ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2018/C 231/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2018/C 231/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Varese — Italien) — Strafverfahren gegen Mauro Scialdone
(Rechtssache C-574/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 325 Abs. 1 AEUV - Richtlinie 2006/112/EG - PIF-Übereinkommen - Sanktionen - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Nichtabführung der gemäß der Steuererklärung geschuldeten Mehrwertsteuer binnen der gesetzlich festgelegten Fristen - Nationale Regelung, wonach eine Freiheitsstrafe nur für den Fall vorgesehen ist, dass der nicht abgeführte Mehrwertsteuerbetrag einen gewissen Schwellenwert für die Strafbarkeit der Nichtabführung überschreitet - Nationale Regelung, wonach für die Nichtabführung von an der Quelle einbehaltener Einkommensteuer ein geringerer Schwellenwert für die Strafbarkeit der Nichtabführung anzuwenden ist))
(2018/C 231/02)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Varese
Partei des Ausgangsverfahrens
Mauro Scialdone
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 325 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Nichtabführung der gemäß der Jahressteuererklärung für ein bestimmtes Steuerjahr geschuldeten Mehrwertsteuer innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen nur dann eine mit einer Freiheitsstrafe bewehrte Straftat darstellt, wenn die Höhe der nicht entrichteten Mehrwertsteuer einen Schwellenwert von 250 000 Euro für die Strafbarkeit übersteigt, während für die Strafbarkeit der Nichtabführung von an der Quelle einbehaltener Einkommensteuer ein Schwellenwert von 150 000 Euro vorgesehen ist.
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad voor Vreemdelingenbetwistingen — Belgien) — K. A. u. a./Belgische Staat
(Rechtssache C-82/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrolle, Asyl, Einwanderung - Art. 20 AEUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 und 24 - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 5 und 11 - Drittstaatsangehöriger, gegen den ein Einreiseverbot verhängt wurde - Antrag auf Aufenthaltsgewährung zum Zweck einer Familienzusammenführung mit einem Unionsbürger, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - Weigerung, den Antrag zu prüfen))
(2018/C 231/03)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad voor Vreemdelingenbetwistingen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: K. A., M. Z., M. J., N. N. N., O. I. O., R. I., B. A.
Beklagter: Belgische Staat
Tenor
1. |
Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, insbesondere deren Art. 5 und 11, ist dahin auszulegen, dass sie einer Praxis eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die darin besteht, dass ein Antrag auf Aufenthaltsgewährung zum Zweck einer Familienzusammenführung, den ein einem Drittstaat angehörender Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, in dessen Hoheitsgebiet stellt, allein deshalb nicht bearbeitet wird, weil gegen den Drittstaatsangehörigen ein Verbot der Einreise in dieses Hoheitsgebiet verhängt wurde. |
2. |
Art. 20 AEUV ist wie folgt auszulegen:
|
3. |
Art. 5 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, wonach in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, gegen den bereits eine mit einem Einreiseverbot einhergehende Rückkehrentscheidung erlassen wurde, die noch in Kraft ist, eine Rückkehrentscheidung ergeht, ohne dass dabei die in einem nach Verhängung eines solchen Einreiseverbots gestellten Antrag auf Aufenthaltsgewährung zum Zweck einer Familienzusammenführung erwähnten Aspekte seines Familienlebens — insbesondere das Wohl seines minderjährigen Kindes — berücksichtigt werden, es sei denn, der Betroffene hätte diese Aspekte schon früher anführen können. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Middelburg, Raad voor Vreemdelingenbetwistingen — Niederlande, Belgien) — K / Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (C-331/16), H. F. / Belgische Staat (C-366/16)
(Verbundene Rechtssachen C-331/16 und C-366/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 - Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit - Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit - Verhalten, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt - Person, deren Asylantrag aus Gründen abgelehnt wurde, die unter Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens oder Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU fallen - Art. 28 Abs. 1 - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Schutz vor Ausweisung - Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat in den letzten zehn Jahren - Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit - Begriff))
(2018/C 231/04)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Middelburg, Raad voor Vreemdelingenbetwistingen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: K. (C-331/16), H. F. (C-366/16)
Beklagte: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (C-331/16), Belgische Staat (C-366/16)
Tenor
1. |
Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass gegenüber einem Bürger der Europäischen Union oder einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der die Erteilung eines Rechts auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragt, in der Vergangenheit aufgrund von Art. 1 Abschnitt F des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt wurde, oder von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes eine Entscheidung ergangen ist, mit der er von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen wurde, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats nicht automatisch die Annahme erlaubt, dass seine bloße Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet unabhängig vom Vorliegen von Wiederholungsgefahr eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und den Erlass von Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigen kann. |
2. |
Die Feststellung des Vorliegens einer solchen Gefahr muss auf eine Prüfung des persönlichen Verhaltens des Betroffenen durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gestützt werden, bei der die Feststellungen in der Entscheidung, ihn von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, und die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, insbesondere Art und Schwere der ihm zur Last gelegten Verbrechen oder Handlungen, der Grad seiner persönlichen Beteiligung an ihnen, das etwaige Vorliegen von Gründen für eine Freistellung von seiner strafrechtlichen Verantwortung sowie das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung. Bei dieser umfassenden Prüfung muss auch berücksichtigt werden, wie viel Zeit seit der mutmaßlichen Begehung dieser Verbrechen oder Handlungen vergangen ist und wie sich der Betroffene später verhalten hat, wobei insbesondere relevant ist, ob sein Verhalten zeigt, dass bei ihm eine mit den in den Art. 2 und 3 EUV genannten Grundwerten unvereinbare Haltung fortbesteht, so dass die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung gestört werden könnten. Die bloße Tatsache, dass sich das frühere Verhalten dieser Person in den spezifischen historisch-gesellschaftlichen Kontext ihres Herkunftslands einfügt, der sich im Aufnahmemitgliedstaat nicht wiederholen dürfte, steht einer solchen Feststellung nicht entgegen. |
3. |
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats außerdem den Schutz des Grundinteresses der fraglichen Gesellschaft gegen die Interessen des Betroffenen an der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit und seines Aufenthaltsrechts als Unionsbürger sowie an seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens abwägen. |
4. |
Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass der Aufnahmemitgliedstaat, wenn zu den in Betracht gezogenen Maßnahmen die Ausweisung des Betroffenen aus diesem Staat gehört, Art und Schwere seines Verhaltens, die Dauer und gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat, die seit dem ihm zur Last gelegten Verhalten verstrichene Zeit, sein Verhalten während dieser Zeit, den Grad seiner aktuellen Gefährlichkeit für die Gesellschaft sowie die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen an diesen Mitgliedstaat zu berücksichtigen hat. |
5. |
Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass er nicht für einen Bürger der Europäischen Union gilt, der nicht über ein Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Art. 16 und Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie verfügt. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Mai 2018 — Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)/European Dynamics Luxembourg SA, European Dynamics Belgium SA, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE
(Rechtssache C-376/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Externe Bereitstellung von Dienstleistungen für das Programm- und Projektmanagement sowie technische Beratung im Bereich Informationstechnologien - Kaskadenverfahren - Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Art. 76 und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts - Verbot, ultra petita zu entscheiden - Gewichtung der Unterkriterien innerhalb der Zuschlagskriterien - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 1605/2002 — Art. 100 Abs. 2 - Das Angebot ablehnende Entscheidung - Begründungsmangel - Verlust einer Chance - Außervertragliche Haftung der Europäischen Union - Antrag auf Schadensersatz))
(2018/C 231/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: N. Bambara im Beistand von P. Wytinck und B. Hoorelbeke, avocats)
Andere Parteien des Verfahrens: European Dynamics Luxembourg SA, European Dynamics Belgium SA, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigte: M. Sfyri, C.-N. Dede und V. Alevizopoulou, dikigoroi)
Tenor
1. |
Die Nrn. 2 bis 5 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2016, European Dynamics Luxembourg u. a./EUIPO (T-556/11, EU:T:2016:248), werden aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
3. |
Der von der European Dynamics Luxembourg SA, der European Dynamics Belgium SA und der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE in der Rechtssache T-556/11 gestellte Schadensersatzantrag wird zurückgewiesen. |
4. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie die European Dynamics Luxembourg SA, die European Dynamics Belgium SA und die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE tragen im Rechtsmittelverfahren und im Verfahren im ersten Rechtszug jeweils ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 402 vom 31.10.2016.
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/6 |
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Dezember 2017 von Banca Monte dei Paschi di Siena SpA und Wise Dialog Bank SpA (Banca Widiba SpA) gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. September 2017 in der Rechtssache T-83/16, Banca Monte dei Paschi di Siena und Banca Widiba SpA/EUIPO
(Rechtssache C-684/17 P)
(2018/C 231/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Banca Monte dei Paschi di Siena SpA und Wise Dialog Bank SpA (Banca Widiba SpA) (Prozessbevollmächtigte: L. Trevisan und D. Contini, avvocati)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Der Gerichtshof (Zehnte Kammer) hat mit Beschluss vom 17. Mai 2018 das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/7 |
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Dezember 2017 von Banca Monte dei Paschi di Siena SpA und Wise Dialog Bank SpA (Banca Widiba SpA) gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. September 2017 in der Rechtssache T-84/16, Banca Monte dei Paschi di Siena SpA und Banca Widiba SpA/EUIPO
(Rechtssache C-685/17 P)
(2018/C 231/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Banca Monte dei Paschi di Siena SpA und Wise Dialog Bank SpA (Banca Widiba SpA) (Prozessbevollmächtigte: L. Trevisan und D. Contini, avvocati)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Der Gerichtshof (Zehnte Kammer) hat mit Beschluss vom 17. Mai 2018 das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 5. März 2018 — Pensions-Sicherungs-Verein VVaG gegen Günther Bauer
(Rechtssache C-168/18)
(2018/C 231/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionskläger: Pensions-Sicherungs-Verein VVaG
Revisionsbeklagter: Günther Bauer
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (1) anwendbar, wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegende überbetriebliche Versorgungseinrichtung erbracht werden, diese aus finanziellen Gründen ihre Leistungen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde berechtigt kürzt und der Arbeitgeber nach nationalem Recht zwar für die Kürzungen gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern einzustehen hat, seine Zahlungsunfähigkeit jedoch dazu führt, dass er seine Verpflichtung, diese Leistungskürzungen auszugleichen, nicht erfüllen kann? |
2. |
Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird: Unter welchen Umständen können die durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlittenen Verluste des ehemaligen Arbeitnehmers bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden und damit die Mitgliedstaaten verpflichten, hiergegen einen Mindestschutz zu gewährleisten, obwohl der ehemalige Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Leistungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben? |
3. |
Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird: Entfaltet Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG unmittelbare Wirkung und verleiht die Bestimmung, wenn ein Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat, dem Einzelnen Rechte, die dieser vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Mitgliedstaat geltend machen kann? |
4. |
Falls die dritte Vorlagefrage bejaht wird: Ist eine privatrechtlich organisierte Einrichtung, die von dem Mitgliedstaat — für die Arbeitgeber verpflichtend — als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung bestimmt ist, der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt sowie die für die Insolvenzsicherung erforderlichen Beiträge kraft öffentlichen Rechts von den Arbeitgebern erhebt und wie eine Behörde die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt herstellen kann, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaates? |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 6. März 2018 von der PTC Therapeutics International Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 5. Februar 2018 in der Rechtssache T-718/15, PTC Therapeutics International Ltd/Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)
(Rechtssache C-175/18 P)
(2018/C 231/09)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: PTC Therapeutics International Ltd (Prozessbevollmächtigte: G. Castle, Solicitor, B. Kelly, Solicitor, K. Ewert, Rechtsanwältin, M. Demetriou, QC, und C. Thomas, Barrister)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Arzneimittel-Agentur, European Confederation of Pharmaceutical Entrepreneurs (Eucope)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
ihrem Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts aufzuheben; |
— |
die ihr am 25. November 2015 von der EMA mitgeteilte Entscheidung, bestimmte Informationen gemäß der Transparenzverordnung (1) offenzulegen, für nichtig zu erklären; |
— |
diese Entscheidung zur weiteren Prüfung hinsichtlich der Schwärzung vertraulicher Passagen in Abstimmung mit ihr an die EMA zurückzuverweisen; |
— |
die EMA zu verurteilen, die PTC in dieser Angelegenheit entstandenen Rechtsverfolgungskosten sowie sonstigen Kosten und Ausgaben zu tragen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Urteil soll aus folgenden Gründen aufgehoben werden:
— |
Das Gericht habe zu Unrecht die Feststellung unterlassen, dass die in Rede stehenden Dokumente durch eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit geschützt gewesen seien. |
— |
Das Gericht habe zu Unrecht die Feststellung unterlassen, dass die in Rede stehenden Dokumente in ihrer Gesamtheit vertrauliche Geschäftsinformationen darstellten, die durch Art. 4 Abs. 2 der Transparenzverordnung geschützt seien. |
— |
Das Gericht habe zu Unrecht die Feststellung unterlassen, dass die in Rede stehenden Dokumente nach Art. 4 Abs. 3 der Transparenzverordnung zu schützen seien. |
— |
Die EMA habe die gesetzlich vorgeschriebene Interessenabwägung unterlassen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/9 |
Rechtsmittel, eingelegt am 7. März 2018 von der MSD Animal Health Innovation GmbH und der Intervet international BV gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 5. Februar 2018 in der Rechtssache T-729/15, MSD Animal Health Innovation GmbH und Intervet international BV/Europäische Arzeimittel-Agentur
(Rechtssache C-178/18 P)
(2018/C 231/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: MSD Animal Health Innovation GmbH und Intervet international BV (Prozessbevollmächtigte: P. Bogaert, advocaat, B. Kelly, Solicitor, J. Stratford, QC, und C. Thomas, Barrister)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Arzneimittel-Agentur
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
ihrem Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts aufzuheben; |
— |
die ihnen am 3. Dezember 2015 von der EMA mitgeteilte Entscheidung, bestimmte Informationen gemäß der Transparenzverordnung (1) offenzulegen, für nichtig zu erklären; |
— |
die EMA zu verurteilen, die ihnen in dieser Angelegenheit entstandenen Rechtsverfolgungskosten sowie sonstigen Kosten und Ausgaben zu tragen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Urteil soll aus folgenden Gründen aufgehoben werden:
— |
Das Gericht habe zu Unrecht die Feststellung unterlassen, dass die in Rede stehenden Dokumente durch eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit geschützt gewesen seien. |
— |
Das Gericht habe zu Unrecht die Feststellung unterlassen, dass die in Rede stehenden Dokumente in ihrer Gesamtheit vertrauliche Geschäftsinformationen darstellten, die durch Art. 4 Abs. 2 der Transparenzverordnung geschützt seien. |
— |
Das Gericht habe zu Unrecht die Feststellung unterlassen, dass die in Rede stehenden Dokumente nach Art. 4 Abs. 3 der Transparenzverordnung zu schützen seien. |
— |
Die EMA habe die gesetzlich vorgeschriebene Interessenabwägung unterlassen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 20. März 2018 — Deutsche Post AG, Klaus Leymann gegen Land Nordrhein-Westfalen
(Rechtssache C-203/18)
(2018/C 231/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Deutsche Post AG, Klaus Leymann
Beklagter: Land Nordrhein-Westfalen
Vorlagefragen
1. |
Ist die Ausnahmebestimmung in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 in der Fassung von Art. 45 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 dahin auszulegen, dass sie nur Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen erfasst, die ausschließlich zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden, oder kann sie auch dann erfüllt sein, wenn die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen auch, überwiegend oder zu einem auf andere Weise bestimmten Anteil zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden? |
2. |
Ist im Rahmen der unter Ziffer 1 genannten Ausnahmebestimmung für die Beurteilung, ob Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen ausschließlich oder — gegebenenfalls — auch, überwiegend oder zu einem auf andere Weise bestimmten Anteil zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden, auf die allgemeine Verwendung eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination oder auf die konkrete Verwendung eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination bei einer einzelnen Fahrt abzustellen? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, ABl. L 102, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. L 60, S. 1.
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/10 |
Vorabentscheidungsersuchen der Schienen-Control Kommission (Österreich) eingereicht am 23. März 2018 — WESTbahn Management GmbH gegen ÖBB-Infrastruktur AG
(Rechtssache C-210/18)
(2018/C 231/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Schienen-Control Kommission
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: WESTbahn Management GmbH
Beschwerdegegnerin: ÖBB-Infrastruktur AG
Vorlagefragen
1. |
Ist Anhang II Z 2 lit a der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (1) dahin auszulegen, dass unter den dort benannten Tatbestand „Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen“ die Eisenbahninfrastrukturanlagen „Personenbahnsteige“ gemäß Anhang I, 2. Spiegelstrich dieser Richtlinie zu subsumieren sind? |
2. |
Wenn Frage 1) verneint wird: Ist Anhang II Z 1 lit c der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums dahin auszulegen, dass der dort benannte Tatbestand „die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur“ die Benützung von Personenbahnsteigen gemäß Anhang I, 2. Spiegelstrich dieser Richtlinie umfasst? |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 28. März 2018 — Budimex S.A.
(Rechtssache C-224/18)
(2018/C 231/13)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Budimex S.A.
Beteiligter: Minister Finansów
Vorlagefrage
Erfolgt in einem Fall, in dem die an einem Umsatz beteiligten Parteien vereinbart haben, dass die Bezahlung der Vergütung für Bauleistungen oder Bau- und Montageleistungen die Erklärung der Abnahme ihrer Ausführung durch den Auftraggeber im Abnahmeprotokoll dieser Leistungen voraussetzt, die Erbringung der Dienstleistung im Sinne von Art. 63 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) aufgrund eines solchen Umsatzes im Zeitpunkt der tatsächlichen Erbringung der Bauleistungen oder der Bau- und Montageleistungen oder im Zeitpunkt der Abnahme der Ausführung dieser Leistungen durch den Auftraggeber, die im Abnahmeprotokoll vermerkt wurde?
2.7.2018 |
DE |
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C 231/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 28. März 2018 — Grupa Lotos S.A.
(Rechtssache C-225/18)
(2018/C 231/14)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Grupa Lotos S.A.
Kassationsbeschwerdegegner: Minister Finansów
Vorlagefrage
Ist mit Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1 mit späteren Änderungen) (1) sowie den Grundsätzen der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit eine Regelung wie die des Art. 88 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen (Ustawa o podatku od towarów i usług, Dz. U. 2011, Nr 177, Pos. 1054 mit späteren Änderungen, derzeit Dz. U. 2017, Pos. 1221 mit späteren Änderungen) vereinbar, wonach die vom Steuerpflichtigen erworbenen Beherbergungs- und Gastronomieleistungen, mit Ausnahme des Erwerbs von Fertiggerichten für Passagiere durch Steuerpflichtige, die Personenbeförderungsleistungen erbringen, vom Recht auf Vorsteuerabzug bzw. auf Erstattung der Steuerdifferenz ausgeschlossen sind, auch wenn diese Regelungen aufgrund des Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1 mit späteren Änderungen, im Folgenden: Sechste Richtlinie) (2) in das Gesetz eingefügt wurden?
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 3. April 2018 — VE/WD
(Rechtssache C-227/18)
(2018/C 231/15)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: VE
Beklagter: WD
Vorlagefragen
1. |
Kann eine Vertragsklausel, die aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, zwangsläufig allgemein gehaltenen Informationspflicht (in Gestalt einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht individuell ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) abgefasst worden ist und mit der das Wechselkursrisiko dem Verbraucher auferlegt wird, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen als nicht missbräuchlich, d. h. klar und verständlich, eingestuft werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass die Höhe der aufgrund des Darlehensvertrags zu leistenden Tilgungsrate das Einkommen des Verbrauchers, das im Rahmen der von der anderen professionellen Vertragspartei durchgeführten Kreditwürdigkeitsprüfung ermittelt wurde, übersteigen oder einen viel höheren Anteil davon beanspruchen kann — und zwar auch in Anbetracht dessen, dass die einschlägige nationale Rechtsvorschrift eine schriftliche Risikobeschreibung verlangt und nicht bloß eine Erklärung über das Bestehen eines Risikos und dessen Verteilung, sowie ferner des Umstands, dass nach Rn. 74 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-26/13 von der anderen professionellen Vertragspartei nicht nur erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher das Risiko erkennbar macht, sondern auch, dass der Verbraucher aufgrund der Unterrichtung in die Lage versetzt wird, die ihn treffenden — gegebenenfalls erheblichen — wirtschaftlichen Folgen des auf ihn abgewälzten Wechselkursrisikos und damit die von ihm übernommenen gesamten Darlehenskosten einzuschätzen? |
2. |
Kann eine Vertragsklausel, die aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, zwangsläufig allgemein gehaltenen Informationspflicht (in Gestalt einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht individuell ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) abgefasst worden ist und mit der das Wechselkursrisiko dem Verbraucher auferlegt wird, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen als nicht missbräuchlich, d. h. klar und verständlich, eingestuft werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass im Darlehensvertrag keine Obergrenze für Wechselkursänderungen festgelegt ist — und zwar auch in Anbetracht dessen, dass nach Rn. 74 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-26/13 von der anderen professionellen Vertragspartei nicht nur erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher das Risiko erkennbar macht, sondern auch, dass der Verbraucher aufgrund der Unterrichtung in die Lage versetzt wird, die ihn treffenden — gegebenenfalls erheblichen — wirtschaftlichen Folgen des auf ihn abgewälzten Wechselkursrisikos und damit die von ihm übernommenen gesamten Darlehenskosten einzuschätzen? |
3. |
Sind die Richtlinie 93/13/EWG (1) und insbesondere ihr letzter Erwägungsgrund, Ziff. 1 Buchst. o ihres Anhangs, ihr Art. 3 Abs. 3 und ihr Art. 6 Abs. 1 so auszulegen, dass — unter besonderer Berücksichtigung des auch im Urteil C-42/15 genannten Erfordernisses, dass der Verbraucherschutz wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen notwendig macht — die Rechtsprechung eines Mitgliedstaats, dessen Normauslegung und dessen Rechtsvorschriften nicht unionsrechtskonform sind, wenn nach ihnen die mitgliedstaatliche Rechtsfolge (vollständige Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift oder Schadensersatz oder irgendeine andere Rechtsfolge), die bei einer Kreditprüfung eintritt, die nicht gründlich und umfassend ist, den Schuldner nicht schützt und die kaufmännische Vorsicht nicht beachtet, also sich z. B. nicht auf die die Tilgungsraten und den Kapitalbetrag stark erhöhende Wirkung des Wechselkursrisikos erstreckt, für den Verbraucher weniger günstig ist als die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (restitutio in integrum), bei der der Verbraucherschuldner vom Wechselkursrisiko, d. h. von der die Tilgungsraten erhöhenden Wirkung von Wechselkursänderungen, befreit ist und (gegebenenfalls) eine Rückzahlung des Darlehenskapitals in Raten zugelassen wird? |
4. |
Sind bei der Auslegung des im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13/EWG genannten Erfordernisses, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme aller Vertragsklauseln gegeben sein muss, und bei der Auslegung des in Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG genannten Erfordernisses der Klarheit und Verständlichkeit die betreffenden Vertragsklauseln als nicht missbräuchlich anzusehen, wenn im Darlehensvertrag wesentliche Bestandteile (z. B. der Vertragsgegenstand, d. h. Darlehenssumme, Tilgungsraten, Zinssatz) lediglich zur Information angegeben werden, ohne klarzustellen, ob der zur Information angegebene Textteil für die Vertragsparteien rechtlich verbindlich ist oder nicht? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/13 |
Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 3. April 2018 — Gazdasági Versenyhivatal / Budapest Bank Nyrt. u. a.
(Rechtssache C-228/18)
(2018/C 231/16)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagte und Revisionsklägerin: Gazdasági Versenyhivatal
Klägerinnen und Revisionsbeklagte: Budapest Bank Nyrt., ING Bank NV Magyarországi Fióktelepe, OTP Bank Nyrt., Kereskedelmi és Hitelbank Zrt., Magyar Külkereskedelmi Bank Zrt., ERSTE Bank Hungary Nyrt., Visa Europe Ltd, MasterCard Europe SA
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 81 Abs. 1 EG [Art. 101 Abs. 1 AEUV] dahin auszulegen, dass ein und dieselbe Verhaltensweise gleichzeitig aufgrund voneinander unabhängiger Rechtsgrundlagen, nämlich des wettbewerbsbeschränkenden Zwecks und der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung, gegen die Bestimmungen von Art. 81 Abs. 1 EG [Art. 101 Abs. 1 AEUV] verstoßen kann? |
2. |
Ist Art. 81 Abs. 1 EG [Art. 101 Abs. 1 AEUV] dahin auszulegen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vereinbarung zwischen ungarischen Mitgliedsbanken, mit der das Interbankenentgelt, das für die Nutzung der Kreditkarten der zwei Kreditkartenunternehmen MasterCard und Visa anfällt und den Issuing-Banken zusteht, in einer für beide Kreditkartenunternehmen einheitlichen Höhe festgelegt wird, eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellt? |
3. |
Ist Art. 81 Abs. 1 EG [Art. 101 Abs. 1 AEUV] dahin auszulegen, dass als Parteien der Vereinbarung zwischen den Banken auch die Kreditkartenunternehmen anzusehen sind, die nicht unmittelbar an der Ausarbeitung des Inhalts der Vereinbarung beteiligt waren, deren Abschluss jedoch ermöglicht und die Vereinbarung akzeptiert und angewandt haben, oder ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Unternehmen ihre Verhaltensweise mit den die Vereinbarung schließenden Banken abgestimmt haben? |
4. |
Ist Art. 81 Abs. 1 EG [nunmehr Art. 101 Abs. 1 AEUV] dahin auszulegen, dass für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht eine Abgrenzung, ob es sich um eine Beteiligung an der Vereinbarung oder um eine Abstimmung der Verhaltensweise mit den an der Vereinbarung beteiligten Banken handelt, angesichts des Streitgegenstands nicht erforderlich ist? |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 28. März 2018 — Vega International Car Transport and Logistic — Trading GmbH
(Rechtssache C-235/18)
(2018/C 231/17)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Vega International Car Transport and Logistic — Trading GmbH
Beteiligter: Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie (nunmehr Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie)
Vorlagefrage
Umfasst Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) die Bereitstellung von Tankkarten sowie das Aushandeln, die Finanzierung und die Abrechnung des Erwerbs von Kraftstoffen unter Verwendung dieser Karten oder können diese mehraktigen Handlungen als Reihengeschäfte eingestuft werden, deren Hauptzweck die Lieferung von Kraftstoff ist?
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 16. April 2018 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 5. Februar 2018 in der Rechtssache T-216/15, Dôvera zdravotná poist'ovňa, a.s./Europäische Kommission
(Rechtssache C-262/18 P)
(2018/C 231/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P.J. Loewenthal und F. Tomat)
Andere Parteien des Verfahrens: Dôvera zdravotná poist'ovňa a.s., Slowakische Republik, Union zdravotná poist'ovňa a.s.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 5. Februar 2018 in der Rechtssache T-216/15, Dôvera/Kommission, aufzuheben; |
— |
die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, |
— |
hilfsweise, von der Befugnis in Art. 61 Abs. Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden; |
— |
die Kostenentscheidung vorzubehalten, wenn die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, oder Dôvera zdravotná poist'ovňa a.s. und Union zdravotná poist'ovňa a.s. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn der Rechtsstreit endgültig entschieden wird. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem angefochtenen Urteil erklärte das Gericht den Beschluss (EU) 2015/248 der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die Maßnahmen SA.23008 (2013/C) (ex 2013/NN) der Slowakischen Republik zugunsten von Spoločná zdravotná poisťovňa, a. s. (SZP) und Všeobecná zdravotná poisťovňa, a. s. (VZP) (ABl. 2015, L 41, S. 25) für nichtig.
Die Kommission macht drei Rechtsmittelgründe geltend.
Erstens sei das Gericht seiner Begründungspflicht nach Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs nicht nachgekommen. In dem angefochtenen Urteil behaupte das Gericht, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, indem es dem zweiten Klagegrund stattgebe, nämlich dass die Kommission fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die gesetzliche Krankenversicherung der Slowakischen Republik hauptsächlich auf dem Solidaritätsprinzip beruhe. Jedoch sei der rechtliche Standard, den es tatsächlich angewandt habe, um diesen Beschluss für nichtig zu erklären, derjenige, den die Klägerin in ihrem ersten Klagegrund geltend gemacht habe, nämlich dass das bloße Vorliegen irgendwelcher wirtschaftlicher Merkmale die Bereitstellung einer Krankenversicherung in eine wirtschaftliche Tätigkeit verwandele. Da sich die rechtlichen Standards im ersten und im zweiten Klagegrund der Klägerin gegenseitig ausschlössen, sei die Kommission nicht in der Lage, nachzuvollziehen, auf welcher Grundlage der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt worden sei.
Zweitens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fehlerhaft ausgelegt habe. In dem angefochtenen Urteil sei das Gericht sowohl dem Vorbringen der Kommission, wonach die gesetzliche Krankenversicherung der Slowakischen Republik hauptsächlich auf dem Solidaritätsprinzip beruhe, als auch ihrer Erklärung gefolgt, dass deren wirtschaftliche Merkmale eingeführt worden seien, um sicherzustellen, dass deren soziale und solidaritätsbezogenen Ziele erreicht würden. Dennoch habe es entschieden, dass die Kommission dadurch einen Beurteilungsfehler begangen habe, dass sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Tätigkeit, die von Krankenversicherern im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung der Slowakischen Republik ausgeübt werde, von Natur aus nicht wirtschaftlich sei. Es sei zu diesem Ergebnis gekommen, indem es die Möglichkeit der Versicherer, Gewinne zu erwirtschaften und Teile davon zu verwenden und auszuschütten, und den Wettbewerb zwischen den Versicherern für die Kunden und den Wettbewerb in Bezug auf die Qualität der Dienstleistungen festgestellt habe. Dann habe es entschieden, dass die bloße Existenz gewinnorientierter Versicherer in der Slowakei SZP und VZP im Wege der Ansteckung in Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verwandele. Indem es zu diesem Ergebnis komme, habe das Gericht die Rechtsprechung missachtet, wonach ein Krankenversicherungssystem, das hauptsächlich auf dem Solidaritätsprinzip beruhe und dessen wirtschaftliche Merkmale eingeführt worden seien, um den Fortbestand des Systems und das Erreichen der ihm unterliegenden sozialen und solidaritätsbezogenen Ziele sicherzustellen, von Natur aus nichtwirtschaftlich sei, so dass Krankenversicherungen, die in diesem System tätig seien, keine Unternehmen seien.
Drittens habe das Gericht die ihm vorgelegten Beweise verfälscht, indem es entschieden habe, dass es „intensiven und komplexen Wettbewerb“ zwischen Krankenversicherungen in der Slowakei gebe, obwohl in den Akten nur von einem sehr geringen Wettbewerb für die kostenlose Erbringung freiwilliger Leistungen die Rede sei.
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 24. April 2018 — Alain Flausch, Andrea Bosco, Estienne Roger Jean Pierre Albrespy, Somateio „Syndesmos Iiton“, Somateio „Elliniko Diktyo — Filoi tis Fysis“, Somateio „Syllogos Prostasias kai Perithalpsis Agias Zois — SPPAZ“/Ypourgos Perivallontos kai Energeias, Ypourgos Oikonomikon, Ypourgos Tourismou, Ypourgos Naftilias kai Nisiotikis Politikis
(Rechtssache C-280/18)
(2018/C 231/19)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Alain Flausch, Andrea Bosco, Estienne Roger Jean Pierre Albrespy, Somateio „Syndesmos Iiton“, Somateio „Elliniko Diktyo — Filoi tis Fysis“, Somateio „Syllogos Prostasias kai Perithalpsis Agias Zois — SPPAZ“
Beklagte: Ypourgos Perivallontos kai Energeias, Ypourgos Oikonomikon, Ypourgos Tourismou, Ypourgos Naftilias kai Nisiotikis Politikis
Streithelferin: 105 Anonymi Touristiki kai Techniki Etaireia Ekmetallefsis Akiniton
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 6 und 11 der Richtlinie 2011/92/EU (1) in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass mit ihnen die in den Rn. 8, 9 und 10 des Vorlagebeschlusses angeführten nationalen Rechtsvorschriften vereinbar sind, nach denen die Verfahren, die der Entscheidung über die Genehmigung von Umweltauflagen für Projekte und Tätigkeiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, vorausgehen (Veröffentlichung der Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Anhörung), in erster Linie von der größeren Verwaltungseinheit der Region und nicht von der betreffenden Gemeinde durchgeführt und kontrolliert werden? |
2. |
Sind die Art. 6 und 11 der Richtlinie 2011/92/EU in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass mit ihnen das dargestellte System nationaler Rechtsvorschriften vereinbar ist, das letztlich festlegt, dass die Veröffentlichung von Entscheidungen über die Genehmigung von Umweltauflagen für Projekte und Tätigkeiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, durch ihre Bekanntmachung auf einer besonderen Website die Vermutung für eine vollständige Kenntnis eines jeden Betroffenen im Hinblick auf die Einlegung des in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfs (Klage auf Nichtigerklärung beim Symvoulio tis Epikrateias [Staatsrat]) innerhalb einer Frist von 60 Tagen begründet, und zwar unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung der Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Genehmigung von Umweltauflagen für diese Projekte und Tätigkeiten, die die größere Verwaltungseinheit der Region und nicht die betreffende Gemeinde in den Mittelpunkt dieser Verfahren stellen? |
(1) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1).
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/17 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. Mai 2018 von der Eco-Bat Technologies Ltd, der Berzelius GmbH und der Société traitements chimiques des métaux gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. März 2018 in der Rechtssache T-361/17, Eco-Bat Technologies Ltd, Berzelius Metall GmbH, Société traitements chimiques des métaux/Europäische Kommission
(Rechtssache C-312/18 P)
(2018/C 231/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Eco-Bat Technologies Ltd, Berzelius Metall GmbH, Société traitements chimiques des métaux (Prozessbevollmächtigte: M. Brealey QC und Rechtsanwälte I. Vandenborre und S. Dionnet)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. März 2018 in der Rechtssache T-361/17, Eco-Bat Technologies u. a./Kommission, aufzuheben; |
— |
die Klage der Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache T-361/17 für zulässig zu erklären; |
— |
die Sache zur Nichtigerklärung oder Herabsetzung der von der Kommission mit ihrem ursprünglichen Beschluss in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses verhängten Geldbuße an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe bei der Bestimmung des Bezugszeitpunkts einen Rechtsfehler begangen, indem es auf den ursprünglichen, unvollständigen Beschluss anstatt auf den endgültigen, zutreffenden und in jeder Hinsicht vollständigen Beschluss (insbesondere was die Aspekte betreffe, die Gegenstand des Rechtsmittels seien) abgestellt habe. Dadurch habe das Gericht die Grundrechte der Rechtsmittelführerinnen (insbesondere ihre Verteidigungsrechte) verletzt. Eine Person habe das Recht, die Klagefrist ab dem Zeitpunkt des materiell-rechtlichen Änderungsbeschlusses voll auszuschöpfen. Das Gericht habe auch die Begründungspflicht der Kommission und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung fehlerhaft ausgelegt, indem es angenommen habe, dass die Rechtsmittelführerinnen auf Annahmen hätten zurückgreifen sollen, um genau nachzuvollziehen, wie die Kommission auf die Höhe der Geldbuße gekommen sei.
Gericht
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/18 |
Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2018 — Bayer CropScience u. a./Kommission
(Rechtssachen T-429/13 und T-451/13) (1)
((Pflanzenschutzmittel - Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid - Überprüfung der Genehmigung - Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 - Verbot der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit die betreffenden Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde - Art. 49 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 - Vorsorgegrundsatz - Verhältnismäßigkeit - Anspruch auf rechtliches Gehör - Außervertragliche Haftung))
(2018/C 231/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin in der Rechtssache T-429/13: Bayer CropScience AG (Monheim am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Nordlander und P. Harrison, Solicitor)
Klägerinnen in der Rechtssache T-451/13: Syngenta Crop Protection AG (Basel, Schweiz) und die weiteren 15 im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. Waelbroek und I. Antypas sowie D. Slater, Solicitor, dann Rechtsanwälte D. Waelbroek und I. Antypas)
Beklagte in den Rechtssachen T-429/13 und T-451/13: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Ondrůšek und G. von Rintelen)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerinnen in den Rechtssachen T-429/13 und T-451/13: Association générale des producteurs de maïs et autres céréales cultivées de la sous-famille des panicoïdées (AGPM) (Montardon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Verdier und B. Trouvé), The National Farmers’ Union (NFU) (Stoneleigh, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: H. Mercer, QC, und N. Winter, Solicitor), European Crop Protection Association (ECPA) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: D. Abrahams, Barrister, Rechtsanwältinnen I. de Seze und É. Mullier), Rapool-Ring GmbH Qualitätsraps deutscher Züchter (Isernhagen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Stallberg und U. Reese, dann Rechtsanwälte U. Reese und J. Szemjonneck), European Seed Association (ESA) (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. de Jong, P. Vlaemminck und B. Van Vooren, dann Rechtsanwälte P. de Jong und K. Claeyé sowie Rechtsanwältin E. Bertolotto), Agricultural Industries Confederation Ltd (Peterborough, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. de Jong, P. Vlaemminck und B. Van Vooren, dann Rechtsanwälte P. de Jong und K. Claeyé sowie Rechtsanwältin E. Bertolotto)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten in den Rechtssachen T-429/13 und T-451/13: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, E. Karlsson, L. Swedenborg und C. Hagerman), Union nationale de l’apiculture française (UNAF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-429/13 Rechtsanwälte B. Fau und J.-F. Funke, in der Rechtssache T-451/13 B. Fau), Deutscher Berufs- und Erwerbsimkerbund eV (Soltau, Deutschland), Österreichischer Erwerbsimkerbund (Großebersdorf, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Willand und B. Tschida), Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel), Bee Life European Beekeeping Coordination (Bee Life) (Louvain-la-Neuve, Belgien), Buglife — The Invertebrate Conservation Trust (Peterborough) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra), Stichting Greenpeace Council (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra)
Gegenstand
Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. 2013, L 139, S. 12), und zum anderen, in der Rechtssache T-451/13, Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Rechtssachen T-429/13 und T-451/13 werden zu gemeinsamem Endurteil verbunden. |
2. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
3. |
Die Bayer CropScience AG, die Syngenta Crop Protection AG und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission, der Union nationale de l’apiculture française (UNAF), dem Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbund eV und dem Österreichischen Erwerbsimkerbund entstanden sind. |
4. |
Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten. |
5. |
Die Association générale des producteurs de maïs et autres céréales cultivées de la sous-famille des panicoïdées (AGPM), The National Farmers’ Union (NFU), die European Crop Protection Association (ECPA), die Rapool-Ring GmbH Qualitätsraps deutscher Züchter, die European Seed Association (ESA), die Agricultural Industries Confederation Ltd, die Pesticide Action Network Europe (PAN Europe), die Bee Life European Beekeeping Coordination (Bee Life), der Buglife — The Invertebrate Conservation Trust und der Stichting Greenpeace Council tragen ihre eigenen Kosten. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/19 |
Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2018 — BASF Agro u. a./Kommission
(Rechtssache T-584/13) (1)
((Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Fipronil - Überprüfung der Genehmigung - Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 - Verbot der Verwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, die den betreffenden Wirkstoff enthalten - Art. 49 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 - Vorsorgeprinzip - Folgenabschätzung))
(2018/C 231/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: BASF Agro BV (Arnhem, Niederlande) und die übrigen sechs im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-P. Montfort und Rechtsanwältin M. Peristeraki)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Ondrůšek et G. von Rintelen)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: Association européenne pour la protection des cultures (ECPA) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen I. de Seze und É. Mullier sowie D. Abrahams, Barrister), European Seed Association (ESA) (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. de Jong, P. Vlaemminck und B. Van Vooren, dann Rechtsanwälte P. de Jong, K. Claeyé und Rechtsanwältin E. Bertolotto)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Deutscher Berufs- und Erwerbsimkerbund e.V. (Soltau, Deutschland), Österreichischer Erwerbsimkerbund (Großebersdorf, Österreich), Österreichischer Imkerbund (ÖIB) (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Willand und B. Tschida)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 781/2013 der Kommission vom 14. August 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Fipronil und zum Verbot der Verwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, die diesen Wirkstoff enthalten (ABl. 2013, L 219, S. 22)
Tenor
1. |
Die Art. 1, 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 781/2013 der Kommission vom 14. August 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Fipronil und zum Verbot der Verwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, die diesen Wirkstoff enthalten, werden für nichtig erklärt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten, die Kosten der BASF Agro BV und der anderen Klägerinnen, deren Namen im Anhang angeführt sind, sowie die der Association européenne pour la protection des cultures (ECPA) und der European Seed Association (ESA). |
4. |
Der Deutsche Berufs- und Erwerbsimkerbund e.V., der Österreichische Erwerbsimkerbund und der Österreichische Imkerbund (ÖIB) tragen ihre eigenen Kosten. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/20 |
Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2018 — Esso Raffinage/ECHA
(Rechtssache T-283/15) (1)
((REACH - Dossierbewertung - Prüfung der Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen - Prüfung der vorgelegten Informationen und Weiterbehandlung der Dossierbewertung - Erklärung über die Nichterfüllung der Anforderungen - Zuständigkeit des Gerichts - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Rechtsgrundlage - Art. 41, 42 und 126 der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006))
(2018/C 231/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Esso Raffinage (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Navin-Jones, Solicitor)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: C. Jacquet, C. Schultheiss, W. Broere und M. Heikkilä)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigter: T. Henze), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas und J. Traband), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. de Ree, M. Bulterman und M. Noort)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der ECHA an das französische Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung, Verkehr und Wohnungswesen vom 1. April 2015 mit der Bezeichnung „Erklärung über die Nichterfüllung der Anforderungen nach einer Dossierbewertungsentscheidung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“
Tenor
1. |
Das Schreiben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) an das französische Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung, Verkehr und Wohnungswesen vom 1. April 2015 mit der Bezeichnung „Erklärung über die Nichterfüllung der Anforderungen nach einer Dossierbewertungsentscheidung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“ wird einschließlich seiner Anlage für nichtig erklärt. |
2. |
Esso Raffinage und die ECHA tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/21 |
Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2018 — Litauen/Kommission
(Rechtssache T-205/16) (1)
((Kohäsionsfonds - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Technische Hilfe für die Verwaltung des Kohäsionsfonds in Litauen - Mehrwertsteuer - Art. 11 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 16/2003 - Kürzung der finanziellen Beteiligung))
(2018/C 231/24)
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas, R. Krasuckaitė und D. Stepanienė)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte B.-R. Killmann und J. Jokubauskaitė)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 969 final der Kommission vom 23. Februar 2016 betreffend die Kürzung der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds für das in Litauen durchgeführte Vorhaben mit dem Titel „Technische Hilfe für die Verwaltung des Kohäsionsfonds in der Republik Litauen“, soweit er eine Kürzung der Unterstützung in Höhe eines — Mehrwertsteuerausgaben entsprechenden — Betrags von 137 864,61 Euro vorsieht
Tenor
1. |
Der Beschluss C(2016) 969 final der Kommission vom 23. Februar 2016 betreffend die Kürzung der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds für das in Litauen durchgeführte Vorhaben mit dem Titel „Technische Hilfe für die Verwaltung des Kohäsionsfonds in der Republik Litauen“ wird für nichtig erklärt, soweit er eine Kürzung der Unterstützung in Höhe eines — Mehrwertsteuerausgaben entsprechenden — Betrags von 137 864,61 Euro vorsieht. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Republik Litauen. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/21 |
Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2018 — Troszczynski/Parlament
(Rechtssache T-626/16) (1)
((Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge - Zuständigkeit des Generalsekretärs - Electa una via - Verteidigungsrechte - Beweislast - Begründungspflicht - Politische Rechte - Gleichbehandlung - Ermessensmissbrauch - Unabhängigkeit der Abgeordneten - Tatsachenirrtum - Verhältnismäßigkeit))
(2018/C 231/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Mylène Troszczynski (Noyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Ceccaldi, dann Rechtsanwalt F. Wagner)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: G. Corstens und S. Seyr)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Parlaments vom 23. Juni 2016, mit dem von der Klägerin der ihr zu Unrecht für parlamentarische Assistenz gezahlte Betrag von 56 554 Euro zurückgefordert wurde, und der entsprechenden Belastungsanzeige
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Mylène Troszczynski trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
(1) ABl. C 383 vom 17.10.2016.
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/22 |
Urteil des Gerichts vom 15. Mai 2018 — Wirecard/EUIPO (mycard2go)
(Rechtssache T-675/16) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke mycard2go - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Begründungspflicht - Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 Satz 1 der Verordnung 2017/1001]))
(2018/C 231/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Wirecard AG (Aschheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bayer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Juli 2016 (Sache R 282/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens mycard2go als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. Juli 2016 (Sache R 282/2016-4) wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin einschließlich der Aufwendungen, die für das Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO notwendig waren. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/23 |
Urteil des Gerichts vom 15. Mai 2018 — Wirecard/EUIPO (mycard2go)
(Rechtssache T-676/16) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke mycard2go - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 231/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Wirecard AG (Aschheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bayer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Juli 2016 (Sache R 280/2016-4) über die Anmeldung des Bildzeichens mycard2go als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Wirecard AG trägt die Kosten. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/23 |
Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2018 — Deutsche Lufthansa /Kommission
(Rechtssache T-712/16) (1)
((Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Luftverkehrsmarkt - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Verpflichtungszusagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Antrag auf teilweise Befreiung von den eingegangenen Verpflichtungen - Verhältnismäßigkeit - Berechtigtes Vertrauen - Grundsatz der guten Verwaltung - Ermessensmissbrauch))
(2018/C 231/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Völcker)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, H. Leupold und I. Zaloguin)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 4964 final der Kommission vom 25. Juli 2016, mit dem der Antrag der Klägerin auf Befreiung von bestimmten Verpflichtungszusagen, die mit der Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2005 über die Genehmigung des Zusammenschlusses in der Sache COMP/M.3770 — Lufthansa/Swiss für verbindlich erklärt wurden, abgelehnt wurde
Tenor
1. |
Der Beschluss C(2016) 4964 final der Kommission vom 25. Juli 2016, mit dem der Antrag der Deutschen Lufthansa AG auf Befreiung von bestimmten Verpflichtungszusagen, die mit der Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2005 über die Genehmigung des Zusammenschlusses in der Sache COMP/M.3770 — Lufthansa/Swiss für verbindlich erklärt wurden, abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt, soweit er die Linie Zürich-Stockholm betrifft. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 462 vom 12.12.2016.
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/24 |
Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2018 — Netflix International und Netflix/Kommission
(Rechtssache T-818/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Von Deutschland geplante Beihilfe zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Keine individuelle Betroffenheit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unzulässigkeit))
(2018/C 231/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Netflix International BV (Amsterdam, Niederlande) und Netflix, Inc. (Los Gatos, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Alberdingk Thijm, S. van Schaik, S. van Velze und E. H. Janssen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Samnadda, G. Braun und B. Stromsky)
Gegenstand
Auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/2042 der Kommission vom 1. September 2016 über die Beihilferegelung SA.38418 — 2014/C (ex 2014/N), die Deutschland zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs durchzuführen beabsichtigt (ABl. 2016, L 314, S. 63)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Anträge der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs der Niederlande und der Filmförderungsanstalt auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt. |
3. |
Die Netflix International BV und die Netflix, Inc. werden verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe, zu tragen. |
4. |
Netflix International, Netflix, die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Filmförderungsanstalt tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/25 |
Urteil des Gerichts vom 15. Mai 2018 — Wirecard / EUIPO (mycard2go)
(Rechtssache T-860/16) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke mycard2go - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 231/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Wirecard AG (Aschheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bayer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Oktober 2016 (Sache R 281/2016-4) über die Anmeldung des Bildzeichens mycard2go als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Wirecard AG trägt die Kosten. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/25 |
Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2018 — Barnett/EWSA
(Rechtssache T-23/17) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche - Zuvor in Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Maßnahme - Dienstliches Interesse - Durchführung eines Aufhebungsurteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Haftung))
(2018/C 231/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Inge Barnett (Roskilde, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (Prozessbevollmächtigte: M. Pascua Mateo, K. Gambino, X. Chamodraka, A. Carvajal und L. Camarena Januzec im Beistand der Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer und F.-M. Hislaire)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der in Durchführung des Urteils vom 22. September 2015, Barnett/EWSA (F-20/14, EU:F:2015:107), erlassenen Entscheidung des EWSA vom 21. März 2016, mit der der Klägerin die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne Kürzung ihrer Ruhegehaltsansprüche versagt wurde, und hilfsweise auf Ersatz des Schadens, der ihr entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Inge Barnett trägt die Kosten. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/26 |
Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2018 — Triggerball/EUIPO (Form eines Balls mit einer Vielzahl von Kanten)
(Rechtssache T-387/17) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form eines Balls mit einer Vielzahl von Kanten - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 231/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Triggerball GmbH (Baiern-Piusheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Emrich)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. April 2017 (Sache R 376/2017-4) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Balls mit einer Vielzahl von Kanten als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Triggerball GmbH trägt die Kosten. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/26 |
Klage, eingereicht am 16. März 2018 — SCF Terminal (Cyprus) und S H B/Rat u. a.
(Rechtssache T-199/18)
(2018/C 231/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: SCF Terminal (Cyprus) LTD (Limassol, Zypern) und S H B, Inc. (Monrovia, Liberia) (Prozessbevollmächtigte: P. Tridimas, Barrister, Rechtsanwältin K. Kakoulli und Rechtsanwälte P. Panayides und C. Pericleous)
Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank, Eurogruppe und Europäische Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen die aus der Tabelle im Anhang zu dieser Klageschrift ersichtlichen Beträge nebst Zinsen vom 26. März 2013 bis zum Urteil des Gerichts zu zahlen, |
— |
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Hilfsweise beantragen die Klägerinnen,
— |
die außervertragliche Haftung der Europäischen Union und/oder der beklagten Organe festzustellen, |
— |
das Verfahren zu bestimmen, nach dem der von den Klägerinnen tatsächlich erlittene Verlust festgestellt wird, und |
— |
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den im Rahmen der Rechtssache T-197/18, JV Voscf u. a./Rat u. a., geltend gemachten identisch oder ihnen ähnlich sind.
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/27 |
Klage, eingereicht am 6. April 2018 — Czarnecki/Parlament
(Rechtssache T-230/18)
(2018/C 231/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ryszard Czarnecki (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig zu erklären; |
— |
den angefochtenen Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2018 für nichtig zu erklären; |
— |
dem Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
1. |
Verstoß zum einen gegen die Unschuldsvermutung, das Verteidigungsrecht sowie den Grundsatz der Waffengleichheit und zum anderen gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung. |
2. |
Offenkundiger Beurteilungsfehler, „fumus persecutionis“ und Machtmissbrauch. |
3. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/28 |
Klage, eingereicht am 12. April 2018 — Netflix International und Netflix/Kommission
(Rechtssache T-238/18)
(2018/C 231/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Netflix International BV (Amsterdam, Niederlande), Netflix, Inc. (Los Gatos, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: E. Batchelor, Solicitor, Rechtsanwältin N. Niejahr, Rechtsanwalt B. Hoorelbeke und Rechtsanwältin A. Patsa)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Kommission vom 8. November 2017 betreffend die staatliche Beihilfe SA.48950 (2017/N) im Zusammenhang mit der Verlängerung der von Frankreich angemeldeten Regelung für Beihilfen für die Digitalisierung von Werken des Filmerbes für nichtig zu erklären, |
— |
den Beschluss der Kommission vom 20. November 2017 betreffend die staatliche Beihilfe SA.48907 (2017/N) im Zusammenhang mit der Verlängerung der von Frankreich angemeldeten automatischen Regelungen für Beihilfen für audiovisuelle Werke (Spielfilme und Dokumentarfilme) für nichtig zu erklären, |
— |
den Beschluss der Kommission vom 20. November 2017 betreffend die staatliche Beihilfe SA.48699 (2017/N) im Zusammenhang mit der Verlängerung der von Frankreich angemeldeten automatischen Regelungen für Beihilfen für die Produktion und die Vorbereitung von Filmwerken für nichtig zu erklären, und |
— |
der Kommission ihre eigenen Kosten und die Netflix im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen stützen sich auf einen einzigen Klagegrund.
Sie machen geltend, die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen, indem sie nicht das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene förmliche Prüfverfahren eingeleitet habe, als sie die von Frankreich angemeldeten Regelungen für staatliche Beihilfen, die Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse seien, geprüft habe. Die Kommission hätte wegen der ernsthaften Schwierigkeiten, auf die sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit jeder dieser Beihilferegelungen mit dem Binnenmarkt gestoßen sei, für jede einzelne der drei Regelungen ein förmliches Prüfverfahren einleiten müssen. Dadurch, dass die Kommission kein förmliches Prüfverfahren eingeleitet habe, habe sie die Verfahrensrechte der Klägerinnen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV verletzt.
Nach Ansicht der Klägerinnen sprechen für das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten
— |
die Umstände und die Dauer der Vorprüfungsverfahren, die zum Erlass der angefochtenen Beschlüsse geführt hätten, und |
— |
der Inhalt der angefochtenen Beschlüsse, insbesondere soweit er sich auf die Finanzierungsmechanismen der Regelungen für staatliche Beihilfen und die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem auf anderen Gebieten als den Vorschriften über staatliche Beihilfen geltenden Unionsrecht. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/29 |
Klage, eingereicht am 17. April 2018 — SKS Import Export/Kommission
(Rechtssache T-239/18)
(2018/C 231/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Société Kammama Saber (S.K.S) Import Export (Sousse Jawhara, Tunesien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Chelly)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
die Delegierte Verordnung (EU) 2018/212 der Kommission vom 13. Dezember 2017 im Hinblick auf die Aufnahme von Tunesien in die Liste der Drittländer, deren Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung der Erklärung der Kommission zufolge strategische Mängel aufweisen, teilweise für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1. |
Unzuständigkeit der Kommission und Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da die Kommission ihre Befugnisse im Hinblick auf das Assoziierungsabkommen zwischen Tunesien und der Europäischen Union überschritten habe; sie hätte die Frage dem Assoziationsrat vorlegen müssen, damit dieser den Rechtsstreit beilege oder, hilfsweise, es den Parteien gestatte, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu treffen. |
2. |
Offenkundige Beurteilungsfehler in Bezug auf die Beurteilung Tunesiens, vorgenommen zum einen von der Europäischen Union und zum anderen von der internationalen Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“. In diesem Zusammenhang ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen habe, um dem erhöhten Risiko für den wirtschaftlichen Entwicklungsprozess Tunesiens Rechnung zu tragen, das die angefochtene Delegierte Verordnung mit sich bringe. |
3. |
Verstoß gegen die Verträge der Europäischen Union, insbesondere gegen Art. 216 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach internationale Übereinkünfte die Organe bänden. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/29 |
Klage, eingereicht am 18. April 2018 — Bruno/Kommission
(Rechtssache T-241/18)
(2018/C 231/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Luigi Bruno (Woluwé-Saint-Pierre, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 4. Juli 2017 aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung vom 18. Januar 2018, mit der die Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Der Europäischen Kommission sei bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen, als sie mit ihrer Entscheidung den Antrag des Klägers auf Gewährung des in Art. 12 Abs. 2 dieses Anhangs vorgesehenen Abgangsgelds abgelehnt und damit den Kläger auf Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts verwiesen habe, der auf seinen Fall jedoch nicht anwendbar sei. |
2. |
Einrede der Rechtswidrigkeit, da die genannten Bestimmungen des Statuts aufgrund einer Gesetzeslücke gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verstießen. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/30 |
Klage, eingereicht am 18. April 2018 — VV/Kommission
(Rechtssache T-242/18)
(2018/C 231/38)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: VV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung vom 19. Juni 2017 und, soweit erforderlich, die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 18. Januar 2018 aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/322/16 — Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 5/AD 7) im Bereich Audit (ABl. 2016, C 171A, S. 1), ihn nicht zu diesem Auswahlverfahren zuzulassen, weil er kein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren in den in der Bekanntmachung dieses Auswahlverfahrens genannten Bereichen nachgewiesen habe.
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Die angefochtene Entscheidung sei unzureichend begründet. |
2. |
Dem Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens seien bei der Würdigung der Angaben im Bewerbungsbogen des Klägers Beurteilungsfehler unterlaufen. Mit seiner Feststellung, dass der Kläger nicht über das für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderliche abgeschlossene Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren verfüge, habe der Prüfungsausschuss die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verkannt. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/31 |
Klage, eingereicht am 20. April 2018 — VW/Kommission
(Rechtssache T-243/18)
(2018/C 231/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: VW (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. Juni 2017 aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich die ausdrückliche Entscheidung vom 19. Januar 2018, die Beschwerde zurückzuweisen, aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts, da dieser gegen das in Art. 20 der Grundrechtecharta verankerte Gleichbehandlungsgebot und gegen Art. 52 dieser Charta verstoße |
2. |
Zweiter Klagegrund: hilfsweise, falls die Klägerin nicht unter Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts fallen sollte, Rechtsfehler des beklagten Organs bei der Auslegung des Art. 27 des Anhangs VIII des Statuts, und äußerst hilfsweise, sollte kein Rechtsfehler vorliegen, Verstoß gegen das u. a. in Art. 20 der Grundrechtecharta verankerte Gleichbehandlungsgebot und Verstoß gegen den in Art. 52 dieser Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/31 |
Klage, eingereicht am 20. April 2018 — Synergy Hellas/Kommission
(Rechtssache T-244/18)
(2018/C 231/40)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: d.d. Synergy Hellas Anonymi Emporiki Etaireia Parochis Ypiresion Pliroforikis (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Damis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Klage zuzulassen; |
— |
den Beschluss C(2018) 1115 final der Kommission vom 19. Februar 2018 über die Rückforderung von 76 282,08 Euro zuzüglich Zinsen von der „d.d.Synergy HELLAS ANONYMI EMPORIKI ETAIREIA PAROCHIS YPIRESION PLIROFORIKIS“ für nichtig zu erklären und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1. |
Verletzung von Art. 85 der Verordnung (EG/Euratom) 2342/2002 der Kommission (1)
|
2. |
Verletzung bzw. Überschreitung der Grenzen des Ermessens und Verstoß gegen den Grundsatz der „guten Verwaltung“
|
3. |
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
|
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1).
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/32 |
Klage, eingereicht am 23. April 2018 — RATP/Kommission
(Rechtssache T-250/18)
(2018/C 231/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Régie autonome des transports parisiens (RATP) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Morgan de Rivery, P. Delelis und C. Lavin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission vom 21. März 2018 über die Bewilligung des teilweisen Zugangs zu Dokumenten nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für nichtig zu erklären; |
— |
die Kommission in jedem Fall zur Tragung sämtlicher Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.
1. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2, dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43). |
2. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2, dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001. |
3. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2, erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, gegen Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und gegen Art. 7 der Charta der Grundrechte sowie gegen Art. 339 AEUV. |
4. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/33 |
Klage, eingereicht am 23. April 2018 — US/EZB
(Rechtssache T-255/18)
(2018/C 231/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: US (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
demgemäß
— |
die Entscheidung vom 13. Juni 2017 über die Nichtumwandlung seines Vertrags aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der EZB vom 11. Oktober 2017, mit der sein Antrag vom 11. August 2017 auf verwaltungsinterne Überprüfung („administrative review“) zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der EZB vom 13. Februar 2018, die ihm am selben Tag bekannt gegeben wurde und mit der seine am 7. Dezember 2017 eingelegte Beschwerde („grievance procedure“) zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
ihm Ersatz für die entstandenen Schäden zuzusprechen; |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Einrede der Rechtswidrigkeit, da die Umwandlungspraxis gegen Art. 10 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen und Art. 2.0 der Dienstvorschriften verstoße und unter Verstoß gegen die Normenhierarchie festgelegt worden sei. |
2. |
Einrede der Rechtswidrigkeit, da Art. 10 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen und Art. 2.0 der Dienstvorschriften gegen die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und gegen die sechste Erwägung der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge verstoße. |
3. |
Einrede der Rechtswidrigkeit, da die Leitlinien für die jährliche Gehalts- und Bonusüberprüfung gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstießen. |
4. |
Offensichtliche Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Begründungspflicht, was erstens die dem Kläger gewährten Dienstaltersstufen, zweitens seine „kontinuierliche Entwicklung“ und drittens den fortbestehenden Bedarf des Unternehmens („business needs“) an den Kenntnissen, Fähigkeiten und besonderen Kompetenzen des Klägers betreffe. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/34 |
Klage, eingereicht am 24. April 2018 — Arezzo Indústria e Comércio/EUIPO (SCHUTZ)
(Rechtssache T-256/18)
(2018/C 231/43)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Arezzo Indústria e Comércio SA (Belo Horizonte, Brasilien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Sebastião und J. Pimenta)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Wortmarke SCHUTZ — Anmeldung Nr. 15 723 265
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Februar 2018 in der Sache R 661/2017-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 2017/1001. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/35 |
Klage, eingereicht am 26. April 2018 — Roxtec/EUIPO — Wallmax (Darstellung eines schwarzen Vierecks mit sieben konzentrischen blauen Kreisen)
(Rechtssache T-261/18)
(2018/C 231/44)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Roxtec AB (Karlskrona, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Olsson und J. Adamsson)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wallmax Srl (Mailand, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines schwarzen Vierecks mit sieben konzentrischen blauen Kreisen) — Unionsmarke Nr. 14 338 735
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Januar 2018 in der Sache R 940/2017-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO sowohl die durch das vorliegende Verfahren als auch die durch das Verfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/35 |
Klage, eingereicht am 26. April 2018 — Meblo Trade/EUIPO — Meblo Int (MEBLO)
(Rechtssache T-263/18)
(2018/C 231/45)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Meblo Trade d.o.o. (Zagreb, Kroatien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Ivanova)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Meblo Int, proizvodnja izdelkov za spanje d.o.o. (Nova Gorica, Slovenien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke in Schwarz und Rot „MEBLO“ — Unionsmarke Nr. 3 431 731
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Februar 2018 in der Sache R 883/2017-4
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/36 |
Klage, eingereicht am 27. April 2018 — Biernacka-Hoba/EUIPO — Formata Bogusław Hoba (Formata)
(Rechtssache T-265/18)
(2018/C 231/46)
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Parteien
Klägerin: Ilona Biernacka-Hoba (Aleksandrów Łódzki, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] R. Rumpel)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Formata Bogusław Hoba (Aleksandrów Łódzki, Polen)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Formata“ — Unionsmarke Nr. 11 529 427
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Februar 2018 in der Sache R 2032/2017-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für begründet zu erklären; |
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr der Antrag auf Nichtigerklärung der eingetragenen Marke „Formata“ Nr. 011 529 427 zurückgewiesen wurde; |
— |
die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Marke „Formata“ Nr. 011 529 427 für nichtig erklärt wird; |
— |
die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Kosten abzuändern; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Fehlerhafte Feststellung, dass das ältere Recht nicht hinreichend nachgewiesen worden sei.
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/37 |
Klage, eingereicht am 30. April 2018 — Iceland Foods/EUIPO — Íslandsstofa (INSPIRED BY ICELAND)
(Rechtssache T-267/18)
(2018/C 231/47)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Iceland Foods Ltd (Deeside, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, J. Hertzog, C. Hill und J. Warner, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Íslandsstofa (Reykjavik, Island)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder in der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke INSPIRED BY ICELAND — Anmeldung Nr. 14 350 094
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Zwischenentscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Februar 2018 in der Sache R 1251/2015-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und dem anderen Beteiligten ihre eigenen Kosten sowie die ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 71 der Verordnung 2017/1001 wegen Nichtentscheidung über die Beschwerde; |
— |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001, da die Beschwerdekammer gegen die Grundsätze der Verfahrensökonomie und der Fairness verstoßen habe, indem sie entschieden habe, die Sache zur erneuten Prüfung der angefochtenen Marke hinsichtlich absoluter Eintragungshindernisse zurückzuverweisen, und zugleich vorgreifend über die Anwendbarkeit absoluter Eintragshindernisse entschieden habe, ohne die Klägerin anzuhören, womit sie gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen habe. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/38 |
Klage, eingereicht am 27. April 2018 — Sandrone/EUIPO — J. Garcia Carrion (Luciano Sandrone)
(Rechtssache T-268/18)
(2018/C 231/48)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Luciano Sandrone (Barolo, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Borra)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: J. Garcia Carrion, SA (Jumilla, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Kläger
Streitige Marke: Unionswortmarke „Luciano Sandrone“ — Anmeldung Nr. 14 416 598
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Februar 2018 in der Sache R 1207/2017-2
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Fehlende Beweise für die ernsthafte Benutzung der älteren Marke gemäß Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001 |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/38 |
Klage, eingereicht am 2. Mai 2018 — Inditex/EUIPO — Ffauf (ZARA)
(Rechtssache T-269/18)
(2018/C 231/49)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Industria de Diseño Textil, SA (Inditex) (Arteixo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Macías Bonilla, G. Marín Raigal und E. Armero Lavie)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ffauf SA (Luxemburg)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke „ZARA“ — Anmeldung Nr. 8 929 952
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Februar 2018 in den verbundenen Sachen R 359/2015-5 und R 409/2015-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie unter Abweisung der Beschwerde der Klägerin und teilweiser Stattgabe der Beschwerde der Streithelferin die Anmeldung der Unionswortmarke ZARA Nr. 8 929 952 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen hat: Klasse 29 — konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte, Milchprodukte, Speiseöle und -fette; Klasse 30 — Reis, Tapioka, Sago, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Knabberartikel auf Reisbasis; Klasse 31 — frisches Gemüse; Klasse 32 — frische Säfte; Klasse 35 — Einzel- und Großhandelsverkauf in Geschäften, über weltweite Computernetze, über Kataloge, durch Versandhandel, per Telefon, über Rundfunk und Fernsehen und über andere elektronische Medien in Bezug auf konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Gemüse, Speiseöle, Reis, Mehle und Getreidepräparate, Brot, Essig und Saucen (Würzmittel); Klasse 43 — Verpflegung von Gästen (Lebensmittel), Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants, Cafeterias; |
— |
dem EUIPO und gegebenenfalls der Streithelferin (der Ffauf SA) die Kosten aus der vorliegenden Klage vor dem Gericht aufzuerlegen; |
— |
der Ffauf S.A. als Widerspruchsführerin die durch die verbundenen Beschwerden R 359/2015-5 und R 409/2015-5 vor der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 und 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie gegen Regel 22 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2868/95; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/39 |
Klage, eingereicht am 3. Mai 2018 — Mauritsch/INEA
(Rechtssache T-271/18)
(2018/C 231/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Walter Mauritsch (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Champetier)
Beklagte: Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
erstens die Entscheidung der Beklagten vom 24. Januar 2018, mit der seine Beschwerde vom 4. Oktober 2017 zurückgewiesen wurde, und zweitens die Entscheidung der Beklagten vom 2. August 2017, mit der sein am 10. April 2017 eingereichter Schadensersatzantrag zurückgewiesen wurde, aufzuheben, |
— |
die Beklagte zu verurteilen, ihm Schadensersatz für den ihm infolge des Verschuldens der Beklagten entstandenen materiellen Schaden, nämlich den Verlust seines Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, zuzüglich einschlägiger Zinsen, zu zahlen und |
— |
seine Kosten der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt sich auf einen Klagegrund und macht geltend, die Beklagte habe ihn nicht eindeutig und klar darüber informiert, wie es um seine Sozialversicherungsansprüche bestellt wäre, wenn er sich weigern sollte, die Vertragsverlängerung zu unterzeichnen. Er habe nicht wissen können, dass seine Weigerung, den Vertrag zu unterzeichnen, seine Entlassung bedeuten würde. Somit seien ihm Informationen vorenthalten worden und habe die Beklagte gegen ihre Fürsorgepflicht und den in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen.
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/40 |
Klage, eingereicht am 27. April 2018 — Julius-K9/EUIPO — El Corte Inglés (K9 UNIT)
(Rechtssache T-276/18)
(2018/C 231/51)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Julius-K9 Zrt (Szigetszentmiklós, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Jambrik)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke K9 UNIT — Anmeldung Nr. 14 590 831.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Februar 2018 in der Sache R 1432/2017-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/40 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2018 — Zitro IP/EUIPO (PICK & WIN MULTISLOT)
(Rechtssache T-277/18)
(2018/C 231/52)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Zitro IP Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke PICK & WIN MULTISLOT — Anmeldung Nr. 16 071 946
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. März 2018 in der Sache R 978/2017-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/41 |
Klage, eingereicht am 30. April 2018 — Alliance Pharmaceuticals/EUIPO — AxiCorp (AXICORP ALLIANCE)
(Rechtssache T-279/18)
(2018/C 231/53)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Alliance Pharmaceuticals Ltd (Wiltshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: AxiCorp GmbH (Friedrichsdorf/Ts, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke AXICORP ALLIANCE mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 072 913 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Februar 2018 in der Sache R 1473/2017-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
hilfsweise die angefochtene Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer dahin abzuändern, dass der Widerspruch zur erneuten Prüfung an die Widerspruchsabteilung zurückverwiesen wird, damit sie ihn nicht nur nach Art. 8 Abs. 4, sondern auch nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 erneut prüft; |
— |
dem EUIPO die der Klägerin durch dieses Verfahren und das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hilfsweise, wenn die andere Beteiligte dem Verfahren beitritt, dem Beklagten und der Beteiligten gesamtschuldnerisch die ihr durch dieses Verfahren und das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001; |
— |
die Beschwerdekammer habe die Warenverzeichnisse der älteren eingetragenen Marken falsch aufgefasst und infolgedessen entschieden, dass die vorgelegten Benutzungsnachweise keine ernsthafte Benutzung der in diesen Verzeichnissen enthaltenen Waren belegt hätten. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/42 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2018 — M. I. Industries/EUIPO — Natural Instinct (Nature’s Variety Instinct)
(Rechtssache T-287/18)
(2018/C 231/54)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: M. I. Industries, Inc. (Lincoln, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Montañá Mora, S. Sebe Marin)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Natural Instinct Ltd (Camberley, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke Nature’s Variety Instinct — Anmeldung Nr. 14 290 647
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. März 2018 in der Sache R 1659/2017-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und — gegebenenfalls — der Widerspruchsführerin gesamtschuldnerisch sämtliche Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/43 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2018 — M. I. Industries/EUIPO — Natural Instinct (NATURE’S VARIETY INSTINCT)
(Rechtssache T-288/18)
(2018/C 231/55)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: M. I. Industries, Inc. (Lincoln, Nebraska, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Montañá Mora und S. Sebe Marin)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Natural Instinct Ltd (Camberley, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke NATURE’S VARIETY INSTINCT — Anmeldung Nr. 14 290 589
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 28.2.2018 in der Sache R 1658/2017-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und — gegebenenfalls — der Widerspruchsführerin gesamtschuldnerisch sämtliche Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/43 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2018 — Agmin Italy/Kommission
(Rechtssache T-290/18)
(2018/C 231/56)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Agmin Italy SpA (Verona, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Guardascione)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
zunächst die Nichtigkeit und/oder die Ungültigkeit und/oder die Unwirksamkeit und/oder das Nichtbestehen der angefochtenen Entscheidung wegen Rechtsverstößen, wegen der Verletzung des Grundsatzes der Trennung zwischen Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnissen, wegen Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, wegen Überschreitung von Befugnissen im Zusammenhang mit der Verfälschung und fehlerhafter Würdigung von Tatsachen, offensichtlicher Unlogik und Widersprüchlichkeit, sowie wegen Mängeln bei der Ermittlung und ungleicher Behandlung und aller dargelegten Gründe und wegen aller anderen früheren oder späteren Handlungen und jedenfalls koordiniert und/oder im Zusammenhang mit dem oben Ausgeführten mit allen rechtlichen Folgen festzustellen; |
— |
jedenfalls den mit der vorliegenden Klage angefochtenen Teil der Entscheidung DG NEAR vom 7. März 2018 (ARES — 2018 — 1288022), bekannt gegeben am 9. März 2018, für nichtig zu erklären und folglich die damit verbundenen Sanktionen aufzuheben; |
— |
hilfsweise die gegen Agmin verhängte Sanktion aufzuheben oder zu verringern, da sie im Vergleich zu dem Verhalten von Agmin übermäßig oder unverhältnismäßig ist; |
— |
weiter hilfsweise festzustellen, dass die beschriebenen Tatsachen die Rehabilitierung von Agmin im Sinne von Art. 106 Abs. 9 der Verordnung Nr. 966/2012 erlauben; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 7. März 2018 (ARES — 2018 — 1288022), wonach die Klägerin wegen der nicht erfolgten Lieferung der bestellten Ware (Lose 9 und 11) entsprechend den im Lieferungsvertrag ENPI/2014/351-804 vereinbarten Bedingungen und wegen der fehlenden Ersetzung der von Agmin dem öffentlichen Auftraggeber am 19. November 2014 vorgelegten Sicherheitsleistung (Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung von 89 430,71 Euro) von der Beteiligung an Verfahren zur Gewährung von Beiträgen zulasten des Haushalts der Europäischen Union und des Europäischen Entwicklungsfonds nach Art. 106 Abs. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 966/2012 (1) für höchstens drei Jahre ausgeschlossen und die Veröffentlichung auf der Website der Kommission angeordnet wird. Diese Sicherheitsleistung sei nämlich von einer Einrichtung erbracht worden, die nach den von der Banca d’Italia erhaltenen Angaben nur ermächtigt gewesen sei, Sicherheitsleistungen zugunsten von Banken und Finanzinstituten, die zur Vergabe von Krediten ermächtigt seien, aber nicht zugunsten von Personen und anderen Einrichtungen wie dem öffentlichen Auftraggeber zu erbringen.
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
1. |
Überschreitung von Befugnissen, auch in Form der Verletzung des Grundsatzes der Trennung zwischen Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnissen, wegen Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, wegen offensichtlicher Unlogik und Begründungsmängeln; |
2. |
Verletzung und/oder fehlerhafte Anwendung der gemäß Art. 41 der allgemeinen Vertragsbedingungen anzuwendenden „Principles of European Contract Law 2002“; |
3. |
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Sanktion im Sinne von Art. 5 EUV, da die Europäische Kommission gegen Agmin die Höchststrafe von drei Jahren verhängt habe. |
Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die angefochtene Entscheidung ihre Rechte beeinträchtige, da die Kommission sie erlassen habe, ohne gebührend berücksichtigt zu haben, dass die nicht erfolgte Lieferung maßgeblich oder hilfsweise konkurrierend durch den öffentlichen Auftraggeber verursacht worden sei, der die Ersetzung des Lieferanten der Waren durch einen anderen Produzenten, der sich zur Lieferung von Waren gleicher oder höherer Qualität als die in den technischen Spezifikationen der Ausschreibung vorgesehenen Waren bereit erklärt habe, willkürlich und ungerechtfertigt verweigert habe.
(1) Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012).
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/45 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2018 — Biedermann Technologies/EUIPO (Compliant Constructs)
(Rechtssache T-291/18)
(2018/C 231/57)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Biedermann Technologies GmbH & Co. KG (Donaueschingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Jacob)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „Compliant Constructs“ — Anmeldung Nr. 16 125 461
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. März 2018 in der Sache R 1626/2017-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Eintragung zu beschließen; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art.7 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/45 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2018 — Polskie Linie Lotnicze „LOT“/Kommission
(Rechtssache T-296/18)
(2018/C 231/58)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Polskie Linie Lotnicze „LOT“ S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jeżewski)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht sieben Klagegründe geltend.
1. |
Die Kommission habe dadurch gegen die Bestimmungen des Vertrags, soweit sie die Voraussetzungen für eine Zustimmung zu einem Unternehmenszusammenschluss betreffen und mittelbar oder unmittelbar regeln, insbesondere die Art. 101 und 102 des Vertrags, sowie die ihrer Umsetzung dienenden Bestimmungen, insbesondere Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004, verstoßen, dass sie es unterlassen habe, eine vollständige Bewertung der nachteiligen Auswirkungen des Zusammenschlusses hinsichtlich des Wettbewerbs, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die anhand des O&D-Ansatzes ermittelten relevanten Märkte vorzunehmen. Eine Bewertung des Zusammenschlusses anhand des O&D-Ansatzes führe indessen dazu, dass eine Reihe von durch diesen verursachte Wettbewerbsverzerrungen offenbar werde. |
2. |
Die Kommission habe die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Möglichkeit zur Erbringung von Dienstleistungen des Personenluftverkehrs sowie auf die von dem Zusammenschluss betroffenen Flughäfen fehlerhaft beurteilt und damit einen schweren und offensichtlichen Fehler bei der Bewertung des Zusammenschlusses begangen. Eine ordnungsgemäß durchgeführte analytische Prüfung des Zusammenschlusses müsse zu dem Ergebnis führen, dass der Vollzug des Zusammenschlusses eine Reihe nachteiliger Auswirkungen auf den Wettbewerb nach sich ziehen und u. a. eine beherrschende Stellung von Lufthansa auf bestimmten Flughäfen begründen würde. |
3. |
Die Kommission habe dadurch gegen die Verordnung Nr. 95/93 verstoßen, dass sie bei der Vergabe von Slots auf bestimmten Flughäfen die Grundsätze der Neutralität, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verletzt habe. |
4. |
Die Kommission habe dadurch gegen die Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse verstoßen, dass sie es unterlassen habe, zu prüfen, ob die vermeintlichen Effizienzvorteile infolge der Transaktion deren nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb neutralisierten. |
5. |
Die Kommission habe dadurch gegen die Bestimmungen der Verträge und die ihrer Umsetzung dienenden Bestimmungen verstoßen, dass sie Lufthansa Verpflichtungen auferlegt habe, die einer durch die Transaktion verursachten erheblichen Wettbewerbsverzerrung nicht entgegenwirkten. |
6. |
Die Kommission habe dadurch gegen die Bestimmungen der Verträge, darunter Art. 107 Abs. 1 AEUV, sowie die ihrer Umsetzung dienenden Bestimmungen verstoßen, dass sie die durch die Transaktion hervorgerufene Wettbewerbsverzerrung auf dem Binnenmarkt nicht im Zusammenhang mit der Air Berlin gewährten staatlichen Beihilfe berücksichtigt habe. |
7. |
Die Kommission habe dadurch gegen Art. 296 AEUV verstoßen, dass sie ihre Entscheidung unzureichend begründet habe. |
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/46 |
Klage, eingereicht am 13. Mai 2018 — Yanukovych/Rat
(Rechtssache T-300/18)
(2018/C 231/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Viktor Feodorovych Yanukovych (Rostow am Don, Russland) (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2018/333 vom 5. März 2018 (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März (2) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen; |
— |
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt.
1. |
Der Kläger habe die festgelegten Kriterien zur Aufnahme einer Person in die Liste zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt. Der Rat der Europäischen Union habe es unterlassen, alles ihm vorgelegte Material korrekt zu berücksichtigen und zu würdigen; er sei bei der Auswahl des berücksichtigten Materials höchst selektiv gewesen. Das Vorbringen zur Stützung dieses Klagegrundes umfasst Folgendes: Gegen den Kläger gebe es gerade einmal vorgerichtliche Ermittlungen, die sich festgefahren hätten und eindeutig nicht ausreichend seien, um das einschlägige Kriterium zu erfüllen. Das Material, auf das sich der Rat gestützt habe, um den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen, sei höchst ungeeignet, widersprüchlich, falsch und durch keinerlei Beweise untermauert. |
2. |
Der Rat habe bei der Aufnahme des Klägers in die angefochtenen Maßnahmen offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. Dadurch, dass er den Kläger erneut aufgenommen habe, obwohl die „Begründung“ und die maßgeblichen Aufnahmekriterien klar auseinanderfielen, habe der Rat einen offensichtlichen Fehler begangen. Weiterhin gälten die zum ersten Klagegrund vorgebrachten Argumente auch für den zweiten Klagegrund. |
3. |
Der Rat habe keine Begründung angegeben. Der Rat habe es unterlassen, eine hinreichende Begründung für die Aufnahme des Klägers in die Liste anzuführen. Die mit dem Sechsten Änderungsbeschluss und der Sechsten Änderungsverordnung angenommene „Begründung“ für die Aufnahme des Klägers sei (darüber hinaus, dass sie falsch sei) formelhaft, ungenügend und nicht hinreichend auf den Einzelfall bezogen. |
4. |
Es liege ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägers vor und/oder ihm sei effektiver gerichtlicher Rechtsschutz vorenthalten worden. Der Rat habe es u. a. unterlassen, den Kläger vor der Wiederaufnahme in die Liste hinreichend anzuhören, und dem Kläger sei keine echte und faire Gelegenheit eingeräumt worden, entweder Fehler zu korrigieren oder Informationen zu seinen persönlichen Umständen vorzulegen. Dem Rat/Kläger seien zu keiner Zeit ernstzunehmende, glaubhafte oder konkrete Beweise vorgelegt worden, um die Verhängung der restriktiven Maßnahmen zu rechtfertigen. |
5. |
Der Rat habe keine taugliche Rechtsgrundlage für die Sechsten Änderungsrechtsakte gehabt. Das Vorbringen zur Stützung dieses Klagegrundes umfasst Folgendes: (a) Der Sechste Änderungsbeschluss habe die Voraussetzungen, die dem Rat einen Rückgriff auf Art. 29 EUV erlaubt hätten, nicht erfüllt. U. a.: (i) Die vom Rat ausdrücklich geltend gemachten Ziele seien lediglich vage Behauptungen. (ii) Die Rechtsgrundlage weise bei dem unter den vorliegenden Bedingungen erforderlichen ordnungsgemäßen Standard einer gerichtlichen Kontrolle keinerlei hinreichenden Bezug hierzu auf. (iii) Die Verhängung von restriktiven Maßnahmen unterstütze und legitimiere das Verhalten des neuen Regimes in der Ukraine, das seinerseits das ordnungsgemäße Verfahren und die Herrschaft des Rechts untergrabe und systematisch gegen Menschenrechte verstoße. (b) Die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf Art. 215 AEUV seien nicht erfüllt, das es keinen gültigen Beschluss nach Titel V Kapitel 2 EUV gebe. (c) Es habe keine ausreichende Verbindung gegeben, um sich gegen den Kläger auf Art. 215 AEUV zu stützen. |
6. |
Der Rat habe seine Befugnisse missbraucht. Das tatsächliche Ziel des Rates bei der Verhängung der Sechsten Änderungsrechtsakte sei es im Wesentlichen gewesen, sich bei dem derzeitigen Regime in der Ukraine anzubiedern (damit die Ukraine weiter engere Beziehungen zur Europäischen Union pflege), und nicht die in den Erwägungsgründen der Sechsten Änderungsrechtsakte angeführten Zwecke/Gründe. Die Aufnahmekriterien stellten eine außerordentliche und generelle Befugnisübertragung dar, die mit dem Ziel des Rates übereinstimme. |
7. |
Das Eigentumsrecht des Klägers nach Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sei dadurch verletzt worden, dass — u. a. — die restriktiven Maßnahmen aus den folgenden Gründen eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Einschränkung dieser Rechte seien: (i) Es gebe keine Anhaltspunkte, dass irgendwelche Mittel, die sich der Kläger angeeignet haben soll, aus der Ukraine transferiert worden seien. (ii) Es sei weder erforderlich noch angemessen, sämtliche Güter des Klägers einzufrieren, da die ukrainischen Behörden nunmehr die Höhe der Verluste, die in den zugrundeliegenden Strafverfahren gegen den Kläger angeblich verfolgt würden, beziffert hätten. |
(1) Beschluss (GASP) des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2018, L 63, S. 48).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2018, L 63, S. 5).
2.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/48 |
Klage, eingereicht am 13. Mai 2018 — Yanukovych/Rat
(Rechtssache T-301/18)
(2018/C 231/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Oleksandr Viktorovych Yanukovych (Sankt Petersburg, Russland) (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2018/333 vom 5. März 2018 (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März (2) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen; |
— |
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt.
1. |
Der Kläger habe die festgelegten Kriterien zur Aufnahme einer Person in die Liste zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt. Der Rat der Europäischen Union habe es unterlassen, alles ihm vorgelegte Material korrekt zu berücksichtigen und zu würdigen; er sei bei der Auswahl des berücksichtigten Materials höchst selektiv gewesen. Das Vorbringen zur Stützung dieses Klagegrundes umfasst Folgendes: Gegen den Kläger gebe es gerade einmal vorgerichtliche Ermittlungen, die sich festgefahren hätten und eindeutig nicht ausreichend seien, um das einschlägige Kriterium zu erfüllen. Das Material, auf das sich der Rat gestützt habe, um den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen, sei höchst ungeeignet, widersprüchlich, falsch und durch keinerlei Beweise untermauert. |
2. |
Der Rat habe bei der Aufnahme des Klägers in die angefochtenen Maßnahmen offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. Dadurch, dass er den Kläger erneut aufgenommen habe, obwohl die „Begründung“ und die maßgeblichen Aufnahmekriterien klar auseinanderfielen, habe der Rat einen offensichtlichen Fehler begangen. Weiterhin gälten die zum ersten Klagegrund vorgebrachten Argumente auch für den zweiten Klagegrund. |
3. |
Der Rat habe keine Begründung angegeben. Der Rat habe es unterlassen, eine hinreichende Begründung für die Aufnahme des Klägers in die Liste anzuführen. Die mit dem Sechsten Änderungsbeschluss und der Sechsten Änderungsverordnung angenommene „Begründung“ für die Aufnahme des Klägers sei (darüber hinaus, dass sie falsch sei) formelhaft, ungenügend und nicht hinreichend auf den Einzelfall bezogen. |
4. |
Es liege ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägers vor und/oder ihm sei effektiver gerichtlicher Rechtsschutz vorenthalten worden. Der Rat habe es u. a. unterlassen, den Kläger vor der Wiederaufnahme in die Liste hinreichend anzuhören, und dem Kläger sei keine echte und faire Gelegenheit eingeräumt worden, entweder Fehler zu korrigieren oder Informationen zu seinen persönlichen Umständen vorzulegen. Dem Rat/Kläger seien zu keiner Zeit ernstzunehmende, glaubhafte oder konkrete Beweise vorgelegt worden, um die Verhängung der restriktiven Maßnahmen zu rechtfertigen. |
5. |
Der Rat habe keine taugliche Rechtsgrundlage für die Sechsten Änderungsrechtsakte gehabt. Das Vorbringen zur Stützung dieses Klagegrundes umfasst Folgendes: (a) Der Sechste Änderungsbeschluss habe die Voraussetzungen, die dem Rat einen Rückgriff auf Art. 29 EUV erlaubt hätten, nicht erfüllt. U. a.: (i) Die vom Rat ausdrücklich geltend gemachten Ziele seien lediglich vage Behauptungen. (ii) Die Rechtsgrundlage weise bei dem unter den vorliegenden Bedingungen erforderlichen ordnungsgemäßen Standard einer gerichtlichen Kontrolle keinerlei hinreichenden Bezug hierzu auf. (iii) Die Verhängung von restriktiven Maßnahmen unterstütze und legitimiere das Verhalten des neuen Regimes in der Ukraine, das seinerseits das ordnungsgemäße Verfahren und die Herrschaft des Rechts untergrabe und systematisch gegen Menschenrechte verstoße. (b) Die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf Art. 215 AEUV seien nicht erfüllt, das es keinen gültigen Beschluss nach Titel V Kapitel 2 EUV gebe. (c) Es habe keine ausreichende Verbindung gegeben, um sich gegen den Kläger auf Art. 215 AEUV zu stützen. |
6. |
Der Rat habe seine Befugnisse missbraucht. Das tatsächliche Ziel des Rates bei der Verhängung der Sechsten Änderungsrechtsakte sei es im Wesentlichen gewesen, sich bei dem derzeitigen Regime in der Ukraine anzubiedern (damit die Ukraine weiter engere Beziehungen zur Europäischen Union pflege), und nicht die in den Erwägungsgründen der Sechsten Änderungsrechtsakte angeführten Zwecke/Gründe. Die Aufnahmekriterien stellten eine außerordentliche und generelle Befugnisübertragung dar, die mit dem Ziel des Rates übereinstimme. |
7. |
Das Eigentumsrecht des Klägers nach Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sei dadurch verletzt worden, dass — u. a. — die restriktiven Maßnahmen aus den folgenden Gründen eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Einschränkung dieser Rechte seien: (i) Es gebe keine Anhaltspunkte, dass irgendwelche Mittel, die sich der Kläger angeeignet haben soll, aus der Ukraine transferiert worden seien. (ii) Es sei weder erforderlich noch angemessen, sämtliche Güter des Klägers einzufrieren, da die ukrainischen Behörden nunmehr die Höhe der Verluste, die in den zugrundeliegenden Strafverfahren gegen den Kläger angeblich verfolgt würden, beziffert hätten. |
(1) Beschluss (GASP) des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2018, L 63, S. 48).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2018, L 63, S. 5).