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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 144/01 |
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2018/C 144/02 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2018/C 144/03 |
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2018/C 144/04 |
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2018/C 144/05 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 ) |
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2018/C 144/06 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2018/C 144/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8886 — Avenue Capital/Pemberton/Permira/Delsey) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2018/C 144/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8873 — Carlyle/TA Associates/DiscoverOrg) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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25.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
24. April 2018
(2018/C 144/01)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,2213 |
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JPY |
Japanischer Yen |
132,92 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4478 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,87468 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,3775 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,1944 |
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ISK |
Isländische Krone |
123,25 |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,6290 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,437 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
312,83 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,1996 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,6530 |
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TRY |
Türkische Lira |
4,9985 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,6038 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5662 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,5829 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7134 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,6154 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 314,66 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,0663 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7012 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4194 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
16 941,10 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7698 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
63,747 |
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RUB |
Russischer Rubel |
75,2566 |
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THB |
Thailändischer Baht |
38,410 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
4,2085 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
22,9992 |
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INR |
Indische Rupie |
81,0765 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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25.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144/2 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. April 2018
über die Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation eines Namens des Weinsektors im Amtsblatt der Europäischen Union
(Însurăţei (g.U.))
(2018/C 144/02)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 97 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Rumänien hat gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Antrag auf den Schutz des Namens „Însurăţei“ gestellt. |
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(2) |
Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und festgestellt, dass die Bedingungen gemäß den Artikeln 93 bis 96, dem Artikel 97 Absatz 1 sowie den Artikeln 100, 101 und 102 dieser Verordnung erfüllt sind. |
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(3) |
Damit gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Einspruch eingelegt werden kann, sollten das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung und die Fundstelle der im Rahmen der nationalen Prüfung des Antrags auf Schutz des Namens „Însurăţei“ erfolgten Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Fundstelle der Produktspezifikation für den Namen „Însurăţei“ (g.U.) sind im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.
Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union gegen den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Schutz des Namens Einspruch eingelegt werden.
Brüssel, den 20. April 2018
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
ANHANG
EINZIGES DOKUMENT
„ÎNSURĂŢEI“
PDO-RO-N1588
Datum der Antragstellung: 29.12.2011
1. Name(n)
Însurăţei
2. Art der geografischen Angabe
g.U. — Geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
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1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weins/der Weine
Organoleptische Eigenschaften — Weißweine
Die Weißweine sind klar mit kristallinem Glanz, ihre Farbe reicht von grüngelb bis goldgelb, sie haben einen sortentypischen Duft und einen samtigen, weichen Geschmack. Die Geschmackspalette der Weine reicht von trocken bis süß.
Allgemeine Analysemerkmale
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
15 |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
11 |
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Mindestgesamtsäure |
4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
1,08 |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l) |
220 |
Organoleptische Eigenschaften — Roséweine
Die gewonnenen Roséweine sind klar, hell, mit verschiedenen Rosatönen (blass, rosig, lachsfarben oder mit Orangetönen). Sie sind frisch, ausgewogen mit deutlicher Säure und einem komplexen Flaveur, das durch fruchtige oder blumige Aromen gekennzeichnet ist.
Allgemeine Analysemerkmale
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol): |
15 |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
11 |
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Mindestgesamtsäure: |
4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
1,08 |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l) |
220 |
Organoleptische Eigenschaften — Rotweine
Die Rotweine sind klar und glänzend, ihre Farbe reicht von rubinrot bis intensiv purpurrot und sie haben einen leicht tanninbetonten, aber doch körperreichen Geschmack.
Allgemeine Analysemerkmale
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
15 |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
11 |
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Mindestgesamtsäure: |
4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
1,20 |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l) |
170 |
5. Weinbereitungsverfahren
a. Wesentliche önologische Verfahren
Anbaumerkmale und -praktiken
Anbaupraktiken
Pflanzdichte: mindestens 4 100 Pflanzen/ha;
Ernte vor der Reifung — Verringerung der Anzahl Trauben zu Beginn der Reifezeit („veraison“), wenn die potenzielle Produktionsmenge die nach den Spezifikationen für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zulässigen Höchstmengen übersteigt. Bewässert werden darf nur mit Unterrichtung des ONVPV (Nationales Amt für Rebe und Wein) in Dürrejahren, wenn der Wassergehalt des Bodens auf einer Tiefe von 0-100 cm auf 50 % der Feldkapazität absinkt; dabei sind angemessene Bewässerungsstandards zu beachten (400-600 m3/ha).
b. Höchsterträge
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Băbească gri, Aligoté, Riesling, Chardonnay 78 Hektoliter je Hektar |
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Cabernet Sauvignon, Fetească neagră, Băbească neagră, Syrah 78 Hektoliter je Hektar |
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Fetească albă, Fetească regală, Welschriesling, Pinot gris 91 Hektoliter je Hektar |
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Băbească gri, Aligoté, Riesling, Chardonnay 12 000 kg Trauben je Hektar |
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Cabernet Sauvignon, Fetească neagră, Băbească neagră, Syrah 12 000 kg Trauben je Hektar |
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Fetească albă, Fetească regală, Welschriesling, Pinot gris 14 000 kg Trauben je Hektar |
6. Abgegrenztes Gebiet
Das für die Erzeugung der Trauben, des Rohstoffs, und die Herstellung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „ÎNSURĂȚEI“ abgegrenzte Gebiet umfasst folgende Gemeinden im Kreis Brăila:
Gemeinde Însurăței: die Ortschaften Lacu Rezii, Măru Roșu, Valea Călmățuiului;
Gemeinde Berteștii de Jos: die Ortschaften Berteștii de Jos und Spiru Haret;
Gemeinde Victoria: die Ortschaft Victoria;
Gemeinde Bărăganul: die Ortschaft Bărăganul.
Abweichend davon darf Wein, der die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Însurăței“ tragen darf, aus im abgegrenzten Gebiet erzeugten Trauben auch in folgenden Gebieten hergestellt werden:
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im selben Weinbaugebiet; |
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in angrenzenden Weinbaugebieten; |
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in einem in derselben Verwaltungseinheit gelegenen Gebiet oder |
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in einer benachbarten Verwaltungseinheit. |
7. Wichtigste Keltertrauben
Băbească gri G, Pinot gris G, Fetească neagră N, Băbească neagră N, Cabernet Sauvignon N, Aligoté B, Fetească regală B, Fetească albă B, Chardonnay B, Syrah N, Welschriesling B, Riesling B.
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Der Einfluss der Donau, die charakteristischen klimatischen Faktoren (vor allem die trockenen Luftmassen, die mit den Geländeformen in Kontakt kommen und für die hohen Temperaturkontraste zwischen Winter und Sommer sorgen) und die Art des Bodens, die für die typischen Landschaftsformen verantwortlich ist, — dies alles beeinflusst die Zusammensetzung und Struktur der Weine, und verleiht ihnen durch den hohen Säuregehalt und den hohen Anteil aromatischer Stoffe und Anthocyane Fruchtigkeit und Frische.
Die Sandböden bringen ausgewogene, harmonische, farbintensive Weine mit lang anhaltendem Aroma hervor, die jung oder gealtert genossen werden können.
Die in der Nähe des Gebiets gelegenen Wälder spielten eine wichtige Rolle bei der Erlangung der tiefroten Farbe der Weine. Sie schaffen ein spezielles Mikroklima, das die hohen Anteile von Anthocyanen und Aromen reifer Beerenfrüchte besonders begünstigt, die Önologen den Trauben geschickt zu entziehen und den Verbrauchern mit jedem Glas zu offerieren wissen.
Angaben zum Erzeugnis
Klima und Boden sind die wesentlichen Faktoren, die das Weinbaugebiet bestimmen, da sie die Qualität der hergestellten Weine entscheidend beeinflussen. Die Weine aus dem Weinbaugebiet „Însurăței“ werden von der Rebsorte, dem Boden, dem Mikroklima, dem Weinbauer und dem Weinbereiter geprägt und sind durch Fruchtigkeit, Frische und einen etwas höheren Säuregrad gekennzeichnet. In der Regel handelt es sich um edle Weine mit einem großen Reichtum rebsortentypischer Aromen.
Die pedoklimatischen Eigenschaften des Anbaugebiets „Însurăței“ verleihen den Weißweinen ihre Klarheit, den kristallinen Glanz, die von grüngelb bis goldgelb reichende Farbe, ihren sortentypischen Duft und ihren samtigen, weichen Geschmack. Die Geschmackspalette der Weine reicht von trocken bis süß.
Die Rotweine sind klar und glänzend, ihre Farbe reicht von rubinrot bis intensiv purpurrot und sie haben einen leicht tanninbetonten, aber doch körperreichen Geschmack.
Die gewonnenen Roséweine sind klar, hell, mit verschiedenen Rosatönen (blass, rosig, lachsfarben oder mit Orangetönen). Sie sind frisch, ausgewogen mit deutlicher Säure und einem komplexen Flaveur, das durch fruchtige oder blumige Aromen gekennzeichnet ist.
In den letzten Jahren haben die Hersteller die Weinbereitungstechnologie angepasst, um die besonderen Merkmale des Weinbaugebiets „Însurăței“ so weit wie möglich zu erhalten. Dies betrifft vor allem Sorten wie Babească neagră, die in diesem Gebiet einen angemessenen Anthocyangehalt aufbaut.
Der Weinbau im Gebiet „Însurăței“ hat eine lange Tradition, sodass die Arbeiten im Weinberg, die angebauten Sorten, die Weinbau- und die Weinbereitungspraktiken für die Weinbauern einen hohen Stellenwert hatten. Die Bewohner und die Einwohner der Nachbarorte arbeiteten und lebten im Weinbaugebiet „Însurăței“ zusammen. Diese beiden Gruppen rivalisierten ständig miteinander um die schönsten Anpflanzungen, die bekanntesten Sorten und die besten Weine.
Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Spezifische umweltschonende, ökologische Anbauverfahren tragen dazu bei, das Gleichgewicht von Flora und Fauna in der Region zu erhalten. Sie bewirken, dass es mehr Raubinsekten gibt, die die Larven von Schadinsekten (Bekreuzter Traubenwickler) fressen, damit deren Entwicklung hemmen und so das Ausmaß der Schäden an den Pflanzen begrenzen.
Um maximale Qualität zu erzielen, wurden die Weinbau- und Weinbereitungstechniken wie folgt verfeinert:
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Festlegung des optimalen Zeitpunkts der Lese, an dem die Stoffkonzentration (Aromen, Anthocyane, Zucker) am höchsten ist, sodass von dem Gebiet geprägte Qualitätsweine erzielt werden; |
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Verwendung von Trockeneis bei der Lese, um die natürlichen Aromen zu schützen und zu erhalten, die in der Schale gespeichert sind; |
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längere Verweildauer der festen Bestandteile (Trester) im Most, um die Farbstoffe effizienter zu extrahieren, besonders bei den helleren Sorten wie Băbeasca neagră; |
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Verwendung von Eichenfässern für die Gärung, insbesondere für sortenreine Weine wie Chardonnay, mit anschließender Flaschenreifung; |
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Verwendung von für die Herstellung von ökologischen Weinen zugelassenen Weinbereitungsstoffen bei der Verarbeitung der Trauben. |
Der Boden der Rebflächen ist in der Regel mit Gras bedeckt, um den Mutterboden zu stabilisieren. Durch das Zurücklassen von Schnittgut wird der Boden mit organischer Substanz angereichert. Da es sich um Sandboden handelt, verhindert der Bewuchs außerdem, dass Staub aufgewirbelt wird und sich auf den Trauben ablagert. Dadurch wurden die Verluste bei der Weinbereitung erheblich verringert, die zu einem großen Teil durch auf den Boden der Weinbehälter gesunkenen Sand verursacht wurden. Gleichzeitig verschwand dadurch der „erdige“ Geschmack des Weins, der auf an der Oberfläche der Traubenschalen haftenden Staub zurückging. Dies hat die organoleptischen Eigenschaften des Enderzeugnisses erheblich verbessert.
Der Anthocyangehalt der Traubenschalen ist für die Farbgebung sehr wichtig und ein Schlüsselfaktor, insbesondere bei der visuellen Qualitätsbewertung von Rotwein. Anthocyane gehören zur Klasse der Flavonoide; sie haben im menschlichen Körper eine starke antioxidative Wirkung, die vor Krebs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen schützt, indem sie die Cholesterin-Absorption blockiert sowie Bluthochdruck und altersbedingte Krankheiten verringert.
Qualitätsweine entstehen aus der Art und Weise, wie Önologen die besonderen Eigenschaften des Weinbergs und der Rebsorte durch Weinbereitungsverfahren harmonisch abstimmen, sowie aus den spezifischen Methoden zur Stabilisierung und zum Ausbau der Weine, die individuelle Weine hervorbringen.
In der Qualität der Weine spiegeln sich die Qualität der Rohstoffe (Trauben) und die verwendete Technologie wider. Nur aus gesunden, in Bezug auf den Zucker- und den Phenolgehalt voll ausgereiften Trauben können Qualitätsweine gewonnen werden.
9. Weitere wesentliche Bedingungen
Rechtsrahmen für die Vermarktungsbedingungen
In EU-Rechtsvorschriften
Art der sonstigen Bedingung
Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften
Beschreibung der Bedingung
Gemäß den vorliegenden Spezifikationen und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (1) in der geänderten Fassung dürfen Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Însurăței“ nur in Flaschen als „ökologischer/biologischer Wein“ oder als „Wein aus Trauben aus ökologischem/biologischem Anbau“ an den Endverbraucher abgegeben werden.
10. Link zur Produktspezifikation
http://www.onvpv.ro/sites/default/files/caiet_sarcini_doc_insuratei_modif_conf_notificarii_com_din_05.12.2016_0.pdf
(1) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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25.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144/8 |
Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)
(2018/C 144/03)
Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes (Kodifizierter Text) mitteilen.
Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.
REPUBLIK ÖSTERREICH
Ersetzung der im ABl. C 343 vom 13.10.2017 veröffentlichten Listen.
LISTE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN AUFENTHALTSTITEL
Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Ziffer 16 Buchstabe a des Schengener Grenzkodex:
I. Aufenthaltstitel, die nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ausgestellt werden
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Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2005) |
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— |
Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005) |
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— |
Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“, „Familienangehöriger“, „Daueraufenthalt — EG“, „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ und „Aufenthaltsbewilligung“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1. Jänner 2006). Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung“ ist der jeweilige Aufenthaltszweck beigefügt. Eine „Aufenthaltsbewilligung“ kann für folgende Zwecke erteilt werden: „ICT“, „Betriebsentsandter“, „Selbständiger“, „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, „Schüler“, „Studierender“, „Sozialdienstleistender“, „Familiengemeinschaft“. Die „Aufenthaltsbewilligung“ mit Zweck „ICT“ wird seit 1. Oktober 2017 ausgegeben. Der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ kann ohne sonstige Angaben oder für die Zwecke „ausgenommen Erwerbstätigkeit“ und „Angehöriger“ erteilt werden. Seit 1. Oktober 2017 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ auch für den Zweck „Forscher“, „Künstler“ oder „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ erteilt werden. Der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für die Zwecke „Schlüsselkraft“, „unbeschränkt“ und „beschränkt“ wurde in Österreich bis 30. Juni 2011 ausgestellt. Die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt — EG“ sowie „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ wurden in Österreich bis 31. Dezember 2013 ausgestellt. Der Aufenthaltstitel Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „§ 69a NAG“ wurde in Österreich bis 31. Dezember 2013 ausgestellt. Bis 30. September 2017 wurde die „Aufenthaltsbewilligung“ auch mit dem Zweck „Rotationsarbeitskraft“, „Künstler“ und „Forscher“ ausgestellt. |
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Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und „Blaue Karte EU“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1. Juli 2011) |
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Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt — EU“ entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1. Jänner 2014) |
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Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG in der Fassung, BGBl. I Nr. 100/2005 entspricht den bisherigen Bestimmungen der §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung, BGBl. I Nr. 38/2011. Wird ab 1. Jänner 2014 in Österreich ausgegeben. |
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Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG in der Fassung, BGBl. I Nr. 100/2005 entspricht der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 und 4 NAG in der Fassung, BGBl. I Nr. 38/2011. Wird ab 1. Jänner 2014 in Österreich ausgegeben. |
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Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung aus besonderem Schutz“ gemäß § 57 AsylG in der Fassung, BGBl. I Nr. 100/2005 setzt weiterhin die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, entsprechend innerstaatlich um. Vorgängerbestimmung war § 69 a Abs. 1 NAG in der Fassung, BGBl. I Nr. 38/2011. Wird ab 1. Jänner 2014 in Österreich ausgegeben. |
II. Aufenthaltstitel, die im Einklang mit der Richtlinie 2004/38 nicht nach dem einheitlichen Muster ausgestellt werden
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„Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ gemäß der Richtlinie 2004/38/EG für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate — entspricht nicht dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige. |
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„Daueraufenthaltskarte“ gemäß der Richtlinie 2004/38/EG für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, zur Dokumentation des unionsrechtlichen Rechts auf Daueraufenthalt — entspricht nicht dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige. |
Sonstige Dokumente, die zum Aufenthalt in Österreich oder zur Wiedereinreise nach Österreich berechtigen (im Sinne des Artikels 2 Ziffer 16 Buchstabe b des Schengener Grenzkodex):
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Lichtbildausweis im Kartenformat für Träger von Privilegien und Immunitäten in den Farben Rot, Gelb, Blau, Grün, Braun Grau und Orange, ausgestellt vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres |
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Lichtbildausweis im Kartenformat für Träger von Privilegien und Immunitäten in hellgrau mit dem Verweis auf die Kategorien Rot, Orange, Gelb, Grün, Blau, Braun und Grau, ausgestellt vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres |
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„Status des Asylberechtigten“ gemäß § 7 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003 (zuerkannt bis 31. Dezember 2005) — in der Regel dokumentiert durch Konventionsreisepass in Buchform im Format ID 3 (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 27. August 2006) |
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„Status des Asylberechtigten“ gemäß § 3 AsylG 2005 (zuerkannt seit 1. Jänner 2006) — in der Regel dokumentiert durch Konventionsreisepass in Buchform im Format ID 3 (in Österreich ausgegeben seit 28. August 2006) oder Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a AsylG 2005 |
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„Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gemäß § 8 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003 (zuerkannt bis 31. Dezember 2005) — in der Regel dokumentiert durch Fremdenpass in Buchform im Format ID 3 mit integriertem elektronischen Mikrochip (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 27. August 2006) |
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„Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gemäß § 8 AsylG 2005 (zuerkannt seit 1. Jänner 2006) — in der Regel dokumentiert durch Fremdenpass in Buchform im Format ID 3 mit integriertem elektronischen Mikrochip (in Österreich ausgegeben seit 28. August 2006) oder durch eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 |
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Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die Gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat |
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„Beschäftigungsbewilligung“ nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, welche vor dem 1. Oktober 2017 ausgestellt wurde, in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument |
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„Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 FPG“/„Verlängerungsantrag § 2 Abs. 4 Z 17a FPG“ in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument |
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Unbefristeter Aufenthaltstitel — erteilt in Form eines gewöhnlichen Sichtvermerks gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 FrG 1992 (von Inlandsbehörden sowie Vertretungsbehörden bis 31. Dezember 1992 in Form eines Stempels ausgestellt) |
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Aufenthaltstitel in Form einer grünen Vignette bis Nr. 790.000 |
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Aufenthaltstitel in Form einer grün-weißen Vignette ab Nr. 790.001 |
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Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme 97/11/JI des Rates vom 16. Dezember 1996, Amtsblatt L 7 vom 10.1.1997 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2004) |
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„Bestätigung über die Berechtigung zur Einreise nach Österreich gemäß § 24 NAG“ in Form einer grün-blauen Vignette |
Liste der früheren Veröffentlichungen
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(1) Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.
(2) ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
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25.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144/13 |
Sanierungsmaßnahmen — Entscheidung bezüglich der Genehmigung zur vorzeiten Einstellung des Sonderverwaltungsverfahrens für „ARISCOM Compagnia di Assicurazioni SpA“
[Bekanntmachung gemäß Artikel 271 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)]
(2018/C 144/04)
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Versicherungsunternehmen |
Steuer-Identifikationsnummer, Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und Eintragung im Handels- und Gesellschaftsregister Roms unter der Nr. 09549901008 Unternehmenskennung (LEI) 8156002DC13E8B674053 |
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Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung |
Dekret des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung vom 5. März 2018 — Vorzeitige Einstellung des Sonderverwaltungsverfahrens für ARISCOM IVASS-Anordnung Nr. 0071168/18 vom 2. März 2018 — Genehmigung gemäß Artikel 231 Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 209/2005 zur vorzeiten Einstellung des Sonderverwaltungsverfahrens für „ARISCOM Compagnia di Assicurazioni SpA“ |
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Zuständige Behörden |
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Aufsichtsbehörde |
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Anwendbares Recht |
Italienisches Recht Artikel 231 Absatz 5 des Gesetzesdekrets 209/2005 |
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25.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144/14 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 144/05)
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Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
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Flugstrecken |
Newquay–Heathrow Airport Newquay–Gatwick Airport Newquay–Stansted Airport Newquay–Luton Airport Newquay–London City Airport Newquay–Southend Airport |
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Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
28. Oktober 2018 |
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Anschrift, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
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25.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144/15 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 144/06)
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Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
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Flugstrecken |
Newquay–Heathrow Airport Newquay–Gatwick Airport Newquay–Stansted Airport Newquay–Luton Airport Newquay–London City Airport Newquay–Southend Airport |
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Laufzeit des Vertrags |
Vier Jahre ab Aufnahme des Flugbetriebs |
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Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen bzw. für die Angebotsabgabe |
61 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union |
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Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
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V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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25.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8886 — Avenue Capital/Pemberton/Permira/Delsey)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 144/07)
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1. |
Am 17. April 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen (1). Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Avenue Capital, Pemberton und Permira erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Delsey. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und Anleihen. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Avenue Capital: Wertpapierfirma mit Investitionen vor allem in ausfallgefährdete Schulden und sonstige auf Sonderfälle abgestimmte Investitionen; — Pemberton: Vermögensverwaltung mit Schwerpunkt auf Privatverschuldung und direkter Kreditvergabe; — Permira: Private-Equity-Gesellschaft, die für eine Reihe von Investmentfonds Anlageverwaltungsleistungen erbringt; Permira kontrolliert Portfolio-Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen in verschiedenen Ländern. Dazu zählen die Unternehmen Allegro und Schustermann & Borenstein, die beide Websites für Privatkunden betreiben. Permira ist zudem auf dem Gebiet des Schuldenmanagements tätig, um Drittunternehmen Lösungen anzubieten; — Delsey: Herstellung von Gepäck und Reiseaccessoires unter seinem Markennamen. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8886 — Avenue Capital/Pemberton/Permira/Delsey Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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25.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144/18 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8873 — Carlyle/TA Associates/DiscoverOrg)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 144/08)
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1. |
Am 18. April 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Carlyle und TA Associates übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über DiscoverOrg. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8873 — Carlyle/TA Associates/DiscoverOrg Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.