ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 119

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
5. April 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 119/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8841 — Equistone Partners Europe/FRAM/Karavel) ( 1 )

1

2018/C 119/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8742 — IBM/Maersk/GTD JV) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 119/03

Euro-Wechselkurs

2

2018/C 119/04

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

3

2018/C 119/05

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2018/C 119/06

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

5

2018/C 119/07

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

5

2018/C 119/08

Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 — Gründung eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 ( ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19 ))

6

2018/C 119/09

Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens — Beschluss über die Rücknahme der Zulassung der ΑΙΓΑΙΟΝ Ανώνυμη Ασφαλιστική Εταιρία (AIGAION Versicherungsgesellschaft SA) und die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens (Veröffentlichung gemäß Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))

8


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2018/C 119/10

Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 2017 in der Rechtssache E-12/16 — Marine Harvest ASA, unterstützt durch den Verband der norwegischen Industrie (Norsk Industri), gegen EFTA-Überwachungsbehörde, unterstützt durch das Königreich Norwegen (Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde — Staatliche Beihilfe — Fisch und andere Meereserzeugnisse — Sachlicher Anwendungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Protokoll 9 — Überwachungsbefugnis)

9

2018/C 119/11

Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 2017 in der Rechtssache E-19/16 — Thorbjørn Selstad Thue, unterstützt durch die norwegische Polizeigewerkschaft (Politiets Fellesforbund), gegen die norwegische Regierung (Richtlinie 2003/88/EG — Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer — Arbeitszeit — Fahrten zu und/oder von einem anderen Ort als dem festen oder gewöhnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers)

10

2018/C 119/12

Ersuchen des Borgarting lagmannsrett vom 23. November 2017 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Nye Kystlink AS gegen Color Group AS und Color Line AS (Rechtssache E-10/17)

11


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8841 — Equistone Partners Europe/FRAM/Karavel)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 119/01)

Am 27. März 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8841 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8742 — IBM/Maersk/GTD JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 119/02)

Am 23. März 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8742 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/2


Euro-Wechselkurs (1)

4. April 2018

(2018/C 119/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2276

JPY

Japanischer Yen

130,43

DKK

Dänische Krone

7,4499

GBP

Pfund Sterling

0,87573

SEK

Schwedische Krone

10,3175

CHF

Schweizer Franken

1,1776

ISK

Isländische Krone

121,50

NOK

Norwegische Krone

9,6345

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,340

HUF

Ungarischer Forint

311,67

PLN

Polnischer Zloty

4,2035

RON

Rumänischer Leu

4,6600

TRY

Türkische Lira

4,9262

AUD

Australischer Dollar

1,5978

CAD

Kanadischer Dollar

1,5756

HKD

Hongkong-Dollar

9,6355

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6850

SGD

Singapur-Dollar

1,6136

KRW

Südkoreanischer Won

1 306,45

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,6328

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7409

HRK

Kroatische Kuna

7,4324

IDR

Indonesische Rupiah

16 899,76

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7609

PHP

Philippinischer Peso

64,022

RUB

Russischer Rubel

70,9668

THB

Thailändischer Baht

38,363

BRL

Brasilianischer Real

4,1316

MXN

Mexikanischer Peso

22,5200

INR

Indische Rupie

79,9540


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/3


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2018/C 119/04)

Image

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat : Finnland

Gegenstand : Finnischer Nationalpark Koli

Beschreibung des Münzmotivs : Das Münzinnere zeigt eine Zeichnung der Aussicht von der Spitze des Berges Koli auf den gleichnamigen Nationalpark. Das Ausgabejahr „2018“ ist unten in der Mitte angegeben. Das Kürzel des Ausgabestaats „FI“ ist in der Mitte links und das Münzzeichen in der Mitte rechts zu sehen.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage :

Ausgabedatum : April/Mai 2018


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/4


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2018/C 119/05)

Image

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat : Litauen

Anlass : Litauisches Chor- und Tanzfest (aufgenommen in die Repräsentative Liste der Unesco des immateriellen Kulturerbes der Menschheit)

Beschreibung des Münzmotivs : Das Münzinnere zeigt stilisierte Abbildungen von Menschen und Vögeln, die für die zur litauischen Volkskunst zählenden Scherenschnitt-Kunst typisch sind und Volkstänze und Gesang symbolisieren. Unten in der Mitte ist der Ausgabestaat „LIETUVA“, links das Ausgabejahr „2018“ und rechts das Münzzeichen der litauischen Münzprägeanstalt eingraviert.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Voraussichtliche Prägeauflage :

Ausgabedatum : Zweites Quartal 2018


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/5


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2018/C 119/06)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

1.1.2018

Dauer

1.1.2018 bis 31.12.2018

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand oder Bestandsgruppe

WHM/ATLANT

Art

Weißer Marlin (Tetrapturus albidus)

Gebiet

Atlantik

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nr.

02/TQ120


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/5


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2018/C 119/07)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

1.1.2018

Dauer

1.1.2018 bis 31.12.2018

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand oder Bestandsgruppe

RJU/07D.

Art

Perlrochen (Raja undulata)

Gebiet

Unionsgewässer von 7d

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nr.

04/TQ120


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/6


Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 2

Gründung eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

(Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19))

(2018/C 119/08)

I.1)   Bezeichnung, Anschrift und Ansprechpartner

Eingetragene Bezeichnung: „Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit Europastadt Ayamonte — Castro Marim — Vila Real de Santo António — Europastadt Guadiana“

EUROPASTADT GUADIANA, EVTZ

Sitz:

Ansprechpartner: Alberto Fernández Rodríguez

Internetadresse des Verbunds:

I.2)   Dauer des Verbunds:

Dauer des Verbunds: unbegrenzt

Tag der Registrierung:

Datum der Veröffentlichung:

II.   ZIELE

Der EVTZ Europastadt Guadiana bezweckt die Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit vor Ort, einschließlich einer grenzübergreifenden, transnationalen bzw. interregionalen Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern, nämlich die Gemeinden Ayamonte, Castro Marim und Vila Real de Santo António, mit dem Ziel, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken.

Zu den spezifischen Kooperationszielen des EVTZ Europastadt Guadiana gehören:

Zusammenarbeit im Hinblick auf Maßnahmen zur Förderung von Investitionen und Chancen für Unternehmen und Tourismus;

Stärkung des sozialen Zusammenhalts;

Förderung der Entwicklung der Humanressourcen auf den verschiedenen Ebenen der Ausbildung und des lebenslangen Lernens;

Förderung der Aufwertung des natürlichen und kulturellen Erbes.

Konsolidierung und Entwicklung der örtlichen Unternehmen;

Einbindung und Förderung der Logistikbranche;

Organisation sportlicher Aktivitäten unter Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur, insbesondere rund den Fluss Guadiana;

Förderung gemeinsamer kultureller Aktivitäten;

Ankurbelung institutioneller Aktivitäten auf der Grundlage der vorhandenen Infrastruktur und der verfügbaren Ausrüstung;

eine koordinierte Planung neu zu beschaffener Ausrüstung und der Maßnahmen, die in Zukunft ergriffen werden müssen;

Entwicklung von Initiativen, die zur Verbesserung der Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger und einer Stärkung der Beziehungen beitragen.

III.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN ZUR BEZEICHNUNG DES VERBUNDS

Englische Bezeichnung:

Französische Bezeichnung:

IV.   MITGLIEDER

IV.1)   Gesamtzahl der Verbundsmitglieder: 3

IV.2)   Staatsangehörigkeit der Verbundmitglieder: portugiesisch und spanisch

IV.3)   Angaben zu den Mitgliedern  (1)

Amtliche Bezeichnung: Ayuntamiento de Ayamonte

Postanschrift:

Internetadresse: www.ayamonte.es

Art des Mitglieds: Lokale Behörde

Amtliche Bezeichnung: Câmara Municipal de Castro Marim

Postanschrift:

o

Internetadresse: https://cm-castromarim.pt/site/

Art des Mitglieds: Lokale Behörde

Amtliche Bezeichnung: Câmara Municipal de Vila Real de Santo António

Postanschrift:

Internetadresse: http://www.cm-vrsa.pt

Art des Mitglieds: Lokale Behörde


(1)  Bitte für jedes einzelne Mitglied angeben.


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/8


Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens

Beschluss über die Rücknahme der Zulassung der „ΑΙΓΑΙΟΝ Ανώνυμη Ασφαλιστική Εταιρία“ (AIGAION Versicherungsgesellschaft SA) und die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens

(Veröffentlichung gemäß Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))

(2018/C 119/09)

Versicherungsunternehmen

„ΑΙΓΑΙΟΝ Ανώνυμη Ασφαλιστική Εταιρία“ (AIGAION Versicherungsgesellschaft SA), mit Sitz in der Gemeinde Glyfada, Attika, Pandora 8, an der Kreuzung mit A. Lazaraki (Postleitzahl 16674), Handelsregister-Nr.: 121871360000, Steuer-ID. 094472389 und Unternehmenskennung (LEI) 213800PL4GZRB718AU46

Datum und Art des Beschlusses sowie Datum seines Inkrafttretens

Beschluss Nr. 261/1/23.2.2018 des Kredit- und Versicherungsausschusses der Bank von Griechenland

a)

zur Rücknahme der Zulassung des Versicherungsunternehmens und zu seiner Überführung in ein Liquidationsverfahren;

b)

zum Verbot jeglicher Verfügung des Versicherungsunternehmens über seine Vermögenswerte.

Inkrafttreten des Beschlusses 261/1/23.2.2018: ab dem Datum der Annahme (23. Februar 2018)

Ablauf der Gültigkeit: nicht festgelegt

Zuständige Behörde

Bank von Griechenland

Anschrift

:

E. Venizelou 21

10250 Athen

GRIECHENLAND

Aufsichtsbehörde

Bank von Griechenland

Anschrift

:

E. Venizelou 21

10250 Athen

GRIECHENLAND

Versicherungsunternehmen

Evangelia Parisi (Name des Vaters: Christos), ernannt durch Beschluss 261/2/23.2.2018 des Kredit- und Versicherungsausschusses

Maßgebliches Recht

Griechisches Recht: Artikel 111, 114, 220, 221 und 235 des Gesetzes 4364/2016 (GBl. A 13).


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/9


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 27. November 2017

in der Rechtssache E-12/16

Marine Harvest ASA, unterstützt durch den Verband der norwegischen Industrie (Norsk Industri), gegen EFTA-Überwachungsbehörde, unterstützt durch das Königreich Norwegen

(Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde — Staatliche Beihilfe — Fisch und andere Meereserzeugnisse — Sachlicher Anwendungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Protokoll 9 — Überwachungsbefugnis)

(2018/C 119/10)

In der Rechtssache E-12/16, Marine Harvest ASA, unterstützt durch den Verband der norwegischen Industrie (Norsk Industri), gegen EFTA-Überwachungsbehörde, unterstützt durch das Königreich Norwegen — KLAGE auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 27. Juli 2016 in der Sache Nr. 79116 und auf Feststellung, dass die EFTA-Überwachungsbehörde befugt und verpflichtet ist, staatliche Beihilfen für die Fischerei zu überwachen — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson, am 27. November 2017 ein Urteil mit folgendem Tenor:

Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:

1.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2.

Marine Harvest ASA trägt die eigenen Kosten sowie die der EFTA-Überwachungsbehörde entstandenen Kosten.

3.

Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/10


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 27. November 2017

in der Rechtssache E-19/16

Thorbjørn Selstad Thue, unterstützt durch die norwegische Polizeigewerkschaft (Politiets Fellesforbund), gegen die norwegische Regierung

(Richtlinie 2003/88/EG — Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer — Arbeitszeit — Fahrten zu und/oder von einem anderen Ort als dem festen oder gewöhnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers)

(2018/C 119/11)

In der Rechtssache E-19/16, Thorbjørn Selstad Thue, unterstützt durch die norwegische Polizeigewerkschaft (Politiets Fellesforbund), gegen die norwegische Regierung — ANTRAG des Obersten Gerichtshofs Norwegens (Norges Høyesterett) nach Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auf Auslegung des Artikels 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher (Berichterstatter) sowie den Richtern Per Christiansen und Ása Ólafsdóttir (ad hoc) am 27. November 2017 ein Urteil mit folgendem Tenor:

1.

Die Zeit, die ein Arbeitnehmer wie der Rechtsmittelführer benötigt, um außerhalb der Regelarbeitszeit zu und/oder von einem anderen Ort als seinem festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zu fahren, um auf Verlangen seines Arbeitgebers an diesem anderen Ort seine Tätigkeit auszuüben oder seine Aufgaben wahrzunehmen, ist „Arbeitszeit“ im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2003/88/EG.

2.

Eine Bewertung der Intensität der während der Fahrt geleisteten Arbeit ist nicht erforderlich.

3.

Die Häufigkeit solcher Fahrten ist unerheblich, es sei denn, sie würde eine Verlegung des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers an einen neuen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort bewirken.


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/11


Ersuchen des Borgarting lagmannsrett vom 23. November 2017 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Nye Kystlink AS gegen Color Group AS und Color Line AS

(Rechtssache E-10/17)

(2018/C 119/12)

Mit Schreiben vom 23. November 2017, das bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 24. November 2017 einging, ersuchte das Borgarting lagmannsrett (Berufungsgericht Borgarting) den EFTA-Gerichtshof um ein Gutachten in der Rechtssache Nye Kystlink AS gegen Color Group AS und Color Line AS zu folgenden Fragen:

1.

Ergibt sich aus dem im EWR-Recht verankerten Grundsatz der Gleichwertigkeit, dass eine nationale Verjährungsvorschrift, worin für die Erhebung einer Schadenersatzklage infolge einer durch eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung festgestellten Straftat eine gesonderte Verjährungsfrist von einem Jahr festgelegt ist, entsprechend auf Schadenersatzklagen aufgrund von Verstößen gegen die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens, die durch eine endgültige Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Verhängung einer Geldbuße festgestellt wurden, anzuwenden ist?

2.

Schränkt der im EWR-Recht verankerte Grundsatz der Wirksamkeit das Recht der EWR-Staaten ein, eine Verjährungsfrist von drei Jahren für die Erhebung einer Schadensersatzklage wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens anzuwenden, wenn diese Verjährungsfrist mit einer Untersuchungspflicht des Geschädigten kombiniert wird, die dazu führen könnte, dass die Verjährungsfrist abläuft, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Rechtssache wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens, die sich auf eine Beschwerde des Geschädigten stützt, eine Entscheidung getroffen hat?

3.

Welche Elemente sollten bei der Beurteilung der Frage, ob die Anwendung der nationalen Verjährungsfrist — wie in Frage 2 ausgeführt — in wettbewerbsrechtlichen Fällen von Art und Umfang wie dem vorliegenden mit dem im EWR-Recht verankerten Grundsatz der Wirksamkeit vereinbar ist, berücksichtigt werden?