ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 119/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8841 — Equistone Partners Europe/FRAM/Karavel) ( 1 ) |
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2018/C 119/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8742 — IBM/Maersk/GTD JV) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 119/03 |
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2018/C 119/04 |
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2018/C 119/05 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2018/C 119/06 |
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2018/C 119/07 |
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2018/C 119/08 |
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2018/C 119/09 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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EFTA-Gerichtshof |
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2018/C 119/10 |
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2018/C 119/11 |
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2018/C 119/12 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
5.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8841 — Equistone Partners Europe/FRAM/Karavel)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 119/01)
Am 27. März 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8841 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
5.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8742 — IBM/Maersk/GTD JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 119/02)
Am 23. März 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8742 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
5.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
4. April 2018
(2018/C 119/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2276 |
JPY |
Japanischer Yen |
130,43 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4499 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,87573 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,3175 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1776 |
ISK |
Isländische Krone |
121,50 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,6345 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,340 |
HUF |
Ungarischer Forint |
311,67 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2035 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,6600 |
TRY |
Türkische Lira |
4,9262 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5978 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5756 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,6355 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6850 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6136 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 306,45 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,6328 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7409 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4324 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 899,76 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7609 |
PHP |
Philippinischer Peso |
64,022 |
RUB |
Russischer Rubel |
70,9668 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,363 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,1316 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
22,5200 |
INR |
Indische Rupie |
79,9540 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
5.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/3 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2018/C 119/04)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Finnland
Gegenstand : Finnischer Nationalpark Koli
Beschreibung des Münzmotivs : Das Münzinnere zeigt eine Zeichnung der Aussicht von der Spitze des Berges Koli auf den gleichnamigen Nationalpark. Das Ausgabejahr „2018“ ist unten in der Mitte angegeben. Das Kürzel des Ausgabestaats „FI“ ist in der Mitte links und das Münzzeichen in der Mitte rechts zu sehen.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage :
Ausgabedatum : April/Mai 2018
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
5.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/4 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2018/C 119/05)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Litauen
Anlass : Litauisches Chor- und Tanzfest (aufgenommen in die Repräsentative Liste der Unesco des immateriellen Kulturerbes der Menschheit)
Beschreibung des Münzmotivs : Das Münzinnere zeigt stilisierte Abbildungen von Menschen und Vögeln, die für die zur litauischen Volkskunst zählenden Scherenschnitt-Kunst typisch sind und Volkstänze und Gesang symbolisieren. Unten in der Mitte ist der Ausgabestaat „LIETUVA“, links das Ausgabejahr „2018“ und rechts das Münzzeichen der litauischen Münzprägeanstalt eingraviert.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Voraussichtliche Prägeauflage :
Ausgabedatum : Zweites Quartal 2018
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
5.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/5 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2018/C 119/06)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
1.1.2018 |
Dauer |
1.1.2018 bis 31.12.2018 |
Mitgliedstaat |
Spanien |
Bestand oder Bestandsgruppe |
WHM/ATLANT |
Art |
Weißer Marlin (Tetrapturus albidus) |
Gebiet |
Atlantik |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nr. |
02/TQ120 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
5.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/5 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2018/C 119/07)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
1.1.2018 |
Dauer |
1.1.2018 bis 31.12.2018 |
Mitgliedstaat |
Belgien |
Bestand oder Bestandsgruppe |
RJU/07D. |
Art |
Perlrochen (Raja undulata) |
Gebiet |
Unionsgewässer von 7d |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nr. |
04/TQ120 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
5.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/6 |
Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 2
Gründung eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)
(Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19))
(2018/C 119/08)
I.1) Bezeichnung, Anschrift und Ansprechpartner
Eingetragene Bezeichnung: „Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit Europastadt Ayamonte — Castro Marim — Vila Real de Santo António — Europastadt Guadiana“
EUROPASTADT GUADIANA, EVTZ
Sitz:
Ansprechpartner: Alberto Fernández Rodríguez
Internetadresse des Verbunds:
I.2) Dauer des Verbunds:
Dauer des Verbunds: unbegrenzt
Tag der Registrierung:
Datum der Veröffentlichung:
II. ZIELE
Der EVTZ Europastadt Guadiana bezweckt die Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit vor Ort, einschließlich einer grenzübergreifenden, transnationalen bzw. interregionalen Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern, nämlich die Gemeinden Ayamonte, Castro Marim und Vila Real de Santo António, mit dem Ziel, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken.
Zu den spezifischen Kooperationszielen des EVTZ Europastadt Guadiana gehören:
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Zusammenarbeit im Hinblick auf Maßnahmen zur Förderung von Investitionen und Chancen für Unternehmen und Tourismus; |
— |
Stärkung des sozialen Zusammenhalts; |
— |
Förderung der Entwicklung der Humanressourcen auf den verschiedenen Ebenen der Ausbildung und des lebenslangen Lernens; |
— |
Förderung der Aufwertung des natürlichen und kulturellen Erbes. |
— |
Konsolidierung und Entwicklung der örtlichen Unternehmen; |
— |
Einbindung und Förderung der Logistikbranche; |
— |
Organisation sportlicher Aktivitäten unter Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur, insbesondere rund den Fluss Guadiana; |
— |
Förderung gemeinsamer kultureller Aktivitäten; |
— |
Ankurbelung institutioneller Aktivitäten auf der Grundlage der vorhandenen Infrastruktur und der verfügbaren Ausrüstung; |
— |
eine koordinierte Planung neu zu beschaffener Ausrüstung und der Maßnahmen, die in Zukunft ergriffen werden müssen; |
— |
Entwicklung von Initiativen, die zur Verbesserung der Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger und einer Stärkung der Beziehungen beitragen. |
III. ZUSÄTZLICHE ANGABEN ZUR BEZEICHNUNG DES VERBUNDS
Englische Bezeichnung:
Französische Bezeichnung:
IV. MITGLIEDER
IV.1) Gesamtzahl der Verbundsmitglieder: 3
IV.2) Staatsangehörigkeit der Verbundmitglieder: portugiesisch und spanisch
IV.3) Angaben zu den Mitgliedern (1)
Amtliche Bezeichnung: Ayuntamiento de Ayamonte
Postanschrift:
Internetadresse: www.ayamonte.es
Art des Mitglieds: Lokale Behörde
Amtliche Bezeichnung: Câmara Municipal de Castro Marim
Postanschrift:
o
Internetadresse: https://cm-castromarim.pt/site/
Art des Mitglieds: Lokale Behörde
Amtliche Bezeichnung: Câmara Municipal de Vila Real de Santo António
Postanschrift:
Internetadresse: http://www.cm-vrsa.pt
Art des Mitglieds: Lokale Behörde
(1) Bitte für jedes einzelne Mitglied angeben.
5.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/8 |
Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens
Beschluss über die Rücknahme der Zulassung der „ΑΙΓΑΙΟΝ Ανώνυμη Ασφαλιστική Εταιρία“ (AIGAION Versicherungsgesellschaft SA) und die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens
(Veröffentlichung gemäß Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))
(2018/C 119/09)
Versicherungsunternehmen |
„ΑΙΓΑΙΟΝ Ανώνυμη Ασφαλιστική Εταιρία“ (AIGAION Versicherungsgesellschaft SA), mit Sitz in der Gemeinde Glyfada, Attika, Pandora 8, an der Kreuzung mit A. Lazaraki (Postleitzahl 16674), Handelsregister-Nr.: 121871360000, Steuer-ID. 094472389 und Unternehmenskennung (LEI) 213800PL4GZRB718AU46 |
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Datum und Art des Beschlusses sowie Datum seines Inkrafttretens |
Beschluss Nr. 261/1/23.2.2018 des Kredit- und Versicherungsausschusses der Bank von Griechenland
Inkrafttreten des Beschlusses 261/1/23.2.2018: ab dem Datum der Annahme (23. Februar 2018) Ablauf der Gültigkeit: nicht festgelegt |
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Zuständige Behörde |
Bank von Griechenland
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Aufsichtsbehörde |
Bank von Griechenland
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Versicherungsunternehmen |
Evangelia Parisi (Name des Vaters: Christos), ernannt durch Beschluss 261/2/23.2.2018 des Kredit- und Versicherungsausschusses |
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Maßgebliches Recht |
Griechisches Recht: Artikel 111, 114, 220, 221 und 235 des Gesetzes 4364/2016 (GBl. A 13). |
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
EFTA-Gerichtshof
5.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/9 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 27. November 2017
in der Rechtssache E-12/16
Marine Harvest ASA, unterstützt durch den Verband der norwegischen Industrie (Norsk Industri), gegen EFTA-Überwachungsbehörde, unterstützt durch das Königreich Norwegen
(Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde — Staatliche Beihilfe — Fisch und andere Meereserzeugnisse — Sachlicher Anwendungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Protokoll 9 — Überwachungsbefugnis)
(2018/C 119/10)
In der Rechtssache E-12/16, Marine Harvest ASA, unterstützt durch den Verband der norwegischen Industrie (Norsk Industri), gegen EFTA-Überwachungsbehörde, unterstützt durch das Königreich Norwegen — KLAGE auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 27. Juli 2016 in der Sache Nr. 79116 und auf Feststellung, dass die EFTA-Überwachungsbehörde befugt und verpflichtet ist, staatliche Beihilfen für die Fischerei zu überwachen — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson, am 27. November 2017 ein Urteil mit folgendem Tenor:
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:
1. |
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. |
2. |
Marine Harvest ASA trägt die eigenen Kosten sowie die der EFTA-Überwachungsbehörde entstandenen Kosten. |
3. |
Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten. |
5.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/10 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 27. November 2017
in der Rechtssache E-19/16
Thorbjørn Selstad Thue, unterstützt durch die norwegische Polizeigewerkschaft (Politiets Fellesforbund), gegen die norwegische Regierung
(Richtlinie 2003/88/EG — Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer — Arbeitszeit — Fahrten zu und/oder von einem anderen Ort als dem festen oder gewöhnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers)
(2018/C 119/11)
In der Rechtssache E-19/16, Thorbjørn Selstad Thue, unterstützt durch die norwegische Polizeigewerkschaft (Politiets Fellesforbund), gegen die norwegische Regierung — ANTRAG des Obersten Gerichtshofs Norwegens (Norges Høyesterett) nach Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auf Auslegung des Artikels 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher (Berichterstatter) sowie den Richtern Per Christiansen und Ása Ólafsdóttir (ad hoc) am 27. November 2017 ein Urteil mit folgendem Tenor:
1. |
Die Zeit, die ein Arbeitnehmer wie der Rechtsmittelführer benötigt, um außerhalb der Regelarbeitszeit zu und/oder von einem anderen Ort als seinem festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zu fahren, um auf Verlangen seines Arbeitgebers an diesem anderen Ort seine Tätigkeit auszuüben oder seine Aufgaben wahrzunehmen, ist „Arbeitszeit“ im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2003/88/EG. |
2. |
Eine Bewertung der Intensität der während der Fahrt geleisteten Arbeit ist nicht erforderlich. |
3. |
Die Häufigkeit solcher Fahrten ist unerheblich, es sei denn, sie würde eine Verlegung des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers an einen neuen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort bewirken. |
5.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/11 |
Ersuchen des Borgarting lagmannsrett vom 23. November 2017 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Nye Kystlink AS gegen Color Group AS und Color Line AS
(Rechtssache E-10/17)
(2018/C 119/12)
Mit Schreiben vom 23. November 2017, das bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 24. November 2017 einging, ersuchte das Borgarting lagmannsrett (Berufungsgericht Borgarting) den EFTA-Gerichtshof um ein Gutachten in der Rechtssache Nye Kystlink AS gegen Color Group AS und Color Line AS zu folgenden Fragen:
1. |
Ergibt sich aus dem im EWR-Recht verankerten Grundsatz der Gleichwertigkeit, dass eine nationale Verjährungsvorschrift, worin für die Erhebung einer Schadenersatzklage infolge einer durch eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung festgestellten Straftat eine gesonderte Verjährungsfrist von einem Jahr festgelegt ist, entsprechend auf Schadenersatzklagen aufgrund von Verstößen gegen die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens, die durch eine endgültige Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Verhängung einer Geldbuße festgestellt wurden, anzuwenden ist? |
2. |
Schränkt der im EWR-Recht verankerte Grundsatz der Wirksamkeit das Recht der EWR-Staaten ein, eine Verjährungsfrist von drei Jahren für die Erhebung einer Schadensersatzklage wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens anzuwenden, wenn diese Verjährungsfrist mit einer Untersuchungspflicht des Geschädigten kombiniert wird, die dazu führen könnte, dass die Verjährungsfrist abläuft, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Rechtssache wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens, die sich auf eine Beschwerde des Geschädigten stützt, eine Entscheidung getroffen hat? |
3. |
Welche Elemente sollten bei der Beurteilung der Frage, ob die Anwendung der nationalen Verjährungsfrist — wie in Frage 2 ausgeführt — in wettbewerbsrechtlichen Fällen von Art und Umfang wie dem vorliegenden mit dem im EWR-Recht verankerten Grundsatz der Wirksamkeit vereinbar ist, berücksichtigt werden? |