ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 263

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
25. Juli 2018


Inhalt

Seite

 

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2016-2017
Sitzungen vom 1. und 2. März 2017
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 419 vom 7.12.2017 veröffentlicht.
Sitzung vom 13. März 2017
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 430 vom 14.12.2017 veröffentlicht.
SITZUNGSPERIODE 2017-2018
Sitzungen vom 14. bis 16. März 2017
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 430 vom 14.12.2017 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 2. März 2017

2018/C 263/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zu den Verpflichtungen der Kommission im Bereich der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (2016/2986(RSP))

2

2018/C 263/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zu den Optionen der EU, den Zugang zu Arzneimitteln zu verbessern (2016/2057(INI))

4

2018/C 263/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zu der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (2015/2328(INI))

19

2018/C 263/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger für den Zeitraum 2014–2020 (2015/2329(INI))

28

2018/C 263/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zu der gemeinsamen Handelspolitik der EU im Rahmen der Gebote in Bezug auf den Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (2016/2054(INI))

34

 

Dienstag, 14. März 2017

2018/C 263/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu der verantwortlichen Haltung und Pflege von Equiden (2016/2078(INI))

40

2018/C 263/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015 (2016/2249(INI))

49

2018/C 263/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (2016/2012(ΙΝΙ))

64

2018/C 263/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu EU-Mitteln für die Gleichstellung der Geschlechter (2016/2144(INI))

72

2018/C 263/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu den Folgen von Massendaten für die Grundrechte: Privatsphäre, Datenschutz, Nichtdiskriminierung, Sicherheit und Rechtsdurchsetzung (2016/2225(INI))

82

2018/C 263/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu Mindestanforderungen für den Schutz von Nutzkaninchen (2016/2077(INI))

90

 

Mittwoch, 15. März 2017

2018/C 263/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und zu arbeiten (2016/3042(RSP))

98

2018/C 263/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 zur Billigung des überarbeiteten Plans Deutschlands, eine Straßenmaut einzuführen, durch die Kommission (2017/2526(RSP))

103

 

Donnerstag, 16. März 2017

2018/C 263/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu Simbabwe, dem Fall des Pastors Evan Mawarire und anderen Fällen der Einschränkung der Meinungsfreiheit (2017/2608(RSP))

106

2018/C 263/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu den ukrainischen Gefangenen in Russland und der Lage auf der Krim (2017/2596(RSP))

109

2018/C 263/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu den Philippinen und dem Fall der Senatorin Leila M. De Lima (2017/2597(RSP))

113

2018/C 263/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2017 (2017/2598(RSP))

116

2018/C 263/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu dem Thema Verfassungsmäßige, rechtliche und institutionelle Auswirkungen einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik: Möglichkeiten aufgrund des Vertrags von Lissabon (2015/2343(INI))

125

2018/C 263/19

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu einer integrierten Politik der Europäischen Union für die Arktis (2016/2228(INI))

136

2018/C 263/20

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu dem Bericht 2016 der Kommission über Montenegro (2016/2309(INI))

148

2018/C 263/21

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zur digitalen Demokratie in der Europäischen Union: Potenzial und Herausforderungen (2016/2008(INI))

156


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 2. März 2017

2018/C 263/22

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen (2016/2295(IMM))

163


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Donnerstag, 2. März 2017

2018/C 263/23

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (05748/2016 — C8-0171/2016 — 2015/0292(NLE))

165

2018/C 263/24

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (12852/2016 — C8-0515/2016 — 2016/0247(NLE))

166

2018/C 263/25

P8_TA(2017)0059
Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente im Energiebereich ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU (COM(2016)0053 — C8-0034/2016 — 2016/0031(COD))
P8_TC1-COD(2016)0031
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. März 2017 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich, und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU

167

 

Dienstag, 14. März 2017

2018/C 263/26

P8_TA(2017)0066
Quecksilber ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (COM(2016)0039 — C8-0021/2016 — 2016/0023(COD))
P8_TC1-COD(2016)0023
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

168

2018/C 263/27

P8_TA(2017)0067
Langfristige Einbeziehung der Aktionäre und Erklärung zur Unternehmensführung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung (COM(2014)0213 — C7-0147/2014 — 2014/0121(COD))
P8_TC1-COD(2014)0121
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre

170

2018/C 263/28

P8_TA(2017)0068
Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (COM(2015)0750 — C8-0358/2015 — 2015/0269(COD))
P8_TC1-COD(2015)0269
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

171

2018/C 263/29

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (COM(2015)0593 — C8-0383/2015 — 2015/0272(COD))

174

2018/C 263/30

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (COM(2015)0595 — C8-0382/2015 — 2015/0275(COD))

189

2018/C 263/31

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (COM(2015)0594 — C8-0384/2015 — 2015/0274(COD))

300

2018/C 263/32

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (COM(2015)0596 — C8-0385/2015 — 2015/0276(COD))

322

 

Mittwoch, 15. März 2017

2018/C 263/33

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (13037/2016 — C8-0490/2016 — 2016/0307(NLE))

360

2018/C 263/34

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Dänemark (12212/2016 — C8-0476/2016 — 2016/0815(CNS))

361

2018/C 263/35

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Griechenland (12211/2016 — C8-0477/2016 — 2016/0816(CNS))

362

2018/C 263/36

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Verabschiedung einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates sowie zu Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und der Entscheidung 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (10755/1/2016 — C8-0015/2017 — 2013/0140(COD))

363

2018/C 263/37

P8_TA(2017)0082
Nutzung des Frequenzbands 470–790 MHz in der Union ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470–790 MHz in der Union (COM(2016)0043 — C8-0020/2016 — 2016/0027(COD))
P8_TC1-COD(2016)0027
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. März 2017 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470–790 MHz in der Union

364

2018/C 263/38

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2018, Einzelplan III — Kommission (2016/2323(BUD))

365

 

Donnerstag, 16. März 2017

2018/C 263/39

P8_TA(2017)0090
Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch Einführer von Mineralien und Metallen aus Konflikt und Hochrisikogebieten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu dem Vorschlag einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (COM(2014)0111 — C7-0092/2014 — 2014/0059(COD))
P8_TC1-COD(2014)0059
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. März 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

371

2018/C 263/40

P8_TA(2017)0091
Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (Neufassung) (COM(2015)0294 — C8-0160/2015 — 2015/0133(COD))
P8_TC1-COD(2015)0133
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. März 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (Neufassung)

373


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2016-2017

Sitzungen vom 1. und 2. März 2017

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 419 vom 7.12.2017 veröffentlicht.

Sitzung vom 13. März 2017

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 430 vom 14.12.2017 veröffentlicht.

SITZUNGSPERIODE 2017-2018

Sitzungen vom 14. bis 16. März 2017

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 430 vom 14.12.2017 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Donnerstag, 2. März 2017

25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/2


P8_TA(2017)0060

Verpflichtungen im Bereich der Gegenseitigkeit bei der Wiedereinführung der Visumpflicht

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zu den Verpflichtungen der Kommission im Bereich der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (2016/2986(RSP))

(2018/C 263/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (1), insbesondere Artikel 1 Absatz 4 („Gegenseitigkeitsmechanismus“),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. April 2016 mit dem Titel: „Sachstand und mögliches Vorgehen in Bezug auf die Fälle fehlender Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Drittländern im Bereich der Visumpolitik“ (COM(2016)0221),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2016 mit dem Titel: „Sachstand und mögliches Vorgehen in Bezug auf die Fälle fehlender Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Drittländern im Bereich der Visumpolitik“ (Follow-up zur Mitteilung vom 12. April) (COM(2016)0481),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2016 mit dem Titel: „Sachstand und mögliches Vorgehen in Bezug auf die Fälle fehlender Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Drittländern im Bereich der Visumpolitik“ (Follow-up zur Mitteilung vom 12. April) (COM(2016)0816),

gestützt auf Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 80, 265 und 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf seine Debatte in Straßburg vom 14. Dezember 2016 zum Thema: „Verpflichtungen im Bereich der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht“,

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu den Verpflichtungen der Kommission im Bereich der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (O-000142/2016 — B8-1820/2016),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Kriterium der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht als eines der Kriterien der Visumpolitik der EU grundsätzlich dahingehend zu verstehen ist, dass EU-Bürger bei der Reise in ein Drittland den gleichen Bedingungen unterliegen wie Staatsangehörige dieses Drittlandes, wenn sie in die EU einreisen;

B.

in der Erwägung, dass der Zweck des Gegenseitigkeitsmechanismus im Bereich der Visumpolitik darin besteht, eine solche Gegenseitigkeit im Bereich der Visumpolitik zu erzielen; in der Erwägung, dass es einzelnen Mitgliedstaaten gemäß der Visumpolitik der EU untersagt ist, eine Visumpflicht für Drittstaatsangehörige einzuführen, wenn dieses Land in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt ist (Länder, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte befreit sind);

C.

in der Erwägung, dass der Gegenseitigkeitsmechanismus 2013 überarbeitet wurde, wobei das Parlament als Mitgesetzgeber fungierte, da der Mechanismus angepasst werden musste vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu abgeleiteten Rechtsgrundlagen und um „für den Fall, dass ein in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführtes Drittland den Staatsangehörigen mindestens eines Mitgliedstaats die Visumpflicht auferlegt, eine Reaktion der Union im Sinne eines solidarischen Handelns zu ermöglichen“ (Erwägung 1 der Verordnung (EU) Nr. 1289/2013);

D.

in der Erwägung, dass mit dem Gegenseitigkeitsmechanismus ein Verfahren festgelegt wird, an dessen Anfang die fehlende Gegenseitigkeit stand, mit genauen Zeitrahmen und Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die fehlende Gegenseitigkeit zu beenden; in der Erwägung, dass die inhärente Logik dieses Verfahrens impliziert, dass zunehmend rigorose Maßnahmen gegen das betreffende Drittland ergriffen werden, wozu letztendlich die Aussetzung der Visumbefreiung für alle betreffenden Drittstaatsangehörigen gehört („zweite Phase der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus“);

E.

in der Erwägung, dass, „[um] eine angemessene Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates in der zweiten Phase des Gegenseitigkeitsmechanismus, der Kommission — in Anbetracht dessen, dass eine Aussetzung der Befreiung aller Staatsangehörigen eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht politisch besonders sensibel und mit horizontalen Auswirkungen für die Mitgliedstaaten, die assoziierten Schengen-Länder und die Union selbst verbunden ist, insbesondere hinsichtlich ihrer Außenbeziehungen und des Funktionierens des Schengen-Raums insgesamt — die Befugnis übertragen [wurde], gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich des bestimmter Elemente des des Gegenseitigkeitsmechanismus zu erlassen“, einschließlich der Aussetzung der Befreiung aller Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands von der Visumpflicht;

F.

in der Erwägung, dass „das Europäische Parlament oder der Rat beschließen [kann], die Übertragung zu widerrufen“ (Artikel 290 Absatz 2 Buchstabe a AEUV);

G.

in der Erwägung, dass der „delegierte Rechtsakt des Weiteren nur in Kraft treten [kann], wenn das Parlament oder der Rat innerhalb der im Gesetzgebungsakt festgelegten Frist keine Einwände erhebt“ (Absatz 2 Buchstabe b AEUV);

H.

in der Erwägung, dass die Kommission die Wahl der delegierten Rechtsakte in der zweiten Phase der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten hat, sowie in der Erwägung, dass der Gerichtshof jedoch zu der Auffassung gelangt ist, dass die Wahl des Gesetzgebers korrekt sei (Rechtssache C-88/14);

I.

in der Erwägung, dass dem Parlament und dem Rat sowie der Kommission in den einzelnen Phasen des Gegenseitigkeitsmechanismus klare Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten übertragen werden;

1.

ist der Auffassung, dass die Kommission rechtlich verpflichtet ist, innerhalb einer Frist von 24 Monaten ab der Veröffentlichung der entsprechenden Mitteilungen, die am 12. April 2016 endete, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, mit dem die Befreiung der Staatsangehörigen von Drittländern, die die Visumpflicht für bestimmte EU-Mitgliedstaaten nicht aufgehoben haben, von der Visumpflicht vorübergehend ausgesetzt wird;

2.

fordert die Kommission gemäß Artikel 265 AEUV auf, den geforderten delegierten Rechtsakt spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Annahme zu erlassen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Europäischen Rat, dem Rat und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/4


P8_TA(2017)0061

Optionen, den Zugang zu Arzneimitteln zu verbessern

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zu den Optionen der EU, den Zugang zu Arzneimitteln zu verbessern (2016/2057(INI))

(2018/C 263/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 6. Februar 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Humanarzneimitteln und ihrer Aufnahme in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (1),

unter Hinweis auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), gemäß dem bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist,

unter Hinweis auf die durch die Kommission erfolgte REFIT-Evaluierung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 953/2003 zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union (SWD(2016)0125),

unter Hinweis auf die Verpflichtungen gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2001/83/EG über die Sicherstellung angemessener und kontinuierlicher Lieferungen von Arzneimitteln,

unter Hinweis auf das Inception Impact Assessment (2) der Kommission zur Verstärkung der EU-Zusammenarbeit im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA),

unter Hinweis auf die Strategie des HTA-Netzes für die EU-Zusammenarbeit bei der Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA) vom 29. Oktober 2014 (3),

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Kommission über ihre Untersuchung der Arzneimittelbranche (SEC(2009)0952),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission von 2013 mit dem Titel „Health inequalities in the EU — Final report of a consortium. Consortium lead: Sir Michael Marmot“ (4), in dem darauf hingewiesen wird, dass die Gesundheitssysteme eine wichtige Rolle bei der Verringerung des Armutsrisikos spielen oder dazu beitragen können, Armut einzudämmen;

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2014 zum Thema „Innovation zum Nutzen der Patienten“ (5),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der informellen Tagung des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ vom 18. April 2016,

unter Hinweis auf den sechsten Bericht der Kommission über die Überwachung der Beilegung patentrechtlicher Streitfälle in der Arzneimittelbranche,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Sichere, innovative und erschwingliche Arzneimittel: eine neue Vision für die Arzneimittelindustrie“ (COM(2008) 0666),

unter Hinweis auf die Randnummern 249 und 250 des Urteils des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76 zu überhöhten Preisen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2016 zur Verstärkung der Ausgewogenheit der Arzneimittelsysteme in der EU und ihren Mitgliedstaaten,

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (6),

unter Hinweis auf den im September 2016 veröffentlichten Bericht der Hochrangigen Gruppe des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über den Zugang zu Arzneimitteln mit dem Titel „Promoting innovation and access to health technologies“ (Innovation und den Zugang zu Gesundheitstechnologien fördern),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 2006 zum Thema „Gemeinsame Werte und Prinzipien in den Gesundheitssystemen der Europäischen Union“ und auf die Schlussfolgerungen des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ vom 6. April 2011 und vom 10. Dezember 2013 zum Reflexionsprozess über moderne, bedarfsorientierte und tragfähige Gesundheitssysteme,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu wirksamen, zugänglichen und belastbaren Gesundheitssystemen (COM(2014)0215),

unter Hinweis auf ddie Studie mit dem Titel „Towards Harmonised EU Assessment of Added therapeutic Value of Medicines“ (Hin zu einer unionsweit einheitlichen Bewertung des therapeutischen Mehrwerts von Arzneimitteln), veröffentlicht im Jahre 2015 von der Fachabteilung „Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik“ (7),

unter Hinweis auf den Bericht der Weltgesundheitsorganisation mit dem Titel „WHO Expert Committee on the Selection of Essential Drugs, 17-21 October 1977 — WHO Technical Report Series, No. 615“, den Bericht des WHO-Sekretariats vom 7. Dezember 2001 mit dem Titel „WHO medicines strategy: Revised procedure for updating WHO’s Model List of Essential Drugs“ (EB109/8), den WHO-Bericht vom März 2015 mit dem Titel „Access to new medicines in Europe“ und den WHO-Bericht vom 28. Juni 2013 mit dem Titel „Priority Medicines for Europe and the World“,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 141/2000 über Arzneimittel für seltene Leiden,

unter Hinweis auf Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und auf Artikel 6 Buchstabe a AEUV über das Recht der Unionsbürger auf Gesundheitsschutz,

unter Hinweis auf die Artikel 101 und 102 AEUV über Wettbewerbsregeln,

unter Hinweis auf die Erklärung von Doha zum Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und zur öffentlichen Gesundheit (WTO/MIN(01)/DEC/2) und auf die Anwendung von Absatz 6 der Erklärung von Doha vom 1. September 2003 (WTO/L/540),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit,

unter Hinweis auf die am 10. April 2014 von der Kommission verabschiedete Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung (8),

unter Hinweis auf die Nairobi-Konferenz von 1985 zum vernünftigen Umgang mit Arzneimitteln,

unter Hinweis auf den vom Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und vom Europäischen Parlament gebilligten Bericht über die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (A8-0035/2016) und auf die vom Parlament am 10 März 2016 angenommenen Abänderungen (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2015 zum Arbeitsprogramm der Kommission für 2016 (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zur freiwilligen und unbezahlten Spende von Geweben und Zellen (11),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Rechtsausschusses und des Petitionsausschusses (A8-0040/2017),

A.

in der Erwägung, dass das Grundrecht der Bürger auf Gesundheitsvorsorge und ärztliche Versorgung in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist (12);

B.

in der Erwägung, dass der generelle Zugang zur Gesundheitsversorgung, bei dem es sich um ein Grundrecht der Unionsbürger handelt, ohne die öffentlichen Gesundheitssysteme nicht sichergestellt werden kann; in der Erwägung, dass die Gesundheitssysteme vor Herausforderungen wie der Alterung der Bevölkerung, der zunehmenden Belastung durch chronische Krankheiten, den hohen Kosten, die mit der Entwicklung neuer Technologien einhergehen, den hohen und steigenden Arzneimittelkosten und den Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Ausgaben im Gesundheitswesen stehen; in der Erwägung, dass im Jahr 2014 17,1 % der Gesamtkosten im Gesundheitswesen und 1,41 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in der EU auf die Arzneimittelbranche entfielen; in der Erwägung, dass es aufgrund dieser Herausforderungen der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene und neuer politischer Maßnahmen auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten bedarf;

C.

in der Erwägung, dass Arzneimittel nicht nur reines Handelsobjekt, sondern eine der Säulen des Gesundheitswesens sind, und in der Erwägung, dass der unzureichende Zugang zu unentbehrlichen Arzneimitteln und die hohen Preise innovativer Medikamente die Nachhaltigkeit der nationalen Gesundheitssysteme ernsthaft gefährden;

D.

in der Erwägung, dass Patienten Zugang zu der Gesundheitsversorgung und den Behandlungsmethoden ihrer Wahl, einschließlich ergänzender und alternativer Therapien und Arzneimittel, haben sollten;

E.

in der Erwägung, dass es eines der Kernziele der EU und der WHO sowie eine der wichtigsten Zielvorgaben des Ziels der VN für nachhaltige Entwicklung Nr. 3 ist, dass Patienten Zugang zu unentbehrlichen Arzneimitteln haben; in der Erwägung, dass der uneingeschränkte Zugang zu Arzneimitteln von ihrer zeitlichen Verfügbarkeit und ihrer allgemeinen, ortsunabhängigen Erschwinglichkeit abhängt;

F.

in der Erwägung, dass durch Wettbewerb wesentlich zum allgemeinen Gleichgewicht des Arzneimittelmarktes beigetragen wird und dafür gesorgt werden kann, dass die Kosten und Ausgaben für Arzneimittel sinken und der rasche Zugang der Patienten zu erschwinglichen Arzneimitteln verbessert wird, und zwar unter Einhaltung höherer Qualitätsnormen bei Forschung und Entwicklung;

G.

in der Erwägung, dass die Markteinführung von Generika ein wichtiges Mittel ist, um den Wettbewerb anzukurbeln, die Preise zu senken und für ein nachhaltige Gesundheitssysteme zu sorgen; in der Erwägung, dass die Markteinführung von Generika nicht verzögert und der Wettbewerb nicht verzerrt werden sollte;

H.

in der Erwägung, dass eine eingehende wettbewerbsrechtliche Prüfung einem gesunden und wettbewerbsfähigen Arzneimittelmarkt zugutekommt;

I.

in der Erwägung, dass die Preise für neue Arzneimittel in den letzten Jahrzehnten in vielen Fällen in so hohem Maße gestiegen sind, dass sich zahlreiche Bürger Europas diese Mittel nicht mehr leisten können und die Nachhaltigkeit der nationalen Gesundheitsversorgungssysteme bedroht ist;

J.

in der Erwägung, dass außer den hohen Preisen und der Unbezahlbarkeit noch andere Hindernisse für den Zugang zu Arzneimitteln bestehen, zu denen beispielsweise Engpässe bei der Versorgung mit unentbehrlichen und anderen Arzneimitteln, der unzureichende Bezug zwischen dem klinischen Bedarf und der Forschung, der unzureichende Zugang zu Gesundheitsversorgung und Gesundheitspersonal, ungerechtfertigte Verwaltungsverfahren, Verzögerungen zwischen dem Zeitpunkt der Marktzulassung und den Preisfestsetzungs- und Kostenerstattungsentscheidungen, die Nichtverfügbarkeit von Produkten, Patentbestimmungen und finanzielle Einschränkungen gehören;

K.

in der Erwägung, dass durch Früherkennung und die kombinierte Behandlung mit neuen und älteren Arzneimitteln erfolgreich gegen Krankheiten wie Hepatitis C vorgegangen werden kann, wodurch Millionen Menschen in der gesamten EU gerettet werden;

L.

in der Erwägung, dass von Jahr zu Jahr bei immer mehr Menschen Krebs diagnostiziert wird und dass die Kombination aus der Zunahme der Krebserkrankungen in der Bevölkerung und den neuen technologisch hochwertigen Krebsmedikamenten dazu geführt hat, dass die Gesamtkosten für die Behandlung von Krebs steigen, sodass die Gesundheitsetats so stark belastet werden wie niemals zuvor, die Behandlung für viele Krebspatienten unerschwinglich wird und daraus die Gefahr erwächst, dass die Behandlung krebskranker Patienten bald entscheidend von der Bezahlbarkeit bzw. dem Preis der Arzneimittel abhängt;

M.

In der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien eingeführt wurde, um Innovationen in diesem Bereich europaweit voranzubringen und gleichzeitig die Sicherheit zu gewährleisten, dass jedoch bisher nur acht neuartige Therapien zugelassen wurden;

N.

in der Erwägung, dass die EU Anreize für die Förderung der Forschung in Bereichen wie beispielsweise seltenen Krankheiten und Kinderkrankheiten einführen musste; in der Erwägung, dass mit der Verordnung über Arzneimittel für seltene Leiden ein grundlegender Rahmen für die Förderung der Erforschung von Arzneimitteln für diese Leiden geschaffen wurde, wodurch ihre Behandlung, für die es vormals keine Alternativen gab, erheblich verbessert wurde, dass es jedoch Bedenken hinsichtlich der Umsetzung der Verordnung gibt;

O.

in der Erwägung, dass die Kluft zwischen der steigenden Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe und der Entwicklung neuer antimikrobieller Wirkstoffe wächst, und in der Erwägung, dass arzneimittelresistente Krankheiten bis 2050 weltweit für 10 Millionen Tote im Jahr verantwortlich sein könnten; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge in der EU jährlich mindestens 25 000 Menschen an Infektionen sterben, die von resistenten Bakterien hervorgerufen werden, und dadurch jährliche Kosten in Höhe von 1,5 Mrd. EUR entstehen, dass jedoch in den vergangenen vierzig Jahren lediglich eine neue Antibiotika-Klasse entwickelt worden ist;

P.

in der Erwägung, dass es in den letzten Jahrzehnten deutliche Fortschritte bei der Therapie von früher unheilbaren Erkrankungen gegeben hat, sodass heute beispielsweise kein Patient in der EU mehr an HIV/Aids sterben muss; in der Erwägung, dass es jedoch noch zahlreiche Krankheiten gibt, die nicht optimal therapiert werden können (darunter Krebs, der in der EU jedes Jahr fast 1,3 Millionen Menschenleben fordert);

Q.

in der Erwägung, dass der Zugang zu erschwinglichen und geeigneten Diagnoseverfahren und Impfungen von ebenso entscheidender Bedeutung wie der Zugang zu sicheren, wirksamen und erschwinglichen Arzneimitteln ist;

R.

in der Erwägung, dass sich die Behandlung einer breiten Palette von Krankheiten, insbesondere in Bereichen, in denen konventionelle Ansätze versagen, durch Arzneimittel für neuartige Therapien verändern könnte und dass bisher nur wenige Arzneimittel für neuartige Therapien zugelassen worden sind;

S.

in der Erwägung, dass bestimmte Medikamente in vielen Mitgliedsstaaten nicht verfügbar sind und dies zu Problemen bei der Patientenversorgung führen kann; in der Erwägung, dass es aufgrund unrechtmäßiger Geschäftsstrategien wie „Pay-for-delay“-Vereinbarungen, politischer Fragen, Problemen bei der Herstellung oder dem Vertrieb oder von Parallelhandel zu Engpässen bei der Versorgung mit Arzneimitteln kommen kann; in der Erwägung, dass Artikel 81 der Richtlinie 2001/83/EG in Form der „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ — gemäß der Hersteller und Händler verpflichtet sind, die Versorgung auf dem nationalen Markt sicherzustellen — Maßnahmen zur Vorbeugung von Arzneimittelknappheit vorsieht; in der Erwägung, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung in vielen Fällen nicht auf die Hersteller angewandt wird, die die Händler beliefern, wie eine Studie im Auftrag der Kommission ergeben hat;

T.

in der Erwägung, dass ein stabiler und vorhersehbarer Rahmen für den Schutz des geistigen Eigentums und ein ebensolcher Regelungsrahmen sowie deren ordnungsgemäße und rechtzeitige Umsetzung ausschlaggebend dafür sind, ein innovationsfreundliches Umfeld zu schaffen, in dem der Zugang der Patienten zu innovativen und wirksamen Behandlungsmethoden gefördert wird;

U.

in der Erwägung, dass mit dem Recht des geistigen Eigentums ein Nutzen für die Gesellschaft erbracht und Innovation gefördert werden soll, und in der Erwägung, dass Bedenken mit Blick auf einen Missbrauch oder eine Zweckentfremdung dieses Rechts bestehen;

V.

in der Erwägung, dass seit 1995 im WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) bei Patentrechten Flexibilitätsbestimmungen wie z. B. Zwangslizenzen vorgesehen sind;

W.

in der Erwägung, dass das im Jahr 2014 von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) initiierte Pilotprojekt „Adaptive Pathways“ (adaptive Markteinführung), welches in erster Linie für Bereiche mit hohem ungedecktem medizinischen Bedarf konzipiert worden ist, eine lebhafte Debatte über das Risiko-Nutzen-Verhältnis einer früheren Marktzulassung für innovative Arzneimittel, zu denen es weniger klinische Daten gibt, ausgelöst hat;

X.

in der Erwägung, dass der Schutz des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit dem Zugang zu Arzneimitteln wesentlich ist, und in der Erwägung, dass Mechanismen ermittelt werden müssen, über die dazu beigetragen wird, gegen Arzneimittelfälschungen vorzugehen;

Y.

in der Erwägung, dass vor einigen Jahren im Rahmen eines hochrangigen europäischen Dialogs, in den die Entscheidungsträger und die wichtigsten Akteure der Gesundheitsbranche eingebunden waren (die „G10“ in den Jahren 2001 und 2002 und das „Arzneimittelforum“ von 2005 bis 2008), beschlossen wurde, eine gemeinsame strategische Sichtweise auszuarbeiten und konkrete Maßnahmen zugunsten der Wettbewerbsfähigkeit der Pharmabranche einzuleiten;

Z.

in der Erwägung, dass lediglich 3 % der Mittel im Gesundheitswesen für Maßnahmen zur Vorsorge und zur Förderung der öffentlichen Gesundheit aufgewendet werden;

AA.

in der Erwägung, dass die Preisfestsetzung und die Kostenerstattung von Arzneimitteln in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen und auf nationaler Ebene geregelt sind; in der Erwägung, dass die EU-Rechtsvorschriften über die Rechte des geistigen Eigentum, klinische Tests, die Marktzulassung, die Transparenz bei der Festlegung von Preisen, die Pharmakovigilanz und den Wettbewerb vorsehen; in der Erwägung, dass die steigenden Ausgaben in der Arzneimittelbranche sowie die beobachteten Asymmetrien bei Verhandlungskapazitäten und Informationen über die Preisbildung zwischen den Pharmaunternehmen und den Mitgliedstaaten eine stärkere Zusammenarbeit und neue politische Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene erfordern; in der Erwägung, dass die Arzneimittelpreise üblicherweise im Wege von bilateralen und vertraulichen Verhandlungen zwischen der Pharmaindustrie und den Mitgliedstaaten ausgehandelt werden;

AB.

in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten über eigene Stellen für die Bewertung von Gesundheitstechnologien mit jeweils eigenen Kriterien verfügen;

AC.

in der Erwägung, dass das Parlament und der Rat gemäß Artikel 168 AEUV Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Arzneimittel einführen können, um den gemeinsamen Sicherheitsanliegen Rechnung zu tragen, und in der Erwägung, dass gemäß Artikel 114 Absatz 3 AEUV im Gesundheitsbereich bei Rechtsetzungsvorschlägen von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden soll;

Arzneimittelmarkt

1.

teilt die Bedenken, die in den Schlussfolgerungen des Rates zur Verstärkung der Ausgewogenheit der Arzneimittelsysteme in der EU und ihren Mitgliedstaaten geäußert werden;

2.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2016, in denen die Kommission ersucht wird, eine faktengestützte Analyse der gesamten Auswirkungen der Rechte des geistigen Eigentums auf Innovationen sowie auf die Verfügbarkeit — etwa Lieferengpässe und verzögerte oder versäumte Markeinführungen — und den Zugang von Arzneimitteln durchzuführen;

3.

weist erneut darauf hin, dass das Recht auf Gesundheit ein Menschenrecht ist, das sowohl in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte als auch im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte anerkannt wird, und dass dieses Recht in allen Mitgliedstaaten zum Tragen kommt, da diese internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert haben, in denen das Recht auf Gesundheit anerkannt wird; weist darauf hin, dass der Zugang zu Arzneimitteln eine der Voraussetzungen für die Wahrung dieses Rechts ist;

4.

würdigt den Wert von Bürgerinitiativen wie der auf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beruhenden Europäischen Charta für Patientenrechte und des Europäischen Tags der Patientenrechte, der jedes Jahr am 18. April auf lokaler und nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten begangen wird; ersucht die Kommission, den Europäischen Tag der Patientenrechte auf Unionsebene zu institutionalisieren;

5.

weist auf die Schlussfolgerungen der informellen Tagung des Rates der Gesundheitsminister hin, die am 22. und 23. September 2014 unter dem italienischen Ratsvorsitz in Mailand stattfand und auf der sich viele Mitgliedstaaten darin einig waren, dass gemeinsame Anstrengungen unternommen werden müssen, um den Austausch über bewährte Verfahren zu erleichtern und den Patienten einen schnelleren Zugang zu ermöglichen;

6.

betont, dass alle Politikbereiche der EU (allgemeine Gesundheit der Bevölkerung, Entwicklung, Forschung und Handel) aufeinander abgestimmt werden müssen und dass die Frage des Zugangs zu Arzneimitteln in den Entwicklungsländern daher in einem breiteren Kontext gesehen werden muss;

7.

hebt hervor, dass es wichtig ist, dass im Bereich FuE öffentliche und private Anstrengungen unternommen werden, um neue Behandlungsformen zu entwickeln; betont, dass in der Forschung vorrangig den medizinischen Bedürfnissen von Patienten Rechnung getragen werden muss, erkennt zugleich an, dass Pharmaunternehmen ein Interesse daran haben, mit ihren Investitionen Rendite zu erwirtschaften; unterstreicht, dass der Regelungsrahmen so gestaltet sein muss, dass sich mit Blick auf die Patienten und das Allgemeinwohl das bestmögliche Ergebnis erzielen lässt;

8.

unterstreicht, dass sich der hohe Anteil an öffentlichen Mitteln in der FuE nicht in den Preisen widerspiegelt, was daran liegt, dass sich die öffentlichen Mittel in den Bedingungen für die Patentierung und die Lizenzerteilung nicht nachverfolgen lassen und die öffentlichen Investitionen der Öffentlichkeit somit keine faire Rendite bringen;

9.

fordert mehr Transparenz in Bezug auf die Kosten im Bereich FuE, auch was den Anteil der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Forschung und die Vermarktung von Arzneimitteln betrifft;

10.

unterstreicht die Rolle europäischer Forschungsprojekte und KMU bei der Verbesserung des Zugangs zu Arzneimitteln auf EU-Ebene; hebt in dieser Hinsicht die Rolle von Horizont 2020 hervor;

11.

weist darauf hin, dass die EU-Arzneimittelbranche eine der wettbewerbsfähigsten Industrien in der Union ist; betont, dass die Aufrechterhaltung einer hohen Qualität bei den Innovationen unerlässlich ist, um den Bedürfnissen der Patienten Rechnung zu tragen und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern; hebt hervor, dass Ausgaben im Bereich der Gesundheitsversorgung als öffentliche Investitionen erachtet werden sollten und dass hochwertige Arzneimittel zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit beitragen und Patienten ein längeres und gesünderes Leben zu ermöglichen können;

12.

unterstreicht, dass die Arzneimittelbranche in einer Europäischen Union, die unter der Deindustrialisierung leidet, auch künftig ein grundlegender Stützpfeiler der Industrie und ein Motor für die Schaffung von Arbeitsplätzen sein wird;

13.

ist der Ansicht, dass die Meinungen der europäischen Bürger, die in Form von Petitionen an das Europäische Parlament herangetragen werden, von grundlegender Bedeutung sind und von den europäischen Rechtsetzungsinstanzen vorrangig behandelt werden sollten;

14.

betont, dass Patientenorganisationen besser in die Festlegung der Forschungsstrategien für öffentliche klinische Prüfungen eingebunden werden sollten, damit diese den tatsächlichen unerfüllten Bedürfnissen der europäischen Patienten entsprechen;

15.

weist darauf hin, dass es bei medizinischen Versorgungslücken im Interesse der Patienten ist, raschen Zugang zu innovativen Arzneimitteln zu erhalten; betont jedoch, dass die Beschleunigung von Markzulassungen nicht zur Regel werden, sondern nur bei wesentlichen medizinischen Versorgungslücken genutzt werden sollte und nicht gewerblich motiviert sein darf; weist darauf hin, dass es zur Bewertung der Qualität, der Wirksamkeit und der Sicherheit neuer Arzneimittel solider klinische Prüfungen und einer sorgfältigen Pharmakovigilanz-Überwachung bedarf;

16.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass 5 % aller Krankenhauseinweisungen in der EU auf Nebenwirkungen zurückgehen, die überdies die fünfthäufigste Todesursache in Krankenhäusern sind;

17.

erinnert an die Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit, die am 14. November 2001 in Doha angenommen wurde und in der darauf hingewiesen wird, dass das TRIPS-Übereinkommen zu Gunsten der öffentlichen Gesundheit umgesetzt und ausgelegt werden sollte — wobei sowohl der Zugang zu bestehenden Arzneimitteln als auch die Entwicklung neuer Arzneimittel gefördert werden sollten; nimmt unter diesem Aspekt den Beschluss des TRIPS-Rates der WTO vom 6. November 2015 zur Kenntnis, die Ausnahmeregelung für Arzneimittelpatente für die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) bis Januar 2033 zu verlängern;

18.

hebt hervor, dass im Bereich der Arzneimittelforschung in den Entwicklungsländern unbedingt lokale Kapazitäten aufgebaut werden müssen, um die beständige Forschungslücke durch öffentlich-private Partnerschaften zur Produktentwicklung und durch die Einrichtung offener Forschungs- und Produktionszentren zu schließen und so die Herstellung von Arzneimitteln voranzutreiben;

Wettbewerb

19.

bedauert die Streitfälle, die auf eine Verzögerung der Markteinführung von Generika abzielen; weist darauf hin, dass sich laut dem Abschlussbericht der Kommission über ihre Untersuchung der Arzneimittelbranche die Zahl dieser Streitfälle zwischen 2000 und 2007 vervierfacht hat, wobei die Fälle zu annähernd 60 % Patente der zweiten Generation betreffen und ihre Schlichtung durchschnittlich zwei Jahre dauert;

20.

betont, dass eine bessere Regulierung der Wettbewerbsfähigkeit zuträglich ist; weist außerdem auf die große Bedeutung und die Wirksamkeit kartellrechtlicher Instrumente für die Bekämpfung wettbewerbsverzerrender Verhaltensweisen wie beispielsweise des Missbrauchs oder der Zweckentfremdung von Patentregelungen und der Regelung für die Zulassung von Arzneimitteln hin, was einen Verstoß gegen Artikel 101 und/oder Artikel 102 AEUV darstellt;

21.

weist darauf hin, dass Biosimilars den Wettbewerb ankurbeln, Preissenkungen begünstigen und den Gesundheitssystemen Einsparungen ermöglichen und folglich dazu beitragen, den Zugang von Patienten zu Arzneimitteln zu verbessern; betont, dass der Mehrwert von Biosimilars und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme untersucht und ihre Markteinführung nicht verzögert werden sollte und dass, sofern erforderlich, Maßnahmen zur Förderung ihrer Markteinführung geprüft werden sollten;

22.

hebt hervor, dass eine wertorientierte Preisgestaltung bei Arzneimitteln als Gewinnmaximierungsstrategie missbraucht werden kann, was wiederum zur Festlegung von Preisen führt, die der Kostenstruktur nicht angemessen sind, und der optimalen Verteilung von Sozialleistungen zuwiderläuft;

23.

erkennt an, dass die Anwendung von Arzneimitteln außerhalb des zugelassenen Indikationsbereiches einen Nutzen für die Patienten haben kann, wenn es keine zugelassenen Alternativen gibt; weist jedoch mit Besorgnis darauf hin, dass Patienten hierbei zusätzlichen Risiken ausgesetzt sind, da keine tragfähige faktengesicherte Grundlage vorliegt, die die Sicherheit und Wirksamkeit der zulassungsüberschreitenden Anwendung belegen würde, keine aufgeklärte Einwilligung vorliegt und es schwieriger ist, Nebenwirkungen zu überwachen; betont, dass bestimmte Teilgruppen der Bevölkerung wie Kinder und ältere Menschen dieser Praxis besonders stark ausgesetzt sind;

Preisfestsetzung und Transparenz

24.

weist darauf hin, dass die Patienten das schwächste Glied in der Kette beim Zugang zu Arzneimitteln sind und dass sich die mit diesem Zugang verbundenen Schwierigkeiten nicht negativ auf die Patienten auswirken dürfen;

25.

betont, dass die meisten nationalen und regionalen Stellen für die Bewertung von Gesundheitstechnologien bereits auf verschiedene Kriterien des klinischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzens zurückgreifen, wenn sie neue Arzneimittel bewerten, um damit die Preisfestsetzungs- und Erstattungsentscheidungen zu unterstützen;

26.

hält es für geboten, dass der tatsächliche therapeutische nachgewiesene Zusatznutzen neuer Arzneimittel gemessen an der besten verfügbaren Alternative bewertet wird;

27.

ist besorgt darüber, dass häufig nur wenige Daten vorliegen, anhand derer sich der Mehrwert innovativer Arzneimittel bewerten ließe, und dass die vorhandenen Daten es häufig nicht zulassen, sachkundige Preisfestsetzungsentscheidungen zu treffen;

28.

betont, dass die Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA) ein wichtiges und wirksames Instrument zur Verbesserung des Zugangs zu Arzneimitteln sein muss, das zur Nachhaltigkeit der nationalen Gesundheitssysteme beiträgt, Anreize für Innovationen schafft und über einen hohen therapeutischen Mehrwert für Patienten verfügt; hebt außerdem hervor, dass mit der Einführung gemeinsamer HTA auf EU-Ebene einer Fragmentierung der Bewertungssysteme, Doppelarbeit und der Fehlallokation von Ressourcen in der EU vorgebeugt würde;

29.

weist darauf hin, dass Technologien multidisziplinär bewertet werden müssen und dass hierbei systematisch, unabhängig, objektiv, hochwertig, nachvollziehbar und transparent den medizinischen, sozialen, wirtschaftlichen und ethischen Aspekten des Einsatzes von Technologien im Gesundheitswesen Rechnung getragen werden muss, damit auf die Patienten ausgerichtete, sichere und wirksame gesundheitspolitische Maßnahmen ausgearbeitet werden können und die größtmögliche Effizienz erzielt werden kann;

30.

ist der Ansicht, dass der Preis eines Arzneimittels dessen Entwicklungs- und Herstellungskosten decken, an die jeweilige wirtschaftliche Lage der Länder in denen es vertrieben wird, angepasst werden, im Einklang mit seinem therapeutischen Mehrwert für Patienten stehen sowie den Zugang von Patienten, eine nachhaltige Gesundheitsversorgung und die Belohnung von Innovationen gewährleisten sollte;

31.

weist darauf hin, dass der Preis auch dann nicht den dauerhaften Zugang zu Arzneimitteln in der EU verhindern sollte, wenn ein Arzneimittel einen bedeutenden Zusatznutzen aufweist;

32.

vertritt die Auffassung, dass der tatsächliche therapeutische Zusatznutzen eines Arzneimittels, die sozialen Auswirkungen, der Kostenvorteil, die Haushaltsauswirkungen und die Wirksamkeit für das öffentliche Gesundheitswesen in Betracht gezogen werden müssen, wenn Preise und Erstattungsverfahren für Arzneimittel festgelegt werden;

33.

ist besorgt darüber, dass in den Mitgliedstaaten mit niedrigem Einkommen, die ja in den Verhandlungen schlechter gestellt sind, insbesondere Arzneimittel für onkologische Erkrankungen im Verhältnis weniger erschwinglich sind; bedauert vor dem Hintergrund des internationalen Referenzpreissystems die fehlende Transparenz in Bezug auf das Verhältnis von Listenpreisen für Arzneimittel zu den tatsächlichen Preisen und die Informationsasymmetrie, die dadurch in den Verhandlungen zwischen der Industrie und den nationalen Gesundheitssystemen auftritt;

34.

weist darauf hin, dass die Richtlinie 89/105/EWG („Transparenzrichtlinie“) in den letzten 20 Jahren nicht überarbeitet wurde, obwohl die Arzneimittelregelungen in der EU bedeutenden Umwälzungen unterworfen waren;

35.

hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass unabhängige Verfahren der Datenerhebung und Datenanalyse zum Einsatz kommen müssen und Transparenz gegeben sein muss;

36.

weist darauf hin, dass das EURIPID-Projekt von den Mitgliedstaaten transparenter gestaltet werden muss, damit die tatsächlich von ihnen gezahlten Preise einsehbar sind;

37.

ist der Ansicht, dass bei der Prävention von Krankheiten ein strategischer Durchbruch erzielt werden muss, zumal dies wohl ein Schlüssel dafür ist, dass weniger Arzneimittel eingenommen werden und zugleich die Gesundheit in hohem Maße geschützt wird; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Rechtsvorschriften zur Förderung der nachhaltigen Lebensmittelerzeugung zu stärken und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um gesunde und sichere Lebensgewohnheiten wie eine gesunde Ernährung zu fördern;

Zuständigkeiten der EU und Zusammenarbeit

38.

weist darauf hin, dass nach Artikel 168 AEUV bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden muss;

39.

betont, dass es wichtig ist, die Transparenz zu verstärken und die freiwillige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Preisfestsetzung und Kostenerstattung für Arzneimittel auszubauen, damit für die Nachhaltigkeit der Gesundheitsversorgungssysteme gesorgt ist und die Rechte der europäischen Bürger auf Zugang zu hochwertiger Gesundheitsversorgung gewahrt werden;

40.

weist darauf hin, dass die Transparenz in sämtlichen Einrichtungen und Agenturen der EU und der Einzelstaaten für das reibungslose Funktionieren der Demokratie von größter Bedeutung ist und dass am Zulassungsverfahren beteiligte Sachverständige keinem Interessenkonflikt unterliegen sollten;

41.

begrüßt Initiativen wie die Initiative Innovative Arzneimittel (IMI), durch die die Privatwirtschaft und der öffentliche Sektor zusammenkommen, um die Forschung anzuregen und den Patienten schneller Zugang zu innovativen Behandlungsformen, mit denen medizinische Versorgungslücken geschlossen werden, zu verschaffen; bedauert jedoch, dass die Kapitalrendite öffentlicher Investitionen gering ist, da es keine Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Finanzmitteln der EU gibt; weist außerdem darauf hin, dass die Initiative IMI 2 (die zweite und derzeit laufende Phase der IMI) größtenteils durch die EU-Steuerzahler finanziert wird, und betont, dass die EU eine stärkere Führungsrolle einnehmen muss, wenn es darum geht, bei Forschungsarbeiten im Rahmen der IMI 2 den Erfordernissen der öffentlichen Gesundheit Vorrang einzuräumen und dafür zu sorgen, dass ein umfassender Informationsaustausch stattfindet, die Belange der öffentlichen Gesundheit im Zusammenhang mit Fragen des geistigen Eigentums berücksichtigt werden, auf Transparenz geachtet wird und Investitionen der Öffentlichkeit faire Rendite bringen;

42.

hebt das für die Beschaffung von Impfstoffen gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU genutzte EU-Verfahren für die gemeinsame Beschaffung von Arzneimitteln hervor; fordert die Mitgliedstaaten auf, von diesem Instrument uneingeschränkt Gebrauch zu machen, beispielsweise im Falle von Versorgungsengpässen bei Kinderimpfstoffen;

43.

stellt mit Besorgnis fest, dass die EU im Hinblick auf einen standardisierten und transparenten Mechanismus für die Berichterstattung über die Ursachen von Arzneimittelversorgungsengpässen hinter den USA zurückliegt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein derartiges Instrument für faktengestützte Politikgestaltung vorzuschlagen und einzuführen;

44.

bekräftigt, wie wichtig die Agenda für e-Gesundheit ist und dass die Entwicklung und Umsetzung von eHealth- und mHealth-Lösungen vorrangig behandelt werden müssen, damit zugunsten der Patienten, Pflegekräfte, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Kostenträger für sichere, verlässliche, zugängliche, moderne und tragfähige neue Gesundheitsversorgungsmodelle gesorgt wird;

45.

weist darauf hin, dass die am wenigsten entwickelten Länder am stärksten von armutsbedingten Krankheiten — allen voran HIV/AIDS, Malaria, Tuberkulose, Erkrankungen der Fortpflanzungsorgane, Infektions- und Hautkrankheiten — betroffen sind;

46.

hebt hervor, dass der Zugang von Frauen und Kindern zu Arzneimitteln in Entwicklungsländern eingeschränkter als der erwachsener Männer ist, da eine Behandlung weder verfügbar noch zugänglich oder erschwinglich und angesichts einer Diskriminierung aus kulturellen, religiösen und sozialen Gründen auch nicht hinnehmbar ist und die Qualität der Gesundheitseinrichtungen zu wünschen übrig lässt;

47.

hält es für wichtig, die Krise zu bewältigen, die sich infolge der zunehmenden Antibiotikaresistenzen anbahnt — zumal weltweit an keiner Infektionskrankheit mehr Menschen sterben als an Tuberkulose und ihre gefährlichste Form die mehrfach arzneimittelresistente ist — und zur Bewältigung der Krise u. a. die Forschung zu fördern und neue Instrumente zur Verabreichung von Impfstoffen und zur Diagnose und Behandlung von Tuberkulose zu entwickeln und zugleich darauf zu achten, dass diese dauerhaft zugänglich und erschwinglich sind, damit niemand alleingelassen wird;

Geistiges Eigentum sowie Forschung und Entwicklung (FuE)

48.

weist darauf hin, dass die Rechte des geistigen Eigentums eine Ausschließlichkeitsfrist vorsehen, die von den zuständigen Behörden sorgfältig und wirksam reguliert, überwacht und umgesetzt werden muss, um einem Konflikt mit dem Grundrecht auf den Schutz der Gesundheit vorzubeugen und hochwertige Innovationen sowie die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern; betont, dass das Europäische Patentamt (EPA) und die Mitgliedstaaten nur dann Patente auf Arzneimittel erteilen sollten, wenn die im Europäischen Patentübereinkommen verankerten Voraussetzungen für die Patentierbarkeit — Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit — genauestens erfüllt werden;

49.

betont, dass es sich bei einigen neuen Arzneimitteln zwar um Beispiele bahnbrechender Innovationen handelt, andere hingegen keinen ausreichenden therapeutischen Mehrwert aufweisen, um sie als echte Innovationen einzustufen (Analog-Wirkstoffe); weist darauf hin, dass Anschlussinnovationen ebenfalls von Nutzen für Patienten sein könnten und dass die Umfunktionierung und Neuzusammensetzung bekannter Moleküle einen therapeutischen Mehrwert haben könnten, der sorgfältig geprüft werden sollte; warnt vor einem möglichen Missbrauch der Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums, mit denen sich der Patentschutz künstlich verlängern und Wettbewerb verhindern lässt;

50.

erkennt die positive Wirkung der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 über Arzneimittel für seltene Leiden an, dank der viele innovative Medikamente für Patienten, für die es bis dato keine Behandlung gab, auf den Markt gebracht werden konnten; weist auf die Bedenken hin, was eine möglicherweise falsche Anwendung der Kennzeichnungskriterien für Arzneimittel für seltene Leiden und die möglichen Folgen für eine zunehmende Zahl an Zulassungen derartiger Arzneimittel betrifft; erkennt an, dass Arzneimittel für seltene Leiden auch zulassungsüberschreitend angewendet, umgewidmet und für zusätzliche Behandlungszwecke zugelassen werden könnten, um die Verkaufszahlen zu steigern; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass ausgewogene Anreize geschaffen werden, ohne die Innovationsbereitschaft in diesem Bereich zu bremsen; betont, dass die Bestimmungen der Verordnung über Arzneimittel für seltene Leiden nur dann gelten sollten, wenn alle einschlägigen Kriterien erfüllt sind;

51.

weist darauf hin, dass im TRIPS-Übereinkommen der WTO bei Patentrechten Flexibilitätsbestimmungen wie z. B. Zwangslizenzen vorgesehen sind, mit denen die Preise tatsächlich gesenkt wurden; weist darauf hin, dass diese Flexibilitätsbestimmungen in Ausnahmefällen, die in jedem Mitgliedstaat der WTO gesetzlich festgelegt sind, als wirksames Instrument zur Bewältigung von Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingesetzt werden können, um in der Lage zu sein, im Rahmen der nationalen Programme im Bereich der öffentlichen Gesundheit unentbehrliche Arzneimittel zu erschwinglichen Preisen anzubieten und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und zu fördern;

Empfehlungen

52.

fordert nationale und EU-weite Maßnahmen zum Schutz des Rechts der Patienten auf einen universellen, erschwinglichen, wirksamen, sicheren und raschen Zugang zu grundlegenden und innovativen Behandlungsformen, zur Gewährleistung der Überlebensfähigkeit der Gesundheitssysteme in der EU und zur Sicherung der künftigen Investitionen in pharmazeutische Innovationen; betont, dass der Zugang der Patienten zu Medizinprodukten die gemeinsame Verantwortung aller Akteure des Gesundheitsversorgungssystems ist;

53.

fordert den Rat und der Kommission auf, die Verhandlungsposition der Mitgliedstaaten zu stärken, um für einen erschwinglichen Zugang zu Arzneimitteln in der gesamten EU zu sorgen;

54.

weist auf den Bericht der vom UN-Generalsekretär eingesetzten hochrangigen Gruppe für den Zugang zu Arzneimitteln hin;

55.

weist darauf hin, dass Umwidmungen bestehender Arzneimittel für neue Anwendungsbereiche mit Preiserhöhungen einhergehen können; fordert die Kommission auf, Daten über Preiserhöhungen im Zusammenhang mit der Umwidmung von Arzneimitteln zu sammeln und auszuwerten und dem Parlament sowie dem Rat über die Ausgewogenheit und Verhältnismäßigkeit der Anreize Bericht zu erstatten, mit denen die Industrie darin bestärkt wird, in die Umwidmung von Arzneimitteln zu investieren;

56.

fordert die Mitgliedstaaten auf, enger zusammenzuarbeiten, um einer solchen Marktfragmentierung entgegenzuwirken, und zwar indem sie gemeinsame Verfahren und Ergebnisse zur Bewertung von Gesundheitstechnologien entwickeln und gemeinsame Kriterien für Preis- und Kostenerstattungsentscheidungen auf einzelstaatlicher Ebene ausarbeiten;

57.

fordert die Kommission auf, die Transparenzrichtlinie zu überarbeiten und dabei vor allem darauf zu achten, dass Generika und Biosimilars zeitnah in Verkehr gebracht werden, Patentverknüpfungen (patent linkage) im Einklang mit den Leitlinien der Kommission ein Ende gesetzt wird, Preisfestsetzungs- und Kostenerstattungsentscheidungen für Generika zügiger getroffen werden und die Mehrfachbewertung der Gründe für eine Marktzulassung unterbunden wird; ist der Ansicht, dass sich dadurch größtmögliche Einsparungen in den einzelstaatlichen Gesundheitsetats erzielen lassen, Arzneimittel erschwinglicher und den Patienten schneller zugänglich gemacht werden und sich der Verwaltungsaufwand für Hersteller von Generika und Biosimilars verringern wird;

58.

fordert die Kommission auf, eine neue Richtlinie über die Transparenz bei den Verfahren zur Preisfestsetzung und bei den Erstattungsregelungen vorzuschlagen und hierbei den Herausforderungen des Marktes Rechnung zu tragen;

59.

fordert eine neue Transparenzrichtlinie, die die Richtlinie 89/105/EWG ersetzt und mit der für wirksame Kontrollen und uneingeschränkte Transparenz bei den Verfahren zur Bestimmung der Preise und der Kostenerstattung für Arzneimittel in den Mitgliedstaaten gesorgt wird;

60.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung auf gerechte Weise umzusetzen und dafür zu sorgen, dass es keine Einschränkungen bei der Anwendung der Vorschriften über die Kostenerstattung für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, z. B. im Falle von Arzneimitteln, gibt, da dies eine Form der willkürlichen Diskriminierung bzw. ein ungerechtfertigtes Hindernis für die Freizügigkeit darstellen könnte;

61.

fordert die Kommission auf, die Durchführung der Richtlinie 2011/24/EU in den Mitgliedstaaten wirksam zu überwachen und zu bewerten und eine formelle Bewertung dieser Richtlinie zu planen und vorzunehmen, bei der auch etwaigen Beschwerden, Verstößen und allen Durchführungsmaßnahmen Rechnung getragen wird;

62.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, an dem nicht gedeckten Bedarf der Patienten orientierte FuE wie zum Beispiel die Erforschung neuer antimikrobieller Wirkstoffe zu fördern, die Verwendung öffentlicher Mittel für die Forschung im Gesundheitswesen wirksam und effizient zu koordinieren und die soziale Verantwortung in der Pharmabranche zu fördern;

63.

fordert die Mitgliedstaaten auf, an bestehende Initiativen in der EU anzuknüpfen, mit dem unabhängige Forschung in Bereichen gefördert werden soll, die von Interesse für die nationalen Gesundheitsdienste sind und die in der kommerziellen Forschung nur unzureichend berücksichtigt werden (z. B. Antibiotikaresistenzen), und mit dem Forschung für Patientenpopulationen wie Kinder, Schwangere und ältere Menschen betrieben werden soll, die in der Regel von klinischen Prüfungen ausgeschlossen sind;

64.

hebt hervor, dass die Vereinten Nationen unlängst die Gefahr einer zunehmenden Antibiotikaresistenz und das unmittelbare Risiko einer Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe anerkannt haben; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe zu verstärken, die FuE auf diesem Gebiet zu fördern und einen neuen und umfassenden EU-Aktionsplan auf der Grundlage des „Eine Gesundheit“-Konzepts vorzulegen;

65.

weist darauf hin, dass sich die Anreize in der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel nicht als wirksam erwiesen haben, um insbesondere in den Bereichen Onkologie und Neonatologie Innovationen bei Kinderarzneimitteln voranzutreiben; fordert die Kommission auf, die bestehenden Hindernisse zu untersuchen und Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen sich in diesem Bereich Fortschritte erzielen lassen;

66.

fordert die Kommission auf, richtungsweisende Initiativen für die öffentliche und private Forschung zu fördern, damit innovative Arzneimittel für die Behandlung von Krankheitsbildern, die bei Kindern auftreten, entwickelt werden;

67.

fordert die Kommission auf, die Arbeit an dem gemäß Artikel 50 der Verordnung über Kinderarzneimittel erforderlichen Bericht unverzüglich aufzunehmen und die Rechtsvorschriften abzuändern, um gegen den Mangel an Innovationen bei Behandlungsformen in der pädiatrischen Onkologie vorzugehen, indem die Kriterien für die Gewährung von Ausnahmeregelungen für pädiatrische Prüfkonzepte überarbeitet werden und dafür gesorgt wird, dass pädiatrische Prüfkonzepte in der frühen Phase der Arzneimittelentwicklung eingesetzt werden, damit Kinder nicht länger als erforderlich auf den Zugang zu innovativen neuen Behandlungsformen warten müssen;

68.

fordert die Kommission auf, die öffentliche und private Erforschung von Arzneimitteln an Patientinnen zu fördern, damit das geschlechtsspezifische Ungleichgewicht bei der Forschung und Entwicklung behoben wird und damit alle Bürger in den Genuss eines gerechteren Zugangs zu Arzneimitteln kommen;

69.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, strategische Pläne zur Gewährleistung des Zugangs zu lebensrettenden Arzneimitteln zu verabschieden; spricht sich in diesem Zusammenhang dafür aus, dass in Zusammenarbeit und unter Verwendung von Instrumenten wie einer gemeinsamen europäischen Auftragsvergabe ein Plan zur Ausrottung von Hepatitis C in der EU entwickelt wird;

70.

fordert, dass die Rahmenbedingungen im Bereich der Forschung und im Bereich der Arzneimittelpolitik so gesetzt werden, dass Innovationen gefördert werden, insbesondere bei Erkrankungen wie Krebs, die noch nicht oder nicht ausreichend behandelt werden können;

71.

fordert die Kommission auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung von und den Zugang der Patienten zu Arzneimitteln für neuartige Therapien zu fördern;

72.

fordert die Kommission auf, die Gesamtauswirkungen der Rechte des geistigen Eigentums auf Innovationen und auf den Zugang von Patienten zu Arzneimitteln zu analysieren, indem sie eine umfassende und objektive Studie in Auftrag gibt, wie dies in den Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2016 gefordert wurde, und im Rahmen dieser Studie ein besonderes Augenmerk auf die Auswirkungen von ergänzenden Schutzzertifikaten für Arzneimittel, des Unterlagenschutzes und der Marktexklusivität auf die Qualität von Innovationen und die Wettbewerbsfähigkeit zu richten;

73.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung des Regelungsrahmens für Arzneimittel für seltene Leiden (insbesondere in Bezug auf das Konzept medizinischer Versorgungslücken, die Frage, wie dieses Konzept auszulegen ist, und die Frage, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit medizinische Versorgungslücken erkannt werden) zu bewerten, Leitlinien für vorrangige medizinische Versorgungslücken vorzulegen, die bestehenden Anreizprogramme, mit denen die Entwicklung wirksamer, unbedenklicher und erschwinglicher Arzneimittel für seltene Krankheiten erleichtert werden soll, gegenüber der besten verfügbaren Alternative zu prüfen, das europäische Verzeichnis seltener Krankheiten und Referenzzentren zu fördern und sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften ordnungsgemäß umgesetzt werden;

74.

begrüßt die Rechtsvorschriften im Bereich Pharmakovigilanz von 2010 und 2012; fordert die Kommission, die EMA und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der Pharmakovigilanz-Vorschriften weiter zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten sowie die Überprüfung der Wirksamkeit und der Nebenwirkungen der Arzneimittel nach ihrer Zulassung zu garantieren;

75.

fordert die Kommission auf, mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) und mit Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um Verhaltensregeln für die verpflichtende Berichterstattung über unerwünschte Ereignisse und die Ergebnisse der zulassungsüberschreitenden Anwendung von Arzneimitteln sowie Patientenregister einzuführen, damit die faktengesicherte Grundlage gestärkt und die Risiken für die Patienten abgeschwächt werden;

76.

fordert die Kommission auf, offene Daten zur Forschung an Arzneimitteln, wenn dafür öffentliche Gelder verwendet wurden, zu fördern und Bedingungen wie zum Beispiel erschwingliche Preise und die Nichtausschließlichkeit oder auch das Miteigentum am geistigen Eigentum bei Projekten durchzusetzen, die mit öffentlichen Finanzmitteln der EU wie zum Beispiel aus Horizont 2020 und IMI finanziert wurden;

77.

fordert die Kommission auf, bei der Zulassung und der Bewertung von Innovationen ethisches Handeln und Transparenz in der Arzneimittelbranche zu fördern, insbesondere, was klinische Tests und die tatsächlichen Kosten von FuE betrifft;

78.

nimmt zur Kenntnis, dass die adaptive Markteinführung genutzt wird, um Patienten einen schnelleren Zugang zu Arzneimitteln zu ermöglichen; weist auf die größere Unsicherheit hinsichtlich der Sicherheit und Wirksamkeit eines neuen Medikaments bei seiner Markteinführung hin; hebt die von Angehörigen der Gesundheitsberufe, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Regulierungsbehörden geäußerten Bedenken hinsichtlich der adaptiven Markteinführung hervor; betont, dass die ordnungsgemäße Umsetzung des Systems zur Überwachung im Anschluss an das Inverkehrbringen unerlässlich ist; ist der Ansicht, dass die adaptive Markteinführung auf besondere Fälle eines hohen ungedeckten medizinischen Bedarfs beschränkt werden sollte, und fordert die Kommission und die EMA auf, Leitlinien zum Schutz der Patientensicherheit vorzulegen;

79.

fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass bei jedem beschleunigten Zulassungsverfahren eine umfassende Bewertung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit vorgenommen wird, sicherzustellen, dass derartige Zulassungen auf dem Konzept der Zulassung mit Auflagen beruhen und nur in Ausnahmefällen, in denen eine eindeutige medizinische Versorgungslücke ermittelt wurde, erteilt werden, und dafür zu sorgen, dass die Überwachung der Sicherheit, Qualität und Wirksamkeit im Anschluss an die Zulassung auf einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren beruht;

80.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, einen Rahmen für die Förderung, Sicherstellung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und des Einsatzes von Generika und Biosimilars zu schaffen, indem sie deren schnellere Markteinführung gewährleistet und unfaire Praktiken im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV überwacht, und alle zwei Jahre einen Bericht hierüber vorzulegen; ersucht die Kommission ferner, Vereinbarungen zur Streitbeilegung in Patentfragen zwischen Originalpräparateherstellern und Generikaherstellern genau zu beobachten, da sie dazu missbraucht werden könnten, die Markteinführung von Generika einzuschränken;

81.

fordert die Kommission auf, die Überwachung und Untersuchung möglicher Fälle von Marktmissbrauch gemäß Artikel 101 und 102 AEUV (unter anderem sogenannte „Pay-for-delay“-Vereinbarungen, überhöhte Preise und andere Formen der Marktbeschränkung, die insbesondere auf in der EU tätige Pharmaunternehmen zutreffen) fortzusetzen und sofern möglich zu intensivieren;

82.

fordert die Kommission auf, eine SPC-Ausnahmeregelung für die Herstellung in die Verordnung (EG) Nr. 469/2009 aufzunehmen, damit in Europa Generika und Biosimilars hergestellt werden können, die in Länder ausgeführt werden sollen, in denen keine ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel vorliegen bzw. diese bereits abgelaufen sind, ohne dass dadurch die Ausschließlichkeit unterlaufen würde, die gemäß SPC-System auf geschützten Märkten gewährleistet wird; ist der Ansicht, dass solche Bestimmungen dem Zugang zu hochwertigen Arzneimitteln in den Entwicklungsländern und den am wenigsten entwickelten Ländern und der Herstellung und der FuE in der EU zugutekommen könnten, da neue Arbeitsplätze geschaffen würden und das Wirtschaftswachstum angekurbelt würde;

83.

fordert die Kommission auf, die wettbewerbsrechtlichen EU-Vorschriften und die Zuständigkeiten der Union im Hinblick auf den Arzneimittelmarkt zu überwachen und zu stärken, um gegen missbräuchliches Verhalten vorzugehen und faire Preise für die Patienten zu fördern;

84.

fordert die Kommission auf, den Dialog über medizinische Versorgungslücken zwischen allen beteiligten Interessenträgern, Patienten, Angehörigen der Gesundheitsberufe, Aufsichtsbehörden, HTA-Gremien, Kostenträgern und Entwicklern während des gesamten Lebenszyklus von Arzneimitteln zu verbessern;

85.

fordert die Kommission auf, schnellstmöglich Rechtsvorschriften für ein europäisches System für die Bewertung von Medizintechnologie vorzuschlagen; transparente Kriterien für die Bewertung von Medizintechnologie zu harmonisieren, um unter Berücksichtigung des Maßes an Innovation, des Zusatznutzens für Patienten und anderen Faktoren den therapeutischen Mehrwert von Arzneimitteln gegenüber der besten verfügbaren Alternative bewerten zu können, auf EU-Ebene verpflichtende Bewertungen der relativen Wirksamkeit als ersten Schritt für die Zulassung neuer Arzneimittel einzuführen und ein europäisches System zur Einstufung ihres therapeutischen Mehrwerts einzurichten, das auf einem unabhängigen und transparenten Verfahren beruht, sodass Interessenkonflikte vermieden werden; vertritt die Ansicht, dass durch derartige Rechtsvorschriften dafür gesorgt werden muss, dass die bei der Bewertung von Medizintechnologie auf EU-Ebene gemeinsam erzielten Ergebnisse auf nationaler Ebene eingesetzt werden; fordert zudem die Kommission auf, sich einen frühzeitigen Dialog zu fördern und ein auf einem unabhängigen Gremium beruhenden Koordinierungsmechanismus zu prüfen, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen HTA-Gremien gefördert und gleichzeitig dafür gesorgt werden könnte, dass das Fachwissen über die Bewertung von Medizintechnologie bei den nationalen (und regionalen) HTA-Gremien verbleibt;

86.

fordert den Rat auf, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit Blick auf die Verfahren zur Preisfestsetzung auszuweiten, sodass insbesondere Informationen über ausgehandelte Vereinbarungen und bewährte Verfahren ausgetauscht und unnötige Verwaltungsauflagen und Verzögerungen abgewendet werden; fordert die Kommission und den Rat auf, die klinischen wirtschaftlichen und sozialen Kriterien, die von einigen nationalen Agenturen für die Bewertung von Medizintechnologie bereits angelegt werden, zu analysieren und zugleich die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu achten;

87.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich unter Einbeziehung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten auf eine einheitliche Definition des Begriffs „therapeutischer Mehrwert“ von Arzneimitteln zu einigen; weist diesbezüglich auf die Definition des Begriffs „therapeutischer Mehrwert“, im Zusammenhang mit Kinderarzneimitteln hin;

88.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Rahmen, Strukturen und Verfahren zu ermitteln bzw. zu entwickeln, damit in allen Phasen des FuE-Zyklus — vom frühzeitigen Dialog bis hin zu der Zulassung durch die Aufsichtsbehörden, der Bewertung der Medizintechnologie, der Bewertung der relativen Wirksamkeit und der Beschlussfassung im Hinblick auf Preisfestsetzung und Erstattung — unter Mitwirkung der Patienten und ihrer Vertretungsorganisationen nachgewiesene Behandlungserfolge auf sinnvolle Weise berücksichtigt werden;

89.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, große mit öffentlichen Mitteln finanzierte Investitionen in auf medizinischen Versorgungslücken beruhende Forschung zu fördern, im Bereich Gesundheit für die Kapitalrendite öffentlicher Investitionen zu sorgen und die Finanzierung an Auflagen mit Blick auf nicht exklusive Zulassungen und erschwingliche Arzneimittel zu knüpfen;

90.

fordert den Rat auf, einen vernünftigeren Umgang mit Arzneimitteln in der EU und Aufklärungskampagnen und -programme zur Sensibilisierung der Bürger für einen verantwortungsvollen Umgang mit Arzneimitteln zu fördern, um einer übermäßigen Einnahme, insbesondere von Antibiotika, vorzubeugen, und die Angehörigen der Gesundheitsberufe dazu zu ermuntern, Rezepte nach Wirkstoffen zu verschreiben und Generika zu verabreichen;

91.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für den Zugang zu Apotheken zu sorgen, wozu auch ihre Ansiedlungsdichte in städtischen und ländlichen Gebieten, die Zahl der Fachkräfte, entsprechende Öffnungszeiten und hochwertige Beratungsleistungen zählen;

92.

fordert die Kommission und den Rat auf, Maßnahmen zu entwickeln, mit denen sichergestellt wird, dass sich Patienten Arzneimittel leisten können, und durch die ein Nutzen für die Gesellschaft entsteht, dabei jedoch inakzeptable Auswirkungen auf die Haushaltsmittel für die Gesundheitsversorgung zu verhindern, verschiedene Maßnahmen zu ergreifen, darunter Früherkennung, frühzeitiger Dialog, innovative Preisfestsetzungsmodelle, freiwillige gemeinsame Beschaffungsverfahren und freiwillige Zusammenarbeit bei Preisverhandlungen (siehe die gemeinsame Initiative der Benelux-Staaten und Österreichs), und die zahlreichen Instrumente zu erkunden, die auf Entkopplungsverfahren für vernachlässigte Bereiche wie die Antibiotikaresistenz und armutsbedingte Krankheiten beruhen;

93.

fordert die Kommission auf, mit allen beteiligten Interessenträgern zu bestimmen, wie das in der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe beschriebene Kriterium des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“, das sich nicht nur auf die geringsten Kosten stützt, auf einzelstaatlicher Ebene am besten auf die Auftragsvergabe im Bereich Arzneimittel für Krankenhäuser angewandt werden kann, damit eine nachhaltige und verantwortungsvolle Versorgung mit Arzneimitteln möglich wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Kriterium des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ in Bezug auf Arzneimittel in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestmöglich umzusetzen;

94.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit allen einschlägigen Interessenträgern einen strategischen Dialog auf hoher Ebene über aktuelle und künftige Entwicklungen in der Arzneimittelbranche in der EU aufzunehmen, an dem sich die Kommission, das Parlament, die Mitgliedstaaten, Patientenorganisationen, Zahlstellen, Angehörige der Gesundheitsberufe, Akademiker und Wissenschaftler sowie Wirtschaftsvertreter beteiligen, um umfassende kurz-, mittel- und langfristige Strategien für den Zugang zu Arzneimitteln sowie für die Tragfähigkeit der Gesundheitssysteme und die Wettbewerbsfähigkeit der Pharmaindustrie auszuarbeiten und so für erschwingliche Preise und einen rascheren Zugang zu Arzneimitteln für die Patienten zu sorgen;

95.

fordert die Kommission und den Rat auf, eindeutige Bestimmungen über Unvereinbarkeit, Interessenkonflikte und Transparenz in den Organen der EU und bei den mit Arzneimitteln befassten Sachverständigen festzulegen; fordert die an der Zulassung beteiligten Sachverständigen auf, ihren Lebenslauf zu veröffentlichen und eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten zu unterzeichnen;

96.

fordert die Kommission und die einzelstaatlichen Kartellbehörden auf, auf unlautere Praktiken zu achten, damit die Verbraucher vor künstlich erhöhten Arzneimittelpreisen geschützt werden;

97.

fordert die Kommission und den Gerichtshof der Europäischen Union auf, im Einklang mit Artikel 102 AEUV zu verdeutlichen, worin die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch die Festlegung hoher Preise besteht;

98.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Flexibilitätsmechanismen im TRIPS-Übereinkommen der WTO zu nutzen und den Rückgriff auf diese Mechanismen gegebenenfalls abzustimmen und zu erläutern;

99.

fordert die Kommission auf, dem Rat und dem Parlament mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über den Zugang zu Arzneimitteln in der EU vorzulegen und in regelmäßigeren Abständen über außergewöhnliche Schwierigkeiten in Bezug auf den Zugang zu Arzneimitteln Bericht zu erstatten;

100.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, wie die Zulassung von neuartigen Therapien und deren Bereitstellung für die Patienten verbessert werden kann;

101.

fordert die Kommission und den Rat auf, die Definition des Konzepts der Engpässe bei der Versorgung mit Arzneimitteln zu überarbeiten und die Ursachen der Engpässe zu analysieren und in diesem Zusammenhang die Auswirkungen von Parallelhandel und Lieferquoten zu untersuchen, auf der Grundlage der entsprechenden WHO-Liste gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, der EMA und einschlägigen Akteuren eine Liste unentbehrlicher Arzneimittel, bei denen Versorgungsengpässe bestehen, zu erstellen und zu pflegen, die Einhaltung von Artikel 81 der Richtlinie 2001/83/EG über Versorgungsengpässe zu überwachen, Mechanismen zu prüfen, mit denen gegen die Auflassung wirksamer Arzneimittel aus rein geschäftlichen Gründen vorgegangen wird, und Maßnahmen zur Beseitigung solcher Engpässe zu ergreifen;

102.

fordert die Kommission und den Rat auf, einen Mechanismus einzuführen, mit dem jährlich über Arzneimittelversorgungsengpässe in der gesamten EU Bericht erstattet werden kann;

103.

fordert die Kommission und den Rat auf, die gesetzliche Grundlage für die EMA zu überprüfen und zu prüfen, ob ihr Zuständigkeitsbereich auf die Abstimmung europaweiter Maßnahmen ausgeweitet werden sollte, mit denen gegen Arzneimittelversorgungsengpässe in den Mitgliedstaaten vorgegangen wird;

104.

betont, dass durch die Entwicklung leistungsfähiger Überwachungs- und Liefersysteme auf allen Ebenen — von der Gemeinde- über die Bezirksebene bis hin zur regionalen und nationalen Ebene –, unterstützt von hochwertigen Labordienstleistungen und leistungsfähigen Logistiksystemen, der Zugang zu Arzneimitteln erleichtert werden könnte, während der Transfer gesundheitsbezogener Technologien in Entwicklungsländer (durch Lizenzvereinbarungen und die Bereitstellung von Informationen, Know-how und Kompetenzen, technischen Materialien und technischer Ausstattung) es den Empfängerländern ermöglichen kann, das Produkt vor Ort zu erzeugen, und einen besseren Zugang zu dem Produkt sowie einen besseren Gesundheitszustand bewirken könnte;

105.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen einheitlichen Fahrplan für eHealth und mHealth auszuarbeiten, in dem insbesondere auf Folgendes eingegangen wird: die Ausarbeitung und Umsetzung von Pilotprojekten auf nationaler Ebene, die Modernisierung der Erstattungsverfahren, durch die Gesundheitsversorgungssysteme vorangetrieben werden, die sich an Behandlungserfolgen orientieren, und die Ausarbeitung von Anreizprogrammen, um die Angehörigen des Gesundheitswesens dazu zu motivieren, an dieser digitalen Revolution mitzuwirken; fordert die Kommission außerdem auf, die Angehörigen von Gesundheitsberufen, die Patienten und alle beteiligten Interessenträger besser zu informieren, damit sie sich stärker einbringen können;

106.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wege und Strategien für die Gesundheitsversorgung zu bewerten, um die Behandlungserfolge und die finanzielle Tragfähigkeit des Systems zu verbessern, und zwar insbesondere, indem digitale Lösungen für die Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Patienten gefördert und Fälle von Ressourcenverschwendung ermittelt werden;

107.

fordert die EU eindringlich auf, ihre Bemühungen um den Kapazitätsausbau in den Entwicklungsländern zu verstärken und sie dabei zu unterstützen, funktionierende Gesundheitssysteme zu entwickeln, mit denen der Zugang zu Dienstleistungen, insbesondere für gefährdete Gruppen, verbessert werden soll;

108.

betont, dass die laufende REFIT-Überprüfung der EU-Verordnung (EG) Nr. 953/2003 über die Preisstaffelung bei Arzneimitteln darauf abzielen sollte, weiterhin niedrigere Preise in den Entwicklungsländern zu fördern, und fordert die EU auf, eine breitere und transparente Diskussion über Preisregelungen und Strategien für die Sicherung des Zugangs zu hochwertigen und erschwinglichen Arzneimitteln anzustoßen; weist darauf hin, dass Preisstaffelung nicht unbedingt erschwingliche Preise bewirkt und der Erfahrung nach vielmehr harter Wettbewerb durch Hersteller von Generika sowie Technologietransfer zu niedrigeren Preisen führen;

109.

fordert die EU eindringlich auf, ihre Unterstützung für die weltweiten Programme und Initiativen zur Förderung des Zugangs zu Arzneimitteln in den Entwicklungsländern auszubauen, da diese maßgeblich dazu beigetragen haben, gesundheitspolitische Ziele voranzutreiben, und da sie den Zugang zu Arzneimitteln und Impfungen entschieden verbessert haben;

o

o o

110.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 24 vom 22.1.2016, S. 119.

(2)  http://ec.europa.eu/smart-regulation/roadmaps/docs/2016_sante_144_health_technology_assessments_en.pdf.

(3)  http://ec.europa.eu/health/technology_assessment/docs/2014_strategy_eucooperation_hta_en.pdf

(4)  http://ec.europa.eu/health/social_determinants/docs/healthinequalitiesineu_2013_en.pdf

(5)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/lsa/145978.pdf

(6)  ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1.

(7)  http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2015/542219/IPOL_STU(2015)542219_EN.pdf

(8)  http://ec.europa.eu/health/preparedness_response/docs/jpa_agreement_medicalcountermeasures_en.pdf

(9)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0088.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0323.

(11)  ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 31.

(12)  Unter dem Recht auf Gesundheitsversorgung ist das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Recht auf einen universellen Mindeststandard der Gesundheitsversorgung zu verstehen, der jedem Menschen zusteht.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/19


P8_TA(2017)0062

Durchführung des Programms „Kreatives Europa“

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zu der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (2015/2328(INI))

(2018/C 263/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (1) („die Verordnung“),

unter Hinweis auf die Artikel 167 und 173 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) am 20. Oktober 2005 angenommene Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 8. Juni 2016 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen“ (JOIN(2016)0029),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. September 2012 mit dem Titel „Die Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung in der EU unterstützen“ (COM(2012)0537),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2010 mit dem Titel „Europa — wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ (COM(2010)0352),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 27. April 2010 mit dem Titel „Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien“ (COM(2010)0183),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 27. Mai 2015 zu kulturellen und kreativen Crossover-Effekten zur Förderung von Innovation, wirtschaftlicher Nachhaltigkeit und sozialer Inklusion,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zum Thema „Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas“ (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu der Rolle des interkulturellen Dialogs, der kulturellen Vielfalt und der Bildung bei der Förderung der Grundwerte der EU (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2015 zum europäischen Film im digitalen Zeitalter (5),

unter Hinweis auf die von der Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik im Jahr 2013 in Auftrag des Ausschusses für Kultur und Bildung durchgeführte Studie mit dem Titel „European capitals of culture: success strategies and long-term effects“ (Kulturhauptstädte Europas: Erfolgsstrategien und Langzeiteffekte),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Unterstützung der europäischen Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu den kulturellen Dimensionen der auswärtigen Politik der EU (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu der Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien (8),

unter Hinweis auf den Arbeitsplan der EU für Kultur für den Zeitraum 2015–2018,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission über bessere Rechtsetzung, insbesondere auf die Absätze 20 bis 24 über die Ex-Post-Evaluierung der geltenden Rechtsvorschriften,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 betreffend das Verfahren zur Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0030/2017),

A.

in der Erwägung, dass mit dem Programm Kreatives Europa die kulturelle und sprachliche Vielfalt Europas geschützt und gefördert werden soll, und zugleich das kulturelle Erbe Europas gefördert und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kultur- und Kreativwirtschaft gestärkt werden soll;

B.

in der Erwägung, dass Kultur von entscheidender Bedeutung für die Förderung der europäischen Integration ist;

C.

in der Erwägung, dass das Programm Kreatives Europa, insbesondere das Teilprogramm Kultur, stark unterfinanziert ist und es dadurch schwierig ist, die hohen Erwartungen zu erfüllen;

D.

in der Erwägung, dass die Förderung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt und des kulturellen Erbes Europas — insbesondere die Förderung der länderübergreifenden Verbreitung kultureller und kreativer Werke — gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung zu den grundlegenden Zielen des Programms gehören;

E.

in der Erwägung, dass die Förderung der länderübergreifenden Verbreitung und Mobilität und insbesondere die Unterstützung für die Verbreitung europäischer Literatur mit dem Ziel ihrer möglichst weitreichenden Verfügbarkeit gemäß Artikel 12 der Verordnung zu den Prioritäten des Teilprogramms Kultur gehören;

F.

in der Erwägung, dass ein einziges Programm insofern strukturelle Vorteile birgt, als eine kritische Masse erreicht wird und noch immer unterschätzte Bereiche in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt werden können, die aufgrund von Fragmentierung, Globalisierung, Datenmangel und Schwierigkeiten beim Zugang zu Krediten mit vergleichbaren Problemen zu kämpfen haben;

G.

in der Erwägung, dass eine Programmstruktur mit zwei Teilprogrammen, durch die deren Besonderheiten und Identität gewahrt werden, und einem ergänzenden branchenübergreifenden Aktionsbereich von Vorteil ist, da damit ein besseres Verständnis der Zusammenarbeit und Entwicklungen im kulturellen Bereich und eine Verknüpfung mit Drittstaaten ermöglicht wird;

H.

in der Erwägung, dass das strategische Ziel des branchenübergreifenden Aktionsbereichs, nämlich die länder- und branchenübergreifende kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, nur teilweise verwirklicht wurde;

I.

in der Erwägung, dass im Rahmen des Programms Kreatives Europa mit nicht teilnehmenden Ländern und in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätigen internationalen Organisationen wie der UNESCO, dem Europarat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Kooperationen und gemeinsame Maßnahmen möglich sind, und zwar auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge, die der Verfolgung der Programmziele dienen;

J.

in der Erwägung, dass das in Artikel 18 der Verordnung vorgesehene System der Leistungsindikatoren, zu dem auch Indikatoren für die allgemeinen Programmziele, für Ziele im Zusammenhang mit den Teilprogrammen MEDIA und Kultur sowie spezifische Indikatoren im Hinblick auf die Bürgschaftsfazilität zählen, bislang weder festgelegt wurde noch durchgeführt wird;

K.

in der Erwägung, dass sich das derzeitige Evaluierungssystem als für das Wesen und die Besonderheiten des Programms ungeeignet erwiesen hat und daher verbessert werden sollte;

L.

in der Erwägung, dass sich gezeigt hat, dass konkrete Maßnahmen — z. B. die Initiative „Kulturhauptstädte Europas“, zu der auch ihr Netz gehört, bestimmte Auszeichnungen und das Europäische Kulturerbe-Siegel — die wirtschaftliche Entwicklung und den Kulturtourismus vor Ort nachhaltig unterstützen können und daher verbessert und aktiver gefördert werden sollten;

M.

in der Erwägung, dass im Jahr 2016 im Rahmen des branchenübergreifenden Aktionsbereichs die besondere Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Aufnahme von Flüchtlingen in die europäische Gesellschaft veröffentlicht wurde, um die Kreativität und den interkulturellen Dialog zu fördern und zu unterstützen;

N.

in der Erwägung, dass der Förderbereich „Kooperationsprojekte“ im Teilprogramm Kultur rund 70 % des Budgets dieses Teilprogramms beansprucht, sich großer Beliebtheit bei Kulturakteuren erfreut, grenzübergreifend auf gemeinsame Herangehensweisen abzielt und die offene Formulierung unvorhersehbarer, hochinnovativer und kreativer Projekte zulässt, die ausdrücklich erwünscht sind;

O.

in der Erwägung, dass bisher nur wenige Länder das Verfahren abgeschlossen haben, obwohl die Verordnung den Abschluss von bilateralen Abkommen mit Drittländern im Hinblick auf deren Beteiligung am Programm oder Teilen davon vorsieht;

P.

in der Erwägung, dass die Kultur, die Kultur- und Kreativwirtschaft sowie die audiovisuelle Branche dank der Maßnahmen des Parlaments in die mehrjährigen Programme von Erasmus+, Horizont 2020 und COSME sowie in die Strukturfonds und die Schwerpunktbereiche des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) einbezogen wurden, wenn auch unzulänglich;

Q.

in der Erwägung, dass es ausgeprägte Synergieeffekte zwischen informellem Lernen und der Kreativ- und Medienbranche gibt, da zahlreiche Kunst-, Medien- und Kulturorganisationen Möglichkeiten im Bereich der informellen Bildung bieten;

R.

in der Erwägung, dass sich der Anteil an erfolgreichen Anträgen beim Teilprogramm Kultur auf 15 % und beim Teilprogramm MEDIA auf 44 % beläuft, dieser Anteil bei Letztgenanntem aber ohne die automatische Förderung sogar noch niedriger (32 %) ist;

S.

in der Erwägung, dass im Rahmen des Teilprogramms MEDIA bislang insgesamt 13 000 Anträge eingegangen sind und mehr als 5 500 Projekten Mittel gewährt wurden;

T.

in der Erwägung, dass das automatische Punktesystem des Teilprogramms MEDIA, mit dem für gleiche Ausgangsbedingungen unter den Mitgliedstaaten gesorgt werden soll, Marktverzerrungen zur Folge hat und Länder mit einer hohen Kapazität an audiovisueller Produktion schwer benachteiligt werden;

U.

in der Erwägung, dass die für Kooperationsprojekte im Rahmen des Teilprogramms Kultur des Programms Kreatives Europa gewährten Finanzhilfen wie im vorangegangenen Programm Kultur 2007–2013 nicht den Bedürfnissen von Netzen entsprechen, da diese auf operativen Strukturen und Maßnahmen beruhen;

V.

in der Erwägung, dass der Verwaltungsaufwand (Antrags-, Bewertungs- und Berichtsverfahren) von den Interessenträgern als weiterhin zu hoch kritisiert wurde; hebt daher hervor, dass das Antragsverfahren vereinfacht werden muss, damit das Programm leichter genutzt werden kann und potenzielle Empfänger darin bestärkt werden, teilzunehmen;

W.

in der Erwägung, dass die „Kreatives-Europa“-Desks als entscheidende zwischengeschaltete Stelle zwischen der Kommission, der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) und den Antragstellern fungieren, und in der Erwägung, dass sie besser über die laufende Beschlussfassung informiert werden und eng in die Bereitstellung von Informationen über Projekte und die Bekanntmachung ihrer Ergebnisse einbezogen werden sollten;

X.

in der Erwägung, dass die Akteure den hohen Verwaltungsaufwand im Rahmen des Prozesses der Antragstellung beklagen, der umfangreiche Leitlinien und eine große Zahl an Dokumenten mit manchmal widersprüchlichen Angaben umfasst;

Y.

in der Erwägung, dass die Registrierung der Unternehmen über das System ECAS (European Commission Authentication Service) Berichten zufolge problematisch ist; in der Erwägung, dass das elektronische Antragsformular hingegen sehr positiv angenommen wird;

1.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Budget des Programms Kreatives Europa im Einklang mit den Erwartungen der EU-Bürger und den ambitionierten Zielen der Teilprogramme aufzustocken und damit zu akzeptieren, dass die Werte kultureller Produktion nicht allein in ökonomischen Daten erfassbar sind, und damit auch eine größere Effizienz und bessere Ergebnisse zu ermöglichen;

2.

begrüßt die Rationalisierungsmaßnahmen, die seit 2014 im Bereich der Programmverwaltung getroffen wurden;

3.

bedauert, dass der Mangel an finanziellen Ressourcen neben administrativen und regulatorischen Hindernissen weiterhin eines der größten Hindernisse für potenzielle Antragsteller ist; fordert die Kommission, die EACEA und die nationalen Verbindungsbüros von Kreatives Europa auf, gegen die Unterrepräsentation kleinster Kulturakteure unter den geförderten Organisationen und bestimmter Branchen im Teilprogramm Kultur vorzugehen;

4.

fordert die Kommission auf, die Kohärenz des Programms mit allen einschlägigen Strategien der EU und sonstigen Finanzierungsquellen zu verbessern;

5.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die für das Programm Kreatives Europa zuständigen Generaldirektionen untereinander sowie mit der EACEA und den für die verschiedenen Durchführungsphasen des Programms verantwortlichen „Kreatives-Europa“-Desks gut zusammenarbeiten, und weist darauf hin, dass den Desks und der EACEA eine enorm wichtige Aufgabe zukommt, da sie nicht nur mit den Empfängern, sondern auch mit der gesamten Kultur- und Kreativwirtschaft unmittelbar in Kontakt stehen;

6.

fordert die Kommission auf, möglichst eng mit der UNESCO, dem Europarat und der OECD zusammenzuarbeiten, damit bei der Verfolgung der Programmziele und der Beurteilung der Auswirkungen stärker auf gemeinsame Beiträge zurückgegriffen wird, was insbesondere internationale Aspekte und die Wahrung der spezifisch menschlichen und wirtschaftlichen Werte betrifft, die Kultur und Kreativität zu eigen sind;

7.

fordert die Kommission auf, die derzeitige Struktur des Programms Kreatives Europa beizubehalten und die Besonderheiten der beiden Teilprogramme zu untersuchen und besser festzulegen, das Potenzial des branchenübergreifenden Aktionsbereichs zu stärken und zu prüfen, ob der Garantiefonds effektiv umgesetzt wird;

8.

fordert die Kommission auf, sowohl in beiden Teilprogrammen als auch in den Leitlinien für Evaluierungsstellen ein besseres Gleichgewicht zwischen der künstlerischen und kreativen Komponente und den Aspekten der Verwaltung und der Innovation zu schaffen, insbesondere im Fall der Kultur- und Kreativwirtschaft;

9.

fordert die Kommission auf, das in Artikel 18 des Rechtsakts des Programms Kreatives Europa vorgesehene System von Leistungsindikatoren anzuwenden und dabei den künstlerischen und kreativen Programmbestandteilen Rechnung zu tragen, die zu häufig rein wirtschaftlichen Erwägungen wie etwa verwaltungstechnischen Kapazitäten oder der zahlenmäßigen Publikumsentwicklung geopfert werden;

10.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, mehr als die sechs bestehenden Kompetenzbereiche für Evaluierungsstellen festzulegen, um die spezifischen Bereiche auf wirksamere Weise bewältigen können;

11.

fordert die Kommission und die EACEA nachdrücklich auf, das Evaluierungsverfahren zu verbessern, indem die Anzahl der in der ersten Phase beteiligten Evaluierungsstellen erhöht wird, und für eine Entscheidungsrunde im Kollegium von Angesicht zu Angesicht zu sorgen, um eine Auswahl aus den Kandidaten zu treffen, die nach der zweiten Phase auf der Auswahlliste verblieben sind; betont, dass ein sehr hohes Maß an Transparenz erforderlich ist und die Gründe für die Ablehnung von Projekten sehr genau und eindeutig erläutert werden müssen, um die Akzeptanz des Programms nicht durch schlecht nachvollziehbare Begründungen zu gefährden;

12.

fordert die Kommission auf, im Kulturbereich tätigen Akteuren, die ihre Fähigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf Antragsverfahren sowie allgemeine Projektverwaltung und -durchführung verbessern möchten, Schulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten anzubieten;

13.

fordert die Kommission und die EACEA auf, im Kulturbereich tätige Akteure besser bei der Suche von Partnern für Kooperationsprojekte zu unterstützen, wozu spezielle Kontaktbörsen bei den wichtigsten europäischen Kulturereignissen, die Verbesserung bestehender Suchinstrumente und Datenbanken sowie die Schaffung von Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und -pflege im Hinblick auf im Vorfeld angekündigte Themenbereiche gehören;

14.

fordert die Kommission und die EACEA auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die aufgrund abgelehnter Anträge angestrengten Beanstandungsverfahren transparenter zu gestalten und damit die allgemeine Frustration der Bewerber zu verringern und die Glaubwürdigkeit des Programms langfristig zu erhöhen;

15.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verfahren der Antragstellung und Berichterstattung weiter zu vereinfachen, indem die Anzahl der Leitlinien und sonstigen Dokumente zugunsten einer flexibleren Zeitplanung eingeschränkt wird und diese vereinfacht werden und eine Vorlage für die Kooperationsvereinbarung erstellt wird;

16.

fordert die Kommission auf, alle verfügbaren Instrumente zu nutzen, damit die Ergebnisse der durchgeführten Projekte sowie der europäische Mehrwert aller im Zuge des Programms durchgeführten Projekte noch besser bekannt gemacht und verbreitet werden;

17.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, keine zusätzlichen Schwerpunkte und Regeln festzulegen oder sie anzupassen, ohne dass den „Kreatives-Europa“-Desks und den Interessenträgern die erforderliche Zeit eingeräumt wird, um sich auf die nächsten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorzubereiten;

18.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die finanziellen Aspekte unter anderem durch die Ausweitung des Pauschalbetrag-Instruments und die Förderung der stärkeren Nutzung von Pauschalvergütungen weiter zu vereinfachen und Kriterien anzuwenden, die kleinen Projekten den Zugang zu Finanzmitteln nicht versperren, sowie sicherzustellen, dass die Schlusszahlung der Finanzhilfe möglichst rasch erfolgt, was ein Kriterium dafür sein sollte, ob die Arbeit der EACEA im Bereich der Teilprogramme Kultur und MEDIA höchsten Ansprüchen genügt;

19.

stellt fest, dass die Gehälter der an Kooperationsprojekten beteiligten Mitarbeiter je nach Mitgliedstaat erheblich schwanken, was dazu führt, dass die Kofinanzierungsmöglichkeiten von Partnern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten auseinanderklaffen; fordert die Kommission daher auf, in Betracht zu ziehen, die Arbeit der Mitarbeiter in den Kooperationsprojekten nicht allein anhand der Lohngruppe zu beurteilen;

20.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, zusammen mit Eurostat weiterhin spezifische Kriterien festzulegen, die den Besonderheiten der Branchen entsprechen (geschaffene Werke, kultureller und künstlerischer Wert, Innovation, Wachstum, soziale Inklusion, Schaffung einer Gemeinschaft, Internationalisierung, unternehmerische Verbesserung, die Fähigkeit, Übertragungseffekte und Verbindungen zu schaffen usw.), und dabei die mögliche Einbeziehung der Gemeinsamen Forschungsstelle zu bewerten; betont in diesem Zusammenhang, dass der Aufbau hochwertiger branchenbezogener Sach- und Fachkenntnisse, statistische Erhebungen und der Zugang zu einschlägigen vergleichbaren Datenquellen wichtig sind, wenn es darum geht, die kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen politischer Maßnahmen in der Kultur- und Kreativwirtschaft erfolgreich zu beobachten und zu analysieren;

Teilprogramm MEDIA

21.

begrüßt die derzeitigen Anstrengungen der Kommission und der EACEA, das automatische Punktesystem unter ausgewogener Berücksichtigung aller im Programm Kreatives Europa genannten Kriterien (länderübergreifender Charakter, Entwicklung der länderübergreifenden Zusammenarbeit, Skaleneffekte, kritische Masse, Hebelwirkung) sowie der Produktionskapazitäten und der bestehenden einzelstaatlichen Unterstützungsregelungen für die audiovisuelle Branche anzupassen, um wirklich gleiche Ausgangsbedingungen zu ermöglichen;

22.

stellt fest, dass sich das Teilprogramm MEDIA als tief in der diversifizierten audiovisuellen Branche verwurzelt erwiesen hat und dass es auf effiziente Weise zur kulturellen Vielfalt beiträgt sowie als Unterstützung für die Industriepolitik dient;

23.

fordert einen Ausbau der Tätigkeiten im Bereich Untertitelung und Synchronisation, um die Verbreitung audiovisueller Produkte innerhalb und außerhalb der EU zu fördern;

24.

empfiehlt, dass das audiovisuelle Erbe Europas sicher aufbewahrt und für die Zwecke des Studiums, der Einbeziehung des Publikums und der wirtschaftlichen Verwertung zugänglich gemacht wird, indem Filme und audiovisuelle Archive digitalisiert werden;

25.

betont, dass in einer internationalen und zunehmend von Wettbewerb geprägten Filmlandschaft nach wie vor Unterstützungsmaßnahmen für die audiovisuelle Branche Europas erforderlich sind, damit die Branche vielfältig und unabhängig bleibt; betont, dass die europäische audiovisuelle Produktion direkt unterstützt werden muss, insbesondere in der Phase der Projektentwicklung, und dies erfolgen sollte, indem die Aus- und Weiterbildung ausgebaut wird, damit mehr Maßnahmen abgedeckt werden und die Branche stärker von Wettbewerb gekennzeichnet ist;

26.

empfiehlt, die Maßnahmen zugunsten der an dem Programm teilnehmenden Nachbarländer zu verstärken, um die Förderung europäischer Werke in diesen Ländern und gemeinsame kreative Projekte zu unterstützen;

27.

nimmt zur Kenntnis, dass europäische Online-Plattformen auf internationaler Ebene trotz der bereitgestellten Unterstützung für den Online-Vertrieb noch immer nicht wettbewerbsfähig sind und dass europäische Inhalte auf bestehenden Plattformen schwer auffindbar und schwer zugänglich sind;

28.

begrüßt die Aufteilung der Publikumsentwicklung zwischen der Filmkompetenz, mit Schwerpunkt auf der filmischen Ausbildung an Schulen, und den Initiativen zur Publikumsentwicklung;

29.

betont, dass die Kommission ein datengestütztes europaweites Projekt zur Einbeziehung des Publikums vorlegen muss, mit dem die Fähigkeit der europäischen audiovisuellen Branche und der europäischen Filmbranche, Daten zum Publikumsverhalten zu erheben, zu analysieren und zu Prognosezwecken zu verwenden, untersucht und gestärkt werden soll, wobei das Ziel verfolgt wird, die Nachfrage nach nicht einzelstaatlichen europäischen Filmen zu steigern;

30.

betont, dass für unabhängige TV-Produzenten fiktionaler Serien, die auf globaler Ebene wettbewerbsfähig sein möchten, weiterhin Unterstützung besteht, um insbesondere auf die aktuell international große Nachfrage nach qualitativ hochwertigen Serien mit wirklich europäischen Angeboten zu reagieren, auch wenn die besten Ergebnisse bislang in den Bereichen Dokumentation und Kinderprogramm erzielt werden;

31.

fordert die Kommission auf, auch künftig Netze von Filmtheatern zu unterstützen, etwa Europa Cinemas, die den europäischen Film weltweit fördern, indem sie Filmtheatern, die eine beträchtliche Zahl europäischer Filme zeigen, finanzielle und operative Unterstützung zukommen lassen, und weist darauf hin, dass Filmtheater den wichtigen Auftrag haben, das Publikum zu sensibilisieren und die gesellschaftliche Komponente des Kinoerlebnisses zu erhalten;

32.

fordert die Kommission auf, das Bonussystem für die zeitgleiche Veröffentlichung im Kino und auf VoD-Plattformen zu überarbeiten;

33.

ist der Ansicht, dass den Evaluierungsstellen unter Berücksichtigung der besonderen Unterstützungsregelungen jedes Landes ein Instrumentarium zur Verfügung gestellt werden sollte, um im Rahmen des Teilprogramms MEDIA für gleiche Ausgangsbedingungen zu sorgen;

34.

fordert die Kommission auf, die Obergrenze für die Finanzierung europäischer Videospielprojekte zu erhöhen, um deren hohe und steigende Produktionskosten zu berücksichtigen; betont ferner, dass das Auswahlkriterium, nach dem ein Videospiel ausschließlich narrativen Charakter haben sollte, überprüft werden muss, um eine breitere Einbeziehung von Projekten mit länderübergreifendem Verbreitungspotenzial (z. B. Sportspiele, Sandbox-Spiele) zu ermöglichen, und dass das Spielen in die Bewertungskriterien der Projekte einbezogen werden muss, um dem zentralen Charakter dieses Aspekts für den Erfolg eines Produkts gerecht zu werden;

Teilprogramm Kultur

35.

fordert die Kommission auf, die Gewichtung des wirtschaftlichen Aspekts und den Eigenwert von Kunst und Kultur an sich in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und den Schwerpunkt vermehrt auf Künstler und Kulturschaffende zu legen;

36.

empfiehlt, dass bei europäischen Kooperationsprojekten Innovation, Mobilität und erweiterte Koproduktionen berücksichtigt werden;

37.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen das Missverhältnis zwischen der Anzahl der Empfänger und der Antragsteller begrenzt werden kann, wozu unter anderem gehört, die Haushaltsmittel für das Teilprogramm Kultur zu erhöhen, dafür zu sorgen, dass die gesamte Kultur- und Kreativwirtschaft ausgewogener vertreten ist, und kleinere Projekte stärker zu fördern;

38.

betont, dass Übersetzung wichtig ist für die Förderung des vielfältigen sprachlichen Erbes, und ist der Ansicht, dass mit Projekten im Bereich der literarischen Übersetzung auch das Buch sowie das Lesen gefördert und die Beteiligung an Buchmessen unterstützt werden sollte und dass auch eine jährliche europäische Buchmesse in Betracht gezogen werden sollte, um die Verbreitung von Büchern zu steigern, den literarischen Austausch in Europa zu fördern und dafür zu sorgen, dass unterschiedliche einzelstaatliche Literatur vorgestellt wird und allen Menschen, auch Menschen mit Behinderungen, die Alphabetisierung leichter zugänglich gemacht wird;

39.

begrüßt die Schaffung sogenannter Knotenpunkte (Projekte im Rahmen der europäischen Plattformen), mit denen aufstrebende Künstler und Kulturschaffende unterstützt und in die Lage versetzt werden, sich auszutauschen und zusammenzuarbeiten;

40.

weist nachdrücklich darauf hin, dass stabilen und sehr repräsentativen europäischen Kulturnetzen grundlegende Bedeutung für die Öffentlichkeitswirkung von Kultur und künstlerischen Aktivitäten in Europa sowie in Bezug auf Drittländer zukommt, zumal sie häufig die Ersten sind, die mit neuen Bereichen, Branchen oder Ländern zusammenarbeiten; ist der Ansicht, dass sie als Koordinatoren von Maßnahmen und Förderer von Kultur und Kreativität im gesamten künstlerischen Bereich Betriebskostenzuschüsse erhalten sollten; vertritt die Auffassung, dass in diesem Zusammenhang vorab eindeutige und transparente Auswahlkriterien festgelegt werden sollten;

41.

fordert die Kommission und die EACEA auf, in dem Teilprogramm Kultur die Möglichkeit einzuräumen, sich nach außen hin zu präsentieren und strukturierte Treffen mit Akteuren aus der Branche abzuhalten;

42.

ist der Ansicht, dass der Europäische Theaterpreis wieder eingeführt und mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet werden sollte;

43.

hebt den auf der Dynamik der beteiligten Städte und Regionen beruhenden Erfolg und Stellenwert des Konzepts der Kulturhauptstädte Europas hervor, da dadurch das Siegel und ein nach wie vor verhältnismäßig geringer finanzieller Beitrag der EU weit über das Hauptstadtjahr hinaus erfolgreich für die weitere Finanzierung und Durchführung von Maßnahmen verwendet werden können;

44.

begrüßt, dass das Konzept der Kulturhauptstädte Europas ab 2020 auf Bewerberländer und EFTA-Staaten ausgeweitet wird, und empfiehlt, dass diese Erfahrungen innerhalb und außerhalb der EU besser verbreitet werden;

45.

empfiehlt, das Europäische Kulturerbe-Siegel stärker ins Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken, und betont, dass den betreffenden (materiellen und immateriellen) Kulturgütern große Bedeutung für die europäische Identität, die Förderung eines gemeinsamen Gefühls der Zugehörigkeit zu Europa, das europäische Aufbauwerk und die Vermittlung von Wissen über das vielfältige Kulturerbe im Interesse einer besseren Zukunft zukommt;

46.

ist der Ansicht, dass Schritte unternommen werden sollten, um das Programm Kreatives Europa auf die Initiativen im Rahmen des Europäischen Jahres für Kulturerbe 2018 abzustimmen und diese angemessen zu unterstützen, angefangen mit dem Vorbereitungsjahr 2017, wenn auch über eine entsprechende Haushaltslinie, und nicht aus Mitteln, die dem Teilprogramm Kultur zugewiesen wurden, wie es die Kommission vorgeschlagen hat;

47.

fordert die Kommission auf, darüber nachzudenken, wie künstlerisch versierten Flüchtlingen das Programm Kreatives Europa leichter zugänglich gemacht werden kann;

Branchenübergreifender Aktionsbereich

48.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Potenzial des Aktionsbereichs auszubauen und vollständig zu nutzen, um seine in der Verordnung festgelegten Ziele zu verwirklichen, insbesondere die Förderung der länder- und branchenübergreifenden Zusammenarbeit;

49.

empfiehlt die Einführung von drei neuen Fördermaßnahmen im Rahmen des Aktionsbereichs: a) das Programm Kreatives Europa Mundus für die länderübergreifende Zusammenarbeit, b) soziale Inklusion und c) innovative Querschnittsprojekte und branchenübergreifende Projekte;

50.

fordert die Kommission auf, sich darum zu bemühen, dass die Bürgschaftsfazilität in geografischer Hinsicht und in Bezug auf die Branche ausgewogen eingesetzt wird, dafür zu sorgen, dass sie kleinen Organisationen sowie Bürgerinitiativen und -projekten aus allen Mitgliedstaaten gleichermaßen offensteht, ihre Auswirkungen insbesondere auf kleine Kulturunternehmen, Kulturvermittler und Netzwerker zu beurteilen und auch zu untersuchen, wie Synergieeffekte mit dem EFSI und sonstigen Programmen, insbesondere COSME, erzielt werden können, damit die Bürgschaftsfazilität so effizient wie möglich genutzt wird, um die Kultur- und Kreativwirtschaft zu unterstützen;

51.

sieht den ersten Ergebnissen der 2016 aufgelegten Finanzbürgschaftsfazilität erwartungsvoll entgegen; geht davon aus, dass dieses neue Marktinstrument dadurch, dass es den Zugang von KMU und Kleinstunternehmen zu Darlehen erleichtert, zu einem Ausbau der Kultur- und Kreativprojekte, die in Branchen angesiedelt sind, auf die 4,4 % des BIP der EU und 3,8 % ihrer Erwerbsbevölkerung entfallen, beitragen wird, sodass diese ihr Potenzial als vielversprechende Quelle von Wachstum und Beschäftigung und treibende Kraft für Wettbewerbsfähigkeit, kulturelle Vielfalt und grenzüberschreitende Zusammenarbeit voll ausschöpfen können; bedauert jedoch zutiefst, dass die Fazilität nur in den Ländern zum Tragen kommen wird, in denen bereits ein ähnliches Instrument besteht;

52.

begrüßt die von der Kommission und der EACEA ergriffenen Maßnahmen, um in allen „Kreatives-Europa“-Desks für die Aus-und Weiterbildung zu sorgen sowie die Fähigkeiten auf den gleichen Stand zu bringen, und empfiehlt, dass diese Anstrengungen fortgesetzt werden;

53.

fordert die Kommission und die EACEA auf, die Kommunikation und den Informationsaustausch mit den „Kreatives-Europa“-Desks über die laufende Beschlussfassung, unter anderem in Bezug auf Finanzierungsinstrumente und neue branchenübergreifende Initiativen, zu verbessern; empfiehlt der Kommission, das Fachwissen der „Kreatives-Europa“-Desks in den Phasen vor und nach dem Auswahlverfahren zu berücksichtigen, um die Durchführung des Programms zu verbessern, und die von den „Kreatives-Europa“-Desks erstellten Instrumente und Unterlagen im Internet als Beispiele für bewährte Verfahren zur Verfügung zu stellen; betont, dass die „Kreatives-Europa“-Desks besser zusammenarbeiten müssen, damit sie Antragsteller aus ihren Mitgliedstaaten besser beraten können; weist darauf hin, dass mit dem vertraulichen Austausch von Evaluierungsberichten, auch von negativen, ein Beitrag zur Verbesserung ihrer Kapazitäten geleistet werden kann, und fordert die Kommission auf, die Beurteilungen und das Auswahlverfahren transparenter zu gestalten;

Empfehlungen für künftige Generationen des Programms

54.

empfiehlt, dass das Programm Kreatives Europa in den Jahren 2021–2028 fortgesetzt, überprüft und verbessert wird, und zwar als ein Programm, das die gesamte Kultur- und Kreativwirtschaft umfasst und dessen Schwerpunkt auf hochwertigen Projekten liegt, und mit demselben Wert und denselben Prioritäten und mit zwei Teilprogrammen und einem branchenübergreifenden Aktionsbereich unter Einbeziehung von Aus- und Weiterbildung, Publikumsentwicklung, Zugang zu Märkten, sozialer Inklusion, Zusammenarbeit, branchenübergreifenden Projekten und Querschnittprojekten, kooperativem Lernen sowie Kommunikation, Studien, auf die Kultur- und Kreativwirtschaft zugeschnittener Unterstützung, einer Bürgschaftsfazilität und der Unterstützung für „Kreatives-Europa“-Desks;

55.

begrüßt angesichts des in den letzten Jahren zu verzeichnenden erheblichen Zustroms von Migranten und Flüchtlingen in die EU die zunehmende interkulturelle Dimension des Programms, die ab 2017 hoffentlich zu mehr Projekten zur Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs sowie der Mehrsprachigkeit führen wird; betont, dass man dafür eintreten sollte, dass dies zu einer regelmäßigen Programmkomponente wird, da die kulturelle Integration in vielen EU-Mitgliedstaaten noch über Jahre hinweg eine Herausforderung darstellen dürfte;

56.

empfiehlt, dass die Förderung der kulturellen und künstlerischen Qualität und der Eigenwert der Kultur als Ziele des Programms und der Teilprogramme und als Auswahl- und Evaluierungskriterien ausdrücklich in den Rechtsakt des kommenden Programms aufgenommen werden;

57.

fordert die Kommission auf, bei einer Überarbeitung des Teilprogramms MEDIA zu überprüfen, ob durch eine Zuordnung kleinerer Projekte zu den Programmbereichen Produktion, Festivals, Kinos und Vertrieb die Effizienz der Förderung gesteigert werden kann;

58.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Bezug auf die Zulassung weiterer Länder zu dem Programm einen aktiven Ansatz zu verfolgen, mit einem speziellen Status für die südlichen und östlichen Nachbarländer Europas;

59.

stellt fest, dass europäische Film-Koproduktionen von grundlegender Bedeutung sind, wenn es darum geht, die notwendige Wettbewerbsfähigkeit unserer Produkte sicherzustellen und den Herausforderungen des Marktes zu begegnen, und empfiehlt deren Entwicklung mittels angemessener Methoden und Mittel, darunter die Zusammenarbeit mit führenden europäischen Institutionen aus der Branche wie zum Beispiel mit Eurimages;

60.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob es angesichts der Vielzahl an Kultursparten sinnvoll wäre, eine mit dem der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle vergleichbare europäische Informationsstelle für Kultur und Kreativität einzurichten, deren Standards mit der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle vergleichbar sind, und, falls ja, Kriterien auszuarbeiten, die der spezifischen Natur der Branchen entsprechen;

o

o o

61.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221.

(2)  ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0293.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0005.

(5)  ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 10.

(6)  ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 95.

(7)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 135.

(8)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 142.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/28


P8_TA(2017)0063

Durchführung des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014–2020 (2015/2329(INI))

(2018/C 263/04)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), die vorsehen, dass „[alle] Bürgerinnen und Bürger […] das Recht [haben], am demokratischen Leben der Union teilzunehmen“, dass „[die] Organe […] den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit [geben], ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen“ und dass „[die] Organe […] einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft [pflegen]“,

unter Hinweis auf Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014–2020 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu der Rolle des interkulturellen Dialogs, der kulturellen Vielfalt und der Bildung bei der Förderung der Grundwerte der EU (2),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Durchführung, die Ergebnisse und die Gesamtbewertung des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ 2007–2013 (COM(2015)0652),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 betreffend das Verfahren zur Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0017/2017),

A.

in der Erwägung, dass das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ ein einzigartiges und überaus symbolträchtiges Programm ist, da es erstens darum geht, zu erfahren, worüber die Zivilgesellschaft diskutiert, da es zweitens dazu anregt, das europäische Aufbauwerk, seine Geschichte und die der Bewegungen und Ideen, die dieses Aufbauwerk vorangebracht haben, kritisch zu hinterfragen, und da es drittens dazu beiträgt, das Wissen über die Entscheidungsfindung in der EU zu mehren und so die Voraussetzungen für die demokratische Beteiligung der Bürger auf Unionsebene zu verbessern;

B.

in der Erwägung, dass das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zum Ziel hat, den europäischen Bürgersinn und das Gefühl der Zugehörigkeit zu Europa zu stärken, Solidarität, gegenseitige Toleranz und gegenseitigen Respekt zu stärken, das Wissen über die EU, ihre Ursprünge und Entwicklung, ihre Werte, ihre Institutionen und ihre Zuständigkeiten zu mehren und den engagierten Dialog zwischen den Unionsbürgern zu fördern; in der Erwägung, dass die im Rahmen des Programms geförderten Aktivitäten als Teil des informellen lebensbegleitenden Lernens im Bereich Bürgerschaft gelten können;

C.

in der Erwägung, dass mit der Kampagne „1 Euro pro Bürger“ zur Unterstützung des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ ein deutliches Signal gesetzt werden soll, dass die Bürger mit ihren Anliegen Gehör finden;

D.

in der Erwägung, dass in Anbetracht der derzeitigen Zunahme der „Euroskepsis“ — die auch darin zum Ausdruck kommt, dass Europagegner das europäische Aufbauwerk an sich infrage stellen, und die unlängst in der Volksabstimmung für den Brexit gipfelte — noch deutlicher wird, dass solche Programme sehr wichtig sind und dass es notwendiger denn je ist, die Entwicklung eines gemeinsamen Bewusstseins für die europäische Identität voranzutreiben, darüber nachzudenken, wieso die Europäische Union an Glaubwürdigkeit verliert, zu mehr Bürgerbeteiligung anzuregen, eine eingehende Diskussion über die europäischen Werte anzustoßen, an der die gesamte Zivilgesellschaft und die Institutionen selbst teilhaben sollten, eine Ausbildungskampagne zu dem Thema „Arbeitsweise der EU-Institutionen“ in die Wege zu leiten und gleichzeitig auf die Chancen hinzuweisen, die die Zugehörigkeit zur EU birgt;

E.

in der Erwägung, dass im Vorfeld des Beitritts eines Landes zur Europäischen Union eine gründliche und ganzheitliche Vorbereitung nottut, die Themenstellungen wie Geschichtsbewusstsein, Vergangenheitsbewältigung und engagierte Teilhabe der Bürger am gesellschaftlichen Leben in dem jeweiligen Land umfasst;

F.

in der Erwägung, dass die Organe der EU gemäß Artikel 11 EUV verpflichtet sind, den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit zu geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich auszutauschen; in der Erwägung, dass die Organe der EU gemäß dieser Bestimmung auch verpflichtet sind, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft zu führen, und die Kommission verpflichtet ist, umfangreiche Anhörungen aller Interessenträger durchzuführen;

G.

in der Erwägung, dass Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Einführung einer Unionsbürgerschaft vorsieht und darin die damit verbundenen Rechte im Einzelnen aufgeführt sind und dass bessere Kenntnisse der EU und ihrer Werte eine wichtige Voraussetzung dafür sind, dass die Bürger diese Rechte uneingeschränkt in Anspruch nehmen können;

H.

in der Erwägung, dass bürgerschaftliches Engagement, politische Bildung und interkultureller Dialog der Schlüssel zu einer offenen, inklusiven und widerstandsfähigen Gesellschaft sind;

I.

in der Erwägung, dass das aktuelle Programm auf Artikel 352 AEUV beruht, mit dem dem Parlament lediglich das Recht eingeräumt wird, seinen Standpunkt im Rahmen des Zustimmungsverfahrens kundzutun, was das Parlament zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Vorschlag einreichte, vehement ablehnte, da diese Regelung in eklatantem Widerspruch zu der demokratischen Beschaffenheit des Programms steht;

J.

in der Erwägung, dass sich aus dem Ergebnis der Ex-post-Bewertung der Kommission ableiten lässt, dass die Programmziele tatsächlich relevant sind und dass das Programm Initiativen ermöglichte, die anderweitig nicht hätten finanziert werden können, da es sich hinsichtlich seines Umfangs und seiner Ziele, Aktivitäten und Zielgruppen von anderen Programmen unterscheidet;

K.

in der Erwägung, dass aufgrund der bei den Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum 2014–2020 vereinbarten Mittelkürzungen der Finanzrahmen für das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ um rund 29,5 Mio. EUR gekürzt wurde, obwohl die begrenzte Mittelausstattung des Programms — 185,47 Mio. EUR — lediglich 0,0171 % des MFR entspricht;

L.

in der Erwägung, dass sich feststellen lässt, dass die Mitgliedstaten dazu neigen, von der Kofinanzierung dieser Projekte Abstand zu nehmen, und dass europäische Projekte mit hohen Kofinanzierungssätzen den Behörden vor Ort Schwierigkeiten bereiten;

M.

in der Erwägung, dass infolge der Kürzung der Mittelausstattung die Zahl der Projekte, die 2014 finanziert werden konnten, im Vergleich zum Vorgängerprogramm um knapp 25 % zurückging;

N.

in der Erwägung, dass nicht formales und informelles Lernen, Freiwilligentätigkeit, Sport, Kunst und Kultur vielerlei Gelegenheiten für politische Bildung und bürgerschaftliches Engagement bieten;

O.

in der Erwägung, dass weitere Synergieeffekte mit anderen Programmen genutzt werden müssen und eine bessere Kommunikation mit anderen Generaldirektionen benötigt wird, damit es zu weniger Überschneidungen kommt und das Programm mehr Wirkung entfaltet;

P.

in der Erwägung, dass sich die bestehenden internationalen Städte- und Gemeindepartnerschaften (z. B. die Maßnahmen „Städtepartnerschaften“ und „Netze von Städtepartnerschaften“ des Programms) nachweislich bewährt haben, da sie dazu beitragen, dass die Bürger einander besser verstehen, Freundschaften geknüpft werden und die Zusammenarbeit intensiviert wird;

Wichtigste Schlussfolgerungen

1.

hebt hervor, dass die Gesamtmittelausstattung (185,47 Mio. EUR) des einzigen Programms, das sich vollständig mit der europäischen Bürgerschaft befasst, also des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, im Vergleich mit anderen Programmen aus den Bereichen Bildung und Kultur wie Kreatives Europa (1,46 Mrd. EUR) und Erasmus+ (14,7 Mrd. EUR) verschwindend gering ist, weswegen die hohen Erwartungen der Antragsteller enttäuscht werden dürften;

2.

begrüßt, dass das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, mit dem die Kluft zwischen den Organen und den Bürgern der EU überbrückt werden soll, in den ersten beiden Jahren des neuen Finanzierungszeitraums offensichtlich gut läuft, da die Zahl der Antragsteller steigt und die hochwertigen Projekte einwandfrei umgesetzt werden;

3.

stellt fest, dass der erfolgreichen Umsetzung des Programms vor allem die unzureichende Mittelausstattung im Wege steht, und hält es für sehr bedauerlich, dass die Mittelausstattung im MFR 2014–2020 um 13,7 % gekürzt wurde, wodurch sich die Zahl der Projekte, die finanziert werden können, so drastisch verringert hat, dass die hohe Nachfrage nicht gedeckt werden kann, was bei Bewerbern, die hochwertige Projekte vorschlagen, für Frustration sorgt;

4.

stellt fest, dass aufgrund der Haushaltsbeschränkungen die Gesamtzahl der finanzierten Projekte zu gering ist, um die ehrgeizigen Ziele des Programms erreichen zu können, und dass 2015 nur rund 6 % der Projekte, die sich mit dem europäischen Geschichtsbewusstsein und der Zivilgesellschaft befassen, finanziert werden konnten, was im Vergleich zu den Ergebnissen des Programms Kreatives Europa im selben Jahr (19,64 % beim Programm Kultur und 45,6 % beim Programm MEDIA) ein sehr geringer Wert ist; weist darauf hin, dass die Finanzmittel für diese zwei Programmbereiche des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ entsprechend den Zielen des Programms erheblich aufgestockt werden sollten;

5.

würdigt den Erfolg der Städtepartnerschaftsprojekte in der gesamten EU und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Gemeinden dafür zu gewinnen und ihnen die Zusammenarbeit zu ermöglichen;

6.

nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Kommission den Newsletter „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ herausgibt und eine Datenbank über finanzierte Projekte eingerichtet hat;

7.

betont, dass die nationalen Kontaktstellen für das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ eine wichtige Aufgabe wahrnehmen, wenn es gilt, die Bürgerinnen und Bürger zu sensibilisieren und potenzielle Antragsteller (insbesondere Erstantragsteller in den Zielländern) sowie europäische und nationale Verbände lokaler und regionaler Gebietskörperschaften und zivilgesellschaftliche Organisationen zu unterstützen und zu beraten;

8.

nimmt erfreut zur Kenntnis, dass bei dem Programm ein multidisziplinärer Ansatz verfolgt wird, das Antragsformular und die Berichterstattungspflichten klar und einfach gestaltet sind und der Schwerpunkt auf bestimmten Aktivitäten liegt;

9.

begrüßt, dass die für beide Programmbereiche des Programms — „Europäisches Geschichtsbewusstsein“ und „Demokratisches Engagement und Bürgerbeteiligung“ — definierten Prioritäten, die bislang jährlich geändert wurden, fortan für mehrere Jahre festgelegt werden und für den verbleibenden Programmzeitraum (2016–2020) gültig bleiben;

10.

stellt fest, dass die Wirkung des Programms verhältnismäßig hoch bleibt, was sich daran zeigt, dass 2015 schätzungsweise 1,1 Mio. Teilnehmer im Rahmen der 408 ausgewählten Projekte aktiv waren; ist darüber hinaus der Auffassung, dass die hohe Zahl der Antragsteller — 2 087 im Jahr 2014 und 2 791 im Jahr 2015 — und die Qualität der Projekte darauf hindeutet, dass ein hohes Interesse an dem Programm besteht und dem Programm mehr personelle und finanzielle Ressourcen zugewiesen werden müssen, damit mehr Projekte gefördert werden können;

Empfehlungen

Rechtliche Aspekte der Umsetzung

11.

empfiehlt, die nächste Generation des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ auf einer Rechtsgrundlage zu erlassen, die es dem Parlament ermöglicht, als mit dem Rat gleichberechtigter Mitgesetzgeber im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens am Erlass des Programms mitzuwirken; fordert die Kommission auf, über mögliche Lösungen nachzudenken, mit denen sich dieses Ziel verwirklichen lässt;

Finanzielle Aspekte der Umsetzung

12.

ist der Ansicht, dass hochwertige Projekte wie diejenigen, die sich mit den Themen „Europäisches Geschichtsbewusstsein“ und „Zivilgesellschaft“ befassen (und eine Erfolgsquote von 6 % gegenüber 19,64 % beim Programm Kultur und 45,6 % beim Programm MEDIA im Rahmen des Programms „Kreatives Europa“ aufweisen), abgelehnt worden sind, da das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ unterfinanziert ist; ist der Ansicht, dass die derzeitigen Mittel deutlich aufgestockt werden müssen, wenn eine höhere Zielquote erreicht werden soll, zumal diesem Programm im Hinblick auf die Teilhabe der Bürger am demokratischen Leben der Union entscheidende Bedeutung zukommt; fordert daher die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des nächsten MFR eine Gesamtmittelausstattung von rund 500 Mio. EUR für das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ in Erwägung zu ziehen, was gerade einmal 1 EUR pro Bürger entspricht;

13.

stellt fest, dass sowohl mit der europäischen Bürgerinitiative als auch mit dem Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ das Ziel verfolgt wird, den Bürgern die direkte Mitwirkung an der Politik der EU zu ermöglichen, und dass durch das Zusammenwirken der Initiative und des Programms Synergieeffekte entstehen könnten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die europäische Bürgerinitiative nicht mehr wie bisher aus den begrenzten Haushaltsmitteln des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ finanziert wird, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich stärker an der finanziellen Unterstützung der beiden Maßnahmen zu beteiligen;

14.

stellt fest, dass das Pauschalbetragssystem den Preisunterschieden innerhalb der EU Rechnung tragen sollte, die von den Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten abhängen; empfiehlt, dieses System und die Reduzierung der Vorfinanzierung zu überdenken, damit die Tragfähigkeit der finanzierten Projekte sichergestellt und die Zusammenarbeit der Kommunalverwaltungen und ortsansässiger Organisationen über einen längeren Zeitraum besser unterstützt wird und vor allem die Teilnahmemöglichkeiten von kleinen Organisationen mit begrenzten finanziellen Mitteln und Teilnehmern mit besonderen Bedürfnissen verbessert werden;

15.

fordert die Kommission und die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) auf, die Auswirkungen einiger Haushaltsbestimmungen auf die Antragsteller und auf die für eine Förderung infrage kommenden Bewerber regelmäßig zu prüfen; fordert insbesondere, dass geprüft wird, ob die 2015 aufgrund eines akuten Engpasses bei den Mitteln für Zahlungen erfolgte Senkung des Vorfinanzierungsanteils (von 50 % auf 40 % bei Projekten und von 80 % auf 50 % bei Beiträgen zu den Betriebskosten und bei nationalen Kontaktstellen), die geforderte Kofinanzierung und die Anwendung derselben Parameter ungeachtet der tatsächlichen Lebenshaltungskosten und der geografischen Abgeschiedenheit unter Umständen mancherlei Organisationen und bestimmte Mitgliedstaaten ins Hintertreffen geraten ließen und immer noch lassen; fordert die Kommission und die EACEA außerdem auf, weiterführende Strategien auszuarbeiten, mit denen die Organe der EU den Bürgern Europas nähergebracht werden, und die Bürger besser über die vielfältigen Maßnahmen der EU zu informieren;

16.

stellt fest, dass in das Pauschalbetragssystem ein weiterer Parameter aufgenommen werden sollte, um Menschen mit besonderen Bedürfnissen besser einbeziehen zu können, da gerade für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ein weitaus höherer Personalschlüssel und häufig zusätzliche Maßnahmen nötig sind, die mit höheren Kosten verbunden sind;

17.

betont, dass die Betriebskostenzuschüsse den Begünstigten (z. B. Denkfabriken) Unabhängigkeit garantieren und langfristige Planung ermöglichen, damit sie zukunftsgerichtete Maßnahmen umsetzen und ihre Kompetenz ausbauen können; empfiehlt, spezifische Kriterien, Indikatoren und Jahresberichte heranzuziehen, um den Fortschritt in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele zu überwachen und sicherzustellen, dass diese Finanzierungssysteme keine Abhängigkeit der Begünstigten von der Kommission bewirken;

18.

fordert die Kommission und die EACEA auf, über die im Rahmen des dritten Bereichs angefallenen Ausgaben („Horizontale Maßnahmen: Valorisierung: Analyse, Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse“) öffentlich Rechenschaft abzulegen;

19.

fordert die Kommission und die EACEA auf, in dem am 31. Dezember 2017 fälligen Zwischenbewertungsbericht auch die finanzielle Durchführung und den Haushaltsvollzugs des Programms sorgfältig zu bewerten und daraus Schlüsse zu ziehen, damit die künftigen Vorgaben neu festgelegt werden können und der Finanzbedarf des Programms im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen angepasst werden kann;

Koordinations- und Kommunikationsaspekte

20.

fordert die Kommission auf, alle sachdienlichen Informationen über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (Programmübersicht, Prioritäten, Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen, laufende und vergangene Projekte, Ergebnisse und Erfahrungswerte, Newsletter) und über alle Programme, Aktionen, Zuschüsse und Strukturfonds unter dem Dach der europäischen Bürgerschaft (wie die europäische Bürgerinitiative und der Europäische Freiwilligendienst) auf einem einzigen, benutzerfreundlichen Kommunikationsportal (Onlineplattform als zentrale Anlaufstelle) zusammenzustellen, auf das auch Menschen mit Behinderungen zugreifen können; empfiehlt, diese Plattform als öffentliches Register der Kontaktdaten der Begünstigten und als Instrument für den Zugriff auf die Projektbeschreibungen und für die Suche nach Partnern in anderen Ländern zu nutzen;

21.

hebt hervor, dass abgelehnte Bewerber eine befriedigende Antwort erhalten sollten, in der die Gründe für die Ablehnung angegeben werden, zumal dann, wenn die antragstellende Einrichtung um eine Erklärung bittet; empfiehlt, dass nach Möglichkeit erwogen wird, anhand einander ähnelnder abgelehnter Anträge vorrangige Themen zu ermitteln;

22.

vertritt die Auffassung, dass die Ziele des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ denen der europäischen Bürgerinitiative ähneln und deren Ziele, insbesondere mit Blick auf die beabsichtigte Einbeziehung der Bürger auf EU-Ebene, ergänzen; ist daher der Ansicht, dass auf ein gemeinsames Konzept für die Gestaltung von Strategien für Bürgerbeteiligung und partizipative Demokratie hingewirkt werden muss, das von einer stimmigen Kommunikationsstrategie flankiert wird, damit sämtliche mit der europäischen Bürgerschaft zusammenhängenden Programme der Kommission unter einem Dach vereint werden, und zwar indem unmittelbare Erfahrungen und die Einbeziehung der Interessenträger nach Möglichkeit wertgeschätzt und verbessert werden;

23.

hebt hervor, dass in allen Mitgliedstaaten eine offene Liste der potenziellen Partner erstellt werden muss, um Partnerschaften zwischen denjenigen zu ermöglichen, die an dem Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ teilnehmen möchten;

24.

empfiehlt überdies die Einrichtung einer Onlineplattform für die wichtigsten Organisationen, die im Bereich Bürgerschaft tätig sind und Nutzen aus dem Programm ziehen, damit bewährte Verfahren gebündelt und die Kapazitäten gestärkt werden und die Strahlkraft von Projekten auch nach ihrem Abschluss verbessert wird;

25.

fordert die Kommission auf, das Profil des Programms zu schärfen und die Ziele des Programms bei den Bürgern bekannter zu machen, indem sie eine attraktive Kommunikationsstrategie für die europäische Bürgerschaft verfolgt und dabei die sozialen Netzwerke, Werbung in Radio und Fernsehen und Plakatwerbung nutzt, die Beteiligung an dem Programm vor Ort durch die konkrete Einbindung der nationalen Kontaktstellen verbessert und den Inhalt laufend aktualisiert und sich an neue Interessenten in den Teilnehmerländern wendet, wobei sie sich insbesondere auf die Länder mit geringerer Beteiligung sowie auf junge Menschen, Menschen mit Behinderungen und Benachteiligte konzentrieren sollte;

26.

vertritt die Auffassung, dass mit dem Programm auch die vorhandenen Instrumente der direkten Teilhabe in der Europäischen Union bekannter gemacht werden sollten, z. B. die europäische Bürgerinitiative, Bürgerforen und öffentliche Anhörungen, um die Bürger über die Möglichkeiten der direkten Beteiligung zu informieren, die der institutionelle Rahmen der EU bietet;

27.

fordert die Teilnehmerländern, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, eine nationale Kontaktstelle zu benennen; empfiehlt, die Zusammenarbeit und die Synergieeffekte zwischen diesen Ländern, den Mitgliedstaaten und der Kommission zu stärken;

28.

weist darauf hin, dass die größte Schwierigkeit darin besteht, die derzeitigen hochgesteckten Ziele mit den begrenzten verfügbaren Finanzmitteln zu verwirklichen; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunen maßgeblichen Einfluss darauf haben, Wirksamkeit und Bekanntheitsgrad des Programms zu steigern, etwa dadurch, dass sie die nationalen Kontaktstellen so gut wie möglich in den Erfahrungsaustausch mit anderen Akteuren einbinden, die für ähnliche Projekte wie Erasmus+ oder Kreatives Europa zuständig sind; hält die EACEA dazu an, nach Möglichkeit Synergieeffekte zwischen EU-Programmen wie Kreatives Europa, Erasmus+ und dem Europäischen Sozialfonds zu schaffen und zu verstärken, um deren Wirkung zu verbessern;

29.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren weiter zu intensivieren, da formale Auflagen besonders für kleine Organisationen bisweilen schwer zu erfüllen sind und solche Organisationen nicht aus verwaltungstechnischen Gründen benachteiligt werden sollten;

30.

empfiehlt, die den Kommunikationsaktionen zugewiesenen Ressourcen nicht zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation der Prioritäten der Union zu verwenden, wie es in Artikel 12 des aktuellen Programms vorgesehen ist, sondern dazu, das Programm in den Teilnehmerländern bekannter zu machen, und zwar vor allem in denen mit niedriger Beteiligung;

Schwerpunkt und Ziele des Programms

31.

empfiehlt, die auf mehrere Jahre angelegte Festlegung der Prioritäten im Folgeprogramm festzuschreiben und die Synergieeffekte zwischen den Programmbereichen und -komponenten auszuweiten; betont, dass bei etwaigen Änderungen der Programmstruktur von vornherein dafür zu sorgen ist, dass die Endnutzer nicht verunsichert werden, da die Wirkung durch Unklarheiten geschmälert würde;

32.

begrüßt, dass der Schwerpunkt eindeutig auf den Bürgern und den gesellschaftlichen Aspekten der EU liegt, sodass die Institutionen der EU unmittelbar an der Basis mit der Zivilgesellschaft in Kontakt treten können; betont, dass im Rahmen der Prioritäten des Programms die Projekte besonders wichtig sind, die auf die Aufgaben ausgerichtet sind, mit denen sich Europa befassen muss und die beispielsweise mit Vielfalt, Migration, Flüchtlingen, Radikalisierungsprävention, der Förderung sozialer Inklusion, interkulturellem Dialog, der Bewältigung von Finanzproblemen und der Bestimmung des gemeinsamen europäischen Kulturerbes zusammenhängen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verbindungen zwischen den Prioritäten des Programms und den Maßnahmen im Zusammenhang mit der europäischen Bürgerschaft und dem Alltag der Bürger der EU zu stärken;

33.

vertritt die Auffassung, dass mit dem Programm eine größere Zielgruppe angesprochen, für die Teilhabe von Menschen mit besonderen Bedürfnissen Sorge getragen und die Teilhabe von ausgegrenzten und vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossenen Gruppen wie Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden gefördert werden sollte;

34.

ist der Ansicht, dass mit dem Programm nach Möglichkeit an bestehende erfolgreiche Basisinitiativen wie Städtepartnerschaften angeknüpft werden sollte;

35.

betont, dass im Rahmen des Programmbereichs „Europäisches Geschichtsbewusstsein“ auf eine europäische Identität hingewirkt werden muss, die nicht nur vergangenheitsfixiert, sondern der Zukunft zugewandt, pluralistisch und kulturübergreifend sein sollte und sich Migrationsströmen und den Einflüssen aus dem Rest der Welt nicht verschließen sollte, damit eine Integration in den Alltag bewerkstelligt werden kann, die auf den Werten und dem säkularen und geistigen Erbe Europas beruht; hebt hervor, dass unbedingt dafür gesorgt werden muss, dass die Geschichte nicht zur Entzweiung eingesetzt, sondern zum Anlass genommen werden sollte, die Probleme der Gegenwart durch eine einfühlsame Interpretation und fachgerechte, gezielte Bildungsprogramme zu lösen; erachtet es als sehr wichtig, generationenübergreifende Projekte zu fördern, in deren Rahmen die ältere und die jüngere Generation ihre Erfahrungen austauschen können;

36.

betont, dass Projekte gefördert werden müssen, die neuen Formen der Diskussion mit den Bürgern entsprechen, von ihrem Format und Stil her ansprechend sind und vielschichtig konzipiert sind;

37.

regt an, dass die Kommission jedes Jahr einen zusammenfassenden Bericht mit den wichtigsten Vorschlägen zur Weiterentwicklung des europäischen Aufbauwerks veröffentlicht, die die Teilnehmer der aus dem Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ finanzierten Projekte vorgebracht haben;

38.

betont, dass das Programm um Vorschläge für die Teilhabe der Bürger am demokratischen Prozess und an der Entscheidungsfindung in der EU ergänzt werden muss, damit es — zum Beispiel durch Einführung der Onlinedemokratie — dazu beiträgt, dass die Bürger ihre Rechte auch tatsächlich ausüben; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, zu diesem Zweck Maßnahmen und Strategien auszuarbeiten, mit denen übertragbare Fähigkeiten im Bereich des kritischen und kreativen Denkens sowie die digitale Kompetenz, die Medienkompetenz und die Inklusion ihrer Bürger gestärkt werden und Neugier geweckt wird, insbesondere bei Kindern und jungen Menschen, damit sie in der Lage sind, fundierte Entscheidungen zu treffen und konstruktiv zu demokratischen Prozessen beizutragen;

39.

weist darauf hin, dass besseres gegenseitiges Verständnis und engere Zusammenarbeit bewirkt werden, wenn auch Staaten, die die Mitgliedschaft in der EU anstreben, in das Programm einbezogen werden; empfiehlt, dass das Programm weiter internationalisiert wird, indem vor allem alle Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und alle Beitritts- und Bewerberländer aufgefordert werden, bei der Einreichung von Projektanträgen mit den EU-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, und fordert, dass nichtstaatliche Organisationen aus der EU, den Ländern der Östlichen Partnerschaft, den Ländern der Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand und potenziellen Bewerberländern enger zusammenarbeiten und die EU so den Bürgern näherbringen; regt an, die Zusammenarbeit von Organisationen in der EU und in ihren Nachbarstaaten in Bezug auf die europäischen Werte zu fördern;

40.

hebt hervor, dass Städte- und Gemeindepartnerschaften ausgebaut werden müssen und der Schwerpunkt dabei darauf zu legen ist, wie sich die damit verbundenen Möglichkeiten noch besser nutzen lassen, diese Partnerschaften noch bekannter gemacht und ihre Errungenschaften herausgestellt werden können, auch durch eine angemessene finanzielle Ausstattung;

o

o o

41.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0005.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/34


P8_TA(2017)0064

Die gemeinsame Handelspolitik im Rahmen der Gebote in Bezug auf den Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zu der gemeinsamen Handelspolitik der EU im Rahmen der Gebote in Bezug auf den Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (2016/2054(INI))

(2018/C 263/05)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 191 und 207,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel für alle — Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

unter Hinweis auf den Vorschlag der EU für die Aufnahme eines Kapitels zu Handel und nachhaltiger Entwicklung in die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP), insbesondere auf die Artikel 10 bis 16,

unter Hinweis auf die Ergebnisse des VN-Gipfels für nachhaltige Entwicklung 2015 zum Thema „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, insbesondere auf die Ziffern 9 und 33 und das Ziel 15,

unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XX Buchstaben a und g,

unter Hinweis auf den Aktionsplan der EU von 2016 zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (COM(2016)0087) (im Folgenden der „Aktionsplan“),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zum EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1) und auf die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (2),

unter Hinweis auf die Resolution 69/314 der VN-Generalversammlung zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels und die Resolution 1/3 der VN-Umweltversammlung zum illegalen Artenhandel,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der 17. Konferenz der CITES-Vertragsparteien (CoP17) in Johannesburg,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der Londoner Konferenz zum illegalen Artenhandel im Februar 2014 und die Bewertung der Fortschritte im März 2015 in Kasane,

unter Hinweis auf die Ergebnisse des Weltkongresses für Naturschutz 2016 der Weltnaturschutzunion (IUCN) auf Hawaii,

unter Hinweis auf das VN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,

unter Hinweis auf das Globale Artenprogramm (Global Wildlife Programme — GWP) der Globalen Umweltfazilität (Global Environment Facility — GEF) der Weltbank,

unter Hinweis auf den Bericht über die weltweite Artenschutzkriminalität („World Wildlife Crime Report“) des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) für das Jahr 2016,

unter Hinweis auf die Erklärung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens der Weltzollorganisation (WZO) vom Juni 2014 zum illegalen Artenhandel,

unter Hinweis auf die im Buckingham Palace in London abgegebene Erklärung der Einsatzgruppe „Transport“ der Kampagne „United for Wildlife“ („United for Wildlife Transport Taskforce“) (im Folgenden die „Buckingham-Erklärung“),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0012/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Welt eine beispiellose Zunahme des illegalen Artenhandels erlebt und dass mit dem kontinuierlichen illegalen Raubbau an der weltweiten Flora und Fauna und dem Handel mit denselben biologische Krisen einhergehen;

B.

in der Erwägung, dass die unkontrollierte und übermäßige Nutzung von wilden Tier- und Pflanzenarten nach der Zerstörung ihrer Lebensräume die zweitgrößte Bedrohung ihres Überlebens in der freien Natur darstellt;

C.

in der Erwägung, dass der illegale Handel mit wilden Tier- und Pflanzenarten bei den gewinnträchtigsten kriminellen Tätigkeitsbereichen Schätzungen zufolge an vierter Stelle steht und seine Umsätze auf 20 Milliarden EUR geschätzt werden;

D.

in der Erwägung, dass die jüngsten Entwicklungen auf die wachsende Beteiligung von großen kriminellen und organisierten Netzwerken hindeuten, die immer ausgefeiltere Methoden anwenden;

E.

in der Erwägung, dass der illegale Artenhandel dazu beiträgt, Konflikte weiter anzuheizen, und in der Erwägung, dass sich terroristische Strukturen mutmaßlich über den illegalen Artenhandel Finanzmittel beschaffen und dabei erhebliche Gewinne erzielen;

F.

in der Erwägung, dass die bestehenden Schwachstellen in den Rahmenbedingungen für den Artenhandel durch begleitende Probleme wie Korruption und schwache Governance-Strukturen noch verstärkt werden;

G.

in der Erwägung, dass die Europäische Union gegenwärtig für diese Arten ein Zielmarkt, ein Umschlagplatz für den illegalen Transit in andere Regionen und auch eine Ursprungsregion ist, in der bestimmte Arten für den illegalen Handel beschafft werden;

H.

in der Erwägung, dass es für die Bekämpfung der Ursachen des illegalen Artenhandels entscheidend ist, dass dafür gesorgt wird, dass die ländlichen Gemeinschaften in den Ursprungsländern in den Artenschutz einbezogen werden und Nutzen aus ihm ziehen;

I.

in der Erwägung, dass die Cyberkriminalität im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten eine ernsthafte Bedrohung für bedrohte Arten, darunter Elefanten, Rhinozerosse, Schuppentiere, Reptilien, Amphibien, Vögel und Giraffen, darstellt;

J.

in der Erwägung, dass die Handelspolitik zusammen mit der Entwicklungszusammenarbeit einen starken Motor für das Wirtschaftswachstum in den Entwicklungsländern darstellen kann;

K.

in der Erwägung, dass die Zunahme des illegalen Handels mit zahlreichen Tier- und Pflanzenarten zu einem Verlust an biologischer Vielfalt und einer Zerstörung von Ökosystemen führt, wodurch immer mehr Arten gefährdet oder sogar ausgerottet werden;

L.

in der Erwägung, dass ein nachhaltiger Artenhandel von grundlegender Bedeutung für bestimmte marginalisierte Gemeinschaften sein kann, die auf rechtliche Rahmenbedingungen angewiesen sind, mit denen die Ressourcen vor Ort erhalten werden können und ein Beitrag zur Armutsbekämpfung geleistet werden kann;

Entwicklungen, Grundsätze und allgemeine Erwägungen

1.

verfolgt mit ernster Besorgnis die jüngsten Zunahmen des illegalen Artenhandels und der Artenschutzkriminalität, die, wenn sie nicht aufgehalten und umgekehrt werden, schwerwiegende und dauerhafte Folgen für die Artenvielfalt und die ökologische Nachhaltigkeit haben könnten;

2.

stellt fest, dass die EU als Unterzeichnerin zahlreicher weltweiter Übereinkommen zum Schutz der Umwelt eine rechtliche Verpflichtung hat sicherzustellen, dass ihre politischen Strategien und internationalen Verträge zu diesem Ziel beitragen;

3.

ist der Ansicht, dass sich eine stärkere wirtschaftliche Entwicklung infolge der Integration in die Weltmärkte und die Nutzung natürlicher Ressourcen im Sinne einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung gegenseitig nicht ausschließen, sondern eher als sich gegenseitig verstärkend angesehen werden sollten;

4.

befürwortet daher nachdrücklich eine Herangehensweise an das Thema Artenschutz, mit der nicht nur die Umweltschutzziele der EU und ihrer Handelspartner unterstützt werden, sondern auch nachhaltige und legale Rahmenbedingungen für den Handel geschaffen werden können, die den positiven Beitrag der Handelspolitik zu einer nachhaltigen Entwicklung verstärken;

5.

betont mit Besorgnis, dass die EU neben den USA weiterhin ein wichtiges Zielland und eine Transitroute für Produkte ist, die auf illegal gehandelten Tier- und Pflanzenarten basieren;

6.

begrüßt den Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels, der eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung der alarmierenden Zunahme des außerordentlich gewinnträchtigen illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten spielen wird, welcher Volkswirtschaften und Bevölkerungsgruppen destabilisiert, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf wildlebende Arten angewiesen sind, und welcher den Frieden und die Sicherheit in fragilen Regionen von EU-Handelspartnern — wenn sich dort illegale Routen verfestigen — bedroht;

7.

ist der Auffassung, dass nur ein integriertes Vorgehen gegen Artenschutzkriminalität bei der Eindämmung und Beseitigung des illegalen Handels letztlich Erfolg haben kann und dass die EU eine führende Rolle nicht nur bei der Bewältigung von Problemen im Zusammenhang mit dem Angebot illegal gehandelter Arten, einschließlich entwicklungspolitischer Fragen vor Ort in den Drittländern, sondern auch bei der Verringerung der Nachfrage nach illegalen Erzeugnissen auf den heimischen Märkten, darunter auch auf Online-Plattformen, einnehmen muss;

Internationale Institutionen und Regierungen

8.

erinnert daran, dass es Ländern nach WTO-Recht gestattet ist, gemäß Artikel XX Buchstaben a und g des GATT Ausnahmen von dessen allgemeinen Vorschriften einzuführen, um die „öffentliche Sittlichkeit zu schützen“ bzw. „erschöpfliche natürliche Hilfsquellen zu erhalten“; betont, dass die Formulierung „erschöpfliche natürliche Hilfsquellen“ nach der weiten Auslegung des Berufungsgremiums der WTO Lebewesen einschließt, deren Bestand bedroht ist, und dass in der Rechtsprechung der WTO besonders betont wurde, dass die Aufführung von Arten in den Anhängen des Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) als Beleg für ihre Erschöpfbarkeit gilt; weist außerdem darauf hin, dass die Formulierung „öffentliche Sittlichkeit“ gemäß der weiten Auslegung des Berufungsgremiums der WTO Besorgnis im Zusammenhang mit dem Tierschutz einschließt;

9.

begrüßt die Anstrengungen der EU, die schädlichen Beihilfen für den Fischereisektor im Rahmen der WTO abzubauen, da diese ein nachhaltiges Fischereimanagement unterlaufen und den Erhalt von Tierarten wie Schildkröten, Haien, Seevögeln und Meeressäugetieren bedrohen können;

10.

bekräftigt sein starkes Bekenntnis zu den Zielen der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung und zur endgültigen Durchsetzung von Ziel 15, mit dem unter anderem zugesichert wird, der Wilderei und dem illegalen Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten ein Ende zu setzen und das Angebot illegal gehandelter Erzeugnisse und die Nachfrage nach ihnen zu bekämpfen;

11.

begrüßt die laufende Tätigkeit des Internationalen Konsortiums zur Bekämpfung der Artenschutzkriminalität, bei dem es sich um eine Initiative unter Einbeziehung des CITES, der Interpol, dem UNODC, der Weltbank und der WZO handelt;

Zölle und Online-Handel

12.

begrüßt auch das Projekt INAMA der WZO, mit dem die Fähigkeit der Zollbehörden, den Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung der Artenschutzkriminalität zu verbessern, gestärkt werden soll; fordert eine stärkere Beteiligung der Zollbehörden an Durchsetzungsmaßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels sowie vermehrte Sensibilisierungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Schulung und die Arbeitsweise der Zollbehörden zu verbessern;

13.

ist der Ansicht, dass gefährdete Tierarten, einschließlich Elefanten, Rhinozerosse, Amphibien, Reptilien und Vögel, durch Internet-Kriminalität im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten ernsthaft bedroht werden, und dass Regierungen, Unternehmen und nichtstaatliche Organisationen bei der Bekämpfung dieser Art von Kriminalität zusammenarbeiten sollten;

14.

ist der Ansicht, dass die zollpolitischen Aspekte des Aktionsplans der Europäischen Union im Hinblick sowohl auf die Zusammenarbeit mit Partnerländern als auch auf eine bessere und wirksamere Umsetzung innerhalb der Union weiter gestärkt werden sollte; sieht daher der Überprüfung der Umsetzung und Durchsetzung des gegenwärtigen Rechtsrahmens der EU durch die Kommission für das Jahr 2016 entgegen und fordert, dass im Rahmen dieser Überprüfung auch die Zollverfahren bewertet werden;

15.

fordert die Kommission auf zu untersuchen, in welchem Maße die Rechtsvorschriften der EU betreffend den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in den verschiedenen Mitgliedstaaten von den Zollbeamten, die für entsprechende Kontrollen zuständig sind, einheitlich angewandt werden;

16.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Informationsaustausch und den Aufbau von Kapazitäten, einschließlich gezielter Schulungen für Zollbeamte, zu fördern;

Die Rolle des Privatsektors und nichtstaatlicher Organisationen

17.

betont, dass der Privatsektor, einschließlich von Online-Märkten und den sozialen Medien, am Kampf gegen den Artenhandel beteiligt werden muss;

18.

begrüßt umsetzbare Lösungen, die in die bestehenden Systeme des Lieferketten- und Handelsmanagements eingebunden werden und mit denen dem Privatsektor bei der Sicherstellung eines nachhaltigen Managements globaler Lieferketten eine Rolle als wirklicher Partner von Regierungen und internationalen Gremien eingeräumt wird; betont jedoch, dass im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik verbindliche Normen betreffend die soziale Verantwortung von Unternehmen gefördert werden sollten, um den Privatsektor zu einem sozial verantwortlichen Handeln anzuleiten und ihn dabei zu unterstützen; ist der Ansicht, dass Normen betreffend die soziale Verantwortung von Unternehmen im Zusammenhang mit Transportnetzen von besonderer Bedeutung sind;

19.

begrüßt die auf Zusammenarbeit ausgelegten Null-Toleranz-Ansätze, die gegenwärtig zwischen Experten für den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und Logistikunternehmen aufkommen; ist der Ansicht, dass die Kommission Überlegungen darüber anstellen sollte, wie den Risiken im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel und der kommerziellen Online- und Offline-Werbung im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften am besten begegnet werden kann;

20.

begrüßt die Rolle, die nichtstaatliche Organisationen und die Zivilgesellschaft nicht nur im Kampf gegen den illegalen Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten spielen, wozu auch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und die Verringerung der Nachfrage sowohl in der EU als auch auf dem Hoheitsgebiet der Herkunftsländer der entsprechenden Tier- und Pflanzenarten gehören, sondern auch in den internen Beratungsgruppen, die im Rahmen der Freihandelsabkommen der EU vorgesehen sind, um die Umsetzung der Bestimmungen über den Handel und über eine nachhaltige Entwicklung zu überwachen;

21.

begrüßt die Buckingham-Erklärung der Einsatzgruppe „Transport“ der Kampagne „United for Wildlife“ vom März 2016, mit der Akteure aus dem Privatsektor bei der Beseitigung von Schwachstellen in den Transport- und Zollverfahren einbezogen werden sollen, die von den Händlern ausgenutzt werden, und der Informationsaustausch entlang der globalen Lieferketten und Handelswege verbessert werden soll;

22.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Bekämpfung des illegalen Handels, der Veränderung des Verhaltens der Verbraucher und der Verringerung der Nachfrage nach illegal gehandelten wildlebenden Arten und aus diesen gewonnenen Produkten mit nichtstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten, indem vor allem in Ländern, in denen diese Nachfrage höher ist, gemeinsam Kampagnen organisiert werden, mit denen das Bewusstsein für Probleme im Zusammenhang mit der Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Arten geschärft wird;

Rechtsrahmen und Handelsabkommen der EU

23.

ist der Ansicht, dass die größte Herausforderung zu diesem Zeitpunkt angesichts der vorhandenen EU-Vorschriften die Umsetzung dieser Vorschriften — eine prioritäre Aufgabe der Mitgliedstaaten –ist; erkennt jedoch an, dass die Verabschiedung ergänzender Vorschriften geprüft werden sollte, um in anderen Staaten bestehende Vorschriften zu berücksichtigen und das Anbieten und Inverkehrbringen, den Transport und den Erwerb von wildlebenden Arten, die in Drittländern illegal geerntet bzw. erbeutet oder gehandelt wurden, gemäß den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates zu verbieten; ist der Ansicht, dass die vorhandenen Rechtsvorschriften ebenfalls überprüft werden sollten, damit sie den Risiken im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel besser Rechnung tragen;

24.

unterstützt den Ansatz, wonach in künftige Handelsabkommen der EU Bestimmungen über die Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Arten aufgenommen werden;

25.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, im Rahmen ihres anhaltenden Engagements für eine nachhaltige Entwicklung in TTIP ein Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung aufzunehmen; weist darauf hin, dass sich die USA bemüht haben, im Zusammenhang mit ihren Handelsabkommen Standards betreffend den Handel mit wildlebenden Arten auszuhandeln, einschließlich der Einschränkung von Beihilfen für den Fischereisektor; betont, dass im Rahmen aller künftigen Freihandelsabkommen der EU tragfähige Vorschriften über den Schutz wildlebender Arten, einschließlich von Vorschriften und Verpflichtungen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Umsetzung von abgeschlossenen multilateralen Umweltabkommen als Bestandteil der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung, ausgehandelt werden sollten;

26.

begrüßt den ehrgeizigeren Ansatz der EU hinsichtlich des Schutzes wildlebender Arten im Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Vietnam, das nicht nur Verpflichtungen betreffend die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung multilateraler Umweltabkommen wie des CITES, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) und des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs (ICRW), sondern auch Bestimmungen betreffend den Aufbau von Handelskapazitäten, den Informationsaustausch und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit umfasst, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, für die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Verpflichtungen und Bestimmungen zu sorgen; ist der Ansicht, dass diese Verpflichtungen rechtlich verbindlich sein sollten, damit ihre wirksame und ununterbrochene Einhaltung sichergestellt ist, die unter anderem durch Bemühungen um eine angemessene Beteiligung von nichtstaatlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen erreicht werden kann;

27.

unterstützt den in der Strategie „Handel für alle“ dargelegten Ansatz, wonach in künftige Handelsabkommen angesichts der Rolle, die Korruption bekanntermaßen bei der Erleichterung des illegalen Handels mit wildlebenden Arten spielt, Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung aufzunehmen sind, und begrüßt die Verpflichtung der EU, handelspolitische Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung umzusetzen, die dazu beitragen, die im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beschlossenen globalen Ziele zu verwirklichen;

Empfehlungen

28.

unterstützt eine Herangehensweise an die EU-Handelspolitik, mit der nicht nur die Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Arten zu einer Priorität erklärt wird, sondern in alle künftigen Abkommen Bestimmungen aufgenommen werden, die auf seine Einschränkung und letztendlich völlige Beseitigung abzielen und die durch tragfähige und wirksame Maßnahmen, insbesondere zur Fortbildung und Vorbeugung und betreffend das Verhängen von Sanktionen in den Bereichen der Bewirtschaftung von Wäldern, des Gesundheitsschutzes und der Zollbestimmungen, ergänzt werden;

29.

unterstreicht, dass kein Aspekt der EU-Handelspolitik die Union oder ihre Handelspartner davon abhalten sollte, die notwendigen Entscheidungen zum Schutz von wildlebenden Arten und natürlichen Ressourcen zu treffen, sofern mit diesen Maßnahmen berechtigte Ziele der öffentlichen Politik weiterverfolgt werden und sie nicht zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung führen;

30.

ist der Ansicht, dass es für den weltweiten Artenschutz und für die Bekämpfung des illegalen Handels keine Universallösung gibt; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass umfassende Flexibilität und der Austausch von Informationen, Daten und bewährten Verfahren erforderlich sind, um den Dialog zu erleichtern und dadurch die Zusammenarbeit zu verstärken, wobei der grenzübergreifende Charakter dieser Art von Straftaten berücksichtigt werden muss;

31.

empfiehlt den EU-Mitgliedstaaten, politische Lösungen in Betracht zu ziehen, mit denen alle noch bestehenden Gesetzeslücken geschlossen werden können, die das „Weißwaschen“ illegal bezogener wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte ermöglichen; empfiehlt außerdem, dass in diesem Zusammenhang eine umfassende Überwachung erfolgt und dass die vorhandenen Ressourcen und Agenturen effizient zur Verwirklichung dieses Ziels eingesetzt werden;

32.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, auf EU-Ebene ein Verbot des Handels, der Ausfuhr und der Wiederausfuhr von Elfenbein innerhalb oder außerhalb der EU, einschließlich von Elfenbein, das aus der Zeit vor dem Übereinkommen stammt, in Erwägung zu ziehen, und auf seine Übereinstimmung mit den Regeln der WTO zu achten;

33.

fordert die Bereitstellung ausreichender Ressourcen für politische Strategien und Maßnahmen, mit denen die Ziele der EU in Verbindung mit der Bekämpfung des illegalen Artenhandels umgesetzt werden sollen, was Ressourcen für den Aufbau von Kapazitäten in Drittländern, insbesondere für Zollverfahren, Behörden, Transparenz und eine verantwortungsvolle Verwaltung, einschließt;

34.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit allen betroffenen Akteuren zusammenzuarbeiten, um einen integrierten Ansatz sicherzustellen, mit dem nicht nur auf die Quellen illegaler Arten und aus ihnen gewonnenen Produkten abgestellt wird, sondern auch die Nachfrage gedrosselt und das öffentliche Bewusstsein auf den Nachfragemärkten geschärft wird;

35.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, mehr zu unternehmen, um illegale kriminelle Netze und Gruppierungen, die im Bereich des illegalen Handels mit wildlebenden Arten tätig sind, zu zerschlagen, zu beseitigen und zu verfolgen, und fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die Strafen und Urteile, die für Artenschutzkriminalität verhängt werden, sowohl verhältnismäßig als auch abschreckend sind und, soweit angemessen, im Einklang mit den Verpflichtungen stehen, wie sie im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität festgelegt sind;

36.

fordert die EU auf, im Geltungsbereich des WTO-Rahmens zu prüfen, wie sich das Welthandelsrecht und das internationale Umweltrecht gegenseitig besser ergänzen können, insbesondere im Zusammenhang mit den laufenden Bemühungen zur Stärkung der Kohärenz zwischen der WTO und multilateralen Umweltabkommen sowie vor dem Hintergrund des Übereinkommens über Handelserleichterungen;

37.

vertritt die Auffassung, dass weitere Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen der WTO und dem CITES geprüft werden sollten, insbesondere wenn es darum geht, Beamten aus Entwicklungsländern fachliche Unterstützung und Kapazitätsaufbau in den Bereichen Handel und Umwelt anzubieten; fordert die Kommission auf, darüber weiter im Zusammenhang mit Diskussionen im Anschluss an die Konferenz von Nairobi und mit künftigen Aspekten nachzudenken, die auf der nächsten Ministerkonferenz in Buenos Aires 2017 geprüft werden werden;

o

o o

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, dem CITES, dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, der WZO, der WTO sowie Interpol zu übermitteln.

(1)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.


Dienstag, 14. März 2017

25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/40


P8_TA(2017)0065

Verantwortliche Haltung und Pflege von Equiden

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu der verantwortlichen Haltung und Pflege von Equiden (2016/2078(INI))

(2018/C 263/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 39, 42 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik,

unter Hinweis auf Artikel 114 AEUV über die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts,

unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

unter Hinweis auf Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV über Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben,

unter Hinweis auf Artikel 13 AEUV, der vorschreibt, dass die Union und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen müssen, wobei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe zu berücksichtigen sind,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (4),

unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (7),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. April 2015 in der Rechtssache C-424/13 Zuchtvieh-Export GmbH gegen Stadt Kempten,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (8) hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von Fleisch,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Europa — wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ (COM(2010)0352),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der EDUCAWEL-Studie der Kommission (9),

unter Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,

unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0014/2017),

A.

in der Erwägung, dass in der Equidenbranche in der EU mehr als 100 Milliarden Euro jährlich umgesetzt werden (10) und allein 2013 zusätzlich insgesamt 27,3 Milliarden Euro an Wetteinsätzen ausgegeben wurden, wobei die Mitgliedstaaten 1,1 Milliarden Euro einnahmen (11);

B.

in der Erwägung, dass allein die Reitsportbranche etwa 900 000 Arbeitsplätze bietet, dass auf fünf bis sieben Equiden eine Vollzeitbeschäftigung entfällt und dass diese Arbeitsplätze, die nicht an einen anderen Standort verlagert werden können, in strukturschwachen ländlichen Gebieten angesiedelt sind;

C.

in der Erwägung, dass die Equidenbranche den Zielen der europäischen Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums gerecht wird, die auf der Lebensfähigkeit der Landwirtschaft, der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und der Förderung der sozialen Inklusion in ländlichen Gebieten beruht; in der Erwägung, dass Equiden nach wie vor in hohem Maße in der Landwirtschaft zum Einsatz kommen und sogar neue Einsatzmöglichkeiten wie zum Beispiel die Produktion von Eselsmilch erschlossen werden und dass es neue Chancen und Vorteile für Hersteller und Verbraucher gibt, wenn derartige Erzeugnisse weiterentwickelt werden;

D.

in der Erwägung, dass die Equidenbranche aktiv zur Verwirklichung des Ziels der Strategie Europa 2020, nachhaltiges Wachstum zu generieren, beiträgt, das einerseits auf einer umweltverträglicheren Wirtschaft und andererseits auf einem integrativem Wachstum beruht, und in der Erwägung, dass die Equidenbranche aufgrund ihres kaum zu überschätzenden Beitrags zur ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung im ländlichen Raum von größter Bedeutung ist;

E.

in der Erwägung, dass die Europäische Union der weltweit größte Markt für die Pferdesportbranche ist (12);

F.

in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen Mensch und Equiden seit Jahrtausenden eng sind und die schätzungsweise 7 Millionen Equiden in der EU höchst unterschiedliche Aufgaben erfüllen und dass zu ihnen Turnier- und Freizeitpferde, aber auch Arbeitstiere für Verkehr und Tourismus, Verhaltenstherapie-, Rehabilitations- und Lerntherapiemaßnahmen, Sport, Bildung sowie Forst- und Landwirtschaft, Milch- und Fleischlieferanten, Forschungstiere und wild- und halbwildlebende Tiere gehören; in der Erwägung, dass diese Equiden außerdem zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Nachhaltigkeit in ländlichen Gebieten beitragen und dass ein Equide im Laufe seines Lebens unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen kann;

G.

in der Erwägung, dass für eine verantwortungsbewusste Haltung und Pflege von Equiden Gesundheit und Wohlergehen der Tiere die erste Voraussetzung sind, und in der Erwägung, dass den Fragen des Tierwohls deshalb oberste Priorität bei jedem Umgang mit Equiden zukommen muss; in der Erwägung, dass das Regulierungsumfeld innerhalb der EU von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist und die geltenden Rechtsvorschriften unterschiedlich umgesetzt werden, was eine Verzerrung des Wettbewerbs und Beeinträchtigungen des Tierwohls nach sich zieht;

H.

in der Erwägung, dass Equiden im Verhältnis zu ihrem Bestand die am häufigsten transportierten Tiere in Europa sind (13), und in der Erwägung, dass die Dauer von Tiertransporten für viele Bürger der EU Anlass zur Sorge ist und kürzere Transportzeiten gefordert werden, da Equiden innerhalb der EU bzw. über die EU-Außengrenzen hinweg mitunter in ungeeigneten Fahrzeugen transportiert werden und erst nach einem langen Straßen-, See- oder Lufttransport an ihren Bestimmungsort gelangen;

I.

in der Erwägung, dass die Daten über den Transport von Equiden zu gewerblichen Zwecken mithilfe des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen („Trade Control and Expert System“, TRACES) aufgezeichnet werden, dass aber nur einmal im Jahr Daten veröffentlicht werden, die sich jeweils auf den Zustand von vor zwei Jahren beziehen;

J.

in der Erwägung, dass leicht verfügbare Daten den zuständigen Behörden und anderen Organisationen dabei helfen könnten, die Auswirkungen auf die Gesundheit der Tiere besser zu überwachen und die daraus folgenden Anzeichen für eine unzureichende Biosicherheit zu erkennen;

K.

in der Erwägung, dass keine ausreichenden Daten vorliegen, um die Zahl der Arbeitsequiden, die in landwirtschaftlichen Klein- und Semisubsistenzbetrieben — von denen ein großer Teil in den neueren Mitgliedstaaten anzutreffen ist — und im Tourismus eingesetzt werden, unmittelbar zu bestimmen;

L.

in der Erwägung, dass die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) im Mai 2016 Leitlinien zu Arbeitsequiden (14) hinsichtlich der Achtung der fünf Grundfreiheiten von Tieren (die Freiheit, weder Hunger noch Durst oder Mangelernährung zu erleiden, Freiheit von Angst und Stress sowie von körperlichem und hitzebedingtem Unbehagen und Schmerz und die Freiheit zum Ausleben der (meisten) normalen Verhaltensmuster) angenommen hat;

M.

in der Erwägung, dass in der Landwirtschaft, im Reitsport und im Tourismus eingesetzte Equiden wertvolle und nicht an andere Standorte zu verlagernde Beschäftigungsmöglichkeiten und Einkommensquellen für Gemeinden und ländliche Gebiete schaffen, dass jedoch das Wohlergehen mancher Equiden gefährdet ist und die Touristen allzu oft nicht über ausreichende Kenntnisse verfügen, um Tierschutzprobleme zu erkennen und zu beheben (15);

N.

in der Erwägung, dass von der Branche eingeführte Tierschutzkennzeichnungen einen Beitrag dazu leisten können, dass derartige Aktivitäten ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Öffentlichkeit die erforderlichen Informationen erhält;

O.

in der Erwägung, dass die unbegrenzte, wahllose und verantwortungslos betriebene Zucht von Equiden dazu führen kann, dass Tiere gezüchtet werden, deren wirtschaftlicher Wert äußerst gering ist und deren Wohlergehen häufig — insbesondere in wirtschaftlichen Krisenzeiten — stark gefährdet ist; in der Erwägung, dass das Parlament und der Rat unlängst Rechtsvorschriften angenommen haben, mit denen die Vorschriften über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht reinrassiger Zuchttiere, darunter auch Equiden, vereinheitlicht werden, um so die Wettbewerbsfähigkeit und die Organisation der europäischen Tierzuchtbranche zu verbessern und im Bereich Zucht und reinrassige Zuchttiere — vor allem hinsichtlich der Equidenzucht — mehr Informationen verfügbar zu machen;

P.

in der Erwägung, dass seit 2008 in den westlichen Mitgliedstaaten immer mehr Equiden ausgesetzt werden, insbesondere dort, wo sie keine Einkommensquelle, sondern vielmehr ein teurer Luxus und somit eine große finanzielle Belastung sind; in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten bislang nicht angemessen und zufriedenstellend auf dieses Problem reagieren;

Q.

in der Erwägung, dass hierfür meistens private Tierhalter verantwortlich sind und dass diese Entwicklung für den Großteil der professionellen Pferdebranche in Europa nicht repräsentativ ist;

R.

in der Erwägung, dass Equiden soziale Tiere mit kognitiven Fähigkeiten und ausgeprägten sozialen Beziehungen sind, und in der Erwägung, dass sie für verschiedene Bildungs- und Ausbildungsprogramme sowie Therapien und Rehabilitationsprogramme beispielsweise bei autistischen Störungen, zerebraler Kinderlähmung, Schlaganfällen und Lern- oder Sprachbehinderungen und -problemen, für die Resozialisierung von Straftätern, Psychotherapien sowie bei Therapien von posttraumatischen Belastungsstörungen und Abhängigkeiten eingesetzt werden;

S.

in der Erwägung, dass die Besitzer von Equiden eine schwierige Entscheidung treffen müssen, wenn sie unter anderem in Anbetracht der hohen tierärztlichen Kosten nicht mehr in der Lage sind, ausreichend für ihr Tier zu sorgen, und in der Erwägung, dass das Einschläfern in manchen Mitgliedstaaten allzu häufig die erste und zudem kostspielige Wahl für Besitzer ist, die die Ausgaben für die tierärztliche Versorgung und das Wohlergehen ihres Tieres nicht mehr tragen können; in der Erwägung, dass in anderen Mitgliedstaaten wiederum Equiden nur dann eingeschläfert werden dürfen, wenn dies tierärztlich eindeutig akut angezeigt ist, wobei hier das langfristige Wohlergehen des betroffenen Tieres keine Rolle spielt;

T.

in der Erwägung, dass Equiden in zahlreichen Drittstaaten nicht als der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere gelten, und in der Erwägung, dass Equidenfleisch aus diesen Staaten regelmäßig eingeführt und auf dem Markt der EU in Verkehr gebracht und verkauft wird; in der Erwägung, dass dieser Umstand Tierschutzprobleme und Wettbewerbsverzerrungen nach sich zieht, da die EU derzeit nicht gestattet, dass das Fleisch von europäischen Pferden in die menschliche Nahrungskette gelangt, wenn die Tiere nicht von Beginn an für die Erzeugung von Fleisch und für die Schlachtung vorgesehen waren, während die Vorschriften für aus Drittstaaten eingeführtes Fleisch flexibler sind;

1.

weist auf den erheblichen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Nutzen hin, den Equiden in der gesamten EU erbringen, sowie auf die unmittelbar damit verbundenen grundlegenden kulturellen und erzieherischen Werte wie den respektvollen Umgang mit Tieren und der Umwelt;

2.

stellt fest, dass Landwirte, die ihre Aktivitäten diversifizieren und ihr Einkommen auf eine breitere Grundlage stellen möchten, zunehmend auf Equiden zurückgreifen, um im landwirtschaftlichen Betrieb Bildungs-, Sport-, Therapie- und Freizeitangebote zur Verfügung stellen zu können, und betont, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb eher multifunktional tätig werden kann, wenn er über Equiden verfügt, wobei diese Multifunktionalität die Beschäftigung im ländlichen Raum fördert und einen Beitrag zur Entwicklung der Stadt-Land-Beziehungen, zur lokalen Nachhaltigkeit und zum Zusammenhalt leistet;

3.

fordert, dass die Equidenbranche und ihr Nutzen für die Wirtschaft im ländlichen Raum, die in erheblichem Maße zu den allgemeinen und strategischen Zielen der Union beitragen, auf EU-Ebene breitere Anerkennung finden und unter anderem durch Direktzahlungen im Rahmen der ersten oder der zweiten Säule stärker in die einzelnen Maßnahmen der GAP eingebunden werden;

4.

stellt fest, dass ein guter Gesundheitszustand und ein hohes Maß an Tierschutz bei Equiden die Rentabilität von landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen steigern und der ländlichen Wirtschaft insgesamt zugutekommen sowie den zunehmenden Forderungen der EU-Bürger nach besseren Tiergesundheits- und Tierwohlstandards gerecht werden;

5.

fordert die Kommission auf, Equiden den Status von Arbeitstieren zuzuerkennen, da sie im ländlichen Raum in Europa und insbesondere in Berggebieten und schwer erreichbaren Regionen eine wichtige Rolle in der Landwirtschaft spielen;

6.

betont, dass Besitzer von Equiden über ein Mindestmaß an Wissen über die Haltung von Equiden verfügen sollten und dass mit dem Besitz eines Tieres eine persönliche Verantwortung für seinen Gesundheitszustand und sein Wohlergehen einhergeht;

7.

hebt hervor, dass der Wissensaustausch zwischen Besitzern von Equiden und zwischen den Mitgliedstaaten wesentlich zur Erfüllung dieser Bedürfnisse beitragen kann, und stellt fest, dass die in der Equidenbranche Tätigen ihr Vorgehen im Einklang mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, den sich verändernden Rechtsvorschriften und Erkenntnissen der Lernpsychologie so verbessert haben, dass das Tierwohl größere Beachtung findet;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass die meisten Equidenbesitzer und -pfleger verantwortungsbewusst handeln; betont, dass eine bessere Förderung des Tierwohls am besten im Rahmen wirtschaftlich tragfähiger Erzeugungssysteme gelingen kann;

9.

stellt fest, dass gewerbliche Betriebe auch künftig wirtschaftlich überlebensfähig sein müssen und gleichzeitig die neuen Herausforderungen wie zum Beispiel die begrenzten natürlichen Ressourcen, die Auswirkungen des Klimawandels oder das Auftreten und die Ausbreitung von neuen Krankheiten bewältigen müssen;

10.

fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, ein Umfeld zu schaffen, in dem landwirtschaftliche Betriebe überlebensfähig sind;

11.

betont — unter Bezugnahme auf die von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) festgelegten zehn Grundsätze — die große Bedeutung der geplanten Referenzzentren für den Tierschutz für die bessere Einhaltung und konsequente Durchsetzung der Rechtsvorschriften sowie die Verbreitung von Informationen und bewährten Verfahren für den Tierschutz;

12.

fordert die Kommission auf, Eurostat mit der Ausarbeitung einer Studie zur Analyse der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen sämtlicher Aspekte der Equidenbranche zu beauftragen und regelmäßig statistische Daten zum Rückgriff auf Dienstleistungen, den Transport und die Schlachtung von Equiden bereitzustellen;

13.

fordert die Kommission auf, für Anwender und Fachleute bestimmte europäische Leitlinien zu bewährten Verfahren in der Equidenbranche auszuarbeiten und dabei mit Interessenträgern und Organisationen der Equidenbranche zusammenzuarbeiten, an bestehende Leitlinien anzuknüpfen und einen Schwerpunkt auf artgerechten Tierschutz, artgerechte und auf das Verhalten abgestimmte Haltung sowie die Haltung im letzten Lebensabschnitt zu legen;

14.

fordert die Kommission auf, für die einheitliche Anwendung der EU-Leitlinien zu sorgen und Mittel für ihre Übersetzung freizugeben;

15.

fordert die Kommission auf, den Austausch von bewährten Verfahren und Bildungsprogrammen der einzelnen Mitgliedstaaten zum Tierschutz anzuregen und zusammenzuführen und die Ausarbeitung und Verbreitung dieser Informationen — darüber, wie die Bedürfnisse von Equiden unabhängig von der von ihnen wahrgenommenen Aufgabe unter Berücksichtigung der „fünf Freiheiten“ während der gesamten Lebensdauer eines Tieres erfüllt werden können — zu fördern;

16.

fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung ihrer europäischen Leitlinien zu bewährten Verfahren in der Equidenbranche die multifunktionale Rolle von Equiden zu berücksichtigen und zu diesem Zweck Anleitungen zu einer verantwortungsbewussten Zucht, zu Tiergesundheit, Tierwohl und den Vorteilen einer Sterilisation von Equiden, zur Tätigkeit im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft, zu artgerechtem Transport und Schlachten und zum Schutz vor betrügerischen Verfahren wie zum Beispiel Doping in die Leitlinien aufzunehmen, und empfiehlt, diese Leitlinien in Zusammenarbeit mit von der EU anerkannten repräsentativen landwirtschaftlichen Fachverbänden in mehreren Formaten und Sprachen Züchtern, Verbänden von Equidenhaltern, landwirtschaftlichen Betrieben, Ställen, Tierheimen, Fuhrunternehmen und Schlachthöfen zugänglich zu machen;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Tätigkeit des European Horse Network und der European State Studs Association zu unterstützen, da diese Organisationen eine wichtige Rolle bei der Weiterentwicklung der europäischen Pferdebranche spielen, indem sie als Plattformen für den Austausch bewährter Verfahren dienen und indem sie Traditionen, Fachkenntnisse, alte Pferderassen und den Einfluss der Branche bewahren;

18.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ihre Ressourcen für die Vermittlung von Kenntnissen über das Wohlergehen landwirtschaftlicher Nutztiere aufzustocken und dabei sowohl Fachleute wie Tierärzte, Züchter und Pferdehalter, die unmittelbar mit Equiden umgehen, als auch einen umfassenderen Anwenderkreis anzusprechen, damit das Wohlergehen von Equiden und ihre Zucht erfasst werden, und hebt die große Bedeutung von Ausbildung und Information im Wege der landwirtschaftlichen Betriebsberatung hervor;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für den Austausch von bewährten Verfahren und Geschäftsmodellen unter anderem Verfahren für den Wissenstransfer heranzuziehen, eine umfassende Sensibilisierung anzustreben und Innovationen und neue Ideen zu fördern; stellt fest, dass es in manchen Mitgliedstaaten bereits Verfahren für den Wissenstransfer in der Equidenbranche gibt;

20.

fordert die Kommission auf, ihre Zusage für die Ausarbeitung einer Europäischen Charta für einen nachhaltigen und verantwortungsvollen Fremdenverkehr zu erneuern, mit der anschauliche Informationen verbreitet werden sollen, damit Touristen und Akteure der Branche in der Lage sind, Tierschutzaspekte zu berücksichtigen, wenn sie erwägen, die Dienste von Arbeitsequiden in Anspruch zu nehmen; betont, dass diese Charta auf von anerkannten und repräsentativen landwirtschaftlichen Fachverbänden erstellten bestehenden Qualitätschartas beruhen sollte, und stellt fest, dass es zwar in manchen Mitgliedstaaten strenge Leitlinien zu den Arbeitsbedingungen und -zeiten gibt, ein solcher Schutz aber in anderen Mitgliedstaaten fehlt;

21.

fordert die Kommission auf, Anleitungen für die Mitgliedstaaten zu Verfahren im Fremdenverkehr, die das Wohlergehen der Arbeitsequiden berücksichtigen, herauszugeben;

22.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, unverbindliche Arbeitsleitlinien mit unter anderem täglichen Arbeits- und Ruhezeiten auszuarbeiten, damit Arbeitsequiden vor Überarbeitung und wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt werden;

23.

fordert die Kommission auf, die TRACES-Daten deutlich schneller als bislang zu veröffentlichen;

24.

unterstreicht, dass die geltenden EU-Rechtsvorschriften über den Schutz von Tieren während des Transports und damit verbundener Tätigkeiten darauf abzielen, die Tiere vor Verletzungen und Leid zu schützen und sicherzustellen, dass die Tiere unter geeigneten Bedingungen und unter Beachtung angemessener Beförderungszeiten transportiert werden, und äußert seine Besorgnis darüber, dass die Behörden zahlreicher Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschriften über das Tierwohl beim Transport nicht hinreichend durchsetzen;

25.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die bestehenden EU-Rechtsvorschriften über Tiertransporte ordnungsgemäß angewendet und wirksam und einheitlich durchgesetzt werden und dass in sämtlichen Mitgliedstaaten eine Berichtspflicht besteht;

26.

fordert die Mitgliedstaaten, die Equiden ausführen, auf, nach Möglichkeiten zu suchen, wie das Schlachten auf ihrem Hoheitsgebiet gefördert werden kann, damit der Transport von lebenden Equiden nach Möglichkeit vermieden wird, und fordert die Kommission auf, sowohl im künftigen als auch im derzeit geltenden Rechtsrahmen ein Verfahren für die wirksame Überwachung der Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu schaffen;

27.

ersucht die Kommission, eine kürzere Höchstbeförderungsdauer für alle Transporte von Pferden zu Schlachtzwecken vorzuschlagen und dabei an die Erkenntnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und an die Beförderungsleitlinien der Branchenexperten für Equiden anzuknüpfen sowie die Besonderheiten der Equidenbranche in den einzelnen Staaten zu berücksichtigen;

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien zum Schutz von Equiden beim Schlachten auszuarbeiten, Forschungstätigkeiten hierzu zu fördern und auszubauen und vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, sodass humane und besser auf Equiden abgestimmte Schlachtmethoden entwickelt werden, sowie diese Leitlinien bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Umlauf zu bringen;

29.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich uneingeschränkt und ordnungsgemäß zu Inspektionen der auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Schlachthöfe, die für das Schlachten von Equiden zugelassen sind, zu verpflichten und diese Schlachthöfe regelmäßig zu überprüfen, damit sichergestellt ist, dass die besonderen Tierschutzbedürfnisse von Equiden insbesondere mit Blick auf die Ausstattung und die Qualifikation des Personals in diesen Schlachthöfen erfüllt werden;

30.

fordert die Kommission auf, sich zur Ausarbeitung anerkannter Tierschutzindikatoren zu verpflichten, die für die Bewertung des Wohlergehens von Equiden herangezogen werden sollten und mit denen Probleme ermittelt und Verbesserungen angeregt werden sollten, sowie für deren praktische Umsetzung im Interesse der Branche zu sorgen, und hält es für geboten, Interessenträger einzubeziehen, die in der EU bereits ähnliche Instrumente anwenden, und bei der Erarbeitung der Tierschutzindikatoren eng mit Vertretern von Fachverbänden der Equidenbranche zusammenzuarbeiten;

31.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, die Besitzer von Pferden dazu anzuhalten, sich in Verbänden zusammenzuschließen;

32.

betont die große Bedeutung der humanen Behandlung und des Wohlergehens von Equiden sowie des Grundsatzes, dass eine grausame oder missbräuchliche Behandlung durch einen Eigentümer, Trainer, Pfleger oder eine andere Person nirgendwo und unter keinen Umständen hingenommen werden darf;

33.

fordert die Mitgliedstaaten auf, strengere Rechtsvorschriften über die Misshandlung und das Aussetzen von Tieren anzuwenden und hierzu unter anderem besondere Maßnahmen gegen das Aussetzen zu ergreifen sowie Meldungen über inhumane Methoden und Missachtungen der Tierschutzbestimmungen in Bezug auf Equiden ausnahmslos und ordnungsgemäß nachzugehen;

34.

stellt fest, dass es Unterschiede zwischen den Equidenarten gibt, weshalb sich die Bedürfnisse im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere der unterschiedlichen Arten — einschließlich der Bedürfnisse mit Blick auf die Haltung im letzten Lebensabschnitt und der Anforderungen an die Schlachtung — voneinander unterscheiden;

35.

fordert die Kommission auf, eine Studie anzufertigen, in der diese Unterschiede festgehalten sind, und artenspezifische Leitlinien herauszugeben, damit dafür gesorgt ist, dass die Tierschutznormen dauerhaft eingehalten werden;

36.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Erforschung und die Entwicklung von artgerechten Haltungssystemen in der Equidenbranche, die dem natürlichen Verhalten von Equiden als Herdentieren mit Fluchtinstinkt Rechnung tragen, zu unterstützen;

37.

fordert die Kommission auf, einem Pilotprojekt Vorrang einzuräumen, mit dem analysiert wird, ob neue und bestehende Finanzierungsmöglichkeiten für die Honorierung eines hohen Tierschutzniveaus bei Arbeitsequiden — auch in landwirtschaftlichen Klein- und Semisubsistenzbetrieben — herangezogen werden können;

38.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für die vollständige und korrekte Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission (Equidenpass-Verordnung) zu sorgen;

39.

stellt fest, dass die hohen Kosten von Tierarzneimitteln sowie der Tierkörperbeseitigung und des Einschläferns — sofern erlaubt — ein Hindernis für die Beendigung des Lebens von Equiden darstellen können, was dazu führt, dass die Tiere länger leiden;

40.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Meldungen über inhumane Methoden beim Einschläfern und über Verstöße gegen den Tierschutz — beispielsweise die unsachgemäße Verwendung von Arzneimitteln — nachzugehen und Verstöße der Kommission zu melden;

41.

weist darauf hin, dass immer mehr Esels- und Pferdemilch erzeugt wird, und fordert die Kommission auf, Leitlinien für die landwirtschaftliche Erzeugung von Esels- und Pferdemilch zu erstellen;

42.

ersucht die Mitgliedstaaten, sich in Zusammenarbeit mit anerkannten repräsentativen landwirtschaftlichen Fachverbänden dazu zu verpflichten, Esels- und Pferdemilchbetriebe häufiger zu kontrollieren;

43.

bekundet seine tiefe Besorgnis darüber, dass Tierarzneimittel, die equines Choriongonadotropin (eCG; PMSG) enthalten, eingeführt und verwendet werden;

44.

fordert die Direktion der Kommission für Audits und Analyse in den Bereichen Gesundheit und Lebensmittel auf, die für die Produktion des Hormons eCG zertifizierten Betriebe im Rahmen von Audits auf die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen bei der Herstellung zu kontrollieren, Informationen einzuholen und einen Bericht über den Tierschutz und die Behandlung von Equidenstuten, die für die Gewinnung von Hormonen für die Arzneimittelindustrie eingesetzt werden, auszuarbeiten;

45.

unterstreicht, dass es noch kein gerechtes und auf die verschiedenen Bedürfnisse der einzelnen Mitgliedstaaten abgestimmtes Besteuerungssystem gibt, mit dem professionelle Equidenhalter die Einnahmen erwirtschaften können, die sie für die Weiterführung ihrer Wirtschaftsaktivität auf den Equidenhöfen in Europa benötigen;

46.

stellt fest, dass mit einer gerechteren Besteuerungsregelung für die Equidenbranche vergleichbare Ausgangsbedingungen in der Branche geschaffen, die Transparenz der Aktivitäten im Zusammenhang mit Equiden verbessert und somit Betrug und die Schattenwirtschaft bekämpft werden könnten, was wiederum professionelle Pferdehalter in die Lage versetzen würde, die Einnahmen zu erwirtschaften, die sie für die Weiterführung ihrer Wirtschaftstätigkeit benötigen;

47.

vertritt die Auffassung, dass die für die Equidenbranche geltende Mehrwertsteuerregelung bei der nächsten Überarbeitung der Mehrwertsteuerrichtlinie präzisiert werden sollte, damit die Entwicklung einer wachstums- und beschäftigungsorientierten Equidenbranche vorangetrieben wird;

48.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für sämtliche Aktivitäten der Branche zuzugestehen, und ist der Ansicht, dass es mit dieser Präzisierung gelingen sollte, einen einheitlichen, verlässlichen und zielgerichteten Rahmen für ermäßigte Mehrwertsteuersätze zu schaffen, der den Mitgliedstaaten genügend Spielraum für die Gestaltung ihrer jeweiligen Steuerpolitik lässt;

49.

hebt hervor, dass für in Europa erzeugtes Pferdefleisch und für solches, das aus Drittstaaten eingeführt wurde, unterschiedliche Gesundheitsvorschriften gelten;

50.

weist darauf hin, dass für die wirksame Rückverfolgbarkeit von Pferdefleisch gesorgt werden muss, und betont, dass Pferdefleisch im Interesse der europäischen Verbraucher unabhängig von seiner Herkunft denselben Anforderungen an Unbedenklichkeit und Lebensmittelsicherheit und denselben Einfuhrbedingungen unterliegen sollte;

51.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen das Gleichgewicht zwischen den in der EU geltenden Anforderungen und den Kriterien für die Prüfungen an den Außengrenzen wiederhergestellt und gleichzeitig der Schutz der Verbraucher gewahrt wird;

52.

fordert die Kommission daher auf, bei allen Erzeugnissen aus verarbeitetem Pferdefleisch die Kennzeichnung des Herkunftslands vorzuschreiben;

53.

fordert die Kommission auf, Schlachthöfe in Drittstaaten, die für die Ausfuhr von Equidenfleisch in die EU zugelassen sind, häufiger zu überprüfen und die Einfuhr von Equidenfleisch aus Drittländern, die die Anforderungen der EU in Bezug auf Rückverfolgbarkeit und Lebensmittelsicherheit nicht erfüllen, bedingt auszusetzen;

54.

hält es für geboten, mit dem Tabu des Todes von Equiden zu brechen; ist der Ansicht, dass ein Pferd auch dann in der Lebensmittelkette verwertet werden kann, wenn ihm das Sterben leichter gemacht wurde;

55.

fordert die Kommission auf, besonderes Augenmerk auf die Pflege von Equiden in ihrer letzten Lebensphase zu richten, wozu auch die Festlegung von Rückstandshöchstmengen (MRL) für gemeinhin eingesetzte Tierarzneimittel wie Phenylbutazon gehört, damit die Sicherheit der Lebensmittelkette gewährleistet ist;

56.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wiederaufnahme in die Lebensmittelkette im Wege eines wissenschaftlich fundierten Systems von Karenzzeiten zu fördern, das es ermöglicht, die Tiere nach Verabreichung der letzten Arzneimitteldosis wieder in die Lebensmittelkette aufzunehmen und gleichzeitig die Gesundheit der Verbraucher zu schützen;

57.

stellt fest, dass die verabreichten Arzneimittel im Falle von Equiden, die nicht für die Schlachtung und die Erzeugung von Fleisch für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (registriert als „nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden“), in manchen Mitgliedstaaten in keiner Weise registriert werden, sodass die Möglichkeit besteht, dass diese Equiden illegal geschlachtet werden und somit ein schwerwiegendes Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen; fordert die Kommission deshalb auf, diese Gesetzeslücke zu schließen;

58.

fordert die Kommission auf, den einheitlichen Zugang zu Behandlungen und Arzneimitteln in ganz Europa gemeinsam mit dem Verbund europäischer Zusammenschlüsse von auf Equiden spezialisierten Tierärzten („Federation of European Equine Veterinary Associations“, FEEVA) zu prüfen;

59.

ist der Ansicht, dass mithilfe dieser Vereinheitlichung Wettbewerbsverzerrungen verhindert, die umfassendere Behandlung von Erkrankungen bei Equiden gefördert und die Leiden von Equiden wirksamer gelindert werden könnten;

60.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Austausch bewährter Verfahren zu fördern, damit Arzneimittel bei Equiden sinnvoller eingesetzt werden;

61.

stellt fest, dass Therapien und Tierarzneimittel mitunter notwendig und angemessen sind, dass jedoch größere Bemühungen erforderlich sind, damit die zu geringen Investitionen und der Mangel an für die Behandlung von Equiden zur Verfügung stehenden Arzneimitteln und Impfstoffen angegangen werden können;

62.

verweist zudem darauf, dass Forschung und Innovation im Arzneimittelbereich im Hinblick auf die Verabreichung von Arzneimitteln an Equiden gefördert werden müssen, da die Branche dringend Arzneimittel benötigt, die an den Stoffwechsel von Equiden angepasst sind;

63.

fordert die Kommission auf, weitere Forschungsarbeiten zu den etwaigen Auswirkungen unterschiedlicher Arzneimittel auf das Leben von Equiden zu finanzieren;

64.

stellt fest, dass einige der in den Mitgliedstaaten gezüchteten Equidenrassen lokale Rassen sind und zur Kultur und Lebensweise bestimmter Gemeinschaften gehören und dass einige Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Maßnahmen zum Schutz und zur weiteren Verbreitung dieser Rassen vorsehen;

65.

fordert die Kommission auf, sich zur Unterstützung von Programmen zu verpflichten, mit denen der Erhalt und der Schutz von in der EU beheimateten wild lebenden oder vom Aussterben bedrohten Equidenarten finanziell unterstützt werden;

66.

weist auf die große Bedeutung wild lebender Equidenpopulationen für Umwelt und Natur — da sie zur Reinigung und Düngung ihres Lebensraums beitragen — und auf den touristischen Wert von Wildpferdpopulationen hin und fordert, dass sich die Forschung verstärkt mit den Widrigkeiten, denen diese Populationen ausgesetzt sind, befasst;

67.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23.

(5)  ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1.

(6)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

(7)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(8)  ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 19.

(9)  Vgl. http://ec.europa.eu/food/animals/docs/aw_eu-strategy_study_edu-info-activ.pdf.

(10)  Fédération Equestre Internationale (FEI), FAQs zum Konzept „High Health, High Performance Horse (HHP)“, das im Mai 2014 auf der Generalversammlung der Weltorganisation für Tiergesundheit angenommen wurde.

(11)  International Federation of Horseracing Authorities, Jahresbericht.

(12)  Datenbank der FEI, aufgerufen am 22.9.2014.

(13)  TRACES-Datenbank 2012.

(14)  Weltorganisation für Tiergesundheit — Gesundheitskodex für Landtiere (2016), Kapitel 7.12.

(15)  Santorini Donkey and Mule Taxis — an Independent Animal Welfare Report for the Donkey Sanctuary (Esel- und Maultiertaxen auf Santorini — unabhängiger Tierschutzbericht für The Donkey Sanctuary), 2013.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/49


P8_TA(2017)0073

Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU 2014–2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015 (2016/2249(INI))

(2018/C 263/07)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (1),

unter Hinweis auf die Erklärung und Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 von der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der VN-Sondertagungen Peking + 5 (2000), Peking + 10 (2005) und Peking + 15 (2010) angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1949 zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausbeutung von Prostituierten,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 20. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Mutterschutzrichtlinie) (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/62/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub nach der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (6),

unter Hinweis auf die seit 1975 erlassenen Richtlinien der EU zu den verschiedenen Aspekten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern (Richtlinie 2010/41/EU (7), Richtlinie 2010/18/EU (8), Richtlinie 2006/54/EG, Richtlinie 2004/113/EG, Richtlinie 92/85/EWG (9), Richtlinie 86/613/EWG (10) und Richtlinie 79/7/EWG (11)),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. März 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten) (COM(2012)0614),

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) und seinen Artikel 3, der den Begriff „Geschlecht“ als „die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht“ definiert,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 4. März 2016 für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (COM(2016)0111),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2016 zur Geschlechtergleichstellung (00337/2016),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5./6. Juni 2014 zur Prävention und Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich der Genitalverstümmelung (09543/2014),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rats vom 7. Dezember 2015 zur Gleichstellung von Frauen und Männern bei Entscheidungsprozessen (14327/2015),

unter Hinweis auf die von den Niederlanden, der Slowakei und Malta unterzeichnete Erklärung des Dreiervorsitzes vom 7. Dezember 2015,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „EUROPA 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 3. März 2015 mit dem Titel „Bericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern 2014“ (SWD(2015)0049),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 4. März 2016 mit dem Titel „Bericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern 2015“ (SWD(2016)0054),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2015 mit dem Titel „Strategic engagement for gender equality 2016–2019“ (Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019) (SWD(2015)0278),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. Februar 2010 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2009 (12), vom 8. März 2011 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2010 (13), vom 13. März 2012 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2011 (14) und vom 10. März 2015 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2013 (15),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. November 2013 mit dem Titel „Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung“ (COM(2013)0833) und auf seine diesbezügliche Entschließung vom 6. Februar 2014 (16),

unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) durchgeführten und im Mai 2013 veröffentlichten Erhebung unter Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen in der Europäischen Union (EU LGBT),

unter Hinweis auf den im März 2014 veröffentlichen Bericht der FRA mit dem Titel „Violence against women — an EU-wide survey. Main results“(„Gewalt gegen Frauen — eine EU-weite Untersuchung. Wichtigste Ergebnisse“),

unter Hinweis auf den im Mai 2015 veröffentlichten Bericht der FRA mit dem Titel „The fundamental rights situation of intersex people“ (Lage der Grundrechte von intersexuellen Personen),

unter Hinweis auf den im Jahr 2015 veröffentlichten Bericht des Europäischen Netzes nationaler Gleichbehandlungsstellen (EQUINET) mit dem Titel „The Persistence of Discrimination, Harassment and Inequality for Women. The Work of Equality Bodies informing a new European Commission Strategy for Gender Equality (Anhaltende Diskriminierung, Belästigung und Ungleichbehandlung von Frauen. Die Arbeit von Gleichstellungsstellen zu einer neuen Strategie der Europäischen Kommission zur Gleichstellung der Geschlechter),

unter Hinweis auf die Berichte der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) mit dem Titel „The gender employment gap: challenges and solutions“ (Geschlechtsspezifische Diskrepanz bei der Beschäftigung. Herausforderungen und Lösungen) (2016), „Social partners and gender equality in Europe“ (Tarifparteien und Gleichstellung in Europa) (2014), „Developments in working life in Europe: EurWORK annual review“ (Entwicklungen im Arbeitsleben in Europa: Jahresbericht von EurWORK) (2014 und 2015), und die sechste Europäische Erhebung über Arbeitsbedingungen (EWCS) (2016),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zur neuen Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau nach 2015 (17) und auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zur Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015 (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2014 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur Stärkung von Mädchen durch Bildung in der Europäischen Union (20),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2016 zur Lage weiblicher Flüchtlinge und Asylsuchender in der EU (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zu weiblichen Hausangestellten und weiblichem Pflegepersonal in der EU (22),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu dem Thema „Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive“ (23),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Schaffung von Arbeitsmarktbedingungen zur Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses von Berufs- und Privatleben (24),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2016 zu der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung) (25),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2016 zum Gender Mainstreaming in der Arbeit des Europäischen Parlaments, (26),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2016 über die Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer aus einer geschlechtsspezifischen Perspektive (27),

unter Hinweis auf den Zwischenbericht der Kommission vom 3. Juni 2013 über die Barcelona-Ziele mit dem Titel „Ausbau der Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder in Europa mit dem Ziel eines nachhaltigen und integrativen Wachstums“ (28),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ (29),

unter Hinweis auf den Gleichstellungsindex des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen von 2015 und den Bericht „Beijing + 20: 4th Review of the Implementation of the Beijing Platform for Action in the EU Member States“ (Peking + 20: 4. Bewertung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking in den Mitgliedstaaten der EU) und andere Berichte des EIGE,

unter Hinweis auf die Studie des europäischen Netzes von Rechtsexperten für die Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung mit dem Titel „A comparative analysis of gender equality law in Europe 2015“ (Eine vergleichende Analyse der Gesetze zur Gleichstellung der Geschlechter in Europa 2015) vom Januar 2016,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen zur „Rolle von Männern und Jungen bei der Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung“, die auf der 48. Tagung der Frauenrechtskommission der Vereinten Nationen (FRK) im März 2004 angenommen wurden (30),

unter Hinweis auf das Dokument mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, das am 25. September 2015 auf dem Gipfel für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde, und auf die in diesem Dokument enthaltenen Ziele und Vorgaben zur Geschlechtergleichstellung, den Rechten der Frau und der Selbstbestimmung von Frauen,

unter Hinweis auf den statistischen Bericht der Kommission vom April 2014 mit dem Titel „Single parents and employment in Europe“ (Alleinerziehende und Erwerbstätigkeit in Europa) (31),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0046/2017),

A.

in der Erwägung, dass der Gleichstellungsindex des EIGE von 2015 nur geringfügige Verbesserungen zeigt: Die EU hat die Gleichstellung bisher nur teilweise erreicht, wobei die Gesamtbewertung seit 2005 von 51,3 auf 52,9 von 100 gestiegen ist; in der Erwägung, dass schnellere Fortschritte erforderlich sind, wenn die EU die Ziele von Europa 2020 erreichen soll;

B.

in der Erwägung, dass in den letzten Jahren bürgerliche und politische Bewegungen in einigen EU-Mitgliedstaaten, die zu Lasten von gleichen Rechten für Frauen und Männer gehen und sogar die allgemeine Notwendigkeit der Gleichstellungspolitik infrage stellen, erheblich größeren Zuspruch erfahren haben; in der Erwägung, dass diese Gegenreaktion auf die Gleichstellung der Geschlechter darauf abzielt, traditionelle Geschlechterrollen zu verfestigen sowie bestehende und künftige Errungenschaften im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Rechte der Frau und der LGBTI-Personen infrage zu stellen;

C.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundrecht ist, das im Vertrag über die Europäische Union sowie in der Charta der Grundrechte festgeschrieben ist; in der Erwägung, dass die Europäische Union in diesem Bereich ebenfalls darauf abzielt, die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sicherzustellen und jegliche geschlechtsspezifische Diskriminierung zu bekämpfen;

D.

in der Erwägung, dass die Beschäftigungsgrate von Frauen 2015 den bisher höchsten Stand von 64,5 % erreicht hat, aber immer noch erheblich unter dem der Männer lag, der 75,6 % betrug; in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit für Frauen, Teilzeitarbeitsverträge einzugehen und — oftmals ungewollt — darin zu verbleiben, bedauerlicherweise viermal höher liegt als für Männer; in der Erwägung, dass viele junge Leute arm bleiben, obwohl sie arbeiten, insbesondere in Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Portugal und der Slowakei;

E.

in der Erwägung, dass die Anzahl von arbeitslosen Frauen unterschätzt wird, da viele Frauen nicht offiziell als arbeitslos gemeldet sind, insbesondere wenn sie in ländlichen oder abgelegenen Regionen leben, wenn sie in Familienbetrieben aushelfen oder sich ausschließlich mit der häuslichen Arbeit oder der Kinderbetreuung beschäftigen; in der Erwägung, dass dieser Zustand auch zu Ungleichheiten beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen führt (Zuschüssen, Renten, Elternzeit, Krankschreibungen, Zugang zur Sozialversicherung usw.);

F.

in der Erwägung, dass nach den Schätzungen im Eurofound-Bericht über die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Beschäftigung durch diese Unterschiede für die EU jährlich Kosten in Höhe von rund 370 Mrd. EUR bzw. 2,8 % des EU-BIP entstehen (32);

G.

in der Erwägung, dass Frauen in den von der Wirtschaftskrise und von Haushaltskürzungen betroffenen Ländern unverhältnismäßig stark beeinträchtigt werden, insbesondere junge Frauen, ältere Frauen, alleinerziehende Mütter und Frauen, die unter vielfältigen Formen von Diskriminierung leiden, und in der Erwägung, dass sie dadurch Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind und vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden; in der Erwägung, dass die Kürzungen bei den öffentlichen Betreuungs- und Gesundheitsdiensten zu einer Rückübertragung der Pflegeverantwortung von der Gesellschaft auf die Haushalte führen, von der vor allem Frauen betroffen sind;

H.

in der Erwägung, dass die Feminisierung der Armut in der EU weiter anhält und die überaus hohe Arbeitslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung bei Frauen in engem Zusammenhang mit Haushaltskürzungen bei öffentlichen Dienstleistungen, etwa im Gesundheitswesen, Bildungswesen und bei den Sozialleistungen steht; in der Erwägung, dass diese Politik zu mehr Unsicherheit bei der Beschäftigung führt, insbesondere aufgrund der Zunahme der unfreiwilligen Teilzeitarbeit und der befristeten Arbeitsverträge;

I.

in der Erwägung, dass drei Viertel der Hausarbeit und zwei Drittel der elterlichen Erziehungsaufgaben 2015 von berufstätigen Frauen geleistet wurden, die daher in Bezug auf die Verantwortlichkeiten einer erdrückenden Doppelbelastung ausgesetzt waren; in der Erwägung, dass Frauen im Allgemeinen eine viel größere Verantwortung für die elterlichen Erziehungsaufgaben und die Hausarbeit übernehmen; in der Erwägung, dass traditionelle Geschlechterrollen und Stereotype weiterhin einen großen Einfluss auf die Aufteilung der Aufgaben zwischen Frauen und Männern im Haushalt, am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft allgemein haben; in der Erwägung, dass durch eine solche traditionelle Aufteilung von Verantwortlichkeiten der Status Quo häufig zementiert wird, die Möglichkeiten der Beschäftigung und die persönliche Entwicklung von Frauen einschränkt werden und ihnen nur wenig Zeit für die soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Teilhabe zur Verfügung steht; in der Erwägung, dass eine ausgewogene Aufteilung der „unbezahlten Arbeit“ wie Betreuungs- und Haushaltsaufgaben zwischen Frauen und Männern langfristig eine Voraussetzung für die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frau ist;

J.

in der Erwägung, dass bestimmte Formen des Urlaubs aus familiären Gründen trotz des geltenden politischen Rahmens und der geltenden Rechtsvorschriften auf Unionsebene und auf einzelstaatlicher Ebene nach wie vor einen Anlass für Diskriminierung und Stigmatisierung darstellen, und in der Erwägung, dass dies vor allem Frauen betrifft, die einen Großteil der Pflegeleistungen erbringen und daher Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nehmen;

K.

in der Erwägung, dass beinahe ein Viertel der EU-Mitgliedstaaten keine gesetzlichen Bestimmungen zum Vaterschaftsurlaub hat, und in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten, in denen solche gesetzlichen Bestimmungen gelten, Männer nur ein, zwei oder mehrere Tage Urlaub nehmen können; in der Erwägung, dass der Elternurlaub in acht Mitgliedstaaten unbezahlt ist und die durchschnittliche Inanspruchnahme des Elternurlaubs bei Vätern dabei gering ausfällt und nur 10 % der Väter mindestens einen Tag Elternurlaub und 97 % der Frauen Elternurlaub in Anspruch nehmen, der beiden Elternteilen zusteht; in der Erwägung, dass die Förderung einer verstärkten Inanspruchnahme von Eltern- und Vaterschaftsurlaub für die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern von grundlegender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass in der Eurofund-Studie (33) die Faktoren aufgelistet werden, die sich auf den Grad der Inanspruchnahme von Elternurlaub auswirken, nämlich: die Höhe der Ausgleichszahlungen, die Flexibilität des Elternzeitsystems, die Verfügbarkeit von Informationen, die Verfügbarkeit und Flexibilität von Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die Furcht, bei Inanspruchnahme des Elternurlaubs auf dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen zu werden;

L.

in der Erwägung, dass eine Voraussetzung für eine aktive Inklusion von Frauen im Arbeitsmarkt die Bereitstellung von hochwertigen zugänglichen und bezahlbaren Betreuungseinrichtungen und -diensten für Kinder, ältere Angehörige und sonstige abhängigen Familienmitglieder ist; in der Erwägung, dass die „Barcelona-Ziele“ ein hervorragendes Instrument sind, um eine wirkliche Gleichstellung der Geschlechter zu verwirklichen, und in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten darauf bedacht sein müssen, diese Ziele so schnell wie möglich zu erreichen; in der Erwägung, dass Mütter infolge des Mangels an hochwertigen und bezahlbaren Kinderbetreuungseinrichtungen und -diensten immer häufiger gezwungen sind, sich zwischen Teilzeitarbeit und Verzicht auf eine Berufstätigkeit zu entscheiden, um ihre Kinder zu betreuen, was Auswirkungen auf das Familieneinkommen und die Altersvorsorge hat;

M.

in der Erwägung, dass der Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten und das grundlegende Menschenrecht von Mädchen und Frauen auf Bildung wichtige europäische Werte und wesentliche Bestandteile der Stärkung von Mädchen und Frauen auf sozialer, kultureller und beruflicher Ebene sowie für die uneingeschränkte Ausübung aller weiteren sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Rechte und folglich für die Prävention von gegen Frauen und Mädchen gerichtete Gewalt sind; in der Erwägung, dass eine kostenfreie, verpflichtende und allgemeine Ausbildung eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung von Chancengleichheit für alle Menschen ist und für alle Kinder ohne Diskriminierung und unabhängig von ihrer Aufenthaltsberechtigung zugänglich sein sollte; in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Ungleichheit der Geschlechter im Vorschulalter beginnt und die ständige pädagogische Überwachung der Lehrpläne, Entwicklungsziele und Lernergebnisse erfordert;

N.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter in der Verantwortung jedes Einzelnen in der Gesellschaft liegt und den aktiven Beitrag von Frauen und Männern gleichermaßen erfordert; in der Erwägung, dass sich die Behörden dazu verpflichten sollten, Bildungskampagnen zu entwickeln, die sich an Männer und die jüngeren Generationen richten und zum Ziel haben, dass Männer und Jungen als Partner einbezogen werden, wodurch allen Arten von geschlechterspezifischer Gewalt schrittweise vorgebeugt wird und diese bekämpft werden und die Stärkung von Frauen gefördert wird;

O.

in der Erwägung, dass trotz der Tatsache, dass Frauen im Durchschnitt einen höheren Bildungsabschluss als Männer erreichen, das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern in der EU durchschnittlich weiterhin bei 16,1 % lag, wobei allerdings erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen;

P.

in der Erwägung, dass die horizontale und vertikale Geschlechtersegregation im Beruf weiterhin ein häufiger auftretendes Phänomen ist, das unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass als „Frauenarbeit“ angesehene Arbeit weniger wertgeschätzt wird als die Arbeit, die als „Männerarbeit“ angesehen wird, dass das Phänomen der „gläsernen Decke“ fortbesteht, durch das Frauen daran gehindert werden, die höchsten und bestbezahlten Positionen zu erreichen, und dass Frauen in der Teilzeitarbeit überrepräsentiert sind, die schlechter bezahlt wird als Vollzeitarbeit; in der Erwägung, dass Frauen bei den Hochschulabschlüssen mit den Männern zwar gleichauf liegen oder sie sogar zahlenmäßig übertreffen, die Nachwirkung von Geschlechterstereotypen auf die Bildung, die Ausbildung und die Entscheidungen, die Schüler in der Schule treffen, deren Entscheidungen ihr Leben lang beeinflussen können und folglich erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nach sich ziehen; in der Erwägung, dass sich Frauen aufgrund der von der Gesellschaft verbreiteten Stereotype über die Unvereinbarkeit von Mutterschaft und Vollzeitbeschäftigung in einer benachteiligten Position wiederfinden und junge Frauen aus diesem Grund möglicherweise davon abgehalten werden, eine Hochschule zu besuchen oder in ihre Karriere zu investieren;

Q.

in der Erwägung, dass aus dem zusammengesetzten Indikator der bezahlten und unbezahlten Arbeitszeit in der Eurofund-Erhebung über die Arbeitsbedingungen hervorgeht, dass Frauen insgesamt auf mehr Arbeitsstunden kommen, wenn man die bezahlten und unbezahlten Arbeitsstunden zusammenrechnet (34);

R.

in der Erwägung, dass Männer und Frauen in Bereichen, die z. B. mit Gütern, Dienstleistungen oder der Landwirtschaft zusammenhängen, oder auch über diese Bereiche hinaus einen ungleichen Zugang zu wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen wie Anlagen, Kapital, produktive Ressourcen und Kredite haben;

S.

in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Rentengefälle in der EU weiterhin fortbesteht und im Jahr 2014 erdrückende 40,2 % betrug; in der Erwägung, dass dies die Folge von Benachteiligungen ist, die Frauen im Laufe der Zeit erfahren, etwa was den mangelnden Zugang zu den mannigfaltigen finanziellen Ressourcen wie Sozialleistungs- und Rentensysteme betrifft, die mit der Vollzeitbeschäftigung einhergehen, für die viele Frauen allerdings nicht in Frage kommen, weil sie aufgrund von Betreuungsaufgaben häufig in einer Teilzeitbeschäftigung verbleiben oder unregelmäßig beschäftigt sind;

T.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten in der EU die Praxis der Nichtindividualisierung von Steuer- und Sozialversicherungssystemen beibehalten; in der Erwägung, dass Frauen aufgrund dieser Situation von ihren Ehemännern abhängig werden können, da sie womöglich nur durch ihre Beziehungen zu Männern über abgeleitete Rechte verfügen;

U.

in der Erwägung, dass in den vergangenen zehn Jahren der Gesamtanteil von Frauen in nationalen Parlamenten und Bundesparlamenten um nur 6 % gestiegen ist und 2015 29 % betrug;

V.

in der Erwägung, dass 2015 nur 6,5 % der Aufsichtsratsvorsitzenden und nur 4,3 % der CEOs der größten börsennotierten Unternehmen Frauen waren;

W.

in der Erwägung, dass die Verwaltungsräte der EU-Agenturen trotz des Engagements der EU für die Gleichstellung der Geschlechter bei den Entscheidungsprozessen weit von einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter entfernt sind und fortdauernde Muster der geschlechtsspezifischen Segregation erkennen lassen, wobei im Durchschnitt 71 % der Mitglieder der Verwaltungsräte Männer sind und nur ein Drittel der Verwaltungsräte eine Frau zum Vorsitz haben und sich unter den 42 Exekutivdirektoren in den EU-Agenturen lediglich sechs Frauen befinden;

X.

in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte aller weiblichen Mordopfer von einem Partner, Verwandten oder Familienangehörigen getötet wurden (35); in der Erwägung, dass 33 % der Frauen in der EU physische und/oder sexuelle Gewalt erfahren haben und 55 % sexuell belästigt wurden, 32 % von ihnen am Arbeitsplatz; in der Erwägung, dass Frauen besonders gefährdet sind, Opfer von sexueller, physischer oder internetbezogener Gewalt sowie von Cyber-Mobbing und Cyber-Stalking zu werden;

Y.

in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen eine der weltweit meistverbreiteten Verletzungen der Menschenrechte ist, die alle Schichten der Gesellschaft betrifft, unabhängig von Alter, Bildung, Einkommen, gesellschaftlicher Stellung, Herkunfts- oder Aufenthaltsland, und ein zentrales Hindernis für die Gleichstellung von Frauen und Männern darstellt; in der Erwägung, dass das Phänomen der Frauenmorde in den Mitgliedstaaten nicht abnimmt;

Z.

in der Erwägung, dass Bevölkerungserhebungen zur Einstellung in Bezug auf Gewalt gegenüber Frauen ein besorgniserregendes Vorherrschen der Tendenz zum Vorschein bringen, das Opfer für die Tat verantwortlich zu machen, was auf die Folgen des Patriarchats zurückgeführt werden könnte; in der Erwägung, dass eine entschlossene Verurteilung eines solchen Verhaltens durch öffentliche Stellen und sonstigen Institutionen oftmals fehlt;

AA.

in der Erwägung, dass digitale Formen der Kommunikation ein zunehmendes Vorherrschen von Hassreden und Bedrohungen gegenüber Frauen mitbewirkt haben, wobei 18 % der Frauen in Europa seit ihrer Jugend einer Form von Belästigung im Internet ausgesetzt waren und es in Europa neun Millionen Opfer von internetbezogener Gewalt gibt; in der Erwägung, dass die Reaktionen vonseiten des Justizsystems gegenüber der Online-Gewalt gegen Frauen Defizite aufweisen; in der Erwägung, dass Straftäter und Hassredner sehr selten angezeigt, einer Untersuchung unterzogen, verfolgt und bestraft werden;

AB.

in der Erwägung, dass in den letzten fünf Jahren 23 % der lesbischen Frauen und 35 % der Transgender-Personen mindestens einmal zu Hause oder anderswo (auf der Straße, in öffentlichen Verkehrsmitteln, am Arbeitsplatz usw.) physisch bzw. sexuell angegriffen oder mit Gewalt bedroht wurden;

AC.

in der Erwägung, dass der LGBT-Erhebung der EU zufolge lesbische, bisexuelle und Transgender-Frauen einem hohen Risiko der Diskriminierung aus Gründen ihrer sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass geschlechtsbedingte Diskriminierung eng verbunden ist mit anderen Arten der Diskriminierung, wie Diskriminierungen aus Gründen der Rasse und ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, einer Behinderung, einer Krankheit, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Ausrichtung und/oder aufgrund von sozioökonomischen Bedingungen;

AD.

in der Erwägung, dass sich die Lebensbedingungen von bestimmten Gruppen von Frauen, die sich oftmals einer Kumulierung von mehrfachen Schwierigkeiten und Risiken sowie einer starken Diskriminierung ausgesetzt sehen, verschlechtern;

AE.

in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2015 einen beispiellosen Zuwachs in der Anzahl von Flüchtlingen und Asylbewerbern auf ihrem Hoheitsgebiet verzeichnete; in der Erwägung, dass laut UNHCR Frauen und Kinder mehr als die Hälfte dieser Flüchtlinge und Asylbewerber ausmachten, und in der Erwägung, dass von Fällen von Gewalt und Missbrauch, einschließlich sexueller Gewalt, gegen flüchtende Frauen und Kinder während der gesamten Dauer ihrer Flucht, einschließlich in den überfüllten Aufnahmezentren in der EU, berichtet wurde;

AF.

in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen 80 % der registrierten Opfer von Menschenhandel ausmachten (36); in der Erwägung, dass die Identifizierung der Opfer eine Herausforderung bleibt, und in der Erwägung, dass die Unterstützung und der Schutz der Opfer verstärkt werden müssen und dass alle Anstrengungen zur Bekämpfung des Menschenhandels den Geschlechteraspekt berücksichtigen müssen;

AG.

in der Erwägung, dass sexuelle Ausbeutung einer der Hauptzwecke des Menschenhandels ist und dass die betroffenen Frauen zu einem Leben in Gefangenschaft und Gewalt gezwungen sind, das mit täglichen Übergriffen sowohl physischer als auch psychischer Art einhergeht;

AH.

in der Erwägung, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte grundlegende Menschenrechte und eine wesentliche Voraussetzung für die Geschlechtergleichstellung und Selbstbestimmung sind, und in der Erwägung, dass sie in die EU-Gesundheitsstrategie aufgenommen werden sollten;

AI.

in der Erwägung, dass die Gesundheit von Frauen in keinem Fall aufgrund von Gewissensverweigerung oder persönlichen Überzeugungen gefährdet werden darf;

AJ.

in der Erwägung, dass festgestellt wurde, dass die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter in den Mitgliedstaaten auf besondere Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung und Anwendung der entsprechenden Richtlinien gestoßen ist, etwa wesentliche Mängel in der Rechtsprechung und ihre uneinheitliche Anwendung durch nationale Gerichte, allerdings auch eine allgemeine Unkenntnis der Grundsätze der Gleichheit und des Gleichstellungsrechts von Belang ist (37);

AK.

in der Erwägung, dass insbesondere die EU-Richtlinien zur Gleichstellung der Geschlechter in einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten, in denen Transgender-Personen in den Bereichen des Zugangs zu Beschäftigung sowie zu Gütern und Dienstleistungen nicht vor Diskriminierung geschützt werden, nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden;

AL.

in der Erwägung, dass institutionelle Mechanismen für die Gleichstellung der Geschlechter in einzelstaatlichen Regierungsstrukturen häufig marginalisiert werden, in verschiedene Politikbereiche aufgeteilt werden, durch komplexe und expandierende Mandate behindert werden, nicht ausreichend Personal, Schulungen, Daten und Ressourcen zur Verfügung haben und von der politischen Führung nicht hinreichend unterstützt werden (38);

AM.

in der Erwägung, dass das andauernde Problem, dass keine umfassenden, zuverlässigen und nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten zur Verfügung stehen, Unklarheiten schafft und das Bild der Situation der Gleichstellung der Geschlechter verzerrt, insbesondere was Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifische Gewalt betrifft; in der Erwägung, dass durch die Erhebung solcher Daten nicht nur ein klares Bild der Situation vermittelt, sondern auch auf Probleme von unmittelbarem Belang aufmerksam gemacht würde;

AN.

in der Erwägung, dass die Sozialpartner einerseits eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der Gleichstellungsziele spielen, da ihnen durch ihre Beteiligung an der Politikgestaltung und den Kollektivverhandlungen auf verschiedenen Ebenen eine zentrale Rolle bei der Gestaltung des Arbeitsmarkts und der sozialen Bedingungen zukommt, es jedoch andererseits auf der Hand liegt, dass die spezifische Rolle, die sie in den verschiedenen Ländern und Systemen der industriellen Beziehungen spielen, stark von den nationalen Traditionen und der organisatorischen Stärke abhängt (39);

AO.

in der Erwägung, dass das Eurobarometer 2016 zeigt, dass 55 % der Europäer sich wünschen, dass die EU im Bereich der Gleichbehandlung von Männern und Frauen stärker eingreift; in der Erwägung, dass die Verpflichtung der Kommission, im Einklang mit den Verträgen die Gleichstellung der Geschlechter zu verwirklichen, unabhängig von Umfragen besteht;

1.

hält es für äußerst bedenklich, dass die EU die Ziele der Gleichstellung der Geschlechter gemäß dem Gleichstellungsindex des EIGE von 2015 nur teilweise erreicht hat; bedauert zutiefst, dass es Anzeichen dafür gibt, dass dem Status und Profil der Gleichstellung der Geschlechter und der Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts eine geringere Bedeutung beigemessen wird, diese als politisches Ziel marginalisiert und als ein Bereich der Politik untergraben werden, insbesondere im Zusammenhang mit der europaweiten Gegenreaktion auf die Rechte der Frau und der LGBTI-Personen sowie die Rechte auf dem Gebiet der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, und erachtet es als notwendig, die Gründe für diese Tendenz zu prüfen und die aktuellen Strategien, Werkzeuge und Ansätze zu überdenken, die im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter gefördert wurden;

2.

hebt hervor, dass die EU nach Maßgabe des EUV dazu verpflichtet ist, soziale Ausgrenzung und Diskriminierung zu bekämpfen, und dass im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Verpflichtung der EU verankert ist, die Ungleichheit zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern; hebt hervor, dass nach Artikel 23 der Charta der Grundrechte das Prinzip der Geschlechtergleichstellung die Beibehaltung oder Annahme von Maßnahmen, die das unterrepräsentierte Geschlecht konkret bevorteilen, nicht ausschließt;

3.

fordert die Kommission auf, die Gleichstellung der Geschlechter in den Haushaltsplänen und der Politikgestaltung sowie bei der Umsetzung von EU-Maßnahmen und -Programmen durchgängig zu berücksichtigen und bei der Auflegung neuer Maßnahmen eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung durchzuführen, damit dazu beigetragen wird, dass den Herausforderungen der Gleichstellung der Geschlechter in kohärenterer und stärker evidenzbasierter Weise begegnet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen;

4.

fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Kürzungen der öffentlichen Ausgaben eingehender zu bewerten und Maßnahmen zu deren Behebung zu ergreifen, da diese Kürzungen negative Auswirkungen auf die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in den EU-Mitgliedstaaten nach sich ziehen;

5.

bedauert, dass das Gender Mainstreaming in der Strategie Europa 2020 nicht enthalten ist, und fordert, dass darin ein allgemeines und stärkeres Gender Mainstreaming aufgenommen wird, durch das gegen die strukturellen Ursachen der Armut bei Frauen vorgegangen wird, insbesondere im Rahmen der Formulierung der länderspezifischen Empfehlungen im Kontext des Europäischen Semesters; fordert, dass eine spezifische politische Orientierungshilfe zur Reduzierung von geschlechtsbedingten Ungleichheiten in den Jahreswachstumsbericht aufgenommen wird;

6.

weist auf die Überschneidungen zwischen der geschlechtsspezifischen Diskriminierung und der Diskriminierung aus anderen Gründen sowie auf die unverhältnismäßigen Auswirkungen der Mehrfachdiskriminierung auf Frauen hin; hebt hervor, dass gegen die Armut bei Frauen, insbesondere bei älteren Frauen, alleinerziehenden Müttern, weiblichen Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt, Frauen mit Behinderungen, Migrantinnen, weiblichen Flüchtlingen und Asylbewerberinnen sowie bei Frauen, die einer Minderheiten angehören, dringend vorgegangen werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit den regionalen und lokalen Behörden, Strafverfolgungsbehörden, nationalen Gleichstellungsstellen und Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um die Überschneidung verschiedener Gründe von Diskriminierung und der Geschlechtszugehörigkeit verstärkt in den Blick zu nehmen, und wirksamere Strategien der Eingliederung einzusetzen, indem die über die Sozialpolitik bereitgestellten Ressourcen in Anspruch genommen werden, insbesondere der Europäische Sozialfonds und die Strukturfonds;

7.

befürwortet die Forderung des Rates nach einer neuen Initiative der Kommission, eine Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2020, die Intersexuelle und Transgender-Personen einschließt, festzulegen, und nach der Stärkung des Status ihres strategischen Engagements für die Geschlechtergleichstellung, die in enger Verbindung mit der Strategie Europa 2020 stehen und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung Rechnung tragen sollte;

8.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen und Investitionen zur Unterstützung der Beschäftigung von Frauen in hochwertigen Arbeitsplätzen in allen Wirtschaftszweigen zu stärken bzw. zu erhöhen und Maßnahmen für die Bekämpfung von prekären Arbeitsformen zu ergreifen;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Initiativen, Maßnahmen und Aktionen zu fördern, um Frauen zu unterstützen und zu beraten, die sich entschließen, ein Unternehmen zu gründen;

10.

fordert die Kommission auf, die geschlechtsspezifische Perspektive in die makroökonomische Politik einzubringen und innovative Maßnahmen aufzulegen, um die gleichen Chancen auf Arbeit sowie die Betreuungsaufgaben für beide Geschlechter zu verbessern;

11.

merkt an, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt sowie bessere und gerechtere Löhne für Frauen nicht nur die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen erhöhen, sondern auch das wirtschaftliche Potenzial der EU erheblich verbessern und zugleich die Komponente der Fairness und Inklusivität stärken würden; weist darauf hin, dass gemäß den Prognosen der OECD eine absolute Angleichung der Beteiligungsquoten einen Anstieg um 12,4 % des BIP pro Einwohner bis 2030 zur Folge hätte;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf die Verletzungen der Rechte von Arbeitnehmern zu achten und dagegen vorzugehen, insbesondere was Arbeitnehmerinnen betrifft, die immer häufiger einer schlecht bezahlten Arbeit nachgehen und Opfer von Diskriminierung werden, sowie Strategien zu verabschieden und Maßnahmen zu ergreifen, um das Phänomen des Mobbing am Arbeitsplatz, einschließlich der Schikanierung schwangerer Angestellten oder jedweder Benachteiligungen weiblicher Angestellter im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub oder bei der Bewerbung um Arbeitsplätze, zu identifizieren, Frauen davor zu schützen, darüber zu informieren und dagegen vorzugehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach Geschlechtern und nach Elternschaft aufgeschlüsselte Daten zum Lohn- und Rentengefälle bereitzustellen;

13.

betont, dass Bildung ein wichtiges Instrument ist, damit Frauen umfassend an der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben können; betont, dass Maßnahmen des lebenslangen Lernens ausschlaggebend dafür sind, dass Frauen Qualifikationen erwerben können, die sie in die Lage versetzen, wieder eine Beschäftigung aufzunehmen oder eine anspruchsvollere Tätigkeit zu übernehmen und so ihren Verdienst sowie ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern; fordert die Kommission auf, Initiativen zu fördern, durch die Unterstützung bei der Umsetzung von Programmen der Berufsbildung für Frauen, der Inanspruchnahme weiterführender Bildungsangebote in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und IT, der Entwicklung von Schulungsprogrammen in Gleichstellungsfragen für pädagogische Fachkräfte und der Vermeidung der Weitervermittlung von Stereotypen über den Lehrplan und die Lehrmaterialien angeboten wird; fordert die Universitäten und Forschungseinrichtungen auf, Gleichstellungsmaßnahmen nach den vom EIGE in Zusammenarbeit mit der Kommission ausgearbeiteten Leitlinien („Gender Equality in Academia and Research — GEAR tool“) zu verabschieden;

14.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich mit dem Thema der Gleichstellung der Geschlechter, dem Sexismus und Geschlechterstereotypen in ihren Bildungssystemen auf allen Ebenen zu befassen und sicherzustellen, dass die Erziehung zur Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie zur rechtlichen Gleichstellung und Chancengleichheit von Frauen und Männern zu den Zielen ihrer Bildungssysteme gehört und dass die Beseitigung der Hindernisse für eine wirkliche Gleichstellung von Frauen und Männern und die Förderung der umfassenden Gleichstellung der beiden Geschlechter in ihre Qualitätsgrundsätze aufgenommen werden;

15.

fordert die Kommission auf, in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten ein ehrgeiziges und umfassendes Paket legislativer und nichtlegislativer Maßnahmen hinsichtlich der Vereinbarkeit von Arbeit(s-) und Privatleben als Bestandteil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2017 aufzulegen und der angekündigten europäischen Säule sozialer Rechte Rechnung zu tragen, wozu auch die Überarbeitung der Richtlinie 92/85/EWG zum Mutterschaftsurlaub und der Richtlinie 2010/18/EU zum Elternurlaub sowie die Vorschläge für Richtlinien für den Vaterschaftsurlaub und den Pflegeurlaub gehören, wobei die ausgewogene Inanspruchnahme von Urlaubsregelungen durch Männer und Frauen über alle Gruppen von Erwerbstätigen hinweg angeregt wird;

16.

stellt mit Genugtuung fest, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014–2015 ihre Politik und/oder Gesetzgebung zum Elternurlaub geändert und die Nichtübertragbarkeit des Anspruchs auf Urlaub, den verpflichtenden Charakter des Vaterschaftsurlaubs, eine längere Dauer des Vaterschaftsurlaubs und/oder Anreize im Falle der Aufteilung bzw. gleichmäßigen Aufteilung des Urlaubs auf die Eltern eingeführt hat, wodurch deren Rechte als Eltern gestärkt und ein höheres Maß an Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie eine angemessenere Verteilung der familiären und haushaltsbezogenen Pflichten sichergestellt und die Möglichkeiten der Frauen zur umfassenden Teilhabe am Arbeitsmarkt verbessert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Männer dazu motiviert werden, die häuslichen Pflichten und die Betreuung von Kindern und anderen Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen zu übernehmen;

17.

fordert Eurofound auf, ihre Aktivitäten weiter auszubauen, die Beschäftigungsqualität und das Arbeitsleben im Rahmen der von ihr durchgeführten Europäischen Erhebung über die Arbeitsbedingungen zu überwachen, der ihre Auffassung von Arbeitsplatzqualität zugrunde liegt, welche die Faktoren Einkommen, Karrierechancen, Arbeitszeitqualität, Kompetenznutzung und Selbstbestimmung, soziales Umfeld, physische Risiken und Arbeitsintensität umfasst; fordert Eurofound überdies auf, die Forschung über politische Maßnahmen, Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern und Unternehmenspraktiken, die einer besseren Vereinbarkeit von Arbeit(s-) und Privatleben zuträglich sind, auszubauen und eingehender zu erforschen, wie doppelbeschäftigte Haushalte gemeinsam mit ihren Arbeitszeitvereinbarungen umgehen und wie sie am besten unterstützt werden können;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in denen das bisher noch nicht geschehen ist, im Rahmen ihrer Gleichstellungspolitik auf die Individualisierung der Rechte hinzuwirken, insbesondere in den Steuersystemen, um finanzielle Anreize für Ehefrauen abzuschaffen, weniger zu verdienen, sich aus dem Arbeitsmarkt zurückzuziehen oder in Teilzeit zu arbeiten;

19.

beglückwünscht die Mitgliedstaaten, die beide Barcelona-Ziele erreicht haben; legt Portugal, den Niederlanden, Luxemburg, Finnland, Italien, Malta und Estland nahe, das bisher noch nicht erreichte Ziel zu verwirklichen, und fordert Polen, Kroatien und Rumänien, wo beide Ziele bei Weitem noch nicht erreicht sind, auf, ihre Anstrengungen zur Bereitstellung von offiziellen Kinderbetreuungsangeboten zu intensivieren, um zur Verwirklichung einer besseren Vereinbarkeit von Arbeit(s-) und Privatleben der Arbeitnehmer beizutragen; weist darauf hin, dass aus den derzeitigen Erkenntnissen deutlich hervorgeht, dass Frauen verstärkt Vollzeit arbeiten und ihre Möglichkeiten der lokalen und sozialen Inklusion verbessert würden, wenn Investitionen in die Betreuung von Kindern und älteren Menschen getätigt werden;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, sich um die Einrichtung einer Kindergarantie zu bemühen, durch die sichergestellt würde, dass jedes Kind in der EU, das der Gefahr von Armut ausgesetzt ist, Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser Kinderbetreuung, angemessenem Wohnraum und angemessener Ernährung erhält; hebt hervor, dass die Situation von Frauen und Mädchen, und insbesondere von Frauen und Mädchen in schutzbedürftigen und marginalisierten Bevölkerungsgruppen, Gegenstand einer derartigen Politik sein muss; weist darauf hin, dass die Initiative zur Jugendgarantie eine geschlechtsspezifische Perspektive enthalten muss;

21.

bedauert, dass das Lohn- und Rentengefälle zwischen Frauen und Männern fortbesteht, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner nachdrücklich auf, unverzüglich Maßnahmen zum Abbau des Gefälles zu ergreifen;

22.

stellt fest, dass der erste Schritt zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles darin besteht, Transparenz bei der Höhe der Löhne zu schaffen, und bewertet es als sehr positiv, dass eine Reihe von Unternehmen die Praxis eingeführt hat, die Differenz zwischen den Löhnen ihrer männlichen und weiblichen Beschäftigten zu analysieren und zu veröffentlichen; fordert alle Unternehmer und Gewerkschaften auf, operative und spezifische Instrumente der Arbeitsplatzbewertung zu erarbeiten und umzusetzen, um das gleiche Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit besser bestimmen zu können; fordert die Mitgliedstaaten überdies auf, regelmäßig Bestandsaufnahmen der Löhne und Gehälter durchzuführen, die Daten zu veröffentlichen und Unternehmen aufzufordern, interne Mechanismen einzuführen, um Lohngefälle zu erfassen;

23.

begrüßt, dass die Kommission das Thema des „gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit“ als einen der Schlüsselbereiche für Maßnahmen erachtet und fordert in diesem Zusammenhang eine Neufassung der Gleichbehandlungsrichtlinie aus dem Jahr 2006;

24.

verurteilt die Tatsache, dass sich das geschlechterspezifische Lohngefälle in mehr als der Hälfte der Mitgliedstaaten verstärkt hat; legt Zypern, Deutschland und den Niederlanden nahe, das Gefälle zwischen den Rentenbezügen von Männern und Frauen zu reduzieren, das fast 50 % beträgt; fordert Malta, Spanien, Belgien, Irland, Griechenland, Italien und Österreich auf, das geschlechterspezifische Gefälle in der Rentenabdeckung zu beseitigen, da in diesen Ländern zwischen 11 % und 36 % der Frauen keine Rentenansprüche haben;

25.

beglückwünscht die Regierung von Schweden dazu, dass sie eine paritätische Vertretung der Geschlechter erreicht hat, sowie Slowenien und Frankreich, dass sie eine Quasi-Parität erreicht haben, und legt Ungarn, der Slowakei und Griechenland, die Regierungen gebildet haben, in denen keine Frauen vertreten sind (40), nahe, sicherzustellen, dass Frauen auf allen Ebenen der politischen und wirtschaftlichen Beschlussfassung hinlänglich vertreten sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, Geschlechterparität in den Spitzenpositionen ihrer Regierungen, öffentlichen Einrichtungen und Behörden sowie in den Wahllisten zu gewährleisten, um eine gleichberechtigte Vertretung in den Rathäusern und den regionalen und nationalen Parlamenten sowie im Europäischen Parlament sicherzustellen; hebt hervor, dass durch mehrere Studien bestätigt wurde, dass angemessene Rechtsetzungsmaßnahmen eine schnelle Veränderung des Gleichgewichts zwischen den Geschlechtern in der Politik zur Folge haben könnten; teilt die Ansicht der Kommission, der zufolge Quoten, wenn sie effektiv durchgesetzt werden sollen, mit Rechtsvorschriften über die Reihenfolge von Kandidatenlisten einhergehen und angemessene Sanktionen im Falle eines Verstoßes vorsehen müssen;

26.

betont, dass die eindeutige Unterrepräsentation von Frauen in den gewählten und benannten politischen Ämtern auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten ein demokratisches Defizit darstellt, durch das die Legitimität der Beschlussfassung sowohl auf nationaler Ebene als auch auf EU-Ebene untergraben wird;

27.

fordert die EU-Institutionen auf, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um die Geschlechtergleichstellung im Kollegium der Kommissionsmitglieder und bei den hochrangigen Ämtern aller Institutionen, Agenturen, Institute und Stellen der EU zu garantieren;

28.

beobachtet mit Sorge, dass die meisten Länder 2015 im Vergleich zu 2010 in Bezug auf die Vertretung von Frauen in den Vorständen der großen börsennotierten Unternehmen unter dem EU-Durchschnitt geblieben sind; würdigt allerdings die insgesamt fortschrittlichen Tendenzen, insbesondere in Frankreich, Italien, dem Vereinigten Königreich, Belgien und Dänemark;

29.

fordert den Rat erneut auf, die Richtlinie für ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter bei den nicht geschäftsführenden Direktoren in börsennotierten Unternehmen (Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten) als wichtigen Schritt hin zur Verwirklichung der gleichberechtigten Vertretung in den öffentlichen und privaten Sektoren zügig zu verabschieden; merkt an, dass die Fortschritt in den Mitgliedstaaten am ehesten greifbar sind, in denen verbindliche Quotenregelungen für Leitungsorgane erlassen wurden (von 11,9 % im Jahr 2010 auf 22,7 % im Jahr 2015) (41);

30.

bedauert, dass nur ein einziger Mitgliedstaat in den höchsten Planstellen der Hochschulen Geschlechterparität erreicht hat, und begrüßt zugleich, dass sich die Repräsentation von Frauen in diesen Ämtern im Allgemeinen verbessert hat;

31.

fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, allen Arten von Gewalt gegen Frauen und von geschlechtsspezifischer Gewalt vorzubeugen und zu begegnen und besondere Unterstützung und Schutzangebote in großem Umfang verfügbar zu machen, damit alle Opfer sie in Anspruch nehmen können, und bei der Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie zum Opferschutz 2017 besonderes Augenmerk auf geschlechterspezifische Aspekte der Opferrechte zu legen, einschließlich dann, wenn sie mit der Geschlechtsidentität und dem Ausdruck der Geschlechtlichkeit eines Opfers in Verbindung stehen; fordert den Rat auf, die Überleitungsklausel zu aktivieren, indem er einen einstimmigen Beschluss fasst und geschlechtsspezifische Gewalt zu den Kriminalitätsbereichen hinzufügt, die in Artikel 83 Absatz 1 AEUV aufgeführt sind; fordert die Kommission auf, als Zusatzmaßnahme zu den europäischen Rechtsvorschriften zum Schutz der Opfer die Einrichtung eines europäischen Verzeichnisses von Europäischen Schutzanordnungen voranzutreiben;

32.

bekräftigt nachdrücklich, dass geschlechtsspezifische Formen der Gewalt und Diskriminierung, darunter Vergewaltigung und sexuelle Gewalt, sexuelle Belästigung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, arrangierte Ehen und häusliche Gewalt, die Menschenwürde aufs Äußerste untergraben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Politik der„Nulltoleranz“ gegenüber allen Formen von Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, einzuführen, wenn sich die Opfer scheuen, Anzeige zu erstatten, da die Gewalttätigkeiten vom Partner oder einem Familienmitglied des Opfers begangen werden; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Lage von Frauen mit Behinderungen als Opfer häuslicher Gewalt stärker ins Blickfeld zu rücken, da diese häufig nicht aus der von Missbrauch geprägten Beziehung ausbrechen können;

33.

begrüßt den Fortschritt der Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von Istanbul, dem ersten rechtsverbindlichen Instrument zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen auf internationaler Ebene; fordert diejenigen 14 Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, auf, dies unverzüglich zu tun; begrüßt den Vorschlag der Kommission vom März 2016 für den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul; fordert den Rat und die Kommission auf, die Verhandlungen zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Übereinkommens von Istanbul zu beschleunigen, und unterstützt den Beitritt vorbehaltlos und auf breiter Basis; fordert die Kommission darüber hinaus auf, eine Definition des Begriffs der geschlechtsspezifischen Gewalt gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2012/29/EU aufzunehmen und so bald wie möglich eine umfassende europäische Strategie zur Prävention und Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Gewalt vorzulegen, die einen verbindlichen Rechtsakt umfassen sollte;

34.

begrüßt die Praxis des Eurostat und der nationalen Justizbehörden und der Polizei, beim Datenaustausch zusammenzuarbeiten, um die beklagenswerte Praxis der geschlechtsspezifischen Gewalt in der EU zu beleuchten, und fordert sie auf, diese Praxis fortzuführen und in Zusammenarbeit mit dem EIGE Fälle von Verbrechen gegen Frauen jährlich zu überwachen;

35.

hebt die engen Verbindungen zwischen Stereotypen und den erkennbar häufigeren Fällen von Belästigung von Frauen und von Sexismus im Internet und in den sozialen Medien hervor, was auch neue Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen hervorbringt, etwa Cyber-Mobbing, Cyber-Belästigung, das Inverkehrbringen von herabwürdigenden Bildern im Internet und die Verbreitung von privaten Fotos und Videos in den sozialen Medien ohne Zustimmung der Beteiligten; betont, dass diese Fälle von einem frühen Alter an bekämpft werden müssen; betont, dass solche Zustände möglicherweise davon herrühren, dass öffentliche Stellen und sonstige Einrichtungen nur mangelhaft Schutz bieten, von denen erwartet wird, dass sie ein geschlechtsneutrales Umfeld schaffen und Sexismus brandmarken;

36.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle rechtlichen und juristischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Phänomens der Online-Gewalt gegen Frauen aufzulegen; fordert insbesondere die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Kräfte im Rahmen einer umfassenden europäischen Strategie zur Prävention und Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Gewalt zu bündeln, um einen Rahmen zu schaffen, in dem die neuen Formen der Online-Gewalt als Straftatbestand anerkannt werden und psychologische Betreuung für Frauen und Mädchen bereitgestellt wird, die Opfer von Online-Gewalt werden; fordert die Durchführung einer geschlechtsspezifischen Folgenabschätzung der Cybersicherheitsstrategie der EU und des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (Europol), damit sie diese Themen einschließen und bei ihrer Arbeit eine Geschlechterperspektive einnehmen;

37.

fordert die Kommission erneut auf, eine Europäische Beobachtungsstelle für geschlechtsspezifische Gewalt (im Sinne des derzeitigen Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen) einzurichten, die von einem europäischen Koordinator für die Prävention von Gewalt gegen Frauen und Mädchen geleitet werden soll;

38.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zum Schutz von Frauen und Angehörigen der LGBTI-Gemeinschaft vor Belästigung am Arbeitsplatz aufzunehmen; fordert die Kommission auf, den aktuellen EU-Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit neu zu fassen (42), der auch für Sexismus, für durch Vorurteile bedingte Kriminalität und Aufstachelung zum Hass aus Gründen der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und der Geschlechtsmerkmale gelten muss;

39.

verurteilt die Tatsache, dass in den meisten EU-Ländern nach wie vor „geschlechtsangleichende“ Operationen an intersexuellen Kleinkindern durchgeführt werden, obwohl keine medizinische Indikation vorliegt; fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, derartige medizinische Behandlungen ohne die freiwillige Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung zu unterbinden;

40.

stellt fest, dass Intersexuelle in Malta und Griechenland vor Diskriminierung aus Gründen der Geschlechtsmerkmale geschützt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der EU-Richtlinien zur Gleichstellung der Geschlechter die Gründe der Geschlechtsidentität und der Geschlechtsmerkmale in ihre Gesetze zur Gleichstellung der Geschlechter aufzunehmen;

41.

betont, dass es sich bei geschlechtsspezifischen Formen der Gewalt und Diskriminierung, z. B. Vergewaltigung, sexueller Gewalt, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Zwangsverheiratung, häuslicher Gewalt, sogenannten Ehrenverbrechen und staatlich sanktionierter Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, um Verfolgung handelt und dass sie als berechtigte Gründe angesehen werden sollten, in der EU um Asyl zu suchen; unterstützt die Schaffung von sicheren und legalen Einwanderungswegen in die EU; weist darauf hin, dass Mädchen und Frauen besonders schutzlos gegenüber der Ausbeutung durch Schmuggler sind;

42.

fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, der Inhaftierung Minderjähriger, schwangerer und stillender Frauen, von Opfern einer Vergewaltigung, sexueller Gewalt oder des Menschenhandels unverzüglich ein Ende zu setzen sowie eine angemessene psychologische und gesundheitliche Betreuung durch geschlechtssensible Fachkräfte wie Psychologen, Sozialarbeiter, Krankenpfleger und Ärzte, die speziell für solche Notsituationen geschult sind, zur Verfügung zu stellen; weist darauf hin, dass in allen Phasen des Migrationsprozesses zeitnahe Unterstützung für Opfer von Gewalt, die auf ihr Geschlecht, ihre (augenscheinliche) sexuelle Ausrichtung oder ihre Geschlechtsidentität zurückzuführen ist, geleistet werden sollte, einschließlich der unverzüglichen Verlegung, falls ihre Sicherheit nicht gewährleistet werden kann, einer hochwertigen psychologischen Betreuung und — als Maßnahme zur Gewaltvorbeugung — der sofortigen Anerkennung der Geschlechtsidentität für die Dauer des Asylverfahrens;

43.

bekräftigt, dass die Geschlechterperspektive im Rahmen der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, der mittlerweile eine der gewinnbringendsten Tätigkeiten der organisierten Kriminalität darstellt, bei der Einführung von Rechtsvorschriften der EU gegen den Menschenhandel konsequent im Auge behalten werden muss, und wiederholt seine Forderung an die Kommission, dies bei der Bewertung der Erfüllung und Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten weiterhin im Auge zu behalten und gleichzeitig sicherzustellen, dass die in der Richtlinie dargelegten Verpflichtungen zur Berichterstattung sowie der Zeitplan eingehalten werden;

44.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten, die sich im Kampf gegen Menschenhandel engagieren, sowohl finanzielle als auch logistische Unterstützung anzubieten, insbesondere Italien und Griechenland, die infolge der derzeitigen Migrationskrise an vorderster Front bei der Bewältigung dieser Notlage stehen;

45.

fordert, dass die Anstrengungen auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene intensiviert werden, um gegen das Weiterbestehen von Stereotypen und die geschlechtsspezifische Diskriminierung vorzugehen, und zwar mittels an alle Bevölkerungsschichten gerichtete Sensibilisierungskampagnen, in deren Mittelpunkt die nicht-stereotypisierende Darstellung von Frauen und Mädchen und von Männern und Jungen steht; fordert die Mitgliedstaaten auf, positive Initiativen aufzulegen, etwa Strategien zur Förderung von Studiengängen und Berufen unter Frauen, in denen sie unterrepräsentiert sind, sowie zur Schaffung von Anreizen für Männer, familiäre und häusliche Aufgaben gerecht aufzuteilen, oder zur Förderung eines besseren Verständnisses bei Männern, wie Gewalt, einschließlich des Menschenhandels zum Zweck der kommerziellen sexuellen Ausbeutung, der Zwangsehen und der Zwangsarbeit, Frauen, Männern und Kindern Schaden zufügt und die Gleichstellung der Geschlechter untergräbt, sowie Maßnahmen zu ergreifen, um die Nachfrage nach verschleppten Frauen und Kindern mithilfe von Informationskampagnen einzudämmen;

46.

erklärt erneut, dass Frauen die Kontrolle über ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte haben müssen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, den einfachen Zugang von Frauen zu freiwilliger Familienplanung und dem gesamten Spektrum von Dienstleistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu gewährleisten, einschließlich Empfängnisverhütung und sicherer und legaler Abtreibung; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Sensibilisierungsmaßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit durchzuführen, um Männern und Frauen ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Fragen der Sexualität und der Fortpflanzung vollständig ins Bewusstsein zu rücken;

47.

hebt die zunehmende Tendenz des übermäßigen Rückgriffs auf Gewissensklauseln hervor, was dazu führt, dass der Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit beeinträchtigt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der Zugang von Patienten zur gesetzlichen medizinischen Gesundheitsfürsorge nicht durch Gewissensklauseln verhindert wird;

48.

ist der Ansicht, dass die Verweigerung von lebensrettenden Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, einschließlich der sicheren Abtreibung, einer schweren Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommt;

49.

hebt hervor, dass es wichtig ist, aktive Strategien der Prävention, Bildung und Information für Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene aufzulegen, damit sich EU-Bürger einer robusten sexuellen und reproduktiven Gesundheit erfreuen können und sexuell übertragbare Krankheiten und ungewollte Schwangerschaften verhindert werden;

50.

fordert die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten dazu auf, die Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen ihrer umfassenden Sexualerziehungs- und Beziehungserziehungprogramme zu fördern und Mädchen und Jungen in diesem Zusammenhang darüber aufzuklären, dass Beziehungen auf Einverständnis, Respekt und Gegenseitigkeit beruhen müssen; fordert, Gleichstellungsfragen aber auch beim Sport und bei Freizeitaktivitäten zum Thema zu machen, wo sich geschlechtsspezifische Stereotype und Erwartungen auf das Selbstverständnis, die Gesundheit, den Erwerb von Qualifikationen, die geistige Entwicklung, die soziale Integration und die Identitätsbildung von Mädchen und Jungen auswirken können;

51.

betont, dass es wichtig ist, Männer dazu zu ermutigen, sich uneingeschränkt an allen Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter zu beteiligen, und alle Umfelder zu ermitteln, in denen eine große Anzahl von Männern erreicht werden kann, insbesondere in männerdominierten Institutionen, Industriezweigen und Verbänden, und die Männer für ihre Rolle und Verantwortung bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sowie des Grundsatzes der von Frauen und Männern geteilten Macht und Verantwortung am Arbeitsplatz, in den Gemeinschaften, in der Privatsphäre und in den weiter gefassten nationalen und internationalen Gemeinschaften zu sensibilisieren;

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Fälle zu überwachen, in denen durch die Medien und die Werbeindustrie die Sexualisierung und Kommodifizierung von Frauen gefördert und weibliche Stereotype von Jugend, Schönheit und sexueller Attraktivität häufig als Modell des sozialen Erfolgs dargestellt werden; fordert die Kommission auf, bei Verstößen gegen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vonseiten eines Mitgliedstaates rechtliche Schritte einzuleiten und bewährte Verfahren in öffentlichen und privaten Medienunternehmen durch Anreize zu fördern; fordert die Medien und die Werbeindustrie mit Nachdruck auf, die Würde der Frau zu achten und sicherzustellen, dass die mediale Darstellung ohne Stereotypen und Diskriminierung erfolgt und der vorhandenen Vielfalt in der Lebensweise von Frauen Rechnung trägt; fordert die Medien und die Werbeindustrie überdies auf, einer gesunden Lebensführung sowie unterschiedlichen Familienmodellen und Lebensweisen Aufmerksamkeit zu widmen;

53.

weist auf die Verpflichtungen in Bezug auf die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen hin, denen die EU im Aktionsplan EU-CELAC (Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten) für den Zeitraum 2013–2015 zugestimmt hat, und bringt seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass dessen Kapitel 7 über die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter nicht umgesetzt wurde; fordert die Mitgliedstaaten und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, zusammenzuarbeiten und wirtschaftliche und institutionelle Mittel zuzuweisen, um die Umsetzung der in den Aktionsplänen vereinbarten Empfehlungen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter insbesondere mit Blick auf die Beseitigung jeder Form von Gewalt gemäß dem Übereinkommen von Belem do Pará, dem Übereinkommen von Istanbul und dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sicherzustellen;

54.

betont, dass die Auswirkungen des Klimawandels für Frauen laut Studien erwiesenermaßen stärker als für Männer sind, da die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass Frauen in Situationen der Armut eine größere Last tragen; ist davon überzeugt, dass sich Frauen an der Klimapolitik und den klimapolitischen Maßnahmen aktiv beteiligen müssen;

55.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine übergreifende Strategie für nachhaltige Entwicklung vorzulegen, die alle einschlägigen internen und externen Politikbereiche umfasst, und wirksame Mechanismen der Überwachung, Überprüfung und Rechenschaftslegung für die Umsetzung der Agenda 2030, einschließlich ihrer Zielvorgaben und Indikatoren für die Gleichstellung der Geschlechter, die Rechte der Frau und die Stärkung der Rolle der Frau, auszuarbeiten;

56.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften der EU zur Gleichstellung der Geschlechter in den Mitgliedstaaten wirksamer zu überwachen, und betont zugleich, dass Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden müssen, sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht umgesetzt werden;

57.

bedauert, dass trotz der dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) beigefügten interinstitutionellen Erklärung zur Sicherstellung des Gender Mainstreaming bisher keine Maßnahmen zur Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung ergriffen wurden; betont in diesem Zusammenhang, dass sorgfältig überwacht werden muss, inwieweit die Grundsätze der gemeinsamen Erklärung in Bezug auf die jährlichen Haushaltsverfahren umgesetzt worden sind, und fordert, dass dem zuständigen Ausschuss bei der Überarbeitung des MFR eine formelle Rolle übertragen wird;

58.

fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, das Bestehen und das Fortbestehen von sowie die Bereitstellung angemessener Mittel für die Organe sicherzustellen, deren Aufgabe es ist, politische Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter auszuarbeiten, zu koordinieren und umzusetzen, da sie ein wichtiger Indikator für die von den Regierungen eingegangene Verpflichtung sind, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern;

59.

fordert die Organe der EU auf, spezifische Indikatoren für die Gleichstellung der Geschlechter wie beispielsweise den Gleichstellungsindex des EIGE in das System für die Überwachung des künftigen EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte aufzunehmen;

60.

fordert die Kommission auf, eine umfassendere Strategie für die Gleichstellung, einschließlich einer horizontalen Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierung, auszuarbeiten, um die geschlechtsspezifische Diskriminierung in all ihren Formen zu beseitigen; fordert den Rat zu diesem Zweck nachdrücklich auf, so bald wie möglich einen gemeinsamen Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) zu erreichen, der seit seiner Annahme im Parlament am 2. April 2009 (43) blockiert wird; fordert den Rat erneut auf, das Geschlecht als Faktor der Diskriminierung aufzunehmen;

61.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.

(2)  ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.

(3)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 162.

(4)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(5)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

(6)  ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 7.

(7)  ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1.

(8)  ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13.

(9)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

(10)  ABl. L 359 vom 19.12. 1986, S. 56.

(11)  ABl. L 6 vom 10.1. 1979, S. 24.

(12)  ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 35.

(13)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 65.

(14)  ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 1.

(15)  ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 2.

(16)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0105.

(17)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0042.

(18)  ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 2.

(19)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0126.

(20)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0312.

(21)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0073.

(22)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0203.

(23)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0235.

(24)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0338.

(25)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0360.

(26)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0072.

(27)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0227.

(28)  ISBN 978-92-79-29898-1.

(29)  ABl. L 59 vom 2.3.2013, S. 5.

(30)  http://www.un.org/womenwatch/daw/csw/csw48/ac-men-auv.pdf

(31)  ISBN 978-92-79-36171-5.

(32)  Eurofound-Bericht (2016): „The Gender Employment Gap — Challenges and Solutions“ (Unterschiede bei der Beschäftigung von Frauen und Männern — Probleme und Lösungen).

(33)  Eurofound-Bericht (2015): „Promoting uptake of parental and paternity leave among fathers in the European Union“ (Förderung der Inanspruchnahme von Elternzeit und Vaterschaftsurlaub durch Väter in der Europäischen Union).

(34)  Eurofound-Bericht (2015): „Erste Ergebnisse: Sechste Europäische Erhebung über die Arbeitsbedingungen“.

(35)  http://ec.europa.eu/eurostat/web/crime/database

(36)  Eurostat-Bericht „Trafficking in human beings“ (Menschenhandel), Ausgabe 2015.

(37)  Das europäische Netz von Rechtsexperten für die Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung: „A comparative analysis of gender equality law in Europe 2015“ (Eine vergleichende Analyse der Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter in Europa 2015).

(38)  EIGE, 2014. „Effectiveness of institutional mechanisms for the advancement of gender equality. Review of the implementation of the Beijing Platform for Action in the EU Member States“ (Wirksamkeit institutioneller Mechanismen für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter. Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking in den EU-Mitgliedstaaten).

(39)  Eurofound-Bericht(2014):„Social partners and gender equality in Europe“ (Sozialpartner und Gleichstellung von Frauen und Männern in Europa).

(40)  Entwicklungen im Zeitraum 2014/2015.

(41)  Informationsblatt der Europäischen Kommission „Gender balance on corporate boards — Europe is cracking the glass ceiling“ (Bessere Ausgewogenheit der Geschlechter in Unternehmensvorständen — Europa zerbricht die gläserne Decke), Oktober 2015; Europäische Kommission, GD JUST, „Frauen in wirtschaftlichen Entscheidungspositionen in der EU: Fortschrittsbericht: eine Initiative von Europa 2020“, 2012; Aagoth Storvik und Mari Teigen, „Women on Board: The Norwegian Experience“ (Frauen in Aufsichtsräten. Das norwegische Experiment), Juni 2010.

(42)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.

(43)  ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/64


P8_TA(2017)0074

Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (2016/2012(ΙΝΙ))

(2018/C 263/08)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (1),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (COM(2015)0190),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission vom 22. Dezember 2011 zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates auf das Versicherungswesen im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-236/09 (Test-Achats(2),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. März 2011 in der Rechtssache C-236/09 (Test-Achats(3),

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) und seinen Artikel 3, in dem der Begriff „Geschlecht“ als „die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht“ definiert wird,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ (COM(2016)0356),

unter Hinweis auf die Bewertung der EU-weiten Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG vom Januar 2017 zum gleichberechtigten Zugang von Männern und Frauen zu Gütern und Dienstleistungen, die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments vorgenommen wurde (4),

unter Hinweis auf den Equinet-Bericht vom November 2014 zu dem Thema „Gleichstellungsstellen und die Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen“,

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Netzwerks von Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten auf dem Gebiet der Gleichstellung von Männern und Frauen aus dem Jahr 2014 mit dem Titel „Geschlechtergleichstellungsrecht in 33 europäischen Ländern: Wie wurden die EU-Vorschriften in nationales Recht umgesetzt?“,

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Netzwerks von Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten auf dem Gebiet der Gleichstellung von Männern und Frauen vom Juli 2009 zu dem Thema „Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG“,

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-12/94, dass das Recht, nicht aufgrund des Geschlechts diskriminiert zu werden, auch für Diskriminierungen infolge einer Geschlechtsumwandlung gelten kann (5), und unter Hinweis auf die Erhebung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte unter LGBTI-Personen aus dem Jahr 2014 sowie auf ihren Bericht zu dem Thema „Herausforderungen für die Gleichstellung von LGBT-Personen aus Sicht von Fachkräften“, die alle für den Bereich Güter und Dienstleistungen gelten,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) und seinen diesbezüglichen Standpunkt vom 2. April 2009 (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu externen Faktoren, die Hindernisse für weibliches Unternehmertum darstellen (7),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Rechtsausschusses (A8-0043/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung der direkten und indirekten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich Güter und Dienstleistungen ein integraler Bestandteil des Grundsatzes der Gleichstellung von Männern und Frauen ist, der einen Grundwert der Europäischen Union darstellt, und dass sowohl in den Verträgen als auch in der Charta der Grundrechte das Verbot einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und die Anforderung enthalten ist, die Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Bereichen und allen Mitgliedstaaten der EU sicherzustellen;

B.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 2004/113/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen über den Bereich Beschäftigung und den Arbeitsmarkt hinaus auf den Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen erweitert;

C.

in der Erwägung, dass in der Richtlinie sowohl die direkte als auch die indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die den Bürgerinnen und Bürgern im öffentlichen und im privaten Sektor angeboten werden, untersagt wird;

D.

in der Erwägung, dass die Richtlinie im Sinne von Artikel 57 AEUV und entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bei allen Gütern und Dienstleistungen Anwendung findet, die gegen Entgelt bereitgestellt werden; in der Erwägung, dass die Kosten nicht unbedingt von der Person getragen werden müssen, für die die Leistung erbracht wird, und das Entgelt in Form einer indirekten Zahlung bereitgestellt werden kann, gegebenenfalls ohne Beteiligung des Empfängers der Dienstleistung;

E.

in der Erwägung, dass die Medien, die Werbebranche, Dienstleistungen im Bereich Bildung sowie Dienstleistungen, die im privaten Bereich erbracht werden, vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsetzungskompetenz besitzen, um die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in anderen Bereichen zu wahren, und dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in einigen Fällen über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehen, indem sie auch die Diskriminierung zwischen Männern und Frauen in den Bereichen Medien, Werbung und Bildung abdecken;

F.

in der Erwägung, dass die Richtlinie in allen 28 Mitgliedstaaten in einzelstaatliches Recht umgesetzt wurde; in der Erwägung, dass gemäß dem Bericht der Kommission im Jahr 2015 mit sechs Mitgliedstaaten noch ein intensiver Dialog über die ausreichende Umsetzung der Richtlinie geführt wurde;

G.

in der Erwägung, dass der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Test-Achats zu dem Schluss kam, dass Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie der Verwirklichung des Ziels der Gleichbehandlung von Männern und Frauen entgegenwirkt; in der Erwägung, dass diese Bestimmung mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 als ungültig galt und daher die Prämien und Leistungen in allen Mitgliedstaaten geschlechtsneutral sein müssen;

H.

in der Erwägung, dass zu den größten Problemen bei der Umsetzung der Richtlinie ein zu restriktives Verständnis der Begriffe Güter und Dienstleistungen, ausschweifende und teilweise unklare Begründungen für ungleiche Behandlung auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 5 sowie ein unzulänglicher Schutz von Frauen aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft zählen;

I.

in der Erwägung, dass durch das Diskriminierungsverbot andere Grundrechte und Freiheiten nicht beeinträchtigt werden dürfen, zu denen der Schutz des Privatlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen sowie die Religionsfreiheit gehören;

J.

in der Erwägung, dass die im Jahr 2008 vorgeschlagene Gleichbehandlungsrichtlinie den Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung über den Arbeitsmarkt hinaus auf einen Sozialschutz ausweiten würde, einschließlich Sozialversicherung und Gesundheitsversorgung, sozialer Vorteile, Bildung und Zugang zu sowie Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen; in der Erwägung, dass der Rat seinen Standpunkt in Bezug auf diesen Vorschlag für eine Richtlinie noch nicht festgelegt hat;

K.

in der Erwägung, dass die aktuelle Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ zwar einen guten Ausgangspunkt für die wirksame Förderung und Regulierung dieser Branche darstellt, jedoch die Gleichstellungsperspektive integriert werden muss und die Bestimmungen der Richtlinie in einer weiterführenden Analyse und weiteren Empfehlungen in diesem Bereich berücksichtigt werden müssen;

L.

in der Erwägung, dass die volle Ausschöpfung des Potenzials der Richtlinie auf einer effizienten und einheitlichen durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen einschlägigen Bereichen, auf die sie zutrifft, beruht;

M.

in der Erwägung, dass die Arbeit des Europäischen Netzwerks für Gleichbehandlungsstellen von entscheidender Bedeutung dafür ist, die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung zu verbessern und die Zusammenarbeit sowie den Austausch über bewährte Verfahren zwischen nationalen Gleichbehandlungsstellen in der EU zu koordinieren;

Allgemeine Erwägungen

1.

weist mit Sorge darauf hin, dass die Richtlinie in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich angewandt wird und dass trotz der erzielten Fortschritte in diesem Bereich noch Herausforderungen und Lücken bei der Umsetzung bestehen, die in einigen Mitgliedstaaten und in bestimmten Branchen unverzüglich angegangen werden müssen; fordert die Kommission auf, in ihrem Dialog mit den Mitgliedstaaten vorrangig bestehende Lücken bei der Umsetzung anzusprechen; hebt die entscheidende Rolle der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften und Strategien der EU hervor und empfiehlt, dass eine stärkere Unterstützung durch die regionalen und lokalen Behörden sowie die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und Leitlinien der Mitgliedstaaten für die Industrie erforderlich sein könnten, um die vollständige Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen;

2.

stellt fest, dass die Kommission ihren Bericht über die Anwendung der Richtlinie erst sehr spät nach ihrem ersten Bericht im Jahr 2009 vorgelegt hat;

3.

stellt fest, dass der Bericht der Kommission zwar besagt, dass bei der Umsetzung mehrerer Bestimmungen der Richtlinie keine besonderen Schwierigkeiten signalisiert wurden, diese Aussage jedoch auf sehr wenigen gemeldeten Diskriminierungsfällen beruht sowie insgesamt sehr begrenzte Informationen vorliegen und die Datenerhebung in diesem Bereich auf Ebene der Mitgliedstaaten erheblich variiert;

4.

betont, dass eine der Herausforderungen in einigen Mitgliedstaaten das geringe Bewusstsein der politischen Entscheidungsträger, Dienstleistungsanbieter und Bürgerinnen und Bürgern selbst für die in der Richtlinie verankerten Rechte der Bürgerinnen und Bürger und für ihren Schutz ist; weist darauf hin, dass mangelndes öffentliches Wissen und Bewusstsein in Bezug auf die Richtlinie und ihre Bestimmungen zu einer geringeren Anzahl von Klagen wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung führen könnte; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die einschlägigen Interessenträger auf, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Verbraucherschutzorganisationen stärker für die Bestimmungen der Richtlinie zu sensibilisieren, um die Bedeutung einer Gleichbehandlung im Bereich der Güter und Dienstleistungen in der allgemeinen Wahrnehmung zu erhöhen;

5.

weist darauf hin, dass nur einige Mitgliedstaaten berichtet haben, dass spezifische Bestimmungen über positive Maßnahmen erlassen wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Bestimmungen über positive Maßnahmen, die auf einem legitimen Ziel beruhen und deren Zweck darin besteht, die in der Richtlinie beschriebenen geschlechtsspezifischen Ungleichheiten zu verhindern oder auszugleichen, besser zu integrieren und zu fördern;

Versicherungs-, Banken- und Finanzbranche

6.

begrüßt, dass die Mitgliedstaaten das Urteil in der Rechtssache Test-Achats in einzelstaatliches Recht umgesetzt haben und dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften rechtsverbindlich geändert wurden; weist darauf hin, dass in Bezug auf die Übereinstimmung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem Urteil nach wie vor Herausforderungen bestehen, beispielsweise was Krankenversicherungssysteme betrifft oder in Verbindung mit der vollständigen Beseitigung von Diskriminierung aus Gründen der Schwangerschaft oder Mutterschaft;

7.

betont die ausgleichende Wirkung, die das Urteil, das die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren in Versicherungsverträgen untersagt und geschlechtsneutrale Prämien und Leistungen in privaten Versicherungsverträgen, auch im Bereich der Rentenversicherung, verbindlich vorschreibt, auf die Renten hat; stellt fest, dass das Urteil zwar nur für private Verträge gilt, die Vorgabe der Geschlechtsneutralität bei den Renten jedoch eine gute Praxis zur Verringerung des geschlechtsbedingten Rentengefälles darstellt; begrüßt die Entscheidung einiger Mitgliedstaaten, die Vorgabe der Geschlechtsneutralität über den Geltungsbereich des Urteils hinaus auch auf andere Arten von Versicherungen und Renten, darunter betriebliche Altersversorgungssysteme, anzuwenden, um für die Gleichstellung von Männern und Frauen in diesen Bereichen zu sorgen; fordert andere Mitgliedstaaten auf, diesem Beispiel gegebenenfalls zu folgen;

8.

vertritt die Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, für die ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung des Urteils zu sorgen; fordert die Kommission auf, mittels regelmäßiger Berichte die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften in den Mitgliedstaaten zu überwachen und so dafür zu sorgen, dass mögliche Lücken geschlossen werden;

9.

betont, dass in der Richtlinie ausdrücklich untersagt ist, Schwangerschaft und Mutterschaft als Grund für eine unterschiedliche Berechnung von Prämien für die Zwecke von Versicherungs- und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen heranzuziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, beim Schutz der Rechte und des Wohlergehens von Schwangeren in diesem Bereich größere Anstrengungen zu unternehmen und für mehr Klarheit zu sorgen, sie vor überzogenen Kosten in Verbindung mit einer Schwangerschaft abzusichern, da Schwangeren nicht ausschließlich aufgrund ihrer Schwangerschaft höhere Kosten entstehen sollten, und das Bewusstsein unter Dienstleistungsanbietern im Hinblick auf den besonderen Schutz von Schwangeren zu stärken; betont insbesondere, dass sichergestellt sein muss, dass Übergangszeiträume bei verschiedenen Arten von Versicherungen, insbesondere bei der Krankenversicherung, keine Einschränkung des Rechts von Schwangeren auf Gleichbehandlung während der gesamten Schwangerschaft bedeuten;

10.

bekräftigt, dass das Recht, nicht aufgrund des Geschlechts diskriminiert zu werden, auch für Diskriminierungen infolge einer Geschlechtsumwandlung gelten kann (8), und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Frauen und Männer vor einer Diskriminierung aus diesen Gründen geschützt sind; betont, dass die Richtlinie einen diesbezüglichen Schutz bietet und in den einzelstaatlichen Gesetzen der Mitgliedstaaten weitere Vorgaben gemacht werden können; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass 13 Mitgliedstaaten noch keine Rechtsvorschriften angenommen haben, mit denen Transgender-Personen, die beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen weiterhin diskriminiert werden, unmittelbar geschützt werden, und dass die Aufnahme derartiger Bestimmungen dazu beitragen könnte, das Bewusstsein für den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu schärfen; fordert die Kommission auf, die Diskriminierung aus diesen Gründen in ihren künftigen Berichten über die Umsetzung der Richtlinie zu überwachen;

11.

bedauert, dass Frauen beim Zugang zu Dienstleistungen in der Versicherungs- und Bankenbranche weiterhin diskriminiert werden und dass in diesem Bereich weiterhin diskriminierende Praktiken in Verbindung mit Schwangerschaft, Schwangerschaftsplanung und Mutterschaft bestehen;

12.

stellt fest, dass die größeren Schwierigkeiten von Unternehmerinnen beim Zugang zu Finanzierungen zum Teil auf Schwierigkeiten beim Aufbau einer ausreichenden Bonitätsgeschichte und von ausreichender Managementerfahrung zurückzuführen sein könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit der Finanzbranche zusammenzuarbeiten, um für die Gleichstellung von Männern und Frauen beim Zugang zu Kapital für Freiberufler und KMU zu sorgen; legt ihnen nahe, die Möglichkeit zu prüfen, die Perspektive der Gleichstellung der Geschlechter bei ihrer Berichterstattung über die Gewährung von Darlehen, bei der Erstellung ihrer Risikoprofile, bei Investitionsmandaten und Personalstrukturen sowie bei Finanzprodukten zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um wirksame Maßnahmen mit konkreten Beispielen zu ergreifen, damit alle die Richtlinie in umfassender und angemessener Weise als wirksames Instrument für den Schutz ihrer Rechte hinsichtlich der Gleichbehandlung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen nutzen können;

13.

fordert einen ganzheitlichen Ansatz auf dem Gebiet der unternehmerischen Tätigkeit von Frauen, der auf die Förderung und Unterstützung von Frauen beim Aufbau einer Unternehmerlaufbahn, die Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen und Geschäftsmöglichkeiten sowie die Schaffung eines Umfelds ausgerichtet ist, durch das Frauen in die Lage versetzt werden, ihr volles Potenzial zu entfalten und erfolgreiche Unternehmerinnen zu werden, indem u. a. die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und der Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen sowie maßgeschneiderten Schulungen sichergestellt wird;

Verkehrssektor und öffentliche Räume

14.

weist darauf hin, dass das Verbot der Belästigung, einschließlich der sexuellen Belästigung und der Belästigung aus Gründen des Geschlechts, zwar im einzelstaatlichen Recht verankert ist, Frauen, Transgender-Personen und intersexuelle Personen jedoch weiterhin systematisch und häufig Formen von Missbrauch in Verkehrsmitteln erfahren und ein ständiger Bedarf besteht, die vorbeugenden Maßnahmen gegen Belästigung, darunter die Sensibilisierung der Dienstleistungsanbieter für die Problematik, auszuweiten;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Austausch über bewährte Verfahren auf diesem Gebiet zu erleichtern; fordert, den Schwerpunkt auf die vorbeugenden Maßnahmen zu legen, die mit dem Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen vereinbar sind, wie es beispielsweise im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) empfohlen wird, die die Freiheiten von Frauen nicht einschränken und die vorrangig darauf ausgerichtet sind, potenzielle Täter ausfindig zu machen und nicht das Verhalten von Frauen als potenzielle Opfer zu verändern; stellt fest, dass im Übereinkommen von Istanbul anerkannt ist, dass „die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen ist“, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission daher auf, diesen umfassenden Ansatz in ihrer Politik der Beendigung von Gewalt gegen Frauen und bei der Umsetzung der Bestimmungen gegen Belästigung, wie sie in der Richtlinie vorgesehen sind, weiterzuverfolgen; fordert die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen von Istanbul noch nicht ratifiziert haben, auf, dies zu tun, und ersucht die Kommission und den Rat, den Prozess des Beitritts der EU zum Übereinkommen voranzutreiben;

16.

bedauert, dass sich Eltern und Betreuungspersonen von kleinen Kindern nach wie vor physischen Zugangsbarrieren und anderen Hindernissen gegenübersehen, wie etwa fehlenden Wickeltischen bzw. Wickelräumen in den Räumlichkeiten von Dienstleistungsanbietern; weist nachdrücklich darauf hin, dass sowohl die Rechte von Müttern als auch die Rechte von Vätern gewahrt werden müssen, damit Chancengleichheit besteht, wenn sie mit ihren Kindern die Räumlichkeiten von Dienstleistungsanbietern aufsuchen; hebt hervor, dass die Gleichbehandlung von sowohl Müttern als auch Vätern als Eltern und Betreuungspersonen von kleinen Kindern beim Zugang zu und der Nutzung von Dienstleistungen für die Gleichstellung der Geschlechter im Allgemeinen wichtig ist, da dadurch die gleichberechtigte und gemeinsame Verantwortung für die Kinderbetreuung durch Frauen und Männer gefördert wird; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, das Bewusstsein bei den Dienstleistungsanbietern im Hinblick darauf zu schärfen, dass in ihren Räumlichkeiten gleichwertige und sichere Einrichtungen für beide Elternteile bereitgestellt werden müssen;

17.

stellt ferner fest, dass Betreuungspersonen — von denen die meisten Frauen sind — spezifische Anforderungen an die Barrierefreiheit stellen, und fordert die Kommission daher auf, gemäß den Schlussfolgerungen der fünften Konferenz zum Thema Frauenbelange im Verkehr, die 2014 in Paris stattfand, alle Hürden und Einschränkungen zu bedenken, vor denen Frauen (als Hauptnutzer der öffentlichen Verkehrsmittel) und Betreuungspersonen im Allgemeinen stehen; betont, dass trotz Untersuchungen auf diesem Gebiet der Ausarbeitung von geschlechtsspezifischen politischen Maßnahmen im Verkehrssektor kaum Aufmerksamkeit zuteilwurde; stellt fest, dass die Einbeziehung einer gleichstellungsorientierten Perspektive in frühe Phasen der Planung und Gestaltung von Verkehrsmitteln und anderen öffentlichen Räumen sowie die Durchführung regelmäßiger geschlechterdifferenzierter Folgenabschätzungen eine gute und kostenwirksame Praxis darstellt, um physische Hindernisse zu beseitigen, die den gleichberechtigten Zugang für Eltern und Betreuungspersonen von kleinen Kindern behindern;

18.

weist darauf hin, dass in den Mitgliedstaaten nach wie vor eine Ungleichbehandlung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft, einschließlich des Stillens, in den Räumlichkeiten von Dienstleistungsanbietern stattfindet; vertritt die Auffassung, dass der durch die Richtlinie garantierte Schutz von Frauen in Schwangerschaft und Mutterschaft, einschließlich des Stillens, auf der Ebene der Mitgliedstaaten gestärkt und vollständig umgesetzt werden muss; ist der Ansicht, dass die Dienstleister die Leitgrundsätze der Richtlinie und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung einhalten müssen;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass öffentliche Verkehrsmittel und die entsprechenden Infrastrukturen für Frauen und Männer nicht nur als Endverbraucher und Fahrgäste, sondern auch als in dieser Branche tätige Fachkräfte gleichermaßen zugänglich und geeignet sind;

20.

fordert die Kommission auf, die Bestimmungen der Fluggesellschaften über die Flugerlaubnis für und die Betreuung von Schwangeren auf Flügen zu bewerten und Maßnahmen zu ergreifen, damit die Fluggesellschaften diesbezüglich für ein einheitliches Vorgehen sorgen;

21.

fordert den Rat auf, in Bezug auf die Verordnung über Fluggastrechte den Standpunkt des Parlaments zu übernehmen, wonach Flughafenabfertiger verpflichtet werden sollen, Kinderwagen unmittelbar nach dem Aussteigen an die Fluggäste zurückzugeben oder ihnen alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten, damit sie ihre Kinder nicht bis zur Gepäckausgabehalle durch den Flughafen tragen müssen;

22.

in der Erwägung, dass ein Netz für Unterstützungsleistungen während der Mutterschaft, insbesondere in Form von Krippen, Vorschulen und Betreuung nach der Schule, angeboten werden muss, um einen grundlegenden Beitrag zur wirksamen Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung von Männern und Frauen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu leisten; vertritt die Auffassung, dass dieses Netz ein öffentliches Angebot darstellen muss, das den Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung trägt;

23.

weist darauf hin, dass nach wie vor Fälle der Diskriminierung und Ungleichheit beim Zugang zu medizinischen Gütern und Dienstleistungen festgestellt werden, weshalb der Zugang zu hochwertigen kostenlosen öffentlichen Gesundheitsleistungen ausgebaut werden muss;

Kollaborative Wirtschaft

24.

hebt die neuen möglichen Anwendungsbereiche der Richtlinie hervor, insbesondere in Folge der Digitalisierung bestimmter Dienstleistungen und Sektoren sowie der Verbreitung kollaborativer Formen der Dienstleistungserbringung, die den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verändert haben, während die Richtlinien jedoch auch im digitalen Umfeld Anwendung findet; stellt fest, dass die von der Kommission veröffentlichte Mitteilung mit dem Titel: „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ ein guter Ausgangspunkt für eine wirksame Förderung und Regulierung dieses Sektors ist, dass die Kommission jedoch im weiteren Verlauf den Grundsatz des Gender Mainstreaming einbeziehen und die Bestimmungen der Richtlinie reflektieren sollte, um eine Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu gewährleisten, auf wirksame Weise eine Belästigung im Rahmen von Dienstleistungen, die in der kollaborativen Wirtschaft angeboten werden, zu verhindern und eine angemessene Sicherheit zu gewährleisten;

25.

stellt fest, dass im Bereich der Dienstleistungen der kollaborativen Wirtschaft die Belästigung eine besondere Herausforderung für die Gleichstellung der Geschlechter darstellt; weist darauf hin, dass die „Null-Toleranz-Politik“ vieler Plattformen im Hinblick auf den Tatbestand der Belästigung zwar eine gute Praxis darstellt, die im Sektor weiter gestärkt werden sollte, die betroffenen Plattformen jedoch der Verhütung von Belästigung Priorität einräumen und in Erwägung ziehen sollten, eindeutige Verfahren zur Meldung von Vorkommnissen für Benutzer einzurichten; hebt hervor, dass die Bestimmungen über die Haftung der Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, auch in Fällen von Belästigung durch einen Dritten, und der vermittelnden Online-Plattformen auf der Grundlage der Richtlinie geklärt werden müssen;

26.

vertritt die Auffassung, dass in der kollaborativen Wirtschaft bereitgestellte Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und gewinnorientiert betrieben werden, in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen entsprechen sollten;

27.

stellt in diesem Kontext fest, dass in der digitalen Welt „Gewinn“ nicht unbedingt Geld bedeutet und dass zunehmend Daten als Gegenleistung für Güter und Dienstleistungen genutzt werden;

28.

fordert die Kommission auf, den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter in der kollaborativen Wirtschaft in ihren künftigen Berichten über die Anwendung der Richtlinie zu überwachen und spezifische Leitlinien zur Identifizierung bewährter Verfahren zu erstellen, um die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Rahmen von Dienstleistungen, die in der kollaborativen Wirtschaft angeboten werden, zu gewährleisten;

Differenzierte Behandlung

29.

weist darauf hin, dass sich die Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 bei der Umsetzung der Richtlinie als große Herausforderung erwiesen hat, da sie der Grund für den größten Anteil der bei den Gleichstellungsstellen in den Mitgliedstaaten eingegangenen Beschwerden war, die sich vor allem auf den Freizeit- und Unterhaltungsbereich bezogen;

30.

betont nachdrücklich, dass trotz der Unklarheit hinsichtlich der Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie das Hauptziel dieser Ausnahmereglung darin besteht, Möglichkeiten für eine weitere Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu schaffen;

31.

weist darauf hin, dass es abweichende Verfahrensweisen gibt, zum Beispiel Fälle, in denen Dienstleistungen nur Angehörigen eines bestimmten Geschlechts angeboten werden oder bei denen für die gleichen Leistungen ein anderer Preis veranschlagt wird; hebt hervor, dass die Anwendung einer differenzierten Behandlung fallweise bewertet werden sollte, um zu beurteilen, ob diese durch ein legitimes Ziel entsprechend der Richtlinie gerechtfertigt ist;

32.

befürwortet, dass Gleichstellungsstellen und Verbraucherschutzorganisationen das Bewusstsein für die Grenzen und Bedingungen einer unterschiedlichen Behandlung bei den Dienstleistungsanbietern stärken und Nutzer von Dienstleistungen in Bezug auf die Rechte einer Gleichbehandlung sensibilisieren, da häufig berichtet wird, dass Nutzern die anwendbaren Bestimmungen im Bereich der Güter und Dienstleistungen nicht bekannt sind;

33.

vertritt die Auffassung, dass der relative Mangel an positiven Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 in den Mitgliedstaaten eine Lücke bei der Umsetzung der Richtlinie darstellt; fordert die Förderung von positiven Maßnahmen, die auf einem legitimen Ziel beruhen, im Rahmen dessen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Vorzugsbehandlung und den zu verhindernden oder zu beseitigenden Benachteiligungen besteht, wie etwa der Schutz von Opfern sexueller Gewalt in Wohneinrichtungen, die nur einem Geschlecht zugänglich sind;

34.

fordert den Rat erneut auf, alle möglichen Wege in Erwägung zu ziehen, um sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Gleichbehandlungsrichtlinie unverzüglich angenommen wird, damit ein umfassender, gleichberechtigter Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse oder Abstammung, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Neigung garantiert ist;

Empfehlungen zur Verbesserung der Anwendung der Richtlinie

35.

fordert die Kommission auf, der Bewältigung von Umsetzungsproblemen in den betreffenden Mitgliedstaaten durch praktische Maßnahmen Vorrang einzuräumen und sie im Hinblick auf eine einheitlichere Umsetzung der Richtlinie zu unterstützen;

36.

weist darauf hin, dass die Gleichstellungsstellen bei der Überwachung sowie bei der Sicherstellung dessen, dass die in der Richtlinie verankerten Rechte auf nationaler Ebene umfassend wahrgenommen werden, zwar eine entscheidende Rolle spielen, deren zugewiesene Zuständigkeiten in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und deren Wirksamkeit, was die Verwirklichung der festgelegten Ziele betrifft, jedoch variieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Gleichstellungsstellen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften ausreichende Vollmachten sowie Unabhängigkeit und ausreichende Ressourcen zur wirkungsvollen Erfüllung ihrer Hauptaufgaben zuzubilligen, darunter die unabhängige Unterstützung von Opfern von Diskriminierung bei der Rechtsverfolgung, die Durchführung unabhängiger Umfragen über Diskriminierung und die Veröffentlichung unabhängiger Berichte und Empfehlungen, eine Schärfung des Bewusstseins für die Richtlinie und die Bekämpfung der Stereotype über Geschlechterrollen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen; weist darauf hin, dass Gleichstellungsstellen in der unabhängigen und effektiven Ausübung ihrer Aufgaben der Förderung, Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung angemessen unterstützt werden sollten;

37.

fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit Gleichstellungsstellen zu verbessern und zu überwachen, ob die einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf ihre Zuständigkeiten in allen Mitgliedstaaten erfüllt sind, sowie Unterstützung bei der systematischen Ermittlung der größten Herausforderungen und dem Austausch über bewährte Verfahren zu leisten; fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren zu erfassen und den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen und somit die für die Förderung positiver Maßnahmen und die Gewährleistung einer besseren Umsetzung der jeweiligen Bestimmungen auf nationaler Ebene notwendigen Ressourcen bereitzustellen;

38.

weist darauf hin, dass der Zugang zur Justiz für Opfer von Diskriminierung verbessert werden könnte, indem unabhängigen Gleichstellungsstellen Zuständigkeiten zur Unterstützung zugebilligt werden, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe sowie das Recht, Einzelpersonen in Fällen mutmaßlicher Diskriminierung zu vertreten;

39.

fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit nationaler Beschwerdestellen und Verfahren im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie eng zu überwachen und sicherzustellen, dass transparente und wirkungsvolle Beschwerdemechanismen, einschließlich abschreckender Sanktionen, eingerichtet sind;

40.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Gleichstellungsstellen — potenziell in Zusammenarbeit mit Verbraucherschutzorganisationen — auf, sowohl unter Dienstleistungsanbietern als auch unter Nutzern das Bewusstsein für die Bestimmungen der Richtlinie zu stärken, um den Grundsatz der Gleichbehandlung in diesem Bereich anzuwenden und die Zahl der Fälle zu verringern, in denen Verstöße gegen die Richtlinie nicht gemeldet werden;

41.

ruft die Kommission dazu auf, angesichts der bestehenden Lücken bei der konkreten Anwendung der Richtlinie das Europäische Netzwerk von Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten aufzufordern, in Zusammenarbeit mit Gleichstellungsstellen einen neuen umfassenden Bericht ausarbeiten zu lassen, auch unter Berücksichtigung intersektioneller Formen geschlechtsbedingter Ungleichheiten und mehrfacher Diskriminierungsgründe, die mehrere schutzbedürftige gesellschaftliche Gruppen betreffen, ihre Überwachungstätigkeiten fortzusetzen und die Mitgliedstaaten bei der Erhebung und Bereitstellung von Daten zu unterstützen und zu stärken, um das Potenzial der Richtlinie voll auszuschöpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die umfassende Erhebung spezifischer Vergleichsdaten zum Thema der Belästigung und sexuellen Belästigung auf dem Gebiet des gleichberechtigten Zugangs zu Gütern und Dienstleistungen zu verbessern, um zwischen Gründen für Diskriminierung zu unterscheiden und empfiehlt in diesem Zusammenhang eine enge Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Behörden; fordert die Kommission auf, eine öffentliche Datenbank mit der einschlägigen Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet der Gleichbehandlung von Männern und Frauen einzurichten, um auf diesem Weg das Bewusstsein über die Anwendung der rechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich zu erhöhen;

42.

weist darauf hin, dass die Werbung mit dem Bereich der Güter und Dienstleistungen verknüpft ist, zumal diese den Verbrauchern vorrangig über Werbung nahegebracht werden sollen; hebt die Rolle der Werbung bei der Entstehung, dem Fortbestand und der Entwicklung geschlechtsspezifischer Stereotypen und diskriminierender Darstellungen von Frauen hervor; fordert die Kommission daher auf, eine Studie über die Gleichstellung der Geschlechter in der Werbung durchzuführen und die Notwendigkeit und die Möglichkeiten zu prüfen, die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Werbung verstärkt durchzusetzen und bewährte Verfahren in diesem Bereich zu fördern; begrüßt die nationalen Vorschriften und Leitlinien über die Gleichstellung von Frauen und Männern in den Medien, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Bestimmungen erforderlichenfalls zu stärken, damit die Gleichbehandlung von Frauen und Männern gewährleistet ist;

43.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Dialog mit den einschlägigen Interessengruppen zu unterstützen, die ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zu beteiligen;

44.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, einen sektorspezifischen Gender-Mainstreaming-Ansatz zu verfolgen, um die Umsetzung der Richtlinie zu fördern;

45.

fordert die Kommission auf, bei ihrer Überwachung und Unterstützung der Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie die Anforderungen der Richtlinie mit den anderen Richtlinien zum Thema Gleichstellung besser zu koordinieren;

o

o o

46.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

(2)  ABl. C 11 vom 13.1.2012, S. 1.

(3)  ABl. C 130 vom 30.4.2011, S. 4.

(4)  PE 593.787.

(5)  ECLI:EU:C:1996:170. Sie auch: Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission, Addendum zu den Beratungsergebnissen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (st. 15622/04 ADD 1).

(6)  ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0007.

(8)  Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission, Addendum zu den Beratungsergebnissen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/72


P8_TA(2017)0075

EU-Mittel für die Gleichstellung der Geschlechter

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu EU-Mitteln für die Gleichstellung der Geschlechter (2016/2144(INI))

(2018/C 263/09)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (1) (MFR),

unter Hinweis auf die dem MFR beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) zum Gender Mainstreaming,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (3),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 — Ergebnisorientierter Haushalt“ (COM(2016)0603),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Horizon 2020 Annual Monitoring Report 2014“ (Horizont 2020 — Jährlicher Überwachungsbericht 2014) (SWD(2016)0123),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommission mit dem Titel „Programme Statements of operational expenditure for the Draft General Budget of the European Union for the financial year 2017“ (Programmabrisse der operativen Ausgaben für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017) (COM(2016)0300),

unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Titel „Gender Equality and Women's Empowerment: Transforming the Lives of Girls and Women through EU External Relations 2016-2020“ (Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Frauenrechte: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen 2016–2020) (SWD(2015)0182),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Strategic engagement for gender equality 2016-2019“ (Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019) (SWD(2015)0278),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Schaffung von Arbeitsmarktbedingungen zur Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses von Berufs- und Privatleben (5),

unter Hinweis auf die 2015 von der Fachabteilung D des Europäischen Parlaments veröffentlichte Studie mit dem Titel „Der EU-Haushalt für die Gleichstellung von Frauen und Männern“ sowie die 2016 von der Fachabteilung C veröffentlichte Nachfolgestudie über den Einsatz von Mitteln für die Gleichstellung der Geschlechter in ausgewählten Mitgliedstaaten,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (KOM(2010)0491),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2016 zum Gender Mainstreaming in der Arbeit des Europäischen Parlaments (6),

unter Hinweis auf den Bericht des Europarates mit dem Titel „Gender Budgeting: Final report of the Group of specialists on gender budgeting“ (Gender Budgeting: Schlussbericht der Sachverständigengruppe für die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung, Straßburg 2005),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A8-0033/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern zu den in den Verträgen verankerten Grundwerten der Europäischen Union zählt; in der Erwägung, dass in Artikel 8 AEUV der Grundsatz des Gender Mainstreaming festgeschrieben ist, wonach die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern;

B.

in der Erwägung, dass sich das fünfte der 17 von den Vereinten Nationen festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung, die bis 2030 verwirklicht werden sollen, auf die Gleichstellung der Geschlechter bezieht, die übergreifend für alle 17 Ziele gilt;

C.

in der Erwägung, dass in der Veröffentlichung der Kommission vom Dezember 2015 mit dem Titel „Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016-2019“ betont wird, wie wichtig die EU-Mittel für die Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter sind; in der Erwägung, dass keine EU-Institution den Gleichstellungsaspekt bei der Haushaltsplanung („Gender Budgeting“) durchgängig berücksichtigt hat;

D.

in der Erwägung, dass sich Beschlüsse über Ausgaben und Einkünfte unterschiedlich auf Frauen und Männer auswirken;

E.

in der Erwägung, dass sich das Parlament in seiner Entschließung vom 6. Juli 2016 zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014–2020 nach der Wahl: Beitrag des Parlaments im Vorfeld des Kommissionsvorschlags (7) für die wirksame Integration des Aspekts der Geschlechtergleichstellung ausgesprochen hat;

F.

in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Themen in der Regel eher Niederschlag in „weichen“ Politikbereichen wie Personalentwicklung als in „harten“ Politikbereichen wie Infrastruktur und IKT finden, die mehr finanzielle Unterstützung erhalten;

G.

in der Erwägung, dass zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ein gut durchdachtes System für Betreuungsurlaub eingerichtet werden muss sowie hochwertige, bezahlbare und einfach zugängliche Betreuungseinrichtungen, darunter auch öffentliche Einrichtungen, zur Verfügung gestellt werden müssen, und in der Erwägung, dass die Ausgaben für diese Einrichtungen als Teil von Infrastrukturinvestitionen betrachten werden müssen; in der Erwägung, dass diese beiden Faktoren eine Voraussetzung für die Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt und ihre Präsenz in Führungspositionen, in Wissenschaft und Forschung und damit für die Gleichstellung der Geschlechter sind;

H.

in der Erwägung, dass in der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und des Europäischen Rates gefordert wird, dass in die jährlichen Haushaltsverfahren für den MRF 2014–2020, soweit angemessen, Gleichstellungsaspekte einbezogen werden, wobei zu berücksichtigen ist, wie der gesamte Finanzrahmen der Union zu einer stärkeren Gleichstellung der Geschlechter und zur Sicherstellung des Gender Mainstreaming beiträgt; in der Erwägung, dass das konsequente Engagement für das Gender Mainstreaming ungeachtet dieser Tatsache verstärkt werden muss, zumal die bestehenden Maßnahmen nur zu einem geringen Teil umgesetzt wurden und die für Gleichstellungsfragen vorgesehenen Haushaltsmittel unzureichend sind;

I.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter seit der Krise im Jahr 2008 in der öffentlichen Debatte und in der politischen Agenda sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene an Bedeutung verloren hat; in der Erwägung, dass die verfügbaren Mittel für Strategien zur Gleichstellung der Geschlechter und für Gleichstellungsstellen durch die Haushaltskonsolidierung und die infolge der Krise entstandenen Haushaltszwänge noch weiter gekürzt werden dürften;

J.

in der Erwägung, dass in einer Zeit, in der die EU in einer Vertrauenskrise steckt, die Transparenz der EU-Finanzen für alle EU-Organe eine Priorität sein sollte, die sie nicht außer Acht lassen dürfen;

K.

in der Erwägung, dass nach dem vom Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) veröffentlichten Geschlechtergleichstellungsindex für das Jahr 2015 das Ziel der Geschlechtergleichstellung in Europa noch lange nicht erreicht ist;

L.

in der Erwägung, dass die gleiche Entlohnung von Männern und Frauen zwar zu den aussagekräftigsten Gleichstellungsmaßnahmen gehört, dass aber EU-Maßnahmen und ihre Erfolge hinsichtlich einer größeren Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt und der Förderung der gleichen wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen und Männern, der Gleichstellung von Frauen und Männern in Entscheidungsprozessen, der Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt, des Schutzes und der Unterstützung der Opfer sowie der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte der Frau weltweit genauso wichtig sind;

M.

in der Erwägung, dass im Rahmen der UN-Aktionsplattform von Peking im Jahr 1995 ein gleichstellungsorientierter Ansatz für Haushaltsverfahren gefordert wurde;

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die beabsichtigte Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 8 AEUV als übergreifendes politisches Ziel des EU-Haushalts in den EU-Fonds und -Programmen;

2.

bedauert jedoch, dass sich das politische Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter und für das Gender Mainstreaming auf oberster Ebene der EU noch nicht umfassend in den Haushaltsansätzen und Ausgabenbeschlüssen der Politikbereiche der EU als Bestandteil einer Methodik im Sinne des Gender Budgeting widerspiegelt;

3.

stellt fest, dass das Gender Budgeting Teil einer übergreifenden Strategie zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ist, und betont deshalb, dass das Engagement der Organe der EU in diesem Bereich von allergrößter Bedeutung ist; bedauert in diesem Zusammenhang, dass für den Zeitraum 2016–2020 keine EU-Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern verabschiedet wurde, und fordert die Kommission auf, den Stellenwert ihres strategischen Engagements für die Gleichstellung der Geschlechter im Zeitraum 2016–2019 aufzuwerten, indem sie diesbezüglich eine Mitteilung annimmt, in der sie sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2016 zur Gleichstellung der Geschlechter anschließt;

4.

betont die große Bedeutung der an der Haushaltsplanung beteiligten Strukturen und Prozesse und hält es für geboten, diejenigen Strukturen und Prozesse, die geschlechtsspezifische Ungleichheiten untermauern oder unabsichtlich fördern, zu korrigieren;

5.

stellt fest, dass es Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen zum Gender Mainstreaming und zum Gender Budgeting bedarf, damit gleichstellungsorientierte Strukturen und Verfahren entwickelt werden können;

6.

stellt fest, dass einige EU-Programme (z. B. der Europäische Sozialfonds (ESF), das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014–2020 (REC), Horizont 2020, das Instrument für Heranführungshilfe II (IPA II), im Bereich der humanitären Hilfe das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte(EIDHR)) besondere Maßnahmen in Bezug auf die Gleichstellung von Frauen und Männern umfassen, während in anderen Programmen (z. B. im Europäischen Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI), dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD), dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)) lediglich auf die allgemeinen Grundsätze der Gleichstellung von Frauen und Männern verwiesen wird, und in der Erwägung, dass nur im Rahmen einiger weniger Programme klare Ziele festlegt und zweckbestimmte Mittel ausgewiesen wurden oder eine systematische Umsetzung und Überwachung vorgesehen sind;

7.

bedauert, dass die Gleichstellung der Geschlechter in zahlreichen Programmen lediglich als transversales Ziel angestrebt wird, was nicht nur dazu führt, dass geschlechtsspezifische Maßnahmen in geringerem Maße unterstützt werden, sondern auch die Einschätzung der Mittel, die für geschlechtsspezifische Belange aufgewendet werden, nahezu unmöglich macht (8);

8.

bedauert, dass die meisten mit EU-Mitteln finanzierten Programme keine gezielten Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter umfassen, für die eigene Haushaltsmittel vorgesehen wären; stellt fest, dass die Gleichstellung der Geschlechter als politisches Ziel in den EU-Haushaltstiteln berücksichtigt und dass hierbei der Betrag, der für einzelne politische Ziele und Maßnahmen bereitgestellt wird, angegeben werden sollte, um die Transparenz zu erhöhen und die Gleichstellungsziele nicht in den Hintergrund treten zu lassen; ist des Weiteren der Auffassung, dass im Rahmen der Haushaltskontrolle darauf hingewiesen werden sollte, inwieweit der Haushaltsplan der EU und seine Ausführung Gleichstellungsstrategien begünstigen oder behindern;

9.

bedauert, dass Instrumente für das Gender Mainstreaming wie geschlechtsspezifische Indikatoren, geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen (Gender Impact Assessment — GIA) und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung (Gender Budgeting — GB) bei der Festlegung und Umsetzung politischer Maßnahmen sowohl auf EU-Ebene als auch von nationalen Institutionen sehr selten genutzt werden; bedauert den Mangel an geschlechtsspezifischen Indikatoren und nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten und betont, dass das EIGE sämtliche geschlechtsspezifischen Indikatoren erfassen und nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten sammeln sollte, damit sich ein Gesamtbild der Auswirkungen der Maßnahmen der EU auf die Gleichstellung der Geschlechter ergibt sowie eine ordnungsgemäße finanzielle und haushaltsbezogene Rechenschaftslegung diesbezüglich möglich wird; betont, dass das EIGE eine wichtige Rolle hinsichtlich der Schließung der Lücke in der Zusammenarbeit zwischen Statistikern und politischen Entscheidungsträgern spielt, indem es das Bewusstsein für die Herausforderungen stärkt, die mit der Sammlung sensibler Daten einhergehen; bekräftigt daher seine Forderung nach einer Weiterentwicklung der Indikatoren und einer Erhebung von Daten im Zusammenhang mit Geschlechterfragen, damit der Gesamthaushaltsplan der EU unter Gleichstellungsaspekten bewertet werden kann und die Anstrengungen im Bereich des Gender Budgeting überwacht werden können;

10.

bedauert, dass trotz der dem MFR beigefügten gemeinsamen Erklärung zum Gender Mainstreaming kaum Fortschritte in diesem Bereich zu verzeichnen sind;

11.

bedauert zutiefst, dass aus dem MFR 2014–2020 zur Gleichstellung der Geschlechterkeine klare Strategie mit spezifischen Zielen, konkreten Zielsetzungen und Mittelzuweisungen hervorgegangen ist;

12.

bedauert, dass in der im September 2016 veröffentlichten Mitteilung der Kommission zur Halbzeitüberprüfung des MFR kein Hinweis auf die Umsetzung des Gender Mainstreaming enthalten ist;

13.

fordert, dass die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter und ihre Integration in alle Politikbereiche in das Europäische Semester aufgenommen werden;

14.

betont, dass die Europäische Union Transparenz und den Zugang zu Informationen, die sich nicht nur auf die Umsetzung von Maßnahmen, sondern vor allem auf tatsächliche Erfolge bei der Gleichstellung der Geschlechter beziehen, als eine echte Priorität ansehen sollte;

15.

fordert, dass Vorschriften über das Gender Mainstreaming auch in Politikbereichen wie IKT, Verkehr, die Förderung von Wirtschaft und Investitionen oder Klimapolitik angenommen werden, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter aufweisen;

16.

ist der Ansicht, dass ein Netz aus externen Sachverständigen und Organisationen in alle Phasen des Haushaltsverfahrens eingebunden werden sollte, damit insbesondere dann, wenn es um die Anwendung des Konzepts des Gender Budgeting geht, mehr Transparenz und demokratische Qualität an den Tag gelegt werden;

EU-Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Inklusion

17.

weist darauf hin, dass die ESI-Fonds die wichtigste finanzielle Unterstützung für die Umsetzung der Gleichstellungspolitik in der EU darstellen, was insbesondere für den ESF (Europäischer Sozialfonds) gilt, mit dem die vollständige Integration von Frauen auf dem Arbeitsmarkt gefördert werden soll; hebt hervor, dass Gender Mainstreaming laut der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 ein verpflichtender Bestandteil in allen Phasen von im Rahmen des ESF finanzierten Programmen und Projekten, einschließlich ihrer Ausarbeitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung, ist;

18.

betont die wichtige Rolle, die öffentliche Dienste bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter spielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf die Verwirklichung der Barcelona-Ziele hinzuarbeiten, damit die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben für alle Menschen ermöglicht wird, und die geeigneten Instrumente und Anreize heranzuziehen, zu denen auch europäische Fonds wie zum Beispiel der ESF, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gehören, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Mittel im Bereich der sozialen Infrastruktur vorhanden sind, so dass hochwertige, bezahlbare und zugängliche Betreuungsdienstleistungen für Kinder und andere abhängige Personen wie zum Beispiel ältere abhängige Personen und Familienmitglieder mit Behinderungen zur Verfügung gestellt werden können; stellt fest, dass hierdurch die Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt sowie die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen unterstützt wird;

19.

bedauert, dass Frauen nach wie vor unter einer Ungleichbehandlung im Erwerbsleben leiden, die beispielsweise in einer geringeren Erwerbsquote, im Lohngefälle, im häufigeren Vorkommen von atypischen Beschäftigungsformen und Teilzeitbeschäftigung, in geringeren Rentenansprüchen, Hindernissen in der beruflichen Laufbahn und geringeren Aufstiegschancen erkennbar wird; betont die große Bedeutung des ESF für die Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz;

20.

weist darauf hin, dass unbezahlte Arbeit wie Kinder- und Altenbetreuung nach gängiger Praxis bei der Gewährung von Sozialleistungen nicht berücksichtigt wird;

21.

stellt fest, dass der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum strategischen Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019 zufolge von 2014 bis 2020 5,85 Mrd. EUR für Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ausgegeben werden, davon 1,6 % im Rahmen des ESF für die besondere Investitionspriorität „Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Gebieten, einschließlich des Zugangs zur Beschäftigung, des beruflichen Aufstiegs, der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und der Förderung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit“;

22.

stellt fest, dass Mittel aus dem EFRE weiterhin auch für Investitionen in die Kinder- und Altenbetreuung und sonstige öffentliche und private Infrastruktur im sozialen Bereich aufgewandt werden sollten, die unter anderem dazu beitragen, das Familien- und Berufsleben in ein ausgewogeneres Verhältnis zu bringen;

23.

unterstreicht, dass der ELER eine wichtige Rolle dabei spielt, die für die Förderung öffentlicher Dienstleistungen und der sozialen Infrastruktur im ländlichen Raum und für die Unterstützung des Zugangs von Frauen zu Grundbesitz und Investitionen erforderlichen Mittel sicherzustellen;

24.

fordert die Kommission auf, neue gezielte Maßnahmen vorzuschlagen, um die Erwerbstätigkeit von Frauen zu fördern, wie beispielsweise ein eigenes, über den ELER finanziertes Programm zur Unterstützung der unternehmerischen Tätigkeit von Frauen;

25.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Verwaltungsbehörden auf, das Potenzial horizontaler Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der ESI-Fonds auszuschöpfen, um Projekte zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu unterstützen; betont die große Bedeutung des im Rahmen der ESI-Fonds angewandten Partnerschaftsprinzips, das einen sinnvollen Beitrag zum Gender Mainstreaming auf lokaler Ebene leistet;

26.

weist darauf hin, dass die Anforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über die ESI-Fonds, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Indikatoren in die Begleitung und Bewertung der operationellen Programme aufzunehmen, wichtig ist, damit das Ziel der Gleichstellung der Geschlechter in der Umsetzungsphase beibehalten wird;

27.

bedauert, dass trotz der Bemühungen, einen „Standard“ auf diesem Gebiet festzulegen, noch kein systematisches Verfahren für die Umsetzung des Gender Mainstreaming im Rahmen der ESI-Fonds und noch keine zielführenden Maßnahmen im Zusammenhang mit einer übergreifenden Strategie für das Gender Mainstreaming eingeführt worden sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei Bedarf die Mittel für die Bewertung der Gleichstellung der Geschlechter aufzustocken und die Umsetzung des Gender Mainstreaming kontinuierlich zu verfolgen;

28.

weist darauf hin, dass die ESI-Fonds einer Ex-ante-Konditionalität für geschlechtsspezifische Belange unterliegen, mit der Vorkehrungen für die Schulung des entsprechenden Personals und die Einbindung der für die Gleichstellung der Geschlechter zuständigen Stellen in die Vorbereitung und Umsetzung der Programme vorgeschrieben werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Bedingung eingehalten wird; fordert die wirksame Nutzung der in den Mitgliedstaaten vorhandenen ständigen Stellen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter; begrüßt in diesem Zusammenhang nachdrücklich bewährte Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten, wie das „European Community of Practice on Gender Mainstreaming (Gender CoP) network“ in Schweden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf dafür zu sorgen, dass ihre Gleichstellungsstellen unabhängig sind, wirksam tätig sein können und über ausreichende Befugnisse und Mittel verfügen, damit sie ihre grundlegenden Aufgaben wahrnehmen können;

29.

hebt hervor, wie wichtig es ist, den Maßnahmen im Rahmen der ESI-Fonds zur Förderung von Investitionen in Bildungs-, Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen und in Kinderbetreuungsstrukturen besondere Beachtung zu widmen und Priorität einzuräumen, da die öffentlichen Mittel für diese Dienstleistungen, mit denen Arbeitsplätze geschaffen werden könnten, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gekürzt werden;

30.

spricht sich dafür aus, im MFR mehr Mittel für die soziale Infrastruktur und für Dienstleistungen im Bereich der Betreuung von Kindern und älteren Menschen bereitzustellen;

EU-Mittel aus dem Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014–2020 (Rights, Equality and Citizenship — REC) zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Bereich Grundrechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft

31.

bedauert, dass die für jedes einzelne Ziel des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ vorgesehenen Mittel in den Haushaltslinien des Programms nicht separat aufgeführt werden, weshalb die Aufwendungen für die Gleichstellung der Geschlechter und die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen nur schwerlich analysiert werden können;

32.

stellt fest, dass die beiden Ziele im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter und dem Daphne-Programm zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gemäß der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum strategischen Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019 rund 35 % der Mittel des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ (2014–2020) ausmachen und sich die Mittel für die Gleichstellung der Geschlechter im Bereich der Grundrechte, der Gleichheit und der Unionsbürgerschaft im Rahmen dieses Programms auf insgesamt 439,5 Mio. EUR belaufen; weist darauf hin, dass verglichen mit dem Ziel der Gleichstellung der Geschlechter der Großteil der Mittel für das Daphne-Ziel bereitgestellt wird; bedauert dennoch, dass Daphne über keine gesonderte Haushaltslinie verfügt, zumal die Initiative derzeit eines der expliziten Ziele des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ darstellt; betont, dass Daphne in ausreichendem Maße finanziell unterstützt und die Sichtbarkeit und der große Erfolg der Initiative aufrechterhalten werden müssen;

33.

hebt hervor, dass sich die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Daphne-Ziels für den Zeitraum 2014–2020 auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen und/oder Kinder bezieht; stellt fest, dass der Großteil der Mittel für die Bekämpfung und Verhinderung von Gewalt in Verbindung mit gesundheitsschädigenden Praktiken (39 %) und zur Unterstützung von Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt, häuslicher Gewalt oder Gewalt in intimen Beziehungen im Rahmen spezieller Hilfsdienstleistungen für Frauen (24 %) vorgesehen ist;

34.

stellt fest, dass im Rahmen des Ziels zur Gleichstellung der Geschlechter folgende Prioritäten festgelegt wurden: gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit für Frauen und Männer und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (44 % der vorgesehenen Mittel); Verbreitung bewährter Verfahren in Bezug auf Geschlechterrollen und Überwindung von Geschlechterstereotypen in den Bereichen Bildung und Ausbildung sowie am Arbeitsplatz (44 %) und Unterstützung für Netzwerke auf EU-Ebene zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter (12 %);

35.

unterstreicht, dass der Aufbau einer Zivilgesellschaft nicht nur mit dem Schutz und der Ausweitung der Rechte, sondern auch mit Wohlstand, Wohlergehen, einer allgemeinen und beruflichen Bildung, die frei von geschlechtsspezifischen Stereotypen ist, sowie mit dem Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, in Verbindung gebracht werden sollte;

36.

bedauert jedoch, dass die Mittel, die für das spezifische Ziel bezüglich des Programms Daphne zur Verfügung stehen, gekürzt wurden; weist darauf hin, dass sich die Haushaltsmittel für Daphne im Jahr 2013 auf 18 Mio. EUR im Vergleich zu 19,5 Mio. EUR im Jahr 2012 und über 20 Mio. EUR im Jahr 2011 beliefen; stellt weiterhin fest, dass im Rahmen des REC-Arbeitsprogramms für 2016 nur etwas mehr als 14 Mio. EUR für dieses Ziel vorgesehen waren;

37.

fordert die Kommission auf, bei der Vorbereitung des Jahresarbeitsprogramms auf die angemessene und gerechte Verteilung der finanziellen Unterstützung zwischen verschiedenen Bereichen zu achten, die unter die spezifischen REC-Ziele fallen, und den Umfang der Finanzmittel zu berücksichtigen, die bereits im vorangegangenen Programmplanungszeitraum (2007–2013) bereitgestellt wurden;

38.

fordert die Kommission auf, europäische Netzwerke, die sich mit Fragen der Gleichstellung der Geschlechter befassen, mehr zu unterstützen und in diesem Zuge die Gelegenheiten für subnationale Gebietskörperschaften, in größerem Umfang voneinander zu lernen, zu stärken; weist insbesondere darauf hin, dass für eine vermehrte Beteiligung von Frauen an Entscheidungsprozessen eine gezielte Unterstützung erforderlich ist;

39.

fordert mehr Klarheit dahingehend, wie das Ziel, Gewalt zu bekämpfen, im Rahmen des REC-Programms verfolgt wird; betont, dass die Mittel die Basisorganisationen vor Ort sowie lokale und regionale Behörden erreichen müssen, damit eine wirksame Umsetzung sichergestellt ist; ist der Ansicht, dass den Organisationen, die sich mit der Vorbeugung von Gewalt und der Unterstützung der Opfer sämtlicher Ausprägungen der Gewalt befassen, Priorität eingeräumt werden sollte;

40.

hält es für geboten, dass für die Förderung der Umsetzung bestehender lokaler und regionaler Gleichstellungsinitiativen wie zum Beispiel der Europäischen Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene Sorge getragen wird;

41.

fordert die Kommission auf, die Anforderung im Hinblick auf die Erhebung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten bei der Umsetzung dieses Programms als wichtiges Instrument für eine wirksame Analyse des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung zu verschärfen;

EU-Mittel aus dem Programm Horizont 2020 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Bereich Forschung und Innovation

42.

betont, dass das Programm „Horizont 2020“ (im Folgenden „dieses Programm“) im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 die Gleichstellung der Geschlechter und die Geschlechterdimension in der Forschung als bereichsübergreifenden Aspekt in jeden der verschiedenen Teile des Arbeitsprogramms einbindet;

43.

macht auf die drei Mainstreaming-Ziele dieses Programms aufmerksam: Förderung der Chancengleichheit und des Geschlechtergleichgewichts in Projektteams; Sicherstellung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in Entscheidungsprozessen; und Einbeziehung des Geschlechteraspekts in Forschungsinhalte;

44.

begrüßt die Tatsache, dass mit diesem Programm Forschungseinrichtungen bei der Umsetzung von Plänen zur Gleichstellung der Geschlechter unterstützt werden; begrüßt ferner das gemeinsame Projekt der Kommission und des EIGE zur Einrichtung eines Online-Instruments für Pläne zur Gleichstellung der Geschlechter als ein Mittel, um bewährte Verfahren mit maßgeblichen Interessenträgern zu ermitteln und auszutauschen;

45.

begrüßt, dass die Antragsteller Schulungen und spezielle Studien zu geschlechtsspezifischen Belangen als erstattungsfähige Kosten in ihre Vorschläge aufnehmen können;

46.

begrüßt, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis innerhalb des Personals zu den Bewertungskriterien innerhalb dieses Programms gehört und dass neben den anderen wichtigen Aspekten eines Vorschlags die Art und Weise, in der geschlechtsspezifische Analysen darin berücksichtigt werden, von den Begutachtern bewertet wird;

47.

begrüßt die spezifischen Indikatoren, die bei der Überwachung der Umsetzung des Aspekts der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen dieses Programms zum Einsatz kommen, sowie die Tatsache, dass mit Blick auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter die Beteiligung von Frauen in den Beratungsgremien dieses Programms in den Jahren 2014 und 2015 bei 52 % lag (9);

48.

ist der Auffassung, dass eine weitere Überprüfung erforderlich ist, um die Ergebnisse auf der Grundlage von speziellen Indikatoren wie dem Prozentsatz von Teilnehmerinnen und Projektkoordinatorinnen im Rahmen dieses Programms zu bewerten und gegebenenfalls Anpassungen der spezifischen Maßnahmen vorzuschlagen;

49.

fordert, dass das Gender Mainstreaming im Rahmen dieses Programms weiter gestärkt wird und dass Ziele für die Gleichstellung der Geschlechter in Strategien, Programmen und Projekten in allen Phasen des Forschungszyklus ausgearbeitet werden;

50.

fordert die Beibehaltung einer unabhängigen Finanzierungslinie für Projekte im Zusammenhang mit einem geschlechtsspezifischen Strukturwandel (wie „Gleichstellung der Geschlechter in Forschung und Innovation“ (GERI) für den Zeitraum 2014–2016) sowie von anderen Themen zur Gleichstellung der Geschlechter in Forschung und Innovation;

51.

begrüßt, dass eines der Ziele von „Wissenschaft mit der Gesellschaft und für die Gesellschaft“ darin besteht, die Gleichstellung der Geschlechter sowohl im Forschungsprozess als auch in den Forschungsinhalten sicherzustellen; begrüßt außerdem die Zuschussprogramme „Support to research organisations to implement gender equality plans“ (Unterstützung von Forschungsorganisationen bei der Umsetzung von Gleichstellungsplänen) und „Promoting Gender equality in H2020 and the European Research Area“ (Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen von Horizont 2020 und im Europäischen Forschungsraum); bedauert jedoch, dass den konkreten Zielen dieses Programms keine gesonderten Haushaltslinien gewidmet sind;

Sonstige Programme und Fonds mit speziellen Zielen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter

52.

unterstreicht, dass Naturkatastrophen bedeutende Auswirkungen auf die Infrastruktur im Bereich öffentlicher Dienstleistungen haben und dass Frauen deshalb davon besonders betroffen sind; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Auswirkungen auf die Bevölkerung eine verpflichtende geschlechtsspezifische Analyse in den Solidaritätsfonds der EU aufzunehmen;

53.

stellt hinsichtlich des Bereichs der Außenpolitik und der Entwicklungszusammenarbeit fest, dass der für den Zeitraum 2016–2020 aufgestellte EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP) alle Tätigkeiten der EU in Drittländern umfasst und dass es mehrere externe Hilfsinstrumente gibt, mit denen die Ziele hinsichtlich der Gleichstellung der Geschlechter unterstützt werden;

54.

unterstreicht, dass Mädchen und Frauen, die zu Opfern in bewaffneten Konflikten wurden, Anspruch auf die notwendige medizinische Versorgung, darunter auch auf Zugang zur Empfängnisverhütung, zur „Pille danach“ und zu Abtreibungsdienstleistungen, haben; weist darauf hin, dass die humanitäre Hilfe der EU den im humanitären Völkerrecht verankerten Rechten von Mädchen und Frauen Rechnung tragen muss und nicht — wie im Haushalt der EU für 2016 festgestellt — von anderen Partnergebern auferlegten Beschränkungen unterliegen darf; begrüßt die diesbezügliche Vorgehensweise der EU; bestärkt die Kommission darin, an ihrem Standpunkt festzuhalten;

55.

fordert die Kommission auf, EU Mittel für Entwicklungshilfe für freiwillige moderne Familienplanung und Dienstleistungen im Bereich der reproduktiven Gesundheit bereitzustellen, um den finanziellen Defiziten entgegenzuwirken, die durch die von der neuen US-Regierung eingeführte „Global Gag Rule“ verursacht werden, und so Frauenleben zu retten, die Gesundheit von Frauen zu schützen und die Verbreitung sexuell übertragbarer Krankheiten zu verhindern;

56.

betont, dass Gender Mainstreaming auch zu den Grundsätzen des jüngsten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) gehört; fordert erneut, dass der Gleichstellungsaspekt auch in der Migrations- und der Asylpolitik berücksichtigt wird, indem dafür gesorgt wird, dass Frauen Zugang zu geschützten Räumen und einer gezielten Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten haben und die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen, wie die von Frauen, die Opfer von Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, geworden sind, unbegleiteter Minderjähriger und anderer gefährdeter Gruppen, einschließlich LGBTI-Personen, besonders berücksichtigt werden;

57.

fordert, dass ein umfassender Katalog EU-weit geltender geschlechtsspezifischer Leitlinien für die Migrations- und Asylpolitik verabschiedet wird und dass angemessene Mittel für intensive Schulungsprogramme für Personen bereitgestellt werden, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit möglicherweise Kontakt mit Flüchtlingen und Asylbewerbern haben; betont, dass diese Personen für die geschlechtsspezifischen Bedürfnisse weiblicher Flüchtlinge und für die damit einhergehenden geschlechtsspezifischen Probleme wie zum Beispiel den Frauen- und Mädchenhandel sensibilisiert sein müssen;

58.

betont, dass die Aufnahmezentren für Flüchtlinge ständig überbelegt sind und dass sich dieser Umstand auf die Sicherheit von Frauen auswirkt; fordert, dass der AMIF vermehrt für die verbesserte Ausstattung der Aufnahmezentren mit getrennten Schlaf- und Sanitäreinrichtungen für Frauen und Männer und für den Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdienstleistungen (darunter auch zu prä- und postnataler Versorgung) genutzt wird;

59.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollten, nicht nur den AMIF, sondern auch den Kohäsionsfonds und die europäischen Struktur- und Investitionsfonds vermehrt für die Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt zu nutzen, wobei insbesondere auf den Zusammenhang zwischen leicht zugänglicher Kinderbetreuung und den Möglichkeiten weiblicher Flüchtlinge, eine Beschäftigung aufzunehmen, geachtet werden sollte;

60.

fordert, dass die Mittelaufstockung für das Daphne- und das Odysseus-Programm sowie die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Programme geprüft werden, wobei der Frage nachgegangen werden sollte, inwiefern sie dahingehend ausgeweitet werden können, dass der enormen Verwundbarkeit weiblicher Flüchtlinge stärker Rechnung getragen und die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Straftaten besser unterstützt werden kann;

61.

betont, dass andere Fonds wie der Fonds für die innere Sicherheit (ISF), spezielle Finanzierungsinstrumente wie das Soforthilfeinstrument und andere Ad-hoc-Instrumente und Beihilfen mobilisiert wurden, um den Bedürfnissen von Menschen im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Flüchtlingskrise gerecht zu werden; weist darauf hin, wie schwierig es ist, die Verwendung dieser Mittel, insbesondere unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten, zu überwachen, und fordert, dass die EU-Mittel in diesem Bereich koordiniert, wirksam, transparent und gleichstellungsorientiert eingesetzt werden;

62.

fordert eigene Mittel, um Maßnahmen unter Einbeziehung von Basisorganisationen vor Ort und von lokalen und regionalen Verwaltungsbehörden gezielt zu fördern, damit die Grundbedürfnisse von asylsuchenden, geflüchteten oder eingewanderten Frauen und Mädchen, einschließlich von Schwangeren und älteren Frauen sowie von LGBTI-Personen, befriedigt und ihre Menschenrechte und ihre Sicherheit geschützt werden;

Politische Empfehlungen

63.

wiederholt seine Forderung, den Gleichstellungsaspekt bei der Haushaltsplanung auf allen Ebenen des EU-Haushaltsverfahrens zu berücksichtigen; fordert die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung während des gesamten Haushaltsverfahrens, damit Haushaltsausgaben als ein Mittel zur Förderung der Geschlechtergleichstellung verwendet werden können;

64.

fordert die Einbeziehung und Umsetzung eines strikten und wirksamen „Gender Budgeting“ und „Gender Mainstreaming“ bei der Ausarbeitung der EU-Finanzierungsprogramme für die Zeit nach 2020 mit dem Ziel, die EU-Mittel für Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu erhöhen, wobei folgende Aspekte berücksichtigt werden sollten:

i)

Ermittlung der impliziten und expliziten Gleichstellungsfragen,

ii)

Ermittlung der entsprechenden Mittelzuweisungen, sofern dies möglich ist, und

iii)

Bewertung der Frage, ob die Finanzierungsprogramme der EU vorhandene Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern (und Gruppen von Frauen und Männern) und zwischen Mädchen und Jungen sowie die Muster der Beziehungen zwischen den Geschlechtern fortbestehen lassen oder verändern werden;

65.

fordert, dass alle EU-Haushaltstitel gleichermaßen starke geschlechtsspezifische Ziele und Gender-Mainstreaming-Standards verfolgen;

66.

fordert, dass der Betrag, der für einzelne politische Ziele und Maßnahmen bereitgestellt wird, die sich auf die Gleichstellung der Geschlechter beziehen, klar angegeben wird, um die Transparenz zu erhöhen und die Rechenschaftspflicht zu verbessern;

67.

stellt fest, dass das Gender Mainstreaming kontinuierlich weiterverfolgt werden muss und dass Gender Budgeting ein anhaltendes Engagement für das Verständnis geschlechtsspezifischer Belange, das Analysen und Anhörungen umfasst, und laufende Haushaltsanpassungen erforderlich macht, damit den sich wandelnden Bedürfnissen von Frauen und Männern, Jungen und Mädchen Rechnung getragen wird;

68.

betrachtet die EU-Mittel in Höhe von 6,17 Mrd. EUR, die im derzeitigen MFR für die Verwirklichung der Ziele des strategischen Engagements für die Gleichstellung der Geschlechter vorgesehen sind, als einen ersten Schritt;

69.

ist der Ansicht, dass die Halbzeitüberprüfung des MRF eine Möglichkeit gewesen wäre, die im EU-Haushalt erreichten Ziele bei der Verfolgung der Gleichstellung der Geschlechter zu verbessern und diese Erfolge der Öffentlichkeit vor Augen zu führen;

70.

bedauert daher den Beschluss der Kommission, die Frage der Umsetzung des Gender Mainstreaming im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR nicht zu berücksichtigen, und fordert gezieltere Maßnahmen, um hier Abhilfe zu schaffen;

71.

fordert die Anwendung geschlechtsspezifischer Indikatoren in der Phase der Projektauswahl, der Überwachung und der Bewertung aller Maßnahmen, die aus dem EU-Haushalt finanziert werden; fordert außerdem obligatorische geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen als Teil der Ex-ante-Konditionalität und die Sammlung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten betreffend Begünstigte und Teilnehmer;

72.

empfiehlt nachdrücklich, der Öffentlichkeit nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten zugänglich zu machen, um finanzielle Rechenschaftspflicht und Transparenz sicherzustellen;

73.

fordert, dass die Methodik des vom EIGE 2015 veröffentlichten Berichts „Gleichstellungsindex 2015 — Messung der Gleichstellung der Geschlechter in der Europäischen Union 2005–2012“ übernommen wird, um geschlechtsspezifische Ungleichheit zu bemessen und die Ergebnisse der Planung und Umsetzung von EU-Finanzierungsprogrammen zugrunde zu legen;

74.

fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, regelmäßig Programme zur Schulung und technischen Unterstützung in Verbindung mit Gender-Mainstreaming-Instrumenten für das gesamte Personal durchzuführen, das an der Politikgestaltung und an Haushaltsverfahren beteiligt ist; fordert, dass die Anwendung des Gender Budgeting sowohl im Rahmen europäischer als auch nationaler Strategien gefördert wird, um die Gleichstellung der Geschlechter voranzubringen;

75.

fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit der nationalen Beschwerdestellen und -verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien über die Gleichstellung der Geschlechter genau zu überwachen;

76.

fordert den Europäischen Rechnungshof auf, auch bei der Beurteilung der Ausführung des Haushaltsplans der Union hinsichtlich der konkreten Ziele der Gleichstellungsstrategien der Union und der horizontalen Aspekte dieser Strategien Gleichstellungsfragen sowohl in seinen Empfehlungen als auch in seinen Sonderberichten durchgehend zu berücksichtigen; fordert auch die Mitgliedstaaten auf, den Gleichstellungsaspekt in ihren Haushaltsplänen zu berücksichtigen, um die Regierungsprogramme und -strategien zu analysieren und deren Auswirkungen auf die Zuweisung von Mitteln und deren Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern zu ermitteln;

77.

bekräftigt seine Besorgnis über das äußerst unausgewogene Geschlechterverhältnis unter den Mitgliedern des Europäischen Rechnungshofs, der sich derzeit aus 28 Männern und lediglich drei Frauen (zwei weniger als Anfang 2016) zusammensetzt und von allen EU-Organen mit Abstand das größte Missverhältnis zwischen Männern und Frauen aufweist; fordert den Rat auf, dem Parlament bei allen künftigen Ernennungen ab sofort eine Kandidatin und einen Kandidaten vorzuschlagen, bis ein akzeptables Gleichgewicht erreicht ist;

78.

würdigt die Tätigkeit des Büros des Kommissars für Menschenrechte in Polen, das dem Gleichstellungsgesetz zufolge die für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften über Gleichbehandlung zuständige Stelle ist; bekundet seine tiefe Besorgnis darüber, dass die Haushaltsmittel des Teils des Büros des Kommissars für Menschenrechte, der sich mit Gleichstellungsfragen befasst, unlängst gekürzt wurden; weist darauf hin, dass die nationale Gleichstellungsstelle personell und finanziell angemessen ausgestattet sein sollte und dass ihre Unabhängigkeit gewahrt und aufrechterhalten werden sollte;

o

o o

79.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(2)  ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 51.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.

(4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0338.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0072.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0309.

(8)  Arbeitsunterlage Teil I der Kommission mit dem Titel „Programme Statements of operational expenditure for the Draft General Budget of the European Union for the financial year 2017“ (Programmabrisse der operativen Ausgaben für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017) (COM(2016)0300), S. 15.

(9)  Europäische Kommission, Generaldirektion Forschung und Innovation, Horizon 2020 Annual Monitoring Report 2014 (Jährlicher Überwachungsbericht zum Programm Horizont 2020 für das Jahr 2014), ISBN 978-92-79-57749-9, S. 44.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/82


P8_TA(2017)0076

Folgen von Massendaten für die Grundrechte

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu den Folgen von Massendaten für die Grundrechte: Privatsphäre, Datenschutz, Nichtdiskriminierung, Sicherheit und Rechtsdurchsetzung (2016/2225(INI))

(2018/C 263/10)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Artikel 1, 7, 8, 11, 14, 21, 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Leitlinien für die Regelung personenbezogener Datenbanken der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 45/95 vom 14. Dezember 1990,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (1) und auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt“ (COM(2015)0192),

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 (SEV-Nr. 108) und sein Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (SEV-Nr. 181) (3),

unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec(2010)13 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten vom 23. November 2010 (4) betreffend den Schutz von Personen vor der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Profiling,

unter Hinweis auf die Stellungnahme 7/2015 des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom Donnerstag, 19. November 2015, mit dem Titel „Bewältigung der Herausforderungen in Verbindung mit Big Data — Ein Ruf nach Transparenz, Benutzerkontrolle, eingebautem Datenschutz und Rechenschaftspflicht“ (5),

unter Hinweis auf die Stellungnahme 8/2016 des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 23. September 2016 mit dem Titel „Stellungnahme des EDSB zur kohärenten Durchsetzung von Grundrechten im Zeitalter von Big Data“ (6),

unter Hinweis auf die Erklärung der nach Artikel 29 eingesetzten Datenschutzgruppe über die Auswirkungen der Entwicklung von Big-Data-Technologien auf den Schutz natürlicher Personen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der EU vom 16. September 2014 (7),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0044/2017),

A.

in der Erwägung, dass der Begriff „Big Data“ (Massendaten) die Erhebung, Analyse und wiederholte Ansammlung großer Mengen von Daten, einschließlich personenbezogener Daten, aus vielfältigen Quellen bedeutet, die Gegenstand einer automatischen Verarbeitung durch Computeralgorithmen und fortschrittliche Datenverarbeitungstechniken sind, bei denen sowohl gespeicherte Daten als auch Streaming-Daten verwendet werden, um bestimmte Korrelationen, Trends und Muster zu ermitteln (Massendatenanalyse);

B.

in der Erwägung, dass die Verwendung von Big Data in einigen Fällen das Trainieren von Geräten umfasst, die mit künstlicher Intelligenz ausgestattet sind, wie etwa neuronale Netze und statistische Modelle, mit denen bestimmte Ereignisse und Verhaltensweisen vorhergesagt werden können; in der Erwägung, dass die zum Trainieren verwendeten Daten häufig von fragwürdiger Qualität und nicht neutral sind;

C.

in der Erwägung, dass der Fortschritt bei den Kommunikationstechnologien und die allgegenwärtige Benutzung von elektronischen Geräten, Überwachungsgeräten, sozialen Medien, Interaktionen und Netzwerken im Internet, einschließlich Geräten, die Informationen ohne menschliches Zutun weitergeben, zu der Entwicklung massiver, ständig größer werdender Datenbestände geführt haben, die durch fortschrittliche Verarbeitungstechniken und -analysen beispiellose Erkenntnisse über das menschliche Verhalten, das Privatleben und unsere Gesellschaften bieten;

D.

in der Erwägung, dass die Nachrichtendienste von Drittländern und Mitgliedstaaten zunehmend auf die Verarbeitung und Analyse solcher Datensätze bauen, für die entweder keinerlei Rechtsrahmen gilt oder die seit Neuestem durch Rechtsvorschriften geregelt sind, deren Vereinbarkeit mit dem Primär- und Sekundärrecht der EU Bedenken aufwirft und noch geprüft werden muss;

E.

in der Erwägung, dass die Zunahme des Mobbing sowie der Gewalt gegen Frauen und wehrlose Kinder ebenfalls im Internet stattfindet; in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten alle notwendigen rechtlichen Maßnahmen ergreifen sollten, um diese Phänomene zu bekämpfen;

F.

in der Erwägung, dass immer mehr Konzerne, Unternehmen, Einrichtungen und Agenturen, Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen (sowie der öffentliche und der private Sektor allgemein), führende Politiker, die Zivilgesellschaft, Regierungen, akademische Kreise, die Wissenschaftsgemeinschaft und Bürger insgesamt solche Datenbestände und die Massendatenanalyse dazu benutzen, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Marktprognosen, politische Kampagnen, zielgerichtete Werbung, wissenschaftliche Forschung und Politikgestaltung im Bereich Verkehr, Besteuerung, Finanzdienstleistungen, „intelligente Städte“, Strafverfolgung, Transparenz, öffentliche Gesundheit und Interventionen im Katastrophenfall sowie Beeinflussung von Wahlen und politischen Ergebnissen beispielsweise über zielgerichtete Kommunikation zu fördern;

G.

in der Erwägung, dass der Markt für Big Data dadurch wächst, dass zunehmend davon ausgegangen wird, dass die Technologie und das Verfahren der datengesteuerten Entscheidungsfindung Lösungen bietet; in der Erwägung, dass es noch keine Methode gibt, mit der die Auswirkungen von Big Data einer faktengestützten Bewertung unterzogen werden können, dass es jedoch Anzeichen dafür gibt, dass die Massendatenanalyse beträchtliche horizontale Auswirkungen auf den gesamten öffentlichen und privaten Sektor haben kann; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa anerkennt, dass datengestützte Technologien, Dienstleistungen und Big Data potenziell als Katalysator für wirtschaftliches Wachstum, Innovation und Digitalisierung in der EU wirken können;

H.

in der Erwägung, dass die Massendatenanalyse Mehrwert in verschiedener Weise schafft, wofür es zahlreiche positive Beispiele gibt — wodurch sich den Bürgern beträchtliche Möglichkeiten eröffnen –, zum Beispiel in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Bekämpfung des Klimawandels, Verringerung des Energieverbrauchs, Verbesserung der Verkehrssicherheit und Ermöglichung intelligenter Städte, und dass dadurch die Effizienz und Optimierung von Unternehmen gesteigert und ein Beitrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie zur Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug geleistet wird; in der Erwägung, dass Big Data einen Wettbewerbsvorteil für die Entscheidungsprozesse europäischer Unternehmen bietet und dass der öffentliche Sektor eine höhere Effizienz dank fundierterer Erkenntnisse über die verschiedenen Ebenen der sozioökonomischen Entwicklungen erreichen kann;

I.

in der Erwägung, dass Big Data zwar über das vorstehend erwähnte Potenzial für Bürger, akademische Kreise, die Wissenschaftsgemeinschaft sowie den öffentlichen und den privaten Sektor verfügt, aber auch beträchtliche Risiken birgt, und zwar hinsichtlich des Schutzes von Grundrechten, wie dem Recht auf Privatsphäre, Datenschutz und Datensicherheit, aber auch des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf Nichtdiskriminierung, wie sie durch die EU-Charta der Grundrechte und das Unionsrecht garantiert sind; in der Erwägung, dass Pseudonymisierungs- und Verschlüsselungstechniken die Risiken im Zusammenhang mit der Massendatenanalyse verringern können und deshalb eine wichtige Rolle beim Schutz der Privatsphäre der betroffenen Person spielen und gleichzeitig Innovation und Wirtschaftswachstum fördern; in der Erwägung, dass diesen Gegebenheiten bei der derzeitigen Überarbeitung der Richtlinie über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation Rechnung zu tragen ist;

J.

in der Erwägung, dass die massenhafte Verbreitung von Sensoren, eine umfangreiche routinemäßige Datenerhebung und moderne Tätigkeiten zur Datenverarbeitung nicht immer ausreichend transparent sind, was hinsichtlich der Fähigkeit von Einzelpersonen und Behörden zur Bewertung der Verfahren und des Zwecks der Erhebung, Sammlung, Analyse und Verwendung personenbezogener Daten problematisch ist; in der Erwägung, dass zu beobachten ist, wie der Unterschied zwischen personenbezogenen und nichtpersonenbezogenen Daten durch die Verwendung der Massendatenanalyse verschwimmt, was unter Umständen dazu führt, dass neue personenbezogene Daten geschaffen werden;

K.

in der Erwägung, dass der Big-Data-Sektor um 40 % pro Jahr wächst, also sieben Mal schneller als der IT-Markt; in der Erwägung, dass große Unternehmen durch die konzentrierte Anhäufung großer Datensätze mittels neuer Technologien an wesentliche Informationen gelangen können, wodurch beispiellose Verschiebungen in der Machtbalance zwischen Bürgern, Regierungen und privaten Akteuren entstehen; in der Erwägung, dass eine derartige Machtkonzentration zugunsten großer Unternehmen zur Festigung von Monopolen und zu missbräuchlichem Verhalten führen und sich negativ auf die Verbraucherrechte und den lauteren Wettbewerb am Markt auswirken könnte; in der Erwägung, dass die Interessen des Einzelnen und der Schutz der Grundrechte bei Zusammenschlüssen von Unternehmen, die im Bereich Big Data tätig sind, näher geprüft werden sollten;

L.

in der Erwägung, dass Big Data ein enormes ungenutztes Potenzial birgt, die Produktivität zu fördern und den Bürgern bessere Produkte und Dienstleistungen zu bieten; betont allerdings, dass die allgemeine Verwendung von intelligenten Geräten, Netzwerken und Internetanwendungen durch Bürger, Unternehmen und Organisationen nicht als Indikator für die Zufriedenheit mit den angebotenen Produkten gewertet werden kann, sondern vielmehr als verbreitete Erkenntnis, dass diese Dienste unverzichtbar für unsere Lebens-, Kommunikations- und Arbeitsweise geworden sind, obwohl es an einem Verständnis der Risiken mangelt, die sie für unser Wohlbefinden, unsere Sicherheit und unsere Rechte bergen könnten;

M.

in der Erwägung, dass zwischen der Quantität und der Qualität von Daten unterschieden werden sollte, um die wirksame Verwendung von Big Data (Algorithmen und anderen analytischen Werkzeugen) zu erleichtern; in der Erwägung, dass Daten und/oder Verfahren von schlechter Qualität, die Entscheidungsprozessen und analytischen Werkzeugen zugrunde liegen, zu „biased algorithms“ (voreingenommene Algorithmen), verfälschten Korrelationen, Fehlern, der Unterschätzung der rechtlichen, sozialen und ethischen Auswirkungen, dem Risiko der Verwendung von Daten zu diskriminierenden und betrügerischen Zwecken sowie zur Zurückdrängung der Rolle des Menschen in diesen Verfahren führen könnten, was fehlerhafte Entscheidungsprozesse nach sich ziehen kann, die sich nachteilig auf das Leben und die Chancen von Bürgern und insbesondere Randgruppen auswirken, was negative Folgen für unsere Gesellschaften und Unternehmen hat;

N.

in der Erwägung, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf Algorithmen bedeuten sollte, dass technische und operative Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Transparenz und die Nichtdiskriminierung der automatisierten Entscheidungsfindung und der Berechnung der Wahrscheinlichkeit von Verhaltensweisen des Einzelnen gewährleistet werden; in der Erwägung, dass Transparenz dem Einzelnen aussagekräftige Informationen über die befolgte Logik, die Bedeutung und die beabsichtigten Folgen bieten sollte; in der Erwägung, dass dies Informationen über die Daten, die für die Schulung von Big-Data-Analytikern verwendet werden, umfassen und dem Einzelnen ermöglichen sollte, die ihn betreffenden Entscheidungen zu verstehen und zu überwachen;

O.

in der Erwägung, dass Datenanalysen und Algorithmen sich immer stärker auf die Informationen auswirken, die den Bürgern zugänglich gemacht werden; in der Erwägung, dass eine missbräuchliche Verwendung derartiger Techniken die Grundrechte auf Information sowie die Freiheit und Pluralität der Medien gefährden könnte; in der Erwägung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, die Pluralität der Medien zu wahren, wie es im Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (11997D/PRO/09) zum Vertrag von Amsterdam festgelegt ist;

P.

in der Erwägung, dass die Ausbreitung der Datenverarbeitung und -analyse, die schiere Zahl von Akteuren, die an der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten beteiligt sind, und die Kombination großer Datenbestände, die personenbezogene und nichtpersonenbezogene Daten aus vielfältigen Quellen enthalten, zwar beträchtliche Chancen bieten, aber zusammengenommen zu großer Unsicherheit sowohl bei Bürgern als auch beim öffentlichen und beim privaten Sektor bezüglich der spezifischen Anforderungen für die Einhaltung des derzeitigen Datenschutzrechts der EU führen;

Q.

in der Erwägung, dass es eine Unmenge unstrukturierter Altsysteme gibt, die einen riesigen Bestand von Daten enthalten, die Unternehmen jahrelang im Rahmen unklarer Datenverwaltungssysteme erhoben haben und die systematisch in Einklang mit den Vorschriften gebracht werden sollten;

R.

in der Erwägung, dass eine engere Zusammenarbeit und eine stärkere Kohärenz zwischen den verschiedenen Regulierungsstellen und Wettbewerbsaufsichts-, Verbraucherschutz- und Datenschutzbehörden auf nationaler und EU-Ebene gefördert werden sollte, um einen einheitlichen Ansatz zu den Auswirkungen von Big Data auf die Grundrechte und deren Verständnis zu gewährleisten; in der Erwägung, dass die Schaffung und Weiterentwicklung des Clearinghauses für den digitalen Sektor (8) als einem freiwilligen Netz von Durchsetzungsbehörden dazu beitragen kann, ihre Arbeit und ihre jeweiligen Durchsetzungsmaßnahmen zu verbessern, die Synergien zu mehren und den Schutz der Rechte und Interessen des Einzelnen zu stärken;

Allgemeine Erwägungen

1.

betont, dass die Chancen und Möglichkeiten von Big Data nur von den Bürgern, dem öffentlichen und dem privaten Sektor, den akademischen Kreisen und der Wissenschaftsgemeinschaft in vollem Umfang genutzt wahrgenommen werden können, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Technologien dadurch sichergestellt wird, dass eine konsequente Durchsetzung der Grundrechte, die Einhaltung des derzeitigen Datenschutzrechts der EU und Rechtssicherheit für alle beteiligten Akteure gewährleistet werden; betont, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur gemäß einer der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Rechtsgrundlagen möglich ist; hält es für ausschlaggebend, dass Transparenz und eine gute Information der betroffenen Personenkreise wesentlich für den Aufbau von Vertrauen in der Öffentlichkeit und den Schutz der Rechte des Einzelnen sind;

2.

betont, dass die Einhaltung des derzeitigen Datenschutzrechts zusammen mit strengen wissenschaftlichen und ethischen Standards der Schlüssel für die Schaffung von Vertrauen in Big-Data-Lösungen und ihre Verlässlichkeit ist; betont, dass die Informationen, die sich aus einer Massendatenanalyse ergeben, keine unparteiische Übersicht über den jeweiligen Gegenstand bieten und nur so verlässlich sind, wie dies die zugrunde liegenden Daten erlauben; betont, dass durch prädiktive Analysen, die auf Big Data gestützt sind, nur eine statistische Wahrscheinlichkeit ermittelt und deshalb nicht immer eine individuelle Verhaltensweise zutreffend vorhergesagt werden kann; betont deshalb, dass strenge wissenschaftliche und ethische Standards für die Verwaltung der Datenerhebung und die Beurteilung der Ergebnisse solcher Analysen unverzichtbar sind;

3.

weist darauf hin, dass sensible personenbezogene Informationen aus nicht sensiblen Daten abgeleitet werden können, wodurch die Grenze zwischen sensiblen und nicht sensiblen Daten verschwimmt;

4.

betont, dass der Einzelne kaum weiß und versteht, was Big Data ist, weswegen es möglich ist, persönliche Informationen in nicht vorhergesehener Weise zu verwenden; stellt fest, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass in der EU eine Schulung in Grundrechten erfolgt und ein Bewusstsein für sie geschaffen wird; fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in digitale Kompetenzen zu investieren und das Bewusstsein der Bürger für digitale Rechte, Privatsphäre und Datenschutz zu stärken, auch bei Kindern; hebt hervor, dass durch diese Art der Schulung auch das Wissen über die Grundsätze/Logik von Algorithmen und automatisierten Entscheidungsprozessen gefördert werden sollte, damit ihre Funktionsweise verstanden wird und sie auf sinnvolle Weise interpretiert werden können; betont zudem, dass Schulung notwendig ist, um das Wissen darüber zu fördern, wo und wie Datenströme gesammelt werden (z. B. durch Web Scraping, das Kombinieren von Datenströmen mit Daten sozialer Netzwerke und verbundener Geräte und der Vereinigung dieser Informationen zu neuen Datenströmen);

Big Data für kommerzielle Zwecke und im öffentlichen Sektor

Privatsphäre und Datenschutz

5.

weist darauf hin, dass das Unionsrecht im Bereich des Schutzes von Privatsphäre und personenbezogenen Daten sowie die Rechte auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ebenso wie das Recht des Einzelnen, Informationen bezüglich der Logik hinter automatisierter Entscheidungsfindung und Profiling zu erhalten, und das Recht auf gerichtliche Rechtsbehelfe auf die Datenverarbeitung anwendbar sind, wenn der Verarbeitung Pseudonymisierungs- und Anonymisierungstechniken vorgeschaltet sind, oder in jedem Fall, wenn die Verwendung nichtpersonenbezogener Daten Auswirkungen auf das Privatleben oder andere Rechte und Freiheiten des Einzelnen haben kann, die zur Stigmatisierung ganzer Bevölkerungsgruppen führen können;

6.

betont, dass der digitale Binnenmarkt auf verlässlichen, vertrauenswürdigen und schnellen Netzwerken und Dienstleistungen beruhen muss, bei denen die Grundrechte der betroffenen Personen auf Datenschutz und Privatsphäre geschützt und gleichzeitig Innovationen und die Massendatenanalyse gefördert werden, um ein geeignetes Umfeld und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Stärkung der digitalen Wirtschaft in Europa zu schaffen;

7.

weist außerdem auf die Möglichkeit hin, Einzelpersonen durch die Korrelation verschiedener Arten anonymisierter Daten zu identifizieren; betont, dass das Unionsrecht im Bereich des Schutzes von Privatsphäre und personenbezogenen Daten für die Verarbeitung solcher korrelierter Daten nur gilt, wenn eine Einzelperson tatsächlich identifiziert werden kann;

8.

betont, dass die vorstehend erwähnten Grundsätze als Rahmen für die Entscheidungsprozesse des öffentlichen und des privaten Sektors und anderer Akteure, die Daten verwenden, dienen sollten; unterstreicht die Notwendigkeit von sehr viel mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf Algorithmen bei der Datenverarbeitung und -analyse durch den privaten und den öffentlichen Sektor und alle sonstigen Akteure, die sich der Datenanalyse bedienen, als einem wesentlichen Hilfsmittel um sicherzustellen, dass der Einzelne in angemessener Weise über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unterrichtet wird;

9.

betont die grundlegende Rolle, die die Kommission, der Europäische Datenschutzausschuss, nationale Datenschutzbehörden und andere unabhängige Aufsichtsbehörden in Zukunft spielen sollten, um Transparenz und ordnungsgemäße Verfahren, Rechtssicherheit allgemein und konkrete Standards im Besonderen zu fördern, durch die die grundlegenden Rechte und Garantien im Zusammenhang mit der Benutzung von Datenverarbeitung und -analyse durch den privaten und den öffentlichen Sektor geschützt werden; fordert eine engere Zusammenarbeit der für die Aufstellung der Verhaltensregeln im digitalen Umfeld zuständigen Regulierungsbehörden, damit es zu mehr Synergien zwischen den Regelungsrahmen für Verbraucher sowie Wettbewerbs- und Datenschutzbehörden kommt; fordert, dass solche Behörden mit angemessenen finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet werden; ist sich außerdem der Tatsache bewusst, dass ein Clearinghaus für den digitalen Sektor geschaffen werden muss;

10.

betont, dass der eigenständige Zweck von Big Data sein sollte, vergleichbare Zusammenhänge mit möglichst wenig personenbezogenen Daten zu finden; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Wissenschaft sowie Unternehmen und öffentliche Gemeinschaften den Schwerpunkt auf die Forschung und Innovation im Bereich der Anonymisierung legen sollten;

11.

stellt fest, dass die Anwendung von Pseudonymisierungs-, Anonymisierungs- oder Verschlüsselungstechniken für personenbezogene Daten die Risiken für die betroffenen Personen verringern kann, wenn personenbezogene Daten in Big-Data-Anwendungen verwendet werden; hebt außerdem die Vorteile der Pseudonymisierung hervor, die in der Datenschutz-Grundverordnung als geeignete Schutzmaßnahme vorgesehen ist; erinnert daran, dass es sich bei der Anonymisierung um ein unumkehrbares Verfahren handelt, nach dem personenbezogene Daten nicht mehr allein zur Identifizierung oder zum Herausgreifen einer natürlichen Person verwendet werden können; ist der Auffassung, dass durch vertragliche Pflichten gewährleistet werden sollte, dass anonymisierte Daten nicht durch die Benutzung zusätzlicher Korrelationen durch die Kombination verschiedener Datenquellen neu definiert werden; fordert den privaten und den öffentlichen Sektor sowie andere an der Massendatenanalyse beteiligte Akteure auf, diese Risiken anhand neuer Technologien regelmäßig zu überprüfen und die Eignung ergriffener Maßnahmen zu dokumentieren; fordert die Kommission, den Europäischen Datenschutzausschuss und andere für Datenschutz zuständige unabhängige Aufsichtsbehörden auf, Leitlinien zu der Frage auszuarbeiten, wie Daten ordnungsgemäß anonymisiert werden können, um einen künftigen Missbrauch dieser Maßnahmen zu vermeiden und die Praktiken zu überwachen;

12.

fordert den privaten und den öffentlichen Sektor sowie andere für die Datenverarbeitung verantwortliche Stellen auf, die durch die Datenschutz-Grundverordnung zur Verfügung gestellten Instrumente, wie etwa Verhaltenskodizes und Zertifizierungssysteme, zu nutzen, um mehr Sicherheit hinsichtlich ihrer spezifischen Verpflichtungen nach dem Unionsrecht zu erlangen und ihre Praktiken und Tätigkeiten so zu gestalten, dass sie im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Normen und Schutzmechanismen der EU stehen;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass datengestützte Technologien nicht zu einem beschränkten oder diskriminierenden Zugang zu einem pluralistischen Medienumfeld führen, sondern dass sie die Freiheit und Pluralität der Medien stärken; betont, dass die Zusammenarbeit zwischen Regierungen, Bildungseinrichtungen und Medienorganisationen eine entscheidende Rolle dabei spielen wird, die Förderung der digitalen Medienkompetenz sicherzustellen, um die Bürger zu selbstbestimmtem Handeln zu befähigen und ihre Rechte auf Information und freie Meinungsäußerung zu schützen;

14.

ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten durch öffentliche Behörden aus Gründen des öffentlichen Interesses, beispielsweise zur Vorbeugung von Korruption, Interessenkonflikten, Steuerhinterziehung und Geldwäsche, in einer demokratischen Gesellschaft zulässig sein kann, sofern die Daten nach gesetzlich festgelegten Bedingungen offengelegt werden, geeignete Schutzmechanismen vorgesehen sind und eine solche Veröffentlichung für das verfolgte Ziel erforderlich ist und ihm entspricht;

Sicherheit

15.

stellt fest, dass die technologische Entwicklung einen Mehrwert besitzt, durch den zu mehr Sicherheit beigetragen wird; ist sich der Tatsache bewusst, dass einige der akutesten Risiken im Zusammenhang mit modernen Tätigkeiten der Datenverarbeitung, wie etwa Big-Data-Techniken (insbesondere im Zusammenhang mit dem „Internet der Dinge“), die dem Einzelnen Sorgen bereiten, Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, unberechtigten Zugang zu Daten und rechtswidrige Überwachung umfassen; meint, dass man diesen Bedrohungen ohne eine Verletzung der Grundrechte nur durch eine echte und konzertierte Zusammenarbeit zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor, Strafverfolgungsbehörden und unabhängigen Aufsichtsbehörden Herr werden kann; betont in diesem Zusammenhang, dass besondere Aufmerksamkeit der Sicherheit von E-Government-Systemen sowie zusätzlichen rechtlichen Maßnahmen, wie etwa Softwarehaftung, gebührt;

16.

ist der Ansicht, dass die Verwendung von End-zu-End-Verschlüsselung gemäß dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technik gefördert und erforderlichenfalls angeordnet werden sollte; empfiehlt, dass in allen zukünftigen Rechtsrahmen hierfür ausdrücklich verboten wird, dass Verschlüsselungsanbieter, Anbieter von Kommunikationsdiensten und alle anderen Organisationen (auf allen Ebenen der Lieferkette) „Schlupflöcher“ zulassen oder ermöglichen;

17.

betont, dass der Anstieg der Datengenerierung und der Datenflüsse zu neuen Schwachstellen und neuen Herausforderungen im Bereich der Informationssicherheit führen; fordert in diesem Zusammenhang den Einsatz von Techniken des „eingebauten Datenschutzes“ und der „datenschutzfreundlichen Voreinstellungen“, gegebenenfalls Anonymisierungstechniken, Verschlüsselungstechniken und verbindlich vorgeschriebene Einschätzungen der Folgen für die Privatsphäre; betont, dass solche Maßnahmen von allen an Massendatenanalyse beteiligten Akteuren im privaten und im öffentlichen Sektor sowie anderen mit sensiblen Daten befassten Akteuren, beispielsweise Anwälten, Journalisten und im Gesundheitsbereich beschäftigten Personen, angewandt werden sollten, damit sichergestellt wird, dass Big Data nicht zu größeren Risiken für die Informationssicherheit führt;

18.

erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/31/EG den Anbietern von Durchleitungs-, Speicher- und Hosting-Diensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegen dürfen, die von ihnen übertragenen oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen; bekräftigt insbesondere, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-360/10 und C-70/10 Maßnahmen der „aktiven Überwachung“ von praktisch allen Nutzern der betroffenen Dienste (Internet-Diensteanbieter im einen Fall, soziale Netze im anderen Fall) abgelehnt und darauf hingewiesen hat, dass jegliche dem Hosting-Anbieter auferlegte Anordnung, eine aktive Überwachung vorzunehmen, verboten ist;

Nichtdiskriminierung

19.

betont, dass Big Data wegen der Datensätze und algorithmischen Systeme, die bei Beurteilungen und Prognosen in den verschiedenen Phasen der Datenverarbeitung benutzt werden, nicht nur zu einer Verletzung der Grundrechte Einzelner, sondern auch zu einer unterschiedlichen Behandlung und mittelbaren Diskriminierung von Gruppen von Menschen mit ähnlichen Merkmalen führen kann, insbesondere hinsichtlich der Fairness und Chancengleichheit beim Zugang zu Bildung und Beschäftigung, wenn Einzelne eingestellt oder beurteilt werden oder wenn die neuen Konsumgewohnheiten von Nutzern der sozialen Medien bestimmt werden;

20.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Datenschutzbehörden auf, die Diskriminierung und Voreingenommenheit durch Algorithmen zu ermitteln und alle verfügbaren Maßnahmen zu ihrer Minimierung zu ergreifen sowie einen starken und gemeinsamen ethischen Rahmen für die transparente Verarbeitung personenbezogener Daten und die automatisierte Entscheidungsfindung zu entwickeln, an dem sich die Nutzung von Daten und die laufende Durchsetzung des Unionsrechts orientieren können;

21.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Datenschutzbehörden auf, nicht nur den Bedarf an algorithmischer Transparenz speziell zu bewerten, sondern auch den Bedarf an Transparenz hinsichtlich der möglichen Voreingenommenheit in den Trainingsdaten, mit deren Hilfe Rückschlüsse aus Big Data gezogen werden;

22.

empfiehlt, dass Unternehmen regelmäßig bewerten, wie repräsentativ Datensätze sind, prüfen, ob Datensätze von voreingenommenen Elementen betroffen sind, und Strategien zur Bewältigung dieser Voreingenommenheit entwickeln; unterstreicht die Notwendigkeit, die Genauigkeit und Aussagekraft von Prognosen anhand von Datenanalysen auf der Grundlage von Fairness und ethischen Erwägungen zu überprüfen;

Big Data für wissenschaftliche Zwecke

23.

betont, dass sich die Massendatenanalyse positiv auf wissenschaftliche Forschung und Entwicklung auswirkt; vertritt die Auffassung, dass die Entwicklung und Nutzung der Massendatenanalyse für wissenschaftliche Zwecke unter Achtung der grundlegenden Werte, die in der Charta der Grundrechte verankert sind, und im Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht der EU erfolgen sollte;

24.

erinnert daran, dass gemäß der Datenschutz-Grundverordnung aus der weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken nur aggregierte Daten entstehen dürfen, die nicht erneut auf einzelne Personen angewendet werden können;

Big Data für Zwecke der Strafverfolgung

Privatsphäre und Datenschutz

25.

erinnert alle im Bereich der Strafverfolgung tätigen Akteure, die die Datenverarbeitung und -analyse nutzen, daran, dass die Richtlinie (EU) 2016/680 die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Strafverfolgung regelt; verlangt, dass die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Strafverfolgung stets dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich und in Bezug auf die festgelegten, eindeutigen und rechtmäßigen Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sind; stellt fest, dass der Zweck und die Notwendigkeit der Erhebung dieser Daten eindeutig nachgewiesen werden müssen; stellt fest, dass eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung — einschließlich Profiling —, die eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder sie erheblich beeinträchtigt, verboten ist, es sei denn, sie ist nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt und das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person bietet, zumindest aber das Recht auf persönliches Eingreifen seitens der Verantwortlichen, erlaubt; fordert die Kommission, den Europäischen Datenschutzausschuss und andere für Datenschutz zuständige unabhängige Aufsichtsbehörden auf, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren zu veröffentlichen, um die Kriterien und Bedingungen für Entscheidungen auf der Grundlage von Profiling und den Einsatz von Big Data für die Zwecke der Strafverfolgung genauer festzulegen;

26.

betont, wie wichtig die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2016/680 hinsichtlich der Durchführung vorheriger Folgeneinschätzungen und Prüfungen ist, bei denen ethische Erwägungen berücksichtigt werden, um die Vollständigkeit, Richtigkeit und Qualität von Daten zu bewerten und sicherzustellen, dass Einzelne, an die Entscheidungen gerichtet sind, und/oder Akteure, die an den Entscheidungsprozessen beteiligt sind, in der Lage sind, die Erhebung oder Analyse sowie Muster und Korrelationen zu verstehen und anzufechten, und alle schädlichen Wirkungen auf bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen zu verhindern;

27.

weist darauf hin, dass das Vertrauen der Bürger in digitale Dienste ernsthaft untergraben werden kann, wenn es Maßnahmen der staatlichen Massenüberwachung und unberechtigte Zugriffe auf kommerzielle und andere personenbezogene Daten vonseiten der Strafverfolgungsbehörden gibt;

28.

erinnert daran, dass Rechtsvorschriften, die den öffentlichen Behörden den generellen Zugang zu den Inhalten elektronischer Kommunikation gewähren, als grundlegende Verletzung des in Artikel 7 der Charta verankerten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens zu betrachten sind;

29.

betont, dass Leitlinien und Systeme geschaffen werden müssen, die in öffentliche Ausschreibungen für Datenverarbeitungsmodelle, -werkzeuge und -programme auf der Grundlage von Big Data für die Zwecke der Strafverfolgung zu integrieren sind, damit sichergestellt wird, dass der zugrunde liegende Code vor dem endgültigen Erwerb von der Strafverfolgungsbehörde auf seine Eignung, Fehlerfreiheit und Sicherheit geprüft werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht durch proprietäre Software beschränkt werden; weist darauf hin, dass bestimmte Modelle der vorausschauenden Polizeiarbeit („predictive policing“) einen besseren Schutz der Privatsphäre gewährleisten als andere, z. B. wenn Wahrscheinlichkeitsprognosen über Orte oder Ereignisse erstellt werden, nicht aber über einzelne Personen;

Sicherheit

30.

unterstreicht die absolute Notwendigkeit, Datenbanken der Strafverfolgung vor Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften und unberechtigtem Zugang zu schützen, da dies dem Einzelnen am Herzen liegt; meint deshalb, dass man diesen Risiken nur durch eine konzertierte und wirksame Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden, dem privaten Sektor, Regierungen und unabhängigen Aufsichtsbehörden im Bereich des Datenschutzes begegnen kann; besteht darauf, dass gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 die angemessene Sicherheit personenbezogener Daten zu gewährleisten ist und Schwachstellen durch gesicherte und dezentralisierte Datenbankstrukturen zu minimieren sind;

Nichtdiskriminierung

31.

gibt zu bedenken, dass wegen der Tatsache, dass Entscheidungen und Maßnahmen von Strafverfolgungsbehörden — auch mittels Datenverarbeitung und Datenanalyse — einschneidende Wirkungen auf das Leben und die Rechte von Bürgern haben, maximale Vorsicht geboten ist, um eine rechtswidrige Diskriminierung und Aussonderung bestimmter Einzelpersonen oder Personengruppen, die nach den Kriterien Rasse, Hautfarbe, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Glaube, politische oder sonstige Anschauung, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, Geschlecht, Ausdruck der Geschlechtlichkeit, Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, Aufenthaltsstatus, Gesundheit oder Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit bestimmt werden, was häufig durch ethnisches Profiling und intensivere Polizeiarbeit im Rahmen der Strafverfolgung erfolgt, und von Einzelpersonen zu vermeiden, die zufällig durch bestimmte Merkmale definiert werden; fordert die sachgemäße Schulung der für die Datenerhebung verantwortlichen Personen und der Benutzer der durch die Datenanalyse erhaltenen Erkenntnisse;

32.

fordert die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, die Datenanalysen nutzen, auf, die höchsten Standards der Ethik bei der Analyse von Daten einzuhalten und menschliche Intervention und Rechenschaftspflicht während all der verschiedenen Phasen der Entscheidungsfindung sicherzustellen, nicht nur um die Repräsentativität, Richtigkeit und Qualität der Daten zu bewerten, sondern auch um zu beurteilen, ob die Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Informationen getroffen werden sollen, geeignet sind;

o

o o

33.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(2)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.

(3)  http://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/108

(4)  https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectID=09000016805cdd00

(5)  https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Opinions/2015/15-11-19_Big_Data_DE.pdf

(6)  https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Opinions/2016/16-09-23_BigData_opinion_DE.pdf

(7)  http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2014/wp221_de.pdf

(8)  Stellungnahme 8/2016 des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 23. September 2016.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/90


P8_TA(2017)0077

Mindestanforderungen für den Schutz von Nutzkaninchen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu Mindestanforderungen für den Schutz von Nutzkaninchen (2016/2077(INI))

(2018/C 263/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 13 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Schweinen,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Kälbern,

unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern,

unter Hinweis auf die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere,

unter Hinweis auf das im März 2016 veröffentlichte Eurobarometer Spezial 442 zur Einstellung der Europäer zum Thema Tierschutz,

unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 12. Januar 2011 über den Schutz von Tieren beim Transport,

unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der EFSA vom 11. Oktober 2005 über die Auswirkungen des derzeitigen Unterbringungs- und Haltungssystems auf die Gesundheit und das Wohlergehen von Nutzkaninchen,

unter Hinweis auf Kapitel 7.5 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) über das Schlachten von Tieren,

unter Hinweis auf die Empfehlungen der britischen Regierung zum Wohlergehen von Kaninchen,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0011/2017),

A.

in der Erwägung, dass Kaninchen von allen Nutztieren weltweit am vierthäufigsten und in der EU am zweithäufigsten gezüchtet werden;

B.

in der Erwägung, dass die europäischen Erzeuger hohe Gesundheits- und Tierwohlstandards einhalten müssen, die in den Drittstaaten, aus denen die EU Schlachttiere einführt, nicht immer verpflichtend sind;

C.

in der Erwägung, dass die Verbraucher immer mehr auf die Haltungsbedingungen der Tiere achten;

D.

in der Erwägung, dass die Kaninchenzuchtbranche mit voller Wucht von dem Rückgang des Fleischverbrauchs in der Europäischen Union sowie von der Wirtschaftskrise in der Landwirtschaft getroffen wurde und dass die Verkaufspreise innerhalb von drei Jahren um etwa 20 % zurückgegangen sind, während sich die Erzeugungskosten nicht verändert haben;

E.

in der Erwägung, dass dem Nährwert von Kaninchenfleisch und dem Stellenwert der Produktion von Kaninchenfleisch für Familienbetriebe Rechnung getragen werden sollte, da in diesem Bereich in vielen ländlichen Gebieten, in denen kaum Möglichkeiten zur Diversifizierung der Viehzucht bestehen, vor allem Frauen eine Beschäftigung finden;

F.

in der Erwägung, dass das Wohlergehen der Landwirte genauso wie das der Tiere berücksichtigt werden muss;

G.

in der Erwägung, dass die Mehrheit der Kaninchen zur Fleischerzeugung gezüchtet wird und jährlich mehr als 340 Mio. Mastkaninchen geschlachtet werden; in der Erwägung, dass die Kaninchenzucht weniger als 1 % der Viehzucht in der EU ausmacht;

H.

in der Erwägung, dass die Nutzkaninchenbranche in der EU stetig an Bedeutung verliert und dass die Zahlen für 2016 auf einen Marktrückgang um 4,7 % hindeuten, was auf einen rückläufigen Trend bei den Verbrauchern hinsichtlich des Verzehrs von Kaninchenfleisch zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass die Nutzkaninchenbranche zu Weltmarktbedingungen wirtschaften muss und nicht in den Genuss von Direktzahlungen oder Marktinterventionen im Rahmen der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik kommt;

I.

in der Erwägung, dass die Handelsbilanz der EU für Kaninchenfleisch gegenüber China negativ ist; in der Erwägung, dass 99 % des in die EU eingeführten Kaninchenfleisches aus China stammen; in der Erwägung, dass die chinesischen Erzeuger — wenn keine Maßnahmen ergriffen werden — die EU-Landwirte vom Markt verdrängen werden, was sich nachteilig auf den Tierschutz auswirken wird;

J.

in der Erwägung, dass es notwendig und wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die Kaninchenzucht weiterhin ertragsfähig ist, um in ländlichen Gebieten, wo andere Produktionsformen nicht möglich sind, den Betrieb aufrechtzuerhalten sowie Arbeitsplätze, insbesondere von Frauen, zu erhalten und um den Verbrauchern weiterhin eine abwechslungsreiche und hochwertige Ernährung zu ermöglichen;

K.

in der Erwägung, dass die Europäische Union bei der Kaninchenproduktion weltweit noch vor Asien und vor allem vor China, das mit 417 000 t Tierkörpern der weltweit größte Exporteur ist, an erster Stelle der Erzeugerländer steht;

L.

in der Erwägung, dass Kaninchenzüchter und der gesamte Wirtschaftsbereich ein Interesse daran haben, dass bei der Kaninchenzucht im Einklang mit dem europäischen Produktionsmodell die weltweit höchsten Standards in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tierschutz sowie auf den Umweltschutz aufrechterhalten werden;

M.

in der Erwägung, dass die europäische Kaninchenzucht auf der Koexistenz der verschiedenen Erzeugungssysteme beruht und dass die Kaninchenzucht in allen Regionen für viele kleine Betriebe ein wichtiges Mittel ist, um ihre Einkünfte zu diversifizieren;

N.

in der Erwägung, dass Kaninchenfleisch mit einem durchschnittlichen Verbrauch von 1,7 kg pro Einwohner zu den in der Union am wenigsten konsumierten Fleischarten gehört (1–2 % des gesamten Fleischverbrauchs);

O.

in der Erwägung, dass — wie bereits 2005 von der EFSA festgestellt — schwerwiegende Bedenken angesichts des unzureichenden Tierschutzes, des hohen Stressniveaus und der hohen Sterblichkeits- und Morbiditätsraten von Nutzkaninchen in Europa bestehen; in der Erwägung, dass es sich bei der Unterbringung, der Fütterung, der Genetik, der gesundheitlichen Aspekte und der Verbesserung des Wohlergehens von als Nutztiere gehaltenen Kaninchen insbesondere im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Tiergesundheit und des Tierschutzes um wichtige Fragen für die an der Kaninchenzucht beteiligten Interessenträger handelt;

P.

in der Erwägung, dass der Großteil der Kaninchen in der EU seit ihrer Domestizierung für gewöhnlich in Batteriekäfigen gehalten wird, die hinsichtlich ihrer Spezifikationen von Land zu Land unterschiedlich sein können und es auch sind;

Q.

in der Erwägung, dass Kaninchen genau wie andere Tierarten, die mit dem Menschen zusammenleben, bestimmte natürliche Verhaltensweisen beibehalten haben, weshalb weitere Untersuchungen dazu angestellt werden müssen, welche Maßnahmen und Voraussetzungen während der Aufzucht ergriffen bzw. geschaffen werden können, damit gewährleistet wird, dass Kaninchen ihre natürlichen Verhaltensweisen soweit möglich beibehalten können, sofern dies ihrer Gesundheit zuträglich ist;

R.

in der Erwägung, dass zur Intensivtierhaltung früh und schnell wachsende Kaninchenrassen verwendet werden, die man früher als „Mastkaninchen“ bezeichnet hat, und zwar vorwiegend kommerzielle Kreuzungen für die Massentierhaltung zum Zweck der Fleischproduktion;

S.

in der Erwägung, dass Systeme zur ökologischen Tierhaltung, bei der Mastkaninchen zu mehreren in Gehegen gehalten werden, in denen sie Zugang zu einem kleinen Stück Wiese haben und insgesamt über mehr Platz verfügen, eine mögliche Alternative zur Käfighaltung darstellen, auch wenn diese Gehegesysteme zur Haltung von Kaninchengruppen aufgrund von abträglichen sozialen Verhaltensmustern und Aggressivität zwischen den Tieren möglicherweise zu Problemen in Form von Verletzungen führen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere auswirken und mit einer Zunahme von auf fäkal-oralem Wege übertragenen Krankheiten einhergehen;

T.

in der Erwägung, dass in einigen nationalen Vorschriften betreffend ökologische Tierhaltung festgelegt ist, dass Kaninchen zu mehreren in Gehegen zu halten sind und Zugang zu einem Freigelände mit Gras haben müssen;

U.

in der Erwägung, dass, genau wie bei anderen Nutztierarten wie etwa Zuchtgeflügel, alternative einschließlich ökologischer Tierhaltungssysteme geprüft werden könnten, dank derer sich das Nahrungsmittelangebot für die Verbraucher erweitern würde, die jedoch bislang noch nicht sehr weit entwickelt sind;

V.

in der Erwägung, dass in Anbetracht der vorstehenden Feststellungen weitere Untersuchungen zu den Herausforderungen und Möglichkeiten, die mit Gehegesystemen zur Haltung von Kaninchengruppen einhergehen, vorgenommen werden sollten;

W.

in der Erwägung, dass die geringe wirtschaftliche Bedeutung dieses Wirtschaftsbereichs in der Europäischen Union der Forschung und Innovationen zur Verbesserung der Gesundheit und des Wohlergehens von Kaninchen abträglich ist;

X.

in der Erwägung, dass es zwar EU-Mindestnormen für den Schutz von Schweinen (1), Kälbern (2), Legehennen (3) und Masthühnern (4) sowie die allgemeine Richtlinie des Rates über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (5), jedoch keine spezifische Rechtsvorschrift über Mindestnormen für den Schutz von Kaninchen gibt; in der Erwägung, dass immer mehr Verbraucher und Bürger in der EU Bestimmungen zur Verbesserung des Wohlergehens von Nutzkaninchen verlangen;

Y.

in der Erwägung, dass aufgrund der Richtlinie 1999/74/EG seit 2012 ein Verbot der konventionellen Käfighaltung bei Legehennen gilt, das größtenteils auch erfolgreich in den Mitgliedstaaten umgesetzt wurde;

Z.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten bereits über nationale Rechtsvorschriften und rechtliche Anforderungen betreffend die Kaninchenzucht verfügen und Leitfäden für bewährte Verfahren in Zusammenarbeit mit der Industrie ausgearbeitet haben; in der Erwägung, dass die Käfighaltung von Kaninchen zum Zweck der Fleischerzeugung in Österreich 2012 verboten wurde und dass es in Belgien Rechtsvorschriften zum schrittweisen Austausch von Batteriekäfigen durch sogenannte Parksysteme gibt, der bis 2025 abgeschlossen sein soll;

AA.

in der Erwägung, dass die geltenden Rechtsvorschriften gemäß der europäischen Tierschutzstrategie vor der Einführung neuer Rechtsvorschriften vollumfänglich zur Anwendung gebracht und Leitfäden für bewährte Verfahren ausgearbeitet werden müssen;

AB.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission angesichts des Interesses an einem Übergang zu alternativen Tierhaltungssystemen und des überschaubaren wirtschaftlichen Gewichts der Kaninchenzucht gemessen an der gesamten Tierproduktion in der EU aufgefordert werden sollten, weitere Untersuchungen zu der Gesundheit, dem Wohlergehen, der Aufzucht, der Haltung, der Ernährung, dem Verhalten und der Betäubung von Kaninchen durchzuführen;

AC.

in der Erwägung, dass die EFSA in ihrem wissenschaftlichen Gutachten von 2005 über die Unterbringung und Haltung von Nutzkaninchen größere Käfige, niedrigere maximale Besatzdichten bei heranwachsenden Tieren und therapeutische Maßnahmen, einschließlich des Einsatzes von Futterzusätzen zur Vorbeugung von Erkrankungen empfohlen hat;

AD.

in der Erwägung, dass die in ihrem Gesundheitskodex für Landtiere mit Blick auf das Schlachten abgegebenen Empfehlungen der OIE, einschließlich der Betäubungsmethoden und der Anforderungen an die Kenntnisse des Schlachthofpersonals, auch für Kaninchen gelten;

AE.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 der Richtlinie 98/58/EG des Rates über Tierschutz „alle geeigneten Maßnahmen“ getroffen werden müssen, um das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, und dass in Artikel 4 Standards für die Tierhaltung auf der Grundlage von „praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen“ festgelegt werden, wozu auch die von der EFSA und der OIE verfassten Standards gehören;

Allgemeine Bemerkungen

1.

stellt fest, dass Kaninchen in der EU üblicherweise in konventionellen nicht ausgestalteten Käfigen, d. h. einer reizarmen Umgebung, die lediglich über eine Tränke und einen Futternapf verfügt, gehalten werden, die nicht den Anforderungen an eine optimale Tierhaltung gemäß den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen; stellt ferner fest, dass Kaninchen in manchen Fällen ausschließlich mit Pellets gefüttert werden und keinen Zugang zu Faserstoffen haben und dass der beengte Raum der reizarmen Drahtkäfige zu abnormen Verhaltensweisen führen kann;

2.

weist darauf hin, dass es weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen zu Gehegesystemen bedarf, mit denen sich eine hygienischere Unterbringung erreichen und das Risiko von Krankheiten und Infektionen bei den Tieren verringern ließe;

3.

erkennt an, dass es praktikable Alternativen zur Käfighaltung von Kaninchen gibt, darunter parkähnliche Freiluftanlagen oder Kaninchenställe, in denen das Gras die Hauptnahrungsquelle darstellt, durch die das Wohlergehen der Tiere und der Tierschutz verbessert werden; ist der Auffassung, dass alternative Systeme entwickelt, verbessert und gefördert werden sollten; erkennt dabei an, dass die Nachfrage nach Kaninchenfleisch aus solchen Systemen aufgrund der Auswirkungen der zusätzlichen Erzeugungskosten auf die Endverbraucherpreise rückläufig sein könnte;

4.

spricht sich für die Nutzung von Parksystemen zur kollektiven Haltung von Kaninchen aus, da sie einen größeren Lebensraum bieten und somit soziales Verhalten und Bewegung ermöglichen; weist darauf hin, dass durch die Nutzung von kollektiven Parksystemen das Wohlergehen von Nutzkaninchen verbessert wird, da die Lebensweise von Nutzkaninchen in solchen Systemen eher der Lebensweise von wild lebenden Kaninchen ähnelt; betont, dass die Gesundheit der Tiere auch von zwei weiteren wesentlichen Elementen der Tierzucht abhängig sind, nämlich der Ausgestaltung der Gebäude und der Entwicklung angemessener Verfahren für die Viehzucht, die biologische Sicherheit und den Betrieb;

5.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, weitere Untersuchungen durchzuführen, die darauf abzielen, die bestmöglichen Gehegesysteme zu ermitteln, um den Tierschutz im Rahmen verschiedener Zuchtformen zu verbessern und Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen in Zuchtbetrieben umsetzen sowie die Nachhaltigkeit der Betriebe gewährleisten zu können;

6.

betont, dass das auf dem Markt der EU angebotene Kaninchenfleisch — auch die Einfuhren aus Drittländern — ausnahmslos hohen Lebensmittelsicherheit- und Qualitätsstandards sowie Tierschutzkriterien entsprechen muss; weist nachdrücklich auf die Gefahren eines unlauteren Wettbewerbs durch Drittländer hin, wenn bei Einfuhren keine vergleichbaren Standards und Kriterien angewendet werden;

7.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Qualität und die Unbedenklichkeit von Kaninchenfleisch-Einfuhren sicherzustellen, indem sie dafür sorgen, dass diese Einfuhren bei ihrer Ankunft in der Union sorgfältig kontrolliert und inspiziert werden;

8.

begrüßt die Einrichtung der europäischen Plattform für den Tierschutz und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich über Verhaltenskodizes zur Kaninchenzucht auszutauschen und diese aufzuwerten;

Kaninchenzucht

9.

hebt hervor, dass die Zucht von Kaninchen in Europa sehr intensiv betrieben wird, obwohl die Bedingungen, unter denen Kaninchen gezüchtet und gehalten werden, variieren, was den unterschiedlichen mit der Kaninchenzucht verfolgten Zielen sowie den unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher auf den einzelnen Märkten und in den verschiedenen Mitgliedstaaten geschuldet ist;

10.

weist darauf hin, dass die Käfiggröße je nach Alter und Gewicht der Tiere variiert und dass sich dies auf ihre Bewegungen wie Sich-Ausstrecken, Mit-aufgerichteten-Ohren-Sitzen oder -Stehen (eine für die Art typische „Ausschau“-Haltung), Sich-Aufrichten, Sich-ungehindert-Umdrehen und Hüpfen auswirkt; unterstreicht, dass dieser Bewegungsmangel auch zu schwachen Knochen, monotonen Verhaltensweisen und Verletzungen der Fußballen führen kann;

11.

hebt hervor, dass die Haltungssysteme im Laufe der Zeit verbessert wurden, etwa durch die Anbringung von Ablagen für die Kaninchenläufe, um Verletzungen an den Läufen der Tiere zu verringern und ihr Wohlergehen zu verbessern; weist jedoch darauf hin, dass die Bauart einiger älterer noch genutzter Käfigmodelle nach modernen Standards nicht mehr angemessen ist;

12.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Nutzkaninchen von Haus aus hohe Erkrankungs- und Sterblichkeitsraten aufweisen, die Faktoren wie einem häufigeren Parasitenbefall (Kokzidiose, Madenwürmer u. a.) und einer höheren Anfälligkeit für ansteckende Krankheiten wie HDV und Myxomatose geschuldet sind;

13.

weist darauf hin, dass die EFSA 2005 zu dem Schluss gekommen ist, dass die Mortalitäts- und Morbiditätsraten von Nutzkaninchen offenbar bedeutend höher sind als bei anderen landwirtschaftlichen Nutztieren, was auf Darm- und Atemwegsinfektionen und auf Fortpflanzungsprobleme zurückzuführen ist; stellt zudem fest, dass in demselben EFSA-Bericht davor gewarnt wurde, dass die Bodenhaltung im Vergleich zur Käfighaltung einem erhöhtes Gesundheitsrisiko für Kaninchen birgt, was insbesondere Kokzidiosen und Parasitenbefällen geschuldet ist;

14.

begrüßt die Fortschritte, die viele Kaninchenzüchter bei der Verbesserungen der Stallhaltungssysteme im Einklang mit den Empfehlungen der EFSA erzielt haben; bringt jedoch seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Behandlung und die Forschung zur Bekämpfung von Krankheiten bei Nutzkaninchen unzureichend sind;

Kaninchenzucht

15.

äußert sich besorgt darüber, dass Kaninchen, die in der EU gezüchtet und gemästet werden, in veralteten Käfigen, die modernen Anforderungen der Tierhaltung nicht genügen, Platz in einer Größenordnung von weniger als zwei DIN A4-Blättern zur Verfügung steht;

16.

weist darauf hin, dass es sich bei Kaninchen um eine sehr empfindliche Tierart handelt, die aufgrund unangemessener Aufzuchtbedingungen an einer Vielzahl verschiedener Gesundheitsprobleme und Krankheiten leiden kann, darunter tödliche Viren, Atemwegserkrankungen und wunde Läufe vom Sitzen auf Maschendraht-Käfigböden;

17.

weist darauf hin, dass Kaninchenzüchter und Tierärzte nicht über ausreichende therapeutische Mittel verfügen, um etwaige Gesundheitsprobleme zu behandeln, und dass größere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Forschungsdefizite und den Mangel an Investitionen in neue Medikamente für weniger bedeutende Anwendungen und weniger verbreitete Tierarten zu beheben;

18.

stellt zudem fest, dass Ernährung ein wichtiger Einflussfaktor für das Wohlergehen und die Gesundheit von Tieren ist, weshalb Kaninchen stets Zugang zu einer ausgewogenen Ernährung mit ausreichend faserhaltigem Raufutter haben sollten;

19.

betont jedoch, dass gesundheitliche Risiken durch die strengen europäischen Gesundheitsschutznormen eingedämmt werden, und hebt hervor, dass aufgrund der geltenden Vorschriften (Richtlinie 98/58/EG) erkrankte Tiere unverzüglich medizinisch behandelt und bis zu ihrer Gesundung isoliert oder erforderlichenfalls eingeschläfert werden;

20.

erkennt an, dass es wichtig ist, Schulungen und Leitlinien für bewährte Verfahren auf der Grundlage vertrauenswürdiger technischer und wissenschaftlicher Analysen für Personen anzubieten, die in irgendeiner Form mit dem Umgang mit Tieren im Bereich der Kaninchenzucht befasst sind, um ihre Leistung zu verbessern und dafür zu sorgen, dass sie die einschlägigen Tierschutzvorschriften besser verstehen, und so unnötiges Leiden seitens der Tiere zu verhindern;

21.

weist darauf hin, dass für die Mast abgesetzte Kaninchen und weibliche Kaninchen, die in alternativen kollektiven Parksystemen mit einer Größe von 750 cm2/Tier für heranwachsende Kaninchen und 800 cm2/Tier für weibliche Kaninchen gehalten werden, von dem größeren Raumangebot profitieren, da es ihnen Platz für Bewegung und soziale Interaktion und zum Spielen bietet, dass Plattformen in kollektiven Parksystemen Kaninchen in die Lage versetzen, Aggressoren aus dem Weg zu gehen, und dass Gehegesysteme über getrennte Unterbringungsmöglichkeiten für säugende Weibchen verfügen;

22.

erkennt an, dass diese Art der Gehege für die Zuchtbetriebe Kosten verursacht, die bei einer finanziellen Unterstützung der Züchter, die sich für dieses Haltungssystem entscheiden, berücksichtigt werden müssen; fordert die Kommission auf, die Nutzkaninchenbranche im Rahmen künftiger EU-Haushaltspläne zu unterstützen; weist darauf hin, dass im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums Mittel zur finanziellen Unterstützung von Züchtern zur Verfügung stehen, die Tierschutzmaßnahmen zur Verbesserung des Wohlergehens von Kaninchen ergreifen;

23.

weist darauf hin, dass jegliche verbindliche Maßnahmen durch angemessene Mittel zur Unterstützung der Kaninchenzüchter gedeckt werden müssen; betont ferner, dass eine spezifische Haushaltslinie für die Förderung des Verzehrs von Kaninchenfleisch vorgesehen werden sollte;

24.

betont, dass eine intensivere Erforschung der Unterbringung von weiblichen Kaninchen in Gruppen ihrem Wohlergehen förderlich wäre, was insbesondere für die Zeitspanne, während der weibliche Kaninchen getrennt gehalten werden müssen, und ihre anschließende Wiedereingliederung in die Gruppe gilt;

25.

vertritt die Auffassung, dass für die Zucht gehaltene männliche Kaninchen ab einem Alter von 12 Wochen unabhängig vom genutzten System aufgrund von Problemen durch aggressives Verhalten grundsätzlich getrennt untergebracht werden sollten;

Transport und Schlachtung

26.

weist darauf hin, dass der Transport eine stressvolle Erfahrung für Kaninchen ist; unterstreicht, dass Kaninchen vor einem Langstreckentransport gefüttert und getränkt werden sollten, dass sie während des Transports in angemessener Weise mit Futter und Wasser versorgt werden und über ein angemessenes Raumangebot verfügen sollten und dass die Transportdauer aufgrund der Empfindlichkeit der Art so kurz wie möglich gehalten werden sollte; betont, dass es zahlreiche Stressfaktoren gibt, die sich auf das Wohlergehen der Tiere auswirken, darunter Hitze, Hunger, Dehydrierung, Schmerzen und Traumata, Kälte, Kinetose und Angst;

27.

unterstreicht, dass das Wohlergehen von Nutzkaninchen während des Transports und des Schlachtens auch von der Herangehensweise, von den von den Landwirten, Transportunternehmern und dem Schlachthofpersonal angewandten Abläufen sowie von der Transportlogistik abhängt; fordert die Kommission auf, die Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport, zu überwachen;

28.

betont, dass Kaninchen vor dem Schlachten vollständig betäubt werden sollten, um sicherzustellen, dass sie nicht leiden, keinen Schmerz erfahren und keinem Stress ausgesetzt sind; weist darauf hin, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung bei der Schlachtung keine Gefahr bestehen darf, dass betäubte Tiere ihr Bewusstsein wiedererlangen; weist darauf hin, dass die Entwicklung der praxisbezogenen Forschung zu Betäubungstechniken, die bei anderen Nutztieren zum Einsatz kommen, die Einführung von elektrischen oder sonstigen Betäubungsmethoden wie der Betäubung mit Gasgemischen ermöglichen würde, die den besonderen Eigenschaften des Kaninchens entsprechen sowie rentabel und humaner sein könnten;

Antibiotikaresistenz

29.

begrüßt die Anstrengungen der europäischen Erzeuger hinsichtlich einer Verringerung des Einsatzes von Antibiotika bei der Kaninchenhaltung; betont, dass der bei der Kaninchenzucht — insbesondere bei intensiven Zuchtformen — weitverbreitete Einsatz von Antibiotika zu einem Anstieg von Antibiotikaresistenzen führen kann;

30.

weist darauf hin, dass ein intensiver Einsatz von Antibiotika zu einem Anstieg von Antibiotikaresistenzen führen kann, weshalb ein verantwortungsvollerer Umgang mit Antibiotika unerlässlich ist; vertritt die Auffassung, dass dieses Problem genau wie in anderen Tierproduktionsbranchen auch in bei der Kaninchenzucht besteht und dass hier ebenfalls erhebliche Anstrengungen unternommen werden müssen, um einen verantwortungsvollen Einsatz von Antibiotika zu fördern, damit deren Wirksamkeit aufrechterhalten bleibt und die Entstehung von Antibiotikaresistenzen verhindert wird;

31.

betont, dass die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert werden sollten, konventionelle Batteriekäfige nach und nach in der gesamten EU abzuschaffen, und dass wirtschaftlich tragfähige Zuchtsysteme gefördert werden sollten, um — vor allem durch die Entwicklung vorbeugender Maßnahmen und die Durchführung gezielter Kontrollen — bei allen Zuchtsystemen hohe Hygienestandards zu erreichen und aufrechtzuerhalten;

32.

hebt hervor, dass Antibiotika nur für Behandlungszwecke verwendet werden dürfen und dass gemäß Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs von der Absetzung der Medikamente bis zur Schlachtung ein angemessen langer Zeitraum verstreichen sollte, um sicherzustellen, dass der Verzehr des Kaninchenfleischs unbedenklich ist;

33.

betont, dass nur dann weniger Antibiotika eingesetzt und die damit verbundenen positiven Auswirkungen für die öffentliche Gesundheit erzielt werden können, wenn vermehrt auf die Bewirtschaftung und die Überwachung von Kaninchenzuchtbetrieben geachtet wird;

Schlussfolgerungen

34.

fordert die Kommission angesichts der hohen Zahl an in der EU gezüchteten und geschlachteten Kaninchen sowie der schwerwiegenden Folgen, die das das gegenwärtig für die Kaninchenzucht genutzte System für das Wohlergehen der Tiere hat, auf, einen Fahrplan für finanziell tragfähige Mindestnormen für den Schutz von Nutzkaninchen zu erstellen; betont, dass dieser Fahrplan messbare Etappenziele enthalten sollte, über die in regelmäßigen Abständen Bericht erstattet wird, und in chronologischer Reihenfolge aus mindestens folgenden Punkten bestehen sollte:

der Ausarbeitung von Leitlinien, die bewährte Verfahren sowie Tierschutzvorschriften für Kaninchen enthalten, die in Zusammenarbeit mit allen an der Produktion beteiligten Akteuren und anderen Interessenträgern in der Nutzkaninchenbranche festgelegt werden;

einer Empfehlung der Kommission, in der die bestehenden nationalen Maßnahmen Berücksichtigung finden und die gegebenenfalls Vorschläge für ein gemeinsames EU-Konzept, insbesondere in Bezug auf die Gesundheit, den Schutz und die Haltung von Kaninchen enthält;

in einem angemessenen zeitlichen Rahmen einem Legislativvorschlag zu Mindestanforderungen für den Schutz von Nutzkaninchen;

35.

fordert die Kommission auf, sich an wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ergebnissen zu orientieren, wenn sie Maßnahmen mit Blick auf die Anforderungen für die Unterbringung von weiblichen Nutzkaninchen und von Mastkaninchen vorschlägt, und den biologischen Bedürfnissen der Tiere sowie ihren artspezifischen Verhaltensweisen mit Blick auf die Haltungsanforderungen in gebührender Weise Rechnung zu tragen;

36.

ist der Ansicht, dass die Anforderungen in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 98/58/EG, wonach „alle geeigneten Maßnahmen“ getroffen, um das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, und Standards auf der Grundlage von „praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen“ festgelegt werden müssen, für die Durchsetzung der wissenschaftlichen Empfehlungen der EFSA und der OIE zum Tierwohl von Kaninchen herangezogen werden sollten;

37.

weist darauf hin, dass die verschiedenen Aspekte im Zusammenhang mit dem Tierschutz, der Tiergesundheit, der finanziellen Lage und den Arbeitsbedingungen der Züchter, der Nachhaltigkeit der Produktion, den ökologischen Auswirkungen und dem Verbraucherschutz, die dabei berücksichtigt werden müssen, in angemessenem Verhältnis zueinander stehen sollten; weist außerdem darauf hin, dass auch der Bedarf der Verbraucher an erschwinglichem und hochwertigem Kaninchenfleisch berücksichtigt werden muss;

38.

betont, dass im Rahmen der GAP das Ziel verfolgt wird, Verbraucher in der gesamten EU mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln zu versorgen und dabei ihren Bedürfnissen an und Wünschen nach gesunden und hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Nahrungsmitteln zu erschwinglichen Preisen Rechnung zu tragen;

39.

fordert die Mitgliedstaaten und die Branche auf, Systeme zur eindeutigen Produktkennzeichnung einzurichten und gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel auf freiwillige Kennzeichnungsregelungen zurückzugreifen, um für mehr Transparenz auf dem Markt zu sorgen, Qualitätsnormen einzuhalten sowie die Gesundheit der Verbraucher zu schützen und so die Verbraucher in die Lage zu versetzen, bewusste und transparente Kaufentscheidungen zu treffen und gleichzeitig die Herkunft des Erzeugnisses hervorzuheben und es vor unlauterem Wettbewerb zu schützen;

40.

betont, dass alle geltenden Vorschriften auf EU-Ebene harmonisiert werden sollten; unterstreicht, dass der Austausch von Informationen zur Ausarbeitung von Leitfäden für bewährte Verfahren sowie die Unterstützung nationaler Leitlinien von entscheidender Bedeutung für diesen Prozesse sind;

41.

regt alle Mitgliedstaaten dazu an, ihre Bestimmungen über das Tierwohl von Kaninchen im Interesse vergleichbarer Ausgangsbedingungen an die in Belgien, Deutschland, Österreich und dem Vereinigten Königreich geltenden Bestimmungen anzupassen;

42.

erkennt an, dass es angesichts des Interesses an einem Übergang zu alternativen Haltungssystemen weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen zur Kaninchenhaltung bedarf; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, für die nachfolgenden Bereiche spezifische Mittel bereitzustellen und weitere Untersuchungen dazu durchzuführen:

Gesundheit von Nutzkaninchen,

Wohlergehen von Nutzkaninchen,

Unterbringung von Nutzkaninchen,

Züchtung von Nutzkaninchen, einschließlich der Züchtung von Genstämmen mit ausgeglicheneren Wesenszügen,

Haltung von Nutzkaninchen,

Verhalten von Nutzkaninchen,

Ernährung von Nutzkaninchen,

artspezifische Krankheiten, Morbidität und Mortalität von Nutzkaninchen,

geeignete Arzneimittel, Impfstoffe und Behandlungen für Nutzkaninchen unter Berücksichtigung der zunehmenden Probleme durch Antibiotikaresistenzen,

geeignete artspezifische und humane Betäubungsmethoden für Nutzkaninchen;

43.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Daten zur Erzeugung von Kaninchenfleisch und zum Handel damit zu erheben und Kaninchenfleisch in die europäische Beobachtungsstelle für den Fleischmarkt aufzunehmen;

o

o o

44.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5).

(2)  Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 11.1.2009, S. 7).

(3)  Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53).

(4)  Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 19).

(5)  Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23).


Mittwoch, 15. März 2017

25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/98


P8_TA(2017)0083

Hürden, die EU-Bürger daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und zu arbeiten

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und zu arbeiten (2016/3042(RSP))

(2018/C 263/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf die Titel IV und V sowie auf die Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, 20, 21, 26, 45–48 und 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 2 sowie die Artikel 30, 31 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (8),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (9),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (10),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (11),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2009 über Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (COM(2009)0313),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. November 2013 mit dem Titel „Freizügigkeit der EU-Bürger und ihrer Familien: fünf grundlegende Maßnahmen“ (COM(2013)0837),

unter Hinweis auf den Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017 vom 24. Januar 2017 mit dem Titel „Stärkung der Bürgerrechte in einer Union des demokratischen Wandels“ (COM(2017)0030),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2014 zu sozialem Schutz für alle, einschließlich der Selbstständigen (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2014 zur Achtung des Grundrechts auf Freizügigkeit in der EU (14),

gestützt auf Artikel 216 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass im Petitionsausschuss mehrere Petitionen eingegangen sind, in denen besorgt auf die verschiedenen Hindernisse, mit denen EU-Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Freizügigkeit konfrontiert sind, aufmerksam gemacht wird;

B.

in der Erwägung, dass die Tatsache, dass Ehen oder zivilrechtliche Verbindungen von Angehörigen der LGBTI-Gemeinschaft in manchen Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden, ein Hindernis für die Freizügigkeit dieser Menschen und ihrer Partner in der Union darstellen und ihnen den Zugang zu manchen Sozialleistungen oder öffentlichen Dienstleistungen in diesen Ländern verwehren kann;

C.

in der Erwägung, dass am 11. Oktober 2016 im Petitionsausschuss eine Anhörung zum Thema „Hürden, die EU-Bürger daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und zu arbeiten — von Petenten vorgebrachte Fälle“ stattfand;

D.

in der Erwägung, dass die Freizügigkeit ein den EU-Bürgern zustehendes Grundrecht und für den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhalt in der Union von größter Bedeutung ist und auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt;

E.

in der Erwägung, dass — wie von einigen Petenten vorgebracht — in mehreren Mitgliedstaaten gegen diese Freizügigkeit von Arbeitnehmern verstoßen wird; in der Erwägung, dass mobile EU-Bürger aus Furcht vor einer Ausweisung mitunter keine medizinischen Dienstleistungen in Anspruch nehmen, wodurch ihr Grundrecht auf Zugang zu medizinischer Versorgung de facto eingeschränkt wird;

F.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise und die Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung die sozioökonomischen Ungleichgewichte verstärkt und die wirtschaftlich bedingte Migration innerhalb der EU befeuert haben; in der Erwägung, dass dieser Tatsache angemessen Rechnung getragen werden sollte und dass sowohl der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaat als auch die betroffenen EU-Organe konkrete abgestimmte Maßnahmen ergreifen sollten;

G.

in der Erwägung, dass die Mobilität von Arbeitnehmern in der EU eine Herausforderung für die Arbeitsmärkte der Einzelstaaten sein kann, die maßgeschneiderte Lösungen erfordert, dass sie aber auch zur Fairness dieser Märkte beitragen kann, sofern die Grundrechte der Arbeitnehmer uneingeschränkt gewahrt werden;

H.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Organe der EU gemeinsam dafür verantwortlich sind, dass die Grundsätze der Freizügigkeit zugunsten von Bürgern, Wachstum, wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung und Beschäftigung zum Tragen kommen und dass der einschlägige EU-Rechtsrahmen wirksamer in das einzelstaatliche Recht aufgenommen und umgesetzt wird;

I.

in der Erwägung, dass die soziale Sicherheit mobiler Arbeitnehmer in der EU und ihrer Familien mitunter von Ungleichheiten und unvorhergesehenen Ereignissen geprägt ist;

J.

in der Erwägung, dass dauerhaft beschäftigte Arbeitskräfte, Saisonkräfte, Grenzgänger und alle Menschen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Dienstleistungen erbringen, gleichermaßen in den Genuss von Ansprüchen auf Sozialleistungen kommen sollten;

K.

in der Erwägung, dass der Rückgriff auf Wechsel in Beschäftigungsverhältnissen Arbeitnehmer in eine unfaire und diskriminierende Lage bringen kann und sie unter Umständen an der Inanspruchnahme ihres Rechts auf Freizügigkeit im Binnenmarkt hindert;

L.

in der Erwägung, dass Petenten insbesondere in abgelegenen, ländlichen und gebirgigen Regionen über die mangelnde Breitbandanbindung klagen und das Missverhältnis zwischen der beworbenen und der tatsächlichen Breitbandgeschwindigkeit anprangern, da diese Missstände das Maß an Verbraucherschutz im Binnenmarkt beeinträchtigen und den Zugang zu Informationen und Dienstleistungen erschweren;

1.

fordert die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip auf, sämtliche diskriminierenden Praktiken und unnötigen Hindernisse aus ihren Bestimmungen für EU-Bürger und deren — auch Drittstaaten angehörende — Familienmitglieder — zu entfernen, damit diese das Einreise- und das Aufenthaltsrecht im jeweiligen Hoheitsgebiet und ihre sozialen Rechte in Anspruch nehmen können, und die Verwaltung effizienter zu gestalten, um so die Erwerbsmobilität in der EU zu erleichtern;

2.

bekundet seine tiefe Besorgnis darüber, dass manche Mitgliedstaaten gegen den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen, indem sie europäische Bürger, die dort beschäftigt gewesen sind, kurz nach dem Auslaufen ihres Arbeitsvertrags abschieben;

3.

fordert die Kommission auf, ihre Leitlinien für die bessere Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG zu verdeutlichen, zu aktualisieren und ausführlicher zu machen, sodass insbesondere die aktuellen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) (Rechtssachen C-456/12 (15) und C-457/12 (16)) berücksichtigt werden; empfiehlt, auf Umsetzungspläne („Transposition Implementation Plans“, TIPS) zurückzugreifen, damit für eine vollständige und ordnungsgemäße Anwendung gesorgt ist;

4.

unterstreicht den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit und bedauert, dass manche Mitgliedstaaten Arbeitnehmern aus anderen EU-Staaten sozialen Schutz verweigern; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die geltenden Rechtsvorschriften der EU und die Grundsätze des Arbeitsrechts einzuhalten, sodass allen EU-Arbeitnehmern Schutz zuteilwird; fordert, dass die Bedingungen, die für die Geltendmachung der sozialen Rechte von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen aus Drittstaaten gelten, klarer formuliert werden;

5.

begrüßt die Einführung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten (EESSI), mit dem Sozialversicherungsämter in der gesamten EU Informationen schneller und sicherer austauschen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre technischen Möglichkeiten zu erweitern, damit sie die neue Form des Informationsaustauschs nutzen können; fordert, dass die Möglichkeiten bewertet werden, inwieweit grenzüberschreitende Tarifverträge und die Einrichtung europäischer Plattformen zur Förderung bewährter Verfahren unterstützt werden können;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gemäß der Richtlinie 2014/67/EU einzige nationale Websites einzurichten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Leitlinien und beratenden Tätigkeiten zu verbessern, damit die Freiheit der Bürger, in einem anderen Mitgliedstaat zu leben, zu arbeiten und zu studieren, noch mehr gestärkt und das öffentliche Bewusstsein geschärft wird; fordert die Kommission auf, die Wirkung von Instrumenten wie zum Beispiel EURES und Ploteus, die geschaffen wurden, um über Erwerbs- und Bildungsmöglichkeiten in der gesamten EU zu informieren, zu verbessern und die Öffentlichkeit stärker für sie zu sensibilisieren; nimmt die neue EURES-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/589) zur Kenntnis, die darauf abzielt, EURES mit einer fairen Erwerbsmobilität innerhalb der EU zu einem wirkungsvollen Beschäftigungsinstrument zu machen; unterstreicht, dass eine bessere konsularische Amtshilfe und Zusammenarbeit zur Sensibilisierung für die Rechtsstellung und zum Schutz der Grundrechte mobiler Arbeitnehmer oder Studierender bzw. Schüler beiträgt und deren reibungslose Integration im Aufnahmemitgliedstaat erleichtert;

7.

ersucht die Mitgliedstaaten, ihren Beamten und Verwaltungsangestellten, die sich mit der Umsetzung der sozialen Rechte von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen — Arbeitnehmern und ihren Familienmitgliedern, die rechtmäßig in der EU wohnhaft sind — befassen, klare Handlungsanweisungen zur Verfügung zu stellen und sie entsprechend zu schulen;

8.

fordert, dass der SOLVIT-Dienst — beispielsweise durch die Einrichtung einer Beratungsstelle — ausgeweitet und alle anderen zuständigen Behörden, an die EU-Bürger konkrete Anfragen zum Binnenmarkt richten können, gestärkt werden, damit die EU-Bürger und ihre Familienangehörigen zeitnah Informationen und Unterstützung erhalten, wenn sie an der Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit gehindert werden;

9.

fordert, dass die Erhebung und die Verarbeitung von statistischen Daten zur Zahl der Bürger, die von der Übertragbarkeit ihrer sozialen Ansprüche von einem in einen anderen Mitgliedstaat Gebrauch machen, verbessert werden, sodass die Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten noch besser wird und die Rechte der EU-Bürger im Wege von politischen Lösungen gestärkt werden, damit ein höheres Maß an sozialer Absicherung erreicht wird;

10.

fordert, dass die Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ besser harmonisiert wird;

11.

bedauert, dass in der EU wohnhafte Personen auf Schranken stoßen, weil sie ihre Sozialversicherungsansprüche nicht zusammenfassen können, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit uneingeschränkt und wirksam umzusetzen, damit für die Übertragbarkeit von Sozialversicherungsansprüchen (zum Beispiel staatliche Renten, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen) gesorgt ist und folglich die Hindernisse für die Erwerbsmobilität in der EU beseitigt werden; fordert entschlossene wirksame Schritte hin zu einem abgestimmten System zusammengefasster Sozialbeiträge und -leistungen für jedermann in der gesamten EU, das beispielsweise die Form eines Sozialversicherungsausweises annehmen kann, mit dem Sozialbeiträge und Ansprüche besser rückverfolgt werden können (17);

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, umgehend den EU-Behindertenausweis einzuführen, der Reisen und die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten erleichtern würde;

13.

bedauert, dass EU-Bürger aus dem nationalen öffentlichen Gesundheitswesen eines anderen Mitgliedstaats ausgeschlossen werden, obwohl das Recht, diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, in der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der damit verbundenen Rechtsprechung des EuGH (18) verankert ist;

14.

fordert eine bessere Abstimmung innerhalb des Besteuerungsrahmens der EU, damit Doppelbesteuerung verhindert wird und andere wichtige Punkte wie zum Beispiel die Abwendung von Steuerdumping angegangen werden;

15.

nimmt zur Kenntnis, dass mit der Freizügigkeit von Personen immer mehr grenzüberschreitende Sorgerechtsstreitigkeiten einhergehen; fordert in Sorgerechtsfällen eine bessere konsularische und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten; begrüßt, dass die Brüssel IIa-Verordnung derzeit überarbeitet wird;

16.

verurteilt die Praktik, in Beschäftigungsverhältnissen von Blankowechseln Gebrauch zu machen, mit denen der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, etwaige Schäden einfacher geltend zu machen und einem langen Rechtsstreit vor den Arbeitsgerichten aus dem Weg zu gehen, und mit denen die Beweislast in Bezug auf die Schuld und die Schadenshöhe umgekehrt wird; betont, dass diese Blankowechsel Bürger an der Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit im Binnenmarkt hindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften zu erlassen, die den Rückgriff auf Blankowechsel in Beschäftigungsverhältnissen in der gesamten EU untersagen; fordert die Kommission eindringlich auf, eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten zu richten, in der sie darauf hinweist, dass der Rückgriff auf Blankowechsel in Beschäftigungsverhältnissen strengstens untersagt werden muss;

17.

ist beunruhigt darüber, dass Petenten bei der Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen in Europa auf Hindernisse stoßen; fordert, dass akademische Titel und Weiterbildungsabschlüsse von den Mitgliedstaaten vermehrt standardisiert werden und dass das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) systematisch genutzt wird, damit die Verwaltungszusammenarbeit verbessert wird und die Verfahren für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen und der Anforderungen der kontinuierlichen beruflichen Weiterentwicklung, die ein qualifizierter Berufstätiger, der in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten möchte, erfüllen muss, vereinfacht und beschleunigt werden, wobei im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs jegliche Form der Diskriminierung verhindert werden muss und die Anforderungen des Aufnahmelandes unter uneingeschränkter Befolgung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen eingehalten werden müssen;

18.

ist überzeugt, dass Mobilität in einem umfassenden regulatorischen Prozess koordiniert werden sollte, der darauf abzielt, dauerhafte hochwertige Arbeitsplätze mit wirksamen sozialen Rechten sicherzustellen und sämtliche Formen der Diskriminierung und prekäre Beschäftigungsverhältnisse wirksam anzugehen;

19.

ist der Ansicht, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten und den unzureichenden sozialen Schutz in den Heimatregionen der Arbeitnehmer erfolgreich angehen müssen, damit Mobilität stets auf freiwilliger Grundlage erfolgt;

20.

fordert die Kommission auf, für die effektive Überwachung und Umsetzung der Verordnung über den Telekommunikationsbinnenmarkt zu sorgen, die Bestimmungen umfassen wird, auf deren Grundlage Kunden über die niedrigste, die normalerweise verfügbare, die höchste und die beworbene Breitbandgeschwindigkeit informiert werden; unterstützt in diesem Zusammenhang Sensibilisierungskampagnen, die auf die Beseitigung irreführender Werbung abzielen;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung uneingeschränkt umzusetzen und für eine reibungslose und zeitnahe Kostenerstattung für grenzüberschreitende Gesundheitsdienstleistungen, einschließlich der Erstattung der Kosten für Arzneimittel, bei der es sich um eine Form der willkürlichen Diskriminierung oder ein ungerechtfertigtes Hindernis für die Freizügigkeit handeln könnte, zu sorgen;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1.

(5)  ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(6)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(7)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(8)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

(9)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.

(10)  ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8.

(11)  ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11.

(12)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 88.

(13)  ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 48.

(14)  ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 114.

(15)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. März 2014, O. gegen Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel gegen B., ECLI:EU:C.2014:135.

(16)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. März 2014, S. gegen Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel gegen G., ECLI:EU:C.2014:136.

(17)  Pilotprojekt — Sozialversicherungsausweis (2016_04.037717_3), 2016 und Anfang 2017 im Rahmen der Durchführbarkeitsstudie zu einem „Europäische[n] Mobilitätsportal zur sozialen Sicherheit — Soziale Sicherheit auf einen Klick“ umgesetzt.

(18)  Z. B.: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. April 1998, Kohll gegen Union des caisses de maladie, C-158/96, ECLI:EU:C:1998:171, Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. April 1998, Decker gegen Caisse de maladie des employés privés, C-120/95, ECLI:EU:C:1998:167 oder Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 12. April 2005, Erben der Annette Keller gegen Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und Instituto Nacional de Gestión Sanitaria (Ingesa), Rechtssache C-145/03, ECLI:EU:C:2005:211.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/103


P8_TA(2017)0084

Zustimmung der Kommission zum überarbeiteten Plan Deutschlands, eine Straßenmaut einzuführen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 zur Billigung des überarbeiteten Plans Deutschlands, eine Straßenmaut einzuführen, durch die Kommission (2017/2526(RSP))

(2018/C 263/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (COM(2011)0144),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2016 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität“ (COM(2016)0501),

unter Hinweis auf die Annahme des Gesetzesentwurfs zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen und des „Zweite[n] Gesetz[es] zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versicherungsteuergesetzes“ durch den Deutschen Bundestag am 27. März 2015,

unter Hinweis auf die Billigung des „Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen“ und des „Zweite[n] Gesetz[es] zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versicherungsteuergesetzes“ durch den Deutschen Bundesrat am 8. Mai 2015,

unter Hinweis darauf, dass die Kommission am 18. Juni 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Einführung einer neuen Pkw-Maut eingeleitet hat,

unter Hinweis auf die Einigung vom 1. Dezember 2016 zwischen dem Präsidenten der Kommission und dem deutschen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur über eine deutsche Pkw-Maut,

unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (2) und die bevorstehende Überarbeitung dieser Richtlinie im Rahmen der Straßenverkehrsinitiative der Kommission 2017,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (3) und die bevorstehende Überarbeitung dieser Richtlinie im Rahmen der Straßenverkehrsinitiative der Kommission 2017,

unter Hinweis auf den in Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie das EU-Recht, das Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit untersagt,

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Zustimmung der Kommission zum überarbeiteten Plan Deutschlands, eine Straßenmaut einzuführen (O-000152/2016 — B8-0201/2017),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr,

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass derzeit geprüft wird, ob das geplante deutsche Mautsystem für leichte Nutzfahrzeuge (light duty vehicles, LDV) der gegenwärtigen Politik der Europäischen Union entspricht;

B.

in der Erwägung, dass eine Erstattungsregelung, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit beruht, eine Diskriminierung darstellt, im Widerspruch zu den Leitprinzipien der Europäischen Union steht, der grenzüberschreitenden Mobilität abträglich ist und den europäischen Binnenmarkt schwächt;

C.

in der Erwägung, dass das geplante deutsche Mautsystem möglicherweise gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie gegen das Nutzer- und Verursacherprinzip verstößt;

D.

in der Erwägung, dass nationale Mautsysteme, mit denen eine Gebühr eingeführt wird, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit beruht, gegen das EU-Recht verstoßen;

E.

in der Erwägung, dass nationale Mautsysteme insbesondere für die Bürger in Grenzregionen negative Auswirkungen haben, die mit verschiedenen Mautsystemen und den damit verbundenen Kosten konfrontiert werden, verhindern, dass der grenzüberschreitende Verkehr ungehindert fließen kann und einer weiteren europäischen Integration unnötig Steine in den Weg legen;

F.

in der Erwägung, dass der sich daraus ergebende zusätzliche Verwaltungsaufwand zu höheren Kosten und möglicherweise zu intransparenten Verfahren führen würde und dadurch weniger zusätzliche Mittel als geplant für Investitionen in die Infrastruktur zur Verfügung stünden;

1.

erkennt an, dass der Verkehr zur Förderung des Wirtschaftswachstums von entscheidender Bedeutung ist, zumal er innerhalb und außerhalb der Europäischen Union eine effiziente und erschwingliche Mobilität für Bürger und Waren gewährleistet;

2.

weist darauf hin, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten in angemessener Weise in Verkehrsinfrastrukturen investieren müssen;

3.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die festgelegten politischen Maßnahmen umzusetzen, wie dies — unter anderem — im Weißbuch Verkehr aus dem Jahr 2011 vereinbart wurde;

4.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen bei einer Verlagerung auf andere Verkehrsträger sowie bei der Finanzierung der Erhaltung und des Ausbaus einer nachhaltigen, sicheren, effizienten und zukunftsorientierten Straßenverkehrsinfrastruktur in der Europäischen Union eine wesentliche Rolle spielen können;

5.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass Systeme für die Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren für alle Fahrzeugtypen elektronisch und streckenbezogen sein sollten und dem Nutzer- und Verursacherprinzip entsprechen müssen, gemäß der Politik und den Rechtsvorschriften der EU, damit die Internalisierung externer Kosten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gewährleistet ist;

6.

hält es für notwendig, die Dienstequalität im Bereich der Straßenverkehrsinfrastruktur zu verbessern, insbesondere was die Sicherheit betrifft, und dafür zu sorgen, dass es erheblich weniger Verkehrsstaus gibt;

7.

fordert die Kommission auf, bei der Vorlage neuer Rechtsvorschriften, etwa bei der Überarbeitung der Eurovignetten-Richtlinie, die externen Kosten des Klimawandels sowie infolge von Unfällen einzubeziehen; hebt außerdem hervor, dass Rechtsvorschriften über die Internalisierung externer Kosten auf alle Straßen Anwendung finden und unlauteren Wettbewerb zwischen den einzelnen Verkehrsträgern ausschließen müssen;

8.

weist darauf hin, dass ein anhängiges Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen indirekter Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bis auf weiteres ohne gebührende rechtliche Argumentation im Wege einer inoffiziellen politischen Vereinbarung zwischen dem Präsidenten der Kommission und dem deutschen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Eis gelegt wurde;

9.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Einführung nationaler Systeme für die Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren Marktzugang, Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit sowie die Flexibilität der Verkehrsunternehmen und der grenzüberschreitenden Verkehrsunternehmen in der EU nicht beeinträchtigen dürfen, damit die weitere Entwicklung und die Integrität des europäischen Binnenmarkts gewährleistet sind;

10.

fordert die Kommission auf, einschlägige Informationen der Generaldirektion Mobilität und Verkehr (GD MOVE) über die Analyse der neuen Maßnahmen der deutschen Behörden für die Pkw-Maut bereitzustellen und offenzulegen sowie darüber, ob diese mit dem EU-Recht vereinbar sind;

11.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine zentrale Voraussetzung für diskriminierungsfreie Straßenbenutzungsgebühren darin besteht, dass alle Nutzer für die Nutzung derselben Straßen dieselben Gebühren zahlen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass jedes nationale System für die Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren, bei dem eine direkte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorliegt, oder das mit nationalen steuerlichen Maßnahmen zugunsten der eigenen Staatsbürger kombiniert wird, zum Beispiel in Form eines Abzugs von der nationalen Kraftfahrzeugsteuer, einen Verstoß gegen den in Artikel 18 AEUV verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung darstellt; weist darauf hin, dass die Kommission als Hüterin der Verträge die korrekte Umsetzung und Anwendung des Gesetzes nach dessen Annahme überwachen muss;

12.

fordert die Kommission auf, dem Parlament die Vereinbarung mit der deutschen Regierung vorzulegen und die wichtigsten Unterschiede zu den dem Gericht vorgelegten nationalen Rechtsvorschriften aufzuzeigen und zu begründen, weshalb die Vereinbarung mit den Bestimmungen der Verträge und mit dem EU-Recht vereinbar ist;

13.

ist der Auffassung, dass die deutsche Pkw-Maut von Dezember 2016 noch Elemente enthält, die einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen und grundlegende Prinzipien der Verträge verletzen, insbesondere, was die Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit betrifft;

14.

hält gemeinsame Vorschriften für notwendig, damit ein fairer, diskriminierungsfreier und harmonisierter Rahmen für Systeme zur Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren für alle Kraftfahrzeugtypen in der Europäischen Union eingeführt werden kann;

15.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Überarbeitung der Rechtsvorschriften und des harmonisierten Rahmens in Bezug auf die Eurovignette und den europäischen elektronischen Mautdienst (EETS) als Gelegenheit zu betrachten, einen solchen Rahmen festzulegen und die gebührende Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften zu überwachen und voranzutreiben;

16.

weist darauf hin, dass die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs spielt und dass die Mitgliedstaaten einer Fragmentierung Vorschub leisten und einen einheitlichen europäischen Verkehrsraum behindern, wenn sie einzeln agieren;

17.

fordert die Kommission auf, alle rechtlichen und technischen Einzelheiten der Vereinbarung vom 1. Dezember 2016 zwischen dem Präsidenten der Kommission und dem deutschen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur darzulegen und sämtliche rechtlichen und politischen Aspekte darüber zu klären, weshalb die Vereinbarung vom 1. Dezember 2016, die den deutschen Nutzern immer noch keine zusätzliche Belastung aufbürdet und somit eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit aufrechterhält, als hinreichende Grundlage erachtet wurde, damit das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, das aufgrund eben dieser Bedenken in Bezug auf eine Diskriminierung eingeleitet wurde, auf Eis gelegt wurde; fordert die Kommission ebenfalls auf, das Parlament in dieser Angelegenheit in angemessener Weise auf dem Laufenden zu halten;

18.

fordert die Kommission auf, diesen Prozess sorgfältig zu überwachen;

19.

fordert die Kommission auf, das Parlament in jeder Phase des Prozesses im Wege eines strukturierten Dialogs einzubeziehen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42.

(3)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124.


Donnerstag, 16. März 2017

25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/106


P8_TA(2017)0086

Zimbabwe, der Fall von Pastor Evan Mawarire

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu Simbabwe, dem Fall des Pastors Evan Mawarire und anderen Fällen der Einschränkung der Meinungsfreiheit (2017/2608(RSP))

(2018/C 263/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Simbabwe,

unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene Erklärung der EU vom 30. Juni 2016 zur lokalen Verwaltung,

unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene Erklärung der EU vom 12. Juli 2016 zu Gewalt,

unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene gemeinsame Erklärung der EU vom 9. März 2017 zur Verschleppung von Itai Dzamara,

unter Hinweis auf die Pressemitteilung der Menschenrechtskommission von Simbabwe zu öffentlichen Protesten und polizeilichem Vorgehen,

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2016/220 des Rates vom 15. Februar 2016 (1), mit dem die restriktiven Maßnahmen der EU gegen Simbabwe bis zum 20. Februar 2017 verlängert wurden,

unter Hinweis auf die am 19. Februar 2014 im Namen der EU abgegebene Erklärung der Hohen Vertreterin zur Überprüfung der Beziehungen zwischen der EU und Simbabwe,

unter Hinweis auf das 2008 von den drei größten Parteien — ZANU-PF, MDC-T und MDC — unterzeichnete umfassende politische Abkommen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Rates der Europäischen Union vom 23. Juli 2012 zu Simbabwe und den Durchführungsbeschluss 2012/124/GASP des Rates vom 27. Februar 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (2),

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker vom Juni 1981, die von Simbabwe ratifiziert wurde,

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom Dezember 1948,

unter Hinweis auf die Verfassung von Simbabwe,

unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Bevölkerung Simbabwes seit vielen Jahren unter einem autoritären Regime unter Führung von Präsident Mugabe leidet, das sich durch Korruption, Gewalt, von Unregelmäßigkeiten geprägte Wahlen und einen brutalen Sicherheitsapparat an der Macht hält; in der Erwägung, dass die Bevölkerung Simbabwes seit Jahrzehnten keine wirkliche Freiheit erlebt hat und viele unter Dreißigjährige daher nur ein Leben in Armut und gewaltsamer Unterdrückung kennen;

B.

in der Erwägung, dass die von Evan Mawarire — einem Pastor und Menschenrechtsverteidiger aus Harare — in den sozialen Medien gegründete unabhängige Bewegung mit dem Namen #ThisFlag während der Proteste des vergangenen Jahres gegen die Untätigkeit der Regierung mit Blick auf Korruption, Straffreiheit und Armut den Missmut der Bürger gegenüber dem Mugabe-Regime befeuert hat; in der Erwägung, dass Pastor Mawarire die Regierung aufgefordert hat, sich um die im Niedergang befindliche Wirtschaft zu kümmern und die Menschenrechte zu achten; in der Erwägung, dass die #ThisFlag-Bewegung von Kirchen und dem Mittelstand, der sich bislang eher nicht an den Straßenprotesten beteiligt hatte, unterstützt wird;

C.

in der Erwägung, dass Pastor Evan Mawarire bereits einmal unter dem Vorwurf der Anstiftung zu öffentlicher Gewalt verhaftet wurde, im Juli 2016 wieder freikam und im selben Monat Simbabwe verließ, da er um die Sicherheit seiner selbst und seiner Familie fürchtete;

D.

in der Erwägung, dass Pastor Evan Mawarire am 1. Februar 2017 bei seiner Rückkehr nach Simbabwe am Flughafen von Harare festgenommen wurde; in der Erwägung, dass ihm ursprünglich der „Sturz einer verfassungsmäßigen Regierung“ nach Paragraf 22 des Strafgesetzbuches vorgeworfen wurde, bei dem es sich um einen Straftatbestand handelt, für den eine Gefängnisstrafe von bis zu 20 Jahren verhängt werden kann; in der Erwägung, dass am 2. Februar 2017 ein weiterer Anklagepunkt hinzukam, nämlich die Verunglimpfung der Nationalflagge nach Paragraf 6 der Rechtsvorschriften über die simbabwische Nationalflagge; in der Erwägung, dass Pastor Mawarire nach neun Tagen in Gewahrsam nur gegen Kaution wieder freigelassen wurde;

E.

in der Erwägung, dass die Menschenrechtskommission Simbabwes in einer öffentlichen Erklärung ihre tiefe Besorgnis über die Brutalität und das gewaltsame Vorgehen der Polizei zum Ausdruck brachte, angab, die Grundrechte von Demonstranten wären missachtet worden, und die Staatsorgane Simbabwes aufforderte, Ermittlungen einzuleiten und die Verantwortlichen gerichtlich zur Rechenschaft zu ziehen;

F.

in der Erwägung, dass Itai Dzamara — ein Journalist und politischer Aktivist — am 9. März 2015 von fünf unbekannten Männern aus einem Friseurgeschäft in Harare verschleppt wurde; in der Erwägung, dass der Gerichtshof die Regierung anwies, nach Itai Dzamara zu suchen und so lange alle zwei Wochen über die Fortschritte zu informieren, bis der Aufenthaltsort von Itai Dzamara ermittelt ist; in der Erwägung, dass das Schicksal von Itai Dzamara nach wie vor ungeklärt ist;

G.

in der Erwägung, dass Promise Mkwananzi, der Anführer der sozialen Bewegung #Tajamuka, die am Streik im Juli 2016 beteiligt war, vor dem Aufruf zum für den 31. August 2016 geplanten „Streik 3.0“ unter dem Vorwurf der Anstiftung zu öffentlicher Gewalt festgenommen wurde und gegen Kaution wieder freikam; in der Erwägung, dass Linda Masarira — eine weitere #Tajamuka-Aktivistin, die zuvor im Mai 2015 festgenommen und ohne Kaution freigelassen worden war — während der Proteste im Juli 2016 erneut verhaftet wurde;

H.

in der Erwägung, dass die restriktiven Maßnahmen der EU gegen das Regime von Simbabwe im Februar 2017 bis zum 20. Februar 2018 verlängert wurden; in der Erwägung, dass die Vermögen von Präsident Mugabe, Grace Mugabe und dem Unternehmen „Zimbabwe Defence Industries“ eingefroren bleiben und weiterhin Reiseverbote in Kraft sind; in der Erwägung, dass das Waffenembargo bestehen bleibt; in der Erwägung, dass die EU Restriktionen gegen 78 natürliche und acht juristische Personen aufgehoben hat;

I.

in der Erwägung, dass Simbabwe das Cotonou-Abkommen unterzeichnet hat, in dessen Artikel 9 festgelegt ist, dass die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ein wesentlicher Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der EU ist;

J.

in der Erwägung, dass dem Nationalen Richtprogramm (NRP) für Simbabwe im Rahmen des elften Europäischen Entwicklungsfonds 234 Mio. EUR für den Zeitraum 2014–2020 zugewiesen wurden, die in erster Linie für drei Bereiche (Gesundheitswesen, auf die Landwirtschaft gestützte wirtschaftliche Entwicklung sowie Staatsführung und Aufbau von Institutionen) bestimmt sind;

1.

bedauert die Festnahme von Pastor Evan Mawarire; betont, dass seine Freilassung gegen Kaution nicht ausreicht und dass die politisch motivierten Anklagepunkte gegen ihn vollständig fallen gelassen werden müssen;

2.

fordert die simbabwischen Behörden auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Strafgerichtsbarkeit nicht zur Ermittlung, Schikanierung und Einschüchterung von Menschenrechtsverteidigern wie Pastor Evan Mawarire missbraucht wird;

3.

ist der Ansicht, dass Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit wesentliche Bestandteile einer jeden Demokratie sind; betont, dass die gewaltfreie Äußerung einer Meinung ein in der Verfassung verankertes Recht aller Bürger Simbabwes ist, und erinnert die staatlichen Organe an ihre Verpflichtung, die Rechte sämtlicher Bürger zu schützen;

4.

ist zutiefst besorgt über die Berichte von Menschenrechtsorganisationen über politische Gewalt sowie restriktive Maßnahmen gegenüber und die Einschüchterung von Menschenrechtsverteidigern; bedauert, dass seit den letzten Wahlen und der Annahme der neuen Verfassung im Jahr 2013 im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit und insbesondere die Reform im Bereich der Menschenrechte kaum Fortschritte erzielt wurden;

5.

fordert die staatlichen Organe Simbabwes auf, den Aufenthaltsort von Itai Dzamara zu ermitteln und dafür zu sorgen, dass die für seine Verschleppung Verantwortlichen von der Justiz zur Rechenschaft gezogen werden; stellt fest, dass die gewaltfreie Äußerung einer Meinung ein in der Verfassung verankertes Recht aller Bürger Simbabwes ist und dass die Staatsorgane verpflichtet sind, die Rechte sämtlicher Bürger zu schützen;

6.

bekundet außerdem seine Besorgnis über den Fall Linda Masarira, die aufgrund von Anklagepunkten im Zusammenhang mit öffentlicher Gewalt im Anschluss an den landesweiten Streik vom 6. Juli 2016 verurteilt wurde; fordert die Regierung Simbabwes auf, Zurückhaltung zu üben und die Menschenrechte aller Bürger des Landes einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit zu achten; erinnert die Regierung an ihre Verantwortung mit Blick darauf, dass sie die Verfassung achten und befolgen muss und nicht unterhöhlen darf und dass sie unterschieds- und ausnahmslos allen Bürgern Simbabwes dienen muss;

7.

fordert die EU-Delegation in Harare auf, auch künftig Simbabwe Unterstützung anzubieten, damit die Menschenrechtslage verbessert wird, und die Möglichkeiten der Ausrichtung einer EU-Wahlbeobachtungsmission zu analysieren;

8.

betont erneut, dass die EU im Rahmen des Cotonou-Abkommens einen politischen Dialog mit den Staatsorganen Zimbabwes einleiten muss, und bekräftigt dadurch die Zusage der EU, die Bevölkerung vor Ort zu unterstützen;

9.

beharrt darauf, dass die EU dafür sorgen muss, dass die Simbabwe für sein Nationales Richtprogramm zugewiesene Finanzhilfe tatsächlich in den betreffenden Bereichen eingesetzt wird, und fordert die Regierung Simbabwes auf, der Kommission ungehinderten Zugang zu den von der EU finanzierten Projekten zu ermöglichen und sich technischer Unterstützung für gemeinsam vereinbarte Projekte und Programme gegenüber aufgeschlossener zu zeigen;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EAD, der Regierung und dem Parlament Simbabwes, den Regierungen der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika und der Afrikanischen Union zu übermitteln.

(1)  ABl. L 40 vom 17.2.2016, S. 11.

(2)  ABl. L 54 vom 28.2.2012, S. 20.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/109


P8_TA(2017)0087

Ukrainische politische Gefangene in Russland und die Lage auf der Krim

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu den ukrainischen Gefangenen in Russland und der Lage auf der Krim (2017/2596(RSP))

(2018/C 263/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen und die vertiefte und umfassende Freihandelszone zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits,

unter Hinweis auf seine vorigen Entschließungen zur Ukraine und zu Russland, insbesondere die vom 4. Februar 2016 zur Lage der Menschenrechte auf der Krim, insbesondere in Bezug auf die Krimtataren (1), und vom 12. Mai 2016 zu den Krimtataren (2), sowie seine vorigen Entschließungen zu konkreten Fällen von rechtswidrig in Russland inhaftierten Ukrainern, etwa die Entschließungen vom 30. April 2015 zu dem Fall Nadija Sawtschenko (3) und vom 10. September 2015 zu Russland, insbesondere den Fällen Eston Kohver (4), Oleh Senzow und Olexander Koltschenko, (5)

unter Hinweis auf die Resolution 68/262 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 27. März 2014 mit dem Titel „Territoriale Integrität der Ukraine“ und die Resolution 71/205 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2016 mit dem Titel „Lage der Menschenrechte in der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol (Ukraine)“,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker,

unter Hinweis auf das Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,

unter Hinweis auf das Maßnahmenpaket für die Umsetzung der Minsker Vereinbarungen, das am 12. Februar 2015 in Minsk angenommen und unterzeichnet und am 17. Februar 2015 durch die Resolution 2202 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen insgesamt bestätigt wurde,

unter Hinweis auf die Beschlüsse des Rates zur Aufrechterhaltung der Sanktionen gegen die Russische Föderation im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim,

unter Hinweis auf das Urteil des sogenannten Obersten Gerichtshofs der Krim vom 26. April 2016, in dem der Meclis des Volkes der Krimtataren als extremistische Organisation eingestuft und seine Betätigung auf der Halbinsel Krim verboten wurde,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der März 2017 den traurigen dritten Jahrestag der rechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland markiert;

B.

in der Erwägung, dass die Annexion der Krim durch die Russische Föderation rechtswidrig ist und gegen das Völkerrecht und die sowohl von der Russischen Föderation als auch von der Ukraine unterzeichneten europäischen Abkommen, insbesondere die Charta der Vereinten Nationen, die Helsinki-Schlussakte und das Budapester Memorandum, sowie gegen den Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation von 1997 verstößt;

C.

in der Erwägung, dass die russischen Behörden, vertreten durch die faktischen Behörden in der Region, während der Dauer der Annexion für den Schutz der Bewohner und Bürger der Krim verantwortlich zu machen sind;

D.

in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen und öffentlichen Quellen zufolge mindestens 62 ukrainische Staatsbürger, von denen 49 auf der Krim wohnhaft sind, aus politischen Gründen rechtswidrig von den russischen Strafverfolgungsbehörden belangt wurden; in der Erwägung, dass die Zahl der ukrainischen politischen Gefangenen in Russland 2016 trotz der erfreulichen Freilassung von sechs Ukrainern zugenommen hat; in der Erwägung, dass derzeit 17 Staatsbürger der Ukraine in der Russischen Föderation und 15 auf der besetzten Krim rechtswidrig inhaftiert sind; in der Erwägung, dass von Russland unterstützte Separatistentruppen in den ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk mindestens 100 Ukrainer unter entsetzlichen Bedingungen als Geiseln festhalten;

E.

in der Erwägung, dass in mehreren Fällen von Folter und grausamen und erniedrigenden Behandlungen berichtet wurde; in der Erwägung, dass diesen Behauptungen bislang nicht angemessen nachgegangen wurde; in der Erwägung, dass gefoltert wurde, um Geständnisse zu erhalten und falsche Schuldbeweise zu untermauern; in der Erwägung, dass Anwälte auf der Krim, die den Betroffenen rechtlichen Beistand leisten, Menschenrechtsverteidiger, die Fälle politisch motivierter Verschleppungen auf der Krim publik machen, sowie Journalisten, die über die Lage der Krimtataren berichten, ebenfalls angegangen werden;

F.

in der Erwägung, dass viele der Gefangenen und Häftlinge unter harten und unmenschlichen Bedingungen im Gefängnis sitzen und die Schädigung ihrer physischen und psychischen Gesundheit riskieren; in der Erwägung, dass einige der Gefangenen dringend medizinischer Untersuchungen und Behandlungen bedürfen;

G.

in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 16. Dezember 2016 Russland zur Besatzungsmacht erklärte, die vorübergehende Besetzung von Teilen des ukrainischen Hoheitsgebiets — der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol — durch die Russische Föderation verurteilte und bekräftigte, dass sie die Annexion nicht anerkenne;

H.

in der Erwägung, dass nach Artikel 70 des Genfer Abkommens zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützte Personen wegen vor der Besetzung begangener Handlungen oder geäußerter Meinungen von der Besatzungsmacht nicht verhaftet, verfolgt oder verurteilt werden dürfen; in der Erwägung, dass der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zufolge Russland die Besatzungsmacht ist und als solche unter anderem die Pflicht hat, die Bewohner und Bürger der Krim zu schützen;

I.

in der Erwägung, dass der Geltungsbereich der restriktiven russischen Rechtsvorschriften, die die politischen und bürgerlichen Rechte regeln, auf die Krim ausgedehnt wurde, was dazu führte, dass die Versammlungs-, Meinungs-, Vereinigungs-, Informations- und Religionsfreiheit drastisch eingeschränkt wurde und glaubwürdige Berichte über Einschüchterung, Verschleppungen und Folter ans Tageslicht kamen;

J.

in der Erwägung, dass etwa 20 000 Binnenvertriebene von der Krim in anderen ukrainischen Regionen leben, der Meclis des Volkes der Krimtataren verboten und zur extremistischen Organisation erklärt wurde und ukrainische Schulen auf der Halbinsel geschlossen wurden;

K.

in der Erwägung, dass die Ukraine am 16. Januar 2017 den Internationalen Gerichtshof (IGH) angerufen hat, damit die Russische Föderation für ihre Unterstützung des Terrorismus in der Ostukraine und für die Diskriminierung ethnischer Ukrainer und Krimtataren auf der besetzten Krim zur Verantwortung gezogen wird;

1.

unterstützt die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und verurteilt zum wiederholten Male nachdrücklich die illegale Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol durch die Russische Föderation; unterstützt uneingeschränkt die feste und beständige Entschlossenheit der EU und ihrer Mitgliedstaaten, diese Annexion nicht anzuerkennen, und die in diesem Zusammenhang ergriffenen restriktiven Maßnahmen;

2.

weist darauf hin, dass sich die Menschenrechtslage auf der Halbinsel Krim deutlich verschlechtert hat, dass Verletzungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Missbrauch von Medien und die russische Zwangseinbürgerung inzwischen systematisch stattfinden und die Achtung der grundlegenden Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der Krim nicht sichergestellt ist;

3.

verurteilt die diskriminierenden Maßnahmen der sogenannten Staatsorgane, die sich insbesondere gegen die ethnische Minderheit der Krimtataren richtet, die Verletzung ihrer Eigentumsrechte, die zunehmende Einschüchterung dieser Bevölkerungsgruppe und derjenigen, die sich der russischen Annexion widersetzen, sowie die fehlende Meinungs- und Versammlungsfreiheit auf der Halbinsel;

4.

fordert Russland auf, unverzüglich alle in Russland und in den zeitweilig besetzten Gebieten der Ukraine illegal und willkürlich gefangengehaltenen ukrainischen Staatsbürger — darunter Mykola Karpjuk, Stanislaw Klych, Olexander Koltschenko, Oleh Senzow, Olexij Tschyrnyj, Olexander Kostenko, Serhij Lytwynow, Walentyn Wyhowskyj, Wiktor Schur, Andrij Kolomijez, Ruslan Zeytullayev, Nuri Primov, Rüstem Vaitov, Ferrat Sayfullayev, Ahtem Çiygöz, Mustafa Degermenci, Ali Asanov, Enver Bekirov, Muslim Aliyev, Wadim Siruk, Arsen Dschepparow, Refat Alimov, Zevri Abseitov, Remzi Memetov, Rustem Abiltarov, Enver Mamutov, Artur Panow, Jewhen Panow, Roman Suschtschenko und der Menschenrechtsverteidiger Emir Üsein Kuku sowie weitere Personen — freizulassen und für ihre sichere Heimkehr zu sorgen, und es den genannten Personen, einschließlich Mykola Semena, der für seine journalistische Tätigkeit für Radio Free Europe/Radio Liberty strafrechtlich verfolgt wird, zu gestatten, frei zu reisen;

5.

betont, dass der Beschluss der Russischen Föderation vom 21. März 2014 über die Annexion der Krim illegal war und weiterhin ist, und verurteilt nachdrücklich den darauf folgenden Beschluss der russischen Staatsorgane, allen Bewohnern der Krim russische Reisepässe auszustellen;

6.

erinnert die Russische Föderation als Besatzungsmacht, die die Krim de facto kontrolliert und an das humanitäre Völkerrecht und internationale Menschenrechtsnormen gebunden ist, an ihre Pflicht, auf der Halbinsel für den Schutz der Menschenrechte zu sorgen, und fordert die russischen Behörden auf, internationalen Einrichtungen und unabhängigen Sachverständigen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Vereinten Nationen und des Europarats sowie allen nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen und Nachrichtenmedien, die auf die Krim fahren, sich ein Bild von der Lage auf der Krim machen und darüber berichten wollen, ungehinderten Zugang zur Krim zu gewähren; fordert die ukrainischen Behörden auf, das Verfahren für die Genehmigung des Zugangs zur Krim für ausländische Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Anwälte zu vereinfachen;

7.

ist der Ansicht, dass die Rechte der Krimtataren durch das Verbot der Arbeit des Meclis schwer verletzt wurden, und wiederholt nachdrücklich seine Forderung nach der unverzüglichen Aufhebung des entsprechenden Beschlusses und der Rückgängigmachung seiner Auswirkungen; beklagt, dass führende Persönlichkeiten des Meclis wie Mustafa Cemilev, der Mitglied der ukrainischen Werchowna Rada und einer der Nominierten für den Sacharow-Preis ist, und Refat Çubarov, Vorsitzender des Meclis, strafrechtlich verfolgt werden und ihnen mit Haft gedroht wird;

8.

betont, dass die Krimtataren als indigene Bewohner der Halbinsel und ihr kulturelles Erbe die wichtigsten Ziele der Repressionen zu sein scheinen; fordert, dass internationale Einrichtungen und unabhängige Sachverständige der OSZE, der Vereinten Nationen und des Europarats uneingeschränkten Zugang zur Krim erhalten;

9.

erinnert die russischen Behörden daran, dass Russland trotz der Illegalität der Annexion der Krim de facto in vollem Maße dafür verantwortlich ist, die rechtliche Ordnung auf der Krim aufrechtzuerhalten und die Bürger der Krim vor willkürlichen Maßnahmen der Justiz und der Verwaltung zu schützen;

10.

äußert große Besorgnis angesichts der zahlreichen glaubwürdigen Berichte über Fälle, in denen Bewohner der Krim, die ihren Widerstand gegen die Annexion der Krim zum Ausdruck gebracht haben, verschwunden sind, gefoltert wurden oder systematisch eingeschüchtert werden, und fordert Russland auf, die Verfolgung unverzüglich einzustellen, in allen Fälle von Menschenrechtsverletzungen, einschließlich des Verschwindenlassens, willkürlicher Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen von Gefangenen, wirksam zu ermitteln und die Grundfreiheiten der gesamten Bevölkerung, einschließlich der Meinungs-, Religions- und Glaubensfreiheit und der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, zu achten; fordert, dass in allen Fällen, in denen Personen während der Besetzung der Krim verschwunden sind oder entführt wurden, darunter auch im Fall Ervin İbragimov, unverzüglich ermittelt wird;

11.

weist darauf hin, dass nach russischem Recht die Gerichtsbarkeit des russischen Justizsystems nur für Straftaten gilt, die auf russischem Hoheitsgebiet begangen wurden; bedauert, dass die russischen Strafverfolgungsbehörden mehrere Gerichtsverfahren aufgrund von Taten eingeleitet haben, die auf dem Gebiet der Ukraine und der Krim vor ihrer Annexion begangen wurden;

12.

begrüßt, dass die ukrainische Bürgerbeauftragte vor kurzem die Krim besucht hat, um diese Gefangenen zu besuchen; bedauert, dass es der Bürgerbeauftragten nicht erlaubt wurde, alle von ihnen zu treffen, und gibt seiner Hoffnung Ausdruck, dass sie während ihrer künftigen Besuche ungehinderten Zugang zu allen ukrainischen Häftlingen auf der Krim sowie zu denen, die in die Russische Föderation verlegt wurden, erhält;

13.

fordert, dass die OSZE und andere internationale Beobachter der Menschenrechtslage sowie alle Akteure der humanitären Hilfe uneingeschränkten, sicheren und ungehinderten Zugang zur Halbinsel Krim erhalten und dass unabhängige Überwachungsmechanismen eingesetzt und bei Bedarf humanitäre Hilfe und rechtlicher Beistand geleistet wird; unterstützt die Initiativen unter Leitung der Ukraine, deren Ziel darin besteht, den Menschenrechtsrat und die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit diesen Fragen zu befassen; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die EU-Delegation in Russland auf, die Gerichtsverfahren gegen ukrainische politische Gefangene genau zu verfolgen und über deren Behandlung in der Haft zu berichten; bringt seine Besorgnis angesichts von Berichten zum Ausdruck, wonach psychiatrische Behandlungen als Strafen eingesetzt werden; erwartet, dass die EU-Delegation, der EAD und die Botschaften der Mitgliedstaaten die Gerichtsverfahren gegen ukrainische Staatsbürger in Russland genau verfolgen und dass sie sich bemühen, vor, während und nach ihren Gerichtsverfahren Zugang zu diesen Personen zu erhalten;

14.

verurteilt die vorherrschende Praxis, Gefangene in entlegene Regionen in Russland zu verlegen, da dies ihre Kommunikation mit ihren Familien und Menschenrechtsorganisationen erheblich behindert; betont, dass diese Praxis einen Verstoß gegen die geltenden russischen Rechtsvorschriften und insbesondere gegen Artikel 73 der Strafvollstreckungsordnung darstellt, wonach eine Strafe in der Region abzuleisten sind, in der der Verurteilte sesshaft ist oder in der das Gerichtsurteil gefällt wurde; verurteilt die Praxis, inhaftierten Personen konsularische Besuche zu verweigern, und fordert die Behörden auf, solche Besuche bedingungslos zu genehmigen; fordert nachdrücklich, dass dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) Zugang zu Gefängnissen in den besetzten Gebieten gestattet wird und dass das Recht der Gefangenen, regelmäßig mit ihren Verwandten und Freunden schriftlich zu kommunizieren und sie als Besucher zu empfangen, geachtet wird;

15.

betont gleichermaßen, dass die Ukraine für den Schutz der Rechte und Bedürfnisse vertriebener ukrainischer Bürger, einschließlich ihres Wahlrechts und ihres Rechts auf umfassenden rechtlichen und administrativen Schutz in ihrem Land, zu sorgen hat;

16.

begrüßt die Entscheidung des Präsidiums des Obersten Russischen Gerichtshofs vom 22. Februar 2017 im Anschluss an die Entschließung des Parlaments vom 24. November 2016 (6) zur Verteidigung von Ildar Dadin, mit der dessen Verurteilung wegen des Vorwurfs, an zahlreichen ungenehmigten Protestveranstaltungen, unter anderem gegen den Krieg Russlands gegen die Ukraine, teilgenommen zu haben, aufgehoben und seine Entlassung aus der Haft angeordnet wurde;

17.

fordert den Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte auf, die Menschenrechtslage auf der Halbinsel Krim dauerhaft im Auge zu behalten; betont, dass die Europäische Union allgemein eine sichtbarere, wirksamere und proaktivere Rolle bei der Förderung einer dauerhaften friedlichen Lösung spielen muss;

18.

fordert die EU auf, ukrainische und krimtatarische Medienprojekte für die Krim sowie die, die vom Europäischen Demokratiefonds und Radio Free Europe/Radio Liberty initiiert wurden, zu unterstützen, Bemühungen um den Erhalt von ukrainischen und krimtatarischen Schulen zu unterstützen sowie sonstige Initiativen zur Bewahrung des kulturellen Erbes zu fördern;

19.

fordert, dass gegen Einzelpersonen, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, weitere restriktive Maßnahmen, einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten bei Banken in der EU, ergriffen werden;

20.

fordert alle Seiten auf, die Bestimmungen der Minsker Abkommen, einschließlich der Einstellung kriegerischer Handlungen im Donezbecken und des Austausches von Geiseln, umfassend umzusetzen und alle Gefangenen unverzüglich freizulassen und zurückzuschicken; weist in diesem Zusammenhang auf die besondere Verantwortung der russischen Regierung hin;

21.

fordert, die Möglichkeit eines internationales Formats für Verhandlungen über die Beendigung der Besetzung der Krim zu erkunden, an denen auch die EU beteiligt wäre und denen das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte und völkerrechtliche Grundsätze zugrunde liegen würden;

22.

fordert den Rat nachdrücklich auf, Möglichkeiten zu finden, um die Ukraine vor dem Internationalen Gerichtshof in dem Verfahren zu unterstützen, mit dem die Russische Föderation für ihre Unterstützung des Terrorismus in der Ostukraine und für die Diskriminierung ethnischer Ukrainer und Krimtataren auf der besetzten Krim zur Verantwortung gezogen werden soll;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten der Ukraine, der Regierung und dem Parlament der Ukraine, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und der Parlamentarischen Versammlung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0043.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0218.

(3)  ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 101.

(4)  Estnischer Staatsangehöriger.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0314.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0446.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/113


P8_TA(2017)0088

Philippinen, der Fall der Senatorin Leila M. De Lima

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu den Philippinen und dem Fall der Senatorin Leila M. De Lima (2017/2597(RSP))

(2018/C 263/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage auf den Philippinen, insbesondere seine Entschließung vom 15. September 2016 (1),

unter Hinweis auf die Erklärungen der EU-Delegation und der Sprecherin der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

unter Hinweis auf die diplomatischen Beziehungen zwischen den Philippinen und der EU (damals Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)), die am 12. Mai 1964 mit der Ernennung des philippinischen Botschafters bei der EWG aufgenommen wurden,

unter Hinweis auf den Status der Philippinen als Gründungsmitglied des Verbandes südostasiatischer Nationen (ASEAN),

unter Hinweis auf die Erklärung der Internationalen Juristen-Kommission vom 28. Februar 2017,

unter Hinweis auf das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zu den Menschenrechten,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR),

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Philippinen und die EU seit langem diplomatische, wirtschaftliche, kulturelle und politische Beziehungen pflegen;

B.

in der Erwägung, dass am 23. Februar 2017 im Zusammenhang mit mutmaßlichen Drogendelikten ein Haftbefehl gegen die philippinische Senatorin Leila De Lima, die Mitglied der oppositionellen „Liberal Party“ ist, ausgestellt wurde; in der Erwägung, dass Senatorin Leila de Lima am 24. Februar 2017 inhaftiert wurde; in der Erwägung, dass Senatorin de Lima im Falle einer Verurteilung eine Haftstrafe von 12 Jahren bis hin zu lebenslänglicher Haft droht und dass sie zudem aus dem philippinischen Senat ausgeschlossen werden könnte;

C.

in der Erwägung, dass ernsthafte Befürchtungen bestehen, dass die Vorwürfe gegen Senatorin de Lima fast vollständig erfunden sind; in der Erwägung, dass Amnesty International Senatorin de Lima als politische Gefangene betrachtet;

D.

in der Erwägung, dass Senatorin de Lima eine Vorkämpferin für Menschenrechte und die bekannteste Kritikerin der Kampagne zur Drogenbekämpfung des philippinischen Präsidenten Rodrigo Duterte ist; in der Erwägung, dass sie den Drogenkrieg auf den Philippinen offen verurteilt hat; in der Erwägung, dass Senatorin de Lima den Vorsitz des Philippinischen Menschenrechtsausschusses innehatte; in der Erwägung, dass ernsthafte Befürchtungen um die Sicherheit von Senatorin de Lima bestehen; in der Erwägung, dass es zahlreiche Hinweise auf Folterungen in Haftanstalten gibt, denen nicht nachgegangen wird;

E.

in der Erwägung, dass Senatorin de Lima am 19. September 2016 von ihrem Amt als Vorsitzende des Senatsausschusses für Gerechtigkeit und Menschenrechte abberufen wurde; in der Erwägung, dass Senatorin de Lima während ihrer Amtszeit als Vorsitzende des Menschenrechtsausschusses die Untersuchungen der mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen von schätzungsweise mindestens 1 000 im Zusammenhang mit Drogenvergehen Verdächtigten in Davao während der Amtszeit von Präsident Duterte als Bürgermeister dieser Stadt leitete; in der Erwägung, dass Senatorin de Lima im Anschluss an die Anhörungen einer Flut von Schikanen und Einschüchterungsmaßnahmen durch die Behörden ausgesetzt war und dass sich diese Übergriffe in den vergangenen acht Monaten verschärft haben;

F.

in der Erwägung, dass Human Rights Watch am 2. März 2017 seinen Bericht „License to Kill: Philippine Police Killings in Duterte’s ‚War on Drugs‘“ (Lizenz zum Töten: Hinrichtungen durch die philippinische Polizei in Dutertes „Krieg gegen Drogen“) veröffentlicht hat, in dem außergerichtliche Hinrichtungen im Zusammenhang mit der Kampagne zur Drogenbekämpfung dokumentiert sind;

G.

in der Erwägung, dass seit dem Amtsantritt von Präsident Duterte am 30. Juni 2016 über mehr als 7 000 Hinrichtungen im Zusammenhang mit Drogenvergehen durch Polizei und Bürgerwehren berichtet wurde; in der Erwägung, dass Präsident Duterte geschworen hat, seine Kampagne zur Drogenbekämpfung bis zum Ende seiner Amtszeit als Präsident im Jahr 2022 fortzusetzen;

H.

in der Erwägung, dass Präsident Duterte als Reaktion auf die Tötung von Offizieren durch Aufständische der kommunistischen „New People's Army“ (Neue Volksarmee) im Süden der Philippinen am 8. März 2017 der Armee befohlen hat, ohne Rücksicht auf Kollateralschäden Operationen gegen die Aufständischen durchzuführen;

I.

in der Erwägung, dass die philippinische Nationalpolizei am 30. Januar 2017 die Operationen der Polizei zur Drogenbekämpfung nach einer brutalen mutmaßlichen Hinrichtung im Rahmen der Drogenbekämpfungsmaßnahmen zeitweise ausgesetzt hat; in der Erwägung, dass Präsident Duterte den philippinischen Streitkräften befohlen hat, diese Lücke in der Kampagne zur Drogenbekämpfung zu füllen;

J.

in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger und -aktivisten sowie Journalisten auf den Philippinen, unter ihnen auch Senatorin De Lima, regelmäßig Bedrohungen, Schikanen, Einschüchterungsmaßnahmen und Cyber-Mobbing ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Personen, die die Rechte dieser Gruppen verletzen, nicht zur Rechenschaft gezogen werden, da keine ordnungsgemäßen Untersuchungen durchgeführt werden; in der Erwägung, dass Präsident Duterte im November 2016 öffentlich damit gedroht hat, Menschenrechtsverteidiger zu töten;

K.

in der Erwägung, dass das Repräsentantenhaus am 7. März 2017 Gesetz Nr. 4727 verabschiedet hat, mit dem die Todesstrafe für schwere Drogenvergehen wieder eingeführt wird; in der Erwägung, dass die Philippinen das erste Land in der Region waren, das die Todesstrafe 2007 abschaffte; in der Erwägung, dass die Wiedereinführung der Todesstrafe einen klaren Verstoß gegen das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) darstellen würde, dessen Vertragspartei die Philippinen seit 2007 sind; in der Erwägung, dass die Regierung von Präsident Duterte derzeit überlegt, das Strafmündigkeitsalter von 15 Jahren auf neun Jahre herabzusetzen;

L.

in der Erwägung, dass die Philippinen im September 2016 den ASEAN-Vorsitz für 2017 übernommen haben;

1.

fordert, dass Senatorin Leila De Lima unverzüglich freigelassen und ihre Sicherheit während der Haft in ordnungsgemäßer Weise gewährleistet wird; fordert die Behörden der Philippinen auf, für ein gerechtes Verfahren zu sorgen, und verweist auf das Prinzip der Unschuldsvermutung; fordert, alle politisch motivierten Anklagepunkte gegen Senatorin Leila De Lima fallen zu lassen und alle weiteren Schikanen gegen sie einzustellen;

2.

ist sich der Tatsache bewusst, dass Millionen Menschen auf den Philippinen unter dem weit verbreiteten Problem der Drogensucht und ihren Folgen leiden; verurteilt den Drogenhandel und den Drogenmissbrauch auf den Philippinen aufs Schärfste; fordert die Regierung auf, dem Kampf gegen organisierte Drogenhändler und Drogenbarone Vorrang vor der Jagd auf Konsumenten kleiner Drogenmengen einzuräumen; hebt hervor, dass dieser Kampf gleichzeitig Hand in Hand mit Maßnahmen für Prävention und Entzug gehen muss; unterstützt die Anstrengungen der Regierung, neue Entzugseinrichtungen zu schaffen;

3.

verurteilt die große Zahl außergerichtlicher Hinrichtungen durch die Streitkräfte und Bürgerwehren im Rahmen der Kampagne zur Drogenbekämpfung auf das Schärfste; spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus; verleiht seiner tiefen Besorgnis Ausdruck angesichts glaubhafter Berichte, aus denen hervorgeht, dass die philippinische Polizei Beweise fälscht, um außergerichtliche Hinrichtungen zu rechtfertigen, und vor allem arme Stadtbewohner diesen Hinrichtungen zum Opfer fallen; fordert die Behörden der Philippinen auf, unverzüglich unparteiische und ernsthafte Ermittlungen zu diesen außergerichtlichen Hinrichtungen durchzuführen und alle Schuldigen zu verfolgen und vor Gericht zu bringen; fordert die EU auf, derartige Ermittlungen zu unterstützen; fordert die Behörden der Philippinen auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weiteren Hinrichtungen vorzubeugen;

4.

verleiht seiner tiefen Besorgnis angesichts der Rhetorik von Präsident Duterte als Reaktion auf die Tötung der Offiziere am 8. März 2017 Ausdruck und fordert die Behörden und Streitkräfte der Philippinen mit Nachdruck auf, das humanitäre Völkerrecht streng einzuhalten, das allen Parteien in bewaffneten Konflikten besondere Zurückhaltung auferlegt, damit die Zivilbevölkerung und Nichtkombattanten verschont bleiben;

5.

fordert die EU auf, die Einrichtung einer unabhängigen internationalen Untersuchung der außergerichtlichen Hinrichtungen und anderer von den Philippinen im Zusammenhang mit dem „Krieg gegen Drogen“ von Präsident Duterte begangener Menschenrechtsverletzungen im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu unterstützen;

6.

äußert seine tiefe Besorgnis angesichts des Beschlusses des Repräsentantenhauses, die Todesstrafe wieder einzuführen; fordert die Staatsführung der Philippinen auf, die laufenden Verfahren zur Wiedereinführung der Todesstrafe unverzüglich zu stoppen; weist darauf hin, dass die Todesstrafe nach Auffassung der EU eine grausame und unmenschliche Strafe ist, die potenzielle Täter nicht davon abhält, eine Straftat zu begehen; fordert die philippinische Regierung auf, das Strafmündigkeitsalter nicht herabzusetzen;

7.

fordert die EU auf, das Verfahren gegen Senatorin De Lima genau zu beobachten;

8.

fordert die EU auf, alle zur Verfügung stehenden Mittel und insbesondere das Rahmenabkommen zu nutzen, um die Regierung der Philippinen dabei zu unterstützen, ihre internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten;

9.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um die Philippinen davon zu überzeugen, den außergerichtlichen Hinrichtungen im Zusammenhang mit der Kampagne zur Drogenbekämpfung ein Ende zu setzen, und unter anderem Verfahrensschritte mit dem Ziel einer möglichen Abschaffung der Präferenzen im Rahmen des APS+ einzuleiten, falls es in den kommenden Monaten keine deutlichen Verbesserungen geben sollte;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und dem Parlament der Philippinen, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und den Regierungen der Mitgliedstaaten des Verbands südostasiatischer Nationen zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0349.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/116


P8_TA(2017)0089

Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2017 (2017/2598(RSP))

(2018/C 263/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle,

unter Hinweis auf die Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrats (UNHRC),

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 7. Juli 2016 an den Rat zur 71. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (1),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Missachtung der Menschenrechte, einschließlich seiner Dringlichkeitsentschließungen von 2016 zu Äthiopien, Nordkorea, Indien, der Krim, Hongkong, Kasachstan, Ägypten, der Demokratischen Republik Kongo, Pakistan, Honduras, Nigeria, Gambia, Dschibuti, Kambodscha, Tadschikistan, Vietnam, Malawi, Bahrain, Myanmar, den Philippinen, Somalia, Simbabwe, Ruanda, Sudan, Thailand, China, Brasilien, Russland, Tibet, Irak, Indonesien, der Zentralafrikanischen Republik, Burundi, Nicaragua, Kuwait und Guatemala,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2016 zum EU-Jahresbericht 2015 über die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2);

gestützt auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des UNHRC 2015 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Förderung und die Wahrung der Universalität der Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität sind; in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte in allen Politikbereichen der EU durchgehend Berücksichtigung finden sollte;

B.

in der Erwägung, dass sich die EU intensiv für Multilateralismus und die Gremien der Vereinten Nationen engagiert, wenn es um die Förderung und den Schutz der Menschenrechte geht;

C.

in der Erwägung, dass die regelmäßig stattfindenden Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC), die Ernennung von Sonderberichterstattern, der Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung („universal periodic review“ — UPR) und die Sonderverfahren, die sich entweder mit einem bestimmten Land oder einem bestimmten Thema befassen, allesamt zur Förderung und Wahrung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beitragen;

Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen

1.

begrüßt die vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Zeid Ra'ad Al Hussein, und von dessen Büro (OHCHR) geleistete Arbeit; erinnert an die Zusage der EU, die Integrität, Unabhängigkeit und Funktionsweise dieses Gremiums weiterhin zu unterstützen und zu verteidigen; begrüßt die Rolle, die das OHCHR bei der Förderung der Zusammenarbeit zwischen internationalen und regionalen Menschenrechtsmechanismen und bei der Ermittlung von Wegen zur Aufwertung der Rolle „regionaler Vereinbarungen“ in Bezug auf universelle Menschenrechtsstandards spielt;

2.

vertritt die Auffassung, dass die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit des Menschenrechtsrats davon abhängt, dass seine Mitglieder sich ernsthaft dafür einsetzen, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtskonventionen, mit denen universelle Gültigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Unterlassung von Selektivität, konstruktiver Dialog und Kooperation gefördert werden, alle Menschen in allen Ländern vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen; fordert nachdrücklich, eine Polarisierung der Debatte im UNHRC zu vermeiden, und tritt für einen konstruktiven Dialog ein;

3.

fordert die Staaten auf, den unabhängigen Sachverständigen des UNHRC, den Sonderberichterstattern und den Sachverständigen des OHCHR Zugang zu gewähren, damit sie mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen untersuchen und sich in konstruktiver Weise einbringen können, um die Lage wieder in Ordnung zu bringen, sowie ihre Zusagen im Rahmen der Menschenrechtskonventionen einzuhalten und bei den Sonderverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen ihre uneingeschränkte Zusammenarbeit anzubieten;

4.

empfiehlt allen Staaten, konkrete Schritte zu unternehmen, um den im Rahmen der UPR abgegebenen Empfehlungen nachzukommen und Mängel dadurch zu beseitigen, dass ein Umsetzungs- und Weiterverfolgungsmechanismus eingerichtet wird, einschließlich der Aufstellung nationaler Aktionspläne und der Schaffung nationaler Koordinierungsmechanismen;

5.

erinnert an die Pflicht der Generalversammlung, bei der Wahl der Mitglieder des UNHRC zu berücksichtigen, ob die Bewerber die Förderung und den Schutz der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie achten; begrüßt die Entscheidung des UNHRC, seinen Beratenden Ausschuss mit der Ausarbeitung eines Berichts zu beauftragen, in dem bewertet wird, welche Fortschritte bei der Festlegung von Regelungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte auf regionaler und subregionaler Ebene erzielt worden sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die gleichrangige Bedeutung von Rechten in ihrem Abstimmungsverhalten zu berücksichtigen und in diesem Sinne die Standpunkte der EU besser aufeinander abzustimmen; verlangt von der EU nachdrücklich, mit einer Stimme zu sprechen und sich bei Abstimmungen im UNHRC auf einen gemeinsamen EU-Standpunkt zu einigen;

6.

bekräftigt, wie wichtig es ist sicherzustellen, dass sich die EU aktiv und konsequent an Menschenrechtsverfahren der Vereinten Nationen, vor allem am Dritten Ausschuss, an der Generalversammlung der Vereinten Nationen und am UNHRC, beteiligt, um ihre Glaubwürdigkeit zu erhöhen; unterstützt die Anstrengungen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), der EU-Delegationen in New York und in Genf und der Mitgliedstaaten zur weiteren Erhöhung der Kohärenz der EU bei Menschenrechtsfragen im Rahmen der Vereinten Nationen;

Themenschwerpunkte

7.

unterstreicht, wie wichtig im Bereich der Menschenrechte tätige NRO und Menschenrechtsverteidiger für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte sind; betont, dass die Menschenrechte und Grundfreiheiten in all ihren Ausprägungen und Dimensionen geschützt werden müssen, auch im Kontext der neuen Technologien; teilt die Besorgnis des UNHRC hinsichtlich der Berichte über Drohungen und Repressalien gegen Mitglieder von Organisationen der Zivilgesellschaft und NRO, die mit dem UNHRC im Verfahren der UPR zusammengearbeitet haben;

8.

ist zutiefst besorgt angesichts zahlreicher und stetig zunehmender Versuche, den Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsverteidigern unter anderem durch die Einführung von Gesetzen zur Terrorismusbekämpfung einzuengen; verurteilt jeden Akt von Gewalt, Schikanierung, Einschüchterung oder Verfolgung gegen Menschenrechtsverteidiger, Hinweisgeber, Journalisten oder Blogger, sowohl online als auch offline; fordert alle Staaten auf, ein sicheres und günstiges Umfeld für NRO, die Zivilgesellschaft, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger und insbesondere auch für alle schutzbedürftigen Gruppen zu fördern und zu gewährleisten, in dem sie unabhängig und ohne Einmischung agieren können; wiederholt seine Forderung an diejenigen Staaten, die restriktive Gesetze gegen unabhängige Menschenrechtsorganisationen erlassen haben, diese aufzuheben;

9.

ist überzeugt, dass freie, unabhängige und unparteiische Medien eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft sind, in der offene Debatten eine entscheidende Rolle spielen; unterstützt die Forderung nach der Ernennung eines Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Sicherheit von Journalisten; fordert, dass die Themen Freiheit der Meinungsäußerung im Internet, digitale Freiheiten und die Bedeutung eines freien und offenen Internets in allen internationalen Foren zur Sprache gebracht werden; fordert, dass die digitalen Kluft verringert wird und dass ein uneingeschränkter Zugang zu Informationen und zur Kommunikation sowie ein unzensierter Zugang zum Internet ermöglicht werden;

10.

erinnert daran, dass die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit nach wie vor eine große Herausforderung darstellen; begrüßt nachdrücklich die Arbeit des Sonderberichterstatters für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Maina Kiai; fordert alle Staaten auf, diese Berichte gebührend zu berücksichtigen;

11.

fordert alle Staaten nachdrücklich auf, die Fakultativprotokolle zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR), mit denen Beschwerde- und Untersuchungsmechanismen eingerichtet werden, zügig zu ratifizieren;

12.

lehnt jede Art von Diskriminierung und Verfolgung aus Gründen wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion und Weltanschauung, Geschlechtsidentität und sexuelle Ausrichtung, soziale Herkunft, Kastenzugehörigkeit, Geburt, Alter oder Behinderung ab; unterstützt die Beteiligung der EU an den einschlägigen Sonderverfahren, einschließlich des neuen unabhängigen Sachverständigen der Vereinten Nationen für den Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität; fordert die EU auf, sich weiterhin aktiv für Gleichheit und Nichtdiskriminierung einzusetzen und gegen Gewalt und sämtliche Fälle von Diskriminierung vorzugehen;

13.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass viele Menschen individuell oder als Gruppe Verletzungen ihres Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit erdulden müssen, die von Staaten und nichtstaatlichen Akteuren begangen werden und zu Diskriminierung, Ungleichheit und Stigmatisierung führen; erinnert daran, dass religiös oder weltanschaulich begründete Intoleranz und Diskriminierung bekämpft werden müssen, damit die Achtung anderer ineinandergreifender Menschenrechte, wie etwa der Meinungsfreiheit, gewährleistet werden kann;

14.

fordert die EU auf, sich weiterhin für einen besseren Schutz religiöser und ethnischer Minderheiten vor Verfolgung und Gewalt sowie für die Aufhebung von Gesetzen einzusetzen, mit denen Blasphemie oder der Abfall vom Glauben unter Strafe gestellt werden und die als Vorwand für die Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten sowie nicht gläubiger Menschen dienen; ruft dazu auf, die Arbeit des Sonderberichterstatters über Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu unterstützen;

15.

fordert die EU eindringlich auf, sich weiterhin für null Toleranz gegenüber der Todesstrafe und für eine verstärkte überregionale Unterstützung für die nächste Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen über ein Moratorium für die Todesstrafe einzusetzen; begrüßt die Entscheidung, die die Republik Kongo, Fidschi und Madagaskar im Jahr 2015 getroffen haben, die Todesstrafe für sämtliche Straftaten abzuschaffen; bedauert, dass einige Länder, darunter Bangladesch, Bahrain, Belarus, Tschad, Indien, Indonesien, Kuwait, Oman und Südsudan, wieder Todesurteile vollstreckt haben; bedauert darüber hinaus, dass Berichten zufolge die Zahl der Todesurteile zugenommen hat, insbesondere in China, Ägypten, Iran, Nigeria, Pakistan und Saudi-Arabien; weist die Staatsorgane dieser Länder darauf hin, dass sie zu den Vertragsparteien des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gehören, nach dem die Verhängung der Todesstrafe für Straftaten, die von Minderjährigen unter 18 Jahren begangen wurden, strikt verboten ist;

16.

fordert die EU nachdrücklich auf, sich zu Wort zu melden und die Arbeit der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Massenhinrichtungen und sonstige Hinrichtungen — auch bei Drogendelikten — zu unterstützen, und fordert den EAD auf, auf allen Dialogebenen und in allen Foren die Anstrengungen der EU gegen außergerichtliche Hinrichtungen, Folter und sonstige Misshandlung gemäß den Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Drittländern hinsichtlich Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken; fordert, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und das dazugehörige Fakultativprotokoll weltweit ratifiziert und wirksam umgesetzt werden; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Folterprävention zu unterstützen, auch indem die im Rahmen des Fakultativprotokolls geschaffenen nationalen Verhütungsmechanismen gestärkt werden, und die Rehabilitation von Folteropfern fortwährend zu unterstützen;

17.

äußert seine ernsthafte Besorgnis angesichts der Tatsache, dass es weltweit immer noch schwere Menschenrechtsverstöße und -verletzungen gibt; unterstützt uneingeschränkt den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) als Schlüsselinstanz dafür, dass Täter zur Rechenschaft gezogen und Opfer dabei unterstützt werden, Gerechtigkeit auf der Grundlage des Prinzips der Komplementarität für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu erlangen; fordert alle Seiten auf, die tägliche Arbeit des IStGH politisch, diplomatisch, finanziell und logistisch zu unterstützen;

18.

fordert die EU auf, die Arbeit des IStGH weiterhin zu stärken; tritt für einen intensiven Dialog und eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Strafgerichtshof, den Vereinten Nationen und ihren Organisationen sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ein; fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen dazu auf, dem Strafgerichtshof beizutreten, indem sie das Römische Statut ratifizieren, und die Ratifizierung der Änderungen von Kampala zu fördern;

19.

verurteilt aufs Schärfste die anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen, insbesondere diejenigen, die vom IS begangen werden, und die Angriffe von Boko Haram auf Kinder sowie alle anderen Anschläge von terroristischen oder paramilitärischen Organisationen gegen Zivilisten, insbesondere Frauen und Kinder; verurteilt die Häufigkeit und das Ausmaß von Zerstörungen des kulturellen Erbes und ruft dazu auf, die Bemühungen, die diesbezüglich in den verschiedenen Gremien der Vereinten Nationen unternommen werden, zu unterstützen;

20.

verurteilt die Missachtung des humanitären Völkerrechts und bringt seine ernste Sorge darüber zum Ausdruck, dass bewaffnete Konflikte weltweit immer mehr Schäden im zivilen Bereich verursachen und tödliche Angriffe auf Krankenhäuser, Schulen, Hilfskonvois und andere zivile Ziele zunehmen; besteht darauf, dass solche Verstöße bei der länderspezifischen Behandlung durch den UNHRC und den einschlägigen Überprüfungen im Rahmen des UPR-Mechanismus gebührend berücksichtigt werden müssen;

21.

fordert die EU auf, sich aktiv dafür einzusetzen, dass der vom sogenannten „Islamischen Staat“ begangene Völkermord an ethnischen und religiösen Minderheiten von den Vereinten Nationen als solcher anerkannt wird und dass Fälle, in denen ein Verdacht auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord vorliegt, an den IStGH überwiesen werden; tritt für einen intensiven Dialog und eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Strafgerichtshof, den Vereinten Nationen und ihren Organisationen sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ein;

22.

fordert die EU auf, alle Staaten dazu zu bewegen, die Menschenrechte in den Mittelpunkt ihrer jeweiligen Entwicklungspolitik zu stellen und die Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung aus dem Jahr 1986 umzusetzen; begrüßt, dass der UNHRC vor Kurzem einen Sonderberichterstatter für das Recht auf Entwicklung ernannt hat, zu dessen Mandat es gehört, im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und weiterer internationaler Übereinkünfte über Entwicklungszusammenarbeit einen Beitrag zur Förderung, zum Schutz und zur Verwirklichung des Rechts auf Entwicklung zu leisten; betont, dass die Menschenrechte für alle ein übergreifendes Element bei der Verwirklichung aller Ziele und Zielvorgaben der Agenda 2030 sein müssen;

23.

fordert die EU auf, die Gleichstellung von Frauen und Männern weiterhin zu fördern und im Rahmen ihrer Tätigkeiten und Programme die Frauen- und Gender-Mainstreaming-Initiativen der Vereinten Nationen aktiv zu unterstützen; fordert, dass Maßnahmen zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen sowie die Beseitigung jeglicher Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, kontinuierlich unterstützt werden; verlangt von der EU nachdrücklich, sich um regionenübergreifende Initiativen für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung von Frauenrechten und für die vollständige und wirksame Umsetzung der Aktionsplattform von Peking und des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) zu bemühen und sich in diesem Zusammenhang weiterhin für die sexuellen und reproduktiven Rechte einzusetzen;

24.

erinnert an die Zusage der EU, menschenrechts- und geschlechtsbezogene Aspekte in Übereinstimmung mit den wegweisenden Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit systematisch zu berücksichtigen; fordert die EU auf, sich auf internationaler Ebene dafür einzusetzen, dass der Mehrwert der Beteiligung von Frauen an der Prävention und Beilegung von Konflikten, an friedenserhaltenden Einsätzen, an humanitärer Hilfe, am Wiederaufbau nach Konflikten und an dauerhafter Versöhnung anerkannt wird;

25.

fordert die EU auf, die Kinderrechte weiterhin zu fördern, insbesondere indem sie dazu beiträgt, den Zugang von Kindern zu Wasser, Hygiene, Gesundheitsversorgung und Bildung, auch in Konfliktgebieten und Flüchtlingslagern, sicherzustellen, und Kinderarbeit, die Rekrutierung von Kindersoldaten, Freiheitsentzug, Folter, Menschenhandel, Kinder-, Früh- und Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung und schädliche Praktiken wie die Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen abschafft; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die im Rahmen der Vereinten Nationen unternommenen internationalen Bemühungen um eine Beendigung des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten und um eine wirksamere Bewältigung der Folgen von Situationen in und nach Konflikten für Frauen und Mädchen zu unterstützen und zu verstärken; fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, ihren vertraglichen Verpflichtungen und den Verpflichtungen im Rahmen des 1989 verabschiedeten Übereinkommens über die Rechte des Kindes nachzukommen, um die Rechte aller Kinder in ihrem Gebiet ungeachtet ihres jeweiligen Rechtsstatus und ohne jede Diskriminierung zu wahren;

26.

fordert alle Staaten auf, die Rechte von Menschen mit Behinderungen einschließlich ihrer gleichberechtigten Teilhabe und sozialen Inklusion zu fördern; fordert alle Staaten auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu ratifizieren und umzusetzen;

27.

fordert die EU auf, bei der Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte mit den Partnern zusammenzuarbeiten und dabei unter anderem Schritte einzuleiten, um mehr Staaten dazu anzuhalten, nationale Aktionspläne zu verabschieden und sich an den Arbeiten der Arbeitsgruppen der Vereinten Nationen und des OHCHR zu beteiligen; bekräftigt seine Forderung an alle Staaten und die EU, sich aktiv und konstruktiv einzubringen, damit so bald wie möglich ein rechtsverbindliches Instrument ausgearbeitet wird, mit dem auf dem Gebiet der internationalen Menschenrechtsnormen die Tätigkeiten transnationaler Gesellschaften und anderer Unternehmen geregelt werden, um Menschenrechtsverletzungen zu verhindern und sie, wenn sie stattfinden sollten, zu untersuchen, Abhilfe zu schaffen und den Zugang zu Rechtsmitteln sicherzustellen;

28.

begrüßt die New Yorker Erklärung der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und Migranten, in der auf das Problem großer Flucht- und Migrationsbewegungen eingegangen wurde und die zur Annahme eines globalen Pakts für einen umfassenden Rahmenplan für Flüchtlingshilfemaßnahmen und der für Migranten und Flüchtlinge geltenden Verpflichtung geführt hat sowie darauf abzielt, Leben zu retten, auf besondere Bedürfnisse einzugehen, gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vorzugehen, Menschenhandel zu bekämpfen, für Gleichberechtigung und gleichen Schutz vor dem Gesetz zu sorgen und die Einbeziehung in nationale Entwicklungspläne sicherzustellen; fordert alle beteiligten Parteien auf, für politisches Engagement, die Bereitstellung von Finanzmitteln und konkrete Akte der Solidarität zur Unterstützung der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten zu sorgen, und weist erneut darauf hin, dass die Migrationsfrage weiterhin auf globaler Ebene und nicht nur auf europäischer Ebene angegangen werden sollte; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, bei diesen internationalen Bemühungen die Führungsrolle zu übernehmen und im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des Völkerrechts ihre Zusagen einzuhalten, die Menschenrechte von Asylsuchenden, Flüchtlingen, Migranten und allen vertriebenen Personen, insbesondere Frauen, Kindern und schutzbedürftigen Gruppen, darunter Menschen mit Behinderungen, zu schützen;

29.

weist erneut darauf hin, dass die Rückführung von Migranten unter umfassender Wahrung ihrer Rechte durchgeführt werden und nur dann erfolgen sollte, wenn der Schutz ihrer Rechte in ihrem jeweiligen Land gewährleistet ist; fordert die Regierungen auf, den willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen von Migranten einschließlich Minderjährigen ein Ende zu setzen; fordert alle Staaten auf, auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechte des Kindes konkrete Maßnahmen im Interesse von minderjährigen Flüchtlingen und Migranten zu ergreifen und Maßnahmen einzuleiten, um die Systeme zum Schutz von Kindern zu stärken, darunter die Ausbildung von Sozialarbeitern und anderen Berufsgruppen sowie die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen; fordert alle Staaten auf, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren und umzusetzen;

30.

betont, wie wichtig es ist, die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte einschließlich der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte im Einklang mit Artikel 21 des Vertrags von Lissabon und den Allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union zu fördern;

31.

betont, dass ein auf Rechten basierender Ansatz verfolgt und die Achtung der Menschenrechte in alle Maßnahmen der EU einbezogen werden muss, unter anderem in die Maßnahmen in Bezug auf Handel, Investitionen, öffentliche Dienstleistungen, Entwicklungszusammenarbeit und Migration sowie in ihre Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik;

32.

erinnert daran, dass interne und externe Kohärenz im Bereich der Menschenrechte für die Glaubwürdigkeit der Menschenrechtspolitik der EU in ihren Beziehungen zu Drittstaaten entscheidend ist, und fordert die EU auf, ihre diesbezüglichen Verpflichtungen zu erfüllen;

Belarus

33.

äußert seine tiefe Sorge über die anhaltenden Beschränkungen der Meinungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit sowie des Rechts auf friedliche Versammlungen; verurteilt die Schikanierung und Inhaftierung von unabhängigen und regimekritischen Journalisten und von Menschenrechtsaktivisten; verurteilt, dass die Todesstrafe immer noch verhängt wird; fordert die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in Belarus auf der 35. Tagung des Rates und fordert die Regierung auf, in vollem Umfang mit dem Sonderberichterstatter zusammenzuarbeiten und sich dazu zu verpflichten, die längst überfälligen Reformen zum Schutz der Menschenrechte auch dadurch in Angriff zu nehmen, dass die Empfehlungen des Sonderberichterstatters und anderer Menschenrechtsgremien umgesetzt werden;

Burundi

34.

ist zutiefst besorgt über die sich verschlechternde politische Situation und Sicherheitslage in Burundi sowie über die wachsende Zahl der aus dem Land fliehenden Menschen; verurteilt die Gewalttaten, die in Burundi seit 2015 verübt werden und bei denen Frauen Opfer von Tötungen, Folter und gezielter Gewalt einschließlich Massenvergewaltigungen und Belästigung wurden; verurteilt die Inhaftierung Tausender Menschen und die Vertreibung Hunderttausender Burundier, die Verletzungen der Presse- und Meinungsfreiheit sowie die Tatsache, dass diese Taten weitgehend ungeahndet bleiben; unterstützt den Beschluss des Rates der EU, nach dem Scheitern der gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens eingeleiteten Gespräche die direkte finanzielle Unterstützung der burundischen Regierung, darunter auch die Budgethilfe, auszusetzen, gleichzeitig jedoch die finanzielle Unterstützung für die Bevölkerung und die humanitäre Hilfe über direkte Kanäle in vollem Umfang aufrechtzuerhalten; unterstützt uneingeschränkt die Einrichtung einer Untersuchungskommission zu Burundi, um diejenigen zu ermitteln, die mutmaßlich Menschenrechtsverletzungen und -verstöße in dem Land begangen haben, damit eine umfassende Rechenschaftspflicht gewährleistet wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihren Einfluss geltend zu machen, damit Burundi beginnt, uneingeschränkt mit der Untersuchungskommission und dem Rat und seinen Mechanismen zusammenzuarbeiten, konstruktiv mit dem Untersuchungsausschuss interagiert und auf die schwerwiegenden Bedenken in Bezug auf Menschenrechte reagiert; fordert die burundischen Staatsorgane auf, ihren Beschluss, sich vom IStGH zurückzuziehen, zu überdenken;

Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)

35.

bekundet seine tiefe Sorge darüber, dass sich die Menschenrechtslage in der DVRK immer weiter verschlechtert; fordert die Regierung der DVRK auf, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Menschenrechtsübereinkünfte, denen sie beigetreten ist, nachzukommen und dafür zu sorgen, dass humanitäre Organisationen, unabhängige Menschenrechtsbeobachter und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in der DVRK Zugang zu dem Land erhalten und dass ihnen die erforderliche Unterstützung angeboten wird; fordert die DVRK auf, nationalen und internationalen Medien freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit und ihren Bürgern einen unzensierten Zugang zum Internet zu gewähren; verurteilt aufs Schärfste, dass in der DRVK systematisch und in großem Umfang von der Todesstrafe Gebrauch gemacht wird; fordert die Regierung der DVRK auf, im Hinblick auf die Abschaffung der Todesstrafe in naher Zukunft ein Moratorium für alle Hinrichtungen zu erlassen; fordert, dass die Verantwortlichen für in der DVRK begangene Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Rechenschaft gezogen, vor den IStGH gestellt und gezielt bestraft werden; verurteilt nachdrücklich die Atomtests und betrachtet diese als unnötige und gefährliche Provokation, als Verstoß gegen die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und als ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Stabilität auf der Koreanischen Halbinsel und in der Region Nordostasien; fordert die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters; fordert, dass der Bericht der Sachverständigengruppe der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vorgelegt wird; empfiehlt, dass die wichtigsten Empfehlungen aus dem Bericht der Sachverständigen zur Rechenschaftspflicht in die Resolution eingegliedert werden, wonach unter anderem die Kapazitäten des Büros in Seoul durch Expertise in den Bereichen Ermittlung und Strafverfolgung gestärkt werden sollen und ein Strafrechtssachverständiger ernannt werden soll, um die Maßnahmen mit Blick auf die Rechenschaftspflicht voranzutreiben;

Demokratische Republik Kongo (DRK)

36.

verurteilt die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die von den Sicherheitskräften völlig ungestraft begangen werden, und fordert, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen; fordert insbesondere, dass die brutale Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im Osten Kongos, wie etwa die Vergewaltigung von Frauen und die Versklavung von Kindern, gründlich untersucht wird; fordert eine eventuelle Verlängerung des Mandats der Friedenstruppe der Vereinten Nationen im Osten Kongos; fordert den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf, wie im Abkommen von Cotonou vorgesehen bei einem Andauern der Gewalttaten eine Ausweitung der bestehenden Beschränkungen, etwa die Verhängung gezielter Sanktionen der EU, zum Beispiel Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten, gegen die Personen in Erwägung zu ziehen, die für das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte und die Behinderung des demokratischen Prozesses in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich sind; fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, die im Dezember 2016 erzielte Einigung umzusetzen und bis Dezember 2017 mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft Wahlen abzuhalten; fordert den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf, die DRK bis zu den Wahlen und bis zum demokratischen Übergang weiter zu beobachten, und empfiehlt dem Amt des Hochkommissars, gegebenenfalls dem Menschenrechtsrat über die Lage in der DRK Bericht zu erstatten und erforderlichenfalls entschiedenere Maßnahmen zu ergreifen;

Die georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien

37.

ist weiter besorgt über die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Medien sowie die Tatsache, dass Beobachtern kein Zugang zu den beiden von Russland illegal besetzten Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien gewährt wird, in denen Menschenrechtsverletzungen weiterhin weit verbreitet sind; fordert nachdrücklich eine Intensivierung der Kontakte zwischen den Menschen in dem von Tiflis kontrollierten Gebiet und in den beiden besetzten Regionen; fordert, dass die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens sowie die Unverletzlichkeit seiner international anerkannten Grenzen uneingeschränkt geachtet werden; betont, dass die Flüchtlinge und Binnenvertriebenen in sicherer und menschenwürdiger Weise an ihren angestammten Wohnort zurückkehren können müssen; fordert die Regierung von Georgien auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den im Rahmen des UPR-Verfahrens geäußerten Empfehlungen nachzukommen und sie umzusetzen;

Myanmar/Birma

38.

ist äußerst besorgt über Meldungen über gewaltsame Zusammenstöße im nördlichen Bundesstaat Arakan (Rakhaing-Staat) und äußert sein Bedauern darüber, dass viele Menschen zu Tode gekommen sind oder ihre Lebensgrundlage und ihre Bleibe verloren haben; bedauert ebenfalls die Berichten zufolge unverhältnismäßige Gewaltanwendung durch die Streitkräfte von Myanmar/Birma; fordert die Streitkräfte und die Sicherheitskräfte nachdrücklich auf, die Tötungen, die Schikanierungen und die Vergewaltigungen von Angehörigen des Volkes der Rohingya sowie das Anzünden ihrer Häuser unverzüglich zu beenden; fordert die Regierung und die Zivilbehörden von Myanmar/Birma auf, die Diskriminierung und Absonderung der Minderheit der Rohingya umgehend zu beenden; fordert, dass die Rechte der Rohingya gewahrt und Sicherheit und Gleichheit für alle Bürger von Myanmar/Birma gewährleistet werden; begrüßt, dass die Regierung von Myanmar/Birma beschlossen hat, Frieden und nationaler Versöhnung höchste Priorität einzuräumen; begrüßt es, dass die Regierung von Myanmar/Birma angekündigt hat, eine Untersuchungskommission über die jüngsten Gewalttaten im Bundesstaat Arakan (Rakhaing-Staat) einzusetzen; hält es für dringend notwendig, die Verantwortlichen angemessen strafrechtlich zu verfolgen und den Opfern der Gewalttaten angemessene Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen; fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, den Demokratisierungsprozesses fortzusetzen und die Rechtsstaatlichkeit, die Meinungsfreiheit und die grundlegenden Menschenrechte zu achten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters über Myanmar/Birma zu unterstützen;

Besetzte palästinensische Gebiete

39.

äußert seine tiefe Besorgnis über den weiter festgefahrenen Nahost-Friedensprozess und fordert die unverzügliche Wiederaufnahme glaubhafter Bemühungen um Frieden; äußert sich besorgt über die humanitäre Lage und die Verletzungen der Menschenrechte in den besetzten palästinensischen Gebieten, worauf in seiner Entschließung vom 10. September 2015 zur Rolle der EU im Nahost-Friedensprozess (3) hingewiesen wurde; hebt die Notwendigkeit hervor, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten weiterhin an der Überwachung der Umsetzung der Resolutionen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zu Verstößen gegen die Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen, wie etwa die Resolution vom 3. Juli 2015 zur Durchsetzung von Rechenschaftspflicht und Gerechtigkeit für alle Verstöße gegen das Völkerrecht in den besetzten palästinensischen Gebieten einschließlich Ost-Jerusalem, beteiligen; weist auf die laufende Voruntersuchung des IStGH hin; bekräftigt erneut seine volle Unterstützung für den IStGH und das internationale Strafrechtssystem; weist in diesem Zusammenhang auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (4) hin und fordert den EAD auf, ihm über Zerstörungen und Beschädigungen an von der EU finanzierten Einrichtungen und Projekten zu berichten; hebt hervor, dass alle Seiten den Waffenstillstand im Gazastreifen weiterhin einhalten müssen, und fordert ein Ende der Blockade; fordert sowohl die Israelis als auch die Palästinenser auf, von Schritten abzusehen, die die Eskalation weiter anfachen könnten, wie etwa Hassreden und Aufrufe zum Hass im öffentlichen Raum, sowie auf einseitige Maßnahmen zu verzichten, die sich negativ auf den Ausgang der Verhandlungen auswirken und die Durchführbarkeit der Zwei-Staaten-Lösung gefährden könnten; unterstreicht, dass eine wie auch immer geartete Lösung des Konflikts nur in einem regionalen Kontext unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Interessenträger und mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft erreicht werden kann;

Südsudan

40.

fordert alle Parteien auf, weitere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu unterlassen, einschließlich solcher, die völkerrechtliche Verbrechen darstellen, wie etwa außergerichtliche Hinrichtungen, ethnisch motivierte Gewalt, sexuelle Gewalt im Zuge von Konflikten, einschließlich Vergewaltigung, sowie geschlechtsspezifische Gewalt, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Verschwindenlassen und willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; nimmt zur Kenntnis, dass die südsudanesische Regierung am 16. März 2016 das Abkommen über einen politischen Fahrplan unterzeichnet und in der Folge deutlich gemacht hat, andere relevante Akteure in den Nationalen Dialog einbeziehen zu wollen und weiterhin hinter den Beschlüssen zu stehen, die die Unterzeichner auf der Seite der Opposition und der 7+7-Mechanismus, der Lenkungsausschuss des Nationalen Dialogs, gemeinsam gefasst haben; betont, dass alle Parteien ihren Verpflichtungen nachkommen müssen, und fordert eine Fortsetzung des Dialogs mit dem Ziel einer endgültigen Waffenruhe; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, weiterhin entschlossen die Bemühungen der Afrikanischen Union zu unterstützen, Frieden im Südsudan zu schaffen und dem sudanesischen Volk bei seinem Übergang zu einer von innen heraus reformierten Demokratie zu helfen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das Mandat der Menschenrechtskommission im Südsudan zu verlängern, ihre Rolle bei der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen auszubauen und Fälle von sexueller Gewalt zu erfassen; fordert, seine Empfehlungen in einen Bericht aufzunehmen, der der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen übermittelt wird;

Syrien

41.

verurteilt aufs Schärfste die Gräueltaten und die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die von den Streitkräften des Assad-Regimes mit Unterstützung Russlands und Irans verübt wurden, sowie die Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch staatliche und nichtstaatliche Akteure, einschließlich bewaffneter terroristischer Gruppierungen, insbesondere den IS, der für Verbrechen verantwortlich ist, die einem Völkermord gleichkommen, die Gruppierung Dschabhat Fatah asch-Scham/Al-Nusra-Front und andere dschihadistische Gruppierungen; beharrt darauf, dass der Einsatz und die Vernichtung chemischer Waffen durch alle Seiten in Syrien weiterhin untersucht werden müssen, und bedauert die Entscheidung Russlands und Chinas, eine neue Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über den Einsatz chemischer Waffen zu blockieren; bekräftigt seine Forderung nach einem vollständigen und ungehinderten Zugang für humanitäre Hilfe und nach Konsequenzen für diejenigen, die sich Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben und deshalb zur Rechenschaft gezogen werden müssen; unterstützt die Initiative der EU, die Lage in Syrien an den IStGH zu verweisen, und fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, diesbezüglich Maßnahmen zu ergreifen; unterstützt das Mandat der Untersuchungskommission, eine spezielle Untersuchung zu Aleppo durchzuführen, über die spätestens auf der 34. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im März Bericht erstattet werden sollte, und fordert, dass der Bericht der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat vorgelegt wird;

Ukraine

42.

bedauert, dass die anhaltende russische Aggression zu einer katastrophalen humanitären Lage im Donezkbecken geführt hat und dass den ukrainischen und internationalen Hilfsorganisationen kein Zugang zu den besetzten Gebieten gewährt wird; ist zutiefst besorgt angesichts der schwierigen humanitären Lage der mehr als 1,5 Millionen Binnenvertriebenen; bekundet seine tiefe Besorgnis über die anhaltende sexuelle Gewalt im Zuge des Konflikts; ist zutiefst besorgt über die Menschenrechtsverletzungen auf der von Russland besetzten Krim, insbesondere gegenüber den Krimtataren; betont, dass die EU der Ukraine weitere Finanzhilfen zur Verfügung stellen muss; bekennt sich nochmals uneingeschränkt zur Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territorialen Integrität der Ukraine in ihren international anerkannten Grenzen und zu ihrer freien und souveränen Entscheidung, den europäischen Weg zu beschreiten; fordert alle Parteien auf, unverzüglich im Rahmen eines politischen Dialogs und unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts auf eine friedliche Wiedereingliederung der besetzten Halbinsel Krim in die Rechtsordnung der Ukraine hinzuarbeiten; fordert den EAD und den Rat auf, verstärkten Druck auf die Russische Föderation auszuüben, damit sie internationalen Organisationen Zugang zur Krim gewährt, sodass diese angesichts der anhaltenden schwerwiegenden Verletzungen der Grundfreiheiten und Menschenrechte die Menschenrechtslage auf der Halbinsel überwachen und letztlich dauerhafte internationale Überwachungsverfahren einrichten können, die auf Übereinkünften beruhen; fordert zudem die vollständige Umsetzung der Minsker Vereinbarungen und unterstützt in diesem Zusammenhang die Verlängerung der gegen Russland verhängten Sanktionen bis zur Rückgabe der Krim; weist darauf hin, dass alle Konfliktparteien verpflichtet sind, alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zivilbevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten vor den Auswirkungen der Feindseligkeiten zu schützen; unterstützt und fördert den interaktiven Dialog, der im Rahmen der 34. Tagung des Menschenrechtsrats stattfinden soll;

Jemen

43.

äußert seine tiefe Besorgnis über die katastrophale humanitäre Lage im Jemen; bekräftigt, dass es entschlossen ist, den Jemen und seine Bevölkerung auch weiterhin zu unterstützen; verurteilt das gezielte Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung, die in eine unhaltbare Lage zwischen Krieg führenden Parteien gebracht wird, die gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen; betont, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten gemäß internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht streng verboten sind und dass die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren ein Kriegsverbrechen darstellen kann; fordert alle Parteien auf, diese Kinder sofort freizulassen und von ihrer Rekrutierung Abstand zu nehmen; fordert alle Parteien auf, die Spannungen abzubauen und einen sofortigen und stabilen Waffenstillstand zu schließen, der zu einer politischen, alle Seiten einbeziehenden und auf dem Verhandlungsweg erzielten Lösung des Konflikts führt; unterstützt in diesem Zusammenhang uneingeschränkt die Bemühungen des Sondergesandten der Vereinten Nationen für den Jemen, Ismail Uld Scheich Ahmed, sowie die Umsetzung der Resolution 33/16 des Menschenrechtsrats vom Oktober 2016, in dem die Vereinten Nationen aufgefordert werden, mit der nationalen unabhängigen Untersuchungskommission zusammenzuarbeiten, und unterstützt alle Bemühungen um eine unabhängige internationale Untersuchung, um das Klima der Straflosigkeit in Jemen zu beenden; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Anstrengungen zu unterstützen, die der Besorgnis über Verstöße gegen die Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen im Jemen entspringen, und fordert deren gründliche und unparteiische Untersuchung; empfiehlt dem Hohen Kommissar, die Möglichkeit von Briefings zwischen den Tagungen zu nutzen, um den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen regelmäßig über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu unterrichten;

o

o o

44.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 71. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Generalsekretär der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0317.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0502.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0318.

(4)  http://www.ohchr.org/documents/issues/business/A.HRC.17.31.pdf


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/125


P8_TA(2017)0092

Verfassungsmäßige, rechtliche und institutionelle Auswirkungen einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik: Möglichkeiten aufgrund des Vertrags von Lissabon

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu dem Thema „Verfassungsmäßige, rechtliche und institutionelle Auswirkungen einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik: Möglichkeiten aufgrund des Vertrags von Lissabon“ (2015/2343(INI))

(2018/C 263/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon,

unter Hinweis auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf Artikel 36 EUV, der die Rolle des Europäischen Parlaments in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik betrifft,

unter Hinweis auf Artikel 42 Absätze 2, 3, 6 und 7 sowie Artikel 45 und 46 EUV, die die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik betreffen,

unter Hinweis auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2013, 26. Juni 2015 und 15. Dezember 2016,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2013, 18. November 2014, 18. Mai 2015, 27. Juni 2016 und 14. November 2016 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2016 zu dem Thema: „Die EU in einem sich wandelnden globalen Umfeld — eine stärker vernetzte, konfliktreichere und komplexere Welt“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zu den EU-Klauseln über die gegenseitige Verteidigung und Solidarität: politische und operationelle Dimensionen (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zu der europäischen Verteidigungsunion (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2016 zur Anwendung der Beistandsklausel (Artikel 42 Absatz 7 EUV) (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2016 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7) („Haushaltsordnung“),

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (8),

unter Hinweis auf den Beschluss 2001/78/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (9),

unter Hinweis auf die Schlussdokumente der Interparlamentarischen Konferenzen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Gemeinsame Sicherheits-und Verteidigungspolitik (GSVP) vom 8. April 2016 in Den Haag, 6. September 2015 in Luxemburg, 6. März 2015 in Riga, 7. November 2014 in Rom, 4. April 2014 in Athen, 6. September 2013 in Vilnius, 25. März 2013 in Dublin und 10. September 2012 in Paphos,

unter Hinweis auf das am 28. Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vorgelegte Dokument mit dem Titel „Shared Vision, Common Action: A Stronger Europe — A Global Strategy for the European Union’s Foreign and Security Policy“ (Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa — Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union),

unter Hinweis auf den Nordatlantikvertrag, der am 4. April 1949 in Washington, D.C. unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf das am 14. November 2016 von der VP/HR vorgelegte Dokument mit dem Titel „Implementation Plan on Security and Defence“ (Umsetzungsplan für Sicherheit und Verteidigung),

unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht der VP/HR und Leiterin der Europäischen Verteidigungsagentur vom 7. Juli 2014 über die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2013,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates, des Präsidenten der Kommission und des Generalsekretärs der NATO vom 8. Juli 2016,

unter Hinweis auf das Ergebnis des am 23. Juni 2016 im Vereinigten Königreich durchgeführten Referendums,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der Eurobarometer-Sonderumfrage des Europäischen Parlaments, die vom 9. bis 18. April 2016 in den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Europäischer Verteidigungs-Aktionsplan“ (COM(2016)0950),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0042/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union entschlossen ist, eine gemeinsame Verteidigungspolitik festzulegen, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führt, und so ihre Einheit, strategische Autonomie und Integration zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Nachbarschaft Europas und in der Welt zu fördern; in der Erwägung, dass für eine gemeinsame Verteidigung ein einstimmiger Beschluss des Europäischen Rates und der Erlass eines Beschlusses in diesem Sinne durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind;

B.

in der Erwägung, dass durch das Entstehen neuer geopolitischer und geostrategischer Rahmenbedingungen, die sich in der Vormachtstellung der asiatischen gegenüber der euro-atlantischen Region manifestieren, das Auftreten neuer Akteure sowie das Entstehen neuer realer Bedrohungen und Handlungsbereiche deutlich wird, dass die Staaten die neuen Gefahren nicht allein bewältigen können und daher geschlossen reagieren müssen;

C.

in der Erwägung, dass sich die Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung Schätzungen zufolge jährlich auf mehr als 100 Mrd. EUR belaufen und dass das Effizienzniveau der EU bei 10 bis 15 % der Effizienz der Vereinigten Staaten liegt;

D.

in der Erwägung, dass ein sich weltweit verschlechterndes Umfeld deutlich macht, dass die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden müssen und die Militärausgaben der EU durch eine zu diesem Zweck vorgesehene Eigenmittelquelle beträchtlich erhöht werden müssen;

E.

in der Erwägung, dass das Ziel einer militär- und verteidigungspolitischen Integration auf die Gründerväter zurückgeht, deren wichtigstes Ziel darin bestand, einen rechtmäßigen Mechanismus für die kollektive Verteidigung zu schaffen und den Frieden in Europa zu wahren;

F.

in der Erwägung, dass in Artikel 21 Absätze 1 und 2 und Artikel 42 EUV die Grundsätze und Ziele im Bereich der GASP und der GSVP sowie die Mechanismen und der Rahmen für ihre Verwirklichung eindeutig festgelegt sind; in der Erwägung, dass bei der Verwirklichung dieser Ziele trotz der zahlreichen Forderungen und Vorschläge des Europäischen Parlaments und der Kommission in Bezug auf ihre Umsetzung nur sehr begrenzt Fortschritte erzielt wurden;

G.

in der Erwägung, dass für die Weiterentwicklung der GSVP vor allem der politische Wille der Mitgliedstaaten ausgehend von gemeinsamen Werten und Grundsätzen sowie gemeinsamen Interessen und Prioritäten und die Schaffung von Strukturen für die institutionelle Zusammenarbeit erforderlich sind; in der Erwägung, dass die GSVP eine wirksame, strukturierte Politik sein sollte, mit der ein Mehrwert geschaffen wird, und nicht nur die Summe der nationalen Strategien der Mitgliedstaaten oder der kleinste gemeinsame Nenner dieser Strategien;

H.

in der Erwägung, dass die Inanspruchnahme von Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union durch Frankreich im November 2015 das Potenzial aller Bestimmungen des Vertrags, die Sicherheit und Verteidigung betreffen, verdeutlicht hat;

I.

in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 42 Absatz 2 EUV und Artikel 2 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dafür zuständig ist, eine Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen, die die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union umfasst; in der Erwägung, dass die Union diese Zuständigkeit nutzen sollte, um die Koordinierung und Effizienz zu verbessern und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu ergänzen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Verteidigungsbereich berührt wird oder die Zuständigkeit der EU an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt;

J.

in der Erwägung, dass es in Europa bereits multinationale Strukturen wie das Eurokorps gibt, die ein Beispiel für bewährte Verfahren und jahrelange Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sind; in der Erwägung, dass diese Strukturen als Ausgangspunkt für Schritte hin zu einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der EU dienen könnten;

K.

in der Erwägung, dass die EU-Bürger mehr Maßnahmen der EU in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung verlangen; in der Erwägung, dass sich zwei Drittel der EU-Bürger dem Eurobarometer 85.1 vom Juni 2016 zufolge wünschen, dass sich die EU durch das Engagement der Mitgliedstaaten stärker in Angelegenheiten der Sicherheits- und Verteidigungspolitik einbringt;

L.

in der Erwägung, dass es gilt, eine Verteidigungskultur zu entwickeln, die dazu beiträgt, dass für die Bürger der EU offenkundig wird, welche Rolle die Verteidigung in unserer Gesellschaft spielt und welchen Beitrag sie zur Stabilität, zur Aufrechterhaltung des Friedens und zur Stärkung der internationalen Sicherheit leistet;

M.

in der Erwägung, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Operabilität und Wirksamkeit der europäischen Sicherheitspolitik zu stärken, damit sie eine tatsächliche Stärkung der Sicherheit Europas bewirken kann;

N.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat wie vom Parlament befürwortet unverzüglich die europäische Verteidigungsunion schaffen und auch die gemeinsame Verteidigung der Union aufbauen sollte; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten den Beschluss über die gemeinsame Verteidigung im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften erlassen sollten;

O.

in der Erwägung, dass Europa durch die Verteidigungspolitik der EU in stärkerem Maße befähigt werden sollte, die Sicherheit innerhalb und außerhalb der EU zu erhöhen, die Partnerschaft mit der NATO und die transatlantischen Beziehungen zu festigen und so auch zur Stärkung der NATO beizutragen;

P.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die europäische Verteidigungsunion aktiv unterstützt und unter diesem Aspekt auch künftig entsprechende Vorschläge unterbreiten wird; in der Erwägung, dass die Interparlamentarische Konferenz über die GASP und die GSVP das Forum für die Umsetzung einer wirkungsvollen und regelmäßigen interparlamentarischen Zusammenarbeit im Bereich der GSVP und für die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union werden sollte;

Q.

in der Erwägung, dass die VP/HR das Parlament regelmäßig zur schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union anhört, dafür sorgt, dass die Auffassungen des Parlaments in diesem Prozess gebührend berücksichtigt werden, und das Parlament über die erzielten Fortschritte im Hinblick auf die europäische Verteidigungsunion in Kenntnis setzt;

R.

in der Erwägung, dass die VP/HR in ihrer auf dem informellen Gymnich-Treffen der EU-Außenminister am 2. September 2016 abgegebenen Erklärung auf die günstige Gelegenheit dafür hinwies, dass die Mitgliedstaaten gemeinsam solide Fortschritte im Bereich der Verteidigung erzielen;

S.

in der Erwägung, dass die Kommission dafür sorgt, dass die Verträge und von den Organen gemäß den Verträgen angenommene Maßnahmen, unter anderem im Bereich der GSVP, angewandt werden;

T.

in der Erwägung, dass die künftige Jahresplanung und mehrjährige Planung der Union die Verteidigungspolitik umfassen sollte; in der Erwägung, dass die Kommission die Arbeit an geeigneten interinstitutionellen Vereinbarungen, unter anderem an einem Weißbuch der EU zu Verteidigung, einleiten sollte, wobei diese erstmalig im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens und politischen Rahmens der EU umgesetzt werden sollten;

U.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die EU-Bürger vertritt, als Gesetzgeber tätig ist und Haushaltsbefugnisse ausübt sowie Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen erfüllt, womit ihm eine zentrale Rolle bei der Konzeption der europäischen Verteidigungsunion zukommt;

V.

in der Erwägung, dass eine aktive Rolle und die politische Unterstützung und demokratische Kontrolle seitens des Europäischen Parlaments bei der Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union und dem Aufbau einer gemeinsamen Verteidigung die Grundsätze der Vertretung und Demokratie der Union bestätigen und stärken würden;

W.

in der Erwägung, dass die Globale Strategie der EU ein sehr eindeutiger und wertvoller strategischer Rahmen für die künftige Entwicklung der GSVP sein dürfte;

X.

in Erwägung, dass die militärische Ausbildung im Ausland Beschränkungen unterliegt, sowohl bei den Maßnahmenplänen als auch bei der erforderlichen militärischen logistischen Unterstützung;

Y.

in der Erwägung, dass Ausbildungsmissionen im Ausland, wie im Fall der militärischen Ausbildungsmissionen in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) und Mali (EUTM Mali), daher nicht durchgeführt werden können, wenn die Regierungen der betreffenden Länder den Truppenteilen nicht die erforderlichen Waffen und Ausrüstungsgüter zur Verfügung stellen; in der Erwägung, dass es ohne Ausbildung mit Waffen und Ausrüstung nicht möglich ist, Truppenteile aufzubauen, die den Herausforderungen von Kriegssituationen gewachsen und in der Lage sind, Operationen durchzuführen;

Z.

in der Erwägung, dass es den europäischen Soldaten derzeit untersagt ist, als Beobachter an militärischen Operationen teilzunehmen, wodurch es ihnen nicht möglich ist, die Schwächen, die die Truppenteile, die sie ausbilden, möglicherweise haben, zu erkennen, womit einhergeht, dass sie die operativen Mängel nicht zu einem späteren Zeitpunkt beheben können;

AA.

in der Erwägung, dass diese Truppenteile, sowohl in Mali als auch in der Zentralafrikanischen Republik, für Kampfeinsätze eingesetzt werden sollen und dass sie nach drei Jahren ohne angemessene Ausrüstung und Ausbildung, wie im Fall der EUTM Mali, nicht annäherungsweise einsatzfähig sind;

AB.

in der Erwägung, dass ohne die notwendigen Waffen Ausbildungsmissionen im Ausland nur dann durchgeführt werden können, wenn die Regierung des betreffenden Landes Waffen und Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stellt, die die Truppenteile nach Abschluss ihrer Ausbildung weiterverwenden können;

Verfassungsmäßiger und rechtlicher Rahmen

1.

verweist darauf, dass die GSVP gemäß EUV die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union umfasst, die zu einer künftigen gemeinsamen Verteidigung führt, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat und die Mitgliedstaaten einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften erlassen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich als vordringliche Angelegenheit für die Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags, die die GSVP betreffen, einzusetzen und ihre Bemühungen um spürbare Fortschritte bei der Verwirklichung der in diesen Bestimmungen festgelegten Ziele zu intensivieren;

2.

weist darauf hin, dass die Reform und Neuerung der GSVP durch den Vertrag von Lissabon ein ausreichender und kohärenter Rahmen ist und den Weg für eine wirkliche gemeinsame Politik ebnen sollte, die auf gemeinsamen Ressourcen und Fähigkeiten und einer koordinierten Planung auf Unionsebene beruht; betont, dass die Fortschritte bei der GSVP im derzeitigen institutionellen und rechtlichen Rahmen stärker vom politischen Willen der Mitgliedstaaten als von rechtlichen Überlegungen abhängen; betont, dass Artikel 43 EUV das gesamte Spektrum der Aufgaben im Rahmen der Krisenbewältigung umfasst, deren schnelle und entschiedene Wahrnehmung das Ziel der EU ist;

3.

fordert die VP/HR, den Rat und die Mitgliedstaaten daher auf, wie im EUV vorgesehen, für Kohärenz zwischen den verschiedenen Bereichen des auswärtigen Handelns zu sorgen und in diesen Bereichen einen globalen und umfassenden Ansatz zu verfolgen sowie alle im Vertrag vorgesehenen Möglichkeiten zu nutzen — insbesondere die Mechanismen gemäß Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV, gemäß dem Protokoll (Nr. 10) über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 EUV und, in einer operativen Phase, gemäß Artikel 44 EUV, der die Durchführung einer GSVP-Mission durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten betrifft –, damit die Geschwindigkeit, Effizienz und Flexibilität bei der Verlegung von Kräften im Rahmen von Missionen und Operationen erhöht wird; betont, dass die Regeln für eine Kooperation im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit klar festgelegt sein sollten;

4.

ist der Auffassung, dass sämtliche Ausgaben, die durch die Umsetzung von Beschlüssen im Rahmen der GSVP entstehen, die gemäß dem EUV vom Rat mit qualifizierter Mehrheit angenommen werden, insbesondere von Beschlüssen nach Artikel 45 Absatz 2 und Artikel 46 Absatz 2 EUV, mit neuen zusätzlichen Mitteln aus dem EU-Haushalt finanziert werden und zulasten dieses Haushalts gehen sollten; ist der Auffassung, dass unter diesem Aspekt eine zusätzliche Finanzierung oder eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten erforderlich ist;

5.

vertritt daher die Ansicht, dass die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) und die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit wie der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) als Einrichtungen der Union sui generis behandelt werden sollten; ist der Auffassung, dass hierfür die Haushaltsordnung geändert werden muss, damit die EDA und die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit in Artikel 2 Buchstabe b aufgenommen werden können und der Haushaltsplan der Union einen entsprechenden Einzelplan umfasst; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig werden, mit ihm die Haushaltsbefugnisse ausüben und ferner Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verträge erfüllen sollte;

6.

ist überzeugt, dass Artikel 41 Absatz 1 EUV für die Verwaltungsausgaben der EDA und der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit gilt;

7.

weist darauf hin, dass Artikel 41 Absatz 2 EUV für die operativen Ausgaben der EDA und der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit gilt; weist darauf hin, dass operative Ausgaben aufgrund von militärischen Einsätzen gemäß Artikel 42 Absatz 1 EUV, operative Ausgaben aufgrund von Verteidigungsmaßnahmen eines Mitgliedstaats im Falle eines bewaffneten Angriffs auf sein Hoheitsgebiet oder operative Ausgaben aufgrund von Verteidigungsmaßnahmen von Mitgliedstaaten bei der Leistung ihrer geschuldeten Hilfe und Unterstützung gemäß Artikel 42 Absatz 7 EUV zwar gemeinsam getragen, jedoch nicht aus dem EU-Haushalt finanziert werden sollten; begrüßt die Inanspruchnahme von Artikel 42 Absatz 7 EUV (Beistandsklausel);

8.

ist daher der Auffassung, dass für die EDA und die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit die Finanzierung ihrer Verwaltungsausgaben und operativen Ausgaben aus dem Haushaltsplan der Union die einzige durch die Verträge eingeräumte Möglichkeit ist, wobei beide Institutionen die direkt von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Mittel verwalten dürfen;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die zusätzlichen Finanzmittel bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Verwaltungsausgaben und die operativen Ausgaben der EDA und der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit aus dem Haushalt der EU zu finanzieren;

10.

fordert den Rat nachdrücklich auf, den Beschluss (GASP) 2015/1835 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur unter diesem Aspekt zu überarbeiten;

11.

ist der Ansicht, dass der Ausbau der Zusammenarbeit in Verteidigungsfragen zwischen den Mitgliedstaaten auf EU-Ebene mit einer Stärkung der parlamentarischen Kontrolle durch das Europäische Parlament sowie durch die nationalen Parlamente einhergehen sollte;

12.

betont in diesem Zusammenhang, dass das Europäische Parlament eine wichtige Rolle als Teil der Haushaltsbehörde spielt; ist entschlossen, im Hinblick auf die EDA und die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit die in den Verträgen vorgesehene parlamentarische Kontrolle und Haushaltskontrolle wirkungsvoll auszuüben;

13.

fordert den Rat mit Nachdruck auf, gemäß Artikel 41 Absatz 3 EUV tätig zu werden und unverzüglich einen Beschluss zur Einrichtung des Anschubfonds für die Sofortfinanzierung in den frühen Phasen militärischer Einsätze bei den in Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 EUV genannten Aufgaben zu erlassen;

14.

fordert den Rat nachdrücklich auf, im Einklang mit Artikel 42 Absatz 2 EUV konkrete Schritte in Richtung einer Harmonisierung und Standardisierung der europäischen Streitkräfte zu unternehmen, um als einen Schritt bei der Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union die Zusammenarbeit der Angehörigen der Streitkräfte unter dem Dach einer neuen europäischen Verteidigungsunion zu vereinfachen;

Europäischer Mehrwert der GSVP

15.

betont, dass die Verwirklichung der Zielsetzungen der GSVP im Hinblick auf die Stärkung der Operationsfähigkeit der Union, damit sie gemäß dem EUV außerhalb der Union in den Bereichen Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit tätig werden kann, angesichts der rasch voranschreitenden Verschlechterung des Sicherheitsumfelds notwendiger denn je ist; ist der festen Überzeugung, dass die sicherheits- und verteidigungspolitischen Bedrohungen, mit denen die EU konfrontiert ist und die gegen die Bürger und das Hoheitsgebiet der EU gerichtet sind, ein gemeinsames Problem darstellen und nicht von einem Mitgliedstaat allein bewältigt werden können; ist der Überzeugung, dass die Sicherheitslage in der Union besser und ihre Verteidigung stärker ist, wenn die EU und ihre Mitgliedstaaten vereint bleiben und zusammenarbeiten; ist der Auffassung, dass die EU zu ihrer eigenen Sicherheit und Verteidigung ein wirkungsvolles System für die europäische Lastenteilung schaffen muss, die bislang noch nicht gegeben ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, unter diesem Aspekt uneingeschränktes politisches Engagement zu zeigen und zusammenzuarbeiten;

16.

betont, dass Sicherheit und Verteidigung Bereiche sind, in denen der europäische Mehrwert offenkundig ist, und zwar anhand von Effizienz, da die Mitgliedstaaten durch mehr Kohärenz, eine stärkere Koordinierung und bessere Interoperabilität in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung mehr und kostenwirksamere Kapazitäten erhalten, und anhand des Beitrags zur Festigung der Solidarität, des Zusammenhalts, der strategischen Autonomie und der Widerstandsfähigkeit der Union; weist auf Schätzungen hin, wonach mit jedem in die Verteidigung investierten Euro ein Ertrag von 1,6 EUR erzielt wird, vor allem durch Qualifikationen voraussetzende Beschäftigung, Forschung und Entwicklung sowie Ausfuhren;

17.

betont, dass durch die Nutzung aller in den Verträgen vorgesehenen Möglichkeiten die Wettbewerbsfähigkeit verbessert, die Verteidigungsindustrie im Binnenmarkt besser funktionieren und die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung durch Schaffung positiver Anreize gefördert würde und Vorhaben umgesetzt würden, die die Mitgliedstaaten nicht durchführen können, sodass unnötige Überschneidungen verringert würden und eine wirtschaftlichere Nutzung öffentlicher Finanzmittel gefördert würde;

18.

betont, dass die Stärkung der GSVP im Einklang mit den Verträgen die nationale Souveränität nicht einschränken wird, da diese Politik von den Mitgliedstaaten ausgeht; ist überzeugt, dass es keine größere Achtung der Souveränität gibt als die Verteidigung der territorialen Unversehrtheit der Europäischen Union durch eine gemeinsame Verteidigungspolitik;

19.

betont, dass die Einleitung von wirkungsvollen GSVP-Einsätzen auf der Grundlage von Artikel 44 EUV zur Verwirklichung einer europäischen Verteidigungsunion beiträgt; fordert, dass die EU die Möglichkeiten von Artikel 44 vollständig nutzt, um diese Art von Einsätzen auch künftig durchzuführen und sie zu stärken und so den Weg für eine funktionierende Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu ebnen;

20.

hält die Erhöhung der nationalen Verteidigungsausgaben auf 2 % des BIP der EU für unerlässlich; betont, dass dies bedeuten würde, dass bis zum Ende des nächsten Jahrzehnts zusätzliche Ausgaben in Höhe von fast 100 Mrd. EUR für Verteidigungszwecke getätigt werden; vertritt die Ansicht, dass diese Erhöhung genutzt werden sollte, um mehr gemeinsame strategische Programme innerhalb der und über die Union aufzulegen, indem Angebot und Nachfrage besser strukturiert werden und dafür gesorgt wird, dass sowohl die Angebots- als auch die Nachfrageseite effizienter und wirkungsvoller wird; ist der Auffassung, dass diese Erhöhung dazu beitragen wird, dass auf europäischer Ebene die Verteidigungsbranche unterstützt wird und Arbeitsplätze geschaffen werden, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen; ist der Ansicht, dass ein beträchtlicher Teil dieser Ausgaben für Forschung und Entwicklung und gemeinsame strategischen Programme bereitgestellt werden sollten, wobei der Schwerpunkt auf neue Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und neue Verteidigungstechnologien gelegt werden sollte, die nicht nur von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung dieser Ziele sind, sondern auch einen zusätzlichen Mehrwert für die Europäische Union bringen können; weist darauf hin, dass bei diesen zusätzlichen Ausgaben für eine verstärkte Rechenschaftspflicht und eine größere Transparenz und Kontrolle im Hinblick auf die Verwendung europäischer öffentlicher Finanzmittel gesorgt werden sollte;

21.

ist überzeugt, dass durch die Investitionen der Union in die Verteidigung dafür gesorgt werden dürfte, dass alle Mitgliedstaaten auf ausgewogene und kohärente Weise und zeitgleich an der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten teilhaben können; vertritt die Ansicht, dass dies eine strategische Gelegenheit für die Union ist, ihre Sicherheit und Verteidigung zu verbessern;

Institutioneller Rahmen

Ratsformation der Verteidigungsminister

22.

betont, dass weiterhin eine Ratsformation der Verteidigungsminister unter dem Vorsitz der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik eingerichtet werden muss, um die Umsetzung der GSVP zu koordinieren und sie effizienter zu gestalten;

Lenkungsausschuss für Verteidigung

23.

ist der Auffassung, dass der EDA-Lenkungsausschuss, der sich aus den Vertretern der Verteidigungsministerien der Mitgliedstaaten zusammensetzt, ein geeignetes Gremium ist, um die Beratungs- und Überwachungsaufgaben auszuüben, die für die Umsetzung der Artikel 42, 45 und 46 EUV erforderlich sind;

24.

vertritt die Ansicht, dass Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses (GASP) 2015/1835 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur eine erforderliche und starke Grundlage dafür bietet, dass der EDA-Lenkungsausschuss als dritter Ausschuss der Union mit ständigen Vertretern und als Lenkungsausschuss für Verteidigung fungiert; ist der Auffassung, dass dieser Ausschuss auch die Beratungs- und Überwachungsaufgaben ausüben sollte, die erforderlich sind, um die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit umzusetzen, sobald sie begründet wurde;

25.

ist überzeugt, dass der in Artikel 38 EUV festgelegte Auftrag des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) eng auszulegen ist; ist der Ansicht, dass sein Auftrag gemäß den Verträgen auf die Lage und die Einsätze außerhalb der Union und bestimmte Aspekte der Umsetzung der Solidaritätsklausel beschränkt ist; vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Arbeitsvereinbarungen des PSK nicht an die weitere Umsetzung des Teils der GSVP angepasst sind, der in Artikel 42 Absatz 2 EUV festgelegt ist;

26.

fordert den Rat nachdrücklich auf, den Beschluss 2001/78/GASP zur Einsetzung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und den Beschluss (GASP) 2015/1835 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur unter diesem Aspekt zu überarbeiten;

Europäische Verteidigungsagentur

27.

verweist auf die Ziele der EDA, die Mitgliedstaaten beim Ausbau ihrer Verteidigungsfähigkeiten zu unterstützen und ihre technologische und industrielle Basis der Verteidigung zu stärken; betont, dass das Potenzial der EDA für die Unterstützung der Weiterentwicklung der GSVP und die Verwirklichung dieser Ziele, wofür es erforderlich ist, dass die Kapazitäten der Agentur vollständig verwendet werden, noch nicht ausgeschöpft ist; fordert, dass über die künftige Rolle und die künftigen Aufgaben der Agentur nachgedacht wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der neuen EDA gemeinsame Zielsetzungen festzulegen und sich ihnen zu verpflichten; fordert, dass die politische Unterstützung für die EDA sowie die für sie bereitgestellten Finanzmittel und Ressourcen erhöht werden und ihre Koordinierung mit dem Handeln der Kommission, der Mitgliedstaaten und weiterer Akteure, insbesondere in den Bereichen Fähigkeitenentwicklung, Vergabe öffentlicher Aufträge im Verteidigungsbereich, Forschung und Förderung der Interoperabilität der Streitkräfte der Mitgliedstaaten, verbessert wird; weist darauf hin, dass die Agentur im Bereich innovative Lösungen die vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge mit den Behörden und privaten Marktteilnehmern der Mitgliedstaaten kofinanzieren kann;

28.

weist auf die Entscheidung der EDA hin, den Plan zur Fähigkeitenentwicklung im Einklang mit der Globalen Strategie der EU zu überarbeiten, und sieht einem künftigen Plan zur Fähigkeitenentwicklung, in dem sich die Prioritäten und der Bedarf der EU und der Mitgliedstaaten auf bedeutsamere Weise niederschlagen, erwartungsvoll entgegen;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine gemeinsame europäische Politik im Bereich der Rüstung und der Fähigkeiten zu konzipieren, wie es in Artikel 42 Absatz 3 EUV vorgesehen ist, und fordert die Kommission und die EDA auf, entsprechende Vorschläge vorzulegen; fordert die VP/HR auf, das Parlament über die Ergebnisse in Kenntnis zu setzen, die im Rahmen der bestehenden Arbeitsbeziehung zwischen der EDA und der Kommission sowie zwischen der EDA und der Kommission und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) und der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) erzielt worden sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP, der Waffenausfuhren betrifft, angemessen umzusetzen und eine gemeinsame Politik der Waffenausfuhren zu schaffen, durch die dafür gesorgt wird, dass Waffenausfuhren gemeinsamen, EU-weiten Kriterien für die Ausfuhr von Waffen, Munition, Militärausrüstung und Verteidigungstechnologien in Drittländer unterliegen;

Ständige Strukturierte Zusammenarbeit

30.

legt den Mitgliedstaaten nahe, die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit so bald wie möglich im Unionsrahmen zu begründen und sich ihr anzuschließen, um ihre militärischen Fähigkeiten durch die Weiterentwicklung von Grundsatzdokumenten und Führungsstrukturen, Personalentwicklung und -schulung, Weiterentwicklung der Verteidigungsgüter und -infrastruktur und durch Interoperabilität und Zertifizierung aufrechtzuerhalten und zu verbessern; betont, dass es wichtig und notwendig ist, dass alle Mitgliedstaaten, die bereit sind, ihre Verteidigung in höchstem Maße zu integrieren, an einer wirkungsvollen Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit teilnehmen; vertritt die Auffassung, dass eine ständige „Integrierte Europäische Streitkraft“ als eine multinationale Streitkraft, die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit genannt ist, aufgestellt und der Union, wie in Artikel 42 Absatz 3 EUV vorgesehen, für die Umsetzung der GSVP zur Verfügung gestellt werden sollte; fordert die HR/VP auf, im ersten Halbjahr 2017 Vorschläge für die Umsetzung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit vorzulegen;

31.

ist der Auffassung, dass die Union in Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten Vorkehrungen für die Teilnahme an von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programmen im Bereich der Fähigkeiten treffen sollte; vertritt die Ansicht, dass der Finanzbeitrag der Union zu diesen Programmen die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht überschreiten sollte;

32.

ist der Auffassung, dass das System der EU-Gefechtsverbände in die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit aufgenommen werden sollte und ein ständiges zivil-militärisches Hauptquartier mit einem Militärischen Planungs- und Durchführungsstab (MPCC) und einem Zivilen Planungs- und Durchführungsstab (CPCC), die gleichermaßen bedeutend sind, eingerichtet werden sollte, wodurch die strategische und operative Planung im gesamten Planungszyklus, die zivil-militärische Zusammenarbeit und die Fähigkeit der EU, rasch auf Krisen zu reagieren, verbessert würden; ist der Ansicht, dass weitere multinationale europäische Strukturen wie das Europäische Lufttransportkommando, das Eurokorps und die Gemeinsame Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) sowie sämtliche bilaterale und multilaterale Formen der militärischen Zusammenarbeit zwischen sich an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit beteiligenden Mitgliedstaaten auch Bestandteil der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit sein sollten; ist der Auffassung, dass die Vorrechte und Befreiungen der EU auch für die multinationalen Strukturen gelten sollten, die Teil der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit sind;

33.

ist der Auffassung, dass die Union sämtliche Kosten der EU-Gefechtsverbände tragen sollte, die in der Vorbereitungsphase, der Bereitschaftsphase und der Nachbereitungsphase entstehen;

34.

fordert die HR/VP und den Rat auf, die Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vollständig umzusetzen und einen Sonderbeauftragten für Frauen und Konflikte zu ernennen;

Das Europäische Parlament

35.

betont, dass das Europäische Parlament bei der Kontrolle und Überwachung der Umsetzung und bei der Bewertung der GSVP im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 EUV eine wichtige Rolle spielen sollte; vertritt die Ansicht, dass die Interparlamentarische Konferenz über die GASP und die GSVP auch als Plattform für interparlamentarische Beratung und Kontrolle in Bezug auf die GSVP dienen sollte; verlangt, dass das Parlament zu wichtigen Beschlüssen im Bereich der GSVP, insbesondere zu Beschlüssen, die militärische und zivile Einsätze außerhalb der EU und Maßnahmen der strategischen Verteidigung betreffen, wirkungsvoll angehört wird;

36.

fordert die VP/HR in diesem Zusammenhang auf, Artikel 36 EUV volle Wirkung zu verleihen, indem sie dafür sorgt, dass die Auffassungen des Parlaments im Rahmen der Anhörung des Parlaments zu den wichtigsten Aspekten und grundlegenden Weichenstellungen der GSVP als Teil der GASP gebührend berücksichtigt werden; fordert, dass dem Europäischen Parlament mehr und regelmäßiger Informationen bereitgestellt werden, damit die verfügbaren Mechanismen der parlamentarischen und politischen Kontrolle gestärkt werden;

37.

beschließt, seinen Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung zu einem regulären parlamentarischen Ausschuss zu machen und es ihm so zu ermöglichen, bei der Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik eine führende Rolle zu spielen und insbesondere zur Kontrolle in Bezug auf Rechtsakte im Zusammenhang mit dem Verteidigungsmarkt und zu Verfahren wie der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung beizutragen;

38.

fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten, da dieser Aspekt entscheidend für die Erzielung konkreter Ergebnisse im Bereich der GSVP und die Legitimation der GSVP ist; weist darauf hin, dass durch eine derartige Zusammenarbeit die Umsetzung der GSVP als Politikbereich der Union und die Verwirklichung ihrer Ziele nicht geschwächt werden sollten;

39.

vertritt die Ansicht, dass das Parlament auch künftig konkrete Initiativen fördern und an den Rat, die VP/HR und die Kommission Empfehlungen zu Angelegenheiten der gemeinsamen Sicherheit und Verteidigung richten sollte, und zwar über seine Rolle im Haushaltsverfahren hinaus;

Beziehungen zwischen EU und NATO

40.

fordert engere Beziehungen zur NATO im Rahmen der GSVP, da dies unbeschadet des Artikels 42 Absatz 7 Unterabsatz 2 EUV eine politische Gelegenheit für Zusammenarbeit und gegenseitige Ergänzung auf allen Ebenen bietet; weist darauf hin, dass die strategische Partnerschaft zwischen der EU und der NATO wieder ins Gleichgewicht gebracht und ausgeweitet werden muss, um für Kompatibilität zu sorgen, gemeinsame Fähigkeiten aufzubauen und Überschneidungen bei den Maßnahmen und Strukturen zu verhindern und so die Ausgaben zu verringern und ihre Wirksamkeit zu erhöhen; fordert die VP/HR auf, unverzüglich Gespräche mit den transatlantischen Partnern zu führen, um deren Standpunkt zu den unterschiedlichen in der Globalen Strategie angesprochenen Themen zu klären;

41.

fordert die VP/HR und den Generalsekretär der NATO auf, eine detaillierte Untersuchung der rechtlichen und politischen Folgen bereitzustellen, die eine mögliche Auslösung von Artikel 50 EUV durch das Vereinigte Königreich für die Entwicklung der Partnerschaft zwischen der EU und der NATO hätte;

42.

betont, dass die Berlin-plus-Vereinbarungen umfassend überarbeitet werden sollten, um sie an die derzeitigen strategischen Rahmenbedingungen anzupassen und die ermittelten Unzulänglichkeiten zu beheben, indem zum Beispiel die taktischen und operativen Mechanismen in Szenarien, in denen sowohl die EU als auch die NATO präsent sind, verbessert werden und indem der NATO die Nutzung von EU-Instrumenten ermöglicht wird;

Politische Empfehlungen

43.

unterstützt den Vorschlag für eine Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten ihre Vorhaben im Bereich der Verteidigungsausgaben und -fähigkeiten in einem offenen Prozess aufeinander abstimmen würden, an dem sowohl das Europäische Parlament als auch die nationalen Parlamente beteiligt wären;

44.

fordert den Rat und die VP/HR auf, ein Weißbuch der EU zu Sicherheit und Verteidigung auszuarbeiten, das als einen ersten Schritt auf dem Weg zur Festlegung der Fähigkeiten, die die europäische Verteidigung benötigt, eine angemessene Definition der Bedrohungen und Gefahren für die Sicherheit in Europa, mit denen die EU und ihre Mitgliedstaaten konfrontiert sind, sowie einen Fahrplan mit eindeutigen Phasen und einem Zeitplan für die schrittweise Schaffung einer europäischen Verteidigungsunion und einer wirkungsvolleren gemeinsamen Verteidigungspolitik umfasst; ist der Auffassung, dass ein solches Weißbuch das Ergebnis von Beiträgen der EU-Institutionen und so umfassend wie möglich sein und die unterschiedlichen, von der EU vorgesehenen Maßnahmen vereinen sollte;

45.

begrüßt den von der Kommission im November 2016 vorgelegten Aktionsplan im Verteidigungsbereich; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten unter diesem Aspekt auf, die Verwaltung, Finanzierung und Ziele eines möglichen europäischen Verteidigungsfonds, insbesondere des „Forschungsfensters“ und des „Fähigkeitenfensters“, gründlich zu klären; vertritt die Ansicht, dass für die wirkungsvolle Umsetzung des Plans eine starke Unterstützung und ein starkes politisches Engagement seitens der Mitgliedstaaten und der EU-Institutionen erforderlich sind; bedauert unter diesem Aspekt, dass die Kommission, die EDA und die Mitgliedstaaten noch nicht alle Aufgaben, die Ergebnis der Tagungen des Europäischen Rates zur Verteidigung von 2013 und 2015 waren, erfüllt haben;

46.

weist darauf hin, dass bei den unterschiedlichen von der Kommission vorgebrachten Initiativen die Besonderheiten der Verteidigungsbranche berücksichtigt werden müssen (Beteiligungsregeln, Rechte des geistigen Eigentums, Governance, Übereinstimmung mit dem operativen Bedarf); wird in diesem Zusammenhang bei den Verhandlungen über den Zeitraum 2021–2027 sehr wachsam sein, insbesondere was die voraussichtliche Einführung des europäischen Forschungsprogramms im Verteidigungsbereich betrifft;

47.

ist der Auffassung, dass die Annahme eines Weißbuchs der EU zu Sicherheit und Verteidigung auf dem Umsetzungsplan für Sicherheit und Verteidigung der Globalen Strategie aufbauen sollte, damit die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union vorangebracht wird; betont, dass in dem genannten Dokument nicht nur die derzeitigen militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten Berücksichtigung finden sollten, sondern auch untersucht werden sollte, welche Art der Zusammenarbeit erforderlich ist und mit welchen Mitteln sie verwirklicht werden kann, welche Art von Einsätzen die EU durchführen könnte und welche Fähigkeiten und wieviel Finanzmittel erforderlich sind, wobei das Dokument auch zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der NATO und der EU beitragen sollte;

48.

fordert eine unverzügliche Reform des Mechanismus Athena, damit die Möglichkeiten, die er für die Kostenteilung und gemeinsame Finanzierung bietet, ausgeweitet werden und die Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen gerecht aufgeteilt werden, sodass die Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, Angehörige der Streitkräfte zu stellen, ohne durch ihre finanziellen Möglichkeiten eingeschränkt zu werden; vertritt die Ansicht, dass bei einer derartigen Reform dafür gesorgt werden sollte, dass sämtliche in den Anhängen I bis IV des Beschlusses (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 genannten gemeinsamen Kosten stets vom Mechanismus Athena übernommen werden; ist der Auffassung, dass der überarbeitete Mechanismus Athena auch eingesetzt werden sollte, um die Ausgaben für die Einsätze der „Integrierten Europäische Streitkraft“ (sobald sie im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit aufgestellt wurde), zu der auch die EU-Gefechtsverbände gehören, zu finanzieren;

49.

fordert, dass die militärischen Ausbildungsmissionen der EU im Ausland ihren Auftrag erfüllen, der darin besteht, vor Ort agierende Truppenteile des Landes auszubilden, die den Kriegssituationen und Sicherheitsbedrohungen (Aufständen und Terrorismus) gewachsen sind; vertritt die Ansicht, dass die Truppenteile daher über die Waffen und die Ausrüstung verfügen sollten, die für ihre Ausbildung und ihre Einsatzfähigkeit vor Ort erforderlich sind, und dass die Angehörigen der Streitkräfte aus Europa, die sie ausbilden sollen, sie bei Operationen als Beobachter begleiten können sollten, ohne sich an ihnen zu beteiligen, damit sie die Wirksamkeit der Ausbildung bewerten und mittels dessen die erforderlichen Korrekturen vornehmen und die erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen erneut durchführen können;

50.

betont, dass eingehendere Beratungen über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Angelegenheiten der GSVP und insbesondere auf den Bereich der militärischen Fähigkeiten stattfinden müssen, sollte das Vereinigte Königreich Artikel 50 EUV auslösen; vertritt die Ansicht, dass im Hinblick auf das operative Hauptquartier der Operation Atalanta in Northwood neue Führungsregelungen gefunden werden müssen;

51.

fordert den Rat und die VP/HR auf, für die Koordinierung auf allen Ebenen des Zusammenwirkens zu sorgen, d. h. zwischen dem zivilen und militärischen Bereich, dem EAD und der Kommission und der EU und den Mitgliedstaaten; begrüßt, dass in der Globalen Strategie ein Zusammenhang zwischen innerer und äußerer Sicherheit hergestellt wird, und fordert die VP/HR und die Kommission auf, für Kohärenz zu sorgen und sicherzustellen, dass die internen und externen Aspekte der Sicherheit angemessen koordiniert werden, auch auf administrativer Ebene;

52.

betont, dass die EU ihre Bemühungen um Stärkung der Weltordnungspolitik intensivieren muss, was eine Verbesserung der strategischen Lage und der Sicherheitslage bewirken wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Reform der Vereinten Nationen voranzubringen, damit ihre Legitimität, Transparenz, Verfahren der Rechenschaftspflicht und Wirksamkeit verbessert werden; ist der Auffassung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen reformiert werden muss, insbesondere was seine Zusammensetzung und seine Abstimmungsverfahren betrifft, damit seine Fähigkeit, entschlossen zu handeln, um Herausforderungen im Bereich der globalen Sicherheit zu bewältigen, verbessert wird, wobei seine rein militärische Ausrichtung überwunden werden sollte;

53.

betont, dass der menschliche Faktor eine unserer wertvollsten Ressourcen beim Aufbau einer gemeinsamen Verteidigung ist; vertritt die Ansicht, dass vor dem Hintergrund, dass Aus- und Weiterbildung ein starkes Instrument sind, um im Bereich der GSVP Fortschritte zu erzielen, stärker in Aus- und Weiterbildung in diesem Bereich investiert werden muss, wozu auch das Anstreben eines integrierten Systems gehört, das sich auf die nationalen militärischen Einrichtungen stützt;

54.

vertritt die Ansicht, dass die vom Europäischen Parlament in dieser Entschließung zum Ausdruck gebrachten Auffassungen Empfehlungen an den Rat und die VP/HR gemäß Artikel 36 EUV sind; ist der Auffassung, dass diese Empfehlungen von der VP/HR in jeglichen Vorschlägen für die Weiterentwicklung der GSVP sowie vom Rat, wenn er derartige Vorschläge annimmt, gebührend berücksichtigt werden sollten, zumal eine vorbildliche Praxis der ehrlichen Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen ist;

55.

betont, dass es in Artikel 21 EUV ausdrücklich heißt: „Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts“;

Mögliche Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union

56.

fordert die Mitglieder eines künftigen Konvents auf,

den Empfehlungen und der Ausrichtung dieser Entschließung und der Entschließungen des Europäischen Parlaments über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und über die europäische Verteidigungsunion Rechnung zu tragen,

ausgehend von den Empfehlungen und der Ausrichtung dieser Entschließungen in einen künftigen Vertrag der Union Bestimmungen aufzunehmen, durch die

europäische Streitkräfte aufgestellt werden, die befähigt sind, Kampfkräfte in Konflikten hoher Intensität, Stabilisierungskräfte, die die Einhaltung von Waffenruhen und Friedensabkommen sicherstellen, Kräfte für Evakuierungsaufgaben und Aufgaben im Rahmen der Sanitätsversorgung, zu der auch mobile Feldlazerette gehören, sowie Kräfte für die Militärlogistik und Pionieraufgaben einzusetzen,

im Rahmen der gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union genaue und verbindliche Leitlinien für die Inanspruchnahme und Anwendung der Beistandsklausel geschaffen werden,

für einen zwingend vorgeschriebenen Informationsaustausch auf europäischer Ebene zwischen den einzelstaatlichen Nachrichtendiensten im Rahmen geeigneter Strukturen der Zusammenarbeit gesorgt wird,

eine ständige Arbeitsgruppe „Verteidigungsangelegenheiten“ unter dem Vorsitz der VP/HR eingesetzt wird, die sich aus Mitgliedern der Kommission zusammensetzt, das Parlament mit den ständigen Vertretern in diese Gruppe einbezogen wird, die Kommission im Rahmen von gezielter Forschung, Planung und Umsetzung weiter in den Verteidigungsbereich eingebunden wird und es der VP/HR ermöglicht wird, den Klimawandel im gesamten auswärtigen Handeln der EU und insbesondere in der GSVP durchgängig zu berücksichtigen,

die Beurteilung der Finanz- und Haushaltspolitik bei den Verteidigungsausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen eines künftigen europäische Semesters der Verteidigung in Betracht zu ziehen, bei dem berücksichtigt werden muss, wie hoch die Ausgaben der einzelnen Mitgliedstaaten in diesem Bereich sind, um die Bedeutung der Ausgaben der einzelnen Mitgliedstaaten mit der Sicherheit in Europa insgesamt in Zusammenhang zu bringen; vertritt die Auffassung, dass die EU langfristig die Möglichkeiten für einen gemeinsamen Haushaltsplan prüfen und einen derartigen Haushaltsplan anstreben sollte;

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o o

57.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Nordatlantikvertrags-Organisation, den EU-Einrichtungen in den Bereichen Weltraum, Sicherheit und Verteidigung sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0120.

(2)  ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 138.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0435.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0019.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0440.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0049.

(7)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(8)  ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 55.

(9)  ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 1.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/136


P8_TA(2017)0093

Eine integrierte Politik der EU für die Arktis

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu einer integrierten Politik der Europäischen Union für die Arktis (2016/2228(INI))

(2018/C 263/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ), das am 10. Dezember 1982 geschlossen wurde und seit dem 16. November 1994 in Kraft ist und dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC),

unter Hinweis auf das auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC in Paris angenommene Übereinkommen vom 12. Dezember 2015 („Übereinkommen von Paris“), sowie die Abstimmung im Europäischen Parlament am 4. Oktober 2016 über die Ratifizierung des Übereinkommens (1),

unter Hinweis auf das Minamata-Übereinkommen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, das Göteborg-Protokoll, das Stockholmer Übereinkommen, das Übereinkommen von Aarhus und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt,

unter Hinweis auf den Gipfel für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und das dort am 25. September 2015 verabschiedete Dokument mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (2),

unter Hinweis auf das UNESCO-Übereinkommen vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt,

unter Hinweis auf das IAO-Übereinkommen Nr. 169,

unter Hinweis auf die Ilulissat-Erklärung der fünf arktischen Anrainerstaaten, die am 28. Mai 2008 auf der Konferenz der Arktis-Anrainer in Grönland verkündet wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung der zirkumpolaren Inuit zu den Grundsätzen der Erschließung von Ressourcen im Gebiet der Inuit (Inuit Nunaat) (3),

unter Hinweis auf die Erklärung über die Rechte der indigenen Völker 61/295 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 13. September 2007,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Arktis, insbesondere die Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2016, 12. Mai 2014, 8. Dezember 2009 und 8. Dezember 2008,

unter Hinweis auf die Gesamtstrategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Union vom Juni 2016 mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa“, sowie auf den „GASP-Bericht — Unsere Prioritäten 2016“, der vom Rat am 17. Oktober 2016 gebilligt wurde,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 27. April 2016 über eine integrierte Politik der Europäischen Union für die Arktis (JOIN(2016)0021), die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin vom 26. Juni 2012 (JOIN(2012)0019) mit dem Titel „Entwicklung einer Politik der Europäischen Union für die Arktis“ und die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2008 mit dem Titel „Die Europäische Union und die Arktis“ (COM(2008)0763),

unter Hinweis auf die nationalen Arktis-Strategien der Staaten des arktischen Raums, insbesondere die Strategie des Königreichs Dänemark (2011), Schwedens (2011) und Finnlands (2013), sowie die Strategien weiterer Mitgliedstaaten der EU und anderer EWR-Mitgliedstaaten,

unter Hinweis auf den Beschluss 2014/137/EU des Rates vom 14. März 2014 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits,

unter Hinweis auf die Erklärung zur Einrichtung des Arktischen Rates und das aktuelle Programm des Arktischen Rates für den Zeitraum 2015–2017 unter dem Vorsitz der USA,

unter Hinweis auf die Erklärung zum 20. Jahrestag der Zusammenarbeit im europäisch-arktischen Bereich der Barentssee, die am 3./4. Juni 2013 in Kirkenes (Norwegen) abgegeben wurde,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Konferenz der Parlamentarier des arktischen Raums (CPAR) und der Parlamentarischen Barentssee-Konferenz (BPC), insbesondere die Erklärung, die auf der 12. CPAR vom 14. bis 16. Juni 2016 in Ulan-Ude (Russland) angenommen wurde,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des dritten Ministertreffens der erneuerten Nördlichen Dimension, das am 18. Februar 2013 in Brüssel stattfand,

unter Hinweis auf die Erklärungen, die auf dem Parlamentarischen Forum der Nördlichen Dimension im May 2015 in Reykjavik (Island), im November 2013 in Archangelsk (Russland), im Februar 2011 in Tromsø (Norwegen) und im September 2009 in Brüssel angenommen wurden,

unter Hinweis auf den internationalen Verhaltenskodex für in polaren Gewässern verkehrende Schiffe, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) angenommen wurde,

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL),

unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, den Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden und den ergänzenden Fonds,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 21. November 2013 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (nach dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) (4), vom 12. September 2013 zu maritimen Aspekten der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (5), vom 22. November 2012 zur Rolle der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bei klimabedingten Krisen und Naturkatastrophen (6) und vom 12. September 2012 zum Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (7),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Thema Arktis, insbesondere die Entschließungen vom 12. März 2014 zu einer-Strategie für die Arktis (8), vom 20. Januar 2011 zu einer nachhaltigen EU-Politik für den hohen Norden (9) und vom 9. Oktober 2008 zu der Politik für den Arktischen Raum (10),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 2. Februar 2016 zur Halbzeitbewertung der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (11) und vom 12. Mai 2016 zu der Weiterbehandlung und Überarbeitung der Agenda 2030 (12),

unter Hinweis auf die einschlägigen Empfehlungen der Delegation für die Beziehungen zur Schweiz und zu Norwegen, des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Island und des Gemeinsamen Parlamentarischen Ausschusses Europäischer Wirtschaftsraum (SINEEA),

unter Hinweis auf die von der Kommission am 26. Oktober 2016 veröffentlichte Weltraumstrategie für Europa (COM(2016)0705),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2015/1775 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über den Handel mit Robbenerzeugnissen,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Fischereiausschusses (A8-0032/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union ein weltweiter Akteur ist und dass sie sich seit langem im arktischen Raum engagiert, was auf historischen, geografischen, wirtschaftlichen und forschungsbezogenen Grundlagen beruht; in der Erwägung, dass die drei Mitgliedstaaten Dänemark, Finnland und Schweden arktische Anrainerstaaten sind; in der Erwägung, dass die Arktis von internationalen Gewässern umgeben ist und Bürger und Regierungen in der ganzen Welt, einschließlich der Europäischen Union, für einen besseren Schutz der Arktis verantwortlich sind;

B.

in der Erwägung, dass das Engagement der EU in der Nordregion und der Arktis bereits in den frühen 1990er Jahren durch die Beteiligung an der Einrichtung des Rates der Ostseestaaten (CBSS) und des Rates für den europäisch-arktischen Bereich der Barentssee (BEAC) sowie durch die Vollmitgliedschaft der Kommission in diesen Institutionen begann;

C.

in der Erwägung, dass sich die Politik der Nördlichen Dimension, die sowohl die inneren Angelegenheiten der EU als auch ihre Außenbeziehungen betrifft, zu einer gleichberechtigten Partnerschaft zwischen der EU, Russland, Norwegen und Island entwickelt hat; in der Erwägung, dass neben den Partnern der Nördlichen Dimensionen auch zahlreiche weitere multilaterale Organisationen wie der Arktische Rat, der CBSS und der BEAC an dieser gemeinsamen Politik beteiligt sind, und dass sowohl Kanada als auch die Vereinigten Staaten Beobachterstatus haben; in der Erwägung, dass diese Politik ein großes Gebiet betrifft und durch praktische regionale Zusammenarbeit eine wichtige Rolle bei der nachhaltigen Entwicklung, der öffentlichen Gesundheit und dem sozialen Wohlergehen, der Kultur, dem Umweltschutz sowie der Logistik und den Verkehr spielt;

D.

in der Erwägung, dass die Union ihre Arktispolitik schrittweise auf- und ausgebaut hat; in der Erwägung, dass dem wachsenden Engagement und den gemeinsamen Interessen der EU durch sinnvoll koordinierte gemeinsame Instrumente am besten gedient ist; in der Erwägung, dass es zur Bewältigung der Herausforderungen im arktischen Raum einer gemeinsamen Antwort auf regionaler und internationaler Ebene bedarf;

E.

in der Erwägung, dass die Arktis vor nie dagewesenen sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Herausforderungen steht;

F.

in der Erwägung, dass die europäische Arktis dünn besiedelt ist, ihre Bevölkerung weit verstreut ist und das Gebiet von einem Mangel an Verkehrsverbindungen wie Straßen, Schienen- und Ost-West-Flugverbindungen geprägt ist; in der Erwägung, dass die europäische Arktis unter einem Investitionsmangel leidet;

G.

in der Erwägung, dass ein umfangreicher Rahmen des internationalen Rechts auf den arktischen Raum anwendbar ist;

H.

in der Erwägung, dass der Arktische Rat das wichtigste Forum für die arktische Zusammenarbeit ist; in der Erwägung, dass der Arktische Rat in den 20 Jahren seines Bestehens unter Beweis gestellt hat, dass er die Fähigkeit besitzt, die Zusammenarbeit in einem konstruktiven und positiven Geist aufrechtzuerhalten, sich an neue Herausforderungen anzupassen und neue Aufgaben zu übernehmen;

I.

in der Erwägung, dass die Arktis-Anrainer die Hoheit und Gerichtsbarkeit über ihr Territorium und ihre Gewässer haben; in der Erwägung, dass das Recht der Bevölkerung der Arktis, nach einer nachhaltigen Nutzung ihrer natürlichen Ressourcen zu streben, gewahrt werden muss;

J.

in der Erwägung, dass das Interesse am arktischen Raum und seinen Ressourcen wegen der sich wandelnden Umweltgegebenheiten in diesem Raum und der Ressourcenknappheit zunimmt; in der Erwägung, dass die geopolitische Bedeutung dieses Raums zunimmt; in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels, die wachsende Konkurrenz bezüglich des Zugangs zur Arktis und ihren natürlichen Ressourcen sowie ein Anstieg der wirtschaftlichen Aktivitäten Risiken für diesen Raum in sich bergen, wobei es um Gefahren für die Umwelt und die Sicherheit der Menschheit, aber auch um neue Chancen — etwa in Form einer hochentwickelten, nachhaltigen Biowirtschaft — geht; in der Erwägung, dass durch den Klimawandel neue Schifffahrtswege entstehen und zusätzliche Fanggebiete und natürliche Ressourcen verfügbar werden, wodurch die menschlichen Aktivitäten und ökologischen Herausforderungen in diesem Raum zunehmen könnten;

K.

in der Erwägung, dass der arktische Raum seit langem ein Gebiet konstruktiver internationaler Zusammenarbeit ist und dass es notwendig ist, Spannungen in diesem Raum zu vermeiden;

L.

in der Erwägung, dass — angesichts der wachsenden Aufmerksamkeit von Anlegern und Interessenträgern für die unerschlossenen Ressourcen und der damit verbundenen ökologischen Bedenken — die gute Zugänglichkeit eine Voraussetzung für eine nachhaltige und wettbewerbsfähige wirtschaftliche Entwicklung in den nördlichen Wachstumszentren und für den besseren Anschluss der ländlichen Gebiete an den Rest der EU ist;

M.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation bis 2015 nördlich des Polarkreises mindestens sechs neue Basen eingerichtet hat, darunter sechs Tiefwasserhäfen und 13 Flugfelder, und die Präsenz von Bodentruppen in der Arktis ausgebaut hat;

N.

in der Erwägung, dass robuste, intakte und nachhaltige Ökosysteme im arktischen Raum mit zukunftsfähigen Gemeinwesen von strategischer Bedeutung für die politische und wirtschaftliche Stabilität Europas und der Welt sind; in der Erwägung, dass sich in der Arktis über die Hälfte der Feuchtgebiete der Welt befinden und sie eine entscheidende Rolle bei der Wasserreinigung spielt; in der Erwägung, dass die Arktis dazu beiträgt, die in der der Wasserrahmenrichtlinie festgelegten Ziele für den guten Zustand der Gewässer in der Europäischen Union zu erreichen; in der Erwägung, dass die durch Untätigkeit im Zusammenhang mit der Erhaltung der arktischen sozialen Ökosysteme entstehenden Kosten exponentiell zunehmen;

O.

in der Erwägung, dass das Meereis im arktischen Raum seit 1981 erheblich schwindet, dass die Gebiete, in denen Permafrost herrscht, schrumpfen — wodurch eine Freisetzung riesiger Mengen Kohlendioxid (13) und Methan in die Atmosphäre droht –, dass die Schneedecke immer dünner wird und dass die Gletscherschmelze zum weltweiten Anstieg des Meeresspiegels beiträgt; in der Erwägung, dass festgestellt wurde, dass das Meereis noch schneller schwindet als in Modellen vorhergesagt und dass das im Sommer vorhandene Meereisvolumen in den letzten 35 Jahren um mehr als 40 % zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass der Klimawandel in den Polargebieten doppelt so schnell voranschreitet und weltweit unbekannte und unvorhersehbare Veränderungen der Ökosysteme verursacht;

P.

in der Erwägung, dass drei EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Finnland und Schweden) und ein überseeisches Land und Gebiet (Grönland) Mitglieder in dem von acht Mitgliedern gebildeten Arktischen Rat sind und sieben weitere Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Polen, Spanien und Vereinigtes Königreich) Beobachterstatus haben; in der Erwägung, dass die Union der endgültigen Zuerkennung des offiziellen Beobachterstatus im Arktischen Rat erwartungsvoll entgegensieht;

Q.

in der Erwägung, dass der Umweltschutz und die nachhaltige Entwicklung die beiden wichtigsten Grundsätze der Erklärung von Ottawa sind, mit der 1996 der Grundstein für den Arktischen Rat gelegt wurde;

R.

in der Erwägung, dass im arktischen Raum rund vier Millionen Menschen leben, von denen etwa zehn Prozent indigene Bevölkerungsgruppen sind; in der Erwägung, dass die empfindliche arktische Umwelt und die Grundrechte indigener Bevölkerungen bewahrt und durch strengere Maßnahmen geschützt werden müssen; in der Erwägung, dass das Recht der indigenen Völker und der örtlichen Bevölkerungen auf Zustimmung zu und Teilhabe an der Entscheidungsfindung hinsichtlich des Abbaus natürlicher Ressourcen, sichergestellt werden muss; in der Erwägung, dass sich die Zunahme der Schadstoffe und Schwermetalle in der Arktis negativ auf die Nahrungskette auswirkt, da sich diese in der Fauna und Flora, insbesondere in Fischen, anreichern, was ein großes gesundheitliches Problem sowohl für die regionale Bevölkerung als auch die Konsumenten von Fischereierzeugnissen darstellt;

S.

in der Erwägung, dass die arktischen Ökosysteme einschließlich ihrer Tier- und Pflanzenwelt besonders empfindlich auf Störungen reagieren und lange Zeit benötigen, um sich zu erholen; in der Erwägung, dass nachteilige Umweltauswirkungen häufig kumulativ auftreten und irreversibel sind und sich häufig auf die Geografie und die Ökologie auswirken (z. B. in Form einer Beeinträchtigung der ozeanischen Ökosysteme);

T.

in der Erwägung, dass die Temperatur in der Arktis in den vergangenen Jahrzehnten doppelt so schnell angestiegen ist wie im weltweiten Durchschnitt;

U.

in der Erwägung, dass höhere Mengen an Treibhausgasen und eine stärkere Luftverschmutzung zum Klimawandel im arktischen Raum beitragen; in der Erwägung, dass die im arktischen Klima auftretende Verschmutzung zumeist auf asiatische, nordamerikanische und europäische Emissionsquellen zurückzuführen ist, was bedeutet, dass die Maßnahmen zur Emissionssenkung in der EU erheblich zur Eindämmung des Klimawandels im arktischen Raum beitragen;

V.

in der Erwägung, dass die Nutzung von Schweröl in der arktischen Seeschifffahrt zahlreiche Risiken birgt; in der Erwägung, dass Schweröl im Falle von Leckagen emulgiert, sinkt und über äußerst weite Entfernungen abgetrieben werden kann, wenn es im Eis gebunden wird; in der Erwägung, dass Schwerölleckagen große Risiken für die Lebensmittelsicherheit der indigenen Gemeinschaften in der Arktis bergen, deren Lebensgrundlage der Fischfang und die Jagd sind; in der Erwägung, dass bei der Verbrennung von Schweröl Schwefeloxyd und Schwermetalle sowie große Mengen von schwarzem Kohlenstoff entstehen, der — wenn er sich auf arktischem Eis ablagert — die Wärmeaufnahme der Eismassen erhöht und folglich deren Abschmelzen und den Klimawandel beschleunigt; in der Erwägung, dass die Beförderung und Verwendung von Schweröl in den Gewässern um die Antarktis von der IMO verboten wurde;

W.

in der Erwägung, dass die Union eine treibende Kraft im Rahmen der Diskussionen und Verhandlungen in internationalen Gremien sein muss, damit sämtliche Akteure ihrer Verantwortung hinsichtlich der Reduzierung von Treibhausgasen oder Schadstoffen nachkommen, und damit der wachsenden Herausforderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen begegnet wird;

X.

in der Erwägung, dass den Risiken der Nutzung von Atomkraft in Eisbrechern und Küsteneinrichtungen Rechnung getragen werden sollte und diese bei allen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vorbeugung und Reaktion auf ein Mindestmaß beschränkt werden sollte;

Y.

in der Erwägung, dass die Verklappung von Abfall im arktischen Permafrost unter keinen Umständen als nachhaltige Lösung für die Abfallbewirtschaftung betrachtet werden kann, wie die jüngsten Erkenntnisse im Camp Century in Grönland belegen;

Z.

in der Erwägung, dass die Union bei ihrer Strategie im arktischen Raum den Zielen für nachhaltige Entwicklung genauer Rechnung tragen muss, zu deren Verwirklichung bis 2030 sie sich verpflichtet hat;

AA.

in der Erwägung, dass wissenschaftlich fundierte Entscheidungen — unter Einbeziehung von Kenntnissen der lokalen und indigenen Bevölkerung — wesentlich dazu beitragen, die fragilen arktischen Ökosysteme zu erhalten, Risiken zu mindern, lokalen Gemeinwesen die Anpassung zu erleichtern und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern; in der Erwägung, dass die EU der weltweit größte Geldgeber für arktisbezogene Forschung ist und den freien Austausch von deren Ergebnissen fördert;

AB.

in der Erwägung, dass eine ausgewogene Kombination aus spezialisiertem industriellen Fachwissen über die Arktis einerseits und Engagement zugunsten der Ziele für eine umweltfreundliche und nachhaltige Entwicklung andererseits das Potenzial für ökologische Innovation, industrielle Symbiose und wirksame Abfallbewirtschaftung in diesem Gebiet haben, wodurch zugleich die unberührte arktische Umwelt und das Potenzial für neue und entstehende wirtschaftliche Möglichkeiten und Arbeitsplätze in der europäischen Arktis bewahrt werden, was positiv zur Beschäftigung junger Menschen sowie zur Bewältigung des Problems der Bevölkerungsalterung beiträgt;

AC.

in der Erwägung, dass die technischen Kapazitäten im Bereich der Satellitenkommunikation in der Europäischen Union — etwa im Rahmen der von Copernicus und Galileo bereitgestellten Leistungen und Infrastrukturen — dazu dienen könnten, den Bedürfnissen der Nutzer in der arktischen Region nachzukommen;

AD.

in der Erwägung, dass die Einbeziehung lokaler Gemeinschaften für eine erfolgreiche Verwaltung der natürlichen Ressourcen und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit anfälliger Ökosysteme von entscheidender Bedeutung sind;

AE.

in der Erwägung, dass bei der Entscheidungsfindung in der Arktis traditionelle und lokale Kenntnisse zu berücksichtigen sind;

AF.

in der Erwägung, dass in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) festgelegt ist, dass die Kulturen der Samen, der Nentzen, der Chanten, der Ewenken, der Tschuktschen, der Aleuten, der Yupik und der Inuit geschützt werden müssen; in der Erwägung, dass die indigene Bevölkerung der Arktis das Recht hat, die natürlichen Ressourcen in ihrer Region zu nutzen, und dass sie deshalb an zukünftigen Plänen zur kommerziellen Fischerei beteiligt werden sollte;

AG.

in der Erwägung, dass jegliche Fangtätigkeit in der Arktis im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkommen zur Regulierung des Gebiets einschließlich des Spitzbergenvertrags von 1920 und insbesondere unter Wahrung der Rechte der Vertragsstaaten dieses Abkommens sowie im Einklang mit historisch begründeten Fangrechten erfolgen muss;

1.

begrüßt die gemeinsame Mitteilung als sinnvollen Schritt zur Schaffung einer integrierten Politik der Union in Angelegenheiten des arktischen Raums, in deren Rahmen spezifische Handlungsbereiche festgelegt sind, sowie zur Konzipierung eines kohärenteren Rahmens für die Maßnahmen der Union bezüglich der europäischen Arktis; betont, dass mehr Kohärenz zwischen der internen und der externen Politik der Union in Angelegenheiten des arktischen Raums notwendig ist; fordert die Kommission auf, konkrete Umsetzungs- und Folgemaßnahmen zu ihrer Mitteilung einzuleiten; wiederholt seine Forderung nach einer umfassenden Strategie und einem konkretisierten Aktionsplan für das Engagement der Union im arktischen Raum, deren Ausgangspunkt das schutzbedürftige Ökosystem der Arktis sein sollte;

2.

begrüßt, dass in der Mitteilung drei prioritäre Bereiche, und zwar der Klimawandel, die nachhaltige Entwicklung und die internationale Zusammenarbeit, festgelegt wurden;

3.

betont, dass dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) eine wichtige Rolle zukommt, wenn es darum geht, einen multilateralen Rechtsrahmen für sämtliche ozeanischen Tätigkeiten — auch in der Arktis –, für die Festlegung der Grenzen auf dem arktischen Festlandsockel sowie für die Beilegung von Streitigkeiten um Hoheitsgewässer in der Arktis bereitzustellen; stellt fest, dass nur sehr wenige Probleme bezüglich der Rechtshoheit im arktischen Raum ungelöst sind; misst der Achtung des Völkerrechts im arktischen Raum entscheidende Bedeutung bei; unterstreicht, dass die Gewässer um den Nordpol überwiegend zu den internationalen Gewässern zählen; befürwortet, dass die EU eine tragende Rolle einnimmt, wenn es darum geht, wirkungsvolle multilaterale Regelungen und eine weltweit geltende, auf Regeln beruhende Ordnung voranzubringen, indem sie einschlägige internationale, regionale und bilaterale Übereinkünfte und Rechtsrahmen stärkt und einheitlich umsetzt; betont, dass die Union eine positive Rolle bei der Förderung und Unterstützung von Vereinbarungen spielen sollte, mit denen die Verwaltung der biologischen Vielfalt und der Umwelt in den Gebieten gestärkt wird, die außerhalb der nationalen Rechtshoheit im arktischen Ozean liegen; weist darauf hin, dass Schifffahrt und traditionelle Existenzgrundlagen nicht davon berührt sind; fordert die EU nachdrücklich auf, eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, wenn es darum geht, die Erhaltung und den Schutz der Umwelt in diesem Gebiet zu unterstützen; betont, dass dem Arktische Rat bei der Bewahrung der konstruktiven Zusammenarbeit, der Spannungsarmut, des Friedens und der Stabilität in der arktischen Region eine wichtige Rolle zukommt;

4.

begrüßt die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris durch die Europäische Union und dessen Inkrafttreten am 4. November 2016; fordert, dass alle Parteien das Abkommen rasch und wirkungsvoll umsetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen von Paris zu ratifizieren, um — eingedenk des Ziels, den Temperaturanstieg bis 2100 auf 1,5 oC zu begrenzen — die ambitionierten Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen sowie die Maßnahmen in den Bereichen Handel mit Emissionszertifikaten und Lastenteilung voranzubringen;

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, stärker zur wirksamen Durchführung internationaler Übereinkünfte — etwa des Übereinkommens von Paris, des Minamata-Übereinkommens, des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, des Göteborg-Protokolls, des Stockholmer Übereinkommens, des Internationalen Verhaltenskodex für in polaren Gewässern verkehrende Schiffe (Polarkodex) und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) — beizutragen; fordert die Kommission auf, den derzeit laufenden internationalen Prozess genau zu verfolgen, in dessen Rahmen der Prüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe darauf hinarbeitet, die Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen und schwarzen Kohlenstoffen schrittweise abzubauen; fordert die Partnerländer der Union auf, diesem Beispiel folgen;

6.

unterstützt die Entwicklung eines Netzwerks arktischer Schutzgebiete und den Schutz der internationalen Gewässer um den Nordpol außerhalb der Wirtschaftszonen der Küstenstaaten;

7.

fordert, dass bei einem Ausbau der kommerziellen Fischerei in der Arktis der Verwundbarkeit und den besonderen Gegebenheiten der Region uneingeschränkt Rechnung getragen wird; fordert, dass vor der Aufnahme neuer kommerzieller Fangtätigkeiten in der Arktis vorsorglich verlässliche wissenschaftliche Bewertungen der Bestände vorgenommen werden, sodass ermittelt werden kann, inwieweit die betroffenen Arten befischt werden können, damit die Bestände zumindest auf einem Niveau gehalten werden, mit dem der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann, ohne dass es zu einer Dezimierung anderer Arten oder zu einer schwerwiegenden Schädigung der Meeresumwelt kommt; betont, dass die gesamte Hochseefischerei von einer regionalen Fischereiorganisation reguliert werden muss, die sich an die wissenschaftlichen Gutachten hält und über ein robustes Kontroll- und Überwachungsprogramm verfügt, mit dem die Einhaltung der Bewirtschaftungsmaßnahmen sichergestellt werden kann; stellt fest, dass die Fischerei innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) den gleichen Standards genügen muss; fordert ein Moratorium für die groß angelegte Fischerei — darunter auch für die Grundschleppnetzfischerei — in den früher nicht befischten Gewässern der Arktis;

8.

begrüßt die derzeit laufenden Verhandlungen über ein internationales Abkommen zwischen den Küstenstaaten der Arktis und internationalen Akteuren, mit dem die unregulierte Fischerei in den internationalen Gewässern der Arktis verhindert werden soll, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Erklärung zu unterzeichnen und sich dafür einzusetzen, dass sie für die Unterzeichner bindend wird;

9.

fordert die Kommission auf, die Anrainerstaaten der Arktis zu unterstützen und dazu anzuhalten, dass sie ihre Aktivitäten zur Gewinnung neuer Informationen und Erkenntnisse über sämtliche Bestände in der Region fortsetzen;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen innerhalb des EU-Rechtsrahmens zu verstärken, indem sie in den Verhandlungen über die Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen ambitionierte Reduktionsziele vereinbaren und im Wege des Maßnahmenpakets für saubere Luft die lokalen Belastungsgrenzwerte senken, um die grenzüberschreitende Verschmutzung, insbesondere durch Ruß, zu reduzieren, und — eingedenk des Ziels, den Temperaturanstieg bis 2100 auf 1,5 oC zu begrenzen — ambitionierte Zielwerte für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen sowie Maßnahmen in den Bereichen Handel mit Emissionszertifikaten und Lastenteilung aushandeln;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass das derzeit verhandelte Meeresabkommen der Vereinten Nationen über den Schutz der biologischen Vielfalt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt (BBNJ) robust und wirksam ist und ein tragfähiges Verfahren für die Bestimmung, Ausweisung, Verwaltung und Durchsetzung von Meeresschutzgebieten — einschließlich Meeresschutzgebieten mit einem ausnahmslosen Fangverbot — bereitstellen kann;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, stärker zur wirksamen Umsetzung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) und der damit verbundenen internationalen Übereinkommen beizutragen; erachtet es als wichtig, dass der in Artikel 10 des Nagoya-Protokolls vorgesehene Strategieplan zur Identifizierung und Priorisierung schädlicher fremder Arten, welche die Ökosysteme bedrohen, sowie ihrer Expansionswege umgesetzt wird, sodass einerseits die schädlichsten fremden Arten kontrolliert bzw. ausgerottet werden können, und andererseits entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, mit denen ihre Expansionswege blockiert werden und der Transfer und die Invasion derlei Arten, auch in arktischen Gebieten, verhindert wird;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Subventionen für fossile Brennstoffe, mit denen die Kosten der Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen gesenkt werden, zu verbieten, um so die Gewinnung und Nutzung von fossilen Brennstoffen weniger attraktiv zu machen;

14.

fordert die EU auf, sich für strenge vorbeugende Regulierungsnormen im Bereich des Umweltschutzes und der Sicherheit bei der Exploration, Prospektion und Förderung von Erdöl auf internationaler Ebene einzusetzen; fordert ein Verbot für Ölbohrungen in den arktischen Eisgewässern der EU und des EWR sowie die Förderung vergleichbarer vorbeugender Normen im Arktischen Rat und für die Anrainerstaaten der Arktis durch die EU;

15.

weist darauf hin, wie wichtig es für die Union ist, das Minamata-Übereinkommen rasch zu ratifizieren, damit Quecksilberemissionen vermieden und reduziert werden können;

16.

begrüßt die Absicht der Kommission, Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) dafür zu verwenden, die Maßnahmen für den Klimaschutz — eingedenk der lokalen Umstände und der besonderen Natur der arktischen Gebiete — einheitlich zu gestalten;

17.

weist darauf hin, dass die verstärkte Nutzung natürlicher Ressourcen in der Arktis dergestalt erfolgen muss, dass die örtlichen Bevölkerungsgruppen geachtet werden und ihnen ein Nutzen entsteht und dass der ökologischen Verantwortung für die fragile arktische Umwelt uneingeschränkt Rechnung getragen wird; ist der Auffassung, dass diese strategische Entscheidung unerlässlich ist, wenn die Legitimität des Engagements der EU in der Arktis und die Unterstützung der Bevölkerung vor Ort für dieses Engagement sichergestellt werden soll;

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Arktischen Rates sind bzw. einen Beobachterstatus haben, auf, die laufende Arbeit des Arktischen Rates im Zusammenhang mit den Umweltverträglichkeitsprüfungen zu unterstützen, mit denen die empfindlichen Ökosysteme in der Arktis im Einklang mit der Espoo-Konvention erhalten werden sollen; betont, welch elementare Rolle Umweltverträglichkeitsprüfungen spielen, wenn es darum geht, eine nachhaltige Entwicklung der wirtschaftlichen Aktivitäten und den Schutz der besonders empfindlichen Ökosysteme und Gemeinschaften in der Arktis sicherzustellen; weist auf die folgenden nicht-erschöpfenden Kriterien für die Bewertung von Projekten in der Arktis hin, die der Inuit Circumpolar Council (ICC) vorgestellt hat:

Berücksichtigung sämtlicher potentieller ökologischer, sozioökonomischer und kultureller Auswirkungen während und nach der Projektdurchführung, einschließlich der kumulierten Auswirkungen gegenwärtiger und künftiger Projekte,

Verpflichtung zur Anwendung des Vorsorgeprinzips und des Verursacherprinzips in allen Phasen der Planung, Bewertung und Durchführung des Projekts und der Sanierung,

Verpflichtung zur sorgfältigen Planung und vollständigen Vorabfinanzierung der Sanierung und der Rückgewinnung von Lebensräumen und betroffenen Flächen,

bei Vorschlägen für Projekten zur Bekämpfung von Ölverschmutzung: der Nachweis der Fähigkeit des Unternehmens, ausgetretenes Öl unter Bedingungen von Frost oder aufgebrochenem und wiedergefrierendem Eis unter Kontrolle zu bringen,

Verpflichtung zur Schaffung einer internationalen Regelung über Haftung und Entschädigung bei Kontaminierung von Landflächen, Gewässern und Seegebieten durch Offshore-Erschließung und Gewinnung von Öl;

19.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, Mechanismen zu finden, mit denen Unternehmen, die in der arktischen Region geschäftlich tätig sind, dazu gebracht werden, die soziale Unternehmensverantwortung (CSR) zu berücksichtigen, etwa durch die Zusammenarbeit mit Vertretern des Wirtschaftszweigs wie dem Arktischen Wirtschaftsrat; fordert, das Potenzial freiwilliger Mechanismen zu prüfen, mit denen hohe industrielle Standards bei der sozialen und ökologischen Arbeit geschaffen werden, etwa durch das Hervorheben von Bestleistungen in einem arktischen CSR-Index, der beispielsweise auf dem Arctic Business Investment Protocol und der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen beruht;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Anstrengungen innerhalb der IMO zu unterstützen, um eine globale Vereinbarung zur Reduzierung von Emissionen aus der Schifffahrt zu erreichen;

21.

erkennt an, wie wichtig es ist, kontinuierlich Mittel in ausreichender Höhe für die dünn besiedelten Gebiete im Norden bereitzustellen, damit die dauerhaften Nachteile — etwa die geringe Bevölkerungsdichte, die extremen klimatischen Bedingungen und die große Entfernungen — angegangen werden können;

22.

befürwortet eine enge Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union und den betroffenen Mitgliedstaaten bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem arktischen Raum; fordert die Mitgliedstaaten, die Mitglieder im Arktischen Rat sind, auf, die anderen Mitgliedstaaten und die Hohe Vertreterin gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über alle Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse im Arktischen Rat auf dem Laufenden zu halten;

23.

betont, dass die Union in einen politischen Dialog mit allen Partnern im arktischen Raum treten muss; fordert eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen der Union, dem Arktischen Rat im Rahmen der Nördlichen Dimension, dem Rat für den europäisch-arktischen Barentssee-Raum und anderen an der Zusammenarbeit im hohen Norden beteiligten Gremien; betont die wichtige Rolle, die die Beobachterstaaten im Arktischen Rat mit ihrer großen Erfahrung und ihrem langfristigen Engagement in der Arktis spielen; begrüßt in diesem Zusammenhang den laufenden Dialog zwischen den Beobachterstaaten und dem Vorsitz des Arktischen Rates;

24.

spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass die Union einen Beobachterstatus im Arktischen Rat erhält; vertritt die Überzeugung, dass die politische und institutionelle Rolle des Arktischen Rates bei der Behandlung von Angelegenheiten des arktischen Raums gestärkt werden könnte, wenn der EU der Beobachterstatus in vollem Umfang gewährt werden würde;

25.

begrüßt die verbesserte Koordinierung zwischen der Kommission und dem EAD in Angelegenheiten des arktischen Raums; spricht sich für die Einrichtung eines Referats für die nördlichen Politikbereiche innerhalb des EAD aus; fordert, dass die dienststellenübergreifende Zusammenarbeit zwischen dem EAD und der Kommission gestärkt wird, damit kohärente, koordinierte und integrierte Ansätze in den wichtigen einschlägigen Politikbereichen sichergestellt werden;

26.

weist darauf hin, dass die Union in der Lage ist, zur Überwindung potenzieller sicherheitspolitischer Herausforderungen beizutragen; fordert die Union auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit den arktischen Anrainerstaaten dazu beizutragen, Mechanismen der zivilen Sicherheit aufzubauen, sowie Kapazitäten für die Bewältigung von Naturkatstrophen und von Menschen verursachten Katastrophen auszubauen und die Infrastruktur für Forschungs- und Rettungsmaßnahmen zu verbessern;

27.

weist darauf hin, dass die Energiesicherheit eng mit dem Klimawandel zusammenhängt; vertritt die Auffassung, dass die Energiesicherheit verbessert werden muss, indem die Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen verringert wird; betont, dass die Veränderung der Arktis eine der größten Auswirkungen des Klimawandels auf die Sicherheit der EU ist; hebt hervor, dass dieser Risikomultiplikator mit einer konsequenteren Strategie der EU für die arktischen Gebiete und einer verstärkten Politik für in der EU produzierte erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz angegangen werden muss, mit der die Abhängigkeit der Union von externen Energiequellen beträchtlich vermindert und damit ihre Sicherheitsposition verbessert wird;

28.

fordert die Entwicklung von Schutzplänen für ölkontaminierte Wildtiere gemäß festgelegten bewährten Verfahren in allen arktischen Staaten, einschließlich einer wirksamen Bewertung der gefährdeten anfälligen Arten sowie durchführbarer Präventions- und Antwortstrategien zur Sicherstellung ihres Schutzes;

29.

weist auf die laufende konstruktive und pragmatische grenzüberschreitende Zusammenarbeit innerhalb der Nördlichen Dimension, ihrer Partnerschaften und der Kooperation im Barentssee-Raum hin;

30.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, das Engagement und den Dialog mit Russland im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit in der Arktis — insbesondere bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Russland und der EU — ungeachtet der Tatsache, dass Russland die Stationierung militärischer Kräfte in diesem Gebiet ausgeweitet hat, dass es Stützpunkte eingerichtet bzw. wiedereröffnet und einen arktischen Militärbezirk eingerichtet hat, fortzusetzen; betont, dass die EU ihre Interessen gegenüber Russland weiter im Wege des selektiven Engagements vertreten muss, und danach streben muss, Fortschritte bei Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, bei denen die Voraussetzungen für eine weltweite Lösung gemeinsamer Herausforderungen und Bedrohungen vorhanden ist, zu erzielen; fordert dazu auf, dieses Thema in die Strategie der Union für die Arktis aufzunehmen; betont, dass die arktische Region im Rahmen der internationalen Beziehungen ein fester Bestandteil ökologischer, wirtschaftlicher und politischer Überlegungen ist;

31.

ist der Ansicht, dass die Politik der Nördlichen Dimension ein erfolgreiches Modell der Stabilität, der gemeinsamen Übernahme von Verantwortung und des Engagements in der arktischen Kooperation ist; betont, wie wichtig die sektoralen Partnerschaften der Nördlichen Dimension sind, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Infrastruktur und Logistik;

32.

weist darauf hin, dass arktische Migrationsrouten in die Europäische Union entstanden sind; betont, dass diesen Migrationsrouten und dem gestiegenen Verkehrsaufkommen bei der Ausarbeitung einer Strategie der EU für die Arktis Rechnung getragen werden muss;

33.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten erneut auf, die Grundsätze der Freiheit der Schifffahrt und das Recht auf friedliche Durchfahrt aktiv zu wahren;

34.

begrüßt die Pläne zur Schaffung eines europäischen Forums für die Interessenträger in der Arktis; betont, dass Synergien zwischen den bestehenden Finanzinstrumenten verstärkt werden müssen, damit etwaige Überschneidungen verhindert werden und eine möglichst große Wechselwirkung zwischen internen und externen EU-Programmen erzielt wird; weist darauf hin, dass Finnland angeboten hat, das erste Forum, das im Jahr 2017 stattfinden soll, auszurichten;

35.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, bei der Entscheidungsfindung in der Arktis traditionellen und lokalen Kenntnissen Rechnung zu tragen;

36.

bekräftigt, dass die EU die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) unterstützt; weist insbesondere auf Artikel 19 dieser Erklärung hin, wonach die Staaten die betroffenen indigenen Völker konsultieren und in gutem Glauben über deren repräsentative Institutionen mit ihnen zusammenarbeiten sollten, um ihre freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung zu erhalten, bevor sie Gesetzgebungs- oder Verwaltungsmaßnahmen beschließen und durchführen, die sich auf diese Völker auswirken können; verlangt eine bessere und früher einsetzende Beteiligung indigener Bevölkerungsgruppen an der Gestaltung der Arbeit des Arktischen Rates und einer Arktis-Politik, bei der die Bürger im Mittelpunkt stehen; betont, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen in der Arktis durch die Einbeziehung dieser Bevölkerungsgruppen erleichtert werden könnte; betont, dass die Rechte, die Kulturen und die Sprachen dieser Bevölkerungsgruppen geschützt und gefördert werden müssen; unterstreicht, dass erneuerbare Energieressourcen in der arktischen Region auf nachhaltige Weise und mit Beteiligung der indigenen Bevölkerungsgruppen entwickelt werden müssen, wobei auch der anfälligen Umwelt Rechnung getragen wird;

37.

hebt das Ziel 4.5 der Ziele für nachhaltige Entwicklung hervor, wonach ein gleichwertiger Zugang zu allen Bildungs- und Berufsbildungsniveaus für indigene Bevölkerungsgruppen sichergestellt werden muss;

38.

weist darauf hin, dass der zugängliche, vernetzte, sichere und nachhaltige Tourismus in ländlichen und dünn besiedelten Gebieten in der europäischen Arktis zu zunehmenden geschäftlichen Tätigkeiten beitragen kann, durch die wiederum die Zahl der Arbeitsplätze in kleinen und mittleren Unternehmen steigen könnte, was zur insgesamt positiven Entwicklung in dieser Region beitragen würde; betont daher, dass der Tourismus in diesem Gebiet aufgrund der damit verbundenen sozialen und ökologischen Auswirkungen auf die Infrastruktur und Forschung sowie die Bildung und Ausbildung gefördert werden sollte;

39.

hebt hervor, welch wichtigen Beitrag indigene Bevölkerungsgruppen und lokale Gemeinschaften leisten, wenn es darum geht, den arktischen Raum zukunftsfähig und nachhaltig zu halten; fordert die Kommission auf, diesen Gemeinschaften Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen über die Anforderungen bezüglich des Binnenmarkts sowie über bewährte Verfahren und Finanzierungsinstrumente zu gewähren; hebt hervor, wie wichtig reibungslos funktionierende Verkehrs-, Kommunikations- und Stromnetze sowie eine satellitenbasierte Geolokalisierung und Telekommunikation sind, wenn es darum geht, die Wirtschaftstätigkeit in diesem Raum anzukurbeln; erinnert die Kommission an ihre in der Verordnung (EU) 2015/1775/EU festgelegten Pflichten zur Berichterstattung und Unterrichtung der Öffentlichkeit und der zuständigen Behörden über die in der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen; weist darauf hin, dass es erforderlich ist, indigenes und lokales Wissen zu berücksichtigen und eine engere Einbeziehung, Berücksichtigung und Beteiligung der indigenen und einheimischen Gemeinschaften im Rahmen der Entscheidungsfindung sicherzustellen; betont, dass es der Unterstützung und der Finanzierung bedarf; empfiehlt in diesem Kontext eine arktische Vertretung indigener Bevölkerungsgruppen in Brüssel, mit der ihre Beteiligung sichtbarer wird; ist der Ansicht, dass die EU den Einsatz innovativer Technologien in der Arktis fördern sollte, um erneuerbare Energiequellen der Arktis zu erschließen;

40.

betont, dass nachhaltig entwickelte Gemeinschaften in der Arktis, die über die neuesten Informationstechnologien verfügen und einen hohen Lebensstandard haben unbedingt erhalten werden müssen, und dass die EU in dieser Angelegenheit eine entscheidende Rolle spielen kann; weist erneut auf das Recht der in der Arktis lebenden Menschen hin, selbst über ihre Existenzgrundlage zu bestimmen, und erkennt ihren Wunsch nach einer nachhaltigen Entwicklung der Region an; fordert den EAD und die Kommission auf, mit diesen Menschen in einen Dialog zu treten und nach Wegen zu suchen, wie ihnen Mittel zur Verfügung gestellt werden können, sowie dafür zu sorgen, dass ihre Meinung bei den Debatten über die Arktis innerhalb der EU berücksichtigt wird; begrüßt die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte und grundlegenden Freiheiten der indigenen Völker sowie die Arbeit des Expertenmechanismus der Vereinten Nationen für die Rechte der indigenen Völker;

41.

betont, dass die Politik für die Arktis — insbesondere was den Umweltschutz und die Bekämpfung des Klimawandels betrifft — auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse gestaltet werden sollte;

42.

betont, dass die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds bei der Entwicklung der europäischen Arktis und der Schaffung eines nachhaltigen Wachstums und hochwertiger Arbeitsplätze mit einer Ausrichtung auf zukunftsorientierte Branchen von entscheidender Bedeutung sind; betont ebenfalls, dass bei der Entwicklung der natürlichen Ressourcen der Arktis verantwortungsvoll und umweltschonend vorgegangen werden muss; weist auf die dauerhaften Nachteile hin, für die ein Ausgleich vorgesehen werden muss (Artikel 174 AEUV); betont, dass die Strategie für verschiedene Bereiche, unter anderem für die Digitale Agenda, den Klimawandel und das blaue Wachstum, von langfristiger Bedeutung ist;

43.

weist auf die Bedeutung des guten Zugangs der arktischen Region zum TEN-V-Netz, die geplante Erweiterung des Kernnetzes in Bezug auf den Nordsee-Baltikum-Korridor und den Korridor Skandinavien — Mittelmeer sowie die Zugangswege der zweiten Ebene als wichtiger Verkehrsinfrastruktur hin, wenn es darum geht, ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu ermöglichen; weist erneut auf das Potenzial von EU-Finanzmitteln — etwa im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) oder des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) — hin, wenn es darum geht Infrastrukturprojekte in der europäischen Arktis zu finanzieren; weist in diesem Zusammenhang auf die wichtige Rolle der Europäischen Investitionsbank (EIB) hin; regt an, dass die Kommission das Potenzial einer breiteren internationalen finanziellen Zusammenarbeit zur Entwicklung neuer Infrastrukturen und Vernetzung — einschließlich IKT-Systemen — prüft;

44.

begrüßt die Zusage der Kommission, die Finanzmittel für arktisbezogene Forschung im Rahmen von Horizont 2020 mindestens auf gleichem Niveau zu halten; begrüßt insbesondere ihre Absicht, den Einsatz innovativer Technologien zu unterstützen; fordert die Kommission auf, die EU-Finanzmittel für die Arktisforschung im mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2020 aufzustocken; fordert die Kommission auf, den Rückgriff auf Horizont 2020 und andere Finanzierungsprogramme für die Erforschung der Arktis fortzusetzen und zu verstärken;

45.

stellt fest, dass die Meeresökosysteme der Arktis für die Bewahrung der globalen biologischen Vielfalt von entscheidender Bedeutung sind; stellt fest, dass die Verringerung des arktischen Meereises und andere ökologische Veränderungen in der Arktis zusammen mit den begrenzten wissenschaftlichen Kenntnissen über die Meeresressourcen in diesem Gebiet im Hinblick auf die Festlegung angemessener internationaler Maßnahmen einen auf dem Vorsichtsprinzip beruhenden Ansatz erforderlich machen, damit die langfristige Bewahrung und die nachhaltige Nutzung der Ressourcen in der arktischen Hochsee sichergestellt werden kann;

46.

spricht sich dafür aus, die internationale Zusammenarbeit in Wissenschaft und Forschung zwischen sämtlichen Interessenträgern, die an arktisbezogener Forschung und am Aufbau von Forschungsinfrastrukturen mitwirken, zu fördern und zu erleichtern, da eine bessere Kenntnis des arktischen Raums wesentlich dazu beiträgt, allen Herausforderungen angemessen zu begegnen; spricht sich dafür aus, dass die führenden Einrichtungen im Bereich der arktisbezogenen Forschung beim Aufbau eines integrierten europäischen Polarforschungsprogramms im Rahmen der Initiative EU-PolarNet zusammenarbeiten, bei der traditionellen und lokalen Kenntnissen Rechnung getragen wird; stellt fest, dass die Kommission zu einer internationalen wissenschaftlichen Konferenz über die Arktis eingeladen hat, die 2018 in Europa stattfinden wird; weist auf die Bedeutung der erfolgreichen Zusammenarbeit mit Kanada und den USA im Rahmen der „Transatlantic Ocean Research Alliance“ (transatlantisches Bündnis zur Erforschung der Ozeane) hin;

47.

fordert die Kommission erneut auf, in der Arktis ein Informationszentrum EU-Arktis einzurichten, das mit Mitteln in ausreichender Höhe ausgestattet wird, damit ein wirksamer Zugang zu Informationen und Kenntnissen über die Arktis geschaffen und der Tourismus angeregt werden kann; betont, dass ein derartiges Informationszentrum EU-Arktis mit bereits bestehenden Arktiszentren oder mit anderen Einrichtungen in der Arktis verbunden werden könnte, wodurch sich die Kosten erheblich senken ließen;

48.

fordert, dass Daten, die aus arktisbezogenen Forschungsprojekten gewonnen wurden, systematisch und langfristig erfasst werden; bedauert, dass die Ergebnisse einzelner Projekte beim Übergang von einem zum anderen Finanzierungszeitraum häufig verloren gehen; fordert die Kommission auf, sich um Kontinuität zu bemühen, wenn sie die im Mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2020 für die Arktisforschung vorgesehenen Mittel plant;

49.

begrüßt, dass die Kommission die Einrichtung geschützter Seegebiete im arktischen Raum unterstützt; erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten an das im Zuge der Ziele für nachhaltige Entwicklung gesetzte Ziel, mindestens 10 % der Küsten- und Meeresgebiete zu schützen; stellt jedoch fest, dass jeder neue Vorschlag zu diesen Themen mit den Ergebnissen der von den Staaten des arktischen Raums im Arktischen Rat geführten Debatten vereinbar sein sollte; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Meeresschutzgebiete für die Bewahrung der arktischen Ökosysteme von entscheidender Bedeutung sind; erinnert daran, dass die lokalen Gemeinschaften umfassend in die Planung, Umsetzung und Verwaltung dieser Schutzgebiete einbezogen werden müssen;

50.

weist auf die Wichtigkeit von Weltraumtechnologie und -forschung hin, die sowohl für eine sichere Schifffahrt als auch für die Überwachung der Umwelt und die Beobachtung des Klimawandels in der Arktis von entscheidender Bedeutung sind; fordert die Kommission angesichts der in der Mitteilung mit dem Titel „Eine Weltraumstrategie für Europa“ (COM(2016)0705) anerkannten Veränderungen in der Arktis auf, die Möglichkeiten einer verstärkten Nutzung ihrer aktuellen und zukünftigen Satellitenprogramme in diesem Gebiet zu prüfen und die Bedürfnisse der Nutzer im Rahmen der Initiative GOVSATCOM zu berücksichtigen; fordert alle Interessenträger auf, in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten des Satellitennavigationsprogramms Galileo und des Erdbeobachtungsprogramms Copernicus voll auszuschöpfen;

51.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung eines Meeresschutzgebiets in den arktischen Hochseegewässern unter dem Mandat der OSPAR-Kommission (Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks) zu fördern und zu unterstützen, indem jegliche extraktive Nutzung — darunter auch die Fischerei — in den vom OSPAR abgedeckten internationalen Gewässern am Nordpol untersagt wird;

52.

fordert die Kommission auf, Initiativen für ein Verbot von Grundschleppnetzen in den ökologisch oder biologisch wertvollen Meeresgebieten und in den arktischen Hochseegewässern zu unterstützen;

53.

fordert, dass die Bestandserhaltungsziele der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik und die quantitative Vorgabe, die Bestände über das Maß, mit dem der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann, hinaus wiederherzustellen und zu bewahren, als Grundlage für jegliche kommerzielle Fischerei in der Region herangezogen werden;

54.

fordert, dass die EU bei der Unterbindung der unregulierten Fischerei in der Arktis eine Vorreiterrolle übernimmt; hält diese Rolle in Anbetracht der Tatsache, dass ihre Mitgliedstaaten auf allen Ebenen an der Verwaltung der Arktisregion beteiligt sind, für legitim;

55.

betont, dass die Fischereiflotten der EU die biologische Vielfalt in dem Raum nicht gefährden dürfen; begrüßt die Festlegung ökologisch und biologisch wertvoller Gebiete in der Arktis im Rahmen des CBD als wichtigen Vorgang, mit dem die wirksame Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Arktis sichergestellt werden kann; betont, dass in den Küstenregionen, Meeresgewässern und Festlandgebieten der Arktis ein Ansatz des ökosystembasierten Managements angewandt werden muss, wie es von der für ökosystembasiertes Management zuständigen Fachgruppe des Arktischen Rates hervorgehoben wurde; fordert die Staaten auf, durch die Einrichtung eines Netzes von geschützten Meeresflächen und Meeresschutzgebieten im Nordpolarmeer ihren Verpflichtungen aus dem CBD und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen nachzukommen;

56.

spricht sich entschieden dafür aus, dass bei einem weiteren Ausbau der kommerziellen Fischerei in der Arktis die internationalen Abkommen für das Gebiet — darunter auch der Spitzbergenvertrag von 1920 — eingehalten und die Rechte der Vertragsstaaten dieser Abkommen sowie bestehende historisch begründete Fangrechte gewahrt werden müssen;

57.

fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Stärkung der Telekommunikationsinfrastruktur in der Arktis, einschließlich Satelliten, zu prüfen und vorzulegen, um die wissenschaftliche Forschung und die Klimaüberwachung zu unterstützen und die lokale Entwicklung, den Schiffverkehr und die Sicherheit auf See zu fördern;

58.

erneuert seine im Jahr 2014 ausgesprochene Forderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Verbot für die Beförderung von Schweröl und seiner Verwendung als Treibstoff in Schiffen, die arktische Gewässer befahren, aktiv zu erleichtern, und zwar durch das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) bzw. durch Hafenstaatkontrollen, wie in Gewässern um die Antarktis vorgesehen; fordert die Kommission auf, die Umwelt- und Klimarisiken der Verwendung von Schweröl in ihre Studie über die Risiken, die die Zunahme des Schiffsverkehrs auf der nördlichen Schifffahrtsroute verursachen würde, einzubeziehen; fordert die Kommission in Ermangelung angemessener internationaler Maßnahmen auf, Vorschläge für Vorschriften für Schiffe vorzulegen, die vor oder nach der Durchfahrt durch arktische Gewässer EU-Häfen anlaufen, mit denen die Verwendung und Beförderung von Schweröl verboten wird;

59.

sieht dem Inkrafttreten des IMO-Polarkodex in den Jahren 2017 und 2018 — durch den die Schifffahrt in der Arktis sicherer wird — erwartungsvoll entgegen; unterstreicht die Bedeutung der Entwicklung eines einheitlichen Flucht-, Evakuierungs- und Rettungssystems für das Offshore-Personal, das auf allen Plattformen und Schiffen in der Arktis angewandt werden kann;

60.

weist darauf hin, dass sich Island und Norwegen im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verpflichtet haben, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften die Qualität der Umwelt zu erhalten und natürliche Ressourcen nachhaltig zu nutzen;

61.

hebt das zunehmende Interesse Chinas am arktischen Raum hervor, vor allem was den Zugang zu Schifffahrtswegen und zu den dortigen Energieressourcen anbelangt; nimmt den Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen Island und China zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, die Folgen, die dieses nicht nur für die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung des isländischen Teils der Arktis, sondern auch für die Wirtschaft und den Binnenmarkt der EU haben könnte, aufmerksam zu verfolgen;

62.

weist darauf hin, dass Grönland im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens EU-Grönland aus dem Jahr 2007 von der EU finanzielle Hilfen gewährt werden, damit eine verantwortungsvolle Fischereitätigkeit und die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone sichergestellt werden kann;

63.

fordert eine rasche Ratifizierung und einen raschen Beitritt der Mitgliedstaaten zum Protokoll von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See (HNS-Übereinkommen);

64.

betrachtet die parlamentarische Mitwirkung und eine enge interparlamentarische Zusammenarbeit bei Angelegenheiten des arktischen Raums, besonders die Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten der relevanten Mitgliedstaaten, als wesentliches Element der Durchführung der Arktispolitik;

65.

fordert die Hohe Vertreterin und die Kommission auf, die auf Klima, Umweltschutz, Meere, sozioökonomische Themen und Sicherheit bezogenen Entwicklungen im arktischen Raum aufmerksam zu verfolgen und dem Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht zu erstatten, auch über die Durchführung der Arktispolitik der Union;

66.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission /Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Regierungen und Parlamenten der Anrainerstaaten der Arktis zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0363.

(2)  Resolution A/RES/70/1 der Generalversammlung der VN.

(3)  http://www.inuitcircumpolar.com/uploads/3/0/5/4/30542564/declaration_on_resource_development_a3_final.pdf.

(4)  ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 17.

(5)  ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 131.

(6)  ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 153.

(7)  ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 77.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0236.

(9)  ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 71.

(10)  ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 41.

(11)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0034.

(12)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0224.

(13)  in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge 1,5 Milliarden Tonnen CO2 in der lagern;


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/148


P8_TA(2017)0094

Bericht 2016 über Montenegro

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu dem Bericht 2016 der Kommission über Montenegro (2016/2309(INI))

(2018/C 263/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19./20. Juni 2003 und deren Anlage mit dem Titel „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur europäischen Integration“,

unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) vom 29. März 2010 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (1),

unter Hinweis auf die Ergebnisse der Tagungen der Beitrittskonferenz der EU mit Montenegro auf Stellvertreterebene vom 30. Juni 2016 und auf Ministerebene vom 13. Dezember 2016,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2012 mit dem Beschluss, am 29. Juni 2012 Beitrittsverhandlungen mit Montenegro aufzunehmen, und die Schlussfolgerungen vom 13. Dezember 2016, die die Unterstützung der überwältigenden Mehrheit der Delegationen gefunden haben,

unter Hinweis auf die siebte Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats zwischen Montenegro und der EU am 20. Juni 2016 in Brüssel,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2016 mit dem Titel „Mitteilung 2016 über die EU-Erweiterungspolitik“ (COM(2016)0715) und die entsprechende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Montenegro 2016 Report“ (Bericht über Montenegro 2016) (SWD(2016)0360),

unter Hinweis auf die Abschlusserklärung des Vorsitzes des Westbalkan-Gipfels in Paris vom 4. Juli 2016 sowie auf die Empfehlungen der zivilgesellschaftlichen Organisationen für den Gipfel 2016 in Paris,

unter Hinweis auf den Beschluss der Außenminister der NATO-Mitgliedstaaten vom 2. Dezember 2015 und die Unterzeichnung des NATO-Beitrittsprotokolls Montenegros vom 19. Mai 2016,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der OSZE/BDIMR-Wahlbeobachtungsmission über die Parlamentswahl vom 16. Oktober 2016,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung im Rahmen der 8. Sitzung des Gemischten Beratenden Ausschusses der Zivilgesellschaft EU-Montenegro vom 8. November 2016 in Budva,

unter Hinweis auf die in der 12. Sitzung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU–Montenegro am 19./20. Mai 2016 in Podgorica angenommene Erklärung sowie auf die in dieser Sitzung angenommenen Empfehlungen,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Montenegro,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0050/2017),

A.

in der Erwägung, dass die euro-atlantische Integration die Schlüsselpriorität Montenegros in der Außenpolitik darstellt;

B.

in der Erwägung, dass bei den Beitrittsverhandlungen weitere Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass Montenegro derzeit als das Land gilt, dessen Beitrittsprozess am weitesten fortgeschritten ist; in der Erwägung, dass der Rechtsrahmen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit weitgehend vollendet ist und dass der institutionelle Rahmen steht;

C.

in der Erwägung, dass Bedenken bezüglich der polarisierten Stimmung im Land und des Boykotts der Opposition im Parlament fortbestehen; in der Erwägung, dass ein tragfähiger Dialog und eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen der Regierungskoalition und der Opposition entscheidend sind, wenn im Rahmen des Beitrittsprozesses auch künftig Fortschritte erzielt werden sollen;

D.

in der Erwägung, dass Korruption und organisierte Kriminalität nach wie vor ernste Anliegen sind;

E.

in der Erwägung, dass sich zivilgesellschaftliche Organisationen an Arbeitsgruppen, unter anderem auch zu den Beitrittsverhandlungen, beteiligen können, sich jedoch auch unzufrieden über den Umfang ihrer Beteiligung an der Politikgestaltung und ihren Möglichkeiten des Zugangs zu Informationen geäußert haben; in der Erwägung, dass es äußerst beunruhigend ist, dass Aktivisten der Zivilgesellschaft persönlich zur Zielscheibe von Diffamierungskampagnen der Medien geworden sind;

F.

in der Erwägung, dass die Fortschritte Montenegros bei den Kapiteln 23 und 24 zur Rechtsstaatlichkeit für das Tempo des Beitrittsprozesses insgesamt entscheidend bleiben;

G.

in der Erwägung, dass die Meinungsfreiheit und die Medienfreiheit zentrale Werte der EU und die Eckpfeiler jeder Demokratie sind; in der Erwägung, dass die montenegrinische Medienlandschaft in hohem Maße politisiert ist, dass Zensur und Selbstzensur fortbestehen und dass es wirtschaftlichen und politischen Druck auf Journalisten gibt;

1.

begrüßt die kontinuierlichen Fortschritte bei der Integration Montenegros in die EU; begrüßt, dass Montenegro bei den Beitrittsverhandlungen stetige Fortschritte erzielt hat, und merkt an, dass inzwischen 26 Verhandlungskapitel eröffnet und 2 Verhandlungskapitel vorläufig abgeschlossen wurden; fordert den Rat auf, die Verhandlungen mit Montenegro zu beschleunigen; regt die Eröffnung und den Abschluss weiterer Kapitel in den Beitrittsverhandlungen 2017 an; begrüßt, dass die montenegrinische Regierung das Programm für den Beitritt Montenegros in die EU für 2017–2018 angenommen hat; legt Montenegro nahe, das Tempo der Reformen zu beschleunigen, stärker auf die Erfüllung aller Zielvorgaben hinzuarbeiten und sich weiterhin auf das Wesentliche des Beitrittsprozesses zu konzentrieren; weist darauf hin, dass es von grundlegender Bedeutung ist, konkrete Ergebnisse zu erzielen und eine solide und nachhaltige Durchführungsbilanz vorzuweisen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Justiz und Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen;

2.

beglückwünscht die zuständigen Behörden zur ordnungsgemäßen Durchführung der Parlamentswahl vom 16. Oktober 2016, bei der Grundfreiheiten im Allgemeinen geachtet wurden; spricht sich für eine weitere Angleichung an internationale Normen aus; begrüßt, dass die Wahlbeteiligung die höchste seit 2002 war; begrüßt, dass der Rechtsrahmen der Wahl überarbeitet wurde, stellt allerdings fest, dass Verwaltungsmängel fortbestehen, darunter auf Seiten der staatlichen Wahlkommission, und dass es Bedenken in Bezug auf die Genauigkeit des Wählerverzeichnisses und die Politisierung gegeben hat;

3.

bedauert, dass am Wahltag Kommunikationsplattformen im Internet vorübergehend geschlossen werden mussten und dass die Website des Zentrums für den Demokratischen Übergang (CDT) einige Tage vor der Wahl gehackt wurde, wodurch die Arbeit der zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Überwachung der Wahl behindert wurde; fordert die zuständigen Behörden auf, Mängel zu beheben und die mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten bei den Verfahren, darunter den mutmaßlichen Missbrauch staatlicher Mittel und den mutmaßlichen Amtsmissbrauch, und sämtliche weiteren gemeldeten Unzulänglichkeiten zügig und transparent und entsprechend den Empfehlungen des BDIMR der OSZE zu untersuchen; erwartet, dass die Unabhängigkeit der staatlichen Wahlkommission aufrechterhalten wird; vertritt die Ansicht, dass eine Verbesserung des Wahlprozesses erforderlich ist, um volles Vertrauen in den Wahlprozess herzustellen; nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass die Opposition die Ergebnisse der Wahl nicht anerkannt hat; räumt ein, dass externe Akteure versucht haben, den Wahlprozess zu diskreditieren, und dass infolgedessen Schwierigkeiten aufgetreten sind; erwartet von der neuen Regierung, dass sie das politische Engagement für den Reformprozess aufrechterhält, und legt allen Parteien nahe, wieder in einen konstruktiven Dialog einzutreten;

4.

stellt fest, dass im Vorfeld dieser Wahl eine „Regierung des Wählervertrauens“ gebildet wurde; begrüßt, dass es sich dabei um einen von Montenegro gesteuerten Prozess handelte, der parteiübergreifend verwirklicht wurde;

5.

nimmt die angeblichen Versuche Russlands besorgt zur Kenntnis, die Entwicklungen in Montenegro zu beeinflussen, da dieses Verhaltensmuster in der Region zu einer weiteren Destabilisierung der Westbalkanstaaten führen könnte; ist besorgt über die schwerwiegenden Zwischenfälle, darunter einen mutmaßlichen Staatsstreich am 16. Oktober 2016, und fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission (HR/VP) und die Kommission auf, die laufenden Untersuchungen der zuständigen Behörden sorgfältig zu beobachten; begrüßt, dass Serbien bereit ist, sich an diesen Untersuchungen zu beteiligen; hält es für wichtig, dass die einschlägigen Dienststellen der Mitgliedstaaten Informationen im Zusammenhang mit diesen Zwischenfällen untereinander sowie mit der HR/VP und der Kommission teilen;

6.

ist weiterhin tief besorgt darüber, dass die Stimmung im Land polarisiert ist und Mitglieder der Opposition die parlamentarischen Tätigkeiten boykottieren; fordert die Opposition auf, das Angebot des montenegrinischen Premierministers anzunehmen, sich im Gegenzug für die Beendigung des Boykotts an der Regierung zu beteiligen; bekräftigt, dass alle politischen Kräfte zu einem konstruktiven Dialog und einer konstruktiven Zusammenarbeit innerhalb des montenegrinischen Parlaments zurückfinden müssen; fordert, dass die parlamentarische Kontrolle des Beitrittsprozesses und die Kapazitäten des Parlaments zur Haushaltskontrolle weiter gestärkt werden; begrüßt, dass das Parlament weiterhin einen hohen Grad an Transparenz zeigt; bekundet seine Besorgnis darüber, dass bei den Protesten gegen die Regierung unverhältnismäßige Gewalt angewendet wurde; betont erneut, dass die „Tonbandaffäre“ angemessen weiterverfolgt werden muss; fordert, dass die parlamentarische Kontrolle der Umsetzung der Maßnahmen gegen organisierte Kriminalität und Korruption verbessert wird;

7.

fordert die Regierung auf, den Zugang zu öffentlichen Informationen zu verbessern, insbesondere im Zusammenhang mit großen Infrastrukturvorhaben wie dem Bau von Autobahnen, Privatisierungen, der Vergabe öffentlicher Aufträge und Maßnahmen der Justiz;

8.

begrüßt die neue Strategie für die Reform der öffentlichen Verwaltung für den Zeitraum 2016–2020, das Programm zur Reform der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, das Inkrafttreten des neuen Gehaltsgesetzes und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um Haushaltsmittel in angemessener Höhe für die Umsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung zuzuweisen, und dass ein konsequenter politischer Wille dazu besteht, die öffentliche Verwaltung auch mit Blick auf die Vorbereitungen auf den Beitritt zu straffen; stellt fest, dass bei der Stärkung von Verwaltungskapazitäten nur begrenzte Fortschritte erzielt wurden; fordert, dass die öffentliche Verwaltung vollständig entpolitisiert wird; hält es für wesentlich, dass die Grundsätze Leistung, Professionalität, Rechenschaftspflicht, Transparenz und zeitnahe regulatorische Folgenabschätzung Anwendung finden und dass das Recht der Bürger auf eine gute, korruptionsfreie Verwaltung und auf Information gewahrt wird;

9.

nimmt die Fortschritte bei der Justizreform zur Kenntnis, darunter die Verbesserung der institutionellen Kapazitäten; ist nach wie vor besorgt darüber, dass auf die Unabhängigkeit der Justiz unzulässiger Einfluss geübt wird, insbesondere bei der Ernennung von Richtern; betont, dass die Rechenschaftspflicht der Justiz gestärkt werden muss, indem eine Erfolgsbilanz bei der Umsetzung der Ethikkodizes und der neuen Disziplinarregelungen für Richter und Staatsanwälte ausgearbeitet wird; betont, dass das justizielle Netz gestrafft werden muss, die Kapazitäten zur Überwachung der Bearbeitungsrückstände bei Gerichten weiter verbessert werden müssen und die Zahl der anhängigen Verfahren weiter verringert werden muss; fordert eine wirksamere institutionelle und individuelle Rechenschaftspflicht bei der Bearbeitung von Anklagen wegen Korruption, Geldwäsche und organisierter Kriminalität; betont, dass Gerichtsurteile bezüglich des Zugangs zu Informationen wirksam umgesetzt werden müssen und dass der gängigen Praxis entgegengetreten werden muss, Dokumente als vertraulich einzustufen, um den Zugang zu beschränken; betont, dass es wichtig ist, in der Öffentlichkeit ein Bewusstsein für die bestehenden Beschwerdemechanismen zu schaffen;

10.

merkt an, dass Fortschritte bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen erzielt wurden, und fordert die zuständigen Behörden auf, Kriegsverbrechen wirksam zu untersuchen, zu verfolgen, vor Gericht zu bringen und zu bestrafen sowie die Straflosigkeit im Einklang mit den internationalen Standards zu bekämpfen, insbesondere in Bezug auf die verantwortlichen Staatsbediensteten am oberen Ende der Befehlskette; begrüßt die Annahme einer Strategie zur Strafverfolgung, um neue Fälle zu eröffnen und konkrete Ergebnisse zu erzielen; betont, dass für die Opfer von Kriegsverbrechen ein ungehinderter Zugang zur Justiz und eine faire Entschädigung sichergestellt und Zeugen bei Verfahren wegen Kriegsverbrechen uneingeschränkt geschützt werden müssen;

11.

stellt besorgt fest, dass Korruption in vielen Bereichen noch immer weitverbreitet ist, begrüßt allerdings die weitere Stärkung des Rechtsrahmens für die Korruptionsbekämpfung, unter anderem indem die Agentur für Korruptionsbekämpfung uneingeschränkt einsatzfähig gemacht wird, Staatsanwälte eigens für die Korruptionsbekämpfung benannt werden und dem Bedarf an langfristigen spezialisierten Schulungen entsprochen wird; hält es für wesentlich, dass deren Unabhängigkeit bei Untersuchungen sichergestellt wird; betont, dass politisch neutrale, professionelle und transparente Maßnahmen der Agentur für Korruptionsbekämpfung wichtig sind, insbesondere bei Fällen von Korruption auf hoher Ebene und der Parteienfinanzierung; betont erneut, dass eine Bilanz der erfolgreichen Untersuchungen und Verurteilungen, insbesondere bei Fällen von Korruption auf hoher Ebene, und der Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption aufgestellt werden muss, auch was die wirksamere Verhängung rechtlicher Sanktionen anbelangt; fordert die neue Regierung auf, die Bekämpfung der Korruption zu einem Schwerpunktthema zu machen und für diese Aufgabe auch ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen bereitzustellen;

12.

fordert, dass branchenspezifische Aktionspläne für Bereiche, die für Korruption besonders anfällig sind, etwa die Vergabe öffentlicher Aufträge, Privatisierungen, Stadtplanung, Bildung, Gesundheitswesen, Kommunalverwaltung und Polizei, wirksam umgesetzt werden; fordert, dass mögliche Whistleblowing-Fälle wirksam untersucht und dass Informanten angemessen geschützt werden; fordert, dass die Straftat der illegalen Bereicherung in das montenegrinische Strafgesetzbuch aufgenommen wird; fordert, dass das Kooperationsabkommen zwischen der Eurojust und Montenegro wirksam umgesetzt wird, damit die justizielle Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Schwerkriminalität verbessert wird; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um den Schutz von Informanten zu verbessern;

13.

nimmt zur Kenntnis, dass ein Aktionsplan zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angenommen und das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus unterzeichnet wurde; betont, dass die Erfolgsbilanz bei Fällen von organisierter Kriminalität weiter verbessert werden muss, insbesondere was Menschen- und Drogenhandel sowie Geldwäsche betrifft, und dass eine stärkere agenturübergreifende Zusammenarbeit sichergestellt und die regionale und internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität weiter intensiviert werden muss; betont, dass Berater eigens für die forensische Rechnungsprüfung vonnöten sind, um bei regulären Ermittlungen unterstützend tätig zu sein;

14.

begrüßt, dass der rechtliche Rahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels verbessert wurde; betont allerdings, dass die Opfer von Menschenhandel besser identifiziert werden müssen und dass deren Zugang zu Unterstützung, Entschädigung und Schutz verbessert werden muss;

15.

begrüßt die neue Strategie zur Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus 2016–2018, durch die die nationale Strategie für die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergänzt wird; nimmt die Einrichtung einer neuen Meldestelle zur Kenntnis, die damit beauftragt ist, potenzielle Mitglieder gewalttätiger extremistischer Gruppen zu identifizieren und zu überwachen; hält es für grundlegend, Menschen in den frühen Phasen der Radikalisierung zu identifizieren, um deren Rekrutierung durch gewalttätige extremistische Gruppen zu unterbinden und sie erfolgreich in die Gesellschaft zu reintegrieren; hält es für wichtig, dass im Rahmen der in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen sichergestellt wird; betont, dass die Sensibilisierung wichtig ist, um mögliche terroristische Bedrohungen zu überwachen;

16.

erkennt die Einbindung zivilgesellschaftlicher Organisationen in die Beitrittsvorbereitungen an und fordert die zuständigen Behörden auf, den Zugang zivilgesellschaftlicher Organisationen zu Informationen im Zusammenhang mit der EU weiter zu verbessern und dafür zu sorgen, dass Konsultationen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen möglichst zielführend durchgeführt werden; fordert die zuständigen Behörden auf, einen verstärkt unterstützenden und inklusiven Ansatz zu entwickeln, um bürgernahe Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen zu erleichtern und deren aktive Beteiligung an der Überwachung des gesamten Wahlprozesses zu fördern; fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, die öffentliche Finanzierung zivilgesellschaftlicher Organisationen sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene nachhaltiger, transparenter und effizienter auszubauen; fordert die zuständigen Behörden auf, für Bedingungen zu sorgen, die ehrenamtliche Tätigkeiten und verstärktes zivilgesellschaftliches Engagement begünstigen; ist zutiefst besorgt darüber, dass weiterhin Diffamierungskampagnen und Einschüchterungsversuche gegen bestimmte Aktivisten zivilgesellschaftlicher Organisationen unternommen werden; fordert die zuständigen Behörden auf, diese Vorfälle und ihre Hintergründe zu untersuchen und zu klären und die Anstrengungen zu intensivieren, um Aktivisten zivilgesellschaftlicher Organisationen zu schützen;

17.

nimmt Fortschritte bei der Verbesserung der Lage von Minderheiten zur Kenntnis, wozu auch der Abschluss einiger Gesetzesreformen gehört, um eine stärkere Angleichung an die internationalen Menschenrechtsnormen und an die Menschenrechtsnormen der Union sicherzustellen; begrüßt die Annahme einer Strategie für den Zeitraum 2016–2020 und eines Aktionsplans für die soziale Inklusion der Gemeinschaften der Roma und Ägypter; fordert, dass Haushaltsmittel in angemessener Höhe zugewiesen werden, damit der Aktionsplan ordnungsgemäß umgesetzt werden kann; zeigt sich besorgt über die doppelte Diskriminierung, der Frauen und Mädchen in der Roma-Gemeinschaft ausgesetzt sind, sowie über den Zugang der Roma-Gemeinschaft, der Minderheiten der Ägypter und der Aschkali zum Gesundheitswesen, zur Bildung, zu Wohnraum und zur Beschäftigung; legt den zuständigen Behörden nahe, die Anstrengungen weiterhin zu intensivieren, um die Rechte von LGBTI-Personen zu wahren; fordert die zuständigen Behörden auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um in der breiten Öffentlichkeit ein Bewusstsein für die Bekämpfung von Diskriminierung zu schaffen; ist nach wie vor besorgt, dass die meisten öffentlichen Gebäude, darunter medizinische Zentren und Hochschulfakultäten, für Menschen mit Behinderungen immer noch nicht zugänglich sind und dass die Zahl der beschäftigten Menschen mit Behinderungen weiterhin sehr niedrig ist; fordert, dass weitere Maßnahmen zum Schutz der multiethnischen Identität der Region Boka Kotorska ergriffen werden;

18.

fordert eine weitere Stärkung der Menschenrechtsinstitutionen, einschließlich des Bürgerbeauftragten und des Ministeriums für Menschenrechte und Minderheiten, und vertritt die Ansicht, dass deren Wissen über internationale und europäische Menschenrechtsnormen und -standards gestärkt werden sollte; zeigt sich besorgt über das Fehlen eines einheitlichen Ansatzes und die niedrigen Strafen, die bei Menschenrechtsverletzungen verhängt werden;

19.

ist weiterhin besorgt über die anhaltende geschlechtsspezifische häusliche und sexuelle Gewalt, über die mangelnde strafrechtliche Verfolgung und angemessene Verurteilung von Straftätern, die mit den internationalen Normen im Einklang stünden, sowie über die ineffiziente Unterstützung und den ineffizienten Schutz der Opfer; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um geeignete Schutzdienste einzurichten, die einschlägige Koordinierung zwischen den Einrichtungen zu verbessern, die neue einheitliche Datenbank für Fälle häuslicher Gewalt wirksam zu nutzen und die Strategie 2016–2020 zur Bekämpfung häuslicher Gewalt umzusetzen; betont, dass es wichtig ist, die Mitarbeiter staatlicher Einrichtungen für die Arbeit mit Opfern aus- und weiterzubilden; fordert die zuständigen Behörden auf, für angemessenen Schutz der Opfer von Zwangsehen, ihre langfristige Unterbringung, finanzielle Unterstützung und für Bildungsprogramme zu sorgen und eine wirksame Verfolgung und Verurteilung der Täter sicherzustellen; betont, dass es wichtig ist, die Vertretung von Frauen in der Politik, einschließlich in wichtigen Entscheidungspositionen, und ihren Zugang zum und bessere Vertretung auf dem Arbeitsmarkt zu fördern; fordert die Entwicklung einer öffentlichen Strategie, die zur Vereinbarkeit von Arbeit und Familie beiträgt; nimmt zur Kenntnis, dass der Aktionsplan 2013–2017 zur Geschlechtergleichstellung weiterhin umgesetzt wird; fordert die zuständigen Behörden auf, für dessen Umsetzung Haushaltsmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung zu stellen; betont, dass sich die Koordinierung von Strategien für Kinder als Herausforderung erweist und dass Gewalt gegen Kinder nach wie vor ein Problem ist;

20.

fordert die Behörden Montenegros auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Gewalt gegen Kinder, Menschenhandel und Kinderzwangsehen, über die nichtstaatliche Organisationen noch immer berichten, zu unterbinden;

21.

betont, dass dauerhafte und ernsthafte Bemühungen notwendig sind, um das montenegrinische Rechtssystem an internationale Rechtsnormen im Hinblick auf Menschenrechte und Freiheiten von Menschen mit Behinderung anzugleichen, damit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit entsprochen wird;

22.

ist nach wie vor besorgt über den Stand der Meinungsfreiheit und der Medienfreiheit in Montenegro und darüber, dass die staatlichen Stellen bei Angriffen auf Journalisten keine wirksamen Ermittlungen durchführen; fordert die zuständigen Behörden erneut eindringlich auf, die seit langem anhängigen Verfahren von Gewalt gegen sowie Einschüchterung und Bedrohung von Journalisten zu lösen, Maßnahmen zum Schutz von Medienschaffenden zu ergreifen und ein sicheres Umfeld für freien und investigativen Journalismus zu schaffen; zeigt sich besorgt über die Angriffe seitens der Polizei und über die jüngsten Fälle von Druck und Einschüchterung von Journalisten, einschließlich Diffamierungskampagnen, physischer Angriffe und Bedrohungen, sowie über die Einmischung in die Medien im Rahmen von Demonstrationen gegen die Regierung, einschließlich willkürlicher Verhaftungen und der Beschlagnahmung von Ausrüstung; zeigt sich besorgt darüber, dass diese Übergriffe noch immer nicht angemessen untersucht wurden und eine Lösung dieser Fälle noch aussteht; stellt fest, dass es noch immer viele Fälle von Verleumdung gibt; besteht darauf, dass staatliche Werbung in privaten Medien transparent sein und dass das montenegrinische Strafgesetzbuch geändert werden muss und dass neue Straftatbestände eingeführt werden müssen, um Übergriffe auf Journalisten, die ihren beruflichen Pflichten nachgehen, zu unterbinden und zu bestrafen; erkennt die rechtlichen Maßnahmen an, die ergriffen wurden, um die öffentliche Sendeanstalt RTCG finanziell unabhängiger und tragfähiger zu gestalten, und fordert, dass weitere Schritte eingeleitet werden, um deren Unabhängigkeit, einschließlich redaktioneller Unabhängigkeit, sicherzustellen; betont, dass bestehende Selbstregulierungsmechanismen unterstützt und gestärkt werden müssen; betont, dass der überarbeitete Verhaltenskodex für Journalisten in der gesamten Medienbranche wirksam und einheitlich umgesetzt werden muss; fordert, dass Beobachter der EU-Delegation und die Botschaften der EU-Mitgliedstaaten gegebenenfalls regelmäßiger Verfahren gegen Journalisten und Medienschaffende beiwohnen;

23.

stellt fest, dass die staatliche Wahlkommission bei der Wahl 2016 den Zugang der Medien beschränkt hat; fordert, dass die Empfehlungen zu den Medien, die im Abschlussbericht der OSZE/BDIMR-Wahlbeobachtungsmission zu der Parlamentswahl 2016 abgegeben wurden, umgesetzt werden;

24.

nimmt die günstigen wirtschaftlichen Entwicklungen zwar zur Kenntnis, fordert die neue Regierung allerdings nachdrücklich auf, Maßnahmen zur Gewährleistung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu ergreifen, zugleich die sozialen Rechte und den Verbraucherschutz zu stärken und weitere Strukturreformen einzuleiten, um das Geschäfts- und Investitionsklima zu verbessern, wodurch Beschäftigung und Wachstum generiert würden und die Wirtschaft diversifiziert würde; fordert, dass auch Maßnahmen ergriffen werden, die darauf abzielen, den informellen Sektor einzudämmen, und besteht darauf, dass Steuerhinterziehung wirksam bekämpft wird; begrüßt, dass Kapitel 19 eröffnet wurde, und ist fest davon überzeugt, dass dies für die Regierung den besten Anreiz darstellt, ihre Arbeit mit Blick auf die soziale Inklusion, die Armutsminderung und die Eindämmung des informellen Sektors zu beschleunigen; fordert, dass die öffentlichen Ausgaben rationalisiert und die Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Vertragsdurchsetzung intensiviert werden; betont, dass das starke außenwirtschaftliche Ungleichgewicht bekämpft werden muss und Investitionsvorhaben für die öffentliche Infrastruktur, die die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gefährden, neu bewertet werden müssen; fordert, dass weitere Maßnahmen finanzieller und nichtfinanzieller Art zur Unterstützung von KMU aufgelegt werden können und dass weitere Investitionen in die Innovation und in nachhaltige Projekte getätigt werden, um die Wirtschaft anzukurbeln; fordert, dass der soziale Dialog verbessert wird;

25.

stellt fest, dass beim Ausbau der Verkehrsinfrastruktur, darunter auch über die Beobachtungsstelle für den Verkehr in Südosteuropa, zwar Fortschritte erzielt wurden, dass Handel und Tourismus jedoch durch das Fehlen grenzüberschreitender Straßen beeinträchtigt werden; begrüßt die bisherigen Bemühungen um eine Liberalisierung der Eisenbahnbranche in Montenegro; betont, dass eine Abstimmung mit den Nachbarländern bei Fragen der Anbindung an das Schienennetz erforderlich ist und dass es diesen Ländern möglich sein muss, sich bei der Planung von Infrastrukturvorhaben einzubringen;

26.

betont, dass es wichtig ist, den KMU-Sektor zu stärken und Unterstützung zu leisten, indem die Rechtsvorschriften, die Finanzierung und die Umsetzung der Industriepolitik verbessert werden sowie die informelle Wirtschaft eingedämmt und die elektronische Anmeldung von Unternehmen landesweit beschleunigt wird;

27.

stellt fest, dass die Schattenwirtschaft Montenegros noch immer einen großen Anteil am Gesamt-BIP ausmacht; weist darauf hin, dass die weit verbreitete Schattenwirtschaft ein erhebliches Hindernis für das Unternehmertum und das Wirtschaftswachstum darstellt, und fordert Montenegro auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den Umfang der Schattenwirtschaft zu verringern;

28.

nimmt besorgt zur Kenntnis, dass einige IPA-finanzierte Mittel zum Kapazitätsaufbau von den Behörden nicht vollständig genutzt oder nicht weiterverfolgt wurden; betont, dass die Behörden für eine angemessene Personaldecke sorgen müssen, die notwendigen Rechtsvorschriften erlassen müssen, um die Mittel nutzen zu können, und den neu geschaffenen Institutionen die notwendige Unabhängigkeit gewähren müssen, damit positive Ergebnisse erzielt werden;

29.

nimmt den leichten Rückgang der Arbeitslosigkeit zur Kenntnis; begrüßt die neue nationale Strategie für Beschäftigung und Entwicklung der Humanressourcen für den Zeitraum 2016–2020 und den dazugehörigen Aktionsplan 2016; bekundet weiterhin seine Besorgnis über die hohe Jugendarbeitslosigkeit und die niedrige Mobilität der Arbeitskräfte; fordert, dass vorausschauende Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen aufgelegt werden, um die hochwertige Beschäftigung zu erhöhen und Frauen, schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, Menschen mit Behinderungen und junge Menschen durch Bildung, Berufsberatung, Weiterbildung, Beschäftigung und Arbeitnehmerrechte zu unterstützen; betont erneut, dass eine aktive Beteiligung an regionalen Jungendinitiativen, beispielsweise dem regionalen Büro des Westbalkans für Jugendzusammenarbeit, wichtig ist, auch indem bestehende Programme für die Vernetzung in der Region und zur Bekämpfung der Jungendarbeitslosigkeit herangezogen werden;

30.

merkt an, dass die Staatsausgaben für die Bildung weiterhin deutlich unter dem EU-Durchschnitt liegen; betont, dass die erforderlichen Maßnahmen eingeführt werden müssen, insbesondere was die frühkindliche und vorschulische Betreuung betrifft, bei denen die Anmeldequoten hinter den Erwartungen zurückgeblieben sind und deutlich unterhalb des EU-Ziels von 95 % bis 2020 liegen; ist der Ansicht, dass dem fehlenden Zugang zu mehreren öffentlichen Universitäten für Menschen mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

31.

begrüßt das neue Umweltgesetz sowie die nationale Strategie für die Umsetzung und Anwendung des Besitzstands der EU im Bereich Umwelt und Klimawandel und den dazugehörigen Aktionsplan 2016; betont, dass die Anstrengungen zur Umsetzung verstärkt werden müssen, insbesondere was die Wasserqualität, den Naturschutz und die Abfallbewirtschaftung angeht, sowie die damit zusammenhängenden Verwaltungskapazitäten auf allen Ebenen; ist besorgt über die erheblichen Verzögerungen beim Schutz der Saline Ulcinj, eines potenziellen Natura-2000-Gebietes; fordert, dass weitere Anstrengungen zur Erhaltung der Artenvielfalt in der Saline und zur nachhaltigen Entwicklung des Küstenstreifens unternommen werden;

32.

fordert die zuständigen Behörden auf, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung des Skadar-Sees zu ergreifen, um dessen ökologische Eigenschaften zu wahren, einschließlich dessen ökologische Unversehrtheit; fordert die Regierung auf, sicherzustellen, dass die Umwandlung von Nationalparks in staatseigene Gesellschaften mit beschränkter Haftung sich nicht negativ auf deren Schutz auswirkt; weist in diesem Zusammenhang auf die im Rahmen der Übereinkommen von Ramsar und Bern geäußerten Bedenken hinsichtlich des Raumordnungsplans für besondere Zwecke für den Nationalpark Skadar-See, einschließlich des Projekts „Porto Skadar Lake“, hin; ist besorgt über erhebliche Verzögerungen bei der Schaffung von Schutzgebieten, die als mögliche Gebiete des Natura-2000-Netzes ausgewiesen wurden, beispielsweise der Nationalpark Skadar-See; weist erneut darauf hin, dass solide und strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden müssen, die dem Besitzstand der Union und den internationalen Standards entsprechen;

33.

betont, dass internationale Verpflichtungen im Bereich des Klimaschutzes umgesetzt werden müssen; ist zutiefst besorgt über den Plan der Regierung zum Ausbau des Kohlekraftwerks Pljevlja II, der mit den aus dem Übereinkommen von Paris herrührenden Verpflichtungen nicht vereinbar ist;

34.

erkennt an, dass im Bereich Energie solide Fortschritte erzielt wurden, unter anderem auch was die Verbindungen zu Partnerländern betrifft; fordert Montenegro auf, Rechtsvorschriften für die Umsetzung des dritten Energiepakets, insbesondere der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, einzuführen; ist weiterhin beunruhigt über die wenig nachhaltige Entwicklung im Bereich Wasserkraft sowie über die Tatsache, dass viele solcher Kraftwerke geplant werden, ohne dass belastbare Umweltverträglichkeitsprüfungen — insbesondere in Bezug auf den Schutz der Artenvielfalt und die Auswirkungen der Kraftwerke auf Schutzgebiete — vorgesehen sind, wie sie nach Maßgabe der EU-Rechtsvorschriften gefordert werden; fordert die zuständigen Behörden auf, die Offshore-Exploration von Erdöl und Erdgas weiterhin sorgfältig zu überwachen und sämtliche Schutzmaßnahmen gemäß den erlassenen Rechtsvorschriften und Verordnungen sowie dem EU-Besitzstand umzusetzen;

35.

fordert die Staatsorgane Montenegros im Hinblick auf die Vorbereitung des Westbalkan-Gipfels 2017 in Italien auf, die Bemühungen zur Umsetzung rechtlicher und regulatorischer Maßnahmen im Bereich Verkehr und Energie (weiche Maßnahmen) zu verstärken, um der Konnektivitätsagenda der Europäischen Union gerecht zu werden;

36.

begrüßt die aktive Beteiligung und die anhaltend konstruktive Rolle Montenegros im Rahmen der gutnachbarschaftlichen, regionalen und internationalen Zusammenarbeit; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Zusammenarbeit fortgesetzt wird; begrüßt nachdrücklich, dass Montenegro seine Außenpolitik weiterhin vollständig an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU angleicht, darunter an den Beschluss (GASP) 2016/1671 des Rates, in dem die restriktiven Maßnahmen der EU gegen Russland bekräftigt werden; begrüßt, dass sich Montenegro an den GSVP-Operationen der EU beteiligt; legt dem Land nahe, die noch offenen bilateralen Fragen mit seinen Nachbarn weiterhin im Geiste der Konstruktivität und Nachbarschaft anzugehen, einschließlich der ungeklärten Fragen bei der Markierung des Grenzverlaufs zu Serbien und Kroatien, und zwar im Rahmen seines Beitrittsprozesses zum frühestmöglichen Zeitpunkt; bekräftigt seine Forderung an die staatlichen Stellen, zur Lösung von Fragen der Rechtsnachfolge in Bezug auf das Erbe der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) beizutragen; begrüßt das Abkommen zum Grenzverlauf mit Bosnien-Herzegowina und die Ratifizierung des Abkommens zum Grenzverlauf mit dem Kosovo; hebt hervor, dass die Verhandlungen über die Anpassung der Abkommen zu Grenzübertritten und den Verkehr in den Grenzgebieten fortgesetzt werden müssen; lobt die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern im Rahmen des Sarajevo-Prozesses; fordert Montenegro auf, die gemeinsame Position der EU zur Integrität des Römischen Statuts und die entsprechenden EU-Leitlinien zu bilateralen Nichtüberstellungsabkommen einzuhalten;

37.

stellt fest, dass Montenegro, auch wenn es nicht auf der „Westbalkanroute“ liegt, weiterhin ein Transitland für Flüchtlinge und Migranten ist, die in der Mehrheit aus Syrien stammen; fordert die Behörden Montenegros auf, sicherzustellen, dass Migranten und Flüchtlinge, die in Montenegro Asyl beantragen oder die durch montenegrinisches Hoheitsgebiet reisen, entsprechend dem Völkerrecht und dem EU-Recht behandelt werden und dass die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union eingehalten werden; begrüßt die Annahme des Schengen-Aktionsplans und der Strategie für integrierte Migrationssteuerung für den Zeitraum 2017–2020;

38.

fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit allen Länder des westlichen Balkans in Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Migration stehen, fortzusetzen, damit die Normen und Standards der EU und auf internationaler Ebene eingehalten werden; begrüßt die bisher in diesem Zusammenhang geleistete Arbeit;

39.

begrüßt die aktive Beteiligung Montenegros am Westbalkan-Gipfel 2016 in Paris, insbesondere zur Konnektivitätsagenda; fordert die Behörden auf, das kürzlich mit Albanien unterzeichnete Abkommen zu Grenzübertritten sowie die Verordnung über transeuropäische Netze im Hinblick auf die Lizenzvergabe und die Gewährung eines freien Zugangs zum Eisenbahnmarkt umzusetzen; stellt fest, dass der Eisenbahnmarkt in Montenegro zwar 2014 für den Wettbewerb geöffnet wurde, dass bislang jedoch keine privaten Betreiber Interesse gezeigt haben, auf dem Markt tätig zu werden; fordert die Regierung auf, einen Eisenbahnmarkt mit transparenten Schienennutzungsgebühren und transparenter Zuteilung von Fahrwegkapazitäten zu schaffen, die vollständig mit dem Besitzstand der Union vereinbar sind;

40.

begrüßt, dass das NATO-Beitrittsprotokoll Montenegros in Anerkennung der Bemühungen des Landes zur Umsetzung von Reformen im Mai 2016 unterzeichnet wurde und dass das Protokoll derzeit von den NATO-Mitgliedstaaten ratifiziert wird, zumal die NATO einen wesentlichen Faktor für die Sicherstellung von Stabilität und Frieden in den Westbalkanstaaten darstellt; fordert die NATO-Mitgliedstaaten in der EU auf, dem Ratifizierungsprozess Vorrang einzuräumen und anzuerkennen, dass die NATO-Mitgliedschaft für Montenegro eine wichtige symbolische und strategische Komponente im Prozess der euro-atlantischen Integration des Landes darstellt; weist darauf hin, dass die Verhandlungen über den Beitritt zur EU von dem Prozess des Beitritts zur NATO unabhängig sind;

41.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Montenegros zu übermitteln.

(1)  ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 1.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/156


P8_TA(2017)0095

Digitale Demokratie in der EU: Potenzial und Herausforderungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zur digitalen Demokratie in der Europäischen Union: Potenzial und Herausforderungen (2016/2008(INI))

(2018/C 263/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec(2009)1 des Europarates über elektronische Demokratie (E-Demokratie), die vom Ministerkomitee am 18. Februar 2009 als erstes internationales Rechtsinstrument zur Festlegung von Standards im Bereich der E-Demokratie angenommen wurde,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere die Artikel 2, 3, 6, 9, 10 und 11, sowie auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 8-20 und 24,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Europäische Sozialcharta,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Oktober 2015 zur europäischen Bürgerinitiative (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „EU-eGovernment-Aktionsplan 2016–2020 — Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung“ (COM(2016)0179),

unter Hinweis auf den E-Government Development Index (EGDI) der Vereinten Nationen für 2014,

unter Hinweis auf die drei von seiner Fachabteilung C im Jahr 2016 veröffentlichten Studien mit den Titeln „Potential and challenges of e-participation in the European Union“ (Potenzial und Herausforderungen einer elektronischen Teilhabe in der Europäischen Union), „Potential and challenges of e-voting in the European Union“ (Potenzial und Herausforderungen einer elektronischen Stimmabgabe in der Europäischen Union) und „The legal and political context for setting up a European identity document“ (Der rechtliche und politische Kontext der Einführung eines europäischen Ausweises),

unter Hinweis auf die STOA-Studie mit dem Titel „E-public, e-participation and e-voting in Europe — prospects and challenges: final report“ (Elektronische Öffentlichkeit, Partizipation und Stimmabgabe — Aussichten und Herausforderungen: Abschlussbericht) von November 2011 und die STOA-Studie mit dem Titel „Technology options and systems to strengthen participatory and direct democracy“ (Technische Möglichkeiten und Systeme zur Stärkung der partizipativen und direkten Demokratie), die im Jahr 2017 veröffentlicht werden sollen,

unter Hinweis auf die Arbeiten zu digitaler Demokratie der Konferenz der europäischen regionalen gesetzgebenden Parlamente (CALRE) im Rahmen des VN-Kooperationssystems IT4all,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zu dem Thema „Menschenrechte und Technologie: die Auswirkungen von Systemen zur Ausspähung und Überwachung auf die Menschenrechte in Drittstaaten“ (2),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0041/2017),

A.

in der Erwägung, dass die einzelnen Mitgliedstaaten wie auch die Europäische Union in ihrer Gesamtheit von den jüngsten Krisen und Blockaden im finanziellen und wirtschaftlichen Bereich hart getroffen wurden, und dies in einer Zeit, in der sie alle vor weltweiten Herausforderungen wie Klimawandel, Migration und Sicherheitsfragen stehen; in der Erwägung, dass sich das Verhältnis der Bürger zur Politik zunehmend verschlechtert hat, da sie sich von politischen Entscheidungsprozessen abwenden, und dass die wachsende Gefahr der Politikverdrossenheit besteht; in der Erwägung, dass die Mitwirkung der Bürger und der Zivilgesellschaft am demokratischen Geschehen und ihre Einbindung in dieses neben der Transparenz und ausreichenden Informationen entscheidend für das Funktionieren der Demokratie sowie für die Legitimität und Rechenschaftspflicht aller Ebenen der Steuerungsstruktur der EU ist; in der Erwägung, dass das demokratische Band zwischen Bürgern und politischen Institutionen unbedingt gestärkt werden muss;

B.

in der Erwägung, dass sich in der Gesellschaft in den vergangenen Jahrzehnten ein sehr schneller Wandel vollzogen hat und die Bürger das Bedürfnis haben, sich häufiger und direkter zu den die Zukunft der Gesellschaft bestimmenden Problemen zu äußern, und in der Erwägung, dass politische Institutionen und Regierungseinrichtungen daher in die Erneuerung der Demokratie investieren sollten;

C.

in der Erwägung, dass die Beteiligung an der Wahl zum Europäischen Parlament seit 1979 kontinuierlich sinkt und bei der Wahl 2014 auf 42,54 % gefallen ist;

D.

in der Erwägung, dass das Wiederherstellen des Vertrauens der Bürger in das europäische Aufbauwerk von großer Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die digitale Demokratie dazu beitragen könnte, ein stärkeres Engagement der Bürger zu fördern, was durch Verbesserungen im Bereich der Beteiligung an sowie Transparenz und Rechenschaftspflicht bei Entscheidungsfindungsprozessen sowie durch eine Stärkung der Mechanismen der demokratischen Kontrolle und bessere Kenntnisse über die EU erreicht werden soll, damit die Bürger ein größeres Mitspracherecht in der Politik haben;

E.

in der Erwägung, dass die Demokratie weiterentwickelt und an die Veränderungen und Chancen angepasst werden sollte, die neue Technologien und IKT-Instrumente mit sich bringen, und dass diese als allgemeines Gut betrachtet werden sollten, das bei richtiger Umsetzung und einem angemessenen Maß an Informationen zu einer transparenteren und partizipativeren Demokratie führen könnte; in der Erwägung, dass deswegen alle Bürger die Möglichkeit haben sollten, sich in der Nutzung neuer Technologien schulen zu lassen;

F.

in der Erwägung, dass die Fortschritte bei der Internetsicherheit und beim Datenschutz eine wesentliche Rolle spielen, wenn es darum geht, die neuen Technologien im institutionellen und politischen Bereich verstärkt zu verwenden und die Mitwirkung der Bürger an den Beschlussfassungsprozessen durch diese Technologien zu fördern;

G.

in der Erwägung, dass der Boom der neuen Instrumente der digitalen Kommunikation und der offenen Kooperationsplattformen neue Lösungswege aufzeigen und bieten könnte, mit denen die politische Teilhabe und das Engagement der Bürger gefördert und gleichzeitig der Unzufriedenheit mit den politischen Organen entgegengewirkt und dazu beigetragen werden könnte, das Vertrauen in das demokratische System sowie dessen Transparenz und Rechenschaftspflicht zu stärken;

H.

in der Erwägung, dass Präsident Juncker in seiner jüngsten Rede zur „Lage der Union“ ein Maßnahmenpaket für eine vermehrte Nutzung der elektronischen Kommunikation, darunter WIFI4EU und den Ausbau der „5. Generation“ (5G) in Europa, vorgestellt hat;

I.

in der Erwägung, dass öffentliche Verwaltungsdaten („Open Government Data“) Potenzial bieten, um das Wirtschaftswachstum zu fördern, die Effizienz im öffentlichen Sektor zu erhöhen und die Transparenz und Rechenschaftspflicht europäischer sowie nationaler Institutionen zu verbessern;

J.

in der Erwägung, dass Zugang zu einem neutralen Internet unter gleichen Bedingungen eine unverzichtbare Voraussetzung dafür ist, dass die grundlegenden Menschenrechte tatsächlich zum Tragen kommen;

K.

in der Erwägung, dass man durch die digitale Demokratie ergänzende Formen der Mitwirkung fördern könnte, sodass Lösungen für die Unzufriedenheit der Bürger mit der herkömmlichen Politik gefunden werden können; in der Erwägung, dass durch die digitale Demokratie außerdem der Austausch und Dialog gefördert werden könnte und sie zu einem besseren Verständnis und einem größeren Interesse an unserer Europäischen Union und ihrer Politik beitragen könnten, indem der gesellschaftliche Rückhalt für das europäische Aufbauwerk erhöht und das sogenannte „Demokratiedefizit“ in Europa verringern wird;

L.

in der Erwägung, dass die neuen Wege der Teilhabe in einem virtuellen öffentlichen Raum untrennbar mit der Einhaltung der Rechte und Pflichten der Teilhabe im öffentlichen Raum verbunden sind, wozu beispielsweise Verfahrensrechte für den Fall der Verleumdung zählen;

M.

in der Erwägung, dass es unerlässlich ist, die digitale Kluft zu beseitigen und den Bürgern angemessene Medienkompetenz und digitale Fähigkeiten zu vermitteln, damit das Internet als zulässiges und wirksames demokratisches Instrument fungieren kann;

N.

in der Erwägung, dass Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) den Kern moderner Verwaltungsprozesse bilden, jedoch weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die Erbringung elektronischer Behördendienste zu verbessern;

O.

in der Erwägung, dass elektronische Wahlverfahren Menschen, die in einem Mitgliedstaat leben oder arbeiten, dessen Staatsangehörige sie nicht sind, oder in einem Drittstaat leben oder arbeiten, bei der Ausübung ihres Wahlrechts helfen könnten; in der Erwägung, dass Sicherheit und Geheimhaltung der Stimmabgabe und -erfassung bei elektronischen Wahlverfahren sichergestellt werden müssen, insbesondere, was mögliche Cyberangriffe betrifft;

Potenzial und Herausforderungen

1.

unterstreicht die potenziellen Vorteile der Einführung der digitalen Demokratie, die als Unterstützung und Weiterentwicklung der traditionellen Demokratie mittels Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) definiert wird und demokratische Prozesse durch Elemente der Bürgerbeteiligung ergänzen soll, indem sie durch verschiedene Aktivitäten im Internet wie elektronische Behördendienste, elektronischen Behördenverkehr, elektronische Beratungen, elektronische Teilhabe und elektronische Wahlverfahren erweitert werden; begrüßt, dass über neue Informations- und Kommunikationssysteme eine wachsende Zahl von Bürgern in die demokratischen Abläufe einbezogen werden kann;

2.

hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten in der Empfehlung CM/Rec(2009)1 des Europarates aufgefordert werden, mit der digitalen Demokratie die Transparenz, die Rechenschaftspflicht, die Reaktionsfähigkeit, die Beteiligung, die Beschlussfassung, die Inklusion, die Barrierefreiheit, die Teilhabe, die Subsidiarität und den sozialen Zusammenhalt zu fördern, zu gewährleisten und zu verbessern; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten in dieser Empfehlung dazu aufgefordert werden, Maßnahmen zu konzipieren, mit denen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gestärkt werden können;

3.

betont, dass die digitale Demokratie zur Förderung der demokratischen Kultur dienen soll, durch die die demokratische Praxis bereichert und verbessert wird, indem zusätzliche Mittel für mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung zur Verfügung gestellt werden, jedoch kein alternatives demokratisches System zum Nachteil der repräsentativen Demokratie errichtet werden soll; weist darauf hin, dass politische Teilhabe nicht allein durch die digitale Demokratie gewährleistet werden kann, sondern zusätzlich für ein nicht-digitales Umfeld für die politische Teilhabe der Bürger parallel zur digitalen Demokratie gesorgt werden muss;

4.

hebt hervor, wie wichtig die Systeme der elektronischen Stimmabgabe und der Fernabstimmung über das Internet sind, da mit ihnen die Inklusion der Bürger ausgeweitet und die demokratische Partizipation insbesondere in Gebieten gefördert werden kann, die sich in geografischer und gesellschaftlicher Randlage befinden, denn sie bieten viele potenzielle Vorteile insbesondere für junge Menschen, Personen mit eingeschränkter Mobilität, ältere Menschen und Personen, die in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, oder einem Drittland leben oder arbeiten, sofern dabei die strengstmöglichen Datenschutzstandards sichergestellt werden; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie die Möglichkeit der Fernabstimmung über das Internet einführen, für Transparenz und eine zuverlässige Stimmenzählung sorgen sowie die Grundsätze der Gleichheit, des Wahlgeheimnisses, des Zugangs zur Abstimmung und des freien Wahlrechts achten müssen;

5.

betont, dass sich alle Prozesse der digitalen Interaktion auf den Grundsatz der institutionellen Offenheit stützen müssen, wobei für eine Kombination aus Transparenz in Echtzeit und sachkundiger Beteiligung gesorgt wird;

6.

unterstützt die Nutzung der elektronischen Teilhabe und betont, dass sie ein entscheidendes Merkmal der digitalen Demokratie darstellt, wobei sie drei Formen der Interaktion zwischen EU-Organen sowie Regierungen einerseits und Bürgern andererseits umfasst, nämlich elektronische Information, elektronische Beratung und elektronische Beschlussfassung; nimmt zur Kenntnis, dass viele nationale, regionale und lokale Beispiele von E-Beteiligung als Vorbilder für den Einsatz von IKT in einer partizipativen Demokratie dienen können; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, diese Verfahren auf nationaler und lokaler Ebene auszubauen;

7.

unterstreicht, dass die IKT dazu beitragen, Räume der Mitwirkung und der Beratung zu fördern, wodurch wiederum die Qualität und Legitimität der demokratischen Systeme erhöht werden;

8.

betont, dass junge Menschen in die politische Diskussion eingebunden werden müssen und der Einsatz von IKT in demokratischen Verfahren hierfür ein wirksames Instrument darstellen kann;

9.

weist auf Estland als Beispiel hin, das sich 2005 als erstes Land bei einer rechtsverbindlichen Wahl der Stimmabgabe per Internet bedient hat, hält gleichwohl fest, dass wenn andere Mitgliedstaaten diesem Beispiel folgen sollen, es notwendig sein wird, zu prüfen, ob die tatsächliche Beteiligung der gesamten Bevölkerung gewährleistet werden kann, sowie die Vorteile und Herausforderungen und die Auswirkungen unterschiedlicher oder abweichender technologischer Lösungen zu bewerten; betont, dass eine sichere Hochgeschwindigkeits-Internetverbindung sowie eine sichere Infrastruktur für die elektronische Identifizierung Voraussetzungen für den Erfolg der elektronischen Stimmabgabe sind; betont, dass man die Vorteile der neuen Technologien für die derzeitigen Präsenzwahlverfahren nutzen muss, und ist der Auffassung, dass durch den Austausch von bewährten Verfahren und Forschungsergebnissen erhebliche Fortschritte erzielt werden könnten;

10.

weist auf die Herausforderung hin, auf die Sorgen der Bürger bezüglich der Nutzung von Instrumenten der digitalen Demokratie einzugehen; vertritt die Ansicht, dass es von höchster Bedeutung ist, auf Sicherheitsbedenken einzugehen und die Privatsphäre zu garantieren, um das Vertrauen der Bürger in das sich entwickelnde digitale politische Umfeld aufzubauen;

11.

betont, dass demokratische Prozesse eine ausführliche Debatte auf allen gesellschaftlichen Ebenen der EU sowie Kontrolle und Reflexion voraussetzen, um faire und sachliche Beratungen zu fördern; warnt vor der Gefahr, dass die Beratungsergebnisse von Instrumenten für Diskussionen im Internet verzerrt und manipuliert werden könnten; ist der Ansicht, dass die Transparenz bei allen Akteuren, die interagieren und Informationen über die Kampagnen bereitstellen, für die unmittelbar oder mittelbar auf Plattformen der digitalen Beteiligung geworben werden kann, die beste Absicherung gegen dieses Risiko darstellt;

12.

weist darauf hin, dass das Vertrauen der Bürger in die Institutionen und demokratischen Prozesse eine grundlegende Komponente für eine funktionierende Demokratie darstellt; betont daher, dass die Einführung von Instrumenten der digitalen Demokratie von geeigneten Kommunikations- und Bildungsstrategien begleitet werden muss;

13.

betont, dass das Konzept der elektronischen Teilhabe in das politische System integriert werden muss, um die Beiträge der Bürger in die Beschlussfassung einfließen zu lassen und für eine entsprechende Nachbereitung zu sorgen; weist darauf hin, dass mangelnde Aufgeschlossenheit vonseiten der Entscheidungsträger zu Enttäuschung und Misstrauen führt;

14.

betont, dass IKT-Instrumente ergänzend zu anderen Kanälen der Kommunikation mit öffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden sollten, um jegliche Art der Diskriminierung aufgrund fehlender digitaler Kompetenzen, Mittel oder Infrastrukturen zu verhindern;

Vorschläge zur Verbesserung der Demokratie mit den IKT

15.

vertritt die Ansicht, dass die Teilhabe an demokratischen Prozessen in erster Linie auf einem wirksamen und diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen und Wissen gründet;

16.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten ferner auf, keine unnötigen Maßnahmen zu erlassen, die darauf abzielen, den Zugang zum Internet und die Ausübung grundlegender Menschenrechte willkürlich zu beschränken, etwa unverhältnismäßige Zensurmaßnahmen oder die Kriminalisierung des legitimen Ausdrucks von Kritik oder Widerspruch;

17.

fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, zur Stärkung der Demokratiebefähigung der Bürger, zur Erhöhung der IKT-Kompetenz und zur Verbesserung der digitalen Kenntnisse sowie des gleichberechtigten und sicheren digitalen Zugangs Mittel in den Bereichen der Bildung und Technologie bereitzustellen, um so die digitale Kluft zu überwinden (elektronische Inklusion) und schlussendlich die Demokratie zu fördern; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Aneignung digitaler Fertigkeiten in die Schullehrpläne und das lebenslange Lernen aufzunehmen sowie digitale Schulungsprogrammen für ältere Menschen einen hohen Stellenwert einzuräumen; unterstützt die Schaffung von Netzwerken mit Universitäten und Bildungseinrichtungen zur Förderung der Forschung zu und Umsetzung von neuen Instrumenten der Teilhabe;. fordert die EU und die Mitgliedstaaten ferner auf, Programme und Strategien zu fördern, deren Ziel es ist, für eine kritische und sachkundige Nutzung von IKT zu sorgen;

18.

schlägt vor, die Bewertung der Nutzung der neuen Technologien fortzusetzen, um die Demokratie in den europäischen Verwaltungen weiter voranzutreiben und dabei Zielindikatoren aufzunehmen, mit denen die Qualität der Internetdienste gemessen wird;

19.

empfiehlt, dass das Europäische Parlament — als das einzige direkt gewählte Organ der Europäischen Union — eine Vorreiterrolle bei der Stärkung der digitalen Demokratie einnimmt; hält es für zweckmäßig, dazu innovative technologische Lösungen zu entwickeln, die es den Bürgern ermöglichen, mit ihren gewählten Repräsentanten zu kommunizieren bzw. mit ihnen ihre Sorgen zu teilen;

20.

befürwortet, dass Sprache und Verfahren in den Institutionen vereinfacht werden sowie Multimedia-Inhalte zur Erläuterung der Hauptaspekte der wichtigsten Beschlussfassungsverfahren bereitgestellt werden, um Verständnis und Beteiligung zu fördern; betont, dass dieser Zugang zur elektronischen Teilhabe durch gezielte und proaktive Instrumente vermittelt werden muss, die den Zugriff auf alle Dokumente ermöglichen, die Teil der parlamentarischen Unterlagen sind;

21.

fordert nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten und die EU eine erschwingliche und schnelle digitale Infrastruktur schaffen, insbesondere in abgelegenen Regionen sowie in ländlichen und weniger entwickelten Gebieten, und dabei die Gleichstellung der Bürger unter besonderer Berücksichtigung der am meisten gefährdeten Bürger sowie die sichere Nutzung der Technologien gewährleisten, indem sie den Bürgern die entsprechenden Fertigkeiten vermitteln; empfiehlt, dass Bibliotheken und Schulen, die öffentliche Dienste anbieten, angemessen mit einer schnellen, modernen IT-Infrastruktur ausgestattet werden, die für alle Bürger, insbesondere die am meisten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen, gleich gut zugänglich ist; weist darauf hin, dass für diese Ziele ausreichend finanzielle Mittel und Schulungsangebote bereitgestellt werden müssen; empfiehlt, dass die Kommission Mittel für Projekte zur Verbesserung der digitalen Infrastrukturen im Bereich der Sozial- und Solidarwirtschaft zur Verfügung stellt;

22.

hebt hervor, dass Frauen im politischen Entscheidungsprozess ebenso wie in den IKT-Sektoren auf allen Ebenen unterrepräsentiert sind; weist darauf hin, dass Frauen und Mädchen im Zusammenhang mit digitalen Technologien oft mit Geschlechterstereotypen konfrontiert sind; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in gezielte Programme zu investieren, mit denen IKT-Schulungen und die elektronische Beteiligung von Frauen und Mädchen gefördert werden, und zwar insbesondere für Frauen und Mädchen aus schutzbedürftigen und benachteiligten Randgruppen, wobei formales, informelles und nicht-formales Lernen zum Einsatz kommen sollte;

23.

weist darauf hin, dass ein gleichberechtigter Zugang zu den Instrumenten der digitalen Demokratie für alle Bürger eine Übersetzung in mehrere Sprachen erfordert, damit in Ländern mit mehr als einer Amtssprache oder mit Bürgern unterschiedlicher ethnischer Abstammung alle Bürger in der Lage sind, Informationen zu erhalten und zu verstehen;

24.

hält die Mitgliedstaaten und die EU zur Bekanntmachung, Förderung und Umsetzung von Mechanismen und Instrumenten an, die die Teilhabe der Bürger und ihre Interaktion mit Regierungen und EU-Organen ermöglichen, wie Plattformen für die Schwarmauslagerung; hebt hervor, dass mithilfe der IKT der Zugang zu unabhängigen Informationen, die Transparenz, die Rechenschaftspflicht und die Teilhabe an Entscheidungsprozessen erleichtert werden sollten; fordert in diesem Sinne dazu auf, alle Kommunikations- und Kontaktmittel zur Bürgerschaft der Kommission, insbesondere das Informationsportal Europa Direkt, den Herausforderungen der digitalen Demokratie besser anzupassen; verpflichtet sich, alle bestehenden Instrumente für legislative Folgemaßnahmen besser zugänglich, verständlicher, informativer und interaktiver zu machen, und fordert die Kommission auf, dasselbe auf ihrer Website zu tun;

25.

fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, die Inhalte auf den Websites ihrer Institutionen, die sich mit dem Funktionieren der Demokratie beschäftigen, zu überprüfen, damit einerseits Lehrmaterialien bereitgestellt werden können, sodass sie von einem jungen Publikum besser eingesehen und verstanden werden können, und damit sie andererseits von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können;

26.

fordert die Behörden auf, ihren Verpflichtungen im Hinblick auf den Grundsatz der institutionellen Offenheit durch Änderungen ihrer strategischen Leitlinien, Unternehmenskultur, Haushalte und Prozesse für organisatorische Veränderungen geleitet von dem Ziel nachzukommen, die Demokratie unter Nutzung der neuen Technologien zu verbessern;

27.

fordert dazu auf, dass eine Internetplattform eingerichtet wird, mit deren Hilfe vor Beschlussfassungen durch die europäischen Rechtsetzungsinstanzen die vorhergehenden Konsultationen mit den Bürgern systematisiert werden, damit die Beschlussfassungen besser auf das öffentliche Leben abgestimmt sind;

28.

hält es für unerlässlich, den Einsatz dieser neuen Instrumente mit Kampagnen zur Bekanntmachung ihrer Möglichkeiten und zur Förderung der staatsbürgerlichen Werte der gemeinsamen Verantwortung und der Mitwirkung zu verbinden;

29.

weist darauf hin, dass die europäische Bürgerinitiative ein wichtiges Instrument für die Einbeziehung der europäischen Bürger in das politische Geschehen der EU und ihre unmittelbare Teilhabe daran ist, und fordert die Kommission dementsprechend auf, die Funktionsweise der Bürgerinitiative zu überprüfen, damit ihr Potenzial in Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung vom 28. Oktober 2015 vollständig ausgeschöpft werden kann; weist daher darauf hin, dass die damit verbundenen Verwaltungsanforderungen vereinfacht, die einschlägigen Verwaltungsverfahren beschleunigt und IKT, beispielsweise digitale Plattformen und andere mit mobilen Geräten kompatible Anwendungen, insgesamt stärker genutzt werden müssen, um die Benutzerfreundlichkeit und Bekanntheit dieses wichtigen Instrumentes zu erhöhen; vertritt die Auffassung, dass durch den Einsatz neuer Technologien insbesondere die Sammlung von Unterschriften im Internet verbessert werden könnte, indem von Identifikations- und Authentifizierungsdiensten (e-IDAS) Gebrauch gemacht und den Bürgern dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, Informationen über bestehende oder denkbare EBI leichter zu erhalten und auszutauschen, damit sie aktiv an Diskussionen teilnehmen bzw. diese Initiativen selbst unterstützen können;

30.

betont, dass mehrere Verfahren der Kommission, darunter öffentliche Online-Konsultationen, Aktivitäten zur elektronischen Teilhabe und Folgenabschätzungen, von einer stärkeren Nutzung neuer Technologien profitieren könnten, da durch sie die Beteiligung der Öffentlichkeit angeregt, die Nachvollziehbarkeit solcher Prozesse und die Transparenz der EU-Organe erhöht sowie die europäischen Entscheidungsstrukturen verbessert werden könnten; weist darauf hin, dass zu diesem Zweck öffentliche Konsultationen effektiver gestaltet und einem möglichst breiten Publikum zugänglich gemacht werden müssen, indem die technischen Hindernisse auf ein Minimum reduziert werden;

31.

betont, dass die Bürger umfassender über die bestehenden digitalen Beteiligungsplattformen auf EU-Ebene sowie auf nationaler und lokaler Ebene informiert werden müssen;

32.

fordert die Kommission auf, die elektronische Teilhabe im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, die 2017 in die Wege geleitet werden soll, auszubauen und weiterzuentwickeln und die Entwicklung und Finanzierung neuer Instrumente im Zusammenhang mit der digitalen Staatsbürgerschaft in der Union zu fördern; empfiehlt der Kommission zudem, verstärkt Open-Source-Lösungen einzusetzen, die problemlos im gesamten digitalen Binnenmarkt eingeführt werden können; fordert insbesondere die Kommission auf, dabei frühere Vorhaben wie die D-CENT-Plattform als EU-finanziertes Projekt, das Mittel für partizipative Demokratie bietet, wieder aufzugreifen;

33.

hebt hervor, dass die Weiterentwicklung der elektronischen Verwaltung eine Priorität für die Mitgliedstaaten und EU-Organe darstellen sollte, und begrüßt den ehrgeizigen und umfassenden Aktionsplan der Kommission für elektronische Behördendienste, wobei dessen ordnungsgemäße Umsetzung und die Koordinierung verfügbarer EU-Mittel auf einzelstaatlicher Ebene in Abstimmung mit den nationalen Agenturen und Behörden für digitale Technik von maßgeblicher Bedeutung ist; vertritt die Auffassung, dass größere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Nutzung von offenen Daten und IKT-Lösungen auf der Grundlage von Open-Source-Lösungen und freie Software in den EU-Organen und den Mitgliedsaaten zu fördern;

34.

fordert eine stärkere Zusammenarbeit auf EU-Ebene und empfiehlt, sich über bewährte Vorgehensweisen bei Projekten der digitalen Demokratie auszutauschen, um die Entwicklung hin zu einer partizipativeren Form der Demokratie mit verstärkten Beratungsprozessen zu ermöglichen, in der die Wünsche und Interessen der Bürger berücksichtigt werden und das Ziel darin besteht, die Bürger in die Beschlussfassungsverfahren einzubeziehen; betont, dass es notwendig ist, die Ansichten der Bürger zur Einführung der Fernabstimmung über das Internet zu kennen; fordert die Kommission auf, bis Ende 2018 eine unabhängige Beurteilung oder Konsultierung der öffentlichen Meinung über die elektronische Stimmangabe einschließlich der Analyse ihrer Vor- und Nachteile als zusätzliche Abstimmungsmöglichkeit für die Bürger durchzuführen, die anschließend den Mitgliedstaaten vorgelegt wird;

35.

betont, dass die Privatsphäre und persönliche Daten beim Einsatz von Instrumenten der digitalen Demokratie unbedingt geschützt werden müssen und die Internetsicherheit verbessert werden muss, in erster Linie mit Blick auf den Schutz von Informationen und Daten, einschließlich des „Rechts auf Vergessen“, sowie Garantien für den Schutz gegen Überwachungssoftware und die Verifizierung elektronischer Signaturen; fordert ferner die stärkere Nutzung digitaler Dienste auf der Grundlage wesentlicher Instrumente wie der sicheren und verschlüsselten digitalen Identität gemäß der eIDAS-Verordnung; unterstützt im Einklang mit den europäischen und internationalen Menschenrechtsstandards sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs sichere digitale öffentliche Register und die Verifizierung digitaler Signaturen, damit es nicht zu betrügerischen Mehrfachinteraktionen kommt; hebt schließlich hervor, dass Sicherheitsprobleme nicht zu einem Hindernis für die Einbeziehung von Personen und Gruppen in die demokratischen Prozesse werden dürfen;

36.

betont, dass die Demokratie mithilfe von Technologie verbessert werden muss, die in einem sicheren Umfeld genutzt wird, in dem es nicht zu Missbrauch technischer Instrumente (wie zum Beispiel Spambots, anonyme Profile, Identitätsübernahme) kommen kann, und weist darauf hin, dass dabei die höchsten Rechtsnormen eingehalten werden müssen;

37.

weist erneut darauf hin, dass Hinweisgeber („Whistleblower“) eine herausragende Rolle dabei spielen, — in der Regel über das Internet — Korruption, Betrug, Misswirtschaft und anderes Fehlverhalten aufzudecken, das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit, die finanzielle Integrität, die Menschenrechte, die Umwelt und die Rechtsstaatlichkeit darstellt, während sie gleichzeitig das Recht der Öffentlichkeit auf Informationen gewährleisten;

38.

hält öffentliche Vertreter an, sich aktiv an den bestehenden vollkommen unabhängigen Diskussionsforen mit den Bürgern zu beteiligen und neue Medien und IT-Plattformen zu nutzen, damit die Debatte und der Austausch von Standpunkten und Anregungen mit den Bürgern vorangebracht werden (elektronisches Parlament) und eine direkte Verbindung zu ihnen geschaffen wird; fordert die Fraktionen des Europäischen Parlaments und europäischen Parteien auf, die Möglichkeiten öffentlicher Diskussionen und elektronischer Beteiligung für die Bürgerschaft auszubauen;

39.

fordert seine Mitglieder und die anderen EU-Organe auf, insbesondere in Anbetracht der derzeitigen schwierigen politischen Begleitumstände mehr Transparenz in ihrer Tätigkeit an den Tag zu legen, und ersucht die staatlichen Behörden, die Möglichkeit der Einrichtung digitaler Plattformen mit modernen IT-Instrumenten zu prüfen; bestärkt gewählte Vertreter darin, diese Instrumente nutzen, um effizient mit ihren Wählern und mit Interessenvertretern zu kommunizieren, in einen konstruktiven Dialog mit ihnen zu treten und sie so über die Aktivitäten der EU und des Parlaments zu informieren und dadurch politische Beratungs- und Entscheidungsprozesse einzuleiten und das Bewusstsein für die europäische Demokratie zu schärfen;

40.

begrüßt die Initiativen des Parlaments im Bereich der elektronischen Teilhabe; unterstützt die kontinuierlichen Bemühungen zur Stärkung seines repräsentativen Charakters sowie seiner Legitimität und Wirksamkeit und hält seine Mitglieder zur umfangreicheren Nutzung neuer Technologien an, damit diese ihr volles Potenzial entfalten können, wobei die notwendigen Einschränkungen zu berücksichtigen sind, die sich aus dem Recht auf Privatsphäre und dem Schutz personenbezogener Daten ergeben; hält es für erforderlich, dass umfassende Überlegungen dazu angestellt werden, wie sich die Nutzung von IKT durch seine Mitglieder verbessern lässt, und zwar nicht nur für den Dialog mit der Öffentlichkeit, sondern auch in Bezug auf Rechtsvorschriften, Petitionen, Konsultationen und andere Aspekte, die für ihre tägliche Arbeit von Belang sind;

41.

ruft Parteien auf EU-weiter und einzelstaatlicher Ebene auf, digitale Instrumente bestmöglich zu nutzen, um die innerparteiliche Demokratie, einschließlich der Transparenz ihrer Verwaltung, Finanzierung und Beschlussfassung zu fördern sowie eine bessere Kommunikation mit und Beteiligung von ihren Mitgliedern und Anhängern sowie der Zivilgesellschaft auf neue Weisen zu ermöglichen; ruft sie ferner auf, ein hohes Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgern zu gewährleisten; schlägt zu diesem Zweck vor, dass in Betracht gezogen wird, die Satzungen der europäischen Parteien dahingehend zu ändern, dass Verfahren für die elektronische Beteiligung eingeführt und gefördert werden;

42.

fordert die EU und ihre Organe auf, sowohl auf EU-weiter als auch auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene mehr Offenheit für das Austesten neuer Methoden der elektronischen Teilhabe wie beispielsweise der Schwarmauslagerung an den Tag zu legen und dabei die bewährten Verfahren zu berücksichtigen, die in den Mitgliedstaaten bereits entwickelt wurden, sowie eigens zu diesem Zweck Pilotprojekte zu starten; weist gleichzeitig erneut darauf hin, dass solche Maßnahmen durch Sensibilisierungskampagnen ergänzt werden müssen, um die Möglichkeiten dieser Instrumente zu erläutern;

43.

fordert die EU-Organe auf, einen partizipativen Prozess zur Ausarbeitung einer Europäischen Charta der Internetrechte einzuleiten, wobei unter anderem die italienische Erklärung der Internetrechte, die am 28. Juli 2015 von der Abgeordnetenkammer veröffentlicht wurde, als Referenz dienen sollte, damit alle zum digitalen Bereich gehörenden Rechte gefördert und gewährleistet werden, darunter das Recht auf Internetzugang und Netzneutralität;

44.

verweist auf die Fülle an vielfältigen Informationen, die heutzutage im Internet gefunden werden können, und betont, dass die Fähigkeit der Bürger zu kritischem Denken gestärkt werden sollte, damit sie in der Lage sind, besser zwischen verlässlichen und nicht verlässlichen Informationsquellen zu unterscheiden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Rechtsvorschriften anzupassen und zu aktualisieren, um gegen aktuelle Entwicklungen vorzugehen, und die bestehenden Rechtsvorschriften gegen Hassreden — sowohl offline als auch online — vollständig umzusetzen und durchzusetzen, wobei die Grundrechte und die Verfassungsrechte zu achten sind; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten Maßnahmen und Strategien zur Stärkung übertragbarer Fähigkeiten im Bereich des kritischen und kreativen Denkens sowie der digitalen Kompetenz und der Medienkompetenz, der Inklusion und des Interesses der Bürger, insbesondere junger Menschen, entwickeln sollten, damit sie in der Lage sind, fundierte Entscheidungen zu treffen und einen positiven Beitrag zu demokratischen Prozessen zu leisten;

o

o o

45.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0382.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0288.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Donnerstag, 2. März 2017

25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/163


P8_TA(2017)0056

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen (2016/2295(IMM))

(2018/C 263/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen, eingereicht am 5. Oktober 2016 von Jean-Jacques Urvoas, dem französischen Minister für Justiz, im Rahmen eines beim Tribunal de grande instance de Nanterre anhängigen Ermittlungsverfahrens gegen Marine Le Pen wegen Verbreitung islamistischer Bilder mit Gewaltdarstellungen über ihr Twitter-Konto,

nach Anhörung von Jean-François Jalkh in Vertretung von Marine Le Pen gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0047/2017),

A.

in der Erwägung, dass die französischen Justizbehörden im Rahmen eines Verfahrens wegen Verbreitung von Bildern mit Gewaltdarstellungen über Marine Le Pens Twitter-Konto beantragt haben, dass die Immunität von Marine Le Pen, Mitglied des Europäischen Parlaments und Vorsitzende des Front National (FN), aufgehoben wird, wobei auf den Bildern die Hinrichtung von drei Geiseln der terroristischen Gruppierung IS zu sehen war, verbunden mit dem Kommentar: „Daesh c'est ÇA!“ (DAS ist der IS!), und diese Bilder am 16. Dezember 2015 nach einem Interview auf dem Radiosender RMC veröffentlicht worden waren, in dem der Aufstieg des FN mit den Handlungen der terroristischen Gruppierung IS verglichen wurde;

B.

in der Erwägung, dass aus der gängigen Praxis des Europäischen Parlaments hervorgeht, dass die Immunität eines seiner Mitglieder aufgehoben werden kann, sobald die streitigen Äußerungen und/oder Bilder in keinem unmittelbaren oder offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes des beschuldigten Abgeordneten als Mitglied des Europäischen Parlaments stehen und es sich nicht um in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerungen oder Stimmabgaben im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und im Sinne von Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik handelt;

C.

in der Erwägung, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments außerdem gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

D.

in der Erwägung, dass die Verbreitung von Bildern mit Gewaltdarstellungen, die die Menschenwürde verletzen, einen Straftatbestand darstellt, der gemäß den Artikeln 227-24, 227-29 und 227-31 des Strafgesetzbuchs der Französischen Republik zu ahnden ist;

E.

in der Erwägung, dass sich Artikel 6-1 des französischen Gesetzes Nr. 2004-575 vom 21. Juni 2004 (Loi pour la Confiance dans l'Économie Numérique — Gesetz über das Vertrauen in die digitale Wirtschaft), mit dem die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) umgesetzt wird, nicht auf die Tätigkeiten von Einzelpersonen, sondern auf die Tätigkeiten der Dienstleister der Informationsgesellschaft bezieht;

F.

in der Erwägung, dass die von Marine Le Pen veröffentlichten Bilder zwar über die Suchmaschine Google für jeden zugänglich sind und nach ihrer ersten Verbreitung im Internet vielfach wieder aufgegriffen wurden, es sich aber in jedem Fall um Gewaltdarstellungen handelt, die die Menschenwürde verletzen;

G.

in der Erwägung, dass die Familie der Geisel James Foley am 17. Dezember 2015 — also nach dem Eingreifen der Justizbehörden — beantragt hatte, dass die drei Bilder aus dem Netz genommen werden, und dass Marine Le Pen infolge dieser Aufforderung nur das Bild von James Foley gelöscht hat;

H.

in der Erwägung, dass der Zeitplan des Verfahrens gegen Marine Le Pen dem üblichen Zeitplan von Verfahren gegen die Presse und andere Kommunikationsmittel entspricht und dass daher der Verdacht eines Falls von fumus persecutionis, d. h. einer Situation, in der Indizien zufolge oder dem Anschein nach die Absicht vorliegt, der politischen Tätigkeit eines Mitglieds zu schaden, unbegründet ist;

I.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik kein Mitglied des Parlaments ohne Genehmigung des Parlaments wegen eines Verbrechens oder Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf;

J.

in der Erwägung, dass es nicht Aufgabe des Europäischen Parlaments ist, sich zur etwaigen Schuld des Abgeordneten oder zur eventuellen Möglichkeit zu äußern, die ihm zur Last gelegten Straftaten rechtlich zu verfolgen;

1.

beschließt, die Immunität von Marine Le Pen aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Französischen Republik und Marine Le Pen zu übermitteln.

(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Donnerstag, 2. März 2017

25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/165


P8_TA(2017)0057

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EU-Libanon (Beitritt Kroatiens) ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (05748/2016 — C8-0171/2016 — 2015/0292(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 263/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05748/2016),

unter Hinweis auf den Entwurf des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (05750/2016),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0171/2016),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0027/2017),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Libanesischen Republik zu übermitteln.

25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/166


P8_TA(2017)0058

Abkommen zwischen der EU und Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (12852/2016 — C8-0515/2016 — 2016/0247(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 263/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12852/2016),

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (12881/2016),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0515/2016),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0025/2017),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Fürstentums Liechtenstein zu übermitteln.

25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/167


P8_TA(2017)0059

Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente im Energiebereich ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU (COM(2016)0053 — C8-0034/2016 — 2016/0031(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 263/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0053),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0034/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom französischen Senat, dem maltesischen Parlament, dem österreichischen Bundesrat und dem portugiesischem Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2016 (1),

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0305/2016),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 81.


P8_TC1-COD(2016)0031

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. März 2017 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich, und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2017/684.)


Dienstag, 14. März 2017

25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/168


P8_TA(2017)0066

Quecksilber ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (COM(2016)0039 — C8-0021/2016 — 2016/0023(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 263/26)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0039),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0021/2016),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Mai 2016 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die von dem zuständigen Ausschuss gebilligte vorläufige Einigung und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 59 und Artikel 39 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0313/2016),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Europäischen Parlaments;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder entscheidend zu ändern beabsichtigt;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 122.


P8_TC1-COD(2016)0023

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/852.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZU DEM ENTWURF EINER VERORDNUNG ÜBER QUECKSILBER UND ZUR AUFHEBUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1102/2008 (2016/0023(COD))

Die Tatsache, dass das Europäische Parlament Durchführungsrechtsakte für Genehmigungen neuer Produkte oder Verfahren im Zusammenhang mit den interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung über Quecksilber (2016/0023(COD)) akzeptiert, darf nicht als Präzedenzfall für vergleichbare Dossiers gelten und greift den anstehenden interinstitutionellen Verhandlungen über abgrenzende Kriterien für die Anwendung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten nicht vor.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT MIT BLICK AUF QUECKSILBER

Das Übereinkommen von Minamata und die neue Quecksilber-Verordnung leisten sowohl weltweit als auch in der EU einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Bürger vor Quecksilberverunreinigungen.

Im Interesse einer erfolgreichen Umsetzung des Übereinkommens durch alle Vertragsparteien und einer zusätzlichen Stärkung seiner Bestimmungen sollte die internationale Zusammenarbeit dauerhaft fortgesetzt werden.

Die Kommission verpflichtet sich daher, eine fortdauernde Zusammenarbeit im Einklang mit dem Übereinkommen und den anwendbaren Strategien, Regelungen und Verfahren der EU zu unterstützen, indem sie unter anderem in folgenden Bereichen tätig wird:

Schließung der Lücken zwischen dem EU-Recht und den Bestimmungen des Übereinkommens durch die Überprüfungsklausel der Liste verbotener mit Quecksilber versetzter Produkte;

Im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Übereinkommens über Finanzierung, Kapazitätsaufbau und Technologietransfer: Tätigkeiten wie zum Beispiel die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von gehandeltem und verwendetem Quecksilber, Förderung der Zertifizierung von quecksilberfreiem handwerklichem und kleingewerblichem Goldbergbau und von Kennzeichnungen für quecksilberfreies Gold sowie Verbesserung der Kapazitäten von Entwicklungsländern, unter anderem im Bereich der Bewirtschaftung von Quecksilberabfällen.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/170


P8_TA(2017)0067

Langfristige Einbeziehung der Aktionäre und Erklärung zur Unternehmensführung ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung (COM(2014)0213 — C7-0147/2014 — 2014/0121(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 263/27)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0213),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0147/2014),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Juli 2014, (1)

unter Hinweis auf die von dem zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 69f Absatz 4 der Geschäftsordnung angenommene vorläufige Einigung und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0158/2015),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder entscheidend zu ändern beabsichtigt;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 87.

(2)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 8. Juli 2015 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2015)0257).


P8_TC1-COD(2014)0121

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2017/828.)


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/171


P8_TA(2017)0068

Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (COM(2015)0750 — C8-0358/2015 — 2015/0269(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 263/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0750),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0358/2015),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom polnischen Senat und vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2016 (1),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0251/2016),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag durch einen anderen Text zu ersetzen, ihn entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 77.


P8_TC1-COD(2015)0269

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2017/853.)


ANHANG ZU DER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission stellt fest, dass einem gut funktionierenden Deaktivierungsstandard, der zu einer höheren Sicherheit beiträgt und den Behörden die Gewissheit bietet, dass die deaktivierten Waffen ordnungsgemäß und tatsächlich deaktiviert wurden, ein hoher Stellenwert zukommt.

Die Kommission wird daher die Überarbeitung der Deaktivierungskriterien, die von nationalen Sachverständigen in dem gemäß der Richtlinie 91/477/EWG eingerichteten Ausschuss durchgeführt werden, beschleunigen, damit die Kommission bis Ende Mai 2017 — im Einklang mit dem Ausschussverfahren gemäß Richtlinie 91/477/EWG und vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme seitens der nationalen Sachverständigen — eine Durchführungsverordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, verabschieden kann. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die Beschleunigung der Arbeiten umfassend zu unterstützen.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/174


P8_TA(2017)0069

Altfahrzeuge, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräte ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (COM(2015)0593 — C8-0383/2015 — 2015/0272(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 263/29)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern.

(1)

Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und effiziente Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Eine saubere, wirksame und nachhaltige Kreislaufwirtschaft macht es erforderlich, dass gefährliche Stoffe in der Konzeptionsphase aus Produkten entfernt werden, und in diesem Zusammenhang sollten im Rahmen der Kreislaufwirtschaft ausdrücklich die Bestimmungen des Siebten Umweltaktionsprogramms anerkannt werden, in dem die Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe gefordert wird, damit recycelte Abfälle als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle der Union verwendet werden können.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)

Es muss für eine effektive Bewirtschaftung von Sekundärrohstoffen bei geringem Energieverbrauch gesorgt werden, und FuE-Anstrengungen mit diesem Ziel sollten Vorrang erhalten. Zudem sollte die Kommission es in Erwägung ziehen, einen Vorschlag über die Klassifizierung von Abfällen vorzulegen, um die Schaffung eines EU-Marktes für Sekundärrohstoffe voranzubringen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c)

Sobald ein recycelter Stoff in den Wirtschaftskreislauf zurückkehrt, weil er das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat, indem er entweder spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt oder Teil eines neuen Produkts wird, muss er uneingeschränkt die EU-Rechtsvorschriften über Chemikalien erfüllen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Das industrielle Umfeld hat sich in den letzten Jahren aufgrund technologischer Fortschritte und der zunehmend globalisierten Warenströme wesentlich verändert. Diese Faktoren schaffen neue Herausforderungen für eine ökologisch verantwortungsvolle Bewirtschaftung und Behandlung von Abfällen, und diese Herausforderungen sollten durch eine Kombination aus verstärkten Forschungsbemühungen und gezielter Regulierung angegangen werden. Die geplante Obsoleszenz wird immer mehr zum Problem und steht ihrem Wesen nach im Widerspruch zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft; sie sollte daher durch gemeinsame Anstrengungen aller wichtigen Akteure, der Wirtschaft, der Verbraucher und der Regulierungsbehörden mit dem Ziel angegangen werden, sie ganz abzuschaffen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob das Abfallrecht in allen Mitgliedstaaten eingehalten wird. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit statistischer Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden.

(3)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Informationen sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der übermittelten Daten sollte durch Einführung einer gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung von Daten aus zuverlässigen Quellen sowie durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden. Die zuverlässige Übermittlung von Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und die Gewährleistung der Datenvergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Erfüllung der in diesen Richtlinien vorgegebenen Ziele die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten und den für die Abfallbewirtschaftung zuständigen nationalen Behörden entwickelten gemeinsamen Methoden anwenden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass auf die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten eine ordnungsgemäße Behandlung folgt. Damit gleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen und das Abfallrecht sowie das Konzept der Kreislaufwirtschaft eingehalten werden, sollte die Kommission gemeinsame Normen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ausarbeiten, wie es in der Richtlinie 2012/19/EU vorgesehen ist.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und die Vergleichbarkeit der Daten bei einheitlichen Ausgangsbedingungen für die Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über die Erfüllung der in diesen Richtlinien festgelegten Zielvorgaben nach der neuesten von der Kommission und den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten entwickelten Methodik zu erstellen.

(4)

Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und die Vergleichbarkeit der Daten bei einheitlichen Ausgangsbedingungen für die Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über die Erfüllung der in diesen Richtlinien festgelegten Zielvorgaben nach der von der Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten entwickelten gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung von Daten zu erstellen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Als Beitrag zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele und um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollte die Kommission die Koordinierung und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten wie auch zwischen verschiedenen Wirtschaftszweigen fördern. Dieser Austausch könnte mithilfe von Kommunikationsplattformen erreicht werden, die eine Sensibilisierung für neue industrielle Lösungen erleichtern könnten, einen besseren Überblick über die verfügbaren Kapazitäten ermöglichen und zu einer Vernetzung der Abfallwirtschaft und anderer Sektoren beitragen sowie eine industrielle Symbiose fördern würden.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)

Die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Abfallhierarchie ist als eine Prioritätenrangfolge in Bezug auf die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung anzuwenden. Diese Hierarchie kommt folglich in den Bereichen Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren bzw. Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräte zum Tragen. Bei der Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die Maßnahmen treffen, die nötig sind, um den Prioritäten der Abfallhierarchie Rechnung zu tragen und diese Prioritäten in die Praxis umzusetzen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Da es immer dringlicher wird, Abfälle im Sinn der Kreislaufwirtschaft innerhalb der Union zu behandeln und stofflich zu verwerten, sollte der Schwerpunkt darauf gelegt werden, dass die Abfallverbringung den Grundsätzen und Anforderungen des EU-Umweltrechts entspricht, vor allem den Grundsätzen der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Selbstversorgung. Die Kommission sollte prüfen, ob eine einzige Anlaufstelle für das Verwaltungsverfahren bei Abfallverbringung eingeführt werden sollte, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten die Maßnahmen treffen, die zur Unterbindung illegaler Abfallverbringung geboten sind.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Um bestimmte nicht wesentliche Teile der Richtlinie 2000/53/EG und der Richtlinie 2012/19/EU zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung von Daten und das Format für die Übermittlung von Daten betreffend die Verwirklichung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung und Verwertung von Altfahrzeugen gemäß der Richtlinie 2000/53/EG und der Methode für die Erhebung und Verarbeitung von Daten und das Format für die Übermittlung von Daten betreffend die Umsetzung der festgelegten Zielvorgaben für die Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß der Richtlinie 2012/19/EU. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b)

Was die Festlegung der Methode für die Erhebung und Verarbeitung und das Format für die Übermittlung der Daten über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren betrifft, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz - 1 (neu)

Richtlinie 2000/53/EG

Artikel 6 — Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Altfahrzeuge gemäß den allgemeinen Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG und nach den im Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten technischen Mindestanforderungen gelagert (selbst zwischengelagert) und behandelt werden; die innerstaatlichen Gesundheitsschutz- und Umweltvorschriften bleiben hiervon unberührt.“

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Altfahrzeuge gemäß den Prioritäten der Abfallhierarchie und den allgemeinen Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG und nach den im Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten technischen Mindestanforderungen gelagert (selbst zwischengelagert) und behandelt werden; die innerstaatlichen Gesundheitsschutz- und Umweltvorschriften bleiben hiervon unberührt.“

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2000/53/EG

Artikel 9 — Absatz 1 a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1a)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 1d mitgeteilt. Der erste Datenbericht betrifft die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr].

(1a)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 für jedes Kalenderjahr. Sie erheben und verarbeiten diese Daten gemäß der in Absatz 1d genannten gemeinsamen Methode und übermitteln sie auf elektronischem Wege binnen 12 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 1d festgelegten Format übermittelt .

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2000/53/EG

Artikel 9 — Absatz 1 c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1c)   Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die Datenquellen und die von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.

(1c)   Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Bis zur Festlegung der in Absatz 1d genannten gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten werden in dem Bericht die Organisation der Datenerhebung, die Datenquellen und die von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden bewertet. Die Kommission bewertet zudem die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2000/53/EG

Artikel 9 — Absatz 1 c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1ca)

Die Kommission kann dem Bericht Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinie insgesamt und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit beifügen. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Rechtsetzungsvorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie beigefügt.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2000/53/EG

Artikel 9 — Absatz 1 d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1d)

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 1a. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(1d)

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch Festlegung der gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten und des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 1a zu ergänzen .

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2000/53/EG

Artikel 9 — Absatz 1 d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1da)

Bis spätestens 31. Dezember 2018 überprüft die Kommission im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft und im Hinblick auf den von der Union zugesagten Übergang zur Kreislaufwirtschaft diese Richtlinie insgesamt und insbesondere ihren Anwendungsbereich und ihre Ziele, und zwar auf der Grundlage einer Folgenbewertung und unter Berücksichtigung der Ziele und Initiativen der Union auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft. Ein besonderer Schwerpunkt muss auf der Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen liegen, bei denen es sich um Altfahrzeuge handeln könnte. Zu diesem Zweck ist auf die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 für die Verbringung von Altfahrzeugen zurückzugreifen. Die Kommission prüft ferner, ob insbesondere für kritische Rohstoffe ressourcenspezifische Zielvorgaben festgelegt werden können. Diese Überprüfung geht gegebenenfalls mit einem Rechtsetzungsvorschlag einher.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 a (neu)

Richtlinie 2000/53/EG

Artikel 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 9a

Instrumente zur Förderung des Übergangs zu einer stärker ausgeprägten Kreislaufwirtschaft

Um einen Beitrag zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu leisten, greifen die Mitgliedstaaten auf geeignete wirtschaftliche Instrumente zurück und ergreifen weitere Maßnahmen, um Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie zu setzen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen umfassen.“

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2006/66/EG

Artikel 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 22a

Daten

(1)    Den gemäß Artikel 10 und 12 von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten ist ein Qualitätskontrollbericht beizufügen.

(2)    Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23a, um diese Richtlinie zu ergänzen, indem die Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten und das Format für die Übermittlung festgelegt werden.“

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2006/66/EG

Artikel 23 — Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-a.

Die Überschrift von Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Überprüfung“

„Berichterstattung und Überprüfung“

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a

Richtlinie 2006/66/EG

Artikel 23 –Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission erstellt bis spätestens Ende 2016 einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes.

(1)   Die Kommission erstellt bis spätestens Ende 2016 und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2006/66/EG

Artikel 23 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Folgender Absatz wird angefügt:

„( 3a)     Im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft und im Hinblick auf den von der Union zugesagten Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft unterzieht die Kommission diese Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2018 einer umfassenden Überprüfung, insbesondere in Bezug auf ihren Anwendungsbereich und ihre Ziele, und zwar auf der Grundlage einer Folgenbewertung. Bei dieser Überprüfung wird den Zielen und Initiativen der Union im Bereich der Kreislaufwirtschaft sowie der technischen Entwicklung neuer Batterietypen, bei denen keine gefährlichen Stoffe, insbesondere keinen Schwermetalle, sonstigen Metalle oder metallische Ionen verwendet werden, Rechnung getragen. Die Kommission prüft ferner, ob insbesondere für kritische Rohstoffe ressourcenspezifische Zielvorgaben festgelegt werden können. Die Überprüfung geht gegebenenfalls mit einem Rechtsetzungsvorschlag einher.“

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2006/66/EG

Artikel 23 a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 23aa

Instrumente zur Förderung des Übergangs zu einer stärker ausgeprägten Kreislaufwirtschaft

Um einen Beitrag zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu leisten, greifen die Mitgliedstaaten auf geeignete wirtschaftliche Instrumente zurück und ergreifen weitere Maßnahmen, um Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen umfassen.“

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer - 1 (neu)

Richtlinie 2012/19/EU

Artikel 8 — Absatz 5 — Unterabsatz 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-1.

Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen Mindestqualitätsnormen festgelegt werden, die insbesondere auf den von den europäischen Normungsorganisationen ausgearbeiteten Normen beruhen . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

„Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Mandat gemäß der Richtlinie 2012/19/EU Durchführungsrechtsakte, mit denen Mindestqualitätsnormen festgelegt werden . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2012/19/EU

Artikel 16 — Absatz 5 a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5a)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 16 Absatz 4 für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 5d mitgeteilt. Der erste Datenbericht betrifft die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr].

(5a)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 16 Absatz 4 für jedes Kalenderjahr. Sie erheben und verarbeiten diese Daten gemäß der in Absatz 5d genannten gemeinsamen Methode und übermitteln sie auf elektronischem Wege binnen 12 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Daten aller Akteure, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte sammeln oder behandeln, übermittelt werden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 5d festgelegten Format übermittelt.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2012/19/EU

Artikel 16 — Absatz 5 c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5c)   Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Dieser Bericht dient der Bewertung der Organisation der Datenerhebung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.

(5c)   Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Bis zur Festlegung der in Absatz 5d genannten gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten werden in dem Bericht die Organisation der Datenerhebung, die Datenquellen und die von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden bewertet. Die Kommission bewertet zudem die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2012/19/EU

Artikel 16 — Absatz 5 c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5ca)     Die Kommission fügt dem Bericht Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinie insgesamt und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Rechtsetzungsvorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie beigefügt.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2012/19/EU

Artikel 16 — Absatz 5 d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5d)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 5a. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(5d)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20, um diese Richtlinie durch Festlegung der gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten und des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 5a zu ergänzen .

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2012/19/EU

Artikel 16 — Absatz 5 d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5da)     Im Rahmen der in Absatz 5c genannten Überprüfung überprüft die Kommission im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft und im Hinblick auf den von der Union zugesagten Übergang zur Kreislaufwirtschaft diese Richtlinie insgesamt und insbesondere ihren Anwendungsbereich und ihre Ziele, und zwar auf der Grundlage einer Folgenbewertung und unter Berücksichtigung der Ziele und Initiativen der Union auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft. Die Kommission prüft ferner, ob insbesondere für kritische Rohstoffe ressourcenspezifische Zielvorgaben festgelegt werden können. Die Überprüfung geht gegebenenfalls mit einem Rechtsetzungsvorschlag einher.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2012/19/EU

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Instrumente zur Förderung des Übergangs zu einer stärker ausgeprägten Kreislaufwirtschaft

Um einen Beitrag zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu leisten, greifen die Mitgliedstaaten auf geeignete wirtschaftliche Instrumente zurück und ergreifen weitere Maßnahmen, um Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen umfassen.“


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0013/2017).


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/189


P8_TA(2017)0070

Abfälle ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (COM(2015)0595 — C8-0382/2015 — 2015/0275(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 263/30)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)

Ziel dieser Richtlinie ist es, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festzulegen, indem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Auswirkungen der Ressourcennutzung insgesamt reduziert werden, die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert und dafür gesorgt wird, dass Abfälle an ihrem Wert als Ressource im Rahmen der Kreislaufwirtschaft in der Union gemessen werden.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung - 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a)

Angesichts der Abhängigkeit der EU von Rohstoffeinfuhren und der kurzfristig rasanten Erschöpfung eines beträchtlichen Teils der natürlichen Ressourcen besteht eine zentrale Herausforderung darin, in der Union möglichst viele Ressourcen zu regenerieren und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung - 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1b)

Die Kreislaufwirtschaft bietet der lokalen Wirtschaft bedeutende Chancen und kann zur Entstehung einer für alle beteiligten Interessenträger vorteilhaften Situation führen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung - 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1c)

Die Abfallwirtschaft sollte zu einer nachhaltigen Materialwirtschaft umgestaltet werden. Die Überarbeitung der Richtlinie 2008/98/EG bietet die Gelegenheit dazu.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung - 1 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1d)

Voraussetzung für den erfolgreichen Übergang zur Kreislaufwirtschaft ist neben der Überarbeitung und vollständigen Umsetzung der Abfallrichtlinien auch die vollständige Umsetzung des Aktionsplans „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“. Der Aktionsplan dürfte auch zu mehr Kohärenz, Einheitlichkeit und Synergien zwischen der Kreislaufwirtschaft und der Energie-, Klima-, Landwirtschafts-, Industrie- und Forschungspolitik beitragen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung - 1 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1e)

Am 9. Juli 2015 hat das Europäische Parlament eine Entschließung zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“  (1a) angenommen, in der insbesondere betont wurde, dass verbindliche Zielvorgaben für die Vermeidung von Abfällen festgelegt, Maßnahmen zur Abfallvermeidung konzipiert und klare und eindeutige Definitionen festgelegt werden müssen;

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern.

(1)

Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten , die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und die Verbreitung erneuerbarer Energieträger zu fördern , die Energieeffizienz zu verbessern, die Abhängigkeit der Union von Rohstoffeinfuhren abzubauen und für neue Chancen in der Wirtschaft sowie für langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu sorgen . Damit eine wirklich kreislauforientierte Wirtschaft entsteht, müssen in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Erzeugung und Verbrauch zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, die auf den gesamten Lebenszyklus von Produkten ausgerichtet sind, damit Ressourcen erhalten werden und der Kreislauf geschlossen wird. Eine effizientere Nutzung der Ressourcen dürfte bei gleichzeitiger Senkung der jährlich insgesamt entstehenden Treibhausgasemissionen auch zu wesentlichen Nettoersparnissen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union führen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Durch stärkeres Engagement für den Übergang zur Kreislaufwirtschaft könnten sich die Treibhausgasemissionen im Jahr um 2 bis 4 % senken lassen, was ein klarer Anreiz für Investitionen in die Kreislaufwirtschaft sein dürfte. Wenn die Produktivität der Ressourcen durch mehr Effizienz und weniger Abfall gesteigert wird, dürften sowohl der Ressourcenverbrauch als auch die Treibhausgasemissionen deutlich sinken. Deshalb sollte die Kreislaufwirtschaft fester Bestandteil der Klimapolitik sein, denn sie trägt, wie den Berichten des internationalen Ausschusses für Ressourcenbewirtschaftung zu entnehmen ist, zur Entstehung von Synergien bei.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)

Im Rahmen der Kreislaufwirtschaft sollte den ausdrücklichen Bestimmungen des Siebten Umweltaktionsprogramms Rechnung getragen werden, in denen die Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe vorgesehen ist, damit recycelte Abfälle in der Union als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle genutzt werden können.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Die in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen sollten geändert werden, damit sie die Bemühungen der Union um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft besser widerspiegeln.

(2)

Die in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen sollten dahingehend verstärkt werden, dass sie die Bemühungen der Union um den Übergang zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft besser widerspiegeln , indem die Maßnahmen vorgesehen werden, die die Voraussetzung dafür sind, dass Abfälle als nützliche Ressource wahrgenommen werden .

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Viele Mitgliedstaaten müssen die notwendige Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur noch aufbauen. Daher ist es wichtig, langfristige politische Ziele festzulegen , um Maßnahmen und Investitionen zu kanalisieren, indem insbesondere vermieden wird, dass strukturelle Überkapazitäten für die Behandlung von Restabfällen entstehen und recycelfähige Materialien am unteren Ende der Abfallhierarchie verloren gehen.

(3)

Viele Mitgliedstaaten müssen die notwendige Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur noch aufbauen. Daher ist es wichtig, langfristige politische Ziele sowie finanzielle und politische Unterstützung dafür vorzusehen , dass Maßnahmen und Investitionen kanalisiert werden und insbesondere vermieden wird, dass strukturelle Überkapazitäten für die Behandlung von Restabfällen entstehen und recycelfähige Materialien auf den niedrigeren Ebenen der Abfallhierarchie verloren gehen. In diesem Zusammenhang ist es für die Verwirklichung der einschlägigen Ziele zudem unerlässlich, die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu nutzen, um den Aufbau der Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur zu finanzieren, die für die Vermeidung, Wiederverwendung und das Recycling erforderlich ist. Es ist auch dringend notwendig, dass die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Abfallvermeidungsprogramme im Einklang mit dieser Richtlinie ändern und ihre Investitionen entsprechend anpassen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Siedlungsabfälle machen rund 7 bis 10 % des Gesamtabfallaufkommens in der Union aus; dieser Abfallstrom ist jedoch besonders schwierig zu bewirtschaften, und die Art und Weise seiner generellen Bewirtschaftung ist ein guter Anhaltspunkt für die Qualität des Abfallbewirtschaftungssystems in einem Land. Die Schwierigkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen sind auf ihre äußerst komplexe und gemischte Zusammensetzung, die unmittelbare Nähe des erzeugten Abfalls zu den Anwohnern und seine sehr hohe öffentliche Sichtbarkeit zurückzuführen. Aus diesen Gründen erfordert seine Bewirtschaftung einen hochkomplexen Abfallbewirtschaftungsplan mit einem effizienten Sammelsystem, die aktive Mitarbeit der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen, eine auf die jeweilige Abfallzusammensetzung zugeschnittene Infrastruktur und ein ausgefeiltes Finanzierungssystem. Länder, die bereits effiziente Bewirtschaftungssysteme für Siedlungsabfall entwickelt haben, schneiden bei der allgemeinen Abfallbewirtschaftung in der Regel besser ab.

(4)

Siedlungsabfälle machen rund 7 bis 10 % des Gesamtabfallaufkommens in der Union aus; dieser Abfallstrom ist jedoch besonders schwierig zu bewirtschaften, und die Art und Weise seiner generellen Bewirtschaftung ist ein guter Anhaltspunkt für die Qualität des Abfallbewirtschaftungssystems in einem Land. Die Schwierigkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen sind auf ihre äußerst komplexe und gemischte Zusammensetzung, die unmittelbare Nähe des erzeugten Abfalls zu den Anwohnern, seine sehr hohe öffentliche Sichtbarkeit und seine ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen zurückzuführen . Aus diesen Gründen erfordert seine Bewirtschaftung einen hochkomplexen Abfallbewirtschaftungsplan mit einem effizienten Sammelsystem, ein effektives Abfalltrennsystem, die ordnungsgemäße Verfolgung von Abfallströmen, die aktive Mitarbeit der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen, eine auf die jeweilige Abfallzusammensetzung zugeschnittene Infrastruktur und ein ausgefeiltes Finanzierungssystem. Länder, die bereits effiziente Bewirtschaftungssysteme für Siedlungsabfall entwickelt haben, schneiden bei der allgemeinen Abfallbewirtschaftung in der Regel besser ab , auch was das Erreichen der Recyclingvorgaben angeht . Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen allein genügt jedoch nicht, um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, in der Abfälle als Ressourcen gelten, zu beschleunigen. Um diesen Übergang anzustoßen, muss ein am Lebenszyklus von Produkten und Abfällen ausgerichteter Ansatz verfolgt werden.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass sowohl staatliche als auch privatwirtschaftliche Systeme zur Entstehung einer Kreislaufwirtschaft beitragen können und die Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes System oft von geografischen und strukturellen Bedingungen abhängt. Nach den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen besteht die Möglichkeit sowohl für ein System, bei dem die Gemeinde die allgemeine Verantwortung für die Sammlung von Siedlungsabfällen trägt, als auch für ein System, bei dem diese Leistungen an Privatunternehmen vergeben werden. Welches System jeweils ausgewählt wird, sollte in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegen.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

In die Richtlinie 2008/98/EG müssen Definitionen der Begriffe „Siedlungsabfälle“, „Bau- und Abbruchabfälle“, „abschließendes Recyclingverfahren“ und „Verfüllung“ aufgenommen werden, damit deren Begriffsumfang klargestellt wird.

(5)

In die Richtlinie 2008/98/EG müssen Definitionen der Begriffe „Siedlungsabfälle“, „Gewerbe- und Industrieabfälle“, „Bau- und Abbruchabfälle“, „Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „organische Verwertung“, „abschließendes Recyclingverfahren“, „Verfüllung“ , „Trennen“, „Müll“ und „Lebensmittelabfälle“ aufgenommen werden, damit deren Begriffsumfang klargestellt wird.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Die Kommission sollte die Leitlinien für die Auslegung der Schlüsselbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG regelmäßig anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Entwicklungen bei der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union überprüfen, um die Begriffsbestimmungen für Abfälle und Nebenprodukte in allen Mitgliedstaaten zu verbessern, anzupassen und zu harmonisieren.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)

Zwischen der Richtlinie 2008/98/EG und damit zusammenhängenden EU-Gesetzgebungsakten sowie der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1b) muss Kohärenz bestehen. Insbesondere muss im Rahmen dieser Gesetzgebungsakte für die einheitliche Auslegung und Anwendung der Definitionen der Begriffe „Abfälle“, „Abfallhierarchie“ und „Nebenprodukt“ gesorgt werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5c)

Die Feststellung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle sollte im Einklang mit dem Beschluss der Kommission 2014/955/EU  (1a) und der Verordnung (EU) Nr. 1357/2014  (1b) der Kommission erfolgen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Damit sichergestellt ist, dass den Recyclingzielen verlässliche und vergleichbare Daten zugrundeliegen, und die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele wirksamer überwacht werden können, sollte die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in der Richtlinie 2008/98/EG mit der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für statistische Zwecke verwendeten Definition im Einklang stehen , auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten seit Jahren Daten übermitteln. Die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in dieser Richtlinie ist neutral, was den öffentlichen oder privaten Status von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen anbelangt.

(6)

Damit sichergestellt ist, dass den Recyclingzielen verlässliche und vergleichbare Daten zugrundeliegen, und die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele wirksamer überwacht werden können, sollte die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in der Richtlinie 2008/98/EG an die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) und von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für statistische Zwecke verwendete Definition angeglichen werden , auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten seit Jahren Daten übermitteln. Die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in dieser Richtlinie ist neutral, was den öffentlichen oder privaten Status von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen anbelangt.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie schaffen, insbesondere finanzielle Anreize, mit denen die Abfallvermeidungs- und Recyclingziele dieser Richtlinie erreicht werden sollen, wie Deponie- und Verbrennungsgebühren, verursacherbezogene Gebührensysteme („Pay-as-you-throw“), Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung oder Anreize für örtliche Behörden.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie schaffen, insbesondere finanzielle , wirtschaftliche und regulatorische Anreize, mit denen die Abfallvermeidungs- und Recyclingziele dieser Richtlinie erreicht werden sollen, wie Deponie- und Verbrennungsgebühren, verursacherbezogene Gebührensysteme („Pay-as-you-throw“), Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung oder zur Erleichterung von Lebensmittelspenden sowie Anreize für örtliche Behörden. Die Mitgliedstaaten können unter anderem auf die im Anhang dieser Richtlinie als Beispiele aufgeführten wirtschaftlichen Instrumente und Maßnahmen zurückgreifen, um zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele beizutragen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, die dazu beitragen, bei getrennten Materialien eine hohe Qualität zu erreichen.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Im Interesse der ordnungsgemäßen Umsetzung der Abfallhierarchie sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von mehrfach verwendbaren, technisch langlebigen und leicht reparierbaren Produkten einführen, die als Abfall nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling wieder in Verkehr gebracht werden können. Bei diesen Maßnahmen sollten die Auswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus und entlang der gesamten Abfallhierarchie berücksichtigt werden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Um den Akteuren auf den Märkten für sekundäre Rohstoffe mehr Sicherheit in Bezug auf den Abfall- bzw. Nichtabfall-Status von Stoffen oder Gegenständen zu bieten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, ist es wichtig, auf Unionsebene harmonisierte Bedingungen festzulegen, unter denen Stoffe und Gegenstände als Nebenprodukte anerkannt werden, und Abfällen, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, das Ende der Abfalleigenschaft zuerkannt wird. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung solcher harmonisierten Bedingungen für bestimmte Abfälle, einschließlich für eine bestimmte Verwendung, zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und ein hohes Maß an Umweltschutz in der gesamten Union zu gewährleisten.

(8)

Um den Akteuren auf den Märkten für sekundäre Rohstoffe mehr Sicherheit in Bezug auf den Abfall- bzw. Nichtabfall-Status von Stoffen oder Gegenständen zu bieten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, ist es wichtig, eindeutige Bestimmungen dafür festzulegen, wann Stoffe und Gegenstände als Nebenprodukte anerkannt werden und wann Abfällen, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, das Ende der Abfalleigenschaft zuerkannt wird.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Damit der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und unionsweit ein hohes Maß an Umwelt- und Gesundheitsschutz sichergestellt ist, sollte ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands ist, grundsätzlich als Nebenprodukt betrachtet werden, wenn bestimmte harmonisierte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung des Nebenproduktstatus zu erlassen, wobei bestehende, reproduzierbare Verfahren der Symbiose von Industrie und Landwirtschaft vorrangig behandelt werden. Wenn keine solchen Kriterien vorliegen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, detaillierte Kriterien für die Anwendung des Nebenproduktstatus festzulegen, allerdings darf die Festlegung lediglich im Einzelfall erfolgen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)

Damit der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und unionsweit ein hohes Maß an Umwelt- und Gesundheitsschutz sichergestellt ist, sollte der Kommission grundsätzlich die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung harmonisierter Bestimmungen bezüglich der Erklärung des Endes der Abfalleigenschaft bestimmter Abfallarten zu erlassen. Spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sollten mindestens für Granulat, Papier, Glas, Metall, Reifen und Textilien erwogen werden. Wenn auf Unionsebene keine Kriterien festgelegt wurden, sollten die Mitgliedstaaten bei bestimmten Abfallarten die Möglichkeit haben, im Einklang mit den auf Unionsebene festgelegten Voraussetzungen detaillierte Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft auf nationaler Ebene festzulegen. Wenn solche detaillierten Kriterien auch auf der nationalen Ebene nicht festgelegt wurden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Abfälle, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle gelten, sofern sie die auf Unionsebene festgelegten Voraussetzungen erfüllen; ob das der Fall ist, sollte von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats durch Einzelfallprüfungen festgestellt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten beim Erlass der technischen Vorschriften nach Artikel 6 befolgen müssen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8c)

Sobald ein recycelter Stoff in den Wirtschaftskreislauf zurückkehrt, weil er das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat, indem er entweder spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt oder Teil eines neuen Produkts wird, muss er dem EU-Chemikalienrecht in jeder Hinsicht entsprechen.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8d)

Beim Übergang zur Kreislaufwirtschaft sollte das Potenzial der digitalen Innovation voll ausgeschöpft werden. Entsprechend sollten elektronische Lösungen entwickelt werden, beispielsweise eine Online-Plattform für den Handel mit Abfällen, die als neue Ressourcen eingesetzt werden können, damit Handelsaktivitäten erleichtert werden, der Verwaltungsaufwand für Einrichtungen sinkt und die Industriesymbiose gefördert wird.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8e)

Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung soll darauf hingewirkt werden, dass im Zusammenhang mit der Gestaltung und Herstellung von Waren umfassend berücksichtigt und ermöglicht wird, dass Ressourcen während des gesamten Lebenszyklus der Ware, einschließlich Reparatur, Wiederverwendung, Demontage und Recycling der Ware, effizient genutzt werden, ohne dass der freie Warenverkehr im Binnenmarkt dadurch beeinträchtigt wird. Die erweiterte Herstellerverantwortung ist eine individuelle Verpflichtung der Hersteller, die für das Produktmanagement am Ende der Nutzungsdauer der von ihnen in Verkehr gebrachten Waren verantwortlich sind. Die Hersteller sollten diese Verantwortung jedoch einzeln oder kollektiv wahrnehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass mindestens für Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien und Akkumulatoren sowie Altfahrzeuge Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8f)

Bei Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung sollte es sich um von den Mitgliedstaaten festgelegte Regelwerke handeln, mit denen sichergestellt wird, dass die Hersteller der Produkte in der Phase im Lebenszyklus des Produkts nach Ende der Verwendung des Produktes durch den Verbraucher die finanzielle und/oder operative Verantwortung für das Produtkmanagement tragen. Diese Regeln wirken sich nicht darauf aus, dass die Hersteller diese Verpflichtungen einzeln oder kollektiv erfüllen können.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung sind ein wesentliches Element einer effizienten Abfallbewirtschaftung, werden in den Mitgliedstaaten aber mit unterschiedlicher Wirkung und unterschiedlichem Erfolg angewendet. Daher müssen Mindestanforderungen für die erweiterte Herstellerverantwortung festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten Kosten senken, die Leistung steigern, gleiche Wettbewerbsbedingungen — auch für kleine und mittlere Unternehmen — gewährleisten und Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts vermeiden. Ferner sollten sie zur Einbeziehung der am Ende der Nutzungsdauer anfallenden Kosten in die Produktpreise beitragen und den Herstellern Anreize bieten, bei der Konzeption ihrer Produkte deren Recycelfähigkeit und Wiederverwendbarkeit besser zu berücksichtigen. Die Anforderungen sollten sowohl für neue als auch für bestehende Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung gelten. Für bestehende Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung ist jedoch eine Übergangsfrist erforderlich, damit ihre Strukturen und Verfahren an die neuen Anforderungen angepasst werden können.

(9)

Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung sind ein wesentliches Element einer effizienten Abfallbewirtschaftung, werden in den Mitgliedstaaten aber mit unterschiedlicher Wirkung und unterschiedlichem Erfolg angewendet. Daher müssen für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung unabhängig davon, ob die Verpflichtungen einzeln oder kollektiv erfüllt werden, Mindestanforderungen festgelegt werden. Es muss zwischen für alle Systeme geltenden Mindestanforderungen und Mindestanforderungen, die nur für kollektive Systeme gelten, unterschieden werden. Dessen ungeachtet sollten diese Anforderungen stets Kosten senken und — mit Maßnahmen , die beispielsweise zur besseren Durchführung der getrennten Sammlung und Trennung beitragen, ein hochwertigeres Recycling sicherstellen und kostengünstig den sicheren Zugang zu Sekundärrohstoffen fördern — die Leistung steigern sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen — auch für kleine und mittlere Unternehmen sowie E-Commerce-Unternehmen – gewährleisten und Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts vermeiden. Die Anforderungen sollten auch zur Einbeziehung der am Ende der Nutzungsdauer anfallenden Kosten in die Produktpreise beitragen und den Herstellern Anreize bieten, intelligente Geschäftsmodelle zu entwickeln und bei der Konzeption ihrer Produkte durch Verbesserungen in Bezug auf deren Lebensdauer, Recycelfähigkeit , Wiederverwendbarkeit und Reparierbarkeit die Abfallhierarchie zu berücksichtigen . Mit den Anforderungen sollte die schrittweise Ersetzung besonders besorgniserregender Stoffe im Sinne von Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gefördert werden, sobald es geeignete, wirtschaftlich und technisch tragfähige Ersatzstoffe oder - technologien gibt. Die Umsetzung der Mindestanforderungen für die erweiterte Herstellerverantwortung sollte von unabhängigen Behörden überwacht werden und zu keiner unverhältnismäßigen finanziellen oder bürokratischen Belastung für Behörden, Wirtschaftsakteure und Verbraucher führen. Die Anforderungen sollten sowohl für neue als auch für bestehende Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung gelten. Für bestehende Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung ist jedoch eine Übergangsfrist erforderlich, damit ihre Strukturen und Verfahren an die neuen Anforderungen angepasst werden können.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen für die erweiterte Herstellerverantwortung sollten von den in anderen Rechtsakten der Union, vor allem in den für bestimmte Abfallströme geltenden EU-Rechtsvorschriften, verankerten Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung unberührt bleiben.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b)

Die Kommission sollte unverzüglich Leitlinien für die Modulation der Beiträge erlassen, die Hersteller im Rahmen von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung leisten, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie zur Förderung des Binnenmarkts zu unterstützen. Im Interesse eines kohärenten Binnenmarkts sollte die Kommission außerdem delegierte Rechtsakten erlassen können, um dafür harmonisierte Kriterien festzulegen.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9c)

Wenn Systeme zur kollektiven Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet werden, sollten die Mitgliedstaaten Sicherheitsvorkehrungen gegen Interessenkonflikte zwischen Auftragnehmern und Organisationen der erweiterten Herstellerverantwortung treffen.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Die Mitgliedstaaten müssen daher geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen treffen und die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen überwachen und bewerten. Für eine einheitliche Messung der allgemeinen Fortschritte bei der Umsetzung von Abfallvermeidungsmaßnahmen sollten gemeinsame Indikatoren festgelegt werden.

(10)

Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern, die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern , langlebige, recycelbare und wiederverwendbare Materialien von hoher Qualität zu fördern und die Abhängigkeit von Einfuhren immer knapper werdender Rohstoffe zu verringern. Die Entwicklung von innovativen Geschäftsmodellen ist in dieser Hinsicht ganz entscheidend. Die Mitgliedstaaten müssen daher Vermeidungsziele festlegen und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Abfallentstehung und Vermüllung treffen, wozu auch der Einsatz wirtschaftlicher Instrumente und andere Maßnahmen gehören, mit denen besonders besorgniserregende Stoffe im Sinne von Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die schrittweise ersetzt werden, sobald es geeignete, wirtschaftlich und technisch tragfähige Ersatzstoffe oder - technologien gibt, gegen geplante Obsoleszenz vorgegangen, Wiederverwendung gefördert, die Stellung der Verbraucher durch bessere Produktinformationen gestärkt wird und Aufklärungskampagnen über Abfallvermeidung unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen sowie bei der Reduzierung des Abfallaufkommens überwachen und bewerten und diese Fortschritte vom Wirtschaftswachstum entkoppeln . Für eine einheitliche Messung der allgemeinen erzielten Fortschritte bei der Umsetzung von Abfallvermeidungsmaßnahmen sollten gemeinsame Indikatoren und Methoden festgelegt werden.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)

Die Förderung der Nachhaltigkeit in der Produktion und beim Konsum kann einen wichtigen Beitrag zur Abfallvermeidung leisten. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um Verbraucher im Interesse der Ressourceneffizienz entsprechend zu sensibilisieren und für eine aktivere Beteiligung zu gewinnen.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)

Der Abfallersterzeuger spielt bei der Abfallvermeidung und der ersten Abfalltrennung eine Schlüsselrolle.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Damit weniger Lebensmittel verloren gehen und Lebensmittelabfälle in der gesamten Lieferkette vermieden werden, sollte gemäß Artikel 4a eine Hierarchie für Lebensmittelabfälle eingeführt werden.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Im Einklang mit der Agenda für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen wurde, und insbesondere im Einklang mit dem Ziel, die Verschwendung von Lebensmitteln bis 2030 zu halbieren , sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung treffen. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Verschwendung von Lebensmitteln in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln , in Gaststätten und Verpflegungsdiensten sowie in privaten Haushalten zu vermeiden . Angesichts der ökologischen und wirtschaftlichen Vorteile, die sich aus der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung ergeben, sollten die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung festlegen und die Fortschritte bei der Verringerung von Lebensmittelverschwendung messen. Um den EU-weiten Austausch bewährter Verfahren sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen Lebensmittelunternehmern zu erleichtern, sollten einheitliche Methoden für diese Messung festgelegt werden. Die Berichterstattung über das Ausmaß der Verschwendung von Lebensmitteln sollte alle zwei Jahre erfolgen.

(12)

Im Einklang mit der Agenda für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen wurde, und insbesondere im Einklang mit dem Ziel, die Lebensmittelabfälle bis 2030 um 50 % zu verringern , sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Lebensmittelabfällen treffen. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Entstehung von Lebensmittelabfällen zu vermeiden, das Gesamtaufkommen an Lebensmittelabfällen zu reduzieren und die Lebensmittelverluste in der gesamten Lieferkette , einschließlich Primärerzeugung, Transport und Lagerung, zu verringern . Angesichts der ökologischen , sozialen und wirtschaftlichen Vorteile, die sich aus der Vermeidung von Lebensmittelabfällen ergeben, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Abfallvermeidungsprogramme spezifische Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen vorsehen, einschließlich Sensibilisierungskampagnen, in deren Rahmen vermittelt wird, wie Lebensmittelabfälle vermieden werden können. Mit diesen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten dazu beitragen, dass das Ziel, die Lebensmittelabfälle bis 2025 um 30 % und bis 2030 um 50 % zu verringern, EU-weit erreicht wird. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Fortschritte bei der Verringerung von Lebensmittelabfällen und Lebensmittelverlusten messen. Um diese Fortschritte messen zu können und den EU-weiten Austausch bewährter Verfahren sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen Lebensmittelunternehmern zu erleichtern, sollte eine einheitliche Methode für die Messung festgelegt werden. Die Berichterstattung über den Umfang der Lebensmittelabfälle sollte jährlich erfolgen.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

Um Lebensmittelabfälle zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten Anreize schaffen, damit Produkte, die im Einzelhandel und Gaststättenwesen nicht verkauft werden, gesammelt und an Wohltätigkeitsorganisationen abgegeben werden. Außerdem sollten Verbraucher zur Reduzierung des Aufkommens an Lebensmittelabfällen besser über die Bedeutung des Mindesthaltbarkeitsdatums aufgeklärt werden.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Industrieabfälle, bestimmte Teile von Gewerbeabfällen sowie Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie sind in Bezug auf Zusammensetzung und Menge außerordentlich heterogen und unterscheiden sich sehr stark je nach Wirtschaftsstruktur eines Mitgliedstaats, Struktur des abfallerzeugenden Industrie- oder Gewerbezweigs und der Industrie- oder Gewerbedichte in einem bestimmten geografischen Gebiet. Deshalb ist für den größten Teil des Industrieabfalls und des Abfalls aus der mineralgewinnenden Industrie ein industrieorientierter Ansatz, der sich bei spezifischen Fragen der Bewirtschaftung einer bestimmten Abfallart auf Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken und vergleichbare Instrumente stützt, eine geeignete Lösung . Für industrielle und gewerbliche Verpackungsabfälle sollten jedoch weiterhin die Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG und der Richtlinie 2008/98/EG einschließlich ihrer Verbesserungen gelten .

(13)

Industrieabfälle, bestimmte Teile von Gewerbeabfällen sowie Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie sind in Bezug auf Zusammensetzung und Menge außerordentlich heterogen und unterscheiden sich sehr stark je nach Wirtschaftsstruktur eines Mitgliedstaats, Struktur des abfallerzeugenden Industrie- oder Gewerbezweigs und der Industrie- oder Gewerbedichte in einem bestimmten geografischen Gebiet. Für den größten Teil des Industrieabfalls und des Abfalls aus der mineralgewinnenden Industrie ist ein industrieorientierter Ansatz, der sich bei spezifischen Fragen der Bewirtschaftung einer bestimmten Abfallart auf Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken und vergleichbare Instrumente stützt, im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Kreislaufwirtschaft eine Übergangslösung . Da für industrielle und gewerbliche Abfälle die Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG und der Richtlinie 2008/98/EG gelten, sollte die Kommission prüfen, ob die Möglichkeit besteht, bis zum 31. Dezember 2018 Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gewerblicher und nicht gefährlicher Industrieabfälle festzulegen, die bis 2025 bzw. 2030 umzusetzen sind .

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Die Kommission sollte Tauschplattformen als Geschäftsmodell der Kreislaufwirtschaft aktiv fördern. Sie sollte den Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft und die Leitlinien für eine kollaborative Wirtschaft stärker miteinander verknüpfen und alle Maßnahmen untersuchen, mit denen entsprechende Anreize geschaffen werden könnten.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)

Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft muss darauf ausgerichtet sein, das in der Strategie Europa 2020 angestrebte intelligente, nachhaltige und inklusive Wachstum zu erreichen, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit den Zielsetzungen, die in Bezug auf den Umweltschutz, den Übergang zu sauberen Energieträgern, die nachhaltige lokale Entwicklung und höhere Beschäftigungsquoten in den Mitgliedstaaten verfolgt werden. Die Entstehung einer Kreislaufwirtschaft sollte demnach auch zur besseren Einbindung von Akteuren wie kleinen und mittleren Unternehmen, soziale Unternehmen, Organisationen ohne Erwerbszweck und regional und lokal tätigen Abfallbewirtschaftungseinrichtungen beitragen, damit ihr Management insgesamt verbessert wird, Innovationen bei Prozessen und Produkten gefördert werden und in den betreffenden Bereichen Arbeitsplätze entstehen.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollten angehoben werden, um erhebliche ökologische , wirtschaftliche und soziale Nutzen zu erzielen.

(14)

Die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollten bis 2025 auf mindestens 60 % bzw. bis 2030 auf mindestens 70 % angehoben werden, um einen deutlichen ökologischen , wirtschaftlichen und sozialen Nutzen zu erzielen und den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen .

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

Die Mitgliedstaaten sollten die Einrichtung von Systemen unterstützen, mit denen Wiederverwendungstätigkeiten und die Verlängerung der Lebensdauer von Produkten ohne Einbußen bei der Qualität und der Sicherheit der Produkte gefördert werden. Solche Systeme sollten insbesondere für Elektro- und Elektronikgeräte, Textilien, Möbel, Baustoffe und Reifen sowie Verpackungen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 94/62/EG eingerichtet werden.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b)

Zur Förderung der Wiederverwendung sollten die Mitgliedstaaten quantitative Zielvorgaben festlegen können und in Bezug auf die Hersteller die Maßnahmen treffen, die Voraussetzung dafür sind, dass Wiederverwendungseinrichtungen ohne Weiteres Zugang zu den Bedienungsanleitungen, Ersatzteilen und technischen Informationen haben, die sie für die Wiederverwendung von Produkten benötigen.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14c)

Die Rolle, die soziale Unternehmen bei der Wiederverwendung und der Vorbereitung für die Wiederverwendung spielen, muss anerkannt und gestärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Rolle von sozialen Unternehmen in diesem Bereich gegebenenfalls durch wirtschaftliche Instrumente, die Vergabe öffentlicher Aufträge, leichteren Zugang zu Abfallsammelstellen und andere geeignete wirtschaftliche und regulatorische Anreize zu fördern. Mit dem neuen Rechtsrahmen, der mit dem Paket zur Kreislaufwirtschaft entsteht, sollte sichergestellt werden, dass die Interessenträger auch weiterhin ihrer Arbeit in den Bereichen Wiederverwendung und Vorbereitung für die Wiederverwendung nachgehen können.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14d)

Der Übergang zur Kreislaufwirtschaft ist sowohl in wirtschaftlicher (z. B. optimierter Einsatz von Rohstoffressourcen) und ökologischer (z. B. Umweltschutz und Verringerung der abfallbedingten Verschmutzung) als auch in sozialer Hinsicht (z. B. Entstehung sozial integrativer Beschäftigungsmöglichkeiten und sozialer Bindungen) mit zahlreichen positiven Aspekten verbunden. Die Kreislaufwirtschaft steht im Einklang mit dem Ethos der Sozial- und Solidarwirtschaft, und ihre Umsetzung dürfte vor allem sozialen und ökologischen Nutzen bringen.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14e)

Die Akteure der Sozial- und Solidarwirtschaft sollten mit ihren Tätigkeiten, auch mit der Vorbereitung zur Wiederverwendung und der Wiederverwendung selbst, zur Förderung der Sozial- und Solidarwirtschaft beitragen. Die Fortsetzung dieser Tätigkeiten in der Union sollte mit entsprechenden Maßnahmen sichergestellt werden.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Durch eine schrittweise Anhebung der bestehenden Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallstoffe wiederverwendet und wirksam recycelt werden und in Abfällen enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt werden, womit Fortschritte bei der Rohstoffinitiative (17) sowie bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt würden.

(15)

Durch eine schrittweise Anhebung der bestehenden Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallstoffe wirksam für die Wiederverwendung vorbereitet und recycelt werden , wobei ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz sichergestellt ist, und in Abfällen enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt werden, womit Fortschritte bei der Rohstoffinitiative (17) sowie bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt würden.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Bei der Effizienz der Abfallbewirtschaftung gibt es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Recycling von Siedlungsabfällen. Um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen, sollte denjenigen Mitgliedstaaten, die Eurostat-Daten zufolge im Jahr 2013 weniger als 20 % ihres Siedlungsabfalls recycelt haben, für die Erreichung der für 2025 und 2030 festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling mehr Zeit eingeräumt werden. Angesichts der durchschnittlichen jährlichen Fortschrittsraten, die in einigen Mitgliedstaaten in den vergangenen 15 Jahren beobachtet wurden, müssten diese Mitgliedstaaten ihre Recyclingkapazitäten auf ein weit über den vergangenen Durchschnittswerten liegendes Niveau steigern, um diese Zielvorgaben zu erreichen. Damit stetige Fortschritte im Hinblick auf die Zielvorgaben erzielt und Umsetzungslücken rechtzeitig behoben werden können, sollten diejenigen Mitgliedstaaten, denen eine Fristverlängerung gewährt wird, Zwischenzielvorgaben erreichen und einen Umsetzungsplan aufstellen .

(16)

Bei der Effizienz der Abfallbewirtschaftung gibt es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Recycling von Siedlungsabfällen. Um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen, sollte denjenigen Mitgliedstaaten, die Eurostat-Daten zufolge im Jahr 2013 weniger als 20 % ihres Siedlungsabfalls recycelt haben und die voraussichtlich nicht Gefahr laufen, die Zielvorgabe, bis 2025 mindestens 50 % ihrer Siedlungsabfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln, nicht zu erfüllen , für die Erreichung der für 2025 und 2030 festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling mehr Zeit eingeräumt werden. Diesen Mitgliedstaaten könnte auch für die Erfüllung der für 2030 festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling mehr Zeit eingeräumt werden, wenn sie voraussichtlich nicht Gefahr laufen, die Zielvorgabe, bis 2030 mindestens 60 % ihrer Siedlungsabfälle für die Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln, nicht zu erfüllen. Angesichts der durchschnittlichen jährlichen Fortschrittsraten, die in einigen Mitgliedstaaten in den vergangenen 15 Jahren beobachtet wurden, müssten diese Mitgliedstaaten ihre Recyclingkapazitäten auf ein weit über den vergangenen Durchschnittswerten liegendes Niveau steigern, um diese Zielvorgaben zu erreichen. Damit stetige Fortschritte im Hinblick auf die Zielvorgaben erzielt und Umsetzungslücken rechtzeitig behoben werden können, sollten diejenigen Mitgliedstaaten, denen eine Fristverlängerung gewährt wird, Zwischenzielvorgaben erreichen und Umsetzungspläne aufstellen, die von der Kommission anhand festgelegter Kriterien auf ihre Wirksamkeit geprüft werden sollten .

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)

Um dafür zu sorgen, dass hochwertige Sekundärrohstoffe am Markt verwendet werden, sollte das Output des abschließenden Recyclingverfahrens Qualitätsnormen genügen. Aus diesem Grund sollte die Kommission die europäischen Normungsgremien beauftragen, ausgehend von den besten Produktionsverfahren am Markt sowohl für Abfallstoffe, die dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt werden, als auch für Sekundärrohstoffe, insbesondere Kunststoffe, Normen zu erarbeiten.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Damit die Zuverlässigkeit der erhobenen Daten über die Vorbereitung zur Weiterverwendung gewährleistet ist, müssen gemeinsame Vorschriften für die Berichterstattung festgelegt werden. Ebenso ist präziser zu regeln, wie die Mitgliedstaaten darüber Bericht erstatten sollten, was effektiv recycelt wird und auf die Recyclingziele angerechnet werden kann. Zu diesem Zweck muss die Berichterstattung über das Erreichen der Recyclingziele grundsätzlich auf der Grundlage des dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Inputs erfolgen. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollte es den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen gestattet sein, die Recyclingquoten auf der Grundlage des Outputs der Abfalltrennungsanlagen zu melden. Gewichtsverluste von Materialien oder Stoffen aufgrund von mit dem abschließenden Recyclingverfahren verbundenen physikalischen und/oder chemischen Umwandlungsprozessen sollten vom Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.

(17)

Damit die Zuverlässigkeit der erhobenen Daten über die Vorbereitung zur Weiterverwendung gewährleistet ist, müssen gemeinsame Vorschriften für die Berichterstattung festgelegt werden , wobei zu berücksichtigen ist, dass kleinen und mittleren Einrichtungen dadurch kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entstehen darf . Ebenso ist präziser zu regeln, wie die Mitgliedstaaten darüber Bericht erstatten sollten, was effektiv recycelt wird und auf die Recyclingziele angerechnet werden kann. Die Berechnung der recycelten Siedlungsabfälle sollte nach einer harmonisierten Methode erfolgen, damit ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten beseitigte Abfälle als recycelte Abfälle deklarieren. Deshalb muss die Berichterstattung über das Erreichen der Recyclingziele auf der Grundlage des dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Inputs erfolgen. Gewichtsverluste von Materialien oder Stoffen aufgrund von mit dem abschließenden Recyclingverfahren verbundenen physikalischen und/oder chemischen Umwandlungsprozessen sollten vom Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Bei der Berechnung , ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten Produkte und Bestandteile, die von anerkannten Wiederverwendungseinrichtungen und im Rahmen von Pfandsystemen zur Wiederverwendung vorbereitet werden, sowie das in Verbindung mit der Verbrennung erfolgende Recycling berücksichtigen können. Mit Blick auf eine einheitliche Berechnung dieser Daten erlässt die Kommission Verfahrensvorschriften für die Bestimmung von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und anerkannten Pfandsystemen, für die Qualitätskriterien für recycelte Metalle sowie für die Erhebung, Prüfung und Übermittlung von Daten .

(18)

Um sicherzustellen , dass die Daten in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling einheitlich berechnet werden, sollte die Kommission detaillierte Bestimmungen bezüglich der Festlegung von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Pfandsystemen und Einrichtungen für das abschließende Recycling , einschließlich spezifischer Regeln für die Erhebung, Rückverfolgbarkeit, Prüfung und Übermittlung von Daten, sowie bezüglich der Qualitätskriterien erlassen, die für in Verbindung mit Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgängen recycelte Metalle gelten. Bei der Berechnung , in deren Rahmen ermittelt wird, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erreicht wurden, und nach Erlass der harmonisierten Berechnungsmethode sollten die Mitgliedstaaten das Recycling von Metallen berücksichtigen können, das in Verbindung mit Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgängen, beispielsweise in Verbindung mit Energierückgewinnung, erfolgt ist .

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Damit in den Mitgliedstaaten mehr Abfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt werden, muss die Verpflichtung zur Einrichtung von Systemen für die getrennte Sammlung von Papier, Metall, Kunststoffen und Glas eingehalten werden. Zur Steigerung des Anteils von zur Wiederverwendung vorbereiteten bzw. recycelten Abfällen und zur Vermeidung der Kontamination trockener recycelfähiger Materialien sollten zudem Bioabfälle getrennt gesammelt werden .

(20)

Damit in den Mitgliedstaaten mehr Abfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt werden, muss die Verpflichtung zur Einrichtung von Systemen für die getrennte Sammlung von Papier, Metall, Kunststoffen, Glas, Textilien und Bioabfällen eingehalten werden. Außerdem sollten Bioabfälle getrennt gesammelt und recycelt werden, um den Anteil von zur Wiederverwendung vorbereiteten bzw. recycelten Abfällen zu erhöhen, die Kontamination trockener recycelfähiger Materialien zu vermeiden und die Verbrennung und Deponierung zu verhindern . Darüber hinaus sollte die Erforschung möglicher Sammel- und Recyclingsysteme für andere Ströme und neue Materialien gefördert und intensiviert werden.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)

Die Bioökonomie spielt für eine sichere Rohstoffversorgung in der gesamten Union eine entscheidende Rolle. Die effizientere Nutzung von Siedlungsabfällen könnte für die Lieferkette der Bioökonomie ein wichtiger Anreiz sein. Gerade die nachhaltige Bewirtschaftung von Bioabfällen bietet die Chance, fossile brennstoffbasierte Rohstoffe durch erneuerbare Ausgangsstoffe zur Herstellung von Materialien und Waren zu ersetzen.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20b)

Damit im Zuge der Abfallbewirtschaftung auf den niedrigeren Ebenen der Abfallhierarchie keine Ressourcen verloren gehen, hochwertiges Recycling möglich ist und hochwertige Sekundärrohstoffe am Markt verstärkt verwendet werden, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Bioabfälle getrennt gesammelt und organisch verwertet werden, sodass ein hohes Maß an Umweltschutz gegeben ist und das Output des Verwertungsverfahrens den betreffenden hohen Qualitätsstandards genügt.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20c)

Trotz der getrennten Sammlung enden viele recycelfähige Materialien nach wie vor in gemischten Abfällen. Mit hochwertiger Trennung, insbesondere optischer Trennung, kann eine beträchtliche Menge an Materialien von Restabfällen getrennt und anschließend recycelt und zu Sekundärrohstoffen weiterverarbeitet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher Maßnahmen treffen, mit denen sichergestellt wird, dass auch nicht getrennt gesammelte Abfälle schließlich getrennt werden.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20d)

Damit Siedlungsabfälle nicht mit Gefahrstoffen kontaminiert werden, die die Recyclingqualität und damit die Verwendung von Sekundärrohstoffen am Markt beeinträchtigen könnten, sollten die Mitgliedstaaten für gefährliche Haushaltsabfälle eine getrennte Sammlung einführen.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle ist in der Union nach wie vor ein Problem, und es liegen keine vollständigen Daten über die Behandlung dieses Abfallstroms vor. Daher müssen die Aufzeichnungs- und Rückverfolgungsmechanismen durch die Einführung elektronischer Register für gefährliche Abfälle in den Mitgliedstaaten verbessert werden. Die elektronische Datenerfassung sollte gegebenenfalls auf andere Abfallarten ausgeweitet werden, um die Aufzeichnung für Unternehmen und Verwaltungsstellen zu vereinfachen und die Überwachung der Abfallströme in der Union zu verbessern.

(21)

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle ist in der Union nach wie vor ein Problem, und es liegen keine vollständigen Daten über die Behandlung dieses Abfallstroms vor. Daher müssen die Aufzeichnungs- und Rückverfolgungsmechanismen durch die Einführung elektronischer Register für gefährliche Abfälle in den Mitgliedstaaten verbessert werden. Die elektronische Datenerfassung sollte auf andere Abfallarten ausgeweitet werden, um die Aufzeichnung für Unternehmen und Verwaltungsstellen zu vereinfachen und die Überwachung der Abfallströme in der Union zu verbessern.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)

Mit der getrennten Sammlung und Aufbereitung von Altöl sind — auch im Hinblick auf die Versorgungssicherheit — erhebliche wirtschaftliche und ökologische Vorteile verbunden. Deshalb sollten Vorkehrungen für die getrennte Sammlung getroffen und Zielvorgaben für die Aufbereitung von Altöl festgelegt werden.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Mit dieser Richtlinie werden langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union festgelegt und den Wirtschaftsteilnehmern und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für die zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlichen Investitionen vorgegeben. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in die Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds effizient nutzen, indem sie die Vermeidung , die Wiederverwendung und das Recycling im Einklang mit der Abfallhierarchie fördern.

(22)

Mit dieser Richtlinie werden langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union festgelegt und den Wirtschaftsteilnehmern und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für die zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlichen Investitionen vorgegeben. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in die Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur und die Kreislaufwirtschaft sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds effizient nutzen, indem sie zunächst die Vermeidung und Wiederverwendung und anschließend das Recycling im Einklang mit der Abfallhierarchie fördern. Die Kommission sollte im Einklang mit der Abfallhierarchie vorsehen, dass die Initiative Horizont 2020 und die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zur Schaffung eines wirksamen Finanzrahmens genutzt werden können, mit dem örtliche Behörden bei der Umsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen und bei der Finanzierung der Einführung innovativer Technologien und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen unterstützt werden können.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Bestimmte Rohstoffe haben für die Wirtschaft in der Union große Bedeutung; zugleich besteht bei ihnen ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen. Um die Versorgung mit diesen Rohstoffen sicherzustellen und im Einklang mit der Rohstoffinitiative sowie den Zielen und Zielvorgaben der Europäischen Innovationspartnerschaft für Rohstoffe sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit sowie der Vorteile für die Umwelt Maßnahmen treffen, um Abfälle , die erhebliche Mengen solcher Rohstoffe enthalten, auf die bestmögliche Weise zu bewirtschaften . Die Kommission hat eine Liste kritischer Rohstoffe für die EU erstellt (18). Diese Liste wird von der Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft.

(23)

Bestimmte Rohstoffe haben für die Wirtschaft in der Union große Bedeutung; zugleich besteht bei ihnen ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen. Im Interesse einer sicheren Versorgung mit diesen Rohstoffen und im Einklang mit der Rohstoffinitiative sowie den Zielen und Zielvorgaben der Europäischen Innovationspartnerschaft für Rohstoffe sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit sowie der Vorteile für Umwelt und Gesundheit Maßnahmen treffen, um die Wiederverwendung von Produkten und das Recycling von Abfällen , die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, zu fördern und dafür zu sorgen, dass diese Rohstoffe effizient bewirtschaftet werden . Die Kommission hat eine Liste kritischer Rohstoffe für die EU erstellt (18). Diese Liste wird von der Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Um die Umsetzung der Rohstoffinitiative weiter voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten auch die Wiederverwendung von Produkten fördern, die die wichtigsten Quellen von Rohstoffen sind. Ferner sollten sie in ihre Abfallbewirtschaftungspläne auf die einzelstaatlichen Gegebenheiten zugeschnittene Maßnahmen für die Sammlung und Verwertung von Abfällen aufnehmen, die erhebliche Mengen solcher Rohstoffe enthalten. Die Maßnahmen sind in die Abfallbewirtschaftungspläne einzubeziehen, sobald diese nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zum ersten Mal aktualisiert werden. Die Kommission wird Informationen über die maßgeblichen Produktgruppen und Abfallströme auf Unionsebene bereitstellen. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen für andere, für ihre nationale Wirtschaft als wichtig erachtete Rohstoffe zu treffen.

(24)

Um die Umsetzung der Rohstoffinitiative weiter voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten in ihre Abfallbewirtschaftungspläne auch auf die einzelstaatlichen Gegebenheiten zugeschnittene Maßnahmen für die Sammlung , Trennung und Verwertung von Abfällen aufnehmen, die erhebliche Mengen solcher Rohstoffe enthalten. Die Maßnahmen sind in die Abfallbewirtschaftungspläne einzubeziehen, sobald diese nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zum ersten Mal aktualisiert werden. Die Kommission wird Informationen über die maßgeblichen Produktgruppen und Abfallströme auf Unionsebene bereitstellen. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen für andere, für ihre nationale Wirtschaft als wichtig erachtete Rohstoffe zu treffen.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Vermüllung hat direkte schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und das Wohlergehen der Bevölkerung und zieht hohe Säuberungskosten nach sich, die eine unnötige wirtschaftliche Belastung für die Gesellschaft darstellen. Die Einführung spezifischer Maßnahmen in den Abfallbewirtschaftungsplänen und die ordnungsgemäße Durchsetzung durch die zuständigen Behörden dürften dazu beitragen, dieses Problem zu beseitigen.

(25)

Vermüllung hat direkte und indirekte schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, das Wohlergehen der Bevölkerung und die Wirtschaft. Sie zieht hohe Säuberungskosten nach sich, die eine unnötige wirtschaftliche Belastung für die Gesellschaft darstellen. Die Einführung spezifischer Maßnahmen in den Abfallbewirtschaftungsplänen und die ordnungsgemäße Durchsetzung durch die zuständigen Behörden dürften dazu beitragen, dieses Problem zu beseitigen. Die Vermeidung von Vermüllung hat Vorrang vor der Säuberung. Sich um die Vermeidung von Vermüllung zu bemühen, sollte eine gemeinsame Aufgabe der zuständigen Behörden, der Hersteller und der Verbraucher sein. Für die Vermeidung von Vermüllung ist es entscheidend, dass unangemessene Verhaltensweisen der Verbraucher abgestellt werden. Hersteller, deren Produkte wahrscheinlich zu Müll werden, sollten, um Vermüllung zu vermeiden, die nachhaltige Verwendung ihrer Produkte fördern. Auch Aufklärung und Sensibilisierung spielen für die Änderung von Verhaltensmustern eine entscheidende Rolle.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)

Das verbindliche Rechtsinstrument zur Bewertung, Überwachung und Festlegung von Umweltzielen im Interesse eines im Hinblick auf Abfälle im Meer guten Umweltzustands ist auf Unionsebene die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) . Hauptursache für Abfälle im Meer sind jedoch Tätigkeiten an Land; die Abfälle werden durch schlechte Praktiken bei der Bewirtschaftung fester Abfälle, fehlende Infrastruktur und mangelndes öffentliches Bewusstsein verursacht. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen wurde, Maßnahmen zur Reduzierung von an Land anfallenden Abfällen, die voraussichtlich in die Meeresumwelt gelangen, treffen und insbesondere darauf hinwirken, dass die angestrebte Reduzierung von Abfällen im Meer um 50 % bis 2030 auf Unionsebene erreicht wird. Angesichts der ökologischen und wirtschaftlichen Vorteile, die mit der Vermeidung von Abfällen im Meer verbunden sind, sollten die Mitgliedstaaten in ihren Abfallvermeidungsprogrammen spezifische Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen im Meer festlegen. Mit diesen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten darauf hinwirken, dass die angestrebte Reduzierung von Abfällen im Meer um 30 % bis 2025 bzw. um 50 % bis 2030 EU-weit erreicht wird. Zur Messung der Fortschritte, die in Bezug auf diese Zielsetzungen erreicht werden, und im Interesse des verstärkten EU-weiten Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sollten für die Messung des an Land verursachten Abfallaufkommens im Meer einheitliche Methoden festgelegt werden. Die Berichterstattung über das Abfallaufkommen im Meer sollte alljährlich erfolgen.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25b)

Die unsachgemäße Entsorgung von Abfällen durch Vermüllung, Ableitung von Abwasser und Abladen fester Abfälle wie Kunststoff hat schädliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit und verursacht erhebliche wirtschaftliche und soziale Kosten. Außerdem wird im Fall solcher Abfälle die Rangfolge der Abfallhierarchie untergraben, da insbesondere keine Vorbereitung für die Wiederverwendung, kein Recycling oder andere Formen der Verwertung vor der Entsorgung erfolgen. Da Abfälle im Meer nicht an Grenzen Halt machen und die Anstrengungen harmonisiert werden müssen, sollten die Mitgliedstaaten gestützt auf die Beobachtungsprotokolle im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2008/56/EG Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels in Bezug auf die Reduzierung der Abfälle im Meer treffen.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25c)

Winzige Kunststoffkügelchen in abzuspülenden Kosmetik- und Pflegeprodukten, die nach dem Gebrauch in die häusliche, gewerbliche oder industrielle Kanalisation gelangen, sind eine besonders leicht vermeidbare Form der Mikroplastikverschmutzung. Damit die in dieser Richtlinie verankerten Ziele erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, mit denen verhindert wird, dass solche Kunststoffkügelchen und Mikroplastik in Abwasseraufbereitungsanlagen und in die Meeresumwelt gelangen.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)

Die von den Mitgliedstaaten alle drei Jahre erstellten Durchführungsberichte haben sich als Instrument zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung nicht bewährt und verursachen unnötigen Verwaltungsaufwand. Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten zur Erstellung solcher Berichte verpflichtet sind, sollten daher aufgehoben werden. Stattdessen sollten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ausschließlich die statistischen Daten zugrunde gelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich übermitteln.

(27)

Die von den Mitgliedstaaten alle drei Jahre erstellten Durchführungsberichte haben sich als Instrument zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung nicht bewährt und verursachen unnötigen Verwaltungsaufwand. Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten zur Erstellung solcher Berichte verpflichtet sind, sollten daher aufgehoben werden. Stattdessen sollten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften die statistischen Daten zugrunde gelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich übermitteln. Davon unabhängig sollten die Mitgliedstaaten der Kommission aber auf Anfrage unverzüglich alle Informationen vorlegen, die diese unter Umständen zur Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie insgesamt sowie der damit verbundenen Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit benötigt.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten sind unverzichtbar, damit die Kommission die Einhaltung des Abfallrechts in sämtlichen Mitgliedstaaten bewerten kann. Qualität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Statistiken sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden sowie die Einführung eines Kontrollberichts zur Datenqualität verbessert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Erfüllung der im Abfallrecht festgelegten Zielvorgaben die neueste von der Kommission und den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten entwickelte Methode anwenden.

(28)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Informationen sind unverzichtbar, damit die Kommission die Einhaltung des Abfallrechts in sämtlichen Mitgliedstaaten bewerten kann. Qualität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der übermittelten Daten sollten durch Festlegung einer gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung von Daten aus verlässlichen Quellen und durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden sowie die Einführung eines Kontrollberichts zur Datenqualität verbessert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Erfüllung der im Abfallrecht festgelegten Zielvorgaben die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten und den für die Abfallbewirtschaftung zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden entwickelte gemeinsame Methode anwenden.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)

Die Kommission sollte alle drei Jahre einen Bericht veröffentlichen, der auf den von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Informationen beruht, um dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte bei der Erfüllung der Recyclingvorgaben und der Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen neuen Verpflichtungen Bericht zu erstatten. Im Rahmen dieser dreijährlichen Berichte sollten auch die Auswirkungen der Richtlinie 2008/98/EG insgesamt auf Umwelt und Gesundheit bewertet sowie geprüft werden, ob die Richtlinie 2008/98/EG überarbeitet werden muss, damit sie in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft weiterhin ihren Zweck erfüllt.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28b)

Im Interesse einer angemessenen Verwaltung, Durchsetzung, grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Verbreitung bewährter Verfahren und Innovationen im Bereich Abfall und zur Sicherstellung einer wirksamen und durchgängigen Erfüllung der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Ziele sollte die Kommission eine Plattform einrichten, über die die Kommission und die Mitgliedstaaten Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung der Richtlinie austauschen können. Die im Rahmen der Arbeit über diese Plattform erzielten Ergebnisse sollten veröffentlicht werden.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28c)

Das wirtschaftliche Potenzial und die ökologischen Vorteile des Übergangs zur Kreislaufwirtschaft und einer erhöhten Ressourceneffizienz sind hinreichend belegt. Die zum Schließen des Kreislaufs notwendigen Schritte sind Gegenstand verschiedener Strategiepapiere und Vorschläge — vom Manifest der Europäischen Plattform für Ressourceneffizienz (EREP) für ein ressourceneffizienteres Europa vom 17. Dezember 2012 und die anschließenden politischen Empfehlungen bis hin zu dem Initiativbericht des Europäischen Parlaments über das Thema „Ressourceneffizienz — Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“, der am 25. Juni 2015 angenommen wurde, sowie schließlich dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft der Kommission vom 2. Dezember 2015. Bei diesen Dokumenten geht es in jedem Fall um Maßnahmen, die über Abfälle hinausgehen und sich auf den gesamten Kreislauf erstrecken, und sie sollten nicht nur maßgebend für die Zielsetzungen des EU-Abfallrechts, sondern auch Garant dafür sein, dass zum Schließen des Kreislaufs ambitionierte Maßnahmen getroffen werden.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28d)

Forschung und Innovation sowie die Einführung intelligenter Geschäftsmodelle, die auf Ressourceneffizienz beruhen, spielen für den Übergang der Union zu einer Kreislaufwirtschaft, in der Abfälle als neue Ressourcen gelten, eine entscheidende Rolle. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen in Horizont 2020 Mittel für Forschungs- und Innovationsprojekte vorgesehen werden, in deren Rahmen die wirtschaftliche und ökologische Tragfähigkeit der Kreislaufwirtschaft demonstriert und getestet werden kann. Wenn ein systemischer Ansatz verfolgt wird und etwaige regulatorische Unsicherheiten, Hürden und Lücken erkannt werden, die die Entwicklung von auf Ressourceneffizienz beruhenden Geschäftsmodellen behindern, können solche Projekte auch dazu beitragen, dass Rechtsvorschriften erarbeitet werden, die Innovationen begünstigen und leicht umzusetzen sind.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28e)

Am 2. Dezember 2015 legte die Kommission einen EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vor, der dem Übergang Europas zur Kreislaufwirtschaft neue Impulse geben sollte. Da die Kommission ein konkretes und ambitioniertes Aktionsprogramm mit Maßnahmen für den gesamten Zyklus aufgestellt hat, sind zur Beschleunigung des Übergangs ergänzende Maßnahmen erforderlich.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28f)

Eine bessere Nutzung der Ressourcen könnte wesentliche Nettoeinsparungen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union und eine Reduzierung der jährlichen Gesamtemissionen an Treibhausgasen bewirken. Aus diesem Grund sollte die Kommission bis Ende 2018 zur Überwachung der Fortschritte bei der Erfüllung der Zielvorgabe, die Ressourceneffizienz auf Unionsebene bis 2030 im Vergleich zum Stand von 2014 um 30 % zu erhöhen, einen Vorschlag zu einem Leitindikator und einem Dashboard mit Unterindikatoren zur Ressourceneffizienz vorlegen.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)

Zur Ergänzung oder Änderung der Richtlinie 2008/98/EG sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel 26, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(29)

Zur Ergänzung oder Änderung der Richtlinie 2008/98/EG sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen hinsichtlich:

 

detaillierter Kriterien für die Anwendung der Bedingungen, unter denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände nicht mehr als Abfall, sondern als Nebenprodukt gelten,

 

allgemeiner Anforderungen, die die Mitgliedstaaten beim Erlass technischer Vorschriften in Bezug auf die Erklärung des Endes der Abfalleigenschaft beachten müssen,

 

der Einrichtung des Abfallverzeichnisses,

 

harmonisierter Kriterien für die Festlegung der finanziellen Beiträge, die Hersteller ausgehend von den am Ende der Nutzungsdauer der Produkte anfallenden Ist-Kosten gemäß der erweiterten Herstellerverantwortung leisten,

 

Indikatoren zur Messung des Fortschritts bei der Reduzierung des Abfallaufkommens und der Umsetzung von Abfallvermeidungsmaßnahmen,

 

einer gemeinsamen Methode mit Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen,

 

einer gemeinsamen Methode mit Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung von an Land anfallenden Abfällen im Meer,

 

Mindestqualitäts- und Betriebsanforderungen für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Pfandsysteme und Betriebe für das abschließende Recycling, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Erhebung, Rückverfolgbarkeit, Prüfung und Übermittlung von Daten,

 

einer gemeinsamen Methode für die Berechnung des Gewichts der Metalle, die in Verbindung mit Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgängen recycelt wurden, einschließlich Qualitätskriterien für die recycelten Metalle,

 

technischer Kriterien und operativer Verfahren im Zusammenhang mit den in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG angegebenen Verfahren der Abfallbeseitigung D2, D3, D4, D6, D7 und D12 und gegebenenfalls eines Verbots dieser Verfahren, wenn sie bestimmten Kriterien zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht genügen,

 

technischer Mindeststandards für Behandlungstätigkeiten, die nach der Richtlinie 2008/98/EG genehmigungspflichtig sind, wenn solche Mindeststandards nachweislich Vorteile für den Gesundheits- und Umweltschutz bewirken,

 

Mindeststandards für Tätigkeiten, die nach der Richtlinie 2008/98/EG meldepflichtig sind, wenn sich mit solchen Mindeststandards nachweislich Vorteile für den Gesundheits- und Umweltschutz erzielen oder Beeinträchtigungen am Binnenmarkt vermeiden lassen,

 

der Spezifikation für die Anwendung der Formel für die in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG unter R1 genannten Verbrennungsanlagen,

 

der Methode für die Datenerhebung und - verarbeitung, der Organisation der Datenerhebung und der Datenquellen sowie des Formats der Daten über die Umsetzung der Zielsetzungen für die Reduzierung der Lebensmittelabfälle und der Abfälle im Meer, für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung sowie für Altöl, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln, und

 

der Anpassung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2008/98/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

 

Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt , und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden . Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich Artikel 9 Absätze 4 und 5, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 6 übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) ausgeübt werden.

(30)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden hinsichtlich:

 

des Formats der Mitteilungen über die Annahme und die wesentliche Änderung von Abfallbewirtschaftungsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,

 

der Mindestbedingungen für den Betrieb elektronischer Register für gefährliche Abfälle.

 

Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) ausgeübt werden.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Abfallbewirtschaftung in der Union zu verbessern und damit zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt, zur Gesundheit der Meere und der Sicherheit von Fischereierzeugnissen durch Verringerung von Abfällen im Meer sowie zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen in der ganzen Union beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, wenn sie einzeln tätig werden, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

(33)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Abfallbewirtschaftung in der Union zu verbessern und damit zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt, zur Gesundheit der Meere und der Sicherheit von Fischereierzeugnissen durch Verringerung von Abfällen im Meer sowie zur umsichtigen , verringerten und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen in der ganzen Union beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, wenn sie einzeln tätig werden, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a)

Die Mitgliedstaaten sollten in den Bereichen Produktion, Recycling, Reparatur, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Abfall für ein hohes Maß an Arbeitsschutz und Sicherheit sorgen und dabei den besonderen Risiken für Arbeitnehmer in diesen Bereichen Rechnung tragen und sicherstellen, dass die hier geltenden EU-Rechtsvorschriften ordnungsgemäß umgesetzt und durchgesetzt werden.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33b)

Im Zuge der Annahme dieser Richtlinie wurde den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegten Verpflichtungen Rechnung getragen; die Richtlinie sollte im Einklang mit den in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorgaben umgesetzt werden und zur Anwendung kommen.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 1 — Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, indem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden.

 

„Mit dieser Richtlinie werden für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und für die Sicherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der EU entscheidende Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, indem die Erzeugung von Abfällen und die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden.“

Abänderung 81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 3 — Nummer 1 a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„1a.

‚Siedlungsabfall‘

„1a.

‚Siedlungsabfall‘

(a)

gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich:

(a)

gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich:

 

Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren;

 

Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren;

 

Sperrgut, einschließlich Weißware, Matratzen und Möbel;

 

Sperrgut, einschließlich Matratzen und Möbel;

 

Gartenabfälle, einschließlich Laub und Rasenschnitt;

 

Gartenabfälle, einschließlich Laub und Rasenschnitt;

(b)

gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen , die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind;

(b)

gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus kleinen Betrieben, Bürogebäuden und Einrichtungen einschließlich Schulen, Krankenhäusern und Regierungsgebäuden , die in Bezug auf Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind;

(c)

Markt- und Straßenreinigungsabfälle, einschließlich Straßenkehricht, Inhalt von Abfallbehältern, Abfälle aus der Pflege von Parks und Gärten.

(c)

Markt- und Straßenreinigungsabfälle, einschließlich Straßenkehricht, Inhalt von Abfallbehältern, Abfälle aus der Pflege von Parks und Gärten.

Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bau- und Abbruchabfälle;“

Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bau- und Abbruchabfälle.

 

Die Definition des Begriffs ‚Siedlungsabfälle‘ in dieser Richtlinie gilt unabhängig vom öffentlichen oder privaten Status der Abfallbewirtschaftungseinrichtung;“

Abänderung 82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 3 — Nummer 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„1b.

‚Gewerbe- und Industrieabfall‘ gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle gewerblicher und industrieller Tätigkeiten und/oder Standorte.

Gewerbe- und Industrieabfälle umfassen keine Siedlungsabfälle, Bau- und Abbruchabfälle oder Abfälle aus der Kanalisation oder Kläranlagen, einschließlich Klärschlamm;“

Abänderung 83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 3 — Nummer 2 a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2a.

„nicht gefährlicher Abfall“ Abfall, der keine der in Anhang III aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweist ;“

2a.

„nicht gefährlicher Abfall“ Abfall, der nicht unter Nummer 2 dieses Artikels fällt ;“

Abänderung 84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 3 — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

„Bioabfall“ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit ähnlicher biologischer Abbaubarkeit , die eine vergleichbare Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge aufweisen ;“

4.

„Bioabfall“ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit ähnlicher biologischer Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit ;“

Abänderung 85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe d a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 3 — Nummer 9

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

da)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

9.

„Abfallbewirtschaftung“ die Sammlung, den Transport, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen und einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern vorgenommen werden;

 

„9.

‚Abfallbewirtschaftung‘ die Sammlung, den Transport, die Trennung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen und einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern vorgenommen werden;“

Abänderung 86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe d b (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 3 — Nummer 11

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

db)

Nummer 11 erhält folgende Fassung:

11.

„getrennte Sammlung“ die Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern;

„11.

‚getrennte Sammlung‘ die Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung , insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling, zu erleichtern;“

Abänderung 87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe e

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 3 — Nummer 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„16.

‚Vorbereitung zur Wiederverwendung‘ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Abfälle, Produkte oder Bestandteile von Produkten, die von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem anerkannten Pfandsystem gesammelt wurden, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können;“

„16.

‚Vorbereitung zur Wiederverwendung‘ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte oder Bestandteile von Produkten, die zu Abfall geworden sind und von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung gesammelt wurden, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können;“

Abänderung 88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe e a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 3 — Nummer 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„16a.

‚Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung‘ jedes Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften mit der Behandlung von Abfällen befasst und an den Tätigkeiten der Prozesskette der Vorbereitung zur Wiederverwendung beteiligt ist;“

Abänderung 89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe e b (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 3 — Nummer 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„16b.

‚Refabrikation‘ die Herstellung eines mit dem Neuzustand vergleichbaren Zustands des Produkts durch Wiederverwendung, Aufarbeitung und Austausch von Bestandteilen des Produkts;“

Abänderung 90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe e c (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 3 — Nummer 17

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ec)

Nummer 17 erhält folgende Fassung:

17.

„Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind;

„17.

‚Recycling‘ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die organische Verwertung ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind;“;

Abänderung 91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe e d (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 3 — Nummer - 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ed)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„-17a.

‚organische Verwertung‘ Recycling in Form einer aeroben Behandlung oder anaeroben Behandlung oder sonstigen Behandlung der biologisch abbaubaren Bestandteile von Abfällen, bei dem Produkte, Materialien oder Stoffe entstehen. Die mechanisch-biologische Behandlung und die Deponierung gelten nicht als Formen der organischen Verwertung;“

Abänderung 92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe f

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 3 — Nummer 17 a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

17a.

„abschließendes Recyclingverfahren“ das Recyclingverfahren, das beginnt, sobald keine weitere mechanische Trennung erforderlich ist und die Abfallmaterialien einem Produktionsprozess zugeführt und effektiv zu Produkten, Materialien oder Stoffen aufbereitet werden;

17a.

„abschließendes Recyclingverfahren“ das Recyclingverfahren, das beginnt, sobald keine weitere Trennung erforderlich ist und die Abfallmaterialien effektiv zu Produkten, Materialien oder Stoffen aufbereitet werden;

Abänderung 93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe f

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 3 — Nummer 17 b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

17b.

„Verfüllung“ jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete Abfälle zur Auffüllung von Abgrabungen oder für Bauzwecke bei der Landschaftsgestaltung oder im Bau anstelle anderer Nichtabfallmaterialien verwendet werden , die andernfalls für den betreffenden Zweck verwendet worden wären;“

17b.

„Verfüllung“ jedes Verwertungsverfahren außer Recycling , bei dem geeignete , nicht gefährliche Inertabfälle oder andere nicht gefährliche Abfälle zur Auffüllung von Abgrabungen oder für Bauzwecke bei der Landschaftsgestaltung oder im Bau anstelle anderer Nichtabfallmaterialien, die andernfalls für den betreffenden Zweck verwendet worden wären , in einer Menge verwendet werden, die nicht über die für den Zweck der Auffüllung oder den Bauzweck tatsächlich erforderliche Menge hinausgeht ;“

Abänderung 94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe f a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 3 — Nummer 17 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„17c.

‚Verdünnung‘ die Vermischung von Abfällen mit einem oder mehreren anderen Materialien oder Abfällen mit dem Ziel, die Konzentration eines oder mehrerer Bestandteile des Abfalls ohne chemische Umwandlung zu senken, sodass der verdünnte Abfall einem Behandlungs- oder Recyclingverfahren zugeführt werden kann, das für den unverdünnten Abfall nicht zulässig ist;“

Abänderung 95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 2 — Buchstabe f b (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 3 — Nummer 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb)

Die folgende Nummer wird angefügt:

„20a.

‚Dekontamination‘ ein Verfahren, bei dem die unerwünschten gefährlichen Bestandteile oder Schadstoffe aus dem Abfall entfernt oder so behandelt werden, dass sie zerstört werden;“

Abänderung 96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe f c (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 3 — Nummer 20 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fc)

Die folgende Nummer wird angefügt:

„20b.

‚Trennung‘ jedes Verfahren der Abfallbewirtschaftung, bei dem gesammelte Abfälle in verschiedene Fraktionen und Unterfraktionen getrennt werden;“

Abänderung 97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe f d (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 3 — Nummer 20 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fd)

Die folgende Nummer wird angefügt:

„20c.

‚Müll‘ Abfälle von geringer Größe, die im öffentlichen Raum absichtlich oder aus Fahrlässigkeit unsachgemäß in die Umwelt entsorgt wurden;“

Abänderung 98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe f e (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 3 — Nummer 20 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fe)

Die folgende Nummer wird angefügt:

„20d.

‚Lebensmittelabfall‘ ursprünglich für den menschlichen Konsum bestimmte Lebensmittel im essbaren oder nicht essbaren Zustand, die im Zuge der Produktion oder aus der Lieferkette, einschließlich der Ebenen Primärerzeugung, Verarbeitung, Herstellung, Transport, Lagerung, Einzelhandel oder Verbraucher, zur Entsorgung ausgesondert werden, ausgenommen Verluste bei der Primärerzeugung;“

Abänderung 99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe f f (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 3 — Nummer 20 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ff)

Die folgende Nummer wird angefügt:

 

„20e.

‚Restabfälle‘ aus einem Behandlungs- oder Verwertungsvorgang einschließlich Recycling stammende Abfälle, die nicht weiter verwertet werden können und daher entsorgt werden müssen;“

Abänderung 101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2a.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(2)   Bei Anwendung der Abfallhierarchie nach Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung derjenigen Optionen, die insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringen. Dies kann erfordern, dass bestimmte Abfallströme von der Abfallhierarchie abweichen, sofern dies durch Lebenszyklusdenken hinsichtlich der gesamten Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung dieser Abfälle gerechtfertigt ist.

 

„(2)   Bei Anwendung der Abfallhierarchie nach Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung derjenigen Optionen, die insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringen. Dies kann erfordern, dass bestimmte Abfallströme von der Abfallhierarchie abweichen, sofern dies durch Lebenszyklusdenken hinsichtlich der gesamten Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung dieser Abfälle gerechtfertigt ist. Dazu kann es erforderlich sein, dass bestimmte Abfälle vor der weiteren Behandlung einem Dekontaminierungsprozess unterzogen werden.“

Abänderung 102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 4 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Mitgliedstaaten nutzen geeignete wirtschaftliche Instrumente, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen.

(3)   Die Mitgliedstaaten nutzen geeignete wirtschaftliche Instrumente und treffen weitere Maßnahmen , um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Zu diesen Instrumenten und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa genannten Instrumente und Maßnahmen gehören, mit denen die Durchführung von Abfallvermeidungsprogrammen im Sinne des Artikels 29 gefördert und Tätigkeiten unterstützt werden sollen, die auf die Erfüllung der Zielvorgaben im Bereich der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings gemäß Artikel 11 Absatz 2 ausgerichtet sind, damit die Verwendung von Sekundärrohstoffen am Markt maximiert und die Kostendifferenz gegenüber neuen Rohstoffen abgefedert werden kann.

Abänderung 103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 4 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [Datum achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen] und danach alle fünf Jahre die gemäß diesem Absatz geschaffenen besonderen Instrumente mit.“

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [Datum achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen] und danach alle drei Jahre die gemäß diesem Absatz geschaffenen besonderen Instrumente mit.“

Abänderung 104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 4 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.

In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(3a)     Die Mitgliedstaaten führen Gebührensysteme ein, um die Finanzierung der für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur für Siedlungsabfälle sicherzustellen.“

Abänderung 105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 b (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 4 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.

In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(3b)     Die Mitgliedstaaten wenden die Abfallhierarchie an, um den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen. Entsprechend müssen die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) bei der Zuweisung von EU-Mitteln die Abfallhierarchie anwenden und der Vermeidung, der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling bei Investitionen in die Abfallbewirtschaftsungsinfrastruktur Vorrang einräumen.

Abänderung 107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 c (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c.

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 4a

 

Lebensmittelabfallhierarchie

 

(1)    Die Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen im Bereich Vermeidung und Bewirtschaftung von Lebensmittelabfällen beruhen auf der folgenden Lebensmittelabfallhierarchie:

 

a)

Vermeidung an der Quelle,

 

b)

Bergung essbarer Lebensmittel, wobei für Menschen bestimmte Lebensmittel Vorrang vor Tierfutter oder der Aufbereitung zu Produkten haben, die keine Lebensmittel sind,

 

c)

organische Verwertung,

 

d)

energetische Verwertung,

 

e)

Beseitigung.

 

(2)    Die Mitgliedstaaten schaffen Anreize dafür, dass Lebensmittelabfälle beispielsweise durch den Abschluss entsprechender freiwilliger Vereinbarungen, die Erleichterung von Lebensmittelspenden oder gegebenenfalls auch durch finanzielle bzw. steuerliche Maßnahmen vermieden werden.“

Abänderung 108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe a

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 5 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands ist, nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt betrachtet wird , wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(1)    Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands ist, wird nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt betrachtet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Abänderung 109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe b

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 5 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Stoffe und Gegenstände zu erlassen.“

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Stoffe und Gegenstände zu erlassen. Bestehende und reproduzierbare Verfahren der Industriesymbiose werden von der Kommission bei der Erarbeitung der detaillierten Kriterien vorrangig behandelt.

Abänderung 110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 5 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)     Wurden auf Unionsebene keine Kriterien nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 festgelegt, können die Mitgliedstaaten auf Einzelfallbasis detaillierte Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Stoffe oder Gegenstände festlegen, gegebenenfalls einschließlich Grenzwerten für Schadstoffe.“

Abänderung 111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe c

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 5 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach Absatz 1 erlassenen technischen Vorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft mit (*1) , sofern jene Richtlinie dies erfordert .

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach Absatz 2a erlassenen technischen Vorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) mit.

Abänderung 112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe a — Ziffer i

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 6 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfälle, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle betrachtet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfälle, die ein Recyclingverfahren oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle betrachtet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Abänderung 113

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe b

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 6 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf bestimmte Abfälle zu erlassen. Diese detaillierten Kriterien umfassen erforderlichenfalls Grenzwerte für Schadstoffe und tragen möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Stoffes oder Gegenstands Rechnung.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ausgehend von der Überwachung der Lage in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Abfälle zu erlassen. Diese detaillierten Kriterien umfassen erforderlichenfalls Grenzwerte für Schadstoffe und tragen möglichen nachteiligen Auswirkungen des Stoffes oder Gegenstands auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt Rechnung.

Abänderung 114

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe b

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 6 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Abfälle, die gemäß Absatz 1 nicht mehr als Abfälle betrachtet werden , können für die Berechnung der Erfüllung der in der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 94/62/EG, der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG bzw. der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) festgesetzten Zielvorgaben als zur Wiederverwendung vorbereitet , recycelt oder verwertet angesehen werden, wenn sie eine Vorbereitung zur Wiederverwendung, ein Recycling oder eine Verwertung im Einklang mit den genannten Richtlinien durchlaufen haben.

(3)   Abfälle, die gemäß Absatz 1 keine Abfälle mehr sind , können für die Berechnung der Erfüllung der in der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 94/62/EG, der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG bzw. der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) festgesetzten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung berücksichtigt werden, wenn sie entsprechend eine Vorbereitung zur Wiederverwendung, ein Recycling oder ein Verwertungsverfahren im Einklang mit den genannten Richtlinien durchlaufen haben. Die Masse der Abfälle, die nicht mehr als Abfälle gelten, kann als recycelt gemeldet werden, sofern die Materialien oder Stoffe, die keine Abfälle mehr sind, aufbereitet werden, wobei die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder zu Verfüllungszwecken verwendet werden, davon ausgenommen sind.

Abänderung 115

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe b

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 6 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Wurden auf Unionsebene keine Kriterien nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 festgelegt, können die Mitgliedstaaten detaillierte Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Abfälle festlegen, einschließlich Grenzwerten für Schadstoffe.

Abänderung 116

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe b

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 6 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)     Wurden auf einzelstaatlicher Ebene keine derartigen Kriterien eingeführt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Abfälle, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle gelten, sofern die Abfälle die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen; ob das der Fall ist, wird von der zuständigen nationalen Behörde im Einzelfall überprüft.

Abänderung 117

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe b

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 6 — Absatz 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c)     Damit im Binnenmarkt für Kohärenz gesorgt ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a zu erlassen, mit denen diese Richtlinie — durch Festlegung der allgemeinen Anforderungen, die die Mitgliedstaaten beim Erlass der technischen Vorschriften nach den Absätzen 3a und 3b dieses Artikels erfüllen müssen — ergänzt wird.

Abänderung 118

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe b

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 6 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach Absatz 1 erlassenen technischen Vorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates mit , sofern jene Richtlinie dies erfordert.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach den Absätzen 3a und 3b erlassenen technischen Vorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 mit.

Abänderung 119

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 7 — Absatz 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

aa)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)   Die Neueinstufung von gefährlichem Abfall als nicht gefährlicher Abfall darf nicht durch Verdünnung oder Mischung des Abfalls zu dem Zweck , die ursprünglichen Konzentrationen an gefährlichen Stoffen unter die Schwellenwerte zu senken, die einen Abfall zu gefährlichem Abfall machen, erreicht werden .

 

„(4)   Die Neueinstufung von gefährlichem Abfall als nicht gefährlicher Abfall oder eine Änderung der gefahrenrelevanten Eigenschaften darf nicht durch eine Verdünnung oder Vermischung des Abfalls erreicht werden, die darauf ausgerichtet ist , die ursprünglichen Konzentrationen an Gefahrstoffen unter die Schwellenwerte zu senken, ab denen Abfall als gefährlicher Abfall gilt oder von einer gefahrenrelevanten Eigenschaft ausgegangen wird .“

Abänderung 120

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

- a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)    Zur Verbesserung der Wiederverwendung und der Vermeidung , des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen können die Mitgliedstaaten Maßnahmen mit und ohne Gesetzescharakter erlassen , um sicherzustellen , dass jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Erzeugnisse entwickelt, herstellt, verarbeitet, behandelt, verkauft oder einführt (Hersteller des Erzeugnisses), eine erweiterte Herstellerverantwortung trägt.

 

„(1)    Damit Abfälle stärker wiederverwendet und vermieden , recycelt und anderweitig verwertet werden, erlassen die Mitgliedstaaten Maßnahmen mit und ohne Gesetzescharakter, mit denen sichergestellt wird , dass jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Erzeugnisse entwickelt, herstellt, verarbeitet, behandelt, verkauft oder einführt (Hersteller des Erzeugnisses), eine erweiterte Herstellerverantwortung trägt.“

Abänderung 121

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe a

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Diese Maßnahmen können auch die Einrichtung von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung mit spezifischen operationellen und finanziellen Verpflichtungen für die Hersteller von Produkten umfassen .“

„Diese Maßnahmen können auch die Einrichtung von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung umfassen, die sich sowohl auf die individuelle als auch auf die kollektive Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung erstrecken. Bei den Systemen handelt es sich um Regelwerke mit spezifischen operativen und /oder finanziellen Verpflichtungen für die Hersteller von Produkten , mit denen die Herstellerverantwortung auf die Phase im Lebenszyklus des Produkts nach Ende der Verwendung des Produktes durch den Verbraucher ausgeweitet wird. Die Mitgliedstaaten richten diese Systeme mindestens für Verpackungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG, für Elektro- und Elektronikgeräte gemäß Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU, Batterien und Akkumulatoren im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2006/66/EG sowie Altfahrzeuge gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2000/53/EG ein.“

Abänderung 122

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

aa)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit Erzeugnisse so gestaltet werden , dass bei deren Herstellung und anschließendem Gebrauch die Umweltfolgen und die Entstehung von Abfällen verringert wird , und um zu gewährleisten , dass die Verwertung und Beseitigung der Erzeugnisse , die zu Abfällen geworden sind, gemäß den Artikeln 4 und 13 stattfinden .“

 

„(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit die Hersteller dafür gewonnen werden, die Konzeption von Produkten und Bestandteilen von Produkten so zu verbessern , dass bei deren Herstellung und dem anschließenden Gebrauch die Ressourceneffizienz steigt und die Umweltfolgen und die Entstehung von Abfällen verringert werden , und damit sichergestellt ist , dass die Verwertung und Beseitigung von Produkten , die zu Abfällen geworden sind, gemäß den Artikeln 4 und 13 erfolgen .“

Abänderung 123

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe b

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Abfallhierarchie zu erleichtern, können diese Maßnahmen unter anderem die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Produkten fördern , die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und, nachdem sie zu Abfall geworden sind, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind. Bei diesen Maßnahmen sollten die Auswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus berücksichtigt werden .“

„Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Abfallhierarchie zu erleichtern, dienen diese Maßnahmen der Entwicklung, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Produkten und Materialien , die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und leicht zu reparieren sowie , nachdem sie zu Abfall geworden und für die Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt worden sind , in Verkehr gebracht werden können . Bei diesen Maßnahmen werden die Auswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus , gegebenenfalls einschließlich der Möglichkeit des Mehrfachrecyclings, und die Abfallhierarchie berücksichtigt .“

Abänderung 124

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)     Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die erlassenen Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 bis zum [Datum 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen] und anschließend alle drei Jahre mit. Die Kommission veröffentlicht die erhaltenen Mitteilungen.“

Abänderung 125

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe b b (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8 — Absatz 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

bb)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)   Die erweiterte Herstellerverantwortung wird unbeschadet der Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung gemäß Artikel 15 Absatz 1 und unbeschadet der geltenden abfallstrom- und produktspezifischen Rechtsvorschriften angewandt.

 

„(4)   Die erweiterte Herstellerverantwortung wird unbeschadet der Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung gemäß Artikel 15 Absatz 1 angewandt. Die Bestimmungen der Artikel 8 und 8a gelten unbeschadet der Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung, die in anderen Rechtsakten der Union enthalten sind.“

Abänderung 126

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe c

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den an Systemen der Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren über die praktische Anwendung der Anforderungen gemäß Artikel 8a sowie über bewährte Praktiken, um eine angemessene Verwaltung und grenzübergreifende Zusammenarbeit von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung zu gewährleisten. Dies umfasst unter anderem den Austausch von Informationen über die organisatorischen Merkmale und die Überwachung von Organisationen für die Herstellerverantwortung, die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen sowie die Vermeidung der Vermüllung. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs.“

(5)   Die Kommission richtet bis spätestens [Datum 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen] eine Plattform ein, über die zwischen den Mitgliedstaaten , zivilgesellschaftlichen Organisationen, regionalen und lokalen Behörden sowie den an Systemen der Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren Informationen über die praktische Anwendung der Anforderungen gemäß Artikel 8a sowie über bewährte Praktiken ausgetauscht werden können , um eine angemessene Verwaltung und grenzübergreifende Zusammenarbeit von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Dies umfasst unter anderem den Austausch von Informationen über die organisatorischen Merkmale und die Überwachung von Organisationen für die Herstellerverantwortung, die Erarbeitung einheitlicher Kriterien für die in Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b genannten finanziellen Beiträge, die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen sowie die Vermeidung von Abfallentstehung und Vermüllung. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs und kann Leitlinien zu einschlägigen Aspekten bereitstellen .

 

Die Kommission erlässt bis spätestens [Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen] gestützt auf eine Studie und unter Berücksichtigung der über die Plattform gewonnenen Hinweise Leitlinien für die Festlegung der finanziellen Beiträge nach Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b. Damit am Binnenmarkt für Kohärenz gesorgt ist, kann die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a zu erlassen, mit denen diese Richtlinie — durch Festlegung harmonisierter Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der finanziellen Beiträge nach Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b befolgen müssen — ergänzt wird.

Abänderung 127

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8 a — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Allgemeine Anforderungen an die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung

Allgemeine Mindestanforderungen an die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung

Abänderung 128

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8 a — Absatz 1 — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

genaue Definition der Rollen und Verantwortlichkeiten von Produktherstellern , die Waren in der Union in Verkehr bringen, Organisationen, die für diese Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung umsetzen , privaten und öffentlichen Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, örtlichen Behörden und gegebenenfalls von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung;

genaue Definition der Rollen und Verantwortlichkeiten aller beteiligten Akteure, einschließlich Produkthersteller , die Waren in der Union in Verkehr bringen, Organisationen, die für diese Hersteller im Rahmen kollektiver Systeme eine erweiterte Herstellerverantwortung wahrnehmen , private und öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, Händler, regionale und lokale Behörden und gegebenenfalls Wiederverwendungs- und Reparaturnetze, soziale Unternehmen und anerkannte Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung;

Abänderung 129

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8 a — Absatz 1 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Festlegung messbarer Abfallbewirtschaftungsziele im Einklang mit der Abfallhierarchie, mit denen mindestens die für das System relevanten quantitativen Zielvorgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 94/62/EG, der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG und der Richtlinie 2012/19/EU erreicht werden sollen;

Festlegung messbarer Ziele für die Reduzierung und Bewirtschaftung von Abfällen im Einklang mit der Abfallhierarchie, mit denen mindestens die für das System relevanten quantitativen Zielvorgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 94/62/EG, der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG und der Richtlinie 2012/19/EU erreicht werden sollen;

Abänderung 130

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8 a — Absatz 1 — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Einführung eines Berichterstattungssystems zur Erhebung von Daten über die Produkte, die von den unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Herstellern in der Union in Verkehr gebracht werden. Sobald diese Produkte Abfall geworden sind, stellt das Berichterstattungssystem sicher, dass Daten über die Sammlung und Behandlung dieser Abfälle, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallmaterialströme, erhoben werden;

Einführung eines Berichterstattungssystems zur Erhebung von zuverlässigen und genauen Daten über die Produkte, die von den unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Herstellern in der Union in Verkehr gebracht werden. Sobald diese Produkte Abfall geworden sind, stellt das Berichterstattungssystem sicher, dass zuverlässige und genaue Daten über die Sammlung und Behandlung dieser Abfälle, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallmaterialströme, erhoben werden;

Abänderung 131

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8 a — Absatz 1 — Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gewährleistung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von Produktherstellern sowie von kleinen und mittleren Unternehmen.

Gewährleistung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung zwischen Produktherstellern sowie zwischen Dienstleistern aus den Bereichen Sammlung, Transport und Behandlung sowie in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen.

Abänderung 132

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8 a — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Abfallbesitzer, die unter die gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingerichteten Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, über die verfügbaren Abfallsammelsysteme und die Vermeidung von Vermüllung informiert werden. Ferner treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Abfallbesitzer, sich an den vorhandenen Systemen der getrennten Abfallsammlung zu beteiligen , insbesondere — soweit angebracht -- durch wirtschaftliche Anreize oder Regelungen .

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Abfallbesitzer, die unter die gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingerichteten Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, über die verfügbaren Rücknahmesysteme, Wiederverwendungs- und Reparaturnetze, anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Abfallsammelsysteme und die Vermeidung von Vermüllung informiert werden. Ferner treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen – gegebenenfalls in Form wirtschaftlicher Anreize oder Regelungen — für die Abfallbesitzer, damit diese ihrer Verantwortung nachkommen , die eigenen Abfälle an die vorhandenen Systeme der getrennten Abfallsammlung abzuliefern .

Abänderung 133

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8 a — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

einen klar definierten Geltungsbereich in Bezug auf geografisches Gebiet, Produkte und Materialien haben;

a)

einen klar definierten Geltungsbereich in Bezug auf geografisches Gebiet, Produkte und Materialien haben , ausgehend vom Absatzgebiet und ohne Beschränkung auf diejenigen Gebiete, in denen das Sammeln und die Bewirtschaftung von Abfällen rentabel sind ;

Abänderung 134

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8 a — Absatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

über die erforderlichen operationellen und finanziellen Mittel verfügen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen;

b)

über die erforderlichen operationellen und /oder finanziellen Mittel verfügen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen;

Abänderung 135

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8 a — Absatz 3 — Buchstabe d — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

die von den Herstellern geleisteten finanziellen Beiträge ;

den von den Herstellern im Rahmen kollektiver Systeme pro verkaufter Einheit oder in Verkehr gebrachter Tonne des Produkts geleisteten finanziellen Beitrag ;

Abänderung 136

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8 a — Absatz 3 — Buchstabe d — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

das Verfahren für die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen.

im Rahmen kollektiver Systeme das Verfahren für die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen;

Abänderung 137

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8 a — Absatz 3 — Buchstabe d — Spiegelstrich 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

die Erfüllung der Ziele für die Reduzierung und Bewirtschaftung von Abfällen im Sinne des Absatzes 1 zweiter Spiegelstrich.

Abänderung 139

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8a — Absatz 4 — Buchstabe a — Einleitung und Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung für die von ihnen in der Union in Verkehr gebrachten Produkte decken , einschließlich aller nachstehenden Kosten :

a)

die folgenden Kosten der Abfallbewirtschaftung für die von ihnen in der Union in Verkehr gebrachten Produkte decken:

 

Kosten der getrennten Sammlung sowie der Trenn- und Behandlungsverfahren, die erforderlich sind, um die Abfallbewirtschaftungsziele gemäß Absatz 1 zweiter Gedankenstrich zu erreichen, wobei die Einnahmen aus der Wiederverwendung oder dem Verkauf von aus ihren Produkten gewonnenen Sekundärrohstoffen zu berücksichtigen sind;

 

Kosten der getrennten Sammlung , der Trennung, des Transports sowie der Behandlungsverfahren, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Abfälle erforderlich sind, wobei die Einnahmen aus der Wiederverwendung oder dem Verkauf von aus ihren Produkten gewonnenen Sekundärrohstoffen zu berücksichtigen sind;

Abänderung 140

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8a — Absatz 4 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

auf der Grundlage der am Ende der Nutzungsdauer einzelner Produkte oder von Gruppen vergleichbarer Produkte tatsächlich anfallenden Kosten festgesetzt werden, wobei insbesondere deren Wiederverwendbarkeit und Recycelfähigkeit zu berücksichtigen sind;

b)

im Rahmen kollektiver Systeme auf der Grundlage der am Ende der Nutzungsdauer einzelner Produkte oder von Gruppen vergleichbarer Produkte tatsächlich anfallenden Kosten festgesetzt werden, wobei insbesondere deren Lebensdauer, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recycelfähigkeit sowie deren Gefahrstoffgehalt zu berücksichtigen sind , also ein Ansatz verwendet wird, der vom Lebenszyklus ausgeht, auf die in einschlägigen EU-Rechtsvorschriften verankerten Anforderungen abgestimmt ist und gegebenenfalls auf harmonisierten Kriterien beruht, damit dafür gesorgt ist, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert ;

Abänderung 141

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8a — Absatz 4 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

auf den optimierten Kosten der erbrachten Dienstleistungen basieren, wenn öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtungen dafür zuständig sind, operationelle Aufgaben für das System der erweiterten Herstellerverantwortung auszuführen.

c)

auf den optimierten Kosten der erbrachten Dienstleistungen basieren, wenn öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtungen dafür zuständig sind, operationelle Aufgaben für das System der erweiterten Herstellerverantwortung auszuführen. Die optimierten Kosten der Dienstleistung sind transparent und entsprechen den Kosten, die öffentlichen Abfallbewirtschaftungseinrichtungen durch die Wahrnehmung operativer Aufgaben im Auftrag von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung entstehen.

Abänderung 142

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8a — Absatz 5 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass die Produkthersteller ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachkommen, die finanziellen Mittel ordnungsgemäß verwendet werden und alle an der Umsetzung des Systems beteiligten Akteure verlässliche Daten übermitteln.

Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass die Produkthersteller ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung auch bei Fernabsatz nachkommen, die finanziellen Mittel ordnungsgemäß verwendet werden und alle an der Umsetzung des Systems beteiligten Akteure verlässliche Daten übermitteln.

Abänderung 143

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8a — Absatz 5– Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Setzen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschiedene Organisationen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller um , so errichtet der Mitgliedstaat eine unabhängige Behörde, die die Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung überwacht .

Die Mitgliedstaaten benennen oder setzen eine unabhängige Behörde ein, die die Wahrnehmung der Verpflichtungen im Rahmen des Systems der erweiterten Herstellerverantwortung überwacht und insbesondere prüft , ob die Organisationen der erweiterten Herstellerverantwortung die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen einhalten .

Abänderung 144

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 8a — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Die Mitgliedstaaten errichten eine Plattform, um einen regelmäßigen Dialog zwischen den an der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren zu gewährleisten, einschließlich privater und öffentlicher Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, örtlicher Behörden und gegebenenfalls anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung.

(6)   Die Mitgliedstaaten benennen oder errichten eine Plattform, um einen regelmäßigen Dialog zwischen allen an der Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren zu gewährleisten, einschließlich Hersteller und Händler, privater und öffentlicher Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, sozialer Unternehmen, örtlicher Behörden , zivilgesellschaftlicher Organisationen und gegebenenfalls Wiederverwendungs- und Reparaturnetze und anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung.

Abänderung 145

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 9 — Absatz - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)     Die Mitgliedstaaten setzen sich im Interesse der Abfallvermeidung dafür ein, dass mindestens die folgenden Zielsetzungen erreicht werden:

 

a)

eine deutliche Verringerung des Abfallaufkommens,

 

b)

die Entkopplung der Abfallerzeugung vom Wirtschaftswachstum,

 

c)

die fortschreitende Ersetzung besonders besorgniserregender Stoffe im Sinne von Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, sobald es geeignete, wirtschaftlich und technisch tragfähige Ersatzstoffe oder - technologien gibt,

 

d)

eine Verringerung der Lebensmittelabfälle in der Union gegenüber dem Stand von 2014 um 30 % bis 2025 und um 50 % bis 2030,

 

e)

eine EU-weite Verringerung der Abfallbelastung der Meere gegenüber dem Stand von 2014 um 30 % bis 2025 und um 50 % bis 2030.

Abänderung 146

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen , um die Entstehung von Abfällen zu vermeiden. Die Maßnahmen zielen darauf ab,

(1)    Zur Verwirklichung der in Absatz - 1 genannten Ziele treffen die Mitgliedstaaten mindestens die folgenden Maßnahmen:

die Verwendung von Produkten zu fördern, die ressourceneffizient, langlebig, reparierbar oder recycelfähig sind;

Förderung und Unterstützung von Modellen der nachhaltigen Produktion und des nachhaltigen Verbrauchs sowie der Verwendung von Produkten, die ressourceneffizient, langlebig, von mehreren nutzbar, wiederverwendbar, reparierbar oder recycelfähig sind;

 

Barrieren bezüglich des Inverkehrbringens von Produkten mit geplanter Obsoleszenz;

Produkte , die zu den wichtigsten Quellen von Rohstoffen zählen, welche für die Wirtschaft der Union große Bedeutung haben und bei denen ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen besteht, zu identifizieren und gezielt zu bewirtschaften, um zu verhindern, dass diese Materialien zu Abfall werden;

Ermittlung von und gezielte Maßnahmen bei Produkten , die zu den wichtigsten Quellen von Rohstoffen zählen, welche für die Wirtschaft der Union große Bedeutung haben und bei denen ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen besteht, um zu verhindern, dass diese Materialien zu Abfall werden;

die Schaffung von Systemen zur Förderung der Wiederverwendung insbesondere von Elektro- und Elektronikgeräten, Textilien und Möbeln zu unterstützen;

Anreize für die Verlängerung der Lebensdauer von Produkten, wenn das im Interesse der Umwelt ist, und Unterstützung der Einrichtung von Systemen zur Förderung der Reparatur, der Wiederverwendung , der Refabrikation und der Aufarbeitung von Produkten im Sinne des Artikels 9a;

die Abfallerzeugung bei Prozessen im Zusammenhang mit der industriellen Produktion, der Gewinnung von Mineralien sowie mit Bau- und Abbruchtätigkeiten unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken zu verringern;

Verringerung der Abfallerzeugung bei Prozessen im Zusammenhang mit der industriellen Produktion, der Herstellung, der Gewinnung von Mineralien sowie mit Bau- und Abbruchtätigkeiten , auch mit Prüfungen im Vorfeld von Abrissvorhaben, und bei Vorgängen im Rahmen des Gewerbes oder von Dienstleistungen unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken und Verfahren;

die Lebensmittelabfälle in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in privaten Haushalten zu verringern.

Verringerung des Gesamtaufkommens von Lebensmittelabfällen;

 

Verringerung der Lebensmittelverluste in der gesamten Lieferkette, einschließlich der Primärerzeugung, des Transports und der Lagerung;

 

Vermeidung von Vermüllung durch Ermittlung der Produkte, die zu den Hauptquellen der Vermüllung der natürlichen Umwelt, einschließlich der Meeresumwelt, zählen, und Maßnahmen zur Verringerung der Vermüllung durch diese Quellen;

 

Sicherstellung der Unterrichtung aller, von der Lieferkette bis hin zu Verbrauchern und Abfallbehandlungseinrichtungen über besonders bedenkliche Stoffe;

 

Aufstellung und Förderung von Aufklärungskampagnen zur Sensibilisierung für Fragen der Abfall- und Müllvermeidung.

Abänderung 147

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 9 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung. Zu diesem Zweck verwenden sie geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, insbesondere in Bezug auf die Pro-Kopf-Menge an Siedlungsabfällen, die beseitigt oder energetisch verwertet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung. Zu diesem Zweck verwenden sie geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, insbesondere in Bezug auf die pro Kopf anfallende Menge an Siedlungsabfällen und die Menge an Siedlungsabfällen, die beseitigt oder energetisch verwertet werden.

Abänderung 148

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 9 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a, um diese Richtlinie durch Festlegung von Indikatoren zur Messung der Fortschritte bei der Reduzierung des Abfallaufkommens und der Umsetzung der Abfallvermeidungsmaßnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels zu ergänzen. Die delegierten Rechtsakte werden binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen.

Abänderung 149

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 9 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung ihrer Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung , indem sie anhand von gemäß Absatz 4 festgelegten Methoden den Umfang der Verschwendung von Lebensmitteln messen.

(3)   Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung ihrer Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen , indem sie den Umfang der Lebensmittelabfälle anhand einer gemeinsamen Methode messen. Bis zum 31. Dezember 2017 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 38a, um diese Richtlinie durch Festlegung der Methode für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen, einschließlich Mindestanforderungen bezüglich der Qualität, zu ergänzen. Die Abfallvermeidungsmaßnahmen in Form von Spenden oder anderen Lösungen, mit denen verhindert wird, dass Lebensmittel zu Abfall werden, werden bei dieser Methode berücksichtigt.

Abänderung 236

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 9 — Absatz 3a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Bis zum 31. Dezember 2020 prüft die Kommission die Möglichkeit, anhand von Kennzahlen, die mit der gemeinsamen Methode nach Absatz 3 berechnet werden, für 2025 und 2030 EU-weit geltende Zielvorgaben für die Verringerung von Lebensmittelabfällen aufzustellen. Dazu übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt ist.

Abänderung 150

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 9 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)     Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung ihrer Maßnahmen zur Vermeidung von an Land entstehenden Abfällen im Meer, indem sie anhand einer gemeinsamen Methode den Umfang der so bedingten Vermüllung der Meere messen. Bis zum 31. Dezember 2017 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 38a, um die Methode für die einheitliche Messung von an Land verursachten Abfällen im Meer, einschließlich Mindestqualitätsanforderungen, festzulegen.

Abänderung 151

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 9 — Absatz 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c)     Bis zum 31. Dezember 2018 prüft die Kommission die Möglichkeit, EU-weit geltende Abfallvermeidungsziele für 2025 und 2030 aufzustellen, die auf einem gemeinsamen Indikator beruhen, der anhand des Gesamtaufkommens der pro Kopf anfallenden Siedlungsabfälle berechnet wird. Dazu übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt ist.

Abänderung 152

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 9 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Indikatoren zur Messung der allgemeinen Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung festzulegen. Um eine einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelverschwendung zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer gemeinsamen Methode einschließlich Mindestqualitätsanforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

entfällt

Abänderung 153

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 9 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)    Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht alljährlich einen Bericht, in dem die Entwicklung bei der Abfallvermeidung für jeden Mitgliedstaat und für die Union insgesamt beschrieben sowie auf die Entkopplung der Abfallerzeugung vom Wirtschaftswachstum und auf den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft eingegangen wird.“

entfällt

Abänderung 154

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 9a

 

Wiederverwendung

 

(1)    Die Mitgliedstaaten unterstützen die Einrichtung von Systemen, mit denen Wiederverwendungstätigkeiten und die Verlängerung der Lebensdauer von Produkten ohne Einbußen bei der Qualität und der Sicherheit der Produkte gefördert werden.

 

(2)    Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere bei Produkten, die erhebliche Mengen an kritischen Rohstoffen enthalten, Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von Produkten. Dazu können Maßnahmen wie die Förderung der Einrichtung und die Unterstützung anerkannter Wiederverwendungsnetze, Pfandsysteme bzw. Pfand- und Nachfüllsysteme sowie Anreize für die Refabrikation, Instandsetzung und Umfunktionierung von Produkten gehören.

 

Die Mitgliedstaaten nutzen wirtschaftliche Instrumente und Maßnahmen und können quantitative Ziele festlegen.

 

(3)    Die Mitgliedstaaten treffen unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums die erforderlichen Maßnahmen, damit Wiederverwendungseinrichtungen Zugang zu den Bedienungsanleitungen, Ersatzteilen, technischen Informationen und sonstigen Instrumenten und Geräten sowie Softwares haben, die im Hinblick auf die Wiederverwendung von Produkten benötigt werden.“

Abänderung 155

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 b (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9b.

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 9b

 

Sharing-Plattformen

 

(1)    Die Kommission setzt sich aktiv für die Förderung von Sharing-Plattformen als Geschäftsmodell ein. Sie setzt diese Plattformen in einen engen Bezug zu den neuen Leitlinien für eine kollaborative Wirtschaft und prüft alle Lösungen, mit denen entsprechende Anreize geschaffen werden können, einschließlich der erweiterten Herstellerverantwortung, der Vergabe öffentlicher Aufträge und der umweltgerechten Gestaltung.

 

(2)    Die Mitgliedstaaten fördern die Einrichtung von Systemen zur Förderung von Sharing-Plattformen in allen Wirtschaftszweigen.“

Abänderung 156

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 c (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 10 — Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

9c.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)    Falls dies zur Einhaltung von Absatz 1 und zur Erleichterung oder Verbesserung der Verwertung erforderlich ist, werden Abfälle getrennt gesammelt, falls dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich durchführbar ist, und werden nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt.

„(2)    Zur Einhaltung von Absatz 1 und zur Erleichterung oder Verbesserung der Verwertung werden Abfälle getrennt gesammelt, falls dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich durchführbar ist, und werden nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt.

 

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten dünn besiedelte Gebiete ausschließen, wenn erwiesen ist, dass Getrenntsammlung unter Berücksichtigung des Lebenszykluskonzepts für den Umweltschutz nicht zum bestmöglichen Ergebnis führt.

 

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Absicht, diese Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen. Die Kommission überprüft die betreffenden Mitteilungen und beurteilt, ob die Ausnahmeregelung gerechtfertigt ist, wobei sie die Ziele dieser Richtlinie berücksichtigt. Hat die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Mitteilung keine Einwände erhoben, gilt die Ausnahme als gewährt. Wenn die Kommission Einwände erhebt, fasst sie einen entsprechenden Beschluss und setzt den Mitgliedstaat davon in Kenntnis.“

Abänderung 157

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 d (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 10 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9d.

In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„(2a)     Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 getrennt gesammelte Abfälle von Verbrennungsanlagen nicht angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um den Restmüll der Abfalltrennung.“

Abänderung 158

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 e (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 10 — Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9e.

In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„(2b)     Die Mitgliedstaaten treffen vor der Verwertung die gegebenenfalls zur Dekontaminierung gefährlicher Abfälle notwendigen Maßnahmen.“

Abänderung 159

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11 — Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Wiederverwendung und Recycling

Vorbereitung für die Wiederverwendung und Recycling

Abänderung 160

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe a

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen , soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungs- und Reparaturnetzen und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge , quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen.

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung für die Wiederverwendung, unter anderem durch Förderung der Errichtung und Anerkennung von Einrichtungen und Netzen zur Vorbereitung für die Wiederverwendung, und zwar insbesondere, wenn diese als soziale Unternehmen betrieben werden, indem sie diesen anerkannten Einrichtungen und Netzen den Zugang zu Abfallsammelstellen ermöglichen und die Nutzung von wirtschaftlichen Instrumenten, Kriterien für öffentliche Aufträge , quantitativen Zielen oder andere Maßnahmen fördern .

Abänderung 161

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe a

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist , die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 ein , um die für die betreffenden Recyclingbereiche geltenden Qualitätsnormen zu erfüllen.

Abänderung 162

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die Mitgliedstaaten nutzen regulatorische und wirtschaftliche Instrumente, um Anreize für die Verwendung von Sekundärrohstoffen am Markt zu schaffen.“;

Abänderung 164

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe a b (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ab)

Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 wird bis 2015 die getrennte Sammlung zumindest folgender Materialien eingeführt: Papier, Metall, Kunststoffe und Glas.“

 

„Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 wird bis 2015 die getrennte Sammlung zumindest folgender Materialien eingeführt: Papier, Metall, Kunststoffe und Glas. Darüber hinaus führen die Mitgliedstaaten bis 2020 die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilien ein.“

Abänderung 165

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe b

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bau- und Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Granulat , Metall, Glas und Gips.

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen , um die Trennung von Bau- und Abbruchabfällen mindestens bei folgenden Abfällen sicherzustellen: Holz, mineralische Fraktionen (Beton, Back-und Ziegelstein, Fliesen und Keramik) , Metall, Kunststoffe, Gipsspat, Glas und Gips. Die Mitgliedstaaten können die in Anhang IVa genannten Maßnahmen treffen.

 

Die Mitgliedstaaten schaffen Anreize für Prüfungen im Vorfeld von Abrissvorhaben, um die Menge an Schadstoffen oder anderen unerwünschten Stoffen in Bau- und Abbruchabfällen auf ein Minimum zu beschränken und damit zu einem hochwertigen Recycling beizutragen.

Abänderung 166

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für gewerbliche und industrielle Abfälle, und zwar mindestens für Metalle, Kunststoffe, Papier und Karton, Bioabfälle, Glas und Holz.“

Abänderung 167

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe b b (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11 — Absatz 2 — Einleitung

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

bb)

Die Einleitung von Absatz 2 erhält folgende Fassung

Zur Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie und im Interesse der Entwicklung zu einer europäischen Recycling-Gesellschaft mit einem hohen Maß an Effizienz der Ressourcennutzung ergreifen die Mitgliedstaaten die zur Erreichung der folgenden Zielvorgaben nötigen Maßnahmen::

 

„Zur Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie und im Interesse der Entwicklung zu einer europäischen Kreislaufwirtschaft mit einem hohen Maß an Effizienz der Ressourcennutzung ergreifen die Mitgliedstaaten die zur Erreichung der folgenden Zielvorgaben nötigen Maßnahmen:“

Abänderung 168

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe d

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

bis 2025 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 60 Gewichtsprozent erhöht;

c)

bis 2025 werden die Vorbereitung für die Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 60 Gewichtsprozent des Siedlungsabfallaufkommens erhöht , wobei mindestens 3 Gewichtsprozent des Gesamtaufkommens an Siedlungsabfällen für die Wiederverwendung vorzubereiten sind ;

Abänderung 169

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe d

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

bis 2030 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 65 Gewichtsprozent erhöht.“

d)

bis 2030 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 70 Gewichtsprozent des Siedlungsabfallaufkommens erhöht , wobei mindestens 5 Gewichtsprozent des Gesamtaufkommens an Siedlungsabfällen für die Wiederverwendung vorzubereiten sind;

Abänderung 170

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe e

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)    Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Malta, Rumänien und der Slowakei können fünf zusätzliche Jahre für die Erreichung der Zielvorgaben nach Absatz 2 Buchstaben c und d eingeräumt werden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission mindestens 24 Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 Buchstabe c bzw. d seine Absicht mit, diese Bestimmung in Anspruch zu nehmen . Im Falle einer Fristverlängerung trifft der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen bis 2025 bzw. 2030 auf mindestens 50 bzw. 60 Gewichtsprozent zu erhöhen.

(3)    Mitgliedstaaten können für die Erfüllung der Zielvorgaben nach Absatz 2 Buchstabe c eine Fristverlängerung von fünf Jahren beantragen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

 

a)

2013 wurden weniger als 20 % der Siedlungsabfälle für die Wiederverwendung vorbereitet und recycelt, und

 

b)

der Mitgliedstaat gehört nicht zu den Mitgliedstaaten, die Gefahr laufen, die nach Artikel 11b Absatz 2 Buchstabe b geltende Zielvorgabe, bis 2025 mindestens 50 % ihrer Siedlungsabfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln, nicht zu erfüllen.

 

Der Mitgliedstaat stellt bei der Kommission mindestens 24 Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 Buchstabe c , aber nicht vor der Veröffentlichung des in Artikel 11b genannten Berichts über die Erfüllung der in diesem Absatz festgelegten Zielvorgabe, Antrag auf Gewährung einer entsprechenden Verlängerung .

Abänderung 171

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe e

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Mitteilung liegt ein Durchführungsplan bei, in dem die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Zielvorgaben vor Ablauf der neuen Frist dargestellt sind . Der Plan umfasst ferner einen detaillierten Zeitplan für die Durchführung der geplanten Maßnahmen und eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen.

Dem Antrag auf Fristverlängerung liegt ein Durchführungsplan mit den Maßnahmen bei, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Zielvorgabe vor Ablauf der neuen Frist erreicht wird . Der Plan wird auf der Grundlage einer Bewertung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne erstellt und umfasst ferner einen detaillierten Zeitplan für die Durchführung der geplanten Maßnahmen und eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen.

 

Zusätzlich erfüllt der in Unterabsatz 3 genannte Plan zumindest die folgenden Anforderungen:

 

a)

er umfasst die Verwendung geeigneter wirtschaftlicher Instrumente, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie zu schaffen;

 

b)

er sieht eine effiziente und wirksame Nutzung von Struktur- und Kohäsionsfonds sowie anderer Maßnahmen durch nachweisebare langfristige Investitionen vor, durch die der Aufbau der die für die Erreichung der einschlägigen Zielvorgaben erforderlichen Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur finanziert wird;

 

c)

er bietet hochwertige Statistiken und ermöglicht eindeutige Prognosen der Abfallbewirtschaftungskapazitäten und des Abstands von den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie, Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG sowie Artikel 5 Absätze 2a, 2b und 2c der Richtlinie 1999/31/EG;

 

d)

er enthält das Programm zur Abfallvermeidung gemäß Artikel 29 dieser Richtlinie.

 

Die Kommission prüft, ob die Anforderungen nach Unterabsatz 4 Buchstaben a bis d erfüllt sind. Der Antrag auf Fristverlängerung gilt als bewilligt, wenn die Kommission nicht innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt des vorgelegten Plans Einwände gegen ihn erhebt.

 

Erhebt die Kommission Einwände gegen den vorgelegten Plan, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhalt dieser Einwände einen überarbeiteten Plan vorzulegen.

 

Die Kommission bewertet den überarbeiteten Plan innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt und bewilligt oder lehnt den Antrag auf Fristverlängerung schriftlich ab. Trifft die Kommission innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt der Antrag auf Fristverlängerung als bewilligt.

 

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die getroffenen Entscheidungen innerhalb von zwei Monaten, nachdem diese Entscheidungen getroffen wurden.

 

Wenn die in Unterabsatz 1 genannte Fristverlängerung gewährt wird, jedoch der Mitgliedstaat bis 2025 nicht die Zielvorgabe erreicht, mindestens 50 % der Siedlungsabfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln, gilt diese Fristverlängerung automatisch als aufgehoben.

Abänderung 172

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe e

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Ein Mitgliedstaat kann eine Fristverlängerung von fünf Jahren zur Erreichung der Zielvorgaben nach Absatz 2 Buchstabe d beantragen, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:

 

a)

er erfüllt die Bedingungen nach Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b, und

 

b)

er wird nicht in der gemäß Artikel 11b Absatz 2 Buchstabe b erstellten Liste der Mitgliedstaaten geführt, die Gefahr laufen, die Zielvorgabe, bis 2030 mindestens 60 % ihrer Siedlungsabfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln, nicht zu erfüllen.

 

Um die in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannte Fristverlängerung zu beantragen, reicht der Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 mindestens 24 Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 Buchstabe d aber nicht vor der Veröffentlichung des in Artikel 11b genannten Berichts über die Erreichung der in diesem Absatz festgelegten Zielvorgabe einen Antrag bei der Kommission ein.

 

Wenn eine solche Fristverlängerung gewährt wird, jedoch der Mitgliedstaat bis 2030 nicht die Zielvorgabe erreicht, mindestens 60 % der Siedlungsabfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln, gilt diese Fristverlängerung automatisch als aufgehoben.

Abänderung 173

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe e

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Bis spätestens 31. Dezember 2024 überprüft die Kommission die Zielvorgabe gemäß Absatz 2 Buchstabe d im Hinblick auf eine Anhebung und zieht die Festlegung von Zielvorgaben für weitere Abfallströme in Betracht . Zu diesem Zweck wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag, übermittelt.“

(4)   Bis spätestens 31. Dezember 2024 überprüft die Kommission die Zielvorgabe gemäß Absatz 2 Buchstabe d im Hinblick auf eine Anhebung , wobei sie bewährte Verfahren und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten für die Erreichung der Zielvorgabe berücksichtigt . Zu diesem Zweck wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag, übermittelt.“

Abänderung 174

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe e

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Die Kommission prüft die Möglichkeit, für 2025 und 2030 Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling festzulegen, die für gewerbliche Abfälle, nicht gefährliche Industrieabfälle und andere Abfallströme gelten. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission bis zum 31. Dezember 2018 dem Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

Abänderung 175

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe e

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11 — Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)     Die Kommission prüft die Möglichkeit, für 2025 und 2030 Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling festzulegen, die für Bau- und Abrissabfälle gelten. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission bis zum 31. Dezember 2018 dem Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

Abänderung 176

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11 a — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden,

(1)   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden,

a)

ist das Gewicht der, recycelten' Siedlungsabfälle das Gewicht des dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Abfalls (Input);

a)

ist das berechnete Gewicht der, recycelten' Siedlungsabfälle das Gewicht des in einem bestimmten Jahr einem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Abfalls (Input);

b)

ist das Gewicht der, zur Wiederverwendung vorbereiteten' Siedlungsabfälle das Gewicht der Siedlungsabfälle, die von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung verwertet oder gesammelt wurden und alle erforderlichen Prüf-, Reinigungs- und Reparaturvorgänge durchlaufen haben, die eine Wiederverwendung ohne weitere Trennung oder Vorbehandlung ermöglichen;

b)

ist das berechnete Gewicht der, zur Wiederverwendung vorbereiteten' Siedlungsabfälle das Gewicht der Siedlungsabfälle, die in einem bestimmten Jahr von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung verwertet oder gesammelt wurden und alle erforderlichen Prüf-, Reinigungs- und Reparaturvorgänge durchlaufen haben, die eine Wiederverwendung ohne weitere Trennung oder Vorbehandlung ermöglichen;

c)

können die Mitgliedstaaten Produkte und Bestandteile berücksichtigen, die von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder im Rahmen anerkannter Pfandsysteme zur Wiederverwendung vorbereitet wurden. Für die Berechnung der angepassten Quote von zur Wiederverwendung vorbereiteten bzw. recycelten Siedlungsabfällen unter Berücksichtigung des Gewichts der zur Wiederverwendung vorbereiteten Produkte und Bestandteile verwenden die Mitgliedstaaten geprüfte Daten der Einrichtungen sowie die Formel in Anhang VI.

 

Abänderung 177

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11a — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Bis zum 31. Dezember 2018 beauftragt die Kommission die europäischen Normungsgremien, auf der Grundlage der besten verfügbaren Verfahren europäische Qualitätsnormen für Abfallstoffe, die dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt werden, und für Sekundärrohstoffe, insbesondere Kunststoffe, zu erarbeiten.

Abänderung 178

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11 a — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben b und c sowie von Anhang VI zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte mit Mindestqualitätskriterien und Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und anerkannter Pfandsysteme, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Erhebung, Prüfung und Übermittlung von Daten.

2.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und b zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte mit Mindestqualitätskriterien und Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, anerkannter Pfandsysteme und anerkannter Einrichtungen für das abschließende Recycling , einschließlich spezifischer Vorschriften für die Erhebung, Rückverfolgbarkeit, Prüfung und Übermittlung von Daten.

Abänderung 179

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11 a — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)    Abweichend von Absatz 1 kann als das Gewicht der recycelten Siedlungsabfälle das Gewicht des Outputs eines Abfalltrennungsvorgangs gemeldet werden, sofern

(3)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufzeichnungen über das Gewicht der Produkte und Materialien geführt werden, wenn diese die Verwertungs- oder Recyclinganlage bzw. die Anlage zur Vorbereitung zur Wiederverwendung verlassen (Output),

a)

dieser Output einem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt wird,

 

b)

das Gewicht der Materialien und Stoffe, die keinem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt sondern beseitigt oder energetisch verwertet werden, weniger als 10 % des als recycelt gemeldeten Gesamtgewichts beträgt.

 

Abänderung 180

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11 a — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Siedlungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b zu gewährleisten. Das System kann gemäß Artikel 35 Absatz 4 eingerichtete elektronische Register, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder gleichwertige Maßnahmen umfassen, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten über recycelte Abfälle gewährleisten.

(4)    Im Einklang mit Absatz 2 errichten die Mitgliedstaaten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Siedlungsabfällen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 zu gewährleisten. Das System kann gemäß Artikel 35 Absatz 4 eingerichtete elektronische Register, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder gleichwertige Maßnahmen umfassen, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten über recycelte Abfälle gewährleisten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Methode für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit gewählt wurde.

Abänderung 181

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11a — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden, können die Mitgliedstaaten das in Verbindung mit der Verbrennung erfolgende Recycling von Metallen im Verhältnis zu dem Anteil der verbrannten Siedlungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen.

(5)   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden, können die Mitgliedstaaten nach Annahme des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 6 dieses Artikels durch die Kommission das in Verbindung mit der Verbrennung oder Mitverbrennung erfolgende Recycling von Metallen im Verhältnis zu dem Anteil der verbrannten oder mitverbrannten Siedlungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen und die Abfälle vor der Verbrennung getrennt wurden oder die Verpflichtung erfüllt wurde, eine getrennte Sammlung für Papier, Metalle, Kunststoffe, Glas und Bioabfälle einzurichten .

Abänderung 182

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11a — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 5 zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte, mit denen eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts der Metalle, die in Verbindung mit der Verbrennung recycelt wurden, sowie die Qualitätskriterien für die recycelten Metalle festgelegt werden.

(6)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 5 zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte, mit denen eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts der Metalle, die in Verbindung mit der Verbrennung oder Mitverbrennung recycelt wurden, sowie die Qualitätskriterien für die recycelten Metalle festgelegt werden.

Abänderung 183

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11b — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission erstellt spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Absatz 3 genannten Fristen in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.

(1)   Die Kommission erstellt spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d , Artikel 11 Absätze 3 und 3a sowie Artikel 21 Absatz 1a genannten Fristen in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.

Abänderung 184

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11b– Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden und eine Orientierungshilfe für Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben bieten könnten.

Abänderung 185

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 11b — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Sofern erforderlich, beziehen sich die in Absatz 1 genannten Berichte auf die Umsetzung anderer Anforderungen dieser Richtlinie, wie die Prognosen in Bezug auf die Erreichung der in den Abfallvermeidungsprogrammen gemäß Artikel 29 enthaltenen Zielvorgaben und der Anteil und die Pro-Kopf-Menge an Siedlungsabfällen, die beseitigt oder energetisch verwertet werden.

Abänderung 186

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 12 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

„(1a)     Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Menge der beseitigten Siedlungsabfälle bis 2030 auf höchstens 10 % des gesamten Siedlungsabfallaufkommens verringert wird.“

Abänderung 187

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 b (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 12 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

12b.

In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

„(1b)     Die Kommission überprüft die in Anhang I aufgeführten Beseitigungsverfahren. Unter Berücksichtigung dieser Überprüfung erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch die Festlegung technischer Kriterien und operativer Verfahren für die Beseitigungsverfahren D2, D3, D4, D6, D7 und D12. Erforderlichenfalls enthalten diese delegierten Rechtsakte ein Verbot von Beseitigungsverfahren, bei denen die Anforderungen nach Artikel 13 nicht erfüllt sind.“

Abänderung 188

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 c (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 12 — Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

12c.

In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

„(1c)     Die Mitgliedstaaten ergreifen spezifische Maßnahme um zu verhindern, dass Abfälle direkt oder indirekt in die Meeresumwelt entsorgt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle zwei Jahre die zur Durchführung dieses Absatzes ergriffenen Maßnahmen mit. Die Kommission veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten einen zweijährlichen Bericht auf der Grundlage der vorliegenden Informationen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Modalitäten und Indikatoren für die Durchführung dieses Absatzes festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

Abänderung 189

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 d (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 15 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

12d.

In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

„(4a)     In Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass das Verfahren für die Auswahl der Abfallbewirtschaftungseinrichtungen durch die lokalen Behörden und Organisationen, die für einen Produkthersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung wahrnehmen, Sozialklauseln umfasst, damit die Rolle sozialer und solidarischer Unternehmen und Plattformen unterstützt wird.“

Abänderung 190

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 e (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 18 — Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

12e.

Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)   Wurden gefährliche Abfälle entgegen Absatz 1 vermischt, so sind die Abfälle vorbehaltlich der Kriterien der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit zu trennen , sofern dies möglich und notwendig ist, um die Bestimmungen des Artikels 13 zu erfüllen .

 

„(3)   Wurden gefährliche Abfälle entgegen Absatz 1 vermischt, stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 36 sicher, dass eine Trennung erfolgt , sofern dies technisch durchführbar ist .

Ist eine Trennung technisch nicht durchführbar, werden die gemischten Abfälle in einer Anlage behandelt, die für die Behandlung einer solchen Mischung sowie der einzelnen Bestandteile dieser Mischung zugelassen ist.“

Abänderung 191

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 f (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 20 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

12f.

In Artikel 20 wird der folgende Absatz eingefügt:

„Bis zum 1. Januar 2020 richten die Mitgliedstaaten Systeme der getrennten Sammlung und Abgabe von in Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen ein, um sicherzustellen, dass gefährlicher Abfall ordnungsgemäß behandelt wird und andere Siedlungsabfallströme nicht kontaminiert werden.“

Abänderung 192

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 g (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 20 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

12 g.

In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt:

„Bis zum … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] erstellt die Kommission Leitlinien, um die Mitgliedstaaten bei der Sammlung und sicheren Behandlung gefährlicher Abfälle, die in Haushalten anfallen, zu unterstützen und dies zu fördern.“

Abänderung 193

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 h (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 21 — Absatz 1 — Buchstabe a

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

12h.

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)

Altöl getrennt gesammelt wird , soweit dies technisch durchführbar ist ;

 

„a)

Altöl getrennt gesammelt wird;“

Abänderung 194

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 i (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 21 — Absatz 1 — Buchstabe c

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

12i.

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)

sofern dies technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar ist, Altöle mit unterschiedlichen Eigenschaften nicht vermischt werden und Altöle nicht mit anderen Abfallarten oder Stoffen vermischt werden, wenn diese Vermischung ihre Behandlung behindert.

 

„c)

Altöle mit unterschiedlichen Eigenschaften nicht vermischt werden und Altöle nicht mit anderen Abfallarten oder Stoffen vermischt werden, wenn diese Vermischung ihre Aufbereitung behindert.“

Abänderung 195

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 j (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 21 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

12j.

In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)     Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, mit denen erreicht werden soll, dass bis 2025 die Aufbereitung von Altölen auf mindestens 85 % der angefallenen Altöle gesteigert wird.

Altöle, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um in diesem anderen Mitgliedstaat aufbereitet zu werden, können, sofern die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle erfüllt sind, nur für die Erreichung der Zielvorgabe durch den Mitgliedstaat, in dem diese Altöle gesammelt wurden, angerechnet werden.

Altöle, die zur Aufbereitung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling aus der Union ausgeführt werden, werden für die Erreichung der Zielvorgabe durch den Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, nur dann angerechnet, wenn der Ausführer im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nachweisen kann, dass die Verbringung der Altöle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht und die Aufbereitungsbehandlung der Altöle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgte, die den Anforderungen der einschlägigen Umweltrechtsvorschriften der Union genügen.“

Abänderung 196

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 k (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 21 — Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

12k.

Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)    Zum Zwecke der Getrenntsammlung von Altölen und ihrer ordnungsgemäßen Behandlung können die Mitgliedstaaten gemäß ihrer nationalen Gegebenheiten zusätzliche Maßnahmen, wie technische Anforderungen, die Herstellerverantwortung, wirtschaftliche Instrumente oder freiwillige Vereinbarungen, anwenden.

 

„(2)    Um die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 1a zu erfüllen, können die Mitgliedstaaten gemäß ihrer nationalen Gegebenheiten zusätzliche Maßnahmen, wie technische Anforderungen, die Herstellerverantwortung, wirtschaftliche Instrumente oder freiwillige Vereinbarungen, anwenden.“

Abänderung 197

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 l (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 21 — Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

12l.

Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)    Gilt für Altöl gemäß den nationalen Rechtsvorschriften das Erfordernis der Aufbereitung, so können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass dieses Altöl aufbereitet wird, sofern dies technisch durchführbar ist, und — wenn Artikel 11 oder 12 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Anwendung findet — die grenzüberschreitende Verbringung von Altölen von ihrem Hoheitsgebiet zu Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen beschränken, um der Aufbereitung von Altöl Vorrang einzuräumen.

 

„(3)   Wenn Artikel 11 oder 12 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Anwendung findet , können die Mitgliedstaaten die grenzüberschreitende Verbringung von Altölen von ihrem Hoheitsgebiet zu Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen beschränken, um der Aufbereitung von Altöl Vorrang einzuräumen.“

Abänderung 198

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 22 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen für die getrennte Sammlung von Bioabfällen , soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die Einhaltung der geltenden Qualitätsnormen für Kompost zu gewährleisten und die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a, c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 zu erreichen .

(1)

Die Mitgliedstaaten sorgen für eine getrennte Sammlung von Bioabfällen an der Quelle gemäß Artikel 10 Absatz 2 .

Abänderung 199

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 22 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Die Mitgliedstaaten fördern die Heimkompostierung.

Abänderung 237

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 22 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie treffen gegebenenfalls im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 Maßnahmen, um Folgendes zu fördern:

(2)    Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 Maßnahmen , auch in Bezug auf die Rückverfolgung sowie Qualitätssicherungssysteme für Input und Output, um sicherzustellen, dass das organische Recycling von Bioabfällen auf eine Art und Weise erfolgt , die ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleistet, und dass sein Output den einschlägigen hohen Qualitätsnormen genügt.

a)

das Recycling, einschließlich Kompostierung und Vergärung von Bioabfällen;

 

b)

die Behandlung von Bioabfällen auf eine Art und Weise, die ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleistet;

 

c)

die Verwendung von umweltverträglichen Materialien aus Bioabfällen.

 

Abänderung 242

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 22 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Als Gewicht der recycelten Bioabfälle gilt das Gewicht der Abfälle, die dem organischen Recyclingverfahren in einem bestimmten Jahr zugeführt werden (Input).

 

Das Gewicht der Materialien und Stoffe, die keinem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt, sondern beseitigt oder energetisch verwertet werden, darf nicht als recycelt gemeldet werden.

Änderungsantrag 201

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 22 — Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)     Die Kommission schlägt bis zum 31. Dezember 2018 eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) vor, um europäische Abfallcodes Bioabfälle einzuführen, die keine Siedlungsabfälle sind und an der Quelle getrennt gesammelt wurden.

Abänderung 238

Vorschlag für eineRichtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 22 — Absatz 2c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c)     Bis zum 31. Dezember 2018 beauftragt die Kommission die europäischen Normungsgremien, auf der Grundlage der besten verfügbaren Verfahren europäische Qualitätsnormen für Bioabfälle, die organischen Recyclingverfahren zugeführt werden, für Kompost und für Gärrückstände zu erarbeiten.

Abänderung 202

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13 a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 24 — Absatz 1 — Buchstabe b

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

13a.

Artikel 24 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)

Verwertung von Abfällen.

 

„b)

Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen.“

Abänderung 203

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 14

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 26 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden von der Führung eines Registers von Betrieben und Unternehmen, die jährlich nicht mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren, befreien

Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden von der Führung eines Registers von Betrieben und Unternehmen, die jährlich nicht mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle und nicht mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren, befreien.

Abänderung 204

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 14

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 26 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte erlassen, um den Schwellenwert für die Mengen nicht gefährlicher Abfälle anzupassen.

entfällt

Abänderung 205

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 15 — Buchstabe a

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 27 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der technischen Mindestkriterien für Behandlungstätigkeiten, für die eine Genehmigung nach Artikel 23 erforderlich ist, zu erlassen, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestkriterien Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen würden.“

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der technischen Mindestkriterien für alle Behandlungstätigkeiten , insbesondere für die getrennte Sammlung, die Trennung und das Recycling von Abfällen , für die eine Genehmigung nach Artikel 23 erforderlich ist, zu erlassen, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestkriterien Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen würden.

Abänderung 206

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 16 — Buchstabe a — Ziffer ii

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 28 — Absatz 3 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

Maßnahmen zur Bekämpfung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Säuberung von Abfällen jeder Art.

f)

Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Säuberung von Abfällen jeder Art.

Abänderung 207

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 16 — Buchstabe a — Ziffer ii a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 28 — Absatz 3 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iia)

Der folgende Buchstabe wird angefügt:

„fa)

ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten für die lokalen Behörden zur Förderung der Abfallvermeidung und Entwicklung optimaler Systeme und Infrastrukturen der getrennten Sammlung, um den in dieser Richtlinie festgelegten Zielvorgaben gerecht zu werden.“

Abänderung 208

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 16 — Buchstabe b

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 28 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Abfallbewirtschaftungspläne müssen den in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG formulierten Anforderungen an die Abfallplanung, den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie sowie den Anforderungen nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG genügen.“

(5)   Abfallbewirtschaftungspläne müssen den in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG formulierten Anforderungen an die Abfallplanung, den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie sowie den Anforderungen nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG genügen.“

Abänderung 209

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 17 — Buchstabe a

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 29 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen Abfallvermeidungsprogramme mit Abfallvermeidungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 1, 4 und 9 auf.“

(1)    Als Beitrag zur Erreichung der in den Artikeln 1 und  4 und Artikel  9 Absatz - 1 aufgeführten Ziele stellen die Mitgliedstaaten Abfallvermeidungsprogramme auf , in denen mindestens Abfallvermeidungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 festgelegt werden .

Abänderung 210

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 17 — Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 29 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

aa)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Solche Programme werden gegebenenfalls entweder in die Abfallbewirtschaftungspläne gemäß Artikel 28 oder in andere umweltpolitische Programme aufgenommen oder als gesonderte Programme durchgeführt. Wird ein solches Programm in den Abfallbewirtschaftungsplan oder in andere Programme aufgenommen, so sind die Abfallvermeidungsmaßnahmen deutlich auszuweisen.

 

Solche Programme werden gegebenenfalls entweder in die Abfallbewirtschaftungspläne gemäß Artikel 28 oder in andere umweltpolitische Programme aufgenommen oder als gesonderte Programme durchgeführt. Wird ein solches Programm in den Abfallbewirtschaftungsplan oder in andere Programme aufgenommen, so sind die Abfallvermeidungsziele und -maßnahmen deutlich auszuweisen.

Abänderung 211

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 17 — Buchstabe a b (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 29 — Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ab)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(2)    Die Programme nach Absatz 1 legen die Abfallvermeidungsziele fest . Die Mitgliedstaaten beschreiben die bestehenden Vermeidungsmaßnahmen und bewerten die Zweckmäßigkeit der in Anhang IV angegebenen Beispielsmaßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen.

 

„(2)    In den in Absatz 1 genannten Programmen beschreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz  1 und deren Beitrag zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 9 Absatz - 1 . Gegebenenfalls beschreiben die Mitgliedstaaten den Beitrag von in Anhang IVa aufgeführten Instrumenten und Maßnahmen und bewerten die Zweckmäßigkeit der in Anhang IV angegebenen Beispielsmaßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen.“

Abänderung 212

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 17 — Buchstabe a c (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 29 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ac)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)     Die Mitgliedstaaten erstellen im Rahmen ihrer Abfallvermeidungsprogramme gemäß diesem Artikel spezielle Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.“

Abänderung 213

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 17 a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 30 — Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

17a.

Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)   Die Europäische Umweltagentur wird aufgefordert in ihren jährlichen Bericht eine Übersicht der Fortschritte bei der Ergänzung und Umsetzung von Abfallvermeidungsprogrammen aufzunehmen .

 

„(2)   Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht , der eine Übersicht über die bei der Ergänzung und Umsetzung von Abfallvermeidungsprogrammen erzielten Fortschritte und der Erfolge im Hinblick auf die Ziele der Abfallvermeidungsprogramme für jeden Mitgliedstaat und für die Union insgesamt enthält, einschließlich der Entkoppelung der Abfallerzeugung vom Wirtschaftswachstum und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft .“

Abänderung 214

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 19 — Buchstabe b

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 35 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches Register oder koordinierte Register ein, um für das gesamte geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Daten über gefährliche Abfälle zu erfassen. Die Mitgliedstaaten können solche Register für andere Abfallströme einrichten, insbesondere für solche , für die in Rechtsvorschriften der Union Zielvorgaben festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten verwenden die Daten über Abfälle, die die Betreiber von Industrieanlagen in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichteten Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister melden.

(4)   Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches Register oder koordinierte Register ein oder verwenden bereits eingerichtete oder koordinierte Register , um für das gesamte geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Daten über gefährliche Abfälle zu erfassen. Die Mitgliedstaaten richten solche Register mindestens für die Abfallströme ein , für die in Rechtsvorschriften der Union Zielvorgaben festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten verwenden die Daten über Abfälle, die die Betreiber von Industrieanlagen in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichteten Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister melden.

Abänderung 215

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 37 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zur Durchführung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis d sowie Absatz 3. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden . Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegten Format übermittelt. Der erste Bericht umfasst die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele gemäß Artikel 9 Absatz - 1 Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis d , Artikel 11 Absätze 3 und 3 a und Artikel 21 . Sie erheben und verarbeiten diese Daten gemäß der in Absatz 6 genannten gemeinsamen Methode und übermitteln sie auf elektronischem Wege binnen 12 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden . Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegten Format übermittelt. Der erste Bericht im Hinblick auf die Zielvorgaben in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 umfasst die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Abänderung 216

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 37 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zwei Jahre die Daten zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums, für den die Daten erhoben wurden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegten Format übermittelt. Der erste Bericht erfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021.

entfällt

Abänderung 217

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 37 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Zur Überprüfung der Einhaltung des Artikels 11 Absatz 2 Buchstaben c und d wird die Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle getrennt von der Menge der recycelten Abfälle gemeldet.

Abänderung 218

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 37 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die Kommission prüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet . Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.

(5)   Die Kommission prüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung. Bis zum Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 6 werden in dem Bericht die Organisation der Datenerhebung sowie die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden bewertet. Die Kommission bewertet in jedem Fall die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird neun Monate nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle drei Jahre erstellt.

Abänderung 219

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 37 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)     In den in Absatz 5 genannten Bericht nimmt die Kommission Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie insgesamt auf und bewertet deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Dem Bericht kann gegebenenfalls ein Vorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie beigefügt werden.

Abänderung 220

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 37 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie für die Berichterstattung über Verfüllungsmaßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(6)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a zur Ergänzung dieser Richtlinie durch die Festlegung gemeinsamer Methoden für die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Organisation der Datenerhebung und der Datenquellen wie auch der Vorschriften über das Format für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz  1 sowie für die Berichterstattung über Verfahren der Vorbereitung zur Wiederverwendung und Verfüllungsverfahren .

Abänderung 221

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21 a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

21a.

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 37a

 

Rahmen für die Kreislaufwirtschaft

 

Zur Unterstützung der Maßnahmen gemäß Artikel 1 stellt die Kommission bis spätestens am 31. Dezember 2018 Folgendes sicher:

 

a)

Erstellung eines Berichts, in dem geprüft wird, ob es einen Bedarf an Unionszielvorgaben, insbesondere einer Unionszielvorgabe für Ressourceneffizienz, und an bereichsübergreifenden Regulierungsmaßnahmen im Bereich des nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion gibt. Ihm wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt;

 

b)

Erstellung eines Berichts über die Übereinstimmung zwischen dem Regelungsrahmen der Union für Produkte, Abfälle und Chemikalien, um festzustellen, welche Hindernisse dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft im Wege stehen;

 

c)

Erstellung eines Berichts zur Ermittlung der Wechselwirkungen zwischen Gesetzgebungsakten, die die Entstehung von Synergien zwischen verschiedenen Branchen behindern und die anschließende Verwendung von Nebenprodukten und die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen für spezifische Anwendungen verhindern können. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag oder ein Leitfaden darüber beigefügt, wie festgestellte Hindernisse beseitigt werden können und wie das Marktpotential von Nebenprodukten und Sekundärrohstoffen ausgeschöpft werden kann;

 

d)

Vorlage einer umfassenden Überprüfung des Unionsrechts im Bereich Ökodesign, um dessen Geltungsbereich zu erweitern, so dass alle wichtigen Produktgruppen berücksichtigt werden, einschließlich nicht energiebezogener Produktgruppen, und um schrittweise einschlägige Merkmale für Ressourceneffizienz in die verbindlichen Anforderungen an die Produktgestaltung aufzunehmen sowie Öko-Kennzeichnungsvorschriften anzupassen.“

Abänderung 222

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21 a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 38 — Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

21a.

Die Überschrift von Artikel 38 erhält folgende Fassung:

Auslegung und Anpassung an den technischen Fortschritt

 

„Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Auslegung und Anpassung an den technischen Fortschritt“

Abänderung 223

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 22

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 38 — Absatz - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)     Die Kommission richtet eine Plattform für den regelmäßigen und strukturierten Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, auch mit regionalen und kommunalen Behörden, zur praktischen Umsetzung der Anforderungen dieser Richtlinie ein, um eine angemessene Steuerung, Durchsetzung, grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie die Verbreitung bewährter Verfahren und Innovationen im Bereich der Abfallbewirtschaftung sicherzustellen.

 

Die Plattform dient insbesondere dazu,

 

Informationen und bewährte Verfahren hinsichtlich der Instrumente und Anreize auszutauschen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 eingesetzt werden, um die in Artikel 4 festgelegten Ziele besser zu verwirklichen,

 

Informationen und bewährte Verfahren hinsichtlich der Maßnahmen nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 auszutauschen,

 

Informationen und bewährte Verfahren hinsichtlich der Vermeidung und der Einrichtung von Systemen auszutauschen, mit denen Wiederverwendungstätigkeiten und die Verlängerung der Lebensdauer gefördert werden,

 

Informationen und bewährte Verfahren hinsichtlich der Umsetzung der Verpflichtungen zur getrennten Sammlung auszutauschen,

 

Informationen und bewährte Verfahren hinsichtlich der Instrumente und Anreize in Bezug auf die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 21 auszutauschen,

 

bewährte Verfahren für die Erarbeitung von Maßnahmen und Systemen auszutauschen, um die Siedlungsabfallströme von der Abfalltrennung bis zum abschließenden Recyclingverfahren zurückzuverfolgen, was entscheidend ist, um die Qualität der Abfälle zu überwachen und die Verluste in den Abfallströmen und Recyclingverfahren zu messen.

 

Die Kommission macht die Ergebnisse dieses Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren öffentlich zugänglich.

Abänderung 224

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 22

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 38 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann Leitlinien für die Auslegung der Definitionen der Begriffe „Verwertung“ und „Beseitigung“ erarbeiten .

Die Kommission erarbeitet Leitlinien für die Auslegung der Definitionen der Begriffe „Abfall“, „Siedlungsabfall“, „Vermeidung“, „Wiederverwendung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Verwertung“ und „Beseitigung“.

Abänderung 225

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 22

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 38 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a die notwendigen delegierten Rechtsakte zur Änderung von Anhang VI zu erlassen.“

entfällt

Abänderung 226

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 38 a — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 , Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel 26 , Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] für einen unbestimmten Zeitraum übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 2 und 4 , Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absätze 2a, 3 und 3a, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel 12 Absatz 1b , Artikel 27 Absätze 1 und 4 , Artikel 37 Absatz 6 sowie Artikel 38 Absätze 1 und 2 wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] für einen unbestimmten Zeitraum übertragen.

Abänderung 227

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 38 a — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 , Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel 26 , Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 2 und 4 , Artikel 7 Absatz 1 , Artikel 8 Absatz 5 , Artikel 9 Absätze 2a, 3 und 3a , Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel 12 Absatz 1b , Artikel 27 Absätze 1 und 4 , Artikel 37 Absatz 6 sowie Artikel 38 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Abänderung 228

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 38 a — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

Abänderung 229

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 38 a — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 , Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel 26 , Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 2 und 4 , Artikel 7 Absatz 1 , Artikel 8 Absatz 5 , Artikel 9 Absätze 2a, 3 und 3a , Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel 12 Absatz 1b , Artikel 27 Absätze 1 und 4 , Artikel 37 Absatz 6 sowie Artikel 38 Absätze 1 und 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Abänderung 230

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 24 a (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Anhang II — Nummer R13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

24a.

In Anhang II wird folgender Punkt eingefügt:

„R13 a:

Vorbereitung zur Wiederverwendung“

Abänderung 231

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 24 b (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Anhang IV a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

24b.

Anhang IVa wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie eingefügt.

Abänderung 232

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 25

Richtlinie 2008/98/EG

Anhang VI (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Anhang VI wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie angefügt.

entfällt

Abänderung 233

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I

Richtlinie 2008/98/EG

Anhang VI

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Berechnungsmethode für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten und Bestandteilen für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3

entfällt

Für die Berechnung der angepassten Quote des Recycling und der Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 verwenden die Mitgliedstaaten folgende Formel:

 

Formula

E: angepasste Recycling- und Wiederverwendungsquote in einem gegebenen Jahr;

 

A: Gewicht der in einem gegebenen Jahr recycelten oder zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle;

 

R: Gewicht der in einem gegebenen Jahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Produkte und Bestandteile;

 

P: Gewicht der in einem gegebenen Jahr generierten Siedlungsabfälle.

 

Abänderung 234

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang -I (neu)

Richtlinie 2008/98/EG

Anhang IV a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang -I

 

Folgender Anhang IVa wird eingefügt:

 

„Anhang IVa

 

Als Anhaltspunkt dienende Liste der Instrumente zur Förderung eines Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft

 

1.

Wirtschaftliche Instrumente:

 

1.1

schrittweise Anhebung der Deponieabgaben und/oder -gebühren für alle Abfallkategorien (Siedlungsabfälle, Inertabfälle, sonstige Abfälle),

 

1.2

Einführung oder Anhebung von Verbrennungsabgaben und/oder - gebühren,

 

1.3

Einführung der mengenbezogenen Abfallgebührenerhebung (Pay-As-You-Throw),

 

1.4

Maßnahmen zur Verbesserung der Kosteneffizienz bestehender und künftiger Regelungen für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung,

 

1.5

Ausweitung des Geltungsbereichs der finanziellen und/oder operativen Herstellerverantwortung auf neue Abfallströme,

 

1.6

wirtschaftliche Anreize für lokale Gebietskörperschaften zur Förderung der Abfallvermeidung und zur Ausarbeitung und Verschärfung von Regelungen für die getrennte Abfallsammlung,

 

1.7

Maßnahmen zur Unterstützung des Ausbaus der Wiederverwendungsbranche,

 

1.8

Maßnahmen zur Abschaffung von Subventionen, die nicht mit der Abfallhierarchie vereinbar sind.

 

2.

Sonstige Maßnahmen:

 

2.1

nachhaltiges öffentliches Beschaffungswesen, um nachhaltige Produktion und nachhaltigen Verbrauch zu fördern,

 

2.2

technische und steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von Märkten für wiederverwendete Produkte und recycelte (auch kompostierte) Materialien sowie zur Verbesserung der Qualität recycelter Materialien,

 

2.3

Anwendung der besten verfügbaren Techniken für die Abfallbehandlung, durch die besonders bedenkliche Stoffe entfernt werden sollen, wenn dies technisch und wirtschaftlich durchführbar ist,

 

2.4

Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung und die Verringerung der Müllmengen, einschließlich Ad-hoc-Kampagnen zur Verringerung des Abfallaufkommens an der Quelle und einer hohen Beteiligung an Systemen der getrennten Sammlung,

 

2.5

Maßnahmen im Hinblick auf eine angemessene Koordinierung, auch mithilfe digitaler Mittel, zwischen allen zuständigen Behörden, die an der Abfallbewirtschaftung beteiligt sind, und zur Sicherstellung der Einbeziehung anderer wichtiger Interessenträger,

 

2.6

Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, um den Aufbau der Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur zu finanzieren, der für das Erreichen der einschlägigen Ziele erforderlich ist.“

(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0034/2017).

(1a)   Angenommene Texte, P8_TA(2015)0266.

(14)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(14)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(1a)   Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(1b)   Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(1a)   Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44).

(1b)   Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89).

(17)  COM(2008)0699 und COM(2014)0297.

(17)  COM(2008)0699 und COM(2014)0297.

(18)  COM(2014)0297.

(18)  COM(2014)0297.

(1a)   Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(1a)   Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).“,

(*1)  ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1.

(*2)   Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ( ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(1a)   Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/300


P8_TA(2017)0071

Abfalldeponien ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (COM(2015)0594 — C8-0384/2015 — 2015/0274(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 263/31)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)

Im Hinblick darauf, dass die Union von der Einfuhr von Rohstoffen abhängig ist und viele natürliche Ressourcen schon bald erschöpft sein werden, ist es von großer Bedeutung, so viele Ressourcen wie möglich innerhalb der Union zu gewinnen und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung - 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a)

Aus Abfallbewirtschaftung sollte eine nachhaltige Materialwirtschaft werden. Die Überarbeitung der Deponie-Richtlinie bietet eine Gelegenheit, dies zu erreichen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern.

(1)

Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern , die Energieeffizienz zu verbessern und die Ressourcenabhängigkeit der Union zu verringern;

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Im Rahmen der Kreislaufwirtschaft sollten die ausdrücklichen Bestimmungen des Siebten Umweltaktionsprogramms umgesetzt werden, in dem die Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe gefordert wird, damit recycelte Abfälle in der Union als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle genutzt werden können.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Die Zielvorgaben der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (14) für die Einschränkung der Deponieablagerung sollten geändert werden, um die Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser widerzuspiegeln und die Durchführung der Rohstoffinitiative (15) durch Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien für ungefährliche Abfälle voranzutreiben.

(2)

Die Zielvorgaben der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (14) für die Einschränkung der Deponieablagerung sollten strenger gefasst werden, um die Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser widerzuspiegeln und die Durchführung der Rohstoffinitiative (15) durch eine schrittweise Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien für ungefährliche Abfälle voranzutreiben. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dies Bestandteil eines Gesamtkonzepts ist, die eine sinnvolle Anwendung der Abfallhierarchie gewährleistet, eine Wendung hin zu Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling fördert und eine Verlagerung von einer Einlagerung in Deponien hin zu einer verstärkten Abfallverbrennung vermeidet.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts sollten die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 1999/31/EG mit denen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) in Einklang gebracht werden.

(4)

Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts sollten die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 1999/31/EG gegebenenfalls mit denen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) in Einklang gebracht werden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Eine weitere Einschränkung der Deponierung von Abfällen, beginnend mit trennungspflichtigen Abfallströmen (wie Kunststoffen, Metallen, Glas, Papier, Bioabfall), wäre für die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft eindeutig von Vorteil. Bei der Implementierung dieser Einschränkungen sollte die technische, die umweltpolitische und die wirtschaftliche Realisierbarkeit des Recycelns oder der sonstigen Verwertung des im Zuge der Abfalltrennung anfallenden Restmülls berücksichtigt werden.

(5)

Eine weitere Einschränkung der Deponierung von Abfällen, beginnend mit trennungspflichtigen Abfallströmen (wie Kunststoffen, Metallen, Glas, Papier, Bioabfall) und dem Ziel, nur Restmüll anzunehmen , wäre für die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft eindeutig von Vorteil. Langfristige Investitionen in die Infrastruktur sowie in Forschung und Innovation tragen wesentlich zur Verringerung der Menge des im Zuge der Abfalltrennung anfallenden Restmülls bei, der zurzeit aus technischen, ökologischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht recycelt oder anderweitig verwertet werden kann .

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Als politischer und gesellschaftlicher Anreiz, um die Ablagerung auf Deponien als nachhaltigen Umgang mit natürlichen Ressourcen innerhalb der Kreislaufwirtschaft weiter einzuschränken, sollte der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG Rechnung getragen und unbedingt der Ansatz angewendet werden, der Abfallvermeidung Vorrang einzuräumen und das Vorsorgeprinzip zu wahren.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Biologisch abbaubare Abfälle machen einen Großteil der Siedlungsabfälle aus. Infolge der Treibhausgasemissionen und Verunreinigungen von Oberflächengewässern, Grundwasser, Boden und Luft, die durch die Ablagerung unbehandelter biologisch abbaubarer Abfälle auf Deponien entstehen, wird die Umwelt stark beeinträchtigt. Wenngleich die Richtlinie 1999/31/EG bereits Ziele für die Reduzierung der Deponierung biologisch abbaubarer Abfälle enthält, ist es dennoch angezeigt, diese Deponierung weiter einzuschränken und das Ablagern von gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG getrennt gesammelten biologisch abbaubaren Abfällen auf Deponien zu verbieten.

(6)

Biologisch abbaubare Abfälle machen einen Großteil der Siedlungsabfälle aus. Infolge der Treibhausgasemissionen und Verunreinigungen von Oberflächengewässern, Grundwasser, Boden und Luft, die durch die Ablagerung unbehandelter biologisch abbaubarer Abfälle auf Deponien entstehen, wird die Umwelt stark beeinträchtigt. Wenngleich die Richtlinie 1999/31/EG bereits Ziele für die Reduzierung der Deponierung biologisch abbaubarer Abfälle enthält, ist es dennoch angezeigt, diese Deponierung weiter einzuschränken und das Ablagern von gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG getrennt zu sammelnden biologisch abbaubaren Abfällen auf Deponien zu verbieten.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

In vielen Mitgliedstaaten sind die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Das Festlegen von Zielen für die Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien wird die Abfalltrennung (Sammeln, Sortieren und Recyceln) zusätzlich erleichtern und verhindern, dass potenziell recycelfähige Stoffe am unteren Ende der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen.

(7)

In vielen Mitgliedstaaten sind die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Das Festlegen von eindeutigen und ehrgeizigen Zielen für die Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien wird Investitionen in die Erleichterung von getrennter Sammlung sowie von Trennung und Recyceln von Abfällen zusätzlich fördern und verhindern, dass potenziell recycelbare Stoffe auf der untersten Ebene der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Eine schrittweise Einschränkung der Abfalldeponierung ist notwendig, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden und sicherzustellen, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie schrittweise und effektiv verwertet werden. Diese Einschränkung dürfte verhindern, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung von Restmüll, z. B. Anlagen für die energetische Verwertung oder die niedrigwertige mechanisch-biologische Behandlung unbehandelter Siedlungsabfälle , entstehen, denn dies könnte die langfristigen Ziele der Union in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Siedlungsabfällen, wie sie in Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegt sind, untergraben. Gleichermaßen sollten die Mitgliedstaaten, auch um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass nur behandelte Abfälle auf Deponien abgelagert werden, doch darf die Erfüllung einer solchen Verpflichtung nicht dazu führen, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung der Restfraktionen von Siedlungsabfällen entstehen. Um Kohärenz zwischen den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG und der Zielvorgabe für die Einschränkung der Deponieablagerung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie zu gewährleisten und eine koordinierte Planung der zum Erreichen dieser Zielvorgaben erforderlichen Infrastrukturen und Investitionen sicherzustellen, sollten Mitgliedstaaten, die für die Verwirklichung der Zielvorgaben für das Recycling von Siedlungsabfällen eine Fristverlängerung beantragen können, zudem auch für das Erfüllen der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Zielvorgabe für die Deponierungseinschränkung bis 2030 einen Aufschub erhalten.

(8)

Eine schrittweise durchgeführte möglichst weitgehende Einschränkung der Abfalldeponierung ist notwendig, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden und sicherzustellen, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Richtlinie 2008/98/EG schrittweise und effektiv verwertet werden. Diese schrittweise durchgeführte möglichst weitgehende Verringerung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien wird in vielen Mitgliedstaaten grundlegende Änderungen bei der Abfallbewirtschaftung erforderlich machen. Mit verbesserten Statistiken über die Sammlung und Behandlung von Abfällen und die Rückverfolgbarkeit von Abfallströmen sollte es möglich sein, zu verhindern, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung von Restmüll, z. B. für die energetische Verwertung, entstehen, denn dies könnte die langfristigen Ziele der Union in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Siedlungsabfällen, wie sie in Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegt sind, untergraben. Gleichermaßen sollten die Mitgliedstaaten, auch um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass nur behandelte Abfälle auf Deponien abgelagert werden, doch darf die Erfüllung einer solchen Verpflichtung nicht dazu führen, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung der Restfraktionen von Siedlungsabfällen entstehen . Angesichts der in letzter Zeit in einigen Mitgliedstaaten getätigten Investitionen, die zu Überkapazitäten für die energetische Verwertung oder die Einrichtung von mechanisch-biologischer Behandlung führten, muss ein deutliches Zeichen an Abfallbewirtschaftungseinrichtungen und an die Mitgliedstaaten gegeben werden, dass Investitionen, die mit den langfristigen Zielen der Deponierichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie unvereinbar sind, verhindert werden müssen. Daher könnte die Einführung einer Obergrenze für die Verbrennung von Siedlungsabfällen entsprechend den Zielvorgaben in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Siedlungsabfällen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG und Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG geprüft werden. Um Kohärenz zwischen den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG und der Zielvorgabe für die Einschränkung der Deponieablagerung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie zu gewährleisten und eine koordinierte Planung der zum Erreichen dieser Zielvorgaben erforderlichen Infrastrukturen und Investitionen sicherzustellen, sollten Mitgliedstaaten, die für die Verwirklichung der Zielvorgaben für das Recycling von Siedlungsabfällen eine Fristverlängerung beantragen können, zudem auch für das Erfüllen der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Zielvorgabe für die Deponierungseinschränkung bis 2030 einen Aufschub erhalten.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollte die Kommission die Koordinierung und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den verschiedenen Wirtschaftsbranchen fördern. Dieser Austausch könnte durch Kommunikationsplattformen gefördert werden, über die neue industrielle Lösungen leichter bekannt gemacht werden könnten und die einen besseren Überblick über die verfügbaren Kapazitäten ermöglichen und zu einer Vernetzung der Abfallwirtschaft mit anderen Branchen sowie zur Förderung von industriellen Synergien beitragen könnten.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)

Die Kommission sollte die Koordinierung und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen Mitgliedstaaten, regionalen und — insbesondere — lokalen Gebietskörperschaften fördern, wobei alle einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft einschließlich Sozialpartnern und Umwelt- und Verbraucherorganisationen einbezogen werden sollten.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8c)

Für die angemessene Umsetzung und Durchsetzung der Zielsetzungen dieser Richtlinie muss dafür gesorgt werden, dass die lokalen Gebietskörperschaften jener Gebiete, in denen sich Deponien befinden, als einschlägige Akteure anerkannt werden, da sie direkt unter den Folgen der Deponierung leiden. Daher sollte in den Orten und gemeindeübergreifenden Gebieten, in denen eine Deponie eingerichtet werden soll, im Voraus für eine öffentliche und demokratische Anhörung gesorgt und eine angemessene Entschädigung für die örtliche Bevölkerung festgelegt werden.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8d)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass jede Deponie in der Union überprüft wird, damit für eine ordnungsgemäße Umsetzung von Unions- und nationalen Rechtsvorschriften gesorgt ist.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Damit die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie besser, zeitnäher und möglichst einheitlich umgesetzt und Durchführungsprobleme frühzeitig erkannt werden können, sollte ein Frühwarnsystem eingerichtet werden, das die Schwächen erkennt und es bereits vor Ablauf der Fristen für die Zielerfüllung ermöglicht, Abhilfe zu schaffen.

(9)

Damit die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie besser, zeitnäher und möglichst einheitlich umgesetzt und Durchführungsprobleme frühzeitig erkannt werden können, sollte ein Frühwarnsystem eingerichtet werden, das die Schwächen erkennt und es bereits vor Ablauf der Fristen für die Zielerfüllung ermöglicht, Abhilfe zu schaffen. Zudem sollte der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Beteiligten gefördert werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit statistischer Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden. Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und den Datenvergleich zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über den Stand der Verwirklichung der in der Richtlinie 1999/31/EG vorgegebenen Ziele nach den neuesten von der Kommission und den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten entwickelten Methoden zu erstellen.

(11)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Informationen sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit der übermittelten Daten sollte durch Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Erhebung und Verarbeitung von Daten aus zuverlässigen Quellen sowie durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden. Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und den Datenvergleich zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über den Stand der Verwirklichung der in der Richtlinie 1999/31/EG vorgegebenen Ziele nach dem von der Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten und den für die Abfallbewirtschaftung zuständigen nationalen Behörden entwickelten einheitlichen Verfahren zu erstellen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Um die Richtlinie 1999/31/EG zu ergänzen oder zu ändern, insbesondere zur Anpassung ihrer Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, sollte der Kommission in Bezug auf Artikel 16 die Befugnis übertragen werden , gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen. Vor allem ist wichtig, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen , durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten , dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig , rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden . Die Anhänge sollten nur nach den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grundsätzen geändert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission, was Anhang II anbelangt, die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und allgemeinen Verfahrensvorschriften für die Untersuchung und die Annahme von Abfall berücksichtigen. Außerdem sollten für jede Deponieklasse spezielle Kriterien und Untersuchungsmethoden mit entsprechenden Grenzwerten festgelegt werden, erforderlichenfalls auch für bestimmte Arten von Deponien innerhalb jeder Klasse, einschließlich Untertagedeponien. Gegebenenfalls sollte die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Vorschläge zur Standardisierung der Überwachungs-, Probenahme- und Analyseverfahren bezüglich der Anhänge vorlegen.

(12)

Um die Richtlinie 1999/31/EG zu ändern , sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden , gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung , dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene , durchführt und dass diese Konsultationen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegten Grundsätzen stattfinden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten , erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten , und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission , die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind, erhalten . Die Anhänge sollten nur nach den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grundsätzen geändert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission, was Anhang II anbelangt, die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und allgemeinen Verfahrensvorschriften für die Untersuchung und die Annahme von Abfall berücksichtigen. Außerdem sollten für jede Deponieklasse spezielle Kriterien und Untersuchungsmethoden mit entsprechenden Grenzwerten festgelegt werden, erforderlichenfalls auch für bestimmte Arten von Deponien innerhalb jeder Klasse, einschließlich Untertagedeponien. Gegebenenfalls sollte die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Vorschläge zur Standardisierung der Überwachungs-, Probenahme- und Analyseverfahren bezüglich der Anhänge vorlegen.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 1999/31/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission in Bezug auf Artikel 3 Absatz 3 , Anhang I Nummer 3.5 und Anhang II Nummer 5 Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden.

(13)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 1999/31/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Begriffsbestimmung zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen , die Methode, die für die Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien unter bestimmten Bedingungen zu verwenden ist, und die Ausarbeitung einer europäischen Norm für die Abfallprobenahme übertragen werden , da sich bei der Abfallprobenahme hinsichtlich der Repräsentativität und der Techniken schwerwiegende Probleme ergeben können, die durch die heterogene Beschaffenheit vieler Abfälle bedingt sind . Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Pläne für die nachhaltige Sanierung und nachhaltige alternative Nutzung von Deponien und von durch Deponien geschädigten Gebieten erstellt werden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b)

Bei der Annahme dieser Richtlinie wurde den in der interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Verpflichtungen Rechnung getragen; diese Richtlinie sollte im Einklang mit den in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorgaben umgesetzt werden.

Abänderung 52/rev

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz - 1 — Nummer 1 (neu)

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 1 — Absatz - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)

In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„-1.     Eine schrittweise Einstellung der Einlagerung von recycelbaren und verwertbaren Abfällen auf Deponien ist eine Grundvoraussetzung für den Übergang der EU hin zu einer Kreislaufwirtschaft“.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Es gelten die Definitionen der Begriffe „Abfall“, „Siedlungsabfall“, „gefährlicher Abfall“, „Abfallerzeuger“, „Abfallbesitzer“, „Abfallbewirtschaftung“, „getrennte Sammlung“, „Verwertung“, „Recycling“ und„Beseitigung“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

a)

Es gelten die Definitionen der Begriffe „Abfall“, „Siedlungsabfall“, „gefährlicher Abfall“, „ nicht gefährlicher Abfall“, „Abfallerzeuger“, „Abfallbesitzer“, „Abfallbewirtschaftung“, „getrennte Sammlung“, „Verwertung“, „Recycling“ und „Beseitigung“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2);

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 2 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

„aa)

‚Restabfälle‘ aus einem Behandlungs- oder Verwertungsvorgang einschließlich Recycling stammende Abfälle, die nicht weiter verwertet werden können und daher beseitigt werden müssen;“

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 2 — Buchstabe m

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ba)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

m)

„biologisch abbaubare Abfälle“ alle Abfälle, die aerob oder anaerob abgebaut werden können; Beispiele hierfür sind Lebensmittel, Gartenabfälle, Papier und Pappe;

 

„m)

‚biologisch abbaubare Abfälle‘ Lebensmittel, Gartenabfälle, Papier und Pappe sowie Holz und alle sonstigen Abfälle, die aerob oder anaerob abgebaut werden können;“

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 3 — Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(1a)

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)   Unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG können die Mitgliedstaaten nach eigener Wahl erklären, dass die Ablagerung von anderen nicht gefährlichen Abfällen als Inertabfällen, wie sie vom Ausschuß nach Artikel 17 zu definieren sind und die aus der Prospektion und dem Abbau, der Behandlung und der Lagerung von Bodenschätzen sowie aus dem Betrieb von Steinbrüchen stammen und so abgelagert werden, dass eine Verschmutzung der Umwelt oder negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit verhindert werden, von den Vorschriften des Anhangs I Nummern 2, 3.1, 3.2 und 3.3 ausgenommen werden kann.

 

„(3)   Unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG können die Mitgliedstaaten nach eigener Wahl erklären, dass die Ablagerung von anderen nicht gefährlichen Abfällen als Inertabfällen, und die aus der Prospektion und dem Abbau, der Behandlung und der Lagerung von Bodenschätzen sowie aus dem Betrieb von Steinbrüchen stammen und so abgelagert werden, dass eine Verschmutzung der Umwelt oder negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit verhindert werden, von den Vorschriften des Anhangs I Nummern 2, 3.1, 3.2 und 3.3 ausgenommen werden kann. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Begriffsbestimmung der Lagerung von anderen nicht gefährlichen Abfällen festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 5 — Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)   Die Mitgliedstaaten legen spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt ihre Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch 1000 abbaubaren Abfälle fest und unterrichten die Kommission über diese Strategie. Diese Strategie sollte Maßnahmen zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele insbesondere durch Recycling, Kompostierung, Biogaserzegung oder die Verwertung von Material/Rückgewinnung von Energie umfassen. Binnen 30 Monaten ab dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem die einzelstaatlichen Strategien zusammengestellt werden.

 

„(1)   Die Mitgliedstaaten legen spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Zusammenarbeit mit den für die Abfallbewirtschaftung zuständigen regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften ihre Strategie zur schrittweisen Einstellung der Ablagerung von biologisch abbaubaren Abfällen auf Deponien fest und unterrichten die Kommission über diese Strategie. Diese Strategie sollte Maßnahmen zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele insbesondere durch Recycling, Kompostierung, Biogaserzeugung oder die Verwertung von Material oder, sofern dies alles nicht möglich ist, die Rückgewinnung von Energie umfassen. Binnen 30 Monaten ab dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem die einzelstaatlichen Strategien zusammengestellt werden.“

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG getrennt gesammelt wurden .“

f)

Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG getrennt gesammelt wurden, und Verpackungen oder Verpackungsabfälle gemäß Artikel 3 der Richtlinie 94/62/EG .

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 5 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Menge der auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle bis 2030 auf 10 % des gesamten Siedlungsabfallaufkommens verringert wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Menge der auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle bis 2030 auf 5 % des gesamten Siedlungsabfallaufkommens verringert wird.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 5 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)     Die Mitgliedstaaten lassen ab dem 31. Dezember 2030 in Deponien für nicht gefährliche Abfälle nur die Ablagerung von Restfraktionen von Siedlungsabfällen zu.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 5 — Absatz 6 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Malta, Rumänien und der Slowakei kann zum Erreichen des Ziels gemäß Absatz 5 eine Fristverlängerung von fünf Jahren bewilligt werden. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Absicht, von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, spätestens 24 Monate vor Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist mit. Im Falle einer Fristverlängerung trifft der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, um die Menge seiner auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle bis 2030 auf 20 % des gesamten Siedlungsabfallaufkommens zu verringern.

Ein Mitgliedstaat kann eine Fristverlängerung von fünf Jahren zum Erreichen des Ziels gemäß Absatz 5 beantragen , wenn er 2013 mehr als 65 % seiner Siedlungsabfälle in Deponien abgelagert hat .

 

Der Mitgliedstaat reicht einen Antrag auf eine derartige Fristverlängerung spätestens am 31. Dezember 2028 bei der Kommission ein.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 5 — Absatz 6 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Mitteilung liegt ein Durchführungsplan mit den Maßnahmen bei, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Ziele vor Ablauf der neuen Frist erreicht werden . Der Plan umfasst außerdem einen detaillierten Zeitplan für die Durchführung der geplanten Maßnahmen sowie eine Bewertung ihrer voraussichtlichen Wirkung.

Dem Antrag auf Fristverlängerung liegt ein Durchführungsplan mit den Maßnahmen bei, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass das Ziel vor Ablauf der neuen Frist erreicht wird . Der Plan wird auf der Grundlage einer Bewertung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne erstellt und umfasst außerdem einen detaillierten Zeitplan für die Durchführung der geplanten Maßnahmen sowie eine Bewertung ihrer voraussichtlichen Wirkung.

 

Zudem erfüllt der in Unterabsatz 3 genannte Plan zumindest die folgenden Anforderungen:

 

a)

er sieht geeignete wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG vor;

 

b)

er sieht eine effiziente und wirksame Nutzung von Struktur- und Kohäsionsfonds durch konkrete langfristige Investitionen vor, die darauf abzielen, den Ausbau der für die Erfüllung der einschlägigen Ziele erforderlichen Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur zu finanzieren.

 

c)

er sorgt für hochwertige Statistiken und stellt klare Vorhersagen der Abfallbewirtschaftungskapazitäten und der Entfernung von den Zielwerten gemäß Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 5 und 6 der Richtlinie 94/62/EG sowie Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG auf;

 

d)

er sieht Programme zur Vermeidung von Verpackungsabfall gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG vor.

 

Die Kommission prüft, ob die Anforderungen gemäß Buchstaben a bis d erfüllt sind.

 

Der Antrag auf Fristverlängerung gilt als angenommen, wenn die Kommission nicht innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt des vorgelegten Plans Einwände gegen ihn erhebt.

 

Gibt es Einwände seitens der Kommission, so fordert sie den betroffenen Mitgliedstaat auf, innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Erhalt einen überarbeiteten Plan vorzulegen.

 

Die Kommission bewertet den überarbeiteten Plan innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt und bewilligt den Antrag auf Fristverlängerung in schriftlicher Form oder lehnt ihn ebenfalls in schriftlicher Form ab. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser zwei Monate nicht, so gilt der Antrag auf Fristverlängerung als angenommen.

 

Die Kommission setzt den Rat und das Europäische Parlament innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung von dieser in Kenntnis.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 5 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Bis spätestens 31. Dezember 2024 prüft die Kommission, ob das Ziel gemäß Absatz 5 herabgesetzt werden soll und auch die Ablagerung anderer Abfälle als Siedlungsabfälle auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle eingeschränkt werden sollte . Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Vorschlag beiliegt.“

(7)   Bis spätestens 31. Dezember 2018 prüft die Kommission, ob eine Zielvorgabe eingeführt und auch die Ablagerung anderer Abfälle als Siedlungsabfälle auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle eingeschränkt werden kann . Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beiliegt.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c a (neu)

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 5 — Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(7a)     Die Kommission prüft die Möglichkeit näher, einen Regelungsrahmen für die verbesserte Rückgewinnung von Stoffen aus Deponien vorzuschlagen, damit Sekundärrohstoffe aus bestehenden Deponien rückgewonnen werden können. Die Mitgliedstaaten kartieren die bestehenden Deponien bis zum 31. Dezember 2025, bestimmen deren Potenzial für eine verbesserte Rückgewinnung von Stoffen aus Deponien und tauschen diese Informationen untereinander aus.“

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 5 a — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

(2)   Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen veröffentlicht werden und folgende Angaben enthalten:

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 5 a — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden und einen Leitfaden für weitere Fortschritte bei der Umsetzung der in Artikel 5 genannten Zielvorgabe bieten könnten.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 5b

 

Austausch von bewährten Verfahren und Informationen

 

Die Kommission erstellt eine Plattform für einen regelmäßigen und strukturierten Austausch von bewährten Verfahren und Informationen über die praktische Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Dieser Austausch trägt zu geeigneter Steuerung, Durchsetzung und grenzüberschreitender Zusammenarbeit sowie dem Austausch bewährter Verfahren wie Innovationsdeals und gegenseitige Begutachtungen bei. Zudem bietet diese Plattform Anreize für Vorreiter und ermöglicht Entwicklungssprünge. Die Ergebnisse des Informationsaustauschs über die Plattform werden von der Kommission veröffentlicht.“

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 b (neu)

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 6 — Buchstabe a

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(3b)

8. Artikel 6 Buchstabe a erthält folgende Fassung:

a)

Es werden nur behandelte Abfälle deponiert. Diese Bestimmung gilt nicht für Inertabfälle, bei denen eine Behandlung technisch nicht praktikabel ist, oder für andere Abfälle, bei denen eine solche Behandlung nicht durch eine Verringerung der Menge oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 1 beiträgt.

 

„a)

Es werden nur behandelte Abfälle deponiert. Diese Bestimmung gilt nicht für Inertabfälle, bei denen eine Behandlung technisch nicht praktikabel ist, oder für andere Abfälle, bei denen eine solche Behandlung nicht durch eine Verringerung der Menge oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 1 beiträgt , sofern die Zielvorgaben für die Verringerung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie und die Recyclingzielvorgaben gemäß Artikel 11 von Richtlinie 2008/98/EG von den betroffenen Mitgliedstaaten erfüllt werden .“

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 6 — Buchstabe a — zweiter Unterabsatz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

In Absatz 6 Buchstabe a wird folgender Satz hinzugefügt :

(4)

In Artikel 6 Buchstabe a wird folgender Unterabsatz angefügt :

 

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß diesem Buchstaben getroffene Maßnahmen das Erreichen der Ziele der Richtlinie 2008/98/EG nicht untergraben, insbesondere, was die Steigerung der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recycling gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie anbelangt.“

 

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß diesem Buchstaben getroffene Maßnahmen das Erreichen der Ziele der Richtlinie 2008/98/EG nicht untergraben, insbesondere, was die Abfallhierarchie und die Steigerung der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recycling gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie anbelangt.“

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 15 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 5 Absätze 2 und 5 für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 5 übermittelt. Der erste Datenbericht betrifft die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr].

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 5 Absätze 2 und 5 für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 12 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 5 übermittelt. Der erste Datenbericht in Bezug auf die Zielvorgabe gemäß Artikel 5 Absatz 5 betrifft die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr].

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 15a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 15a

 

Instrumente zur Förderung des Übergangs zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft

 

Um zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele beizutragen, greifen die Mitgliedstaaten auf geeignete wirtschaftliche Instrumente zurück und ergreifen weitere Maßnahmen, um Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen umfassen.“

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 b (neu)

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 15 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 15b

 

Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien

 

Die Kommission erarbeitet und genehmigt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren, das für die Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien im Feldversuch und für die gesamte Ausdehnung des Standorts verwendet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 c (neu)

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 15 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c)

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 15 c

 

Europäische Norm für die Abfallprobenahme

 

Die Kommission erarbeitet im Wege von Durchführungsrechtsakten eine europäische Norm für die Abfallprobenahme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Solange diese Durchführungsrechtsakte noch nicht angenommen wurden, können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Normen und Verfahren anwenden.“

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 17 a — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 a (neu)

Richtlinie 1999/31/EG

Anhang I — Nummer 3.5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

In Anhang I wird Nummer 3.5 gestrichen.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 b (neu)

Richtlinie 1999/31/EG

Anhang II — Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b)

In Anhang II wird Nummer 5 gestrichen.

(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0031/2017).

(14)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(15)  COM(2008)0699 und COM(2014)0297.

(14)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(15)  COM(2008)0699 und COM(2014)0297.

(16)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(16)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(*1)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3)“.

(*2)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3)“.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/322


P8_TA(2017)0072

Verpackungen und Verpackungsabfälle ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (COM(2015)0596 — C8-0385/2015 — 2015/0276(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 263/32)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)

Im Hinblick darauf, dass die Union von der Einfuhr von Rohstoffen abhängig ist und dass sich ein beträchtlicher Teil an natürlichen Ressourcen kurzfristig rasch erschöpfen wird, ist es eine zentrale Herausforderung, so viele Ressourcen wie möglich innerhalb der Union zu gewinnen und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung - 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a)

Aus Abfallbewirtschaftung sollte eine nachhaltige Materialwirtschaft werden. Die Überarbeitung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) bietet hierfür eine Gelegenheit.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern.

(1)

Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten , die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und die Verbreitung erneuerbarer Energieträger zu fördern , die Energieeffizienz zu verbessern, die Abhängigkeit der Union von Rohstoffeinfuhren zu verringern und für neue Chancen in der Wirtschaft sowie für langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu sorgen . Damit eine wirklich kreislauforientierte Wirtschaft entsteht, müssen in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Erzeugung und Verbrauch zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, die bezüglich des Ziels, Ressourcen zu erhalten und den Kreislauf zu schließen, auf den gesamten Lebenszyklus von Produkten ausgerichtet sind. Eine effizientere Nutzung der Ressourcen würde bei gleichzeitiger Senkung der alljährlich insgesamt entstehenden Treibhausgasemissionen auch zu wesentlichen Nettoeinsparungen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union führen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Im Rahmen eines politischen und gesellschaftlichen Anreizes, um Verwertung und Recycling als nachhaltigen Umgang mit natürlichen Ressourcen innerhalb der Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollte der Abfallbewirtschaftungshierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) Rechnung getragen und strikt der Ansatz angewendet werden, dass Abfallvermeidung Vorrang vor Recycling hat.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)

Achtloses Wegwerfen und unsachgemäße Entsorgung von Verpackungen und Verpackungsabfällen haben negative Auswirkungen auf die Meeresumwelt und auf die Wirtschaft der Union und verursachen unnötige Risiken für die öffentliche Gesundheit. Sehr häufig findet man an den Stränden Verpackungsabfälle, deren langfristige Umweltauswirkungen den Tourismus und den Genuss dieser natürlichen Zonen durch die Allgemeinheit beeinträchtigen. Zudem stehen Verpackungsabfälle, die in die Meeresumwelt gelangen, in Widerspruch zu der Prioritätenfolge der Abfallhierarchie, insbesondere weil die Vorbereitung für die Wiederverwendung, das Recycling und sonstige Verwertung umgangen wird und es direkt zur unsachgemäßen Entsorgung kommt. Um den unverhältnismäßigen Beitrag von Verpackungsabfällen zur Vermüllung der Meeresumwelt zu verringern, sollte eine verbindliche Zielvorgabe festgelegt und durch gezielte Maßnahmen der Mitgliedstaaten flankiert werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (13) für die Verwertung und das Recycling von Verpackungen und Verpackungsabfällen festgelegten Ziele sollten durch Heraufsetzung der Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen geändert werden, um den Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser Rechnung zu tragen.

(2)

Die in der Richtlinie 94/62/EG für die Verwertung und das Recycling von Verpackungen und Verpackungsabfällen festgelegten Ziele sollten durch Heraufsetzung der Ziele für das Recycling von Verpackungsabfällen geändert werden, um den Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser Rechnung zu tragen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Um wiederverwendbare Verpackungen zu fördern und dabei zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Schonung der Ressourcen beizutragen, sollten separate quantitative Ziele für die Wiederverwendung festgelegt werden, deren Erreichung von den Mitgliedstaaten angestrebt werden sollte.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)

Durch eine verstärkte Wiederverwendung von Verpackungen könnten eine Senkung der Gesamtkosten in der Versorgungskette erreicht und die ökologischen Auswirkungen von Verpackungsabfall verringert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Markteinführung wiederverwendbarer Verpackungen, die nach Ende ihrer Nutzungsdauer recycelt werden können, unterstützen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c)

In bestimmten Situationen, etwa in der Gastronomie, sind Einwegverpackungen erforderlich, um die Hygiene der Lebensmittel und die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten diesem Aspekt bei der Erarbeitung von Abfallvermeidungsmaßnahmen Rechnung tragen und einen verbesserten Zugang zum Recycling für solche Verpackungen fördern.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts sollten auch die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 94/62/EG mit denen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (14), die Abfälle im Allgemeinen betrifft, in Einklang gebracht werden.

(3)

Unbeschadet der besonderen Merkmale von Verpackungen und Verpackungsabfällen sollten im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts auch die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 94/62/EG gegebenenfalls mit denen der Richtlinie 2008/98/EG, die Abfälle im Allgemeinen betrifft, in Einklang gebracht werden.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Ein weiteres Heraufsetzen der Ziele der Richtlinie 94/62/EG für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen wäre für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft eindeutig von Vorteil.

(4)

Ein weiteres Heraufsetzen der Ziele der Richtlinie 94/62/EG für das Recycling von Verpackungsabfällen wäre für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft eindeutig von Vorteil.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern, die ökologischen Auswirkungen von Abfällen zu verringern und das Recycling von hochwertigen Stoffen zu fördern. Aus diesen Gründen sollten die Mitgliedstaaten einen Lebenszyklusansatz wählen, um die ökologischen Auswirkungen von Produkten zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um Anreize dafür zu schaffen, auf wiederverwendbare Verpackungen umzusteigen und eine Senkung des Verbrauchs von nicht recycelbaren sowie von übermäßigen Verpackungen zu erreichen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten geeignete wirtschaftliche Instrumente und weitere Maßnahmen nutzen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG genannten verwenden können. Durch die Bemühungen zur Abfallvermeidung sollte außerdem die Rolle von Verpackungen in Bezug auf die Gewährleistung von Hygiene oder Sicherheit für die Verbraucher nicht beeinträchtigt werden.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie schaffen, insbesondere finanzielle und steuerliche Anreize, mit denen die Ziele dieser Richtlinie in den Bereichen Vermeidung von Verpackungsabfall und Recycling erreicht werden sollen, wie Deponie- und Verbrennungsgebühren, verursacherbezogene Gebührensysteme („Pay-as-you-throw“), Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung oder Anreize für örtliche Behörden. Diese Maßnahmen sollten Teil der Programme zur Vermeidung von Verpackungsabfall in allen Mitgliedstaaten sein.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c)

Die Bereitstellung von Verpackungen ist in den allermeisten Fällen nicht von den Endverbrauchern oder ihren Entscheidungen, sondern vielmehr von den Herstellern abhängig. Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung sind ein angemessenes Mittel zur Vermeidung von Verpackungsabfällen und zur Schaffung von Systemen, die die Rücknahme und/oder die Sammlung von benutzten Verpackungen oder Verpackungsabfällen bei den Verbrauchern, bei anderen Endnutzern oder aus dem Abfallstrom und die Wiederverwendung oder Verwertung einschließlich des Recyclings von gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen sicherstellen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4d)

Um Verpackungsabfälle verstärkt zu vermeiden und ihre Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern und gleichzeitig das Recycling von hochwertigen Stoffen zu fördern, sollten die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie und ihres Anhangs II überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden, um die Anforderungen zu verschärfen, mit denen die Gestaltung zur Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling von Verpackungen gefördert werden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4e)

Die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten sollten die Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf verschiedene Anreize und Vorteile von Produkten, die aus stofflich verwerteten Abfällen hergestellt sind, vorsehen, weil auf diese Weise Investitionen in den Wirtschaftsbereich der stofflich verwerteten Produkte gefördert werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4f)

Die Förderung einer nachhaltigen Biowirtschaft kann dazu beitragen, die Abhängigkeit Europas von importierten Rohstoffen zu verringern. Durch die Verbesserung der Marktbedingungen für biobasierte, recycelbare Verpackungen und für kompostierbare, biologisch abbaubare Verpackungen sowie durch eine Überprüfung der bestehenden Rechtsvorschriften, die die Verwendung solcher Stoffe behindern, bietet sich die Möglichkeit, weitergehende Forschung und Innovation zu vertiefen und bei der Herstellung von Verpackungen auf fossilen Brennstoffen beruhende Rohstoffe durch Materialien aus erneuerbaren Quellen zu ersetzen, wenn sich dies im Rahmen eines Lebenszykluskonzepts als sinnvoll erweist, und mehr organisches Recycling zu unterstützen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Durch schrittweise Anhebung der bisherigen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen dürfte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative (15) und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden.

(5)

Durch schrittweise Anhebung der bisherigen Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen dürfte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit ohne Beeinträchtigung der Lebensmittelsicherheit und der Gesundheit der Verbraucher und unbeschadet der Rechtsvorschriften zu Lebensmittelkontaktmaterialien Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative (15) und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden.

Abänderung 89

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5 a)

Im Rahmen der Kreislaufwirtschaft sollten die ausdrücklichen Bestimmungen des Siebten Umweltaktionsprogramms umgesetzt werden, durch die die Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe gefordert wird, damit recycelte Abfälle in der Union als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle genutzt werden können.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)

Sobald ein recycelter Stoff in den Wirtschaftskreislauf zurückkehrt, weil er das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat, indem er entweder spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt oder Teil eines neuen Produkts wird, muss er in jeder Hinsicht dem Chemikalienrecht der EU entsprechen.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5c)

Es gibt grundlegende Unterschiede zwischen Verpackungsabfällen aus Haushalten und industriellen und gewerblichen Verpackungsabfällen. Um einen klaren, genauen Einblick in beide Abfallströme zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten über sie getrennt Bericht erstatten.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

In vielen Mitgliedstaaten sind die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Es müssen folglich klare politische Ziele festgelegt werden , damit verhindert werden kann , dass recycelfähige Wertstoffe am unteren Ende der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen.

(6)

In vielen Mitgliedstaaten sind die für die stoffliche Verwertung notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Es müssen folglich klare politische Ziele in Bezug auf die Errichtung der für Vermeidung , Wiederverwendung und stoffliche Verwertung nötigen Anlagen und Einrichtungen zur Abfallbehandlung festgelegt werden , um zu verhindern , dass recyclingfähige Wertstoffe am unteren Ende der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen , und um Anreize für Investitionen in eine innovative Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur für eine stoffliche Verwertung zu schaffen .

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollte die Kommission die Koordinierung und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten wie auch zwischen den verschiedenen Sektoren der Wirtschaft fördern. Dieser Austausch könnte durch Kommunikationsplattformen gefördert werden, über die neue industrielle Lösungen leichter bekannt gemacht werden könnten und die einen besseren Überblick über die verfügbaren Kapazitäten ermöglichen, was zu einer Vernetzung der Abfallwirtschaft mit anderen Branchen sowie zur Förderung von industriellen Synergien beitragen würde.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Infolge der Kombination von Recyclingzielen (Richtlinie 2008/98/EG) und Deponierungseinschränkungen (Richtlinie 1999/31/EG) sind die EU-Ziele gemäß der Richtlinie 94/62/EG für die energetische Verwertung und maximales Recycling von Verpackungsabfällen hinfällig geworden.

(7)

Infolge der Kombination von Recyclingzielen (Richtlinie 2008/98/EG) und Deponierungseinschränkungen (Richtlinie 1999/31/EG des Rates  (1a)) sind die EU-Ziele gemäß der Richtlinie 94/62/EG für die energetische Verwertung von Verpackungsabfällen hinfällig geworden.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Die vorliegende Richtlinie gibt langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union sowie Marktbeteiligten und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für Investitionen vor, die getätigt werden müssen, um die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Einklang mit der Abfallhierarchie nutzen, indem sie die Vermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen fördern .

(8)

Die vorliegende Richtlinie gibt langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union sowie Marktbeteiligten und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für Investitionen vor, die getätigt werden müssen, um die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung und in die Kreislaufwirtschaft sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Einklang mit der Abfallhierarchie nutzen und diese Strategien und Investitionspläne so konzipieren , dass sie gemäß der Abfallhierarchie vorrangig auf die Förderung der Abfallvermeidung und Wiederverwendung und in zweiter Linie auf das Recycling von Abfällen ausgerichtet sind .

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Die Vorschriften über die weitere Erhöhung der Recyclingziele ab dem Jahr 2030 sollten anhand der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie überprüft werden.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Zum Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten Produkte und Bestandteile, die von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und im Rahmen anerkannter Pfandsysteme für die Wiederverwendung aufbereitet werden, berücksichtigen können. Um sicherzustellen , dass diese Berechnungen unter einheitlichen Bedingungen erfolgen , wird die Kommission Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und anerkannter Pfandsysteme sowie für die Erhebung, Prüfung und Übermittlung von Daten erlassen .

(11)

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Berechnung der Zielvorgaben für das Recycling sollte die Kommission detaillierte Vorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für das Recycling sowie für die Erhebung, Rückverfolgbarkeit, Prüfung und Übermittlung von Daten erlassen. Zum Zwecke der Berechnung , ob die Zielvorgaben für das Recycling erfüllt sind , sollten die Mitgliedstaaten nach der Annahme dieser harmonisierten Methodik in der Lage sein, das Recycling von Metallen zu berücksichtigen, das in Verbindung mit der Verbrennung oder der Mitverbrennung erfolgt .

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Um die Zuverlässigkeit der über die Vorbereitung zur Wiederverwendung erhobenen Daten zu gewährleisten, müssen gemeinsame Berichterstattungsvorschriften festgelegt werden. Gleichermaßen muss präzisiert werden, auf welche Weise die Mitgliedstaaten mitteilen sollen, was effektiv recycelt wird und auf das Erreichen der Recyclingziele angerechnet werden kann. Dazu muss die Berichterstattung über das Erreichen der Recyclingziele grundsätzlich auf den dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Stoffen (Input) basieren. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte es den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen gestattet werden, die Recyclingquoten auf Basis der die Abfalltrennungsanlage verlassenden Stoffe ( Output ) mitzuteilen . Gewichtsverluste bei Materialien oder Stoffen, die auf physikalische und/oder chemische Umwandlungsprozesse im Rahmen des abschließenden Recyclingverfahrens zurückzuführen sind, sollten von dem Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.

(12)

Um die Zuverlässigkeit der über das Recycling erhobenen Daten zu gewährleisten, müssen gemeinsame Vorschriften für die Erhebung, Rückverfolgbarkeit, Prüfung und Übermittlung von Daten festgelegt werden. Gleichermaßen muss präzisiert werden, auf welche Weise die Mitgliedstaaten mitteilen sollen, was effektiv recycelt wird und auf das Erreichen der Recyclingziele angerechnet werden kann. Die Berechnung der Erfüllung der Zielvorgaben sollte anhand einer einzigen harmonisierten Methode erfolgen, die verhindert, dass beseitigte Abfälle als recycelte Abfälle deklariert werden. Deshalb muss die Berichterstattung über das Erreichen der Recyclingziele auf den dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Stoffen (Input) basieren. Gewichtsverluste bei Materialien oder Stoffen, die auf physikalische und/oder chemische Umwandlungsprozesse im Rahmen des abschließenden Recyclingverfahrens zurückzuführen sind, sollten von dem Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit statistischer Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden.

(14)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Informationen sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit der übermittelten Daten sollten durch Einführung gemeinsamer Methoden für die Erhebung und Verarbeitung von Daten auf der Grundlage zuverlässiger Quellen sowie durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und den Datenvergleich zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über den Stand der Verwirklichung der in der Richtlinie 94/62/EG vorgegebenen Ziele nach den neuesten von der Kommission und den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten entwickelten Methoden zu erstellen .

(16)

Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und den Datenvergleich zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über den Stand der Verwirklichung der in der Richtlinie 94/62/EG vorgegebenen Ziele nach gemeinsamen Methoden für die Erhebung und Verarbeitung von Daten zu erstellen, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten und den für die Abfallbewirtschaftung zuständigen nationalen, regionalen und kommunalen Behörden entwickelt wurden .

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auf Aufforderung unverzüglich sämtliche Informationen übermitteln, die für die Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie insgesamt und ihrer Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit erforderlich sind.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Um die Richtlinie 94/62/EG zu ergänzen oder zu ändern , sollte der Kommission in Bezug auf Artikel 6a Absätze 2 und 5 , Artikel 11 Absatz 3 , Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen. Vor allem ist wichtig , dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig , rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden .

(17)

Um die Richtlinie 94/62/EG zu ergänzen, sollte der Kommission in Bezug auf Bestimmungen für die Berechnung des Erreichens der Zielvorgaben für das Recycling, in Bezug auf bestimmte Ausnahmen bei der maximalen Konzentration von Schwermetallen in bestimmten recycelten Materialien, auf Produktkreisläufe und Verpackungsarten , auf die gemeinsamen Methoden für die Erhebung und Verarbeitung von Daten und das Format für die Datenübermittlung im Zusammenhang mit dem Erreichen der Recyclingziele sowie in Bezug auf Änderungen der Definition von Gegenständen , die als Verpackung gelten, und auf technische Probleme, die bei der Anwendung dieser Richtlinie auftreten, die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung , dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt , und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13 April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission , die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind .

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 94/62/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission in Bezug auf Artikel 12 Absatz 3d und Artikel 19 Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) ausgeübt werden.

(18)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 94/62/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission für die Anpassung des Systems für die Kennzeichnung der Art des verwendeten Verpackungsmaterials an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) ausgeübt werden.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und unter Berücksichtigung der speziellen Risiken, mit denen Arbeitnehmer in bestimmten Fertigungs-, Recycling- und Abfallwirtschaftsbranchen konfrontiert sind, das Niveau der Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz für alle Arbeitnehmer in der EU hoch ist.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer - 1 (neu)

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 1 — Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(-1)

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2.   Hierzu werden in dieser Richtlinie Maßnahmen vorgeschrieben, die auf folgendes abzielen: Erste Priorität ist die Vermeidung von Verpackungsabfall; weitere Hauptprinzipien sind die Wiederverwendung der Verpackungen, die stoffliche Verwertung und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der endgültigen Beseitigung der Abfälle.“

 

„2.   Hierzu werden in dieser Richtlinie Maßnahmen vorgeschrieben, die auf Folgendes abzielen: Erste Priorität ist die Vermeidung von Verpackungsabfall; weitere Hauptprinzipien sind die Wiederverwendung der Verpackungen, die stoffliche Verwertung und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der endgültigen Beseitigung der Abfälle , um einen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu leisten .“

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 3 — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„2a.     ‚biobasierte Verpackungen‘ Verpackungen aus Material biologischen Ursprungs, außer Material, das in geologische Formationen eingebettet und/oder fossilisiert ist;“

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe c

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 3 — Nummern 3 bis 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Die Nummern 3 bis 10 werden gestrichen.

c)

Die Nummern 3 und 4 sowie 6  bis 10 werden gestrichen.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe d

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 3 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Darüber hinaus gelten die Definitionen der Begriffe‚Abfall‘, ‚Abfallerzeuger‘, ‚Abfallbesitzer‘, ‚Abfallbewirtschaftung‘, ‚Sammlung‘, ‚getrennte Sammlung‘, ‚Vermeidung‘, ‚ Wiederverwendung‘ , ‚Behandlung‘, ‚Verwertung‘, ‚ Vorbereitung zur Wiederverwendung‘ , ‚Recycling‘, ‚abschließendes Recyclingverfahren‘ und‚Beseitigung‘ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG.“

„Darüber hinaus gelten die Definitionen der Begriffe‚Abfall‘, ‚Abfallerzeuger‘, ‚Abfallbesitzer‘, ‚Abfallbewirtschaftung‘, ‚Sammlung‘, ‚getrennte Sammlung‘, ‚Vermeidung‘, ‚ Trennung‘ , ‚ Siedlungsabfälle‘ , ‚ industrielle und gewerbliche Abfälle‘ , ‚Behandlung‘, ‚Verwertung‘, ‚Recycling‘, ‚organisches Recycling‘‚ ,abschließendes Recyclingverfahren‘ , ‚Müll‘ und‚Beseitigung‘ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG.“

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 2

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 4 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Bei solchen anderen Maßnahmen kann es sich um nationale Programme, Anreize im Rahmen von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung zur weitestmöglichen Verringerung der Umweltauswirkungen von Verpackungen oder ähnliche Maßnahmen handeln , die gegebenenfalls nach Konsultation der Marktteilnehmer getroffen werden und die darauf abzielen, die zahlreichen in den Mitgliedstaaten zur Abfallvermeidung ergriffenen Initiativen nutzbringend zusammenzufassen. Sie müssen den Zielen dieser Richtlinie gemäß Artikel 1 Absatz 1 entsprechen .“

„Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die ökologischen Auswirkungen von Verpackungen zu minimieren, und tragen dazu bei, die Ziele zur Vermeidung von Verpackungsabfall zu erreichen , die in Artikel 9 Absatz - 1 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegt sind. Derartige Maßnahmen umfassen eine erweiterte Herstellerverantwortung gemäß der Definition in Artikel 8 Absatz 1 sowie Anreize für einen Umstieg auf wiederverwendbare Verpackungen .

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um eine dauerhafte Senkung des Verbrauchs von nicht recycelbaren sowie von übermäßigen Verpackungen zu erreichen. Durch derartige Maßnahmen werden die Hygiene oder die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet.

 

Zusätzlich können die Mitgliedstaaten andere Maßnahmen ergreifen, die nach Konsultation der Marktteilnehmer und von Verbraucher- und Umweltorganisationen getroffen werden und die darauf abzielen, die zahlreichen in den Mitgliedstaaten zur Abfallvermeidung ergriffenen Initiativen nutzbringend zusammenzufassen.

 

Sie müssen den Zielen dieser Richtlinie gemäß Artikel 1 Absatz 1 entsprechen.

 

Die Mitgliedstaaten nutzen geeignete wirtschaftliche Instrumente und weitere Maßnahmen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen umfassen.“

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 4 — Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2a.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3.    Die Kommission legt gegebenenfalls Vorschläge für Maßnahmen zur Stärkung und Ergänzung der Durchsetzung der grundlegenden Anforderungen sowie für Maßnahmen vor, mit denen sichergestellt werden soll , dass neue Verpackungen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um ihre Umweltauswirkungen auf ein Minimum zu reduzieren, ohne die wesentlichen Funktionen der Verpackung zu beeinträchtigen.

 

„3.    Spätestens am 31. Dezember 2020 legt die Kommission Vorschläge zur Aktualisierung der grundlegenden Anforderungen vor, um die Durchsetzung dieser Anforderungen zu stärken und zu ergänzen und somit sicherzustellen , dass neue Verpackungen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um ihre Umweltauswirkungen auf ein Minimum zu reduzieren, ohne die wesentlichen Funktionen der Verpackung zu beeinträchtigen. Nach Anhörung aller Interessenträger legt die Kommission einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Aktualisierung der Anforderungen vor, insbesondere um die Gestaltung zur Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling zu fördern.“

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 2 b (neu)

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 4 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.

In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt:

„3a.     Soweit dies unter dem Blickwinkel des Lebenszyklus ökologisch sinnvoll ist, fördern die Mitgliedstaaten die Verwendung biobasierter, recycelbarer Verpackungen und kompostierbarer, biologisch abbaubarer Verpackungen durch Maßnahmen wie etwa

a)

die Förderung ihres Einsatzes, u. a. durch den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente,

b)

die Verbesserung der Marktbedingungen für derartige Produkte,

c)

die Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften, die die Verwendung dieser Produkte verhindern.“

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 2 c (neu)

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 5 — Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2c.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Wiederverwendung

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 2 d (neu)

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 5 — Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2d.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des Vertrags Systeme zur Wiederverwendung der Verpackungen, die umweltverträglich wiederverwendet werden können, fördern .

 

„1.    Im Einklang mit der Abfallhierarchie fördern die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Vertrags Systeme zur Wiederverwendung der Verpackungen, die umweltverträglich wiederverwendet werden können, ohne dabei die Lebensmittelhygiene oder die Sicherheit der Verbraucher zu gefährden .“

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 2 e (neu)

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 5 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2e.

In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:

„1a.     Die Mitgliedstaaten streben danach, in Bezug auf wiederverwendete Verpackungen die folgenden Ziele zu erreichen:

a)

Spätestens zum 31. Dezember 2025 werden mindestens 5 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle wiederverwendet.

b)

Spätestens zum 31. Dezember 2030 werden mindestens 10 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle wiederverwendet.“

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 2 f (neu)

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 5 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2f.

In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:

„1b.     Um eine Wiederverwendung zu fördern, können die Mitgliedstaaten u. a. folgende Maßnahmen ergreifen:

Pfand- und Rücknahmesysteme für wiederverwendbare Verpackungsprodukte;

Festsetzung eines Mindestprozentsatzes von wiederverwendbaren Verpackungen, die jedes Jahr per Verpackungsstrom auf den Markt gebracht werden;

ausreichende wirtschaftliche Anreize für die Hersteller von wiederverwendbaren Verpackungen.“

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 2 g (neu)

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 5 — Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2 g.

In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:

„1c.     Verpackungen und wiederverwendete Verpackungen, die durch ein Pfand- und Rücknahmesystem gesammelt werden, können, was das Erreichen der Ziele der Abfallvermeidung betrifft, auf die nationalen Programme zur Abfallvermeidung angerechnet werden.“

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 3 — Buchstabe a

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 6 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Der Titel erhält die Fassung „Verwertung , Wiederverwendung und Recycling“.

a)

Der Titel erhält die Fassung „Verwertung und Recycling“.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 3 — Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 6 — Absatz - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

In Artikel 6 wird folgender Absatz - 1 eingefügt:

„-1.     Die Mitgliedstaaten richten Trennsysteme für alle Verpackungsmaterialien ein.“

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 3 — Buchstabe b

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

spätestens bis 31. Dezember 2025 werden mindestens 65 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt;

f)

spätestens bis 31. Dezember 2025 werden mindestens 70 Gewichtsprozent aller angefallenen Verpackungsabfälle recycelt;

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 3 — Buchstabe b

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)

spätestens bis 31. Dezember 2025 sind für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erfüllt:

g)

spätestens bis 31. Dezember 2025 sind für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für das Recycling erfüllt:

 

i)

55 Gewichtsprozent bei Kunststoffen;

 

i)

60 Gewichtsprozent bei Kunststoffen;

 

ii)

60 Gewichtsprozent bei Holz;

 

ii)

65 Gewichtsprozent bei Holz;

 

iii)

75 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen;

 

iii)

80 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen;

 

iv)

75 Gewichtsprozent bei Aluminium;

 

iv)

80 Gewichtsprozent bei Aluminium;

 

v)

75 Gewichtsprozent bei Glas;

 

v)

80 Gewichtsprozent bei Glas;

 

vi)

75 Gewichtsprozent bei Papier und Karton;

 

vi)

90 Gewichtsprozent bei Papier und Karton;

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 3 — Buchstabe b

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)

spätestens bis 31. Dezember 2030 werden mindestens 75 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt;

h)

spätestens bis 31. Dezember 2030 werden mindestens 80 Gewichtsprozent aller angefallenen Verpackungsabfälle recycelt;

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 3 — Buchstabe b

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

spätestens bis 31. Dezember 2030 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erreicht:

i)

spätestens bis 31. Dezember 2030 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für das Recycling erreicht:

 

i)

75 Gewichtsprozent bei Holz;

 

i)

80 Gewichtsprozent bei Holz;

 

ii)

85 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen;

 

ii)

90 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen;

 

iii)

85 Gewichtsprozent bei Aluminium;

 

iii)

90 Gewichtsprozent bei Aluminium;

 

iv)

85 Gewichtsprozent bei Glas;

 

iv)

90 Gewichtsprozent bei Glas;

 

v)

85 Gewichtsprozent bei Papier und Karton.“

 

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 3 — Buchstabe c

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 6 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Verpackungsabfälle, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um in diesem anderen Mitgliedstaat zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder verwertet zu werden, können für die Erfüllung der Zielvorgaben von Absatz 1 Buchstaben f bis i nur in Bezug auf den Mitgliedstaat angerechnet werden, in dem sie gesammelt wurden.

3.   Verpackungsabfälle, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um in diesem anderen Mitgliedstaat recycelt zu werden, können für die Erfüllung der Zielvorgaben von Absatz 1 Buchstaben f bis i nur in Bezug auf den Mitgliedstaat angerechnet werden, in dem sie gesammelt wurden.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 3 — Buchstabe c a (neu)

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 6 — Absatz 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ca)

Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4.    Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus stofflich verwerteten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch

„4.    Soweit dies unter dem Blickwinkel des Lebenszyklus sinnvoll ist und im Einklang mit der Abfallhierarchie fördern die Mitgliedstaaten die Verwendung von Materialien aus stofflich verwerteten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch

a)

die Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien,

a)

die Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien,

b)

die Überarbeitung bestehender Regelungen, die die Verwendung dieser Materialien verhindern.

b)

die Überarbeitung bestehender Regelungen, die die Verwendung dieser Materialien verhindern;

 

ba)

den Einsatz entsprechender wirtschaftlicher Instrumente, um Anreize für die Förderung von Sekundärrohstoffen zu schaffen, wobei dies Maßnahmen umfassen könnte, durch die der Recyclinganteil der Produkte und die Anwendung von Kriterien im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Vergabe öffentlicher Aufträge gefördert wird;

 

bb)

die Förderung von Materialien, die im recycelten Zustand nicht gesundheitsgefährdend sind, wenn sie zu Lebensmittelkontaktmaterialien recycelt werden.“

Abänderung 56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 3 — Buchstabe d

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 6 — Absätze 5, 8 und 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Die Absätze 5 , 8 und 9 werden gestrichen.

d)

Die Absätze 5 und 9 werden gestrichen.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 3 — Buchstabe d a (neu)

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 6 — Absatz 8

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

da)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

8.    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat möglichst bald, spätestens jedoch zum 30. Juni 2005 einen Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt sowie auf das Funktionieren des Binnenmarkts vor. Die jeweiligen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten sind in dem Bericht zu berücksichtigen. In diesem Bericht wird Folgendes behandelt:

„8.    Zu diesem Zweck prüft die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2024 die in Artikel 6 festgelegten Ziele und die Fortschritte im Hinblick auf ihre Erreichung und trägt dabei den bewährten Verfahren und den Maßnahmen Rechnung, die die Mitgliedstaaten angewendet haben, um diese Ziele zu erreichen.

 

Bei ihrer Bewertung zieht die Kommission in Betracht, Folgendes festzusetzen:

a)

eine Bewertung der Wirksamkeit, Umsetzung und Durchsetzung der grundlegenden Anforderungen;

a)

Zielvorgaben für andere Verpackungsabfallströme;

b)

weitere Präventivmaßnahmen, um die Umweltauswirkungen von Verpackungen so weit wie möglich zu verringern, ohne die grundlegenden Funktionen der Verpackung zu beeinträchtigen;

b)

separate Zielvorgaben für Verpackungsabfälle aus Haushalten und für industrielle und gewerbliche Verpackungsabfälle.

c)

die mögliche Entwicklung eines Verpackungsumweltindikators, um die Vermeidung von Verpackungsabfällen einfacher und effizienter zu gestalten;

Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt ist.“

d)

Pläne zur Vermeidung von Verpackungsabfällen;

 

e)

Förderung der Wiederverwendung und insbesondere Vergleich der Kosten und des Nutzens von Wiederverwendung und stofflicher Verwertung;

 

f)

die Herstellerverantwortung einschließlich der damit verbundenen finanziellen Aspekte;

 

g)

die Bemühungen zur weiteren Verminderung und gegebenenfalls zum stufenweisen Verzicht auf Schwermetalle und andere gefährliche Stoffe in Verpackungen bis 2010.

 

Mit diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für die Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie vorgelegt, sofern dies bis dahin noch nicht geschehen ist.

 

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 4

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 6a — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„1.   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erfüllt wurden,

„1.   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erfüllt wurden, ist das berechnete Gewicht der, recycelten“ Verpackungsabfälle das Gewicht des in einem bestimmten Jahr dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Abfalls (Input).

a)

ist das Gewicht der, recycelten‘ Verpackungsabfälle das Gewicht des dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Abfalls (Input);

 

b)

ist das Gewicht der, zur Wiederverwendung vorbereiteten‘ Verpackungsabfälle das Gewicht der Verpackungsabfälle, die von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung verwertet oder gesammelt wurden und alle erforderlichen Prüf-, Reinigungs- und Reparaturvorgänge durchlaufen haben, die eine Wiederverwendung ohne weitere Trennung oder Vorbehandlung ermöglichen;

 

c)

können die Mitgliedstaaten Produkte und Bestandteile berücksichtigen, die von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder im Rahmen anerkannter Pfandsysteme zur Wiederverwendung vorbereitet wurden. Für die Berechnung der angepassten Quote von zur Wiederverwendung vorbereiteten bzw. recycelten Verpackungsabfällen verwenden die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Gewichts der für die Wiederverwendung vorbereiteten Produkte und Bestandteile geprüfte Daten der Einrichtungen sowie die Formel gemäß Anhang IV.

 

Abänderung 59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 4

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 6a — Absatz 1a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Spätestens bis 31. Dezember 2018 beauftragt die Kommission die europäischen Normungsgremien, auf der Grundlage der besten verfügbaren Verfahren europäische Qualitätsnormen für Abfallstoffe, die dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt werden, und für Sekundärrohstoffe, insbesondere Kunststoffe, zu erarbeiten.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 4

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 6a — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Anhang IV zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte mit Mindestqualitätskriterien und Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und anerkannter Pfandsysteme , einschließlich spezifischer Vorschriften für die Erhebung, Prüfung und Mitteilung von Daten.

2.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte , um diese Richtlinie durch Mindestqualitätskriterien und Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für das abschließende Recycling , einschließlich spezifischer Vorschriften für die Erhebung , Rückverfolgbarkeit , Prüfung und Mitteilung von Daten , zu ergänzen .

Abänderung 61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 4

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 6a — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die Kommission prüft die Möglichkeiten, die Erfassung von Verbundverpackungen unter Berücksichtigung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu straffen, und schlägt gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen vor.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 4

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 6a — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.    Abweichend von Absatz 1 kann als das Gewicht der, recycelten‘ Verpackungsabfälle das Gewicht des Outputs eines Abfalltrennungsvorgangs gemeldet werden, sofern

entfällt

a)

dieser Output einem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt wird;

 

b)

das Gewicht der Materialien oder Stoffe, die keinem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt, sondern beseitigt oder energetisch verwertet werden, unter 10 % des als recycelt gemeldeten Gesamtgewichts liegt.

 

Abänderung 63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 4

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 6a — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.    Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b zu gewährleisten. Das System kann elektronische Register gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder gleichwertige Maßnahmen umfassen, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der über recycelte Abfälle erhobenen Daten gewährleisten.

4.    Im Einklang mit den gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten errichten die Mitgliedstaaten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 zu gewährleisten. Das System kann elektronische Register gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder gleichwertige Maßnahmen umfassen, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der über recycelte Abfälle erhobenen Daten gewährleisten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welches System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit gewählt wurde.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 4

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 6a — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erreicht wurden, können die Mitgliedstaaten das in Verbindung mit der Verbrennung stattfindende Recycling von Metallen im Verhältnis zu dem Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Die Mitgliedstaaten wenden dazu die gemäß Artikel 11a Absatz 6 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte gemeinsame Methode an.

5.   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erreicht wurden, können die Mitgliedstaaten das in Verbindung mit der Verbrennung oder der Mitverbrennung stattfindende Recycling von Metallen im Verhältnis zu dem Anteil der verbrannten oder mitverbrannten Verpackungsabfälle nur berücksichtigen, sofern die Abfälle vor der Verbrennung getrennt wurden oder wenn die Verpflichtung erfüllt wurde, eine getrennte Sammlung für Papier, Metalle, Kunststoffe, Glas und Bioabfälle einzurichten, und sofern die recycelten Metalle bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Die Mitgliedstaaten wenden dazu die gemäß Artikel 11a Absatz 6 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte gemeinsame Methode an.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 5

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 6b — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden und Leitlinien für Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der Zielvorgaben bieten können.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 5

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 6b — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Sofern erforderlich, beziehen sich die in Absatz 1 genannten Berichte auf die Umsetzung anderer Anforderungen dieser Richtlinie als der in Absatz 1 genannten, u. a. auf die Prognosen in Bezug auf die Erreichung der in den Abfallvermeidungsprogrammen enthaltenen Zielvorgaben und auf den Prozentsatz und die Pro-Kopf-Menge an Siedlungsabfällen, die beseitigt oder energetisch verwertet werden.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 7 — Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

5a.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1.    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung von Systemen für

„1.    Um die Zielvorgaben dieser Richtlinie zu erfüllen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung von Systemen und zur Schaffung von Anreizen für

a)

die Rücknahme und/oder Sammlung von gebrauchten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen beim Verbraucher oder jedem anderen Endabnehmer bzw. aus dem Abfallaufkommen mit dem Ziel einer bestmöglichen Entsorgung;

a)

die Rücknahme und/oder Sammlung von gebrauchten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen beim Verbraucher oder jedem anderen Endabnehmer bzw. aus dem Abfallaufkommen mit dem Ziel einer bestmöglichen Entsorgung;

b)

die Wiederverwendung oder Verwertung — einschließlich der stofflichen Verwertung — der gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle,

b)

die Wiederverwendung oder Verwertung — einschließlich der stofflichen Verwertung — der gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle.

um die Zielvorgaben dieser Richtlinie zu erfüllen.

 

An diesen Systemen können sich alle Marktteilnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige und die zuständigen Behörden beteiligen. Sie gelten auch für Importprodukte, die dabei keine Benachteiligung erfahren, auch nicht bei den Modalitäten und etwaigen Gebühren für den Zugang zu den Systemen, die so beschaffen sein müssen, dass gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

An diesen Systemen können sich alle Marktteilnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige und die zuständigen Behörden beteiligen. Sie gelten auch für Importprodukte, die dabei keine Benachteiligung erfahren, auch nicht bei den Modalitäten und etwaigen Gebühren für den Zugang zu den Systemen, die so beschaffen sein müssen, dass gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.“

Abänderung 68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 5 b (neu)

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 7a

 

Spezifische Maßnahmen für Rücknahme- und Sammelsysteme

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit

 

a)

bei Siedlungsabfällen zumindest Verpackungen oder Verpackungsabfälle aus Papier, Metall, Kunststoff oder Glas getrennt gesammelt werden,

 

b)

Verbundverpackungen im Sinne der Entscheidung 2005/270/EG der Kommission mit bestehenden Sammelsystemen, die die Qualitätsanforderungen an abschließende Recyclingverfahren erfüllen, gesammelt werden.“

Abänderung 69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 5 c (neu)

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 8 — Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

5c.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2.   Um die Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung — einschließlich der stofflichen Verwertung — der Verpackungen zu erleichtern, enthält die Kennzeichnung zur Identifizierung und Einstufung des Materials durch das betreffende Gewerbe Angaben über die Art des Materials bzw. der Materialien, die für die Verpackung verwendet worden sind , auf der Grundlage der Entscheidung 97/129/EG der Kommission  (1).

„2.   Um die Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung — einschließlich der stofflichen Verwertung — der Verpackungen zu erleichtern, werden auf den Verpackungen Informationen angebracht, die diesen Zwecken dienen. Insbesondere enthält die Kennzeichnung auf der Grundlage der Entscheidung 97/129/EG der Kommission  (1) zur Identifizierung und Einstufung des Materials durch das betreffende Gewerbe Angaben über die Art des Materials bzw. der Materialien, die für die Verpackung verwendet worden sind.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 7 — Buchstabe d

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 12 — Absatz 3 a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3a)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über das Erreichen der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis i für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden.

(3a)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über das Erreichen der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis i für jedes Kalenderjahr. Sie erheben und verarbeiten diese Daten gemäß der in Absatz 3d genannten gemeinsamen Methode und übermitteln sie auf elektronischem Wege binnen 12 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 7 — Buchstabe d

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 12 — Absatz 3 a — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 3d übermittelt. Der erste Datenbericht betrifft Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie + 1 Jahr].

Die Daten werden unter Verwendung der in Absatz 3d genannten gemeinsamen Methode erhoben und verarbeitet und in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 3d übermittelt. Der erste Datenbericht über die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Buchstaben f bis i betrifft Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie + 1 Jahr].

Abänderung 72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 7 — Buchstabe d

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 12 — Absatz 3c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3c.   Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht dient der Bewertung der Organisation der Datenerhebung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.

3c.   Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Bis zur Festlegung der in Absatz 3d genannten gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten dient der Bericht der Bewertung der Organisation der Datenerhebung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden . Die Kommission bewertet auch die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten und vorgelegten Informationen . Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird neun Monate nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle drei Jahre erstellt.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 7 — Buchstabe d

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 12 — Absatz 3 c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3ca.     Die Kommission nimmt in den Bericht auch Informationen über die Umsetzung der Richtlinie insgesamt auf und bewertet die Auswirkungen der Richtlinie auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und den Binnenmarkt. Dem Bericht kann gegebenenfalls ein Vorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie beigefügt werden.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 7 — Buchstabe d

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 12 — Absatz 3 d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3d.   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 3a. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen .

3d.   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a, um diese Richtlinie durch die Festlegung der gemeinsamen Methode für die Erhebung und Verarbeitung der Daten und des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 3a zu ergänzen .

Abänderung 75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 12

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 21a — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 20 wird der Kommission mit Wirkung vom [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] für unbestimmte Zeit übertragen.

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3d, Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 20 wird der Kommission mit Wirkung vom [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] für unbestimmte Zeit übertragen.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 12

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 21 a — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3d, Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 12

Richtlinie 94/62/EG

Artikel 21 a — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3d, Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 12 a (neu)

Richtlinie 94/62/EG

Anhang II

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

Anhang II der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 14

Richtlinie 94/62/EG

Anhang IV

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

14.

Der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle wird ein Anhang IV in der Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie hinzugefügt.

entfällt

Abänderung 80

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang — Nummer - 1 (neu)

Richtlinie 94/62/EG

Anhang II — Nummer 1 — Spiegelstrich 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(-1)

Anhang II Nummer 1 Spiegelstrich 1 erhält folgende Fassung:

Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, dass ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind.

 

„—

Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, dass ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, in Einklang mit der Abfallhierarchie möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind.“

Abänderung 81

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang — Nummer - 1 a (neu)

Richtlinie 94/62/EG

Anhang II — Nummer 1– Spiegelstrich 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a)

In Anhang II Nummer 1 wird folgender Spiegelstrich 1a eingefügt:

„—

Verpackungen sind so herzustellen, dass sie einen möglichst geringen CO2-Fußabdruck aufweisen, unter anderem durch Verwendung biologisch abbaubarer und nachhaltiger biobasierter Materialien.“

Abänderung 82

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang — Nummer - 1 b (neu)

Richtlinie 94/62/EG

Anhang II — Nummer 3 — Buchstabe c

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

c)

Verwertung in Form der biologischen Verwertung

 

Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, dass sie den Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigen.

 

Abänderung 83

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang — Nummer - 1 c (neu)

Richtlinie 94/62/EG

Anhang II — Nummer 3 — Buchstabe d

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(-1c)

Anhang II Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

d)

Biologisch abbaubare Verpackungen

„d)

Biologisch abbaubare Verpackungen

Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass der Großteil des Endproduktes sich aufspaltet in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser.

Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass der Großteil des Endproduktes sich aufspaltet in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser. Oxo-abbaubare Kunststoffverpackungen gelten nicht als biologisch abbaubar.“

Abänderung 84

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang — Nummer 2

Richtlinie 94/62/EG

Anhang IV

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Es wird folgender Anhang IV hinzugefügt:

entfällt

„ANHANG IV

 

Berechnungsmethode für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten und Bestandteilen für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i

 

Zur Berechnung der angepassten Quote des Recycling und der Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i verwenden die Mitgliedstaaten die folgende Formel:

 

‚E=‘‚(A+R)*100‘ /‚(P+R)‘

 

E: angepasste Recycling- und Wiederverwendungsquote in einem gegebenen Jahr;

 

A: Gewicht der in einem gegebenen Jahr recycelten oder zur Wiederverwendung vorbereiteten Verpackungsabfälle;

 

R: Gewicht der in einem gegebenen Jahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Produkte und Bestandteile;

 

P: Gewicht der in einem gegebenen Jahr erzeugten generierten Verpackungsabfälle.“

 


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0029/2017).

(1a)   Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(1a)   Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(13)   Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(14)   Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(15)  COM(2013)0442.

(15)  COM(2013)0442.

(1a)   Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(1)  ABl. L 50 vom 20.2.1997, S. 28.

(1)  ABl. L 50 vom 20.2.1997, S. 28.“


Mittwoch, 15. März 2017

25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/360


P8_TA(2017)0078

Abkommen zwischen der EU und Brasilien: Änderung der Zugeständnisse in der Liste Kroatiens im Zuge seines Beitritts ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (13037/2016 — C8-0490/2016 — 2016/0307(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 263/33)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (13037/2016),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (13038/2016),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0490/2016),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0052/2017),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament der Föderativen Republik Brasilien zu übermitteln.

25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/361


P8_TA(2017)0079

Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Dänemark *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Dänemark (12212/2016 — C8-0476/2016 — 2016/0815(CNS))

(Anhörung)

(2018/C 263/34)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (12212/2016),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0476/2016),

unter Hinweis auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu dem Thema „Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der EU durch Umsetzung des Beschlusses zum Prümer Vertrag und das Europäische Modell für den Informationsaustausch“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu der Europäischen Sicherheitsagenda (3),

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0051/2017),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0419.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0269.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/362


P8_TA(2017)0080

Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Griechenland *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Griechenland (12211/2016 — C8-0477/2016 — 2016/0816(CNS))

(Anhörung)

(2018/C 263/35)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (12211/2016),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0477/2016),

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0053/2017),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/363


P8_TA(2017)0081

Lebens- und Futtermittelrecht, Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Verabschiedung einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates sowie zu Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und der Entscheidung 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (10755/1/2016 — C8-0015/2017 — 2013/0140(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2018/C 263/36)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10755/1/2016 — C8-0015/2017),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2013 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 29. November 2013 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0265),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 67a seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A8-0022/2017),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 166.

(2)   ABl. C 114 vom 15.4.2014, S. 96.

(3)  Angenommene Texte: P7_TA(2014)0380.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/364


P8_TA(2017)0082

Nutzung des Frequenzbands 470–790 MHz in der Union ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470–790 MHz in der Union (COM(2016)0043 — C8-0020/2016 — 2016/0027(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 263/37)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0043),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0020/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Mai 2016 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Januar 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0327/2016),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, ihn entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 127.


P8_TC1-COD(2016)0027

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. März 2017 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470–790 MHz in der Union

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2017/899.)


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/365


P8_TA(2017)0085

Leitlinien für den Haushaltsplan 2018 — Einzelplan III

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2018, Einzelplan III — Kommission (2016/2323(BUD))

(2018/C 263/38)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (1),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2) („Interinstitutionelle Vereinbarung“),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3),

gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (4),

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 (5) und die zwischen Parlament, Rat und Kommission vereinbarten gemeinsamen Erklärungen, die diesem beigefügt sind (6),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Februar 2017 zu den haushaltspolitischen Leitlinien für 2018 (6522/2017),

gestützt auf Artikel 86a seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0060/2017),

A.

in der Erwägung, dass 2018 das fünfte Jahr ist, in dem der mehrjährige Finanzrahmen (MFR) 2014–2020 gilt;

B.

in der Erwägung, dass der Druck auf den EU-Haushaltsplan 2018 wahrscheinlich schon wegen des internen wirtschaftlichen und sozialen Umfelds und infolge der außenpolitischen Herausforderungen und der politischen Unsicherheit nicht abnehmen dürfte;

C.

in der Erwägung, dass auf unmittelbare Herausforderungen und Krisen haushaltspolitisch nur in Kombination mit tragfähigen Lösungen reagiert werden kann, mit denen die gemeinsame Zukunft der Union gestaltet wird;

Ein Haushalt für nachhaltiges Wachstum, Arbeitsplätze und Sicherheit

1.

begrüßt, dass dem EU-Haushalt eine wichtige Funktion zukommt, wenn es gilt, den Herausforderungen der EU konkret zu begegnen; betont, dass auskömmliche, hochwertige und stabile Arbeitsplätze (insbesondere für junge Menschen), Wirtschaftswachstum und sozioökonomische Konvergenz, Migration, Sicherheit, Maßnahmen gegen den Populismus und Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels die Hauptanliegen der EU sind und dass der EU-Haushalt nach wie vor Teil der Lösung der damit verbundenen Probleme ist; betont, dass Solidarität auch künftig eines der Grundprinzipien des EU-Haushalts bleiben muss; betont, dass nur ein solider und auf Ziele ausgerichteter EU-Haushalt mit einem echten europäischen Mehrwert allen Mitgliedstaaten und den EU-Bürgern gleichermaßen zugutekommen wird; erwartet, dass die Kommission einen Entwurf des Haushaltsplans 2018 vorlegt, durch den die EU in die Lage versetzt wird, weiter Wohlstand durch Wachstum und Arbeitsplätze zu schaffen und für die Sicherheit ihrer Bürger zu sorgen;

2.

ist der Ansicht, dass der EU-Haushalt unter Wahrung der Haushaltsdisziplin mit geeigneten Instrumenten ausgestattet sein muss, damit auf mehrere Krisen gleichzeitig reagiert werden kann, wofür ein gewisses Maß an Flexibilität notwendig ist; ist der Auffassung, dass Wachstum und Arbeitsplätze zwar nach wie vor die wichtigsten Prioritäten des EU-Haushalts sind, dauerhafte Erfolge und eine nachhaltige Entwicklung in diesen Bereichen aber nur erwirkt werden können, wenn zugleich auf die Sorgen der EU-Bürger in Bezug auf die Sicherheit eingegangen wird; bekräftigt seine Forderung nach thematischen Schwerpunkten bei der Festlegung der Prioritäten des EU-Haushaltsplans 2018;

Forschung, Infrastruktur und KMU als Grundvoraussetzungen für Wachstum und Arbeitsplätze

3.

betont, dass eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft, eine geeignete Infrastruktur, eine gut ausgestattete Forschung, die Förderung von Weiterqualifizierungsmaßnahmen und der kontinuierliche Einsatz der EU für die Investitionsförderung entscheidend sind, wenn es gilt, für Wirtschaftswachstum und neue Arbeitsplätze zu sorgen; vertritt die Auffassung, dass die Schaffung sozial und ökologisch nachhaltiger Arbeitsplätze mit guter Bezahlung eine der Hauptprioritäten des EU-Haushalts sein muss; stellt fest, dass Arbeitsplätze hauptsächlich in der Privatwirtschaft entstehen und dass deshalb Investitionen der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand angemessen aus dem Haushalt unterstützt werden müssen, wobei besonderes Augenmerk auf KMU liegen sollte; erachtet folglich die Teilrubrik 1a, mit deren Mitteln ein echter Mehrwert für die Bürger und Unternehmen aus der EU geschaffen wird, als besonders wichtig, und fordert, eine angemessene Mittelausstattung dieser Teilrubrik sicherzustellen;

4.

betont, dass Investitionen in Forschung und Innovation, darunter auch die Förderung von Start-up-Unternehmen, eine Voraussetzung dafür sind, dass die EU wirklich wettbewerbsfähig wird und eine innovative und im Weltmaßstab wettbewerbsfähige EU-Wirtschaft geschaffen wird; bedauert, dass infolge der unzureichenden Forschungs- und Innovationsfinanzierung durch die EU die Erfolgsquote der Förderanträge erschreckend niedrig ist und dass zahlreiche hochwertige Forschungs- und Innovationsprojekte keine EU-Mittel erhalten; stellt fest, dass viele Interessenten, darunter auch KMU, davor zurückschrecken, Projektanträge im Rahmen von Horizont 2020 einzureichen; fordert in diesem Zusammenhang, dass für Horizont 2020 Mittel in angemessener Höhe angesetzt und die entsprechenden Vereinfachungsmaßnahmen fortgesetzt werden; hebt hervor, dass eine Erhöhung der Haushaltsmittel für Horizont 2020 nicht zulasten anderer Forschungsprogramme gehen darf;

5.

stellt fest, dass die KMU das Rückgrat der Wirtschaft der EU bleiben und ihnen für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in der gesamten EU auch künftig entscheidende Bedeutung zukommt; vertritt außerdem die Auffassung, dass die meisten Arbeitsplätze in KMU entstehen und KMU daher geeignete Finanzierungsmöglichkeiten benötigen; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Mittel für das Programm COSME in Anbetracht seines Erfolgs aufgestockt werden; betont, dass das Programm COSME im neuen MFR gestärkt werden muss, damit KMU mehr Unterstützung von der EU erhalten; vertritt die Auffassung, dass eine größere Wirkung erzielt werden könnte, wenn Synergieeffekte mit anderen Finanzinstrumenten geschaffen würden;

6.

spricht sich nachdrücklich dafür aus, die Interoperabilität der europäischen Infrastrukturnetze auszubauen und zu verbessern; ist der Ansicht, dass die Finanzierung der Fazilität „Connecting Europe“ im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele ausschlaggebend ist, und fordert die Kommission auf, für eine angemessene Mittelausstattung im Jahr 2018 zu sorgen;

7.

betont, dass der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) eine wichtige Funktion und ein hohes Potenzial hat, wenn es gilt, die in der EU immer noch bestehende Investitionslücke zu schließen, und würdigt die bislang erreichten überzeugenden Ergebnisse; begrüßt auch den Vorschlag der Kommission, die Laufzeit des EFSI bis 2020 zu verlängern, wobei darauf abgezielt werden sollte, seine Funktionsweise weiter zu verbessern, zumal weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um den Grundsatz der Zusätzlichkeit anzuwenden und die geografische Ausgewogenheit zu wahren; hebt hervor, dass die durch den EFSI finanzierten Projekte auf der Grundlage der Qualität und der Nachfrage ausgewählt werden sollten; begrüßt das Vorhaben der Kommission, die Aufgaben der europäischen Plattform für Investitionsberatung auszuweiten, um EU-weit gezieltere technische Unterstützung vor Ort bieten zu können und auch die geografische Ausgewogenheit zu verbessern; fordert die Kommission außerdem auf, den Mehrwert des EFSI regelmäßig zu analysieren, und zwar durch eine Folgenabschätzung der Auswirkungen des Fonds;

Bildung und Beschäftigung junger Menschen als Voraussetzungen für den Erfolg der jüngeren Generation

8.

ist davon überzeugt, dass Bildung eine Voraussetzung für dauerhafte, gut bezahlte und sichere Arbeitsplätze ist; erachtet Mobilität als sehr wichtig, da sich dadurch jungen Europäern die Chance bietet, von den vielfältigen Kenntnissen der Menschen zu profitieren und sich gleichzeitig mehr Möglichkeiten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Beschäftigung ergeben; begrüßt in dieser Hinsicht, dass durch Erasmus+ die innereuropäische Mobilität junger Studierender, Auszubildender und Freiwilliger erleichtert wird; erachtet es — insbesondere in Zeiten, in denen Nationalismus und Populismus immer größeren Zuspruch genießen — als wichtig, die natürliche Interaktion der verschiedenen Nationen und Kulturen Europas zu fördern, um so das europäische Bewusstsein und die europäische Identität zu stärken; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Finanzmittel für das Programm Erasmus+ im Jahr 2018 weiter aufgestockt werden;

9.

betont, dass die Jugendarbeitslosigkeit eines der größten Probleme in der EU ist, das sich vor allem in den ärmsten Regionen der Union in außerordentlichem Ausmaß auf die Gesellschaft auswirkt, und dass eine ganze Generation junger Europäer davon bedroht ist und dadurch das Wirtschaftswachstum auf lange Sicht geschwächt wird; betont, dass in der Konzertierung eine Einigung über den EU-Haushaltsplan 2017 erzielt und dabei beschlossen wurde, der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Jahr 2017 über einen Nachtragshaushalt Mittel in Höhe von 500 Mio. EUR zuzuweisen; erachtet die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen als grundlegenden Beitrag, mit dem das vorrangige Ziel der Union, für Arbeitsplätze und Wachstum zu sorgen, verwirklicht werden kann, und bekräftigt seine Entschlossenheit, sich für eine angemessene Finanzierung von Maßnahmen gegen die Jugendarbeitslosigkeit einzusetzen und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bis zum Ende des derzeitigen MFR fortzuführen, gleichzeitig aber die Funktionsweise und Umsetzung dieser Initiative zu verbessern; betont, dass der EU-Strategie für die Jugend in dieser Hinsicht besondere Bedeutung zukommt;

10.

nimmt den Vorschlag, das Programm „Ein Interrail-Ticket zum 18. Geburtstag für Europa“ auf den Weg zu bringen, mit Wohlwollen zur Kenntnis; hebt hervor, dass dieses Projekt Möglichkeiten eröffnet, das europäische Bewusstsein und die europäische Identität zu stärken; betont allerdings, dass es nicht auf Kosten anderer erfolgreicher EU-Programme, vor allem im Bereich Jugend und Kultur, finanziert werden, möglichst stark auf soziale Inklusion ausgerichtet sein und Bestimmungen über die Einbeziehung junger Menschen, die auf Inseln in den Randgebieten der EU leben, enthalten sollte; fordert die Kommission auf, die potenziellen Kosten und die Finanzierungsquellen dieser Initiative zu bewerten und diesbezüglich Vorschläge vorzulegen;

Traditionelle investitionspolitische Prioritäten im EU-Haushaltsplan

11.

unterstützt nachdrücklich die Regionalpolitik als eines der wichtigsten Investitionsinstrumente im EU-Haushaltsplan zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts; betont, dass durch diese Politik in allen Mitgliedstaaten Wachstum und Arbeitsplätze geschaffen werden; ist jedoch besorgt darüber, dass es bei der Durchführung operationeller Programme auf der Ebene der EU im derzeitigen MFR zu inakzeptablen Verzögerungen gekommen ist, die bis dato zu niedrigeren Investitionen geführt haben, mit denen nicht ausreichend dazu beigetragen werden konnte, das Wachstum zu fördern, Arbeitsplätze zu schaffen und die wirtschaftliche, soziale und territoriale Ungleichheit in und zwischen den Regionen der EU zu verringern; fordert die Kommission auf, die Ursachen für die Verzögerungen zu ermitteln, und fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammenzuarbeiten, damit gegen diese Verzögerungen vorgegangen werden kann und insbesondere die Benennung von Verwaltungs-, Rechnungsprüfungs- und Bescheinigungsbehörden abgeschlossen und die Durchführung der Programme deutlich beschleunigt wird;

12.

stellt fest, dass die EU-Landwirtschaft für die Wahrung der Ernährungssicherheit und die Erhaltung der Artenvielfalt in der EU wichtig ist; erklärt den Landwirten, die vom russischen Embargo, der Vogelgrippe und den Krisen in der Milch- und der Fleischwirtschaft betroffen sind, seine uneingeschränkte Unterstützung; fordert die Kommission auf, die Landwirte in der gesamten EU deshalb auch künftig bei der Bewältigung unerwarteter Marktschwankungen und der Versorgung des Marktes mit sicheren und hochwertigen Lebensmitteln zu unterstützen; fordert, dass der kleinbäuerlichen Landwirtschaft und der handwerklichen Fischerei angemessene Bedeutung beigemessen wird;

Interne Herausforderungen

13.

ist davon überzeugt, dass unter den derzeitigen Umständen die Mittel im EU-Haushalt nachweislich nicht ausreichen, um die Auswirkungen der Migrations- und Flüchtlingskrise und die damit verbundenen humanitären Probleme und sicherheitspolitische Herausforderungen wie die Zunahme des internationalen Terrorismus anzugehen; ist der Ansicht, dass auf dieser Grundlage dauerhafte Lösungen gefunden werden müssen, da sich durch die wiederholte Inanspruchnahme besonderer Instrumente, wie etwa des Flexibilitätsinstruments, gezeigt hat, dass der EU-Haushalt ursprünglich nicht darauf ausgerichtet war, dass Krisen einer solchen Größenordnung bewältigt werden müssen; weist darauf hin, dass eine klare Strategie für die Bewältigung der Migrations- und Flüchtlingskrise mit klaren, messbaren und verständlichen Zielen angenommen werden muss; betont jedoch auch, dass es zwar notwendig ist, zusätzliche Mittel zur Lösung dieser Probleme zu mobilisieren, dies aber keinen Vorrang vor anderen wichtigen Maßnahmen der Union haben sollte, beispielsweise in den Bereichen Beschäftigung und Wachstum;

14.

begrüßt, dass Instrumente wie der Fonds für die innere Sicherheit und der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds zur Bewältigung der Auswirkungen der Migrations- und Flüchtlingskrise und der damit verbundenen humanitären Probleme beitragen, und fordert eine angemessene Ausstattung dieser Fonds in den kommenden Jahren; bekräftigt, dass der Grundsatz der Lastenteilung der Mitgliedstaaten beachtet werden muss, wenn es darum geht, Maßnahmen zur angemessenen Versorgung der Flüchtlinge zu finanzieren; begrüßt auch, dass EU-Agenturen im Bereich Justiz und Inneres, etwa die Europol, die Europäische Grenz- und Küstenwache, das EASO, die Eurojust, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die eu-LISA, hier Aufgaben übernehmen, und fordert in diesem Zusammenhang, dass sie finanziell und personell besser ausgestattet werden, damit sie ihr Mandat wahrnehmen können; ist davon überzeugt, dass die EU mehr in die Stärkung des Grenzmanagements, in die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den innerstaatlichen Behörden und in die Bekämpfung von Terrorismus, Radikalisierung und schwerer und organisierter Kriminalität investieren muss, da dafür die Integrationsmaßnahmen und -verfahren verbessert werden müssen, die Interoperabilität der Informationssysteme sichergestellt werden muss und vernünftige Maßnahmen zur Rückführung derjenigen Personen, die keinen Anspruch auf internationalen Schutz haben, unter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zugesichert werden müssen;

15.

betont, dass die derzeitige Mittelausstattung des Fonds für die innere Sicherheit mit Mittelbindungen in Höhe von etwa 700 Mio. EUR nicht ausreicht, um die sicherheitspolitischen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem internationalen Terrorismus anzugehen; fordert deshalb eine Aufstockung der Finanzmittel, damit die Sicherheitsinfrastruktur künftig sachgerechter und moderner gestaltet werden kann;

16.

weist erneut darauf hin, dass die europäischen Agenturen eine wichtige Aufgabe übernehmen, wenn es gilt, die Prioritäten der EU-Rechtsvorschriften konkret umzusetzen und somit die politischen Ziele der EU zu verwirklichen, beispielsweise die Ziele im Zusammenhang mit Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung und in Bezug auf die Bewältigung der derzeitigen Migrations- und Flüchtlingskrise; fordert daher mit Nachdruck, dass ausreichend Finanzmittel und Personalressourcen für die Verwaltungsausgaben und die operativen Ausgaben bereitgestellt werden, damit die Agenturen die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen und optimale Ergebnisse erzielen können; hebt hervor, dass das Personal und die Mittelausstattung der Agenturen seit dem Haushaltsplan 2014 im Zuge neuer politischer Entwicklungen und Rechtsvorschriften aufgestockt wurden, die nicht in die Berechnung der angestrebten Reduzierung des Personals um 5 % einbezogen werden; betont deshalb, dass im Haushaltsplan 2018 keine weiteren Kürzungen in den Stellenplänen der europäischen Agenturen über die im Rahmen der interinstitutionellen Vereinbarung für alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union vereinbarten 5 % hinaus vorgesehen werden sollten;

17.

unterstützt nachdrücklich Initiativen in der Verteidigungsforschung, mit denen die Mitgliedstaaten zu besserer Zusammenarbeit angeregt und Synergieeffekte im Bereich Verteidigung erzielt werden sollen; betont jedoch, dass hierzu neue Mittel bereitgestellt werden sollten, da es sich um neue politische Initiativen mit erheblichen Auswirkungen auf den EU-Haushalt handelt; fordert überdies, sämtliche Möglichkeiten zu prüfen, wie sich im nächsten MFR ein Verteidigungsforschungsprogramm mit einer eigenen Haushaltslinie finanzieren ließe; weist erneut darauf hin, dass zwar die in den Verträgen niedergelegten Bestimmungen eingehalten werden müssen, eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich Verteidigung aber zwingend notwendig ist, um die sicherheitspolitischen Herausforderungen zu meistern, vor denen die EU steht und die sich aus der anhaltenden Instabilität in der Nachbarschaft der Union und aus der Unsicherheit in Bezug auf das Engagement bestimmter Partner der EU für die Ziele der NATO ergeben; hält es zudem für dringend geboten, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in der europäischen Verteidigungsindustrie zu verbessern, da so dazu beigetragen werden kann, das Wachstum anzukurbeln und Arbeitsplätze zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Finanzmittel in angemessener Höhe bereitzustellen, damit externen Herausforderungen kongruenter begegnet werden kann; nimmt zur Kenntnis, dass ein Europäischer Verteidigungsfonds mit einer Forschungs- und einer Kapazitätskomponente eingerichtet worden ist;

18.

hebt hervor, dass mit dem EU-Haushalt dazu beigetragen werden muss, die Ziele des Übereinkommens von Paris und die langfristigen Klimaschutzziele der EU zu verwirklichen, indem das im MFR 2014–2020 festgelegte Ziel, Ausgaben in Höhe von 20 % für Klimaschutzmaßnahmen vorzusehen, erreicht wird; stellt besorgt fest, dass die Ziele der EU für 2020 im Bereich Artenvielfalt ohne erhebliche weitere Anstrengungen wohl nicht erreicht werden dürften; erachtet es daher als sehr wichtig, den Schutz der Artenvielfalt im gesamten EU-Haushalt durchgehend zu berücksichtigen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf das Programm LIFE und das Netz Natura 2000 zu legen ist;

Externe Herausforderungen

19.

betont, dass der EU-Haushalt auch ein Instrument der externen Solidarität ist, da bedürftigen Ländern bei humanitären und zivilen Krisen Unterstützung in Form von Soforthilfe angeboten wird; weist darauf hin, dass Armutsbeseitigung und nachhaltige Entwicklung als wichtige und vorrangige Aufgaben der EU und ihrer Mitgliedstaaten bestätigt wurden; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass die EU zugesagt hat, zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beizutragen und im Rahmen der Agenda für den Zeitraum nach 2015 das Ziel, 0,7 % des Bruttonationaleinkommens für öffentliche Entwicklungshilfe auszugeben, zu verwirklichen; betont, dass Entwicklungshilfe auf lange Sicht eine Investitionsrendite erbringt, und zwar durch mehr Handel und den Anstieg des BIP in der EU;

20.

bekräftigt seine Überzeugung, dass die EU die eigentlichen Ursachen der derzeitigen Migrations- und Flüchtlingskrise und der damit verbundenen humanitären Probleme nur angehen kann, wenn sie sich in den Ländern, aus denen die Migrationsströme kommen, stärker mit Investitionen engagiert; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen Fahrplan für die wirksame Bewältigung der Migrationskrise auszuarbeiten; betont, dass alle Instrumente der Entwicklungspolitik in stärkerem Maße strategisch ausgerichtet werden müssen, damit für eine stetige Entwicklung in Wirtschaft und Gesellschaft gesorgt wird, ohne die gegenwärtigen außenpolitischen Maßnahmen zu gefährden; stellt fest, dass der Lösungsansatz, mit dem die eigentlichen Ursachen der Migration angegangen werden, zum Teil daraus besteht, dass in die Bereiche Infrastruktur, Wohnraum, Bildung, medizinische Dienste und Unterstützung für KMU investiert wird, insbesondere in die Bereiche Beschäftigung, Sozialschutz und soziale Inklusion; begrüßt deshalb die europäische Investitionsoffensive für Drittländer (EIP), da sie zur Lösung dieser Probleme beiträgt und einen kohärenten und koordinierten Rahmen für die Förderung von Investitionen in Afrika und in den Ländern der Nachbarschaft bietet, wobei zu berücksichtigen ist, dass die EIP vollständig auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sein und zu deren Verwirklichung beitragen sollte; erwartet, dass mit der EIP die nachhaltige Entwicklung gefördert wird, nicht aber die Menschenrechte, die Eindämmung des Klimawandels und die verantwortungsvolle Staatsführung infrage gestellt werden, und dass für die transparente Verwaltung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung und seiner Projekte gesorgt wird;

21.

stellt fest, dass die gegenwärtig bei der Kommission festzustellende Tendenz, sich ergänzender Haushaltsmechanismen wie der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei, Treuhandfonds und ähnlicher Instrumente zu bedienen, nicht in allen Fällen erfolgreich war; hält es für bedenklich, dass durch die Einrichtung von Finanzinstrumenten außerhalb des Unionshaushalts die transparente Haushaltsführung gefährdet und das Recht des Parlaments auf wirksame Kontrolle der Ausgaben behindert wird; bekräftigt deshalb seinen Standpunkt, dass externe Ad-hoc-Finanzinstrumente, die in den vergangenen Jahren aufgekommen sind, in den EU-Haushalt integriert werden müssen und dass das Parlament die uneingeschränkte Kontrolle über den Einsatz dieser Instrumente haben muss; betont jedoch, dass diese Instrumente nicht auf Kosten anderer außenpolitischer Instrumente finanziert werden sollten; nimmt zur Kenntnis, dass zwischen den Zusagen und den tatsächlichen Beiträgen der Mitgliedstaaten zu diesen Fonds erhebliche Unterschiede bestehen, und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die zugesagten Beiträge zum EU-Haushalt auch tatsächlich zu entrichten;

22.

betont, dass eine stabile EU-Nachbarschaft eine der Bedingungen für die Erhaltung von Stabilität und Wohlstand in der EU ist; fordert die Kommission deshalb auf, Investitionen in der Nachbarschaft der EU tatsächlich Vorrang einzuräumen, um die Bemühungen um die Lösung der wichtigsten dortigen Probleme zu unterstützen, bei denen es sich um die Migrations- und Flüchtlingskrise und die damit verbundenen humanitären Probleme in der südlichen Nachbarschaft und das aggressive Auftreten Russlands in der östlichen Nachbarschaft handelt; bekräftigt, dass die Länder, die Assoziierungsabkommen mit der EU umsetzen, unbedingt dabei unterstützt werden müssen, Reformen in Politik und Wirtschaft durchzuführen, betont aber auch, dass diese Unterstützung nur solange geleistet werden sollte, wie diese Länder die diesbezüglichen Kriterien erfüllen, insbesondere in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und die Stärkung der demokratischen Institutionen;

Mehr Glaubwürdigkeit der EU durch ausreichende Mittel für Zahlungen

23.

bekräftigt seine schon früher erhobenen Forderungen, den EU-Haushalt mit Mitteln für Zahlungen in angemessener Höhe auszustatten, damit er seinen Hauptzweck als Investitionshaushalt erfüllen kann; ist davon überzeugt, dass er diesen Zweck nicht erfüllen kann, wenn die EU ihre Zusagen nicht einhält und so ihre Glaubwürdigkeit aufs Spiel setzt;

24.

betont, das Verzögerungen bei der Durchführung der Programme mit geteilter Mittelverwaltung 2014–2020 zu einem Rückgang der Zahlungsanträge für 2016 und 2017 geführt haben; ist besonders besorgt darüber, dass es gegen Ende der Laufzeit des derzeitigen MFR wieder zur einem Rückstand bei unbezahlten Rechnungen kommen könnte, und erinnert daran, dass Ende 2014 ein beispielloser Betrag von 24,7 Mrd. EUR aufgelaufen war; begrüßt, dass die Kommission anlässlich der Halbzeitüberprüfung des MFR erstmals eine Zahlungsvorausschätzung bis 2020 vorgelegt hat, betont aber, dass diese Schätzung alljährlich sorgfältig aktualisiert werden muss, damit die Haushaltsbehörde rechtzeitig alle notwendigen Maßnahmen ergreifen kann;

25.

betont, dass sich verschiedene positive Elemente der Überprüfung, die derzeit Gegenstand von Verhandlungen sind — insbesondere hinsichtlich mehr Flexibilität –, als entscheidend für die Vorbeugung und Bewältigung einer künftigen Zahlungskrise erweisen könnten, auch wenn noch keine endgültige Einigung über die Halbzeitüberprüfung des MFR erreicht worden ist; ist der Ansicht, dass — sollte die Kohäsionspolitik wie geplant beschleunigt werden — bereits nächstes Jahr mehr Flexibilität erforderlich sein könnte, damit Mittel für Zahlungen in angemessener Höhe in den EU-Haushaltsplan eingestellt werden können und sich am Jahresende im Rahmen der Kohäsionspolitik keine unbezahlten Rechnungen anhäufen;

26.

stellt fest und bedauert, dass den Mitgliedstaaten durch Hinterziehung und Vermeidung der Körperschaftsteuer enorme Verluste bei den Steuereinnahmen entstanden sind und dadurch eine Verringerung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der EU verursacht wurde; vertritt außerdem die Auffassung, dass ein derart unfairer Steuersenkungswettlauf in einigen Fällen bedeutet, dass sich das BIP in andere Mitgliedstaaten und das BNE in Steuerparadiese außerhalb der EU verlagert, sodass die Gesamtbeiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der EU sinken;

27.

bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, dass die Mittel für Zahlungen für spezifische Instrumente (Flexibilitätsinstrument, EU-Solidaritätsfonds, Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und Soforthilfereserve) ebenso wie die Mittel für Verpflichtungen über die Zahlungsobergrenze des MFR hinaus berechnet werden müssen; betont im Zusammenhang mit der laufenden Halbzeitüberprüfung des MFR, dass im Zuge der Überarbeitung des 2014 gefassten Beschlusses über den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben möglicherweise Fortschritte bei der Haushaltsplanung der Mittel für Zahlungen im Rahmen der spezifischen Instrumente des MFR erreicht wurden, selbst wenn diese Angelegenheit noch nicht eindeutig geklärt ist;

Ausblick

28.

betont, dass die Kommission gemäß der Verordnung über den MFR bis Ende 2017 ihre Vorschläge für den MFR nach 2020 vorlegen muss und dabei dem Beschluss des Vereinigten Königreichs über den Austritt aus der EU Rechnung tragen sollte, da sich dieser Beschluss auf den MFR nach 2020 auswirkt; betont, dass es infolge dieses Beschlusses nunmehr unmöglich ist, wie bisher üblich zu verfahren; ist der Ansicht, dass das Verfahren zur Ausarbeitung des neuen Finanzrahmens und eines reformierten und effizienter gestalteten EU-Haushalts von größter Bedeutung ist, und erwartet, dass der Haushalt den von der Union zu meisternden Herausforderungen angemessen ist und den von ihr bereits getätigten Zusagen entspricht; fordert, dass die laufende Halbzeitüberprüfung des MFR rasch und erfolgreich abgeschlossen und dadurch sichergestellt wird, dass sowohl die notwendige Berichtigung des derzeitigen Finanzrahmens erfolgt als auch Vorkehrungen für zusätzliche Flexibilität im EU-Haushalt getroffen werden, und zwar in dem Maße, das unbedingt notwendig ist, damit die Union ihre Ziele verwirklichen kann;

29.

betont, dass ein vorhersehbarer und langfristig tragfähiger EU-Haushalt eine Voraussetzung für eine starke und stabile Europäische Union ist; betont, dass die Laufzeit des MFR an den Politikzyklus von Parlament und Kommission angepasst werden muss; macht darauf aufmerksam, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU die Gelegenheit bietet, die schon seit langer Zeit bestehenden Probleme zu lösen, durch die bislang — insbesondere bezüglich der Einnahmen — verhindert worden ist, dass der EU-Haushalt sein wahres Potenzial entfaltet, und alle Ausgleichs- und Korrekturmechanismen auslaufen zu lassen; bekräftigt seinen Standpunkt, dass das Eigenmittelsystem der EU von Grund auf reformiert werden muss, und begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die hochrangige Gruppe „Eigenmittel“ ihren Schlussbericht vorgelegt hat; legt allen beteiligten Parteien nahe, aus diesem Bericht zweckdienliche Schlüsse zu ziehen und zu prüfen, ob sich die Empfehlungen der hochrangigen Gruppe umsetzen lassen, wodurch dazu beigetragen würde, den EU-Haushalt stabiler, einfacher, eigenständiger, gerechter und vorhersehbarer zu machen; ist der Ansicht, dass neue Eigenmittel eine Senkung der BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten mit sich bringen sollten; begrüßt die Schlussfolgerungen der hochrangigen Gruppe dahingehend, dass der EU-Haushalt auf Bereiche mit dem höchsten europäischen Mehrwert ausgerichtet und dem Grundsatz des „angemessenen Mittelrückflusses“ ein Ende gesetzt werden sollte, da gezeigt werden konnte, dass alle Mitgliedstaaten unabhängig von ihrem Saldo vom EU-Haushalt profitieren;

30.

legt der Kommission nahe, die Strategie des „ergebnisorientierten EU-Haushalts“ weiterzuentwickeln und umzusetzen; hält es in diesem Zusammenhang für sehr wichtig, die Regeln zu vereinfachen, die Überwachungsverfahren zu verschlanken und aussagekräftige Leistungsindikatoren auszuarbeiten;

31.

betont, dass der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter als bereichsübergreifendes politisches Ziel möglichst in allen Titeln des EU-Haushaltsplans durchgehend berücksichtigt werden sollte;

32.

erachtet es als sehr wichtig, dass das Parlament als einziges von den EU-Bürgern demokratisch gewähltes Organ in vollem Umfang in alle Haushaltsangelegenheiten einbezogen wird;

33.

fordert den Rat auf, seinen politischen Erklärungen Taten folgen zu lassen und mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, damit die EU über einen angemessenen Haushalt verfügt;

o

o o

34.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.

(5)  ABl. L 51 vom 28.2.2017.

(6)  Angenommene Texte vom 1.12.2016, P8_TA(2016)0475.


Donnerstag, 16. März 2017

25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/371


P8_TA(2017)0090

Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch Einführer von Mineralien und Metallen aus Konflikt und Hochrisikogebieten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu dem Vorschlag einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (COM(2014)0111 — C7-0092/2014 — 2014/0059(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 263/39)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0111),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0092/2014),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0141/2015),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (1);

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen des Rates und der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, ihn entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 20. Mai 2015 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2015)0204).


P8_TC1-COD(2014)0059

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. März 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/821.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Rates zu der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

Der Rat erklärt sich ausnahmsweise damit einverstanden, der Kommission die Befugnis zu übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 zur Änderung der Schwellenwerte in Anhang I zu erlassen, damit die Schwellenwerte rechtzeitig angenommen und die Ziele dieser Verordnung verwirklicht werden können. Diese Vereinbarung lässt künftige Legislativvorschläge in den Bereichen Handel und Außenbeziehungen insgesamt unberührt.

Erklärung Nr. 1 der Kommission zu der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

Die Kommission wird erwägen, zusätzliche Legislativvorschläge vorzulegen, die auf EU-Unternehmen abzielen, in deren Lieferkette Produkte zu finden sind, die Zinn, Tantal, Wolfram und Gold enthalten, falls sie zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die gesamten Bemühungen des EU-Markts im Bereich der weltweiten verantwortungsvollen Lieferkette für Mineralien nicht ausreichen, um eine verantwortungsvolle Liefertätigkeit in den Erzeugerländern zu bewirken, oder falls sie zu der Einschätzung gelangt, dass die Unterstützung für nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte, die mit den OECD-Leitlinien im Einklang stehende Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette eingeführt haben, nicht hinreichend ist.

Erklärung Nr. 2 des Kommission zu der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

Bei der Wahrnehmung der Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 5 wird die Kommission den Zielen dieser Verordnung, wie sie insbesondere in den Erwägungen 1, 7, 10 und 17 festgelegt sind, gebührend Rechnung tragen.

Dabei wird die Kommission insbesondere den spezifischen Risiken im Zusammenhang mit vorgelagerten Goldlieferketten in Konflikt- und Hochrisikogebieten beachten und den Standpunkt der Kleinst- und Kleinunternehmen in der Union, die Gold in die EU einführen, Rechnung tragen.

Erklärung Nr. 3 des Kommission zu der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

In Beantwortung des Ersuchens des Europäischen Parlaments um spezifische Leitlinien ist die Kommission bereit, spezifische Leistungsindikatoren für die verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten auszuarbeiten. Mittels solcher Leitlinien würden einschlägige Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die gemäß der Richtlinie 2014/95/EU verpflichtet sind, nichtfinanzielle Informationen offenzulegen, angeregt, spezifische Informationen zu Erzeugnissen offenzulegen, die Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten.


25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/373


P8_TA(2017)0091

Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (Neufassung) (COM(2015)0294 — C8-0160/2015 — 2015/0133(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

(2018/C 263/40)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0294),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0160/2015),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. September 2015 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Februar 2016 (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (3),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 28. Januar 2016 an den Fischereiausschuss gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die von dem zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung gebilligte vorläufige Einigung und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Januar 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0150/2016),

A.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder entscheidend zu ändern beabsichtigt;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 13 vom 15.1.2016, S. 201.

(2)  ABl. C 120 vom 5.4.2016, S. 40.

(3)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


P8_TC1-COD(2015)0133

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. März 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/1004.)