ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 281

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
10. August 2018


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 281/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8975 — CVC Capital Partners/Mehiläinen Holding) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 281/02

Euro-Wechselkurs

2

2018/C 281/03

Beschluss der Kommission vom 9. August 2018 zur Einsetzung einer Expertengruppe als Lenkungsausschuss für Maßnahmen der Union zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung

3

2018/C 281/04

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011)  ( 1 )

7

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2018/C 281/05

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

18

2018/C 281/06

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

19


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2018/C 281/07

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2018 — EAC/A01/2018 — Europäisches Solidaritätskorps

20

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 281/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8990 — PIAG/MTIB/Abatec) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

22

2018/C 281/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8982 — Ivanhoe Cambridge/PSPIB/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

24


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8975 — CVC Capital Partners/Mehiläinen Holding)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 281/01)

Am 13. Juli 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8975 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/2


Euro-Wechselkurs (1)

9. August 2018

(2018/C 281/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1593

JPY

Japanischer Yen

128,84

DKK

Dänische Krone

7,4566

GBP

Pfund Sterling

0,89940

SEK

Schwedische Krone

10,3875

CHF

Schweizer Franken

1,1512

ISK

Isländische Krone

124,40

NOK

Norwegische Krone

9,5443

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,570

HUF

Ungarischer Forint

320,20

PLN

Polnischer Zloty

4,2739

RON

Rumänischer Leu

4,6491

TRY

Türkische Lira

6,2639

AUD

Australischer Dollar

1,5626

CAD

Kanadischer Dollar

1,5111

HKD

Hongkong-Dollar

9,1003

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7421

SGD

Singapur-Dollar

1,5805

KRW

Südkoreanischer Won

1 298,03

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,6450

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9053

HRK

Kroatische Kuna

7,4383

IDR

Indonesische Rupiah

16 705,51

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7247

PHP

Philippinischer Peso

61,479

RUB

Russischer Rubel

76,5157

THB

Thailändischer Baht

38,460

BRL

Brasilianischer Real

4,3939

MXN

Mexikanischer Peso

21,5453

INR

Indische Rupie

79,5825


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


10.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. August 2018

zur Einsetzung einer Expertengruppe als Lenkungsausschuss für Maßnahmen der Union zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung

(2018/C 281/03)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Förderung der Prävention und Bekämpfung von zu extremistisch motivierter Gewalt und Terrorismus führender Radikalisierung und zur Verbesserung der Absprache und Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Interessenträgern setzte die Kommission mit Beschluss C(2017) 5149 final vom 27. Juli 2017 (1) eine hochrangige Expertengruppe der Kommission zum Thema Radikalisierung ein.

(2)

Die hochrangige Expertengruppe der Kommission zum Thema Radikalisierung sprach in ihrem Abschlussbericht (2) vom 18. Mai 2018 eine Reihe konkreter Empfehlungen für die Ausarbeitung und Umsetzung gezielterer und wirksamerer Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten aus. Die Empfehlungen sehen unter anderem die Einrichtung eines Mechanismus für die Zusammenarbeit auf Unionsebene vor, um eine engere Zusammenarbeit zwischen Entscheidungsträgern, Fachleuten und Forschern sowie eine engere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Initiativen der Union und eine stärkere Einbindung der Mitgliedstaaten bei Beratungen zu strategischen Prioritäten für Maßnahmen auf Unionsebene zu gewährleisten, mit denen die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen zur Prävention und Bekämpfung von zu extremistisch motivierter Gewalt und Terrorismus führender Radikalisierung unterstützt werden.

(3)

Im Hinblick auf eine stärkere Einbindung der Mitgliedstaaten ist es notwendig, eine Expertengruppe als Lenkungsausschuss für Unionsmaßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung (im Folgenden der „Lenkungsausschuss“) einzusetzen und seine Aufgaben und Struktur festzulegen.

(4)

Der Lenkungsausschuss sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, die Kommission zu strategischen Leitlinien zu beraten und sicherzustellen, dass die Unionsinitiativen und -instrumente zur Prävention und Bekämpfung jeglicher Form von gewaltbereitem Extremismus und Terrorismus auf die Bedürfnisse und Anforderungen der einschlägigen Akteure in den Mitgliedstaaten und die Prioritäten auf Unionsebene ausgerichtet sind.

(5)

Um allen diesbezüglich auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene bestehenden Sichtweisen Rechnung zu tragen und alle auf diesen Ebenen vorhandenen Fachkenntnisse zu bündeln, sollten in dem Lenkungsausschuss die hochrangigen Vertreter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als ordentliche Mitglieder sowie der Europäische Auswärtige Dienst (3) und der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung (4) als Beobachter im Einklang mit ihren institutionellen Mandaten vertreten sein. Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder des Lenkungsausschusses festgelegt werden.

(6)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfolgen.

(7)

Der Beschluss C(2017) 5149 vom 27. Juli 2017 sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die als Lenkungsausschuss für Unionsmaßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung (im Folgenden der „Lenkungsausschuss“) fungierende Expertengruppe wird eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Der Lenkungsausschuss berät die Kommission zu

a)

strategischen Prioritäten und Leitlinien der Zusammenarbeit in der Union im Bereich der Prävention und Bekämpfung von zu extremistisch motivierter Gewalt und Terrorismus führender Radikalisierung;

b)

möglichen Lücken und Verbesserungsmöglichkeiten der Zusammenarbeit auf Unionsebene bei der Prävention und Bekämpfung von zu extremistisch motivierter Gewalt und Terrorismus führender Radikalisierung.

Artikel 3

Mitgliedschaft

(1)   Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen.

(2)   Die Behörden der Mitgliedstaaten benennen bis zu zwei hochrangige Vertreter und bis zu zwei Stellvertreter und stellen sicher, dass ihre Vertreter über ein hohes Maß an Fachwissen verfügen.

Artikel 4

Vorsitz

Den Vorsitz des Lenkungsausschusses führt der Generaldirektor oder der stellvertretende Generaldirektor der Generaldirektion Migration und Inneres (GD HOME) der Kommission.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Der Lenkungsausschuss wird auf Ersuchen seines Vorsitzenden nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen der Kommission für Expertengruppen (im Folgenden die „horizontalen Bestimmungen“) (6) tätig.

(2)   Die Sitzungen des Lenkungsausschusses finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt.

(3)   Der Lenkungsausschuss kommt mindestens einmal jährlich zusammen.

(4)   Eine Unterstützungs- und Koordinierungsstruktur innerhalb der GD HOME nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Lenkungsausschusses wahr, bereitet die Arbeit in Zusammenarbeit mit den zuständigen Generaldirektionen der Kommission vor, unter anderem durch die Einholung von Fachwissen über Entwicklungen, Tendenzen und Handlungsbedarf aus den Mitgliedstaaten sowie von Forschern und Fachleuten, und sorgt für angemessene Folgemaßnahmen. Kommissionsbedienstete aus den einschlägigen Dienststellen mit einem Interesse am Gegenstand der Beratungen können an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilnehmen.

(5)   In Abstimmung mit dem Vorsitzenden kann der Lenkungsausschuss mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, seine Beratungen öffentlich abzuhalten.

(6)   Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen des Lenkungsausschusses müssen aussagekräftig und vollständig sein. Die Protokolle werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes angefertigt.

(7)   Der Lenkungsausschuss verabschiedet seine Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte einvernehmlich. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die Gegenstimmen abgegeben haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.

Artikel 6

Hinzugezogene Experten

Der Vorsitzende kann Experten, die über besonderes Fachwissen auf einem Gebiet der Tagesordnung verfügen, ad hoc zur Teilnahme an der Arbeit des Lenkungsausschusses einladen. Dabei kann es sich um Experten aus dem privaten oder dem öffentlichen Sektor handeln.

Artikel 7

Beobachter

(1)   Dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung und dem Europäischen Auswärtigen Dienst kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung des Vorsitzenden Beobachterstatus gewährt werden.

(2)   Werden sie als Beobachter ernannt, so benennen sie ihre Vertreter.

(3)   Beobachter und ihre Vertreter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen des Lenkungsausschusses zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen des Lenkungsausschusses teil.

Artikel 8

Geschäftsordnung

Auf Vorschlag und in Abstimmung mit dem Vorsitzenden gibt sich der Lenkungsausschuss im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen durch einfache Mehrheit eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung (7).

Artikel 9

Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder des Lenkungsausschusses und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (8) und (EU, Euratom) 2015/444 (9) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Pflichten verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 10

Transparenz

(1)   Der Lenkungsausschuss ist im Register der Expertengruppen zu registrieren.

(2)   Seine Zusammensetzung sowie die Namen der Mitglieder und der Beobachter werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht.

(3)   Alle relevanten Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Für den Zugang zu solchen Websites ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) beeinträchtigt würde.

Artikel 11

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder des Lenkungsausschusses wird nicht vergütet.

(2)   Die für die Teilnehmer an den Tätigkeiten des Lenkungsausschusses anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 12

Der Beschluss C(2017) 5149 vom 27. Juli 2017 wird aufgehoben.

Brüssel, den 9. August 2018

Für die Kommission

Dimitris AVRAMOPOULOS

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss C(2017) 5149 final der Kommission vom 27. Juli 2017 zur Einsetzung der hochrangigen Expertengruppe der Kommission zum Thema Radikalisierung (ABl. C 252 vom 3.8.2017, S. 3).

(2)  http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetail&groupID=3552&NewSearch=1&NewSearch=1

(3)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(4)  Erklärung des Europäischen Rates zum Kampf gegen den Terrorismus vom 25. März 2004.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)  Beschluss C(2016) 3301 final der Kommission vom 30. Mai 2016 über horizontale Bestimmungen für die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.

(7)  Artikel 17 der horizontalen Bestimmungen.

(8)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(9)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


10.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/7


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates

(Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 281/04)

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 haben Vorrang gegenüber anderslautenden Bestimmungen in den Europäischen Bewertungsdokumenten.

Referenznummer und Titel des Europäischen Bewertungsdokuments

Referenznummer und Titel des ersetzten Europäischen Bewertungsdokuments

Bemerkungen

010001-00-0301

Elementwand mit punktförmigen Verbindern

 

 

010003-00-0301

Vorgefertigte Balkonelemente aus Ultra-High-Performance faserverstärktem Beton (UHPFRC)

 

 

010013-00-0301

Leichtbauplatte aus Zementmörtel und granuliertem EPS, verstärkt mit Glasfasergewebe und internem Stahlrahmen

 

 

010028-00-0103

Wiederverwendbarer Flachgründungsbausatz für leichte Konstruktionen

 

 

020001-01-0405

Mehrachsige, verdeckt liegende Bänder

020001-00-0405

 

020002-00-0404

Rahmenlose Balkon- (und Terrassen-)verglasungen

 

 

020011-00-0405

Dach-, Boden-, Wand- und Deckenluken, als Eingang oder Notausgang genutzt/mit oder ohne Feuerwiderstand

 

 

020029-00-1102

Ein- und zweiflügelige Innentüren aus Stahlblech mit Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften

 

 

030019-00-0402

Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf Polysiloxanbasis

 

 

030065-00-0402

Verbundabdichtung für Dächer

 

 

030218-00-0402

Unterspannbahnen für Dächer

 

 

040005-00-1201

Werkmäßig hergestellte Dämmprodukte aus pflanzlichen oder tierischen Fasern zur Wärme- und/oder Schalldämmung

 

 

040007-00-1201

Wärmedämmstoffe für Gebäude mit einem Wärmestrahlungs-Reflektor

 

 

040010-00-1201

Dämmstoff aus Blähperlit (EPB)

 

 

040011-00-1201

Vakuum-Isolations-Paneele (VIP) mit werkmäßig aufgebrachten Schutzschichten

 

 

040012-00-1201

Wärmedämmplatte aus mineralischem Material

 

 

040016-00-0404

Textilglasgittergewebe zur Bewehrung von Putzen

 

 

040037-00-1201

Verbundplatte mit geringerer Wärmeleitfähigkeit aus Mineralwolle und Aerogelen

 

 

040048-01-0502

Gummifasermatten zur Trittschalldämmung

040048-00-0502

 

040049-00-0502

Polyurethan (PU)-Schaummatte zur Trittschalldämmung

 

 

040057-00-1201

Wärmedämmplatte aus mikroporöser Kieselsäure

 

 

040065-00-1201

Wärmedämmplatten und/oder schallabsorbierende Platten aus expandiertem Polysterol und Zement

 

 

040089-00-0404

Wärmdämm-Verbundsysteme mit Putzschicht zur Anwendung auf Gebäuden in Holzrahmenbauweise

 

 

040090-00-1201

Formguss-Platten und -Produkte aus expandierten Polyactiden (E-PLA) zum Wärme- und/oder Schallschutz

 

 

040138-00-1201

Lose Wärme- und/oder Schalldämmprodukte aus Pflanzenfasern

 

 

040287-00-0404

Kits für externe Wärmedämm-Verbundsysteme (ETICS) mit Paneelen als thermische Isolierung und unterbrochene Fassadenverkleidungen als Außenhaut

 

 

040288-00-1201

Werkmäßig hergestellte Wärme- und Schalldämmprodukte aus Polyesterfasern

 

 

040313-00-1201

Lose Wärme- und/oder Schalldämmprodukte aus expandiertem Korkgranulat

 

 

040369-00-1201

Dämmung aus geschüttetem oder gebundenem Korkgranulat

 

 

040394-00-1201

Werksmäßig hergestellte Schüttung aus Schaumglasschotter

 

 

040456-00-1201

An der Verwendungsstelle hergestellte Wärme- und/oder Schalldämmung aus tierischen Fasern

 

 

040461-00-1201

Wärmedämmschüttung aus expandiertem Perlite (EP)

 

 

040635-00-1201

Wärme- und/oder Schalldämmstoffe aus gebundener Polystyrol- Schüttung

 

 

040643-00-1201

Faserverstärkte Silica-Aerogel-Wärmedämmung

 

 

040650-00-1201

Extrudergeschäumte Polystyrol-Hartschaumplatten als lastabtragende Schicht und/oder Wärmedämmung außerhalb der Abdichtung

 

 

040777-00-1201

Schaumglasplatten als lastabtragende Schicht und Wärmedämmung außerhalb der Abdichtung

 

 

050001-00-0301

Lasttragende wärmeisolierende Elemente, die eine thermische Trennung zwischen Balkonen und Innenfußböden bilden

 

 

050004-00-0301

Kalotten- und Zylinderlager mit besonderem Gleitwerkstoff aus UHMWPE (Polyethylen mit ultrahohem Molekulargewicht)

 

 

050009-00-0301

Kalotten- und Zylinderlager mit besonderem Gleitwerkstoff aus Flurpolymer

 

 

050013-00-0301

Kalotten- und Zylinderlager mit besonderem Gleitwerkstoff auf der Basis von gefülltem PTFE mit festem Schmierstoff

 

 

060001-00-0802

Bausatz für System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr mit Klassifizierung T400 (Minimum) N1 W3 Gxx

 

 

060003-00-0802

Bausatz für System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr und mit spezieller Außenschale mit Klassifizierung T400 (Minimum) N1 W3 GXX

 

 

060008-00-0802

Bausatz für System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr mit Klassifizierung T400 (Minimum) N1/P1 W3 Gxx, mit unterschiedlichen Außenschalen und möglichem Wechsel der Außenschale

 

 

070001-01-0504

Gipsplatten für tragende Anwendungen

070001-00-0504

 

070002-00-0505

Glasfaser-Fugenband für Gipsplatten

 

 

080001-00-0403

Geoverbundstoff für Drainagesysteme

 

 

080002-00-0102

Nicht als Bewehrung wirkendes hexagonales Geogitter zur Stabilisierung von ungebundenen körnigen Schichten durch Verzahnung mit den Zuschlagstoffen

 

 

090001-00-0404

Vorgefertigte Mineralwolleschichtpressstoffplatten mit organischen und anorganischen Beschichtungen und eigenem Befestigungssystem

 

 

090017-00-0404

Punktgestützte Vertikalverglasung

 

 

090019-00-0404

Bausätze für hinterlüftete Außenwandbekleidungen aus auf einer Unterkonstruktion befestigten Leichtbauplatten mit einer bauseits aufgebrachten Putzbeschichtung und mit oder ohne Wärmedämmung

 

 

090020-00-0404

Bausätze für Außenwandbekleidungen aus künstlich hergestelltem Stein

 

 

090034-00-0404

Bausatz aus Unterkonstruktionsprofilen und Verbindungsmitteln zur Befestigung von Außenwandbekleidungs- und von Außenwandelementen

 

 

090035-00-0404

Isolierglaselement mit tragender Verklebung und punktgestützter Befestigung

 

 

090058-00-0404

Hinterlüftetes Fassaden-System aus metallischen Verbundplatten mit Wabenstrukturkern

 

 

120001-01-0106

Mikroprismatisches retroreflektierendes Folienmaterial

120001-00-0106

 

120003-00-0106

Lichtmaste aus Stahl

 

 

120011-00-0107

Elastische Belagsdehnfuge für Straßenbrücken mit elastischer Vergussmasse auf Basis von synthetischem Polymer als Bindemittel

 

 

130002-00-0304

Massive plattenförmige Holzbauelemente — Element aus mit Dübeln verbundenen Brettern für tragende Bauteile in Bauwerken

 

 

130005-00-0304

Massive plattenförmige Holzbauelemente für tragende Bauteile in Bauwerken

 

 

130010-00-0304

Brettschichtholz aus Laubholz — Buchenfurnierschichtholz für tragende Zwecke

 

 

130011-00-0304

Vorgefertigte Holzbauelemente — Elemente aus mechanisch verbundenen Brettern für tragende Bauteile in Gebäuden

 

 

130012-00-0304

Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke — Baumkantige, rechteckig besäumte Stammabschnitte — Kastanie

 

 

130013-00-0304

Massive plattenförmige Holzbauelemente — mit Schwalbenschwanzverbindungen gefügte Elemente aus Bauholz mit rechteckigem Querschnitt zur Verwendung als tragende Bauteile in Bauwerken

 

 

130019-00-0603

Stiftförmige Verbindungsmittel mit Harzbeschichtung

 

 

130022-00-0304

Blockbalken für Wände oder Träger aus Vollholz oder Schichtholz

 

 

130033-00-0603

Nägel mit profilierter Schaftausbildung und Schrauben zum Anschluss von Blechen und Blechformteilen im Holzbau

 

 

130087-00-0204

Modulares Bausystem

 

 

130089-00-0304

Tragendes nass und/oder kalt verklebtes keilgezinktes Vollholz

 

 

130090-00-0303

Holz-Beton-Verbundsystem mit stiftförmigen Verbindungsmitteln

 

 

130118-00-0603

Schrauben als Holzverbindungsmittel

 

 

130166-00-0304

Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke — gedämpftes Vollholz mit rechteckigem Querschnitt mit oder ohne Keilzinkenverbindungen — Nadelholz

 

 

130167-00-0304

Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke — Baumkantige, rechteckig besäumte Stammabschnitte — Nadelholz

 

 

130191-00-0304

Vorgefertigte plattenförmige Holzbauelemente — Elemente aus verbundenen Blockbalken für tragende Bauteile in Bauwerken

 

 

130197-00-0304

Brettschichtholz aus gedämpftem Vollholz mit rechteckigem Querschnitt — Nadelholz

 

 

140015-00-0304

Wände, Dächer und Decken aus vollflächig verklebten Lagen von OSB-Platten

 

 

150001-00-0301

Zement auf Calciumsulfoaluminatbasis

 

 

150002-00-0301

Feuerfester Zement auf Basis von Calciumaluminat

 

 

150003-00-0301

Hochfester Zement

 

 

150004-00-0301

Schnellerhärtender Zement mit hohem Sulfatwiderstand auf Basis von Calciumsulfoaluminat

 

 

150007-00-0301

Portlandpuzzolanzement für die Verwendung unter tropischen Bedingungen

 

 

150008-00-0301

Schnell erstarrender Zement

 

 

150009-00-0301

Hochofenzement CEM III/A mit Bewertung des Sulfatwiderstandes (SR) und optional mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt (LA) und/oder niedriger Hydratationswärme (LH)

 

 

160003-00-0301

Doppelkopfanker zur Erhöhung des Durchstanzwiderstandes von Flachdecken oder Fundamenten und Bodenplatten

 

 

160004-00-0301

Spannverfahren zur Vorspannung von Tragwerken

ETAG 013

 

160012-00-0301

Kopfbalken aus Betonstahl

 

 

160027-00-0301

Besondere Füllmassen für Spannverfahren

ETAG 013

 

180008-00-0704

Bodenablauf — mit austauschbarem mechanischem Verschluss

 

 

180018-00-0704

Flexible Kupplungen (Rohrkupplungen) mit und ohne Scherband zur Verwendung in drucklosen sowie unter Druck stehenden Abwasser- oder Entwässerungsleitungen

 

 

190002-00-0502

Schwimmend verlegtes Bodenbelagsystem aus vorgefertigten miteinander verzahnten Elementen aus Keramikfliesen und Gummimatten

 

 

190005-00-0402

Terrassenbelag-Set

 

 

200001-00-0602

Vorgefertigte Drahtseile aus Stahl und Edelstahl mit Endverankerungen

 

 

200002-00-0602

Zugstabsystem

 

 

200005-00-0103

Stahlpfähle mit Hohlquerschnitten und steifen Verbindungen

 

 

200012-00-0401

Bausätze mit Distanzstücken für mehrschichtige Metallprofildächer und Wandverkleidungen

 

 

200014-00-0103

Pfahlverbindungen und Pfahlschuhe für Betonpfähle

 

 

200017-00-0302

Warmgewalzte Erzeugnisse und Bauteile aus den Stahlsorten Q235B, Q235D, Q345B und Q345D

 

 

200019-00-0102

Gabionenbehälter und -matten mit sechseckigem Maschendrahtgeflecht

 

 

200020-00-0102

Gabionen und Matten aus Drahtgeflecht mit verschweißten Maschen

 

 

200022-00-0302

Thermomechanisch gewalzte Langerzeugnisse aus schweißgeeigneten Feinkornbaustahl-Sondergüten

 

 

200026-00-0102

Drahtgittersysteme für bewehrte Schüttkörper

 

 

200032-00-0602

Vorgefertigte Zugstabsysteme mit speziellen Endverbindungen

 

 

200033-00-0602

Genageltes Verbundmittel

 

 

200035-00-0302

Dach- und Fassadensysteme mit verdeckten Befestigungen

 

 

200036-00-0103

Bausatz für Mikropfähle — Bausatz mit Hohlstäben für selbstbohrende Mikropfähle — Hohlstäbe aus nahtlosen Stahlrohren

 

 

200039-00-0102

Gabionenbehälter und -matten mit sechseckigem verzinkten Maschendrahtgeflecht

 

 

200043-01-0103

Pfahlrohre aus duktilem Gusseisen

200043-00-0103

 

200050-01-0102

Gabionenbehälter, -matten und -netze mit sechseckmaschigem gedrillten Drahtgeflecht mit Zink und/oder Zink und biologischer Beschichtung

200050-00-0102

 

200086-00-0602

Drahtringe als Verbindungsmittel

 

 

210004-00-0805

Modul für Haustechnik

 

 

210024-00-0504

Zementgebundene Platten

 

 

220006-00-0402

Dachschiefer aus Polypropylen, Kalkstein und Füllstoffen

 

 

220007-00-0402

Vollflächig unterstützte Bleche und Bänder aus einer Kupferlegierung für Dachdeckungen und Außen- und Innenwandbekleidungen

 

 

220008-00-0402

Traufprofile für Terrassen und Balkone

 

 

220010-00-0402

Nichttragende ebene Kunststoffplatten für überlappende Dachdeckungen und Außenwandverkleidungen

 

 

220013-01-0401

Selbsttragende First-Verglasung

220013-00-0401

 

220018-00-0401

Dezentrales, energieeffizientes Niederdruck-Lüftungssystem mit Wärmerückgewinnung

 

 

220021-00-0402

Röhrenförmige Tageslichtsysteme

 

 

220022-00-0401

Schnee-Stopper aus Polycarbonat (PC) für Dächer

 

 

220025-00-0401

Horizontal auskragende tragende Verglasung (tragendes Glasvordach/Dach)

 

 

220069-00-0402

Flache und profilierte Kunststoffschindeln aus Recyclingmaterial für Dachdeckungen auf Schalung

 

 

230004-00-0106

Drahtringnetzpaneele

 

 

230005-00-0106

Maschendrahtpaneele

 

 

230008-00-0106

Doppelt verdrehte Stahldrahtgewebe, mit oder ohne Seilverstärkung

 

 

230011-00-0106

Straßenmarkierungsmaterialien

 

 

230012-01-0105

Additive für die Asphaltproduktion — Bitumengranulate aus recycelter bituminöser Dachpappe

230012-00-0105

 

230025-00-0106

Systeme flexibler Frontausbildungen für Hangsicherung und Steinschlagschutz

 

 

260001-00-0303

Tragende Konstruktionsprofile und -platten aus faserverstärkten Kunststoffen (GFK/glasfaserverstärkte Verbundwerkstoffe)

 

 

260002-00-0301

Alkaliresistente, zirconiumdioxidhaltige Glasfasern für die Verwendung in Beton

 

 

260006-00-0301

Organischer Betonzusatzstoff

 

 

260007-00-0301

Typ I-Zusatzstoff für Beton, Mörtel und Estrichmörtel — Wässrige Lösung

 

 

260035-00-0301

Natürliches getempertes Puzzolan als Betonzusatzstoff Typ II

 

 

280001-00-0704

Vorgefertigtes Rohr zur Entwässerung oder Versickerung

 

 

280015-00-0701

Rohrleitungssystem für die Verteilung von kaltem und warmem Wasser innerhalb von Gebäuden

290001-00-0701

Berichtigung

320002-02-0605

Beschichtetes Fugenblech für Arbeits- und Sollrissfugen in Beton mit hohem Wassereindringwiderstand

320002-00-0605

320002-01-0605

 

320008-00-0605

Quellfugenband auf Basis von Bentonit für Arbeitsfugen in Beton mit hohem Wassereindringwiderstand

 

 

330001-00-0602

Tragende Schraubengarnituren mit Spreizhülsen für Blindbefestigung

 

 

330008-02-0601

Ankerschienen

330008-00-0601

330008-01-0601

 

330011-00-0601

Adjustierbare Betonschrauben

 

 

330012-00-0601

Einbetonierter Anker mit Innengewindehülse

 

 

330014-00-0601

Metallspreizdübel zur Verwendung in Porenbeton

 

 

330046-01-0602

Befestigungsschrauben für Bauteile und Bleche aus Metall

330046-00-0602

 

330047-01-0602

Befestigungsschrauben für Sandwichelemente

330047-00-0602

 

330075-00-0601

Anschlageinrichtung für Aufzüge

 

 

330076-00-0604

Metall-Injektionsdübel für Verankerungen in Mauerwerk

ETAG 029

 

330079-00-0602

Bodenverankerung für Warzenbleche und Gitter

 

 

330080-00-0602

Hoch rutschfeste Befestigungsklemmen (HSR)

 

 

330083-01-0601

Setzbolzen für Verankerungen von redundanten, nicht-tragenden Systemen in Beton

330083-00-0601

 

330084-00-0601

Stahlplatte mit einbetonierten Ankerbolzen

 

 

330153-00-0602

Setzbolzen zur Verbindung dünnwandiger Bauteile und Bleche aus Stahl

 

 

330155-00-0602

Selbstjustierende Klemmen

 

 

330196-01-0604

Kunststoffdübel aus neuem oder recyceltem Material zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht

330196-00-0604

ETAG 014

 

330232-00-0601

Mechanische Dübel zur Verwendung im Beton

ETAG 001-1

ETAG 001-2

ETAG 001-3

ETAG 001-4

 

330389-00-0601

Punktförmiger Verbinder aus glasfaserverstärkten Kunststoff für Sandwichwände

 

 

330499-00-0601

Verbunddübel zur Verwendung in Beton

ETAG 001-5

 

330667-00-0602

Warmgewalzte Montageschienen

 

 

330747-00-0601

Dübel zur Verwendung im Beton für redundante nichttragende Systeme

ETAG 001-6

 

330924-00-0601

Einbetonierte Ankerbolzen aus gerippten Bewehrungsstahl

 

 

330965-00-0601

Setzbolzen zur Befestigung von WDVS in Beton

 

 

331852-00-0102

Spiralkabelanker

 

 

340002-00-0204

Paneele aus Stahldrähten mit integriertem Dämmstoff für ganze Tragwerke

 

 

340006-00-0506

Vorgefertigte Treppenbausätze

ETAG 008

 

340020-00-0106

Flexible Rückhalte-Bausätze/Systeme für Murgänge und flachgründige Hangrutschungen

 

 

340025-00-0403

System für den Unterbau beheizter Gebäude

 

 

340037-00-0204

Leichte, tragende Stahl/Holz Dachelemente

 

 

350003-00-1109

Bausatz für feuerwiderstandsfähige Installationskanäle aus werkseitig vorgefertigten Formstücken (hergestellt aus maschinell vorbeschichtetem Stahlblech) und Zubehörteilen

 

 

350005-00-1104

Dämmschichtbildende Produkte für Brandschutzzwecke

 

 

350022-01-1107

Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener Förderanlagen

350022-00-1107

 

350134-00-1104

Feuerwiderstandfähiger Geruchsverschluss mit im Brandfall aufschäumender Dichtung (in Kombination mit einem Edelstahlablauf mit Deckendurchführung)

 

 

350140-00-1106

Brandschutzputzbekleidungen und Bausätze für Brandschutzputzbekleidungen

ETAG 018-1

ETAG 018-3

 

350141-00-1106

Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall

ETAG 026-1

ETAG 026-3

 

350142-00-1106

Produkte und Bausätze aus verformbaren und nicht verformbaren Brandschutzplatten und aus Brandschutzmatten

ETAG 018-1

ETAG 018-4

 

350402-00-1106

Reaktive Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen

ETAG 018-1

ETAG 018-2

 

350454-00-1104

Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall — Abschottungen

ETAG 026-1

ETAG 026-2

 

360001-00-0803

Lüftungskanalsystem aus Mineralwolle mit außen- und innenseitiger Folie

 

 

360005-00-0604

Hohlraumschalen

 

 

Anmerkung:

Europäische Bewertungsdokumente (EAD) werden von der Europäischen Organisation für technische Bewertung (EOTA) in englischer Sprache angenommen. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die von der EOTA zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vorgelegt werden, nicht verantwortlich.

Die Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Europäischen Bewertungsdokumente in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind.

Die Europäische Organisation für technische Bewertung (http://www.eota.eu) hält das Europäische Bewertungsdokument im Einklang mit Anhang II Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in elektronischer Form bereit.

Dieses Verzeichnis ersetzt sämtliche vorangegangenen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Europäische Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

10.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/18


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 281/05)

Mitgliedstaat

Republik Litauen

Flugstrecke

Flughafen Vilnius (Republik Litauen)–Flughafen London City (Vereinigtes Königreich)

Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr auf dieser Strecke gelten ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.

Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Weitere Auskünfte erteilt:

State Enterprise Lithuanian Airports

Rodūnios road 10A

LT-02189 Vilnius

LITAUEN

Tel. +370 52739326

Fax +370 52329122

http://www.ltou.lt/

avia@ltou.lt


10.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/19


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 281/06)

Mitgliedstaat

Republik Litauen

Flugstrecke

Flughafen Vilnius (Republik Litauen)–Flughafen London City (Vereinigtes Königreich)

Laufzeit des Vertrags

4 Jahre ab Aufnahme des Flugbetriebs

Frist für die Angebotsabgabe

Zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Weitere Auskünfte erteilt:

State Enterprise Lithuanian Airports

Rodūnios road 10A

LT-02189 Vilnius

LITAUEN

Tel. +370 52739326

Fax +370 52329122

http://www.ltou.lt/

avia@ltou.lt


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

10.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/20


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2018 — EAC/A01/2018

Europäisches Solidaritätskorps

(2018/C 281/07)

1.   Einleitung und Beschreibung der Ziele

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen steht unter dem Vorbehalt der Annahme des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013, (EU) Nr. 1293/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (1) sowie unter dem Vorbehalt einer befürwortenden Stellungnahme bzw. der Nichtabgabe einer Stellungnahme zum Jahresarbeitsprogramm 2018 zur Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps durch den im Basisrechtsakt genannten Ausschuss.

2.   Maßnahmen

Diese Aufforderung betrifft folgende Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps:

Partnerschaften für Freiwilligentätigkeiten,

Freiwilligenprojekte,

Freiwilligenteams in prioritären Gebieten,

Praktika und Arbeitsstellen,

Solidaritätsprojekte,

Qualitätssiegel.

3.   Förderfähigkeit

Finanzierungen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps kann jede öffentliche oder private Organisation beantragen. Finanzierungen für Solidaritätsprojekte können außerdem von Gruppen junger Menschen beantragt werden, die sich beim Portal des Europäischen Solidaritätskorps registriert haben.

Folgende Länder können sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen:

Die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union können uneingeschränkt an allen Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps teilnehmen.

Bestimmte Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps stehen außerdem Organisationen aus folgenden Ländern offen:

den EFTA-/EWR-Ländern: Island, Liechtenstein und Norwegen;

den EU-Kandidatenländern: Türkei und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

Partnerländern.

Nähere Angaben zu den Teilnahmemodalitäten sind dem Leitfaden zum Europäischen Solidaritätskorps zu entnehmen.

Informationen für Antragsteller aus dem Vereinigten Königreich: Bitte beachten Sie, dass die Kriterien für die Förderfähigkeit während der gesamten Laufzeit der Finanzhilfevereinbarung erfüllt sein müssen. Sollte das Vereinigte Königreich während dieser Laufzeit aus der EU austreten und keine Vereinbarung mit der EU geschlossen haben, die die weitere Förderfähigkeit britischer Antragsteller gewährleistet, erhalten Sie keine weiteren EU-Finanzhilfen mehr (wobei Sie, soweit möglich, weiter am Projekt beteiligt sind) oder müssen sich gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung aus dem Projekt zurückziehen.

4.   Budget und Projektlaufzeit

Das für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehene Gesamtbudget beträgt voraussichtlich 44 241 725 EUR.

Dieses Gesamtbudget sowie seine Aufteilung sind vorläufig. Es setzt sich wie folgt zusammen:

Mittel des Programms für das Europäische Solidaritätskorps für 2018: 30 339 725 EUR.

Zusätzliche Mittel aus anderen EU-Programmen als Beiträge zu solidarischen Tätigkeiten:

11 102 000 EUR aus dem Europäischen Sozialfonds;

1 800 000 EUR aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums;

1 000 000 EUR aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds.

Das Gesamtbudget steht unter dem Vorbehalt der Annahme der Jahresarbeitsprogramme 2018 für den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Um sich zu vergewissern, welche Beträge letztlich für die einzelnen Maßnahmen dieser Aufforderung zur Verfügung stehen, sollten die Antragsteller regelmäßig unter der Adresse https://ec.europa.eu/youth/solidarity-corps nachprüfen, ob für die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Berichtigungen veröffentlicht wurden.

5.   Frist für die Einreichung von Anträgen

Alle unten angegebenen Fristen enden um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit.

Partnerschaften für Freiwilligentätigkeiten

16. Oktober 2018

Freiwilligenprojekte

16. Oktober 2018

Freiwilligenteams in prioritären Gebieten

18. Februar 2019

Praktika und Arbeitsstellen

16. Oktober 2018

Solidaritätsprojekte

16. Oktober 2018

Anträge auf Zuerkennung des Qualitätssiegels können jederzeit eingereicht werden.

Nähere Informationen zur Einreichung der Anträge sind dem Leitfaden zum Europäischen Solidaritätskorps zu entnehmen.

6.   Ausführliche Informationen

Die genauen Bestimmungen für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Prioritäten, sind dem Leitfaden zum Europäischen Solidaritätskorps zu entnehmen, abrufbar unter:

https://ec.europa.eu/youth/solidarity-corps

Der Leitfaden zum Europäischen Solidaritätskorps ist fester Bestandteil dieser Aufforderung, und die darin enthaltenen Teilnahme- und Finanzierungsbestimmungen sind uneingeschränkt auf diese Aufforderung anwendbar.


(1)  COM(2017) 262 vom 30.5.2017.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

10.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8990 — PIAG/MTIB/Abatec)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 281/08)

1.   

Am 1. August 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Pierer Industrie AG („PIAG“, Österreich), kontrolliert von der Pierer Konzerngesellschaft mbH („Pierer“, Österreich),

Michael Tojner Industriebeteiligungs und -beratungs GmbH („MTIB“, Österreich),

Abatec group AG („Abatec“, Österreich).

PIAG und MTIB übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Abatec.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   PIAG und Pierer: Motorradherstellung, Automobilzulieferer, Metallurgie, Head-up-Displays für Motorradhelme,

—   MTIB: Energiespeicherung, Komponenten für die Luftfahrtindustrie, Spezialmaschinen für die Metallurgie und Industriekomponenten,

—   Abatec: Elektronikfertigung, Positionsmessung in Echtzeit (Local Position Measurement — LPM).

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8990 — PIAG/MTIB/Abatec

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


10.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/24


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8982 — Ivanhoe Cambridge/PSPIB/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 281/09)

1.   

Am 1. August 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Ivanhoe-Cambridge („Ivanhoe“), Teil der Caisse de dépôt et placement du Québec (Kanada),

Public Sector Pension Investment Board („PSPIB“, Kanada),

VIC Strategic Multifamily Partners LPs („VIC LPs“, USA).

Ivanhoe und PSPIB übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über VIC LPs, das derzeit von Ivanhoe kontrolliert wird.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Ivanhoe: weltweite Immobilieninvestitionen,

—   PSPIB: Verwaltung eines diversifizierten weltweiten Portfolios aus Anlagen in öffentliche Finanzmärkte, Private Equity, Immobilien, Infrastruktur, natürliche Ressourcen und private Schuldverschreibungen,

—   VIC LPs: Anlagen in und Verwaltung von Immobilienvermögen in San Francisco und der umliegenden San Francisco Bay Area.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8982 — Ivanhoe Cambridge/PSPIB/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.