ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2018/C 152/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2018/C 152/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2017 von der Mediaexpert sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. Juli 2017 in der Rechtssache T-780/16, Mediaexpert/EUIPO
(Rechtssache C-560/17 P)
(2018/C 152/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Mediaexpert sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigte: J. Aftyka, radca prawny)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Mit Beschluss vom 13. März 2018 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos teismas (Litauen), eingereicht am 3. Januar 2018 — TE, UD, YB, ZC/Luminor Bank AB
(Rechtssache C-8/18)
(2018/C 152/03)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Vilniaus apygardos teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: TE, UD, YB, ZC
Beklagte: Luminor Bank AB
Vorlagefragen
1. |
Ist eine natürliche Person, die vor dem 1. November 2007, dem in Art. 70 der Richtlinie 2004/39/EG (1) festgelegten Zeitpunkt, von einer Bank ein derivatives Finanzinstrument erworben hat, wofür sie Mittel verwendet hat, die sie bei dieser Bank auf der Grundlage von zugunsten dieser Bank bestellten Sicherheiten aufgenommen hatte, in Anbetracht des Umstands, dass nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/83/EU (2) über Verbraucherrechte diese Richtlinie nicht für Verträge „über Finanzdienstleistungen“ gilt, nach Unionsrecht als Verbraucher anzusehen? |
2. |
Ist eine natürliche Person, die vor dem 1. November 2007, dem in Art. 70 der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Zeitpunkt, von einer Bank ein derivatives Finanzinstrument erworben hat, wofür sie Mittel verwendet hat, die sie bei dieser Bank auf der Grundlage von zugunsten dieser Bank bestellten Sicherheiten aufgenommen hatte, nach Unionsrecht als Kleinanleger und als nichtprofessioneller Investor in Finanzinstrumente anzusehen und sind, wenn dies bejaht wird, die Vorschriften des Unionsrechts, die in dem Fall, dass eine Bank ein Finanzinstrument anbietet und verkauft, Verpflichtungen zur Information der Verbraucher begründen und Interessenkonflikte verhindern sollen, wie die Bestimmungen in der Richtlinie 2003/6 (3), der Richtlinie 2003/71/EG (4), der Richtlinie 2001/34/EG (5), der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 (6) und der MiFID II-Richtlinie (Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente II) (7), sowie andere unionsrechtliche Vorschriften über den Schutz von Rechten der Verbraucher im Bereich von Finanzdienstleistungen, im vorliegenden Fall anzuwenden? |
3. |
Ist die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) dahin auszulegen, dass die Unterlassung der Offenlegung des Umstands, dass der Anbieter eines Finanzinstruments nicht berechtigt ist, diese Finanzdienstleistung zu erbringen, die Unterlassung der Offenlegung wesentlicher Informationen in einem Prospekt und in dem Nachtrag zu diesem Prospekt sowie ein möglicher Interessenkonflikt seitens des Anbieters eines Finanzinstruments bei dem Abschluss von Verträgen über ein Finanzinstrument den Preis des betreffenden Finanzinstruments unmittelbar (in eine bestimmte Richtung) beeinflussen können und dass die andere Vertragspartei infolgedessen das Recht hat, zu verlangen, dass diese Verträge für nichtig erklärt oder abgeändert werden oder dass ein Ausgleich für die entstandenen Verluste gezahlt wird? |
(1) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1).
(2) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).
(3) Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. 2003, L 96, S. 16).
(4) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. 2003, L 345, S. 64).
(5) Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. 2001, L 184, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. 2004, L 149, S. 1).
(7) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. 2014, L 173, S. 349).
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts (Deutschland) eingereicht am 16. Januar 2018 — Federal Express Corporation, Deutsche Niederlassung gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main
(Rechtssache C-26/18)
(2018/C 152/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hessisches Finanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Federal Express Corporation, Deutsche Niederlassung
Beklagter: Hauptzollamt Frankfurt am Main
Vorlagefragen
1. |
Setzt eine Einfuhr im Sinne der Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und 30 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) voraus, dass der in das Gebiet der Union verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeht, oder genügt die bloße Gefahr, dass der verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt? Falls eine Einfuhr den Eingang des Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf der Union voraussetzt: |
2. |
Liegt der Eingang eines in das Gebiet der Union verbrachten Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf der Union bereits dann vor, wenn der Gegenstand zollrechtswidrig keiner Regelung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 der Richtlinie zugeführt oder zwar zunächst einer solchen Regelung zugeführt wird, aufgrund eines zollrechtlichen Fehlverhaltens später aber dieser Regelung nicht mehr unterliegt, oder setzt im Falle eines zollrechtlichen Fehlverhaltens der Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union voraus, dass angenommen werden kann, dass der Gegenstand aufgrund dieses zollrechtlichen Fehlverhaltens im Steuergebiet des Mitgliedstaats, in dem das Fehlverhalten begangen wurde, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangte und einem Verbrauch oder einer Verwendung zugeführt werden konnte? |
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 18. Januar 2018 — Tiroler Gebietskrankenkasse gegen Michael Moser
(Rechtssache C-32/18)
(2018/C 152/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerberin: Tiroler Gebietskrankenkasse
Revisionsgegner: Michael Moser
Vorlagefragen
1. |
Ist Art 60 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit (Verordnung Nr 883/2004) (1) dahin auszulegen, dass ein nachrangig zuständiger Mitgliedstaat (Österreich) einem Elternteil mit Wohnsitz und Beschäftigung in einem nach Art 68 Absatz 1 lit b sub lit i der VO Nr 883/2004 vorrangig zuständigen Mitgliedstaat (Deutschland) den Unterschiedsbetrag zwischen dem im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat geleisteten Elterngeld und dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld des anderen Mitgliedstaats als Familienleistung zu zahlen hat, wenn beide Eltern mit den gemeinsamen Kindern im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat wohnen und nur der andere Elternteil im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat als Grenzgänger beschäftigt ist? |
Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:
2. |
Bemisst sich das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nach dem im Beschäftigungsstaat (Deutschland) tatsächlich erzielten Einkommen oder nach dem im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat (Österreich) aus einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit hypothetisch zu erzielenden Einkommen? |
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 24. Januar 2018 — Finanzamt Trier gegen Cardpoint GmbH, als Rechtsnachfolgerin der Moneybox Deutschland GmbH
(Rechtssache C-42/18)
(2018/C 152/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionskläger: Finanzamt Trier
Revisionsbeklagte: Cardpoint GmbH, als Rechtsnachfolgerin der Moneybox Deutschland GmbH
Vorlagefrage
Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG (1) steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Bookit vom 26. Mai 2016 C-607/14 (EU:C:2016:355) nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. L 145, S. 1.
30.4.2018 |
DE |
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C 152/5 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. Januar 2018 von Toontrack Music AB gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 22. November 2017 in der Rechtssache T-771/16, Toontrack Music AB/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
(Rechtssache C-48/18 P)
(2018/C 152/07)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Toontrack Music AB (Prozessbevollmächtigter: L.-E. Ström, advokat)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin macht drei Rechtsmittelgründe geltend und beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben, |
— |
die Rechtssache endgültig zu entscheiden und den beim Gericht gestellten Anträgen stattzugeben, |
— |
hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, und |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen geltendes Recht bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke) (im Folgenden: Verordnung) (erster Rechtsmittelgrund), gegen Art. 76 der Verordnung (zweiter Rechtsmittelgrund) sowie gegen Art. 65 und 75 der Verordnung (dritter Rechtsmittelgrund). |
2. |
Erster Rechtsmittelgrund: Das angefochtene Urteil sei fehlerhaft, weil das Gericht unzutreffend entschieden habe, dass die angemeldete Unionsmarke Nr. 13 945 423 EZMIX beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung sei und ihr die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung fehle. Da EZMIX insgesamt ein unterscheidungskräftiges Zeichen sei, habe das Gericht unzutreffend festgestellt, dass ein Eintragungshindernis nach der Verordnung vorliege. Das Gericht habe nicht sämtliche relevanten Umstände der Rechtssache hinsichtlich der Bedeutung, der Anwendung und der Wahrnehmung der Anmeldemarke durch die maßgeblichen Verkehrskreise berücksichtigt. Daher habe das Gericht einen Rechtsfehler (error in law) begangen. |
3. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zudem Rechtsfehler begangen, indem es gegen Art. 76 der Verordnung verstoßen und die Beweise verfälscht habe. Das Gericht habe angenommen, dass Einfachheit ein sehr wichtiges Verkaufsargument im Zusammenhang mit Musikaufnahmeausrüstung und Musikaufnahmesoftware und einer der entscheidenden Faktoren sei. Eine Prüfung und Nachweise für die Richtigkeit dieser Annahme fehlten völlig. Das Gericht habe Art. 76 fehlerhaft angewandt, so dass eine Verfälschung der Beweise in der Rechtssache vorliege. Die Mängel in der Prüfung hätten dazu geführt, dass für die Entscheidung des Gerichts einer nicht erwiesenen und unzutreffenden Schlussfolgerung, die nicht durch Tatsachen belegt sei, ausschlaggebende Bedeutung zugemessen worden sei. |
4. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe es unter Verstoß gegen Art. 65 und 75 der Verordnung rechtsfehlerhaft unterlassen, der Rechtsmittelführerin die Gelegenheit einzuräumen, sich zu den Umständen zu äußern, die dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO zugrunde gelegen hätten. |
5. |
Die Umstände seien erstmals in der Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO dargelegt worden, seien vom EUIPO nicht belegt worden und hätten gegenüber der Rechtsmittelführerin überrumpelnde Wirkung gehabt. Die Beweise, die sie beigebracht habe, um die Stichhaltigkeit eines Umstands zu bestreiten, hätten daher erst vor dem Gericht berücksichtigt werden können, und es sei der Rechtsmittelführerin somit entgegen dem Grundsatz der Waffengleichheit (principle of equal arms) unmöglich gewesen, vollen Beweis zu führen. |
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Catalunya (Spanien), eingereicht am 26. Januar 2018 — Carlos Escribano Vindel/Ministerio de Justicia
(Rechtssache C-49/18)
(2018/C 152/08)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Catalunya
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Carlos Escribano Vindel
Beklagter: Ministerio de Justicia
Vorlagefragen
1. |
Ist der allgemeine Grundsatz des Unionsrechts, der jede Diskriminierung verbietet, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nämlich Art. 31.Uno des Gesetzes 39/2010 vom 22. Dezember über den Allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2011, entgegensteht, die unterschiedliche Kürzungsprozentsätze vorsieht, durch die der Teil der Richterschaft, der die niedrigsten Bezüge erhält, stärker belastet und ihm ein größeres Opfer für die Stützung des Staatshaushalts auferlegt wird (Grundsatz der Nichtdiskriminierung)? |
2. |
Ist der allgemeine Grundsatz des Unionsrechts, dass die Unabhängigkeit der Justiz mittels einer gerechten, stabilen und den von der Richterschaft ausgeübten Funktionen angemessenen Vergütung zu wahren ist, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in Art. 31.Uno des Gesetzes 39/2010 vom 22. Dezember über den Allgemeinen Staatshaushalt enthaltenen entgegensteht, wonach die Art der von den Richtern ausgeübten Funktionen, ihr Dienstalter und die Bedeutung ihrer Aufgaben unberücksichtigt bleiben und ausschließlich denjenigen, die innerhalb der Gruppe am wenigsten verdienen, ein größeres Opfer für die Stützung des Staatshaushalts auferlegt wird (Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz)? |
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Norderstedt (Deutschland) eingereicht am 29. Januar 2018 — Christian Fülla gegen Toolport GmbH
(Rechtssache C-52/18)
(2018/C 152/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Norderstedt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Christian Fülla
Beklagte: Toolport GmbH
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 RL 1999/44/EG (1) dahingehend auszulegen, dass ein Verbraucher einem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Ermöglichung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung stets nur am Belegenheitsort des Verbrauchsguts anbieten muss? |
2. |
Falls nein: Ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 RL 1999/44/EG dahingehend auszulegen, dass ein Verbraucher einem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Ermöglichung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung stets am Geschäftssitz des Unternehmers anbieten muss? |
3. |
Falls nein: Welche Kriterien lassen sich Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 RL 1999/44/EG entnehmen, wie der Ort festgestellt wird, an dem der Verbraucher dem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Ermöglichung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anbieten muss? |
4. |
Falls der Ort, an dem der Verbraucher dem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Untersuchung und Ermöglichung der Nacherfüllung anbieten muss — stets oder im konkreten Fall — am Sitz des Unternehmers liegt: Ist es mit Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 RL 1999/44/EG vereinbar, dass ein Verbraucher für die Kosten des Hin- und/oder des Rücktransports in Vorleistung treten muss oder ergibt sich aus der Pflicht zur „unentgeltlichen Nachbesserung“, dass der Verkäufer verpflichtet ist, einen Vorschuss zu leisten? |
5. |
Falls der Ort, an dem der Verbraucher dem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Untersuchung und Ermöglichung der Nacherfüllung anbieten muss — stets oder im konkreten Fall — am Sitz des Unternehmers liegt und eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers mit Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 RL 1999/44/EG vereinbar ist: Ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 5 Spiegelstrich 2 RL 1999/44/EG dahingehend auszulegen, dass ein Verbraucher nicht zur Vertragsauflösung berechtigt ist, der dem Unternehmer lediglich den Mangel angezeigt hat, ohne anzubieten, das Verbrauchsgut zum Ort des Unternehmers zu transportieren? |
6. |
Falls der Ort, an dem der Verbraucher dem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Untersuchung und Ermöglichung der Nacherfüllung anbieten muss — stets oder im konkreten Fall — am Sitz des Unternehmers liegt, aber eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers mit Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 RL 1999/44/EG nicht vereinbar ist: Ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 5 Spiegelstrich 2 RL 1999/44/EG dahingehend auszulegen, dass ein Verbraucher nicht zur Vertragsauflösung berechtigt ist, der dem Unternehmer lediglich den Mangel angezeigt hat, ohne anzubieten, das Verbrauchsgut zum Ort des Unternehmers zu transportieren? |
(1) Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. 1999, L 171, S. 12.
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/8 |
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional (Spanien), eingereicht am 29. Januar 2018 — Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO)/Deutsche Bank SAE
(Rechtssache C-55/18)
(2018/C 152/10)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Nacional
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO)
Beklagte: Deutsche Bank SAE
Beteiligte: Federación Estatal de Servicios de la Unión General de Trabajadores (FES-UGT), Confederación General del Trabajo (CGT), Confederación Solidaridad de Trabajadores Vascos (ELA), Confederación Intersindical Galega (CIG)
Vorlagefragen
1. |
Ist davon auszugehen, dass das Königreich Spanien durch die Art. 34 und 35 des Arbeitnehmerstatuts nach ihrer Auslegung in der Rechtsprechung die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um die Wirksamkeit der Grenzen für die Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie der wöchentlichen und täglichen Ruhezeiten, die in den Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (1) vorgesehen sind, für Vollzeitarbeitnehmer zu gewährleisten, die sich nicht ausdrücklich individuell oder kollektiv zur Ableistung von Überstunden verpflichtet haben und die keine mobilen Arbeitnehmer, Arbeitnehmer in der Handelsmarine oder Arbeitnehmer im Eisenbahnsektor sind? |
2. |
Sind Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Art. 3, 5, 6, 16 und 22 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 in Verbindung mit den Art. 4 Abs. 1, 11 Abs. 3 und 16 Abs. 3 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 (2) dahin auszulegen, dass sie innerstaatlichen Rechtsvorschriften wie den Art. 34 und 35 des Arbeitnehmerstatuts entgegenstehen, aus denen nach gefestigter Rechtsprechung nicht abzuleiten ist, dass von den Unternehmen verlangt werden kann, ein System zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit für Vollzeitarbeitnehmer einzuführen, die sich nicht ausdrücklich individuell oder kollektiv zur Ableistung von Überstunden verpflichtet haben und die keine mobilen Arbeitnehmer, Arbeitnehmer in der Handelsmarine oder Arbeitnehmer im Eisenbahnsektor sind? |
3. |
Ist davon auszugehen, dass der den Mitgliedstaaten durch Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Art. 3, 5, 6, 16 und 22 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 in Verbindung mit den Art. 4 Abs. 1, 11 Abs. 3 und 16 Abs. 3 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 auferlegten Verpflichtung, die Dauer der Arbeitszeit aller Arbeitnehmer allgemein zu begrenzen, für gewöhnliche Arbeitnehmer durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in den Art. 34 und 35 des Arbeitnehmerstatuts Genüge getan wird, aus denen nach gefestigter Rechtsprechung nicht abzuleiten ist, dass von den Unternehmen verlangt werden kann, ein System zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit für Vollzeitarbeitnehmer einzuführen, die sich nicht ausdrücklich individuell oder kollektiv zur Ableistung von Überstunden verpflichtet haben, im Unterschied zu mobilen Arbeitnehmern, Arbeitnehmern in der Handelsmarine und Arbeitnehmern im Eisenbahnsektor? |
(1) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).
(2) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1).
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/9 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Januar 2018 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts vom 17. November 2017 in der Rechtssache T-263/15, Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo/Kommission
(Rechtssache C-56/18 P)
(2018/C 152/11)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann, D. Recchia und S. Noë)
Andere Parteien des Verfahrens: Gmina Miasto Gdynia, Port Lotniczy Gdynia Kosakowo sp. z o.o., Republik Polen
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 17. November 2017 in der Rechtssache T-263/15, Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo/Kommission, aufzuheben; |
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die dritte Rüge des sechsten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen; |
— |
die Sache zur Prüfung der übrigen fünf Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen; hilfsweise, |
— |
das Urteil des Gerichts vom 17. November 2017 in der Rechtssache T-263/15, Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo/Kommission, insoweit aufzuheben, als in Nr. 1 seines Tenors auch über die Investitionsbeihilfe entschieden wird; |
— |
die Sache zur Prüfung der übrigen fünf Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
die Entscheidung über die Kosten in der ersten Instanz und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission meint, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-263/15 müsse aufgehoben werden, weil es mit Rechtsfehlern behaftet sei, und macht insoweit drei Rechtsmittelgründe geltend.
1. Falsche rechtliche Einordnung des „Rechts der Beteiligten zur Stellungnahme“ und der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Rechts im Licht des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-49/05 P, Ferriere Nord/Kommission
In dem angefochtenen Beschluss 2015/1586/EU (1) sei die dort getroffene Entscheidung, dass die Betriebsbeihilfe für die Gesellschaft PLGK mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, auf zwei voneinander unabhängige Gründe gestützt worden. Hauptgrund für die Unvereinbarkeit sei die Unvereinbarkeit der Investitionsbeihilfe mit dem Binnenmarkt gewesen (vgl. Erwägungsgrund 244 des angefochtenen Beschlusses). Die Nichterfüllung des ersten in den Leitlinien von 2014 genannten Kriteriums, wonach mit der Betriebsbeihilfe ein Beitrag zu einem klar umrissenen Ziel von allgemeinem Interesse geleistet werden müsse, sei lediglich der zweite, ergänzende Grund für die Feststellung gewesen, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei.
Das Gericht hingegen gehe in den Rn. 71-89 des Urteils davon aus, dass sich die Unvereinbarkeit der Betriebsbeihilfe für die Gesellschaft PLGK ausschließlich aus der Anwendung der Leitlinien von 2014 ergebe, und orientiere sich deshalb am Urteil in der Rechtssache C-49/05 P, Ferriere Nord SpA/Kommission. Diese Annahme resultiere aus einer falschen Auslegung des angefochtenen Beschlusses, insbesondere seiner Erwägungsgründe 244-245 (vgl. den nachfolgenden zweiten Rechtsmittelgrund). Hätte das Gericht den angefochtenen Beschluss insoweit zutreffend ausgelegt, hätte es feststellen müssen, dass die dritte Rüge des sechsten Klagegrundes wirkungslos (inopérant) gewesen sei, weil sie nicht zu einer Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses habe führen können.
In den Rn. 69-89 des Urteils seien dem Gericht zwei Rechtsfehler unterlaufen, als es das „Recht zur Stellungnahme“, wie es den Beteiligten nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zustehe, im Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-49/05 P, Ferriere Nord/Kommission, Rn. 78-84, angewandt habe. Der erste Rechtsmittelgrund gliedere sich in zwei Teile:
i) |
Das „Recht der Beteiligten zur Stellungnahme“ sei in der Situation, zu der das Urteil ergangen sei, rechtlich fehlerhaft als wesentliche Formvorschrift eingestuft worden, deren Nichteinhaltung automatisch dazu führe, dass der Beschluss der Kommission für rechtswidrig erklärt werden müsse, ohne dass nachgewiesen worden sein müsse, dass sich dieser Verstoß auf die Situation einer Partei und den verfügenden Teil des Beschlusses ausgewirkt habe (Rn. 70, 81 und 83). |
ii) |
Selbst wenn — in Übereinstimmung mit dem Gericht — anzunehmen wäre, dass sich die Unvereinbarkeit der Betriebsbeihilfe für die Gesellschaft PLGK mit dem Binnenmarkt aus der Anwendung der Leitlinien von 2014 ergebe — was aber nicht der Fall sei –, habe das Gericht indessen das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-49/05 P, Ferriere Nord/Kommission, insoweit falsch ausgelegt und angewandt. Denn die Bestimmungen der bei der Prüfung der Betriebsbeihilfe angewandten Leitlinien seien im Wesentlichen identisch mit denen, die in dem aufgehobenen Beschluss auf der Grundlage der Leitlinien von 2005 angewandt worden seien, weshalb sich Stellungnahmen der Beteiligten zu den Leitlinien von 2014 insoweit nicht auf den verfügenden Teil des Beschlusses hätten auswirken können. |
2. Falsche Auslegung des angefochtenen Beschlusses und des aufgehobenen Beschlusses der Kommission
Die Feststellung des Gerichts in Rn. 89 des Urteils, dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig sei, beruhe darauf, dass in den Rn. 84-87 des Urteils der in Erwägungsgrund 244 des angefochtenen Beschlusses angegebene Grund dafür, dass die Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, fehlerhaft dahin ausgelegt worden sei, dass er sich aus den Leitlinien von 2014 sowie dem aufgehobenen Beschluss 2014/883/EU (2) ergebe. Die fehlerhafte Auslegung von Erwägungsgrund 244 des angefochtenen Beschlusses sei das Resultat einer fehlerhaften Auslegung von Erwägungsgrund 245 dieses Beschlusses gewesen.
In Erwägungsgrund 244 des angefochtenen Beschlusses habe sich die Kommission auf Erwägungsgrund 227 des aufgehobenen Beschlusses 2014/883/EU berufen und die dort getroffene Feststellung wiederholt, dass „die Gewährung der Betriebsbeihilfe für die Durchführung eines Investitionsvorhabens, das durch eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende Finanzhilfe gefördert wird, mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbaren ist“. Im folgenden Satz von Erwägungsgrund 244 habe die Kommission diese Feststellung wie folgt begründet: „Ohne die mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende Investitionsbeihilfe gäbe es den Flughafen Gdynia nicht, da er ausschließlich damit finanziert wird und für eine nicht existierende Flughafeninfrastruktur keine Betriebsbeihilfen gewährt werden können.“
In Erwägungsgrund 245 habe die Kommission sodann Folgendes ausgeführt: „Die aufgrund der Luftverkehrsleitlinien von 2005 gezogene Schlussfolgerung gilt gleichermaßen nach den Luftverkehrsleitlinien von 2014, und sie reicht aus, um festzustellen, dass die dem Flughafenbetreiber gewährte Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist“.
Die in Erwägungsgrund 245 des angefochtenen Beschlusses verwendete Formulierung „gilt … nach den Luftverkehrsleitlinien von 2014“ bedeute nicht, dass sich die betreffende Feststellung aus diesen Leitlinien ergebe. Gemeint sei, dass sich durch die Anwendung der Vorgaben der Leitlinien von 2014 an dieser Feststellung nichts ändern könne. In Erwägungsgrund 245 des angefochtenen Beschlusses werde ausgeführt, dass die Unvereinbarkeit der Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt, die sich aus der Unvereinbarkeit der Investitionsbeihilfe ergebe, unabhängig von den Leitlinien von 2014 bestehe (auf einer anderen Argumentation beruhe). Die „Ungenauigkeit“, die das Gericht in Rn. 85 des Urteils in Bezug auf den aufgehobenen Beschluss anführe, vermöge die Rechtmäßigkeit der oben angeführten, in dem angefochtenen Beschluss gezogenen Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen.
3. Nr. 1 des Urteilstenors sei unverhältnismäßig
Für den Fall, dass der Gerichtshof die vorhergehenden Rechtsmittelgründe zurückweisen sollte, macht die Kommission hilfsweise geltend, dass Nr. 1 des Urteilstenors, mit dem die Art. 2 bis 5 des angefochtenen Beschlusses insgesamt für nichtig erklärt worden seien, unverhältnismäßig sei. Der Urteilstenor gehe, weil er eine Entscheidung über die Investitionsbeihilfe einschließe, über den Umfang der in den Rn. 71-89 des Urteils festgestellten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses hinaus, die die Betriebsbeihilfe betreffe. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, der angefochtene Beschluss sei aufgrund des Wortlauts seines Art. 2 unteilbar. Nach ständiger Rechtsprechung sei das Kriterium für die Teilbarkeit eines Rechtsakts vielmehr, ob sich der Wesensgehalt des Rechtsakts infolge seiner teilweisen Aufhebung ändere. Der Wesensgehalt des angefochtenen Beschlusses würde sich durch eine die Betriebsbeihilfe betreffende Nichtigerklärung des Beschlusses nicht ändern, weil der Beschluss weiterhin die Investitionsbeihilfe für die Gesellschaft PLGK betreffen würde.
(1) Beschluss (EU) 2015/1586 der Kommission vom 26. Februar 2015 über die staatliche Beihilfe SA.35388 (13/C) (ex 13/NN und ex 12/N) — Polen — Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2015] 1281) (ABl. 2015, L 250, S. 165).
(2) Beschluss 2014/883/EU der Kommission vom 11. Februar 2014 über die staatliche Beihilfe SA.35388 (13/C) (ex 13/NN und ex 12/N) — Polen — Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2014] 759) (ABl. 2014, L 357, S. 51).
30.4.2018 |
DE |
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C 152/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 30. Januar 2018 — AX gegen BW
(Rechtssache C-57/18)
(2018/C 152/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: AX
Revisionsbeklagte: BW
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (1) (RL 98/59/EG) dahin auszulegen, dass zur Bestimmung der Zahl der in der Regel in einem Betrieb tätigen Arbeitnehmer auf die Anzahl der im Zeitpunkt der Entlassung bei gewöhnlichem Geschäftsgang beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen ist? |
2. |
Ist Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a RL 98/59/EG dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung der Zahl der in der Regel in einem Betrieb eines entleihenden Unternehmens tätigen Arbeitnehmer dort eingesetzte Leiharbeitnehmer mitzählen können? |
Sofern die zweite Frage bejaht wird:
3. |
Welche Voraussetzungen gelten für die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel in einem Betrieb eines entleihenden Unternehmens tätigen Arbeitnehmer? |
30.4.2018 |
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C 152/12 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 2. Februar 2018 — SC Petrotel-Lukoil SA/Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili, Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală de Soluţionare a Contestaţiilor
(Rechtssache C-68/18)
(2018/C 152/13)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Bucureşti
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC Petrotel-Lukoil SA
Beklagte: Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili, Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală de Soluţionare a Contestaţiilor
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1) den Bestimmungen von Art. 175 des Codul fiscal — Legea nr. 571/2003 (Steuergesetzbuch — Gesetz Nr. 571/2003), der bis zum 31. März 2010 in Kraft war, bzw. von Art. 20616 des Codul fiscal — Legea nr. 571/2003, der zum 1. April 2010 in Kraft trat, sowie den nachfolgenden Regelungen entgegen? |
2. |
Steht Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom den Bestimmungen von Art. 175 des Codul fiscal — Legea nr. 571/2003, der bis zum 31. März 2010 in Kraft war, bzw. von Art. 20616 des Codul fiscal — Legea nr. 571/2003, der zum 1. April 2010 in Kraft trat, sowie den nachfolgenden Regelungen entgegen? |
3. |
Steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem entgegen, dass der Staat den Umstand unberücksichtigt lässt, dass die Gesellschaft nach einer Steuerprüfung gleichwohl einen Bescheid über die Gleichstellung des Erzeugnisses „halbfertiges Heizöl“ mit dem Erzeugnis „Heizöl“ erhalten hat, und bei der Entscheidung über den Einspruch des Steuerpflichtigen/der Gesellschaft die ursprünglich für das Erzeugnis „Dieselkraftstoff“ berechnete Verbrauchsteuer aufrechterhalten wird? |
30.4.2018 |
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C 152/13 |
Klage, eingereicht am 1. Februar 2018 — Europäische Kommission/Republik Slowenien
(Rechtssache C-69/18)
(2018/C 152/14)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk, G. von Rintelen, M. Žebre)
Beklagter: Republik Slowenien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 158, 27.5.2014, S. 196) verstoßen hat, dass sie nicht bis spätestens 17. Juni 2016 alle zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
— |
gegen die Republik Slowenien auf der Grundlage von Art. 260 Abs. 3 AEUV die Zahlung von Zwangsgeld in der Höhe von 7 986,60 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen; |
— |
der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 2 der Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen hätte die Republik Slowenien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens bis zum 17. Juni 2016 erlassen und veröffentlichen müssen. Da die Republik Slowenien der Kommission bis zum Ablauf dieser Frist keine Mitteilung über die Umsetzung aller Bestimmungen der angeführten Richtlinie gemacht habe, habe Letztere entschieden, den Gerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen.
Die Kommission schlägt in der Klage vor, gegen die Republik Slowenien die Zahlung von Zwangsgeld in Höhe von 7 986,60 Euro am Tag zu verhängen. Bei der Berechnung dieses Zwangsgeldes habe die Kommission die Schwere und die Dauer des Unionsrechtsverstoßes sowie auch den Abschreckungseffekt im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats, d. h. der Republik Slowenien, berücksichtigt.
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 17. Juni 2016 abgelaufen.
30.4.2018 |
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C 152/14 |
Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Oradea (Rumänien), eingereicht am 8. Februar 2018 — CV/DU
(Rechtssache C-85/18)
(2018/C 152/15)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Judecătoria Oradea
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CV
Beklagte: DU
Vorlagefragen
1. |
Ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 (1) dahin auszulegen, dass dieser gewöhnliche Aufenthalt dem Ort entspricht, an dem das Kind in einer gewissen Weise in ein soziales und familiäres Umfeld integriert ist, unabhängig davon, ob eine im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung vorliegt, nachdem das Kind mit seinem Vater in das Hoheitsgebiet des Staates verzogen ist, in dem sich das minderjährige Kind in dieses soziale und familiäre Umfeld integriert hat? Oder ist in diesem Fall vielmehr Art. 13 der Verordnung Nr. 2201/2003 maßgeblich, der die Zuständigkeit aufgrund der Anwesenheit des Kindes bestimmt? |
2. |
Kommt bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Fall dem Umstand Bedeutung zu, dass das minderjährige Kind die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzt, in dem es sich mit seinem Vater niedergelassen hat, während die Eltern nur die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).
30.4.2018 |
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C 152/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal in Northern Ireland (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 9. Februar 2018 — Ermira Bajratari/Secretary of State for the Home Department
(Rechtssache C-93/18)
(2018/C 152/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal in Northern Ireland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Ermira Bajratari
Rechtsmittelgegner: Secretary of State for the Home Department
Vorlagefragen
1. |
Kann die Verfügbarkeit ausreichender Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Unionsbürgerrichtlinie (1) ganz oder teilweise mit einem Einkommen nachgewiesen werden, das aus einer nach nationalem Recht illegalen Beschäftigung stammt? |
2. |
Falls ja, kann das Erfordernis aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b als erfüllt angesehen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis allein aufgrund seiner Illegalität als prekär eingestuft wird? |
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).
30.4.2018 |
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C 152/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 12. Februar 2018 — Nalini Chenchooliah/Minister for Justice and Equality
(Rechtssache C-94/18)
(2018/C 152/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court (Irland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Nalini Chenchooliah
Antragsgegner: Minister for Justice and Equality
Vorlagefragen
1. |
Wenn dem Ehegatten eines Unionsbürgers, der Freizügigkeitsrechte nach Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG (1) ausgeübt hat, ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 der Richtlinie verweigert wird, weil der fragliche Unionsbürger im betreffenden Aufnahmemitgliedstaat keine Rechte aus dem EU-Vertrag ausübt oder sie nicht mehr ausübt, und vorgeschlagen wird, den Ehegatten aus dem Mitgliedstaat abzuschieben, muss dann die Abschiebung mit den Vorschriften der Richtlinie im Einklang stehen oder fällt sie in die Zuständigkeit des nationalen Rechts des Mitgliedstaats? |
2. |
Sollte die Antwort auf die vorstehende Frage lauten, dass die Abschiebung mit den Vorschriften der Richtlinie im Einklang stehen muss, muss dann die Abschiebung mit den Anforderungen von Kapitel VI der Richtlinie und insbesondere der Art. 27 und 28 der Richtlinie im Einklang stehen, oder darf sich der Mitgliedstaat unter solchen Umständen auf andere Vorschriften — insbesondere die Art. 14 und 15 der Richtlinie — stützen? |
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).
30.4.2018 |
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C 152/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 12. Februar 2018 — T. Boer & Zonen BV/Staatssecretaris van Economische Zaken
(Rechtssache C-98/18)
(2018/C 152/18)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van Beroep voor het Bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: T. Boer & Zonen BV
Berufungsbeklagter: Staatssecretaris van Economische Zaken
Vorlagefrage
Ist die Regelung in Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nrn. 1 und 3 der Verordnung Nr. 853/2004 (1) dahin auszulegen, dass die Kühlung des Fleisches im Schlachthof selbst erfolgen muss, so dass das Verladen des Fleisches in einen Kühlwagen erst beginnen darf, wenn das Fleisch eine Temperatur von höchstens 7 Grad Celsius erreicht hat, oder darf die Kühlung des Fleisches auch im Kühlwagen erfolgen, solange dieser das Gelände des Schlachthofs nicht verlässt?
(1) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. 2004, L 139, S. 55).
30.4.2018 |
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C 152/16 |
Rechtsmittel, eingelegt am 13. Februar 2018 von der Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret AŞ gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. November 2017 in der Rechtssache T-687/16, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret AŞ/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-104/18 P)
(2018/C 152/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret AŞ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Güell Serra und E. Stoyanov Edissonov)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und Joaquín Nadal Esteban
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben, |
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, |
— |
die Unionsmarke Nr. 9917436 für nichtig zu erklären und |
— |
Joaquín Nadal Esteban sowie dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe in dem angefochtenen Urteil im Hinblick auf die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) festgestellt, dass aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, hervorgehe, dass Bösgläubigkeit eine Verwechslungsgefahr und infolgedessen eine Ähnlichkeit oder Identität der fraglichen Waren und Dienstleistungen voraussetze.
Die Klägerin macht geltend, dass aus dem Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli nicht hervorgehe, dass die Bösgläubigkeit des Anmelders eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken/Zeichen der Parteien voraussetze, sondern dass eine solche Verwechslungsgefahr nur ein Beispiel für Faktoren sei, die man berücksichtigen könne, und nicht eine Bedingung sine qua non für die Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
Das Gericht habe durch seine Feststellung, dass Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 eine Verwechslungsgefahr auf Seiten des Verkehrs und somit eine Ähnlichkeit oder Identität der fraglichen Waren und Dienstleistungen voraussetze, das Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli falsch ausgelegt und Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 falsch angewandt. Somit habe es einen Rechtsfehler begangen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
30.4.2018 |
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C 152/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 14. Februar 2018 — Sandoz Ltd, Hexal AG/G.D. Seale LLC, Janssen Sciences Ireland /
(Rechtssache C-114/18)
(2018/C 152/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerinnen: Sandoz Ltd, Hexal AG
Rechtsmittelgegnerinnen: G.D. Seale LLC, Janssen Sciences Ireland
Vorlagefrage
Ist es in einem Fall, in dem der einzige Wirkstoff, der Gegenstand eines nach der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 (1) erteilten ergänzenden Schutzzertifikats ist, zu einer Gruppe von Verbindungen gehört, die in einem Patentanspruch unter eine Markush-Definition fallen und deren Gruppenmitglieder alle den Kern des schöpferischen technischen Fortschritts des Patents verkörpern, für die Zwecke des Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung ausreichend, dass die Verbindung bei der Untersuchung ihrer Struktur sofort als eine solche erkannt wird, die zu der Gruppe gehört (und daher dem Schutz des Patents als Gegenstand des nationalen Patentrechts unterliegt) oder müssen die spezifischen Substituenten, die notwendig sind um den Wirkstoff zu formen, zu denen zählen, die eine fachkundige Person auf der Basis ihrer allgemein einschlägigen Kenntnisse aus der Lektüre der Patentansprüche ableiten könnte?
(1) Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. 2009, L 152, S. 1).
30.4.2018 |
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C 152/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal correctionel de Saint-Brieuc — Chambre détachée de Guingamp (Frankreich), eingereicht am 12. Februar 2018 — Procureur de la République / Tugdual Carluer u. a.
(Rechtssache C-115/18)
(2018/C 152/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal correctionel de Saint-Brieuc — Chambre détachée de Guingamp
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Procureur de la République
Antragsgegner: Tugdual Carluer, Yann Latouche, Dominique Legeard, Thierry Leleu, Dimitri Pinschof, Brigitte Plunian, Rozenn Marechal
Vorlagefragen
1. |
Ist die europäische Verordnung Nr. 1107/2009 (1) insofern mit dem Vorsorgegrundsatz vereinbar, als sie keine genaue Definition eines Wirkstoffs enthält und dem Antragsteller damit die Wahl, was er in seinem Produkt als Wirkstoff benennt, und die Möglichkeit gelassen wird, sein gesamtes Antragsdossier auf einen einzigen Stoff auszurichten, obwohl das vermarktete Endprodukt mehrere Stoffe enthält? |
2. |
Sind der Vorsorgegrundsatz und die Unparteilichkeit einer Zulassung der Vermarktung gewahrt, wenn die zur Prüfung des Dossiers erforderlichen Tests, Analysen und Bewertungen allein von den in ihrer Darstellung möglicherweise parteiischen Antragstellern ohne irgendeine unabhängige Gegenuntersuchung durchgeführt werden? |
3. |
Sind der Vorsorgegrundsatz und die Unparteilichkeit einer Zulassung der Vermarktung gewahrt, ohne dass die Berichte des Antrags auf Zulassung veröffentlicht würden, wofür der Schutz von Geschäftsgeheimnissen angeführt wird? |
4. |
Ist die europäische Verordnung Nr. 1107/2009 insofern mit dem Vorsorgegrundsatz vereinbar, als sie eine Mehrzahl von Wirkstoffen und ihren kumulierten Einsatz nicht berücksichtigt, insbesondere wenn sie auf europäischer Ebene keinerlei vollständige spezifische Analyse des Zusammenwirkens von Wirkstoffen in einem Produkt vorsieht? |
5. |
Ist die europäische Verordnung Nr. 1107/2009 insofern mit dem Vorsorgegrundsatz vereinbar, als sie in ihren Kapiteln [III] und [IV] Pestizide in ihren Handelszusammensetzungen, so wie sie in den Verkehr gebracht werden und so wie die Verbraucher und die Umwelt ihnen ausgesetzt sind, von Toxizitätsprüfungen (Genotoxizität, Prüfung der Karzinogenität, Prüfung der endokrinschädlichen Eigenschaften …) ausnimmt, indem sie lediglich summarische, stets vom Antragsteller durchgeführte Versuche verlangt? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309, S. 1).
30.4.2018 |
DE |
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C 152/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Barcelona (Spanien), eingereicht am 16. Februar 2018 — Marc Gómez del Moral Guasch / Bankia S.A.
(Rechtssache C-125/18)
(2018/C 152/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Marc Gómez del Moral Guasch
Beklagte: Bankia S.A.
Vorlagefragen
1. |
Muss der fragliche Index, der IRPH (1) Sparkassen, in dem Sinne Gegenstand gerichtlichen Schutzes sein, als zu prüfen ist, ob er für den Verbraucher verständlich ist, ohne dass dem der Umstand entgegensteht, dass dieser Index durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist, da dieser Index keinen in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 (2) vorgesehenen Fall darstellt, weil es sich nicht um eine bindende Rechtsvorschrift handelt, sondern ein solcher variabler Satz der auf das Kapital anfallenden Zinsen nach freier Wahl des Gewerbetreibenden in den Vertrag aufgenommen wird? |
2. |
|
3. |
Wenn der IRPH Sparkassen für nichtig erklärt wird, welche der beiden nachgenannten Rechtsfolgen wäre dann mangels einer Vereinbarung oder für den Fall, dass diese für den Verbraucher noch nachteiliger wäre, mit den Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar?
|
(1) Índice de Referencia de Préstamos Hipotecarios (Referenzindex für Hypothekendarlehen).
(2) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
30.4.2018 |
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C 152/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 16. Februar 2018 — A-PACK CZ, s.r.o./Odvolací finanční ředitelství
(Rechtssache C-127/18)
(2018/C 152/23)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin (Klägerin im Verfahren erster Instanz): A-PACK CZ, s.r.o.
Anderer Verfahrensbeteiligter (Beklagter im Verfahren erster Instanz): Odvolací finanční ředitelství
Vorlagefragen
1. |
Kann Art. 90 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unter Berücksichtigung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so ausgelegt werden, dass er es den Mitgliedstaaten ermöglicht, durch eine abweichende Regelung Bedingungen festzulegen, die für bestimmte Fälle eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage im Falle der teilweisen oder vollständigen Nichtbezahlung ausschließen? |
2. |
Sofern Frage 1. zu bejahen ist, steht eine innerstaatliche rechtliche Regelung, die den Mehrwertsteuerzahler daran hindert, eine Berichtigung der Steuerhöhe durchzuführen, sofern die Pflicht zur Erklärung der Steuer bei der Bewirkung eines steuerpflichtigen Umsatzes gegenüber einem anderen (Steuer-)Zahler entstanden ist, der dafür nur teilweise oder gar nicht gezahlt hat und der danach nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig war, im Widerspruch zum Sinn von Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem? |
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/20 |
Klage, eingereicht am 28. Februar 2018 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-164/18)
(2018/C 152/24)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Ondrůšek, E. Sanfrutos Cano und G. von Rintelen)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (1) verstoßen hat, dass es nicht bis zum 18. April 2016 alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
— |
dem Königreich Spanien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV ein Zwangsgeld zu einem Tagessatz von 61 964,32 Euro mit Wirkung ab dem Tag der Verkündung des Urteils aufzuerlegen, mit dem die Nichterfüllung der Verpflichtung zum Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2014/23/EU nachzukommen, oder jedenfalls der Verpflichtung zu ihrer Mitteilung an die Kommission festgestellt wird; |
— |
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in das nationale Recht sei am 18. April 2016 abgelaufen.
(1) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1).
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/20 |
Klage, eingereicht am 28. Februar 2018 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-165/18)
(2018/C 152/25)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Ondrůšek, E. Sanfrutos Cano und G. von Rintelen)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (1) verstoßen hat, dass es nicht bis zum 18. April 2016 alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
— |
dem Königreich Spanien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV ein Zwangsgeld zu einem Tagessatz von 123 928,64 Euro mit Wirkung ab dem Tag der Verkündung des Urteils aufzuerlegen, mit dem die Nichterfüllung der Verpflichtung zum Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2014/25/EU nachzukommen, oder jedenfalls der Verpflichtung zu ihrer Mitteilung an die Kommission festgestellt wird; |
— |
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in das nationale Recht sei am 18. April 2016 abgelaufen.
(1) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243).
30.4.2018 |
DE |
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C 152/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 5. März 2018 von der Republik Polen gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2017 in der Rechtssache T-849/16, PGNiG Supply & Trading/Europäische Kommission
(Rechtssache C-181/18 P)
(2018/C 152/26)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Andere Parteien des Verfahrens: PGNiG Supply & Trading GmbH, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2017, PGNiG Supply & Trading/Europäische Kommission, T-849/16, in vollem Umfang aufzuheben; |
— |
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
festzustellen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage der PGNiG Supply & Trading auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 6950 final der Kommission vom 28. Oktober 2016 zur Überprüfung der nach der Richtlinie 2003/55/EG gewährten Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung von den Anforderungen für den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung abgewiesen und dies damit begründet, dass die Klägerin nicht klagebefugt sei.
Nach Ansicht der Republik Polen hat das Gericht in den Rn. 6, 10, 11 und 43 seines angefochtenen Beschlusses gleichzeitig Feststellungen zur Sache getroffen, was die Gültigkeit des streitigen Beschlusses der Kommission betreffe. Im Zusammenhang damit macht die Republik Polen folgende Rechtsmittelgründe gegen den angefochtenen Beschluss des Gerichts geltend:
Erstens habe das Gericht gegen Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung, gegen das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU gewährleistete Recht der Republik Polen auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und ein faires Verfahren sowie gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, weil es in seinen angefochtenen Beschluss tatsächliche und rechtliche Feststellungen zur Sache eingebracht habe, was die Gültigkeit des streitigen Beschlusses der Kommission betreffe, bevor in dem Verfahren in der Rechtssache T-883/16, Republik Polen/Kommission, eine Entscheidung in der Sache habe getroffen werden können.
Zweitens sei die rechtliche Prüfung des streitigen Beschlusses der Kommission mit einem Fehler behaftet, indem zum einen angenommen worden sei, dass dieser Beschluss vorsehe, dass 50 % der Kapazitäten der OPAL-Gasfernleitung zwischen Greifswald und Brandov dem Zugang Dritter im Rahmen einer transparenten und diskriminierungsfreien Auktion unterworfen würden, so dass andere Personen diese Kapazitäten erwerben könnten, und zum anderen, dass der streitige Beschluss der Kommission keine neue Ausnahme einführe, sondern eine bestehende Ausnahme teilweise aufhebe. Nach Ansicht der Republik Polen ist die Beurteilung des rechtlichen Charakters und der Wirkungen des streitigen Beschlusses der Kommission fehlerhaft, weil dieser Beschluss lediglich scheinbar eine als transparent und diskriminierungsfrei ausgegebene Lösung einführe. In Wirklichkeit schaffe der streitige Beschluss der Kommission einen Mechanismus, der den Unternehmen der Gazprom-Gruppe die ausschließliche Nutzung der von diesem Beschluss erfassten Transportkapazitäten der OPAL-Gasfernleitung in einem Umfang von mindestens 90 % ermögliche (50 % dieser Kapazitäten seien vollständig von den Anforderungen für den Zugang Dritter ausgenommen, 40 % dieser Kapazitäten seien hingegen dynamisch zuordenbare Kapazitäten, die nur Gazprom reservieren könne).
Drittens habe das Gericht gegen die Pflicht verstoßen, den angefochtenen Beschluss ordnungsgemäß zu begründen. Es habe nicht erläutert, auf der Grundlage welcher Prämissen es Feststellungen zur Sache hinsichtlich des streitigen Beschlusses der Kommission getroffen habe. Infolgedessen sei es nicht möglich, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht entschieden habe, dass der streitige Beschluss der Kommission die Kapazität der OPAL-Gasfernleitung für Unternehmen öffne, die nicht mit der Gazprom-Gruppe verbunden seien, und sich günstig auf den Wettbewerb auf dem Erdgasmarkt auswirken werde.
30.4.2018 |
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C 152/22 |
Klage, eingereicht am 12. März 2018 — Europäische Kommission/Republik Slowenien
(Rechtssache C-188/18)
(2018/C 152/27)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Ondrůšek, G. von Rintelen, M. Žebre)
Beklagte: Republik Slowenien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 51 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94, 28.3.2014, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht spätestens bis zum 18. April 2016 alle zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
— |
gegen die Republik Slowenien auf der Grundlage von Art. 260 Abs. 3 AEUV die Zahlung von Zwangsgeld in der Höhe von 8 992,32 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen; |
— |
der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 51 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe hätte die Republik Slowenien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens bis zum 18. April 2016 erlassen und veröffentlichen müssen. Da die Republik Slowenien der Kommission bis zum Ablauf dieser Frist keine Mitteilung über die Umsetzung aller Bestimmungen der angeführten Richtlinie gemacht habe, habe Letztere entschieden, den Gerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen.
Die Kommission schlägt in der Klage vor, gegen die Republik Slowenien die Zahlung von Zwangsgeld in Höhe von 8 992,32 Euro am Tag zu verhängen. Bei der Berechnung dieses Zwangsgeldes habe die Kommission die Schwere und die Dauer des Unionsrechtsverstoßes sowie auch den Abschreckungseffekt im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats, d. h. der Republik Slowenien, berücksichtigt.
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 18. April 2016 abgelaufen.
Gericht
30.4.2018 |
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C 152/24 |
Urteil des Gerichts vom 13. März 2018 — Alouminion tis Ellados/Kommission
(Rechtssache T-542/11 RENV) (1)
((Staatliche Beihilfen - Elektrizität - Beschluss, mit dem die Beihilfe für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Vorzugsstromtarif, der durch Vertrag mit dem etablierten Anbieter gewährt wurde - Kündigung des Vertrags durch den etablierten Anbieter - Vorläufige gerichtliche Aussetzung der Wirkungen der Kündigung des Vertrags - Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission durch das Gericht - Aufhebung des Urteils des Gerichts durch den Gerichtshof - Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht - Umfang der Klage nach Zurückverweisung - Einstufung der einstweiligen Anordnung als neue Beihilfe - Zuständigkeit der Kommission - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz - Einstufung des Vorzugstarifs als staatliche Beihilfe - Vorteil - Schutzwürdiges Vertrauen - Verteidigungsrechte des Beihilfeempfängers - Rückforderungspflicht - Begründungspflicht))
(2018/C 152/28)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Alouminion tis Ellados VEAE, früher Alouminion AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Dellis, N. Korogiannakis, E. Chrysafis, D. Diakopoulos und N. Keramidas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und É. Gippini Fournier)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Bourtzalas, C. Synodinos, A. Oikonomou und H. Tagaras)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/339/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA.26117 — C 2/10 (ex NN 62/09), die Griechenland zugusten von Aluminium of Greece S.A. gewährt hat (ABl. 2012, L 166, S. 83)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Alouminion tis Ellados VEAE trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI). |
(1) ABl. C 370 vom 17.12.2011.
30.4.2018 |
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C 152/25 |
Urteil des Gerichts vom 15. März 2018– Polen/Kommission
(Rechtssache T-507/15) (1)
((EGFL - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Verordnung [EG] Nr. 2200/96, Richtlinie 2002/55/EG, Verordnungen [EG] Nr. 1432/2003, [EG] Nr. 1433/2003, [EG] Nr. 1290/2005, [EG] Nr. 885/2006, [EG] Nr. 1182/2007, [EG] Nr. 1234/2007, [EG] Nr. 1580/2007 und [EU] Nr. 1306/2013 - Von Polen getätigte Ausgaben - Risiken für den EGFL - Kontrollen vor Ort - Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation - Voneinander abweichende Sprachfassungen - Finanzkorrektur))
(2018/C 152/29)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, K. Straś, M. Pawlicka und B. Paziewska)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und A. Stobiecka-Kuik)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 182, S. 39)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Republik Polen trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 354 vom 26.10.2015.
30.4.2018 |
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C 152/25 |
Urteil des Gerichts vom 14. März 2018 — Kim u. a./Rat und Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-533/15 und T-264/16) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Nordkorea zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Liste der Personen und Organisationen, für die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gilt - Aufnahme des Namens der Kläger - Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Liste - Begründungspflicht))
(2018/C 152/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger in der Rechtssache T-533/15: Il-Su Kim (Pyongyang, Nordkorea) und die fünf weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, S. Midwinter, QC, T. Brentnall und A. Stevenson, Solicitors)
Klägerin in der Rechtssache T-264/16: Korea National Insurance Corporation (Pyongyang) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, S. Midwinter, T. Brentnall und A. Stevenson)
Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. de Elera-San Miguel Hurtado und A. Vitro, dann A. Vitro und F. Naert), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-533/15 L. Havas, S. Bartelt und D. Gauci und in der Rechtssache T-264/16 L. Havas und S. Bartelt, dann in der Rechtssache T-533/15 L. Havas und D. Gauci und in der Rechtssache T-264/16 L. Havas)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten in der Rechtssache T-533/15: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Kaye, dann S. Brandon, dann S. Brandon und C. Crane und schließlich S. Brandon)
Gegenstand
In der Rechtssache T-533/15 Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/1066 des Rates vom 2. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2015, L 174, S. 25), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1062 der Kommission vom 2. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2015, L 174, S. 16), des Beschlusses (GASP) 2016/475 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2016, L 85, S. 34), der Durchführungsverordnung (EU) 2016/659 der Kommission vom 27. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2016, L 114, S. 9), des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. 2016, L 141, S. 79) und jeder sich darauf beziehenden Durchführungsverordnung des Rates, soweit diese Rechtsakte die Kläger betreffen, und in der Rechtssache T-264/16 Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2016/475, der Durchführungsverordnung 2016/659, des Beschlusses 2016/849 und jeder sich darauf beziehenden Durchführungsverordnung des Rates, soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
In der Rechtssache T-533/15 tragen Herr Kim Il-Su und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger die Kosten mit Ausnahme der Kosten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. |
3. |
In der Rechtssache T-264/16 trägt die Korea National Insurance Corporation die Kosten. |
4. |
In der Rechtssache T-533/15 trägt das Vereinigte Königreich seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 381 vom 16.11.2015.
30.4.2018 |
DE |
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C 152/26 |
Urteil des Gerichts vom 14. März 2018 — TestBioTech/Kommission
(Rechtssache T-33/16) (1)
((Umwelt - Gentechnisch veränderte Erzeugnisse - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 - Verordnung [EG] Nr. 1829/2003 - Gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorten MON 87769, MON 87705 und 305423 - Zurückweisung eines Antrags auf interne Überprüfung der Beschlüsse über die Zulassung des Inverkehrbringens - Begriff „Umweltrecht“ - Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006))
(2018/C 152/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: TestBioTech e. V. (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: R. Stein, Solicitor, K. Smith, QC, und J. Stevenson, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Tomkin, L. Pignataro-Rolin und C. Valero)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Monsanto Europe (Antwerpen, Belgien) und Monsanto Company (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Pittie), Pioneer Overseas Corp. (Johnston, Iowa, Vereinigte Staaten) und Pioneer Hi-Bred International, Inc. (Johnston) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Forwood, J. Killick, Barrister, und S. Nordin, Solicitor)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens des für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständigen Mitglieds der Kommission vom 16. November 2015, mit dem der auf Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) gestützte Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsbeschlüsse über die Zulassung des Inverkehrbringens der gentechnisch veränderten Sojabohnen der Sorten MON 87769, MON 87705 und 305423 zurückgewiesen wurde
Tenor
1. |
Das Schreiben des für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständigen Mitglieds der Kommission vom 16. November 2015 mit dem Aktenzeichen Ares(2015)5145741 betreffend den auf Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gestützten Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsbeschlüsse über die Zulassung des Inverkehrbringens der gentechnisch veränderten Sojabohnen der Sorten MON 87769, MON 87705 und 305423 wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des TestBioTech e. V. |
3. |
Monsanto Europe, Monsanto Company, Pioneer Overseas Corp. und Pioneer Hi-Bred International, Inc. tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/27 |
Urteil des Gerichts vom 15. März 2018 — Naviera Armas/Kommission
(Rechtssache T-108/16) (1)
((Staatliche Beihilfen - Bedingungen für die Nutzung der Hafeneinrichtungen des Puerto de Las Nieves durch ein Seebeförderungsunternehmen - Ausschließliche Nutzung von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen außerhalb eines Konzessionsvertrags - Teilweise Befreiung von den Hafengebühren - Beschwerde einer Mitbewerberin - Beschluss, mit dem am Ende des Vorprüfungsverfahrens festgestellt wird, dass keine staatlichen Beihilfen vorliegen - Erhebliche Schwierigkeiten bei der Prüfung der betreffenden Maßnahmen - Entwicklung des betreffenden Sachverhalts während des Verwaltungsverfahrens - Begriff des aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteils - Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts und Rechtsfehler - Entscheidung eines nationalen Gerichts, mit der die Wirkungen einer Ausschreibung ausgesetzt werden - Erfordernis einer sorgfältigen und unparteiischen Prüfung der Beschwerde))
(2018/C 152/32)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Naviera Armas, SA (Las Palmas de Gran Canaria, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra und Á. Givaja Sanz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar, G. Luengo und S. Noë)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Fred Olsen, SA (Santa Cruz de Tenerife, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Marín Riaño)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 8655 endg. der Kommission vom 8. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe SA.36628 (2015/NN) (ex 2013/CP) — Spanien — Fred Olsen
Tenor
1. |
Der Beschluss C(2015) 8655 endg. der Kommission vom 8. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe SA.36628 (2015/NN) (ex 2013/CP) — Spanien — Fred Olsen wird insoweit für nichtig erklärt, als darin am Ende des Vorprüfungsverfahrens festgestellt wurde, dass der Fred Olsen, SA durch ihre ausschließliche Nutzung der Hafeneinrichtungen des Puerto de Las Nieves keine staatliche Beihilfe gewährt worden ist. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Naviera Armas, SA trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten, und ihre übrigen Kosten trägt die Europäische Kommission. |
4. |
Die Kommission und Fred Olsen tragen ihre eigenen Kosten. |
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/28 |
Urteil des Gerichts vom 15. März 2018 — Caviro Distillerie u. a./Kommission
(Rechtssache T-211/16) (1)
((Dumping - Einfuhr von Weinsäure mit Ursprung in China, hergestellt von Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd - Durchführungsbeschluss [EU] 2016/176 - Keine Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 sowie Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Stichprobenverfahren - Fehlen einer erheblichen Schädigung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Feststellung der Schädigung - Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union))
(2018/C 152/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Caviro Distillerie Srl (Faenza, Italien), Distillerie Bonollo SpA (Formigine, Italien), Distillerie Mazzari SpA (Sant’Agata sul Santerno, Italien), Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA (Borgoricco, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Bochon und M. R. MacLean, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und A. Demeneix)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/176 der Kommission vom 9. Februar 2016 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd (ABl. 2016, L 33, S. 14)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Caviro Distillerie Srl, die Distillerie Bonollo SpA, die Distillerie Mazzari SpA und die Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/29 |
Urteil des Gerichts vom 20. März 2018 — Grupo Osborne/EUIPO — Ostermann (DONTORO dog friendship)
(Rechtssache T-390/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke DONTORO dog friendship - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001]))
(2018/C 152/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Grupo Osborne, SA (El Puerto de Santa María, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. M. Iglesias Monravá)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Daniel Ostermann (Leipzig, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. April 2016 (Sache R 2002/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Grupo Osborne und Herrn Ostermann
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Grupo Osborne, SA trägt die Kosten. |
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/29 |
Urteil des Gerichts vom 14. März 2018 — Gifi Diffusion/EUIPO — Crocs (Fußbekleidung)
(Rechtssache T-424/16) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Fußbekleidung darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgründe - Begründungspflicht - Art. 62 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Aufgreifen eines Nichtigkeitsgrundes durch die Beschwerdekammer von Amts wegen - Befugnis der Beschwerdekammer - Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002))
(2018/C 152/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Gifi Diffusion (Villeneuve-sur-Lot, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. de Chassey)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Crocs, Inc. (Niwot, Colorado, USA) (Prozessbevollmächtigte: H. Seymour, L. Cassidy, J. Guise und D. Knight, Solicitors, Rechtsanwältin N. Hadjadj Cazier sowie Rechtsanwälte M. Berger und H. Haouideg)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. April 2016 (Sache R 37/2015-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Gifi Diffusion und Crocs
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. April 2016 (Sache R 37/2015-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Gifi Diffusion und Crocs wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Gifi Diffusion im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht entstandenen Kosten. |
3. |
Crocs trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 392 vom 24.10.2016.
30.4.2018 |
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C 152/30 |
Urteil des Gerichts vom 14. März 2018 — Crocs/EUIPO — Gifi Diffusion (Fußbekleidung)
(Rechtssache T-651/16) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Fußbekleidung darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Neuheit - Offenbarung vor dem Prioritätstag - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Der Beschwerdekammer vorgelegte ergänzende Beweise - Art. 5, Art. 7 und Art. 63 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002))
(2018/C 152/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Crocs, Inc. (Niwot, Colorado, USA) (Prozessbevollmächtigte: H. Seymour, L. Cassidy, J. Guise und D. Knight, Solicitors, Rechtsanwältin N. Hadjadj Cazier sowie Rechtsanwälte M. Berger und H. Haouideg)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Gifi Diffusion (Villeneuve-sur-Lot, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. de Chassey)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juni 2016 (Sache R 853/2014-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Gifi Diffusion und Crocs
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Crocs, Inc. trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und Gifi Diffusion im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. |
30.4.2018 |
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C 152/31 |
Urteil des Gerichts vom 13. März 2008 — Kiosked/EUIPO — VRT (K)
(Rechtssache T-824/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke K - Ältere Benelux-Bildmarke K - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 152/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kiosked Oy Ab (Espoo, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Laaksonen)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: De Vlaamse Radio- en Televisieomroeporganisatie (VRT) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.-Y. Thoumsin und E. Van Melkebeke)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. September 2016 (Sache R 279/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen VRT und Kiosked
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Kiosked Oy Ab trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der De Vlaamse Radio- en Televisieomroeporganisatie (VRT) entstanden sind. |
30.4.2018 |
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C 152/31 |
Urteil des Gerichts vom 15. März 2018 — La Mafia Franchises/EUIPO — Italien (La Mafia SE SIENTA A LA MESA)
(Rechtssache T-1/17) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke La Mafia SE SIENTA A LA MESA - Absolutes Eintragungshindernis - Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 152/38)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: La Mafia Franchises, SL (Saragossa, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: I. Sempere Massa)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Oktober 2016 (Sache R 803/2016-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Italienischen Republik und La Mafia Franchises
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Mafia Franchises, SL trägt die Kosten. |
30.4.2018 |
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C 152/32 |
Urteil des Gerichts vom 15. März 2018 — Marriott Worldwide/EUIPO — Graf (Darstellung eines geflügelten Stieres)
(Rechtssache T-151/17) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsmarke, die einen geflügelten Stier darstellt - Ältere Unionsbildmarken und nationale Bildmarken, die einen Greif darstellen - Relatives Eintragungshindernis - Zeichenähnlichkeit - Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Nach nationalem Recht geschütztes älteres Urheberrecht - Art. 53 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 60 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001] - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2017/1001]))
(2018/C 152/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Marriott Worldwide Corp. (Bethesda, Maryland, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: A. Reid, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Johann Graf (Gumpoldskirchen, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Salomonowitz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Januar 2017 (Sache R 165/2016-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Marriott Worldwide und Herrn Graf
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 17. Januar 2017 (Sache R 165/2016-4) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Marriott Worldwide Corp. entstanden sind. |
3. |
Herr Johann Graf trägt seine eigenen Kosten. |
30.4.2018 |
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C 152/33 |
Urteil des Gerichts vom 15. März 2018 — SSP Europe/EUIPO (SECURE DATA SPACE)
(Rechtssache T-205/17) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke SECURE DATA SPACE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 152/40)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: SSP Europe GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Bittner)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Tóhatí und M. Fischer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Januar 2017 (Sache R 2467/2015-5) über die Anmeldung des Bildzeichens SECURE DATA SPACE als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die SSP Europe GmbH trägt die Kosten. |
30.4.2018 |
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C 152/33 |
Urteil des Gerichts vom 15. März 2018 — Hermann Bock/EUIPO (Push and Ready)
(Rechtssache T-279/17) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Push and Ready - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 152/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Hermann Bock GmbH (Verl, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte S. Maaßen und V. Schoene)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: W. Schramek und A. Söder)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Januar 2017 (Sache R 1279/2016-5) über die Anmeldung des Bildzeichens Push and Ready als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Hermann Bock GmbH trägt die Kosten. |
30.4.2018 |
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C 152/34 |
Urteil des Gerichts vom 13. März 2018 — Hotelbeds Spain/EUIPO — Guidigo Europe (Guidego what to do next)
(Rechtssache T-346/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Guidego what to do next - Ältere Unionswortmarke GUIDIGO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 152/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Hotelbeds Spain, SL (Palma de Mallorca, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Broschat García)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Guidigo Europe (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Lipovetsky)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2017 (Sache R 449/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Guidigo Europe und Hotelbeds Spain
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Hotelbeds Spain, SL trägt die Kosten. |
30.4.2018 |
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C 152/34 |
Beschluss des Gerichts vom 21. Februar 2018 — MedSkin Solutions Dr. Suwelack/EUIPO — Cryo-Save (CryoSafe)
(Rechtssache T-482/13) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache))
(2018/C 152/43)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: MedSkin Solutions Dr. Suwelack AG (Billerbeck, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Thünken)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Cryo-Save AG (Freienbach, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Onken)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Juli 2013 (Sache R 1759/2012-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Cryo-Save AG und MedSkin Solutions Dr. Suwelack AG
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
MedSkin Solutions Dr. Suwelack AG und Cryo-Save AG tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
3. |
MedSkin Solutions Dr. Suwelack AG und Cryo-Save AG tragen ihre eigenen Kosten gemäß der getroffenen Vereinbarung. |
(1) ABl. C 313 vom 26.10.2013.
30.4.2018 |
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C 152/35 |
Beschluss des Gerichts vom 5. März 2018 — Estamede/EZB
(Rechtssache T-124/17) (1)
((Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und Währungspolitik - EZB - Umstrukturierung der griechischen Staatsschulden - Beteiligung einer griechischen Einrichtung des öffentlichen Rechts, die einen Rentenfonds für Ingenieure und Unternehmer des öffentlichen Bauwesens verwaltet - Fehlen eines Eigeninteresses oder einer Abtretung des Schadensersatzanspruches - Verstoß gegen Formerfordernisse - Offensichtliche Unzulässigkeit))
(2018/C 152/44)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Enosi Syntaxiouchon Tameiou Asfaliseon Michanikon kai Ergolipton Dimosion Ergon (Estamede) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Miliarakis)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: A. Koutsoukou und K. Laurinavičius im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann)
Gegenstand
Auf Art. 268 AEUV gestützte Klage auf Ersatz des Schadens, der der Eniaios Foreas Koinonikis Asfalisis (EFKA) und konkret ihrer Sektion Ingenieure und Unternehmer des öffentlichen Bauwesens, dem Tameio Syntaxeon Michanikon kai Ergolipton Dimosion Ergon (TSMEDE) (Tomeis Michanikon Ergolipton Dimosion Ergon), sowie ihren Mitgliedern im Ruhestand insbesondere infolge des Erlasses des Beschlusses 2012/153/EU der EZB vom 5. März 2012 über die Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch (ABl. 2012, L 77, S. 19) sowie anderer Maßnahmen der EZB im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der griechischen Staatschulden entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Enosi Syntaxiouchon Tameiou Asfaliseon Michanikon kai Ergolipton Dimosion Ergon (Estamede) trägt die Kosten. |
30.4.2018 |
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C 152/36 |
Beschluss des Gerichts vom 9. März 2018 — Naftogaz of Ukraine/Kommission
(Rechtssache T-196/17) (1)
((Nichtigkeitsklage - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Beschluss der Kommission, mit dem die Bedingungen für eine Ausnahme von Vorgaben des Unionsrechts für den Betrieb der Gasleitung OPAL in Bezug auf den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung geändert wurden - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))
(2018/C 152/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: NJSC Naftogaz of Ukraine (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Mjaaland, A. Haga, M. Krakowiak und P. Grzejszczak)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Y. G. Marinova, O. Beynet und K. Herrmann)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 6950 final der Kommission vom 28. Oktober 2016 zur Überprüfung der nach der Richtlinie 2003/55/EG gewährten Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung von den Anforderungen für den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Streithilfeanträge haben sich erledigt. |
3. |
Die NJSC Naftogaz of Ukraine trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
4. |
Naftogaz of Ukraine, die Kommission, die OPAL Gastransport GmbH & Co. KG, die Gazprom Eksport LLC und die Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe. |
30.4.2018 |
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C 152/36 |
Beschluss des Gerichts vom 27. Februar 2018 — SD/EIGE
(Rechtssache T-263/17) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag - Entscheidung, ihn nicht zu verlängern - Antrag auf Verlängerung, der denselben Gegenstand wie eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts hat - Unzulässigkeit))
(2018/C 152/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: SD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)
Beklagter: Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) (Prozessbevollmächtigte: V. Langbakk im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf Aufhebung der impliziten Entscheidung des EIGE vom 26. August 2016, mit der der Antrag des Klägers vom 26. April 2016 auf eine zweite Verlängerung seines Einstellungsvertrags abgelehnt wurde, und gegebenenfalls auf Aufhebung der Entscheidung des EIGE vom 20. Januar 2017, mit der die Beschwerde des Klägers vom 3. Oktober 2016 gegen die implizite Entscheidung vom 26. August 2016 zurückgewiesen wurde, und zum anderen auf Ersatz der Schäden, die dem Kläger aufgrund dieser Entscheidungen entstanden sein sollen
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
SD trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE). |
30.4.2018 |
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C 152/37 |
Klage, eingereicht am 15. Februar 2018 — VG/Kommission
(Rechtssache T-84/18)
(2018/C 152/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: VG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Pandey und V. Villante)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
vorab gegebenenfalls Art. 90 des Beamtenstatuts nach Art. 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für ungültig und im vorliegenden Verfahren unanwendbar zu erklären; |
— |
erstens die Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) vom 30. Oktober 2017 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 31. Juli 2017 aufzuheben; |
— |
zweitens die Entscheidung des EPSO vom 19. April 2017 über die Zurückweisung ihres Antrags auf Überprüfung der Entscheidung des EPSO bzw. des Prüfungsausschusses, sie nicht zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens zuzulassen, aufzuheben; |
— |
drittens die Entscheidung vom 6. Februar 2017 im elektronischen EPSO-Benutzerkonto, sie nicht auf den Entwurf der Liste der für das Auswahlverfahren EPSO/AD/323/16 ausgewählten Bewerber zu setzen, aufzuheben; |
— |
viertens die am 26. Mai 2016 veröffentlichte Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/323/16 (1) aufzuheben; |
— |
schließlich den Entwurf der Liste der für die Teilnahme an diesem Auswahlverfahren ausgewählten Beschäftigten zur Gänze aufzuheben; |
— |
ihr Schadensersatz in Höhe von 50 000 Euro zuzusprechen; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler des EPSO bzw. des Prüfungsausschusses bei der Bewertung der Berufserfahrung der Klägerin und Verstoß gegen den die erforderliche Berufserfahrung spezifizierenden Anhang III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens. |
2. |
Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. |
3. |
Verstoß gegen die Art. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 1/58 (2), Art. 1d und 28 des Beamtenstatuts, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Beamtenstatuts und die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. |
(2) Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385).
30.4.2018 |
DE |
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C 152/38 |
Klage, eingereicht am 15. Februar 2018 — Batchelor/Kommission
(Rechtssache T-85/18)
(2018/C 152/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Edward William Batchelor (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. Hoorelbeke und M. Healy, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss C(2017) 8430 final der Kommission vom 5. Dezember 2017 für nichtig zu erklären, mit dem ihm der Zugang zu einem Dokument, das die im Personalmanagement-System Sysper2 der Europäischen Kommission gespeicherte Ethik-Erklärung eines Sachbearbeiters enthält, und zu weiteren vom Erstantrag auf Zugang erfassten Dokumenten verweigert wurde; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen Art. 15 Abs. 3 AEUV, Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 (2) durch Verweigerung des vollständigen oder teilweisen Zugangs zur Ethik-Erklärung
|
2. |
Verstoß gegen Art. 42 der Charta der Grundrechte, Art. 15 Abs. 3 AEUV und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 durch Verweigerung des Zugangs zu weiteren vom Erstantrag erfassten Dokumenten
|
3. |
Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung, insbesondere der Sorgfaltspflicht
|
4. |
Verletzung der in Art. 296 Abs. 2 AEUV niedergelegten Begründungspflicht
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/40 |
Klage, eingereicht am 20. Februar 2018 — Wehrheim/EZB
(Rechtssache T-100/18)
(2018/C 152/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Christine Wehrheim (Offenbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. De Montigny)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
1. |
folgende Entscheidungen aufzuheben:
|
2. |
die Beklagte zur Zahlung der in ihren Anträgen geforderten Entschädigung zu verurteilen, nämlich
|
3. |
der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend, mit dem sie rügt, die beklagte Verwaltung habe eine Pflichtverletzung begangen, da sie ihre Fürsorgepflicht, ihre Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung und ihre Beistandspflicht verletzt habe und eine Erwartung geschaffen habe, die sich für die Klägerin als nicht erfüllbar herausgestellt habe und die in der Gewährung einer Auslandszulage bestanden habe, obgleich sie ursprünglich nicht die hierfür vom Statut aufgestellten Voraussetzungen erfüllt habe. Dadurch sei ein Schaden entstanden, der in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der Pflichtverletzung des Organs stehe.
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/40 |
Klage, eingereicht am 21. Februar 2018 — Österreich/Kommission
(Rechtssache T-101/18)
(2018/C 152/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: G. Hesse)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (EU) 2017/2112 der Europäischen Kommission vom 6. März 2017 über die von Ungarn geplante Maßnahme/Beihilferegelung/Staatliche Beihilfe SA.38454 — 2015/C (ex 2015/N) für den Bau von zwei Kernreaktoren im Atomkraftwerk Paks II (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1486), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. Dezember 2017, L 317, S. 45, für nichtig zu erklären, sowie |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Mangelnde Durchführung eines Vergabeverfahrens Erstens sei der Beschluss aufgrund der Verletzung von grundlegenden Vergabevorschriften, deren Einhaltung untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe zusammenhänge, nichtig. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV — Kein Vorliegen eines Zieles von gemeinsamem Interesse Zweitens macht die Republik Österreich geltend, dass entgegen der Auffassung der Beklagten kein für die Genehmigung der Beihilfe erforderliches gemeinsames Interesse gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vorläge. |
3. |
Dritter Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV — Unrichtige Abgrenzung des Wirtschaftszweiges und verfehlte Annahmen von Marktversagen im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV Drittens hätte die Beklagte die geplante Beihilfe insofern zu Unrecht nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genehmigt, als sie fälschlich vom Vorliegen eines eigenen Marktes für Kernenergie ausgehe und — ebenso fälschlich — annehme, es läge auf diesem Markt ein Markt- bzw. Kapitalmarktversagen vor. |
4. |
Vierter Klagegrund: Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme Viertens sei der Beschluss auch deshalb mit Nichtigkeit belastet, weil die Beklagte es verabsäumt habe, eine rechtskonforme Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV durchzuführen: in concreto würden die nachteiligen Auswirkungen überwiegen. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen, die nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar wären Fünftens führe der gegenständliche Beschluss zu unverhältnismäßigen, folglich mit dem Unionsrecht unvereinbaren, Wettbewerbsverzerrungen und beihilferechtlichen Ungleichbehandlungen im Elektrizitätsbinnenmarkt. |
6. |
Sechster Klagegrund: Vorliegen eines „Projekts in Schwierigkeiten“ Sechstens trägt die Klägerin vor, dass eine Beihilfe für ein „Projekt in Schwierigkeiten“ im liberalisierten Elektrizitätsbinnenmarkt nicht auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV hätte genehmigt werden dürfen. |
7. |
Siebter Klagegrund: Verstärkung/Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung Siebtens würde die durch die Beihilfe bewirkte marktbeherrschende Stellung des — marktwirtschaftlich tätigen — ungarischen Staats die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV ausschließen. |
8. |
Achter Klagegrund: Liquiditätsrisiko für den Großhandelsmarkt Achtens hätte die Beihilfe im Hinblick auf das immanente Risiko der Verringerung der Marktliquidität nicht genehmigt werden dürfen. |
9. |
Neunter Klagegrund: Unzureichende Determinierung der Beihilfe Neuntens stützt die Klägerin ihre Klage darauf, dass die Beklagte den Umfang der Beihilfe unzureichend determiniert habe. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Missachtung der Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV Zehntens habe die Beklagte — und zwar gleich in mehrfacher und gravierender Weise — ihre Begründungspflicht verletzt. |
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/42 |
Klage, eingereicht am 23. Februar 2018 — Pink Lady America/CPVO — WAAA (Cripps Pink)
(Rechtssache T-112/18)
(2018/C 152/51)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Pink Lady America LLC (Yakima, Washington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Manno und S. Travaglio)
Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Western Australian Agriculture Authority (WAAA) (South Perth, Australien)
Angaben zum Verfahren vor dem CPVO
Inhaber des betroffenen gemeinschaftlichen Sortenschutzes: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Betroffener gemeinschaftlicher Sortenschutz: Gemeinschaftliches Sortenschutzrecht Nr. EU1640, Apfelsorte Cripps Pink
Verfahren vor dem CPVO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 14. September 2017 in der Sache A007/2016
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
den gemeinschaftlichen Sortenschutz Nr. 1640 der Apfelbaumsorte Cripps Pink mangels Neuheit gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 20 der Verordnung Nr. 2100/94 für nichtig zu erklären; |
— |
dem CPVO und der Western Australian Agriculture Authority die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 10 in Verbindung mit Art. 20 der Verordnung Nr. 2100/94; |
— |
Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 2100/94 und die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung in Verbindung mit Art. 50 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2009. |
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/43 |
Klage, eingereicht am 22. Februar 2018 — Miles-Bramwell Executive Services/EUIPO (FREE)
(Rechtssache T-113/18)
(2018/C 152/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Miles-Bramwell Executive Services Ltd (Alfreton, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: J. Mellor, QC)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „FREE“ — Anmeldung Nr. 15 083 091.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. November 2017 in der Sache R 2164/2016-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001. |
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/43 |
Klage, eingereicht am 22. Februar 2018 — Miles-Bramwell Executive Services/EUIPO (FREE)
(Rechtssache T-114/18)
(2018/C 152/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Miles-Bramwell Executive Services Ltd (Alfreton, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: J. Mellor, QC)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „FREE“ — Anmeldung Nr. 15 081 508
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. November in der Sache R 2166/2016-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2017/1001. |
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/44 |
Klage, eingereicht am 27. Februar 2018 — Darmanin/EASO
(Rechtssache T-116/18)
(2018/C 152/54)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Joanna Darmanin (Sliema, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. De Montigny)
Beklagter: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Einstellungsbehörde (Executive Director) vom 27. Juni 2017, mit der sie zum Ende der Probezeit am 15. Juli 2017 entlassen wurde, aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, die ausdrückliche Entscheidung vom 29. Januar 2018 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen Art. 14 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) und gegen den internen Leitfaden des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) für das Verfahren zur Beurteilung von Bediensteten in der Probezeit. |
2. |
Verstoß gegen Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (Statut) und die Entscheidung des Management Board des EASO vom 18. Januar 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Art. 43 und 44 des Statuts für Zeitbedienstete. |
3. |
Verstoß gegen die Entscheidung Nr. 11 des Management Board des EASO vom 4. Juli 2012 über das Personal der mittleren Führungsebene. |
4. |
Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und der Rechtssicherheit. |
5. |
Hilfsweise wird eine Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben, und zwar wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das wirksame Anhörungsrecht. |
6. |
Verstoß gegen das Recht auf Durchführung eines rechtmäßigen, fairen und vorhersehbaren Beurteilungsverfahrens. |
7. |
Missachtung der Beweislastregeln. |
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/45 |
Klage, eingereicht am 27. Februar 2018 — Wendel u. a./Kommission
(Rechtssache T-124/18)
(2018/C 152/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Wendel GmbH & Co. KG Schuhproduktionen International (Detmold, Deutschland), Jana shoes GmbH & Co. KG (Detmold), Novi International GmbH & Co. KG (Detmold), shoe.com GmbH & Co. KG (Detmold), Wortmann KG Internationale Schuhproduktionen (Detmold) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Willems, S. De Knop und C. Zimmermann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Klage für zulässig zu erklären; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2017, L 319, S. 30) für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf fünf Gründe.
1. |
Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 (1) gegen den in Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und jedenfalls gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts in Art. 13 Abs. 2 EUV, da keine gültige Rechtsgrundlage gewählt worden sei. |
2. |
Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 gegen Art. 266 AEUV, da die zur Durchführung des Urteils vom 4. Februar 2016, C&J Clark International (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen worden seien. |
3. |
Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 (2) und den Grundsatz der Rechtssicherheit (Rückwirkungsverbot) durch die Einführung eines Antidumpingzolls auf Einfuhren von Schuhen „während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (3) und während der Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (4)“. |
4. |
Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 gegen Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/1036, da der Antidumpingzoll ohne eine neuerliche Bewertung des Unionsinteresses eingeführt worden sei; der Schluss, dass die Einführung des Antidumpingzolls im Interesse der Union liege, wäre jedenfalls offensichtlich falsch gewesen. |
5. |
Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 EUV, da ein Rechtsakt erlassen worden sei, der über das hinausgehe, was zur Erreichung seines Ziels erforderlich sei. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2017, L 319, S. 30).
(2) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. 2006, L 275, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. 2009, L 352, S. 1).
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/46 |
Klage, eingereicht am 28. Februar 2018 — Associazione — GranoSalus/Kommission
(Rechtssache T-125/18)
(2018/C 152/56)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Associazione Nazionale Granosalus — Liberi — Cerealicoltori & Consumatori (Associazione — GranoSalus) (Foggia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Dalfino)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt, die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. Dezember 2017 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen die Art. 168, 169 und 191 AEUV in Verbindung mit Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen die Verordnung (EG) Nr. 2009/1107, die Verordnung (EU) 2016/429 und die Verordnung (EU) 2013/1305 in der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 geänderten Fassung, gegen die Richtlinie 98/83/EG und die Richtlinie (EU) 2015/1787; Verstoß gegen den Grundsatz der Vorsorge, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit und die Grundsätze des ordnungsgemäßen und korrekten Ablaufs und der Transparenz des Verwaltungsverfahrens; Ermessensüberschreitung durch Verfälschung der Tatsachen, unzureichende und nur scheinbare Sachverhaltsermittlung und Begründung; offensichtliche Unlogik, Annahme falscher Voraussetzungen und Umgehung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324. Zur Stützung dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend:
|
2. |
Rechtswidrigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2324/2017 wegen Verletzung des Rechts auf Gesundheit der Gesellschafter von Granosalus und wegen Verstoß gegen die Ausrichtung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 geänderten Fassung. Zur Stützung dieses Klagegrundes macht die Klägerin Folgendes geltend:
|
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/47 |
Klage, eingereicht am 27. Februar 2018 — adidas International Trading u. a./Kommission
(Rechtssache T-130/18)
(2018/C 152/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: adidas International Trading BV (Amsterdam, Niederlande) und 27 weitere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vermulst und J. Cornelis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2017, L 319, S. 30) für nichtig zu erklären und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
1. |
Die Europäische Kommission sei rechtlich nicht befugt gewesen, die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission (1) zu erlassen. |
2. |
Die Wiedereröffnung des abgeschlossenen Verfahrens über die Schuhe und die rückwirkende Einführung des ausgelaufenen Antidumpingzolls durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission
|
3. |
Die rückwirkende Einführung des Antidumpingzolls gegenüber den Lieferanten der Kläger, die eine Erstattung an die Kläger verhindere, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. |
4. |
Die Kommission habe bei der Beurteilung der Anträge der Lieferanten der Kläger auf marktwirtschaftliche und individuelle Behandlung sowie Erhebung eines rückwirkenden Antidumpingzolls ihr Ermessen missbraucht und gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. |
5. |
Die Beurteilung der in den Anhängen III und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission gelisteten Unternehmen, nach der die Zurückweisung der die Einfuhren dieser Unternehmen betreffenden Anträge auf Erstattung der Antidumpingzölle angeordnet worden sei, beruhe auf einem offenkundigen Beurteilungsfehler sowie der falschen Anwendung von Art. 266 AEUV und verstoße gegen die Sorgfaltspflicht und die Pflicht zur guten Verwaltung. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2017, L 319, S. 30).
(2) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).
30.4.2018 |
DE |
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C 152/48 |
Klage, eingereicht am 28. Februar 2018 — Deichmann/Kommission
(Rechtssache T-131/18)
(2018/C 152/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Deichmann SE (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. De Knop, B. Natens, A. Willems und C. Zimmermann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig zu erklären; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2017 L 319, S. 30) für nichtig zu erklären, und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 (1) der Kommission verstoße gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV und in jedem Fall gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts nach Art. 13 Abs. 2 EUV, indem ohne gültige Rechtsgrundlage vorgegangen worden sei. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission verstoße gegen Art. 266 EUV, indem nicht die sich aus dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14, C & J Clark International, ergebenden Maßnahmen ergriffen worden seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 (2) und den Grundsatz der Rechtssicherheit (Rückwirkungsverbot), indem ein Antidumpingzoll auf Einfuhren von Schuhen, die „während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (3) des Rates und während der Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (4) des Rates“ erfolgt seien, eingeführt worden sei. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 verstoße gegen Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1036, indem ohne erneute Bewertung des Unionsinteresses ein Antidumpingzoll eingeführt worden sei; jedenfalls sei der Schluss offensichtlich falsch gewesen, dass die Einführung eines Antidumpingzolls im Unionsinteresse liege. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 EUV, indem ein Rechtsakt erlassen worden sei, der über das hinausgehe, was zur Erreichung seines Ziels notwendig sei. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2017, L 319, S. 30).
(2) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).
(3) Verordnung (EG) 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. 2006, L 275, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. 2009, L 352, S. 1).
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/49 |
Klage, eingereicht am 28. Februar 2018 — Roland/Kommission
(Rechtssache T-132/18)
(2018/C 152/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Roland SE (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. De Knop, A. Willems und C. Zimmermann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig zu erklären; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2017, L 319, S. 30) für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.
1. |
Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 (1) gegen den in Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und jedenfalls gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts in Art. 13 Abs. 2 EUV, da keine gültige Rechtsgrundlage gewählt worden sei. |
2. |
Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 gegen Art. 266 AEUV, da die zur Durchführung des Urteils vom 4. Februar 2016, C&J Clark International (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen worden seien. |
3. |
Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 (2) und den Grundsatz der Rechtssicherheit (Rückwirkungsverbot) durch die Einführung eines Antidumpingzolls auf Einfuhren von Schuhen „während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (3) und während der Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (4)“. |
4. |
Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 gegen Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/1036, da der Antidumpingzoll ohne eine neuerliche Bewertung des Unionsinteresses eingeführt worden sei; der Schluss, dass die Einführung des Antidumpingzolls im Interesse der Union liege, wäre jedenfalls offensichtlich falsch gewesen. |
5. |
Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 EUV, da ein Rechtsakt erlassen worden sei, der über das hinausgehe, was zur Erreichung seines Ziels erforderlich sei. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2017, L 319, S. 30).
(2) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. 2006, L 275, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. 2009, L 352, S. 1).
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/50 |
Klage, eingereicht am 28. Februar 2018 — Deichmann-Shoes UK/Kommission
(Rechtssache T-141/18)
(2018/C 152/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Deichmann-Shoes UK Ltd (Leicestershire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. De Knop, B. Natens, A. Willems und C. Zimmermann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig zu erklären; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2017, L 319, S. 30) für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.
1. |
Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 (1) gegen den in Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und jedenfalls gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts in Art. 13 Abs. 2 EUV, da keine gültige Rechtsgrundlage gewählt worden sei. |
2. |
Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 gegen Art. 266 AEUV, da die zur Durchführung des Urteils vom 4. Februar 2016, C&J Clark International (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen worden seien. |
3. |
Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 (2) und den Grundsatz der Rechtssicherheit (Rückwirkungsverbot) durch die Einführung eines Antidumpingzolls auf Einfuhren von Schuhen „während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (3) und während der Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (4)“. |
4. |
Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 gegen Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/1036, da der Antidumpingzoll ohne eine neuerliche Bewertung des Unionsinteresses eingeführt worden sei; der Schluss, dass die Einführung des Antidumpingzolls im Interesse der Union liege, wäre jedenfalls offensichtlich falsch gewesen. |
5. |
Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 EUV, da ein Rechtsakt erlassen worden sei, der über das hinausgehe, was zur Erreichung seines Ziels erforderlich sei. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2017, L 319, S. 30).
(2) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. 2006, L 275, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. 2009, L 352, S. 1).
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/52 |
Klage, eingereicht am 28. Februar 2018 — Buffalo-Boots/Kommission
(Rechtssache T-142/18)
(2018/C 152/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Buffalo-Boots GmbH (Hochheim am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. De Knop, A. Willems und C. Zimmermann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig zu erklären; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2017, L 319, S. 30) für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.
1. |
Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 (1) gegen den in Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und jedenfalls gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts in Art. 13 Abs. 2 EUV, da keine gültige Rechtsgrundlage gewählt worden sei. |
2. |
Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 gegen Art. 266 AEUV, da die zur Durchführung des Urteils vom 4. Februar 2016, C&J Clark International (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen worden seien. |
3. |
Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 (2) und den Grundsatz der Rechtssicherheit (Rückwirkungsverbot) durch die Einführung eines Antidumpingzolls auf Einfuhren von Schuhen „während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (3) und während der Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (4)“. |
4. |
Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 gegen Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/1036, da der Antidumpingzoll ohne eine neuerliche Bewertung des Unionsinteresses eingeführt worden sei; der Schluss, dass die Einführung des Antidumpingzolls im Interesse der Union liege, wäre jedenfalls offensichtlich falsch gewesen. |
5. |
Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 EUV, da ein Rechtsakt erlassen worden sei, der über das hinausgehe, was zur Erreichung seines Ziels erforderlich sei. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2017, L 319, S. 30).
(2) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. 2006, L 275, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. 2009, L 352, S. 1).
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/53 |
Klage, eingereicht am 5. März 2018 — Sona Nutrition/EUIPO — Solgar Holdings (SOLGAR Since 1947 MultiPlus WHOLEFOOD CONCENTRATE MULTIVITAMIN FORMULA)
(Rechtssache T-152/18)
(2018/C 152/62)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Sona Nutrition Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Solgar Holdings, Inc. (Ronkonkoma, New York, Vereinigte Staaten von Amerika)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke „SOLGAR Since 1947 MultiPlus WHOLEFOOD CONCENTRATE MULTIVITAMIN FORMULA“ in den Farben Violett, Hellbraun, Beige, Dunkelbraun und Goldbraun — Anmeldung Nr. 13 781 331
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Dezember 2017 in der Sache R 1319/2017-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Solgar Holdings, Inc., falls sie diesem Verfahren beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001. |
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/54 |
Klage, eingereicht am 5. März 2018 — Sona Nutrition/EUIPO — Solgar Holdings (SOLGAR Since 1947 MultiPlus WHOLEFOOD CONCENTRATE MULTIVITAMIN FORMULA)
(Rechtssache T-153/18)
(2018/C 152/63)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Sona Nutrition Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Solgar Holdings, Inc. (Ronkonkoma, New York, Vereinigte Staaten von Amerika)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke „SOLGAR Since 1947 MultiPlus WHOLEFOOD CONCENTRATE MULTIVITAMIN FORMULA“ in den Farben Rot, Hellbraun, Beige, Dunkelbraun und Goldbraun — Anmeldung Nr. 13 781 299
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Dezember 2017 in der Sache R 1321/2017-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Solgar Holdings, Inc., falls sie diesem Verfahren beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001. |
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/54 |
Klage, eingereicht am 5. März 2018 — Sona Nutrition/EUIPO — Solgar Holdings (SOLGAR Since 1947 MultiPlus WHOLEFOOD CONCENTRATE MULTIVITAMIN FORMULA)
(Rechtssache T-154/18)
(2018/C 152/64)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Sona Nutrition Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Solgar Holdings, Inc. (Ronkonkoma, New York, Vereinigte Staaten von Amerika)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke „SOLGAR Since 1947 MultiPlus WHOLEFOOD CONCENTRATE MULTIVITAMIN FORMULA“ in den Farben Grün, Hellbraun, Beige, Dunkelbraun und Goldbraun — Anmeldung Nr. 13 781 273
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Dezember 2017 in der Sache R 1322/2017-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Solgar Holdings, Inc., falls sie diesem Verfahren beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001. |
30.4.2018 |
DE |
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C 152/55 |
Klage, eingereicht am 5. März 2018 — Sona Nutrition/EUIPO — Solgar Holdings (SOLGAR Since 1947 MultiPlus WHOLEFOOD CONCENTRATE MULTIVITAMIN FORMULA)
(Rechtssache T-155/18)
(2018/C 152/65)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Sona Nutrition Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Solgar Holdings, Inc. (Ronkonkoma, New York, Vereinigte Staaten von Amerika)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke „SOLGAR Since 1947 MultiPlus WHOLEFOOD CONCENTRATE MULTIVITAMIN FORMULA“ in den Farben Hellgrün, Hellbraun, Beige, Dunkelbraun und Goldbraun — Anmeldung Nr. 13 781 315
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Dezember 2017 in der Sache R 1323/2017-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Solgar Holdings, Inc., falls sie diesem Verfahren beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001. |
30.4.2018 |
DE |
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C 152/56 |
Klage, eingereicht am 6. März 2018 — Scaloni und Figini/Kommission
(Rechtssache T-158/18)
(2018/C 152/66)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Mario Scaloni (Ancona, Italien), Ennio Figini (Chiaravalle, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Putti)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen, die Union und/oder die Europäische Kommission je nach Auslegung der in Rede stehenden Richtlinie und Verordnung zum Ersatz des Schadens in Höhe des gesamten Nennwerts der Aktien, wie in der Begründung dargelegt und aus den beigefügten Unterlagen hervorgeht, und zu den Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger machen geltend, dass dem italienischen Staat nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (1), auf die die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (2) folgte, nicht genehmigt worden sei, zugunsten einiger seiner Banken, darunter die Banca Marche, tätig zu werden.
Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend:
1. |
Ersatz der Schäden, die dadurch entstanden seien, dass die Kommission die Richtlinie Nr. 59/2014/EU und die Verordnung Nr. 806/2014 rechtswidrig ausgelegt habe, da sie die Banca Marche rechtswidrig vom Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen ausgeschlossen habe, und Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und/oder den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.
|
2. |
Verstoß des Unionsgesetzgebers gegen das hierarchische Prinzip der Unionsnormen.
|
3. |
Verstoß gegen die Grundprinzipien der italienischen Rechtsordnung und Unanwendbarkeit des Unionsrechts.
|
30.4.2018 |
DE |
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C 152/57 |
Klage, eingereicht am 2. März 2018 — Theodorakidi/EUIPO — Benopoulou (THYREOS VASSILIKI)
(Rechtssache T-160/18)
(2018/C 152/67)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Vassiliki Theodorakidi (Veroia, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Ikonomidou Ikonomou)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vassiliki Benopoulou (Kifissia, Griechenland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke THYREOS VASSILIKI — Unionsmarke Nr. 8 206 963.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Dezember 2017 in der Sache R 40/2017-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und in der Folge den Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen; |
— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten vor dem Gericht, der Beschwerdekammer des EUIPO und der Nichtigkeitsabteilung. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001. |
— |
Die Beschwerdekammer des EUIPO habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die andere Beteiligte „weithin bekannt“ sei. |
— |
Verstoß gegen die Begründungpflicht. |
— |
Die Beschwerdekammer des EUIPO habe einen Fehler begangen, indem sie angenommen habe, dass keine Beschränkung in Bezug auf die Waren/Dienstleistungen bestehen sollte, hinsichtlich derer die Nichtigkeit ausgesprochen werden sollte. |
30.4.2018 |
DE |
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C 152/58 |
Klage, eingereicht am 7. März 2018 — Beko/EUIPO — Acer (ALTUS)
(Rechtssache T-162/18)
(2018/C 152/68)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Beko plc (Watford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: G. Tritton, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Acer, Inc. (Taipeh, Taiwan)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke „ALTUS“ — Anmeldung Nr. 6 490 809.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Dezember 2017 in der Sache R 1991/2016-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zu erneuter Prüfung des Antrags auf Aussetzung an das EUIPO zurückzuverweisen; |
— |
die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen; |
— |
dem EUIPO seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Das EUIPO habe dem Antrag auf Aussetzung des Widerspruchsverfahrens bis zum Abschluss des slowakischen Verfahrens zu Unrecht nicht stattgegeben. Die Erwägungen der Fünften Beschwerdekammer seien offensichtlich fehlerhaft und/oder abwegig und/oder erfassten die Problemlage nicht vollständig, so dass eine ordnungsgemäße Abwägung der verschiedenen betroffenen Interessen nicht möglich gewesen sei, und/oder seien ermessensmissbräuchlich. |
30.4.2018 |
DE |
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C 152/59 |
Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2018 — Deloitte Consulting/Kommission
(Rechtssache T-688/13) (1)
(2018/C 152/69)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
30.4.2018 |
DE |
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C 152/59 |
Beschluss des Gerichts vom 6. März 2018 — CFA Institute/EUIPO — Bloss u. a. (CERTIFIED FINANCIAL ENGINEER CFE)
(Rechtssache T-155/16) (1)
(2018/C 152/70)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/59 |
Beschluss des Gerichts vom 6. März 2018 — CFA Institute/EUIPO — Ernst und Häcker (CERTIFIED FINANCIAL MODELER CFM)
(Rechtssache T-156/16) (1)
(2018/C 152/71)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/59 |
Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2018 — Ferri/EZB
(Rechtssache T-641/17) (1)
(2018/C 152/72)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 382 vom 13.11.2017.