ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 230

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
2. Juli 2018


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 230/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8931 — Malakoff Médéric/Ilmarinen) ( 1)

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2018/C 230/02

Beschluss des Rates vom 26. Juni 2018 zur Ernennung von sieben Mitgliedern des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

2

 

Europäische Kommission

2018/C 230/03

Euro-Wechselkurs

4

2018/C 230/04

Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1)

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2018/C 230/05

Fluggastdaten (PNR) — PNR-Zentralstellen — Liste der PNR-Zentralstellen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (Diese Liste umfasst die PNR-Zentralstellen in den Mitgliedstaaten, die für die Erhebung der PNR-Daten bei den Fluggesellschaften, für die Speicherung und Verarbeitung dieser Daten sowie die Übermittlung dieser Daten als auch der Ergebnisse ihrer Verarbeitung an die zuständigen Behörden nach Artikel 7 der Richtlinie über Fluggastdatensätze zuständig sind.)

6

2018/C 230/06

Bekanntmachung nach Artikel 9 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten — Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen — Etwaige Fristen beachten

7


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 230/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8883 — PPF Group/Telenor Target Companies) ( 1)

9

2018/C 230/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8880 — Oetker/Henkell/Freixenet) ( 1)

11

2018/C 230/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8997 — Whirlpool/Elica/Elica PB India Private Limited) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1)

12


 

Berichtigungen

2018/C 230/10

Berichtigung der Liste der Zollstellen, die für die Erfüllung der Ausfuhrzollformalitäten für Kulturgüter zuständig sind, veröffentlicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates (Diese Liste annulliert und ersetzt die in ABl. C 67 vom 22.2.2018, S. 6 , veröffentlichte Liste)

13


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

2.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8931 — Malakoff Médéric/Ilmarinen)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 230/01)

Am 22. Juni 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8931 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

2.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. Juni 2018

zur Ernennung von sieben Mitgliedern des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

(2018/C 230/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1,

gestützt auf die Bewerberliste, die die Europäische Kommission dem Rat mit Schreiben vom 24. Januar 2018 übermittelt hat,

gestützt auf die Positionen, die das Europäische Parlament in seinem Schreiben vom 16. Mai 2018 zum Ausdruck gebracht hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Unabhängigkeit und die hohe wissenschaftliche Qualität, Transparenz und Effizienz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sind unbedingt zu gewährleisten. Auch muss unbedingt sichergestellt sein, dass diese Behörde mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeitet.

(2)

Die Amtszeit von sieben Mitgliedern des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit endet am 30. Juni 2018.

(3)

Die von der Kommission vorgelegte Liste für die Ernennung von sieben neuen Mitgliedern des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ist anhand der von der Kommission vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung der vom Europäischen Parlament zum Ausdruck gebrachten Positionen geprüft worden. Ziel der Ernennungen ist, die höchste fachliche Qualifikation, ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen, beispielsweise in den Bereichen Management und öffentliche Verwaltung, und die größtmögliche geografische Streuung in der Union zu gewährleisten.

(4)

Nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen vier Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit aus dem Kreis der Organisationen kommen, die die Verbraucherschaft und andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten. Die Amtszeit von drei Mitgliedern des Verwaltungsrats, die aus dem Kreis dieser Organisationen kommen, endet am 30. Juni 2018; eines dieser Mitglieder kommt aus dem Kreis der Organisationen, die die Verbraucherschaft vertreten, und zwei dieser Mitglieder kommen aus dem Kreis der Organisationen, die andere Interessen der Lebensmittelkette vertreten. Diese Mitglieder sollten daher durch Mitglieder ersetzt werden, die aus dem Kreis der Organisationen kommen, die die Verbraucherschaft und andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten, wobei beide Teilbereiche — Verbraucherschaft und andere Interessen der Lebensmittelkette — vertreten sein sollten.

(5)

Nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beträgt die Amtszeit der Mitglieder vier Jahre und kann einmal verlängert werden. Einer der Bewerber, die aus dem Kreis der Organisationen kommen, die die Verbraucherschaft vertreten, ist bereits mit den Beschlüssen vom 24. Juni 2013 (2) und vom 16. Juni 2014 (3) zum Mitglied des Verwaltungsrats ernannt worden. Er hat zunächst ein ausscheidendes Mitglied für dessen verbleibende Amtszeit von einem Jahr ersetzt und wurde sodann für eine volle Amtszeit von vier Jahren ernannt. Dieses Mitglied sollte daher nur für drei Jahre ernannt werden, sodass seine Amtszeit insgesamt acht Jahre nicht überschreitet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Personen werden zu neuen Mitgliedern des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2022 ernannt:

Geronimo Răducu BRĂNESCU

Herman DIRICKS

Libor DUPAL (*1)

Iñaki EGUILEOR

András SZÉKÁCS

Annette TOFT (*2)

Artikel 2

Die folgende Person wird zum neuen Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2021 ernannt:

Raymond O'ROURKE (*3)

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Beschluss des Rates vom 24. Juni 2013 zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (ABl. C 187 vom 29.6.2013, S. 7).

(3)  Beschluss des Rates vom 16. Juni 2014 zur Ernennung der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (ABl. C 192 vom 21.6.2014, S. 2).

(*1)  Person aus dem Kreis der Organisationen, die die Verbraucherschaft vertreten.

(*2)  Person aus dem Kreis der Organisationen, die andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten.

(*3)  Person aus dem Kreis der Organisationen, die die Verbraucherschaft vertreten.


Europäische Kommission

2.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/4


Euro-Wechselkurs (1)

29. Juni 2018

(2018/C 230/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1658

JPY

Japanischer Yen

129,04

DKK

Dänische Krone

7,4525

GBP

Pfund Sterling

0,88605

SEK

Schwedische Krone

10,4530

CHF

Schweizer Franken

1,1569

ISK

Isländische Krone

123,40

NOK

Norwegische Krone

9,5115

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,020

HUF

Ungarischer Forint

329,77

PLN

Polnischer Zloty

4,3732

RON

Rumänischer Leu

4,6631

TRY

Türkische Lira

5,3385

AUD

Australischer Dollar

1,5787

CAD

Kanadischer Dollar

1,5442

HKD

Hongkong-Dollar

9,1468

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7247

SGD

Singapur-Dollar

1,5896

KRW

Südkoreanischer Won

1 296,72

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,0484

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7170

HRK

Kroatische Kuna

7,3860

IDR

Indonesische Rupiah

16 654,04

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7080

PHP

Philippinischer Peso

62,174

RUB

Russischer Rubel

73,1582

THB

Thailändischer Baht

38,565

BRL

Brasilianischer Real

4,4876

MXN

Mexikanischer Peso

22,8817

INR

Indische Rupie

79,8130


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


2.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/5


Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) )

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 230/04)

Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummern

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2018) 3895

25. Juni 2018

1,2-Dichlorethan

EG-Nr. 203-458-1

CAS-Nr. 107-06-2

H&R Ölwerke Schindler GmbH, Neuhöfer Brückenstr. 127-152, 21107 Hamburg, Deutschland;

REACH/18/3/0

Industrielle Verwendung von 1,2-Dichlorethan als Lösungsmittel und Antisolvent der Rohstoff- und Zwischenproduktströme bei der kombinierten Entwachsung und Entölung in der Raffination von Erdölvakuumdestillaten zur Gewinnung von Grundölen und hartem Paraffinwachs.

22. November 2029

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken, die mit dieser Verwendung für die menschliche Gesundheit einhergehen, und es gibt keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien, die für den Antragsteller vor dem Ablauftermin technisch und wirtschaftlich zumutbar sind.

H&R Chemisch-Pharmazeutische Spezialitäten GmbH, Neuenkirchener Straße 8, 48499 Salzbergen, Deutschland.

REACH/18/3/1


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about_de


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/6


FLUGGASTDATEN (PNR)

PNR-Zentralstellen

Liste der PNR-Zentralstellen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität

(Diese Liste umfasst die PNR-Zentralstellen in den Mitgliedstaaten, die für die Erhebung der PNR-Daten bei den Fluggesellschaften, für die Speicherung und Verarbeitung dieser Daten sowie die Übermittlung dieser Daten als auch der Ergebnisse ihrer Verarbeitung an die zuständigen Behörden nach Artikel 7 der Richtlinie über Fluggastdatensätze zuständig sind.)

(2018/C 230/05)

Für die Zwecke des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2016/681 handelt es sich bei den Mitgliedstaaten, die die Einrichtung ihrer PNR-Zentralstelle mitgeteilt haben, um folgende:

—   Belgien: BelPIU

—   Bulgarien: Национално звено за получаване и обработване на резервационни данни на пътниците в Република България, превозвани по въздух

—   Tschechische Republik: Oddělení informací o cestujících– PIU CZ

—   Estland: Broneeringuinfo üksus, kontaktkeskus, Teabehaldusbüroo, Teabehaldus- ja Menetlusosakond; Politsei- ja Piirivalveamet

—   Irland: Englisch: Irish Passenger Information Unit / Irisch: Aonad na hÉireann um Fhaisnéis faoi Phaisinéirí

—   Frankreich: Unité Information Passagers.

—   Kroatien: Odjel za informacije o putnicima u zračnom prometu

—   Italien: Unità d'Informazione sui Passeggeri (UIP)

—   Zypern: Μονάδα Στοιχείων Επιβατών

—   Lettland: Drošības policijas Pasažieru informācijas nodaļa

—   Litauen: Policijos departamento prie Vidaus reikalų ministerijos Pajėgų valdymo valdyba

—   Ungarn: Utasadat-információs és Nemzetközi Együttműködési Főosztály

—   Malta: Unità tal-informazzjoni dwar il-passiġġieri

—   Niederlande: Pi-NL

—   Österreich: Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit

—   Polen: Krajowa Jednostka do spraw Informacji o Pasażerach

—   Rumänien: Unitatea Naţională de Informaţii privind Pasagerii

—   Slowenien: Oddelek za ocenjevanje varnostnih tveganj

—   Slowakei: Národná ústredňa informácií o pasažieroch úradu medzinárodnej policajnej spolupráce Prezídia Policajného zboru

—   Finnland: Finnisch: Kansallinen matkustajatietoyksikkö (PIU) / Schwedisch: För passagerarinformation Nationella enheten (PIU)

—   Schweden: Enheten för passagerarinformation vid Polismyndigheten

—   Vereinigtes Königreich: Home Office (National Border Targeting Centre)


2.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/7


Bekanntmachung nach Artikel 9 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen — Etwaige Fristen beachten

(2018/C 230/06)

In dem Verfahren über den Antrag der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Graurheindorfer Straße 108

53117 Bonn

DEUTSCHLAND

antragstellende Gläubigerin —

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

Dero Bank AG

Herzog-Wilhelm-Straße 26

80331 München

DEUTSCHLAND

vertreten durch den Vorstand Lauterbach Alexander,

Registergericht: Amtsgericht München, Register-Nr.: HRB 124255 — Schuldnerin —

Geschäftszweig: Investmentbank mit Vollbanklizenz

Beschluss: Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird unbeschadet der Anordnung der Bundesanstalt für Finanzaufsicht am 21. Februar 2018 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé

Franz-Joseph-Straße 8

80801 München

DEUTSCHLAND

Tel. +49 892554870

Fax +49 8925548710

E-Mail: info@jaffe-rae.de

Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (keine Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots im Sinne des § 22 Abs. 1 InsO bzw. 240 S. 2 ZPO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, einstweilen eingestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München

Pacellistraße 5

80333 München

DEUTSCHLAND

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung — ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Hinweis:

Die Gläubiger können ihre Forderungen bis zum Ende des Verfahrens anmelden.

Amtsgericht München — Insolvenzgericht — 21. Februar 2018


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

2.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8883 — PPF Group/Telenor Target Companies)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 230/07)

1.   

Am 22. Juni 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eing

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

PPF Group N.V. („PPF“, Niederlande),

Telenor Bulgaria EAD (Bulgarien),

Telenor Magyarország Zrt (Ungarn),

Telenor Real Estate Hungary Zrt (Ungarn),

Telenor Common Operation Zrt (Ungarn),

Telenor d.o.o. Podgorica (Montenegro),

Telenor d.o.o. Beograd (Serbien), zusammen die „Zielunternehmen“.

PPF übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über jedes der Zielunternehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PPF ist eine große multinationale Finanz- und Investmentgruppe, deren Schwerpunkt auf Finanzdienstleistungen, Verbraucherkrediten, Telekommunikation, Biotechnologie, Retaildienstleistungen, Immobilien und Landwirtschaft liegt.

Die Zielunternehmen sind in erster Linie im Telekommunikationsbereich tätig und in ihrem jeweiligen Gründungsland, in dem sie über die erforderliche Telekommunikationslizenz verfügen, als Telekommunikationsanbieter tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8883 — PPF Group/Telenor Target Companies

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


2.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8880 — Oetker/Henkell/Freixenet)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 230/08)

1.   

Am 22. Juni 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Henkell International GmbH („Henkell“, Deutschland), kontrolliert von der Dr. August Oetker KG („Oetker“, Deutschland),

Freixenet, S.A. („Freixenet“, Spanien).

Oetker übernimmt über seine hundertprozentige Tochtergesellschaft Henkell im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Freixenet.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Henkell: Herstellung und Verkauf von Schaumwein, Wein und Spirituosen,

—   Oetker: Herstellung, Lieferung und Vertrieb von Lebensmittelerzeugnissen sowie Erbringung von Beförderungsdienstleistungen; zudem besitzt das Unternehmen Catering-Betriebe und einen unternehmenseigenen Kochbuchverlag,

—   Freixenet: Herstellung und Verkauf von Schaumwein und nicht schäumendem Wein.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8880 — Oetker/Henkell/Freixenet

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


2.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8997 — Whirlpool/Elica/Elica PB India Private Limited)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 230/09)

1.   

Am 25. Juni 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Whirlpool Corporation („Whirlpool“, USA), das hier über seine Tochtergesellschaft Whirlpool Corporation Limited agiert,

Elica S.p.A. („Elica“, Italien),

Elica PB India Private Limited („Elica PB India“, Indien).

Whirlpool of India Limited übernimmt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Elica PB India Private Limited, das derzeit mehrheitlich im Besitz von Elica ist.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Whirlpool: Herstellung und Verkauf einer Reihe von Kühl-, Wasch-, Küchen- und Klimatisierungsgeräten sowie von Geräten für die Wasser- und Luftaufbereitung,

—   Elica: Herstellung und Verkauf von Küchengeräten sowie Verkauf von Luftaufbereitungsgeräten,

—   Elica PB India: in Indien tätig in der Herstellung und im Verkauf bestimmter Küchengeräte sowie im Verkauf einer Reihe von Küchen- und Kochgeräten.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8997 — Whirlpool/Elica/Elica PB India Private Limited

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax: +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Berichtigungen

2.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/13


Berichtigung der Liste der Zollstellen, die für die Erfüllung der Ausfuhrzollformalitäten für Kulturgüter zuständig sind, veröffentlicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates

(Diese Liste annulliert und ersetzt die in ABl. C 67 vom 22.2.2018, S. 6 , veröffentlichte Liste)

(2018/C 230/10)

 

Liste der Zollstellen, die für die Erfüllung der Ausfuhrzollformalitäten für Kulturgüter zuständig sind, veröffentlicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates  (1)

Mitgliedstaat

Name der Zollstelle

(gegebenenfalls) Region

BELGIEN

Alle Zollstellen

 

BULGARIEN

Alle Zollstellen

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Alle Zollstellen

 

DÄNEMARK

Alle Zollstellen

 

DEUTSCHLAND

Alle Zollstellen

 

ESTLAND

Alle Zollstellen

 

IRLAND

Alle Zollstellen

 

GRIECHENLAND

1)

Customs offices of Athens,

12th km of national road Athens-Lamia (A1)

144 10 Metamorphosi

 

 

2)

1st Customs Office of Thessaloniki,

Port of Thessaloniki

54110 Thessaloniki

 

SPANIEN

Dependencia de Aduanas e Impuestos Especiales de Cádiz

 

 

Dependencia de Aduanas e Impuestos Especiales de Algeciras

 

Administración de Aduanas e Impuestos Especiales del Aeropuerto de Málaga-Costa del Sol

Administración de Aduanas e Impuestos Especiales del Aeropuerto de Zaragoza

 

Administración de Aduanas e Impuestos Especiales de Palma de Mallorca

Administración de Aduanas e Impuestos Especiales del Aeropuerto de Las Palmas de Gran Canaria

 

Administración de Aduanas e Impuestos Especiales del Aeropuerto de Santa Cruz de Tenerife Norte-Los Rodeos

Administración de Aduanas e Impuestos Especiales del Aeropuerto de Santa Cruz de Tenerife Sur-Reina Sofía

 

Administración de Aduanas e Impuestos Especiales del Aeropuerto de Barcelona-El Prat

Administración de Aduanas e Impuestos Especiales de Barcelona

 

Administración de Aduanas e Impuestos Especiales del Aeropuerto de Santiago de Compostela

 

Administración de Aduanas e Impuestos Especiales del Aeropuerto de Madrid-Adolfo Suarez

Administración de Aduanas e Impuestos Especiales de Madrid-Carretera

Administración de Aduanas e Impuestos Especiales de Madrid-Ferrocarril

 

Administración de Aduanas e Impuestos Especiales del Aeropuerto de Bilbao

Administración de Aduanas e Impuestos Especiales de Bilbao-Marítima

Administración de Aduanas e Impuestos Especiales de Bilbao-Carretera-Aparcabisa

 

Administración de Aduanas e Impuestos Especiales del Aeropuerto de Valencia-Manises

Administración de Aduanas e Impuestos Especiales de Valencia-Marítima

 

Administración de Aduanas e Impuestos Especiales del Aeropuerto de Alicante

FRANKREICH

Alle Zollstellen

 

KROATIEN

Alle Zollstellen

 

ITALIEN

Alle Zollstellen

 

ZYPERN

District Customs House of Nicosia

Nicosia

 

District Customs House of Larnaca

Larnaca

 

District Customs House of Limassol

Limassol

LETTLAND

Alle Zollstellen

 

LITAUEN

Alle Zollstellen

 

LUXEMBURG

Luxembourg Aéroport

(LU715000)

 

 

Centre douanier

(LU704000)

 

UNGARN

Nemzeti Adó- és Vámhivatal megyei (fővárosi) adó-és vámigazgatóságai [alle Direktionen der Komitate und Direktion der Hauptstadt Budapest der Nationalen Steuer- und Zollbehörde]

 

 

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Adó- és Vámigazgatóság [Direktion der vorrangigen Steuerpflichtigen der Nationalen Steuer- und Zollbehörde]

 

 

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Repülőtéri Igazgatóság [Direktion des Flughafens Budapest der Nationalen Steuer- und Zollbehörde]

 

MALTA

Customs Economic Procedures Unit

Lascaris Wharf, Valletta

VLT 1920

 

NIEDERLANDE

Alle Zollstellen

 

ÖSTERREICH

Alle Zollstellen

 

POLEN

Alle Zollstellen

 

PORTUGAL

Alfândega Marítima de Lisboa

 

 

Alfândega do Aeroporto de Lisboa

 

 

Alfândega de Alverca

 

 

Alfândega de Leixões

 

 

Alfândega do Aeroporto de Sá Carneiro (Porto)

 

 

Alfândega do Funchal

 

 

Alfândega de Ponta Delgada

 

RUMÄNIEN

Alle Zollstellen

 

SLOWENIEN

Alle Zollstellen

 

SLOWAKEI

Alle Zollstellen

 

FINNLAND

Alle Zollstellen

 

SCHWEDEN

Alle Zollstellen

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Alle großen Zollstellen im Vereinigten Königreich“

 


(1)  ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1.