ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 203

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
13. Juni 2018


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 203/01

Euro-Wechselkurs

1

2018/C 203/02

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Juni 2018 über die Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für einen Namen im Weinsektor im Amtsblatt der Europäischen Union (Vijlen (g.U.))

2

2018/C 203/03

Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern

13

2018/C 203/04

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Juli 2018(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 ( ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ))

15

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2018/C 203/05

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

16

2018/C 203/06

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

16


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 203/07

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

17

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 203/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8858 — Boeing/Safran/JV (auxiliary power units)) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1)

18


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/1


Euro-Wechselkurs (1)

12. Juni 2018

(2018/C 203/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1788

JPY

Japanischer Yen

130,03

DKK

Dänische Krone

7,4503

GBP

Pfund Sterling

0,88175

SEK

Schwedische Krone

10,1550

CHF

Schweizer Franken

1,1615

ISK

Isländische Krone

125,10

NOK

Norwegische Krone

9,4435

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,652

HUF

Ungarischer Forint

319,89

PLN

Polnischer Zloty

4,2754

RON

Rumänischer Leu

4,6605

TRY

Türkische Lira

5,3762

AUD

Australischer Dollar

1,5506

CAD

Kanadischer Dollar

1,5335

HKD

Hongkong-Dollar

9,2499

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6781

SGD

Singapur-Dollar

1,5738

KRW

Südkoreanischer Won

1 272,14

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,5183

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5496

HRK

Kroatische Kuna

7,3815

IDR

Indonesische Rupiah

16 465,01

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7121

PHP

Philippinischer Peso

62,551

RUB

Russischer Rubel

73,9972

THB

Thailändischer Baht

37,839

BRL

Brasilianischer Real

4,3608

MXN

Mexikanischer Peso

24,2869

INR

Indische Rupie

79,5015


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


13.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/2


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2018

über die Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für einen Namen im Weinsektor im Amtsblatt der Europäischen Union

(Vijlen (g.U.))

(2018/C 203/02)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 97 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Niederlande haben im Einklang mit Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Antrag auf Schutz des Namens „Vijlen“ gestellt.

(2)

Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingungen gemäß den Artikeln 93 bis 96, Artikel 97 Absatz 1 und den Artikeln 100, 101 und 102 der Verordnung erfüllt sind.

(3)

Damit gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Einspruch eingelegt werden kann, sollten das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung sowie die Fundstelle der Produktspezifikation, die im Rahmen des nationalen Vorverfahrens zur Prüfung des Antrags auf Schutz des Namens „Vijlen“ veröffentlicht wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Fundstelle der Produktspezifikation für den Namen „Vijlen“ (g.U.) sind im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

Im Einklang mit Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union Einspruch gegen den Schutz des in Absatz 1 angeführten Namens eingelegt werden.

Brüssel, den 11. Juni 2018

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.


ANHANG

EINZIGES DOKUMENT

„Vijlen“

PDO-NL-02168

Datum des Antrags: 12.2.2016

1.   Name(n)

Vijlen

2.   Art der geografischen Angabe

g.U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.

Schaumwein

5.

Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Weinkategorie 1 — Wein: rot, fruchtig, vollmundig

REBSORTEN: die roten Sorten auf der Sortenliste (Verhältnis schwankt je nach Jahr)

Organoleptische Eigenschaften:

Farbe: intensiv rot

Aroma: rote/schwarze Früchte, leichte Gewürznoten

Geschmack: fruchtiger Charakter mit vollmundigem Geschmack

Analysemerkmale:

Alle Merkmale entsprechen den geltenden Definitionen und Grenzwerten gemäß den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure

Höchstgehalt an Schwefeldioxid

Maximale Anreicherung, Entsäuerung und — vorbehaltlich der Genehmigung — Säuerung

Zuckergehalt zwischen 0,5 und 12 g je Liter

Allgemeine Analysemerkmale

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11,5

Mindestgesamtsäure

63,84 Milliäquivalent je Liter

Weinkategorie 1 — Wein: rot, trocken, voller fruchtiger Charakter, teils im Barrique ausgebaut

REBSORTEN: die roten Sorten auf der Sortenliste (Verhältnis schwankt je nach Jahr)

Organoleptische Eigenschaften:

Farbe: dunkelrot

Aroma: leichte holzartige Töne in Kombination mit roten/schwarzen Früchten

Geschmack: gerbstoffreiche Struktur mit fruchtigem Abgang und fülliger Struktur

Analysemerkmale:

Alle Merkmale entsprechen den geltenden Definitionen und Grenzwerten gemäß den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure

Höchstgehalt an Schwefeldioxid

Maximale Anreicherung, Entsäuerung und — vorbehaltlich der Genehmigung — Säuerung

Zuckergehalt zwischen 0,5 und 12 g je Liter

Allgemeine Analysemerkmale

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11,5

Mindestgesamtsäure

63,84 Milliäquivalent je Liter

Weinkategorie 1 — Wein: rot, trocken, vollmundig, im Barrique ausgebaut

REBSORTEN: die roten Sorten auf der Sortenliste (Verhältnis schwankt je nach Jahr)

Organoleptische Eigenschaften:

Farbe: dunkelrot

Aroma: leichte holzartige Töne in Kombination mit roten/schwarzen Früchten

Geschmack: gerbstoffreiche Struktur, durch Holznoten verstärkt

Analysemerkmale:

Alle Merkmale entsprechen den geltenden Definitionen und Grenzwerten gemäß den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure

Höchstgehalt an Schwefeldioxid

Maximale Anreicherung, Entsäuerung und — vorbehaltlich der Genehmigung — Säuerung

Zuckergehalt zwischen 0,5 und 8 g je Liter

Allgemeine Analysemerkmale

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

12

Mindestgesamtsäure

63,84 Milliäquivalent je Liter

Weinkategorie 1 — Wein: weiß, trocken, fruchtig

REBSORTEN: die weißen Sorten auf der Sortenliste (Verhältnis schwankt je nach Jahr)

Organoleptische Eigenschaften:

Farbe: weiß

Aroma: grüne, reife Früchte

Geschmack: voller fruchtiger Charakter mit frischer, fülliger Struktur

Analysemerkmale:

Alle Merkmale entsprechen den geltenden Definitionen und Grenzwerten gemäß den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure

Höchstgehalt an Schwefeldioxid

Maximale Anreicherung, Entsäuerung und — vorbehaltlich der Genehmigung — Säuerung

Zuckergehalt zwischen 1 und 8 g je Liter

Allgemeine Analysemerkmale

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10,5

Mindestgesamtsäure

77,14 Milliäquivalent je Liter

Weinkategorie 1 — Wein: weiß, trocken, im Barrique ausgebaut

REBSORTEN: die weißen Sorten auf der Sortenliste (Verhältnis schwankt je nach Jahr)

Organoleptische Eigenschaften:

Farbe: weiß

Aroma: reife Früchte, blumig mit leichten Holznoten

Geschmack: voller fruchtiger Charakter mit fülliger durch Holznoten verstärkter Struktur, vollmundiger Abgang

Analysemerkmale:

Alle Merkmale entsprechen den geltenden Definitionen und Grenzwerten gemäß den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure

Höchstgehalt an Schwefeldioxid

Maximale Anreicherung, Entsäuerung und — vorbehaltlich der Genehmigung — Säuerung

Zuckergehalt zwischen 1 und 8 g je Liter

Allgemeine Analysemerkmale

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11,5

Mindestgesamtsäure

77,14 Milliäquivalent je Liter

Weinkategorie 1 — Wein: weiß, halbtrocken, fruchtig

REBSORTEN: die weißen Sorten auf der Sortenliste (Verhältnis schwankt je nach Jahr)

Organoleptische Eigenschaften:

Farbe: weiß

Aroma: grüne, reife Früchte

Geschmack: voller fruchtiger Charakter, leichte Süße

Abgang: frischer, fruchtiger Wein mit angenehm süßem Abgang

Analysemerkmale:

Alle Merkmale entsprechen den geltenden Definitionen und Grenzwerten gemäß den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure

Höchstgehalt an Schwefeldioxid

Maximale Anreicherung, Entsäuerung und — vorbehaltlich der Genehmigung — Säuerung

Zuckergehalt zwischen 2 und 20 g je Liter

Allgemeine Analysemerkmale

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10,5

Mindestgesamtsäure

77,14 Milliäquivalent je Liter

Weinkategorie 1 — Wein: rosé, füllig, fruchtig

REBSORTEN: die roten Sorten auf der Sortenliste (Verhältnis schwankt je nach Jahr)

Organoleptische Eigenschaften:

Farbe: hellrosé

Aroma: leichte Gewürznoten, rote Früchte

Geschmack: fruchtiger Charakter mit vollmundigerem Geschmack

Analysemerkmale:

Alle Merkmale entsprechen den geltenden Definitionen und Grenzwerten gemäß den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure

Höchstgehalt an Schwefeldioxid

Maximale Anreicherung, Entsäuerung und — vorbehaltlich der Genehmigung — Säuerung

Zuckergehalt zwischen 1 und 12 g je Liter

Allgemeine Analysemerkmale

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10

Mindestgesamtsäure

63,84 Milliäquivalent je Liter

Weinkategorie 4 — Schaumwein: weiß, füllig, fruchtig

REBSORTEN: die weißen Sorten auf der Sortenliste (Verhältnis schwankt je nach Jahr)

Organoleptische Eigenschaften:

Farbe: weiß

Aroma: grüne, reife Früchte

Geschmack: kleine Blasen, frische Fruchtigkeit mit fülligerer Struktur

Analysemerkmale:

Alle Merkmale entsprechen den geltenden Definitionen und Grenzwerten gemäß den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure

Höchstgehalt an Schwefeldioxid

Maximale Anreicherung, Entsäuerung und — vorbehaltlich der Genehmigung — Säuerung

Zuckergehalt zwischen 0 und 22 g je Liter

Allgemeine Analysemerkmale

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10,5

Mindestgesamtsäure

79,8 Milliäquivalent je Liter

Weinkategorie 4 — Schaumwein: rosé, füllig, fruchtig

REBSORTEN: die roten Sorten auf der Sortenliste (Verhältnis schwankt je nach Jahr)

Organoleptische Eigenschaften:

Farbe: rosa

Aroma: reife rote Früchte

Geschmack: kleine Blasen, frische Fruchtigkeit mit fülligerer Struktur

Analysemerkmale:

Alle Merkmale entsprechen den geltenden Definitionen und Grenzwerten gemäß den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure

Höchstgehalt an Schwefeldioxid

Maximale Anreicherung, Entsäuerung und — vorbehaltlich der Genehmigung — Säuerung

Zuckergehalt zwischen 0 und 22 g je Liter

Allgemeine Analysemerkmale

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10,5

Mindestgesamtsäure

79,8 Milliäquivalent je Liter

Weinkategorie 5 — Qualitätsschaumwein: weiß, füllig, fruchtig

REBSORTEN: die weißen Sorten auf der Sortenliste (Verhältnis schwankt je nach Jahr)

Organoleptische Eigenschaften:

Farbe: weiß

Aroma: grüne, reife Früchte

Geschmack: kleine Blasen, frische Fruchtigkeit mit fülligerer Struktur

Analysemerkmale:

Alle Merkmale entsprechen den geltenden Definitionen und Grenzwerten gemäß den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure

Höchstgehalt an Schwefeldioxid

Maximale Anreicherung, Entsäuerung und — vorbehaltlich der Genehmigung — Säuerung

Zuckergehalt zwischen 0 und 22 g je Liter

Allgemeine Analysemerkmale

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10,5

Mindestgesamtsäure

79,8 Milliäquivalent je Liter

Weinkategorie 5 — Qualitätsschaumwein: rosé, füllig, fruchtig

REBSORTEN: die roten Sorten auf der Sortenliste (Verhältnis schwankt je nach Jahr)

Organoleptische Eigenschaften:

Farbe: rosa

Aroma: reife rote Früchte

Geschmack: kleine Blasen, frische Fruchtigkeit mit fülligerer Struktur

Analysemerkmale:

Alle Merkmale entsprechen den geltenden Definitionen und Grenzwerten gemäß den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure

Höchstgehalt an Schwefeldioxid

Maximale Anreicherung, Entsäuerung und — vorbehaltlich der Genehmigung — Säuerung

Zuckergehalt zwischen 0 und 22 g je Liter

Allgemeine Analysemerkmale

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10,5

Mindestgesamtsäure

79,8 Milliäquivalent je Liter

5.   Weinbereitungsverfahren

a)    Wesentliche önologische Verfahren

Weinkategorie 1 — Wein: rot, fruchtig, vollmundig

Spezifische önologische Verfahren: Maischegärung während mindestens vier Tagen

Weinkategorie 1 — Wein: rot, trocken, voller fruchtiger Charakter, teils im Barrique ausgebaut

Spezifische önologische Verfahren: Maischegärung während mindestens vier Tagen; mindestens 30 % des Weins sollte im Holzfass reifen.

Weinkategorie 1 — Wein: rot, trocken, vollmundig, im Barrique ausgebaut

Spezifische önologische Verfahren: Maischegärung während mindestens sechs Tagen. Der Wein muss im Holzfass reifen und mindestens neun Monate in Fässern lagern (mindestens 50 % neues Holz).

Weinkategorie 1 — Wein: weiß, trocken, fruchtig

Spezifische önologische Verfahren: Kaltgärung bei weniger als 18 °C (Ausnahmen für eine höhere Temperatur bei Gärbeginn und bei schwer gärenden Weinen)

Weinkategorie 1 — Wein: weiß, trocken, im Barrique ausgebaut

Spezifische önologische Verfahren: Kaltgärung bei weniger als 18 °C (Ausnahmen für eine höhere Temperatur bei Gärbeginn und bei schwer gärenden Weinen), mindestens sechs Monate in Fässern gelagert (50 % neues Holz)

Weinkategorie 1 — Wein: weiß, halbtrocken, fruchtig

Spezifische önologische Verfahren: Kaltgärung bei weniger als 18 °C (Ausnahmen für eine höhere Temperatur bei Gärbeginn und bei schwer gärenden Weinen)

Weinkategorie 1 — Wein: rosé, füllig, fruchtig

Spezifische önologische Verfahren: Kaltgärung bei weniger als 18 °C (Ausnahmen für eine höhere Temperatur bei Gärbeginn und bei schwer gärenden Weinen)

Weinkategorie 4 — Schaumwein: weiß, füllig, fruchtig

Spezifische önologische Verfahren: Kaltgärung bei weniger als 18 °C (Ausnahmen für eine höhere Temperatur bei Gärbeginn und bei schwer gärenden Weinen), traditionelles Verfahren

Weinkategorie 4 — Schaumwein: rosé, füllig, fruchtig

Spezifische önologische Verfahren: Kaltgärung bei weniger als 18 °C (Ausnahmen für eine höhere Temperatur bei Gärbeginn und bei schwer gärenden Weinen), traditionelles Verfahren

Weinkategorie 5 — Qualitätsschaumwein: weiß, füllig, fruchtig

Spezifische önologische Verfahren: Kaltgärung bei weniger als 18 °C (Ausnahmen für eine höhere Temperatur bei Gärbeginn und bei schwer gärenden Weinen), traditionelles Verfahren

Weinkategorie 5 — Qualitätsschaumwein: rosé, füllig, fruchtig

Spezifische önologische Verfahren: Kaltgärung bei weniger als 18 °C (Ausnahmen für eine höhere Temperatur bei Gärbeginn und bei schwer gärenden Weinen), traditionelles Verfahren

b)    Höchsterträge

Cabernet Cortis (rot)

50 Hektoliter je Hektar

Monarch (rot)

50 Hektoliter je Hektar

Pinot Noir (rot)

50 Hektoliter je Hektar

Pinotin (rot)

50 Hektoliter je Hektar

Baron (rot)

50 Hektoliter je Hektar

Souvignier Gris (weiß)

55 Hektoliter je Hektar

Johanniter (weiß)

55 Hektoliter je Hektar

Solaris (weiß)

55 Hektoliter je Hektar

Pinot Gris (weiß)

55 Hektoliter je Hektar

Chardonnay (weiß)

55 Hektoliter je Hektar

Cabernet Blanc (weiß)

55 Hektoliter je Hektar

Muscaris (weiß)

55 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes Gebiet

Das geografische Gebiet von Vijlen liegt vollends in der im Dreiländereck Belgien-Deutschland-Niederlande befindlichen Gemeinde Vaals im Kreis Vijlen.

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Vijlen“ gilt nur für das Gebiet von Vijlen mit Lössboden in der obersten Schicht und drei Bodenschichten, die zusammen dieses einzigartige Anbaugebiet bilden. Neben dem Lössboden zeichnet sich dieses spezifische Gebiet durch die Lagen von Terra fusca, Grobkies und Feuersteineluvium aus.

Die g.U. „Vijlen“ umfasst eine Fläche von 419 ha.

7.   Wichtigste Keltertrauben

 

Souvignier Gris B

 

Pinotin N

 

Muscaris B

 

Cabernet Blanc B (VB-91-26-1)

 

Baron N

 

Solaris

 

Pinot noir N

 

Pinot Gris G

 

Monarch

 

Johanniter B

 

Chardonnay B

 

Cabernet Cortis

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Boden

Das geografische Gebiet der g.U. „Vijlen“ zeichnet sich hauptsächlich durch Hänge mit Feuersteinboden aus, die sich aus Feuersteineluvium sowie Löss, Terra fusca und Kies zusammensetzen, jedoch keine alten Einlagerungen von der Maas aufweisen.

Der Boden in diesem Gebiet unterscheidet sich vom geografischen Gebiet Mergelland, wo Löss, Mergelboden (weiches Felsgestein) und Maaskies die Hauptelemente sind und wo die Sedimente des Flusses Maas eine wichtige Rolle spielen. Diese Sedimente der Maas sind hingegen für das geografische Gebiet der g.U. „Vijlen“ nicht typisch. Diese befinden sich nördlich der Hügelkette (nördlich von Vijlen). Der Boden in diesem Gebiet hat sich anders entwickelt und ist gekennzeichnet durch Feuersteineluvium (die verbleibende Kalksteinlösung, bestehend aus einer Mischung aus stark ausgewaschenem Feuerstein und unterschiedlichen Mengen von Ton, Lehm und Terra fusca) sowie Terra fusca (wie beim Feuersteineluvium handelt es sich um ein Erosionsprodukt aus Kalkstein, das jedoch überwiegend aus (schwerem) Ton mit wenig oder keinem Feuerstein besteht, da es aus Kalkgestein mit geringem Feuersteinanteil entstanden ist). Der Unterschied wird durch die klimatischen Faktoren (höhere Lage und umliegende Hügel) weiter verstärkt.

Klima und Umwelt

Die wichtigsten Merkmale des Klimas in diesem Gebiet sind die folgenden:

Das Klima in dem Gebiet ist weniger direkt vom Meer beeinflusst und weist mehr für das kontinentale Klima typische Merkmale auf (weniger gemäßigt als an der See, was sich in den Temperaturen niederschlägt).

Die Rebflächen befinden sich in einer Höhe von 170 bis 220 m über dem sogenannten Amsterdamer Pegel (Normaal Amsterdams Peil, NAP) auf den südlichen Hängen, von Hügeln eingefasst, sodass ein kleines Mikroklima entsteht.

Die höhere Lage mit umliegenden Tälern bedeutet, dass die Nachttemperatur oft höher ist (bessere Säurespaltung).

Aus der Höhenlage ergibt sich auch weniger Sprühnebel, insbesondere im September und im Oktober, was zu geringerer Feuchtigkeit und damit weniger Problemen mit Botrytis führt.

Der Standort an der geschützten Seite der Eifel und der Ardennen bedeutet, dass Regen und Hagel sich nicht oft auf das Gebiet der g.U. auswirken.

Menschliche Faktoren (Anbau und Weinbereitung)

Um die Qualität des Anbaus der Trauben und der Weinbereitung positiv zu beeinflussen, wurden bestimmte Entscheidungen getroffen (menschliche Faktoren):

Bei der Bepflanzung wird jeder Pflanze eine Fläche von rund zwei Quadratmetern zugestanden (ausreichende Nährstoffversorgung).

Es wird ein Anbauverfahren angewendet, das ein gutes Blatt-/Trauben-Verhältnis gewährleistet (ausreichende Photosynthese), und die Rebstöcke werden von Hand geschnitten (Auswahl der besten einjährigen Sprosse, sodass eine gutes Blätterwerk mit maximaler Sonneneinstrahlung entsteht).

Dies wird weiter verstärkt, indem eine Blattzone von mindestens einem Meter über der Traubenzone erhalten bleibt.

Ferner werden die Blätter aus der Traubenzone entfernt, um die Einwirkung von Sonnenlicht und Wind zu erleichtern, damit die Trauben auch nach feuchtem Wetter schnell trocknen.

Gegebenenfalls werden die Trauben zur Verbesserung der Qualität der verbleibenden Früchte ausgedünnt.

Die Lese erfolgt per Hand (Auswahl der Trauben).

In Bezug auf die Weinbereitung wird auf die vorstehend beschriebenen wesentlichen önologischen Verfahren verwiesen.

Kausaler Zusammenhang

Der kausale Zusammenhang ist durch folgende charakteristische Merkmale des Gebiets gekennzeichnet:

Der Boden setzt sich aus einer einzigartigen Kombination von Feuersteineluvium mit Löss, Terra fusca und Kies zusammen, weist jedoch keine alten Einlagerungen von der Maas auf.

Feuersteineluvium im Stück findet sich ausschließlich in kleinen Gebieten im südöstlichen Teil Südlimburgs an der belgischen Grenze, darunter auf der spättertiären Rumpffläche. In Steillagen macht es einen bedeutenden Anteil der Hänge mit Feuersteinboden aus. Die Böden enthalten zahlreiche schroffe Feuersteinstücke von 2 bis 10 cm Größe.

Nur im geografischen Gebiet der g.U. „Vijlen“ gibt es eine einzigartige Kombination von Böden mit Feuerstein/Löss sowie Terra fusca und Kies.

Dieser Boden hat Auswirkungen auf die Eigenschaften der Trauben, die dort während einer relativ langen Saison angebaut werden (Wärmeabsorption durch die Steine); dies gilt auch für die feuchtigkeitsspeichernden Eigenschaften des Lösses (Vermeidung von Trockenheit).

Die hohe Lage mit umliegenden Tälern bedeutet, dass die Hanglagen/Plateaus der Rebflächen die folgenden klimatischen Merkmale aufweisen, die eindeutig einen günstigen Einfluss auf die angebauten Trauben haben (reifere Trauben im Hinblick auf Zucker/Säuren/Geschmack) und vollmundigere, geschmackvollere Weine hervorbringen:

Höhere Nachttemperaturen gewährleisten einen besseren Säurestoffwechsel;

weniger Nebel/Tau (sinkt in die Täler hinunter),

Starkregen/Hagel kommt aufgrund der Lage auf der geschützten Seite der Ardennen nicht oder nur selten vor.

Die Weine werden durch eine einzigartige Kombination von Sorten und die damit verbundenen menschlichen Faktoren (Anbau/Weinbereitung) erzeugt, aus der eine schöne Cuvée von neuen und klassischen Sorten entsteht.

Darüber hinaus werden diese Merkmale des Bodens, des Klimas und des Anbaus mit einer in den Niederlanden einzigartigen Weinbereitung kombiniert. Der Wein wird mithilfe der Schwerkraft in die vier übereinanderliegenden Kelterkeller übertragen, sodass weniger Pumpen benötigt werden. Anschließend wird der Wein in kleineren Tanks bereitet, um die verschiedenen Weinbereitungsverfahren optimal zu nutzen (siehe „Wesentliche önologische Verfahren“). So soll jedes Jahr ein Wein erzeugt werden, der vollmundiger und ausdrucksvoll im Geschmack ist.

Die organoleptischen und analytischen Eigenschaften ergeben sich aus der Kombination von Boden, Klima und menschlichen Faktoren (Anbau und Weinbereitung), die Rotweine mit gerbstoffreicher Struktur und überwiegend füllige und fruchtige Weiß-/Roséweine hervorbringen.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen

Link zur Produktspezifikation

https://www.rvo.nl/sites/default/files/2015/12/Productdossier%20BOB%20Vijlen.pdf


13.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/13


Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern (1)

(2018/C 203/03)

AUGUST 2017

Dienstort

Kaufkraftparität

August 2017

Wechselkurs

August 2017 (*1)

Berichtigungskoeffizient

August 2017 (*2)

Demokratische Republik Kongo

2,811

1,17290

239,7

Kenia

99,24

120,970

82,0


SEPTEMBER 2017

Dienstort

Kaufkraftparität

September 2017

Wechselkurs

September 2017 (*3)

Berichtigungskoeffizient

September 2017 (*4)

Ägypten

9,515

21,1250

45,0

Südkorea

1 255

1 338,36

93,8


OKTOBER 2017

Dienstort

Kaufkraftparität

Oktober 2017

Wechselkurs

Oktober 2017 (*5)

Berichtigungskoeffizient

Oktober 2017 (*6)

Belarus

1,686

2,30940

73,0

Burundi

1 733

2 072,50

83,6

Chile

625,9

740,094

84,6

Nicaragua

23,47

35,8223

65,5

Sierra Leone

7 794

8 792,31

88,6

Ukraine

21,48

30,9958

69,3


NOVEMBER 2017

Dienstort

Kaufkraftparität

November 2017

Wechselkurs

November 2017 (*7)

Berichtigungskoeffizient

November 2017 (*8)

Angola

365,1

185,399

196,9

Argentinien

13,38

20,3094

65,9

Brasilien

3,264

3,77900

86,4

Honduras

19,30

27,3018

70,7

Mexiko

12,63

22,1764

57,0

Sudan

16,58

20,7961

79,7

Tansania

1 809

2 635,09

68,7


DEZEMBER 2017

Dienstort

Kaufkraftparität

Dezember 2017

Wechselkurs

Dezember 2017 (*9)

Berichtigungskoeffizient

Dezember 2017 (*10)

Belarus

1,786

2,36760

75,4

Ägypten

10,12

21,1058

47,9

Kenia

93,49

122,943

76,0


JANUAR 2018

Dienstort

Kaufkraftparität

Januar 2018

Wechselkurs

Januar 2018 (*11)

Berichtigungskoeffizient

Januar 2018 (*12)

Chile

657,3

738,750

89,0

Mosambik

51,71

69,7900

74,1

Ukraine

22,79

33,3491

68,3

Westjordanland — Gazastreifen

4,511

4,15120

108,7


(1)  Gemäß dem Eurostat-Bericht vom 24. April 2018 über die Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Delegationen in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union im Einklang mit Artikel 64, Anhang X und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Weitere Informationen sind auf der Website von Eurostat verfügbar (http://ec.europa.eu/eurostat > „Daten“ > „Datenbank“ > „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“).

(*1)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung bzw. USD bei der Demokratischen Republik Kongo

(*2)  Brüssel und Luxemburg = 100

(*3)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung

(*4)  Brüssel und Luxemburg = 100

(*5)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung

(*6)  Brüssel und Luxemburg = 100

(*7)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung

(*8)  Brüssel und Luxemburg = 100

(*9)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung

(*10)  Brüssel und Luxemburg = 100

(*11)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung

(*12)  Brüssel und Luxemburg = 100


13.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/15


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Juli 2018

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

(2018/C 203/04)

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 165 vom 14.5.2018, S. 6, veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.7.2018

-0,18

-0,18

0,54

-0,18

1,12

-0,18

0,04

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,30

0,13

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,68

-0,33

-0,18

-0,18

0,86

1.6.2018

30.6.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

1,12

-0,18

0,04

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,30

0,09

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,21

-0,33

-0,18

-0,18

0,86

1.5.2018

31.5.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

0,95

-0,18

0,03

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,40

0,09

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,21

-0,33

-0,18

-0,18

0,86

1.4.2018

30.4.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

0,95

-0,18

0,03

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,40

0,09

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,21

-0,42

-0,18

-0,18

0,73

1.3.2018

31.3.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

0,95

-0,18

0,02

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,54

0,09

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,21

-0,42

-0,18

-0,18

0,73

1.2.2018

28.2.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

0,75

-0,18

0,02

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,54

0,09

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,21

-0,42

-0,18

-0,18

0,73

1.1.2018

31.1.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

0,75

-0,18

0,02

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,54

0,13

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

1,89

-0,42

-0,18

-0,18

0,73


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

13.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/16


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2018/C 203/05)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

21.4.2018

Dauer

21.4.2018-31.12.2018

Mitgliedstaat

Dänemark

Bestand oder Bestandsgruppe

SRX/03A-C. einschließlich RJN/03A-C., RJH/03A-C. und RJM/03A-C.

Art

Rochen (rajiformes)

Gebiet

Unionsgewässer von 3a

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nr.

09/TQ120


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


13.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/16


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2018/C 203/06)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

14.5.2018

Dauer

14.5.2018 bis 31.12.2018

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand oder Bestandsgruppe

BUM/ATLANT

Art

Blauer Marlin (Makaira nigricans)

Gebiet

Atlantik

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nr.

10/TQ120


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

13.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/17


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2018/C 203/07)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Mangandioxide

Südafrika

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 191/2014 des Rates vom 24. Februar 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in der Republik Südafrika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 7).

1.3.2019


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

13.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8858 — Boeing/Safran/JV (auxiliary power units))

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 203/08)

1.   

Am 5. Juni 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

The Boeing Company („Boeing“, USA),

Safran S. A. („Safran“, Frankreich) und

JV LLC (USA).

Boeing und Safran übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen (JV LLC).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an diesem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Boeing: weltweite Tätigkeiten in den Bereichen Entwicklung, Herstellung und Verkauf von Verkehrsflugzeugen sowie von Verteidigungs-, Raumfahrt- und Sicherheitssystemen. Boeing bietet zudem Dienstleistungen auf dem Anschlussmarkt für Luft- und Raumfahrt an.

—   Safran: weltweite Tätigkeiten in den Bereichen Entwicklung, Herstellung und Verkauf von Luft- und Raumfahrtsystemen, Ausrüstungsteilen für Luftfahrzeuge sowie von Produkten für den Verteidigungssektor. Safrans Produktpalette umfasst Triebwerke für Flug- und Raumfahrzeuge, elektrische Verkabelungssysteme sowie Bordsysteme für Verkehrs- und Geschäftsflugzeuge. Das Unternehmen bietet zudem Dienstleistungen auf dem Anschlussmarkt in seiner Sparte an.

—   JV LLC: Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Hilfstriebwerken („APU-Systemen“) für Verkehrsflugzeuge. JV LLC wird zudem Wartungs-, Reparatur- und Überholungsdienstleistungen für APU-Systeme und die entsprechenden Ersatzteile anbieten.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8858 — Boeing/Safran/JV (auxiliary power units)

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.