ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 111

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
26. März 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 111/01

Satzung der Europäischen Infrastruktur offener Screening-Plattformen für chemische Biologie in Form eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EU-OPENSCREEN)

1

2018/C 111/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8772 — Borealis/Nova Chemicals/Total/JV) ( 1 )

21

2018/C 111/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8799 — Marubeni Itochu Steel/Sumitomo Corporation/JV) ( 1 )

21

2018/C 111/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8806 — Richemont/Yoox Net-a-Porter Group) ( 1 )

22

2018/C 111/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8821 — Advent International/Circet Groupe) ( 1 )

22


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 111/06

Euro-Wechselkurs

23

2018/C 111/07

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 19. Februar 2018 zu dem Beschlussentwurf in der Sache AT.40113 — Zündkerzen — Berichterstatter: Deutschland

24

2018/C 111/08

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Zündkerzen (AT.40113)

25

2018/C 111/09

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 21. Februar 2018 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40113 — Zündkerzen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018)929)

26


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 111/10

Bekanntmachung der Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von Stahlerzeugnissen

29


 

Berichtigungen

2018/C 111/11

Berichtigung der Feiertage im Jahr 2018 ( ABl. C 8 vom 11.1.2018 )

36


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/1


Satzung der Europäischen Infrastruktur offener Screening-Plattformen für chemische Biologie in Form eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EU-OPENSCREEN)

(2018/C 111/01)

Inhaltsverzeichnis

PRÄAMBEL 2
KAPITEL 1 — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3
Artikel 1: Gründung des ERIC EU-OPENSCREEN 3
Artikel 2: Begriffsbestimmungen 3
Artikel 3: Ziele und Aufgaben 3
KAPITEL 2 — MITGLIEDSCHAFT 4
Artikel 4: Mitgliedschaft und Vertretung 4
Artikel 5: Beobachterstatus und Vertretung 4
Artikel 6: Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter 5
Artikel 7: Ausscheiden eines Mitglieds oder eines Beobachters 5
Artikel 8: Ausschluss eines Mitglieds oder Beobachters 5
KAPITEL 3 — RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER 5
Artikel 9: Rechte und Pflichten der Mitglieder 5
Artikel 10: Rechte und Pflichten der Beobachter 6
KAPITEL 4 — PARTNEREINRICHTUNGEN 6
Artikel 11: Partnereinrichtungen 6
KAPITEL 5 — VERWALTUNG 7
Artikel 12: Lenkungsstruktur 7
Artikel 13: Mitgliederversammlung 7
Artikel 14: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 8
Artikel 15: Generaldirektor 8
Artikel 16: Forum der Partnereinrichtungen 9
Artikel 17: Wissenschaftlicher und ethischer Beirat 9
KAPITEL 6 — FINANZANGELEGENHEITEN 10
Artikel 18: Ressourcen des ERIC EU-OPENSCREEN 10
Artikel 19: Haushaltsgrundsätze und Abschlüsse 10
Artikel 20: Haftung 10
KAPITEL 7 — BERICHTERSTATTUNG AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION 10
Artikel 21: Berichterstattung an die Europäische Kommission 10
KAPITEL 8 — GRUNDSÄTZE UND REGELN 10
Artikel 22: Zugang für Nutzer 10
Artikel 23: Außenwirkung 11
Artikel 24: Verbreitung 11
Artikel 25: Rechte des geistigen Eigentums 11
Artikel 26: Beschäftigung 11
Artikel 27: Beschaffung und Steuerbefreiung 11
KAPITEL 9 — DAUER DES BESTEHENS UND AUFLÖSUNG 12
Artikel 28: Dauer des Bestehens und Auflösung 12
KAPITEL 10 — VERSCHIEDENES 12
Artikel 29: Gründungsbestimmungen 12
Artikel 30: Zugänglichkeit der Satzung 13
ANHANG 1 — Liste der Mitglieder und Beobachter 14
ANHANG 2 — Jährliche Finanzbeiträge der Mitglieder, Beobachter und zwischenstaatlicher Organisationen 15
ANHANG 3 — Zugangspolitik 16
ANHANG 4 — Regelungen für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums 17
ANHANG 5 — Potenzielle Partnereinrichtungen 19

PRÄAMBEL

Die Bundesrepublik Deutschland,

die Republik Finnland,

die Republik Lettland,

das Königreich Norwegen,

die Republik Polen,

das Königreich Spanien,

die Tschechische Republik

nachstehend bezeichnet als „Gründungsmitglieder“ —

a)

IN DEM WUNSCH, die globale Position Europas und insbesondere die der Gründungsmitglieder zu stärken und die transnationale Zusammenarbeit im Bereich der chemischen Biologie zu erleichtern;

b)

IN ANBETRACHT der unendlichen Vielfalt möglicher chemischer Strukturen und der breiten Komplexität der biologischen Wissenschaften;

c)

IN ANBETRACHT des für die Mehrheit der auf dem Gebiet der chemischen Biologie tätigen europäischen Forscher oftmals begrenzten Zugangs zu den am weitesten fortgeschrittenen Technologien sowie zu Ressourcen, Wissen und Fachkompetenzen in den Bereichen Chemie, Biologie und Informatik;

d)

IN DER ERKENNTNIS, dass die europäischen Länder diese Fragmentierung überwinden und offenen Zugang schaffen müssen, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas in der chemischen Biologie und in den Biowissenschaften allgemein zu stärken;

e)

AUF DER GRUNDLAGE des Fahrplans des Europäischen Strategieforums für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI), in dem die Europäische Infrastruktur offener Screening-Plattformen für chemische Biologie (EU-OPENSCREEN) als die verteilte europäische Forschungsinfrastruktur aufgeführt ist, die die chemische Biologie und die damit zusammenhängenden Biowissenschaften in Europa durch die Bereitstellung eines transnationalen Zugangs zu Technologien, Fachwissen, Daten sowie zu Schulungs- und Ausbildungsprogrammen unterstützt, den Datenaustausch fördert, gemeinsame hohe Qualitätsnormen anwendet und zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Forschern von Hochschulen und aus der Industrie sowie zur besseren Strukturierung nationaler Infrastrukturen beiträgt;

f)

IN DER ERKENNTNIS, dass Chemiker, Biologen, Kliniker, Ingenieure und Fachkräfte auf dem Gebiet der Informationstechnologie durch ihre Mitgliedschaft im ERIC EU-OPENSCREEN die Möglichkeit erhalten, zusammenzuarbeiten und dabei das Archiv der Verbindungen und die Datenbank des ERIC EU-OPENSCREEN zu nutzen, und dass dadurch die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit nationaler Forschungstätigkeiten im Bereich der chemischen Biologie gesteigert und eine starke Wirkung im Hinblick auf Forschungskapazität, Innovation und Gesundheit erzielt wird;

g)

MIT DER AUFFORDERUNG an andere Länder, sich an den gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen der nachstehenden Satzung zu beteiligen;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gründung des ERIC EU-OPENSCREEN

(1)   Die Europäische Infrastruktur offener Screening-Plattformen für chemische Biologie (EU-OPENSCREEN) wird hiermit gegründet. Die EU-OPENSCREEN erhält die Rechtsform eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) und wird im Folgenden bezeichnet als „ERIC EU-OPENSCREEN“.

(2)   Der satzungsmäßige Sitz des ERIC EU-OPENSCREEN ist Berlin (Bundesrepublik Deutschland).

(3)   Die Arbeitssprache des ERIC EU-OPENSCREEN ist Englisch.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

In dieser Satzung haben folgende Wörter oder Begriffe in Großschreibung folgende Bedeutung, soweit aus dem Kontext nichts anderes hervorgeht:

 

„Mitglied“ eine Körperschaft gemäß Artikel 4;

 

„Gründungsmitglied“ eine Körperschaft gemäß Artikel 4;

 

„Beobachter“ eine Körperschaft gemäß Artikel 5;

 

„Partnereinrichtung“ eine Körperschaft gemäß Artikel 11;

 

„Nutzer“ eine Rechtsperson, deren Wissenschaftler Zugang zu Dienstleistungen und Ressourcen des ERIC EU-OPENSCREEN anstreben. Ein „Nutzer“ muss sich nicht zwangsläufig in einem Mitglieds- oder Beobachterland befinden.

 

„Assay bereitstellender Nutzer“ eine Rechtsperson, deren Wissenschaftler ein Testsystem (Assay) bereitstellen, das zum Screening des Verbindungsarchivs von EU-OPENSCREEN verwendet wird.

 

„Verbindung bereitstellender Nutzer“ eine Rechtsperson, deren Wissenschaftler Verbindungen bereitstellen, die in das Verbindungsarchiv von EU-OPENSCREEN aufgenommen werden.

 

„Datenbanknutzer“ eine Rechtsperson, deren Wissenschaftler die EU-OPENSCREEN-Datenbank nutzen.

 

„Nationaler Knotenpunkt“ eine Partnereinrichtung, die von ihrem Aufnahmeland benannt wurde, um als Kontaktstelle zwischen dem ERIC EU-OPENSCREEN und der lokalen wissenschaftlichen Gemeinschaft zu fungieren, die Verbindung zwischen der nationalen wissenschaftlichen Gemeinschaft (Nutzer) und der verteilten Forschungsinfrastruktur zu stärken, Vertrauen in die Infrastruktur aufzubauen und Wissenschaftler (z. B. Assay bereitstellende Nutzer, Verbindung bereitstellende Nutzer) zur Beteiligung zu ermutigen.

 

„Zentrales Büro“ ist das Büro des ERIC EU-OPENSCREEN in Berlin. Alle Verfahren im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Aufgaben des ERIC EU-OPENSCREEN werden vom Personal des Büros verwaltet.

 

„Sitzmitgliedstaat“ ist das Land, in dem sich der satzungsmäßige Sitz des ERIC EU-OPENSCREEN befindet.

 

„Geschäftsordnung“ ein zusätzliches internes und dieser Satzung nachgeordnetes Dokument gemäß Artikel 13 Absatz 5 mit umfassenden Bestimmungen, die alle Vorgänge innerhalb des ERIC EU-OPENSCREEN regeln.

Artikel 3

Ziele und Aufgaben

(1)   Das ERIC EU-OPENSCREEN errichtet, betreibt und entwickelt eine dezentrale europäische Forschungsinfrastruktur aus Screening-Plattformen sowie Einrichtungen des Chemie- und des Biologiebereichs, um den Zugang zu Ressourcen, Instrumenten und Einrichtungen für Forscher zu erleichtern und eine qualitativ hochwertige Forschung über die molekularen Mechanismen biologischer Prozesse zu fördern.

(2)   Das ERIC EU-OPENSCREEN strebt beim Betrieb der Infrastruktur keinen wirtschaftlichen Gewinn an. Es kann begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seiner Hauptaufgabe stehen und deren Erfüllung nicht gefährden.

(3)   Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das ERIC EU-OPENSCREEN unter anderem folgende Tätigkeiten durchführen und koordinieren:

a)

Entwicklung, Aufbau und Pflege eines europäischen Archivs von Verbindungen der chemischen Biologie;

b)

Entwicklung, Aufbau und Pflege einer zentralen Datenbank für Screening-Ergebnisse;

c)

Aufbau und Betrieb eines zentralen Büros für die Koordinierung von Tätigkeiten;

d)

Organisation und Koordinierung hochwertiger Infrastrukturdienste, flankiert durch harmonisierte Verfahren und Qualitätsnormen;

e)

Bereitstellung eines effektiven Zugangs für Forscher zu den Ressourcen und Diensten des ERIC EU-OPENSCREEN und seiner Partnereinrichtungen in Einklang mit den in dieser Satzung festgelegten Regeln;

f)

Aufbau einer Zusammenarbeit mit den anderen europäischen und internationalen Forschungsinfrastrukturen, um die Forschungsgemeinschaft bei interdisziplinären Forschungsfragen zu unterstützen;

g)

Verbreitung von Instrumenten und Daten zur Nutzung durch die Öffentlichkeit;

h)

Austausch mit den einschlägigen Branchenakteuren unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates (1).

KAPITEL 2

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 4

Mitgliedschaft und Vertretung

(1)   Körperschaften im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 können sich als Mitglieder oder Beobachter am ERIC EU-OPENSCREEN beteiligen. Die Körperschaften, die zu dem Zeitpunkt, an dem der Infrastruktur EU-OPENSCREEN durch die Europäische Kommission der Status eines ERIC zuerkannt wurde, bereits Mitglieder waren, werden als „Gründungsmitglieder“ bezeichnet.

(2)   Jedes Mitglied kann eine vertretende Stelle ernennen. Die vertretende Stelle ist befugt, das Mitglied bei allen internen Angelegenheiten des ERIC EU-OPENSCREEN zu vertreten. Die Mitglieder unterrichten den Generaldirektor von jeder Änderung in Bezug auf ihre vertretenden Stellen.

(3)   Die Mitglieder und ihre vertretenden Stellen sind in Anhang 1 der Satzung aufgeführt. Der Generaldirektor sorgt dafür, dass der Anhang auf dem neusten Stand bleibt.

Artikel 5

Beobachterstatus und Vertretung

(1)   Körperschaften, die Mitglieder des ERIC EU-OPENSCREEN werden wollen, jedoch noch nicht in der Lage sind, als Mitglieder beizutreten, können Beobachter mit begrenzten Rechten und Pflichten im Sinne des Artikels 10 werden. Die Beteiligung beim ERIC EU-OPENSCREEN als Beobachter ist auf drei Jahre begrenzt. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall über eine Verlängerung beschließen.

(2)   Jeder Beobachter kann eine vertretende Stelle ernennen. Die vertretende Stelle ist befugt, den Beobachter bei allen internen Angelegenheiten des ERIC EU-OPENSCREEN zu vertreten. Die Beobachter unterrichten den Generaldirektor von jeder Änderung in Bezug auf ihre vertretenden Stellen.

(3)   Die Beobachter und ihre vertretenden Stellen sind in Anhang 1 der Satzung aufgeführt. Der Generaldirektor sorgt dafür, dass der Anhang auf dem neusten Stand bleibt.

Artikel 6

Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter

Für die Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter gelten folgende Bedingungen:

a)

Die Aufnahme bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung mit den in Artikel 14 festgelegten Mehrheiten.

b)

Der Bewerber legt in einem schriftlichen Antrag dar, welchen Beitrag er zu den in Artikel 3 genannten Zielen und Aufgaben des ERIC EU-OPENSCREEN leisten und wie er die in den Artikeln 9 und 10 aufgeführten Verpflichtungen erfüllen will.

Artikel 7

Ausscheiden eines Mitglieds oder eines Beobachters

(1)   Mitglieder können ausscheiden, wenn sie zwölf Monate zuvor einen entsprechenden schriftlichen Antrag gestellt haben. Innerhalb der ersten fünf Mitgliedschaftsjahre können Mitglieder nur ausscheiden, wenn für ihre Mitgliedschaft ausdrücklich eine kürzere Dauer festgelegt wurde.

(2)   Beobachter können ausscheiden, wenn sie zwölf Monate zuvor einen entsprechenden schriftlichen Antrag gestellt haben.

(3)   Ausscheidende Mitglieder und Beobachter erfüllen alle in Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen, so lange das Verfahren für ihr Ausscheiden noch nicht abgeschlossen ist.

Artikel 8

Ausschluss eines Mitglieds oder Beobachters

(1)   Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied oder einen Beobachter nach dessen Anhörung ausschließen, wenn das betreffende Mitglied oder der betreffende Beobachter

a)

in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus dieser Satzung verstoßen hat, oder

b)

eine ernsthafte Störung im Funktionieren des ERIC EU-OPENSCREEN verursacht oder zu verursachen droht, die entweder zu einer Blockierung interner Verfahren führen oder die Erbringung der Dienstleistungen des ERIC EU-OPENSCREEN beeinträchtigen würde.

(2)   Bei der Abstimmung über den Ausschluss eines Mitglieds oder Beobachters hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht in Bezug auf die vorgeschlagene Entscheidung, und die in Artikel 14 festgelegten Mehrheiten werden entsprechend angepasst.

(3)   Die Mitglieder und Beobachter erfüllen alle in Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen, so lange das Ausschlussverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der Ausschluss wird jedoch auch dann wirksam, wenn die Verpflichtungen nicht erfüllt werden.

KAPITEL 3

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER

Artikel 9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Rechte der Mitglieder:

a)

Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen und hat Stimmrecht. Die Mitglieder geben im Ernennungsschreiben den (die) Namen des (der) Delegierten mit Stimmrecht an.

b)

Jedes Mitglied kann sich an allen Verfahren und Entscheidungsprozessen in allen das ERIC EU-OPENSCREEN ERIC betreffenden Angelegenheiten beteiligen.

c)

Nutzer in einem Mitgliedsland haben Zugang zu den Dienst- und Unterstützungsleistungen und Veranstaltungen des ERIC EU-OPENSCREEN. Der Zugang unterliegt den in Anhang 3 der Satzung festgelegten Bedingungen.

d)

Jedes Mitglied kann entsprechend der Einschätzung des Bedarfs auf nationaler Ebene einen nationalen Knotenpunkt sowie zusätzliche Kontaktpunkte benennen. Weitere Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

(2)   Pflichten der Mitglieder:

a)

Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung und in Einklang mit den Grundsätzen für Mitgliedsbeiträge in Anhang 2 der Satzung.

b)

Jedes Mitglied benennt eine oder mehrere nationale Partnereinrichtungen. Jedes Mitglied unterstützt seine Partnereinrichtungen bei der Bereitstellung von Diensten gemäß Artikel 11.

Artikel 10

Rechte und Pflichten der Beobachter

(1)   Rechte der Beobachter:

a)

Jeder Beobachter kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen, hat jedoch dabei kein Stimmrecht.

b)

Nutzer in einem Beobachterland haben Zugang zu den Dienst- und Unterstützungsleistungen und Veranstaltungen des ERIC EU-OPENSCREEN. Der Zugang unterliegt den in Anhang 3 der Satzung festgelegten Bedingungen.

c)

Jeder Beobachter kann entsprechend der Einschätzung des Bedarfs auf nationaler Ebene Kontaktpunkte benennen. Weitere Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

(2)   Pflichten der Beobachter:

Jeder Beobachter zahlt einen Jahresbeitrag entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung und in Einklang mit den Grundsätzen für Mitgliedsbeiträge in Anhang 2 der Satzung.

KAPITEL 4

PARTNEREINRICHTUNGEN

Artikel 11

Partnereinrichtungen

(1)   Partnereinrichtungen sind Rechtspersonen mit wissenschaftlichen und technologischen Kapazitäten und verfügen selbst oder über die Organisation, in die sie eingebunden sind, über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit zur Unterzeichnung verbindlicher Leistungsvereinbarungen mit dem ERIC EU-OPENSCREEN. Sie erbringen Dienstleistungen für Wissenschaftler, z. B. Screening, Assayentwicklung oder chemische Optimierung biologischer aktiver Verbindungen.

(2)   Für die Zulassung einer Partnereinrichtung gelten folgende Bedingungen:

a)

Die Partnereinrichtung muss von einem Mitglied oder einem Mitgliedskandidaten benannt werden. Sie muss ihren Sitz im Land des benennenden Mitglieds haben.

b)

Zur Benennung einer Partnereinrichtung durch ein Mitglied oder einen Mitgliedskandidaten muss der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Antrag vorgelegt werden.

c)

Der Antrag wird von einem Bewertungsausschuss geprüft, der von der Mitgliederversammlung ernannt wird. Der Bewertungsausschuss ist ein unabhängiges Ad-hoc-Gremium, dem internationale wissenschaftliche Experten angehören. Weitere Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Der Bewertungsausschuss stützt sich auf folgende Kriterien:

i.

wissenschaftliche Qualität, Exzellenz und gute wissenschaftliche Praxis;

ii.

Kapazitäten und Ressourcen und deren Verfügbarkeit für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des ERIC EU-OPENSCREEN;

iii.

Nachhaltigkeitsstrategie;

iv.

erwarteter Mehrwert für das ERIC EU-OPENSCREEN, z. B. Hinzufügung neuer oder Erweiterung bestehender Kapazitäten.

d)

Die Mitgliederversammlung beschließt auf der Grundlage des Bewertungsergebnisses über den Antrag. Beschlüsse über Partnereinrichtungen, die von Mitgliedskandidaten vorgeschlagen wurden, können erst nach dem Beschluss über die Aufnahme des Mitgliedskandidaten gefasst werden.

e)

Die Partnereinrichtung unterzeichnet selbst oder über die Organisation, in die sie eingebunden ist, eine Leistungsvereinbarung mit dem ERIC EU-OPENSCREEN, in der die beiderseitigen Rechte und Pflichten festgelegt werden, einschließlich einer Vereinbarung über den Umgang mit Rechten des geistige Eigentums.

3.   Partnereinrichtungen, die von Gründungsmitgliedern benannt werden, können unter folgenden Voraussetzungen auf der konstituierenden Sitzung des ERIC EU-OPENSCREEN ERIC aufgenommen werden:

a)

sie wurden zuvor anhand der Kriterien des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe c bewertet;

b)

die Bewertung führte zu einem positiven Ergebnis und wurde von der Mitgliederversammlung gebilligt.

Die benannten Partnereinrichtungen sind in Anhang 5 der Satzung aufgeführt.

(4)   Partnereinrichtungen haben folgende Aufgaben:

a)

Erbringung bestimmter in der Leistungsvereinbarung beschriebener Dienstleistungen;

b)

Konsultationen mit anderen Partnereinrichtungen zur Bereitstellung von Ressourcen, Instrumenten und Dienstleistungen für Wissenschaftler;

c)

Teilnahme am Forum der Partnereinrichtungen gemäß Artikel 16.

(5)   Die Einzelheiten für das Ausscheiden einer Partnereinrichtung oder ihren Ausschluss werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

KAPITEL 5

VERWALTUNG

Artikel 12

Verwaltungsstruktur

Die Verwaltungsstruktur umfasst folgende Organe:

a)

die Mitgliederversammlung

b)

den Generaldirektor.

Artikel 13

Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste und letztinstanzliche Verwaltungsorgan des ERIC EU-OPENSCREEN; sie verfügt über umfassende Entscheidungsgewalt. Die Mitgliederversammlung ist in Einklang mit den Bestimmungen dieser Satzung zuständig für die allgemeine Verwaltung und Beaufsichtigung des ERIC EU-OPENSCREEN.

(2)   Die Mitgliederversammlung konstituiert sich auf der ersten Sitzung der Mitglieder nach Gründung des ERIC EU-OPENSCREEN.

(3)   Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vertretern von Mitgliedern und Beobachtern zusammen. Jedes Mitglied bzw. jeder Beobachter ernennt bis zu zwei Delegierte für die Mitgliederversammlung; jeder Delegierte kann durch eine beauftragte Person vertreten werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beobachter haben keine Stimmrechte.

(4)   Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder oder des Generaldirektors beruft der Vorsitz zusätzliche Sitzungen ein.

(5)   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a)

die Erstellung und Änderung der Geschäftsordnung;

b)

die Erörterung, Änderung und Annahme der Strategie, der Verwaltungsstruktur und der Grundsätze für den Umgang mit Rechten des geistigen Eigentums;

c)

Beschlüsse in allen Angelegenheiten, die in engem Zusammenhang mit Haushaltsfragen stehen, z. B. Höhe der Finanzbeiträge für Mitglieder oder Beobachter;

d)

die Genehmigung des Jahresberichts und des Arbeitsplans sowie des Jahreshaushalts und der geprüften Abschlüsse;

e)

Beschlüsse über Vorschläge zu Änderungen der Satzung und deren Übermittlung an die Europäische Kommission zwecks Genehmigung;

f)

Beschlüsse über die Zulassung oder den Ausschluss von Mitgliedern und Beobachtern sowie über die Auflösung des ERIC EU-OPENSCREEN;

g)

die Wahl, die Bestätigung und die Abberufung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und die Festlegung ihrer Amtszeiten;

h)

die Ernennung, Aussetzung des Mandats oder Entlassung des Generaldirektors und seine Unterstützung durch Leitlinien und Vorgaben;

i)

die Ernennung oder Entlassung von Mitgliedern des wissenschaftlichen und ethischen Beirats;

j)

die Einrichtung weiterer Organe, Strukturen auf Arbeitsebene und Beiräte und die Festlegung ihrer Aufgaben sowie der für sie geltenden Regeln, wenn dies für erforderlich erachtet wird;

k)

die Festlegung der Regeln für den Zugang von Nutzern unter Einhaltung der Grundsätze des Anhangs 3 der Satzung;

l)

sowie Beschlüsse über sonstige Angelegenheiten, die für die Erfüllung der Aufgaben des ERIC EU-OPENSCREEN relevant sind.

Artikel 14

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)   Die Erreichung des Quorums erfordert die Anwesenheit von 75 % der Mitglieder, die 75 % der jährlichen Pflichtbeiträge der Mitglieder aufbringen. Wird das Quorum nicht erreicht, wird möglichst bald durch eine neue Einladung mit der gleichen Tagesordnung eine zweite Sitzung einberufen.

(2)   Die Mitgliederversammlung bemüht sich bei all ihren Beschlüssen nach besten Kräften um einen Konsens. Stimmenthaltungen sind möglich. Stimmenthaltungen werden nicht als hinderlich für die Konsensbildung erachtet.

(3)   Kann kein Konsens erzielt werden, reicht die einfache Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder aus, um einen Beschluss zu fassen, es sei denn, in Artikel 14 Absätze 5 oder 6 ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(4)   Bei Stimmengleichheit gibt die Mehrheit der Mitglieder mit Pflichtbeitrag den Ausschlag.

(5)   Für Beschlüsse in folgenden Angelegenheiten ist ein Konsens erforderlich:

a)

Vorschläge zur Änderung der Satzung;

b)

längerfristiger Arbeits- und Finanzplan;

c)

Änderungen des Anhangs 2 der Satzung.

(6)   Beschlüsse in folgenden Angelegenheiten erfordern die Zustimmung von mindestens 75 % aller Mitglieder, die mindestens 75 % der jährlichen Pflichtbeiträge der Mitglieder aufbringen:

a)

Annahme der Geschäftsordnung oder ihre Änderung;

b)

Annahme und Änderung des jährlichen Arbeitsplans und Haushalts;

c)

Genehmigung des Jahresberichts und der geprüften Abschlüsse;

d)

Auflösung des ERIC EU-OPENSCREEN;

e)

Zulassung oder Ausschluss von Mitgliedern oder Beobachtern oder Verlängerung ihres Status als Mitglieder oder Beobachter;

f)

Ernennung, Wiederernennung, Aussetzung des Mandats oder Entlassung des Generaldirektors.

(7)   Mitglieder, die am Ende des Haushaltsjahres mit der Zahlung ihres Finanzbetrags im Rückstand sind, verlieren ihr Stimmrecht. Das Quorum und die Mehrheiten werden entsprechend angepasst.

Artikel 15

Generaldirektor

(1)   Der Generaldirektor ist der rechtliche Vertreter des ERIC EU-OPENSCREEN; er ist zuständig für die laufende Geschäftsführung.

(2)   Der Generaldirektor wird von der Mitgliederversammlung für höchstens fünf Jahre ernannt; er kann danach einmal wiederernannt werden. Weitere Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

(3)   Der Generaldirektor folgt bei der Ausübung seiner Pflichten den Leitlinien und Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(4)   Der Generaldirektor wird vom Personal des zentralen Büros unterstützt.

(5)   Der Generaldirektor

a)

ist verantwortlich für die effiziente Verwaltung des ERIC EU-OPENSCREEN und gewährleistet, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausgeführt werden;

b)

ist zuständig für die Durchführung des Arbeitsplans sowie für die Einrichtung der Dienste des ERIC EU-OPENSCREEN und die Verwendung von Haushaltsmitteln;

c)

schließt Verträge und führt sonstige rechtliche und administrative Verfahren durch;

d)

ernennt, beaufsichtigt und entlässt das Personal des ERIC EU-OPENSCREEN ERIC;

e)

erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und ist rechenschaftspflichtig in Bezug auf die Finanzen des ERIC EU-OPENSCREEN; er beachtet ferner alle rechtlichen Auflagen bei der Festlegung seiner Aufgaben und Tätigkeiten;

f)

erstellt nach Konsultationen mit dem Forum der Partnereinrichtungen die Entwürfe des jährlichen Arbeitsplans und des Haushalts sowie des langfristigen Arbeits- und Finanzplans des ERIC EU-OPENSCREEN und liegt diese der Mitgliederversammlung vor;

g)

unterbreitet der Mitgliederversammlung spätestens drei Monate nach dem Ende jedes Haushaltsjahres einen Jahresbericht zum Arbeitsplan mit den Abschlüssen, den erledigten und nicht erledigten Aufgaben und etwaigen geeigneten Erläuterungen oder Korrekturmaßnahmen;

h)

erarbeitet und übermittelt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung alle von der Europäischen Kommission angeforderten Unterlagen;

i)

bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor und nimmt an diesen Sitzungen teil;

j)

nimmt an den Sitzungen des Forums der Partnereinrichtungen teil.

Artikel 16

Forum der Partnereinrichtungen

(1)   Das Forum der Partnereinrichtungen soll eine ständige Einrichtung ein, der jeweils ein Vertreter jeder Partnereinrichtung und ggf.ein Vertreter jedes nationalen Knotenpunkts angehören. Jede Partnereinrichtung ernennt ihren Vertreter. Die Vertreter der Partnereinrichtungen ernennen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden.

(2)   Das Forum der Partnereinrichtungen hat folgende Aufgaben:

a)

Beratung des Generaldirektors bei der Aufstellung des jährlichen Arbeitsplans und des Haushalts sowie auf Ersuchen des Generaldirektors auch in anderen Angelegenheiten;

b)

Unterstützung des Generaldirektors bei der Durchführung des jährlichen Arbeitsplans und des Haushalts im Hinblick auf eine effiziente Interaktion zwischen den Partnereinrichtungen;

c)

Vertretung der Interessen der Partnereinrichtungen innerhalb des ERIC EU-OPENSCREEN.

d)

Das Forum der Partnereinrichtungen kann sich eine Geschäftsordnung geben; diese muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Artikel 17

Wissenschaftlicher und ethischer Beirat

(1)   Dem wissenschaftlichen und ethischen Beirat gehören unabhängige und international anerkannte Wissenschaftler und/oder Experten an, die eigenverantwortlich handeln.

(2)   Der wissenschaftliche und ethische Beirat berät auf Ersuchen der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten einschließlich ethischer Fragen. Weitere Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

(3)   Die Mitgliederversammlung ernennt die Mitglieder des wissenschaftlichen und ethischen Beirats für drei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann diese Ernennung einmal um den gleichen Zeitraum verlängern.

KAPITEL 6

FINANZEN

Artikel 18

Ressourcen des ERIC EU-OPENSCREEN

Die Ressourcen des ERIC EU-OPENSCREEN setzen sich wie folgt zusammen:

a)

aus den Beiträgen der Mitglieder und Beobachter gemäß Anhang 2 der Satzung;

b)

sonstigen Ressourcen innerhalb des rechtlichen Rahmens und in Einklang mit den von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Regeln.

Artikel 19

Haushaltsgrundsätze und Abschlüsse

(1)   Das reguläre Haushaltsjahr des ERIC EU-OPENSCREEN entspricht dem Kalenderjahr.

(2)   Für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Verwendung von Haushaltsmitteln und die Rechnungslegung gelten das Transparenzgebot und der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung.

(3)   Alle Einnahmen und Ausgaben des ERIC EU-OPENSCREEN werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Jahreshaushalt eingestellt.

(4)   Den Abschlüssen des ERIC EU-OPENSCREEN wird ein ein Bericht über die Leistungen, die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt.

(5)   Das ERIC EU-OPENSCREEN gewährleistet eine getrennte Buchführung über seine wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten.

Artikel 20

Haftung

(1)   Die Haftung der Mitglieder und Beobachter für die Schulden des ERIC EU-OPENSCREEN ist auf ihre jeweiligen Beiträge begrenzt.

(2)   Das ERIC EU-OPENSCREEN schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb des ERIC EU-OPENSCREEN verbundenen Risiken ab.

KAPITEL 7

BERICHTERSTATTUNG AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

Artikel 21

Berichterstattung an die Europäische Kommission

Das ERIC EU-OPENSCREEN erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, insbesondere über die wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Aspekte seiner Tätigkeiten. Dieser Bericht muss von der Mitgliederversammlung genehmigt und der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Der Bericht wird auf der Website des ERIC EU-OPENSCREEN veröffentlicht.

KAPITEL 8

GRUNDSÄTZE UND REGELN

Artikel 22

Zugang für Nutzer

(1)   Das ERIC EU-OPENSCREEN gewährt Nutzern Zugang zu seinen Diensten und Ressourcen gemäß den in Anhang 3 der Satzung festgelegten Regeln.

(2)   Es gibt verschiedene Nutzerkategorien. Die Mitgliederversammlung beschließt die jeweiligen Gebühren und den Umfang des Zugangs für die einzelnen Kategorien.

Artikel 23

Außenwirkung

(1)   Das ERIC EU-OPENSCREEN ERIC unterstützt den Aufbau eines Netzes und einer Gemeinschaft für chemische Biologie in Europa und ermutigt Wissenschaftler zu neuen und innovativen Projekten im Bereich der Biowissenschaften und zur Nutzung des ERIC EU-OPENSCREEN ERIC für die Hochschulbildung.

(2)   Das ERIC EU-OPENSCREEN fördert eine qualitativ hochwertige Forschung und unterstützt eine Kultur der „bewährten Verfahren“, einschließlich Fortbildungstätigkeiten.

Artikel 24

Verbreitung

Die Nutzer der Dienste und Ressourcen des ERIC EU-OPENSCREEN ERIC machen ihre Forschungsergebnisse nach einer Sperrfrist von zwei Jahren in der zentralen Datenbank des ERIC EU-OPENSCREEN öffentlich zugänglich. Auf Ersuchen ist eine Verlängerung dieser Frist bis zu einer Gesamtdauer von maximal drei Jahren möglich. Dessen ungeachtet sind bestehende Rechte und Verpflichtungen einzuhalten.

Artikel 25

Rechte des geistigen Eigentums

(1)   Der Begriff „geistiges Eigentum“ wird im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwendet.

(2)   Das ERIC EU-OPENSCREEN kann Besitzer geistigen Eigentums sein, wenn sich der Beitrag des ERIC EU-OPENSCREEN auf den Innovationsprozess erstreckt. Detailliertere Regeln über den Umgang des ERIC EU-OPENSCREEN mit geistigem Eigentum werden in Anhang 4 der Satzung und in der Geschäftsordnung festgelegt.

(3)   Einkünfte aus geistigem Eigentum, das durch das ERIC EU-OPENSCREEN generiert wurde, werden bis zu einer in der Geschäftsordnung festgelegten Grenze für die Tätigkeiten des ERIC EU-OPENSCREEN verwendet. Über die Verwendung von Einkünften, die über diese Grenze hinausgehen, beschließt die Mitgliederversammlung.

(4)   Diese Satzung ist nicht so auszulegen, dass durch sie der Geltungsbereich und die Anwendung von Rechten des geistigen Eigentums und Vorteilsausgleichsvereinbarungen geändert werden, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und internationalen Vereinbarungen der Mitglieder und Beobachter und der internationalen Übereinkommen, denen sie beigetreten sind, unterliegen.

Artikel 26

Beschäftigung

(1)   Das ERIC EU-OPENSCREEN ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Für jede zu besetzende Stelle wählt das ERIC EU-OPENSCREEN den am besten geeigneten Kandidaten aus. In Beschäftigungsfragen unterliegt das ERIC EU-OPENSCREEN den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Personal angestellt wird.

(2)   Die Auswahlverfahren für Stellenbesetzungen beim ERIC EU-OPENSCREEN müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und die Chancengleichheit respektieren. Einstellung und Beschäftigung müssen diskriminierungsfrei sein.

Artikel 27

Beschaffung und Steuerbefreiung

(1)   Das ERIC EU-OPENSCREEN behandelt potenzielle Auftragnehmer und Bieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union niedergelassen sind oder nicht. Für die gesamte Beschaffung gelten die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Die Innovationsförderung durch öffentliche Aufträge kann zum Kriterium gemacht werden. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

(2)   Bei der Beschaffung durch Partnereinrichtungen sind der Bedarf des ERIC EU-OPENSCREEN, technische Anforderungen und die Spezifikationen der einschlägigen Stellen zu beachten. Weitere Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Die Vereinbarung zwischen einer Partnereinrichtung und dem ERIC EU-OPENSCREEN muss eine Anpassungsbestimmung enthalten.

(3)   Steuerbefreiungen auf der Grundlage von Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) sowie in Übereinstimmung mit den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (3) gelten für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen, die für die offizielle Verwendung durch das ERIC EU-OPENSCREEN bestimmt sind und die von ihm beschafft und bezahlt werden, und bei denen der zu erstattende Mehrwertsteuerbetrag den Gesamtwert von 25 EUR je Rechnung übersteigt. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder. Keine Steuerbefreiung ist möglich für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für die persönliche Verwendung durch Beschäftigte des ERIC EU-OPENSCREEN oder Dritte bestimmt sind.

(4)   Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (4) kann eine Steuerbefreiung für verbrauchsteuerpflichtige Waren gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie gewährt werden, wenn diese verbrauchsteuerpflichtigen Waren ausschließlich für die offizielle Verwendung durch das ERIC EU-OPENSCREEN bestimmt sind und von ihm beschafft und bezahlt werden. Keine Befreiung von der Verbrauchssteuer für verbrauchsteuerpflichtige Waren wird gewährt für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die für die persönliche Verwendung durch Beschäftigte des ERIC EU-OPENSCREEN oder Dritte bestimmt sind.

(5)   Eine Erstattung der Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG ist gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 dieser Richtlinie möglich, wenn diese Energieerzeugnisse und dieser elektrische Strom ausschließlich für die offizielle Verwendung durch das ERIC EU-OPENSCREEN bestimmt sind und von ihm beschafft und bezahlt werden, und wenn der Steuerbetrag den Gesamtwert von 25 EUR je Rechnung übersteigt. Keine Steuerbefreiung ist möglich für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für die persönliche Verwendung durch Beschäftigte des ERIC EU-OPENSCREEN oder Dritte bestimmt sind.

KAPITEL 9

DAUER DES BESTEHENS UND AUFLÖSUNG

Artikel 28

Dauer des Bestehens und Auflösung

(1)   Das ERIC EU-OPENSCREEN wird für einen unbestimmten Zeitraum gegründet.

(2)   Die Auflösung des ERIC EU-OPENSCREEN erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 14 Absatz 6, oder wenn die Zahl der Mitglieder unter das in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegte Minimum sinkt.

(3)   Das ERIC EU-OPENSCREEN teilt der Europäischen Kommission den Beschluss über seine Auflösung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Annahme des Beschlusses mit.

(4)   Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des ERIC EU-OPENSCREEN verbleiben, werden unter den Mitgliedern und Beobachtern zum Zeitpunkt der Auflösung im Verhältnis ihrer aufsummierten Jahresbeiträge zum ERIC EU-OPENSCREEN aufgeteilt.

(5)   Das Bestehen des ERIC EU-OPENSCREEN endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

KAPITEL 10

VERSCHIEDENES

Artikel 29

Gründungsbestimmungen

(1)   Der Sitzmitgliedstaat beruft so bald wie möglich, jedoch spätestens 45 Kalendertage nach Veröffentlichung des Beschlusses der Europäischen Kommission über die Gründung des ERIC EU-OPENSCREEN im Amtsblatt der Europäischen Union und dem Inkrafttreten des Beschlusses, die konstituierende Sitzung der Mitgliederversammlung ein.

(2)   Der Sitzmitgliedstaat unterrichtet die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Sitzung im Namen des ERIC EU-OPENSCREEN unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Unterrichtung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die der Sitzmitgliedstaat hierzu ordnungsgemäß ermächtigt hat.

Artikel 30

Zugänglichkeit der Satzung

Diese Satzung wird über die Website des ERIC EU-OPENSCREEN und an seinem satzungsmäßigen Sitz in Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 öffentlich zugänglich gemacht.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1).

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

(4)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).


ANHANG 1

Liste der Mitglieder und Beobachter

In diesem Anhang sind die Mitglieder und Beobachter sowie die sie vertretenden juristischen Personen aufgeführt. Der Generaldirektor aktualisiert Anhang 1 nach jedem Ausschluss oder Ausscheiden oder nach der Aufnahme von Mitgliedern oder Beobachtern.

Mitglieder

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Offizielle Vertretung(en)

Bundesrepublik Deutschland

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Königreich Norwegen

Norwegischer Forschungsrat (RCN)

Tschechische Republik

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MEYS)

Republik Finnland

Ministerium für Bildung und Kultur

Republik Lettland

Lettisches Institut für organische Synthese (LIOS)

Republik Polen

Ministerium für Wissenschaft und Hochschulbildung (MNISW)

Königreich Spanien

Instituto de Salud Carlos III (ISCIII)

Beobachter

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Offizielle Vertretung(en)

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG 2

Jährliche Finanzbeiträge der Mitglieder, Beobachter und zwischenstaatlichen Organisationen

1.

Dieser Anhang enthält das Verfahren für die Berechnung der Beiträge der Mitglieder und Beobachter. Der Gesamtbetrag der Beiträge der Mitglieder und Beobachter wird als Teil der Einnahmen des ERIC EU-OPENSCREEN im Entwurf des jährlichen Arbeitsplans und im Entwurf des jährlichen Haushalts des ERIC EU-OPENSCREEN festgelegt.

2.

Die Mitgliederversammlung beschließt auf Einzelfallbasis über die Mitgliedsbeiträge zwischenstaatlicher Organisationen.

3.

Nach Abzug der Beiträge gemäß 2) werden ein Viertel des verbleibenden Gesamtbetrags der Beiträge gemäß 4) und drei Viertel gemäß 5) zugewiesen.

4.

Jedes Mitglied leistet anteilig den gleichen Beitrag. Der Sitzmitgliedstaat zahlt den doppelten Mitgliedsbeitrag. Ein Beobachter zahlt 30 % eines Mitgliedsbeitrags.

5.

Die Beiträge werden nach dem folgenden Indikator aufgeteilt: (BIP_pro_Kopf-8000) × Bevölkerung × Status_faktor, dabei wird BIP_pro_Kopf in EUR p.a. angegeben und Status_faktor = 1 für Mitglieder, 0,3 für Beobachter und 2 für den Sitzmitgliedstaat.

6.

Kein Mitglied zahlt mehr als 50 % des Gesamtbetrags der Beiträge der Gründungsmitglieder/Beobachter oder ersten Mitglieder/Beobachter. Sollte der Beitrag eines Mitglieds aufgrund des obigen Berechnungsverfahrens über dieser Grenze liegen, wird die Differenz auf die übrigen Mitglieder/Beobachter entsprechend 3), 4) und 5) aufgeteilt.

7.

Mindestens 50 % des Beitrags eines neuen Mitglieds oder Beobachters wird dazu verwendet, den Beitrag der alten Mitglieder und Beobachter entsprechend 3), 4) und 5) zu verringern.


ANHANG 3

Zugang

1.

In diesem Anhang wird beschrieben, welche Grundsätze für Nutzer beim Zugang zur Forschungsinfrastruktur des ERIC EU-OPENSCREEN gelten.

2.

Das ERIC EU-OPENSCREEN ist als global relevante Ressource zu betrachten, die Nutzer aus verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen und geographischen Regionen anzieht.

3.

Das ERIC EU-OPENSCREEN verpflichtet sich, den Zugang nach den Grundsätzen der Unparteilichkeit und Transparenz zu gewähren, um den Zugang der vielversprechendsten Projekte zu den Plattformen zu erleichtern. Alle Projekte werden durch das zentrale Büro und die einschlägigen Partnereinrichtungen des ERIC EU-OPENSCREEN auf ihre technische Durchführbarkeit geprüft.

4.

Das zentrale Büro fungiert als einziger Zugangspunkt für Nutzer beim Zugang zum Fachwissen und zu den Einrichtungen des ERIC EU-OPENSCREEN und unterstützt prospektive Nutzer bei der Sicherstellung der Projektfinanzierung.

5.

Alle prospektiven Nutzer werden vom zentralen Büro des ERIC EU-OPENSCREEN unterrichtet, welche wissenschaftlichen und technischen, administrativen und finanziellen Anforderungen zu erfüllen sind, um Zugang zu der Forschungsinfrastruktur zu erhalten. Diese Anforderungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

6.

Es gelten unterschiedliche Arten des Zugangs für drei Hauptkategorien von Nutzern der Forschungsinfrastruktur: Bereitsteller von Assays, Bereitsteller von Verbindungen und Datenbanknutzer:

a.

Exzellenzgeleiteter Zugang: Projekte von Nutzern, die Assays bereitstellen, und von Nutzern, die Verbindungen für das Archiv der Verbindungen des ERIC EU-OPENSCREEN bereitstellen, werden im Rahmen eines exzellenzgeleiteten Verfahrens zugelassen;

b.

Marktgeleiteter und nicht von Fachkollegen geprüfter Zugang: Nutzer aus der Industrie und andere Nutzer mit Projekten, die keine unabhängige Prüfung durch Fachkollegen durchlaufen haben, werden im Rahmen eines marktgeleiteten und nicht durch Fachkollegen geprüften Zugangs zugelassen; und

c.

breiter Zugang: Datenbanknutzer erhalten Zugang zur Datenbank des ERIC EU-OPENSCREEN im Rahmen eines Verfahrens für einen breiten Zugang, um eine maximale Wirkung, Verfügbarkeit und Wiederverwendbarkeit der generierten Daten zu erreichen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass der Urheber der Daten ordnungsgemäß bestätigt wird.

7.

Um sich für den exzellenzgeleiteten Zugang zu qualifizieren, müssen Assays bereitstellende Nutzer dem zentralen Büro des ERIC EU-OPENSCREEN durch entsprechende Unterlagen nachweisen, dass das Projekt bei einer unabhängigen wissenschaftlichen Prüfung durch Fachkollegen eine positive Bewertung erhalten hat. Im Allgemeinen sollte die positive Bewertung mit der Gewährung projektspezifischer Mittel durch eine rechtsgültig gebildete internationale, europäische, nationale, regionale, gemeinnützige oder institutionelle Einrichtung oder ähnliche Geldgeber verbunden sein.

8.

Um sich für den exzellenzgeleiteten Zugang zu qualifizieren, müssen Bereitsteller von Verbindungen solche Verbindungen liefern, die im Hinblick auf Reinheit und Identität qualitätsgeprüft sind und in ausreichender physischer Menge zur Verfügung stehen, um das Screening von Nutzerprojekten zu ermöglichen.

9.

Nutzer aus Mitglieds- und Beobachterländern des ERIC EU-OPENSCREEN sowie aus Ländern, die noch nicht mit dem ERIC EU-OPENSCREEN assoziiert sind, zahlen unterschiedliche Zugangsgebühren für die Inanspruchnahme der Screening-Dienste der Forschungsinfrastruktur.

10.

Alle Nutzer beachten den Grundsatz des ERIC EU-OPENSCREEN, einen „offenen Zugang“ zu gewährleisten (d. h.: möglichst baldige Freigabe der Daten zur Einstellung in die Datenbank des ERIC EU-OPENSCREEN).


ANHANG 4

Rechte des geistigen Eigentums

1.

In diesem Anhang wird beschrieben, welche Grundsätze in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums für Nutzer beim Zugang zur Forschungsinfrastruktur des ERIC EU-OPENSCREEN gelten.

2.

Die Grundsätze des ERIC EU-OPENSCREEN für den Umgang mit Rechten des geistigen Eigentums sollen die Förderung der Wissensgenerierung und der Innovation im europäischen Forschungsraum durch Gewährleistung einer maximalen Nutzung der Daten und der Erhaltung ihrer Wiederverwendbarkeit zum Vorteil der Gemeinschaft erleichtern.

3.

Das ERIC EU-OPENSCREEN strebt folgende Ziele an:

a.

Nutzung der Daten in möglichst breitem Umfang durch öffentliche Zugänglichkeit und Verbreitung;

b.

Schutz des geistigen Eigentums für spätere Nutzung;

c.

hohe Standards für die Sicherheit und Rückverfolgbarkeit von Rechten des geistigen Eigentums und

d.

Ermutigung internationaler Forschungslabore zur Bereitstellung von Materialien, Informationen und Daten, die in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums sensibel sind.

4.

Die Grundsätze des ERIC EU-OPENSCREEN für den Umgang mit Rechten des geistigen Eigentums unterstützen Inhaber solcher Rechte dabei, ihre Screening-Ergebnisse und die daraus resultierenden Erfindungen zu schützen, weiterzuentwickeln und zu nutzen.

5.

Das ERIC EU-OPENSCREEN ERIC schützt und berücksichtigt die Rechte des geistigen Eigentums der Bereitsteller von Verbindungen, Bioassays, (Informations-)Technologien oder damit verbundenem Fachwissen in einer Weise, die gewährleistet, dass diese bereit sind, ihre Rechte des geistigen Eigentums im Rahmen des ERIC EU-OPENSCREEN zu teilen.

6.

Das ERIC EU-OPENSCREEN schließt rechtliche Vereinbarungen mit Nutzern, die Verbindungen bereitstellen.

7.

Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem ERIC EU-OPENSCREEN und den Partnereinrichtungen werden durch bilaterale Leistungsvereinbarungen geregelt.

8.

Das ERIC EU-OPENSCREEN gewährleistet, dass Partnereinrichtungen in ihre Leistungsvereinbarungen mit Nutzern Verpflichtungen aufnehmen, wonach die Nutzer die Gebühr für Nachschublieferungen der Verbindungen entrichten und Ergebnisse möglichst frühzeitig über die europäische Datenbank für chemische Biologie verbreiten müssen.

9.

Durch die Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN und durch Projektvereinbarungen werden der Geltungsbereich und die Anwendung von Rechten des geistigen Eigentums und von Vorteilsausgleichsvereinbarungen nicht geändert, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und internationalen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern des ERIC EU-OPENSCREEN und internationalen Übereinkommen, denen sie beigetreten sind, unterliegen.

10.

Die rechtlichen Regelungen zwischen dem ERIC EU-OPENSCREEN ERIC und den Partnereinrichtungen schützen vorhandene und neue Rechte des geistigen Eigentums von Nutzern.

11.

Die Nutzer, die dem ERIC EU-OPENSCREEN Verbindungen für Screening-Zwecke bereitstellen, tun dies im Rahmen einer Materialübertragungsvereinbarung (MTA), die eine gemeinsame Nutzung von Daten und ein Vorkaufsrecht für eine künftige Partnerschaft mit den Assays bereitstellenden Nutzern gewährleistet.

12.

Die Beziehungen zwischen Nutzern, die Assays bereitstellen, und dem ERIC EU-OPENSCREEN werden durch Projektvereinbarungen geregelt.

13.

Datenbanknutzer, die auf die öffentliche Datenbank zugreifen, müssen dafür eine Lizenzvereinbarung (etwa nach dem Modell Creative Commons oder Open Database) akzeptieren.

14.

Voraussetzung für die Erlaubnis zur Auswertung nichtöffentlicher Teile der Datenbank des ERIC EU-OPENSCREEN ist die Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem ERIC EU-OPENSCREEN und den Nutzern, die den betreffenden Teil der Datenbank generiert haben.

15.

Jeder Nutzer im Rahmen eines Projekts des ERIC EU-OPENSCREEN hält sich an angemessene Verfahren zum Schutz vertraulicher Informationen, die ihm oder seinen Mitarbeitern zugänglich gemacht wurden.

16.

Bestehende Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit urheberrechtlich geschützten Verbindungen im wissenschaftlichen Archiv des ERIC EU-OPENSCREEN verbleiben bei dem die Verbindung bereitstellenden Nutzer, der die Verbindung über die nationalen Knotenpunkte oder direkt über das ERIC EU-OPENSCREEN zur Verfügung gestellt hat.

17.

Bestehende Rechte des geistigen Eigentums an Assays verbleiben bei dem Nutzer, der sie bereitgestellt hat.

18.

Bestehende Rechte des geistigen Eigentums, die direkt beim ERIC EU-OPENSCREEN oder in einer Partnereinrichtung generiert wurden (z. B. für Verbindungen, Technologien, Computerprogramme) verbleiben beim ERIC EU-OPENSCREEN oder der Partnereinrichtung.

19.

In den Verträgen zwischen dem ERIC EU-OPENSCREEN und den Verbindungen bereitstellenden Nutzern wird der Umgang mit bestehenden Rechten des geistigen Eigentums im Detail festgelegt.

20.

Die Nutzer unterrichten das ERIC EU-OPENSCREEN über etwaige Patente, Markenrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums anderer Parteien, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen könnten, und umgekehrt.

21.

Erweisen sich urheberrechtlich geschützte Verbindungen als „Hits“ (Treffer), sind sowohl der den Assay bereitstellende Nutzer als auch der die Verbindung bereitstellende Nutzer Eigentümer der generierten Rechte des geistigen Eigentums. Im Allgemeinen werden der die Verbindung bereitstellende Nutzer und der den Assay bereitstellende Nutzer als Miterfinder bei Patenten auftreten, und der die Verbindung bereitstellende Nutzer wird an etwaigen neuen Rechten des geistigen Eigentums, die auf der Grundlage der von ihm bereitgestellten Verbindung entstehen, beteiligt sein.

22.

Gemäß den Empfehlungen für die Durchführung, Mitteilung, Herausgabe und Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten in medizinischen Fachzeitschriften (allgemein als Vancouver-Konvention bezeichnet), die vom Internationalen Komitee der Herausgeber medizinischer Fachzeitschriften (ICMJE) ausgearbeitet und im Dezember 2017 aktualisiert wurden, wird der die Verbindung bereitstellende Nutzer bei der ersten wissenschaftlichen Veröffentlichung als Ko-Autor genannt.

23.

Während Assays bereitstellende Nutzer die bestätigten Ergebnisse ihrer Screenings erhalten, werden die Verbindungen bereitstellenden Nutzer regelmäßig und automatisch durch das ERIC EU-OPENSCREEN unterrichtet, wenn ihre Verbindungen einem Screening unterzogen wurden.

24.

Im Allgemeinen gehören neue Rechte des geistigen Eigentums den Nutzern, durch die sie generiert wurden.

25.

„Neue Rechte des geistigen Eigentums“ sind die Ergebnisse, einschließlich Daten (z. B. Treffer), Kenntnisse und Informationen, die beim Nutzerprojekt in Phase I (Screening) oder Phase II (Hit-to-Tool — Optimierung der Verbindung vom Treffer zum Werkzeug) generiert wurden.

26.

Das ERIC EU-OPENSCREEN oder die Partnereinrichtung kann Eigentümer neuer Rechte des geistigen Eigentums sein, wenn sein (ihr) Beitrag als innovativ anzusehen ist.

27.

Befinden sich Ergebnisse, die am ERIC EU-OPENSCREEN erzielt wurden, im Eigentum mehrerer Nutzer, vereinbaren die Nutzer in gutem Glauben Schutzbedingungen zum Vorteil aller Nutzer, auch in Bezug auf Patente und gemeinsame Veröffentlichungen. Die Anteile am Eigentum sollten dem Beitrag zum Ergebnis entsprechen.

28.

Der den Assay bereitstellende Nutzer ist verpflichtet, sich mit dem die Verbindung bereitstellenden Nutzer in Verbindung zu setzen, um künftige Fragen von Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich Patentierungs- und Veröffentlichungsstrategien, zu klären. Der (die) Eigentümer der Ergebnisse gewährleistet (gewährleisten) in Abhängigkeit von der Eignung dieser Ergebnisse für die industrielle oder gewerbliche Anwendung einen angemessenen und effektiven Schutz in Einklang mit allen relevanten Rechtsvorschriften.

29.

Beanspruchen zwei oder mehr Nutzer das Eigentum an Rechten des geistigen Eigentums, die am ERIC EU-OPENSCREEN und/oder einer Partnereinrichtung generiert wurden, verhindert keiner der Nutzer die Erlangung dieses Schutzes (z. B. durch Verzögerung der Veröffentlichung). Ein solcher Fall könnte eintreten, wenn zwei Assays bereitstellende Nutzer einen Anspruch auf Rechte des geistigen Eigentums gleichzeitig mit dem die Verbindung bereitstellenden Nutzer und Eigentümer einer gemeinsamen Trefferverbindung erheben.

30.

Die Nutzer, die Rechte des geistigen Eigentums generiert haben, gewährleisten, dass das Verfügungsrecht über die Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf alle Ergebnisse, die durch Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer generiert wurden, gemäß den anwendbaren rechtlichen Anforderungen oder im Rahmen getrennter Übertragungsvereinbarungen auf diese Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer übertragen oder diesen zuerkannt werden.


ANHANG 5

Potenzielle partnereinrichtungen

Tschechische Republik

1.

Masaryk University, Žerotinovo nám. 617/9, 601 77 Brno

2.

Institute of Molecular and Translational Medicine (IMTM), Hněvotínská, 5, 77900 Olomouc

3.

Institute of Molecular Genetics AS CR, v. v. i. (IMG), Vídeňská 1083, 142 20 Praha 4

Finnland

1.

University of Helsinki, P.O. Box 56 (Viikinkaari 5 E), FI-00014 Helsinki

2.

Institute for Molecular Medicine Finland (FIMM), University of Helsinki, Biomedicum Helsinki, Building 2U, Tukholmankatu 8, P.O. Box 20, FI-00014 Helsinki

3.

CSC — IT Center for Science Ltd., P.O. Box 405, FI-02101 Espoo

Deutschland

1.

Leibniz-Forschungsinstitut für Molekulare Pharmakologie (FMP), Robert-Rössle-Straße 10, 13125 Berlin

2.

Max Delbrück Center for Molecular Medicine (MDC), Robert-Rössle-Straße 10, 13125 Berlin

3.

Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung GmbH (HZI), Inhoffenstraße 7, 38124 Braunschweig

4.

Fraunhofer-Institut für Molekularbiologie und Angewandte Oekologie (IME), Abteilung ScreeningPort, Schnackenburgallee 114, 22525 Hamburg

Lettland

1.

Latvian Institute of Organic Synthesis, Aizkraukles 21, LV-1006, Rīga

Norwegen

1.

University of Bergen (UiB), Jonas Lies vei 91, NO-5009 Bergen

2.

NCMM-Biotechnology, Faculty of Medicine, University of Oslo, P.O. Box 1125 Blindern, NO-0317 Oslo

3.

UiT- The Arctic University of Norway, Postboks 6050 Langnes, NO-9037 Tromsø

4.

Stiftelsen SINTEF, P.O. Box 4760 Sluppen, NO-7465 Trondheim

Polen

1.

Centre of Molecular and Macromolecular Studies, Polish Academy of Sciences (CMMS PAS), Sienkiewicza 112; 90-363 Łódź

2.

Institute of Medical Biology, Polish Academy of Sciences (IMB PAS), Lodowa 106, 93-232 Łódź,

3.

Institute of Bioorganic Chemistry, Polish Academy of Sciences (IBCh PAS), Z. Noskowskiego 12/14, 61-704 Poznań

4.

Institute of Biochemistry and Biophysics, Polish Academy of Sciences (IBB PAS), Pawińskiego 5a street, 02-106 Warszawa

5.

Pharmaceutical Research Institute (PRI), 8 Rydygiera, 01-793 Warszawa

Spanien

1.

IMIM (Institut Hospital del Mar d’Investigacions Mèdiques), Fundació Institut Mar d’Investigacions Mèdiques, Parc de Recerca Biomèdica de Barcelona (despatx 106), Barcelona, BARCELONA

2.

University of Barcelona, Travessera de les corts, 131-159, 08028 Barcelona, BARCELONA

3.

Fundación Centro de Excelencia en Investigación de Medicamentos Innovadores en Andalucía, MEDINA (Fundación MEDINA), Avda Conocimiento 34, Parque Tecnológico Ciencias de la Salud, 18016 Armilla, Granada, GRANADA

4.

Centro de Investigaciones Biologicas-CSIC c/Ramiro de Maeztu 9, 28040 Madrid, MADRID

5.

University of Santiago de Compostela, Colexio de San Xerome, Praza do Obradoiro, s/n 15782 Santiago de Compostela, A CORUÑA

6.

Príncipe Felipe Research Center (CIPF), Av. Eduardo Primo Yúfera 3, 46012 Valencia, VALENCIA


26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/21


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8772 — Borealis/Nova Chemicals/Total/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 111/02)

Am 20. März 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8772 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/21


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8799 — Marubeni Itochu Steel/Sumitomo Corporation/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 111/03)

Am 19. März 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8799 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/22


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8806 — Richemont/Yoox Net-a-Porter Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 111/04)

Am 19. März 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8806 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/22


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8821 — Advent International/Circet Groupe)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 111/05)

Am 19. März 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8821 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/23


Euro-Wechselkurs (1)

23. März 2018

(2018/C 111/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2346

JPY

Japanischer Yen

129,74

DKK

Dänische Krone

7,4478

GBP

Pfund Sterling

0,87285

SEK

Schwedische Krone

10,1943

CHF

Schweizer Franken

1,1703

ISK

Isländische Krone

122,10

NOK

Norwegische Krone

9,5715

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,405

HUF

Ungarischer Forint

312,90

PLN

Polnischer Zloty

4,2262

RON

Rumänischer Leu

4,6630

TRY

Türkische Lira

4,8880

AUD

Australischer Dollar

1,5978

CAD

Kanadischer Dollar

1,5868

HKD

Hongkong-Dollar

9,6889

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7024

SGD

Singapur-Dollar

1,6216

KRW

Südkoreanischer Won

1 330,30

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,5204

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7975

HRK

Kroatische Kuna

7,4398

IDR

Indonesische Rupiah

16 993,03

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8365

PHP

Philippinischer Peso

64,640

RUB

Russischer Rubel

70,5388

THB

Thailändischer Baht

38,495

BRL

Brasilianischer Real

4,0726

MXN

Mexikanischer Peso

22,8804

INR

Indische Rupie

80,2550


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/24


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 19. Februar 2018 zu dem Beschlussentwurf in der Sache AT.40113 — Zündkerzen

Berichterstatter: Deutschland

(2018/C 111/07)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die im Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarung zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.

2.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarung und/oder der abgestimmten Verhaltensweise an.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die vom Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen an einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt waren.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens bezweckte.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise geeignet war, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten bzw. zwischen Vertragsparteien des EWR erheblich zu beeinträchtigen.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Bewertung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung für die einzelnen Adressaten überein.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission im Beschlussentwurf hinsichtlich der Adressaten.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße verhängt werden sollte.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen.

11.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Feststellung der für die Zwecke der Berechnung der Geldbußen anzusetzenden Dauer überein.

12.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass in diesem Fall keine erschwerenden Umstände vorliegen.

13.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigungen wegen zu berücksichtigender mildernder Umstände.

14.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Kronzeugenregelung von 2006.

15.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Vergleichsmitteilung von 2008.

16.

Der Beratende Ausschuss stimmt den von der Kommission festgesetzten endgültigen Geldbußenbeträgen zu.

17.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/25


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Zündkerzen

(AT.40113)

(2018/C 111/08)

Am 17. Oktober 2016 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (2) und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (3) gegen Bosch (4), Denso (5) und NGK (6) (zusammen die „Parteien“) ein.

Im Anschluss an Vergleichsgespräche und die Vorlage von Vergleichsausführungen nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 richtete die Kommission am 4. Dezember 2017 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Parteien. Der Mitteilung der Beschwerdepunkte zufolge haben die Parteien an einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) teilgenommen. Bei der den Unternehmen zur Last gelegten Zuwiderhandlung handelt es sich um Preisabsprachen und die Kundenzuteilung auf dem Zündkerzenmarkt im EWR im Zeitraum vom 19. Januar 2000 bis zum 28. Juli 2011.

In ihren jeweiligen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben die Parteien gemäß Artikel 10a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 bestätigt, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen wiedergibt.

Die Kommission kommt in ihrem Beschlussentwurf zu dem Ergebnis, dass die Parteien gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben, indem sie an einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung teilgenommen haben, die sich auf den gesamten EWR erstreckte, in Preisabsprachen und der Kundenzuteilung auf dem Kfz-Zündkerzenmarkt bestand und während eines je nach Unternehmen unterschiedlich langen und sich zwischen dem 19. Januar 2000 und dem 28. Juli 2011 bewegenden Zeitraums andauerte.

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie des Umstands, dass sich die Parteien weder mit Anträgen noch mit Beschwerden an mich gewandt haben (7), stelle ich fest, dass in diesem Fall alle Verfahrensbeteiligten ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 19. Februar 2018

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(4)  Robert Bosch GmbH („Bosch“).

(5)  Denso Corporation („Denso“).

(6)  NGK Spark Plug Co., Ltd. einschließlich der Tochtergesellschaft NGK Spark Plug Europe GmbH (zusammen „NGK“).

(7)  Nach Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU können Parteien eines Kartellverfahrens, die nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 Vergleichsgespräche führen, sich während des Vergleichsverfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können. Siehe auch Randnummer 18 der Mitteilung der Kommission 2008/C 167/01 über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).


26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/26


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 21. Februar 2018

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache AT.40113 — Zündkerzen)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018)929)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2018/C 111/09)

Am 21. Februar 2018 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINFÜHRUNG

(1)

Der Beschluss betrifft eine einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens.

(2)

Der Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet: i) Robert Bosch GmbH („Bosch“), ii) Denso Corporation („Denso”) sowie iii) NGK Spark Plug Co., Ltd. und NGK Spark Plug Europe GmbH (zusammen „NGK”), im Folgenden auch die „Parteien“.

(3)

Bei den von der Zuwiderhandlung betroffenen Produkten handelt es sich um Zündkerzen. Das Kartell betrifft die Belieferung von Automobilherstellern mit Produktionsstätten im EWR. Die Adressaten des Beschlusses haben über bilaterale Kontakte zwischen Bosch und NGK bzw. zwischen Denso und NGK Preisabsprachen getroffen und sich Kunden untereinander zugeteilt.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1.   Verfahren

(4)

Im April 2011 stellte Denso einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006 (2).

(5)

Im September 2011 stellte NGK ebenfalls einen solchen Antrag, und im Mai 2013 folgte Bosch.

(6)

Am 17. Oktober 2016 leitete die Kommission ein Verfahren ein, um mit den Parteien Vergleichsgespräche aufzunehmen. Anschließend richteten alle Parteien einen förmlichen Vergleichsantrag nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (3) an die Kommission.

(7)

Am 4. Dezember 2017 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Alle Parteien bestätigten, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen wiedergebe und sie an der Anwendung des Vergleichsverfahrens festhielten.

(8)

Am 19. Februar 2018 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab.

(9)

Die Kommission erließ den Beschluss am 21. Februar 2018.

2.2.   Adressaten und Dauer

(10)

Nachstehende Unternehmen haben gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen, indem sie in den nachstehend angegebenen Zeiträumen an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Lieferung von Zündkerzen mitwirkten:

Unternehmen

Dauer

Bosch (Deutschland)

19. Januar 2000 — 28. Juli 2011

Denso (Japan)

16. Februar 2001 — 8. Februar 2010

NGK (Japan)

19. Januar 2000 — 28. Juli 2011

2.3.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(11)

Der Beschluss betrifft die Lieferung von Zündkerzen im EWR.

(12)

Zündkerzen sind Vorrichtungen in Benzinmotoren von Kraftfahrzeugen, die Hochspannungsfunken im Brennraum des Motors zur Zündung des Kraftstoff-Luft-Gemischs erzeugen. Zu den von dem Kartell betroffenen Vertriebswegen gehört sowohl der Erstausrüstermarkt (OEM) als auch der Markt für Originalersatzteile (OES), da der OES-Preis vertraglich an den OEM-Preis gebunden ist.

(13)

Das Kartell bestand aus einem Muster aus bilateralen wettbewerbswidrigen Kontakten zwischen Bosch und NGK bzw. zwischen Denso und NGK, über die die Parteien sensible Geschäftsinformationen austauschten. In einigen Fällen verständigten sich die Parteien über Preisangebote, Anteile an den Lieferungen für bestimmte Kunden und Mindestpreise.

(14)

Außerdem vereinbarten die Parteien, seit Langem bestehende Belieferungsrechte zu achten, d. h., wenn ein Kartellmitglied bereits eine Geschäftsbeziehung zu einem bestimmten Kunden hatte und ein bereits existierendes Produkt durch ein neues abgelöst werden sollte, gaben die anderen Kartellmitglieder diesem Kunden gegenüber keine niedrigeren Preisangebote ab als das Unternehmen, mit dem bereits eine Geschäftsbeziehung bestand, um diese zu erhalten.

2.4.   Abhilfemaßnahmen

(15)

Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 angewandt. (4)

2.4.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(16)

Bei der Festsetzung der Geldbußen legte die Kommission die Umsätze der Unternehmen mit Zündkerzen im letzten Geschäftsjahr vor der Einstellung der Zuwiderhandlung zugrunde. Für Bosch handelt es sich um das Geschäftsjahr 2010 und für Denso um 2009. Was NGK angeht, beschloss die Kommission, in Anwendung der Randnummer 26 der Kronzeugenregelung von 2006 das Geschäftsjahr 2009 als Bezugsjahr anzusetzen, obgleich 2010 das letzte volle Jahr der Zuwiderhandlung war.

(17)

In Anbetracht der Art und der räumlichen Ausdehnung der Zuwiderhandlung (EWR) wird der für den variablen Betrag der Geldbußen und für den Zusatzbetrag („Eintrittsgebühr“) angewandte Prozentsatz auf 17 % des mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsatzes festgesetzt.

(18)

Der variable Betrag wird mit der Anzahl der Jahre bzw. dem Bruchteil eines Jahres multipliziert, die bzw. den die Parteien an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, um die individuelle Dauer der Beteiligung der einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung in voller Länge zu berücksichtigen. Die Kommission berücksichtigt die tatsächliche Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung der Parteien auf der Grundlage der vollen Jahre, Monate und Tage.

2.4.2.   Anpassungen des Grundbetrags

(19)

Es wurden keine erschwerenden Umstände berücksichtigt. Die Kommission berücksichtigte mildernde Umstände für Bosch und Denso, da Beweise dafür fehlen, dass i) Bosch von den bilateralen Kontakten zwischen NGK und Denso wusste oder sie durchaus vorhersehen hätte können und ii) Denso von den bilateralen Kontakten zwischen NGK und Bosch wusste oder sie durchaus vorhersehen hätte können. Auf Bosch wurde ein Abschreckungsmultiplikator von 1,2 angewendet und auf Denso ein Abschreckungsmultiplikator von 1,1.

2.4.3.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(20)

Keine der berechneten Geldbußen übersteigt den Wert von 10 % des Gesamtumsatzes des jeweiligen Unternehmens in dem Geschäftsjahr, das dem Datum des Beschlusses vorausgeht.

2.4.4.   Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006: Ermäßigung der Geldbußen

(21)

Denso war das erste Unternehmen, das Informationen und Beweise vorlegte, die die Voraussetzungen nach Randnummer 8 Buchstabe a der Kronzeugenregelung von 2006 erfüllten. Daher wird diesem Unternehmen die Geldbuße vollständig erlassen.

(22)

NGK legte stichhaltige Beweise vor, die es der Kommission ermöglichten, die Dauer der Zuwiderhandlung um die Zeiträume vom 19. Januar 2000 bis zum 24. Mai 2002 und vom 9. Februar 2010 bis zum 28. Juli 2011 zu ergänzen. Folglich hat die Kommission diese Zeiträume im Einklang mit Randnummer 26 der Kronzeugenregelung von 2006 bei der Festsetzung der Geldbuße für NGK nicht berücksichtigt.

(23)

NGK war ferner das erste Unternehmen, das die Voraussetzungen nach den Randnummern 24 und 25 der Kronzeugenregelung von 2006 erfüllte. Dem Unternehmen wurde eine Ermäßigung der Geldbuße um 42 % gewährt.

(24)

Bosch war das zweite Unternehmen, das die Voraussetzungen nach den Randnummern 24 und 25 der Kronzeugenregelung von 2006 erfüllte. Dem Unternehmen wurde eine Ermäßigung der Geldbuße um 28 % gewährt.

2.4.5.   Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren

(25)

In Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren wurden die gegen Bosch und NGK verhängten Geldbußen um weitere 10 % ermäßigt.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(26)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden folgende Geldbußen verhängt:

a)   Bosch: 45 834 000 EUR

b)   Denso: 0 EUR

c)   NGK: 30 265 000 EUR


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3).

(4)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/29


Bekanntmachung der Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von Stahlerzeugnissen

(2018/C 111/10)

Den der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) aktuell vorliegenden Informationen sowie den derzeit geltenden Überwachungsmaßnahmen (1) zufolge sind die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse kürzlich stark gestiegen; somit liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass diese Einfuhrtrends anscheinend Schutzmaßnahmen erforderlich machen. Die Kommission hat daher von Amts wegen beschlossen, nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einzuleiten.

1.   ZU UNTERSUCHENDE WAREN

Bei den zu untersuchenden Waren handelt es sich um bestimmte Stahlerzeugnisse (im Folgenden „betroffene Waren“). Die betroffenen Waren werden zusammen mit den KN-Codes, nach denen sie derzeit eingereiht werden, in Anhang I dieser Bekanntmachung aufgeführt. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

2.   ZUNAHME DER EINFUHREN UND SCHÄDIGUNG

Gemäß den der Kommission vorliegenden Informationen stiegen die Gesamteinfuhren der betroffenen Waren im Zeitraum 2013-2017 von 17,8 Mio. Tonnen auf 29,3 Mio. Tonnen an. Zwischen 2013 und 2016 nahmen die Einfuhren der betroffenen Waren um ca. 65 % zu. Zu den stärksten Zunahmen kam es 2015 und insbesondere 2016, als die Einfuhren 28,6 Mio. Tonnen erreichten. Danach hielten sich die Einfuhren der betroffenen Waren auf einem hohen Niveau. Zusätzlich haben die Einfuhren sämtlicher betroffenen Waren absolut gesehen plötzlich vor Kurzem in erheblichem Umfang stark zugenommen. Darüber hinaus stellt die Kommission auch fest, dass die Gesamteinfuhren der betroffenen Waren auch relativ gesehen stiegen, nämlich von 7,3 % auf 11,6 % in Bezug auf die Produktion und von 12,2 % auf 17,6 % in Bezug auf den Verbrauch. In beiden Fällen wurden die Anstiege im Zeitraum 2014-2016 ersichtlich und blieben im Anschluss daran auf einem relativ hohen Niveau. Der Anstieg bei den Einfuhren dürfte auf unvorhergesehene Entwicklungen wie die globale Überkapazität in der Stahlerzeugung und auf die handelspolitischen Maßnahmen, die von einer Reihe von Drittländern in den vergangenen Jahren im Kontext der globalen Überkapazität ergriffen wurden, zurückzuführen sein.

Außerdem gibt es auf der Grundlage der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten wirtschaftlichen Indikatoren ausreichende Beweise dafür, dass Menge und Preise dieser Einfuhren die Lage des Wirtschaftszweigs der Union erheblich beeinträchtigt haben oder zu beeinträchtigen drohen. Aus diesen Nachweisen geht insbesondere hervor, dass sich die Einfuhren bei einigen Kategorien der betroffenen Waren unter anderem negativ auf die Marktanteile der Unionshersteller ausgewirkt haben. Außerdem waren die Einfuhrpreise während des gesamten Zeitraums niedriger als die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union. Damit waren die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union einem erheblichen Druck ausgesetzt, was zu negativen oder niedrigen Gewinnen führte. Die finanzielle Lage dürfte sich bei einigen anderen betroffenen Waren im Jahr 2017 zwar verbessert haben, ist bei diesen Waren aber nach wie vor prekär und könnte sich durch einen weiteren Anstieg der Einfuhren verschlechtern, was im Kontext der allgemeinen Überkapazitäten im Stahlsektor, der zunehmenden Zahl an Handelsschutzmaßnahmen gegenüber Stahlerzeugnissen durch Drittländer und der kürzlich von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen von „Section 232“ ergriffenen Maßnahmen bevorstehen dürfte. Gegenstand der Untersuchung wird die Lage der betroffenen Waren, einschließlich der Lage bei jeder Warenkategorie für sich genommen, sein; dabei werden auch die aktuellsten Entwicklungen, wie eine etwaige durch die US-Maßnahmen bedingte Handelsumlenkung, zugrunde gelegt.

3.   VERFAHREN

Die Kommission kam nach der Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen, und leitet daher nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird ermittelt, ob die betroffenen Waren infolge unvorhergesehener Entwicklungen in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt werden, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

3.1.   Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

Die Kommission wird den ihr bekannten Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren sowie ihr bekannten Herstellerverbänden in der Union Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Die ausgefüllten Fragebogen müssen innerhalb von 21 Tagen ab dem Datum des Versands bei der Kommission eingehen.

Alle interessierten Parteien, einschließlich ausführende Hersteller, Einführer und Verwender der betroffenen Waren sowie deren Verbände, werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen schriftlich darzulegen. Stellungnahmen in einem frei gewählten Format sollten innerhalb von 21 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermittelt werden. Interessierte Parteien können auch bei der Kommission vorzugsweise per E-Mail einen Fragebogen anfordern, indem sich bei ihr umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union melden. Der ausgefüllte Fragebogen sollte innerhalb von 21 Tagen ab dem Datum des Versands vorgelegt werden.

Stellungnahmen und Informationen, die nach den genannten Fristen eingereicht werden, können unberücksichtigt bleiben.

3.2.   Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (1) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Damit während der Untersuchung der Anspruch auf rechtliches Gehör für alle interessierten Parteien angemessen gewahrt ist, müssen Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, können diese Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln.

Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist:

http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können den oben genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H/Referat H5

Büro: CHAR 03/66

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adresse: TRADE-SAFEGUARD-STEEL@ec.europa.eu

3.3.   Anhörungen

Nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 können alle interessierte Parteien innerhalb von 21 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

4.   PRÜFUNG DER INFORMATIONEN

Interessierte Parteien, die eine Stellungnahme oder Informationen eingereicht oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 einen Antrag auf Anhörung gestellt haben, sowie Vertreter der Ausfuhrländer können auf schriftliche Anfrage alle Informationen einsehen, die der Kommission im Zusammenhang mit der Untersuchung zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme interner Dokumente, die von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellt werden, vorausgesetzt, dass diese Informationen relevant für die Präsentation ihres Falles und im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2015/478 bzw. des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2015/755 nicht vertraulich sind und dass sie von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden. Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen und ihre Stellungnahmen können berücksichtigt werden, soweit sie sich auf ausreichende Nachweise stützen.

5.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können sonstige verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.

6.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Anstieg von Einfuhren, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

7.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

Stellt die Kommission fest, dass Maßnahmen notwendig sind, fasst die Kommission nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2015/478 bzw. der Verordnung (EU) 2015/755 spätestens neun Monate ab dem Datum der Einleitung die erforderlichen Beschlüsse, sofern keine außergewöhnlichen Umständen vorliegen; in einem solchen Fall kann die Frist um maximal zwei Monate verlängert werden. Wird die Frist verlängert, veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Dauer der Verlängerung sowie eine zusammengefasste Begründung.

8.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) verarbeitet.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission vom 28. April 2016 zur Einführungeiner vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 37).

(2)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).

(3)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(1)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2015/478, des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2015/755 und des Artikels 3 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen. Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG

Betroffene Waren

Warennummer

Warenkategorie

KN-Codes

1

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 10 00 , 7208 25 00 , 7208 26 00 , 7208 27 00 , 7208 36 00 , 7208 37 00 , 7208 38 00 , 7208 39 00 , 7208 40 00 , 7208 52 99 , 7208 53 90 , 7208 54 00 , 7211 14 00 , 7211 19 00 , 7212 60 00 , 7225 19 10 , 7225 30 10 , 7225 30 30 , 7225 30 90 , 7225 40 15 , 7225 40 90 , 7226 19 10 , 7226 91 20 , 7226 91 91 , 7226 91 99

2

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 15 00 , 7209 16 90 , 7209 17 90 , 7209 18 91 , 7209 25 00 , 7209 26 90 , 7209 27 90 , 7209 28 90 , 7209 90 20 , 7209 90 80 , 7211 23 20 , 7211 23 30 , 7211 23 80 , 7211 29 00 , 7211 90 20 , 7211 90 80 , 7225 50 20 , 7225 50 80 , 7226 20 00 , 7226 92 00

3

Elektrobleche (andere als GOES)

7209 16 10 , 7209 17 10 , 7209 18 10 , 7209 26 10 , 7209 27 10 , 7209 28 10 , 7225 19 90 , 7226 19 80

4

Bleche mit metallischem Überzug

7210 20 00 , 7210 30 00 , 7210 41 00 , 7210 49 00 , 7210 61 00 , 7210 69 00 , 7210 90 80 , 7212 20 00 , 7212 30 00 , 7212 50 20 , 7212 50 30 , 7212 50 40 , 7212 50 61 , 7212 50 69 , 7212 50 90 , 7225 91 00 , 7225 92 00 , 7226 99 10 , 7226 99 30 , 7226 99 70

5

Bleche mit organischem Überzug

7210 70 80 , 7212 40 80

6

Weißblecherzeugnisse

7209 18 99 , 7210 11 00 , 7210 12 20 , 7210 12 80 , 7210 50 00 , 7210 70 10 , 7210 90 40 , 7212 10 10 , 7212 10 90 , 7212 40 20

7

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl

7208 51 20 , 7208 51 91 , 7208 51 98 , 7208 52 91 , 7208 90 20 , 7208 90 80 , 7210 90 30 , 7225 40 12 , 7225 40 40 , 7225 40 60 , 7225 99 00

8

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 11 00 , 7219 12 10 , 7219 12 90 , 7219 13 10 , 7219 13 90 , 7219 14 10 , 7219 14 90 , 7219 22 10 , 7219 22 90 , 7219 23 00 , 7219 24 00 , 7220 11 00 , 7220 12 00

9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 31 00 , 7219 32 10 , 7219 32 90 , 7219 33 10 , 7219 33 90 , 7219 34 10 , 7219 34 90 , 7219 35 10 , 7219 35 90 , 7219 90 20 , 7219 90 80 , 7220 20 21 , 7220 20 29 , 7220 20 41 , 7220 20 49 , 7220 20 81 , 7220 20 89 , 7220 90 20 , 7220 90 80

10

Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 21 10 , 7219 21 90

11

Kornorientiertes Elektroblech

7225 11 00 , 7226 11 00

12

Stabstähle und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl

7214 30 00 , 7214 91 10 , 7214 91 90 , 7214 99 31 , 7214 99 39 , 7214 99 50 , 7214 99 71 , 7214 99 79 , 7214 99 95 , 7215 90 00 , 7216 10 00 , 7216 21 00 , 7216 22 00 , 7216 40 10 , 7216 40 90 , 7216 50 10 , 7216 50 91 , 7216 50 99 , 7216 99 00 , 7228 10 20 , 7228 20 10 , 7228 20 91 , 7228 30 20 , 7228 30 41 , 7228 30 49 , 7228 30 61 , 7228 30 69 , 7228 30 70 , 7228 30 89 , 7228 60 20 , 7228 60 80 , 7228 70 10 , 7228 70 90 , 7228 80 00

13

Betonstabstähle

7214 20 00 , 7214 99 10

14

Nicht rostende Stabstähle und Leichtprofile

7222 11 11 , 7222 11 19 , 7222 11 81 , 7222 11 89 , 7222 19 10 , 7222 19 90 , 7222 20 11 , 7222 20 19 , 7222 20 21 , 7222 20 29 , 7222 20 31 , 7222 20 39 , 7222 20 81 , 7222 20 89 , 7222 30 51 , 7222 30 91 , 7222 30 97 , 7222 40 10 , 7222 40 50 , 7222 40 90

15

Nicht rostender Walzdraht

7221 00 10 , 7221 00 90

16

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl

7213 10 00 , 7213 20 00 , 7213 91 10 , 7213 91 20 , 7213 91 41 , 7213 91 49 , 7213 91 70 , 7213 91 90 , 7213 99 10 , 7213 99 90 , 7227 10 00 , 7227 20 00 , 7227 90 10 , 7227 90 50 , 7227 90 95

17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 31 10 , 7216 31 90 , 7216 32 11 , 7216 32 19 , 7216 32 91 , 7216 32 99 , 7216 33 10 , 7216 33 90

18

Spundwanderzeugnisse

7301 10 00

19

Oberbaumaterial für Bahnen

7302 10 22 , 7302 10 28 , 7302 10 40 , 7302 10 50 , 7302 40 00

20

Gasleitungen

7306 30 41 , 7306 30 49 , 7306 30 72 , 7306 30 77

21

Hohlprofile

7306 61 10 , 7306 61 92 , 7306 61 99

22

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

7304 11 00 , 7304 22 00 , 7304 24 00 , 7304 41 00 , 7304 49 10 , 7304 49 93 , 7304 49 95 , 7304 49 99

23

Tragrohre

7304 51 12 , 7304 51 18 , 7304 59 32 , 7304 59 38

24

Sonstige nahtlose Rohre

7304 19 10 , 7304 19 30 , 7304 19 90 , 7304 23 00 , 7304 29 10 , 7304 29 30 , 7304 29 90 , 7304 31 20 , 7304 31 80 , 7304 39 10 , 7304 39 52 , 7304 39 58 , 7304 39 92 , 7304 39 93 , 7304 39 98 , 7304 51 81 , 7304 51 89 , 7304 59 10 , 7304 59 92 , 7304 59 93 , 7304 59 99 , 7304 90 00 ,

25

Große geschweißte Rohre

7305 11 00 , 7305 12 00 , 7305 19 00 , 7305 20 00 , 7305 31 00 , 7305 39 00 , 7305 90 00

26

Sonstige geschweißte Rohre

7306 11 10 , 7306 11 90 , 7306 19 10 , 7306 19 90 , 7306 21 00 , 7306 29 00 , 7306 30 11 , 7306 30 19 , 7306 30 80 , 7306 40 20 , 7306 40 80 , 7306 50 20 , 7306 50 80 , 7306 69 10 , 7306 69 90 , 7306 90 00


Berichtigungen

26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/36


Berichtigung der Feiertage im Jahr 2018

( Amtsblatt der Europäischen Union C 8 vom 11. Januar 2018 )

(2018/C 111/11)

Seite 14, in der Tabelle, Eintrag für „Nederland“:

Anstatt:

„1.1, 1.4, 2.4, 27.4, 10.5, 20.5, 21.5, 25.12, 26.12“

muss es heißen:

„1.1, 1.4, 2.4, 27.4, 10.5, 11.5, 20.5, 21.5, 24.12, 25.12, 26.12, 31.12“.