ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 182

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
28. Mai 2018


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2018/C 182/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2018/C 182/02

Rechtssache C-80/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 6. Februar 2018 — Asociación Española de la Industria Eléctrica (UNESA)/Administración General del Estado, Iberdrola Generación Nuclear, S.A.U.

2

2018/C 182/03

Rechtssache C-81/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 6. Februar 2018 — Endesa Generación, S.A./Administración General del Estado

3

2018/C 182/04

Rechtssache C-82/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 6. Februar 2018 — Endesa Generación, S.A./Administración General del Estado, Iberdrola Generación Nuclear S.A.U.

4

2018/C 182/05

Rechtssache C-83/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 7. Februar 2018 — Iberdrola Generación Nuclear S.A.U./Administración General del Estado

6

2018/C 182/06

Rechtssache C-97/18: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Nederland (Niederlande), eingereicht am 12. Februar 2018 — Openbaar Ministerie/ET

7

2018/C 182/07

Rechtssache C-99/18 P: Rechtsmittel der FTI Touristik GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 30. November 2017 in der Rechtssache T-475/16, FTI Touristik GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 12. Februar 2018

8

2018/C 182/08

Rechtssache C-130/18: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 19. Februar 2018 — flightright GmbH gegen Eurowings GmbH

8

2018/C 182/09

Rechtssache C-134/18: Vorabentscheidungsersuchen der Arbeidsrechtbank Antwerpen (Belgien), eingereicht am 19. Februar 2018 — Maria Vester/Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering (Riziv)

9

2018/C 182/10

Rechtssache C-143/18: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bonn (Deutschland) eingereicht am 23. Februar 2018 — Antonio Romano, Lidia Romano gegen DSL Bank

9

2018/C 182/11

Rechtssache C-160/18: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 28. Februar 2018 — X BV/Staatssecretaris van Financiën

10

2018/C 182/12

Rechtssache C-163/18: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Nederland (Niederlande), eingereicht am 1. März 2018 — HQ für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Kindes IP, JO / Aegean Airlines SA

11

2018/C 182/13

Rechtssache C-179/18: Vorabentscheidungsersuchen der Arbeidsrechtbank Gent (Belgien), eingereicht am 7.März 2018 — Ronny Rohart / Federale Pensioendienst

12

2018/C 182/14

Rechtssache C-180/18: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 9. März 2018 — Agrenergy Srl/Ministero dello Sviluppo Economico

12

2018/C 182/15

Rechtssache C-184/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Sul (Portugal), eingereicht am 12. März 2018 — Fazenda Pública/Carlos Manuel Patrício Teixeira, Maria Madalena da Silva Moreira Patrício Teixeira

13

2018/C 182/16

Rechtssache C-185/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 9. März 2018 — Oro Efectivo, S.L./Diputación Foral de Bizkaia

13

2018/C 182/17

Rechtssache C-192/18: Klage, eingereicht am 15. März 2018 — Europäische Kommission/Republik Polen

14

2018/C 182/18

Rechtssache C-201/18: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 19. März 2018 — Mydibel SA/État belge

15

2018/C 182/19

Rechtssache C-206/18: Klage, eingereicht am 23. März 2018 — Europäische Kommission/Republik Polen

16

2018/C 182/20

Rechtssache C-221/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. März 2018 von Électricité de France gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Januar 2018 in der Rechtssache T-747/15, EDF/Kommission

17

2018/C 182/21

Rechtssache C-247/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. April 2018 von der Italienischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. Januar 2018 in der Rechtssache T-91/16, Italien/Kommission

18

 

Gericht

2018/C 182/22

Rechtssache T-271/10 RENV: Urteil des Gerichts vom 11. April 2018 — H/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Zur EUPM in Bosnien und Herzegowina abgeordneter nationaler Bediensteter — Versetzungsbeschluss — Zuständigkeit des Leiters der EUPM, über die Versetzung eines abgeordneten nationalen Bediensteten zu entscheiden — Begründungspflicht — Ermessensmissbrauch — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Mobbing)

20

2018/C 182/23

Rechtssache T-274/15: Urteils des Gerichts vom 10. April 2018 — Alcogroup und Alcodis/Kommission (Nichtigkeitsklage — Wettbewerb — Kartelle — Märkte für Bioethanol und Ethanol — Verwaltungsverfahren — Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird — Nachprüfungsbefugnisse der Kommission — Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Mandanten — Im Anschluss an eine frühere Nachprüfung ausgetauschte Dokumente — Weigerung der Kommission, die fraglichen Vertragsverletzungsverfahren auszusetzen — Nicht anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit)

20

2018/C 182/24

Rechtssache T-732/16 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. März 2018 — Valencia Club de Fútbol/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Staatliche Beihilfen — Beihilfen, die Spanien bestimmten Profifußballvereinen gewährt — Bürgschaft der öffentlichen Hand, die von einer staatlichen Stelle gewährt wird — Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

21

2018/C 182/25

Rechtssache T-766/16 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. März 2018 — Hércules Club de Fútbol/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Staatliche Beihilfen — Beihilfen Spaniens für bestimmte Profifußballvereine — Bürgschaft der öffentlichen Hand, die von einer staatlichen Stelle gewährt wird — Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

22

2018/C 182/26

Rechtssache T-361/17: Beschluss des Gerichts vom 21. März 2018 — Eco-Bat Technologies u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Kartelle — Markt für die Wiederverwertung von Autobatterien — Beschluss über eine Berichtigung eines Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt und Geldbußen verhängt werden — Klagefrist — Beginn — Verspätung — Unzulässigkeit)

22

2018/C 182/27

Rechtssache T-574/17: Beschluss des Gerichts vom 21. März 2018 — UD/Kommission (Öffentlicher Dienst — Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung — Soziale -Sicherheit — Ablehnung eines Antrags auf vorherige Genehmigung der Erstattung bestimmter Krankheitskosten — Neuer Antrag — Rein bestätigende Handlung — Klagefrist — Unzulässigkeit)

23

2018/C 182/28

Rechtssache T-34/18: Klage, eingereicht am 24. Januar 2018 — Giove Gas/EUIPO — Primagaz (KALON AL CENTRO DELLA FAMIGLIA)

23

2018/C 182/29

Rechtssache T-135/18: Klage, eingereicht am 5. März 2018 — Szegedi/Parlament

24

2018/C 182/30

Rechtssache T-198/18: Klage, eingereicht am 16. März 2018 — Chrysses Demetriades & Co und Provident Fund of the Employees of Chrysses Demetriades & Co/Rat u. a.

26

2018/C 182/31

Rechtssache T-203/18: Klage, eingereicht am 23. März 2018 — VQ/EZB

26

2018/C 182/32

Rechtssache T-219/18: Klage, eingereicht am 30. März 2018 — Piaggio & C./EUIPO — Zhejiang Zhongneng Industry Group (Ciclomotori)

28

2018/C 182/33

Rechtssache T-228/18: Klage, eingereicht am 5. April 2018 — Transtec/Kommission

29


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

28.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2018/C 182/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 166 vom 14.5.2018

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 161 vom 7.5.2018

ABl. C 152 vom 30.4.2018

ABl. C 142 vom 23.4.2018

ABl. C 134 vom 16.4.2018

ABl. C 123 vom 9.4.2018

ABl. C 112 vom 26.3.2018

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

28.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/2


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 6. Februar 2018 — Asociación Española de la Industria Eléctrica (UNESA)/Administración General del Estado, Iberdrola Generación Nuclear, S.A.U.

(Rechtssache C-80/18)

(2018/C 182/02)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Asociación Española de la Industria Eléctrica (UNESA)

Rechtsmittelgegner: Administración General del Estado, Iberdrola Generación Nuclear, S.A.U.

Vorlagefragen

1.

Steht das in Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegte Verursacherprinzip in Verbindung mit den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte, in denen die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung verankert sind, angewendet auf Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/72/EG (1), soweit damit u. a. das Ziel eines wettbewerbsbestimmten und nichtdiskriminierenden Elektrizitätsmarkts verfolgt wird, der nur aus Gründen des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses einschließlich des Umweltschutzes beeinträchtigt werden darf, der Einführung von Steuern entgegen, die ausschließlich bei Unternehmen erhoben werden, die Strom aus Kernenergie erzeugen, wenn mit diesen Abgaben nicht hauptsächlich der Umweltschutz, sondern die Erhöhung der Einnahmen des Finanzsystems des Stromsektors bezweckt wird und diese Unternehmen dadurch im Vergleich zu anderen Unternehmen, die derselben Tätigkeit nachgehen, bei der Finanzierung des Tarifdefizits stärker belastet werden?

2.

Ist es auf einem wettbewerbsbestimmten und nichtdiskriminierenden Elektrizitätsmarkt nach europäischem Recht zulässig, Umweltabgaben ohne konkrete gesetzliche Regelung zu erheben und ihre Einführung mit der Umweltbelastung zu rechtfertigen, die mit der Nukleartätigkeit einhergeht — die Rechtfertigung soll sich aus der Präambel des Gesetzes ergeben, so dass die Internalisierung der zu deckenden Kosten in Bezug auf die Steuer auf den Anfall abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle nicht im Gesetzestext mit Regelungswirkung niedergelegt ist und es in Bezug auf die Lagerung radioaktiver Abfälle ebenfalls an einer konkreten Regelung fehlt, da die Verwaltungs- und Lagerungskosten bereits durch andere Abgaben gedeckt sind; darüber hinaus ist die Verwendung der Einnahmen nicht eindeutig geregelt und die genannten Unternehmen sind zur Übernahme der entsprechenden zivilrechtlichen Haftung bis zu einem Betrag von 1,2 Milliarden [Euro] verpflichtet?

3.

Ist die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie geregelte Voraussetzung erfüllt, wonach die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse aufzuerlegenden Verpflichtungen einschließlich des Umweltschutzes klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein müssen, wenn das Umweltschutzziel und die charakteristischen Merkmale der Umweltschutzabgaben in dem Teil des Gesetzes, der Regelungswirkung hat, nicht konkretisiert sind?

4.

Stehen das Verursacherprinzip des Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung der Art. 20 und 21 der Europäischen Grundrechtecharta und die Art. 3 und 5 der Richtlinie 2005/89/EG (2), soweit mit ihnen das „ordnungsgemäße Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes“ sichergestellt werden soll und die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, „dass die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen nicht diskriminierend sind und keine unzumutbare Belastung für die Marktteilnehmer … darstellen“, einer nationalen Regelung entgegen, mit der die Finanzierung des Tarifdefizits auf sämtliche Unternehmen des Stromsektors abgewälzt wird, die aber den Erzeugern von Nuklearstrom (abgesehen von den Erzeugern von Strom aus Wasserkraft, die als Erzeuger erneuerbarer Energien angesehen werden) besonders hohe Abgaben auferlegt — so dass sie eine höhere Abgabenlast trifft als andere auf dem Energiemarkt tätige Unternehmen, die diese Abgaben nicht entrichten müssen und von denen einige die Umwelt stärker belasten –, die mit Umweltschutzgründen aufgrund der mit der Nukleartätigkeit einhergehenden Risiken und Unwägbarkeiten gerechtfertigt wird, ohne dass die Kosten konkretisiert werden oder die Verwendung der Einnahmen für den Umweltschutz festgelegt wird, wobei die Verwaltungs- und Lagerungskosten für die Abfälle bereits aus anderen Abgaben finanziert werden und die Erzeuger von Nuklearstrom zivilrechtlich haften, weil eine solche Regelung den den Erfordernissen des liberalisierten Binnenmarkts entsprechenden freien Wettbewerb verfälscht, da sie andere Stromerzeuger begünstigt, die keine Umweltschutzabgaben entrichten müssen, obwohl sie Energieerzeugungsquellen verwenden, die die Umwelt stärker belasten?

5.

Verstößt eine Steuer auf den Anfall abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aus der Erzeugung von Nuklearstrom, mit der nur die Nuklearstromindustrie belastet wird, während alle anderen Sektoren, die solche Abfälle erzeugen, von ihr ausgenommen sind, so dass andere Unternehmen, die bei ihrer Tätigkeit nukleares Material oder nukleare Energieträger verwenden, nicht belastet werden, obwohl der zu schützende Umweltaspekt betroffen ist, gegen das in Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Verursacherprinzip?


(1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).

(2)  Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. 2006, L 33, S. 22).


28.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/3


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 6. Februar 2018 — Endesa Generación, S.A./Administración General del Estado

(Rechtssache C-81/18)

(2018/C 182/03)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Endesa Generación, S.A.

Rechtsmittelgegnerin: Administración General del Estado

Vorlagefragen

1.

Steht das in Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegte Verursacherprinzip in Verbindung mit den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte, in denen die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung verankert sind, angewendet auf Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/72/EG (1), soweit damit u. a. das Ziel eines wettbewerbsbestimmten und nichtdiskriminierenden Elektrizitätsmarkts verfolgt wird, der nur aus Gründen des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses einschließlich des Umweltschutzes beeinträchtigt werden darf, der Einführung von Steuern entgegen, die ausschließlich bei Unternehmen erhoben werden, die Strom aus Kernenergie erzeugen, wenn mit diesen Abgaben nicht hauptsächlich der Umweltschutz, sondern die Erhöhung der Einnahmen des Finanzsystems des Stromsektors bezweckt wird und diese Unternehmen dadurch im Vergleich zu anderen Unternehmen, die derselben Tätigkeit nachgehen, bei der Finanzierung des Tarifdefizits stärker belastet werden?

2.

Ist es auf einem wettbewerbsbestimmten und nichtdiskriminierenden Elektrizitätsmarkt nach europäischem Recht zulässig, Umweltabgaben ohne konkrete gesetzliche Regelung zu erheben und ihre Einführung mit der Umweltbelastung zu rechtfertigen, die mit der Nukleartätigkeit einhergeht — die Rechtfertigung soll sich aus der Präambel des Gesetzes ergeben, so dass die Internalisierung der zu deckenden Kosten in Bezug auf die Steuer auf den Anfall abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle nicht im Gesetzestext mit Regelungswirkung niedergelegt ist und es in Bezug auf die Lagerung radioaktiver Abfälle ebenfalls an einer konkreten Regelung fehlt, da die Verwaltungs- und Lagerungskosten bereits durch andere Abgaben gedeckt sind; darüber hinaus ist die Verwendung der Einnahmen nicht eindeutig geregelt und die genannten Unternehmen sind zur Übernahme der entsprechenden zivilrechtlichen Haftung bis zu einem Betrag von 1,2 Milliarden [Euro] verpflichtet?

3.

Ist die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie geregelte Voraussetzung erfüllt, wonach die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse aufzuerlegenden Verpflichtungen einschließlich des Umweltschutzes klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein müssen, wenn das Umweltschutzziel und die charakteristischen Merkmale der Umweltschutzabgaben in dem Teil des Gesetzes, der Regelungswirkung hat, nicht konkretisiert sind?

4.

Stehen das Verursacherprinzip des Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung der Art. 20 und 21 der Europäischen Grundrechtecharta und die Art. 3 und 5 der Richtlinie 2005/89/EG (2), soweit mit ihnen das „ordnungsgemäße Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes“ sichergestellt werden soll und die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, „dass die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen nicht diskriminierend sind und keine unzumutbare Belastung für die Marktteilnehmer … darstellen“, einer nationalen Regelung entgegen, mit der die Finanzierung des Tarifdefizits auf sämtliche Unternehmen des Stromsektors abgewälzt wird, die aber den Erzeugern von Nuklearstrom (abgesehen von den Erzeugern von Strom aus Wasserkraft, die als Erzeuger erneuerbarer Energien angesehen werden) besonders hohe Abgaben auferlegt — so dass sie eine höhere Abgabenlast trifft als andere auf dem Energiemarkt tätige Unternehmen, die diese Abgaben nicht entrichten müssen und von denen einige die Umwelt stärker belasten –, die mit Umweltschutzgründen aufgrund der mit der Nukleartätigkeit einhergehenden Risiken und Unwägbarkeiten gerechtfertigt wird, ohne dass die Kosten konkretisiert werden oder die Verwendung der Einnahmen für den Umweltschutz festgelegt wird, wobei die Verwaltungs- und Lagerungskosten für die Abfälle bereits aus anderen Abgaben finanziert werden und die Erzeuger von Nuklearstrom zivilrechtlich haften, weil eine solche Regelung den den Erfordernissen des liberalisierten Binnenmarkts entsprechenden freien Wettbewerb verfälscht, da sie andere Stromerzeuger begünstigt, die keine Umweltschutzabgaben entrichten müssen, obwohl sie Energieerzeugungsquellen verwenden, die die Umwelt stärker belasten?

5.

Verstößt eine Steuer auf den Anfall abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aus der Erzeugung von Nuklearstrom, mit der nur die Nuklearstromindustrie belastet wird, während alle anderen Sektoren, die solche Abfälle erzeugen, von ihr ausgenommen sind, so dass andere Unternehmen, die bei ihrer Tätigkeit nukleares Material oder nukleare Energieträger verwenden, nicht belastet werden, obwohl der zu schützende Umweltaspekt betroffen ist, gegen das in Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Verursacherprinzip?


(1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).

(2)  Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. 2006, L 33, S. 22).


28.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/4


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 6. Februar 2018 — Endesa Generación, S.A./Administración General del Estado, Iberdrola Generación Nuclear S.A.U.

(Rechtssache C-82/18)

(2018/C 182/04)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Endesa Generación, S.A.

Rechtsmittelgegnerinnen: Administración General del Estado, Iberdrola Generación Nuclear, S.A.U.

Vorlagefragen

1.

Steht das in Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegte Verursacherprinzip in Verbindung mit den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte, in denen die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung verankert sind, angewendet auf Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/72/EG (1), soweit damit u. a. das Ziel eines wettbewerbsbestimmten und nichtdiskriminierenden Elektrizitätsmarkts verfolgt wird, der nur aus Gründen des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses einschließlich des Umweltschutzes beeinträchtigt werden darf, der Einführung von Steuern entgegen, die ausschließlich bei Unternehmen erhoben werden, die Strom aus Kernenergie erzeugen, wenn mit diesen Abgaben nicht hauptsächlich der Umweltschutz, sondern die Erhöhung der Einnahmen des Finanzsystems des Stromsektors bezweckt wird und diese Unternehmen dadurch im Vergleich zu anderen Unternehmen, die derselben Tätigkeit nachgehen, bei der Finanzierung des Tarifdefizits stärker belastet werden?

2.

Ist es auf einem wettbewerbsbestimmten und nichtdiskriminierenden Elektrizitätsmarkt nach europäischem Recht zulässig, Umweltabgaben ohne konkrete gesetzliche Regelung zu erheben und ihre Einführung mit der Umweltbelastung zu rechtfertigen, die mit der Nukleartätigkeit einhergeht — die Rechtfertigung soll sich aus der Präambel des Gesetzes ergeben, so dass die Internalisierung der zu deckenden Kosten in Bezug auf die Steuer auf den Anfall abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle nicht im Gesetzestext mit Regelungswirkung niedergelegt ist und es in Bezug auf die Lagerung radioaktiver Abfälle ebenfalls an einer konkreten Regelung fehlt, da die Verwaltungs- und Lagerungskosten bereits durch andere Abgaben gedeckt sind; darüber hinaus ist die Verwendung der Einnahmen nicht eindeutig geregelt und die genannten Unternehmen sind zur Übernahme der entsprechenden zivilrechtlichen Haftung bis zu einem Betrag von 1,2 Milliarden [Euro] verpflichtet?

3.

Ist die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie geregelte Voraussetzung erfüllt, wonach die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse aufzuerlegenden Verpflichtungen einschließlich des Umweltschutzes klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein müssen, wenn das Umweltschutzziel und die charakteristischen Merkmale der Umweltschutzabgaben in dem Teil des Gesetzes, der Regelungswirkung hat, nicht konkretisiert sind?

4.

Stehen das Verursacherprinzip des Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung der Art. 20 und 21 der Europäischen Grundrechtecharta und die Art. 3 und 5 der Richtlinie 2005/89/EG (2), soweit mit ihnen das „ordnungsgemäße Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes“ sichergestellt werden soll und die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, „dass die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen nicht diskriminierend sind und keine unzumutbare Belastung für die Marktteilnehmer … darstellen“, einer nationalen Regelung entgegen, mit der die Finanzierung des Tarifdefizits auf sämtliche Unternehmen des Stromsektors abgewälzt wird, die aber den Erzeugern von Nuklearstrom (abgesehen von den Erzeugern von Strom aus Wasserkraft, die als Erzeuger erneuerbarer Energien angesehen werden) besonders hohe Abgaben auferlegt — so dass sie eine höhere Abgabenlast trifft als andere auf dem Energiemarkt tätige Unternehmen, die diese Abgaben nicht entrichten müssen und von denen einige die Umwelt stärker belasten –, die mit Umweltschutzgründen aufgrund der mit der Nukleartätigkeit einhergehenden Risiken und Unwägbarkeiten gerechtfertigt wird, ohne dass die Kosten konkretisiert werden oder die Verwendung der Einnahmen für den Umweltschutz festgelegt wird, wobei die Verwaltungs- und Lagerungskosten für die Abfälle bereits aus anderen Abgaben finanziert werden und die Erzeuger von Nuklearstrom zivilrechtlich haften, weil eine solche Regelung den den Erfordernissen des liberalisierten Binnenmarkts entsprechenden freien Wettbewerb verfälscht, da sie andere Stromerzeuger begünstigt, die keine Umweltschutzabgaben entrichten müssen, obwohl sie Energieerzeugungsquellen verwenden, die die Umwelt stärker belasten?

5.

Verstößt eine Steuer auf den Anfall abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aus der Erzeugung von Nuklearstrom, mit der nur die Nuklearstromindustrie belastet wird, während alle anderen Sektoren, die solche Abfälle erzeugen, von ihr ausgenommen sind, so dass andere Unternehmen, die bei ihrer Tätigkeit nukleares Material oder nukleare Energieträger verwenden, nicht belastet werden, obwohl der zu schützende Umweltaspekt betroffen ist, gegen das in Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Verursacherprinzip?


(1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).

(2)  Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. 2006, L 33, S. 22).


28.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/6


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 7. Februar 2018 — Iberdrola Generación Nuclear S.A.U./Administración General del Estado

(Rechtssache C-83/18)

(2018/C 182/05)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Iberdrola Generación Nuclear S.A.U.

Beklagte: Administración General del Estado

Vorlagefragen

1.

Steht das in Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegte Verursacherprinzip in Verbindung mit den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte, in denen die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung verankert sind, angewendet auf Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/72/EG (1), soweit damit u. a. das Ziel eines wettbewerbsbestimmten und nichtdiskriminierenden Elektrizitätsmarkts verfolgt wird, der nur aus Gründen des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses einschließlich des Umweltschutzes beeinträchtigt werden darf, der Einführung von Steuern entgegen, die ausschließlich bei Unternehmen erhoben werden, die Strom aus Kernenergie erzeugen, wenn mit diesen Abgaben nicht hauptsächlich der Umweltschutz, sondern die Erhöhung der Einnahmen des Finanzsystems des Stromsektors bezweckt wird und diese Unternehmen dadurch im Vergleich zu anderen Unternehmen, die derselben Tätigkeit nachgehen, bei der Finanzierung des Tarifdefizits stärker belastet werden?

2.

Ist es auf einem wettbewerbsbestimmten und nichtdiskriminierenden Elektrizitätsmarkt nach europäischem Recht zulässig, Umweltabgaben ohne konkrete gesetzliche Regelung zu erheben und ihre Einführung mit der Umweltbelastung zu rechtfertigen, die mit der Nukleartätigkeit einhergeht — die Rechtfertigung soll sich aus der Präambel des Gesetzes ergeben, so dass die Internalisierung der zu deckenden Kosten in Bezug auf die Steuer auf den Anfall abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle nicht im Gesetzestext mit Regelungswirkung niedergelegt ist und es in Bezug auf die Lagerung radioaktiver Abfälle ebenfalls an einer konkreten Regelung fehlt, da die Verwaltungs- und Lagerungskosten bereits durch andere Abgaben gedeckt sind; darüber hinaus ist die Verwendung der Einnahmen nicht eindeutig geregelt und die genannten Unternehmen sind zur Übernahme der entsprechenden zivilrechtlichen Haftung bis zu einem Betrag von 1,2 Milliarden [Euro] verpflichtet?

3.

Ist die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie geregelte Voraussetzung erfüllt, wonach die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse aufzuerlegenden Verpflichtungen einschließlich des Umweltschutzes klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein müssen, wenn das Umweltschutzziel und die charakteristischen Merkmale der Umweltschutzabgaben in dem Teil des Gesetzes, der Regelungswirkung hat, nicht konkretisiert sind?

4.

Stehen das Verursacherprinzip des Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung der Art. 20 und 21 der Europäischen Grundrechtecharta und die Art. 3 und 5 der Richtlinie 2005/89/EG (2), soweit mit ihnen das „ordnungsgemäße Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes“ sichergestellt werden soll und die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, „dass die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen nicht diskriminierend sind und keine unzumutbare Belastung für die Marktteilnehmer … darstellen“, einer nationalen Regelung entgegen, mit der die Finanzierung des Tarifdefizits auf sämtliche Unternehmen des Stromsektors abgewälzt wird, die aber den Erzeugern von Nuklearstrom (abgesehen von den Erzeugern von Strom aus Wasserkraft, die als Erzeuger erneuerbarer Energien angesehen werden) besonders hohe Abgaben auferlegt — so dass sie eine höhere Abgabenlast trifft als andere auf dem Energiemarkt tätige Unternehmen, die diese Abgaben nicht entrichten müssen und von denen einige die Umwelt stärker belasten –, die mit Umweltschutzgründen aufgrund der mit der Nukleartätigkeit einhergehenden Risiken und Unwägbarkeiten gerechtfertigt wird, ohne dass die Kosten konkretisiert werden oder die Verwendung der Einnahmen für den Umweltschutz festgelegt wird, wobei die Verwaltungs- und Lagerungskosten für die Abfälle bereits aus anderen Abgaben finanziert werden und die Erzeuger von Nuklearstrom zivilrechtlich haften, weil eine solche Regelung den den Erfordernissen des liberalisierten Binnenmarkts entsprechenden freien Wettbewerb verfälscht, da sie andere Stromerzeuger begünstigt, die keine Umweltschutzabgaben entrichten müssen, obwohl sie Energieerzeugungsquellen verwenden, die die Umwelt stärker belasten?

5.

Verstößt eine Steuer auf den Anfall abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aus der Erzeugung von Nuklearstrom, mit der nur die Nuklearstromindustrie belastet wird, während alle anderen Sektoren, die solche Abfälle erzeugen, von ihr ausgenommen sind, so dass andere Unternehmen, die bei ihrer Tätigkeit nukleares Material oder nukleare Energieträger verwenden, nicht belastet werden, obwohl der zu schützende Umweltaspekt betroffen ist, gegen das in Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Verursacherprinzip?


(1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).

(2)  Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. 2006, L 33, S. 22).


28.5.2018   

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C 182/7


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Nederland (Niederlande), eingereicht am 12. Februar 2018 — Openbaar Ministerie/ET

(Rechtssache C-97/18)

(2018/C 182/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Noord-Nederland, Standort Leeuwarden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Openbaar Ministerie

Antragsgegner: ET

Vorlagefragen

1.

Kann Art. 12 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI (1) so ausgelegt werden, dass bei der Vollstreckung einer von einem Entscheidungsstaat übersandten Einziehungsentscheidung in den Niederlanden Ordnungshaft im Sinne von Art. 577c des Strafprozessgesetzbuchs verhängt werden kann, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Hoge Raad vom 20. Dezember 2011 (2), wonach Ordnungshaft als Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK zu gelten hat?

2.

Ist es für die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungshaft von Bedeutung, ob auch das Recht des Entscheidungsstaats die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungshaft kennt?


(1)  Rahmenbeschluss des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. 2006, L 328, S. 59).

(2)  NL:HR:2011:BP:9449.


28.5.2018   

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C 182/8


Rechtsmittel der FTI Touristik GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 30. November 2017 in der Rechtssache T-475/16, FTI Touristik GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 12. Februar 2018

(Rechtssache C-99/18 P)

(2018/C 182/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: FTI Touristik GmbH (Prozessbevollmächtigte: A. Parr, Rechtsanwältin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Harald Prantner und Daniel Giersch

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

die Entscheidung der Achten Kammer des Gerichts vom 30. November 2017 (T-475/16) aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Urteil des Gerichts auf einem Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) beruht. Die Entscheidung sei unzureichend begründet. Es seien nicht alle tatsächlichen Umstände berücksichtigt worden, deren Zusammenspiel zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr notwendig seien. Dies stelle einen Rechtsfehler dar.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1, in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke, ABl. L 154, S. 1.)


28.5.2018   

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C 182/8


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 19. Februar 2018 — flightright GmbH gegen Eurowings GmbH

(Rechtssache C-130/18)

(2018/C 182/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: flightright GmbH

Beklagte: Eurowings GmbH

Vorlagefrage

Ist Art. 5 Abs. 1 c) iii der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) dahin zu verstehen, dass ein Entschädigungsanspruch bei Annullierung weniger als 7 Tage vor der planmäßigen Abflugzeit auch dann entfällt, wenn der Fluggast durch die anderweitige Beförderung insgesamt einen Zeitverlust von weniger als 3 Stunden, aber mehr als 2 Stunden erleidet, weil die tatsächliche Ankunft sich gegenüber der geplanten Ankunft um mehr als 2 Stunden, aber weniger als 3 Stunden verzögert?


(1)  ABl. L 46, S. 1.


28.5.2018   

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C 182/9


Vorabentscheidungsersuchen der Arbeidsrechtbank Antwerpen (Belgien), eingereicht am 19. Februar 2018 — Maria Vester/Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering (Riziv)

(Rechtssache C-134/18)

(2018/C 182/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Arbeidsrechtbank Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Maria Vester

Beklagter: Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering (Riziv)

Vorlagefragen

Verstößt es gegen die Art. 45 und 48 des Vertrags vom 25. März 1957 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wenn der zuletzt zuständige Mitgliedstaat bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf einer Wartezeit von 52 Wochen Arbeitsunfähigkeit, während derer Leistungen bei Krankheit zuerkannt worden sind, aufgrund von Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einen Anspruch auf eine Leistung bei Invalidität verneint und der andere, nicht zuletzt zuständige Mitgliedstaat bei der Prüfung des Anspruchs auf anteilsmäßige Leistungen bei Invalidität in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats eine Wartezeit von 104 Wochen anwendet?

Ist es in dem Fall mit dem Recht auf Freizügigkeit vereinbar, dass die betreffende Person während dieser Wartezeitlücke auf Sozialhilfe angewiesen ist, oder verpflichten die Art. 45 und 48 AEUV den nicht zuletzt zuständigen Staat dazu, den Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach Ablauf der im Recht des zuletzt zuständigen Staats vorgesehenen Wartezeit zu prüfen, auch wenn das nationale Recht des nicht zuletzt zuständigen Staats dies nicht zulässt?


(1)  ABl. 2004, L 166, S. 1.


28.5.2018   

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C 182/9


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bonn (Deutschland) eingereicht am 23. Februar 2018 — Antonio Romano, Lidia Romano gegen DSL Bank

(Rechtssache C-143/18)

(2018/C 182/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Bonn

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Antonio Romano, Lidia Romano

Beklagte: DSL Bank

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 6 Abs. 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2002/65/EG (1) dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift oder Gepflogenheit wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, die bei im Fernabsatz geschlossenen Darlehensverträgen nicht den Ausschluss des Widerrufsrechts vorsieht, wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers der Vertrag von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt?

2.

Sind Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 Spiegelstrich 2 und Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2002/65/EG dahingehend auszulegen, dass für das ordnungsgemäße Erhalten der vom nationalen Recht entsprechend Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/65/EG vorgesehenen Informationen und die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nach nationalem Recht auf keinen anderen als einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in Anbetracht aller einschlägigen Tatsachen und sämtlicher den Abschluss dieses Vertrages begleitenden Umstände abzustellen ist?

3.

Sollten die Fragen 1) und 2) verneint werden:

Ist Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG dahingehend auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates entgegensteht, die nach erklärtem Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, dass der Anbieter dem Verbraucher über den Betrag hinaus, den er vom Verbraucher gemäß dem Fernabsatzvertrag erhalten hat, auch Nutzungsersatz auf diesen Betrag zu zahlen hat?


(1)  Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. L 271, S. 16.


28.5.2018   

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C 182/10


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 28. Februar 2018 — X BV/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-160/18)

(2018/C 182/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Rechtsmittelführerin: X BV

Beklagter und Rechtsmittelgegner: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 (1) in Verbindung mit Art. 141 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (2) dahin auszulegen, dass mit dem dort beschriebenen Kontrollmechanismus, auch im Fall einer nachträglichen Kontrolle, nicht mehr bezweckt wird als sicherzustellen, dass den zuständigen Behörden rechtzeitig Tatsachen oder Umstände in Bezug auf eine Abfolge von Transaktionen zur Kenntnis gelangen können, die Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen cif-Einfuhrpreises aufkommen lassen und eine eingehendere Prüfung veranlassen können?

Oder ist die gegenteilige Auffassung zutreffend, und der in Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1484/95 beschriebene Kontrollmechanismus ist, auch im Fall einer nachträglichen Kontrolle, dahin auszulegen, dass ein oder mehrere Weiterverkäufe durch den Einführer auf dem Gemeinschaftsmarkt zu einem niedrigeren Preis als dem angegebenen cif-Einfuhrpreis der Sendung zuzüglich des Betrags der geschuldeten Einfuhrabgaben den vorgeschriebenen (Absatz-)Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht entsprechen, so dass bereits deshalb Zusatzzölle geschuldet werden? Macht es für die Beantwortung der letzteren Frage einen Unterschied, ob der Weiterverkauf bzw. die Weiterverkäufe durch den Einführer zu einem Preis erfolgt ist bzw. sind, der unter dem geltenden repräsentativen Preis liegt? Ist es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der repräsentative Preis in der Zeit vor dem 11. September 2009 anders festgesetzt wurde als danach? Ist es für die Beantwortung dieser Fragen ferner von Belang, ob die Käufer in der Union mit dem Einführer verbundene Unternehmen sind?

2.

Sofern aus der Beantwortung der unter 1. aufgeführten Fragen folgt, dass das Weiterverkaufen mit Verlust ein ausreichendes Indiz dafür ist, dass der angegebene cif-Einfuhrpreis zu verwerfen ist, wie ist dann die Höhe der geschuldeten Zusatzzölle zu bestimmen? Ist die Bemessungsgrundlage nach den Methoden zu ermitteln, die für die Bestimmung des Zollwerts in Art. 29 bis 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) vorgeschrieben sind? Oder ist die Bemessungsgrundlage ausschließlich anhand des geltenden repräsentativen Preises zu ermitteln? Steht im Zeitraum vor dem 11. September 2009 Art. 141 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einer Heranziehung des in diesem Zeitraum festgestellten repräsentativen Preis entgegen?

3.

Wenn aus der Beantwortung der Fragen 1 und 2 folgt, dass für die Verpflichtung zur Zahlung von Zusatzzöllen entscheidend ist, dass eingeführte Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt mit Verlust weiterverkauft wurden, und für die Berechnung der Höhe der geschuldeten Zusatzzölle der repräsentative Preis als Bemessungsgrundlage herangezogen werden muss, ist Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 dann in Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Dezember 2001, Kloosterboer Rotterdam B.V., C-317/99, ECLI:EU:C:2001:681, mit Art. 141 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vereinbar?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. 1995, L 145, S. 47).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2007, L 299, S. 1).

(3)  ABl. 1992, L 302, S. 1.


28.5.2018   

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C 182/11


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Nederland (Niederlande), eingereicht am 1. März 2018 — HQ für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Kindes IP, JO / Aegean Airlines SA

(Rechtssache C-163/18)

(2018/C 182/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Noord-Nederland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: HQ für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Kindes IP, JO

Beklagte: Aegean Airlines SA

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 (1) dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der nach der (in nationales Recht umgesetzten) Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen (2) gegen seinen Reiseveranstalter einen Anspruch auf Erstattung seiner Flugscheinkosten hat, vom Luftfahrtunternehmen keine Erstattung mehr verlangen kann?

2.

Falls Frage 1 bejaht wird: Kann ein Fluggast vom Luftfahrtunternehmen dennoch Erstattung seiner Flugscheinkosten verlangen, wenn davon auszugehen ist, dass sein Reiseveranstalter, wenn er zur Haftung herangezogen würde, finanziell nicht in der Lage sein wird, die Flugscheinkosten tatsächlich zu erstatten und der Reiseveranstalter auch keine Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um die Erstattung sicherzustellen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

(2)  Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. 1990, L 158, S. 59).


28.5.2018   

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C 182/12


Vorabentscheidungsersuchen der Arbeidsrechtbank Gent (Belgien), eingereicht am 7.März 2018 — Ronny Rohart / Federale Pensioendienst

(Rechtssache C-179/18)

(2018/C 182/13)

Verfahrenssprache: Niederlande

Vorlegendes Gericht

Arbeidsrechtbank Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ronny Rohart

Beklagter: Federale Pensioendienst

Vorlagefrage

Ist der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Statut der Beamten der Europäischen Union, das durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) des Rates vom 29. Februar 1968 festgelegt wurde, dahin auszulegen, dass er einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es nicht erlaubt, bei der Berechnung der Altersrente eines Arbeitnehmers auf Grundlage seiner Leistungen in diesem Mitgliedstaat den Wehrdienst, den der Betroffene in dem Mitgliedstaat geleistet hat, zu berücksichtigen, weil der Betroffene zum Zeitpunkt seines Wehrdienstes und auch danach ununterbrochen Beamter der Europäischen Union war und deshalb die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nach der gesetzlichen Regelung des Mitgliedstaats nicht erfüllt?


(1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Statut der Beamten der Europäischen Union) (ABl. 1968, L 56, S. 1).


28.5.2018   

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C 182/12


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 9. März 2018 — Agrenergy Srl/Ministero dello Sviluppo Economico

(Rechtssache C-180/18)

(2018/C 182/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Berufungsklägerin: Agrenergy Srl

Beklagter und Berufungsbeklagter: Ministero dello Sviluppo Economico

Vorlagefrage

Ist Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/28/EG (1) — auch im Licht des allgemeinen Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des durch die Richtlinie geschaffenen allgemeinen Regelungsrahmens zur Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen — dahin auszulegen, dass er die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, die es der italienischen Regierung gestatten, mit aufeinanderfolgenden Durchführungsdekreten die zuvor festgelegten Fördertarife zu kürzen oder sogar zu streichen, mit dem Unionsrecht ausschließt?


(1)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).


28.5.2018   

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C 182/13


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Sul (Portugal), eingereicht am 12. März 2018 — Fazenda Pública/Carlos Manuel Patrício Teixeira, Maria Madalena da Silva Moreira Patrício Teixeira

(Rechtssache C-184/18)

(2018/C 182/15)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Central Administrativo Sul

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Fazenda Pública

Berufungsbeklagte: Carlos Manuel Patrício Teixeira, Maria Madalena da Silva Moreira Patrício Teixeira

Vorlagefrage

Sind die Art. 12, 56, 57 und 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 18, 63, 64 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden (Art. 43 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, gebilligt durch das Decreto-Lei Nr. 442-A vom 30. November 1988, in der Fassung des Gesetzes Nr. 109-B vom 27. Dezember 2001) entgegenstehen, nach der die Wertzuwächse durch Veräußerung einer in einem Mitgliedstaat (Portugal) belegenen Immobilie, wenn diese Veräußerung von einem Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats vorgenommen wird, der in einem Drittland (Angola) ansässig ist, einer höheren Steuerbelastung unterworfen sind als der, die bei der gleichen Art von Operation für die Wertzuwächse anfiele, die ein im Staat der Belegenheit der Immobilie Ansässiger erzielt?


28.5.2018   

DE

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C 182/13


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 9. März 2018 — Oro Efectivo, S.L./Diputación Foral de Bizkaia

(Rechtssache C-185/18)

(2018/C 182/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Oro Efectivo, S.L.

Rechtsmittelgegnerin: Diputación Foral de Bizkaia

Vorlagefrage

Stehen die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November [2006] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), der aus ihr abzuleitende Grundsatz der steuerlichen Neutralität sowie die zu ihrer Auslegung ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, nach der ein Mitgliedstaat von einem Unternehmen oder Gewerbetreibenden verlangen kann, beim Erwerb eines beweglichen Gegenstandes (konkret von Gold, Silber und Schmuck) von einer Privatperson eine andere indirekte Steuer als die Mehrwertsteuer zu zahlen, wenn

1.

der erworbene Gegenstand dazu bestimmt ist, mittels Verarbeitung und nachfolgender Weiterveräußerung der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zu dienen,

2.

beim Wiedereintritt des erworbenen Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf mehrwertsteuerpflichtige Umsätze getätigt werden und

3.

die in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften es dem Unternehmen nicht erlauben, bei solchen Umsätzen die für den ersten der erwähnten Erwerbsvorgänge entrichtete Steuer abzuziehen?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


28.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/14


Klage, eingereicht am 15. März 2018 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-192/18)

(2018/C 182/17)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Szmytkowska, K. Banks, H. Krämer und C. Valero)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (1) verstoßen hat, dass sie in Art. 13 Nrn. 1-3 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit [Prawo o ustroju sądów powszechnych] unterschiedliche Ruhestandsalter für Frauen und Männer, die ein Richteramt bei den ordentlichen Gerichten, ein Richteramt beim Obersten Gericht oder ein Staatsanwaltsamt wahrnehmen, eingeführt hat, sowie

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie in Art. 13 Nr. 1 des genannten Gesetzes das Ruhestandsalter für Richter der ordentlichen Gerichte gesenkt und gleichzeitig dem Minister für Justiz das Recht eingeräumt hat, nach Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c dieses Gesetzes über die Verlängerung der Dienstzeit von Richtern zu entscheiden.

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission wirft der Republik Polen vor, dass sie dadurch, dass sie in Art. 13 Nrn. 1-3 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit Vorschriften eingeführt habe, die unterschiedliche Ruhestandsalter für Frauen und Männer, die ein Richteramt bei den ordentlichen Gerichten, ein Richteramt beim Obersten Gericht oder ein Staatsanwaltsamt wahrnähmen, vorsähen, sowie dadurch, dass sie in Art. 13 Nr. 1 dieses Gesetzes das Ruhestandsalter für Richter der ordentlichen Gerichte gesenkt und gleichzeitig dem Minister für Justiz das Recht eingeräumt habe, nach Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c dieses Gesetzes über die Verlängerung der Dienstzeit von Richtern zu entscheiden, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) bzw. gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen habe.


(1)  ABl. L 204, S. 23.


28.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/15


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 19. März 2018 — Mydibel SA/État belge

(Rechtssache C-201/18)

(2018/C 182/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mydibel SA

Beklagter: État belge

Vorlagefrage

Sind die Artikel 14, 15, 168, 184, 185, 187 und 188 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) dahin auszulegen und anzuwenden, dass eine Änderung/Berichtigung der Mehrwertsteuer auf ein Investitionsgut in Form einer Immobilie, die ursprünglich ordnungsgemäß abgezogen wurde, vorzunehmen ist, wenn dieses Investitionsgut Gegenstand eines „Sale-and-Lease-Back“-Umsatzes (Veräußerung und Rückverpachtung) war, wobei

das „Sale-and-Lease-Back“ aus der miteinander verbundenen und gleichzeitig stattfindenden Einräumung eines Erbpachtrechts (eines zeitlich begrenzten dinglichen Rechts) durch den Steuerpflichtigen an zwei Finanzinstitute und eines Leasing durch diese beiden Finanzinstitute an den Steuerpflichtigen besteht;

der „Sale-and-Lease-Back“-Umsatz rein finanzieller Natur ist und zur Erhöhung der Liquidität des Steuerpflichtigen dient;

der „Sale-and-Lease-Back“-Umsatz (Veräußerung und Rückverpachtung) nicht der Mehrwertsteuer unterlag;

das Investitionsgut in Form einer Immobilie im Besitz des Steuerpflichtigen blieb und sowohl vor als auch nach dem Umsatz ununterbrochen und dauerhaft für seine steuerpflichtige Tätigkeit genutzt wurde?

Steht eine Auslegung und Anwendung der oben genannten Bestimmungen, die zu einer Änderung/Berichtigung der ursprünglich abgezogenen Vorsteuer führt, mit dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und/oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Einklang?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


28.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/16


Klage, eingereicht am 23. März 2018 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-206/18)

(2018/C 182/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Samnadda, J. Hottiaux, G. von Rintelen)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

gegen die Republik Polen gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 87 612 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt seien die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie bis zum 10. April 2016 nachzukommen. Sie hätten der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mitteilen müssen.

Am 22. November 2017 habe die Republik Polen der Kommission drei bereits bestehende Rechtsakte vorgelegt, mit denen eine nur teilweise Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU erfolgt sei. Da die Republik Polen noch nicht alle erforderlichen Vorschriften in ihre Rechtsordnung aufgenommen und erlassen habe, habe die Kommission beschlossen, eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union zu erheben.

In ihrer Klageschrift beantrage die Kommission, gegen die Republik Polen ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 87 612 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen. Dieser Satz sei unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, der Dauer des Verstoßes und der Notwendigkeit einer abschreckenden Wirkung festgesetzt worden.


(1)  ABl. 2014, L 84, S. 72.


28.5.2018   

DE

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C 182/17


Rechtsmittel, eingelegt am 27. März 2018 von Électricité de France gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Januar 2018 in der Rechtssache T-747/15, EDF/Kommission

(Rechtssache C-221/18 P)

(2018/C 182/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Électricité de France (EDF) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Debroux)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Französische Republik

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

über die Klage zu entscheiden, ihr stattzugeben und infolgedessen die Art. 1 bis 5 des Beschlusses (EU) 2016/154 der Kommission vom 22. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe Frankreichs SA.13869 (C 68/2002) (ex NN 80/2002) (1) für nichtig zu erklären;

hilfsweise:

abschließend über den ersten Klagegrund und den ersten Teil des zweiten Klagegrundes zu entscheiden, dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes stattzugeben und infolgedessen zu entscheiden, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten für die streitige Maßnahme gilt;

den Rechtsstreit an das Gericht in anderer Besetzung zurückzuverweisen, damit es über die übrigen Klagegründe und Argumente der Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift vom 22. Dezember 2015 entscheidet, und die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug vorzubehalten;

höchst hilfsweise:

den Rechtsstreit an das Gericht in anderer Besetzung zurückzuverweisen, damit es über alle Klagegründe und Argumente der Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift vom 22. Dezember 2015 (einschließlich der hilfsweise vorgebrachten Klagegründe) entscheidet, und die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug vorzubehalten;

und in jedem Fall:

der Kommission die gesamten Kosten des vorliegenden Rechtszugs aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe und hilfsweise auf einen weiteren Grund.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass die Rechtskraft des Urteils des Gerichts vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission (T-156/04), verkannt worden sei. Im angefochtenen Urteil werde die streitige Maßnahme als Steuerbefreiung bezeichnet, obwohl dieser Ansatz im Urteil vom 15. Dezember 2009 in derselben Rechtssache ausdrücklich abgelehnt worden sei. Zur Rechtfertigung dieses Unterschieds bei der Bezeichnung der streitigen Maßnahme werde im angefochtenen Urteil zu Unrecht offenbar implizit die Notwendigkeit angeführt, das Urteil vom 15. Dezember 2009„im Licht“ des bestätigenden Urteils des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012 (C-124/10 P) auszulegen. In diesem Urteil habe der Gerichtshof jedoch nicht über die Bezeichnung der streitigen Maßnahme entschieden, bei der es sich um eine Tatsachenfeststellung handele.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird eine Verfälschung der dem Gericht vorgelegten Beweise gerügt. Sie beschrieben die tatsächlich durchgeführte Maßnahme zur Umstrukturierung des Kapitals von EDF, und ihnen lasse sich die vom Gericht festgestellte angebliche Steuerbefreiung nicht entnehmen.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird die Verkennung von Art und Umfang der nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil Frucona Košice vom 20. September 2007 (C-300/16 P), das Gegenstand schriftlicher Erklärungen vor dem Gericht gewesen sei, bestehenden Pflichten zu sorgfältiger und unvoreingenommener Prüfung gerügt.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht die Begründungspflicht sowohl in Bezug auf die Bezeichnung der fraglichen Maßnahme als auch in Bezug auf die fehlende Auseinandersetzung mit den von der Rechtsmittelführerin auf das Urteil Frucona Košice gestützten Argumente verletzt habe.

Schließlich wird mit einem hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund ein Rechtsfehler bei der Bezeichnung der angeblichen Beihilfe als neue Beihilfe gerügt, da sie als bestehende Beihilfe hätte eingestuft werden müssen.


(1)  ABl. 2016, L 34, S. 152.


28.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/18


Rechtsmittel, eingelegt am 9. April 2018 von der Italienischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. Januar 2018 in der Rechtssache T-91/16, Italien/Kommission

(Rechtssache C-247/18 P)

(2018/C 182/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

gemäß den Art. 56 und 58 der Satzung des Gerichtshofs das in der Rechtssache T-91/16 ergangene Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Januar 2018, zugestellt am 29. Januar 2018, aufzuheben, in dem es um die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015)9413 der Kommission vom 17. Dezember 2015, zugestellt am 18. Dezember 2015, über die Kürzung des Zuschusses des Europäischen Sozialfonds für das Operationelle Programm Sizilien (Programma Operativo Sicilia), das Teil des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den unter das Ziel 1 fallenden Regionen Italiens (POR Sicilia 2000-2006) ist, geht, und diesen Beschluss für nichtig zu erklären.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Italienische Republik hat beim Gerichtshof das in der Rechtssache T-91/16 ergangene Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Januar 2018 angefochten, mit dem dieses die Klage Italiens gegen den Beschluss C(2015)9413 der Kommission vom 17. Dezember 2015, zugestellt am 18. Dezember 2015, über die Kürzung des Zuschusses des Europäischen Sozialfonds für das Operationelle Programm Sizilien (Programma Operativo Sicilia), das Teil des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den unter das Ziel 1 fallenden Regionen Italiens (POR Sicilia 2000-2006) ist, abgewiesen hat.

1.

Verstoß gegen Art. 39 der Verordnung Nr. 1260/99 (1) , die Art. 4, 6 und 10 der Verordnung Nr. 438/2001 (2) , Art. 317 AEUV und den Grundsatz der Beweislast

Das Gericht habe nicht festgestellt, dass ohne Bekanntwerden neuer Tatsachen aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt geschlossen werden könne, dass die von der Kommission im Jahr 2008 wieder aufgenommene Kontrolle dieselben Ausgaben betreffe, die bereits in den Jahren 2005 und 2006 erfolgreich geprüft worden seien.

2.

Verstoß gegen Art. 39 der Verordnung Nr. 1290/99, Art. 100 der Verordnung Nr. 1083/2006 (3) , Art. 145 der Verordnung Nr. 1303/2013 (4) und die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, des kontradiktorischen Verfahrens und des Vertrauensschutzes

Das Gericht habe, ohne Gründe hierfür anzugeben, die Gesamtdauer des Berichtigungsverfahrens von über sieben Jahren für gerechtfertigt gehalten, in der die Kommission im Wesentlich die vorgesehene Ausschlussfrist von sechs Monaten ab der Anhörung habe verstreichen lassen, binnen deren sie zu einem nach freiem Ermessen bestimmten Zeitpunkt den endgültigen Beschluss hätte erlassen müssen, wodurch die Ausschlusswirkung sinnlos werde.

3.

Verstoß gegen Art. 39 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1260/99 und Art. 10 der Verordnung Nr. 438/2001 sowie Verfälschung der Tatsachen

Das Gericht habe festgestellt, dass sich im vorliegenden Fall die Fehlerquote im Zeitraum vor dem 31. Dezember 2006 erheblich von der im Zeitraum nach diesem Datum unterscheide und dass sich in Bezug auf den Gegenstand der Ausgaben die Fehlerquote bei „programmbezogenen“ Projekten von der bei sonstigen Projekten unterscheide. Es habe jedoch in rechtswidriger Weise eine Berichtigung für ordnungsgemäß erklärt, die auf der Extrapolation einer unterschiedslos für alle Jahre des Programms und alle Projektarten zugrunde gelegten einzigen Fehlerquote von 32,65 % beruhe. Dadurch würden die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Berichtigungen und der Repräsentativität der Stichproben verletzt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. 1999, L 161, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (ABl. 2001, L 63, S. 21).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. 2006, L 201, S. 25).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 320).


Gericht

28.5.2018   

DE

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C 182/20


Urteil des Gerichts vom 11. April 2018 — H/Rat

(Rechtssache T-271/10 RENV) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Zur EUPM in Bosnien und Herzegowina abgeordneter nationaler Bediensteter - Versetzungsbeschluss - Zuständigkeit des Leiters der EUPM, über die Versetzung eines abgeordneten nationalen Bediensteten zu entscheiden - Begründungspflicht - Ermessensmissbrauch - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Mobbing))

(2018/C 182/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: H (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und F. Naert)

Gegenstand

Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 7. April 2010, der vom Personalleiter der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina unterzeichnet wurde und mit dem die Klägerin auf die Stelle eines Criminal Justice Adviser — Prosecutor im Regionalbüro von Banja Luka (Bosnien und Herzegowina) versetzt wurde, und auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 30. April 2010, der vom Leiter der EUPM im Sinne von Art. 6 des Beschlusses 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die EUPM in Bosnien und Herzegowina (ABl. 2009, L 322, S. 22) unterzeichnet wurde und mit dem der Beschluss vom 7. April 2010 bestätigt wurde, und Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

H trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 221 vom 14.8.2010.


28.5.2018   

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C 182/20


Urteils des Gerichts vom 10. April 2018 — Alcogroup und Alcodis/Kommission

(Rechtssache T-274/15) (1)

((Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Bioethanol und Ethanol - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Mandanten - Im Anschluss an eine frühere Nachprüfung ausgetauschte Dokumente - Weigerung der Kommission, die fraglichen Vertragsverletzungsverfahren auszusetzen - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))

(2018/C 182/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Alcogroup (Brüssel, Belgien) und Alcodis (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. de Bandt und J. Dewispelaere sowie Rechtsanwältin J. Probst)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, C. Giolito, V. Bottka und F. Jimeno Fernández)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: Orde van Vlaamse Balies (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Bontinck und P. Goffinet, dann Rechtsanwälte F. Wijckmans und S. Engelen sowie Rechtsanwältin S. De Keer), Ordre des barreaux francophones et germanophone (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Bontinck, Rechtsanwältin A. Guillerme und Rechtsanwalt P. Goffinet) und Ordre français des avocats du barreau de Bruxelles (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Bontinck, Rechtsanwältin A. Guillerme und Rechtsanwalt P. Goffinet)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2015) 1769 final der Kommission vom 12. März 2015, gerichtet an Alcogroup sowie an alle Unternehmen, die sie unmittelbar oder mittelbar kontrolliert, darunter Alcodis, in einem Verfahren nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (AT.40244 — Bioethanol), sowie des Schreibens der Kommission vom 8. Mai 2015, gerichtet an Alcogroup im Rahmen der Untersuchungen AT.40244 — Bioethanol und AT.40054 — Oil and Biofuel Markets

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Alcogroup und Alcodis tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

3.

Der Orde van Vlaamse Balies, der Ordre des barreaux francophones et germanophone und der Ordre français des avocats du barreau de Bruxelles tragen ihre eigenen im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015.


28.5.2018   

DE

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C 182/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. März 2018 — Valencia Club de Fútbol/Kommission

(Rechtssache T-732/16 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Beihilfen, die Spanien bestimmten Profifußballvereinen gewährt - Bürgschaft der öffentlichen Hand, die von einer staatlichen Stelle gewährt wird - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))

(2018/C 182/24)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Antragstellerin: Valencia Club de Fútbol, SAD (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. García Gallardo Gil-Fournier und A. Guerrero Righetto)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Luengo, B. Stromsky und P. Němečková)

Streithelfer zur Unterstützung der Antragstellerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: A. Gavela Llopis)

Gegenstand

Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien der Valencia Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft), der Hércules Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) und der Elche Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) gewährt hat (ABl. 2017, L 55, S. 12)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss vom 10. November 2016, Valencia Club de Fútbol/Kommission (T-732/16 R), wird aufgehoben.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


28.5.2018   

DE

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C 182/22


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. März 2018 — Hércules Club de Fútbol/Kommission

(Rechtssache T-766/16 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Beihilfen Spaniens für bestimmte Profifußballvereine - Bürgschaft der öffentlichen Hand, die von einer staatlichen Stelle gewährt wird - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))

(2018/C 182/25)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Antragstellerin: Hércules Club de Fútbol, SAD (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rating und Rechtsanwältin Y. Martínez Mata)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Luengo, B. Stromsky und P. Němečková)

Streithelfer zur Unterstützung des Antragstellers: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: A. Gavela Llopis)

Gegenstand

Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft), dem Hércules Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) und dem Elche Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) gewährt hat (ABl. 2017, L 55, S. 12)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss vom 11. November 2016, Hércules Club de Fútbol/Kommission (T-766/16 R), wird aufgehoben.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


28.5.2018   

DE

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C 182/22


Beschluss des Gerichts vom 21. März 2018 — Eco-Bat Technologies u. a./Kommission

(Rechtssache T-361/17) (1)

((Nichtigkeitsklage - Kartelle - Markt für die Wiederverwertung von Autobatterien - Beschluss über eine Berichtigung eines Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt und Geldbußen verhängt werden - Klagefrist - Beginn - Verspätung - Unzulässigkeit))

(2018/C 182/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Eco-Bat Technologies Ltd (Matlock, Vereinigtes Königreich), Berzelius Metall GmbH (Braubach, Deutschland) und Société traitements chimiques des métaux (STCM) (Bazoches-les-Gallerandes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Brealey, QC, Rechtsanwältin I. Vandenborre und Rechtsanwalt S. Dionnet)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. van Schaik, G. Conte, I. Rogalski und J. Szczodrowski)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 900 final der Kommission vom 8. Februar 2017 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache AT.40018 — Autobatterie-Recycling) in der durch den Beschluss C(2017) 2223 final der Kommission vom 6. April 2017 berichtigten Fassung und zum anderen auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Eco-Bat Technologies Ltd, die Berzelius Metall GmbH und die Société traitements chimiques des métaux (STCM) tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 318 vom 25.9.2017.


28.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/23


Beschluss des Gerichts vom 21. März 2018 — UD/Kommission

(Rechtssache T-574/17) (1)

((Öffentlicher Dienst - Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung - Soziale -Sicherheit - Ablehnung eines Antrags auf vorherige Genehmigung der Erstattung bestimmter Krankheitskosten - Neuer Antrag - Rein bestätigende Handlung - Klagefrist - Unzulässigkeit))

(2018/C 182/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: UD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und M. Mensi)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der der Klägerin die vorherige Genehmigung der Erstattung bestimmter Krankheitskosten verweigert wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die UD trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 369 vom 30.10.2017.


28.5.2018   

DE

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C 182/23


Klage, eingereicht am 24. Januar 2018 — Giove Gas/EUIPO — Primagaz (KALON AL CENTRO DELLA FAMIGLIA)

(Rechtssache T-34/18)

(2018/C 182/28)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Giove Gas Srl (Tarquinia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bergonzini und F. Dinelli)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Compagnie des gaz de petrole Primagaz (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „KALON AL CENTRO DELLA FAMIGLIA“ — Anmeldung Nr. 14 740 559

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. November 2017 in der Sache R 1271/2017-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung vollumfänglich abzuändern;

die Eintragung der Marke anzuordnen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1001/2017


28.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/24


Klage, eingereicht am 5. März 2018 — Szegedi/Parlament

(Rechtssache T-135/18)

(2018/C 182/29)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Csanád Szegedi (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kristóf Bodó)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Belastungsanzeige Nr. 2017-1635 des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären,

den Rückforderungsbeschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 in Höhe von 264 196,11 Euro aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend:

1.

Die Schlussfolgerungen in der Entscheidung des Generalsekretärs über die Rückzahlung der Reisekosten und die akkreditierten parlamentarischen Assistenten widersprächen den Tatsachen. Der Kläger begehre lediglich die Erstattung der Reisekosten in den Fällen, in denen er aufgrund des Beschlusses Nr. 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments Anspruch auf diese habe.

Die akkreditierten parlamentarischen Assistenten, auf die der Beschluss verweise und die eine Vertragsbeziehung mit dem Europäischen Parlament hätten, hätten Unterstützungstätigkeiten bei der Erfüllung der Aufgaben des Klägers als Abgeordneter in Brüssel und Straßburg ausgeführt.

2.

Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit.

Der Kläger habe keinen Zugang zu den Beweisen für die im Beschluss des Generalsekretärs aufgeführten Tatsachen gehabt. Obwohl er schriftlich darum gebeten habe, habe der Generalsekretär ihm diese Beweise nicht übermittelt, was ihn daran gehindert habe, jederzeit in der Hauptsache Stellung zu nehmen. Der Beschluss des Generalsekretärs, auf den sich die Belastungsanzeige stütze, sei als ein Rechtsakt, der sich auf den Kläger auswirke, unter Verletzung der Grundsätze eines unparteiischen und fairen Verfahrens und der Waffengleichheit sowie der Verteidigungsrechte des Klägers erlassen worden.

3.

Der Beschluss des Generalsekretärs sei mit einem Rechtsfehler behaftet, soweit er sich auf die Beweislast beziehe. Entgegen der Darstellung im Beschluss des Generalsekretärs könnten die in Rn. 54 des Urteils des Gerichts vom 10. Oktober 2014 in der Rechtssache T-479/13, Marciani/Parlament, geltend gemachten Argumente gerade deshalb in der vorliegenden Rechtssache nicht maßgeblich sein, weil im Fall des Abgeordneten Marciani diese KV-Regelung (Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments) nicht anwendbar sei, wohingegen während des Mandats des Klägers als Abgeordneter die Verordnung (EG) Nr. 160/2009 des Rates bereits in Kraft gewesen sei.

4.

Fehlende Rechtsgrundlage für die Rückerstattung des an die akkreditierten parlamentarischen Assistenten gezahlten Entgelts. Dieser Grund teilt sich in zwei Teile:

Erstens bestehe zwischen dem Kläger und dem Europäischen Parlament keine Rechtsbeziehung. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 160/2009 sei es das Europäische Parlament und nicht der Abgeordnete, der in einer Rechtsbeziehung zum akkreditierten parlamentarischen Assistenten stehe, und das Europäische Parlament erstatte nicht die Reisekosten, sondern zahle die Bezüge. Was das entsprechende Arbeitsverhältnis mit den akkreditierten parlamentarischen Assistenten angehe, so stehe der Kläger in keiner Vertragsbeziehung zum Europäischen Parlament. Das Europäische Parlament habe dem Kläger nicht die entsprechenden Bezüge eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten bezahlt. Da es an einem Rechtsverhältnis und einer Rechtsgrundlage fehle, könne dem Kläger keine Erstattungspflicht zugunsten des Europäischen Parlaments zukommen.

Zweitens begründe die Tätigkeit der akkreditierten parlamentarischen Assistenten außerhalb der Dienststelle kein Recht auf Rückerstattung der gezahlten Bezüge. Art. 12 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union verbiete nicht die Ausübung einer Tätigkeit außerhalb der Dienststelle, sondern verlange nur die Einholung einer entsprechenden Zustimmung der Anstellungsbehörde. Für den Fall hingegen, dass die Zustimmung nicht eingeholt werde, schreibe die Regelung keine Sanktionen in Form der vollständigen Rückzahlung der gezahlten Bezüge vor.

5.

Verbot der rückwirkenden Anwendung einer Rechtsvorschrift, die eine Verpflichtung festlege. Rn. 8 des Beschlusses des Generalsekretärs verweise in der Begründung der Schlussfolgerung auf Art. 39a der Durchführungsbestimmungen, obwohl der Beschluss Nr. 2015/C 397/03 des Präsidiums des Europäischen Parlaments, mit dem die Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments geändert worden seien, ab dem 1. Januar 2016 anwendbar sei, so dass er im vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgeblich sein könne.

6.

Verstoß gegen die Begründungspflicht und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung des Betrags. Der geltend gemachte Betrag sei weder im Einzelnen noch durch ein Berechnungsverfahren gerechtfertigt und unterstelle, dass der parlamentarische Assistent niemals für den Kläger gearbeitet habe.

7.

Der Beleg für den Zeitpunkt der Reise, der dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten beigefügt gewesen sei, sei losgelöst von seinem Zweck beurteilt worden, und daraus sei ein unbegründeter Schluss gezogen worden.


28.5.2018   

DE

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C 182/26


Klage, eingereicht am 16. März 2018 — Chrysses Demetriades & Co und Provident Fund of the Employees of Chrysses Demetriades & Co/Rat u. a.

(Rechtssache T-198/18)

(2018/C 182/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Chrysses Demetriades & Co LLC (Limassol, Zypern), Provident Fund of the Employees of Chrysses Demetriades & Co LLC (Limassol) (Prozessbevollmächtigter: P. Tridimas, Barrister)

Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank, Eurogruppe und Europäische Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen die im Anhang zur Klageschrift ersichtlichen Beträge nebst Zinsen vom 26. März 2013 bis zum Urteil des Gerichts zu zahlen,

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragen die Klägerinnen,

die außervertragliche Haftung der Europäischen Union und/oder der beklagten Organe festzustellen;

das Verfahren zu bestimmen, nach dem der von den Klägerinnen tatsächlich erlittene Verlust festgestellt wird;

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-197/18, JV Voscf u. a./Rat u. a., geltend gemachten identisch oder ihnen ähnlich sind.


28.5.2018   

DE

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C 182/26


Klage, eingereicht am 23. März 2018 — VQ/EZB

(Rechtssache T-203/18)

(2018/C 182/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: VQ (Prozessbevollmächtigter: G. Cahill, Barrister)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss SNC-2016-0026 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2018 gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

gemäß Art. 277 AEUV festzustellen, dass Art. 18 Abs. 6 der SSM-Verordnung (1) rechtswidrig ist, und daher den genannten Beschluss für nichtig zu erklären;

der EZB die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Die EZB habe dadurch gegen Art. 18 Abs. 1 der SSM-Verordnung und Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, dass sie eine Geldbuße auf der Grundlage eines rechtlichen Rahmens verhängt habe, der auf nicht unmittelbar anwendbares Unions- und nationales Recht gestützt sei.

Die Klägerin trägt vor, dass ihre Rückkäufe von eigenen Anteilen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 nicht als Verstoß gegen Art. 77 Buchst. a und Art. 78 der Verordnung Nr. 575/2013 (2) anzusehen seien, da der Kapitalerhaltungspuffer vor dem 1. Januar 2016 weder in Kraft noch festgelegt gewesen sei.

Soweit der Beschluss der EZB auf die Regeln über den Kapitalerhaltungspuffer in der Richtlinie 2013/36 (3) gestützt sei, die vor dem 1. Januar 2016 weder verbindlich noch in Kraft noch festgelegt gewesen seien, habe die EZB eine Geldbuße verhängt, ohne dass eine unmittelbar anwendbare Vorschrift des Unions- oder des nationalen Rechts bestanden habe.

Der angefochtene Beschluss verstoße daher gegen Art. 18 Abs. 1 der SSM-Verordnung und insbesondere gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, der in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankert sei.

2.

Die EZB habe gegen Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 468/2014 (4) verstoßen, da sie die Veröffentlichung einer Geldbuße auf einer nichtanonymisierten Grundlage anordne.

3.

Art. 18 Abs. 6 der SSM-Verordnung sei rechtswidrig und verstoße dadurch gegen Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte, dass er eine Pflicht auferlege, eine Geldbuße ungeachtet der Tatsache zu veröffentlichen, dass der Kläger beabsichtige, beim Gericht innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist Klage zu erheben.

Durch die Einführung einer Vorschrift wie Art. 18 Abs. 6 der SSM-Verordnung habe der Rat einem Kläger, der beabsichtige, eine Klage gegen den Beschluss, eine Geldbuße nicht zu anonymisieren, zu erheben, die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene zweimonatige Frist genommen.

Die angefochtene Vorschrift weiche von der zweimonatigen Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage ab und gewähre der EZB die einseitige Befugnis, festzulegen, zu welchem Zeitpunkt ein Kreditinstitut eine Klage erheben müsse.

Während die EZB die Befugnis habe, eine Geldbuße zu veröffentlichen, müsse das betreffende Kreditinstitut vor dem Beschluss der EZB, die Geldbuße zu veröffentlichen, Klage erheben. Diese Situation bedeute für das Kreditinstitut eine unzumutbare Unsicherheit, die schließlich seine Fähigkeit, eine Klage zu erheben, beschränken könne und letztendlich sein Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletze.

Folglich verstoße Art. 18 Abs. 6 der SSM-Verordnung gegen Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte.

Soweit die EZB der Klägerin ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf genommen habe, sei der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1).

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. 2014, L 141, S. 1).


28.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/28


Klage, eingereicht am 30. März 2018 — Piaggio & C./EUIPO — Zhejiang Zhongneng Industry Group (Ciclomotori)

(Rechtssache T-219/18)

(2018/C 182/32)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Piaggio & C. SpA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Jacobacci)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zhejiang Zhongneng Industry Group Co. Ltd (Taizhou City, China)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1 783 655-0002

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Januar 2018 in der Sache R 1496/2015-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1 783 655-0002 aus den in der Klageschrift dargelegten Gründen für nichtig zu erklären;

gemäß Art. 190 der Verfahrensordnung zu beschließen, dass das EUIPO und die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer tragen;

dem EUIPO und einem etwaigen Streithelfer die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster;

Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002;

Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002.


28.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/29


Klage, eingereicht am 5. April 2018 — Transtec/Kommission

(Rechtssache T-228/18)

(2018/C 182/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Transtec (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären,

infolgedessen:

den Beschluss vom 26. März 2018, mit dem die Europäische Kommission das Angebot des Konsortiums, dessen Führerin die Klägerin ist, für das Los Nr. 3 im Rahmen der Ausschreibung „Framework contract for the implementation of external aid 2018 (SIEA EUROPAID/138778/DH/SER/MULTI)“ (im Folgenden: Ausschreibung) betreffend einen Rahmenvertrag zur Erbringung von Dienstleistungen zugunsten von Drittländern, die Empfänger von Außenhilfe der EU sind, abgelehnt und das Los Nr. 3 an zehn andere Bieter vergeben hat, für nichtig zu erklären;

im Rahmen prozessleitender Maßnahmen (vgl. Art. 55 der Verfahrensordnung des Gerichts) die Beklagte erstens aufzufordern, die Merkmale und Vorteile der zehn erfolgreichen Angebote für das Los Nr. 3 und ihre Punktzahl für die Unterpositionen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 der Position Gesamtorganisation und Methodik („Global Organisation and Methodology“) und die von den zehn Angeboten für das Los Nr. 3 für den Punkt Technik („Technical score“) und den Punkt Finanzen („Financial score“) erreichte Punktzahl sowie zweitens den detaillierten Bericht des Bewertungsausschusses vorzulegen;

den Antrag auf Schadensersatz in Höhe von 2 400 000 Euro für zulässig und begründet zu erklären;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 106 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1) (im Folgenden: Haushaltsordnung) sowie gegen Art. 4 der Hinweise für die Bieter („Instructions to Tenderers“) (im Folgenden: Hinweise). Die Kommission habe einen derartigen Verstoß begangen, da sie einen Bieter, der einem Bieterkonsortium angehört habe, nicht wegen Unregelmäßigkeiten ausgeschlossen habe.

2.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission und Verstoß gegen die Bestimmungen von Art. 110 Abs. 5 der Haushaltsordnung, gegen Art. 151 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan (ABl. L 362, S. 1) (im Folgenden: Durchführungsverordnung), gegen die Verpflichtung aus Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), den Grundsatz der guten Verwaltung zu beachten und gegen Art. 15 Abs. 3 der Hinweise, da die Kommission ungewöhnlich niedrige Angebote nicht aufmerksam genug geprüft habe.

3.

Verstoß gegen die sich aus Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung und aus Art. 161 Abs. 1 der Durchführungsverordnung ergebenden Begründungspflicht.

4.

Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie in Art. 47 der Charta vorgesehen.

5.

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs, gegen Art. 102 Abs. 1 und 2 der Haushaltsordnung wegen der Rechtswidrigkeit von Art. 7 der Hinweise.

6.

Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta vorgesehen sei, wegen Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 3 der Hinweise.