|
ISSN 1977-088X |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
|
Inhalt |
Seite |
|
|
|
II Mitteilungen |
|
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2018/C 196/01 |
||
|
2018/C 196/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8902 — 3i Group/Deutsche Alternative Asset Management/Attero Holding) ( 1) |
|
|
2018/C 196/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8918 — AEA Investors/BCI/Springs) ( 1) |
|
|
IV Informationen |
|
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Rat |
|
|
2018/C 196/04 |
||
|
2018/C 196/05 |
||
|
2018/C 196/06 |
||
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2018/C 196/07 |
||
|
|
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
|
|
2018/C 196/08 |
||
|
2018/C 196/09 |
||
|
2018/C 196/10 |
|
|
V Bekanntmachungen |
|
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2018/C 196/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8957 — Silver Lake/ZPG) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1) |
|
|
2018/C 196/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8922 — Phoenix PIB Austria/Farmexim and Help Net Farma) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1) |
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
|
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
8.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196/1 |
Mitteilung der Kommission — Fragen und Antworten zur Verwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
(2018/C 196/01)
Inhaltsverzeichnis
|
1. |
Einleitung | 1 |
|
2. |
Allgemeine Kennzeichnung | 2 |
|
2.1. |
Lauterkeit der Informationspraxis | 2 |
|
2.2. |
Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen über Lebensmittel | 2 |
|
2.3. |
Darbietung und Lesbarkeit der verpflichtenden Informationen über Lebensmittel | 2 |
|
2.4. |
Verpflichtende Angaben (Artikel 9 und Abschnitt 2 der Verordnung) | 3 |
|
2.5. |
Weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten und Klassen von Lebensmitteln | 5 |
|
3. |
Nährwertdeklaration | 6 |
|
3.1. |
Anwendung der Nährwertdeklaration | 6 |
|
3.2. |
Verpflichtende Nährwertdeklaration | 6 |
|
3.3. |
Freiwillige Angaben | 7 |
|
3.4. |
Formen der Angabe und der Darstellung der Nährwertdeklaration | 10 |
|
3.5. |
Zusätzliche Formen der Angabe und der Darstellung | 12 |
|
3.6. |
Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertdeklaration | 12 |
|
3.7. |
Nahrungsergänzungsmittel | 14 |
|
3.8. |
Spezifische Erzeugnisse | 14 |
1. Einleitung
Am 25. Oktober 2011 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (1) betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (im Folgenden die „Verordnung“) erlassen. Die Verordnung ändert bestehende Unionsvorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, um Verbrauchern fundierte Entscheidungen und eine sichere Verwendung von Lebensmitteln zu ermöglichen und gleichzeitig den freien Verkehr von rechtskonform erzeugten und vermarkteten Lebensmitteln sicherzustellen. Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Nährwertdeklaration, die erst seit dem 13. Dezember 2016 gelten, gilt die Verordnung seit dem 13. Dezember 2014.
Mit der vorliegenden Bekanntmachung, die Antworten auf eine Reihe von Fragen enthält, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung aufgeworfen wurden, sollen Lebensmittelunternehmer und einzelstaatliche Behörden bei der Anwendung der Verordnung unterstützt werden.
In die Bekanntmachung sind die Diskussionen eingeflossen, welche die Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission (GD SANTE) mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten im Rahmen der Arbeitsgruppe zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel geführt hat.
Diese Bekanntmachung greift einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nicht vor.
2. Allgemeine Kennzeichnung
2.1. Lauterkeit der Informationspraxis
2.1.1. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung heißt es: „Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, […] indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.“ Wie hat man sich Fälle vorzustellen, die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen? In welcher Weise sind Lebensmittel danach ordnungsgemäß zu kennzeichnen?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 13 Absatz 2 sowie Anhang VI Teil A Nummer 4
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d gelangt immer dann zur Anwendung, wenn davon auszugehen ist, dass der durchschnittliche Verbraucher erwarten würde, dass ein bestimmtes Lebensmittel normalerweise unter Verwendung einer bestimmten Zutat zubereitet wird bzw. von Natur aus einen bestimmten Bestandteil enthält, tatsächlich aber der Bestandteil oder die Zutat durch einen bzw. eine andere ersetzt worden ist.
Veranschaulicht sei dies anhand der folgenden Beispiele:
|
— |
ein Lebensmittel, bei dem eine darin üblicherweise verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt worden ist, etwa eine Pizza, bei der eine Abbildung auf der Verpackung das Vorhandensein von Käse suggeriert, wohingegen tatsächlich der Käse durch ein anderes, anders bezeichnetes Erzeugnis ausgetauscht worden ist, das aus Ausgangsstoffen hergestellt worden ist, die zur vollständigen oder partiellen Ersetzung von Milch dienen; |
|
— |
ein Lebensmittel, bei dem ein darin natürlicherweise vorhandener Bestandteil durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ausgetauscht worden ist, etwa ein Produkt, das die gleiche Anmutung wie Käse besitzt, in dem jedoch das aus Milch stammende Fett durch Fette pflanzlichen Ursprungs ersetzt worden ist. |
Was die Kennzeichnung von Lebensmitteln angeht, in denen mindestens eine Ersatzzutat verwendet wird, ist der Bezeichnung des Produkts in unmittelbarer Nähe die Bezeichnung der Ersatzzutat anzufügen, die dabei auf der Verpackung oder dem Etikett so aufgedruckt sein muss, dass eine klare Lesbarkeit gewährleistet ist; die Mittellänge des dabei verwendeten Zeichensatzes muss mindestens 75 % der Mittellänge der Produktbezeichnung, mindestens jedoch 1,2 mm, betragen.
Es obliegt dem Lebensmittelunternehmer, dieses Austauschlebensmittel im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen in geeigneter Weise zu benennen.
Darüber hinaus sind gegebenenfalls die Vorgaben durch geltende produktspezifische Rechtsvorschriften zu beachten. So wäre es beispielsweise unzulässig, die Bezeichnung „Ersatzkäse“ zu verwenden, da der Begriff „Käse“ Milcherzeugnissen vorbehalten ist. (2)
2.2. Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen über Lebensmittel
2.2.1. Bei vorverpackten Lebensmitteln müssen sich die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel auf der Verpackung oder auf dem mit dieser verbundenen Etikett befinden. Welche Art von Etiketten darf hierfür verwendet werden?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 12
Damit die Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit der verpflichtenden Informationen über Lebensmittel für die Verbraucher gewahrt bleibt, dürfen keine leicht entfernbaren Etiketten verwendet werden.
Bei selbstklebenden Etiketten, die an der Verpackung angebracht werden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob damit die allgemeinen Anforderungen an die Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Platzierung der verpflichtenden Informationen erfüllt werden.
Es können alle mit den obengenannten Kriterien für vereinbar erachteten Etikettenarten verwendet werden.
2.3. Darbietung und Lesbarkeit der verpflichtenden Informationen über Lebensmittel
2.3.1. Wie wird die „größte Oberfläche“ ermittelt, insbesondere bei Dosen oder Flaschen?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 13 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2, Anhang V Nummer 18
Bei rechteckigen oder quaderförmigen Verpackungen handelt es sich bei der „größten Oberfläche“, wie sich unmittelbar erschließt, um das Produkt der beiden größten Maße (Höhe × Breite) der betreffenden Verpackung.
Bei zylindrischen (z. B. Dosen) oder flaschenförmigen Verpackungen (z. B. Flaschen) von oftmals ungleichmäßiger Form ließe sich der Begriff „größte Oberfläche“ dahingehend interpretieren, dass bei Dosen Deckel, Boden und Kanten und bei Flaschen und Gläsern Hals und Schulter von der Fläche abzuziehen sind.
Zur Orientierung sei darauf hingewiesen, dass der Empfehlung Nr. 79 der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (3) zufolge der Bereich des Hauptanzeigefelds der Verpackung im Falle zylindrischer oder annähernd zylindrischer Verpackungen sich als 40 % des Produkts aus Höhe der Verpackung mal dem Umfang nach Abzug von Deckel, Böden und Kanten bzw. bei Flaschen und Gläsern von Hals und Schulter errechnet.
2.3.2. Wie ist die Schriftgröße in Bezug auf Großbuchstaben und Ziffern festzulegen?
Maßgebliche Bestimmungen : Anhang IV
Die Höhe von Großbuchstaben und Ziffern muss derjenigen des Buchstabens „A“ entsprechen, mit dem das Wort „Anhang“ beginnt, und die Mittellänge dabei mindestens 1,2 mm betragen.
2.3.3. Gilt die gemäß Artikel 13 Absatz 2 vorgeschriebene Schriftgröße auch für die zusätzlichen Angaben, die bei besonderen Arten und Klassen von Lebensmitteln (wie den in Anhang III aufgeführten) verpflichtend sind?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 13 Absatz 2, Anhang III
Die Mindestschriftgröße gemäß Artikel 13 Absatz 2 gilt nur für die verpflichtenden Angaben, die in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführt sind.
Bilden indes die in Anhang III aufgeführten verpflichtenden Zusatzangaben mit der Bezeichnung des Lebensmittels eine Einheit, so sind die Vorgaben in Artikel 13 Absatz 2 hinsichtlich der Schriftgröße auch hierbei zu beachten.
In allen übrigen Fällen ist keine Schriftgröße vorgeschrieben.
2.3.4. Gilt die nach Artikel 13 Absatz 2 vorgeschriebene Schriftgröße auch für die verpflichtenden Angaben zur Ergänzung der Lebensmittelbezeichnung, wie sie in Anhang VI Teil A aufgeführt sind (z. B. „aufgetaut“, „geräuchert“, „bestrahlt“ usw.)?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 13 Absatz 2, Anhang VI Teil A
Ja, da diese verpflichtenden Angaben der Bezeichnung des Lebensmittels zugehörig sind, für den die in Artikel 13 Absatz 2 vorgeschriebene Mindestzeichengröße gilt.
Was Anhang VI Teil A Nummer 4 anbelangt, ist in der Verordnung eine Zeichengröße vorgesehen, deren Mittellänge mindestens 75 % derjenigen der Produktbezeichnung beträgt, dabei jedoch mindestens der in Artikel 13 Absatz 2 vorgeschriebenen Mindest-Schriftgröße entspricht.
2.4. Verpflichtende Angaben (Artikel 9 und Abschnitt 2 der Verordnung)
2.4.1.
In welchen Fällen muss in der Bezeichnung des Lebensmittels angegeben werden, dass es zugesetztes Wasser von mehr als 5 Massen-% des Enderzeugnisses enthält?
Maßgebliche Bestimmungen : Anhang VI Teil A Nummer 6
Eine Angabe, dass das Enderzeugnis zugesetztes Wasser enthält, das mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht, muss in den folgenden Fällen in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten sein:
|
— |
Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, die aussehen wie ein Abschnitt, ein Stück, eine Scheibe oder eine Portion Fleisch oder wie ein Tierkörper; |
|
— |
Fischereierzeugnisse und zubereitete Fischereierzeugnisse, die aussehen wie ein Abschnitt, ein Stück, eine Scheibe oder eine Portion Fisch, ein Filet oder wie ein ganzes Fischereierzeugnis. |
Ob ein Lebensmittel diesen Kriterien entspricht, muss im Einzelfall vom Lebensmittelunternehmer ermittelt werden. Dabei ist das Aussehen des Lebensmittels zu berücksichtigen. So wäre eine solche Angabe bei Lebensmitteln wie Wurst (z. B. Mortadella, Wiener), Blutwurst, Hackbraten, Fleisch-/Fischpastete, Fleisch-/Fischklöße nicht erforderlich.
2.4.2.
|
— |
Müssen technisch hergestellte Nanomaterialien im Zutatenverzeichnis ausgewiesen werden? Gibt es Ausnahmen? Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 20 Alle als Zutaten verwendeten technisch hergestellten Nanomaterialien sind im Zutatenverzeichnis unmissverständlich auszuweisen. In Artikel 20 Buchstaben b, c und d sind Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme sowie Träger- und andere Stoffe benannt, die nicht im Zutatenverzeichnis ausgeführt zu werden brauchen. Diese Ausnahmen gelten auch dann, wenn diese Enzyme und Stoffe in Form von technisch hergestellten Nanomaterialien vorliegen. |
|
— |
Angabe und Bezeichnung von Zutaten
|
2.4.3.
Gemäß der Verordnung ist bei glasierten Lebensmitteln „das Überzugsmittel nicht im angegebenen Nettogewicht des Lebensmittels enthalten“. Das bedeutet, dass in solchen Fällen das Nettogewicht des Lebensmittels mit dem Abtropfgewicht identisch ist. Müssen dennoch sowohl „Nettogewicht“ als auch „Abtropfgewicht“ auf dem Etikett angegeben werden?
Maßgebliche Bestimmungen : Anhang IX Nummer 5
Bei festen Lebensmitteln in einer Aufgussflüssigkeit muss das Abtropfgewicht zusätzlich zum Nettogewicht/zur Menge angegeben werden. Als Aufgussflüssigkeiten im Sinne dieses Absatzes gelten auch normal tiefgefrorenes oder schockgefrostetes Wasser, was die Verpflichtung mit sich bringt, auf dem Etikett Angaben sowohl zum Nettogewicht als auch zum Abtropfgewicht zu machen. Darüber hinaus darf gemäß der Verordnung bei normal tiefgefrorenen oder schockgefrosteten glasierten Lebensmitteln das Überzugsmittel nicht im Nettogewicht enthalten sein (Nettogewicht ohne Überzugsmittel).
Folglich ist das deklarierte Nettogewicht des glasierten Lebensmittels identisch mit seinem Abtropfgewicht. Angesichts dessen sowie der Notwendigkeit, eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, wären folgende Nettoangaben möglich:
|
— |
doppelte Angabe:
|
|
— |
vergleichende Angabe:
|
|
— |
Einzelangabe:
|
2.4.4.
Müssen Apfelweinetiketten mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen werden?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 24 Anhang X Nummer 1 Buchstabe d
Nein, eine Kennzeichnung von auf dem Vergärungswege hergestelltem Apfelwein mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum ist nicht erforderlich, da er in die Kategorie „Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisierter Wein und ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnene Getränke des KN-Codes 2206 00“ fällt, die von dieser Verpflichtung ausgenommen ist.
Allerdings würde ein Erzeugnis, das durch Beimengung von Alkohol zu Fruchtsaft erhalten wird, nicht als „[ähnliches Erzeugnis] aus anderen Früchten als Weintrauben“ im Sinne der vorstehend zitierten Kategorie gelten, weshalb in einem solchen Falle die Angabe eines MHD erforderlich wäre, es sei denn, das Erzeugnis enthält mindestens 10 Vol.-% Alkohol (da bei Produkten mit einem solchen Alkoholgehalt die Angabe eines MHD nicht erforderlich ist).
2.4.5.
Darf ein Lebensmittelunternehmer in Bezug auf die Gebrauchsanweisung das Pfannen- oder Backofensymbol ohne die Worte „Pfanne“ oder „Backofen“ verwenden?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 27
Nein, eine solche Möglichkeit besteht nicht. Verpflichtende Angaben wie Gebrauchsanweisungen müssen in Worten und Zahlen vorliegen. Piktogramme oder Symbole dienen nur als ein zusätzliches Ausdrucksmittel für solche Angaben.
Die Kommission kann jedoch in Zukunft mittels Durchführungsrechtsakten erlauben, verpflichtende Angaben durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen auszudrücken.
2.5. Weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten und Klassen von Lebensmitteln
2.5.1.
|
— |
Muss das Datum des Einfrierens oder, in Fällen, in denen das Erzeugnis mehr als einmal eingefroren wurde, das Datum des ersten Einfrierens bei nicht vorverpacktem eingefrorenem Fleisch, nicht vorverpackten eingefrorenen Fleischzubereitungen und nicht vorverpackten eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen angegeben werden? Maßgebliche Bestimmungen : Anhang III Nein. Das Datum des Einfrierens ist nur auf dem Etikett von vorverpacktem eingefrorenem Fleisch sowie von vorverpackten eingefrorenen Fleischzubereitungen und vorverpackten unverarbeiteten Fischereierzeugnissen anzugeben. Die Mitgliedstaaten können diese Anforderung auf nicht vorverpackte Lebensmittel ausdehnen. |
|
— |
Wie ist der Begriff „unverarbeitete Fischereierzeugnisse“ zu verstehen? Fischereierzeugnisse (4) umfassen alle freilebenden oder von Menschen gehaltenen Meerestiere oder Süßwassertiere (ausgenommen lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken sowie alle Säugetiere, Reptilien und Frösche), alle genießbaren Formen und Teile dieser Tiere sowie alle aus diesen gewonnenen genießbaren Erzeugnisse. Bei unverarbeiteten (5) Fischereierzeugnissen handelt es sich um Fischereierzeugnisse, die keiner Verarbeitung unterzogen wurden, einschließlich Erzeugnissen, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, geschält, zermahlen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut worden sind. |
|
— |
Lässt sich die Angabe „schockgefrostet am [DATUM]“ dazu nutzen, das Datum des Tiefkühlens von Gefrierfleisch, Gefrierfleischzubereitungen und gefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen anzugeben? Maßgebliche Bestimmungen : Anhang III Nummer 6 und Anhang X Nummer 3 Nein, die Angabe „Schockgefrostet am …“ lässt sich hierzu nicht verwenden, da Anhang X ausdrücklich die Formulierung „Eingefroren am …“ vorschreibt. |
3. Nährwertdeklaration
3.1. Anwendung der Nährwertdeklaration
3.1.1. Gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Nährwertdeklaration für alle Lebensmittel?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 29
Sie gelten nicht für folgende Lebensmittel, die hinsichtlich der Nährwertkennzeichnung gesonderten Vorschriften unterliegen:
|
— |
Nahrungsergänzungsmittel (6); |
|
— |
natürliche Mineralwässer (7). |
In Bezug auf Lebensmittel für bestimmte Bevölkerungsgruppen gilt die Verordnung unbeschadet der in Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) dargelegten Bestimmungen oder auch in diesem Rahmen unternommenen spezifischen Maßnahmen.
3.2. Verpflichtende Nährwertdeklaration
3.2.1. Was muss deklariert werden?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 13, 30, 32, 34 und 44; Anhänge IV und XV
In der verpflichtenden Nährwertdeklaration müssen sämtliche der folgenden Angaben erscheinen: Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.
Der Brennwert ist sowohl in kJ (Kilojoule) als auch in kcal (Kilokalorien) anzugeben, wobei erst der Wert in Kilojoule genannt wird und dann der Wert in Kilokalorien. Die Verwendung der Abkürzungen kJ/kcal ist zulässig.
Bei den Angaben ist die folgende Reihenfolge zu beachten:
|
Energie Fett davon:
Kohlenhydrate davon:
Eiweiß Salz |
Die Nährwertdeklaration ist, sofern genügend Platz vorhanden ist, in Tabellenform mit bündig angeordneten Zahlen darzustellen. Steht für eine Tabelle nicht genügend Platz zur Verfügung, können die Angaben auch hintereinander aufgeführt werden.
Die Vorschriften über die Mindestschriftgröße gelten auch für die Nährwertdeklaration, die in einer Schriftgröße mit einer Mittellänge von mindestens 1,2 mm gedruckt werden muss. Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm2 misst, muss die Mittellänge mindestens 0,9 mm betragen. Der Begriff „Mittellänge“ ist in Anhang IV der Verordnung definiert (dort als „X-Höhe“ bezeichnet).
(Anmerkung: Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt, sind von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen (Anhang V Nummer 18; vgl. Punkt 3.6.1 weiter unten)).
Sind der Brennwert oder die Menge eines oder mehrerer Nährstoffe in einem Erzeugnis vernachlässigbar, können die Angaben über diese Bestandteile durch einen Hinweis wie „Enthält geringfügige Mengen an …“ ersetzt werden, der sich in unmittelbarer Nähe der Nährwertdeklaration befinden muss (zum Begriff „geringfügige Menge“ vgl. Punkt 3.2.2).
Manche Produkte sind von der Nährwertdeklarationspflicht ausgenommen (vgl. Punkt 3.6.1).
3.2.2. Müssen der Brennwert eines Erzeugnisses oder die darin enthaltenen Mengen an kennzeichnungspflichtigen Nährstoffen in der Nährwerttabelle auch dann angegeben werden, wenn diese vernachlässigbar sind (Artikel 34 Absatz 5)?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 34 Absatz 5
Nein, wenn der Brennwert oder die Nährstoffmenge vernachlässigbar sind, können die Angaben dazu durch einen Hinweis wie „Enthält geringfügige Mengen an …“ in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration ersetzt werden.
3.2.3. Wann darf der Hinweis verwendet werden, dass der Salzgehalt ausschließlich auf das Vorhandensein natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30 Absatz 1
Bei Lebensmitteln, denen kein Salz zugesetzt wurde, wie Milch, Gemüse, Fleisch und Fisch, kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertkennzeichnung darauf hingewiesen werden, dass der Salzgehalt ausschließlich auf natürlich vorkommendes Natrium zurückzuführen ist. Nicht erlaubt ist diese Angabe hingegen, wenn Salz bei der Verarbeitung oder in Form salzhaltiger Zutaten wie Schinken, Käse, Oliven oder auch Sardellen zugesetzt wird.
3.2.4. Die in der vorgeschriebenen Nährwerttabelle deklarierte Menge an Salz wird anhand der folgenden Formel berechnet: Salz = Natriummenge × 2,5. Ist bei dieser Berechnung das in sämtlichen Inhaltsstoffen (also auch in Saccharin-Natrium, Natriumascorbat und dergleichen) enthaltene Natrium zu berücksichtigen?
Maßgebliche Bestimmungen : Anhang I Nummer 11
Ja, das Salz-Äquivalent ist stets vom Gesamtnatriumgehalt eines Lebensmittels anhand der Formel „Salz = Natriummenge × 2,5“ abzuleiten.
3.3. Freiwillige Angaben
3.3.1. Welche sonstigen Nährstoffe können deklariert werden?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30 Absatz 2; Artikel 32, 33 und 34; Anhang XV
Der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration kann durch die Angabe der Menge eines oder mehrerer der folgenden Stoffe ergänzt werden:
|
a) |
einfach ungesättigte Fettsäuren, |
|
b) |
mehrfach ungesättigte Fettsäuren, |
|
c) |
mehrwertige Alkohole, |
|
d) |
Stärke, |
|
e) |
Ballaststoffe, |
|
f) |
Vitamine und Mineralstoffe. |
Bei der Angabe solcher Stoffe ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
|
Energie Fett davon:
Kohlenhydrate davon:
Ballaststoffe Eiweiß Salz Vitamine und Mineralstoffe |
Die Nährwertdeklaration ist, sofern genügend Platz vorhanden ist, in Tabellenform mit bündig angeordneten Zahlen darzustellen. Steht für eine Tabelle nicht genügend Platz zur Verfügung, können die Angaben auch hintereinander aufgeführt werden.
Diese Nährstoffe sind in Gramm (g) (9) pro 100 g oder pro 100 ml anzugeben und können zusätzlich pro Portion oder Verzehreinheit des Erzeugnisses angegeben werden.
3.3.2. Wie ist ein Stoff zu deklarieren, zu dem zwar eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht worden ist, der jedoch nicht in der Nährwertdeklaration erscheint?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30 und 49
Erscheint der Nährstoff, zu dem eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird, in der Nährwertdeklaration, so ist keine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich.
Erscheint der Nährstoff oder Stoff, zu dem eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird, hingegen nicht in der Nährwertdeklaration, so muss die Menge des Nährstoffs oder Stoffs im gleichen Sichtfeld, z. B. in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration, angegeben werden (vgl. hierzu auch Punkt 3.3.5 weiter unten).
3.3.3. Wenn auf einem unverpackten Lebensmittel die Menge an Ballaststoffen (oder eines sonstigen in Artikel 30 Absatz 2 aufgeführten Nährstoffes) angegeben wird, welche weiteren Bestandteile des Nahrungsmittel sind dann darüber hinaus anzugeben?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30 Absätze 1, 2 und 5 sowie Artikel 49
Hat ein Lebensmittelunternehmer ein Interesse daran, die Menge an Ballaststoffen eines Produkts oder die Menge eines sonstigen in Artikel 30 Absatz 2 aufgeführten Nährstoffs zu deklarieren, so muss eine vollständige Nährwertdeklaration erfolgen. Diese umfasst:
|
— |
den Brennwert sowie |
|
— |
die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. |
Bezieht sich eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe auf einen der in Artikel 30 Absatz 2 aufgeführten Stoffe, so muss auch die Menge dieses Nährstoffs in der Nährwertdeklaration erscheinen.
3.3.4. Kann die Ballaststoffmenge auch dann als Prozentsatz einer Referenzaufnahmemenge angegeben werden, wenn in der Verordnung keine harmonisierte Referenzaufnahmemenge für Ballaststoffe festgelegt ist?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe e
Nein. Die Menge kann nur bei denjenigen Nährstoffen als Prozentsatz einer Referenzaufnahmemenge angegeben werden, für die in Anhang XIII Referenzaufnahmemengen festgelegt sind; dies gilt auch dann, wenn die Nährwertdeklaration noch in anderer Form angegeben oder dargestellt ist.
3.3.5. Besteht die Möglichkeit, den Gehalt an einem freiwillig angegebenen Nährstoffbestandteil — z. B. an „Omega-3-Fettsäure“ — als Bestandteil der mehrfach ungesättigten Fettsäuren anzugeben?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30
Nein. Bei der Nährwertdeklaration handelt es sich um eine genau definierte Liste aus Brennwert und Nährstoffen, die nicht durch beliebige weitere Informationen zum Nährwert ergänzt werden darf (vgl. hierzu auch Punkt 3.3.2 weiter oben).
3.3.6. Welche Informationen zum Nährwert dürfen auf der Verpackung wiederholt werden?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 33 und Artikel 34 Absatz 3
Einige Angaben der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung dürfen im Hauptsichtfeld der Verpackung (meist die Verpackungsvorderseite) wiederholt werden, wobei eine der folgenden Angaben möglich ist:
|
— |
Brennwert oder |
|
— |
Brennwert und die Anteile an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. |
Die Vorschriften über die Mindestschriftgröße gelten auch für diese wiederholten Angaben (Artikel 13 Absatz 2, Anhang IV; vgl. hierzu auch Punkt 3.2.1).
Auch bei einer Wiederholung im Hauptsichtfeld bleibt die Nährwertdeklaration eine Tabelle mit einem bestimmten und begrenzten Inhalt. Daher sind innerhalb der Nährwertdeklaration keine zusätzlichen Angaben erlaubt.
Wird die Nährwertdeklaration wiederholt, kann sie sich auch ausschließlich auf eine Portion/Verzehreinheit beziehen — vorausgesetzt, die Portion/Einheit wird in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration beziffert und die Anzahl der Portionen/Einheiten auf der Verpackung angegeben. Der Brennwert muss jedoch zusätzlich pro 100 g oder pro 100 ml angegeben werden.
3.3.7. Wenn die im Hauptsichtfeld („Verpackungsvorderseite“) wiederholten Informationen zum Nährwert als ein Prozentsatz der Referenzaufnahmemengen ausgedrückt werden, müssen diese Angaben dann auch in der verpflichtenden Nährwertdeklaration („Verpackungsrückseite“) erscheinen?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33, Anhang XIII
Freiwillig im Hauptsichtfeld („Verpackungsvorderseite“) wiederholte Informationen zum Nährwert dürfen nur Informationen über den Brennwert oder über den Brennwert und Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz enthalten. Diese Angaben müssen auch der verpflichtenden Nährwertdeklaration („Verpackungsrückseite“) zu entnehmen sein. Es ist jedoch möglich, die Angaben auf der Vorderseite der Verpackung zusätzlich zu den absoluten Werten als Prozentsatz der Referenzaufnahmemenge auszudrücken, selbst wenn diese Angabeform in der verpflichtenden Nährwertdeklaration nicht verwendet wird.
3.3.8. Besteht die Möglichkeit, die Nährwertdeklaration einmal in Form einer einfachen Deklaration des Brennwerts und ein anderes Mal in Form des Brennwerts zusammen mit den Anteilen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz zu wiederholen?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 3
Die Nährwertdeklaration kann lediglich als Brennwert oder als Brennwert zusammen mit den Anteilen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz wiederholt werden. Ebenso darf diese Angabe mehr als einmal wiederholt werden.
Solche freiwilligen Ergänzungen der Nährwertdeklaration müssen im Hauptsichtfeld erscheinen und den Vorgaben in Bezug auf die Schriftgröße entsprechen.
3.3.9. Ist die Kennzeichnung des Gehalts eines einzelnen Nährstoffs — etwa: „X % Fett“ — auf der Vorderseite der Packung zulässig?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30 Absatz 3
Die freiwillige Wiederholung der Nährwertdeklaration lässt keine Angabe des Gehalts eines einzelnen Nährstoffs zu, da entweder der Brennwert allein oder der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz anzugeben ist.
Allerdings kann in das Etikett die Deklaration des Gehalts eines einzelnen Nährstoffs aufgenommen werden, wenn eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist wie im Falle des Fettgehalts von:
|
— |
bestimmten Trinkmilchformen, die in Anhang VII Teil IV Absatz III Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse bezeichnet sind; |
|
— |
bestimmten Streichfetten, die in Anhang VII Teil VII Absatz I der genannten Verordnung und in deren Anhang II bezeichnet sind. |
Ebenso bestünde die Möglichkeit, das Etikett mit Angaben wie „fettarm“ oder „Fettgehalt unter 3 %“ zu versehen, sofern dabei die Voraussetzungen für die Verwendung dieser Angabe wie auch die sonstigen maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel erfüllt werden und auch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hierbei beachtet wird.
3.3.10. Dürfen bei Produkten, die für den Verkauf in mehr als einem Land bestimmt sind, zusätzlich zur Nährwertdeklaration gemäß der Verordnung auch Nährwertdeklarationen in der von den USA und Kanada geforderten Form bereitgestellt werden?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30, 34 und 36; Anhänge XIV und XV
Nein. Eine Nährwertdeklaration in der von den USA und Kanada geforderten Form stünde nicht im Einklang mit den EU-Anforderungen, weil sowohl vorgeschriebene als auch freiwillige Informationen den Bestimmungen der Verordnung entsprechen müssen. Zudem könnte eine solche Kennzeichnung für die Verbraucher irreführend sein, weil in den USA andere Umrechnungsfaktoren für die Berechnung von Brennwert und Nährstoffmenge verwendet werden.
3.4. Formen der Angabe und der Darstellung der Nährwertdeklaration
3.4.1. Wie müssen die vorgeschriebenen Elemente der Nährwertdeklaration angegeben werden?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 32 und 33, Anhänge XIII und XV
Der Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz ist in Gramm (g) pro 100 g oder pro 100 ml auszudrücken, der Brennwert in Kilojoule (kJ) und in Kilokalorien (kcal) pro 100 g oder pro 100 ml des Lebensmittels.
Es kann eine zusätzliche Angabe pro Portion/pro Verzehreinheit des Lebensmittels erfolgen. Die Portion bzw. Verzehreinheit muss für den Verbraucher leicht erkennbar sein und in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration auf dem Etikett quantifiziert sein; außerdem ist die Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Portionen oder Einheiten anzugeben.
Der Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz können zusätzlich als Prozentsatz der in der folgenden Tabelle pro 100 g bzw. pro 100 ml festgelegten Referenzaufnahmemengen ausgedrückt werden. Zusätzlich oder alternativ zu einer solchen Angabe pro 100 g oder pro 100 ml kann der Prozentsatz der Referenzaufnahmemenge pro Portion/Verzehreinheit angegeben werden.
|
Energie oder Nährstoff |
Referenzaufnahmemenge |
|
Energie |
8 400 kJ/2 000 kcal |
|
Gesamtfett |
70 g |
|
Gesättigte Fettsäuren |
20 g |
|
Kohlenhydrate |
260 g |
|
Zucker |
90 g |
|
Eiweiß |
50 g |
|
Salz |
6 g |
Bezieht sich der Prozentsatz der Referenzaufnahmemenge auf 100 g oder 100 ml, so ist in die Nährwertdeklaration folgender Hinweis aufzunehmen: „Referenzaufnahmemenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8 400 kJ/2 000 kcal)“.
Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln kann sich die Nährwertdeklaration ausschließlich auf eine Portion oder Verzehreinheit beziehen.
3.4.2. Darf auf Lebensmitteletiketten das Akronym „RI“ für „Reference Intake“ (englisch für „Referenzaufnahmemenge“) verwendet werden?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 32 und 33
Die Verwendung des Akronyms RI für Referenzaufnahmemenge (engl. Reference Intake) auf Lebensmitteletiketten ist zulässig, sofern es auf der Verpackung eingehend erläutert wird und diese Erläuterung für den Verbraucher mühelos auffindbar ist. Der Hinweis „Referenzaufnahmemenge eines durchschnittlichen Erwachsenen (8 400 kJ/2 000 kcal)“ darf nicht geändert werden.
3.4.3. Ist die Verwendung des Begriffs „Guideline Daily Amount“ (englisch für „Richtwert hinsichtlich der täglichen Aufnahmemenge“) und des entsprechenden Akronyms GDA zulässig?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 32 und 33
Mit der Verordnung soll eine Harmonisierung des Inhalts, der Ausdrucksform und der Darstellung von Informationen zum Nährwert für Verbraucher erreicht werden, darunter auch der freiwillig bereitgestellten Informationen. Daher ist die Verwendung des Begriffs „Guideline Daily Amount“ und des entsprechenden Akronyms „GDA“ in Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 32 und 33 der Verordnung nicht möglich (vgl. hierzu auch Punkt 3.4.2). Auch ist zu beachten, dass der Begriff der „Referenzaufnahmemenge“ sich von dem Begriff „Guideline Daily Amount“ insofern unterscheidet, als die Referenzaufnahmemenge im Gegensatz zum Richtwert (Guideline) keine Ernährungsempfehlung beinhaltet. So wird keine Empfehlung abgegeben, beispielsweise pro Tag 20 g an gesättigten Fettsäuren zu sich zu nehmen, und der Begriff sollte vom Verbraucher nicht als eine für die Erhaltung der Gesundheit notwendige Mindestmenge missverstanden werden.
3.4.4. Ist der zusätzliche Hinweis „Referenzaufnahmemenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8 400 kJ/2 000 kcal)“ in unmittelbarer Nähe jeder Nährwertdeklaration anzugeben?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 32 und 33
Ja, wenn die Angaben als Prozentsatz der Referenzaufnahmemenge pro 100 g oder 100 ml ausgedrückt werden.
Nein, wenn sie sich auf eine Portion beziehen.
3.4.5. Die Referenzaufnahmemengen für Brennwert und Nährstoffe beziehen sich auf Erwachsene. Können alternativ oder zusätzlich zu den Prozentsätzen der Referenzaufnahmemengen für Erwachsene auf freiwilliger Basis Brennwert und Nährstoffmengen als prozentuale Referenzaufnahmemengen für Kinder angegeben werden?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 32 Absatz 4, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 43, Anhang XIII
Nein. Die freiwillige Angabe von Referenzaufnahmemengen für bestimmte Bevölkerungsgruppen ist nur dann erlaubt, wenn entsprechende Unionsvorschriften oder, wo solche nicht existieren, einzelstaatliche Vorschriften bestehen.
Brennwert und Nährstoffmengen können neben der Angabe in absoluten Werten nur als ein Prozentsatz der Referenzaufnahmemengen für Erwachsene ausgedrückt werden. In der Verordnung wird die Kommission allerdings dazu aufgefordert, Durchführungsrechtsakte zur Angabe von Referenzaufnahmemengen für bestimmte Bevölkerungsgruppen zusätzlich zu den festgelegten Referenzaufnahmemengen für Erwachsene zu erlassen, sodass es in Zukunft Referenzaufnahmemengen für Kinder geben könnte. Bis zur Annahme derartiger Unionsvorschriften können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften für die Festlegung wissenschaftlich fundierter Referenzaufnahmemengen für solche Bevölkerungsgruppen erlassen. Die Verwendung von Referenzaufnahmemengen für andere spezifische Bevölkerungsgruppen wie Kinder ist daher seit dem 13. Dezember 2014 nur noch dann erlaubt, wenn Unionsvorschriften oder einzelstaatliche Vorschriften für die Festlegung wissenschaftlich fundierter Referenzaufnahmemengen für solche Gruppen vorhanden sind.
3.4.6. Was ist eine Verzehreinheit? Dürfen für die Definition einer Portion Piktogramme verwendet werden? Dürfen die Symbole „≈“ oder „~“ mit der Bedeutung „entspricht ungefähr“ für die Angabe der Anzahl von Portionen in einer Packung verwendet werden?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 33
Die „Verzehreinheit“ muss für den Verbraucher mühelos als einzeln zu verbrauchende Einheit erkennbar sein. Eine Verzehreinheit entspricht nicht unbedingt einer Portion. So könnte beispielsweise ein Stückchen einer Schokoladentafel die Verzehreinheit sein, die Portion wäre aber mehr als ein Schokoladenstückchen.
Für die Definition von Portion oder Verzehreinheit dürfen Symbole oder Piktogramme verwendet werden. Die Verordnung schreibt lediglich vor, dass die Verzehreinheit oder Portion auf dem Etikett leicht zu erkennen und darauf beziffert sein muss. Die verwendeten Symbole oder Piktogramme dürfen nicht irreführend, sondern müssen für Verbraucher klar verständlich sein.
Leichte Schwankungen in der Anzahl der Verzehreinheiten oder Portionen in einem Erzeugnis dürfen durch Einfügen geeigneter Symbole vor der Anzahl der Portionen oder Verzehreinheiten ausgedrückt werden.
3.5. Zusätzliche Formen der Angabe und der Darstellung
3.5.1. Dürfen Nährstoffe und/oder Brennwert ausschließlich mittels Bildzeichen statt mit Worten dargestellt werden?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 34, Anhang XV
Nein. Bei der Angabe vorgeschriebener und freiwilliger Informationen zum Nährwert ist eine bestimmte Form einzuhalten, bei der Brennwert und Nährstoffe in Worten deklariert sein müssen.
Der allgemeine Grundsatz, dass verpflichtende Angaben in Worten und Zahlen vorliegen müssen, gilt auch für Fälle, in denen Informationen zum Nährwert auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden. Piktogramme und Symbole können dabei zusätzlich verwendet werden.
3.5.2. Darf der Brennwert im Falle einer freiwilligen nochmaligen Nährwertangabe im Hauptblickfeld auch lediglich in kcal angegeben werden?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 32 Absatz 1, Anhang XV
Nein. Der Brennwert ist unabhängig vom Ort seines Erscheinens systematisch sowohl in kJ (Kilojoule) als auch in kcal (Kilokalorien) anzugeben.
3.6. Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertdeklaration
3.6.1. Welche Ausnahmen gibt es?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 16 Absätze 3 und 4, Artikel 30 Absätze 4 und 5, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b sowie Anhang V
Die in Anhang V aufgeführten Produkte sind von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen, sofern keine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird.
Die Ausnahme erstreckt sich auch auf alkoholische Getränke (mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 %) und auf unverpackte Lebensmittel (sofern keine spezielle Rechtsvorschrift der EU oder eine einzelstaatliche Maßnahme eine solche Kennzeichnung erfordern).
Auch bei freiwilligen Informationen zum Nährwert sind die Bestimmungen hinsichtlich der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung einzuhalten. Allerdings:
|
— |
kann sich bei alkoholischen Getränken die Nährwertdeklaration auf die Angabe des Brennwerts beschränken. Hierfür ist kein besonderes Format gefordert. |
|
— |
kann sich bei nicht vorverpackten Lebensmitteln die Nährwertdeklaration auf den Brennwert oder den Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz beschränken. Sie kann sich auch ausschließlich auf eine Portion oder Verzehreinheit beziehen, vorausgesetzt, die Portion/Einheit wird beziffert und die Anzahl an Portionen/Einheiten angegeben. |
3.6.2. Sind die folgenden Lebensmittel von der Nährwertdeklarationspflicht ausgenommen?
Maßgebliche Bestimmungen : Anhang V
|
— |
Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen
Mehl, das keine zugesetzten Zutaten wie Zusatzmittel, Vitamine, Mineralstoffe enthält und das keine Verarbeitung außer Mahlung und Schälung erfahren hat, gilt als unverarbeitetes Erzeugnis (12).
Parboiled-Reis wird einer Vorgarung unterzogen und kann daher nicht als unverarbeitetes Lebensmittel angesehen werden. Allerdings kommt bei Reis die für unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, geltende Ausnahme zum Tragen.
Bei pflanzlichen Ölen handelt es sich um verarbeitete Produkte, für die daher die für unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, geltende Ausnahme nicht gilt.
Bei Zucker handelt es sich um ein verarbeitetes Produkt, für das daher die für unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, geltende Ausnahme nicht gilt.
Honig wird als unverarbeitetes Lebensmittel angesehen, das aus Bestandteilen und nicht aus Zutaten besteht, wie in Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2014/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG (14) des Rates über Honig klargestellt wird. Für Honig gilt daher die Ausnahme von der Verpflichtung zur Nährwertdeklaration. |
|
— |
Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus
Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus sind von der Verpflichtung zur Nährwertdeklaration ausgenommen, da sie in nur geringen Mengen verzehrt werden und sich somit nur unerheblich auf den Nährwert der damit versehenen Lebensmittel auswirken. In entsprechender Weise erstreckt sich die Ausnahme auch auf Produkte, die Aromastoffe und/oder Säureregulatoren enthalten, vorausgesetzt, deren Auswirkung auf den Nährwert der damit versehenen Lebensmittel ist nur geringfügig. |
|
— |
Kochsalz und Kochsalzersatz
Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln ist die Nährwertkennzeichnung von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, obligatorisch. Allerdings enthält diese Verordnung keine Vorgaben mit Bezug auf die obligatorische Iodierung von Kochsalz, weshalb die Pflicht zur Kennzeichnung der Menge an zugesetztem Iodid durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften geregelt ist. |
|
— |
Gärungsessigsorten und Essigersatz, auch solche Essigsorten, denen lediglich Aromen zugesetzt werden;
Die Ausnahme für Gärungsessigsorten und Essigersatz gilt nur für Produkte, denen nichts anderes als Aromastoffe zugesetzt wird. |
3.7. Nahrungsergänzungsmittel
3.7.1. Welche Terminologie ist bei der Deklaration von Vitaminen und Mineralstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln im Hinblick auf Bezugswerte zu verwenden?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 29, Anhang XIII
Die in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Nährwertdeklaration erstrecken sich nicht auf Nahrungsergänzungsmittel.
In Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) über Nahrungsergänzungsmittel ist ausgeführt, dass der Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen auch als Prozentsatz der im Anhang der Richtlinie 90/496/EWG des Rates (17), die durch die Verordnung vom 13. Dezember 2014 ersetzt worden ist, genannten Referenzwerte anzugeben ist.
In Richtlinie 90/496/EWG wurde die Angabe eines Prozentsatzes bezogen auf die empfohlene tägliche Nährstoffzufuhr (engl. recommended dietary allowance, RDA) verlangt, an deren Stelle in Anhang XIII Teil A der Verordnung die täglichen Referenzaufnahmemengen oder „Nährstoffbezugswerte“ (engl. nutrient reference values, NRV) getreten sind. Während der Begriff „Nährstoffbezugswerte“ oder das daraus abgeleitete Akronym „NRV“ unter der Voraussetzung verwendet werden darf, dass er auf der Verpackung eingehend erläutert wird und für den Verbraucher mühelos auffindbar ist, wird aus Konsistenzgründen empfohlen, auf Lebensmitteln für Nahrungsergänzungsmittel die gleiche Terminologie wie für sonstige Nährstoffe zu verwenden (18) und auf Referenzaufnahmemengen Bezug zu nehmen.
3.7.2. Muss zu Nahrungsergänzungsmitteln, die mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe versehen sind, eine der Verordnung entsprechende Nährwertdeklaration erfolgen?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 29 und 49
Nein. Die in der Verordnung enthaltenen Vorschriften über eine Nährwertdeklaration erstrecken sich nicht auf Nahrungsergänzungsmittel. Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind im Falle von Nahrungsergänzungsmitteln die nährwertbezogenen Angaben nach den Vorgaben von Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) über Nahrungsergänzungsmittel darzubieten.
3.8. Spezifische Erzeugnisse
3.8.1. Sollte bei Lebensmitteln, die zusammen mit einer Flüssigkeit abgepackt sind, die Nährwertdeklaration dem abgetropften Produkt (ohne die Flüssigkeit) oder dem Erzeugnis in seiner Gesamtheit (also mit der Flüssigkeit) entsprechen?
Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 31 Absatz 3
Feste Lebensmittel können in einer Aufgussflüssigkeit wie in Anhang IX Absatz 5 definiert (beispielsweise Salzlake, Fruchtsaft) oder anderweitigen Flüssigkeiten (wie Öl) dargeboten werden. Manche Verbraucher verzehren solche Erzeugnisse mitsamt des umgebenden Mediums, andere wiederum nur das abgetropfte Produkt. In diesem Zusammenhang sollte die Nährwertdeklaration daher vorzugsweise zum Gesamtinhalt des Lebensmittelerzeugnisses, also des festen Lebensmittels zusammen mit der Flüssigkeit, angegeben werden, wenn das Erzeugnis voraussichtlich in seiner Gesamtheit verzehrt wird. Diese Angabe kann auf freiwilliger Basis durch eine Nährwertdeklaration zum abgetropften Produkt ergänzt werden. Bei anderen Erzeugnissen wiederum, bei denen das umgebende Medium voraussichtlich nicht verzehrt wird, erscheinen eher auf das Abtropf-Nettogewicht bezogene Angaben zum Nährwert relevant.
In jedem Fall muss aus der Nährwertdeklaration eindeutig hervorgehen, ob diese sich auf das abgetropfte Produkt oder aber auf das Erzeugnis in seiner Gesamtheit bezieht.
(1) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang VII Teil III (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(3) International Organisation of Legal Metrology, International Recommendation R79 [Edition 1997(E)]. https://www.oiml.org/en/files/pdf_r/r079-e15.pdf (in englischer Sprache).
(4) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang I Nummer 3.1 (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
(5) Nach der Definition des Begriffs „unverarbeitete Lebensmittel“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
(6) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).
(7) Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).
(8) ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.
(9) Vgl. hierzu auch die jeweiligen Maßeinheiten für Vitamine und Mineralstoffe in Anhang XIII Teil A Nummer 1.
(10) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(11) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.
(12) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung verweist auf die Definition „unverarbeiteter Erzeugnisse“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene: „‚unverarbeitete Erzeugnisse‘ [sind] Lebensmittel, die keiner Verarbeitung unterzogen wurden, einschließlich Erzeugnisse, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurden;“.
(13) ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 1.
(14) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.
(15) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.
(16) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.
(17) ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40.
(18) Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(19) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.
(20) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.
|
8.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196/15 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8902 — 3i Group/Deutsche Alternative Asset Management/Attero Holding)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 196/02)
Am 31. Mai 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8902 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
|
8.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196/15 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8918 — AEA Investors/BCI/Springs)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 196/03)
Am 1. Juni 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8918 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
|
8.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196/16 |
Schlussfolgerungen des Rates zur Rolle der Jugend bei der Bewältigung der demografischen Herausforderungen in der Europäischen Union
(2018/C 196/04)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
UNTER HINWEIS AUF
|
1. |
die als Anlage beigefügten politischen Hintergrundinformationen zu diesem Thema; |
|
2. |
den Umstand, dass eines der vier übergeordneten Schwerpunktthemen des bulgarischen Vorsitzes des Rates der EU lautet: „Die Zukunft Europas und junge Menschen — Wirtschaftswachstum und sozialer Zusammenhalt“; |
IN KENNTNIS
|
3. |
der politischen Initiativen in der Europäischen Union, beispielsweise des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (EU-Strategie für die Jugend 2010-2018), des Programms Erasmus+, der Jugendgarantie, der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und der Jugendpartnerschaft mit dem Europarat, die zeigen, dass mit unterschiedlichen Konzepten versucht wird, eine Gesellschaft aufzubauen, in der alle jungen Menschen — unabhängig von ihrem Hintergrund — ihr Potenzial entfalten und die Kompetenzen erwerben, die sie benötigen, um sowohl als Bürgerinnen und Bürger in einer demokratischen Gesellschaft als auch im Berufs- und Privatleben bestehen zu können; |
|
4. |
der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2017, in denen die Staats- und Regierungschefs die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission unter anderem zur „Verstärkung der Mobilität und des Austauschs“ in der EU aufgerufen haben; |
|
5. |
des im Mai 2017 veröffentlichten Jahresberichts 2016 über die Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU — |
STELLT FOLGENDES FEST:
|
6. |
Die Europäische Union steht vor demografischen Herausforderungen, die teilweise auf die zunehmende Mobilität in und zwischen Ländern, eine alternde Bevölkerung und regionale Instabilität sowie die Folgen der Finanz-und Wirtschaftskrise zurückzuführen sind. |
|
7. |
Die demografischen Herausforderungen können vor allem junge Menschen betreffen. Zurzeit ist die Jugendarbeitslosigkeit in einigen europäischen Mitgliedstaaten immer noch sehr hoch (1), trotz der Anstrengungen wie der Einführung der Jugendgarantie, die auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten unternommen worden sind, um dieses Problem in den Griff zu bekommen. Junge Menschen können aus unterschiedlichen Gründen beschließen, ihre Heimatregion zu verlassen, um im Ausland zu studieren oder zu arbeiten, etwa wegen der Auswirkungen der Wirtschaftskrise, wegen der Jugendarbeitslosigkeit oder aus persönlichen Gründen, weil sie sich eine bessere persönliche und/oder berufliche Entwicklung erhoffen. |
|
8. |
Die Freizügigkeit junger Menschen ist ein wesentlicher Grundsatz der Union und ein wichtiges Instrument zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Partnerschaft, denn sie sorgt dafür dass junge Menschen die Kenntnisse und Kompetenzen erwerben, die ihnen helfen können, den unterschiedlichen Lebenseinstellungen und den verschiedenen Situationen, mit denen sie möglicherweise konfrontiert werden, aufgeschlossen zu begegnen. Darüber hinaus dient sie dem Verständnis der europäischen Identität und Werte. |
|
9. |
Es ist unbedingt notwendig, dass die bestehende Partnerschaft von Akteuren innerhalb und außerhalb des Jugendsektors nach Möglichkeit weiter ausgebaut wird, um die Resilienz, Ausgewogenheit und Gerechtigkeit in der Union zu steigern. Dabei kommt es darauf an, die gemeinsamen europäischen Werte als Grundprinzip für die Förderung des sozialen Zusammenhalts noch stärker zur Geltung zu bringen und mehr für das Wohlergehen junger Menschen, insbesondere der jungen Menschen mit geringeren Chancen, zu tun; |
IST SICH FOLGENDER TATSACHEN BEWUSST:
|
10. |
Mobilität ist für die berufliche und persönliche Entwicklung junger Menschen wichtig. Sie fördert ihr Verständnis für andere Kulturen und erweitert ihren Blickwinkel, sodass sie die Möglichkeit haben, in einer harmonischen und gerechten Gesellschaft zu leben. Gleichzeitig kann Freizügigkeit auch im Inland Folgen haben, beispielsweise ein geringer Bevölkerungsanteil junger Menschen in einigen ländlichen Gebieten. |
|
11. |
Lernmobilität könnte dafür sorgen, dass junge Menschen noch besser verstehen, was aktive Bürgerschaft und Solidarität einschließlich der damit verbundenen Rechte und Pflichten, Anerkennung und Achtung der demokratischen Werte und kulturellen Vielfalt sowie Gewährleistung der Meinungs- und Weltanschauungsfreiheit bedeuten, wenngleich es auch auf den Erwerb der erforderlichen Lebenskompetenzen ankommt. |
|
12. |
Ob junge Menschen nun beschließen, im Gastland zu bleiben oder in ihre Heimatregion zurückzukehren, sie sollten in der Lage sein, in einem inklusiven Umfeld zu leben, in dem sie mit ihren neuen Kompetenzen, die sie dank der Freizügigkeit in der Europäischen Union erworben haben, leicht einen gesellschaftlichen Beitrag leisten können. Dies könnte ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung und ihrer aktiven Rolle in der Gesellschaft, für die sie sich entscheiden, zugutekommen; |
BETONT FOLGENDES:
|
13. |
Eine professionelle Beratung spielt eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, jungen Menschen zu helfen, ihre Fähigkeiten zu erkennen und fundierte Entscheidungen zu treffen. Es ist wichtig, junge Menschen mit einschlägigen Kompetenzen wie Kommunikationsfähigkeit, Sprachkenntnissen und interkulturellen Kompetenzen auszustatten, damit sie sich in ihrer Heimatregion oder ihrem Gastland leichter anpassen können. Dabei ist Jugendarbeit von entscheidender Bedeutung, denn sie zählt zu den Instrumenten für die Entwicklung der zentralen Lebenskompetenzen, die benötigt werden, um die wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Herausforderungen, die die zunehmende Mobilität junger Menschen mit sich bringen könnte, zu bewältigen. Jugendarbeit kann auch den Zugang junger Menschen zu hochwertigen Arbeitsplätzen, ihre soziale Inklusion und ihre aktive Bürgerschaft beeinflussen. |
|
14. |
Jugendarbeit und nichtformales und informelles Lernen sollten jungen Menschen helfen, ihr Potenzial optimal zu nutzen, und auf die Dauer ein erfülltes und produktives persönliches, soziales und berufliches Leben zu führen, unabhängig davon, ob sie beschließen, in ihrem Gastland zu bleiben oder in ihre Heimatregion zurückzukehren. |
|
15. |
Mithilfe besserer Informationen und Daten zu den Herausforderungen, denen junge Menschen infolge der erhöhten Mobilität begegnen, könnte die Lage genauer erfasst werden; |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN,
|
16. |
sektorenübergreifende Partnerschaften und Möglichkeiten anzuregen, um gegebenenfalls für eine erfolgreiche Inklusion und/oder Integration junger Menschen im Gastland oder nach ihrer Rückkehr im Herkunftsland zu sorgen; |
|
17. |
darauf hinzuwirken, dass die Jugendarbeit und die Arbeit für junge Menschen und mit jungen Menschen noch mehr zur Entwicklung der Lebenskompetenzen junger Menschen, einschließlich ihrer Kommunikationsfähigkeit und Sprachkenntnisse, beitragen, damit diese leichter am bürgerlichen und gesellschaftlichen Leben in einem europäischen Kontext teilnehmen können; |
|
18. |
in Betracht zu ziehen, die Diskussion über die Auswirkungen der demografischen Herausforderungen, denen junge Menschen in der Union begegnen, einzubeziehen und auszuweiten; |
|
19. |
die Attraktivität benachteiligter Gebiete, einschließlich der Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten und der Einrichtungen und Dienste für junge Menschen, zu fördern; |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN
|
20. |
den Zugang zu Daten und ihre Verbreitung sowie den Austausch bewährter Verfahren zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen infolge der Freizügigkeit junger Menschen über verschiedene Kanäle, etwa den EU-Jugendbericht, das Jugend-Wiki und andere bestehende Kanäle und Plattformen, zu erleichtern; |
|
21. |
in Betracht zu ziehen, eine internationale Veranstaltung mit interessierten Mitgliedstaaten und Akteuren zu organisieren, um die Auswirkungen der demografischen Herausforderungen infolge der Freizügigkeit junger Menschen eingehender zu untersuchen; |
|
22. |
weiter gemeinsam darauf hinzuwirken, dass diese Schlussfolgerungen im Rahmen der laufenden Beratungen über die strategischen Perspektiven für die jugendpolitische und sonstige Zusammenarbeit in Europa berücksichtigt werden; |
|
23. |
die Attraktivität benachteiligter Gebiete gegebenenfalls über europäische Regionalfonds zu fördern; |
ERSUCHT DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,
|
24. |
zu prüfen, inwieweit alle Formen des Dialogs zwischen jungen Menschen, die nicht in ihrer Heimatregion leben, auch mit jungen Menschen aus den Gastländern, mit Unterstützung des internationalen Jugendnetzes, der EURODESK-Büros in der ganzen Europäischen Union oder anderer bestehender Netze angeregt werden kann; |
|
25. |
die Vorbereitungsphase (einschließlich der Sprachkurse und interkulturellen Sensibilisierung) der EU-Mobilitätsprogramme für junge Menschen beizubehalten und weiterzuentwickeln. |
(1) http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Unemployment_statistics.
ANLAGE
Bei der Annahme dieser Schlussfolgerungen VERWEIST der Rat insbesondere auf Folgendes:
|
1. |
Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (ABl. L 394 vom 12.2.2006, S. 10). |
|
2. |
Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung des nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1). |
|
3. |
Schlussfolgerungen des Rates zum Beitrag einer qualitätsvollen Jugendarbeit zur Entwicklung, zum Wohlbefinden und zur sozialen Inklusion junger Menschen (ABl. C 168 vom 14.6.2013, S. 5). |
|
4. |
Schlussfolgerungen des Rates zur Förderung der sozialen Inklusion junger Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (ABl. C 30 vom 1.2.2014, S. 5). |
|
5. |
Schlussfolgerungen des Rates zur Verstärkung der Jugendarbeit im Interesse des gesellschaftlichen Zusammenhalts (ABl. C 170 vom 23.5.2015, S. 2). |
|
6. |
Entschließung des Rates zur Förderung der politischen Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben in Europa (ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 10). |
|
7. |
Gemeinsamer Bericht des Rates und der Kommission über die Umsetzung des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) (ABl. C 117 vom 6.5.2010, S. 1). |
|
8. |
Jahresbericht 2016 über die Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU, Zweite Ausgabe, Mai 2017. |
|
9. |
Schlussfolgerungen der Staats- und Regierungschefs, Tagung des Europäischen Rates vom Dezember 2017 — EUCO 19/1/17. |
|
10. |
Schlussfolgerungen des Rates zur Rolle der Jugendarbeit als Unterstützung für junge Menschen bei der Entwicklung wesentlicher Lebenskompetenzen, die ihnen einen erfolgreichen Übergang ins Erwachsenenleben, zur aktiven Bürgerschaft und ins Arbeitsleben ermöglichen (ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 30). |
|
11. |
Neue Kompetenzagenda. |
|
12. |
Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1). |
|
8.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196/20 |
Schlussfolgerungen des Rates zur Notwendigkeit, das kulturelle Erbe in allen Politikbereichen der EU stärker in den Vordergrund zu rücken
(2018/C 196/05)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
UNTER HINWEIS DARAUF, DASS
|
1. |
die führenden Vertreter von EU-Mitgliedstaaten und der EU-Organe in der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 ihre Vision einer Union proklamiert haben, „in der die Bürgerinnen und Bürger neue Möglichkeiten zu kultureller und gesellschaftlicher Entfaltung haben“ und „die unser kulturelles Erbe bewahrt und kulturelle Vielfalt fördert“ (1); |
|
2. |
der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2017 (2) die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission aufgefordert hat, im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Arbeiten weiter voranzubringen, um das Europäische Jahr des Kulturerbes 2018 (3) als Gelegenheit dafür zu nutzen, das Bewusstsein für die soziale und wirtschaftliche Bedeutung der Kultur und des Kulturerbes zu schärfen; |
IN ANERKENNUNG FOLGENDER ASPEKTE:
|
3. |
Kultur nimmt heute auf der politischen Agenda der EU eine hervorgehobene Stellung ein, wie von den EU-Führungsspitzen bei ihren Gesprächen in Göteborg im November 2017 bestätigt, indem sie die Bedeutung von Kultur für den Aufbau inklusiver und von Zusammenhalt geprägter Gesellschaften und zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Europas würdigten (4); |
|
4. |
mit dieser Entwicklung wird der Stellenwert einer guten Zusammenarbeit im Bereich des kulturellen Erbes auf EU-Ebene bekräftigt und zugleich bestätigt, wie wichtig es ist, das kulturelle Erbe in anderen sektorbezogenen Politiken und Maßnahmen durchgängig zu berücksichtigen, um die damit verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Vorteile optimal zu nutzen; |
|
5. |
die jüngsten sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen, die sich für die Europäische Union stellen, erfordern Maßnahmen zur Stärkung der Bande innerhalb unserer Gesellschaften und zwischen ihnen. Als eine Quelle des Wissens und gegenseitigen Verständnisses hat das Kulturerbe das Potenzial, zu einem der Schlüsselfaktoren dieses Prozesses zu werden, da das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen europäischen Raum dadurch gefördert wird. Darüber hinaus könnten solche Maßnahmen eine Grundlage bieten, um die Solidarität innerhalb der Europäischen Union ebenso wie ihre Integrität zu erhalten und dabei zugleich die kulturelle Vielfalt zu fördern und zu schützen; |
|
6. |
das kulturelle Erbe in seiner ganzen Vielfalt und all seinen Formen — materiell und immateriell, beweglich und unbeweglich, digital und digitalisiert (5) — ist ein Wert an sich, ein Erbe aus unserer Vergangenheit und eine strategische Ressource für eine nachhaltige Zukunft Europas, die dazu beiträgt, soziale, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen auf unterschiedlichen Ebenen — von der lokalen, über die nationale und regionale bis hin zur europäischen und sogar globalen Ebene — zu meistern; |
|
7. |
das Kulturerbe Europas hat eine Eigendynamik und wird durch die Erforschung der gemeinsamen Vergangenheit der europäischen Völker und Nationen ebenso wie durch die ständig weiterentwickelten Initiativen und Programme zusätzlich bereichert. Es ist somit auch eine Quelle der Inspiration für zeitgenössische Kunst und Kreativität, die wiederum zum Kulturerbe von morgen werden können — |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHE UND UNTER GEBÜHRENDER WAHRUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS
|
8. |
das kulturelle Erbe in den betreffenden EU-Politiken stärker in den Vordergrund zu rücken und das Bewusstsein der Interessenträger für die wechselseitigen Vorteile seiner durchgängigen Berücksichtigung in anderen Politikbereichen sowie für die Finanzierungsmöglichkeiten für das kulturelle Erbe zu schärfen (6), unter anderem indem den Interessenträgern zeitnah Informationen über die für das kulturelle Erbe verfügbaren EU-Fonds bereitgestellt werden; |
|
9. |
Möglichkeiten zu prüfen, wie die Erhaltung und Förderung des gemeinsamen Kulturerbes Europas künftig in den einschlägigen EU-Programmen stärker in den Vordergrund gestellt werden können, ohne dabei den Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vorzugreifen. Dies ließe sich dadurch erreichen, dass das Kulturerbe bei der Ausarbeitung und Durchführung der Programme berücksichtigt wird, oder aber indem es als strategisches Ziel zu einer Programmpriorität erhoben wird; |
|
10. |
Innovation, Nachhaltigkeit und soziale Inklusion mittels spezieller, auf das Kulturerbe ausgerichteter Projekte mit europäischer Dimension und sozialem Mehrwert zu fördern, auch indem dem Aspekt der Geschlechtergleichstellung Rechnung getragen wird; |
|
11. |
die Zusammenarbeit zwischen europäischen Forschern, Fachkräften sowie Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen zu fördern, um hochwertige Qualifikationen, Schulung sowie Wissenstransfer in den traditionellen und neuen Berufen im Bereich des kulturellen Erbes zu fördern; |
|
12. |
den Grundsatz der auf Beteiligung ausgerichteten Verwaltung des kulturellen Erbes weiter zu fördern, und zwar durch Analyse der derzeitigen Praktiken der kulturpolitischen Steuerung, gegebenenfalls Ermittlung von Maßnahmen für eine offenere, integrativere, wirksamere und kohärentere Gestaltung der kulturpolitischen Steuerung und Austausch bewährter Verfahren; |
|
13. |
den Austausch bewährter nationaler und internationaler Verfahren zu sondieren und zu erleichtern, indem die Mobilität von Fachkräften des Kultursektors in Europa gefördert wird (7); |
|
14. |
den Dialog mit den Organisationen der Zivilgesellschaft, den europäischen Bürgerinnen und Bürgern und insbesondere der europäischen Jugend zu vertiefen und auszuweiten, damit ein besseres Verständnis dafür entsteht, welchen Beitrag das europäische Kulturerbe zur Stärkung der gemeinsamen europäischen Identität mit all ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und ihrem vielfältigen Erbe leistet; |
|
15. |
das kulturelle Erbe als einen wichtigen Bestandteil des strategischen Ansatzes der EU in Bezug auf internationale Kulturbeziehungen zum einen sowie der Förderung des interkulturellen Dialogs zum anderen weiter zu unterstützen; |
|
16. |
gemeinsame und abgestimmte länderübergreifende Maßnahmen (8) mit internationalen Organisationen durchzuführen, um das Kulturerbe dauerhaft zu schützen und zu erhalten, im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (9); |
|
17. |
dafür einzutreten, dass die Digitalisierung des kulturellen Erbes als ein Instrument für den offenen Zugang zu Kultur und Wissen unterstützt wird, um somit wiederum Innovation, Kreativität und eine auf Beteiligung ausgerichtete Verwaltung des Kulturerbes anzuregen; |
|
18. |
die Ergebnisse, Berichte und Bewertungen im Zusammenhang mit EU-finanzierten Initiativen und Projekten zum Kulturerbe online zur Verfügung zu stellen, und zwar in systematischerer und besser abrufbarer Weise; |
|
19. |
die Chance zu nutzen, die das Europäische Jahr des Kulturerbes (2018) bietet, wenn es darum geht, ein gemeinsames und umfassendes strategisches Konzept für das Kulturerbe zu entwickeln, und den Fortbestand dieses Vermächtnisses durch die Entwicklung konkreter Maßnahmen zu gewährleisten. Sofern möglich könnten Synergien mit der Europäischen Kulturerbestrategie für das 21. Jahrhundert des Europarates angestrebt werden; |
|
20. |
die Entwicklung faktengestützter Politiken zu fördern, indem die Zusammenarbeit mit Eurostat und den nationalen statistischen Ämtern bei der Erhebung zuverlässiger Daten über den sozialen und wirtschaftlichen Beitrag des Kulturerbes fortgesetzt wird, und zu ähnlichen Bemühungen auf internationaler Ebene durch Organisationen wie die Unesco und den Europarat beizutragen (10); |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, UNTER GEBÜHRENDER WAHRUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS
|
21. |
die Rolle des Kulturerbes in ihren einschlägigen nationalen sektorspezifischen Programmen, die von der EU mit dem Ziel kofinanziert werden, den Stellenwert und die Bedeutung des kulturellen Erbes für die Bevölkerung vor Ort und für künftige Generationen zu erhalten, anzuerkennen und das Potenzial dieses Erbes als eine Ressource für wirtschaftliche Entwicklung, sozialen Zusammenhalt und kulturelle Identität zur vollen Entfaltung zu bringen; |
|
22. |
ihre Zusammenarbeit fortzuführen, indem sie den Prioritäten und Aktivitäten im Zusammenhang mit der durchgängigen Berücksichtigung des Kulturerbes in anderen Politikbereichen der EU in dem neuen Arbeitsplan für Kultur für die Zeit nach 2019 Rechnung tragen; |
FORDERT DIE KOMMISSION AUF,
|
23. |
bei der Formulierung, Umsetzung und Bewertung der EU-Politiken weiterhin deren mittelbare und unmittelbare Auswirkungen auf die Förderung, den Erhalt und den Schutz des europäischen Kulturerbes zu berücksichtigen, sowie insbesondere die Notwendigkeit von Qualitätsvorgaben, um zu gewährleisten, dass EU-Investitionen den Wert des Kulturerbes nicht schädigen oder mindern; |
|
24. |
den laufenden Dialog und die derzeitige Zusammenarbeit mit bestehenden Netzwerken im Bereich des Kulturerbes, die wertvolle Erfahrungen gesammelt und ihre Kompetenz in diesem Bereich unter Beweis gestellt haben, fortzusetzen (11); |
|
25. |
die Zusammenarbeit mit der Unesco und dem Europarat in Fragen von gemeinsamem Interesse bei Maßnahmen und Verfahren in Bezug auf das kulturelle Erbe weiterzuentwickeln, unter anderem bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern, insbesondere in Konfliktgebieten; |
|
26. |
Synergien mit den Übereinkommen der Unesco und des Europarates anzustreben, die internationale Prinzipien für den Erhalt, den Schutz und die Verwaltung des kulturellen Erbes vorgeben, wie z. B. die Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (Faro 2005). |
(1) http://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2017/03/25/rome-declaration/pdf.
(2) Dok. EUCO 19/1/17 REV 1.
(3) Beschluss (EU) 2017/864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018) (ABl. L 131 vom 20.5.2017, S. 1).
(4) Dok. EUCO 19/1/17 REV 1 und Beitrag der Kommission zum Gipfeltreffen in Göteborg am 17. November 2017 (Mitteilung über die Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur), Dok. 14436/17.
(5) Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2014 zum Kulturerbe als strategische Ressource für ein nachhaltiges Europa (ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 36).
(6) Mapping of Cultural Heritage actions in European Union policies, programmes and activities — http://ec.europa.eu/assets/eac/culture/library/reports/2014-heritage-mapping_en.pdf.
(7) Dok. EUCO 19/1/17 REV 1.
(8) http://undocs.org/S/RES/2347(2017).
(9) Im Einklang mit der VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, https://sustainabledevelopment.un.org/content/documents/21252030%20Agenda%20for%20Sustainable%20Development%20web.pdf.
(10) Z. B. Kompendium der Kulturpolitik und kulturellen Tendenzen.
(11) Beispielsweise das European Heritage Heads Forum, das European Heritage Legal Forum (EHLF) sowie die Reflexionsgruppe „EU und kulturelles Erbe“.
|
8.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196/23 |
Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung der gemeinsamen Werte der EU durch Sport
(2018/C 196/06)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —
WEISEN AUF FOLGENDES HIN:
|
1. |
Die Europäische Union ist ein gemeinsamer Raum zum Aufbau einer von Wohlstand und Frieden geprägten Sphäre des Zusammenlebens und der Achtung der Vielfalt auf der Grundlage der gemeinsamen Werte der EU, nämlich Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, wie sie mit Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt wurden. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet; |
|
2. |
gemäß Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union soll die Union zur Förderung der europäischen Dimension des Sports beitragen und dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion berücksichtigen; |
|
3. |
den im Mai 2017 verabschiedeten Dritten Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2017-2020), in dem soziale Inklusion als ein Schlüsselelement unter dem prioritären Thema Sport und Gesellschaft festgelegt wurde und die Förderung der gemeinsamen Werte der EU durch Sport als eine ihrer entscheidenden Aufgaben dargestellt wurde; |
|
4. |
die Empfehlung des Rates zur Förderung gemeinsamer Werte und inklusiver Bildung, die im Mai verabschiedet werden soll; |
|
5. |
Sport gehört seit 2011 zum Programm Erasmus+ der Europäischen Union. Seit das erste Programm vor dreißig Jahren anlief, haben über neun Millionen Europäer von der Möglichkeit Gebrauch machen können, in einem anderen Land zu studieren, sich fortzubilden, zu unterrichten oder Freiwilligenarbeit zu leisten und haben so ihr Bewusstsein für die Werte, die ihnen gemeinsam sind, gestärkt; |
|
6. |
die jüngste EU-Maßnahme zur Förderung der Solidarität zwischen jungen Europäern, der Zusammenarbeit und der Partnerschaft im Bereich Jugend durch verschiedene solidarische Tätigkeiten einschließlich Sport; |
|
7. |
den in der Anlage ausgeführten politischen Hintergrund; |
SIND FOLGENDER AUFFASSUNG:
|
8. |
Werte bilden das Fundament der Europäischen Union. Die vorliegenden Schlussfolgerungen zielen darauf ab, das gegenseitige Verständnis des Konzepts der gemeinsamen Werte zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, ein Gefühl der Zugehörigkeit zur Europäischen Union zu entwickeln sowie gegebenenfalls diese Werte außerhalb der EU zu fördern und dabei eine solide Basis für zwischenmenschlichen Dialog über die europäischen Grenzen hinweg zu schaffen; |
|
9. |
der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten stellen sich gegenwärtig bedeutende wirtschaftliche, politische und soziale Herausforderungen, die sich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden. Sport kann dazu beitragen, eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten und die immensen sozioökonomischen und sicherheitsspezifischen Herausforderungen, die sich der EU stellen, zu bewältigen; |
|
10. |
im Weißbuch zur Zukunft Europas wird betont: Die „europäischen Werte, denen wir uns verschrieben haben, bleiben dieselben. Wir wollen eine Gesellschaft, in der Freiheit, Toleranz und Solidarität Vorrang vor allem anderen haben.“ Diese Werte verbinden die Europäerinnen und Europäer, und es lohnt sich, für sie zu kämpfen (1); |
|
11. |
im Weißbuch der Europäischen Kommission zu Sport (2007) wird der bedeutende Beitrag des Sports zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie für stärker integrierte Gesellschaften unter Nutzung des Potenzials des Sports für die soziale Inklusion, die Integration und die Chancengleichheit hervorgehoben und unter anderem auch betont, dass Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie die Ausbeutung junger Spielerinnen und Spieler nicht mit den gemeinsamen Werten der EU vereinbar sind; |
|
12. |
mit dem Europäischen Jahr des Kulturerbes 2018 wird darauf abgezielt, das Bewusstsein einer gemeinsamen Geschichte und gemeinsamer Werte zu schärfen und die Menschen dazu zu bringen, das reiche und vielfältige europäische Kulturerbe kennenzulernen, zu dem traditionelle Sportarten und Spiele gehören; |
|
13. |
genauso wie Bildung, Jugendarbeit und Kultur kann auch der organisierte und der nicht organisierte Sport Anteil an der Förderung der gemeinsamen Werte der EU haben; |
|
14. |
alle großen internationalen Organisationen, die sich mit Sport befassen, wie die Unesco, der Europarat, das Internationale Olympische Komitee und die Welt-Anti-Doping-Agentur erkennen an, dass Sport Werte wie Fairness, Teambildung, Demokratie, Toleranz, Gleichheit, Disziplin, Inklusion, Ausdauer und Respekt vermitteln kann, die wiederum dazu beitragen können, die gemeinsamen Werte der EU zu fördern und zu verbreiten; |
ERKLÄREN FOLGENDES:
|
15. |
Alle Menschen sollten die Freiheit haben, Sport zu treiben und sich als Teil der Gesellschaft zu fühlen, und die unterschiedlichen mit Sport verbundenen Bereiche können im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles dafür tun, Integration zu fördern sowie Chancengleichheit bei der Sportausübung zu schaffen und Diskriminierung und soziale Ausgrenzung zu verhindern; |
|
16. |
Sport kann zum Aufbau und zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und sozialer Nachhaltigkeit beitragen. Die Notwendigkeit besteht darin, ein gemeinsames Gefühl der Zusammengehörigkeit unter den Europäerinnen und Europäern zu stärken — sowohl politisch als auch kulturell. Da Sport eine Universalsprache ist, die von allen verstanden wird, kann die Vermittlung und Förderung gemeinsamer Werte durch Sport unter Nutzung innovativer Methoden des nichtformalen und informellen Lernens einen Beitrag dazu leisten, Intoleranz, soziale Ausgrenzung einschließlich Geschlechterstereotypen und Frauenfeindlichkeit, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Marginalisierung zu verhindern; |
|
17. |
Sport kann Werte auf einem natürlichen Weg und in positiver Atmosphäre verstärken. Werte wie gegenseitiger Respekt, Fairplay, Freundschaft, Solidarität, Toleranz und Gleichheit sollten für alle selbstverständlich sind, die sich in Sportvereinen, Schulen, Freizeitsport und Profisport einbringen; |
|
18. |
der Beitrag des Sports zum sozialen Zusammenhalt und dem Aufbau inklusiver, starker Gemeinschaften kann, wenn er mit den Werten der Gleichheit verbunden wird, ebenfalls zur Entwicklung einer effizienten, demokratischen und gerechten Gesellschaft beitragen. Sportlehrerinnen und -lehrer sowie Trainerinnen und Trainer können einen Beitrag zur Stärkung der gemeinsamen Werte der EU durch Sport leisten; |
|
19. |
auf EU-Ebene gibt es bereits positive Initiativen, die zu einem besseren Verständnis der gemeinsamen Werte der EU beitragen, wie Sportprojekte, die mit Mitteln aus den europäischen Strukturfonds und dem Programm Erasmus+ entwickelt und gefördert werden; |
ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN,
|
20. |
gegebenenfalls Initiativen und Maßnahmen auszuloten und zu unterstützen, um Sport als Mittel zum Aufbau von Sozial- und Bürgerkompetenzen sowie interkultureller Kompetenzen für Menschen jeden Alters, Geschlechts und Hintergrunds zu fördern. Dies kann durch die Unterstützung und Ermutigung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in Zusammenarbeit mit Sportvereinen, Schulen und Jugendorganisationen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, geschehen; |
|
21. |
die gemeinsamen Werte der EU zu fördern, wenn sich dazu bei Sportgroßveranstaltungen, die von der Sportbewegung oft in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen organisiert werden, die Gelegenheit bietet. Sportgroßveranstaltungen können hervorragend dazu geeignet sein, Sportler, Freiwillige und Fans zu sensibilisieren; |
|
22. |
die gemeinsamen Werte der EU in der Sportbewegung auf nationaler Ebene als Teil des strukturierten Dialogs zu fördern, wenn dies relevant ist; |
|
23. |
die Chance der internationalen Zusammenarbeit zu nutzen, um bei geeigneten Gelegenheiten auf internationaler Ebene hervorzuheben und zu vermitteln, dass die gemeinsamen Werte der EU geachtet werden müssen; |
|
24. |
Sportorganisationen dazu zu ermutigen und wenn möglich darin zu unterstützen, dass intern eine verantwortungsvolle Führung gestärkt wird, und diese Werte an geeigneter Stelle in ihre ethischen Grundsätze oder vergleichbare Dokumente aufnehmen zu lassen; |
|
25. |
Bildungseinrichtungen zu ermutigen, dass sie Aktivitäten mit Bezug zu gemeinsamen Werten im Sport fördern; |
|
26. |
wann immer möglich den Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, gegen geschlechtsspezifische Stereotypisierung und Frauenfeindlichkeit, gegen die Ausbeutung junger Sportler, gegen alle Formen von Diskriminierung und Gewalt in Stadien sowie gegen Verletzungen der Integrität des Sports zu unterstützen; Sportorganisationen bei der Bekämpfung dieser Verletzungen zu unterstützen, indem zum Beispiel Initiativen zur Einbeziehung der Fans entwickelt und gefördert werden. Dies kann mittels Bildungsprogrammen oder Sensibilisierungskampagnen, die die Achtung der Menschenwürde, Frieden und Nichtdiskriminierung vermitteln, in Zusammenarbeit mit Sportorganisationen geschehen; |
ERSUCHEN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,
|
27. |
die bereits bestehenden Initiativen, etwa die Europäische Woche des Sports weiterzuentwickeln und auszuloten, um die gemeinsamen Werte der EU zu fördern; |
|
28. |
Sport zu einem Element der Außenbeziehungen zu machen und so in geeigneten Fällen die gemeinsamen Werte der EU zu fördern, beispielsweise indem die Mobilität und der Aufbau von Kapazitäten berücksichtigt werden oder die Integrität des Sports unterstützt wird sowie indem er in die Beratungen und Dialoge auf hoher Ebene mit Drittländern einbezogen wird; |
|
29. |
erfolgreiche Projekte und Initiativen bei den Mitgliedstaaten sowie außerhalb der EU publik zu machen und so die gemeinsamen Werte der EU zu fördern; |
|
30. |
die Chancen zu nutzen, die sich durch den gegenwärtigen und zukünftigen Europäischen Sozialfonds, das Programm Erasmus+ und die zukünftigen EU-Programme bieten, um die Bedeutung der gemeinsamen Werte der EU hervorzuheben und zu fördern; |
|
31. |
die Rolle zu fördern, die der Sport bei von der Kommission unterstützten Initiativen für Solidarität, Mobilität und den Aufbau von Kapazitäten einnehmen könnte, und Sportorganisationen auf diese Möglichkeiten hinzuweisen; |
|
32. |
Sportorganisationen zu ermutigen, bei gemeinnützigen Sportveranstaltungen und -initiativen die Einbeziehung von Drittländern, einschließlich Bewerberländern zu fördern; |
ERSUCHEN DIE SPORTBEWEGUNG,
|
33. |
die Ausrichtung großer internationaler Sportveranstaltungen und bestehende Initiativen von Sportorganisationen dazu zu nutzen, die gemeinsamen Werte der EU zu fördern; |
|
34. |
aktiv an Initiativen des strukturierten Dialogs teilzunehmen, um den Regierungen und EU-Organen ihre Konzepte besser zu vermitteln; |
|
35. |
zu erwägen, in Bildungsprogrammen und Trainingsmethoden für Trainer, Mitarbeiter, Freiwillige und andere relevante Akteure Module darüber einzuführen, welche Bedeutung die gemeinsamen Werte der EU haben und wie durch den Sport ein besseres Verständnis dafür erzielt werden kann; |
|
36. |
zu Aufklärungskampagnen und -initiativen für Zuschauer und Fans zu ermutigen, durch die die gemeinsamen Werte der EU gefördert und bekräftigt werden, um gegen die Gewalt in Stadien vorzugehen. Die Einbeziehung von Organisationen des Breitensports ist für diesen Zweck wesentlich; |
|
37. |
gegebenenfalls innovative Methoden des nichtformalen und informellen Lernens zu nutzen, um die gemeinsamen Werte der EU durch den Sport zu vermitteln; |
|
38. |
weiterhin gegenseitig bereichernde Beziehungen und Austausche zwischen Organisationen des Breitensports von EU-Ländern und Drittländern zu entwickeln, sich auf gemeinsame Werte und Prinzipien zu berufen und den diplomatischen Wert solcher direkten Kontakte zwischen den Menschen aufzuzeigen. |
(1) Dok. ST 6952/17.
ANHANG
Politischer Hintergrund
1.
Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (1. Juli 2017-31. Dezember 2020) (ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 5).
2.
Schlussfolgerungen des Rates zur Rolle der Jugendarbeit als Unterstützung für junge Menschen bei der Entwicklung wesentlicher Lebenskompetenzen, die ihnen einen erfolgreichen Übergang ins Erwachsenenleben, zur aktiven Bürgerschaft und ins Arbeitsleben ermöglichen (ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 30).
3.
Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Prävention von Radikalisierung, die zu gewaltbereitem Extremismus führt (ABl. C 467 vom 15.12.2016, S. 3).
4.
Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Rolle des Jugendsektors bei einem integrierten und bereichsübergreifenden Ansatz zur Prävention und Bekämpfung der in Gewaltbereitschaft mündenden Radikalisierung junger Menschen (ABl. C 213 vom 14.6.2016, S. 1).
5.
Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Rolle der Trainer/Sportlehrer in der Gesellschaft (ABl. C 423 vom 9.12.2017, S. 6).
6.
Weißbuch Sport der Kommission vom 11. Juli 2007 (COM(2007)391 final).
7.
Weißbuch der Kommission zur Zukunft Europas (2017) (Dok. ST 6952/17).
8.
Empfehlung des Rates zur Förderung gemeinsamer Werte, inklusiver Bildung und der europäischen Dimension im Unterricht (Dok. ST 5462/18).
9.
Erklärung von Paris zur Förderung der Bürgerrechte und der gemeinsamen Werte Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung.
10.
Ausschuss für Kultur und Bildung des EP — Europäische Studie zur Identität (2017).
11.
Ausschuss für Kultur und Bildung des EP — Vermittlung gemeinsamer Werte in Europa (2017).
12.
Unesco-Initiative „Values Education through Sport“ (2017).
13.
„International Charter of Physical Education, Physical Activity and Sport“, überarbeitet (Unesco), 2015.
14.
Überarbeitete Empfehlung Nr. R (92) 13 Rev des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zur überarbeiteten Europäischen Sportcharta (2001).
15.
Europarat, „Charter of Sports Ethics“ (überarbeitet 2010).
Europäische Kommission
|
8.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196/27 |
Euro-Wechselkurs (1)
7. Juni 2018
(2018/C 196/07)
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,1836 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
130,26 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4483 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,88123 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
10,2515 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,1613 |
|
ISK |
Isländische Krone |
124,30 |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,5013 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
25,640 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
317,36 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2603 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,6555 |
|
TRY |
Türkische Lira |
5,2910 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,5457 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5313 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2868 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6789 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5757 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 266,42 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,1353 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,5660 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3848 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 425,02 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7036 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
62,175 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
73,3086 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
37,792 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
4,5872 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
24,0536 |
|
INR |
Indische Rupie |
79,4380 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
|
8.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196/28 |
Liquidationsverfahren
Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen Alpha Insurance A/S
(Bekanntmachung gemäß Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))
(2018/C 196/08)
|
Versicherungsunternehmen |
|
|||||
|
Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung |
8. Mai 2018, Konkurs |
|||||
|
Zuständige Behörden |
|
|||||
|
Aufsichtsbehörde |
keine |
|||||
|
Bestellter Verwalter |
|
|||||
|
Anwendbares Recht |
Dänemark. Dänische Konkursordnung § 17 und § 22 |
|
8.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196/29 |
FLUGGASTDATENSÄTZE (PNR-DATEN)
Liste der Mitgliedstaaten, die die Anwendung der PNR-Richtlinie auf Flüge innerhalb der EU beschlossen haben — vergleiche Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
(Ein Mitgliedstaat, der entscheidet, diese Richtlinie auf Flüge innerhalb der Europäischen Union (EU-Flüge) anzuwenden, teilt dies der Kommission schriftlich mit. Ein Mitgliedstaat kann eine solche Mitteilung jederzeit machen oder widerrufen. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilung und eventuelle Widerrufe derselben im Amtsblatt der Europäischen Union)
(2018/C 196/09)
Die Mitgliedstaaten, die der Kommission die Anwendung der PNR-Richtlinie auf Flüge innerhalb der EU mitgeteilt haben, sind folgende:
|
— |
Belgien |
|
— |
Deutschland |
|
— |
Kroatien |
|
— |
Italien |
|
— |
Litauen |
|
— |
Ungarn |
|
— |
Malta |
|
— |
Polen |
|
— |
Slowakei |
|
— |
Vereinigtes Königreich |
|
8.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196/30 |
Änderung eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)
EVTZ Eurométropole Lille-Kortrijk-Tournai
(2018/C 196/10)
I. Bezeichnung des EVTZ, Anschrift und Ansprechpartner
Amtliche Bezeichnung: Groupement européen de coopération territoriale Eurométropole Lille-Kortrijk-Tournai
Eingetragener Sitz: Lille
Ansprechpartner: Loïc Delhuvenne, Direktor der Agence de l’Eurométropole Lille-Kortrijk-Tournai
Postanschrift:
Internetadresse des Verbunds: www.eurometropolis.eu
II. Änderungen in Bezug auf Ansprechpartner, Direktion, eingetragenen Sitz, Internetadresse des EVTZ
Neuer Ansprechpartner:
Neue(r) Verantwortliche(r) (Direktion):
Neuer eingetragener Sitz:
Neue Internetadresse:
III. Neue Mitglieder (1)
Amtliche Bezeichnung:
Postanschrift:
Internetadresse:
Art des Mitglieds:
Stand:
IV. Änderungen in Bezug auf Ansprechpartner, Direktion, eingetragenen Sitz, Internetadresse des EVTZ (2)
Amtliche Bezeichnung: La Région Hauts-de-France
Eingetragener Sitz:
Ansprechpartner:
E-Mail:
Internetadresse des Verbunds:
Amtliche Bezeichnung: La Métropole Européenne de Lille (MEL)
Eingetragener Sitz:
Ansprechpartner:
E-Mail:
Internetadresse des Verbunds:
Amtliche Bezeichnung: West vlaamse intercommunale
Eingetragener Sitz:
Ansprechpartner:
E-Mail:
Internetadresse des Verbunds:
Amtliche Bezeichnung: L’Agence intercommunale de développement
Eingetragener Sitz:
Ansprechpartner:
E-Mail:
Internetadresse des Verbunds:
Offizielle Bezeichnung: L’intercommunale d’Etude et de Gestion
Eingetragener Sitz:
Ansprechpartner:
E-Mail:
Internetadresse des Verbunds:
(1) Bitte diese Angaben für jedes neue Mitglied wiederholen.
(2) Bitte diese Angaben für jede neue Änderung wiederholen.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
|
8.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196/32 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8957 — Silver Lake/ZPG)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 196/11)
1.
Am 1. Juni 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
Silver Lake Group L.P. („Silver Lake“, Vereinigte Staaten), |
|
— |
ZPG Plc („ZPG“, Vereinigtes Königreich). |
Silver Lake übernimmt durch Erwerb von Anteilen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung indirekt die alleinige Kontrolle über ZPG.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— Silver Lake: weltweit tätige Investmentgesellschaft mit Schwerpunkt auf der Technologiebranche sowie technologiebasierten und damit verbundenen Wachstumsbranchen;
— ZPG: hauptsächlich im Vereinigten Königreich tätiger Eigentümer und Betreiber von immobilien- und haushaltsbezogenen digitalen Marken wie dem Immobilienportal Zoopla und dem Vergleichsportal uSwitch.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.8957 — Silver Lake/ZPG
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
|
Fax: +32 22964301 |
|
Postanschrift: |
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
|
8.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196/34 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8922 — Phoenix PIB Austria/Farmexim and Help Net Farma)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 196/12)
1.
Am 30. Mai 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
Phoenix PIB Austria Beteiligungs GmbH (Österreich) („Phoenix“), Teil der Unternehmensgruppe Phoenix, |
|
— |
Farmexim SA, Rumänien („Farmexim“), |
|
— |
Help Net Farma SA, Rumänien („Help Net“). |
Phoenix übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Farmexim und Help Net.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— Phoenix-Gruppe: Groß- und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und Erbringung einschlägiger pharmazeutischer Dienstleistungen in Europa.
— Farmexim: Pharmagroßhändler, der das komplette Sortiment pharmazeutischer Erzeugnisse abdeckt.
— Help Net: Betreiber einer Apothekenkette in Rumänien.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.8922 — Phoenix PIB Austria/Farmexim and Help Net Farma
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
|
Fax: +32 22964301 |
|
Postanschrift: |
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.