ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 161

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
7. Mai 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2018/C 161/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

Gerichtshof

2018/C 161/02

Beschluss des Gerichtshofs vom 13. März 2018 über die gesetzlichen Feiertage und die Gerichtsferien

2

 

Gericht

2018/C 161/03

Beschluss des Gerichts vom 21. März 2018 über die Gerichtsferien

4


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2018/C 161/04

Verbundene Rechtssachen C-52/16 und C-113/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — SEGRO Kft. / Vas Megyei Kormányhivatal Sárvári Járási Földhivatala (C-52/16), Günther Horváth / Vas Megyei Kormányhivatal (C-113/16) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 63 AEUV — Freier Kapitalverkehr — Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen — Nationale Regelung, nach der künftig nur nahe Angehörige des Eigentümers der Flächen solche Rechte erwerben können und die in der Vergangenheit von juristischen oder natürlichen Personen, die kein nahes Angehörigenverhältnis zum Eigentümer nachweisen können, erworbenen Rechte entschädigungslos erlöschen)

5

2018/C 161/05

Rechtssache C-127/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. März 2018 — SNCF Mobilités, vormals Société nationale des chemins de fer français (SNCF)/Europäische Kommission, Französische Republik, Mory SA in Liquidation, Mory Team in Liquidation (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Von der Französischen Republik zugunsten von Sernam verwendete Beihilfen — Beihilfe zur Umstrukturierung und Kapitalaufstockung, Garantien und Forderungsverzicht der SNCF zugunsten von Sernam — Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird — Verkauf der Aktiva en bloc — Begriff Verkauf — Verwechslung von Gegenstand und Preis des Verkaufs der Aktiva en bloc — Offenes und transparentes Verfahren — Kriterium des privaten Kapitalgebers — Anwendung dieses Grundsatzes auf eine Veräußerung der Aktiva en bloc — Ausgleichsmaßnahmen)

6

2018/C 161/06

Verbundene Rechtssachen C-274/16, C-447/16 und C-448/16: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf — Deutschland) — flightright GmbH/Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (C-274/16), Roland Becker/Hainan Airlines Co. Ltd (C-447/16), Mohamed Barkan u .a./Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (C-448/16) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Art. 5 Nr. 1 — Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 — Art. 7 Nr. 1 — Begriff Ansprüche aus einem Vertrag — Dienstleistungsvertrag — Flugverbindung aus mehreren Flügen, die von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden — Begriff Erfüllungsort — Verordnung [EG] Nr. 261/2004 — Anspruch von Fluggästen auf eine Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung und bei großer Verspätung von Flügen — Klage auf Ausgleichszahlung gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat oder zu dem die Fluggäste in keiner Vertragsbeziehung stehen)

6

2018/C 161/07

Rechtssache C-284/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Slowakische Republik/Achmea BV (Vorlage zur Vorabentscheidung — Bilaterales Investitionsschutzabkommen, das 1991 zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossen wurde und zwischen dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen Republik weitergilt — Bestimmung, die es einem Investor einer Vertragspartei bei einer Streitigkeit mit der anderen Vertragspartei ermöglicht, ein Schiedsgericht anzurufen — Vereinbarkeit mit den Art. 18, 267 und 344 AEUV — Begriff Gericht — Autonomie des Unionsrechts)

7

2018/C 161/08

Rechtssache C-395/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — DOCERAM GmbH/CeramTec GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung — Geistiges und gewerbliches Eigentum — Verordnung [EG] Nr. 6/2002 — Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Art. 8 Abs. 1 — Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind — Beurteilungskriterien — Bestehen alternativer Geschmacksmuster — Berücksichtigung des Standpunkts eines objektiven Beobachters)

8

2018/C 161/09

Rechtssache C-494/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Trapani — Italien) — Giuseppa Santoro/Comune di Valderice, Presidenza del Consiglio dei Ministri (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Befristete Arbeitsverträge — Mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors abgeschlossene Verträge — Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Arbeitsverträge — Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)

9

2018/C 161/10

Rechtssache C-560/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky — Tschechische Republik) — E.ON Czech Holding AG/Michael Dědouch, Petr Streitberg, Pavel Suda (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Ausschließliche Zuständigkeiten — Art. 22 Nr. 2 — Gültigkeit der Beschlüsse der Organe einer Gesellschaft oder juristischen Person mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats — Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats — Beschluss der Hauptversammlung einer Gesellschaft, mit dem die zwangsweise Übertragung der Beteiligungen von Minderheitsaktionären der Gesellschaft an den Mehrheitsaktionär angeordnet und zugleich die Höhe der Abfindung festgelegt wird, die der Mehrheitsaktionär den Minderheitsaktionären zu zahlen verpflichtet ist — Gerichtsverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung)

9

2018/C 161/11

Rechtssache C-579/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. März 2018 — Europäische Kommission/FIH Holding A/S, FIH Erhvervsbank A/S (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Begriff Beihilfe — Begriff wirtschaftlicher Vorteil — Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers — Voraussetzungen für die Anwendbarkeit und die Anwendung — Finanzkrise — Aufeinanderfolgende Maßnahmen zur Rettung einer Bank — Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung der Risiken aus den von dem Mitgliedstaat bei der ersten Maßnahme eingegangenen Verpflichtungen bei der Beurteilung der zweiten Maßnahme)

10

2018/C 161/12

Rechtssache C-651/16: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 7. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa — Lettland) — DW/Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra (Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit — Mutterschaftsgeld — Berechnung der Höhe auf der Grundlage der Einkünfte des Versicherten während eines Referenzzeitraums von zwölf Monaten — Person, die in diesem Zeitraum im Dienst eines Organs der Europäischen Union stand — Nationale Regelung, die eine Festsetzung der fraglichen Höhe auf 70 % der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage vorsieht — Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)

11

2018/C 161/13

Rechtssache C-31/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Cristal Union, Rechtsnachfolgerin der Sucrerie de Toury SA/Ministre de l'Économie et des Finances (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2003/96/EG — Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom — Art. 14 Abs. 1 Buchst. a — Energieerzeugnisse, die bei der Stromerzeugung verwendet werden — Verpflichtung zur Steuerbefreiung — Art. 15 Abs. 1 Buchst. c — Energieerzeugnisse, die für die Kraft-Wärme-Kopplung verwendet werden — Möglichkeit der Steuerbefreiung oder der Steuerermäßigung — Erdgas, das für die Kraft-Wärme-Kopplung bestimmt ist)

11

2018/C 161/14

Rechtssache C-64/17: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto — Portugal) — Saey Home & Garden NV/SA/Lusavouga-Máquinas e Acessórios Industriais SA) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 — Art. 25 — Vorliegen einer Gerichtsstandsklausel — Mündliche Vereinbarung ohne schriftliche Bestätigung — Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in Rechnungen erwähnt werden — Art. 7 Nr. 1 Buchst. b — Vertriebsvertrag zwischen Gesellschaften mit Sitz in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten, der den Markt eines dritten Mitgliedstaats betrifft — Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich — Bestimmung des zuständigen Gerichts — Erfüllungsort der charakteristischen Verpflichtung eines solchen Vertrags)

12

2018/C 161/15

Rechtssache C-159/17: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 7. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Constanţa — Rumänien) — Întreprinderea Individuală Dobre M. Marius/Ministerul Finanţelor Publice — A.N.A.F. — D.G.R.F.P. Galaţi — Serviciul Soluţionare Contestaţii, A.N.A.F — D.G.R.F.P. Galaţi — A.J.F.P. Constanţa — Serviciul Inspecţie Fiscală Persoane Fizice 2 Constanţa (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Löschung der mehrwertsteuerlichen Registrierung — Pflicht zur Abführung der Mehrwertsteuer, die während des Zeitraums vereinnahmt wurde, in dem die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gelöscht war — Nichtanerkennung des Rechts auf Vorsteuerabzug für die in diesem Zeitraum getätigten Erwerbe)

13

2018/C 161/16

Rechtssache C-642/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. November 2017 von der Arrigoni SpA gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. September 2017 in der Rechtssache T-454/16, Arrigoni/EUIPO — Arrigoni Battista (Arrigoni Valtaleggio)

14

2018/C 161/17

Rechtssache C-67/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. Januar 2018 von Dominique Bilde gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 29. November 2017 in der Rechtssache T-633/16, Bilde/Parlament

14

2018/C 161/18

Rechtssache C-70/18: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 2. Februar 2018 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/A u. a.

16

2018/C 161/19

Rechtssache C-72/18: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 1 de Pamplona (Spanien), eingereicht am 5. Februar 2018 — Daniel Ustariz Aróstegui/Departamento de Educación del Gobierno de Navarra

17

2018/C 161/20

Rechtssache C-84/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. Februar 2018 von Sophie Montel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 29. November 2017 in der Rechtssache T-634/16, Montel/Parlament

17

2018/C 161/21

Rechtssache C-86/18: Klage, eingereicht am 7. Februar 2018 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

19

2018/C 161/22

Rechtssache C-87/18: Klage, eingereicht am 7. Februar 2018 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

20

2018/C 161/23

Rechtssache C-88/18: Klage, eingereicht am 7. Februar 2018 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

20

2018/C 161/24

Rechtssache C-95/18: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 9. Februar 2018 — Sociale Verzekeringsbank, andere Beteiligte: F. van den Berg und H. D. Giesen

21

2018/C 161/25

Rechtssache C-96/18: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 9. Februar 2017 — Sociale Verzekeringsbank, andere Beteiligte: C. E. Franzen

22

2018/C 161/26

Rechtssache C-100/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 12. Februar 2018 — Línea Directa Aseguradora SA / Segurcaixa, Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros

23

2018/C 161/27

Rechtssache C-103/18: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.o 8 de Madrid (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Domingo Sánchez Ruiz/Comunidad de Madrid (Servicio Madrileño de Salud)

23

2018/C 161/28

Rechtssache C-105/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Asociación Española de la Industria Eléctrica (UNESA)/Administración General del Estado

25

2018/C 161/29

Rechtssache C-106/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Energía de Galicia (Engasa) S.A./Administración General del Estado

26

2018/C 161/30

Rechtssache C-107/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Duerocanto, S.L./Administración General del Estado

27

2018/C 161/31

Rechtssache C-108/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Corporación Acciona Hidráulica (Acciona), S.L.U./Administración General del Estado

28

2018/C 161/32

Rechtssache C-109/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo, eingereicht am 13. Februar 2018 — Associació de Productors i Usuaris d’Energia Elèctrica/Administración General del Estado

29

2018/C 161/33

Rechtssache C-110/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — José Manuel Burgos Pérez und María del Amor Guinea Bueno/Administración General del Estado

30

2018/C 161/34

Rechtssache C-111/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Endesa Generación, S.A./Administración General del Estado

30

2018/C 161/35

Rechtssache C-112/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Asociación de Productores de Energías Renovables (APPA)/Administración General del Estado

31

2018/C 161/36

Rechtssache C-113/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Parc del Segre S. A. u. a./Administración General del Estado

32

2018/C 161/37

Rechtssache C-117/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2018 von der PGNiG Supply & Trading GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2017 in der Rechtssache T-849/16, PGNiG Supply & Trading GmbH/Europäische Kommission

33

2018/C 161/38

Rechtssache C-119/18: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Telefónica Móviles España, S.A.U./Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC)

34

2018/C 161/39

Rechtssache C-120/18: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Orange España, S.A.U./Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC)

35

2018/C 161/40

Rechtssache C-121/18: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional (Spanien), eingereicht am 14. Februar 2018 — Vodafone España, S.A.U./Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC)

36

2018/C 161/41

Rechtssache C-123/18 P: Rechtsmittel der HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2017 in der Rechtssache T-692/15, HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH gegen Rat der Europäischen Union, eingelegt am 15. Februar 2018

37

2018/C 161/42

Rechtssache C-132/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2018 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Dezember 2017 in der Rechtssache T-728/16, Tuerck/Kommission

38

2018/C 161/43

Rechtssache C-142/18: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 23. Februar 2018 — Skype Communications Sàrl/Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)

39

2018/C 161/44

Rechtssache C-145/18: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 23. Februar 2018 — Regards Photographiques SARL/Ministre de l’Action et des Comptes publics

40

2018/C 161/45

Rechtssache C-149/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Lisboa (Portugal), eingereicht am 26. Februar 2018 — Agostinho da Silva Martins/Dekra Claims Services Portugal SA

41

2018/C 161/46

Rechtssache C-152/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. Februar 2018 vom Crédit mutuel Arkéa gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2017 in der Rechtssache T-712/15, Crédit mutuel Arkéa/Europäische Zentralbank

41

2018/C 161/47

Rechtssache C-153/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. Februar 2018 vom Crédit mutuel Arkéa gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2017 in der Rechtssache T-52/16, Crédit mutuel Arkéa/Europäische Zentralbank

42

2018/C 161/48

Rechtssache C-202/18: Klage, eingereicht am 16. März 2018 — Ilmārs Rimšēvičs/Republik Lettland

43

2018/C 161/49

Rechtssache C-238/18: Klage, eingereicht am 3. April 2018 — Europäische Zentralbank/Republik Lettland

44

 

Gericht

2018/C 161/50

Rechtssache T-540/15: Urteil des Gerichts vom 22. März 2018 — De Capitani/Parlament (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente zu einem laufenden Gesetzgebungsverfahren — Triloge — Vierspaltige Tabelle zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europol und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI — Teilweise Verweigerung des Zugangs — Nichtigkeitsklage — Rechtsschutzinteresse — Zulässigkeit — Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 — Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses — Fehlen einer allgemeinen Vermutung, dass der Zugang zu den im Rahmen der Triloge erstellten vierspaltigen Tabellen verweigert wird)

46

2018/C 161/51

Rechtssache T-242/16: Urteil des Gerichts vom 22. März 2018 — Stavytskyi/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine — Einfrieren von Geldern — Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste — Begründungspflicht — Einrede der Rechtswidrigkeit — Verhältnismäßigkeit — Rechtsgrundlage — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

47

2018/C 161/52

Rechtssache T-442/16: Urteil des Gerichts vom 20. März 2018 — Šroubárna Ždánice/Rat (Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen — Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, die ihren Ursprung in China haben oder aus Malaysia versandt wurden — Verordnung [EG] Nr. 91/2009 und Durchführungsverordnung [EU] Nr. 723/2011 — Zuständigkeit des nationalen Gerichts — Unzuständigkeit des Gerichts)

47

2018/C 161/53

Rechtssache T-579/16: Urteil des Gerichts vom 22. März 2018 — HJ/EMA (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags — Art. 8 Abs. 1 der BSB — Umdeutung eines befristeten in einen unbefristeten Vertrag — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Fürsorgepflicht — Begründungspflicht — Anspruch auf rechtliches Gehör — Beurteilung — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

48

2018/C 161/54

Rechtssache T-734/16: Urteil des Gerichts vom 20. März 2018 — Argyraki/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhegehälter — Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre — Berücksichtigung von als Hilfskraft geleisteten Dienstzeiten — Voraussetzungen — Rechtsgrundlage)

49

2018/C 161/55

Rechtssache T-60/17: Urteil des Gerichts vom 22. März 2018 — Safe Skies/EUIPO — Travel Sentry (TSA LOCK) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionswortmarke TSA LOCK — Absolute Eintragungshindernisse — Unterscheidungskraft — Kein beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung (EU) 2017/1001])

50

2018/C 161/56

Rechtssache T-272/17: Urteil des Gerichts vom 20. März 2018 — Webgarden/EUIPO (Dating Bracelet) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke Dating Bracelet — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001] — Frühere Praxis des EUIPO — Gleichbehandlung — Rechtssicherheit)

50

2018/C 161/57

Rechtssache T-246/16: Beschluss des Gerichts vom 9. März 2018 — Aurora Group Danmark/EUIPO — Retail Distribution (PANZER) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung — Erledigung)

51

2018/C 161/58

Rechtssache T-567/17: Beschluss des Gerichts vom 13. März 2018 — Disney Enterprises/EUIPO — Di Molfetta (DiSNEY FROZEN) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Zurücknahme der Anmeldung — Erledigung)

51

2018/C 161/59

Rechtssache T-46/18: Beschluss des Gerichts vom 8. März 2018 — Comune di Milano/Rat (Abgabe)

52

2018/C 161/60

Rechtssache T-109/18: Klage, eingereicht am 22. Februar 2018 — VI/Kommission

53

2018/C 161/61

Rechtssache T-115/18: Klage, eingereicht am 26. Februar 2018 — Tomasz KawałkoTrofeum/EUIPO — Ferrero (KINDERPRAMS)

54

2018/C 161/62

Rechtssache T-129/18: Klage, eingereicht am 1. März 2018 — HMV (Brands)/EUIPO — Our Price Records (OUR PRICE)

54

2018/C 161/63

Rechtssache T-140/18: Klage, eingereicht am 28. Februar 2018 — LMP Lichttechnik Vertriebs/EUIPO (LITECRAFT)

55

2018/C 161/64

Rechtssache T-143/18: Klage, eingereicht am 1. März 2018 — Société générale/EZB

56

2018/C 161/65

Rechtssache T-144/18: Klage, eingereicht am 1. März 2018 — Crédit Agricole u. a./EZB

57

2018/C 161/66

Rechtssache T-145/18: Klage, eingereicht am 1. März 2018 — Confédération nationale du Crédit mutuel u. a./EZB

57

2018/C 161/67

Rechtssache T-146/18: Klage, eingereicht am 1. März 2018 — BPCE u. a./EZB

58

2018/C 161/68

Rechtssache T-149/18: Klage, eingereicht am 1. März 2018 — Arkéa Direct Bank u. a./EZB

58

2018/C 161/69

Rechtssache T-150/18: Klage, eingereicht am 1. März 2018 — BNP Paribas/EZB

59

2018/C 161/70

Rechtssache T-156/18: Klage, eingereicht am 26. Februar 2018 — Legutko und Poręba/Parlament

59

2018/C 161/71

Rechtssache T-163/18: Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Amisi Kumba/Rat

60

2018/C 161/72

Rechtssache T-164/18: Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Kampete/Rat

61

2018/C 161/73

Rechtssache T-165/18: Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Kahimbi Kasagwe/Rat

61

2018/C 161/74

Rechtssache T-166/18: Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Ilunga Luyoyo/Rat

62

2018/C 161/75

Rechtssache T-167/18: Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Kanyama/Rat

63

2018/C 161/76

Rechtssache T-168/18: Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Numbi/Rat

63

2018/C 161/77

Rechtssache T-169/18: Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Kibelisa Ngambasai/Rat

64

2018/C 161/78

Rechtssache T-170/18: Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Kande Mupompa/Rat

64

2018/C 161/79

Rechtssache T-171/18: Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Boshab/Rat

65

2018/C 161/80

Rechtssache T-172/18: Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Akili Mundos/Rat

65

2018/C 161/81

Rechtssache T-173/18: Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Ramazani Shadary/Rat

66

2018/C 161/82

Rechtssache T-174/18: Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Mutondo/Rat

67

2018/C 161/83

Rechtssache T-175/18: Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Ruhorimbere/Rat

67

2018/C 161/84

Rechtssache T-176/18: Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Mende Omalanga/Rat

68

2018/C 161/85

Rechtssache T-177/18: Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Kazembe Musonda/Rat

68

2018/C 161/86

Rechtssache T-180/18: Klage, eingereicht am 12. März 2018 — VJ/EAD

69

2018/C 161/87

Rechtssache T-181/18: Klage, eingereicht am 9. März 2018 — Multifit Tiernahrungs/EUIPO (TAKE CARE)

70

2018/C 161/88

Rechtssache T-185/18: Klage, eingereicht am 14. März 2018 — Lucchini/Kommission

70

2018/C 161/89

Rechtssache T-191/18: Klage, eingereicht am 16. März 2018 — Rietze/EUIPO — Volkswagen (Kraftfahrzeuge)

71

2018/C 161/90

Rechtssache T-192/18: Klage, eingereicht am 16. März 2018 — Rietze/EUIPO — Volkswagen (Kraftfahrzeuge)

72


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2018/C 161/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 152 vom 30.4.2018

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 142 vom 23.4.2018

ABl. C 134 vom 16.4.2018

ABl. C 123 vom 9.4.2018

ABl. C 112 vom 26.3.2018

ABl. C 104 vom 19.3.2018

ABl. C 94 vom 12.3.2018

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gerichtshof

7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/2


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS

vom 13. März 2018

über die gesetzlichen Feiertage und die Gerichtsferien

(2018/C 161/02)

DER GERICHTSHOF —

aufgrund des Artikels 24 Absätze 2, 4 und 6 der Verfahrensordnung,

in der Erwägung, dass gemäß dieser Bestimmung das Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage zu erstellen ist und die Daten der Gerichtsferien festzusetzen sind —

ERLÄSST FOLGENDEN BESCHLUSS:

Artikel 1

Gesetzliche Feiertage im Sinne des Artikels 24 Absätze 4 und 6 der Verfahrensordnung sind:

der Neujahrstag,

der Ostermontag,

der 1. Mai,

Christi Himmelfahrt,

der Pfingstmontag,

der 23. Juni,

der 15. August,

der 1. November,

der 25. Dezember,

der 26. Dezember.

Artikel 2

Für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 werden die Daten der Gerichtsferien im Sinne des Artikels 24 Absätze 2 und 6 der Verfahrensordnung wie folgt festgesetzt:

Weihnachten 2018: Montag, 17. Dezember 2018, bis Sonntag, 6. Januar 2019,

Ostern 2019: Montag, 15. April 2019, bis Sonntag, 28. April 2019,

Sommer 2019: Dienstag, 16. Juli 2019, bis Samstag, 31. August 2019.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. März 2018.

Der Kanzler

A. CALOT ESCOBAR

Der Präsident

K. LENAERTS


Gericht

7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/4


BESCHLUSS DES GERICHTS

vom 21. März 2018

über die Gerichtsferien

(2018/C 161/03)

DAS GERICHT —

aufgrund des Artikels 41 Absatz 2 der Verfahrensordnung —

ERLÄSST FOLGENDEN BESCHLUSS:

Artikel 1

Für das am 1. September 2018 beginnende Gerichtsjahr werden die Daten der Gerichtsferien im Sinne des Artikels 41 Absätze 2 und 6 der Verfahrensordnung wie folgt festgesetzt:

Weihnachten 2018: Montag, 17. Dezember 2018, bis Sonntag, 6. Januar 2019;

Ostern 2019: Montag, 15. April 2019, bis Sonntag, 28. April 2019;

Sommer 2019: Montag, 16. Juli 2019, bis Samstag, 31. August 2019.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg, den 21. März 2018.

Der Kanzler

E. COULON

Der Präsident

M. JAEGER


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

7.5.2018   

DE

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C 161/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — „SEGRO“ Kft. / Vas Megyei Kormányhivatal Sárvári Járási Földhivatala (C-52/16), Günther Horváth / Vas Megyei Kormányhivatal (C-113/16)

(Verbundene Rechtssachen C-52/16 und C-113/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen - Nationale Regelung, nach der künftig nur nahe Angehörige des Eigentümers der Flächen solche Rechte erwerben können und die in der Vergangenheit von juristischen oder natürlichen Personen, die kein nahes Angehörigenverhältnis zum Eigentümer nachweisen können, erworbenen Rechte entschädigungslos erlöschen))

(2018/C 161/04)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger:„SEGRO“ Kft. (C-52/16), Günther Horváth (C-113/16)

Beklagte: Vas Megyei Kormányhivatal Sárvári Járási Földhivatala (C-52/16), Vas Megyei Kormányhivatal (C-113/16)

Tenor

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach in der Vergangenheit bestellte Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen, deren Inhaber keine nahen Angehörigen des Eigentümers dieser Flächen sind, kraft Gesetzes erlöschen und infolgedessen im Grundbuch gelöscht werden.


(1)  ABl. C 136 vom 18.4.2016.

ABl. C 211 vom 13.6.2016.


7.5.2018   

DE

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C 161/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. März 2018 — SNCF Mobilités, vormals Société nationale des chemins de fer français (SNCF)/Europäische Kommission, Französische Republik, Mory SA in Liquidation, Mory Team in Liquidation

(Rechtssache C-127/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von der Französischen Republik zugunsten von Sernam verwendete Beihilfen - Beihilfe zur Umstrukturierung und Kapitalaufstockung, Garantien und Forderungsverzicht der SNCF zugunsten von Sernam - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird - Verkauf der Aktiva „en bloc“ - Begriff „Verkauf“ - Verwechslung von Gegenstand und Preis des Verkaufs der Aktiva „en bloc“ - Offenes und transparentes Verfahren - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Anwendung dieses Grundsatzes auf eine Veräußerung der Aktiva „en bloc“ - Ausgleichsmaßnahmen))

(2018/C 161/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: SNCF Mobilités, vormals Société nationale des chemins de fer français (SNCF) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Beurier, O. Billard, G. Fabre und V. Landes)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und T. Maxian Rusche), Französische Republik, Mory SA in Liquidation, Mori Team in Liquidation (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Vatier und F. Loubières)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die SNCF Mobilités trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission sowie der Mory SA und Mory Team entstanden sind.


(1)  ABl. C 145 vom 25.4.2016.


7.5.2018   

DE

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C 161/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf — Deutschland) — flightright GmbH/Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (C-274/16), Roland Becker/Hainan Airlines Co. Ltd (C-447/16), Mohamed Barkan u .a./Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (C-448/16)

(Verbundene Rechtssachen C-274/16, C-447/16 und C-448/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 1 - Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ - Dienstleistungsvertrag - Flugverbindung aus mehreren Flügen, die von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden - Begriff „Erfüllungsort“ - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Anspruch von Fluggästen auf eine Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung und bei großer Verspätung von Flügen - Klage auf Ausgleichszahlung gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat oder zu dem die Fluggäste in keiner Vertragsbeziehung stehen))

(2018/C 161/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: flightright GmbH (C-274/15), Roland Becker (C-447/16), Mohamed Barkan, Souad Asbai, Assia Barkan, Zakaria Barkan, Nousaiba Barkan (C-448/16)

Beklagte: Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (C-274/16), Hainan Airlines Co. Ltd (C-447/16), Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (C-448/16)

Tenor

1.

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auf einen Beklagten mit (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet.

2.

Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.

3.

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.


(1)  ABl. C 343 vom 19.9.2016.

ABl. C 428 vom 21.11.2016.


7.5.2018   

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C 161/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Slowakische Republik/Achmea BV

(Rechtssache C-284/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Bilaterales Investitionsschutzabkommen, das 1991 zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossen wurde und zwischen dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen Republik weitergilt - Bestimmung, die es einem Investor einer Vertragspartei bei einer Streitigkeit mit der anderen Vertragspartei ermöglicht, ein Schiedsgericht anzurufen - Vereinbarkeit mit den Art. 18, 267 und 344 AEUV - Begriff „Gericht“ - Autonomie des Unionsrechts))

(2018/C 161/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Slowakische Republik

Beklagte: Achmea BV

Tenor

Die Art. 267 und 344 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten wie Art. 8 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat.


(1)  ABl. C 296 vom 16.8.2016.


7.5.2018   

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C 161/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — DOCERAM GmbH/CeramTec GmbH

(Rechtssache C-395/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 8 Abs. 1 - Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind - Beurteilungskriterien - Bestehen alternativer Geschmacksmuster - Berücksichtigung des Standpunkts eines „objektiven Beobachters“))

(2018/C 161/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: DOCERAM GmbH

Beklagte: CeramTec GmbH

Tenor

1.

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, zu ermitteln ist, ob diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Das Bestehen alternativer Geschmacksmuster ist insoweit nicht ausschlaggebend.

2.

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht für die Beurteilung, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, alle objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen hat. Auf die Sicht eines „objektiven Beobachters“ kommt es insoweit nicht an.


(1)  ABl. C 419 vom 14.11.2016.


7.5.2018   

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C 161/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Trapani — Italien) — Giuseppa Santoro/Comune di Valderice, Presidenza del Consiglio dei Ministri

(Rechtssache C-494/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete Arbeitsverträge - Mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors abgeschlossene Verträge - Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Arbeitsverträge - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität))

(2018/C 161/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale civile di Trapani

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Giuseppa Santoro

Beklagte: Comune di Valderice, Presidenza del Consiglio dei Ministri

Tenor

Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Verträge durch einen Arbeitgeber des öffentlichen Sektors nicht durch die Zahlung einer Entschädigung an den betreffenden Arbeitnehmer zum Ausgleich der Nichtumwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ahndet, sondern vorsieht, dass dieser Arbeitnehmer eine Entschädigung zwischen dem 2,5-Fachen und dem 12-Fachen seiner letzten Monatsvergütung erhält und die Möglichkeit hat, die vollständige Wiedergutmachung des Schadens zu erlangen, wenn er im Wege einer Vermutung nachweist, dass ihm entweder andere Gelegenheiten zur Anstellung entgangen sind oder er im Fall der Veröffentlichung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens dieses erfolgreich abgeschlossen hätte, sofern eine solche Regelung mit einem wirksamen und abschreckenden Sanktionsmechanismus einhergeht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.


(1)  ABl. C 454 vom 5.12.016.


7.5.2018   

DE

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C 161/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky — Tschechische Republik) — E.ON Czech Holding AG/Michael Dědouch, Petr Streitberg, Pavel Suda

(Rechtssache C-560/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 22 Nr. 2 - Gültigkeit der Beschlüsse der Organe einer Gesellschaft oder juristischen Person mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats - Beschluss der Hauptversammlung einer Gesellschaft, mit dem die zwangsweise Übertragung der Beteiligungen von Minderheitsaktionären der Gesellschaft an den Mehrheitsaktionär angeordnet und zugleich die Höhe der Abfindung festgelegt wird, die der Mehrheitsaktionär den Minderheitsaktionären zu zahlen verpflichtet ist - Gerichtsverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung))

(2018/C 161/10)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší soud České republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: E.ON Czech Holding AG

Beklagte: Michael Dědouch, Petr Streitberg, Pavel Suda

Beteiligte: Jihočeská plynárenská, a.s.

Tenor

Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass für eine Klage wie die im Ausgangsrechtsstreit, die auf die Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung gerichtet ist, die der Mehrheitsaktionär einer Gesellschaft den Minderheitsaktionären im Fall der zwangsweisen Übertragung ihrer Anteile an den Mehrheitsaktionär zu zahlen verpflichtet ist, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat.


(1)  ABl. C 22 vom 23.1.2017.


7.5.2018   

DE

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C 161/10


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. März 2018 — Europäische Kommission/FIH Holding A/S, FIH Erhvervsbank A/S

(Rechtssache C-579/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff „Beihilfe“ - Begriff „wirtschaftlicher Vorteil“ - Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers - Voraussetzungen für die Anwendbarkeit und die Anwendung - Finanzkrise - Aufeinanderfolgende Maßnahmen zur Rettung einer Bank - Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung der Risiken aus den von dem Mitgliedstaat bei der ersten Maßnahme eingegangenen Verpflichtungen bei der Beurteilung der zweiten Maßnahme))

(2018/C 161/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und L. Flynn sowie K. Blanck-Putz)

Andere Parteien des Verfahrens: FIH Holding A/S, FIH Erhvervsbank A/S (Prozessbevollmächtigter: O. Koktvedgaard, advokat)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2016, FIH Holding und FIH Erhvervsbank/Kommission (T-386/14, EU:T:2016:474), wird aufgehoben.

2.

Der erste Klagegrund vor dem Gericht der Europäischen Union wird zurückgewiesen.

3.

Die Sache wird zur Entscheidung über den zweiten Klagegrund an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 14 vom 16.1.2017.


7.5.2018   

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C 161/11


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 7. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa — Lettland) — DW/Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra

(Rechtssache C-651/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Mutterschaftsgeld - Berechnung der Höhe auf der Grundlage der Einkünfte des Versicherten während eines Referenzzeitraums von zwölf Monaten - Person, die in diesem Zeitraum im Dienst eines Organs der Europäischen Union stand - Nationale Regelung, die eine Festsetzung der fraglichen Höhe auf 70 % der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage vorsieht - Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit))

(2018/C 161/12)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: DW

Beklagte: Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra

Tenor

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der für die Zwecke der Festsetzung der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage, die zur Ermittlung der Höhe des Mutterschaftsgelds heranzuziehen ist, die Monate des Referenzzeitraums, in denen die betreffende Person für ein Organ der Europäischen Union gearbeitet hat und in denen sie in diesem Mitgliedstaat nicht sozialversichert war, mit einem Zeitraum der Nichtbeschäftigung gleichgesetzt werden und auf sie die in diesem Mitgliedstaat festgesetzte durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage angewendet wird, was zur Folge hat, dass die Höhe des dieser Person gewährten Mutterschaftsgelds im Vergleich zu jener, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie eine Berufstätigkeit nur in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hätte, erheblich niedriger ist.


(1)  ABl. C 86 vom 20.3.2017.


7.5.2018   

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C 161/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Cristal Union, Rechtsnachfolgerin der Sucrerie de Toury SA/Ministre de l'Économie et des Finances

(Rechtssache C-31/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Energieerzeugnisse, die bei der Stromerzeugung verwendet werden - Verpflichtung zur Steuerbefreiung - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Energieerzeugnisse, die für die Kraft-Wärme-Kopplung verwendet werden - Möglichkeit der Steuerbefreiung oder der Steuerermäßigung - Erdgas, das für die Kraft-Wärme-Kopplung bestimmt ist))

(2018/C 161/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Cristal Union, Rechtsnachfolgerin der Sucrerie de Toury SA

Beklagter: Ministre de l'Économie et des Finances

Tenor

Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene obligatorische Befreiung auf bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse anwendbar ist, die im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie für die Kraft-Wärme-Kopplung verwendet werden.


(1)  ABl. C 112 vom 10.4.2017.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/12


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto — Portugal) — Saey Home & Garden NV/SA/Lusavouga-Máquinas e Acessórios Industriais SA)

(Rechtssache C-64/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 25 - Vorliegen einer Gerichtsstandsklausel - Mündliche Vereinbarung ohne schriftliche Bestätigung - Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in Rechnungen erwähnt werden - Art. 7 Nr. 1 Buchst. b - Vertriebsvertrag zwischen Gesellschaften mit Sitz in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten, der den Markt eines dritten Mitgliedstaats betrifft - Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich - Bestimmung des zuständigen Gerichts - Erfüllungsort der charakteristischen Verpflichtung eines solchen Vertrags))

(2018/C 161/14)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal da Relação do Porto

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Saey Home & Garden NV/SA

Beklagte: Lusavouga-Máquinas e Acessórios Industriais SA

Tenor

1.

Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, die in von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rechnungen erwähnt werden, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen den Anforderungen dieser Bestimmung nicht genügt.

2.

Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass das nach dieser Bestimmung zuständige Gericht für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wegen der Kündigung eines Vertriebsvertrags zwischen zwei Gesellschaften mit Sitz und Geschäftstätigkeit in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten für den Vertrieb von Waren auf dem nationalen Markt eines dritten Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet keine dieser Gesellschaften über eine Zweigniederlassung oder sonstige Niederlassung verfügt, das Gericht des Mitgliedstaats ist, in dem sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet, wie er sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder, mangels solcher Bestimmungen, aus dessen tatsächlicher Erfüllung ergibt; kann der fragliche Ort nicht auf dieser Grundlage ermittelt werden, so ist auf den Wohnsitz des Leistungserbringers abzustellen.


(1)  ABl. C 112 vom 10.4.2017.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/13


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 7. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Constanţa — Rumänien) — Întreprinderea Individuală Dobre M. Marius/Ministerul Finanţelor Publice — A.N.A.F. — D.G.R.F.P. Galaţi — Serviciul Soluţionare Contestaţii, A.N.A.F — D.G.R.F.P. Galaţi — A.J.F.P. Constanţa — Serviciul Inspecţie Fiscală Persoane Fizice 2 Constanţa

(Rechtssache C-159/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Löschung der mehrwertsteuerlichen Registrierung - Pflicht zur Abführung der Mehrwertsteuer, die während des Zeitraums vereinnahmt wurde, in dem die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gelöscht war - Nichtanerkennung des Rechts auf Vorsteuerabzug für die in diesem Zeitraum getätigten Erwerbe))

(2018/C 161/15)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Constanţa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Întreprinderea Individuală Dobre M. Marius

Beklagte: Ministerul Finanţelor Publice — A.N.A.F. — D.G.R.F.P. Galaţi — Serviciul Soluţionare Contestaţii, A.N.A.F — D.G.R.F.P. Galaţi — A.J.F.P. Constanţa — Serviciul Inspecţie Fiscală Persoane Fizice 2 Constanţa

Tenor

Die Art. 167 bis 169 und 179 sowie Art. 213 Abs. 1, Art. 214 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, nach der die Steuerverwaltung einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagen kann, wenn feststeht, dass die Steuerverwaltung aufgrund der dem Steuerpflichtigen vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht über die Angaben verfügen konnte, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, die ein Recht auf Abzug der von diesem Steuerpflichtigen entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer begründen, oder dass Letzterer betrügerisch gehandelt hat, um dieses Recht geltend machen zu können, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 221 vom 10.7.2017.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/14


Rechtsmittel, eingelegt am 15. November 2017 von der Arrigoni SpA gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. September 2017 in der Rechtssache T-454/16, Arrigoni/EUIPO — Arrigoni Battista (Arrigoni Valtaleggio)

(Rechtssache C-642/17 P)

(2018/C 161/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Arrigoni SpA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Di Gravio)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Arrigoni Battista SpA

Mit Beschluss vom 22. März 2018 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die Arrigoni SpA ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/14


Rechtsmittel, eingelegt am 30. Januar 2018 von Dominique Bilde gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 29. November 2017 in der Rechtssache T-633/16, Bilde/Parlament

(Rechtssache C-67/18 P)

(2018/C 161/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Dominique Bilde (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Sauveur)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und dementsprechend

den am 6. Juli 2016 zugestellten Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016, dem zufolge „ein Betrag von 40 320 Euro zu Unrecht an Frau Dominique Bilde gezahlt wurde“ und mit dem der zuständige Anweisungsbefugte und der Rechnungsführer des Organs angewiesen wurden, diesen Betrag zurückzufordern, aufzuheben;

zugleich die vom Generaldirektor für Finanzen am 29. Juni 2016 unterzeichnete Belastungsanzeige Nr. 2016-889 für nichtig zu erklären;

im Hinblick auf den Betrag, der ihr zuzuerkennen ist als Ersatz ihres immateriellen Schadens, der aus den vor jeglichem Abschluss der Untersuchung verbreiteten ungerechtfertigten Vorwürfen, der Schädigung ihres Rufs und der durch den angefochtenen Beschluss hervorgerufenen ganz erheblichen Beeinträchtigung ihres privaten und politischen Lebens entstanden ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden;

im Hinblick auf den ihr als Verfahrenskosten zuzuerkennenden Betrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden;

dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Unzuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts

Finanzielle Fragen seien Sache des Präsidiums des Europäischen Parlaments und nicht des Generalsekretärs

Fehlende Übertragung des Generalsekretärs

Einrede der Rechtswidrigkeit wegen der Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Abgeordneten und des Rechts auf eine unparteiische Entscheidung

2.

Verstoß gegen den Grundsatz „electa una via

Der Präsident des Parlaments habe das OLAF und die französische Justiz eingeschaltet

3.

Verletzung der Verteidigungsrechte

Verletzung der Unschuldsvermutung durch den Präsidenten des Parlaments

Die Verwaltung des Parlaments sei Richter und Partei

Ständiger Wechsel der vom Parlament im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Rügen

Weigerung des Generalsekretärs, die Rechtsmittelführerin anzuhören

4.

Beweislastumkehr

Das Parlament habe die Rechtsmittelführerin verpflichtet, nachzuweisen, dass sie keine Verletzung begangen habe, obwohl es über keinen Nachweis verfügt habe, der ernsthaft auf das Vorliegen einer Verletzung schließen lasse

5.

Unzureichende Begründung

Der einzige vorgebrachte Klagegrund sei die Veröffentlichung eines Organisationsplans, obwohl dieser nichts beweise

6.

Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

Keine Vorschrift lege die Liste der vorzulegenden Urkunden fest und die Rechtsmittelführerin sei daher der Willkür des Parlaments unterworfen

7.

Verstoß gegen die bürgerlichen Rechte der parlamentarischen Assistenten

Das Parlament habe den Assistenten untersagt, eine politische Tätigkeit auszuüben

8.

Diskriminierende Behandlung, „fumus persecutionis“ und Ermessensmissbrauch

Die Rechtsmittelführerin sei diesem Verfahren wegen der politischen Feindseligkeit des Präsidenten des Europäischen Parlaments unterzogen worden

9.

Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Abgeordneten

Die Arbeit des parlamentarischen Assistenten beschränke sich nicht auf die gesetzgeberische Arbeit

10.

Fehlen einer tatsächlichen Grundlage

Das Parlament habe sich auf die Antwort beschränkt, dass die von der Rechtsmittelführerin übermittelten Urkunden nichts beweisen würden, obwohl diese Unterlagen die Arbeit eines Assistenten belegten

Das Parlament sei nicht in der Lage, seine Behauptungen zu beweisen

11.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Organisationsplan (Ausgangspunkt der vom Präsidenten des Parlaments eingeleiteten Verfahren) sei im Februar 2015 veröffentlicht worden, aber die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gehe auf Oktober 2014 zurück


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/16


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 2. Februar 2018 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/A u. a.

(Rechtssache C-70/18)

(2018/C 161/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Andere Parteien des Verfahrens: A, B, P

Vorlagefragen

1.

a.

Sind Art. 7 des Beschlusses Nr. 2/76 (1) bzw. Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/801 dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer nationalen Regelung, in der die allgemeine Verarbeitung und Speicherung biometrischer Daten von Drittstaatsangehörigen, darunter türkischen Staatsangehörigen, in einer Datei im Sinne von Art. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281[, S. 31]) vorgesehen ist, nicht entgegenstehen, da diese nationale Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit der Regelung verfolgten legitimen Ziels, Identitäts- und Dokumentenbetrug zu verhindern und zu bekämpfen, erforderlich ist?

b.

Ist dabei von Bedeutung, dass die Dauer der Aufbewahrung der biometrischen Daten an die Dauer des legalen und/oder illegalen Aufenthalts der Drittstaatsangehörigen, darunter der türkischen Staatsangehörigen, gebunden ist?

2.

Sind Art. 7 des Beschlusses Nr. 2/76 bzw. Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung keine Beschränkung im Sinne dieser Bestimmungen darstellt, wenn die Auswirkungen der nationalen Regelung auf den Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß diesen Bestimmungen zu ungewiss und zu mittelbar sind, als dass angenommen werden könnte, dass dieser Zugang behindert wird?

3.

a.

Wenn die Antwort auf Frage 2 lautet, dass eine nationale Regelung, die es ermöglicht, die biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen, darunter türkischen Staatsangehörigen, aus einer Datenbank Dritten zur Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von — terroristischen oder nicht terroristischen — Straftaten zur Verfügung zu stellen, eine neue Beschränkung ist, muss Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union so ausgelegt werden, dass er einer solchen nationalen Regelung entgegensteht?

b.

Ist dabei von Bedeutung, dass der Drittstaatsangehörige zu dem Zeitpunkt, zu dem er wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat festgenommen wurde, das Aufenthaltsdokument, in dem seine biometrischen Daten gespeichert sind, mit sich führte?


(1)  Des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/17


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 1 de Pamplona (Spanien), eingereicht am 5. Februar 2018 — Daniel Ustariz Aróstegui/Departamento de Educación del Gobierno de Navarra

(Rechtssache C-72/18)

(2018/C 161/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 1 de Pamplona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Daniel Ustariz Aróstegui

Beklagter: Departamento de Educación del Gobierno de Navarra

Vorlagefrage

1.

Ist Paragraph 4 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die mit der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (1) angenommen wurde, dahin auszulegen, dass er einer regionalen Rechtsnorm wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die die Zuerkennung und Zahlung einer bestimmten Gehaltszulage an die Beschäftigten der Öffentlichen Verwaltung von Navarra, die der Kategorie „Vertragsbediensteter in der Verwaltung“ — deren Beschäftigungsverhältnis befristet ist — angehören, ausdrücklich ausschließt, weil diese Zulage eine Vergütung für die Beförderung und die Entwicklung in einer Berufslaufbahn darstelle, die den Beschäftigten der Kategorie „Beamter im Öffentlichen Dienst“ — deren Beschäftigungsverhältnis unbefristet ist — eigen und vorbehalten sei?


(1)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/17


Rechtsmittel, eingelegt am 6. Februar 2018 von Sophie Montel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 29. November 2017 in der Rechtssache T-634/16, Montel/Parlament

(Rechtssache C-84/18 P)

(2018/C 161/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Sophie Montel (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Sauveur)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und dementsprechend

den am 6. Juli 2016 zugestellten Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2016, dem zufolge „ein Betrag von 77 276,42 Euro zu Unrecht an Frau Sophie Montel gezahlt wurde“ und mit dem der zuständige Anweisungsbefugte und der Rechnungsführer des Organs angewiesen wurden, diesen Betrag zurückzufordern, aufzuheben;

zugleich die vom Generaldirektor für Finanzen am 4. Juli 2016 unterzeichnete Belastungsanzeige Nr. 2016-897 für nichtig zu erklären;

im Hinblick auf den Betrag, der ihr zuzuerkennen ist als Ersatz ihres immateriellen Schadens, der aus den vor jeglichem Abschluss der Untersuchung verbreiteten ungerechtfertigten Vorwürfen, der Schädigung ihres Rufs und der durch den angefochtenen Beschluss hervorgerufenen ganz erheblichen Beeinträchtigung ihres privaten und politischen Lebens entstanden ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden;

im Hinblick auf den ihr als Verfahrenskosten zuzuerkennenden Betrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden;

dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Unzuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts

Finanzielle Fragen seien Sache des Präsidiums des Europäischen Parlaments und nicht des Generalsekretärs

Fehlende Übertragung des Generalsekretärs

Einrede der Rechtswidrigkeit wegen der Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Abgeordneten und des Rechts auf eine unparteiische Entscheidung

2.

Verstoß gegen den Grundsatz „electa una via

Der Präsident des Parlaments habe das OLAF und die französische Justiz eingeschaltet

3.

Verletzung der Verteidigungsrechte

Verletzung der Unschuldsvermutung durch den Präsidenten des Parlaments

Die Verwaltung des Parlaments sei Richter und Partei

Ständiger Wechsel der vom Parlament im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Rügen

Weigerung des Generalsekretärs, die Rechtsmittelführerin anzuhören

4.

Beweislastumkehr

Das Parlament habe die Rechtsmittelführerin verpflichtet, nachzuweisen, dass sie keine Verletzung begangen habe, obwohl es über keinen Nachweis verfügt habe, der ernsthaft auf das Vorliegen einer Verletzung schließen lasse

5.

Unzureichende Begründung

Der einzige vorgebrachte Klagegrund sei die Veröffentlichung eines Organisationsplans, obwohl dieser nichts beweise

6.

Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

Keine Vorschrift lege die Liste der vorzulegenden Urkunden fest und die Rechtsmittelführerin sei daher der Willkür des Parlaments unterworfen

7.

Verstoß gegen die bürgerlichen Rechte der parlamentarischen Assistenten

Das Parlament habe den Assistenten untersagt, eine politische Tätigkeit auszuüben

8.

Diskriminierende Behandlung, „fumus persecutionis“ und Ermessensmissbrauch

Die Rechtsmittelführerin sei diesem Verfahren wegen der politischen Feindseligkeit des Präsidenten des Europäischen Parlaments unterzogen worden

9.

Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Abgeordneten

Die Arbeit des parlamentarischen Assistenten beschränke sich nicht auf die gesetzgeberische Arbeit

10.

Fehlen einer tatsächlichen Grundlage

Das Parlament habe sich auf die Antwort beschränkt, dass die von der Rechtsmittelführerin übermittelten Urkunden nichts beweisen würden, obwohl diese Unterlagen die Arbeit eines Assistenten belegten

Das Parlament sei nicht in der Lage, seine Behauptungen zu beweisen

11.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Organisationsplan (Ausgangspunkt der vom Präsidenten des Parlaments eingeleiteten Verfahren) sei im Februar 2015 veröffentlicht worden, aber die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gehe auf August 2014 zurück


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/19


Klage, eingereicht am 7. Februar 2018 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-86/18)

(2018/C 161/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Ondrůšek, F. Thiran, G. von Rintelen)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 51 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94, S. 1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht bis zum 18. April 2016 in Kraft gesetzt oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

gegen das Großherzogtum Luxemburg gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU ein Zwangsgeld in Höhe von 12 920 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Gemäß Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU hatten die Mitgliedstaaten bis zum 18. April 2016 die Vorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Da Luxemburg der Kommission keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt habe, habe die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

2.

In ihrer Klage schlägt die Kommission vor, ein Zwangsgeld in Höhe von 12 920 Euro pro Tag gegen Luxemburg zu verhängen. Die Höhe des Zwangsgelds sei unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der abschreckenden Wirkung anhand der Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats berechnet worden.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/20


Klage, eingereicht am 7. Februar 2018 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-87/18)

(2018/C 161/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Ondrůšek, F. Thiran, G. von Rintelen)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94, S. 65) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht bis zum 18. April 2016 in Kraft gesetzt oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

gegen das Großherzogtum Luxemburg gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU ein Zwangsgeld in Höhe von 11 628 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Gemäß Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU hatten die Mitgliedstaaten bis zum 18. April 2016 die Vorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Da Luxemburg der Kommission keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt habe, habe die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

2.

In ihrer Klage schlägt die Kommission vor, ein Zwangsgeld in Höhe von 11 628 Euro pro Tag gegen Luxemburg zu verhängen. Die Höhe des Zwangsgelds sei unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der abschreckenden Wirkung anhand der Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats berechnet worden.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/20


Klage, eingereicht am 7. Februar 2018 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-88/18)

(2018/C 161/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Ondrůšek, F. Thiran, G. von Rintelen)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94, S. 243) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht bis zum 18. April 2016 in Kraft gesetzt oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

gegen das Großherzogtum Luxemburg gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU ein Zwangsgeld in Höhe von 11 628 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Gemäß Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25/EU hatten die Mitgliedstaaten bis zum 18. April 2016 die Vorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Da Luxemburg der Kommission keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt habe, habe die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

2.

In ihrer Klage schlägt die Kommission vor, ein Zwangsgeld in Höhe von 11 628 Euro pro Tag gegen Luxemburg zu verhängen. Die Höhe des Zwangsgelds sei unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der abschreckenden Wirkung anhand der Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats berechnet worden.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/21


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 9. Februar 2018 — Sociale Verzekeringsbank, andere Beteiligte: F. van den Berg und H. D. Giesen

(Rechtssache C-95/18)

(2018/C 161/24)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sociale Verzekeringsbank (Svb)

Andere Beteiligte: F. van den Berg und H. D. Giesen

Vorlagefragen

1.

a)

Sind die Art. 45 und 48 AEUV dahin auszulegen, dass sie in Fällen wie den vorliegenden einer nationalen Regelung wie Art. 6a Buchst. b AOW (1) entgegenstehen? Diese Regelung führt dazu, dass ein in den Niederlanden Gebietsansässiger nicht bei der Sozialversicherung dieses Wohnsitzstaats versichert ist, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist und aufgrund von Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 (2) den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegt. Die vorliegenden Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass die Betroffenen aufgrund der gesetzlichen Regelung des Beschäftigungsstaats wegen des begrenzten Umfangs ihrer dortigen Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Altersrente haben.

b)

Ist für die Beantwortung von Frage 1a von Bedeutung, dass für einen Gebietsansässigen eines nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zuständigen Wohnsitzstaats keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung dieses Wohnsitzstaats besteht? Für die Zeiträume, in denen der Gebietsansässige in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist, unterliegt er nämlich aufgrund von Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 ausschließlich dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsstaats, und auch die nationalen niederländischen Rechtsvorschriften sehen in einem solchen Fall keine Beitragspflicht vor.

2.

Ist für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass für die Betroffenen die Möglichkeit bestand, eine freiwillige AOW-Versicherung abzuschließen, oder dass für sie die Möglichkeit bestand, die Svb um den Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1408/71 zu ersuchen?

3.

Steht Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 dem entgegen, dass für jemanden wie die Ehefrau von Herrn Giesen, die vor dem 1. Januar 1989 bei einer Beurteilung allein anhand der nationalen Rechtsvorschriften in ihrem Wohnsitzstaat, den Niederlanden, AOW-versichert war, aufgrund dieser Versicherung ein Anspruch auf Altersversorgung aufgebaut wird, soweit es um Zeiträume geht, in denen sie nach dieser Verordnungsvorschrift wegen Erwerbstätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat den Rechtsvorschriften dieses Beschäftigungsstaats unterlag? Oder ist der Anspruch auf eine Leistung aufgrund der AOW als ein Leistungsanspruch anzusehen, der nach nationalen Recht nicht an Beschäftigungs- oder Versicherungsvoraussetzungen im Sinne des Urteils Bosmann (3) gebunden ist, so dass die Erwägungen in diesem Urteil in ihrem Fall Anwendung finden können?


(1)  Allgemeines Gesetz über die Altersversorgung.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2).

(3)  EU:C:2008:290.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/22


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 9. Februar 2017 — Sociale Verzekeringsbank, andere Beteiligte: C. E. Franzen

(Rechtssache C-96/18)

(2018/C 161/25)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sociale Verzekeringsbank (SvB)

Andere Beteiligte: C. E. Franzen

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 45 und 48 AEUV dahin auszulegen, dass sie in einem Fall wie dem vorliegenden einer nationalen Regelung wie Art. 6a Buchst. b AKW (1) entgegenstehen? Diese Regelung führt dazu, dass ein in den Niederlanden Gebietsansässiger nicht bei der Sozialversicherung dieses Wohnsitzstaats versichert ist, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist und aufgrund von Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 (2) den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegt. Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass die Betroffene aufgrund der gesetzlichen Regelung des Beschäftigungsstaats wegen des begrenzten Umfangs ihrer dortigen Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Kindergeld hat.

2.

Ist für die Beantwortung der vorigen Frage von Bedeutung, dass für die Betroffene die Möglichkeit bestand, die Svb um den Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1408/71 zu ersuchen?


(1)  Allgemeines Gesetz über Kindergeld.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2).


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/23


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 12. Februar 2018 — Línea Directa Aseguradora SA / Segurcaixa, Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros

(Rechtssache C-100/18)

(2018/C 161/26)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Línea Directa Aseguradora SA

Kassationsbeschwerdegegnerin: Segurcaixa, Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (1) einer Auslegung entgegen, wonach die durch einen Brand in einem stehenden Fahrzeug verursachten Schäden in den Pflichtversicherungsschutz einbezogen werden, wenn die Brandursache bei den Mechanismen liegt, die für die Transportfunktion des Fahrzeugs notwendig sind?

2.

Falls Frage 1 verneint wird: Steht Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht eine Auslegung entgegen, wonach die durch einen Brand in einem Fahrzeug verursachten Schäden in den Pflichtversicherungsschutz einbezogen werden, wenn der Brand nicht mit einer vorherigen Bewegung des Fahrzeugs in Zusammenhang gebracht werden kann, so dass nicht festgestellt werden kann, dass er mit einer Fahrt zusammenhängt?

3.

Falls Frage 2 verneint wird: Steht Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht eine Auslegung entgegen, wonach die durch einen Brand in einem Fahrzeug verursachten Schäden in den Pflichtversicherungsschutz einbezogen werden, wenn das Fahrzeug in einer geschlossenen Privatgarage abgestellt ist?


(1)  ABl. 2009, L 263, S. 11.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/23


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.o 8 de Madrid (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Domingo Sánchez Ruiz/Comunidad de Madrid (Servicio Madrileño de Salud)

(Rechtssache C-103/18)

(2018/C 161/27)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.o 8 de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Domingo Sánchez Ruiz

Beklagte: Comunidad de Madrid (Servicio Madrileño de Salud)

Vorlagefragen

1.

Kann eine Situation wie die im vorliegenden Fall beschriebene (der öffentliche Arbeitgeber verstößt gegen die gesetzlich vorgeschriebenen zeitlichen Begrenzungen und ermöglicht so den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Verträge bzw. er behält die Befristung bei und ändert nur die Vertragsart von Aushilfspersonal zu Interims- oder Vertretungspersonal) als missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender Verträge und somit als in Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG (1) beschriebene Situation angesehen werden?

2.

Sind die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 [EG] in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass sie nationalen Verfahrensvorschriften entgegenstehen, die von einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer, damit er den Schutz durch die Gemeinschaftsrichtlinie und die von der Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte in Anspruch nehmen kann, eine aktive Anfechtung oder Einlegung eines Rechtsbehelfs (in Bezug auf alle aufeinanderfolgenden Verträge und Entlassungen) fordern?

3.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass im öffentlichen Sektor und bei der Grundversorgung der Beschäftigungsbedarf wegen unbesetzter Stellen, Krankheit, Urlaub etc. im Grunde genommen „ständig“ ist und der Begriff „sachlicher Grund“, der eine befristete Anstellung rechtfertigen würde, umgrenzt werden muss:

a)

Kann davon ausgegangen werden, dass eine Situation, in der bei einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer aufeinanderfolgende Interimsverträge ohne Unterbrechung aneinandergereiht werden und dieser aufgrund von aufeinanderfolgenden Anstellungen/Verträgen, die vollkommen stabil über Jahre fortlaufen und stets dem Grund der Anstellung entsprechen, an allen oder fast allen Tagen des Jahres arbeitet, gegen die Richtlinie 1999/70/EG (Paragraf 5 Abs. 1 Buchst. a) verstößt und somit kein sachlicher Grund vorliegt?

b)

Ist davon auszugehen, dass unter den beschriebenen Umständen, d. h. bei unzähligen, über Jahre fortlaufenden Anstellungen/Verträgen und einem strukturellen Mangel, der sich am Prozentsatz des Interimspersonals im fraglichen Sektor [und/oder] daran zeigt, dass dieser Personalbedarf immer und regelmäßig mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern gedeckt wird, die so dauerhaft zu einem wesentlichen Faktor bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen werden, ein ständiger und kein vorübergehender Bedarf vorliegt, der folglich nicht als „sachlicher Grund“ im Sinne von Paragraf 5 [Abs.] 1 [Buchst.] a eingestuft werden kann?

c)

Oder kann davon ausgegangen werden, dass für die Festlegung der zulässigen Grenzen der befristeten Beschäftigungsverhältnisse nur auf den Wortlaut der Vorschrift abgestellt werden darf, die die Verwendung der befristeten Arbeitsverträge regelt und der zufolge befristet beschäftigtes Personal aus Gründen der Erforderlichkeit, Dringlichkeit oder zur Durchführung von Programmen zeitlich begrenzter, konjunktureller oder außerordentlicher Art ernannt werden kann, d. h., dass der Einsatz dieses Personals, damit ein sachlicher Grund vorliegt, in Anbetracht dieser außergewöhnlichen Umstände erfolgen muss und dass der sachliche Grund wegfällt und somit ein Missbrauch vorliegt, wenn der Einsatz nicht mehr im Einzelfall, gelegentlich und umstandsgebunden erfolgt?

4.

Ist es mit der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG vereinbar, dass Gründe der Erforderlichkeit oder Dringlichkeit oder die Durchführung von Programmen zeitlich begrenzter, konjunktureller oder außerordentlicher Art als sachliche Gründe für den Abschluss und die aufeinanderfolgende Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen für statutarisches Informatikpersonal angesehen werden, wenn diese öffentlichen Bediensteten ständig und dauerhaft die gewöhnlichen Aufgaben des unbefristet beschäftigten statutarischen Personals wahrnehmen, ohne dass die betreffende Behörde Höchstgrenzen für die Vertragsschlüsse festsetzt, ihre gesetzlichen Pflichten zur Deckung dieses Bedarfs und zur Besetzung dieser Stellen mit unbefristet beschäftigten Beamten erfüllt oder gleichwertige Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen ergreift, mit der Folge, dass die befristete Anstellung des statutarischen Informatikpersonals fortbesteht, im vorliegenden Fall für einen ununterbrochenen Zeitraum von 17 Jahren?

5.

Sind die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70[/EG] und ihre Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union mit der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vereinbar, in der für das Vorliegen eines sachlichen Grundes — ohne Beachtung weiterer Parameter — darauf abgestellt wird, ob der Anstellungsgrund und die damit verbundene zeitliche Begrenzung beachtet werden, oder festgestellt wird, dass ein Vergleich mit einem Berufsbeamten aufgrund der unterschiedlichen Rechtsvorschriften und Zugangssysteme sowie der Dauerhaftigkeit der Aufgaben der Berufsbeamten und der zeitlichen Begrenzung der Aufgaben des Interimspersonals nicht möglich sei?

6.

Wenn das nationale Gericht eine missbräuchliche Verwendung von aufeinanderfolgenden Verträgen mit Interimskräften (für eine Übergangszeit befristet beschäftigtes statutarisches Personal) im Dienst des Servicio Madrileño de la Salud der Comunidad de Madrid, die zur Deckung des ständigen und strukturellen Bedarfs hinsichtlich der Erbringung der Dienstleistungen der unbefristet beschäftigten statutarischen Bediensteten eingesetzt werden, feststellt und in der nationalen Rechtsordnung keine wirksamen Maßnahmen existieren, um diesen Missbrauch zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beseitigen, ist dann Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang an die Richtlinie 1999/70/EG dahin auszulegen, dass er das nationale Gericht verpflichtet, effektive und abschreckende Maßnahmen zu ergreifen, die die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung sicherstellen, und somit diesen Missbrauch zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beseitigen, indem es die nationale Vorschrift, die dies verhindert, unangewendet lässt?

Falls die Frage bejaht wird, entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. September 2016, Rn. 41 (Rechtssachen C-184/15 und C-197/15) (2):

Wäre es mit den Zielen der Richtlinie 1999/70/EG vereinbar, wenn das befristete öffentliche Interims-/Aushilfs-/Vertretungsanstellungsverhältnis als Maßnahme zur Verhinderung und Ahndung der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge und zur Beseitigung der Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht in ein dauerhaftes öffentliches Anstellungsverhältnis umgewandelt wird, unabhängig davon, ob dieses als festes oder unbefristetes öffentliches Anstellungsverhältnis bezeichnet wird, sofern es ein ebenso festes Beschäftigungsverhältnis darstellt wie bei den vergleichbaren unbefristet beschäftigten statutarischen Bediensteten?

7.

Kann im Fall einer missbräuchlichen Verwendung von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen in Bezug auf die Umwandlung des befristeten öffentlichen Interimsbeschäftigungsverhältnisses in ein unbefristetes oder festes Beschäftigungsverhältnis davon ausgegangen werden, dass nur dann die Ziele der Richtlinie 1999/70/EG und ihrer Rahmenvereinbarung erfüllt sind, wenn dem befristet beschäftigten statutarischen Bediensteten, bei dessen Anstellung der Missbrauch erfolgte, dieselben Arbeitsbedingungen gewährt werden wie den unbefristet beschäftigten statutarischen Bediensteten (in Bezug auf sozialen Schutz, Beförderungen, Stellenbesetzungen, berufliche Weiterbildung, Beurlaubungen, dienstrechtliche Stellung, Urlaub und Freistellungen, Pensionsansprüche, Ansprüche bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie Teilnahme an Ausschreibungen zur Besetzung freier Stellen und Beförderung), unter Geltung der Grundsätze der Dauerhaftigkeit und Unversetzbarkeit und mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten und unter Gleichstellung mit den unbefristet beschäftigten statutarischen Informatikern?

8.

Verpflichtet das Gemeinschaftsrecht unter diesen Umständen dazu, rechtskräftige Gerichtsurteile bzw. bestandskräftige Verwaltungsakte zu revidieren, wenn die folgenden vier im Urteil Kühne & Heitz NV (C-453/00 vom 13. Januar 2004 (3)) geforderten Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Behörden und die Gerichte sind nach spanischem Recht befugt, die betreffende Entscheidung zu revidieren, jedoch mit den genannten Einschränkungen, die dies sehr erschweren oder unmöglich machen; 2. die betreffenden Entscheidungen sind infolge eines Urteils eines in letzter/einziger Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig/rechtskräftig geworden; 3. dieses Urteil beruht auf einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verstößt und erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde; und [4]. der Betroffene hat sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von dieser Rechtsprechung erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt?

9.

Sind die nationalen Gerichte, die als europäische Gerichte die volle Wirksamkeit des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, befugt oder verpflichtet, die nationale Behörde eines Mitgliedstaats anzuweisen und dazu zu verurteilen, — innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten — die entsprechenden Vorschriften zur Aufhebung der gegen das Unionsrecht im Allgemeinen und die Richtlinie 1999/70/EG und ihre Rahmenvereinbarung im Besonderen verstoßenden nationalen Vorschriften zu erlassen?


(1)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 17, S. 443).

(2)  Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680).

(3)  Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, EU:C:2004:17).


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/25


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Asociación Española de la Industria Eléctrica (UNESA)/Administración General del Estado

(Rechtssache C-105/18)

(2018/C 161/28)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Asociación Española de la Industria Eléctrica (UNESA)

Beklagter: Administración General del Estado

Vorlagefragen

1.

Sind das in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerte umweltrechtliche Verursacherprinzip und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vom 23. Oktober 2000, in dem der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie der Grundsatz einer angemessenen wirtschaftlichen Gewichtung der Wassernutzungen verankert sind, dahin auszulegen, dass sie der Schaffung eines Entgelts für den Einsatz der Binnengewässer zur Stromerzeugung, wie es die streitige Regelung vorsieht, entgegensteht, mit dem weder die effiziente Wassernutzung gefördert noch Mechanismen für die Erhaltung und den Schutz der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer geschaffen werden und dessen Bemessung von der Eignung zur Schädigung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer völlig unabhängig ist, da es einzig und allein auf die Befähigung der Produzenten zur Einnahmenerzielung abstellt?

2.

Ist eine Abgabe wie das verfahrensgegenständliche Entgelt, das ausschließlich Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, die in überregionalen Einzugsgebieten tätig sind, nicht aber Inhaber von Konzessionen in intraregionalen Einzugsgebieten, und die nur Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, nicht aber Erzeuger von Strom aus anderen Technologien, mit dem in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2) verankerten Verbot der Diskriminierung von Unternehmen vereinbar?

3.

Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass die Erhebung eines Wassernutzungsentgelts wie des in Rede stehenden zulasten der in überregionalen Einzugsgebieten tätigen Erzeuger von Strom aus Wasserkraft eine verbotene staatliche Beihilfe darstellt, wenn ein asymmetrisches Steuersystem für den Bereich derselben Technologie eingeführt wird, je nachdem, wo sich das Kraftwerk befindet, und wenn dieses Entgelt nicht von den Erzeugern von Strom aus anderen Quellen verlangt wird?


(1)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1).

(2)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/26


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Energía de Galicia (Engasa) S.A./Administración General del Estado

(Rechtssache C-106/18)

(2018/C 161/29)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Energía de Galicia (Engasa) S.A.

Beklagte: Administración General del Estado

Vorlagefragen

1.

Sind das in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerte umweltrechtliche Verursacherprinzip und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 (1), in dem der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie der Grundsatz einer angemessenen wirtschaftlichen Gewichtung der Wassernutzungen verankert sind, dahin auszulegen, dass sie der Schaffung eines Entgelts für den Einsatz der Binnengewässer zur Stromerzeugung, wie es die streitige Regelung vorsieht, entgegensteht, mit dem weder die effiziente Wassernutzung gefördert noch Mechanismen für die Erhaltung und den Schutz der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer geschaffen werden und dessen Bemessung von der Eignung zur Schädigung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer völlig unabhängig ist, da es einzig und allein auf die Befähigung der Produzenten zur Einnahmenerzielung abstellt?

2.

Ist eine Abgabe wie das verfahrensgegenständliche Entgelt, das ausschließlich Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, die in überregionalen Einzugsgebieten tätig sind, nicht aber Inhaber von Konzessionen in intraregionalen Einzugsgebieten, und die nur Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, nicht aber Erzeuger von Strom aus anderen Technologien, mit dem in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2) verankerten Verbot der Diskriminierung von Unternehmen vereinbar?

3.

Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass die Erhebung eines Wassernutzungsentgelts wie des in Rede stehenden zulasten der in überregionalen Einzugsgebieten tätigen Erzeuger von Strom aus Wasserkraft eine verbotene staatliche Beihilfe darstellt, wenn ein asymmetrisches Steuersystem für den Bereich derselben Technologie eingeführt wird, je nachdem, wo sich das Kraftwerk befindet, und wenn dieses Entgelt nicht von den Erzeugern von Strom aus anderen Quellen verlangt wird?


(1)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1).

(2)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/27


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Duerocanto, S.L./Administración General del Estado

(Rechtssache C-107/18)

(2018/C 161/30)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Duerocanto, S.L.

Beklagte: Administración General del Estado

Vorlagefragen

1.

Sind das in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerte umweltrechtliche Verursacherprinzip und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 (1), in dem der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie der Grundsatz einer angemessenen wirtschaftlichen Gewichtung der Wassernutzungen verankert sind, dahin auszulegen, dass sie der Schaffung eines Entgelts für den Einsatz der Binnengewässer zur Stromerzeugung, wie es die streitige Regelung vorsieht, entgegensteht, mit dem weder die effiziente Wassernutzung gefördert noch Mechanismen für die Erhaltung und den Schutz der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer geschaffen werden und dessen Bemessung von der Eignung zur Schädigung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer völlig unabhängig ist, da es einzig und allein auf die Befähigung der Produzenten zur Einnahmenerzielung abstellt?

2.

Ist eine Abgabe wie das verfahrensgegenständliche Entgelt, das ausschließlich Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, die in überregionalen Einzugsgebieten tätig sind, nicht aber Inhaber von Konzessionen in intraregionalen Einzugsgebieten, und die nur Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, nicht aber Erzeuger von Strom aus anderen Technologien, mit dem in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2) verankerten Verbot der Diskriminierung von Unternehmen vereinbar?

3.

Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass die Erhebung eines Wassernutzungsentgelts wie des in Rede stehenden zulasten der in überregionalen Einzugsgebieten tätigen Erzeuger von Strom aus Wasserkraft eine verbotene staatliche Beihilfe darstellt, wenn ein asymmetrisches Steuersystem für den Bereich derselben Technologie eingeführt wird, je nachdem, wo sich das Kraftwerk befindet, und wenn dieses Entgelt nicht von den Erzeugern von Strom aus anderen Quellen verlangt wird?


(1)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1).

(2)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/28


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Corporación Acciona Hidráulica (Acciona), S.L.U./Administración General del Estado

(Rechtssache C-108/18)

(2018/C 161/31)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Corporación Acciona Hidráulica (Acciona), S.L.U.

Beklagter: Administración General del Estado

Vorlagefragen

1.

Sind das in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerte umweltrechtliche Verursacherprinzip und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vom 23. Oktober 2000, in dem der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie der Grundsatz einer angemessenen wirtschaftlichen Gewichtung der Wassernutzungen verankert sind, dahin auszulegen, dass sie der Schaffung eines Entgelts für den Einsatz der Binnengewässer zur Stromerzeugung, wie es die streitige Regelung vorsieht, entgegensteht, mit dem weder die effiziente Wassernutzung gefördert noch Mechanismen für die Erhaltung und den Schutz der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer geschaffen werden und dessen Bemessung von der Eignung zur Schädigung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer völlig unabhängig ist, da es einzig und allein auf die Befähigung der Produzenten zur Einnahmenerzielung abstellt?

2.

Ist eine Abgabe wie das verfahrensgegenständliche Entgelt, das ausschließlich Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, die in überregionalen Einzugsgebieten tätig sind, nicht aber Inhaber von Konzessionen in intraregionalen Einzugsgebieten, und die nur Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, nicht aber Erzeuger von Strom aus anderen Technologien, mit dem in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2) verankerten Verbot der Diskriminierung von Unternehmen vereinbar?

3.

Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass die Erhebung eines Wassernutzungsentgelts wie des in Rede stehenden zulasten der in überregionalen Einzugsgebieten tätigen Erzeuger von Strom aus Wasserkraft eine verbotene staatliche Beihilfe darstellt, wenn ein asymmetrisches Steuersystem für den Bereich derselben Technologie eingeführt wird, je nachdem, wo sich das Kraftwerk befindet, und wenn dieses Entgelt nicht von den Erzeugern von Strom aus anderen Quellen verlangt wird?


(1)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1).

(2)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/29


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo, eingereicht am 13. Februar 2018 — Associació de Productors i Usuaris d’Energia Elèctrica/Administración General del Estado

(Rechtssache C-109/18)

(2018/C 161/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Associació de Productors i Usuaris d’Energia Elèctrica

Beklagte: Administración General del Estado

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 (1), in dem der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie der Grundsatz einer angemessenen wirtschaftlichen Gewichtung der Wassernutzungen verankert sind, dahin auszulegen, dass er der Schaffung eines Entgelts für den Einsatz der Binnengewässer zur Stromerzeugung, wie es die streitige Regelung vorsieht, entgegensteht, mit dem weder die effiziente Wassernutzung gefördert noch Mechanismen für die Erhaltung und den Schutz der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer geschaffen werden und dessen Bemessung von der Eignung zur Schädigung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer völlig unabhängig ist, da es einzig und allein auf die Befähigung der Produzenten zur Einnahmenerzielung abstellt?

2.

Ist eine Abgabe wie das verfahrensgegenständliche Entgelt, das ausschließlich Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, die in überregionalen Einzugsgebieten tätig sind, nicht aber Inhaber von Konzessionen in intraregionalen Einzugsgebieten, und die nur Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, nicht aber Erzeuger von Strom aus anderen Technologien, mit dem in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2) verankerten Verbot der Diskriminierung von Unternehmen vereinbar?

3.

Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass es eine verbotene staatliche Beihilfe darstellt, wenn dem Wassernutzungsentgelt weder die Erzeugung von Strom aus Wasserkraft innerhalb von intraregionalen Einzugsgebieten unterliegt noch die übrigen konsumtiven Nutzungen der Gewässer, da es nur auf die Nutzung zur Stromerzeugung erhoben wird?


(1)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1).

(2)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/30


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — José Manuel Burgos Pérez und María del Amor Guinea Bueno/Administración General del Estado

(Rechtssache C-110/18)

(2018/C 161/33)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: José Manuel Burgos Pérez und María del Amor Guinea Bueno

Beklagte: Administración General del Estado

Vorlagefragen

1.

Sind das in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerte umweltrechtliche Verursacherprinzip und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 (1), in dem der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie der Grundsatz einer angemessenen wirtschaftlichen Gewichtung der Wassernutzungen verankert sind, dahin auszulegen, dass sie der Schaffung eines Entgelts für den Einsatz der Binnengewässer zur Stromerzeugung, wie es die streitige Regelung vorsieht, entgegensteht, mit dem weder die effiziente Wassernutzung gefördert noch Mechanismen für die Erhaltung und den Schutz der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer geschaffen werden und dessen Bemessung von der Eignung zur Schädigung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer völlig unabhängig ist, da es einzig und allein auf die Befähigung der Produzenten zur Einnahmenerzielung abstellt?

2.

Ist eine Abgabe wie das verfahrensgegenständliche Entgelt, das ausschließlich Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, die in überregionalen Einzugsgebieten tätig sind, nicht aber Inhaber von Konzessionen in intraregionalen Einzugsgebieten, und die nur Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, nicht aber Erzeuger von Strom aus anderen Technologien, mit dem in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2) verankerten Verbot der Diskriminierung von Unternehmen vereinbar?

3.

Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass die Erhebung eines Wassernutzungsentgelts wie des in Rede stehenden zulasten der in überregionalen Einzugsgebieten tätigen Erzeuger von Strom aus Wasserkraft eine verbotene staatliche Beihilfe darstellt, wenn ein asymmetrisches Steuersystem für den Bereich derselben Technologie eingeführt wird, je nachdem, wo sich das Kraftwerk befindet, und wenn dieses Entgelt nicht von den Erzeugern von Strom aus anderen Quellen verlangt wird?


(1)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1).

(2)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/30


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Endesa Generación, S.A./Administración General del Estado

(Rechtssache C-111/18)

(2018/C 161/34)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Endesa Generación, S.A.

Beklagter: Administración General del Estado

Vorlagefragen

1.

Sind das in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerte umweltrechtliche Verursacherprinzip und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vom 23. Oktober 2000, in dem der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie der Grundsatz einer angemessenen wirtschaftlichen Gewichtung der Wassernutzungen verankert sind, dahin auszulegen, dass sie der Schaffung eines Entgelts für den Einsatz der Binnengewässer zur Stromerzeugung, wie es die streitige Regelung vorsieht, entgegensteht, mit dem weder die effiziente Wassernutzung gefördert noch Mechanismen für die Erhaltung und den Schutz der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer geschaffen werden und dessen Bemessung von der Eignung zur Schädigung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer völlig unabhängig ist, da es einzig und allein auf die Befähigung der Produzenten zur Einnahmenerzielung abstellt?

2.

Ist eine Abgabe wie das verfahrensgegenständliche Entgelt, das ausschließlich Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, die in überregionalen Einzugsgebieten tätig sind, nicht aber Inhaber von Konzessionen in intraregionalen Einzugsgebieten, und die nur Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, nicht aber Erzeuger von Strom aus anderen Technologien, mit dem in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2) verankerten Verbot der Diskriminierung von Unternehmen vereinbar?

3.

Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass die Erhebung eines Wassernutzungsentgelts wie des in Rede stehenden zulasten der in überregionalen Einzugsgebieten tätigen Erzeuger von Strom aus Wasserkraft eine verbotene staatliche Beihilfe darstellt, wenn ein asymmetrisches Steuersystem für den Bereich derselben Technologie eingeführt wird, je nachdem, wo sich das Kraftwerk befindet, und wenn dieses Entgelt nicht von den Erzeugern von Strom aus anderen Quellen verlangt wird?


(1)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1).

(2)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/31


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Asociación de Productores de Energías Renovables (APPA)/Administración General del Estado

(Rechtssache C-112/18)

(2018/C 161/35)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Asociación de Productores de Energías Renovables (APPA)

Beklagte: Administración General del Estado

Vorlagefragen

1.

Sind das in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerte umweltrechtliche Verursacherprinzip und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 (1), in dem der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie der Grundsatz einer angemessenen wirtschaftlichen Gewichtung der Wassernutzungen verankert sind, dahin auszulegen, dass sie der Schaffung eines Entgelts für den Einsatz der Binnengewässer zur Stromerzeugung, wie es die streitige Regelung vorsieht, entgegensteht, mit dem weder die effiziente Wassernutzung gefördert noch Mechanismen für die Erhaltung und den Schutz der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer geschaffen werden und dessen Bemessung von der Eignung zur Schädigung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer völlig unabhängig ist, da es einzig und allein auf die Befähigung der Produzenten zur Einnahmenerzielung abstellt?

2.

Ist eine Abgabe wie das verfahrensgegenständliche Entgelt, das ausschließlich Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, die in überregionalen Einzugsgebieten tätig sind, nicht aber Inhaber von Konzessionen in intraregionalen Einzugsgebieten, und die nur Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, nicht aber Erzeuger von Strom aus anderen Technologien, mit dem in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2) verankerten Verbot der Diskriminierung von Unternehmen vereinbar?

3.

Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass die Erhebung eines Wassernutzungsentgelts wie des in Rede stehenden zulasten der in überregionalen Einzugsgebieten tätigen Erzeuger von Strom aus Wasserkraft eine verbotene staatliche Beihilfe darstellt, wenn ein asymmetrisches Steuersystem für den Bereich derselben Technologie eingeführt wird, je nachdem, wo sich das Kraftwerk befindet, und wenn dieses Entgelt nicht von den Erzeugern von Strom aus anderen Quellen verlangt wird?


(1)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1).

(2)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/32


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Parc del Segre S. A. u. a./Administración General del Estado

(Rechtssache C-113/18)

(2018/C 161/36)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Parc del Segre S.A., Electra Irache S.L., Genhidro Generación Hidroeléctrica S.L., Hicenor, S.L., Hidroeléctrica Carrascosa, S.L., Hidroeléctrica del Carrión, S.L., Hidroeléctrica del Pisuerga, S.L., Hidroeléctrica Santa Marta, S.L., Hyanor, S.L. und Promotora del Rec dels Quatre Pobles, S.A.

Beklagte: Administración General del Estado

Vorlagefragen

1.

Sind das in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerte umweltrechtliche Verursacherprinzip und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000, in dem der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie der Grundsatz einer angemessenen wirtschaftlichen Gewichtung der Wassernutzungen verankert sind, dahin auszulegen, dass sie der Schaffung eines Entgelts für den Einsatz der Binnengewässer zur Stromerzeugung, wie es die streitige Regelung vorsieht, entgegensteht, mit dem weder die effiziente Wassernutzung gefördert noch Mechanismen für die Erhaltung und den Schutz der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer geschaffen werden und dessen Bemessung von der Eignung zur Schädigung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer völlig unabhängig ist, da es einzig und allein auf die Befähigung der Produzenten zur Einnahmenerzielung abstellt?

2.

Ist eine Abgabe wie das verfahrensgegenständliche Entgelt, das ausschließlich Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, die in überregionalen Einzugsgebieten tätig sind, nicht aber Inhaber von Konzessionen in intraregionalen Einzugsgebieten, und die nur Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, nicht aber Erzeuger von Strom aus anderen Technologien, mit dem in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG (2) vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt verankerten Verbot der Diskriminierung von Unternehmen vereinbar?

3.

Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass die Erhebung eines Wassernutzungsentgelts wie des in Rede stehenden zulasten der in überregionalen Einzugsgebieten tätigen Erzeuger von Strom aus Wasserkraft eine verbotene staatliche Beihilfe darstellt, wenn ein asymmetrisches Steuersystem für den Bereich derselben Technologie eingeführt wird, je nachdem, wo sich das Kraftwerk befindet, und wenn dieses Entgelt nicht von den Erzeugern von Strom aus anderen Quellen verlangt wird?


(1)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1).

(2)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/33


Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2018 von der PGNiG Supply & Trading GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2017 in der Rechtssache T-849/16, PGNiG Supply & Trading GmbH/Europäische Kommission

(Rechtssache C-117/18 P)

(2018/C 161/37)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: PGNiG Supply & Trading GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jeżewski)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Dezember 2017, mit dem die Klage der PGNiG Supply & Trading in der Rechtssache T-849/16 für unzulässig erklärt worden ist, aufzuheben;

über die Zulässigkeit zu entscheiden und die Klage der PGNiG Supply & Trading in der Rechtssache T-849/16 mit dem auf der Grundlage von Art. 263 AEUV gestellten Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 6950 final der Kommission vom 28. Oktober 2016 zur Überprüfung der nach der Richtlinie 2003/55/EG gewährten Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung von den Anforderungen für den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung für zulässig zu erklären.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoßen, indem es fälschlicherweise angenommen habe, dass der Beschluss der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2016 die Rechtsmittelführerin weder unmittelbar noch individuell betreffe und kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter sei, was sich aus einer falschen Auslegung des Charakters und der Auswirkungen der neuen Regulierungsausnahme aus dem Jahr 2016 ergebe, wobei auch gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. a-e der Gasrichtlinie verstoßen worden sei, indem die Voraussetzungen der Ausnahme für „neue Erdgasinfrastrukturen“ nicht angewandt worden seien und ihre Erfüllung nicht in einer Weise geprüft worden sei, die es in ausreichendem Maße ermöglicht hätte, den Charakter und den Status der aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2016 eingeführten Ausnahme und der neuen Regulierungsausnahme aus dem Jahr 2016 zu beurteilen, da Abs. 1 nicht auf den Beschluss der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2016 angewandt worden sei, der den Umfang der Regulierungsausnahme aus dem Jahr 2009 geändert habe. Das Gericht habe sich nicht mit dem Charakter der neuen Regulierungsausnahme auseinandergesetzt, was es zu einer falschen Beurteilung der Auswirkung des Beschlusses der Kommission auf die Rechtsmittelführerin veranlasst habe.

Art. 263 des Vertrags sei falsch ausgelegt worden, indem festgestellt worden sei, dass die Rechtsmittelführerin von dem Beschluss der Europäischen Kommission nicht unmittelbar betroffen sei. Die Feststellung des Gerichts, die Rechtsmittelführerin sei nicht unmittelbar von dem Beschluss der Europäischen Kommission betroffen, sei falsch. Die vom Gericht vertretene Auffassung stehe nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, in der auf die unmittelbaren Auswirkungen eines Beschlusses der Kommission auf Personen, die keine nationalen Regulierungsbehörden — die Adressaten des Beschlusses — seien, hingewiesen werde.

Art. 263 des Vertrags sei falsch ausgelegt worden, indem festgestellt worden sei, dass die Rechtsmittelführerin von dem Beschluss der Europäischen Kommission nicht individuell betroffen sei. Die Marktposition der Rechtsmittelführerin ermögliche im vorliegenden Fall eine Individualisierung im Sinne der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Klagen.

Art. 263 Abs. 4 a. E. des Vertrags sei falsch ausgelegt worden, indem festgestellt worden sei, dass der streitige Beschluss der Kommission kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter sei. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat der Beschluss Verordnungscharakter.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/34


Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Telefónica Móviles España, S.A.U./Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC)

(Rechtssache C-119/18)

(2018/C 161/38)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Nacional, Sala de lo Contencioso-Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Telefónica Móviles España, S.A.U.

Beklagter: Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC)

Vorlagefragen

1.

Kann Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (1) dahin ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat von den Telekommunikationsbetreibern eine jährliche finanzielle Abgabe, wie sie in Art. 5 der Ley 8/2009, de financiación de la Corporación de Radio y Televisión Española (Gesetz 8/2009 zur Finanzierung der Corporación de Radio y Televisión Española [spanische Rundfunk- und Fernsehanstalt, RTVE]) vom 28. August 2009 vorgesehen ist, fordern kann, wenn mit der Abgabe aufgrund der positiven Auswirkungen auf den Telekommunikationssektor, die sich aus der Neuregelung des Fernseh- und Rundfunksektors und insbesondere aus dem Ausbau der Festnetz- und mobilen Breitbanddienste sowie dem Verzicht auf Werbung, Zahlungsinhalte oder [Zugangskontrollen bei RTVE] ergeben, zur Finanzierung von [RTVE] beigetragen werden soll, sofern die nachfolgend dargelegten begleitenden Umstände in Betracht gezogen werden?

Weder wurde in der neuen Gesetzesregelung dargelegt noch für das entsprechende Jahr nachgewiesen, dass die entsprechenden positiven Auswirkungen für die betreffenden Unternehmen direkt oder indirekt eingetreten wären.

Die Abgabe beträgt 0,9 % der im jeweiligen Jahr in Rechnung gestellten Bruttobetriebseinnahmen. Sie wird nicht auf der Grundlage der Einnahmen aus audiovisuellen Diensten oder Werbung, auf der Grundlage der Steigerung dieser Einnahmen oder auf der Grundlage des durch diese Tätigkeit erzielten Gewinns berechnet. Dabei ist zu bedenken, dass diese Abgabe in Art. 5 des Gesetzes 8/2009 in seiner ursprünglichen Fassung vorgesehen und eventuell in Bezug auf den fraglichen audiovisuellen Dienst nicht gerechtfertigt ist und dass dieser Art. 5 die Grundlage dafür bildete, dass die von der Klägerin gestellten Anträge auf Rückzahlung nicht geschuldeter Beträge und Richtigstellung der Selbstveranlagungen mit der Entscheidung, die in dem vorliegenden Verfahren angefochten wird, abgelehnt wurden.

2.

Ist diese von den Telekommunikationsunternehmen, die in Spanien in einem über eine einzelne Autonome Gemeinschaft hinausgehenden Bereich tätig sind, geforderte Abgabe in Anbetracht der dargestellten, in Art. 5 des Gesetzes 8/2009 vorgesehenen Berechnungsform entsprechend den in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20/EG aufgestellten Bedingungen verhältnismäßig?

3.

Ist die nach Art. 5 der Ley 8/2009, de financiación de la Corporación de Radio y Televisión Española (Gesetz 8/2009 zur Finanzierung von RTVE) vom 28. August 2009 geforderte Abgabe entsprechend den in Art. 6 Abs. 1 und dem Anhang der Richtlinie 2002/20/EG aufgestellten Bedingungen transparent, wenn die konkrete Tätigkeit, die [RTVE] als Universaldienst oder öffentliche Aufgabe ausübt, nicht bekannt ist?


(1)  ABl. 2002, L 108, S. 21.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/35


Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Orange España, S.A.U./Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC)

(Rechtssache C-120/18)

(2018/C 161/39)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Nacional, Sala de lo Contencioso-Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Orange España, S.A.U.

Beklagter: Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC)

Vorlagefragen

1.

Kann Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (1) dahin ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat von den Telekommunikationsbetreibern eine jährliche finanzielle Abgabe, wie sie in Art. 5 der Ley 8/2009, de financiación de la Corporación de Radio y Televisión Española (Gesetz 8/2009 zur Finanzierung der Corporación de Radio y Televisión Española [spanische Rundfunk- und Fernsehanstalt, RTVE]) vom 28. August 2009 vorgesehen ist, fordern kann, wenn mit der Abgabe aufgrund der positiven Auswirkungen auf den Telekommunikationssektor, die sich aus der Neuregelung des Fernseh- und Rundfunksektors und insbesondere aus dem Ausbau der Festnetz- und mobilen Breitbanddienste sowie dem Verzicht auf Werbung, Zahlungsinhalte oder [Zugangskontrollen bei RTVE] ergeben, zur Finanzierung von [RTVE] beigetragen werden soll, sofern die nachfolgend dargelegten begleitenden Umstände in Betracht gezogen werden?

Weder wurde in der neuen Gesetzesregelung dargelegt noch für das entsprechende Jahr nachgewiesen, dass die entsprechenden positiven Auswirkungen für die betreffenden Unternehmen direkt oder indirekt eingetreten wären.

Die Abgabe beträgt 0,9 % der im jeweiligen Jahr in Rechnung gestellten Bruttobetriebseinnahmen. Sie wird nicht auf der Grundlage der Einnahmen aus audiovisuellen Diensten oder Werbung, auf der Grundlage der Steigerung dieser Einnahmen oder auf der Grundlage des durch diese Tätigkeit erzielten Gewinns berechnet. Dabei ist zu bedenken, dass diese Abgabe in Art. 5 des Gesetzes 8/2009 in seiner ursprünglichen Fassung vorgesehen und eventuell in Bezug auf den fraglichen audiovisuellen Dienst nicht gerechtfertigt ist und dass dieser Art. 5 die Grundlage dafür bildete, dass die von der Klägerin gestellten Anträge auf Rückzahlung nicht geschuldeter Beträge und Richtigstellung der Selbstveranlagungen mit der Entscheidung, die in dem vorliegenden Verfahren angefochten wird, abgelehnt wurden.

2.

Ist diese von den Telekommunikationsunternehmen, die in Spanien in einem über eine einzelne Autonome Gemeinschaft hinausgehenden Bereich tätig sind, geforderte Abgabe in Anbetracht der dargestellten, in Art. 5 des Gesetzes 8/2009 vorgesehenen Berechnungsform entsprechend den in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20/EG aufgestellten Bedingungen verhältnismäßig?

3.

Ist die nach Art. 5 der Ley 8/2009, de financiación de la Corporación de Radio y Televisión Española (Gesetz 8/2009 zur Finanzierung von RTVE) vom 28. August 2009 geforderte Abgabe entsprechend den in Art. 6 Abs. 1 und dem Anhang der Richtlinie 2002/20/EG aufgestellten Bedingungen transparent, wenn die konkrete Tätigkeit, die [RTVE] als Universaldienst oder öffentliche Aufgabe ausübt, nicht bekannt ist?


(1)  ABl. 2002, L 108, S. 21.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/36


Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional (Spanien), eingereicht am 14. Februar 2018 — Vodafone España, S.A.U./Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC)

(Rechtssache C-121/18)

(2018/C 161/40)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Nacional, Sala de lo Contencioso-Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vodafone España, S.A.U.

Beklagter: Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC)

Vorlagefragen

1.

Kann Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (1) dahin ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat von den Telekommunikationsbetreibern eine jährliche finanzielle Abgabe, wie sie in Art. 5 der Ley 8/2009, de financiación de la Corporación de Radio y Televisión Española (Gesetz 8/2009 zur Finanzierung der Corporación de Radio y Televisión Española [spanische Rundfunk- und Fernsehanstalt, RTVE]) vom 28. August 2009 vorgesehen ist, fordern kann, wenn mit der Abgabe aufgrund der positiven Auswirkungen auf den Telekommunikationssektor, die sich aus der Neuregelung des Fernseh- und Rundfunksektors und insbesondere aus dem Ausbau der Festnetz- und mobilen Breitbanddienste sowie dem Verzicht auf Werbung, Zahlungsinhalte oder [Zugangskontrollen bei RTVE] ergeben, zur Finanzierung von [RTVE] beigetragen werden soll, sofern die nachfolgend dargelegten begleitenden Umstände in Betracht gezogen werden?

Weder wurde in der neuen Gesetzesregelung dargelegt noch für das entsprechende Jahr nachgewiesen, dass die entsprechenden positiven Auswirkungen für die betreffenden Unternehmen direkt oder indirekt eingetreten wären.

Die Abgabe beträgt 0,9 % der im jeweiligen Jahr in Rechnung gestellten Bruttobetriebseinnahmen. Sie wird nicht auf der Grundlage der Einnahmen aus audiovisuellen Diensten oder Werbung, auf der Grundlage der Steigerung dieser Einnahmen oder auf der Grundlage des durch diese Tätigkeit erzielten Gewinns berechnet. Dabei ist zu bedenken, dass diese Abgabe in Art. 5 des Gesetzes 8/2009 in seiner ursprünglichen Fassung vorgesehen und eventuell in Bezug auf den fraglichen audiovisuellen Dienst nicht gerechtfertigt ist und dass dieser Art. 5 die Grundlage dafür bildete, dass die von der Klägerin gestellten Anträge auf Rückzahlung nicht geschuldeter Beträge und Richtigstellung der Selbstveranlagungen mit der Entscheidung, die in dem vorliegenden Verfahren angefochten wird, abgelehnt wurden.

2.

Ist diese von den Telekommunikationsunternehmen, die in Spanien in einem über eine einzelne Autonome Gemeinschaft hinausgehenden Bereich tätig sind, geforderte Abgabe in Anbetracht der dargestellten, in Art. 5 des Gesetzes 8/2009 vorgesehenen Berechnungsform entsprechend den in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20/EG aufgestellten Bedingungen verhältnismäßig?

3.

Ist die nach Art. 5 der Ley 8/2009, de financiación de la Corporación de Radio y Televisión Española (Gesetz 8/2009 zur Finanzierung von RTVE) vom 28. August 2009 geforderte Abgabe entsprechend den in Art. 6 Abs. 1 und dem Anhang der Richtlinie 2002/20/EG aufgestellten Bedingungen transparent, wenn die konkrete Tätigkeit, die [RTVE] als Universaldienst oder öffentliche Aufgabe ausübt, nicht bekannt ist?


(1)  ABl. 2002, L 108, S. 21.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/37


Rechtsmittel der HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2017 in der Rechtssache T-692/15, HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH gegen Rat der Europäischen Union, eingelegt am 15. Februar 2018

(Rechtssache C-123/18 P)

(2018/C 161/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (Prozessbevollmächtigter: M. Schlingmann, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmitteführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2017 in der Rechtssache T-692/15 HTTS Trade Trust & Shipping GmbH gegen den Rat der Europäischen Union, unterstützt durch Europäische Kommission, vollständig aufzuheben,

und den Rat zu verurteilen,

1.

an die Rechtsmittelführerin Schadensersatz in Höhe von EU 2 516 221,50 für materielle und immaterielle Schäden wegen der Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (1) und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (2) zu bezahlen;

2.

an die Rechtsmittelführerin Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz ab dem 17. Oktober 2015 bis zur vollständigen Bezahlung der unter 2. genannten Summe zu bezahlen;

3.

die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Aufwendungen der Rechtsmittelführerin, zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf die Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht.

Sie macht im Einzelnen folgende Verletzungen des Unionsrechts geltend:

Indem das Gericht zugunsten des Rates Umstände und Informationen berücksichtigt habe, die der Rat erst nach Erlass der rechtswidrigen Maßnahmen, zum Teil erst im Rechtsmittelverfahren, vorgelegt hat, habe das Gericht rechtsfehlerhaft einen falschen Beurteilungszeitpunkt gewählt.

Das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass Indizien vorlägen, die es zumindest für wahrscheinlich erscheinen ließen, dass die Rechtsmittelführerin „im Eigentum oder unter der Kontrolle einer anderen Einrichtung [hier: der IRISL]“ stehe. Insbesondere habe das Gericht einen falschen Beurteilungsmaßstab angelegt, zu Unrecht Informationen des Rates einbezogen, die dieser zum Beurteilungszeitpunkt gar nicht gehabt hätte, den Grad der (angeblichen) Beherrschung oder die Intensität der Kontrolle nicht festgestellt und die Indizien falsch bewertet.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Verordnung Nr. 668/2010 (3), soweit sie die Klägerin betraf, rechtmäßig war.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die unzureichende Begründung der gegen die Rechtsmittelführerin erlassenen Maßnahmen könne grundsätzlich keine Haftung der EU auslösen, und es rechtsfehlerhaft unterlassen, eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz zu prüfen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, ABl. L 103, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, ABl. 2010, L 281, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, ABl. 2010, L 195, S. 25.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/38


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2018 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Dezember 2017 in der Rechtssache T-728/16, Tuerck/Kommission

(Rechtssache C-132/18 P)

(2018/C 161/42)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara, B. Mongin und L. Radu Bouyon)

Andere Partei des Verfahrens: Sabine Tuerck

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Dezember 2017 in der Rechtssache T-728/16, Tuerck/Kommission, aufzuheben;

die Klage abzuweisen;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten der ersten Instanz aufzuerlegen;

Frau Tuerck die Kosten der vorliegenden Instanz aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Hinsichtlich der Modalitäten der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die bei einer nationalen Pensionskasse erworben wurden, auf das Versorgungssystem der Beamten der Europäischen Union, wie in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Union vorgesehen, wird mit dem ersten Rechtsmittelgrund geltend gemacht, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Radek Časta (Urteil vom 5. Dezember 2013, C-166/12, Rn. 24, 28 und 31) verkannt, wonach die Umrechnung des Kapitalwerts der im nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche in im Versorgungssystem der Union ruhegehaltsfähige Dienstjahre ein durch das Unionsrecht geregelter Vorgang sei. Bei diesem Vorgang sei der Wertzuwachs des Kapitals zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und dem im Statut vorgesehenen Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung zu berücksichtigen. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission nicht befugt sei, den Wertzuwachs des Kapitals zwischen dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags auf Übertragung und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung des Kapitals in Abzug zu bringen. Indem es der Kommission diese Befugnis zum Abzug abgesprochen habe, habe das Gericht Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VIII des Statuts missachtet, die der Kommission nach dieser Vorschrift zustehende Befugnis verkannt und einen Rechtsfehler begangen.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, es liege ein Rechtsfehler in der Feststellung, dass der Abzug des Wertzuwachses des Kapitals zu einem anderen Satz als dem im Statut vorgesehenen und nur auf der Grundlage des übertragbaren Kapitals erfolgen könne. Tatsächlich sei der Abzug des Wertzuwachses des Kapitals nach Maßgabe des Statuts vorzunehmen, das zur Wahrung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts verpflichte und in dieser Hinsicht die Anwendung eines Satzes von 3,1 % vorsehe. Indem das Gericht auf den „übertragbaren“ Betrag abgestellt habe, obwohl aus Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts hervorgehe, dass die Umrechnung des Wertes der Ruhegehaltsansprüche des Betroffenen in Dienstjahre auf der Grundlage der tatsächlichen Übertragung erfolgen müsse, habe es gegen diese Vorschrift verstoßen und das Rechtsmittelurteil des Gerichts vom 13. Oktober 2015 in der Rechtssache Kommission/Verile und Gjergij (T-104/14 P) verkannt.

Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft erstens einen Rechtsfehler, der darin liege, dass den allgemeinen Durchführungsbestimmungen der Kommission über die Anwendung des Statuts Vorrang gegenüber dem Statut selbst eingeräumt worden sei, das in der Normenhierarchie höher stehe, und zweitens eine Verletzung der Begründungpflicht. Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, das Gericht habe die allgemeinen Durchführungsbestimmungen in einer Weise ausgelegt, die dem Wortlaut der Statutsvorschrift, zu deren Umsetzung diese Durchführungsbestimmungen dienten, widerspreche, und gegen den Grundsatz verstoßen, dass das Statut, wie vom Gerichtshof im Urteil Radek Časta ausgelegt, es nicht zulasse, Beträge, die materiell keine Ruhegehaltsansprüche darstellten, in Dienstleistungsjahre umzurechnen. Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es mit widersprüchlicher Begründung ausgeführt habe, dass die nationale Pensionskasse den Wertzuwachs des Kapitals zwischen dem Zeitpunkt des Antrags und dem der tatsächlichen Übertragung dargelegt habe.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und seine Begründungspflicht verletzt, indem es eine ungerechtfertigte Bereicherung festgestellt habe, die in Wirklichkeit nicht bestehe. Erstens habe das Gericht angenommen, es sei eine ungerechtfertigte Bereicherung dadurch entstanden, dass nur ein Teil des übertragenen Kapitals in Dienstjahre umgerechnet worden sei. Tatsächlich habe diese Übertragung aber mit Wertstellung zum Tag der Antragstellung zu erfolgen und unterliege sodann dem System des „fiktiven“ Fonds, das auf einem Kapitalisierungssystem beruhe. Mit dem zweiten Teil des vierten Klagegrundes macht die Kommission eine Verletzung der Begründungspflicht geltend: Das Gericht habe eine ungerechtfertigte Bereicherung festgestellt, ohne die Stichhaltigkeit dieser Feststellung im Licht des Vorbringens der Kommission zu erläutern, wonach der betroffenen Beamtin der über den angewandten Satz von 3,1 % hinausgehende Betrag zurückerstattet worden sei.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/39


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 23. Februar 2018 — Skype Communications Sàrl/Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)

(Rechtssache C-142/18)

(2018/C 161/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Skype Communications Sàrl

Beklagter: Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)

Vorlagefragen

1.

Ist die Definition der elektronischen Kommunikationsdienste in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (1) in geänderter Fassung dahin zu verstehen, dass ein über eine Software angebotener Voice-Over-IP-Dienst, der in einem öffentlichen Telefonnetz über Vermittlung an eine Festnetz- oder Mobiltelefonnummer eines nationalen Numerierungsplans (im Format E.164) abgeschlossen wird, ungeachtet des Umstands, dass der Internetzugangsdienst, über den ein Nutzer Zugang zu diesem Voice-Over-IP-Dienst erhält, bereits selbst einen elektronischen Kommunikationsdienst darstellt, als elektronischer Kommunikationsdienst einzustufen ist, wenn der Anbieter der Software diesen Dienst gegen Entgelt anbietet und mit den ordnungsgemäß für die Übertragung und den Abschluss von Anrufen in das öffentliche Telefonwählnetz zugelassenen Telekommunikationsdienstleistern Verträge schließt, die den Abschluss von Anrufen zu einer Festnetz- oder Mobiltelefonnummer eines nationalen Numerierungsplans erlauben?

2.

Falls die erste Frage bejaht werden sollte, gilt dies auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Funktion der Software, die den Sprachanruf ermöglicht, nur eine Funktion dieser Software ist und die Software auch ohne die Funktion genutzt werden kann?

3.

Falls die ersten beiden Fragen bejaht werden sollten, ändert es etwas an der Antwort auf die erste Frage, wenn berücksichtigt wird, dass der Anbieter des Dienstes in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen vorsieht, dass er gegenüber dem Endkunden keine Verantwortung für die Übertragung der Signale übernimmt?

4.

Falls die ersten drei Fragen bejaht werden sollten, ändert es etwas an der Antwort auf die erste Frage, wenn berücksichtigt wird, dass der bereitgestellte Dienst auch unter die Definition einer „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ fällt?


(1)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie) ABl. 2002, L 108, S. 33).


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/40


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 23. Februar 2018 — Regards Photographiques SARL/Ministre de l’Action et des Comptes publics

(Rechtssache C-145/18)

(2018/C 161/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Regards Photographiques SARL

Kassationsbeschwerdegegner: Ministre de l’Action et des Comptes publics

Vorlagefragen

Sind die Art. 103 und 311 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 (1) sowie deren Anhang IX Teil A Nr. 7 dahin auszulegen, dass die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nur voraussetzt, dass Fotografien von ihrem Urheber aufgenommen und von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, wobei die Gesamtzahl der Abzüge, alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen, 30 nicht überschreiten darf?

Falls die erste Frage bejaht wird: Können die Mitgliedstaaten Fotografien, die darüber hinaus keinen künstlerischen Charakter haben, dennoch von der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ausschließen?

Falls die erste Frage verneint wird: Welchen weiteren Voraussetzungen müssen Fotografien genügen, damit der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt? Müssen sie insbesondere einen künstlerischen Charakter haben?

Sind diese Voraussetzungen innerhalb der Europäischen Union einheitlich auszulegen, oder verweisen sie auf das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten, insbesondere das Recht im Bereich des geistigen Eigentums?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/41


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Lisboa (Portugal), eingereicht am 26. Februar 2018 — Agostinho da Silva Martins/Dekra Claims Services Portugal SA

(Rechtssache C-149/18)

(2018/C 161/45)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal da Relação de Lisboa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Agostinho da Silva Martins

Rechtsmittelgegnerin: Dekra Claims Services Portugal SA

Vorlagefragen

a)

Ist der in Portugal geltenden Regelung als zwingender abweichender Regelung im Sinne von Art. 16 der „Rom II“-Verordnung (1) Vorrang einzuräumen?

b)

Kann diese Regelung als Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verstanden werden, die eine Kollisionsnorm im Sinne des Art. 27 der „Rom II“-Verordnung enthält?

c)

Kann davon ausgegangen werden, dass auf einen portugiesischen Staatsangehörigen, der in Spanien einen Verkehrsunfall erlitten hat, im Sinne von Art. 28 der Richtlinie 2009/103/EG (2) die Verjährungsregelung des Art. 498 Abs. 3 des portugiesischen Código Civil anzuwenden ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. 2007, L 199, S. 40).

(2)  Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11).


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/41


Rechtsmittel, eingelegt am 23. Februar 2018 vom Crédit mutuel Arkéa gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2017 in der Rechtssache T-712/15, Crédit mutuel Arkéa/Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-152/18 P)

(2018/C 161/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Crédit mutuel Arkéa (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Savoie)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB), Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil vom 13. Dezember 2017 (T-712/15) aufzuheben, mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 5. Oktober 2015 (ECB/SSM/2015 — 9695000CG7B84NLR5984/28), mit dem die für die Crédit mutuel-Gruppe geltenden Aufsichtsanforderungen festgelegt werden, abgewiesen hat.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es angenommen habe, dass Art. 2 Abs. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung es der EZB ermögliche, Vorkehrungen für eine konsolidierte Beaufsichtigung von einer Zentralorganisation zugeordneten Instituten zu treffen, obwohl die Zentralorganisation nicht die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweise;

2.

Das Gericht habe den Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt, als es angenommen habe, dass der Crédit mutuel eine beaufsichtigte Gruppe sei, da er die Bedingungen von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 (1) erfülle.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1).


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/42


Rechtsmittel, eingelegt am 23. Februar 2018 vom Crédit mutuel Arkéa gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2017 in der Rechtssache T-52/16, Crédit mutuel Arkéa/Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-153/18 P)

(2018/C 161/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Crédit mutuel Arkéa (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Savoie)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB), Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil vom 13. Dezember 2017 (T-52/16) aufzuheben, mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 (ECB/SSM/2015 –9695000CG7B84NLR5984/40), mit dem die für die Crédit mutuel-Gruppe geltenden Aufsichtsanforderungen festgelegt werden, abgewiesen hat.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es angenommen habe, dass Art. 2 Abs. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung es der EZB ermögliche, Vorkehrungen für eine konsolidierte Beaufsichtigung von einer Zentralorganisation zugeordneten Instituten zu treffen, obwohl die Zentralorganisation nicht die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweise;

2.

Das Gericht habe den Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt, als es angenommen habe, dass der Crédit mutuel eine beaufsichtigte Gruppe sei, da er die Bedingungen von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 (1) erfülle.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1).


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/43


Klage, eingereicht am 16. März 2018 — Ilmārs Rimšēvičs/Republik Lettland

(Rechtssache C-202/18)

(2018/C 161/48)

Verfahrenssprache: Lettisch

Parteien

Kläger: Ilmārs Rimšēvičs (Prozessbevollmächtigte: S. Vārpiņš, advokāts, I. Pazare, advokāte, M. Kvēps, advokāts)

Beklagter: Republik Lettland

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass er rechtswidrig mittels der im Namen der Republik Lettland erlassenen Entscheidung des Korupcijas novēršanas un apkarošanas birojs (für Korruptionsbekämpfung und -prävention zuständige Stelle) vom 19. Februar 2018 über die Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen des Amtes des Präsidenten der Bank von Lettland enthoben wurde;

die durch die im Namen der Republik Lettland erlassene Entscheidung des Korupcijas novēršanas un apkarošanas birojs vom 19. Februar 2018 über die Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen verhängte Sicherheitsmaßnahme, mit der ihm die Ausübung bestimmter Berufstätigkeiten untersagt wurde — wodurch ihm die Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Bank von Lettland und die Ausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte untersagt wurde –, für rechtswidrig zu erklären;

die Beschränkungen in Bezug auf die Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Rates der Europäischen Zentralbank und die Ausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte für rechtswidrig zu erklären, die ihm infolge der im Namen der Republik Lettland erlassenen Entscheidung des Korupcijas novēršanas un apkarošanas birojs vom 19. Februar 2018 über die Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen auferlegt wurden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Der Kläger wendet sich gegen die angeblich rechtswidrige Entscheidung der für Ermittlungen zuständigen lettischen staatlichen Behörde — die für Korruptionsbekämpfung und -prävention zuständige Stelle, die in die Struktur der Exekutive eingegliedert sei — vom 19. Februar 2018, mit der er seines Amtes als Präsident der Bank von Lettland auf unbestimmte Zeit enthoben worden sei. Die Entscheidung über seine Enthebung von seinen Ämtern sei im Namen des lettischen Staates getroffen worden. Mit seiner Enthebung vom Amt des Präsidenten der Bank von Lettland habe er auch von Amts wegen sein Amt als Mitglied des Rates der Europäischen Zentralbank verloren.

2.

Mit der Amtsenthebung des Klägers seien mindestens die nachfolgenden Verstöße begangen worden.

3.

Erstens sei mit der Enthebung des Klägers von seinen Ämtern als Präsident der Bank von Lettland und Mitglied des Rates der Europäischen Zentralbank gegen Art. 14.2 des Protokolls Nr. 4 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank verstoßen worden, da zum Zeitpunkt seiner Amtsenthebung keine der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen für die Amtsenthebung der Präsidenten der nationalen Zentralbanken (dass der Präsident die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfülle oder eine schwere Verfehlung begangen habe) erfüllt gewesen sei.

4.

Zweitens sei mit der Enthebung des Klägers von seinem Amt als Präsident der Bank von Lettland auch gegen Art. 22 des likums „Par Latvijas Banku“ (Gesetz über die Bank von Lettland), d. h., des Rechtsakts, mit dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union umgesetzt worden sei, verstoßen worden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der in Rede stehenden Entscheidung sei keine der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Präsidenten der Bank von Lettland (erstens der Rücktritt des Betroffenen, zweitens die in Art. 14.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vorgesehene Voraussetzung der Begehung einer schweren Verfehlung — in diesem Fall könne das Parlament über die Entlassung des Präsidenten der Bank von Lettland entscheiden, nachdem die Verurteilung rechtskräftig geworden sei — oder drittens die übrigen in diesem Art. 14.2 genannten Voraussetzungen) erfüllt gewesen. Außerdem sei nach dem genannten Gesetz lediglich das Parlament der Republik Lettland befugt, den Präsidenten der Bank von Lettland seines Amtes zu entheben; die Amtsenthebung des Klägers sei jedoch nicht durch das Parlament erfolgt, sondern durch die für Ermittlungen zuständige Behörde der Republik Lettland, die in die Struktur der Exekutive eingegliedert sei.

5.

Drittens habe das Korupcijas novēršanas un apkarošanas birojs bei der Enthebung des Klägers von seinem Amt als Präsident der Bank von Lettland das Unionsrecht falsch ausgelegt, indem es erklärt habe, dass der Kläger im Rat der Europäischen Zentralbank nicht unabhängig und im Interesse der Europäischen Zentralbank handele, sondern die Zuständigkeiten des Präsidenten der Bank von Lettland wahrnehme und im Interesse dieser Bank handele. Art. 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sehe jedoch vor, dass die Europäische Zentralbank ein Organ der Europäischen Union sei.

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben könnten die Bediensteten der Organe der Europäischen Union nur die in den Unionsvorschriften vorgesehenen Zuständigkeiten wahrnehmen und lediglich im Interesse dieser Organe handeln. Es sei nicht möglich, in nationalen Vorschriften die Tätigkeiten festzulegen, die die Bediensteten der Organe der Europäischen Union auszuüben hätten. Daher sei es nicht möglich, bei der Erfüllung der Aufgaben eines Bediensteten der Organe der Europäischen Union Zuständigkeiten wahrzunehmen, die durch nationale Rechtsakte übertragen würden.

Art. 130 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank gewährleiste, schließe es aus, dass der Präsident der Bank von Lettland bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des Rates der Europäischen Zentralbank als Vertreter der Bank von Lettland handeln könne und (strikt) im Interesse dieser Bank oder der Republik Lettland handele.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/44


Klage, eingereicht am 3. April 2018 — Europäische Zentralbank/Republik Lettland

(Rechtssache C-238/18)

(2018/C 161/49)

Verfahrenssprache: Lettisch

Parteien

Klägerin: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: C. Zilioli, C. Kroppenstedt, K. Kaiser und Rechtsanwalt D. Sarmiento Ramírez-Escudero)

Beklagte: Republik Lettland

Anträge

Die Europäische Zentralbank beantragt,

der Republik Lettland aufzugeben, gemäß Art. 24 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 62 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs alle sachdienlichen Informationen zu den laufenden Untersuchungen des Korupcijas novēršanas un apkarošanas birojs (Büro zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption) gegen den Präsidenten der Bank von Lettland beizubringen;

gemäß Art. 14.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festzustellen, dass die Republik Lettland dadurch gegen den zweiten Absatz dieser Bestimmung verstoßen hat,

dass sie den Präsidenten der Bank von Lettland vor einer Verurteilung Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht, das den Fall in der Sache geprüft hat, aus seinem Amt entlassen hat, und,

wie der von der Republik Lettland geschilderte Sachverhalt belegt, ohne dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, die die Entlassung aus dem Amt im vorliegenden Fall rechtfertigen würden;

der Republik Lettland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die EZB ist der Ansicht, die Republik Lettland habe dadurch gegen Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank verstoßen, dass sie den Präsidenten der Bank von Lettland aus seinem Amt entlassen und damit eine vorläufige Sicherungsmaßnahme angewandt habe, ohne dass ihr eine Verurteilung durch ein unabhängiges Gericht vorgelegen habe, das das den Fall in der Sache geprüft habe.


Gericht

7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/46


Urteil des Gerichts vom 22. März 2018 — De Capitani/Parlament

(Rechtssache T-540/15) (1)

((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente zu einem laufenden Gesetzgebungsverfahren - Triloge - Vierspaltige Tabelle zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europol und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Fehlen einer allgemeinen Vermutung, dass der Zugang zu den im Rahmen der Triloge erstellten vierspaltigen Tabellen verweigert wird))

(2018/C 161/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Emilio De Capitani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, J. Wolfhagen und E. Raedts)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Görlitz, A. Troupiotis und C. Burgos, dann N. Görlitz, C. Burgos und I. Anagnostopoulou)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Rebasti, B. Driessen und J.-B. Laignelot), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und F. Clotuche-Duvieusart)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses A(2015) 4931 des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015, mit dem dem Kläger der vollständige Zugang zu den Dokumenten LIBE-2013-0091-02 und LIBE-2013-0091-03 verweigert wurde

Tenor

1.

Der Beschluss A(2015) 4931 des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 wird für nichtig erklärt, soweit Herrn Emilio De Capitani der vollständige Zugang zu den Dokumenten LIBE-2013-0091-02 und LIBE-2013-0091-03 verweigert wurde.

2.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und die Herrn De Capitani entstandenen Kosten.

3.

Der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 398 vom 30.11.2015.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/47


Urteil des Gerichts vom 22. März 2018 — Stavytskyi/Rat

(Rechtssache T-242/16) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Begründungspflicht - Einrede der Rechtswidrigkeit - Verhältnismäßigkeit - Rechtsgrundlage - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))

(2018/C 161/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Edward Stavytskyi (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor, sowie Rechtsanwälte P. Gjørtler, G. Pandey und D. Rovetta)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und J.-P. Hix)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Paasivirta und S. Bartelt, dann E. Paasivirta und L. Baumgart)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 76) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 1), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Edward Stavytskyi trägt seine eigenen Kosten sowie die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 270 vom 25.7.2016.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/47


Urteil des Gerichts vom 20. März 2018 — Šroubárna Ždánice/Rat

(Rechtssache T-442/16) (1)

((Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen - Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, die ihren Ursprung in China haben oder aus Malaysia versandt wurden - Verordnung [EG] Nr. 91/2009 und Durchführungsverordnung [EU] Nr. 723/2011 - Zuständigkeit des nationalen Gerichts - Unzuständigkeit des Gerichts))

(2018/C 161/52)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Šroubárna Ždánice a.s. (Kyjov, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Osladil)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Marcos Fraile und A. Westerhof Löfflerová im Beistand von Rechtsanwältin N. Tuominen)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und P. Němečková)

Gegenstand

Klage auf Erstattung der Antidumpingzölle und der Zinsen, die die Klägerin im Anschluss an den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 29, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. 2011, L 194, S. 6), und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 91/2009 (ABl. 2012, L 275, S. 1) rechtsgrundlos an die tschechischen Zollbehörden entrichtet haben soll

Tenor

1.

Die Klage wird wegen Unzuständigkeit des Gerichts abgewiesen.

2.

Die Šroubárna Ždánice a.s. trägt ihre eigenen und die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 392 vom 24.10.2016.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/48


Urteil des Gerichts vom 22. März 2018 — HJ/EMA

(Rechtssache T-579/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags - Art. 8 Abs. 1 der BSB - Umdeutung eines befristeten in einen unbefristeten Vertrag - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fürsorgepflicht - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Beurteilung - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))

(2018/C 161/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: HJ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: F. Cooney und N. Rampal Olmedo im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron und Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum vom 16. Februar bis 31. Dezember 2014, der Entscheidung der EMA vom 1. April 2015, den Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit nicht zu verlängern, und der beiden Entscheidungen vom 26. Oktober 2015, mit denen die Beschwerden der Klägerin gegen diese Rechtshandlungen abgelehnt wurden, sowie zum anderen auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

HJ trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 145 vom 25.4.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-8/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


7.5.2018   

DE

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C 161/49


Urteil des Gerichts vom 20. März 2018 — Argyraki/Kommission

(Rechtssache T-734/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter - Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre - Berücksichtigung von als Hilfskraft geleisteten Dienstzeiten - Voraussetzungen - Rechtsgrundlage))

(2018/C 161/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Vassilia Argyraki (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Berscheid, G. Gattinara und A.-C. Simon, dann Rechtsanwälte G. Berscheid, G. Gattinara und L. Radu Bouyon)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission vom 29. Januar 2016, mit der die Kommission den Antrag der Klägerin, die als Hilfskraft geleisteten Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung ihrer Ruhegehaltsansprüche als Dienstzeiten als Bedienstete auf Zeit anzuerkennen, abgelehnt hat

Tenor

1.

Die Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission vom 29. Januar 2016, mit der die Kommission den Antrag von Frau Vassilia Argyraki, die als Hilfskraft geleisteten Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung ihrer Ruhegehaltsansprüche als Dienstzeiten als Bedienstete auf Zeit anzuerkennen, abgelehnt hat, wird aufgehoben.

2.

Die Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 462 vom 12.12.2016.


7.5.2018   

DE

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C 161/50


Urteil des Gerichts vom 22. März 2018 — Safe Skies/EUIPO — Travel Sentry (TSA LOCK)

(Rechtssache T-60/17) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke TSA LOCK - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Kein beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 161/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Safe Skies LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Schwepler)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Söder)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Travel Sentry, Inc. (Windermere, Florida, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Gracia Albero und V. Torelli)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. November 2016 (Sache R 233/2016-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Safe Skies und Travel Sentry

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Safe Skies LLC trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 104 vom 3.4.2017.


7.5.2018   

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C 161/50


Urteil des Gerichts vom 20. März 2018 — Webgarden/EUIPO (Dating Bracelet)

(Rechtssache T-272/17) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Dating Bracelet - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Frühere Praxis des EUIPO - Gleichbehandlung - Rechtssicherheit))

(2018/C 161/56)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Webgarden Szolgáltató és Kereskedelmi Kft. (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Gambrik)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: P. Sipos)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. März 2017 (Sache R 658/2016-5) über die Anmeldung des Bildzeichens Dating Bracelet als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Webgarden Szolgáltató és Kereskedelmi Kft. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 231 vom 17.7.2017.


7.5.2018   

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C 161/51


Beschluss des Gerichts vom 9. März 2018 — Aurora Group Danmark/EUIPO — Retail Distribution (PANZER)

(Rechtssache T-246/16) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung))

(2018/C 161/57)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Aurora Group Danmark A/S (Ballerup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Elmgaard Sørensen)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Gája, dann T. Frydendahl und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Retail Distribution ApS (Hinnerup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. A. Skovbo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. März 2016 (Sache R 447/2015-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Retail Distribution und der Aurora Group Danmark

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Aurora Group Danmark A/S und die Retail Distribution ApS tragen ihre eigenen Kosten und jeweils zur Hälfte die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 279 vom 1.8.2016.


7.5.2018   

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C 161/51


Beschluss des Gerichts vom 13. März 2018 — Disney Enterprises/EUIPO — Di Molfetta (DiSNEY FROZEN)

(Rechtssache T-567/17) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Zurücknahme der Anmeldung - Erledigung))

(2018/C 161/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Disney Enterprises, Inc. (Burbank, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: E. Markakis und A. Folliard-Monguiral)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Fabio Di Molfetta (Bisceglie, Italien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Mai 2017 (Sache R 2342/2016-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Fabio Di Molfetta und der Disney Enterprises, Inc.

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Disney Enterprises, Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017.


7.5.2018   

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C 161/52


Beschluss des Gerichts vom 8. März 2018 — Comune di Milano/Rat

(Rechtssache T-46/18) (1)

((Abgabe))

(2018/C 161/59)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Comune di Milano (Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone und M. Condinanzi)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Rebasti, M. Bauer und F. Florindo Gijón)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der am Rande der 3579. Tagung des Rates in der Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 20. November 2017 angenommenen Entscheidung des Rates zur Wahl des neuen Sitzes der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA), soweit darin Amsterdam als neuer Sitz der EMA festgelegt wurde

Tenor

1.

Das Gericht gibt die Rechtssache T-46/18 an den Gerichtshof ab, damit dieser über die Klage entscheiden kann.

2.

Die Entscheidung über die Anträge des Königreichs der Niederlande und der Regione Lombardia auf Zulassung als Streithelfer bleibt vorbehalten.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 94 vom 12.3.2018.


7.5.2018   

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C 161/53


Klage, eingereicht am 22. Februar 2018 — VI/Kommission

(Rechtssache T-109/18)

(2018/C 161/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: VI (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Pandey und V. Villante)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

vorab gegebenenfalls Art. 90 des Beamtenstatuts nach Art. 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für ungültig und im vorliegenden Verfahren unanwendbar zu erklären;

erstens die Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) vom 14. November 2017 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 13. Juli 2017 einschließlich der Zurückweisung ihres Antrags auf Schadensersatz in Höhe von 50 000 Euro aufzuheben;

zweitens die Entscheidung des EPSO vom 19. April 2017 über die Zurückweisung ihres Antrags auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, sie nicht zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens zuzulassen, aufzuheben;

drittens die Entscheidung vom 6. Februar 2017 im elektronischen EPSO-Benutzerkonto, sie nicht auf den Entwurf der Liste der für das Auswahlverfahren EPSO/AD/323/16 ausgewählten Beschäftigten zu setzen, aufzuheben;

viertens die am 26. Mai 2016 veröffentlichte Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/323/16 und den Entwurf der Liste der für die Teilnahme an diesem Auswahlverfahren ausgewählten Beschäftigten zur Gänze aufzuheben;

ihr für den durch diese rechtswidrigen angefochtenen Entscheidungen entstandenen Schaden Ersatz in Höhe von 50 000 Euro zuzusprechen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler des EPSO bzw. des Prüfungsausschusses bei der Bewertung der Berufserfahrung der Klägerin einschließlich eines Verstoßes gegen den die erforderliche Berufserfahrung spezifizierenden Anhang III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens.

2.

Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

3.

Verstoß gegen Art. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 1/58 (1), Art. 1d und 28 des Beamtenstatuts, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Beamtenstatuts und die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung.


(1)  Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385).


7.5.2018   

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C 161/54


Klage, eingereicht am 26. Februar 2018 — Tomasz KawałkoTrofeum/EUIPO — Ferrero (KINDERPRAMS)

(Rechtssache T-115/18)

(2018/C 161/61)

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Parteien

Kläger: Tomasz KawałkoTrofeum (Gdynia, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] P. Moksa)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ferrero SpA (Alba, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder: Kläger

Streitige Marke: Unionswortmarke „KINDERPRAMS“ — Anmeldung Nr. 12 916 961

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Dezember 2017 in der Sache R 1112/2017-4

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Marke KINDERPRAMS eingetragen wird;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001


7.5.2018   

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C 161/54


Klage, eingereicht am 1. März 2018 — HMV (Brands)/EUIPO — Our Price Records (OUR PRICE)

(Rechtssache T-129/18)

(2018/C 161/62)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: HMV (Brands) Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Hicks, Barrister und N. Zweck, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Our Price Records Ltd (London)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „OUR PRICE“ — Anmeldung Nr. 13 636 998

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Dezember 2017 in der Sache R 838/2017-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen;

Our Price Records die Kosten aufzuerlegen (falls sie sich als Streithelferin beteiligt)

UND ENTWEDER

dem Widerspruch von HMV vollständig stattzugeben

ODER

die Sache infolge der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das EUIPO zurückzuverweisen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001


7.5.2018   

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C 161/55


Klage, eingereicht am 28. Februar 2018 — LMP Lichttechnik Vertriebs/EUIPO (LITECRAFT)

(Rechtssache T-140/18)

(2018/C 161/63)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: LMP Lichttechnik Vertriebs GmbH (Ibbenbüren, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Plegge)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „LITECRAFT“ — Anmeldung Nr. 15 282 635

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Januar 2018 in der Sache R 699/2017-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) und c) der Verordnung Nr. 207/2009.


7.5.2018   

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C 161/56


Klage, eingereicht am 1. März 2018 — Société générale/EZB

(Rechtssache T-143/18)

(2018/C 161/64)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Société générale (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und P. Kupka)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 5 des Beschlusses der EZB Nr. ECB/SSM/2017 — O2RNE8IBXP4R0TD8PU41/174 vom 19. Dezember 2017 und Art. 3 seines Anhangs A für nichtig zu erklären, soweit darin Maßnahmen zu den unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen betreffend Einlagensicherungssysteme oder Abwicklungsfonds vorgeschrieben werden;

der EZB die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.

1.

Es gebe keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss. Die EZB habe keine Befugnis, eine allgemein verbindliche Aufsichtsanforderung zu verhängen und habe keine individuelle und ausführliche Bewertung der Situation der Klägerin durchgeführt, wie es von den anwendbaren Rechtsvorschriften verlangt werde.

2.

Der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, da die EZB die Texte des Unionsrechts, mit denen für Kreditinstitute die Möglichkeit geschaffen worden sei, auf unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen zurückzugreifen, fehlerhaft ausgelegt und so diese Bestimmungen ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt habe.

3.

Der angefochtene Beschluss leide an einem offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der angeblich durch die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen im Hinblick auf Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) hervorgerufenen Risiken.

4.

Es liege ein Begründungsmangel vor, da die EZB einer erhöhten Begründungspflicht unterliege, und sich der angefochtene Beschluss auf eine unzureichende Begründung stütze.


7.5.2018   

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C 161/57


Klage, eingereicht am 1. März 2018 — Crédit Agricole u. a./EZB

(Rechtssache T-144/18)

(2018/C 161/65)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Crédit Agricole S.A. (Montrouge, Frankreich) und 69 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und P. Kupka)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 9 des Beschlusses der EZB Nr. ECB/SSM/2017 — 969500TJ5KRTCJQWXH05/380 vom 19. Dezember 2017 und Art. 3 seines Anhangs A für nichtig zu erklären, soweit darin Maßnahmen zu den unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen betreffend Einlagensicherungssysteme oder Abwicklungsfonds vorgeschrieben werden;

der EZB die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den im Rahmen der Rechtssache T-143/18, Société générale/EZB, geltend gemachten identisch oder ihnen ähnlich sind.


7.5.2018   

DE

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C 161/57


Klage, eingereicht am 1. März 2018 — Confédération nationale du Crédit mutuel u. a./EZB

(Rechtssache T-145/18)

(2018/C 161/66)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Confédération nationale du Crédit mutuel (Paris, Frankreich) und 37 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und P. Kupka)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 8 des Beschlusses der EZB Nr. ECB/SSM/2017 — 9695000CG7B84NLR5984/207 vom 19. Dezember 2017 für nichtig zu erklären, soweit darin Maßnahmen zu den unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen betreffend Einlagensicherungssysteme oder Abwicklungsfonds vorgeschrieben werden;

der EZB die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den im Rahmen der Rechtssache T-143/18, Société générale/EZB, geltend gemachten identisch oder ihnen ähnlich sind.


7.5.2018   

DE

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C 161/58


Klage, eingereicht am 1. März 2018 — BPCE u. a./EZB

(Rechtssache T-146/18)

(2018/C 161/67)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: BPCE (Paris, Frankreich) und 36 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und P. Kupka)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 4 des Beschlusses der EZB Nr. ECB/SSM/2017 — 9695005MSX1OYEMGDF46/338 (inklusive seines Anhangs) vom 19. Dezember 2017 für nichtig zu erklären, soweit darin Maßnahmen zu den unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen betreffend Einlagensicherungssysteme oder Abwicklungsfonds vorgeschrieben werden;

der EZB die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den im Rahmen der Rechtssache T-143/18, Société générale/EZB, geltend gemachten identisch oder ihnen ähnlich sind.


7.5.2018   

DE

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C 161/58


Klage, eingereicht am 1. März 2018 — Arkéa Direct Bank u. a./EZB

(Rechtssache T-149/18)

(2018/C 161/68)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Arkéa Direct Bank (Puteaux, Frankreich), Caisse de Bretagne de Crédit Mutuel Agricole (Le Relecq Kerhuon, Frankreich), Crédit Mutuel Arkéa (Le Relecq Kerhuon), Crédit foncier et communal d’Alsace et de Lorraine-banque (Straßburg, Frankreich), Fédéral Finance (Le Relecq Kerhuon), Arkéa Home Loans SFH (Brest, Frankreich), Arkéa Banking Services (Paris, Frankreich), Arkéa Public Sector SCF (Le Relecq Kerhuon), Arkéa Banque Entreprises et Institutionnels (Le Relecq Kerhuon), Keytrade Bank Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und P. Kupka)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 8 des Beschlusses der EZB Nr. ECB/SSM/2017 — 9695000CG7B84NLR5984/207 vom 19. Dezember 2017 für nichtig zu erklären, soweit darin Maßnahmen zu den unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen betreffend Einlagensicherungssysteme oder Abwicklungsfonds vorgeschrieben werden;

der EZB die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den im Rahmen der Rechtssache T-143/18, Société générale/EZB, geltend gemachten identisch oder ihnen ähnlich sind.


7.5.2018   

DE

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C 161/59


Klage, eingereicht am 1. März 2018 — BNP Paribas/EZB

(Rechtssache T-150/18)

(2018/C 161/69)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: BNP Paribas (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und P. Kupka)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 9 des Beschlusses der EZB Nr. ECB/SSM/2017 — R0MUWSFPU8MPRO8K5P83/248 vom 19. Dezember 2017 teilweise, insbesondere die Abs. 9.1, 9.2 und 9.3 für nichtig zu erklären, soweit darin ein Abzug der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen angeordnet wird, die auf individueller, teilkonsolidierter und konsolidierter Basis gegenüber dem einheitlichen Abwicklungsfonds, den nationalen Abwicklungsfonds und den nationalen Einlagensicherungssystemen des harten Kernkapitals eingegangen wurden;

der EZB die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Für den angefochtenen Beschluss gebe es keine Rechtsgrundlage, da die EZB von ihren Aufsichtsbefugnissen Gebrauch gemacht habe, um eine allgemeinverbindliche Maßnahme zu erlassen, die in die Zuständigkeit des Gesetzgebers falle, und die ihr durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. f und Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) verliehenen Befugnisse überschritten habe.

2.

Der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, da die EZB den Texten des Unionsrechts, die Kreditinstituten einen Rückgriff auf unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen zur Erfüllung eines Teils ihrer Verpflichtungen gegenüber den nationalen Abwicklungsfonds, dem einheitlichen Abwicklungsfonds und den nationalen Einlagensicherungssystemen gestatteten, eine dem gesetzgeberischen Willen entgegenstehende Auslegung gegeben und die betreffenden Bestimmungen so ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt habe. Der Beschluss der EZB beruhe ferner auf einem Fehlverständnis des für die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen geltenden europäischen und nationalen Durchführungsrechtsrahmens.

3.

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

4.

Der angefochtene Beschluss beruhe auf einem Beurteilungsfehler und verstoße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.


7.5.2018   

DE

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C 161/59


Klage, eingereicht am 26. Februar 2018 — Legutko und Poręba/Parlament

(Rechtssache T-156/18)

(2018/C 161/70)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Kläger: Ryszard Antoni Legutko (Morawica, Polen), Tomasz Piotr Poręba (Mielec, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mataczyński)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass der Beklagte dadurch gegen Art. 130 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments sowie deren Anhang II verstoßen hat, dass er es unterlassen hat, die schriftliche Frage, die von Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Rahmen des unter dem Aktenzeichen P-003358/17 eingetragenen Verfahrens gestellt worden ist, an den Rat der Europäischen Union weiterzuleiten;

das Europäische Parlament zu verpflichten, die unter dem Aktenzeichen P-003358/17 eingetragene schriftliche Frage an das zuständige Organ, d. h. an den Rat der Europäischen Union, weiterzuleiten;

dem Europäischen Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger rügen, dass es das Europäische Parlament unterlassen habe, die schriftliche Frage, die am 16. Mai 2017 von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments Ryszard Legutko und Tomasz Poręba eingereicht worden sei, an das zuständige und von den Klägern bezeichnete Organ weiterzuleiten.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/60


Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Amisi Kumba/Rat

(Rechtssache T-163/18)

(2018/C 161/71)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Gabriel Amisi Kumba (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, M. Forgeois und A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 2 des Anhangs II des Beschlusses 2010/788/GASP und in Nr. 2 des Anhangs Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird;

die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP in der Fassung des Beschlusses 2016/2231/GASP und von Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Verletzung der Verteidigungsrechte, u. a. Verletzung der Pflicht, eine Begründung zu geben, die es erlaube, die Maßnahmen zu rechtfertigen und einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, sowie Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Beteiligung des Klägers an Handlungen, die schwere Verletzungen der Menschenrechte in der Demokratischen Republik Kongo darstellten.

3.

Verletzung des Rechts auf Privatleben, des Rechts auf Eigentum und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

4.

Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. 2010, L 336, S. 30) in der Fassung des Beschlusses (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2016, L 336I, S. 7) und von Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2005, L 193, S. 1).


7.5.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/61


Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Kampete/Rat

(Rechtssache T-164/18)

(2018/C 161/72)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ilunga Kampete (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, M. Forgeois und A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 1 des Anhangs II des Beschlusses 2010/788/GASP und in Nr. 1 des Anhangs Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird;

die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP in der Fassung des Beschlusses 2016/2231/GASP und von Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-163/18, Amisi Kumba/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/61


Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Kahimbi Kasagwe/Rat

(Rechtssache T-165/18)

(2018/C 161/73)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Delphin Kahimbi Kasagwe (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, M. Forgeois und A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 7 des Anhangs II des Beschlusses 2010/788/GASP und in Nr. 7 des Anhangs Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird;

die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2010/788/GASP in der Fassung des Beschlusses 2016/2231/GASP und von Art. 2b Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-163/18, Amisi Kumba/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


7.5.2018   

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C 161/62


Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Ilunga Luyoyo/Rat

(Rechtssache T-166/18)

(2018/C 161/74)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ferdinand Ilunga Luyoyo (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, M. Forgeois und A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 3 des Anhangs II des Beschlusses 2010/788/GASP und in Nr. 3 des Anhangs Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird;

die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP in der Fassung des Beschlusses 2016/2231/GASP und von Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-163/18, Amisi Kumba/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


7.5.2018   

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C 161/63


Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Kanyama/Rat

(Rechtssache T-167/18)

(2018/C 161/75)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Célestin Kanyama (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, M. Forgeois und A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 4 des Anhangs II des Beschlusses 2010/788/GASP und in Nr. 4 des Anhangs Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird;

die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP in der Fassung des Beschlusses 2016/2231/GASP und von Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-163/18, Amisi Kumba/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


7.5.2018   

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C 161/63


Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Numbi/Rat

(Rechtssache T-168/18)

(2018/C 161/76)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: John Numbi (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, M. Forgeois und A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 5 des Anhangs II des Beschlusses 2010/788/GASP und in Nr. 5 des Anhangs Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird;

die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2010/788/GASP in der Fassung des Beschlusses 2016/2231/GASP und von Art. 2b Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-163/18, Amisi Kumba/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


7.5.2018   

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C 161/64


Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Kibelisa Ngambasai/Rat

(Rechtssache T-169/18)

(2018/C 161/77)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Roger Kibelisa Ngambasai (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, M. Forgeois und A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 6 des Anhangs II des Beschlusses 2010/788/GASP und in Nr. 6 des Anhangs Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird;

die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2010/788/GASP in der Fassung des Beschlusses 2016/2231/GASP und von Art. 2b Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-163/18, Amisi Kumba/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


7.5.2018   

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C 161/64


Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Kande Mupompa/Rat

(Rechtssache T-170/18)

(2018/C 161/78)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alex Kande Mupompa (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, M. Forgeois und A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 10 des Anhangs II des Beschlusses 2010/788/GASP und in Nr. 10 des Anhangs Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird;

die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP in der Fassung des Beschlusses 2016/2231/GASP und von Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-163/18, Amisi Kumba/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


7.5.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/65


Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Boshab/Rat

(Rechtssache T-171/18)

(2018/C 161/79)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Évariste Boshab (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, M. Forgeois und A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 8 des Anhangs II des Beschlusses 2010/788/GASP und in Nr. 8 des Anhangs Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird;

die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP in der Fassung des Beschlusses 2016/2231/GASP und von Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-163/18, Amisi Kumba/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/65


Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Akili Mundos/Rat

(Rechtssache T-172/18)

(2018/C 161/80)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Muhindo Akili Mundos (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, M. Forgeois und A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 13 des Anhangs II des Beschlusses 2010/788/GASP und in Nr. 13 des Anhangs Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird;

die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP in der Fassung des Beschlusses 2016/2231/GASP und von Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-163/18, Amisi Kumba/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/66


Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Ramazani Shadary/Rat

(Rechtssache T-173/18)

(2018/C 161/81)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Emmanuel Ramazani Shadary (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, M. Forgeois und A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 15 des Anhangs II des Beschlusses 2010/788/GASP und in Nr. 15 des Anhangs Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird;

die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP in der Fassung des Beschlusses 2016/2231/GASP und von Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-163/18, Amisi Kumba/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/67


Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Mutondo/Rat

(Rechtssache T-174/18)

(2018/C 161/82)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Kalev Mutondo (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, M. Forgeois und A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 16 des Anhangs II des Beschlusses 2010/788/GASP und in Nr. 16 des Anhangs Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird;

die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. c des Beschlusses 2010/788/GASP in der Fassung des Beschlusses 2016/2231/GASP und von Art. 2b Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-163/18, Amisi Kumba/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/67


Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Ruhorimbere/Rat

(Rechtssache T-175/18)

(2018/C 161/83)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Éric Ruhorimbere (Mbujimayi, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, M. Forgeois und A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 14 des Anhangs II des Beschlusses 2010/788/GASP und in Nr. 14 des Anhangs Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird;

die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP in der Fassung des Beschlusses 2016/2231/GASP und von Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-163/18, Amisi Kumba/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/68


Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Mende Omalanga/Rat

(Rechtssache T-176/18)

(2018/C 161/84)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Lambert Mende Omalanga (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, M. Forgeois und A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 12 des Anhangs II des Beschlusses 2010/788/GASP und in Nr. 12 des Anhangs Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird;

die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2010/788/GASP in der Fassung des Beschlusses 2016/2231/GASP und von Art. 2b Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-163/18, Amisi Kumba/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/68


Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Kazembe Musonda/Rat

(Rechtssache T-177/18)

(2018/C 161/85)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-Claude Kazembe Musonda (Lubumbashi, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, M. Forgeois und A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 11 des Anhangs II des Beschlusses 2010/788/GASP und in Nr. 11 des Anhangs Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird;

die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP in der Fassung des Beschlusses 2016/2231/GASP und von Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-163/18, Amisi Kumba/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/69


Klage, eingereicht am 12. März 2018 — VJ/EAD

(Rechtssache T-180/18)

(2018/C 161/86)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: VJ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Berechnungsbogen, der ihm vom EAD mit E-Mail vom 22. Juni 2017 übermittelt wurde, und, soweit erforderlich, die Gehaltsabrechnung, mit der ihm die Zahlung der Erziehungszulage für seine Kinder zuerkannt wurde/werden wird, aufzuheben;

dem Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf die folgenden beiden Gründe gestützt:

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird die Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht, weil die angefochtene Entscheidung, der Vermerk vom 15. April 2016, auf den sie gestützt sei, und die Leitlinien des EAD gegen das Statut der Beamten und seinen Anhang X verstießen.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit der angefochtenen individuellen Entscheidung gerügt. Dieser Klagegrund gliedert sich in fünf Teile:

Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Vorhersehbarkeit, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit und ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung sowie der erworbenen Rechte des Klägers gerügt.

Mit dem zweiten Teil wird ein Verstoß gegen vom EAD gegebene Zusagen, Missstände in der Verwaltungstätigkeit sowie ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der berechtigten Erwartungen des Klägers gerügt.

Mit dem dritten Teil wird ein Verstoß gegen das Recht auf eine Familie und das Recht auf Erziehung gerügt.

Mit dem vierten Teil wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gerügt.

Mit dem fünften Teil werden das Fehlen einer Interessenabwägung und die fehlende Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahme gerügt.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/70


Klage, eingereicht am 9. März 2018 — Multifit Tiernahrungs/EUIPO (TAKE CARE)

(Rechtssache T-181/18)

(2018/C 161/87)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Multifit Tiernahrungs GmbH (Krefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Weber und L. Thiel)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „TAKE CARE“ — Anmeldung Nr. 16 254 898

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Januar 2018 in der Sache R 845/2017-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 2017/1001.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/70


Klage, eingereicht am 14. März 2018 — Lucchini/Kommission

(Rechtssache T-185/18)

(2018/C 161/88)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Lucchini SpA (Livorno, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Belotti)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

nach Kenntnisnahme von den in den Urteilen des Gerichtshofs festgestellten Verstößen, die zur Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) führten, die im Schreiben vom 17. Januar 2018 enthaltene Ablehnungsentscheidung der Kommission für nichtig zu erklären und der Kommission zugleich aufzugeben, die rechtswidrig verhängte und gezahlte Geldbuße zuzüglich aufgelaufener Zinsen an die Klägerin zurückzuzahlen;

die im Schreiben vom 9. März 2018 enthaltene Ablehnungsentscheidung der Kommission für nichtig zu erklären und der Kommission aufzugeben, die Klägerin zum Verfahren COMP/37.956 zuzulassen, das von der Kommission wieder aufgenommen worden ist, um den Urteilen nachzukommen;

der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro oder einen anderen Betrag, der im Lauf des Verfahrens festzulegen ist oder den das Gericht für angemessen erachtet, zuzusprechen, um den festgestellten Verstoß gegen Art. 41 der Charta zu sanktionieren.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin weist darauf hin, dass der Gerichtshof die Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) für nichtig erklärt habe (1) und stellt klar, dass die Beklagte es trotz dieser Nichtigerklärung abgelehnt habe, die gezahlte Geldbuße zurückzuzahlen und der Klägerin die Möglichkeit zu geben, sich am zwischenzeitlich wiedereröffneten Verwaltungsverfahren zu beteiligen.

Die Klage wird auf die folgenden beiden Gründe gestützt:

1.

Es liege ein Verstoß gegen die Art. 10 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (2) vor, insbesondere gegen das Recht der Klägerin auf ein gesetzeskonformes Verfahren und in erster Linie ihre Verteidigungsrechte.

Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an den Anhörungen sei keine bloße Formalität, da die Wettbewerbsbehörden Mitglieder des Ausschusses seien, der von der Kommission vor Erlass einer Entscheidung konsultiert werden müsse. Diese Wettbewerbsbehörden müssten stets an den Plenaranhörungen teilnehmen, die den zentralen Verfahrensabschnitt darstellten, in dem die Argumente zur Verteidigung der Unternehmen gegen den von der Kommission erhobenen Vorwurf in konzentrierter Form vorgebracht würden.

2.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor, insbesondere gegen das Recht auf eine gute Verwaltung.


(1)  Urteile vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C-85/15 P, EU:C:2017:709), Ferriera Valsabbia/Kommission und Alfa Acciai/Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), Ferriere Nord/Kommission (C-88/15, EU:C:2017:716) und Riva Fire/Kommission (C-89/15 P, EU:C:2017:713).

(2)  ABl 2004, L 123, S. 18.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/71


Klage, eingereicht am 16. März 2018 — Rietze/EUIPO — Volkswagen (Kraftfahrzeuge)

(Rechtssache T-191/18)

(2018/C 161/89)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Rietze GmbH & Co. KG (Altdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Krogmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsgeschmackmuster Nr. 762851-0001

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2018 in der Sache R 1203/2016-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer aufzuheben und das Gemeinschaftsgeschmackmuster Nr. 762851-0001 für nichtig zu erklären;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 b) der Verordnung Nr. 6/2002;

Verletzung von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/72


Klage, eingereicht am 16. März 2018 — Rietze/EUIPO — Volkswagen (Kraftfahrzeuge)

(Rechtssache T-192/18)

(2018/C 161/90)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Rietze GmbH & Co. KG (Altdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Krogmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitiges Muster oder Modell: Internationale Eintragung Nr. DM/073118-3 mit Benennung der Europäischen Union

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2018 in der Sache R 1244/2016-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer aufzuheben und die Wirkung der internationalen Eintragung des Designs DM/073118-3 in der Europäischen Union für nichtig zu erklären;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 b) der Verordnung Nr. 6/2002;

Verletzung von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002.