|
ISSN 1977-088X |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 186 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
|
Inhalt |
Seite |
|
|
|
IV Informationen |
|
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2018/C 186/01 |
||
|
2018/C 186/02 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union |
|
|
|
Rechnungshof |
|
|
2018/C 186/03 |
||
|
|
Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen |
|
|
2018/C 186/04 |
||
|
|
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
|
|
2018/C 186/05 |
|
|
V Bekanntmachungen |
|
|
|
GERICHTSVERFAHREN |
|
|
|
EFTA-Gerichtshof |
|
|
2018/C 186/06 |
||
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2018/C 186/07 |
||
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2018/C 186/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8890 — BNP Paribas/ABN AMRO Bank Luxembourg) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1) |
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
|
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
31.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 186/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
30. Mai 2018
(2018/C 186/01)
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,1632 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
126,76 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4432 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,87500 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
10,2783 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,1513 |
|
ISK |
Isländische Krone |
122,90 |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,5463 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
25,835 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
319,57 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3135 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,6443 |
|
TRY |
Türkische Lira |
5,1818 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,5409 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5093 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,1268 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6686 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5588 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 255,41 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,6156 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,4673 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3893 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 223,91 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6359 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
61,208 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
72,3836 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
37,292 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
4,3112 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
22,8815 |
|
INR |
Indische Rupie |
78,3880 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
|
31.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 186/2 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
(2018/C 186/02)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (1) wie folgt geändert:
Auf Seite 381:
|
9503 00 |
Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art |
Der folgende Text wird als erster und zweiter Absatz eingefügt:
„Bei der Unterscheidung zwischen Spielzeug, das Menschen darstellt und Spielzeug, das Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellt, finden folgende Merkmale keine Berücksichtigung:
|
— |
Farbe (z. B. verleiht eine lila oder grüne Hautfarbe der Ware nicht den Charakter eines nicht menschlichen Wesens) und |
|
— |
Hintergrund der Charaktere, dargestellt durch sie selbst oder ihre Fähigkeiten und Begabungen (z. B. ihr Geburtsort oder ihre Fähigkeit zu fliegen). |
Trägt eine Spielzeugfigur eine Maske (z. B. auch mit tierischen Ohren), bei der große oder erkennbare Teile des menschlichen Gesichts sichtbar oder identifizierbar sind, oder sind nach Abnehmen der Maske menschliche Züge erkennbar, gilt die Figur als Spielzeug, das einen Menschen darstellt.“
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(1) ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1.
Rechnungshof
|
31.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 186/3 |
Sonderbericht Nr. 13/2018
„Bekämpfung von Radikalisierung als Wegbereiterin von Terrorismus: Die Kommission hat dem Bedarf der Mitgliedstaaten Rechnung getragen, im Hinblick auf Koordinierung und Bewertung bestehen jedoch einige Mängel“
(2018/C 186/03)
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 13/2018 „Bekämpfung von Radikalisierung als Wegbereiterin von Terrorismus: Die Kommission hat dem Bedarf der Mitgliedstaaten Rechnung getragen, im Hinblick auf Koordinierung und Bewertung bestehen jedoch einige Mängel“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.
Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen
|
31.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 186/4 |
Entscheidung der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen
vom 24. April 2018
über die Eintragung von Europa Terra Nostra
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2018/C 186/04)
DIE BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), insbesondere auf Artikel 9,
unter Hinweis auf den Antrag von Europa Terra Nostra,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Bei der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „Behörde“) ist am 9. April 2018 ein Antrag von Europa Terra Nostra (im Folgenden „Antragsteller“) auf Eintragung als europäische politische Stiftung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 eingegangen. |
|
(2) |
Der Antragsteller hat Folgendes eingereicht: Unterlagen, die bescheinigen, dass der Antragsteller die in Artikel 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 genannten Voraussetzungen erfüllt, die Erklärung in der Form, wie sie im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt ist, und die Satzung des Antragstellers, die die gemäß Artikel 5 dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen enthält. |
|
(3) |
Der Antragsteller hat gemäß den Artikeln 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU, Euratom) 2015/2401 der Kommission (2) zusätzliche Dokumente eingereicht. |
|
(4) |
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 hat die Behörde den Antrag und die eingereichten Belege geprüft und ist der Ansicht, dass der Antragsteller die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Bedingungen für die Eintragung erfüllt und dass die Satzung die gemäß Artikel 5 dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen enthält — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Europa Terra Nostra wird hiermit als europäische politische Stiftung eingetragen.
Europa Terra Nostra erwirbt europäische Rechtspersönlichkeit am Tag der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 2
Diese Entscheidung wird am Tag ihrer Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Diese Entscheidung richtet sich an
|
Europa Terra Nostra |
|
Kurfürstendamm 195, 3. OG |
|
10707 Berlin |
|
DEUTSCHLAND |
Geschehen zu Brüssel am 24. April 2018.
Für die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen
Der Direktor
M. ADAM
(1) ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU, Euratom) 2015/2401 der Kommission vom 2. Oktober 2015 über den Inhalt und die Funktionsweise des Registers europäischer politischer Parteien und Stiftungen (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 50).
ANHANG
Satzung der europäischen politischen Stiftung
Europa Terra Nostra
§ 1 Name, Sitz, Logo
|
(1) |
Die Stiftung führt den Namen „Europa Terra Nostra“ (künftig „die Stiftung“). Sie ist eine europäische politische Stiftung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen. Sie ist Rechtsnachfolgerin des Europa Terra Nostra e.V. |
|
(2) |
Die Stiftung hat ihren Sitz in 10707 Berlin, Kurfürstendamm 195, 3. OG. |
|
(3) |
Das Logo der Stiftung besteht aus den untereinander stehenden Worten „Europa Terra Nostra“ und einer daneben befindlichen symbolischen Darstellung des Phönix mit Kopf und Schwingen.
|
§ 2 Grundsätze, Ziel und Zweck der Stiftung
|
(1) |
Die Stiftung bekennt sich zu den Grundsätzen der Europäischen Union. Dies sind die Freiheit, die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit. |
|
(2) |
Die Stiftung ist der europäischen politischen Partei „Alliance for Peace and Freedom (APF)“ angeschlossen. Die Partei entsendet einen Vertreter zu Mitglieder- und Vorstandssitzungen der Stiftung. |
|
(3) |
Ziel und Zweck der Stiftung ist es, staatsbürgerliche Bildung insbesondere in den Bereichen:
zu ermöglichen und zu fördern. |
|
(4) |
Die Bildungsarbeit steht auf dem Boden von nationalen und demokratischen Grundanschauungen und orientiert sich an den Werten der abendländischen Kultur. |
|
(5) |
Die Bildungsarbeit dient der Weiterentwicklung Europas und der internationalen Staatengemeinschaft nach demokratisch-freiheitlichen und sozialen Grundsätzen. |
|
(6) |
Die Menschen sollen befähigt werden,
|
|
(7) |
Der Zweck der Stiftung und die Ziele sollen erreicht werden durch ein umfangreiches und allgemein zugängliches Bildungsangebot, das die Vielfalt der Meinungen berücksichtigt.
Die Bildungsformen sind Tagungen, Seminare, Kongresse, Publikationen, Studien, Recherchen, Vorträge, Exkursionen, Video-Produktionen. Eine Zusammenarbeit mit Initiativen, Gruppen, Vereinen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, die den Zielen und Prinzipien der Stiftung nahe stehen, ist wünschenswert. |
§ 3 Gemeinnützigkeit
|
(1) |
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es besteht keine Gewinnerzielungsabsicht. |
|
(2) |
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftung erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. |
|
(3) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
|
(4) |
Mitglieder des Vorstandes können aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung für ihre Tätigkeit in einem angemessenen Umfang vergütet werden. |
§ 4 Mitgliedschaft
|
(1) |
Mitglied der Stiftung kann jede natürliche Person werden, die sich aktiv für die Verwirklichung der Ziele der Stiftung einsetzt und deren Satzung anerkennt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die vorläufige Mitgliedschaft. Die Bestätigung erfolgt durch die nächste Mitgliederversammlung, ebenfalls mit einfacher Mehrheit. |
|
(2) |
Die Zahl der Mitglieder ist auf 20 Personen begrenzt. |
|
(3) |
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluß ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Ziele der Stiftung verstößt, wenn er seinen Aufgaben nicht nachkommt oder wenn sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens der Stiftung befürchten läßt. Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen. Dem betroffenen Mitglied muss zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden. |
|
(4) |
Der Vorstand kann fördernde Mitglieder aufnehmen, die aber keine Mitgliedsrechte haben. Die Fördermitglieder müssen sich zu den politischen Zielen der Stiftung bekennen. Fördermitglieder bezahlen mindestens den Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. |
§ 5 Organe der Stiftung
|
(1) |
Die Organe der Stiftung sind:
|
§ 6 Die Mitgliederversammlung
|
(1) |
Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ der Stiftung. |
|
(2) |
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Stiftung. |
|
(3) |
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. |
|
(4) |
Die Mitgliederversammlung wählt:
Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; zur Abwahl bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf die Wahl bzw. Abwahl ist in der Einladung zur Versammlung hinzuweisen. |
|
(5) |
Die Mitgliederversammlung hat neben den sich aus dem Gesetz und dieser Satzung ergebenen Zuständigkeiten folgende Kompetenzen:
|
|
(6) |
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. |
|
(7) |
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll muss von dem Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter unterzeichnet werden. |
§ 7 Der Vorstand
|
(1) |
Der Vorstand regelt die Geschäfte der Stiftung und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. |
|
(2) |
Er besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die unterschiedliche Staatsangehörigkeiten von Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen müssen. Zum Vorstand gehören immer ein Vorsitzender, ein Stellvertreter und ein Schatzmeister. |
|
(3) |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer mindestens die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen kann.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schatzmeister jeweils in gesonderten Wahlgängen. Die Beisitzer können in einem gemeinsamen Wahlgang bestimmt werden. |
|
(4) |
Tritt ein Mitglied des Vorstandes vor dem Ablauf einer Wahlperiode zurück, dann kann der Vorstand ein Mitglied der Stiftung für die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode in den Vorstand kooptieren. |
|
(5) |
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. |
|
(6) |
Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. |
|
(7) |
Der Vorstand kann einen geschäftsführenden Vorstand bilden, der für die laufenden Geschäfte der Stiftung zuständig ist. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. |
|
(8) |
Die Sitzungen des Vorstands können auch per Telefonkonferenz oder z. B. „Skype“ durchgeführt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands damit einverstanden sind. Der Sitzungsleiter erstellt ein Protokoll, das später allen Vorstandsmitgliedern per E-Mail zugeschickt wird. |
§ 8 Kassenprüfer
|
(1) |
Der Kassenprüfer kontrolliert die Einhaltung der finanzrechtlichen Vorschriften und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die die finanziellen Mittel der Stiftung betreffen. Dazu kann er Einsicht in alle Abrechnungsunterlagen der Stiftung nehmen. Einmal jährlich ist der Mitgliederversammlung ein Prüfungsbericht vorzulegen. |
|
(2) |
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer. |
|
(3) |
Kassenprüfer können nur Mitglieder der Stiftung werden, die keine Vorstandsmitglieder sind. |
§ 9 Mittel der Stiftung
|
(1) |
Die zum Erreichen der Stiftungsziele notwendigen Mittel bezieht die Stiftung aus:
|
|
(2) |
Mitglieder der Stiftung können durch Vorstandsbeschluss von der Leistung von Beiträgen befreit werden. |
§ 10 Allgemeine Bestimmungen, Satzungsänderungen
|
(1) |
Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimme. |
|
(2) |
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung. Zur Änderung des Zweckes der Stiftung ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich. |
|
(3) |
Formale Änderungen, die von staatlichen Stellen gefordert werden, damit die Stiftung den Bestimmungen des Rechtes der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland genügt, können unter Umgehung der Mitgliederversammlung vom Vorstand beschlossen werden, wozu auch in diesem Sonderfall die einfache Mehrheit genügt. |
|
(4) |
Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Antragsfrist beträgt zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. |
§ 11 Auflösung
|
(1) |
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder beschließen, wenn die Mitglieder mit entsprechender Tagesordnung eingeladen wurden. |
|
(2) |
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Deutsche Rote Kreuz (DRK), Bundesverband, Berlin. |
|
(3) |
Für den Fall der Auflösung als europäische politische Stiftung hat der Vorstand die Organisation wieder beim örtlich zuständigen Gericht als eingetragenen Verein anzumelden. Der Verein übernimmt dann die Rechtsnachfolge der Stiftung.
Beschlossen durch die Gründungsveranstaltung am 3. Juli 2015 in Berlin, geändert durch die Vorstandssitzung am 16. Dezember 2015, die Mitgliederversammlungen am 26. April 2017 und 21. Juli 2017 in Berlin. |
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
|
31.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 186/10 |
Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)
(2018/C 186/05)
Die Veröffentlichung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes (Kodifizierter Text) mitteilen.
Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.
SPANIEN
Änderung der in ABl. C 111 vom 8.4.2017 veröffentlichten Angaben
Im Erlass des Präsidialministeriums (Orden del Ministerio de la Presidencia) PRE/1282/2007 vom 10. Mai 2007 über die von Ausländern bei ihrer Einreise nach Spanien nachzuweisenden finanziellen Mittel wird festgelegt, dass Ausländer den Besitz bestimmter finanzieller Mittel nachweisen müssen, um nach Spanien einreisen zu können.
|
a) |
Für ihren Aufenthalt in Spanien müssen Ausländer für ihren Lebensunterhalt pro Tag ihres in Spanien geplanten Aufenthalts und pro mitreisende Person, für deren Unterhalt sie aufkommen müssen, Finanzmittel in Höhe von 10 % des garantierten Bruttomindestlohns in Euro (73,59 EUR) oder den Gegenwert in Fremdwährung nachweisen können. Dieser Betrag muss sich in jedem Fall unabhängig von der geplanten Aufenthaltsdauer pro Person auf mindestens 90 % des jeweils geltenden garantierten Bruttomindestlohns (662,31 EUR) oder des Gegenwerts in Fremdwährung belaufen. |
|
b) |
Für die Rückkehr in das Herkunftsland oder die Durchreise in ein Drittland ist die auf den Namen des Reisenden lautende(n), nicht übertragbare(n) Fahrkarte(n) mit Angabe des Reisetermins für das entsprechende Transportmittel vorzulegen. |
Für den Nachweis über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts muss der Drittausländer diese — sofern er darüber in bar verfügt — vorlegen oder bestätigte Schecks, Reiseschecks, Quittungen oder Kreditkarten zusammen mit einem Kontoauszug neueren Datums (Bankquittungen oder Kontoauszüge aus dem Internet werden nicht akzeptiert) oder andere Belege vorweisen, mit dem das auf der Kreditkarte oder auf dem Bankkonto verfügbare Guthaben glaubhaft nachgewiesen wird.
Liste der früheren Veröffentlichungen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.
(2) ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
EFTA-Gerichtshof
|
31.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 186/12 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 31. Oktober 2017
in der Rechtssache E-16/16
Fosen-Linjen AS gegen AtB AS
(Öffentliches Auftragswesen — Richtlinie 89/665/EWG — Richtlinie 2004/18/EG — Schadenersatzklage — Schuld — Schwere des Verstoßes — Beweislast — Prüfung des vorgelegten Angebots — Grundsatz der Wirksamkeit, der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit)
(2018/C 186/06)
In der Rechtssache E-16/16, Fosen-Linjen AS/AtB AS — ANTRAG des Berufungsgerichts Frostating (Frostating lagmannsrett) nach Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auf Auslegung der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, insbesondere Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher (Berichterstatter) sowie den Richtern Per Christiansen und Benedikt Bogason (ad hoc), am 31. Oktober 2017 ein Urteil mit folgendem Tenor:
|
1. |
Die Zuerkennung von Schadensersatz nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/665/EWG ist nicht davon abhängig, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung des Vergaberechts auf ein Verschulden und ein deutlich von einer vertretbaren Handlungsweise abweichendes Verhalten zurückzuführen ist, oder ob der Verstoß infolge eines wesentlichen Fehlers auftrat oder ob er durch einen wesentlichen, groben und offensichtlichen Fehler bedingt ist. Ein einfacher Verstoß gegen das Vergaberecht reicht aus, um die Haftung des öffentlichen Auftraggebers für die Entschädigung der geschädigten Person für den entstandenen Schaden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/665/EWG auszulösen, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Schadensersatz erfüllt sind, darunter insbesondere die Voraussetzung eines kausalen Zusammenhangs. |
|
2. |
Die Richtlinie 89/665/EWG schließt nicht aus, dass die Zuerkennung von Schadenersatz davon abhängig gemacht wird, dass ein geschädigter Bieter einen klaren, einschlägigen Nachweis dafür beibringt, dass er den Zuschlag für den Auftrag erhalten hätte, wenn der öffentliche Auftraggeber den Fehler nicht gemacht hätte, sofern der Grundsatz der Äquivalenz und der Grundsatz der Wirksamkeit eingehalten werden. |
|
3. |
Die Richtlinie 89/665/EWG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der der öffentliche Auftraggeber von der Haftung auf das positive Vertragsinteresse befreit wird, wenn das Vergabeverfahren aufgrund eines Fehlers des öffentlichen Auftraggebers im Einklang mit dem EWR-Vergaberecht aufgehoben wird; dies gilt auch dann, wenn dieser Fehler während des Vergabeverfahrens nicht geltend gemacht wurde und sich von dem vom Kläger geltend gemachten Fehler unterscheidet. Es obliegt dem öffentlichen Auftraggeber, das Vorliegen eines solchen Fehlers nachzuweisen und seine Entscheidung, die Ausschreibung zu widerrufen, zu begründen. |
|
4. |
Die Zuschlagskriterien eines Vergabeverfahrens müssen so formuliert sein, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können. Darüber hinaus ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet zu prüfen, ob die von den Bietern übermittelten Informationen plausibel sind, d. h., er muss prüfen, ob die jeweiligen Bieter in der Lage sind, das abgegebene Angebot zu erfüllen und ob das Angebot den Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Die Prüfungsanforderung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Sofern alle Bieter gleich behandelt werden, kann der öffentliche Auftraggeber jegliche im Angebot enthaltenen Angaben für die wirksame Überprüfung der mit den Vergabekriterien zusammenhängenden Angaben heranziehen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit festzustellen, ob diese Voraussetzungen im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens erfüllt waren. |
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
|
31.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 186/13 |
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2018/C 186/07)
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“).
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 27. Februar 2018 von zwei Unionsherstellern (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, auf die die gesamte Unionsproduktion von Wolframelektroden entfällt.
2. Zu überprüfende Ware
Die Überprüfung betrifft Schweißelektroden aus Wolfram, einschließlich Stangen und Stäbe für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten, die derzeit unter den KN-Codes ex 8101 99 10 und ex 8515 90 80 (TARIC-Codes 8101991010 und 8515908010) eingereiht werden (im Folgenden „zu überprüfende Ware“).
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 508/2013 des Rates (3) eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag wird damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.
4.1. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
Die Antragsteller brachten vor, es sei nicht angebracht, die Inlandspreise und -kosten des betroffenen Landes zu verwenden, da nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung bestünden.
Zur Untermauerung dieses Vorbringens stützten sich die Antragsteller auf die Informationen in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 20. Dezember 2017 (4) zu diesem Thema (Report on Significant Distortions in the Economy of the PRC for the purposes of the trade defence investigations), in dem die spezifischen Marktgegebenheiten in dem betroffenen Land beschrieben werden. Insbesondere wirken sich möglicherweise nennenswerte Verzerrungen bei Wolfram auf die Herstellung und die Verkäufe der zu überprüfenden Ware aus. Wolfram ist der wichtigste Rohstoff bei der Herstellung der zu überprüfenden Ware. Die Herstellung und der Verkauf der zu überprüfenden Ware werden möglicherweise durch die Faktoren beeinflusst, die unter anderem in Kapitel 12 (Raw materials and other material inputs) des genannten Berichts angeführt werden.
Daher stützt sich die Behauptung eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf einen Vergleich eines Normalwerts, der rechnerisch ermittelt wurde anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land bei der Ausfuhr in die Union. Aus diesem Vergleich ergeben sich für das betroffene Land erhebliche Dumpingspannen.
Angesichts der vorliegenden Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung genügend Beweise vorliegen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angebracht ist, die Inlandspreise und -kosten des betroffenen Landes heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist.
4.2. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung
Die Antragsteller legten darüber hinaus genügend Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union sowohl mengenmäßig als auch gemessen am Marktanteil gestiegen sind.
Die von den Antragstellern vorgelegten Beweise zeigen, dass sich die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aufgrund ihrer Mengen und ihrer Preise unter anderem negativ auf die Preise ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung sowie die Finanz- und die Beschäftigungslage im Wirtschaftszweig der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.
Den Antragstellern zufolge ist zudem eine weitere Schädigung wahrscheinlich. Diesbezüglich legten die Antragsteller auch Beweise vor, wonach die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen dürften, weil die Hersteller im betroffenen Land über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.
5.1. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).
5.2. Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission die Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, unabhängig von den Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die zu überprüfende Ware im betroffenen Land herstellen und verkaufen, sich so darstellt, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen die Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union fortgesetzt oder erneut getätigt werden dürften.
Deshalb werden alle Hersteller der zu überprüfenden Ware in dem betroffenen Land unabhängig davon, ob sie die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union ausgeführt (5) haben oder nicht, gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.2.1. Untersuchung der Hersteller im betroffenen Land
Da im betroffenen Land eine Vielzahl von Herstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung verlangten Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes sowie gegebenenfalls mit den ihr bekannten Herstellerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der Hersteller benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumens ausgewählt, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Herstellerverbände werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten Herstellern, den ihr bekannten Herstellerverbänden sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller“).
5.2.2. Zusätzliches Verfahren für das betroffene Land, in dem nennenswerte Verzerrungen auftreten
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e wird die Kommission kurz nach der Einleitung durch einen Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier die von der Untersuchung betroffenen Parteien über die relevanten Quellen unterrichten, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts in der VR China nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu verwenden beabsichtigt. Dies gilt für alle Quellen, einschließlich der Auswahl – soweit dies angebracht ist – eines geeigneten repräsentativen Drittlands. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien können binnen 10 Tagen ab dem Datum, an dem dieser Vermerk in das zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmte Dossier aufgenommen wurde, dazu Stellung nehmen.
Den der Kommission in dieser Phase vorliegenden Informationen zufolge gibt es außerhalb des betroffenen Landes und der Union keine Produktion der zu überprüfenden Ware. Die Kommission wird dennoch prüfen, ob es repräsentative Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie im betroffenen Land gibt, in denen die zu überprüfende Ware hergestellt und verkauft wird, und ob die entsprechenden Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht. Die Kommission wird auch geeignete, auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte in Betracht ziehen.
In Bezug auf die relevanten Quellen fordert die Kommission alle Hersteller im betroffenen Land auf, die in Anhang III der vorliegenden Bekanntmachung erbetenen Angaben binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu übermitteln.
Die Kommission wird darüber hinaus einen Fragebogen an die Regierung des betroffenen Landes senden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigt.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.2.3. Untersuchung der unabhängigen Einführer (6) (7)
Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
5.3. Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung
Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.3.1. Untersuchung der Unionshersteller
Um die Informationen über die Unionshersteller einzuholen, die die Kommission für ihre Untersuchung benötigt, wird sie Fragebogen an die beiden ihr bekannten Unionshersteller versenden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller ihren ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle anderen Unionshersteller gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorzugsweise per E-Mail zu kontaktieren und einen Fragebogen anzufordern.
5.4. Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb von 15 Tagen bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
5.5. Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.6. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.7. Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, mit der die Kommission ausdrücklich ermächtigt wird, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (8) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-R oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („Correspondence with the European Commission in Trade Defence Cases“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Postanschrift der Kommission:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Handel |
|
Direktion H |
|
Büro CHAR 04/039 |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
|
E-Mail: |
|
TRADE-R685-TUNGSTEN-ELECTRODES-DUMPING@ec.europa.eu |
|
TRADE-R685-TUNGSTEN-ELECTRODES-INJURY@ec.europa.eu |
6. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
7. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.
8. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
9. Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung
Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.
Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.
Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9) verarbeitet.
(1) ABl. C 292 vom 2.9.2017, S. 6.
(2) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 508/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 150 vom 4.6.2013, S. 1).
(4) Report on Significant Distortions in the Economy of the PRC for the purposes of the trade defence investigations vom 20.12.2017, (SWD (2017) 483 final/2), abrufbar unter: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.
(5) Ein Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt, gegebenenfalls auch ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder den Ausfuhren der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.
(6) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit Herstellern im betroffenen Land verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit Herstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden; d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(7) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.
(8) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(9) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
ANHANG I
☐ „Limited version“ (1) (zur eingeschränkten Verwendung)
☐ „Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON WOLFRAMELEKTRODEN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA
INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER HERSTELLER IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA
Dieses Formular soll Herstellern in der Volksrepublik China dabei helfen, die unter Abschnitt 5.2.1 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.
Beide Fassungen, die „Limited version“ (zur eingeschränkten Verwendung) und die „Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.
1. NAME UND KONTAKTDATEN
Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:
Name des Unternehmens
Anschrift
Kontaktperson
E-Mail-Adresse
Telefon
Fax
2. UMSATZ, VERKAUFSMENGE, PRODUKTION UND PRODUKTIONSKAPAZITÄT
Bitte geben Sie in Bezug auf die in der Einleitungsbekanntmachung definierte zu überprüfende Ware mit Ursprung im betroffenen Land für den in Abschnitt 5.1 der Einleitungsbekanntmachung genannten Untersuchungszeitraum der Überprüfung Folgendes an: Produktion, Produktionskapazität, Umsatz in der Buchführungswährung des Unternehmens (Ausfuhrverkäufe in die Union, getrennt für jeden der 28 Mitgliedstaaten (2) und als Gesamtwert, Ausfuhrverkäufe in die übrigen Länder der Welt, getrennt für die fünf größten Einfuhrländer und als Gesamtwert, sowie Inlandsverkäufe), ferner das entsprechende Gewicht. Geben Sie bitte das Warengewicht in Tonnen und die verwendete Währung an.
Tabelle I
Umsatz und Verkaufsmenge
Tonnen
Wert (in Buchführungswährung)
Bitte die verwendete Währung angeben
Ausfuhrverkäufe der von Ihrem Unternehmen hergestellten zu überprüfenden Ware in die Union (getrennt für jeden der 28 Mitgliedstaaten und als Gesamtwert)
Insgesamt:
Mitgliedstaaten bitte einzeln angeben:
Ausfuhrverkäufe der von Ihrem Unternehmen hergestellten zu überprüfenden Ware in die übrigen Länder der Welt
Insgesamt:
Nennen Sie bitte die 5 größten Einfuhrländer und geben Sie die jeweiligen Mengen und Werte an (*)
(1) Diese Unterlage ist nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie ist nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) wird sie vertraulich behandelt.
(2) Die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.
Tonnen
Wert (in Buchführungswährung)
Bitte die verwendete Währung angeben
Inlandsverkäufe der von Ihrem Unternehmen hergestellten zu überprüfenden Ware
(*) Bitte bei Bedarf zusätzliche Zeilen einfügen.
Tabelle II
Produktion und Produktionskapazität
Tonnen
Gesamtproduktion Ihres Unternehmens in Bezug auf die zu überprüfende Ware
Produktionskapazität Ihres Unternehmens in Bezug auf die zu überprüfende Ware
3. GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)
Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu überprüfenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.
Name und Standort des Unternehmens
Geschäftstätigkeiten
Art der Verbindung
4. SONSTIGE ANGABEN
Bitte machen Sie sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht Ihres Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.
5. ERKLÄRUNG
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.
Unterschrift der bevollmächtigten Person:
Name und Funktion der bevollmächtigten Person:
Datum:
(1) Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden; d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. (ABl. L 143 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
ANHANG II
☐ „Limited version“ (1) (zur eingeschränkten Verwendung)
☐ „Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER WOLFRAMELEKTRODEN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA
INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER
Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.2.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.
Beide Fassungen, die „Limited version“ (zur eingeschränkten Verwendung) und die „Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.
1. NAME UND KONTAKTDATEN
Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:
Name des Unternehmens
Anschrift
Kontaktperson
E-Mail-Adresse
Telefon
Fax
2. UMSATZ UND VERKAUFSMENGE
Bitte geben Sie für den in Abschnitt 5.1 der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Untersuchungszeitraum der Überprüfung den Gesamtumsatz des Unternehmens in Euro an sowie den Umsatz, den das Unternehmen mit den in die Union (2) getätigten Einfuhren der in der Einleitungsbekanntmachung definierten zu überprüfenden Ware mit Ursprung im betroffenen Land und den entsprechenden Weiterverkäufen auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China erzielt hat, ferner das entsprechende Gewicht. Geben Sie bitte das Warengewicht in Tonnen an.
Tonnen
Wert (in EUR)
Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR)
Einfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union
Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China
(1) Diese Unterlage ist nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie ist nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) wird sie vertraulich behandelt.
(2) Die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Kroatien, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich.
3. GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)
Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu überprüfenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.
Name und Standort des Unternehmens
Geschäftstätigkeiten
Art der Verbindung
4. SONSTIGE ANGABEN
Bitte machen Sie sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht Ihres Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.
5. ERKLÄRUNG
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.
Unterschrift der bevollmächtigten Person:
Name und Funktion der bevollmächtigten Person:
Datum:
(1) Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden; d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. (ABl. L 143 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
ANHANG III
☐ „Limited version“ (1) (zur eingeschränkten Verwendung)
☐ „Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER WOLFRAMELEKTRODEN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA
ANFORDERUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE VON DEN HERSTELLERN IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA VERWENDETEN INPUTS
Dieses Formular soll Herstellern in der Volksrepublik China dabei helfen, die unter Abschnitt 5.2.2 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen über die Inputs bereitzustellen.
Beide Fassungen, die „Limited version“ (zur eingeschränkten Verwendung) und die „Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben unter Abschnitt 5.2.2 der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.
Die angeforderten Informationen sollten binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union an die in der Einleitungsbekanntmachung angegebene Adresse der Kommission gesandt werden.
1. NAME UND KONTAKTDATEN
Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:
Name des Unternehmens
Anschrift
Kontaktperson
E-Mail-Adresse
Telefon
Fax
2. INFORMATIONEN ÜBER DIE VON IHREM UNTERNEHMEN UND VERBUNDENEN UNTERNEHMEN VERWENDETEN INPUTS
Bitte beschreiben Sie kurz die Verfahren zur Herstellung der zu überprüfenden Ware.
Bitte listen Sie alle bei der Herstellung der zu überprüfenden Ware verwendeten Vormaterialien (Rohstoffe und Halbzeug) sowie den entsprechenden Energieverbrauch auf, ferner alle Nebenerzeugnisse und Abfälle, die verkauft oder in das Verfahren zur Herstellung der zu überprüfenden Ware eingebracht bzw. zurückgeführt werden. Sofern angebracht, geben Sie bitte für jeden Eintrag in den nachstehenden Tabellen den entsprechenden Code des Harmonisierten Systems (HS) (2) an. Bitte füllen Sie im Falle voneinander abweichender Herstellungsverfahren einen separaten Anhang für jedes verbundene Unternehmen aus, das die zu untersuchende Ware herstellt.
Rohstoffe/Energie
HS-Code
(Bitte bei Bedarf zusätzliche Zeilen einfügen.)
(1) Diese Unterlage ist nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie ist nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) wird sie vertraulich behandelt.
(2) Beim Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, gemeinhin „Harmonisiertes System“ oder einfach „HS“ genannt, handelt es sich um eine internationale polyfunktionelle Warenklassifikation, die von der Weltzollorganisation (WZO) erarbeitet wurde.
Nebenerzeugnisse und Abfälle
HS-Code
(Bitte bei Bedarf zusätzliche Zeilen einfügen.)
Das Unternehmen erklärt, dass die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen korrekt sind.
Unterschrift der bevollmächtigten Person:
Name und Funktion der bevollmächtigten Person:
Datum:
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
|
31.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 186/26 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8890 — BNP Paribas/ABN AMRO Bank Luxembourg)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 186/08)
1.
Am 24. Mai 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
BNP Paribas („BNPP“, Frankreich), |
|
— |
ABN AMRO Bank (Luxembourg) S.A. („ABN AMRO Bank Luxembourg“, Luxemburg). |
BNPP übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von ABN AMRO Bank Luxembourg.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
BNPP ist weltweit in den Bereichen Privatkundengeschäft und -dienstleistungen, Firmenkundengeschäft und Bankgeschäft für institutionelle Kunden tätig. |
|
— |
ABN AMRO Bank Luxembourg ist im Privatkundengeschäft tätig. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.8890 — BNP Paribas/ABN AMRO Bank Luxembourg
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
|
Fax +32 22964301 |
|
Postanschrift: |
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.