ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 215

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
19. Juni 2018


Inhalt

Seite

 

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2016-2017
Sitzungen vom 3. bis 6. Oktober 2016
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 314 vom 21.9.2017 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
Sitzungen vom 24. bis 27. Oktober 2016
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 326 vom 28.9.2017 veröffentlicht.
Die am 27. Oktober 2016 angenommenen Texte betreffend die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2014 sind im ABl. L 333 vom 8.12.2016 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 4. Oktober 2016

2018/C 215/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zur Zukunft der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU nach 2020 (2016/2053(INI))

2

 

Mittwoch, 5. Oktober 2016

2018/C 215/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2016 zu den weiteren Maßnahmen zur Verwirklichung der globalen Ziele und Zusagen der EU in Bezug auf Ernährung und Ernährungssicherheit weltweit (2016/2705(RSP))

10

2018/C 215/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2016 zu der Europäischen Staatsanwaltschaft und Eurojust (2016/2750(RSP))

18

2018/C 215/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2016 zu der Notwendigkeit einer europäischen Reindustrialisierungspolitik vor dem Hintergrund der aktuellen Fälle Caterpillar und Alstom (2016/2891(RSP))

21

 

Donnerstag, 6. Oktober 2016

2018/C 215/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zu dem Thema Ruanda: der Fall Victoire Ingabire (2016/2910(RSP))

29

2018/C 215/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zum Sudan (2016/2911(RSP))

33

2018/C 215/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zu Thailand und vor allem zu dem Fall Andy Hall (2016/2912(RSP))

37

2018/C 215/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zu dem Thema Internationale Rechnungslegungsstandards: IFRS 9 (2016/2898(RSP))

40

2018/C 215/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zu Syrien (2016/2894(RSP))

44

2018/C 215/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens und zur Konferenz der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 2016 in Marrakesch (Marokko) (COP 22) (2016/2814(RSP))

46

2018/C 215/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Lebensmittelkontaktmaterialien ((2015/2259(INI))

57

2018/C 215/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zur Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts: Jahresbericht 2014 (2015/2326(INI))

65

2018/C 215/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (SYN-BTØ11-1) (D046173/01 — 2016/2919(RSP))

70

2018/C 215/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) (D046172/00 — 2016/2920(RSP))

73

2018/C 215/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (MON-ØØ81Ø-6) (D046170/00 — 2016/2921(RSP))

76

2018/C 215/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 (MON-ØØ81Ø-6) gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D046169/00 — 2016/2922(RSP))

80

2018/C 215/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 (DAS-24236-5×DAS-21Ø23-5×MON-88913-8) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D046168/00 — 2016/2923(RSP))

83

 

Dienstag, 25. Oktober 2016

2018/C 215/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zur Strategie der EU gegenüber dem Iran nach dem Abschluss des Nuklearabkommens (2015/2274(INI))

86

2018/C 215/19

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu der Bekämpfung von Korruption und zu der Weiterbehandlung der CRIM-Entschließung (2015/2110(INI))

96

2018/C 215/20

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu Menschenrechten und Migration in Drittländern (2015/2316(INI))

111

2018/C 215/21

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten (2015/2315(INI))

125

2018/C 215/22

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu einer EU-Strategie für Flüssigerdgas und die Speicherung von Gas (2016/2059(INI))

133

2018/C 215/23

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu Möglichkeiten der Vereinheitlichung der Fischereikontrolle in Europa (2015/2093(INI))

143

2018/C 215/24

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zur Verbesserung der Anbindung und der Barrierefreiheit der Verkehrsinfrastruktur in Mittel- und Osteuropa (2015/2347(INI))

152

2018/C 215/25

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (2015/2254(INL))

162

 

Mittwoch, 26. Oktober 2016

2018/C 215/26

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 zur Halbzeitüberarbeitung des MFR 2014–2020 (2016/2931(RSP))

178

2018/C 215/27

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 zu dem Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Umsetzung der Prioritäten für 2016 (2016/2101(INI))

182

2018/C 215/28

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 zu Transfettsäuren (TFS) (2016/2637(RSP))

190

 

Donnerstag, 27. Oktober 2016

2018/C 215/29

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2016 zur Lage im Nordirak und in Mossul (2016/2956(RSP))

194

2018/C 215/30

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2016 zu der Lage der Journalisten in der Türkei (2016/2935(RSP))

199

2018/C 215/31

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2016 zur nuklearen Sicherheit und Nichtverbreitung von Kernwaffen (2016/2936(RSP))

202

2018/C 215/32

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2016 zum Europäischen Freiwilligendienst und zur Förderung der Freiwilligentätigkeit in der EU (2016/2872(RSP))

208

2018/C 215/33

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2016 zur Bewertung der EU-Jugendstrategie 2013–2015 (2015/2351(INI))

212

2018/C 215/34

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2016 zu der Frage, wie mit der GAP die Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten verbessert werden kann (2015/2226(INI))

228


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 4. Oktober 2016

2018/C 215/35

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Giorgos Grammatikakis (2016/2084(IMM))

241

 

Dienstag, 25. Oktober 2016

2018/C 215/36

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jean-Marie Le Pen (2016/2108(IMM))

243

2018/C 215/37

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 über den Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität von Jane Collins (2016/2087(IMM))

245

2018/C 215/38

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 über den Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität von Mario Borghezio (2016/2028(IMM))

247


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 4. Oktober 2016

2018/C 215/39

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (12256/2016 — C8-0401/2016 — 2016/0184(NLE))

249

2018/C 215/40

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (COM(2016)0462 — C8-0283/2016 — 2016/2165(BUD))

250

2018/C 215/41

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Finnlands — EGF/2016/001 FI/Microsoft) (COM(2016)0490 — C8-0348/2016 — 2016/2211(BUD))

252

2018/C 215/42

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Schwedens — EGF/2016/002 SE/Ericsson) (COM(2016)0554 — C8-0355/2016 — 2016/2214(BUD))

256

2018/C 215/43

P8_TA(2016)0368
Prozesskostenhilfe für Verdächtige und Beschuldigte in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (COM(2013)0824 — C7-0429/2013 — 2013/0409(COD))
P8_TC1-COD(2013)0409
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Oktober 2016 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

260

2018/C 215/44

P8_TA(2016)0369
Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (COM(2014)0001 — C7-0014/2014 — 2014/0005(COD))
P8_TC1-COD(2014)0005
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Oktober 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

261

2018/C 215/45

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss durch das Europäische Polizeiamt (Europol) des Abkommens über strategische Kooperation zwischen dem Ministerium für öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China und Europol (08364/2016 — C8-0217/2016 — 2016/0808(CNS))

262

 

Mittwoch, 5. Oktober 2016

2018/C 215/46

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Republik Österreich und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Perus zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen (COM(2016)0367 — C8-0234/2016 — 2016/0168(NLE))

263

2018/C 215/47

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Kasachstans zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen (COM(2016)0368 — C8-0232/2016 — 2016/0169(NLE))

264

2018/C 215/48

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt der Republik Korea zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen (COM(2016)0372 — C8-0233/2016 — 2016/0173(NLE))

265

 

Dienstag, 25. Oktober 2016

2018/C 215/49

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Dänemark (11219/2016 — C8-0340/2016 — 2016/0813(CNS))

266

2018/C 215/50

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Dänemark (11220/2016 — C8-0341/2016 — 2016/0814(CNS))

267

2018/C 215/51

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte im Namen der Europäischen Union (15470/2015 — C8-0110/2016 — 2015/0293(NLE))

268

2018/C 215/52

P8_TA(2016)0394
Mitgliedstaaten, die hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten (COM(2016)0418 — C8-0238/2016 — 2016/0193(COD))
P8_TC1-COD(2016)0193
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

269

2018/C 215/53

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs im Hinblick auf die Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle (10000/1/2016 — C8-0365/2016 — 2013/0297(COD))

270

2018/C 215/54

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen (09878/1/2016 — C8-0358/2016 — 2013/0226(COD))

271

2018/C 215/55

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen (COM(2013)0884 — C8-0033/2014 — 2013/0432(COD))

272

2018/C 215/56

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2016 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016: Sicherheit der Organe (12600/2016 — C8-0409/2016 — 2016/2121(BUD))

297

 

Mittwoch, 26. Oktober 2016

2018/C 215/57

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte zu erheben (C(2016)06329 — 2016/2930(DEA))

299

2018/C 215/58

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 zu dem Standpunkt des Rates betreffend den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 (11900/2016 — C8-0373/2016 — 2016/2047(BUD))

301

2018/C 215/59

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Estlands — EGF/2016/003 EE/petroleum and chemicals) (COM(2016)0622 — C8-0389/2016 — 2016/2235(BUD))

316

2018/C 215/60

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (09389/1/2016 — C8-0360/2016 — 2012/0340(COD))

320

2018/C 215/61

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (08795/2/2016 — C8-0364/2016 — 2013/0141(COD))

321


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2016-2017

Sitzungen vom 3. bis 6. Oktober 2016

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 314 vom 21.9.2017 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

Sitzungen vom 24. bis 27. Oktober 2016

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 326 vom 28.9.2017 veröffentlicht.

Die am 27. Oktober 2016 angenommenen Texte betreffend die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2014 sind im ABl. L 333 vom 8.12.2016 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 4. Oktober 2016

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/2


P8_TA(2016)0371

Zukunft der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU nach 2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zur Zukunft der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU nach 2020 (2016/2053(INI))

(2018/C 215/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Raum einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“), und auf dessen überarbeitete Fassungen von 2005 und 2010 (1),

unter Hinweis auf das 1975 in Georgetown abgeschlossene Abkommen zur Gründung der AKP-Gruppe und auf seine Überarbeitung von 1992 (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2003 mit dem Titel „Auf dem Weg zur vollständigen Einbeziehung der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten in den EU-Haushalt“ (COM(2003)0590),

unter Hinweis auf das gemeinsame Konsultationspapier der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 6. Oktober 2015 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer neuen Partnerschaft zwischen der EU und der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean nach 2020“ (JOIN(2015)0033),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Beziehungen zwischen der AKP und der EU, insbesondere vom 11. Februar 2015 zur Arbeit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU (3), vom 13. Juni 2013 (4) zur zweiten Änderung des Abkommens von Cotonou vom 23. Juni 2000, vom 5. Februar 2009 zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung (5) und vom 1. April 2004 zur Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan (6),

unter Hinweis auf die früheren Entschließungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, insbesondere vom 9. Dezember 2015 zum Thema „Vierzig Jahre Partnerschaft: Eine Beurteilung der Auswirkungen auf den Handel und die Entwicklung in den AKP-Staaten sowie Aussichten für dauerhafte Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union“ (7),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE),

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 9. Dezember 2015 zur Zukunft der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU (8),

unter Hinweis auf die globale EU-Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik, die dem Europäischen Rat auf seiner Tagung am 28./29. Juni 2016 vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 21. März 2012 mit dem Titel „Für eine neue Entwicklungspartnerschaft zwischen der EU und dem Pazifikraum“ (JOIN(2012)0006),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 26. Juni 2012 mit dem Titel „Gemeinsame Partnerschaftsstrategie EU-Karibik“ (JOIN(2012) 2018),

unter Hinweis auf die von den afrikanischen und europäischen Staats- und Regierungschefs auf dem Gipfeltreffen von Lissabon am 9. Dezember 2007 verabschiedete Gemeinsame Strategie Afrika-EU (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2015 zu der Rolle der lokalen Behörden in Entwicklungsländern bei der Entwicklungszusammenarbeit (10),

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der AKP und der EU vom 20. Juni 2014 über die Agenda für die Zeit nach 2015 (11),

unter Hinweis auf die von den Staats- und Regierungschefs der AKP-Staaten bei ihrem 7. Gipfeltreffen vom 13./14. Dezember 2012 verabschiedete Sipopo-Erklärung zur Zukunft der AKP-Gruppe in einer Welt des Wandels: Herausforderungen und Chancen (12),

unter Hinweis auf die dritte, vom 13. bis 16. Juli 2015 abgehaltene Internationale Konferenz über Entwicklungsfinanzierung und auf den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. Juli 2015 gebilligten Aktionsplan von Addis Abeba (13),

unter Hinweis auf den Weltgipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und das am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Abschlussdokument mit dem Titel: „Transforming our world: the 2030 Agenda for Sustainable Development“ (A/RES/70/1) (Unsere Welt im Wandel: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung) (14),

unter Hinweis auf die am 28./29. April 2016 in Dakar (Senegal) abgehaltene 41. Tagung des gemeinsamen AKP/EU-Rates,

unter Hinweis auf das am 31. Mai und 1. Juni 2016 in Port Moresby (Papua-Neuguinea) abgehaltene 8. Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der AKP, auf dem das Waigani-Kommuniqué zu den künftigen Aussichten der Gruppe der AKP-Staaten und die Erklärung von Port Moresby verabschiedet wurden und der Abschlussbericht der Gruppe hochrangiger Persönlichkeiten angenommen wurde, der sich mit Überlegungen über die Zukunft der AKP-Gruppe befasst,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses sowie auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel und des Haushaltsausschusses (A8-0263/2016),

A.

in der Erwägung, dass die Stärke und der Besitzstand des Cotonou-Abkommens auf einer Reihe von einzigartigen Merkmalen beruhen: Es handelt sich um ein rechtsverbindliches Dokument; seine zahlenmäßige Stärke von 79+28 Mitgliedstaaten ist einzigartig; mit seinen drei Säulen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit, der politischen Zusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit im wirtschaftlichen und handelspolitischen Bereich ist es umfassend konzipiert; es verfügt über einen gemeinsamen institutionellen Rahmen, und ihm werden über den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) Mittel in beträchtlicher Höhe zugewiesen;

B.

in der Erwägung, dass das übergeordnete Ziel des Abkommens von Cotonou, „in Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft die Armut einzudämmen und schließlich zu besiegen“ in dessen Artikel 1 fest verankert ist; in der Erwägung, dass die Partnerschaft auf einem Katalog von grundlegenden Werten und Prinzipien basiert, darunter auf der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit sowie einer transparenten und verantwortungsbewussten Regierungsführung;

C.

in der Erwägung, dass über 80 % der am wenigsten entwickelten Länder weltweit in AKP-Regionen liegen, wodurch die Partnerschaft zwischen der EU und der AKP eine besondere Bedeutung erlangt;

D.

in der Erwägung, dass sich die politische und wirtschaftliche Landschaft in der AKP-Gruppe und der Europäischen Union seit der Unterzeichnung des Cotonou-Abkommens geändert hat;

E.

in der Erwägung, dass die künftigen Beziehungen zwischen der AKP und der EU auf neuen Überlegungen über das Potenzial und die bevorstehenden Hürden bei der EU-AKP-Zusammenarbeit basieren sollten;

F.

in der Erwägung, dass die zahlenmäßige Stärke der Mitgliedstaaten der AKP und der EU nicht ausreichend im Rahmen eines gemeinsamen Vorgehens in globalen Foren zum Ausdruck kam;

G.

in der Erwägung, dass die Partnerschaft zwischen der AKP und der EU eine wichtige Rolle dabei gespielt hat, Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (Millennium Development Goals — MDG) zu erzielen;

H.

in der Erwägung, dass andererseits die Ergebnisse in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele zur Beseitigung der Armut und Integration der AKP-Länder in die Weltwirtschaft bislang unzureichend ausgefallen sind, wenn man bedenkt, dass die Hälfte der AKP-Mitgliedstaaten weiterhin zu den am wenigsten entwickelten Ländern weltweit gehört und dass die AKP-Mitgliedstaaten zusammen weniger als 5 % zum Welthandel beitragen und etwa 2 % des globalen BIP ausmachen;

I.

in der Erwägung, dass die Handelsbeziehungen die zweite Säule des Cotonou-Abkommens darstellen und dass Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) Mittel dafür sind, diese Beziehungen auszubauen;

J.

in der Erwägung, dass Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) in Artikel 36 des Cotonou-Abkommens als entwicklungspolitische Instrumente definiert werden, deren Ziel darin besteht, die reibungslose und stufenweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zu fördern, insbesondere indem die Vorteile der regionalen Integration und des Süd-Süd-Handels vollständig ausgeschöpft werden; in der Erwägung, dass durch die Einbeziehung der WPA in das Cotonou-Abkommen die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gefördert wird;

K.

in der Erwägung, dass im Cotonou-Abkommen der wachsenden Bedeutung der regionalen Integration in den AKP-Ländern und in der Zusammenarbeit zwischen der AKP und der EU Rechnung getragen wird sowie deren Rolle bei der Stärkung von Frieden und Sicherheit, der Förderung von Wachstum und der Bewältigung von grenzübergreifenden Herausforderungen;

L.

in der Erwägung, dass mit dem Cotonou-Abkommen neue globale Herausforderungen im Zusammenhang mit Klimawandel, Migration, Frieden und Sicherheit (etwa der Bekämpfung von Terrorismus, Extremismus und grenzüberschreitender Kriminalität) in Angriff genommen werden, dass allerdings in diesen Bereichen nur wenig konkrete Ergebnisse erzielt wurden;

M.

in der Erwägung, dass bei Treffen der gemeinsamen Institutionen der AKP und der EU und insbesondere des gemeinsamen Ministerrats wenig konkrete Ergebnisse erzielt wurden und dass die Beteiligung daran sowohl gering als auch nachrangig war;

N.

in der Erwägung, dass die EU etwa 50 % der Ausgaben des AKP-Sekretariats finanziert; in der Erwägung, dass eine Reihe von AKP-Mitgliedstaaten nicht ihre gesamten Mitgliedsbeiträge entrichtet;

O.

in der Erwägung, dass der in den Artikeln 8 und 96 des Cotonou-Abkommens angeführte politische Dialog über die wesentlichen Elemente ein konkretes und rechtmäßiges Mittel ist, um die gemeinsamen Werte der Partnerschaft zwischen der AKP und der EU aufrechtzuerhalten und um Demokratie und die Menschenrechte zu fördern, die für eine nachhaltige Entwicklung von grundlegender Bedeutung sind;

P.

in der Erwägung, dass eindeutig sichergestellt werden muss, dass Menschenrechtsauflagen beibehalten werden, und dass der politische Dialog in dem neuen Abkommen gestärkt werden muss;

Q.

in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente, die Behörden vor Ort, die Zivilgesellschaft und der Privatsektor in den politischen Dialog nur begrenzt eingebunden wurden, obgleich ihre Bedeutung anerkannt wurde; in der Erwägung, dass die Rolle der AKP-Gruppe als solche auf Fälle beschränkt worden ist, in denen Artikel 96 geltend gemacht wird; in der Erwägung, dass der politische Dialog und insbesondere Artikel 96 meist in den Spätphasen von politischen Krisen und nicht präventiv Anwendung fanden;

R.

in der Erwägung, dass die Rolle der nationalen Parlamente, der Behörden vor Ort, der Zivilgesellschaft und des Privatsektors im Cotonou-Abkommen nach dessen Überarbeitung von 2010 zwar klar anerkannt wird, deren Beteiligung an den Beratungen über die zwischen den AKP- und EU-Staaten durchgeführten Maßnahmen und Aktivitäten allerdings eingeschränkt ausgefallen ist;

S.

in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen mit einer zunehmend restriktiven Gesetzgebung und weiteren Hindernissen konfrontiert werden, durch die deren Aktivitäten und deren Spielraum begrenzt werden;

T.

in der Erwägung, dass die AKP-Regionen mit der Europäischen Union assoziierte überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) umfassen und dass die besonderen Beziehungen zur EU ein Anlass dafür sind, eine Abkehr vom traditionellen Ansatz der Entwicklungshilfe vorzunehmen, um der Zugehörigkeit dieser Länder und Gebiete zur europäischen Familie besser Rechnung zu tragen; in der Erwägung, dass die ÜLG trotz ihres Sonderstatus weiterhin Finanzmittel aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) erhalten, wie es auch bei den AKP-Ländern der Fall ist;

U.

in der Erwägung, dass der EEF über Direktbeiträge der EU-Mitgliedstaaten finanziert und nicht den üblichen Haushaltsvorschriften der EU unterzogen wird; in der Erwägung, dass das Parlament außer bei der Erteilung der Entlastung für bereits getätigte Auszahlungen weder Haushaltsbefugnisse in Bezug auf den EEF noch formelle Kontrollrechte über die EEF-Programmplanung besitzt;

V.

in der Erwägung, dass im Rahmen des 11. EEF etwa 900 Mio. EUR für die Friedensfazilität für Afrika vorbehalten und etwa 1,4 Mrd. EUR aus der EEF-Reserve für den EU-Treuhandfonds für Afrika verwendet werden;

W.

in der Erwägung, dass die Mobilisierung nationaler Ressourcen in den AKP-Ländern und die Heimatüberweisungen aus der Diasporagemeinschaft eine bedeutende Quelle für die Entwicklungsfinanzierung sein können;

X.

in der Erwägung, dass durch die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan beim Einsatz der EU-Entwicklungsfonds eine demokratische Kontrolle ermöglicht, die Sichtbarkeit erhöht und die Transparenz verbessert würde; in der Erwägung, dass durch den mehrjährigen Charakter der EEF-Programmplanung andererseits eine Vorhersehbarkeit der Ressourcen ermöglicht wird und die Einbeziehung in den Haushaltsplan zu einer Kürzung der Entwicklungsfonds für die AKP-Länder zugunsten anderer außenpolitischer Prioritäten führen und als Schwächung der privilegierten Partnerschaft EU-AKP angesehen werden könnte; in der Erwägung, dass durch die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan zudem die Finanzierung der Friedensfazilität für Afrika und weiterer wichtiger Initiativen wie des Treuhandfonds für Afrika beeinträchtigt werden könnte, sofern kein spezifisches Instrument für die Finanzierung der Sicherheitsausgaben im Zusammenhang mit der Entwicklungszusammenarbeit geschaffen wird;

1.

bekräftigt, dass die Zusammenarbeit zwischen der AKP und der EU eine wertvolle und einzigartige Errungenschaft ist, durch die die Bindungen zwischen den Völkern und Ländern der AKP und der EU und deren Parlamenten in den letzten vierzig Jahren gestärkt wurden; betont, dass — in Anbetracht der Tatsache, dass die AKP-Länder nachweislich zu ihrer Verpflichtung stehen, als Gruppe gemeinsam zu handeln –, zur Verbesserung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit und zwecks deren Anpassung an neue Herausforderungen eine neue Struktur angenommen werden muss, durch die die allgemeingültigen Bestandteile des AKP-EU-Besitzstands, etwa die Verpflichtung zu den Menschenrechten, der Gleichstellung der Geschlechter, der menschlichen Entwicklung, der verantwortungsvollen Staatsführung und der Demokratie, das Ziel der Rechtsstaatlichkeit und der Austausch bewährter Verfahren in einem gemeinsamen Rahmen, beibehalten werden, wobei die wichtigste Arbeit gemäß dem Subsidiaritätsprinzip, d. h. im Rahmen regionaler Abkommen, durchgeführt werden muss, die auf spezifische regionale Bedürfnisse und die gemeinsamen, zwischen der EU und der jeweiligen Region bestehenden gegenseitigen Interessen zugeschnitten sind;

2.

betont, dass sowohl der gemeinsame Rahmen als auch die regionalen Abkommen rechtsverbindlich sein sollten; hebt hervor, dass die regionalen Abkommen mit Afrika sowie den Karibik- und Pazifikstaaten mit Blick auf die Verbesserung ihrer Wirksamkeit, die Verringerung von Überschneidungen und die Vermeidung überschneidender politischer Rahmen so gestaltet sein sollten, dass sie den bestehenden regionalen und subregionalen Organisationen wie der Afrikanischen Union oder den regionalen Wirtschaftsgemeinschaften, den regionalen Strategien oder regionalen Abkommen wie Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) Rechnung tragen und die Aufnahme weiterer Länder wie der nordafrikanischen Länder oder — je nach den spezifischen Interessen oder Bedürfnissen — die Bildung von Zusammenschlüssen (beispielsweise im Fall der am wenigsten entwickelten Länder nach Entwicklungsstand oder im Fall von kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern nach geografischen Besonderheiten) vorsehen sollten;

Ziele, Grundsätze und Modalitäten der Zusammenarbeit

3.

fordert, dass die Agenda 2030 und die Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals — SDG) in den Mittelpunkt eines neuen Abkommens gestellt werden und dass ein starker Überwachungsmechanismus geschaffen wird, damit durch die Umsetzung des Abkommens zur Verwirklichung der SDG beigetragen wird und diese gefördert werden;

4.

fordert, dass ein Mechanismus der gegenseitigen Beobachtung, Rechenschaftspflicht und Überprüfung zwischen der AKP und der EU geschaffen wird, um die Umsetzung der SDG in den Mitgliedstaaten regelmäßig zu überprüfen, wobei die Vertreter der AKP und der EU nicht nur von zentralen Regierungseinrichtungen, sondern auch von Parlamenten, regionalen und lokalen Behörden, der Zivilgesellschaft und den Wissenschaftsgemeinden kommen und dabei jährlich Schlussfolgerungen und Empfehlungen für nationale, regionale und globale Überprüfungsverfahren und Folgemaßnahmen erstellen;

5.

betont ferner, dass bei der Programmplanung, Annahme und Umsetzung der im Rahmen des neuen Abkommens vorgesehenen sektorspezifischen öffentlichen Politik wissensgestützten politischen Maßnahmen (knowledge-based policies) uneingeschränkt Rechnung getragen werden sollte;

6.

fordert, dass die Bekämpfung und letztendlich die Beseitigung von Armut und Ungleichheiten sowie die Förderung der nachhaltigen Entwicklung übergeordnete Ziele im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der AKP und der EU darstellen; fordert allerdings mit Nachdruck, dass ein neues Abkommen in erster Linie ein auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung basierendes politisches Projekt ist und von einer Geber-Empfänger-Mentalität eindeutig Abstand nimmt; ist der Ansicht, dass in Bereichen von gemeinsamem Interesse, in denen beidseitige Gewinne zu erwarten sind, Zusammenarbeit stattfinden sollte, und zwar nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch in Bezug auf Frieden und Sicherheit, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Demokratie, Migration, Umwelt und Klimawandel sowie in weiteren Bereichen, die einen Zusammenhang mit dem Wohlergehen der Bevölkerung sowohl in der AKP als auch in der EU aufweisen;

7.

bekräftigt seine Auffassung, wonach die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) für die Verwirklichung der neuen Agenda für nachhaltige Entwicklung ein Schlüsselelement ist; ist davon überzeugt, dass die PKE durch den umfassenden Charakter des Cotonou-Abkommens gefördert wird, sodass letzterer in einem neuen Abkommen beibehalten werden sollte; weist darauf hin, dass spezifische Bestimmungen in Bezug auf die PKE beibehalten werden müssen und dass der Dialog über damit zusammenhängende Fragen im Rahmen des neuen Abkommens gestärkt werden muss; erinnert an seinen Vorschlag, im Rahmen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung ständige Ko-Berichterstatter über die PKE zu ernennen;

8.

ist der Überzeugung, dass die Achtung der international vereinbarten Grundprinzipien der wirksamen Zusammenarbeit ein Schlüssel für die Verwirklichung der Agenda 2030 sind, und vertritt die Ansicht, dass in einem künftigen Abkommen ein diesbezüglicher Verweis aufgenommen werden sollte;

9.

fordert, dass die wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens im Zusammenhang mit den Menschenrechten, den demokratischen Grundsätzen und der Rechtsstaatlichkeit weiterhin die wertegestützte Grundlage eines neuen Abkommens bilden; fordert, dass die verantwortungsvolle Staatsführung als wesentliches Element entsprechend dem neuen SDG-Ziel Nr. 16 im Bereich Frieden, Gerechtigkeit und effektive Institutionen hinzugefügt wird; weist darauf hin, dass es wichtig ist, Artikel 9 des Cotonou-Abkommens vollständig umzusetzen;

10.

betont, dass der politische Dialog ein grundlegender Bestandteil des Cotonou-Abkommens ist und dass es sich bei den Artikeln 8 und 96 um konkrete und rechtmäßige Mittel handelt, um die wesentlichen Elemente in den Beziehungen zwischen der AKP und der EU zu wahren, obgleich diese in der Vergangenheit nicht immer wirksam genutzt wurden; fordert, dass der politische Dialog weiterhin eine zentrale und rechtliche Säule im übergeordneten Rahmen und auf der regionalen Ebene des neuen Abkommens darstellt; fordert, dass der politische Dialog wirksamer, systematischer und proaktiver zur Vorbeugung von politischen Krisen eingesetzt wird;

11.

weist darauf hin, dass in Artikel 97 des Cotonou-Abkommens ein Konsultationsverfahren sowie die Annahme geeigneter Maßnahmen bei schwerwiegenden Fällen von Korruption vorgesehen sind; bedauert, dass dieser Artikel bislang nur in einem einzigen Fall Anwendung fand; fordert, dass dieses Verfahren im Rahmen des neuen Partnerschaftsabkommens zwischen der EU und den AKP-Ländern gestärkt wird, damit es uneingeschränkt funktionsfähig wird;

12.

betont in diesem Zusammenhang, dass der politische Dialog als wertvolle Grundlage dafür fungiert, die Lebensumstände der Menschen in den Partnerländern zu verbessern; bedauert, dass dieses Instrument nur unzureichend eingesetzt wird und dass es bislang nur wenig wirksam ist; fordert daher, dass die Überwachung der Menschenrechtslage und der weiteren wesentlichen und grundlegenden Elemente des Abkommens verbessert wird, betont, dass diese Überwachung inklusiv und partizipativ sein muss, und fordert, dass alle Mitgliedstaaten der AKP und der EU regelmäßige zwei- oder mehrjährige Bewertungen und gemeinsame Erklärungen zu diesen Elementen mit dem Ziel erstellen, Tatsachen klar zu benennen, Kritik zu üben oder auch zu loben; fordert, dass die Ergebnisse dieser Berichte im Rahmen der übergeordneten AKP-EU-Tagungen vorgelegt und als Grundlage für den politischen Dialog herangezogen sowie bei den Überprüfungen der SDG-Umsetzung auf nationaler, regionaler und globaler Ebene konsultiert werden;

13.

fordert, dass die nationalen Parlamente und die regionalen und lokalen Behörden sowohl in den AKP- als auch in den EU-Staaten stärker in alle Etappen der von der AKP und der EU durchgeführten Maßnahmen und Aktivitäten einbezogen werden, und zwar von der künftigen Planung über die Programmierung bis hin zur Durchführung, Evaluierung und Überwachung, insbesondere was den Gesichtspunkt des Subsidiaritätsprinzips anbelangt;

14.

fordert alle Vertragsparteien des neuen Abkommens mit Nachdruck auf, sich dafür einzusetzen, dass die Autonomie der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gestärkt und deren Kapazitäten aufgebaut werden, um diese in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben wirksam durchzuführen und bei der Entwicklung der AKP-Länder eine bedeutsame Rolle zu spielen;

15.

fordert eine stärkere Einbeziehung in den politischen Dialog, in die Programmierung und in die Umsetzung sowie Unterstützung für den Kapazitätsaufbau vonseiten der Zivilgesellschaft, insbesondere für lokale Gruppen, die von den Maßnahmen unmittelbar betroffen sind; hebt in diesem Zusammenhang die Gefahr hervor, dass in einigen Ländern der Spielraum für die Zivilgesellschaft abnimmt, und weist darauf hin, dass auch Bevölkerungsgruppen wie Minderheiten, junge Menschen und Frauen einbezogen werden müssen, die nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu organisieren, oder trotz ihres rechtmäßigen demokratischen Interesses von ihrer Regierung nicht anerkannt werden;

16.

ist der Überzeugung, dass der Privatsektor im Entwicklungsprozess eine maßgebliche Rolle spielen und zur Entwicklungsfinanzierung beitragen kann, sofern bei Investitionen gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte Respekt gegenüber den Menschen, ihrem angestammten Eigentum oder traditionellen Methoden der Bewirtschaftung und der Umwelt an den Tag gelegt wird; fordert daher, dass private Investitionen unter der Schirmherrschaft der Europäischen Investitionsbank (EIB) unterstützt werden, sofern diese mit internationalen Menschenrechtsnormen sowie Sozial- und Umweltschutzvorschriften im Einklang stehen; betont, dass im Rahmen der neuen Partnerschaft Kleinerzeugern und Kleinlandwirten sowie der Sicherstellung von günstigen Rahmenbedingungen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen Priorität eingeräumt werden sollte; fordert ferner, dass die lokalen und nationalen Privatsektoren in der Politikgestaltung sowie in den Phasen der Programmplanung und Umsetzung angehört werden;

Künftige AKP-EU-Institutionen

17.

fordert, dass bei den Treffen des gemeinsamen AKP-EU-Ministerrates aktuelle und dringende politische Debatten geführt werden, auch was sensible Angelegenheiten betrifft, um gemeinsame Schlussfolgerungen zu diesen Themen zu verabschieden; fordert die einschlägigen Ministerien der AKP und der EU-Mitgliedstaaten auf, ihre Beteiligung auf der Ebene der Minister zu verbessern, um den Tagungen die erforderliche politische Legitimität und dem Grundsatz der Partnerschaft die notwendige Wahrnehmbarkeit zu verleihen;

18.

fordert, dass das neue Kooperationsabkommen im Wege einer Paritätischen Parlamentarischen Versammlung (PPV) eine starke parlamentarische Dimension umfasst, die einen offenen, demokratischen und umfassenden parlamentarischen Dialog vorsehen wird, darunter auch über schwierige und sensible Themen, gemeinsame (regionale) politische Projekte voranbringen und diese durch die Beteiligung einer Vielzahl von Akteuren demokratisch untermauern wird, die Arbeit der Regierung und die Entwicklungszusammenarbeit überwachen sowie die Demokratie und die Menschenrechte fördern wird und somit einen wichtigen Beitrag zu einer neuen gleichberechtigten Kooperationspartnerschaft leisten wird; betont, dass die frühzeitige Einbeziehung der PPV in sämtliche einschlägigen Beratungen über die AKP-EU-Partnerschaft nach 2020 wichtig ist;

19.

ist der festen Überzeugung, dass in der PPV die angemessene demokratische und verhältnismäßige Vertretung und Beteiligung aller politischen Kräfte an ihren Debatten sichergestellt werden sollte; fordert daher, dass die nationalen Delegationen in der PPV die parlamentarischen Vertreter ihres nationalen politischen Spektrums einbeziehen und die Anwesenheit der Opposition gewährleisten;

20.

fordert, dass die PPV an die neue regionale Struktur angeglichen wird und dass sie sich infolgedessen in ihrer Arbeit in regionalen Foren schwerpunktmäßig mit Themen von regionaler Bedeutung befasst, wobei die nationalen und regionalen Parlamente in enger Weise einzubeziehen und zudem regelmäßige, aber weniger häufige AKP-EU-Tagungen abzuhalten sind; fordert, dass thematische Treffen mit der Zivilgesellschaft, den Behörden vor Ort und dem Privatsektor in die Tagungen der PPV einbezogen werden, um die Debatten über Themen im Zusammenhang mit der Tagesordnung der PPV weiterzuentwickeln und auszuweiten;

21.

fordert das PPV-Präsidium auf, eine strategischere Ausrichtung des Arbeitsprogramms der Versammlung auszuarbeiten; fordert, dass in den künftigen Berichten der PPV-Ausschüsse eine deutliche Verknüpfung mit den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung hergestellt wird, damit jedes dieser Ziele kontinuierlich überwacht werden kann; fordert, dass gemeinsame Entschließungen zu dringlichen internationalen Themen, zu Verzögerungen bei SDG-relevanten Themen und zu Menschenrechtsverletzungen im übergeordneten Forum der AKP-Gruppe und der EU aufeinander abgestimmt werden und dass Entschließungen zu aktuellen Themen und Fragen, die dringlich und für eine Region oder eine spezifische Gruppe von besonderem Interesse sind, bei regionalen oder anderen entsprechenden Treffen aufeinander abgestimmt werden; weist in diesem Zusammenhang die HR/VP darauf hin, dass die Anwesenheit des Rates auf Ministerebene bei den Tagungen der PPV politisch bedeutend ist; fordert, dass die Ko-Präsidenten der PPV AKP-EU zu den Tagungen des gemeinsamen Rates eingeladen werden, um einen wirksamen und wechselseitigen Informationsfluss zu sichern und die institutionelle Zusammenarbeit zu verbessern;

22.

fordert, dass weitere Anstrengungen unternommen werden, um die durch die PPV auszuübende Kontrolle der Programmplanung für die Entwicklung unter Berücksichtigung der Grundsätze der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit zu verbessern und Folgemaßnahmen zu einer solchen Überwachung zu treffen; fordert die Kommission und die Regierungen auf, die Einbeziehung der nationalen Parlamente, der lokalen und regionalen Behörden, der zivilgesellschaftlichen Akteure, des Privatsektors und der Diasporagemeinschaften in all die unterschiedlichen Phasen der Überwachung der Programmplanung für die Entwicklung zu fördern und den nationalen Parlamenten sämtliche zur Verfügung stehenden Informationen frühzeitig und transparent bereitzustellen, um diese bei der Ausübung der demokratischen Kontrolle zu unterstützen;

23.

ist der Ansicht, dass im Rahmen der Partnerschaft zwischen der EU und den AKP-Staaten versucht werden sollte, soweit wie möglich umfassender mit den übrigen Partnern auf der globalen Ebene (etwa der Afrikanischen Union oder den Vereinten Nationen) und mit weiteren internationalen Akteuren zusammenzuarbeiten, und sich für eine verstärkte Koordinierung und Zusammenarbeit eingesetzt werden sollte, ohne dass dabei die Arbeit oder Einsätze verdoppelt werden, damit die Herausforderungen im Zusammenhang mit Kriegen, internen Konflikten, fehlender Sicherheit, Fragilität und Übergangsphasen bewältigt werden;

Künftige Finanzierung

24.

vertritt die Überzeugung, dass es dadurch, dass das Cotonou-Abkommen und der mehrjährige Finanzrahmen (MFF) der Union gleichzeitig auslaufen, möglich sein wird, schlussendlich einen Beschluss über die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den Haushalt zu fassen, um die Effizienz und Wirksamkeit, die Transparenz, die demokratische Kontrolle, die Rechenschaftspflicht sowie die Sichtbarkeit und Kohärenz der EU-Entwicklungsfinanzierung zu verbessern; betont allerdings, dass diese Einbeziehung in den Haushaltsplan unter folgenden Voraussetzungen stattfinden sollte: i) eine garantierte Zweckbindung von Mitteln für die Entwicklungszusammenarbeit zur Aufrechterhaltung des Finanzierungsniveaus für Entwicklungsländer und ii) eine dauerhafte und gesonderte Lösung für die Finanzierung von Sicherheitsausgaben durch die EU, die mit der Entwicklungszusammenarbeit verknüpft sind und damit zusammenhängen; betont, dass der EEF — selbst im Fall einer Einbeziehung in den Haushaltsplan — konkrete Zielvorgaben enthalten sollte, die mit der EU-Entwicklungszusammenarbeit in Einklang stehen; fordert die beiden Parteien eindringlich auf, die Finanzierungsinstrumente zu modernisieren und die allgemeine und sektorspezifische Budgethilfe möglichst zu fördern;

25.

weist darauf hin, dass im Rahmen des Haushaltsplans der Union bereits Instrumente vorhanden sind, die sich direkt an einzelne Partner richten, und dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan daher so gestaltet werden kann, dass der besonderen Bedeutung der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU Rechnung getragen wird und diese gefördert werden, damit eine nachhaltige Entwicklung unterstützt wird; fordert die Kommission auf, noch vor Vorlage der notwendigen Vorschläge für den nächsten MFR einen Fahrplan vorzulegen, mit dem die genannten Probleme in Angriff genommen werden;

26.

weist darauf hin, dass die künftigen Beziehungen AKP-EU politischer Natur sein müssen, beispielsweise indem in verschiedenen internationalen Foren auf die Verwirklichung gemeinsamer politischer Projekte hingearbeitet wird, und nicht hauptsächlich an einem Geber-Empfänger-Verhältnis orientiert sein dürfen; hebt daher hervor, dass die Grundsätze der EU-Entwicklungszusammenarbeit in gleicher Weise auf alle Entwicklungsländer angewendet werden müssen und dass entwickelte AKP-Länder folglich nicht länger Entwicklungshilfe der EU erhalten dürfen, wie dies auch bei Nicht-AKP-Ländern der Fall ist; vertritt die Auffassung, dass ein höheres Niveau der Selbstfinanzierung vonseiten der AKP-Länder mit deren Bestrebungen, als selbstständiger Akteur aufzutreten, in Einklang stehen würde, und betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, in das neue Abkommen verbesserte Instrumente zur Stärkung der Kapazitäten der AKP-Staaten, die Schlüsselbereiche der Wirtschaft zu finanzieren, aufzunehmen; fordert die Parteien auf, ihre Anstrengungen zu verdoppeln, um die Kapazitäten der AKP-Länder zu stärken, die heimischen Ressourcen zu mobilisieren und effektiv zu nutzen, und zwar insbesondere durch die Konsolidierung der Steuersysteme, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Industrialisierung und der Verarbeitung der Rohstoffe für lokale, regionale und internationale Märkte;

27.

betont, dass der 11. EEF die wichtigste Quelle der Finanzierung für die Friedensfazilität für Afrika ist, obgleich es sich dabei zu der Zeit, als diese Fazilität 2003 eingerichtet wurde, nur um eine vorläufige Lösung handeln sollte; fordert, dass ein spezifisches Instrument für die Finanzierung der Sicherheitsausgaben geschaffen wird, die mit der Entwicklungszusammenarbeit in einem Zusammenhang stehen;

28.

nimmt die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda zur Kenntnis; weist darauf hin, dass es sich bei den Beiträgen, die aus dem Haushaltsplan der EU und dem EEF in den Betrag von 8 Mrd. EUR fließen sollen, ausschließlich um Hilfe handelt, die bereits anderweitig eingeplant war; warnt davor, die Entwicklungshilfe für die Begünstigten aufs Spiel zu setzen, und fordert, dass die Initiativen im Zusammenhang mit der Migration mit neuen Mitteln finanziert werden;

29.

fordert, dass ein Instrument eigens für alle ÜLG geschaffen wird, mit dem deren Sonderstatus und deren Zugehörigkeit zur europäischen Familie Rechnung getragen wird; fordert eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und den ÜLG, damit die inklusive und nachhaltige Entwicklung in ihren jeweiligen Regionen gefördert wird und die ÜLG umfassender in ihr jeweiliges regionales Umfeld integriert werden;

Handelspolitische Dimension: Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA)

30.

bekräftigt, dass die WPA eine Grundlage für die regionale Zusammenarbeit darstellen und als Instrumente für die Entwicklung und regionale Integration fungieren müssen; hebt daher die Bedeutung von rechtsverbindlichen Nachhaltigkeitsauflagen (für Menschenrechts-, Sozial- und Umweltnormen) in sämtlichen WPA hervor und betont, dass es wichtig ist, dass wirksame Systeme der Überwachung geschaffen werden, in die eine Vielzahl unterschiedlicher Akteure der Zivilgesellschaft eingebunden wird, um etwaige negative Auswirkungen infolge der Handelsliberalisierung zu ermitteln und zu verhindern;

31.

fordert, dass es sich bei einem Nachfolgeabkommen zum Cotonou-Abkommen um ein politisches Rahmenabkommen handelt, in dem verbindliche Mindestkriterien für die WPA festgelegt werden, um die Kontinuität der WPA-Verbindungen im Rahmen des bestehenden Cotonou-Abkommens mit den Nachhaltigkeitsauflagen für verantwortungsvolle Staatsführung, für die Achtung der Menschenrechte, auch bei den schutzbedürftigsten Menschen, und für die Achtung der Sozial- und Umweltstandards sicherzustellen, zumal dadurch ein geeigneter Rahmen für die nachhaltige Entwicklung und politische Kohärenz bereitgestellt würde; fordert, dass eine gemeinsame parlamentarische Kontrolle und ein Prozess der Überwachung der Auswirkungen der WPA sowie strukturierte Überwachungsmechanismen der Zivilgesellschaft eingerichtet werden;

o

o o

32.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem AKP-Ministerrat, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Präsidium der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

(1)  http://www.europarl.europa.eu/intcoop/acp/03_01/pdf/mn3012634_en.pdf

(2)  http://www.epg.acp.int/fileadmin/user_upload/Georgetown_1992.pdf

(3)  ABl. C 310 vom 25.8.2016, S. 19.

(4)  ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 257.

(5)  ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 120.

(6)  ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 833.

(7)  http://www.europarl.europa.eu/intcoop/acp/2015_acp2/pdf/101905en.pdf

(8)  http://www.europarl.europa.eu/intcoop/acp/2015_acp2/pdf/1081264en.pdf

(9)  http://www.africa-eu-partnership.org/sites/default/files/documents/eas2007_joint_strategy_en.pdf

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0336.

(11)  http://www.acp.int/content/acp-eu-stand-together-post-2015-development-agenda

(12)  http://www.epg.acp.int/fileadmin/user_upload/Sipopo_Declaration.pdf

(13)  Resolution der VN-Generalversammlung A/RES/69/313.

(14)  Resolution der VN-Generalversammlung A/RES/70/1.


Mittwoch, 5. Oktober 2016

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/10


P8_TA(2016)0375

Globale Ziele und Zusagen der EU in Bezug auf Ernährung und Ernährungssicherheit weltweit

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2016 zu den weiteren Maßnahmen zur Verwirklichung der globalen Ziele und Zusagen der EU in Bezug auf Ernährung und Ernährungssicherheit weltweit (2016/2705(RSP))

(2018/C 215/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und insbesondere auf Artikel 25, in dem das Recht auf Nahrung als Bestandteil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard anerkannt wird,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und insbesondere auf Artikel 11, in dem das „Recht auf einen angemessenen Lebensstandard[…], einschließlich ausreichender Ernährung“ und das „grundlegende Recht, vor Hunger geschützt zu sein“, anerkannt werden,

unter Hinweis auf das im Jahr 2008 angenommene Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, mit dem das Recht auf Nahrung auf internationaler Ebene einklagbar wird,

unter Hinweis auf die Erklärung von Rom zur Welternährungssicherheit, die im Rahmen des von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1996 in Rom einberufenen Welternährungsgipfels angenommen wurde,

unter Hinweis auf die 2004 von der FAO angenommenen Leitlinien zum Recht auf angemessene Nahrung, mit denen Staaten eine Orientierung geboten wird, wie sie ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Recht auf Nahrung nachkommen können,

unter Hinweis auf die 2011 veröffentlichte Studie der FAO mit dem Titel „Global food losses and food waste“ (Weltweite Lebensmittelverluste und -verschwendung), die genaue Informationen über die Menge der jährlich verschwendeten oder verlorengegangenen Lebensmittel bietet,

unter Hinweis auf die zweite Internationale Ernährungskonferenz, die vom 19. bis 21. November 2014 in Rom stattgefunden hat, und auf deren Abschlussdokumente, die Erklärung von Rom zur Welternährungssicherheit und den Aktionsrahmen für Ernährung und Ernährungssicherheit in lang anhaltenden Krisen,

unter Hinweis auf die G8-Initiative für Ernährungssicherheit von L'Aquila aus dem Jahr 2009,

unter Hinweis auf die Initiative „Scaling-Up Nutrition“ (SUN), mit der die Fähigkeit und Bereitschaft internationaler Interessenträger, die Initiativen und Prioritäten der nationalen Regierungen bei der Bekämpfung von Unterernährung zu unterstützen, genutzt werden sollen,

unter Hinweis auf die Resolution 65.5 der Weltgesundheitsversammlung von 2012 über einen umfassenden Umsetzungsplan für die Ernährung von Müttern, Säuglingen und Kleinkindern,

unter Hinweis auf die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen anlässlich des Gipfels von Rio+20 eingeleitete Initiative „Zero Hunger Challenge“, in deren Rahmen die Regierungen, die Zivilgesellschaft, die Glaubensgemeinschaften, die Privatwirtschaft und die Forschungsinstitute aufgefordert werden, den Hunger gemeinsam zu beenden und die schlimmsten Formen der Mangelernährung zu beseitigen,

unter Hinweis auf die Resolution A/RES/70/259 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 1. April 2016 mit dem Titel „United Nations Decade of Action on Nutrition (2016–2025)“ (Dekade der Vereinten Nationen für Ernährung (2016–2025)), mit der die Bemühungen zur Beendigung des Hungers und zur Beseitigung von Mangelernährung weltweit verstärkt werden sollen und dafür gesorgt werden soll, dass alle Menschen, gleich wer sie sind oder wo sie leben, Zugang zu gesünderer und nachhaltiger Ernährung erhalten,

unter Hinweis auf die Resolution A/RES/70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“,

unter Hinweis auf die miteinander verflochtenen Ziele für nachhaltige Entwicklung und deren ganzheitlichen Charakter, insbesondere auf die Ziele Nr. 1 (Armut in allen ihren Formen und überall beenden) und Nr. 2 (den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern) sowie Nr. 12 (nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen),

unter Hinweis auf die Partnerschaft von Busan für wirksame Entwicklungszusammenarbeit vom 1. Dezember 2011 (1), insbesondere auf Ziffer 32, wonach die tragende Rolle der Privatwirtschaft bei der Förderung von Innovation, der Schaffung von Wohlstand, Einkommen und Arbeitsplätzen, der Mobilisierung von nationalen Ressourcen und somit bei der Verringerung der Armut anzuerkennen ist (Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 1),

unter Hinweis auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union, wonach das auswärtige Handeln der EU zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung, den Menschenrechten und der Gleichstellung der Geschlechter beitragen muss,

unter Hinweis auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach die Union bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung tragen muss,

unter Hinweis auf das am 13. November 2013 von der Europäischen Union ratifizierte Ernährungshilfe-Übereinkommen,

unter Hinweis auf die globale Vereinbarung über Ernährung für Wachstum (Global Nutrition for Growth Compact), die auf dem Ernährungsgipfel „Nutrition for Growth“ (Ernährung für Wachstum) am 8. Juni 2013 in London gebilligt wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Ein EU-Konzept für Resilienz: Lehren aus Ernährungssicherheitskrisen“ (COM(2012)0586),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. März 2013 mit dem Titel „Verbesserung der Ernährung von Mutter und Kind im Kontext der Außenhilfe: ein politisches Rahmenkonzept der EU“ (COM(2013)0141) und auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2013 zur Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit im Kontext der Außenhilfe,

unter Hinweis auf den 2014 von der Kommission angenommenen Aktionsplan für Ernährung mit dem Titel „Reducing the number of stunted children under five by 7 million by 2025“ (Die Zahl der unter Wachstumsverzögerungen leidenden Kinder unter fünf Jahren bis 2025 um 7 Millionen verringern) (SWD(2014)0234),

unter Hinweis auf den ersten Fortschrittsbericht über den Aktionsplan der Kommission für Ernährung,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 2. Dezember 2014 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Umsetzung der politischen Verpflichtungen der EU in Bezug auf Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit: erster zweijährlicher Bericht“ (COM(2014)0712),

unter Hinweis auf die gemeinsame Gesamtbewertung der EU, der FAO und des Welternährungsprogramms (WFP) vom März 2016 mit dem Titel „Global analysis of food and nutrition security situation in food crisis hotspots“ (Umfassende Analyse der Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheitssituation in Brennpunkten der Nahrungsmittelkrise),

unter Hinweis auf die freiwilligen Leitlinien des Ausschusses für Welternährungssicherheit vom 11. Mai 2012 für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit,

unter Hinweis auf den Aktionsrahmen für Ernährung und Ernährungssicherheit in lang anhaltenden Krisen (FFA) (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu der neuen Allianz für Ernährungssicherheit und Ernährung (3)

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zu einem Rahmen für die Politik der Europäischen Union zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zur Unter- und Mangelernährung von Kindern in Entwicklungsländern (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. April 2015 zur Expo Mailand 2015 mit dem Motto „Den Planeten ernähren, Energie für das Leben“ (6),

unter Hinweis auf den „Milan Urban Food Policy Pact“ (Mailänder Pakt für städtische Lebensmittelpolitik) vom 15. Oktober 2015 (7), der vom Mailänder Stadtrat entworfen und von 113 Städten in der ganzen Welt unterzeichnet sowie anschließend dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vorgelegt wurde, worin die Schlüsselrolle von Städten bei der Gestaltung der Nahrungsmittelpolitik hervorgehoben wird,

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu den weiteren Maßnahmen zur Verwirklichung der globalen Ziele und Zusagen der EU in Bezug auf Ernährung und Ernährungssicherheit weltweit (O-000099/2016 — B8-0717/2016),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Entwicklungsausschusses,

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 2 und den damit verbundenen Zielvorgaben Hunger und Mangelernährung bis 2030 beendet werden sollen, insbesondere indem Kleinbauern Chancen eröffnet werden und ihre Produktivität erhöht wird und indem eine nachhaltige und klimaresistente Landwirtschaft und ebensolche Nahrungssysteme geschaffen werden, mit denen eine Weltbevölkerung von voraussichtlich 8,5 Milliarden bis 2030 ernährt werden kann und zugleich die biologische Vielfalt, die Umwelt und die Interessen und das Wohlbefinden von Kleinbauern geschützt werden können;

B.

in der Erwägung, dass Kleinbauern mit ihren Investitionen und ihrer Produktion der größte privatwirtschaftliche Akteur im Bereich der Landwirtschaft, der Ernährungssicherheit und der Ernährung sind;

C.

in der Erwägung, dass das Menschenrecht auf Nahrung nur dann vollständig verwirklicht werden kann, wenn Armut und Ungleichheit drastisch eingedämmt, die Gleichstellung sichergestellt und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Schocks gestärkt wird, insbesondere indem auf Rechte beruhende Netze der sozialen Sicherheit eingerichtet werden und für die umfassende Teilhabe schutzbedürftiger Gruppen und einen sicheren Zugang zu sowie die Kontrolle über Böden und über die Ressourcenbewirtschaftung und andere Produktionsgüter für Kleinbauern und Weidewirtschaft betreibende Gemeinschaften gesorgt wird;

D.

in der Erwägung, dass die industrielle landwirtschaftliche Erzeugung zu einem Anstieg der Treibhausgasemissionen, einer Verbreitung der Monokulturen und folglich zu einem herben Verlust der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft und einer schneller voranschreitenden Bodenerosion geführt hat, während Familienbetriebe und Kleinbauern bewiesen haben, dass sie in der Lage sind, eine breite Produktpalette anzubieten und die Lebensmittelproduktion durch den Einsatz agrarökologischer Verfahren nachhaltig zu erhöhen;

E.

in der Erwägung, dass bei der Eindämmung der Mangelernährung zwar Fortschritte erzielt wurden, diese jedoch langsam und uneinheitlich vor sich gehen, und dass weltweit derzeit 795 Millionen Menschen nicht genug zu essen haben, um ein würdiges, aktives Leben zu führen; in der Erwägung, dass jeder Dritte in der einen oder anderen Form von Mangelernährung betroffen ist;

F.

in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsversammlung 2012 sechs globale Ernährungsziele für 2025 verabschiedet hat, und zwar mit der Absicht, die Zahl der unter Wachstumsverzögerungen leidenden Kinder unter fünf Jahren um 40 % zu verringern, die Anzahl der Frauen mit Blutarmut im fortpflanzungsfähigen Alter zu halbieren und die Zahl der Kinder mit niedrigem Geburtsgewicht um 30 % zu senken sowie einen Anstieg von Übergewicht im Kindesalter zu verhindern, das ausschließliche Stillen in den ersten sechs Monaten um mindestens 50 % zu erhöhen und die Auszehrung von Kindern auf weniger als 5 % zu begrenzen;

G.

in der Erwägung, das Stillen vor allem in Entwicklungsländern die natürlichste und beste Ernährungsform für Neugeborene und Kleinkinder ist, aber praktische Unkenntnis und kulturelle Vorbehalte dazu führen, dass noch immer zu wenige Säuglinge gestillt werden;

H.

in der Erwägung, dass sich die EU 2013 auf dem Gipfel „Nutrition for Growth“ (Ernährung für Wachstum) verpflichtet hat, die Zahl der unter Wachstumsverzögerungen leidenden Kinder bis 2025 um mindestens 7 Millionen zu verringern und dafür 3,5 Milliarden EUR für den Zeitraum 2014–2020 zugesagt hat;

I.

in der Erwägung, dass eine unzureichende Nahrungsaufnahme in den ersten 1 000 Tagen im Leben eines Kindes schwerwiegende gesundheitliche, soziale und wirtschaftliche Folgen hat und dass weltweit jedes sechste Kind untergewichtig ist, während 41 Millionen Kinder unter fünf Jahren übergewichtig oder fettleibig sind, und Mangelernährung die Ursache für ca. 45 % der Todesfälle von Kindern unter fünf Jahren ist, d. h. der Tod von rund 3 Millionen Kindern pro Jahr verhindert werden könnte; in der Erwägung, dass weltweit ca. 161 Millionen Kinder von chronischer Unterernährung betroffen sind;

J.

in der Erwägung, dass Frauen häufig noch anfälliger für Nährstoffmangel und dessen schwerwiegende Folgen sind und dass Nährstoffmangel sie unter anderem in ihrer Produktivität und in ihrer Fähigkeit einschränkt, ihre Familie zu ernähren, und Mangelernährung so immer wieder von einer Generation an die nächste Generation weitergegeben wird;

K.

in der Erwägung, dass die Weltbevölkerung bis 2030 voraussichtlich auf 8,5 Milliarden steigen wird;

L.

in der Erwägung, dass wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Landnahme in Entwicklungsländern, auch durch konkrete Möglichkeiten für die Schaffung sicherer Grundbesitzverhältnisse, von wesentlicher Bedeutung für die Umsetzung der globalen Ziele und der EU-Verpflichtungen in Bezug auf die Ernährung und die Ernährungssicherheit in der Welt sind;

M.

in der Erwägung, dass Unterernährung und eine schlechte Ernährung die mit Abstand größten Risikofaktoren für die weltweite Belastung durch Krankheiten sind;

N.

in der Erwägung, dass zur Bekämpfung von Mangelernährung eine nachhaltige Landwirtschaftspolitik entwickelt werden muss, bei der der Diversifizierung der angebauten Nutzpflanzen mit Blick auf die Bereitstellung von nahrhaften Lebensmitteln und eine abwechslungsreiche Ernährung Vorrang eingeräumt wird; in der Erwägung, dass in dieser Hinsicht Kontrolle, Eigenverantwortung für und Erschwinglichkeit von Saatgut wesentlich für die Resilienz von armen Landwirten im Bereich der Ernährungssicherheit sind;

O.

in der Erwägung, dass die Umsetzung des Rechts auf Nahrung unter anderem vom Zugang zu Land und anderen Produktionsfaktoren abhängt;

P.

in der Erwägung, dass sich Handels- und Investitionsabkommen nachteilig auf die Ernährungssicherheit und das Vorhandensein von Mangelernährung auswirken können, wenn die Verpachtung oder der Verkauf von Ackerflächen an Privatinvestoren dazu führt, dass die Bevölkerung vor Ort vom Zugang zu Produktionsfaktoren abgeschnitten wird, die für ihre Lebensgrundlage unerlässlich sind, oder dass große Mengen an Nahrungsmitteln exportiert oder auf internationalen Märkten verkauft werden, wodurch das ausführende Gastland noch abhängiger von — und anfälliger für — Schwankungen der Rohstoffpreise auf den internationalen Märkten wird;

Q.

in der Erwägung, dass die Herstellung von Biokraftstoffen das weltweite Ernährungssystem weiter unter Druck setzt, wodurch es zu einem Wettstreit um Boden und Wasser gekommen ist;

R.

in der Erwägung, dass die nicht nachhaltige Fleischproduktion die Ernährungssicherheit beeinträchtigt; in der Erwägung, dass ein Drittel des weltweit erzeugten Getreides als Futtermittel verwendet wird, während die Ausdehnung des Weidelands und der Nahrungsmittelpflanzen insbesondere in Südamerika eine der Hauptursachen der Entwaldung ist (8);

S.

in der Erwägung, dass 240 Millionen Menschen in 45 einkommensschwachen bzw. konfliktgebeutelten Ländern von Nahrungsmittel- und Wasserknappheit und 80 Millionen von einer Nahrungsmittelkrise betroffen sind, 41,7 Millionen davon infolge des El-Niño-Ereignisses von 2016, dem stärksten seit Langem;

T.

in der Erwägung, dass nach Angaben der UNICEF täglich 2 000 Kinder unter fünf Jahren an Krankheiten sterben, die durch verunreinigtes Wasser verursacht werden, und die Hälfte der Krankenhausbetten weltweit mit Patienten belegt ist, die an Krankheiten leiden, die durch schlechte Trinkwasserqualität hervorgerufen werden;

U.

in der Erwägung, dass 70 % der Weltbevölkerung im Jahr 2050 in Städten leben werden und ein kombinierter globaler und lokaler Ansatz für die Nahrungsmittelfrage mehr denn je vonnöten sein wird;

V.

in der Erwägung, dass Nahrungsmittelsicherheit eine wichtige Voraussetzung für nachhaltiges und inklusives Wachstum ist, da sich die wirtschaftlichen Folgen von Mangelernährung auf einen Verlust von rund 10 % des BIP pro Jahr belaufen können, und in der Erwägung, dass sich gemäß dem Welternährungsbericht der FAO jeder Dollar, der in Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation investiert wird, 16-fach rentiert;

W.

in der Erwägung, dass die Privatisierung von Saatgut durch Bestimmungen über Rechte des geistigen Eigentums und GVO die Nahrungsmittelsouveränität der Länder gefährdet;

1.

bekräftigt, wie wichtig es ist, dass globale, nationale, lokale, staatliche, nichtstaatliche und private Akteure, darunter auch Forschungsträger in Wissenschaft und Industrie und Geber, ihre Maßnahmen im Kampf gegen die Mangelernährung koordinieren und beschleunigen, damit die Agenda 2030 und das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 2 (den Hunger beenden) verwirklicht werden; fordert die internationale Gemeinschaft, die EU und die Entwicklungsländer mit Nachdruck auf, von Ernährungsstrategien abzusehen, die ausschließlich von der Kalorienzufuhr und der Verschreibung medizinischer Hilfsmittel (wie Nahrungsergänzungsmittel) ausgehen, sondern die Ursachen von Hunger und Mangelernährung zu bekämpfen; weist unter diesem Aspekt darauf hin, dass Landwirtschaft, Ernährung und Gesundheit zusammenhängen;

2.

stellt fest, dass Kinder in Entwicklungsländern, die von ihren Müttern gestillt werden, 15 Mal seltener an Lungenentzündung und 11 Mal seltener an Durchfall sterben als Kinder, die nicht gestillt werden;

3.

fordert die Kommission, den Rat, die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft sowie die Regierungen der Entwicklungsländer auf, umgehend langfristige Finanzinvestitionen für die Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit und die nachhaltige Landwirtschaft zu mobilisieren und die Ernährungssicherheit und die Ernährung zu verbessern, und zwar durch ein besseres Regierungshandeln, eine verstärkte Rechenschaftspflicht und eine systemische, auf Rechten beruhende Lebensmittelpolitik, und dem Geschlechteraspekt, der nachhaltigen Landwirtschaft, der Nutzung von und dem Zugang zu natürlichen Ressourcen, der öffentlichen Wasser- und Sanitärversorgung, der Hygiene einerseits und der Schaffung und dem Ausbau inklusiver, auf Zahlungsansprüchen basierender Netze der sozialen Sicherheit andererseits Rechnung zu tragen, insbesondere mit Blick auf die am stärksten gefährdeten Gruppen;

4.

hält es für geboten, die systemischen Probleme anzugehen, die die Ursache für Mangelernährung in all ihren Formen sind; stellt mit Besorgnis fest, dass die Förderung der exportorientierten Landwirtschaft in der Vergangenheit auf Kosten der Familienbetriebe ging, die Nahrungsmittelpflanzen für den Verbrauch vor Ort anbauen; ist der Auffassung, dass neue Investitionen in die Nahrungsmittelerzeugung vor Ort, die insbesondere auf kleine Lebensmittelhersteller und agrarökologische Praktiken ausgerichtet sind, eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Erfolg von Ernährungsstrategien darstellen; erachtet es als ebenso wichtig, Systeme des sozialen Schutzes einzurichten, damit alle Menschen jederzeit Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln haben;

5.

ist besorgt, dass ein Drittel der weltweit produzierten Lebensmittel (etwa 1,3 Milliarden Tonnen) verschwendet wird, wobei in Nordamerika und Ozeanien am meisten verschwendet wird und die Lebensmittelverluste dort nahezu 300 kg pro Person betragen; weist darauf hin, dass in der EU jedes Jahr insgesamt 88 Mio. Tonnen Lebensmittelabfälle produziert werden, während weltweit 842 Mio. Menschen, also 12 % der Weltbevölkerung, hungern; betont, dass die Nahrungssysteme so angepasst werden müssen, dass Lebensmittelverlusten und Lebensmittelverschwendung ein Ende gesetzt wird;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, bei ihren Maßnahmen auf Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu achten und die Auswirkungen ihrer Politik im Bereich des Handels, der Landwirtschaft, der Energie usw. auf die globale Ernährungssicherheit entsprechend zu berücksichtigen;

7.

bedauert zutiefst die von ausländischen Investoren betriebene Landnahme, die Kleinbauern vor Ort trifft und zu lokaler, regionaler und nationaler Ernährungsunsicherheit und Armut beiträgt;

8.

fordert die internationale Gemeinschaft und die EU auf, mit Ländern zusammenzuarbeiten, um die Festlegung und Umsetzung von dem jeweiligen Umfeld angemessenen erreichbaren und soliden nationalen Ernährungszielen zu fördern, die den Zielen für nachhaltige Entwicklung entsprechen, und so Wachstumsverzögerungen und Mangelernährung einzudämmen; fordert die Kommission und die EU-Delegationen nachdrücklich auf, koordinierte von den Ländern getragene Strategien und Ansätze für Ernährung und Ernährungssicherheit zu fördern und die Partnerländer dazu anzuhalten, diese besser zu überwachen und mehr Verantwortung für sie zu übernehmen;

9.

fordert die EU und die internationale Gemeinschaft auf, weltweit für ein „Recht auf Stillen“ zu werben und in Informationskampagnen zur Gesundheit von Mutter und Kind zu vermitteln, wie wichtig Stillen ist;

10.

fordert die Mitgliedstaaten und Organe der EU auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das anhaltende weltweite Problem der Unterernährung, von dem insbesondere Kinder und Frauen betroffen sind, stärker ins Bewusstsein der europäischen Öffentlichkeit zu rücken;

11.

hebt hervor, dass der Nahrungsmittelerzeugung vor Ort bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Unterernährung Vorrang eingeräumt werden sollte, und betont, dass es wichtig ist, die Rolle von Kleinbauern und weiblichen Landwirten als Lebensmittelhersteller zu fördern; fordert die EU auf, die Entwicklungsländer und Kleinbauern bei der Entwicklung von und dem Zugang zu örtlichen Märkten und Wertschöpfungsketten und Lebensmittelverarbeitungsbetriebe vor Ort zu unterstützen und zugleich im Rahmen ihrer allgemeinen Ernährungsstrategie eine Handelspolitik zu betreiben, die diese Anstrengungen unterstützt;

12.

weist darauf hin, dass die Verlagerung von diversifizierten Anbausystemen hin zu vereinfachten getreidebasierten Systemen vor dem Hintergrund, dass der Anbau von Monokulturen für die herkömmliche Landwirtschaft charakteristisch ist, zu einer mikronährstoffbedingten Mangelernährung in zahlreichen Entwicklungsländern beigetragen hat; fordert die EU auf, in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des VN-Sonderberichterstatters für das Recht auf Nahrung für einen grundlegenden Wandel hin zur Agrarökologie einzutreten, da diese eine Möglichkeit für Länder darstellt, sich selbst zu ernähren und die Ernährung zu verbessern, während gleichzeitig gegen den Klimawandel und die Armutsproblematik vorgegangen wird; fordert insbesondere die EU und die Regierungen der Entwicklungsländer auf, die pflanzengenetische Vielfalt zu fördern, beispielsweise durch die Einrichtung von Saatgutaustauschsystemen vor Ort oder durch Saatgutverordnungen, die im Einklang mit dem Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft stehen, und unter Wahrung der kulturellen Werte in eine Vielzahl nahrhafter, lokaler und saisonaler Nahrungsmittelpflanzen zu investieren;

13.

hebt hervor, dass Landnahme, die die Folge eines massiven Flächenaufkaufs in Entwicklungsländern ist, eine neue Bedrohung für die Ernährungssicherheit und die Ernährung darstellt; fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen sowie einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Landnahme zu ergreifen bzw. zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass die Leitlinien der FAO zum Recht auf Besitz wirksam umgesetzt werden;

14.

fordert die EU mit Nachdruck auf, im Einklang mit dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung öffentliche Anreize für die Herstellung von Biokraftstoffen auf Pflanzenbasis zu beseitigen;

15.

betont, dass die Investitionen in die Ernährung im Wesentlichen nach wie vor unzureichend sind, wobei 2014 nur 0,57 % der weltweiten öffentlichen Entwicklungshilfe auf ernährungsspezifische Maßnahmen entfielen und der Gesamtbedarf somit nur zu 1,4 % gedeckt wurde;

16.

erwartet, dass die Kommission ihre Zusage in die Tat umsetzt, 3,5 Milliarden EUR zu investieren, um die Zahl der unter Wachstumsverzögerungen leidenden Kinder bis 2025 um mindestens 7 Millionen zu verringern; weist darauf hin, dass von den 3,5 Milliarden EUR, die zugesagt wurden, nur 400 Millionen für ernährungsspezifische Maßnahmen aufgewendet werden, während die restlichen 3,1 Milliarden EUR für ernährungsrelevante Maßnahmen vorgesehen sind, die zwar verbundene Probleme in Bereichen wie Landwirtschaft, Ernährungssicherheit, Gleichstellung, Wasser, sanitäre Versorgung, Hygiene und Bildung, aber nicht unbedingt direkt die unmittelbaren Ursachen der Unterernährung von Kindern angehen;

17.

hebt hervor, dass Wachstumsverzögerungen im Sinne eines nicht altersgemäßen Wachstums — die auftreten, wenn chronisch unzureichende Ernährung und wiederholte Infektionen in den ersten 1 000 Tagen im Leben eines Kindes ein normales Wachstum und eine normale Entwicklung verhindern — die menschliche Entwicklung mit am stärksten beeinträchtigen;

18.

fordert die Kommission und den Rat auf, die politische Führungsrolle der EU zu sichern und die Verwirklichung der international vereinbarten, eindeutigen und ehrgeizigen Ernährungsziele auf globaler und regionaler Ebene voranzutreiben; fordert die EU-Delegationen und die Kommission nachdrücklich auf, koordinierte von den Ländern getragene Strategien für Ernährung und Ernährungssicherheit zu fördern und zugleich in Zusammenarbeit mit den Partnerländern die globalen Ernährungsziele in alle einschlägigen Entwicklungsprogramme und länderspezifischen Strategien einzubeziehen;

19.

fordert die EU auf, für nachhaltige Systeme der Nahrungsmittelerzeugung zu sorgen, widerstandsfähige landwirtschaftliche Verfahren umzusetzen, die die Produktivität und die Produktion steigern, und gemäß dem Mandat der Doha-Entwicklungsrunde Handelsverzerrungen auf den Weltagrarmärkten vorzubeugen sowie die am stärksten betroffenen Länder in den Weltmarkt einzugliedern, um der Ernährungsunsicherheit entgegenzuwirken;

20.

ist der Ansicht, dass bei der Überarbeitung des Finanzrahmens der Union berücksichtigt werden sollte, dass Lebensmittelsicherheit angesichts der zunehmenden Knappheit von Ressourcen in den nächsten Jahren eine Herausforderung sein wird, wobei die entsprechenden Mittel zur Bekämpfung der in Drittländern und in den Mitgliedstaaten verzeichneten Trends zu falscher Ernährung verwendet werden könnten;

21.

erkennt an, dass neben Wachstumsverzögerungen auch andere Formen der Mangelernährung wie Auszehrung (geringes Gewicht gemessen an der Größe) und Mikronährstoffmangel durch eine nachhaltige Landwirtschaftspolitik und die Gesundheitssysteme angegangen werden müssen; weist darauf hin, dass die Auszehrung in Südasien mit knapp unter 15 % so schwerwiegend ist, dass sie bald das Ausmaß eines erheblichen Problems für die Gesundheit der Bevölkerung annimmt;

22.

betont, dass humanitäre Hilfe, mit der das Problem der Auszehrung gelöst werden soll, um Strategien der Kommission ergänzt werden muss, die humanitäre mit entwicklungspolitischen Einsätzen verbinden; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, den Beitrag von Entwicklungsprogrammen zu einer neu festgelegten Verpflichtung und Zielsetzung, die Auszehrung von Kindern unter fünf Jahren unverzüglich und wirksam zu bekämpfen, zu bestimmen;

23.

betont, wie wichtig es ist, Programme zur Ernährungserziehung in Schulen und Gemeinschaften vor Ort zu fördern;

24.

fordert die Kommission auf, im Einklang mit den nationalen, regionalen und internationalen Verpflichtungen einen klaren politischen Handlungsrahmen festzulegen, mit dem verstärkt einzelstaatliche Netze der sozialen Sicherheit unterstützt werden sollen, die sich in einigen Ländern als entscheidendes Mittel zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und zur Eindämmung der Unterernährung erwiesen haben;

25.

betont, dass das Stillen als die natürlichste und beste Ernährungsform für Neugeborene und Kleinkinder gewahrt werden sollte, indem für eine gute Versorgung mit Nahrungsmitteln und gute Arbeitsbedingungen gesorgt wird, soziale und familiäre Unterstützungsnetzwerke geschaffen werden, das Recht auf bezahlten Mutterschaftsurlaub gesichert wird und Frauen so wirklich unterstützt werden;

26.

betont, dass pro Jahr voraussichtlich zusätzliche Investitionen in Höhe von 7 Milliarden USD notwendig sind, um die globalen Zielvorgaben im Hinblick auf Auszehrung, auf Blutarmut bei Frauen und auf das Stillen zu erreichen, wodurch 3,7 Millionen Kindern das Leben gerettet werden könnte und die Zahl der unter Wachstumsverzögerungen leidenden Kinder im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 65 Millionen und die der Frauen mit Blutarmut um 265 Millionen zurückgehen würde;

27.

fordert die Kommission auf, im Bereich Ernährungssicherheit und Ernährung eine stärkere Führungsrolle zu übernehmen, indem sie die zugesagten Hilfen um zusätzlich 1 Milliarde EUR aufstockt und ernährungsspezifische Maßnahmen ergreift, um die von der Weltgesundheitsversammlung vorgegebenen und die im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung festgelegten Ernährungsziele zu erreichen, indem sie eine klare Strategie dafür entwickelt, wie sie diese Ziele umsetzen und in ihre Pläne und Maßnahmen einbeziehen will, und indem sie einen klaren Fahrplan für die Zuweisung der zugesagten Hilfen für den Zeitraum 2016–2020 bereitstellt;

28.

fordert die Kommission und die Geber der Initiative „Scaling-Up Nutrition“ (SUN) auf, regelmäßig über die Fortschritte zu berichten, die bei den in der Vereinbarung über Ernährung für Wachstum eingegangenen Verpflichtungen erzielt werden, und dabei, wie auf dem Treffen des SUN-Netzwerks in Lusaka im Jahr 2013 vereinbart, nach einer einheitlichen Methodologie zur Verfolgung der Mittelverwendung vorzugehen;

29.

betont, dass alle Maßnahmen der EU dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung entsprechen müssen; fordert daher, dass der politische und wirtschaftliche Handlungsspielraum der Entwicklungsländer im Rahmen der Handels- und Entwicklungspolitik der EU gewahrt bleiben muss, damit diese Länder die Maßnahmen treffen können, die zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und zur Wahrung der Würde ihrer Bevölkerung und der Nahrungsmittelsouveränität notwendig sind, wobei das Recht der Lebensmittelhersteller vor Ort zu wahren ist, über ihr Land, ihr Saatgut und ihr Wasser zu verfügen, und die Privatisierung natürlicher Ressourcen abzulehnen ist;

30.

fordert, konkrete Indikatoren für die Umsetzung des EU-Aktionsplans zu entwickeln, einschließlich Indikatoren, mit denen die Ausgaben für ernährungsrelevante und ernährungsspezifische Maßnahmen verfolgt werden können, und zwar indem der Basic Nutrition Code des OECD-Entwicklungsausschusses (DAC) präzisiert und ein DAC-Marker für ernährungsrelevante Maßnahmen entwickelt wird; besteht in dieser Hinsicht darauf, dass strikte Überwachungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechenschaftspflicht festgelegt werden müssen, damit Fortschritte transparent und wirksam verfolgt werden können;

31.

fordert die Kommission auf, Kleinbauern dabei zu unterstützen, widerstandsfähigere und produktivere landwirtschaftliche Verfahren zu erproben bzw., sofern sie klimaschonend und agrarökologisch verträglich sind, zu übernehmen, zumal diese dazu beizutragen, den Prozess der Umweltschädigung umzukehren und die Existenzgrundlage der Landwirte sicherer und angemessener werden zu lassen, was eine notwendige Voraussetzung für mehr Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung darstellt;

32.

betont, dass das Recht auf Wasser mit dem Recht auf Nahrung einhergeht und dass die Resolution der Vereinten Nationen von 2010 bislang noch nicht zu entschiedenen Maßnahmen geführt hat, damit das Recht auf Wasser als Menschenrecht anerkannt wird;

33.

hält es für geboten, im Hinblick auf erschwingliche, an die Gegebenheiten vor Ort angepasste und verbesserte Pflanzenarten mit den Landwirten zusammenzuarbeiten und widerstands- und reaktionsfähige Kapazitäten für die einheimische Saatguterzeugung zu schaffen, die sich selbst tragen und deren Fortbestand nicht von der Finanzierung durch Geldgeber abhängt;

34.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich Ernährung und Ernährungssicherheit weltweit keine GVO-Kulturen zu unterstützen;

35.

fordert die Kommission und sonstige Geberländer und Stellen auf, die Erhebung aufgeschlüsselter und umfassender Daten über ernährungsrelevante Maßnahmen zu verbessern, um künftig gezielter vorgehen zu können;

36.

besteht darauf, bei der Bekämpfung von Unterernährung einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen, der Maßnahmen in einem breiten Spektrum von wirtschaftlichen und sozialen Sektoren erfordert; hebt daher hervor, wie wichtig Partnerschaften mit mehreren Beteiligten sind, und verweist auf die tragende Rolle, die der Privatwirtschaft bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit und bei der Ausweitung nahrungsspezifischer Maßnahmen (insbesondere durch Innovationen und Investitionen in die nachhaltige Landwirtschaft) sowie bei der Verbesserung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Verfahren im Landbau und in Nahrungssystemen zukommt;

37.

fordert die Kommission auf, den Gebern bei der Bekämpfung von Mangelernährung weiterhin mit gutem Beispiel voranzugehen, indem sie mehr dafür tut, den eigenen Verpflichtungen nachzukommen, und indem sie sich dafür einsetzt, dass die Fortschritte, die bei den 2013 unter dem Motto „Nutrition for Growth“ (Ernährung für Wachstum) eingegangenen Verpflichtungen erzielt werden, überprüft und weitere Zusagen zur Schließung der Finanzierungslücke im Bereich der Ernährung gemacht werden;

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Afrikanischen Union, der FAO und der Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln.

(1)  http://www.oecd.org/development/effectiveness/49650173.pdf

(2)  FAO (2015): Aktionsrahmen für Ernährung und Ernährungssicherheit in lang anhaltenden Krisen (FFA), englische Fassung.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0247.

(4)  ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 75.

(5)  ABl. C 289 vom 9.8.2016, S. 71.

(6)  ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 88.

(7)  http://www.foodpolicymilano.org/wp-content/uploads/2015/10/Milan-Urban-Food-Policy-Pact-EN.pdf

(8)  Quelle: Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung, Olivier De Schutter, 24. Januar 2014, http://www.srfood.org/images/stories/pdf/officialreports/20140310_finalreport_en.pdf


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/18


P8_TA(2016)0376

Europäische Staatsanwaltschaft und Eurojust

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2016 zu der Europäischen Staatsanwaltschaft und Eurojust (2016/2750(RSP))

(2018/C 215/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (1),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 14. März 2014 zur Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (PE530.084),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (2),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (COM(2013)0535),

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 85, 86, 218, 263, 265, 267, 268 und 340,

unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zu der Europäischen Staatsanwaltschaft und Eurojust (O-000092/2016 — B8-0715/2016 und O-000093/2016 — B8-0716/2016),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Rat — mit Blick auf die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen — nach Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnungen und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen kann;

B.

in der Erwägung, dass aus dem unlängst veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Study and Reports on the VAT Gap in the EU-28 Member States: 2016 Final Report“ (TAXUD/2015/CC/131) hervorgeht, dass 2014 in der gesamten Union Einbußen bei den Mehrwertsteuereinnahmen in Höhe von nicht weniger als 159,5 Mrd. EUR zu verzeichnen waren;

C.

in der Erwägung, dass es wichtig ist, dass sich die EU und alle ihre Mitgliedstaaten in wirksamer und abschreckender Weise für die Aufspürung und Verfolgung von Betrug zulasten der finanziellen Interessen der EU einsetzen, damit die Steuerzahler aller Mitgliedstaaten, die zum Haushalt der EU beitragen, geschützt sind;

D.

in der Erwägung, dass Eurojust die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bearbeitung von Fällen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, erleichtert und dabei geholfen hat, gegenseitiges Vertrauen aufzubauen und die Unterschiede zwischen den verschiedenen Rechtssystemen und -traditionen innerhalb der EU zu überbrücken; in der Erwägung, dass Eurojust die Durchführung von Amtshilfeersuchen und die Anwendung von Rechtsinstrumenten auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung erleichtert und dabei die grenzüberschreitende Strafverfolgung verbessert hat;

E.

in der Erwägung, dass die organisierte grenzüberschreitende Kriminalität in den letzten zehn Jahren zugenommen hat und von überaus mobilen und flexiblen Gruppen begangen wird, die in zahlreichen Mitgliedstaaten und unterschiedlichen Kriminalitätsbereichen tätig sind;

F.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-105/14, Taricco und andere, ausführte, dass der Begriff „Betrug“ in Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften so definiert wird, dass er auch Mehrwertsteuereinnahmen umfasst;

1.

bekräftigt seine seit Langem bestehende Unterstützung für die Errichtung einer effizienten und unabhängigen Europäischen Staatsanwaltschaft mit dem Ziel, die gegenwärtige Zersplitterung der Anstrengungen im Bereich der Strafverfolgung auf Mitgliedstaatsebene zum Schutz des EU-Haushalts zu verringern und somit die Bekämpfung von Betrug in der Europäischen Union zu intensivieren;

2.

fordert den Rat auf, auf der Grundlage der vorgeschlagenen Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (PIF-Richtlinie) eindeutige und klare Kompetenzen und Verfahren für die Europäische Staatsanwaltschaft festzulegen; fordert den Rat auf, sich stärker darum zu bemühen, eine Einigung über die PIF-Richtlinie zu erzielen, mit der die Mehrwertsteuer in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen wird, und die Verhandlungen mit dem Parlament wiederaufzunehmen, damit die Europäische Staatsanwaltschaft auch zustande kommt; hebt hervor, dass die Europäische Staatsanwaltschaft die vorrangige Zuständigkeit für die in der PIF-Richtlinie genannten Straftaten haben sollte; bedauert zutiefst, dass der Rat es der Europäischen Staatsanwaltschaft nicht gestattet, für Fälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zuständig zu sein, in denen die EU-Finanzierung zwar einen Betrag von 10 000 EUR überschreitet, jedoch weniger als die Hälfte der Kofinanzierung ausmacht; fordert den Rat daher auf, die Regelung zu verwerfen, gemäß der der Europäischen Staatsanwaltschaft die Möglichkeit entzogen wird, die Zuständigkeit für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu übernehmen, bei denen der dem Unionshaushalt entstandene Schaden mit dem eines anderen Leidtragenden vergleichbar oder weniger gravierend ist; fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass die einzelstaatlichen Behörden die Europäische Staatsanwaltschaft sowohl im Vorfeld als auch während einer Untersuchung unverzüglich über sämtliche Fälle, die in irgendeiner Weise in Verbindung mit der PIF-Richtlinie stehen, unterrichten;

3.

fordert den Rat auf, die Debatte über die Artikel 17 bis 20 des konsolidierten Textes (11350/1/16) des Vorschlags über die Europäische Staatsanwaltschaft mit dem Ziel wiederaufzunehmen, für mehr Klarheit zu sorgen und die Effizienz der Europäischen Staatsanwaltschaft zu verbessern; fordert den Rat auf, die Strafverfolgungsbefugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft und der einzelstaatlichen Staatsanwaltschaften bei a) mehreren Straftaten (eine organisierte Gruppe begeht mehrere Verbrechen wie z. B. Geldwäsche und Menschenhandel) und b) gemischten Straftaten (eine strafbare Handlung umfasst mehrere Straftaten, z. B. Mehrwertsteuerbetrug und Geldwäsche) klarzustellen; bedauert zutiefst, dass bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden die endgültige Entscheidung nicht bei einem unabhängigen Gericht wie dem Gerichtshof der Europäischen Union liegt; betont, dass die Effizienz der Europäischen Staatsanwaltschaft von der Klärung der Zuständigkeiten abhängt und dass die EU-Rechtsetzungsinstanzen — sollten sie in diesem Punkt keine Einigung erzielen — nicht in der Lage sein werden, die Effizienz der Europäischen Staatsanwaltschaft sicherzustellen, und folglich eine rote Linie des Parlaments überschreiten würden;

4.

ist der Ansicht, dass der Europäischen Staatsanwaltschaft genügend Ermittlungsmaßnahmen für die Durchführung ihrer Untersuchungen zur Verfügung stehen sollten; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die beiden Rechtsetzungsinstanzen Kriterien für die Beantragung von Ermittlungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten vereinbart haben, die auf dem in der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen festgelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhen;

5.

ist der Ansicht, dass mit Blick auf die Wirksamkeit der gerichtlichen Überprüfung gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Verträgen sämtliche operativen Entscheidungen der Europäischen Staatsanwaltschaft, die Dritte betreffen, einer gerichtlichen Überprüfung durch ein einzelstaatliches Gericht unterliegen sollten; vertritt die Auffassung, dass eine unmittelbare gerichtliche Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union möglich sein sollte;

6.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass unbedingt dafür gesorgt werden muss, dass das Konzept der „Verbindung mit den Behörden des Mitgliedstaats“ keine negativen Folgen nach sich zieht; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, geeignete Garantien zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft sicherzustellen und zu diesem Zweck beispielsweise eine Bestimmung vorzusehen, die eine Abweichung von dieser Verbindung ermöglicht, sofern dies für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Staatsanwaltschaft notwendig ist;

7.

ist der Ansicht, dass die Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten geschützt werden müssen; weist darauf hin, dass den Personen, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft verdächtigt werden, in der Verordnung weitere Verteidigungsrechte zugesprochen werden sollten, darunter vor allem das Recht auf Prozesskostenhilfe, Belehrung oder Unterrichtung und Einsicht in die Verfahrensakte, das Recht Beweise beizubringen sowie das Recht, die Europäische Staatsanwaltschaft darum zu ersuchen, im Namen des Verdächtigen Beweismittel zu sammeln;

8.

fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Kosten-Nutzen-Analyse eine Anpassung der Schätzungen der Auswirkungen der Kollegialstruktur auf den Haushalt vorzunehmen und dem Parlament die Ergebnisse des Tatsachenabgleichs vorzulegen; erinnert daran, dass diese Informationen in den endgültigen Beschluss des Parlaments einfließen werden;

9.

bekräftigt die Bedeutung der Rolle von Eurojust bei der Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit und Koordinierung der einschlägigen Justizbehörden der Mitgliedstaaten sowie bei der Unterstützung von Untersuchungen mit Drittstaatsbezug und fordert den Rat auf, die Beziehungen zwischen Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft — insbesondere die Auswirkungen der Kollegialstruktur — sowie die Beziehung der Europäischen Staatsanwaltschaft zu dem OLAF klarzustellen, damit ihre jeweiligen Rollen beim Schutz der finanziellen Interessen der EU klar voneinander abgegrenzt sind;

10.

ist der Ansicht, dass die ideale Lösung für eine wirksame Zusammenarbeit und einen effizienten Informationsaustausch zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und Eurojust darin besteht, dass beide Instanzen an ein und demselben Standort agieren;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0234.

(2)  ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 27.


19.6.2018   

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C 215/21


P8_TA(2016)0377

Notwendigkeit einer europäischen Reindustrialisierungspolitik vor dem Hintergrund der aktuellen Fälle Caterpillar und Alstom

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2016 zu der Notwendigkeit einer europäischen Reindustrialisierungspolitik vor dem Hintergrund der aktuellen Fälle Caterpillar und Alstom (2016/2891(RSP))

(2018/C 215/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 9, 151, 152, Artikel 153 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 173,

unter Hinweis auf die Artikel 14, 27 und 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (1),

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 EUV und Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 31. März 2005 mit dem Titel „Umstrukturierung und Beschäftigung — Umstrukturierungen antizipieren und begleiten und die Beschäftigung fördern: die Rolle der Europäischen Union“ (COM(2005)0120) und die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2005,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. November 2010 mit dem Titel „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“ (COM(2010)0682),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2013 über einen Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen (COM(2013)0882),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2014 zu der Reindustrialisierung Europas zwecks der Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit (4),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 18. April 2012 mit dem Titel „Exploiting the employment potential of green growth“ („Nutzung des Beschäftigungspotenzials des ‚grünen‘ Wachstums“) (SWD(2012)0092),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 2014 mit dem Titel „Für ein Wiedererstarken der europäischen Industrie“ (COM(2014)0014),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle — Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ (COM(2012)0582) und auf das Reindustrialisierungsziel von 20 %,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 zur Entwicklung einer nachhaltigen europäischen Industrie der unedlen Metalle (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2016 zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Bahnindustrie (6),

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Kohärenz der verschiedenen EU-Strategien heute unbedingt gegeben sein muss, um eine regelrechte Industriepolitik festzulegen, insbesondere vor dem Hintergrund der Fälle Caterpillar und Alstom;

B.

in der Erwägung, dass Caterpillar am 2. September 2016 einen umfangreichen, weltweit angelegten Umstrukturierungsplan bekannt gegeben hat; in der Erwägung, dass der Standort Gosselies im Rahmen dieses Plans zur Schließung gezwungen wird, wodurch 2 500 eigene Arbeitnehmer entlassen werden und die Arbeitsplätze von rund 4 000 Beschäftigten von Subunternehmen in Gefahr geraten;

C.

in der Erwägung, dass die Produkte des Betriebs dank der Senkung der Produktionskosten im Zeitraum 2013–2015 attraktiver geworden sind als die Produkte von außerhalb der Union; in der Erwägung, dass Caterpillar dennoch die Stilllegung des Betriebs beschlossen hat, um die Produktion in andere Betriebe zu verlagern, deren Sozialschutz- und Umweltschutzstandards geringer sind als diejenigen, die für die europäische Industrie gelten;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission in Anbetracht der Bedeutung und der europäischen Aspekte dieses Falls die Einsetzung einer Task Force beschlossen hat, in der die zuständigen Dienststellen vertreten sind und die im Zusammenhang mit der Schließung bei Caterpillar als Ansprechpartner dient;

E.

in der Erwägung, dass nicht nur diese beiden Produktionsstätten von der Umstrukturierung betroffen sein werden und weitere Entlassungen in den Betrieben von Alstom in Spanien und Italien und auch in den Betrieben von Caterpillar in Nordirland folgen dürften;

F.

in der Erwägung, dass die Eisenbahnbranche mit ihrer über 175-jährigen Geschichte das Rückgrat der Industrialisierung Europas ist; in der Erwägung, dass die jährliche Wachstumsrate der zugänglichen Märkte der Bahnindustrie bis 2019 auf 2,8 % geschätzt wird; in der Erwägung, dass die europäische Bahnindustrie unionsweit 400 000 Personen direkt beschäftigt und viele davon in KMU; in der Erwägung, dass eine starke, innovative europäische Bahnindustrie wichtige Voraussetzung für eine Verlagerung auf die Schiene ist, die zur Verwirklichung der klimaschutz- und energiepolitischen Ziele der Union notwendig ist;

G.

in der Erwägung, dass 65 % der Unternehmensausgaben für FuE auf die verarbeitende Industrie entfallen und dass die Stärkung der industriellen Basis daher unentbehrlich ist, wenn Fachwissen und Know-how in der EU gehalten werden sollen; in der Erwägung, dass die digitale Entwicklung, eine Priorität im Juncker-Plan, eine starke industrielle Basis braucht, damit etwas daraus wird;

H.

in der Erwägung, dass die europäische Industrie, wie sie bei Alstom und Caterpillar in Erscheinung tritt, hohen Mehrwert schafft und anerkanntes Fachwissen besitzt; in der Erwägung, dass dieser strategisch wichtige EU-Kernindustriezweig derzeit einem starken Wettbewerb aus Drittländern ausgesetzt ist, die kostengünstigere Erzeugnisse auf den europäischen Markt ausführen, indem sie auf allen Kontinenten, häufig mit politischer und finanzieller Unterstützung ihrer Regierungen, eine aggressive Politik der zügigen Expansion betreiben;

I.

in der Erwägung, dass die Kommission vor dem Hintergrund des aktuellen Falles Alstom eine auf 15 Jahre (bis 2030) angelegte Prospektivstudie über die Entwicklung der Eisenbahnindustrie in Europa anfertigen wird, in die unterschiedliche Szenarien bezüglich der Umweltschutzziele der EU-Mitgliedstaaten einfließen werden, einhergehend mit einer Studie über die Auswirkungen der einzelnen Szenarien auf Arbeitsplätze, Berufe und Kompetenzen; in der Erwägung, dass die Kommission zügig Folgemaßnahmen zu den in der Entschließung des Parlaments enthaltenen Empfehlungen zur EU-Bahnindustrie ergreifen muss, um für sichere und nachhaltige Arbeitsplätze und integratives Wachstum zu sorgen; in der Erwägung, dass sämtliche Folgemaßnahmen durch einen ständigen Dialog mit den Interessenträgern erleichtert werden und alle Kapitel der Entschließung umfassen sollte;

J.

in der Erwägung, dass die Kommission zugesagt hat, 2013 einen umfassenden Bericht über die Anwendung des Qualitätsrahmens vorzulegen; in Erwägung seiner Forderung an die Kommission in diesem Kontext, zunächst die einschlägigen Sozialpartner anzuhören und dann einen Vorschlag für einen Rechtsakt über die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Bewältigung von Umstrukturierungen vorzulegen;

K.

in der Erwägung, dass die europäische Industrie ihre Wettbewerbsfähigkeit und die Kapazität für Investitionen in Europa erhalten muss und dass sie zudem soziale und ökologische Herausforderungen in Angriff nehmen muss, während sie auch weiterhin weltweit Maßstäbe für soziale Verantwortung und Umweltverantwortung setzt;

L.

in der Erwägung, dass sich einige Unternehmen strategisch allein auf die Erzielung kurzfristiger Gewinne konzentriert haben, wodurch Innovation, Investitionen in FuE, Beschäftigung und Weiterbildung ins Hintertreffen zu geraten drohen;

M.

in der Erwägung, dass eine ambitionierte Innovationspolitik, die die Herstellung hochwertiger, innovativer und energieeffizienter Produkte begünstigt und nachhaltige Verfahren auf den Weg bringt, der Union die Eigenständigkeit in einem weltweiten Umfeld mit immer stärkeren Wettbewerb erhalten kann;

N.

in der Erwägung, dass der Baumaschinenhandel in der EU in den letzten Jahren schwerwiegende Erschütterungen durchgemacht hat, die durch den Rückgang öffentlicher und privater Investitionen, aber auch durch den Anstieg der Produktionskosten wegen höherer Rohstoffpreise bedingt sind;

O.

in der Erwägung, dass bei einem fairen Handel mit Industrieprodukten die Rechte von Arbeitnehmern und Umweltschutzvorschriften eingehalten werden müssen; in der Erwägung, dass Investitionen in Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz als starke Triebfeder für Investitionen in Industrieprodukte wirken, von denen Aufwärtsentwicklungen ausgehen können; in der Erwägung, dass Innovation und Investitionen in FuE, Arbeitsplätze und die Modernisierung von Kompetenzen für nachhaltiges Wachstum wesentlich sind;

P.

in der Erwägung, dass Innovation im Produktionsbereich erwiesenermaßen günstige Auswirkungen im Sinn einer Zunahme der Beschäftigung auf allen Stufen der industriellen Konjunktur hat; in der Erwägung, dass der wirtschaftliche Erfolg durch die Mitwirkung der Arbeitnehmer an Innovationsprozessen und an der Festlegung von Strategien erheblich erhöht werden kann;

Q.

in der Erwägung, dass der fortschrittlichere und nachhaltigere Teil der Stahlindustrie, in dem hochwertige Technologieprodukte erzeugt werden, die Gesundheit der Arbeitnehmer und der Anwohner geschützt wird und für die Einhaltung strenger Umweltschutznormen gesorgt wird, für die europäische Industriestrategie eine wichtige Rolle spielt;

R.

in der Erwägung, dass Europa angesichts der Einbußen an Know-how und Kompetenzen bei Arbeitnehmern seine industriellen Kapazitäten erhalten muss, um seinen Bedarf zu decken, ohne von Herstellern in Drittländern abhängig zu sein;

1.

bekundet starke Solidarität und Unterstützung für alle Arbeitnehmer von Caterpillar und Alstom sowie für ihre Familien und für die beteiligten Subunternehmen und bedauert die schädlichen Auswirkungen, die solche Schließungen auf die Wirtschaft und Gemeinschaften vor Ort haben; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sich für die Arbeitnehmer und die Wirtschaft vor Ort einzusetzen und die Regionen dabei zu unterstützen, diese schwierige wirtschaftliche und soziale Lage zu bewältigen;

2.

gibt der Überzeugung Ausdruck, dass die europäische Industrie als strategischer Aktivposten für die Wettbewerbsfähigkeit und Tragfähigkeit der Union zu betrachten ist; betont, dass die Union nur mit einer starken und robusten Industrie und einer zukunftsorientierten Industriepolitik den unterschiedlichen vor ihr liegenden Herausforderungen begegnen kann, zu denen ihre Reindustrialisierung, ihr Übergang zur Nachhaltigkeit und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze zu zählen sind; betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten solche sozioökonomischen Situationen besser vorhersehen und für die Wettbewerbsfähigkeit unseres industriellen Gefüges sorgen müssen;

3.

weist darauf hin, dass Europa eine soziale Marktwirtschaft ist, in deren Rahmen nachhaltiges und integratives Wirtschaftswachstum erzielt werden soll; bedauert, dass es keine echte EU-Industriepolitik gibt, durch die auch die EU-Arbeitnehmer geschützt werden; fordert die Kommission daher auf, eine wirkliche europäische Langzeitstrategie für die Industrie auszuarbeiten, mit der das in der Strategie Europa 2020 enthaltene Ziel, dass 20 % des Bruttoinlandsprodukts auf die Industrie entfallen sollen, verwirklicht werden kann;

4.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, entweder durch Rechtsvorschriften oder durch Tarifverträge für einen angemessenen sozialen Schutz sowie für angemessene Arbeitsbedingungen und Löhne, von denen Menschen adäquat leben können, und bei Entlassungen von Arbeitnehmern für wirksamen Schutz gegen unrechtmäßige Kündigungen zu sorgen;

5.

weist erneut darauf hin, dass, wie die Wirtschaftskrise in Europa gezeigt hat, eine Industrie umso widerstandsfähiger ist, je mehr sie in Innovation, FuE, Energieeffizienz, die Kreislaufwirtschaft usw. investiert; betont unter diesem Aspekt die nachteiligen Auswirkungen sinkender öffentlicher und privater Investitionen und eines rückläufigen Binnenverbrauchs, die beide gefördert werden sollten, damit von ihnen Wachstumsimpulse ausgehen können; weist darauf hin, dass öffentliche und private Investitionen und der Binnenverbrauch gefördert werden sollten, um das Wachstum anzukurbeln;

6.

vertritt die Auffassung, dass es für die Reindustrialisierungspolitik der EU von zentraler Bedeutung ist, dass der Verwaltungsaufwand verringert, die Befolgungskosten für Unternehmen gesenkt und überflüssige Rechtsvorschriften aufgehoben werden, während weiterhin für hohe Verbraucherschutz-, Arbeitnehmerschutz-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzstandards gesorgt wird;

7.

fordert, dass diese EU-Industriepolitik auf eindeutigen Zielvorgaben und Indikatoren wie zum Beispiel ehrgeizigen Energieeffizienz-, Ressourcen- und Klimazielen und auf einem auf Lebenszyklen und Kreislaufwirtschaft basierenden Ansatz beruht; betont, dass sie einen intelligenten Mix aus Maßnahmen sowohl für die Angebots- als auch für die Nachfrageseite umfassen sollte, die darauf abzielen, die Wirtschaft in der EU neu auszurichten und sie widerstandsfähiger und weniger ressourcenabhängig zu gestalten; weist darauf hin, dass mit dieser Politik Investitionen in Kreativität, Kompetenzen, Innovation und nachhaltige Technologien gelenkt werden sollten und die Modernisierung der industriellen Basis Europas mit einer an Wertschöpfung orientierten Politik, die die wichtigsten Wirtschaftszweige und ihre regionalen und lokalen Akteure einbezieht, unterstützt werden sollte; vertritt die Auffassung, dass mit einem Ansatz dieser Art kostenwirksame Vorteile für die europäische Industrie und für die gesamte europäische Wirtschaft erzielt werden könnten;

8.

stellt fest, dass sich die langjährige Unterstützung der Banken- und Kapitalmärkte in der EU weder auf die Beschäftigung ausgewirkt noch die wirtschaftlichen Aussichten verbessert hat; ist der Ansicht, dass ein Wechsel bei den staatlichen Beihilfen eingeleitet werden sollte, der darin besteht, dass abgestimmte haushaltspolitische Maßnahmen zur Belebung der Nachfrage ergriffen werden und die übermäßige Förderung der Angebotsseite eingestellt wird, auch im Rahmen von steuerlichen Maßnahmen und durch die Sicherstellung von Lohnzuwachs;

Handelspolitik als Schlüssel zu gleichen Wettbewerbsbedingungen

9.

betont, dass die EU zwar in vielen Wirtschaftszweigen Wettbewerbern aus Drittstaaten weitgehend offensteht, Drittstaaten jedoch mehrere Schranken errichtet haben, mit denen europäische Unternehmen diskriminiert werden; betont, dass Wettbewerber aus Drittstaaten, insbesondere aus China, schnell und aggressiv in Europa und andere Regionen der Welt expandieren, häufig mit starker politischer und finanzieller Unterstützung ihres Herkunftslandes; betont, dass diese Vorgehensweisen unlauteren Wettbewerb darstellen und Arbeitsplätze in Europa gefährden können; unterstreicht, dass China die fünf von der EU festgelegten Kriterien zur Definition eines Marktwirtschaftsstatus nicht erfüllt;

10.

fordert die Kommission auf, eine Handelspolitik der Union aufzustellen, die in Einklang mit ihren industriepolitischen Zielen steht und in der berücksichtigt wird, dass industrielle Arbeitsplätze in Europa gesichert werden müssen und dass es nicht zu zusätzlichen Standortverlagerungen und noch mehr Entindustrialisierung kommen darf; fordert die Kommission auf, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Marktteilnehmer von innerhalb und außerhalb Europas sicherzustellen, sodass ein fairer Wettbewerb für alle garantiert ist;

11.

weist darauf hin, dass bezüglich der Überarbeitung der Verordnungen über handelspolitische Schutzinstrumente eine rasche Einigung erreicht werden muss, damit sich ihre Reaktivität und Wirksamkeit verbessert und sie dadurch erheblich gestärkt werden; fordert die Kommission auf, zu berücksichtigen, welche gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie es haben könnte, wenn staatlich gelenkten Wirtschaften oder anderen Nicht-Marktwirtschaften der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt würde;

12.

hält es für geboten, dass dafür gesorgt wird, dass mit der EU-Handelspolitik keine wettbewerbswidrigen Praktiken, darunter Umweltdumping und insbesondere das Dumping von billigen und minderwertigen Produkten, gefördert werden, die europäische Standards gefährden und die in der EU angesiedelte Industrie in Mitleidenschaft ziehen; fordert die Kommission auf, Grenzausgleichsmechanismen in Betracht zu ziehen, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, wenn sie eine Politik konzipiert, mit der das Ziel der Strategie Europa 2020 erreicht werden soll, sowie als Mittel zur Vorbeugung von Umweltdumping, der Ausbeutung von Arbeitnehmern und unlauterem Wettbewerb;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit einem regions- und branchenspezifischen Ansatz Studien über Handelsverhandlungen durchzuführen, durch die auch das Verständnis der Auswirkungen auf Beschäftigung und europäische Industrieunternehmen verbessert werden sollte;

14.

hebt hervor, dass Unternehmen neuerdings dazu tendieren, ihre Produktion und ihre Dienstleistungen wieder zurück nach Europa zu verlagern, und dass dies Chancen für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen bewirkt; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie die EU günstige Bedingungen schaffen kann, um Unternehmen dabei zu unterstützen, die durch diese Rückverlagerung entstehenden Möglichkeiten zu nutzen;

Wettbewerbspolitik — ein für EU-Industrieunternehmen entscheidender Politikbereich

15.

fordert die Kommission auf, einen offenen und von Wettbewerb geprägten europäischen Rahmen auszuarbeiten, der dazu angetan ist, private Investitionen anzuziehen und beizubehalten, tragfähige EU-Wertschöpfungsketten aufrechtzuerhalten und hochwertige Beschäftigung zu schaffen, damit die Unionsbürger konkrete Vorteile davon haben;

16.

stellt fest, dass staatliche Beihilfen besser konzipiert werden müssen, damit Innovation und Nachhaltigkeit erreicht und die Ziele der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und der Begünstigung von Sozialpolitik im Einklang mit Artikel 9 AEUV erfüllt werden;

17.

betont, dass die europäische Industrie dem weltweiten Wettbewerb ausgesetzt ist, und legt der Kommission deswegen dringend nahe, den Weltmarkt unbedingt als die Bezugsgröße heranzuziehen, wenn sie in ihren Analysen räumlich begrenzte Märkte definiert, und ihre Analysen nicht auf nationale Märkte oder den Binnenmarkt zu beschränken, sodass europäische Industrieunternehmen die Möglichkeit haben, FuE-Partnerschaften oder strategische Allianzen einzugehen; fordert in diesem Zusammenhang, die Umstrukturierung der großen europäischen Hersteller zu erleichtern, damit Akteure auf den Markt gelangen können, die dank ausreichender kritischer Masse im internationalen Wettbewerb bestehen können;

Öffentliche Aufträge — ein Instrument, das der Verbesserung bedarf

18.

fordert die Kommission auf, die EU-Verordnungen über öffentliche Aufträge besser durchzuführen; weist darauf hin, dass Rechtsvorschriften der Union die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten oder solchen Angeboten ermöglichen, in denen über 50 % der Wertschöpfung außerhalb der Union liegen;

19.

vertritt die Auffassung, dass öffentliche Aufträge und Umweltkennzeichnung Beiträge im Hinblick auf die Akzeptanz nachhaltiger Produkte, Dienstleistungen und Innovationen und die Schaffung einer soliden Industriebasis in Europa zu leisten haben; ersucht die Mitgliedstaaten und die Kommission, ihre Bemühungen aufeinander abzustimmen, damit die Vergabebehörden ihren Vergabeentscheidungen den Grundsatz des wirtschaftlich günstigsten Angebots zu Grunde legen;

Verbesserter Einsatz von Mitteln der Union, FuE und Innovationen als Weg zu einer neuen Industriepolitik

20.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Unionsstrategie für eine kohärente und umfassende Industriepolitik zu konzipieren, die auf die Reindustrialisierung Europas abzielt und unter anderem auf Digitalisierung (insbesondere der Integration von intelligenten Technologien und Robotik in die industriellen Wertschöpfungsketten), Nachhaltigkeit, Energieeffizienz und angemessenen Ressourcen basiert; fordert zu diesem Zweck mehr Kooperation und Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten in Steuer-, Sozial- und Haushaltsangelegenheiten, um das Zustandekommen gemeinsamer Industrieprojekte zu erleichtern; ist der Auffassung, dass es den Industrieunternehmen durch den europäischen Regelungsrahmen ermöglicht werden sollte, sich den veränderten Bedingungen anzupassen und ihnen vorzugreifen, um zu Arbeitsplatzschaffung, Wachstum und regionaler Konvergenz beizutragen;

21.

ersucht die Kommission, mit den einzelnen Industriezweigen zusammenzuarbeiten, um für den bestmöglichen Einsatz der Mittel der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu sorgen, wobei es im Einzelnen um Mittel des Fonds für regionale Entwicklung (RDF) geht, mit denen FuE-Projekte auf regionaler Ebene gefördert werden sollen;

22.

vertritt die Auffassung, dass Finanzmittel der Union gute Chancen bieten, dauerhafte Investitionen in Energie- und Verkehrsinfrastruktur sowie in die intelligente Einführung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu finanzieren; fordert eine verbesserte Anwendung der einzelnen Kriterien, speziell der Beschäftigungs-, Umweltschutz- und Sozialkriterien, beim Einsatz der Mittel der EU-Fonds und aller von der EIB verwalteten Finanzierungsinstrumente;

23.

fordert eine EU-Agenda für intelligente Spezialisierung und die vorrangige Förderung von FuE in den Bereichen, in denen die Union eine Führungsrolle innehaben kann; fordert konkrete Instrumente, mit denen die Union und die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen im Bereich FuE bündeln können und die Ergebnisse in der Wirtschaft vor Ort praktisch angewandt werden können; erachtet das Zusammenspiel zwischen Forschung und Industrie als ausschlaggebend für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten unter diesem Aspekt auf, die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Unternehmen aktiv zu unterstützen; fordert, dass das Forschungsumfeld verbessert wird, indem die für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten vorgesehenen Haushaltsmittel aufgestockt und die einzelnen Finanzierungsprogramme der Union und der Mitgliedstaaten besser koordiniert werden;

24.

fordert die Kommission und die Europäische Investitionsbank auf, für die am stärksten von der Entindustrialisierung betroffenen Regionen besonders viel zu tun und die Unterstützung für Projekte in diesen Regionen dringend zu beschleunigen, wobei sicherzustellen ist, dass tragfähige und hochwertige Projekte Unterstützung erhalten; ist der Ansicht, dass das Potenzial für die zunehmend strategische und zielgerichtete Kreditvergabe der Europäischen Investitionsbank an Projekte, die in den Bereichen Innovation und industrieller Wandel und insbesondere verarbeitendes Gewerbe und damit verbundene Dienstleistungen angesiedelt sind, zusätzlich erschlossen werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Unternehmen in der EU, vor allem Kleinstunternehmen und KMU, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, wodurch ihre Möglichkeiten zur Aufstellung von Projekten erhöht und ihnen bessere Beratungsdienstleistungen und bessere technische Unterstützung geboten würden;

25.

ersucht die Kommission, in Koordination mit den Mitgliedstaaten zu untersuchen, wie anderweitige wirtschaftliche Nutzung ermöglicht werden kann, und zugleich sicherzustellen, dass Unternehmen ihrer ökologischen Verantwortung voll und ganz gerecht werden, die Umweltvorschriften achten und strenge Umweltnormen anwenden; fordert, dass Unternehmen die geschlossenen Standorte in vertretbaren Zeiträumen zu sanieren und ihre Übernahme durch die Kommunen zu erleichtern;

26.

fordert die Kommission auf, die Erleichterung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten darüber in Betracht zu ziehen, wie die Schließung von Betrieben am besten bewältigt werden kann, und ihnen nahe zu legen, Beispiele aus Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, um nach Möglichkeit die Suche nach einem Käufer oder den Verkauf des Standorts zu organisieren, damit Fabriken trotz der von den ursprünglichen Eigentümern beschlossenen Betriebsaufgabe in Betrieb bleiben;

27.

ist der Überzeugung, dass Steuerumgehung, auch durch den Transfer materieller und immaterieller Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen zwischen Unternehmen zu unangemessenen Preisen (Transferpreisen), verhindert werden sollte und dass sie sich zudem aus dem Mangel an europäischer Koordinierung in der Steuer- und Handelspolitik ergibt; fordert mehr Kooperation und Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten in Steuer-, Sozial- und Haushaltsangelegenheiten;

Sozial verträgliche Umstrukturierung und Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in zukunftsgerichteten Branchen

28.

befürwortet die (etwa im Fall Alstom) von bestimmten lokalen Gebietskörperschaften gemeinsam mit den Sozialpartnern lancierte Initiative zur Unterstützung experimenteller Projekte für von Umstrukturierung betroffene Arbeitnehmer und Unternehmen zu dem Zweck, berufliche Laufbahnen durch Fortbildung und Maßnahmen abzusichern, sodass hochwertige Beschäftigung erhalten bleibt;

29.

hält den Aufbau technischer Fähigkeiten — insbesondere in der verarbeitenden Industrie — für dringend erforderlich; betont, dass der Wert qualifizierter Techniker herausgestellt werden muss; vertritt die Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, den Arbeitnehmern geeignete Möglichkeiten zu bieten, sich die neuen, für die Kreislaufwirtschaft notwendigen Kompetenzen anzueignen, damit das Nettobeschäftigungspotenzial der umweltverträglichen Wirtschaft voll ausgeschöpft wird; weist darauf hin, dass kompetente Arbeitskräfte für die Fortbestandsfähigkeit der Produktion wichtig sind; betont, dass stärkere Synergieeffekte zwischen den Bildungssystemen, Hochschulen und dem Arbeitsmarkt gefördert werden müssen, wozu das Erleben der Arbeitswelt und die Zusammenarbeit mit Unternehmen bei der Bildung von „Innovationsclustern“ gehören;

30.

fordert alle einschlägigen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass alle beteiligten Akteure die einzelstaatlichen und europäischen Rechtsvorschriften über die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern uneingeschränkt einhalten, vor allem im Zuge von Umstrukturierungen, und zudem Umweltschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten;

31.

hebt hervor, dass die Unternehmen den rechtlichen Verpflichtungen nachkommen müssen, die ihnen durch europäisches und nationales Recht auferlegt werden, und dass sie dabei der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie der Möglichkeit der Überprüfung der von den Sozialpartnern vorgeschlagenen Alternativen Vorrang einräumen müssen;

32.

vertritt die Auffassung, dass jede Umstrukturierung, soweit angemessen, den Interessenträgern erklärt und begründet werden muss, was auch für die Wahl der zur Verwirklichung der Ziele vorgesehenen Maßnahmen und für alternative Optionen gilt; fordert dazu auf, ortsbezogene Dialoge mit Beteiligung aller Interessenträger zu führen, um die bestmöglichen Regelungen im Fall von Umstrukturierungen zu erörtern;

33.

betont die Bedeutung eines auf gegenseitiges Vertrauen und geteilte Verantwortung gestützten, fortlaufenden sozialen Dialogs auf allen Ebenen als eines der besten Instrumente für die Suche nach einvernehmlichen Lösungen und gemeinsamen Zielsetzungen bei Ankündigung, Abwendung und Bewältigung von Umstrukturierungsprozessen;

34.

betont, dass bei Umstrukturierungen die betroffenen Arbeitnehmer mit Blick auf ihre Gesundheits- und Arbeitsbedingungen, die soziale Sicherheit, die Neuqualifizierung und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geschützt werden müssen;

35.

weist darauf hin, dass Umstrukturierung erheblich umfassendere Auswirkungen hat als nur diejenigen auf das Unternehmen selbst und dass dazu unvorhergesehene Auswirkungen auf die Gemeinwesen und das wirtschaftliche und soziale Gefüge des jeweiligen Mitgliedstaates gehören;

36.

fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund der Fälle Caterpillar und Alstom die Sozialpartner zu der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften über Massenentlassungen zu konsultieren;

37.

bedauert die schrittweise Finanzialisierung der Realwirtschaft, die auf kurzfristige Finanzplanungen ausgelegt ist und sich nicht auf die Bewahrung einer innovativen Industrielandschaft konzentriert, die dauerhafte und hochwertige Arbeitsplätze bereithalten und der Gesellschaft auf lange Sicht von Nutzen sein kann; bedauert, dass diese Vorgehensweise den Verlust zahlreicher Arbeitsplätze im produzierenden Gewerbe nach sich gezogen hat; fordert die Kommission auf, die Sozialpartner bezüglich der Möglichkeit einer Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften über Massenentlassungen zu konsultieren, wobei den Aspekten im Zusammenhang mit den Fällen Caterpillar und Alstom und insbesondere der Einbeziehung aller Arbeitnehmer und Subunternehmen in das Verfahren Rechnung zu tragen ist, sowie über wirksame Maßnahmen zur Vorbeugung unrechtmäßiger Massenentlassungen, die nicht auf realen wirtschaftlichen Gründen beruhen, darunter die Möglichkeit zur Verhängung von Sanktionen, beispielsweise die Aussetzung des Zugangs zu EU-finanzierten Programmen oder die Forderung der Rückzahlung von öffentlichen Finanzhilfen;

38.

fordert die Task Force der Kommission auf, zu untersuchen, wie das Verfahren der Anhörung des Europäischen Betriebsrats (EBR) durchgeführt wurde; fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund der Untersuchung zu prüfen, ob die EBR-Richtlinie überarbeitet werden muss;

39.

stellt fest, dass der EGF im Zeitalter der Globalisierung ein wesentliches Instrument der Union ist, wenn es gilt, die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur beruflichen Neuqualifizierung von Arbeitnehmern zu unterstützen und das Wirtschaftsgefüge in einer Region mit Arbeitnehmern, die unter den Nachteilen der Globalisierung oder der Wirtschaftskrise leiden, wiederherzustellen; betont die Bedeutung der Empfehlungen in seiner Entschließung vom 15. September 2016 zu den Tätigkeiten, den Auswirkungen und dem Mehrwert des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zwischen 2007 und 2014 (7);

40.

betont jedoch, dass der EGF nur dann greift, wenn es bereits zu Entlassungen gekommen ist, und dass seitens der Mitgliedstaaten und der EU größere Anstrengungen unternommen werden müssen, um für angemessene wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen für die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung auf Dauer fortbestandsfähiger Arbeitsplätze zu sorgen;

41.

fordert die Kommission auf, das Parlament zu unterrichten über ihre Strategie bezüglich der wichtigsten Industriezweige in Europa — Bahnindustrie und Maschinenbau –, die dazu dienen soll, ein günstigeres Marktumfeld zu schaffen, und darüber, was sie zu tun gedenkt, um hochwertige Beschäftigung, Know-how und Investitionen in Europa zu halten;

42.

merkt an, dass bei Umstrukturierungen jüngere und ältere Arbeitnehmer häufiger von Entlassung betroffen sind als andere Altersgruppen; unterstreicht, dass Arbeitgeber bei Entlassungen die Vorschriften über die Diskriminierungsfreiheit — insbesondere in Bezug auf die Altersdiskriminierung — einhalten müssen;

43.

stellt fest, dass der Übergang zu einer umweltverträglichen Wirtschaft erhebliches Potenzial mit sich bringt für die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort, die nicht verlagert werden können, und in Bereichen, die nicht ins Ausland verlegt werden können; stellt fest, dass deutliche Anzeichen dafür vorliegen, dass sich der Übergang zu einer umweltverträglichen Wirtschaft insgesamt positiv auf die Beschäftigung auswirken wird, da nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten wie zum Beispiel Energiesparen arbeitskräfteintensiver sind als die Tätigkeiten, die sie ersetzen, und Regionen dabei helfen könnten, autarker zu werden;

o

o o

44.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

(1)  ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(3)  ABl. C 440 vom 30.12.2015, S. 23.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0032.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0460.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0280.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0361.


Donnerstag, 6. Oktober 2016

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/29


P8_TA(2016)0378

Ruanda: der Fall Victoire Ingabire

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zu dem Thema „Ruanda: der Fall Victoire Ingabire“ (2016/2910(RSP))

(2018/C 215/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2013 zu dem Thema „Ruanda: der Fall Victoire Ingabire“ (1),

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung,

unter Hinweis auf die Grundsätze und Leitlinien für das Recht auf einen fairen Prozess und Rechtsbeistand in Afrika,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, den Ruanda 1975 ratifiziert hat,

unter Hinweis auf das Ergebnis der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung für Ruanda von 2015 und die abschließende Feststellung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen von 2016,

unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin Federica Mogherini vom 3. Dezember 2015 im Namen der Europäischen Union zur Überarbeitung der Verfassung in Ruanda,

unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene gemeinsame Erklärung der EU vom 18. Dezember 2015 zu dem Referendum über einen Verfassungsentwurf in Ruanda;

unter Hinweis auf die Presseerklärung der Vereinigten Demokratischen Kräfte (United Democratic Forces — UDF) vom 16. März 2016 zu der Berufung im Fall der politischen Gefangenen Victoire Ingabire Umuhoza,

unter Hinweis auf den Bericht von Freedom House über Ruanda von 2015,

unter Hinweis auf den Länderbericht von Amnesty International über Ruanda 2015/2016,

unter Hinweis auf den Bericht von Amnesty International mit dem Titel „Justice in jeopardy: The first instance trial of Victoire Ingabire“ (Gefährdung der Justiz: Das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gegen Victoire Ingabire) aus dem Jahr 2013,

unter Hinweis auf die Antwort der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin Catherine Ashton vom 4. Februar 2013 auf die schriftliche Anfrage E-010366/2012 zu Victoire Ingabire,

unter Hinweis auf die Erklärung von Human Rights Watch vom 29. September 2016 mit dem Titel „Rwanda: Opposition Activist Missing“ (Ruanda: Aktivistin der Opposition wird vermisst),

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit über Ruanda von 2014,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Ruanda zu den wenigen afrikanischen Ländern gehört, die bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele eine führende Rolle spielen, insbesondere in Bereichen wie der Gleichstellung der Geschlechter, der Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft, dem allgemeinen Zugang zur Grundschulbildung, der Kinder- und Müttersterblichkeit, der Verbreitung von HIV und der ökologischen Nachhaltigkeit;

B.

in der Erwägung, dass ein starkes Wirtschaftswachstum mit wesentlichen Verbesserungen des Lebensstandards einherging, was in einem Rückgang der Kindersterblichkeit um zwei Drittel und einer Einschulungsrate für die Grundschule von fast 100 % zum Ausdruck kommt;

C.

in der Erwägung, dass wirtschaftliche und politische Bemühungen unternommen wurden, um die Wirtschaft des Landes aufzubauen und den Industrialisierungsgrad und die Dienstleistungsorientierung zu verbessern;

D.

in der Erwägung, dass Victoire Ingabire, Vorsitzende der Vereinigten Demokratischen Kräfte (UDF), am 30. Oktober 2012 wegen terroristischer Verschwörung gegen die Behörden und Verharmlosung des Genozids von 1994 zu acht Jahren Haft verurteilt wurde, weil sie Beziehungen zu den Demokratischen Kräften zur Befreiung Ruandas (FDLR) unterhielt;

E.

in der Erwägung, dass im September 2016 einer Delegation des Europäischen Parlaments der Zugang zu der inhaftierten Oppositionsführerin Victoire Ingabire verweigert wurde; in der Erwägung, dass der Schwerpunkt des Besuchs zwar auf der Rolle von Frauen in der Gesellschaft und ihrer Stärkung lag, das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit jedoch die Ansicht vertrat, dass es keinen besonderen Grund dafür gebe, dass Victoire Ingabire, eine Strafgefangene, die den nationalen Leitlinien und Vorschriften über den Strafvollzug unterliege, einen offiziellen Besuch von Mitgliedern des Europäischen Parlaments erhalte;

F.

in der Erwägung, dass die Delegation feststellte, dass in diesem Bereich weiterhin große Herausforderungen bestehen, beispielsweise bei dem Zugang zu Bildung in ländlichen Gebieten, ausgewogeneren Eigentumsrechten und dem besseren Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft, und dass die Menschenrechtslage, insbesondere in Bezug auf politische Beteiligung und Freiheit der Meinungsäußerung in Ruanda, nach wie vor besorgniserregend ist, während die unabhängige Zivilgesellschaft weiterhin sehr schwach ist;

G.

in der Erwägung, dass viele Menschenrechtsorganisationen das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gegen Victoire Ingabire verurteilt haben, da schwerwiegende Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und sie unfair behandelt wurde; in der Erwägung, dass Amnesty International in seinem Bericht darauf hinweist, dass der Präsident Ruandas im Vorfeld des Verfahrens öffentlich Erklärungen abgegeben hat, die ihr geschadet haben, und dass sich das Verfahren auf Geständnisse von in Camp Kami Inhaftierten stützte, wo mutmaßlich gefoltert wird; in der Erwägung, dass vier Zeugen der Anklage und Mitbeschuldigte, die 2012 vor dem Hohen Gericht von Ruanda gegen Victoire Ingabire ausgesagt hatten, im Mai 2013 vor dem Obersten Gericht erklärten, ihre Zeugenaussagen seien falsch gewesen;

H.

in der Erwägung, dass Victoire Ingabire Umuhoza am 13. September 2012 gemeinsam mit zwei anderen politischen Persönlichkeiten Ruandas, Bernard Ntaganda und Deogratias Mushyayidi, für den Sacharow-Preis für die Freiheit der Meinungsäußerung des Europäischen Parlaments für 2012 nominiert wurde;

I.

in der Erwägung, dass Victoire Ingabire 2015 den Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker anrief und die Regierung Ruandas beschuldigte, ihre Rechte verletzt zu haben; in der Erwägung, dass sich Ruanda im März 2015 aus dem Zuständigkeitsbereich des Afrikanischen Gerichtshofs zurückzog und erklärte, die Gerichte Ruandas seien in der Lage, alle innerstaatlichen Fälle zu verhandeln; in der Erwägung, dass die Regierung von Ruanda am 29. Februar 2016 ihre Erklärung zurückzog, der zufolge Privatpersonen direkt beim Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker Beschwerde einreichen können, und das wenige Tage vor einer Anhörung in einem Fall, der von Victoire Ingabire gegen die Regierung Ruandas angestrengt worden war;

J.

in der Erwägung, dass sich nach Angaben der UDF-Inkingi, der Partei von Victoire Ingabire, ihre Haftbedingungen seit April 2016 deutlich verschlechtert haben; in der Erwägung, dass ihr von außerhalb gelieferte und besonderen medizinischen Bedürfnissen entsprechende Mahlzeiten vorenthalten werden und ihr ärztliches Attest für ungültig erklärt wurde;

K.

in der Erwägung, dass sich die UDF-Inkingi unter anderem nicht ordnungsgemäß als Partei registrieren konnte und dass mehrere ihrer Mitglieder bedroht, festgenommen und inhaftiert wurden;

L.

in der Erwägung, dass mehrere Mitglieder von Oppositionsparteien inhaftiert sind; in der Erwägung, dass Illuminée Iragena, Krankenschwester und politische Aktivistin mit Verbindungen zur UDF-Inkingi, seit fünf Monaten vermisst wird und um ihre Sicherheit gefürchtet wird; in der Erwägung, dass Léonille Gasengayire, Schatzmeisterin der UDF-Inkingi, am 23. August 2016 festgenommen und der Erregung öffentlichen Aufruhrs beschuldigt wurde;

M.

in der Erwägung, dass Ruanda auf der Weltrangliste der Pressefreiheit (World Press Freedom Index) den 161. von 180 Plätzen einnimmt; in der Erwägung, dass die Pressefreiheit immer weiter eingeschränkt wird, da unabhängige Journalisten häufig schikaniert, bedroht und festgenommen werden; in der Erwägung, dass im Exil lebende und ausländische Journalisten in zunehmendem Maße außergerichtlicher Einschüchterung und Gewalt ausgesetzt sind oder verschwinden, weil sie in ihrer Berichterstattung offizielle Stellen kritisiert haben;

N.

in der Erwägung, dass die Regierung im Oktober 2014 die in Kinyarwanda ausgestrahlten Radiosender der British Broadcasting Corporation (BBC) auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, nachdem ein umstrittener BBC-Dokumentarfilm über den Völkermord in Ruanda von 1994 gesendet worden war;

O.

in der Erwägung, dass die Konsolidierung der Demokratie, einschließlich der Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz und der Teilhabe von Oppositionsparteien, unabdingbar ist, insbesondere im Hinblick auf die Präsidentschaftswahl, die 2017 stattfinden soll;

P.

in der Erwägung, dass die Unzulänglichkeiten des ruandischen Justizsystems während des Strafverfahrens gegen Victoire Ingabire seine Fähigkeit in Frage gestellt haben, über öffentlichkeitswirksame politische Fälle zu verhandeln;

Q.

in der Erwägung, dass Ruanda in der Region der Großen Seen ein wichtiger Akteur ist und — auch durch die Bekämpfung des illegalen Handels mit Mineralien und anderen Rohstoffen — eine entscheidende Rolle im Stabilisierungsprozess spielen kann; in der Erwägung, dass im Bericht der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen über die Demokratische Republik Kongo (DRK) für 2015 empfohlen wird, dass die Regierung von Ruanda Ermittlungen einleitet und die am illegalen Handel mit Zinn, Tantal und Wolfram sowie am Waschen von Mineralien aus der DRK in Ruanda Beteiligten vor Gericht stellt;

1.

verurteilt politisch motivierte Gerichtsverfahren, die Verfolgung politischer Oppositioneller und die Vorwegnahme von Gerichtsurteilen aufs Schärfste; fordert die Regierung Ruandas auf, auch bei den Menschenrechten so große Errungenschaften zu erzielen wie im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, damit das Land die letzten Schritte auf dem Weg hin zu einer modernen und inklusiven Demokratie gehen kann; fordert die ruandischen staatlichen Stellen nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass Victoire Ingabire ein faires Berufungsverfahren erhält und dass die Standards des ruandischen Rechts und des Völkerrechts eingehalten werden; betont, dass Gerichtsverfahren und die gegen Beschuldigte vorgebrachten Anklagepunkte nicht — wie im Falle von Victoire Ingabire geschehen — auf unklaren und mehrdeutigen Rechtsvorschriften und deren Missbrauch beruhen dürfen;

2.

bekundet seine tiefe Besorgnis über die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Ruandas, keine Berufung zuzulassen und Victoire Ingabire zu 15 Jahren Haft zu verurteilen, sowie über die Verschlechterung ihrer Haftbedingungen; ist der Ansicht, dass die internationalen Standards und insbesondere das Recht von Victoire Ingabire auf Unschuldsvermutung bei dem Berufungsverfahren in Ruanda nicht geachtet wurden;

3.

betont, dass der Rückzug Ruandas aus dem Zuständigkeitsbereich des Afrikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Rechte der Völker (ACHPR) im März 2016 nur wenige Tage vor der Anhörung im Verfahren von Victoire Ingabire kein Zufall ist und darauf abzielt, den unmittelbaren Zugang von Einzelpersonen und NGOs zu dem Gericht einzuschränken;

4.

macht die ruandischen staatlichen Stellen darauf aufmerksam, dass die EU im Rahmen des gemäß Artikel 8 des Cotonou-Abkommens geführten offiziellen politischen Dialogs mit Ruanda ihre Bedenken mit Blick auf die Wahrung der Menschenrechte und des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren zum Ausdruck gebracht hat; fordert die auf Tatsachen beruhende, dem geltenden Recht entsprechende, unverzügliche und unvoreingenommene Wiederaufnahme des Falles von Victoire Ingabire ohne jegliche Einschränkungen, unangemessene Einflussnahme, Druck oder Drohungen; fordert, dass die Rechte von Victoire Ingabire — darunter auch der Zugang zu einem Rechtsbeistand, die angemessene Versorgung mit Nahrung und eine korrekte Behandlung — in der Haftanstalt gewahrt werden;

5.

verurteilt ausnahmslos sämtliche Einschüchterungsversuche, Festnahmen, Verhaftungen und strafrechtlichen Verfolgungen von Anführern, Mitgliedern und Aktivisten der Oppositionsparteien sowie von Journalisten und anderen mutmaßlichen Kritikern der ruandischen Regierung einzig und allein aus dem Grund, dass sie ihre Meinung kundgetan haben; fordert die ruandischen staatlichen Stellen in diesem Zusammenhang eindringlich auf, die nationalen Rechtsvorschriften und insbesondere die Artikel 463 und 451 des Strafgesetzbuches, mit denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt wird, zu überarbeiten und anzupassen, damit das Recht auf Meinungsfreiheit gewährleistet ist;

6.

fordert die ruandische Regierung auf, ihre Bereitschaft deutlich zu machen, den mutmaßlichen Misshandlungen von Aktivisten der Opposition und von Journalisten nachzugehen und dafür zu sorgen, dass in den Militärhaftanstalten die Rechtsvorschriften des Landes und die internationalen Standards eingehalten werden; fordert die ruandischen staatlichen Stellen mit Nachdruck auf, unverzüglich alle Einzelpersonen und anderen Aktivisten freizulassen, die nur deswegen festgenommen oder verurteilt wurden, weil sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit oder ihr Recht, sich friedlich zu versammeln, wahrgenommen haben, und für die Trennung von öffentlicher Verwaltung, Legislative und Judikative und insbesondere für die Unabhängigkeit der Justiz zu sorgen;

7.

fordert die ruandischen staatlichen Stellen auf, ihre Bemühungen um die Untersuchung der Fälle von Illuminée Iragena, John Ndabarasa, Léonille Gasengayire und anderen Personen, von denen befürchtet wird, sie seien verschleppt worden, zu verstärken, deren Verbleib offenzulegen und sie — sofern sie in Haft sind — freizulassen oder vor Gericht zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass die Gerichtsverhandlungen gegen tatsächliche oder vemeintliche Regierungsgegner oder -kritiker wie Frank Rusagara, Joel Mutabazi, Kizito Mihigo und ihre jeweiligen Mitangeklagten fair verlaufen;

8.

fordert die ruandischen staatlichen Stellen eindringlich auf, dafür zu sorgen, dass die Wahl im Jahr 2017 friedlich, glaubhaft und transparent abläuft, und fordert die Regierung auf, im Vorfeld dieser Wahl an die Opposition heranzutreten; bekundet seine Unterstützung für eine langfristig angelegte EU-Wahlbeobachtungsmission für die Präsidentschaftswahl 2017, die sich in erster Linie auf politischen Freiraum und auf die Grundfreiheiten konzentrieren sollte;

9.

erinnert die staatlichen Stellen Ruandas daran, dass Demokratie auf einer pluralistischen Regierungsform mit einer funktionierenden Opposition und unabhängigen Medien und Justizbehörden sowie der Achtung der Menschenrechte und der Meinungs- und Versammlungsfreiheit beruht; fordert Ruanda in diesem Zusammenhang auf, den politischen Handlungsspielraum zu erweitern, diesen Standards gerecht zu werden und seine Menschenrechtsbilanz zu verbessern; erwartet, dass Ruanda die 2014 abgegebenen Empfehlungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit umsetzt;

10.

fordert die ruandischen staatlichen Stellen auf, ihre Erklärung, mit denen das Land Einzelpersonen und NGOs die Einreichung von Beschwerden beim Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker ermöglichte, schnellstens zu überprüfen und wieder in Kraft zu setzen;

11.

fordert die EU und ihre internationalen Partner auf, das ruandische Volk auch künftig bei seiner Aufbauarbeit für Frieden und Stabilität in dem Land und in der gesamten Region zu unterstützen;

12.

ersucht die Kommission, die Unterstützung der staatlichen Institutionen Ruandas durch die EU auch in Zukunft regelmäßig zu bewerten, damit dafür gesorgt ist, dass mit dieser Unterstützung die Menschenrechte, die Meinungs- und die Vereinigungsfreiheit, der politische Pluralismus und eine unabhängige Zivilgesellschaft uneingeschränkt gefördert werden;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin Federica Mogherini, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Institutionen der Afrikanischen Union, der Ostafrikanischen Gemeinschaft, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, den EU-Mitgliedstaaten, den Verteidigern von Victoire Ingabire sowie dem Präsidenten Ruandas zu übermitteln.

(1)  ABl. C 55 vom 12.2.2016, S. 127.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/33


P8_TA(2016)0379

Sudan

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zum Sudan (2016/2911(RSP))

(2018/C 215/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zum Sudan,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der EU, der Vertreter der Troika (Norwegen, Vereinigtes Königreich, USA) und der Bundesrepublik Deutschland vom 8. August 2016, in der sie die Unterzeichnung des Fahrplans der Hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union für den Sudan (AUHIP) durch die Vertragsparteien der „Sudan-Call“-Erklärung begrüßen,

unter Hinweis auf den Bericht des unabhängigen Sachverständigen für die Menschenrechtslage im Sudan vom 28. Juli 2016 und den Bericht des Sonderberichterstatters für die negativen Auswirkungen der einseitigen Zwangsmaßnahmen auf die Ausübung der Menschenrechte vom 4. August 2016 über seine Reise in den Sudan,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 27. Juni 2016 zu der Ankündigung durch die sudanesische Regierung einer viermonatigen einseitigen Einstellung der Feindseligkeiten,

unter Hinweis auf die Resolution Nr. 2296 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zum Sudan, die am 29. Juni 2016 in seiner 7728. Sitzung verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf das Kommuniqué des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union vom 13. Juni 2016 zu der Lage in Darfur,

unter Hinweis auf Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, gemäß denen niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin im Namen der Europäischen Union vom 9. April 2015 zum Fehlen eines günstigen Umfelds für die bevorstehenden Wahlen im Sudan im April 2015,

unter Hinweis auf die Erklärung „Sudan Call“ über die Schaffung eines Staates der Bürgerschaft und der Demokratie,

unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 18. Dezember 1979,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der seit 13 Jahren andauernde Konflikt in Darfur bislang mehr als 300 000 Menschenleben forderte und die sudanesischen Regierungstruppen weiterhin Angriffe auf die Zivilbevölkerung ausführen, insbesondere in Jebel Marra; in der Erwägung, dass bei den anhaltenden, wahllosen Luftangriffen auf die Zivilbevölkerung, darunter auch bei den rechtswidrigen Angriffen sudanesischer Truppen auf Dörfer in den Provinzen Südkordofan, Blauer Nil und Darfur, Menschen ihr Leben verloren haben und Teile der zivilen Infrastruktur zerstört worden sind;

B.

in der Erwägung, dass das Gesetz über die nationale Sicherheit von 2010 der sudanesischen Regierung weitreichende Befugnisse zur Inhaftierung von Personen ohne Anklage und über einen längeren Zeitraum erteilt, und in der Erwägung, dass eine Reihe von Organisationen zwangsweise geschlossen und durchsucht worden ist;

C.

in der Erwägung, dass der Sudan — wie in der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung durch die Vereinten Nationen vom 21. September 2016 dargelegt — seine Zusage bekräftigte, dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen beizutreten;

D.

in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtsverletzungen in Darfur und insbesondere in den Provinzen Südkordofan und Blauer Nil zunehmend häufen und unter anderem die Form von außergerichtlichen Hinrichtungen, übermäßiger Gewalt, Entführungen von Zivilpersonen, sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt gegen Frauen, Missbrauch von Kindern sowie willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen annehmen;

E.

in der Erwägung, dass im Sudan der gesellschaftliche Raum für Oppositionsparteien, die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsaktivisten beschränkt ist; in der Erwägung, dass der nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst des Sudan (NISS) es Berichten zufolge auf Menschenrechtsaktivisten, Studenten und politische Gegner abgesehen hat und diese wegen der Ausübung ihrer legitimen Aktivitäten unaufhörlich schikaniert und strafrechtlich verfolgt; in der Erwägung, dass in diesem Jahr bereits sehr viele Aktivisten der Zivilgesellschaft Opfer willkürlicher Verhaftungen geworden sind, darunter vier Vertreter der sudanesischen Zivilgesellschaft, die auf ihrem Weg zu einem hochrangigen Menschenrechtstreffen, das am 31. März 2016 unter Beteiligung von Diplomaten in Genf stattfand, von Sicherheitsbeamten am Flughafen Khartum abgefangen wurden;

F.

in der Erwägung, dass Menschenrechtsgruppen stichhaltige Beweise für den Einsatz chemischer Waffen gegen die Zivilbevölkerung vonseiten sudanesischer Regierungstruppen gefunden haben und Dorfbewohner aus der Region Jebel Marra in Darfur die grausamen Folgen mutmaßlicher Angriffe mit chemischen Waffen schildern, und in der Erwägung, dass sich der jüngste dieser Angriffe am 9. September 2016 in dem Dorf Gamarah ereignete; in der Erwägung, dass darüber hinaus auch Anschläge der Rapid Support Forces (RSF), einer sudanesischen Militäreinheit, die sich aus Mitgliedern einer ehemaligen regierungstreuen Miliz zusammensetzt und unter dem Befehl des NISS steht, gemeldet worden sind;

G.

in der Erwägung, dass bei einer brutalen Razzia, die am 29. Februar 2016 vom NISS im Zentrum für Ausbildung und menschliche Entwicklung in Karthum (TRACKS) durchgeführt wurde, sowohl der Direktor dieser zivilgesellschaftlichen Organisation Khalfálah Alafif Muktar als auch zahlreiche Aktivisten, darunter Arwa Ahmed Elrabie, Al-Hassan Kheiry, Imani-Leyla Raye, Abu Hureira Abdelrahman, Al-Baqir Al-Afif Mukhtar, Midhat Afifadeen und Mustafa Adam verhaftet und wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung und Kriegführung gegen den Staat angeklagt wurden und es sich dabei um Straftaten handelt, die mit der Todesstrafe geahndet werden; in der Erwägung, dass der Direktor Berichten zufolge bei schlechter Gesundheit ist und keinen Familienbesuch empfangen darf;

H.

in der Erwägung, dass die sudanesischen Behörden die Religionsfreiheit massiv einschränken; in der Erwägung, dass die Drohungen gegenüber leitenden Kirchenmitgliedern und die Einschüchterung christlicher Gemeinden in den letzten Jahren immer mehr zugenommen haben; in der Erwägung, dass der Tscheche Petr Jašek, Mitglied der Organisation „Christian Aid“, die sudanesischen Pastoren Hassan Abduraheem Kodi Taour und Kuwa Shamal sowie Hochschulabsolvent Abdulmonem Abdumawla Issa Abdumawla aus Darfur bereits seit neun Monaten vom NISS festgehalten werden und sich wegen Anprangerung der mutmaßlichen Verfolgung von Christen in vom Krieg verwüsteten Gebieten im Sudan vor Gericht verantworten müssen; in der Erwägung, dass die Zahl der Gerichtsverfahren wegen Apostasie und der damit einhergehenden Todesurteile in den letzten Jahren gestiegen ist;

I.

in der Erwägung, dass die RSF vor Kurzem entlang der nördlichen Grenze des Sudan im Einsatz war, um den Zustrom irregulärer Migranten einzudämmen; in der Erwägung, dass der Befehlshaber der RSF am 31. August 2016 erklärte, seine Truppen würden an der Grenze zu Ägypten und Libyen Patrouillen durchführen, und behauptete, der Sudan würde dadurch im Namen der EU gegen illegale Migration vorgehen; in der Erwägung, dass die EU-Delegation im Sudan am 6. September 2016 jegliche Unterstützung dieser Art bestritt;

J.

in der Erwägung, dass am 24. August 2016 48 potenzielle sudanesische Asylbewerber aus Italien in den Sudan abgeschoben wurden; in der Erwägung, dass die sudanesischen Behörden im Mai 2016 über 400 Eritreer, die auf ihrem Weg nach Libyen verhaftet worden waren, abschoben;

K.

in der Erwägung, dass die sudanesischen Behörden Frauen und Mädchen unverhältnismäßig oft wegen unklar definierter Verbrechen verurteilen; in der Erwägung, dass Frauen systematischer Diskriminierung, körperlichen Strafen und Auspeitschungen wegen unklar definierter Verstöße gegen die Kleiderordnung ausgesetzt sind;

L.

in der Erwägung, dass sich die Mitunterzeichner der Verpflichtungserklärung „Sudan Call“ (Vertreter politischer Parteien und bewaffneter Oppositionsparteien, darunter auch Vertreter der nationalen Umma-Partei, des nationalen Konsensforums und der sudanesischen revolutionären Front) dazu verpflichtet haben, sich für die Beendigung der Konflikte in den unterschiedlichen Regionen des Sudan sowie für rechtliche, institutionelle und wirtschaftliche Reformen einzusetzen;

M.

in der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) 2009 und 2010 zwei Haftbefehle gegen Präsident al-Baschir erlassen hat, in denen ihm die Verantwortung für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord zur Last gelegt wird; in der Erwägung, dass der Sudan zwar keine Vertragspartei des Römischen Statuts ist, gemäß der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 1593 (2005) jedoch dazu verpflichtet ist, mit dem IStGH zu kooperieren, und daher den Haftbefehl des IStGH achten muss;

N.

in der Erwägung, dass die EU-Außenminister bei einem Treffen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ im Juni 2008 zu dem Schluss kamen, dass der Rat bereit ist, „Maßnahmen gegen Einzelpersonen, die für die Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem IStGH verantwortlich sind, zu erwägen“;

O.

in der Erwägung, dass die EU derzeit gemeinsam mit dem Sudan ein Projekt für eine bessere Migrationssteuerung umsetzt;

1.

bedauert den Einsatz chemischer Waffen gegen die Zivilbevölkerung in der Region Jebel Marra in Darfur vonseiten der sudanesischen Regierung und betont, dass dies ein schwerer Verstoß gegen das Völkerrecht ist und überdies ein Kriegsverbrechen darstellt; weist darauf hin, dass der Sudan eine Vertragspartei des Chemiewaffenübereinkommens ist, und fordert eine internationale Untersuchung dieser Behauptungen durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen; erinnert die sudanesischen Behörden an ihre Verpflichtung, die Menschenrechte zu schützen;

2.

ist weiterhin zutiefst besorgt über die anhaltenden rechtswidrigen Tötungen, Entführungen und Fälle geschlechtsbezogener und sexueller Gewalt in den Konfliktgebieten, vor allem in Darfur und den Provinzen Südkordofan und Blauer Nil, sowie über die damit einhergehende ernste humanitäre Notlage, die durch Binnenvertreibungen von gewaltigem Ausmaß verursacht wird; fordert, dass die Luftangriffe der sudanesischen Streitkräfte gegen Zivilisten unverzüglich eingestellt werden;

3.

verurteilt die willkürliche Festnahme und Inhaftierung von Aktivisten und die andauernde Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten im Sudan; fordert die sudanesische Regierung nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Bürger des Landes ihr Recht auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit friedlich wahrnehmen können; unterstreicht, dass der Nationale Dialog nur dann erfolgreich sein wird, wenn er in einem Klima stattfindet, in dem die freie Meinungsäußerung, die Medienfreiheit, sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit gewährleistet sind;

4.

fordert die Afrikanische Union und die sudanesische Regierung auf, alle Vorwürfe von Folter, Misshandlung, willkürlicher Inhaftierung und Anwendung von unverhältnismäßiger Gewalt zügig zu untersuchen und die für diese Taten Verantwortlichen in fairen Gerichtsverfahren zur Rechenschaft zu ziehen, ohne auf die Todesstrafe zurückzugreifen; fordert die sudanesische Regierung auf, unverzüglich ein Moratorium für alle Hinrichtungen zu verhängen und die Todesstrafe und alle Formen körperlicher Bestrafung abzuschaffen;

5.

äußert sich besonders besorgt über die nach wie vor gegen internationale humanitäre Einrichtungen und Hilfsorganisationen verhängten Zugangsbeschränkungen; fordert die sudanesische Regierung auf, im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Zuge der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um den Zugang internationaler humanitärer Einrichtungen zu all jenen zu verbessern, die auf humanitäre Hilfe warten; fordert die sudanesische Regierung nachdrücklich auf, auf konstruktive Weise mit Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um im Sudan unverzüglich für Menschenrechte zu sensibilisieren;

6.

bekräftigt, dass die Religions-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit ein universelles Menschenrecht ist, das überall und für jedermann zu schützen ist; fordert die sudanesische Regierung auf, jedwede rechtlichen Bestimmungen aufzuheben, durch die Menschen aufgrund ihrer religiösen Überzeugung bestraft oder diskriminiert werden, insbesondere im Fall von Apostasie, und insbesondere betreffend den Tschechen Petr Jašek, Mitglied der Organisation „Christian Aid“, die sudanesischen Pastoren Hassan Abduraheem Kodi Taour und Kuwa Shamal sowie den Hochschulabsolventen Abdulmonem Abdumawla Issa Abdumawla aus Darfur;

7.

äußert sich besorgt über das zunehmend härtere Durchgreifen des NISS gegenüber Bürgern, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, und fordert den Sudan auf, inhaftierte Personen unverzüglich und bedingungslos freizulassen und die Praxis willkürlicher Inhaftierungen umgehend einzustellen, sämtliche Anklagepunkte fallenzulassen, die sich auf ihre friedliche Tätigkeit stützen, und zuzulassen, dass die Mitarbeiter nichtstaatlicher Organisationen, etwa TRACKS, deren Zweigorganisationen und studentische Aktivisten ihrer Arbeit ohne Angst vor Repressalien nachgehen können;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass der Sudan Empfehlungen akzeptiert hat, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu ratifizieren und seine Anstrengungen zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher Behandlung zu verstärken; fordert die sudanesische Regierung allerdings auf, ihr Gesetz über die nationale Sicherheit, dem zufolge die Inhaftierung von Verdächtigen für bis zu viereinhalb Monaten ohne jegliche gerichtliche Kontrolle zulässig ist, einer dringenden Überprüfung zu unterziehen und ihr Rechtssystem im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards zu reformieren;

9.

fordert die sudanesische Regierung auf, die weitreichenden Immunitäten, die im sudanesischen Recht festgelegt sind, aufzuheben, die Ergebnisse der drei staatlichen Untersuchungsausschüsse zu veröffentlichen und das Ausmaß der Tötungen während des Durchgreifens gegen Personen, die im September 2013 gegen Sparmaßnahmen protestierten, öffentlich zuzugeben und den Opfern zu ihrem Recht zu verhelfen;

10.

verweist erneut auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom Juni 2008, in denen auf die anhaltende Weigerung der sudanesischen Regierung eingegangen wird, mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammenzuarbeiten, und darauf hingewiesen wird, dass die sudanesische Regierung eine Verpflichtung — und die Fähigkeit — zur Zusammenarbeit hat und dass jeder vom Internationalen Strafgerichtshof erlassene Haftbefehl beachtet werden sollte; fordert Omar al-Baschir nachdrücklich auf, das Völkerrecht zu achten und sich vor dem Internationalen Strafgerichtshof für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord zu verantworten;

11.

fordert die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union und insbesondere jene Länder, die Präsident al-Baschir empfangen haben (Demokratische Republik Kongo, Tschad, Südafrika, Uganda und Dschibuti), auf, sich an das Römische Statut und an die Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs zu halten;

12.

fordert die EU auf, tätig zu werden und gezielte Strafsanktionen gegen diejenigen zu verhängen, die für anhaltende Kriegsverbrechen und die Unterlassung der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof verantwortlich sind; ersucht den EAD, im Hinblick auf derartige Sanktionen unverzüglich ein Verzeichnis entsprechender Personen zu erstellen;

13.

nimmt zur Kenntnis, dass die sudanesische Regierung am 16. März 2016 das Abkommen über den Fahrplan unterzeichnet und in der Folge ihr Engagement klargestellt hat, andere relevante Akteure in den Nationalen Dialog einzubeziehen und weiterhin hinter Beschlüssen zu stehen, die die Unterzeichner der Opposition und der 7+7-Mechanismus, der Lenkungsausschuss des Nationalen Dialogs, gemeinsam gefasst haben; betont, dass alle Parteien ihren Verpflichtungen nachkommen müssen, und fordert eine Fortsetzung des Dialogs mit dem Ziel einer endgültigen Waffenruhe; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, weiterhin entschlossen die Bemühungen der Afrikanischen Union, dem Sudan Frieden zu bringen, zu unterstützen und dem sudanesischen Volk bei seinem Übergang zu einer intern reformierten Demokratie zu helfen;

14.

fordert die gemeinsame Mission der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union in Darfur (UNAMID) auf, eine ständige Präsenz innerhalb des Jebel Marra zu errichten; fordert UNAMID auf, unverzüglich Vorwürfe zu untersuchen, Mitglieder der sudanesischen Regierungstruppen und der Oppositionskräfte hätten im Jebel Marra die Menschenrechte und das Völkerrecht verletzt, und öffentlich über diese Vorwürfe zu berichten;

15.

fordert den EAD und die Kommission auf, die Entwicklungshilfe der EU im Sudan genau zu überwachen, um zu verhindern, dass örtliche Milizen direkt oder indirekt unterstützt werden, und um sicherzustellen, dass RSF-Kämpfer, die an der Grenze des Sudan zu Ägypten und Libyen patrouillieren, nicht vorgeben, im Namen der EU gegen illegale Einwanderung zu kämpfen;

16.

fordert die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, daher für uneingeschränkte Transparenz in Bezug auf das gemeinsam mit dem Sudan betriebene Projekt für eine bessere Migrationssteuerung zu sorgen, einschließlich aller geplanten Tätigkeiten und Empfänger von europäischen und nationalen Mitteln, und einen ausführlichen Bericht über den Arbeitsbesuch einer technischen Delegation der EU im Mai 2016 im Sudan zu verfassen;

17.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass das Parlament laufend in allen Einzelheiten über den im Rahmen des Khartum-Prozesses eingeleiteten Dialog unterrichtet wird und dass die Tätigkeiten, die über den EU-Treuhandfonds für Afrika finanziert werden, insbesondere jene, mit denen die Kapazitäten der sudanesischen Regierung aufgebaut werden sollen, unter uneingeschränkter Achtung bestehender Vereinbarungen ausgeführt werden, wobei zu gewährleisten ist, dass die Einhaltung internationaler Verpflichtungen und Gesetze für die Bürger und die Zivilgesellschaft in der EU wie auch im Sudan absolut transparent ist;

18.

stellt besorgt fest, dass die Rechte der Frau im Sudan, und insbesondere Artikel 152 des Strafgesetzbuchs, fortlaufend und häufig verletzt werden, und fordert die sudanesischen Behörden eindringlich auf, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau rasch zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der sudanesischen Regierung, der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Panafrikanischen Parlament und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen zu übermitteln.

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/37


P8_TA(2016)0380

Thailand, vor allem der Fall Andy Hall

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zu Thailand und vor allem zu dem Fall Andy Hall (2016/2912(RSP))

(2018/C 215/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Thailand, insbesondere jene vom 20. Mai 2010 (1), 6. Februar 2014 (2), 21. Mai 2015 (3) und 8. Oktober 2015 (4),

unter Hinweis auf die Antwort der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 19. November 2015 im Namen der Kommission zu dem Fall Andy Hall,

unter Hinweis auf die am 14. November 2014 von der Delegation der Europäischen Union in Thailand in Abstimmung mit den Missionschefs der EU in Thailand veröffentlichten Erklärungen,

unter Hinweis auf die Presseerklärung des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 20. September 2016,

unter Hinweis auf die Erklärung von Maurizio Bussi, Länderdirektor der Internationalen Arbeitsorganisation für Thailand, Kambodscha und die Demokratische Volksrepublik Laos, vom 21. September 2016 zu der Verurteilung des Verfechters von Arbeitnehmerrechten Andy Hall in Thailand,

unter Hinweis auf die allgemeine regelmäßige Überprüfung Thailands vor dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 11. Mai 2016 und die daraus hervorgegangenen Empfehlungen,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,

unter Hinweis auf den von der thematischen Arbeitsgruppe Migration der Vereinten Nationen veröffentlichten Bericht über Migration in Thailand 2014,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern aus dem Jahre 1998 und die Resolution A/RES/70/161 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 17. Dezember 2015,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966, zu dessen Vertragsparteien Thailand gehört,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984,

unter Hinweis auf die Menschenrechtserklärung des Verbands südostasiatischer Nationen vom 18. November 2012,

unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Andy Hall, der Arbeitnehmerrechte verficht und EU-Bürger ist, am 20. September 2016 zu drei Jahren Haft auf Bewährung und einer Geldstrafe von 150 000 THB verurteilt wurde, nachdem er an einem Bericht der finnischen nichtstaatlichen Organisation Finnwatch mitgewirkt hatte, in dem Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte in einem thailändischen Ananasverarbeitungsbetrieb der Natural Fruit Company Ltd aufgedeckt wurden;

B.

in der Erwägung, dass Andy Hall formell wegen Verleumdung und — in Verbindung mit der Veröffentlichung des Berichts im Internet — wegen Computerkriminalität angeklagt wurde und dass beide Unrechtstatbestände als Anklagepunkte für ein Gerichtsverfahren in Thailand zugelassen wurden;

C.

in der Erwägung, dass bereits in vorherigen gerichtlichen Anhörungen das Arbeitsministerium Thailands und Mitarbeiter der Natural Fruit Company Ltd auf mehrere Verstöße des Unternehmens gegen Arbeitnehmerrechte hingewiesen hatten;

D.

in der Erwägung, dass das Bezirksgericht Phra Khanong in Bangkok am 18. September 2015 zugunsten von Andy Hall urteilte und die Abweisung der anderen gegen ihn erhobenen Verleumdungsklagen bestätigte, wogegen die Natural Fruit Company Ltd und die Generalstaatsanwaltschaft Thailands Rechtsmittel einlegten, sodass diese Verleumdungsklagen nun vor dem Obersten Gerichtshof verhandelt werden; in der Erwägung, dass die beiden Zivilverfahren während der beiden Strafverfahren ausgesetzt sind;

E.

in der Erwägung, dass laut Berichten internationaler und inländischer thailändischer Medien dem Netzwerk für die Arbeitnehmerrechte von Migranten (Migrant Worker Rights Network, MWRN), einer Organisation, für die Andy Hall als Berater tätig ist, sowie Andy Hall selbst und 14 auf einer Hühnerfarm tätigen Arbeitern aus Myanmar ein ähnliches Verfahren wegen Verleumdung und Computerkriminalität droht, das von einem thailändischen Hühnerbetrieb, der auch den EU-Markt beliefert, angestrengt wurde;

F.

in der Erwägung, dass die Staatsorgane Thailands am 28. September 2016 verhindert haben, dass mehrere ausländische Menschenrechtssachverständige und Wissenschaftler den aktuellen Forschungsbericht von Amnesty International der Öffentlichkeit vorstellen und verbreiten, einen Bericht, in dem regelmäßige Fälle von Folter und Misshandlung von politischen Gegnern, Wanderarbeitnehmern, mutmaßlichen Aufständischen und anderen Personen in Militärstützpunkten, Polizeidienststellen und Haftanstalten dokumentiert werden;

G.

in der Erwägung, dass in Verfahren gegen Menschenrechtsverfechter, die über mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen berichten, in unverhältnismäßiger Weise auf mit Haftstrafen bewehrte Verleumdungsgesetze zurückgegriffen wird, wodurch das Recht auf freie Meinungsäußerung beschnitten wird, was einen Verstoß gegen Thailands Verpflichtungen gemäß dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), dessen Vertragspartei Thailand ist, darstellt;

H.

in der Erwägung, dass fast vier Millionen Ausländer in Thailand leben, von denen 2,7 Millionen aus Kambodscha, Laos oder Myanmar stammen; in der Erwägung, dass Migranten aus diesen Ländern seit 2001 eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, sich aber immer noch über eine Million nicht registrierte Wanderarbeitnehmer in Thailand aufhalten;

I.

in der Erwägung, dass laut der Stellungnahme von Human Rights Watch vom 18. September 2016 in Thailand die Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte von Wanderarbeitnehmern aus Myanmar, Kambodscha und Laos seit Jahren ungestraft verletzt werden und Wanderarbeitnehmer in den arbeitsrechtlichen Bestimmungen Thailands häufig wenig oder gar keinen Schutz genießen, obwohl die Regierung allen rechtmäßig registrierten Wanderarbeitnehmern diesen Schutz zugesichert hat;

J.

in der Erwägung, dass Thailand dabei ist, eine seit 2006 mit Kambodscha und Laos und seit 2009 mit Myanmar bestehende Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern umzusetzen; in der Erwägung, dass nach Maßgabe dieser Vereinbarung Arbeitnehmer Stellenangebote und Reisedokumente erhalten können, bevor sie sich nach Thailand begeben, aber nur 5 % der Arbeitnehmer aus den betroffenen Ländern das entsprechende Verfahren durchlaufen haben;

1.

begrüßt das starke Engagement der EU für die Bevölkerung Thailands, mit der sie seit langer Zeit intensive politische, wirtschaftliche und kulturelle Kontakte pflegt;

2.

bedauert die Verurteilung von Andy Hall und äußert seine Sorge über das Gerichtsverfahren und dessen mögliche Folgen für das Recht von Menschenrechtsverfechtern, frei ihrer Arbeit nachzugehen;

3.

fordert die staatlichen Stellen Thailands auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Rechte — einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren — von Andy Hall und anderen Menschenrechtsverfechtern geachtet und geschützt werden, günstige Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung der Menschenrechte zu schaffen und vor allem dafür zu sorgen, dass die Förderung und der Schutz der Menschenrechte nicht unter Strafe gestellt werden;

4.

fordert die staatlichen Stellen Thailands auf, dafür zu sorgen, dass die Verleumdungsgesetze des Landes mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), dessen Vertragspartei Thailand ist, im Einklang stehen, und das Gesetz über Computerkriminalität, das in der aktuellen Fassung zu vage formuliert ist, zu überarbeiten;

5.

würdigt die Arbeit des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) im Fall Andy Hall und fordert den EAD nachdrücklich auf, die Situation auch künftig genau zu beobachten; fordert die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die Regierung Thailands auf der anstehenden Ministertagung ASEAN-EU im Bangkok auf das Thema anzusprechen;

6.

fordert die thailändische Regierung und die staatlichen Einrichtungen auf, die verfassungsmäßigen und völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes zu erfüllen, was die Unabhängigkeit der Justiz, das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren, das Recht auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit und das Recht, sich friedlich zu versammeln, anbelangt;

7.

würdigt die Fortschritte, die Thailand bei der Bekämpfung der Ausbeutung von Arbeitnehmern und dem Schutz thailändischer und ausländischer Arbeitnehmer erzielt hat und die sich insbesondere in einem besseren System der Arbeitsaufsicht, Rechtsvorschriften für Arbeitsagenturen, Maßnahmen zur Vorbeugung von Schuldknechtschaft und Menschenhandel, strengeren Sanktionen bei Verstößen gegen das Arbeitsrecht, der Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der Unterzeichnung des Seearbeitsübereinkommens im März 2016 zeigen;

8.

fordert die staatlichen Stellen Thailands auf, eine ganzheitliche und langfristige Strategie in Bezug auf die Einwanderung geringqualifizierter Wanderarbeitnehmer, die den Menschenrechtsgrundsätzen entspricht und in der den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts Rechnung getragen wird, anzunehmen und in das Recht und die Praxis umzusetzen; empfiehlt in diesem Zusammenhang, in einem ersten Schritt das Betriebsverfassungsgesetz zu überarbeiten, damit Wanderarbeitnehmern dasselbe Recht auf Vereinigungsfreiheit gewährt wird wie thailändischen Staatsangehörigen;

9.

fordert dazu auf, Wanderarbeitnehmer zu schützen, indem Arbeitgebern stärkere Anreize geboten werden, reguläre Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen, während gleichzeitig höhere Geldbußen oder sonstige Strafen gegen Arbeitnehmer verhängt werden, die keine regulären Beschäftigungsverhältnisse anbieten oder gegen das Arbeitsrecht verstoßen;

10.

fordert den EAD und die Delegation der EU in Bangkok sowie die Delegationen der Mitgliedstaaten auf, die Menschenrechtslage in Thailand weiter zu beobachten, auch künftig mit den staatlichen Stellen und der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten und alle zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, um für die Achtung der Menschenrechte, der Rechte von Menschenrechtsverfechtern und der Rechtsstaatlichkeit in Thailand zu sorgen;

11.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass Unternehmen, die in ihren Hoheitsgebieten niedergelassen sind und in Thailand Geschäfte tätigen, die internationalen Menschenrechtsnormen achten und dazu in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft transparente Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren einführen, und begrüßt, dass das finnische Einzelhandelsunternehmen S Group Andy Hall unterstützt;

12.

vertritt entschieden die Auffassung, dass Unternehmen für alle von ihnen verursachten Umweltschäden und alle von ihnen begangenen Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden sollten und dass die EU und die Mitgliedstaaten dieses Grundprinzip achten sollten;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, der Regierung und dem Parlament Thailands, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und den Regierungen der Mitgliedstaaten des Verbands südostasiatischer Nationen zu übermitteln.

(1)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 152.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0107.

(3)  ABl. C 353 vom 27.9.2016, S. 52.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0343.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/40


P8_TA(2016)0381

Internationale Rechnungslegungsstandards: IFRS 9

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zu dem Thema „Internationale Rechnungslegungsstandards: IFRS 9“ (2016/2898(RSP))

(2018/C 215/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1),

unter Hinweis auf den endgültigen Entwurf der Verordnung (EU) …/… der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard IFRS 9,

unter Hinweis auf den am 24. Juli 2014 vom International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlichten internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS 9 zu Finanzinstrumenten, auf die Empfehlung zur Übernahme der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) zum IFRS 9 (2), auf die EFRAG-Bewertung des IFRS 9 anhand des Grundsatzes der tatsächlichen Verhältnisse („true and fair principle“) sowie auf die Stellungnahmen der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Übernahme des IFRS 9,

unter Hinweis auf die Änderungen am IFRS 4, die am 12. September 2016 vom IASB unter dem Titel „Anwendung von IFRS 9 ‚Finanzinstrumente‘ gemeinsam mit IFRS 4 ‚Versicherungsverträge‘“ veröffentlicht wurden;

unter Hinweis auf den im Oktober 2013 von Philippe Maystadt vorgelegten Bericht mit dem Titel „Sollten die IFRS-Standards europäischer sein?“,

unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G20 vom 2. April 2009,

unter Hinweis auf den am 25. Februar 2009 vorgelegten Bericht der Hochrangigen Expertengruppe zur Finanzaufsicht in der EU, die unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière tagte,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu der Bewertung der internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) und zu den Tätigkeiten der Stiftung für internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS-Stiftung), der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) und des Public Interest Oversight Board (PIOB) (3),

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung an den Vorsitzenden des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) vom 8. Januar 2016 zu dem Thema „Die Auswirkungen der Einführung von IFRS 9 auf die Finanzstabilität — Ersuchen um Analyse“ und das Antwortschreiben vom 29. Februar 2016,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung an das für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige Mitglied der Kommission vom 16. Juni 2016 über die Übernahme des IFRS 9 und das Antwortschreiben vom 15. Juli 2016,

unter Hinweis auf die Studien für seinen Ausschuss für Wirtschaft und Währung zum IFRS 9 „(„IFRS-Übernahmekriterien in Bezug auf IFRS 9“, „Die Bedeutung von IFRS 9 für die Finanzstabilität und Aufsichtsvorschriften“, „Wertminderungen von griechischen Staatsanleihen nach IAS 39 und IFRS 9: Eine Fallstudie“ und „Auf erwarteten Verlusten basierende Rechnungslegung für die Wertminderung von Finanzinstrumenten: Herangehensweisen des FASB und des IASB an IFRS 9“),

unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission zu dem Thema: „Internationale Rechnungslegungsstandards: IFRS 9“ (O-000115/2016 — B8-0721/2016),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die globale Finanzkrise dafür gesorgt hat, dass die Bedeutung der IFRS für Finanzstabilität und Wachstum zu einem Thema auf G20- und EU-Ebene wurde, insbesondere was die Vorschriften über die Anerkennung von Verlusten, die im Bankensystem entstanden sind, betrifft; in der Erwägung, das von den G20 und im de-Larosière-Bericht bereits vor der Krise auf wichtige Fragen im Zusammenhang mit Rechnungslegungsstandards aufmerksam gemacht wurde, wie die prozyklische Wirkung im Zusammenhang mit dem Grundsatz der marktnahen Bewertung („mark to market“) und der Anerkennung von Gewinnen und Verlusten, die Unterschätzung der Akkumulierung von Risiken in Zeiten des konjunkturellen Aufschwungs und das Fehlen gemeinsamer und transparenter Methoden zur Bewertung illiquider und wertgeminderter Aktiva;

B.

in der Erwägung, dass das International Accounting Standards Board (IASB) den IFRS 9 „Finanzinstrumente“ als entscheidende Antwort auf einige Aspekte der Finanzkrise und ihre Auswirkungen auf die Bankenbranche veröffentlicht hat; in der Erwägung, dass der IFRS 9 am 1. Januar 2018 in Kraft tritt und den IAS 39 ersetzt;

C.

in der Erwägung, dass die EFRAG eine positive Übernahmeempfehlung zum IFRS 9 mit einer Reihe von Anmerkungen zu der Heranziehung des „beizulegenden Zeitwerts“ („fair value“) bei Marktschwierigkeiten, zum Fehlen einer konzeptuellen Grundlage für den 12-Monate-Ansatz bei Verlustrückstellungen und zu den unzulänglichen Rückstellungen im Zusammenhang mit langfristigen Investitionen abgegeben hat; in der Erwägung, dass die Stellungnahme aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte, zu denen der IFRS 9 und der künftige neue Standard für die Versicherungsbranche IFRS 17 in Kraft treten, mit einem Vorbehalt bezüglich der Anwendbarkeit des Standards auf die Versicherungsbranche versehen wurde;

D.

in der Erwägung, dass die Kontroversen und Diskussionen über die Auswirkungen der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf langfristige Investitionen dadurch verschärft werden, dass keine quantitative Folgenabschätzung zum Thema vorliegt;

E.

in der Erwägung, dass die Berücksichtigung nicht realisierter Gewinne im Rahmen der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert als Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsrichtlinie und die Rechnungslegungsrichtlinie angesehen werden könnte; in der Erwägung, dass die Kommission derzeit einen Vergleich der gängigen Verfahren in den Mitgliedstaaten bezüglich der Ausschüttung von Dividenden vornimmt;

F.

in der Erwägung, dass das Vorsichtsprinzip das wesentliche Leitprinzip für jeden Rechnungslegungsstandard sein muss;

G.

in der Erwägung, dass der neue Standard offenbar genauso komplex wie oder gar noch komplexer als sein Vorgänger, IAS 39, ist; in der Erwägung, dass das ursprüngliche Ziel eine Verringerung der Komplexität war;

H.

in der Erwägung, dass der anstehende neue Versicherungsstandard IFRS 17, der den IFRS 4 ersetzt, wahrscheinlich nach 2020 in Kraft treten wird; in der Erwägung, dass Bedenken bezüglich der unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens des IFRS 9 und des IFRS 17 geäußert wurden; in der Erwägung, dass der IASB die letzten Änderungen am IFRS 4 im September 2016 veröffentlicht hat und dabei zwei optionale Lösungen angeboten hat: den Überlagerungsansatz und eine zeitweilige Ausnahme auf Ebene des berichterstattenden Unternehmens;

I.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung den IFRS 9 „Finanzinstrumente“ geprüft hat, indem er eine öffentliche Anhörung organisiert, vier Studien zum IFRS 9 in Auftrag gegeben und Prüftätigkeiten im Ausschuss und die Tätigkeiten seines ständigen IFRS-Teams organisiert hat;

1.

stellt fest, dass der IFRS 9 „Finanzinstrumente“ eine der wesentlichen Reaktionen des IASB auf die Finanzkrise darstellt; stellt fest, dass die Umsetzungsbemühungen bereits laufen;

2.

räumt ein, dass der IFRS 9 zwar insofern eine Verbesserung gegenüber dem IAS 39 darstellt, als mit dem Übergang von einem Wertminderungsmodell mit „eingetretenen Verlusten“ zu einem Modell mit „erwarteten Verlusten“ auf das Problem des „zu wenig, zu spät“ im Verfahren der Anerkennung von Kreditausfällen eingegangen wird; stellt jedoch fest, dass der IFRS 9 im Rechnungslegungsverfahren viele Ermessensentscheidungen erforderlich macht; betont, dass es diesbezüglich große Meinungsunterschiede und wenig konkrete Leitlinien von Buchprüfern gibt; fordert daher, dass die europäischen Aufsichtsbehörden in Zusammenarbeit mit der Kommission und der EFRAG Leitlinien erarbeiten, um einen Missbrauch des Ermessensspielraums auszuschließen;

3.

spricht sich zwar nicht gegen die Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 9 aus, weist aber erneut auf die Forderungen hin, die in seiner oben genannten Entschließung vom 7. Juni 2016 in Bezug auf den IFRS 9 erhoben wurden;

4.

weist erneut darauf hin, dass der Ansatz der besseren Rechtsetzung eine Folgenabschätzung erfordert; stellt fest, dass es keine ordnungsgemäße Folgenabschätzung für den IFRS 9 gibt, was teilweise auf das Fehlen verlässlicher Daten zurückzuführen ist; betont, dass ein besseres Verständnis der Auswirkungen des IFRS 9 auf die Bankenbranche, die Versicherungsbranche und die Finanzmärkte im Allgemeinen, aber auch auf die Finanzbranche als Ganzes geschaffen werden muss; bekräftigt daher seine Forderung an IASB und EFRAG, ihre Kapazität für Folgenabschätzungen insbesondere im Bereich Makroökonomik auszubauen;

5.

bekräftigt die Forderung seines Ausschusses für Wirtschaft und Währung an den ESRB, eine Analyse der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Finanzstabilität durchzuführen; weist erneut auf die Zusage des ESRB hin, im Laufe des Jahres 2017 auf diese Forderung zu reagieren; begrüßt es, dass der ESRB eine neue Task Force zum IFRS 9 eingesetzt hat; weist erneut auf die Empfehlungen des Maystadt-Berichts hin, das Kriterium des „öffentlichen Interesses“ solle ausgeweitet werden, d. h. dass Rechnungslegungsstandards weder die Finanzstabilität in der EU gefährden noch die wirtschaftliche Entwicklung der EU behindern sollten;

6.

betont, dass man sich uneingeschränkt über die Wechselwirkungen zwischen dem IFRS 9 und anderen regulatorischen Anforderungen im Klaren sein muss; begrüßt die laufende Beurteilung der Auswirkungen des IFRS 9 auf Banken in der EU durch die EBA, um die Auswirkungen auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel, die Wechselwirkungen mit anderen Aufsichtsanforderungen und die Art und Weise, wie sich Institute auf die Anwendung des IFRS 9 vorbereiten, besser zu verstehen; stellt fest, dass Banken, die den standardisierten Ansatz verwenden, von einer Reduzierung ihres harten Kernkapitals wahrscheinlich am stärksten betroffen wären; fordert die Kommission daher auf, bis Ende 2017 angemessene Schritte für den Aufsichtsrahmen vorzuschlagen, z. B. indem in die Eigenkapitalverordnung eine progressive Einführung aufgenommen wird, wodurch die Auswirkungen des neuen Wertminderungsmodells für einen Zeitraum von drei Jahren, oder bis eine angemessene internationale Lösung umgesetzt wurde, abgeschwächt und plötzliche ungerechtfertigte Auswirkungen auf die Eigenkapitalquoten und die Kreditvergabe der Banken verhindert werden;

7.

nimmt zur Kenntnis, dass der IFRS 9 und der anstehende neue Versicherungsstandard IFRS 17 zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten; stellt fest, dass der IASB Änderungen zum IFRS 4 veröffentlicht hat, in denen auf einige dieser Bedenken eingegangen wird, insbesondere in Bezug auf den Einsatz des Ansatzes des optionalen Aufschubs; fordert die Kommission auf, dieses Problem sorgfältig und auf zufriedenstellende und angemessene Weise mit Unterstützung der EFRAG anzugehen und so für gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU zu sorgen;

8.

betont, dass langfristige Investitionen für das Wirtschaftswachstum wichtig sind; ist besorgt darüber, dass die unterschiedliche Bilanzierung bestimmter Finanzinstrumente im Rahmen des IFRS 9, die direkt oder indirekt als langfristige Investitionen gehalten werden, insbesondere Eigenkapital, dem Gesamtziel der Förderung langfristiger Investitionen widersprechen könnte; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass durch den IFRS 9 die Strategie der EU für langfristige Investitionen unterstützt wird und prozyklische Effekte und Anreize für das Eingehen übermäßiger Risiken verringert werden; fordert die Kommission auf, bis spätestens Dezember 2017 eine Bewertung vorzulegen;

9.

begrüßt die aktuelle Initiative der Kommission, die in den Mitgliedstaaten gängigen Verfahren bei der Ausschüttung von Dividenden zu vergleichen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der IFRS 9 mit der Kapitalerhaltungsrichtlinie und der Rechnungslegungsrichtlinie vereinbar ist und bei Bedarf mit dem IASB und den Einrichtungen zur Festlegung von Rechnungslegungsstandards in den Mitgliedstaaten und Drittstaaten zusammenzuarbeiten, um deren Unterstützung für Änderungen zu gewinnen, oder, falls eine solche Unterstützung fehlt, in EU-Rechtsvorschriften angemessene Änderungen vorzusehen;

10.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den europäischen Aufsichtsbehörden, der EZB, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und der EFRAG die Umsetzung des IFRS 9 in der EU genau zu beobachten, bis spätestens Juni 2019 eine Ex-post-Folgenabschätzung zu erarbeiten und dem Europäischen Parlament diese Folgenabschätzung vorzulegen und im Einklang mit seinem Standpunkt zu handeln;

11.

fordert das IASB auf, eine Überprüfung nach der Umsetzung des IFRS 9 durchzuführen, um unbeabsichtigte Auswirkungen des Standards, insbesondere auf langfristige Investitionen, zu ermitteln und zu beurteilen;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  http://www.efrag.org/Assets/Download?assetUrl=%2Fsites%2Fwebpublishing%2FSiteAssets%2FEndorsement%2520Advice%2520on%2520IFRS%25209.pdf.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0248.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/44


P8_TA(2016)0382

Lage in Syrien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zu Syrien (2016/2894(RSP))

(2018/C 215/09)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Kriegshandlungen in Syrien und insbesondere in Aleppo eskaliert sind und dass Aleppo schweren Luftangriffen einschließlich der Bombardierung medizinischer Einrichtungen ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass sich die Lage trotz der Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um einen Waffenstillstand rasch dramatisch verschlechtert hat;

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union einen großen Teil der humanitären Hilfe für die Menschen leistet, die vor der nie dagewesenen Gewalt und Zerstörung in Syrien fliehen; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass sich die internationale Gemeinschaft nicht einig ist, es deutlich schwieriger macht, den Krieg in Syrien auf dem Verhandlungsweg zu beenden;

C.

in der Erwägung, dass die EU ihre Anstrengungen fortsetzen und in Gestalt der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission als Gemeinschaft auftreten und eine größere Rolle in den Vermittlungsbemühungen um ein Friedensabkommen für Syrien spielen sollte;

1.

verurteilt auf Schärfste sämtliche Angriffe gegen Zivilisten und gegen die zivile Infrastruktur, die Fortsetzung der Belagerungen in Syrien und den Umstand, dass die humanitäre Hilfe die notleidenden Syrer nicht erreicht; bekundet seine tiefe Besorgnis über das menschliche Leid in den besetzten Vierteln von Aleppo und in anderen Gegenden Syriens, von dem auch zahlreiche Frauen und Kinder betroffen sind, die keinen Zugang zu grundlegenden Gütern des täglichen Bedarfs haben und dringend Lebensmittel, sauberes Wasser und medizinische Versorgung benötigen;

2.

bedauert zutiefst und verurteilt bedingungslos die vor kurzem erfolgten Angriffe auf einen Hilfskonvoi mit dringend benötigten Gütern und auf ein Lager des Roten Halbmonds bei Aleppo, da es sich um schwerwiegende und alarmierende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und möglicherweise um Kriegsverbrechen handelt; bezeugt seine Achtung vor den humanitären Helfern, die bei ihren Bemühungen, den Menschen in Aleppo und anderen Gegenden Syriens zur Seite zu stehen, zu Tode gekommen sind, und spricht den Familien und den Freunden der Opfer sein aufrichtiges Beileid aus; fordert, dass die für Kriegsverbrechen und für Verbrechen gegen die Menschlichkeit Verantwortlichen Konsequenzen tragen und zur Rechenschaft gezogen werden;

3.

fordert alle Konfliktparteien und insbesondere Russland und das Assad-Regime auf, sämtliche Angriffe auf Zivilisten und die zivile Infrastruktur — darunter auch Anlagen zur Wasser- und Stromversorgung — einzustellen, unverzüglich verlässliche Maßnahmen zur Einstellung der Kampfhandlungen zu ergreifen, alle Belagerungen aufzuheben und Hilfsorganisationen einen schnellen, sicheren und ungehinderten Zugang zu sämtlichen Notleidenden zu gewähren;

4.

begrüßt die Initiative der EU für humanitäre Nothilfe für Aleppo, mit der Finanzmittel für dringende humanitäre Maßnahmen freigegeben werden und die darauf abzielt, Verwundete und Kranke — insbesondere Frauen, Kinder und ältere Menschen — aus dem Ostteil Aleppos zu evakuieren; fordert alle Parteien mit Nachdruck auf, unverzüglich die erforderlichen Genehmigungen für humanitäre Hilfslieferungen und medizinisch bedingte Evakuierungen auszustellen;

5.

fordert alle Mitglieder der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien auf, die Verhandlungen über die Schaffung einer stabilen Waffenruhe wiederaufzunehmen und sich stärker um eine dauerhafte politische Lösung für Syrien zu bemühen; unterstützt uneingeschränkt die diesbezüglichen Bemühungen des UN-Sondergesandten für Syrien, Staffan de Mistura;

6.

fordert die HR/VP auf, ihre Bemühungen um eine gemeinsame Syrienstrategie der EU mit dem Ziel einer politischen Lösung in Syrien zu verstärken und Überwachungs- und Durchsetzungsinstrumente in diese Strategie aufzunehmen, damit die in der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien erzielten Vereinbarungen und abgegebenen Zusagen konsequenter eingehalten werden;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der EU, den Vereinten Nationen, den Mitgliedern der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien und allen am Konflikt in Syrien beteiligten Parteien zu übermitteln.

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/46


P8_TA(2016)0383

VN-Konferenz über Klimaänderungen 2016 in Marrakesch (Marokko) (COP22)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens und zur Konferenz der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 2016 in Marrakesch (Marokko) (COP 22) (2016/2814(RSP))

(2018/C 215/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Protokoll von Kyoto zum UNFCCC,

unter Hinweis auf das Pariser Übereinkommen (Beschluss 1/CP.21) und auf die 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des UNFCCC sowie die 11. Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 11) vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris (Frankreich),

unter Hinweis auf die 18. Konferenz der Vertragsparteien (COP 18) des UNFCCC und die 8. Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 8) vom 26. November bis 8. Dezember 2012 in Doha (Katar) und unter Hinweis auf die Annahme einer Änderung des Protokolls, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum für das Kyoto-Protokoll festgelegt wurde, der am 1. Januar 2013 beginnt und am 31. Dezember 2020 endet,

unter Hinweis darauf, dass das Pariser Übereinkommen vom 22. April 2016 bis zum 21. April 2017 zur Unterzeichnung am Sitz der Vereinten Nationen in New York aufliegt, dass 180 Staaten das Pariser Übereinkommen bereits unterzeichnet haben und dass 27 Staaten, die insgesamt 39,08 % der weltweiten Treibhausgasemissionen verursachen, ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben (Stand 7. September 2016),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Oktober 2015 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem neuen internationalen Klimaabkommen in Paris“ (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. März 2016 mit dem Titel „Nach Paris: Bewertung der Folgen des Pariser Übereinkommens“ (COM(2016)0110),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. April 2013 mit dem Titel „Eine EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“ (COM(2013)0216) und die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen als Begleitdokument,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014,

unter Hinweis auf die von Lettland und der Europäischen Kommission am 6. März 2015 bei der UNFCCC eingereichten beabsichtigten nationalen Beiträge der EU und ihrer Mitgliedstaaten,

unter Hinweis auf den 5. Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) und den dazugehörigen Synthesebericht,

unter Hinweis auf den Synthesebericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) vom November 2014 mit dem Titel „The Emissions Gap Report 2014“ (Bericht über die Emissionslücke 2014) und auf den UNEP-Bericht mit dem Titel „The Adaptation Gap Report 2014“ (Bericht über die Anpassungslücke 2014),

unter Hinweis auf die Abschlusserklärung der Staats- und Regierungschefs des G7-Gipfels vom 7. bis 8. Juni 2015 auf Schloss Elmau (Deutschland) mit dem Titel „An morgen denken. Gemeinsam handeln“, in der sich die Teilnehmer erneut zu der Verpflichtung bekannt haben, die Treibhausgasemissionen bis 2050 gegenüber dem Stand von 2010 um 40 % bis 70 % zu senken, wobei sicherzustellen ist, dass das Ziel näher bei 70 % als bei 40 % liegt,

unter Hinweis auf die Abschlusserklärung der Staats- und Regierungschefs des G7-Gipfels vom 26. bis 27. Mai 2016 in Ise-Shima (Japan), in der alle Parteien aufgerufen wurden, sich dafür einzusetzen, dass das Pariser Übereinkommen noch im Jahr 2016 in Kraft tritt,

unter Hinweis auf den im Februar 2016 veröffentlichten Bericht des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken mit dem Titel „Too late, too sudden: Transition to a low-carbon economy and systemic risk“ (Zu spät, zu plötzlich: Übergang zu einer Wirtschaft mit geringeren CO2-Emissionen und Systemrisiken),

unter Hinweis auf die Enzyklika „Laudato Sì“,

unter Hinweis auf den im Dezember 2015 veröffentlichten Bericht des International Resource Panel mit dem Titel „10 Key Messages on Climate Change“ (10 Kernbotschaften zum Klimawandel),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Pariser Übereinkommen am 30. Tag nach dem Tag in Kraft tritt, an dem mindestens 55 Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens, die nach Schätzungen insgesamt mindestens 55 % der gesamten weltweiten Treibhausgasemissionen verursachen, bei den Vereinten Nationen ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder ihre Urkunde über den Beitritt hinterlegt haben;

B.

in der Erwägung, dass der Emissionsreduktionspfad, für den sich die Kommission in ihren Vorschlägen für einen Rahmen für die Klimapolitik bis 2030 ausspricht, nicht mit den im Pariser Übereinkommen festgelegten Zielen im Einklang steht; in der Erwägung, dass die Ziele in einem ersten Schritt in Richtung des oberen Endes der aktuellen Spanne für 2050, d. h. 95 % bis 2050, nachjustiert werden sollten;

C.

in der Erwägung, dass die Bemühungen um eine Eindämmung der globalen Erwärmung im Streben nach Wirtschaftswachstum nicht als Hindernis, sondern im Gegenteil als Triebkraft für ein neues, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die Entstehung neuer, nachhaltiger Arbeitsplätze betrachtet werden sollten;

D.

in der Erwägung, dass der Klimawandel in nicht allzu ferner Zukunft die Konkurrenz um Ressourcen wie Nahrungsmittel, Wasser und Weideflächen verstärken, die wirtschaftliche Not und politische Instabilität verschärfen und zum größten Auslöser von Wanderungsbewegungen sowohl innerhalb nationaler Grenzen als auch darüber hinaus werden dürfte; in der Erwägung, dass dem Thema der klimabedingten Migration daher Priorität auf der internationale Agenda eingeräumt werden sollte;

E.

in der Erwägung, dass Entwicklungsländer den negativen Auswirkungen des Klimawandels am stärksten ausgesetzt sind, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten, die nicht über ausreichende Ressourcen verfügen, um sich auf den gegenwärtigen Wandel vorzubereiten und sich an diesen anzupassen; in der Erwägung, dass der Klimawandel dem IPCC zufolge für Afrika eine besonders große Herausforderung darstellt und Afrika daher den Problemen der Wasserknappheit, extremer Wetterereignisse und der Ernährungsunsicherheit aufgrund von Dürre und Wüstenbildung stärker ausgesetzt ist;

F.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten der UNFCCC am 6. März 2015 ihre beabsichtigten nationalen Beiträge vorgelegt haben, mit denen sie zusagen, die Treibhausgasemissionen der EU bis zum Jahr 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, wie es in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2014 zu dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 vorgesehen ist;

Klimaschutz auf solider wissenschaftlicher Basis

1.

weist erneut darauf hin, dass sich das Erdklima, wie im 5. Sachstandsbericht des IPCC aus dem Jahr 2014 wissenschaftlich belegt, zweifelsfrei erwärmt, dass der Klimawandel stattfindet und dass die Tätigkeiten des Menschen die Hauptursache der seit Mitte des 20. Jahrhunderts beobachteten Erwärmung sind; ist in Sorge angesichts der weitverbreiteten, tiefgreifenden Auswirkungen des Klimawandels, die bereits auf allen Kontinenten und in allen Ozeanen in der Umwelt und in anthropogenen Systemen unverkennbar sind;

2.

nimmt die Schlussfolgerungen des Sekretariats der UNFCCC zur Kenntnis, dass der verbleibende Kohlenstoffhaushalt, der mit einer Begrenzung des Anstiegs der weltweiten Durchschnittstemperatur auf höchstens 1,5 oC vereinbar ist, innerhalb der kommenden fünf Jahre aufgebraucht wird, wenn es beim derzeitigen Ausmaß der weltweiten Treibhausgasemissionen bleibt; betont, dass alle Länder den Übergang zu Netto-Null-Treibhausgasemissionen und zur Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel in Übereinstimmung mit dem Pariser Übereinkommen beschleunigen sollten, um die schlimmsten Auswirkungen der Erderwärmung abzuwenden;

3.

fordert die Industrieländer und insbesondere die EU nachdrücklich auf, ihre Treibhausgasemissionen über die bisherigen Zusagen hinaus erheblich zu reduzieren, um im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, dass es im großen Umfang zu negativen Emissionen kommt, da noch nicht erwiesen ist, dass die Technologien erfolgreich, sozialverträglich, kostenwirksam und sicher sind;

Ratifizierung und Umsetzung des Pariser Übereinkommens — dringender Handlungsbedarf

4.

begrüßt das Pariser Übereinkommen zum Klimaschutz als Meilenstein bei der Bekämpfung des Klimawandels und als wichtigen Schritt für den Multilateralismus; ist der Ansicht, dass es ein ehrgeiziges, ausgewogenes, faires und rechtsverbindliches Übereinkommen darstellt und die Annahme des Übereinkommens sowie die gemeinsame Ankündigung der beabsichtigten nationalen Beiträge von 187 Vertragsparteien am Ende der COP 21 einen entscheidenden Wendepunkt hin zu einem umfassenden und kollektiven weltweiten Engagement markieren, wobei der Übergang zu einer klimaresistenten und klimaneutralen Weltwirtschaft nach der Umsetzung definitiv und unwiderruflich beschleunigt wird;

5.

begrüßt nachdrücklich, dass sich alle Länder verpflichtet haben, den Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und Anstrengungen zu unternehmen, den Temperaturanstieg auf 1,5 oC zu begrenzen, und sich zum Ziel gesetzt haben, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem anthropogenen Ausstoß von Treibhausgasen aus verschiedenen Quellen und der Bindung durch Senken („Netto-Null-Emissionen“) herzustellen, wobei es fair zugehen soll;

6.

weist erneut darauf hin, dass selbst wenn der globale Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 C begrenzt wird, es keinesfalls sicher ist, dass es nicht zu erheblichen negativen Auswirkungen auf das Klima kommen wird; stellt fest, dass zunächst unbedingt nachzuvollziehen ist, was die Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs auf durchschnittlich 1,5 C im Einzelnen für die Politik bedeutet; begrüßt daher, dass zu dieser Frage im Jahr 2018 ein IPCC-Sonderbericht vorgelegt werden soll; betont, dass nicht überschätzt werden sollte, welchen Beitrag Senken zur CO2-Neutralität leisten;

7.

weist darauf hin, dass eine frühzeitige Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringeren CO2-Emissionen erforderlich ist und die weltweiten Treibhausgasemissionen ihren Höchststand möglichst bald erreichen sollten, um den Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur auf unter 2 oC zu begrenzen und gleichzeitig die Anstrengungen fortführen zu können, diesen Anstieg auf 1,5 C zu begrenzen; weist erneut darauf hin, dass die weltweiten Emissionen bis 2050 oder kurz danach schrittweise eingestellt werden sollten; fordert alle Vertragsparteien, die dazu in der Lage sind, auf, ihre nationalen Ziele und Strategien für die Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringeren CO2-Emissionen zu verwirklichen, indem sie vorrangig die Emissionen aus Kohle schrittweise einstellen, da dies der am stärksten umweltbelastende Energieträger ist, und fordert die EU auf, mit ihren internationalen Partnern auf dieses Ziel hinzuarbeiten und dabei Beispiele für bewährte Vorgehensweisen aufzuzeigen;

8.

betont, dass mit dem rechtsverbindlichen Pariser Übereinkommen und dem skizzierten Aktionsplan für eine Verringerung der CO2-Emissionen eine verlässliche Orientierung für die Entscheidungsfindung gegeben, die kostspielige Abhängigkeit von Investitionen, die hohe CO2-Emissionen zur Folge haben, verhindert und Wirtschaft und Investoren Sicherheit und Berechenbarkeit geboten wird und Letztere dazu angeregt werden, statt in fossile Brennstoffe verstärkt in CO2-effiziente Technologien zu investieren;

9.

betont, dass selbst in Ermangelung wissenschaftlicher Beweise, was eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 oC für jede Branche und jede Region bedeutet, klar ist, dass die bisherigen Anstrengungen der Länder nicht ausreichen, um diese sicheren Grenzwerte für die am stärksten gefährdeten Länder zu erreichen; fordert alle Länder und insbesondere die Industrieländer nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen gemeinschaftlich zu verstärken und ihre nationalen Beiträge im Rahmen des für 2018 vorgesehenen „vermittelnden Dialogs“ zu erhöhen; fordert die EU auf, sich in diesem Zusammenhang in ihren nationalen Beiträgen zu weiteren Emissionsminderungen bis 2030 zu verpflichten; weist darauf hin, dass Maßnahmen der Europäischen Union allein nicht ausreichen werden, und fordert die Kommission und den Rat daher auf, sich stärker darum zu bemühen, dass andere Partner ebenfalls Maßnahmen ergreifen;

10.

begrüßt die im Pariser Übereinkommen enthaltene Zusage, die weltweiten Nettoemissionen in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts auf Null zu reduzieren; stellt fest, dass die meisten Branchen in der EU das Nullemissionsziel dazu deutlich früher erreichen müssen; hebt hervor, dass die EU Druck auf diejenigen Vertragsparteien ausüben muss, die mit Blick auf die Erfüllung des Pariser Übereinkommens noch nicht auf Kurs sind;

11.

fordert nachdrücklich, dass das Pariser Übereinkommen schnell in Kraft tritt, und ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass das Übereinkommen frühzeitig und rasch ratifiziert wird, damit sich sein Inkrafttreten nicht verzögert; fordert die Kommission daher auf, dem Parlament und den zuständigen Ausschüssen regelmäßig über die Fortschritte des Ratifizierungsprozesses und insbesondere über die Ursachen von eventuell noch auftretenden Hindernissen Bericht zu erstatten; begrüßt, dass mehrere Mitgliedstaaten ihre nationalen Ratifizierungsverfahren bereits eingeleitet und einige sie schon abgeschlossen haben;

12.

bedauert jedoch, dass das Ziel einer Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 2 oC auch bei Berücksichtigung aller beabsichtigten nationalen Beiträge nicht einmal annähernd erreicht wird; weist darauf hin, dass ein noch ehrgeizigeres Vorgehen gefordert ist, und fordert gemeinsame Maßnahmen der EU und anderer Hauptemittenten, um die beabsichtigten nationalen Beiträge an die Zusagen im Pariser Übereinkommen anzupassen; betont, dass alle Parteien einschließlich der EU ihre Verpflichtungen zur Emissionsminderung in ihren nationalen Beiträgen alle fünf Jahre im Einklang mit dem Ambitionsmechanismus des Pariser Übereinkommens unbedingt und dringend anheben müssen; vertritt die Ansicht, dass die nationalen Beiträge ein wesentliches Instrument der nationalen Entwicklungsplanung sind, wobei sich Synergieeffekte mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung ergeben könnten;

13.

betont, dass die EU ihr Engagement für das Pariser Übereinkommen unter Beweis stellen muss, u. a. indem sie ihre mittel- und langfristigen Ziele und ihre Politikinstrumente erneut auf den Prüfstand stellt, und dass dieser Prozess so rasch wie möglich eingeleitet werden muss, damit eine umfassende Debatte geführt werden kann, in der dem Europäischen Parlament in Partnerschaft mit Vertretern der einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Behörden sowie der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft eine entscheidende Rolle zukommen sollte; fordert die Kommission auf, eine Strategie vorzubereiten, wie die EU bis Mitte des Jahrhunderts ganz auf Emissionen verzichten kann, die einen kostenwirksamen Aktionsplan für die Verwirklichung des im Pariser Übereinkommen festgelegten Netto-Nullemissionsziels enthält;

COP 22 in Marrakesch

14.

ist der Auffassung, dass bei den Verhandlungen Fortschritte zu den Kernpunkten des Pariser Übereinkommens erzielt werden müssen, darunter auch ein verbesserter Transparenzrahmen, Einzelheiten einer weltweiten Bestandsaufnahme, weitere Leitlinien zu beabsichtigten nationalen Beiträgen, Erläuterungen zur Differenzierung, Verluste und Schäden, die Klimaschutzfinanzierung, Unterstützung beim Kapazitätsaufbau, ein alle Parteien einbeziehendes System des Regierens auf mehreren Ebenen und ein Instrument, das der Umsetzung und der Einhaltung des Übereinkommens dienlich ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die im Pariser Übereinkommen vereinbarten Verpflichtungen ungeachtet aller Änderungen des Status von EU-Mitgliedstaaten zu erfüllen, insbesondere im Hinblick auf den Beitrag der EU zum Klimaschutz und zur Anpassung und auf ihre Unterstützung in den Bereichen Finanzierung, Technologietransfer und Kapazitätsaufbau;

15.

betont, dass bei den gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Einhaltung des Pariser Übereinkommens der Faktor Zeit eine entscheidende Rolle spielt; hebt hervor, dass die EU sowohl die Fähigkeit als auch die Verantwortung hat, mit gutem Beispiel voranzugehen und sofort damit zu beginnen, ihre Klima- und Energieziele auf das vereinbarte internationale Ziel einer Begrenzung des Anstiegs der weltweiten Durchschnittstemperatur auf unter 2 oC auszurichten und zugleich die Anstrengungen fortzuführen, diesen Anstieg auf 1,5 oC zu begrenzen;

16.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich weiter aktiv an der „Koalition der hohen Ambitionen“ zu beteiligen, sich für schnellere Verhandlungsfortschritte einzusetzen und den marokkanischen Vorsitz dabei zu unterstützen, den Beitrag der erneuerbaren Energiequellen und der Anpassungsmaßnahmen zum weltweiten Kampf gegen den Klimawandel in den Mittelpunkt zu rücken;

17.

betont, dass eine Debatte zur Gestaltung des für 2018 vorgesehenen „vermittelnden Dialogs“ einzuleiten ist, der Gelegenheit bieten wird, die bestehenden Unterschiede bei Klimaschutzzusagen zu beseitigen, welche sich derzeit aus den beabsichtigten nationalen Beiträgen ergeben; ist der Überzeugung, dass die EU bei diesem ersten „vermittelnden Dialog“ mit gutem Beispiel vorangehen sollte, damit bei dieser Gelegenheit eine Zwischenbilanz der kollektiven Bestrebungen und der bei der Umsetzung der Verpflichtungen erzielten Fortschritte gezogen wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, rechtzeitig vor dem „vermittelnden Dialog“ weitere Zusagen in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu machen, die über die aktuellen Verpflichtungen aus dem Pariser Übereinkommen hinausgehen und entsprechend den Fähigkeiten der EU hinreichend dazu beitragen, die Klimaschutzlücke zu schließen;

18.

weist erneut darauf hin, dass verstärkte Klimaschutzmaßnahmen im Zeitraum vor 2020 eine unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der langfristigen Ziele des Pariser Übereinkommens und ein zentrales Element für die Beurteilung des Erfolgs der COP 22 in Marrakesch sind;

Ziele bis 2020 und Kyoto-Protokoll

19.

stellt fest, dass die EU inzwischen auf gutem Wege ist, ihre Ziele für 2020 im Hinblick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu übertreffen und ihr Ziel für 2020 im Hinblick auf erneuerbare Energiequellen zu erreichen, zumal durch energieeffizientere Gebäude, Erzeugnisse, Industrieprozesse und Fahrzeuge wesentliche Verbesserungen bei der Energieintensität erzielt wurden, während die europäische Wirtschaft seit 1990 real um 45 % gewachsen ist; betont allerdings, dass noch mehr Ehrgeiz und weitere Maßnahmen erforderlich sind, damit ausreichende Anreize für die erforderliche Verringerung der Treibhausgasemissionen bestehen bleiben, um die Klima- und Energieziele der EU für 2050 zu erreichen; hebt hervor, dass in den Bereichen Verkehr und Landwirtschaft im Hinblick auf die Emissionsreduktionsziele für 2020 unzureichende Fortschritte erzielt wurden und dass die Bemühungen angesichts des Beitrags, den diese Branchen bis 2030 zur Verringerung der Emissionen leisten, intensiviert werden müssen;

20.

betont, dass die „20-20-20“-Ziele für Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energieträger und Energieeinsparungen als Triebkraft hinter den Fortschritten eine entscheidende Rolle gespielt und dafür gesorgt haben, dass in verschiedenen Umweltbranchen, die auch während der Wirtschaftskrise ein anhaltendes Wachstum verzeichnen konnten, Arbeitsplätze von mehr als 4,2 Millionen Menschen gesichert werden konnten;

21.

stellt klar, dass der zweite Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls in seinem Umfang zwar begrenzt ist, jedoch als sehr wichtiger Zwischenschritt betrachtet werden sollte, und fordert daher die Vertragsparteien — und zwar auch die EU-Mitgliedstaaten — auf, das Ratifizierungsverfahren so rasch wie möglich abzuschließen; weist darauf hin, dass das Parlament mit seiner Zustimmung seinen Beitrag geleistet hat, und begrüßt, dass einige Mitgliedstaaten ihre internen Prozesse bereits abgeschlossen haben;

Umfassende Bemühungen in allen Branchen

22.

begrüßt den weltweiten Aufbau von Systemen für den Handel mit Emissionszertifikaten, einschließlich der 17 Systeme, die auf vier Kontinenten betrieben werden, 40 % des weltweiten BIP abdecken und kostenwirksam zur Senkung der weltweiten Emissionen beitragen; fordert die Kommission auf, Verbindungen zwischen dem EU-EHS und anderen Handelssystemen für Emissionszertifikate zu fördern, damit am CO2-Markt internationale Mechanismen entstehen, die ein verstärktes Engagement im Klimaschutz bewirken und gleichzeitig dazu beitragen, dass durch die Angleichung der Wettbewerbsbedingungen die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen abnimmt; fordert intensive Bemühungen, jeden Mitgliedstaat, dessen Status sich ändert, im EU-EHS zu halten; fordert die Kommission auf, Sicherheitsvorkehrungen dafür zu treffen, dass die Verknüpfung des EU-EHS dauerhaft zum Klimaschutz beiträgt und nicht das Ziel der EU für die Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU gefährdet;

23.

betont, dass Emissionen aus der Landnutzung (land-, weide-, forstwirtschaftliche und andere Nutzungsformen) den Ergebnissen des IPCC zufolge einen erheblichen kostenwirksamen Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels und Stärkung der Widerstandsfähigkeit leisten können und Maßnahmen der EU sowie die internationale Zusammenarbeit deshalb verstärkt werden müssen, um das Potenzial von Emissionen aus der Landnutzung als CO2-Speicher besser abzuschätzen und optimal auszuschöpfen und für eine sichere und dauerhafte CO2-Bindung zu sorgen; weist auf die besonderen Chancen hin, die die Agroforstwirtschaft in dieser Hinsicht bietet; weist auf das zu Beginn der Wahlperiode getroffene Übereinkommen zu indirekten Landnutzungsänderungen hin und hofft, dass der Beitrag, den das Parlament bei den diesbezüglichen Verhandlungen geleistet hat, die Grundlage für eine ehrgeizige Lösung im Rahmen der anstehenden Überprüfung der Rechtsvorschriften bildet;

24.

weist darauf hin, dass 20 % der weltweiten Treibhausgasemissionen durch die Vernichtung und Schädigung von Wäldern entstehen, und hebt den Stellenwert der Wälder und einer aktiven und nachhaltigen Forstwirtschaft für die Eindämmung des Klimawandels hervor, zumal die Anpassungsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der Wälder gegenüber dem Klimawandel unbedingt zu stärken ist; betont, dass bei den Klimaschutzbemühungen der Schwerpunkt auf den tropischen Wäldern (REDD+) liegen muss; unterstreicht, dass die angestrebte Begrenzung des Temperaturanstiegs um 2 oC ohne diese Klimaschutzbemühungen kaum erreichbar ist; fordert die EU ferner auf, die für Maßnahmen zur Begrenzung der Entwaldung in Entwicklungsländern vorgesehenen internationalen Finanzmittel aufzustocken;

25.

betont, wie wichtig es ist, die Menschenrechte in den Mittelpunkt der Klimaschutzmaßnahmen zu stellen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass in den Verhandlungen über Anpassungsmaßnahmen anerkannt wird, dass die Menschenrechte — einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, der vollständigen und gleichberechtigten Beteiligung von Frauen und der aktiven Förderung eines gerechten Übergangs für die Arbeitnehmerschaft, in dessen Rahmen für menschenwürdige Arbeit und hochwertige Arbeitsplätze für alle gesorgt ist — geachtet, geschützt und gefördert werden müssen;

26.

fordert die Einbeziehung der Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030, da diese Emissionen gesondert berücksichtigt werden müssen, damit die LULUCF-Senke der EU nicht dazu genutzt wird, Klimaschutzbemühungen in anderen Branchen zu reduzieren;

27.

weist erneut darauf hin, dass der Verkehr der zweitgrößte Emittent von Treibhausgasen ist; bedauert, dass der internationale Luft- und Seeverkehr im Pariser Übereinkommen nicht erwähnt werden; hebt hervor, dass eine Reihe von Maßnahmen ergriffen werden muss, um die Emissionen in dieser Branche zu verringern; weist erneut darauf hin, dass die Vertragsparteien des UNFCCC tätig werden müssen, wenn die Emissionen des internationalen Luft- und Seeverkehrs mit der gebotenen Strenge und Dringlichkeit wirksam geregelt und begrenzt werden sollen; fordert alle Vertragsparteien auf, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) eine übergeordnete politische Rahmenregelung zu erarbeiten, mit der wirksame Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, und noch vor Ablauf des Jahres 2016 Maßnahmen für die Festlegung geeigneter Zielvorgaben zu ergreifen, damit die Emissionen soweit gesenkt werden können, dass ein Zielwert, der deutlich unter 2 oC liegt, erreicht wird;

28.

weist erneut darauf hin, dass am 1. Januar 2012 die durch die Luftfahrt verursachten Treibhausgase im EU-EHS erfasst wurden und alle vom EHS betroffenen Luftfahrzeugbetreiber Emissionszertifikate für CO2 erwerben mussten; weist darauf hin, dass in den Jahren 2013 und 2014 zwei Aussetzungsbeschlüsse angenommen wurden, mit denen der Anwendungsbereich des EU-EHS zeitweise dahingehend eingeschränkt wurde, dass internationale Flüge ausgenommen waren, um der ICAO Zeit zu geben, einen globalen marktgestützten Mechanismus zur Verringerung der durch den internationalen Luftverkehr verursachten Emissionen zu erarbeiten, und weist ferner darauf hin, dass die Ausnahme ab 2017 nicht mehr gilt;

29.

fordert, dass auf der derzeit laufenden 39. Tagung der ICAO-Versammlung ein fairer und funktionierender globaler marktgestützter Mechanismus eingerichtet wird, der ab 2020 auf internationaler Ebene zur Anwendung gelangt; verhehlt seine tiefe Enttäuschung über den derzeitigen bei der ICAO diskutierten Vorschlag nicht und weist erneut darauf hin, dass eine Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften über die Einbeziehung der Luftfahrt in das EU-EHS nur in Betracht gezogen wird, wenn der globale marktgestützte Mechanismus von ehrgeizigen Zielen getragen ist, wobei innereuropäische Flüge in jedem Fall weiterhin unter das EU-EHS fallen;

30.

betont die Warnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, dass es, wenn zu spät erkannt wird, wie wichtig die Eindämmung der Emissionen ist, zur abrupten Einführung von Mengenbeschränkungen bei der Nutzung CO2-intensiver Energiequellen kommen könnte und dass die Umstellungskosten entsprechend höher ausfallen werden, was sich möglicherweise auf die Wirtschaftstätigkeit und die Finanzinstitute auswirkt; fordert die Kommission auf, die potenziellen Systemrisiken, die mit einer abrupten Umstellung verbunden sind, eingehender zu prüfen und, sofern erforderlich, Transparenzvorgaben und -maßnahmen für den Finanzmarkt vorzuschlagen, um die Systemrisiken so weit wie möglich zu mindern;

31.

hebt den zentralen Stellenwert hervor, den die Kreislaufwirtschaft bei der Umstellung auf eine Gesellschaft mit geringen CO2-Emissionen einnehmen wird; weist darauf hin, dass Maßnahmen, bei denen nur die Emissionsreduzierung im Mittelpunkt steht und nicht der Beitrag berücksichtigt wird, den die Nutzung erneuerbarer Energieträger und eine effiziente Ressourcennutzung leisten, ihr Ziel verfehlen werden; stellt fest, dass die COP 22 angesichts der Auswirkungen der Rohstoffgewinnung und der Abfallwirtschaft auf die Treibhausgasemissionen dem Übergang zu einem globalen Kreislaufwirtschaftsmodell angemessen Rechnung tragen muss;

32.

betont, wie wichtig ein ganzheitliches, systemisches Vorgehen ist, wenn Strategien zur Verringerung von Treibhausgasemissionen erarbeitet und umgesetzt werden, und weist dabei insbesondere auf die Entkopplung von Wirtschaftswachstum und menschlichem Wohlergehen vom Ressourcenverbrauch hin, da Ressourceneffizienz sowohl Treibhausgasemissionen als auch andere Umwelt- und Ressourcenbelastungen verringert und zugleich nachhaltiges Wachstum ermöglicht, wohingegen Maßnahmen, die ausschließlich auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen ausgerichtet sind, nicht zugleich für Ressourceneffizienz sorgen; unterstreicht, dass eine effiziente Ressourcennutzung ökonomische und ökologische Gewinne ermöglicht; betont, dass die Kreislaufwirtschaft und damit der sachgemäße Umgang mit natürlichen Ressourcen großen Einfluss auf den Klimaschutz haben kann; weist darauf hin, dass ein großer Anteil der Energienutzung direkt mit der Gewinnung, der Verarbeitung, dem Transport, der Umwandlung, der Nutzung und der Beseitigung von Ressourcen zusammenhängt; betont ferner, dass auch die Steigerung der Ressourcenproduktivität durch eine höhere Effizienz und die Verringerung von Ressourcenverschwendung durch Wiederverwendung, Wiederaufbereitung und Recycling zu einer wesentlichen Verringerung von Ressourcenverbrauch und zugleich Treibhausgasemissionen beiträgt; weist in diesem Zusammenhang auf die Arbeiten des International Resource Panel hin;

Verringerung der Emissionen anderer Stoffe als CO2

33.

begrüßt, dass die Staats- und Regierungschefs in der Abschlusserklärung des G7-Gipfels vom 26. bis 27. Mai 2016 in Ise-Shima (Japan) hervorgehoben haben, dass Emissionen von kurzlebigen Klimaschadstoffen, wie Ruß, Fluorkohlenwasserstoffe und Methan, eingedämmt werden müssen, wenn die in naher Zukunft zu erwartende Erwärmung verringert werden soll;

34.

fordert, dass 2016 im Rahmen des Montrealer Protokolls ein anspruchsvolles weltweites Programm zur schrittweisen Beschränkung von Fluorkohlenwasserstoffen angenommen wird; weist erneut darauf hin, dass die EU ehrgeizige Rechtsvorschriften erlassen hat, damit der Anteil von Fluorkohlenwasserstoffen bis 2030 stufenweise um 79 % gesenkt werden kann, zumal es genügend klimafreundliche Alternativen gibt, deren Potenzial voll ausgeschöpft werden sollte; stellt fest, dass sich ein Klimaschutzziel leicht erreichen lässt, wenn die Verwendung von Fluorkohlenwasserstoffen schrittweise eingeschränkt wird, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU;

Industrie und Wettbewerbsfähigkeit

35.

betont, dass die Bekämpfung des Klimawandels Priorität hat und weltweit verfolgt werden sollte, wobei gleichzeitig die Sicherheit der Energieversorgung und die Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums mit den entsprechenden Arbeitsplätzen sicherzustellen ist;

36.

betont, dass Investitionen, die im Zusammenhang mit dem Klima stehen, einen stabilen und vorhersagbaren Rechtsrahmen sowie eindeutige politische Signale erfordern;

37.

begrüßt, dass China und andere große Wettbewerber in den energieintensiven Wirtschaftszweigen der EU einen Handel mit Emissionszertifikaten bzw. andere Preissysteme einführen; ist der Ansicht, dass die EU bis zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen beibehalten muss, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Wirtschaftszweige gewährleistet und gegebenenfalls die Verlagerung von CO2-Emissionen verhindert wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass Energie-, Industrie- und Klimapolitik Hand in Hand gehen;

38.

betont, dass bestehende Programme und Instrumente wie etwa Horizont 2020 stärker in Anspruch genommen werden müssen, die auch Drittländern offenstehen, insbesondere in den Bereichen Energie, Klimawandel und nachhaltige Entwicklung, und dass Nachhaltigkeit in den relevanten Programmen als Querschnittsthema eingebunden werden muss;

Energiepolitik

39.

fordert die EU auf, die internationale Gemeinschaft dazu zu bewegen, unverzüglich konkrete Maßnahmen zu verabschieden, darunter einen Zeitplan, mit denen umwelt- oder wirtschaftsschädigende Zuschüsse schrittweise eingestellt werden, etwa für fossile Brennstoffe;

40.

betont, dass ein ehrgeizigeres Energieeffizienzziel der Europäischen Union dazu beitragen kann, ein ehrgeiziges Klimaschutzziel zu verwirklichen und gleichzeitig die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu verringern;

41.

betont, dass Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen sowohl für die Verringerung von Emissionen als auch im Hinblick auf Einsparungen und die Sicherheit der Energieversorgung von großer Bedeutung sind, auch weil dadurch der Energiearmut vorgebeugt bzw. diese erträglicher wird, damit benachteiligte und wirtschaftsschwache Haushalte geschützt und unterstützt werden; fordert, dass weltweit Energieeffizienzmaßnahmen gefördert und erneuerbare Energiequellen ausgebaut werden (z. B. durch Anreize für die Eigenerzeugung und den Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen), und weist erneut darauf hin, dass Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen zwei der Hauptziele der Energieunion der EU sind;

Forschung, Innovation und digitale Technologien

42.

hebt hervor, dass Forschung und Innovation auf dem Gebiet des Klimawandels und entsprechender Maßnahmen zur Anpassung daran sowie auf dem Gebiet der ressourcenschonenden und emissionsarmen Technologien für eine kostenwirksame Bekämpfung des Klimawandels entscheidend sind und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringern, wobei sie ferner die Verwendung von Sekundärrohstoffen fördern sollten; fordert daher ein weltweites Engagement, damit Investitionen in diesem Bereich verstärkt und vorangetrieben werden;

43.

weist erneut darauf hin, dass Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit eine der fünf Säulen der Energieunion der EU darstellen; stellt fest, dass die EU entschlossen ist, weltweit weiterhin eine Führungsrolle auf diesen Gebieten einzunehmen und gleichzeitig eine enge wissenschaftliche Zusammenarbeit mit internationalen Partnern aufzubauen; hält es für außerordentlich wichtig, in Industrie- und Schwellenländern innovatorische Kapazitäten aufzubauen und zu erhalten, damit saubere und nachhaltige Energietechnologie zum Einsatz kommen kann;

44.

weist erneut darauf hin, dass die digitalen Technologien bei der Umgestaltung des Energiesystems als Katalysator fungieren können; hebt hervor, dass die Energiespeichertechnologien ausgebaut werden müssen, was dazu beitragen dürfte, die CO2-Emissionen bei der Energieerzeugung und der Beheizung bzw. Kühlung von Haushalten zu verringern;

45.

betont, dass mehr Fachkräfte in der Industrie eingestellt und Fachwissen sowie bewährte Verfahren gefördert werden müssen, damit Anreize für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze entstehen, während gleichzeitig der Wandel in den Belegschaften unterstützt wird, wo dies erforderlich ist;

46.

fordert, dass Technologien wie Weltraumsatelliten für die genaue Erfassung von Daten zu Emissionen, Temperatur und Klimawandel besser genutzt werden; weist insbesondere darauf hin, welchen Beitrag das Programm Copernicus hierzu leistet; fordert ebenfalls, dass die Länder transparent zusammenarbeiten und Informationen austauschen und dass für die Wissenschaft Daten offen zur Verfügung stehen;

Rolle nichtstaatlicher Akteure

47.

betont, dass nichtstaatliche Akteure aus immer mehr Bereichen Maßnahmen ergreifen, die der Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringeren CO2-Emissionen und der Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel dienen; betont deshalb, dass zwischen den Regierungen, der Wirtschaft, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Städten, Regionen und internationalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und den Hochschulen ein strukturierter und konstruktiver Dialog stattfinden muss und ihre Einbindung in die Planung und Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen sicherzustellen ist, damit weltweit durchgreifende Maßnahmen angestoßen werden, mit denen auf eine Wirtschaft mit geringeren CO2-Emissionen umgestellt und die Belastbarkeit der Gesellschaft gestärkt wird; begrüßt die Schaffung der „Global Climate Action Agenda“, einer weltweiten Klimaschutzagenda, die auf den Aktionsplan Lima–Paris aufbaut und siebzig von diversen Interessenträgern getragene Initiativen in verschiedenen Branchen umfasst;

48.

betont, dass die Plattform der nichtstaatlichen Klimaschutzakteure Non-State Actors Zone for Climate Action (NAZCA) vollständig in den UNFCCC-Rahmen integriert werden sollte; stellt fest, dass lokale und regionale Behörden am stärksten zum Aktionsplan Lima–Paris und zur NAZCA beitragen und ihr Engagement für die tatsächliche Umsetzung des Pariser Übereinkommens im Hinblick auf Klimaschutz und Anpassung bereits unter Beweis gestellt haben, indem sie die bereichsübergreifende Koordinierung und breite Verankerung der Klimaschutzpolitik sicherstellen, lokale Gemeinschaften und Bürger stärken und den sozialen Wandel sowie Innovationsprozesse insbesondere durch Initiativen wie den globalen Bürgermeisterkonvent und die Vereinbarung „Under 2 Memorandum of Understanding“ fördern;

49.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit allen Akteuren der Zivilgesellschaft (Einrichtungen, Privatwirtschaft, nichtstaatliche Organisationen und lokale Gemeinschaften) zusammenzuarbeiten, damit in wichtigen Bereichen (Energie, Technologie, Städte, Verkehr usw.) Initiativen zur Verringerung der Emissionen sowie zur Verbesserung der Anpassung und der Widerstandsfähigkeit auf den Weg gebracht werden, mit denen Probleme bei der Anpassung, insbesondere im Zusammenhang mit der Wasserversorgung, der Ernährungssicherheit und der Risikoprävention, gelöst werden; fordert die Regierungen und alle Akteure der Zivilgesellschaft auf, diesen Aktionsplan zu unterstützen und zu stärken;

50.

hält es für wichtig, dafür Sorge zu tragen, dass sich die legitimen Lobbying-Maßnahmen im Laufe der Verhandlungen bei der kommenden COP 22 durch größtmögliche Transparenz auszeichnen und alle offiziell anerkannten Interessenträger gleichberechtigt Zugang zu allen erforderlichen Informationen erhalten;

51.

weist die Vertragsparteien und die Vereinten Nationen selbst darauf hin, dass Einzelmaßnahmen genauso wichtig sind wie die Maßnahmen von Regierungen und Institutionen; fordert daher mehr Kampagnen und Maßnahmen zur Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit in Bezug auf die kleinen und großen Gesten, mit denen in den Industrie- und Entwicklungsländern ein Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels geleistet werden kann;

Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel durch Anpassung

52.

betont, dass Anpassungsmaßnahmen in allen Ländern unabdingbar sind, wenn die negativen Auswirkungen so gering wie möglich gehalten und die Chancen eines klimaresistenten Wachstums und einer nachhaltigen Entwicklung umfassend genutzt werden sollen; fordert, dass dementsprechend langfristige Anpassungsziele festgelegt werden; weist erneut darauf hin, dass Entwicklungsländer — insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten — am wenigsten zum Klimawandel beigetragen haben, den negativen Auswirkungen des Klimawandels jedoch am stärksten ausgesetzt und am wenigsten zur Anpassung an den Klimawandel in der Lage sind;

53.

fordert die Kommission auf, die im Jahr 2013 angenommene EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel zu überprüfen; ersucht die Kommission, ein rechtsverbindliches Instrument vorzuschlagen, falls die in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen als unzureichend erachtet werden;

54.

unterstreicht, dass Untätigkeit ernste negative und oftmals unumkehrbare Folgen hat, da sich der Klimawandel in allen Regionen der Welt unterschiedlich, aber äußerst verheerend auswirkt, Ursache für Migrationsbewegungen ist, Menschenleben fordert und wirtschaftliche, ökologische sowie soziale Verluste nach sich zieht; betont, dass gemeinsame weltweite politische und finanzielle Anreize für Innovationen im Bereich der sauberen und erneuerbaren Energieträger eine entscheidende Voraussetzung dafür sind, dass unsere Klimaschutzziele erreicht werden und Wachstum erzielt wird;

55.

fordert, dass das Problem der Klimaflüchtlinge infolge der durch die globale Erwärmung bedingten Klimakatastrophen in seinem Ausmaß ernst genommen wird; stellt mit Besorgnis fest, dass im Zeitraum 2008–2013 166 Millionen Menschen als Folge von Überschwemmungen, Stürmen, Erdbeben und anderen Naturkatastrophen ihre Heimat verlassen mussten; weist insbesondere darauf hin, dass klimabedingte Entwicklungen in Teilen Afrikas und des Nahen Ostens zu politischer Instabilität und wirtschaftlicher Not sowie zur Eskalation der Flüchtlingskrise im Mittelmeerraum beitragen könnten;

56.

begrüßt die Bemühungen des Warschauer Internationalen Mechanismus für Verluste und Schäden, der auf der COP 22 zur Überprüfung ansteht; ersucht den Mechanismus, seinen Einsatz für ein besseres Verständnis und Fachwissen in der Frage, wie durch die Auswirkungen des Klimawandels Migrationsmuster, Vertreibungen und die Mobilität von Menschen beeinflusst werden, fortzusetzen und die Anwendung dieses Verständnisses und Fachwissens zu fördern;

57.

fordert die EU und alle anderen Länder auf, sich den menschenrechtlichen Aspekten und sozialen Auswirkungen des Klimawandels zu stellen, für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte und der Solidarität zu sorgen und ärmere Länder zu unterstützen, deren Leistungsfähigkeit durch die Auswirkungen des Klimawandels beeinträchtigt wird;

Unterstützung der Entwicklungsländer

58.

hebt hervor, dass Entwicklungsländer auch für die Verwirklichung der Ziele des Pariser Übereinkommens eine wichtige Rolle spielen, und betont, dass diese Länder bei der Umsetzung ihrer Klimaschutzpläne unterstützt werden müssen, indem die Synergien zwischen den ergriffenen Klimaschutzmaßnahmen, dem Aktionsplan von Addis Abeba und der Agenda 2030 mit ihren jeweiligen Zielen für eine nachhaltige Entwicklung voll ausgeschöpft werden;

59.

betont, dass der universelle Zugang zu nachhaltigen Energiequellen in Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika, gefördert werden muss, indem verstärkt erneuerbare Energieträger genutzt werden; weist darauf hin, dass Afrika über enorme natürliche Ressourcen verfügt, mit denen die Energieversorgungssicherheit des Kontinents sichergestellt werden könnte; betont, dass langfristig ein Teil der in Europa nachgefragten Energie aus Afrika stammen könnte, sofern erfolgreich entsprechende Stromverbindungsleitungen eingerichtet werden;

60.

hebt hervor, dass die EU dank ihrer Erfahrung, ihrer Fähigkeiten und ihrer globalen Reichweite in der Lage ist, beim Aufbau einer intelligenteren, saubereren und widerstandsfähigeren Infrastruktur die Vorreiterrolle zu übernehmen, die für die Umsetzung des in Paris angeregten globalen Wandels erforderlich ist; fordert die EU auf, die Anstrengungen der Entwicklungsländer beim Übergang zu einer Gesellschaft mit geringen CO2-Emissionen zu unterstützen, wobei sich die einzelnen Gesellschaften gleichzeitig durch stärkere Teilhabe aller auszeichnen und dadurch, dass sie sozial und ökologisch nachhaltig sind und Wohlstand und größere Sicherheit herrschen;

Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen

61.

stellt fest, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, wenn bis 2020 Mittel für die Klimaschutzfinanzierung von bis zu 100 Mrd. USD bereitgestellt werden sollen; begrüßt, dass diese Anstrengungen bis 2025 fortführt werden; fordert die EU und alle Vertragsparteien, die dazu in der Lage sind, nachdrücklich auf, angesichts des Ausmaßes und der Dringlichkeit der Herausforderung ihren Verpflichtungen nachzukommen und Mittel für den Klimaschutz zur Verfügung zu stellen, um verstärkte Bemühungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels zu unterstützen; räumt ein, dass wesentlich höhere Investitionen in eine klimaresistente Wirtschaft mit geringeren CO2-Emissionen und Bemühungen zur schrittweisen Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe erforderlich sind, um die gefährlichen Auswirkungen des Klimawandels so gering wie möglich zu halten; hält es für wichtig, durch die Einführung eines Preissystems für CO2-Emissionen und durch öffentlich-private Partnerschaften Anreize für weitere Finanzströme zu schaffen;

62.

fordert auf europäischer und internationaler Ebene konkrete Zusagen bezüglich der Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel für den Klimaschutz, beispielsweise durch die Einführung einer Finanztransaktionssteuer, die Aussonderung einiger Emissionszertifikate aus dem EU-EHS im Zeitraum 2021–2030 und die Verwendung von Erträgen aus europäischen und internationalen Maßnahmen betreffend luft- und seeverkehrsbedingte Emissionen zur Finanzierung des weltweiten Klimaschutzes und des globalen Klimaschutzfonds, der unter anderem für technologische Innovationsprojekte gedacht ist;

63.

begrüßt die im Pariser Übereinkommen enthaltene Zusage, alle Finanzströme mit einer Entwicklung in Einklang zu bringen, die mit geringen Treibhausgasemissionen verbunden und widerstandsfähig gegenüber dem Klimawandel ist; vertritt die Ansicht, dass die EU daher dringend gegen Finanzströme vorgehen muss, die in fossile Brennstoffe und CO2-intensive Infrastruktur fließen;

64.

geht davon aus, dass im Rahmen des „vermittelnden Dialogs“ Möglichkeiten ermittelt werden, wie sich noch mehr Finanzquellen erschließen lassen und wie man noch mehr Unterstützung für die Klimaschutzmaßnahmen aller Vertragsparteien bekommt; ist der Auffassung, dass alle Vertragsparteien, Geber und Begünstigte die Verantwortung zur Kooperation haben, um die Unterstützung massiv auszubauen und sie besser zugänglich und wirksamer zu gestalten;

65.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Bewertung der möglichen Folgen des Pariser Übereinkommens für den EU-Haushalt vorzunehmen und einen speziellen, automatischen EU-Finanzmechanismus für die Bereitstellung zusätzlicher und adäquater Unterstützung zu entwickeln, damit die EU ihren angemessenen Anteil zum Erreichen des internationalen Klimafinanzierungsziels von 100 Mrd. USD leistet;

66.

fordert ein breit angelegtes Preissystem für CO2-Emissionen als weltweit anwendbares Instrument für die Verwaltung von Emissionen und die Zuteilung von Einnahmen aus dem Handel mit Emissionszertifikaten und dem Preissystem für CO2-Emissionen internationaler Verkehrskraftstoffe für klimaschutzrelevante Investitionen; fordert außerdem, dass ein Teil der Agrarsubventionen genutzt wird, um in landwirtschaftlichen Betrieben für Investitionen in die Gewinnung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu sorgen; betont, dass privates Kapital in Anspruch genommen werden muss und die notwendigen Investitionen in CO2-effiziente Technologien vorgenommen werden müssen; fordert, dass die Regierungen und sowohl öffentliche als auch private Finanzeinrichtungen, einschließlich Banken, Pensionsfonds und Versicherungsunternehmen, ehrgeizige Zusagen machen, damit die Praxis bei der Darlehensvergabe und bei Investitionen auf die Zielsetzung, den Temperaturanstieg auf unter 2 oC zu begrenzen, abgestimmt wird und keine Investitionen mehr in fossile Brennstoffe fließen, wozu auch die schrittweise Abschaffung von Ausfuhrkrediten für Investitionen in fossile Brennstoffe zählt; fordert konkrete öffentliche Garantien für umweltverträgliche Investitionen, Zertifikate und Steuervergünstigungen für umweltfreundliche Investitionsfonds und die Ausgabe umweltfreundlicher Anleihen;

67.

betont, dass sowohl international als auch auf europäischer Ebene ein Austausch über bewährte Verfahren zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten in den Finanzsektor stattfinden muss, und fordert, eine Kennzeichnung von Finanzprodukten auf der Grundlage einer Bewertung und eines Berichts über ihre Exposition gegenüber klimabedingten Risiken und ihren Beitrag zur Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringeren CO2-Emissionen in Betracht zu ziehen, damit Investoren verlässliche und kompakte Informationen über nicht-finanzielle Aspekte erhalten;

Diplomatie in der Klimapolitik

68.

begrüßt, dass die EU der Klimaschutzdiplomatie nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst, da diese entscheidend dazu beitragen kann, dem Klimaschutz in den Partnerländern und in der öffentlichen Meinung weltweit einen höheren Stellenwert einzuräumen; hebt hervor, dass die EU, die Mitgliedstaaten und der Europäische Auswärtige Dienst ganz erhebliche außenpolitische Kapazitäten besitzen und in Klimaforen Führungsstärke beweisen müssen; betont, dass mit Ehrgeiz vorangetriebene und dringend erforderliche Klimaschutzmaßnahmen sowie die Umsetzung der auf der COP 21 eingegangenen Verpflichtungen weiterhin besondere Priorität genießen müssen, und zwar nicht nur bei den hochrangigen bilateralen und biregionalen Dialogen der EU mit ihren Partnerländern, im Rahmen der G7, der G20 sowie der Vereinten Nationen, sondern auch in anderen internationalen Foren;

69.

fordert die EU auf, die Anstrengungen im Bereich der Klimadiplomatie darauf zu konzentrieren, dass auf der Grundlage des Pariser Übereinkommens ein solides, vielerlei Belastungen gewachsenes System aufgebaut wird;

Das Europäische Parlament

70.

verpflichtet sich, das Pariser Übereinkommen so bald wie möglich zu ratifizieren und sich auf internationalem Parkett und durch seine Mitgliedschaft in internationalen parlamentarischen Netzwerken Schritt für Schritt um eine rasche Ratifizierung und Umsetzung des Pariser Übereinkommens zu bemühen;

71.

vertritt die Ansicht, dass eine gute Einbindung des Parlaments in die EU-Delegation erforderlich ist, da es allen internationalen Übereinkommen zustimmen muss; geht daher davon aus, dass es an den EU-Koordinationstreffen in Marrakesch teilnehmen kann und vom Beginn der Verhandlungen an stets Zugang zu allen Vorbereitungsunterlagen bekommt;

o

o o

72.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen mit der Bitte um Weiterleitung an alle Vertragsparteien, die nicht der EU angehören, zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0359.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/57


P8_TA(2016)0384

Durchführung der Verordnung über Lebensmittelkontaktmaterialien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Lebensmittelkontaktmaterialien ((2015/2259(INI))

(2018/C 215/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (3),

unter Hinweis auf die im Mai 2016 vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments durchgeführte Bewertung der EU-weiten Durchführung zu dem Thema „Lebensmittelkontaktmaterialien — Verordnung (EG) Nr. 1935/2004“ (4),

unter Hinweis auf den Bericht über den am 26. Januar 2016 im Europäischen Parlament organisierten Workshop zum Thema „Lebensmittelkontaktmaterialien — Wie lassen sich Lebensmittelsicherheit und technologische Neuentwicklungen in der Zukunft sicherstellen?“ (5),

unter Hinweis auf den Übersichtsbericht der Kommission über die Toxizität von Mischungen (6),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat mit dem Titel „Kombinationswirkungen von Chemikalien — Chemische Mischungen“ (COM(2012)0252),

unter Hinweis auf die vom Rat (Umwelt) am 22. Dezember 2009 angenommenen Schlussfolgerungen zu den Kombinationseffekten von Chemikalien (7),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (8), in dem unter anderem festgestellt wird, dass sich die EU mit den Kombinationseffekten von Chemikalien und den Sicherheitsaspekten von endokrinen Disruptoren in sämtlichen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union befassen muss,

unter Hinweis auf eine Bewertung des Stands der Wissenschaft 2012 bei Chemikalien mit endokriner Wirkung, die für das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erstellt wurde (9),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (10) (die „REACH-Verordnung“),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0237/2016),

A.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 (der „Rahmenverordnung“) allgemeine Sicherheitsanforderungen für alle Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung zu kommen, festgelegt sind, damit ausgeschlossen wird, dass Stoffe in Mengen, die genügen, um die menschliche Gesundheit zu gefährden oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung von Lebensmitteln oder eine Beeinträchtigung ihrer organoleptischen Eigenschaften herbeizuführen, in Lebensmittel übergehen;

B.

in der Erwägung, dass in Anhang I der Rahmenverordnung 17 Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände aufgeführt sind, für die Einzelmaßnahmen erlassen werden können;

C.

in der Erwägung, dass nur für vier der genannten 17 Materialien Einzelmaßnahmen auf der Ebene der EU erlassen wurden, und zwar für Kunststoffe (einschließlich rezyklierter Kunststoffe), Keramik, regenerierte Cellulose sowie aktive und intelligente Materialien;

D.

in der Erwägung, dass einige Einzelmaßnahmen auf der Ebene der EU, insbesondere die Richtlinie 84/500/EWG des Rates über Keramikgegenstände, dringend überarbeitet werden müssen;

E.

in der Erwägung, dass es den Mitgliedstaaten im Fall der 13 übrigen in Anhang I aufgeführten Materialien offensteht, einzelstaatliche Bestimmungen anzunehmen;

F.

in der Erwägung, dass zahlreiche Mitgliedstaaten bereits unterschiedliche Maßnahmen für die übrigen Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände eingeführt haben oder daran arbeiten; in der Erwägung, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung für diese einzelstaatlichen Maßnahmen nicht funktioniert und das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes sowie das in der Rahmenverordnung und den Verträgen vorgesehene hohe Gesundheitsschutzniveau daher nicht sichergestellt werden können;

G.

in der Erwägung, dass Materialien, für die auf der Ebene der EU keine Einzelmaßnahmen erlassen werden, eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen und einen Verlust des Vertrauens der Verbraucher, Rechtsunsicherheit und für Unternehmer höhere Kosten der Einhaltung der Vorschriften — die häufig an die Verbraucher weitergegeben werden — verursachen können, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit behindert wird und Innovationen erschwert werden; in der Erwägung, dass gemäß der im Mai 2016 vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) durchgeführten Bewertung der EU-weiten Durchführung unter allen einschlägigen Interessenträgern großes Einvernehmen darüber besteht, dass das Fehlen einheitlicher Maßnahmen der öffentlichen Gesundheit, dem Umweltschutz sowie dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts schadet;

H.

in der Erwägung, dass die Grundsätze der „besseren Rechtsetzung“ nicht dazu führen sollten, dass Maßnahmen hinausgezögert werden, deren Ziel es ist, potenziell schwerwiegende oder unumkehrbare Folgen für die menschliche Gesundheit und/oder für die Umwelt abzuwenden oder abzumildern, wie es das in den EU-Verträgen verankerte Vorsorgeprinzip vorsieht;

I.

in der Erwägung, dass insbesondere Chemikalien mit endokriner Wirkung und genotoxische Stoffe in Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit sowie die Umwelt darstellen; in der Erwägung, dass die endokrine Wirkung oder die genotoxischen Eigenschaften von chemischen Zusammensetzungen derzeit nicht zuverlässig vorausgesehen werden können und daher biologische Testverfahren als optionale Warnmaßnahme gefördert werden sollten, um die Sicherheit chemisch komplexer Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände sicherzustellen; in der Erwägung, dass die Forschung im Bereich der Entwicklung sowohl analytischer als auch toxikologischer Testverfahren gefördert werden sollte, damit belastbare und kosteneffiziente Sicherheitsbewertungen von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen zugunsten der Verbraucher, der Umwelt und der Hersteller möglich sind;

J.

in der Erwägung, dass schädliche Mikroorganismen (Pathogene oder Verderbniserreger), die unter Umständen als Schadstoffe in Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen vorhanden sind, und die Biozidprodukte, die möglicherweise eingesetzt werden, um deren Zahl zu reduzieren, ebenfalls eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen;

K.

in der Erwägung, dass bestimmte Lebensmittel über lange Zeiträume mit sehr unterschiedlichen Verpackungsmaterialien in Berührung kommen;

L.

in der Erwägung, dass durch eine bessere Abstimmung aller Vorschriften, die für den Einsatz von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen von Bedeutung sind, die Gesundheit der Verbraucher besser geschützt werden könnte und die Umwelteinflüsse von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen und insbesondere Verpackungen reduziert werden könnten;

M.

in der Erwägung, dass durch die bessere Abstimmung aller Vorschriften, die auf Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände Anwendung finden, darunter auch die REACH-Verordnung, die Kreislaufwirtschaft wirksamer gestaltet werden könnte;

N.

in der Erwägung, dass Einzelmaßnahmen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen sollten; in der Erwägung, dass es weiterhin zahlreiche unbekannte wissenschaftliche Größen gibt und daher weitere Forschungen durchgeführt werden müssen;

O.

in der Erwägung, dass der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zufolge die Nanotechnologie und Nanomaterialien eine neue technische Entwicklung darstellen und Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände ein Bereich sind, in dem Nanomaterialien zum Einsatz kommen; in der Erwägung, dass die spezifischen Eigenschaften von Nanomaterialien Einfluss auf deren toxikokinetisches und toxikologisches Profil haben, diesbezüglich jedoch nur begrenzte Informationen zur Verfügung stehen; in der Erwägung, dass darüber hinaus Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Schwierigkeit einer Charakterisierung, Erfassung und Messung von Nanomaterialien in Lebensmitteln und biologischen Matrices und aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit von Daten zur Toxizität und zu den Testverfahren bestehen;

P.

in der Erwägung, dass sich die Bewertung von Gesundheits- und Umweltrisiken auf der Ebene der EU derzeit auf die Bewertung einzelner Stoffe beschränkt und der tatsächlich vorkommende Umstand einer kombinierten und kumulativen Belastung über verschiedene Wege und durch verschiedene Produktarten (sogenannter Cocktail-Effekt oder Mischbelastung) außer Acht gelassen wird;

Q.

in der Erwägung, dass in Bewertungen der Belastung entsprechend einer Empfehlung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und der WHO (2009) (11) die Durchschnittsbevölkerung sowie kritische Gruppen, die besonders gefährdet sind oder bei denen eine höhere Exposition als bei der Durchschnittsbevölkerung zu vermuten ist (z. B. Kleinkinder, Kinder), einbezogen werden sollten;

R.

in der Erwägung, dass die Rückverfolgbarkeit von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen in der gesamten Lieferkette sichergestellt werden sollte, um die Überwachung, den Rückruf fehlerhafter Produkte, die Information der Verbraucher und die Zuweisung der Haftung zu erleichtern;

S.

in der Erwägung, dass die Etikettierung ein sehr direktes und wirkungsvolles Instrument ist, um Verbraucher über die Eigenschaften eines Produkts zu informieren;

T.

in der Erwägung, dass ein bereichsübergreifender Ansatz bei Stoffen über alle Wirtschaftszweige hinweg eine einheitliche Rechtslage und Berechenbarkeit für Unternehmen schafft;

U.

in der Erwägung, dass die Entwicklung EU-weit einheitlicher Testverfahren für alle Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände zu einem höheren Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der EU beitragen würde;

V.

in der Erwägung, dass die Einführung einer Sicherheitsüberprüfung für vorgefertigte Lebensmittelkontaktgegenstände eine Möglichkeit darstellen könnte, bestimmte Einzelmaßnahmen zu ergänzen;

Durchführung von Rechtsvorschriften der Union über Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände — Erfolge und Lücken

1.

stellt fest, dass die Rahmenverordnung eine solide Grundlage bietet, deren Ziele weiterhin von Belang sind;

2.

betont, dass der Schwerpunkt zwar auf dem Erlass von Einzelmaßnahmen für die 13 Materialien liegen sollte, die noch nicht auf der Ebene der EU reguliert sind, dass alle einschlägigen Interessenträger jedoch darauf hinweisen, dass es bei der Durchführung und Durchsetzung des geltenden Rechts Mängel gibt;

3.

sieht der anstehenden Überprüfung der einzelstaatlichen Bestimmungen, die von den Mitgliedstaaten für Materialien ohne einheitliche Vorschriften verabschiedet wurden, durch die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission erwartungsvoll entgegen; fordert die Kommission auf, diese Überprüfung als Ausgangspunkt für die Ausarbeitung der erforderlichen Maßnahmen zu nutzen;

4.

fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung der erforderlichen Maßnahmen die vom EPRS vorgenommene Bewertung der EU-weiten Durchführung und die bereits bestehenden oder derzeit ausgearbeiteten einzelstaatlichen Maßnahmen zu berücksichtigen;

5.

weist darauf hin, dass die Kommission der Ausarbeitung von Einzelmaßnahmen auf der Ebene der EU für Papier und Karton, Lacke und Beschichtungen, Metalle und Legierungen, Druckfarben und Klebstoffe angesichts der weiten Verbreitung dieser Materialien auf dem Binnenmarkt und der Gefahr, die sie für die menschliche Gesundheit darstellen, unverzüglich Priorität einräumen sollte, um den Binnenmarkt für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände sowie für Lebensmittel zu erhalten;

6.

betont, dass besonderes Augenmerk auf Lebensmittelkontaktmaterialien liegen muss, bei denen ein höheres Risiko für eine Migration besteht, und zwar unabhängig davon, ob sie unmittelbar oder mittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen, unter anderem Materialien, die Flüssigkeiten und Lebensmittel mit einem hohen Fettanteil umgeben, sowie auf Materialien, die über lange Zeit mit Lebensmitteln in Berührung kommen;

7.

ist der Ansicht, dass Unternehmer durch die Annahme weiterer Einzelmaßnahmen auf der Ebene der EU angeregt werden würden, sichere wiederverwendbare und rezyklierte Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände zu entwickeln und so zu den Bemühungen der EU beizutragen, eine wirksamere Kreislaufwirtschaft zu schaffen; weist darauf hin, dass eine Voraussetzung hierfür eine bessere Nachverfolgbarkeit und die schrittweise Abschaffung von Stoffen in Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen wäre, die eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit darstellen könnten;

8.

betont in diesem Zusammenhang, dass der Einsatz von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen aus rezyklierten Produkten und die Wiederverwendung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen nicht dazu führen dürfen, dass im Endprodukt mehr Schadstoffe bzw. Rückstände enthalten sind;

9.

ist überzeugt, dass angesichts des Bestrebens der EU in Richtung einer Kreislaufwirtschaft mehr Synergieeffekte zwischen der Rahmenverordnung über Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände und der Kreislaufwirtschaft herbeigeführt werden sollten, unter anderem durch Einzelmaßnahmen auf der Ebene der EU für rezykliertes Papier und rezyklierten Karton; stellt fest, dass rezyklierte Papier- und Kartonprodukte nicht beliebig oft wiederverwendet werden können und daher kontinuierlich frische Holzfasern zugeführt werden müssen;

10.

unterstützt angesichts der Gefahr des Übergangs von Mineralölen aus Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen aus Papier und Karton in Lebensmittel und vorbehaltlich der Annahme von Einzelmaßnahmen und eines möglichen Verbots von Mineralölen in Druckfarben weitere Forschungen im Bereich der Vorbeugung eines derartigen Übergangs;

11.

unterstützt die Anhebung der Zielvorgaben für das Recycling und die Wiederverwendung aller Materialien gemäß dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (COM(2015)0596); weist die Kommission jedoch darauf hin, dass die Zielvorgaben für das Recycling und die Wiederverwendung mit geeigneten Kontrollmaßnahmen einhergehen müssen, um die Sicherheit der Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sicherzustellen;

12.

betont die schwierige Stellung kleiner und mittlerer Unternehmen in der Produktionskette, da diese in Ermangelung einschlägiger Rechtsvorschriften nicht in der Lage sind, Informationen zu erhalten oder weiterzugeben, die die Sicherheit ihrer Produkte garantieren;

13.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten bei der Vorlage von Vorschlägen für spezifische Sicherheitsanforderungen für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände zwingend alle einschlägigen Interessenträger in den Prozess einbeziehen sollten;

14.

stellt fest, dass das gegenwärtige Paradigma hinsichtlich der Bewertung der Sicherheit von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen unzureichend ist, da die Rolle der Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände bei der Kontaminierung von Lebensmitteln generell unterschätzt wird und keine ausreichenden Informationen über die Belastung von Menschen vorliegen;

Risikobewertung

15.

ist sich der wichtigen Rolle bewusst, die die EFSA bei der Risikobewertung von Stoffen spielt, die in Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen verwendet werden, für die Einzelmaßnahmen erlassen wurden; verweist auf die Kosten für die Risikobewertung eines bestimmten Stoffes und die begrenzte Mittelausstattung der EFSA; fordert die Kommission daher auf, in Anbetracht des zusätzlichen Arbeitsaufwands, der mit dem weiter unten ausgeführten erhöhten Bedarf an Risikobewertungen einhergeht, die Mittel für die EFSA aufzustocken;

16.

fordert die EFSA und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu verstärkter Zusammenarbeit und Koordinierung auf, um die vorhandenen Mittel für eine umfassende Bewertung effizient einzusetzen;

17.

räumt ein, dass im Hinblick auf eine einwandfreie Bewertung der Risiken in Verbindung mit Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen sowohl Stoffe, die bei ihrer Herstellung und Verarbeitung verwendet werden, als auch unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe, wie Verunreinigungen aus den absichtlich zugesetzten Stoffen und andere durch chemische Reaktionen entstehende Stoffe, berücksichtigt werden müssen; weist darauf hin, dass die EFSA und die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck über die genauen Ausgangsstoffe in Kenntnis gesetzt werden müssen; betrachtet daher die Zusammenarbeit wissenschaftlicher Gremien/Labore als wichtig und begrüßt die Absicht der EFSA, sich stärker auf fertige Materialien und Gegenstände und den Herstellungsprozess anstatt auf die verwendeten Stoffe zu konzentrieren;

18.

betont, wie wichtig die künftige wissenschaftliche Forschung im Bereich der unbeabsichtigt eingebrachten Stoffe ist, da ihre Identität und ihre Struktur, insbesondere in Kunststoffen, im Gegensatz zu bekannten schädlichen Stoffen häufig unbekannt sind;

19.

fordert die Kommission auf, die Belege für folgende Sachverhalte zu prüfen: i) aktuelle Annahmen in Bezug auf die Migration von Stoffen durch funktionelle Barrieren, ii) Konzentrationsgrenzwert von 10 ppb für in Lebensmittel übergehende Stoffe, der von einigen Unternehmen und zuständigen Behörden für die Entscheidung herangezogen wird, welche Chemikalien einer Risikobewertung unterzogen werden, iii) inwieweit die Wirksamkeit funktioneller Barrieren nach langer Lagerzeit abnimmt, da sie die Migration unter Umständen nur verlangsamen, iv) aktuelle Annahmen bezüglich der Molekulargröße, die die chemische Absorption durch den Darm beeinflusst;

20.

fordert die EFSA und die Kommission auf, das Konzept der besonders gefährdeten Gruppen auf Schwangere und Stillende auszuweiten und die potenziellen Folgen einer Belastung mit niedrigen Dosen und nicht-monotone Dosis-Wirkungsbeziehungen in die Kriterien der Risikobewertung aufzunehmen;

21.

bedauert, dass die EFSA dem Zusammenwirken verschiedener Chemikalien (sogenannter Cocktail-Effekt) und den Auswirkungen einer gleichzeitigen und kumulativen Mehrfachbelastung durch Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände und andere Stoffe, die auch dann negative Folgen haben können, wenn die einzelnen Stoffe in der Mischung in niedriger Menge vorkommen, im Rahmen ihres aktuellen Risikobewertungsverfahrens nicht Rechnung trägt, und fordert sie auf, dies in Zukunft zu berücksichtigen; fordert ferner die Kommission auf, diese auch langfristigen Auswirkungen bei der Festlegung der Migrationsgrenzwerte, die als unbedenklich für die menschliche Gesundheit gelten, zu berücksichtigen;

22.

fordert weitere wissenschaftliche Untersuchungen zu dem Zusammenwirken verschiedener Chemikalien;

23.

bedauert außerdem, dass die EFSA der Möglichkeit schädlicher Mikroorganismen in Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen bisher noch nicht Rechnung trägt; fordert das Gremium der EFSA für biologische Gefahren (BIOHAZ) daher auf, sich mit dem Thema der Mikroorganismen in Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen zu befassen und eine diesbezügliche Stellungnahme der EFSA zu erstellen;

24.

weist darauf hin, dass Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (12) (der „Verordnung über Biozidprodukte“) fallen, da Biozidprodukte in Lebensmittelkontaktmaterialien vorhanden sein können, damit deren Oberfläche nicht durch Mikroorganismen verunreinigt wird (Desinfektionsmittel) und sich das Lebensmittel länger hält (Konservierungsmittel); stellt jedoch fest, dass die verschiedenen Arten von Biozidprodukten in Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen in verschiedenen rechtlichen Rahmen reguliert sind und dass die Risikobewertung je nach Art des Biozidprodukts von der ECHA oder der EFSA oder beiden Agenturen durchgeführt werden muss;

25.

fordert die Kommission auf, die Verordnung über Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände und die Verordnung über Biozidprodukte aufeinander abzustimmen und in diesem Zusammenhang die Aufgaben der ECHA und der EFSA eindeutig festzulegen; fordert die Kommission ferner auf, im Hinblick auf die Gesamtbewertung und Zulassung von Stoffen, die als Biozidprodukte in Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen eingesetzt werden, einen einheitlichen und konsolidierten Ansatz zu verfolgen, damit Überschneidungen, rechtliche Unsicherheit und Doppelarbeit vermieden werden;

26.

fordert die EFSA auf, zu bedenken, dass Produktionsstätten für Lebensmittel vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR) im Jahr 2009 als kritischer Ort benannt wurden, der die Entwicklung von Bakterien fördert, die gegen Antibiotika und Biozidprodukte resistent sind; weist daher darauf hin, dass Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände, die Biozidprodukte enthalten, unter Umständen auch dazu beitragen, dass gegen Antibiotika resistente Bakterien im Menschen auftreten;

27.

betont, dass die Menschen aufgrund von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen zahlreichen bedenklichen Chemikalien ausgesetzt sind, darunter perfluorierte Verbindungen und Chemikalien mit endokriner Wirkung wie Phthalate und Bisphenole, die mit chronischen Krankheiten, reproduktionsbezogenen Problemen, Stoffwechselerkrankungen, Allergien und neurologischen Entwicklungsstörungen in Verbindung gebracht worden sind; stellt fest, dass die Migration derartiger Chemikalien in Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen besonders bedenklich ist, da sie potenziell schon in extrem kleiner Dosis gesundheitsschädlich sein können;

28.

stellt mit Besorgnis fest, dass sich Stoffe in Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen in erhöhtem Maße auf die Gesundheit von Babys und Kleinkindern auswirken können;

29.

fordert die Kommission auf, die Lücke bei der Sicherheitsbewertung zu schließen, die zwischen der REACH-Verordnung und der Verordnung über Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände besteht, indem dafür gesorgt wird, dass Unternehmen Sicherheitsbewertungen in Bezug auf die Auswirkungen einer Belastung mit Chemikalien, die in Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen verwendet werden, bei der Herstellung, Verwendung und Verteilung auf die menschliche Gesundheit erstellen; ist der Ansicht, dass dies in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 klargestellt werden sollte;

30.

fordert die Kommission auf, für eine bessere Abstimmung zwischen der REACH-Verordnung und den Rechtsvorschriften über Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände und ein einheitlicheres Vorgehen zu sorgen, insbesondere mit Blick auf die gemäß der REACH-Verordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1A, 1B und 2) oder als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe, und sicherzustellen, dass Schadstoffe, die aufgrund der REACH-Verordnung schrittweise abgeschafft werden, auch in Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen nicht länger verwendet werden; betont, dass die Kommission das Parlament und den Rat regelmäßig unterrichten und auf den neusten Stand bringen muss, falls bestimmte bedenkliche Stoffe (wie besonders besorgniserregende Stoffe, krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, bioakkumulative Chemikalien und bestimmte Kategorien von Chemikalien mit endokriner Wirkung), die gemäß der REACH-Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften verboten sind oder schrittweise abgeschafft werden, weiterhin in Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen verwendet werden, damit sichergestellt wird, dass jegliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgeschlossen werden kann; fordert die Kommission auf, die Aufnahme von Bisphenol A in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe zu prüfen;

31.

weist darauf hin, dass die Kommission am 15. Juni 2016 wissenschaftliche Kriterien für die Bestimmung der endokrinen Wirkung von Wirkstoffen in Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln veröffentlicht hat; betont jedoch, dass übergreifende Kriterien für alle Produkte erforderlich sind, auch für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände, und fordert die Kommission auf, unverzüglich solche Kriterien vorzulegen; fordert, dass diese Kriterien im Rahmen des Verfahrens für die Risikobewertung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen berücksichtigt werden, sobald sie in Kraft sind;

32.

weist darauf hin, dass die Kommission endlich ihre Absicht bekanntgegeben hat, im Einklang mit der vor Kurzem veröffentlichten Stellungnahme der EFSA einen Migrationsgrenzwert von 0,05 mg/kg für Bisphenol A in Verpackungen und Behältern aus Kunststoff sowie für an Metallbehältern verwendete Lacke und Beschichtungen einzuführen; stellt jedoch fest, dass die EFSA in vielen Neubewertungen, die sie in den vergangenen zehn Jahren vorgenommen hat, nicht auf alle gesundheitlichen Probleme angemessen eingegangen ist und die Gefahren von Bisphenol A im Jahr 2017 erneut bewerten wird (13), da in einem veröffentlichten Bericht Bedenken aufgeworfen werden, dass Föten oder Kleinkinder bei der aktuellen duldbaren täglichen Aufnahmemenge nicht vor den Auswirkungen von Bisphenol A auf das Immunsystem geschützt sind, und Verbrauchern dazu geraten wird, ihre Exposition gegenüber Bisphenol A über Lebensmittel und andere Quellen zu minimieren; fordert ein Verbot von Bisphenol A in allen Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen;

33.

nimmt auf der Grundlage des Wissenschafts- und Politikberichts der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission aus dem Jahr 2015 den Sachverhalt zur Kenntnis, dass Schwermetalle in Lebensmittel übergehen; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die Grenzwerte für Blei und Kadmium in der Richtlinie 84/500/EWG des Rates zu Keramikgegenständen überprüft; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, in dem niedrigere Grenzwerte für die Freisetzung von Kadmium und Blei festgelegt werden, und bedauert, dass die Überarbeitung der Richtlinie 84/500/EWG noch nicht im Parlament und im Rat erörtert wurde;

34.

unterstützt Forschungs- und Innovationsinitiativen mit dem Ziel, neue Stoffe für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände zu entwickeln, die nachweislich für die menschliche Gesundheit unbedenklich sind; betont jedoch, dass in der Zwischenzeit in sicheren Alternativen nicht Bisphenol S als Ersatz für Bisphenol A verwendet werden sollte, da Bisphenol S möglicherweise ein ähnliches toxikologisches Profil aufweist wie Bisphenol A (14);

35.

unterstützt insbesondere die weitere Forschung im Bereich der Nanomaterialien, da bezüglich der Wirkung und Migrationseigenschaften dieser Materialien sowie ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit noch keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse vorliegen; ist daher der Ansicht, dass Nanomaterialien nicht nur bei der Verwendung in Kunststoffmaterialien zulassungspflichtig sein sollten, sondern bei der Verwendung in sämtlichen Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen, und dass sie nicht nur in losem Zustand bewertet werden sollten;

36.

weist darauf hin, dass Markthemmnisse und insbesondere die Beantragung von Zulassungen gemäß unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften dazu führen, dass Chancen für mehr Lebensmittelsicherheit durch Innovation vertan werden;

Rückverfolgbarkeit

37.

ist der Ansicht, dass eine Konformitätserklärung wirksam dazu beitragen kann, dass Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände den einschlägigen Vorschriften entsprechen, und empfiehlt, dass allen Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen — ob mit oder ohne einheitliche Vorschriften — eine Konformitätserklärung und die entsprechenden Unterlagen beigefügt werden, wie es derzeit bei Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen üblich ist, für die Einzelmaßnahmen erlassen wurden; ist der Ansicht, dass die Nutzungsbedingungen aus den jeweiligen Konformitätserklärungen eindeutiger hervorgehen sollten;

38.

bedauert jedoch, dass Konformitätserklärungen auch dann nicht immer für die Zwecke der Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehen, wenn sie verbindlich vorgeschrieben sind, und dass die Qualität der tatsächlich ausgestellten Konformitätserklärungen nicht immer ausreicht, um sie als zuverlässige Quelle für die Angaben zur Konformität nutzen zu können;

39.

fordert eine Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und der Konformität von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen, die aus Drittstaaten eingeführt werden, indem ordnungsgemäße und vollständige Identifizierungsdokumente und Konformitätserklärungen gefordert werden; bekräftigt, dass eingeführte Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände den EU-Normen entsprechen müssen, damit die öffentliche Gesundheit geschützt und für fairen Wettbewerb gesorgt wird;

40.

fordert die Kommission auf, eine Kennzeichnungspflicht für absichtlich in Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen enthaltene Nanomaterialien und in Bezug auf die Zusammensetzung der Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände, die für ökologische/biologische Produkte und Produkte für kritische Gruppen verwendet werden, einzuführen;

Konformität, Durchsetzung und Kontrollen

41.

bringt seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass die Rechtsvorschriften über Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände in der Union unterschiedlich stark durchgesetzt werden; betont, dass EU-Leitlinien für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände ausgearbeitet werden müssen, da dadurch eine harmonisierte und einheitliche Durchführung und bessere Durchsetzung in den Mitgliedstaaten erleichtert würde; betont in diesem Zusammenhang, dass der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten wichtig ist; ist der Ansicht, dass die Maßnahmen zur verbesserten Durchsetzung der Rahmenverordnung über Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände durch andere nicht legislative Optionen, wie eine Selbstbewertung der Industrie, ergänzt werden sollten;

42.

ist der Ansicht, dass mit einer weiteren Harmonisierung der Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände ein einheitlich hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit geschaffen werden kann;

43.

empfiehlt die Einführung einheitlicher EU-Normen für die analytische Untersuchung bestimmter Kategorien von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen, damit Unternehmen und zuständige Behörden in der gesamten EU nach denselben Methoden Untersuchungen vornehmen können; weist darauf hin, dass mit der Einführung einheitlicher Testverfahren sichergestellt würde, dass Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände im gesamten Binnenmarkt gleich behandelt werden, wodurch die Überwachungsstandards verbessert und das Schutzniveau angehoben würden;

44.

betont, dass jeder Mitgliedstaat dafür verantwortlich ist, Unternehmen zu kontrollieren, die Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände herstellen oder einführen; bedauert jedoch, dass einige Mitgliedstaaten die Unternehmen nicht verpflichten, ihre Geschäftstätigkeit zu registrieren, wodurch diese Unternehmen einer Kontrolle der Konformität entgehen können; fordert die Kommission auf, gemäß der überarbeiteten Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten, in denen dies noch nicht erfolgt ist, es allen Unternehmen, die Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände herstellen oder einführen, zur Auflage machen, ihre Geschäftstätigkeit offiziell zu registrieren; stellt fest, dass es in einigen Mitgliedstaaten geeignete Registrierungsmechanismen gibt, die als Vorbild für bewährte Verfahren dienen können;

45.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage des Risikos einer Nichteinhaltung der Vorschriften und der damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit sowie unter Berücksichtigung der Menge der Lebensmittel, der beabsichtigten Verbraucherkreise und der Zeitspanne, die diese Lebensmittel mit dem entsprechenden Lebensmittelkontaktmaterial oder -gegenstand in Berührung gekommen sind, sowie der Art des Lebensmittelkontaktmaterials oder -gegenstands, der Temperatur und sonstiger wichtiger Faktoren die Anzahl und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen zu erhöhen;

46.

betont, dass die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der überarbeiteten Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sicherstellen müssen, dass sie über das notwendige Personal und die notwendige Ausrüstung für die Durchführung einheitlicher, strenger und wirkungsvoller Kontrollen sowie über ein System abschreckender Strafen bei Nichteinhaltung verfügen;

47.

fordert eine bessere Zusammenarbeit und Abstimmung der Mitgliedstaaten und der Kommission über das Frühwarnsystem für Lebens- und Futtermittel, damit Gefahren für die öffentliche Gesundheit schnell und wirksam ausgeräumt werden können;

48.

fordert die Kommission auf, den Ansatz einer Sicherheitsüberprüfung für vorgefertigte Lebensmittelkontaktgegenstände oder andere Zulassungsverfahren für Lebensmittelkontaktgegenstände weiter zu untersuchen;

49.

begrüßt die Plattform der Kommission „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“; regt an, deren Aktivitäten weiter auszuweiten.

o

o o

50.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75.

(3)  ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1.

(4)  PE 581.411.

(5)  PE 578.967.

(6)  Kortenkamp 2009, http://ec.europa.eu/environment/chemicals/effects/pdf/report_mixture_toxicity.pdf.

(7)  http://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=DE&f=ST%2017820%202009%20INIT.

(8)  Siebtes Umweltaktionsprogramm: ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013D1386&from=DE.

(9)  http://www.who.int/ceh/publications/endocrine/en/

(10)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(11)  Recent developments in the risk assessment of chemicals in food and their potential impact on the safety assessment of substances used in food contact materials [Aktuelle Entwicklungen bei der Risikobewertung von Chemikalien in Lebensmitteln und deren potenziellen Auswirkung auf die Sicherheitsbeurteilung von Stoffen in Lebensmittelkontaktmaterialien] — EFSA Journal 2016; 14(1):4357 (S. 28 f.), https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4357

(12)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(13)  https://www.efsa.europa.eu/de/press/news/160426a?utm_content=hl&utm_source=EFSA%20Newsletters&utm_campaign=3bd764133f-HL_20160428&utm_medium=email&utm_term=0_7ea646dd1d-3bd764133f-63626997

(14)  Stellungnahme des Ausschusses für sozioökonomische Analyse (SEAC) zu einem Dossier nach Anhang XV mit dem Vorschlag einer Einschränkung von Bisphenol A, S. 13, https://www.echa.europa.eu/documents/10162/13641/bisphenol_a_seac_draft_opinion_en.pdf.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/65


P8_TA(2016)0385

Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts: Jahresbericht 2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zur Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts: Jahresbericht 2014 (2015/2326(INI))

(2018/C 215/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den 32. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2014) (COM(2015)0329),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Evaluierungsbericht zum Projekt ‚EU-Pilot‘ (COM(2010)0070)“,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Zweiter Evaluierungsbericht zum Projekt ‚EU-Pilot‘ (COM(2011)0930)“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (COM(2002)0141),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. April 2012 mit dem Titel „Aktualisierung der Mitteilung über die Beziehungen zu Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung von Unionsrecht“ (COM(2012)0154),

unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zum 30. und 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2012-2013) (1),

gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Petitionsausschusses (A8-0262/2016),

A.

in der Erwägung, dass die grundlegende Funktion der Kommission als „Hüterin der Verträge“ in Artikel 17 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) definiert ist;

B.

in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) gemäß Artikel 6 Absatz 1 EUV den gleichen rechtlichen Wert wie die Verträge hat und sich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und — in Bezug auf die Umsetzung von Unionsrecht — an die Mitgliedstaaten richtet (Artikel 51 Absatz 1 Grundrechtecharta);

C.

in der Erwägung dass die Kommission gemäß Artikel 258 Absätze 1 und 2 AEUV eine mit Gründen versehene Stellungnahme an einen Mitgliedstaat richtet, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, und dass sie in dieser Angelegenheit den Gerichtshof anrufen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Stellungnahme nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nachkommt;

D.

in der Erwägung, dass nach der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission zwar der Austausch von Informationen zu sämtlichen Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Aufforderungsschreiben, nicht aber die Anwendung des informellen EU-Pilot-Verfahrens, das der Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens vorausgeht, vorgesehen ist;

E.

in der Erwägung, dass sich die Kommission auf Artikel 4 Absatz 3 EUV und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten beruft, um die Verschwiegenheitspflicht der Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten während der EU-Pilot-Vorgänge geltend zu machen;

F.

in der Erwägung, dass das EU-Pilot-Verfahren eine engere und kohärente Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaaten begünstigen soll, damit Verstöße gegen das EU-Recht nach Möglichkeit in einem früheren Stadium behoben und dadurch Vertragsverletzungsverfahren vermieden werden können;

G.

in der Erwägung, dass bei der Kommission 2014 insgesamt 3 715 Beschwerden über potenzielle Verstöße gegen EU-Recht eingegangen sind, wobei Spanien (553), Italien (475) und Deutschland (276) die Mitgliedstaaten sind, gegen die die meisten Beschwerden eingereicht wurden;

H.

in der Erwägung, dass die Kommission 2014 insgesamt 893 neue Vertragsverletzungsverfahren einleitete, wobei Griechenland (89), Italien (89) und Spanien (86) die Mitgliedstaaten mit den meisten anhängigen Verfahren sind;

I.

in der Erwägung, dass in Artikel 41 der Grundrechtecharta das Recht auf eine gute Verwaltung als Recht einer jeden Person darauf definiert ist, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, und dass sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach Artikel 298 AEUV bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen;

1.

weist darauf hin, dass die Kommission nach Artikel 17 EUV für die Anwendung des Unionsrechts Sorge trägt, einschließlich der Grundrechtecharta (Artikel 6 Absatz 1 EUV), deren Bestimmungen sich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und — in Bezug auf die Umsetzung des Unionsrechts — an die Mitgliedstaaten richten;

2.

stellt fest, dass in erster Linie die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, dass das EU-Recht korrekt umgesetzt und angewandt wird, weist aber darauf hin, dass dies die Organe der EU nicht von ihrer Pflicht entbindet, beim Erlass von abgeleitetem EU-Recht das EU-Primärrecht zu achten;

3.

betont, dass die Kommission eine wichtige Funktion erfüllt, indem sie die Anwendung des EU-Rechts überwacht und dem Parlament und dem Rat ihren Jahresbericht übermittelt; fordert die Kommission auf, weiterhin aktiv an Instrumenten zu arbeiten, mit denen sich die Umsetzung, die Durchsetzung und die Einhaltung des EU-Rechts in den Mitgliedstaaten verbessern lässt, und in ihrem nächsten Jahresbericht zusätzlich zu den Angaben über die Umsetzung der EU-Richtlinien auch Daten über die Durchsetzung der EU-Verordnungen vorzulegen;

4.

stellt fest, dass in erster Linie die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, dass das EU-Recht korrekt umgesetzt und angewandt wird, und hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des EU-Rechts auch die in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der EU verankerten Grundwerte und Rechte uneingeschränkt achten müssen; weist darauf hin, dass die Kommission dafür zuständig ist, die Umsetzung des EU-Rechts zu kontrollieren und zu bewerten; fordert deshalb die Mitgliedstaaten erneut auf, systematisch Entsprechungstabellen zu verwenden, weist aber darauf hin, dass dies die Organe der EU nicht von ihrer Pflicht entbindet, beim Erlass von abgeleitetem EU-Recht das EU-Primärrecht zu achten; nimmt zur Kenntnis, dass es von seinen Umsetzungsberichten in Bezug auf branchenbezogene Rechtsvorschriften Gebrauch machen sollte;

5.

weist darauf hin, dass dem Parlament hier ebenfalls eine zentrale Rolle zukommt, da es die politische Kontrolle über die Maßnahmen der Kommission zur Rechtsdurchsetzung ausübt, indem es die Jahresberichte über die Umsetzung des EU-Rechts prüft und einschlägige parlamentarische Entschließungen verabschiedet; ist der Auffassung, dass das Parlament mehr zur fristgerechten und korrekten Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften beitragen könnte, wenn es sein Fachwissen auf dem Gebiet des legislativen Entscheidungsprozesses im Rahmen bestehender Kontakte zu nationalen Parlamenten zur Verfügung stellte;

6.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten größten Wert auf die rechtzeitige und korrekte Umsetzung von EU-Recht in einzelstaatliches Recht und einen klaren einzelstaatlichen Rechtsrahmen legen sollten, damit Verstöße gegen das EU-Recht vermieden werden und den Menschen und Unternehmen die bezweckten Vorteile zuteilwerden, die eine effiziente und wirksame Anwendung des EU-Rechts mit sich bringt;

7.

hebt hervor, dass die Sozialpartner, die Organisationen der Zivilgesellschaft und andere Interessenträger bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, der Kontrolle und der Meldung von Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten eine wichtige Funktion erfüllen; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission der Rolle der Interessenträger Rechnung trägt und 2014 neue Instrumente eingeführt hat, die diesen Prozess erleichtern; legt den Interessenträgern nahe, diesbezüglich auch in Zukunft wachsam zu bleiben;

8.

weist darauf hin, dass sich die effektive Anwendung des EU-Rechts positiv auf die Glaubwürdigkeit der EU-Organe auswirkt; hebt anerkennend hervor, dass die von Bürgern, Unternehmen und Organisationen der Zivilgesellschaft eingereichten Petitionen — ein im Vertrag von Lissabon verankertes Grundrecht und neben Wahlen und Volksabstimmungen, die die direkten Kanäle der demokratischen Willensäußerung darstellen, ein wichtiges Element der Unionsbürgerschaft — im Jahresbericht der Kommission als wichtiges Instrument zur Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts und zur Entdeckung möglicher Schlupflöcher durch unmittelbare Meinungsäußerungen und Erfahrungsberichte der Bürger gewürdigt werden;

9.

ist der Auffassung, dass unrealistische Umsetzungsfristen für Rechtsvorschriften dazu führen können, dass die Mitgliedstaaten an deren Einhaltung scheitern, und dass diese Praxis einer stillschweigenden Billigung einer verspäteten Anwendung gleichkommt; fordert die EU-Organe auf, für die Umsetzung von Verordnungen und Richtlinien passendere Zeitpläne zu vereinbaren und dabei den erforderlichen Prüfungs- und Konsultationszeiträumen gebührend Rechnung zu tragen; ist der Ansicht, dass die Kommission Berichte, Prüfergebnisse und Gesetzesrevisionen innerhalb der von den Mitgesetzgebern vereinbarten Fristen und nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften vorlegen sollte;

10.

begrüßt, dass die neue Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung Bestimmungen enthält, mit denen für eine bessere Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts sowie eine strukturiertere Zusammenarbeit in dieser Hinsicht gesorgt werden soll; unterstützt die in der Vereinbarung erhobene Forderung, dass nationale Maßnahmen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union stehen (Stichwort „Überregulierung“), besser entsprechend gekennzeichnet werden; betont, dass die Umsetzung in innerstaatliches Recht verbessert werden muss und die Mitgliedstaaten eigene Maßnahmen, die sie in Ergänzung zu EU-Richtlinien beschließen, melden und klar benennen sollten; betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von EU-Rechtsvorschriften vermeiden sollten, diesen Rechtsvorschriften unnötige Auflagen hinzuzufügen, da dies zu falschen Vorstellungen in Bezug auf die gesetzgeberische Tätigkeit der EU führt und die ungerechtfertigte EU-Skepsis bei den Bürgern verstärkt; weist jedoch darauf hin, dass dadurch das Vorrecht der Mitgliedstaaten, auf einzelstaatlicher Ebene höhere soziale und ökologische Standards als die auf Unionsebene vereinbarten zu beschließen, keinesfalls beeinträchtigt wird;

11.

ist der Ansicht, dass das Parlament eine größere Rolle bei der Überprüfung spielen sollte, wie Beitrittsländer und Staaten, die mit der Europäischen Union Assoziierungsabkommen geschlossen haben, das EU-Recht einhalten; schlägt in diesem Zusammenhang vor, die betreffenden Staaten in geeigneter Form durch eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit deren Parlamenten bei der Einhaltung und Anwendung des EU-Rechts zu unterstützen;

12.

schlägt vor, dass das Parlament infolge der jährlichen Fortschrittsberichte der Kommission ordentliche Berichte und nicht nur Entschließungen zu allen Bewerberländern verfasst, um allen beteiligten Ausschüssen die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen abzugeben; ist der Ansicht, dass die Kommission weiterhin Fortschrittsberichte für alle Länder der Europäischen Nachbarschaft, die Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, veröffentlichen sollte, damit das Parlament eine seriöse und systematische Bewertung der Fortschritte dieser Länder bei der Umsetzung des Besitzstands der Union im Zusammenhang mit der Assoziierungsagenda vornehmen kann;

13.

begrüßt den 32. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts und stellt fest, dass Umwelt, Verkehr, Binnenmarkt und Dienstleistungen 2013 die Politikbereiche waren, in denen die meisten Vertragsverletzungsverfahren 2014 noch anhängig waren; stellt außerdem fest, dass Umwelt, Gesundheit und Verbraucher sowie Mobilität und Verkehr wiederum die Politikbereiche waren, in denen 2014 die meisten neuen Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden; legt der Kommission nahe, dem Europäischen Parlament im Interesse der interinstitutionellen Transparenz einen besseren Einblick in die Unterlagen über Vertragsverletzungsverfahren zu gewähren;

14.

stellt fest, dass ausweislich des Jahresberichts die Zahl der förmlichen Vertragsverletzungsverfahren in den letzten fünf Jahren zurückgegangen ist und dies nach Ansicht der Kommission ein Beweis für die Wirksamkeit des strukturierten Dialogs mit den Mitgliedstaaten über das EU-Pilot-System ist; vertritt allerdings die Ansicht, dass der Rückgang in den letzten Jahren und der voraussichtliche Rückgang in den kommenden Jahren auf die stetig sinkende Zahl neuer Gesetzgebungsvorschläge der Kommission zurückzuführen ist; hebt hervor, dass die Kommission bei verspäteter Umsetzung von Richtlinien keine EU-Pilot-Verfahren durchführt;

15.

weist darauf hin, dass diese Ex-post-Bewertungen die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinden, die Anwendung und Umsetzung des EU-Rechts effektiv und fristgemäß zu kontrollieren, und dass das Parlament bei der Überprüfung der Umsetzung von Rechtsvorschriften unterstützend tätig werden könnte, indem es seine Kontrollfunktion gegenüber der Kommission wahrnimmt;

16.

stellt fest, dass der Anstieg der Zahl neuer EU-Pilot-Verfahren in dem untersuchten Zeitraum und der Rückgang der Zahl der anhängigen Vertragsverletzungsverfahren gemäß dem Jahresbericht zeigen, dass sich das EU-Pilot-System bewährt und positiv ausgewirkt hat, da es zu einer effizienteren Durchsetzung des EU-Rechts beigetragen hat; bekräftigt jedoch, dass die Durchsetzung des EU-Rechts nicht hinreichend transparent verläuft und keine echte Kontrolle seitens der Beschwerdeführer und Betroffenen stattfindet, und bedauert, dass dem Parlament trotz dessen wiederholter Aufforderung noch immer nicht ausreichend Einsicht in EU-Pilot-Verfahren und anhängige Fälle gewährt wird; fordert die Kommission daher zu mehr Transparenz auf, was Informationen über EU-Pilot-Verfahren und anhängige Fälle angeht;

17.

ist der Ansicht, dass Geldbußen für Verstöße gegen EU-Recht wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten, wobei wiederholte Verstöße im gleichen Bereich bei der Ahndung berücksichtigt werden sollten, und dass die Rechte der Mitgliedstaaten geachtet werden müssen;

18.

weist darauf hin, dass die Europäische Union auf den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit von Rechtsvorschriften gegründet wurde und die Bürger der Union von Rechts wegen als Erste klar, über allgemein zugängliche Quellen, transparent und frühzeitig (über das Internet und andere Kanäle) darüber informiert werden müssen, ob und welche einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des EU-Rechts erlassen werden und welche einzelstaatlichen Behörden für deren ordnungsgemäße Durchsetzung zuständig sind;

19.

fordert die Kommission auf, alle unterschiedlichen Portale, Anlaufstellen und Websites in einem zentralen Portal zusammenzuführen, über das die Bürger leicht auf Online-Beschwerdeformulare zugreifen und anwenderfreundliche Informationen über Vertragsverletzungsverfahren abrufen können; fordert die Kommission ferner auf, in ihrem nächsten Kontrollbericht genauere Angaben zur Nutzung dieser Internetangebote zu machen;

20.

weist darauf hin, dass Kommission und Parlament gleichermaßen zu loyaler Zusammenarbeit verpflichtet sind; fordert daher, dass die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission dahingehend überarbeitet wird, dass Angaben zu EU-Pilot-Verfahren in Form von (vertraulichen) Dokumenten an den für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständigen Parlamentsausschuss übermittelt werden können;

21.

weist darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 15. Januar 2013 (2) den Erlass einer Verordnung über ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht nach Maßgabe von Artikel 298 AEUV gefordert hat, dieser Forderung jedoch ungeachtet der Tatsache, dass die Entschließung mit deutlicher Mehrheit angenommen wurde (572 Ja-Stimmen, 16 Gegenstimmen und 12 Enthaltungen), kein Vorschlag der Kommission folgte; fordert die Kommission auf, die Entschließung des Parlaments einer erneuten Prüfung zu unterziehen, um dann einen Vorschlag für eine Rechtsvorschrift über ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht vorzulegen;

22.

bedauert insbesondere das Ausbleiben einer Reaktion auf seine Forderung nach verbindlichen Bestimmungen in Form einer Verordnung, in der die einzelnen Aspekte des Vertragsverletzungsverfahrens und des Vorverfahrens, einschließlich Mitteilungen, verbindlicher Fristen, des Anhörungsrechts, der Begründungspflicht und des Rechts einer jeden Person auf Akteneinsicht, erfasst und somit die Rechte der Bürger gestärkt werden und Transparenz gewährleistet wird;

23.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine vom Rechtsausschuss neu eingesetzte Arbeitsgruppe zum EU-Verwaltungsrecht entschieden hat, als Anregung für die Kommission einen Entwurf für solch eine Verordnung über das Verwaltungsverfahren für die Verwaltungsstellen der Union auszuarbeiten, und zwar nicht, um das Initiativrecht der Kommission in Frage zu stellen, sondern um zu zeigen, dass der Erlass einer solchen Verordnung zweckmäßig und durchführbar wäre;

24.

ist der Ansicht, dass mit diesem Entwurf einer Verordnung nicht bezweckt wird, die geltenden EU-Rechtsvorschriften auszuhebeln, sondern sie zu ergänzen, etwa wenn Lücken und Probleme bei der Auslegung festgestellt werden, und die Verständlichkeit, Klarheit und Kohärenz der Auslegung bestehender Vorschriften im Interesse der Bürger und Unternehmen sowie der Verwaltung und ihrer Bediensteten zu verbessern;

25.

fordert daher die Kommission einmal mehr auf, einen Gesetzgebungsvorschlag für ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht vorzulegen und dabei bei den bisherigen Arbeiten des Parlaments in diesem Bereich anzusetzen;

26.

weist darauf hin, dass die EU-Organe an die Verträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden sind, auch wenn sie als Mitglieder von Gruppen internationaler Kreditgeber („Troikas“) handeln;

27.

fordert die Kommission auf, die Achtung des EU-Rechts wirklich als politische Priorität zu betrachten, der in enger Zusammenarbeit mit dem Parlament Rechnung getragen wird, das seinerseits verpflichtet ist, die Kommission politisch zur Rechenschaft zu ziehen und als Mitgesetzgeber dafür zu sorgen, dass es selbst umfassend informiert ist, damit es seine legislative Tätigkeit kontinuierlich verbessern kann;

28.

spricht sich dafür aus, im Parlament ein Verfahren für die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten einzuführen, mit dem Verstöße landesbezogen analysiert werden können, wobei berücksichtigt wird, dass die zuständigen ständigen Ausschüsse des Parlaments die Anwendung des EU-Rechts innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche kontrollieren;

29.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den einzelstaatlichen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0322.

(2)  ABl. C 440 vom 30.12.2015, S. 17.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/70


P8_TA(2016)0386

Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (SYN-BTØ11-1) (D046173/01 — 2016/2919(RSP))

(2018/C 215/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (SYN-BTØ11-1) (D046173/01,

gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

unter Hinweis auf das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 19. Mai 2005 (2),

unter Hinweis auf das Gutachten der EFSA vom 6. Dezember 2012 zur Aktualisierung der Schlussfolgerungen der Risikobewertung und der Empfehlungen zum Risikomanagement in Bezug auf insektenresistenten genetisch veränderten Mais der Sorte MON 810 (3),

unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der EFSA vom 6. Dezember 2012 zur Ergänzung der Schlussfolgerungen der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Empfehlungen zum Risikomanagement in Bezug auf den Anbau von insektenresistentem genetisch verändertem Mais der Sorten Bt11 und MON 810 (4),

unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der EFSA vom 28. Mai 2015 zur Aktualisierung der Empfehlungen zum Risikomanagement, um die Exposition von nicht zur Zielgruppe gehörenden zu erhaltenden Lepidopteren in geschützten Lebensräumen gegenüber Bt-Maispollen zu begrenzen (5),

gestützt auf Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Syngenta Seeds SAS (ehemals Novartis Seeds, im Folgenden der „Anmelder“) im Jahr 1996 der zuständigen Behörde Frankreichs gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (8) eine Anmeldung (Aktenzeichen C/F/96/05.10) für das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 vorgelegt hat; in der Erwägung, dass im Jahr 2003 eine aktualisierte Anmeldung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG vorgelegt wurde;

B.

in der Erwägung, dass genetisch veränderter Mais der Sorte Bt11 das (aus Bacillus thuringiensis kurstaki gewonnene) Bt-Protein Cry1Ab, das Resistenz gegen den Maiszünsler (Ostrinia nubilalis) und die Maiseule (Sesamia nonagrioides) verleiht, und das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Glufosinat-Ammonium-Herbiziden verleiht, exprimiert;

C.

in der Erwägung, dass Glufosinat als fortpflanzungsgefährdend eingestuft ist und demnach unter die Ausschlusskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fällt; in der Erwägung, dass für bereits zugelassene Stoffe die Ausschlusskriterien gelten, wenn ihre Zulassung erneuert werden muss; in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat 2017 ausläuft; in der Erwägung, dass demnach der Einsatz von Glufosinat im Jahr 2017 grundsätzlich eingestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass der Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 gemäß Artikel 26c Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG in folgenden Hoheitsgebieten verboten ist: Wallonien (Belgien), Bulgarien, Dänemark, Deutschland (außer zu Forschungszwecken), Griechenland, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Slowenien, Nordirland (Vereinigtes Königreich), Schottland (Vereinigtes Königreich) und Wales (Vereinigtes Königreich);

E.

in der Erwägung, dass gemäß der EFSA Hinweise vorliegen, dass sich etwa 95-99 % der freigesetzten Pollen innerhalb eines Radius von 50 Metern der Pollenquelle absetzen, obwohl die Pollen während der Pollenflugzeit durch Aufwinde oder Windböen hoch in die Luft getragen und über eine Entfernung von bis zu mehreren Kilometern verteilt werden können;

F.

in der Erwägung, dass die EFSA in einem Gutachten aus dem Jahr 2005 zu dem Schluss kam, dass Mais in Europa keine kreuzungsverträglichen verwandten Wildarten hat, und damals daher die Ansicht vertrat, dass aufgrund der Ansiedlung und Verbreitung keine unbeabsichtigten Auswirkungen auf die Umwelt erwartet werden;

G.

in der Erwägung, dass Teosinte — die Urform des Kulturmais — seit 2009 im Spanien zu finden sind; in der Erwägung, dass Teosinte transgene DNA aus genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 aufnehmen könnten, der in manchen Regionen Spaniens, in denen Teosinte weitverbreitet sind, angebaut wird; in der Erwägung, dass der Genfluss auf Teosinte übergehen kann, wodurch diese das Bt-Toxin erzeugen würden und hybride Mais-/Teosinte-Pflanzen im Vergleich zu den einheimischen Teosinte-Pflanzen widerstandsfähiger werden könnten; in der Erwägung, dass dieses Szenario große Risiken für Landwirte und die Umwelt birgt;

H.

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden Spaniens die Kommission davon in Kenntnis gesetzt haben, dass auf spanischen Maisfeldern — und in sehr geringem Maße auch auf Feldern mit genetisch verändertem Mais — Teosinte wachsen; in der Erwägung, dass aus den verfügbaren Informationen hervorgeht, dass auch in Frankreich Teosinte gefunden wurden;

I.

in der Erwägung, dass die Kommission die EFSA am 13. Juli 2016 aufgefordert hat, bis Ende September 2016 anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Literatur und sonstiger einschlägiger Informationen zu prüfen, ob es neue Erkenntnisse gibt, die Auswirkungen auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der wissenschaftlichen Gutachten der EFSA zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorten MON 810, Bt11, 1507 und GA21 hätten;

J.

in der Erwägung, dass die Kommission in Ziffer 24 ihres Entwurfs eines Durchführungsbeschlusses behauptet, die EFSA hätte zwei „annehmbare“ lokale Sterblichkeitsraten (0,5 % und 1 %) geprüft; in der Erwägung, dass die EFSA in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 28. Mai 2015 zur Aktualisierung der Empfehlungen zum Risikomanagement, um die Exposition von nicht zur Zielgruppe gehörenden zu erhaltenden Lepidopteren in geschützten Lebensräumen gegenüber Bt-Maispollen zu begrenzen, jedoch unmissverständlich betont, dass alle vom Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Veranschaulichung genannten spezifischen Schutzniveaus nur als Beispiele gedacht sind und dass jeder angewandte Schwellenwert zwangsläufig willkürlich gewählt wurde und entsprechend den in der EU geltenden Schutzzielen angepasst werden muss;

K.

in der Erwägung, dass sich die Kommission in ihrem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses für eine lokale Sterblichkeitsrate von weniger als 0,5 % entschieden hat und im Anhang des Durchführungsbeschlusses einen willkürlich gewählte Mindestabstand von fünf Metern zwischen einem Feld, auf dem Mais der Sorte Bt11 angebaut wird, und einem geschützten Lebensraum im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2004/35/EG vorsieht, obwohl die EFSA, wie bestätigt, eindeutig darauf hinweist, dass um einen geschützten Lebensraum ein Mindestabstand von 20 Metern — das Vierfache des von der Kommission vorgeschlagenen Mindestabstands — zum nächsten Feld, auf dem Mais der Sorten Bt11 oder MON 810 angebaut wird, eingehalten werden muss, um die lokale Sterblichkeitsrate, auch von extrem anfälligen nicht zur Zielgruppe gehörenden Lepidopteren-Raupen, auf unter 0,5 % zu senken;

L.

in der Erwägung, dass die EFSA in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 28. Mai 2015 zur Aktualisierung der Empfehlungen zum Risikomanagement, um die Exposition von nicht zur Zielgruppe gehörenden zu erhaltenden Lepidopteren in geschützten Lebensräumen zu begrenzen, erklärt, dass derzeit nicht ausreichend Daten vorliegen, um die Sterblichkeitsrate von Raupen aufgrund des Bt-Toxins in ein Verhältnis zu der allgemeinen Sterblichkeitsrate zu setzen;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Richtlinie 2001/18/EG vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

ist der Ansicht, dass die von der EFSA durchgeführte Risikobewertung des Anbaus unvollständig ist und die von der Kommission vorgeschlagenen Empfehlungen zum Risikomanagement mangelhaft sind;

3.

ist der Ansicht, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da er nicht dem Ziel der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates entspricht, das im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip darin besteht, die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen und die Gesundheit des Menschen sowie die Umwelt zu schützen, wenn genetisch veränderte Organismen aus anderen Gründen als ihrem Inverkehrbringen in der Gemeinschaft absichtlich in die Umwelt freigesetzt werden oder wenn genetisch veränderte Organismen als Erzeugnisse oder in Erzeugnissen in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden;

4.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten

(1)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(2)  Im Auftrag der Kommission erstelltes Gutachten des wissenschaftlichen Gremiums für genetisch veränderte Organismen in Bezug auf die Anmeldung (Aktenzeichen C/F/96/05.10) von Syngenta Seeds für das Inverkehrbringen von insektenresistentem genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 zum Zweck der Einfuhr, der Verwendung in Futtermitteln, der industriellen Verarbeitung und des Anbaus gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG (EFSA Journal (2005) 181, 1-33).

(3)  Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen: Wissenschaftliches Gutachten zur Aktualisierung der Schlussfolgerungen der Risikobewertung und der Empfehlungen zum Risikomanagement in Bezug auf insektenresistenten genetisch veränderten Mais der Sorte MON 810. EFSA Journal 2012; 10(12):3017. [98 pp.] doi:10.2903/j.efsa.2012.3017.

(4)  Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen: Wissenschaftliches Gutachten zur Ergänzung der Schlussfolgerungen der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Empfehlungen zum Risikomanagement in Bezug auf den Anbau von insektenresistentem genetisch verändertem Mais der Sorten Bt11 und MON 810. EFSA Journal 2012; 10(12):3016. [32 pp.] doi:10.2903/j.efsa.2012.3016.

(5)  Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen: Wissenschaftliches Gutachten zur Aktualisierung der Empfehlungen zum Risikomanagement, um die Exposition von nicht zur Zielgruppe gehörenden zu erhaltenden Lepidopteren in geschützten Lebensräumen gegenüber Bt-Maispollen zu begrenzen. EFSA Journal 2015; 13(7):4127 [31 pp.], doi:10.2903/j.efsa.2015.4127.

(6)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0036.

(8)  Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15).


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/73


P8_TA(2016)0387

Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) (D046172/00 — 2016/2920(RSP))

(2018/C 215/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) (D046172/00,

gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in der Fassung vom 24. Februar 2012 zur Aktualisierung der Bewertung der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Empfehlungen zum Risikomanagement in Bezug auf den Anbau von insektenresistentem genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (2),

unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der EFSA vom 18. Oktober 2012 zur Ergänzung der Schlussfolgerungen der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Empfehlungen zum Risikomanagement in Bezug auf den Anbau von insektenresistentem genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (3),

unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der EFSA vom 6. Dezember 2012 zur Aktualisierung der Schlussfolgerungen der Risikobewertung und der Empfehlungen zum Risikomanagement in Bezug auf insektenresistenten genetisch veränderten Mais der Sorte MON 810 (4),

unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der EFSA vom 6. Dezember 2012 zur Ergänzung der Schlussfolgerungen der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Empfehlungen zum Risikomanagement in Bezug auf den Anbau von insektenresistentem genetisch verändertem Mais der Sorten Bt11 und MON 810 (5),

unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der EFSA vom 28. Mai 2015 zur Aktualisierung der Empfehlungen zum Risikomanagement, um die Exposition von nicht zur Zielgruppe gehörenden zu erhaltenden Lepidopteren in geschützten Lebensräumen gegenüber Bt-Maispollen zu begrenzen (6),

gestützt auf Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Pioneer Overseas Corporation und Dow AgroSciences Europe Ltd. im Jahr 2001 der zuständigen Behörde Spaniens gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (9) eine Anmeldung (Aktenzeichen C/ES/01/01) für das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 vorgelegt haben; in der Erwägung, dass im Jahr 2003 eine aktualisierte Anmeldung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG vorgelegt wurde;

B.

in der Erwägung, dass genetisch veränderter Mais der Sorte 1507 das (aus Bacillus thuringiensis kurstaki gewonnene) Bt-Protein Cry1F, das Resistenz gegen den Maiszünsler (Ostrinia nubilalis) und bestimmte andere Lepidopteren wie den violetten Stengelbohrer (Sesamia spp.), den Heerwurm (Spodoptera frugiperda), die Ypsilon-Eule (Agrotis ipsilon) und den Zünsler (Diatraea grandiosella) verleiht, und das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Glufosinat-Ammonium-Herbiziden verleiht, exprimiert;

C.

in der Erwägung, dass Glufosinat als fortpflanzungsgefährdend eingestuft ist und demnach unter die Ausschlusskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fällt; in der Erwägung, dass für bereits zugelassene Stoffe die Ausschlusskriterien gelten, wenn ihre Zulassung erneuert werden muss; in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat 2017 ausläuft; in der Erwägung, dass demnach der Einsatz von Glufosinat im Jahr 2017 grundsätzlich eingestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass der Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 gemäß Artikel 26c Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG in folgenden Hoheitsgebieten verboten ist: Wallonien (Belgien), Bulgarien, Dänemark, Deutschland (außer zu Forschungszwecken), Griechenland, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Slowenien, Nordirland (Vereinigtes Königreich), Schottland (Vereinigtes Königreich) und Wales (Vereinigtes Königreich);

E.

in der Erwägung, dass gemäß der EFSA Hinweise vorliegen, dass sich etwa 95-99 % der freigesetzten Pollen innerhalb eines Radius von 50 Metern der Pollenquelle absetzen, obwohl die Pollen während der Pollenflugzeit durch Aufwinde oder Windböen hoch in die Luft getragen und über eine Entfernung von bis zu mehreren Kilometern verteilt werden können;

F.

in der Erwägung, dass die mögliche Entwicklung einer Resistenz von zur Zielgruppe gehörenden Lepidopteren gegenüber dem Protein Cry1F vom Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen als Problem in Verbindung mit dem Anbau von Mais der Sorte 1507 festgestellt wurde, da die Entwicklung einer Resistenz zu neuen Schädlingsbekämpfungsverfahren führen kann, die möglicherweise schädliche Auswirkungen auf die Umwelt haben;

G.

in der Erwägung, dass Teosinte — die Urform des Kulturmais — seit 2009 im Spanien zu finden sind; in der Erwägung, dass Teosinte transgene DNA aus genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 aufnehmen könnten, der in manchen Regionen Spaniens, in denen Teosinte weitverbreitet sind, angebaut wird; in der Erwägung, dass der Genfluss auf Teosinte übergehen kann, wodurch diese das Bt-Toxin erzeugen würden und hybride Mais-/Teosinte-Pflanzen im Vergleich zu den einheimischen Teosinte-Pflanzen widerstandsfähiger werden könnten; in der Erwägung, dass dieses Szenario große Risiken für Landwirte und die Umwelt birgt;

H.

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden Spaniens die Kommission davon in Kenntnis gesetzt haben, dass auf spanischen Maisfeldern — und in sehr geringem Maße auch auf Feldern mit genetisch verändertem Mais — Teosinte wachsen; in der Erwägung, dass aus den verfügbaren Informationen außerdem hervorgeht, dass auch in Frankreich Teosinte gefunden wurden;

I.

in der Erwägung, dass die Kommission die EFSA am 13. Juli 2016 aufgefordert hat, bis Ende September 2016 anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Literatur und sonstiger einschlägiger Informationen zu prüfen, ob es neue Erkenntnisse gibt, die Auswirkungen auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der wissenschaftlichen Gutachten der EFSA zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorten MON 810, Bt11, 1507 und GA21 hätten;

J.

in der Erwägung, dass die Kommission in Ziffer 24 ihres Entwurfs eines Durchführungsbeschlusses behauptet, die EFSA hätte zwei „annehmbare“ lokale Sterblichkeitsraten (0,5 % und 1 %) geprüft; in der Erwägung, dass die EFSA in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 28. Mai 2015 zur Aktualisierung der Empfehlungen zum Risikomanagement, um die Exposition von nicht zur Zielgruppe gehörenden zu erhaltenden Lepidopteren in geschützten Lebensräumen gegenüber Bt-Maispollen zu begrenzen, jedoch unmissverständlich betont, dass alle vom Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Veranschaulichung genannten spezifischen Schutzniveaus nur als Beispiele gedacht sind und dass jeder angewandte Schwellenwert zwangsläufig willkürlich gewählt wurde und entsprechend den in der EU geltenden Schutzzielen angepasst werden muss;

K.

in der Erwägung, dass sich die Kommission in ihrem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses für eine lokale Sterblichkeitsrate von weniger als 0,5 % entschieden hat und im Anhang des Durchführungsbeschlusses einen willkürlich gewählte Mindestabstand von 20 Metern zwischen einem Feld, auf dem Mais der Sorte 1507 angebaut wird, und einem geschützten Lebensraum im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2004/35/EG vorsieht, obwohl die EFSA, wie bestätigt, eindeutig darauf hinweist, dass um einen geschützten Lebensraum ein Mindestabstand von 30 Metern — mehr als der von der Kommission vorgeschlagene Mindestabstand — zum nächsten Feld, auf dem Mais der Sorte 1507 angebaut wird, eingehalten werden muss, um die lokale Sterblichkeitsrate, auch von extrem anfälligen nicht zur Zielgruppe gehörenden Lepidopteren-Raupen, auf höchstens 0,5 % zu senken;

L.

in der Erwägung, dass die EFSA in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 28. Mai 2015 zur Aktualisierung der Empfehlungen zum Risikomanagement, um die Exposition von nicht zur Zielgruppe gehörenden zu erhaltenden Lepidopteren in geschützten Lebensräumen zu begrenzen, erklärt, dass derzeit nicht ausreichend Daten vorliegen, um die Sterblichkeitsrate von Raupen aufgrund des Bt-Toxins in ein Verhältnis zu der allgemeinen Sterblichkeitsrate zu setzen;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Richtlinie 2001/18/EG vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

ist der Ansicht, dass die von der EFSA durchgeführte Risikobewertung des Anbaus unvollständig ist und die von der Kommission vorgeschlagenen Empfehlungen zum Risikomanagement mangelhaft sind;

3.

ist der Ansicht, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da er nicht dem Ziel der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates entspricht, das im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip darin besteht, die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen und die Gesundheit des Menschen sowie die Umwelt zu schützen, wenn genetisch veränderte Organismen aus anderen Gründen als ihrem Inverkehrbringen in der Gemeinschaft absichtlich in die Umwelt freigesetzt werden oder wenn genetisch veränderte Organismen als Erzeugnisse oder in Erzeugnissen in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden;

4.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(2)  Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen: Wissenschaftliches Gutachten zur Aktualisierung der Bewertung der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Empfehlungen zum Risikomanagement in Bezug auf den Anbau von insektenresistentem genetisch verändertem Mais der Sorte 1507. EFSA Journal 2011; 9(11):2429. [73 pp.], doi:10.2903/j.efsa.2011.2429.

(3)  Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen: Wissenschaftliches Gutachten zur Ergänzung der Schlussfolgerungen der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Empfehlungen zum Risikomanagement in Bezug auf den Anbau von insektenresistentem genetisch verändertem Mais der Sorte 1507. EFSA Journal 2012; 10(11):2934. [36 pp.], doi:10.2903/j.efsa.2012.2934.

(4)  Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen: Wissenschaftliches Gutachten zur Aktualisierung der Schlussfolgerungen der Risikobewertung und der Empfehlungen zum Risikomanagement in Bezug auf insektenresistenten genetisch veränderten Mais der Sorte MON 810. EFSA Journal 2012; 10(12):3017. [98 pp.] doi:10.2903/j.efsa.2012.3017.

(5)  Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen: Wissenschaftliches Gutachten zur Ergänzung der Schlussfolgerungen der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Empfehlungen zum Risikomanagement in Bezug auf den Anbau von insektenresistentem genetisch verändertem Mais der Sorten Bt11 und MON 810. EFSA Journal 2012; 10(12):3016. [32 pp.] doi:10.2903/j.efsa.2012.3016.

(6)  Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen: Wissenschaftliches Gutachten zur Aktualisierung der Empfehlungen zum Risikomanagement, um die Exposition von nicht zur Zielgruppe gehörenden zu erhaltenden Lepidopteren in geschützten Lebensräumen gegenüber Bt-Maispollen zu begrenzen. EFSA Journal 2015; 13(7):4127. [31 pp.], doi:10.2903/j.efsa.2015.4127.

(7)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0036.

(9)  Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15).


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/76


P8_TA(2016)0388

Zulassung für Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (MON-ØØ81Ø-6) (D046170/00 — 2016/2921(RSP))

(2018/C 215/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (MON-ØØ81Ø-6) (D046170/00,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 6. Dezember 2012, mit dem die Schlussfolgerungen zur Risikobewertung und die Empfehlungen zum Risikomanagement bei insektenresistentem genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 aktualisiert werden (3),

unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 6. Dezember 2012, mit dem die Schlussfolgerungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und die Empfehlungen zum Risikomanagement beim Anbau von insektenresistentem genetisch verändertem Mais der Sorten Bt11 und MON 810 ergänzt werden (4),

unter Hinweis auf das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 28. Mai 2015, mit dem die Empfehlungen zum Risikomanagement aktualisiert werden, die Exposition von nicht zur Zielgruppe gehörenden zu erhaltenden Lepidoptera gegenüber Bt-Maispollen in geschützten Lebensräumen zu begrenzen (5),

unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 9. März 2016 über den Bericht von Monsanto Europe S.A. über das jährliche Umwelt-Monitoring nach dem Inverkehrbringen in Bezug auf den Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 im Jahr 2014 (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L., Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Monsanto Europe S.A. am 11. und 18. April 2007 gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bei der Kommission drei Anträge stellte, nämlich auf Erneuerung der Zulassung von bereits existierenden aus der Maissorte MON 810 gewonnenen Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, auf Erneuerung der Zulassung von Futtermitteln, die die Maissorte MON 810 enthalten oder aus ihr bestehen, sowie auf Erneuerung der Zulassung der Maissorte MON 810 in Erzeugnissen, die aus ihr bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen — ausgenommen als Lebens- oder Futtermittel –, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, einschließlich zum Anbau; in der Erwägung, dass diese Erzeugnisse nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung gemeldet und in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen wurden;

B.

in der Erwägung, dass Monsanto Europe S.A. die Kommission mit Schreiben vom 9. März 2016 ersuchte, den Teil des Antrags über den Anbau getrennt vom übrigen Antrag zu prüfen;

C.

in der Erwägung, dass genetisch veränderter Mais der Sorte MON 810, wie in dem Antrag beschrieben, das (aus Bacillus thuringiensis kurstaki gewonnene) Protein Cry1Ab exprimiert, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge verleiht, u. a. gegen den Maiszünsler (Ostrinia nubilalis) und den violetten Stengelbohrer (Sesamia spp.);

D.

in der Erwägung, dass das Inverkehrbringen von Saatgut der genetisch veränderten Maissorte MON 810 zum Anbau ursprünglich durch die Entscheidung 98/294/EG der Kommission (8) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (9) zugelassen wurde; in der Erwägung, dass Frankreich am 3. August 1998 das Inverkehrbringen von Erzeugnissen der Maissorte MON 810 durch Monsanto Europe S.A. (im Folgenden „Monsanto“) genehmigte;

E.

in der Erwägung, dass der Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 gemäß Artikel 26c Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG in folgenden Hoheitsgebieten verboten ist: Wallonien (Belgien), Bulgarien, Dänemark, Deutschland (außer zu Forschungszwecken), Griechenland, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Slowenien, Nordirland (Vereinigtes Königreich), Schottland (Vereinigtes Königreich), Wales (Vereinigtes Königreich);

F.

in der Erwägung, dass laut der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) Hinweise darauf vorliegen, dass sich etwa 95-99 % der freigesetzten Pollen innerhalb eines Radius von 50 Metern der Pollenquelle absetzen, dass die Pollen während der Pollenflugzeit durch vertikale Windböen oder Windstöße jedoch auch hoch in die Luft getragen und über beträchtliche Entfernungen von bis zu mehreren Kilometern verbreitet werden können;

G.

in der Erwägung, dass die EFSA die Kreuzbestäubung bei Mais willkürlich aus der Reihe ihrer wissenschaftlichen Gutachten zu Mais der Sorte MON 810 ausschloss und auf diese Weise über potenzielle Gefahren für die biologische Vielfalt hinwegsah;

H.

in der Erwägung, dass Teosinte, die wilde Urform von Kulturmais, seit 2009 in Spanien zu finden ist; in der Erwägung, dass Populationen von Teosinte transgene DNA aus genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 aufnehmen könnten, der in einigen Regionen in Spanien, in denen Teosinte sich derzeit stark verbreitet, angebaut wird; in der Erwägung, dass ein Genfluss auf Teosinte erfolgen kann, was zur Folge hätte, dass diese Pflanze Bt-Toxine erzeugt, und die Hybride aus Mais und Teosinte im Vergleich zu den einheimischen Teosinte-Pflanzen widerstandsfähiger machen würde; in der Erwägung, dass dieses Szenario große Risiken für Landwirte und die Umwelt birgt;

I.

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden Spaniens die Kommission davon in Kenntnis gesetzt haben, dass auf spanischen Maisfeldern — und in sehr geringem Maße auch auf Feldern mit genetisch verändertem Mais — Teosinte wächst; in der Erwägung, dass aus den verfügbaren Informationen hervorgeht, dass außerdem auch in Frankreich Teosinte gefunden wurde;

J.

in der Erwägung, dass die Kommission die EFSA am 13. Juli 2016 aufgefordert hat, bis Ende September 2016 anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Literatur und sonstiger einschlägiger Informationen zu prüfen, ob es neue Erkenntnisse gibt, die Auswirkungen auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der wissenschaftlichen Gutachten der EFSA zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorten MON 810, Bt11, 1507 und GA21 hätten;

K.

in der Erwägung, dass die Kommission in Ziffer 22 des Entwurfs des Durchführungsbeschlusses behauptet, die EFSA habe zwei Niveaus der „annehmbaren“ lokalen Sterblichkeitsrate geprüft (0,5 % und 1 %), wohingegen die EFSA in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 28. Mai 2015 zur Aktualisierung der Empfehlungen zum Risikomanagement, um die Exposition von nicht zur Zielgruppe gehörenden zu erhaltenden Lepidoptera gegenüber Bt-Maispollen in geschützten Lebensräumen zu begrenzen, unmissverständlich ausführt, dass jedwedes spezifische Schutzniveau, das vom Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen hier zur Veranschaulichung angeführt wird, nur als Beispiel gedacht ist und dass jeder angewandte Schwellenwert zwangsläufig willkürlich gewählt wurde und entsprechend den in der Union geltenden Schutzzielen angepasst werden sollte;

L.

in der Erwägung, dass die Kommission in dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses eine lokale Sterblichkeitsrate von weniger als 0,5 % angesetzt hat und im Anhang zu diesem Durchführungsbeschluss einen willkürlich gewählten Sicherheitsabstand von mindestens fünf Metern zwischen einem MON 810-Maisfeld und einem geschützten natürlichen Lebensraum gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2004/35/EG vorsieht, obwohl die EFSA unmissverständlich ausführt und bestätigt, dass um einen geschützten Lebensraum ein Sicherheitsabstand von 20 Metern — also viermal so weit wie von der Kommission vorgeschlagen — zum nächsten Maisfeld der Sorten Bt11 oder MON 810 eingehalten werden muss, damit davon ausgegangen werden kann, dass sogar bei extrem anfälligen nicht zur Zielgruppe gehörenden Lepidoptera-Larven die lokale Sterblichkeitsrate auf ein Niveau zurückgeht, das unter 0,5 % liegt;

M.

in der Erwägung, dass die EFSA in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 28. Mai 2015 zur Aktualisierung der Empfehlungen zum Risikomanagement, um die Exposition von nicht zur Zielgruppe gehörenden zu erhaltenden Lepidoptera gegenüber Bt-Maispollen in geschützten Lebensräumen zu begrenzen, erklärt, dass derzeit nicht ausreichend Daten vorliegen, um die Sterblichkeitsrate von Larven aufgrund von Bt-Mais in ein Verhältnis zu der Sterblichkeitsrate allgemein zu setzen;

N.

in der Erwägung, dass, wie die EFSA feststellt, das jährliche Umwelt-Monitoring nach dem Inverkehrbringen fortlaufend unzulänglich umgesetzt wird und auch aus dem Umwelt-Monitoringbericht 2014 hervorgeht, dass die Umsetzung von Rückzugsgebieten, die frei von Bt-Mais sind, in Spanien zum Teil nicht eingehalten wird, wie auch bereits in früheren Jahren festgestellt wurde, und dass bei der Auswertung von Fragebögen für Landwirte sowie bei der Durchsicht der Literatur eine unzulängliche Methodik ausgemacht wurde, worauf ebenfalls bereits in früheren jährlichen Umwelt-Monitoringberichten nach dem Inverkehrbringen zu Mais der Sorte MON 810 hingewiesen wird;

O.

in der Erwägung, dass das Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen jedes Jahr vergeblich seine Empfehlungen zum Umwelt-Monitoring nach dem Inverkehrbringen von MON 810 wiederholt, nämlich dass genauere Angaben zum Stichprobenverfahren gemacht werden, dass bei Fragebögen für Landwirte die Möglichkeit einer Stichprobenverzerrung eingeschränkt wird und dass sichergestellt wird, dass alle relevanten wissenschaftlichen Veröffentlichungen zusammengetragen werden; in der Erwägung, dass das Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen im Hinblick auf eine Verbesserung der Stichprobengrundlage bei der Umfrage unter den Landwirten jedes Jahr erneut vergeblich auf die Bedeutung der nationalen Standortregister von genetisch veränderten Organismen hinweist und seine Empfehlungen wiederholt, dass Inhaber sich bereit erklären sollten, zu überlegen, wie die in den nationalen Registern aufgezeichneten Informationen am besten zu nutzen sind, und dass der Dialog mit denjenigen gefördert werden sollte, die im Zusammenhang mit dem Anbau von MON 810-Mais für die Verwaltung dieser Register zuständig sind;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

vertritt die Auffassung, dass die von der EFSA durchgeführte Risikobewertung des Anbaus unvollständig ist und die Empfehlungen der Kommission zum Risikomanagement mangelhaft sind;

3.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, da er nicht dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 entspricht, welches im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für Leben und Gesundheit des Menschen, Gesundheit und Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln sicherzustellen und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

4.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen; Wissenschaftliches Gutachten zur Aktualisierung der Schlussfolgerungen zur Risikobewertung und der Empfehlungen zum Risikomanagement bei insektenresistentem genetisch veränderten Mais der Sorte MON 810. EFSA Journal 2012; 10(12):3017 [S. 98 ff.], doi:10.2903/j.efsa.2012.3017.

(4)  Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen; Wissenschaftliches Gutachten zur Ergänzung der Schlussfolgerungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und der Empfehlungen zum Risikomanagement beim Anbau von insektenresistentem genetisch verändertem Mais der Sorten Bt11 und MON 810. EFSA Journal 2012; 10(12):3016 [S. 32 ff.], doi:10.2903/j.efsa.2012.3016.

(5)  Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen; Wissenschaftliches Gutachten zur Aktualisierung der Empfehlungen zum Risikomanagement, um die Exposition von nicht zur Zielgruppe gehörenden zu erhaltenden Lepidoptera gegenüber Bt-Maispollen in geschützten Lebensräumen zu begrenzen. EFSA Journal 2015; 13(7):4127 [S. 31 ff.], doi:10.2903/j.efsa.2015.4127.

(6)  Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen, 2016.

Wissenschaftliches Gutachten über den Bericht von Monsanto Europe S.A. über das jährliche Umwelt-Monitoring nach dem Inverkehrbringen in Bezug auf den Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 im Jahr 2014. EFSA Journal 2016; 14(4):4446 [S. 26 ff.], doi:10.2903/j.efsa.2016.4446.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0036.

(8)  Entscheidung 98/294/EG der Kommission vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON 810) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 32).

(9)  Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15).


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/80


P8_TA(2016)0389

Zulassung von Erzeugnissen aus genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 (MON-ØØ81Ø-6) gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D046169/00 — 2016/2922(RSP))

(2018/C 215/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 (MON-ØØ81Ø-6) gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D046169/00,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Abstimmung im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 8. Juli 2016 und auf den Beschluss des Ausschusses, keine Stellungnahme abzugeben,

unter Hinweis auf das am 6. Dezember 2012 veröffentlichte wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 (MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 (MON-877Ø5-6 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 (MON-877Ø8-9 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten Bt11, MIR162, MIR604 und GA21 kombiniert werden, sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/426/EU, 2011/893/EU, 2011/892/EU und 2011/894/EU (8),

unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Monsanto Europe S.A. am 11. und 18. April 2007 gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bei der Kommission drei Anträge stellte, nämlich auf Erneuerung der Zulassung von bereits existierenden aus der Maissorte MON 810 gewonnenen Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, auf Erneuerung der Zulassung von Futtermitteln, die die Maissorte MON 810 enthalten oder aus ihr bestehen, sowie auf Erneuerung der Zulassung der Maissorte MON 810 in Erzeugnissen, die aus ihr bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen — ausgenommen als Lebens- oder Futtermittel –, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, einschließlich zum Anbau; in der Erwägung, dass diese Erzeugnisse nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung gemeldet und in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen wurden;

B.

in der Erwägung, dass Monsanto Europe S.A. die Kommission mit Schreiben vom 9. März 2016 ersuchte, den Teil des Antrags über den Anbau getrennt vom übrigen Antrag zu prüfen;

C.

in der Erwägung, dass genetisch veränderter Mais MON-ØØ81Ø-6, wie in dem Antrag beschrieben, das (aus Bacillus thuringiensis kurstaki gewonnene) Protein Cry1Ab exprimiert, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge verleiht, u. a. gegen den Maiszünsler (Ostrinia nubilalis) und den violetten Stengelbohrer (Sesamia spp.);

D.

in der Erwägung, dass der Ständige Ausschuss am 8. Juli 2016 über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission abgestimmt und keine Stellungnahme abgegeben hat;

E.

in der Erwägung, dass zwei gewichtige Gründe für eine Ablehnung durch die Mitgliedstaaten bzw. eine Enthaltung fehlende langfristige Studien zu Ernährung und Toxizität sowie eine ungenügende Risikobewertung waren;

F.

in der Erwägung, dass der Berufungsausschuss am 15. September 2016 über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission abgestimmt und ebenfalls keine Stellungnahme abgegeben hat, wobei zwölf Mitgliedstaaten, die insgesamt 38,74 % der Bevölkerung der EU vertreten, für und elf Mitgliedstaaten, die 18,01 % der Bevölkerung der EU vertreten, gegen den Entwurf des Durchführungsbeschlusses gestimmt haben, vier Mitgliedstaaten, die 43,08 % der Bevölkerung der EU vertreten, sich enthalten haben und ein Mitgliedstaat, der 0,17 % der Bevölkerung der EU vertritt, während der Abstimmung abwesend war;

G.

in der Erwägung, dass die Kommission in der Begründung zu ihrem Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bedauert, dass die Zulassungsbeschlüsse der Kommission seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften ohne Unterstützung durch die Stellungnahmen der Ausschüsse der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die insgesamt eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Norm geworden ist;

H.

in der Erwägung, dass der Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 vom Parlament mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der Anbau zwar notwendigerweise auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfolgt, der Handel mit genetisch veränderten Organismen allerdings grenzüberschreitende Ausmaße annimmt, so dass das von der Kommission vorgeschlagene nationale Verbot von Verkauf und Verwendung gar nicht durchzusetzen ist, ohne Grenzkontrollen bei der Einfuhr wiedereinzuführen; in der Erwägung, dass das Parlament den Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 abgelehnt und die Kommission gleichzeitig aufgefordert hat, ihren Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, da er nicht dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 entspricht, welches im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für Leben und Gesundheit des Menschen, Gesundheit und Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln sicherzustellen und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen neuen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorzulegen, der den häufig auf nationaler Ebene bekundeten Bedenken Rechnung trägt, die sich nicht nur auf Probleme der Sicherheit von genetisch veränderten Organismen für die Gesundheit oder die Umwelt beziehen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen; Wissenschaftliches Gutachten zur Aktualisierung der Schlussfolgerungen zur Risikobewertung und der Empfehlungen zum Risikomanagement bei insektenresistentem genetisch veränderten Mais der Sorte MON 810. EFSA Journal 2012; 10(12):3017 [S. 98 ff.], doi:10.2903/j.efsa.2012.3017.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0456.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0040.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0039.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0038.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/83


P8_TA(2016)0390

Inverkehrbringen der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 (DAS-24236-5×DAS-21Ø23-5×MON-88913-8) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D046168/00 — 2016/2923(RSP))

(2018/C 215/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 (DAS-24236-5×DAS-21Ø23-5×MON-88913-8) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D046168/00,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

gestützt auf Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 8. Juli 2016 und den Beschluss des Ausschusses, keine Stellungnahme abzugeben,

unter Hinweis auf das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 9. März 2016 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 (MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 (MON-877Ø5-6 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 (MON-877Ø8-9 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten Bt11, MIR162, MIR604 und GA21 kombiniert werden, sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/426/EU, 2011/893/EU, 2011/892/EU und 2011/894/EU (8),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Dow AgroSciences Europe am 12. März 2009 bei der zuständigen Behörde der Niederlande gemäß Artikel 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln stellte, die aus der Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden;

B.

in der Erwägung, dass die im Antrag beschriebene genetisch veränderte Baumwollsorte DAS-24236-5×DAS-21Ø23-5×MON-88913-8 das Protein Phosphinothricin-Acetyltransferase (PAT), das Toleranz gegenüber Glufosinat-Ammonium-Herbiziden verleiht, das modifizierte CP4-Protein 5-Enolpyruvylshikimat-3-Phosphat-Synthase (CP4EPSPS), das Toleranz gegenüber Glyphosat-Herbiziden verleiht, und die Proteine Cry1F und Cry1Ac, die Schutz gegen bestimmte Lepidopteren verleihen, exprimiert, und in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum — das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation — Glyphosat am 20. März 2015 als wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen eingestuft hat (9);

C.

in der Erwägung, dass der Ständige Ausschuss am 8. Juli 2016 über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission abgestimmt und keine Stellungnahme abgegeben hat;

D.

in der Erwägung, dass der Berufungsausschuss am 15. September 2016 über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission abgestimmt und ebenfalls keine Stellungnahme abgegeben hat, wobei elf Mitgliedstaaten, die 38,66 % der Bevölkerung der EU vertreten, für und 14 Mitgliedstaaten, die 33,17 % der Bevölkerung vertreten, gegen den Entwurf des Durchführungsbeschlusses gestimmt haben, sich zwei Mitgliedstaaten, die 28 % der Bevölkerung vertreten, enthalten haben und ein Mitgliedstaat, der 0,17 % der Bevölkerung vertritt, während der Abstimmung abwesend war;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission in der Begründung zu ihrem Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bedauert, dass die Zulassungsbeschlüsse der Kommission seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften ohne Unterstützung durch die Stellungnahmen der Ausschüsse der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die insgesamt eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Norm geworden ist;

F.

in der Erwägung, dass der Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 vom Parlament mit der Begründung abgelehnt wurde (10), dass der Anbau zwar notwendigerweise auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfolgt, der Handel mit genetisch veränderten Organismen allerdings grenzüberschreitende Ausmaße annimmt, so dass das von der Kommission vorgeschlagene nationale Verbot von Verkauf und Verwendung gar nicht durchzusetzen ist, ohne Grenzkontrollen bei der Einfuhr wiedereinzuführen; in der Erwägung, dass das Parlament den Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 abgelehnt und die Kommission gleichzeitig aufgefordert hat, ihren Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, da er nicht dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 entspricht, welches im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für Leben und Gesundheit des Menschen, Gesundheit und Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln sicherzustellen und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen neuen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorzulegen, der den häufig auf nationaler Ebene bekundeten Bedenken Rechnung trägt, die sich nicht nur auf Probleme der Sicherheit von genetisch veränderten Organismen für die Gesundheit oder die Umwelt beziehen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen; Wissenschaftliches Gutachten zu Dow Agrosciences LLC (EFSA-GMO-NL-2009-68) über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln, die Einfuhr und die Weiterverarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003). EFSA Journal 2016; 14(4):4430 [21 pp.]; doi: 10.2903/j.efsa.2016.4430.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0456.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0040.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0039.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0038.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271.

(9)  IARC Monographs Volume 112: evaluation of five organophosphate insecticides and herbicides (IARC-Monographien Band 112: Bewertung von fünf Organophosphat-Insektiziden und -Herbiziden), 20. März 2015.

http://www.iarc.fr/en/media-centre/iarcnews/pdf/MonographVolume112.pdf.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0379.


Dienstag, 25. Oktober 2016

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/86


P8_TA(2016)0402

Strategie der EU gegenüber dem Iran nach dem Abschluss des Nuklearabkommens

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zur Strategie der EU gegenüber dem Iran nach dem Abschluss des Nuklearabkommens (2015/2274(INI))

(2018/C 215/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission (HR/VP) Federica Mogherini und des iranischen Ministers für auswärtige Angelegenheiten Mohammed Dschavad Sarif vom 16. April 2016 in Teheran,

unter Hinweis auf die Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 20. Juli 2015,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der Tagung des Rates vom 20. Juli 2015 im Hinblick auf das Abkommen über das Nuklearprogramm des Iran,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Iran, insbesondere die Entschließungen vom 10. März 2011 zur Vorgehensweise der EU gegenüber dem Iran (1), vom 14. Juni 2012 zur Lage ethnischer Minderheiten im Iran (2), vom 17. November 2011 zu aktuellen Fällen von Menschenrechtsverletzungen im Iran (3) und vom 3. April 2014 zur Strategie der EU gegenüber dem Iran (4),

unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen und den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie; unter Hinweis auf die EU-Jahresberichte zur Menschenrechtslage,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den EU-Jahresberichten zur Menschenrechtslage;

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Todesstrafe (5),

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 10. März 2016 über die Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran, seine Erklärungen vom 20. Mai und 8. Juni 2016, in denen er Besorgnisse angesichts der Verhaftung von Menschenrechtsaktivisten und der neuen Welle der Aufstachlung zum Hass gegen die Gemeinschaft der Baha’i äußert, und den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 3. März 2016 über die Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran,

unter Hinweis auf die Resolution 70/173 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran (A/RES/70/173), die am 17. Dezember 2015 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung der HR/VP Federica Mogherini vom 14. Oktober 2015 zur Hinrichtung einer jugendlichen Straffälligen im Iran und vom 20. Mai 2016 zur Verurteilung der iranischen Menschenrechtsaktivistin Narges Mohammadi,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0286/2016),

A.

in der Erwägung, dass sich infolge des Nuklearabkommens mit dem Iran und der innenpolitischen Entwicklungen in dem Land nun die Gelegenheit bietet, Reformen im Iran durchzuführen und die Beziehungen des Landes zur Europäischen Union zu verbessern;

Beziehungen zwischen der EU und dem Iran

Politischer Dialog

1.

vertritt die Ansicht, dass der gemeinsame umfassende Aktionsplan, auch bekannt als Atomabkommen mit dem Iran, für die multilaterale Diplomatie und insbesondere für die EU-Diplomatie eine bemerkenswerte Errungenschaft darstellt und nicht nur eine deutliche Verbesserung der Beziehungen zwischen der EU und dem Iran, sondern auch die Förderung der Stabilität in der gesamten Region ermöglichen soll; vertritt die Ansicht, dass es nun an allen Seiten liegt, die strikte und vollständige Umsetzung des Aktionsplans sicherzustellen; begrüßt die Einrichtung der Gemeinsamen Kommission, die sich aus Vertretern des Iran und der E3/EU+3 (China, Frankreich, Deutschland, Russische Föderation, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten, zusammen mit der HR/VP) zusammensetzt; sagt der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in ihrer Rolle als Koordinatorin der im Rahmen des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans eingerichteten Gemeinsamen Kommission seine volle Unterstützung zu und ist der Ansicht, dass es nach wie vor von größter Bedeutung ist, den gemeinsamen umfassenden Aktionsplan strikt und vollständig umzusetzen;

2.

begrüßt den Besuch, den die HR/VP Federica Mogherini und sieben Mitglieder der Europäischen Kommission dem Iran am 16. April 2016 abgestattet haben, als wichtigen Schritt auf dem Weg hin zu einer ehrgeizigen Agenda für die bilateralen Beziehungen zwischen der EU und dem Iran in Bereichen von gemeinsamem Interesse; stellt fest, dass die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen in mehreren Stellungnahmen der Kommission und bei mehreren in den Iran entsandten EU-Delegationen im Mittelpunkt standen, wobei an der letzten Delegation die Hohe Vertreterin der Union und Vizepräsidentin der Kommission sowie sieben Mitglieder der Kommission teilnahmen;

3.

weist nachdrücklich darauf hin, dass es durch den Beschluss des Rates, alle Nuklearsanktionen gegen die Islamische Republik Iran aufzuheben (da das Land seine Verpflichtungen im Rahmen des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans umgesetzt hat), ermöglicht wurde, die Beziehungen zum Iran wiederaufzunehmen, und dass dadurch Chancen und Vorteile für beide Seiten entstehen, da sich auf diese Weise die Möglichkeit bietet, europäischen Unternehmen wieder Zugang zum iranischen Markt zu verschaffen; weist darauf hin, dass der Iran ein bevölkerungsreiches Land ist, dessen Einwohner verhältnismäßig gut gebildet und im Durchschnitt jung sind, dessen BIP eines der am vielfältigsten zusammengesetzten der Region ist, das Investitionen benötigt und das einen möglichen Absatzmarkt für hochwertige europäische Waren darstellt;

4.

begrüßt die Offenheit in den Beziehungen mit dem Iran; betont, dass die Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und dem Iran mit der Umsetzung des Nuklearabkommens bzw. des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans einhergehen sollte; weist darauf hin, dass gemäß dem Abkommen Fehler bei seiner Umsetzung durch den Iran zur Wiedereinführung von Sanktionen führen können; spricht sich für eine Erneuerung der Beziehungen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Iran andererseits aus, im Zuge derer beide Seiten bei bi- und multilateralen Themen eng zusammenarbeiten und für mehr Stabilität in der Region und eine wirksame Umsetzung des Nuklearabkommens sorgen; vertritt die Ansicht, dass die Beziehungen zwischen der EU und dem Iran mithilfe eines vielschichtigen Dialoges über politische, diplomatische, wirtschaftliche, akademische, technische und direkte persönliche Kontakte, unter Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Akteure, nichtstaatlicher Organisationen und Menschenrechtsaktivisten, ausgebaut werden sollten; befürwortet die auf einer realistischen Bewertung gemeinsamer Interessen und Differenzen beruhende Öffnung der Beziehungen zwischen der EU und dem Iran zum beiderseitigen Vorteil im Hinblick auf die Unterstützung einer sukzessiven Ausweitung der Zusammenarbeit in einem Klima der Vertrauensbildung, von der in erster Linie sowohl die iranische Bevölkerung als auch die Bevölkerung der EU profitieren; unterstützt in dieser Hinsicht die Absicht der Europäischen Union, eine erneute Verbindung mit dem Iran einzugehen, die auf einem Dialog mit den folgenden Grundsätzen beruht: ein Dialog mit umfassendem Geltungsbereich, der in den Bereichen, in denen der Iran und die EU gemeinsame Interessen vertreten, auf Zusammenarbeit ausgelegt ist, der in den Bereichen, in denen sich der Iran und die EU zwar nicht einig sind, aber eine gemeinsame Grundlage suchen, kritisch, offen und ehrlich geführt wird und dessen Art und Weise insgesamt konstruktiv ist;

5.

begrüßt die im Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) durchgeführten institutionellen Änderungen, mit denen den Ergebnissen des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans Rechnung getragen werden soll, allen voran die Einrichtung der Task-Force Iran, durch die die unterschiedlichen Handlungsfelder in sämtlichen mit dem Iran in Zusammenhang stehenden Bereichen koordiniert werden sollen; begrüßt die vom EAD getroffenen Maßnahmen für die Einrichtung einer EU-Delegation in Teheran, die bereits in früheren Entschließungen des Europäischen Parlaments gefordert wurde, da die EU dadurch mit den iranischen Behörden zusammenarbeiten kann, damit vor Ort das Wissen der Öffentlichkeit über die EU verbessert und so Missverständnissen vorgebeugt und eine wachsende Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Iran erreicht wird; betont in diesem Zusammenhang, dass Handel und Investitionen in den Zuständigkeitsbereich der EU fallen und dass die EU und der Iran durch die Einrichtung einer EU-Delegation in Teheran in den Bereichen Handel, Bildung, Kultur, Menschenrechte und ökologische Nachhaltigkeit zusammenarbeiten könnten, was maßgeblich dazu beitragen würde, dass die Erwartungen beider Seiten erfüllt würden; betont, dass das Euronews-Programm in Farsi künftig auch als wichtige mediale Verbindung zwischen der EU und den persisch sprechenden Zuschauern dienen sollte;

6.

weist darauf hin, dass die EU und der Iran beschlossen haben, sich der Fragen von gemeinsamem Interesse auf konstruktive Weise anzunehmen; fordert, dass sich eine Strategie der EU zur neuerlichen Zusammenarbeit mit dem Iran zunächst auf vertrauensbildende Maßnahmen in technischen Bereichen stützt, aus denen vorbildliche Beispiele der Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Iran hervorgehen würden und die den Weg für eine gehaltvollere langfristige Zusammenarbeit ebnen könnten;

7.

besteht darauf, dass die Entwicklung der parlamentarischen Dimension der Beziehungen zwischen der EU und dem Iran als Teil der Strategie zur Wiederherstellung gegenseitigen Vertrauens wichtig ist; bekräftigt in dieser Hinsicht seine Unterstützung des zwischen dem Parlament und dem Madschlis diskutierten Vorschlags für einen interparlamentarischen Dialog über die Bekämpfung des Terrorismus, mit dem die gemeinsamen Herausforderungen gewürdigt werden, die sich im Iran, im Nahen und Mittleren Osten und in der EU selbst aus der Radikalisierung ergeben; begrüßt den wiederaufgenommenen politischen Dialog zwischen der EU und dem Iran, der sich auch auf den Bereich der Menschenrechte bezieht; fordert die künftige Entwicklung eines Menschenrechtsdialogs, in den auch Vertreter der Justiz, Sicherheitskräfte und Zivilgesellschaft einbezogen werden; stellt fest, dass es zwar auf beiden Seiten Argwohn und Misstrauen gibt, aber auch eine lange gemeinsame Geschichte zwischen vielen Mitgliedstaaten und dem Iran besteht, und dass der Iran die Absicht hat, ein gutes Verhältnis zur EU aufzubauen, wodurch eine auf gegenseitigem Vertrauen und Respekt beruhende Beziehung möglich werden könnte; weist auf die Komplexität der Innenpolitik des Iran hin und erklärt erneut, dass die EU nicht bestrebt ist, sich in die innenpolitischen Entscheidungen dieses Staates oder eines anderen einzumischen, sondern eine auf beidseitiger Achtung der internationalen Normen und Grundsätze beruhende Zusammenarbeit anstrebt; vertritt die Ansicht, dass eine vollständige Normalisierung der Beziehungen nur parallel zur fortgesetzten Umsetzung des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans durch regelmäßigen und nachhaltigen Dialog gelingen kann und dass der Ausweitung der Beziehungen zwischen der EU und dem Iran in Bereichen, in denen eine gemeinsame Grundlage dafür vorhanden ist, unmittelbare Priorität zukommen sollte; vertritt jedoch die Ansicht, dass das endgültige Ziel der Aufbau einer Partnerschaft zwischen dem Iran und der EU sein muss;

8.

bekräftigt die entschiedene, grundsätzliche und seit langem bestehende generelle und ausnahmslose Ablehnung der Todesstrafe durch die Europäische Union und betont erneut, dass die Abschaffung der Todesstrafe eines der wichtigsten Ziele der Menschenrechts- und Außenpolitik der EU ist; steht der häufigen Vollstreckung der Todesstrafe im Iran nach wie vor äußerst kritisch gegenüber; erachtet es als eines der obersten Ziele des politischen Dialogs, die Anwendung der Todesstrafe einzudämmen; fordert ein umgehendes Moratorium für die Vollstreckung von Todesurteilen im Iran; stellt fest, dass den meisten vollstreckten Todesurteilen Drogendelikte zugrunde liegen; zeigt Verständnis für die Herausforderung, mit der sich der Iran konfrontiert sieht, durch dessen Staatsgebiet eine der wichtigsten Drogenhandelsrouten weltweit führt und auf dessen Territorium 86 % der weltweiten Beschlagnahmungen von Opium stattfinden; vertritt dennoch die Ansicht, dass eine Zusammenarbeit in Belangen, die die Todesstrafe berühren, wie die Verhängung der Todesstrafe für Drogendelikte oder gegen Personen unter 18 Jahren, die nicht im Einklang mit den freiwillig eingegangenen internationalen Verpflichtungen des Iran im Rahmen der Menschenrechte und des humanitären Rechts steht, eine gemeinsame Agenda für die Auseinandersetzung mit diesen Fragen hervorbringen könnte; fordert die Mitglieder des iranischen Parlaments auf, als ersten Schritt Artikel 91 des Strafgesetzbuchs von 2013 zu ändern und so die Todesstrafe für Personen unter 18 Jahren abzuschaffen; weist darauf hin, dass dem iranischen Parlament ein Gesetzesentwurf vorgelegt wurde, mit dem — falls er verabschiedet werden sollte — das Strafmaß für gewaltfreie Drogendelikte von der Todesstrafe auf lebenslange Haft herabgesetzt würde; weist darauf hin, dass die Zahl der Hinrichtungen im Iran erheblich zurückgehen könnte, wenn der Gesetzesentwurf verabschiedet wird;

9.

hebt hervor, dass durch die Abschaffung der Todesstrafe für Drogendelikte die Anzahl der Hinrichtungen drastisch verringert würde (laut Schätzungen von iranischer Seite um bis zu 80 %); fordert die Zusammenarbeit der EU und des Iran bei der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels unter Einhaltung der Menschenrechtsnormen als eine Möglichkeit, die Frage der Hinrichtungen im Land anzugehen; fordert die Kommission auf, fachliche Unterstützung und den Aufbau administrativer Kapazitäten zu bieten, damit die Rechtsstaatlichkeit im Iran gestärkt wird, etwa indem eine Reform des Rechtssystems zwecks Verbesserung der Rechenschaftspflicht gefördert und Alternativen zu Freiheitsstrafen und zur Todesstrafe unterstützt werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass jegliche fachliche oder sonstige Unterstützung, die dem Iran geboten wird, nicht zu Menschenrechtsverletzungen beiträgt;

Handel und wirtschaftliche Angelegenheiten

10.

nimmt das erklärte Ziel des Iran, eine jährliche Wachstumsrate von 8 % zu erreichen, zur Kenntnis; vertritt die Ansicht, dass europäische Investitionen für den Iran zur Erreichung dieses Ziels ausschlaggebend sind; hebt hervor, dass die Europäische Union sich weder gegen zulässige wirtschaftliche Tätigkeiten im Iran noch gegen internationale Konzerne oder Finanzinstitute stellt, die im Iran tätig werden wollen, solange sie sich dabei an alle geltenden Gesetze halten; betont, dass der Iran für die Nutzung seines wirtschaftlichen Potenzials Maßnahmen zur Schaffung transparenter, internationalen Investitionen förderlicher wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und zur Bekämpfung von Korruption auf allen Ebenen umsetzen muss, insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force — FATF), die sich mit Themen wie der Unterbindung von Kapitalströmen an Terrororganisationen befasst; fordert die EU auf, den Iran in seinen Bemühungen hinsichtlich dieses Prozesses vollständig zu unterstützen, indem sie insbesondere die Ausarbeitung eines bilateralen Investitionsabkommens zwischen der EU und dem Iran unterstützt;

11.

betont, dass die Isolation des Iran durch den Handel und den erneuten Zugang zum regelgestützten globalen Handelssystem beendet werden könnte und dass durch den Handel wesentlich dazu beigetragen werden könnte, den politischen Dialog zu fördern und die Länder in der Region zur Zusammenarbeit anzuregen, damit Regionalentwicklung, Beschäftigung und Stabilität in der gesamten Region einen Schub erhalten;

12.

stellt fest, dass der Iran mit einem geschätzten nominalen BIP von 397 Mrd. USD im Jahr 2015 die zweitgrößte Volkswirtschaft im Nahen und Mittleren Osten ist; stellt ferner fest, dass der Handel der EU mit dem Iran derzeit einen Umfang von 8 Mrd. USD hat und sich in den kommenden zwei Jahren vervierfachen dürfte; weist darauf hin, dass die EU einmal die wichtigste Handelspartnerin des Iran war, und ist der Ansicht, dass sie darauf hinarbeiten sollte, diese Stellung wiederzuerlangen; befürwortet den Ausbau der Handelsbeziehungen der EU mit dem Iran und fordert die EU auf, die geschäftliche, finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Iran zu fördern, da dies die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen der iranischen Bevölkerung verbessern und die regionale Entwicklung vorantreiben würde; ist der Ansicht, dass die Ausweitung des Handels mit dem Iran und der dort getätigten Investitionen langfristig dazu beitragen kann, Frieden und Stabilität im gesamten Großraum zu fördern, wenn sich die EU regionale Investitionsprogramme zum Ziel nehmen kann, beispielsweise im Zusammenhang mit Energie und Verkehrsanbindung;

13.

vertritt die Auffassung, dass der Prozess der Öffnung des Iran in einem Teufelskreis steckt, da der Iran zwar zahlreiche Verträge mit europäischen Unternehmen abgeschlossen hat, seinen Verpflichtungen aufgrund mangelnder Liquidität jedoch nicht nachkommen kann;

14.

stellt fest, dass der Iran die weltweit größte Volkswirtschaft außerhalb der WTO ist; unterstützt den Antrag des Iran auf Beitritt zur WTO; stellt fest, dass das derzeitige Mandat der EU für Verhandlungen über ein Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Iran veraltet ist; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie die Handels- und Investitionsbeziehungen ausgebaut werden können, damit der Iran die WTO-Regeln genauer einhält und europäische Investitionen geschützt werden; betont, dass ein förmlicher Verhandlungsrahmen die EU in die Lage versetzen würde, ihre Stellung als größter integrierter Markt und Wirtschaftsraum in vollem Umfang zu nutzen und eine Plattform für Austausch und Dialog zu schaffen; fordert die EU auf, die Möglichkeit eines neuen Anlaufs für die Gespräche zur Aufnahme des Iran in die Welthandelsorganisation zu prüfen, da die Liberalisierung der iranischen Wirtschaft durch eine Mitgliedschaft in der WTO vorangetrieben würde, wodurch das Wachstum angekurbelt, das Land in das regelgestützte globale System eingebunden und ein Mechanismus geschaffen würde, durch den notwendige Wirtschaftsreformen im Iran unterstützt würden und der Iran für seine internationalen Verpflichtungen zur Rechenschaft gezogen werden könnte; fordert die Kommission auf, diese Verhandlungen dafür zu nutzen, auf wichtige Reformen der Arbeitnehmerrechte zu dringen, die auf den grundlegenden Übereinkommen der IAO aufbauen; ist beunruhigt darüber, dass sich die Ernennung eines Vorsitzenden für die Arbeitsgruppe der WTO zum Beitritt des Iran verzögert; fordert die Kommission auf, ihren Einfluss voll spielen zu lassen, damit diese Hürde umgehend überwunden und das Verfahren für den Beitritt des Iran zur WTO in die Wege geleitet wird; vertritt die Auffassung, dass zum Abschluss des Aufnahmevorgangs die FATF den Iran nicht mehr in ihren Erklärungen („Public Statements“) führen sollte;

15.

ist der Ansicht, dass das fehlende Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet, die systematische Überwachung und Kontrolle des Internet-Datenverkehrs sowie die fehlenden digitalen Rechte nicht nur dem Handel mit dem Iran im Weg stehen, sondern auch die Rechte und Freiheiten der Menschen verletzen; betont, dass der digitalen Wirtschaft durch ein offenes und sicheres Internet im Iran Möglichkeiten eröffnet werden könnten; fordert erneut, dass eine wirksame europäische Ausfuhrkontrollregelung eingeführt wird, um zu verhindern, dass Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zur Verletzung der Menschenrechte missbraucht und gegen die EU eingesetzt werden;

16.

betont überdies, dass der Iran unter Beachtung der WTO-Regeln Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu Akteuren in der Region aufnehmen sollte, um mit diesen einen zusammenhängenden Wirtschafts- und Handelsblock zu bilden; weist darauf hin, dass die Europäische Union durch ihr Fachwissen und ihre Unterstützung zum Auf- und Ausbau dieses regionalen Dialogs beitragen kann;

17.

vertritt die Ansicht, dass die im gemeinsamen umfassenden Aktionsplan dargelegte Aufhebung der wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen im Nuklearbereich durch die EU und die internationale Gemeinschaft ein wichtiger Aspekt ist, durch den unter Beweis gestellt wird, dass die EU ihren Verpflichtungen nachgekommen ist und der Wille gegeben ist, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu stärken, was beiden Seiten wirtschaftlich zugutekommen kann; merkt jedoch an, dass die wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen zwar großenteils aufgehoben worden sind, einige aber nach wie vor bestehen und nicht vom Nuklearabkommen betroffen sind; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass in der EU ansässige Unternehmen bei ihren Tätigkeiten im Iran vollkommen transparent vorgehen; fordert, dass sowohl der Qualität als auch der Quantität der Investitionen Beachtung beigemessen wird, und fordert eine ähnliche Initiative, wie sie auch bei der Aufhebung der Sanktionen gegenüber Myanmar/Birma ergriffen wurde, um zu bewerten, ob die neuen Investitionen den VN-Leitprinzipien zu Wirtschaft und Menschenrechten entsprechen; stellt fest, dass die wirksame Umsetzung der Leitlinien für die soziale Verantwortung der Unternehmen wesentlich ist, damit die verstärkten Handelsbeziehungen zwischen der EU und dem Iran günstige Auswirkungen auf die gesamte iranische Gesellschaft haben;

18.

erinnert daran, dass Primärsanktionen der Vereinigten Staaten und die Tatsache, dass Transaktionen in Dollar durchgeführt werden, eine Rechtsunsicherheit für EU-Unternehmen schaffen, die im Iran investieren wollen, was der Verwirklichung der erwarteten wirtschaftlichen Vorteile des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans für die iranische Bevölkerung zuwiderläuft; drängt auf die Notwendigkeit, diesen und andere finanzielle Aspekte im Einklang mit den Empfehlungen der FATF anzusprechen, um die notwendige Klarheit und Rechtssicherheit für EU-Unternehmen zu schaffen, damit sie im Iran ihren Geschäftstätigkeiten nachgehen können; fordert, dass der handelspolitische Ansatz gegenüber dem Iran geändert wird; betont, dass Transaktionen mit dem Iran in Euro abgewickelt werden sollten, damit die US-amerikanischen Behörden keine Sanktionen verhängen können, wie sie dies in der Vergangenheit im Falle bestimmter europäischer Banken praktiziert haben; spricht sich für einen engen Dialog mit den USA aus, um einen kontinuierlichen Handelsverkehr und die europäischen Investitionen im Iran sicherzustellen;

19.

betont zugleich, dass es entscheidend ist, dass mit größerem Einsatz für Bedingungen gesorgt wird, die internationalen Investitionen förderlich sind, damit der Iran sein wirtschaftliches Potenzial umsetzen kann; fordert den Iran unter diesem Aspekt auf, im Einklang mit den Empfehlungen der FATF für Transparenz im Finanzwesen zu sorgen und Korruption und Geldwäsche zu bekämpfen; begrüßt den Aktionsplan der iranischen Regierung zu den Empfehlungen der FATF sowie die Fachsitzungen, die am 12. Juli zwischen der EU und Vertretern des Iran stattgefunden haben, damit die notwendigen diesbezüglichen Reformen durchgeführt werden;

20.

ist erfreut über die positiven Ergebnisse, die der gemeinsame umfassende Aktionsplan bereits gezeitigt hat, da beispielsweise der Handel zwischen dem Iran und der EU in den ersten sechs Monaten des Jahres 2016 gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2015 um 43 % zugenommen hat, sich 30 iranische Banken wieder der SWIFT angeschlossen haben und die Tendenz zu sinkenden Inflationsraten und Zinssätzen im Iran stärker geworden ist; begrüßt, dass inzwischen immer mehr kleine europäische Banken im Iran tätig sind und es KMU erleichtern, Kredite aufzunehmen; fordert, dass beim Ausbau der Handelsbeziehungen insbesondere auf die Rolle geachtet wird, die europäische und iranische KMU spielen;

21.

begrüßt, dass die iranische Regierung bemüht ist, ausländische Investoren anzuziehen, da die wichtigsten Wirtschaftszweige allesamt auf ausländische Direktinvestitionen angewiesen sind; stellt fest, dass in den kommenden zehn Jahren vermutlich über 1 Billion USD in die Infrastruktur investiert werden müssen und dass sich dadurch in der Energiewirtschaft, der Automobil- und der Luftfahrtindustrie und in anderen Wirtschaftszweigen Gelegenheiten für europäische Unternehmen auftun; begrüßt, dass 180 Handelsdelegationen seit der Unterzeichnung des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans u. a. aus 15 EU-Mitgliedstaaten nach Teheran gekommen sind, da sie Ausdruck des wachsenden Interesses an Wirtschaftsbeziehungen mit dem Iran sind; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Einsatz von Ausfuhrkreditbürgschaften zu prüfen, um den Handel, die Projektfinanzierung und die Investitionen im Iran zu stärken; befürwortet den erfolgreichen Abschluss der Verträge zwischen der iranischen Regierung und Airbus und Boeing als eine weitere vertrauensbildende Maßnahme im Ergebnis der Annahme des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans;

Sektorale Zusammenarbeit

22.

weist darauf hin, dass der Iran weltweit das zweitgrößte Vorkommen an Erdgas und das viertgrößte Ölvorkommen besitzt; vertritt die Ansicht, dass eine Zusammenarbeit im Energiebereich erheblich für die Diversifizierung der Energiequellen der EU und die Minderung der Abhängigkeit der Mitgliedstaaten von einzelnen Lieferanten im Energiebereich sein kann und somit zur Energieversorgungssicherheit der EU beiträgt; ist der Ansicht, dass durch die Aufhebung der wirtschaftlichen Sanktionen erhebliche Mittel für den Erdöl- und Erdgassektor sowie für sonstige Wirtschaftszweige, die von Investitionen und vom Zugang zu neuen Technologien profitieren würden, freigesetzt werden können; fordert die europäischen Unternehmen auf, in die iranische Energiewirtschaft zu investieren; fordert insbesondere, dass die EU den Iran bei der Entwicklung von Flüssigerdgas-Technologien unterstützt; ist der Ansicht, dass die Investitionen im Iran vollständig mit den langfristigen Verpflichtungen der EU zur Senkung des CO2-Ausstoßes im Einklang stehen müssen;

23.

stellt fest, dass der Energiebedarf von mehr als der Hälfte der iranischen Haushalte zurzeit durch Erdgas gedeckt wird; betont das große Potenzial im Bereich der Entwicklung erneuerbarer Energien im Iran, einem Land mit durchschnittlich 300 Sonnentagen pro Jahr und einer geschätzten Energieerzeugungskapazität, die dem 13-fachen Gesamtenergieverbrauch des Iran entspricht; fordert die Kommission auf, den Ausbau der erneuerbaren Energiequellen im Iran zu fördern und so dazu beizutragen, dass der Energiemix des Landes diversifiziert wird;

24.

fordert den Iran auf, der Initiative für die Transparenz der Rohstoffindustrie (EITI) beizutreten, und fordert, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Iran im Energiebereich durchgängig von dem Ziel getragen wird, die umweltspezifischen, sozialen und wirtschaftlichen Vorteile für die Bevölkerung des Iran und der EU zu verbessern;

25.

betont, dass es im Iran zahlreiche Umweltprobleme wie Wasserknappheit und Landverödung gibt und dass die EU zwar das gesamte Potenzial der geschäftlichen Zusammenarbeit ausschöpfen, überdies jedoch Gespräche mit dem Iran aufnehmen sollte, um den Umweltschutz und die Förderung einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung voranzutreiben; fordert eine umweltpolitische Zusammenarbeit in den Bereichen Wasserschutzmanagement (z. B. Unterstützung des Iran bei der Rettung des Urmiasees), Kampf gegen Wüstenbildung, Erdbebenüberwachung sowie in Fragen der Luftverschmutzung und Abfallwirtschaft; ist in dieser Hinsicht insbesondere darüber beunruhigt, dass das Kaspische Meer so stark verschmutzt ist, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, die Bemühungen der iranischen Regierung im Vorgehen gegen die schwerwiegende Schädigung des Meeres aktiv zu unterstützen; begrüßt, dass die nichtstaatlichen Umweltorganisationen im Iran Partnerschaften mit anderen nichtstaatlichen Organisationen in der Region eingegangen und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) und dem Übereinkommen von Ramsar beigetreten sind; fordert die Kommission auf, die nichtstaatlichen Organisationen im Iran bei der Entwicklung von Projekten zur partizipatorischen Verwaltung zu unterstützen;

26.

ist der Überzeugung, dass der regionale Dialog und die regionale Zusammenarbeit zwischen dem Iran und seinen Nachbarstaaten in ökologischen Belangen unabdinglich sind, um Herausforderungen wie der Luftverschmutzung, der Wasserknappheit und der Wüstenbildung zu begegnen; betont, dass die EU eine derartige regionale Zusammenarbeit als eine wichtige vertrauensbildende Maßnahme fördern und auf der Bereitschaft regionaler Akteure aufbauen sollte, europäisches Fachwissen in diesem Bereich zu nutzen;

27.

nimmt Studien zur Kenntnis, aus denen hervorgeht, dass die Kernenergie im Iran aufgrund geringer Uranvorräte und aufgrund der Kosten seiner Gewinnung möglicherweise nicht wettbewerbsfähig ist; fordert die Kommission dennoch auf, die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit dem Iran im Bereich der zivilen Nutzung der Kernenergie zu prüfen, die der Verpflichtung durch den gemeinsamen umfassenden Aktionsplan entspricht, und den Iran darin zu bestärken, das Übereinkommen über nukleare Sicherheit zu unterzeichnen; begrüßt den Vorschlag einiger iranischer Amtsträger, einen regionalen Dialog über die Sicherheit ziviler Nuklearprogramme aufzunehmen;

28.

betont die Möglichkeit einer Zusammenarbeit im Bereich der Flugsicherheit, indem für fachliche Unterstützung und Zugang zu den Elementen gesorgt wird, die notwendig sind, damit iranische Unternehmen von der europäischen schwarzen Liste gestrichen werden;

29.

nimmt zur Kenntnis, dass der Iran 3 Millionen Afghanen aufgenommen hat, von denen nur 950 000 im Iran formell als Flüchtlinge anerkannt sind, womit der Iran zu den wichtigsten Aufnahmeländern für Flüchtlinge zählt; begrüßt, dass die EU den Iran in den Bereichen Bildung und Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung im Land mit Unionsmitteln in Höhe von weiteren 6,5 Mio. EUR unterstützt; betont, dass konkrete Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Menschenrechte der afghanischen Migranten und Flüchtlinge im Iran zu wahren, wie das Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und die Gleichheit vor dem Gesetz; vertritt die Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Iran im Umgang mit Flüchtlingsangelegenheiten das gegenseitige Verständnis fördern, die Achtung des Völkerrechts und die Menschenrechte der Asylsuchenden und Flüchtlinge selbst verbessern sowie zu einer Konfliktlösung beitragen kann, durch die Ursachen gegenwärtiger und zukünftiger Flüchtlingsbewegungen verringert werden sollen; ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Iran im Umgang mit Flüchtlingsangelegenheiten das Wohl der Flüchtlinge im Iran verbessern und Menschenhandel vorbeugen würde; ist der Ansicht, dass im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Iran sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene ein umfassender Dialog über Migration geführt werden sollte, wobei der Schwerpunkt auf der Politik, den gesetzgeberischen Herangehensweisen und den Prioritäten bezüglich der regulären und der irregulären Migration und den Asylsuchenden und Flüchtlingen liegen sollte;

30.

stellt fest, dass die junge, gebildete und technologisch fortschrittliche Bevölkerung des Iran (der Anteil der unter Dreißigjährigen wird auf 60 % geschätzt) und seine lebendige Gesellschaft besondere Chancen für zunehmende direkte persönliche Kontakte mit der EU bieten, die auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und des gegenseitigen Respekts aufbauen; ist der Ansicht, dass Austauschprogramme für Jugendliche einer der besten Wege sind, Gesellschaften und Kulturen einander näherzubringen; ist deshalb erfreut über die steigende Zahl iranischer Erasmus-Mundus-Studierender an den europäischen Universitäten, die zum Abbau von falschen Vorstellungen und Stereotypen beiträgt; fordert eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich Bildung, Forschung und Innovation durch zunehmenden Austausch von Studierenden und Forschern, u. a. durch die Kooperation von Universitäten, in Bereichen wie Umwelt, erneuerbare Energieträger, Gerechtigkeit, Menschenrechte und verantwortungsvolle Staatsführung; fordert die Kommission auf, die Mittel für Erasmus-Mundus-Studierende aus dem Iran aufzustocken; ist erfreut über die Workshops, die kürzlich an der Universität Teheran abgehalten wurden, um für die Vorteile zu sensibilisieren, die den iranischen Universitäten aus der Teilnahme an „Horizont 2020“ entstehen können; fordert die iranische Regierung auf, einen nationalen Koordinator für „Horizont 2020“ zu ernennen, der den iranischen Universitäten bei der Beantragung von Projekten im Rahmen des Programms technische Unterstützung leistet und beratend zur Seite steht; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, dass iranischen Akademikern und Forschern der Zugang zu europäischen Universitäten erleichtert wird, damit sie dort studieren und sich aus- und weiterbilden lassen können; fordert, dass ein EU-Programm ins Leben gerufen wird, das Forscher und Studierende aus dem Iran, den Ländern des Golf-Kooperationsrats und Europa zusammenbringt, damit sie die Erfahrungen und Erkenntnisse aus der regionalen Integration in Europa erforschen;

31.

äußert erhebliche Bedenken über die Verhaftung von Unionsbürgern, die zusätzlich die iranische Staatsbürgerschaft haben, bei deren Einreise in den Iran und betont, dass diese Verhaftungen den Aufbau direkter persönlicher Kontakte hemmen; fordert die iranischen Behörden auf, den Angehörigen der iranischen Diaspora in Europa eine sichere Einreise in ihr Geburtsland zu ermöglichen;

Regionale Sicherheit

32.

hebt den prägenden Einfluss hervor, den die verschiedenen Völker und Kulturen des Iran über Jahrtausende u. a. auf Europa ausgeübt haben; stellt fest, dass der Iran aufgrund seiner geostrategischen Lage, seiner Bevölkerungszahl, des Umfangs seiner Wirtschaft, seiner Erdöl- und Erdgasvorkommen sowie seines Einflusses in der Region ein wichtiger Akteur im Nahen Osten und in der Golfregion ist; betont, dass den strategischen Interessen des Iran am besten Genüge getan wird, wenn die Stabilität in der Region wiederhergestellt wird, und dass die Verfolgung dieser Interessen nicht mit anderen wichtigen Akteuren in der Region konkurriert und konkurrieren sollte;

33.

vertritt die Ansicht, dass durch das Atomabkommen eine Zusammenarbeit bei der Bewältigung der Sicherheitskrise der Region möglich wird; vertritt die Ansicht, dass der Iran eine stabilisierende Rolle in der Region spielen kann und sollte; vertritt die Ansicht, dass es der gesamten Region zugutekommen kann, wenn sich die Beziehungen zum Iran normalisieren; ist der Ansicht, dass die Anerkennung des Iran als wichtiger regionaler Akteur dazu führen sollte, dass er in der Region eine stabilisierende Rolle spielt; betont, dass die Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), die am 18. November 2015 vorgestellt wurde, vorsieht, dass auch benachbarte Drittländer der Partnerländer aus der Nachbarschaft der EU in breiter angelegte Kooperationen einbezogen werden; befürwortet daher die Einrichtung thematischer Rahmen, damit bei regionalen Fragen wie etwa der Sicherheit, der Energie oder dem Umgang mit Flüchtlingen eine Kooperation zwischen der EU, den Partnerländern aus der südlichen Nachbarschaft und wichtigen regionalen Akteuren wie dem Iran angeboten werden kann;

34.

fordert alle Staaten in der Region und insbesondere Saudi-Arabien und den Iran auf, auf feindliche Reden und Maßnahmen, mit denen Konflikte weiter angeheizt werden, und die Unterstützung feindlicher bewaffneter Gruppen in der Region, u. a. des militärischen Flügels der Hisbollah und Al-Nusra, zu verzichten; äußert seine Besorgnis über die zunehmende Militarisierung in der gesamten Region und unterstützt Bemühungen um eine stärkere Rüstungskontrolle, die Nichtverbreitung von Waffen und die Bekämpfung des Terrorismus, wobei es in einem Kontext, in dem die vollständige Achtung der Souveränität aller Staaten in der Region gefördert werden soll, berechtigte Bedenken bezüglich der Verteidigung anerkennt; ist beunruhigt über die Entwicklung der vom Iran durchgeführten Tests ballistischer Raketen, die zwar keinen Verstoß gegen den gemeinsamen umfassenden Aktionsplan darstellen, aber nicht im Sinne der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrat der Vereinten Nationen sind;

35.

vertritt die Ansicht, dass der Iran sowie andere wesentliche Akteure im Rahmen des politischen Dialogs zwischen der EU und dem Iran aufgefordert werden sollten, einen konstruktiven Beitrag zur Bewältigung der politischen Krisen im Irak, im Jemen, in Syrien, im Libanon und in Afghanistan zu leisten, der auf der Achtung des Völkerrechts und der Souveränität dieser Staaten beruht; fordert eine Vorgehensweise in der EU-Diplomatie, die auf politischen Prioritäten statt auf religiösen Identitäten und auf dem Grundsatz der Achtung und Sicherheit der Bevölkerung aller Länder im Nahen Osten — einschließlich der Israelis und der Palästinenser — beruht und darauf abzielt, mehr Stabilität und Frieden im Nahen Osten zu schaffen; hält die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Iran bei der Bekämpfung des Terrorismus und des gewalttätigen Extremismus in der Region für einen wesentlichen Bestandteil des politischen Dialogs;

36.

vertritt die Ansicht, dass es keine Lösung der Konflikte im Nahen Osten, in Nordafrika und der Golfregion geben kann, ohne dass alle Akteure beteiligt sind; begrüßt daher die Mitwirkung des Iran an den Syrien-Friedensgesprächen durch seine Beteiligung an der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien (ISSG); bedauert jedoch, dass die iranische Beteiligung bislang nicht zu einer spürbaren Verbesserung der Lage geführt hat, und fordert den Iran auf, zumindest dazu beizutragen, die Leistung humanitärer Hilfe zum besseren Schutz der Zivilbevölkerung vor Angriffen weiter zu vereinfachen und sich fortwährend um eine langfristige Lösung des Konflikts zu bemühen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Fortbestehen des Assad-Regimes in Syrien zunehmend vom Iran abhängig ist, und fordert die iranischen Behörden daher auf, ihren Einfluss zu nutzen, um den Konflikt in Syrien zu einem friedlichen Ende zu bringen;

37.

begrüßt die Bereitschaft des Iran, die aktuellen Bemühungen um Stabilität im Irak zu unterstützen, fordert ihn nachdrücklich auf, eine bedeutende Rolle bei der Beendigung religiös motivierter Gewalt zu spielen, und fordert zusätzliche Maßnahmen, um alle im Land tätigen Milizen der irakischen Regierung zu unterstellen, damit allen Interessen Rechnung getragen wird; betont, dass sich die EU und der Iran mit gemeinsamen Feinden in Gestalt von IS/Da’esh, Al-Qaida, Al-Nusra und ähnlichen Organisationen konfrontiert sehen, die vom VN-Sicherheitsrat als terroristisch eingestuft werden und von einer extremistischen Pervertierung des Islams inspiriert sind; begrüßt den Beitrag des Iran zum Kampf gegen den IS/Da’esh, darunter auch die frühzeitige Unterstützung für die kurdische Regionalregierung in Erbil, und erkennt seinen entscheidenden Beitrag im Irak an, durch den der Vorstoß des IS/Da’esh gestoppt wurde und Gebiete zurückerobert wurden, die dem dschihadistischen Terrorismus anheimgefallen waren; ist jedoch besorgt darüber, dass immer wieder berichtet wird, dass Kader der Al-Qaida freigelassen werden; weist auf das Abkommen zwischen dem Iran und Australien über den Austausch von Informationen im Kampf gegen den IS/Da’esh hin;

38.

vertritt die Ansicht, dass in mehreren Staaten in der Region regionale Rivalitäten eine Ursache für die Konflikte sind; ist sehr besorgt angesichts der Zunahme konfessionell motivierter Gewalt in der Region und betont, dass ein nachhaltiges und umfassendes diplomatisches Engagement der EU erforderlich ist, um die dem Konflikt zugrundeliegende Dynamik durch die langfristige Förderung der Aussöhnung der ethnischen und konfessionellen Gruppen außer Kraft zu setzen; nimmt mit Besorgnis den zunehmenden Kampf zwischen dem Iran und Saudi-Arabien um politischen und religiösen Einfluss zur Kenntnis und warnt vor den Folgen für die Lösung von Konflikten und die Sicherheit nicht nur im Nahen Osten; ist der Ansicht, dass eine Politik der Annäherung zwischen dem Iran und Saudi-Arabien und ihre konstruktive Zusammenarbeit wesentlich für die Entschärfung regionaler Spannungen ist, nämlich als ein Weg zu Möglichkeiten für die Beendigung der bewaffneten Konflikte im Irak, in Syrien und im Jemen und der sich daraus ergebenden Migrationsströme sowie zur Bekämpfung der Ursachen von Terrorismus und Extremismus, die auch über die Region und die Europäische Union hinaus eine Bedrohung darstellen; fordert eine aktive EU-Diplomatie zur Entschärfung der Spannungen zwischen Teheran und Riad, die unter anderem Vertrauensbildung, Bürgerdiplomatie und Deeskalationsmaßnahmen umfasst, um darauf hinzuarbeiten, dass als erster Schritt zur Normalisierung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten die diplomatischen Beziehungen zwischen Saudi-Arabien und dem Iran wieder aufgenommen werden; fordert die EU auf, zu diesem Zweck und insbesondere bei der Unterstützung des Aufbaus einer neuen regionalen Sicherheitsinfrastruktur mit den USA und Russland zusammenzuarbeiten, in deren Rahmen die Bedrohungswahrnehmungen und berechtigten Sicherheitsbedenken des Iran und Saudi-Arabiens berücksichtigt und sowohl dem Iran als auch den Ländern des Golf-Kooperationsrats Sicherheitsgarantien geboten werden; betont, dass eine Zusammenarbeit im Bereich der maritimen Sicherheit im Persischen Golf, einschließlich der Unterzeichnung einer Charta über freie Schifffahrt, eine erste vertrauensbildende Maßnahme für den Aufbau regionalen Vertrauens und regionaler Zusammenarbeit sein könnte;

39.

verurteilt mit Nachdruck die wiederholten Aufrufe des iranischen Regimes zur Vernichtung Israels und die Politik des Regimes, den Holocaust zu leugnen;

Sozioökonomische Fragestellungen, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte

40.

vertritt die Ansicht, dass das revolutionäre Vermächtnis des Iran und seine Verfassung als Islamische Republik sowie die größeren Unterschiede zwischen dem Iran und der EU hinsichtlich der politischen und institutionellen Systeme kein Hindernis darstellen dürfen, das der Offenheit, einem freien und direkten Dialog und der Suche nach einer gemeinsamen Grundlage mit Blick auf Fragen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Weg steht; fordert die Islamische Republik auf, mehr Raum für politischen Pluralismus einzuräumen; betont gleichzeitig, dass das Madschlis reform- und europafreundlich eingestellt ist, und ist der Ansicht, dass die Ergebnisse der Wahlen zum Parlament und zum Expertenrat im Februar 2016 den Willen der iranischen Bevölkerung widerspiegeln und die Gelegenheit für eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, die zu konstruktiven Beziehungen führen sollte, sowie für interne wirtschaftliche, politische und soziale Reformen bieten; fordert den Iran auf, vollständig freie und gerechte Wahlen gemäß internationalen Standards zuzulassen;

41.

weist darauf hin, dass sich der Iran geöffnet hat, weil er Hilfe benötigt, um den Bedürfnissen seiner Bürger gerecht zu werden und die jungen, gut ausgebildeten Menschen im Land zu halten, was für seine Stabilität von wesentlicher Bedeutung ist;

42.

stellt mit Besorgnis fest, dass der Iran die anteilig meisten Vollstreckungen der Todesstrafe weltweit aufweist; betont, dass durch die Abschaffung der Todesstrafe für Drogendelikte die Anzahl der Hinrichtungen stark verringert würde; begrüßt in dieser Hinsicht die Möglichkeit, dass das neu gewählte Madschlis Rechtsvorschriften erwägt, durch die einige Drogendelikte von der Liste der mit der Todesstrafe geahndeten Verbrechen gestrichen würden;

43.

stellt fest, dass durch die Verabschiedung des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 Richtern ein größerer Ermessensspielraum eingeräumt wird und dass durch die Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes durch den Iran die Hinrichtung von Kindern verboten wird und jugendlichen Straftätern, die vor 2013 zum Tode verurteilt wurden, die Möglichkeit geboten wird, eine Wiederaufnahme ihres Verfahrens zu fordern; fordert den Iran auf, sicherzustellen, dass das genannte Verbot vollständig umgesetzt wird und alle betroffenen Straftäter über ihre Rechte aufgeklärt werden; fordert den Iran auf, ein Moratorium für die Todesstrafe zu verkünden;

44.

fordert den Iran außerdem auf, mit allen Menschenrechtseinrichtungen der Vereinten Nationen uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und darauf hinzuwirken, dass die in diesem Zusammenhang — auch im Rahmen der Universellen Periodischen Überprüfung — ausgesprochenen Empfehlungen umgesetzt werden, indem internationalen Menschenrechtsorganisationen ermöglicht wird, ihre Missionen durchzuführen; ist der Auffassung, dass durch diese Entwicklung der Iran in der europäischen Öffentlichkeit zu mehr Ansehen gelangen wird; betont, dass die iranische Regierung ihre Mitwirkung an den Sonderverfahren der Vereinten Nationen durch Dialoge ausgebaut hat; fordert die Regierung des Iran auf, auf die erheblichen Bedenken, die in den Berichten des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen und des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Lage der Menschenrechte im Iran hervorgehoben wurden, ebenso einzugehen wie auf die besonderen Aufforderungen in den Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, Maßnahmen zu ergreifen;

45.

fordert den EAD und die Kommission auf, die Schaffung eines Umfelds zu unterstützen, in dem Organisationen der Zivilgesellschaft ordnungsgemäß und unabhängig arbeiten können; betont, dass im Rahmen der Beziehungen der EU zum Iran die Menschenrechtsleitlinien der EU, auch zu Menschenrechtsverteidigern, hochgehalten werden müssen;

46.

fordert den Iran auf, seine Verpflichtungen gemäß der Verfassung der Islamischen Republik Iran, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einzuhalten, zu schützen und ihnen nachzukommen, indem das Recht auf freie Meinungsäußerung sowohl im Internet als auch außerhalb davon, das Recht auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, das Recht, sich friedlich zu versammeln, sowie das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit gewahrt werden und sichergestellt wird, dass die iranische Bevölkerung in Rechtsvorschriften und in der Praxis ihre individuellen, sozialen und politischen Rechte ausüben kann, wie es in diesen Übereinkünften vorgesehen ist, ohne aufgrund des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder anderer Meinung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des sozialen Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung oder aus anderen Gründen diskriminiert oder verfolgt zu werden; weist darauf hin, dass hierzu auch das grundlegende Recht der Gleichheit vor dem Gesetz sowie das Recht auf gleichen Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Berufschancen zählen;

47.

begrüßt die Reformen im Rahmen der neuen Strafprozessordnung, ist jedoch ernsthaft besorgt darüber, dass die Strafprozessordnung nicht uneingeschränkt sicherstellt, dass die internationalen Normen für ordnungsgemäße Verfahren Anwendung finden; fordert den Iran auf, die Strafprozessordnung von 2014 zu überprüfen, damit dafür gesorgt wird, dass das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren aufgenommen wird; fordert den Iran auf, die Rechtsvorschriften zu überprüfen und dahingehend zu ändern, dass durch Folter, Misshandlungen oder sonstige Formen der Nötigung erlangte Aussagen in Gerichtsverfahren nicht als Beweise gelten und dass alle Anschuldigungen wegen Folter und sonstigen Misshandlungen, die den Behörden gemeldet werden, automatisch untersucht werden;

48.

fordert die Freilassung aller politischen Gefangenen; fordert den Iran auf, inhaftierte EU-Bürger freizulassen, die aufgrund eines Rechtsverfahrens in Haft genommen oder verurteilt wurden, das nicht den internationalen Normen entsprach, und zu denen folgende Personen zählen: Nazak Afshar (58 Jahre, in Haft seit März 2016), Kamal Foroughi (76 Jahre, in Haft seit Mai 2011), Homa Hoodfar (65 Jahre, in Haft seit Juni 2016) und Nazanin Zaghari-Ratcliffe (37 Jahre, in Haft seit April 2016);

49.

erkennt an, dass es im Iran sehr viele verschiedene Weltanschauungen und Glaubensrichtungen gibt; weist darauf hin, dass einige religiöse Minderheiten und ihre grundlegende Religionsfreiheit unter dem förmlichen Schutz der Verfassung der Islamischen Republik Iran stehen; ist jedoch besorgt darüber, dass die Zahl der Einzelpersonen, die religiösen Minderheiten angehören oder aufgrund ihrer Glaubensrichtung inhaftiert wurden, gestiegen ist; fordert die iranischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass die Rechte religiöser und ethnischer Minderheiten in Rechtsvorschriften uneingeschränkt geachtet und geschützt werden und dass die Religionsfreiheit ausgeweitet wird;

50.

weist auf die Fortschritte hin, die iranische Frauen in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung erzielt haben und die daran ersichtlich werden, dass die Mehrheit der Studierenden an iranischen Hochschulen Frauen sind; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, das Thema Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der bilateralen Beziehungen mit den iranischen Behörden weiterhin konsequent anzusprechen; fordert die uneingeschränkte Gleichstellung der Geschlechter durch Maßnahmen, mit denen die herrschende rechtliche und praktische Diskriminierung von Frauen beendet und die gleichberechtigte Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt und an sämtlichen Ausprägungen des wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und politischen Lebens sichergestellt wird; begrüßt Versuche, ein Gesetz zum Schutz von Frauen gegen Gewalt auszuarbeiten, und äußert die Hoffnung, dass das neu gewählte Madschlis Rechtsvorschriften in Betracht zieht, mit denen Gewalt gegen Frauen — auch häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe — uneingeschränkt unter Strafe gestellt wird;

51.

begrüßt das Wahlversprechen von Präsident Rohani, eine Charta für Bürgerrechte zu verabschieden, und seine Aussagen bezüglich der Förderung der Rechte ethnischer Minderheiten; vertritt die Auffassung, dass die Charta auf den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen des Iran aufbauen und mit diesen uneingeschränkt im Einklang stehen sollte; betont, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Richterschaft zwar wichtig ist, um für die für ausländische Direktinvestitionen notwendige Rechtssicherheit zu sorgen, in erster Linie jedoch im Interesse der iranischen Bevölkerung selbst liegt; fordert die Justiz auf, das Recht auf ein faires und ordnungsgemäßes Verfahren zu achten und den Verdächtigen die Möglichkeit eines Rechtsbeistands einzuräumen; fordert den EAD und die Kommission auf, mit den iranischen Behörden in Bereichen wie der Justizreform und der Reform des Strafvollzugssystems, einschließlich der Haftbedingungen, der Rechenschaftspflicht der Regierung, der Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Meinungsfreiheit, der universellen Menschenrechte und Grundfreiheiten der Bürger und der Korruptionsbekämpfung zusammenzuarbeiten;

o

o o

52.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und dem Parlament des Iran, dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission sowie dem EAD zu übermitteln.

(1)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 163.

(2)  ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 102.

(3)  ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 157.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0339.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0348.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/96


P8_TA(2016)0403

Bekämpfung von Korruption und Weiterbehandlung der CRIM-Entschließung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu der Bekämpfung von Korruption und zu der Weiterbehandlung der CRIM-Entschließung (2015/2110(INI))

(2018/C 215/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union, die Artikel 67 und 82-89 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 5, 6, 8, 17, 32, 38 und 41, 47-50 und 52,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Justiz und Inneres) vom 16. Juni 2015 zur erneuerten Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union für den Zeitraum 2015-2020,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25./26. Juni 2015 zum Thema Sicherheit,

unter Hinweis auf die einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC),

unter Hinweis auf die straf- und zivilrechtlichen Übereinkommen des Europarates über Korruption, die am 27. Januar 1999 bzw. am 4. November 1999 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurden, und die Resolutionen (98)7 und (99)5 des Ministerkomitees des Europarats vom 5. Mai 1998 und vom 1. Mai 1999 zur Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO),

unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec(2014)7 des Ministerkomitees des Europarats vom 30. April 2014 zum Schutz von Whistleblowern,

unter Hinweis auf das am 17. Dezember 1997 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, die darin enthaltenen Empfehlungen und die aktuellen länderbezogenen Überwachungsberichte,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (7),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (8),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (9),

unter Hinweis auf den Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (10),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1142/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien (11),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (12),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (13),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (14),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-105/14, Taricco und andere (15), in dem das Gericht ausführte, dass der Begriff „Betrug“ in Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften so definiert wird, dass er auch Mehrwertsteuereinnahmen umfasst;

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (COM(2013)0535),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (16),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung (COM(2015)0625),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (17),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. Februar 2014 über die Korruptionsbekämpfung in der EU (COM(2014)0038),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und an den Ausschuss der Regionen den Rat vom 28. April 2015 mit dem Titel „Die Europäische Sicherheitsagenda“ (COM(2015)0185),

unter Hinweis auf die Europol-Berichte SOCTA (Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität) vom März 2013 und IOCTA (Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität im Internet) vom 30. September 2015,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu der Europäischen Sicherheitsagenda (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (Schlussbericht) (19),

unter Hinweis auf die Analysen des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments zu den Kosten, die entstehen, wenn die EU im Bereich der organisierten Kriminalität und der Korruption nicht tätig wird,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A8-0284/2016),

A.

in der Erwägung, dass die organisierte Kriminalität eine globale Bedrohung darstellt und als solche eine gemeinsame und abgestimmte Reaktion der EU und ihrer Mitgliedstaaten erforderlich macht;

B.

in der Erwägung, dass das Phänomen der kriminellen Zusammenschlüsse und die Gefahr, die von der Unterwanderung der Gesellschaft, der Wirtschaft, des Unternehmertums, der Politik und der Institutionen der Mitgliedstaaten durch kriminelle Vereinigungen ausgeht, auch heute noch nicht in ihrer ganzen Komplexität erfasst werden;

C.

in der Erwägung, dass organisierte kriminelle Gruppierungen dazu neigen und es ihnen ohne Weiteres gelingt, ihre Tätigkeiten zu diversifizieren, indem sie sich den verschiedenen regionalen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten anpassen und deren Schwächen und Schwachpunkte ausnutzen, gleichzeitig auf verschiedenen Märkten agieren und die unterschiedlichen Bestimmungen in den Rechtssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten nutzen, um ihren Machenschaften erfolgreich nachzugehen und den Gewinn zu maximieren;

D.

in der Erwägung, dass die kriminellen Organisationen ihren Modus Operandi geändert haben und auf die Unterstützung von Fachleuten, Banken, Beamten und Politikern zurückgreifen können, die zwar den kriminellen Organisationen selbst nicht angehören, diese aber auf verschiedenen Ebenen unterstützen;

E.

in der Erwägung, dass sich kriminelle Organisationen auch bei der Nutzung der Vorzüge der neuen Technologien zu ihrem eigenen Vorteil als höchst anpassungsfähig erwiesen haben;

F.

in der Erwägung, dass die Gefahrenträchtigkeit, die von der Macht der Einschüchterung ausgeht, die sich aus der bloßen Zugehörigkeit zu der Vereinigung ergibt, keine Priorität gegenüber der Bekämpfung der mit dem Bestehen der kriminellen Vereinigung bezweckten Straftaten genießt, was dazu führt, dass es in der EU eine normative und operationelle Lücke gibt, die die grenzübergreifende Tätigkeit von organisierten kriminellen Gruppierungen erleichtert;

G.

in der Erwägung, dass die organisierte Kriminalität zusätzlich zu den eher offensichtlichen Gefahren für die öffentliche Ordnung und die soziale Sicherheit, die mit den für kriminelle Organisationen typischen Formen der Gewalt verbunden sind, gleichermaßen schwerwiegende Probleme verursacht, die in der Durchsetzung der legalen Wirtschaft und damit verbundenen korrupten Verhaltensweisen gegenüber öffentlichen Bediensteten zutage treten und die Unterwanderung von Institutionen und der öffentlichen Verwaltung nach sich ziehen;

H.

in der Erwägung, dass die mit Straftaten erzielten illegalen Einkünfte krimineller Organisationen zum großen Teil in die legale europäische Wirtschaft zurückgeführt werden; in der Erwägung, dass dieses Kapital nach seiner Wiederanlage in der regulären Wirtschaft aufgrund seiner schwerwiegenden verzerrenden Auswirkungen eine erhebliche Bedrohung für das freie Unternehmertum und den freien Wettbewerb darstellt;

I.

in der Erwägung, dass kriminelle Gruppierungen Zugang zum politisch-administrativen Bereich haben und sich so Zugriff auf die finanziellen Ressourcen der öffentlichen Verwaltung verschaffen und deren Arbeit mit Wissen von Politikern, öffentlichen Bediensteten und Unternehmern beeinflussen; in der Erwägung, dass die Beeinflussung der politisch-administrativen Stellen in erster Linie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, bei der Durchführung öffentlicher Bauvorhaben, bei öffentlichen Finanzierungen, bei der Entsorgung von Schrott und Abfällen, bei Verträgen zum Erwerb von Gütern jeglicher Art und bei der Verwaltung von Dienstleistungen zutage tritt;

J.

weist darauf hin, dass die organisierte Kriminalität in erster Linie auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist; weist außerdem darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörden deshalb über die erforderlichen Kapazitäten verfügen müssen, um die Finanzierung der organisierten Kriminalität, die häufig untrennbar mit Korruption, Betrug, Nachahmung und Schmuggel verbunden ist, anzugehen;

K.

in der Erwägung, dass Whistleblower eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung der Korruption spielen, da sie mitunter Betrugsfälle aufdecken, die andernfalls nicht ans Tageslicht gelangt wären; in der Erwägung, dass Whistleblowing eine der wirkungsvollsten Möglichkeiten ist, einem Fehlverhalten Einhalt zu gebieten oder es zu verhindern bzw. ein bereits begangenes Fehlverhalten aufzudecken;

L.

in der Erwägung, dass keine europäische Rechtsvorschrift so ausgelegt werden sollte, als ob sie Whistleblowing erschweren würde;

M.

in der Erwägung, dass organisierte Kriminalität, Korruption und Geldwäsche eine ernste Bedrohung für die Wirtschaft der EU darstellen, weil dadurch die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten und der EU als Ganzes erheblich gemindert werden, und dass ebenfalls die Rechenschaftspflicht bei vielen öffentlichen, von der EU finanzierten Projekten auf dem Spiel steht, da kriminelle Organisationen in unterschiedlichen Bereichen tätig sind, von denen viele der Kontrolle der Regierung unterliegen;

N.

in der Erwägung, dass 2014 1 649 Fälle von Unregelmäßigkeit zu Lasten des Haushaltsplans der EU gemeldet wurden, in Höhe von insgesamt 538,2 Millionen EUR erreichten, wobei sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben betroffen waren, jedoch in der Erwägung, dass keine offiziellen Angaben darüber vorliegen, welcher Anteil dieses Betrugs auf die organisierte Kriminalität zurückzuführen ist;

Einleitung

1.

bekräftigt den Inhalt und die Empfehlungen seiner Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche; fordert insbesondere erneut die Annahme eines europäischen Aktionsplans zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Korruption und Geldwäsche, der mit angemessenen finanziellen Mitteln und qualifiziertem Personal ausgestattet werden sollte, damit er Wirkung zeitigt;

2.

begrüßt, dass der Rat der EU ein 18 Monate laufendes Programm für den niederländischen, slowakischen und maltesischen Vorsitz aufgelegt hat, das einem umfassenden und integrierten Vorgehen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität Vorrang einräumt; stellt fest, dass die Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche eine politische Priorität der EU-Organe sein muss und dass die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung hierfür ist;

3.

ist der Ansicht, dass es sein Augenmerk in erster Linie auf konkrete, für den derzeitigen historischen Hintergrund prioritäre Politikbereiche legen sollte;

Gewährleistung der Umsetzung und der ordnungsgemäßen Durchführung der bestehenden Vorschriften, Überwachung ihrer Anwendung und Bewertung ihrer Wirksamkeit

4.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption und der Geldwäsche auf europäischer und internationaler Ebene bestehenden Instrumente umsetzen und anwenden sollten;

5.

fordert die Kommission auf, so schnell wie möglich die Bewertung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Instrumente abzuschließen, das Parlament umfassend über die Ergebnisse zu unterrichten und gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten; fordert die Kommission insbesondere auf, einen Bewertungsbericht über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vorzulegen;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen ordnungsgemäß umzusetzen, da sie ein grundlegendes Instrument für die Stärkung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in der Europäischen Union ist;

7.

regt die Mitgliedstaaten dazu an, die vierte Geldwäscherichtlinie zügig umzusetzen;

8.

empfiehlt der EU, der GRECO als aktives Mitglied beizutreten; fordert die EU auf, sich an der „Open Government Partnership“ (Partnerschaft für ein offenes Regieren) zu beteiligen, ihren Berichtspflichten im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, zu dessen Vertragsparteien sie gehört, nachzukommen, und Unterstützung für die technische Hilfe des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Rahmen des oben genannten Übereinkommens der Vereinten Nationen zu leisten; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dem Parlament so schnell wie möglich einen Fortschrittsbericht über die Vorbereitung auf die EU-Mitgliedschaft in der GRECO vorzulegen, einschließlich eines Überblicks über die rechtlichen Herausforderungen und die etwaigen Lösungen hierfür;

9.

bedauert, dass die Kommission ihren zweiten Bericht über die Korruptionsbekämpfung, der Anfang 2016 hätte herausgegeben werden sollen, noch nicht veröffentlicht hat; fordert die Kommission auf, den Bericht so bald wie möglich vorzulegen; bekräftigt, dass der Bericht über die Korruptionsbekämpfung nicht nur die Lage in den Mitgliedstaaten beleuchten, sondern auch einen Abschnitt über die EU-Organe umfassen sollte; fordert die Kommission daher auf, nach einer geeigneten Möglichkeit zur Überwachung der Korruption innerhalb der europäischen Organe und Einrichtungen und sonstigen Stellen zu suchen;

10.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die verschiedenen Überwachungsmechanismen auf Unionsebene, zu denen unter anderem das Kooperations- und Kontrollverfahren, der EU-Bericht über die Korruptionsbekämpfung und das EU-Justizbarometer gehören, miteinander verknüpft und in einen breiter angelegten Rahmen für die Überwachung der Rechtsstaatlichkeit, der in allen Mitgliedstaaten sowie in den europäischen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen gelten könnte, gegossen werden können; meint in diesem Zusammenhang, dass die Organe der Europäischen Union mit gutem Beispiel vorangehen sollten, indem sie ein Höchstmaß an Transparenz fördern und dafür sorgen, dass Personen, die gegen die Bestimmungen verstoßen, mit abschreckenden und wirksamen Sanktionen belegt werden können; fordert die Kommission auf, die Tätigkeit von Lobbyisten zu reglementieren und bei Interessenkonflikten Sanktionen zu verhängen;

11.

weist darauf hin, dass ein bereichsübergreifender Ansatz erforderlich ist, um die organisierte Kriminalität wirksam abzuwenden und zu bekämpfen; verweist in diesem Zusammenhang auf die Rolle des Europäischen Netzes für Kriminalprävention, das finanziell unterstützt werden muss;

12.

empfiehlt, dass die Kommission eine Studie zu den fortschrittlichsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption durchführt, damit wirkungsvolle und zeitgemäße europäische Bestimmungen ausgearbeitet werden können; fordert die Kommission auf, eine Studie über die Ermittlungspraktiken der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu erstellen, wobei das Hauptaugenmerk auf den Einsatz von Mitteln wie z. B. Telefonüberwachung, akustische Wohnraumüberwachung, Durchsuchungen, verlängerte Haft, verlängerte Beschlagnahme, verdeckte Ermittlungen, kontrollierte Lieferungen und überwachte Lieferungen zu legen ist;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, vermehrt in die Kultur der Rechtstreue zu investieren und dabei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die beste und wirksamste Art der Vorbeugung in der Unterweisung neuer Generationen von EU-Bürgern besteht, indem sie insbesondere konkrete Maßnahmen an Schulen fördern;

Prioritäten und operative Struktur für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

14.

ist der Auffassung, dass die EU mit dem Politikzyklus, den sie derzeit für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität anwendet, ihr Augenmerk auch auf die Bekämpfung der Bildung einer kriminellen Vereinigung und der Zugehörigkeit zu ihr und nicht nur auf die Verfolgung der mit dem Bestehen dieser kriminellen Vereinigung bezweckten Straftaten richten sollte; hält es insbesondere für geboten, bereits die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung — unabhängig von der von der kriminellen Vereinigung bezweckten Straftat — unter Strafe zu stellen; bekräftigt, dass dieser Politikzyklus vorrangig auch die Bekämpfung von Geldwäsche, Korruption und Menschenhandel innerhalb einer wirklichen europäischen Strategie zur Bekämpfung der Korruption umfassen sollte;

15.

fordert, dass die Prioritäten in Abstimmung mit den europäischen Strategien zur Vorbeugung der Kriminalität und mit den europäischen Wirtschafts-, Sozial-, Beschäftigungs- und Bildungsstrategien festgelegt werden und dass für die umfassende Einbindung des Europäischen Parlaments gesorgt wird;

16.

fordert, dass im Rahmen von Europol eine Spezialeinheit zur Bekämpfung organisierter krimineller Gruppierungen, die gleichzeitig in verschiedenen Bereichen tätig sind, eingerichtet wird; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten zuverlässige und wirksame Mechanismen innerhalb des aktuellen institutionellen Rahmens einrichten sollten, damit Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität angemessen koordiniert werden und damit das gegenseitige Vertrauen zwischen den Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten gefördert wird;

Gestärkter Rechtsrahmen

17.

ersucht die Kommission, auf der Grundlage der Bewertung der Umsetzung und der Anwendung der bestehenden Vorschriften normativ tätig zu werden, um etwaige Lücken bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption zu schließen und die grenzübergreifende justizielle Zusammenarbeit zu verbessern; fordert sie insbesondere auf,

a)

die bestehenden Rechtsvorschriften zu überarbeiten und einen neuen Vorschlag zur Einführung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen einzuführen und die gemeinsamen Definitionen von Straftatbeständen zu präzisieren, zu denen unter anderem die „organisierte Kriminalität“ in Gestalt einer strukturierten und über einen Zeitraum bestehenden Gruppe gehören könnte, die aus zwei oder mehr Personen besteht, welche abgestimmt vorgehen, um sich unmittelbar oder mittelbar auf illegalem Wege einen finanziellen und/oder materiellen Nutzen gleich welcher Art zu verschaffen, und die den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhalt in der EU und ihren Mitgliedstaaten ernsthaft gefährdet;

b)

einen überarbeiteten Legislativvorschlag zur Bekämpfung von Umweltkriminalität vorzulegen, mit dem die strafrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit illegalen Deponien und Müllverbrennung gestärkt werden, und zu prüfen, ob die unrechtmäßige Beseitigung neu auftretender Schadstoffe als Straftatbestand einzustufen ist, der mit strafrechtlichen Sanktionen, die denen der Richtlinie 2008/99/EG entsprechen, belegt werden kann;

18.

fordert die Kommission auf, Mindeststandards für die Begriffsbestimmung von Straftaten und Sanktionen auszuarbeiten; fordert insbesondere

a)

die allgemeine und horizontale Gültigkeit der Bestimmung des Begriffs „öffentlicher Bediensteter“ sowie des Straftatbestand der Korruption; weist erneut darauf hin, dass die Bestimmungen dieser Begriffe im Rahmen der Verhandlungen über die PIF-Richtlinie ausschließlich für die Zwecke dieser Richtlinie miteinbezogen werden; weist darauf hin, dass diese Verhandlungen derzeit im Rat blockiert sind, und fordert, dass sie schnellstmöglich wieder aufgenommen werden;

b)

einen neuen Legislativvorschlag über eine bestimmte Art der kriminellen Vereinigung, deren Mitglieder die aus der Zugehörigkeit erwachsende Macht der Einschüchterung und den mit der Zugehörigkeit einhergehenden Unterwerfungs- und Schweigekodex ausnützen, um Straftaten zu begehen, um die direkte oder indirekte Verwaltung bzw. Kontrolle von wirtschaftlichen Aktivitäten, Konzessionen, Genehmigungen, öffentlichen Ausschreibungen und öffentlichen Dienstleistungen zu erlangen oder um für sich selbst oder für andere Gewinne oder unrechtmäßige Vorteile zu erzielen;

c)

einen Legislativvorschlag zur Einführung eines spezifischen europäischen Programms zum Schutz von Zeugen und Kronzeugen, die die in Absatz b) beschriebenen kriminellen Vereinigungen und Organisationen melden;

d)

einen Legislativvorschlag, in dem gemeinsame Regeln zum Schutz von Whistleblowern festgelegt werden; fordert, dass ein solcher Vorschlag bis Ende 2017 vorgelegt wird;

e)

zusätzliche Legislativvorschläge zur Stärkung der Rechte von Verdächtigen oder Angeklagten in Strafverfahren, unter anderem in Bezug auf die Untersuchungshaft, damit das in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der EU verankerte Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet ist;

f)

gesonderte Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Ausfuhr von radioaktivem Material und von Sonderabfällen und des illegalen Handels mit Tier- und Pflanzenarten, zumal Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie Verstöße gegen das Forstrecht und der illegale Handel mit sowie die Ausfuhr von radioaktivem Material und Sonderabfällen in Drittstaaten Umweltschutzorganisationen und NGOs zufolge eine wichtige Rolle bei der Finanzierung der organisierten Kriminalität spielen;

Wirksamere Zusammenarbeit von Justiz- und Polizeibehörden auf europäischer Ebene

19.

stellt fest, dass organisierte Kriminalität, Korruption und Geldwäsche in der Regel eine grenzübergreifende Dimension aufweisen und dass infolgedessen eine enge Zusammenarbeit der zuständigen einzelstaatlichen Behörden untereinander und der einzelstaatlichen Behörden mit den einschlägigen Agenturen der EU erforderlich ist;

20.

ist der Auffassung, dass eine polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mittels Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden für eine wirksame Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität von entscheidender Bedeutung ist;

21.

fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen zur besseren Abstimmung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption und der Geldwäsche innerhalb der EU zu ergreifen und auf eine verstärkte Sensibilisierung für die mit diesen Phänomenen einhergehenden nachteiligen Auswirkungen auf Menschen, Gesellschaft und Wirtschaft hinzuarbeiten;

22.

bedauert, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit von Polizei- und Justizbehörden von übermäßig langen und bürokratischen Verfahren geprägt ist, die ihre Wirksamkeit beeinträchtigen und die Effizienz der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption und der Geldwäsche auf europäischer Ebene gefährden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die grenzübergreifende Zusammenarbeit von Polizei- und Justizbehörden sowie den Informationsaustausch zwischen ihnen und über Europol und Eurojust zu stärken, die Effizienz zu verbessern und die Ressourcen aufzustocken und für eine angemessene Unterstützung bei der Ausbildung und für technische Unterstützung Sorge zu tragen, unter anderem im Rahmen der CEPOL und des Europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, die Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und den vermehrten Einsatz gemeinsamer Ermittlungsteams sicherzustellen;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, systematisch sämtliche als notwendig und sachdienlich erachteten Daten in bestehende Datenbanken von Personen, die für Straftaten im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität verurteilt wurden, einzutragen, diese zu nutzen und auszutauschen und die europäischen Agenturen Europol und Eurojust dazu anzuhalten, diesen Informationsaustausch zu unterstützen; fordert in diesem Zusammenhang eine besser funktionierende Infrastruktur für die Sicherheitskommunikation und eine wirksame Nutzung aller bestehenden Instrumente von Europol, wobei den europäischen Datenschutzbestimmungen umfassend Rechnung zu tragen ist;

24.

hält es für dringend geboten, ein wirksameres System für die Kommunikation und den Austausch von Informationen zwischen den Justizbehörden innerhalb der EU zu schaffen und dabei gegebenenfalls die derzeit angewandten Instrumente der Rechtshilfe in Strafsachen durch neue Instrumente zu ersetzen; ersucht die Kommission, der Frage nachzugehen, ob in diesem Bereich legislative Maßnahmen erforderlich sind, und ein angemessenes EU-System für den Austausch von Informationen zwischen den Justizbehörden in der EU zu schaffen;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, systematisch alle als notwendig und sachdienlich erachteten Fluggastdatensätze von Personen, die mit der organisierten Kriminalität in Verbindung stehen, auszutauschen;

Beschlagnahme des Vermögens krimineller Organisationen und seine Verwendung für soziale Zwecke

26.

vertritt die Auffassung, dass die Verwendung einer gemeinsamen Methode für die Beschlagnahme von Vermögenswerten krimineller Vereinigungen in der EU abschreckend auf Straftäter wirken würde; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2014/42/EU über die Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten rasch umzusetzen; fordert die Kommission auf, so schnell wie möglich einen Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem für die gegenseitige Anerkennung von Beschlagnahmungs- und Einziehungsanordnungen im Zusammenhang mit den nationalen Maßnahmen zum Schutz von Vermögenswerten gesorgt wird;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen der EU in folgenden Bereichen zu stärken:

a)

Rückverfolgung, Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, indem unter anderem die Übereignung von Kapital oder Vermögenswerten unter Strafe gestellt wird, um diese Werte einer Sicherstellung oder einer Einziehung zu entziehen, und Entgegennahme des Eigentums an diesen Vermögenswerten bzw. der Verfügungsgewalt, oder indem eine Einziehung vorgesehen ist, wenn es nicht zu einer abschließenden Verurteilung kommt;

b)

Förderung der Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögenswerte und ihrer Verwendung für soziale Zwecke und als Entschädigung für die Familienangehörigen von Opfern und für von Wucher und Schutzgelderpressung betroffene Unternehmer;

c)

Ausbau der administrativen, polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, um Vermögen aus kriminellen Tätigkeiten in der gesamten Union aufzuspüren, einzuziehen und zu beschlagnahmen, und Verbesserung der Position der Vermögensabschöpfungsstellen (Asset Recovery Offices), indem diese angemessen ausgestattet werden;

28.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Rahmen der vorhandenen Plattformen wie etwa des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (COCOLAF) u.ä., verstärkt zusammenzuarbeiten und bewährte Verfahren in diesem Bereich auszutauschen;

Abwendung der Unterwanderung der legalen Wirtschaft durch die organisierte Kriminalität und die Korruption

29.

weist darauf hin, dass die Korruption insbesondere bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und bei öffentlich-privaten Partnerschaften ein bevorzugtes Vehikel für die Unterwanderung der legalen Wirtschaft durch die organisierte Kriminalität sind;

30.

fordert, dass ein EU-weites umfassendes „e-procurement“-System eingeführt wird, damit die Gefahr der Korruption bei öffentlichen Ausschreibungen eingedämmt wird;

31.

fordert die Mitgliedstaaten und die europäischen Organe auf, Instrumente für die Überwachung öffentlicher Ausschreibungen einzuführen, schwarze Listen aller Unternehmen, denen Verbindungen zur organisierten Kriminalität nachgewiesen wurden und/oder die in Korruption verwickelt waren, zu erstellen und diese Unternehmen von jeglicher Wirtschaftsbeziehung mit der öffentlichen Verwaltung und von EU-Mitteln auszuschließen; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf nationaler Ebene spezialisierte Strukturen zu errichten, um gegen kriminelle Vereinigungen zu ermitteln und Wirtschaftsteilnehmer, die sich korrupter Praktiken und der Geldwäsche bedienen, von öffentlichen Aufträgen auszuschließen; weist darauf hin, dass diese „schwarze Liste“ Unternehmen wirksam von korrupten Handlungen abschrecken kann und ihnen einen guten Anreiz zur Verbesserung und Stärkung ihrer Verfahren der internen Integrität bietet; fordert die Mitgliedstaaten, Unternehmen, die keine Verbindung zur organisierten Kriminalität haben, entsprechend zu zertifizieren und diese Informationen automatisch EU-weit auszutauschen;

32.

erinnert daran, dass 21 Mitgliedstaaten immer noch nicht das Paket der Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen umgesetzt haben; ist der Auffassung, dass die Regelungen über das öffentliche Beschaffungswesen für die Transparenz und die Zuweisung von Verantwortung in einem der Bereiche, die am anfälligsten für Korruption sind, von grundlegender Bedeutung sind;

33.

erinnert daran, dass die Regelungen einer transparenten Rechnungsführung nicht nur auf der Ebene der Zentralverwaltung sondern auch regional und lokal in allen Mitgliedstaaten gewährleistet und justitiabel sein müssen;

34.

sieht mit Sorge, dass kriminelle Organisationen, die Geldwäsche betreiben, immer wieder Dumping-Angebote für Ausschreibungen für Großprojekte unterbreiten; fordert die Kommission auf, für die Unternehmen, die den Zuschlag bekommen haben, sowie für die Subunternehmer den ökonomischen Wert der Angebote genau zu beziffern;

35.

stellt fest, dass die Geldwäsche über komplexe Unternehmensstrukturen und das Einsickern der Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf eine Bedrohung für die staatliche öffentliche Ordnung sein kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz von Geldtransaktionen zu ergreifen, ohne dabei kleine und mittlere Unternehmen übermäßig zu belasten, und die Rückverfolgbarkeit von Transaktionen zu natürlichen Personen zu verbessern, damit die Verbrechens- und Terrorismusfinanzierung nachvollzogen werden kann (Grundsatz „Folge dem Geld“); fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Schaffung komplexer und undurchsichtiger Strukturen miteinander vernetzter Unternehmen erschwert wird, da diese Strukturen angesichts dessen, dass sie üblicherweise intransparent sind, für die Finanzierung krimineller oder terroristischer Aktivitäten und für andere schwerwiegende Straftaten missbraucht werden können;

36.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, vor der Vergabe von Aufträgen potenzielle Vertragspartner zur Offenlegung ihrer kompletten Unternehmensstruktur und ihrer wirtschaftlichen Eigentümer aufzufordern, damit keine Unternehmen unterstützt werden, die sich an aggressiver Steuerplanung, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Korruption beteiligen;

37.

stellt fest, dass der Erwerb von Vermögensgegenständen in den EU-Mitgliedstaaten eine Möglichkeit ist, die Erlöse aus kriminellen Aktivitäten zu waschen, und dass Kriminelle hierbei die letztendlichen wirtschaftlichen Nutznießer durch ausländische Briefkastenfirmen schützen; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle ausländischen Unternehmen, die auf ihrem Hoheitsgebiet Eigentum erwerben möchten, auf die gleichen Transparenzstandards verpflichtet werden, die auch für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet des entsprechenden Mitgliedstaats gelten;

38.

erinnert daran, dass die Finanzkrise eine zusätzliche Belastung für die europäischen Regierungen darstellt; fordert angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Herausforderungen eine stärkere Garantie für die Integrität und Transparenz der öffentlichen Ausgaben;

39.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Transparenz bei Entscheidungen über die Lizenzvergabe und über Städtebaugenehmigungen auf regionaler und lokaler Ebene zu gewährleisten;

40.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission rechtlich verpflichtet sind, Betrug gemäß Artikel 325 AEUV zu bekämpfen, und begrüßt die Aufnahme von Betrugsbekämpfungsklauseln in Legislativvorschläge mit finanziellen Auswirkungen;

41.

ist besorgt darüber, dass Betrügereien im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer zugenommen haben, insbesondere der sogenannte „Karussellbetrug“; fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich an allen Tätigkeitsbereichen von EUROFISC zu beteiligen, damit die für diese Art der Betrugsbekämpfung nützlichen Informationen ausgetauscht werden können;

42.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gesonderte Rechtsvorschriften zu erlassen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Tätigkeit von Wirtschaftsakteuren, Finanzinstituten, Beamten und Politikern, die zwar keiner kriminellen Organisation angehören, diese aber auf verschiedenen Ebenen unterstützen, auf allen Ebenen verhindert und eingedämmt werden kann; fordert diesbezüglich Folgendes:

a)

empfiehlt den Mitgliedstaaten und den europäischen Organen, ein Rotationsverfahren für öffentliche Bedienstete zu fördern, um Korruption und der Unterwanderung durch die organisierte Kriminalität vorzubeugen;

b)

fordert verbindliche Vorschriften, wonach Personen, die verurteilt wurden oder sich an organisierter Kriminalität, Geldwäsche, Korruption oder anderen schwerwiegender Delikten beteiligt oder gegen die öffentliche Verwaltung gerichtete Straftaten begangen haben, aufgrund der Bildung einer kriminellen Vereinigung bzw. der Zugehörigkeit zu ihr oder aufgrund von Korruption verurteilt wurden, untersagt wird, bei Wahlen zu kandidieren und in der öffentlichen Verwaltung oder für die öffentliche Verwaltung zu arbeiten; dies gilt auch für das Europäische Parlament oder andere Einrichtungen und Organe der EU;

c)

fordert strafrechtliche Sanktionen für Manager und Banken in den Fällen, in denen nachweislich in großem Umfang Geldwäsche betrieben wurde; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine hundertprozentige Transparenz der bankbezogenen Kapitalströme auszuarbeiten, und zwar nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für juristische Personen und für Treuhandgesellschaften (Trusts);

43.

hält es für notwendig, dass es auf europäischer Ebene Regeln gibt, durch die die Überprüfung und Kontrolle aller Finanzquellen politischer Parteien gewährleistet wird, um sicherzustellen, dass sie legal sind;

44.

hält es für geboten, dass die Rechtsvorschriften, mit denen für mehr Transparenz und eine bessere Rückverfolgbarkeit der Finanzströme, insbesondere der Verwaltung der EU-Mittel, gesorgt werden soll, durch vorbeugende Nachprüfungen gestärkt werden und dass die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel abschließend geprüft wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Erklärungen zu ihren Kontrollsystemen zu übermitteln; fordert die Kommission auf,

a)

die Zahlungen zu korrigieren, wenn in den Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der EU-Finanzmittel auftreten;

b)

Einrichtungen und Unternehmen, denen der betrügerische Missbrauch von EU-Mitteln nachgewiesen wurde, vorübergehend vom Zugang zu EU-Mitteln auszuschließen;

c)

die Verwendung der EU-Mittel eingehend zu überwachen und dem Europäischen Parlament regelmäßig darüber Bericht zu erstatten;

45.

ist der Ansicht, dass die Kommission bei den Vergabeverfahren für die Umsetzung der von der EU finanzierten Projekte allerhöchste Integrität einfordern sollte; weist darauf hin, dass die gemeinsam mit Organisationen der Zivilgesellschaft vorgenommene Überwachung der Ergebnisse von Projekten und die Rechenschaftspflicht der lokalen Behörden unabdingbare Voraussetzungen dafür sind, dass festgestellt werden kann, ob die EU-Finanzmittel angemessen verwendet werden, und dass der Korruption entgegengewirkt wird;

46.

weist darauf hin, dass Missbrauch und Betrug am besten durch Transparenz bekämpft werden können; fordert die Kommission auf, die einschlägigen Rechtsvorschriften zu verbessern und zwingend vorzuschreiben, dass die Angaben über die Empfänger von Mitteln aus den europäischen Fonds, einschließlich der Angaben über die Untervergabe, alle veröffentlicht werden;

47.

fordert die Kommission auf, legislative Maßnahmen zur administrativen Vereinfachung bürokratischer Verfahren einzuleiten, damit für mehr Transparenz und für die Bekämpfung der Korruption gesorgt ist;

48.

fordert die Kommission auf, den Anteil der öffentlichen Aufträge, die in den Mitgliedstaaten im Wege der Direktvergabe vergeben werden, zu überwachen und das Parlament entsprechend zu informieren, und zusätzlich die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die einzelstaatlichen Behörden am häufigsten von der Direktvergabe Gebrauch machen, in die Überwachung und die Berichterstattung einzubeziehen;

49.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, sich bei der Verwendung von EU-Finanzmitteln um wirksame Transparenz-, Überwachungs- und Rechenschaftsmechanismen zu bemühen; ist in Anbetracht des Umstands, dass die positiven Auswirkungen der EU-Finanzmittel von Prozessen auf einzelstaatlicher und auf EU-Ebene abhängig sind, mit denen Transparenz, eine wirksame Überwachung und Rechenschaftspflicht sichergestellt werden, der Ansicht, dass darüber nachgedacht werden sollte, wie sich die Überwachung und Bewertung als laufende Prozesse und nicht nur als Ex-Post-Kontrollen darstellen lassen; vertritt die Auffassung, dass die Rolle des Rechnungshofs in diesem Zusammenhang gestärkt werden sollte;

50.

ist der Ansicht, dass vergleichbare qualitative und quantitative Indikatoren festgelegt werden sollten, um die Wirkungen der EU-Finanzmittel messen und beurteilen zu können, ob die gesetzten Ziele mit diesen Finanzmitteln erreicht wurden, und dass systematisch quantifizierte Daten erhoben und veröffentlicht werden sollten;

Europäische Staatsanwaltschaft

51.

ist der Ansicht, dass die Europäische Staatsanwaltschaft bei der Bekämpfung der Korruption in der Europäischen Union eine Schlüsselposition einnehmen sollte; bekräftigt seine Forderung nach der — so schnell wie möglich unter Beteiligung so vieler Mitgliedstaaten wie möglich zu beschließenden — Errichtung einer effizienten Europäischen Staatsanwaltschaft, die von den einzelstaatlichen Regierungen und den EU-Organen unabhängig und vor politischer Einflussnahme und politischem Druck geschützt ist;

52.

weist erneut darauf hin, dass die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten eindeutig zwischen den einzelstaatlichen Staatsanwaltschaften, der künftigen Europäischen Staatsanwaltschaft, Eurojust und dem OlAF abgegrenzt sein müssen, damit es nicht zu Kompetenzstreitigkeiten kommt; fordert, dass die künftige Europäische Staatsanwaltschaft im Einklang mit ihren Aufgaben mit den angemessenen finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet wird; ist der Ansicht, dass die EPPO befugt sein sollte, sämtliche PIF-Straftaten einschließlich des Mehrwertsteuerbetrugs strafrechtlich zu verfolgen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Taricco (C–105/14) zu befolgen und die Verhandlungen über die PIF-Richtlinie im Rat so bald wie möglich wieder aufzunehmen;

53.

bedauert, dass die laufenden Verhandlungen im Rat die Grundprämisse einer unabhängigen und effizienten Europäischen Staatsanwaltschaft konterkarieren;

54.

fordert die Kommission auf, der Frage nachzugehen, ob eine Überarbeitung des Mandats der künftigen Europäischen Staatsanwaltschaft dahingehend erforderlich ist, dass nach ihrer Errichtung auch die Bekämpfung der organisierten Kriminalität in ihren Zuständigkeitsbereich aufgenommen wird;

Konkrete Politikbereiche

Produktfälschung

55.

bedauert, dass die Nachahmung von Waren, Arzneimitteln und landwirtschaftlich erzeugten Lebensmitteln in der EU immer mehr zunimmt, und dass Vertriebsnetze beteiligt sind, die von der internationalen organisierten Kriminalität gesteuert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung und Bekämpfung der Nachahmung von Waren, Arzneimitteln und landwirtschaftlich erzeugten Lebensmitteln zu ergreifen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, systematisch Daten zu Betrugs- und Nachahmungsfällen zu erheben, um Informationen über Ausmaß und Häufigkeit zu ermitteln, und bewährte Verfahren für die Ermittlung und Bekämpfung dieser Phänomene auszutauschen;

56.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch andere Methoden in Erwägung zu ziehen, die dem Ziel dienen, Lebensmittelbetrug zu verhindern oder hiervon abzuschrecken, wie beispielsweise die öffentliche namentliche Nennung im Rahmen eines europäischen Registers der wegen Betrugs verurteilten Lebensmittel- und Pharmaunternehmen;

57.

fordert den Ausbau der derzeitigen Rückverfolgbarkeitssysteme und die konsequente Umsetzung der in der EU-Grundverordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehenen Rückverfolgbarkeit „in allen Stufen“, die Lebens- und Futtermittel, der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und alle sonstigen Stoffe umfasst, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebens- oder Futtermittel verarbeitet werden;

Drogenhandel

58.

weist darauf hin, dass der Drogenhandel kriminellen Gruppierungen außerordentliche Gewinne ermöglicht und dass diese Gruppierungen sowohl im Wege der Repression als auch der Vorbeugung bekämpft werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten und die zuständigen Einrichtungen auf, den von Europol und der EMCDDA im Bericht über den Drogenhandel 2016 hervorgehobenen Zusammenhang zwischen dem Drogenhandel und anderen kriminellen Aktivitäten und deren Auswirkungen auf die legale Wirtschaft und den legalen Handel anzugehen;

59.

ersucht die Kommission, die bei der Umsetzung des EU-Drogenaktionsplans 2013-2016 erzielten Fortschritte zu bewerten; fordert die Kommission auf, auf dieser Grundlage einen neuen Aktionsplan für den Zeitraum 2017-2020 vorzuschlagen;

60.

stellt fest, dass die Beurteilung neuer politischer Maßnahmen zu weichen Drogen eine Priorität darstellt, und ist der Auffassung, dass Strategien zur Entkriminalisierung/Legalisierung als Möglichkeit, kriminelle Organisationen wirksam zu bekämpfen, in Erwägung gezogen werden sollten; fordert, dass die EU dieses Thema sowohl in ihre Innen- als auch in ihre Außenpolitik aufnimmt, indem sie alle einschlägigen Einrichtungen der EU und weltweit sowie die Institutionen aller betroffenen Länder in die politische Debatte miteinbezieht;

Glücksspiel und Spielabsprachen

61.

weist darauf hin, dass sich kriminelle Organisationen zum Zweck der Geldwäsche häufig des legalen und illegalen Glücksspiels und Spielabsprachen („match-fixing“) bedienen; bedauert die kriminellen Interessen in diesem Bereich und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Rechtsvorschriften für die Bekämpfung und Abwendung hierfür beizubehalten bzw. einzuführen; ersucht die Mitgliedstaaten, transparent und wirksam mit den Sportverbänden zusammenzuarbeiten und die Kommunikation und die Zusammenarbeit mit Eurojust und Europol auszuweiten, um diesen Vorkommnissen entgegenzuwirken;

Steueroasen

62.

weist darauf hin, dass jedes Jahr in der EU 1 Billion EUR durch Steuerhinterziehung und Steuervermeidung verloren gehen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass den Steueroasen und Ländern, die intransparente oder schädliche Steuerpraktiken verfolgen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, zumal dies ein großes Problem darstellt, das alle europäischen Bürgerinnen und Bürger betrifft;

63.

begrüßt die internationale Einigung innerhalb der G20, im Einklang mit den bereits geltenden hohen Standards in der EU einen neuen weltweiten Standard für mehr Steuertransparenz anzuwenden; fordert, dass dieser Standard rasch umgesetzt wird und dass Steuerbetrug und Steuervermeidung auf internationaler Ebene wirksam verfolgt werden; begrüßt, dass die Kommission auf EU-Ebene im Februar 2016 Abkommen über den Austausch von Steuerinformationen mit Ländern wie Andorra und Monaco und 2015 mit der Schweiz, Liechtenstein und San Marino unterzeichnet hat;

64.

weist darauf hin, dass die EU dafür verantwortlich ist, gegen Steuerbestimmungen vorzugehen, mit denen internationalen Konzernen und Einzelpersonen Steuerhinterziehung erleichtert wird, und Drittländer dabei zu unterstützen, illegale Finanzmittel zurückzuführen und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen; betont, dass die EU vorrangig und in allen einschlägigen internationalen Foren die Bekämpfung von Steueroasen, des Bankgeheimnisses und der Geldwäsche, die Aufhebung überzogener Berufsgeheimnisse, die Erstellung öffentlich zugänglicher länderspezifischer Berichte durch internationale Konzerne und öffentliche Register der wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen fördern muss; stellt fest, dass Steuerparadiese gut für die Anhäufung und das Waschen der Erträge aus kriminellen Aktivitäten geeignet sind, und hält eine gemeinsame Vorgehensweise auf EU-Ebene daher für unbedingt notwendig;

65.

fordert die Kommission auf, das Bewusstsein für die schwerwiegenden Auswirkungen der Beihilfe zur Korruption zu stärken, die Ausarbeitung eines umfassenden Planes in Erwägung zu ziehen, damit von dem Transfer von Vermögenswerten in Drittländer, die korrupte Individuen durch Anonymität schützen, abgeschreckt wird, und die wirtschaftlichen und diplomatischen Beziehungen zu diesen Ländern zu überdenken;

Umweltkriminalität

66.

bekundet seine Besorgnis über die Zunahme der Fälle illegaler umweltbezogener Handlungen, die mit organisierten mafiaähnlichen kriminellen Aktivitäten in Zusammenhang stehen oder von ihnen ausgehen und zu denen beispielsweise der illegale Handel mit Abfall, die illegale Beseitigung von Abfall, unter anderem auch die Entsorgung von Giftmüll, und die Zerstörung der ökologischen Grundlagen gehören; verweist auf seine Empfehlung, einen gemeinsamen Aktionsplan zur Verhütung und Bekämpfung dieser Form der Kriminalität auszuarbeiten; hält es für notwendig, die geltenden Vorschriften über Natur- und Umweltschutz auch durchzusetzen und zu diesem Zweck entsprechende Kontrollen bei den Auftragnehmern und Subunternehmern durchzuführen, denen ein Auftrag im Zusammenhang mit großen Infrastrukturarbeiten erteilt wurde, die aus den Haushalt der EU finanziert werden;

67.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt zu überwachen und zu bewerten, damit gewährleistet ist, dass die Mitgliedstaaten sämtliche unrechtmäßigen Handlungen, die sich negativ auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirken, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen belegen; ersucht das Netz der Europäischen Union für die Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL), das Parlament regelmäßig über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG zu unterrichten;

68.

weist darauf hin, dass die organisierte Kriminalität Geldwäscher und illegale Entsorgung von giftigen Stoffen, die die Umwelt belasten, mithilfe von Baufirmen betreibt, die auf Erdarbeiten spezialisiert sind, um Geld zu waschen und giftige Stoffe auf illegalem Weg zu entsorgen, die zu Umweltverschmutzung führen; fordert die Kommission auf, solche Praktiken zu unterbinden und zu diesem Zweck entsprechende Kontrollen bei den Auftragnehmern und Subunternehmern durchzuführen, denen ein Auftrag im Zusammenhang mit großen Infrastrukturarbeiten erteilt wurde, die aus den Haushalt der EU finanziert werden;

Cyberkriminalität

69.

weist darauf hin, dass Cyberkriminalität im Rahmen von Geldwäsche und Nachahmung eingesetzt wird; stellt fest, dass Cyberkriminalität für zahlreiche kriminelle Organisationen eine wichtige Einnahmequelle darstellt und die Rechtsvorschriften der Union sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit den Agenturen der Union in diesem Bereich gestärkt werden müssen; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass es kriminellen Organisationen im Wege der betrügerischen Nutzung des Internets zu illegalen Zwecken wie Förderung des Drogen- und Menschenhandels gelungen ist, das Volumen ihrer illegalen Handelstransaktionen auszuweiten;

Organisierte Kriminalität und Terrorismus

70.

stellt fest, dass die zunehmende Annäherung und die Verbindungen zwischen der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus und die Kontakte zwischen kriminellen und terroristischen Organisationen die Union immer mehr bedrohen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Finanzierung und Unterstützung von Terrorismus mittels der organisierten Kriminalität unter Strafe gestellt werden kann und dass die Verbindungen zwischen der organisierten Kriminalität und terroristischen Aktivitäten sowie der Terrorismusfinanzierung von den an der strafrechtlichen Verfolgung beteiligten Behörden der Mitgliedstaaten stärker berücksichtigt werden;

71.

betont, dass sich der von den Netzwerken der organisierten Kriminalität betriebene illegale Handel mit Schusswaffen, Öl, Drogen, der illegale Artenhandel, die Schleusung von Migranten, der Zigarettenschmuggel und der illegale Handel mit gefälschten Gütern, Kunstwerken sowie anderen Kulturgegenständen zu einer überaus lukrativen Möglichkeit der Finanzierung terroristischer Gruppierungen entwickelt haben; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission einen Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen und Explosivstoffen und deren unerlaubte Verwendung vorgelegt hat; betont, dass dieser Aktionsplan rasch umgesetzt werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und dabei unnötige Verwaltungslasten für die Wirtschaftsakteure zu vermeiden, sodass terroristische Organisationen und kriminelle Netzwerke keinen Nutzen aus dem Handel mit Gütern ziehen können;

72.

weist darauf hin, dass eine Beteiligung an kriminellen Aktivitäten mit terroristischen Straftaten verknüpft sein kann; stellt fest, dass der Handel mit Drogen, die Verbringung von illegalen Schusswaffen, die grenzübergreifende organisierte Kriminalität und die Geldwäsche dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) zufolge feste Bestandteile des Terrorismus geworden sind; vertritt die Auffassung, dass es für eine wirksame Bekämpfung des Terrorismus der Stärkung der EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Geldwäsche bedarf, zumal auf gegenseitigem Nutzen beruhende Verbindungen zwischen terroristischen Vereinigungen und organisierten kriminellen Gruppierungen bestehen;

Organisierte Kriminalität, Menschenhandel und Schleusertum

73.

ist besorgt über die zunehmende Professionalisierung des Menschenschmuggels und die damit verbundenen steigenden wirtschaftlichen Profite für Schlepper- und Schleuserbanden infolge der anhaltenden Flüchtlingsströme nach Europa; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Schlepperkriminalität voranzutreiben, um den Menschenschmuggel zu unterbinden und den Einfluss der Schleppernetzwerke zu minimieren;

74.

weist darauf hin, dass die Europäische Union mit Blick auf den Menschenhandel über einen gesonderten Rechts- und Politikrahmen verfügt, um die Zusammenarbeit zu optimieren und um aus der Bekämpfung des Menschenhandels eine Priorität für Einrichtungen und Agenturen wie Europol und Eurojust zu machen; begrüßt die Schlussfolgerungen des ersten Berichts über die Fortschritte bei der Bekämpfung des Menschenhandels; fordert die Kommission auf, auf dieser Grundlage so schnell wie möglich eine Strategie für die Zeit nach 2016 auszuarbeiten;

75.

bedauert, dass die organisierte Kriminalität die Verwaltung der Geldmittel für die Aufnahme von Migranten unterwandert hat, und fordert nachdrücklich, dass gezielte Maßnahmen gegen den Menschenhandel und Schleusertum ergriffen werden, der von komplexen Netzwerken krimineller Gruppierungen betrieben wird, die in den Ursprungs-, den Transit- und den Bestimmungsländern der Opfer ansässig sind;

76.

hält es für dringend geboten, gegen die schwere Ausbeutung der Arbeitskraft von Arbeitsmigranten in der Union vorzugehen; weist darauf hin, dass fehlende reguläre Migrationskanäle und Hindernisse beim Zugang zur Justiz zu den Ursachen des Menschenhandels gehören; stellt ebenfalls fest, dass die Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber wichtige Bestimmungen enthält, um gegen die Ausbeutung der Arbeitskraft von Drittstaatsangehörigen ohne legalen Aufenthaltsstatus vorzugehen, derartige Bestimmungen jedoch gerechter, wirkungsvoller und zugänglicher Beschwerdeverfahren auf nationaler Ebene bedürfen und die Umsetzung diesbezüglich bisher nur in minimalem Umfang erfolgt ist;

Außendimension

77.

fordert die EU auf, in allen Ländern — insbesondere in Postkonflikt- und Übergangsländern, in denen die staatlichen Institutionen instabil sind — die Konsolidierung der öffentlichen Verwaltung und die Annahme von geeigneten rechtlichen Regelwerken zur Korruptionsbekämpfung weiter zu unterstützen; hält es für geboten, regionale und spezialisierte Polizei- und Justiznetzwerke in Entwicklungsländern zu stärken, wobei stets darauf zu achten ist, dass angemessene Standards für den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre sichergestellt werden, und bewährte Verfahren und Wissen von Europol, Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen gemeinsam zu nutzen; hält es für geboten, die Bestimmungen und die Rechtsdurchsetzung zu verbessern und den Schutz von Whistleblowern zu fördern, sodass für Verbrechen Verantwortliche zur Rechenschaft gezogen werden können, und ist der Ansicht, dass sowohl in der EU als auch darüber hinaus ein angemessenes System für den Schutz von Whistleblowern eingerichtet werden sollte; betont insbesondere, dass für Bürger, die in Empfängerländern von EU-Hilfe auf Unregelmäßigkeiten bei von der EU finanzierten Hilfsprogrammen aufmerksam machen, ein Mechanismus bereitgestellt werden muss, mit dem sie unmittelbar über die Unregelmäßigkeiten berichten können;

78.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass mit den einschlägigsten internationalen Übereinkünften und Initiativen zur Bekämpfung von Korruption und illegalen Finanzströmen in der Phase ihrer Durchführung keine konkreten Ergebnisse erzielt werden; weist darauf hin, dass es für die wirksame Bekämpfung von Korruption und Finanzkriminalität von entscheidender Bedeutung ist, dass eine außenpolitische Strategie zur Korruptionsbekämpfung ausgearbeitet wird; fordert die EU auf, im Rahmen ihrer Außenpolitik die korrekte Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie aller anderen einschlägigen internationalen Instrumente, die auf die Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche abzielen, prioritär zu fördern;

79.

fordert die Kommission auf, durch ständige Überwachung dafür zu sorgen, dass die EU-Hilfe nicht unmittelbar oder mittelbar zur Korruption beiträgt; vertritt die Auffassung, dass die Hilfe stärker auf die Absorptionskapazität des Empfängerlandes und seinen allgemeinen Entwicklungsbedarf abgestimmt sein sollte, damit es nicht zu einer massiven Verschwendung von Hilfsmitteln und zu Korruption kommt; fordert die EU auf, der Korruption im Wege der Programmplanung und von Länderstrategiepapieren direkt entgegenzuwirken und die Budgethilfe an eindeutige Ziele für die Korruptionsbekämpfung zu knüpfen; betont, dass zu diesem Zweck tragfähige Mechanismen zur Überwachung ihrer Umsetzung geschaffen werden müssen; fordert die Kommission auf, eine robuste, ganzheitliche und umfassende Strategie zur Bewältigung des Korruptionsrisikos in den Entwicklungsländern auszuarbeiten, damit die Entwicklungshilfe nicht zur Korruption beiträgt, und die 2013 herausgegebene Strategie zur Betrugsbekämpfung insbesondere dann uneingeschränkt umzusetzen, wenn die EU-Hilfe in all ihren verschiedenen Ausprägungen — wie zum Beispiel im Rahmen des EEF und der Treuhandfonds — eingesetzt wird und wenn Entwicklungsprojekte an Dritte delegiert werden; stellt mit Besorgnis fest, dass mit dem Ansatz der EU für die Korruptionsbekämpfung in den AKP-Staaten wenig strategische Leitlinien über die Art und Weise bereitgestellt werden, in der die Systeme dieser Staaten zur Abwendung und Eindämmung der Korruption zu stärken sind; ist der Ansicht, dass sich der Europäische Auswärtige Dienst und die Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung bei ihrem Vorgehen zur wirksamen Bekämpfung der Korruption in Entwicklungsländern besser abstimmen müssen;

80.

weist darauf hin, dass die Kohärenz zwischen der Innen- und Außenpolitik der EU wichtig ist und dass die Bekämpfung der organisierten Kriminalität in die Strategien für Entwicklung und Sicherheit aufgenommen werden muss, damit die Stabilität in den Entwicklungsländern wiederhergestellt werden kann;

81.

betont, dass kriminelle Aktivitäten, die Hunger und Armut verursachen, nur dann bekämpft werden können, wenn das Recht der Menschen und der Regierungen, über ihre eigenen Wirtschafts-, Ernährungs- und Landwirtschaftssysteme zu bestimmen, geachtet wird; drängt die internationale Gemeinschaft, vor dem Hintergrund der nachteiligen Auswirkungen auf kleine Erzeuger Finanzspekulationen mit Lebensmitteln, wie etwa Ankäufen zu Niedrigpreisen in weitläufigen landwirtschaftlichen Gebieten und der Landnahme durch große multinationale Agrarkonzerne, aktiv entgegenzutreten;

82.

fordert die Entwicklungsländer auf, im Rahmen ihrer Agenda zur Korruptionsbekämpfung die Transparenz und Rechenschaftspflicht bei Verträgen über Ressourcen, der Rechnungslegung und Abschlussprüfung von Unternehmen und der Einziehung und Verteilung von Einnahmen zu verbessern;

83.

fordert die EU auf, ressourcenreiche Länder stärker dabei zu unterstützen, die Grundsätze der Initiative zur Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie (EITI) umzusetzen, mit denen die Transparenz und die Rechenschaftspflicht in der Erdöl- und Erdgasindustrie und im Bergbau verbessert werden sollen; empfiehlt nachdrücklich, dass ein wirksamer Rechtsrahmen geschaffen wird, mit dem die ordnungsgemäße Umsetzung der EITI durch die in den Lieferketten in der Erdöl- und der Erdgasindustrie und im Bergbau tätigen Unternehmen unterstützt wird.

84.

beauftragt seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, die Empfehlungen in seinen Entschließungen zur Bekämpfung der Korruption weiterzuverfolgen; fordert den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres auf, die von der Kommission in diesem Bereich ergriffenen legislativen Maßnahmen vor dem Hintergrund der vorstehenden Empfehlungen innerhalb von zwei Jahren zu bewerten

o

o o

85.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8.

(2)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39.

(3)  ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1.

(4)  ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 1.

(5)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.

(6)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.

(7)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1.

(8)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93.

(9)  ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1.

(10)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103.

(11)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 28.

(12)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.

(13)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(14)  ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1.

(15)  ECLI:EU:C:2015:555.

(16)  ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 27.

(17)  ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.

(18)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0269.

(19)  ABl. C 208 vom 10.6.2016, S. 89.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/111


P8_TA(2016)0404

Menschenrechte und Migration in Drittländern

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu Menschenrechten und Migration in Drittländern (2015/2316(INI))

(2018/C 215/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948, insbesondere Artikel 13,

unter Hinweis auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und das Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt von 1966 über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt von 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und dessen Zusatzprotokolle,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen und das Übereinkommen von 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit,

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen von 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und sein Zusatzprotokoll,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und sein Zusatzprotokoll,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes und seine Zusatzprotokolle,

unter Hinweis auf die Internationale Konvention von 1990 über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen von 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und sein Zusatzprotokoll,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 3. August 2015 über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Mittel und Wege zur Förderung der Menschenrechte von Migranten,

unter Hinweis auf die Resolution 69/167 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2014 mit dem Titel „Schutz von Migranten“,

unter Hinweis auf die Arbeit im Rahmen verschiedener internationaler Menschenrechtsmechanismen, darunter die verschiedenen Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Menschenrechte von Migranten, François Crépeau, und der anderen zuständigen Sonderberichterstatter, sowie auf die allgemeine regelmäßige Überprüfung und die Tätigkeit weiterer Vertragsorgane,

unter Hinweis auf die Tätigkeit und die Berichte des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte (UNHCHR), einschließlich der empfohlenen Grundsätze und Richtlinien über die Menschenrechte an den internationalen Grenzen, und den Bericht über die Lage der Transitmigranten,

unter Hinweis auf die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Grundsätze von Dhaka für eine verantwortungsvolle Anwerbung und einen verantwortungsvollen Einsatz von Arbeitsmigranten,

unter Hinweis auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. November 2011 mit dem Titel „Gesamtansatz für Migration und Mobilität“ (COM(2011)0743),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2015 mit dem Titel „Die europäische Migrationsagenda“ (COM(2015)0240),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Bewältigung der Flüchtlingskrise: Lagebericht zur Umsetzung der Prioritäten im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda“ (COM(2015)0510),

unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 20. Oktober 2015 über die Einrichtung eines Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika(C(2015)7293),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 25. und 26. Juni 2015 sowie vom 15. Oktober 2015,

unter Hinweis auf die am 20. Juli 2015 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zum Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. November 2015 zu den Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlings- und Migrationskrise,

unter Hinweis auf die politische Erklärung und den Aktionsplan, die auf dem Gipfeltreffen von Valletta am 11./12. November 2015 angenommen wurden,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Themen im Zusammenhang mit Migration, insbesondere auf die Entschließung vom 17. Dezember 2014 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration (1), vom 29. April 2015 zu den jüngsten Tragödien im Mittelmeer und zur Migrations- und Asylpolitik der EU (2) und vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatz der EU für Migration (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur Stärkung von Mädchen durch Bildung in der Europäischen Union (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2016 zur Lage weiblicher Flüchtlinge und Asylsuchender in der EU (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zur Bekämpfung des Menschenhandels in den Außenbeziehungen der EU (6),

unter Hinweis auf die am 11. Mai 2015 angenommene Abschlusserklärung des Zweiten Gipfeltreffens der Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum zum Thema Zuwanderung, Asyl und Menschenrechte in der Region Europa-Mittelmeer (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zum Jahresbericht 2014 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (8),

unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 9. Dezember 2015 zum Thema Migration, Menschenrechte und humanitäre Flüchtlingshilfe (9),

unter Hinweis auf die verschiedenen Berichte von zivilgesellschaftlichen Organisationen über die Menschenrechte von Migranten,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0245/2016),

A.

in der Erwägung, dass die Menschenrechte unterschiedslos für alle Menschen gelten;

B.

in der Erwägung, dass die Migration ein weltweites und mehrdimensionales Phänomen ist, das auf mehrere Ursachen zurückzuführen ist, u. a. die wirtschaftlichen Bedingungen, zu der auch die Veränderungen in der Verteilung des Wohlstands und die regionale und globale wirtschaftliche Integration gehören, die sozialen und politischen Bedingungen, die Situation in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, Gewalt und Sicherheit sowie die allmähliche Zerstörung der Umwelt und die sich verschlimmernden Naturkatastrophen; in der Erwägung, dass diesem Phänomen mit einem kohärenten und ausgewogenen Ansatz begegnet werden muss, und zwar aus einer Gesamtperspektive heraus, in deren Rahmen der menschlichen Dimension der Migration Rechnung getragen wird, einschließlich deren positiven Aspekt für die Bevölkerungsentwicklung und die wirtschaftliche Entwicklung;

C.

in der Erwägung, dass die Migrationsrouten äußerst komplex sind, da sie nicht nur zwischen den verschiedenen Regionen, sondern häufig auch innerhalb dieser Regionen verlaufen; in der Erwägung, dass trotz der weltweiten Wirtschaftskrise die internationale Migration Angaben der Vereinten Nationen zufolge zunimmt; in der Erwägung, dass derzeit etwa 244 Millionen Menschen als internationale Migranten gelten;

D.

in der Erwägung, dass die in der AEMR und in anderen internationalen Übereinkommen festgeschriebenen Rechte universell und unteilbar sind;

E.

in der Erwägung, dass Migration auch eine Folge der zunehmenden Globalisierung und der Interdependenz der Märkte ist;

F.

in der Erwägung, dass die verschiedenen Faktoren, die die Migration beeinflussen, auf deren Folgen schließen lassen und dazu zwingen, angemessene Strategien zu formulieren;

G.

in der Erwägung, dass die sich verändernden Migrationsströme vor allem in Zeiten der Krise beträchtliche wirtschaftliche, soziale und politische Auswirkungen nach sich ziehen, und zwar sowohl in den Herkunftsländern als auch in den Zielländern der Migranten;

H.

in der Erwägung, dass wirksame Mechanismen zur Überwachung und Kontrolle der Ein- und Ausreise von Ausländern sowie die Analyse von und Prognosen über die Auswirkungen der Migration von größter Bedeutung sind und die erforderliche Grundlage für die Ausarbeitung jeglicher Strategien der Migrationssteuerung darstellen;

I.

in der Erwägung, dass die Faktoren der Migration immer vielfältiger werden sowie mehrdimensional sein und auf wirtschaftlichen, ökologischen, kulturellen, politischen, familiären oder persönlichen Gründen beruhen können; in der Erwägung, dass eine wachsende Zahl dieser Migranten Zwangsumsiedlungen erfahren hat und besonderen Schutz benötigt, weil sie unter anderem vor der Fragilität der Staaten, Konflikten und politischer oder religiöser Verfolgung fliehen;

J.

in der Erwägung, dass eine Unterscheidung zwischen Flüchtlingen, Asylbewerbern und Migranten immer schwieriger wird, auch weil in zahlreichen Staaten geeignete juristische und institutionelle Instrumente und Rahmen fehlen;

K.

in der Erwägung, dass die Behörden und die Aufnahmezentren in den Transit- und Zielländern ausreichend sensibilisiert und vorbereitet sein müssen, damit eine differenzierte und flexible Behandlung von Migranten und Asylsuchenden sichergestellt ist;

L.

in der Erwägung, dass die Migrationsbewegungen nunmehr globalisiert und regionalisiert sind und dass die Migrationsströme von Süd nach Süd, die zu 80 % zwischen Ländern mit gemeinsamen Grenzen und geringen Einkommensunterschieden verlaufen, die Migrationsströme von Süd nach Nord inzwischen leicht übertreffen;

M.

in der Erwägung, dass Europa schon immer sowohl Ziel- als auch Ausgangsregion von Migration war; in der Erwägung, dass Europäer neben der gegenwärtigen Migration oberer Gesellschaftsschichten ins Ausland auch aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Konflikten oder politischer Verfolgung ausgewandert sind; in der Erwägung, dass die anhaltende Wirtschafts- und Finanzkrise zahlreiche Europäer zur Auswanderung bewogen hat, auch in die Schwellenländer der Südhalbkugel;

N.

in der Erwägung, dass ein immer größerer Teil der Migranten und ein noch größerer Teil der Flüchtlinge Frauen und Kinder sind; in der Erwägung, dass zu den Migranten und Flüchtlingen immer mehr Hochschulabsolventen gehören und dass die Abwanderung von Fachkräften im Jahr 2010 bereits auf schätzungsweise 59 Millionen Menschen beziffert wurde; in der Erwägung, dass Asien der am stärksten betroffene Kontinent ist, dass jedoch der afrikanische Kontinent die größten Nachteile zu spüren bekommt, da nur 4 % der Bevölkerung einen Hochschulabschluss haben, von denen 31 % auswandern (10);

O.

in der Erwägung, dass Angaben des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen zufolge die Instabilität in einigen Regionen und die Konflikte Auslöser einer humanitären Krise sind, von der über 65 Millionen Flüchtlinge und Vertriebene betroffen sind, insbesondere in den Entwicklungsländern;

P.

in der Erwägung, dass laut Zahlen des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen mindestens 10 Millionen Menschen staatenlos sind;

Q.

in der Erwägung, dass nach Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte jeder das Recht hat, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen, aber auch jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren;

R.

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Herkunfts-, Transit- und Zielländern wesentlich für die Vorbeugung und Bekämpfung der illegalen Migration und des Menschenhandels sind, da dadurch ermöglicht wird, ihre gemeinsamen Bedenken und Interessen zu erfassen;

S.

in der Erwägung, dass bei einem ganzheitlichen Ansatz im Bereich der Migration den globalen Herausforderungen von Entwicklung, Weltfrieden, Menschenrechten und Klimawandel Rechnung getragen werden sollte, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Verbesserung der humanitären Bedingungen in den Herkunftsländern zu legen ist, damit die Ortsansässigen in sichereren Regionen leben können;

T.

in der Erwägung, dass die Rechte von Flüchtlingen in der Genfer Konvention und den dazugehörigen Protokollen festgelegt worden sind;

U.

in der Erwägung, dass sich die Lebensbedingungen und auch die sanitären Verhältnisse in vielen Flüchtlingslagern im Nahen Osten und in Afrika verschlechtern und dass die Sicherheit der Flüchtlinge dort nicht immer gewährleistet ist, was insbesondere für schutzbedürftige Personen und vor allem für Frauen und Minderjährige gilt;

V.

in der Erwägung, dass sich Angaben der Weltbank zufolge die Heimatüberweisungen internationaler Migranten im Jahr 2013 auf über 550 Mrd. Dollar beliefen, wovon 414 Mrd. Dollar in Entwicklungsländer geflossen sind;

W.

in der Erwägung, dass Fremdenfeindlichkeit sowie die Diskriminierung von und Gewalt gegen Migranten, Ressentiments gegen sie sowie Hassreden und -verbrechen in den AKP-Ländern merklich angestiegen sind;

X.

in der Erwägung, dass es eine Chance für Einzelpersonen und Länder darstellt, auf konkrete, gut organisierte und angemessene Weise Antworten auf Migrationsfragen zu geben; in der Erwägung, dass diese Antworten auf die Prinzipien der Armutsbekämpfung, der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Wahrung der Rechte und der Würde der Migranten und Flüchtlinge gestützt sein sollten; in der Erwägung, dass diesen Antworten eine enge Zusammenarbeit zwischen den Herkunfts-, Transit- und Zielländern zugrunde liegen sollte;

Y.

in der Erwägung, dass die Migration ein dynamisches Element ist, mit dem sich die demografische Krise und der Rückgang des Anteils der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter in einigen Ländern bewältigen lassen;

Z.

in der Erwägung, dass die Anzahl irregulärer Migranten schwer abzuschätzen ist, was die Einführung von Indikatoren bezüglich ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen nicht einfacher werden lässt, da gerade diese Migranten am dringendsten Schutz benötigen, zumal sie ohne Rechtsstellung und ohne rechtliche Anerkennung besonders häufig Opfer von Missbrauch und Ausbeutung werden und ihnen grundlegendste Menschenrechte verwehrt werden;

AA.

in der Erwägung, dass die internationale Migration als Instrument zur Lösung der spezifischen Probleme des Arbeitskräftemangels genutzt werden kann;

AB.

in der Erwägung, dass Migranten in den Aufnahmeländern einen Beitrag zu Vielfalt und kulturellem Reichtum leisten können; in der Erwägung, dass hierfür deren umfassende Integration in die Aufnahmegesellschaften notwendig ist, damit diese Nutzen aus dem wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Potenzial der Migranten ziehen können; in der Erwägung, dass es unbedingt erforderlich ist, dass die politischen Entscheidungsträger die Öffentlichkeit über den positiven Einfluss der Migranten auf die Gesellschaft in wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Hinsicht informieren, um so fremdenfeindlichen Ansichten und einer diskriminierenden Einstellung vorzubeugen;

AC.

in der Erwägung, dass mit geeigneten Strategien zur Aufnahme und Inklusion die Verstärkung oder Verfestigung der Folgen traumatischer Episoden, die viele Migranten im Laufe ihres Lebens erleben, verhindert werden können;

AD.

in der Erwägung, dass soziokulturelle Entwicklung nur durch Inklusion ermöglicht wird und dass dies ein ernsthaftes Engagement sowohl seitens der Migranten erfordert, die, ohne zwangsläufig ihre ursprüngliche kulturelle Identität aufgeben zu müssen, offen für die Anpassung an die Aufnahmegesellschaft sein müssen, als auch seitens der Behörden und Gemeinden der Aufnahmeländer, die darauf vorbereitet sein müssen, Migranten aufzunehmen und ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen;

Herausforderungen und Risiken bei der Achtung der Rechte von Migranten

1.

bekundet seine Solidarität mit den Menschen, die unter anderem aufgrund von Konflikten, Verfolgungen, Verletzungen der Menschenrechte und Elend ihre jeweiligen Länder verlassen müssen; zeigt sich zutiefst besorgt über die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, mit denen zahlreiche Migranten in zahlreichen Transit- und Zielländern konfrontiert werden; betont, dass die Menschenwürde und die Menschenrechte von Migranten geachtet werden müssen;

2.

betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte von Migranten mit gutem Beispiel vorangehen müssen, insbesondere innerhalb der eigenen Hoheitsgebiete, damit sie glaubhaft sind, wenn das Thema „Migration und Menschenrechte in Drittländern“ erörtert wird;

3.

weist darauf hin, dass die Mehrheit der Flüchtlinge und Migranten in der Welt von Entwicklungsländern aufgenommen wird; stellt fest, dass die Drittländer Anstrengungen unternehmen, um Migranten und Flüchtlinge aufzunehmen; betont, dass die Unterstützungssysteme dieser Länder vor schweren Herausforderungen stehen, durch die der Schutz einer steigenden Anzahl von Vertriebenen stark bedroht werden könnte;

4.

weist darauf hin, dass jeder das Recht hat, „jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen“ und „in sein Land zurückzukehren“ (11); betont, dass dieses Recht durch den Sozialstatus und die Staatsangehörigkeit der jeweiligen Person keinesfalls in Frage gestellt werden darf und dass jede Person das Recht hat, Entscheidungen in Bezug auf Migration in Würde zu treffen; fordert alle Regierungen auf, die Lücke beim Schutz der Menschenrechte, mit denen Migranten konfrontiert sind, zu beheben; legt den nationalen Regierungen und Parlamenten nahe, die strafrechtlichen Rahmen, mit denen Migration kriminalisiert wird, aufzuheben und kurz-, mittel- und langfristige Lösungen umzusetzen, um für die Sicherheit von Migranten zu sorgen; verurteilt die Fälle von Beschränkungen und Verboten der Ausreise aus oder der Rückkehr in einige Staaten sowie die Folgen der Staatenlosigkeit, was den Zugang zu Rechten betrifft;

5.

stellt fest, dass der weltweit steigenden Anzahl von Flüchtlingen eine noch größere Anzahl von Binnenvertriebenen gegenübersteht; betont, dass Binnenvertriebene nicht Opfer von Diskriminierung werden dürfen, nur weil sie versucht haben, sich in Sicherheit zu bringen, ohne Landesgrenzen zu überschreiten, und hebt daher hervor, dass die Rechte von Binnenvertriebenen, zu denen auch der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung gehört, gewahrt werden müssen;

6.

weist darauf hin, dass die Identifizierung staatenloser Personen wichtig ist, um ihnen den nach internationalem Recht vorgesehenen Schutz zu gewähren; fordert die Staaten in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, Verfahren zur Bestimmung der Staatenlosigkeit festzulegen und ihre bewährten Verfahren auszutauschen, auch was die Gesetzgebung und die Gepflogenheiten bei der Vermeidung neuer Fälle von Staatenlosigkeit bei Kindern betrifft;

7.

verweist darauf, dass die Union im Rahmen ihrer Außenbeziehungen die Staatenlosigkeit kontinuierlich berücksichtigen muss, insbesondere weil sie eine wichtige Ursache von Zwangsvertreibungen darstellt; weist auf die im Zuge des strategischen Rahmens und des Aktionsplans der Europäischen Union im Bereich der Menschenrechte und Demokratie abgegebene und im Jahr 2012 veröffentlichte Zusage zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Rahmens Kommission/EAD hin, in dem Fragen im Zusammenhang mit der Staatenlosigkeit und der willkürlichen Festnahme von Migranten gegenüber Drittstaaten zur Sprache gebracht werden;

8.

ist besorgt darüber, dass Migranten und Flüchtlinge willkürlichen Festnahmen und schlechter Behandlung ausgesetzt sind, und weist darauf hin, dass Festnahmen nur auf absolut notwendige Fälle beschränkt werden dürfen und dass jedenfalls angemessene Schutzmaßnahmen gewährleistet werden müssen, auch was den Zugang zu geeigneten Gerichtsverfahren betrifft;

9.

fordert die Staaten auf, ihre völkerrechtliche Verpflichtung bei Fragen des Asyls und der Migration anzuerkennen und die notwendigen nationalen Rechtsvorschriften zu erlassen, die für die wirksame Umsetzung dieser Verpflichtungen notwendig sind, und auch die Möglichkeit vorzusehen, um internationalen Schutz zu ersuchen; fordert, dass in diesen Rechtsvorschriften der Schwere und Art der Verfolgung und Diskriminierung, denen die Migranten ausgesetzt sind, Rechnung getragen wird;

10.

weist darauf hin, dass Migranten das Recht zusteht, nicht in ein Land zurückgeschickt zu werden, in welchem die Gefahr besteht, dass sie schlecht behandelt oder gefoltert werden; weist darauf hin, dass Kollektivausweisungen und Zurückweisungen an der Grenze nach dem Völkerrecht verboten sind; zeigt sich besorgt über den Umgang mit Migranten, die in ihre Herkunftsländer oder in Drittländer zurückgebracht werden, ohne dass ihre Lage in angemessener Weise weiterverfolgt würde, und fordert, dass die Schwierigkeiten, auf die diese bei ihrer Rückkehr in die betreffenden Länder erneut stoßen, in jedem Fall mitbedacht werden;

11.

schlägt die Schaffung von Programmen zur Reintegration von Migranten, die in ihre Herkunftsländer zurückkehren, vor;

12.

hält es für wichtig, das Recht von Migranten zu achten — und zwar unabhängig von ihrem Status –, den Zugang zur Justiz und zu einem wirksamen Rechtsbehelf einzufordern, ohne dass sie befürchten müssen, bei den für Einwanderung zuständigen Polizeibehörden angezeigt, inhaftiert und abgeschoben zu werden; ist besorgt darüber, dass in zahlreichen Ländern Mechanismen für die Kontrolle und Überwachung von Verfahren im Zusammenhang mit der Verletzung der Rechte von Migranten sowie Qualitätsgarantien fehlen, was Informationen und den Rechtsbeistand für Migranten und Asylsuchende betrifft; empfiehlt, dass die Mitarbeiter der für Asylfragen zuständigen Stellen und der Aufnahmezentren sowie sonstige Mitarbeiter und Sozialarbeiter, die mit Personen in Kontakt kommen, welche internationalen Schutz suchen, angemessen geschult werden, damit sie den allgemeinen und persönlichen Umständen sowie den geschlechterspezifischen Fragen, die mit Anträgen auf Schutz einhergehen, Rechnung tragen;

13.

fordert ferner die Kommission und den EAD auf, den Austausch bewährter Verfahren mit Drittländern zu verbessern, insbesondere indem sie Helfer darin schulen, die unterschiedlichen Merkmale, Hintergründe und Erfahrungen von Migranten, insbesondere der schutzbedürftigsten, wirksamer zu erkennen, um sie entsprechend ihren Bedürfnissen besser zu schützen und zu unterstützen;

14.

betont, dass die Konzepte sicherer Staaten und Herkunftsstaaten der individuellen Prüfung von Asylanträgen nicht im Wege stehen dürfen; fordert, dass die Migranten, die eines internationalen Schutzes bedürfen, unter allen Umständen identifiziert werden und dass ihrem Antrag Rechnung getragen wird und dass sie in den Genuss von angemessenen Garantien in Bezug auf die Nichtzurückweisung kommen sowie Zugang zu einem Beschwerdemechanismus haben;

15.

verweist auf die physische und psychische Gewalt sowie auf die Tatsache, dass die besonderen Formen von Gewalt und Verfolgung, mit denen Migrantinnen und minderjährige Migranten konfrontiert sind, anerkannt werden müssen, etwa Menschenhandel, Verschwindenlassen, sexueller Missbrauch, Genitalverstümmelung, Früh- und Zwangsverheiratung, häusliche Gewalt, Sklaverei, Ehrenmorde und sexuelle Diskriminierung; verweist auf die bislang noch nie dagewesene und immer weiter steigende Zahl der Opfer von sexueller Gewalt und Vergewaltigungen, nicht zuletzt deshalb, weil sexuelle Gewalt als Kriegswaffe eingesetzt wird;

16.

ist besorgt angesichts der Praxis der Rekrutierung von Kindern durch bewaffnete Gruppen; besteht darauf, dass eine Politik mit dem Ziel ihrer Entwaffnung, Rehabilitierung und Wiedereingliederung gefördert wird;

17.

betont, dass Frauen und Kinder bei einer Trennung von den Familienmitgliedern, auch im Fall einer Haft, einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind;

18.

weist darauf hin, dass unbegleitete Frauen und Mädchen, weibliche Familienvorstände, Schwangere sowie Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen besonders schutzbedürftig sind; betont, dass bei Mädchen, die vor Konflikten und Verfolgung fliehen, ein erhöhtes Risiko der frühen Zwangsverheiratung, frühen Mutterschaft, Vergewaltigung, des sexuellen und körperlichen Missbrauchs und der Prostitution besteht, selbst wenn sie an sogenannten sicheren Orten angekommen sind; fordert in diesem Zusammenhang besonderen Schutz und Unterstützung während ihres Aufenthalts in den Aufnahmezentren, insbesondere was den Gesundheitsschutz anbelangt;

19.

empfiehlt, dass geschlechterspezifische Fragen in die Migrationspolitik einbezogen werden, auch zwecks Vorbeugung und Bestrafung des Menschenhandels sowie sämtlicher weiterer Formen von gegen Frauen gerichteter Gewalt und Diskriminierung; fordert die umfassende rechtliche und tatsächliche Verwirklichung der Gleichheit, zumal sie nicht nur Schlüsselelement zur Vorbeugung dieser Gewalt ist, sondern den Frauen auch die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit ermöglichen soll;

20.

ist angesichts zahlreicher Berichte und Zeugenaussagen besorgt, wonach es immer häufiger zu Gewalt gegen minderjährige Migranten, darunter Folter und Inhaftierung sowie zu deren Verschwinden, kommt; betont, dass gemäß der Stellungnahme des VN-Ausschusses für die Rechte des Kindes die Festnahme von Kindern einzig aufgrund ihres Migrationsstatus oder dem ihrer Eltern eine Verletzung der Rechte des Kindes darstellt und niemals zu deren Wohl erfolgen kann;

21.

weist darauf hin, dass minderjährige Migranten besonders schutzbedürftig sind, vor allem dann, wenn sie unbegleitet sind, und dass ihnen ein Recht auf besonderen Schutz zusteht, der nach den Regelungen des Völkerrechts aus dem Kindeswohl herrührt; betont, dass die Frage der unbegleiteten Minderjährigen in die Entwicklungszusammenarbeit einbezogen werden muss, indem deren Integration in die Länder, in denen sie sich aufhalten, gefördert wird, und zwar insbesondere dadurch, dass sie Zugang zur Bildung und medizinischen Behandlung erhalten und den Risiken, dass sie Opfer von Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und Vernachlässigung werden, vorgebeugt wird;

22.

bekundet seine Besorgnis, was die Schwierigkeiten bei der Registrierung von Kindern betrifft, die außerhalb ihres Herkunftslandes geboren wurden, zumal dieser Umstand zu einem erhöhten Risiko der Staatenlosigkeit führen kann; fordert in diesem Zusammenhang, dass deren Geburt ungeachtet des Migrationsstatus ihrer Eltern registriert werden kann;

23.

fordert die Union eindringlich auf, eng mit dem UNICEF, dem UNHCR und sämtlichen zuständigen internationalen Organisationen und Institutionen zusammenzuarbeiten und alles daran zu setzen, dass die Kapazitäten zum Schutz von minderjährigen Migranten und ihren Familien ungeachtet ihres Migrationsstatus entlang ihrer gesamten Reisen verbessert werden, indem Schutzprogramme finanziert werden, insbesondere in den Bereichen Bildungseinrichtungen und medizinische Behandlung, besondere Räume für Kinder sowie für psychologische Betreuung bereitgestellt werden, die Feststellung von verwandtschaftlichen Beziehungen und das Zusammenlegen von unbegleiteten oder von ihren Familien getrennten Kindern sichergestellt werden und die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Nichtkriminalisierung, der Nichtfestnahme, der Nichtzurückweisung, der Nichtauferlegung ungerechtfertigter Sanktionen, der Familienzusammenführung, des persönlichen und rechtlichen Schutzes sowie des Rechts auf Identität angewandt werden;

24.

weist darauf hin, dass die kriminellen Netze das Fehlen legaler Wege der Migration, regionale Instabilität, Konflikte sowie die Gefährdungssituation von Frauen, Mädchen und Kindern auf der Flucht ausnutzen, um sie zum Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung zu machen;

25.

verweist auf die spezifischen Formen von Gewalt und Verfolgung, mit denen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Migranten konfrontiert sind; fordert, dass die Anwendung von Mechanismen des spezifischen sozialrechtlichen Schutzes für lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Migranten und Asylbewerber unterstützt wird, damit deren Schutzbedürftigkeit Rechnung getragen wird, und darauf geachtet wird, dass ihr Antrag auf Schutz minutiös geprüft wird, selbst bei einem Einspruch;

26.

weist darauf hin, dass es sich bei den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten und insbesondere bei dem Recht auf Gesundheit, Bildung und Wohnraum um Menschenrechte handelt, zu denen alle Migranten und insbesondere Kinder ungeachtet ihres Migrationsstatus Zugang haben müssen;

27.

ist beunruhigt, dass gegen das Arbeitsrecht von Migranten verstoßen wird und diese ausgebeutet werden; erkennt an, dass Bildung, Arbeitsmöglichkeiten und Familiennachzug wichtige Elemente des Integrationsprozesses darstellen; betont, dass alle Formen der Zwangsarbeit von Migranten bekämpft werden müssen, und verurteilt insbesondere jegliche Form der Ausbeutung von Kindern;

28.

ist besorgt angesichts diskriminierender Praktiken, die sich allzu oft gegen bestimmte soziokulturelle, sprachliche und religiöse Minderheiten richten und die zur Ungleichheit beim Zugang von Migranten zu Rechten beitragen;

29.

fordert die Aufnahmeländer auf, das Recht auf Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit für Migrantinnen zu schützen;

30.

hält es für erforderlich, die Entstehung von isolierten Stadtvierteln für Migranten dadurch zu verhindern, dass ihnen gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht wird und sie sämtliche Möglichkeiten des gesellschaftlichen Lebens wahrnehmen können;

31.

ist der Ansicht, dass das Recht auf Bildung und das Recht auf Arbeit der Selbstständigkeit und Integration von Migranten dienlich sind, was auch für das Recht auf Familienleben und Familienzusammenführung gilt; erachtet es als wichtig, für Arbeitsmigranten und ihre Familien sozialen Schutz sicherzustellen; merkt an, dass sich die wirksame Integration von Migranten auf eine umfassende Bewertung des Arbeitsmarktes und dessen künftigen Potenzials, einen besseren Schutz der Menschenrechte und der Arbeitsrechte von Arbeitsmigranten und einen kontinuierlichen Dialog mit den Akteuren des Arbeitsmarktes stützen muss;

32.

weist darauf hin, dass das Erlernen der Sprache des Aufnahmelandes die Lebensqualität sowie die wirtschaftliche und kulturelle Unabhängigkeit von Migranten entscheidend verbessern und ihnen den Zugang zu Informationen über ihre Rechte in der Aufnahmegesellschaft gleichermaßen erleichtern kann; ist der Ansicht, dass der Sprachunterricht von den Behörden des Aufnahmelandes gewährleistet werden muss; empfiehlt, dass die Migranten in den gesamten Prozess der gesellschaftlichen und politischen Entscheidungsfindung einbezogen werden;

33.

vertritt die Auffassung, dass der Zugang zu Beschäftigung und Ausbildungsmöglichkeiten sowie ein unabhängiger Status Schlüsselelemente für die Inklusion und Befähigung zur Selbstbestimmung von Migranten sind; fordert, dass die Anstrengungen in Bezug auf Migrantinnen, die meistens unterrepräsentiert sind, verstärkt werden, um die zusätzlichen Hemmnisse bei deren Inklusion und Befähigung zur Selbstbestimmung zu überwinden;

34.

weist darauf hin, dass die Aufnahmeländer die Befähigung zur Selbstbestimmung von Migranten, insbesondere von Frauen, fördern müssen, indem sie ihnen die notwendigen sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten, vor allem im Zusammenhang mit der beruflichen Ausbildung und dem Erlernen der Sprache, an die Hand geben, damit diese sie im Sinne der soziokulturellen Inklusion anwenden können;

35.

vertritt die Auffassung, dass alle Arbeitnehmer einen Vertrag in einer Sprache, die sie verstehen, erhalten sollten und dass sie vor Ersatzverträgen geschützt werden müssen; betont, dass der Schutz der Menschenrechte durch bilaterale Abkommen zwischen den Herkunfts- und Zielländern gestärkt werden sollte;

36.

hält es für wichtig, kohärente und umfassende geschlechterdifferenzierte nationale Migrationsstrategien einzuführen, die alle Etappen des Migrationsprozesses erfassen sowie von der Regierung koordiniert und im Rahmen breit angelegter Konsultationen mit nationalen Menschenrechtsinstitutionen, dem Privatsektor, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, der Zivilgesellschaft und den Migranten selbst sowie mit Unterstützung von internationalen Organisationen ausgearbeitet werden;

37.

weist darauf hin, dass jede Person das Recht auf sichere und faire Arbeitsbedingungen unter vollständiger Einhaltung der Arbeitnehmerrechte gemäß den internationalen Normen und Instrumenten in Bezug auf die Menschenrechte und gemäß den grundlegenden IAO-Übereinkommen hat;

38.

betont, dass Frauen infolge prekärer Arbeitsverhältnisse, in denen in den Aufnahmeländern in der Regel überwiegend Migranten und insbesondere Frauen beschäftigt sind, eines stärkeren Schutzes bedürfen; weist darauf hin, dass die Ausbeutung von Arbeitskraft häufig eine Folge von Menschenhandel ist, aber auch ohne Menschenhandel auftreten kann; ist in diesem Zusammenhang über die Straffreiheit besorgt, die zahlreiche Arbeitgeber in den Aufnahmeländern selbst dann genießen, wenn sie für Verstöße gegen internationale Normen des Arbeitsrechts bei der Behandlung von Arbeitsmigranten verantwortlich sind; ist besorgt darüber, dass gemäß den Rechtsvorschriften einiger Länder im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht Praktiken zugelassen sind, die gegen internationale Normen verstoßen; ist der Ansicht, dass die Bemühungen zur Beseitigung der Ausbeutung der Arbeitskraft von Migranten letztendlich dem dualen Ansatz folgen müssen, die Ausbeuter effektiv strafrechtlich zu verfolgen und gleichzeitig die Opfer zu schützen;

39.

weist darauf hin, dass es erforderlich ist, die Qualifikationen, die Migranten in ihren Herkunftsländern erworben haben, anzuerkennen, um ihre Unabhängigkeit und soziale Inklusion in den verschiedenen Bereichen der Gesellschaft und insbesondere auf dem Arbeitsmarkt zu fördern; betont, dass das Recht aller Migranten, auch derer, die sich in einer irregulären Situation befinden, Organisationen, die sich für Arbeitnehmerrechte einsetzen, auch Gewerkschaften, zu bilden und beizutreten, anerkannt werden muss, und dass diese Strukturen anerkannt werden müssen;

40.

fordert, dass die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte von den Unternehmen umgesetzt werden, damit sich deren Handeln nicht negativ auf die Menschenrechte auswirkt, damit gegebenenfalls gegen sämtliche derartigen Auswirkungen vorgegangen wird und damit negative Auswirkungen auf die Menschenrechte, die unmittelbar mit dem Handeln der Unternehmen zusammenhängen, nach Möglichkeit unterbunden oder eingedämmt werden;

41.

fordert die Union auf, die konzertierten diplomatischen Bemühungen gemeinsam mit den Vereinigten Staaten und weiteren internationalen Partnern fortzusetzen und aktiv mit Drittländern zusammenzuarbeiten, damit die dringend notwendige Festlegung einer gemeinsamen Strategie zur Bewältigung der Migration als derzeitige globale Herausforderung angegangen wird;

42.

fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, alle konkreten Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um für ein wirksames Engagement der beteiligten Drittstaaten zu sorgen;

43.

betont, dass die EU ihr außenpolitisches Handeln intensivieren muss, indem sie in den Gebieten, in denen Krieg und Konflikte enorme Migrationsströme in die Europäische Union auslösen, für Frieden und Stabilität sorgt;

44.

weist darauf hin, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sind, aktiv gegen die Ursachen der Krisen vorzugehen, die zu der Massenmigration geführt haben;

45.

fordert, dass die humanitären Bedingungen in den Herkunfts- und Transitländern verbessert werden, um der Bevölkerung vor Ort und den Flüchtlingen zu ermöglichen, in sichereren Regionen zu leben;

46.

fordert eindringlich, dass die Kriegsparteien ihre Angriffe gegen Zivilpersonen einstellen, diese schützen und ihnen ermöglichen, von Gewalthandlungen betroffene Gebiete sicher zu verlassen oder Unterstützung durch humanitäre Organisationen zu erhalten;

47.

betont, dass sich der IS und seine Entwicklung auf den Massenzustrom von Asylsuchenden mit berechtigtem Anspruch und irreguläre Migranten auswirken; erkennt an, dass Sicherheitsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus von grundlegender Bedeutung sind, wenn es gilt, gegen die eigentlichen Gründe der Migration vorzugehen;

48.

erinnert daran, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vor Kurzem erklärt hat, dass viele der Migranten Opfer von Terrorismus und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen sind und als solche behandelt werden sollten;

49.

weist darauf hin, dass die Neuansiedlungsprogramme unter dem Dach des UNHCR ein nützliches Instrument für die geordnete Handhabung der Einreise von Personen darstellen, die in zahlreichen Ländern in der ganzen Welt internationalen Schutz benötigen; hebt hervor, dass allen Staaten nahegelegt werden sollte, Programme für die Aufnahme aus humanitären Gründen einzurichten und umzusetzen, wenn eine Neuansiedlung nicht vorstellbar ist, und zumindest die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich Flüchtlinge nahe ihres Herkunftslandes aufhalten können;

50.

nimmt den wachsenden Bedarf an humanitärer Hilfe in den Nachbarländern Syriens und das anhaltende Finanzierungsdefizit in diesem Bereich zur Kenntnis, was dazu geführt hat, dass beim Welternährungsprogramm die Lebensmittelrationen für Flüchtlinge erheblich gekürzt wurden; fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, zumindest ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; betont, dass es wichtig ist, deren Hilfe auf die Flüchtlinge in diesen Ländern zu konzentrieren, und zwar auf die Bereitstellung von Mitteln für den Lebensunterhalt, die Sicherheit von Flüchtlingen und die Durchsetzung ihrer Grundrechte, insbesondere was deren Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung betrifft, was in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR, dem Welternährungsprogramm und den zuständigen Stellen erfolgen soll;

51.

weist darauf hin, dass Migration und Entwicklung in einem Zusammenhang stehen und dass die Entwicklungszusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Arbeitsrecht, Linderung der Armut, Menschenrechte, Demokratisierung und Wiederaufbau nach einem Konflikt sowie die Bekämpfung von Ungleichheiten und der Folgen des Klimawandels und der Korruption Schlüsselfaktoren sind, mit denen sich eine erzwungene Migration verhindern ließe; merkt an, dass sich Landnahme und Ressourcenraub in bedeutendem Umfang auf humanitäre Krisen auswirken können und dass soziale, politische und humanitäre Krisen die Menschen zur Migration veranlassen können; vertritt die Auffassung, dass die Migration weltweit als ein wirkmächtiges Instrument zugunsten der nachhaltigen und inklusiven Entwicklung anerkannt wird;

52.

fordert die Union und die internationale Gemeinschaft auf, konkrete Initiativen zu ermitteln, die die Staaten ergreifen können, um das Potenzial der legalen Zuwanderung als Triebkraft für Entwicklung zu vergrößern; betont, dass insbesondere in den Zielländern politische Führung und ein starkes Engagement erforderlich sind, um Fremdenhass zu bekämpfen und die gesellschaftliche Integration der Migranten zu erleichtern;

53.

vertritt die Auffassung, dass Migration (vor allem wirtschaftliche, politische, soziale und ökologische) Ursachen hat; vertritt die Auffassung, dass diese Ursachen mit der Entwicklungshilfe wirksam bewältigt werden sollten, indem die Entwicklungszusammenarbeit intensiviert, der Kapazitätsaufbau verbessert, die Konfliktlösung unterstützt und die Achtung der Menschenrechte gefördert werden; betont, dass diese Ursachen in Verbindung damit stehen, dass Konflikte und Kriege zunehmen, Menschenrechtsverletzungen begangen werden und eine verantwortungsvolle Staatsführung fehlt;

54.

hält es für wichtig, dass die Migrationssteuerung mittels regionaler und lokaler Zusammenarbeit unter Beteiligung der Zivilgesellschaft erfolgt;

Auf der Achtung der Menschenrechte gegründeter Ansatz

55.

fordert alle Akteure, die an der Ausarbeitung von politischen Strategien und an der Beschlussfassung im Bereich Asyl und Migration beteiligt sind, mit Nachdruck auf, keine Verschmelzung der Definitionen der Begriffe „Migranten“ und „Flüchtlinge“ zuzulassen; weist darauf hin, dass Flüchtlingen, die vor Konflikten und Verfolgung fliehen, besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muss und ihnen daher ein Recht auf Asyl zusteht, zumal sie nicht in ihre Herkunftsländer zurückkehren können; weist darauf hin, dass die Mehrheit der Flüchtlinge Zuflucht in Ländern und Regionen sucht, die sich in der Nähe ihres Herkunftslands befinden; ist daher der Ansicht, dass die Flüchtlingsproblematik im Rahmen der Außenpolitik der Union mit einem ganzheitlichen Ansatz angegangen werden muss;

56.

fordert die Staaten auf, sämtliche internationalen Verträge und Übereinkommen im Zusammenhang mit den Menschenrechten zu ratifizieren und die Normen im Zusammenhang mit den Rechten von Migranten, die in einer Vielzahl von Rechtsinstrumenten vorzufinden sind, anzuwenden, darunter die zentralen internationalen Instrumente im Bereich der Menschenrechte sowie die weiteren Instrumente im Zusammenhang mit Fragen der Migration, etwa die Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1951 und die dazugehörigen Protokolle sowie die Internationale Konvention über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Menschenrechtspolitik der Union und ihr erklärtes Eintreten für die Unteilbarkeit dieser Rechte dadurch geschwächt wird, dass die letztgenannten Konvention von den Mitgliedstaaten der Union nicht ratifiziert wurde;

57.

weist darauf hin, dass die Öffnung sicherer und legaler Migrationswege das beste Mittel zur Vorbeugung von Schleusung und Menschenhandel darstellt und dass in den Entwicklungsstrategien die Migration und die Mobilität als Triebfeder für die Entwicklung sowohl des Aufnahmelandes als auch des Herkunftslandes durch Überweisungen und Investitionen anerkannt werden müssen; fordert die Union und die am weitesten entwickelten Drittstaaten daher auf, bei der Öffnung legaler Migrationswege zusammenzuarbeiten, um, ausgehend von den bewährten Verfahren einiger Staaten, insbesondere die Familienzusammenführung und die Mobilität — auch aus wirtschaftlichen Gründen und für alle Qualifikationsniveaus, auch für die am wenigsten qualifizierten Migranten — zu fördern, mit dem Ziel, gegen Schwarzarbeit vorzugehen;

58.

begrüßt, dass im Europäischen Instrument für weltweite Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) für den Zeitraum 2014–2020 Sonderbestimmungen für Migranten, Asylbewerber, Vertriebene und Staatenlose vorgesehen sind; fordert die Kommission auf, den Schutz und die Förderung der Rechte von Migranten weiterhin als Priorität bei der Halbzeitüberprüfung des Menschenrechtsinstruments für den Zeitraum 2017–2018 zu erwägen; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Verpflichtungen im Rahmen des im Juli 2015 angenommenen EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie einzuhalten und Menschenrechtsgarantien in alle Abkommen, Prozesse und Programme mit Drittstaaten in Verbindung mit Migration aufzunehmen und zu verstärken; ist der Ansicht, dass sämtliche Abkommen oder Programme gegebenenfalls auch mit einer unabhängigen Bewertung im Bereich der Menschenrechte einhergehen und regelmäßig überprüft werden sollten; empfiehlt, dass Informations- und Sensibilisierungskampagnen konzipiert und durchgeführt werden, was die Möglichkeiten anbelangt, die die Migration und die Migranten sowohl für die Herkunfts- als auch für die Aufnahmegesellschaften bieten können; weist daher darauf hin, dass aus dem EIDHR weiterhin Projekte finanziert werden sollten, die darauf abzielen, den Kampf gegen Rassismus, Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und andere Formen von Intoleranz, einschließlich religiöser Intoleranz, zu verstärken;

59.

fordert die Union auf, spezifische Leitlinien im Bereich der Rechte von Migranten zu verabschieden, sodass sie ihre Leitlinien im Bereich der Menschenrechte ergänzt, und in diesem Rahmen Folgenabschätzungen durchzuführen und Mechanismen zur Begleitung der Entwicklungs- und Migrationspolitik festzulegen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Politik gegenüber Migranten zu gewährleisten; betont, dass es wichtig ist, die Achtung der Menschenrechte in alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Migration in die Außenbeziehungen der Union einfließen zu lassen, insbesondere was die Bereiche auswärtige Angelegenheiten, Entwicklung und humanitäre Hilfe betrifft; weist darauf hin, dass die Menschenrechte bei sämtlichen außenpolitischen Maßnahmen der Union geachtet werden müssen, insbesondere was die Handels-, Entwicklungs-, Umwelt- und Migrationspolitik betrifft, und dass die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union genannten Ziele verfolgt und die Menschenrechtsklauseln in allen Abkommen der Union, einschließlich der Handelsabkommen, zur Anwendung kommen müssen; fordert daher, dass bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten auf dem Gebiet der Migration ihre Systeme zur Unterstützung von Migranten und Asylsuchenden und ihre Flüchtlingshilfe untersucht werden und geprüft wird, ob die Länder imstande und bereit sind, gegen Menschenhandel und kriminelles Schleusertum vorzugehen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Kontakte zu Ländern wie Kanada zu verstärken, die eine wirksame Neuansiedlungspolitik betreiben; betont, dass keinerlei Maßnahmen auf diesem Gebiet auf Kosten der Entwicklungshilfepolitik getroffen werden dürfen;

60.

fordert, dass die Freizügigkeit sowie das Recht auf Bildung, Gesundheit und Arbeit als thematische Prioritäten in die Instrumente zur Finanzierung auf dem Gebiet der auswärtigen Zusammenarbeit der Union aufgenommen werden, und legt nahe, die Entwicklungsländer zu unterstützen, damit sie langfristig Maßnahmen annehmen können, in deren Rahmen diese Rechte geachtet werden; legt der Kommission und dem EAD nahe, im Rahmen von länderspezifischen Menschenrechtsstrategien den Rechten von Migranten besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen;

61.

wünscht, dass die Rechte von Migranten und Flüchtlingen als separater Punkt in die Tagesordnung der Dialoge der Union mit den einschlägigen Drittländern aufgenommen werden und dass die europäische Finanzierung von Projekten zum Schutz gefährdeter Personen sowie von nichtstaatlichen Organisationen, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Anwälten, die für die Verteidigung der Rechte von Migranten eintreten, eine Priorität darstellt;

62.

fordert die Länder in diesem Zusammenhang auf, den Zugang von unabhängigen Beobachtern, nichtstaatlichen Organisationen und von nationalen und internationalen Institutionen und Organisationen sowie von Medien zu sämtlichen Aufnahme- und Haftzentren von Migranten sicherzustellen; legt den Delegationen der Union und den Botschaften der Mitgliedstaaten sowie den Besucherdelegationen des Europäischen Parlaments nahe, die Lage von Migranten in diesen Zentren zu überwachen und auf die zuständigen nationalen Stellen einzuwirken, damit die Einhaltung der Rechte von Migranten und die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit gewährleistet werden;

63.

stellt fest, dass Menschenhändler den Flüchtlingen oft ein falsches Bild vermitteln; weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, gegen den Menschenhandel vorzugehen, den Geldstrom auszutrocknen und die Netze zu zerschlagen, da sich dies in Drittländern positiv auf die Menschenrechtslage der Flüchtlinge auswirken wird, die Krieg und Terror zu entkommen versuchen;

64.

plädiert für eine enge Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen sowie mit anderen Institutionen und Organisationen, die sich um Migranten kümmern, was die Verteidigung der Rechte von Migranten betrifft, insbesondere in den am stärksten betroffenen Ländern, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass sie Migranten in Würde und unter Wahrung ihrer Rechte aufnehmen;

65.

betont, dass die Zusammenarbeit mit diesen Organisationen mit Blick auf die Bekämpfung der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels intensiviert werden muss, indem Schulungen, Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und Mechanismen für den Informationsaustausch gestärkt werden, darunter durch eine Bewertung der Vernetzung von „Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen“ und die Zusammenarbeit, die sie mit Drittländern eingehen, insbesondere bei der Zusammenarbeit in Strafsachen, und durch die Förderung der Ratifizierung der Protokolle von Palermo auf diesem Gebiet, um die Zusammenarbeit in Strafsachen zu fördern und Verdächtige zu ermitteln sowie bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen in Zusammenarbeit mit den nationalen Stellen Unterstützung zu leisten;

66.

fordert, dass das Europäische Parlament stärker in die Einführung eines bereichsübergreifenden Ansatzes für die Menschenrechte im Rahmen der Migrationspolitik eingebunden wird und dass seine Anfragen in den Jahresbericht der Union über Menschenrechte und Demokratie in der Welt aufgenommen werden, und zwar auch in dessen Teil über den länderspezifischen Ansatz; fordert eine genauere parlamentarische Kontrolle der mit Drittländern abgeschlossenen Arbeitsvereinbarungen sowie der externen Kooperationsmaßnahmen der einschlägigen Agenturen der Union; fordert, dass den Berichten der Sachverständigen und den vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen eingeholten Daten über die Herkunftsländer der Flüchtlinge besser Rechnung getragen wird;

67.

erkennt die Rolle und den Beitrag der Zivilgesellschaft im Rahmen des politischen Dialogs an; betont, dass es wichtig ist, dass die Zivilgesellschaft im Rahmen der gesamten Außenpolitik der Union konsultiert wird, indem ein besonderes Augenmerk auf die uneingeschränkte Beteiligung, Transparenz und angemessene Verbreitung von Informationen über sämtliche Maßnahmen und Prozesse im Zusammenhang mit der Migration gelegt wird; weist darauf hin, dass Frauenorganisationen verstärkt an der Konfliktlösung auf der Ebene der Entscheidungsfindung beteiligt und dass weibliche Flüchtlinge und Vertriebene sowie Migrantinnen in geeigneter Weise in die Entscheidungen eingebunden werden müssen, die sie betreffen; fordert die Kommission und den EAD auf, die Kapazitäten der nationalen Menschenrechtsinstitutionen in Drittländern zu stärken, damit diese ihre Anstrengungen intensivieren können, was den Schutz der Rechte von Migranten und die Bekämpfung von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung sowie von Hassreden anbelangt, die sich gegen Migranten richten, wie es in der Belgrader Erklärung festgelegt ist, die von 32 nationalen Menschenrechtsbeauftragten und -institutionen angenommen wurde;

68.

fordert die Aufnahmeländer auf, den Stellenwert der Migrantenverbände, die sich unmittelbar in die Entwicklungsprogramme innerhalb der beteiligten Gesellschaften einbringen sollten, zu erhöhen;

69.

legt den Mitgliedstaaten nahe, ihrer Zusage nachzukommen, 0,7 % ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) in die Entwicklungshilfe fließen zu lassen; fordert, dass diese Hilfe nicht von einer Zusammenarbeit im Bereich der Migration abhängig gemacht wird, und fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Finanzierung für die Aufnahme von Flüchtlingen nicht unter Entwicklungshilfe zu verbuchen;

70.

betont, dass Entwicklungshilfeprogramme nicht für Zwecke eingesetzt werden sollten, die ausschließlich der Migrationssteuerung und dem Grenzmanagement dienen; fordert nachdrücklich, dass bei Entwicklungsprojekten der EU, mit denen Migranten und Asylbewerber unterstützt werden sollen, der Grundsatz „niemanden zurücklassen“ angewandt wird, indem der Schwerpunkt darauf gelegt wird, für den Zugang zu grundlegenden sozialen Dienstleistungen zu sorgen, insbesondere zu Gesundheitsversorgung und Bildung, und indem schutzbedürftigen Personen und Gruppen, zum Beispiel Frauen, Kindern, Minderheiten und indigenen Völkern, LGBT und Menschen mit Behinderungen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

71.

verweist auf die positiven Aspekte der Migration für die Entwicklung der Herkunftsländer der Migranten, etwa was die Heimatüberweisungen von Migranten betrifft, mit denen ein wichtiger Beitrag für die Familie und die gemeinschaftliche Entwicklung geleistet werden kann; legt den Staaten daher nahe, die Überweisungskosten zu senken;

72.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, für eine effiziente und wirksame Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu sorgen und bei ihrer Migrationspolitik gegenüber Drittländern den Schwerpunkt auf die Achtung der Menschenrechte zu legen;

73.

fordert die EU nachdrücklich auf, den Aspekt der Migration in den Rahmen für die Zeit nach dem Cotonou-Abkommen aufzunehmen, der die künftigen Beziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten bestimmen wird; stellt fest, dass der „Partnerschaftscharakter“ von GAMM-Instrumenten und die lokale Verantwortlichkeit für sie und ihre Wirksamkeit verbessert würden, wenn Drittländer umfassender in die Gestaltung und Aushandlung dieser Instrumente einbezogen würden;

74.

fordert, dass armen Ländern Schulden erlassen werden, damit sie dabei unterstützt werden, politische Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Achtung der Menschenrechte sichergestellt wird; betont, dass nachhaltige Lösungen zur Begleichung von Schulden, zu denen auch Standards für eine verantwortungsvolle Kreditvergabe und -aufnahme gehören, durch einen multilateralen Rechtsrahmen für Verfahren zur Umstrukturierung von Staatsschulden ermöglicht werden müssen, damit die Schuldenlast verringert wird und der Schuldenstand nicht völlig unerträglich wird und so die Bedingungen dafür geschaffen werden, dass die Menschenrechte dauerhaft geschützt werden;

75.

begrüßt, dass die Migration in die Ziele für nachhaltige Entwicklung aufgenommen wurde, und zwar in das 10. Ziel für nachhaltige Entwicklung, womit der Rahmen für die weltweite Entwicklungspolitik bis 2030 geschaffen wurde; weist darauf hin, dass die Staaten zugesagt haben, auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten, um „eine sichere, geordnete und reguläre Migration zu gewährleisten, bei der die Menschenrechte uneingeschränkt geachtet werden und Migranten, ungeachtet ihres Migrationsstatus, Flüchtlinge und Binnenvertriebene eine humane Behandlung erfahren“; stellt fest, dass Vertreibung nicht nur eine humanitäre Angelegenheit, sondern auch eine Herausforderung im Hinblick auf die Entwicklung ist, und dass daher eine bessere Koordinierung zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit stattfinden sollte; vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung eine Gelegenheit ist, in der Asyl- und Migrationspolitik einem rechtegestützten Ansatz mehr Gewicht zu verleihen und die Migration in Entwicklungsstrategien durchgehend zu berücksichtigen; fordert die internationale Gemeinschaft auf, messbare Indikatoren für die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu Migration anzunehmen und aufgeschlüsselte Daten zum Zugang, den Migranten insbesondere in Zielländern, die Entwicklungsländer sind, zu menschwürdiger Arbeit, Gesundheitsversorgung und Bildung haben, zu erheben und zu veröffentlichen, damit die Steuerung der Migration verbessert wird;

76.

betont, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) bei der Bekämpfung des Klimawandels unterstützen müssen, damit die Armut in diesen Ländern nicht weiter zunimmt und die Zahl der Vertriebenen aus ökologischen Gründen dadurch noch steigt;

77.

fordert die EU auf, sich aktiv an der Debatte über den Begriff „Klimaflüchtling“ sowie gegebenenfalls an der Ausarbeitung einer völkerrechtlichen Definition zu beteiligen;

78.

weist darauf hin, dass die Umsetzung, die Auswirkungen und die Kontinuität der verschiedenen Finanzierungsinstrumente, die in der Europäischen Union für Drittländer im Bereich der Migration zur Verfügung stehen und die Bereiche wie Migrationspolitik, internationale Entwicklungszusammenarbeit, Außenpolitik, Nachbarschaftspolitik und humanitäre Unterstützung umfassen, wirksamer koordiniert und bewertet werden müssen, zumal von 2004 bis 2014 mehr als 1 Mrd. EUR für mehr als 400 Projekte aufgebracht wurde;

79.

hebt die Wirkung der Instrumente der Union für die Zusammenarbeit im Bereich Migration, Asyl und Schutz der Menschenrechte hervor; nimmt zur Kenntnis, dass ein Nothilfe-Treuhandfonds zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der irregulären Migration und Vertreibungen in Afrika eingerichtet wurde; fordert eine Bewertung und Überwachung dieses Fonds sowie ähnlicher Vereinbarungen wie der Erklärung EU-Türkei sowie des Khartum- und Rabat-Prozesses;

80.

betont, dass bei Abkommen mit Drittländern der Schwerpunkt auf die Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Krisen gelegt werden muss, die zur Migration führen;

81.

hält eine intensivere Zusammenarbeit der Europäischen Union mit den Drittländern auf dem Gebiet der Instrumente im Rahmen des Gesamtansatzes für Migration und Mobilität (GAMM) für wichtig, wenn das Ineinandergreifen dieser Instrumente sowie deren Wirksamkeit und Beitrag zur Bewältigung der migrationspolitischen Herausforderungen gestärkt werden soll;

82.

hält es für notwendig, die Kohärenz des Gesamtansatzes für Fragen der Migration und Mobilität zu verbessern, strikte Mechanismen zur Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte in sämtliche externen Abkommen aufzunehmen und Projekte in den Herkunfts- und Transitländern vorrangig zu behandeln, durch die die Menschenrechte von Migranten verbessert werden können;

83.

legt der Union nahe, mit ihren engsten Partnern Mobilitätspartnerschaften zu schließen;

84.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Rückführung von Migranten in Herkunftsländer in Erwägung zu ziehen, von denen sie unter vollständiger Einhaltung ihrer Grund- und Verfahrensrechte und unter Gewährleistung ihrer Sicherheit aufgenommen werden können, und fordert in diesem Zusammenhang, dass freiwilligen Rückführungen ohne Zwang Vorrang eingeräumt wird; betont, dass die mit Drittländern im Rahmen dieser Strategien geschlossenen Abkommen Schutzklauseln umfassen müssen, durch die gewährleistet wird, dass die Rechte von Migranten, die in ihre jeweiligen Länder zurückgeführt werden, nicht verletzt werden und nicht die Gefahr besteht, dass sie verfolgt werden; erkennt an, dass regelmäßige Bewertungen wichtig sind, damit solche Abkommen auf keinen Fall mit Ländern geschlossen werden, die internationale Menschenrechtsnormen missachten;

85.

fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, die gezielt darauf ausgerichtet sind, Schleusernetze zu zerstören und dem Menschenhandel Einhalt zu bieten; fordert, dass für Personen, die internationalen Schutz suchen, legale und sichere Wege geschaffen werden, auch mittels humanitärer Korridore; fordert, dass Programme zur dauerhaften und verpflichtenden Neuansiedlung aufgelegt werden und dass Personen, die aus Krisengebieten fliehen, humanitäre Visa ausgestellt werden, auch damit sie die Möglichkeit haben, in ein Drittland einzureisen, um dort einen Asylantrag zu stellen; fordert, dass mehr legale Wege eingerichtet und allgemeine Regeln ausgearbeitet werden, durch die die Einreise und der Aufenthalt geregelt werden, damit Migranten die Möglichkeit haben, zu arbeiten bzw. eine Beschäftigung zu suchen;

86.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass zum Schutz von Migranten in Not beim Durchgang durch und an den Grenzen der Union eine Rahmenregelung geschaffen und diese besser umgesetzt werden muss;

87.

begrüßt die Einsätze gegen Schleuser und Menschenhändler und unterstützt die Stärkung des Managements der Außengrenzen der Union; betont, dass mit Blick auf ein rasches und langfristiges Vorgehen ein umfassender und konkreter Fahrplan erstellt werden muss, der die Zusammenarbeit mit Drittländern umfasst, damit organisierte kriminelle Schleusernetze bekämpft werden können;

88.

betont, dass der Schmuggel von Migranten mit dem Menschenhandel in Verbindung steht und einen schweren Verstoß gegen die Menschenrechte darstellt; weist darauf hin, dass Einsätze wie die Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR-MED) dazu dienen, konkret gegen den Schmuggel von Migranten vorzugehen; fordert die EU auf, derartige Einsätze fortzuführen und auszuweiten;

89.

hält es für notwendig, Überlegungen über eine Stärkung der Sicherheit und der Maßnahmen an den Grenzen anzustellen sowie darüber, wie die künftige Rolle von Frontex und EASO verbessert werden kann; ruft zur Solidarität und zu Engagement auf, auch in Form von ausreichenden Beiträgen mit Blick auf die Haushalte und Aktivitäten dieser Agenturen;

90.

betont, dass die Funktionsweise von „Hotspots“ und Einreisepunkten an den Außengrenzen der Union verbessert werden muss;

91.

fordert die Union auf, den Datenschutz in die Abkommen zur Nutzung und zum Austausch von Informationen an den Grenzen und auf den Migrationsrouten aufzunehmen;

92.

fordert die Europäische Union und die Aufnahmeländer zur Schaffung wirksamer Instrumente für die Koordinierung und Synchronisierung von Informationsströmen und für die Erhebung, den Abgleich und die Analyse von Daten auf;

o

o o

93.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Vereinten Nationen, dem Europarat, der Afrikanischen Union, der Organisation Amerikanischer Staaten sowie der Liga der Arabischen Staaten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 294 vom 12.8.2016, S. 18.

(2)  ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 47.

(3)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2016)0102.

(4)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2015)0312.

(5)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2016)0073.

(6)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2016)0300.

(7)  http://apum.parlement.ma/Future_Meetings/Docs/IISummit-of-Speakers_Lisbon-11MAY2015/DeclaracaoCimeira_EN.pdf

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0470.

(9)  ABl. C 179 vom 18.5.2016, S. 40.

(10)  UN International Migration Report 2015, verfügbar unter http://www.un.org/en/development/desa/population/migration/publications/migrationreport/docs/MigrationReport2015_Highlights.pdf

(11)  Artikel 13 Absatz 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR).


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/125


P8_TA(2016)0405

Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittländern

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten (2015/2315(INI))

(2018/C 215/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen (VN), insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die am 16. Dezember 1966 in New York verabschiedet wurden,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

gestützt auf Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

gestützt auf die Artikel 2, 3, 8, 21 und 23 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

gestützt auf die Artikel 81, 82, 83, 114, 208 und 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie, die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 (1) angenommen hat, und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019, die der Rat am 20. Juli 2015 (2) angenommen hat,

unter Hinweis auf die EU-Menschenrechtsleitlinien,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2014 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2013 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2013 zu Korruption im öffentlichen und privaten Sektor: Auswirkungen auf die Menschenrechte in Drittstaaten (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2013 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2013 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung (7),

unter Hinweis auf die Resolution 26/9 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 26. Juni 2014, in der die Gründung einer offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe mit dem Mandat zur Ausarbeitung eines rechtsverbindlichen internationalen Instruments bezüglich der Tätigkeiten transnationaler und anderer Unternehmen hinsichtlich der Menschenrechte beschlossen wurde,

unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die überarbeiteten Leitsätze für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, den Rahmen des Internationalen Rats für integrierte Berichterstattung (IIRC), die zehn Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen (Global Compact), die Norm für einen „Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung“ der Internationalen Organisation für Normung (ISO 26000) und das Handbuch für KMU für die ISO-Norm 26000 „Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung“ des Europäischen Büros des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe für die Normung,

unter Hinweis auf das Projekt „Realising Long-term Value for Companies and Investors“ (Langfristige Wertschöpfung für Unternehmen und Investoren), das derzeit gemäß den Grundsätzen der Vereinten Nationen für verantwortungsvolle Investitionen (PRI) und dem Globalen Pakt der Vereinten Nationen durchgeführt wird,

unter Hinweis auf die am 2. März 2016 angenommene Empfehlung des Europarates zum Thema „Menschenrechte und Wirtschaft“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011-14) (COM(2011)0681) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“, das Grünbuch der Kommission mit dem Titel: „Europäische Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen“ (COM(2001)0366) mit der darin enthaltenen Definition der sozialen Verantwortung der Unternehmen (SVU) und die folgenden Mitteilungen von 2006 und 2011,

unter Hinweis auf die extraterritorialen Verpflichtungen, die sich für Staaten aus den Maastrichter Prinzipien ergeben,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0243/2016),

A.

in der Erwägung, dass sich die EU auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören; in der Erwägung, dass sich die EU bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene (einschließlich ihrer Handelspolitik) „von [diesen] Grundsätzen leiten lässt“;

B.

in der Erwägung, dass die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte für alle Staaten und alle transnationalen und anderen Unternehmen ungeachtet ihrer Größe, des Wirtschaftszweigs, des Standorts, der Eigentumsverhältnisse und der Struktur gelten, auch wenn wirksame Kontroll- und Sanktionsmechanismen bei der weltweiten Umsetzung dieser Leitprinzipien nach wie vor problematisch sind; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 6. Februar 2013 auf die Besonderheiten von KMU hingewiesen hat, die im Rahmen von SVU-Strategien gebührend berücksichtigt werden sollten, sowie auf die Notwendigkeit eines an ihr Potenzial angepassten flexiblen SVU-Ansatzes;

C.

in der Erwägung, dass der aus zehn Grundsätzen bestehende Globale Pakt der Vereinten Nationen (Global Compact) (8) eine Aufforderung an die Unternehmen darstellt, innerhalb ihres Einflussbereichs eine Reihe von Grundwerten in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung zu übernehmen, zu fördern und umzusetzen, wobei die Unternehmen deren Einhaltung zusagen und sich dazu verpflichten, diese freiwillig in ihr unternehmerisches Handeln einzubeziehen;

D.

in der Erwägung, dass Unternehmen zu den Hauptakteuren der wirtschaftlichen Globalisierung, der Finanzdienstleistungen und des internationalen Handels gehören und alle geltenden Gesetze und gültigen internationalen Verträge einhalten sowie die Menschenrechte achten müssen; in der Erwägung, dass der Handel und die Menschenrechte sich durchaus gegenseitig stärken können und dass auch die Unternehmen eine wichtige Rolle spielen können, was die Schaffung positiver Anreize zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie sowie von Umweltnormen und Unternehmensverantwortung angeht, zumal sie verpflichtet sind, die Menschenrechte zu achten;

E.

in der Erwägung, dass diese Unternehmen zuweilen Menschenrechtsverletzungen verursachen oder diesen Vorschub leisten und Auswirkungen auf die Rechte schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie Minderheiten, indigene Völker, Frauen und Kinder haben oder zu Umweltproblemen beitragen;

F.

in der Erwägung, dass von Unternehmen begangene Menschenrechtsverletzungen ein weltweites Anliegen sind und dass alle Unternehmen in der ganzen Welt verpflichtet sind, die Menschenrechte zu achten, wobei die EU-Organe insbesondere verpflichtet sind, die Verantwortlichkeit von Unternehmen zu regeln, bei denen es eine Verbindung zur EU gibt;

G.

in der Erwägung, dass viele international aufgestellte Unternehmen aus Europa und von anderswo, die in Drittstaaten tätig sind, in Europa eine wesentliche Geschäftstätigkeit ausüben oder dort angesiedelt sind bzw. im Besitz europäischer Unternehmen sind, über Vermögenswerte oder Güter in Europa verfügen oder andere Unternehmen in Europa kontrollieren bzw. dort Investitionen erhalten oder die Finanzdienstleistungen von Instituten in Europa nutzen; in der Erwägung, dass die Globalisierung und die technologische Entwicklung in zunehmendem Maße dazu geführt haben, dass Unternehmen ihre Tätigkeiten an lokale Lieferanten auslagern bzw. Güter oder Dienstleistungen in ihren Liefer- und Produktionsketten nutzen, die von anderen Unternehmen aus den unterschiedlichsten Ländern mit unterschiedlicher Gerichtsbarkeit, unterschiedlichen Rechtssystemen, unterschiedlichen Graden des Menschenrechtsschutzes und Standards und unterschiedlichen Graden der Vollstreckung hergestellt oder geliefert werden;

H.

in der Erwägung, dass der Menschenrechtsschutz eine vorrangige Aufgabe der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union selbst sein muss; in der Erwägung, dass die EU bei der Aushandlung und Umsetzung mehrerer globaler Initiativen für globale Verantwortung im Zusammenhang mit der Förderung und Einhaltung internationaler Normen eine führende Rolle gespielt hat; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverstöße wirksame Rechtsmittel erfordern; in der Erwägung, dass ein gerechteres und wirksameres System von Rechtsmitteln nach einzelstaatlichem und internationalem Recht vonnöten ist, das sich mit von Unternehmen begangenen Menschenrechtsverletzungen beschäftigt;

I.

in der Erwägung, dass weltweit nach wie vor kein ganzheitlicher Ansatz im Hinblick auf Verantwortlichkeit von Unternehmen für Menschenrechtsverstöße existiert; in der Erwägung, dass den Opfern von Menschenrechtsverstößen, an denen internationale Unternehmen beteiligt sind, beim Zugang zu Rechtsmitteln eine Reihe von Hürden im Weg stehen, darunter Verfahrenshürden bezüglich der Zulässigkeit und Offenlegung von Beweismitteln, unerschwingliche Prozesskosten und das Fehlen eindeutiger Haftungsstandards in Bezug auf die Beteiligung von Unternehmen an Menschenrechtsverstößen;

Unternehmen und Menschenrechte

1.

weist darauf hin, dass durch die zunehmende Globalisierung und Internationalisierung von Geschäftstätigkeiten und Lieferketten den Unternehmen bei der Wahrung der Menschenrechte eine immer wichtigere Rolle zukommt und dadurch eine Situation entstanden ist, in der internationale Normen und Regeln sowie die internationale Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es gilt, Menschenrechtsverstöße in Drittstaaten zu verhindern; ist zutiefst über die in Drittstaaten begangenen Menschenrechtsverletzungen besorgt, darunter Fälle, die auf Entscheidungen der Leitung von Unternehmen aus der EU sowie von Einzelpersonen, nichtstaatlichen Akteuren und Staaten zurückzuführen sind; erinnert die Wirtschaftsakteure an ihre Verantwortung, was die Achtung der Menschenrechte im Rahmen ihrer globalen Tätigkeiten angeht, und zwar ganz abgesehen davon, wo sich die entsprechenden Nutzer befinden, sowie davon, ob der jeweilige Staat seinen eigenen Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte nachkommt;

2.

weist darauf hin, dass der rasante technische Fortschritt dringend unsere Aufmerksamkeit und einen angemessenen Rechtsrahmen erfordert;

3.

weist erneut auf die dringliche Notwendigkeit hin, auf allen Ebenen (einschließlich der einzelstaatlichen, europäischen und internationalen Ebene) fortlaufend, wirksam und kohärent zu handeln, damit gegebenenfalls von internationalen Unternehmen begangene Menschenrechtsverstöße und die rechtlichen Probleme wirksam in Angriff genommen werden, die sich aus der extraterritorialen Dimension von Unternehmen und ihrem Verhalten sowie der damit verbundenen Unsicherheit hinsichtlich der Frage ergeben, wer für Menschenrechtsverletzungen die Verantwortung trägt;

Der internationale Rahmen

4.

begrüßt die Annahme der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und unterstützt nachdrücklich deren weltweite Umsetzung; betont, dass sich die Vereinten Nationen einstimmig auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen verständigt haben und dabei von den EU-Mitgliedstaaten, der IAO und der Internationalen Handelskammer uneingeschränkt unterstützt wurden, wozu auch die Unterstützung für eine „intelligente Mischung“ aus regulatorischen und freiwilligen Maßnahmen gehört; fordert, dass die Vertreter der EU diese Leitprinzipien und auch andere internationale Normen für die soziale Verantwortung von Unternehmen im Rahmen des Menschenrechtsdialogs mit Drittländern konsequent ansprechen; fordert außerdem die Unternehmen auf, die Leitprinzipien umzusetzen, und zwar unter anderem durch die Einführung einer Sorgfaltspflicht und von Vorsichtsmaßnahmen im Sinne des Risikomanagements sowie durch die Bereitstellung wirksamer Abhilfemaßnahmen, wenn ihre Tätigkeiten negative Auswirkungen auf die Menschenrechte verursacht oder dazu beigetragen haben;

5.

betrachtet den Globalen Pakt der Vereinten Nationen, die Norm ISO 26000 zu sozialer Verantwortung, die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen als Instrumente, mit denen für verantwortliches Handeln bei der Geschäftstätigkeit von Unternehmen gesorgt werden kann;

Forderungen an Unternehmen und ihre Pflicht, die Menschenrechte zu achten

6.

fordert die europäischen und anderen Unternehmen auf, der Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte nachzukommen und die Ergebnisse in ihre Strategien und Verfahren einfließen zu lassen, die mit entsprechenden Mitteln und Befugnissen ausgestattet und ordnungsgemäß umgesetzt werden; unterstreicht, dass dies die Zuweisung ausreichender finanzieller Ressourcen erforderlich macht; weist darauf hin, dass Transparenz und Kommunikation im Hinblick auf Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenrechtsverstößen in Drittstaaten von grundlegender Bedeutung sind, wenn es eine ordentliche demokratische Kontrolle geben soll und damit die Verbraucher eine sachkundige Wahl treffen können;

7.

erkennt die enorme Bedeutung der sozialen Verantwortung der Unternehmen an und begrüßt den zunehmenden Einsatz von Instrumenten auf der Grundlage der sozialen Verantwortung der Unternehmen und der Selbstverpflichtung von Unternehmen; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass es sich bei der Achtung der Menschenrechte um eine moralische und rechtliche Verpflichtung für Unternehmen und ihre Leitung handelt, ungeachtet dessen, wo diese tätig sind und welche Größe die Unternehmen oder Branchen haben, und dass sie in eine langfristige wirtschaftliche Perspektive eingebettet werden sollte; stellt fest, dass für Unternehmen besondere rechtliche Verpflichtungen entsprechend ihrer Größe und Fähigkeiten geschaffen werden sollten, und dass die EU und die Mitgliedstaaten das Ziel des besten Menschenrechtsschutzes mittels der wirksamsten Maßnahmen verfolgen sollten, anstatt ein Übermaß an formalistischen und bürokratischen Verwaltungsvorschriften zu schaffen;

8.

ist der Auffassung, dass bei der Umsetzung von SVU-Leitlinien genügend Spielraum für die besonderen Anforderungen aller Mitgliedstaaten und Regionen vorhanden sein muss, insbesondere auch hinsichtlich der Kapazitäten von KMU; begrüßt die aktive Zusammenarbeit der Kommission unter Beteiligung des Parlaments und des Rates mit anderen internationalen Gremien, um langfristig eine grundsätzliche Annäherung der SVU-Initiativen und den Austausch und die Förderung bewährter Geschäftspraktiken im Bereich der SVU zu erreichen und die in der Norm ISO 26000 der Internationalen Organisation für Normung festgelegten Leitlinien durchzusetzen, um eine einheitliche globale, kohärente und transparente Definition der SVU sicherzustellen; fordert die Kommission auf, einen wirksamen Beitrag zur Orientierung und Koordinierung der Strategien der Mitgliedstaaten zu leisten, um für Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, das Risiko zusätzlicher Kosten infolge abweichender Vorschriften zu minimieren;

9.

bekräftigt, dass den besonderen Wesensmerkmalen von KMU Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, die hauptsächlich auf lokaler und regionaler Ebene in bestimmten Branchen tätig sind; hält es daher für unerlässlich, dass im Rahmen der SVU-Maßnahmen der Union, einschließlich der nationalen Aktionspläne für SVU, den spezifischen Ansprüchen von KMU Rechnung getragen wird, dass sie mit dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ in Einklang stehen und dass der informelle und intuitive Zugang von KMU zur SVU anerkannt wird; lehnt erneut alle Maßnahmen ab, die zusätzliche verwaltungstechnische, bürokratische oder finanzielle Belastungen für KMU zur Folge hätten, unterstützt dagegen Maßnahmen, die es KMU ermöglichen, gemeinsame Initiativen durchzuführen;

10.

weist darauf hin, dass — wenn festgestellt wird, dass Unternehmen Schaden angerichtet oder zu diesem beigetragen haben — sich diese moralisch und rechtlich verpflichtet fühlen sollten und wirksame Prozesse der Abhilfe für die betroffenen Personen oder Gemeinschaften bereitstellen oder sich an solchen beteiligen müssen; diese beinhalten Restitution, Entschädigung, Rehabilitierung und Garantien der Nichtwiederholung;

11.

begrüßt die Praxis, die Verantwortlichkeit für die Achtung der Menschenrechte in verbindliche vertragliche Vorgaben für Unternehmen und ihre Geschäfts- oder Privatkunden und Zulieferer aufzunehmen; weist darauf hin, dass solche Vorgaben in den meisten Fällen juristisch durchgesetzt werden können;

Forderungen an Unternehmen und ihre Pflicht, die Menschenrechte zu achten

12.

begrüßt ausdrücklich die begonnene Arbeit im Hinblick auf die Ausarbeitung eines verbindlichen Vertrags der Vereinten Nationen über Unternehmen und Menschenrechte; beklagt ein Verhalten, mit dem dieser Prozess behindert wird, und fordert, dass sich die EU-Mitgliedstaaten und die EU konstruktiv an diesen Verhandlungen beteiligen;

13.

weist auf die unterschiedlichen, sich jedoch ergänzenden Aufgaben von Staaten und Unternehmen in Bezug auf den Menschenrechtsschutz hin; weist ferner darauf hin, dass Staaten in ihrer Gerichtsbarkeit verpflichtet sind, die Menschenrechte zu schützen, unter anderem vor Verstößen, die von Unternehmen verübt wurden, selbst wenn diese in Drittstaaten tätig sind; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Staaten, in denen Menschenrechtsverstöße begangen werden, den Zugang der Opfer zu wirksamen Rechtsmitteln gewähren müssen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Achtung der Menschenrechte durch Drittstaaten — wozu ein wirksamer Rechtsschutz für die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Personen gehört — ein wesentlicher Bestandteil der auswärtigen Beziehungen der EU mit diesen Ländern ist;

14.

fordert von der Kommission und den Mitgliedstaaten eine stimmige Politik in Bezug auf die Wirtschaft und Menschenrechte auf allen Ebenen (innerhalb von und zwischen EU-Organen und zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und vor allem im Rahmen der EU-Handelspolitik); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den zuvor genannten Grundsatz ausdrücklich in alle von ihnen unterzeichneten Verträge aufzunehmen, und zwar im Einklang mit eingegangenen internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte; weist darauf hin, dass dies eine intensive Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Generaldirektionen der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes erfordern wird;

15.

fordert die EU, die Mitgliedstaaten, Drittstaaten und alle nationalen und internationalen Behörden auf, entsprechende verbindliche Instrumente für einen wirksamen Menschenrechtsschutz so rasch und so weitreichend wie möglich einzuführen und dafür zu sorgen, dass alle nationalen und internationalen Verpflichtungen uneingeschränkt eingehalten werden, die sich aus den oben genannten internationalen Regeln ergeben; bringt die Hoffnung zum Ausdruck, dass die europäischen Anstrengungen im Bereich SVU als Beispiel für andere Ländern dienen können; ist davon überzeugt, dass nationale Entwicklungsbanken eine Vorbildfunktion bei der nachprüfbaren Achtung der Menschenrechte einnehmen müssen;

16.

fordert alle Staaten, einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten, auf, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen unter anderem durch die Erstellung von Aktionsplänen in allen Bereichen, die in ihrer Zuständigkeit liegen, rasch und konsequent umzusetzen; bedauert es, dass trotz der Mitteilung der Kommission von 2011 zur sozialen Verantwortung der Unternehmen nicht alle Mitgliedstaaten entsprechende Erklärungen oder Strategien mit dem Verweis auf die Menschenrechte oder eigene Pläne zu dem Thema „Wirtschaft und Menschenrechte“ veröffentlicht haben, und fordert die EU nachdrücklich auf, ihren Plan zu veröffentlichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Aktionspläne gemäß der Anleitung durch die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu Wirtschaft und Menschenrechten auszuarbeiten oder zu überarbeiten; fordert, dass diese Pläne unter reger Beteiligung der Interessenträger auf der Grundlage von Bestandsaufnahmen ausgearbeitet werden, anhand welcher Lücken in Gesetzen erkannt werden, sowie die Erstellung von Mechanismen zur Überwachung der Umsetzung und Wirksamkeit dieser Pläne, Maßnahmen und Praktiken;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mit einem schlüssigen und ganzheitlichen Ansatz wirksame und bindende Rechtsvorschriften zu erlassen und damit ihrer Pflicht nachzukommen, Menschenrechtsverletzungen von Unternehmen, deren Handeln ihrer Gerichtsbarkeit unterliegt, zu verhindern, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und Abhilfe zu schaffen, auch wenn diese in Drittstaaten begangen wurden;

18.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, eindeutige Regeln zu formulieren, wonach Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, die Menschenrechte bei allen ihren Tätigkeiten in jedem Land und unter allen Gegebenheiten sowie im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen auch außerhalb der EU achten müssen; ist der Auffassung, dass Unternehmen (einschließlich in Drittstaaten tätiger Banken und anderer Finanz- und Kreditinstitute) entsprechend ihrer Größe und Fähigkeiten dafür Sorge tragen sollten, über Systeme zu verfügen, mit denen die Risiken eingeschätzt und potenzielle negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit und Wertschöpfungskette auf die Menschenrechte und den Arbeits-, Umwelt-, und Katastrophenschutz abgefedert werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, regelmäßig zu prüfen, ob derartige Gesetze ausreichen oder gegebenenfalls verbessert werden müssen;

19.

weist auf jüngste legislative Entwicklungen auf einzelstaatlicher Ebene hin, wie die Klausel über Transparenz in der Lieferkette im britischen Gesetz über moderne Sklavenarbeit und den französischen Gesetzentwurf über Sorgfaltspflicht, bei denen es sich um wichtige Schritte in Richtung einer verbindlichen Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte handelt; weist ferner darauf hin, dass auch die EU bereits Schritte in diese Richtung eingeleitet hat (EU-Holzverordnung, EU-Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen und Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie alle übrigen Staaten auf, dieses Modell für die Einführung einer verbindlichen Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechten zur Kenntnis zu nehmen;

20.

betont, dass eine verbindliche Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte sich an den Schritten orientieren sollte, wie sie in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen gefordert werden, sowie an bestimmten allgemeinen Grundsätzen in Bezug auf die vorausschauende Ermittlung von Risiken für die Menschenrechte, die Ausarbeitung strenger und vorzeigbarer Aktionspläne zur Verhinderung oder Minderung dieser Risiken, die angemessene Reaktion auf bekannte Verstöße und Transparenz; betont, dass in den politischen Maßnahmen die Größe und die sich daraus ergebenden Bewältigungsmöglichkeiten von Unternehmen berücksichtigt werden sollten, mit einem besonderen Augenmerk auf Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen; betont, dass für die Konsultierung aller maßgeblicher Akteure in allen Phasen sowie die Einsicht für alle betroffenen Interessenträger in alle relevanten Informationen über Projekte und Investitionen gesorgt werden sollte;

21.

fordert alle Staaten und insbesondere die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich als vorrangiges Ziel unverzüglich der Einrichtung einer verbindlichen Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte für Unternehmen zuzuwenden, die im Besitz des Staates sind oder von ihm kontrolliert werden bzw. eine wesentliche Unterstützung oder Dienste von staatlichen Stellen oder EU-Institutionen erhalten, sowie in Bezug auf Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen im Rahmen öffentlicher Aufträge zur Verfügung stellen;

22.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich an Unternehmen zu wenden, die Rohstoffe im Rahmen des gegenwärtigen Legislativverfahrens verwenden, die möglicherweise aus Konfliktgebieten stammen (zum Beispiel sogenannte Konfliktmineralien), damit diese die Beschaffung und Verwendung solcher Materialien durch die Kennzeichnung der Erzeugnisse offenlegen und vollständige Angaben über den Inhalt und die Herkunft von Erzeugnissen machen, indem sie ihre europäischen oder sonstigen Lieferanten ersuchen, diese Angaben offenzulegen; fordert Unterstützung für die verbindliche Sorgfaltspflicht von Importeuren von 3TG-Erzen und Metallen (Zinn, Tantal, Wolfram, Gold) in Bezug auf sogenannte Konfliktmineralien auf der Grundlage der OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten; fordert, dass dabei die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Lieferkette berücksichtigt wird;

23.

stellt mit Befriedigung fest, dass Großunternehmen und Konzerne infolge der Überarbeitung der geltenden Rechnungslegungsrichtlinie 2014/95/EU im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen ab 2017 verpflichtet sind, Informationen über Strategien, Risiken und Ergebnisse im Hinblick auf ihre Einhaltung der Menschenrechte und dazugehörige Fragen offenzulegen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die überarbeitete Rechnungslegungsrichtlinie innerhalb des festgelegten Zeitrahmens umzusetzen, wozu die Schaffung angemessener und wirksamer Regelungen gehört, mit denen sichergestellt wird, dass Unternehmen die Berichtspflichten erfüllen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, klare Leitlinien für Unternehmen über die neuen Auflagen bezüglich der Offenlegung nichtfinanzieller Informationen auszuarbeiten; empfiehlt, dass dazu ausführliche Angaben über die wesentlichen Mindestinhalte gehören sollten, die für ein richtiges und umfassendes Verständnis der hauptsächlichen Risiken und Auswirkungen in Bezug auf die Menschenrechte offenzulegen sind, die von der der Tätigkeit eines Unternehmens und seiner globalen Wertschöpfungskette ausgehen;

Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen

24.

fordert die Kommission auf, in Absprache mit allen Interessenträgern einschließlich der Zivilgesellschaft und Unternehmen eine gründliche Prüfung bestehender Hürden beim Zugang zu Gerichten von Mitgliedstaaten vorzunehmen, wenn es um Fälle mutmaßlicher Menschenrechtsverstöße geht, die von Unternehmen aus der EU in Drittstaaten verübt worden sein sollen; beharrt darauf, dass diese Prüfung dazu dienen soll, wirksame Maßnahmen zu ermitteln und zu fördern, mit denen diese Hürden ganz oder zum Teil aus dem Weg geräumt werden;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern rechtliche, administrative, legislative oder andere angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass im Falle solcher Menschenrechtsverletzungen die Betroffenen Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln haben, wenn ein in diesen Staaten angesiedeltes Unternehmen andere Unternehmen besitzt, führt oder kontrolliert, die für Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten verantwortlich sind; fordert diese Staaten auf, angemessene Maßnahmen zur Beseitigung der rechtlichen, praktischen oder anderen entsprechenden Hürden zu ergreifen, die einem Zugang zu Rechtsmitteln im Wege stehen könnten, und angemessene verfahrensrechtliche Instrumente einzuführen, damit die in Drittstaaten Betroffenen Zugang zu Zivil- und Strafgerichten erhalten; fordert in diesem Zusammenhang die Staaten auf, den Schleier der Rechtspersönlichkeit zu lüften, der Schuld daran trägt, dass in vielen Fällen Unklarheit über die tatsächlichen Eigentümer von bestimmten Unternehmen besteht;

26.

fordert die EU und alle Staaten, insbesondere die EU-Mitgliedstaaten, auf, sich der finanziellen und verfahrenstechnischen Lasten in Zivilklagen anzunehmen; begrüßt die am 11. Juni 2013 angenommene Empfehlung der Kommission 2013/396/EU (9) und legt allen Mitgliedstaaten nahe, sich danach zu richten; ist der Auffassung, dass der in der Empfehlung enthaltene Mechanismus zu einer Senkung der Verfahrenskosten für Opfer von Menschenrechtsverstößen führen könnte; spricht sich dafür aus, dass diese Art von Rechtsmittel von allen Opfern von Menschenrechtsverstößen, auch in Drittstaaten, genutzt wird, und fordert einheitliche Standards, damit repräsentative Verbände im Namen mutmaßlicher Opfer Klage einreichen können;

Forderungen an die Kommission

27.

ist sich dessen bewusst, dass die „Unternehmensverantwortung“ nicht für sich allein betrachtet werden kann, sondern dass davon auch viele unterschiedliche Rechts- und Politikbereiche berührt sind;

28.

begrüßt die von den Dienststellen der Kommission eingeführten nicht bindenden Initiativen für ein verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement im Privatsektor, weist jedoch darauf bin, dass nicht bindende Initiativen für den Privatsektor alleine nicht ausreichen; fordert umgehend verbindliche und durchsetzbare Regeln mit entsprechenden Sanktionen und unabhängige Überwachungsmechanismen;

29.

begrüßt das neue Allgemeine Präferenzsystem (APS+), das am 1. Januar 2014 (10) in Kraft getreten ist und eines der wichtigsten handelspolitischen Instrumente der EU zur Förderung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte, des Umweltschutzes und der verantwortungsvollen Regierungsführung in nicht gefestigten Entwicklungsländern ist; begrüßt insbesondere den konsequenten und systematischen ASP+-Überwachungsmechanismus und fordert die Hinwendung zu einer wirksamen Umsetzung der in dem Abkommen aufgeführten Abkommen auf einzelstaatlicher Ebene;

30.

betont die Tatsache, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Menschenrechte schützen müssen; weist darauf hin, dass Handelsabkommen im Allgemeinen dazu beitragen können, das globale auf Regeln beruhende Handelssystem zu stärken, und dass der Handel und die Werte Hand in Hand gehen müssen, wie es auch die Kommission unlängst in ihrer neuen Handelsstrategie mit dem Titel „Handel für alle“ dargelegt hat; weist darauf hin, dass die potenziellen Auswirkungen von Handels- und Investitionsabkommen auf die Menschenrechte geprüft werden müssen und dass auf dieser Grundlage alle erforderlichen Menschenrechtsklauseln und Schutzmechanismen darin aufgenommen werden, mit denen die festgestellten Risiken in Bezug auf die Menschenrechte verringert und angegangen werden können; verlangt, dass die Kommission so rasch wie möglich alle notwendigen und verfügbaren Maßnahmen ergreift, damit ein ganzheitlicher und schlüssiger Ansatz verfolgt wird, und fordert mit Nachdruck eine systematische Aufnahme der Regeln zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen in Handels- und Investitionsabkommen, deren Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene und den Verweis auf international anerkannte Grundsätze und Leitlinien;

31.

fordert die Kommission dringend auf, einen Legislativvorschlag für die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vorzulegen, da mit von europäischen Unternehmen hergestellten technischen Produkten immer noch in der ganzen Welt Menschenrechtsverletzungen verursacht werden;

32.

fordert nachdrücklich, dass ein schlüssiger Rechtsrahmen geschaffen wird, zu dem Regeln für den Zugang zu Gerichten, die rechtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Durchsetzung von Gerichtsentscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das geltende Recht und die Rechtshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten unter Beteiligung von Drittstaaten gehören;

33.

fordert Überlegungen über die Ausweitung der Regeln über die Gerichtsbarkeit gemäß der Brüssel-I-Verordnung (11) auf Beklagte aus Drittstaaten in Verfahren gegen Unternehmen, die unter anderem eine klare Verbindung zu einem Mitgliedstaat haben, weil sie in der EU ihren Sitz haben, in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten in der EU ausüben oder ihre Hauptniederlassung dort haben, oder gegen Unternehmen, für die die EU ein wesentlicher Absatzmarkt ist;

34.

fordert einen verbesserten Zugang zu Beweismitteln mittels verbesserter Verfahren bezüglich der Offenlegung von Beweismitteln;

35.

weist darauf hin, dass es bei von Unternehmen begangenen Menschenrechtsverletzungen um eine strafrechtliche Verantwortung von Personen gehen kann, und fordert, dass die für diese Straftaten Verantwortlichen auf der zuständigen Ebene strafrechtlich verfolgt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, rechtliche, verfahrenstechnische und praktische Hürden in Angriff zu nehmen, die Strafverfolgungsbehörden daran hindern, gegen Unternehmen bzw. deren Vertreter, die an Straftaten in Zusammenhang mit Menschenrechtsverstößen beteiligt sind, zu ermitteln und sie strafrechtlich zu verfolgen;

36.

fordert, dass der Rat und die Kommission gemäß Artikel 83 AEUV handeln, damit Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität mit einer grenzüberschreitenden Dimension in Bezug auf schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eingeführt werden;

37.

unterstreicht, dass die vorbehaltlose Einhaltung der Menschenrechte in der Produktionskette von grundlegender Bedeutung und nicht lediglich eine Frage der Auswahl für den Verbraucher ist; fordert zur stärkeren Bewusstseinsbildung bei Produzenten und Verbrauchern die Einführung eines Kennzeichnungslabels „zertifiziert frei von Verstößen“ auf EU-Ebene auf freiwilliger Basis, wobei dieses von einem unabhängigen Gremium mit Inspektionsbefugnissen gemäß strengen Regeln kontrolliert wird, das überprüfen und bescheinigen kann, dass es in keiner Phase der Fertigungskette der betreffenden Ware zu Verstößen gekommen ist; ist der Überzeugung, dass die EU und die Mitgliedstaaten diese Produktmarke „frei von Verstößen“ fördern sollten; empfiehlt, dass diesen Erzeugnissen, die gemäß dieser Produktmarke „frei von Verstößen“ sind, Vorteile gewährt werden;

38.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine EU-weite Kampagne zu starten, mit der die Kennzeichnung „frei von Verstößen“ eingeführt und gefördert wird und europäische Verbraucher nachdrücklich aufgefordert werden, sich für Produkte und Unternehmen zu entscheiden, die über diese Kennzeichnung verfügen; fordert ferner alle Unternehmen auf, bewährte Verfahren in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte und damit zusammenhängende Aspekte einzuführen;

39.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, regelmäßig über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen für einen wirksamen Menschenrechtsschutz im Rahmen einer Geschäftstätigkeit sowie über die erzielten Resultate, die verbliebenen Lücken beim Menschenrechtsschutz und die Empfehlungen, wie diese künftig behoben werden können, Bericht zu erstatten;

o

o o

40.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte sowie dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln.

(1)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11855-2012-INIT/de/pdf

(2)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10897-2015-INIT/de/pdf

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0470.

(4)  ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 141.

(5)  ABl. C 181 vom 19.5.2016, S. 2.

(6)  ABl. C 24 vom 22.1.2016, S. 28.

(7)  ABl. C 24 vom 22.1.2016, S. 33.

(8)  https://www.unglobalcompact.org/what-is-gc/mission/principles

(9)  ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 60.

(10)  http://ec.europa.eu/trade/policy/countries-and-regions/development/generalised-scheme-of-preferences/

(11)  http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=URISERV%3Al33054


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/133


P8_TA(2016)0406

EU-Strategie für Flüssigerdgas und die Speicherung von Gas

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu einer EU-Strategie für Flüssigerdgas und die Speicherung von Gas (2016/2059(INI))

(2018/C 215/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Februar 2016 mit dem Titel „Eine EU-Strategie für Flüssigerdgas und die Speicherung von Gas“ (COM(2016)0049),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ (COM(2015)0080) und ihre Anlagen,

unter Hinweis auf die Energiestrategie 2030, die in der Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 2014 mit dem Titel „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020–2030“ (COM(2014)0015) skizziert wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2014 mit dem Titel „Energieeffizienz und ihr Beitrag zur Energieversorgungssicherheit und zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (COM(2014)0520),

unter Hinweis auf den Beitrag der Arbeitsgruppe I zum fünften Sachstandsbericht des Weltklimarates (IPCC) mit dem Titel „Klimaänderung 2013: Physikalisch-wissenschaftliche Grundlagen“,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (1),

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) geschlossen wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2011 mit dem Titel „Energiefahrplan 2050“ (COM(2011)0885),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (COM(2011)0112),

unter Hinweis auf das dritte Energiepaket,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Februar 2016 mit dem Titel „Eine EU-Strategie für die Wärme-und Kälteerzeugung“(COM(2016)0051),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 16/2015 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Verbesserung der Sicherheit der Energieversorgung durch die Entwicklung des Energiebinnenmarkts: Es bedarf größerer Anstrengungen“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2015 zu dem Thema „Wege zu einer europäischen Energieunion“ (2),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0278/2016),

A.

in der Erwägung, dass Gas in den nächsten Jahrzehnten im Energiesystem der EU in der industriellen Produktion, als Wärmequelle in Gebäuden und zur Unterstützung der erneuerbaren Energieträger wichtig sein kann, während die EU ihre ehrgeizigen Ziele in Bezug auf Treibhausgasemissionen, Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger erfüllt und den Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen vollzieht, wobei Gas allmählich eine immer geringere und sauberen Energieträgern dafür eine immer größere Bedeutung zukommen wird;

B.

in der Erwägung, dass Gas ein fossiler Brennstoff ist, bei dem im Laufe seines Lebenszyklus (Förderung, Transport, Verbrauch) in erheblichem Ausmaß Methanemissionen anfallen können; in der Erwägung, dass Methan über einen Zeitraum von 20 Jahren ein wesentlich höheres Erderwärmungspotenzial als CO2 und mithin erhebliche Auswirkungen auf den Klimawandel hat;

C.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union verpflichtet hat, bis 2050 die Treibhausgasemissionen um 80 bis 95 % gegenüber 1990 zu reduzieren;

D.

in der Erwägung, dass die Abhängigkeit der EU von Gaseinfuhren in den nächsten Jahren zunehmen dürfte und in bestimmten Mitgliedstaaten, in denen es keine oder wenige alternative Lieferanten und Versorgungswege gibt, bereits 100 % erreicht hat;

E.

in der Erwägung, dass Flüssigerdgas eine Chance für die EU ist, was sowohl die zunehmende Wettbewerbsfähigkeit im Zuge eines Abwärtsdrucks auf die Erdgaspreise als auch die Erhöhung der Versorgungssicherheit anbelangt; in der Erwägung, dass Erdgas auch eine flexible Absicherung für erneuerbare Energiequellen bei der Stromerzeugung ist;

F.

in der Erwägung, dass die Verwendung von Erdgas (Druckgas und Flüssigerdgas) im Verkehr, wie in der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe vorgesehen, einen hohen Nutzen für die Umwelt hätte;

G.

in der Erwägung, dass die EU die Erschließung ihrer einheimischen konventionellen Erdgasvorkommen, etwa jener, die im Gebiet von Zypern entdeckt wurden, entschlossen vorantreiben sollte;

H.

in der Erwägung, dass die EU als weltweit zweitgrößter Einführer von Flüssigerdgas in der internationalen Energiediplomatie vorausschauender agieren sollte;

I.

in der Erwägung, dass ein umfassender Vorschlag für die Nutzung einheimischer Energiequellen, beispielsweise der Erdgasfelder in der zyprischen AWZ, vorangebracht werden sollte und dass die Errichtung eines Terminals für die Verflüssigung von Erdgas auf Zypern, das auch für die Erschließung der Erdgasvorkommen in angrenzenden Gebieten genutzt werden kann, unterstützt werden sollte;

J.

in der Erwägung, dass die EU die Vorteile eines integrierten Energiebinnenmarkts immer noch nicht uneingeschränkt nutzen kann, weil die Verbindungsleitungen nicht ausreichen, es an Geschlossenheit mangelt und das dritte Energiepaket bislang nur unvollständig umgesetzt wurde;

K.

in der Erwägung, dass in der Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie fünf sich gegenseitig verstärkende und eng miteinander verknüpfte Dimensionen definiert werden, nämlich Sicherheit der Energieversorgung, ein vollständig integrierter europäischer Energiemarkt, Energieeffizienz, die Verringerung der CO2-Emissionen der Wirtschaft sowie Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit; in der Erwägung, dass in der Strategie zudem erschwingliche Energiepreise für alle gefördert werden sollten;

Einleitung

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine EU-Strategie für Flüssigerdgas und die Speicherung von Gas“; ist der Ansicht, dass ein Energiebinnenmarkt, bei dem Flüssigerdgas und die Speicherung von Gas voll integriert sind, für das Endziel einer krisenfesten Energieunion von wesentlicher Bedeutung sein wird;

2.

weist erneut darauf hin, dass die EU-Strategie für Flüssigerdgas und die Speicherung von Gas eines der Elemente der Energieunion ist, an deren Beispiel konkret gezeigt werden soll, dass die EU bestrebt ist, rasch auf ein nachhaltiges, sicheres und wettbewerbsgeprägtes Energiesystem umzustellen, und mit der angestrebt wird, die Abhängigkeit von externen Gaslieferanten zu beenden; hebt hervor, dass eines der Ziele der Energieunion darin besteht, dass die EU im Bereich erneuerbare Energiequellen der weltweit führende Akteur wird;

3.

in der Erwägung, dass die Erdgaspolitik der EU im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris, das auf der CoP 21 geschlossen wurde, an das Ziel, den weltweiten Temperaturanstieg auf 1,5 oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, angepasst werden muss; in der Erwägung, dass Gas im Energiesystem der EU bis 2050, wenn gemäß dem Übereinkommen von Paris und dem Energiefahrplan der EU die Treibhausgasemissionen um 80 bis 95 % unter den Stand von 1990 verringert worden sein müssen, voraussichtlich nach wie vor wichtig sein wird, insbesondere in der industriellen Produktion und als Wärmequelle in Gebäuden; in der Erwägung, dass Gas eine immer geringere Bedeutung zukommen wird und seine Verwendung langfristig auslaufen muss, während die EU ihre ehrgeizigen Ziele in Bezug auf Treibhausgasemissionen, Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger erfüllt und den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft vollzieht;

4.

ist der Ansicht, dass Energieversorgungssicherheit am effizientesten durch eine bessere Koordinierung der einzelstaatlichen energiepolitischen Maßnahmen, die Schaffung einer wahren Energieunion mit einem Energiebinnenmarkt, eine gemeinsame Energiepolitik und die diesbezügliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und des Vertrauens erzielt werden kann; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die stärkere Vernetzung der Energiepolitik den Mitgliedstaaten zugutekommen, mit den Zielen und internationalen Verpflichtungen der EU und den erklärten Zielen im Einklang stehen und den Interessen der Mitgliedstaaten und ihrer Bürger nicht zuwiderlaufen sollte; unterstützt die Bemühungen, einen gemeinsamen Standpunkt der EU in multilateralen Energieinstitutionen und energiepolitischen Rahmenvereinbarungen auszuarbeiten;

5.

ist der Ansicht, dass alle Unionsbürger Zugang zu einer sicheren und erschwinglichen Energieversorgung haben müssen; weist in diesem Zusammenhang auf die aktuellen Entwicklungen auf den Weltmärkten für Flüssigerdgas hin, wo aufgrund eines Überangebots die Preise gesunken sind, sodass die Verbraucher in der EU durch vergleichsweise günstigere Gaslieferungen in den Genuss niedrigerer Energiekosten kommen könnten; betont, dass sichere, bezahlbare und nachhaltige Energie eine wesentliche Triebkraft für die Wirtschaft in der EU und ein entscheidender Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Energiestrategie der Union der Beseitigung der Energiearmut Vorrang zu geben und im Wege des EU-weiten Austauschs bewährter Verfahren die Energieversorgung zu verbessern;

6.

betont, dass eine Strategie der EU für Flüssigerdgas mit der Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion im Einklang stehen muss, um zur Verbesserung der Sicherheit der Energieversorgung, zur Verringerung der CO2-Emissionen, zur langfristigen Nachhaltigkeit der Wirtschaft und zu erschwinglichen und wettbewerbskonformen Energiepreisen beizutragen;

7.

stimmt der Einschätzung der Kommission zu, dass Mitgliedstaaten im Ostseeraum, in Mittel- und Südosteuropa und in Irland — trotz der beträchtlichen Bemühungen einiger Mitgliedstaaten um den Ausbau der Infrastruktur — immer noch sehr stark von einem einzigen Lieferanten abhängig und Versorgungsschocks und -unterbrechungen ausgesetzt sind;

8.

stellt fest, dass durch die Verfügbarkeit von Flüssigerdgas — einschließlich der dafür erforderlichen Fernleitungsinfrastruktur — in diesen Mitgliedstaaten die aktuelle Energieversorgungssicherheit nicht nur in materieller, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht verbessert werden könnte, da sie zu wettbewerbskonformeren Energiepreisen beitragen würde;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine effizientere und bessere Nutzung der bestehenden Infrastruktur, auch jener zur Speicherung von Gas, zu fördern und Anreize dafür zu schaffen;

10.

weist auf das Potenzial der Power-to-Gas-Technologie („Strom zu Gas“) hin, mit der Energie aus erneuerbaren Quellen gespeichert und in Form eines CO2-neutralen Gases für den Verkehr und die Wärme- und Stromerzeugung genutzt werden kann;

11.

hält es für notwendig, das Gasversorgungssystem der EU stärker zu diversifizieren und flexibler zu gestalten und so einen Beitrag zu dem zentralen Ziel der Energieunion, nämlich einer sicheren, krisenfesten und wettbewerbsfähigen Gasversorgung, zu leisten; fordert die Kommission auf, eine Strategie mit dem Ziel auszuarbeiten, die Abhängigkeit der EU von Gas auf lange Sicht zu verringern, und damit der Verpflichtung nachzukommen, bis 2050 die Treibhausgasemissionen um 80 bis 95 % gegenüber 1990 zu verringern; betont in diesem Zusammenhang, dass die Abhängigkeit der EU von importierten fossilen Brennstoffen erheblich verringert werden könnte, wenn Energieeffizienz als übergeordneter Grundsatz gälte und die Subventionen für fossile Brennstoffe schrittweise abgeschafft würden;

12.

weist darauf hin, dass es bereits mehrmals verbindliche klimaschutz- und energiepolitische Ziele für das Jahr 2030 — die Verringerung der Treibhausgasemissionen der EU um mindestens 40 %, einen Anteil der erneuerbaren Energieträger am Energiemix von mindestens 30 % und eine Steigerung der Energieeffizienz um 40 % — gefordert hat, die mittels einzelner nationaler Zielvorgaben zu erreichen sind;

13.

betont, dass darauf hingewirkt werden muss, dass die derzeit vorhandenen Flüssigerdgasterminals möglichst effizient — grenzüberschreitend — genutzt werden, bevor neue Rückvergasungsterminals gefördert werden, damit im Zusammenhang mit der Infrastruktur für fossile Brennstoffe keine Systembindung entsteht und keine Vermögenswerte verloren gehen und damit die Verbraucher nicht die Kosten für neue Projekte tragen müssen; ist der Ansicht, dass die Kommission ihre Analysen zur Gasnachfrage und ihre Risiko- und Bedarfsbewertungen sorgfältig überarbeiten muss;

Errichtung der fehlenden Infrastruktur

Flüssigerdgasinfrastruktur

14.

weist erneut darauf hin, dass es in der EU als Ganzes ausreichend Terminals für die Rückvergasung von Flüssigerdgas gibt, und stellt fest, dass die Auslastung mehrerer dieser Terminals gering ist, weil die Binnennachfrage nach Erdgas in den vergangenen Jahren schwach und der Weltmarktpreis für Flüssigerdgas verhältnismäßig hoch war; hebt hervor, dass alle Mitgliedstaaten, insbesondere jene, die von einem einzigen Lieferanten abhängig sind, entweder direkt oder indirekt über andere Mitgliedstaaten Zugang zu Flüssigerdgas haben sollten;

15.

betont, dass marktgestützte Lösungen und die Nutzung bestehender Flüssigerdgasinfrastruktur auf regionaler Ebene in den meisten Fällen Priorität haben sollten; stellt jedoch fest, dass entsprechende Lösungen je nach nationalen und marktspezifischen Besonderheiten — etwa dem Grad der Vernetzung, der Verfügbarkeit von Speicherlösungen sowie den Marktstrukturen — unterschiedlich aussehen können;

16.

betont, dass sich der Verlust von Vermögenswerten nur verhindern lässt, wenn eine sorgfältige Analyse der Alternativen und Optionen für die Versorgung mit Flüssigerdgas aus der Sicht der Regionen und der ökologischen Nachhaltigkeit durchgeführt wird, wobei vor Entscheidungen über neue Infrastruktur den klimaschutz- und energiepolitischen Zielen der Union und dem Grundsatz der räumlichen Ausgewogenheit Rechnung zu tragen ist, damit die Energieversorgungssicherheit gesteigert und die bestehende Infrastruktur möglichst effizient genutzt wird;

17.

erachtet die regionale Zusammenarbeit beim Bau neuer Flüssigerdgasterminals und -verbindungsleitungen als besonders wichtig und hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten mit Meereszugang eng mit den Binnenstaaten zusammenarbeiten sollten, damit keine übermäßigen Investitionen in unnötige oder unwirtschaftliche Projekte getätigt werden; betont in diesem Zusammenhang, dass sich noch mehr Möglichkeiten für die Versorgung mit Flüssigerdgas ergäben, wenn die West-Ost- und Süd-Nord-Korridore — mit verbesserten Kapazitäten für den Umkehrfluss — noch besser genutzt würden; vertritt die Auffassung, dass Fachkompetenz und Informationen, beispielsweise in Bezug auf Energiespeicheranlagen und Ausschreibungsverfahren für Flüssigerdgas und Verbindungsleitungen, gemeinsam ausgebaut werden könnten; ist der festen Überzeugung, dass mithilfe der Strategie der EU sichergestellt werden muss, dass Flüssigerdgas in allen Regionen Europas verfügbar ist;

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Strategien auszuarbeiten, mit denen Anlagen gefördert werden, die künftig für die Weiterleitung und Speicherung von Erdgas aus erneuerbaren Quellen genutzt werden können;

19.

betont, dass die Strategie auch vorsehen sollte, dass Flüssigerdgas als Alternative zum Ausbau der Infrastruktur für die Übertragung und Verteilung von Gas in Gebieten verwendet wird, in denen dieser Ausbau derzeit nicht kosteneffizient ist; betont, dass kleine Flüssigerdgasanlagen die optimale Infrastruktur bieten können, um Erdgas an Orten, an denen sich Investitionen in die Gasinfrastruktur nicht rentieren, stärker zu nutzen, was auch eine stärkere Verwendung von Gas zur Wärmeerzeugung und damit die Begrenzung der sogenannten Emissionen in geringer Höhe umfasst;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wesentliche Vorhaben von gemeinsamem Interesse vollständig umzusetzen und vor allem den wirtschaftlichsten und ökologisch effizientesten Vorhaben, die von den drei regionalen hochrangigen Gruppen ermittelt wurden, hohe Priorität zuzuweisen; betont, dass der Bau von Flüssigerdgasterminals, die benötigt werden, um die entsprechende Gasnachfrage zu decken, allein nicht ausreicht und dass eine unterstützende Fernleitungsinfrastruktur mit angemessenen Entgelten unbedingt erforderlich ist, damit außerhalb der Zielländer Gewinne erwirtschaftet werden können;

21.

begrüßt, dass wichtige Flüssigerdgasprojekte (z. B. der Nord-Süd-Korridor) als Vorhaben von gemeinsamen Interesse gelten; fordert die Kommission auf, die Balkanländer uneingeschränkt in die Planung des weiteren Ausbaus des Erdgasfernleitungsnetzes und des transeuropäischen Energienetzes einzubeziehen, damit die Energiebranche der EU eine zentrale Funktion in diesem Raum übernehmen kann;

22.

unterstützt den Vorschlag der Kommission, den sie bei der laufenden Überarbeitung der Verordnung über die Energieversorgungssicherheit vorgelegt hat und der vorsieht, die bestehenden Ausnahmeregelungen für Gastransporte in Umkehrflussrichtung der Verbindungsleitungen zu überprüfen, und begrüßt, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) dabei mehr Aufgaben erhalten hat; weist darauf hin, dass die ACER unterbesetzt ist und dass es ihr an Ressourcen mangelt; betont, dass ihr die notwendigen Ressourcen, insbesondere ausreichend eigene Mitarbeiter, zur Verfügung gestellt werden müssen, damit sie die ihr durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann;

Speicherinfrastruktur

23.

weist erneut darauf hin, dass die geologischen Gegebenheiten bei der Erschließung neuer Gasspeicherstätten ein entscheidender Faktor sind, und stellt fest, dass die europäischen Gasspeicherstätten derzeit Überkapazitäten aufweisen; betont, dass durch regionale Zusammenarbeit, eine angemessene Anzahl an Gasverbindungsleitungen und die Beseitigung interner Engpässe die Auslastung bestehender Gasspeicher deutlich verbessert werden könnte; hebt hervor, dass bei der Planung, beim Bau und im Betrieb von Speicherinfrastruktur für Flüssigerdgas die strengsten Umweltnormen eingehalten werden müssen;

24.

weist erneut darauf hin, dass die grenzüberschreitende Zugänglichkeit von Gasspeicherstätten wesentlich dazu beizutragen hat, bei Gasmangel und in Not- und Krisensituationen den Grundsatz der Energiesolidarität umzusetzen;

25.

betont, dass eine Nutzung der Speicherkapazität der Ukraine in größerem Umfang als bisher nur möglich ist, wenn für einen angemessenen, stabilen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmen und die Integrität der Versorgungsinfrastruktur in der Ukraine gesorgt werden kann und wenn Gasverbindungsleitungen in angemessenem Umfang bestehen, sodass der Energieträger ungehindert ohne physische Barrieren über Grenzen hinweg transportiert werden kann; betont darüber hinaus, dass sich die vom Gas abhängige Industrie der Ukraine schon bald erholen dürfte und daher zusätzliche Gaseinfuhren notwendig sein werden; vertritt die Auffassung, dass die EU die Ukraine dabei unterstützen sollte, sich von der Abhängigkeit von Erdgas aus Russland zu lösen und auf Flüssigerdgas umzusteigen;

Anbindung von Flüssigerdgasanlagen und -speichern an die Märkte

26.

betont, dass regionale hochrangige Gruppen — beispielsweise die hochrangige Gruppe für Erdgas-Verbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa (CESEC), der Verbundplan für den baltischen Energiemarkt (BEMIP) und die hochrangige Gruppe in Südwesteuropa — wichtige Arbeit leisten; ist der Ansicht, dass eine derartige, auf Freiwilligkeit beruhende regionale Abstimmung sehr effizient ist, und begrüßt die Vermittlerrolle der Kommission bei diesen Vereinbarungen; betont, dass die gebilligten Aktionspläne pragmatisch und rasch durchgeführt werden müssen, und fordert nachdrücklich, dass die Umsetzung genau verfolgt wird;

27.

betont, dass kosteneffiziente und ökologisch nachhaltige Optionen für die Energieversorgung gefunden werden müssen, um die Versorgungssicherheit der Iberischen Halbinsel, Mittel- und Südosteuropas, der baltischen Staaten und Irlands langfristig zu erhöhen, da sie allesamt unzureichend an den Energiebinnenmarkt angebunden bzw. unzureichend in ihn integriert sind und entsprechend dem Grundsatz der Solidarität die uneingeschränkte Unterstützung der Union verdienen; hebt hervor, dass die am schwächsten gestellten Länder, die nach wie vor Energieinseln sind, wie Zypern und Malta, unterstützt werden müssen, damit sie ihre Energiequellen und Versorgungswege diversifizieren können; betont in diesem Zusammenhang, dass mit Flüssigerdgas und der Speicherung von Gas dazu beigetragen werden muss, jeglicher energiewirtschaftlicher Isolation von Mitgliedstaaten und Regionen der EU schrittweise ein Ende zu bereiten;

28.

ruft zur Gasförderung im Mittelmeerraum, im Schwarzmeerraum und im Raum des Kaspischen Meeres auf sowie dazu, die Binnenstaaten in Mittel- und Südosteuropa mit diesen neuen Kapazitäten zu vernetzen, um die Versorgungsquellen in diesen Räumen zu diversifizieren; stellt fest, dass so Wettbewerb zwischen mehreren Gaslieferquellen geschaffen wird und im Rahmen erdölindexierter Verträge vorgesehene Einfuhren von Erdgasmengen ersetzt werden, sodass die Verhandlungsmacht der Mitgliedstaaten zunimmt; betont, dass keine einzelne Energiequelle je den vollständigen Energiebedarf der EU decken kann und daher eine Diversifizierung sowohl der heimischen Märkte als auch der Drittmärkte von entscheidender Bedeutung ist; vertritt daher die Auffassung, dass die im Gebiet Zyperns entdeckten heimischen konventionellen Gasvorkommen tatkräftig erschlossen werden sollten;

29.

unterstützt die Absicht der Kommission, Projektträgern mehr Informationen und Unterstützung in Bezug auf die einzelnen Optionen für die Projektfinanzierung wie den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die Fazilität „Connecting Europe“, die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und diverse technische Lösungen zur Verfügung zu stellen;

30.

stellt fest, dass das Ermitteln kosteneffizienter und ökologisch nachhaltiger Lösungen ein Grundprinzip sein sollte, wenn es gilt, auf EU- und regionaler Ebene optimale Ergebnisse zu erzielen, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden auf, die begrenzten Ressourcen, die für den Aufbau entscheidender Infrastruktur zur Verfügung stehen, so einzusetzen, dass private Investitionen für die Flüssigerdgasinfrastruktur und die entsprechenden Verbindungsleitungen angezogen werden;

31.

hält es für besorgniserregend, dass 2015 7 % mehr Gas als 2014 aus Russland eingeführt wurde und dass 2015 41 % der Gaseinfuhren aus Drittländern aus Russland kamen; betont, dass Flüssigerdgas und die Speicherung von Gas neben einer größeren Effizienz und dem Einsatz erneuerbarer Energieträger von großer Bedeutung sind, wenn es gilt, die Abhängigkeit von russischem Gas zu verringern;

32.

erklärt sich besorgt über die geplante Verdoppelung der Kapazität der Nord-Stream-Erdgasfernleitung und die kontraproduktiven Auswirkungen, die diese Maßnahme auf die Versorgungssicherheit, die Diversifizierung der Versorgungsquellen und den Grundsatz der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten hätte; stellt fest, dass dieses Projekt geopolitische Konsequenzen hat, hebt die Grundsätze einer voll integrierten, verlässlichen, wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Energieunion hervor und betont, dass das Projekt daher durch finanzielle Unterstützung der EU oder Ausnahmeregelungen von EU-Rechtsvorschriften begünstigt werden sollte; hebt hervor, dass die Verdoppelung der Kapazität der Nord-Stream-Erdgasfernleitung einem Unternehmen eine beherrschende Stellung auf dem europäischen Gasmarkt verschaffen würde — eine Situation, die abgewendet werden sollte;

33.

ist der Ansicht, dass der Bau von Nord Stream 2 den Interessen der EU zuwiderliefe und dazu führen würde, dass die Zugänglichkeit der Flüssigerdgasterminals unbedingt sorgfältig geprüft und eine ausführliche Bestandsaufnahme des Nord-Süd-Gaskorridors vorgenommen werden muss;

Vollendung des Erdgasbinnenmarkts: kommerzielle, rechtliche und regulatorische Aspekte

Die EU — künftig ein attraktiver Markt für Flüssigerdgas

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das dritte Energiepaket und die Vorschriften über Gasnetze vollständig umzusetzen;

35.

hebt hervor, dass gut vernetzte Flüssiggas-Umschlagplätze auf den Gasmärkten wichtig sind, da sie eine Gewähr für einen integrierten Binnenmarkt bieten würden, auf dem Gas entsprechend den Preissignalen des Marktes ungehindert über Grenzen hinweg fließen kann;

36.

betont, dass die beträchtlichen Erdgasvorkommen in den Ländern Nordafrikas und die aktuellen entdeckten Vorkommen im östlichen Mittelmeerraum diesem Großraum die Möglichkeit bieten, sich zu einem aufstrebenden, dynamischen Schwerpunkt für die Beförderung von Gas nach Europa zu entwickeln; ist der Ansicht, dass neue Flüssigerdgaskapazitäten, die derzeit im Mittelmeerraum geschaffen werden, die Grundlage für einen Infrastrukturumschlagplatz bilden könnten;

37.

beharrt darauf, dass sich durch die Vollendung des Erdgasbinnenmarkts und die Beseitigung regulatorischer Hindernisse die Liquidität der Gasmärkte deutlich verbessern würde; fordert die Interessenträger auf, den Netzkodex mit seinen Vorschriften über harmonisierte Übertragungsentgeltstrukturen für Gas so schnell wie möglich fertigzustellen;

38.

weist darauf hin, dass eine kontinuierliche und konkrete Zusammenarbeit zwischen den Regierungen, den nationalen Regulierungsbehörden und den wesentlichen Interessenträgern erforderlich ist, wenn Investitionen in anderen Ländern getätigt werden sollen, wobei neben den nationalen Interessen auch stets der EU-Sichtweise Rechnung getragen werden muss;

Gasspeicherung im Binnenmarkt

39.

betont, dass harmonisierte Entgeltstrukturen in der EU ausgearbeitet werden müssen und für mehr Transparenz bei der Entgeltfestlegung gesorgt werden muss, damit bestehende Gasspeicheranlagen besser ausgelastet werden; ist der Ansicht, dass der Netzkodex mit seinen Vorschriften über harmonisierte Übertragungsentgeltstrukturen für Gas dem Harmonisierungsbedarf Rechnung tragen sollte;

40.

unterstützt den Vorschlag der Kommission, den Einsatz von Biomethan und anderen Gasen aus erneuerbaren Quellen zu ermöglichen, die den einschlägigen EU-Qualitätsnormen für die Übertragung, Verteilung und Speicherung von Gas entsprechen; empfiehlt in diesem Zusammenhang, technische Parameter, Gasqualität, Kosteneffizienz, Größenvorteile und mögliche lokale oder regionale Netzlösungen zu prüfen;

41.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das dritte Energiepaket und insbesondere die Bestimmungen, wonach Biomethan Zugang zum Netz und zu Speicheranlagen erhalten sollte, vollständig umzusetzen; verweist in diesem Zusammenhang auf die Richtlinie 2009/73/EG, nach der die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der erforderlichen Qualitätsanforderungen sicherstellen sollten, dass Biogas, Gas aus Biomasse und andere Gasarten einen diskriminierungsfreien Zugang zum Gasnetz erhalten, vorausgesetzt, dieser Zugang ist dauerhaft mit den einschlägigen technischen Vorschriften und Sicherheitsnormen vereinbar;

42.

legt den Betreibern von Flüssigerdgasanlagen und Speichern nahe, in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden neue flexible Produkte und Dienstleistungen, die den geltenden Rechtsvorschriften der EU entsprechen, zu entwickeln, um die Flüssigerdgas-Rückvergasung und -Speicherung attraktiver zu gestalten und die Auslastung bestehender Flüssigerdgasanlagen und Speicheranlagen zu maximieren;

Optimierung der Aufgaben der Speicheranlagen bei der Sicherheit der Gasversorgung

43.

erachtet es als sehr wichtig, dass in bestimmten Mitgliedstaaten Gasspeicheranlagen sofortige Verfügbarkeit und hohe Flexibilität bieten, und weist darauf hin, dass Speicheranlagen bei einer Störung der Versorgung eine andere Bedeutung erlangen können als Flüssigerdgas, bei dem sich wegen der Logistik der Versorgungskette womöglich nicht dieselbe Reaktionsfähigkeit erreichen lässt;

44.

betont, dass die Beseitigung regulatorischer Hindernisse für die Aufstellung regionaler Speicherkonzepte wichtig ist; ist der Ansicht, dass bestimmte Speicheranlagen maßgeschneiderte internationale Dienstleistungen, d. h. Speicherung in Verbindung mit grenzüberschreitendem Transport, bieten könnten; schlägt vor, dass regionale hochrangige Gruppen in größerem Rahmen zusammenarbeiten, um innovative Lösungen dafür zu finden, wie strategisch wertvolle Vermögenswerte auf regionaler und europäischer Ebene wirkungsvoll genutzt werden können;

Die EU als Akteur auf internationalen Flüssigerdgasmärkten

45.

stellt fest, dass weltweit die Tendenz zu verzeichnen ist, die Verflüssigungskapazität zu erhöhen, und weist auf die damit verbundenen potenziellen Auswirkungen auf die europäischen Gasmärkte hin;

46.

ist der Ansicht, dass die EU dank ihres Aufstiegs zu einem wichtigen Markt zur Ausarbeitung eines Regelwerks für den Gashandel beitragen kann, damit die Gasweltmärkte flexibler werden und stärker konvergieren;

47.

unterstützt die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Mitgliedstaaten in ihrem tatkräftigen Engagement in der Energiediplomatie, um einen Gasweltmarkt voranzubringen, der geregelt und transparent ist und gut funktioniert;

48.

hält es für sehr wichtig, die Abhängigkeit der EU von Erdgas- und Erdöleinfuhren aus Ländern mit autoritären Regimen, die gegen die Menschenrechte verstoßen, zu verringern oder zu beenden, damit die Grundwerte der EU gewahrt werden und für die Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der EU gesorgt wird;

49.

fordert die Organe auf, ihre Vorgehensweise besser aufeinander abzustimmen und Synergieeffekte zu nutzen, wobei insbesondere vorrangige außenpolitische Ziele im Bereich Energieversorgungssicherheit stärker in die von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) verfolgte Politik einbezogen werden sollten und die Koordinierung zwischen ihr und den zuständigen Mitgliedern der Kommission verbessert werden sollte; fordert die VP/HR und die Mitgliedstaaten auf, die bisherigen Wege der Zusammenarbeit im Energiebereich mit derzeitigen und möglichen Lieferanten, Transitstaaten und anderen wichtigen Akteuren zu festigen und neue Wege der Zusammenarbeit zu finden; fordert die VP/HR in diesem Zusammenhang auf, das Parlament regelmäßig über die Umsetzung des Aktionsplans für die Energiediplomatie der EU zu unterrichten;

50.

betont, dass sämtliche Hemmnisse für den weltweiten Freihandel mit Flüssigerdgas, das auf nachhaltige Weise gewonnen werden muss, beseitigt werden müssen; fordert in diesem Zusammenhang die politischen Entscheidungsträger in den USA auf, die Investitionssicherheit zu verbessern, indem sie klare Kriterien und Fristen im Genehmigungsverfahren für Gasausfuhren in Länder festlegen, mit denen kein Freihandelsabkommen besteht;

51.

betont, dass in weltweiten Freihandelsgremien stärker für die ökologischen, klimatischen und sozialen Auswirkungen von Flüssigerdgaseinfuhren sensibilisiert werden muss; hebt insbesondere hervor, dass die Emissionen flüchtigen Methans möglichst gering gehalten werden müssen;

52.

betont, dass die Nutzung von Flüssigerdgas möglicherweise auch dazu führt, dass die Treibhausgasemissionen des See- und Straßenverkehrs abnehmen, sofern wirksame Maßnahmen dafür getroffen werden, dass der Methanschlupf während des gesamten Lebenszyklus des Kraftstoffs, d. h. bei der Herstellung, beim Vertrieb und während der Verbrennung, möglichst gering ist; fordert daher, dass in der gesamten Flüssigerdgaskette geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Methanschlupfs getroffen und zu diesem Zweck die beste verfügbare Technik eingesetzt und dafür gesorgt wird, dass für die entsprechende Forschung und Entwicklung auch Gelder in angemessener Höhe bereitgestellt werden;

53.

betont, dass der Handel von maßgeblicher Bedeutung für die Sicherheit der Energieversorgung ist und es sich bei starken Energiepartnerschaften um sehr wichtige Instrumente handelt, die dadurch weiter gestärkt werden sollten, dass in die Handelsabkommen der EU Kapitel zum Thema Energie aufgenommen werden; hält es für wesentlich, dass die Handelspolitik der EU die Energiediversifizierung der EU und der Mitgliedstaaten zunehmen und ihre Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus zu wenigen Lieferländern abnehmen lässt; betont, dass die EU sondieren sollte, welche neuen Partnerschaften sie eingehen kann, und die bereits bestehenden Partnerschaften überprüfen und mit anderen Partnern unter anderem — aber nicht ausschließlich — in Räumen wie Zentralasien, Nordafrika und Amerika gezielt energiewirtschaftliche Verhandlungen führen sollte; stellt fest, dass die EU in der internationalen Energiediplomatie stärker die Initiative ergreifen sollte; fordert mehr Kohärenz zwischen der Handels- und der Energiepolitik der EU; betont, dass die internationalen Verhandlungen über Flüssigerdgas transparenter werden müssen; vertritt die Ansicht, dass die aktuellen und auch die künftigen Verhandlungen mit Partnern wie den USA und Australien eine ausgeprägte Energiekomponente aufweisen sollten; betont, dass die EU mit ihren internationalen Partnern eng darauf hinarbeiten sollte, dass ein wettbewerbsgeprägter und transparenter Weltmarkt für Flüssigerdgas entsteht;

54.

weist darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten auch gemeinsame Maßnahmen auf internationaler Ebene treffen müssen, und zwar gestützt auf den derzeit geltenden Rechtsrahmen und multilaterale Abkommen, wenn die derzeitigen Herausforderungen bewältigt werden sollen und die EU ihre Ziele in den Bereichen Energie und Klimaschutz vor dem Hintergrund der weltweiten Zwänge, die diese Politikbereiche prägen, erreichen will, und dass zu diesem Zweck auf internationalen Handelsforen der Energieversorgungssicherheit und der Nachhaltigkeit thematisiert werden müssen, auch mit Partnerländern, die von Gaseinfuhren abhängig sind; betont, dass die EU gleichzeitig auch die Energieeffizienz unterstützen und propagieren sollte;

55.

ist der Ansicht, dass eine Handelspolitik, mit der für die privaten und öffentlichen Unternehmen in den Mitgliedstaaten der EU bedeutende Möglichkeiten im Bereich sauberer, zuverlässiger und energieeffizienter Technologien geschaffen werden, besonders wichtig ist, gerade vor dem Hintergrund eines weltweit zunehmenden Energiebedarfs; fordert, dass im Rahmen der Initiative für umweltfreundliche Produkte die Zollsätze für saubere Technologien erheblich gesenkt werden und auch bei den Freihandelsabkommen der EU entsprechend vorgegangen wird, zumal in diesen Abkommen auch die nichttarifären Handelshemmnisse im Bereich Energiequellen beseitigt werden müssen;

56.

betont, dass das Kapitel über Energie und Rohstoffe in der transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft von Bedeutung für die Energieversorgungssicherheit der EU ist; begrüßt die Arbeit der Kommission im Hinblick auf die Abschaffung der Beschränkungen der Ausfuhr von Gas aus den USA in die EU;

57.

vertritt die Auffassung, dass die zusätzlichen 12,2 Milliarden Kubikmeter pro Jahr, die dem Markt 2016 über das Sabine-Pass-Terminal für Flüssigerdgas an der Ostküste der USA zugeführt worden sind, und auch die weiteren Kapazitäten mit einem Volumen von 74 Milliarden Kubikmetern, die durch mehrere Projekte der USA bis 2020 hinzukommen können, eine bedeutende Chance für Europa dafür bieten, die Beziehungen zu den USA im Bereich Energiehandel zu vertiefen; ist der Ansicht, dass sich im Zuge des Abschlusses der Arbeiten am Kapitel Energie und Rohstoffe der transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft deutlich mehr Optionen für die EU in Sachen Gasversorgung ergeben;

58.

vertritt die Auffassung, dass es keine Beschränkung für Unternehmen aus der EU geben sollte, auf den Energiemärkten von Drittländern unter denselben Bedingungen tätig zu sein wie einheimische Unternehmen; betont, dass Unternehmen aus Drittländern, die auf den Energiemärkten der EU tätig sind, sich an das Unionsrecht halten müssen; hebt hervor, dass solche Unternehmen eine transparente Struktur aufweisen müssen, damit ermittelt werden kann, wer die Anteilseigner sind.

59.

betont, dass sowohl bei der Planung von Projekten und Bauvorhaben im Zusammenhang mit Flüssigerdgas und bei dessen Verwendung als auch bei der Bewirtschaftung einheimischer Reserven und Quellen die strengsten Umweltnormen und auch die internationalen Arbeitsnormen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zur Anwendung kommen müssen; betont, dass für die ökologischen, klimatischen und sozialen Auswirkungen von Flüssigerdgaseinfuhren sensibilisiert werden muss; betont, dass die Bevölkerung vor Ort eingebunden werden muss, wobei man sich im Hinblick auf den Verbrauch — und die Planung neuer Infrastruktur, wenn sie denn gebaut wird — auf realistische Bewertungen stützen sollte; betont, dass die Umstellung auf Flüssigerdgas großes Potenzial birgt, wenn der Seeverkehr nicht länger von Kohle abhängen soll; fordert die EU auf, finanzielle Mittel zur Unterstützung von EU-Projekten für diesen Zweck bereitzustellen;

60.

weist darauf hin, dass diese Strategie aufgrund des im Laufe der nächsten Jahre zu erwartenden steigenden Angebots an Flüssigerdgas durch eine Bewertung des Bedarfs an Schiffen für den Transport von Flüssigerdgas und durch Maßnahmen ergänzt werden kann, die es den Schiffbauunternehmen der EU ermöglichen, diese Chance zu nutzen, wodurch dazu beigetragen wird, dass der Anteil der Industrie am BIP bis 2020 20 % erreicht; fordert, dass Sicherheitsvorschriften festgelegt werden, damit der Transport von Flüssigerdgas überwacht werden kann, und dass diese Vorschriften, falls notwendig, im Rahmen von Maßnahmen zur Verhütung des Terrorismus verschärft werden;

Nachhaltigkeit und Nutzung von Flüssigerdgas als alternativer Kraftstoff im Verkehr sowie als alternativer Brennstoff in der Wärme- und Stromerzeugung

61.

weist darauf hin, dass Flüssigerdgas im Straßen- und im Seeverkehr als alternativer Kraftstoff eingesetzt werden kann; betont, dass durch eine stärkere Nutzung von Flüssigerdgas im Gütertransport zur Senkung der weltweiten CO2-, SOx- und NOx-Emissionen beigetragen werden könnte, insbesondere wenn im Seeverkehr mehr flüssigerdgasbetriebene Motoren eingesetzt würden;

62.

hebt hervor, dass das Flüssigerdgastankstellennetz eine Voraussetzung für den umfassenden Einsatz von Flüssigerdgas als alternativer Kraftstoff im Verkehr ist; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2014/94/EU über alternative Kraftstoffe vollständig umzusetzen, auch durch die Errichtung von Flüssigerdgastankstellen entlang der TEN-V-Korridore sowie in See- und Binnenhäfen anstelle von umweltschädlicheren konventionellen Kraftstoffen; betont jedoch, dass im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen zu handeln ist und Flüssigerdgas daher nicht an die Stelle erneuerbarer Energieträger treten sollte;

63.

fordert den Ausbau von Seeverkehrsstrecken, insbesondere über die Azoren, die aufgrund ihrer geografischen Lage als zentrale Betankungsstelle für den Transatlantiktransport von Flüssigerdgas dienen könnten; fordert die Kommission auf, zu diesem Zweck finanzielle Mittel zur Unterstützung von EU-Projekten bereitzustellen;

64.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und ihren Regionen ein gemeinsames Projekt „LNG Blue Corridors for Islands“ für die Seeschifffahrt auszuarbeiten, das auch Häfen des TEN-V-Gesamtnetzes umfasst, um die für Flüssigerdgas erforderliche Infrastruktur aufzubauen und dieses Netz an das TEN-V-Kernnetz anzubinden;

65.

fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, dafür zu sorgen, dass die Richtlinie 2014/94/EU umgesetzt wird, was die Errichtung von Druckgastankstellen angeht, damit entsprechend betriebene Kraftfahrzeuge in städtischen und vorstädtischen Ballungsräumen und anderen dicht besiedelten Gebieten und zumindest entlang des derzeitigen TEN-V-Kernnetzes genutzt und derartige Kraftfahrzeuge mithin in der ganzen Union betrieben werden können;

66.

betont, dass in Bezug auf Flüssigerdgastankstellen für Seeschiffe, Binnenschiffe und Kraftfahrzeuge gemeinsame technische Spezifikationen gemäß der Richtlinie 2014/94/EU festgelegt werden müssen; fordert in der Union streng einheitliche Sicherheitsvorschriften und -schulungen für die Speicherung und das Bunkern von Flüssigerdgas und seine Verwendung an Bord, wobei auch der Frachtbetrieb bei gleichzeitigem Bunkern möglich sein sollte; stellt fest, dass diese Arbeiten in enger Zusammenarbeit mit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) durchgeführt werden sollten;

67.

betont, dass für Forschung und Entwicklung Mittel in angemessener Höhe bereitgestellt werden müssen, damit bessere Technologien für Binnenschiffe, Seeschiffe und Kraftfahrzeuge im Hinblick auf den raschen Übergang zu Flotten mit geringeren CO2-Emissionen sowie unbemannte Systeme für die Errichtung von Flüssigerdgastankstellen entwickelt werden können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, Anreize dafür zu schaffen, mit Flüssigerdgas betriebene Schiffe und Kraftfahrzeuge zu entwickeln oder mit herkömmlichen Kraftstoffen betriebene Schiffe und Kraftfahrzeuge entsprechend nachzurüsten;

68.

fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten auf, Anreize zum Flüssigerdgastransport auf der Schiene zu schaffen, da so einerseits der Straßenverkehr entlastet und andererseits zum umweltfreundlichen und sicheren Transport eines schadstoffarmen Energieträgers und Kraftstoffs beigetragen wird;

69.

fordert die Kommission auf, nach Konsultation der Interessenträger die Möglichkeit zu prüfen, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, in der für neue Personenkraftwagen Normen für CO2-Emissionen festgesetzt wurden, ein CO2-Äquivalent für Kohlenwasserstoffemissionen einzuführen, gerade auch zwecks Information der Verbraucher;

70.

stellt fest, dass die kleinmaßstäbliche Nutzung von Flüssigerdgastechnologie in bestimmten Bereichen wie Langstreckentransport oder industrielle Hochleistungsanwendungen nicht nur zu den Klimaschutzzielen beitragen, sondern auch beträchtlichen wirtschaftliche Vorteile haben könnte;

71.

weist darauf hin, dass Flüssigerdgas — und insbesondere Druckgas — auch eine tragfähige Lösung für den öffentlichen Verkehr wäre, die bereits verfügbar ist und Luftverschmutzung und Lärmbelastung senken helfen könnte, wodurch sich die Lebensbedingungen insbesondere in städtischen Ballungsgebieten verbessern dürften;

72.

stellt fest, dass Flüssigerdgas und Druckgas zwar eine tragfähige Übergangslösung bieten könnten, wenn es gilt, die Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt zu verringern, die damit einhergehenden langfristigen Vorteile allerdings nur zum Tragen kommen werden, wenn gleichzeitig auch ein reibungsloser Übergang zur Nutzung von Flüssigbiogas und anderen Formen von Energie aus erneuerbaren Quellen gefördert wird, indem auch dafür gesorgt wird, dass die Systeme für Flüssigerdgas und Flüssigbiogas interoperabel sind; betont, dass die Strategie der EU für Flüssigerdgas sich in den größeren Rahmen der klimaschutz- und energiepolitischen Ziele und Prioritäten der EU einfügen und dem auf der 21. Konferenz der Vertragsstaaten (COP21) geschlossenen Übereinkommen Rechnung tragen muss, indem der Schwerpunkt darauf gelegt wird, die Nachfrage zu senken, die Energieeffizienz zu verbessern und die Verwendung fossiler Kraftstoffe auslaufen zu lassen;

73.

betont, dass ein effizientes Tankstellennetz eine Vorbedingung dafür ist, dass Flüssigerdgas in bedeutendem Maße als alternativer Kraftstoff im Verkehr zum Einsatz kommt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Anreize für den Aufbau einer solchen Infrastruktur zu schaffen, damit die derzeitigen Versorgungslücken geschlossen werden und ein flächendeckendes Versorgungsnetz entsteht;

74.

betont, dass die Flüssigerdgasinfrastruktur in See- und Binnenhäfen auch für die Förderung der Multimodalität von Bedeutung ist, da diese Infrastruktur von See- und Binnenschiffen wie auch von Nutzfahrzeugen für den Weitertransport des Kraftstoffs auf dem Landweg genutzt werden kann; fordert die nationalen und regionalen Akteure auf, eng zusammenzuarbeiten, um die Multifunktionalität und Nutzbarkeit dieser Infrastruktur auszubauen;

75.

vertritt die Auffassung, dass die Förderung der Nutzung von Erdgas als alternativer Kraftstoff im Verkehr eine wichtige weltweite Herausforderung ist, und fordert eine Verpflichtung zur Verringerung der Emissionen im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO);

o

o o

76.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Mitgliedstaaten sowie dem Sekretariat und den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft zu übermitteln.

(1)  ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0444.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/143


P8_TA(2016)0407

Möglichkeiten zur Vereinheitlichung der Fischereikontrolle in Europa

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu Möglichkeiten der Vereinheitlichung der Fischereikontrolle in Europa (2015/2093(INI))

(2018/C 215/23)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, in dem die Verpflichtung zur „nachhaltige[n] Entwicklung Europas“ und damit auch zu „ein[em] hohe[n] Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität“ festgeschrieben ist, sowie auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 11, 43 und 191,

gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (die „Kontrollregelung),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik, insbesondere Artikel 15 und 36,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anlandeverpflichtung, insbesondere die Artikel 7 und 9,

unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 6. Juli 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (2);

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2016 zur Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in Restaurants und im Einzelhandel (3);

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0234/2016),

A.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung die Europäische Union ist;

B.

in der Erwägung, dass die Inspektionsformulare in den Vorlagen für die unterschiedlichen Inspektionsberichte in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 nicht vereinheitlicht sind, was operationelle Probleme bei der Informationsübermittlung zwischen den Behörden bewirkt;

C.

in der Erwägung, dass im Juli 2010 die letzten Datenaustauschprotokolle erstellt wurden, die für die Umsetzung der seit Januar 2010 vorgeschriebenen elektronischen Logbücher zwingend erforderlich sind;

D.

in Erwägung der tatsächlichen oder von den Fischern wahrgenommenen Ungerechtigkeit, was die Regelmäßigkeit, Häufigkeit, Dauer, Strenge, Gründlichkeit, Wirksamkeit und die Methoden der Fischereikontrolle in Europa anbelangt, und der Notwendigkeit einer gleichen und nichtdiskriminierenden Behandlung;

E.

in der Erwägung, dass die Kontrollbemühungen notwendigerweise unter Einbindung und Beteiligung des Fischereisektors erfolgen müssen;

F.

in der Erwägung, dass mit einem Punktesystem Fischereifahrzeuge bestraft werden, jedoch keine Schiffseigner, Fischer oder sonstige Personen in der gesamten Produktionskette;

G.

in der Erwägung, dass der Fischereisektor einer der wichtigsten Interessenträger ist, was die nachhaltige Bewirtschaftung der Meere und Ozeane anbelangt;

H.

in der Erwägung, dass es — ganz abgesehen von möglichen regionalen Abweichungen — erhebliche Unterschiede bei der Anwendung der europäischen Regelungen in den Mitgliedstaaten gibt, insbesondere was die Regelungen infolge der „Kontrollverordnung“ betrifft, und in der Erwägung, dass die einzelnen Mitgliedstaaten über ihre eigenen charakteristischen Rechtssysteme und über unterschiedliche Verwaltungs- und Justizstrukturen verfügen, die sich zwangsläufig in uneinheitlichen und ungerechten Regelungen über Verwaltungssanktionen und/oder strafrechtliche Sanktionen bei Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften niederschlagen;

I.

in der Erwägung, dass insofern Risiken ermittelt wurden, als den einzelstaatlichen Inspektionsbehörden die für die wirksame Inspektion ausländischer Fahrzeuge sachdienlichen Daten nicht immer zugänglich sind, und in der Erwägung, dass verschiedene Kontroll- und Sanktionsansätze den Mitgliedstaaten Probleme bei der Weiterverfolgung festgestellter Verstöße mit den Flaggenstaaten bereiten;

J.

in der Erwägung, dass die Kontrolle im Hinblick auf Erzeugnisse der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, die in die Europäische Union gelangen, verstärkt werden muss und dass ein in allen Mitgliedstaaten gleichwertiges Niveau der Kontrolle dieser Fischerei gewährleistet werden muss;

K.

in der Erwägung, dass die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und die Umsetzung der darin vorgesehenen Sanktionen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen;

L.

in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten Einheiten von auf die Fischerei spezialisierten Inspektoren fehlen;

M.

in der Erwägung, dass die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA), die mit dem Ziel gegründet wurde, im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik die höchsten gemeinsamen Kontrollstandards zu fördern, eine wirksame Rolle bei der harmonisierten Umsetzung der Kontrollregelung spielt, obwohl sie nur über begrenzte Ressourcen verfügt;

N.

in der Erwägung, dass der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) zur Verbesserung und Modernisierung der Fischereikontrolle beitragen kann, insbesondere im Rahmen der Haushaltslinien 11 06 62 02 (Kontrolle und Durchsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und der integrierten Meerespolitik) und 11 06 64 (EFCA);

O.

in der Erwägung, dass das umgesetzte Rückwurfverbot in der Praxis eine unfaire Bestrafung der Fischer darstellt, da sie, auch wenn sie nach EU-Recht zugelassene Mittel und Instrumente verwenden und alle Anstrengungen unternehmen, um unerwünschten Beifang zu verhindern, allein deswegen bestraft werden können, weil ihr Fang die nach EU-Recht und nationalen Rechtsvorschriften zugelassenen Obergrenzen überschreitet;

P.

in der Erwägung, dass sich die Fangtechniken und –geräte verändert und weiterentwickelt haben und dass die Überwachungssysteme und –methoden auch auf den neuesten Stand gebracht werden müssen, um wirksam zu sein; weist erneut darauf hin, dass der EMFF hierfür eingesetzt werden könnte;

Q.

in der Erwägung, dass die Anlandeverpflichtung von entscheidender Bedeutung für die Kontrolle ist, weshalb die Rechtsetzungsinstanzen und Kontrollbehörden dieser Frage besondere Aufmerksamkeit widmen müssen;

R.

in der Erwägung, dass kostengünstige Fernerkundungstechnologien wie das automatische Identifizierungssystem (AIS) die freiwillige Kontrolle ermöglichen, die Überwachung von Fischern erleichtern und ihre Sicherheit erhöhen;

S.

in der Erwägung, dass die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei und der Handel mit den dabei gefangenen Fischen eine weltweit verbreitete Straftat darstellen;

T.

in der Erwägung, dass Fischauktionen strukturierend auf den Sektor für Meeresprodukte einwirken und eine entscheidende Rolle für die Fischereikontrolle an Land spielen;

U.

in der Erwägung, dass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Rechtssysteme gibt, und in der Erwägung, dass die zusammengetragenen Beweise in diesen Systemen zugänglich und auswertbar sein müssen, die sich je nach dem Mitgliedstaat, der die Strafverfolgung durchführt, unterscheiden;

V.

in der Erwägung, dass die besten Verbündeten bei der Umsetzung der Kontrollverordnung gut ausgebildete, engagierte Fischer sind, denen die Vorteile derartiger Kontrollen bewusst sind und die konstruktiv daran mitwirken;

I     Hindernisse für eine Harmonisierung

1.

betont, dass für die wirksame Kontrolle fischereilicher Tätigkeiten gesorgt werden muss, um die lebenden Meeresschätze nachhaltig zu bewirtschaften und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Flotten der EU zu sichern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die wirksame Umsetzung der Kontrollverordnung sicherzustellen;

2.

betont, dass das ambitionierte weltweite Vorgehen der EU gegen die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) mit einer angemessenen, wirksamen Anwendung der Kontrollverordnung in unseren eigenen Gewässern einhergehen sollte;

3.

weist auf die Unterschiede im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Kontrollen und die Orte, an denen kontrolliert wird, sowie auf den sich darauf ergebenden diskriminierenden Charakter der Fischereikontrollen hin (manche Mitgliedstaaten lassen Kontrollen von den Fanggeräten bis zum verzehrfertigen Produkt durchführen, andere kontrollieren nur bestimmte Teilbereiche der Fischereikette, jedoch beispielsweise nicht den Transport der Fänge oder das Gaststättengewerbe);

4.

würdigt die erheblichen Verbesserungen der Kontrollregelung, die die geltende Kontrollverordnung im Verbund mit der IUU-Verordnung bewirkt hat, was die Zusammenfassung vieler zuvor gesonderter Verordnungen, die Einführung der Möglichkeit, neue Technologien einzusetzen, erste Schritte hin zu einheitlichen Sanktionen, die Klärung der Aufgaben von Kommission und Mitgliedstaaten, Verbesserungen bei der Nachverfolgbarkeit und weitere Fortschritte anbelangt;

5.

weist erneut darauf hin, dass die Akzeptanz von Vorschriften seitens der Fischer dadurch beeinflusst wird, ob einerseits die Auswirkungen der Umsetzung als fair und die auferlegten Vorschriften als sinnvoll aufgefasst werden und ob andererseits die Vorschriften und die traditionellen Fischereimethoden und –verfahren miteinander vereinbar sind;

6.

hält es für notwendig, die Fischereitätigkeit in den einzelnen Meeresgebieten eindeutiger zu regeln, zu ordnen und zu normieren;

7.

stellt fest, dass die Kontrollen auf verschiedenste Art und Weise organisiert werden, d. h. dass in manchen Mitgliedstaaten unterschiedliche Behörden arbeitsteilig tätig werden, während in anderen eine einzige Behörde mit den Kontrollen betraut ist, und dass verschiedenste Instrumente, Geräte sowie unterschiedliche personelle, logistische und finanzielle Mittel zur Durchführung der Kontrollen zum Einsatz kommen; stellt ferner fest, dass diese Umstände die Transparenz im Hinblick auf die Verwaltung und den Zugang zu Informationen erschweren;

8.

weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der Kontrollen auch aufgrund der großen Vielfalt an Fanggebieten in der EU — angefangen bei kleinen Gebieten mit begrenztem Zugang, deren Fischereiressourcen hauptsächlich von den angrenzenden Mitgliedstaaten geteilt werden, bis hin zu weit entfernten und entlegenen Fanggebieten — variiert; betont in diesem Zusammenhang die besonderen Gegebenheiten der Regionen in äußerster Randlage, deren höchst ausgedehnte ausschließliche Wirtschaftszonen (AWZ) weit im Meer liegen, was in Verbindung mit der Art der befischten Bestände (hauptsächlich Tiefseearten und weit wandernde pelagische Arten) und aufgrund des Mangels an alternativen Ressourcen eindeutig Anlass zur Verschärfung der Kontrollmaßnahmen in diesen Regionen gibt, die stark von der Fischerei abhängig sind und von den zerstörerischen Aktivitäten der Fangflotten, von denen bekannt ist, dass sie sich nicht an die GFP-Vorschriften halten, stark bedroht sind;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kontrollverordnung uneingeschränkt und ordnungsgemäß umzusetzen, damit eindeutig ersichtlich wird, welche Teile bei der anstehenden Überarbeitung verbessert werden müssen, und damit zugleich für eine funktionsfähige und leicht anwendbare künftige Kontrollverordnung gesorgt wird;

10.

weist auf einen Unterschied in der Herangehensweise hin, nämlich einerseits Kontrollen auf der Grundlage einer Risikobewertung und andererseits Zufallsstichproben der Fangtätigkeit und der Vermarktungswege der Fischereierzeugnisse;

11.

weist darauf hin, dass die technischen Maßnahmen angesichts ihrer Kompliziertheit, der enormen Vielfalt der Vorschriften, die einander mitunter widersprechen, wozu viele Ausnahme- und Sonderregelungen und über zahlreiche verschiedene Rechtstexte verstreute Bestimmungen zählen, nicht nur schwer verständlich sind, sondern dass auch ihre Kontrolle und Durchsetzung Probleme aufwerfen;

12.

weist darauf hin, dass ein Großteil der Zufallsstichproben bei der Anlandung durchgeführt wird, während die festgestellte Quote der Verstöße bei Inspektionen auf See höher liegt als bei Kontrollen an Land, da solche Inspektionen auf der Grundlage der Risikobewertung erfolgen;

13.

weist darauf hin, dass die Pflicht zur Anlandung eine tiefgreifende Änderung darstellt, und dass in der „Omnibus“-Verordnung (EU) 2015/812 daher eine Anpassungsfrist von zwei Jahren festgelegt wurde, bevor Verstöße gegen die Pflicht zur Anlandung als schwere Verstöße gelten; beantragt, dass diese Frist nötigenfalls verlängert wird;

14.

stellt fest, dass die einzelnen Mitgliedstaaten und bisweilen sogar die einzelnen Regionen die Bestimmungen unterschiedlich in nationales und regionales Recht umsetzen, da die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zahlreiche Kannvorschriften enthält; betont, dass bestimmte Vorschriften der Verordnung in der Praxis nur schwer anwendbar sind, weil sie einerseits nicht an die Realität angepasst werden können, beispielsweise aufgrund der typischen Merkmale der einzelnen Bereiche der Fischwirtschaft (Fangflotte, Fanggerät, Fanggebiete und Fischarten), die sich zwischen Meeresbecken, Mitgliedstaaten und Fischereien stark unterscheiden, und weil sie andererseits Widersprüche aufweisen, die zu unterschiedlichen Auslegungen seitens der Inspektoren führen können;

15.

weist darauf hin, dass das Ausmaß der Verstöße von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist und dass ein und derselbe Verstoß verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden kann; weist darauf hin, dass das punktebasierte Fanglizenzsystem und der bei Verstößen gegen die Vorschriften erfolgende Punktabzug ein europäisches Instrument sind, das als Rahmen für die Sanktionierung schwerer Verstöße dienen kann, wobei allerdings ohne die notwendige Harmonisierung die in Bezug auf die einzelnen Marktbeteiligten in den Mitgliedstaaten ohnehin ungerechte Situation dadurch nur verschärft würde; ersucht darum, die Sanktionen weniger unterschiedlich zu handhaben;

16.

stellt fest, dass der Mangel an Vertrauen und Transparenz seitens der Mitgliedstaaten eine der zentralen Ursachen dafür ist, dass kaum Daten zu der Verordnung ausgetauscht werden; fordert diesbezüglich Abhilfe, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Fischer geschaffen werden;

17.

erinnert daran, dass die EFCA für die Anwendung gemeinsamer Kontroll-, Inspektions- und Überwachungsstandards Sorge trägt und die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch gemeinsame Einsatzpläne fördert; weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, das Mandat der EFCA zu stärken, damit gemeinsame operative Kontrolltätigkeiten im Fischereisektor durchgeführt werden können, in deren Rahmen eine wirksame Koordinierung der Tätigkeiten der zahlreichen lokalen, regionalen und nationalen Behörden sowie der EU-Agenturen, die Aufgaben der Küstenwache auf europäischer Ebene wahrnehmen, erfolgen kann; fordert, dass die EFCA sich in diesem Bereich stärker engagiert;

18.

vertritt die Auffassung, dass die Ausarbeitung eines Basislehrplans für die Ausbildung von Fischereiinspektoren durch die EFCA ein erster Schritt hin zu einer Vereinheitlichung der Ausbildung und der Kontrollverfahren ist, und fordert die Verwendung dieses Plans durch alle Mitgliedstaaten; stellt fest, dass in den Mitgliedstaaten — außer auf freiwilliger Grundlage — nicht dieselben Ausbildungsinhalte vermittelt werden, d. h. dass sich der Inhalt der Befähigungsnachweise, die Personalauswahl und die Ziele unterscheiden;

19.

stellt fest, dass sich Ausbildung und Information der Fischer in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden und dass kein Instrument zur Vereinfachung und zur Erleichterung der Zugänglichkeit im Hinblick auf das Ziel und den Inhalt der „Kontrollverordnung“ geschaffen worden ist; ist der Auffassung, dass diese Situation zu mangelnder Sachkenntnis führt, was ein Hindernis für die wünschenswerte harmonisierte Anwendung der Rechtsvorschriften darstellt; fordert eindringlich, dass diese Instrumente baldmöglichst umgesetzt werden;

20.

weist darauf hin, dass die Verbraucher zwar im Laufe der Jahre ihr Bewusstsein dafür geschärft haben, was sie kaufen und woher die Produkte stammen, was einer weitreichenden Aufklärungskampagne der Kommission zu verdanken ist, sie aber nicht in der Lage sind, die entsprechenden Informationen über die Fischereierzeugnisse zu erhalten, die ihnen in Restaurants serviert werden, da es keine zwingenden Vorschriften für dieses letzte Glied in der Vermarktungskette gibt;

21.

betont, dass der Einsatz neuer Technologien zur Überwachung, zur Informationsübertragung in Echtzeit und zur Kommunikation für die Verbesserung der Überwachung auf See von entscheidender Bedeutung ist; fordert, dass die von den Mitgliedstaaten eingesetzten Instrumente technisch kompatibel gemacht und die die Kontrollen betreffenden Datenbanken teilweise gemeinsam genutzt werden, damit der andernfalls entstehenden Ungleichheit und der Einbuße an Wirksamkeit entgegengewirkt wird;

22.

weist darauf hin, dass bislang keine Bewertung vorgenommen wurde, inwieweit einige Regeln wegen unterschiedlicher technologischer Niveaus der Schiffe, der Logistik an Land und der Organisation der Branche in den einzelnen Häfen tatsächlich nicht angewendet werden können;

23.

betont, welch wichtige Rolle der EMFF spielt, insbesondere aufgrund der Mittel, die für die Kontrolle der Ziele der GFP zur Verfügung stehen (580 Mio. EUR für den Zeitraum 2014–2020);

24.

betont, dass die Einheitlichkeit des Binnenmarkts sowie eine in allen Mitgliedstaaten vergleichbare Umsetzung der Kontrollanforderungen sichergestellt werden müssen, wobei die Qualität der internen und externen Kontrollen innerhalb der Mitgliedstaaten einheitlich sein muss und nicht von der Grenze, über die Erzeugnisse in die EU eingeführt werden, abhängig sein darf;

II     Vorschläge zur Abhilfe

25.

spricht sich für eine Vereinfachung und Verbesserung der Rechtsvorschriften der Union und für eine Verringerung der Verwaltungslasten mit dem Ziel einer „besseren Rechtsetzung“ aus, insbesondere durch eine für spätestens 2017 vorgesehene und erwartete begrenzte und gezielte Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, bei der jedoch wirksame Vorschriften beibehalten werden müssen, mittels denen Verstöße gegen die GFP verhindert, aufgedeckt und bestraft werden können, und die sich in erster Linie auf eine bessere Umsetzung der Normen in den einzelnen Mitgliedstaaten konzentriert, indem insbesondere eine stärkere Harmonisierung angestrebt wird, wobei diese Vereinfachung auf dem soliden bestehenden Kontrollrahmen aufbauen muss und nicht zu einer Absenkung der höchsten Standards in Bezug auf Arbeitsschutz, Umweltschutz, gewerkschaftlichen oder sozialen Schutz führen darf;

26.

ist der Auffassung, dass die in der neuen GFP vorgesehene Regionalisierung mit einem soliden und harmonisierten Kontrollsystem einhergehen muss; spricht sich entschieden gegen jede Schwächung der „Kontrollverordnung“ aus und vertritt die Ansicht, dass der bestehende Rahmen bereits Flexibilität für die Mitgliedstaaten vorsieht;

27.

fordert, dass diese Überarbeitung in Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen und dem Fischereisektor stattfindet, insbesondere dem Sektor der Küsten-, handwerklichen und traditionellen Fischerei, deren Schutz und Förderung das Ziel jeder neuen Rechtsvorschrift sein muss;

28.

betont, dass bei der Aus- und Überarbeitung von Rechtsinstrumenten die unterschiedlichen Behörden auf Ebene der Einzelstaaten, der Gebiete in äußerster Randlage und der Regionen unbedingt zurate gezogen werden müssen;

29.

weist darauf hin, dass durch eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten eine weitere Harmonisierung der Kontrollen erreicht werden könnte; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Sachverständigengruppe zur Einhaltung der sich aus der Fischereikontrollregelung der Union ergebenden Verpflichtungen ist;

30.

weist die Kommission erneut darauf hin, dass das rechtliche und operationelle Umfeld geschaffen werden muss, bevor verbindliche Vorschriften erlassen werden, damit es nicht zu paradoxen Situationen kommt;

31.

ist der Ansicht, dass die Kommission für eine einheitliche und genaue Umsetzung Sorge tragen und den Stand der Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften überprüfen muss, beispielsweise durch die Einführung eines Mindestprozentsatzes von Partien, die von jedem Mitgliedstaat kontrolliert werden müssen; vertritt ferner die Auffassung, dass die Kontrollverfahren transparent, ausgewogen und standardisiert sein sollten, damit die Mitgliedstaaten bei der Kontrolle ihrer Fischer gleichgestellt sind, und dass die Kontrollvorschriften einfacher, umfassender und konsistent sein sollten;

32.

setzt sich für eine Verstärkung der Kontrollen zur Verhinderung der Einfuhr von Fisch aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei ein, und zwar unter anderem mittels Bildung nationaler Ermittlungsteams, denen spezialisierte Fischereiinspektoren angehören, die am besten in der Lage sind, Risiken zu erkennen, sowie mittels Festlegung eines Mindestprozentsatzes von zu kontrollierenden Partien;

33.

ist der Ansicht, dass es der Erhebung, Verwaltung und Nutzung zuverlässiger Daten zur Anlandeverpflichtung bedarf, um die wirksame Umsetzung der Anlandeverpflichtung zu überwachen und zu bewerten und die Datenerhebung mit den Anforderungen abzugleichen, die sich aus der überarbeiteten GFP ergeben;

34.

fordert die Mitgliedstaaten und ihre jeweiligen meeresfischereilichen Kontrollbehörden auf, Fischereiinspektoren-Teams zu bilden; unterstützt und fordert die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch den Austausch von Inspektoren, Kontrollmethoden und Daten sowie durch die gemeinsame Nutzung von Risikoanalysen und Informationen über die Quoten flaggeführender Fahrzeuge;

35.

weist erneut darauf hin, dass die Durchführung der „Kontrollverordnung“ in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt; fordert diese auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen und eng miteinander zusammenzuarbeiten, damit bewährte Verfahren und Daten ausgetauscht werden und die Interoperabilität der Kontrollsysteme ermöglicht wird;

36.

ist der Ansicht, dass eine einheitliche und berechenbare Anwendung der verschiedenen möglichen Inspektionsarten mittels einer umfassenden Definition, Harmonisierung und Erklärung dieser Inspektionen hilfreich wäre, um die erforderlichen gleichen Wettbewerbsbedingungen für alle Fischereien in der EU sicherzustellen;

37.

weist darauf hin, dass die Becken in einigen Regionen gemeinsam mit Drittstaaten verwaltet werden, und fordert, die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu intensivieren;

38.

ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und der Kommission gestärkt und die Abstimmung verbessert werden muss;

39.

fordert die Schaffung einheitlicher Ausbildungspläne für Fischereiinspektoren innerhalb der Europäischen Union durch die EFCA und durch die Ausbildungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Lehrplans und einheitlicher Regeln, wofür ein Teil der Mittel aus dem EMFF bereitgestellt werden könnte;

40.

fordert eine Übersetzung und weite Verbreitung des von der EFCA ausgearbeiteten Basislehrplans, beispielsweise durch Schulungen zur Umsetzung für die einzelstaatlichen Stellen, mit Unterstützung durch Mittel aus dem EMFF; schlägt vor, dieses Handbuch mit Beispielen für bewährte Verfahren, die von den Inspektoren angewendet werden, zu versehen;

41.

betont, dass von Dritten angebotene Schulungen in Kontrollangelegenheiten bewertet und zertifiziert werden sollten;

42.

schlägt vor, Ausbildung und Information der Fischer zu verbessern, was mit der Unterstützung der Berufsorganisationen der Fischer und der lokalen Aktionsgruppen für Fischerei erfolgen könnte, damit der Zweck und die allgemeine Bedeutung der Vorschriften verständlicher werden und damit das Aufkommen einer Kultur des Verständnisses und der Rechtstreue gefördert wird; empfiehlt, sich dazu wirksam mit den Beiräten abzustimmen; schlägt die Schaffung von allgemein zugänglichen Online-Datenbanken für fischereilich relevante Dokumente und Informationen (einschließlich des Strafpunktesystems), soweit es die geltenden Datenschutzbestimmungen zulassen, vor; fordert die Kommission auf, eine Bestandsaufnahme der existierenden Berufsausbildungen für Fischer in der EU vorzunehmen und ihre Schlussfolgerungen in Form einer Mitteilung zu übermitteln;

43.

schlägt vor, die Einrichtung eines elektronischen Verzeichnisses der EFCA (zentrale Anlaufstelle der EFCA) mit druckfertigen oder elektronischen Vorlagen für Inspektionen und für die zentrale Erfassung der Inspektionsberichte zu prüfen; weist darauf hin, dass das elektronische Verzeichnis der EFCA auch dafür verwendet werden könnte, von den Mitgliedstaaten und Drittstaaten ausgegebene Fangbescheinigungen zentral zu erfassen;

44.

schlägt vor, die von den Kontrollstellen verwendeten Systeme für die öffentliche Bekanntmachung zu verbessern, und betont dabei, dass in regelmäßigen Abständen über die ausgeübten Tätigkeiten und deren Ergebnisse berichtet und fortlaufend Informationen über die für Fischbestände geltenden Vorschriften, etwa zu Mindestgrößen und zeitlichen bzw. räumlichen Sperrungen, bereitgestellt werden sollten;

45.

betont, dass die Rolle der EFCA gestärkt werden muss, insbesondere im Hinblick auf ihre Mittelausstattung, ihre Zuständigkeiten und ihre Personalausstattung; schlägt vor, die Bedingungen für das Tätigwerden nach Artikel 94 und 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu überarbeiten und der EFCA insbesondere das Recht zu verleihen, im Hinblick auf die überfischten Fischbestände und die Fischbestände, bei denen der höchstmögliche Dauerertrag (MSY) nicht erreicht wurde, einzugreifen;

46.

betont, dass die Kontrollen insbesondere in denjenigen Mitgliedstaaten intensiviert und verstärkt werden sollten, die die Kontrollverordnung bislang ungenügend umgesetzt haben, damit die illegale Fischerei eingedämmt wird sowie die GFP-Vorschriften eingehalten und die erhobenen Daten hochwertiger werden;

47.

weist erneut darauf hin, dass Kapazitäten für den Echtzeitaustausch von Daten bestehen sollten, und zwar insbesondere, wenn die Agentur zusammen mit den Mitgliedstaaten Kontrollen durchführt, die sie über gemeinsame Einsatzpläne koordiniert;

48.

betont, dass die EFCA in den Mitgliedstaaten und damit auch in den Gebieten in äußerster Randlage mehr Präsenz zeigen muss;

49.

schlägt vor, dass mindestens zwei Vertreter des Europäischen Parlaments in den Verwaltungsrat der Agentur aufgenommen werden, in dem bereits sechs Vertreter der Kommission und ein Vertreter jedes Mitgliedstaats sitzen, dass diese Vertretung paritätisch zusammengesetzt sein sollte (gleiche Anzahl von Frauen und Männern) und dass sie vom Fischereiausschuss des Europäischen Parlaments aus dessen Reihen ernannt werden sollte;

50.

empfiehlt eine Ausweitung der Kontrollen, wie zum Beispiel eine erweiterte Überwachung, auf die gesamte Produktionskette sowie die Übertragung der Zuständigkeit für die Kontrolle auf See auf eine einzige Behörde, um Doppelkontrollen zu vermeiden, durch die personelle, logistische und finanzielle Ressourcen verschwendet werden, unnötige Verwirrung geschaffen und unnötig Druck auf die Marktbeteiligten in der Fischerei hervorgerufen wird; fordert zudem die einzelstaatlichen Stellen auf, förmlich zusammenzuarbeiten, damit die gesamte Fischproduktionskette wirksam überwacht werden kann;

51.

fordert die Kommission auf zu bewerten, ob eine Verknüpfung der Strafpunkte mit den Fanglizenzen sachdienlich ist; betont, dass dieses System dazu führt, dass im Falle des Verkaufs des Fischereifahrzeugs die Punkte zusammen mit der Lizenz übertragen werden, was den Wert mancher Fischereifahrzeuge mindern und ein Hindernis für deren Weiterverkauf — beispielsweise an junge Fischer, die sich selbständig machen möchten — darstellen kann;

52.

empfiehlt die Annahme bestimmter Maßnahmen für einen bewussteren und verantwortungsvolleren Verbrauch in Gaststätten, ohne eine Verpflichtung für Gastwirte auszuschließen, Mindestinformationen über die Erzeugnisse bereitzustellen, damit Verbraucher mittelbar über eine Kontrollfunktion verfügen;

53.

ist der Auffassung, dass für Inspektionen in Binnengewässern die autonomen Gemeinschaften oder die Regionen, für Inspektionen der Seefischerei innerhalb der Zwölf-Seemeilen-Zone die Mitgliedstaaten und für Inspektionen in den übrigen Meeresgewässern die EU zuständig sein sollte;

54.

ist der Ansicht, dass Kontrollen auf der Grundlage einer Risikobewertung auf einer Reihe transparenter, konkreter und messbarer, auf EU-Ebene festgelegter Kriterien beruhen sollten;

55.

befürwortet eine Vereinheitlichung der Sanktionen, wobei deren Höhe verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und abschreckend bleiben sollte; bevorzugt wirtschaftliche vor strafrechtlichen Sanktionen und hierbei unter anderem die vorübergehende Aussetzung der Fangtätigkeit, ist jedoch auch der Ansicht, dass, wie in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen, bevorzugt Anreize für die Fischer, die die GFP-Vorschriften einhalten, eingeführt werden müssen, um Verstöße zu vermeiden;

56.

weist erneut darauf hin, dass Sanktionen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen und dass die Union keine rechtliche Möglichkeit hat, über die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine Harmonisierung zu erzwingen; betont jedoch, wie wichtig das Punktesystem als Rahmen für Sanktionen ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Initiative für eine weitgehende Harmonisierung der — insbesondere strafrechtlichen — Sanktionen zu ergreifen, damit die bestehenden Ungerechtigkeiten beendet werden;

57.

ist der Auffassung, dass das Beifangsystem tatsächlich zu einer objektiven und absoluten Haftung der Fischer führt, die selbst dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie in völligem Einklang mit dem Gesetz und mit größter Sorgfalt gehandelt haben, um unerwünschten Beifang zu verhindern;

58.

ist der Ansicht, dass die allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts mit einem System unvereinbar sind, in dem jemand objektiv für etwas zur Verantwortung gezogen wird, was er weder fahrlässig noch vorsätzlich getan hat;

59.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einführung einer einheitlichen Mindestsanktion für schwerwiegende Verstöße bzw. wiederholtes unrechtmäßiges Verhalten zu erwägen;

60.

befürwortet die Verhängung schärfster Sanktionen im Falle illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei;

61.

fordert, dass Verfahren für die Hervorhebung beispielhaften Verhaltens geschaffen werden, damit die Vorschriften besser eingehalten werden;

62.

vertritt die Auffassung, dass die Auslegung einiger Vorschriften, die zu einer Strafe bei Überschreitung des Grenzwerts für unerwünschten Beifang führen und dabei weder fehlende Fahrlässigkeit noch fehlenden Vorsatz im Rahmen einer rechtmäßigen Handlung berücksichtigen, offensichtlich einen Verstoß gegen grundlegende Prinzipien der Europäischen Union darstellt, wie sie in Artikel 6 EUV verankert sind;

63.

fordert die Kommission auf, leicht anwendbare und verständliche Leitlinien zu erstellen, damit eine Ungleichbehandlung zwischen Mitgliedstaaten verhindert wird, insbesondere für den Fall, wenn Fischer in Form einer Selbstanzeige unerwünschten Beifang melden und dadurch zeigen, dass sie gutgläubig gehandelt haben und dass es zu dem Beifang völlig zufällig gekommen ist;

64.

vertritt die Auffassung, dass die Kontrollen gerechter, ausgewogener und wirksamer werden, wenn die Akteure dabei unterstützt werden, in moderne Technologien und Ausrüstungen zu investieren, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat kompatibel sind;

65.

fordert die Schaffung von Fördermechanismen, damit mehr kostengünstige Technologien zum Einsatz kommen, mit denen freiwillige Kontrollen ermöglicht sowie die Überwachung von Fischern und deren Sicherheit verbessert werden, insbesondere in der kleinen handwerklichen Fischerei;

66.

betont die Bedeutung elektronischer Technologien (elektronischer Berichts- und Überwachungssysteme), die ein potenziell kostengünstiges Mittel für die Ausweitung der Beobachtung von Tätigkeiten auf See sind;

67.

spricht sich gegen obligatorische Videoüberwachungssyteme an Bord aus;

68.

weist die Kommission darauf hin, dass der Einsatz neuer Erdbeobachtungstechnologien, z. B. der Sentinel-Satelliten, der fischereilichen Kontrolle zugutekäme;

69.

empfiehlt, eingeführte Fischereierzeugnisse — zum Zwecke der Schaffung eines einheitlichen Zugangs zum gesamten Binnenmarkt –, die nicht von Fischereifahrzeugen aus ausgeübte Fischerei, die Freizeitfischerei sowie die in Nicht-EU-Gewässern tätige europäische Fischereiflotte und die Fischereiflotten von Drittstaaten, die in EU-Gewässern tätig werden, einer gleichwertigen Kontrolle zu unterwerfen; schlägt vor, den Austausch von Daten über die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verbindlich zu machen;

70.

bekräftigt, dass die — insbesondere im Rahmen des EMFF — verfügbaren Haushaltsmittel realistisch, stimmig und zur Verfolgung der Ziele der Kontrollen ausreichend sein müssen;

71.

empfiehlt, insbesondere durch Mittel aus dem EMFF, für das Fortbestehen der Fischauktionen, die für die betroffenen Gebiete eine strukturierende Funktion haben, Sorge zu tragen, da diese zu Transparenz und Rückverfolgbarkeit beitragen und die Fischereikontrolle erleichtern;

72.

befürwortet, dass die Auswirkungen der Freizeitfischerei in der überarbeiteten Kontrollverordnung berücksichtigt werden;

73.

fordert die Entwicklung eines in der gesamten EU kompatiblen Systems für die Überwachung, die Übermittlung von Informationen und die Datenanalyse; fordert ferner, dass es der Kommission obliegen sollte, den Rahmen für den Informations- und Datenaustausch entsprechend den geltenden Datenschutzbestimmungen festzulegen; betont, dass ein transparenter Rahmen für den Austausch von Daten und Informationen entscheidend dafür ist, festzustellen, ob gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen;

74.

betont, dass die Umsetzung der Anlandeverpflichtung mit der gebotenen Flexibilität im Hinblick auf ihre Kontrolle erfolgen muss, da die grundlegenden Veränderungen, die diese Verpflichtung für die Fischerei — insbesondere die gemischte Fischerei — mit sich bringt, berücksichtigt werden sollten; weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, dass im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/812 über die Umsetzung der Anlandeverpflichtung Sanktionen und das Punktesystem bei schweren Verstößen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung schrittweise angewendet werden;

75.

hebt hervor, dass den Interessenträgern und der Öffentlichkeit Informationen darüber bereitgestellt werden müssen, ob und wie die Mitgliedstaaten verschiedene Arten von Verstößen sanktionieren und ob die Sanktionen konsequent und unabhängig von der Flagge des Fahrzeugs angewandt werden, wobei die Privatsphäre der Beteiligten uneingeschränkt zu wahren ist;

o

o o

76.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0083.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0307.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0222.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/152


P8_TA(2016)0408

Verbesserung der Anbindung und der Barrierefreiheit der Verkehrsinfrastruktur in Mittel- und Osteuropa

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zur Verbesserung der Anbindung und der Barrierefreiheit der Verkehrsinfrastruktur in Mittel- und Osteuropa (2015/2347(INI))

(2018/C 215/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur Umsetzung des Weißbuchs Verkehr von 2011: Bestandsaufnahme und künftiges Vorgehen im Hinblick auf nachhaltige Mobilität (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Dezember 2015 zu einer nachhaltigen städtischen Mobilität (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zur Zukunft der regionalen Flughäfen und Luftverkehrsdienste in der EU (3),

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 170,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 (5),

unter Hinweis auf den im März 2015 von der Kommission veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Road Safety in the European Union“ (Straßenverkehrssicherheit in der Europäischen Union) (6),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Treffens der Verkehrsminister der Donauanrainerstaaten vom 3. Dezember 2014 zu einer effizienten Sanierung und Instandhaltung der Wasserstraßeninfrastruktur der Donau und ihrer schiffbaren Nebenflüsse (7),

unter Hinweis auf die Erklärung von Łańcut vom 3. März 2016 zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich Verkehr im Karpatenraum und zur Fortsetzung des Ausbaus der Via Carpatia (8),

unter Hinweis auf den Berliner Prozess, die Westbalkan-Konferenz 2014, den Gipfel von Wien 2015 und die Konferenz von Paris 2016,

unter Hinweis auf den Aktionsplan zu der Strategie der Europäischen Union für den Donauraum (SEC(2010)1489),

unter Hinweis auf den Aktionsplan zu der Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum (SWD(2015)0177),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und die Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0282/2016),

A.

in der Erwägung, dass sich die Anbindung und die Barrierefreiheit der Verkehrsinfrastruktur erheblich auf das Wirtschaftswachstum, die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit, die Beschäftigung und den territorialen Zusammenhalt in der EU und ihren Regionen auswirken; in der Erwägung, dass Mittel- und Osteuropa ein wichtiger Teil des europäischen Binnenmarkts ist und über das Potenzial verfügt, Investitionen anzuziehen und zu Wirtschaftswachstum in der gesamten EU beizutragen, und dass alle Verkehrsträger sich ausnahmslos verstärkt auf eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Intermodalität und den Übergang zu mehr Nachhaltigkeit ausrichten müssen, um den Ausbau des Binnenmarkts stärker voranzubringen;

B.

in der Erwägung, dass eine Verbesserung der Anbindung und Barrierefreiheit der Verkehrsinfrastruktur in Mittel- und Osteuropa ein Mittel zur Verwirklichung der Ziele der Kohäsionspolitik ist, insbesondere im Hinblick auf die wünschenswerte wirtschaftliche Entwicklung der Grenzgebiete;

C.

in der Erwägung, dass die Verkehrsinfrastruktur in den meisten mittel- und osteuropäischen Regionen der EU im Vergleich zu jener in anderen Regionen Europas immer noch unterentwickelt ist, und in der Erwägung, dass die schwache Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur in Mittel- und Osteuropa neben einem der am besten entwickelten und dichtesten Netze der Welt in Mitteleuropa besteht; in der Erwägung, dass die Bürger erwarten, dass die Mitgliedstaaten — mit Unterstützung durch die EU — bei der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur zusammenarbeiten;

D.

in der Erwägung, dass Investitionen in öffentliche Verkehrsmittel in Mittel- und Osteuropa in erster Linie aus Mitteln der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) erfolgen und dass die Fazilität „Connecting Europe“ ein wichtiges Finanzierungsinstrument für den weiteren Ausbau der Verkehrsinfrastruktur in der Region als Teil der Korridore des TEN-V-Kernnetzes darstellt; in der Erwägung, dass ein Mangel an Verwaltungskapazitäten in nationalen, regionalen und kommunalen Verwaltungen zu einer geringen Inanspruchnahme der EU-Mittel führen kann und die Mitgliedstaaten in Mittel- und Osteuropa ebenso wie in anderen Teilen der EU aus diesen Grund die ihnen zur Verfügung stehenden EU-Mittel aus verschiedenen Gründen — wie unzureichende Vorbereitung und Effizienz — nicht immer voll ausgeschöpft haben; in der Erwägung, dass der Aufbau von Kapazitäten und technische Hilfe mobilisiert werden sollten, um die Entwicklung einer größeren Zahl guter Projekte voranzubringen und die öffentlichen Verwaltungen bei der Abwicklung von EU-Mitteln zu unterstützen;

E.

in der Erwägung, dass durch eine Intensivierung der Arbeiten an Projekten wie der „Via Carpatia“ und „Rail Baltica“ sowie den Ausbau der Kernnetzkorridore Orient-Östliches Mittelmeer und Ostsee-Adria, des adriatisch-ionischen Korridors und des TRACECA-Korridors wichtige Anreize für die Verbesserung der Anbindung und der Barrierefreiheit der Verkehrsinfrastruktur in diesem Teil der EU gesetzt werden könnten; in der Erwägung, dass die verkehrstechnische Annäherung benachbarter Drittstaaten an die Mitgliedstaaten der mittel- und osteuropäischen Regionen der EU unter anderem im Bereich des Schienenverkehrs und der Schieneninfrastruktur eine Verbesserung der Eisenbahnverbindung zwischen der Europäischen Union, ihren Nachbarländern und -regionen und Asien ermöglicht;

F.

in der Erwägung, dass gut ausgebaute grenzübergreifende Verkehrsverbindungen von entscheidender Bedeutung sind, wenn es um die regionale Wettbewerbsfähigkeit und die Förderung der Entwicklung von KMU in grenznahen Gebieten und — insbesondere in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel — um die Förderung der sozialen Inklusion von Bevölkerungsgruppen mit geringer Kaufkraft geht; in der Erwägung, dass es in zahlreichen mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten noch immer an guten grenzübergreifenden Verkehrsverbindungen, insbesondere Schienenverbindungen, fehlt; in der Erwägung, dass durch ineffiziente Verknüpfungen zwischen verschiedenen Verkehrsträgern und durch den Mangel an Verknüpfungen zwischen den Elementen des Kern- und des allgemeinen Verkehrsnetzes eine angemessene Interoperabilität der verschiedenen Verkehrsträger nicht gewährleistet ist, wobei eine solche Interoperabilität nicht nur die Transportkosten für Personen und Güter senken und die Flexibilität der Verkehrsdienstleistungen erhöhen, sondern auch dazu beitragen würde, ökologische und soziale Probleme anzugehen;

G.

in der Erwägung, dass sich koordinierte Verbesserungen der Verkehrsinfrastruktur positiv auf die Umwelt und die Energieeffizienz im Verkehr auswirken können;

Querschnittsaspekte

1.

betont, dass die Anbindung und Barrierefreiheit der Infrastruktur für den Verkehr in die, aus den und innerhalb der mittel- und osteuropäischen Regionen der EU verbessert werden muss, wobei den Bedürfnissen der Wirtschaft und den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist; weist nochmals auf die TEN-V-Ziele hin, Verbindungslücken zu schließen, Nadelöhre zu beseitigen und für reibungslose Verbindungen im Langstrecken- und Regionalverkehr zu sorgen, insbesondere in grenzübergreifenden Regionen, und zwar im Personen- und Frachtverkehr; ist der Ansicht, dass die Verwendung von EU-Mitteln dem tatsächlichen Investitionsbedarf für die Vervollständigung des TEN-V-Kernnetzes in der Region bis 2030 entsprechen muss; weist darauf hin, dass die EU zusätzlich zur Schaffung neuer Infrastrukturen in die Modernisierung und den Ausbau bestehender Verkehrsinfrastrukturen investieren muss;

2.

erachtet es als wichtig, dass die Mitgliedstaaten unter weitestmöglicher Berücksichtigung der nationalen Masterpläne für den Bereich Verkehr und der Koordinierung mit beitrittswilligen Ländern sowie unter Durchführung realistischer Bewertungen des Verkehrsbedarfs, im Einklang mit dem EU-Weißbuch Verkehr und unter Einschluss einer Kosten-Nutzen-Analyse und von Konsultationen mit den Interessenträgern eine koordinierte Projektplanung durchführen und untereinander abstimmen; weist darauf hin, dass mit der Ex-ante-Auflagenbindung beim Verfassen von Verkehrsmasterplänen dazu beigetragen wurde, dass die Mitgliedstaaten Verkehrsinvestitionen vorrangig behandeln; vertritt die Ansicht, dass die zuständigen Kommissionsdienststellen diese Masterpläne bewerten und weiterverfolgen müssen, damit diese Pläne auch mit den Zielen und Prioritäten der EU vereinbar sind;

3.

empfiehlt dringend, bestehende politische Maßnahmen und Instrumente für die regionale Zusammenarbeit — etwa das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, Interreg und insbesondere die europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) — besser zu nutzen, um die grenz- und regionenübergreifenden Verkehrssysteme zu verbessern und Engstellen zu beseitigen;

4.

ist der Ansicht, dass die makroregionalen Strategien der EU, beispielsweise die bereits bestehenden Strategien für den Ostseeraum, den Donauraum und den adriatisch-ionischen Raum und eine mögliche künftige Strategie für den Karpatenraum und den Schwarzmeerraum einen innovativen Ordnungsrahmen dafür bieten, verkehrspolitische Aufgaben anzugehen, die von den Mitgliedstaaten allein nicht gelöst werden können, um für bessere Verkehrsbedingungen zu sorgen;

5.

begrüßt die Fertigstellung der ursprünglichen TEN-V-Arbeitspläne für die Kernnetzkorridore im Jahr 2015 und die Annahme der neuen Karten für die Ausweitung des TEN-V-Netzes auf die Länder des Westbalkan; betont, dass durch die Fertigstellung des Kernnetzes auch Anreize für den Ausbau des Gesamtnetzes gesetzt werden dürften, insbesondere in Bezug auf Verbindungen, die grenzübergreifende Bedeutung haben und sich auf die Konsolidierung der Korridore auswirken; hebt den Stellenwert städtischer Knotenpunkte und ihre Bedeutung bei der Verbesserung der Verkehrsströme, und zwar im Personen- und im Frachtverkehr, hervor;

6.

betont, dass die Unterschiede im Hinblick auf die Entwicklung und Qualität der Infrastruktur zwischen dem mittel- und osteuropäischen Raum (MOE) und dem restlichen Europa durch eine klare, konkrete und integrierte EU-weite Strategie verringert werden können;

7.

weist die Kommission mit Nachdruck auf ihre Pflicht gemäß dem 2011 veröffentlichten Weißbuch Verkehr bis zum Jahr 2020 hin, in dem sie einen Plan zur Durchführung von 40 konkreten Maßnahmen zur Entwicklung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten europäischen Verkehrssystems angenommen hat; weist erneut darauf hin, dass eines ihrer langfristigen Ziele darin besteht, auf Strecken über 300 km bis zum Jahr 2030 zunächst 30 % und bis zum Jahr 2050 über 50 % des Straßenverkehrs auf die Eisenbahn oder die Schifffahrt zu verlagern, womit auch das Verkehrsaufkommen in Mittel- und Osteuropa deutlich verringert würde;

8.

vertritt die Auffassung, dass der Ausbau von Verkehrsknotenpunkten ein Kernelement der Vernetzung des Langstrecken-, Regional- und Stadtverkehrs ist und so Effizienz, Intermodalität und die Entwicklung von in den jeweiligen Regionen ansässigen Unternehmen gefördert werden; berücksichtigt dabei, dass die Digitalisierung weitreichende Möglichkeiten für die Steigerung der Leistung der gesamten Logistikkette bieten kann, auch durch die Bereitstellung von Daten für alle Interessenträger (Datenaustausch) zur Entwicklung neuer Dienste und Verfahren;

9.

betont, dass bei dem Bau und bei der Modernisierung der Straßeninfrastruktur in Mittel- und Osteuropa dort, wo dies angemessen ist, die Bedürfnisse der Fahrradfahrer berücksichtigt werden müssen; betont, dass die Fahrradinfrastruktur in den Ländern Mittel- und Osteuropas entwickelt werden muss, was zu einer Steigerung der Sicherheit, einer Abnahme der Zahl der Unfallopfer und einer Verbesserung der Lebensqualität und der Gesundheit der Bevölkerung der EU führen wird; betont, dass das EuroVelo-Radstreckennetz und insbesondere die Route EV 13 (die Route des Eisernen Vorhangs), die Osteuropa-Route und die Route Atlantik-Schwarzes Meer, in Verbindung mit Zuganbindungen interessante Möglichkeiten für die KMU im Fremdenverkehrsbereich in den Makroregionen Mittel- und Osteuropas bieten und daher gefördert werden sollten;

10.

weist darauf hin, dass erhebliche Investitionen erforderlich sind, um die Wirtschaftsentwicklung in den Mitgliedstaaten in den west-, mittel- und osteuropäischen Regionen der EU kohärenter zu gestalten; hebt hervor, dass eine bessere Koordinierung zwischen den europäischen und den nationalen Behörden erforderlich ist, insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung des Kernstücks des TEN-V-Netzes; erinnert jedoch daran, dass bei der auf EU-Ebene erforderlichen Koordinierung den spezifischen Problemen in den Mitgliedstaaten und den Unterschieden der jeweiligen Volkswirtschaften, der Sozialversicherungssysteme, der Qualität der Infrastruktur sowie dem demographischen Wandel Rechnung getragen werden muss; betont, dass in einer besser funktionierenden Schienenverkehrsbranche umweltverträgliche Arbeitsplätze geschaffen werden können; fordert den Abbau willkürlicher Hemmnisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und besteht darauf, dass die Staaten auf die Errichtung solcher Hindernisse verzichten;

11.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bei der Finanzierung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“, der ESI-Fonds, des Instruments für Heranführungshilfe und der Instrumente der EIB und der EBWE für Synergieeffekte und wechselseitige Komplementarität zu sorgen, wenn Verkehrsinfrastrukturprojekte in den mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten der EU verwirklicht werden, um die Nutzung und Diversifizierung dieser Instrumente erheblich zu verbessern; betont, dass für die Vorbereitung und Nutzung von Projekten, die aus verschiedenen Instrumenten finanziert werden (die sogenannte Bündelung von Mitteln), der Austausch und die Verbreitung von Informationen und Erfahrungen unabdingbar sind; weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, die Mittel aus dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) rechtzeitig abzurufen, damit wirtschaftlich rentable marktorientierte Projekte vorangebracht werden können; fordert die Kommission, die EIB und die Europäische Plattform für Investitionsberatung nachdrücklich auf, ihre Arbeit mit den Projektträgern in Mittel- und Osteuropa zu intensivieren, damit die Mittel aus dem EFSI für Infrastrukturprojekte bei nachhaltigen Verkehrsträgern verwendet werden; hebt den Stellenwert des EFSI bei der Entwicklung von Verkehrsinfrastrukturprojekten aller Art hervor; weist darauf hin, dass die meisten Infrastrukturprojekte, deren Finanzierung aus Mitteln des EFSI vorgesehen ist, in Westeuropa angesiedelt sind; fordert deshalb die Kommission auf, in Verbindung mit dem EFSI Investoren nahezulegen, Projektplattformen mit dem Schwerpunkt auf Verkehrsinfrastrukturprojekten in Mittel- und Osteuropa zu unterstützen; hebt den Stellenwert der Kohäsionsfonds für die Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur in den Ländern Ost-und Mitteleuropas hervor, deren Qualität nach wie vor weit hinter dem Niveau des Verkehrsnetzes in Westeuropa liegt; fordert in diesem Zusammenhang dazu auf, die notwendigen Mittel und ein angemessenes Finanzierungsniveau im Rahmen des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens sicherzustellen;

12.

weist darauf hin, dass Mittel in Höhe von 11 305 500 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds auf die CEF übertragen wurden und in den Mitgliedstaaten, die Unterstützungszahlungen aus dem Kohäsionsfonds erhalten, im Verkehrsbereich verwendet werden sollen; hebt hervor, dass — insbesondere im Zusammenhang mit der derzeitigen Absorptionsrate — bei Fällen, in denen die Investitionen stärker durch politische Überlegungen als durch Geschäftsinteressen getrieben werden, der Inanspruchnahme all dieser unmittelbar verfügbaren Finanzmittel gegenüber einer Investitionsbeteiligung durch Dritte Vorrang eingeräumt werden sollte;

13.

fordert die Mitgliedstaaten in Mittel- und Osteuropa auf, für ein hohes Maß an Kontrolle und Transparenz bei der Verwendung dieser EU-Mittel zu sorgen und die Informationen über ihre Zuweisung so bald wie möglich zu veröffentlichen;

14.

weist auf die Potenziale hybrider Projekte im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft hin, die eine Mischfinanzierung von Infrastrukturinvestitionen aus EU-Fördermitteln (bis 85 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten), öffentlichen Mitteln im Umfang des geforderten Eigenanteils des Zuwendungsempfängers sowie Geldern der privaten Wirtschaft ermöglichen; betont zugleich, dass die Kofinanzierung aus europäischen Mitteln und Haushaltsmitteln die Investitionssicherheit erhöht, also das Risiko für den privaten Sektor reduziert; weist darauf hin, dass gleichzeitig dem privaten Sektor stabile und langfristige Verträge zugutekommen, die ihn von wirtschaftlichen, politischen und haushaltspolitischen Schwankungen unabhängig machen; legt den Mitgliedstaaten deshalb nahe, dort, wo dies angezeigt ist, das Modell der öffentlich-privaten Partnerschaften zu nutzen, da dieses eine besonders günstige Form der Umsetzung von Infrastrukturprojekten darstellen kann, insbesondere im Falle komplexer Infrastrukturvorhaben, die einerseits umfangreiche Investitionen erfordern und keine hohe Rendite erzeugen, andererseits die Motivation schaffen, eine effektive Erbringung hochwertiger öffentlicher Leistungen zu garantieren; fordert die Kommission vor diesem Hintergrund auf, den Mitgliedstaaten im MOE-Raum technische Unterstützung zur Verfügung zu stellen, da einige dieser Länder nur über geringe Erfahrung in der Arbeit mit Finanzinstrumenten und der Einbindung des privaten Sektors in umfangreiche Projekte verfügen; ersucht die Kommission außerdem, in Zusammenarbeit mit den nationalen, regionalen und kommunalen Behörden einen regelmäßigen Überblick über die aus den verschiedenen EU-Mitteln kofinanzierten Verkehrsprojekte mit den entsprechenden Beträgen vorzulegen;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Vergabeverfahren zu straffen und zu vereinfachen, Leitlinien für ÖPP herauszugeben, für einen angemessenen Rahmen für staatliche Beihilfen zu sorgen und die Genehmigungsverfahren zu vereinfachen, um die Umsetzung von Verkehrsprojekten und insbesondere grenzübergreifenden Projekten zu erleichtern;

16.

betont, dass die Schließung der noch vorhandenen Verbindungslücken in den Grenzgebieten in Mittel- und Osteuropa mit Mitteln aus den ESI-Fonds finanziert werden kann und dass diese Mittel auch für die Konsolidierung der bestehenden Infrastruktur genutzt werden können, um für den uneingeschränkten Zugang zum Binnenmarkt zu sorgen und das Wirtschaftswachstum weiter zu fördern; hebt in dieser Hinsicht hervor, dass eine angemessene und ordnungsgemäß finanzierte örtliche Infrastruktur eine grundlegende und zwingende Voraussetzung für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt ist, da der Verkehr für die regionale Entwicklung von entscheidender Bedeutung ist;

17.

weist darauf hin, dass mit Mitteln aus den ESI-Fonds auch die Aufstockung der Verwaltungskapazitäten der zwischengeschalteten Stellen und Begünstigten finanziert werden könnte, da andernfalls die EU-Unterstützung für Verkehrsinvestitionen in diesem Raum zunichte gemacht würde; stellt fest, dass sich die Unterstützungsinitiative JASPERS in dieser Hinsicht bisher als besonders nützlich erwiesen hat und dass daher in Betracht gezogen werden könnte, sie in eine dauerhafte, institutionalisierte Einrichtung umzuwandeln, anstatt sie in ihrer bisherigen Form fortzuführen; weist darauf hin, dass öffentliche und private Projektträger dank der fachlichen Unterstützung durch die Europäische Plattform für Investitionsberatung in die Lage versetzt werden sollten, stets an einer Reihe ausgereifter und durchdachter Projekte zu arbeiten, damit die Finanzierungsinstrumente über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen werden können; weist darauf hin, dass die europäischen Koordinatoren für die Korridore des Kernnetzes zwar über ein politisches Mandat, nicht jedoch über ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die öffentliche Verwaltung dieser Ressourcen gestrafft wird, damit kein überflüssiger Verwaltungsaufwand entsteht;

18.

fordert die Kommission und die EIB auf, besser zusammenzuarbeiten und ihre Bemühungen aufeinander abzustimmen und so dafür zu sorgen, dass mit allen Interessenträgern breit gefächerte Konsultationen über die Finanzierung von Verkehrsinfrastruktur stattfinden, ein Austausch bewährter Verfahren erfolgt, für Finanzierungsinstrumente geworben wird, potenzielle Projekte frühzeitig erfasst werden und das Parlament regelmäßig darüber informiert wird; betont, dass alle Maßnahmen im Hinblick auf Vorhaben für eine Verbesserung der Anbindung und Barrierefreiheit der Verkehrsinfrastruktur so rasch wie möglich durchgeführt werden sollten;

19.

legt den Regionen und den Mitgliedstaaten nahe, Maßnahmen zu beschließen oder fortzuführen, mit denen die Umstellung auf umweltfreundlichere Verkehrsträger begünstigt wird; regt an, Mittel aus den ESI-Fonds für Projekte einzusetzen, mit denen die Nachfrage nach öffentlichen und nachhaltigeren Verkehrsträgern angekurbelt werden soll, beispielsweise durch vereinfachte länderübergreifende Fahrscheinsysteme und Investitionen in das Stromtankstellennetz;

20.

betont, dass den Ost-West- und den Nord-Süd-Verkehrskorridoren im transeuropäischen Verkehrsnetz die gleiche Aufmerksamkeit zuteil werden sollte, was dazu beitragen kann, die Wirtschaftsentwicklung der beteiligten Länder voranzubringen, indem neue Beschäftigungsmöglichkeiten in KMU geschaffen werden, Unternehmensneugründungen erleichtert werden, der Handelsaustausch begünstigt wird und Wissenschaft, Forschung und Technologien gefördert werden, sowie die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern und die Kosten des Verkehrs zu senken; hebt den Stellenwert von Multimodalität und Innovation im Verkehrsbereich für die Entwicklung des Handels und des Fremdenverkehrs sowie für den Umweltschutz hervor und unterstützt die Integration der Binnenwasserstraßen in die multimodale Logistikkette, da durch die Anbindung aller Verkehrsträger die wirtschaftliche Entwicklung der Region sichergestellt und darüber hinaus Engpässe im Verkehrssystem beseitigt würden;

21.

begrüßt die Ausweitung des TEN-V-Netzes auf die Länder des Westbalkans; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, die Integration der beitrittswilligen Länder auf dem Westbalkan in das TEN-V-Netz und die Zusammenarbeit mit der Ukraine, der Republik Moldau und anderen Nachbarländern, einschließlich der Länder, die Teil des TRACECA-Korridors sind, bei Verkehrsverbindungen sicherzustellen; betont, dass die finanziellen Kriterien festgelegt werden müssen, damit die beitrittswilligen Länder EU-Finanzinstrumente auf einer breiteren Basis in Anspruch nehmen können, insbesondere für grenzübergreifende Vorhaben; betont, dass Investitionen, insbesondere durch die Heranführungshilfe und den Investitionsrahmen für die westlichen Balkanstaaten, sowie Maßnahmen zur Verkehrsoptimierung auf regionaler Ebene koordiniert werden sollten, um zu einer Ausweitung des Kernnetzes in der Region beizutragen;

22.

ist der Ansicht, dass Verbesserungen der Verkehrsinfrastruktur und der Verbindungen in den mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten der EU ein wichtiges Instrument sind, um Stabilität, wirtschaftliche Entwicklung, regionale Zusammenarbeit und Sicherheit an der Ostgrenze der Union und auf dem Westbalkan zu stärken und die Aufwärtskonvergenz der Verkehrsbedingungen im Binnenmarkt voranzubringen; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig der Korridor Orient-Östliches Mittelmeer ist;

23.

betont die unbedingte Notwendigkeit des Erhalts des Schengen-Raums für ein effizientes, wirtschaftlich tragfähiges Verkehrsnetz in der EU, das auf dem freien Waren- und Personenverkehr über offene Binnengrenzen hinweg beruht; erinnert daran, dass die Kommission bereits im Juni 2011 alle Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert hat, die Ausweitung des Schengen-Raums auf Bulgarien und Rumänien zu beschließen;

24.

betont, dass die Anbindung und Barrierefreiheit der Verkehrsinfrastruktur verbessert werden müssen, um die Entwicklung des Fremdenverkehrssektors in der EU zu fördern; betont, dass ein ausgebautes und effizientes europäisches Verkehrsnetz dem Tourismussektor wichtige Impulse geben wird, da es die touristische Attraktivität der Regionen steigert; weist darauf hin, dass die Staaten Mittel- und Osteuropas ein großes Potenzial für die Entwicklung ihres jeweiligen Tourismussektors aufweisen, das bei Weiterentwicklung der Verkehrsinfrastruktur besser genutzt werden könnte;

25.

weist auf die positiven umweltrelevanten und wirtschaftlichen Aspekte der Synergien aus der Vernetzung verschiedener Verkehrsträger im Hinblick auf eine bessere Nutzung ihrer jeweiligen besonderen Vorteile hin;

26.

erachtet es als wichtig, die Merkmale der Güterverkehrskorridore zu optimieren und öffentlich zugängliche verkehrsträgerübergreifende Umschlagplätze weiter auszubauen, um die Verknüpfung der Verkehrsinfrastrukturen in Mittel- und Osteuropa zu fördern;

27.

erkennt ein großes Potenzial in internationalen Infrastrukturprojekten wie der Neuen Seidenstraße, die es den Ländern Mittel- und Osteuropas ermöglichen, das Potenzial der globalen Wirtschaft besser auszuschöpfen; weist darauf hin, dass die Region Mittel- und Osteuropa dank ihrer günstigen geografischen Lage zu einem wichtigen Logistikzentrum und einer Kommunikationsdrehscheibe zwischen Europa und Asien werden kann;

28.

betont, dass eine Verbesserung der Verkehrsanbindung in Mittel- und Osteuropa und die damit verbundenen Investitionen der lokalen Wirtschaft Entwicklungsimpulse geben werden; weist darauf hin, dass bei den Ausschreibungsverfahren und der Tätigung von Investitionen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigt werden sollten; fordert die Kommission auf, gegen das Problem von Rechtsverstößen bei der Zusammenarbeit zwischen Hauptauftragnehmern einer Investition und Unterauftragnehmern anzugehen, deren Leidtragende oft gering qualifizierte Arbeitnehmer sind;

29.

weist erneut darauf hin, dass die Bedürfnisse der Bewohner dünn besiedelter und schwer zugänglicher Regionen, unter anderem von Gebirgsregionen, bei der Planung von Infrastrukturlösungen in Mittel- und Osteuropa berücksichtigt werden müssen; weist erneut darauf hin, dass eine unzulängliche Verkehrsanbindung zu sozialer Ausgrenzung führen kann, und fordert die Kommission auf, die Bedürfnisse von Nutzern lokaler Verkehrsverbindungen zu berücksichtigen; betont, dass die Rentabilität einer Verkehrsverbindung nicht das einzige Kriterium für die Bewertung seiner Nützlichkeit sein darf;

Straßenverkehr

30.

weist erneut darauf hin, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass grenzüberschreitende Straßen gebaut werden, damit die Menschen und Unternehmen in den Grenzgebieten besser zusammenarbeiten können; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit der Modernisierung der Straßen voranzuschreiten, fehlende Verbindungen weiter zu ergänzen, sichere und barrierefreie Parkmöglichkeiten zu schaffen und für eine bessere Anbindung der regionalen und lokalen Straßen an das TEN-V-Netz zu sorgen, da die Anbindung an das TEN-V-Netz eine wichtige Grundlage für das Wirtschaftswachstum der regionalen Zentren darstellt;

31.

betont, dass die Mautgebührensysteme in der EU gerecht sein müssen; weist darauf hin, dass bei der Konzipierung dieser Systeme auch künftig dafür gesorgt sein sollte, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre besonderen Merkmale über einen bestimmten Spielraum verfügen, wobei jedoch die technische Interoperabilität auf einem angemessenen Niveau gewahrt wird; weist erneut darauf hin, dass diese Systeme gemeinsam mit Unternehmen und kommerziellen Nutzern von Straßen geplant werden und sie für diese Akteure keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Belastungen entstehen lassen sollten, die zu einer Abnahme der Rentabilität ihrer Wirtschaftstätigkeit führen würden;

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, tätig zu werden, was den dringend notwendigen Ausbau der Straßeninfrastruktur entlang der östlichen Grenze der Union angeht, d. h. von Estland über Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei, Ungarn, Rumänien und Bulgarien bis hin nach Griechenland; ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen auf den Planungen aufbauen sollten, die schon seit Langem im Rahmen des Via-Carpatia-Projekts bestehen, zu dem Vertreter der betreffenden Länder am 3. März 2016 in Warschau eine Erklärung über die weitere Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Trasse und Aktualisierung ihres Verlaufs unterzeichnet haben; vertritt die Ansicht, dass die Umsetzung des Via-Carpatia-Projekts den peripheren Regionen der EU Chancen einer beschleunigten Entwicklung und zügigeren Angleichung an die stärker entwickelten Regionen der EU bieten wird; ist der Auffassung, dass der Bau dieses Verkehrswegs auch Investitionen anziehen, das Wachstum fördern und die Sicherheit in der gesamten EU verbessern wird, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in der Ukraine; ist der Ansicht, dass die Möglichkeit umgesetzt werden sollte, den Rhein-Donau-Korridor über die Via Carpatia an den Norden der EU anzubinden, und ist der Ansicht, dass das Via-Carpatia-Projekt eine angemessene Mittelausstattung erhalten sollte; fordert deshalb, dass das Via-Carpatia-Projekt in das TEN-V-Kernnetz einbezogen wird, um eine angemessene EU-Finanzierung zu gewährleisten; legt den Mitgliedstaaten zugleich nahe, bei der Finanzierung dieses Projekts alle denkbaren Finanzierungsinstrumente wie etwa die Fazilität „Connecting Europe“ oder den EFSI einzuplanen;

33.

weist erneut darauf hin, dass sich die Qualität der Straßeninfrastruktur unmittelbar auf die Sicherheit des Straßenverkehrs auswirkt; ist deshalb der Ansicht, dass beim Ausbau der Straßeninfrastruktur auch die Verkehrssicherheit bewertet werden sollte; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die Zahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten in vielen mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten nach wie vor relativ hoch ist; betont, dass die Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der Ebene der Mitgliedstaaten und auch auf EU-Ebene weiter verbessert werden sollten; ist der Ansicht, dass für Projekte zur Instandsetzung der Infrastruktur in mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten angemessene Mittel bereitgestellt werden sollten;

34.

betont, dass Sicherheit und Nachhaltigkeit des Verkehrssektors zentrale Prioritäten für die Entwicklung von Infrastrukturen sind; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Digitalisierung und Automatisierung bei allen Verkehrsträgern weiter voranzutreiben; fordert, dass bei Infrastrukturprojekten Verkehrslösungen, die das Risiko tödlicher Folgen oder schwerer Verletzungen bei Verkehrsunfällen minimieren, sowie die Bedürfnisse der Anrainer stark befahrener Verkehrsstraßen berücksichtigt werden;

Schienenverkehr

35.

betont, dass der Ausbau, die Modernisierung und die Instandhaltung von Eisenbahnstrecken Vorrang genießen, wenn in den mittel- und osteuropäischen Regionen der EU kohärentes, nachhaltiges Wachstum des Schienenverkehrs und eine entsprechende Kohäsion erreicht werden sollen; betont, dass der Schienenverkehr erheblich zur Verringerung der Klimaauswirkungen, der Luftverschmutzung und der Unfallzahlen im Straßenverkehr beiträgt; ist der Ansicht, dass sich entsprechende Maßnahmen positiv auf die industrielle Entwicklung, die Frachtlogistik, die Qualität öffentlicher Dienste und die Zuverlässigkeit der Mobilität im Personenverkehr auswirken dürften; fordert die Mitgliedstaaten auf, die grenzüberschreitenden Verkehrsengpässe sowie jene in den Mitgliedstaaten selbst zu beseitigen und die operativen Kapazitäten auszubauen, um die im Weißbuch Verkehr aus dem Jahre 2011 festgelegten Ziele im Bereich der Verkehrsverlagerung für die Jahre 2030 und 2050 zu erreichen;

36.

betont, dass in einigen Regionen Mittel- und Osteuropas ein beachtliches Schienennetz besteht, das jedoch dringend einer infrastrukturellen Modernisierung bedarf, damit sich sein Zustand nicht weiter verschlechtert und es schließlich nicht mehr betriebsfähig ist; kritisiert, dass in die grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken nicht ausreichend investiert wird und in vielen Grenzgebieten auf der Schiene nur wenige Personenverkehrsdienste angeboten werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, fehlende Verbindungen einzurichten bzw. wiederaufzunehmen und Engpässe zu beseitigen; schlägt vor, das Schienennetz mithilfe der Planungsmethoden für das TEN-V-Gesamtnetz und -Kernnetz zu analysieren, um weitere mögliche fehlende Verbindungen, insbesondere über die Ländergrenzen hinweg, zwischen den EU-Mitgliedstaaten selbst sowie zwischen den EU-Mitgliedstaaten und benachbarten Drittstaaten zu ermitteln; legt den Mitgliedstaaten nahe, eng und konstruktiv zusammenzuarbeiten, um diese Lücken zu schließen und so die territoriale Integration und Kohäsion zu verbessern; fordert die Kommission auf, alle dementsprechenden Bemühungen wirksam finanziell zu unterstützen;

37.

bekräftigt seine Unterstützung für den Einsatz des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) auf allen Korridoren des TEN-V-Kernnetzes; ist der Ansicht, dass der uneingeschränkten und zügigen Umsetzung des ERTMS in der EU unbedingter Vorrang einzuräumen ist, um einen vollständig interoperablen, funktionierenden, effizienten und attraktiven europäischen Eisenbahnraum zu schaffen, der in der Lage ist, im Wettbewerb mit anderen Verkehrsträgern zu bestehen;

38.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eindeutige langfristige Strategien für die Entwicklung des Schienenverkehrs zu beschließen und Barrieren für Projekte des Schienenverkehrs abzubauen, die unter Nutzung von EU-Mitteln verwirklicht werden;

39.

betont, dass die Investitionen in Qualitätssteigerungen bei der Eisenbahn aufgestockt werden müssen, damit sie für den Fahrgast- und den Frachtverkehr zugänglicher und attraktiver wird und ihr Anteil am Verkehrsaufkommen gemäß dem im EU-Weißbuch Verkehr formulierten Ziel 3 zur Verlagerung des Verkehrs auf andere Verkehrsträger erhöht wird;

40.

weist darauf hin, dass Straße-Schiene-Anbindungen zu und von den Häfen fehlen; betont, dass die Flughäfen in Osteuropa zum größten Teil in der Nähe von Schieneninfrastruktur liegen und die Integration technisch immer noch möglich ist; fordert die Kommission auf, die weitere Integration multimodaler Verkehrsverbindungen (Straße-Schiene-Flughafen) in Mittel- und Osteuropa uneingeschränkt zu unterstützen;

41.

fordert die Kommission auf, weiterhin Investitionen in den Schienenfahrzeugbestand der Länder Mittel- und Osteuropas zu fördern und so das Potenzial der Eisenbahn in den Personenverkehrssystemen dieser Staaten wiederherzustellen;

42.

betont, dass die nachhaltige Entwicklung einer europäischen Schienenverkehrsinfrastruktur nicht mit dem bloßen Aufbau des Netzes abgeschlossen werden darf, sondern Instandhaltungsmaßnahmen umfassen muss, um die Kosteneffizienz langfristig zu sichern; ist der Ansicht, dass angesichts der Bedeutung von Instandhaltungsmaßnahmen ein erheblicher Anteil der finanziellen Mittel für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden sollte;

43.

betont den gemeinsamen Nutzen der Eisenbahnverbindung „Rail Baltica“ als eines der vorrangigen Projekte des Nordsee-Baltikum-Korridors und ihre erhebliche strategische Bedeutung für alle beteiligten Mitgliedstaaten sowie für die gesamte Region, d. h. von Finnland (mit der möglichen Erweiterung um den „Bottnischen Korridor“) über Estland, Lettland, Litauen und Polen bis hin nach Deutschland, den Niederlanden und nach Südeuropa; begrüßt, dass in Bezug auf den Bau und die Vorbereitungen der Eisenbahnverbindung Rail Baltica Fortschritte erzielt worden sind; betont, dass eine gute Zusammenarbeit der interessierten und beteiligten Länder entscheidend dafür ist, das Rail-Baltica-Projekt ohne weitere Verzögerungen und Rückschläge voranzubringen und jede Gefahr zu vermeiden, dass zugewiesene Finanzmittel nicht in dieses Projekt fließen; betont, dass bei Nichtbeachtung der Regeln der Kommission die EU-Kofinanzierung von rund 85 % verlorengeht und die künftigen Bedingungen für eine Finanzierung nie wieder so günstig sein werden wie heute; fordert die beteiligten Länder nachdrücklich auf, die Rolle des Joint Venture RB Rail als der am besten geeigneten Stelle, um ein länderübergreifendes Projekt dieses Ausmaßes zu verwalten, anzuerkennen und zu stärken, gemeinsame Anträge auf Finanzierung aus EU-Mitteln zu stellen, gemeinsame und nationale Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durchzuführen, die Arbeiten im Rahmen des Projekts zu koordinieren und ihre Fähigkeit zur Zusammenarbeit unter Beweis zu stellen;

44.

betont angesichts des stagnierenden Anteils der Eisenbahn am europäischen Fracht- und Personenverkehr, wie wichtig die Initiative Shift2Rail ist, insbesondere im Bereich des Frachtverkehrs, um die Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz zu steigern; vertritt die Ansicht, dass auch in Qualitätssteigerungen bei der Eisenbahn im Bereich des Güterverkehrs investiert werden muss; begrüßt die gemeinsamen internationalen Initiativen der Mitgliedstaaten in der Region zur Entwicklung und Modernisierung der Schieneninfrastruktur, etwa die Schaffung des neuen Güterverkehrskorridors Nr. 11 — des so genannten Bernsteinkorridors — zur Verbindung der Handels- und Industriezentren Polens, der Slowakei, Ungarns und Sloweniens durch gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Zuweisung von Verkehrskapazitäten für internationale Güterzüge; weist darauf hin, dass solche Projekte die Eisenbahn als Verkehrsmittel im grenzüberschreitenden Güterverkehr fördern, die Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrs steigern und eine bessere Nutzung der bestehenden Verkehrskapazitäten für den grenzüberschreitenden Güterverkehr sicherstellen;

45.

stellt fest, dass dem Eisenbahnsektor zahlreiche Finanzierungsquellen aus verschiedenen EU-Programmen zur Verfügung stehen; ist der Ansicht, dass die Inanspruchnahme und effektive Nutzung dieser Finanzierungsquellen von wesentlicher Bedeutung sind, da die öffentlichen Gelder, die nationale Regierungen in den Eisenbahnsektor investieren können, aufgrund der angespannten Finanzlage erheblichen Beschränkungen unterliegen;

46.

weist auf die üblichen Zuschläge in den mittel- und osteuropäischen Ländern im grenzübergreifenden regionalen Personenzugverkehr hin, die von den Eisenbahngesellschaften häufig im Rahmen eines internationalen Eisenbahntarifs erhoben werden und die es weniger attraktiv machen, grenzüberschreitende Zugverbindungen zu nutzen;

47.

weist darauf hin, dass eine Anbindung der mittel- und osteuropäischen Länder an das westeuropäische Hochgeschwindigkeitseisenbahnnetz notwendig ist, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schienenverkehrsdienste zu stärken und das Wirtschaftswachstum in diesen Regionen zu steigern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, grenzübergreifende Projekte für Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnverbindungen auf sämtlichen TEN-V-Korridoren zu fördern;

48.

betont, dass gemeinsame Projekte und Investitionen in Drittländern unterstützt werden müssen, um so komplementär das Potenzial der modernisierten Güterverkehrskorridore unter Nutzung von EU-Mitteln auszuschöpfen, unter anderem für Verkehrsverbindungen zwischen der EU an den Ländern Asiens;

Binnenwasserstraßen

49.

betont, dass der Binnenschiffsverkehr von großer Bedeutung ist, da es sich bei ihm um ein kosteneffizientes, nachhaltiges intermodales Verkehrsmittel in der EU handelt, das auch eine entsprechende Logistik ermöglicht; hält es daher für notwendig, die Infrastruktur des Binnenschiffsverkehrs zum Transport von Personen und Gütern zu modernisieren und die Interoperabilität mit anderen Verkehrsträgern zu verbessern;

50.

weist darauf hin, dass die Binnenwasserstraßen und die Fluss- und Seehäfen in den Ländern Mittel- und Osteuropas ein erhebliches Entwicklungspotenzial aufweisen; vertritt die Ansicht, dass sich dieses Potenzial nur abrufen lässt, wenn der Besitzstand der Union in Bezug auf den Umwelt-, Arten- und Gewässerschutz respektiert wird, und dass es dazu beitragen könnte, die Verbesserung des multimodalen Verkehrs in diesem Raum voranzubringen, wenn mehr Nachdruck auf die Nutzung der Häfen und Eisenbahnen gelegt würde;

51.

begrüßt die Einführung des Programms NAIADES und seine Fortsetzung über die Folgemaßnahme NAIADES II bis zum Jahr 2020; betont, wie wichtig es ist, über eine europäische Strategie und einen Aktionsplan für Binnenwasserstraßen zu verfügen;

52.

ist der Ansicht, dass an den Binnenhäfen multimodal agiert werden muss, damit das wirtschaftliche Potenzial dieser Häfen ausgeschöpft werden kann; betont, dass die letzte Meile angemessen erschlossen sein muss und Verkehrsknotenpunkte in Hafeneinzugsbereichen sowie Binnenwasserstraßenterminals über eine Schienenanbindung und eine vernetzte Schieneninfrastruktur verfügen müssen, damit Nutzer gewonnen werden;

53.

betont, dass die Donau die wichtigste Wasserstraße in der Makroregion Donau darstellt; weist darauf hin, dass das Potenzial der Binnenschifffahrt in der Region stärker genutzt werden sollte und macht außerdem erneut darauf aufmerksam, dass die Mitgliedstaaten die Operabilität der Binnenwasserstraßen, die in ihre Zuständigkeit fallen, aufrechterhalten müssen; fordert die Anrainerstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Donau stets schiffbar ist, und fordert sie zudem auf, ihren 2014 verabschiedeten übergeordneten Plan zur Instandsetzung und -haltung der Fahrrinne umzusetzen, dabei den Umweltaspekten Rechnung zu tragen sowie dem Schutz der natürlichen Lebensräume, der Umwelt, der Artenvielfalt und der Gewässer besondere Aufmerksamkeit zuteil werden zu lassen und dadurch nachhaltige KMU in der Landwirtschaft, der Fischerei und dem Fremdenverkehr zu erhalten und zu fördern; betont in diesem Zusammenhang, dass durch eine Verbindung von Oder, Elbe und Donau die Verkehrskapazitäten des gesamten Raumes entlang der Nord-Süd-Achse ausgebaut werden könnten, was zur Schaffung von Arbeitsplätzen und der Entstehung von KMU beitragen würde;

54.

legt den Mitgliedstaaten nahe, verstärkt dafür zu sorgen, dass die Binnenwasserstraßen der Klasse IV im Hinblick auf die Schiffbarkeit ausgebaut und vollendet werden, und zwar insbesondere die Flussabschnitte, die zum TEN-V-Kernnetz zählen; betont, dass ein umfangreicher Ausbau der Elbe erforderlich ist, um die für den Korridor Orient-Östliches Mittelmeer so wichtige uneingeschränkte Schiffbarkeit zu ermöglichen; betont, dass die Oder so ausgebaut werden muss, dass Schiffbarkeit entsprechend den Wasserstraßen der Klasse IV erreicht wird; betont außerdem die Bedeutung der internationalen Wasserwege E40 und E70 für eine bessere Anbindung der mittel- und osteuropäischen Staaten an die gesamteuropäischen Binnenwasserstraßen; hebt hervor, dass die Schaffung günstiger multimodaler Verbindungen zwischen diesen Wasserstraßen und dem TEN-V-Kernnetzkorridor „Baltisch-Adriatische Achse“ das Potenzial der östlichen Regionen der EU für Investitionen deutlich steigern würde;

Seehäfen und Flughäfen

55.

betont, dass in der Ostsee, im Schwarzen Meer und in der Adria im Rahmen des Konzepts „Meeresautobahn“ Potenzial für Weiterentwicklungen im Hinblick auf einen attraktiven Seehafenverkehr besteht; betont, dass die Kapazitäten im Energiesektor ausgebaut werden müssen, einschließlich nachhaltiger Kraftstoffe für die Schifffahrt, und dafür gesorgt werden muss, dass zwischen den Häfen und dem Hinterland effiziente Eisenbahnverbindungen bestehen;

56.

weist darauf hin, dass die nachhaltige Entwicklung der Häfen an der Ostsee, der Adria und dem Schwarzen Meer nicht durch andere Untersee-Infrastrukturen beeinträchtigt werden darf; ist besorgt darüber, dass die Arbeiten an Vorhaben wie etwa dem North-Stream-Projekt dazu führen könnten, dass die Investitionstätigkeit in der Region und insbesondere im Ostseeraum konterkariert und zum Erliegen gebracht wird; besteht darauf, dass bei allen Unterwasser-Leitungen den Anforderungen in Bezug auf den Tiefgang an den Hafenzufahrten Rechnung getragen werden muss;

57.

ist der Ansicht, dass bei See- und Flughäfen der wirtschaftlichen Entwicklung der mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten der EU am besten gedient ist, wenn es sich dabei um Kontenpunkte in einem integrierten, verkehrsträgerübergreifenden Verkehrssystem handelt, das mit einer leistungsstarken Schieneninfrastruktur vernetzt ist;

58.

betont, dass die Häfen der nördlichen Adria ihre Zusammenarbeit durch eine regionale Koordinierung intensivieren müssen, um die gemeinsame Förderung der Verkehrsströme für die Frachtschifffahrt in der nördlichen Adria zu erreichen und die italienischen Häfen vollständig an die Häfen Sloweniens (Koper) und Kroatiens (Rijeka) anzubinden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, den Hafen von Rijeka in den Ostsee-Adria-Korridor aufzunehmen, um die uneingeschränkte Verkehrsanbindung der nördlichen Adriahäfen an Mitteleuropa und die Ostsee zu ermöglichen;

59.

weist erneut darauf hin, dass die Kommission das Problem der Verbindungslücken in der neuen Luftfahrtstrategie für Europa herausgestellt hat; legt der Kommission jedoch in Anbetracht des begrenzten Potenzials der vorgeschlagenen Lösungen nahe, die Flugverbindungen innerhalb der Union, insbesondere in der Region MOE, zu beobachten und weitere Vorschläge zur Beseitigung der Lücken beim Zugang zu Flugverkehrsdiensten auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass die Flugverbindungen in diesem Teil der EU weiter ausgebaut werden müssen, da die Konnektivität der EU-13 um das 7,5-fache niedriger ist als die der EU-15 (9); ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die Flughafeninfrastruktur in dieser Region zwar laufend modernisiert wird, die überwiegende Mehrheit der neuen Flugverbindungen allerdings in den Westen führt; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, ob die einschlägigen Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen, und, falls notwendig, neue Initiativen vorzuschlagen, um eine ausreichende Anbindung der peripheren Gebiete an Mitteleuropa sicherzustellen;

60.

betont, dass es in der mittel- und osteuropäische Region weniger und schlechtere Flugverbindungen gibt als im westlichen Teil der EU; weist darauf hin, dass diese Verbindungslücken in einer von der Kommission in Auftrag gegebenen unabhängigen Analyse ermittelt wurden;

61.

fordert die Kommission auf, die Flugverbindungen innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen zu untersuchen und Maßnahmen festzulegen, um die Luftverkehrsdienste hinsichtlich der Qualität der Dienstleistungen für Verbraucher zu verbessern;

62.

weist auf das große Potenzial kleiner und mittelgroßer Flughäfen für den Zugang zum Transport in Mittel- und Osteuropa hin, insbesondere für Personen, die zu Erwerbszwecken oder touristischen Zwecken reisen; weist erneut darauf hin, dass in den vergangenen Jahren in der Region Mittel- und Osteuropa zahlreiche regionale Flughäfen gebaut und modernisiert wurden, deren Potenzial infolge ungünstiger Anbindungen dieser Flughäfen an die Hauptverkehrsverbindungen nicht hinreichend genutzt wird; betont, dass diese Flughäfen durch den Bau neuer Straßen- und Schienenverbindungen effektiver genutzt werden müssen;

63.

erkennt an, dass den regionalen und lokalen Flughäfen bei der Entwicklung der mittel- und osteuropäischen Regionen der EU und der Förderung des Wirtschaftswachstums, des Handels, der Wettbewerbsfähigkeit, der inklusiven Mobilität und Tourismus und des barrierefreien Zugangs für Personen mit Behinderungen und für solche mit eingeschränkter Mobilität verschiedene Funktionen zukommen; betont, dass die regionalen Flughäfen einen Beitrag zur Steigerung der Attraktivität der jeweiligen Regionen leisten; ist der Ansicht, dass das Verkehrsaufkommen und das entsprechende Potenzial ordnungsgemäß bewertet werden müssen, bevor neue Einrichtungen gebaut werden, und dass EU-Mittel ausnahmslos für wirtschaftlich tragfähige und nachhaltige Vorhaben verwendet werden dürfen; betont, dass die Bereitstellung von Fördermitteln für den Ausbau der bestehenden Kapazitäten dem entsprechen muss; ist der Ansicht, dass die Bedeutung regionaler Flughäfen zunimmt, wenn diese mit einer modernen Infrastruktur ausgestattet und an ein Verkehrsnetz angebunden sind (vor allem an das Schienennetz), das der Region und dem Land angemessen ist und eine zügige Beförderung zum Flughafen von verschiedenen Punkten der Stadt oder der angrenzenden Orte aus ermöglicht; betont, wie wichtig es ist, bestehende und neue regionale und lokale Flughäfen zu entwickeln, die durch die Verbesserung der Erreichbarkeit und der Anbindung zu wirtschaftlichem Wachstum, auch im Bereich des Fremdenverkehrs, in unterentwickelten und abgelegenen Regionen beitragen, so dass diese Regionen attraktiver für Investitionen und wettbewerbsfähiger werden und ihre sozioökonomische Entwicklung beschleunigt wird; schlägt vor, dass die Kommission den Aufbau eines Netzes von Flughäfen auf regionaler Ebene erwägt, um bessere Verbindungen zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb von ihnen sicherzustellen;

o

o o

64.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0310.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0423.

(3)  ABl. C 261 E vom 10.9.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1.

(5)  ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129.

(6)  http://ec.europa.eu/transport/road_safety/pdf/vademecum_2015.pdf

(7)  http://ec.europa.eu/transport/modes/inland/news/2014-12-04-danube-ministrial-meeting/conclusions.pdf

(8)  http://mib.gov.pl/files/0/1796967/deklaracjalancucka.pdf

(9)  Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen als Begleitdokument zu der Mitteilung der Kommission „Eine Luftfahrtstrategie für Europa“ (SWD(2015)0261).


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/162


P8_TA(2016)0409

EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (2015/2254(INL))

(2018/C 215/25)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Erwägungsgründe 2, 4, 5 und 7,

unter Hinweis insbesondere auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 sowie die Artikel 6, 7 und 11 EUV,

unter Hinweis auf die Artikel des AEUV über die Achtung, die Förderung und den Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in der EU, unter anderem die Artikel 70, 258, 259, 260, 263 und 265 AEUV,

unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 EUV, Artikel 295 AEUV sowie die dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolle Nr. 1 bzw. Nr. 2 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union bzw. über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „die Charta“),

unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta des Europarats, insbesondere Artikel E,

unter Hinweis auf die Kopenhagener Kriterien und den Bestand an EU-Regelungen, die ein Bewerberland erfüllen muss, wenn es der EU beitreten will (den sogenannten Acquis) — insbesondere die Kapitel 23 und 24,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Übereinkommen, Empfehlungen, Entschließungen und Berichte der Parlamentarischen Versammlung, des Ministerkomitees, des Kommissars für Menschenrechte und der Venedig-Kommission des Europarats,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Europarats Nr. R (2000)21 vom 25. Oktober 2000 und die Grundprinzipien der Vereinten Nationen von 1990 betreffend die Rolle der Rechtsanwälte, in denen die Staaten aufgefordert werden, sicherzustellen, dass Rechtsanwälte ihren Beruf frei und unabhängig ausüben können,

unter Hinweis auf die gemeinsame Absichtserklärung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union vom 23. Mai 2007,

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten,

unter Hinweis auf die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats,

unter Hinweis auf die Liste zur Überprüfung der Rechtsstaatlichkeit (Rule of Law Checklist), die von der Venedig-Kommission auf ihrer 106. Plenartagung am 18. März 2016 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Verträge der Vereinten Nationen zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsprechung der Vertragsorgane der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf den Ansatz der Vereinten Nationen zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit von April 2008,

unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere das Ziel Nr. 16,

unter Hinweis auf den 25. Halbjahresbericht der COSAC vom 18. Mai 2016 über die Entwicklung der Verfahren und Praktiken der parlamentarischen Prüfung in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Veröffentlichungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), unter anderem den Vorschlag für ein Europäisches Informationssystem für Grundrechte (EFRIS) in dem Dokument vom 31. Dezember 2013 mit dem Titel „Fundamental rights in the future of the European Union's Justice and Home Affairs“ (Grundrechte in der künftigen Justiz- und Innenpolitik der Europäischen Union),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der FRA vom 8. April 2016 zu der Entwicklung eines integrierten Instrumentes mit objektiven Indikatoren für Grundrechte, mit denen auf der Grundlage vorhandener Informationsquellen die Einhaltung der in Artikel 2 EUV aufgeführten gemeinsamen Werte gemessen werden kann,

unter Hinweis auf das Schreiben vom 6. März 2013 der Außenminister Deutschlands, Dänemarks, Finnlands und der Niederlande an den Präsidenten der Kommission,

unter Hinweis auf den Vermerk des italienischen Ratsvorsitzes vom 15. November 2014 mit dem Titel „Gewährleistung der Achtung der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Mitgliedstaaten vom 16. Dezember 2014 zur Gewährleistung der Achtung der Rechtsstaatlichkeit,

unter Hinweis auf den ersten und zweiten Dialog über Rechtsstaatlichkeit während des luxemburgischen bzw. des niederländischen Ratsvorsizes am 17. November 2015 bzw. am 24. Mai 2016,

unter Hinweis auf die Leitlinien des Rates vom 19. Dezember 2014 zu den methodischen Schritten für die in den Vorbereitungsgremien des Rates vorzunehmende Prüfung der Vereinbarkeit mit den Grundrechten,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel „Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union“,

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 6. Mai 2011 mit dem Titel „Operative Leitlinien zur Berücksichtigung der Grundrechte in Folgenabschätzungen“,

unter Hinweis auf den bestehenden Überwachungsmechanismus der Kommission sowie die bestehenden Instrumente zur regelmäßigen Bewertung, darunter das Kooperations- und Kontrollverfahren, das Justizbarometer, die Berichte über die Korruptionsbekämpfung und der Medienbeobachter,

unter Hinweis auf das jährliche Kolloquium der Kommission über Grundrechte,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014 mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“(COM(2014)0158),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016,

unter Hinweis auf den „Code of Good Practice for Civil Participation in the Decision-Making Process“ (Verhaltenskodex für die Bürgerbeteiligung am Entscheidungsprozess) des Europarats vom 1. Oktober 2009,

unter Hinweis auf das EU-Justizbarometer 2016 und den Bericht der Kommission vom 15. Juli 2016 mit dem Titel „Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts: Jahresbericht 2015“,

unter Hinweis auf die vom Referat „Europäischer Mehrwert“ des Parlaments durchgeführte Bewertung von April 2016 mit dem Titel „An EU mechanism on democracy, the rule of law and fundamental rights“ (Ein EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte),

gestützt auf die Artikel 46 und 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0283/2016),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union eine Wertegemeinschaft ist, die auf der Achtung der Menschenwürde, auf Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit sowie auf der Achtung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, beruht, und dass sie diese Werte in ihren Kernprinzipien und -zielen in den ersten Artikeln des EUV verankert und zu Kriterien für die EU-Mitgliedschaft gemacht hat;

B.

in der Erwägung, dass die Organe und Einrichtungen der EU und die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen vorbildlich und wirksam nachkommen und sich um ein gemeinsames Verständnis der Rechtsstaatlichkeit als einen universellen Wert in den 28 Mitgliedstaaten und in den Organen der EU bemühen sollten, der von allen Betroffenen in gleicher Weise anzuwenden ist, und in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Achtung und Förderung dieser Prinzipien die wesentliche Voraussetzung für die Legitimität des europäischen Projekts als Ganzes und die Grundbedingung für den Aufbau des Vertrauens der Bürger in die EU ist;

C.

in der Erwägung, dass laut dem Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014 (1) und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „der Gerichtshof“) die in der Charta anerkannten Grundrechte im Mittelpunkt der rechtlichen Konstruktion der Union stehen und die Achtung dieser Rechte eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union ist, sodass Maßnahmen, die mit diesen Rechten unvereinbar sind, in der Union nicht zulässig sind;

D.

in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 EUV die Möglichkeit hat, zum Schutz ihres „Verfassungskerns“ sowie der gemeinsamen Werte, auf denen sie beruht, tätig zu werden;

E.

in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit das Rückgrat der europäischen liberalen Demokratie und einer der tragenden Grundsätze der Union ist, der seinen Ursprung in den gemeinsamen Verfassungstraditionen aller Mitgliedstaaten hat;

F.

in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten, die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sowie die Kandidatenländer zur Wahrung, zum Schutz und zur Förderung dieser Grundsätze und Werte sowie zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind;

G.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und ihre nationalen Gerichte unter anderem gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Erwägungsgrund 10 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates (2) sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (beispielsweise M. S. S. gegen Belgien und Griechenland, Urteil vom 21. Januar 2011) und des Gerichtshofs (beispielsweise N.S. und M.E., Urteil vom 21. Dezember 2011 (3) und Aranyosi und Căldăraru, Urteil vom 5. April 2016 (4)) verpflichtet sind, von der Umsetzung des EU-Rechts gegenüber anderen Mitgliedstaaten abzusehen, wenn in diesen anderen Staaten eindeutig die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte besteht oder eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung derselben vorliegt;

H.

in der Erwägung, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit innerhalb der EU eine Grundvoraussetzung für den Schutz der Grundrechte und die Achtung aller aus den Verträgen und dem Völkerrecht abgeleiteten Rechte und Pflichten ist und eine Vorbedingung für gegenseitige Anerkennung und gegenseitiges Vertrauen sowie einen Schlüsselfaktor für Politikbereiche wie den Binnenmarkt, Wachstum und Beschäftigung, die Bekämpfung von Diskriminierung, soziale Inklusion, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, den Schengen-Raum sowie die Asyl- und Migrationspolitik darstellt und die Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit, der demokratischen Regierungsführung und der Grundrechte daher eine ernsthafte Bedrohung für die Stabilität der EU, der Währungsunion und des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie für den Wohlstand in der EU darstellt;

I.

in der Erwägung, dass die Art der Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips in den Mitgliedstaaten für das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander und das Vertrauen in ihre Rechtssysteme eine entscheidende Rolle spielt und daher für die Bildung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen von wesentlicher Bedeutung ist;

J.

in der Erwägung, dass die EU auf gemeinsamen Grundwerten und -prinzipien beruht, und in der Erwägung, dass die Festlegung dieser Grundwerte und -prinzipien, die eine Weiterentwicklung der Demokratie und den Schutz der Grundrechte erlauben, ein kontinuierlicher und dauerhafter Prozess ist und sich diese Werte und Prinzipien im Laufe der Zeit zwar weiterentwickeln können, zugleich aber geschützt werden müssen und unabhängig von wechselnden politischen Mehrheiten die Grundlage für politische Entscheidungen darstellen und vorübergehenden Änderungen standhalten sollten, weshalb eine unabhängige und unparteiische Justiz, der die Auslegung dieser Werte und Grundsätze obliegt, von wesentlicher Bedeutung ist;

K.

in der Erwägung, dass sich die Bürger und Einwohner der Europäischen Union nicht immer all ihrer Rechte als Europäer ausreichend bewusst sind; in der Erwägung, dass sie in der Lage sein sollten, die Grundwerte und -prinzipien der Union gemeinsam zu gestalten und, insbesondere, diese zu verinnerlichen;

L.

in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen achten muss, und in der Erwägung, dass die Achtung der kulturellen Vielfalt und der nationalen Traditionen innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten einem einheitlichen und hohen Niveau an Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in der gesamten Union nicht entgegenstehen sollte; in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung ein universeller Grundsatz ist, der sich als roter Faden durch die gesamte Politik und sämtliche Maßnahmen der Union zieht;

M.

in der Erwägung, dass die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit sowie wirksame und unabhängige Justizsysteme bei der Schaffung eines positiven politischen Umfelds, das die Wiederherstellung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Organe ermöglicht, und somit auch für ein investitionsfreundliches Umfeld, eine bessere Vorhersehbarkeit der Regulierungsmaßnahmen und nachhaltiges Wachstum eine Schlüsselrolle spielen;

N.

in der Erwägung, dass eine verbesserte Wirksamkeit der Justizsysteme in den Mitgliedstaaten ein Schlüsselaspekt der Rechtsstaatlichkeit und wesentlich für die Sicherstellung der Gleichbehandlung, die Sanktionierung missbräuchlichen Vorgehens seitens der Regierungen und die Vorbeugung von Willkür ist und von der Kommission als wesentlicher Bestandteil von strukturellen Reformen im Rahmen des Europäischen Semesters, des jährlichen Zyklus für die wirtschaftspolitische Koordinierung auf EU-Ebene, erachtet wird; in der Erwägung, dass es einer der Eckpfeiler einer freien und demokratischen Gesellschaft ist, dass Rechtsberufe unabhängig ausgeübt werden können;

O.

in der Erwägung, dass in den VN-Leitlinien des Generalsekretärs mit dem Titel „UN Approach to the Rule of Law Assistance“ (Ansatz der Vereinten Nationen zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit) die Empfehlung enthalten ist, dass die Bürger und die Zivilgesellschaft in der Lage sein sollten, einen Beitrag zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit zu leisten und Amtsträger und Organe zur Rechenschaft zu ziehen;

P.

in der Erwägung, dass laut der Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit dem Titel „The Cost of Non-Europe in the area of Organised crime and Corruption“ (Die Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln im Bereich des organisierten Verbrechens und der Korruption) die Integration der bestehenden EU-Überwachungsmechanismen — wie etwa des Kooperations- und Kontrollverfahrens, des Justizbarometers und der Berichte über die Korruptionsbekämpfung — in einen weiter gefassten Rahmen zur Überwachung der Rechtsstaatlichkeit Kosteneinsparungen von jährlich schätzungsweise 70 Mrd. EUR bringen würde;

Q.

in der Erwägung, dass die gesetzlichen Grundlagen der demokratischen und rechtlichen Steuerung der EU nicht so solide sind wie jene ihrer wirtschaftspolitischen Steuerung, und zwar insofern, als die EU im Hinblick auf die Achtung ihrer Grundwerte nicht die gleiche Unnachgiebigkeit und Entschlossenheit an den Tag legt wie bei der Sicherstellung der korrekten Umsetzung ihrer wirtschafts- und finanzpolitischen Vorschriften;

R.

in der Erwägung, dass im Falle eines Kandidatenlandes die Nichteinhaltung der verbindlichen Standards, Werte und demokratischen Grundsätze zur Folge hat, dass dessen Beitritt zur EU bis zum Zeitpunkt der umfassenden Einhaltung dieser Standards verzögert wird, während die Nichteinhaltung derselben Normen im Falle eines Mitgliedstaats oder eines EU-Organs in der Praxis kaum Folgen hat;

S.

in der Erwägung, dass die nach den Kopenhagener Kriterien für Kandidatenländer geltenden Verpflichtungen gemäß Artikel 2 EUV und dem in Artikel 4 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit für die Mitgliedstaaten auch nach deren Beitritt zur EU gelten, und in der Erwägung, dass aus diesem Grund nicht nur die neuen, sondern auch die älteren Mitgliedstaaten regelmäßig einer Bewertung unterzogen werden sollten, um zu überprüfen, ob deren Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten weiterhin mit diesen Kriterien und den gemeinsamen Werten, auf denen die EU beruht, übereinstimmen;

T.

in der Erwägung, dass etwa 8 % der Bürger der Union einer nationalen Minderheit angehören und etwa 10 % eine Regional- oder Minderheitensprache sprechen; in der Erwägung, dass es keinen EU-Rechtsrahmen gibt, der ihre Rechte als Minderheit gewährleisten würde; in der Erwägung, dass die Einrichtung eines wirksamen Mechanismus zur Überwachung ihrer Rechte in der Union von äußerster Wichtigkeit ist; in der Erwägung, dass zwischen dem Schutz von Minderheiten und Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung ein Unterschied besteht; in der Erwägung, dass Gleichbehandlung kein Privileg, sondern ein Grundrecht aller Bürger ist;

U.

in der Erwägung, dass in der Kohärenz und Einheitlichkeit der internen und externen Demokratie, in der Rechtsstaatlichkeit und in der Grundrechtepolitik der Schlüssel zur Glaubwürdigkeit der Union liegt;

V.

in der Erwägung, dass nur wenige Instrumente zur Verfügung stehen, um die Übereinstimmung der politischen Entscheidungen, die die EU-Organe im Rahmen der Rechtsetzung und im Rahmen der Exekutive treffen, mit den Kernprinzipien und Grundwerten der Union sicherzustellen;

W.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof in mehreren unlängst ergangenen Urteilen bestimmte EU-Rechtsvorschriften, Entscheidungen der Kommission und Vorgehensweisen bei der Rechtsetzung für ungültig erklärt hat, da diese gegen die Charta oder die Vertragsgrundsätze zur Transparenz und zum Zugang zu Dokumenten verstoßen, dass die Organe der Union jedoch in mehreren Fällen dem Wortlaut und dem Sinn der Urteile nicht umfassend entsprechen;

X.

in der Erwägung, dass der Beitritt der EU zur EMRK gemäß Artikel 6 Absatz 2 EUV eine Vertragspflicht darstellt;

Y.

in der Erwägung, dass die Förderung und der Schutz der pluralistischen Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Rechtsstaatlichkeit, die politische und rechtliche Zusammenarbeit, der soziale Zusammenhalt und der kulturelle Austausch den Kern der Zusammenarbeit zwischen dem Europarat und der Europäischen Union bilden;

Z.

in der Erwägung, dass die Notwendigkeit wirksamerer und verbindlicher Mechanismen, mit denen die umfassende Anwendung der in den Verträgen verankerten Grundsätze und Werte sichergestellt wird, sowohl von vom Rat als auch der Kommission anerkannt und diesem Umstand von der Kommission mit der Schaffung des EU-Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips und vom Rat mit der Schaffung des Dialogs über Rechtsstaatlichkeit Rechnung getragen wurde;

AA.

in der Erwägung, dass die Union über eine Vielzahl von Instrumenten und Prozessen zur Sicherstellung der umfassenden und korrekten Anwendung der in den Verträgen verankerten Grundsätze und Werte verfügt, vonseiten der EU-Organe jedoch keine schnelle und wirksame Reaktion erfolgt; in der Erwägung, dass die bestehenden Instrumente im Rahmen eines Mechanismus zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit durchgesetzt, bewertet und ergänzt werden sollten, um angemessen und wirksam zu sein, und nicht als politisch motiviert oder willkürlich und als zu Unrecht auf bestimmte Länder ausgerichtet wahrgenommen werden sollten;

AB.

in der Erwägung, dass sich die Zahl der Urteile des Gerichtshofs, in denen auf die Charta Bezug genommen wird, von 43 im Jahr 2011 auf 210 im Jahr 2014 erhöht hat;

AC.

in der Erwägung, dass Kohärenz zwischen den Organen der EU und den Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte eindeutig Vorteile mit sich bringt, z. B. weniger kostspielige Gerichtsverfahren, mehr Klarheit für die EU-Bürger über ihre Rechte und mehr Sicherheit für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung;

AD.

in der Erwägung, dass die Regierungen einiger Mitgliedstaaten bestreiten, dass die Achtung der Grundsätze und Werte der EU eine Vertragspflicht darstellt oder dass die EU befugt ist, die Einhaltung derselben sicherzustellen;

AE.

in der Erwägung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Unantastbarkeit der Verträge zu schützen sowie deren Anwendung sicherzustellen und die Rechte jeder Person innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu schützen, wenn ein Mitgliedstaat die Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte nicht länger gewährleistet oder wenn eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit vorliegt;

AF.

in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft eine wichtige Rolle bei Aufbau und Stärkung der Demokratie, bei der Überwachung und Bändigung der Macht des Staates sowie bei der Förderung einer guten Regierungsführung, der Transparenz, der Wirksamkeit, der Offenheit, der Reaktionsfähigkeit und der Rechenschaftspflicht spielt;

AG.

in der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Ablehnung einer Maßnahme der Union, mit der die Einhaltung der in den Verträgen verankerten Grundsätze und Werte durch die Mitgliedstaaten sichergestellt werden soll, nicht möglich ist, sich auf den Grundsatz der Subsidiarität zu berufen;

AH.

in der Erwägung, dass die Maßnahmen der Union, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Werte, auf die sie sich gründet und aus denen sich die Rechte der Europäer ergeben, von den Mitgliedstaaten und den Organen eingehalten werden, eine wesentliche Voraussetzung dafür darstellen, dass diese Teil des europäischen Projekts sind;

AI.

in der Erwägung, dass der andauernde europäische Integrationsprozess und die jüngsten Entwicklungen in manchen Mitgliedstaaten deutlich gemacht haben, dass die Missachtung von Rechtsstaatlichkeit und grundlegenden Werten nicht hinreichend unterbunden wird und dass bestehende Verfahren überarbeitet und integriert werden müssen und ein wirksames Verfahren entwickelt werden muss, um verbleibende Lücken zu schließen und sicherzustellen, dass die in den Verträgen verankerten Grundsätze und Werte in der gesamten EU geachtet, geschützt und gefördert werden;

AJ.

in der Erwägung, dass ein neuer EU-Pakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte eingeführt werden soll und in der Erwägung, dass dieser faktengestützt, objektiv und keiner äußeren — insbesondere politischen — Einflussnahme unterliegen nicht diskriminierend und bei allen Bewertungen die gleichen Maßstäbe anlegen sollte, dass er den Grundsätzen der Subsidiarität, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen sollte, dass er sowohl auf die Mitgliedstaaten als auch auf die Organe der EU Anwendung finden sollte und dass er auf einem abgestuften Ansatz beruhen und sowohl eine präventive als auch eine korrektive Komponente umfassen sollte;

AK.

in der Erwägung, dass ein neuer EU-Pakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte einen einheitlichen, kohärenten Rahmen zum Ziel haben sollte, der auf den bestehenden Instrumenten und Mechanismen aufbaut, sie einbindet und verbleibende Lücken schließt;

AL.

in der Erwägung, dass der Abschluss eines EU-Paktes für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte die unmittelbare Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 EUV unberührt lassen sollte;

1.

empfiehlt — bis zu einer etwaigen Änderung der Verträge — die Einrichtung eines umfassenden EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte, der alle relevanten Akteure umfassen sollte, und fordert die Kommission daher auf, bis September 2017 auf der Grundlage von Artikel 295 AEUV einen Vorschlag für den Abschluss eines EU-Paktes für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte in Form einer interinstitutionellen Vereinbarung vorzulegen, die auf der Grundlage der ausführlichen Empfehlungen im Anhang Regelungen zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Organen der EU und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel 7 EUV und zur Integration, Angleichung und Ergänzung der bestehenden Mechanismen sowie die Möglichkeit des Beitritts zum EU-Pakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte für alle Organe und Einrichtungen der EU enthält;

2.

fordert die Kommission auf, einen konstruktiven Dialog mit der Zivilgesellschaft aufzunehmen und dafür zu sorgen, dass deren Beiträge und Rolle im Vorschlag für eine interinstitutionelle Vereinbarung berücksichtigt werden;

3.

empfiehlt insbesondere, dass der EU-Pakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte präventive und korrektive Elemente enthält und auf alle Mitgliedstaaten gleichermaßen sowie auf die drei wichtigsten Organe der EU Anwendung findet, wobei den Grundsätzen der Subsidiarität, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist;

4.

ist der Ansicht, dass der Hauptzweck des EU-Paktes für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zwar in der Prävention und Berichtigung von Verletzungen der Werte der Union bestehen würde, dass dieser jedoch auch mögliche Sanktionen mit abschreckender Wirkung enthalten sollte;

5.

ist der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen und Stellungnahmen der FRA und die Rechtsprechung des Gerichtshofs eine gute Grundlage für die Auslegung von Artikel 2 EUV und des Geltungsbereichs der in der Charta verankerten Rechte darstellen;

6.

weist erneut darauf hin, dass die Kommission als Hüterin der Verträge verpflichtet ist, die korrekte Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften sowie die Achtung der in den Verträgen niedergelegten Grundsätze und Ziele vonseiten der Mitgliedstaaten und aller EU-Organe und Einrichtungen zu überwachen und zu bewerten; empfiehlt daher, diese Aufgabe der Kommission bei der Bewertung der Einhaltung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte innerhalb des Politikzyklus zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten zu berücksichtigen;

7.

fordert die Kommission auf, ihre einschlägigen thematischen Jahresberichte sowie die Ergebnisse der bestehenden Überwachungsmechanismen und der Instrumente zur regelmäßigen Bewertung ab 2018 alle am selben Tag als Beitrag zum Politikzyklus zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechten vorzulegen;

8.

hält es für wichtig, dass ein kontinuierlicher Dialog gefördert und auf einen größeren Konsens zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten hingewirkt wird, damit Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte gefördert und geschützt werden und die in den Verträgen und der Charta niedergelegten gemeinsamen Werte auf umfassend transparente und objektive Weise gewahrt werden; ist überzeugt, dass es keine Kompromisse in Bezug auf die in den EU-Verträgen und der Charta enthaltenen Grundrechte und Werte geben darf;

9.

unterstreicht die Schlüsselrolle, die dasParlament und die nationalen Parlamente beim Messen des Fortschritts und der Überwachung der Einhaltung der gemeinsamen Werte der EU gemäß Artikel 2 EUV spielen sollten; verweist darauf, dass dem Parlament eine entscheidende Rolle zukommt, wenn es darum geht, den erforderlichen kontinuierlichen Dialog im Rahmen des gemeinsamen EU-Konsenses über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte unter Berücksichtigung der Veränderungen in unserer Gesellschaft fortzusetzen; ist der Ansicht, dass die Verwirklichung dieser Werte und Grundsätze auch auf einer wirksamen Kontrolle der Achtung der in der Charta garantierten Grundrechte beruhen muss;

10.

empfiehlt, dass die Zivilgesellschaft an jeder interparlamentarischen Aussprache zum Thema Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte beteiligt wird, und ist der Ansicht, dass die Bürgerbeteiligung und die Stärke der Zivilgesellschaft als ein Indikator für Demokratie berücksichtigt werden;

11.

fordert die Kommission auf, bis Juni 2017 einen neuen Entwurf für eine Vereinbarung über den Beitritt der Union zur EMRK vorzulegen und dem Gutachten 2/13 des Gerichtshofs Rechnung zu tragen, damit der in Artikel 6 EUV verankerten Verpflichtung nachgekommen werden kann, und fordert zudem den Europarat auf, die Europäische Sozialcharta zur Unterzeichnung durch Dritte freizugeben, damit die Kommission die Verhandlungen über den Beitritt der Union einleiten kann;

12.

fordert die Europäische Bürgerbeauftragte auf, im Rahmen ihres Jahresberichts Fälle, Empfehlungen und Entscheidungen mit Bezug zu den Grundrechten der Bürger sowie zu den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in einem eigenen Kapitel gesondert darzustellen und zu untermauern und dabei Stellungnahmen der Zivilgesellschaft zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, diese spezifischen Empfehlungen zu prüfen;

13.

fordert die Kommission auf, im Einklang mit Artikel 47 der Charta Maßnahmen zur Sicherstellung des allgemeinen Zugangs zur Rechtshilfe für Einzelpersonen und Organisationen, die Rechtsstreite im Zusammenhang mit Verstößen gegen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte durch einzelstaatliche Regierungen oder Organe der EU führen, zu ergreifen, wobei gegebenenfalls einzelstaatliche Systeme und die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu ergänzen sind;

14.

begrüßt die Reform des Gerichtshofs zur schrittweisen Anhebung der Zahl der Richter beim Gerichtshof, um die Arbeitsbelastung zu bewältigen und zu gewährleisten, dass die Dauer der Verfahren verkürzt wird;

15.

empfiehlt, dass das in der interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehene Sachverständigengremium zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten auch eine Bewertung des Zugangs zur Justiz auf EU-Ebene vornimmt und dabei Aspekte wie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichten und Richtern, die Unabhängigkeit der Rechtsberufe, Regelungen zum Klagerecht, die Dauer und Kosten von Verfahren, die Angemessenheit und Wirksamkeit des Systems der Rechtskostenhilfe und das Vorhandensein der hierfür erforderlichen Mittel, die Umsetzung von Gerichtsurteilen, den Umfang der gerichtlichen Kontrolle und der Rechtsmittel, die den Bürgern zur Verfügung stehen, sowie die Möglichkeiten für grenzübergreifende kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren berücksichtigt; ist der Ansicht, dass es in diesem Zusammenhang vor allem Artikel 289 Absatz 1 AEUV und das Recht der EU-Bürger auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung berücksichtigt werden sollten;

16.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft eine Aufklärungskampagne zu entwickeln und umzusetzen, damit sich die Bürger und Einwohner der Europäischen Union ihrer aus den Verträgen und der Charta abgeleiteten Rechte (etwa des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Versammlungsfreiheit und des Wahlrechts) vollständig bewusst werden können, wobei insbesondere über die Rechte der Bürger auf Rechtsbehelfe und Möglichkeiten des gerichtlichen Vorgehens in Fällen informiert werden sollte, in denen einzelstaatliche Regierungen oder Organe der Union gegen die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit oder die Grundrechte verstoßen;

17.

fordert die Einrichtung eines Demokratiefonds für Organisationen, die Stipendien an lokale Akteure vergeben, welche die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte in der EU fördern;

18.

weist darauf hin, dass die EU nur dann in ihren internationalen Übereinkommen auf die Einhaltung des Schutzes und die Wahrung der Menschenrechte drängen kann, wenn sie im Gegenzug dafür sorgt, dass die Organe und alle Mitgliedstaaten die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte achten;

19.

empfiehlt ferner, in den EU-Pakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte auch die regelmäßige Überwachung der Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten und der Union ratifizierten internationalen Verträge mit dem Primär- und dem Sekundärrecht der Union aufzunehmen;

20.

ist im Übrigen der Auffassung, dass, sollte künftig eine Überarbeitung der Verträge erwogen werden, mögliche Änderungen darin bestehen könnten,

Artikel 2 EUV und die Charta zur Rechtsgrundlage für rechtsetzende Maßnahmen, die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden, zu machen;

für nationale Gerichte gemäß Artikel 2 EUV und der Charta die Möglichkeit zu schaffen, den Gerichtshof mit Klagen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu befassen,

Artikel 7 EUV zu überprüfen, um für angemessene und anwendbare Sanktionen gegen Mitgliedstaaten zu sorgen, indem die möglicherweise auszusetzenden Rechte der Mitgliedstaaten, denen Verstöße anzulasten sind (die über das Stimmrecht im Rat hinausgehen), festgelegt werden, beispielsweise finanzielle Sanktionen oder die Aussetzung der Finanzhilfen durch die Union;

die Möglichkeit zu schaffen, dass Unionsrechtsvorschriften nach deren Annahme und vor deren Umsetzung von einem Drittel der Mitglieder des Parlaments dem Gerichtshof vorgelegt werden;

durch Änderung der Artikel 258 und 259 AEUV für natürliche und juristische Personen, die von Maßnahmen unmittelbar und persönlich betroffen sind, die Möglichkeit zu schaffen, beim Gerichtshof Klage wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Charta durch ein Organ der Union oder einen Mitgliedstaat zu erheben;

Artikel 51 der Charta zu streichen und die Charta in Grundrechtecharta (Bill of Rights) der Union umzuwandeln;

das Erfordernis der Einstimmigkeit in Bereichen, die mit der Achtung, dem Schutz und der Förderung der Grundrechte im Zusammenhang stehen, etwa im Hinblick auf die Gleichheit und Nichtdiskriminierung, zu überprüfen;

21.

stellt fest, dass die Empfehlungen mit den Grundrechten und dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang stehen;

22.

vertritt die Auffassung, dass etwaige finanzielle Auswirkungen der genannten Vorschläge auf den Haushalt der Union durch die bestehenden Mittelzuweisungen abgedeckt werden sollten; betont, dass die Annahme und Umsetzung dieser Vorschläge zu einer erheblichen Kosten- und Zeitersparnis sowohl für die EU und ihre Mitgliedstaaten als auch für die Bürger führen und das gegenseitige Vertrauen und die Anerkennung von Entscheidungen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union fördern und somit in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht vorteilhaft sein könnten;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und — zwecks Verteilung an die subnationalen Parlamente und Räte — dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.

(1)  ECLI:EU:C:2014:2454.

(2)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

(3)  ECLI:EU:C:2011:865.

(4)  ECLI:EU:C:2016:198.


ANLAGE

Ausführliche Empfehlungen für einen Entwurf einer Interinstitutionellen Vereinbarung mit Bestimmungen zu Überwachungs- und Folgeverfahren zur Lage der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in den Mitgliedstaaten und den Organen der EU

ENTWURF EINER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG

PAKT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DEMOKRATIE, RECHTSSTAATLICHKEIT UND DIE GRUNDRECHTE

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission,

unter Hinweis auf die Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Erwägungsgründe 2, 4, 5 und 7,

unter Hinweis insbesondere auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 sowie die Artikel 6, 7 und 11 EUV,

unter Hinweis auf die Artikel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Achtung, die Förderung und den Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in der EU, unter anderem die Artikel 70, 258, 259, 260, 263 und 265 AEUV,

unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 EUV, Artikel 295 AEUV und die dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolle Nr. 1 bzw. Nr. 2 zur Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union bzw. zur Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „die Charta“),

unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta des Europarats, insbesondere Artikel E zur Nichtdiskriminierung,

unter Hinweis auf die Kopenhagener Kriterien und den Bestand an EU-Regelungen, die ein Bewerberland erfüllen muss, wenn es der EU beitreten will (den acquis), insbesondere auf die Kapitel 23 und 24,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Übereinkommen, Empfehlungen, Entschließungen und Berichte der Parlamentarischen Versammlung, des Ministerkomitees, des Kommissars für Menschenrechte und der Venedig-Kommission des Europarats,

unter Hinweis auf die Liste zur Überprüfung der Rechtsstaatlichkeit (Rule of Law Checklist), die von der Venedig-Kommission auf ihrer 106. Plenartagung am 18. März 2016 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union vom 23. Mai 2007,

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten,

unter Hinweis auf die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Verträge der Vereinten Nationen zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsprechung der Vertragsorgane der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Veröffentlichungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), unter anderem den Vorschlag für ein Europäisches Informationssystem für Grundrechte (EFRIS) in dem Dokument vom 31. Dezember 2013 mit dem Titel „Fundamental rights in the future of the European Union's Justice and Home Affairs“ (Grundrechte in der künftigen Justiz- und Innenpolitik der Europäischen Union),

unter Hinweis auf den Ansatz der Vereinten Nationen zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit vom April 2008,

unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere das Ziel Nr. 16,

unter Hinweis auf den 25. Halbjahresbericht der COSAC vom 18. Mai 2016 über die Entwicklung der Verfahren und Praktiken der parlamentarischen Prüfung in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Schreiben vom 6. März 2013 der Außenminister Deutschlands, Dänemarks, Finnlands und der Niederlande an den Präsidenten der Kommission,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der FRA vom 8. April 2016 zur Entwicklung eines integrierten Instrumentes mit objektiven Indikatoren für Grundrechte, mit denen auf der Grundlage von bestehenden Informationsquellen die Einhaltung der in Artikel 2 EUV aufgeführten gemeinsamen Werte gemessen werden kann,

unter Hinweis auf den Vermerk des italienischen Ratsvorsitzes vom 15. November 2014 mit dem Titel „Gewährleistung der Achtung der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Mitgliedstaaten vom 16. Dezember 2014 zur Gewährleistung der Achtung der Rechtsstaatlichkeit,

unter Hinweis auf die Leitlinien des Rates vom 19. Dezember 2014 zu den methodischen Schritten für die in den Vorbereitungsgremien des Rates vorzunehmende Prüfung der Vereinbarkeit mit den Grundrechten,

unter Hinweis auf den ersten und zweiten Dialog über Rechtsstaatlichkeit während des luxemburgischen bzw. des niederländischen Ratsvorsizes am 17. November 2015 bzw. am 24. Mai 2016,

unter Hinweis auf den bestehenden Überwachungsmechanismus der Kommission sowie die bestehenden Instrumente zur regelmäßigen Bewertung, darunter das Kooperations- und Kontrollverfahren, das Justizbarometer, die Berichte über die Korruptionsbekämpfung und der Medienbeobachter,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel „Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union“,

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 6. Mai 2011 mit dem Titel „Operative Leitlinien zur Berücksichtigung der Grundrechte in Folgenabschätzungen“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. März 2014 mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“,

unter Hinweis auf das jährliche Kolloquium der Kommission über Grundrechte,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2014 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2012) (1),

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu der Lage der Grundrechte in der EU (2013–2014) (2),

 

(1)

In der Erwägung, dass ein Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte erforderlich ist, der objektiv, unparteiisch und faktengestützt ist, in gleicher und gerechter Weise auf alle Mitgliedstaaten sowie die Organe der Union Anwendung findet und sowohl eine präventive als auch eine korrektive Komponente umfasst.

(2)

In der Erwägung, dass das vorrangige Ziel eines solchen Mechanismus darin bestehen sollte, Verstöße und Nichteinhaltung im Bereich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte zu verhindern, und mit diesem zugleich die erforderlichen Instrumente bereitgestellt werden sollten, um sowohl die präventive als auch die korrektive Komponente nach Artikel 7 EUV und die anderen in den Verträgen vorgesehenen Instrumente praktisch anwendbar zu machen.

(3)

In der Erwägung, dass die unnötige Schaffung neuer bzw. die Überschneidung von Strukturen zu vermeiden ist und vorzugsweise bestehende Instrumente integriert und eingebunden werden sollten.

(4)

In der Erwägung, dass die Ausarbeitung von Definitionen, Standards und Richtwerten im Bereich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte keine einmalige Entscheidung, sondern vielmehr ein kontinuierlicher und interaktiver Prozess auf der Grundlage einer breiten öffentlichen Debatte und Konsultation, regelmäßiger Überprüfungen und des Austauschs bewährter Verfahren ist.

(5)

In der Erwägung, dass ein Mechanismus nur dann wirksam sein kann, wenn er breite Unterstützung bei den EU-Bürgern findet und diese eigenverantwortlich an dem Prozess mitwirken können.

(6)

In der Erwägung, dass in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Einhaltung der gemeinsamen Standards verantwortlich sind, die Union bei deren Missachtung jedoch verpflichtet ist, zum Schutz ihres Verfassungskerns einzugreifen und dafür zu sorgen, dass die in Artikel 2 EUV und in der Charta verankerten Werte auf dem gesamten Gebiet der Union für alle Bürger und Einwohner gewährleistet werden.

(7)

In der Erwägung, dass es wichtig ist, dass alle Regierungsebenen auf der Grundlage ihrer Kompetenzen und Verantwortlichkeiten eng zusammenarbeiten, um mögliche systematische Bedrohungen der Rechtsstaatlichkeit frühzeitig erkennen zu können und den Schutz der Rechtsstaatlichkeit zu verbessern.

(8)

In der Erwägung, dass mehrere Instrumente bestehen, mit denen auf die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union reagiert werden kann, dass jedoch eindeutige und objektive Richtwerte ausgearbeitet werden müssen, damit diese Instrumente ausreichend wirksam und abschreckend sind, um Verletzungen der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte zu verhindern; in der Erwägung, dass die EU über keinen rechtlich verbindlichen Mechanismus verfügt, mit dem die Einhaltung der Werte und Grundrechte der EU durch die Mitgliedstaaten und die Organe der EU regelmäßig überwacht werden kann.

(9)

In der Erwägung, dass die Bestimmungen der vorliegenden Interinstitutionellen Vereinbarung im Einklang mit Artikel 295 AEUV nur die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission betreffen und dass diese Organe im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 EUV im Rahmen der ihnen durch die Verträge übertragenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen, die in den Verträgen festgelegt sind, zu handeln haben; in der Erwägung, dass diese Interinterinstitutionelle Vereinbarung die Befugnisse des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „der Gerichtshof“) betreffend die offizielle Auslegung des Unionsrechts unberührt lässt.

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Wahrung der Grundwerte und Gründungsgrundsätze der Union — das heißt Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte — wird durch einen EU-Pakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte, der die Definition, Ausarbeitung, Überwachung und Durchsetzung dieser Werte und Grundsätze vorsieht und sowohl auf die Mitgliedstaaten als auch auf die Organe der Union Anwendung findet, in der gesamten Union sichergestellt.

Artikel 2

Der EU-Pakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte umfasst:

einen jährlichen Bericht über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (im Folgenden „Europäischer Bericht über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte“) mit länderspezifischen Empfehlungen, in dem die Berichterstattung der FRA, des Europarates und sonstiger für diesen Bereich zuständiger Stellen berücksichtigt wird,

eine jährliche interparlamentarische Aussprache auf der Grundlage dieses Europäischen Berichts über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte,

Vorkehrungen für die Behebung möglicher Risiken und Verstöße — wie in den Verträgen vorgesehen — einschließlich der Aktivierung der präventiven oder korrektiven Komponenten unter Artikel 7,

einen Politikzyklus zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten in den Organen der Union.

Artikel 3

Der EU Pakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte wird erweitert, sodass er den Rahmen der Kommission für Rechtsstaatlichkeit und den Dialog des Rates über Rechtsstaatlichkeit in einem einzigen Unionsinstrument zusammenfasst.

Artikel 4

Der Europäische Bericht über die Lage der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in den Mitgliedstaaten wird von der Kommission ausgearbeitet, die sich mit dem in Artikel 8 genannten unabhängigen Sachverständigengremium abstimmt. Die Kommission übermittelt den Europäischen Bericht über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte an das Europäische Parlament, an den Rat und an die nationalen Parlamente. Der Europäische Bericht über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Der Europäische Bericht über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte umfasst einen allgemeinen Teil und länderspezifische Empfehlungen.

Nimmt die Kommission den Europäischen Bericht über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte, einschließlich der länderspezifischen Empfehlungen, nicht fristgerecht an, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments die Kommission förmlich auffordern, die Verzögerung zu begründen und die Annahme unverzüglich vorzunehmen, um weitere Verzögerungen zu vermeiden.

Artikel 5

Der Europäische Bericht über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte umfasst und ergänzt die bestehenden Instrumente, unter anderem das Justizbarometer, den Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus, den Bericht über die Bekämpfung der Korruption und die Verfahren zur gegenseitigen Bewertung nach Artikel 70 AEUV, und ersetzt den Kooperations- und Überprüfungsmechanismus für Bulgarien und Rumänien.

Artikel 6

Bei der Ausarbeitung des Europäischen Berichts über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte wird auf verschiedene Quellen und die bestehenden Instrumente zur Bewertung, Berichterstattung und Überwachung der Aktivitäten der Mitgliedstaaten zurückgegriffen, darunter:

Beiträge der staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte;

die (FRA, insbesondere das EFRIS;

sonstige Fachagenturen der Union, insbesondere den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB), das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) sowie Eurostat;

Sachverständige, Wissenschaftler, Organisationen der Zivilgesellschaft, Berufs- und Branchenverbände, unter anderem von Richtern, Rechtsanwälten und Journalisten;

bestehende Indizes und Richtwerte, die von internationalen Organisationen und NRO entwickelt worden sind;

den Europarat, insbesondere die Venedig-Kommission, die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO), den Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats und die Europäische Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ);

internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD);

die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie sonstiger internationaler Gerichte und Vertragsorgane;

sämtliche Entschließungen und sonstige relevante Beiträge des Europäischen Parlaments, einschließlich seines Jahresberichts über die Lage der Menschenrechte in der Europäischen Union;

Beiträge der Organe der Union.

Sämtliche Beiträge aus den in diesem Artikel genannten Quellen sowie der vom Sachverständigengremium für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte ausgearbeitete Entwurf des Europäischen Berichts über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte, einschließlich der länderspezifischen Empfehlungen, werden der Öffentlichkeit auf der Website der Kommission zugänglich gemacht.

Artikel 7

Die Ausarbeitung des Europäischen Berichts über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte erfolgt in einem einheitlichen Format und unter Beifügung von länderspezifischen Empfehlungen, wobei besonderes Augenmerk auf die folgenden Aspekte zu legen ist:

die Gewaltenteilung,

die Unparteilichkeit des Staates,

die Möglichkeit, politische Entscheidungen nach Wahlen rückgängig zu machen,

das Vorhandensein institutioneller Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die sichergestellt wird, dass die Unparteilichkeit des Staates nicht infrage gestellt wird,

die Beständigkeit des Staates und seiner Einrichtungen auf der Grundlage der Unveränderlichkeit der Verfassung,

die Freiheit und den Pluralismus der Medien,

das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit,

die Förderung des gesellschaftlichen Raums und wirksame Mechanismen für den zivilgesellschaftlichen Dialog,

das Recht der Bürger auf aktive und passive demokratische Beteiligung an Wahlen und die partizipative Demokratie,

die Integrität und das Ausbleiben von Korruption,

die Transparenz und die Rechenschaftspflicht,

die Rechtmäßigkeit,

die Rechtssicherheit,

die Vermeidung von Machtmissbrauch,

die Gleichheit vor dem Gesetz und die Nichtdiskriminierung,

den Zugang zum Recht: Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, faire Verfahren, Verfassungsjustiz (wo zutreffend), die Unabhängigkeit der Rechtsberufe,

besondere Herausforderungen im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit: Korruption, Interessenkonflikte, Erfassung personenbezogener Daten und Überwachung,

die Titel I bis IV der Charta,

die EMRK und die dazugehörigen Protokolle.

Artikel 8

Die Bewertung der Lage der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in den Mitgliedstaaten sowie die Ausarbeitung von Entwürfen für länderspezifische Empfehlungen erfolgen durch ein repräsentatives Gremium aus unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage einer quantitativen und qualitativen Auswertung der verfügbaren Daten und Informationen.

8.1.

Das Sachverständigengremium für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:

je Mitgliedstaat einem vom nationalen Parlament des jeweiligen Mitgliedstaates benannten unabhängigen Sachverständigen, ,der ein nicht im aktiven Dienst stehender qualifizierter Verfassungsrichter oder Richter beim Obersten Gerichtshof ist,

zehn weiteren vom Europäischen Parlament mit einer Zweidrittelmehrheit ernannten Sachverständigen; diese werden aus einer Liste von Sachverständigen ausgewählt, die von den folgenden Stellen benannt werden:

i)

der Vereinigung All European Academies (ALLEA)

ii)

dem Europäischen Netzwerk von nationalen Menschenrechtsinstitutionen (ENNHRI)

iii)

dem Europarat, einschließlich der Venedig-Kommission, der GRECO und dem Menschenrechtskommissar des Europarats

iv)

der CEPEJ und dem Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union (CCBE),

v)

den VN, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und der OECD.

8.2.

Das Sachverständigengremium für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte wählt seinen Vorsitz aus dessen eigenen Reihen.

8.3.

Die Kommission stellt dem Sachverständigengremium für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zum Zwecke der Unterstützung der Ausarbeitung der Entwürfe des Europäischen Berichts über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte bzw. der länderspezifischen Empfehlungen ein Sekretariat zur Verfügung, das dem Gremium eine effiziente Arbeitsweise ermöglicht, insbesondere durch das Sammeln von Daten und Informationsquellen, die zu überprüfen und zu bewerten sind, und durch die administrative Unterstützung der Ausarbeitung des Entwurfs.

Artikel 9

Das Sachverständigengremium für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte bewertet jeden Mitgliedstaat im Hinblick auf die in Artikel 7 aufgeführten Aspekte und ermittelt mögliche Risiken und Verstöße. Diese Bewertung wird von jedem Mitglied des Gremiums anonym und unabhängig durchgeführt, damit die Unabhängigkeit des Sachverständigengremiums für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte und die Objektivität des Europäischen Berichts über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte gewahrt bleiben. Den Mitgliedern des Sachverständigengremiums für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte steht es jedoch frei, sich untereinander über Methoden und vereinbarte Standards auszutauschen.

Die Bewertungsmethoden werden jährlich vom Sachverständigengremium für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte überprüft und gegebenenfalls im Einvernehmen zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission und nach Konsultation der nationalen Parlamente, von Sachverständigen und der Zivilgesellschaft weiterentwickelt, verbessert, ergänzt und geändert.

Artikel 10

Durch die Annahme des Europäischen Berichts über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte durch die Kommission werden die interparlamentarische Aussprache und die Aussprache im Rat eröffnet, die einer Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des Berichts und den länderspezifischen Empfehlungen dienen. Dies erfolgt durch die folgenden Schritte:

Das Europäische Parlament organisiert eine interparlamentarische Aussprache auf der Grundlage des Europäischen Berichts über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte und nimmt eine Entschließung an. Die Aussprache sollte so organisiert werden, dass zu erreichende Richtwerte und Ziele festgelegt und Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit Änderungen von Jahr zu Jahr im Rahmen des bestehenden EU-Konsenses über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte bewertet werden können. Die entsprechenden Verfahren sollten beschleunigt werden, um Instrumente zu schaffen, mit denen nicht nur die unverzügliche und wirksame Überwachung der Änderungen von einem Jahr gegenüber dem nächsten ermöglicht wird, sondern auch für die Erfüllung der Verpflichtungen durch alle einschlägigen Parteien gesorgt wird.

Die jährliche interparlamentarische Aussprache ist Teil eines mehrjährigen strukturierten Dialogs zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten und in diese werden auch die Zivilgesellschaft, die FRA und der Europarat einbezogen.

Der Rat führt auf der Grundlage seines Dialogs über Rechtsstaatlichkeit und des Europäischen Berichts über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte eine jährliche Aussprache und nimmt Schlussfolgerungen an, in denen die nationalen Parlamente aufgefordert werden, eine Stellungnahme, Vorschläge oder Reformvorschläge zu dem Europäischen Bericht vorzulegen.

Auf der Grundlage des Europäischen Berichts über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte kann die Kommission ein Verfahren wegen „systemischer Vertragsverletzungen“ nach Artikel 2 EUV und Artikel 258 AEUV einleiten, in dem mehrere Vertragsverletzungsverfahren gebündelt werden.

Auf der Grundlage des Europäischen Berichts über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte kann die Kommission nach Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 70 AEUV einen Vorschlag für eine Bewertung der Durchführung der Unionspolitik durch die Mitgliedstaaten in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht vorlegen.

10.1.

Erfüllt ein Mitgliedstaat laut dem Europäischen Bericht über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte alle Vorgaben in Bezug auf die in Artikel 7 aufgeführten Aspekte, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

10.2.

Erfüllt ein Mitgliedstaat laut dem Europäischen Bericht über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte eine oder mehrere Vorgaben in Bezug auf die in Artikel 7 aufgeführten Aspekte nicht, so leitet die Kommission unverzüglich einen Dialog mit diesem Mitgliedstaat ein, in dem die länderspezifischen Empfehlungen berücksichtigt werden.

10.2.1.

Geht aus den länderspezifischen Empfehlungen zu einem Mitgliedstaat hervor, dass das Sachverständigengremium durch seine Bewertung festgestellt hat, dass eindeutig die Gefahr eines Verstoßes gegen die in Artikel 2 EUV genannten Werte besteht und eine Geltendmachung von Artikel 7 Absatz 1 EUV hinreichend gerechtfertigt ist, erörtern die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament die Angelegenheit unverzüglich und jeweils einzeln und treffen eine mit Gründen versehene Entscheidung, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

10.3.

Geht aus den länderspezifischen Empfehlungen zu einem Mitgliedstaat auf der Grundlage des Europäischen Berichts über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte hervor, dass das Sachverständigengremium durch seine Bewertung festgestellt hat, dass ein schwerwiegender und dauerhafter Verstoß gegen die in Artikel 2 EUV genannten Werte vorliegt (d. h. ein Verstoß, der an Schwere zugenommen hat oder seit mindestens zwei Jahren in unveränderter Form vorliegt) und eine Geltendmachung von Artikel 7 Absatz 2 EUV hinreichend gerechtfertigt ist, erörtern die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament die Angelegenheit unverzüglich und jeweils einzeln und jedes Organ trifft eine mit Gründen versehene Entscheidung, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Artikel 11

In Übereinstimmung mit Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung werden in den Folgenabschätzungen zu sämtlichen Rechtsetzungsvorschlägen der Kommission auch die Grundrechte berücksichtigt.

Das in Artikel 8 genannte Sachverständigengremium für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte bewertet die Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte vonseiten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

Artikel 12

Es wird eine interinstitutionelle Arbeitsgruppe zu Folgenabschätzungen (im Folgenden „die Arbeitsgruppe“) mit dem Ziel eingerichtet, die interinstitutionelle Zusammenarbeit bei Folgenabschätzungen zu verbessern und eine Kultur der Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu schaffen. Die Arbeitsgruppe zieht frühzeitig nationale Sachverständige zurate, damit sie Umsetzungsprobleme in den Mitgliedstaaten besser vorhersehen und einen Beitrag zur Überwindung der unterschiedlichen Auslegungen und Auffassungen der einzelnen Organe der Union im Hinblick auf die Auswirkung von Grundrechten und Rechtsstaatlichkeit auf die Rechtsakte der Union leisten kann. Die Arbeitsgruppe stützt sich auf die Leitlinien des Rates zu den methodischen Schritten für die in den Vorbereitungsgremien des Rates vorzunehmende Prüfung der Vereinbarkeit mit den Grundrechten, die Strategie der Kommission zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union, die Operativen Leitlinien der Kommission zur Berücksichtigung der Grundrechte in Folgenabschätzungen der Kommission, das Instrument Nr. 24 des Instrumentariums für eine bessere Rechtsetzung und Artikel 38 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, um für die Einhaltung und Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten zu sorgen.

Artikel 13

Die folgenden Jahresberichte des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Durchsetzung und Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte seitens der Organe der Union werden gemeinsam mit dem jährlichen Politikzyklus zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten des Europäischen Berichts über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte vorgelegt:

Jahresbericht über die Anwendung der Charta,

Jahresbericht über die Anwendung des EU-Rechts,

Jahresbericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

Artikel 14

Diese Vereinbarung tritt am […] in Kraft.

Geschehen zu…

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates der Europäischen Union

Der Präsident

Im Namen der Europäischen Kommission

Der Präsident


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0173.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0286.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


Mittwoch, 26. Oktober 2016

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/178


P8_TA(2016)0412

Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 zur Halbzeitüberarbeitung des MFR 2014–2020 (2016/2931(RSP))

(2018/C 215/26)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 311, 312 und 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (1), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung (IIV) vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014-2020 nach der Wahl: Beitrag des Parlaments im Vorfeld des Kommissionsvorschlags (4),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. September 2016 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (COM(2016)0604) und auf dessen BegleitunterlagenSWD(2016)0299,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. September 2016 für eine Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche HaushaltsführungCOM(2016)0606,

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 25. Oktober 2016 über die Halbzeitüberarbeitung des MFR,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Haushaltsausschusses,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

1.

betont, dass das Parlament ständig besorgt darüber ist, dass die im derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) verfügbaren Mittel unzureichend sind; weist auf die Zahl der neuen Krisen und Prioritäten hin, die in den letzten Jahren entstanden sind, insbesondere die Migrations- und Flüchtlingskrise, externe Notlagen, Probleme der inneren Sicherheit, die Krise in der Landwirtschaft, die Finanzierung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit insbesondere unter Jugendlichen; weist ferner darauf hin, dass die EU vor Kurzem das Übereinkommen von Paris ratifiziert hat;

2.

betont — nachdem es eine Überprüfung der Funktionsweise des MFR in der ersten Hälfte des laufenden Planungszeitraums durchgeführt und in seiner Entschließung vom 6. Juli 2016 vorgelegt hat –, dass für eine angemessene Reaktion auf diese Herausforderungen beträchtliche zusätzliche Finanzmittel aus dem Haushaltsplan der EU erforderlich sind, die in den ersten Jahren der derzeitigen Vorausschau nicht in voller Höhe hätten bereitgestellt werden können, weil die im derzeitigen MFR verfügbaren Finanzmittel knapp sind; betont, dass der Haushaltsplan der EU mit den politischen Zusagen und strategischen Zielen der Europäischen Union schritthalten muss; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass sich die Union gemäß Artikel 311 AEUV mit den erforderlichen Mitteln ausstattet, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können;

3.

vertritt die Auffassung, dass die Überarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens eine einzigartige Gelegenheit ist, um auf die Haushaltsschwierigkeiten zu reagieren, die derzeit die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union gefährden; fordert den Rat daher auf, seiner Verantwortung nachzukommen, Worten Taten folgen zu lassen, und für die verbleibenden Jahre der derzeitigen Vorausschau einen realistischen, glaubwürdigen, kohärenten und tragfähigen EU-Haushalt sicherzustellen; vertritt die Ansicht, dass mit der Überarbeitung das Ziel verfolgt werden muss, für ein Gleichgewicht zwischen der Verwirklichung von langfristigen vorrangigen politischen Zielen der Union und der Reaktion auf neue Herausforderungen zu sorgen; bekräftigt seinen grundsätzlichen Standpunkt, dass neue politische Initiativen nicht zulasten bestehender Programme und Maßnahmen finanziert werden sollten; betont, dass der Haushaltsplan der EU transparenter und für die EU-Bürger zugänglicher werden muss, damit sie wieder Vertrauen in das europäische Projekt aufbauen können;

Rahmen für die sofortigen Verhandlungen über die Überarbeitung des MFR

4.

weist darauf hin, dass eine verpflichtende Überprüfung des MFR nach der Wahl eine der zentralen Forderungen des Parlaments in den Verhandlungen über die Festlegung des derzeitigen Finanzrahmens war; begrüßt daher den Beschluss der Kommission, eine Überarbeitung der MFR-Verordnung und der IIV vorzuschlagen, nachdem sie eine Überprüfung der Funktionsweise des MFR 2014–2020 gemäß Artikel 2 der MFR-Verordnung durchgeführt hat; vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag ein guter Ausgangspunkt für Verhandlungen ist;

5.

bekräftigt, dass seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zum MFR sein Mandat für die anstehenden Verhandlungen über den MFR ist, einschließlich sämtlicher Aspekte der Halbzeitüberarbeitung des MFR und wichtiger Elemente im Zusammenhang mit dem MFR für den Zeitraum nach 2020;

6.

betont, dass sämtliche Änderungen, auf die man sich während dieser Überarbeitung verständigt, unverzüglich umgesetzt und bereits in den EU-Haushaltsplan 2017 aufgenommen werden müssen; fordert den Rat nachdrücklich auf, konstruktiv und zügig auf den Vorschlag der Kommission zu reagieren und seinem Vorsitz unverzüglich ein Verhandlungsmandat zu erteilen; ist bereit, im Rahmen des Konzertierungsverfahrens zum Haushaltsplan 2017 unverzüglich ernsthafte Verhandlungen mit dem Rat über die Halbzeitüberarbeitung des MFR aufzunehmen, und zwar auf der Grundlage eines gemeinsam vereinbarten Zeitplans und besonderer Verhandlungsmodalitäten; bedauert, dass der Rat noch nicht bereit ist, Verhandlungen über den MFR einzuleiten, obwohl die Haushaltskonzertierung in Kürze beginnt; bekräftigt seine Absicht, über beide Dossiers vor Ende 2016 eine Einigung zu erzielen;

Reaktion des Parlaments auf den Vorschlag der Kommission: Auf dem Weg zu einer ambitionierten Einigung über die Überarbeitung des MFR

7.

befürwortet die vorgeschlagenen Änderungen des MFR-Pakets, insbesondere im Bereich der Flexibilität; bedauert jedoch, dass die Kommission keine Erhöhung der derzeitigen Obergrenzen des MFR vorgeschlagen hat, die eine eindeutige und tragfähige Lösung für die Finanzierung des geschätzten Bedarfs an Mitteln für die Strategien der EU bis zum Ende des laufenden Zeitraums bieten würde; betont den Standpunkt des Parlaments, dass die Obergrenzen der Rubriken 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung), 1b (Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt), 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) und 4 (Europa in der Welt) unzureichend sind und erhöht werden sollten, wenn die Union in der Lage sein soll, den Herausforderungen zu begegnen und ihre politischen Ziele zu verwirklichen;

8.

verweist insbesondere auf die Forderungen des Parlaments nach einem vollständigen Ausgleich der Kürzungen beim EFSI, die sich auf das Programm Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“ auswirken, einer Fortführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, wobei jährlich dasselbe Niveau an Mitteln bereitgestellt wird wie in den Jahren 2014 und 2015, und einer erheblichen Aufstockung der für die Bewältigung der Migrations- und Flüchtlingskrise in den Rubriken 3 und 4 verfügbaren Mittel; begrüßt insgesamt das von der Kommission vorgeschlagene Paket an zusätzlichen gezielten Aufstockungen, die innerhalb der bis zum Ende des laufenden Zeitraums verfügbaren Spielräume finanziert werden können, betont jedoch, dass der Vorschlag hinter den Erwartungen des Parlaments in den betreffenden Bereichen zurückbleibt;

9.

stellt fest, dass der Vorschlag der Kommission, in dem 12,8 Mrd. EUR veranschlagt werden, in Bezug auf die Zahlenangaben unterschiedliche Bestandteile enthält; betont insbesondere, dass Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“-Verkehr (um jeweils 0,4 Mrd. EUR), Erasmus+ und COSME (um jeweils 0,2 Mrd. EUR) und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (um 1 Mrd. EUR) aufgestockt werden und sich die zusätzlichen Mittel auf insgesamt 2,2 Mrd. EUR belaufen; stellt fest, dass sich eine Reihe von Legislativvorschlägen, die die Kommission mit der Halbzeitüberarbeitung vorgelegt hat (Verlängerung des EFSI, Investitionsoffensive für Drittländer, einschließlich des Rahmens für Migrationspartnerschaften, sowie die Initiative „Wifi4EU“) auf weitere 1,6 Mrd. EUR belaufen; weist darauf hin, dass die Kommission aufgrund von laufenden Legislativverfahren im Entwurf des Haushaltsplans 2017 die Mittel für Migration bereits um 1,8 Mrd. EUR aufgestockt und ihre Finanzplanung in Rubrik 3 um 2,55 Mrd. EUR angepasst hat; weist des Weiteren darauf hin, dass die vorgeschlagenen Aufstockungen in den Rubriken 1a und 4 teilweise bereits im Berichtigungsschreiben Nr. 1/2017 Berücksichtigung finden; stellt fest, dass die technische Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik, die sich auf 4,6 Mrd. EUR beläuft, Ergebnis einer technischen Maßnahme der Kommission ist und bereits im Rahmen der technischen Anpassung des Finanzrahmens für 2017 gewährt wurde;

10.

ist der Auffassung, dass die Mobilität junger Menschen von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, das europäische Bewusstsein und die europäische Identität zu fördern, insbesondere vor dem Hintergrund der Bedrohungen des Populismus und der Verbreitung von Falschinformationen; hält es für politisch geboten, mit Mitteln aus dem Haushaltsplan der EU weiter in die Jugend Europas zu investieren; befürwortet die Durchführung von neuen Initiativen wie das vor Kurzem vorgeschlagene Programm „Ein Interrail-Ticket zum 18. Geburtstag für Europa“, in dessen Rahmen jeder europäische Bürger anlässlich seines 18. Geburtstags kostenlos ein Interrail-Ticket erhalten würde; fordert, dass im Rahmen der Halbzeitüberarbeitung des MFR ausreichend Mittel für diesen Vorschlag sichergestellt werden;

11.

ist entschlossen, die Frage der haushaltsmäßigen Erfassung der Zahlungen, die im Rahmen der Sonderinstrumente des MFR anfallen, endgültig und eindeutig zu klären; weist darauf hin, dass der Konflikt in Bezug auf die Auslegung zwischen der Kommission und dem Parlament einerseits und dem Rat andererseits noch nicht geklärt ist und beim derzeitigen MFR zu den wesentlichen Themen der jährlichen Haushaltsverhandlungen zählte; bekräftigt seine Überzeugung, dass auch die Mittel für Zahlungen, die für die Mobilisierung von Mitteln für Verpflichtungen im Rahmen der besonderen Instrumente notwendig sind, aus den jährlichen Obergrenzen des MFR für Zahlungen herausgerechnet werden sollten; vertritt die Ansicht, dass die derzeitigen Obergrenzen bei den Zahlungen des derzeitigen MFR bei der Analyse und Prognose der Kommission nur beibehalten werden können, wenn die Angelegenheit auf diese Weise bewältigt wird;

12.

bekundet seine ernsthafte Besorgnis über die derzeitigen Verzögerungen bei der Durchführung von EU-Programmen unter geteilter Mittelverwaltung, die sich insbesondere im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016 zeigen, in dem das Niveau der Zahlungen im Haushaltsplan 2016 um 7,3 Mrd. EUR gekürzt wird; erwartet, dass derartige Verzögerungen gegen Ende des Zeitraums des derzeitigen MFR ein großes Auflaufen von Zahlungsaufforderungen zur Folge haben werden; weist darauf hin, dass im Haushaltsjahr 2015 die noch abzuwickelnden Verpflichtungen wieder ihren früheren hohen Stand erreichten und dass die aus künftigen Haushaltsplänen zu finanzierenden Beträge auf 339 Mrd. EUR gestiegen sind; ist der festen Überzeugung, dass alles dafür getan werden sollte, dass es nicht zu einem Rückstau nicht geleisteter Zahlungen und einer neuen Zahlungskrise kommt, wie sie während des letzten Zeitraums zu beobachten war; spricht sich daher nachdrücklich für einen neuen, verbindlichen Zahlungsplan für den Zeitraum 2016-2020 aus, der von den drei Organen auszuarbeiten und zu vereinbaren ist; vertritt des Weiteren die Ansicht, dass die uneingeschränkte Nutzung des Gesamtspielraums für Zahlungen, ohne eine jährliche Obergrenze, eine unabdingbare Voraussetzung für die Bewältigung dieser Herausforderung ist;

13.

weist erneut darauf hin, dass es seit Langem den Standpunkt vertritt, dass Überschüsse, die aus einer Nichtausschöpfung des Haushaltsplans der EU oder aus Geldbußen resultieren, als zusätzliche Einnahmen im Haushaltsplan der EU erfasst werden sollten, und zwar ohne entsprechende Anpassung der auf Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) berechneten Beiträge; bedauert, dass die Kommission diesen Aspekt nicht in ihren Vorschlag zur Halbzeitüberarbeitung des MFR aufgenommen hat;

14.

betont, dass sich in den ersten Jahren des derzeitigen MFR gezeigt hat, dass Flexibilitätsbestimmungen von wesentlicher Bedeutung sind, um die Reaktion auf die Migrations- und Flüchtlingskrise und die neuen politischen Initiativen über die Beträge hinaus zu finanzieren, die die starren Obergrenzen des MFR zulassen; begrüßt daher den Vorschlag der Kommission, diese Bestimmungen auszuweiten; befürwortet insbesondere die — auch vom Parlament geforderte — Aufhebung der Beschränkungen des Umfangs und des Anwendungsbereichs des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen; stellt fest, dass die vorgeschlagenen neuen jährlichen Beträge für das Flexibilitätsinstrument und die Reserve für Soforthilfe fast den tatsächlichen Beträgen, die 2016 aufgrund von Mittelübertragungen erreicht wurden, entsprechen, während sich die Forderung des Parlaments auf den doppelten Betrag belief (2 Mrd. EUR bzw. 1 Mrd. EUR);

15.

betont, dass das Parlament der wirksamen Ausführung des Haushaltsplans der EU höchste Priorität einräumt; begrüßt insbesondere den Vorschlag der Kommission, freigegebene Mittel aufgrund einer Nichtumsetzung der Maßnahmen, für die die Mittel ursprünglich bestimmt waren, im Haushaltsplan der EU wieder verfügbar zu machen, und betont, dass dies eine der zentralen Forderungen des Parlaments in seiner Entschließung vom 6. Juli 2016 zum MFR war; betont, dass es sich bei diesen freigegebenen Mitteln eigentlich um Mittel handelt, die von der Haushaltsbehörde bereits mit der Absicht genehmigt wurden, dass sie uneingeschränkt ausgeführt werden, und dass sie daher nicht als eine neue oder zusätzliche Belastung der Haushalte der Mitgliedstaaten erachtet werden können;

16.

unterstützt den Vorschlag der Kommission, eine Krisenreserve der Europäischen Union als ein Instrument einzurichten, mit dem rasch auf Krisen und Ereignisse mit gravierenden humanitären oder sicherheitspolitischen Folgen reagiert werden kann; ist der Auffassung, dass die Inanspruchnahme dieses besonderen Instruments im Fall einer Krise eine eindeutige und wirksame Lösung ist, um den zusätzlichen Finanzierungsbedarf zu decken; stimmt mit dem Vorschlag der Kommission darin überein, dass freigegebene Mittel genutzt werden sollen, ist jedoch der Auffassung, dass sie nicht die einzige Quelle für die Finanzierung dieses Instrument sein dürfen;

17.

weist erneut auf den zentralen Grundsatz der Einheit des EU-Haushaltsplans hin, der durch die enorme Zunahme multinationaler Fonds geschwächt wird; fordert daher, dass dieser Grundsatz zügig angewandt wird und dass es dem Europäischen Parlament in der Zwischenzeit ermöglicht wird, die erforderliche parlamentarische Kontrolle über diese Fonds auszuüben;

18.

vertritt die Auffassung, dass die derzeitige Überarbeitung der IIV eine hervorragende Gelegenheit ist, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Abstimmung über die Inanspruchnahme der im MFR enthaltenen besonderen Instrumente harmonisiert und an die Abstimmungsvorschriften angeglichen werden, die für die Annahme des Gesamthaushaltsplans der Union gelten; fordert, dass die einschlägigen Bestimmungen entsprechend geändert werden;

Gleichzeitig vorgelegte Legislativvorschläge

19.

teilt uneingeschränkt die Absicht der Kommission, die Haushaltsvorschriften zu vereinfachen, und ist der Auffassung, dass dieser Aspekt ein wichtiger Teil der Halbzeitüberarbeitung des MFR ist; nimmt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, die Haushaltsordnung vollständig zu überarbeiten und die 15 politikbereichsspezifischen Verordnungen zu ändern; betont, dass die Vereinfachung darauf abzielen sollte, das Durchführungsumfeld für die Begünstigten zu verbessern und zu rationalisieren; verpflichtet sich, in diesem Sinne auf ein erfolgreiches Ergebnis hinzuarbeiten, und zwar innerhalb eines geeigneten Zeitrahmens;

20.

stellt fest, dass Parlament und Rat über die Legislativvorschläge zur Verlängerung des EFSI, zur Investitionsoffensive für Drittländer (einschließlich des Rahmens für Migrationspartnerschaften) und zur Initiative „Wifi4EU“, die die Kommission mit den Vorschlägen zur Halbzeitüberarbeitung des MFR vorgelegt hat, im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens entscheiden werden;

Auf dem Weg zum MFR für den Zeitraum nach 2020

21.

weist darauf hin, dass die Halbzeitüberarbeitung des MFR auch der Beginn einer Konsensfindung sein sollte, die zu dem MFR für den Zeitraum nach 2020 führt; betont, dass in diesem Zusammenhang feste Zusagen gemacht werden sollten, insbesondere was die Durchführung der Reform des Systems der Eigenmittel — zu der auch die Einführung neuer Eigenmittel, die den Anteil der BNE-Beiträge zum Haushalt der EU erheblich verringern können, und das Auslaufen sämtlicher Formen der Rabatte gehören — und die Angleichung des Zeitraums des MFR an die politischen Zyklen der Organe betrifft;

o

o o

22.

fordert die Kommission auf, der Haushaltsbehörde sämtliche einschlägigen Informationen über die haushaltspolitischen Auswirkungen des Referendums vom 23. Juni 2016 im Vereinigten Königreich und später des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union — unbeschadet des Ergebnisses der anstehenden Verhandlungen zwischen beiden Parteien — auf den derzeitigen MFR zur Verfügung zu stellen;

23.

betont, dass Frieden und Stabilität grundlegende Werte darstellen, an denen die Union festhalten muss; ist der Auffassung, dass das Karfreitagsabkommen, das sich als unverzichtbar für Frieden und Versöhnung erwiesen hat, gewahrt werden muss; hebt hervor, dass es spezifischer Maßnahmen und Programme bedarf, um die Unterstützung der Regionen sicherzustellen, die besonders betroffen sein werden, falls das Vereinigte Königreich von Artikel 50 des Vertrags von Lissabon Gebrauch macht und es auf der Grundlage von Verhandlungen zu einem Austritt aus der EU kommt;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(2)  ABl. L 103 vom 22.4.2015, S. 1.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0309.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/182


P8_TA(2016)0416

Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Umsetzung der Prioritäten für 2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 zu dem Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Umsetzung der Prioritäten für 2016 (2016/2101(INI))

(2018/C 215/27)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 136,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2016 zu den länderspezifischen Empfehlungen 2016 (COM(2016)0321),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 2016 (EUCO 26/16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2016 zum Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jahreswachstumsbericht 2016 (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. April 2016 mit dem Titel „Europäisches Semester 2016: Bewertung der Fortschritte bei den Strukturreformen und bei der Verhinderung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte sowie Ergebnisse der eingehenden Überprüfungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1176/2011“ (COM(2016)0095),

unter Hinweis auf die Berichte der Kommission mit den Titeln „Jahreswachstumsbericht 2016“ (COM(2015)0690), „Warnmechanismusbericht 2016“ (COM(2015)0691)und „Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts“ (COM(2015)0700), auf die Empfehlung der Kommission für eine Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets (COM(2015)0692) und auf den Vorschlag der Kommission vom 26. November 2015 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017–2020 (COM(2015)0701),

unter Hinweis auf den Bericht der fünf Präsidenten vom 22. Juni 2015 mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2015 zur Überprüfung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung: Bestandsaufnahme und Herausforderungen (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2011 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Januar 2015 mit dem Titel „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“ (COM(2015)0012),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 18. Februar 2015 mit dem Titel „Schaffung einer Kapitalmarktunion“ (COM(2015)0063),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Juni 2015 mit dem Titel „Eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union — Fünf Aktionsschwerpunkte“ (COM(2015)0302),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. Februar 2013 (5) und vom 15. September 2016 (6) zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0309/2016),

A.

in der Erwägung, dass in der Frühjahrsprognose 2016 der Kommission für 2016 von voraussichtlichen Wachstumsraten von 1,6 % im Euro-Währungsgebiet und 1,8 % in der EU ausgegangen wird;

B.

in der Erwägung, dass in Europa nach wie vor ein großes Investitionsdefizit besteht und die Binnennachfrage angekurbelt, makroökonomische Ungleichheiten ausgeglichen und die Investitionen in der EU gleichzeitig weiter erhöht werden müssen;

C.

in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit im Allgemeinen (und die strukturelle Arbeitslosigkeit im Besonderen) in der EU nach wie vor eines der größten Probleme der Mitgliedstaaten darstellt, da die Arbeitslosenzahlen zurzeit sehr hoch sind (10,5 Millionen Langzeitarbeitslose in der EU); in der Erwägung, dass sich die Zahlen im Vergleich zu den Vorjahren zwar leicht verbessert haben, dass jedoch die Jugendarbeitslosigkeits- und Arbeitslosigkeitsquoten in den Ländern am Rande der Europäischen Union nach wie vor deutlich höher sind als im EU-Durchschnitt;

D.

in der Erwägung, dass der fallende Ölpreis und das langsame Wirtschaftswachstum zu Beginn des Jahres 2016 anscheinend weitere Faktoren dafür sind, dass die Inflationsrate unter null sinkt;

E.

in der Erwägung, dass Investitionen durch politische Entwicklungen wie das Ergebnis des Referendums im Vereinigten Königreich, die Beziehungen zu Russland und Unwägbarkeiten der globalen Wirtschaftsentwicklung zusätzlich gehemmt wurden;

F.

in der Erwägung, dass die Investitionen in den Mitgliedstaaten durch den Zustrom von Flüchtlingen in die Mitgliedstaaten zusätzlich belastet wurden;

G.

in der Erwägung, dass die Empfehlungen an die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters eine ähnliche Reaktionsquote aufweisen wie die unilateralen Empfehlungen der OECD (29 % gegenüber 30 % im Jahr 2014);

H.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung zu dem Jahreswachstumsbericht 2016 betonte, dass besonderes Augenmerk auf das Euro-Währungsgebiet gelegt werden sollte, und gleichzeitig den verbesserten Policy-Mix begrüßte; in der Erwägung, dass es außerdem betonte, wie wichtig verstärkte Investitionen, tragfähige Reformen und eine verantwortungsvolle Haushaltspolitik sind, mit denen stärkeres Wachstum und der Aufschwung in Europa verstärkt gefördert werden sollen;

Europas Herausforderung im Kontext des weltweiten Konjunkturrückgangs

1.

stellt mit Besorgnis fest, dass das Wachstum der EU-Wirtschaft geringer ausfallen wird als erwartet, da gemäß der Frühjahrprognose 2016 für die europäische Wirtschaft das BIP im Euro-Währungsgebiet nur um 1,6 % steigen und im Jahr 2017 1,8 % erreichen wird;

2.

betont, dass die Probleme in der EU mit der Verschlechterung des internationalen Umfelds, der fehlenden Umsetzung tragfähiger Reformen und den EU-weiten Unterschieden bei der wirtschaftlichen und sozialen Leistungsfähigkeit zusammenhängen; hebt hervor, dass Wachstum, Zusammenhalt, Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit verbessert werden müssen; vertritt die Ansicht, dass das Fehlen nachhaltiger Investitionen und Defizite bei der Vollendung des Binnenmarktes dazu führen, dass das Wachstumspotenzial der EU nicht voll ausgeschöpft werden kann;

3.

begrüßt, dass die Kommission in ihren länderspezifischen Empfehlungen 2016 den Schwerpunkt auf die drei folgenden Prioritäten gelegt hat, um das Wirtschaftswachstum weiter anzukurbeln: Förderung von Investitionen in Innovationen, Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, sozial ausgewogene Strukturreformen sowie Förderung einer verantwortungsvollen Haushaltspolitik; betont jedoch, dass sich die Kommission im Einklang mit ihrer Mitteilung vom 13. Januar 2015 (COM(2015)0012) und gemäß dem Stabilitäts- und Wachstumspakt stärker dafür einsetzen sollte, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu fördern, und dass sie gleichzeitig die Flexibilitätsklauseln des Stabilitäts- und Wachstumspakts voll ausschöpfen sollte;

4.

würdigt die Bedeutung der Kohärenz zwischen den Instrumenten der Kohäsionspolitik und dem Gesamtrahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung, damit die auf wirtschaftliche Erholung abzielenden Bemühungen unterstützt werden, die erforderlich sind, damit die Regeln des Europäischen Semesters eingehalten werden; hebt jedoch hervor, dass sich die Legitimität der Kohäsionspolitik aus den Verträgen ergibt und dass in dieser Politik die europäische Solidarität zum Ausdruck kommt, da ihre wichtigsten Ziele die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der EU durch die Verringerung des Gefälles beim Entwicklungsstand der Regionen, die Finanzierung von Investitionen in Verbindung mit den Zielen der Strategie Europa 2020 und das Ziel, die Union ihren Bürgern näher zu bringen, sind; vertritt deshalb die Auffassung, dass Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der ESI-Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung mit Umsicht, in ausgewogener Weise und nur als letztes Mittel eingesetzt werden sollten und dass über die Wirkung der Maßnahmen Bericht erstattet werden sollte; weist außerdem darauf hin, dass solche Maßnahmen durchweg gerechtfertigt und transparent sein sollten und dass die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat berücksichtigt werden sollten, damit keine Einschränkungen für regionale und lokale Investitionstätigkeiten entstehen, die für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten und vor allem für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unentbehrlich sind, da durch sie — gerade in Zeiten eines starken Drucks auf die öffentlichen Ausgaben — das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in höchstem Maße gefördert und der Wettbewerb und die Produktivität angeregt werden; weist in Bezug auf die zwei Mitgliedstaaten, die von den Beschlüssen des Rates vom 12. Juli 2016 betroffen waren, durch die Sanktionen im Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fällig wurden, auf den Vorschlag der Kommission vom 27. Juli 2016 und den anschließenden Beschluss des Rates vom 8. August 2016 hin, durch die die möglichen Geldstrafen nach Berücksichtigung der begründeten Anträge der Mitgliedstaaten, der schwierigen wirtschaftlichen Lage, der Reformbemühungen beider Länder und ihrer Zusage, die Vorschriften des Stabilitäts- und Wachstumspaktes einzuhalten, aufgehoben wurden; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass dem Standpunkt des Parlaments, der im Zuge des Strukturierten Dialogs abgegeben wird, in dem Vorschlag Rechnung getragen werden sollte, einen Teil der Mittelbindungen für die ESI-Fonds für 2017 im Rahmen der Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen ihrer Wirksamkeit und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung auszusetzen;

5.

begrüßt den von der Kommission verfolgten Ansatz, die Anzahl der Empfehlungen zu begrenzen, und ihre Bemühungen, das Semester zu optimieren, indem bei der Festlegung der politischen Ziele der nächsten 18 Monate hauptsächlich Schwerpunktthemen von makroökonomischer und sozialer Tragweite einbezogen werden; betont erneut, dass dadurch die Umsetzung von Empfehlungen auf der Grundlage der umfassenden und sinnvollen Bandbreite der bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Richtwerte gefördert wird; hebt hervor, dass die Verringerung der Anzahl der Empfehlungen auch zu einem stärkeren thematischen Schwerpunkt führen dürfte; hebt hervor, dass das wirtschaftliche Gefälle unter den Mitgliedstaaten verringert und aufwärts gerichtete Konvergenz erreicht werden muss;

6.

unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen um die Gewährleistung einer stärkeren nationalen Eigenverantwortung bei der Ausarbeitung und Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reformprozesses; ist der Auffassung, dass die länderspezifischen Empfehlungen auf der Grundlage klar definierter und strukturierter Prioritäten auf europäischer Ebene zu formulieren sind und dass die nationalen Parlamente sowie die regionalen und lokalen Behörden gegebenenfalls einbezogen werden sollten, damit die nationale Eigenverantwortung gestärkt wird und die länderspezifischen Empfehlungen wirksamer umgesetzt werden, da mehr als die Hälfte der länderspezifischen Empfehlungen von regionalen und lokalen Behörden umzusetzen sind; betont nachdrücklich, dass sich die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen angesichts der Verteilung der Befugnisse und Zuständigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten verbessern könnte, wenn sich die lokalen und regionalen Behörden aktiv beteiligen, und unterstützt daher den Vorschlag des Ausschusses der Regionen für einen Verhaltenskodex zur Beteiligung lokaler und regionaler Behörden im Europäischen Semester; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ihre nationalen Reformprogramme in ihren jeweiligen nationalen Parlamenten einer ordnungsgemäßen demokratischen Kontrolle unterliegen;

7.

betont, dass anhand der langanhaltenden Wirtschaftskrise in Europa deutlich geworden ist, dass Investitionen in Bereiche wie Bildung, Innovationen, Forschung und Entwicklung unbedingt erleichtert werden müssen und dass gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der EU gestärkt werden muss, indem tragfähige Strukturreformen umgesetzt werden, damit mehr hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden, und indem eine verantwortungsvolle Haushaltspolitik verfolgt wird, damit ein besseres Umfeld für Arbeitsplätze, Unternehmen (insbesondere KMU) und Investitionen geschaffen wird; weist darauf hin, wie sich der Europäische Fonds für strategische Innovationen (EFSI) nach einjähriger Laufzeit ausgewirkt hat; betont, dass der EFSI in weniger entwickelten Gebieten und Übergangsregionen stärker in Anspruch genommen werden muss, und weist nachdrücklich darauf hin, dass die in seinem Rahmen getätigten Investitionen tatsächlich zusätzlich sind und dass gleichzeitig die Bemühungen intensiviert werden müssen, unter anderem auf regionaler Ebene Investitionsplattformen einzurichten;

8.

betont, dass anhand der nach wie vor zu hohen Arbeitslosenzahlen und insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit deutlich wird, dass die Möglichkeiten, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, in mehreren Mitgliedstaaten nach wie vor begrenzt sind, und hebt hervor, dass in Konsultation mit den Sozialpartnern und im Einklang mit nationalen Vorgaben weitere Maßnahmen durchgeführt werden müssen, um die Investitionen in Kompetenzen anzukurbeln, die Arbeitsmärkte integrativer zu gestalten, soziale Ausgrenzung und wachsende Einkommens- und Vermögensunterschiede zu verringern und gleichzeitig weiterhin für die wirtschaftliche Haushaltsführung zu sorgen; stellt fest, dass insbesondere für KMU Unterstützungsmaßnahmen für den leichteren Zugang zu Finanzmitteln erforderlich sind, um wirksam gegen die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit in einer Vielzahl von Mitgliedstaaten vorzugehen;

9.

betont, dass es aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage, bei der ein Liquiditätsüberschuss, Zinssätze, die sich der Untergrenze von null Prozent nähern, schwache Aussichten für die Nachfrage sowie eingeschränkte Investitionen und Ausgaben von Haushalten und Unternehmen zusammenkommen, erforderlich ist, den von der Kommission vorgelegten, überarbeiteten Policy-Mix umzusetzen, um für Wachstum zu sorgen; weist darauf hin, dass die Währungspolitik alleine nicht ausreicht, um das Wachstum anzukurbeln, wenn es gleichzeitig weder Investitionen noch tragfähige Strukturreformen gibt;

Schwerpunkte und Ziele der Empfehlungen von 2016

10.

hebt die Empfehlung der Kommission hervor, die Verfahren wegen eines übermäßigen Defizits (VÜD) für drei Mitgliedstaaten einzustellen; unterstützt die Kommission in der Ansicht, dass die hohen und anhaltenden Leistungsbilanzüberschüsse darauf hinweisen, dass Nachfrage und — insbesondere langfristige — Investitionen gefördert werden müssen, damit die künftigen Herausforderungen in den Bereichen Verkehr, Kommunikation, digitale Wirtschaft, Bildung, Innovationen und Forschung, Klimawandel, Energie und Umweltschutz sowie im Hinblick auf die Alterung der Bevölkerung bewältigt werden können; fordert die Kommission auf, weiterhin eine verantwortungsvolle und tragfähige Haushaltspolitik, die für das Wachstum und den wirtschaftlichen Aufschwung in allen Mitgliedstaaten förderlich ist, zu unterstützen, und zwar indem sie verstärkt einen Schwerpunkt auf Investitionen und effiziente öffentliche Ausgaben legt und sich für nachhaltige und sozial ausgewogene Strukturreformen einsetzt;

11.

weist darauf hin, dass zusätzliche Maßnahmen notwendig sind, um Finanzierungsmöglichkeiten insbesondere für KMU auszubauen und notleidende Kredite im Euro-Währungsgebiet unter Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften zu verringern, damit die Bilanzen der Banken auf eine solidere Basis gestellt werden und um auf diese Weise die Fähigkeit der Banken, Kredite an die Realwirtschaft zu vergeben, zu steigern; betont, dass die Bankenunion schrittweise vollendet und umgesetzt werden und eine Kapitalmarktunion entwickelt werden muss, um ein stabiles Umfeld für Investitionen und Wachstum zu schaffen und eine Fragmentierung des Finanzmarktes im Euro-Währungsgebiet zu verhindern;

12.

betont, dass Investitionen bisher verzögert getätigt wurden und nicht zu nachhaltigem und inklusivem Wachstum in der EU geführt oder zu einer Verbesserung des Geschäftsumfelds beigetragen haben; ist der Auffassung, dass die Geldpolitik mit einer angemessenen Haushaltspolitik einhergehen muss, die gemäß den Vorschriften des Stabilitäts- und Wachstumspakts, einschließlich seiner Flexibilitätsklauseln, auf die Stärkung des Wachstums in der EU abzielt; stellt fest, dass Investitionen unterhalb der Staatsebene in den vergangenen Jahren stark abgenommen haben, jedoch immer noch etwa 60 Prozent der öffentlichen Investitionen in der EU ausmachen; betont, dass investitionspolitische Instrumente wie der EFSI und die ESI-Fonds eine ausgewogene Mischfinanzierung erfordern und zueinander komplementär sein müssen, damit zusätzliche Mittel privater Investoren angezogen werden und dadurch der Mehrwert der Ausgaben der Union erhöht wird; betont daher, dass das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen lokale und regionale Behörden bei der Erstellung des betreffenden Strukturreformprojekts einbeziehen sollte;

Politische Maßnahmen und Schlussfolgerungen

13.

betont, dass insgesamt die Fähigkeit der EU verbessert werden muss, zu wachsen und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten und somit gegen die hohen Arbeitslosenquoten vorzugehen, indem ein Regelungsrahmen geschaffen wird, der wachstumsfördernd wirkt; ist der Auffassung, dass die Migration — abhängig von der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zu einer verbesserten Nutzung der Kompetenzen von Migranten und zu einer Gestaltung der Systeme zur Steuerung der Arbeitsmigration entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes — beim Ausgleich der negativen Auswirkungen der Bevölkerungsalterung eine Rolle spielen könnte;

14.

betont, wie wichtig inklusive Bildungssysteme, insbesondere auch in der beruflichen Ausbildung, sind, die Innovation und Kreativität fördern und in deren Rahmen Kompetenzen vermittelt werden, die für den Arbeitsmarkt relevant sind; weist darauf hin, dass im Einklang mit den EU-Grundsätzen der Solidarität und der Subsidiarität und unter Vermeidung eines Wettlaufs nach den niedrigsten Löhnen und Beschäftigungsnormen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichen, sozialen und humanen Kosten gewahrt und gleichzeitig ein Schwerpunkt auf Investitionen in Humankapital, Forschung und Entwicklung, die Verbesserung der Bildungssysteme und der beruflichen Ausbildung, einschließlich des lebenslangen Lernens, gelegt werden sollte; ist der Auffassung, dass gut durchdachte politische Strategien erforderlich sind, mit denen Innovation, Forschung und Entwicklung gefördert werden, um die Produktivität zu fördern, ein stetiges, nachhaltiges Wachstum zu schaffen und derzeitige Strukturprobleme zu beseitigen und so die Innovationslücke zu schließen, die im Vergleich zu anderen Volkswirtschaften besteht;

15.

fordert die Kommission auf, jenen Maßnahmen größeres Gewicht beizumessen, mit denen Investitions- und Handelshemmnisse, welche auf EU-Ebene durch einen Mangel an Klarheit bei den zu verfolgenden Strategien verursacht werden, beseitigt werden können, und zwar insbesondere in den Bereichen Energie, Verkehr, Kommunikation und digitale Wirtschaft; weist auf die Folgen für die Kreditvergabe der Banken hin, die durch die Einführung der Bankenunion entstehen sowie — auf der Ebene der Mitgliedstaaten — durch sperrige innerstaatliche Rechtsordnungen, Korruption, mangelnde Transparenz im Finanzsektor, veraltete Verwaltungen, mangelnde Digitalisierung des öffentlichen Dienstes, die Fehlallokation von Ressourcen, die bestehenden Binnenmarkthemmnisse im Banken- und Versicherungssektor und Bildungssysteme, die nicht auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes und die Vollendung des Binnenmarktes zugeschnitten sind;

16.

bedauert zutiefst, dass im Hinblick auf die Strategie Europa 2020 — das erste EU-Programm, das die Bekämpfung der Armut umfasste — das Ziel, die Armut in Europa zu verringern, nicht erreicht werden wird; ist der Ansicht, dass das Ziel der Bekämpfung der Armut von Anfang an in die politischen Strategien der EU eingebunden werden sollte;

17.

betont, dass die übermäßige steuerliche Belastung des Faktors Arbeit vermieden werden muss, da durch übermäßige Besteuerung Nichterwerbstätigen, Arbeitslosen, Zweitverdienern und Arbeitnehmern mit niedrigem Lohn oder Gehalt weniger Anreize geboten werden, erneut eine Beschäftigung aufzunehmen;

18.

nimmt die laufenden Gespräche zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über das Berechnungsverfahren für die Produktionslücke zur Kenntnis;

19.

weist darauf hin, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, um die verbleibenden Investitionshemmnisse in den Mitgliedstaaten auszuräumen und eine geeignetere Kombination von Maßnahmen zur Förderung eines nachhaltigen Wachstums und mit einem wirklichen Ausgabenschwerpunkt auf Forschung und Entwicklung zu ermöglichen; ist der Auffassung, dass die öffentliche und die private Unterstützung von Forschungseinrichtungen und Hochschulen von entscheidender Bedeutung für eine wettbewerbsfähigere Wirtschaft in Europa sind und dass Infrastrukturdefizite bzw. das Fehlen dieser Infrastruktur einen gewaltigen Nachteil für bestimmte Länder darstellen; hebt hervor, dass es kein Patentrezept für die Innovationspolitik in der EU gibt, sondern dass — um die Kluft bei der Innovationsfähigkeit in der EU zu schließen — eine hinreichend differenzierte Innovationspolitik in den Mitgliedstaaten zu empfehlen ist, die auf bereits erzielten Erfolgen aufbaut;

20.

begrüßt das Übereinkommen von Paris, das bei der dortigen Klimakonferenz (COP21) im Dezember 2015 abgeschlossen wurde, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dieses umzusetzen;

Sektorale Beiträge zum Europäischen Semester 2016

Beschäftigungs- und Sozialpolitik

21.

ist der Ansicht, dass der Rat und die Kommission darauf hinarbeiten sollten, dass die Prozesse der Haushaltskonsolidierung durch Maßnahmen begleitet werden, die zur Verringerung der Ungleichheiten beitragen, und betont, dass der Prozess des Europäischen Semesters dazu verhelfen sollte, Antworten auf die bestehenden und sich abzeichnenden sozialen Herausforderungen zu liefern, sodass für eine effektivere Wirtschaft gesorgt wird; weist darauf hin, dass soziale Investitionen in Humankapital wesentliche ergänzende Maßnahmen darstellen müssen, da Humankapital einer der Faktoren für Wachstum und ein Motor für Wettbewerbsfähigkeit und Entwicklung ist; fordert, dass die in den länderspezifischen Empfehlungen geforderten umfassenden Strukturreformen von einer Abschätzung ihrer kurz-, mittel- und langfristigen sozialen Folgen begleitet werden, um so deren soziale, wirtschaftliche und beschäftigungspolitische Auswirkungen, insbesondere auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wirtschaftswachstum, besser zu verstehen;

22.

betont, dass die Arbeitslosigkeit und insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit noch immer ein vordringliches Problem für die europäischen Gesellschaften darstellen und dass der allmähliche Rückgang der Arbeitslosigkeit den Berichten der Kommission zufolge zwar anhält, die Arbeitslosigkeit mit 21,2 Millionen Arbeitslosen im April 2016 jedoch nach wie vor über dem Stand von 2008 liegt, wobei es erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; betont, dass die geschaffenen Arbeitsplätze qualitativ und quantitativ bewertet werden müssen, um eine Zunahme der Erwerbstätigenquote zu vermeiden, die lediglich als Folge prekärer Arbeitsverhältnisse oder eines Rückgangs der Zahl der Arbeitskräfte auftritt; merkt an, dass die Bildungs- und Ausbildungssysteme einiger Mitgliedstaaten zwar Ergebnisse in Bezug auf Kompetenzen und Kenntnisse liefern, jedoch auf internationaler Ebene nicht gut abschneiden und ein wachsender Fachkräftemangel herrscht, was dazu beiträgt, dass 39 % der Unternehmen weiterhin Schwierigkeiten haben, Mitarbeiter mit den gewünschten Kompetenzen zu finden; besteht darauf, dass der Überwindung struktureller Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt, einschließlich der Langzeitarbeitslosigkeit und dem Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage, im Rahmen der länderspezifischen Empfehlungen größere Priorität eingeräumt werden sollte, und betont, dass weiterhin in die Bildungs- und Ausbildungssysteme investiert und diese entwickelt werden müssen, damit der Gesellschaft die Mittel und Fähigkeiten zur Verfügung gestellt werden, um sich den sich wandelnden Anforderungen des Arbeitsmarktes anzupassen;

23.

weist darauf hin, dass die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen in der EU zwischen 2008 und 2014 um 4,2 Millionen gestiegen ist und sich mittlerweile auf insgesamt mehr als 22 Millionen (22,3 %) beläuft; merkt an, dass sich Erklärungen der Kommission zufolge „die meisten Mitgliedstaaten nach wie vor mit den akuten sozialen Folgen der Krise konfrontiert“ sehen; fordert größere Anstrengungen vonseiten der Kommission und der Mitgliedstaaten, um Armut, soziale Ausgrenzung und wachsende Ungleichheiten zu verringern, damit die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Gesellschaften abgebaut werden; ist der Auffassung, dass der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie der Verringerung von Ungleichheiten im Rahmen der länderspezifischen Empfehlungen Priorität eingeräumt werden sollte, zumal dies von grundlegender Bedeutung ist, um für dauerhaftes Wirtschaftswachstum und einen sozialverträglichen Umsetzungsrhythmus zu sorgen;

24.

betont, dass sozialverträgliche Reformen, wie vom Parlament herausgestellt, auf Solidarität, Integration, sozialer Gerechtigkeit und einer gerechten Verteilung des Wohlstands beruhen müssen — einem Modell, mit dem Gleichberechtigung und Sozialschutz sichergestellt, benachteiligte Gruppen geschützt und die Lebensbedingungen aller Bürger verbessert werden;

25.

vertritt die Auffassung, dass durch das Wirtschaftswachstum positive soziale Auswirkungen sichergestellt werden sollten; begrüßt die Einführung von drei neuen Beschäftigungsindikatoren im makroökonomischen Anzeiger; fordert erneut, dass diese den bestehenden Wirtschaftsindikatoren gleichgesetzt werden, sodass eine bessere Bewertung der internen Ungleichgewichte und die Verbesserung der Wirksamkeit der Strukturreformen sichergestellt werden; fordert in diesem Zusammenhang, dass es zwecks Verhinderung einer selektiven Anwendung mithilfe dieser Indikatoren möglich wird, vertiefte Analysen durchzuführen, und dass der Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung zwischen den Politikfeldern und Maßnahmen besser verstanden wird; schlägt vor, dass ein Verfahren bei einem sozialen Ungleichgewicht bei der Ausarbeitung der länderspezifischen Empfehlungen eingeführt wird, um einen Wettlauf um die niedrigsten Sozialstandards zu verhindern, und zwar auf der Grundlage einer wirksamen Verwendung von Sozial- und Beschäftigungsindikatoren bei der makroökonomischen Überwachung; ist der Ansicht, dass eine Gleichsetzung von Beschäftigungs- und Wirtschaftsindikatoren mit einer Aufwertung der Rolle des EPSCO-Rates im Europäischen Semester einhergehen sollte;

26.

vertritt die Auffassung, dass durch die Einführung der drei Beschäftigungsindikatoren deutlich wird, dass die Europäische Beschäftigungsstrategie, einschließlich der Beschäftigungsleitlinien, eine wichtige Rolle im Prozess der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU spielt, dass jedoch weitere Anstrengungen notwendig sind, insbesondere durch die Einführung von Sozialindikatoren;

27.

erkennt an, dass die Kommission die Arbeit an der Schaffung einer europäischen Säule der sozialen Rechte aufgenommen hat, weist allerdings auf die Notwendigkeit hin, die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens bereitzustellen und neue wirksame Schritte einzuleiten, mit denen die EU vertieft und gerechter gestaltet werden soll und denen eine wichtige Rolle dabei zukommen sollte, Ungleichheiten zu beheben; hebt in diesem Zusammenhang den Bericht der fünf Präsidenten hervor, in dem eine verstärkte wirtschaftliche und soziale Konvergenz gefordert wird, räumt jedoch ein, dass es keine Patentlösungen gibt; vertritt in diesem Sinne die Auffassung, dass jegliche gemeinsame Politik an die einzelnen Mitgliedstaaten angepasst werden sollte; ist der Ansicht, dass sich europäische Maßnahmen zudem mit den Ungleichheiten und Einkommensunterschieden innerhalb der Mitgliedstaaten befassen sollten und mehr getan werden muss, als sich einfach um die am meisten Bedürftigen zu kümmern;

28.

erkennt an, dass beim Europäischen Semester nunmehr ein größerer Schwerpunkt auf Beschäftigung und Soziales gelegt wurde; fordert die Mitgliedstaaten unter Achtung ihrer Zuständigkeiten auf, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um für menschenwürdige Arbeit mit existenzsichernden Löhnen, den Zugang zu einem angemessenen Mindesteinkommen und sozialen Schutz (wodurch sich die Armutsquote bereits von 26,1 % auf 17,2 % verringert hat) sowie hochwertige öffentliche Dienstleistungen zu sorgen, und plädiert für die Entwicklung und Einführung eines wirklich nachhaltigen Sozialversichersicherungssystems; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu unterstützen und mit ihnen bewährte Verfahren auszutauschen, um die Verwaltungskapazität auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu verbessern, zumal es sich dabei um eine zentrale Herausforderung handelt, wenn langfristige Investitionen wieder angekurbelt und Arbeitsplätze und nachhaltiges Wachstum sichergestellt werden sollen;

29.

betont, dass die Bereitstellung und Verwaltung von Systemen der sozialen Sicherheit in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt und dass diese Systeme von der Union koordiniert, aber nicht harmonisiert werden;

30.

stellt fest, dass die Festlegung von Löhnen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt und dies im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip zu achten ist;

31.

nimmt zur Kenntnis, dass die Jugendarbeitslosigkeit zurückgegangen ist, weist jedoch darauf hin, dass sie mit mehr als 4 Millionen Menschen im Alter von unter 25 Jahren in der EU, die keine Arbeit haben, darunter 2,885 Millionen innerhalb des Euro-Währungsgebietes, noch immer unglaublich hoch ist; bedauert, dass die Ergebnisse der Umsetzung der Jugendgarantie mehr als drei Jahre nach der Einführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen derart unterschiedlich und bisweilen wirkungslos sind; fordert die Kommission auf, im Oktober 2016 eine gründliche Analyse ihrer Umsetzung vorzulegen, die als Grundlage für die Fortführung des Programms fungieren kann;

32.

weist darauf hin, dass die Leistungen bei Arbeitslosigkeit in vielen Mitgliedstaaten — unter anderem infolge von Langzeitarbeitslosigkeit — Jahr für Jahr zurückgehen, wodurch sich die Anzahl der Menschen erhöht, die unterhalb der Schwelle für Armut und soziale Ausgrenzung leben; fordert, dass angemessene Leistungen bei Arbeitslosigkeit garantiert werden, damit die Menschen in Würde leben können, und dass Maßnahmen sichergestellt werden, um die betroffenen Personen reibungslos in den Arbeitsmarkt zu integrieren;

33.

betont, dass die Ungleichgewichte bei den Rentensystemen im Grunde eine Folge von Arbeitslosigkeit, Lohnabwertung und Prekarisierung der Arbeit sind; fordert daher Reformen, durch die eine angemessene Finanzierung einer starken ersten Säule der Altersvorsorge gewährleistet wird, in deren Rahmen für menschenwürdige Renten gesorgt wird, die zumindest oberhalb der Armutsschwelle liegen;

34.

weist erneut darauf hin, dass der freie Personenverkehr von grundlegender Bedeutung ist, um die Konvergenz und Integration zwischen den europäischen Ländern zu stärken;

35.

nimmt die Zunahme der Anzahl der Empfehlungen (an fünf Mitgliedstaaten) zu Mindesteinkommensregelungen zur Kenntnis; fordert jedoch angesichts der Tatsache, dass durch umfassende Einkommensunterschiede nicht nur der soziale Zusammenhalt, sondern auch das nachhaltige Wirtschaftswachstum gefährdet werden (wie sowohl der IWF als auch die OECD unlängst erklärt haben), die Kommission auf, dem Versprechen von Präsident Juncker nachzukommen, der in seiner Antrittsrede angekündigt hatte, dass für alle Europäer mittels eines europäischen Rahmens für ein Mindesteinkommen zur Deckung grundlegender Lebenshaltungskosten ein angemessenes Einkommen bereitgestellt wird, wobei nationale Verfahren und das Subsidiaritätsprinzip berücksichtigt werden;

36.

ist besorgt angesichts der zunehmenden Einkommensunterschiede, die zum Teil mit ineffizienten Arbeitsmarktreformen zusammenhängen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Arbeitsplätze umzusetzen, damit der Arbeitsmarkt nicht mehr so stark segmentiert ist, und gleichzeitig Maßnahmen umzusetzen, mit denen das Mindesteinkommen auf ein angemessenes Niveau angehoben, mehr Gewicht auf Tarifverhandlungen gelegt und die Stellung der Arbeitnehmer in den Lohnfestsetzungssystemen gestärkt wird, sodass die Lohnstreuung verringert wird; weist warnend darauf hin, dass die Unternehmensführungen in den vergangenen Jahrzehnten einen immer größeren Gewinnanteil für sich beanspruchen, während die Gehälter der Arbeitnehmer stagnierten oder gekürzt wurden; ist der Auffassung, dass durch diese übermäßige Lohnstreuung die Ungleichheit verstärkt und die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gefährdet werden;

37.

ist besorgt darüber, dass die Langzeitarbeitslosigkeit mit 10,5 Millionen Betroffenen in der EU weiterhin hoch ist, und weist darauf hin, dass die Integration der Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung der Tragfähigkeit der Sozialschutzsysteme und auch für das Selbstwertgefühl der Betroffenen ist; bedauert daher die Untätigkeit der Mitgliedstaaten bezüglich der Umsetzung der Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung der Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt; wiederholt seine Forderung an die Kommission, Bemühungen um die Schaffung inklusiver Angebote des lebenslangen Lernens für Arbeitnehmer und Arbeitssuchende jeden Alters zu unterstützen und schnellstmöglich Maßnahmen zu ergreifen, damit der Zugang zu EU-Mitteln verbessert wird und gegebenenfalls zusätzliche Ressourcen mobilisiert werden;

38.

ist der Ansicht, dass Sozialschutzsysteme, einschließlich Renten und Leistungen wie Gesundheitsversorgung, Kinderbetreuung und Langzeitpflege, unverzichtbar bleiben, wenn es um ein ausgewogenes und integratives Wachstum, einen längeren Verbleib im Erwerbsleben, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Verringerung der Ungleichheiten geht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, Strategien zu fördern, mit denen die Tragfähigkeit, Angemessenheit, Effizienz und Qualität der Sozialschutzsysteme während des gesamten Lebenszyklus eines Menschen gewährleistet werden, ein menschenwürdiges Leben garantiert wird, Ungleichheiten bekämpft werden und die Inklusion mit dem Ziel gefördert wird, die Armut zu beseitigen, und zwar insbesondere für die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossenen Menschen und die am stärksten gefährdeten Gruppen;

39.

weist sowohl auf die physischen als auch auf die digitalen Hindernisse und Barrieren hin, die Menschen mit Behinderungen auch heutzutage noch vorfinden; hofft, dass die von der Kommission initiierte Behindertenstrategie zügig umgesetzt und in erster Linie wirksam auf konkrete Maßnahmen zur Förderung der Inklusion und des Zugangs ausgerichtet wird;

Binnenmarkt

40.

begrüßt die große Zahl der länderspezifischen Empfehlungen, die einen reibungslos funktionierenden und integrierten Binnenmarkt fördern und unter anderem Finanzierungs- und Investitionsmöglichkeiten umfassen, mit denen Unternehmen und insbesondere KMU unterstützt werden und ein Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zum E-Government, zum öffentlichen Beschaffungswesen und zur gegenseitigen Anerkennung — unter anderem von Qualifikationen — geleistet wird; betont, dass nur dann Auswirkungen in den genannten Politikbereichen wahrnehmbar sein werden, wenn die Empfehlungen auch umgesetzt werden; hält es in diesem Zusammenhang für unabdingbar, dass die Kommission bei den länderspezifischen Empfehlungen vorrangig auf die Einführung von auf lange Sicht ausgelegten Reformen achtet, die insbesondere im Bereich der sozialen Investitionen, der Beschäftigung und der Ausbildung spürbare Ergebnisse zeitigen;

41.

stellt fest, dass der Binnenmarkt ein Eckpfeiler der Wirtschaft der EU ist, und betont, dass ein inklusiver Binnenmarkt mit einer verbesserten Steuerung, die eine bessere Regulierung und den Wettbewerb begünstigt, ein wichtiges Instrument ist, um das Wachstum, den Zusammenhalt, die Beschäftigung und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und das Vertrauen der Wirtschaft und der Verbraucher zu wahren; fordert die Kommission daher auf, die Fortschritte der Mitgliedstaaten zu überwachen, und bekräftigt die große Bedeutung der formellen Aufnahme der Binnenmarktsäule in das Europäische Semester, damit die Binnenmarktindikatoren kontinuierlich überwacht werden können, was die systematische Weiterverfolgung und Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei den länderspezifischen Empfehlungen ermöglicht;

42.

begrüßt die Entschlossenheit der Kommission, die fehlende steuerpolitische Koordinierung in der EU und insbesondere die Schwierigkeiten anzugehen, denen sich KMU aufgrund der Komplexität der unterschiedlichen nationalen Mehrwertsteuerbestimmungen gegenübersehen; fordert die Kommission auf, die Durchführbarkeit einer verstärkten Koordinierung zu prüfen und insbesondere der Frage nachzugehen, ob im digitalen Binnenmarkt ein vereinfachter Mehrwertsteueransatz möglich ist;

43.

verurteilt die nach wie vor bestehenden oder neu geschaffenen Hindernisse für einen reibungslos funktionierenden und integrierten Binnenmarkt; weist insbesondere darauf hin, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Dienstleistungsrichtlinie nur teilweise umsetzen und anwenden, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die von den Mitgliedstaaten im Bereich des EU-Rechts eingegangenen Verpflichtungen wirksamer umgesetzt werden; erinnert an die Zusage der Kommission, gegebenenfalls auf Vertragsverletzungsverfahren zurückzugreifen, damit die Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt für Waren, Dienstleistungen und im digitalen Umfeld vollständig umgesetzt werden;

44.

weist darauf hin, dass dem System zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens in die Rechtssysteme und der gegenseitigen Prüfung der Qualität der Qualifikationen zugrunde liegen; stellt fest, dass noch mehr für die bessere Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen getan werden muss; betont, dass ordnungsgemäße Durchsetzung und bessere Rechtsetzung angesichts der Fragmentierung des Binnenmarkts, die die Wirtschaftstätigkeit und die Auswahl der Verbraucher einschränkt, ausschlaggebende Bedeutung haben und sich auf alle Wirtschaftszweige erstrecken und auf gegenwärtige wie auch künftige Rechtsvorschriften angewandt werden sollten; begrüßt, dass die geregelten Abschlüsse und Berufe erfasst und aufgelistet werden, da hierdurch eine interaktive, öffentlich zugängliche Datenbank geschaffen werden wird, die den Mitgliedstaaten bei ihren nationalen Aktionsplänen von Nutzen sein kann;

45.

bedauert, dass die länderspezifischen Empfehlungen nach wie vor auf Unzulänglichkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen wie zum Beispiel einen Mangel an Wettbewerb und Transparenz hinweisen und dass 21 Mitgliedstaaten die entsprechenden Rechtsvorschriften noch nicht vollständig umgesetzt haben, wodurch es zu Marktverzerrungen kommt; fordert die Kommission auf, durch die Einleitung der erforderlichen Vertragsverletzungsverfahren zügig dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen; fordert die Kommission auf, systematisch, wirksam und transparent darauf zu achten, dass Verwaltungsverfahren keinen übermäßigen Aufwand für die Wirtschaft verursachen oder KMU davon abhalten, an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilzunehmen;

46.

unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um die Modernisierung öffentlicher Verwaltungsdienstleistungen insbesondere im Wege des E-Government und fordert, dass die öffentlichen Verwaltungen zum Wohle aller Unternehmen und Bürger besser grenzübergreifend zusammenarbeiten und die Verwaltungsverfahren vereinfachen und besser aufeinander abstimmen; fordert außerdem die Kommission auf, sich immer dann, wenn die Digitalisierung der öffentlichen Dienstleistungen aus dem EU-Haushalt finanziert wird, um eine wirksamere Kontrolle der angemessenen Verwendung der Mittel zu bemühen;

o

o o

47.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Präsidenten des Rates, der Kommission, der Eurogruppe und der EZB sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0058.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0238.

(3)  ABl. C 165 E vom 11.6.2013, S. 24.

(4)  ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.

(5)  ABl. C 24 vom 22.1.2016, S. 2.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0358.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/190


P8_TA(2016)0417

Transfettsäuren

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 zu Transfettsäuren (TFS) (2016/2637(RSP))

(2018/C 215/28)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 7,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 3. Dezember 2015 über Transfettsäuren in Lebensmitteln und in der generellen Ernährung der Bevölkerung der Union (COM(2015)0619),

unter Hinweis auf den Bericht der gemeinsamen Forschungsstelle „Trans fatty acids in Europe: where do we stand? A synthesis of the evidence: 2003-2013“,

unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aus dem Jahr 2009 mit Empfehlungen bezüglich der Aufnahme von TFS mit der Nahrung,

unter Hinweis auf die WHO-Publikationen „The effectiveness of policies for reducing dietary transfat: a systematic review of the evidence“ (2), „Eliminating trans fats in Europe — A policy brief“ (3) und „Effect of trans-fatty acid intake on blood lipids and lipoproteins: a systematic review and meta-regression analysis“ (4),

unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zu Transfettsäuren (TFS) (O-000105/2016 — B8-1801/2016 und O-000106/2016 — B8-1802/2016),

unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es sich bei Transfettsäuren (TFS) um eine besondere Art ungesättigter Fette handelt;

B.

in der Erwägung, dass TFS zwar von Natur aus in von Wiederkäuern gewonnenen Lebensmitteln, z. B. Molkereiprodukten und Fleisch, und in einigen Pflanzen und Produkten pflanzlichen Ursprungs (Lauch, Erbsen, Kopfsalat, Rapsöl), hauptsächlich aber in industriell hergestellten teilgehärteten Pflanzenölen enthalten sind (durch Wasserstoffanlagen veränderte Pflanzenöle, die zum Braten, Backen und in Fertiglebensmitteln verwendet werden, um die Haltbarkeit zu verlängern);

C.

in der Erwägung, dass TFS daher überwiegend beim Verzehr industriell hergestellter teilgehärteter Pflanzenöle aufgenommen werden, die von der Industrie in zahlreichen Getränken und Nahrungsmitteln verwendet werden (sowohl in vorverpackten als auch in nicht vorverpackten Lebensmitteln wie lose verkauften Lebensmitteln und Lebensmitteln, die in der Gastronomie angeboten werden);

D.

in der Erwägung, dass die EFSA 2010 zu dem Schluss kam, dass TFS in von Wiederkäuern gewonnenen Produkten ähnliche Auswirkungen haben wie TFS aus industriell hergestellten Produkten;

E.

in der Erwägung, dass im Fett von Wiederkäuern 3–6 % TFS enthalten sind;

F.

in der Erwägung, dass die Menge der vom Menschen verzehrten natürlichen TFS von Wiederkäuern im Allgemeinen niedrig ist und dass die WHO darauf hinweist, dass diese natürlichen TFS in der heutzutage üblichen Ernährung vermutlich kein Gesundheitsrisiko darstellen, da die Verzehrmenge gering ist;

G.

in der Erwägung, dass diese Entschließung nur industriell hergestellte Fettsäuren betrifft;

H.

in der Erwägung, dass TSF in vielen Restaurants und Fast-Food-Restaurants zum Frittieren verwendet werden, weil sie preiswert sind und in handelsüblichen Fritteusen mehrfach wiederverwendet werden können;

I.

in der Erwägung, dass bei der Zubereitung bestimmter Lebensmittel (z. B. in Keksen, Kuchen, Salzgebäck und frittierten Lebensmitteln) zusätzliche TFS verwendet werden oder entstehen;

J.

in der Erwägung, dass ein Zusammenhang zwischen dem häufigen Verzehr industriell hergestellter teilgehärteter Pflanzenöle und einem erhöhten Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen (mehr als alle andere Langzeitfaktoren), Unfruchtbarkeit, Endometriose, Gallensteine, Alzheimer, Diabetes, Fettleibigkeit und einige Krebsarten hergestellt werden konnte;

K.

in der Erwägung, dass die europäischen Behörden alles in ihrer Macht Stehende tun müssen, um gegen die Ursachen von Fettleibigkeit vorzugehen;

L.

in der Erwägung, dass hohe Mengen von TFS das Risiko einer koronaren Herzerkrankung erhöhen (pro Kalorie höher als bei jedem anderen Lebensmittel) und dass diese Krankheit vorsichtigen Schätzungen zufolge in der EU pro Jahr für etwa 660 000 Todesfälle und damit für ca. 14 % der Gesamtmortalität verantwortlich ist;

M.

in der Erwägung, dass die EFSA empfiehlt, dass im Rahmen einer angemessenen Ernährung möglichst wenige TFS verzehrt werden sollten (5);

N.

in der Erwägung, dass die WHO insbesondere empfiehlt, dass der Verzehr von TFS weniger als 1 % der täglichen Energiezufuhr betragen sollte (6);

O.

in der Erwägung, dass die Lebens- und Arzneimittelbehörde der USA (FDA) im Juni 2015 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass teilgehärtete Öle allgemein nicht als sicher für die Verwendung in Lebensmitteln gelten können;

P.

in der Erwägung, dass zwar für die gesamte EU nur begrenzt Daten vorliegen, eine aktuelle Studie mit Daten aus 9 EU-Staaten aber ergeben hat, dass der durchschnittliche tägliche TFS-Verzehr zwar weniger als 1 % des täglichen Energiebedarfs beträgt, der Verzehr jedoch bei bestimmten Bevölkerungsgruppen in einigen dieser Mitgliedstaaten höher ist (7);

Q.

in der Erwägung, dass Auswertungen unlängst veröffentlichter Daten bestätigen, dass es in einigen EU-Lebensmittelmärkten eine Reihe von Lebensmitteln gibt, die weiterhin einen hohen TFS-Gehalt aufweisen, d. h. mehr als 2 g TFS pro 100 g Fett (z. B. Kekse oder Popcorn mit ca. 40–50 g TFS pro 100 g Fett und nicht vorverpackte Lebensmittel wie Bäckereiprodukte), obwohl Meldungen zufolge der TFS-Gehalt in bestimmten Lebensmitteln gesenkt wurde;

R.

in der Erwägung, dass internationale Studien ergeben haben, dass es bei Maßnahmen zur Beschränkung des TFS-Anteils in Lebensmitteln darum geht, einen niedrigeren TFS-Gehalt bei gleichbleibendem Gesamtfettanteil zu erzielen; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen realistisch und durchführbar sind und sich wahrscheinlich positiv auf die öffentliche Gesundheit auswirken;

S.

in der Erwägung, dass an der Tatsache, dass nur jeder dritte Verbraucher in der EU über TFS im Bilde ist, leider deutlich wird, dass die Kennzeichnungsmaßnahmen ihre Wirkung verfehlt haben und dass im Rahmen des Bildungssystems sowie in Medienkampagnen mit entsprechenden Maßnahmen dafür sensibilisiert werden muss;

T.

in der Erwägung, dass in EU-Rechtsvorschriften weder der TFS-Gehalt von Lebensmitteln festgelegt noch eine entsprechende Kennzeichnung vorgeschrieben ist;

U.

in der Erwägung, dass in Österreich, Dänemark, Lettland und Ungarn Rechtsvorschriften zur Begrenzung des TFS-Gehalts in Lebensmitteln gelten, während sich die meisten anderen Mitgliedstaaten für freiwillige Maßnahmen entschieden haben, beispielsweise Selbstregulierung, Ernährungsempfehlungen oder Kriterien für die Zusammensetzung bestimmter herkömmlicher Erzeugnisse;

V.

in der Erwägung, dass es mit den in Dänemark 2003 eingeführten gesetzlichen Obergrenzen für industrielle TFS, mit denen der TFS-Gehalt in Ölen und Fetten auf nationaler Ebene auf 2 % beschränkt wurde, nachweislich gelungen ist, die Zahl der durch Herz-Kreislauf-Erkrankungen bedingten Todesfälle deutlich zu senken (8);

W.

in der Erwägung, dass Verbraucher, wenn sie feststellen wollen, ob ein vorverpacktes Lebensmittel TFS enthält, nur die Möglichkeit haben, die Zutatenliste auf teilgehärtete Öle zu überprüfen; in der Erwägung, dass Verbraucher mit den geltenden EU-Vorschriften unter Umständen verwirrt werden, was den Unterschied zwischen teilgehärteten Ölen (die neben anderen Fettsäuren auch TFS enthalten) und ganz gehärteten Ölen (die nur gesättigte Fettsäuren enthalten, aber keine TFS) betrifft, da diese Informationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der Zutatenliste bei vorverpackten Lebensmitteln angegeben sein müssen;

X.

in der Erwägung, dass sich aktuellen Studien zufolge Menschen mit einem höheren sozioökonomischen Status gesünder ernähren als Menschen mit einem niedrigeren sozioökonomischen Status und diese Kluft mit Zunahme der sozialen Ungleichheiten wächst;

Y.

in der Erwägung, dass insbesondere TFS eher in billigeren Lebensmitteln eingesetzt werden und das Gesundheitsgefälle sich demnach auch dadurch weiter verstärken kann, dass Menschen mit niedrigerem Einkommen eher zum Verzehr von billigeren Lebensmitteln mit höherem TFS-Gehalt neigen;

Z.

in der Erwägung, dass auf Unionsebene geeignete Beschlüsse gefasst werden sollten, um einen geringeren Verzehr von industriellen TFS zu erreichen;

AA.

in der Erwägung, dass Gesundheitsorganisationen, Verbrauchergruppen, Verbände von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Lebensmittelunternehmen die Kommission nachdrücklich aufgefordert haben (9), einen Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem der Gehalt industrieller TFS in Lebensmitteln auf einen Anteil beschränkt wird, der dem von den dänischen Behörden festgelegten TFS-Gehalt entspricht (d. h. 2 g TFS pro 100 g Fett);

1.

weist darauf hin, dass das Thema TFS für das Parlament eine Priorität darstellt, und bekräftigt seine Besorgnis über die mit TFS verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit;

2.

hebt hervor, dass die USA bereits angekündigt haben, dass die Lebensmittelhersteller bei Produkten, die auf dem heimischen Markt verkauft werden, ab Mitte 2018 keine teilgehärteten Öle mehr verwenden dürfen, zumal man 2015 zu der Erkenntnis gelangt ist, dass Transfette allgemein als nicht sicher gelten;

3.

weist darauf hin, dass sich TFS-Obergrenzen nachweislich schnell und äußerst positiv auf die Gesundheit auswirken können, und betont in diesem Zusammenhang die positiven Erfahrungen in Dänemark, wo der TFS-Gehalt in Ölen und Fetten 2003 auf nationaler Ebene auf 2 % beschränkt wurde;

4.

betont, dass der Großteil der EU-Bevölkerung — vor allem besonders gefährdete Personen — zu wenig über TFS und die gesundheitlichen Auswirkungen des Verzehrs von TFS wissen, sodass die Verbraucher nicht in der Lage sind, sachkundige Entscheidungen zu treffen;

5.

ist beunruhigt darüber, dass gefährdete Gruppen, darunter auch Bürger mit niedrigerem Bildungsniveau und sozioökonomischem Status sowie Kinder, bei der Ernährung eher auf Lebensmittel mit einem höheren TFS-Gehalt zurückgreifen;

6.

stellt fest, dass es offenbar bei allen bestehenden Strategien zur Verringerung von TFS darum geht, den TFS-Gehalt in Lebensmitteln deutlich zu senken, und bedauert, dass es auf Unionsebene keine einheitliche Herangehensweise an das Thema TFS gibt; betont, dass durch Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten ein Flickenteppich aus Vorschriften entsteht, was zu unterschiedlichen Auswirkungen auf die Gesundheit in den einzelnen Mitgliedstaaten und außerdem zu Störungen am Binnenmarkt sowie zu Problemen bei der Innovation in der Lebensmittelindustrie führen kann;

7.

vertritt die Auffassung, dass, wenn der durchschnittliche TFS-Verzehr erheblich gesenkt werden soll, Maßnahmen nicht ausschließlich auf nationaler Ebene ergriffen werden sollten, sondern auch EU-Maßnahmen erforderlich sind;

8.

betont, dass die WHO festgestellt hat (10), dass die Kennzeichnung von Transfetten im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung die kostspieligste Lösung sein dürfte, wogegen die mit Transfettverboten verbundenen Kosten in den Ländern, die diese Verbote bereits eingeführt haben, aufgrund der geringen Durchführungs- und Überwachungskosten minimal waren;

9.

vertritt die Auffassung, dass eine obligatorische TFS-Kennzeichnung im Vergleich zu einer obligatorischen Obergrenze für einzelne Produkte wichtig, aber nicht ausreichend ist, was die Senkung des TFS-Verzehrs der Unionsbürger betrifft, da die Verbraucher für die negativen gesundheitlichen Auswirkungen von TFS nicht genügend sensibilisiert sind;

10.

betont in diesem Zusammenhang überdies, dass die Strategie, TFS zu kennzeichnen, nur bestimmte Lebensmittel betrifft, wobei nicht verpackte Lebensmittel bzw. Lebensmittel aus der Gastronomie nicht darunter fallen;

11.

fordert die Kommission auf, möglichst bald auf Unionsebene eine gesetzliche Obergrenze für industrielle TFS (sowohl als Inhaltsstoff als auch als Endprodukt) in sämtlichen Lebensmitteln festzusetzen, um den TFS-Verzehr in allen Bevölkerungsgruppen zu senken;

12.

fordert, dass innerhalb von zwei Jahren ein entsprechender Vorschlag vorgelegt wird;

13.

fordert, dass dieser Vorschlag mit einer Folgenabschätzung einhergeht, in der bewertet wird, welche Kosten den Herstellern für geänderte Rezepturen aufgrund einer obligatorischen Obergrenze entstehen würden und inwiefern eine Abwälzung dieser Kosten auf die Verbraucher droht;

14.

stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Kommission angekündigt hat, eine gründliche Folgenabschätzung vorzunehmen, um die Kosten und Vorteile verschiedener möglicher Obergrenzen zu bewerten, und fordert sie auf, vor allem die Auswirkungen auf KMU zu berücksichtigen;

15.

fordert die Nahrungsmittelhersteller auf, jenen alternativen Lösungen den Vorzug zu geben, mit denen die Gesundheits- und Umweltnormen eingehalten werden, z. B. bessere Öle zu verwenden, neue Verfahren zur Modifizierung von Fetten anzuwenden oder auf andere Zutaten als Ersatz für TFS (Fasern, Zellulose, Stärke, eiweißhaltige Mischungen usw.) zurückzugreifen;

16.

fordert die Kommission außerdem auf, mit den Mitgliedstaaten gemeinsam daran zu arbeiten, den Kenntnisstand über gesunde Ernährung in der Bevölkerung zu verbessern, die Verbraucher dazu anzuregen und ihnen die Möglichkeit zu bieten, allgemein gesündere Entscheidungen hinsichtlich ihrer Ernährung zu treffen, und mit der Industrie zusammenzuarbeiten, um auf gesündere Rezepturen für die Erzeugnisse hinzuwirken;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

(2)  Bulletin of the World Health Organization 2013; 91:262–269H.

(3)  http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0010/288442/Eliminating-trans-fats-in-Europe-A-policy-brief.pdf?ua=1

(4)  http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/246109/1/9789241510608-eng.pdf

(5)  EFSA Journal 2010; 8(3):1461.

(6)  http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/42665/1/WHO_TRS_916.pdf?ua=1. S. 89. WHO/FAO Technical Report Series 916.

(7)  Mouratidou et al.: Trans Fatty acids in Europe: where do we stand? JRC Science and Policy Reports, 2014, doi:10.2788/1070.

(8)  Brandon J. et al.: Denmark’s policy on artificial trans fat and cardiovascular disease. American Journal of Preventive Medicine, 2015 (Druckversion).

(9)  http://www.beuc.eu/publications/open_letter_industrially_produced_tfas_freeeu.pdf

(10)  Eliminating trans fats in Europe: A policy brief. S. 6.


Donnerstag, 27. Oktober 2016

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/194


P8_TA(2016)0422

Lage im Nordirak und in Mossul

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2016 zur Lage im Nordirak und in Mossul (2016/2956(RSP))

(2018/C 215/29)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 27. Februar 2014 zur Lage im Irak (1), vom 18. September 2014 zur Lage im Irak und in Syrien sowie zur IS-Offensive, einschließlich der Verfolgung von Minderheiten (2), vom 12. Februar 2015 zu der humanitären Krise im Irak und in Syrien, insbesondere vor dem Hintergrund der Aktivitäten des IS (3), vom 12. März 2015 zu insbesondere gegen Assyrer gerichteten Angriffen und Entführungen durch ISIS/Da‘ish in jüngster Zeit im Nahen Osten (4) und vom 4. Februar 2016 zu dem vom sogenannten IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten (5),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Mai 2016 zur EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak sowie zur Bewältigung der Bedrohung durch Da‘esh, vom 14. Dezember 2015 zu Irak, vom 16. März 2015 zur EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak sowie zur Bewältigung der Bedrohung durch ISIL/Da‘esh, vom 20. Oktober 2014 zur ISIL/Da‘esh-Krise in Syrien und Irak, vom 30. August 2014 zu Irak und Syrien, vom 14. April 2014 und vom 12. Oktober 2015 zu Syrien und vom 15. August 2014 zu Irak,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) zum Irak und zu Syrien,

unter Hinweis auf die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates am 27. Januar 2016 angenommene Resolution 2091 (2016) zu dem Thema „Auswärtige Kämpfer in Syrien und im Irak“,

unter Hinweis auf das Ministertreffen für die Stabilisierung von Mossul, an dem 22 Staaten, die Vereinten Nationen, die EU und die Arabische Liga teilnahmen und das am 20. Oktober 2016 in Paris unter dem gemeinsamen Vorsitz Frankreichs und des Iraks mit dem Ziel ausgerichtet wurde, einen Plan aufzustellen, um die Zivilbevölkerung zu schützen, Hilfe zu organisieren und sich mit Fragen zur Verwaltungsordnung in den vom IS zurückeroberten Gebieten zu befassen,

unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998 und dessen Bestimmungen zur Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression;

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die irakische Armee mit der Unterstützung der internationalen Allianz gegen den IS, der Peschmerga der kurdischen Regionalregierung und der Volksmobilmachungseinheiten eine Operation eingeleitet hat, um Mossul, die zweitgrößte Stadt des Iraks, und viele weitere Städte und Dörfer im Mossul-Korridor vom IS zu befreien;

B.

in der Erwägung, dass der IS ein drakonisches Regime in Mossul errichtet hat; in der Erwägung, dass Bewohner, die vor kurzem entkommen konnten, berichten, dass die Menschen hungern und verzweifelt auf Befreiung warten;

C.

in der Erwägung, dass die Ninive-Ebene, Tal Afar und Sindschar und die gesamte Region die angestammte Heimat von Christen (Chaldäern/syrischen Christen/Assyrern), Jesiden, sunnitischen und schiitischen Arabern, Kurden, Schabak, Turkmenen, Kakai, Sabiern/Mandäern und anderen Volksgruppen ist, in der sie jahrhundertelang bis Anfang dieses Jahrhunderts und vor der Besetzung großer Teile der Region durch den IS 2014 im Geiste eines allgemeinen Pluralismus, der Stabilität, und kommunaler Zusammenarbeit lebten, obwohl es auch Zeiten der Gewalt von außen und der Verfolgung gab;

D.

in der Erwägung, dass Mossul seit Langem eine multiethnische Stadt ist, in der eine Mehrheit sunnitischer Araber mit Chaldäern/syrischen Christen/Assyrern, Kurden, Jesiden, Schabak, Kakai und Turkmenen (Schiiten und Sunniten) zusammenlebten; in der Erwägung, dass das Umland der Stadt ebenfalls auf eine von ethnischer und religiöser Vielfalt geprägte Geschichte zurückblickt, wobei die Christen hauptsächlich in der Ninive-Ebene, die Jesiden im Sindschar-Gebirge und die muslimischen Turkmenen in Tal Afar leben; in der Erwägung, dass von den über 1,5 Millionen Christen, die 2003 im Irak lebten, heute weniger als etwa 200 000–350 000 übrig geblieben sind, die häufig in Armut leben; in der Erwägung, dass den Christen und anderen Minderheiten im Irak traditionell eine große gesellschaftliche Bedeutung zukam, da sie maßgeblich zur politischen Stabilität beitrugen, und dass die Auslöschung dieser Minderheiten zur weiteren Destabilisierung der Region beitragen wird;

E.

in der Erwägung, dass das Parlament am 4. Februar 2016 festgestellt hat, dass der IS Völkermord an Christen und Jesiden und anderen religiösen und ethnischen Minderheiten verübt, und dass sich der Europarat, das US-amerikanische Außenministerium, der US-Kongress, das Parlament des Vereinigten Königreichs, das australische Parlament und andere Nationen und Institutionen der Feststellung des Europäischen Parlaments angeschlossen haben, dass es sich bei den gegen religiöse und ethnische Minderheiten gerichteten Gräueltaten des IS unter anderem um Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord handelt;

F.

in der Erwägung, dass nach Angaben des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) seit 2014 etwa 3,3 Millionen Iraker durch den Krieg entwurzelt wurden und über 1,5 Millionen Menschen in Mossul als direkte Folge der Operation zur Rückeroberung des Gebiets unmittelbar von Vertreibung bedroht sind;

G.

in der Erwägung, dass das UNHCR fünf Lager eröffnet hat und bereit ist, 45 000 aus Mossul und dem Umland fliehenden Menschen Obdach zu gewähren, wobei geplant ist, in den kommenden Wochen insgesamt 11 Lager mit einer Kapazität von 120 000 Personen zu betreiben, sofern dafür Land in sicheren Gebieten in ausreichender Entfernung von der Front gefunden werden kann; in der Erwägung, dass die Finanzierung der Maßnahmen des UNHCR für Mossul derzeit nur zu etwas mehr als 38 % sichergestellt ist; in der Erwägung, dass nicht nur Finanzmittel für die anfänglichen Vorbereitungsmaßnahmen erforderlich sind, sondern auch zur Bewältigung der weitverbreiteten Vertreibungen, die den ganzen Winter hindurch anhalten könnten;

H.

in der Erwägung, dass die notwendigen Sicherheitsbedingungen geschaffen werden sollten, damit all jene, die gezwungen waren, ihre Heimat zu verlassen, oder vertrieben wurden, ihr Recht auf Rückkehr in ihr Land so bald wie möglich wahrnehmen können;

I.

n der Erwägung, dass der Kooperationsrat im Rahmen des PKA zwischen der EU und dem Irak am 18. Oktober 2016 in Brüssel zum zweiten Mal tagte, um über die unmittelbaren Herausforderungen im Zusammenhang mit der humanitären Lage und der Stabilisierung im Irak zu beraten; in der Erwägung, dass die EU bislang 134 Mio. EUR für humanitäre Hilfe im Irak bereitgestellt hat, davon 50 Mio. EUR für Mossul;

J.

in der Erwägung, dass für die Sicherheit aller Bevölkerungsgruppen, darunter Chaldäer/syrische Christen/Assyrer und andere gefährdete Gruppen in der Ninive-Ebene, gesorgt werden muss;

K.

in der Erwägung, dass Artikel 2 der irakischen Verfassung das uneingeschränkte Recht aller Menschen auf Glaubensfreiheit und auf freie Religionsausübung garantiert;

L.

in der Erwägung, dass Artikel 125 der irakischen Verfassung den verschiedenen Nationalitäten wie Turkmenen, Chaldäern, Assyrern und allen anderen Bevölkerungsgruppen administrative, politische, kulturelle Rechte sowie das Recht auf Bildung garantiert; in der Erwägung, dass der irakische Ministerpräsident Haider Al-Abadi am 15. April 2015 erklärt hat, das Land werde auseinanderbrechen, wenn es nicht dezentralisiert werde, und dass er keinen Grund sehe, die Dezentralisierung einzuschränken;

M.

in der Erwägung, dass die grundlegenden Menschenrechte einschließlich der Eigentumsrechte der einheimischen Bevölkerung der Ninive-Ebene und der Regionen Tal Afar und Sindschar wiederhergestellt und gewahrt würden, wenn diesen Volksgemeinschaften eine möglichst weitgehende Autonomie und Schutz im Rahmen der Republik Irak gewährt würde;

1.

unterstützt nachdrücklich die vom Irak eingeleitete Operation zur Befreiung Mossuls vom IS; hält diese Operation für einen entscheidenden Teil der laufenden weltweiten Bemühungen, den IS dauerhaft zu besiegen; ist zuversichtlich, dass der Irak in diesem Kampf gegen einen gemeinsamen Feind siegen und Mossul sowie weitere Teile des Landes vom IS befreien wird;

2.

bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Unabhängigkeit, territoriale Integrität und Souveränität des Iraks sowie für sein Recht, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um diese zu wahren;

3.

nimmt die aktuellen Spannungen zwischen den regionalen Akteuren mit Besorgnis zur Kenntnis; fordert, dass die territoriale Integrität und Souveränität des Iraks uneingeschränkt geachtet und im Irak keine militärischen Maßnahmen ohne das Einverständnis der irakischen Regierung ergriffen werden; betont, dass der Dialog zwischen dem Irak und den anderen Ländern der Region gefördert werden muss, um mehr Sicherheit im Nahen Osten zu erreichen;

4.

weist darauf hin, dass die irakischen Behörden konkrete Schritte ergreifen müssen, um die Zivilbevölkerung während der Offensive zu schützen, etwa indem sie die Milizen wirksam unter ihren Befehl stellt und kontrolliert und indem sie alle in ihrer Macht stehenden Vorkehrungen ergreift, um während der Offensive Opfer unter der Zivilbevölkerung und Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden; hebt hervor, dass die Truppen vor Ort während ihrer Einsätze die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht einhalten müssen;

5.

sagt der Republik Irak und ihrer Bevölkerung seine Unterstützung für die Anerkennung einer politisch, gesellschaftlich und wirtschaftlich langfristig lebensfähigen Provinz in der Ninive-Ebene und den Regionen Tal Afar und Sindschar zu, mit der den rechtmäßigen Forderungen der einheimischen Bevölkerung nach regionaler Autonomie entsprochen wird;

6.

betont, dass das Recht der vertriebenen einheimischen Völker der Ninive-Ebene und der Regionen Tal Afar und Sindschar — von denen viele als Binnenvertriebene im Irak leben — auf Rückkehr in ihre angestammte Heimat eine politische Priorität der irakischen Regierung sein sollte, die von der EU einschließlich ihrer Mitgliedstaaten und der Völkergemeinschaft unterstützt wird; hebt hervor, dass die grundlegenden Menschenrechte dieser Völker mit der Unterstützung der Regierung der Republik Irak und der kurdischen Regionalregierung uneingeschränkt wiederhergestellt werden sollten, einschließlich ihrer Eigentumsrechte, die Vorrang vor etwaigen vermögensrechtlichen Forderungen Dritter haben sollten;

7.

betont, dass die einheimischen Bevölkerungsgruppen der Ninive-Ebene und der Regionen Tal Afar und Sindschar — Christen (Chaldäer/syrische Christen/Assyrer), Jesiden, Turkmenen und andere — ein Recht auf Sicherheit, Schutz und regionale Autonomie innerhalb der föderalen Struktur der Republik Irak haben;

8.

verurteilt mit Nachdruck die anhaltenden Gewaltakte und Massenhinrichtungen durch den IS im Irak; bringt seine tiefe Besorgnis über die anhaltenden Berichte zum Ausdruck, wonach der IS Kinder, ältere Menschen, Frauen und schutzbedürftige Personen als Schutzschilde gegen die laufenden militärischen Befreiungsaktionen im Nordirak benutzt;

9.

nimmt die dringende Warnung des Koordinators der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen zur Kenntnis, dass die erforderlichen Mittel fehlen, um der aufgrund der Offensive von Mossul zu erwartenden humanitären Notlage nie dagewesenen Ausmaßes zu begegnen; begrüßt das Engagement der EU im Irak, insbesondere ihre bisherigen Anstrengungen im Bereich der humanitären Hilfe und bei der Entfernung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), die von großer Bedeutung für eine baldige Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten dennoch dringend auf, sich stärker für die Stabilisierung der befreiten Gebiete einzusetzen;

10.

fordert die irakische Regierung und deren internationale Partner nachdrücklich auf, sich vorrangig um eine friedliche Lösung der Fragen im Zusammenhang mit den umstrittenen internen Grenzen in der Republik Irak zu bemühen;

11.

fordert alle Konfliktparteien auf, bei und nach den Kampfhandlungen das humanitäre Völkerrecht zu achten und sich im Konflikt an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Unterscheidung und der Vorsorge zu halten; fordert alle Konfliktparteien nachdrücklich auf, humanitäre Korridore zu öffnen — um es der Zivilbevölkerung zu ermöglichen und sie dabei zu unterstützen, vor dem Konflikt zu fliehen –, zu verhindern, dass die Zivilbevölkerung in Mossul eingeschlossen und vom IS als menschliche Schutzschilde missbraucht wird, für Sicherheit und Zugang zu humanitärer Hilfe zu sorgen, der Zivilbevölkerung während der Sicherheitskontrollen gemäß nationalen und internationalen Normen Hilfe und Schutz zu gewähren und insbesondere dafür zu sorgen, dass Familien nicht auseinandergerissen und Kinder nicht gefährdet werden, sowie einen Mechanismus der Vereinten Nationen für eine Überwachung durch Dritte einzurichten; fordert insbesondere, dass alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, damit Kinder und ihre Familien vor Bombenangriffen geschützt werden und die Zahl der Opfer so gering wie möglich gehalten und die zivile Infrastruktur, insbesondere Schulen und Krankenhäuser, geschützt wird;

12.

fordert alle Akteure, die den IS in der Republik Irak bekämpfen, auf, eine nachhaltige, langfristige und inklusive politische Zusammenarbeit aufzubauen und einen entsprechenden Dialog zu führen, damit die Grundlage für einen von radikalen und extremistischen Bewegungen freien Irak geschaffen werden kann; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten, die globale Allianz gegen den IS, die Völkergemeinschaft und die internationalen Akteure auf, mit der nationalen Regierung und den regionalen Regierungen der Republik Irak auf eine dauerhafte Sicherheitslösung in der Ninive-Ebene sowie in Tal Afar und Sindschar hinzuarbeiten;

13.

fordert die Europäische Union, die Vereinten Nationen und die gesamte Völkergemeinschaft auf, mit der nationalen Regierung und den regionalen Regierungen des Iraks zusammenzuarbeiten, um die Rücksiedlung aller vertriebenen Iraker und ethnischen und religiösen Minderheiten zu überwachen;

14.

fordert den EAD, die Mitgliedstaaten und die Völkergemeinschaft auf, sich praktisch und diplomatisch für eine lebensfähige und inklusive Struktur für die Region für die Zeit nach dem Konflikt einzusetzen, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die Möglichkeit, eine autonome Provinz zu gründen, zu der die Ninive-Ebene, Sindschar und Tal Afar gehören und die von der einheimischen Bevölkerung der Region politisch vertreten wird; weist erneut darauf hin, dass religiöse Hilfsorganisationen in abgestimmte humanitäre Maßnahmen, vor allem für vertriebene ethnische und religiöse Minderheiten, eingebunden werden sollten;

15.

fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die Völkergemeinschaft auf, der irakischen Regierung anzubieten, bei der Umsetzung ihres Kabinettsbeschlusses vom 21. Januar 2014, eine Provinz in der Ninive-Ebene zu gründen, und bei der weiteren Dezentralisierung des Landes, in deren Zuge auch Tal Afar und Sindschar zu eigenen Provinzen werden, technische Hilfe zu leisten und die neuen Provinzregierungen dabei zu unterstützen, ihr Potenzial voll auszuschöpfen;

16.

fordert den EAD auf, bei den Verhandlungen mit der kurdischen Regionalregierung und der irakischen Regierung nach der Befreiung seine Dienste anzubieten, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Rechte der ethnischen Minderheiten in der Region, insbesondere der Christen (Chaldäer/syrischen Christen/Assyrer) und der Jesiden, Turkmenen, Schabak und Kakai gewahrt bleiben und dass diese Gruppen in die neue Verwaltungsstruktur einbezogen werden, damit neue Konflikte zwischen diesen Gruppen verhindert werden können;

17.

fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, in Zusammenarbeit mit der irakischen Regierung lokale Sicherheitstruppen auf die Liste der Kräfte zu setzen, die Hilfsleistungen beziehen dürfen; vertritt die Überzeugung, dass zu den lokalen Sicherheitstruppen auch lokale Kräfte gehören sollten, die sich verpflichtet haben, die äußerst gefährdeten ethnischen und religiösen Minderheiten in der Ninive-Ebene, in Tal Afar, Sindschar und anderswo vor der Bedrohung durch Dschihadisten und Salafisten zu schützen;

18.

weist darauf hin, dass der Schutz des Lebens von Zivilpersonen und die Achtung des humanitären Völkerrechts ein wesentlicher politischer Eckpfeiler von Aussöhnung und Entwicklung und die einzige Möglichkeit ist, Hass und Spaltung zu bewältigen, und dass es von grundlegender Bedeutung ist, die Spannungen zwischen den Bevölkerungsgruppen nicht weiter anzuheizen und den Weg für einen stabilen und wohlhabenden Irak zu ebnen;

19.

fordert die vom Irak geführte Militärkoalition nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Beweise für die vom IS begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erhalten bleiben und die Täter zur Verantwortung gezogen werden können;

20.

betont, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass in den befreiten Gebieten unverzüglich und wirksam für Sicherheit gesorgt wird, indem wirklich sichere Wege geschaffen werden, auf denen dauerhaft für Schutz gesorgt werden kann, unter anderem durch Minenräumung und die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit, und dass unbedingt grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Stromversorgung und Bildung bereitgestellt werden müssen; warnt davor, dass extremistische Kräfte zurückkehren könnten, wenn nicht für die Grundversorgung, die Sicherheit und eine langfristige Strategie für die Bewältigung der Ursachen und sozialen Zusammenhalt gesorgt wird; fordert daher eine enge Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit, damit ein Hilfskontinuum sichergestellt wird, das von der humanitären Hilfe bis zu Stabilisierung, Widerstandsfähigkeit und Entwicklung des Iraks reicht;

21.

hebt die Bedeutung von Mossul für den gesamten Irak hervor und fordert, dass die Minderheiten in einer neuen Stadtregierung von Mossul vertreten sind; betont, dass ethnische und religiöse Minderheiten Anspruch auf politische Teilhabe und die Wiederherstellung ihrer Eigentumsrechte haben; fordert ein friedliches Zusammenleben der ethnischen und religiösen Minderheiten, die traditionell immer stark vertreten waren und friedlich nebeneinander gelebt haben, insbesondere die Jesiden im Sindschar-Gebirge, die Chaldäer/syrischen Christen/Assyrer in der Ninive-Ebene und die Turkmenen in Tal Afar und in Teilen des Gouvernements Kirkuk; fordert, dass ihre Rechte gewahrt und Maßnahmen ergriffen werden, um die sichere Rückkehr von Flüchtlingen sicherzustellen;

22.

fordert die irakische Regierung nachdrücklich auf, mit Unterstützung der EU und ihrer Mitgliedstaaten Mittel zur Minenräumung in den zuvor vom IS besetzten Gebieten bereitzustellen und in Zusammenarbeit mit den örtlichen Räten, die die Minderheiten vertreten, für eine funktionierende Koordinierung zu sorgen und Verzögerungen vorzubeugen, die eine Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen verhindern würden;

23.

betont, dass auch nach der Befreiung Mossuls gegen die weitere Verbreitung der islamistisch-dschihadistischen Ideologien in der Region und darüber hinaus vorgegangen werden muss, zu denen auch der salafistische Dschihadismus gehört, der für die Anstiftung zu den Verbrechen des IS als theologische und politische Grundlage dient; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf durchzusetzen, dass der Internationale Strafgerichtshof mit den Verbrechen des Völkermords, den Kriegsverbrechen und den Verbrechen gegen die Menschlichkeit befasst wird, die der IS im Irak, in Syrien, Libyen und anderen Ländern begangen hat;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Repräsentantenrat des Iraks, der Regionalregierung von Kurdistan und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0171.

(2)  ABl. C 234 vom 28.6.2016, S. 25.

(3)  ABl. C 310 vom 25.8.2016, S. 35.

(4)  ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 113.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0051.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/199


P8_TA(2016)0423

Lage von Journalisten in der Türkei

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2016 zu der Lage der Journalisten in der Türkei (2016/2935(RSP))

(2018/C 215/30)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Türkei, insbesondere jene vom 15. Januar 2015 zu dem Thema „Meinungsfreiheit in der Türkei: Jüngste Festnahmen von Journalisten und führenden Medienvertretern und systematischer Druck auf die Medien“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2016 zu dem Bericht 2015 über die Türkei (2),

unter Hinweis auf den von der Kommission verfassten Bericht 2015 über die Türkei vom 10. November 2015 (SWD(2015)0216),

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung zur Lage in der Türkei, die am 16. Juli 2016 von Federica Mogherini, Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin, und Johannes Hahn, dem für Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen zuständigen Mitglied der Kommission, abgegeben wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Juli 2016 zur Türkei,

unter Hinweis auf die Erklärung zur Verhängung des Ausnahmezustands in der Türkei, die am 21. Juli 2016 von der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin Federica Mogherini und Kommissionsmitglied Johannes Hahn abgegeben wurde,

unter Hinweis auf den politischen Dialog auf hoher Ebene zwischen der EU und der Türkei vom 9. September 2016,

unter Hinweis darauf, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die auch das Recht auf freie Meinungsäußerung einschließt, einer der zentralen Werte der EU ist,

unter Hinweis auf das Recht auf freie Meinungsäußerung, das in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), deren Vertragspartei die Türkei ist, verankert ist,

unter Hinweis auf die Empfehlungen in der von der Venedig-Kommission auf ihrer 106. Plenartagung (Venedig, 11./12. März 2016) angenommenen Stellungnahme zu den Artikeln 216, 299, 301 und 314 des Strafgesetzbuchs der Türkei,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich am 15. Juli 2016 in der Türkei ein Putschversuch ereignete, bei dem über 250 Personen zu Tode kamen und über 2 100 Personen verletzt wurden;

B.

in der Erwägung, dass sowohl die Verteidigung der Demokratie in Verbindung mit einem uneingeschränkten Engagement für die Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit als auch die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen der EU, dem Europarat und der Türkei wichtig sind; in der Erwägung, dass die Türkei ein sehr wichtiger Partner der Europäischen Union ist;

C.

in der Erwägung, dass die türkische Polizei nach Angaben der Europäischen Journalisten-Föderation und des türkischen Journalistenverbands nach dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 mindestens 99 Journalisten und Schriftsteller verhaftet hat — in den meisten Fällen bis heute ohne Erhebung einer Anklage — und somit die Zahl der inhaftierten Medienschaffenden, denen Vergehen zur Last gelegt werden, die mit der Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung im Zusammenhang stehen dürften, bis zum 20. Oktober 2016 auf mindestens 130 gestiegen ist; in der Erwägung, dass 64 der nach dem 15. Juli 2016 verhafteten Journalisten mittlerweile wieder auf freiem Fuß sind; in der Erwägung, dass den inhaftierten Journalisten das Recht auf Zugang zu einem Anwalt verweigert wurde und sie unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten und dabei bedroht und misshandelt werden; in der Erwägung, dass Berichte vorliegen, die besagen, dass Bilir Kaya und İnan Kızılkaya, die beiden Chefredakteure der geschlossenen Tageszeitung „Özgür Gündem“, im Gefängnis gefoltert wurden;

D.

in der Erwägung, dass die Restriktionen gegen die Medien und der Druck auf Journalisten bereits vor dem gescheiterten Putsch ein beträchtliches Ausmaß erreicht hatten; in der Erwägung, dass nach Angaben des Komitees zum Schutz von Journalisten die Staatsorgane der Türkei nach dem Putschversuch die Räumlichkeiten von über 100 Rundfunksendern, Zeitungen und Zeitschriften, Verlagen und Vertriebsunternehmen geschlossen und dadurch mehr als 2 300 Journalisten und Medienschaffende ihre Arbeit verloren haben; in der Erwägung, dass mindestens 330 Journalisten ihre Presseakkreditierung entzogen wurde;

E.

in der Erwägung, dass sich unter den inhaftierten Journalisten beispielsweise die bekannte Schriftstellerin Aslı Erdoğan, die auch im Beirat der — mittlerweile geschlossenen — kurdischen Tageszeitung „Özgür Gündem“ und als Kolumnistin für diese Zeitung tätig war, sowie der Hochschullehrer und Kolumnist Mehmet Altan und dessen Bruder Ahmet Altan, Schriftsteller und ehemaliger Chefredakteur der türkischen Wochenzeitung „Taraf“, befinden;

F.

in der Erwägung, dass nach Angaben von Human Rights Watch viele dieser rechtlichen Schritte ohne Vorliegen irgendwelcher Beweise für die Beteiligung der Beschuldigten an dem gescheiterten Putschversuch eingeleitet wurden; in der Erwägung, dass das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren gewahrt werden muss und dass es den Justizorganen bei der Bearbeitung von Fällen, die mit den Medien in Verbindung stehen, an Unparteilichkeit und Unabhängigkeit mangelt;

1.

verurteilt den Putschversuch in der Türkei vom 15. Juli 2016 auf das Schärfste; bekundet den rechtmäßigen Institutionen der Türkei seine Unterstützung; bedauert, dass es zu sehr vielen Opfern gekommen ist; bekundet den Opfern und ihren Familien seine Solidarität;

2.

stellt fest, dass die Türkei das Recht und die Pflicht hat, auf einen Putschversuch zu reagieren; betont jedoch, dass die gescheiterte Machtübernahme durch das Militär von der Regierung der Türkei nicht als Vorwand dafür herangezogen werden darf, die Unterdrückung der legitimen und gewaltfreien Opposition zu intensivieren und Journalisten und die Medien durch unverhältnismäßige und unrechtmäßige Handlungen und Maßnahmen daran zu hindern, friedlich ihr Recht auf freie Meinungsäußerung auszuüben;

3.

fordert die Staatsorgane der Türkei zur Freilassung der Journalisten und Medienschaffenden auf, die ohne zwingende Beweise für kriminelle Tätigkeiten inhaftiert sind, darunter so bekannte Journalisten wie Nazlı Ilıcak, Şahin Alpay, Aslı Erdoğan, Murat Aksoy, Ahmet Altan und Mehmet Altan; betont, dass Journalisten nicht wegen inhaltlicher Aspekte ihrer Arbeit oder ihrer mutmaßlichen Gesinnung inhaftiert werden dürfen, und zwar auch nicht in den Fällen, in denen Anklage gegen sie erhoben wurde, und hebt hervor, dass Untersuchungshaft unter den geschilderten Umständen eine absolute Ausnahme bleiben muss;

4.

stellt fest, dass eine freie und pluralistische Presse ebenso wie angemessene Verfahren, die Unschuldsvermutung und richterliche Unabhängigkeit wesentliche Bestandteile jeder Demokratie sind; weist die Staatsorgane der Türkei erneut darauf hin, dass beim Umgang mit den Medien und mit Journalisten mit äußerster Sorgfalt vorzugehen ist, da das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit für die Funktionsfähigkeit einer demokratischen und offenen Gesellschaft von zentraler Bedeutung sind;

5.

bedauert, dass ebenfalls unter Rückgriff auf Notstandsmaßnahmen Familienmitglieder von ins Ausland geflohenen oder untergetauchten Journalisten schikaniert wurden, indem beispielsweise ihre Reisepässe für ungültig erklärt wurden oder sie vorübergehend anstelle der Beschuldigten inhaftiert wurden;

6.

ist zutiefst besorgt über die Schließung von über 150 Medieneinrichtungen; fordert, dass sie wieder öffnen dürfen, ihre Unabhängigkeit wiederhergestellt wird und ihre entlassenen Mitarbeiter nach einem ordnungsgemäßen Verfahren wieder eingestellt werden; fordert die Staatsorgane der Türkei auf, den missbräuchlichen Rückgriff auf Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zum Zwecke der Benennung von Treuhändern für private Medieneinrichtungen künftig zu unterlassen, die Einflussnahme der Regierung auf unabhängige Nachrichtenorgane — auch im Hinblick auf redaktionelle Entscheidungen und die Entlassung von Journalisten und Redakteuren — einzustellen, keinen Druck mehr auf kritische Nachrichtenorgane und Journalisten auszuüben und sie auch nicht mehr einzuschüchtern; verurteilt die Versuche der Staatsorgane der Türkei, ausländische Korrespondenten einzuschüchtern und auszuweisen;

7.

fordert die Regierung der Türkei auf, die Notstandsmaßnahmen in ihrem Umfang zu verringern, damit sie nicht länger als Grundlage für Eingriffe in das Recht auf freie Meinungsäußerung dienen können; fordert, dass Ermittlungen, die wegen mutmaßlicher Beteiligung an dem Putschversuch aufgenommen wurden, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und unparteiisch durchgeführt werden und dass man sich dabei auf stichhaltige Beweise stützt und nicht etwa Sippenhaftung — aus der sich Kollektivstrafen ergeben können — angewandt wird;

8.

betont, dass die Türkei einer tatsächlichen Gefahr durch Terrorismus ausgesetzt ist; weist jedoch erneut darauf hin, dass die weit gefassten türkischen Gesetze über die Bekämpfung des Terrorismus nicht dazu dienen sollten, Journalisten für die Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung zu bestrafen; fordert dringend, dass die Empfehlungen der Venedig-Kommission vom März 2016 umgesetzt und die Gesetze über die Bekämpfung des Terrorismus reformiert werden;

9.

fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, weiter sehr aufmerksam zu verfolgen, wie sich der Ausnahmezustand in der Praxis auswirkt, und dafür zu sorgen, dass zu allen Gerichtsverhandlungen, bei denen Journalisten angeklagt sind, Beobachter entsandt werden;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Türkei zu übermitteln.

(1)  ABl. C 300 vom 18.8.2016, S. 45.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0133.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/202


P8_TA(2016)0424

Nukleare Sicherheit und Nichtverbreitung von Kernwaffen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2016 zur nuklearen Sicherheit und Nichtverbreitung von Kernwaffen (2016/2936(RSP))

(2018/C 215/31)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2013 zu den Empfehlungen der Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags (NVV) im Hinblick auf die Schaffung eines von Massenvernichtungswaffen freien Nahen Ostens (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zu dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (2),

unter Hinweis auf die Seminare der EU über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und über Abrüstung und auf die regelmäßigen Zusammenkünfte des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung,

unter Hinweis auf die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommene EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen,

unter Hinweis darauf, dass auf der NVV-Überprüfungskonferenz 2015 keine Einigung auf ein Abschlussdokument zustande kam,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur neunten Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (8079/15),

unter Hinweis auf die im Frühjahr 2016 auf dem Gipfeltreffen zur nuklearen Sicherheit in Washington angenommenen Dokumente,

unter Hinweis auf die Resolution 2310 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zum 20. Jahrestag des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT),

unter Hinweis auf die von der Parlamentarischen Versammlung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa einvernehmlich verabschiedete Erklärung von Tiflis von 2016,

unter Hinweis auf die Resolution 66/61 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2011 zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten,

unter Hinweis auf den Beschluss 2012/422/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung eines Prozesses zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten (3),

unter Hinweis auf die Resolution 70/33 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 7. Dezember 2015 zum Voranbringen der multilateralen Abrüstungsverhandlungen und den am 19. August 2016 angenommenen Bericht der offenen Arbeitsgruppe an die Generalversammlung der Vereinten Nationen (A/71/371),

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich das Sicherheitsumfeld weltweit, vor allem aber das der EU, deutlich verschlechtert hat und dass es instabiler und gefährlicher geworden ist und diesbezügliche Prognosen schwieriger geworden sind; mit der Feststellung, dass es konventionelle, unkonventionelle und hybride Bedrohungen gibt, die von staatlichen und nichtstaatlichen regionalen und globalen Akteuren ausgehen;

B.

in der Erwägung, dass Frieden, Sicherheit und Stabilität weltweit durch diverse Entwicklungen erheblich bedroht sind, beispielsweise dadurch, dass sich die Beziehungen zwischen Atommächten wie der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten oder wie Indien und Pakistan verschlechtern und Nordkorea sein Kernwaffenpotenzial weiter ausbaut;

C.

in der Erwägung, dass die Verbreitung biologischer und chemischer Massenvernichtungswaffen (MVW) durch die wirksame internationale Durchsetzung der Verbote und Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen von 1972 über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen (BWÜ) und dem Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) eingedämmt und nach und nach ganz beendet wird; in der Erwägung, dass hingegen die Verbreitung nuklearer Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme nach wie vor eine der größten Gefährdungen der Menschheit weltweit darstellt;

D.

in der Erwägung, dass im Januar 2016 neun Staaten — die Vereinigten Staaten, Russland, das Vereinigte Königreich, Frankreich, China, Indien, Pakistan, Israel und die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) — über insgesamt etwa 15 395 Kernwaffen verfügten, gegenüber etwa 15 850 im Jahr 2015;

E.

in der Erwägung, dass es zu den vordringlichsten Aufgaben gehört, Terroristen und auch weitere Staaten daran zu hindern, dass sie Kernwaffen in ihren Besitz bringen oder einsetzen, sämtliche Kernwaffenarsenale zu verringern und zu beseitigen und eine kernwaffenfreie Welt anzustreben;

F.

in der Erwägung, dass es für bestimmte Regionen der Welt, nämlich Lateinamerika und die Karibik, den Südpazifik, Südostasien, Afrika und Zentralasien, bereits eine Reihe von Verträgen über kernwaffenfreie Zonen gibt;

G.

in der Erwägung, dass bei der NVV-Überprüfungskonferenz 2010 der Schwerpunkt erneut auf die humanitären Auswirkungen von Kernwaffen gelegt wurde, nämlich auf Betreiben der Regierungen Norwegens, Mexikos und Österreichs, die das Thema in den Vordergrund rückten, und zwar bei mehreren Konferenzen zu den humanitären Auswirkungen von Kernwaffen und in den entsprechenden Berichten sowie mit der internationalen Initiative zur Abschaffung von Kernwaffen aus humanitären Gründen, die von Österreich angestoßen wurde, deren Ergebnisse bei der NVV-Überprüfungskonferenz 2015 vorgestellt wurden und die von 127 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unterstützt wird;

H.

in der Erwägung, dass die zentralen Ziele der Nichtverbreitung und Abrüstung gemäß den drei Säulen des Atomwaffensperrvertrags — Nichtverbreitung, Abrüstung und Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie — noch intensiver verfolgt werden müssen; in der Erwägung, dass manche Kernwaffenstaaten, die zu den Unterzeichnerstaaten des Atomwaffensperrvertrags zählen, ihr Kernwaffenarsenal modernisieren und ausbauen und Maßnahmen verzögern, die der Verringerung oder Beseitigung ihres Kernwaffenarsenals dienen und dazu beitragen würden, von ihrer Militärdoktrin der nuklearen Abschreckung abzurücken;

I.

in der Erwägung, dass auf den Gipfeltreffen zur Nuklearsicherheit, die in Ergänzung zum Atomwaffensperrvertrag veranstaltet wurden, formell Fortschritte bei der Sicherung spaltbaren Materials für zivile Zwecke erreicht wurden, die zur Stärkung des NVV beitragen, da die Bestimmungen über die Nichtverbreitung an Glaubwürdigkeit gewonnen haben, dass jedoch weitere Bemühungen um die Sicherung und Reduzierung spaltbaren Materials durch die aktuelle Weigerung Russlands, zu kooperieren, und die Verschlechterung der Beziehungen Russlands zu den USA gefährdet werden;

J.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial ein rechtsverbindliches internationales Instrument im Bereich des physischen Schutzes von Kernmaterial ist, in dem Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Ahndung von Straftaten im Zusammenhang mit Kernmaterial festgelegt sind;

K.

in der Erwägung, dass Russland und die Vereinigten Staaten nach wie vor den neuen START-Vertrag anwenden, der 2021 ausläuft, sofern er nicht von beiden Seiten verlängert wird; in der Erwägung, dass der Präsident der USA, Barack Obama, in seiner Rede 2013 in Berlin einen wichtigen Vorschlag zum Abbau von Atomsprengköpfen gemacht und 2016 in Washington wiederholt hat; in der Erwägung, dass die Russische Föderation auf diese Offerten, Verhandlungen über ein Folgeabkommen zum neuen START-Vertrag aufzunehmen, nicht eingegangen ist und bisher kein Folgeabkommen zum neuen START-Vertrag ausgehandelt wurde, das den Abbau strategischer und sonstiger Kernwaffen mit dem Ziel, sie ganz abzuschaffen, zum Gegenstand hätte;

L.

in der Erwägung, dass durch Kernwaffenversuche und anderweitige Kernexplosionen der Frieden und die Sicherheit weltweit bedroht und die globalen Prozesse der atomaren Abrüstung und die Nichtverbreitungsvereinbarungen untergraben werden; in der Erwägung, dass der Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) das wirksamste Mittel ist, Kernwaffentests zu verbieten; in der Erwägung, dass die Auflegung dieses Vertrags zur Unterzeichnung am 24. September 1996 sich 2016 zum zwanzigsten Mal jährte;

M.

in der Erwägung, dass die Konferenz zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten bis Dezember 2012, die gemäß der einvernehmlichen Einigung der Vertragsstaaten der NVV-Überprüfungskonferenz 2010 einberufen werden sollte, trotz aller Bemühungen nicht stattgefunden hat;

N.

in der Erwägung, dass im strategischen Konzept der NATO von 2010 und bei der Überprüfung der Abschreckungs- und Verteidigungsstrategie von 2012 vorgegeben wurde, dass die Voraussetzungen für eine Welt ohne Kernwaffen geschaffen werden sollen; in der Erwägung, dass im Rahmen der NATO-Abkommen über die nukleare Teilhabe oder bilateraler Abkommen nach wie vor in fünf NATO-Staaten, die nicht über Kernwaffen verfügen (Belgien, Deutschland, Italien, den Niederlanden und der Türkei), schätzungsweise 150 bis 200 US-amerikanische atomare Kurzstrecken-Freifall-Bomben, die als taktische oder substrategische Kernwaffen gelten, stationiert sind, und dass diese Waffen im Einklang mit der derzeitigen NATO-Strategie in diesen Ländern stationiert sind;

O.

in der Erwägung, dass dem Schutz und der Sicherheit der in der Türkei stationierten Kernwaffen der USA größere Aufmerksamkeit gilt, und zwar infolge des bewaffneten Konflikts in Syrien — also in der Nähe des Luftwaffenstützpunkts İncirlik — und infolge der Ereignisse auf diesem Stützpunkt und in seiner Umgebung während und in der Folgezeit des gescheiterten Putsches vom 15. Juli 2016;

P.

in der Erwägung, dass sich die Unterzeichnung des Budapester Memorandums am 5. Dezember 2015 zum zwanzigsten Mal jährte; in der Erwägung, dass die Ukraine alle Bestimmungen befolgt und willens ist, Fragen der atomaren Abrüstung und Nichtverbreitung von Kernwaffen aus eigenem Antrieb anzugehen — im Gegensatz zur Russischen Föderation, die ihre Zusagen durch die Besetzung von Teilen des Hoheitsgebiets der Ukraine (Krim) und den bewaffneten Angriff auf die Ostukraine gebrochen hat; in der Erwägung, dass hiermit ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen wurde, da ein Staat, der als Reaktion auf den Beschluss der Ukraine, dem Atomwaffensperrvertrag als atomwaffenfreier Staat beizutreten, die Sicherheit der Ukraine garantiert hatte, nunmehr ihre Souveränität und ihre territoriale Integrität verletzt und damit die Glaubwürdigkeit des Instruments der negativen Sicherheitsgarantien von Kernwaffenstaaten unterminiert und dem Instrument mithin schweren Schaden zugefügt und außerdem den Atomwaffensperrvertrag und die Bestrebungen, die Abrüstung und Nichtverbreitung von Kernwaffen auf der Grundlage des Völkerrechts und multilateraler Verträge voranzubringen, entkräftet hat; in tiefer Sorge über die auf drohende Art geäußerten Worte hochrangiger russischer Beamter, Russland habe das Recht, auf der Krim Kernwaffen zu stationieren und zu unterhalten, was weltweite Konsequenzen hätte; in Sorge über die neue russische Militärdoktrin vom Dezember 2014, in der der Einsatz von Kernwaffen gegen Staaten, die nicht im Besitz solcher Waffen sind, für zulässig erklärt wird;

Q.

in der Erwägung, dass Russland im Gebiet Kaliningrad kernwaffenfähige Iskander-Kurzstreckenraketen stationiert hat und Manöver und Überflüge mit kernwaffenfähigen Systemen durchführt und dass durch die Erklärungen der russischen Führung über die Bedeutung der atomaren Abschreckung und durch Russlands Entscheidung, das 2000 mit den USA abgeschlossene Abkommen über den Umgang mit Plutonium auszusetzen, die Besorgnis, dass Russland zunehmend auf Kernwaffen setzt, weiter geschürt wird;

R.

in der Erwägung, dass die EU als Partei des mit dem Iran vereinbarten gemeinsamen umfassenden Aktionsplans eine bedeutende Aufgabe hat, etwa in ihrer Eigenschaft als Vollmitglied der Gemeinsamen Kommission zur Überwachung der Umsetzung des Abkommens;

S.

in der Erwägung, dass die DVRK am 9. September 2016 nur acht Monate nach dem vorherigen Test vom 6. Januar 2016 ihren fünften Atomtest durchgeführt hat; in der Erwägung, dass die DVRK mit diesem Test, den sie als erfolgreichen Test einer Wasserstoffbombe bezeichnete, eindeutig gegen ihre internationalen Verpflichtungen gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Erklärung der beiden koreanischen Staaten über die Entnuklearisierung der koreanischen Halbinsel von 1992, wonach die Nord- und Südkorea keine Kernwaffen entwickeln oder besitzen dürfen, verstoßen hat; in der Erwägung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und insbesondere von Kernwaffen und ihren Trägersystemen eine Bedrohung für Frieden und Sicherheit in der Welt darstellt; in der Erwägung, dass die DVRK 2003 ihren Austritt aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen verkündete, seit 2006 Atomtests durchführt und 2009 offiziell erklärte, sie habe eine Kernwaffe zur Abschreckung entwickelt, wodurch die Bedrohung ihrer Nachbarn in Nordostasien sowie des Friedens und der Sicherheit in der Region und weltweit zugenommen hat;

T.

in der Erwägung, dass in der Europäischen Sicherheitsstrategie von 2003 erklärt wird, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen potenziell die größte Bedrohung der Sicherheit der EU darstellt und auch die Gefahr eines Wettrüstens mit Massenvernichtungswaffen vergrößert und dass sich die EU dafür einsetzt, dass sich multilaterale Verträge universell durchsetzen und dass diese Verträge und ihre Kontrollmechanismen gestärkt werden; in der Erwägung, dass in der Globalen Strategie der EU von 2016 kein Bezug auf Massenvernichtungswaffen, die Nichtverbreitung von Kernwaffen und die Rüstungskontrolle enthalten ist;

U.

in der Erwägung, dass die EU sich im Vorfeld der NVV-Überprüfungskonferenz von 2015 bedauerlicherweise nicht auf einen gemeinsamen Standpunkt zur nuklearen Abrüstung einigen konnte und zum ersten Mal einräumte, dass „unterschiedliche Sichtweisen“ zu den Auswirkungen von Kernwaffen geäußert worden seien; in der Erwägung, dass bei der Konferenz aufgrund von Unstimmigkeiten darüber, ob die regionalen Bemühungen um die Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten fortgesetzt werden sollen, keine Einigung auf ein Abschlussdokument erzielt werden konnte;

V.

in der Erwägung, dass die EU in ihrer am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat verabschiedeten Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen eindeutig zugesagt hat, alle ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Instrumente einzusetzen, um Programme zur Verbreitung solcher Waffen, die weltweit Bedenken auslösen, zu verhindern, zu bekämpfen, auszusetzen und wenn möglich zu beenden, und dass sie dafür gesorgt hat, dass die europäischen Denkfabriken für Nichtverbreitungsfragen im Rahmen des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung enger zusammenarbeiten;

W.

in der Erwägung, dass das Engagement der Zivilgesellschaft in diesem internationalen Prozess in transparenter Form unterstützt und gestärkt werden muss;

1.

ist sehr besorgt darüber, dass sich das Sicherheitsumfeld der Europäischen Union und jenseits ihrer Nachbarstaaten verschlechtert, was dazu führen könnte, dass Kernwaffen erneut als Mittel der aktiven Abschreckung gelten und möglicherweise unter staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren Verbreitung finden, und hält es für sehr besorgniserregend, dass es an wirksamen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsmaßnahmen mangelt;

2.

fordert alle Kernwaffenstaaten auf, konkrete Übergangsmaßnahmen zu ergreifen, um das Risiko von Kernwaffendetonationen zu mindern, etwa indem die Zahl der einsatzbereiten Kernwaffen gesenkt wird — d. h. weniger Waffen stationiert und mehr Waffen in die Lager verbracht werden –, den Kernwaffen in Militärdoktrinen eine geringere Rolle zugeschrieben wird und sämtliche Arten von Kernwaffen rasch abgeschafft werden;

3.

ist sehr besorgt über die potenziellen Verstöße gegen den Vertrag über nukleare Mittelstreckensysteme (INF-Vertrag);

4.

erachtet es als sehr besorgniserregend, dass aufgrund der Haltung Russlands die nukleare Bedrohung steigt — mit Auswirkungen auf die Sicherheit, Stabilität und Berechenbarkeit weltweit — und sich die Beziehungen zur NATO verschlechtern, was sich in potenziellen Verstößen gegen den INF-Vertrag und in Äußerungen zeigt, denen zufolge die Bereitschaft zum Einsatz von Kernwaffen zunimmt und erwogen wird, in weiteren Gebieten Europas Kernwaffen zu stationieren; stellt fest, dass Russland Militärmanöver durchführt, in denen der Einsatz von Kernwaffen gegen Polen simuliert wird, und ist sehr besorgt über die Stationierung kernwaffenfähiger Iskander-Raketensysteme im Gebiet Kaliningrad, das an die EU-Mitgliedstaaten Polen und Litauen angrenzt; weist darauf hin, dass der Internationale Gerichtshof in seinem Gutachten von 1996 entschieden hat, er könne nach geltendem Völkerrecht nicht endgültig über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Einsatzes von Kernwaffen durch einen Staat in einem äußersten Fall der Selbstverteidigung befinden;

5.

begrüßt das Gipfeltreffen von 2016 zur nuklearen Sicherheit, bei dem festgestellt wurde, dass der unerlaubte Handel mit und der Einsatz von nuklearem Material eine unmittelbare und erhebliche Bedrohung der weltweiten Sicherheit darstellen, und harrt erwartungsvoll der ausnahmslosen Rückverfolgung und konkreten Sicherstellung sämtlichen waffenfähigen Materials;

6.

begrüßt, dass die gemäß der Resolution 70/33 der Generalversammlung der Vereinten Nationen durchgeführten Arbeiten der offenen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zum Voranbringen der multilateralen Abrüstungsverhandlungen nunmehr abgeschlossen sind; begrüßt die im Abschlussbericht der Arbeitsgruppe (A/71/371) abgegebene und mit breiter Unterstützung am 19. August 2016 angenommene Empfehlung an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, 2017 eine allen Staaten offenstehende Konferenz einzuberufen, auf der über ein rechtsverbindliches Instrument zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung verhandelt werden soll; weist darauf hin, dass hiermit die im NVV genannten Nichtverbreitungs- und Abrüstungsziele und -verpflichtungen gestärkt werden und ein Beitrag zur Schaffung der Voraussetzungen für globale Sicherheit und für eine atomwaffenfreie Welt geleistet wird;

7.

ersucht die Mitgliedstaaten der EU, die Einberufung einer solchen Konferenz im Jahr 2017 zu unterstützen und sich konstruktiv daran zu beteiligen, und fordert die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin Federica Mogherini und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, einen konstruktiven Beitrag zu den Beratungen auf dieser Konferenz zu leisten;

8.

weist darauf hin, dass sich die Auflegung des CTBT zur Unterzeichnung am 24. September 1996 in diesem Jahr zum zwanzigsten Mal jährt, und betont, dass ein universeller und international und wirksam verifizierbarer Vertrag über einen Teststopp das wirksamste Mittel ist, Kernwaffenversuche und andere Kernexplosionen zu verhindern;

9.

fordert die in Anhang II des CTBT aufgelisteten verbleibenden Staaten, die den Vertrag noch ratifizieren müssen, damit er in Kraft treten kann, nachdrücklich auf, sich der Dringlichkeit bewusst zu werden und den Vertrag zu unterzeichnen bzw. zu ratifizieren, damit dieses grundlegende internationale Instrument umgehend volle Rechtskraft entfalten kann; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2310 (2016) verabschiedet hat;

10.

begrüßt, dass die Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) bedeutende Fortschritte dabei erzielt hat, ihr wirksames internationales Überwachungssystem fertigzustellen und einzusetzen, das — selbst wenn der Vertrag nicht in Kraft tritt — als wichtige vertrauensbildende Maßnahme zur regionalen Stabilität beiträgt, die Regelungen über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und Abrüstung absichert und den Staaten zusätzlichen wissenschaftlichen und zivilen Nutzen bringt; ist davon überzeugt, dass die CTBTO-Vorbereitungskommission auch in der Zukunft mit Finanzbeiträgen von Staaten rechnen kann, damit das Überwachungssystem weiter eingesetzt werden kann;

11.

bedauert, dass Kernwaffen trotz gegenteiliger Hoffnungen erneut Einzug in die strategische Planung der Atommächte gehalten haben; fordert einen intensiveren Dialog mit allen Atommächten über ein gemeinsames Vorgehen, mit dem darauf abgezielt wird, den Bestand an Atomsprengköpfen schrittweise zu verringern; unterstützt insbesondere die Maßnahmen der USA und Russlands, gemäß dem neuen START-Vertrag die Zahl ihrer stationierten Kernwaffen zu verringern;

12.

bedauert, dass seit dem Inkrafttreten des neuen START-Vertrags 2011 keine weiteren Verhandlungen über den dringend erforderlichen Abbau der stationierten und nichtstationierten Atomsprengköpfe geführt und — anders als zu einem früheren Zeitpunkt von den USA und der Russischen Föderation vereinbart — keine Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung von nuklearen Kurzstrecken- und Gefechtsfeldwaffen, die als substrategische oder nichtstrategische Waffen gelten, ergriffen wurden;

13.

stellt fest, dass mit dem beiderseitigen und gleichzeitigen Abbau aller Sprengköpfe für Kurzstreckenwaffen, Gefechtsfeldwaffen und spezielle substrategische Kernwaffen in Europa sinnvoll dazu beigetragen werden könnte, die Voraussetzungen für den Aufbau weiterer atomwaffenfreien Zonen und für die Erfüllung der Nichtverbreitungs- und Abrüstungsverpflichtungen des Atomwaffensperrvertrags zu schaffen, und dass damit ein Präzedenzfall für die künftige nukleare Abrüstung geschaffen werden könnte;

14.

begrüßt die Einrichtung kernwaffenfreier Zonen als sinnvollen Schritt hin zu einer kernwaffenfreien Welt; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass eine kernwaffenfreie Zone im Nahen Osten, die durch ohne Druck zustande gekommene Vereinbarungen erreicht wurde, von entscheidender Bedeutung für einen dauerhaften und umfassenden Frieden in der Region wäre; bekundet in diesem Zusammenhang seine große Enttäuschung darüber, dass die im Atomwaffensperrvertrag vorgesehene Konferenz über die Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten 2012 nicht stattgefunden hat;

15.

spricht sich dafür aus, sich weiter für ein stärkeres Mandat der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) einzusetzen und dafür etwa den Zusatzprotokollen zu den Sicherheitsabkommen der IAEO allgemeine Gültigkeit zu verleihen und weitere vertrauensbildende Maßnahmen einzuleiten; möchte sichergestellt wissen, dass der IAEO genügend Mittel zur Verfügung stehen, damit sie ihren wesentlichen Auftrag, Vorkehrungen für den sicheren Umgang mit Kernbrennstoffen zu treffen, erfüllen kann; fordert, dass in der bevorstehenden Sitzung des NVV-Vorbereitungskomitees 2017 und auf der hochrangig besetzten Konferenz zur nuklearen Abrüstung 2018 Fortschritte erzielt werden;

16.

begrüßt die zwischen den P5+1-Mächten und dem Iran erzielte Vereinbarung über die nuklearen Bestrebungen dieses Landes und fordert eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen beiden Seiten, damit der gemeinsame umfassende Aktionsplan vollständig umgesetzt wird; vertritt die Ansicht, dass der gemeinsame umfassende Aktionsplan (JCPOA), auch bekannt als Atomabkommen mit dem Iran, für die multilaterale Diplomatie und insbesondere für die EU-Diplomatie eine bemerkenswerte Errungenschaft darstellt und nicht nur die Beziehungen zwischen der EU und dem Iran deutlich verbessern, sondern auch die Stabilität in der gesamten Region fördern dürfte; vertritt die Ansicht, dass es nun an allen Seiten liegt, dass der Aktionsplan wirklich genau und vollständig umgesetzt wird; ist erfreut über die Einrichtung der Gemeinsamen Kommission, der Vertreter des Iran und der E3/EU+3 (China, Frankreich, Deutschland, Russische Föderation, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten), und die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin angehören; sagt der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin zu, sie bei ihrer Aufgabe als Koordinatorin der im Rahmen des Aktionsplans eingerichteten Gemeinsamen Kommission uneingeschränkt zu unterstützen, und ist der Ansicht, dass es nach wie vor von größter Bedeutung ist, den Aktionsplan genau und vollständig umzusetzen;

17.

verurteilt die unlängst unternommenen Atomversuche der DVRK und missbilligt, dass sie mehrere Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, darunter zuletzt die Resolution 2070 vom 2. März 2016, zurückgewiesen hat; fordert die DVRK nachdrücklich auf, von weiteren provokativen Handlungen abzusehen, indem sie ihre Programme zur Herstellung von Kernwaffen und ballistischen Raketen vollständig, überprüfbar und unumkehrbar aufgibt, alle damit zusammenhängenden Aktivitäten zu beenden und ihren internationalen Verpflichtungen gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Gouverneursrats der IAEO sowie weiteren internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsnormen unverzüglich und ausnahmslos nachzukommen und wieder an den Verhandlungstisch zurückzukehren; fordert die DVRK auf, den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren; bekräftigt seinen Wunsch nach einer diplomatischen und politischen Lösung der Kernwaffenfrage in Bezug auf die DVRK und unterstützt die Wiederaufnahme der Sechs-Parteien-Gespräche; fordert China nachdrücklich auf, mehr Druck auf die DVRK auszuüben;

18.

begrüßt, dass Klauseln über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen in Abkommen der EU mit Drittstaaten und in Aktionspläne aufgenommen werden; weist darauf hin, dass solche Maßnahmen ausnahmslos von allen EU-Partnerländern umgesetzt werden müssen;

19.

begrüßt, dass die globale EU-Strategie vorgelegt wurde, und fordert den EAD nachdrücklich auf, in der Folge die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen von 2003 und die neuen Handlungslinien von 2009 eingedenk der vorstehend beschriebenen Themen- und Problembereiche zu aktualisieren und zu ergänzen, damit die EU eine Vorreiterrolle dabei übernehmen kann, multilaterale Abkommen über die Abrüstung und Nichtverbreitung von Kernwaffen zu unterstützen und voranzubringen;

20.

begrüßt, dass sich das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung und andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Denkfabriken regelmäßig mit diesen Themen auseinandersetzen, und fordert das Konsortium unter Leitung des Hauptberaters und Sondergesandten der EU für Nichtverbreitung und Abrüstung auf, sein Beschäftigungsfeld zu erweitern und sich auch dem Thema Abrüstung zu widmen;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Mitgliedstaaten, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat und der Kommission sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen, der Organisation des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, dem Generaldirektor der IAEO und den Parlamenten der fünf ständigen Mitglieder des VN-Sicherheitsrats zu übermitteln.

(1)  ABl. C 440 vom 30.12.2015, S. 97.

(2)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 77.

(3)  ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 67.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/208


P8_TA(2016)0425

Europäischer Freiwilligendienst

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2016 zum Europäischen Freiwilligendienst und zur Förderung der Freiwilligentätigkeit in der EU (2016/2872(RSP))

(2018/C 215/32)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Entscheidung des Rates vom 27. November 2009 über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (2011) (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel „EU-Politik und Freiwilligentätigkeit: Anerkennung und Förderung grenzüberschreitender Freiwilligenaktivitäten in der EU“ (COM(2011)0568),

unter Hinweis auf das Maßnahmenprogramm der Allianz des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit 2011 für die Freiwilligentätigkeit in Europa,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Dezember 2013 zur Freiwilligentätigkeit und ehrenamtlichen Tätigkeit in Europa (3),

unter Hinweis auf die Definition von Freiwilligentätigkeit, die von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in ihrem Handbuch zur Messung der Freiwilligentätigkeit (2011) vorgeschlagen wird,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2012 zu der Anerkennung und Förderung grenzüberschreitender Freiwilligenaktivitäten in der EU (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2008 zur Freiwilligentätigkeit als Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (5),

unter Hinweis auf die „European Charter on the Rights and Responsibilities of Volunteers“ (Europäische Charta der Rechte und Pflichten von Freiwilligen) (6),

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Freiwilligentätigkeit und zum Europäischen Freiwilligendienst (O-000107/2016 — B8-1803/2016),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Freiwilligendienst (EFD) im Jahr 2016 den 20. Jahrestag seines Bestehens begeht und dass in diesen 20 Jahren 100 000 Freiwillige unterstützt wurden;

B.

in der Erwägung, dass das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit 2011, das vom Europäischen Parlament nachdrücklich unterstützt wurde, eine hervorragende politische Gelegenheit war, den zusätzlichen Wert der Freiwilligentätigkeit in Europa hervorzuheben, und dass das Europäische Parlament fünf Jahre danach Überlegungen darüber anstellen sollte, welchen Mehrwert das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit 2011 für die politische Entwicklung erbracht hat und wie die Freiwilligentätigkeit in wichtige europäische Programme wie etwa Erasmus+ und seinen Europäischen Freiwilligendienst eingebunden ist;

C.

in der Erwägung, dass das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit 2011 den Impuls für die Einrichtung und/oder Überarbeitung zahlreicher nationaler und rechtlicher Strukturen für die Freiwilligentätigkeit in ganz Europa gegeben und den Rahmen dafür geschaffen hat; in der Erwägung, dass es in Europa allerdings immer noch an einer koordinierten Strategie für Freiwilligentätigkeit mit einer einzigen Anlaufstelle in den EU-Organen mangelt;

D.

in der Erwägung, dass Menschen die Freiwilligentätigkeit aus freien Stücken, aufgrund einer eigenen Entscheidung und aus persönlicher Motivation aufnehmen, ohne nach finanziellem Gewinn zu streben; in der Erwägung, dass Freiwilligentätigkeit Solidarität bedeutet und eine Möglichkeit darstellt, menschliche, gesellschaftliche und ökologische Probleme und Fragestellungen anzugehen;

E.

in der Erwägung, dass Freiwilligentätigkeit ein wichtiger Aspekt der aktiven Bürgerschaft und der Demokratie sowie der Persönlichkeitsentwicklung ist, indem europäische Werte wie Solidarität und Nichtdiskriminierung konkret zum Ausdruck gebracht werden, sowie in der Erwägung, dass Freiwilligentätigkeit zur Entwicklung der partizipativen Demokratie und zur Förderung der Menschenrechte innerhalb und außerhalb der EU beiträgt;

F.

in der Erwägung, dass der Freiwilligentätigkeit ein Wert und eine Bedeutung als eine der sichtbarsten Ausdrucksformen von Solidarität zukommt, durch die die soziale Inklusion, der Aufbau sozialen Kapitals und die Auslösung einer Transformationswirkung auf die Gesellschaft gefördert und erleichtert werden, und dass die Freiwilligentätigkeit zur Entwicklung einer blühenden Zivilgesellschaft, die kreative und innovative Lösungen für gemeinsame Probleme bieten kann, sowie zum Wirtschaftswachstum beiträgt und es daher verdient, spezifisch und zielgerichtet hinsichtlich des wirtschaftlichen und sozialen Kapitals gemessen zu werden;

G.

in der Erwägung, dass ein Umfeld, das Unterstützung bietet, ausschlaggebend dafür ist, dass sich mehr EU-Bürger in der Freiwilligentätigkeit engagieren, wodurch zum Nutzen der Freiwilligen und ihrer Tätigkeiten eine gerechte Finanzierung der Freiwilligeninfrastruktur, auch für mit Freiwilligen arbeitende Organisationen, sichergestellt wird;

H.

in der Erwägung, dass die Freiwilligentätigkeit eine Kombination aus Unterstützungsmechanismen und/oder geeigneten Organisationsstrukturen erfordert, in denen die Rechte und Pflichten der Freiwilligen und des Freiwilligendienstes festgelegt sind;

I.

in der Erwägung, dass jeder ein Anrecht auf gleichberechtigten Zugang zu Möglichkeiten des freiwilligen Engagements und Schutz vor jeglicher Art von Diskriminierung hat und dass jeder das Recht erhalten sollte, Freiwilligentätigkeit mit seinem Privat- und Berufsleben in Einklang zu bringen, damit er während der Freiwilligentätigkeit ein gewisses Maß an Flexibilität erlangen kann;

J.

in der Erwägung, dass die Anerkennung des sozialen und wirtschaftlichen Wertes der Freiwilligentätigkeit auch dafür entscheidend ist, geeignete Anreize für alle Interessengruppen zu fördern und so die Quantität, die Qualität und die Wirkung der Freiwilligentätigkeit zu steigern;

K.

in der Erwägung, dass durch den Wettbewerb „European Volunteering Capital“ die Leistungen von Gemeinden aus der gesamten EU bei der Anerkennung und Unterstützung der Bemühungen von Freiwilligen in ihrer jeweiligen Gegend gewürdigt werden;

L.

in der Erwägung, dass das neue Programm Erasmus+ immer noch Möglichkeiten der Finanzierung und Unterstützung von Freiwilligenprojekten, insbesondere über das EFD-Programm, bietet und dass das Programm „EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe“ von der GD ECHO konzipiert wurde, um Projekten der humanitären Hilfe praktische Unterstützung zu bieten; in der Erwägung, dass im neuen EU-MFR 2014–2020 einige EU-Mittel für die Freiwilligentätigkeit vorgesehen sind und dass insbesondere in dem Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, das derzeit unter der Leitung der GD HOME steht, die Freiwilligentätigkeit weiter als Priorität geführt wird; in der Erwägung, dass der Zugang von Freiwilligenorganisationen zu anderen großen EU-Fonds wie etwa den EU-Struktur- und -Investitionsfonds allerdings weiterhin sehr beschränkt ist;

M.

in der Erwägung, dass die Reaktion der EU auf die derzeitige Flüchtlingskrise ein anschauliches Beispiel und ein sichtbares Symbol für die Bedeutung von Freiwilligen und die Art und Weise ist, wie sie die europäischen Werte verkörpern, zu Resilienz beitragen und bereitstehen, flexible und pragmatische Lösungen für gemeinsame Probleme anzubieten;

1.

erkennt die Tatsache an, dass die Freiwilligentätigkeit ein Ausdruck von Solidarität, Freiheit und Verantwortungsbewusstsein ist, denn sie trägt dazu bei, aktive Bürgerschaft zu stärken und die eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln, und dass sie ein wesentliches Instrument für die soziale Inklusion und Kohäsion und für Bildung, Ausbildung und interkulturellen Dialog ist und gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Verbreitung der europäischen Werte leistet; betont, dass sich ihr Nutzen auch bei freiwilligen Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit Drittländern zeigt, wo sie ein strategisches Instrument für die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der interkulturellen Beziehungen darstellt;

2.

betont, wie wichtig ein europäischer Rahmen für die Freiwilligentätigkeit ist, durch den Rechte und Pflichten bestimmt und Mobilität und Anerkennung von Kompetenzen erleichtert werden; empfiehlt denjenigen Mitgliedstaaten, die noch ein rechtliches Umfeld für Freiwillige festlegen müssen, die Empfehlungen im Maßnahmenprogramm für die Freiwilligentätigkeit in Europa zu befolgen und sich der „European Charter on the Rights and Responsibilities of Volunteers“ zu bedienen;

3.

legt den Mitgliedstaaten nahe, die konkreten Validierungsverfahren im Rahmen der Empfehlung des Rates aus dem Jahr 2012 umzusetzen, um für ein verbessertes Verständnis und eine bessere Vergleichbarkeit von Fertigkeiten und Erfahrungen zu sorgen; ersucht darum, dass bei jedem künftigen Europäischen Qualifikationspass und allen künftigen Europass-Initiativen der Freiwilligentätigkeit als Form des informellen und nichtformalen Lernens mehr Bedeutung beigemessen wird; weist darauf hin, dass eine Freiwilligentätigkeit dazu beiträgt, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern können; betont, dass Freiwillige niemals als Ersatzarbeitskräfte gesehen oder eingesetzt werden sollten;

4.

weist darauf hin, dass in Europa fast 100 Millionen Bürger aller Altersgruppen Freiwilligentätigkeiten verrichten und dass durch diese Arbeit etwa 5 % des europäischen BIP erwirtschaftet werden; fordert die Kommission auf, dem wirtschaftlichen Wert der von Freiwilligen zur Verfügung gestellten Waren und Dienstleistungen durch eine Politikgestaltung Rechnung zu tragen, deren Schwerpunkt stärker auf Freiwilligen liegt;

5.

empfiehlt, den kürzlich von der Kommission in dem Vorschlag für eine neue Haushaltsordnung vorgeschlagenen Plan, die Freiwilligentätigkeit für eine Kofinanzierung durch EU-Zuschüsse in Frage kommen zu lassen, zu unterstützen und umzusetzen;

6.

fordert Eurostat auf, die Mitgliedstaaten hierbei zu unterstützen, damit sichergestellt wird, dass in der EU vergleichende Daten erhoben werden, und auch EU-weite gemeinsame Indikatoren und Methoden für die Messung der gesellschaftlichen Auswirkungen der Freiwilligentätigkeit zu entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten auf, das System zu übernehmen, das von der Internationalen Arbeitsorganisation zur Messung des wirtschaftlichen Wertes der Freiwilligentätigkeit entwickelt wurde;

7.

empfiehlt denjenigen Mitgliedstaaten, die das noch nicht getan haben, ausreichend finanzierte nationale Systeme von Freiwilligendiensten einzurichten, den Zugang zu hochwertigen Informationen über Möglichkeiten des freiwilligen Engagements auf nationaler und lokaler Ebene insbesondere über bestehende Informationsnetze und Peer-to-Peer-Information zu verbessern und nationale Zentren für bürgerschaftliches Engagement einzurichten, die auch internationale Möglichkeiten einer Freiwilligentätigkeit für Personen jeden Alters fördern würden;

8.

fordert die Kommission auf, die Entwicklung einer stärker koordinierten europäischen Strategie für Freiwilligentätigkeit zu fördern, in deren Rahmen eine zentrale Anlaufstelle bei der Kommission eingerichtet werden sollte, durch die die einzelnen Initiativen und Programme miteinander vernetzt werden und der Zugang zu Freiwilligenprogrammen verbessert wird;

9.

fordert die Kommission auf, eine Studie über nationale Systeme des Freiwilligendienstes, über Korps für bürgerschaftliches Engagement und für Solidarität und über das bestehende Umfeld für potenzielle Freiwillige in den einzelnen Mitgliedstaaten durchzuführen, um das gegenseitige Verständnis und die Verbreitung bewährter Verfahren zu erleichtern, sowie über die Möglichkeit der Einrichtung eines europäischen freiwilligen Gesellschaftsdienstes, der die bestehenden Möglichkeiten einer Freiwilligentätigkeit ergänzen würde — alles im Hinblick auf die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in der EU;

10.

nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, eine neue EU-Initiative im Bereich der Freiwilligentätigkeit von Jugendlichen, das „EU-Solidaritätskorps“, auf den Weg zu bringen; fordert die Kommission auf, den Zusatznutzen dieser Initiative für die Unterstützung der Arbeit, die die Zivilgesellschaft bereits geleistet hat, zu bewerten, und dafür zu sorgen, dass Freiwilligenorganisationen in ihre Gestaltung eingebunden werden; unterstreicht außerdem, dass sichergestellt werden muss, dass durch die Umsetzung der Initiative nicht die für andere Programme bereits zugewiesenen Finanzmittel gekürzt werden;

11.

unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Feier des 20. Jahrestags der Gründung des EFD; besteht darauf, dass das EFD-Programm den beteiligten Einzelpersonen und Organisationen sowie der Gesellschaft insgesamt zugutekommen muss und dass der EFD die Dimension des bürgerschaftlichen Engagements bei dem Programm Erasmus+ stärken sollte; betont, wie wichtig es ist, bei allen jungen Menschen für den EFD zu werben, insbesondere bei denjenigen, die noch nicht an einer Freiwilligentätigkeit und an Mobilität interessiert sind, wodurch eine Motivation und ein Umdenken erreicht werden, wobei ältere Generationen nicht ausgeschlossen werden dürfen, denn sie können einen wichtigen Beitrag leisten, z. B. als Mentoren;

12.

regt an, dass die Mitgliedstaaten den EFD in ihren Bildungs- und Hochschulsystemen als ein Instrument fördern, mit dem die Erziehung zu Solidarität und bürgerschaftlichem Engagement unter der jüngeren Generation verbreitet wird;

13.

weist erneut darauf hin, dass sich der EFD auf hochwertige Angebote der Freiwilligentätigkeit stützt und die Charta für die Freiwilligentätigkeit sowie die Grundsätze der Qualitätscharta für die Lernmobilität einhält und dass sich der EFD auf eine Struktur gründen sollte, die Organisationen im Bereich der Freiwilligentätigkeit ermuntert, Gastorganisationen zu werden, damit ihnen so eine angemessene Finanzierung und Schulung zur Verfügung gestellt und gleichzeitig die Rolle koordinierender Organisationen gestärkt werden kann, die eine große Zahl von Gastorganisationen, z. B. bei Verwaltung und Schulung, unterstützen;

14.

weist darauf hin, dass ein schneller und einfacher Zugang junger Menschen zu dem EFD-Programm ermöglicht werden sollte, und fordert deshalb eine Vereinfachung des derzeitigen Systems der Bewerbung für den EFD;

15.

betont, dass die Folgemaßnahmen und die lokale Dimension nach einer Freiwilligentätigkeit im Ausland dadurch gestärkt werden müssen, dass nicht nur vor dem Aufbruch ins Ausland Unterstützung geleistet wird, sondern auch nach der Rückkehr, und zwar in Form von Schulungen zur Orientierung und Integration nach der Freiwilligentätigkeit;

16.

fordert die nationalen, regionalen und lokalen Behörden nachdrücklich auf, eine angemessene Finanzierung sicherzustellen, die administrativen Verfahren zu vereinfachen und steuerliche Anreize für Freiwilligenorganisationen und -netzwerke zu schaffen, insbesondere für kleine Organisationen mit begrenzten Mitteln;

17.

besteht darauf, dass ein hochwertiges Mentoring während des gesamten Prozesses durch verantwortungsbewusstes Freiwilligenmanagement und dadurch geboten werden sollte, dass den Freiwilligen ihre eigene Verantwortung gegenüber der Organisation und der Gemeinschaft bewusst gemacht wird;

18.

fordert die Kommission auf, die Kommunikationsstrategie für den EFD dadurch zu verbessern und neu zu gestalten, dass der soziale, menschliche und bürgerschaftliche Wert der Freiwilligentätigkeit hervorgehoben wird;

19.

unterstreicht die Rolle des aktiven Alterns bei der Freiwilligentätigkeit, weist erneut auf die Rolle junger und älterer Bürger beim bürgerschaftlichen Engagement in Europa hin und fordert, auf den Impulsen aufzubauen, die vom Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit (2011) und dem Europäischen Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) ausgingen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 17 vom 22.1.2010, S. 43.

(2)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0549.

(4)  ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 14.

(5)  ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 9.

(6)  http://ec.europa.eu/citizenship/pdf/volunteering_charter_en.pdf


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/212


P8_TA(2016)0426

EU-Jugendstrategie 2013–2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2016 zur Bewertung der EU-Jugendstrategie 2013–2015 (2015/2351(INI))

(2018/C 215/33)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 14, 15, 21, 24 und 32,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“: dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (1),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates zu einem Arbeitsplan der Europäischen Union für die Jugend (2016–2018) (2) und die Entschließung des Rates vom 20. Mai 2014 zu einem Arbeitsplan der Europäischen Union für die Jugend für die Jahre 2014–2015 (3),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7./8. Februar 2013 zur Beschäftigungsinitiative für Jugendliche (5),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 27. November 2009 über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010–2018) (6),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zu Erasmus+ und anderen Instrumenten zur Förderung der Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung — ein Konzept für lebenslanges Lernen (8),

unter Hinweis auf die Erklärung von Paris zur Förderung von Bürgersinn und der gemeinsamen Werte Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung, die auf dem informellen Treffen der Bildungsminister der Europäischen Union vom 17. März 2015 in Paris angenommen wurde,

unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht 2015 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010–2018), der am 23. November 2015 vom Rat angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. September 2015 mit dem Titel „Entwurf des gemeinsamen Berichts 2015 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010–2018)“ (COM(2015)0429) sowie die dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen mit den Titeln „Results of the open method of coordination in the youth field with a special focus on the second cycle (2013-2015)“ (Ergebnisse der offenen Methode der Koordinierung im Jugendbereich unter besonderer Berücksichtigung des zweiten Zyklus (2013-2015)) (SWD(2015)0168) und „Situation of young people in the EU“ (Situation junger Menschen in der EU) (SWD(2015)0169),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. August 2015 mit dem Titel „Entwurf des gemeinsamen Berichts des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) — Neue Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (COM(2015)0408),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „EUROPA 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 11. September 2013 zur Umsetzung der EU-Jugendstrategie 2010–2012 (9) und vom 18. Mai 2010 zum Thema „Eine EU-Strategie für die Jugend — Investitionen und Empowerment“ (10),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zu dem Erwerb von Kenntnissen über die EU an Schulen (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zur Förderung des Unternehmergeists junger Menschen durch Bildung und Ausbildung (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2015 zur Überwachung der Umsetzung des Bologna-Prozesses (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu der Rolle des interkulturellen Dialogs, der kulturellen Vielfalt und der Bildung bei der Förderung der Grundwerte der EU (14),

unter Hinweis auf den Schattenbericht des Europäischen Jugendforums zur Jugendpolitik,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie die Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0250/2016),

A.

in der Erwägung, dass junge Menschen an der Planung, Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung aller Maßnahmen der Jugendpolitik aktiv mitwirken sollten;

B.

in der Erwägung, dass junge Menschen durch sachdienlichere, wirksamere und besser koordinierte jugendpolitische Maßnahmen und durch einen gezielteren Einsatz der für wirtschafts-, beschäftigungs- und sozialpolitische Maßnahmen bestimmten Ressourcen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sowie auf EU-Ebene unterstützt und in die Lage versetzt werden sollten, die äußerst schwerwiegenden Probleme, mit denen sie derzeit konfrontiert sind, und die Herausforderungen, die sich ihnen in Zukunft stellen werden, zu meistern;

C.

in der Erwägung, dass die Einbeziehung von Jugendfragen in alle Politikbereiche, die bereichsübergreifende Zusammenarbeit und die soziale Dimension innerhalb der EU sowie die Synergie zwischen der europäischen Jugendstrategie und anderen europäischen Strategien etwa in den Bereichen Bildung und Ausbildung, Gesundheit und Beschäftigung verstärkt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die gegenwärtige und zukünftige Politikgestaltung wirksam auf die Lage und die Bedürfnisse junger Menschen, die mit schwerwiegenden Problemen in den Bereichen Wirtschaft, Beschäftigung und Sozialpolitik konfrontiert sind, reagiert, sowie in der Erwägung, dass in dieser Hinsicht die Beteiligung von Jugendorganisationen an der Politikgestaltung von großer Bedeutung ist;

D.

in der Erwägung, dass nach dem Vorbild der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beschäftigung die offene Methode der Koordinierung im Jugendbereich angewendet wird;

E.

in der Erwägung, dass eines der Ziele des Programms Erasmus+ in seiner Gesamtheit darin besteht, einen Beitrag zur Umsetzung des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010–2018) zu leisten; in der Erwägung, dass daher Projektzuschüsse für Jugendorganisationen unter dem erneuerten Programm Erasmus+ sichergestellt und die Hürden für die Förderfähigkeit von kleinen Projekten beseitigt werden müssen;

F.

in der Erwägung, dass die EU-Jugendstrategie (2010–2018) acht große Tätigkeitsbereiche umfasst, in denen Initiativen ergriffen werden sollten: allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Unternehmergeist, Gesundheit und Wohlbefinden, Teilhabe, Freiwilligentätigkeit, soziale Inklusion, Jugend in der Welt sowie Kreativität und Kultur;

G.

in der Erwägung, dass der dritte und letzte Dreijahreszyklus der EU-Jugendstrategie (2010–2018) die soziale Inklusion aller — vor allem der benachteiligten — jungen Menschen, eine stärkere Teilhabe am demokratischen und staatsbürgerlichen Leben sowie den leichteren Übergang in den Arbeitsmarkt als Prioritäten haben wird;

H.

in der Erwägung, dass in der EU-Jugendstrategie (2010–2018) die Notwendigkeit eines ständigen strukturierten Dialogs zwischen Entscheidungsträgern und jungen Menschen und Jugendorganisationen betont wird; weist jedoch darauf hin, dass nach Meinung von 57 % der Jugendorganisationen in der EU der Sachverstand junger Menschen bei der Ausarbeitung von jugendpolitischen Maßnahmen nicht berücksichtigt wird;

I.

in der Erwägung, dass die Jugendpolitik auf Rechten fußen und die Entwicklung aller jungen Menschen unterstützen sollte, damit die Rechte junger Menschen umgesetzt und ihr Potenzial ausgeschöpft werden und die Stigmatisierung bestimmter Gruppen vermieden wird;

J.

in der Erwägung, dass betont werden muss, dass sich junge Menschen in vielfältiger Weise politisch engagieren, dass ihre Wahlbeteiligung jedoch zurückgeht;

K.

in der Erwägung, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass alle junge Menschen Zugang zu hochwertiger formaler und nichtformaler Bildung haben und die bestmögliche berufliche Bildung erhalten, da die Jugendarbeitslosigkeitsquoten in vielen Mitgliedstaaten derzeit hoch und viele Arbeitsplätze unsicher sind und das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung zunimmt und insbesondere junge Menschen mit geringer Qualifikation, junge Menschen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden oder die besondere Bedürfnisse haben, sowie junge Menschen, die angesichts der sozioökonomischen Verhältnisse, aus denen sie stammen, benachteiligt sind, wie etwa ethnische Minderheiten, Flüchtlinge, Migranten und Asylsuchende, stärker Gefahr laufen, von Arbeitslosigkeit betroffen zu sein und ausgegrenzt zu werden;

L.

in der Erwägung, dass es fortgesetzter Anstrengungen bedarf, damit der Anteil berufstätiger junger Frauen erhöht wird, insbesondere bei Frauen, die gerade einen Mutterschaftsurlaub beendet haben, bei alleinerziehenden Müttern und bei Migrantinnen, Schulabbrecherinnen, gering Qualifizierten, jungen Frauen mit Behinderungen und allen jungen Frauen, die in besonderer Weise von Arbeitslosigkeit und Ausgrenzung bedroht sind;

M.

in der Erwägung, dass allgemeine und berufliche Bildung dazu beitragen können, dem fehlenden gesellschaftlichen Engagement, der Ausgrenzung und der Radikalisierung junger Menschen entgegenzuwirken, die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen und junge Menschen stärker für die Bedeutung der Grundwerte der Europäischen Union zu sensibilisieren; in der Erwägung, dass interkulturelle und interreligiöse Ansätze von entscheidender Bedeutung sind, um gegenseitige Achtung zu schaffen und junge Menschen in den Bildungsbereich und das gesellschaftliche Leben zu integrieren sowie um Vorurteile und Intoleranz zu bekämpfen;

N.

in der Erwägung, dass Sport — aufgrund seines besonderen Charakters und seines Beitrags zur sozialen Inklusion benachteiligter junger Menschen, insbesondere von Flüchtlingen und Migranten — dazu beiträgt, Fremdenfeindlichkeit und Rassismus zu überwinden;

O.

in der Erwägung, dass junge Menschen die Zukunft darstellen und ihr gewaltiges Potenzial für die Gestaltung der Zukunft der europäischen Gesellschaften anerkannt werden sollte;

P.

in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, bei jugendpolitischen Maßnahmen auch die geschlechtsspezifische Perspektive zu berücksichtigen, damit die besonderen Umstände und Herausforderungen, mit denen junge Frauen und Mädchen konfrontiert sind, in allen Phasen des politischen Prozesses berücksichtigt werden; in der Erwägung, dass besondere geschlechtsspezifische Maßnahmen in die Jugendpolitik aufgenommen werden müssen, wie die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Sexualerziehung und Erziehung in Bezug auf Beziehungsfragen und die Gleichstellung der Geschlechter;

Q.

in der Erwägung, dass den Bedürfnissen junger Menschen, die von Mehrfachdiskriminierung betroffen sind, darunter jungen Menschen mit Behinderungen oder psychischen Beschwerden und jungen LGBTI-Personen, bei der Gestaltung und Umsetzung der jugendpolitischen Maßnahmen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss;

R.

in der Erwägung, dass soziale Ausgrenzung und soziale Mobilität im Mittelpunkt der europäischen Jugendstrategie stehen müssen, die sich deshalb eigens auf junge Menschen aus benachteiligten Bevölkerungsgruppen konzentrieren muss, etwa auf Menschen, die in Armut leben, gesellschaftlich ausgegrenzt sind, aus abgelegenen ländlichen Gebieten stammen oder ausgegrenzten Gemeinschaften wie ethnischen Minderheiten, Flüchtlingen oder Asylsuchenden angehören;

Allgemeine Empfehlungen

1.

begrüßt den EU-Jugendbericht vom 15. September 2015 auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Umsetzung des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010–2018) (COM(2015)0429) mit den wichtigsten Ergebnissen des letzten Dreijahreszyklus der EU-Jugendstrategie und Vorschlägen zu Prioritäten für den nächsten Zyklus; empfiehlt den EU-Behörden sowie den einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Behörden, dafür Sorge zu tragen, dass die unterschiedlichen Programme auf EU-Ebene, die sich mit jugendpolitischen Themen beschäftigen, gut vermittelt, umgesetzt und koordiniert werden, damit den neuen Bedürfnissen angesichts der Herausforderungen, denen sich die Gesellschaften und die Bildungssysteme gegenüber sehen werden, Rechnung getragen wird;

2.

vertritt die Ansicht, dass die offene Methode der Koordinierung ein angemessenes, aber immer noch unzureichendes Instrument für die Festlegung eines Rahmens für jugendpolitische Maßnahmen ist, und dass sie durch andere Maßnahmen ergänzt werden muss; fordert erneut eine engere Zusammenarbeit und einen Austausch bewährter Verfahren in Jugendfragen auf lokaler, regionaler und nationaler sowie auf EU-Ebene; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich auf eindeutige Indikatoren und Bezugswerte zu verständigen, damit die erzielten Fortschritte gemessen werden können;

3.

betont, dass die Integration von jungen Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt notwendig ist, damit sie ein eigenständiges Leben führen können und als aktive und wertvolle Teilnehmer vollständig in die Gesellschaft eingegliedert werden;

4.

betont, wie wichtig der strukturierte Dialog ist, um eine Beteiligung von jungen Menschen — und zwar sowohl der in Jugendorganisationen engagierten als auch der nicht organisierten — zu erreichen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dessen Wirkungsbereich und Sichtbarkeit erweitert und seine Qualität verbessert werden müssen, wobei das Augenmerk vor allem auf die Mitwirkung benachteiligter und ausgegrenzter Bevölkerungsgruppen gelenkt werden sollte, damit jugendpolitische Maßnahmen auf allen Ebenen wirksamer entwickelt, umgesetzt und bewertet sowie das bürgerschaftliche Engagement junger Menschen gefördert werden; fordert für den kommenden Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit eine Intensivierung des strukturierten Dialogs als ein hochwertiges Instrument für die Teilhabe junger Menschen;

5.

stellt fest, dass dem zweiten Zyklus der europäischen Jugendstrategie (2013–2015) große Bedeutung zukommt, da hier deutlich wird, wie wichtig es ist, bei jugendpolitischen Maßnahmen einen flexiblen branchen- und ebenenübergreifenden Ansatz zu verfolgen; schätzt in dieser Hinsicht den strukturierten Dialog mit den Jugendorganisationen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu hochwertiger Bildung und Ausbildung sowie Beschäftigung für junge Menschen zu verbessern; weist auf die acht Aktionsbereiche hin, die im Rahmen der Jugendstrategie gefördert werden;

6.

betont, dass der EU-Jugendstrategie angesichts der besorgniserregend hohen Jugendarbeitslosigkeit in der EU, der hohen und stark variierenden Quote junger Menschen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden, und der Herausforderungen im Zusammenhang mit Armut und gesellschaftlicher Ausgrenzung von jungen Menschen große Bedeutung zukommt; hebt hervor, dass der nächste Zyklus (2016–2018) zu den beiden Zielen der Jugendstrategie beitragen sollte, indem die Ursachen der Jugendarbeitslosigkeit (etwa vorzeitige Schulabgänge) ermittelt werden und ihnen entgegengewirkt wird, indem unternehmerische Initiative bei jungen Menschen gefördert wird, indem mit Blick auf Kompetenzen, die den Chancen, dem Bedarf und den Entwicklungen am Arbeitsmarkt Rechnung tragen, in Bildung, Praktika, Ausbildungsstellen und Berufsbildung investiert wird, und indem der Übergang in den Arbeitsmarkt durch Maßnahmen, die einer besseren Koordinierung von Bildungsprogrammen und beschäftigungspolitischen Maßnahmen mit der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt dienen, erleichtert wird; weist darauf hin, dass die Akteure des Arbeitsmarkts bei der Umsetzung der Jugendgarantie unterstützt werden müssen, damit dafür gesorgt wird, dass junge Menschen spätestens vier Monate nach Verlassen der Schule entweder einer Beschäftigung nachgehen, eine Bildungseinrichtung besuchen oder eine berufliche Schulung bzw. Umschulung absolvieren;

7.

betont, dass die wirksame Umsetzung der europäischen Jugendstrategie eng mit der Verwirklichung der Kernziele der Strategie Europa 2020 verknüpft sein sollte, insbesondere was die Ziele angeht, 75 % der Menschen im Alter von 20 bis 64 Jahren in Beschäftigung zu bringen und die Zahl der jungen Menschen, die von Armut und gesellschaftlicher Ausgrenzung betroffen sind, so weit wie möglich zu senken; stellt fest, dass die Jugendarbeitslosigkeit seit 2013 zwar in einigen Mitgliedstaaten gesunken ist, dass die Arbeitslosenquote bei Jugendlichen besorgniserregenderweise jedoch nach wie vor fast doppelt so hoch ist wie die allgemeine Arbeitslosenquote, und dass etwa 8 Millionen junge Europäer nach wie vor keinen Arbeitsplatz haben; betont daher, dass das geographische Ungleichgewicht bei Arbeitsplatzangebot und -nachfrage innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen durch Änderungen am Europäischen Portal für berufliche Mobilität (EURES) behoben werden muss, damit sich die Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen verbessern und der gesellschaftliche Zusammenhalt gestärkt wird;

8.

betont, dass junge Flüchtlinge und Asylsuchende im Rahmen der Ziele des nächsten Zyklus der EU-Jugendstrategie unbedingt berücksichtigt werden müssen und dass sichergestellt werden muss, dass sie Gleichberechtigung erfahren und nicht diskriminiert werden, Zugang zu Bildung, Ausbildung und Beschäftigung erhalten und sich in die Gesellschaft integrieren können, d. h. dass sie Unterstützung dabei erhalten, in ihrem Aufnahmeland ihre Persönlichkeit, ihre Talente und ihr Potenzial zu entfalten, damit es nicht zu Ausgrenzung und Enttäuschung kommt;

9.

bringt seine Besorgnis über die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte und die damit verbundenen Risiken für bestimmte Mitgliedstaaten zum Ausdruck, bei denen es sich insbesondere um Mitgliedstaaten handelt, deren Lage problematisch ist und die an Anpassungsprogrammen teilnehmen, da eine immer größere Zahl von Hochschulabsolventen aufgrund sehr hoher Arbeitslosenquoten gezwungen ist, ins Ausland zu gehen, was dazu führt, dass die betroffenen Länder ihre wertvollsten und produktivsten Arbeitskräfte verlieren;

10.

betont, dass junge Menschen über die neuen Technologien besonders gut zu erreichen sind, und fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, dieses Potenzial zu nutzen, um den Dialog mit jungen Menschen zu intensivieren und ihre Möglichkeiten zur gesellschaftlichen Teilhabe zu verbessern;

11.

hebt hervor, dass junge Menschen und Jugendorganisationen in die Festlegung der Prioritäten und die Ausarbeitung eines neuen EU-Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit für die Zeit nach 2018 eingebunden werden sollten;

12.

empfiehlt den Mitgliedstaaten und der EU, eine Folgenabschätzung für politische Maßnahmen, die junge Menschen betreffen, einzuführen;

13.

hält den Austausch bewährter Verfahren, faktengestützte Politikgestaltung, Expertengruppen, Peer-Learning-Aktivitäten und Peer Reviews für wichtige Instrumente einer ergebnisorientierten bereichsübergreifenden Zusammenarbeit bei der Unterstützung junger Menschen; betont, wie wichtig die Vermittlung der Ergebnisse dieser Aktivitäten ist, damit die größtmögliche Wirkung erzielt wird;

14.

betont, wie wichtig eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit auf allen Ebenen ist, insbesondere zwischen den unterschiedlichen EU-Strategien, die junge Menschen betreffen, darunter die gegenwärtigen und künftigen EU-Strategien in den Bereichen Jugend, Bildung und Ausbildung, Gesundheit und Beschäftigung;

15.

betont, wie wichtig und notwendig es ist, Strategien und Initiativen zur Verhinderung von Gewalt und Mobbing an Schulen zu verbessern und auszubauen;

16.

betont, wie wichtig eine möglichst optimale, an den jeweiligen Bedürfnissen des einzelnen Kindes oder Jugendlichen ausgerichtete Zusammenarbeit, auch zwischen Familien, religiösen Gemeinschaften und Schulen, lokalen Gemeinschaften, Jugendverbänden, Jugendarbeitern sowie den Bereichen der formalen, nicht formalen oder informellen Bildung ist, um junge Menschen bei ihrer vollständigen Eingliederung in die Gesellschaft zu begleiten und zu unterstützen, indem ein sicherer Ort für das Heranreifen und Lernen geboten wird;

17.

empfiehlt, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Jugendpolitik einzubinden, insbesondere in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen sie Zuständigkeiten in diesem Bereich haben;

18.

betont, wie wichtig es ist, einen gesunden Lebenswandel zur Verhinderung von Krankheiten zu fördern, und erachtet es für notwendig, dass junge Menschen zutreffende Informationen sowie bei schwerwiegenden psychischen Problemen im Zusammenhang mit Tabak-, Alkohol- und Drogenkonsum und Suchterscheinungen Unterstützung erhalten;

19.

weist darauf hin, wie wertvoll es ist, der Jugendpolitik eine Dimension des Austauschs zwischen den Generationen hinzuzufügen, und vertritt die Auffassung, dass für einen besseren Dialog zwischen den Generationen gesorgt werden muss;

20.

betont, wie wichtig es ist, etwas gegen Armut von jungen Menschen aus benachteiligten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu unternehmen, von jungen Menschen, deren Eltern arbeitslos sind, oder von Jugendlichen die es nicht geschafft haben, sich aus dem sozioökonomischen Kreislauf ihrer Familie zu befreien;

21.

fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, im Einklang mit den Grundsätzen der Mehrsprachigkeit und Nichtdiskriminierung sowie auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften und europäischer Grundsätze eine wirksame Ausbildung in der Landessprache bereitzustellen und Bildungseinrichtungen, in denen in der Muttersprache nationaler oder sprachlicher Minderheiten unterrichtet wird, stärker zu unterstützen;

22.

weist auf das Kernziel der Strategie Europa 2020 hin, demzufolge der Anteil der Schulabgänger ohne berufs- oder studienqualifizierenden Abschluss auf unter 10 % gesenkt werden sollte; betont, dass gegen Schulabgänge vor Erreichung eines berufs- oder studienqualifizierenden Abschlusses (eine der Ursachen für Arbeitslosigkeit) vorgegangen werden muss — zu diesem Zweck muss für einen Dialog zwischen Bildungswesen, Arbeitsämtern und Sozialpartnern gesorgt werden; die Defizite des Schulsystems und der Gesellschaft müssen ermittelt und Schüler bei der Erarbeitung eigener Lernmethoden unterstützt werden; es müssen relevante, attraktive Lehrpläne umgesetzt werden; es muss ein solides, gut entwickeltes und personalisiertes Beratungssystem mit hochwertigen Beratungs- und Orientierungsdiensten für alle Schüler eingeführt werden, das insbesondere bei den ersten Anzeichen für Schulabbruch aktiv wird, indem es Schüler angemessen über ihre zukünftigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt und Berufswege, einschließlich technischer und handwerklicher Berufsprofile, informiert, Bildungsangebote und duale Ausbildungswege im Bereich MINT sowie hochwertige Ausbildungsstellen, Praktika und befristete Arbeitsverträge anbietet und Schülern durch Berufsbildung eine zweite Chance eröffnet;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, wissens- und faktengestützte Berichte über die soziale Lage und Lebensumstände von jungen Menschen herauszugeben und hierzu nationale Aktionspläne zu erstellen und konsequent umzusetzen;

24.

betont, dass bei der Verwirklichung der Ziele der EU-Jugendstrategie vor allem Vorhaben gefördert werden sollten, mit denen allen jungen Menschen mehr und gleiche Chancen geboten werden, und dass dabei vor allem die soziale Inklusion, die Gleichstellung der Geschlechter und die Solidarität gefördert und alle Formen der Diskriminierung gegenüber jungen Menschen — insbesondere wegen Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft oder einer Behinderung — bekämpft werden sollten;

25.

stellt fest, dass jugendpolitische Maßnahmen und nationale Strategien mit und für junge Menschen entwickelt werden müssen;

26.

begrüßt ausdrücklich, dass der Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010 — 2018) dazu beiträgt, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union zu verbessern und die Chancen und Vorteile des europäischen Integrationsprojektes für junge Menschen zu eröffnen und auszubauen, und fordert dementsprechend die Kommission auf, den Rahmen für die Zeit nach 2018 fortzuschreiben und weiterzuentwickeln;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Bildungssystem die Strukturen aufzubauen, die notwendig sind, um junge Flüchtlinge zu integrieren, indem man es ihnen ermöglicht, die Sprache des Staates zu erlernen, in dem sie Asyl erhalten haben, ihre berufliche Ausbildung abzuschließen oder ihre bereits erworbenen Kompetenzen auf europäisches Niveau zu heben, damit sie sich in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft in Europa integrieren können;

28.

fordert gezielte Maßnahmen in Bezug auf Schulabgänger ohne berufs- oder studienqualifizierenden Abschluss, die Orientierungs-, Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen benötigen, sowie ein wirksames System der frühkindlichen Erziehung, in dessen Rahmen diejenigen erkannt werden, die in Gefahr sind, die Schule vorzeitig zu verlassen und weder eine Arbeit zu bekommen noch eine schulische oder berufliche Ausbildung zu absolvieren, damit sie bereits frühzeitig Unterstützung erhalten und einen anderen Weg einschlagen;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz der generationenübergreifenden Solidarität in ihre rentenpolitischen Maßnahmen einfließen zu lassen und den Auswirkungen, die diese auf die jungen Menschen haben bzw. haben werden, Rechnung zu tragen;

30.

begrüßt seine Entschließung vom 12. April 2016 zum Erwerb von Kenntnissen über die EU an Schulen und fordert dementsprechend die Mitgliedstaaten dazu auf, die Ausweitung von Kenntnissen und Wissen über die Europäische Union durch formale, nicht formale und informelle Bildung zu fördern und hierbei insbesondere auf Zusammenarbeit von Bildungsträgern der formalen und nicht formalen / informellen Bildung zu setzen, was durch eine Fortsetzung der EU-Jugendstrategie gelingen kann;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, vor allem auf kommunaler Ebene stärker freie Träger in den Umsetzungsprozess miteinzubeziehen und in der Strategie nach 2018 bestehende Verfahren intensiver aufeinander abzustimmen (z. B. durch die EU-weite Einbindung in Jugendhilfeausschüssen etc.), damit die EU-Jugendstrategie auch weiterhin Nutzen bringt;

32.

weist darauf hin, dass junge Menschen mit einem soliden Wissen und Verständnis von EU-Angelegenheiten ausgestattet werden müssen, wozu auch die Vermittlung der Grundwerte der EU und der Steuerungs- und Entscheidungsprozesse der EU gehören, damit die jungen Menschen sich kritische Gedanken über die EU machen können und verantwortliche und aktive EU-Bürger werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaten auf, ihre Anstrengungen zur Förderung einer EU-Dimension in der Bildung zu verstärken, damit die Lernenden auf das Leben und Arbeiten in einer zunehmend komplexen und integrierten Union vorbereitet werden, die sie gestalten können und auch sollen;

Beschäftigung und Bildung

33.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bestehende Maßnahmen und Finanzrahmen auf Ebene der EU und auf nationaler Ebene bestmöglich zu nutzen, um angemessene Investitionen in junge Menschen und die Schaffung von hochwertigen und sicheren Arbeitsplätzen zu fördern; fordert nachdrücklich Mobilitätsprogramme auf allen Ebenen, die zu einer Verbesserung der Fertigkeiten und Fähigkeiten junger Menschen führen, durch die sie Selbstvertrauen gewinnen sowie ihre Neugier für und ihr Interesse an neuen Lernmethoden und der gesellschaftlichen Teilhabe geweckt werden; empfiehlt nachdrücklich die Anerkennung und Bewertung dieser durch Mobilität verbesserten Fertigkeiten; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass junge Menschen besseren Zugang zu den Informationen über alle Programme und Initiativen erhalten, aus denen sie Nutzen ziehen können;

34.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, das Programm Erasmus+ vollständig umzusetzen, insbesondere in seiner an Auszubildende gerichteten Dimension, und damit die grenzübergreifende Ausbildungs-, Karriere- und Arbeitskräftemobilität unter jungen Menschen ungeachtet ihrer akademischen Qualifikation, ihrer Fertigkeiten oder ihres Bildungsstands weiter zu fördern, damit sie Fertigkeiten und Kompetenzen — beispielsweise Sprachkenntnisse — erlangen, die ihnen ein Leben lang von Nutzen sein werden, und gleichzeitig ihre Möglichkeiten und Chancen für eine Teilhabe am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft erhöhen; ist besorgt darüber, dass die Mobilität von Auszubildenden noch nicht das gewünschte Maß erreicht hat, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Unternehmen sowie die Schulen auf, Wege zu finden, um die Hemmnisse, mit denen Auszubildende im Bereich Mobilität noch konfrontiert sind, zu beseitigen; fordert im Hinblick auf ihr Alter und ihre oftmals instabile finanzielle Situation, dass junge Menschen bei ihren Mobilitätsvorhaben unterstützt werden, indem unter anderem bestimmte mittelbare Einschränkungen der Mobilität wie Probleme bei Unterkunft und Beförderung beseitigt werden;

35.

fordert, dass Auszubildenden bessere Möglichkeiten eröffnet werden, befristet im benachbarten Ausland tätig zu sein, um ein verbessertes Verständnis für die Arbeits- und Ausbildungspraxis anderer Mitgliedstaaten zu fördern, und fordert, etwa indem die Fahrtkosten der Auszubildenden, die währenddessen weiterhin in ihrem Herkunftsland wohnen, übernommen werden; weist darauf hin, dass Mobilität während der Ausbildung ein entscheidender Vorteil beim Eintritt in den Arbeitsmarkt ist und sich diese Erfahrung zudem positiv auf das Verständnis für das europäische Projekt und ein entsprechendes Engagement auswirkt; betont, wie wichtig die Schaffung eines europäischen Rahmens zur Förderung der Mobilität im Rahmen von beruflichen Ausbildungsgängen ist; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, das EURES-Netz vollständig zu nutzen, um die Mobilität junger Arbeitskräfte innerhalb der EU einschließlich der Mobilität im Rahmen von Ausbildungsstellen zu fördern;

36.

betont, dass allgemeine Grundkenntnisse wie etwa IKT, Mathematik, kritisches Denken, Fremdsprachen, Mobilität usw. vermittelt und erworben werden müssen, da sich junge Menschen mit ihrer Hilfe problemlos an das sich wandelnde gesellschaftliche und wirtschaftliche Umfeld anpassen können;

37.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Schulungsangebote im Bereich IKT intensiv zu fördern, damit sich alle jungen Menschen digitale Kompetenzen aneignen können, die ihnen auf dem Arbeitsmarkt von Nutzen sind, und zu diesem Zweck beispielsweise Mittel, die im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zur Verfügung stehen, umzuverteilen;

38.

bekräftigt, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) eine wichtige Rolle bei der persönlichen und beruflichen Entwicklung junger Menschen spielen, und weist auf das Potenzial von IKT hin, junge Menschen in die Lage zu versetzen, sich als Reaktion auf gesellschaftliche Probleme über geografische, soziale, geschlechtsspezifische und wirtschaftliche Grenzen hinweg zusammenzuschließen; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit alle jungen Menschen IKT-Fertigkeiten und entsprechende Fähigkeiten auf dem neusten Stand erwerben;

39.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Jugend- und Bildungsprogramme aufzulegen, mit denen die Position junger Frauen und Mädchen gestärkt wird und sie in die Lage versetzt werden, sich Zutritt zu traditionell von Männern dominierten Bereichen zu schaffen, in denen sie bislang unterrepräsentiert sind, wie Unternehmensgründung, IKT, Naturwissenschaften, Technik, Ingenieurwissenschaften und Mathematik (MINT);

40.

weist erneut auf das enorme Potenzial von Synergien zwischen den MINT- und den IKT-Bereichen sowie Kunst, Design und der Kreativbranche hin, und betont, dass mit diesen Synergien mehr junge Menschen, insbesondere Frauen und Mädchen, für den MINT-Bereich gewonnen werden können;

41.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Frauen darin zu bestärken, Ausbildungen und Berufsbilder in Bereichen zu verfolgen, in denen sie bislang unterrepräsentiert sind, beispielsweise in den Bereichen MINT und IT;

42.

betont, dass jungen Menschen die Möglichkeit gegeben werden muss, mindestens grundlegende digitale Fertigkeiten und Medienkompetenzen zu erwerben, damit sie in der modernen Gesellschaft arbeiten und lernen und aktiv an ihr teilhaben können;

43.

weist darauf hin, dass selbst junge Menschen, denen es gelungen ist, einen Arbeitsplatz zu finden, in vielen Mitgliedstaaten nicht unbedingt in der Lage sind, ein Leben oberhalb der Armutsgrenze zu führen;

44.

fordert die Fortsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen; fordert, dass Anpassungen der Vorschriften und Ressourcen vorgenommen werden, deren Ziel es sein soll, bestehende Hindernisse für die Umsetzung bis zum Ende des gegenwärtigen Finanzrahmens aus dem Weg zu räumen

45.

fordert auf allen Ebenen eine bessere Abstimmung zwischen den Lehrplänen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Bedürfnissen der sich verändernden Arbeitswelt; fordert, dass in allen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Union Informations- und Sensibilisierungskampagnen für Mobilitätsprogramme sowie Maßnahmen zu ihrer Aufwertung durchgeführt werden, um die Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Europäischen Union zu verwirklichen, wobei die fortbestehenden Ungleichheiten zwischen städtischen, stadtnahen und ländlichen Räumen zu berücksichtigen sind; betont jedoch, dass es wichtig ist, dass der Wert von Bildung und Wissen gewahrt wird und Bemühungen unternommen werden, eine umfassende Allgemeinbildung und solides akademisches Wissen zu vermitteln; legt eine Intensivierung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaft und den Hochschulen zur Konzipierung didaktischer Programme nahe, die Jugendlichen die notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln; fordert in dieser Hinsicht eine engere Zusammenarbeit zwischen den Bildungssystemen, Unternehmen (insbesondere KMU) und Arbeitsvermittlungsdiensten; regt an, dass die Mitgliedstaaten die bewährten Verfahren in diesem Bereich voneinander übernehmen;

46.

betont, dass unbedingt ein ganzheitliches, inklusives Bildungskonzept verfolgt werden muss, damit alle Schüler spüren, dass sie willkommen und Teil eines Ganzen sind, und sich ermächtigt fühlen, selbst über ihre Bildung zu entscheiden; weist darauf hin, dass Schulabgänge ohne den Erwerb eines Abschlusses eines der größten Probleme für unsere Gesellschaft sind, da sie zu gesellschaftlicher Ausgrenzung führen, weshalb Maßnahmen dagegen zu unseren wichtigsten Zielen gehören; weist darauf hin, dass für die Schüler mit den größten Schwierigkeiten nicht nur entsprechend angepasste Bildungsangebote geschaffen werden müssen, sondern dass auch eigene Maßnahmen ergriffen werden müssen; weist erneut darauf hin, dass Praktika und Ausbildungsplätzen zu Beschäftigung führen sollten und die Auszubildenden bzw. Praktikanten im Rahmen der Arbeitsbedingungen und der ihnen zugewiesenen Aufgaben die praktischen Erfahrungen sammeln und sich die Fertigkeiten aneignen können sollten, die für einen erfolgreichen Einstieg in den Arbeitsmarkt notwendig sind; ist der Ansicht, dass es für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit von wesentlicher Bedeutung ist, dass die regionalen und lokalen öffentlichen und privaten Interessenträger in die Ausarbeitung und Umsetzung von angemessenen vielfältigen Maßnahmen einbezogen werden;

47.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen umzusetzen, mit denen jungen Menschen der Übergang von der Bildung bzw. Ausbildung in die Berufstätigkeit erleichtert wird, und zu diesem Zweck unter anderem für hochwertige Praktika und Ausbildungsstellen zu sorgen, in deren Rahmen jungen Menschen genau definierte Rechte zustehen (einschließlich des Zugangs zu sozialer Absicherung, schriftlicher, verbindlicher Verträge und fairer Bezahlung), damit junge Menschen nicht diskriminiert werden, wenn sie in den Arbeitsmarkt eintreten, sowie Maßnahmen, um Schüler und Studierende über künftige Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu informieren;

48.

betont, dass die Arbeitslosenquote bei Menschen mit höherem Ausbildungsniveau ganz eindeutig niedriger ist, weswegen Hochschulbildungsangebote für junge Menschen in der EU gefördert und auch entsprechende Investitionen getätigt werden müssen;

49.

betont jedoch, dass durch Bildung nicht nur Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt werden sollten, die den Erfordernissen des Arbeitsmarkts entsprechen, sondern dass Bildung auch zur persönlichen Entwicklung der jungen Menschen beitragen sollte, damit sie zukunftsorientierte und verantwortungsbewusste Bürger werden; betont daher, dass politische Bildung ein Teil des gesamten formellen und nicht-formalen Bildungssystem sein muss;

50.

fordert die Mitgliedstaaten auf, talentierten Sportlern unter den jungen Menschen Möglichkeiten eines dualen Berufswegs zu bieten, sodass sie ihr sportliches Talent entfalten und gleichzeitig eine Ausbildung erhalten können;

51.

unterstreicht, dass Elemente einer Bildung im Bereich Unternehmertum auf alle Ebenen und in alle Bereiche der allgemeinen und beruflichen Bildung einbezogen werden müssen, da die frühzeitige Vermittlung von unternehmerischem Denken an junge Menschen ein wichtiges Mittel zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit darstellt; fordert dabei einen aktiven Dialog und die Zusammenarbeit zwischen dem Bildungssektor und der Wirtschaft zur Schaffung von Unterrichtsprogrammen, die den Jugendlichen die notwendigen Fertigkeiten und Fähigkeiten vermitteln; betont ferner, dass Maßnahmen zur Förderung des Unternehmertums junger Menschen insbesondere im Kultur- und Kreativbereich und im Bereich Sport unterstützt und fortgesetzt werden müssen, um sichere und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und die Entwicklung und den Zusammenhalt der Gesellschaft zu fördern; hebt außerdem hervor, dass sich durch freiwilliges bürgerschaftliches Engagement und ehrenamtliche Tätigkeiten Möglichkeiten eröffnen, Kompetenzen zu erwerben und in der persönlichen Entwicklung voranzukommen, und dass junge Menschen so den für sie geeigneten Beruf finden können;

52.

weist darauf hin, dass für unternehmerisches Denken bereichsübergreifende Fertigkeiten wie Kreativität, kritisches Denken, Teamfähigkeit und Eigeninitiative erforderlich sind, die sowohl zur persönlichen als auch zur beruflichen Entwicklung der jungen Menschen beitragen und ihren Übergang in den Arbeitsmarkt erleichtern; ist der Ansicht, dass daher auch die Einbeziehung von Unternehmern in den Lernprozess gefördert werden muss;

53.

betont, wie wichtig es ist, in stärkerem Maße in Unternehmensgründungen und in junge Menschen in ihrer Rolle als Unternehmer zu investieren und ihnen dadurch den Zugang zu Startkapital und zu Vermittlungsstellen von erfahrenen Mentoren für Unternehmen zu erleichtern;

54.

weist erneut darauf hin, dass Beschäftigung und unternehmerisches Denken eine der acht Prioritäten der EU-Jugendstrategie (2010–2018) darstellen; betont, dass Jugendarbeit und nicht formales Lernen — insbesondere mithilfe von Verbänden von Jungunternehmern und Jugendorganisationen, die jungen Menschen die Möglichkeit geben, innovative Projekte auszuarbeiten, unternehmerische Erfahrung zu sammeln und die Mittel und das Selbstvertrauen zu erwerben, die erforderlich sind, um ein eigenes Unternehmen zu gründen — eine entscheidende Rolle dabei spielen, dass junge Menschen ihr kreatives und innovatives Potenzial, einschließlich ihres Unternehmergeists und ihrer unternehmerischen und staatsbürgerlichen Kompetenzen, entfalten können; betont, dass im Hinblick auf Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Europäer ein günstiges Umfeld für unternehmerische Initiative und innovative Unternehmen (Start-ups) geschaffen werden muss; betont, dass alle Hemmnisse, die junge Menschen daran hindern, ihre Ideen, ihr Potenzial und ihre Meinungen zu entfalten, beseitigt werden müssen;

55.

empfiehlt, in der EU-Jugendstrategie einen stärkeren Schwerpunkt auf unternehmerische Initiative als Schlüssel zur Förderung von Wirtschaftswachstum zu legen; weist darauf hin, dass 2014 nur einer von fünf jungen Europäern ein eigenes Unternehmen gründen wollte und dass dieses Vorhaben weiterhin als schwierig empfunden wird; spricht sich dafür aus, dass die Entwicklung von unternehmerischem Denken bereits bei jungen Menschen, ein flexibles Arbeitsrecht, das die Verbindung von Arbeit und Studium ermöglicht, duale Ausbildungswege und der Zugang zu Finanzierung vorrangige Ziele sein sollten;

56.

weist darauf hin, dass die Kreativwirtschaft zu den Wirtschaftszweigen gehört, in denen am meisten unternehmerischer Mut bewiesen wird und die am schnellsten wachsen, und dass im Rahmen der kreativen Bildung Querschnittskompetenzen wie kreatives Denken, Problemlösungskompetenz, Teamgeist und Einfallsreichtum vermittelt werden; stellt fest, dass die Bereiche Kunst und Medien für junge Menschen besonders ansprechend sind;

57.

betont wie wichtig soziales Unternehmertum als Motor für Innovationen, gesellschaftliche Entwicklung und Beschäftigung ist, und fordert daher von der EU und den Mitgliedstaaten, soziales Unternehmertum zu fördern und ihm eine wichtigere Rolle zu verschaffen,

58.

legt den Mitgliedstaaten nahe, Maßnahmen zur Förderung von unternehmerischer Initiative zu ergreifen, indem sie ein Umfeld schaffen, das im Hinblick auf die Gründung von Start-up-Unternehmen für Unternehmer und Unternehmensgründungen günstig ist, wozu Regelungen und Maßnahmen für die einfache Kreditvergabe durch Banken, eine vereinfachte Rechtsetzung und Steuererleichterungen gehören könnten, die es jungen Menschen ermöglichen, ihre eigenen Geschäftsideen zu verwirklichen; tritt für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein, die unternehmerisches Denken und Kreativität fördern und Anreize schaffen, Absolventen als Jungunternehmer zu fördern;

59.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit gut ausgebildete Berufsberater benötigen, die mit den Möglichkeiten der akademischen und beruflichen Bildung und der gegenwärtigen Lage auf dem Arbeitsmarkt vertraut sind sowie Kenntnisse über mögliche Entwicklungen in den Mitgliedstaaten und ihren sich neu entwickelnden Wirtschaftszweigen haben;

60.

legt den Mitgliedstaaten nahe, junge Menschen dabei zu unterstützen, ein eigenständiges Leben zu führen und Familien zu gründen, und zwar mittels Mietzuschüssen, Einkommenssteuererleichterungen und -senkungen sowie Vorzugskrediten für Studenten;

61.

betont, wie wichtig die gegenseitige Bestätigung und offizielle Anerkennung von Fähigkeiten, Kompetenzen und Wissen ist, die durch informelles, nicht-formales und lebensbegleitendes Lernen erworben wurden, weil dadurch deutlich gemacht und gewürdigt werden kann, in welch vielfältiger und bereichernder Weise Menschen — und zwar insbesondere jene mit geringeren Chancen — Wissen erwerben; weist darauf hin, dass mit der offiziellen Anerkennung von Fähigkeiten ein Beitrag zu einem besseren Zugang zu formaler Bildung und neuen Berufschancen geleistet wird und gleichzeitig das Selbstwertgefühl und die Lernmotivation sowie die Entwicklung von Werten, Fähigkeiten und Fertigkeiten von jungen Menschen, das staatsbürgerliche Wissen und die demokratische Teilhabe auf allen Ebenen verbessert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen für die Einrichtung umfassender Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung bis 2018 in enger Zusammenarbeit mit allen maßgeblichen Akteuren einschließlich der Jugendorganisationen zu verstärken, wie es in der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens gefordert wird;

62.

betont die Bedeutung der formalen, informellen und nicht formalen Bildung (unter anderem im Rahmen von Vereinstätigkeiten) für den Erwerb von Werten, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch junge Menschen sowie für deren staatsbürgerliche Bildung und demokratische Teilhabe; weist auf die verschiedenen Ausbildungsmöglichkeiten und -strukturen in den Mitgliedstaaten hin und hebt insbesondere die duale Ausbildung hervor, die den Übergang von der Aus- oder Weiterbildung ins Berufsleben erleichtern kann; unterstützt die Umsetzung des lebensbegleitenden Lernens; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine kohärente, rechtsgültige und europaweite Anerkennung der durch formale, informelle und nichtformale Bildung sowie Praktika erworbenen Kompetenzen zu sorgen, um den Fachkräftemangel und das Missverhältnis zwischen den vorhandenen und den auf dem europäischen Arbeitsmarkt nachgefragten Kompetenzen zu überbrücken, und fordert sie zudem auf, Maßnahmen dieser Art im Rahmen der entsprechenden EU-Programme zu unterstützen; fordert ferner, dass im Berufsbildungsbereich stärkeres Gewicht auf das Erlernen von Sprachen — insbesondere jener der Nachbarländer — gelegt wird, damit sich die Ausgangslage der Auszubildenden und ihre Beschäftigungsfähigkeit auf dem grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt verbessern;

63.

stellt fest, dass aufgrund der aktuellen Digitalisierungswelle und aufgrund neuer Tendenzen auf dem Arbeitsmarkt immer mehr junge Menschen mit neuen Beschäftigungsformen im Spannungsfeld zwischen Flexibilität und Sicherheit konfrontiert sind; betont, dass junge Menschen unbedingt eine angemessene Bildung erhalten müssen, in deren Rahmen die Bedeutung der sozialen Absicherung während der Berufslaufbahn betont werden sollte;

64.

vertritt die Ansicht, dass frühzeitige Interventionen und eine vorausschauende Arbeitsmarktpolitik eine Schwerpunktverlagerung in dem Sinne bedeuten, dass man sich weniger mit den Symptomen einer seit mehreren Generationen bestehenden Unterversorgung und eher mit der Ermittlung und Bewältigung von Risiken in den frühen Lebensphasen befasst, damit Arbeitslosigkeit verhindert und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtert werden können; weist insbesondere auf die Lage jener Personengruppen hin, die am stärksten ausgegrenzt und von Arbeitslosigkeit bedroht sind;

65.

betont, wie wichtig offene Programme mit niedrigen Zugangshürden im Umgang mit jungen Menschen aus bildungsfernen Verhältnissen sind;

66.

unterstreicht, wie wichtig eine garantierte gegenseitige grenzüberschreitende Anerkennung und Kompatibilität von Qualifikationen und Hochschulabschlüssen, mit der die Qualitätssicherung gefördert wird, ist, um lebensbegleitendes Lernen und eine Verbesserung der Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten von jungen Menschen zu unterstützen; fordert die kontinuierliche Erweiterung und Evaluierung der grenzüberschreitenden Anerkennung von Qualifikationen und Hochschulabschlüssen und ihre Anpassung an sich verändernde Ausbildungsanforderungen und weist darauf hin, dass dies auf europäischer Ebene und in allen Ländern sichergestellt werden sollte, die sich dem Europäischen Hochschulraum angeschlossen haben, sowie in jenen, die im Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen genannt sind;

67.

hebt in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle des nicht formalen und des informellen Lernens sowie der Teilnahme an sportlichen Angeboten und von ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Förderung der Herausbildung staatsbürgerlicher, sozialer und interkultureller Fähigkeiten und Fertigkeiten hervor; unterstreicht, dass in manchen Ländern deutliche Fortschritte bei der Ausarbeitung eines einschlägigen Rechtsrahmens erzielt wurden, andere Länder hingegen noch mit Schwierigkeiten bei der Einrichtung umfassender Maßnahmen für die offizielle Anerkennung zu kämpfen haben; hält es aus diesem Grund für geboten, dass umfassende Strategien für eine offizielle Anerkennung ausgearbeitet werden;

68.

betont, dass der Fachkräftemangel und das Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage behoben werden müssen, indem die Mobilität von Lernenden und Lehrpersonal durch eine bessere Nutzung aller Instrumente und Programme der EU erleichtert wird; weist darauf hin, dass Mobilität bei der Ausbildung ein entscheidender Vorteil beim Eintritt in den Arbeitsmarkt ist; betont, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, mit denen für Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den Strukturfonds für Mobilitätsprojekte gesorgt wird, beispielsweise aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und anderen Programmen wie Erasmus+; betont daher die wichtige Rolle von Mobilitätsprogrammen wie zum Beispiel Erasmus+, da sie die Herausbildung horizontaler Fertigkeiten und Fähigkeiten bei jungen Menschen und den interkulturellen Austausch zwischen ihnen fördern; begrüßt die Umgestaltung der bestehenden EU-Website „Skills Panorama“;

69.

hebt die Notwendigkeit hervor, dem Programm „Erasmus für junge Unternehmer“ mehr Bedeutung zu verleihen, um langfristige und hochwertige Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen; vertritt die Auffassung, dass berufliche Mobilität erforderlich ist, um das Potenzial junger Menschen freizusetzen; weist darauf hin, dass zur Zeit 217,7 Millionen Menschen in der EU in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und dass von diesen 7,5 Millionen Menschen (3,1 %) in einem anderen als ihrem Herkunftsmitgliedstaat arbeiten; erklärt zudem, dass nach EU-Erhebungen junge Menschen mobiler sind und mit höherer Wahrscheinlichkeit ihre neu erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen wieder zurück in ihr Herkunftsland bringen;

70.

fordert die Kommission auf, die Mobilität der Lernenden im Bereich der Berufsbildung durch die Förderung des Erasmus-Programms für Auszubildende auszubauen und zu unterstützen;

71.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die aktuelle Umgestaltung des EURES-Netzes umfassend dazu zu nutzen, die Mobilität junger Arbeitskräfte innerhalb der EU einschließlich der Mobilität im Rahmen von Ausbildungsplätzen und Praktika zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Stellenangebote und Lebensläufe regelmäßig zu aktualisieren; fordert die Kommission auf, der Stellenvermittlung durch EURES zu verbessern, damit junge Menschen angemessene und hochwertige Stellenangebote, die mit ihrem jeweiligen Lebenslauf übereinstimmen, erhalten;

72.

legt den Mitgliedstaaten nahe, mit Hilfe eines Austauschs bewährter Verfahren und gemäß den Eigenschaften ihres jeweiligen Bildungssystems in Abstimmung mit lokalen und regionalen Wirtschaftsakteuren hochwertige duale Bildungs- und Berufsbildungssysteme zu errichten, damit das gegenwärtige und für die Zukunft vorauszusehende Missverhältnis zwischen nachgefragten und vorhandenen Kompetenzen behoben wird;

73.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, innovative und flexible Stipendien im Bereich Kultur, Bildung und Ausbildung zur Förderung von Talenten sowie von künstlerischen und sportlichen Begabungen bereitzustellen; unterstützt diejenigen Mitgliedstaaten, die Systeme zur Vergabe von Stipendien an Studierende mit erkennbaren Begabungen in den Bereichen Bildung, Sport und Kunst einrichten wollen;

74.

weist darauf hin, dass Schul- und Ausbildungsabbruch ohne Abschluss eine der größten Herausforderungen für unsere Gesellschaft sind, da sie in prekären Lebensverhältnissen und sozialer Ausgrenzung enden, weshalb entsprechende Gegenmaßnahmen zu unseren wichtigsten Zielen gehören müssen; weist darauf hin, dass Mobilität, die Anpassung der Bildungssysteme und die Umsetzung individualisierter Maßnahmen Lösungen für die am stärksten benachteiligten Personen sein können, um die Abbrecherquoten im Bildungs- und Ausbildungssystem zu verringern;

75.

erachtet es als notwendig, auf Lernende zugeschnittene Verträge zu schaffen, damit Studierende und Auszubildende Studium und Arbeit — bevorzugt in einschlägig tätigen Unternehmen — miteinander vereinbaren können, verbunden mit einer Garantie, das begonnene Studium abschließen zu können;

76.

hält es für geboten, dass die Anstrengungen zur Verringerung der Anzahl der Jugendlichen, die die Schule vorzeitig verlassen, und zur Förderung der Bildung benachteiligter junger Menschen fortgesetzt werden;

77.

stellt fest, dass die Jugendarbeitslosigkeit trotz eines Rückgangs in den meisten Mitgliedstaaten nach ihrem Höchststand 2013 weiterhin ein Thema ist, das in der EU erheblichen Anlass zur Sorge gibt, da etwa acht Millionen junge Europäer keine Arbeit finden können und der Anteil derjenigen, die als Langzeitarbeitslose gelten müssen oder unfreiwillig in Teilzeit oder im Rahmen eines Praktikums arbeiten, nach wie vor hoch ist;

Finanzielle Mittel

78.

betont, wie wichtig strategische Investitionen — unter anderem aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (insbesondere dem Europäischen Sozialfonds) — für die regionale Entwicklung, die Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung hochwertiger Praktikums- und Ausbildungsstellen sowie dauerhafter Arbeitsplätze sind; stellt fest, dass jungen Menschen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

79.

stellt fest, dass der Programmplanungszeitraum 2014–2020 erst einige Monate später als geplant tatsächlich begann und dass eine erste Bewertung der in diesem Zeitraum von der Union eingeleiteten Maßnahmen und insbesondere der auf die Jugend ausgerichteten Strategien deren tatsächlicher Wirkung nicht vollständig gerecht werden kann;

80.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof für den vorangegangenen Programmplanungszeitraum die Fehlerquote bei Zahlungsvorgängen im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen und des Programms „Jugend in Aktion“ auf mehr als 4 % geschätzt hat; verleiht seiner Erwartung Ausdruck, dass die Kommission diese Fehler bei der Umsetzung von Erasmus+ behoben hat;

81.

weist darauf hin, dass die Haushaltsvollzugsquote für die Programme des Zeitraums 2007–2013, insbesondere für das Programm für lebenslanges Lernen, das Programm „Kultur“, das Medienprogramm und das Programm „Jugend in Aktion“ im Jahr 2013 100 % betrug; vertritt aber dennoch die Auffassung, dass die Haushaltsvollzugsquote allein kein aussagekräftiger Indikator für die Wirksamkeit der Programme ist, mit dem ihr Erfolg gemessen werden könnte;

82.

äußert sich besorgt darüber, dass Ende 2013 das Missverhältnis zwischen den bewilligten Mitteln für Verpflichtungen und den bewilligten Mitteln für Zahlungen am Ende des Jahres dazu führte, dass nicht alle Zahlungen geleistet wurden (bei dem Programm Erasmus+ etwa in Höhe von 202 Mio. EUR), was sich negativ auf das folgende Jahr auswirkte; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass sich dies bei den folgenden Programmen nicht wiederholt;

83.

weist erneut darauf hin, dass die unter jungen Menschen schwach ausgeprägte unternehmerische Initiative ebenfalls zum niedrigen Wirtschaftswachstum in der EU beiträgt, und hält es deshalb für erforderlich, junge Menschen bei der Gründung eines eigenen Unternehmens zu unterstützen;

84.

begrüßt die Tatsache, dass über 12,4 Mrd. EUR aus dem Europäischen Sozialfonds und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit während des neuen Programmplanungszeitraums bereitgestellt werden;

85.

begrüßt die Tatsache, dass 2014 110 300 arbeitslose Jugendliche an aus der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen finanzierten Maßnahmen beteiligt waren; begrüßt die Tatsache, dass die Staats- und Regierungschefs der Union beschlossen haben, über Unionsfonds 6,4 Mrd. EUR für die Jugendgarantie bereitzustellen (3,2 Mrd. EUR aus dem Europäischen Sozialfonds und 3,2 Mrd. EUR aus einer neuen Haushaltslinie); betont jedoch, dass es in einigen Mitgliedstaaten immer noch Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Jugendgarantie gibt;

86.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen auszubauen, mit denen sichergestellt wird, dass Lehrlingsausbildungen und Praktika nicht die Form von prekären Beschäftigungsverhältnissen annehmen, mit denen Vollzeit-Arbeitsstellen ersetzt werden, und dass gleichzeitig alle erforderlichen arbeitsrechtlichen Schutzmaßnahmen — auch im Hinblick auf Entlohnung und andere finanzielle Belange — sichergestellt werden;

87.

fordert gezielte und vereinfachte Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten besser in die Lage versetzt werden, Mittel einzusetzen, die im Rahmen der europäischen Strukturfonds, des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, von „Jugend in Bewegung“, „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“, Horizont 2020 sowie von Programmen und Maßnahmen im Bereich bürgerschaftliches Engagement zur Verfügung stehen;

88.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verwaltungsverfahren für die Gewährung von Finanzmitteln für Jugendorganisationen zu vereinfachen, da diese oftmals nicht in der Lage sind, komplizierte Antragsverfahren zu bearbeiten, wenn sie sich an die einzelnen EU-Programme wenden;

89.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Programm Erasmus+ umfassend zu nutzen, indem Menschen auf allen Ebenen des Bildungssystems gezielter angesprochen werden, damit die Beschäftigungsaussichten junger Menschen verbessert und grenzüberschreitende Berufslaufbahnen und faire Arbeitskräftemobilität gefördert werden; befürwortet interkulturelles Lernen, europäischen Bürgersinn und eine demokratie- und wertebewusste Erziehung von jungen Menschen und fordert die Kommission entsprechend auf, Hürden im Förderverfahren, die es erschweren, diese Ziele zu erreichen, bei der Halbzeitüberprüfung gezielt aufzuspüren und zu beseitigen, damit Erasmus+ hier eine noch bessere Wirkung entfalten kann;

90.

begrüßt die Tatsache, dass das Programm Erasmus den Richtwert von 3 Millionen teilnehmenden Studierenden überschritten hat; weist auf den nachhaltigen Erfolg hin, den dieses Vorzeigeprogramm der EU seit seinen Anfängen verzeichnet, und vertritt die Auffassung, dass es auch künftig unterstützt werden muss;

91.

äußert sich bedauernd darüber, dass sich die Anzahl der Erasmus-Studierenden in den unterschiedlichen Herkunfts- und Zielländern stark unterscheidet; empfiehlt intensivere Informationskampagnen und vereinfachte Regelungen;

92.

fördert die Mitgliedstaaten dazu auf, sich zu verpflichten, die schon bereitgestellten nationalen Mittel als Ergänzung zu den Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen aufzustocken, um den Eintritt Jugendlicher in den Arbeitsmarkt in angemessener Weise zu fördern; vertritt zudem die Auffassung, dass die angewendeten Maßnahmen und getätigten Zahlungen ein Leben in Würde ermöglichen müssen; fordert daher, dass die Höhe der Zahlungen in Bezug auf die Lebenshaltungskosten in den betroffenen Mitgliedstaaten geprüft wird;

93.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die erforderlichen Maßnahmen für eine Umsetzung des Jugendgarantie-Programms zu ergreifen; fordert ein anhaltendes politisches Engagement für die Jugendgarantie als langfristige Strukturreform, mit der eine dauerhafte Einbindung in den Arbeitsmarkt durch hochwertige Angebote sichergestellt wird;

94.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Jugendgarantie auf der Grundlage einer intensiven Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, der Bildungssysteme und der Arbeitsvermittlungsdienste umfassend umzusetzen; weist darauf hin, dass die Jugendgarantie vollständig in die einzelstaatlichen Beschäftigungspläne sowie in die Planung der Jugend- und Bildungspolitik integriert werden sollte und dass alle jungen Menschen umfassend über sie informiert werden sollten; weist erneut darauf hin, dass Jugendorganisationen in die Informationsvermittlung über die Jugendgarantie sowie in ihre Bewertung und Umsetzung einbezogen werden müssen, wenn diese erfolgreich sein soll;

95.

weist darauf hin, dass junge Frauen und Männer aus unterschiedlichen sozioökonomischen Verhältnissen im unterschiedlichen Alter auf unterschiedliche Arbeitsmarktbedingungen treffen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, derartige geschlechtsspezifische und sozioökonomische Überlegungen in die Gestaltung und Umsetzung von Maßnahmen der Jugend- und Arbeitsmarktpolitik wie die Jugendgarantie einfließen zu lassen;

96.

hält die Tatsache, dass junge Menschen besonders stark von prekären Arbeitsverhältnissen betroffen sind, während die Bevölkerung in Europa gleichzeitig altert, für ein großes Hindernis für den Aufbau bzw. die Erhaltung von nachhaltigen, ausreichend ausgestatteten und angemessenen Altersversorgungssystemen und für die Solidarität zwischen den Generationen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sich zumindest verhindern lässt, dass die im Rahmen der Jugendgarantie gewährten Fördermittel missbräuchlich verwendet werden, und zumindest bei Verträgen, die im Rahmen der Jugendgarantie geschlossen werden, Verträgen Vorrang einzuräumen, in deren Rahmen junge Menschen Beiträge in die einzelstaatlichen Sozialsysteme einzahlen;

97.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Jugendgarantie umfassend umzusetzen und ihre Wirksamkeit zu prüfen, indem sie die von der EU für Maßnahmen zur Förderung der Jugendbeschäftigung bereitgestellten Mittel vollständig in Anspruch nehmen und dafür sorgen, dass junge Menschen — auch jene mit Behinderungen — innerhalb von vier Monaten nach dem Schulabgang oder einer Kündigung (wieder) in den Arbeitsmarkt integriert werden, und zwar im Rahmen einer regulären Beschäftigung, als Auszubildende oder Praktikanten, indem sie auf den jeweiligen Bedarf abgestimmte Berufsberatungssysteme für Menschen in allen Lebensphasen, Meldebüros, Informationsstellen und Methoden zur Datenerhebung einführen und indem sie den Arbeitslosen nahelegen, sich zu registrieren, damit man sich ein Bild der tatsächlichen Lage bei der Jugendarbeitslosigkeit machen kann und das Angebot der Arbeitsvermittlungsstellen für junge Arbeitssuchende verbessert werden kann;

98.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich unverzüglich mit den für einen Erfolg der Umsetzung der Europäischen Jugendgarantie entscheidenden Elementen zu befassen, etwa die Bereiche Qualität und Nachhaltigkeit der angebotenen Stellen, weiterführende Schul- oder Berufsbildung, soziale Inklusion, Synergien mit anderen Politikbereichen (Bildungssysteme, Arbeitsmarkt, Sozialleistungen und Jugend) sowie die Zusammenarbeit der einschlägigen Interessenträger, damit junge Menschen in Beschäftigung gebracht sowie die Jugendarbeitslosenquoten gesenkt werden und langfristig dazu beigetragen wird, zu verhindern, dass junge Menschen, die sich im Übergang von der Schule zum Erwerbsleben befinden, gesellschaftlich ausgegrenzt werden und keine Teilhabe am Arbeitsmarkt haben;

99.

fordert, dass der Schwerpunkt der europäischen Jugendgarantie bei der schulischen und beruflichen Bildung von jungen Menschen ohne oder mit nur geringen Qualifikationen auf junge Absolventen und auf Personen, die ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben, ausgeweitet und bei der Jugendgarantie die Altersgrenze von 25 auf 29 Jahre angehoben wird, damit sie den tatsächlichen Umständen gerecht wird, d. h. der Tatsache, dass viele Absolventen und Berufsanfänger Ende zwanzig sind;

100.

fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, sich über bewährte Verfahren auszutauschen und voneinander zu lernen; betont, wie wichtig die Bewertung der Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen durch die Mitgliedstaaten in den Jahren 2014 und 2015 ist; betont, dass die mittelfristige Wirksamkeit der Jugendgarantie insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob junge Menschen mit ihrer Hilfe Fertigkeiten erwerben und einen Arbeitsplatz finden konnten, unbedingt bewertet werden sollte und dass diese Initiative fortgesetzt werden sollte; weist außerdem darauf hin, dass es für den Erfolg der Jugendgarantie von entscheidender Bedeutung ist, dass Jugendorganisationen in ihre Bewertung und Umsetzung einbezogen werden;

101.

sieht der Vorstellung des umfassenden Berichts über die Umsetzung der Jugendgarantie durch die Kommission noch in diesem Jahr erwartungsvoll entgegen;

102.

stellt fest, dass der Bericht des Rechnungshofs über die Umsetzung der EU-Jugendgarantie in den Mitgliedstaaten, der Anfang 2017 vorliegen soll, eine deutlichere Bewertung der Ergebnisse des Programms enthalten wird; ist der Ansicht, dass der Bericht unter anderem eine Analyse seiner Wirksamkeit und langfristigen Ergebnisse beinhalten sollte;

103.

weist die Kommission darauf hin, dass sichergestellt werden muss, dass junge Menschen umfassend über verfügbare Programme und Teilnahmemöglichkeiten informiert werden und dass anhand quantifizierbarer Indikatoren (zum Beispiel dem Interesse und der Beteiligung der Zielgruppe) hochwertige Informationen über die Programme bereitgestellt werden;

104.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine expansive Wirtschaftspolitik zu betreiben, die größeren Spielraum für öffentliche Investitionen in schulische und berufliche Bildung und hochwertige Ausbildungsstellen lässt;

105.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mehr in jugendpolitische Maßnahmen, Kunst, Kultur, Bildung, Gesundheitsversorgung und soziale Dienstleistungen zu investieren und die dafür bereitgestellten nationalen Mittel nicht zu kürzen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, in inklusive Bildung zu investieren, die den gesellschaftlichen Herausforderungen in Bezug auf einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und gleichberechtigte Möglichkeiten für alle Bürger gerecht wird, und zwar für junge Menschen aus unterschiedlichen sozioökonomischen Verhältnissen sowie auch für schutzbedürftige und benachteiligte Bevölkerungsgruppen;

106.

empfiehlt, die Förderung von unternehmerischer Initiative von jungen Menschen in den mehrjährigen Finanzrahmen aufzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, einzelstaatliche Strategien zu erarbeiten, um Synergien zwischen Erasmus+, ESF, Europäischer Jugendinitiative und dem Programm „Erasmus für junge Unternehmer“ zu erzielen, und eindeutige Leitlinien für eine Folgenabschätzung festzulegen, die die Europäische Kommission für die Mitgliedstaaten erstellen soll;

107.

fordert die Kommission auf, ein umfassendes Überwachungssystem für die Jugendprogramme einzuführen, das Indikatoren zur Verwirklichung der angestrebten Ergebnisse, konkrete Resultate und langfristige Auswirkungen miteinander kombiniert;

108.

betont, dass insbesondere auf Leistung und Ergebnisse geachtet werden muss, und begrüßt, dass der neue Regelungsrahmen des europäischen Struktur- und Investitionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 Bestimmungen zur Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse enthält;

109.

weist darauf hin, dass mit 68 % der Gelder des ESF-Haushalts Projekte unterstützt werden, bei denen junge Menschen möglicherweise zu den Zielgruppen gehören;

110.

hält es für notwendig, Wohnungsbeihilfen zu fördern, um den Wohnbedarf zu decken, der entsteht, wenn Ausbildung oder Studium nicht am Wohnort oder in einem Ort in einem Umkreis von weniger als 50 km absolviert werden können;

Mitwirkung an Entscheidungsprozessen

111.

fordert intensivere Partnerschaften zwischen Jugendorganisationen und öffentlichen Stellen, damit für junge Menschen und ihre Organisationen mehr Möglichkeiten zur Beteiligung an der Politikgestaltung geschaffen werden; hält die Rolle von Jugend- und Sportorganisationen bei der Entwicklung von partizipatorischen Kompetenzen junger Menschen und der Verbesserung der Qualität von Entscheidungsprozessen für besonders wichtig, wobei besonderes Augenmerk darauf gelegt werden sollte, dass junge Menschen einen Beitrag zur Gesellschaft leisten und Lösungen für aktuelle Herausforderungen bieten, mit der die europäische Gesellschaft konfrontiert ist; weist auf die einzigartige Rolle von Jugendorganisationen bei der Herausbildung bürgerschaftlichen Engagements durch den praktischen Umgang mit demokratischen Werten und Verfahren hin;

112.

betont den Wert von Jugendorganisationen, in denen bürgerschaftliches Engagement und demokratische Werte, Fertigkeiten und Fähigkeiten erlernt werden, und weist auf ihren Beitrag für eine stärkere Beteiligung von Jugendlichen an demokratischen Prozessen hin;

113.

betont, welch wichtige Rolle das informelle und nicht formale Lernen, Kunst und Sport sowie ehrenamtliche und soziale Aktivitäten für die Förderung der Teilhabe junger Menschen und des gesellschaftlichen Zusammenhalts spielen, wie groß ihre Wirkung auf Gemeinschaften vor Ort sein kann und wie sie dazu beitragen können, viele der gesellschaftlichen Herausforderungen zu bewältigen;

114.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Grundsätze der Inklusion bei der Jugendarbeit streng einzuhalten und dabei besonderes Augenmerk auf junge Menschen mit Behinderungen zu legen;

115.

betont, dass das Bewusstsein für bürgerschaftliches Engagement, Medien und digitale Kompetenz, kritisches Denken und interkulturelles Verständnis mittels einer breiten Palette an Instrumenten geschärft werden muss, die jungen Menschen geläufig sind (z. B. über soziale Netzwerke); betont, welch wichtige Rolle solche Programme und Bildungsmaßnahmen bei der Vorbeugung gegen eine Radikalisierung junger Menschen spielen;

116.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die neuen Formen der wirtschaftlichen Teilhabe junger Menschen wie zum Beispiel den bei Jugendlichen immer beliebteren Rückgriff auf Instrumente der kollaborativen Wirtschaft nicht außer Acht zu lassen;

117.

betont, dass die Freiwilligentätigkeit junger Menschen im politischen und sozialen Bereich sowie im Bereich von Kultur und Sport auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene unterstützt und in stärkerem Maße als wichtige Form nicht formalen Lernens anerkannt werden sollte, die zur Aneignung lebenspraktischer Grundfertigkeiten und zur Förderung von Werten wie Zusammenarbeit, Solidarität, Gleichheit und Gerechtigkeit beitragen; betont jedoch, dass die Bereitschaft junger Menschen zu ehrenamtlichen Aktivitäten jedoch nicht als ein möglicher kostengünstiger Ersatz für Dienstleistungen betrachtet werden kann, die die Mitgliedstaaten bereitstellen sollten; fordert, dass ehrenamtliche Aktivitäten gewürdigt und in vollem Maße auch offiziell anerkannt werden;

118.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die demokratische Teilhabe von jungen Studierenden zu fördern und junge Menschen, die noch an schulischen oder beruflichen Ausbildungsgängen teilnehmen, dabei zu unterstützen, sich aktiv an deren Ausgestaltung zu beteiligen und durch eine Mitgliedschaft bei einer studentischen Organisation dazu beizutragen;

119.

betont, dass ein besseres Verständnis der Werte der EU, ihrer Arbeitsweise und der europäischen Vielfalt von grundlegender Bedeutung ist, um die demokratische Teilhabe und ein staatsbürgerliches Engagement von jungen Menschen zu fördern;

120.

fordert die Kommission auf, die neuen digitalen Instrumente so umfassend wie möglich einzusetzen und die Chancen, die die sozialen Medien für die allgemeine und berufliche Bildung bieten, vollständig zu nutzen, gezielte hochwertige Medienschulungen zur Entwicklung von Medienkompetenz und kritischem Denken anzubieten, sowie die Teilhabe junger Menschen an Entscheidungsfindungsprozessen sowie an zivilgesellschaftlichen, kulturellen und sozialen Aktivitäten der Gesellschaft zu fördern, damit ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessert und unternehmerische Initiative, Innovation und Kultur gefördert werden; weist zudem auf das Potenzial von digitalen Instrumenten als wirksames Mittel gegen Mobbing, Hassreden und Radikalisierung hin;

o

o o

121.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.

(2)  ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 1.

(3)  ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 5.

(4)  ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.

(5)  EUCO 37/13.

(6)  ABl. C 311 vom 19.12.2009, S. 1.

(7)  ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0107.

(9)  ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 61.

(10)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 21.

(11)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0106.

(12)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0292.

(13)  ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 2.

(14)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0005.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/228


P8_TA(2016)0427

Wie kann die Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten durch die GAP verbessert werden?

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2016 zu der Frage, wie mit der GAP die Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten verbessert werden kann (2015/2226(INI))

(2018/C 215/34)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten: Schließen der Beschäftigungslücke“ (COM(2006)0857),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0285/2016),

A.

in der Erwägung, dass 77 % des Gebiets der Europäischen Union ländliche Gebiete sind und dass dort zahlreiche — meist nicht verlagerbare — Arbeitsplätze mit der Landwirtschaft und der Lebensmittelindustrie zusammenhängen;

B.

in der Erwägung, dass auf Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie zusammen 6 % des BIP der EU entfallen und dass in diesen Bereichen 15 Millionen Unternehmen tätig sind und 46 Millionen Arbeitsplätze bestehen;

C.

in der Erwägung, dass die Zahl der Landwirte in ländlichen Gebieten im Laufe der letzten Jahrzehnte in vielen europäischen Ländern drastisch zurückgegangen ist sowie ein Rückgang der Einkommen der Landwirte und anderer Landarbeiter und ein Beschäftigungsrückgang in der Landwirtschaft zu verzeichnen sind; in der Erwägung, dass der landwirtschaftliche Arbeitseinsatz in der EU-28 zwischen den Jahren 2005 und 2014 um fast ein Viertel (-23,6 %) zurückgegangen ist; (1)

D.

in der Erwägung, dass die Landwirtschaft zwar immer noch die am weitesten verbreitete Bodennutzungsart in Europa ist, in dieser jedoch nur noch ein geringer Teil der in den ländlichen Gebieten lebenden aktiven Bevölkerung beschäftigt ist; in der Erwägung, dass die Diversifizierung der Nutzung des ländlichen Raums — von dessen Funktion als Standort für wirtschaftliche Aktivitäten (Produktion) über die Funktion als Lebensumfeld (Wohnen und Freizeit) bis hin zur Funktion der Erhaltung und Pflege von Naturräumen — eine große Herausforderung im Hinblick auf Entwicklung und Beschäftigung in den unterschiedlichen ländlichen Gebieten der Union darstellt; in der Erwägung, dass zwar in einigen Gebieten seit mehreren Jahren eine Kehrtwende bei der demografischen Entwicklung mit einer Zunahme der dort lebenden Bevölkerung zu beobachten ist, was von dem Wunsch vieler Menschen, auf dem Land zu leben, zeugt und meist mit einer Periurbanisierung einhergeht, es aber auch einen Abwärtstrend in vielen weniger prosperierenden Gebieten gibt, die unter Isolierung leiden und in denen die Förderung der Entwicklung und der Schaffung von Arbeitsplätzen schwerer zu bewerkstelligen ist;

E.

in der Erwägung, dass sich viele ländliche Gebiete einer Reihe von Herausforderungen stellen müssen, zu denen beispielsweise niedriges Einkommen, negatives Bevölkerungswachstum, fehlende Arbeitsplätze und eine hohe Arbeitslosenquote, langsame Entwicklung im tertiären Sektor, mangelnde Verarbeitungskapazität bei Lebensmitteln, geringe Qualifikationen und begrenztes Kapital gehören;

F.

in der Erwägung, dass neun von zehn Menschen in Europa der Ansicht sind, dass die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete von großer Bedeutung für ihre Zukunft sind;

G.

in der Erwägung, dass das Einkommen pro Arbeitseinheit bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten verhältnismäßig niedrig ist und dies Anlass zur Sorge gibt;

H.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise zwar ganz Europa, besonders stark jedoch die ländlichen Gebiete getroffen hat;

I.

in der Erwägung, dass die Europäische Union angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise die Beschäftigung — insbesondere durch den EFSI — zu einer ihrer wesentlichen Prioritäten gemacht hat und dass in diesem Zusammenhang die Wirksamkeit der GAP gesteigert und ihre Legitimierung als eines der wichtigsten Instrumente für europäische Maßnahmen auf dem Gebiet der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und Wettbewerbsfähigkeit in ländlichen Gebieten — vor allem in der Landwirtschaft — bekräftigt werden muss; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang bewertet werden muss, in welchem Ausmaß sich die GAP auf die Schaffung und den Erhalt von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum auswirkt;

J.

in der Erwägung, dass die beiden Säulen der GAP unbedingt beibehalten werden müssen, da die erste Säule der Abwanderung von kleinen Betrieben und Familienbetrieben aus dem Sektor vorbeugt und Arbeitsplätze in der Landwirtschaft sichert, während die Mittel aus der zweiten Säule die Schaffung von Arbeitsplätzen in anderen Bereichen, wie dem Tourismus, der Lebensmittelverarbeitung und anderen verbundenen Branchen, sicherstellen;

K.

in der Erwägung, dass die europäische Landwirtschaft einer Reihe von Herausforderungen im Zusammenhang mit Lebensmittelerzeugung und -sicherheit, Umwelt, Biodiversität, Nachhaltigkeit, Energie und Klimawandel gegenübersteht und es von entscheidender Bedeutung ist, das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Landwirtschaft zu stärken, innovative Lösungen zu entwickeln, mit denen diese Herausforderungen bewältigt werden können, damit die Widerstands- und Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu sichergestellt wird, und die Ziele einer wirklichen öffentlichen Politik im Interesse aller zu überdenken, was einen der wichtigsten Aspekte der europäischen Integration darstellt;

L.

in der Erwägung, dass die Reterritorialisierung der Landwirtschaft — also die notwendige Verankerung der Produktion und Beschäftigung in einem bestimmten Gebiet — zu lange vernachlässigt worden ist und dass unbedingt eine Landwirtschaft aufrechterhalten werden muss, die mit den Gebieten, in denen die landwirtschaftlich tätigen Männer und Frauen arbeiten, verbunden ist, und zwar als entscheidende Tätigkeit, wenn es darum geht, dafür zu sorgen, dass es auch in Zukunft dynamische ländliche Gebiete mit vielen Arbeitsplätzen gibt; in der Erwägung, dass mit einer solchen Reterritorialisierung auch eine gute Ausgewogenheit im Hinblick auf die Entwicklung des städtischen und des ländlichen Raums sichergestellt werden kann;

M.

in der Erwägung, dass die Landwirtschaft in städtischen und stadtnahen Gebieten an Bedeutung gewinnt und das Interesse daran zunimmt und dass wir einen Wandel des Verbrauchsmusters erleben, bei dem verschiedene Faktoren zusammenkommen, zu denen ein minimaler ökologischer Fußabdruck, eine hochwertige lokale Erzeugung und die Wertschätzung der Arbeit kleiner und regionaler Erzeuger gehören;

N.

in der Erwägung, dass die strukturierenden Elemente der letzten GAP-Reform eine Umschichtung und gerechtere Verteilung der Beihilfen zwischen den Mitgliedstaaten und den einzelnen Agrarsektoren ermöglicht und die wirtschaftliche Bedeutung der GAP und deren Rolle als sozialer Stabilisator für landwirtschaftliche Betriebe und ländliche Gebiete bekräftigt haben;

O.

in der Erwägung, dass Studien zwar gezeigt haben, dass Direktzahlungen im Rahmen der ersten Säule nicht unmittelbar Arbeitsplätze schaffen, dass Direktzahlungen jedoch wesentlich für die Sicherung von Arbeitsplätzen sind sowie dafür, dass die Abwanderung von Landwirten aus den ländlichen Gebieten verhindert wird; in der Erwägung, dass, sollte diese Unterstützungsmaßnahme wegfallen, 30 % der europäischen Landwirte gezwungen wären, ihre Tätigkeit einzustellen und sich aus dem Agrarsektor zurückzuziehen; in der Erwägung, dass diese Zahlungen das Überleben der Kleinbauern und den Erhalt der ländlichen Gebiete sichern;

P.

in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, Landwirte in Randgebieten, die schlechte Böden oder Grenzertragsböden bewirtschaften, durch Direktzahlungen zu unterstützen, damit nicht nur sichergestellt wird, dass diese Landwirte auf dem Land verbleiben und einen angemessenen Lebensunterhalt verdienen, sondern auch, dass das jeweilige Gebiet geschützt wird und dazu beiträgt, Touristen anzuziehen;

Q.

in der Erwägung, dass das vorrangige Ziel der ersten Säule der reformierten GAP die Lebensmittelversorgungssicherheit ist, die zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze in der Landwirtschaft beiträgt, und dass eine gerechtere Verteilung der Zahlungen aus der ersten Säule sichergestellt werden muss, damit die positiven Auswirkungen dieser Unterstützung maximiert werden können;

R.

in der Erwägung, dass die Erfahrungen vor Ort gezeigt haben, dass andere Wege der landwirtschaftlichen Entwicklung möglich sind, mit denen bessere Ergebnisse im Hinblick auf die Qualität der Lebensmittel und die agronomische, ökologische und sozioökonomische Leistung erzielt werden, dass es wichtig ist, die Vielfalt landwirtschaftlicher Systeme zu unterstützen und zu fördern und dass kleine und mittlere Betriebe, die im Allgemeinen diversifizierter, innovativ und hochflexibel sind, sich oft als gut organisiert (Bildung von Erzeugergemeinschaften und Produktionsgenossenschaften) erweisen und den Gemeinschaften, in denen sie liegen, förderlich sind, wodurch sie die Wirtschaft im ländlichen Raum unterstützen, die entscheidend für die Entwicklung der europäischen Landwirtschaft ist;

S.

in der Erwägung, dass die derzeitige Krise zeigt, dass im Rahmen einer auf den Markt ausgerichteten GAP unbedingt eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte aufrechterhalten werden muss und geeignete neue Regulierungsinstrumente geschaffen werden müssen, um Preisstabilität zu gewährleisten und Beschäftigung und Einkommen in der Landwirtschaft zu sichern;

T.

in der Erwägung, dass die europäischen Landwirte in einem immer stärker global geprägten Markt tätig sind und daher höheren Preisschwankungen ausgesetzt sind als andere Branchen;

U.

in der Erwägung, dass das derzeitige Abrechnungssystem in der Lebensmittelkette keine nachhaltige Verteilung des Mehrwerts garantiert und nicht selten bewirkt, dass die Einkommen der Primärerzeuger nicht einmal mehr die Kosten decken;

V.

in der Erwägung, dass ländliche Gebiete im Vergleich zu städtischen Gebieten statistisch gesehen meist durch eine höhere Arbeitslosigkeit und deutlich niedrigere Durchschnittseinkommen sowie eine deutlich unattraktivere Infrastruktur und einen schlechteren Zugang zu Dienstleistungen gekennzeichnet sind, wobei die Kosten für die Bereitstellung dieser Dienstleistungen aufgrund der geringeren Bevölkerungsdichte und der schlechteren Zugänglichkeit höher sind;

W.

in der Erwägung, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten im Rahmen einer nachhaltigen, an die jeweiligen Gebiete angepassten Politik erfolgen muss, zu der die Aufrechterhaltung und Entwicklung landwirtschaftlicher und indirekt mit der Land- und Forstwirtschaft zusammenhängender Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten im ländlichen Raum gehört, durch welche die sozialen Bande und die Solidarität zwischen den einzelnen Interessenträgeren sowie die Verbesserung der Umwelt gefördert werden;

X.

in der Erwägung, dass die Zukunft der ländlichen Gebiete nicht ausschließlich von der Entwicklung des Agrarsektors abhängt, sondern auch von der Diversifizierung und Aufrechterhaltung anderer wirtschaftlicher Tätigkeitsbereiche wie der Forstwirtschaft und dem Handwerk, der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Kapazitäten der integrierten Erzeugung, des Agrotourismus, der Bereitstellung von Freizeit-, Bildungs- und Sportaktivitäten –z. B. Reiten — und der nachhaltigen Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Ressourcen (einschließlich Abfällen) als erneuerbare Energiequellen oder für die Herstellung biobasierter Materialien und Produkte auf der Grundlage grüner Chemie; in der Erwägung, dass dezentralisierte und integrierte lokale Maßnahmen in Verbindung mit sozioökonomischen Aspekten und der Identität und Kultur ländlicher Gebiete sowie eine wirkliche Gesamtstrategie für die Raumentwicklung erforderlich sind, wobei Synergien gesucht und die ländlichen Ressourcen im Rahmen kollektiver und sektorübergreifender Ansätze gemeinsam in Wert gesetzt werden müssen, wozu auch der Einsatz weiterer EU-Mittel zur Ankurbelung der Entwicklung und Beschäftigung im ländlichen Raum und die Gewährleistung einer geeigneten Infrastruktur im ländlichen Raum gehören;

Y.

in der Erwägung, dass es daher dringend notwendig ist, sich darauf zu konzentrieren, dass viele Arbeitsplätze geografisch gebunden und bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten — sowie die Forstwirtschaft — nicht verlagerbar sind und Dienstleistungen in den Bereichen Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel, wie beispielsweise Landschaftsschutz und Landschaftspflege oder Wasserschutz und Wasserbewirtschaftung, umfassen;

Z.

in der Erwägung, dass vor allem kleine landwirtschaftliche Familienbetriebe unterstützt werden müssen, d. h. Landwirte, die alleine oder zusammen mit Teilhabern ihren Betrieb verantwortungsbewusst, unabhängig und effizient leiten und die in der Lage sind, etwaige Schwierigkeiten zu meistern, indem sie ihre Produktionsentscheidungen und/oder Erzeugungsmethoden anpassen und ihre Tätigkeiten diversifizieren, um dem fortwährenden Strukturwandel im Agrarsektor zu begegnen;

AA.

in der Erwägung, dass das Potenzial erwerbstätiger und/oder ein Unternehmen führender Frauen in landwirtschaftlichen und ländlichen Gebieten analysiert, erfasst und in allen EU-Politikfeldern gefördert werden sollte und etwaige Benachteiligungen unterbunden werden sollten, weil Frauen nur so Entwicklung und Innovation vorantreiben und dazu beitragen können, den gesamten Sektor aus seiner Krise zu führen; in der Erwägung, dass Frauen in die Entwicklungspläne für den Agrarsektor auf lokaler und regionaler Ebene einbezogen werden sollten, damit der Sektor deren Bedürfnisse, Erfahrungen und Visionen nutzen kann, und dass Frauen daher die notwendigen Kompetenzen erhalten müssen, um sich aktiv an der Gestaltung des Sektors zu beteiligen;

AB.

in der Erwägung, dass im Jahr 2010 nur 7,5 % der Landwirte unter 35 Jahre alt waren, dass heute mehr als 4,5 Millionen Landwirte über 65 Jahre alt sind und dass die Artikel 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die GAP Bestimmungen zur Unterstützung eines neuen Generationenwechsels in der Landwirtschaft enthalten;

AC.

in der Erwägung, dass in zahlreichen Mitgliedstaaten der Zugang von Frauen ländlicher Regionen zur Beschäftigung — sei es innerhalb der Landwirtschaft oder in anderen Bereichen des Arbeitsmarkts — begrenzt und das Lohngefälle höher als in anderen Gegenden ist, obwohl Frauen eine äußerst wichtige Rolle bei der Entwicklung und im sozialen Leben ländlicher Regionen spielen, insbesondere in landwirtschaftlichen Betrieben, die eine Diversifizierung ihrer Tätigkeiten betreiben (Urlaub auf dem Bauernhof, Qualitätsprodukte, Freizeit-, Bildungs- und Sportaktivitäten und andere Dienstleistungen); in der Erwägung, dass weibliches Unternehmertum in sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht eine tragende Säule der nachhaltigen Entwicklung im ländlichen Raum darstellen kann; in der Erwägung, dass der ungleiche Zugang zu Land mit dafür verantwortlich ist, dass die Möglichkeiten für Frauen, im Agrarsektor unternehmerisch tätig zu werden, eingeschränkt sind; in der Erwägung, dass im europäischen Durchschnitt 29 % der landwirtschaftlichen Betriebe von Frauen geleitet werden;

AD.

in der Erwägung, dass es eine geringe Anzahl industriell angebauter Kulturen gibt; in Erwägung der Bedeutung lokaler Rassen und Sorten für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Unterstützung der regionalen Existenzgrundlagen und lokalen Erzeugnisse;

AE.

in der Erwägung, dass die Attraktivität des ländlichen Umfelds für junge Menschen verbessert werden muss, indem eine Ausbildung gefördert wird, die auf Innovation und Modernisierung in Bezug auf Berufsleben und Technologien ausgerichtet ist;

AF.

in der Erwägung, dass der universelle Rahmen zur Beurteilung der Nachhaltigkeit von Lebensmittel- und Agrarsystemen (Sustainability Assessment of Food and Agriculture systems — SAFA) von der FAO entwickelt wurde;

AG.

in der Erwägung, dass der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für Maßnahmen zur Berufsausbildung und zum Erwerb von Kompetenzen in den unterschiedlichen Branchen im ländlichen Raum genutzt werden kann;

Im Rahmen der derzeitigen GAP

1.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, langfristige Perspektiven für junge Landwirte zu schaffen, um der Landflucht zu begegnen, eine Gesamtstrategie für den Generationenwechsel umzusetzen und zu diesem Zweck alle von der neuen GAP gebotenen Möglichkeiten zur Unterstützung von jungen Landwirten und Neulandwirten — auch außerhalb des familiären Rahmens — auszuschöpfen, insbesondere in Form von Beihilfen für junge Landwirte aus der ersten und zweiten Säule, und ferner Neulandwirte, die älter als 40 Jahre sind, bei der Niederlassung und in unternehmerischen Fragen zu unterstützen; stellt ferner fest, dass solche Maßnahmen durch auf nationaler Ebene erlassene Vorschriften (z. B. in den Bereichen Raumordnungs-, Steuer- und Sozialpolitik) ergänzt werden und mit diesen kompatibel sein müssen, was auch für die Unterstützung nach den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt;

2.

weist darauf hin, dass die große Mehrheit der Direktzahlungen im Rahmen der GAP an die reichsten landwirtschaftlichen Betriebe geht und im Jahr 2014 13 % der Begünstigten 74 % der Direktzahlungen im Rahmen der GAP erhielten; ist der Auffassung, dass dies nicht zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der Landwirtschaft beiträgt, da landwirtschaftliche Kleinbetriebe arbeitsintensiver und 53 % der Arbeiter in der Landwirtschaft in Betrieben von geringer wirtschaftlicher Größe tätig sind; fordert eine bessere Aufteilung der Zahlungen im Rahmen der GAP an Kleinbauern;

3.

legt den Mitgliedstaaten nahe, kleine und mittlere Betriebe stärker zu unterstützen, insbesondere indem sie häufiger auf die Umverteilungsprämie zurückgreifen, und außerdem Anreize für die Betriebe vorzusehen, die wirksam organisiert sind bzw. die rechtlichen Instrumente für den Zusammenschluss von Betrieben nutzen;

4.

ist der Auffassung, dass die GAP die benachteiligten Gebiete (z. B. Berggebiete, überseeische Gebiete, Gebiete in äußerster Randlage, sensible Naturgebiete) stärker berücksichtigen sollte, da die Aufrechterhaltung der Landwirtschaft dort entscheidend zur wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung mit Schwerpunkt auf der Beschäftigung beiträgt; vertritt ferner die Ansicht, dass die GAP jedoch auch die neue Dynamik der Periurbanisierung berücksichtigen und die periurbanen Gebiete bei den Herausforderungen, die sich diesen aufgrund ihrer Besonderheiten stellen, begleiten muss;

5.

erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten in großem Umfang die Möglichkeit genutzt haben, gekoppelte Zahlungen — mit denen die Entwicklung und Standortsicherung der Produktion ermöglicht und so Arbeitsplätze in benachteiligten Gebieten gesichert werden — zu gewähren, und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Anteil dieser Art von Unterstützung für aktive Landwirte zu erhöhen, sie flexibler zu gestalten und sie verstärkt für eine Steigerung der Erzeugung pflanzlicher Proteine in der EU — die bei diesem Rohstoff derzeit auf Einfuhren aus Drittstaaten angewiesen ist — zu nutzen; weist ferner darauf hin, dass die Höhe der freiwilligen gekoppelten Zahlungen angepasst werden könnte, und zwar in Abhängigkeit vom Beschäftigungsgrad bei der angebauten Kultur, wodurch diejenigen Erzeugnisse stärker gefördert würden, für deren Herstellung mehr Arbeitskräfte erforderlich sind;

6.

weist darauf hin, dass im derzeitigen Programmplanungszeitraum und im Einklang mit dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Maßnahmen zur gezielten Unterstützung für die Züchtung lokaler Sorten und die Haltung lokaler Rassen vorgesehen sind, womit die regionale Beschäftigung gefördert und die biologische Vielfalt aufrechterhalten werden soll; fordert die Mitgliedstaaten auf, Mechanismen vorzusehen, mit denen Gruppen und Organisationen von Erzeugern und Züchtern, die lokale Sorten anbauen bzw. lokale Rassen halten, gezielt unterstützt werden;

7.

weist darauf hin, dass die erforderliche Umsetzung der ökologischen Dimension der Direktbeihilfen im Rahmen der Ausrichtung der Betriebe auf Nachhaltigkeit und Lebensfähigkeit erfolgen und zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen muss, unter anderem im Bereich des Erhalts der biologischen Vielfalt, im Agrotourismus und in der Landschaftspflege, beispielsweise durch Landgüter und historische Landsitze; fordert die EU nachdrücklich auf, für eine Vereinfachung zu sorgen sowie dafür, dass Umweltschutzvorschriften einfach, allgemein verständlich und problemlos umgesetzt werden können; weist darauf hin, dass die ökologische Dimension nicht zu einer Verringerung oder Aufgabe der landwirtschaftlichen Produktion führen darf, die in Berg- und Randgebieten besonders empfindlich ist;

8.

ist der Ansicht, dass die Union angesichts der in mehreren Mitgliedstaaten der EU festgestellten erhöhten Sterblichkeit von Honigbienen und der entscheidenden Rolle, die diese als Bestäuber für die Ernährungssicherheit und für das wirtschaftliche Wohlergehen vieler Anbausektoren spielen, gut daran tun würde, diesen Sektor stärker zu unterstützen, und zwar durch die Annahme einer wirklichen europäischen Strategie für die Wiederaufstockung der Bienenbestände; weist darauf hin, dass eine solche Maßnahme, für die keine umfangreichen Investitionen erforderlich sind, zahlreiche Arbeitsplätze schaffen würde, sei es durch die Diversifizierung der Tätigkeiten in bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben oder durch die Schaffung neuer, spezialisierter landwirtschaftlicher Betriebe, wobei Experten davon ausgehen, dass solche neuen Betriebe mit 200 Bienenstöcken lebensfähig wären, und die wichtigste Aufgabe dieser Betriebe zunächst in der Erzeugung von ausgewählten Königinnen und von Schwärmen und dann von Honig läge, von dem in der EU bei weitem nicht genug produziert wird; vertritt die Auffassung, dass dieser Ansatz, der auf unterschiedlichen europäischen Strategien — Innovation, soziale Inklusion, Schaffung von Arbeitsplätzen — beruht, in vollem Einklang mit dem Willen steht, die Gemeinsame Agrarpolitik und die Landwirtschaft auf mehr Nachhaltigkeit hin auszurichten;

9.

weist darauf hin, dass der Sektor zur Sicherung der Arbeitsplätze in landwirtschaftlichen Betrieben auf neue Risikomanagement-Instrumente zurückgreifen und die Nutzung von Instrumenten wie etwa Erzeugerorganisationen im Rahmen der einheitlichen GMO und in der zweiten Säule erhöhen muss, damit besser auf Volatilität und die Anforderungen des Weltmarktes reagiert werden kann; ist der Auffassung, dass die von der einheitlichen GMO und in der zweiten Säule vorgesehenen Marktmaßnahmen und Sondermaßnahmen zur Krisenbewältigung und zum Risikomanagement viel schneller und entschlossener umgesetzt werden müssen, und zwar mit Unterstützung durch EU-Mittel und gegebenenfalls angepasst an die spezifische Situation der Regionen in äußerster Randlage, Bergregionen und weiteren Regionen, die sich Herausforderungen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit stellen müssen, um die negativen Auswirkungen fallender Preise auf die Einkommen zu begrenzen; weist darauf hin, dass bei der Umsetzung der Sondermaßnahmen zur Krisenbewältigung die Ziele nicht vollständig erreicht wurden und der vorhandenen Infrastruktur und den bestehenden Kapazitäten der Mitgliedstaaten verstärkt Rechnung getragen werden sollte; fordert die Kommission auf, in Anbetracht der jüngsten Krisen schnellere und wirksamere Interventionsregelungen zu konzipieren, mit denen die schlimmsten Auswirkungen abgewendet werden können;

10.

fordert die Kommission auf, das Potenzial der außergewöhnlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln 219 bis 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 voll auszuschöpfen;

11.

ist der Auffassung, dass die Interventionspreise — damit sie ihre Funktion als Sicherheitsnetz erfüllen können — regelmäßig und in Abhängigkeit von der Entwicklung der Produktionskosten angepasst werden müssen, wodurch ein direkter Einfluss auf die Einkommen und die Fortsetzung der Tätigkeit der Erzeuger sowie auf die Beschäftigung ausgeübt werden könnte; fordert die Union zur Schaffung von Präventionsinstrumenten — ähnlich der Beobachtungsstelle für den Milchmarkt — in allen großen Produktionssektoren auf, um eine Überwachung der Märkte zu gewährleisten, wodurch die Produktion gelenkt und bei Krisen mit flexiblen und reaktiven, im Bedarfsfall zu aktivierenden Marktverwaltungsinstrumenten eingegriffen werden könnte;

12.

stellt fest, dass kurze Versorgungsketten, die eine Verbindung zwischen Landwirten und lokalen Erzeugern herstellen, die Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum fördern können, und betont, dass Qualitätsregelungen, geografische Angaben und die ökologische/biologische Landwirtschaft eine Möglichkeit darstellen, den Agrar- und Lebensmittelsektor weiterzuentwickeln, und möglicherweise Arbeitsplätze im ländlichen Raum schaffen können und daher nicht nur geschützt, sondern gefördert werden sollten, um neue Arbeitsplätze zu schaffen und die regionale Kultur und Identität zu bewahren; betont, dass solche Erzeugnisse einen besseren Zugang zu großen Märkten benötigen und Maßnahmen für die Qualität, die Absatzförderung und den Schutz der Erzeugnisse ergriffen werden müssen, um deren Vermarktung und Aufnahme in das touristische Gesamtangebot einer bestimmten geografischen Region zu verbessern; weist mit Blick auf die derzeit erörterten Legislativvorschläge darauf hin, dass diese positiven wirtschaftlichen Auswirkungen auf dem Vertrauen der Verbraucher beruhen, das nicht durch Änderungen, die als Verringerung der Qualität gedeutet werden könnten, untergraben werden sollte; betont ferner, dass der Prozess zur Erreichung dieser Qualitätsstandards aufwendig sein kann und vereinfacht werden sollte;

13.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten die zu Priorität 6 der zweiten Säule gehörenden Bereiche betreffend die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen, die Maßnahmen betreffend den Wissenstransfer und die berufliche Ausbildung und Weiterbildung (einschließlich der Lehrlingsausbildung und der Weiterbildung und Umschulung landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, damit diese auch für andere Tätigkeiten im ländlichen Raum eingesetzt werden können) sowie die Maßnahmen betreffend Beratung und Unterstützung in Bezug auf die Betriebsführung zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistungen der landwirtschaftlichen Betriebe stärker nutzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Unterstützung für Weiterbildungsmaßnahmen zu gewähren, um Landwirten sowie landwirtschaftlichen und im ländlichen Raum tätigen Lohnarbeitskräften dabei zu helfen, vielseitiger zu werden, und sie in die Lage zu versetzen, ihre Tätigkeiten und Initiativen zu diversifizieren und innovativer zu werden;

14.

stellt fest, dass die derzeitigen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums weit weniger stark auf soziale Projekte zur Sicherung der Beschäftigung ausgerichtet sind als diejenigen des vorherigen Programmplanungszeitraums (2007–2013), und zwar aufgrund der von den Mitgliedstaaten im Rahmen von deren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ausgewählten Maßnahmen und der Tatsache, dass für Maßnahmen, die direkt auf die Beschäftigung wirken, geringere Mittel bereitgestellt worden sind; fordert daher mehr Flexibilität bei der Umsetzung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums;

15.

ist der Auffassung, dass die Umsetzung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums vereinfacht werden muss, kohärentere Ansätze nach dem Vorbild der Multifonds angenommen und die von den Mitgliedstaaten und der Kommission auferlegten übertrieben genauen administrativen und finanziellen Kontrollen beendet werden müssen;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial der zweiten Säule der GAP hinsichtlich der Diversifizierung der Tätigkeiten in ländlichen Gebieten (z. B. Agrotourismus, Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen) bekannter zu machen;

17.

weist darauf hin, dass die Tatsache, dass Innovation immer mit dem Eingehen eines Risikos verbunden ist, von der Politik auf nationaler und europäischer Ebene nicht ausreichend berücksichtigt wird und dass dies ein Hindernis für Innovation und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist, insbesondere für die zahlreichen Interessenträger, die nicht über die erforderliche finanzielle Stärke verfügen, um innovative Projekte zum Abschluss zu bringen;

18.

betont, dass die ländliche Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen Hand in Hand gehen, und fordert daher die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, das Potenzial der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die mit den Herausforderungen und Möglichkeiten ihrer jeweiligen Gebiete am besten vertraut ist, zu maximieren, um die Ziele der zweiten Säule zu erreichen und die Prioritäten der GAP, darunter die Förderung der sozialen Inklusion, der Verringerung der Armut und der wirtschaftlichen Entwicklung, einzuhalten; weist erneut auf die Möglichkeit hin, Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und operationelle Programme auf die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Dienstleistungen im ländlichen Raum zu konzentrieren, und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten und ihre Regionen bei der Verwirklichung dieses Ziels zu unterstützen; betont, dass die Modelle der Wirtschaft des Teilens („Sharing Economy“) in ländlichen Gebieten angepasst werden, um die Beschäftigung zu fördern, landwirtschaftliche Tätigkeiten effizienter zu gestalten und die Kosten zu senken;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Unternehmen und Genossenschaften in der Sozialwirtschaft zu unterstützen, darunter die soziale Landwirtschaft (2), um die soziale Integration und die Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten zu fördern; nimmt die im Rahmen der Initiative für soziales Unternehmertum ergriffenen Maßnahmen zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, den Beitrag der Sozialwirtschaft zur ländlichen Entwicklung zu stärken, beispielsweise durch einen Aktionsplan für die Sozialwirtschaft;

20.

betont, dass die Förderung der demografischen Entwicklung und der Familienfreundlichkeit ländlicher Gebiete noch entschiedener verfolgt werden sollte, um Familien zu fördern und eine bessere Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben zu erreichen, und zwar auch im Zusammenhang mit Fragen in Bezug auf den Arbeitsmarkt und die wirtschaftliche Entwicklung in ländlichen Gebieten;

21.

betont, dass aktive Maßnahmen und Strategien, mit denen die positive Rolle der Migration für das Wirtschaftswachstum und die Förderung des sozialen Zusammenhalts in ländlichen Gebieten hervorgehoben werden, gefördert werden müssen;

22.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Aufwertung des ländlichen Raums zu ergreifen, indem sie den Tourismus ausbauen, der — wenn er angemessen strukturiert und gefördert wird — als Motor für das kulturelle, soziale und wirtschaftliche Wachstum von Gebieten fungieren kann, die über bedeutende Ressourcen in den Bereichen Natur, Landschaft, Kultur, Landwirtschaft und Ernährung verfügen; betont, dass der Ausbau des Tourismus im ländlichen Raum und die Diversifizierung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten (Einbeziehung von didaktischen, kulturellen und Freizeitaktivitäten) außerdem als Anreiz für junge Menschen dienen, damit diese sich mit Initiativ- und Unternehmergeist, der auf Innovation und die Aufwertung traditioneller Produkte ausgerichtet ist, den ländlichen Raum zu eigen machen;

23.

betont, dass mit Unterstützung durch den ELER und andere europäische Fonds unbedingt Synergien zwischen verschiedenen Politikbereichen geschaffen werden müssen, um der Herausforderung der Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten zu begegnen und sicherzustellen, dass die Landwirtschaft wieder als Schlüsselelement der territorialen Entwicklung anerkannt wird; weist darauf hin, dass Mittel der zweiten Säule als ein dynamisches Instrument eingesetzt werden könnten, um größere Synergien mit alternativen Finanzierungsquellen und -programmen herbeizuführen, wodurch diese für ländliche Gebiete zugänglich gemacht würden, um die Vernetzung, die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftliche Diversifizierung zu stärken und den Unternehmergeist zu fördern, all dies unter Berücksichtigung dessen, dass Kultur und Identität des ländlichen Raums bewahrt werden müssen;

24.

betont, dass kleine, eigentümergeführte Betriebe durch den Ankauf landwirtschaftlicher Flächen durch Investoren zunehmend unter Druck geraten; betont, dass der Erhalt der bewirtschafteten Flächen und der Zugang zu Land von größter Wichtigkeit für die Gründung und Erweiterung landwirtschaftlicher Betriebe und unverzichtbar für die Sicherung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum ist; weist darauf hin, dass der Bericht der Kommission vom November 2015 über die Bedürfnisse der Junglandwirte gezeigt hat, dass für junge Landwirte und erst seit Kurzem in der Landwirtschaft Tätige die Verfügbarkeit von Kauf- und Pachtland das größte Problem darstellt; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren auszutauschen und Instrumente zu entwickeln, um den Zugang zu Land in ländlichen Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit zu ermöglichen, beispielsweise in Form von partizipativer Nutzung und Verwaltung landwirtschaftlicher Flächen im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten oder der Schaffung von Systemen zur Verwaltung und Bereitstellung von Informationen über nicht genutztes Land oder Land, das landwirtschaftlich genutzt werden könnte, deren Dienste vorrangig junge Landwirte und Frauen in Anspruch nehmen könnten;

25.

hält es für wichtig, dass die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums die Beziehungen zwischen dem ländlichen und dem städtischen Raum stärker fördern, damit Anreize für Zusammenarbeit geschaffen und Chancen für Unternehmen aus ländlichen Gebieten geboten werden, die für die Entwicklung dieser Gebiete und die Schaffung von Arbeitsplätzen unerlässlich sind; ist der Auffassung, dass in den Beziehungen zwischen städtischem und ländlichem Raum den Marktflecken eine erhebliche Bedeutung zukommt, da den Bewohnern der umliegenden ländlichen Gebiete dort der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ermöglicht wird, und dass die Mitgliedstaaten daher im Rahmen ihrer Politik für den ländlichen Raum auch die Dienstleistungen in den Marktflecken fördern sollten;

26.

fordert die Einführung verbindlicher Regeln für eine gerechte Abrechnung in der Lebensmittelkette zwischen Erzeugern, Vermittlern und Verarbeitern des Lebensmittelsektors, damit die Landwirte einen angemessenen Anteil am Mehrwert erhalten, der es ihnen ermöglicht, eine nachhaltige Landwirtschaft zu betreiben;

27.

betont, dass der Forstwirtschaftssektor, dessen Ressourcen in Europa heute nur unzureichend ausgebeutet werden, ein beträchtliches Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen birgt, das im gesamten Bereich der Holzwirtschaft in unterschiedlicher Form besser genutzt werden sollte; weist gleichzeitig darauf hin, dass die EU derzeit ein erhebliches Defizit bei der Versorgung mit Holz aufweist; ist daher der Auffassung, dass in die für die Entwicklung der Forstwirtschaft erforderliche Infrastruktur investiert werden muss;

28.

betont, dass der Zugang zu Land eine wesentliche Voraussetzung für die Gründung und Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs ist; weist darauf hin, dass der Zugang zu Land das größte Problem für junge Landwirte ist, die einen landwirtschaftlichen Betrieb gründen möchten;

Für die Zukunft der GAP nach 2020

29.

betont, dass die Verfahren der GAP vereinfacht werden und auch in Zukunft ausreichende Mittel zur Verfügung stehen müssen — und zwar mindestens in derselben Höhe wie heute, die den hohen europäischen Mehrwert dieser Politik zum Ausdruck bringt –, um im Rahmen eines diversifizierten europäischen Land- Forstwirtschaftssektors wirksam und langfristig zugunsten der Beschäftigung wirken sowie die nachhaltige Entwicklung und die Attraktivität des ländlichen Raums fördern zu können; betont ferner, dass die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, mit der unmittelbarer und wirksamer auf die Verringerung der sozialen Ausgrenzung unter der ländlichen Bevölkerung sowie die Förderung der Beschäftigung und Dynamik der ländlichen Gebiete eingewirkt werden kann, schrittweise gestärkt werden sollte, ohne dabei die Unterstützung im Rahmen der ersten Säule in Frage zu stellen, die ebenfalls neu organisiert werden muss, um unter anderem für ein besseres Funktionieren und eine größere Stabilität der Märkte zu sorgen, was für die Einkommenssicherung in der Landwirtschaft sowie die Aufrechterhaltung des europäischen Agrarmodells und der Ernährungssicherheit unerlässlich ist, wobei sichergestellt werden muss, dass die Attraktivität des ländlichen Raums (aufgrund von dessen Lebensqualität) im Vergleich zu städtischen Gebieten aufrechterhalten wird;

30.

betont, dass in der GAP Modernisierungs- und Investitionsinstrumenten, die die Wettbewerbsfähigkeit der im ländlichen Raum angesiedelten Wirtschaftszweige (u. a. Lebensmittelsektor, Energiewirtschaft, Verarbeitungsgewerbe, Dienstleistungsbranche und Sozialwirtschaft) auf nachhaltige und umweltverträgliche Weise sichern und so den Erhalt von Arbeitsplätzen gewährleisten, großes Gewicht beigemessen werden sollte; ist der Auffassung, dass diese Instrumente es überdies ermöglichen werden, das Gefälle, das zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Regionen im Hinblick auf die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums herrscht, weiter zu verringern;

31.

hebt die Bedeutung der Tourismusbranche als Einkommensquelle für Landwirte hervor (z. B. Urlaub auf dem Bauernhof); fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, Programme zu schaffen, mit denen Investitionen und Unternehmertum unterstützt werden; hält es für wichtig, die betreffenden landwirtschaftlichen Betriebe durch Tourismuskampagnen zu unterstützen;

32.

nimmt die bisher umgesetzten Maßnahmen zur Vereinfachung der GAP zur Kenntnis, fordert die Kommission jedoch auf, Maßnahmen weiterzuentwickeln und umzusetzen, mit denen Verhältnismäßigkeit und Flexibilität im Zusammenhang mit der Verringerung des Verwaltungsaufwands der GAP und der Steigerung der Produktivität landwirtschaftlicher Betriebe eingeführt werden;

33.

betont, dass die Möglichkeiten im Rahmen der GAP begrenzt sind, da deren Hauptziel die Sicherstellung der Nahrungsmittelversorgung ist, und dass zur wirksamen Bewältigung der vielen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten ein breiterer, politikübergreifender Ansatz sowohl auf regionaler Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlich ist;

34.

fordert die Kommission auf, ein wettbewerbsfähiges und nachhaltiges europäisches Agrarmodell auf der Grundlage diversifizierter und multifunktionaler Familienbetriebe zu unterstützen, bei dem der Erhalt von lokal verankerten Arbeitsplätzen mit angemessener Entlohnung ein vorrangiges Ziel ist, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Gebiete mit besonderen Zwängen gemäß Artikel 349 AEUV gelegt werden sollte und — bei der Erzeugung von Lebensmitteln und Nicht-Lebensmitteln — die Ernährungssicherheit sowie mit Blick auf den Gesundheitsschutz die Lebensmittelsicherheit gewährleistet werden sollten;

35.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Instrumente zu Beobachtung und Regulierung der Grundstücksmärkte zu entwickeln, um eine bessere Kenntnis dieser Märkte zu erlangen und den weitverbreiteten Phänomenen der Konzentration von Landbesitz und Produktionsanlagen bzw. der Landnahme und Einverleibung von Produktionsanlagen ein Ende zu setzen;

36.

betont, dass die Entwicklung, die Vermarktung und der Vertrieb hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse gefördert werden müssen; fordert Initiativen, um neue Märkte zu erschließen und operationelle Produktprogramme ein- und Werbekampagnen durchzuführen, damit die Produktdiversifizierung und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Lebensmittelkette sichergestellt werden;

37.

vertritt die Ansicht, dass die GAP alle Arten europäischer Landwirtschaft sowie die Landwirtschaft aller ländlichen Gebiete, auch derjenigen, die am stärksten benachteiligt und am schwächsten sind (z. B. Berggebiete und Gebiete in äußerster Randlage), berücksichtigen muss, um eine optimale Nutzung aller landwirtschaftlichen Ressourcen zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass dazu auch die Wiedernutzbarmachung aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen gehört;

38.

weist darauf hin, dass die Diversifizierung der Landwirtschaft und regionale Nischenmärkte die Beschäftigung in ländlichen Gebieten fördern und sicherstellen; fordert Initiativen, um die Diversifizierung landwirtschaftlicher Betriebe (z. B. Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte) und der Wirtschaft im ländlichen Raum im Allgemeinen (z. B. Erleichterung des Wechsels von einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in andere Beschäftigungsbereiche) zu fördern;

39.

ist der Auffassung, dass mit den Mitteln der künftigen GAP stärker der Schließung kleiner und mittlerer landwirtschaftlicher Betriebe sowie von Betrieben, die sich zu Erzeugerorganisationen zusammengeschlossen haben, entgegengewirkt werden sollte, da diese Betriebe im Allgemeinen diversifizierter, wirtschaftlicher und autonomer sowie leichter übertragbar sind und daher mit Blick auf die Schaffung von Mehrwert und lokal verankerten Arbeitsplätzen wirksamer sind und in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht wichtige Stützen der jeweiligen Regionen darstellen, und außerdem Gebieten mit besonderen Zwängen gemäß Artikel 349 AEUV weiterhin besondere Unterstützung geleistet werden sollte;

40.

weist darauf hin, dass Direktzahlungen im Rahmen der GAP nur denjenigen gewährt werden sollten, deren Haupttätigkeitsbereich die Landwirtschaft ist;

41.

betont, dass in den Regionen in äußerster Randlage die Suche nach beschäftigungspolitischen Lösungen im Fall eines Wirtschaftsabschwungs durch die mangelnde Vernetzung beeinträchtigt wird, und vertritt die Auffassung, dass angesichts der Bedeutung der Landwirtschaft in diesen Regionen die Gebiete, deren besondere Zwänge im AEUV anerkannt werden, mit den Mitteln der künftigen GAP eine positive Diskriminierung erfahren sollten, was einen Multiplikatoreffekt auf die Förderung weiterer, damit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten hätte, etwa was die Agrarindustrie, den Tourismus, den Naturschutz, die Energiegewinnung und die Kreislaufwirtschaft betrifft, und zwar als Ergänzung der Multifondsstrategie; hebt hervor, dass im Rahmen dieser Strategie den Faktoren der positiven Differenzierung Rechnung getragen werden sollte, die die Regionen in äußerster Randlage zu bieten haben, die auf diese Weise aufgrund der Struktur der Betriebe, der Boden- und Klimaverhältnisse und der charakteristischen Artenvielfalt als Laboratorium für originelle und innovative Lösungen in der Landwirtschaft fungieren könnten, die auf weitere, weniger extreme und dafür komplexere Situationen anwendbar sind;

42.

ist der Auffassung, dass landwirtschaftliche Erzeugergruppen gefördert und finanziell unterstützt werden müssen, weil sie eine Senkung der Produktionskosten der Betriebe — insbesondere der Mechanisierungskosten — ermöglichen, aber auch die Solidarität unter den Landwirten, den Innovations- und Wissenstransfer sowie die Weitergabe bewährter Verfahren fördern, wodurch eine Dynamik im Hinblick auf Entwicklung und Beschäftigung entsteht;

43.

fordert die Kommission auf, die Diversifizierung und die Wettbewerbsfähigkeit kleiner landwirtschaftlicher Betriebe auch im Hinblick auf die soziale Landwirtschaft und eine dienstleistungsorientierte Landwirtschaft zu fördern;

44.

betont, wie wichtig es ist, dass im Rahmen der GAP auch die positiven Auswirkungen, welche die Landwirtschaft im Hinblick auf Beschäftigung und Umwelt mit sich bringt, stärker unterstützt werden und dass im Rahmen der Agrarökologie die ökologische/biologische Landwirtschaft und alle anderen nachhaltigen Produktionsmethoden — einschließlich der integrierten Landwirtschaft und der Agrarforstwirtschaft — stärker gefördert werden, wozu die gegenwärtigen Regelungen vereinfacht und einfach, verständlich und problemlos umsetzbare Vorschriften angenommen werden müssen; ist der Auffassung, dass der Wert dieser positiven Auswirkungen auf Beschäftigung und Umwelt für die Gesellschaft als Ganzes von Belang ist und einen Aspekt darstellt, der in die landwirtschaftlichen Einkommen einfließen sollte;

45.

weist auf das positive Modell der Ökoregionen hin, bei denen es sich um Gebiete handelt, in denen die biologisch hergestellten Erzeugnisse der lokalen Landwirtschaft und der lokalen Viehzucht und alle damit verbundenen Wirtschaftsakteure (Lebensmittelhersteller, Gastronomie und Tourismus) im Wege von aufeinander abgestimmten Maßnahmen gefördert werden, da dieses Instrument bereits seine Fähigkeit unter Beweis gestellt hat, das Einkommen vor Ort positiv zu beeinflussen und den Schutz des Bodens durch den Erhalt der Landschaft und der traditionellen Produkte zu fördern;

46.

weist auf das Potenzial nachhaltiger Landwirtschafts- und Lebensmittelsysteme hin, insbesondere der ökologischen Landwirtschaft, sowie der nachhaltigen Bewirtschaftung von Boden und Wasser, der biologischen Vielfalt und der ländlichen Infrastruktur für die Erhaltung bzw. Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze in der Landwirtschaft und in einer prosperierenden ländlichen Wirtschaft;

47.

vertritt die Ansicht, dass die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit in der Europäischen Union der wichtigste Handlungsgrundsatz der künftigen GAP bleiben muss und dabei auch die Märkte außerhalb der EU nicht vernachlässigt werden dürfen; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass Freihandelsabkommen eine wirkliche Gefahr für die europäische Landwirtschaft darstellen können, dieser möglicherweise aber auch Chancen eröffnen, und vertritt die Auffassung, dass Freihandelsabkommen nicht zu einem unfairen Wettbewerb auf Kosten der kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betriebe führen sollten und sich nicht negativ auf die Wirtschaft und die Beschäftigung vor Ort auswirken sollten;

48.

ist der Ansicht, dass zur Förderung des derzeit nicht hinreichenden Organisationsgrades im Obst- und Gemüsesektor die Unterstützung der EU für Projekte der neu entstandenen Vereinigungen von Obst- und Gemüseproduzenten wieder eingeführt werden sollte;

49.

betont, dass die EU vor dem Hintergrund großer Unsicherheit über die Zukunft der niedrigen und schwankungsanfälligen Agrarpreise die im Vertrag verankerten Ziele der GAP erreichen muss, indem sie mehr dafür tut, um die erratischen Effekte der Märkte auszugleichen, wenn diese nicht funktionieren, und die Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors sicherzustellen, und zwar durch die Schaffung von wirksamen Sicherheitsnetzen und Präventions- und Krisenmanagementsystemen, mit denen ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage hergestellt wird, sowie durch die Schaffung von Instrumenten für das Risikomanagement auf der Grundlage neuer, innovativer Systeme und unter Beteiligung der Landwirte an der Finanzierung; ist der Ansicht, dass der Anteil der Mittel für Maßnahmen zur Stabilisierung der Agrarmärkte erhöht werden sollte und dass im Rahmen der GAP insbesondere auch die Versicherungssysteme gestärkt werden müssen, mit denen die Landwirte vor den verschiedenen klimatischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Risiken geschützt werden; ist der Auffassung, dass die EU angesichts der mit dem Klimawandel verbundenen Risiken alles unternehmen muss, um die positive Rolle zu stärken, welche die Landwirtschaft durch Maßnahmen auch im Bereich der Agronomie und eines besseren Bodenmanagements im Hinblick auf eine bessere Kohlenstoffbindung spielen kann, und dass es wichtig ist, die Landwirte technisch und finanziell zu unterstützen, damit sie schrittweise ihre Praktiken ändern und Innovationen tätigen können;

50.

betont ferner, dass Direktzahlungen auch nach 2020 ein Instrument der GAP bleiben sollten, um die Einkommen der Landwirte zu stützen und zu stabilisieren, die mit der Erfüllung der strengen Normen der Union (betreffend Produktionsmethoden und insbesondere Umweltanforderungen) verbundenen Kosten zu kompensieren und die landwirtschaftliche Produktion in den am stärksten benachteiligten Regionen zu erhalten; weist darauf hin, dass Direktzahlungen daher dazu dienen sollten, die wirtschaftliche Stabilität der Landwirtschaft sowie die Ernährungs- und Umweltsicherheit zu gewährleisten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Direktzahlungssätze unbedingt angeglichen werden müssen, damit für gleiche Wettbewerbsbedingungen im EU-Binnenmarkt sowie für die nachhaltige Nutzung der landwirtschaftlichen Ressourcen auf EU-Ebene gesorgt wird;

51.

ist der Ansicht, dass die GAP angesichts der Tatsache, dass es zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten große Unterschiede in Bezug auf das Niveau der Zusammenarbeit zwischen den Landwirten gibt und sich eine fehlende Zusammenarbeit negativ auf die Fähigkeit der Landwirte auswirkt, Krisensituationen und dem Druck des Marktes standzuhalten, die Entwicklung der Zusammenarbeit der Landwirte, insbesondere in den Bereichen Produktion und Verarbeitung, umfassend fördern sollte;

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der zweiten Säule der GAP die Europäische Investitionspartnerschaft (EIP) als Priorität zu behandeln; fordert die Kommission auf, Horizont 2020 Priorität einzuräumen und für einen besseren Zugang von Landwirten zu Finanzierungsangeboten der EIB, für die Unterstützung innovativer und nachhaltiger land- und forstwirtschaftlicher Modelle für die Erzeugung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel (erneuerbare Energieträger, Bioökonomie, Agrotourismus, neue Perspektiven für Landwirte im Hinblick auf die Versorgung mit Rohstoffen für das Industriezeitalter nach dem Erdöl) und für die Entwicklung der Ressourcen der einzelnen ländlichen Gebiete zu sorgen;

53.

bringt seine feste Überzeugung zum Ausdruck, dass es auch in Zukunft nötig sein wird, die kontinuierliche berufliche Weiterbildung der Landwirte und Landarbeiter zu fördern und für die Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Innovationen zu sorgen, um die Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf das sich wandelnde Umfeld sicherzustellen und die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu erleichtern;

54.

ist der Auffassung, dass Bottom-up-Ansätze der lokalen Entwicklung vom Typ LEADER/CLLD ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze und die Tatsache, dass nur in geringem Umfang öffentliche Mittel pro geschaffenem Arbeitsplatz ausgegeben werden, gezeigt haben und dass sie deshalb gestärkt, gefördert und in allen Mitgliedstaaten über Multi-Fonds-Ansätze und durch die Stärkung der Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umgesetzt werden müssen; weist ganz besonders auf die Rolle der lokalen Aktionsgruppen (LAG) als Bereitsteller von technischer Unterstützung und von Dienstleistungen hin, mit denen Initiativen unterstützt werden, in deren Rahmen Projekte zur Förderung der Beschäftigung in Gang gesetzt werden; fordert, den LAG größtmögliche Autonomie zu gewähren, damit sie so wirksam wie möglich sein können; vertritt ferner die Ansicht, dass Mechanismen geschaffen werden sollten, um in allen Mitgliedstaaten die sinnvolle Beteiligung der Sozialpartner zu gewährleisten, und fordert die Kommission auf, Beispiele für bewährte Verfahren im Zusammenhang mit transnationalen LEADER-II-Projekten vorzulegen;

55.

weist darauf hin, dass Schwierigkeiten beim Zugang zu Informationen über entsprechende Programme und Finanzierungsmöglichkeiten auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene ein Hindernis für die Entwicklung der Wirtschaft im ländlichen Raum darstellen;

56.

fordert, dass bei Investitionen, die im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Förderung der Beschäftigung in ländlichen Gebieten vorgesehen sind, der Schwerpunkt auf Arbeitsplätzen, Veränderungen bei der Arbeitslosigkeit, der Effizienz der begünstigten Betriebe und der Schaffung von Anreizen für die Einstellung von Personal gelegt wird, und empfiehlt, die Stärkung der Mikrofinanzierung in die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aufzunehmen, da Mikrofinanzierung besonders nützlich ist, wenn es darum geht, landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Betriebe bei ihren ersten Schritten zu unterstützen;

57.

betont, dass die Bedeutung der zweiten Säule für die Schaffung von Arbeitsplätzen gestärkt werden kann, indem entsprechend den spezifischen Bedürfnissen der einzelnen Regionen deutlich mehr Flexibilität eingeräumt wird;

58.

hält es mit Blick auf die Zukunft für erforderlich, auch weiterhin hochwertige gebietsspezifische Lebensmittelsysteme, die unverarbeitete und verarbeitete Lebensmittel liefern, zu entwickeln, indem die individuelle Verantwortung und die Beteiligung der Interessenträger — entweder als Erzeuger, Verarbeiter, Händler und Verbraucher oder als Erzeuger-Verbraucher-Gemeinschaften oder in einer anderen Form, bei der alle Wirtschaftsakteure im Lebensmittelsektor und im Bereich des kulinarischen Tourismus zusammengebracht werden, vereint — an qualitativen und vertraglichen Schritten zur Gewährleistung der Lebensmittelversorgung und -sicherheit, aber auch ein angemessenes Einkommen gefördert werden, damit die Landwirte von ihrem Beruf menschenwürdig leben und die Arbeitsplätze in ihrem Betrieb sichern können; ist der Ansicht, dass solche Lebensmittelsysteme insbesondere — aber nicht ausschließlich — die Form von kurzen Versorgungsketten und/oder lokalen Märkten annehmen können; ist der Ansicht, dass in Zukunft mehr EU-Mittel für die Entwicklung und den Einsatz bestimmter spezieller Systeme für Lebensmittelqualität sowie für die Weiterentwicklung der weltberühmten europäischen Gastronomie aufgewendet werden sollten; hält es daher für unerlässlich, die Rechtsvorschriften über öffentliche Ausschreibungen besser anzupassen, damit die lokalen Gebietskörperschaften die lokale Produktion fördern können;

59.

weist darauf hin, dass für die Landwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Landwirtschaft in benachteiligten Gebieten und in Gebieten an den Außengrenzen der EU zusätzliche Unterstützung erforderlich ist;

60.

ist der Auffassung, dass kollektive Modelle mit mehreren Partnern, bei denen Landwirte und andere Interessenträger des ländlichen Raums zusammengebracht werden, gefördert werden sollten, da in ihrem Rahmen zahlreiche Tätigkeiten entwickelt werden können, durch die direkte und indirekte Arbeitsplätze entstehen, wie die Strukturierung lokaler Lieferketten für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel und die Erbringung verschiedener Dienstleistungen (z. B. Agrotourismus, Pflege privater und öffentlicher Räume);

61.

ist der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen der GAP und über andere Maßnahmen Anreize für Landwirte schaffen sollten, ihre Einkommensquellen zu diversifizieren, damit sie von Marktschwächen unabhängiger werden; ist der Ansicht, dass eine solche Diversifizierung den umweltverträglichen Tourismus, die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen (z. B. Wind- und Solarenergie), die Erhöhung der Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch ihre Weiterverarbeitung und die Einrichtung von Hofläden umfassen könnte;

62.

fordert die Kommission auf, mehr Unterstützung für lokale Genossenschaften bereitzustellen, damit diese die Kontrolle über ihre Preise und Erzeugnisse zurückerlangen;

63.

stellt fest, dass die Tourismusbranche wichtige Einkommensmöglichkeiten und Möglichkeiten für direkte und induzierte Beschäftigung in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum bietet, wodurch das historische, kulturelle, gastronomische, landschaftliche und ökologische Erbe jeder Region in Wert gesetzt werden kann; weist ferner darauf hin, dass touristische Attraktivität nicht nur darauf beruht, dass bestimmte Regionen aufgrund ihrer Geschichte bekannt sind, sondern immer stärker auch auf der Qualität der Lebensmittel, der Landschaften und der Umwelt der einzelnen Regionen; ist der Auffassung, dass aus all diesen Gründen die Tourismusbranche von der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums stärker unterstützt werden sollte;

64.

betont, dass aufgrund der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel und der Umwelt umfangreiche öffentliche und private Investitionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen getätigt werden müssen, in deren Rahmen auch neue Berufe entstehen, um zu gewährleisten, dass die Ressourcen der ländlichen Gebiete gepflegt und erhalten werden und die Qualität geschädigter Ökosysteme wiederhergestellt wird, wirksamer gegen Überschwemmungen und Brände vorzugehen und die Qualität der Gewässer, der Böden, der Luft und der Biodiversität besser zu schützen; ist der Ansicht, dass dies zwar eine Zusammenarbeit zwischen der Landwirtschaft und den anderen Interessenträgern des ländlichen Raums erfordert, vor allem jedoch neue Möglichkeiten der Einkommensdiversifizierung in der Landwirtschaft bietet;

65.

fordert die Kommission auf, die sozialen Folgen der derzeitige Agrarkrise zu bewerten, insbesondere im Hinblick auf den Verlust von Arbeitsplätzen, vor allem in ländlichen Gebieten; fordert die Mitgliedstaaten auf zu prüfen, wie sich die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft steigern lässt, damit es gelingt, im Agrarsektor mehr Beschäftigung und einen gerecht über den gesamten Agrar- und Lebensmittelsektor hinweg verteilten Mehrwert zu generieren, und dabei für einen fairen Wettbewerb zu sorgen und die Schäden, die durch Sozialdumping und durch prekäre und atypische Beschäftigungsverhältnisse entstehen, von denen bestimmte Gruppen überdurchschnittlich betroffen sind, möglichst gering zu halten; stellt fest, dass in landwirtschaftlichen Familienbetrieben viele Familienmitglieder über keinen sozialen Status bzw. keine rechtliche Anerkennung verfügen und/oder nicht unter ein System der sozialen Sicherung fallen; betont, dass Landwirtschaftsbetriebe die nationale Arbeits- und Sozialgesetzgebung einhalten müssen; ist der Auffassung, dass die Einführung zusätzlicher Kriterien für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der ersten Säule der GAP den Verwaltungsaufwand für Landwirte stark erhöhen und deren Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen mindern würde; fordert, dass neben den Verwaltungsbehörden die Sozialpartner eine wichtigere Rolle spielen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die sozialen Rechte von Landwirten anzuerkennen und zu garantieren sowie sicherzustellen, dass alle in der Landwirtschaft Tätigen — ob sie Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigte sind — unter ein System der sozialen Sicherung fallen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2014/36/EU über Saisonarbeitnehmer in nationales Recht umzusetzen; fordert, dass den auf nationaler Ebene für Gesundheit und Sicherheit zuständigen Behörden Mittel zugewiesen werden, damit sie Informationen über die Sicherheit in landwirtschaftlichen Betrieben verbreiten können;

66.

fordert die Kommission auf, die von der FAO in ihrer Beurteilung der Nachhaltigkeit von Lebensmittel- und Agrarsystemen (Sustainability Assessment of Food and Agriculture systems — SAFA) vorgeschlagenen Indikatoren zu übernehmen, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung und soziales Wohlergehen;

67.

weist darauf hin, dass der europäische Landwirt im Durchschnitt nur zwölf Hektar Land besitzt und dass 70 % der landwirtschaftlichen Betriebe eine Fläche von weniger als fünf Hektar haben; stellt fest, dass sich landwirtschaftliche Betriebe aufgrund ihrer Größe und Struktur nicht immer Vollzeitbeschäftigte oder hochqualifizierte Arbeitskräfte leisten können; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten daher nahe, Maßnahmen zur Förderung von Arbeitgebergemeinschaften einzuführen;

68.

ist der Auffassung, dass unbedingt gewährleistet werden muss, dass öffentliche und private Dienstleistungen zur Verfügung stehen, um die Attraktivität der ländlichen Gebiete sicherzustellen und die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort zu ermöglichen; vertritt die Ansicht, dass die in ländlichen Gebieten lebenden Menschen das Recht auf gleichen Zugang zu hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen in den Bereichen wie Bildung, Sozialfürsorge und Gesundheitswesen haben; hält es für wesentlich, dass alle Akteure — lokale Gebietskörperschaften, ggf. regionale Gebietskörperschaften sowie der lokale Privatsektor — zusammenarbeiten, um Investitionen zu fördern und sicherzustellen, dass ländliche und entlegene Gebiete über eine grundlegende Infrastruktur wie beispielsweise öffentliche und private Verkehrsanbindungen, eine sichere Energieversorgung und eine verlässliche und schnelle Breitbandtechnologie verfügen und dass Finanzierungs- und Kreditmechanismen für Unternehmer, Kleinstunternehmen und KMU im ländlichen Raum zur Verfügung stehen, da sonst Unternehmen und Haushalte im ländlichen Raum dauerhaft benachteiligt sind und die Migration in städtische Gebiete anhalten wird;

69.

ist angesichts der Tierseuchen in der jüngeren Vergangenheit und der jüngsten Skandale im Bereich der Lebensmittelsicherheit, darunter die Kolibakterieninfektion von 2011, der Pferdefleischskandal von 2013 und der derzeitige Honigfälschungsskandal, der Auffassung, dass die — in Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens eingestellten — Haushaltsmittel für die Lebens- und Futtermittelsicherheit erheblich aufgestockt werden müssen, da die für den laufenden Siebenjahreszeitraum vorgesehenen Mittel in Höhe von 1,93 Mrd. EUR bei Weitem nicht ausreichen;

70.

betont, dass Landwirte sehr häufig mit durch die GAP bedingten Verwaltungskosten konfrontiert sind und dass sich diese Kosten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Verwaltungsaufwand zu verringern, indem sie Bürokratie abbauen und die GAP vereinfachen sowie für eine kosteneffiziente Umsetzung der GAP sorgen;

71.

betont, dass der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen in Bereichen wie Bildung, Gesundheitsfürsorge und Wohnungswesen sowie die Kontinuität dieser Dienstleistungen Voraussetzungen dafür sind, dass ein Umfeld entsteht, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist, und die Grundbedürfnisse der Bevölkerung in den ländlichen Gebieten befriedigt werden;

72.

ist der Ansicht, dass die Behörden aufgefordert werden müssen, Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen für die landwirtschaftliche Betriebsführung im ländlichen Raum bereitzustellen, damit sich die europäische Landwirtschaft modernisiert;

73.

fordert im Einklang mit dem für die Maßnahmen und Programme der EU geltenden Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gleichstellung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt sowie die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben im ländlichen Raum zu fördern und zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf Löhne, soziale Rechte und Rentenansprüche, die Förderung des Erwerbs neuer Qualifikationen sowie die Aussichten und Chancen für Frauen auf eine Beschäftigung im landwirtschaftlichen und nicht-landwirtschaftlichen Bereich; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, die Möglichkeiten im Zusammenhang mit gezielt eingesetzten Online-Informationsplattformen, Online-Maßnahmen und Online-Hilfsangeboten für Neulandwirtinnen und bereits niedergelassene Landwirtinnen sowie Frauen in ländlichen Gebieten besser zu nutzen, insbesondere im Rahmen des ELER und anderer EU-Fonds, mit denen die Entwicklung von Projekten gefördert wird, und einen Beitrag zum Erhalt grundlegender Infrastrukturen und Dienstleistungen, die wichtig für das tägliche Leben im ländlichen Raum sind, und somit zu einer geringeren Abwanderung von Frauen aus dem ländlichen Raum zu leisten; weist ferner darauf hin, dass besonders im ländlichen Raum nachhaltige Strategien entwickelt werden müssen, um Frauennetzwerke und Frauenorganisationen sowie deren Rolle bei Entscheidungsprozessen in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum zu erhalten, zu stärken und zu fördern; fordert darüber hinaus einen leichteren Zugang zu Bildung, Finanzmitteln und Informationen, um unternehmerische Initiativen von Frauen (z. B. in Form von E-Business) sowie deren Eigentum an landwirtschaftlichen Betrieben und die Weiterentwicklung landwirtschaftlicher Betriebe durch Frauen zu fördern;

74.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rolle von Sozialpartnern und Wohlfahrtsorganisationen zu stärken, die neben den Behörden an der Überwachung der Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung, der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und der Überwachung der Einhaltung von sozialen Standards und Sicherheitsstandards mitwirken, mit denen die soziale und wirtschaftliche Integration von Wanderarbeitnehmern und Wanderarbeitnehmerinnen, darunter Saisonarbeiterinnen, Migrantinnen und geflüchtete Frauen, gefördert wird; fordert zur Schaffung von Systemen auf, mit denen die Teilhabe von Frauen auf allen Prozessebenen gewährleistet wird;

75.

weist darauf hin, dass die landwirtschaftlichen Flächen in der EU von Jahr zu Jahr schrumpfen; weist auf die große Bedeutung hin, die der Bewahrung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen beim Erhalt von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum zukommt; fordert die Mitgliedstaaten auf, in ländlichen Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit einen besseren Zugang zu Land zu fördern, und fordert in diesem Zusammenhang, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Junglandwirtinnen Zugang zu Krediten erhalten und an der Raumplanung beteiligt werden;

76.

weist auf die Tatsache hin, dass 45 % aller landwirtschaftlichen Arbeitskräfte Frauen sind; fordert die Kommission auf, die Begriffsbestimmung des „landwirtschaftlichen Familienbetriebs“ zu überarbeiten, um den Zugang von Frauen zu Ausbildung und fachlicher Beratung sowie zu Kapital und Leistungen zu erleichtern;

77.

fordert die zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden auf, die Beteiligung von Frauen an lokalen Aktionsgruppen und die Entwicklung lokaler Partnerschaften im Rahmen des LEADER-Programms zu fördern und eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in deren Verwaltungsgremien zu gewährleisten;

o

o o

78.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  Eurostat, 2016.

(2)  siehe: http://www.eesc.europa.eu/?i=portal.en.nat-opinions.25458


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Dienstag, 4. Oktober 2016

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/241


P8_TA(2016)0364

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Giorgos Grammatikakis

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Giorgos Grammatikakis (2016/2084(IMM))

(2018/C 215/35)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem am 1. April 2016 von der stellvertretenden Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof der Hellenischen Republik übermittelten und am 27. April 2016 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Giorgos Grammatikakis im Zusammenhang mit der von der Staatsanwaltschaft angestrebten gerichtlichen Verfolgung wegen strafbarer Untreue im Amt in Mittäterschaft im Zeitraum zwischen 2000 und 2002 in Rethymno, Kreta (Vorgang ABM: AB05/1956),

unter Hinweis darauf, dass Giorgos Grammatikakis auf sein Recht, gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Geschäftsordnung gehört zu werden, verzichtet hat,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik, Artikel 54 der griechischen Zivilprozessordnung und Artikel 83 der Geschäftsordnung des Parlament der Hellenischen Republik,

unter Hinweis auf die Verfügung Nr. 5181/18.11.2015 der Staatsanwaltschaft am Berufungsgericht von Kreta,

unter Hinweis auf das Protokoll der Vernehmung von Giorgos Grammatikakis, MdEP, vom 7. April 2015 zusammen mit seiner Verteidigungsschrift und unterstützenden Dokumenten,

unter Hinweis auf die Verfügung Nr. 104/2015 des Rats am Berufungsgericht von Kreta,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0279/2016),

A.

in der Erwägung, dass die stellvertretende Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof der Hellenischen Republik im Zusammenhang mit der Verfolgung einer mutmaßlichen Straftat die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Giorgos Grammatikakis, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.

in der Erwägung, dass ein Abgeordneter laut Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik während der Legislaturperiode ohne vorherige Zustimmung des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder in sonstiger Weise in seiner Freiheit beschränkt werden darf;

D.

in der Erwägung, dass die griechischen Behörden beabsichtigen, Giorgos Grammatikakis gemeinsam mit anderen strafrechtlich zu verfolgen, weil er rechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sein soll;

E.

in der Erwägung, dass es bei der angestrebten Strafverfolgung um eine Diskussion geht, die am 8. März 1996 stattgefunden haben soll, über die Möglichkeit, eine neue private kollektive Versicherung — zusätzlich zu der Pflichtversicherung — für alle Beschäftigten der Universität von Kreta abzuschließen, sowie um mutmaßliche rechtswidrige Zahlungen in Form aufeinanderfolgender Überweisungen während des Zeitraums 2000 bis 2002;

F.

in der Erwägung, dass ein früheres Verfahren in derselben Sache für den Zeitraum ab 2000 mit einem Freispruch für alle Beschuldigten endete;

G.

in der Erwägung, dass die angestrebte Strafverfolgung offensichtlich in keinerlei Zusammenhang mit dem Status von Giorgos Grammatikakis als Mitglied des Europäischen Parlaments steht, sondern sich auf seine frühere Stellung als Rektor des Senats der Universität von Kreta bezieht;

H.

in der Erwägung, dass die Strafverfolgung keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;

I.

in der Erwägung, dass die angestrebte Strafverfolgung auf den Zeitraum von 1996 bis 2000 ausgeweitet wurde und es darin auch um die letzte Sitzung des Senats der Universität von Kreta mit Giorgos Grammatikakis als Rektor geht, in der diese Frage erörtert, jedoch kein Beschluss gefasst wurde; in der Erwägung, dass es keinen Hinweis dafür gibt, dass der politischen Tätigkeit des Mitglieds durch die angestrebte Strafverfolgung Schaden zugefügt werden soll;

J.

in der Erwägung, dass die Klage gegen viele mitangeklagte Mitglieder des Senats der Universität von Kreta und des ELKE-Ausschusses letztendlich als unzulässig abgewiesen wurde, weil die Verjährungsfrist von 15 Jahren für die mutmaßlichen Straftaten abgelaufen war, während andere vom Gericht im Mai 2016 in allen Anklagepunkten endgültig freigesprochen wurden;

K.

überrascht, dass die Aufhebung der Immunität erst etwa 20 Jahre nachdem die Ereignisse stattgefunden haben, beantragt wurde, und das griechische Rechtssystem nicht in der Lage war, in diesem Zeitraum ein Verfahren gegen Giorgos Grammatikakis anzustrengen, dies aber jetzt gegen ihn in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments zu tun beabsichtigt;

L.

in der Erwägung, dass eine langsam arbeitende Justiz nie gerecht sein kann, weil die Menschen, um die es geht, nicht mehr dieselben sind wie noch vor 20 Jahren; in der Erwägung, dass Recht auch rechtzeitig gesprochen werden muss, wenn es diesen Namen verdienen soll;

1.

beschließt, die Immunität von Giorgos Grammatikakis aufzuheben, der dies selbst beantragt hat, damit diesem langen Rechtsverfahren ein Ende bereitet werden kann;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den griechischen Behörden und Giorgos Grammatikakis zu übermitteln.

(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 12 Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


Dienstag, 25. Oktober 2016

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/243


P8_TA(2016)0395

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jean-Marie Le Pen

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jean-Marie Le Pen (2016/2108(IMM))

(2018/C 215/36)

Das Europäische Parlament,

befasst mit zwei von der Generalstaatsanwältin beim Berufungsgerichtshof Paris am 14. März 2016 übermittelten und am 8. Juni 2016 im Plenum bekannt gegebenen Anträgen auf Aufhebung der Immunität von Jean-Marie Le Pen im Zusammenhang mit zwei vor den Untersuchungsrichtern am Landgericht Paris anhängigen Verfahren wegen Aufrufs zum Rassenhass (2211/15/21 und 2226/15/9), welche beide denselben Sachverhalt betreffen,

nach Anhörung von Jean-Marie Le Pen gemäß Artikel 9 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0301/2016),

A.

in der Erwägung, dass zwei Untersuchungsrichter am Landgericht Paris die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Jean-Marie Le Pen im Zusammenhang mit einer angeblichen Straftat beantragt haben;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik „kein Mitglied des Parlaments […] wegen der in Ausübung seines Mandates geäußerten Meinungen oder seines Abstimmungsverhaltens belangt werden, Gegenstand einer Fahndung sein, verhaftet, in Haft gehalten oder verurteilt werden [darf]“, und dass kein Mitglied des Parlaments ohne parlamentarische Genehmigung „wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden [darf]“;

D.

in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

E.

in der Erwägung, dass mit dieser Bestimmung sichergestellt werden soll, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments grundsätzlich das Recht auf freie Meinungsäußerung haben, dieses Recht jedoch kein Freibrief für Verleumdung, üble Nachrede, Anstachelung zu Hass oder ehrenrührige Behauptungen oder jede andere Äußerung sein darf, die gegen Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt;

F.

in der Erwägung, dass die Bestimmungen zur parlamentarischen Immunität im Lichte der Werte, Ziele und Prinzipien der europäischen Verträge auszulegen sind;

G.

in der Erwägung, dass sich diese absolute Immunität im Falle eines Mitglieds des Europäischen Parlaments nicht nur auf die von dem Mitglied in offiziellen Sitzungen des Parlaments geäußerten Meinungen, sondern auch auf andernorts — beispielsweise in den Medien — getätigte Äußerungen erstreckt, sofern ein „Zusammenhang zwischen der erfolgten Äußerung und der parlamentarischen Tätigkeit“ besteht;

H.

in der Erwägung, dass Jean-Marie Le Pen beschuldigt wird, in einer am 6. Juni 2014 im Internet veröffentlichten Videoaufnahme einen öffentlichen Aufruf zum Rassenhass gemacht zu haben;

I.

in der Erwägung, dass es keinen Zusammenhang zwischen der strittigen Äußerung und der parlamentarischen Tätigkeit von Jean-Marie Le Pen gibt und Jean-Marie Le Pen daher nicht in Ausübung seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments gehandelt hat;

J.

in der Erwägung, dass es keinen Anhaltspunkt für einen Verdacht auf fumus persecutionis gibt, also den Versuch, die parlamentarische Arbeit von Jean-Marie Le Pen zu behindern;

1.

beschließt, die Immunität von Jean-Marie Le Pen aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den französischen Behörden zu übermitteln.

(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/245


P8_TA(2016)0396

Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität von Jane Collins

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 über den Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität von Jane Collins (2016/2087(IMM))

(2018/C 215/37)

Das Europäische Parlament,

befasst mit dem am 3. Mai 2016 von Jane Collins übermittelten und am 11. Mai 2016 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz ihrer Vorrechte und ihrer Immunität im Zusammenhang mit einem beim High Court in London, Queen’s Bench Division (Verwaltungsgericht), gegen sie anhängigen Zivilverfahren (Aktenzeichen Nr. HQ14DO4882),

nach Anhörung von James Carver als Vertreter von Jane Collins gemäß Artikel 9 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 7, 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 und die Artikel 7 und 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0297/2016),

A.

in der Erwägung, dass Jane Collins im Zusammenhang mit einem beim High Court in London, Queen’s Bench Division (Verwaltungsgericht), gegen sie anhängigen Zivilverfahren den Schutz ihrer parlamentarischen Vorrechte und ihrer Immunität gefordert hat;

B.

in der Erwägung, dass der Antrag erstens den Schutz des Rechts der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach Artikel 7 des Protokolls betrifft, bei ihrer Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen unterworfen zu werden;

C.

in der Erwägung, dass sich dieser Teil des Antrags darauf bezieht, dass Jane Collins behauptet, sie sei durch die Terminierung des gegen sie eingeleiteten Gerichtsverfahrens daran gehindert worden, zu Sitzungen des Parlaments zu reisen;

D.

in der Erwägung, dass Artikel 7 des Protokolls allerdings nicht auf Beschränkungen Anwendung findet, die auf gerichtlichen Verfolgungsmaßnahmen beruhen, weil diese durch die spezifischen Bestimmungen der Artikel 8 und 9 des Protokolls abgedeckt sind (2), und in der Erwägung, dass der Antrag auf Schutz des parlamentarischen Vorrechts daher in Bezug auf Artikel 7 des Protokolls unzulässig ist;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag zweitens den Schutz der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach Artikel 8 des Protokolls davor betrifft, wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung in ein Ermittlungsverfahren verwickelt oder festgenommen oder verfolgt zu werden;

F.

in der Erwägung, dass sich dieser Teil des Antrags darauf bezieht, dass gegen Jane Collins im Vereinigten Königreich eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz, einschließlich Schadenersatz in einem besonders schweren Fall, aufgrund des Vorwurfs der Verleumdung und der üblen Nachrede sowie eine Unterlassungsklage betreffend eine Wiederholung der umstrittenen Äußerungen erhoben wurden;

G.

in der Erwägung, dass sich der Vorwurf der Verleumdung und üblen Nachrede auf Anschuldigungen bezieht, die Jane Collins während eines Parteitags erhob;

H.

in der Erwägung, dass sich die nach Artikel 8 des Protokolls verliehene parlamentarische Immunität nur auf Äußerungen bezieht, die die Mitglieder des Europäischen Parlaments in Ausübung ihres Amtes machen;

I.

in der Erwägung, dass von Mitgliedern des Europäischen Parlaments außerhalb des Europäischen Parlaments abgegebene Erklärungen nur dann als in Ausübung ihres Amtes erfolgte Äußerungen betrachtet werden, wenn sie einer subjektiven Beurteilung entsprechen, die in einem unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung eines solchen Amtes steht (3);

J.

in der Erwägung jedoch, dass kein unmittelbarer und offenkundiger Zusammenhang zwischen den umstrittenen Äußerungen und den Pflichten von Jane Collins als Mitglied des Europäischen Parlaments besteht, weil sie sich nicht auf ihre Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments oder auf die Politik der Europäischen Union beziehen und im Rahmen einer nationalen politischen Debatte erfolgten;

K.

in der Erwägung, dass die umstrittenen Äußerungen somit nicht durch Artikel 8 des Protokolls abgedeckt sind;

1.

beschließt, die Vorrechte und die Immunität von Jane Collins nicht zu schützen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den Behörden des Vereinigten Königreichs, darunter auch Herrn Richter Warby, zu übermitteln.

(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.

(2)  Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440, Randnummern 49 und 51.

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/247


P8_TA(2016)0397

Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität von Mario Borghezio

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 über den Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität von Mario Borghezio (2016/2028(IMM))

(2018/C 215/38)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem am 5. Januar 2016 von Mario Borghezio übermittelten und am 1. Februar 2016 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Vorrechte und seiner Immunität im Zusammenhang mit einem vor dem Gericht von Mailand anhängigen Strafverfahren (Aktenzeichen RGNR Nr. 41838/13 RGNR, RG GIP Nr. 12607/14),

nach Anhörung von Mario Borghezio gemäß Artikel 9 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

unter Hinweis auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe A des italienischen Gesetzes Nr. 205/1993,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 und die Artikel 7 und 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0312/2016),

A.

in der Erwägung, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments, Mario Borghezio, in Verbindung mit einem vor dem Gericht von Mailand gegen ihn anhängigen Strafverfahren den Schutz seiner parlamentarischen Immunität nach Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 beantragt hat; in der Erwägung, dass Mario Borghezio gemäß einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft beschuldigt wird, während einer Radiosendung Gedankengut verbreitet zu haben, das sich auf rassische Überlegenheit und Hass aufgrund der Rasse oder ethnischen Hass gründet, was nach Artikel 1 Buchstabe a des italienischen Rechts Nr. 205/1993 strafbar ist;

B.

in der Erwägung, dass sich Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gegenseitig ausschließen (2); in der Erwägung, dass der fragliche Fall allein die mutmaßlich diskriminierenden Meinungsäußerungen eines Mitglieds des Europäischen Parlaments betrifft; in der Erwägung, dass sich daraus allein die Anwendbarkeit von Artikel 8 des Protokolls ergibt;

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

D.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass eine Äußerung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments nur dann unter die Immunität fallen kann, wenn sie in Ausübung seines Amtes erfolgt ist, womit das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen der erfolgten Äußerung und der parlamentarischen Tätigkeit impliziert wird; in der Erwägung, dass ein solcher Zusammenhang unmittelbar und in offenkundiger Weise ersichtlich sein muss (3);

E.

in der Erwägung, dass Mario Borghezio in der betreffenden Radiosendung aufgefordert wurde, sich zur Ernennung und zur Kompetenz eines neuen Mitglieds der italienischen Regierung — der neu ernannten Ministerin für Integration — zu äußern;

F.

in der Erwägung, dass aus den Tatsachen des Falles, die in den dem Rechtausschuss übermittelten Dokumenten und in der Anhörung vor dem Ausschuss dargelegt wurden, deutlich wird, dass die von Mario Borghezio in dem Interview vertretenen Ansichten keine direkte und offensichtliche Verbindung mit seinen parlamentarischen Tätigkeiten aufweisen;

G.

in der Erwägung, dass die fraglichen Äußerungen über den Ton hinausgingen, der in politischen Debatten üblich ist, und darüber hinaus ihrer Art nach eines Parlamentariers höchst unwürdig waren; in der Erwägung, dass sie im Widerspruch zu Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie im Rahmen der Ausübung des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments getätigt wurden;

H.

in der Erwägung, dass daher nicht die Auffassung vertreten werden kann, dass Mario Borghezio in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments gehandelt hat;

I.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass in dem Fall, dass gegen ein Mitglied des Europäischen Parlaments Klage bei einem nationalen Gericht erhoben und diesem mitgeteilt wird, dass ein Verfahren zum Schutz der Vorrechte und Befreiungen des Abgeordneten, wie es in der Geschäftsordnung des Parlaments vorgesehen ist, eingeleitet worden ist, das Gericht das Gerichtsverfahren aussetzen und das Parlament ersuchen muss, so rasch wie möglich Stellung zu nehmen (4); in der Erwägung, dass es das Gericht von Mailand, vor dem das Gerichtsverfahren gegen Mario Borghezio eingeleitet wurde, abgelehnt hat, das Verfahren auszusetzen, und angeordnet hat, dieses trotz eines von Mario Borghezio auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs gestellten Antrags fortzusetzen;

1.

beschließt, die Vorrechte und die Immunität von Mario Borghezio nicht zu schützen;

2.

bedauert, dass es das Gericht von Mailand trotz der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs abgelehnt hat, das gegen Mario Borghezio angestrengte Verfahren auszusetzen;

3.

erwartet von den italienischen Behörden, dass sie den vom Gerichtshof festgehaltenen Grundsatz, wonach das zuständige Gericht das Gerichtsverfahren aussetzen muss, wenn ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglied des Europäischen Parlaments gestellt wurde, uneingeschränkt befolgen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Italienischen Republik und Mario Borghezio zu übermitteln.

(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 12 Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.

(2)  Vorstehend genannte verbundene Rechtsachen Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, Randnummer 45.

(3)  Vorstehend genannte Rechtsache Patriciello, C-163/10, Randnummer 33 und 35.

(4)  Vorstehend genannte verbundene Rechtsachen Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, Randnummer 43.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 4. Oktober 2016

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/249


P8_TA(2016)0363

Abschluss des im Rahmen des VN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der EU ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (12256/2016 — C8-0401/2016 — 2016/0184(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 215/39)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12256/2016),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0401/2016),

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris, das bei der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) im Dezember 2015 in Paris verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Nach Paris: Bewertung der Folgen des Pariser Übereinkommens — Begleitunterlage zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Pariser Übereinkommens im Namen der Europäischen Union“ (COM(2016)0110),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014,

unter Hinweis auf die von Lettland und der Europäischen Kommission am 6. März 2015 bei der UNFCCC eingereichten beabsichtigten nationalen Beiträge (INDC) der EU und ihrer Mitgliedstaaten,

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0280/2016),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens von Paris;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen zu übermitteln.

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/250


P8_TA(2016)0365

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland aufgrund des Erdbebens, das im November 2015 die Ionischen Inseln erschütterte

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (COM(2016)0462 — C8-0283/2016 — 2016/2165(BUD))

(2018/C 215/40)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0462 — C8-0283/2016),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 11,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0270/2016),

1.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2016/1856.)


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/252


P8_TA(2016)0366

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — EGF/2016/001 FI/Microsoft

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Finnlands — EGF/2016/001 FI/Microsoft) (COM(2016)0490 — C8-0348/2016 — 2016/2211(BUD))

(2018/C 215/41)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0490 — C8-0348/2016),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) („EGF-Verordnung“),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0273/2016),

A.

in der Erwägung, dass die Globalisierung zwar im Allgemeinen wirtschaftliches Wachstum schafft, dass dieses Wachstum aber auch dazu genutzt werden sollte, die Lage der Menschen zu verbessern, für die die Globalisierung mit negativen Auswirkungen verbunden ist;

B.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Finnland den Antrag EGF/2016/001 FI/Microsoft auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF nach den Interventionskriterien von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung wegen 2 161 Entlassungen bei Microsoft Mobile Oy und acht Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern in Finnland, Unternehmen der NACE-Revision-2-Abteilung 62 (Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie), gestellt hat;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

F.

in der Erwägung, dass die Finanzkontrolle der durch den EGF unterstützten Tätigkeiten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der EGF-Verordnung in die Verantwortung des betreffenden Mitgliedstaats fällt;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Finnland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 5 364 000 EUR hat, was 60 % der sich auf 8 940 000 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.

stellt fest, dass Finnland den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 11. März 2016 gestellt hat und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Finnland von der Kommission am 29. Juli 2016 abgeschlossen wurde, womit die Frist von 12 Wochen nach Eingang des vervollständigten Antrags eingehalten wurde, und dass die Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass die Bedingungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem EGF erfüllt sind;

3.

stellt fest, dass der Hauptgrund für die Entlassungen bei Microsoft der schrumpfende Marktanteil seiner Mobiltelefone mit dem Microsoft-Betriebssystem Windows ist, der von über 50 % im Jahr 2009 auf 0,6 % im zweiten Quartal 2016 zurückging;

4.

weist darauf hin, dass der Anteil der Union an der Gesamtbeschäftigung im IKT-Sektor in den letzten Jahren zurückgegangen ist und dass der IKT-Sektor in Finnland — auf ihn entfielen 2014 6,7 % der Arbeitnehmer, mehr als in allen anderen Mitgliedstaaten — eine wichtige wirtschaftliche Rolle spielt; ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei Microsoft mit einer Entwicklung in Zusammenhang stehen, die beginnend mit dem Niedergang Nokias in seinem Ursprungsland die ganze finnische Elektronikindustrie erfasst hat und in der Vergangenheit bereits zur Vorlage von vier Anträgen geführt hat; kommt zu dem Ergebnis, dass diese Ereignisse direkt mit Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung zusammenhängen;

5.

weist darauf hin, dass die Softwarebranche ein in hohem Maße international ausgerichteter Wirtschaftszweig ist, in dem ein weltweiter Wettbewerb herrscht, was bedeutet, dass alle Marktteilnehmer um dieselben Kunden konkurrieren können und Standort und kultureller Hintergrund der Mitarbeiter beschränkte Bedeutung haben;

6.

stellt fest, dass sich dieser Antrag an eine Reihe von Anträgen anschließt, die mit dem Niedergang von Nokia in Finnland in Zusammenhang standen und dass voraussichtlich zwei weitere damit verbundene Anträge für entlassene Arbeitnehmer im IKT-Sektor folgen werden;

7.

stellt fest, dass sich die Entlassungen auf die NUTS-2-Regionen Helsinki-Uusimaa (FI1B), Etelä-Suomi (FI1C) und Länsi-Suomi (FI197) konzentrieren und Arbeitnehmer mit sehr unterschiedlichen Kompetenzen betreffen, wobei 89 % von ihnen zwischen 30 und 54 Jahre alt sind; ist besorgt über die bereits schwierige Beschäftigungssituation hochqualifizierter und gut ausgebildeter Personen, deren Beschäftigungsaussichten sonst traditionell gut wären, insbesondere von Frauen, für die die Arbeitsuche eine größere Herausforderung darstellt und die fast die Hälfte der zu unterstützenden Begünstigten ausmachen;

8.

stellt fest, dass der Wirtschaftszweig „Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie“ bisher Gegenstand von zwei EGF-Anträgen war, die sich beide auf das Globalisierungskriterium stützten (EGF/2013/001 FI/Nokia und EGF/2015/005 FI/Computgerprogrammierung);

9.

unterstreicht, dass der IKT-Sektor für die Beschäftigung in den Regionen Helsinki-Uusimaa, Etelä-Suomi und Länsi-Suomi eine wichtige Rolle spielt und dass die entlassenen Arbeitnehmer zur Wiederbelebung der Industrie beitragen können, wenn sie ausreichende Unterstützung durch Förderung ihrer allgemeinen und beruflichen Bildung und von Plänen für Existenzgründungen erhalten;

10.

begrüßt, dass die finnischen Behörden am 11. September 2015, also lange vor der Stellung des Antrags auf Gewährung einer EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit den personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer begonnen haben, da derartige Maßnahmen für eine Kofinanzierung aus dem EGF in Betracht kommen;

11.

begrüßt, dass ein hoher Prozentsatz (nahezu 80 %) des Gesamtpakets für personalisierte Dienstleistungen verwendet wird;

12.

stellt fest, dass Finnland sechs Arten von Maßnahmen für die unter den vorliegenden Antrag fallenden entlassenen Arbeitnehmer plant: (i) Coachingmaßnahmen und sonstige vorbereitende Maßnahmen, (ii) Beschäftigungs- und Unternehmensdienstleistungen, (iii) berufliche Arbeitsmarktschulungen, (iv) Gehaltsbeihilfen, (v) Zuschüsse zur Unternehmensgründung und (vi) Beihilfen zu Reise-, Übernachtungs- und Umzugskosten; stellt fest, dass genügend Mittel für Kontrolle und Berichterstattung bereitgestellt wurden;

13.

nimmt zur Kenntnis, dass die in Ziffer 12 genannten Gehaltsbeihilfen zwischen 30 und 50 % der Gehaltskosten betragen werden und für einen Zeitraum von 6 bis 24 Monaten gewährt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Gewährung von Gehaltsbeihilfen streng darauf zu achten, dass entlassene Arbeitnehmer, die unter Inanspruchnahme einer Beihilfe eingestellt werden, nicht ganz oder teilweise Positionen ersetzen, die bei dem betreffenden Unternehmen zuvor von anderen Arbeitnehmern bekleidet wurden; begrüßt, dass die finnischen Behörden entsprechende Zusicherungen gegeben haben;

14.

nimmt zur Kenntnis, dass die einkommensstützenden Maßnahmen 16,64 % des Gesamt-pakets personalisierter Maßnahmen ausmachen und damit deutlich unter dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen und dass die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist;

15.

fordert die Kommission auf zu bewerten, wie sich diese einkommensstützenden Maßnahmen über einen Zeitraum von mehreren Jahren auswirken, und Informationen hierüber bereitzustellen, um sicherzustellen, dass damit hochwertige Arbeitsplätze unterstützt und nicht kurzfristige Verträge und Niedriglohnverträge subventioniert werden;

16.

nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Begünstigten, den Sozialpartnern und den nationalen und regionalen Partnern ausgearbeitet wurde;

17.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer zu erhalten; erwartet, dass die angebotenen Fortbildungsmaßnahmen auf den Bedarf und die Fertigkeiten und Kompetenzen der entlassenen Arbeitnehmer und auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

18.

stellt fest, dass im Fall Microsoft auch eine Zusammenarbeit mit einem nationalen EURES-Entwicklungsprojekt (Arbeitskräftemobilität in Europa 2014–2020) erfolgt; nimmt zur Kenntnis, dass in Zusammenarbeit mit EGF- und EURES-Stellen auf regionaler Ebene internationale Anwerbungsveranstaltungen organisiert werden; begrüßt derartige Maßnahmen und den Umstand, dass die finnischen Behörden die entlassenen Arbeitnehmer ermutigen, ihr Recht auf Freizügigkeit in vollem Umfang zu nutzen;

19.

stellt fest, dass ein nationales Maßnahmenpaket mit dem Titel „Modelle zwischen dem einstellenden und dem entlassenden Unternehmen“ im Rahmen des Europäischen Sozialfonds in die Wege geleitet wurde; nimmt zur Kenntnis, dass dieses Maßnahmenpaket zu Ergebnissen führen wird, die für die Durchführung von Projekten im Rahmen dieses EGF-Antrags von Nutzen sein können; begrüßt die Bemühungen der finnischen Behörden um die Suche nach Synergien mit anderen aus nationalen oder Unionsmitteln finanzierten Maßnahmen;

20.

weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

21.

stellt fest, dass sich bei früheren EGF-Fällen persönliche Dienstleistungen für die entlassenen Arbeitnehmer als äußerst nützlich erwiesen haben;

22.

stellt fest, dass die finnischen Behörden bestätigt haben, dass für die vorgeschlagenen Maßnahmen keine finanzielle Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird, dass Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen, und dass die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu Maßnahmen sind, die aus den Strukturfonds finanziert werden; fordert die Kommission erneut auf, eine jährliche vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

23.

begrüßt die Zusicherung Finnlands, dass ein Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten wird, zu denen das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen verpflichtet ist;

24.

begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;

25.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

26.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Finnlands — EGF/2016/001 FI/Microsoft)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2016/1857.)


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/256


P8_TA(2016)0367

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — EGF/2016/002 SE/Ericsson

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Schwedens — EGF/2016/002 SE/Ericsson) (COM(2016)0554 — C8-0355/2016 — 2016/2214(BUD))

(2018/C 215/42)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0554 — C8-0355/2016),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0272/2016),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich des Erlasses von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und jungen Menschen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.

in der Erwägung, dass Schweden den Antrag EGF/2016/002 SE/Ericsson auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 26 (Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen) insbesondere in den NUTS-2-Regionen Stockholm (SE11), Östra Mellansverige (SE12), Sydsverige (SE22) und Västsverige (SE23) eingereicht hat; und in der Erwägung, dass davon auszugehen ist, dass 918 von 1 556 entlassenen Arbeitnehmern, die für die Beteiligung des EGF in Betracht kommen, an den Maßnahmen teilnehmen werden;

E.

in der Erwägung, dass eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung beantragt wurde, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten zur Entlassung von mindestens 500 Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch entlassene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern und/oder Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen;

F.

in der Erwägung, dass Ericsson angesichts stagnierenden Wachstums bei gleichzeitig verschärftem Wettbewerb mit asiatischen Herstellen die Herstellung von Telekommunikationsgeräten zurückgefahren hat und dass dieser Prozess bereits vor zwei Jahrzehnten begann;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Schweden daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 3 957 918 EUR gemäß dieser Verordnung hat, was 60 % der sich auf 6 596 531 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht und 918 Begünstigte bei der Rückkehr auf den Arbeitsmarkt unterstützt;

2.

stellt fest, dass Schweden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 31. März 2016 gestellt hat und dass die Bewertung nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Schweden von der Kommission am 5. September 2016 abgeschlossen und dem Europäischen Parlament noch am gleichen Tag übermittelt und die Frist von zwölf Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags somit eingehalten wurde;

3.

stellt fest, dass die IT- und die Telekommunikationsbranche von asiatischen Herstellern beherrscht werden, an die die Herstellung nunmehr ausgelagert wird; weist darauf hin, dass Ericsson in Schweden Schritt für Schritt Personal abgebaut hat (von 21 178 Arbeitnehmern im Jahr 2005 auf 17 858 im Jahr 2014), gleichzeitig jedoch weltweit bedeutend aufgestockt hat (von 56 055 Arbeitnehmern im Jahr 2005 auf 118 055 im Jahr 2014);

4.

hebt hervor, dass in den betroffenen Regionen eine relativ große Gruppe älterer Arbeitskräfte mit ähnlichem Hintergrund zum selben Zeitpunkt entlassen worden ist und die meisten dieser Arbeitskräfte — insbesondere in Kista, der Stadt, in der die meisten Entlassungen zu verzeichnen waren — nicht über die Fertigkeiten verfügen, die auf dem lokalen Arbeitsmarkt nachgefragt werden;

5.

begrüßt die Entscheidung Schwedens, die mögliche Unterstützung aus dem EGF auf die Standorte Kista, Katrineholm und Kumla zu konzentrieren, wo die Lage am schlimmsten ist, und gleichzeitig Arbeitnehmer, die an den anderen Standorten entlassen wurden, individuell zu unterstützen;

6.

weist auf die Vielfalt der Arbeitnehmer (sowohl der Arbeiter als auch der Angestellten) hin, die entlassen werden sollen, und ist beunruhigt darüber, dass einige Arbeitnehmer auf einen Arbeitsmarkt entlassen werden, der sich durch eine eher geringe Nachfrage in der traditionellen verarbeitenden Industrie auszeichnet; stellt fest, dass für diese Arbeitskräfte in der öffentlichen oder privaten Dienstleistungsindustrie Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, die jedoch umfangreiche Umschulungsmaßnahmen voraussetzen würden;

7.

nimmt die Einschätzung der schwedischen öffentlichen Arbeitsverwaltung (Arbetsförmedlingen) zur Kenntnis, wonach für Arbeiter Beschäftigungsmöglichkeiten in der öffentlichen oder privaten Dienstleistungsindustrie bestehen, sofern ihnen umfangreiche Umschulungsmaßnahmen angeboten werden;

8.

stellt fest, dass die meisten der betroffenen Angestellten Ingenieure sind, von denen einige in ganz speziellen Nischenbereichen tätig sind, in denen sich nur Ericsson betätigt, begrüßt jedoch, dass die schwedische öffentliche Arbeitsverwaltung zuversichtlich ist, dass die meisten dieser entlassenen Arbeitnehmer durch ein personalisiertes Paket von Schulungsprogrammen und Coaching neue hochwertige Arbeitsplätze finden können;

9.

stellt fest, dass die aus dem EGF kofinanzierten personalisierten Dienstleistungen für die entlassenen Arbeitnehmer auch Berufs- und Karriereberatung, geschützte und unterstützte Beschäftigung sowie Rehabilitationsmaßnahmen, allgemeine und berufliche Bildung und Beihilfen für die Arbeitssuche umfassen; begrüßt, dass bei Motivationscoaching und Laufbahnplanung besonderes Augenmerk auf Arbeitnehmer über 50 gelegt wird;

10.

weist darauf hin, dass die einkommensunterstützenden Maßnahmen 33,92 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen ausmachen und damit nahe an dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen und dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an Maßnahmen zur Arbeitssuche oder an Schulungsmaßnahmen eine Voraussetzung für diese Maßnahmen ist; hält diesen verhältnismäßig hohen Prozentsatz angesichts des hohen Anteils älterer Arbeitnehmer und der individuellen Unterstützung von Teilnehmern mit Lernschwächen für gerechtfertigt;

11.

stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den zu unterstützenden Personen, ihren Vertretern sowie lokalen öffentlichen Akteuren geschnürt und dabei berücksichtigt worden ist, dass 22 % der Arbeitnehmer Frauen und 78 % Männer sind;

12.

weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des aus dem EGF geförderten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

13.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

14.

begrüßt, dass die schwedischen Behörden zugesagt haben, dass besondere Anstrengungen unternommen werden, um traditionelle geschlechtsspezifische Barrieren abzubauen, indem auch männliche Begünstigten nahegelegt wird, sich um Arbeitsplätze im Gesundheitswesen zu bemühen, und begrüßt ferner, dass die Maßnahmen einen Beitrag zur Erreichung der 16 Umweltqualitätsziele Schwedens leisten werden;

15.

fordert die Kommission auf, in künftigen Vorschlägen näher auszuführen, in welchen Branchen die Arbeitnehmer voraussichtlich Beschäftigung finden werden und ob die angebotenen Fortbildungsmaßnahmen an die künftigen wirtschaftlichen Aussichten und den Bedarf des Arbeitsmarkts in den von den Entlassungen betroffenen Regionen angepasst sind;

16.

stellt fest, dass die schwedischen Behörden bestätigt haben, dass für die vorgeschlagenen Maßnahmen keine finanzielle Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union bereitgestellt wird, dass jegliche Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird und dass die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu Maßnahmen sind, die aus den Strukturfonds finanziert werden; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und Dienstleistungen von der Union nicht doppelt finanziert werden;

17.

stellt fest, dass für die Branche „Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen“ weitere 14 EGF-Anträge eingereicht worden sind, 11 davon aufgrund der Globalisierung des Handels und drei wegen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise;

18.

weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

19.

begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;

20.

fordert die Kommission auf, die Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen;

21.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung im Anschluss an einen Antrag Schwedens — EGF/2016/002 SE/Ericsson

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2016/1858.)


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/260


P8_TA(2016)0368

Prozesskostenhilfe für Verdächtige und Beschuldigte in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (COM(2013)0824 — C7-0429/2013 — 2013/0409(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 215/43)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0824),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0429/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. März 2014 (1),

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. Juni 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0165/2015),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 63.


P8_TC1-COD(2013)0409

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Oktober 2016 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2016/1919.)


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/261


P8_TA(2016)0369

Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (COM(2014)0001 — C7-0014/2014 — 2014/0005(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 215/44)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0001),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0014/2014),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. Juni 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel und die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0267/2015),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (1);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 27. Oktober 2015 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2015)0368).


P8_TC1-COD(2014)0005

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Oktober 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/2134.)


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/262


P8_TA(2016)0370

Abkommen über strategische Kooperation zwischen Europol und China *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss durch das Europäische Polizeiamt (Europol) des Abkommens über strategische Kooperation zwischen dem Ministerium für öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China und Europol (08364/2016 — C8-0217/2016 — 2016/0808(CNS))

(Anhörung)

(2018/C 215/45)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (08364/2016),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0217/2016),

gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2009/934/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen (2), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

gestützt auf den Beschluss 2009/935/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt (3),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0265/2016),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

fordert die Kommission auf, die in dem Kooperationsabkommen enthaltenen Bestimmungen nach dem Beginn der Anwendung der neuen Europol-Verordnung (4) zu bewerten; fordert die Kommission auf, das Parlament und den Rat über das Ergebnis dieser Bewertung zu unterrichten und gegebenenfalls eine Empfehlung zur Ermächtigung zur Eröffnung einer Neuverhandlung des Abkommens auf internationaler Ebene abzugeben;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie Europol zu übermitteln.

(1)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 6.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 12.

(4)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).


Mittwoch, 5. Oktober 2016

19.6.2018   

DE

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C 215/263


P8_TA(2016)0372

Beitritt Perus zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Republik Österreich und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Perus zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen (COM(2016)0367 — C8-0234/2016 — 2016/0168(NLE))

(Anhörung)

(2018/C 215/46)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2016)0367),

gestützt auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,

gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 und auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0234/2016),

unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs (1) betreffend die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union für eine Einverständniserklärung zu einem Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,

gestützt auf Artikel 59 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0267/2016),

1.

billigt die Ermächtigung der Republik Österreich und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Perus zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und von Peru sowie dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln.

(1)  Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.


19.6.2018   

DE

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C 215/264


P8_TA(2016)0373

Beitritt Kasachstans zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Kasachstans zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen (COM(2016)0368 — C8-0232/2016 — 2016/0169(NLE))

(Anhörung)

(2018/C 215/47)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2016)0368),

gestützt auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,

gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 und auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0232/2016),

unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs (1) betreffend die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union für eine Einverständniserklärung zu einem Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,

gestützt auf Artikel 59 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0268/2016),

1.

billigt die Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Kasachstans zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und von Kasachstan sowie dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln.

(1)  Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.


19.6.2018   

DE

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C 215/265


P8_TA(2016)0374

Beitritt der Republik Korea zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt der Republik Korea zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen (COM(2016)0372 — C8-0233/2016 — 2016/0173(NLE))

(Anhörung)

(2018/C 215/48)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2016)0372),

gestützt auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,

gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 und auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0233/2016),

unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs (1) betreffend die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union für eine Einverständniserklärung zu einem Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,

gestützt auf Artikel 59 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0266/2016),

1.

billigt die Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt der Republik Korea zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Korea sowie dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln.

(1)  Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.


Dienstag, 25. Oktober 2016

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/266


P8_TA(2016)0391

Automatisierter Austausch von DNA-Daten mit Dänemark*

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Dänemark (11219/2016 — C8-0340/2016 — 2016/0813(CNS))

(Anhörung)

(2018/C 215/49)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (11219/2016),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0340/2016),

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu dem Thema „Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der EU durch Umsetzung des Beschlusses zum Prümer Vertrag und das Europäische Modell für den Informationsaustausch“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu der Europäischen Sicherheitsagenda (3),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0289/2016),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. C 181 vom 19.5.2016, S. 67.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0269.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/267


P8_TA(2016)0392

Automatisierter Austausch daktyloskopischer Daten mit Dänemark *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Dänemark (11220/2016 — C8-0341/2016 — 2016/0814(CNS))

(Anhörung)

(2018/C 215/50)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (11220/2016),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0341/2016),

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu dem Thema „Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der EU durch Umsetzung des Beschlusses zum Prümer Vertrag und das Europäische Modell für den Informationsaustausch“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu der Europäischen Sicherheitsagenda (3),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0288/2016),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. C 181 vom 19.5.2016, S. 67.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0269.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/268


P8_TA(2016)0393

Abkommen EU-China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte im Namen der Europäischen Union (15470/2015 — C8-0110/2016 — 2015/0293(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 215/51)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15470/2015),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China (15469/2015),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0110/2016),

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten,

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0281/2016),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Volksrepublik China zu übermitteln.

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/269


P8_TA(2016)0394

Mitgliedstaaten, die hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten (COM(2016)0418 — C8-0238/2016 — 2016/0193(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 215/52)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0418),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0238/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2016 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltsausschusses,

unter Hinweis auf die im Schreiben vom 21. September 2016 vom Vertreter des Rates gegebene Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0292/2016),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P8_TC1-COD(2016)0193

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/2135.)


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/270


P8_TA(2016)0398

Statistik des Eisenbahnverkehrs — Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs im Hinblick auf die Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle (10000/1/2016 — C8-0365/2016 — 2013/0297(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2018/C 215/53)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10000/1/2016 — C8-0365/2016),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0611),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A8-0300/2016),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem bestätigt worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte vom 11.3.2014, P7_TA(2014)0197.


19.6.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/271


P8_TA(2016)0399

Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse) ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen (09878/1/2016 — C8-0358/2016 — 2013/0226(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2018/C 215/54)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (09878/1/2016 — C8-0358/2016),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0484),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A8-0298/2016),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte vom 11.3.2014, P7_TA(2014)0180.


19.6.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/272


P8_TA(2016)0400

Rechtsrahmen der Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen (COM(2013)0884 — C8-0033/2014 — 2013/0432(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 215/55)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 33,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 114 ,

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Diese Richtlinie sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2) stehen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Daher richtet sich der Umgang mit Zollrechtsverletzungen und Sanktionen nach 28 unterschiedlichen Rechtsrahmen. Infolgedessen wird eine Verletzung des EU-Zollrechts in der EU nicht einheitlich behandelt, und die Sanktionen, die in einem bestimmten Fall verhängt werden können, unterscheiden sich in Art und Schwere je nach Mitgliedstaat, der die Sanktion verhängt.

(2)

Der Umgang mit Zollrechtsverletzungen und Sanktionen richtet sich nach 28 unterschiedlichen Rechtsrahmen. Infolgedessen wird eine Verletzung des EU-Zollrechts in der EU nicht einheitlich behandelt, und die Sanktionen, die in einem bestimmten Fall verhängt werden können, unterscheiden sich in Art und Schwere je nach Mitgliedstaat, der die Sanktion verhängt , was zu Einnahmeausfällen für die Mitgliedstaaten und zu Verzerrungen der Handelsströme führen kann .

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Diese Unterschiede in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten wirken sich nicht nur auf die optimale Verwaltung der Zollunion aus, sondern verhindern zudem gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten in der Zollunion aufgrund des unterschiedlichen Zugangs zu zollrechtlichen Vereinfachungen und Erleichterungen.

(3)

Diese Unterschiede in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten wirken sich nicht nur auf die optimale Verwaltung der Zollunion und die Transparenz aus, die erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes im Hinblick auf die Behandlung von Rechtsverletzungen durch die verschiedenen Zollbehörden sicherzustellen, sondern verhindern zudem die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten in der Zollunion , die in der Union bereits unterschiedlichen Regelungen und Vorschriften unterworfen sind, aufgrund des unterschiedlichen Zugangs zu zollrechtlichen Vereinfachungen und Erleichterungen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Eine Auflistung von Verhaltensweisen, die als Verletzungen des Unionszollrechts betrachtet werden und zu Sanktionen führen sollten , gilt es zu erstellen . Diese Zollrechtsverletzungen sollten in vollem Umfang auf den Verpflichtungen beruhen, die sich aus den Zollvorschriften ergeben, und sich direkt auf den Zollkodex beziehen. In dieser Richtlinie wird nicht festgelegt , ob die Mitgliedstaaten verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen in Bezug auf die Zollrechtsverletzungen anwenden sollten.

(6)

Es gilt, mit dieser Richtlinie eine Auflistung von Verhaltensweisen zu erstellen , die als Verletzungen des Unionsollrechts betrachtet werden und zu Sanktionen führen sollten. Diese Zollrechtsverletzungen sollten in vollem Umfang auf den Verpflichtungen beruhen, die sich aus den Zollvorschriften ergeben, und sich direkt auf den Zollkodex beziehen. Die Richtlinie sieht vor , dass die Mitgliedstaaten nichtstrafrechtliche Sanktionen in Bezug auf solche Zollrechtsverletzungen anwenden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, anstelle nichtstrafrechtlicher Sanktionen die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und dem Unionsrecht vorzusehen, wenn Art und Schwere der Verletzung dies erforderlich machen, um die verhängte Sanktion abschreckend, wirksam und verhältnismäßig zu gestalten.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Die erste Kategorie von Verhaltensweisen sollte Zollrechtsverletzungen enthalten, denen eine verschuldensunabhängige Haftung zugrunde liegt, die also keinerlei eigenes Verschulden erfordern. Dabei ist die objektive Art der damit verbundenen Verpflichtungen und die Tatsache zu berücksichtigen, dass die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zuständigen Personen, deren Existenz und verbindlichen Charakter nicht ignorieren können.

entfällt

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Die zweite und dritte Kategorie von Verhaltensweisen sollten Zollrechtsverletzungen enthalten, die fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurden, beziehungsweise bei denen das subjektive Element für die Haftung entscheidend ist.

entfällt

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte vorgesehen werden, dass jede Handlung oder Unterlassung infolge eines Irrtums der Zollbehörden nicht als eine Zollrechtsverletzung betrachtet wird.

(10)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte vorgesehen werden, dass jede Handlung oder Unterlassung infolge eines Irrtums der Zollbehörden im Sinne des Zollkodex nicht als eine Zollrechtsverletzung betrachtet wird;

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Für eine Angleichung der nationalen Sanktionssysteme der Mitgliedstaaten sollte eine Staffelung der Sanktionen aufgestellt werden, die den verschiedenen Kategorien von Zollrechtsverletzungen und ihrer Schwere Rechnung trägt. Um wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen, sollten die Mitgliedstaaten auch dafür Sorge tragen, dass ihre zuständigen Behörden bestimmte erschwerende oder mildernde Umstände bei der Festlegung von Art und Höhe der zu verhängenden Sanktionen berücksichtigen.

(12)

Für eine Angleichung der nationalen Sanktionssysteme der Mitgliedstaaten sollte eine Staffelung der Sanktionen aufgestellt werden, die der Schwere der Zollrechtsverletzungen Rechnung trägt. Um wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen, sollten die Mitgliedstaaten auch dafür Sorge tragen, dass ihre zuständigen Behörden bestimmte erschwerende oder mildernde Umstände bei der Festlegung von Art und Höhe der zu verhängenden Sanktionen berücksichtigen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

Die Zollbehörden sollten die verhängte Sanktion nur in solchen Fällen am Warenwert bemessen, in denen schwerwiegende Rechtsverletzungen nicht mit den hinterzogenen Zöllen, sondern mit dem Wert der betreffenden Waren in Zusammenhang stehen, wie zum Beispiel in Falle von Rechtverletzungen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums oder mit Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Zollrechtsverletzungen sollte auf vier Jahre festgesetzt werden, und zwar ab dem Tag, an dem die Rechtsverletzung begangen wurde oder, bei fortgesetzten oder wiederholten Rechtsverletzungen, ab dem Zeitpunkt, an dem das der Rechtsverletzung zugrunde liegende Verhalten eingestellt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verjährungsfrist durch eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit der Zollrechtsverletzung unterbrochen wird. Die Mitgliedstaaten können Fälle festlegen , in denen diese Frist ausgesetzt wird. Die Einleitung oder Fortsetzung solcher Verfahren sollte nach Ablauf einer Frist von acht Jahren ausgeschlossen sein , wobei die Verjährungsfrist für die Vollstreckung einer Sanktion drei Jahre betragen sollte.

(13)

Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Zollrechtsverletzungen sollte auf vier Jahre festgesetzt werden, und zwar ab dem Tag, an dem die Rechtsverletzung begangen wurde oder, bei fortgesetzten oder wiederholten Rechtsverletzungen, ab dem Zeitpunkt, an dem das der Rechtsverletzung zugrunde liegende Verhalten eingestellt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verjährungsfrist durch eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit der Zollrechtsverletzung oder durch eine Handlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person unterbrochen wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Fälle festzulegen , in denen diese Frist ausgesetzt wird. Die Verfahren sollten, unabhängig von jeglichen Unterbrechungen der Verjährungsfrist, nach Ablauf einer Frist von acht Jahren der Verjährung unterliegen , wobei die Verjährungsfrist für die Vollstreckung einer Sanktion drei Jahre betragen sollte.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Eine Aussetzung der Verwaltungsverfahren in Bezug auf Zollrechtsverletzungen sollte vorgesehen werden, wenn Strafverfahren gegen dieselbe Person wegen desselben Tatbestands eingeleitet wurden. Die Fortsetzung der Verwaltungsverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens sollte nur unter strikter Einhaltung des Grundsatzes ne bis in idem möglich sein.

(14)

Eine Aussetzung der Verwaltungsverfahren in Bezug auf Zollrechtsverletzungen sollte vorgesehen werden, wenn Strafverfahren gegen dieselbe Person wegen desselben Tatbestands eingeleitet wurden. Die Fortsetzung der Verwaltungsverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens sollte nur unter strikter Einhaltung des Grundsatzes ne bis in idem möglich sein , was bedeutet, dass dasselbe Vergehen nicht zweimal bestraft werden darf .

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Das übergeordnete Ziel dieser Richtlinie ist es, die wirksame Durchsetzung des Unionszollrechts sicherzustellen. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Rechtsrahmen ermöglicht jedoch keinen integrierten Ansatz für die Durchsetzung, einschließlich Überwachung, Kontrolle und Ermittlung. Die Kommission sollte daher aufgefordert werden, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Aspekte vorzulegen, einschließlich der Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement, um zu beurteilen, ob weitere Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)

Das Ziel dieser Richtlinie ist es, die Zusammenarbeit im Zollbereich durch die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften für Zollsanktionen zu stärken. Da es derzeit erhebliche Unterschiede zwischen den Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten gibt, kann es nicht zu einer vollständigen Harmonisierung kommen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für Verletzungen der zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union und für Sanktionen zur Ahndung dieser Rechtsverletzungen geschaffen .

1.    Das Ziel dieser Richtlinie ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen und den Rahmen für Verletzungen des Unionszollrechts sowie nichtstrafrechtliche Sanktionen zur Ahndung dieser Rechtsverletzungen festzulegen, indem die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten einander angeglichen werden .

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Diese Richtlinie erstreckt sich auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber den Handelspartnern der Europäischen Union und gegenüber der Welthandelsorganisation und der Weltzollorganisation im Hinblick auf die Errichtung eines homogenen und leistungsfähigen Binnenmarkts zur Erleichterung des Handels bei gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 2

Artikel 2

Zollrechtsverletzungen und Sanktionen

Allgemeine Grundsätze

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 3 bis  6 angeführten Zollrechtsverletzungen fest.

1.    Die Mitgliedstaaten legen unter strikter Einhaltung des Grundsatzes ne bis in idem Vorschriften über Sanktionen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 3 und 6 angeführten Zollrechtsverletzungen fest.

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 3 und 6 genannten Handlungen oder Unterlassungen Zollrechtsverletzungen darstellen, wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich begangen werden.

 

Die Mitgliedstaaten können anstelle nichtstrafrechtlicher Sanktionen die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und dem Unionsrecht vorsehen, wenn Art und Schwere der betreffenden Verletzung dies erforderlich machen, um die verhängte Sanktion abschreckend, wirksam und verhältnismäßig zu gestalten.

 

2.     Im Sinne dieser Richtlinie

 

(a)

stellen die Zollbehörden fest, ob die Rechtsverletzung fahrlässig begangen wurde, das heißt, dass die verantwortliche Person im Hinblick auf die Kontrolle ihrer Tätigkeiten nicht mit angemessener Sorgfalt vorgegangen ist oder offenkundig unzureichende Maßnahmen ergriffen hat, um das Eintreten von Umständen zu verhindern, die zu der Rechtsverletzung geführt haben, wenn die Gefahr ihres Eintretens vernünftigerweise vorhersehbar war;

 

(b)

stellen die Zollbehörden fest, ob die Rechtsverletzung vorsätzlich begangen wurde, das heißt, dass die Handlung oder Unterlassung von der verantwortlichen Person in dem Wissen begangen wurde, dass die Handlung oder Unterlassung eine Rechtsverletzung darstellt, oder mit dem vorsätzlichen und wissentlichen Ziel, gegen die zollrechtlichen Vorschriften zu verstoßen;

 

(c)

stellen sachliche Irrtümer oder Fehler keine Zollrechtsverletzungen dar, sofern sich aus sämtlichen Umständen eindeutig ergibt, dass sie weder fahrlässig noch vorsätzlich begangen wurden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Handelserleichterungen

 

Entsprechend den Verpflichtungen der Union im Rahmen des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen stimmen sich die Mitgliedstaaten ab, ein Kooperationssystem zu schaffen, das alle Mitgliedstaaten umfasst. Dieses System verfolgt folgende Ziele: Koordinierung zentraler Leistungsindikatoren für die Zollsanktionen (Analyse der Häufigkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs, der Rückfallquote usw.); Verbreitung bewährter Verfahren unter den Zollbehörden (Effizienz der Kontrollen und Sanktionen, Senkung der Verwaltungskosten usw.); Weitergabe der Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und Schaffung von Verbindungen zwischen ihnen; Überwachung der Art und Weise, wie die Zollstellen ihre Tätigkeiten ausüben; und Erstellung von Statistiken über Rechtsverletzungen von Unternehmen aus Drittländern. Im Rahmen des Kooperationssystems werden alle Mitgliedstaaten unverzüglich über Ermittlungen bei Zollrechtsverletzungen und festgestellte Rechtsverletzungen informiert, um den Handel zu erleichtern, die Einfuhr illegaler Waren in den Binnenmarkt zu verhindern und die Effizienz der Kontrollen zu verbessern.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3

Artikel 3

Verschuldensunabhängige Haftung bei Zollrechtsverletzungen

Zollrechtsverletzungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen oder Unterlassungen verschuldens unabhängige Zollrechtsverletzungen darstellen:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen oder Unterlassungen Zollrechtsverletzungen darstellen:

(a)

Versäumnis der Person, die eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung einreicht, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen in der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex zu gewährleisten;

(a)

Versäumnis der Person, die eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung einreicht, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen in der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex zu gewährleisten;

(b)

Versäumnis der Person, die eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung einreicht, die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit jeder der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag beigefügten Unterlage gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex zu gewährleisten;

(b)

Versäumnis der Person, die eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung einreicht, die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit jeder der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag beigefügten Unterlage gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex zu gewährleisten;

(c)

Versäumnis der Person, eine summarische Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127 des Zollkodex, eine Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 133 des Zollkodex, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 des Zollkodex, eine Zollanmeldung gemäß Artikel 158 des Zollkodex, eine Mitteilung über die Ausübung einer Tätigkeit in einer Freizone gemäß Artikel 244 Absatz 2 des Zollkodex, eine Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 des Zollkodex, eine Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 270 des Zollkodex, eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271 des Zollkodex oder eine Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274 des Zollkodex abzugeben;

(c)

Versäumnis der Person, eine summarische Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127 des Zollkodex, eine Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 133 des Zollkodex, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 des Zollkodex, eine Zollanmeldung gemäß Artikel 158 des Zollkodex, eine Mitteilung über die Ausübung einer Tätigkeit in einer Freizone gemäß Artikel 244 Absatz 2 des Zollkodex, eine Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 des Zollkodex, eine Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 270 des Zollkodex, eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271 des Zollkodex oder eine Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274 des Zollkodex abzugeben;

(d)

Versäumnis eines Wirtschaftsbeteiligten, die Unterlagen und sonstigen Informationen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Zollformalitäten für die Dauer des in den zollrechtlichen Vorschriften gemäß Artikel 51 des Zollkodex festgelegten Zeitraums unter Zuhilfenahme von für die Zollbehörden zugänglichen Mitteln aufzubewahren;

(d)

Versäumnis eines Wirtschaftsbeteiligten, die Unterlagen und sonstigen Informationen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Zollformalitäten für die Dauer des in den zollrechtlichen Vorschriften gemäß Artikel 51 des Zollkodex festgelegten Zeitraums unter Zuhilfenahme von für die Zollbehörden zugänglichen Mitteln aufzubewahren;

(e)

Entfernung von in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren aus der zollamtlichen Überwachung ohne Erlaubnis der Zollbehörden entgegen Artikel 134 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 des Zollkodex;

(e)

Entfernung von in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren aus der zollamtlichen Überwachung ohne Erlaubnis der Zollbehörden entgegen Artikel 134 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 des Zollkodex;

(f)

Entfernung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung entgegen Artikel 134 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 158 Absatz 3 und Artikel 242 des Zollkodex;

(f)

Entfernung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung entgegen Artikel 134 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 158 Absatz 3 und Artikel 242 des Zollkodex;

(g)

Versäumnis einer Person, die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren zum zugelassenen Ort gemäß Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex einzuhalten oder die Zollbehörden gemäß Artikel 137 Absätze 1 und 2 des Zollkodex darüber zu unterrichten, wenn diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden können;

(g)

Versäumnis einer Person, die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren zum zugelassenen Ort gemäß Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex einzuhalten oder die Zollbehörden unverzüglich gemäß Artikel 137 Absätze 1 und 2 des Zollkodex darüber zu unterrichten, wenn diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden können , sowie über den Ort zu unterrichten, an dem sich die Waren befinden ;

(h)

Versäumnis einer Person, die Waren in eine Freizone verbringt, diese Waren unmittelbar, und zwar entweder auf dem See- oder Luftweg oder aber auf dem Landweg, ohne einen anderen Teil des Zollgebiets der Union zu durchqueren, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stößt, gemäß Artikel 135 Absatz 2 des Zollkodex in die Freizone zu verbringen;

(h)

Versäumnis einer Person, die Waren in eine Freizone verbringt, diese Waren unmittelbar, und zwar entweder auf dem See- oder Luftweg oder aber auf dem Landweg, ohne einen anderen Teil des Zollgebiets der Union zu durchqueren, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stößt, gemäß Artikel 135 Absatz 2 des Zollkodex in die Freizone zu verbringen;

(i)

Versäumnis des Anmelders einer vorübergehenden Verwahrung oder eines Zollverfahrens, den Zollbehörden die Unterlagen nach Maßgabe des Unionsrechts oder soweit für die Zollkontrollen erforderlich gemäß Artikel 145 Absatz 2 und Artikel 163 Absatz 2 des Zollkodex beizubringen;

(i)

Versäumnis des Anmelders einer vorübergehenden Verwahrung oder eines Zollverfahrens, den Zollbehörden die Unterlagen nach Maßgabe des Unionsrechts oder soweit für die Zollkontrollen erforderlich gemäß Artikel 145 Absatz 2 und Artikel 163 Absatz 2 des Zollkodex beizubringen;

(j)

Versäumnis des Wirtschaftsbeteiligten , Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, innerhalb der in Artikel 149 des Zollkodex festgelegten Frist in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen;

(j)

Versäumnis des Anmelders einer vorübergehenden Verwahrung oder in Fällen, in denen die Waren an anderen von den Zollbehörden zugelassenen Orten verwahrt werden, der Person , die die Waren verwahrt, Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, innerhalb der in Artikel 149 des Zollkodex festgelegten Frist in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen;

(k)

Versäumnis des Anmelders eines Zollverfahrens, dafür zu sorgen, dass alle nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1 und Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex im Besitz des Anmelders sind und für die Zollbehörden bereitgehalten werden;

(k)

Versäumnis des Anmelders eines Zollverfahrens, dafür zu sorgen, dass alle nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1 und Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex in seinem Besitz sind und für die Zollbehörden bereitgehalten werden;

(l)

Versäumnis des Anmelders eines Zollverfahrens, im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex oder einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex bei der zuständigen Zollstelle innerhalb der in Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex festgelegten Frist eine ergänzende Anmeldung abzugeben;

(l)

Versäumnis des Anmelders eines Zollverfahrens, im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex oder einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex bei der zuständigen Zollstelle innerhalb der in Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex festgelegten Frist eine ergänzende Anmeldung abzugeben;

(m)

Entfernung oder Zerstörung der von den Zollbehörden an den Waren, Verpackungen oder Beförderungsmitteln angebrachten Nämlichkeitsmittel ohne vorherige Genehmigung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 192 Absatz 2 des Zollkodex;

(m)

Entfernung oder Zerstörung der von den Zollbehörden an den Waren, Verpackungen oder Beförderungsmitteln angebrachten Nämlichkeitsmittel ohne vorherige Genehmigung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 192 Absatz 2 des Zollkodex;

(n)

Versäumnis des Inhabers der Bewilligung der aktiven Veredelung, ein Zollverfahren innerhalb der in Artikel 257 des Zollkodex festgelegten Frist zu erledigen;

(n)

Versäumnis des Inhabers der Bewilligung der aktiven Veredelung, ein Zollverfahren innerhalb der in Artikel 257 des Zollkodex festgelegten Frist zu erledigen;

(o)

Versäumnis des Inhabers der Bewilligung der passiven Veredelung, die schadhaften Waren innerhalb der in Artikel 262 des Zollkodex festgelegten Frist auszuführen;

(o)

Versäumnis des Inhabers der Bewilligung der passiven Veredelung, die schadhaften Waren innerhalb der in Artikel 262 des Zollkodex festgelegten Frist auszuführen;

(p)

Errichtung eines Gebäudes in einer Freizone ohne Zustimmung der Zollbehörden gemäß Artikel 244 Absatz 1 des Zollkodex;

(p)

Errichtung eines Gebäudes in einer Freizone ohne vorherige Zustimmung der Zollbehörden gemäß Artikel 244 Absatz 1 des Zollkodex;

(q)

Versäumnis des Zollschuldners, den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag innerhalb der in Artikel 108 des Zollkodex festgelegten Frist zu entrichten.

(q)

Versäumnis des Zollschuldners, den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag innerhalb der in Artikel 108 des Zollkodex festgelegten Frist zu entrichten;

 

(qa )

Versäumnis eines Wirtschaftsbeteiligten, auf Aufforderung der Zollbehörden die erforderlichen Unterlagen und Informationen in angemessener Form und innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen und die zur Erfüllung von Zollformalitäten oder Zollkontrollen erforderliche Unterstützung gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Zollkodex zu gewähren;

 

(qb)

Versäumnis des Inhabers einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, den Verpflichtungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Zollkodex nachzukommen;

 

(qc)

Versäumnis des Inhabers einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass einer Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben könnten, gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex zu unterrichten;

 

(qd)

Versäumnis des Inhabers des Unionsversands, die unveränderten Waren innerhalb der in Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex festgelegten Frist bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen;

 

(qe)

Ab- oder Umladen von Waren von ihren Beförderungsmitteln ohne Bewilligung der Zollbehörden oder an nicht von den Zollbehörden gemäß Artikel 140 des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Orten;

 

(qf)

Lagerung von Waren in Verwahrlagern zur vorübergehenden Verwahrung oder in Zolllagern ohne Bewilligung der Zollbehörden gemäß den Artikeln 147 und 148 des Zollkodex;

 

(qg)

Versäumnis des Bewilligungsinhabers oder des Inhabers des Verfahrens, die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, gemäß Artikel 242 Absatz 1 Buchstaben a und b des Zollkodex zu erfüllen;

 

(qh)

Bereitstellung falscher Angaben oder Unterlagen bei den Zollbehörden bei gemäß Artikel 15 oder Artikel 163 des Zollkodex von den Zollbehörden benötigten Angaben oder Unterlagen;

 

(qi)

die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Angaben oder unechter, nicht richtiger oder ungültiger Unterlagen durch einen Wirtschaftsbeteiligten, um von den Zollbehörden eine Bewilligung zu erhalten für:

i)

die Erteilung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 38 des Zollkodex;

ii)

die Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex;

iii)

die Inanspruchnahme anderer zollrechtlicher Vereinfachungen gemäß den Artikeln 177, 179, 182 und 185 des Zollkodex; oder

iv)

die Überführung von Waren in besondere Verfahren gemäß Artikel 211 des Zollkodex;

 

(qj)

Verbringung oder Ausgang von Waren in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union, ohne diese gemäß den Artikeln 139 und 245 oder Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex den Zollbehörden gestellt zu haben;

 

(qk)

Veredelung von Waren in einem Zolllager ohne Bewilligung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 241 des Zollkodex;

 

(ql)

Erwerb oder Besitz von Waren, die in eine oder mehrere Zollrechtsverletzungen gemäß Buchstaben qd und qj des vorliegenden Artikels verwickelt sind.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 4

entfällt

Fahrlässige Zollrechtsverletzungen

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen oder Unterlassungen, sofern sie fahrlässig begangen werden, Zollrechtsverletzungen darstellen:

 

(a)

Versäumnis des Wirtschaftsbeteiligten, Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, innerhalb der in Artikel 149 des Zollkodex festgelegten Frist in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen;

 

(b)

Versäumnis des Wirtschaftsbeteiligten, den Zollbehörden die zur Erfüllung von Zollformalitäten oder Zollkontrollen erforderliche Unterstützung gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Zollkodex zu gewähren;

 

(c)

Versäumnis des Inhabers einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, den Verpflichtungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Zollkodex nachzukommen;

 

(d)

Versäumnis des Inhabers einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben könnten, gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex zu unterrichten;

 

(e)

Versäumnis des Wirtschaftsbeteiligten, die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex bei den Zollbehörden zu gestellen;

 

(f)

Versäumnis des Inhabers des Unionsversands, die unveränderten Waren innerhalb der in Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex festgelegten Frist bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen;

 

(g)

Versäumnis des Wirtschaftsbeteiligten, die in eine Freizone verbrachten Waren gemäß Artikel 245 des Zollkodex bei den Zollbehörden zu gestellen;

 

(h)

Versäumnis des Wirtschaftsbeteiligten, die aus dem Zollgebiet der Union zu verbringenden Waren beim Ausgang gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex bei den Zollbehörden zu gestellen;

 

(i)

Ab- oder Umladen von Waren von ihren Beförderungsmitteln ohne Bewilligung der Zollbehörden oder an nicht von den Zollbehörden gemäß Artikel 140 des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Orten;

 

(j)

Lagerung von Waren in Verwahrlagern zur vorübergehenden Verwahrung oder in Zolllagern ohne Bewilligung der Zollbehörden gemäß den Artikeln 147 und 148;

 

(k)

Versäumnis des Bewilligungsinhabers oder des Inhabers des Verfahrens, die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, gemäß Artikel 242 Absatz 1 Buchstaben a und b des Zollkodex zu erfüllen.

 

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

entfällt

Vorsätzliche Zollrechtsverletzungen

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen oder Unterlassungen, sofern sie vorsätzlich begangen werden, Zollrechtsverletzungen darstellen:

 

(a)

Bereitstellung falscher Angaben oder Unterlagen bei den Zollbehörden bei gemäß Artikel 15 oder Artikel 163 des Zollkodex von den Zollbehörden benötigten Angaben oder Unterlagen;

 

(b)

die Verwendung falscher Erklärungen oder anderer ordnungswidriger Mittel durch einen Wirtschaftsbeteiligten, um eine Bewilligung der Zollbehörden zu erhalten für:

i)

die Erteilung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 38 des Zollkodex,

ii)

die Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex,

iii)

die Inanspruchnahme anderer zollrechtlicher Vereinfachungen gemäß den Artikel 177, 179, 182 und 185 des Zollkodex,

iv)

die Überführung von Waren in besondere Verfahren gemäß Artikel 211 des Zollkodex;

 

(c)

Verbringung oder Ausgang von Waren in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union, ohne diese gemäß den Artikeln 139 und 245 oder Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex den Zollbehörden gestellt zu haben;

 

(d)

Versäumnis des Inhabers einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, den Verpflichtungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Zollkodex nachzukommen;

 

(e)

Versäumnis des Inhabers einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben könnten, gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex zu unterrichten;

 

(f)

Veredelung von Waren in einem Zolllager ohne Bewilligung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 241 des Zollkodex;

 

(g)

Erwerb oder Besitz von Waren, die in eine oder mehrere Zollrechtsverletzungen gemäß Artikel 4 Buchstabe f und gemäß Buchstabe c des vorliegenden Artikels verwickelt sind.

 

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6

Artikel 6

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

1.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder die Beihilfe zu einer in Artikel  5 angeführten Handlung oder Unterlassung eine Zollrechtsverletzung darstellt.

1.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder die Beihilfe zu einer in Artikel  8b Absatz 2 angeführten Handlung oder Unterlassung eine Zollrechtsverletzung darstellt.

2.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch, eine in Artikel  5 Buchstabe  b oder  c angeführte Handlung oder Unterlassung zu begehen, eine Zollrechtsverletzung darstellt.

2.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch, eine in Artikel  3 Buchstabe  qi oder  qj angeführte Handlung oder Unterlassung zu begehen, eine Zollrechtsverletzung darstellt.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7

Artikel 7

Irrtum der Zollbehörden

Irrtum der Zollbehörden

Die in den Artikeln 3 bis  6 angeführten Handlungen oder Unterlassungen stellen keine Zollrechtsverletzungen dar, wenn sie infolge eines Irrtums der Zollbehörden auftreten.

Die in den Artikeln 3 und 6 angeführten Handlungen oder Unterlassungen stellen in Übereinstimmung mit Artikel 119 des Zollkodex keine Zollrechtsverletzungen dar, wenn sie infolge eines Irrtums der Zollbehörden auftreten , wobei die Zollbehörden für durch ihre Irrtümer verursachte Schäden haften .

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass juristische Personen für die Zollrechtsverletzungen haftbar gemacht werden können, die zu ihrem Nutzen von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass juristische Personen für die in den Artikeln 3 und 6 angeführten Zollrechtsverletzungen haftbar gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Mitgliedstaaten tragen ebenfalls dafür Sorge, dass juristische Personen haftbar gemacht werden können, wenn die mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte Person das Begehen einer Zollrechtsverletzung zum Nutzen der betreffenden juristischen Person durch eine Person unter der Aufsicht der in Absatz 1 genannten Person ermöglicht hat.

Die Mitgliedstaaten tragen ebenfalls dafür Sorge, dass juristische Personen haftbar gemacht werden können, wenn die mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte Person das Begehen einer Zollrechtsverletzung zugunsten der betreffenden juristischen Person durch eine Person unter der Aufsicht der in Absatz 1 genannten Person ermöglicht hat.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Zu berücksichtigende Faktoren bei der Beurteilung dessen, ob eine Rechtsverletzung geringfügig ist

 

1.     Bei der Bestimmung dessen, ob eine Rechtsverletzung gemäß Artikel 3 geringfügig ist, stellen die Mitgliedstaaten vom Beginn des Prozesses an, d. h. wenn ermittelt wird, ob eine Zollrechtsverletzung begangen wurde, sicher, dass ihre zuständigen Behörden alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, einschließlich der folgenden Faktoren:

 

(a)

die Fahrlässigkeit der Rechtsverletzung;

 

(b)

die betreffenden Waren unterliegen keinen Verboten oder Beschränkungen nach Artikel 134 Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe e des Zollkodex;

 

(c)

die Rechtsverletzung hat geringe oder keine Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Zölle;

 

(d)

die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person arbeitet während des Verfahrens wirksam mit der zuständigen Behörde zusammen;

 

(e)

die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person bringt die Rechtsverletzung freiwillig zur Anzeige, unter der Voraussetzung, dass die Rechtsverletzung noch nicht Gegenstand einer Untersuchung ist, von der die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person Kenntnis hat;

 

(f)

die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person kann darlegen, dass sie erhebliche Anstrengungen unternimmt, um das Unionszollrecht einzuhalten, indem sie nachweist, dass sie beispielsweise dank eines Compliance-Systems ein erhöhtes Maß an Kontrolle über ihre Tätigkeiten hat;

 

(g)

die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person ist ein kleines oder mittleres Unternehmen, das über keine Erfahrungen in Zollangelegenheiten verfügt.

 

2.     Die zuständigen Behörden stufen eine Rechtsverletzung nur dann als geringfügig ein, wenn hinsichtlich des Verstoßes keine erschwerenden Faktoren gemäß Artikel 8b vorliegen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8b

 

Zu berücksichtigende Faktoren bei der Beurteilung dessen, ob eine Rechtsverletzung schwerwiegend ist

 

1.     Bei der Bestimmung dessen, ob eine Rechtsverletzung gemäß Artikel 3 oder 6 schwerwiegend ist, stellen die Mitgliedstaaten vom Beginn des Prozesses an, d. h. wenn ermittelt wird, ob eine Zollrechtsverletzung begangen wurde, sicher, dass ihre zuständigen Behörden alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, einschließlich der folgenden Faktoren:

 

(a)

die Vorsätzlichkeit der Rechtsverletzung;

 

(b)

die Rechtsverletzung wurde über längere Zeit begangen, woraus die Absicht deutlich wird, an ihr festzuhalten;

 

(c)

eine ähnliche oder verbundene Rechtsverletzung wird fortgeführt oder wiederholt, d. h. mehr als einmal begangen;

 

(d)

die Rechtsverletzung hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der hinterzogenen Ein- oder Ausfuhrzölle;

 

(e)

die betreffenden Waren unterliegen Verboten oder Beschränkungen nach Artikel 134 Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe e des Zollkodex;

 

(f)

die fehlende Bereitschaft der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;

 

(g)

die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person hat bereits früher Rechtsverletzungen begangen.

 

2.     Die Rechtsverletzungen gemäß Artikel 3 Buchstaben f, g, p, qi und qj sind aufgrund ihrer Merkmale schwerwiegend.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9

Artikel 9

Sanktionen für Zollrechtsverletzungen gemäß Artikel 3

Nichtstrafrechtliche Sanktionen für geringfügige Zollrechtsverletzungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für die in Artikel 3 angeführten Zollrechtsverletzungen innerhalb der folgenden Grenzen verhängt werden:

1.    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zusätzlich zur Nacherhebung der hinterzogenen Zölle wirksame, verhältnismäßige, abschreckende und nichtstrafrechtliche Sanktionen für diejenigen in Artikel 3 angeführten Zollrechtsverletzungen , die als geringfügig im Sinne von Artikel 8a gelten, innerhalb der folgenden Grenzen verhängt werden:

(a)

eine Geldbuße von 1 % bis 5  % des Warenwerts , wenn sich die Zollrechtsverletzung auf bestimmte Waren bezieht;

(a)

eine Geldbuße von bis zu 70 % der Höhe der hinterzogenen Zölle , wenn sich die Zollrechtsverletzung auf die hinterzogenen Zölle bezieht;

(b)

eine Geldbuße von 150  bis 7 500  EUR, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf keine bestimmten Waren bezieht.

(b)

eine Geldbuße von bis zu 7 500 EUR, wenn sich die Zollrechtsverletzung nicht auf die hinterzogenen Zölle bezieht.

 

2.     Bei der Festlegung der Höhe der Sanktionen innerhalb der Grenzen gemäß Absatz 1 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle in Artikel 8a aufgeführten relevanten Umstände berücksichtigt werden.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 10

entfällt

Sanktionen für Zollrechtsverletzungen gemäß Artikel 4

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für die in Artikel 4 angeführten Zollrechtsverletzungen innerhalb der folgenden Grenzen verhängt werden:

 

(a)

eine Geldbuße von bis zu 15 % des Warenwerts, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf bestimmte Waren bezieht;

 

(b)

eine Geldbuße von bis zu 22 500  EUR, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf keine bestimmten Waren bezieht.

 

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 11

Artikel 11

Sanktionen für Zollrechtsverletzungen gemäß den Artikeln 5 und 6

Nichtstrafrechtliche Sanktionen für schwerwiegende Zollrechtsverletzungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für die in den Artikeln 5 und 6 angeführten Zollrechtsverletzungen innerhalb der folgenden Grenzen verhängt werden:

1.    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zusätzlich zur Nacherhebung der hinterzogenen Zölle wirksame, verhältnismäßige, abschreckende und nichtstrafrechtliche Sanktionen für diejenigen in Artikel 3 und 6 angeführten Zollrechtsverletzungen , die als schwerwiegend im Sinne von Artikel 8b gelten, innerhalb der folgenden Grenzen verhängt werden:

(a)

eine Geldbuße von bis zu 30 % des Warenwerts , wenn sich die Zollrechtsverletzung auf bestimmte Waren bezieht;

(a)

eine Geldbuße von zwischen 70 % und 140  % der Höhe der hinterzogenen Zölle , wenn sich die Zollrechtsverletzung auf die hinterzogenen Zölle bezieht;

 

(aa)

eine Geldbuße von zwischen 15 % und 30 % des Warenwerts, wenn sich die Zollrechtsverletzung nicht auf die hinterzogenen Zölle, sondern auf den Warenwert bezieht;

(b)

eine Geldbuße von bis zu 45 000  EUR, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf keine bestimmten Waren bezieht.

(b)

eine Geldbuße von zwischen 7 500  EUR und 45 000  EUR, wenn sich die Zollrechtsverletzung weder auf die hinterzogenen Zölle noch auf den Warenwert bezieht;

 

2.     Bei der Festlegung der Höhe der Sanktionen innerhalb der Grenzen gemäß Absatz 1 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle in Artikel 8a und in Artikel 8b Absatz 1 aufgeführten relevanten Umstände berücksichtigt werden.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

Weitere nichtstrafrechtliche Sanktionen für schwerwiegende Zollrechtsverletzungen

 

1.     Zusätzlich zu den in Artikel 11 aufgeführten Sanktionen und im Einklang mit dem Zollkodex können die Mitgliedstaaten die folgenden nichtmonetären Sanktionen verhängen, wenn eine schwerwiegende Rechtsverletzung begangen wird:

 

(a)

dauerhafte oder zeitweilige Einziehung von Waren;

 

(b)

Aussetzung einer erteilten Bewilligung.

 

2.     Im Einklang mit dem Zollkodex tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Beschlüsse, durch die der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erteilt wird, im Falle einer schwerwiegenden oder wiederholten Verletzung der zollrechtlichen Vorschriften widerrufen werden.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11b

 

Überprüfung

 

1.     Fünf Jahre nach dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] wird die Höhe der nach den Artikeln 9 und 11 geltenden Geldbußen von der Kommission zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einer Überprüfung unterzogen. Mit diesem Überprüfungsverfahren soll sichergestellt werden, dass die im Rahmen der Zollunion verhängten Geldbußen stärker aneinander angeglichen werden, um ihre Funktionsweise zu harmonisieren.

 

2.     Die Kommission veröffentlicht jährlich die von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen für die in den Artikeln 3 und 6 genannten Zollrechtsverletzungen.

 

3.     Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften im Sinne von Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (3) .

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11c

 

Vergleich

 

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Möglichkeit eines Vergleichs, im Rahmen dessen die zuständigen Behörden als Alternative zur Einleitung oder zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens mit einer Person, die eine Zollrechtsverletzung begangen hat, eine Einigung zu einer Zollrechtsverletzung erzielen können, bei der die betreffende Person im Gegenzug eine sofort vollstreckbare Sanktion akzeptiert.

 

Sobald jedoch ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, dürfen die zuständigen Behörden nur mit Genehmigung der Justizbehörde einen Vergleich schließen.

 

Die Kommission stellt Leitlinien für Vergleichsverfahren bereit, damit für Rechtsverletzungen verantwortliche Personen im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und auf transparente Weise die Möglichkeit eines Vergleichs erhalten und die Veröffentlichung des Ergebnisses des Verfahrens Bestandteil des geschlossenen Vergleichs ist.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 12

entfällt

Wirksame Verhängung von Sanktionen und Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art und der Höhe der Sanktionen für die in den Artikeln 3 bis 6 angeführten Zollrechtsverletzungen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, einschließlich, soweit angebracht, der Folgenden:

 

(a)

die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung;

 

(b)

die Tatsache, dass die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist;

 

(c)

die Höhe des hinterzogenen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags;

 

(d)

die Tatsache, dass die betreffenden Waren Verboten oder Beschränkungen nach Artikel 134 Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe e des Zollkodex unterliegen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen;

 

(e)

die Bereitschaft der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;

 

(f)

frühere Rechtsverletzungen der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person.

 

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Einhaltung der Vorschriften

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass interessierten Parteien leicht zugängliche, verständliche und aktuelle Leitlinien und Veröffentlichungen darüber zur Verfügung gestellt werden, wie das Unionszollrecht jetzt und weiterhin eingehalten werden kann.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13

Artikel 13

Verjährung

Verjährung

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist für die Verfolgung der in den Artikeln 3 bis  6 angeführten Zollrechtsverletzungen vier Jahre beträgt und mit dem Tag beginnt, an dem die Rechtsverletzung begangen wurde.

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist für die Einleitung der Verfolgung der in den Artikeln 3 und 6 angeführten Zollrechtsverletzungen vier Jahre beträgt und dass sie mit dem Tag beginnt, an dem die Rechtsverletzung begangen wurde.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist bei fortgesetzten oder wiederholten Zollrechtsverletzungen mit dem Tag beginnt, an dem die Handlung oder die Unterlassung, die der Zollrechtsverletzung zugrunde liegt, eingestellt wurde.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist bei fortgesetzten oder wiederholten Zollrechtsverletzungen mit dem Tag beginnt, an dem die Handlung oder die Unterlassung, die der Zollrechtsverletzung zugrunde liegt, eingestellt wurde.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist durch eine der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Zollrechtsverletzung unterbrochen wird. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der eine Unterbrechung bewirkenden Handlung.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist durch eine der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Zollrechtsverletzung oder durch eine Handlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person unterbrochen wird. Die Verjährungsfrist läuft an dem Tag weiter, an dem die eine Unterbrechung bewirkende Handlung endet .

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einleitung oder Fortsetzung von Verfahren in Bezug auf die in den Artikeln 3 bis  6 angeführten Zollrechtsverletzungen nach Ablauf einer Frist von acht Jahren, beginnend mit dem in Absatz 1 oder  2 genannten Tag, ausgeschlossen ist .

4.   Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet von Artikel 14 Absatz 2 sicher, dass die Einleitung oder Fortsetzung von Verfahren in Bezug auf die in den Artikeln 3 bzw.  6 angeführten Zollrechtsverletzungen unabhängig von Unterbrechungen der Verjährungsfrist gemäß Absatz 3 dieses Artikels nach Ablauf einer Frist von acht Jahren, beginnend mit dem in Absatz 1 bzw.  2 genannten Tag, der Verjährung unterliegt .

5.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist für die Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion drei Jahre beträgt. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem diese Entscheidung rechtskräftig wird.

5.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist für die Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion drei Jahre beträgt. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem diese Entscheidung rechtskräftig wird.

6.   Die Mitgliedstaaten legen die Fälle fest, in denen die in den Absätzen 1, 4 und 5 genannten Verjährungsfristen ausgesetzt werden.

6.   Die Mitgliedstaaten legen die Fälle fest, in denen die in den Absätzen 1, 4 und 5 genannten Verjährungsfristen ausgesetzt werden.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und tauschen alle Informationen aus, die im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend eine Handlung oder eine Unterlassung, die eine Zollrechtsverletzung gemäß den Artikeln 3 bis  6 darstellt, erforderlich sind, insbesondere wenn mehr als ein Mitgliedstaat Verfahren gegen dieselbe Person wegen desselben Tatbestands eingeleitet hat.

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und tauschen alle Informationen aus, die im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend eine Handlung oder eine Unterlassung, die eine Zollrechtsverletzung gemäß den Artikeln 3 und  6 darstellt, erforderlich sind, insbesondere wenn mehr als ein Mitgliedstaat Verfahren gegen dieselbe Person wegen desselben Tatbestands eingeleitet hat.  Ziel der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist es, die Effizienz der Zollkontrollen, denen die Waren unterzogen werden, zu verstärken und die Verfahren innerhalb der Union zu harmonisieren.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission überwacht die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Schaffung von wesentlichen Leistungsindikatoren für die Zollkontrollen und -sanktionen, die Verbreitung bewährter Verfahren und die Koordinierung der Ausbildung der Zollbeamten.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 17

Artikel 17

Beschlagnahme

Beschlagnahme

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, Waren, Verkehrsmittel oder andere beim Begehen der in den Artikeln 3 bis  6 angeführten Zollrechtsverletzung verwendete Instrumente vorübergehend zu beschlagnahmen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, Waren, Verkehrsmittel oder andere beim Begehen der in den Artikeln 3 und 6 angeführten Zollrechtsverletzung verwendete Instrumente vorübergehend zu beschlagnahmen. Falls ein Mitgliedstaat diese Waren nach dem Verhängen einer Sanktion dauerhaft beschlagnahmt, kann er die Waren entweder vernichten, wiederverwenden oder recyceln, je nachdem, was angemessen ist.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Dezember 2017 einen Bericht über die anderen Elemente des Unionszollrechts vor, wie beispielsweise Überwachung, Kontrolle und Ermittlung, ggf. unter gleichzeitiger Vorlage eines Legislativvorschlags zur Ergänzung dieser Richtlinie.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Article 18a

 

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

 

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Statistiken, in denen Rechtsverletzungen sowie die infolge dieser Rechtsverletzungen verhängten Sanktionen aufgeführt sind, damit die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie bewerten kann. Diese Informationen werden nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie jährlich übermittelt. Die Kommission kann diese Daten bei der Überprüfung der vorliegenden Richtlinie verwenden, um die nationalen Sanktionssysteme besser anzugleichen.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0239/2016).

(2)   Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(3)   Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/297


P8_TA(2016)0401

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2016: Sicherheit der Organe

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2016 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016: Sicherheit der Organe (12600/2016 — C8-0409/2016 — 2016/2121(BUD))

(2018/C 215/56)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, der am 25. November 2015 endgültig erlassen wurde (2),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (3),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4),

unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2016, der von der Kommission am 30. Juni 2016 angenommen wurde (COM(2016)0310),

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2016, der vom Rat am 11. Oktober 2016 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (12600/2016 — C8-0409/2016),

unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 an den Präsidenten der Kommission, insbesondere auf Absatz 3,

unter Hinweis auf seine Erklärung zur Anwendung von Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung, die Teil der am 14. November 2015 im Rahmen des Vermittlungsverfahrens für das Haushaltsplan 2016 erzielten gemeinsamen Schlussfolgerungen ist,

gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0295/2016),

A.

in der Erwägung, dass die jüngsten Terroranschläge die Organe der Union dazu bewogen haben, ihre Sicherheitsbedürfnisse zu überprüfen und den Bedarf an zusätzlichen Mitteln für 2016 zu ermitteln;

B.

in der Erwägung, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2016 infolgedessen vorgeschlagen wird, die Mittel für den Bereich Sicherheit in den Europäischen Schulen, dem Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission, dem Gerichtshof, dem Europäischen Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Auswärtigen Dienst um insgesamt 15,8 Mio. EUR aufzustocken;

C.

in der Erwägung, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2016 namentlich darauf abzielt, 35 zusätzliche Dauerplanstellen für die Einstellung zusätzlicher Sicherheitsbediensteter im Europäischen Parlament zu schaffen; in der Erwägung, dass solche Stellen im Haushaltsplan 2017 beibehalten und vom Ziel der Verringerung des Personalbestands um 5 % ausgenommen werden sollten, da sie einer neuen Tätigkeit zuzuordnen sind; in der Erwägung, dass das Parlament uneingeschränkt zu seiner den gemeinsamen Schlussfolgerungen zum Haushaltsplan 2016 beigefügten Erklärung zur Verringerung des Personalbestands um 5 %, steht;

1.

nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2016;

2.

billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2016;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2016 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 48 vom 24.2.2016.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


Mittwoch, 26. Oktober 2016

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/299


P8_TA(2016)0410

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für bestimmte OTC-Derivatekontrakte

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte zu erheben (C(2016)06329 — 2016/2930(DEA))

(2018/C 215/57)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission (C(2016)06329),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 4. Oktober 2016, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 13. Oktober 2016 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1) (Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen — EMIR), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 15,

unter Hinweis auf Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (2), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (3) und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (4),

unter Hinweis auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der am 8. März 2016 von den europäischen Aufsichtsbehörden (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) gemäß Artikel 11 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 25. Oktober 2016 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.

in der Erwägung, dass in der EMIR-Verordnung Clearing- und bilaterale Risikomanagementvorschriften für außerbörsliche (over-the-counter — OTC) Derivatekontrakte, Meldepflichten für Derivatekontrakte sowie einheitliche Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeiten von zentralen Gegenparteien (central counterparties — CCP) und Transaktionsregistern festgelegt werden;

B.

in der Erwägung, dass die europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 11 Absatz 15 der EMIR-Verordnung allgemeine Entwürfe für technische Regulierungsstandards erarbeiten, in denen die Risikomanagementverfahren, einschließlich der Höhe und der Art der Sicherheiten sowie der Abgrenzungsmaßnahmen, die zur Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 11 Absatz 3 der EMIR-Verordnung erforderlich sind, die Verfahren, die die Gegenparteien und die jeweils zuständigen Behörden bei Freistellungen gemäß Artikel 11 Absätze 6 bis 10 der EMIR-Verordnung zu befolgen haben, und die maßgeblichen Kriterien nach Artikel 11 Absätze 5 bis 10 der EMIR-Verordnung, insbesondere die Umstände, die als tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien betrachtet werden sollten, festgelegt werden;

C.

in der Erwägung, dass der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 15 der EMIR-Verordnung in Abhängigkeit von der Rechtsform der Gegenpartei die Befugnis übertragen wird, diese technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (EBA-Verordnung), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 (EIOPA-Verordnung) oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ESMA-Verordnung) zu erlassen;

D.

in der Erwägung, dass der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) und die Internationale Vereinigung der Börsenaufsichtsbehörden (IOSCO) ihren gemeinsamen globalen Rahmen für die Festsetzung der Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte Derivate im September 2013 veröffentlichten und im März 2015 überarbeiteten;

E.

in der Erwägung, dass die europäischen Aufsichtsbehörden am 8. März 2016 der Kommission den Entwurf technischer Regulierungsstandards vorlegten;

F.

in der Erwägung, dass die Kommission die europäischen Aufsichtsbehörden am 28. Juli 2016 von ihrer Absicht in Kenntnis setzte, den Entwurf technischer Regulierungsstandards vorbehaltlich einiger Änderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der EBA-, EIOPA- und ESMA-Verordnung zu unterstützen;

G.

in der Erwägung, dass die europäischen Aufsichtsbehörden der Kommission am 8. September 2016 eine förmliche Stellungnahme im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der EBA-, EIOPA- und ESMA-Verordnung sowie einen überarbeiteten Entwurf technischer Regulierungsstandards vorlegten;

H.

in der Erwägung, dass die Kommission die delegierte Verordnung am 4. Oktober 2016 annahm;

I.

in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung nur dann bei Ablauf des Zeitraums für die Prüfung durch das Parlament und den Rat in Kraft treten kann, wenn weder das Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden;

J.

in der Erwägung, dass der in Artikel 13 Absatz 1 der EBA-, EIOPA und ESMA-Verordnung vorgesehene Zeitraum für die Prüfung drei Monate nach dem Datum der Übermittlung der technischen Regulierungsstandards beträgt; in der Erwägung, dass der Prüfungszeitraum demnach am 4. Januar 2017 endet;

K.

in der Erwägung, dass der Zeitplan für die Umsetzung der Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte Derivate auf internationaler Ebene vereinbart wurde (BCBS und IOSCO); in der Erwägung, dass die EU zwar die für die erste Umsetzungsphase festgesetzte Frist (1. September 2016) überschritt, es ihr jedoch nach wie vor möglich ist, ihre Rechtsvorschriften rechtzeitig innerhalb der zweiten Frist (1. März 2017) umzusetzen, mit deren Ablauf der Austausch von Einschüssen zwischen zahlreichen finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gruppen eingeleitet werden soll;

L.

in der Erwägung, dass die Absicht, keine Einwände zu erheben, daher so schnell wie möglich mitgeteilt werden sollte, damit die EU ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen kann und den Gegenparteien genügend Zeit eingeräumt wird, um sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten; in der Erwägung, dass ein solcher Ansatz dazu beitragen wird, auf schnellstem Wege Rechtssicherheit für die Markteilnehmer in der EU und in Drittstaaten zu schaffen;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(3)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/301


P8_TA(2016)0411

Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für 2017 — alle Einzelpläne

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 zu dem Standpunkt des Rates betreffend den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 (11900/2016 — C8-0373/2016 — 2016/2047(BUD))

(2018/C 215/58)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (MFR-Verordnung) (3),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV) (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Halbzeitüberprüfung / Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 (COM(2016)0603),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2016 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2017, Einzelplan III — Kommission (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2016 zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2017 (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014-2020 nach der Wahl: Beitrag des Parlaments im Vorfeld des Kommissionsvorschlags (7),

unter Hinweis auf den von der Kommission am 18. Juli 2016 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 (COM(2016)0300),

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, der vom Rat am 12. September 2016 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 14. September 2016 zugeleitet wurde (11900/2016 — C8-0373/2016),

gestützt auf Artikel 88 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0287/2016),

A.

in der Erwägung, dass angesichts knapper Mittel stärker darauf geachtet werden sollte, die Haushaltsdisziplin einzuhalten und die Gelder effizient und effektiv zu verwenden;

B.

in der Erwägung, dass der in Artikel 318 AEUV vorgesehene Dialog zwischen Parlament und Kommission in Letzterer eine leistungsorientierte Kultur mit mehr Transparenz und verbesserter Rechenschaftspflicht fördern sollte;

Einzelplan III

Allgemeiner Überblick

1.

betont, dass der Haushaltsplan 2017 im größeren Zusammenhang der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) betrachtet werden muss; betont, dass für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen langfristigen Prioritäten und neuen Herausforderungen gesorgt werden muss, und unterstreicht daher, dass der Haushalt 2017 mit den Zielen der Strategie „Europa 2020“ im Einklang stehen muss, die seine Hauptausrichtung und übergeordnete Priorität darstellen;

2.

bekräftigt seine feste Überzeugung, dass angesichts der besonderen aktuellen Lage Initiativen wie die Aussetzung der ESI-Fonds durch die Kommission, wie sie in Artikel 23 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Dachverordnung) (8) vorgesehen sind, nicht nur unfair und unverhältnismäßig, sondern auch politisch unhaltbar sind;

3.

betont, dass die politischen Prioritäten, die in der oben genannten Entschließung vom 9. März 2016 zu den allgemeinen Leitlinien und in seiner oben genannten Entschließung vom 6. Juli 2016 zum Thema „Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014–2020 nach der Wahl: Beitrag des Parlaments im Vorfeld des Kommissionsvorschlags“ mit überwältigender Mehrheit beschlossen wurden, in der Lesung des Haushaltsplans 2017 im Parlament umfassend berücksichtigt wurden;

4.

betont, dass Frieden und Stabilität grundlegende Werte darstellen, an denen die Union festhalten muss; ist der Auffassung, dass das Karfreitagsabkommen, das sich als unverzichtbar für Frieden und Versöhnung in Nordirland erwiesen hat, gewahrt werden muss; hebt hervor, dass es spezifischer Maßnahmen bedarf, um die Unterstützung der Regionen sicherzustellen, die besonders betroffen sein werden, falls das Vereinigte Königreich im Einklang mit dem ausdrücklichen Willen seiner Bürger von Artikel 50 EUV Gebrauch macht und es auf der Grundlage von Verhandlungen zu einem Austritt aus der Union kommt;

5.

betont, dass die Union gegenwärtig mit einer Reihe schwerwiegender Notsituationen konfrontiert ist, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des MFR 2014-2020 nicht vorhersehbar waren; vertritt die Überzeugung, dass im Haushaltsplan der Union mehr Mittel bereitgestellt werden müssen, damit die politischen Herausforderungen gemeistert werden können und die Union handlungsfähig bleibt und wirksam auf diese Krisen reagieren kann, die von äußerster Dringlichkeit sind und Priorität genießen; vertritt die Ansicht, dass ein starkes politisches Engagement erforderlich ist, um hierfür im Haushaltsjahr 2017 und bis zum Ende des Programmplanungszeitraums neue Mittel bereitzustellen;

6.

betont, dass der Haushalt 2017 den Finanzbedarf im Zusammenhang mit der Herausforderung der Migration und dem verhaltenen Wirtschaftswachstum nach der Wirtschaftskrise decken muss; weist darauf hin, dass deutlich mehr Mittel für Forschungs- und Infrastrukturprojekte sowie für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit bereitgestellt werden sollten;

7.

erinnert daran, dass das Parlament zwar die zusätzlichen Mittel zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen im Zusammenhang mit Flüchtlingen und Migration unverzüglich genehmigte und die Ziele für nachhaltige Entwicklung weiterhin unterstützt, dass es jedoch stets gefordert hat, dass dieser Herausforderung kein Vorrang gegenüber anderen wichtigen politischen Maßnahmen der Union — zum Beispiel der Schaffung würdiger und hochwertiger Arbeitsplätze und der Entwicklung von Unternehmen und eines Unternehmertums für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum — eingeräumt werden sollte; stellt fest, dass die Obergrenze der Rubrik 3 bei Weitem nicht ausreicht, um genügend Mittel für die Bewältigung der internen Dimension der gegenwärtigen Herausforderungen im Zusammenhang mit Flüchtlingen und Migration bereitzustellen, und besteht darauf, dass ein umfassender, auf den Menschenrechten basierender Ansatz gefunden werden muss, bei dem das Thema Migration mit der Entwicklung und Gewährleistung der Integration von Wanderarbeitnehmern, Asylsuchenden und Flüchtlingen verknüpft wird, und dass genügend Mittel für vorrangige Programme, etwa im Kulturbereich, bereitgestellt werden müssen; betont, dass die Kommission im Entwurf des Haushaltsplans 2017 einen beispiellosen Rückgriff auf die besonderen Instrumente des MFR vorgeschlagen hat, darunter die volle Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments sowie eine substantielle Inanspruchnahme des als letztes Mittel dienenden Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben, damit die erforderlichen zusätzlichen Mittel für diesen Bereich bereitgestellt werden können, und dass dieser Vorschlag vom Rat gebilligt wurde;

8.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Beantragung von zusätzlichen Mitteln, die für die Bewältigung der Herausforderung im Zusammenhang mit Flüchtlingen und Migration benötigt werden, nicht zulasten des bestehenden auswärtigen Handelns der Union, zu dem auch die Entwicklungspolitik gehört, gehen darf; weist erneut darauf hin, dass die Einrichtung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei und die Einrichtung von Treuhandfonds und weiteren Ad-hoc-Instrumenten nicht durch Kürzungen bei anderen bestehenden Instrumenten gegenfinanziert werden dürfen; ist beunruhigt darüber, dass durch die Schaffung von Ad-hoc-Instrumenten außerhalb des Haushaltsplans der Union die Einheit des Haushaltsplans gefährdet und das Haushaltsverfahren umgangen werden könnte, das die Beteiligung des Europäischen Parlaments voraussetzt und der parlamentarischen Kontrolle unterliegt; hat erhebliche Zweifel, ob die Obergrenze der Rubrik 4 (Europa in der Welt) ausreichend ist, um den derzeitigen außenpolitischen Herausforderungen, einschließlich der aktuellen Herausforderungen im Zusammenhang mit Flucht und Migration, auf dauerhafte und wirksame Weise zu begegnen;

9.

bekräftigt seine Überzeugung, dass im Rahmen des Haushaltsplans der Union Wege gefunden werden sollten, um neue Initiativen zu finanzieren, die nicht zulasten von bestehenden Programmen und politischen Maßnahmen der Union gehen, und fordert die Ermittlung tragfähiger Lösungen, um neue Initiativen zu finanzieren; ist besorgt darüber, dass die Mittel für die vorbereitende Maßnahme für Forschung im Verteidigungsbereich, die sich in den nächsten drei Jahren auf 80 Mio. EUR belaufen werden, im Rahmen des aktuellen MFR erheblich gekürzt werden; ist der Überzeugung, dass — bei einem ohnehin unterfinanzierten Haushaltsplan der Union — zusätzliche Anstrengungen im Hinblick auf Operationen und zusätzliche Verwaltungskosten, vorbereitende Maßnahmen und Pilotprojekte im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik mit zusätzlichen Finanzmitteln der Mitgliedstaaten einhergehen müssen; vertritt die Ansicht, dass die derzeitige Halbzeitüberprüfung bzw. -revision des MFR von den Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht genutzt werden sollte; unterstreicht, dass die Finanzierung der Forschung im Bereich der gemeinsamen Verteidigung langfristig geklärt werden muss;

10.

erinnert daran, dass die Union das COP-21-Abkommen unterzeichnet hat und einen Teil ihrer finanziellen Ressourcen dafür aufbringen muss, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen; weist darauf hin, dass laut dem Voranschlag für das Haushaltsjahr 2017 19,2 % der im Haushalt vorgesehenen Ausgaben auf diesen Zweck entfallen dürften; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diesen Weg weiter zu beschreiten und im Einklang mit ihrer Zusage, die Bekämpfung des Klimawandels im aktuellen MFR umfassend zu berücksichtigen, das 20-Prozent-Ziel zu verfolgen;

11.

fordert die Kommission auf, im Rahmen des Haushalts für 2017 eine Initiative, die mit angemessenen Mitteln ausgestattet ist, vorzuschlagen, um junge Europäer, die im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt werden, mit Gutscheinen für den öffentlichen Verkehr zu versorgen; sieht als Hauptziel einer solchen Initiative die Beurteilung der Durchführbarkeit und der möglichen Auswirkungen eines derartigen umfangreicher angelegten Systems an, mit dem insbesondere die Mobilität junger Menschen, die Kontakte der EU zu jungen Menschen und die Chancengleichheit gefördert werden sollen;

12.

macht alle Kürzungsvorschlägen des Rates betreffend die Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans wieder rückgängig; hält die Gründe für die vorgeschlagenen Kürzungen für nicht nachvollziehbar und stellt die erklärte Absicht des Rates, in einigen Rubriken wie Teilrubrik 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung) und Rubrik 4 (Europa in der Welt) wieder künstliche Spielräume einzuführen, infrage, zumal die Spielräume ohnehin zu gering wären, um mit ihnen auf unvorhergesehene Umstände oder Krisen zu reagieren;

13.

weist darauf hin, dass es dem Rat bei seinen Lesungen des Haushalts in den letzten fünf Jahren nicht gelungen ist, den Umfang des tatsächlichen Haushaltsvollzugs der Union vorherzusagen, und dass, wenn man alle Berichtigungshaushaltspläne mit berücksichtigt, bei jedem endgültigen Haushaltsplan erheblich mehr Mittel benötigt wurden; fordert daher den Rat auf, seine Position im Vermittlungsausschuss anzupassen, damit der Haushaltsplan 2017 gleich von Anfang an über eine ausreichende Mittelausstattung verfügt;

14.

kündigt an, dass das Parlament — zum Zwecke der angemessenen Finanzierung dieses dringenden Bedarfs und angesichts der sehr geringen Spielräume im MFR im Jahr 2017 — die Aufstockungen über den Entwurf des Haushaltsplans hinaus dadurch finanzieren wird, dass alle verfügbaren Spielräume ausgeschöpft werden und der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben verstärkt genutzt wird;

15.

gleicht alle Kürzungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) bei der Fazilität „Connecting Europe“ und Horizont 2020, die sich auf Mittel für Verpflichtungen für 2017 in Höhe von insgesamt 1 240 Mio. EUR belaufen, vollständig durch neue Mittel aus, die im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR bereitgestellt werden sollen; betont die Notwendigkeit, in der gesamten Union wirksam gegen die Jugendarbeitslosigkeit vorzugehen; erhöht daher die Mittelzuweisungen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen um zusätzliche Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 1 500 Millionen EUR, um die Fortsetzung dieser Initiative zu ermöglichen; vertritt die Auffassung, dass im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR zusätzliche Mittel in angemessener Höhe zur Finanzierung dieser wichtigen Programme der Union beschlossen werden sollten;

16.

geht davon aus, dass sich der Rat dieser Einschätzung anschließen wird und im Vermittlungsverfahren schnell eine Einigung erzielt wird, auf deren Grundlage sich die Union der Lage gewachsen zeigen und effektiv auf die bevorstehenden Herausforderungen reagieren kann;

17.

setzt den Gesamtmittelumfang für Verpflichtungen und Zahlungen für 2017 auf 160,7 Mrd. EUR bzw. 136,8 Mio. EUR fest;

Teilrubrik 1a — Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

18.

stellt fest, dass Teilrubrik 1a dieses Jahr erneut erheblich von der Lesung im Rat betroffen ist und 52 % der Gesamtkürzungen des Rates bei den Mitteln für Verpflichtungen diese Rubrik betreffen; stellt daher die Frage, in welcher Weise die politische Priorität, die der Rat dem Thema Beschäftigung und Wachstum beimisst, in dieser Lesung zum Ausdruck kommt;

19.

spricht sich entschieden gegen diese Kürzungen in einer Rubrik aus, die für den europäischen Mehrwert steht und mit der für mehr Wachstum und Arbeitsplätze für die Bürger gesorgt wird; beschließt daher, sämtliche vom Rat vorgenommenen Kürzungen wieder rückgängig zu machen;

20.

beschließt, das ursprüngliche Profil der Haushaltslinien für Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“, die zum Zwecke der Ausstattung des Garantiefonds im Rahmen des EFSI gekürzt wurden, wieder uneingeschränkt auf das Niveau anzuheben, das es vor der Einrichtung des EFSI hatte, und so die im Juni 2015 gegebene Zusage einzuhalten, die budgetären Auswirkungen der Einrichtung des EFSI auf „Horizont 2020“ und die Fazilität „Connecting Europe“ im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens so gering wie möglich zu halten; unterstreicht die Bedeutung von „Horizont 2020“, des wichtigsten Forschungs- und Innovationsprogramms der Union, das dazu beiträgt, dass aus großartigen Ideen Produkte und Dienstleistungen werden, und somit Wachstum und Beschäftigung stimuliert; fordert, dass die entsprechenden zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 1,24 Mrd. EUR über den Entwurf des Haushaltsplans hinaus bereitgestellt werden; erwartet, dass im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR eine umfassende Einigung in dieser dringlichen Angelegenheit erzielt werden kann; hebt hervor, dass der EFSI verbessert werden sollte, um die höchstmögliche Effizienz und Wirksamkeit zu erreichen, indem der Grundsatz der Zusätzlichkeit gewahrt, die geografische und sektorbezogene Ausgewogenheit verbessert und die Transparenz im Entscheidungsverfahren erhöht werden;

21.

beschließt im Einklang mit seinen unveränderten Prioritäten für Beschäftigung und Wachstum und nach sorgfältiger Analyse der bisherigen Absorptionskapazitäten der Programme COSME und Progress, der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahme, des Europäischen Forschungsrats und der Programme Eures und Erasmus+ punktuelle Aufstockungen über den Entwurf des Haushaltsplans hinaus vorzuschlagen; weist darauf hin, dass diese Aufstockungen innerhalb des verfügbaren Spielraums in dieser Teilrubrik finanziert werden können;

22.

erhöht daher die Mittel für Verpflichtungen in Teilrubrik 1a gegenüber dem Entwurf des Haushaltsplans um 45 Mio. EUR (ohne den EFSI, Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen);

Teilrubrik 1b — Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

23.

betont, dass etwa ein Drittel des jährlichen Haushalts der Union für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt bestimmt ist; betont, dass die Kohäsionspolitik die wichtigste Investitionsstrategie der Union sowie ein Instrument zum Abbau der Unterschiede zwischen allen Regionen der Union darstellt und bei der Umsetzung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum eine zentrale Rolle spielt;

24.

missbilligt die vom Rat vorgeschlagenen Kürzungen der Mittelansätze bei den Verpflichtungen um 3 Mio. EUR und vor allem bei den Zahlungen um 199 Mio. EUR in Teilrubrik 1b, einschließlich der Haushaltslinien für die Unterstützung; fordert den Rat auf, zu erläutern, wie diese Kürzungen mit dem Ziel vereinbar sind, die „erforderlichen Mittel [einzuplanen], damit die neuen Programme im vierten Jahr der Laufzeit des MFR 2014–2020 auch reibungslos umgesetzt werden können“; erinnert daran, dass die von der Kommission unter dieser Rubrik vorgeschlagenen Mittel für Zahlungen bereits um 23,5 % geringer ausfallen als im Haushaltsplan 2016; betont in diesem Zusammenhang, dass bei den Mitteln für Zahlungen keine weiteren Kürzungen gerechtfertigt oder hingenommen werden können;

25.

fordert eine Bewertung der Folgen der Unionspolitiken auf der Grundlage von Folgenabschätzungsberichten, damit festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß es unter anderem gelungen ist, die wirtschaftlichen Unterschiede zu verringern, wettbewerbsfähige und diversifizierte regionale Wirtschaftsräume zu entwickeln und Wachstum und Beschäftigung dauerhaft anzukurbeln;

26.

ist beunruhigt über die Verzögerungen bei der Umsetzung des ESI-Fonds-Zyklus, die wahrscheinlich dazu führen werden, dass die rechtzeitige Verwirklichung der Ergebnisse vor Ort ernsthaft beeinträchtigt wird, und von denen auch die Gefahr ausgeht, dass in der zweiten Hälfte der Laufzeit des derzeitigen MFR wieder ein Rückstand bei unbezahlten Rechnungen entstehen wird; fordert die betroffenen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die noch nicht benannten Verwaltungs-, Zahlungs- und Bescheinigungsbehörden zügig zu benennen und sämtliche weiteren Ursachen der Verzögerungen bei der Durchführung der Programme zu beheben; nimmt die Vorschläge der Kommission im Hinblick auf eine stärkere Vereinfachung in diesem Bereich zur Kenntnis und ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten dringend alles daran setzen sollten, dass die Programme ihr volles Potenzial entfalten können; fordert daher mehr Synergien und Komplementarität zwischen den Haushaltsplänen der Mitgliedstaaten und den darin zum Ausdruck kommenden öffentlichen Investitionspolitiken, dem Haushaltsplan der Union und den Politiken, die auf die Förderung von Wachstum und der Schaffung dauerhafter Beschäftigung ausgerichtet sind, die den Eckpfeiler der Union bildet;

27.

nimmt den Vorschlag der Kommission für ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen mit einer Mittelausstattung von 142 800 000 EUR zur Kenntnis und betont, dass diese Finanzmittel zugewiesen werden sollten, damit der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt gestärkt wird;

28.

bedauert, dass die Kommission für 2017 keine Mittel für Verpflichtungen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen vorgeschlagen hat, weil die Mittel hierfür bereits vorab in den Jahren 2014 und 2015 bereitgestellt wurden; bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für die Fortsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen; beschließt als ersten Schritt, die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Einklang mit der Verordnung über den Europäischen Sozialfonds (9), in der die Möglichkeit einer solchen Fortsetzung vorgesehen ist, um Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 1 500 Mio. EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 500 Mio. EUR aufzustocken, um wirksam auf die Jugendarbeitslosigkeit zu reagieren und dabei Lehren aus den Ergebnissen der von der Kommission vorgenommenen Bewertung der Umsetzung der Initiative zu ziehen; stellt fest, dass im Zusammenhang mit der anstehenden Halbzeitüberprüfung des MFR und im Einklang mit den Forderungen des Parlaments eine umfassende Einigung über eine angemessene Finanzierung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in der verbleibenden Zeit dieses Finanzplanungszeitraums erreicht werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihr Möglichstes zu tun, um zum unmittelbaren Nutzen der jungen Europäer die Umsetzung der Initiative vor Ort zu beschleunigen;

29.

beschließt, bei den Verpflichtungen und bei den Zahlungen die Mittelansätze des Entwurfs des Haushaltsplans bei allen vom Rat gekürzten Haushaltslinien wieder einzusetzen; erhöht gegenüber dem Entwurf des Haushaltsplans für Teilrubrik 1b bei der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen die Mittel für Verpflichtungen um 1 500 Mio. EUR und die Mittel für Zahlungen um 500 Mio. EUR und beim Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen die Mittel für Verpflichtungen um 4 Mio. EUR und die Mittel für Zahlungen um 2 Mio. EUR, wodurch die derzeitige Obergrenze für Verpflichtungen um 1,57 Mrd. EUR überschritten wird;

30.

betont, dass in Teilrubrik 1b die meisten noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) zu finden sind, die sich Anfang September 2016 auf 151 119 Mio. EUR beliefen, wodurch die Durchführung neuer Programme gefährdet sein könnte;

31.

unterstreicht den wichtigen Beitrag der Kohäsionspolitik zur wirksamen Umsetzung der geschlechtsspezifischen Budgetierung; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu unterstützen, um geeignete Instrumente zu schaffen, die der Gleichstellung der Geschlechter dienen, darunter Anreizstrukturen unter Nutzung der Strukturfonds, um die geschlechtsspezifische Budgetierung auf nationaler Ebene zu fördern.

Rubrik 2 — Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

32.

stellt fest, dass der Rat Rubrik 2 um 179,5 Mio. EUR bei den Mitteln für Verpflichtungen und 198 Mio. EUR bei den Mitteln für Zahlungen reduziert hat, und zwar bei den Haushaltslinien für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben, für operative technische Unterstützung (etwa für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und das LIFE-Programm), bei den operativen Haushaltslinien im Zusammenhang mit dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), der für den Erhalt der Landwirtschaft in lebendigen Regionen unerlässlich ist, und bei den dezentralen Agenturen; stellt fest, dass die umfangreichsten Kürzungen bei den Zahlungen auf die ländliche Entwicklung entfallen; ist der Ansicht, dass das Berichtigungsschreiben die Grundlage für jegliche verlässliche Revision der EGFL-Mittelansätze bleiben sollte; setzt daher die entsprechenden Mittelansätze des Entwurfs des Haushaltsplans wieder ein;

33.

ist der Ansicht, dass im Haushaltsplan der Union Initiativen bevorzugt werden müssen, die eine echte ökologische Ausrichtung der Wirtschaft begünstigen;

34.

sieht der Vorlage des Berichtigungsschreibens für das Soforthilfe-Paket insbesondere für die Milchwirtschaft erwartungsvoll entgegen und bekräftigt seine entschlossene Unterstützung des Agrarsektors in der Union; stockt daher die Mittel gegenüber dem Entwurf des Haushaltsplans um 600 Mio. EUR auf, damit auf die Auswirkungen der Krise im Milchsektor und die Auswirkungen des russischen Embargos auf die Milchwirtschaft reagiert werden kann;

35.

begrüßt die Mittelzuweisungen für Forschung und Innovation in der Landwirtschaft im Rahmen von Horizont 2020, mit denen eine ausreichende Versorgung mit gesunden Lebensmitteln von hoher Qualität und anderen biobasierten Erzeugnissen gewährleistet werden soll; betont, dass Projekte, die Primärerzeuger betreffen, vorrangig behandelt werden müssen;

36.

weist erneut darauf hin, dass GAP-Mittel nicht zur Förderung der Zucht oder Aufzucht von Stieren, die bei tödlich endenden Stierkampfveranstaltungen eingesetzt werden, verwendet werden sollten; fordert die Kommission auf, unverzüglich die erforderlichen legislativen Änderungen vorzuschlagen, um dieser Forderung nachzukommen, die bereits im Zusammenhang mit dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgebracht wurde;

37.

betont, dass es durch die Umsetzung der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik sowohl in den Mitgliedstaaten als auch unter Fischern zu einem Paradigmenwechsel bei der Bestandsbewirtschaftung kommen wird, und weist in diesem Zusammenhang auf die Schwierigkeiten hin, die in vergangenen Haushaltsjahren auftraten, wenn Mittel gekürzt wurden;

38.

bedauert vor diesem Hintergrund allerdings, dass auch in diesem Jahr das LIFE-Programm mit einem Gesamtbudget von 493,7 Millionen Euro lediglich 0,3 % des gesamten Haushaltsentwurfs für 2017 ausmacht, auch wenn zu begrüßen ist, dass im Haushaltsentwurf die für das LIFE-Programm bereitgestellten Mittel für Verpflichtungen um 30,9 Millionen Euro angehoben wurden;

39.

hebt hervor, dass die ordnungsgemäße Umsetzung des LIFE-Programms durch den Mangel an Mitteln für Zahlungen in früheren Zeiten behindert und verzögert wurde;

40.

schlägt im Einklang mit den EU-2020-Zielen und mit den internationalen Verpflichtungen der EU im Bereich der Bekämpfung des Klimawandels vor, die Mittel für das Programm LIFE+ gegenüber dem Haushaltsentwurf anzuheben;

41.

erhöht daher die Mittel für Verpflichtungen um 619,8 Mio. EUR und die Mittel für Zahlungen um 611,3 Mio. EUR (ohne Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen), so dass unter der Obergrenze für Verpflichtungen in Rubrik 2 noch ein Spielraum von 19,4 Mio. EUR bleibt;

Rubrik 3 — Sicherheit und Unionsbürgerschaft

42.

betont, dass das Parlament der derzeitigen Migrationsherausforderung weiterhin oberste Priorität einräumt; begrüßt den Vorschlag der Kommission, über die zunächst für 2017 geplanten Mittel hinaus zusätzliche 1,8 Mrd. EUR für die Bewältigung der Migrationsherausforderung in der Union bereitzustellen; stellt fest, dass die große Abweichung von der ursprünglichen Finanzplanung zugunsten einer Anhebung der Obergrenzen von Rubrik 3 spricht; betont, dass die Kommission vorschlägt, diese Mittelaufstockungen im Wesentlichen dadurch zu finanzieren, dass das Flexibilitätsinstrument (in Höhe von 530 Mio. EUR, womit die für dieses Jahr verfügbaren Finanzmittel vollständig ausgeschöpft wären) und der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben (in Höhe von 1 160 Mio. EUR) in Anspruch genommen werden; beantragt angesichts des beispiellosen Niveaus der Finanzmittel für Ausgaben im Zusammenhang mit der Migration (insgesamt 5,2 Mrd. EUR im Jahr 2017 in den Rubriken 3 und 4 sowie Inanspruchnahme des Europäischen Entwicklungsfonds) und der vorliegenden Vorschläge, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, keine weiteren Erhöhungen der Mittelansätze für politische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Migration; wird gleichzeitig jeden Versuch abblocken, die Mittel für Maßnahmen der Union in diesem Bereich zu kürzen;

43.

bekräftigt, dass die Haushaltsflexibilität ihre Grenzen hat und nur eine kurzfristige Lösung sein kann; ist der festen Überzeugung, dass eine zukunftsorientierte und mutige Antwort auf die langfristigen Herausforderungen im Zusammenhang mit Flucht und Migration, die den gesamten Kontinent betreffen und bei denen es keine Anzeichen für eine Abschwächung gibt, eine Anhebung der Obergrenze der Rubrik 3 nahelegen; vertritt die Auffassung, dass alle jüngsten Haushaltsbeschlüsse zur Sicherung neuer Finanzmittel für diesen Bereich eindeutig die Notwendigkeit einer Überprüfung dieser Obergrenze gezeigt haben;

44.

begrüßt angesichts der aktuellen Herausforderungen in den Bereichen Sicherheit und Migration die Anhebung der Mittel für den AMIF (1,6 Milliarden EUR) und den ISF (0,7 Milliarden EUR); ist der Ansicht, dass angesichts der Anhebung der Mittel für den AMIF auch die Notwendigkeit zugenommen hat, für eine faire und transparente Verteilung der jährlichen Mittel auf die einzelnen Programme und Ziele des Fonds sowie eine bessere Nachvollziehbarkeit, wie diese Mittel verwendet werden, zu sorgen;

45.

stellt fest, dass am 15. März 2016 ein neues Instrument für die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union angenommen wurde, für das ein Richtbetrag von 700 Mio. EUR für drei Jahre (2016 bis 2018) vorgesehen ist und mit dem bereits unmittelbare Ergebnisse vor Ort durch Soforthilfemaßnahmen als Reaktion auf den humanitären Bedarf einer großen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten, die in den Mitgliedstaaten eingetroffen sind, erzielt wurden; bekräftigt jedoch seinen Standpunkt, dass künftig ein tragfähigerer rechtlicher und budgetärer Rahmen vorgesehen werden sollte, damit humanitäre Hilfe innerhalb der Union bereitgestellt werden kann; fordert, dass ein regelmäßiger Dialog mit der Kommission über die derzeitige und künftige Funktionsweise und die Finanzierung dieses Instruments stattfindet, der auf uneingeschränkt transparenten Informationen und Berichten über Folgenabschätzungen beruht;

46.

beantragt vor dem Hintergrund, dass die Bedrohungslage in mehreren Mitgliedstaaten gestiegen ist und die Steuerung der Migration und gleichzeitig die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität bewältigt werden müssen, sowie angesichts der Notwendigkeit einer koordinierten europäischen Reaktion Mittel für zusätzliches Personal bei Europol, damit eine an sieben Tagen rund um die Uhr besetzte Terrorismusbekämpfungsstelle eingerichtet werden kann, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit geheimdienstlichen Informationen versorgt; ist der Auffassung, dass diese Aufstockung auch die Bekämpfung des Menschenhandels (mit besonderem Schwerpunkt auf unbegleiteten Minderjährigen) und der Cyberkriminalität (neues EC-3-Personal) verbessern würde und die personellen Ressourcen in den italienischen und griechischen Registrierungszentren („Hotspots“) verstärken; erinnert daran, dass Europol derzeit nur auf drei Mitarbeiter zurückgreifen kann, um sie allein in Italien in 8 dauerhaften und weiteren provisorischen Registrierungszentren einzusetzen; ist der Auffassung, dass diese Mitarbeiterzahl viel zu gering ist, um Europol in die Lage zu versetzen, seinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Menschenhandel, Terrorismus und sonstiger schwerer grenzüberschreitender Kriminalität nachzukommen;

47.

begrüßt die Schaffung einer neuen Haushaltslinie, aus der Gelder für Opfer von Terrorismus bereitgestellt werden; unterstützt es, dass Ressourcen bereitgestellt werden, um dem breiten Spektrum an Bedürfnissen der Opfer, darunter physische Behandlungen, psychosoziale Dienste und finanzielle Unterstützung, gerecht zu werden; ist der Auffassung, dass die Bedürfnisse der unschuldigen Opfer des Terrorismus zu häufig entweder vergessen oder als zweitrangig eingestuft werden, wenn Maßnahmen zur Bekämpfung der terroristischen Bedrohung vorgeschlagen werden;

48.

verurteilt, dass der Rat an zahlreichen Programmen in den Bereichen Kultur, Medien, Bürgerschaft, Grundrechte und öffentlicher Gesundheit die Mittelansätze bei den Verpflichtungen um insgesamt 24,3 Mio. EUR gekürzt hat; ist der Auffassung, dass der Rat ein negatives Signal aussendet, wenn er Programme im Kulturbereich kürzt, um Mittel für die Bewältigung der aktuellen Herausforderungen im Zusammenhang mit Flüchtlingen und Migration freizumachen; bedauert, dass viele dieser Kürzungen anscheinend auf willkürliche Weise vorgenommen und bei ihnen ausgezeichnete Durchführungsquoten außer Acht gelassen wurden; vertritt die Ansicht, dass selbst geringfügige Kürzungen die Erzielung von Programmergebnissen und die reibungslose Durchführung von Maßnahmen der Union gefährden können; setzt daher alle von den Kürzungen betroffenen Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplan wieder ein;

49.

besteht darauf, dass die Finanzmittel für eine Reihe von Maßnahmen im Rahmen der Programme Kreatives Europa und Europa für Bürgerinnen und Bürger aufgestockt werden, da sie seit Langem mit zu geringen Mitteln ausgestattet sind; ist der festen Überzeugung, dass diese Programme relevanter sind denn je, sowohl mit Blick auf die Erhöhung des Beitrags der Kultur- und Kreativwirtschaft zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Wachstum als auch mit Blick auf die Förderung der aktiven Teilhabe der Bürger an der Gestaltung und Umsetzung der Politik der Union; bringt sein Unverständnis dafür zum Ausdruck, wie der Rat eine Kürzung der Mittel für KMU in der Kultur- und Kreativwirtschaft rechtfertigen kann, wenn die Bürgschaftsfazilität für die Kultur- und Kreativbranche, die ein ausgezeichnetes Beispiel dafür ist, ein erhebliches Marktversagen auf innovative Weise zu lösen, indem Kapazitäten aufgebaut werden und Finanzvermittlern, die Kredite in der Kultur- und Kreativwirtschaft schaffen, Schutz vor Kreditrisiken geboten wird, und für die die Mittel bereits zurückgestellt worden waren, erst im Juni 2016 angelaufen ist;

50.

betont, dass die Unionsprogramme im Bereich Kultur, Bildung, Jugend und Unionsbürgerschaft einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen und die Maßnahmen zur Integration von Migranten und Flüchtlingen ergänzen und mit diesen zusammenwirken; ersucht daher die Organe der Union, mit entsprechenden Aufstockungen bei der Finanzierung direkt verwalteter Programme wie etwa des Programms Kreatives Europa sowie bei der Mittelausstattung der entsprechenden Haushaltslinien der Struktur- und Investitionsfonds zu reagieren;

51.

weist darauf hin, dass für die Vorbereitungen zur Umsetzung des Europäischen Jahres des kulturellen Erbes (2018) die erforderlichen Haushaltsgarantien vorgesehen werden müssen.

52.

erinnert daran, dass das Katastrophenschutzverfahren der Union einen Eckpfeiler der Solidarität in der Union darstellt; unterstreicht, dass die Union eine wichtige unterstützende, koordinierende und ergänzende Rolle für die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Katastrophenvorbeugung, -vorsorge und -bewältigung spielt; nimmt zur Kenntnis, dass die Mittel für Verpflichtungen für dieses Programm geringfügig erhöht wurden;

53.

begrüßt die Schaffung einer Haushaltslinie für einen Such- und Rettungsfonds der EU, die zur Deckung der Ausgaben für von den Mitgliedstaaten durchgeführte, auf EU-Ebene koordinierte Such- und Rettungsmaßnahmen, insbesondere im Mittelmeer, dienen soll; vertritt die Auffassung, dass die Einrichtung eines speziellen Fonds eine zweckmäßigere Lösung ist, als das Budget der Agentur Frontex oder der neu geschaffenen Europäischen Grenz- und Küstenwache ständig aufzustocken;

54.

begrüßt die Schaffung einer Haushaltslinie zur Unterstützung der Europäischen Bürgerinitiative, bei der es sich um ein neu geschaffenes Instrument handelt, das darauf abzielt, die Bürger in den Entscheidungsprozess der Union einzubeziehen und die europäische Demokratie zu vertiefen; ist der Ansicht, dass die im Haushaltsentwurf veranschlagten Mittel für Verpflichtungen zu niedrig angesetzt sind; beschließt, diese Haushaltslinie aufzustocken;

55.

begrüßt die Erhöhung der Finanzmittel für Kommunikationsmaßnahmen für die Vertretungen der Kommission, Bürgerdialoge und Partnerschaftsaktionen in Höhe von 17,036 Mio. EUR bei den Mitteln für Verpflichtungen und 14,6 Mio. EUR bei den Mitteln für Zahlungen 2017, da diese Maßnahmen betreffen, deren Ziel es ist, auf die Bürger zuzugehen, ihr Vertrauen zu gewinnen und ihr Verständnis für die Politik und die Maßnahmen der Union zu fördern.

56.

hebt hervor, dass das Sekretariat für das Gemeinsame Transparenz-Register nach der Annahme der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung über das Transparenz-Register mit ausreichenden und angemessenen administrativen und finanziellen Mitteln ausgestattet werden muss, um seine Aufgaben zu erfüllen.

57.

stellt fest, dass seine Lesung (ohne Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen) dazu führt, dass die Obergrenze der Rubrik 3, was die Mittel für Verpflichtungen betrifft, um 71,28 Mio. EUR überschritten wird, wohingegen die Mittel für Zahlungen um 1 857,7 Mio. EUR aufgestockt werden; schlägt — vor dem Hintergrund, dass bereits im Haushaltsentwurf ein Spielraum fehlt — vor, diese Aufstockungen im Rahmen der Rubrik zu finanzieren und gleichzeitig den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben für eine Reihe von wesentlichen Ausgabenposten im Zusammenhang mit der Migration in Anspruch zu nehmen;

Rubrik 4 — Europa in der Welt

58.

stellt fest, dass beim auswärtigen Handeln der Union angesichts der derzeitigen Herausforderungen im Zusammenhang mit Flüchtlingen und Migration ein immer höherer Finanzierungsbedarf besteht, der weit über dem derzeitigen Umfang der Rubrik 4 liegt; hat deshalb erhebliche Zweifel daran, ob die Obergrenzen der Rubrik 4 ausreichen, um genügend Mittel für die Bewältigung der auswärtigen Dimension der Herausforderungen im Zusammenhang mit Flucht und Migration bereitzustellen; bedauert, dass die Kommission in ihrem Haushaltsentwurf zur Finanzierung neuer Initiativen wie der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei die Mittel für andere Programme wie das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und das Stabilitäts- und Friedensinstrument gekürzt hat; betont, dass dies nicht zulasten politischer Maßnahmen in anderen Bereichen gehen sollte; beschließt daher, die Umschichtung erheblicher finanzieller Mittel aus zwei Instrumenten, mit denen unter anderem die tieferliegenden Ursachen der Migrationsströme angegangen werden, deutlich abzuschwächen; erinnert daran, dass die Bekämpfung der Armut das Hauptziel der Entwicklungspolitik der Union bleiben muss; bedauert, dass die Mittelansätze für die humanitäre Hilfe und für die Mittelmeerdimension des Europäischen Nachbarschaftsinstruments unter den im Haushaltsplan 2016 genehmigten Mittelansätzen liegen, obwohl die Relevanz dieser Mittel für die Bewältigung der zahlreichen Herausforderungen offensichtlich ist; bedauert ferner, die ungerechtfertigten Kürzungen des Rates;

59.

beschließt daher, alle von den Kürzungen des Rates betroffenen Mittelansätze in Rubrik 4 wieder einzusetzen; beschließt ferner, die Mittelansätze von 2016 bei den Haushaltslinien für die Mittelmeerdimension des ENI und für die humanitäre Hilfe wieder einzusetzen; beschließt des Weiteren, die von der Kommission beim DCI und beim Stabilitäts- und Friedensinstrument vorgenommenen Kürzungen zu verringern; hält es für unerlässlich, die Schlüsselrolle der Union bei der Unterstützung des Friedensprozesses im Nahen Osten, der Palästinensischen Autonomiebehörde und des UNRWA und die Höhe der hierfür bereitgestellten finanziellen Unterstützung sowie die Haushaltslinien für die Östliche Partnerschaft im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments beizubehalten; hebt den Stellenwert des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte hervor;

60.

beschließt, die Mittel für Makrofinanzhilfen, die gegenüber 2016 deutlich gekürzt wurden, aufzustocken; ist der Ansicht, dass die Höhe der Mittel über den vorgeschlagenen Umfang hinausgehen muss, damit alle künftigen Anträge auf Darlehen bewältigt werden können;

61.

unterstützt uneingeschränkt die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei und schlägt vor, aufgrund ihrer guten Umsetzungsbilanz und der großen Spielräume, die im Haushaltsplan 2016 noch zur Verfügung stehen, einen Teil des für 2017 vorgesehenen Beitrags aus dem Haushaltsplan der Union vorzeitig im Jahr 2016 zu veranschlagen; fordert daher, dass das IPA II über einen Berichtigungshaushaltsplan für 2016 um 400 Mio. EUR aufgestockt und der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben entsprechend in Anspruch genommen wird; stellt im Haushaltsplan 2017 denselben Betrag in die Reserve ein, bis eine umfassende Einigung über eine alternative Finanzierung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei erzielt wird, durch die der beispiellose Druck auf andere Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen gelindert würde;

62.

stellt mit Sorge fest, dass die Treuhandfonds der EU und die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei trotz ihrer Aktualität und ihres erheblichen Umfangs im Haushaltsplan der Union praktisch nicht sichtbar sind; fordert, dass sie auf eine Weise in den Haushaltsplan einbezogen werden, die transparenter ist und bei der die Einheit des Haushaltsplans der Union und die Rechte der Haushaltsbehörde stärker geachtet werden, und schafft zu diesem Zweck neue Haushaltslinien; fordert außerdem die Kommission auf, zu belegen, dass der Einsatz von Finanzinstrumenten im Rahmen der Treuhandfonds nicht dazu führt, dass Mittel für andere Zwecke als die Ziele ihrer ursprünglichen Rechtsgrundlage verwendet werden; stellt fest, dass das Ziel, zusätzlich zu dem Haushaltsplan der Union Beiträge der Mitgliedstaaten zu nutzen, bislang bekanntlich nicht verwirklicht wurde; betont in diesem Zusammenhang, dass das Parlament künftigen Forderungen nach einem Beitrag zu den Treuhandfonds aus dem Haushaltsplan der Union erst zustimmen wird, wenn ein vergleichbarer Beitrag der Mitgliedstaaten bereitgestellt wurde; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen so bald wie möglich nachzukommen;

63.

nimmt zur Kenntnis, dass der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen, der Ausfälle bei Krediten und Kreditgarantien abdeckt, die Drittstaaten bzw. für Projekte in Drittstaaten gewährt wurden, laut dem Bericht der Kommission über Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan (COM(2016) 0576) mit zusätzlichen Mitteln ausgestattet werden muss, um den Zielbetrag zu erreichen, was in der Folge dazu führte, dass im Haushaltsentwurf 228,04 Mio. EUR bereitgestellt wurden; ist darüber besorgt, dass durch diese Vorgaben der Druck auf die ohnehin schon sehr knapp kalkulierten Obergrenzen in Rubrik 4 weiter erhöht wird;

64.

begrüßt die haushaltspolitischen Vorschläge der Kommission in Bezug auf den neuen Rahmen für Migrationspartnerschaften und die Investitionsoffensive für Drittländer; bringt jedoch seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass dadurch neue Nebenhaushalte außerhalb des EU-Haushalts geschaffen werden könnten; bekräftigt die Notwendigkeit, die volle parlamentarische Kontrolle über den EU-Haushalt zu behalten; dringt darauf, dass der Grundsatz der Einheit des Haushalts eingehalten wird; ist davon überzeugt, dass die Finanzierung der neuen Priorität nicht zulasten bestehender EU-Projekte gehen darf; ist der Auffassung, dass noch mehr von der Flexibilität Gebrauch gemacht werden sollte, um einen ehrgeizigen Rahmen zur Förderung von Investitionen in Afrika bereitzustellen, und dass die EU-Nachbarschaftspolitik mit neuen Mitteln in ausreichender Höhe ausgestattet werden sollte;

65.

verlangt erneut, dass die Haushaltslinie für EU-Sonderbeauftragte in haushaltsneutraler Weise vom Haushalt der GASP auf den Verwaltungshaushalt des EAD übertragen wird, um die diplomatischen Tätigkeiten der Union weiter zu konsolidieren.

66.

erhöht daher in Rubrik 4 die Mittelansätze bei den Verpflichtungen um 499,67 Mio. EUR und bei den Mittelansätzen für Zahlungen um 493,2 Mio. EUR über den Entwurf des Haushaltsplans hinaus (ohne Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen und einschließlich der Übertragung der Sonderbeauftragten der EU in den Haushaltsplan des EAD);

67.

erachtet es für notwendig, die Mittel für die türkisch-zyprische Gemeinschaft zu erhöhen (+ 3 Mio. EUR) und so entscheidend dazu beizutragen, dass der Ausschuss für die Vermissten in Zypern seine Arbeit fortsetzen und ausweiten kann, den bikommunalen Technischen Ausschuss für das kulturelle Erbe zu unterstützen und damit die Vertrauensbildung und Aussöhnung zwischen den beiden Gemeinschaften zu fördern;

Rubrik 5 — Verwaltung; andere Rubriken — Verwaltungsausgaben und Unterstützungsausgaben für die Forschung

68.

vertritt die Ansicht, dass die vom Rat vorgenommenen Kürzungen ungerechtfertigt und schädlich sind, und setzt die im Haushaltsentwurf veranschlagten Mittel bei allen Verwaltungsausgaben der Kommission wieder ein, darunter auch die Verwaltungsausgaben und die Unterstützungsausgaben für die Forschung in den Rubriken 1 bis 4;

69.

beschließt angesichts der Enthüllungen der letzten Zeit und in der Absicht, das Vertrauen der EU-Bürger und die Glaubwürdigkeit der EU-Institutionen zurückzugewinnen, 20 % der Mittel für die Übergangsgelder für ehemalige Mitglieder in der Reserve zu belassen, bis die Kommission einen strengeren Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission durchsetzt, damit Interessenkonflikte und der Drehtüreffekt verhindert werden;

70.

vertritt die Auffassung, dass die interinstitutionelle Verwaltungszusammenarbeit zu Effizienz führt, da die für eine Institution entwickelten Fertigkeiten, Kapazitäten und Ressourcen den anderen Institutionen zur Verfügung gestellt werden können; fordert daher die Einrichtung eines Systems, das die administrativen Belastungen auf das erforderliche Minimum begrenzt, eine angemessene Qualität der Dienste sicherstellt, der federführend zuständigen Institution die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stellt und Anreize für die Zusammenarbeit der anderen Institutionen setzt, indem ihr Anteil auf die durch die Zusammenarbeit verursachten Grenzkosten beschränkt wird, sodass es zu einer Angleichung von Beschlüssen über eine wirtschaftliche Haushaltsführung auf der Ebene der Institutionen mit der allgemeinen wirtschaftlichen Haushaltsführung kommt;

Agenturen

71.

stimmt dem von der Kommission veranschlagten Mittelbedarf der Agenturen generell zu; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die ursprünglichen Anträge der meisten Agenturen bereits beträchtlich gekürzt hat; ist daher der Ansicht, dass sämtliche vom Rat vorgeschlagenen weiteren Kürzungen möglicherweise die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Agenturen gefährden und es ihnen nicht gestatten würden, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

72.

begrüßt, dass die Haushaltsmittel für effiziente JI-Agenturen, insbesondere solcher, die im Bereich Migration und Sicherheit tätig sind, erhöht wurden; betont, dass diesen Agenturen ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen (auch für Investitionen in neue Technologien) zugewiesen werden müssen, wenn ihr Mandat erweitert wird;

73.

ist angesichts der derzeitigen sicherheitspolitischen Herausforderungen und der Notwendigkeit einer koordinierten europäischen Reaktion der Auffassung, dass die genannten Erhöhungen zum Teil nicht ausreichen, und beschließt daher, die Mittel für das Europäische Polizeiamt (Europol), die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit, die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen (EU-LISA) und die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) aufzustocken;

74.

unterstreicht konkret, dass das bei Europol neu eingerichtete Europäische Zentrum zur Terrorismusbekämpfung, EC3 und IRU mit genügend personellen und materiellen Ressourcen ausgestattet werden müssen, und zwar auch im Hinblick auf eine gemeinsame operative Planung und Bewertung von Bedrohungen, um ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten gegen organisierte Kriminalität, Cyberkriminalität, Straftaten im Zusammenhang mit dem Internet, Terrorismus und sonstige schwere Straftaten zu unterstützen; fordert zusätzliche Mittel für gemeinsame Ermittlungsgruppen;

75.

erinnert an die geplante Verbesserung und Interoperabilität der verschiedenen JI-Informationssysteme, die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 über solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und die interne Sicherheit angekündigt wurden; weist nachdrücklich darauf hin, dass es angemessener Ressourcen bedarf, um diese technischen Lösungen zügig und effektiv umzusetzen;

76.

begrüßt, dass im Haushaltsplan 2017 genügend Mittel zur Unterstützung der langfristigen Umwandlung von Frontex in eine Europäische Agentur für Grenz- und Küstenschutz und die Umwandlung von EASO in eine voll funktionsfähige Asylagentur bereitgestellt werden; betont, dass dem Europäischen Grenz- und Küstenschutz zwar im Augenblick genügend Ressourcen zur Verfügung stehen dürften, der zukünftige Bedarf der Agentur an operativen Mitteln und an Personal aber genau beobachtet werden muss, damit sie ihren Aufgaben auch weiterhin gerecht werden kann;

77.

beschließt angesichts der sich verschlechternden humanitären Lage in der südlichen Nachbarschaft Europas und der gestiegenen Zahl der Asylbewerber sowie vor allem im Hinblick auf die Absicht, das Mandat der Agentur über den Vorschlag der Kommission hinaus zu erweitern, des Weiteren, die Haushaltsmittel für das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen gegenüber dem Haushaltsplan 2016 zu erhöhen;

78.

spricht sich erneut gegen den Ansatz der Kommission und des Rates für die Personalpolitik der Agenturen aus und ändert daher eine erhebliche Zahl von Stellenplänen; unterstreicht erneut, dass jede Agentur, wie in der IIV vereinbart, über fünf Jahre hinweg 5 % der Stellen abbauen sollte, dass jedoch neue Stellen, die benötigt werden, um zusätzliche Aufgaben wegen neuer politischer Entwicklungen und neuer Rechtsvorschriften seit 2013 zu erfüllen, mit zusätzlichen Ressourcen einhergehen und aus den Zielvorgaben der IIV für den Personalabbau herausgerechnet werden müssen; spricht sich deshalb erneut entschieden gegen das Konzept eines Stellenpools für die Agenturen aus, bekräftigt jedoch seine Aufgeschlossenheit für die Freisetzung von Stellen durch eine verstärkte Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Agenturen und daraus resultierende Effizienzgewinne — gegebenenfalls könnten sogar Fusionsmöglichkeiten geprüft werden — und durch die Übernahme bestimmter Aufgaben entweder gemeinsam mit der Kommission oder mit einer anderen Agentur;

79.

betont, dass erhebliche Einsparungen bei den operativen Ausgaben und Personalausgaben erzielt werden könnten, wenn die Agenturen, die von mehr als einem Ort aus tätig sind (die ENISA, die eu-LISA, die ERA) nur noch einen Sitz hätten; vertritt die Auffassung, dass eine derartige Veränderung aufgrund des derzeitigen operativen Bedarfs dieser Agenturen möglich ist; betont, dass eine Verlegung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) von London und eine Zusammenlegung dieser Behörde mit mindestens einer der beiden weiteren Aufsichtsbehörden erhebliche Einsparungen bei den Kosten der beiden Behörden bewirken könnte; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag hierzu vorzulegen;

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

80.

beschließt nach eingehender Prüfung der eingereichten Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen — mit Blick auf die Erfolgsquoten laufender Projekte und Maßnahmen und mit Ausnahme von bereits durch bestehende Rechtsgrundlagen abgedeckten Initiativen sowie unter umfassender Berücksichtigung der Bewertung der Durchführbarkeit der Projekte durch die Kommission — und angesichts der begrenzten Spielräume und der Obergrenzen für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen, ein Kompromisspaket zu verabschieden, das eine begrenzte Anzahl von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen umfasst;

Besondere Instrumente

81.

weist darauf hin, dass die Reserve für Soforthilfe wichtig ist, um im Fall von unvorhergesehen Ereignissen rasch einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer zu decken, und erinnert an seine frühere Forderung, ihre Finanzausstattung im Rahmen der Überarbeitung des MFR erheblich aufzustocken; stellt fest, dass ihr sehr schneller Verbrauch im Jahr 2016, wobei wahrscheinlich sämtliche Möglichkeiten von Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr ausgeschöpft werden, ein Anzeichen dafür ist, dass sich dieses besondere Instrument als unzureichend erweisen wird, um den gesamten zusätzlichen Bedarf im Jahr 2017 zu decken; erhöht daher die Mittelansätze für die Reserve auf eine jährliche Mittelausstattung in Höhe von 1 Mrd. EUR, und zwar solange, bis im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR eine Entscheidung über die jährliche Mittelausstattung der Soforthilfereserve getroffen wird;

82.

setzt die Mittelansätze des Haushaltsentwurfs bei der Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und der Reserve für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union wieder ein, um die Inanspruchnahme dieser besonderen Instrumente zu erleichtern;

Mittel für Zahlungen

83.

bekundet seine Besorgnis über die erheblichen Kürzungen bei den Mitteln für Zahlungen im Haushaltsentwurf im Vergleich zum Haushalt 2016; stellt fest, dass dadurch Verzögerungen bei der Ausführung erkennbar werden, die nicht nur im Hinblick auf die Umsetzung der Strategien der Union besorgniserregend sind, sondern auch zur Folge haben können, dass sich am Ende des laufenden Planungszeitraums wieder unbezahlte Rechnungen anhäufen; ist der Auffassung, dass diese Frage im Rahmen der Revision des MFR geklärt werden sollte; bedauert des Weiteren, dass der Rat Kürzungen bei den Zahlungen vorgenommen hat, obwohl komfortable Spielräume unterhalb der Obergrenzen bestehen;

84.

betont, dass auf Verlangen des Parlaments ein Zahlungsplan vereinbart wurde, mit dem erreicht werden soll, dass sich der Rückstand an noch nicht beglichenen Zahlungsanträgen im Zusammenhang mit der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2007–2013 bis Ende 2016 auf ein „normales“ Niveau von 2 Mrd. EUR verringert; weist darauf hin, dass Ende 2015 Rechnungen in Höhe von mindestens 8,2 Mrd. EUR für den Zeitraum 2007–2013 im Bereich Kohäsionspolitik noch nicht beglichen waren, allerdings zu erwarten steht, dass dieser Betrag bis Ende 2016 auf unter 2 Mrd. EUR zurückgeht; ist der Ansicht, dass die drei Organe einen gemeinsamen Zahlungsplan für den Zeitraum 2016–2020 ausarbeiten und annehmen sollten; betont nachdrücklich, dass ein solcher neuer Zahlungsplan auf einer wirtschaftlichen Haushaltsführung basieren und eine klare Strategie bieten sollte, wie sich der gesamte Zahlungsbedarf in allen Rubriken bis zum Ende des laufenden MFR decken lässt und ein „versteckter Rückstand“ vermieden werden kann, der durch eine künstliche Verzögerung der Umsetzung bestimmter mehrjähriger Programme und anderer mildernder Maßnahmen wie die Reduzierung der Vorabfinanzierungsraten verursacht wird;

85.

beschließt, die Mittelansätze des Entwurfs des Haushaltsplans bei den Zahlungen in allen vom Rat gekürzten Haushaltslinien wiedereinzusetzen, und stockt die Mittel für Zahlungen all jener Haushaltslinien auf, in denen die Mittel für Verpflichtungen geändert wurden;

Ergebnisorientierte Haushaltsplanung

86.

erinnert daran, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 3. Juli 2013 zu dem Integrierten Internen Kontrollrahmen (10) die Auffassung des Rechnungshofs teilte, wonach es nicht sinnvoll ist, die Leistung ohne eine Haushaltsplanung auf der Grundlage von Leistungsindikatoren zu messen (11), und die Schaffung eines leistungsbezogenen Modells für die öffentlichen Haushalte fordert, in dem jedem Posten Ziele und Ergebnisse zugeordnet werden, die anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden;

87.

begrüßt die Programmübersichten zu den operativen Ausgaben in der Anlage zum Haushaltsentwurf, da sie zum Teil der Forderung des Parlaments im Hinblick auf Ziele, Ergebnisse und Indikatoren entsprechen; stellt fest, dass diese Übersichten das übliche Verfahren der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans um einige Leistungsdaten ergänzen;

88.

fordert, dass die Generaldirektoren zur Vereinfachung der internen Verwaltungsinstrumente der Kommission an den politischen Zielen und Indikatoren festhalten sollten, die in den Programmübersichten zu den operativen Ausgaben genannt sind, wenn sie ihre Verwaltungspläne und die jährlichen Tätigkeitsberichte annehmen, und dass die Kommission den Entwurf ihres Evaluierungsberichts gemäß Artikel 318 AEUV auf dieser Grundlage verfassen sollte;

Weitere Einzelpläne

Einzelplan I — Europäisches Parlament

89.

belässt seinen am 14. April 2016 im Plenum verabschiedeten Haushaltsplan für 2017 unverändert bei einem Betrag von 1 900 873 000 EUR; nimmt die haushaltsneutralen technischen Anpassungen auf, damit sich seine aktuellen Beschlüsse im Haushaltsplan niederschlagen, und gibt die Reserve bei der Haushaltslinie für die Beförderung von Abgeordneten und sonstigen Personen sowie von Gütern frei;

90.

billigt die Änderungen im Stellenplan und die Anpassung der entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung des zusätzlichen Bedarfs der Fraktionen; gleicht diese Aufstockungen durch Mittelkürzungen in den Haushaltslinien für die Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben und die Herrichtung der Diensträume vollumfänglich aus;

91.

weist auf seine politische Entscheidung hin, dass die Fraktionen von dem angestrebten Abbau des Personalbestands um 5 % — wie in seinen Entschließungen zu den Haushaltsplänen 2014 (12), 2015 (13) und 2016 (14) betont — nicht berührt werden;

92.

kürzt den Stellenplan seines Generalsekretariats (15) für 2017 — im Einklang mit der mit dem Rat am 14. November 2015 erzielten Einigung über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 — um 60 Stellen (entsprechend dem Ziel des Personalabbaus um 1 %); weist darauf hin, dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf den Haushalt bereits im Haushaltsvoranschlag berücksichtigt wurden;

93.

kürzt seinen Stellenplan um weitere 20 Planstellen, um dem Ende der im Kooperationsabkommen mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorgesehenen Übertragung von Planstellen Rechnung zu tragen; betont, dass seitens des Parlaments keine Mittel gekürzt werden müssen, da diese Planstellen nicht in den Haushaltsplan einbezogen waren;

94.

legt den Generalsekretären des Europäischen Parlaments, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses nahe, gemeinsam auf mögliche künftige Vereinbarungen hinzuwirken, die es den drei Institutionen ermöglichen, Abwicklungsfunktionen und -dienste gemeinsam zu nutzen; fordert die Generalsekretäre ferner auf, eine Studie durchzuführen, ob Synergien in Abwicklungsfunktionen und -Diensten auch zwischen dem Parlament, der Kommission und dem Rat ermöglicht werden können;

95.

behält in seinem Stellenplan für 2017 die 35 neuen Planstellen bei, deren Schaffung im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2016 vorgeschlagen wurde, um die Sicherheit in den Institutionen zu erhöhen; nimmt diese Stellen von dem angestrebten Abbau des Personalbestands um 5 % aus, da mit ihnen neue Tätigkeiten für das Parlament abgedeckt werden;

96.

betont, dass die Umsetzung des geplanten Personalabbaus den ordnungsgemäßen Betrieb des Parlaments und die Wahrnehmung der Kernbefugnisse des Parlaments nicht gefährden und weder die vorbildliche Rechtsetzungstätigkeit des Parlaments noch die Qualität der Arbeitsbedingungen der Mitglieder und Bediensteten in Mitleidenschaft ziehen sollte;

97.

gelangt angesichts der zahlreichen Probleme beim diesjährigen internen Haushaltsverfahren zu dem Schluss, dass eine Überarbeitung von Kapitel 9 und der einschlägigen Abschnitte anderer Kapitel seiner Geschäftsordnung unumgänglich ist, um das zu erreichen, was das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 14. April 2016 zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2017 verlangte, nämlich dass „alle einschlägigen Informationen den Mitgliedern des Präsidiums und des Haushaltsausschusses in jeder Verfahrensphase rechtzeitig und verständlich sowie hinreichend detailliert und aufgeschlüsselt zur Verfügung gestellt werden sollten, damit das Präsidium, der Haushaltsausschuss und die Fraktionen angemessene Beratungen führen und sich bei ihren Entscheidungen auf ein umfassendes Bild des Standes und der Bedürfnisse des Parlamentshaushalts stützen können“;

98.

fordert unter Bezugnahme auf Ziffer 15 seiner oben genannten Entschließung vom 14. April 2016 zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2017, dass beim Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr 2018 zum ersten Mal eine auf dem aktuellen Finanzierungsbedarf beruhende Methode für die Aufstellung des Haushalts des Parlaments verwendet wird, statt einer, die auf einem Koeffizientensystem beruht;

99.

weist darauf hin, dass sich die Verwaltung zu einer mittel- und langfristigen Haushaltsplanung verpflichtet hat, einschließlich einer klaren Unterscheidung zwischen Investitionen und operativen Ausgaben für den Betrieb des Parlaments, zu dem auch die Erfüllung seiner statutären Verpflichtungen gehört; erwartet daher, dass der Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags für das Haushaltsjahr 2018 in diesem Format vorgelegt wird;

100.

erinnert an den Fox-Häfner-Bericht (16) aus dem Jahr 2013, in dem die Kosten der geografischen Streuung der Standorte des Parlaments auf 156 Mio. EUR bis 204 Mio. EUR geschätzt wurden, was 10 % des Haushalts des Parlaments entspricht; weist darauf hin, dass 78 % aller Dienstreisen der Bediensteten des Parlaments eine direkte Folge seiner geografischen Streuung sind; hebt hervor, dass sich dem Bericht zufolge durch die geografische Streuung Auswirkungen in Form von schätzungsweise 11 000 bis 19 000 Tonnen CO2-Emissionen auf die Umwelt ergeben; erinnert daran, dass diese Verteilung auf verschiedene Standorte von der Öffentlichkeit negativ wahrgenommen wird, und fordert daher die Ausarbeitung eines Fahrplans für einen einzigen Sitz und eine Kürzung bei den einschlägigen Haushaltslinien;

101.

bedauert, dass trotz zahlreicher Aufforderungen durch den Haushaltsausschuss die mittel- und langfristige Gebäudestrategie des Parlaments dem Ausschuss nicht für informierte Beratungen zur Verfügung steht;

Einzelplan IV — Gerichtshof

102.

bedauert, dass der Rat den pauschalen Abschlag von 2,5 % auf 3,8 % erhöht, was einer Kürzung um 3,4 Mio. EUR entspricht und im Widerspruch zu dem sehr hohen Anteil besetzter Stellen (98 % Ende 2015) beim Gerichtshof steht; setzt deshalb den pauschalen Abschlag auf die im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehene Quote zurück, damit der Gerichtshof seine Aufgaben bei der immer weiter steigenden Anzahl von Fällen erfüllen kann;

103.

beschließt des Weiteren, die im Entwurf des Haushaltsplan veranschlagten Mittel bei sechs weiteren vom Rat gekürzten Haushaltslinien in Titel 1 und 2 des Haushaltsplans des Gerichtshofes wieder einzusetzen, da sich diese Kürzung besonders stark auf die Prioritäten des Gerichtshofes in den Bereichen Sprachen und Sicherheit auswirken würden;

104.

bekundet seine Unzufriedenheit über die einseitige Erklärung des Rates und die damit zusammenhängende Anlage zur Verringerung des Personalbestands um 5 % im Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2017, der zufolge der Gerichtshof seinen Stellenplan noch um 19 Planstellen kürzen muss; betont, dass diese 19 Planstellen den 12 und 7 Planstellen entsprechen, die das Parlament und der Rat in den Haushaltsverfahren 2015 bzw. 2016 ordnungsgemäß gewährt haben, um den zusätzlichen Bedarf zu decken, und fordert daher, dass diese 19 Planstellen nicht zurückgegeben werden müssen, zumal der Gerichtshof die vorgegebene Verringerung seines Personalbestands um 5 % bereits ordnungsgemäß erfüllt hat, indem er im Zeitraum 2013 bis 2017 98 Planstellen abgebaut hat;

Einzelplan V — Rechnungshof

105.

setzt den Pauschalabschlag auf seine ursprüngliche Quote von 2,6 % zurück, damit der Rechnungshof seinen Bedarf beim Stellenplan decken kann;

106.

setzt die Mittelansätze bei weiteren fünf vom Rat beim Rechnungshof gekürzten Haushaltslinien wieder ein, damit der Rechnungshof sein Arbeitsprogramm durchführen und die vorgesehenen Prüfberichte vorlegen kann;

107.

setzt die im Entwurf des Haushaltsplan veranschlagten Mittel im Einklang mit den vom Rechnungshof selbst formulierten Vorschlägen für Einsparungen bei drei Haushaltslinien teilweise wieder ein;

Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

108.

setzt den Pauschalabschlag auf seine ursprüngliche Quote von 4,5 % zurück, damit der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss seinen Bedarf decken und die ständige Verringerung des Personalbestands im Zusammenhang mit dem im Februar 2014 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen geschlossenen Kooperationsabkommen bewältigen kann;

109.

setzt die 12 Planstellen und die entsprechenden von der Kommission im Entwurf des Haushaltsplans gekürzten Mittel im Einklang mit dem genannten Kooperationsabkommen wieder ein, um der tatsächlichen Anzahl der vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss auf das Parlament übertragenen Stellen Rechnung zu tragen;

110.

beschließt des Weiteren, die Haushaltslinie für die Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst entsprechend dem vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss selbst veranschlagten Niveau anzupassen und so die Übertragung von 36 Planstellen vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss auf das Parlament im Einklang mit dem genannten Kooperationsabkommen teilweise auszugleichen;

Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

111.

setzt die 8 Planstellen und die entsprechenden von der Kommission im Entwurf des Haushaltsplans gekürzten Mittel im Einklang mit dem genannten Kooperationsabkommen wieder ein, um der tatsächlichen Anzahl der vom Ausschuss der Regionen auf das Parlament übertragenen Planstellen Rechnung zu tragen;

112.

setzt außerdem die von der Kommission im Entwurf des Haushaltsplans gekürzten Mittel für die Bürokosten und IT-Zulagen der Mitglieder des Ausschusses der Regionen in Höhe der vom Ausschuss der Regionen veranschlagten Mittel wieder ein, damit für ausreichend Finanzmittel für die Büroausgaben und IT-Zulagen für die Mitglieder des Ausschusses der Regionen gesorgt ist;

113.

bedauert, dass die Kommission im Entwurf des Haushaltsplans die Haushaltslinie „Herrichtung der Diensträume“ gekürzt hat, und beschließt, diese Haushaltslinie in Höhe der vom Ausschuss der Regionen veranschlagten Mittel wieder einzusetzen, um auf den erhöhten Bedarf an Sicherheitsmaßnahmen zu reagieren, die Gebäude in einem guten Zustand zu erhalten und alle rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und die Energieeffizienz zu erhöhen;

114.

setzt die Mittel für die für Kommunikationsmaßnahmen der Fraktionen, die von der Kommission in ihrem Entwurf des Haushaltsplans nach unten korrigiert wurden, wieder ein, damit für eine angemessene Finanzierung der Kommunikationsmaßnahmen der Fraktionen des Ausschusses der Regionen gesorgt ist;

Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter

115.

stellt fest, dass der Rat den Haushaltsentwurf für den Bürgerbeauftragten um 195 000 EUR gekürzt hat; hebt hervor, dass dadurch die sehr begrenzten Mittel des Bürgerbeauftragten unverhältnismäßig stark gekürzt würden, was die Fähigkeit des Amtes, den Bürgerinnen und Bürgern der EU konkret zu dienen, erheblich beeinträchtigen würde; setzt daher alle vom Rat gekürzten Haushaltslinien wieder ein, damit der Bürgerbeauftragte sein Mandat und seine Verpflichtungen erfüllen kann;

Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter

116.

stellt mit Bedauern fest, dass der Rat den Haushaltsplanentwurf für den Europäischen Datenschutzbeauftragten um 395 000 EUR gekürzt hat; weist darauf hin, dass dies im starken Widerspruch zu der zusätzlichen Aufgabe steht, die das Parlament und der Rat dem Europäischen Datenschutzbeauftragen übertragen haben, und die Fähigkeit des Europäischen Datenschutzbeauftragen, den EU-Institutionen wirksam zu dienen, gefährden würde; setzt daher alle vom Rat gekürzten Haushaltslinien wieder ein, damit der Europäische Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben und Verpflichtungen erfüllen kann;

Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst

117.

setzt alle vom Rat gekürzten Haushaltslinien wieder ein;

118.

beschließt des Weiteren, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2015 eine Haushaltslinie für Kapazitäten im Bereich der strategischen Kommunikation zu schaffen und den EAD mit ausreichend Bediensteten und Instrumenten auszustatten, um die Herausforderung der Desinformation durch Drittstaaten und nichtstaatliche Akteure zu bewältigen;

119.

begrüßt die schriftlichen Zusagen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die bestehenden Ungleichgewichte bei der Stellenbesetzung im EAD, was den Anteil der Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und der EU-Statutsbediensteten in bestimmten Positionen betrifft, in Angriff zu nehmen und im Laufe des Jahres 2017 eine Überarbeitung der Personalstrategie des EAD vorzulegen; fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, das Parlament bis spätestens Frühjahr 2017 — vor dem Beginn des nächsten Haushaltsverfahrens — über die unternommenen Schritte in Kenntnis zu setzen;

o

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120.

ist überzeugt, dass mit dem Haushaltsplan der Union dazu beigetragen werden kann, nicht nur die Folgen, sondern auch die Ursachen der Krise, mit der die Union derzeit konfrontiert ist, erfolgreich anzugehen; vertritt jedoch die Auffassung, dass bei unvorhergesehenen Ereignissen, die die gesamte Union betreffen, eine Bündelung der Kräfte erforderlich ist und zusätzliche Mittel auf der Ebene der Union bereitgestellt werden sollten, anstatt Zusagen aus der Vergangenheit in Frage zu stellen oder wieder der Illusion anheimzufallen, es gebe rein nationale Lösungen; betont deshalb, dass Flexibilitätsbestimmungen dazu da sind, dass gemeinsam und rasch reagiert werden kann, zumal sie, wenn sie so breit wie möglich ausgelegt würden, die durch die Obergrenzen des MFR gegebenen engen Beschränkungen ausgleichen könnten;

121.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Abänderungen am Entwurf des Gesamthaushaltsplans dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.

(2)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0080.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0132.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0309.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

(10)  ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 100.

(11)  Beitrag von Kersti Kaljulaid im Rahmen der Anhörung des CONT-Ausschusses am 22. April 2013 zum Integrierten Internen Kontrollrahmen.

(12)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0437.

(13)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0036.

(14)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0376.

(15)  Da die Fraktionen aufgrund einer politischen Entscheidung von dieser Berechnung ausgenommen werden, beschränkt sich dieser Abbau auf den Stellenplan des Generalsekretariats.

(16)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0498.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/316


P8_TA(2016)0413

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2016/003 EE/petroleum and chemicals

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Estlands — EGF/2016/003 EE/petroleum and chemicals) (COM(2016)0622 — C8-0389/2016 — 2016/2235(BUD))

(2018/C 215/59)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0622 — C8-0389/2016),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0314/2016),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte, wobei hinsichtlich der Beschlussfassung über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 gebührend zu beachten ist;

C.

in der Erwägung, dass im Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat zum Ausdruck kommt, das Kriterium der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds wiedereinzuführen, den Finanzbeitrag der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen zu erhöhen, für eine effizientere Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat zu sorgen, indem die Fristen für die Bewertung und Genehmigung verkürzt werden, die förderfähigen Maßnahmen und den Begünstigtenkreis auszudehnen, indem Selbständige und junge Menschen einbezogen werden, und Anreize zur Unternehmensgründung zu finanzieren;

D.

in der Erwägung, dass Estland den Antrag EGF/2016/003 EE/petroleum and chemicals auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 19 (Kokerei und Mineralölverarbeitung) und Abteilung 20 (Herstellung von chemischen Erzeugnissen) eingereicht hat; in der Erwägung, dass Estland nicht in NUTS-2-Regionen eingeteilt ist und davon auszugehen ist, dass von den 1 550 entlassenen Arbeitnehmern, die für den Beitrag aus dem EGF in Betracht kommen, 800 an den Maßnahmen teilnehmen werden;

E.

in der Erwägung, dass eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung beantragt wird — in Abweichung von den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien jener Verordnung, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in Unternehmen, die in derselben NACE-Rev.-2-Abteilung in einer oder zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau in einem Mitgliedstaat tätig sind, in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss;

F.

in der Erwägung, dass die Unternehmen Eesti Energia AS, Nitrofert AS und Viru Keemia Grupp AS infolge der jüngsten Turbulenzen auf dem globalen Erdölmarkt, der allgemeinen Verschlechterung von Europas Stellung im internationalen Handel mit Dünger (zugunsten chinesischer Hersteller) und der niedrigeren Erdgaspreise in außereuropäischen Regionen Standorte geschlossen oder die Produktion gedrosselt haben, was zu massenhaften Kündigungen führte;

G.

in der Erwägung, dass Estland beschlossen hat, diese Entlassungen in einem regionalen Antrag zusammenzufassen, da die Entlassungen an demselben Ort und in demselben Zeitraum stattfanden und davon Arbeitskräfte mit vergleichbarem Hintergrund betroffen sind;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Estland somit Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 131 358 EUR hat — was 60 % der Gesamtkosten von 1 885 597 EUR entspricht –, der für personalisierte Dienstleistungen wie die Unterstützung für formale Bildungsgänge, Bezahlung der Ausbildungskosten, Erstattung der Ausbildungskosten für Arbeitgeber, Arbeitsmarktschulungen, Arbeitserfahrung, Schuldenberatung, psychologische Beratung, Studienbeihilfe für die Teilnahme an formalen Bildungsgängen sowie Stipendien und Reise- und Unterbringungszulagen für Estnisch-Sprachkurse vorgesehen ist;

2.

begrüßt den ersten von Estland eingereichten Antrag auf einen EGF-Beitrag; vertritt die Auffassung, dass der EGF ein besonders wertvolles Instrument sein könnte, um Arbeitnehmern in kleinen und eher fragilen Volkswirtschaften der Union zu helfen;

3.

stellt fest, dass die Kommission ihre Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags vorliegen, am 28. September 2016, d. h. innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von zwölf Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags der estnischen Behörden am 6. Juli 2016, abgeschlossen und dies dem Parlament noch am selben Tag mitgeteilt hat;

4.

stellt fest, dass die Union ihre Position als weltweit führender Hersteller chemischer Erzeugnisse zunehmend an China verloren hat, das im selben Zeitraum seinen Marktanteil von 9 % auf knapp 35 % ausbauen konnte; weist darauf hin, dass die Produktion von Mineraldüngern sehr energieintensiv ist (die Gaskosten machen bis zu 80 % der gesamten Produktionskosten aus); stellt fest, dass die Mineraldüngerausfuhren Estlands aufgrund der sinkenden Ölpreise in den ersten beiden Monaten 2016 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 25 % zurückgegangen sind; stellt fest, dass Estland eine hohe Konzentration von Industriezweigen verzeichnet, die von den Öl- und Gaspreisen abhängig sind;

5.

weist darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die lokale und regionale Wirtschaft und die Beschäftigung haben werden;

6.

begrüßt den Beschluss Estlands, aufgrund der Tatsache, dass die Entlassungen dieselbe Region betreffen, zwei Wirtschaftszweige in einem regionalen Antrag zusammenzufassen, da dadurch der Verwaltungsaufwand begrenzt und gemeinsame Maßnahmen für die in beiden Branchen entlassenen Arbeitskräfte organisiert werden können;

7.

begrüßt, dass eine Strategie für die regionale Entwicklung ausgearbeitet wurde, die in dem Aktionsplan für den Kreis Ida-Viru 2015–2020 (4) beschrieben ist und in der Logistik und Tourismus als potenzielle Wachstumsbranchen identifiziert werden; nimmt zur Kenntnis, dass Infrastrukturprojekte eingeleitet wurden, um Wachstum zu fördern und die Voraussetzungen für eine strukturelle Diversifizierung der Wirtschaft zu schaffen;

8.

stellt fest, dass sich die Tatsache, dass voraussichtlich relativ wenige der entlassenen Arbeitnehmer an den Maßnahmen teilnehmen werden (800 von 1 550), damit erklären lässt, dass vor allem die Arbeitnehmer angesprochen werden sollen, die es auf dem Arbeitsmarkt besonders schwer haben werden, und dass einige Arbeitnehmer eigenen Angaben zufolge nicht für eine Teilnahme an den von Estland geplanten Maßnahmen zur Verfügung stehen; stellt fest, dass die Begünstigten zu einem relativ hohen Anteil keine Unionsbürger sind (63,3 %);

9.

stellt fest, dass zu den aus dem EGF kofinanzierten personalisierten Dienstleistungen für die entlassenen Arbeitnehmer die Bezahlung formaler Bildungsgänge, die Erstattung der Ausbildungskosten für Arbeitgeber, Arbeitsmarktschulungen, Estnisch-Sprachkurse, praktische Arbeitserfahrung und Beratung zählen; stellt fest, dass Estland die angeforderten Angaben zu den Maßnahmen vorgelegt hat, die nach nationalem Recht oder aufgrund von Tarifvereinbarungen für die betroffenen Unternehmen zwingend vorgeschrieben sind, und bestätigt hat, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt;

10.

stellt fest, dass Estland ferner erklärt, dass das Paket koordinierter Maßnahmen mit der Umstellung auf eine ressourceneffiziente und nachhaltige Wirtschaft vereinbar ist und diese Umstellung deutlich erleichtern kann, womit Artikel 7 der EGF-Verordnung entsprochen wird;

11.

begrüßt, dass auf nationaler und regionaler Ebene Konsultationen mit Interessenträgern, darunter Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Unternehmen und öffentliche Arbeitsvermittlungen, stattgefunden haben, bevor das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen zusammengestellt wurde;

12.

weist darauf hin, dass auf Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung — nämlich Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung — ein recht hoher Teil der Gesamtkosten entfällt (7,7 %);

13.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche wirtschaftliche Umfeld abgestimmt werden;

14.

weist darauf hin, dass sich die einkommensunterstützenden Maßnahmen auf 27,25 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen belaufen und damit unter dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen werden und dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für diese Maßnahmen ist;

15.

weist darauf hin, dass die Kosten der technischen Hilfe einen relativ hohen Anteil an den Gesamtkosten ausmachen; hält dies angesichts der Tatsache, dass es sich um den ersten EGF-Antrag von Estland handelt, für gerechtfertigt;

16.

stellt fest, dass Estland bestätigt, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

17.

stellt fest, dass diese Maßnahmen dem Bedarf entsprechen, der in Estlands Strategie für die regionale Entwicklung ermittelt wurde, und mit der Umstellung auf eine ressourceneffiziente und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sind;

18.

fordert die Kommission auf, die mit den EGF-Fällen zusammenhängenden Unterlagen offenzulegen;

19.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  https://www.siseministeerium.ee/sites/default/files/dokumendid/Arengukavad/ida-virumaa_tegevuskava_2015-2020_26.02.15.pdf


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nach dem Antrag Estlands — EGF/2016/003 EE/petroleum and chemicals)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2016/2099.)


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/320


P8_TA(2016)0414

Barrierefreier Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (09389/1/2016 — C8-0360/2016 — 2012/0340(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2018/C 215/60)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (09389/1/2016 — C8-0360/2016),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai 2013 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0721),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A8-0269/2016),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 116.

(2)  Angenommene Texte vom 26.2.2014, P7_TA(2014)0158.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/321


P8_TA(2016)0415

Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (08795/2/2016 — C8-0364/2016 — 2013/0141(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2018/C 215/61)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (08795/2/2016 — C8-0364/2016),

unter Hinweis auf die vom österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0267),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für die zweite Lesung (A8-0293/2016),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 104.

(2)  Angenommene Texte vom 15.4.2014, P7_TA(2014)0382.