ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2018/C 190/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2018/C 190/02 |
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2018/C 190/03 |
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2018/C 190/04 |
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2018/C 190/05 |
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2018/C 190/06 |
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2018/C 190/07 |
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2018/C 190/08 |
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2018/C 190/09 |
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2018/C 190/10 |
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2018/C 190/11 |
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2018/C 190/12 |
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2018/C 190/13 |
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2018/C 190/15 |
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2018/C 190/16 |
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2018/C 190/18 |
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2018/C 190/20 |
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2018/C 190/21 |
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2018/C 190/22 |
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2018/C 190/23 |
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2018/C 190/24 |
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2018/C 190/25 |
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2018/C 190/26 |
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2018/C 190/27 |
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2018/C 190/28 |
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2018/C 190/29 |
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2018/C 190/30 |
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2018/C 190/31 |
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2018/C 190/32 |
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2018/C 190/33 |
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2018/C 190/34 |
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2018/C 190/35 |
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2018/C 190/36 |
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2018/C 190/37 |
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2018/C 190/38 |
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2018/C 190/39 |
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Gericht |
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2018/C 190/40 |
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2018/C 190/41 |
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2018/C 190/42 |
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2018/C 190/43 |
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2018/C 190/44 |
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2018/C 190/45 |
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2018/C 190/46 |
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2018/C 190/47 |
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2018/C 190/48 |
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2018/C 190/49 |
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2018/C 190/50 |
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2018/C 190/51 |
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2018/C 190/52 |
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2018/C 190/53 |
Rechtssache T-138/18: Klage, eingereicht am 28. Februar 2018 — De Esteban Alonso/Kommission |
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2018/C 190/54 |
Rechtssache T-161/18: Klage, eingereicht am 5. März 2018 — Braesch u. a./Kommission |
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2018/C 190/55 |
Rechtssache T-178/18: Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Region Brüssel-Hauptstadt/Kommission |
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2018/C 190/56 |
Rechtssache T-190/18: Klage, eingereicht am 15. März 2018 — Solwindet las Lomas/Kommission |
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2018/C 190/57 |
Rechtssache T-197/18: Klage, eingereicht am 16. März 2018 — JV Voscf u. a./Rat u. a. |
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2018/C 190/58 |
Rechtssache T-207/18: Klage, eingereicht am 23. März 2018 — PlasticsEurope/ECHA |
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2018/C 190/59 |
Rechtssache T-211/18: Klage, eingereicht am 26. März 2018 — Vanda Pharmaceuticals/Kommission |
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2018/C 190/60 |
Rechtssache T-218/18: Klage, eingereicht am 29. März 2018 — Deutsche Lufthansa/Kommission |
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2018/C 190/61 |
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2018/C 190/62 |
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2018/C 190/63 |
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2018/C 190/64 |
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2018/C 190/65 |
Rechtssache T-229/18: Klage, eingereicht am 4. April 2018 — Biolatte/EUIPO (Biolatte) |
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2018/C 190/66 |
Rechtssache T-235/18: Klage, eingereicht am 6. April 2018 — Qualcomm/Kommission |
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2018/C 190/67 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2018/C 190/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/2 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 2 de Cádiz — Spanien) — Moisés Vadillo González/Alestis Aerospace SL
(Rechtssache C-252/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt - Offensichtliche Unzulässigkeit))
(2018/C 190/02)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social no 2 de Cádiz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Moisés Vadillo González
Beklagte: Alestis Aerospace SL
Beteiligter: Ministerio Fiscal
Tenor
Das vom Juzgado de lo Social no 2 de Cádiz (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 2 Cádiz, Spanien) mit Entscheidung vom 8. Mai 2017 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
(1) ABl. C 256 vom 07.08.2017.
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/3 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 2 de Zaragoza — Spanien) — Pilar Centeno Meléndez/Universidad de Zaragoza
(Rechtssache C-315/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - System der horizontalen Laufbahn - Gewährung zusätzlicher Dienstbezüge - Nationale Regelung, nach der Interimsbeamte davon ausgeschlossen sind - Begriffe „Beschäftigungsbedingungen“ und „sachliche Gründe“))
(2018/C 190/03)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado Contencioso-Administrativo no 2 de Zaragoza
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pilar Centeno Meléndez
Beklagte: Universidad de Zaragoza
Tenor
Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der die Teilnahme am System der horizontalen Laufbahn des Verwaltungs- und Dienstpersonals der Universität Zaragoza (Spanien) und damit der sich aus der Teilnahme an diesem System ergebende Anspruch auf zusätzliche Dienstbezüge Berufsbeamten und fest angestellten Bediensteten — unter Ausschluss insbesondere der Interimsbeamten — vorbehalten ist.
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/3 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad — Bulgarien) — PM/AH
(Rechtssache C-604/17) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, wenn das Kind nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnt - Zuständigkeit in Unterhaltssachen - Verordnung [EG] Nr. 4/2009))
(2018/C 190/04)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: PM
Kassationsbeschwerdegegnerin: AH
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung von zwei Ehegatten, die beide die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzen, zuständig ist, keine Zuständigkeit für die Entscheidungen über das Sorgerecht und das Umgangsrecht in Bezug auf das Kind der Ehegatten hat, wenn dieses im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat und die Voraussetzungen, die nach Art. 12 dieser Verordnung für die Übertragung dieser Zuständigkeit auf dieses Gericht erforderlich sind, nicht vorliegen, wobei zudem berücksichtigt wird, dass den Umständen des Ausgangsverfahrens auch nicht zu entnehmen ist, dass diese Zuständigkeit auf die Art. 9, 10 oder 15 dieser Verordnung gestützt werden könnte. Überdies erfüllt dieses Gericht nicht die Voraussetzungen gemäß Art. 3 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, um über die Unterhaltssache zu entscheiden.
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/4 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. November 2017 von der Grupo Osborne S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 20. September 2017 in der Rechtssache T-350/13, Jordi Nogués/ EUIPO — Grupo Osborne (BADTORO)
(Rechtssache C-651/17 P)
(2018/C 190/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Grupo Osborne S.A.(Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. M. Iglesias Monravá)
Andere Parteien des Verfahrens: Jordi Nogués S.L. und Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Mit Beschluss vom 12. April 2018 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und entschieden, dass die Grupo Osborne S.A. ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/4 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. November 2017 von der Grupo Osborne S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 20. September 2017 in der Rechtssache T-386/15, Jordi Nogués/ EUIPO — Grupo Osborne (BADTORO)
(Rechtssache C-652/17 P)
(2018/C 190/06)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Grupo Osborne S.A.(Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. M. Iglesias Monravá)
Andere Parteien des Verfahrens: Jordi Nogués S.L. und Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Mit Beschluss vom 12. April 2018 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und entschieden, dass die Grupo Osborne S.A. ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/5 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2017 von RF gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2017 in der Rechtssache T-880/16, RF/Kommission
(Rechtssache C-660/17 P)
(2018/C 190/07)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: RF (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Radca prawny] K. Komar-Komarowski)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Rechtssache erneut befindet und eine rechtsmittelfähige Entscheidung in der Sache erlässt; |
— |
hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Entscheidung in der Rechtssache vorliegen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den erstinstanzlichen Anträgen vollständig stattzugeben; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Durch seine falsche Auslegung sei gegen Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit ihrem Art. 53 verstoßen worden. Mit der Feststellung, dass der Begriff „höhere Gewalt“ und der Begriff „Zufall“ gleichbedeutende Begriffe seien, habe das Gericht gegen den Grundsatz der gesetzgeberischen Rationalität verstoßen. Ein solches Verständnis der beiden Begriffe stehe auch im Widerspruch zum Zweck von Art. 45 der Satzung, der einen Ausgleich der Unterschiede gewährleisten solle, die sich aus der Entfernung (zwischen dem Wohnsitz der Partei und dem Sitz des Gerichtshofs) ergäben. Infolgedessen habe das Gericht ohne Grund den Zufall außer Acht gelassen, der es der Rechtsmittelführerin unmöglich gemacht habe, die Papierfassung (das Original) der Klage fristgerecht einzureichen. |
2. |
Durch seine falsche Auslegung sei gegen Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 4. März 2015 verstoßen worden. Obwohl die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, habe das Gericht Art. 126 der Verfahrensordnung angewandt und die Klage der Rechtsmittelführerin ohne Grund als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Verstoß des Gerichts gegen Art. 126 der Verfahrensordnung sei die zwangsläufige und offensichtliche Folge des Verstoßes gegen Art. 45 in Verbindung mit Art. 53 der Satzung gewesen. |
3. |
Es sei unzutreffend festgestellt worden, dass die Rechtsmittelführerin das Vorliegen eines Zufalls im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung nicht dargetan habe. Die Rechtsmittelführerin habe das Vorliegen eines Zufalls dargetan. Für diesen Zufall habe sie nicht nur mehr Beweise als erforderlich vorgelegt, sondern auch alle ihr überhaupt zugänglichen Beweise beigebracht. Um die fristgerechte Zustellung der Postsendung mit der Klage sicherzustellen, sei die Rechtsmittelführerin mit der Sorgfalt vorgegangen, die vernünftigerweise von ihr habe erwartet werden können. Im Augenblick der Aufgabe der Postsendung habe die Rechtsmittelführerin den Einfluss auf den Prozess ihrer Zustellung verloren; ab diesem Moment hätten die den Zeitpunkt der Zustellung beeinflussenden Umstände vollständig außerhalb der Sphäre der Rechtsmittelführerin gelegen. |
4. |
Es sei gegen Art. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen worden, weil das Gericht den Zugang zu einem Gericht erschwert sowie eine Partei wegen ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes diskriminiert habe. Die Festlegung einer für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitlichen Entfernungsfrist durch das Gericht bewirke, dass für eine Partei, deren (Wohn-)Sitz vom Sitz des Gerichts weit entfernt sei, insbesondere eine Partei mit (Wohn-)Sitz in der Provinz ihres jeweiligen Landes, der Zugang zum Gericht erschwert werde, und stelle infolgedessen eine Diskriminierung der Verfahrensparteien aufgrund ihres Wohnsitzes dar. |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 20. Februar 2018 — Logistik XXL GmbH gegen CMR Transport & Logistik
(Rechtssache C-135/18)
(2018/C 190/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Logistik XXL GmbH
Beklagter: CMR Transport & Logistik
Vorlagefragen
1. |
Stellt bei einem Urteil, das den Beklagten uneingeschränkt und ohne Bedingung zu einer Leistung verurteilt und gegen das im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder bei dem die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist, die Anordnung des Ursprungsgerichts, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, eine Bedingung im Sinne von Nr. 4.4. des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dar? |
2. |
Sofern Frage 1 bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn im Ursprungsmitgliedstaat eine Sicherungsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil möglich ist, ohne dass die Sicherheitsleistung erbracht wird? |
3. |
Sofern Frage 2 bejaht wird:
|
4. |
Sofern Frage 2 verneint wird:
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4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Spanien), eingereicht am 27. Februar 2018 — Violeta Villar Láiz/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)
(Rechtssache C-161/18)
(2018/C 190/09)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Violeta Villar Láiz
Rechtsmittelgegner: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS
Vorlagefragen
1. |
Gemäß dem spanischen Recht ist zur Berechnung der Altersrente auf die Bemessungsgrundlage, die nach den Gehältern der letzten Jahre berechnet wird, ein Prozentsatz anzuwenden, der von der Zahl der während des gesamten Arbeitslebens zurückgelegten Beitragsjahre abhängt. Verstößt eine nationale Regelung wie die in den Art. 247.a und 248.3 der Ley General de la Seguridad Social (allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit) enthaltene, nach der im Fall von Beschäftigungszeiträumen in Teilzeit für die Anwendung des Prozentsatzes die Zahl der berücksichtigungsfähigen Jahre reduziert wird, gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (1)? Verlangt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG, dass die Zahl der Beitragsjahre, die für die Festlegung des bei der Berechnung der Altersrente anwendbaren Prozentsatzes berücksichtigt werden, für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte in gleicher Weise bestimmt wird? |
2. |
Verstößt eine nationale Regelung wie die im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehende auch gegen Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, so dass das nationale Gericht verpflichtet ist, die volle Wirksamkeit der Charta sicherzustellen und die streitigen nationalen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, ohne ihre vorherige Abschaffung durch den Gesetzgeber oder mittels eines anderen verfassungsrechtlichen Verfahrens zu beantragen oder abzuwarten? |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 5. März 2018 — Safeway Ltd/Andrew Richard Newton, Safeway Pension Trustees Ltd
(Rechtssache C-171/18)
(2018/C 190/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Safeway Ltd
Rechtsmittelgegner: Andrew Richard Newton, Safeway Pension Trustees Ltd
Vorlagefrage
Verlangt Art. 157 das Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vormals und zum maßgeblichen Zeitpunkt Art. 119 des Vertrags von Rom) in einem Fall, in dem die Regeln eines Rentensystems nach innerstaatlichem Recht bei Änderung seines Treuhandvertrags die Befugnis einräumen, den Wert der erworbenen Rentenanwartschaften für Männer und Frauen rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem Tag einer schriftlichen Ankündigung beabsichtigter Änderungen am Rentensystem und dem Tag, an dem der Treuhandvertrag tatsächlich geändert wird, zu mindern, die erworbenen Rentenanwartschaften von Männern und Frauen für diesen Zeitraum in dem Sinne als unentziehbar anzusehen, als ihre Rentenanwartschaften vor rückwirkender Absenkung durch die Ausübung der Befugnis nach innerstaatlichem Recht geschützt werden?
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 5. März 2018 — AMS Neve Ltd, Barnett Waddingham Trustees, Mark Crabtree/Heritage Audio SL, Pedro Rodríguez Arribas
(Rechtssache C-172/18)
(2018/C 190/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: AMS Neve Ltd, Barnett Waddingham Trustees, Mark Crabtree
Beklagte: Heritage Audio SL, Pedro Rodríguez Arribas
Vorlagefragen
Wenn ein im Mitgliedstaat A gegründetes und dort ansässiges Unternehmen in diesem Staatsgebiet Schritte unternommen hat, um auf einer gezielt auf Händler und Verbraucher im Mitgliedstaat B ausgerichteten Website Waren unter einem mit einer Unionsmarke identischen Zeichen zu bewerben und zum Kauf anzubieten:
1. |
Ist ein Unionsmarkengericht im Mitgliedstaat B dann für eine sich auf das Bewerben und Anbieten der Waren in diesem Staatsgebiet beziehende Klage wegen Verletzung der Unionsmarke zuständig? |
2. |
Sofern dies nicht der Fall ist, welche anderen Kriterien sind von diesem Unionsmarkengericht bei der Entscheidung, ob es für diese Klage zuständig ist, zu berücksichtigen? |
3. |
Soweit nach der Antwort auf Frage 2 das Unionsmarkengericht festzustellen hat, ob das Unternehmen im Mitgliedstaat B aktive Schritte unternommen hat: Welche Kriterien sind bei der Entscheidung, ob das Unternehmen solche aktiven Schritte unternommen hat, zu berücksichtigen? |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 16. März 2018 — KN/Minister for Justice and Equality
(Rechtssache C-191/18)
(2018/C 190/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: KN
Rechtsmittelgegner: Minister for Justice and Equality
Vorlagefragen
1. |
Ist im Hinblick darauf, dass
ein ersuchter Mitgliedstaat nach dem Recht der Europäischen Union verpflichtet, die Übergabe einer Person, für die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, an das Vereinigte Königreich abzulehnen, wenn deren Übergabe im Übrigen nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats erforderlich wäre, und zwar
|
2. |
Falls die Antwort auf die erste Frage die unter ii) gegebene ist, welche Kriterien oder Erwägungen muss ein Gericht im ersuchten Mitgliedstaat prüfen, um festzustellen, ob die Übergabe verboten ist? |
3. |
Ist das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats im Rahmen der zweiten Frage verpflichtet, die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu vertagen, bis mehr Klarheit über die maßgebliche rechtliche Regelung herrscht, die nach dem Austritt des betroffenen ersuchenden Mitgliedstaats aus der Union eingeführt werden soll, und zwar
|
4. |
Falls die Antwort auf die dritte Frage die unter ii) gegebene ist, welche Kriterien oder Erwägungen muss ein Gericht im ersuchten Mitgliedstaat prüfen, um festzustellen, ob es verpflichtet ist, die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verschieben? |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/10 |
Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht am 19. März 2018 vom Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien) — Jadran Dodič/BANKA KOPER, ALTA INVEST
(Rechtssache C-194/18)
(2018/C 190/13)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klagende Partei: Jadran Dodič
Beklagte Parteien: BANKA KOPER, ALTA INVEST
Vorlagefrage
1. |
Ist die Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates (1) dahin auszulegen, dass als Rechtsübergang eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils auch ein Übergang gilt, wie er unter den Umständen des gegenständlichen Falles erfolgte — Übergang von Finanzinstrumenten und sonstigem Kundenvermögen (konkret Wertpapieren), der Führung von Konten stückeloser Wertpapiere der Kunden und sonstiger Investitionsdienstleistungen und Investitionsnebendienstleistungen sowie des Archivs, wobei es am Ende von der Entscheidung der Kunden abhing, ob sie nach Einstellung der Tätigkeit der Vermittlung von Börsengeschäften seitens der Erstbeklagten diese Dienstleistungen der Zweitbeklagten anvertrauen werden? |
2. |
Ist es unter diesen Umständen entscheidend, für wie viele Kunden die Zweitbeklagte nach Einstellung der Tätigkeit der Vermittlung von Börsengeschäften seitens der Erstbeklagten diese Dienstleistungen nun erbringt? |
3. |
Wirkt sich der Umstand, dass die Erstbeklagte die Geschäftstätigkeit mit den Kunden als abhängige Börsenmaklergesellschaft fortsetzt und in dieser Funktion mit der Zweitbeklagten zusammenarbeitet, in irgendeiner Weise auf die Qualifizierung als Übergang eines Unternehmens oder eines Betriebes aus? |
(1) Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, 22.3.2001, S. 16).
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 19. März 2018 — Raúl Vítor Soares de Sousa/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-196/18)
(2018/C 190/14)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Raúl Vítor Soares de Sousa
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Vorlagefrage
Läuft es dem Unionsrecht, insbesondere Art. 110 AEUV, zuwider, wenn eine steuerrechtliche Vorschrift wie Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b des Código do Imposto Único de Circulação Fahrzeuge derselben Marke, desselben Models, mit demselben Verbrennungsmodus und desselben Alters höher besteuert, weil sie in anderen Mitgliedstaaten zugelassen waren?
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 20. März 2018 — CeDe Group AB/KAN Sp. z o.o. in Insolvenz
(Rechtssache C-198/18)
(2018/C 190/15)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: CeDe Group AB
Rechtsmittelgegnerin: KAN Sp. z o.o. in Insolvenz
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 (1) dahin auszulegen, dass er eine Klage umfasst, die der Insolvenzverwalter einer polnischen Gesellschaft, über deren Vermögen in Polen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, vor einem schwedischen Gericht gegen eine schwedische Gesellschaft erhebt und auf die Bezahlung von Waren gerichtet ist, die gemäß einer Vereinbarung geliefert wurden, die diese Gesellschaften vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen hatten? |
2. |
Falls Frage 1 bejaht wird: Ist es von Belang, dass der Insolvenzverwalter während des Gerichtsverfahrens die strittige Forderung an eine Gesellschaft abtritt, die dem Verfahren anstelle der Insolvenzmasse beitritt? |
3. |
Falls Frage 2 bejaht wird: Ist es von Belang, dass im weiteren Verlauf auch über das Vermögen der Gesellschaft, die in das Verfahren eingetreten ist, das Insolvenzverfahren eröffnet wird? |
4. |
Wenn der Beklagte in einer Verfahrenssituation, wie sie in Frage 1 geschildert ist, geltend macht, dass er gegen den Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters mit einer Gegenforderung aufrechnet, fällt dann diese Aufrechnungssituation unter Art. 4 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1346/2000, wenn beide Forderungen auf dieselbe Vereinbarung gestützt sind? |
5. |
Ist das Verhältnis von Art. 4 Abs. 2 Buchst. d zu Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen, dass Art. 6 Abs. 1 nur dann anwendbar ist, wenn das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung keine Aufrechnungsmöglichkeit vorsieht, oder kann Art. 6 Abs. 1 auch in anderen Fällen angewandt werden, etwa wenn nur gewisse Unterschiede bei den Aufrechnungsmöglichkeiten in den in Rede stehenden Rechtsordnungen bestehen, oder wenn es zwar keine Unterschiede gibt, aber die Aufrechnung im Staat der Verfahrenseröffnung gleichwohl zurückgewiesen wird? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1).
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/12 |
Klage, eingereicht am 23. März 2018 — Europäische Kommission / Republik Österreich
(Rechtssache C-209/18)
(2018/C 190/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und H. Tserepa-Lacombe, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge
1. |
feststellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 14 Abs 1, 15 Abs 1 und 2 lit b und c und Abs 3 sowie aus Artikel 25 der Dienstleistungsrichtlinie (1) und aus den Artikeln 49 und 56 AEUV verstoßen hat, indem sie Anforderungen an den Sitz für Patentanwaltsgesellschaften gemäß § 29a Z 7 iVm § 2 Abs 1(c) PatAnwG und Ziviltechnikergesellschaften gemäß § 25 Abs 1 ZTG, an die Rechtsform und die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen für Ziviltechnikergesellschaften gemäß § 26 Abs 1 und § 28 Abs 1 ZTG, Patentanwaltsgesellschaften gemäß § 29a Z 1, 2 und 11 PatAnwG und Tierärztegesellschaften gemäß § 15a Abs 1 TÄG sowie die Beschränkung multidisziplinärer Tätigkeiten für Ziviltechnikergesellschaften gemäß § 21 Abs 1 ZTG und Patentanwaltsgesellschaften gemäß § 29a Z 6 PatAnwG aufrechterhält; |
2. |
der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens auferlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgendes geltend:
Das österreichische Recht enthalte nach wie vor Anforderungen an den Sitz von Berufsgesellschaften von Ziviltechnikern und Patentanwälten, die dem Art. 14 Abs 1 lit b) der Dienstleistungsrichtlinie widersprächen. Die Vorschriften diskriminierten direkt wegen des satzungsmäßigen Sitzes der Gesellschaft und indirekt wegen der Staatsangehörigkeit ihrer Gesellschafter.
Die Anforderungen an die Rechtsform und an die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen für Gesellschaften von Ziviltechnikern, Patentanwälten und Tierärzten behinderten sowohl österreichische Anbieter von Dienstleistungen als auch die Niederlassung neuer Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten insofern, als sie deren Möglichkeiten beschränkten, eine Zweitniederlassung in Österreich zu gründen, sofern sie nicht ihre Organisationsstrukturen an diese Vorschriften anpassen.
Die österreichischen Bestimmungen, die den jeweiligen Berufsgesellschaften vorschreiben, sich auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs bzw. des Ziviltechnikerberufs zu beschränken, widersprächen Art. 25 der Dienstleistungsrichtlinie, weil sie die Zweitniederlassung multidisziplinärer Berufsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich ebenso beschränkten wie die Erstniederlassung österreichischer Berufsgesellschaften. Die Entwicklung neuer, innovativer Geschäftsmodelle, die die Unternehmen in die Lage versetzen würden, eine breitere Palette von Dienstleistungen anzubieten, werde dadurch behindert.
(1) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt; ABl. 2006, L 376, S. 36.
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu (Tschechische Republik), eingereicht am 26. März 2018 — Libuše Králová/Primera Air Scandinavia
(Rechtssache C-215/18)
(2018/C 190/17)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Obvodní soud pro Prahu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Libuše Králová
Beklagte: Primera Air Scandinavia
Vorlagefragen
1. |
Bestand zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Vertragsverhältnis im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1), obgleich zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Vertrag abgeschlossen wurde und der Flug Bestandteil eines Dienstleistungspakets war, das aufgrund eines Vertrags zwischen der Klägerin und einem Dritten (dem Reiseveranstalter) erbracht wurde? |
2. |
Kann dieses Verhältnis als Verbrauchersache im Sinne der Bestimmungen von Abschnitt 4, Art. 15 bis 17, der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen qualifiziert werden? |
3. |
Ist die Beklagte hinsichtlich der Befriedigung von Ansprüchen passiv legitimiert, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ergeben? |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 27. März 2018 — Minister for Justice and Equality/LM
(Rechtssache C-216/18)
(2018/C 190/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court (Irland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Minister for Justice and Equality
Antragsgegner: LM
Vorlagefragen
1. |
Unbeschadet der Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Aranyosi und Căldăraru: Wenn ein nationales Gericht feststellt, dass stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass die Verhältnisse in dem Ausstellungsmitgliedstaat unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren sind, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht, muss die vollstreckende Justizbehörde dann noch konkret und genau prüfen, ob die betroffene Person der Gefahr eines unfairen Verfahrens ausgesetzt wird, wenn ihr Verfahren in einem System geführt wird, das nicht mehr im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht? |
2. |
Wenn im Rahmen der durchzuführenden Prüfung konkret zu prüfen ist, ob die gesuchte Person der echten Gefahr einer eklatanten Rechtsverweigerung ausgesetzt wird, und wenn das nationale Gericht zu dem Schluss gekommen ist, dass eine systemische Verletzung der Rechtsstaatlichkeit vorliegt, ist dann das nationale Gericht als vollstreckende Justizbehörde verpflichtet, die ausstellende Justizbehörde um weitere notwendige Informationen zu ersuchen, die es ihm gestatten könnten, die Gefahr eines unfairen Verfahrens auszuschließen, und wenn ja, welche Garantien für ein faires Verfahren wären erforderlich? |
4.6.2018 |
DE |
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C 190/14 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation (Frankreich), eingereicht am 29. März 2018 — GRDF SA / Eni Gas & Power France SA, Direct énergie, Commission de régulation de l’énergie, Procureur général près la Cour d'appel de Paris
(Rechtssache C-236/18)
(2018/C 190/19)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de Cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: GRDF SA
Kassationsbeschwerdegegner: Eni Gas & Power France SA, Direct énergie, Commission de régulation de l’énergie, Procureur général près la Cour d’appel de Paris
Vorlagefrage
Sind die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 und insbesondere ihr Art. 41 Abs. 11 dahin auszulegen, dass eine Regulierungsbehörde, wenn sie einen Rechtsstreit entscheidet, die Befugnis haben muss, eine Entscheidung zu erlassen, die für den gesamten Zeitraum gilt, auf den sich der Rechtsstreit, in dem sie angerufen worden ist, erstreckt, ohne dass es auf den Zeitpunkt seiner Entstehung zwischen den Parteien ankommt, und die Regulierungsbehörde dabei insbesondere aufgrund des Umstands, dass ein Vertrag nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie steht, eine Entscheidung erlassen muss, deren Wirkungen sich auf die gesamte Vertragsdauer erstrecken?
4.6.2018 |
DE |
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C 190/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 3. April 2018 — Pauline Stiernon, Marion Goraguer, Muriel Buccarello, Clémentine Vasseur, Manon Pirotton, Anissa Quotb/Belgischer Staat Föderaler Öffentlicher Dienst (FÖD) Volksgesundheit, Französische Gemeinschaft Belgiens
(Rechtssache C-237/18)
(2018/C 190/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Pauline Stiernon, Marion Goraguer, Muriel Buccarello, Clémentine Vasseur, Manon Pirotton, Anissa Quotb
Beklagte: Belgischer Staat Föderaler Öffentlicher Dienst (FÖD) Volksgesundheit, Französische Gemeinschaft Belgiens
Vorlagefrage
Verstößt der Königliche Erlass vom 2. Juli 2009 zur Aufstellung der Liste der Heilhilfsberufe dadurch gegen die Art. 20, 21 und 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gegen Art. 15 der Grundrechtecharta, dass er die Psychomotorik nicht als Heilhilfsberuf nennt, obwohl in Belgien ein Bachelorabschluss in Psychomotorik geschaffen wurde, so dass das Recht auf Freizügigkeit, das Recht auf Berufsfreiheit und das Recht auf Arbeit eingeschränkt werden?
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/15 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. April 2018 von der Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 1. Februar 2018 in der Rechtssache T-423/14, Larko/Kommission
(Rechtssache C-244/18 P)
(2018/C 190/21)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE (Prozessbevollmächtigte: I. Dryllerakis, I. Soufleros, E. Triantafyllou, G. Psaroudakis, E. Rantos und N. Korogiannakis, dikigoroi)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
dem Rechtsmittel stattzugeben; |
— |
die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und die Kosten des vorliegenden Verfahrens vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV durch die Feststellung, dass Maßnahme 3 der Rechtsmittelführerin einen Vorteil verschafft habe, und falsche Anwendung des Grundsatzes des privaten Investors |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1 AEUV und 296 Abs. 2 AEUV durch die Feststellung, dass die Maßnahmen 2 und 4 der Rechtsmittelführerin einen Vorteil verschafft hätten. Zu Maßnahme 2 (Bürgschaft von 2008): falsche Auslegung des zeitlichen Kriteriums des Begriffs des Unternehmens in Schwierigkeiten. Falsche Auslegung des Kriteriums der Vergütung der Bürgschaft. Zu Maßnahme 4 (Bürgschaft von 2010): a) Fehlen einer Begründung hinsichtlich der Gewährung einer Bürgschaft als üblicher Praxis, b) Fehlen einer Begründung hinsichtlich des nicht wiedergutzumachenden Schadens, den die Rechtsmittelführerin erlitten habe, c) Fehlen einer Begründung und Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Bezug auf die Bedingungen der Bürgschaft und die Höhe der Gebühr, d) Fehlen einer Begründung in Bezug auf die besondere Stellung der ETE [Nationalbank Griechenlands] als privaten Anteilseigner. |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1 AEUV und 296 Abs. 2 AEUV durch die Feststellung dass Maßnahme 6 mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar sei. a) was die Unterwerfung unter den zeitlichen Rahmen von 2011 angehe, b) was die Unterwerfung unter die Leitlinien [für staatliche Beihilfen] zur Rettung und Umstrukturierung angehe. |
4. |
Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 108 Abs. 1 AEUV, 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 (1) und 296 Abs. 2 AEUV hinsichtlich der Quantifizierung der zurückzufordernden Beihilfe für die Maßnahmen 2, 4 und 6 im Zusammenhang mit den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zum speziellen Charakter staatlicher Beihilfen in Form von Bürgschaften. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).
4.6.2018 |
DE |
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C 190/16 |
Rechtsmittel, eingelegt am 6. April 2018 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 1. Februar 2018 in der Rechtssache T-506/15, Hellenische Republik/Europäische Kommission
(Rechtssache C-252/18 P)
(2018/C 190/22)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou, A. Vasilopoulou und E. Chroni)
Andere Partei: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
dem Rechtsmittel stattzugeben, das Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2018 in der Rechtssache T-506/15 wie in der Rechtsmittelschrift ausgeführt aufzuheben, ihrer Klage vom 29. August 2015 gemäß der Rechtsmittelschrift stattzugeben und den Beschluss 2015/1119/EU der Kommission vom 22. Juni 2015 für nichtig zu erklären, soweit damit a) eine einmalige pauschale finanzielle Berichtigung in Höhe von 313 483 531,71 Euro für die Antragsjahre 2009, 2010 und 2011 im Bereich der flächenbezogenen Direktbeihilfen auferlegt worden ist und b) eine pauschale finanzielle Berichtigung in Höhe von 2 % bezüglich der Cross-Compliance für das Antragsjahr 2011 auferlegt worden ist; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe.
A. |
Bezüglich des Teils des angefochtenen Urteils, in dem es um den ersten und den zweiten Klagegrund betreffend die auferlegte finanzielle Berichtigung von 25 % für flächenbezogene Beihilfen geht (Rn. 48 bis 140 des angefochtenen Urteils): Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 in Bezug auf die Definition des Begriffs „Grünland“, eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 296 AEUV sowie eine unzureichende und fehlerhafte Begründung des angefochtenen Urteils geltend gemacht. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Leitlinien (Dokument VI/5530/97) im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung einer finanziellen Berichtigung von 25 %, eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 296 AEUV sowie der Art. 43, 44 und 137 der Verordnung Nr. 73/2009, eine unzureichende und widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit sowie eine Verfälschung des zusammenfassenden Berichts geltend gemacht. |
B. |
Bezüglich des Teils des angefochtenen Urteils, in dem es um den dritten Klagegrund betreffend die auferlegte finanzielle Berichtigung von 5 % wegen Mängeln beim System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) geht (Rn. 141 bis 162 des angefochtenen Urteils): Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip, den Grundsatz der guten Verwaltung und den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte des Einzelnen, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 296 AEUV sowie eine unzureichende Begründung geltend gemacht. |
C. |
Bezüglich des Teils des angefochtenen Urteils, in dem es um den vierten Klagegrund betreffend die auferlegte finanzielle Berichtigung von 2 % geht (Rn. 163 bis 183 des angefochtenen Urteils): Mit dem vierten Rechtsmittelgrund werden eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1122/2004 und von Art. 27 der Verordnung Nr. 796/2004, eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils sowie eine Verfälschung des Inhalts der Klageschrift geltend gemacht. |
D. |
Bezüglich des Teils des angefochtenen Urteils, in dem es um den fünften Klagegrund betreffend das Cross-Compliance-System geht (Rn. 184 bis 268 des angefochtenen Urteils): Mit dem fünften Rechtsmittelgrund werden eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 11 der Verordnung Nr. 885/2004 und von Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 sowie eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils geltend gemacht. |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/17 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Die Länderbahn GmbH DLB/DB Station & Service AG
(Rechtssache C-344/16) (1)
(2018/C 190/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 428 vom 21.11.2016.
4.6.2018 |
DE |
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C 190/17 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Februar 2018 — Rat der Europäischen Union/PT Wilmar Bioenergi Indonesia, PT Wilmar Nabati Indonesia, Europäische Kommission, European Biodiesel Board (EBB)
(Rechtssache C-603/16 P) (1)
(2018/C 190/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
4.6.2018 |
DE |
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C 190/18 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Februar 2018 — Rat der Europäischen Union/PT Pelita Agung Agrindustri, Europäische Kommission, European Biodiesel Board (EBB)
(Rechtssache C-604/16 P) (1)
(2018/C 190/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
4.6.2018 |
DE |
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C 190/18 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Februar 2018 — Rat der Europäischen Union/PT Ciliandra Perkasa, Europäische Kommission, European Biodiesel Board (EBB)
(Rechtssache C-605/16 P) (1)
(2018/C 190/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
4.6.2018 |
DE |
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C 190/18 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Februar 2018 — Rat der Europäischen Union/PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas), Europäische Kommission, European Biodiesel Board (EBB)
(Rechtssache C-606/16 P) (1)
(2018/C 190/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
4.6.2018 |
DE |
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C 190/18 |
Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofs vom 23. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Synthon BV/Astellas Pharma Inc.
(Rechtssache C-644/16) (1)
(2018/C 190/28)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident der Vierten Kammer des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
4.6.2018 |
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C 190/19 |
Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichtshofs vom 2. Februar 2018 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-170/17) (1)
(2018/C 190/29)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
4.6.2018 |
DE |
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C 190/19 |
Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofs vom 7. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Heinrich Denker/Gemeinde Thedinghausen, Beteiligter: Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
(Rechtssache C-206/17) (1)
(2018/C 190/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Ersten Kammer des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
4.6.2018 |
DE |
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C 190/19 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen — Deutschland) — Stadtwerke Delmenhorst GmbH/Manfred Bleckwehl
(Rechtssache C-309/17) (1)
(2018/C 190/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
4.6.2018 |
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C 190/19 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Arkadiusz Piotr Lipinski
(Rechtssache C-376/17) (1)
(2018/C 190/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
4.6.2018 |
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C 190/20 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Februar 2018 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-383/17) (1)
(2018/C 190/33)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
4.6.2018 |
DE |
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C 190/20 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hamburg — Deutschland) — British American Tobacco (Germany)/Freie und Hansestadt Hamburg
(Rechtssache C-439/17) (1)
(2018/C 190/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 347 vom 16.10.2017.
4.6.2018 |
DE |
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C 190/20 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie — Polen) — Passenger Rights sp. z o.o./Deutsche Lufthansa AG)
(Rechtssache C-490/17) (1)
(2018/C 190/35)
Verfahrenssprache: Polnisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 357 vom 23.10.2017.
4.6.2018 |
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C 190/20 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover — Deutschland) — Anja Oehlke, Wolfgang Oehlke/TUIfly GmbH
(Rechtssache C-533/17) (1)
(2018/C 190/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 424 vom 11.12.2017.
4.6.2018 |
DE |
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C 190/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Februar 2018 — Europäische Kommission / Slowakische Republik
(Rechtssache C-605/17) (1)
(2018/C 190/37)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
4.6.2018 |
DE |
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C 190/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg — Österreich) — Germanwings GmbH / Emina Pedić
(Rechtssache C-636/17) (1)
(2018/C 190/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. März 2018 — Confédération européenne des associations d’horlogers-réparateurs (CEAHR) / Europäische Kommission, LVMH Moët Hennessy-Louis Vuitton SA, Rolex, SA, The Swatch Group SA
(Rechtssache C-3/18 P) (1)
(2018/C 190/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
4.6.2018 |
DE |
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C 190/22 |
Urteil des Gerichts vom 16. April 2018 — Polski Koncern Naftowy Orlen/EUIPO (Gestalt einer Tankstelle)
(Rechtssachen T-339/15 bis T-343/15) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung dreidimensionaler Unionsmarken - Gestalt einer Tankstelle - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 65 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 72 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Rechtsakte, mit denen den Anträgen der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben wurde - Zurückverweisungsentscheidung der Beschwerdekammer - Verbindlichkeit der Begründung einer Zurückverweisungsentscheidung - Zulässigkeit - Begründungspflicht))
(2018/C 190/40)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Polski Koncern Naftowy Orlen SA (Płock, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siciarek, J. Rasiewicz und M. Kaczmarska)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und E. Sliwinska)
Gegenstand
Fünf Klagen gegen die Entscheidungen der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. April 2015 (Rechtssachen R 2245/2014-5, R 2247/2014-5, R 2248/2014-5, R 2249/2014-5 und R 2250/2014-5) zu den Anmeldungen dreidimensionaler Zeichen in Gestalt einer Tankstelle als Unionsmarken
Tenor
1. |
Die Rechtssachen T-339/15 bis T-343/15 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. |
2. |
Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen, soweit sie die Waren und Dienstleistungen betreffen, die nicht zum üblichen Sortiment von Tankstellen gehören (Flugzeugbenzin, Petrolkoks, Xylen und Kraftstoffgroßhandel). |
3. |
Die Entscheidungen der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. April 2015 (Rechtssachen R 2245/2014-5, R 2247/2014-5, R 2248/2014-5, R 2249/2014-5 und R 2250/2014-5) werden aufgehoben, soweit sie die anderen von den angemeldeten Marken erfassten Waren und Dienstleistungen als diejenigen betreffen, die nicht zum üblichen Sortiment von Tankstellen gehören (Flugzeugbenzin, Petrolkoks, Xylen und Kraftstoffgroßhandel). |
4. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Polski Koncern Naftowy Orlen SA, die ein Fünftel ihrer eigenen Kosten trägt. |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/23 |
Urteil des Gerichts vom 19. April 2018 — Asia Leader International (Cambodia)/Kommission
(Rechtssache T-462/15) (1)
((Dumping - Einfuhr von aus Kambodscha, Pakistan bzw. von den Philippinen versandten Fahrrädern - Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren - Verordnung [EU] 2015/776 - Umgehung - Durchfuhrversand - Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 18 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1036]))
(2018/C 190/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Asia Leader International (Cambodia) Co. Ltd (Tai Seng SEZ, Kambodscha) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Bochon und R. MacLean, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, M. França und A. Demeneix)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht (ABl. 2015, L 122, S. 4), soweit er die Klägerin betrifft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen |
2. |
Die Asia Leader International (Cambodia) Co. Ltd trägt die Kosten. |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/23 |
Urteil des Gerichts vom 23. April 2018 — Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission
(Rechtssache T-675/15) (1)
((Dumping - Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in China und Taiwan - Endgültiger Antidumpingzoll - Durchführungsverordnung [EU] 2015/1429 - Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung 2016/1036] - Normalwert - Wahl des geeigneten Drittlands - Berichtigungen - Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Verordnung Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Verordnung 2016/1036] - Berechnung der Dumpingspanne - Berichtigungen - Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 der Verordnung Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 der Verordnung 2016/1036] - Schaden - Kausalzusammenhang))
(2018/C 190/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Shanxi Taigang Stainless Steel Co. Ltd (Taiyuan, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Niejahr und F. Carlin, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und A. Demeneix)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Eurofer, Association Européenne de l’Acier, ASBL (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: J. Killick und G. Forwood, Barristers, sowie Rechtsanwalt C. Van Haute)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. 2015, L 224, S. 10)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Shanxi Taigang Stainless Steel Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Eurofer, Association Européenne de l’Acier, ASBL. |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/24 |
Urteil des Gerichts vom 20. April 2018 — holyGhost/EUIPO — CBM (holyGhost)
(Rechtssache T-439/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke holyGhost - Ältere Unionswortmarke HOLY - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 190/43)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: holyGhost GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wiedemann und D. Engbrink)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Schifko, dann durch D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: CBM Creative Brands Marken GmbH (Zürich, Schweiz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Mai 2016 (Sache R 2867/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen CBM und holyGhost
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die holyGhost GmbH trägt die Kosten. |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/25 |
Urteil des Gerichts vom 17. April 2018 — Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret/EUIPO — Zaharieva (BOBO cornet)
(Rechtssache T-648/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke BOBO cornet - Ältere Unionsbildmarke OZMO cornet - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 190/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret AŞ (Şehitkamil Gaziantep, Türkei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. Tsenova)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Elka Zaharieva (Plovdiv, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kostov)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Juli 2016 (Sache R 906/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret und Frau Zaharieva
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret AŞ trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 402 vom 31.10.2016.
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/25 |
Urteil des Gerichts vom 20. April 2018 — Mitrakos/EUIPO — Belasco Baquedano (YAMAS)
(Rechtssache T-15/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke YAMAS - Ältere Unionswortmarke LLAMA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 190/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Dimitrios Mitrakos (Palaio Faliro, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Bakopanou)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Kusturovic und J. Crespo Carrillo)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Juan Ignacio Belasco Baquedano (Viana, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Merino Baylos)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Oktober 2016 (Sache R 532/2016-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Belasco Baquedano und Herrn Mitrakos
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Dimitrios Mitrakos trägt die Kosten. |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/26 |
Urteil des Gerichts vom 19. April 2018 — Rintisch/EUIPO — Compagnie laitière européenne (PROTICURD)
(Rechtssache T-25/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke PROTICURD - Ältere nationale Wortmarken PROTI und PROTIPLUS - Ältere nationale Bildmarke Proti Power - Relatives Eintragungshindernis - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Ernsthafte Benutzung der älteren Marken - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001] - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001] - Keine Warenähnlichkeit - Keine Verwechslungsgefahr))
(2018/C 190/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Bernhard Rintisch (Bottrop, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Dreyer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Compagnie laitière européenne SA (Condé-sur-Vire, Frankreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. November 2016 (Sache R 247/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Rintisch und Compagnie laitière européenne
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Bernhard Rintisch trägt die Kosten. |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/27 |
Urteil des Gerichts vom 13, April 2018 — Alba Aguilera u. a./EAD
(Rechtssache T-119/17) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Bedienstete auf Zeit - Vertragsbedienstete - Dienstbezüge - In einem Drittland verwendete Bedienstete des EAD - Art. 10 des Anhangs X des Statuts - Jährliche Überprüfung der Zulage für die Lebensbedingungen - Entscheidung über die Herabsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen in Äthiopien von 30 % auf 25 % - Fehlender Erlass von Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 10 des Anhangs X des Statuts - Haftung - Immaterieller Schaden))
(2018/C 190/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ruben Alba Aguilera (Addis-Abeba, Äthiopien) und die weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Beamten und sonstigen Bediensteten des EAD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spac im Beistand der Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer, F.-M. Hislaire und S. Moya Izquierdo)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des EAD vom 19. April 2016 über die Herabsetzung der an die in Äthiopien dienstlich verwendeten Bediensteten der Europäischen Union gezahlten Zulage für die Lebensbedingungen ab dem 1. Januar 2016 und Ersatz des immateriellen Schadens, den die Kläger erlitten haben sollen
Tenor
1. |
Die Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 19. April 2016 über die Herabsetzung der an die in Äthiopien dienstlich verwendeten Bediensteten der Europäischen Union gezahlten Zulage für die Lebensbedingungen von 30 % auf 25 % des Referenzbetrags ab dem 1. Januar 2016 wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Der EAD trägt die Kosten. |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/27 |
Urteil des Gerichts vom 17. April 2018 — Bielawski/EUIPO (HOUSE OF CARS)
(Rechtssache T-364/17) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke HOUSE OF CARS - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Schutzwürdiges Vertrauen - Rechtssicherheit))
(2018/C 190/48)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Kläger: Marcin Bielawski (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kondrat)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. März 2017 (Sache R 2047/2016-5) über die Anmeldung des Wortzeichens HOUSE OF CARS als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Marcin Bielawski trägt die Kosten. |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/28 |
Beschluss des Gerichts vom 9. April 2018 — Make up for ever/EUIPO — L’Oréal (MAKE UP FOR EVER PROFESSIONAL)
(Rechtssache T-185/16) (1)
((Unionsmarke - Antrag auf Nichtigerklärung - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung der Hauptsache))
(2018/C 190/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Make up for ever (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Caron)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne und D. Hanf)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: L’Oréal SA (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Micallef)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Februar 2016 (Sache R 3222/2014-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen L’Oréal und Make up for ever
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Make up for ever und die L’Oréal SA tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/28 |
Beschluss des Gerichts vom 9. April 2018 — Make up for ever/EUIPO — L’Oréal (MAKE UP FOR EVER)
(Rechtssache T-320/16) (1)
((Unionsmarke - Antrag auf Nichtigerklärung - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung der Hauptsache))
(2018/C 190/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Make up for ever (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Caron)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne und D. Hanf)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: L’Oréal SA (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Micallef)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2016 (Sache R 985/2015-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen L’Oréal und Make up for ever
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Make up for ever und die L’Oréal SA tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/29 |
Beschluss des Gerichts vom 11. April 2018 — ABES/Kommission
(Rechtssache T-813/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Von den portugiesischen Behörden gewährte Zuschüsse zugunsten einer Organisation, die soziale Dienstleistungen für alte Menschen erbringt - Vorprüfungsphase - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt - Klage, mit der die Begründetheit der streitigen Maßnahme in Frage gestellt wird - Keine wesentliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Unzulässigkeit))
(2018/C 190/51)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Abes — companhia de assistência, bem-estar e serviços para seniores, Lda (São Pedro de Tomar, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Mimoso Ruiz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und K. Herrmann)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und M. J. Castanheira Neves)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 5054 final der Kommission vom 9. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38920 (2014/NN), mit dem nach Abschluss der Vorprüfungsphase festgestellt wurde, dass die der Santa Casa de Misericórdia de Tomar gewährte Subvention keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Abes — companhia de assistência, bem-estar e serviços para seniores, Lda trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
3. |
Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/30 |
Beschluss des Gerichts vom 12. April 2018 — Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/EUIPO (Лидер)
(Rechtssache T-386/17) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Лидер - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))
(2018/C 190/52)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH (Bühl, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lingenfelser)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. April 2017 (Sache R 2066/2016-1) über die Anmeldung des Bildzeichens Лидер als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen |
2. |
Die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH trägt die Kosten. |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/30 |
Klage, eingereicht am 28. Februar 2018 — De Esteban Alonso/Kommission
(Rechtssache T-138/18)
(2018/C 190/53)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Fernando De Esteban Alonso (Saint-Martin-de-Seignanx, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Huglo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
das OLAF anzuweisen, den Vermerk vom 19. März 2003 in der Rechtssache Franchet und Byk/Commission (T-48/05) dem Gericht der Europäischen Union vollständig und ungekürzt vorzulegen; |
— |
die Europäische Kommission zur Zahlung eines — gegebenenfalls anzupassenden — Betrags von 1 102 291,68 Euro (eine Million einhundertzweitausendzweihunderteinundneunzig Euro und achtundsechzig Cent) als Ersatz für ihm entstandene Schäden zu verurteilen, der wie folgt aufgeteilt werden soll:
|
— |
die Europäische Kommission, zur Zahlung von 3 000 Euro für nicht erstattungsfähige Kosten sowie zur Zahlung der gesamten Kosten zu verurteilen, vorbehaltlich von Anpassungen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf einen Klagegrund, mit dem er ein rechtswidriges Verhalten und schwerwiegende Fehler der Kommission rügt, da sie erstens den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, zweitens die Fürsorgepflicht und drittens die Grundsätze des Verteidigungsrechts nicht eingehalten und dadurch die Art. 41 und 48 der Charta der Grundrechte verletzt habe.
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/31 |
Klage, eingereicht am 5. März 2018 — Braesch u. a./Kommission
(Rechtssache T-161/18)
(2018/C 190/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Anthony Braesch (Luxemburg, Luxemburg), Trinity Investments DAC (Dublin, Irland), Bybrook Capital Master Fund LP (Grand Cayman, Kaimaninseln), Bybrook Capital Hazelton Master Fund LP (Grand Cayman), Bybrook Capital Badminton Fund LP (Grand Cayman) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, A. Champsaur, G. Faella und L. Prosperetti)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission C(2017) 4690 final vom 4. Juli 2017 (1) in der Sache SA.47677 (2017/N) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, den genannten Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Behandlung der FRESH (2)- Instrumente betrifft; |
— |
der Kommission die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Aufwendungen der Kläger im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen; |
— |
alle vom Gericht als zweckmäßig angesehenen Maßnahmen zu treffen, einschließlich prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 Abs. 3 und/oder Beweiserhebungsmaßnahmen nach Art. 91 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Die Kommission habe gegen die Art. 18 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (3) verstoßen, als sie im Zusammenhang mit der vorsorglichen Rekapitalisierung rechtswidrig Lastenverteilungsmaßnahmen gebilligt habe (Begründungsmangel). |
2. |
Die Kommission habe rechtswidrig die Aufhebung der FRESH-Verträge gefordert (offensichtlicher Rechts- und Tatsachenirrtum in Abweichung von der Bankenmitteilung 2013 (4), Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung, Begründungsmangel). |
3. |
Durch den angefochtenen Beschluss würden die Anleihegläubiger der FRESH diskriminiert (Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung gemäß den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [Charta] sowie Art. 14 und Protokoll 12 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], offensichtlicher Beurteilungsfehler; Begründungsmangel). |
4. |
Durch den angefochtenen Beschluss würden die Eigentumsrechte der Anleihegläubiger der FRESH verletzt (Verletzung von Eigentumsrechten gemäß Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK, Begründungsmangel). |
5. |
Die Kommission habe kein förmliches Prüfverfahren eröffnet, obwohl es ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Unionsrecht gegeben habe (Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV, Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2015/1589 des Rates (5), offensichtlicher Beurteilungsfehler, Begründungsmangel). |
(2) Floating Rate Equity-linked Subordinated Hybrid (eine Form der Anleihe).
(3) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
(4) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (Bankenmitteilung) (ABl. 2013, C 216, S 1).
(5) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/32 |
Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Region Brüssel-Hauptstadt/Kommission
(Rechtssache T-178/18)
(2018/C 190/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Region Brüssel-Hauptstadt (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bailleux und B. Magarinos Rey)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
die angefochtene Durchführungsverordnung ([EU] 2017/2324 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 540/2011 der Kommission [ABl. 2017 L 333, S. 10]) für nichtig zu erklären und dabei ihre Wirkungen bis zu ihrer Ersetzung innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch nicht länger als bis zum 16. Dezember 2021, aufrechtzuerhalten; |
— |
die Kommission zur Zahlung der Kosten des Rechtszugs zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die angefochtene Verordnung einen inneren Widerspruch enthalte. Die Präambel und die Artikel dieser Verordnung legten nahe, dass Glyphosat weder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier noch eine unannehmbare Auswirkung auf die Umwelt habe, obwohl den spezifischen Bestimmungen im Anhang I die Existenz solcher Auswirkungen zugrunde liege. Ein solcher innerer Widerspruch führe dazu, dass die Öffentlichkeit sich nicht sicher sei, ob Glyphosat ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt darstelle. |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/33 |
Klage, eingereicht am 15. März 2018 — Solwindet las Lomas/Kommission
(Rechtssache T-190/18)
(2018/C 190/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Solwindet las Lomas, SL (Girona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. November 2017 über die staatliche Beihilfe SA.40348 (2015/NN) — Spanien — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung und Abfall (1) für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe ihre Pflicht zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens verletzt. Nach Ansicht der Klägerin gibt es Anhaltspunkte für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten, die sich aus der Dauer und den Umständen des Vorprüfungsverfahrens ergäben. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe hinsichtlich der Beurteilung von Zahlungen, die bestehende Anlagen im Rahmen der vorangegangenen Regelung erhalten hätten, einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission sei ihrer Begründungspflicht hinsichtlich des angeblichen Vorliegens einer Beihilfe bezüglich der Zahlungen, die bestehende Anlagen im Rahmen der vorangegangenen Regelung erhalten hätten, nicht nachgekommen. |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/34 |
Klage, eingereicht am 16. März 2018 — JV Voscf u. a./Rat u. a.
(Rechtssache T-197/18)
(2018/C 190/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: JV Voscf LTD (Limassol, Zypern) und 9 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: P. Tridimas, Barrister, Rechtsanwälte K. Kakoulli, P. Panayides und C. Pericleous)
Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank, Eurogruppe und Europäische Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen die aus der Tabelle im Anhang zu dieser Klageschrift ersichtlichen Beträge nebst Zinsen vom 26. März 2013 bis zum Urteil des Gerichts zu zahlen; |
— |
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Hilfsweise beantragen die Klägerinnen,
— |
die außervertragliche Haftung der Europäischen Union und/oder der beklagten Organe festzustellen; |
— |
das Verfahren zu bestimmen, nach dem der von den Klägerinnen tatsächlich erlittene Verlust festgestellt wird; |
— |
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die von der Republik Zypern ergriffenen „bail-in“-Maßnahmen lediglich eingeführt wurden, um Maßnahmen umzusetzen, die von den Beklagten erlassen und auch von den beklagten Organen befürwortet worden seien. Die Klägerinnen gehen davon aus, dass die „bail-in“-Regelung einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, und stützen ihre Klage auf folgende vier Gründe.
1. |
Verstoß gegen das Recht auf Eigentum, wie es in Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU und Art. 1 des Zusatzprotokolls der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt werde. |
2. |
Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. |
3. |
Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. |
4. |
Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/35 |
Klage, eingereicht am 23. März 2018 — PlasticsEurope/ECHA
(Rechtssache T-207/18)
(2018/C 190/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: PlasticsEurope (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cana, E. Mullier und F. Mattioli)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; |
— |
der ECHA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
— |
jede andere für sachdienlich gehaltene Maßnahme anzuordnen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe.
1. |
Die Beklagte habe offensichtliche Fehler begangen, indem sie die Informationen, die, wenn sie ordnungsgemäß beurteilt worden wären, die Schlussfolgerung der Beklagten nicht hätten stützen können, falsch beurteilt habe und indem sie nicht alle relevanten Informationen zu laufenden Studien berücksichtigt habe. Die Beklagte habe auch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, weil sie nicht dargelegt habe, dass es (a) wissenschaftliche Erkenntnisse für wahrscheinlich schwerwiegende Auswirkungen wegen der endokrinschädlichen Eigenschaften auf die Umwelt gebe und (b) diese Erkenntnisse ebenso besorgniserregend seien wie diejenigen betreffend die in Art. 57 Buchst. a bis e der REACH-Verordnung aufgeführten Stoffe. |
2. |
Die angefochtene Entscheidung verstoße dadurch gegen die Art. 59 und 57 Buchst. f der REACH-Verordnung, dass BPA auf der Grundlage der in Art. 57 Buchst. f genannten Kriterien als besonders besorgniserregender Stoff eingestuft worden sei, da Art. 57 Buchst. f nur Stoffe erfasse, die noch nicht gemäß Art. 57 Buchst. a bis e eingestuft worden seien. |
3. |
Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der REACH-Verordnung, da Zwischenprodukte vom gesamten Titel VII ausgenommen seien und daher nicht in den Anwendungsbereich der Art. 57 und 59 fielen und keine Genehmigung bedürften. |
4. |
Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Aufnahme von BPA in die Kandidatenliste, wenn es kein Zwischenprodukt sei, über das hinausgehe, was geeignet und erforderlich sei, um das verfolgte Ziel zu erreichen, und nicht die am wenigstens belastende Maßnahme sei, auf die die Agentur hätte zurückgreifen können. |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/35 |
Klage, eingereicht am 26. März 2018 — Vanda Pharmaceuticals/Kommission
(Rechtssache T-211/18)
(2018/C 190/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Vanda Pharmaceuticals Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Meulenbelt, B. Natens, A.-S. Melin und C. Muttin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss C(2018) 252 final der Kommission vom 15. Januar 2018 über die Versagung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels „Fanaptum — Iloperidon“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zusammen mit den wissenschaftlichen Schlussfolgerungen und Versagungsgründen vom 9. November 2017 sowie dem Beurteilungsbericht des Ausschusses für Humanarzneimittel vom 9. November 2017 für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, nur den Durchführungsbeschluss C(2018) 252 final der Kommission für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Klagegründe gestützt:
1. |
Die Risikobeurteilung des arrhythmogenen Potenzials von Iloperidon beruhe auf einem Begründungsmangel (und sei jedenfalls offensichtlich fehlerhaft) und verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. |
2. |
Die Beurteilung der für Iloperidon vorgeschlagenen Maßnahmen zur Risikominimierung beruhe auf einem Begründungsmangel (und sei jedenfalls offensichtlich fehlerhaft) und verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und den Grundsatz der Gleichbehandlung. |
3. |
Die Beurteilung der Folgen der verzögert einsetzenden Wirkung von Iloperidon beruhe auf einem Begründungsmangel und verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 EUV. |
4. |
Die Anforderung, eine Bevölkerungsgruppe zu bestimmen, bei der Iloperidon andere Arzneimittel übertreffe, verstoße gegen Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 EUV, die Art. 12 und 81 Abs. 2 der Verordnung Nr. 726/2004 (1) und den Grundsatz der Gleichbehandlung. |
5. |
Die allgemeine Nutzen-Risiko-Bewertung von Iloperidon beruhe auf einem Begründungsmangel (und sei in jedem Fall offensichtlich fehlerhaft). |
(1) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1).
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/36 |
Klage, eingereicht am 29. März 2018 — Deutsche Lufthansa/Kommission
(Rechtssache T-218/18)
(2018/C 190/60)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2017 in dem Fall SA.47969, C(2017)5289 — Flughafen Hahn — für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage rügt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes:
— |
Verfahrensfehler, da die Beklagte mit der Bundesrepublik Deutschland einen „Deal“ bezüglich der Bewertung der Beihilfen an Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH (im Folgenden: FFHG) und Ryanair getroffen habe; |
— |
Nichtberücksichtigung wesentlicher Sachverhaltselemente, obwohl diese der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung umfassend bekannt gewesen seien; |
— |
teilweise unzutreffende Darstellung des Sachverhalts; |
— |
Nichtberücksichtigung der anderen Beihilfen zugunsten von FFHG, die im Ergebnis an Ryanair als wichtigsten Nutzer des Flughafens durchgeleitet würden. |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/37 |
Klage, eingereicht am 28. März 2018 — Torrefazione Caffè Michele Battista/EUIPO — Battista Nino Caffè (Battistino)
(Rechtssache T-220/18)
(2018/C 190/61)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: Torrefazione Caffè Michele Battista Srl (Triggiano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Franchini, F. Paesan und R. Bia)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Battista Nino Caffè Srl (Triggiano, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Bildmarke mit dem Wortbestandteil Battistino — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union Nr. 1 071 387
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Januar 2018 in der Sache R 400/2017-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dementsprechend den Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Marke zurückzuweisen, und |
— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten die Kosten dieses Verfahrens und der beiden vorangegangenen Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO und der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 64 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/38 |
Klage, eingereicht am 28. März 2018 — Torrefazione Caffè Michele Battista/EUIPO — Battista Nino Caffè (BATTISTINO)
(Rechtssache T-221/18)
(2018/C 190/62)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: Torrefazione Caffè Michele Battista Srl (Triggiano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Franchini, F. Paesan und R. Bia)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Battista Nino Caffè Srl (Triggiano, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Marke BATTISTINO — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union Nr. 1 070 313
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Januar 2018 in der Sache R 402/2017-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dementsprechend den Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Marke zurückzuweisen, und |
— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten die Kosten dieses Verfahrens und der beiden vorangegangenen Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO und der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 64 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/38 |
Klage, eingereicht am 26. März 2018 — Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo/Kommission
(Rechtssache T-223/18)
(2018/C 190/63)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo (Albano Laziale, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rosi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
vorab die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen, weil er in englischer Sprache und nicht in italienischer Sprache abgefasst ist. |
— |
der Klage stattzugeben und daher den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären, weil er nicht begründet und jedenfalls nicht auf sichere Untersuchungsvoraussetzungen gestützt ist. |
— |
festzustellen, dass für das italienische Gesundheitssystem die Regelung über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gilt und daher die Grundsätze gelten, die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), in Bezug auf die Art. 106 und 107 AEUV für die Anwendung staatlicher Beihilfen aufgestellt wurden. Deshalb sollte der Gerichtshof das die Vergütung öffentlicher Einrichtungen betreffende Handeln der Region Latium prüfen, das die in den genannten Bestimmungen festgelegten Grundsätze hätte beachten müssen und daher Zahlungen an im öffentlichen Eigentum stehende Gesundheitseinrichtungen auf die veranschlagten Kostenerstattungen nach den Kriterien des Urteils Altmark für das sogenannte durchschnittliche Unternehmen hätte beschränken müssen, und feststellen, dass die übermäßige Finanzierung eine Überkompensation darstellt. |
— |
festzustellen, dass die Region Latium der Klägerin eine Vergütung zu zahlen hat, die dem Grundsatz des durchschnittlichen Unternehmens entspricht und daher auch den Anstieg der Lohnkosten für alle Angestellten, die in der genannten Einrichtung von 2005 bis 2006 gearbeitet haben, berücksichtigt, und dies als Parameter für die kommenden Jahre festzulegen. |
— |
alle sich daraus ergebenden Rechtsfolgen festzustellen, einschließlich der Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens und der Kosten der Klägerin. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen den Beschluss C (2017) 7973 final der Kommission vom 4. Dezember 2017, mit dem die Beschwerde der Klägerin, eines italienischen kirchlichen Krankenhauses, über eine angebliche Kompensation für öffentliche Krankenhäuser in Latium zurückgewiesen wurde. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde festgestellt, dass die gerügten Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.
1. |
Die Klägerin rügt, dass für die Abfassung des endgültigen Beschlusses die englische Sprache als verbindliche Sprache verwendet worden sei. |
2. |
Die Klägerin rügt einen Begründungsmangel. Die Kommission habe es unterlassen, einige wesentliche Gesichtspunkte der Frage zu berücksichtigen und einige Einwendungen zu widerlegen, die der Antragsteller erhoben und mit Belegen nachgewiesen habe. Die Kommission sei verpflichtet, alle Fragen zu beantworten, die der Antragsteller gemäß den Grundsätzen der Transparenz und des guten Glaubens stelle. |
3. |
Die Klägerin bestreitet, dass sich das Gesundheitssystem im italienischen Recht durch die Universalität der Gesundheitsversorgung auszeichne, d. h. dass 100 % der Gesundheitsleistungen durch den nationalen Gesundheitsdienst erbracht würden. Zudem habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass der italienische Staat 100 % der Pflege der eigenen Staatsbürger finanziere und daher abdecke. Dies widerspreche völlig den Tatsachen. Die Universalität sei kein abstrakter Grundsatz, sondern müsse konkret ermittelt, nachprüfbar und wahrnehmbar sein und könne nicht als gegeben angenommen werden, nur weil die italienische Regierung das behaupte. |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/39 |
Klage, eingereicht am 3. April 2018 — Microsemi Europe und Microsemi/Kommission
(Rechtssache T-227/18)
(2018/C 190/64)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Microsemi Europe Ltd (Reading, Vereinigtes Königreich) und Microsemi Corp. (Aliso Viejo, Kalifonien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Aulfes und J. Lenz)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Kommission vom 23. Januar 2018 (betreffend Case AT.40529 — TSMC), der sich auf Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 stützt, für nichtig zu erklären, |
— |
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwölf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da der Adressat des Beschlusses nicht hinreichend klar angegeben und ermittelbar sei |
2. |
Zweiter Klagegrund: Unzuständigkeit, soweit die Klägerin zu 2) als Adressatin des angefochtenen Beschlusses anzusehen ist Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission nicht für den Erlass von Rechtsakten mit über das Gebiet der Europäischen Union hinausreichenden Rechtswirkungen zuständig sei und könne ein Unternehmen mit dem Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht zur Auskunft verpflichten. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung der Verträge und der bei der Durchführung der Verträge anzuwendenden Rechtsnormen, soweit die Klägerin zu 2) als Adressatin des angefochtenen Beschlusses anzusehen ist An dieser Stelle wird vorgetragen, dass die Kommission ein Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht zur Auskunft verpflichten könne und dieses nicht unrichtig über die Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern informieren dürfe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung der Verträge und der bei der Durchführung der Verträge anzuwendenden Rechtsnormen Ferner machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission nach Erwägungsgrund 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht Informationen über sämtliche Unternehmen der Unternehmensgruppe auf globaler Ebene verlangen dürfe, sondern nur solche Informationen, die den europäischen Markt betreffen. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verletzung der Verträge und der bei der Durchführung der Verträge anzuwendenden Rechtsnormen Weiterhin wird vorgetragen, dass die Kommission auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, wenn auch Informationen über Märkte außerhalb der Europäischen Union abgefragt werden. |
6. |
Sechster Klagegrund: Verletzung der Verträge und der bei der Durchführung der Verträge anzuwendenden Rechtsnormen, soweit die Klägerin zu 1) als Adressatin des angefochtenen Beschlusses anzusehen ist An dieser Stelle wird geltend gemacht, dass es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, wenn von einem Tochterunternehmen in der Europäischen Union Informationen über die Muttergesellschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika und weitere verbundene Unternehmen in Europa verlangt werden. |
7. |
Siebter Klagegrund: Ermessensmissbrauch Die Klägerinnen tragen vor, dass in dem Abfragen von Informationen über verbundene Unternehmen in der Europäischen Union ein Ermessensmissbrauch liege, weil diese Unternehmen direkt zur Auskunft verpflichtet werden könnten. |
8. |
Achter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen unzureichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses |
9. |
Neunter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen unzureichender Angabe des Zwecks des Auskunftsverlangens |
10. |
Zehnter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da die Fragen, die mit dem angefochtenen Beschluss gestellt sind, unzulässig seien |
11. |
Elfter Klagegrund: Verletzung der Verträge und der bei der Durchführung der Verträge anzuwendenden Rechtsnormen, da die Fragen, die mit dem angefochtenen Beschluss gestellt sind, unbestimmt seien |
12. |
Zwölfter Klagegrund: Verletzung der Verträge und Verletzung der bei der Durchführung der Verträge anzuwendenden Rechtsnormen |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/41 |
Klage, eingereicht am 4. April 2018 — Biolatte/EUIPO (Biolatte)
(Rechtssache T-229/18)
(2018/C 190/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Biolatte Oy (Turku, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Ikonen)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „Biolatte“ — Anmeldung Nr. 15 759 319.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Februar 2018 in der Sache R 351/2017-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben; |
— |
anzuordnen, dass die Eintragung der Wortmarke gemäß dem Antrag von Biolatte Oy vom 17. August 2016 (in der am 28. Oktober 2016 geänderten Fassung) gewährt wird. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001. |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/41 |
Klage, eingereicht am 6. April 2018 — Qualcomm/Kommission
(Rechtssache T-235/18)
(2018/C 190/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Qualcomm, Inc. (San Diego, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Pinto de Lemos Fermiano Rato, M. Davilla und M. English)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, |
— |
die Geldbuße aufzuheben oder hilfsweise wesentlich herabzusetzen, |
— |
die in der Klageschrift genannten prozessleitenden Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme anzuordnen und |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei mit offensichtlichen Verfahrensfehlern behaftet. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthalte offensichtliche Beurteilungsfehler, lasse Begründungen vermissen und verfälsche Beweismittel, soweit die Effizienzeinrede von Qualcomm zurückgewiesen werde. |
3. |
Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthalte offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler, soweit festgestellt werde, dass die streitigen Vereinbarungen potenziell wettbewerbsschädigende Wirkungen hätten hervorrufen können. |
4. |
Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthalte offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der Bestimmung des relevanten Produktmarkts und der Feststellung einer beherrschenden Stellung. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthalte offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler und lasse eine Begründung im Hinblick auf die Dauer des behaupteten Verstoßes vermissen. |
6. |
Sechster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthalte offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
7. |
Siebter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthalte offensichtliche Beurteilungsfehler, soweit darin die Zuständigkeit der Kommission und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten festgestellt würden. |
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/42 |
Beschluss des Gerichts vom 10. April 2018 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki / EIF
(Rechtssache T-320/17) (1)
(2018/C 190/67)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.