ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 265

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
27. Juli 2018


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Kommission

2018/C 265/01

Empfehlung der Kommission vom 24. Juli 2018 zu Leitlinien für Gleichbehandlungs- und Transparenzkriterien, die gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ENTSO-E und vom ENTSOG bei der Ausarbeitung ihrer Zehnjahresnetzentwicklungspläne anzuwenden sind

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 265/02

Bekanntmachung der Kommission zu einer Liste von Wirkstoffen, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt wurde und die möglicherweise als Stoffe mit geringem Risiko einzustufen sind

8

2018/C 265/03

Einleitung des Verfahrens (Fall M.8909 — KME/MKM) ( 1 )

12


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 265/04

Euro-Wechselkurs

13

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2018/C 265/05

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

14

2018/C 265/06

Notifizierung der Niederlande über die Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über Regeln für die Verkehrsaufteilung auf die Flughäfen Schiphol und Lelystad ( 1 )

15


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 265/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9045 — Blackstone/Averys) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

16


 

Berichtigungen

2018/C 265/08

Berichtigung der Fluggastdatensätze (PNR-Daten) — Liste der Mitgliedstaaten, die die Anwendung der PNR-Richtlinie auf Flüge innerhalb der EU beschlossen haben — Vergleiche Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität. (Ein Mitgliedstaat, der entscheidet, diese Richtlinie auf Flüge innerhalb der Europäischen Union (EU-Flüge) anzuwenden, teilt dies der Kommission schriftlich mit. Ein Mitgliedstaat kann eine solche Mitteilung jederzeit machen oder widerrufen. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilung und eventuelle Widerrufe derselben im Amtsblatt der Europäischen Union) ( ABl. C 196 vom 8.6.2018 )

18


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Kommission

27.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/1


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2018

zu Leitlinien für Gleichbehandlungs- und Transparenzkriterien, die gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ENTSO-E und vom ENTSOG bei der Ausarbeitung ihrer Zehnjahresnetzentwicklungspläne anzuwenden sind

(2018/C 265/01)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

gestützt auf Anhang III Abschnitt 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (1) (im Folgenden „TEN-E-Verordnung“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Zehnjahresnetzentwicklungsplan (TYNDP) für Strom und der TYNDP für Gas sind nicht verbindliche unionsweite Dokumente, die alle zwei Jahre vom Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) bzw. vom Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG) erstellt und veröffentlicht werden, mit dem Ziel, im Einklang mit allen rechtlichen Anforderungen zu bewerten, wie die einschlägigen europäischen Vorhaben zur Verbesserung der europäischen Strom- und Gasnetze beitragen.

(2)

Gemäß der TEN-E-Verordnung müssen Strom- und Gasvorhaben in den jeweiligen TYNDP aufgenommen werden, bevor sie für die Aufnahme in die unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschlagen werden können.

(3)

Gemäß der TEN-E-Verordnung muss die Europäische Kommission Leitlinien für Kriterien veröffentlichen, die vom ENTSO-E und vom ENTSOG bei der Ausarbeitung ihrer jeweiligen TYNDP anzuwenden sind, um für Gleichbehandlung und ein transparentes Verfahren zu sorgen.

(4)

Die Kommission hat diese nicht verbindlichen Leitlinien zu den wichtigsten Grundsätzen und Aspekten erarbeitet, die vom ENTSO-E und vom ENTSOG in den bei der Ausarbeitung ihrer jeweiligen TYNDP angenommenen und verwendeten Praxisleitfäden eingehalten bzw. berücksichtigt werden sollten —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) und der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG) sollten die rechtlich nicht verbindlichen Leitlinien im Anhang dieser Empfehlung befolgen. Diese Leitlinien sollten dazu beitragen, bei der Ausarbeitung der Zehnjahresnetzentwicklungspläne gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 5 der TEN-E-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 347/2013) für Gleichbehandlung und ein transparentes Verfahren zu sorgen.

2.

Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 24. Juli 2018

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39.


ANHANG

1.   EINFÜHRUNG

1.1.   Ziel der Leitlinien

Die Empfehlung der Kommission zu Leitlinien für Gleichbehandlungs- und Transparenzkriterien, die vom Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) und vom Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG) bei der Ausarbeitung ihrer Zehnjahresnetzentwicklungspläne (TYNDPs) anzuwenden sind (im Folgenden „Leitlinien“), geht auf eine Anforderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (im Folgenden „TEN-E-Verordnung“) (1) zurück.

Bei den TYNDPs für Strom und für Gas handelt es sich um umfassende und aktuelle europäische Referenzdokumente für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsnetze. Die TYNDPs sind zweijährliche Dokumente, die einen Überblick über die Netzausbaupläne geben, die als erforderlich angesehen werden, um sicherzustellen, dass das Übertragungs- bzw. das Fernleitungsnetz zur Erreichung der energiepolitischen Ziele der EU beiträgt. Die TYNDPs dienen als Grundlage für die Erstellung der Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Projects of Common Interest, PCI) im Elektrizitäts- und im Gassektor. Nur für Gas- und Stromvorhaben, die in den TYNDPs aufgeführt sind, kann die Einstufung als PCI beantragt werden, und ihre Bewertung stützt sich in erheblichem Maße auf die vorhabenpezifischen Kosten-Nutzen-Analysen (KNA) der TYNDPs.

In den Leitlinien wird der Rechtsrahmen für die Ausarbeitung und das Verfahren zur Annahme der TYNDPs erläutert. Ihr Ziel ist es, ein faires, für alle gleiches und transparentes Verfahren für die Aufnahme von Projekten in die TYNDPs zu gewährleisten. Dazu werden Vorgaben für die Struktur, Inhalte und Grundsätze festgelegt, mit denen die Kohärenz zwischen den beiden TYNDP-Verfahren und eine einheitliche Auslegung der geltenden Grundsätze und Vorschriften durch die beiden ENTSOs gewährleistet wird. Sie bieten einen allgemeinen Rahmen, um bei der Annahme, Überarbeitung und Anwendung der vom ENTSO-E bzw. vom ENTSOG anzunehmenden und zu verwendenden Praxisleitfäden für Gleichbehandlung und Transparenz zu sorgen.

Die Entwicklung dieser Leitlinien ist in Anhang III Abschnitt 2 Nummer 5 der TEN-E-Verordnung bezüglich des Verfahrens für die Erstellung regionaler Listen im Rahmen der Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschrieben: „Die Kommission veröffentlicht … Leitlinien für Kriterien, die vom ENTSO-Strom und vom ENTSO-Gas bei der Ausarbeitung ihrer jeweiligen Zehnjahresnetzentwicklungspläne gemäß Nummern 3 und 4 anzuwenden sind, um für Gleichbehandlung und ein transparentes Verfahren zu sorgen.“ Die im Rahmen der Leitlinien festgelegten Vorschriften für die TYNDP-Verfahren werden auf jedes Vorhaben anwendbar sein, das für die Aufnahme in den jeweiligen TYNDP in Betracht gezogen wird, unabhängig davon, ob der Vorhabenträger plant, es im Rahmen des anschließenden PCI-Auswahlverfahrens zur Aufnahme vorzuschlagen.

Diese Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich. Alle künftigen Methoden, Instrumente und Zeitvorgaben, die vom ENTSO-E und vom ENTSOG im Rahmen der Verfahren zur Erstellung ihrer TYNDPs verwendet werden, sollten in vollem Umfang den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 (2) und (EG) Nr. 715/2009 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates, der TEN-E-Verordnung und dieser Leitlinien entsprechen.

1.2.   Adressaten

Die Leitlinien richten sich an den ENTSO-E und den ENTSOG. Die von den ENTSOs gemäß diesem Dokument angewendeten Kriterien werden Auswirkungen haben auf

alle Vorhabenträger, die beabsichtigen, ein Infrastrukturvorhaben für die Stromübertragung zu entwickeln, das vollständig oder teilweise in mindestens einem im ENTSO-E vertretenen Land angesiedelt ist und als von europäischer Bedeutung angesehen wird (4), sowie Vorhabenträger, die innerhalb der Europäischen Union Stromspeichervorhaben entwickeln und die in Anhang II der TEN-E-Verordnung festgelegten technischen Beschränkungen einhalten, sowie jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Systems unentbehrlich ist;

alle Vorhabenträger, die beabsichtigen, ein Gasinfrastrukturprojekt von europäischer Bedeutung zu entwickeln: Gasfernleitungen, Untergrundspeicher, Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigerdgas (LNG) oder von komprimiertem Erdgas (CNG) oder jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Systems oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich ist.

2.   DIE ZEHNJAHRESNETZENTWICKLUNGSPLÄNE (TYNDPs)

2.1.   Rechtliche Anforderungen

Der TYNDP für Strom und der TYNDP für Gas werden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vom ENTSO-E bzw. vom ENTSOG erstellt. Die nicht verbindlichen unionsweiten TYNDPs werden alle zwei Jahre angenommen und veröffentlicht und umfassen die Modellierung des integrierten Netzes, die Entwicklung von Szenarien, eine europäische Prognose zur Angemessenheit der europäischen Stromerzeugung oder — je nach Fall — eine europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots sowie eine Bewertung der Belastbarkeit des Systems.

Gemäß der TEN-E-Verordnung stützen sich die TYNDPs auf nationale Investitionspläne, wobei regionale Investitionspläne und gegebenenfalls unionsbezogene Aspekte der Netzplanung berücksichtigt werden, und werden einer Kosten-Nutzen-Analyse nach der in dieser Verordnung festgelegten Methode unterzogen. Hinsichtlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen beruhen die TYNDPs auch auf angemessenen Anforderungen verschiedener Netznutzer, beinhalten langfristige Verpflichtungen von Investoren und zeigen insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten Investitionslücken auf.

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 sowie gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gibt die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „Agentur“) ordnungsgemäß begründete Stellungnahmen zu den Entwürfen der TYNDPs ab und richtet Empfehlungen an die ENTSOs, falls ihres Erachtens der jeweilige TYNDP-Entwurf nicht zur Nichtdiskriminierung, zum wirksamen Wettbewerb, zum effizienten und sicheren Funktionieren des Binnenmarktes oder zu einem ausreichenden Maß an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen, zu denen Dritte Zugang haben, beiträgt.

Die ENTSOs sind rechtlich verpflichtet (6) im Rahmen der Ausarbeitung der TYNDPs umfassende Konsultationen durchzuführen. Die Konsultationen müssen frühzeitig und auf offene und transparente Weise erfolgen und alle betroffenen Marktteilnehmer, die nationalen Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden sowie Versorgungs- und Erzeugungsunternehmen einbeziehen, da die Standpunkte und Vorschläge aller für den Entscheidungsprozess relevanten Kreise eingeholt werden müssen. Alle Unterlagen und Sitzungsprotokolle zu den Konsultationen sind zu veröffentlichen.

Gemäß der TEN-E-Verordnung, in deren Rahmen die PCIs ermittelt werden, müssen Strom- und Gasvorhaben im TYNDP aufgeführt werden, bevor sie in die unionsweiten PCI-Listen aufgenommen werden können (7).

Der ENTSOG schließlich ist rechtlich verpflichtet sicherzustellen, dass die alle zwei Jahre veröffentlichten langfristigen Prognosen zur Gasqualität und die TYNDPs für Gas, die gleichzeitig ausgearbeitet werden, kohärent und aufeinander abgestimmt sind. Das Verfahren zur Konsultation der beteiligten Akteure für den TYNDP muss um den Aspekt der Gasqualität erweitert werden.

2.2.   Von den ENTSOs im TYNDP-Verfahren einzuhaltende Grundsätze

Um die Gleichbehandlung und Transparenz der TYNDP-Verfahren zu gewährleisten sowie im Rahmen der Beobachtung durch die Agentur gemäß Artikel 9 der Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 sollten der ENTSO-E und der ENTSOG

für ihre TYNDPs für Strom und Gas transparente und diskriminierungsfreie Verfahren etablieren, um alle relevanten europäischen Strom- bzw. Gasinfrastrukturvorhaben unabhängig vom Status ihres Trägers (ENTSO-Mitglied oder kein ENTSO-Mitglied) zu ermitteln und einzubeziehen;

für die TYNDP-Verfahren werben, in den entscheidenden Etappen der Entscheidungsfindung und zu den Entwürfen der TYNDP die beteiligten Akteure konsultieren und ihre Einbeziehung in dieses Verfahren ermöglichen. Falls erforderlich und auf Ersuchen der ENTSOs können die einschlägigen Interessenverbände auf Ad-hoc-Basis mit einer beratenden Funktion in die Verfahren einbezogen werden. Die einschlägigen Interessenverbände können auch regelmäßig über die laufenden TYNDP-Verfahren informiert werden;

Transparenz in Bezug auf die Input- und Outputdaten der TYNDP-Verfahren gemäß der KNA-Methode gewährleisten, um u. a. sicherzustellen, dass alle interessierten Parteien die Bewertung durch die ENTSOs verstehen können;

vom Projektantrag bis zur Fertigstellung des TYNDP einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang der Vorhabenträger zu Informationen über die gemäß der KNA-Methode durchgeführte Bewertung ihres Vorhabens gewährleisten.

Um die Kohärenz zwischen den TYNDPs und dem PCI-Auswahlprozess zu gewährleisten, sollten die ENTSOs die Kommission und die Agentur regelmäßig zu den TYNDP-Verfahren, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufnahme und der Bewertung von Vorhaben, konsultieren und informieren. Dies ermöglicht es den ENTSOs, die Empfehlungen der Kommission und der Agentur rechtzeitig vor der Fertigstellung des jeweiligen TYNDP umzusetzen.

3.   VORSCHLÄGE FÜR DIE AUFNAHME VON VORHABEN IN DEN TYNDP

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 werden in die TYNDPs für Strom und Gas alle relevanten europäischen Strom- und Gasinfrastrukturvorhaben aufgenommen.

Um 1) für ein faires und diskriminierungsfreies Verfahren für die Aufnahme von Vorhaben in die TYNDPs, 2) für ein transparentes Verfahren und 3) für die Kohärenz der Ansätze insgesamt zu sorgen, sollten der ENTSO-E und der ENTSOG alle Vorhabenanträge rechtzeitig einholen und validieren, wobei

den Vorhabenträgern eine angemessene Antragsfrist für die Einreichung der Vorhaben und erforderlichen Informationen, unter anderem aller für die Aufnahme in den TYNDP relevanter praktischer Einzelheiten, eingeräumt werden sollte; der Beginn und das Ende des Antragszeitraums sollten dabei auf den Websites der ENTSOs bekannt gemacht werden, und während des gesamten Verfahrens sollten für alle Vorhabenträger die gleichen Fristen gelten. Alle Vorhabenträger sollten während des gesamten Verfahrens Zugang zu denselben Informationen haben und, falls Klarstellungen oder zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Gesamtverfahren von einem bestimmten Vorhabenträger angefordert werden, sollten die ENTSOs diese auch allen anderen Vorhabenträgern übermitteln, für die dies relevant sein könnte;

ein ausreichend langer Überprüfungszeitraum festgelegt werden sollte, um sicherzustellen, dass bei der Prüfung vergleichbarer Infrastrukturvorhaben alle Anträge zuverlässige Daten enthalten (z. B. Entwicklungsphase und Datum der Inbetriebnahme) und dass zwischen dem ENTSO-E oder dem ENTSOG und jedem Vorhabenträger in Bezug auf die Vorhabendaten Einvernehmen besteht;

die Veröffentlichung der Liste der Vorhaben, die für eine Aufnahme in den TYNDP in Betracht gezogen werden, auf der jeweiligen ENTSO-Website innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen sollte, um die Transparenz und die frühzeitige Verfügbarkeit der grundlegenden Informationen zu den Vorhaben zu gewährleisten;

über einen angemessenen Zeitraum eine öffentliche Konsultation durchgeführt werden sollte, um allen Interessierten die Möglichkeit zu geben, zu jedem TYNDP-Entwurf Stellung zu nehmen.

4.   PRAXISLEITFÄDEN DER ENTSOs

Um die Umsetzung der Leitlinien und die Einhaltung der oben genannten Grundsätze sicherzustellen, müssen der ENTSO-E und der ENTSOG spezifische Praxisleitfäden entwickeln, die den Vorhabenträgern Orientierungshilfen zu den Verfahrensschritten und den für die Aufnahme ihres Projekts in den betreffenden TYNDP einzureichenden Informationen geben sollen.

Diese Dokumente sollten von dem jeweiligen ENTSO nach Konsultation der einschlägigen Akteure und unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlungen der Kommission und der Agentur entwickelt und angenommen werden.

In den anschließenden TYNDP-Verfahren können die Praxisleitfäden nach Konsultation mit der Kommission und der Agentur oder auf Ersuchen der Kommission vom jeweiligen ENTSO überarbeitet und aktualisiert werden.

Da die Einbeziehung ungeeigneter Vorhaben die Modellierung der Strom- und Gasnetze beeinträchtigen und die rechtzeitige Annahme der TYNDPs sowie das in Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vorgesehene Ziel einer größeren Transparenz beim Ausbau der Strom- und Gasnetze in der Union potenziell gefährden würde, sollten der ENTSO-E und der ENTSOG in ihren Praxisleitfäden Kriterien für die Aufnahme bzw. den Ausschluss der vorgeschlagenen Vorhaben festlegen. Alle für die Aufnahme in die TYNDPs vorgesehenen Vorhaben sollten die in den Praxisleitfäden des jeweiligen ENTSO beschriebenen administrativen und technischen Anforderungen erfüllen.

In den Praxisleitfäden sollten die TYNDP-Verfahren einschließlich der Fristen für die einzelnen TYNDP-Verfahrensschritte und des Zusammenhangs dieser Verfahren mit dem Verfahren zur Auswahl der PCI kurz erläutert werden; zudem sollten sie eine Liste der administrativen und technischen Kriterien enthalten, die für die Aufnahme eines Vorhabens in den jeweiligen TYNDP erfüllt sein müssen. Diese Kriterien können in verschiedenen Kategorien zusammengefasst und je nach Art des Vorhabenträgers, Art der Infrastruktur, die mit dem jeweiligen Vorhaben errichtet werden soll, sowie nach dem Stand des Vorhabens entsprechend angewendet werden, wobei die Transparenz des Verfahrens und die Gleichbehandlung aller betroffenen Vorhabenträger zu gewährleisten sind. Träger von Vorhaben, die bereits in einen früheren TYNDP aufgenommen wurden, müssen die Aufnahme in den aktuellen TYNDP erneut förmlich beantragen. Wurde ein bestimmtes Vorhaben bereits in einen früheren TYNDP aufgenommen, ist jedoch ein vereinfachtes Antragsverfahren für den jeweiligen aktuellen TYNDP möglich, das in den Praxisleitfäden der ENTSOs zu erläutern ist.

Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme eines Vorhabens in die Vorhabenliste des TYNDP obliegt dem zuständigen ENTSO, und jede Entscheidung im Zusammenhang mit der Ablehnung der Aufnahme eines Vorhabens in den TYNDP sollte ordnungsgemäß begründet werden.

4.1.   Administrative und technische Kriterien für Vorhabenträger und Vorhaben, die für die Aufnahme in den TYNDP in Betracht gezogen werden

Die administrativen und technischen Kriterien sollten unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte entwickelt werden:

Vorhabenträger, die beabsichtigen, ein Infrastrukturvorhaben zu entwickeln und in den entsprechenden TYNDP aufnehmen zu lassen, sollten glaubwürdig nachweisen, dass sie über die finanzielle Leistungsfähigkeit und das technische Fachwissen verfügen, um das betreffende Vorhaben allein oder über Subunternehmen umzusetzen. Unabhängig von den verschiedenen Kategorien, denen Träger von Energieinfrastrukturvorhaben zuzuordnen sind, sollten sich die Verfahren für die Aufnahme in den TYNDP auf administrative Kriterien stützen, die eine faire und diskriminierungsfreie Behandlung aller Vorhabenträger gewährleisten und gleichzeitig sicherstellen, dass das in Betracht gezogene Vorhaben nachweislich solide ist.

Je nach Stand des Vorhabens sollten die Vorhabenträger die Solidität des für die Aufnahme in den jeweiligen TYNDP in Betracht gezogenen Vorhabens belegen und Nachweise erbringen, damit die ENTSOs seine europäische Relevanz bewerten können. Unabhängig von den verschiedenen Kategorien, denen Träger von Energieinfrastrukturvorhaben zuzuordnen sind, sollten Vorhaben, die für die Aufnahme in die TYNDPs in Betracht gezogen werden, bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllen, die in dem Praxisleitfaden des jeweiligen ENTSO im Einzelnen festzulegen sind. Diese technischen Anforderungen und gegebenenfalls die entsprechenden Mindestschwellenwerte sollten dazu dienen sicherzustellen, dass die Vorhaben aus wirtschaftlicher Sicht oder im Hinblick auf die Versorgungssicherheit von europäischer Bedeutung sind.

Um die Solidität der für eine Aufnahme in den TYNDP in Betracht gezogenen Vorhaben zu belegen, sollten die Vorhabenträger dazu verpflichtet werden, Nachweise für die bereits ergriffenen Maßnahmen zur Einleitung und/oder zum Beginn der Umsetzung des jeweiligen Vorhabens zu erbringen (z. B. PCI-Status oder Aufnahme in den letzten verfügbaren nationalen Entwicklungsplan oder unterzeichnete Vereinbarungen zwischen den Ministerien oder Regulierungsbehörden der betroffenen Länder oder Durchführung von Durchführbarkeitsvorstudien/Durchführbarkeitsstudien usw.). Die ENTSOs sollten dafür sorgen, dass, wenn sie von den Vorhabenträgern verlangen, die finanzielle Leistungsfähigkeit und das technische Fachwissen für die Durchführung eines Vorhabens oder die Solidität des jeweiligen Vorhabens nachzuweisen, die Anforderungen für die verschiedenen Kategorien von Vorhabenträgern verhältnismäßig sind. Wenn die Anwendung unterschiedlicher Anforderungen gerechtfertigt ist, sollten die ENTSOs dafür sorgen, dass von allen Vorhabenträgern eine ähnliche oder entsprechende Detail- und Nachweisgenauigkeit verlangt wird.

4.2.   Umgang mit Daten

4.2.1.   Datennutzung und öffentlicher Zugang zu Daten

Die von den Vorhabenträgern während der Einreichungsphase vorgelegten Verwaltungsdokumente, die sich auf ihren rechtlichen Status, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und ihren technischen Sachverstand gemäß Abschnitt 4.1 beziehen, sollten von den ENTSOs ausschließlich dazu genutzt werden, die Einhaltung der in ihren Praxisleitfäden festgelegten administrativen Kriterien zu gewährleisten, und im Einklang mit den internen Vorschriften der ENTSOs vertraulich behandelt werden, sofern sie nicht bereits öffentlich sind.

Der technische Beitrag der Vorhabenträger und die ermittelten Vorteile der gemäß der KNA-Methode bewerteten Vorhaben sollten von den ENTSOs im Rahmen des TYNDP-Verfahrens veröffentlicht werden.

Die von den Vorhabenträgern eingereichten Kostendaten für die in die TYNDP aufzunehmenden Vorhaben werden von den ENTSOs veröffentlicht. Ausnahmeregelungen sind möglich, wenn die Daten von den jeweiligen Vorhabenträgern für vertraulich erklärt werden. Gegebenenfalls werden diese in den Praxisleitfäden der ENTSOs erläutert.

Im Zusammenhang mit dem PCI-Auswahlprozesses sollten jedoch die gemäß der TEN-E-Verordnung eingerichteten regionalen Gruppen Zugang zu allen Kostendaten haben, die von den Vorhabenträgern im Rahmen des TYNDP-Verfahrens übermittelt werden.

Im Einklang mit den Praxisleitfäden und den internen Vorschriften der ENTSOs können aggregierte oder allgemeine Ergebnisse der Bewertung vom ENTSO-E und vom ENTSOG veröffentlicht oder bei öffentlichen Veranstaltungen verwendet werden.

4.2.2.   Berichtigung von Inputdaten

Falls die für ein Vorhaben eingereichten Informationen und technischen Daten im Hinblick auf die Leitlinien und die Praxisleitfäden der ENTSOs nicht korrekt sind, sollte dem Vorhabenträger die Möglichkeit eingeräumt werden, dem jeweiligen ENTSO innerhalb des Zeitraums der Konsistenzprüfung und der in den Praxisleitfäden der ENTSOs festgelegten Frist, spätestens jedoch bis zum Ende der öffentlichen Konsultation zum TYNDP, die korrigierten Informationen zu übermitteln.

Dieses Zeitfenster sollte einen vorab klar festgelegten Zeitrahmen vorsehen, der ausreichend Zeit für die ordnungsgemäße Übermittlung der korrigierten Informationen sowie einen etwaig erforderlichen Informationsaustausch oder Klarstellungen zwischen dem zuständigen ENTSO und dem jeweiligen Vorhabenträger gewährleistet.

Falls die berichtigten Informationen Widersprüchlichkeiten aufweisen, sollten der ENTSO-E bzw. der ENTSOG je nach Fall zusammen mit den Vorhabenträgern beraten und beschließen, ob das betreffende Vorhaben in die Vorhabenliste des TYNDP aufgenommen wird. Alle Beschlüsse des ENTSO-E und des ENTSOG über die Berichtigung von Vorhabeninformationen sollten mit Gründen — zumindest für die Annahme oder Ablehnung der geforderten Änderungen — versehen sein und den betroffenen Vorhabenträgern, der Kommission und der Agentur übermittelt werden. Sollten sich die Widersprüchlichkeiten auf die mögliche Aufnahme eines Vorhabens in den TYNDP auswirken, können die ENTSOs die Kommission und die Agentur zu dem Fall konsultieren, bevor sie den Beschluss fassen.

Da sich die Vorhaben in dem Zeitraum zwischen dem Vorschlag für die Aufnahme in den TYNDP und der Veröffentlichung des TYNDP kontinuierlich weiterentwickeln, sollte in den TYNDPs aus Gründen der Klarheit die Gültigkeitsdauer der Vorhabendaten des TYNDP eindeutig festgelegt werden.

Die für die Korrektur von Inputdaten festgelegten realistischen Fristen dürfen den zeitlichen Ablauf des TYNDP-Verfahrens insgesamt nicht gefährden und sollten in den Praxisleitfäden der ENTSOs eindeutig aufgeführt werden.

4.2.3.   Zugang der Vorhabenträger zu den Bewertungsergebnissen und den TYNDP-Daten

Sofern relevant und im Einklang mit der KNA-Methode sollten die ENTSOs den Vorhabenträgern rechtzeitig vor den Konsultationen über den TYNDP-Entwurf die die Ergebnisse der Bewertung ihres Vorhabens mitteilen. Auf Anfrage sollten die Vorhabenträger die Möglichkeit erhalten, an einer bilateralen Sitzung mit Vertretern des jeweiligen ENTSO teilzunehmen, in der die Ergebnisse der Bewertung ihrer Vorhaben näher erläutert werden.

Über die im TYNDP-Bericht veröffentlichten Ergebnisse hinaus ist jeder Vorhabenträger berechtigt, detailliertere Informationen über sein Projekt zu erhalten, soweit sie dem ENTSO-E und dem ENTSOG im Rahmen des Bewertungsprozesses zur Verfügung stehen.

Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte darüber hinaus der zuständige ENTSO, auf Anfrage des Vorhabenträgers so schnell wie technisch möglich und rechtzeitig vor der Annahme des TYNDP die Input- und Outputdaten zur Verfügung stellen, um die Bewertung (einschließlich der Annahmen hinsichtlich der Markt- und der Netzmodellierung) im Einzelnen zu erläutern.

4.2.4.   Recht der Vorhabenträger auf Überprüfung der Vorhabenbewertung

Besteht in Bezug auf die im Einklang mit der KNA-Methode durchgeführte Bewertung Uneinigkeit mit dem zuständigen ENTSO, sollte der Vorhabenträger das Recht haben, eine Überprüfung der Bewertung seines Vorhabens zu beantragen. Ein solcher Antrag sollte vom Vorhabenträger ordnungsgemäß begründet und belegt werden.

Innerhalb dieser Überprüfungsphase sollten die ENTSOs bei der Prüfung der Begründungen der Vorhabenträger die Kommission und die Agentur und, falls sie dies für notwendig erachten, auf Ad-hoc-Basis auch die einschlägigen Akteure konsultieren. Bei der endgültigen Entscheidung sollte der zuständige ENTSO den geäußerten Standpunkten gebührend Rechnung tragen.

Folgende Elemente können in der Überprüfungsphase nicht mehr erörtert werden, da sie bereits in einer früheren Phase des Verfahrens mit den Akteuren zu besprechen, zu vereinbaren und abzuschließen waren: Szenarioannahmen und -daten, KNA-Methoden und während des Verfahrens eingereichte Vorhabendaten.


(1)  ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39.

(2)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.

(3)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

(4)  Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 sollten in diesem Netzentwicklungsplan realisierbare Stromübertragungs- und Gasfernleitungsnetze sowie die aus wirtschaftlicher Sicht oder im Hinblick auf die Versorgungssicherheit notwendigen regionalen Verbindungsleitungen verzeichnet sein.

(5)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.

(6)  Artikel 10 der Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009.

(7)  Erwägungsgrund 21 und Anhang III Abschnitt 2 Nummern 3 und 4 der TEN-E-Verordnung.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/8


BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

zu einer Liste von Wirkstoffen, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt wurde und die möglicherweise als Stoffe mit geringem Risiko einzustufen sind

(2018/C 265/02)

1.   EINLEITUNG

Im Sinne des Erwägungsgrundes 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden die „Verordnung“) sollten Stoffe mit geringem Risiko ermittelt und sollte das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die diese Stoffe enthalten, erleichtert werden. Den Zielen der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden entsprechend sollte zudem die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit den geringsten Nebenwirkungen für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt gefördert werden.

Wirkstoffe, die die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 sowie die Kriterien für Wirkstoffe mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 der Verordnung erfüllen, werden als Wirkstoffe mit geringem Risiko genehmigt. Sie sind in Teil D der Liste der zugelassenen Wirkstoffe im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) aufgeführt. Informationen über Stoffe mit geringem Risiko sind in der Pestiziddatenbank der EU unter folgender Adresse zu finden: http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=EN.

Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten, die die Anforderungen des Artikels 47 der Verordnung erfüllen, werden von den Mitgliedstaaten als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen.

Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4), die durch die Verordnung ersetzt wurde, sah die Genehmigung von Wirkstoffen als Wirkstoffe mit geringem Risiko nicht vor. Allerdings könnten mehrere Stoffe, die zuvor im Rahmen dieser Richtlinie genehmigt wurden, insbesondere diejenigen, die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission (5) über die vierte Stufe des Überprüfungsarbeitsprogramms waren, möglicherweise als Stoffe mit geringem Risiko eingestuft werden.

Die vorliegende Bekanntmachung soll die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele der Richtlinie 2009/128/EG unterstützen, insbesondere bei der Umsetzung der Bestimmungen der Artikel 12 und 14 der genannten Richtlinie sowie bei der Anwendung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes. Zu diesem Zweck enthält die Bekanntmachung eine Liste von Wirkstoffen, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG genehmigt wurden und die voraussichtlich die Kriterien für Stoffe mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 der Verordnung erfüllen.

Die Liste dient zur Information; sie stützt sich auf die Angaben in den Unterlagen und Bewertungsberichten, die zur Genehmigung der Wirkstoffe gemäß der Richtlinie 91/414/EWG vorgelegt wurden. Auf Grundlage dieser Angaben wurden die genannten Wirkstoffe daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen des Artikels 22 und insbesondere die Kriterien des Anhangs II Nummer 5 der Verordnung („Wirkstoffe mit geringem Risiko“) erfüllen. Dieses Screening wurde von der Kommission mit Unterstützung der Arbeitsgruppe für Stoffe und Produkte mit geringem Risiko durchgeführt.

Die Liste greift nicht dem Ergebnis etwaiger künftiger Bewertungen vor, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zwecks Erneuerung, Änderung oder Überprüfung der Genehmigung eines Wirkstoffs durchgeführt werden. Mit der Aufnahme in die Liste wird dem Wirkstoff nicht offiziell der Status als Wirkstoff mit geringem Risiko zuerkannt, und sie führt nicht dazu, dass der Wirkstoff als Wirkstoff mit geringem Risiko in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission aufgenommen wird; dies kann nur nach einer vollständigen Bewertung und einem Beschluss auf Grundlage der Verordnung erfolgen.

Somit können Pflanzenschutzmittel, die die in der Liste aufgeführten Stoffe enthalten, nicht als Produkte mit geringem Risiko zugelassen werden, und für sie gelten auch nicht die spezifischen Vorschriften für Produkte mit geringem Risiko. Im Sinne der Ziele der Richtlinie 2009/128/EG können die Mitgliedstaaten die Liste jedoch als geeignete Grundlage nutzen, um die Verwender und andere Interessenträger zu informieren und um die Nutzung von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen mit geringerem Risiko wirksamer zu fördern.

Die vorliegende Bekanntmachung soll den nationalen Behörden bei der Anwendung der Richtlinie 2009/128/EG helfen. Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

2.   LISTE DER WIRKSTOFFE, DIE VORAUSSICHTLICH DIE ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 22 DER VERORDNUNG ERFÜLLEN

2.1.   Mikroorganismen

Bezeichnung des Stoffs

Pestizid-Kategorie

Adoxophyes orana Granulovirus Stamm BV-0001

Insektizid

Ampelomyces quisqualis Stamm AQ10

Fungizid

Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum D747

Fungizid

Bacillus firmus I-1582

Nematizid

Bacillus pumilus QST 2808

Fungizid

Bacillus subtilis Stamm QST 713

Bakterizid, Fungizid

Bacillus thuringiensis subsp. Aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91

Insektizid

Bacillus thuringiensis subsp. Israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52

Insektizid

Bacillus thuringiensis subsp. Kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348

Insektizid

Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA

Insektizid

Candida oleophila Stamm O

Fungizid

Cydia pomonella Granulovirus (CpGV)

Insektizid

Gliocladium catenulatum Stamm J1446

Fungizid

Helicoverpa armigera nucleopolyhedrovirus (HearNPV)

Insektizid

Lecanicillium muscarium (vormals Verticillium lecanii) Stamm Ve6

Insektizid

Metarhizium anisopliae var. anisopliae Stamm BIPESCO 5/F52

Insektizid

Phlebiopsis gigantea (mehrere Stämme)

Fungizid

Pythium oligandrum M1

Fungizid

Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus

Insektizid

Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus

Insektizid

Streptomyces K61 (vormals S. griseoviridis)

Fungizid

Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1

Fungizid

Trichoderma asperellum (Stamm T34)

Fungizid

Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stämme IMI 206040 und T11

Fungizid

Trichoderma atroviride Stamm I-1237

Fungizid

Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080

Fungizid

Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908

Fungizid

Trichoderma polysporum Stamm IMI 206039

Fungizid

Verticillium albo-atrum (vormals Verticillium dahliae) Stamm WCS850

Fungizid

Zucchinigelbmosaikvirus, abgeschwächter Stamm

Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen

2.2.   Andere Stoffe

Bezeichnung des Stoffs

Pestizid-Kategorie

Anmerkung

Aluminiumammoniumsulfat

Repellent

 

Ammoniumacetat

Lockmittel

 

Ascorbinsäure

Fungizid

 

Blutmehl

Repellent

 

Calciumcarbonat

Repellent

 

Rückstände aus der Fettdestillation

Repellent

 

Fettsäuren C7 bis C20

Insektizid, Akarizid, Herbizid, Wachstumsregulator

Freie Fettsäuren mit einer Kohlenstoffkettenlänge unter C9 (z. B. Önanthsäure, Caprylsäure) nicht eingeschlossen.

FEN 560 (Bockshornkleesamen-Pulver)

Insektizid

 

Knoblauchextrakt

Repellent

 

Gibberellinsäure

Wachstumsregulator

 

Gibberellin

Wachstumsregulator

 

Heptamaloxyloglucan

Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen

 

Hydrolysierte Proteine

Insektizid

 

Kalkstein

Repellent

 

Maltodextrin

Insektizid

 

Extraktionsrückstand Pfefferstaub (ERPS)

Repellent

 

Pflanzenöle/Rapsöl

Insektizid, Akarizid

 

Kaliumhydrogencarbonat

Fungizid

 

Prohexadion

Wachstumsregulator

 

Quarzsand

Repellent

 

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl

Repellent

 

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett

Repellent

 

Seealgenextrakt (vormals Seealgenextrakt und Seegras)

Wachstumsregulator

 

Natriumaluminiumsilicat

Repellent

 

Geradkettige Lepidopterenpheromone

Lockmittel

Anwendung mittels Dispenser.

Schwefel

Fungizid, Akarizid, Repellent

 

Harnstoff

Insektizid

 


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 304 vom 24.11.2009, S. 1).

(2)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(4)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13).


27.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/12


Einleitung des Verfahrens

(Fall M.8909 — KME/MKM)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 265/03)

Die Kommission hat am 23. Juli 2018 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1).

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8909 — KME/MKM per Fax (+32 22964301), per E Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/13


Euro-Wechselkurs (1)

26. Juli 2018

(2018/C 265/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1716

JPY

Japanischer Yen

129,91

DKK

Dänische Krone

7,4517

GBP

Pfund Sterling

0,88860

SEK

Schwedische Krone

10,2738

CHF

Schweizer Franken

1,1616

ISK

Isländische Krone

122,20

NOK

Norwegische Krone

9,5455

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,647

HUF

Ungarischer Forint

324,43

PLN

Polnischer Zloty

4,2835

RON

Rumänischer Leu

4,6318

TRY

Türkische Lira

5,6454

AUD

Australischer Dollar

1,5792

CAD

Kanadischer Dollar

1,5287

HKD

Hongkong-Dollar

9,1949

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7186

SGD

Singapur-Dollar

1,5943

KRW

Südkoreanischer Won

1 311,82

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,4559

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9464

HRK

Kroatische Kuna

7,4025

IDR

Indonesische Rupiah

16 935,48

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7600

PHP

Philippinischer Peso

62,559

RUB

Russischer Rubel

73,8560

THB

Thailändischer Baht

39,038

BRL

Brasilianischer Real

4,3523

MXN

Mexikanischer Peso

21,9020

INR

Indische Rupie

80,4480


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

27.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/14


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2018/C 265/05)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

22.6.2018

Dauer

22.6.2018 bis 31.12.2018

Mitgliedstaat

Dänemark

Bestand oder Bestandsgruppe

SAN/234_2R

Art

Sandaal und dazugehörige Beifänge (Ammodytes spp.)

Gebiet

Unionsgewässer des Sandaal-Bewirtschaftungsgebiets 2r

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nr.

12/TQ120


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


27.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/15


Notifizierung der Niederlande über die Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über Regeln für die Verkehrsaufteilung auf die Flughäfen Schiphol und Lelystad

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 265/06)

Auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (1) notifizierten die Niederlande am 12. Juli 2018 der Kommission den Entwurf eines Dekrets über die Aufteilung des Luftverkehrs zwischen den Flughäfen Schiphol und Lelystad.

Nach der Annahme und dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Regeln wird der Verkehr zwischen den Flughäfen Schiphol und Lelystad auf folgender Basis aufgeteilt:

Die Kapazität am Flughafen Lelystad wird Direktverbindungen vorbehalten, die vom Flughafen Schiphol auf freiwilliger Basis verlegt werden.

Zeitnischen, die am Flughafen Schiphol durch die Verlegung von Direktverbindungen frei werden, müssen für Umsteigeverbindungen genutzt werden.

Zusammengefasst handelt es sich bei Umsteigeverbindungen um Flüge zu Zielen, die am Flughafen Schiphol eine durchschnittliche Umsteigerate von mindestens 10 % aufweisen. Direktverbindungen sind Flüge zu Zielen, die am Flughafen Schiphol eine durchschnittliche Umsteigerate unter 10 % aufweisen.

Die Ziele, auf die diese Kriterien zutreffen, sind in den Anhängen aufgeführt.

Der vollständige Text ist unter folgender Internetadresse zu finden:

https://ec.europa.eu/transport/modes/air/consultations/2018-schiphol-lelystad-distribution-rules_en

Die Kommission fordert betroffene Parteien auf, ihre Bemerkungen bis zum 7. September 2018 zu richten an:

Generaldirektion Mobilität und Verkehr (Referat E4 Binnenmarkt und Flughäfen)

Europäische Kommission

Büro: DM24 05/84

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

MOVE-AIR-SERVICES-REGULATION@ec.europa.eu


(1)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

27.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9045 — Blackstone/Averys)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 265/07)

1.   

Am 20. Juli 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Blackstone Group L.P. („Blackstone“, USA),

Financière Efel SAS („Averys“, Frankreich).

Blackstone übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Averys.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Blackstone: Vermögensverwaltung und Finanzberatung.

—   Averys: Herstellung von maßgeschneiderten Regal- und Lagerlösungen u. a. der Marken Stow, Storax, Feralco, Duwic und Acial.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9045 — Blackstone/Averys

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Berichtigungen

27.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/18


Berichtigung der Fluggastdatensätze (PNR-Daten)

Liste der Mitgliedstaaten, die die Anwendung der PNR-Richtlinie auf Flüge innerhalb der EU beschlossen haben

Vergleiche Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität.

(Ein Mitgliedstaat, der entscheidet, diese Richtlinie auf Flüge innerhalb der Europäischen Union (EU-Flüge) anzuwenden, teilt dies der Kommission schriftlich mit. Ein Mitgliedstaat kann eine solche Mitteilung jederzeit machen oder widerrufen. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilung und eventuelle Widerrufe derselben im Amtsblatt der Europäischen Union)

( Amtsblatt der Europäischen Union C 196 vom 8. Juni 2018 )

(2018/C 265/08)

Seite 29:

Der folgende Mitgliedstaat, der der Kommission die Anwendung der PNR-Richtlinie auf Flüge innerhalb der EU mitgeteilt hat, wird hinzugefügt:

Bulgarien