen im Meer — und wir daher dringend die notwendige Führungsrolle einnehmen müssen, um unsere Ozeane zu schützen; |
B. |
in der Erwägung, dass Karmenu Vella, Mitglied der Kommission, mehr Maßnahmen und ein stärkeres Engagement der EU im Hinblick auf den Schutz unserer Meere und Ozeane gefordert hat; |
C. |
in der Erwägung, dass Unklarheit über die im Zusammenhang mit dem blauen Wachstum stehenden Bedrohungen für Ökosysteme und Fanggründe — etwa Tiefseebergbau, Erdölsuchbohrungen sowie Gezeiten- und Wellenenergie — sowie die damit verbundenen Risiken herrscht, und dass es sich dabei um grenzübergreifende Phänomene handelt, die Auswirkungen auf die traditionellen Fanggebiete haben; |
D. |
in der Erwägung, dass der Zugang zu Märkten und Ressourcen für kleine und handwerkliche Fischereien eine der Prioritäten der Agenda 2030 der Vereinten Nationen darstellt; in der Erwägung, dass die Stimme der Fischer bei allen im Zusammenhang mit der Fischereipolitik stehenden Entscheidungsprozessen gehört werden sollte; |
E. |
in der Erwägung, dass mehr als 90 % der in dieser Branche tätigen Arbeitnehmer — von denen etwa die Hälfte Frauen sind — in handwerklichen Fischereien beschäftigt sind, die darüber hinaus für etwa 50 % des weltweiten Fischfangs verantwortlich sind; in der Erwägung, dass handwerkliche Fischereien — wie in den von der Welternährungsorganisation herausgegebenen unverbindlichen Leitlinien für nachhaltige kleine Fischereien im Rahmen der Ernährungssicherheit und der Armutsbekämpfung festgehalten — eine wichtige Quelle tierischen Proteins für Milliarden von Menschen weltweit sind und in vielen Fällen die lokale Wirtschaft von Küstengemeinschaften unterstützen; |
1. |
begrüßt die Initiative, im Rahmen der Hochrangigen Konferenz der Vereinten Nationen verstärkt darauf hinzuweisen, dass weltweit an einem Strang gezogen werden muss, wenn den negativen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Ozeane Einhalt geboten werden soll; |
2. |
weist darauf hin, dass man sich auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im Jahr 2002 zwar dazu verpflichtete, die Überfischung bis zum Jahr 2015 einzudämmen, dass jedoch nach wie vor 31,4 % der weltweiten Fischbestände überfischt sind; weist erneut darauf hin, dass Überfischung eine ernsthafte Bedrohung nicht nur für das gesamte Meeresökosystem, sondern auch für die Ernährungssicherheit und die wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit von Küstengemeinschaften in der ganzen Welt darstellt; |
3. |
ist besorgt angesichts der durch den steigenden CO2-Gehalt verursachten Versauerung der Ozeane, die sich negativ auf zahlreiche Meerestiere auswirkt; betont, dass wirksame Anpassungsmaßnahmen und bereichsübergreifende Eindämmungsmaßnahmen ausgearbeitet werden müssen, damit die Widerstandsfähigkeit gegen Ozeanversauerung und die schädlichen Auswirkungen des Klimawandels gestärkt wird, und zwar sowohl in den Ozeanen als auch in den küstennahen Ökosystemen; |
4. |
betont, dass bei der weltweiten Fischereiwirtschaft — wie in den Verträgen und der Gemeinsamen Fischereipolitik verankert — ein ökosystemorientierter Ansatz sowie der Vorsorgeansatz verfolgt werden müssen, um befischte Bestände in einem Umfang wiederherzustellen bzw. zu erhalten, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht; |
5. |
fordert, dass bei sämtlichen Beschlüssen über Fischereisubventionen den spezifischen Merkmalen handwerklicher und kleiner Fischereien, ihrem lokalen Charakter und ihrer großen Bedeutung bei der Sicherstellung der Nahrungsmittelsouveränität und des wirtschaftlichen und sozialen Überlebens von Küstengemeinschaften Rechnung getragen wird; |
6. |
fordert die Staaten auf, ihren jeweiligen Verpflichtungen als Flaggen-, Küsten-, Hafen und Marktsaat insbesondere auf folgende Weise nachzukommen:
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7. |
hebt hervor, dass gemäß dem von den Vereinten Nationen festgelegten Ziel Nr. 14.5 für nachhaltige Entwicklung mindestens 10 % der Küsten- und Meeresgebiete geschützt werden müssen; |
8. |
hebt die Bedeutung des von den Vereinten Nationen festgelegten Ziels Nr. 14.5 für nachhaltige Entwicklung hervor, wenn es darum geht, den wirtschaftlichen Nutzen, den kleine Inselentwicklungsländer und die am wenigsten entwickelten Länder aus der nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen — unter anderem in Form einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände, der Aquakultur und des Tourismus — ziehen können, zu vergrößern; |
9. |
fordert eine verstärkte nachhaltige Fischereiwirtschaft, unter anderem durch die Anwendung von Bewirtschaftungsmaßnahmen, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen; |
10. |
fordert, dass im Zusammenhang mit der Fischereiwirtschaft alle Staaten verstärkt auf regionaler Ebene zusammenarbeiten — insbesondere was die im Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände von 1995 und auf den drei Überprüfungskonferenzen von 2006, 2010 und 2016 geforderte wissenschaftliche Bewertung der Bestände und die Beobachtung, Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten betrifft –, damit wandernde Arten nachhaltig und ausgewogen befischt werden; vertritt die Auffassung, dass alle kommerziell befischten Arten im Zuständigkeitsbereich von regionalen Fischereiorganisationen (RFMO) liegen sollten, die mit zusätzlichen Kompetenzen ausgestattet sind, damit sie Verwaltungsbeschlüsse und Sanktionen wirksam durchsetzen können; |
11. |
fordert die Kommission und den Rat auf, die Grundsätze und Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik weiter zu fördern; |
12. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen mit der Bitte um Weiterleitung an alle Vertragsparteien, die nicht der EU angehören, zu übermitteln. |
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
Donnerstag, 1. Juni 2017
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/188 |
P8_TA(2017)0232
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Béla Kovács
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2017 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Béla Kovács (2016/2266(IMM))
(2018/C 307/31)
Das Europäische Parlament,
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befasst mit einem am 19. September 2016 von Dr. Péter Polt, Generalstaatsanwalt Ungarns, übermittelten und am 3. Oktober 2016 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Béla Kovács im Zusammenhang mit einem von der Zentralen Ermittelnden Staatsanwaltschaft gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren, |
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nach Einladung von Béla Kovács zu Anhörungen gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung am 12. Januar, 30. Januar und 22. März 2017, |
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gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
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unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1), |
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unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 des ungarischen Grundgesetzes, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes LVII/2004 zum Rechtsstatus der ungarischen Mitglieder des Europäischen Parlaments und auf Artikel 74 Absätze 1 und 3 des Gesetzes XXXVI/2012 über das ungarische Parlament, |
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gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0203/2017), |
A. |
in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt Ungarns darum ersucht hat, die Immunität von Béla Kovács, Mitglied des Europäischen Parlaments, aufzuheben, damit Ermittlungen durchgeführt werden können, deren Ziel es ist, festzustellen, ob gegen Béla Kovács Anklage wegen der mit erheblichen finanziellen Schäden einhergehenden betrügerischen Verwendung von Haushaltsmitteln gemäß § 396 Absatz 1 Buchstabe a des ungarischen Strafgesetzbuchs und wegen der fortgesetzten Verwendung gefälschter privater Urkunden gemäß § 345 des ungarischen Strafgesetzbuchs Anklage zu erheben ist; in der Erwägung, dass gemäß dem letztgenannten Paragraphen eine Person, die ein unechtes oder gefälschtes Dokument oder ein Dokument mit nicht der Wahrheit entsprechendem Inhalt verwendet, um das Bestehen, die Änderung oder das Erlöschen eines Rechts oder einer Verpflichtung nachzuweisen, wegen dieses Vergehens mit bis zu einem Jahr Freiheitsentzug zu bestrafen ist; |
B. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; |
C. |
in der Erwägung, dass die Mitglieder des ungarischen Parlaments gemäß Artikel 4 Absatz 2 des ungarischen Grundgesetzes Immunität genießen; in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes LVII/2004 über die Rechtsstellung der ungarischen Mitglieder des Europäischen Parlaments die gleiche Immunität wie die Mitglieder des ungarischen Parlaments genießen und dass gemäß Artikel 12 Absatz 1 dieses Gesetzes das Europäische Parlament über die Aufhebung der Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments entscheidet; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 74 Absatz 1 des Gesetzes Nr. XXXVI/2012 über das ungarische Parlament ein Strafverfahren und — wenn in Bezug auf den jeweils vorliegenden Fall nicht freiwillig auf die Immunität verzichtet wird — ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nur dann eingeleitet bzw. durchgeführt werden kann, wenn vorab die Zustimmung des ungarischen Parlaments eingeholt worden ist; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 74 Absatz 3 dieses Gesetzes der Antrag auf Aufhebung der Immunität bis zur Einreichung der Anklageschrift vom Generalstaatsanwalt gestellt wird; |
D. |
in der Erwägung, dass die Abgeordneten gemäß Artikel 21 Absatz 1 und 2 des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) (2) Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter haben, die frei von ihnen ausgewählt werden, wobei das Parlament die durch ihre Beschäftigung tatsächlich anfallenden Kosten trägt; |
E. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 34 Absatz 4 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 über die Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments auch die Ausgaben, die unter den vom Präsidium festgelegten Bedingungen im Rahmen von Praktikantenvereinbarungen anfallen, übernommen werden können; |
F. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. April 2010 über die Regelung betreffend die Praktikanten/Praktikantinnen der Mitglieder die Mitglieder des Europäischen Parlaments während der Plenartagungen in Brüssel und Straßburg oder in dem Mitgliedstaat, in dem das Mitglied gewählt wurde, Praktika anbieten können, um die Kenntnisse über Europa, die berufliche Ausbildung und ein besseres Verständnis der Arbeitsweise des Organs zu fördern; |
G. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Regelung betreffend die Praktikanten/Praktikantinnen die Einzelheiten des Praktikums Gegenstand einer schriftlichen Praktikumsvereinbarung sind, die vom Mitglied und von dem Praktikanten/der Praktikantin unterzeichnet wird; in der Erwägung, dass die Praktikumsvereinbarung die ausdrückliche Klausel enthält, dass das Europäische Parlament nicht als Partei der Vereinbarung angesehen werden kann; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 Absatz 4 Ausgaben im Zusammenhang mit den Praktika, einschließlich der Ausgaben für Stipendien und der Kosten des Versicherungsschutzes, falls sie vom Mitglied übernommen werden, bis zu dem in Artikel 33 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen genannten Höchstbetrag aus der Zulage für parlamentarische Assistenz bestritten werden können; |
H. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 1 Absatz 1 letzter Satz das einer Praktikantin/einem Praktikanten gewährte Stipendium nicht dergestalt sein darf, dass es sich dabei in Wirklichkeit um ein in versteckter Form gezahltes Entgelt handelt; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 7 Absatz 1 die Praktikantin/der Praktikant während der gesamten Dauer des Praktikums ausschließlich der Verantwortung des Mitglieds untersteht, bei dem er sein Praktikum absolviert; |
I. |
in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall das Parlament keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. einen hinreichend ernsten und genauen Verdacht, dass der Antrag in Zusammenhang mit Vorgängen gestellt wurde, denen die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden; |
J. |
in der Erwägung, dass der Beschluss des ehemaligen Präsidenten des Parlaments, gegen Béla Kovács aufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 1 Buchstabe a des Verhaltenskodex (3) eine Verwarnung auszusprechen, nicht als gleichbedeutend mit einem Urteil betrachtet werden kann, durch das eine res judicata in Bezug auf die Angelegenheiten geschaffen wird, auf die sich das von der Zentralen Ermittelnden Staatsanwaltschaft eingeleitete Strafverfahren bezieht; in der Erwägung, dass demzufolge nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen wurde; in der Erwägung, dass infolgedessen durch die vom ehemaligen Präsidenten des Parlaments verhängte Strafe die Einleitung bzw. Durchführung eines Strafverfahrens in Ungarn, durch das festgestellt werden soll, ob gegen Béla Kovács Anklage zu erheben ist, nicht verhindert wird; |
1. |
beschließt, die Immunität von Béla Kovács aufzuheben; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen ungarischen Behörde und Béla Kovács zu übermitteln. |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 12 Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
(2) ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1.
(3) Siehe Anlage I der Geschäftsordnung: Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte.
III Vorbereitende Rechtsakte
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienstag, 16. Mai 2017
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/191 |
P8_TA(2017)0201
Protokoll zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Mongolei (Beitritt Kroatiens) ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (09264/2016 — C8-0455/2016 — 2015/0113(NLE))
(Zustimmung)
(2018/C 307/32)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09264/2016), |
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (08940/2016), |
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207, Artikel 209 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0455/2016), |
— |
gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0074/2017), |
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Mongolei zu übermitteln. |
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/192 |
P8_TA(2017)0202
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina (Beitritt Kroatiens) ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (13824/2016 — C8-0527/2016 — 2016/0311(NLE))
(Zustimmung)
(2018/C 307/33)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (13824/2016), |
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (13823/2016), |
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0527/2016), |
— |
gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0169/2017), |
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und von Bosnien und Herzegowina zu übermitteln. |
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/193 |
P8_TA(2017)0203
Übereinkommen zwischen der EU und Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (13710/2016 — C8-0005/2017 — 2016/0322(NLE))
(Zustimmung)
(2018/C 307/34)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (13710/2016), |
— |
unter Hinweis auf den Entwurf des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (13711/2016), |
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0005/2017), |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, |
— |
gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0174/2017), |
1. |
gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Norwegen zu übermitteln. |
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/194 |
P8_TA(2017)0204
Beitritt der EU zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss (ICAC) ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss (ICAC) 15540/2016 — C8-0024/2017 — 2016/0349(NLE))
(Zustimmung)
(2018/C 307/35)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15540/2016), |
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absätze 3 und 4 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0024/2017), |
— |
gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0187/2017), |
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
Mittwoch, 17. Mai 2017
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/195 |
P8_TA(2017)0209
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Antrag EGF/2016/008 FI/Nokia Network Systems
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Finnlands — EGF/2016/008 FI/Nokia Network Systems) (COM(2017)0157 — C8-0131/2017 — 2017/2058(BUD))
(2018/C 307/36)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0157 — C8-0131/2017), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12, |
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 13, |
— |
unter Hinweis auf das in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren, |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0196/2017), |
A. |
in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; |
B. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich des Erlasses von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte; |
C. |
in der Erwägung, dass die Union die Globalisierung vorantreibt; in der Erwägung, dass sich die Union der Menschen, die vorübergehend dem Wandel auf dem Weltmarkt ausgesetzt sind, annimmt; in der Erwägung, dass im Erlass der EGF-Verordnung die Vereinbarung zwischen Parlament und Rat zum Ausdruck kommt, das Kriterium der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds wiedereinzuführen, den Finanzbeitrag der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen festzusetzen, die förderfähigen Maßnahmen und den Kreis der Begünstigten auszudehnen, indem Selbständige und junge Menschen einbezogen werden, und finanzielle Anreize zur Unternehmensgründung zu setzen; |
D. |
in der Erwägung, dass Finnland den Antrag EGF/2016/008 FI/Nokia Network Systems auf die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem EGF infolge von Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 26 (Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen) bei Nokia Oy (Nokia Network Systems) und drei Zulieferanten bzw. nachgeschalteten Herstellern insbesondere in den NUTS-2-Regionen Helsinki-Uusimaa (Uusimaa) (FI1B), Länsi-Suomi (Pirkanmaa) (FI19) und Pohjois- ja Itä-Suomi (Pohjois-Pohjanmaa) (FI1D) eingereicht hat, und in der Erwägung, dass davon auszugehen ist, dass 821 von 945 entlassenen Arbeitnehmern, die für eine Förderung durch den EGF in Betracht kommen, an den Maßnahmen teilnehmen werden; |
E. |
in der Erwägung, dass der Antrag auf das Interventionskriterium nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung gestützt ist, wonach es in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei dies auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern einschließt; |
1. |
teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Finnland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 2 641 800 EUR hat, was 60 % der sich auf 4 403 000 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht; |
2. |
stellt fest, dass Finnland den Antrag auf die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem EGF am 22. November 2016 gestellt hat und dass die Bewertung dieses Antrags nach der unverzüglichen Übermittlung zusätzlicher Informationen durch Finnland am 7. April 2017 von der Kommission abgeschlossen und dem Europäischen Parlament noch am selben Tag übermittelt wurde; |
3. |
weist darauf hin, dass im Wirtschaftszweig „Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen“ bislang 15 EGF-Anträge gestellt wurden, von denen drei von Finnland eingereicht wurden (4) und sich auf das Globalisierungskriterium stützten; nimmt zur Kenntnis, dass vier der 15 Anträge Unternehmen des Nokia-Konzerns betrafen; stellt fest, dass aus dem Abschlussbericht des Falls von 2012 hervorgeht, dass 44 % der Teilnehmer an Maßnahmen des EGF zwei Jahre nach dem Datum der Beantragung von EGF-Mitteln durch Finnland in Beschäftigung standen und dass dieser Prozentsatz bei dem Fall aus dem Jahr 2013 65 % betrug; erwartet, dass die Kommission in ihre am 30. Juni 2017 fällige Halbzeitevaluierung (5) detaillierte Angaben zur langfristigen Wiedereingliederungsquote von Teilnehmern an aus dem EGF finanzierten Maßnahmen aufnimmt und somit der in der Entschließung des Parlaments vom 15. September 2016 (6) geäußerten Forderung nachkommt; |
4. |
weist darauf hin, dass der IKT-Branche eine strukturell große Bedeutung für die finnische Wirtschaft zukommt; ist der Ansicht, dass die aktuellen Entlassungen bei Nokia Oy eine Tendenz widerspiegeln, die in der gesamten finnischen Technologiebranche zutage tritt und die darin besteht, dass die Zahl der Beschäftigungsverhältnisse in den letzten beiden Jahren höchst instabil ist, was wiederum dem hohen Druck zur Erhöhung der Effizienz und zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse geschuldet ist; |
5. |
ruft in Erinnerung, dass die IKT-Branche in besonders hohem Maße dem Wandel auf dem Weltmarkt ausgesetzt ist; stellt fest, dass der Wettbewerb in der Branche global ist, was bedeutet, dass sich sämtliche Marktakteure um dieselben Kunden bemühen können und dass dem Standort und dem kulturellen Hintergrund der Mitarbeiter lediglich eingeschränkte Bedeutung zukommt; |
6. |
stellt fest, dass die Entlassungen bei Nokia Oy zum weltweiten Umstrukturierungsprogramm des Unternehmens gehören, das erforderlich ist, damit das Unternehmen im Wettbewerb mit den Konkurrenten aus Ostasien bestehen kann; |
7. |
weist darauf hin, dass Nokia Oy im Anschluss an die Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens für Netzwerktechnologie mit Siemens eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat, zu denen auch die Übertragung von Ressourcen auf Zukunftstechnologien und der Abbau von Personal gehören, mit denen die jährlichen Betriebskosten bis Ende 2018 um 900 Mio. EUR gesenkt werden sollen; |
8. |
stellt fest, dass die im Jahr 2016 bei Nokia Oy entlassenen Arbeitnehmer entweder Hochschulabsolventen sind (40 %) oder einen Abschluss der Sekundarstufe haben (60 %), in der Programmierung und der Konzipierung beschäftigt waren und ihre beruflichen Kenntnisse zumeist veraltet sind; nimmt zur Kenntnis, dass 21 % der als Begünstigte in Frage kommenden Personen älter als 54 Jahre und somit in einem Alter sind, in dem eine Neuanstellung auf dem Arbeitsmarkt mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die Arbeitslosenquote in zwei der drei betroffenen Regionen seit langer Zeit über dem Landesdurchschnitt liegt und dass hoch qualifizierte Personen in diesen Regionen besonders häufig von Arbeitslosigkeit betroffen sind, was sich bei Personen, die älter als 50 Jahre sind, als besonders problematisch erweist; |
9. |
weist darauf hin, dass Finnland das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Interessenträgern ausgearbeitet hat und dass das Ministerium für Wirtschaft und Beschäftigung eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen hat, der Vertreter der in Frage kommenden Begünstigten sowie der Sozialpartner und nationaler und regionaler Partner angehören; |
10. |
stellt fest, dass Finnland sieben verschiedene Maßnahmen plant: (i) Coaching-Maßnahmen und sonstige vorbereitende Maßnahmen, (ii) Beschäftigungs- und Unternehmensdienstleistungen, (iii) Schulungen, (iv) Beihilfen zur Unternehmensgründung, (v) Bewertungen durch Experten, (vi) Gehaltszuschüsse und (vii) Beihilfen zu Reise-, Übernachtungs- und Umzugskosten; weist darauf hin, dass diese Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen sind; stellt fest, dass diese Maßnahmen zur Wiederbeschäftigung der entlassenen Arbeitnehmer beitragen werden; |
11. |
weist darauf hin, dass die einkommensunterstützenden Maßnahmen 13,34 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen ausmachen und damit weit unter dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen und dass diese Maßnahmen an die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung geknüpft sind; |
12. |
begrüßt, dass die EURES-Netzwerkdienste in Anspruch genommen werden, sodass finnische Arbeitssuchende Informationen über freie Stellen im Ausland erhalten; nimmt zur Kenntnis, dass in Zusammenarbeit mit EGF- und EURES-Stellen auf regionaler Ebene internationale Anwerbungsveranstaltungen ausgerichtet werden; begrüßt diese Maßnahmen und den Umstand, dass die finnischen Behörden die entlassenen Arbeitnehmer ermutigen, ihr Recht auf Freizügigkeit in vollem Umfang zu nutzen; |
13. |
begrüßt die verschiedenen Weiterbildungs- und Beratungsangebote und die Unterstützung für Personen, die sich außerhalb Finnlands um eine Beschäftigung bemühen, sowie für Start-ups; hält diese Maßnahmen in Anbetracht des Altersprofils und der Kompetenzen der betroffenen Arbeitnehmer für besonders geeignet; |
14. |
begrüßt, dass die finnischen Behörden am 2. Juni 2016, also lange vor der Einreichung des Antrags auf Gewährung einer EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer begonnen haben; |
15. |
weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des aus dem EGF geförderten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte; |
16. |
begrüßt, dass 59 000 EUR für Information und Werbung vorgesehen sind, und betont, dass diese Mittel von großer Bedeutung dafür sind, dass die in Frage kommenden Begünstigten zur Teilnahme an den vom EGF finanzierten Maßnahmen angehalten werden; |
17. |
nimmt zur Kenntnis, dass genügend Mittel für Kontrolle und Berichterstattung vorgesehen sind; stellt fest, dass eine systematische Berichterstattung über die vom EGF unterstützten Maßnahmen die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel fördern wird; begrüßt, dass 20 000 EUR für Kontrolle und Berichterstattung eingestellt wurden; |
18. |
nimmt zur Kenntnis, dass Nokia Network Systems seine rechtlichen Verpflichtungen erfüllt und sämtliche betroffenen Interessenträger angehört hat; |
19. |
hebt hervor, dass die finnischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Finanzbeiträge aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen werden; |
20. |
weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Vermittelbarkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden; |
21. |
weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein darf; stellt fest, dass Finnland bestätigt hat, dass der Beitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt; |
22. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, Synergien mit anderen auf nationaler Ebene oder von der EU finanzierten Maßnahmen zu ermitteln und zusätzlich zu den EGF-Maßnahmen weitere Programme der Union in Anspruch zu nehmen; |
23. |
fordert die Kommission auf, die mit den EGF-Fällen zusammenhängenden Unterlagen offenzulegen; |
24. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
25. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
26. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) EGF/2007/004 FI/Perlos, EGF/2012/006 FI/Nokia Salo, EGF/2013/001 FI/Nokia.
(5) Verordnung (EU) Nr. 1309/2013, Artikel 20.
(6) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2016 zu den Tätigkeiten, den Auswirkungen und dem Mehrwert des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zwischen 2007 und 2014 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0361).
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Finnlands — EGF/2016/008 FI/Nokia Network Systems)
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2017/951.)
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/200 |
P8_TA(2017)0212
Automatisierter Austausch von Fahrzeugregisterdaten in Kroatien *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Kroatien (05318/2017 — C8-0033/2017 — 2017/0801(CNS))
(Anhörung)
(2018/C 307/37)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (05318/2017), |
— |
gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0033/2017), |
— |
gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33, |
— |
gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0171/2017), |
1. |
billigt den Entwurf des Rates; |
2. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
3. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/201 |
P8_TA(2017)0213
Einwand gegen einen delegierten Rechtsakt: Ermittlung von strategische Mängel aufweisenden Drittländern mit hohem Risiko
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2017 zu der delegierten Verordnung der Kommission vom 24. März 2017 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Streichung Guyanas aus der Tabelle in Punkt I des Anhangs und die Hinzufügung Äthiopiens zu der Tabelle (C(2017)01951 — 2017/2634(DEA))
(2018/C 307/38)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission (C(2017)01951) (nachstehend „die Delegierte Änderungsverordnung“), |
— |
gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1) („die vierte Geldwäsche-Richtlinie“), insbesondere Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 64 Absatz 5, |
— |
unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (2), insbesondere den Anhang, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu der Delegierten Verordnung der Kommission vom 24. November 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 durch Ermittlung von strategische Mängel aufweisenden Drittländern mit hohem Risiko (3), |
— |
unter Hinweis auf das der Delegierten Änderungsverordnung beiliegende Schreiben der Kommission vom 24. März 2017, |
— |
unter Hinweis auf die bisher erreichte Arbeit und die Schlussfolgerungen der beiden Sonderausschüsse des Parlaments, nämlich des Ausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung und des Untersuchungsausschusses zu Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, |
— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, |
— |
gestützt auf Artikel 105 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass mit der Delegierten Verordnung, deren Anhang sowie mit der Delegierten Änderungsverordnung Drittländer mit hohem Risiko ermittelt werden sollen, die strategische Mängel im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufweisen, die Risiken für das Finanzsystem der Europäischen Union darstellen, weshalb die Verpflichteten in dieser Hinsicht gemäß der vierten Geldwäsche-Richtlinie verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ergreifen müssen; |
B. |
in der Erwägung, dass, dass die letzte Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1675 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 durch Ermittlung von strategische Mängel aufweisenden Drittländern mit hohem Risiko seit 23. September 2016 in Kraft ist; |
C. |
in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1675 der Kommission auch dann in Kraft bleiben wird, wenn die Delegierte Änderungsverordnung abgelehnt wird; |
D. |
in der Erwägung, dass die Liste der Länder auch nach der durch die Delegierte Änderungsverordnung eingeführten Änderungen, die von der Kommission am 24. März 2017 angenommen wurde, der Liste der Länder entspricht, die von der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) in ihrer 29. Plenarsitzung vom 20. bis 24. Februar 2017 ermittelt wurden; |
E. |
in der Erwägung, dass die Kommission bei ihrer Bewertung eigenständig handelt, wie in Erwägung 28 der vierten Geldwäsche-Richtlinie festgestellt und in der Begründung (C(2016)04180) zur Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 erneut erwähnt wird; in der Erwägung, dass es der Kommission somit frei steht, über die Standards der FATF hinauszugehen, zum Beispiel indem sie ein Drittland auf ihrer Liste beibehält, auch wenn die FATF dieses Land von ihrer Liste gestrichen hat, oder indem sie zusätzliche Drittländer in ihre Liste aufnimmt, vorausgesetzt, die spezifischen Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vierten Geldwäsche-Richtlinie sind erfüllt; |
F. |
in der Erwägung, dass die Kommission bei ihrer Bewertung eigenständig handelt, und dass diese Bewertung auf eine umfassende und unvoreingenommene Weise durchgeführt werden muss, wobei alle Drittländer auf der Grundlage derselben Kriterien bewertet werden müssen, die in Artikel 9 der vierten Geldwäsche-Richtlinie festgelegt wurden; |
G. |
in der Erwägung, dass das Parlament eine frühere Delegierte Änderungsverordnung (C(2016)07495) ablehnte, weil das Verfahren der Kommission nicht eigenständig genug war und dem nicht erschöpfenden Charakter der Liste der Kriterien („insbesondere“) in Artikel 9 Absatz 2 der vierten Geldwäsche-Richtlinie nicht Rechnung trug, wodurch Vortaten der Geldwäsche wie Steuerstraftaten ausgenommen waren; |
H. |
in der Erwägung, dass das Parlament nach wie vor die Auffassung vertritt, dass in einigen Ländern, die nicht in der Liste Drittländer mit hohem Risiko in der delegierten Änderungsverordnung aufgeführt sind, Mängel im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in Bezug auf verschiedene Aspekte von Artikel 9 Absatz 2 fortbestehen könnten; |
I. |
in der Erwägung, dass das Parlament das Schreiben der Kommission vom 24. März 2017, das sich auf die von der Kommission durchgeführte laufende Prüfung der Optionen zur Verringerung ihrer Abhängigkeit von externen Informationsquellen bezieht, gebührend zur Kenntnis genommen hat; in der Erwägung, dass es sich bei der vom Parlament geforderten Einführung eines eigenständigen Bewertungsverfahrens für die EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko um eine der geprüften Optionen handelt; |
J. |
in der Erwägung, dass das Parlament die Zeit und Mittel anerkennt, die die Entwicklung eines eigenständigen Bewertungsverfahrens erfordern könnte, insbesondere angesichts der sehr begrenzten personellen und finanziellen Mittel, die der Kommission zur Verfügung stehen, um Finanzkriminalität zu verhindern, jedoch von der Kommission erwartet, größere Anstrengungen mit festen und ehrgeizigen Zwischenzielen (darunter ein Fahrplan) zu unternehmen, um ein klares Zeichen bezüglich der gemeinsamen Verpflichtung der Organe zur Bekämpfung von Geldwäsche Steuerhinterziehung und Terrorismusfinanzierung zu setzen; |
K. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung und der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Parlaments das für diesen delegierten Rechtsakt zuständige Kommissionsmitglied zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen haben, um eine eingehende Aussprache zu dem Vorschlag und seiner Ablehnung durch das Parlament durchzuführen; |
1. |
erhebt Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie darauf hinzuweisen, dass die Delegierte Verordnung nicht in Kraft treten kann; |
3. |
fordert die Kommission auf, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, der den vorstehend dargelegten Bedenken, einschließlich seiner Empfehlung, einen Fahrplan für ein eigenständiges Bewertungsverfahren zu verabschieden, Rechnung trägt, |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.
(2) ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0008.
Donnerstag, 18. Mai 2017
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/203 |
P8_TA(2017)0221
Übereinkommen zwischen der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014–2021 ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über einen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island (06679/2016 — C8-0175/2016 — 2016/0052(NLE))
(Zustimmung)
(2018/C 307/39)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06679/2016), |
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014–2021 (06956/16), |
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über einen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014–2021 (06957/16), |
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (06960/16), |
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (06959/16), |
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0175/2016), |
— |
gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0072/2017), |
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens, des Abkommens und der Protokolle; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen zu übermitteln. |
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/204 |
P8_TA(2017)0224
Grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (COM(2015)0627 — C8-0392/2015 — 2015/0284(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 307/40)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0627), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0392/2015), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2016 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. April 2016 (2), |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. Februar 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0378/2016), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2015)0284
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Mai 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/1128.)
Donnerstag, 1. Juni 2017
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/205 |
P8_TA(2017)0233
Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften (COM(2016)0758 — C8-0529/2016 — 2016/0374(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)
(2018/C 307/41)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0758), |
— |
gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0529/2016), |
— |
gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0189/2017), |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung - 1 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie 2006/112/EG
Anhang III — Nummer 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 2a Überwachung Die Kommission erstellt bis zum … [drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Bericht, in dem die Mitgliedstaaten genannt werden, die ähnliche ermäßigte oder stark ermäßigte Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften und deren elektronische Entsprechungen festgelegt haben, und bewertet die Auswirkungen dieser Maßnahmen bezüglich der Auswirkungen auf den Haushalt und der Entwicklung der Kulturbranche. |
(7) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(7) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(7a) Angemommene Texte, P7_TA(2011)0436.
(8) COM(2015)0192 final
(8) COM(2015)0192 final
(9) COM(2016)0148 final
(9) COM(2016)0148 final
(9a) Richtlinie … des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (COM(2016)0596, 2016/0278(COD)) (ABl. … vom …, S. …).
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/212 |
P8_TA(2017)0236
Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens (COM(2016)0631 — C8-0392/2016 — 2016/0308(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 307/42)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Inanspruchnahme der mit Artikel 1 eingeführten Zollkontingente setzt voraus, |
Die Inanspruchnahme der mit Artikel 1 eingeführten Zollkontingente und Präferenzzölle auf Einfuhren setzt voraus, |
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Beweise für die Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen vorliegen, kann sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nach dem in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Prüfverfahren ganz oder teilweise aussetzen. |
Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Beweise für die Nichteinhaltung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Bedingungen vorliegen, kann sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nach dem in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Prüfverfahren ganz oder teilweise aussetzen. |
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Aussetzung einer Präferenzregelung auf der Grundlage der Nichteinhaltung der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Bedingungen, so hat die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Ersuchen eine begründete Stellungnahme vorzulegen, in der dargelegt wird, ob die Beanstandung wegen Nichteinhaltung begründet ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beanstandung begründet ist, so leitet sie das in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Verfahren ein. |
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Wird eine Ware mit Ursprung in der Ukraine unter Bedingungen eingeführt, die einen Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine solche Ware jederzeit wieder einführen . |
1. Wird eine Ware mit Ursprung in der Ukraine unter Bedingungen eingeführt, die einen Hersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine solche Ware jederzeit wieder eingeführt werden . |
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Kommission überwacht die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf die Hersteller in der Union im Zusammenhang mit den in den Anhängen I und II aufgeführten Waren sorgfältig, unter anderem in Bezug auf die Preise auf dem Markt der Union und unter Berücksichtigung relevanter verfügbarer Informationen zu Herstellern in der Union, etwa in Bezug auf Marktanteile, die Produktion, Lagerbestände, die Produktionskapazität oder die Kapazitätsauslastung. |
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen fasst die Kommission innerhalb eines vertretbaren Zeitraums einen formalen Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen können. |
2. Auf Antrag eines Mitgliedstaats , einer juristischen Person bzw. einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union — d. h. im Namen aller bzw. eines erheblichen Anteils von Herstellern von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in der Union – oder von Amts wegen – sofern es für die Kommission ersichtlich ist, dass hinreichend Anscheinsbeweise vorliegen – fasst die Kommission innerhalb eines vertretbaren Zeitraums einen formalen Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung. Für die Zwecke dieses Artikels ist mit „erheblicher Anteil“ eine Anzahl von Herstellern in der Union gemeint, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Union entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt, und nicht weniger als 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren des jeweiligen Wirtschaftszweigs der Union ausmacht. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen können. |
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Kommission fasst binnen drei Monaten einen Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 5. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft. |
6. Die Kommission fasst binnen drei Monaten einen Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 5. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs werden so lange wiedereingeführt, wie es erforderlich ist, um die Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union auszugleichen, oder solange das Risiko einer solchen Verschlechterung fortbesteht. Die Zölle werden für höchstens ein Jahr wiedereingeführt, es sei denn, dieser Zeitraum wird in hinreichend begründeten Fällen verlängert. Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens nach Maßgabe des in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens. |
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 5a Bewertung der Umsetzung der autonomen Handelsmaßnahmen Der Jahresbericht der Kommission über die Umsetzung des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens enthält eine ausführliche Bewertung der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen befristeten autonomen Handelsmaßnahmen sowie, soweit angemessen, eine Bewertung der sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Ukraine und die Union. Informationen bezüglich der Inanspruchnahme von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse werden auf den Websites der Kommission verfügbar gemacht. |
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Tabelle — Zeile 4
Vorschlag der Kommission
09.6752 |
2002 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
|
5 000 |
Geänderter Text
entfällt
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Tabelle — Zeile 2
Vorschlag der Kommission
Weichweizen, Spelz und Mengkorn, Mehl, Grobgrieß, Feingrieß und Pellets |
1001 99 00 , 1101 00 15 , 1101 00 90 , 1102 90 90 , 1103 11 90 , 1103 20 60 |
100 000 Tonnen/Jahr |
Geänderter Text
entfällt
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Tabelle — Zeile 3
Vorschlag der Kommission
Mais (anderer als zur Aussaat), Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Pellets und Körner |
1005 90 00 , 1102 20 , 1103 13 , 1103 20 40 , 1104 23 |
650 000 Tonnen/Jahr |
Geänderter Text
Mais (anderer als zur Aussaat), Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Pellets und Körner |
1005 90 00 , 1102 20 , 1103 13 , 1103 20 40 , 1104 23 |
650 000 050 Kilogramm/Jahr |
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Tabelle — Zeile 3
Vorschlag der Kommission
3102 10 10 |
Harnstoff, auch in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 GHT, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger) |
3 % |
Geänderter Text
entfällt
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0193/2017).
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/220 |
P8_TA(2017)0237
Einheitliche Visagestaltung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (COM(2015)0303 — C8-0164/2015 — 2015/0134(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 307/43)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0303), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0164/2015), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 3. Mai 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0028/2016), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2015)0134
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 1. Juni 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates über eine einheitliche Visagestaltung
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/1370.)
30.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/221 |
P8_TA(2017)0238
Mehrjahresrahmen für die EU-Agentur für Grundrechte (2018–2022) ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2018–2022 (14423/2016 — C8-0528/2016 — 2016/0204(APP))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Zustimmung)
(2018/C 307/44)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (14423/2016), |
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0528/2016), |
— |
gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0177/2017), |
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |