ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2018/C 221/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2018/C 221/02 |
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2018/C 221/03 |
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2018/C 221/04 |
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2018/C 221/05 |
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2018/C 221/06 |
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2018/C 221/07 |
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2018/C 221/08 |
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2018/C 221/09 |
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2018/C 221/10 |
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2018/C 221/11 |
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2018/C 221/12 |
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2018/C 221/13 |
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2018/C 221/14 |
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2018/C 221/15 |
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Gericht |
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2018/C 221/16 |
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2018/C 221/17 |
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2018/C 221/18 |
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2018/C 221/19 |
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2018/C 221/20 |
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2018/C 221/21 |
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2018/C 221/22 |
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2018/C 221/23 |
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2018/C 221/24 |
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2018/C 221/25 |
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2018/C 221/26 |
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2018/C 221/27 |
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2018/C 221/28 |
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2018/C 221/29 |
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2018/C 221/30 |
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2018/C 221/31 |
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2018/C 221/32 |
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2018/C 221/33 |
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2018/C 221/34 |
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2018/C 221/35 |
Rechtssache T-186/18: Klage, eingereicht am 14. März 2018 — Abaco Energy u. a./Kommission |
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2018/C 221/36 |
Rechtssache T-224/18: Klage, eingereicht am 11. April 2018 — PV/Kommission |
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2018/C 221/37 |
Rechtssache T-225/18: Klage, eingereicht am 1. April 2018 — Manéa/CdT |
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2018/C 221/38 |
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2018/C 221/39 |
Rechtssache T-251/18: Klage, eingereicht am 23. April 2018 — IFSUA/Rat |
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2018/C 221/40 |
Rechtssache T-257/18: Klage, eingereicht am 24. April 2018 — Iberpotash/Kommission |
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2018/C 221/41 |
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2018/C 221/42 |
Rechtssache T-264/18: Klage, eingereicht am 27. April 2018 — Gruppo Armonie/EUIPO (mo.da) |
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2018/C 221/43 |
Rechtssache T-272/18: Klage, eingereicht am 27. April 2018 — EBM Technologies/EUIPO (MobiPACS) |
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2018/C 221/44 |
Rechtssache T-278/18: Klage, eingereicht am 4. Mai 2018 — Nemius Group/EUIPO (DENTALDISK) |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
25.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2018/C 221/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
25.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Budapesti II. és III. Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 8. Januar 2018 — István Bán/KP 2000 Kft., Edit Kovács
(Rechtssache C-24/18)
(2018/C 221/02)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Budapesti II. és III. Kerületi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: István Bán
Beklagte: KP 2000 Kft., Edit Kovács
Vorlagefrage
Stellt die Regelung eines Mitgliedstaats, wonach das Nutzungsrecht an einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück kraft Gesetzes — ohne einen finanziellen Ausgleich — in den Fällen erlischt, in denen das mit dem Nutzungsrecht belastete Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung von einem neuen Eigentümer erworben wird und der Grundstücksnutzer keine von der Europäischen Union oder aus nationalen Quellen stammende Beihilfe zur Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in Anspruch genommen hat, die unmittelbar mit der Verpflichtung verknüpft ist, das Grundstück für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum zu nutzen, eine Beschränkung dar, die gegen die Art. 49 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt?
25.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 6. Februar 2018 — Vodafone Magyarország Mobil Távközlési Zrt. / Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-75/18)
(2018/C 221/03)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vodafone Magyarország Mobil Távközlési Zrt.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 und 108 AEUV dahin auszulegen, dass sie der Maßnahme eines Mitgliedstaats entgegenstehen, in deren Rahmen die nationalen Rechtsvorschriften (Sondersteuergesetz, das eine Pflicht zur Entrichtung einer Sondersteuer für Telekommunikationsunternehmen begründet) bewirken, dass die effektive Steuerlast von in ausländischem Eigentum stehenden Steuersubjekten getragen wird, und ist dies mittelbar diskriminierend? |
2. |
Stehen die Art. 107 AEUV und 108 AEUV den Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die eine Pflicht zur Entrichtung einer Steuer mit progressivem Steuersatz, der sich nach dem Umsatz richtet, vorsehen, und sind diese mittelbar diskriminierend, wenn sie bewirken, dass die effektive Steuerlast in der höchsten Besteuerungsstufe hauptsächlich von in ausländischem Eigentum stehenden Steuersubjekten getragen wird, und handelt es sich hierbei um eine verbotene staatliche Beihilfe? |
3. |
Ist Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass er den Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bewirken, dass ausländische und inländische Steuersubjekte unterschiedlich behandelt werden, und stellt die Sondersteuer eine umsatzorientierte Steuer mit Umsatzsteuercharakter dar, ist sie also eine mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbare Umsatzsteuer oder ist sie damit nicht vereinbar? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
25.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Szekszárdi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 16. Februar 2018 — Dalmandi Mezőgazdasági Zrt/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-126/18)
(2018/C 221/04)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szekszárdi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Dalmandi Mezőgazdasági Zrt
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Vorlagefragen
1. |
Ist die Praxis der Gerichte eines Mitgliedstaats, wonach bei der Prüfung der für die Verzugszinsen einschlägigen Vorschriften von der Prämisse ausgegangen wird, dass die nationale Steuerbehörde deshalb keine Rechtsverletzung (Unterlassung) begangen hat — d. h. bezüglich des nicht erstattungsfähigen Teils der Umsatzsteuer auf nicht beglichene Erwerbe der Steuerpflichtigen nicht in Verzug geraten ist –, weil die gemeinschaftsrechtswidrige nationale Vorschrift zum Zeitpunkt der Entscheidung der betreffenden Behörde in Kraft war und die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der in ihr festgelegten Voraussetzung vom Gerichtshof der Europäischen Union erst später festgestellt worden ist, mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, mit denen der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) (insbesondere im Hinblick auf ihren Art. 183) und mit den Grundsätzen der Effektivität, der unmittelbaren Wirkung und der Äquivalenz vereinbar? Durch diese Praxis des Mitgliedstaats wird die Anwendung der unionsrechtswidrigen in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationale Gesetzgeber diese Voraussetzung formell außer Kraft gesetzt hat, als quasi-rechtmäßig akzeptiert. |
2. |
Sind die Regelung und die Praxis eines Mitgliedstaats, wonach bei der Prüfung der für Verzugszinsen einschlägigen Vorschriften danach unterschieden wird, ob die Behörde entweder gemäß den damals geltenden, aber gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Vorschriften oder aber unter Verstoß gegen die geltenden nationalen Vorschriften die Steuer nicht erstattet hat, und infolgedessen hinsichtlich der Höhe der Zinsen auf die Umsatzsteuer, deren Rückerstattung wegen einer Voraussetzung des nationalen Rechts, die der Gerichtshof der Europäischen Union als unionsrechtswidrig eingestuft hat, nicht innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden konnte, zwei voneinander abgrenzbare Zeiträume unterschieden werden, wobei
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3. |
Ist die Praxis eines Mitgliedstaats, wonach die Verzugszinsen, die nach dessen Vorschriften wegen des Verzugs mit der Zuweisung der auf unionsrechtwidrig einbehaltene Steuern anfallenden — und nunmehr als Kapitalbetrag anzusehenden — Verzugszinsen (Umsatzsteuerzinsen) anfallen (Zinseszinsen), nicht ab der ursprünglichen Fälligkeit der — nunmehr als Kapitalforderung anzusehenden — Umsatzsteuerzinsen, sondern ab einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnen, mit dem Gemeinschaftsrecht, mit Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie und mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar — insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Anspruch auf Zinsen auf unionsrechtswidrig einbehaltene oder nicht erstattete Steuern ein subjektives Recht darstellt, das sich unmittelbar aus dem Unionsrecht selbst ergibt? |
4. |
Ist die Praxis eines Mitgliedstaats, wonach der Steuerpflichtige, um Zinsen geltend zu machen, die aufgrund eines Rechtsverstoßes in Gestalt des Verzugs der Steuerbehörde anfallen, einen gesonderten Antrag stellen muss, während in anderen Fällen, in denen ein Anspruch auf Verzugszinsen geltend gemacht wird, ein solcher gesonderter Antrag nicht erforderlich ist, weil die Zinsen von Amts wegen zuzusprechen sind, mit dem Gemeinschaftsrecht, mit Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie und mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar? |
5. |
Ist — falls die vorstehende Frage bejaht wird — die Praxis eines Mitgliedstaats, wonach Zinsen, die wegen der verspäteten Zuweisung der nunmehr als Kapitalbetrag anzusehenden Zinsen, die auf Steuern, die nach den Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Union unionsrechtswidrig einbehalten wurden, angefallen sind (Umsatzsteuerzinsen), anfallen (Zinseszinsen), nur dann zugesprochen werden können, wenn der Steuerpflichtige einen außerordentlichen Antrag stellt, der konkret nicht auf die Anforderung der Zinsen, sondern auf die Rückforderung des Steuerbetrags gerichtet ist, der zum Zeitpunkt der Aufhebung der gegen das Unionsrecht verstoßenden Vorschrift des Mitgliedstaats, die die Zurückbehaltung der Umsatzsteuer auf nicht bezahlte Erwerbe vorschrieb, auf eben diese nicht bezahlten Erwerbe angefallen ist, wobei die dem Zinseszinsanspruch zugrunde liegenden Umsatzsteuerzinsen bereits in Bezug auf die dem außerordentlichen Antrag vorangehenden, früheren Steuererklärungszeiträume fällig waren und ihre Zuweisung weder damals noch bislang erfolgt ist, mit dem Gemeinschaftsrecht, mit Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie und mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar? |
6. |
Ist — falls die vorstehende Frage bejaht wird — die Praxis eines Mitgliedstaats, die zur Folge hat, dass der Steuerpflichtige den Anspruch auf Zinsen, die wegen der verspäteten Zuweisung der — nunmehr als Kapitalbetrag anzusehenden — Zinsen, die auf Steuern, die nach den Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Union unionsrechtswidrig einbehalten wurden, angefallen sind (Umsatzsteuerzinsen), anfallen (Zinsenzinsen), hinsichtlich jener Umsatzsteuerzinsen verliert, die nicht in den Umsatzsteuererklärungszeitraum, der von der Ausschlussfrist für den außerordentlichen Antrag betroffen ist, gefallen sind, weil sie früher fällig waren, mit dem Gemeinschaftsrecht, mit Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie und mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar? |
7. |
Ist die Praxis eines Mitgliedstaats, die dem Steuerpflichtigen endgültig die Möglichkeit nimmt, Zinsen auf Steuern geltend zu machen, die nach einer später für gemeinschaftsrechtswidrig erklärten nationalen Regelung, die es verbot, die Umsatzsteuer wegen der Nichtbezahlung der betroffenen Erwerbe zurückzufordern, einbehalten wurden,
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8. |
Ist die Praxis eines Mitgliedstaats, wonach die Möglichkeit, Verzugszinsen geltend zu machen, die auf die — nunmehr als Kapitalbetrag anzusehenden — Umsatzsteuerzinsen zu entrichten sind, die dem Steuerpflichtigen für eine Steuer zustehen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit wegen einer später für gemeinschaftsrechtswidrig erklärten Vorschrift des nationalen Rechts nicht erstattet worden war, für den gesamten Zeitraum zwischen 2005 und 2011 davon abhängig gemacht wird, ob der Steuerpflichtige derzeit noch die Rückerstattung der Umsatzsteuer mit der Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum (September 2011), in dem die betreffende gemeinschaftsrechtswidrige Vorschrift im nationalen Recht aufgehoben wurde, beantragen kann, obwohl die Zuweisung der — nunmehr als Kapitalbetrag anzusehenden — Umsatzsteuerzinsen weder bis zu diesem Zeitpunkt noch später, bis zur Geltendmachung des Anspruchs beim nationalen Gericht erfolgt ist, mit dem Unionsrecht, mit Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie und mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
25.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 6. März 2018 — FS/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-173/18)
(2018/C 221/05)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: FS
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Vorlagefrage
Ist das Unionsrecht dahin auszulegen, dass die Steuerbehörde bei einer nachträglichen Steuerprüfung nicht die Möglichkeit ausschließen kann, dass die Steuerpflichtigen für die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen optieren?
25.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Gdańsk-Południe w Gdańsku (Polen), eingereicht am 9. März 2018 — Centraal Justitieel Incassobureau, Ministerie van Veiligheid en Justitie (CJIB)/BGŻ BNP Paribas S.A. mit Sitz in Danzig
(Rechtssache C-183/18)
(2018/C 221/06)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy Gdańsk-Południe w Gdańsku
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Centraal Justitieel Incassobureau, Ministerie van Veiligheid en Justitie (CJIB)
Antragsgegnerin: BGŻ BNP Paribas S.A. mit Sitz in Danzig
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 1 Buchst. a, Art. 9 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 und 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (1) dahin auszulegen, dass eine zum Zwecke der Vollstreckung übermittelte Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße gegen eine juristische Person verhängt wurde, auch dann in dem Vollstreckungsstaat vollstreckt werden muss, wenn die nationalen Bestimmungen, die diesen Rahmenbeschluss umsetzen, keine Möglichkeit vorsehen, eine gegen eine juristische Person verhängte Geldstrafe oder Geldbuße zu vollstrecken? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Ist der Ausdruck „juristische Person“ in Art. 1 Buchst. a und Art. 9 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI im Einklang mit
mit der Folge auszulegen, dass er auch eine Zweigniederlassung einer juristischen Person ungeachtet der Tatsache umfasst, dass die Zweigniederlassung einer juristischen Person im Vollstreckungsstaat keine Rechtspersönlichkeit besitzt? |
(1) ABl. 2005, L 76, S. 16-30.
25.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 13. März 2018 — Glencore Agriculture Hungary Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-189/18)
(2018/C 221/07)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Glencore Agriculture Hungary Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága (Rechtsbehelfsdirektion der nationalen Steuer- und Zollverwaltung)
Vorlagefragen
1. |
Sind die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) und in Verbindung mit ihnen der fundamentale Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und einer darauf beruhenden nationalen Praxis entgegenstehen, wonach die Feststellungen, die im Rahmen einer die Steuerpflicht betreffenden Prüfung der Parteien eines Rechtsverhältnisses (Vertrag, Geschäft) in einem Verfahren getroffen wurden, das bei einer der Parteien dieses Rechtsverhältnisses (im Ausgangsverfahren dem Rechnungsaussteller) durchgeführt wurde, und die eine Neueinstufung des Rechtsverhältnisses beinhalten, bei der Prüfung der anderen Partei des Rechtsverhältnisses (im Ausgangsverfahren des Rechnungsempfängers) von der Steuerbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen sind, obschon die andere Partei des Rechtsverhältnisses im ursprünglichen Prüfverfahren über keine Rechte, insbesondere über keine Beteiligtenrechte, verfügte? |
2. |
Stehen in dem Fall, dass die erste Vorlagefrage verneint wird, die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie und in Verbindung mit ihnen der fundamentale Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte einer nationalen Praxis entgegen, die ein Verfahren wie das in der ersten Frage beschriebene zulässt, obschon die andere Partei des Rechtsverhältnisses (der Rechnungsempfänger) im ursprünglichen Prüfverfahren über keine Beteiligtenrechte verfügte und somit auch keinen Rechtsbehelf im Rahmen dieses Prüfverfahrens einlegen konnte, dessen Feststellungen von der Steuerbehörde in dem die Steuerpflicht der anderen Partei betreffenden Prüfverfahren von Amts wegen berücksichtigt werden und dieser zur Last gelegt werden können, wobei die Steuerbehörde der anderen Partei die maßgeblichen Schriftstücke der Prüfung, die bei der ersten Partei des Rechtsverhältnisses (dem Rechnungsaussteller) durchgeführt wurde, insbesondere die diesen Feststellungen zugrunde liegenden Beweise, Protokolle und Verwaltungsentscheidungen nicht zur Verfügung stellt, sondern der anderen Partei nur einen Teil davon in Form eines Auszugs und auch diesen nur mittelbar zur Kenntnis bringt, indem sie eine Auswahl nach ihren eigenen, von der anderen Partei nicht überprüfbaren Kriterien trifft? |
3. |
Sind die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie und in Verbindung mit ihnen der fundamentale Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegenstehen, wonach die Feststellungen, die im Rahmen einer die Steuerpflicht betreffenden Prüfung der Parteien eines Rechtsverhältnisses in einem Verfahren getroffen wurden, das beim Rechnungsaussteller durchgeführt wurde, und die auch die Feststellung beinhalten, dass das betreffende Rechtssubjekt (der Rechnungsaussteller) aktiv an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligt gewesen ist, von der Steuerbehörde bei der Prüfung des Rechnungsempfängers von Amts wegen berücksichtigt werden, obschon der Rechnungsempfänger in dem beim Rechnungsaussteller durchgeführten Prüferfahren über keine Beteiligtenrechte verfügte und somit auch keinen Rechtsbehelf im Rahmen dieses Prüfverfahrens einlegen konnte, dessen Feststellungen von der Steuerbehörde in dem die Steuerpflicht des Rechnungsempfängers betreffenden Prüfverfahren von Amts wegen berücksichtigt werden und diesem zur Last gelegt werden können, wobei [die Steuerbehörde] dem Rechnungsempfänger überdies die maßgeblichen Schriftstücke der Prüfung, die beim Rechnungsaussteller durchgeführt wurde, insbesondere die diesen Feststellungen zugrunde liegenden Beweise, Protokolle und Verwaltungsentscheidungen, nicht zur Verfügung stellt, sondern dem Rechnungsempfänger nur einen Teil davon in Form eines Auszugs und auch diesen nur mittelbar zur Kenntnis bringt, indem sie eine Auswahl nach ihren eigenen, von dem anderen Steuerpflichtigen nicht überprüfbaren Kriterien trifft? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
25.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Piotrkowie Trybunalskim (Polen), eingereicht am 19. März 2018 — Strafverfahren gegen B. S.
(Rechtssache C-195/18)
(2018/C 221/08)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Piotrkowie Trybunalskim
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
B. S.
Prokuratura Okręgowa w Piotrkowie Trybunalskim
Łódzki Urząd Celno-Skarbowy w Łodzi
Urząd Celno-Skarbowy w Piotrkowie Trybunalskim
Vorlagefrage
Ist Art. 2 der Richtlinie 92/83/EWG (1) des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (2) des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis, bei dem zur Herstellung der Stammwürze Malzextrakt, Glukosesirup, Zitronensäure und Wasser verwendet wurden, auch dann ein Bier aus Malz gemäß KN-Code 2203 der Kombinierten Nomenklatur sein kann, wenn der Anteil nicht gemälzter Bestandteile in der Würze im Verhältnis zum Anteil gemälzter Bestandteile überwiegt und der Glukosesirup zu der Würze vor dem Gärungsprozess der Würze hinzugefügt wurde, und welche Kriterien sind bei der Bestimmung des Verhältnisses der Anteile gemälzter und nicht gemälzter Bestandteile in der Stammwürze anzuwenden, um das hergestellte Erzeugnis als Bier gemäß KN-Code 2203 einzustufen?
25.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Deutschland) eingereicht am 27. März 2018 — ML
(Rechtssache C-220/18)
(2018/C 221/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Partei des Ausgangsverfahrens
Verfolgter: ML
Vorlagefragen
1. |
Welche Bedeutung hat es im Rahmen der Auslegung der vorstehend genannten Vorschriften (1), wenn im Ausstellungsmitgliedstaat Möglichkeiten des Rechtsschutzes für Inhaftierte in Bezug auf ihre Haftbedingungen bestehen?
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2. |
Falls nach der Beantwortung der Vorlagefrage zu 1. das Bestehen solcher Rechtsschutzmöglichkeiten für Inhaftierte ohne weitere Prüfung der konkreten Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat durch die vollstreckenden Justizbehörden nicht geeignet ist, eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Verfolgten auszuschließen:
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3. |
Falls auch nach der Beantwortung der Vorlagefrage zu 2. eine Erstreckung der Prüfungspflichten der vollstreckenden Justizbehörden auf sämtliche in Betracht kommenden Haftanstalten zu bejahen ist:
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4. |
Falls auch nach der Beantwortung der Vorlagefrage zu 3. die Erteilung von Zusicherungen und Bedingungen nicht geeignet ist, die Prüfung der Haftbedingungen jeder einzelnen in Betracht kommenden Haftanstalt im Ausstellungsmitgliedstaat durch die vollstreckenden Justizbehörden entbehrlich zu machen:
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(1) 2002/584/JI: Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses; ABl. L 190, S. 1.
2009/299/JI: Rahmenbeschluss des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist; ABl. L 81, S. 24.
25.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 28. März 2018 — VIPA Kereskedelmi és Szolgáltató Kft. / Országos Gyógyszerészeti és Élelmezés-egészségügyi Intézet
(Rechtssache C-222/18)
(2018/C 221/10)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: VIPA Kereskedelmi és Szolgáltató Kft.
Beklagter: Országos Gyógyszerészeti és Élelmezés-egészségügyi Intézet
Vorlagefrage
Sind Art. 3 Buchst. k und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (1) dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die ärztliche Verschreibungen in zwei Kategorien unterteilt und nur bei einer dieser Kategorien die Abgabe von Arzneimitteln an nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat praktizierende Ärzte ermöglicht, im Widerspruch zur gegenseitigen Anerkennung der Verschreibungen und im Widerspruch zum freien Dienstleistungsverkehr steht und daher nicht mit diesem vereinbar ist?
25.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Oldenburg (Deutschland) eingereicht am 3. April 2018 — Bußgeldsache gegen NK
(Rechtssache C-231/18)
(2018/C 221/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Oldenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
NK
Andere Beteiligte: Staatsanwaltschaft Oldenburg, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Vorlagefragen
1. |
Kann sich ein Viehgroßhändler, der lebende Tiere von einem Landwirt erwirbt und zu einem Schlachthaus in einer Entfernung von bis zu 100 Kilometern transportiert, dem er die Tiere verkauft, auf den Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 1 Buchst. p) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (im Folgenden: VO (EG) Nr. 561/2006) (1) — „Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden“- berufen, weil es sich bei dem Erwerb von dem Landwirt um einen „Markt“ im Sinne dieser Vorschrift handelt oder das Viehhandelsunternehmen selbst als „Markt“ anzusehen ist? Wenn es sich nicht um einen „Markt“ im Sinne dieser Vorschrift handelt: |
2. |
Kann sich der Viehgroßhändler, der lebende Tiere von einem Landwirt erwirbt und sie in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern zu einem Schlachthaus transportiert, dem er die Tiere verkauft, in entsprechender Anwendung der vorgenannten Norm, auf diesen Ausnahmetatbestand berufen? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates; ABl. 2006, L 102, S. 1.
25.6.2018 |
DE |
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C 221/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil de Madrid (Spanien), eingereicht am 11. April 2018 — Sociedad Estatal Correos y Telégrafos, S.A. / Asendia Spain, S.L.U.
(Rechtssache C-259/18)
(2018/C 221/12)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sociedad Estatal Correos y Telégrafos, S.A.
Beklagte: Asendia Spain, S.L.U.
Vorlagefragen
1. |
Stehen Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 97/67/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (Postrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2008/6/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen die dem benannten Universalpostdienstbetreiber für die Erbringung des Universalpostdienstes gewährte Garantie beinhaltet, dass er der einzige ist, der andere Frankierungsmittel als Postwertzeichen vertreiben darf? |
2. |
Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist es mit den die Post betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar, dass von den privaten Postbetreibern verlangt wird, dass sie über physische Einzelhandelsverkaufsstellen verfügen, um andere Frankierungsmittel als Postwertzeichen vertreiben und vermarkten zu können? |
(2) Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 52, S. 3).
25.6.2018 |
DE |
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C 221/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 20. April 2018 — Verein für Konsumenteninformation gegen TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co KG
(Rechtssache C-272/18)
(2018/C 221/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Verein für Konsumenteninformation
Beklagte: TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co KG
Vorlagefragen
1. |
Erfasst die in Artikel 1 Abs 2 lit e des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 („EVÜ“) und in Artikel 1 Abs 2 lit f der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I-VO“) (1) vorgesehene Ausnahme vom Anwendungsbereich auch Vereinbarungen zwischen einem Treugeber und einem Treuhänder, der eine Gesellschaftsbeteiligung an einer Kommanditgesellschaft für den Treugeber hält, insbesondere wenn eine Verflechtung von Gesellschafts- und Treuhandverträgen vorliegt? |
2. |
Für den Fall der Verneinung der Frage 1.: Ist Artikel 3 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen („Klausel-Richtlinie“) (2) so auszulegen, dass eine in einem zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossenen Treuhandvertrag über die Verwaltung einer Kommanditbeteiligung enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der das Recht des Sitzstaats der Kommanditgesellschaft anwendbar ist, missbräuchlich ist, wenn einziger Zweck des Treuhandvertrags die Verwaltung der Kommanditbeteiligung ist und dem Treugeber die Rechte und Pflichten eines unmittelbaren Gesellschafters zukommen? |
3. |
Für den Fall der Bejahung der Fragen 1. oder 2.: Ändert sich diese Antwort, wenn sich der Unternehmer zur Erbringung der von ihm geschuldeten Dienstleistungen nicht in den Verbraucherstaat begeben muss, er aber verpflichtet ist, Ausschüttungen sowie sonstige vermögenswerte Vorteile aus der Beteiligung und Informationen über den Geschäftsverlauf der Beteiligung an den Verbraucher weiterzuleiten? Macht es dabei einen Unterschied, ob die Rom I-VO oder das EVÜ anwendbar sind? |
4. |
Für den Fall der Bejahung der Frage 3: Hat es bei dieser Antwort zu bleiben, wenn zusätzlich der Zeichnungsantrag des Verbrauchers in seinem Aufenthaltsstaat unterfertigt wurde, der Unternehmer Informationen über die Beteiligung auch im Internet zur Verfügung stellt und eine Zahlstelle im Verbraucherstaat errichtet wurde, auf die der Verbraucher den Beteiligungsbetrag einzuzahlen hat, wenngleich der Unternehmer über dieses Bankkonto nicht verfügungsberechtigt ist? Macht es dabei einen Unterschied, ob die Rom I-VO oder das EVÜ anwendbar sind? |
25.6.2018 |
DE |
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C 221/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 23. April 2018 — Milan Vinš/Odvolací finanční ředitelství
(Rechtssache C-275/18)
(2018/C 221/14)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger und Kassationsbeschwerdeführer: Milan Vinš
Beklagter und Kassationsbeschwerdegegner: Odvolací finanční ředitelství
Vorlagefragen
1. |
Kann der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung bei der Ausfuhr von Gegenständen (Art. 146 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [im Folgenden: Richtlinie]) davon abhängig gemacht werden, dass die Gegenstände zuerst in ein bestimmtes Zollverfahren überführt werden (§ 66 des Zákon č. 235/2004 Sb., o dani z přidané hodnoty [Gesetz Nr. 235/2004 über die Mehrwertsteuer])? |
2. |
Lässt sich eine solche nationale Regelung als Bedingung zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch nach Art. 131 der Richtlinie hinreichend rechtfertigen? |
25.6.2018 |
DE |
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C 221/13 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2018 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-304/18)
(2018/C 221/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Z. Malůšková, M. Owsiany Hornung, F. Tomat)
Beklagter: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 des Beschlusses 94/728/EG Euratom des Rates (1), aus Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG Euratom des Rates (2), aus Art. 8 des Beschlusses 2007/436/EG Euratom des Rates (3) und aus Art. 8 des Beschlusses 2014/335/EU des Rates (4) sowie aus den Art. 6, 10, 11 und 17 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/1989 des Rates (5), aus den Art. 6, 10, 11 und 17 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (6) und aus den Art. 6, 10, 12 und 13 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (7) verstoßen hat, dass sie sich geweigert hat, traditionelle Eigenmittel in Höhe von 2 120 309,50 Euro, die sich auf die Uneinbringlichkeitsmitteilung IT(07)08-917 beziehen, bereitzustellen; |
— |
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Nachweise, in deren Besitz sich die Kommission befinde und die sich auf die im Laufe des Vorverfahrens von der Italienischen Republik gemachten Mitteilungen und Angaben stützten, zeigten, dass die italienischen Behörden im Laufe des Jahres 1997 im Rahmen einer Schmuggelbekämpfungsaktion, die den Kampf gegen den illegalen Handel mit ausländischen Tabakwaren zum Gegenstand gehabt habe, die fragliche Zollschuld festgestellt, sie in gesonderter Buchführung ausgewiesen und später dem Schuldner die Höhe der geschuldeten Zölle mitgeteilt hätten. Da die Zollschuld in gesonderter Buchführung (B-Buchführung) ausgewiesen und nicht bestritten worden sei, hätten die italienischen Behörden rasch zu deren Einziehung schreiten müssen, was sie jedoch nicht getan hätten. Die italienischen Behörden hätten den Ausgang der jeweiligen gegen die Schuldner eingeleiteten Strafverfahren abgewartet, bevor sie das Erhebungsverfahren begonnen hätten, wobei die Verfahren ca. sechs Jahre nach Entstehen und Feststellung der Zollschuld beendet worden seien.
Die Zölle stellten Eigenmittel der Union dar, die von den Mitgliedstaaten zu erheben und der Kommission bereitzustellen seien. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Anspruch der Europäischen Union auf die Eigenmittel festzustellen, entstehe zu dem Zeitpunkt, in dem die zollrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien (Feststellung der Höhe der geschuldeten Zölle und der Identität des Zollschuldners).
Die Bereitstellungsverordnung sehe zudem vor, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen hätten, damit die Beträge, die den festgestellten Ansprüchen entsprächen, der Kommission zur Verfügung gestellt würden. Die Mitgliedstaaten seien von der Verpflichtung, der Kommission die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge bereitzustellen, nur dann befreit, wenn die Erhebung aus Gründen höherer Gewalt nicht habe erfolgen können oder wenn es letztlich aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen endgültig unmöglich geworden sei, die Erhebung vorzunehmen. Nehme ein Mitgliedstaat davon Abstand, den Betrag der festgestellten Eigenmittel der Kommission zur Verfügung zu stellen, ohne dass eine der in der Bereitstellungsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen vorliege, verstoße ein solcher Mitgliedstaat gegen die ihm aufgrund der Unionsvorschriften obliegenden Verpflichtungen. Jede verspätete Bereitstellung der Eigenmittel lasse außerdem beim betroffenen Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen für den gesamten Verzugszeitraum entstehen.
Da die italienischen Behörden im Wesentlichen sechs Jahre gewartet hätten, bevor sie die Verfahren zur Einziehung der Zollschuld begonnen hätten, und ein solcher Verzug ausschließlich von den italienischen Behörden zu vertreten sei, könne die Italienische Republik nicht geltend machen, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, damit die Beträge, die den festgestellten Ansprüchen entsprächen, der Kommission zur Verfügung gestellt würden.
Die italienischen Behörden hätten sich immer geweigert, den festgestellten Betrag der Kommission bereitzustellen.
Die Kommission gehe somit davon aus, dass die Italienische Republik im vorliegenden Fall gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 des Beschlusses über die Eigenmittel sowie aus den Art. 6, 10, 11 und 17 (jetzt Art. 6, 10, 12 und 13) der Bereitstellungsverordnung verstoßen habe.
(1) 94/728/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293, S. 9).
(2) 2000/597, EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 42).
(3) 2007/436/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163, S. 17).
(4) 2014/335/EU, Euratom: Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168, S. 105).
(5) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1).
(6) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1).
(7) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (Neufassung) (ABl. L 168, S. 39).
Gericht
25.6.2018 |
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C 221/15 |
Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018 — Distillerie Bonollo u. a./Rat
(Rechtssache T-431/12) (1)
((Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China - Änderung des endgültigen Antidumpingzolls - Teilweise Interimsüberprüfung - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Bestimmung des Normalwerts - Rechnerisch ermittelter Normalwert - Änderung der Methodik - Individuelle Behandlung - Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2016/1036] - Zeitliche Staffelung der Wirkungen einer Nichtigerklärung))
(2018/C 221/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Distillerie Bonollo SpA (Formigine, Italien), Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA (Borgoricco, Italien), Distillerie Mazzari SpA (Sant’Agata sul Santerno, Italien), Caviro Distillerie Srl (Faenza, Italien) und Comercial Química Sarasa, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: R. MacLean, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Bochon)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelart und B. Driessen im Beistand zunächst von Rechtsanwalt G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister, dann von G. Berrisch und schließlich von Rechtsanwältin N. Tuominen)
Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. França und A. Stobiecka-Kuik, dann M. França und J.-F. Brakeland) und Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd (Changzhou, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vermulst, S. Van Cutsem, F. Graafsma und J. Cornelis)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, L 182, S. 1)
Tenor
1. |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt. |
2. |
Der mit der Durchführungsverordnung Nr. 626/2012 eingeführte Antidumpingzoll wird in Bezug auf die Erzeugnisse von Ninghai Organic Chemical Factory aufrechterhalten, bis die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union die Maßnahmen getroffen haben, die sich aus dem vorliegenden Urteil ergeben. |
3. |
Der Rat trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Distillerie Bonollo SpA, der Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, der Distillerie Mazzari SpA, der Caviro Distillerie Srl und der Comercial Química Sarasa, SL. |
4. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
5. |
Die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 366 vom 24.11.2012.
25.6.2018 |
DE |
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C 221/16 |
Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2018 — El Corte Inglés/EUIPO — WE Brand (EW)
(Rechtssache T-241/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke EW - Ältere Unionswortmarke WE - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 221/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Botis und J. Ivanauskas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: WE Brand Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. van Oerle und Rechtsanwältin L. Bekke)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Februar 2016 (Sache R 426/2015-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen WE Brand und El Corte Inglés
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Februar 2016 (Sache R 426/2015-2) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO und die WE Brand Sàrl tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der El Corte Inglés, SA. |
25.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/16 |
Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018 — HK/Kommission
(Rechtssache T-574/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Versorgungsbezüge - Hinterbliebenenversorgung - Voraussetzungen für die Gewährung - Voraussetzung der Mindestdauer der Ehe - Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Art. 17 Abs. 1 von Anhang VIII des Statuts))
(2018/C 221/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: HK (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Tymen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und F. Simonetti)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und M. Veiga, dann M. Bauer und R. Meyer)
Gegenstand
Klage nach Art. 270, gerichtet zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, dem Kläger die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung zu verweigern, und, soweit erforderlich, der Entscheidung der Kommission, die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen, und zum anderen auf Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
HK trägt die Kosten. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 59 vom 15.2.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-151/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
25.6.2018 |
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C 221/17 |
Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018 — Malta/Kommission
(Rechtssache T-653/16) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente im Besitz der Kommission - Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Dokumente, die im Rahmen der Regelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ausgetauscht wurden - Art. 113 der Verordnung [EG] Nr. 1224/2009 - Zugang der Öffentlichkeit im Anschluss an einen Antrag einer Nichtregierungsorganisation - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Loyale Zusammenarbeit - Wahl der Rechtsgrundlage))
(2018/C 221/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Republik Malta (Prozessbevollmächtigte: A. Buhagiar)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und F. Clotuche-Duvieusart)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs der Kommission vom 13. Juli 2016, mit dem über einen Zweitantrag von Greenpeace auf Zugang zu Dokumenten entschieden wurde, die eine als rechtswidrig eingestufte Sendung von lebendem Roten Thun von Tunesien an eine Thunfischfarm auf Malta betreffen, soweit Greenpeace damit Zugang zu Dokumenten der maltesischen Behörden gewährt wird
Tenor
1. |
Der Beschluss des Generalsekretärs der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2016, mit dem über einen Zweitantrag von Greenpeace auf Zugang zu Dokumenten entschieden wurde, die eine als rechtswidrig eingestufte Sendung von lebendem Roten Thun von Tunesien nach Malta betreffen, wird für nichtig erklärt, soweit Greenpeace damit Zugang zu den in seinem Anhang B unter den Nrn. 112 bis 230 aufgeführten Dokumenten gewährt wird. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
(1) ABl. C 428 vom 21.11.2016.
25.6.2018 |
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C 221/18 |
Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018 — Gall Pharma/EUIPO — Pfizer (Styriagra)
(Rechtssache T-662/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Styriagra - Ältere Unionswortmarke VIAGRA - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 221/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Gall Pharma GmbH (Judenburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. Reichelt und L. Figura, dann Rechtsanwalt T. Schafft)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Gája und D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Pfizer Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und J. Fuhrmann)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Juni 2016 (Sache R 724/2015-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Pfizer und Gall Pharma
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Gall Pharma GmbH trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 441 vom 28.11.2016.
25.6.2018 |
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C 221/18 |
Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2018 — Luxottica Group/EUIPO — Chen (BeyBeni)
(Rechtssache T-721/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke BeyBeni - Ältere nationale Bildmarke Ray-Ban - Relatives Eintragungshindernis - Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 221/21)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Luxottica Group SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen E. Ochoa Santamaría und I. Aparicio Martínez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Xian Chen (Wenzhou, China)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juni 2016 (Sache R 675/2015-5) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Luxottica Group und Xian Chen
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. Juni 2016 (Sache R 675/2015-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Luxottica Group SpA und Xian Chen wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt die Kosten. |
25.6.2018 |
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C 221/19 |
Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018 — J-M.-E.V. e hijos/EUIPO — Masi (MASSI)
(Rechtssache T-2/17) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MASSI - Ältere nationale Wortmarke MASI - Art. 56 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Rechtskraft - Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001] - Notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft))
(2018/C 221/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: J-M.-E.V. e hijos, SRL (Granollers, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ceballos Rodríguez und J. Güell Serra)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas und D. Walicka)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Alberto Masi (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Ceriani, S. Giudici und A. Ferreri)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Oktober 2016 (R 793/2015-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Masi und J-M.-E.V. e hijos
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. Oktober 2016 (R 793/2015-1) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten diejenigen der J-M.-E.V. e hijos, SRL. |
3. |
Herr Alberto Masi trägt seine eigenen Kosten. |
25.6.2018 |
DE |
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C 221/20 |
Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2018 — Skyleader/EUIPO — Sky International (SKYLEADER)
(Rechtssache T-34/17) (1)
((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke SKYLEADER - Nichtberücksichtigung von Beweismitteln, die der Nichtigkeitsabteilung vorgelegt wurden - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001] - Regel 40 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 [jetzt Art. 19 Abs. 1 der Delegierten Verordnung [EU] 2017/1430]))
(2018/C 221/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Skyleader a.s. (Ústí nad Labem, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Mamlstedt)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Sky International AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Barry)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. November 2016 (Sache R 805/2016-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Sky International und Skyleader
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Skyleader a.s. trägt die Kosten einschließlich der Aufwendungen der Sky International AG, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) notwendig waren. |
25.6.2018 |
DE |
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C 221/21 |
Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2018 — Bernard Krone Holding/EUIPO (Mega Liner)
(Rechtssache T-187/17) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Mega Liner - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Begründungspflicht - Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001]))
(2018/C 221/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bernard Krone Holding SE & Co. KG (Spelle, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Weeg und K. Lüken)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Fischer und W. Schramek)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Januar 2017 (Sache R 442/2016-1) über die Anmeldung der Wortmarke Mega Liner als Unionsmarke
Tenor
1. |
Nr. 2 des Tenors der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Januar 2017 (Sache R 442/2016-1) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die der Bernard Krone Holding SE & Co. KG im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. |
25.6.2018 |
DE |
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C 221/21 |
Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2018 — Bernard Krone Holding/EUIPO (Coil Liner)
(Rechtssache T-188/17) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Coil Liner - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Begründungspflicht - Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001]))
(2018/C 221/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bernard Krone Holding SE & Co. KG (Spelle, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Weeg und K. Lüken)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Fischer und W. Schramek)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Januar 2017 (Sache R 443/2016-1) über die Anmeldung der Wortmarke Coil Liner als Unionsmarke
Tenor
1. |
Nr. 2 des Tenors der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Januar 2017 (Sache R 443/2016-1) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die der Bernard Krone Holding SE & Co. KG im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. |
25.6.2018 |
DE |
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C 221/22 |
Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018– CeramTec/EUIPO — C5 Medical Werks (Form eines Teils Hüftprothese u. a.)
(Rechtssache T-193/17, T-194/17 und T-195/17) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Unionsmarke - Form eines Teils einer Hüftprothese - Unionsbildmarke mit der Darstellung eines Teils einer Hüftprothese - Unionsbildmarke in einem Rosa-Farbton - Rücknahme der Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit und Beendigung der Nichtigkeitsverfahren - Klage des Markeninhabers auf Aufhebung der verfahrensbeendenden Entscheidungen - Unzulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde - Art. 59 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 67 der Verordnung (EU) 2017/100]))
(2018/C 221/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: CeramTec GmbH (Plochingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt A. Renck und Rechtsanwältin E. Nicolás Gómez, dann Rechtsanwalt A. Renck)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: C5 Medical Werks (Grand Junction, Colorado, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Naumann)
Gegenstand
Klagen gegen die Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Februar 2017 (Sachen R 929/2016-4, R 928/2016-4 und R 930/2016-4) zu Nichtigkeitsverfahren zwischen C5 Medical Werks und CeramTec
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die CeramTec GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und C5 Medical Werks entstandenen Kosten. |
25.6.2018 |
DE |
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C 221/23 |
Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018 — SB/EUIPO
(Rechtssache T-200/17) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag - Entscheidung über die Nichtverlängerung - Einrede der Rechtswidrigkeit - Begründungspflicht - Fürsorgepflicht - Altersdiskriminierung))
(2018/C 221/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: SB (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: K. Tóth und A. Lukošiūtė)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 2. Juni 2016, mit der es abgelehnt wurde, den Vertrag der Klägerin ein zweites Mal zu verlängern, sowie der Entscheidung des Exekutivdirektors vom 19. Dezember 2016, mit der die von ihr eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
SB trägt die Kosten. |
25.6.2018 |
DE |
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C 221/23 |
Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018 — Raise Conseil/EUIPO — Raizers (RAISE)
(Rechtssache T-463/17) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke RAISE - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) 2017/1001] - Durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001] - Art. 52 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001]))
(2018/C 221/28)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Raise Conseil (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Fajgenbaum und Rechtsanwalt T. Lachacinski)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Raizers (Paris) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Fortunet)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Mai 2017 (Sache R 1606/2016-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Raizers und Raise Conseil
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Raise Conseil trägt die Kosten. |
25.6.2018 |
DE |
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C 221/24 |
Beschluss des Gerichts vom 19. April 2018 — Allergopharma/Kommission
(Rechtssache T-354/15) (1)
((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung, die eine Befreiung vom Herstellerabschlag auf bestimmte Arzneimittel vorsieht - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Keine individuelle Betroffenheit - Rechtsakt, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unzulässigkeit))
(2018/C 221/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Allergopharma GmbH & Co. KG (Reinbek, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Müller-Ibold und F.-C. Laprévote)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und T. Maxian Rusche)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Bencard Allergie GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fiegler)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1300 der Kommission vom 27. März 2015 über die Beihilferegelung Deutschlands — Beihilfe für deutsche pharmazeutische Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten in Form einer Befreiung von Herstellerabschlägen SA.34881 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2012/CP) (ABl. 2015, L 199, S. 27)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Allergopharma GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Bencard Allergie GmbH trägt ihre eigenen Kosten. |
25.6.2018 |
DE |
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C 221/25 |
Beschluss des Gerichts vom 23. April 2018 — Winkler/Kommission
(Rechtssache T-916/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche - Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre - Nicht anfechtbare Handlung - Nicht beschwerende Maßnahme - Offensichtliche Unzulässigkeit))
(2018/C 221/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Bernd Winkler (Grange (Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Kässens)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und L. Radu Bouyon)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Mitteilung der Kommission vom 20. April 2016 mit einem Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre im Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union nach einem Antrag auf Übertragung der vom Kläger vor seinem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch die Rechtsverstöße entstanden sein soll, die die Kommission bei der Bearbeitung dieses Übertragungsantrags begangen haben soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Bern Winkler trägt die Kosten. |
25.6.2018 |
DE |
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C 221/25 |
Beschluss des Gerichts vom 3. Mai 2018 — Siberian Vodka/EUIPO — Schwarze und Schlichte (DIAMOND ICE)
(Rechtssache T-234/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke DIAMOND ICE - Ältere Unionswortmarke DIAMOND CUT - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))
(2018/C 221/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Siberian Vodka AG (Herisau, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Bischof)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Schwarze und Schlichte Markenvertrieb GmbH & Co. KG (Oelde, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Zafar)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Februar 2017 (Sache R 1171/2016-4) über ein Widerspruchsverfahren zwischen Schwarze und Schlichte Markenvertrieb und Siberian Vodka
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Siberian Vodka AG trägt die Kosten. |
25.6.2018 |
DE |
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C 221/26 |
Beschluss des Gerichts vom 18. April 2018 — Iordăchescu u. a./Parlament u. a.
(Rechtssache T-298/17) (1)
((Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2014/40/EU - Rechtsangleichung - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen - Klagefrist - Verspätung - Antrag auf Schadensersatz - Klageschrift - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit - Unzuständigkeit))
(2018/C 221/32)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Kläger: Adrian Iordăchescu (Bukarest, Rumänien), Florina Iordăchescu (Bukarest), Mihaela Iordăchescu (Bukarest) und Cristinel Iordăchescu (Bukarest) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Cuculis)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio und C. Ionescu Dima), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Karlsson und O. Segnana) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Stancu und J. Tomkin)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1) und Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, den die Kläger erlitten haben sollen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Adrian Iordăchescu, Florina Iordăchescu, Mihaela Iordăchescu und Cristinel Iordăchescu tragen die Kosten. |
25.6.2018 |
DE |
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C 221/27 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. Mai 2018 — VQ/EZB
(Rechtssache T-203/18 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragene Aufgaben - Befugnisse der EZB - Besondere Aufsichtsbefugnisse - Verwaltungsrechtliche Sanktionen - Veröffentlichung - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2018/C 221/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: VQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin G. Cahill)
Antragsgegnerin: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: E. Koupepidou, E. Yoo und M. Puidokas)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses ECB-SSM-2018-ESSAB-4, SNC-2016-0026 des EZB-Rates vom 14. März 2018 über eine Geldbuße und deren Veröffentlichung auf der Internetsite der EZB
Tenor
1) |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2) |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
25.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/27 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Mai 2018 — Czarnecki/Parlament
(Rechtssache T-230/18 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht - Vizepräsident des Europäischen Parlaments - Beschluss des Parlaments, das Mandat eines Vizepräsidenten zu beenden - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Anordnung - Unzulässigkeit))
(2018/C 221/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Ryszard Czarnecki (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Casado García-Hirschfeld)
Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz und S. Alonso de León)
Gegenstand
Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV, die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2018 zur Genehmigung der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit des Antragstellers als Vizepräsidenten des Parlaments auszusetzen und gegenüber dem Parlament anzuordnen, das Mandat des Antragstellers als Vizepräsidenten des Parlaments aufrechtzuerhalten
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
25.6.2018 |
DE |
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C 221/28 |
Klage, eingereicht am 14. März 2018 — Abaco Energy u. a./Kommission
(Rechtssache T-186/18)
(2018/C 221/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Abaco Energy, SA (Madrid, Spanien), und 1 660 andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Holtrop, P. Kuypers und M. de Wit)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den Beschluss C(2017) 7384 endgültig der Europäischen Kommission vom 10. November 2017 über die staatliche Beihilfe SA.40348 (2015/NN) betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung und Abfall (1) für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission aufzuerlegen, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht getrennte Beurteilungen der früheren und der gegenwärtigen Regelung zu erstellen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:
1. |
Verletzung der Sorgfaltspflicht der Kommission
|
2. |
Offensichtlicher Tatsachenirrtum
|
3. |
Offensichtlicher Rechtsirrtum
|
4. |
Begründungsmangel
|
5. |
Ermessensmissbrauch und Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der EU
|
6. |
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
|
25.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/29 |
Klage, eingereicht am 11. April 2018 — PV/Kommission
(Rechtssache T-224/18)
(2018/C 221/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: PV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären, |
und damit
— |
die vorliegende Klage gemäß dem Konnexitätsprinzip und Art. 68 der konsolidierten Fassung der Verfahrensordnung des Gerichts der EU vom 4. März 2015 mit der anhängigen Rechtssache T-786/16 zu verbinden; |
— |
festzustellen, dass das Mobbing erwiesen ist, und die Verwendung von „Falschbeurkundungen“ zu bestätigen, was bedeutet, dass solche Unregelmäßigkeiten von der Unionsrechtsordnung nicht hingenommen werden können; |
— |
das Verfahren CMS 17/025 in allen diesen Gesichtspunkten für nichtig zu erklären und die der Beschwerde R/8/18 zugrunde liegende Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Entscheidung, sein Gehalt ab dem 1. Oktober 2017„auf null“ zu setzen, aufzuheben; |
— |
die Entscheidung, die ihn zur Teilnahme am Beurteilungsverfahren FP 2016 (Kalenderjahr 2016) zwingt, sowie die Zurückweisung der Beschwerde R/502/17 vom 16. März 2018 wegen Mobbings und Arbeitsunfähigkeit aufzuheben; |
— |
die Entscheidung, die ihn zur Teilnahme am Beurteilungsverfahren FP 2017 (Kalenderjahr 2017) zwingt, wegen Mobbings sowie die Entscheidung, gegen die die Beschwerde R/121/18 eingelegt wurde, aufzuheben, |
— |
die Entscheidung sowie die Zurückweisung der Beschwerde R/413/17 vom 15. Januar 2018 aufzuheben, mit der er unter Verletzung der grundlegenden Fürsorgepflicht in die GD SCIC umgesetzt worden sei; |
— |
die Entscheidung des PMO (Frau [X]) vom 12. September 2017, mit der entschieden wurde, die Zahlungsaufforderung Nr. ABAC 324170991 vom 20. Juli 2017 über 42 704,74 Euro mit seinen unbezahlten Gehältern für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2017 zu verrechnen, sowie die Zurückweisung der Beschwerde R/482/17 vom 9. März 2018 aufzuheben; |
und gemäß Art. 340 AEUV den folgenden Schadensersatz zuzusprechen:
— |
den Ersatz des durch die angefochtenen Entscheidungen entstandenen immateriellen Schadens in Höhe von 98 000 Euro anzuordnen; |
— |
für den materiellen Schaden
|
— |
also einen Schadensersatz von insgesamt 121 990,44 Euro oder 105 612,87 Euro zuzüglich Verzugszinsen bis zum Tag der vollständigen Zahlung zuzusprechen; |
und jedenfalls
— |
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen die Art. 1, 3, 4 und 31 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und gegen die Art. 1e Abs. 2 und Art. 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), die Mobbing verböten. |
2. |
Verstoß gegen die Art. 21a, 22b und 23 des Statuts, die ein Verbot rechtswidriger Handlungen enthielten, u. a. dadurch, dass der Kläger gezwungen worden sei, am Beurteilungsverfahren für das Jahr 2016 teilzunehmen, obwohl er wegen Arbeitsunfähigkeit und seiner Entfernung aus dem Dienst ab dem 1. August 2016 keine Arbeit mehr geleistet habe. |
3. |
Verstoß gegen Art. 41 der Charta und Art. 11a des Statuts hinsichtlich direkter Interessenkonflikte. |
4. |
Verstoß gegen den Fürsorge- und Beistandsgrundsatz durch die Entscheidung, den Kläger in die DG SCIC umzusetzen. |
5. |
Rechtsgrundsatz der Einrede der Nichterfüllung und Legalitätsgrundsatz. |
6. |
Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 des Anhangs IX des Statuts und den Rechtsgrundsatz „non bis in idem“ im Zusammenhang mit dem gegen den Kläger eingeleiteten Disziplinarverfahren CMS 17/025. |
7. |
Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta, insbesondere gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer, im Zusammenhang mit diesem Disziplinarverfahren. |
25.6.2018 |
DE |
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C 221/31 |
Klage, eingereicht am 1. April 2018 — Manéa/CdT
(Rechtssache T-225/18)
(2018/C 221/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Camelia Manéa (Echternach, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Beklagter: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union vom 29. Mai 2017, ihren Vertrag, mit dem sie befristet als Zeitbedienstete eingestellt worden war, nicht mit Wirkung vom 12. November 2015 zu verlängern, weshalb er am 31. Januar 2016 tatsächlich endete, aufzuheben; |
— |
ihre Wiedereinstellung als Zeitbedienstete des Übersetzungszentrums mit Wirkung vom 1. Januar 2019 anzuordnen oder, sollte sich dies als unmöglich erweisen, den Beklagten zu verurteilen, ihr als Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens, der ihr aus dem Verlust einer unbefristeten Anstellung entstanden ist, einen Betrag in Höhe der Bezüge, die sie verdient hätte, wenn sie vier weitere Jahre beim Übersetzungszentrum beschäftigt gewesen wäre, gegebenenfalls unter Abzug der Bezüge oder Zulagen, die sie von anderer Seite erhält, zu zahlen und die entsprechenden Beiträge zur Gemeinschaftlichen Versorgungsordnung zu entrichten; |
— |
das Übersetzungszentrum zu verurteilen, ihr als Ersatz des durch die Entscheidung vom 12. November 2015 entstandenen materiellen und immateriellen Schadens einen Betrag von 11 136 Euro für ihren immateriellen Schaden, einen Betrag von 12 000 Euro für die entgangenen Bezüge und einen Betrag von 9 674 Euro für ihre Beratungskosten zu zahlen; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen die Pflicht, die Klägerin in die rechtliche Lage vor dem zurückgenommenen Rechtsakt zu versetzen, Tatsachenirrtümer, offensichtliche Beurteilungsfehler, Begründungsmangel und Verkennung des dienstlichen Interesses, da die neue Entscheidung, die Klägerin nicht zum 31. Januar 2016 wiedereinzustellen, auf Umstände gestützt worden sei, die entgegen den Ausführungen in dieser Entscheidung nicht vorgelegen hätten, als sich im November 2015 die Frage ihrer erneuten Einstellung gestellt habe. |
2. |
Erstens Verkennung der vom Verwaltungsrat festgelegten Personalpolitik, da in der Entscheidung über die Nichtwiedereinstellung festgestellt worden sei, dass es im dienstlichen Interesse liege, eine Politik umzusetzen, nach der Zeitbedienstete durch Vertragsbedienstete ersetzt würden, zweitens Beurteilungsfehler, da festgestellt worden sei, dass es durch die Neuordnung der Abteilung „Unterstützung der Übersetzung“ gerechtfertigt sei, die Klägerin durch einen Vertragsbediensteten zu ersetzen, und drittens Tatsachenirrtum, weil von dieser Ersetzung ausgegangen worden sei. |
3. |
Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler und/oder Begründungsmangel, da rückwirkend und allein aus Gründen des dienstlichen Interesses beschlossen worden sei, die Klägerin nicht wiedereinzustellen, statt sie zu entschädigen, obwohl die Überarbeitung der zurückgenommenen Entscheidung unmöglich oder besonders schwierig gewesen sei. Außerdem sei diese Entscheidung nicht erforderlich, um die Ziele der Maßnahme zu erreichen, stelle keine vollständige erneute Prüfung der Umstände des vorliegenden Falls dar, verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und lasse die Pflicht fortbestehen, die durch die übrigen Unregelmäßigkeiten der ursprünglichen Entscheidung entstandenen Schäden zu ersetzen. |
25.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/32 |
Klage, eingereicht am 9. April 2018 — Martini-Sportswear/EUIPO — Olympique de Marseille (M)
(Rechtssache T-237/18)
(2018/C 221/38)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Martini-Sportswear GmbH (Annaberg, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Lang)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Olympique de Marseille SASP (Marseille, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke „M“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 238 066 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Januar 2018 in der Sache R 1755/2017-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 25. Mai 2017 für nichtig zu erklären; |
— |
die angefochtene Entscheidung dahin zu ändern, dass der Widerspruch zurückgewiesen wird; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
25.6.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/33 |
Klage, eingereicht am 23. April 2018 — IFSUA/Rat
(Rechtssache T-251/18)
(2018/C 221/39)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: International Forum for Sustainable Underwater Activities (IFSUA) (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Gui Mori)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 a.E. AEUV beantragt der unmittelbar betroffene Kläger, IFSUA, beim Gericht aufgrund der eindeutigen Trennbarkeit dieser Bestimmungen die Nichtigerklärung von Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 (ABl. 2018, L 27, S. 1), wobei diese als Rechtsakt mit Verordnungscharakter zur Durchführung restriktiver Maßnahmen und der zulässigen Gesamtfangmengen in der Freizeitfischerei anzusehen ist.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (1), deren teilweise Nichtigerklärung beantragt wird.
In diesem Zusammenhang weist der Kläger darauf hin, dass die Nichtigerklärung der oben genannten Bestimmungen beantragt werde, soweit bei der Anwendung dieser Bestimmungen auf die verschiedenen Modalitäten der Freizeitfischerei — Tätigkeiten, die nicht unter die Gemeinsame Fischereipolitik fielen — diese zu einem totalen Verbot des Fangs von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) führten, das nur die Unterwasserfischer betreffe, was das Überleben der Tätigkeit, der Sportart und der Industrie dieses Sektors gefährde.
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen die Art. 2 Abs. 5, Art. 3 Buchst. d, Art. 4 Buchst. d und Art. 6 Buchst. d und e AEUV, da die angefochtenen Bestimmungen Maßnahmen darstellten, die die Freizeit- und Unterwassersportfischerei des Wolfsbarschs unmittelbar verböten, ohne dass der Rat über die Zuständigkeit, noch nicht einmal die geteilte, dafür verfüge. |
2. |
Verstoß der Art. 2 Abs. 2 und 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/120 gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da sie eindeutig aus dem Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten und der historischen Entwicklung herausfielen. |
3. |
Verstoß der Art. 2 Abs. 2 und 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/120 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, die in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert seien, da in ein und demselben Durchführungsakt zur Regulierung der Fangmöglichkeiten des Wolfsbarschs Bestimmungen sowohl über die gewerbliche als auch die Freizeitfischerei mit ungleichen Kriterien angewendet würden. Beide Kategorien seien als Adressaten desselben Maßnahmenpakets nicht ohne Weiteres vergleichbar. |
4. |
Verstoß der Art. 2 Abs. 2 und 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/120 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Umsetzung von Art. 43 Abs. 3 AEUV. Hierzu trägt der Kläger vor, dass in der Verordnung, die Gegenstand der vorliegenden Klage sei, die Festlegung von Fangmöglichkeiten für den Wolfsbarsch sowohl für die gewerbliche als auch für die Freizeitfischerei dem Ziel entspreche, die Sterblichkeit des nördlichen Bestands erheblich zu reduzieren, um eine kleine Zunahme der Biomasse zu ermöglichen, und dass dieses Ziel mit einer weniger restriktiven Maßnahme als einem radikalen Verbot der Unterwasserfischerei des Wolfsbarschs erreicht werden könne. Mit diesem Klagegrund macht der Kläger auch einen Verstoß gegen die Art. 12, 16, 37 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend. |
(1) Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. 2018, L 27, S. 1).
25.6.2018 |
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C 221/34 |
Klage, eingereicht am 24. April 2018 — Iberpotash/Kommission
(Rechtssache T-257/18)
(2018/C 221/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Iberpotash, SA (Suria, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Niejahr und Rechtsanwalt B. Hoorelbeke)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (EU) 2018/118 der Kommission vom 31. August 2017 über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.35818 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2012/CP) zugunsten von Iberpotash (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2017] 5877) (1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise,
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— |
der Kommission deren eigene Kosten und die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass Maßnahme 1 eine Übertragung staatlicher Mittel mit sich bringe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass Maßnahme 1 der Klägerin einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil gewähre. Hilfsweise wird vorgetragen, die Kommission habe den Betrag der rechtswidrigen und unvereinbaren staatlichen Beihilfe, die sich aus Maßnahme 1 ergebe, falls sie, überhaupt vorliege, unter Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 der Verfahrensverordnung (2) nicht richtig festgesetzt. |
3. |
Dritter Klagegrund: Hilfsweise wird vorgetragen, die Kommission habe im Hinblick auf Maßnahme 1 gegen Art. 16 Abs. 1 der Verfahrensverordnung verstoßen, indem sie die Rückförderung angeordnet habe, da diese das berechtigte Vertrauen der Klägerin und/oder den Grundsatz der Rechtssicherheit verletze. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass Maßnahme 4 der Klägerin einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil gewähre. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Hilfsweise wird geltend gemacht, die Kommission habe gegen Art. 16 Abs. 1 der Verfahrensverordnung verstoßen, indem sie den Betrag der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfe, der sich aus Maßnahme 4 ergebe, falls er überhaupt vorliege, nicht richtig bestimmt habe. |
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015 L 248, S. 9).
25.6.2018 |
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C 221/35 |
Klage, eingereicht am 23. April 2018 — Zakłady Chemiczne „Siarkopol“ Tarnobrzeg/EUIPO — EuroChem Agro (Unifoska)
(Rechtssache T-259/18)
(2018/C 221/41)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Zakłady Chemiczne „Siarkopol“ Tarnobrzeg sp. z o.o. (Tarnobrzeg, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kondrat)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: EuroChem Agro GmbH (Mannheim, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke „Unifoska“ — Anmeldung Nr. 015017841
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Februar in der Sache R 1503/2017-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an das EUIPO zurückzuverweisen; oder |
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die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Unionsmarkenanmeldung Nr. 015017841 „Unifoska“ für keine der Waren der Klasse 1 relative Eintragungshindernisse entgegenstehen, und dass die Marke einzutragen ist; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001; |
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Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. |
25.6.2018 |
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C 221/36 |
Klage, eingereicht am 27. April 2018 — Gruppo Armonie/EUIPO (mo.da)
(Rechtssache T-264/18)
(2018/C 221/42)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Gruppo Armonie SpA (Casalgrande, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Medri)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „mo.da“ — Anmeldung Nr. 16 430 035
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Februar 2018 in der Sache R 2065/2017-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001. |
25.6.2018 |
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C 221/36 |
Klage, eingereicht am 27. April 2018 — EBM Technologies/EUIPO (MobiPACS)
(Rechtssache T-272/18)
(2018/C 221/43)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: EBM Technologies Inc. (Taipei City, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Liesegang, M. Jost, N. Lang)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „MobiPACS“ — Anmeldung Nr. 16 400 061
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Februar 2018 in der Sache R 2145/2017-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Artikel 42 Absatz 1 i. V. m. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
25.6.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/37 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2018 — Nemius Group/EUIPO (DENTALDISK)
(Rechtssache T-278/18)
(2018/C 221/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Nemius Group GmbH (Obertshausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bildhäuser)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „DENTALDISK“ — Anmeldung Nr. 15 804 024
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Januar 2018 in der Sache R 741/2017-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit das Amt die Anmeldung in Klassen 10 und Klasse 35 die Anmeldung zurückgewiesen hat, in denen die Anmeldung ebenfalls zu veröffentlichen ist; |
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das EUIPO trägt die Kosten. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. c i. V. m. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |