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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 281/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8975 — CVC Capital Partners/Mehiläinen Holding) ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2018/C 281/07 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2018 — EAC/A01/2018 — Europäisches Solidaritätskorps |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2018/C 281/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8990 — PIAG/MTIB/Abatec) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2018/C 281/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8982 — Ivanhoe Cambridge/PSPIB/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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10.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8975 — CVC Capital Partners/Mehiläinen Holding)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 281/01)
Am 13. Juli 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8975 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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10.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
9. August 2018
(2018/C 281/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1593 |
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JPY |
Japanischer Yen |
128,84 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4566 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,89940 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,3875 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,1512 |
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ISK |
Isländische Krone |
124,40 |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,5443 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,570 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
320,20 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,2739 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,6491 |
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TRY |
Türkische Lira |
6,2639 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5626 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5111 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,1003 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7421 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,5805 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 298,03 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,6450 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,9053 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4383 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
16 705,51 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7247 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
61,479 |
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RUB |
Russischer Rubel |
76,5157 |
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THB |
Thailändischer Baht |
38,460 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
4,3939 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
21,5453 |
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INR |
Indische Rupie |
79,5825 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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10.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281/3 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 9. August 2018
zur Einsetzung einer Expertengruppe als Lenkungsausschuss für Maßnahmen der Union zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung
(2018/C 281/03)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Zur Förderung der Prävention und Bekämpfung von zu extremistisch motivierter Gewalt und Terrorismus führender Radikalisierung und zur Verbesserung der Absprache und Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Interessenträgern setzte die Kommission mit Beschluss C(2017) 5149 final vom 27. Juli 2017 (1) eine hochrangige Expertengruppe der Kommission zum Thema Radikalisierung ein. |
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(2) |
Die hochrangige Expertengruppe der Kommission zum Thema Radikalisierung sprach in ihrem Abschlussbericht (2) vom 18. Mai 2018 eine Reihe konkreter Empfehlungen für die Ausarbeitung und Umsetzung gezielterer und wirksamerer Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten aus. Die Empfehlungen sehen unter anderem die Einrichtung eines Mechanismus für die Zusammenarbeit auf Unionsebene vor, um eine engere Zusammenarbeit zwischen Entscheidungsträgern, Fachleuten und Forschern sowie eine engere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Initiativen der Union und eine stärkere Einbindung der Mitgliedstaaten bei Beratungen zu strategischen Prioritäten für Maßnahmen auf Unionsebene zu gewährleisten, mit denen die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen zur Prävention und Bekämpfung von zu extremistisch motivierter Gewalt und Terrorismus führender Radikalisierung unterstützt werden. |
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(3) |
Im Hinblick auf eine stärkere Einbindung der Mitgliedstaaten ist es notwendig, eine Expertengruppe als Lenkungsausschuss für Unionsmaßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung (im Folgenden der „Lenkungsausschuss“) einzusetzen und seine Aufgaben und Struktur festzulegen. |
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(4) |
Der Lenkungsausschuss sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, die Kommission zu strategischen Leitlinien zu beraten und sicherzustellen, dass die Unionsinitiativen und -instrumente zur Prävention und Bekämpfung jeglicher Form von gewaltbereitem Extremismus und Terrorismus auf die Bedürfnisse und Anforderungen der einschlägigen Akteure in den Mitgliedstaaten und die Prioritäten auf Unionsebene ausgerichtet sind. |
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(5) |
Um allen diesbezüglich auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene bestehenden Sichtweisen Rechnung zu tragen und alle auf diesen Ebenen vorhandenen Fachkenntnisse zu bündeln, sollten in dem Lenkungsausschuss die hochrangigen Vertreter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als ordentliche Mitglieder sowie der Europäische Auswärtige Dienst (3) und der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung (4) als Beobachter im Einklang mit ihren institutionellen Mandaten vertreten sein. Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder des Lenkungsausschusses festgelegt werden. |
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(6) |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfolgen. |
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(7) |
Der Beschluss C(2017) 5149 vom 27. Juli 2017 sollte aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Die als Lenkungsausschuss für Unionsmaßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung (im Folgenden der „Lenkungsausschuss“) fungierende Expertengruppe wird eingesetzt.
Artikel 2
Aufgaben
Der Lenkungsausschuss berät die Kommission zu
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a) |
strategischen Prioritäten und Leitlinien der Zusammenarbeit in der Union im Bereich der Prävention und Bekämpfung von zu extremistisch motivierter Gewalt und Terrorismus führender Radikalisierung; |
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b) |
möglichen Lücken und Verbesserungsmöglichkeiten der Zusammenarbeit auf Unionsebene bei der Prävention und Bekämpfung von zu extremistisch motivierter Gewalt und Terrorismus führender Radikalisierung. |
Artikel 3
Mitgliedschaft
(1) Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen.
(2) Die Behörden der Mitgliedstaaten benennen bis zu zwei hochrangige Vertreter und bis zu zwei Stellvertreter und stellen sicher, dass ihre Vertreter über ein hohes Maß an Fachwissen verfügen.
Artikel 4
Vorsitz
Den Vorsitz des Lenkungsausschusses führt der Generaldirektor oder der stellvertretende Generaldirektor der Generaldirektion Migration und Inneres (GD HOME) der Kommission.
Artikel 5
Arbeitsweise
(1) Der Lenkungsausschuss wird auf Ersuchen seines Vorsitzenden nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen der Kommission für Expertengruppen (im Folgenden die „horizontalen Bestimmungen“) (6) tätig.
(2) Die Sitzungen des Lenkungsausschusses finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt.
(3) Der Lenkungsausschuss kommt mindestens einmal jährlich zusammen.
(4) Eine Unterstützungs- und Koordinierungsstruktur innerhalb der GD HOME nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Lenkungsausschusses wahr, bereitet die Arbeit in Zusammenarbeit mit den zuständigen Generaldirektionen der Kommission vor, unter anderem durch die Einholung von Fachwissen über Entwicklungen, Tendenzen und Handlungsbedarf aus den Mitgliedstaaten sowie von Forschern und Fachleuten, und sorgt für angemessene Folgemaßnahmen. Kommissionsbedienstete aus den einschlägigen Dienststellen mit einem Interesse am Gegenstand der Beratungen können an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilnehmen.
(5) In Abstimmung mit dem Vorsitzenden kann der Lenkungsausschuss mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, seine Beratungen öffentlich abzuhalten.
(6) Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen des Lenkungsausschusses müssen aussagekräftig und vollständig sein. Die Protokolle werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes angefertigt.
(7) Der Lenkungsausschuss verabschiedet seine Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte einvernehmlich. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die Gegenstimmen abgegeben haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.
Artikel 6
Hinzugezogene Experten
Der Vorsitzende kann Experten, die über besonderes Fachwissen auf einem Gebiet der Tagesordnung verfügen, ad hoc zur Teilnahme an der Arbeit des Lenkungsausschusses einladen. Dabei kann es sich um Experten aus dem privaten oder dem öffentlichen Sektor handeln.
Artikel 7
Beobachter
(1) Dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung und dem Europäischen Auswärtigen Dienst kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung des Vorsitzenden Beobachterstatus gewährt werden.
(2) Werden sie als Beobachter ernannt, so benennen sie ihre Vertreter.
(3) Beobachter und ihre Vertreter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen des Lenkungsausschusses zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen des Lenkungsausschusses teil.
Artikel 8
Geschäftsordnung
Auf Vorschlag und in Abstimmung mit dem Vorsitzenden gibt sich der Lenkungsausschuss im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen durch einfache Mehrheit eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung (7).
Artikel 9
Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen
Die Mitglieder des Lenkungsausschusses und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (8) und (EU, Euratom) 2015/444 (9) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Pflichten verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 10
Transparenz
(1) Der Lenkungsausschuss ist im Register der Expertengruppen zu registrieren.
(2) Seine Zusammensetzung sowie die Namen der Mitglieder und der Beobachter werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht.
(3) Alle relevanten Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Für den Zugang zu solchen Websites ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) beeinträchtigt würde.
Artikel 11
Sitzungskosten
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Lenkungsausschusses wird nicht vergütet.
(2) Die für die Teilnehmer an den Tätigkeiten des Lenkungsausschusses anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 12
Der Beschluss C(2017) 5149 vom 27. Juli 2017 wird aufgehoben.
Brüssel, den 9. August 2018
Für die Kommission
Dimitris AVRAMOPOULOS
Mitglied der Kommission
(1) Beschluss C(2017) 5149 final der Kommission vom 27. Juli 2017 zur Einsetzung der hochrangigen Expertengruppe der Kommission zum Thema Radikalisierung (ABl. C 252 vom 3.8.2017, S. 3).
(2) http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetail&groupID=3552&NewSearch=1&NewSearch=1
(3) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
(4) Erklärung des Europäischen Rates zum Kampf gegen den Terrorismus vom 25. März 2004.
(5) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(6) Beschluss C(2016) 3301 final der Kommission vom 30. Mai 2016 über horizontale Bestimmungen für die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.
(7) Artikel 17 der horizontalen Bestimmungen.
(8) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(9) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
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10.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281/7 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
(Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 281/04)
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 haben Vorrang gegenüber anderslautenden Bestimmungen in den Europäischen Bewertungsdokumenten.
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Referenznummer und Titel des Europäischen Bewertungsdokuments |
Referenznummer und Titel des ersetzten Europäischen Bewertungsdokuments |
Bemerkungen |
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010001-00-0301 |
Elementwand mit punktförmigen Verbindern |
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010003-00-0301 |
Vorgefertigte Balkonelemente aus Ultra-High-Performance faserverstärktem Beton (UHPFRC) |
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010013-00-0301 |
Leichtbauplatte aus Zementmörtel und granuliertem EPS, verstärkt mit Glasfasergewebe und internem Stahlrahmen |
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010028-00-0103 |
Wiederverwendbarer Flachgründungsbausatz für leichte Konstruktionen |
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020001-01-0405 |
Mehrachsige, verdeckt liegende Bänder |
020001-00-0405 |
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020002-00-0404 |
Rahmenlose Balkon- (und Terrassen-)verglasungen |
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020011-00-0405 |
Dach-, Boden-, Wand- und Deckenluken, als Eingang oder Notausgang genutzt/mit oder ohne Feuerwiderstand |
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020029-00-1102 |
Ein- und zweiflügelige Innentüren aus Stahlblech mit Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften |
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030019-00-0402 |
Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf Polysiloxanbasis |
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030065-00-0402 |
Verbundabdichtung für Dächer |
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030218-00-0402 |
Unterspannbahnen für Dächer |
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040005-00-1201 |
Werkmäßig hergestellte Dämmprodukte aus pflanzlichen oder tierischen Fasern zur Wärme- und/oder Schalldämmung |
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040007-00-1201 |
Wärmedämmstoffe für Gebäude mit einem Wärmestrahlungs-Reflektor |
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040010-00-1201 |
Dämmstoff aus Blähperlit (EPB) |
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040011-00-1201 |
Vakuum-Isolations-Paneele (VIP) mit werkmäßig aufgebrachten Schutzschichten |
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040012-00-1201 |
Wärmedämmplatte aus mineralischem Material |
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040016-00-0404 |
Textilglasgittergewebe zur Bewehrung von Putzen |
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040037-00-1201 |
Verbundplatte mit geringerer Wärmeleitfähigkeit aus Mineralwolle und Aerogelen |
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040048-01-0502 |
Gummifasermatten zur Trittschalldämmung |
040048-00-0502 |
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040049-00-0502 |
Polyurethan (PU)-Schaummatte zur Trittschalldämmung |
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040057-00-1201 |
Wärmedämmplatte aus mikroporöser Kieselsäure |
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040065-00-1201 |
Wärmedämmplatten und/oder schallabsorbierende Platten aus expandiertem Polysterol und Zement |
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040089-00-0404 |
Wärmdämm-Verbundsysteme mit Putzschicht zur Anwendung auf Gebäuden in Holzrahmenbauweise |
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040090-00-1201 |
Formguss-Platten und -Produkte aus expandierten Polyactiden (E-PLA) zum Wärme- und/oder Schallschutz |
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040138-00-1201 |
Lose Wärme- und/oder Schalldämmprodukte aus Pflanzenfasern |
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040287-00-0404 |
Kits für externe Wärmedämm-Verbundsysteme (ETICS) mit Paneelen als thermische Isolierung und unterbrochene Fassadenverkleidungen als Außenhaut |
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040288-00-1201 |
Werkmäßig hergestellte Wärme- und Schalldämmprodukte aus Polyesterfasern |
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040313-00-1201 |
Lose Wärme- und/oder Schalldämmprodukte aus expandiertem Korkgranulat |
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040369-00-1201 |
Dämmung aus geschüttetem oder gebundenem Korkgranulat |
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040394-00-1201 |
Werksmäßig hergestellte Schüttung aus Schaumglasschotter |
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040456-00-1201 |
An der Verwendungsstelle hergestellte Wärme- und/oder Schalldämmung aus tierischen Fasern |
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040461-00-1201 |
Wärmedämmschüttung aus expandiertem Perlite (EP) |
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040635-00-1201 |
Wärme- und/oder Schalldämmstoffe aus gebundener Polystyrol- Schüttung |
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040643-00-1201 |
Faserverstärkte Silica-Aerogel-Wärmedämmung |
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040650-00-1201 |
Extrudergeschäumte Polystyrol-Hartschaumplatten als lastabtragende Schicht und/oder Wärmedämmung außerhalb der Abdichtung |
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040777-00-1201 |
Schaumglasplatten als lastabtragende Schicht und Wärmedämmung außerhalb der Abdichtung |
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050001-00-0301 |
Lasttragende wärmeisolierende Elemente, die eine thermische Trennung zwischen Balkonen und Innenfußböden bilden |
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050004-00-0301 |
Kalotten- und Zylinderlager mit besonderem Gleitwerkstoff aus UHMWPE (Polyethylen mit ultrahohem Molekulargewicht) |
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050009-00-0301 |
Kalotten- und Zylinderlager mit besonderem Gleitwerkstoff aus Flurpolymer |
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050013-00-0301 |
Kalotten- und Zylinderlager mit besonderem Gleitwerkstoff auf der Basis von gefülltem PTFE mit festem Schmierstoff |
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060001-00-0802 |
Bausatz für System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr mit Klassifizierung T400 (Minimum) N1 W3 Gxx |
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060003-00-0802 |
Bausatz für System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr und mit spezieller Außenschale mit Klassifizierung T400 (Minimum) N1 W3 GXX |
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060008-00-0802 |
Bausatz für System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr mit Klassifizierung T400 (Minimum) N1/P1 W3 Gxx, mit unterschiedlichen Außenschalen und möglichem Wechsel der Außenschale |
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070001-01-0504 |
Gipsplatten für tragende Anwendungen |
070001-00-0504 |
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070002-00-0505 |
Glasfaser-Fugenband für Gipsplatten |
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080001-00-0403 |
Geoverbundstoff für Drainagesysteme |
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080002-00-0102 |
Nicht als Bewehrung wirkendes hexagonales Geogitter zur Stabilisierung von ungebundenen körnigen Schichten durch Verzahnung mit den Zuschlagstoffen |
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090001-00-0404 |
Vorgefertigte Mineralwolleschichtpressstoffplatten mit organischen und anorganischen Beschichtungen und eigenem Befestigungssystem |
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090017-00-0404 |
Punktgestützte Vertikalverglasung |
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090019-00-0404 |
Bausätze für hinterlüftete Außenwandbekleidungen aus auf einer Unterkonstruktion befestigten Leichtbauplatten mit einer bauseits aufgebrachten Putzbeschichtung und mit oder ohne Wärmedämmung |
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090020-00-0404 |
Bausätze für Außenwandbekleidungen aus künstlich hergestelltem Stein |
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090034-00-0404 |
Bausatz aus Unterkonstruktionsprofilen und Verbindungsmitteln zur Befestigung von Außenwandbekleidungs- und von Außenwandelementen |
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090035-00-0404 |
Isolierglaselement mit tragender Verklebung und punktgestützter Befestigung |
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090058-00-0404 |
Hinterlüftetes Fassaden-System aus metallischen Verbundplatten mit Wabenstrukturkern |
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120001-01-0106 |
Mikroprismatisches retroreflektierendes Folienmaterial |
120001-00-0106 |
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120003-00-0106 |
Lichtmaste aus Stahl |
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120011-00-0107 |
Elastische Belagsdehnfuge für Straßenbrücken mit elastischer Vergussmasse auf Basis von synthetischem Polymer als Bindemittel |
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130002-00-0304 |
Massive plattenförmige Holzbauelemente — Element aus mit Dübeln verbundenen Brettern für tragende Bauteile in Bauwerken |
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130005-00-0304 |
Massive plattenförmige Holzbauelemente für tragende Bauteile in Bauwerken |
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130010-00-0304 |
Brettschichtholz aus Laubholz — Buchenfurnierschichtholz für tragende Zwecke |
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130011-00-0304 |
Vorgefertigte Holzbauelemente — Elemente aus mechanisch verbundenen Brettern für tragende Bauteile in Gebäuden |
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130012-00-0304 |
Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke — Baumkantige, rechteckig besäumte Stammabschnitte — Kastanie |
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130013-00-0304 |
Massive plattenförmige Holzbauelemente — mit Schwalbenschwanzverbindungen gefügte Elemente aus Bauholz mit rechteckigem Querschnitt zur Verwendung als tragende Bauteile in Bauwerken |
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130019-00-0603 |
Stiftförmige Verbindungsmittel mit Harzbeschichtung |
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130022-00-0304 |
Blockbalken für Wände oder Träger aus Vollholz oder Schichtholz |
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130033-00-0603 |
Nägel mit profilierter Schaftausbildung und Schrauben zum Anschluss von Blechen und Blechformteilen im Holzbau |
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130087-00-0204 |
Modulares Bausystem |
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130089-00-0304 |
Tragendes nass und/oder kalt verklebtes keilgezinktes Vollholz |
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130090-00-0303 |
Holz-Beton-Verbundsystem mit stiftförmigen Verbindungsmitteln |
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130118-00-0603 |
Schrauben als Holzverbindungsmittel |
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130166-00-0304 |
Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke — gedämpftes Vollholz mit rechteckigem Querschnitt mit oder ohne Keilzinkenverbindungen — Nadelholz |
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130167-00-0304 |
Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke — Baumkantige, rechteckig besäumte Stammabschnitte — Nadelholz |
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130191-00-0304 |
Vorgefertigte plattenförmige Holzbauelemente — Elemente aus verbundenen Blockbalken für tragende Bauteile in Bauwerken |
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130197-00-0304 |
Brettschichtholz aus gedämpftem Vollholz mit rechteckigem Querschnitt — Nadelholz |
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140015-00-0304 |
Wände, Dächer und Decken aus vollflächig verklebten Lagen von OSB-Platten |
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150001-00-0301 |
Zement auf Calciumsulfoaluminatbasis |
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150002-00-0301 |
Feuerfester Zement auf Basis von Calciumaluminat |
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150003-00-0301 |
Hochfester Zement |
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150004-00-0301 |
Schnellerhärtender Zement mit hohem Sulfatwiderstand auf Basis von Calciumsulfoaluminat |
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150007-00-0301 |
Portlandpuzzolanzement für die Verwendung unter tropischen Bedingungen |
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150008-00-0301 |
Schnell erstarrender Zement |
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150009-00-0301 |
Hochofenzement CEM III/A mit Bewertung des Sulfatwiderstandes (SR) und optional mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt (LA) und/oder niedriger Hydratationswärme (LH) |
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160003-00-0301 |
Doppelkopfanker zur Erhöhung des Durchstanzwiderstandes von Flachdecken oder Fundamenten und Bodenplatten |
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160004-00-0301 |
Spannverfahren zur Vorspannung von Tragwerken |
ETAG 013 |
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160012-00-0301 |
Kopfbalken aus Betonstahl |
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160027-00-0301 |
Besondere Füllmassen für Spannverfahren |
ETAG 013 |
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180008-00-0704 |
Bodenablauf — mit austauschbarem mechanischem Verschluss |
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180018-00-0704 |
Flexible Kupplungen (Rohrkupplungen) mit und ohne Scherband zur Verwendung in drucklosen sowie unter Druck stehenden Abwasser- oder Entwässerungsleitungen |
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190002-00-0502 |
Schwimmend verlegtes Bodenbelagsystem aus vorgefertigten miteinander verzahnten Elementen aus Keramikfliesen und Gummimatten |
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190005-00-0402 |
Terrassenbelag-Set |
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200001-00-0602 |
Vorgefertigte Drahtseile aus Stahl und Edelstahl mit Endverankerungen |
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200002-00-0602 |
Zugstabsystem |
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200005-00-0103 |
Stahlpfähle mit Hohlquerschnitten und steifen Verbindungen |
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200012-00-0401 |
Bausätze mit Distanzstücken für mehrschichtige Metallprofildächer und Wandverkleidungen |
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200014-00-0103 |
Pfahlverbindungen und Pfahlschuhe für Betonpfähle |
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200017-00-0302 |
Warmgewalzte Erzeugnisse und Bauteile aus den Stahlsorten Q235B, Q235D, Q345B und Q345D |
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200019-00-0102 |
Gabionenbehälter und -matten mit sechseckigem Maschendrahtgeflecht |
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200020-00-0102 |
Gabionen und Matten aus Drahtgeflecht mit verschweißten Maschen |
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200022-00-0302 |
Thermomechanisch gewalzte Langerzeugnisse aus schweißgeeigneten Feinkornbaustahl-Sondergüten |
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200026-00-0102 |
Drahtgittersysteme für bewehrte Schüttkörper |
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200032-00-0602 |
Vorgefertigte Zugstabsysteme mit speziellen Endverbindungen |
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200033-00-0602 |
Genageltes Verbundmittel |
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200035-00-0302 |
Dach- und Fassadensysteme mit verdeckten Befestigungen |
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200036-00-0103 |
Bausatz für Mikropfähle — Bausatz mit Hohlstäben für selbstbohrende Mikropfähle — Hohlstäbe aus nahtlosen Stahlrohren |
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200039-00-0102 |
Gabionenbehälter und -matten mit sechseckigem verzinkten Maschendrahtgeflecht |
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200043-01-0103 |
Pfahlrohre aus duktilem Gusseisen |
200043-00-0103 |
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200050-01-0102 |
Gabionenbehälter, -matten und -netze mit sechseckmaschigem gedrillten Drahtgeflecht mit Zink und/oder Zink und biologischer Beschichtung |
200050-00-0102 |
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200086-00-0602 |
Drahtringe als Verbindungsmittel |
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210004-00-0805 |
Modul für Haustechnik |
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210024-00-0504 |
Zementgebundene Platten |
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220006-00-0402 |
Dachschiefer aus Polypropylen, Kalkstein und Füllstoffen |
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220007-00-0402 |
Vollflächig unterstützte Bleche und Bänder aus einer Kupferlegierung für Dachdeckungen und Außen- und Innenwandbekleidungen |
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220008-00-0402 |
Traufprofile für Terrassen und Balkone |
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220010-00-0402 |
Nichttragende ebene Kunststoffplatten für überlappende Dachdeckungen und Außenwandverkleidungen |
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220013-01-0401 |
Selbsttragende First-Verglasung |
220013-00-0401 |
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220018-00-0401 |
Dezentrales, energieeffizientes Niederdruck-Lüftungssystem mit Wärmerückgewinnung |
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220021-00-0402 |
Röhrenförmige Tageslichtsysteme |
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220022-00-0401 |
Schnee-Stopper aus Polycarbonat (PC) für Dächer |
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220025-00-0401 |
Horizontal auskragende tragende Verglasung (tragendes Glasvordach/Dach) |
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220069-00-0402 |
Flache und profilierte Kunststoffschindeln aus Recyclingmaterial für Dachdeckungen auf Schalung |
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230004-00-0106 |
Drahtringnetzpaneele |
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230005-00-0106 |
Maschendrahtpaneele |
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230008-00-0106 |
Doppelt verdrehte Stahldrahtgewebe, mit oder ohne Seilverstärkung |
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230011-00-0106 |
Straßenmarkierungsmaterialien |
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230012-01-0105 |
Additive für die Asphaltproduktion — Bitumengranulate aus recycelter bituminöser Dachpappe |
230012-00-0105 |
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230025-00-0106 |
Systeme flexibler Frontausbildungen für Hangsicherung und Steinschlagschutz |
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260001-00-0303 |
Tragende Konstruktionsprofile und -platten aus faserverstärkten Kunststoffen (GFK/glasfaserverstärkte Verbundwerkstoffe) |
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260002-00-0301 |
Alkaliresistente, zirconiumdioxidhaltige Glasfasern für die Verwendung in Beton |
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260006-00-0301 |
Organischer Betonzusatzstoff |
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260007-00-0301 |
Typ I-Zusatzstoff für Beton, Mörtel und Estrichmörtel — Wässrige Lösung |
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260035-00-0301 |
Natürliches getempertes Puzzolan als Betonzusatzstoff Typ II |
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280001-00-0704 |
Vorgefertigtes Rohr zur Entwässerung oder Versickerung |
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280015-00-0701 |
Rohrleitungssystem für die Verteilung von kaltem und warmem Wasser innerhalb von Gebäuden |
290001-00-0701 |
Berichtigung |
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320002-02-0605 |
Beschichtetes Fugenblech für Arbeits- und Sollrissfugen in Beton mit hohem Wassereindringwiderstand |
320002-00-0605 320002-01-0605 |
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320008-00-0605 |
Quellfugenband auf Basis von Bentonit für Arbeitsfugen in Beton mit hohem Wassereindringwiderstand |
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330001-00-0602 |
Tragende Schraubengarnituren mit Spreizhülsen für Blindbefestigung |
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330008-02-0601 |
Ankerschienen |
330008-00-0601 330008-01-0601 |
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330011-00-0601 |
Adjustierbare Betonschrauben |
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330012-00-0601 |
Einbetonierter Anker mit Innengewindehülse |
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330014-00-0601 |
Metallspreizdübel zur Verwendung in Porenbeton |
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330046-01-0602 |
Befestigungsschrauben für Bauteile und Bleche aus Metall |
330046-00-0602 |
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330047-01-0602 |
Befestigungsschrauben für Sandwichelemente |
330047-00-0602 |
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330075-00-0601 |
Anschlageinrichtung für Aufzüge |
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330076-00-0604 |
Metall-Injektionsdübel für Verankerungen in Mauerwerk |
ETAG 029 |
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330079-00-0602 |
Bodenverankerung für Warzenbleche und Gitter |
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330080-00-0602 |
Hoch rutschfeste Befestigungsklemmen (HSR) |
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330083-01-0601 |
Setzbolzen für Verankerungen von redundanten, nicht-tragenden Systemen in Beton |
330083-00-0601 |
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330084-00-0601 |
Stahlplatte mit einbetonierten Ankerbolzen |
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330153-00-0602 |
Setzbolzen zur Verbindung dünnwandiger Bauteile und Bleche aus Stahl |
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330155-00-0602 |
Selbstjustierende Klemmen |
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330196-01-0604 |
Kunststoffdübel aus neuem oder recyceltem Material zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht |
330196-00-0604 ETAG 014 |
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330232-00-0601 |
Mechanische Dübel zur Verwendung im Beton |
ETAG 001-1 ETAG 001-2 ETAG 001-3 ETAG 001-4 |
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330389-00-0601 |
Punktförmiger Verbinder aus glasfaserverstärkten Kunststoff für Sandwichwände |
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330499-00-0601 |
Verbunddübel zur Verwendung in Beton |
ETAG 001-5 |
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330667-00-0602 |
Warmgewalzte Montageschienen |
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330747-00-0601 |
Dübel zur Verwendung im Beton für redundante nichttragende Systeme |
ETAG 001-6 |
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330924-00-0601 |
Einbetonierte Ankerbolzen aus gerippten Bewehrungsstahl |
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330965-00-0601 |
Setzbolzen zur Befestigung von WDVS in Beton |
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331852-00-0102 |
Spiralkabelanker |
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340002-00-0204 |
Paneele aus Stahldrähten mit integriertem Dämmstoff für ganze Tragwerke |
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340006-00-0506 |
Vorgefertigte Treppenbausätze |
ETAG 008 |
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340020-00-0106 |
Flexible Rückhalte-Bausätze/Systeme für Murgänge und flachgründige Hangrutschungen |
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340025-00-0403 |
System für den Unterbau beheizter Gebäude |
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340037-00-0204 |
Leichte, tragende Stahl/Holz Dachelemente |
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350003-00-1109 |
Bausatz für feuerwiderstandsfähige Installationskanäle aus werkseitig vorgefertigten Formstücken (hergestellt aus maschinell vorbeschichtetem Stahlblech) und Zubehörteilen |
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350005-00-1104 |
Dämmschichtbildende Produkte für Brandschutzzwecke |
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350022-01-1107 |
Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener Förderanlagen |
350022-00-1107 |
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350134-00-1104 |
Feuerwiderstandfähiger Geruchsverschluss mit im Brandfall aufschäumender Dichtung (in Kombination mit einem Edelstahlablauf mit Deckendurchführung) |
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350140-00-1106 |
Brandschutzputzbekleidungen und Bausätze für Brandschutzputzbekleidungen |
ETAG 018-1 ETAG 018-3 |
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350141-00-1106 |
Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall |
ETAG 026-1 ETAG 026-3 |
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350142-00-1106 |
Produkte und Bausätze aus verformbaren und nicht verformbaren Brandschutzplatten und aus Brandschutzmatten |
ETAG 018-1 ETAG 018-4 |
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350402-00-1106 |
Reaktive Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen |
ETAG 018-1 ETAG 018-2 |
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350454-00-1104 |
Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall — Abschottungen |
ETAG 026-1 ETAG 026-2 |
|
|
360001-00-0803 |
Lüftungskanalsystem aus Mineralwolle mit außen- und innenseitiger Folie |
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360005-00-0604 |
Hohlraumschalen |
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|
Anmerkung:
Europäische Bewertungsdokumente (EAD) werden von der Europäischen Organisation für technische Bewertung (EOTA) in englischer Sprache angenommen. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die von der EOTA zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vorgelegt werden, nicht verantwortlich.
Die Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Europäischen Bewertungsdokumente in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind.
Die Europäische Organisation für technische Bewertung (http://www.eota.eu) hält das Europäische Bewertungsdokument im Einklang mit Anhang II Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in elektronischer Form bereit.
Dieses Verzeichnis ersetzt sämtliche vorangegangenen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Europäische Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
|
10.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281/18 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 281/05)
|
Mitgliedstaat |
Republik Litauen |
||||||||
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Flugstrecke |
Flughafen Vilnius (Republik Litauen)–Flughafen London City (Vereinigtes Königreich) |
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|
Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr auf dieser Strecke gelten ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. |
||||||||
|
Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Weitere Auskünfte erteilt:
|
|
10.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281/19 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 281/06)
|
Mitgliedstaat |
Republik Litauen |
||||||||
|
Flugstrecke |
Flughafen Vilnius (Republik Litauen)–Flughafen London City (Vereinigtes Königreich) |
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Laufzeit des Vertrags |
4 Jahre ab Aufnahme des Flugbetriebs |
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Frist für die Angebotsabgabe |
Zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung |
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Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Weitere Auskünfte erteilt:
|
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
|
10.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281/20 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2018 — EAC/A01/2018
Europäisches Solidaritätskorps
(2018/C 281/07)
1. Einleitung und Beschreibung der Ziele
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen steht unter dem Vorbehalt der Annahme des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013, (EU) Nr. 1293/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (1) sowie unter dem Vorbehalt einer befürwortenden Stellungnahme bzw. der Nichtabgabe einer Stellungnahme zum Jahresarbeitsprogramm 2018 zur Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps durch den im Basisrechtsakt genannten Ausschuss.
2. Maßnahmen
Diese Aufforderung betrifft folgende Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps:
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— |
Partnerschaften für Freiwilligentätigkeiten, |
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— |
Freiwilligenprojekte, |
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— |
Freiwilligenteams in prioritären Gebieten, |
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— |
Praktika und Arbeitsstellen, |
|
— |
Solidaritätsprojekte, |
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— |
Qualitätssiegel. |
3. Förderfähigkeit
Finanzierungen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps kann jede öffentliche oder private Organisation beantragen. Finanzierungen für Solidaritätsprojekte können außerdem von Gruppen junger Menschen beantragt werden, die sich beim Portal des Europäischen Solidaritätskorps registriert haben.
Folgende Länder können sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen:
Die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union können uneingeschränkt an allen Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps teilnehmen.
Bestimmte Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps stehen außerdem Organisationen aus folgenden Ländern offen:
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— |
den EFTA-/EWR-Ländern: Island, Liechtenstein und Norwegen; |
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— |
den EU-Kandidatenländern: Türkei und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; |
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— |
Partnerländern. |
Nähere Angaben zu den Teilnahmemodalitäten sind dem Leitfaden zum Europäischen Solidaritätskorps zu entnehmen.
Informationen für Antragsteller aus dem Vereinigten Königreich: Bitte beachten Sie, dass die Kriterien für die Förderfähigkeit während der gesamten Laufzeit der Finanzhilfevereinbarung erfüllt sein müssen. Sollte das Vereinigte Königreich während dieser Laufzeit aus der EU austreten und keine Vereinbarung mit der EU geschlossen haben, die die weitere Förderfähigkeit britischer Antragsteller gewährleistet, erhalten Sie keine weiteren EU-Finanzhilfen mehr (wobei Sie, soweit möglich, weiter am Projekt beteiligt sind) oder müssen sich gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung aus dem Projekt zurückziehen.
4. Budget und Projektlaufzeit
Das für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehene Gesamtbudget beträgt voraussichtlich 44 241 725 EUR.
Dieses Gesamtbudget sowie seine Aufteilung sind vorläufig. Es setzt sich wie folgt zusammen:
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— |
Mittel des Programms für das Europäische Solidaritätskorps für 2018: 30 339 725 EUR. |
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— |
Zusätzliche Mittel aus anderen EU-Programmen als Beiträge zu solidarischen Tätigkeiten:
|
Das Gesamtbudget steht unter dem Vorbehalt der Annahme der Jahresarbeitsprogramme 2018 für den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.
Um sich zu vergewissern, welche Beträge letztlich für die einzelnen Maßnahmen dieser Aufforderung zur Verfügung stehen, sollten die Antragsteller regelmäßig unter der Adresse https://ec.europa.eu/youth/solidarity-corps nachprüfen, ob für die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Berichtigungen veröffentlicht wurden.
5. Frist für die Einreichung von Anträgen
Alle unten angegebenen Fristen enden um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit.
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Partnerschaften für Freiwilligentätigkeiten |
16. Oktober 2018 |
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Freiwilligenprojekte |
16. Oktober 2018 |
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Freiwilligenteams in prioritären Gebieten |
18. Februar 2019 |
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Praktika und Arbeitsstellen |
16. Oktober 2018 |
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Solidaritätsprojekte |
16. Oktober 2018 |
Anträge auf Zuerkennung des Qualitätssiegels können jederzeit eingereicht werden.
Nähere Informationen zur Einreichung der Anträge sind dem Leitfaden zum Europäischen Solidaritätskorps zu entnehmen.
6. Ausführliche Informationen
Die genauen Bestimmungen für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Prioritäten, sind dem Leitfaden zum Europäischen Solidaritätskorps zu entnehmen, abrufbar unter:
https://ec.europa.eu/youth/solidarity-corps
Der Leitfaden zum Europäischen Solidaritätskorps ist fester Bestandteil dieser Aufforderung, und die darin enthaltenen Teilnahme- und Finanzierungsbestimmungen sind uneingeschränkt auf diese Aufforderung anwendbar.
(1) COM(2017) 262 vom 30.5.2017.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
|
10.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281/22 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8990 — PIAG/MTIB/Abatec)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 281/08)
1.
Am 1. August 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
Pierer Industrie AG („PIAG“, Österreich), kontrolliert von der Pierer Konzerngesellschaft mbH („Pierer“, Österreich), |
|
— |
Michael Tojner Industriebeteiligungs und -beratungs GmbH („MTIB“, Österreich), |
|
— |
Abatec group AG („Abatec“, Österreich). |
PIAG und MTIB übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Abatec.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— PIAG und Pierer: Motorradherstellung, Automobilzulieferer, Metallurgie, Head-up-Displays für Motorradhelme,
— MTIB: Energiespeicherung, Komponenten für die Luftfahrtindustrie, Spezialmaschinen für die Metallurgie und Industriekomponenten,
— Abatec: Elektronikfertigung, Positionsmessung in Echtzeit (Local Position Measurement — LPM).
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.8990 — PIAG/MTIB/Abatec
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
|
Fax +32 22964301 |
|
Postanschrift: |
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
|
10.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281/24 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8982 — Ivanhoe Cambridge/PSPIB/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 281/09)
1.
Am 1. August 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Ivanhoe-Cambridge („Ivanhoe“), Teil der Caisse de dépôt et placement du Québec (Kanada), |
|
— |
Public Sector Pension Investment Board („PSPIB“, Kanada), |
|
— |
VIC Strategic Multifamily Partners LPs („VIC LPs“, USA). |
Ivanhoe und PSPIB übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über VIC LPs, das derzeit von Ivanhoe kontrolliert wird.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— Ivanhoe: weltweite Immobilieninvestitionen,
— PSPIB: Verwaltung eines diversifizierten weltweiten Portfolios aus Anlagen in öffentliche Finanzmärkte, Private Equity, Immobilien, Infrastruktur, natürliche Ressourcen und private Schuldverschreibungen,
— VIC LPs: Anlagen in und Verwaltung von Immobilienvermögen in San Francisco und der umliegenden San Francisco Bay Area.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.8982 — Ivanhoe Cambridge/PSPIB/JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).