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                ISSN 1977-088X  | 
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                Amtsblatt der Europäischen Union  | 
            
                C 99  | 
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                Ausgabe in deutscher Sprache  | 
            
                Mitteilungen und Bekanntmachungen  | 
            
                61. Jahrgang  | 
         
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                Informationsnummer  | 
            
                Inhalt  | 
            
                Seite  | 
         
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                I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen  | 
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                ENTSCHLIESSUNGEN  | 
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                Parlamentarische Versammlung Euronest  | 
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                2018/C 99/01  | 
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                2018/C 99/02  | 
            
                Entschließung der Parlamentarischen Versammlung Euronest zu letalen autonomen Waffensystemen  | 
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                2018/C 99/03  | 
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                2018/C 99/04  | 
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                2018/C 99/05  | 
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                2018/C 99/06  | 
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                2018/C 99/07  | 
            
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Parlamentarische Versammlung Euronest
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                   15.3.2018  | 
               
                   DE  | 
               
                   Amtsblatt der Europäischen Union  | 
               
                   C 99/1  | 
            
ENTSCHLIEßUNG
der Parlamentarischen Versammlung Euronest zu der Verschlechterung der Menschenrechtslage in Transnistrien, Abchasien, dem Gebiet Zchinwali bzw. Südossetien, auf der Krim und in Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk
(2018/C 99/01)
DIE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST,
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf ihre vorangegangenen Entschließungen zur Zukunft der Demokratie, zur regionalen Sicherheit und den Aufgaben der Zivilgesellschaft,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die vorangegangenen Entschließungen des Europäischen Parlaments zur Europäischen Nachbarschaftspolitik und insbesondere auf dessen Entschließungen vom 21. Januar 2016 zu den Assoziierungsabkommen sowie den vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine (1), vom 5. Oktober 2017 zu den Fällen der Wortführer der Krimtataren Ahtem Çiygoz und İlmi Ümerov sowie des Journalisten Mykola Semena (2), vom 4. Februar 2016 zur Lage der Menschenrechte auf der Krim, insbesondere in Bezug auf die Krimtataren (3), und vom 16. März 2017 zu den ukrainischen Gefangenen in Russland und der Lage auf der Krim (4),  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf den EU-Jahresbericht 2016 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf den Bericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 25. September 2017 über die Lage der Menschenrechte in der vorübergehend besetzten Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol (Ukraine),  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union vom Juni 2016,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf das humanitäre Völkerrecht und insbesondere dessen Bestimmungen über besetzte Gebiete und die Behandlung und den Schutz von Zivilpersonen,  | 
            
| 
                   —  | 
               
                   gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 der Geschäftsordnung,  | 
            
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                   A.  | 
               
                   in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage in Transnistrien, Abchasien, dem Gebiet Zchinwali bzw. Südossetien, auf der Krim und in Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk in besorgniserregender Weise verschlechtert hat;  | 
            
| 
                   B.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die Menschen in diesen Gebieten nur begrenzt oder gar keinen Zugang zur Justiz haben; in der Erwägung, dass die rechtmäßigen Staatsorgane keinerlei Zugang zu diesen Gebieten haben und dort die Rechtspflege nicht ausüben können;  | 
            
| 
                   C.  | 
               
                   in der Erwägung, dass Schulkindern in diesen Gebieten häufig das Recht auf Bildung in der Muttersprache verweigert wird;  | 
            
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                   D.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die sogenannten örtlichen Behörden bislang nachweislich sehr wenig Bereitschaft gezeigt haben, der ortsansässigen Bevölkerung die Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gestatten;  | 
            
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                   E.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die Russische Föderation die Verantwortung für die Menschenrechtsverletzungen trägt, da sie durch ihre finanzielle, militärische und wirtschaftliche Unterstützung der sogenannten örtlichen Behörden die Entwicklungen in den Konfliktgebieten direkt oder indirekt beeinflusst;  | 
            
| 
                   F.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die Bevölkerung der Konfliktgebiete ständig in der Gefahr eines militärischen Konflikts oder einer weiteren Eskalation lebt;  | 
            
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                   1.  | 
               
                   verurteilt entschieden, dass Personen, die in Gegnerschaft zum prorussischen Regime stehen, verfolgt und eingeschüchtert werden, was dazu beiträgt, dass sich die Herrschaft der sogenannten Behörden in den Konfliktgebieten verfestigt;  | 
            
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                   2.  | 
               
                   bedauert, dass aus diesen Gebieten stammende Bürger die Demarkationslinien der besetzten Gebiete nicht ungehindert überschreiten und in vielen Fällen nicht in ihre Häuser zurückkehren können; weist darauf hin, dass die Demarkationslinie der besetzten Gebiete — die sogenannte Grenze — in einigen Fällen durch Dörfer oder quer über die Grundstücke einzelner Familien verläuft;  | 
            
| 
                   3.  | 
               
                   versichert der Bevölkerung in den Konfliktgebieten seine uneingeschränkte Unterstützung und weist erneut darauf hin, dass die vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen auf die Konfliktgebiete ausgeweitet werden können, sofern die sogenannten Behörden die Rechtsvorschriften der rechtmäßigen Zentralregierung einhalten; bekräftigt, dass die Regelung über die Befreiung von der Visumpflicht für alle Bürger dieser Länder — auch jene, die in den Konfliktgebieten ansässig sind — gilt, sofern die Anforderungen bezüglich biometrischer Reisepässe erfüllt werden;  | 
            
| 
                   4.  | 
               
                   fordert die Kommission auf, Projekte und Austauschmaßnahmen zu unterstützen, mit denen zwischenmenschliche Kontakte verbessert und Friedenskonsolidierung, Konfliktlösung, Versöhnung und interkultureller Dialog gefördert werden sollen;  | 
            
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                   5.  | 
               
                   fordert die Einführung einer Beobachtungsmission zur Überwachung der Menschenrechtslage in den Konfliktgebieten; fordert internationale Menschenrechtsbeobachter — darunter entsprechend spezialisierte Strukturen der Vereinten Nationen, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und den Europarat — auf, zu prüfen, wie sie Zugang zu diesen Gebieten erlangen können;  | 
            
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                   6.  | 
               
                   verurteilt entschieden die gängige Praxis, Häftlinge in weit entfernte Gegenden Russlands zu verbringen, da dies ihnen den Kontakt zu Familienmitgliedern sehr erschwert und es Menschenrechtsorganisationen damit schwieriger gemacht wird, sich ein Bild von dem gesundheitlichen Zustand der Häftlinge zu verschaffen; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die EU-Delegation in Russland auf, die laufenden Gerichtsverfahren genau zu beobachten und darauf zu achten, wie die Häftlinge behandelt werden; äußert besondere Besorgnis angesichts von Berichten, wonach psychiatrische Behandlungen als Strafmaßnahmen eingesetzt werden; erwartet, dass die EU-Delegation, der EAD und die Botschaften der Mitgliedstaaten diese Verfahren genau beobachten und sich vor Beginn, im Verlauf und nach Abschluss der jeweiligen Verfahren um Zugang zu den Häftlingen bemühen;  | 
            
| 
                   7.  | 
               
                   fordert die Russische Föderation im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht auf, ihren direkten oder indirekten Einfluss auf die sogenannten örtlichen Behörden in den Konfliktgebieten geltend zu machen und so den Schutz der Menschenrechte sicherzustellen;  | 
            
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                   8.  | 
               
                   fordert den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf, Rechtsmittelersuchen aus den Konfliktgebieten und den Fällen von aus diesen Gebieten nach Russland verbrachten Häftlingen oberste Priorität einzuräumen, da das vermeintliche Justizsystem in den Konfliktgebieten und auch in Russland in diesen Fällen keine Rechtsmittel vorsieht;  | 
            
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                   9.  | 
               
                   unterstützt die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität Georgiens, der Republik Moldau und der Ukraine in ihren international anerkannten Grenzen und verurteilt nochmals die rechtswidrige Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol sowie die fortbestehende Besetzung der georgischen Gebiete Abchasien und Zchinwali bzw. Südossetien durch die Russische Föderation;  | 
            
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                   10.  | 
               
                   beauftragt ihre Ko-Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Länder der Östlichen Partnerschaft zu übermitteln.  | 
            
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0018.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0382.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0043.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0087.
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                   15.3.2018  | 
               
                   DE  | 
               
                   Amtsblatt der Europäischen Union  | 
               
                   C 99/3  | 
            
ENTSCHLIEßUNG
der Parlamentarischen Versammlung Euronest zu letalen autonomen Waffensystemen
(2018/C 99/02)
DIE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST,
| 
                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Berichte über den Einsatz bewaffneter Drohnen, die vom VN-Sonderberichterstatter über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen am 28. Mai 2010 und am 13. September 2013 sowie vom VN-Sonderberichterstatter über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus am 18. September 2013 vorgelegt wurden,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Erklärung des VN-Generalsekretärs Ban Ki-moon vom 13. August 2013 über den Einsatz bewaffneter Drohnen,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Anhörung vom 25. April 2013 zu den Folgen des Einsatzes von Drohnen für die Menschenrechte, die vom Unterausschuss Menschenrechte des Europäischen Parlaments gemeinsam mit dem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung organisiert wurde,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Studie des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2013 zu dem Thema „Auswirkungen des Einsatzes von Drohnen und unbemannten Robotern in der Kriegführung auf die Menschenrechte“,  | 
            
| 
                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. und 20. Dezember 2013 über die Vorarbeiten zu einem Programm für die nächste Generation von europäischen ferngesteuerten Flugsystemen (RPAS) für mittlere Flughöhen mit großer Reichweite,  | 
            
| 
                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Vereinten Nationen zum Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen, eine Gruppe von Regierungssachverständigen für letale autonome Waffensysteme einzusetzen,  | 
            
| 
                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf den offenen Brief führender Unternehmen im Bereich Robotik und künstliche Intelligenz, der auf der Internationalen Konferenz für künstliche Intelligenz (IJCAI 2017) in Melbourne veröffentlicht wurde,  | 
            
| 
                   A.  | 
               
                   in der Erwägung, dass der Einsatz von letalen autonomen Waffensystemen (im Folgenden „Killerroboter“) in Konfliktgebieten in den letzten Jahrzehnten stark um sich gegriffen hat;  | 
            
| 
                   B.  | 
               
                   in der Erwägung, dass durch den Einsatz von Killerrobotern die potenziellen Verluste an Menschenleben verringert werden und dadurch die Hemmschwelle für Kriege gesenkt wird;  | 
            
| 
                   C.  | 
               
                   in der Erwägung, dass der Einsatz von Killerrobotern zu willkürlichen Hinrichtungen unter der friedlichen Zivilbevölkerung in extraterritorialen Gebieten führt, in denen tödliche Operationen stattfinden;  | 
            
| 
                   D.  | 
               
                   in der Erwägung, dass zahlreiche friedliche Zivilisten von Killerrobotern getötet werden, insbesondere in Konfliktgebieten; in der Erwägung, dass nach Artikel 51 Absatz 2 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen gilt, dass „[d]ie Anwendung oder Androhung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, […] verboten [ist]“;  | 
            
| 
                   E.  | 
               
                   in der Erwägung, dass der Einsatz von Drohnen eine direkte Verletzung der internationalen Menschenrechtsnormen darstellt;  | 
            
| 
                   F.  | 
               
                   in der Erwägung, dass 116 Gründer von Unternehmen im Bereich Robotik und künstliche Intelligenz aus 26 Ländern einen offenen Brief unterzeichnet haben, in dem sie die Vereinten Nationen dringend auffordern, rasch auf das Problem letaler autonomer Waffen einzugehen und ihren Einsatz international zu verbieten;  | 
            
| 
                   G.  | 
               
                   in der Erwägung, dass das israelische Verteidigungsministerium die Vermarktungs- und Ausfuhrlizenz eines israelischen Waffenherstellers vorübergehend ausgesetzt hat, weil er auf Drängen Aserbaidschans an Angriffen von Drohnen auf Ziele in Bergkarabach beteiligt war.  | 
            
Die Versammlung
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                   1.  | 
               
                   erachtet es als wichtig, dass vollkommen autonom funktionierende Waffen gemäß dem internationalen Rechtsrahmen entwickelt, hergestellt und eingesetzt werden;  | 
            
| 
                   2.  | 
               
                   hält es für wichtig, im Rahmen von Gremien der Östlichen Partnerschaft Strategien mit dem Ziel auszuarbeiten, flexible Mechanismen für die Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in den EU-Mitgliedstaaten und den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu schaffen;  | 
            
| 
                   3.  | 
               
                   verurteilt die gezielten Tötungen friedlicher Bevölkerungsgruppen in Konfliktgebieten;  | 
            
| 
                   4.  | 
               
                   fordert die Länder der Östlichen Partnerschaft auf, zu einer transparenteren und verantwortungsvolleren Politik bezüglich des Einsatzes von Killerrobotern in extraterritorialen Gebieten beizutragen;  | 
            
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                   5.  | 
               
                   erachtet es als wichtig, in den Konfliktgebieten der Länder der Östlichen Partnerschaft Untersuchungsmechanismen einzurichten, mit denen Mechanismen ermittelt und verhindert werden, die willkürliche Angriffe auf in der Umgebung lebende friedliche Bevölkerungsgruppen ermöglichen;  | 
            
| 
                   6.  | 
               
                   fordert die Länder der Östlichen Partnerschaft nachdrücklich auf, die Tätigkeiten der Gruppe von Regierungssachverständigen für letale autonome Waffensysteme zu unterstützen.  | 
            
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                   15.3.2018  | 
               
                   DE  | 
               
                   Amtsblatt der Europäischen Union  | 
               
                   C 99/5  | 
            
ENTSCHLIEßUNG
der Parlamentarischen Versammlung Euronest zu der Zukunft der Östlichen Partnerschaft — gemeinsame Bekämpfung von hybriden Herausforderungen und Sicherheitsbedrohungen
(2018/C 99/03)
DIE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST,
| 
                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Gründung der Östlichen Partnerschaft in Prag am 7. Mai 2009 als gemeinsames Unterfangen der EU und ihrer östlichen Partner Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine und die auf den Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft 2011 in Warschau, 2013 in Vilnius und 2015 in Riga abgegebenen gemeinsamen Erklärungen,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Empfehlungen und Aktivitäten der Parlamentarischen Versammlung Euronest, des Zivilgesellschaftlichen Forums der Östlichen Partnerschaft und des Ausschusses der Regionen sowie der Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Länder der Europäischen Union und der Östlichen Partnerschaft (CORLEAP),  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) zur Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) und die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) zur ENP und der Östlichen Partnerschaft,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf ihre Entschließungen, insbesondere vom 21. Januar 2016 zu den Assoziierungsabkommen sowie den vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine und vom 9. Juli 2015 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der Parlamente Georgiens, der Republik Moldau und der Ukraine und das Gemeinsame Kommuniqué der Vorsitzenden der Ausschüsse für europäische Integration der Parlamente Georgiens, der Republik Moldau und der Ukraine,  | 
            
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                   A.  | 
               
                   in der Erwägung, dass durch die angespannten geopolitischen Rahmenbedingungen neue komplexe Herausforderungen für die EU-Mitgliedstaaten und die östlichen Partnerländer entstehen, die von wirtschaftlichen Fragen bis hin zu Sicherheitsbedrohungen reichen;  | 
            
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                   B.  | 
               
                   in der Erwägung, dass europäische Werte, namentlich das Primat der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, verteidigt werden müssen, weil es um Frieden und Wohlstand auf dem gesamten Kontinent geht; in der Erwägung, dass sich die Partnerländer verpflichtet haben, ihre Beziehungen zu vertiefen, das Völkerrecht einzuhalten und gemeinsame Grundwerte zu wahren, um den politischen Dialog zu verbessern;  | 
            
| 
                   C.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft der ENP eine strategische Dimension verleiht und ein Schlüsselelement für die Stabilität und die nachhaltige Entwicklung des Kontinents darstellt;  | 
            
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                   D.  | 
               
                   in der Erwägung, dass zwischen der EU und ihren Partnerländern verschiedene Ebenen der bilateralen Beziehungen bestehen und dass die Eingliederung europäischer Normen in deren innerstaatliches Recht ungleich erfolgt;  | 
            
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                   E.  | 
               
                   in der Erwägung, dass im Zuge des vollständigen Inkrafttretens der Assoziierungsabkommen, einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine, erkennbare Fortschritte erzielt wurden, was die Beziehungen zur EU und die Entscheidung der betreffenden Partner für Europa betrifft;  | 
            
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                   F.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität einiger östlicher Partner der EU infolge ungelöster regionaler Konflikte bedroht sind, die durch die Russische Föderation aktiv verlängert werden; in der Erwägung, dass diese Konflikte durch Diplomatie und redliches Engagement beigelegt werden könnten;  | 
            
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                   G.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die aggressive und expansionistische Politik Russlands gegenüber den betreffenden Partnerländern zur rechtswidrigen Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol sowie zur rechtswidrigen Besetzung von Abchasien, dem Gebiet Zchinwali bzw. Südossetien und von Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk führte, was unter Bruch des Völkerrechts und der bilateralen Abkommen sowie der Zusagen und Verpflichtungen Russlands im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in internationalen Organisationen erfolgte;  | 
            
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                   H.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die russische Aggression gegenüber der Ukraine und die rechtswidrige Annexion der Krim schwerwiegende Auswirkungen auf die Sicherheit in Europa insgesamt haben; in der Erwägung, dass Hunderte von ukrainischen Bürgern in den zeitweilig besetzten Gebieten von den russischen Behörden und ihren Vertretern rechtswidrig festgehalten, verhaftet, verurteilt und inhaftiert wurden und dass diese Zahl zugenommen hat; in der Erwägung, dass es in der Ukraine fast 1,8 Mio. Binnenvertriebene gibt und 5 Mio. Menschen von dem Konflikt betroffen sind;  | 
            
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                   1.  | 
               
                   fordert eine einmütige und strategische Reaktion, was die Folgen der von Russland hervorgerufenen problematischen geopolitischen Lage betrifft, sowie den Vorschlag von wirksame Mechanismen, um den Frieden in von langwierigen Konflikten geprägten Gebieten wiederherzustellen;  | 
            
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                   2.  | 
               
                   bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für die Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine, Georgiens und der Republik Moldau innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen;  | 
            
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                   3.  | 
               
                   verurteilt die Verletzung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in den annektierten und besetzten Gebieten der Partnerländer;  | 
            
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                   4.  | 
               
                   betont, dass die Interessen der Ukraine, Georgiens und der Republik Moldau dringend vertreten und dass diese Länder bei der Bewältigung der Lage der Binnenflüchtlinge rechtlich und finanziell unterstützt werden müssen; fordert die unverzügliche Freilassung von ukrainischen politischen Häftlingen in der Russischen Föderation; legt einen Gefangenenaustausch nahe;  | 
            
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                   5.  | 
               
                   bekräftigt die Grundsätze der Flexibilität und der individuellen Herangehensweise und den Umstand, dass der Zweck der Zusammenarbeit mit der EU von ihren eigenen Ambitionen und denen ihrer Partner bestimmt wird;  | 
            
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                   6.  | 
               
                   begrüßt das Inkrafttreten der Assoziierungsabkommen, einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine, das neue umfassende und verstärkte Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Armenien sowie die laufenden Verhandlungen zwischen der EU und Aserbaidschan über ein neues Rahmenübereinkommen; würdigt den Umstand, dass die EU ihr kritisches Engagement gegenüber Belarus, auch im Rahmen der Koordinierungsgruppe EU-Belarus, des Menschenrechtsdialogs und des Dialogs über Handelsfragen, ausgeweitet hat;  | 
            
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                   7.  | 
               
                   fordert eine enge politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration, einschließlich der Teilnahme an EU-Programmen, und die Anerkennung der Tatsache, dass die Assoziierungsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine nicht das Endziel ihrer Beziehungen zur EU darstellen; fordert, dass die europäischen Bestrebungen dieser Länder anerkannt werden;  | 
            
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                   8.  | 
               
                   fordert, dass auf dem Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft am 24. November 2017 in Brüssel eine Einigung über neue strategische Ziele auf lange Sicht erzielt wird, um die umfassende Agenda für die Zusammenarbeit für den nächsten Halbjahreszeitraum und darüber hinaus zu formulieren;  | 
            
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                   9.  | 
               
                   bekräftigt ihren grundsätzlichen Standpunkt, dass im Entwurf der Erklärung von Brüssel die europäischen Bestrebungen der betreffenden Partnerländer und deren Entscheidung für Europa, wie in den Assoziierungsabkommen angegeben, zum Ausdruck kommen müssen;  | 
            
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                   10.  | 
               
                   betont insbesondere, dass weitere strategisch wichtige Aspekte in den Entwurf der Erklärung von Brüssel aufgenommen werden sollten, beispielsweise: 
 
 
 
 
 
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                   15.3.2018  | 
               
                   DE  | 
               
                   Amtsblatt der Europäischen Union  | 
               
                   C 99/7  | 
            
ENTSCHLIEßUNG
der Parlamentarischen Versammlung Euronest zur Verbesserung der energiepolitischen Zusammenarbeit in der Östlichen Partnerschaft bei der Umsetzung des Übereinkommens von Paris 2015
(2018/C 99/04)
DIE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST,
| 
                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Gründungsakte der Parlamentarischen Versammlung Euronest vom 3. Mai 2011,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft vom 21. bis 22. Mai 2015 in Riga,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Protokoll von Kyoto zum UNFCCC,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris und den Beschluss 1/CP.21 der Konferenz der Vertragsparteien, die vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris stattfand,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die am 25. September 2015 auf dem Gipfeltreffen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung angenommen wurde, und insbesondere auf das Ziel 7 „Bezahlbare und saubere Energie“ und das Ziel 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“, die in den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen aufgeführt sind,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung Euronest vom 22. März 2016 zur Politikgestaltung im Hinblick auf unkonventionelles Erdgas und zu den möglichen Auswirkungen auf Energiemärkte in der EU und in den osteuropäischen Partnerländern,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Assoziierungsabkommen zwischen EU und Georgien, der Republik Moldau bzw. der Ukraine und insbesondere auf die Bestimmungen über die energiepolitische Zusammenarbeit,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf das am 21. März 2017 paraphierte umfassende und erweiterte Partnerschaftsabkommen (CEPA) zwischen der EU einerseits und Armenien andererseits und insbesondere auf die Bestimmungen über die energiepolitische Zusammenarbeit,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zur Östlichen Partnerschaft, die die Außenminister der Visegrád-Gruppe — im Anschluss an ihr Treffen am 12. April 2017 in Warschau — abgaben und in der den an einer Mitgliedschaft in der EU interessierten Ländern der Östlichen Partnerschaft diese Mitgliedschaft in Aussicht gestellt wurde,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens und zur Konferenz der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 2016 in Marrakesch (1),  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Erklärung der Umweltminister der EU-Mitgliedstaaten und der Länder der Östlichen Partnerschaft vom 18. Oktober 2016 zu den Themen Umweltschutz und Klimawandel in den Ländern der Östlichen Partnerschaft,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf das Rechtsetzungspaket der Kommission vom 30. November 2016 mit dem Titel „Saubere Energie für alle Europäer“,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 15. Dezember 2016 mit dem Titel „Eastern Partnership — Focusing on key priorities and deliverables“ (Östliche Partnerschaft — Konzentration auf Kernprioritäten und -ziele) (SWD(2016)0467),  | 
            
| 
                   A.  | 
               
                   in der Erwägung, dass auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Dezember 2015 in Paris 193 Unterzeichnerstaaten ein weltweites Übereinkommen erzielten, in dem Ziele und Mechanismen für die Reaktion auf den Klimawandel festgelegt und verbindliche Verpflichtungen eingeführt wurden; in der Erwägung, dass sich die EU in Paris verpflichtet hat, bis 2030 ihre Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu senken; in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Paris am 4. November 2016 in Kraft getreten ist;  | 
            
| 
                   B.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris bei der CO2-Intensität ihrer Energiesysteme ansetzen und anspruchsvolle Strategien für die Steuerung des Übergangs zu Märkten mit niedrigen CO2-Emissionen in der Weltwirtschaft verfolgen müssen, wenn sie weitreichende Emissionsminderungen erzielen wollen;  | 
            
| 
                   C.  | 
               
                   in der Erwägung, dass auf dem Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft 2015 in Riga die Absicht bekräftigt wurde, die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit in den Bereichen Klimaschutz und Energie weiter zu vertiefen; in der Erwägung, dass die EU und ihre osteuropäischen Partnerländer im Einklang mit der Überarbeitung der Europäischen Nachbarschaftspolitik im November 2015 Maßnahmen für Energieversorgungssicherheit und den Klimaschutz seither mehr Aufmerksamkeit widmen;  | 
            
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                   D.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die EU im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und dessen zweiter Phase der mehrjährigen Programmplanung bis 2020 Kernprioritäten für die energiepolitische Zusammenarbeit in der Östlichen Partnerschaft benennt, und zwar nach Maßgabe der in Riga festgelegten Prioritäten und der 20 Ziele für 2020, die von der Kommission und dem EAD in ihrer gemeinsamen Arbeitsunterlage vom 15. Dezember 2016 vorgeschlagen wurden;  | 
            
| 
                   E.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die EU die Grundlagen für eine EU-weite Energieunion gelegt hat, mit der eine sichere, nachhaltige und wettbewerbsgeprägte Energieversorgung für alle Unionsbürger verwirklicht werden soll; in der Erwägung, dass die Ziele der Energieunion darin bestehen, die Energiewirtschaft der Union zu verflechten, sich mithilfe effizienterer energiepolitischer Zusammenarbeit des Problems der fragmentierten Energiemärkte anzunehmen, die ungehinderte Übertragung von Energie über Staatsgrenzen hinweg zu ermöglichen, zur Diversifizierung der Energieversorgung Investitionen in neue Speicherkapazitäten und neue Infrastruktur zu fördern sowie die Energiekosten der Haushalte zu senken, Arbeitsplätze zu schaffen und das Wachstum anzukurbeln; in der Erwägung, dass die Energieunion mit diesen Zielsetzungen dazu beiträgt, die im Übereinkommen von Paris eingegangenen Verpflichtungen der EU zu erfüllen, und schlüssige Wege für die Verwirklichung der Ziele der Energiepolitik und der Klimaschutzpolitik aufzeigt, damit der weltweite und allumfassende Übergang zu einer wettbewerbsgeprägten Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen wirklich gelingen kann;  | 
            
| 
                   F.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die Energienachfrage in den osteuropäischen Partnerländern schneller als im EU-Durchschnitt steigt; in der Erwägung, dass in den Volkswirtschaften der osteuropäischen Partnerländer wesentlich mehr Energie als im Durchschnitt der EU-Mitgliedstaaten verbraucht wird und dass die Klimaschutzbemühungen dieser Länder durch mangelnde Energieeffizienz gehemmt werden;  | 
            
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                   G.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die osteuropäischen Partnerländer in der Energiewirtschaft noch am Anfang ihres Weges zu einem freien Markt und vom Markt festgelegten Preisen stehen; in der Erwägung, dass der Übergang zu einem liberalisierten Energiemarkt durch den Mangel an Reformen in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Energiewirtschaft und durch ausbleibende Investitionen der Privatwirtschaft erschwert wird;  | 
            
| 
                   H.  | 
               
                   in der Erwägung, dass den an einer EU-Mitgliedschaft interessierten Ländern der Östlichen Partnerschaft diese Mitgliedschaft nur dann Aussicht gestellt werden kann, wenn Projekte, die im Einklang mit der Politik und den bewährten Verfahren der EU stehen, auch die Umsetzung des Übereinkommens von Paris, politisch unterstützt und gefördert werden;  | 
            
Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele und Erfüllung von Verpflichtungen
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                   1.  | 
               
                   teilt die Ansichten der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris zum Klimawandel, durch den Frieden und Stabilität, das Wachstum der Weltwirtschaft, die Verringerung der Armut und die nachhaltige Entwicklung gefährdet sind; begrüßt, dass sich die Vertragsparteien dazu verpflichtet haben, gemeinsame Anstrengungen zu unternehmen, um den durchschnittlichen Temperaturanstieg auf der Erde deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und erhebliche schädliche Auswirkungen, die durch den Klimawandel bedingt sind, abzuwenden;  | 
            
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                   2.  | 
               
                   bekundet seine Zufriedenheit darüber, dass alle EU-Mitgliedstaaten und die osteuropäischen Partnerländer im Rahmen des Übereinkommens von Paris Verpflichtungen eingegangen sind, und fordert die Staatsorgane der Länder, die dies noch nicht getan haben, auf, das Ratifizierungsverfahren rasch abzuschließen; nimmt zur Kenntnis, dass die EU-Mitgliedstaaten und die östlichen Partnerländer mitgeteilt haben, sogenannte beabsichtigte, national festgelegte Beiträge (INDCs) leisten zu wollen, damit die Treibhausgasemissionen reduziert werden; legt den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten und der Partnerländer nachdrücklich nahe, ihre INDCs im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen für 2030 aufzustocken; stellt fest, dass die nationalen Pläne in den Bereichen Energie und Klimaschutz sehr wichtig sind, wenn es gilt, die aktualisierten, von den Vertragsparteien erwarteten Beiträge zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris in den Haushalt einzustellen und diese Beiträge tatsächlich zu leisten; betont, dass die Vertragsparteien ihren Beobachtungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Ausmaß der Treibhausgasemissionen transparent nachkommen müssen;  | 
            
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                   3.  | 
               
                   ist der Ansicht, dass sich die Ziele des Übereinkommens von Paris nur verwirklichen lassen, wenn die Volkswirtschaften und Energiesysteme der Vertragsparteien weitreichend umstrukturiert werden, was auch bedeutet, schrittweise auf einen stärker diversifizierten Energiemix umzustellen, die Nutzung nachhaltiger Energiequellen zu fördern und die Energieeffizienz in allen Wirtschaftszweigen — auch im Verkehr und in der Bauwirtschaft — zu verbessern;  | 
            
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                   4.  | 
               
                   betont, dass unbedingt die Nutzung erneuerbarer Energieträger ausgebaut und die Energieeffizienz verbessert werden muss, damit die Treibhausgasemissionen in der gesamten Energiewirtschaft reduziert werden und so dazu beigetragen wird, dass die einzelnen Verpflichtungen der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris erfüllt werden; vertritt die Auffassung, dass sich Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Energieeffizienzsteigerung günstig auf das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigung auswirken; fordert die Kommission und die Staatsorgane der EU-Mitgliedstaaten und der osteuropäischen Partnerländer auf, das Maßnahmenpaket auszuweiten, mit dem der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Energieverbrauch gesteigert und die Energieeffizienz verbessert wird, und weitere Anreize zu setzen, um Energieeinsparungen in allen Wirtschaftszweigen, vor allem in der Bauwirtschaft und im Verkehr, zu erwirken; fordert außerdem, Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Energieeffizienzsteigerung in alle Bereiche einfließen zu lassen, die für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Speicherung von Energie von Bedeutung sind;  | 
            
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                   5.  | 
               
                   betont, dass die Netze ausgebaut werden müssen und zur Erhaltung der Interoperabilität die regionale und länderübergreifende Zusammenarbeit ausgeweitet werden muss, damit große Mengen von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in das Netz eingespeist werden können und die Erzeugung von Strom aus diesen Quellen und alternativen Brennstoffen schrittweise dezentralisiert und die Mitwirkung der Verbraucher, beispielsweise an der Nachfragesteuerung, ermöglicht werden kann; fordert die Kommission und die Staatsorgane der osteuropäischen Partnerländer auf, den Ausbau der Verbindungsleitungsinfrastruktur und den Aufbau intelligenter Netze voranzubringen;  | 
            
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                   6.  | 
               
                   unterstützt eine marktgestützte Energiepolitik, die auf offenem und fairem Wettbewerbs zwischen Energieanbietern und auf Markttransparenz beruht; hebt hervor, dass die Energieunion die Schaffung eines paneuropäischen Energiemarktes mit sich bringt, in dem die osteuropäischen Partnerländer wichtige Akteure sind; fordert die Kommission und die Staatsorgane der osteuropäischen Partnerländer nachdrücklich auf, die Marktvorschriften regelmäßig zu überprüfen und entsprechende Anpassungen vorzuschlagen, damit ein günstigeres Umfeld für Investitionen in erneuerbare Energiequellen geschaffen wird und so auf Marktversagen reagiert und auf Energieeffizienzprojekte eingegangen werden kann; erachtet es als sehr wichtig, Anreize für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu setzen, mit denen gleiche Wettbewerbsbedingungen für erneuerbare Energieträger und fossile Brennstoffe sichergestellt werden, und auf lange Sicht die Zuschüsse für bereits etablierte Formen der Energieerzeugung zu senken, da durch diese Zuschüsse die Energiemärkte verzerrt werden;  | 
            
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                   7.  | 
               
                   hält es für dringend geboten, ein attraktives Umfeld für Unternehmen und einen angemessenen Rechtsrahmen zu schaffen, damit die Privatwirtschaft zu Investitionen in erneuerbare Energieträger und die entsprechende Übertragungsinfrastruktur angeregt wird und Strom aus erneuerbaren Quellen über Staatsgrenzen hinweg gehandelt werden kann;  | 
            
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                   8.  | 
               
                   ersucht die Staatsorgane der Partnerländer, die Assoziierungsabkommen mit der EU geschlossen haben, in den darin festgelegten Bereichen Klimaschutz und Energie ihre einschlägigen Rechtsvorschriften schneller an das EU-Recht anzugleichen; erachtet diesbezüglich die Zusammenarbeit mit der Energiegemeinschaft, der Kommission und den EU-Mitgliedstaaten als bedeutsam, zumal es gilt, die rechtlichen, institutionellen, finanziellen, wirtschaftlichen und technologischen Voraussetzungen für den allmählichen Übergang zu einer Entwicklung mit niedrigen CO2-Emissionen zu schaffen; begrüßt, dass Georgien unlängst in die Energiegemeinschaft aufgenommen wurde, betont aber, dass es die Bestimmungen über die Mitgliedschaft uneingeschränkt einhalten muss; begrüßt, dass Belarus in dieser Organisation Beobachterstatus beantragt hat;  | 
            
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                   9.  | 
               
                   fordert die Kommission auf, ihre Hilfe und Unterstützung beim Kapazitätsaufbau in den osteuropäischen Partnerländern zu intensivieren, die gerade dabei sind, Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen umzusetzen;  | 
            
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                   10.  | 
               
                   fordert die Kommission und die Staatsorgane der EU-Mitgliedstaaten auf, den an der Aussicht auf eine EU-Mitgliedschaft interessierten osteuropäischen Partnerländern dabei behilflich zu sein, nationale Pläne in den Bereichen Energie und Klimaschutz für den Zeitraum 2021-2030 auszuarbeiten und dabei Finanzierungsquellen zu ermitteln und die Umsetzung dieser Pläne zu unterstützen;  | 
            
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                   11.  | 
               
                   hebt hervor, dass Erdgas eine maßgebliche Funktion beim Übergang zu Energiesystemen mit niedrigen CO2-Emissionen hat und dass es erneuerbare Energieträger ergänzt; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass es für die Energiesicherheit der EU-Mitgliedstaaten und der osteuropäischen Partnerländer sowie deren Möglichkeiten, ihre Verpflichtungen in der Klimaschutzpolitik zu erfüllen, von zentraler Bedeutung ist, die Energiequellen und -versorgungswege zu diversifizieren und den bidirektionalen Betrieb der Erdgasfernleitungen zu ermöglichen; misst der dezentralen heimischen Energieversorgung hohen Stellenwert bei; begrüßt, dass im südlichen Gaskorridor Verbindungsleitungen zwischen den Erdgasfernleitungen eröffnet oder erweitert wurden und deren bidirektionaler Betrieb eingerichtet oder ermöglicht wurde; begrüßt außerdem, dass neue Anlagen für die Ein- und Ausfuhr von verflüssigtem Erdgas und für die Förderung von Erdgas aus konventionellen und unkonventionellen Quellen gebaut oder erweitert wurden; stellt fest, dass neue Übertragungswege weder zu größerer Abhängigkeit von dominanten Erdgaslieferanten führen noch die regionale Energieversorgungssicherheit und die Strategie der EU für die Energieunion gefährden sollten; betont, dass bei allen neuen Teilen der Rohrleitungsinfrastruktur sowohl in internationalen Gewässern als auch in Hoheitsgewässern und an Land die Umweltschutzvorschriften und die zentralen Grundsätze der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften eingehalten werden müssen; hebt hervor, dass der Bau der Unterwasserfernleitung Nord Stream 2 den regionalen Erdgasmarkt beeinträchtigen und sich insbesondere nachteilig auf das Erdgasfernleitungsnetz der Ukraine auswirken wird; fordert die EU und die osteuropäischen Partnerländer auf, das Durchleitungspotenzial in der Region weiter zu prüfen und davon abzusehen, an Projekten mitzuwirken, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Energiegemeinschaft und zu den Assoziierungsabkommen der EU mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine stünden;  | 
            
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                   12.  | 
               
                   vertritt die Auffassung, dass jeder Staat das souveräne Recht hat, über seinen Energiemix zu entscheiden; bekräftigt jedoch seine Aufforderung an die Staatsorgane von Belarus, den Bau des Kernkraftwerks Astrawez und die Vergrößerung der Kreidegrube Chazislau zu unterbrechen, bis eine wirklich unabhängige, offene und transparente Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf den Bau und Betrieb dieser Anlagen nach Maßgabe der strengsten internationalen Normen in den Bereichen kerntechnische Sicherheit und Umweltschutz durchgeführt worden ist; fordert außerdem, alle Interessenträger in die Bewertung einzubinden, damit keine Einigung erzielt wird, die zulasten des Umweltschutzes und der kerntechnischen Sicherheit ginge; fordert die EU-Mitgliedstaaten und die betroffenen osteuropäischen Partnerländer auf, die Sicherheitsmaßnahmen in ihren Kernkraftwerken und kerntechnischen Anlagen nach Maßgabe der internationalen Normen unverändert aufrechtzuerhalten, insbesondere im Einklang mit den Berichten der Internationalen Atomenergie-Organisation, und angemessene Sicherheitssysteme für kerntechnische Anlagen zu erweitern;  | 
            
Verstärkte Zusammenarbeit bei energiepolitischen Entscheidungen und Ausweitung erfolgreicher Programme
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                   13.  | 
               
                   begrüßt die gemeinsame Zusage der EU und der osteuropäischen Partnerländer, die Zusammenarbeit bei der Bewältigung von Umweltproblemen und des Klimawandels sowie bei der Förderung der nachhaltigen und integrativen Entwicklung der Wirtschaft zu intensivieren, zumal diese Zusage in der Erklärung des allerersten Ministertreffens der Östlichen Partnerschaft, das am 18. Oktober 2016 stattfand und diesen Themen gewidmet war, bekräftigt wurde;  | 
            
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                   14.  | 
               
                   unterstützt die energiepolitischen Prioritäten der Östlichen Partnerschaft bis 2020, die im Europäischen Nachbarschaftsinstrument für die zweite Phase der mehrjährigen Programmplanung festgelegt wurden; vertritt die Auffassung, dass diese Prioritäten mit den Zielen des Übereinkommens von Paris im Einklang stehen;  | 
            
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                   15.  | 
               
                   hebt hervor, dass Forschung und Innovation in der Klimaschutz- und Energiepolitik sehr wichtig sind; fordert die EU und die osteuropäischen Partnerländer auf, die Zusammenarbeit in Bezug auf ressourceneffiziente und emissionsarme Technologien, deren Transfer sowie Innovation auszubauen, um die Anpassungsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften zu verbessern;  | 
            
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                   16.  | 
               
                   erachtet es für die osteuropäischen Partnerländer als wichtig, die Aufgaben der Energiediplomatie auszuweiten, wenn es um die Förderung von Maßnahmen und Programmen, fortgeschrittene saubere Energietechnologien, die Weitergabe der gewonnenen Erkenntnisse und bewährter Verfahren sowie den Rückgriff auf Finanzmittel für Investitionen außerhalb der EU geht;  | 
            
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                   17.  | 
               
                   begrüßt die Bemühungen der osteuropäischen Partnerländer um die Diversifizierung ihrer Energieversorgung, beispielsweise die erfolgreiche Umsetzung des von der EU finanzierten Projekts „Energie und Biomasse“ durch die Republik Moldau, mit dem dazu beigetragen wurde, mehr Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen und die Energieversorgung des Landes zu diversifizieren; begrüßt die Bemühungen Georgiens und der Ukraine um die Steigerung der Energieeffizienz von Wohngebäuden sowie die Bemühungen Armeniens um den Ausbau der Nutzung alternativer Energiequellen; würdigt, dass Aserbaidschan auf den Erlass neuer einschlägiger Rechtsvorschriften und die Ersetzung veraltender Technologien und Anlagen durch moderne Technologien und Anlagen hinwirkt, um die Ziele des Übereinkommens von Paris 2015 und andere internationale Normen zu erreichen; betont, dass trotz der aktuellen politischen Lage in den Konfliktgebieten der osteuropäischen Partnerländer auch dort internationale öffentliche und nichtstaatliche Umweltprojekte durchgeführt werden sollten, damit die Umwelt geschützt werden kann, was letztendlich im Interesse der ortsansässigen Bevölkerung liegt; hebt hervor, dass eine spezifische Strategie im Rahmen der Östlichen Partnerschaft in dieser Hinsicht alle Bereiche umfassen sollte;  | 
            
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                   18.  | 
               
                   begrüßt, dass die Partnerschaft für Energieeffizienz und Umweltschutz in Osteuropa (E5P), mit der die Umsetzung wichtiger Energieeffizienz- und Umweltschutzprojekte beschleunigt werden soll, unlängst auf alle osteuropäischen Partnerländer ausgeweitet wurde;  | 
            
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                   19.  | 
               
                   unterstützt nachdrücklich, dass im Rahmen des Bürgermeisterkonvents Ost, in dem mehrere tausend kommunale und regionale Behörden vereint sind, die gemeinsam auf die Umsetzung der EU-Ziele in den Bereichen Klimaschutz und Energie hinarbeiten, entsprechende Zusagen für den Zeitraum 2016-2020 gegeben wurden; legt den Kommunen in den osteuropäischen Partnerländern nahe, ihre Aktionspläne für nachhaltige Energie und Klimaschutz mit finanzieller Unterstützung des Bürgermeisterkonvents Ost umzusetzen und dabei nach Mitteln und Wegen zu suchen, wie noch mehr Investitionen getätigt werden können, beispielsweise durch die Zusammenführung von Projekten und sonstige fachliche Unterstützung;  | 
            
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                   20.  | 
               
                   begrüßt, dass die Initiative EU4Energy, mit der angestrebt wird, die rechtlichen Rahmenbedingungen und das Investitionsklima zu verbessern und zur Zusammenarbeit bei wichtigen Infrastrukturprojekten beizutragen, auf alle osteuropäischen Partnerländer ausgeweitet wurde; unterstützt das von der EU finanzierte Strategieprojekt Clima East, in dessen Rahmen die osteuropäischen Partnerländer Hilfe bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels erhalten, und würdigt die enge Zusammenarbeit der Ministerien für Umwelt, Ökologie und Naturschutz der sechs Partnerländer mit der Kommission bei der Umsetzung des Übereinkommens von Paris;  | 
            
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                   21.  | 
               
                   begrüßt die Zusammenarbeit zwischen der EU und den osteuropäischen Partnerländern bei der Sicherung der Erdgasversorgung, vor allem die Kapazitäten für den Umkehrfluss aus Ungarn, Polen und der Slowakei in die Ukraine sowie aus Rumänien in die Republik Moldau;  | 
            
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                   22.  | 
               
                   fordert die EU-Mitgliedstaaten und die osteuropäischen Partnerländer auf, die Umsetzung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erzielter Vereinbarungen über die Steigerung der Umkehrflusskapazitäten für Erdgas aus Bulgarien und Griechenland durch Rumänien in die Ukraine voranzubringen;  | 
            
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                   23.  | 
               
                   befürwortet die Ausrichtung von Finanzinstrumenten an Strategien und Plänen, die von der EU, den osteuropäischen Partnerländern und internationalen und regionalen Organisationen — unter anderem von Finanzinstituten, Banken und Gebern aus einzelnen Ländern — gefördert werden und mit denen auf die Förderung einer Entwicklung mit niedrigen CO2-Emissionen abgezielt wird;  | 
            
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                   24.  | 
               
                   beauftragt ihre Ko-Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem für die Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen zuständigen Kommissionsmitglied, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der EU und der osteuropäischen Partnerländer zu übermitteln.  | 
            
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0383.
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                   15.3.2018  | 
               
                   DE  | 
               
                   Amtsblatt der Europäischen Union  | 
               
                   C 99/12  | 
            
ENTSCHLIEßUNG
der Parlamentarischen Versammlung Euronest zur Wahrung der Medienfreiheit und -integrität in der EU und den osteuropäischen Partnerländern
(2018/C 99/05)
DIE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST,
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Gründungsakte der Parlamentarischen Versammlung Euronest vom 3. Mai 2011,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft vom 21. und 22. Mai 2015 in Riga,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Assoziierungsabkommen der EU mit Georgien, der Republik Moldau bzw. der Ukraine und insbesondere auf die Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Medienbereich, was die Politik im audiovisuellen Bereich und die Ausbildung von Journalisten und sonstigen Medienschaffenden umfasst,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2016 zu dem Thema „Strategische Kommunikation der EU, um gegen sie gerichteter Propaganda von Dritten entgegenzuwirken“ (1),  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die regelmäßigen Berichte über die Entwicklungen in Bezug auf die Freiheit der Medien im OSZE-Raum, die dem Ständigen Rat der OSZE von dem Beauftragten der OSZE für die Freiheit der Medien vorgelegt werden,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 15. Dezember 2016 mit dem Titel „Eastern Partnership — Focusing on key priorities and deliverables“ (Östliche Partnerschaft — Konzentration auf Kernprioritäten und -ziele),  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen und des EAD vom 9. Juni 2017 mit dem Titel „Eastern Partnership — 20 Deliverables for 2020 focusing on key priorities and tangible results“ (Östliche Partnerschaft — 20 Ziele bis 2020 mit Schwerpunkt auf Kernprioritäten und greifbaren Ergebnissen),  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf das paraphierte umfassende und erweiterte Partnerschaftsabkommen zwischen der EU einerseits und Armenien andererseits, das im November 2017 in Brüssel unterzeichnet werden soll,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Berichte namhafter internationaler Journalistenverbände,  | 
            
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                   A.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft auf der Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze des Völkerrechts und der Grundwerte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, beruht;  | 
            
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                   B.  | 
               
                   in der Erwägung, dass alle Teilnehmer des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft 2015 in Riga den Stellenwert der Medien in der demokratischen Gesellschaft hervorhoben und bekräftigten, dass sie die Medienfreiheit gemäß Artikel 16 der gemeinsamen Erklärung auch künftig unterstützen;  | 
            
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                   C.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die Pressefreiheit im Rahmen des Europarates und auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt wird; in der Erwägung, dass Fragen der Medienfreiheit ein Kernstück sämtlicher demokratischen und rechtlichen Reformen sind, die von den Ländern der Östlichen Partnerschaft umgesetzt werden, und daher für den politischen Dialog zwischen der EU und ihren Partnern von großer Bedeutung sind;  | 
            
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                   D.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten und die Partnerländer vor unterschiedlich gelagerten Herausforderungen und Problemen auf dem Gebiet der Medienfreiheit und in den Bereichen Printmedien und digitale Medien stehen; in der Erwägung, dass zu den gemeinsamen Problemen unzureichende Rechtsvorschriften, die unsachgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung, Eigentumskonzentration und marktbeherrschende Stellungen im Medienbereich, Kritikunfähigkeit seitens der politischen Eliten, undemokratische und politisch motivierte Kontrolle und Regulierung des Informationsraumes und Beschränkungen des Medienpluralismus, auch in Form von Einschränkung und Behinderung des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Internet, zählen;  | 
            
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                   E.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die EU im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments für den Zeitraum 2014-2020 die Zusammenarbeit mit ihren osteuropäischen Partnern im Medienbereich zu verbessern trachtet und Mittel hierfür vorsieht; in der Erwägung, dass die EU zu diesem Zweck mehrere Projekte finanziert hat, die insbesondere Verbesserungen des Medienrechts bewirken und zur Beobachtung der Lage in Bezug auf die freie Meinungsäußerung und den Zugang zu Informationen sowie zur Verbesserung der Fachkompetenz von Medienschaffenden beitragen sollen; in der Erwägung, dass eine gut funktionierende und auf den Grundsätzen der Pluralität und der Unabhängigkeit beruhende Medienlandschaft eine der Voraussetzungen für eine demokratische, stabile, wohlhabende und krisenbeständige Gesellschaft ist;  | 
            
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                   F.  | 
               
                   in der Erwägung, dass im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 der EMRK die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung mit Pflichten und Verantwortung verbunden ist und daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen, die gesetzlich vorgesehen sind, unterworfen werden kann; in der Erwägung, dass ein solcher Rechtsrahmen in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich ist, um Kriminalität und Unruhen zu verhindern, die Beeinträchtigung der Gesundheit und der Moralvorstellungen abzuwenden und die Rechte und das Ansehen anderer zu schützen, die Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern, Autorität und Unparteilichkeit der Justiz aufrechtzuerhalten und die Interessen der nationalen Sicherheit, die Grundrechte, die territoriale Integrität und die öffentliche Sicherheit zu wahren; in der Erwägung, dass solche Beschränkungen jedoch nur dann gelten dürfen, wenn sie unbedingt notwendig sind, und dass die getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen; in der Erwägung, dass Maßnahmen zum Schutz einer Regierung oder eines Organs vor Kritik nicht als legitim angesehen werden sollten;  | 
            
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                   G.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die Medienfreiheit erheblich gefährdet wird, wenn gegen Journalisten, Medienschaffende und Blogger brutal vorgegangen und Gewalt ausgeübt wird, z. B. in Form von Mord, Entführung, Körperverletzung, willkürlicher Inhaftierung, Einschüchterung, Belästigung und Beschlagnahme von Ausrüstungsgegenständen, und wenn derlei Verbrechen ungeahndet bleiben; in der Erwägung, dass es in den vergangenen Jahren in den Ländern der Östlichen Partnerschaft vor allem in Konfliktgebieten immer schwieriger geworden ist, die körperliche Unversehrtheit von Journalisten zu garantieren;  | 
            
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                   H.  | 
               
                   in der Erwägung, dass Gewalttaten, mit denen Vertreter abweichender und unbequemer Ansichten zum Schweigen gebracht werden sollen, darunter schreckliche, die Medienwelt schockierende Verbrechen wie Auftragsmorde an und Entführungen von Journalisten, die europäischen Grundfreiheiten bedrohen und die Medienfreiheit schwerwiegend beeinträchtigen, da derartige Gewalttaten eine abschreckende Wirkung auf die freie Meinungsäußerung entfalten — nicht zuletzt dadurch, dass sie Selbstzensur herbeiführen; in der Erwägung, dass der Terroranschlag auf die Redaktionsräume der Satirezeitschrift „Charlie Hebdo“ in Paris im Jahr 2015 und die Ermordung des Fernsehjournalisten Pawel Scheremet in Kiew im Jahr 2016 verheerende Auswirkungen auf die Medienwelt hatten und weltweit eine Welle der Empörung auslösten;  | 
            
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                   I.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit mit internationalen Journalistenverbänden, Unterstützung in Form von Spenden verschiedener Stiftungen sowie Empfehlungen und Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Länder der Östlichen Partnerschaft im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der OSZE und im Europarat stehen, die Förderung der Medienfreiheit und die Entwicklung moderner Massenmedien in den Partnerländern begünstigt haben; in der Erwägung, dass mit Initiativen für professionelleren Journalismus, fachgerechte Ausbildung von Medienschaffenden und bessere Selbstregulierungsinstrumente, dank deren die Medien in angemessener Weise tätig sein können, auch zu den Bemühungen um den Aufbau einer demokratischeren, auf mehr Bürgerbeteiligung und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit beruhenden Gesellschaft beigetragen werden kann;  | 
            
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                   J.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die Förderung des Enthüllungsjournalismus im Interesse verantwortungsvolleren Verwaltungshandelns und wirksamerer Korruptionsbekämpfung sinnvoll ist; in der Erwägung, dass jedoch durch die weit verbreitete Korruption und anhaltende rechtsstaatliche Defizite die Medienlandschaft so beeinträchtigt wird, dass die Glaubwürdigkeit der Medienakteure leidet und sie daran gehindert werden, den Tatsachen entsprechende Informationen und unabhängige Analysen bereitzustellen;  | 
            
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                   K.  | 
               
                   in der Erwägung, dass der Ausbau der digitalen Wirtschaft ungenutztes Potenzial für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen im Medienbereich in der EU und den Partnerländern birgt; in der Erwägung, dass Probleme im Gefolge der Bemühungen um die Vereinheitlichung der digitalen Märkte von der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft gemeinsam bewältigt werden sollten;  | 
            
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                   L.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die nationalen Behörden Schwierigkeiten haben, weit verbreitete rechtswidrige Inhalte im Internet in den Griff zu bekommen, z. B. Terrorpropaganda, rassistische und fremdenfeindliche Materialien, Hetze, sexuell eindeutiges Material und Aufstachelung zu Gewalt, Diskriminierung oder Feindseligkeit; in der Erwägung, dass in diesem Bereich bereits Bestimmungen über Verleumdung und Diffamierung gelten; in der Erwägung, dass derzeit intensiv diskutiert wird, inwieweit die sozialen Medien geregelt werden müssen;  | 
            
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                   M.  | 
               
                   in der Erwägung, dass vom Staat kontrollierte russische Medienunternehmen in ganz Europa einen systematischen Desinformations- und Propagandafeldzug gegen die europäischen Werte führen, mit dem die öffentliche Meinung manipuliert und die Politik der EU-Mitgliedstaaten und der Partnerländer beeinflusst werden soll; in der Erwägung, dass die EU als Reaktion darauf einen Aktionsplan über strategische Kommunikation angenommen und im Rahmen dieser Initiative die Taskforce für strategische Kommunikation der EU eingerichtet hat;  | 
            
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                   N.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die Bürger durch angemessene Medienkunde und Schulungen der digitalen Kompetenzen befähigt werden, die Medien mit wachem Blick zu analysieren und Propaganda und bewusste Falschmeldungen zu entlarven;  | 
            
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                   O.  | 
               
                   in der Erwägung, dass in dem Dokument „20 Ziele bis 2020“ konkrete und greifbare Ergebnisse für die Bürger auf der Grundlage von Verpflichtungen hervorgehoben werden, die die EU-Mitgliedstaaten und die Länder der Östlichen Partnerschaft unter anderem im Bereich strategische Kommunikation und Unterstützung unabhängiger Medien bereits eingegangen sind;  | 
            
Ungebrochener Einsatz für Medienfreiheit, -integrität und -pluralismus und Bekämpfung negativer Tendenzen
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                   1.  | 
               
                   bekräftigt, dass es die oberste Pflicht eines Staates ist, Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung zu ermöglichen, und dass die Rechte auf Medienfreiheit und freie Meinungsäußerung Grundrechte sind, die in einer demokratischen Gesellschaft begünstigt und geschützt werden müssen; fordert die Organe der EU und die Regierungen der Partnerländer auf, sich weiterhin am politischen Dialog zu Demokratie- und Menschenrechtsthemen zu beteiligen und sich dabei vorrangig mit Medienfreiheit, -integrität und -pluralismus sowie dem Recht auf Zugang zu Informationen zu befassen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Anstrengungen, die in den Partnerländern unternommen werden, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu schützen und Medienfreiheit zu garantieren;  | 
            
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                   2.  | 
               
                   bekennt sich zu einer lebendigen Medienlandschaft, in der Informationen und Meinungen aller Art auf der Grundlage einer ausgewogenen Mischung aus öffentlich-rechtlichen und privaten Medienunternehmen, darunter digitale Rundfunkdienste, soziale Netzwerke und Online-Tools zur Informationsverbreitung, ausgetauscht werden können;  | 
            
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                   3.  | 
               
                   verurteilt Gewalttaten gegen und die Einschüchterung von Journalisten und sieht derartige Handlungen als die größten Bedrohungen der Medienfreiheit an; fordert die Mitgliedstaaten und die Partnerländer auf, die Sicherheit und Unabhängigkeit von Journalisten zu garantieren und dafür zu sorgen, dass Rechtsinstrumente wie strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgung nicht missbraucht werden, um Journalisten bei der freien Ausübung ihrer Tätigkeit zu behindern oder sie einzuschüchtern oder zu beeinflussen; stellt mit Bedauern fest, dass Ermittlungen in Fällen von Übergriffen auf Journalisten und die entsprechende Strafverfolgung häufig langwierig und unzureichend sind oder gar vollkommen ergebnislos verlaufen; weist darauf hin, dass Exekutive und Judikative dafür verantwortlich sind, dass die Freiheit und Integrität der Medien gewahrt und gegen Journalisten gerichtete Übergriffe und Straftaten geahndet werden;  | 
            
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                   4.  | 
               
                   fordert, dass die Zusammenarbeit in den Bereichen Menschenrechte, Meinungsfreiheit und Sicherheit von Journalisten intensiviert wird und dass spezielle einschlägige Fortbildungsprogramme für Sicherheitskräfte konzipiert werden; ist der Ansicht, dass der Begriff „Journalist“ im weiteren Sinne verstanden werden sollte, sodass auch Blogger darunter fallen; fordert die EU auf, Verbände von Journalisten und Medienschaffenden in den Mitgliedstaaten und den Partnerländern stärker zu unterstützen;  | 
            
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                   5.  | 
               
                   weist auf die Gefahren hin, die die Konzentration privater Medienunternehmen in den Händen einiger weniger birgt; stellt fest, dass durch horizontale Konzentration der Medienpluralismus eingeschränkt und durch vertikale Konzentration neuen Wettbewerbern der Zugang zu den Medienmärkten versperrt wird; vertritt die Auffassung, dass die für die Medienmarktregulierung zuständigen nationalen Behörden derlei Konzentrationsprozesse genau beobachten und bei Bedarf Maßnahmen oder Sanktionen gegen Tätigkeiten verhängen sollten, durch die marktbeherrschende Stellungen geschaffen werden oder der Pluralismus eingeschränkt wird;  | 
            
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                   6.  | 
               
                   fordert die EU und ihre Partnerländer auf, dafür zu sorgen, dass nationale Minderheiten Zugang zu Informationen in ihrer jeweiligen Muttersprache haben;  | 
            
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                   7.  | 
               
                   ist besorgt darüber, dass öffentlich-rechtliche und private Medien, z. B. Rundfunksender, Gefahr laufen, unter Druck gesetzt oder so beeinflusst zu werden, dass sie den politischen Interessen der jeweiligen Regierung dienen; fordert die Regierungen auf, dass sie sich weder in die redaktionellen Arbeitsabläufe öffentlicher Medien einmischen noch danach trachten, Einfluss darauf zu nehmen, und dass sie für Transparenz sorgen, was die Eigentumsverhältnisse privater Medien betrifft; empfiehlt zu diesem Zweck, dass auf einzelstaatlicher Ebene Daten über die unmittelbaren und auch die im Ausland ansässigen Eigentümer und wirtschaftlich Begünstigten von Medienunternehmen in Verzeichnissen erfasst werden, die entsprechend gepflegt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;  | 
            
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                   8.  | 
               
                   setzt sich für das Journalisten in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zuerkannte Recht auf Schutz und Vertraulichkeit von Quellen ein; hält Versuche, Journalisten — auch mit juristischen Mitteln — so einzuschüchtern, dass sie ihre Quellen offenlegen, für unvereinbar mit der Aufgabe der Medien, über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu berichten und dabei beispielsweise Fälle von Kriminalität, Korruption oder öffentlichem Fehlverhalten aufzudecken;  | 
            
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                   9.  | 
               
                   fordert mehrere Mitgliedstaaten und Partnerländer auf, ihr Medienrecht nach Maßgabe des Völkerrechts zu reformieren, damit sichergestellt wird, dass die Rechtsvorschriften nicht gegen die Grundfreiheiten verstoßen; fordert die betroffenen Regierungen nachdrücklich auf, dass sie Änderungen an ihrem Medienrecht auf der Grundlage solider Ziele und der Ergebnisse der Konsultationen der Venedig-Kommission des Europarates in Erwägung ziehen;  | 
            
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                   10.  | 
               
                   vertritt die Auffassung, dass die als Reaktion auf die letzte Welle von Terroranschlägen in Europa vorgeschlagenen neuen Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung so formuliert werden sollten, dass das Erfordernis, die nationale Sicherheit zu stärken, gegen das Erfordernis abgewogen wird, dabei weder die Freiheit der Meinungsäußerung zu beschränken noch die Medien zu zensieren; verurteilt, dass die Judikative zur Einschränkung der Medienfreiheit missbraucht wird; vertritt die Auffassung, dass Einschränkungen der freien Meinungsäußerung zur Wahrung des Anstands oder zum Schutz der Privatsphäre für alle Medien gleichermaßen gelten sollten, weshalb im Internet verfügbare Informationen keinen diskriminierenden rechtlichen Beschränkungen unterliegen sollten; verurteilt jedwede politisch motivierte Nutzung von Bildern von Menschen, die verletzt oder getötet werden, in den Medien;  | 
            
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                   11.  | 
               
                   fordert die Kommission auf, zur Stärkung der Medienfreiheit in den Partnerländern alle Mechanismen im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und insbesondere die Aufsicht für Medienfreiheit der Östlichen Partnerschaft (Eastern European Partnership Media Freedom Watch) in vollem Umfang zu nutzen;  | 
            
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                   12.  | 
               
                   nimmt verschiedene EU-Initiativen zur Kenntnis, mit denen potenzielle Gefahren für den Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten ermittelt werden sollen, etwa den Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus (MPM); fordert die nationalen Behörden der Partnerländer und insbesondere der mit der EU assoziierten Länder auf, sich solchen Initiativen anzuschließen;  | 
            
Medienrecht — bessere wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen für Medien
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                   13.  | 
               
                   ist der Ansicht, dass das Medienrecht in erster Linie auf Garantien und Bedingungen ausgerichtet sein sollte, mit denen dafür gesorgt wird, dass die Medien sich so betätigen können, dass die Grundfreiheiten gewahrt bleiben und die Unabhängigkeit der Medien nicht eingeschränkt wird; vertritt den Standpunkt, dass die Regulierung der Medienmärkte auch dadurch den Interessen der Bürger dienen und insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf Zugang zu Informationen zur Geltung verhelfen sollte, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Medien sichergestellt wird; ist überdies der Ansicht, dass der Unabhängigkeit der Rundfunkmedien am besten gedient ist, wenn sie von einer unabhängigen Stelle reguliert werden;  | 
            
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                   14.  | 
               
                   betont, dass die öffentlich-rechtlichen Medien unparteiisch bleiben und weder politischer Kontrolle durch die Regierungen unterliegen noch als Propagandaplattform für sie dienen sollten;  | 
            
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                   15.  | 
               
                   begrüßt die im Rahmen der Östlichen Partnerschaft eingeleiteten Kooperationsprojekte zur Stärkung der unabhängigen Medien, der Normen für professionelle Berichterstattung und der berufsständischen Normen im Journalismus, die insbesondere Schulungen für Journalisten und auf Vernetzung abzielende Maßnahmen umfassen; betont, dass die Partnerländer die für den Medienbereich relevanten EU-Programme wirksamer nutzen müssen; fordert, dass mehr Kooperationen und Partnerschaften im Medienbereich eingegangen werden und dass auch in Themenbereichen zusammengearbeitet wird, die für die Entwicklung rentabler Plattformen für digitale Medien von Belang sind;  | 
            
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                   16.  | 
               
                   empfiehlt, dass sowohl die Mitglieder des Europäischen Parlaments als auch die Mitglieder der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten und der Partnerländer den Austausch von Fachwissen und Erfahrungen in Bezug auf die Ausarbeitung, Änderung und Verabschiedung medienbezogener Rechtsvorschriften intensivieren; würdigt die wertvolle Unterstützung, die der Europarat den Gesetzgebern in den Partnerländern bei der Reform der Mediengesetzgebung leistet;  | 
            
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                   17.  | 
               
                   ist besorgt darüber, dass soziale Medien missbraucht werden, um gegen andere zu hetzen und zu Gewalt aufzustacheln, und fordert die Mitgliedstaaten und die Länder der Östlichen Partnerschaft auf, ihre Rechtsvorschriften anzupassen und zu aktualisieren, damit sich die aktuellen Entwicklungen im digitalen Bereich im Rahmen des Rechts vollziehen; ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit mit Online-Plattformen und führenden Medienunternehmen von entscheidender Bedeutung ist;  | 
            
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                   18.  | 
               
                   fordert die zuständigen nationalen Behörden in der EU und den Partnerländern eindringlich auf, öffentliche Dialoge über neue Gesetze zu veranstalten, die sich unmittelbar auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit auswirken, und bei der Ausarbeitung die Zivilgesellschaft einzubeziehen und professionelle Medienorganisationen zu konsultieren;  | 
            
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                   19.  | 
               
                   befürwortet den Grundsatz rechtlicher Reformen zur Schaffung oder Stärkung des fairen und unvoreingenommenen Wettbewerbs auf den Medienmärkten ebenso wie den Grundsatz der Ablehnung von Konzentrationsprozessen und der staatlichen Übernahme oder Beherrschung in bestimmten Mediensparten, und zwar auch in Bezug auf Verlagskapazitäten und Vertriebsnetze; empfiehlt, dass Rechtsvorschriften ausgearbeitet werden, mit denen für transparente Eigentumsstrukturen und Finanzierungsinstrumente in Bezug auf die Medien gesorgt wird; empfiehlt, dass mithilfe von Rechtsvorschriften im Bereich der audiovisuellen Medien die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass Monopole entstehen, weil eine einzige natürliche oder juristische Person mehrere Rundfunklizenzen hält;  | 
            
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                   20.  | 
               
                   fordert die Kommission und die Regierungen der Länder der Östlichen Partnerschaft auf, bei der Ausarbeitung neuer Maßnahmen zur Förderung länderübergreifender Kooperationen und Bündnisse zwischen Printmedien und digitalen Medien in der EU und in den Nachbarländern zusammenzuarbeiten, damit die Produktion hochwertiger Informationsinhalte begünstigt und die sprachliche Vielfalt gefördert wird;  | 
            
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                   21.  | 
               
                   begrüßt, dass im Zuge der Änderung der Verleumdungsgesetze der Partnerländer Verleumdung als Straftatbestand abgeschafft wird und angemessene Grenzen für die Entschädigung immaterieller Schäden gesetzt werden;  | 
            
Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Medien und in die Professionalität von Journalisten
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                   22.  | 
               
                   begrüßt, dass die EU und die Partnerländer erhebliche Anstrengungen unternommen haben, damit verantwortungsvoller und der Qualität verpflichteter Journalismus bestehen bleibt und gestärkt wird und damit Verfahren für die Selbstregulierung der Medien unterstützt, berufsständische Normen im Journalismus gefördert und Weiterbildungsangebote für Journalisten ausgebaut werden;  | 
            
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                   23.  | 
               
                   stellt jedoch fest, dass die Öffentlichkeit den Medien noch immer wenig Vertrauen entgegenbringt, und betont, dass die Medienkompetenz, die Transparenz in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Medien einerseits und Politik und Wirtschaft andererseits, die Herausbildung berufsständischer Normen im Journalismus und die Qualität der Medieninhalte entscheidende Faktoren für das Maß an Vertrauen seitens der Bürger sind; empfiehlt, dass weitere Anstrengungen unternommen werden, um Fortbildungs- und Mentorenprogramme für junge Journalisten auszuarbeiten, und dass im Rahmen der Östlichen Partnerschaft vergebene Preise für junge Medienfachleute stärker ins Rampenlicht gerückt werden;  | 
            
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                   24.  | 
               
                   fordert die Journalistenverbände nachdrücklich auf, die Öffentlichkeit für Fälle zu sensibilisieren, in denen Journalisten oder Medienverleger in einer Weise gehandelt haben, die in krassem Widerspruch zu ihrer moralischen Verantwortung steht;  | 
            
Vertiefung der Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Propaganda im Rahmen der Östlichen Partnerschaft auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung
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                   25.  | 
               
                   verurteilt Propaganda- und Desinformationsstrategien ebenso wie auf Konfrontation angelegte Strategien, die zu Gewalt und Hass anstiften und überdies Intoleranz und Diskriminierung begünstigen können;  | 
            
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                   26.  | 
               
                   prangert die Strategie der russischen Regierung an, mit der sie die öffentliche Meinung in ganz Europa beeinflussen, die EU in Misskredit bringen und die Mitgliedstaaten und die Länder der Östlichen Partnerschaft spalten will, indem über staatlich kontrollierte russische Medienunternehmen gezielte Falschmeldungen und verfälschte Tatsachen verbreitet werden;  | 
            
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                   27.  | 
               
                   fordert die zuständigen Stellen in den Organen der EU, den Mitgliedstaaten und den Partnerländern auf, alles Erforderliche zu unternehmen, damit die genannten Risiken gemindert und die jeweiligen Medien vor Cyber- oder Hackerangriffen geschützt werden; betont, dass sorgfältig beobachtet werden muss, inwieweit Medien in der EU und in den Partnerländern Druck von außen ausgesetzt sind; ist jedoch zutiefst besorgt über bestimmte außergewöhnliche Maßnahmen, beispielsweise darüber, dass bestimmte Fernsehkanäle und Websites abgeschaltet oder gesperrt werden oder Journalisten unbegründet der Zugang zu Veranstaltungen verweigert wird;  | 
            
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                   28.  | 
               
                   begrüßt, dass der EU-Aktionsplan über strategische Kommunikation angenommen wurde und dass die Kommission und der EAD bessere, eindeutigere und maßgeschneiderte strategische Kommunikation als eines der 20 zentralen Ziele des Rahmens für die Östliche Partnerschaft herausgestellt haben, der auf dem bevorstehenden Gipfeltreffen im November 2017 vorgelegt werden soll;  | 
            
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                   29.  | 
               
                   betont, dass im Rahmen dieser Bemühungen auch künftig Menschenrechte und Meinungsfreiheit uneingeschränkt gewahrt werden müssen; empfiehlt daher, den Schwerpunkt darauf zu legen, dass die Medien Propaganda und Druck von außen besser standhalten können und dass Instrumente zur Erkennung manipulativer Kommunikationsinhalte geschaffen werden; hält die Förderung faktengestützter, hochwertiger Informationen für die beste Möglichkeit, Propaganda entgegenzuwirken;  | 
            
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                   30.  | 
               
                   unterstützt Initiativen zur Schaffung von mit EU-Mitteln geförderten länderübergreifenden Netzen für Tatsachenprüfer, Enthüllungsjournalisten und Forscher, in deren Rahmen feindselige Versuche, die öffentliche Meinung zu beeinflussen, geprüft werden, damit die politischen Entscheidungsträger auf der Grundlage von Tatsachen auf feindselige Desinformation reagieren können;  | 
            
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                   31.  | 
               
                   unterstützt nichtstaatliche Beobachtungsorganisationen in der EU und den Partnerländern, die kritisches Denken, digitale Kompetenz und Medienkompetenz fördern und der Verbreitung von Verschwörungstheorien und Desinformation entgegenwirken;  | 
            
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                   32.  | 
               
                   fordert die EU auf, aussagekräftige, eindeutige und maßgeschneiderte strategische Mitteilungen vorzulegen, damit die EU für die Bürger der Länder der Östlichen Partnerschaft und die Östliche Partnerschaft für die Unionsbürger verständlicher und glaubwürdiger wird;  | 
            
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                   33.  | 
               
                   verurteilt die Entführung, Misshandlung und Tötung von Journalisten in Konfliktgebieten und dem rechtswidrig besetzten Staatsgebiet der Ukraine (auf der Krim und in bestimmten Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk) auf das Schärfste; betont, dass Straftaten gegen Journalisten nicht länger ungeahndet bleiben dürfen und dass die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden müssen;  | 
            
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                   34.  | 
               
                   fordert die Partnerländer auf, dass sie Programme für die Förderung von Medienvielfalt und -unabhängigkeit einleiten, damit der Bevölkerung Informationen zugänglich gemacht werden und die Öffentlichkeit der EU aufgeschlossener gegenübersteht;  | 
            
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                   35.  | 
               
                   stellt fest, dass jedes Land der Östlichen Partnerschaft eigene Probleme zu bewältigen hat und dass der Bericht wirksamer umgesetzt werden könnte, wenn jedes Land einzeln bewertet würde;  | 
            
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                   36.  | 
               
                   beauftragt ihre Ko-Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem für die Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen zuständigen Mitglied der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der EU und der Länder der Östlichen Partnerschaft zu übermitteln.  | 
            
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0441.
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                   15.3.2018  | 
               
                   DE  | 
               
                   Amtsblatt der Europäischen Union  | 
               
                   C 99/18  | 
            
ENTSCHLIEßUNG
der Parlamentarischen Versammlung Euronest zur Bewältigung der Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Jugendarbeitslosigkeit in der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft
(2018/C 99/06)
DIE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST,
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Entwicklung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) seit 2004 und insbesondere auf die Fortschrittsberichte der Kommission über deren Umsetzung,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 18. November 2015 mit dem Titel „Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ und auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik vom 14. Dezember 2015,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft, die am 22. Mai 2015 in Riga angenommen wurde,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 15. Dezember 2016 mit dem Titel „Eastern Partnership — focusing on key priorities and deliverables“ (Östliche Partnerschaft — Fokus auf Hauptprioritäten und Ergebnisse),  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf den analytischen Bericht über die Jugendpolitik der Östlichen Partnerschaft, der im Dezember 2015 von der Kommission veröffentlicht wurde,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2016 mit dem Titel „Die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen — Dreijahresbilanz“ (COM(2016) 646),  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2016 zu bildungs- und ausbildungspolitischen Maßnahmen zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit (1),  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Studie zur Wirkung des Erasmus-Programms, die im September 2014 von der Kommission veröffentlicht wurde,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf das neue Hilfspaket in Höhe von 79,8 Mio. EUR zur Förderung der sozioökonomischen Entwicklung und von KMU sowie der Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen und die Vernetzung in den Ländern der östlichen Partnerschaft, das von der Kommission am 19. September 2016 angekündigt wurde,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Ergebnisse des zweiten Jugendforums der Östlichen Partnerschaft vom 10. bis 11. Februar 2015 in Riga, bei dem der Schwerpunkt auf der Beschäftigung junger Menschen und der branchenübergreifenden Zusammenarbeit im Jugendbereich lag;  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Mai 2013 zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung in den Ländern der Östlichen Partnerschaft (2),  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. September 2015 mit dem Titel „Entwurf des gemeinsamen Berichts 2015 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018)“ (COM(2015) 429),  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Erklärung der Minister von Eriwan, die auf der Ministerkonferenz des Europäischen Hochschulraums (EHR) verabschiedet wurde, die am 14. und 15. Mai 2015 in Eriwan stattfand,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf das Übereinkommen der Unesco gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (CADE) von 1960,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, insbesondere Ziel Nr. 8, bei dem die Regierungen und andere Akteure aufgefordert werden, „dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle [zu] fördern“,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung,  | 
            
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                   A.  | 
               
                   in der Erwägung, dass es mit 1,8 Milliarden jungen Menschen die größte junge Generation in der Menschheitsgeschichte auf der Welt gibt, von denen schätzungsweise 85 % in Schwellen- und Entwicklungsländern oder fragilen Staaten leben;  | 
            
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                   B.  | 
               
                   in der Erwägung, dass von der einen Milliarde junger Menschen, die im kommenden Jahrzehnt zusätzlich in den Arbeitsmarkt eintreten werden, lediglich 40 % aller Voraussicht nach einen der derzeit verfügbaren Arbeitsplätze finden werden; in der Erwägung, dass die Weltwirtschaft daher in den nächsten zehn Jahren für 600 Millionen neue Arbeitsplätze (fünf Millionen Arbeitsplätze pro Monat) sorgen muss, damit mit den prognostizierten Beschäftigungsquoten Schritt gehalten werden kann;  | 
            
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                   C.  | 
               
                   in der Erwägung, dass besonders junge Menschen unter der Finanz- und Wirtschaftskrise der vergangenen zehn Jahre zu leiden haben; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeitsquote weltweit ansteigt und im Jahr 2016 einen historischen Höchststand von 13 % (gegenüber 12,9 % im Jahr 2015) erreicht hat, der voraussichtlich auch 2017 beibehalten wird; in der Erwägung, dass daher die Zahl der arbeitslosen jungen Menschen in der ganzen Welt im Jahr 2016 um eine halbe Million auf 71 Millionen angestiegen ist, was wahrscheinlich auch für 2017 gelten wird;  | 
            
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                   D.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung nicht erreicht werden, sofern die Herausforderungen, mit denen arbeitssuchende junge Menschen in allen Teilen der Welt konfrontiert sind, nicht angegangen werden;  | 
            
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                   E.  | 
               
                   in der Erwägung, dass über 4,2 Millionen junge Menschen (d. h. im Alter von 15 bis 24 Jahren) in der EU im August 2016 arbeitslos waren und dass die Langzeitarbeitslosigkeit unter jungen Menschen in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor sehr hoch ist;  | 
            
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                   F.  | 
               
                   in der Erwägung, dass nach Erkenntnissen der Weltbank die Auswirkungen der Krise auf die Arbeitslosigkeit in Europa und Zentralasien im Gegensatz zu anderen Regionen länger anhielten und dass die Arbeitslosenquoten dort noch nicht den Stand vor der Krise wieder erreicht haben;  | 
            
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                   G.  | 
               
                   in der Erwägung, dass es eine große Spannbreite bei der Jugendarbeitslosigkeit in den Ländern der Östlichen Partnerschaft gibt, deren Quoten sich wegen der Unterschiede zwischen den jeweiligen nationalen Arbeitsmärkten im Jahr 2015 von 5 % bis 33 % bewegten;  | 
            
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                   H.  | 
               
                   in der Erwägung, dass fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen, mit denen man seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, oftmals die Hauptursache dafür ist, dass sie sich nicht aktiv um einen Arbeitsplatz bemühen; in der Erwägung, dass eine wachsende Zahl junger Menschen (über 6,6 Millionen der 15- bis 24-Jährigen im Jahr 2015) angesichts der auf hohem Niveau verharrenden Jugendarbeitslosigkeit und der zunehmenden Schwierigkeit, den Übergang von der Schule in die Arbeitswelt hinzubekommen, in die Kategorie der Personen fallen, die weder einer Beschäftigung nachgehen noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET) und somit dem Risiko schwindender Fähigkeiten, der Arbeitslosigkeit und der Verelendung ausgesetzt sind;  | 
            
| 
                   I.  | 
               
                   in der Erwägung, dass ein Mangel an geeigneten Qualifikationen für offene Arbeitsstellen sowie das Missverhältnis zwischen Schul- und Ausbildungswesen wesentliche Ursachen für die Jugendarbeitslosigkeit sind; in der Erwägung, dass junge Menschen heute im Vergleich zu früheren Generationen zwar gebildeter und besser qualifiziert sind, jedoch auf der Suche nach einem hochwertigen Arbeitsplatz, der den Normen der EU und der Mitgliedstaaten entspricht, weiterhin vor hohen strukturellen Hürden stehen; in der Erwägung, dass das Problem der Jugendarbeitslosigkeit nur gelöst werden kann, wenn in Europa effizient und dauerhaft für Arbeitsplätze gesorgt wird;  | 
            
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                   J.  | 
               
                   in der Erwägung, dass sich probate Berufsberatungsprogramme positiv auf die Wirtschaft und Gesellschaft auswirken; in der Erwägung, dass junge Arbeitssuchende und Hochschulabsolventen Berufsberatungs- und Informationsdienste stärker nutzen sollten, die wiederum besser gerüstet sein sollten, um die Erwartungen junger Menschen, die in den Arbeitsmarkt eintreten, erfüllen zu können;  | 
            
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                   K.  | 
               
                   in der Erwägung, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) die wichtigsten Anbieter von Arbeitsplätzen für junge Menschen sind, auf die mehr als 80 % aller Arbeitsplätze entfallen und die somit wichtige Dienste für den gesamten Arbeitsmarkt leisten, denn ihnen kommt beim Wandel in Richtung einer neuen und nachhaltigen Volkswirtschaft eine wesentliche Rolle zu;  | 
            
| 
                   L.  | 
               
                   in der Erwägung, dass alle Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationen, Kompetenzen und Bildung in allererster Linie auf Rechten fußen müssen, damit junge Menschen eine Wahl haben und ihre Stellung gestärkt wird; in der Erwägung, dass junge Menschen zusammen mit den Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen sowie Unternehmen die Hauptakteure sein müssen, damit diese Maßnahmen greifen können;  | 
            
| 
                   M.  | 
               
                   in der Erwägung, dass eine frühzeitige Integration sowie Investitionen in Bildung und Ausbildung, der Schwerpunkt auf praktischen Fertigkeiten und ein duales Berufsausbildungssystem mit einer Kombination aus Berufserfahrung und Lernen wichtige Mittel sind, dank derer bestimmte Mitgliedstaaten mehr Widerstandskraft gegenüber wachsender Jugendarbeitslosigkeit in Krisenzeiten besitzen;  | 
            
| 
                   N.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die Europäische Stiftung für Berufsbildung eine wesentliche Rolle spielt, wenn es darum geht, die Reform der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungssysteme in den Ländern der Östlichen Partnerschaft voranzutreiben;  | 
            
| 
                   O.  | 
               
                   in der Erwägung, dass jungen Menschen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, da sie sich häufig zwischen vorübergehenden Beschäftigungsmöglichkeiten, Arbeitslosigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit selbst in Zeiten hohen Wirtschaftswachstums bewegen; in der Erwägung, dass sich die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen der EU, die nach Beschluss des Europäischen Rates im Februar 2013 gestartet wurde und die zum Teil durch den Europäischen Sozialfonds finanziert wird, als erfolgreiches EU-Instrument zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit insbesondere bei der Zielgruppe der NEET erwiesen hat;  | 
            
| 
                   P.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die NEET-Quote in Europa unter jungen Frauen besonders hoch ist, weshalb der Geschlechterperspektive besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss;  | 
            
| 
                   Q.  | 
               
                   in der Erwägung, dass laut der Studie zur Wirkung des Erasmus-Programms von 2014 junge Hochschulabsolventen, die im Rahmen des Erasmus-Programms im Ausland Qualifikationen erworben und Erfahrungen gesammelt haben, im Vergleich zu denjenigen, die nicht im Ausland waren, viel bessere Chancen und Qualifikationen haben; in der Erwägung, dass das Programm Leonardo für Auszubildende ähnlich erfolgreich ist;  | 
            
| 
                   R.  | 
               
                   in der Erwägung, dass sich jungen Menschen mit unternehmerischen Ambitionen durch das Programm „Erasmus für junge Unternehmer“, einen Ableger des Erasmus-Programms, die Möglichkeit bietet, von erfahrenen Kleinunternehmern in anderen Teilnehmerstaaten zu lernen;  | 
            
| 
                   S.  | 
               
                   in der Erwägung, dass durch Investitionen zum Beispiel in umweltverträgliche Beschäftigungsmöglichkeiten, erneuerbare Energiequellen, nachhaltigen Wohnraum, Energieeffizienz, Forschung und Entwicklung, die IT-Branche und andere innovative Wirtschaftszweige mit zahlreichen Stellenageboten für junge Menschen dauerhafte und hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden können;  | 
            
| 
                   T.  | 
               
                   in der Erwägung, dass sich ein verzögerter Eintritt in den Arbeitsmarkt und lange Zeiträume der Arbeitslosigkeit negativ auf die Karriereaussichten, die Vergütung, die Gesundheit und die soziale Mobilität junger Menschen auswirken;  | 
            
| 
                   U.  | 
               
                   in der Erwägung, dass junge Menschen ein Aktivposten der europäischen Wirtschaft sind und in ihren Anstrengungen unterstützt werden sollten, mit Blick auf den Bedarf von morgen die für den Arbeitsmarkt erforderlichen Qualifikationen zu erwerben, darunter Programmierkenntnisse und digitale Kompetenzen, die für Wirtschaftstätigkeiten des 21. Jahrhunderts unerlässlich sind;  | 
            
| 
                   V.  | 
               
                   in der Erwägung, dass hohe Quoten der Arbeitslosigkeit und Nicht-Beschäftigung insbesondere bei jungen Menschen nach wie vor eine der größten Herausforderungen für osteuropäische Länder ist, weshalb deren Aussichten auf bessere Lebensverhältnisse und Wirtschaftswachstum beschränkt sind;  | 
            
| 
                   W.  | 
               
                   in der Erwägung, dass sich junge Arbeitssuchende wegen der hohen Arbeitslosigkeit gezwungen sehen, unbeliebte informelle, schlecht bezahlte oder Teilzeitjobs anzunehmen;  | 
            
| 
                   X.  | 
               
                   in der Erwägung, dass junge Menschen, denen Arbeitslosigkeit, Armut oder prekäre Beschäftigungsverhältnisse drohen, in der Regel im Ausland nach besseren Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten suchen; in der Erwägung, dass die Abwanderung junger Menschen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Wirtschaftswachstum in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und den EU-Mitgliedstaaten hinderlich ist;  | 
            
| 
                   Y.  | 
               
                   in der Erwägung, dass es bei den meisten Arbeitsmarktindikatoren, insbesondere beim Übergang in das Erwachsenenleben, sehr große Unterschiede zwischen jungen Männern und Frauen gibt; in der Erwägung, dass solche Unterschiede auf eine Chancenungleichheit und tief verwurzelte sozioökonomische und kulturelle Diskriminierung hinweisen können, wodurch unverhältnismäßig viele Frauen benachteiligt werden;  | 
            
| 
                   Z.  | 
               
                   in der Erwägung, dass junge Menschen mit Migrationshintergrund niedrigere Beschäftigungs-, Bildungs- und Ausbildungsquoten aufweisen;  | 
            
| 
                   1.  | 
               
                   betont, dass nachhaltige Wirtschafts-, Bildungs- und Jugendbeschäftigungssysteme wesentliche Prioritäten der Länder der EU und der Östlichen Partnerschaft sind und dass die Partner bereit sind, konkrete Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung in den und Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt insbesondere im Hinblick auf die Beschäftigung junger Menschen zu ergreifen; bekräftigt, dass die Partnerparlamente wiederholt Arbeitslosigkeit sowie allgemeine und berufliche Bildung als eine der wichtigsten politischen Prioritäten der EU-Mitgliedstaaten und der Länder der Östlichen Partnerschaft bezeichnet haben;  | 
            
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                   2.  | 
               
                   begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiativen der EU und der osteuropäischen Partner zur Einführung von Jugendstrategien und entsprechenden Rechtsvorschriften in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, Unternehmertum, soziale Inklusion und aktive Teilhabe an der Zivilgesellschaft; fordert die EU und die Länder der Östlichen Partnerschaft auf, die Umsetzung bestehender Jugendstrategien und geltender Rechtsvorschriften zu verbessern; legt beiden Seiten nahe, Ziele und Richtgrößen für inklusive Bildungssysteme festzulegen, mit denen für Gleichstellung Nichtdiskriminierung und den Erwerb von Bürgerkompetenz gesorgt wird;  | 
            
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                   3.  | 
               
                   fordert die EU und die Länder der Östlichen Partnerschaft auf, einen auf Rechten fußenden Ansatz zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit mit dem Schwerpunkt auf hochwertigen Arbeitsplätzen sowie der Einbindung von jungen Menschen als Interessenträger in politische Entscheidungsprozesse zu entwickeln;  | 
            
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                   4.  | 
               
                   fordert die EU und die osteuropäischen Partnerländer auf, einen intensiven Erfahrungsaustausch zu betreiben, was die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Mitwirkung von jungen Menschen an für sie gedachten Maßnahmen, den Schutz von wirtschaftlichen und sozialen Rechten sowie Menschenrechten am Arbeitsplatz und die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit anbelangt;  | 
            
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                   5.  | 
               
                   fordert die EU auf, die Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen und einschlägigen internationalen Organisationen bei der Entwicklung der Privatwirtschaft und bei Initiativen zur Förderung inklusiven Wachstums und der inklusiven Beschäftigung zu verstärken, wie es in der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik von 2015 gefordert wurde;  | 
            
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                   6.  | 
               
                   betont, dass durch eine Senkung der Schulabbrecherquote der Wirtschaft in der EU und in den osteuropäischen Partnerländern jedes Jahr Tausende besser qualifizierter Arbeitnehmer zur Verfügung stehen würden;  | 
            
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                   7.  | 
               
                   unterstreicht, dass Maßnahmen gegen vorzeitigen Schulabbruch ergriffen werden müssen, da dies andernfalls der erste Schritt in Richtung einer lebenslangen Armut sein kann und zu frühzeitigen Traumata sowie Arbeitslosigkeit führen kann;  | 
            
| 
                   8.  | 
               
                   betont, dass das Problem der Altersdiskriminierung von Personen, die Sozialleistungen wie Arbeitslosenunterstützung beantragen, angegangen werden sollte;  | 
            
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                   9.  | 
               
                   betont, dass Maßnahmen gefördert werden müssen, mit denen für einen besseren Übergang von informeller Beschäftigung zu hochwertigen Arbeitsplätzen gesorgt wird, sowie dass Strategien für den Übergang von der allgemeinen oder beruflichen Bildung ins Arbeitsleben entwickelt werden müssen;  | 
            
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                   10.  | 
               
                   betont, dass junge Eltern, vor allem junge Mütter, Unterstützung erhalten müssen, damit sie ein existenzsicherndes Einkommen haben und neben ihrer Verantwortung für die Aufzucht ihrer Kinder gemäß ihren Fähigkeiten weiter lernen und arbeiten können; unterstreicht, dass eine Unterstützung und Investitionen in einem frühen Stadium von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es gilt, lebenslange Einkommensverluste zu verhindern;  | 
            
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                   11.  | 
               
                   ist der Überzeugung, dass die Förderung von mehr Möglichkeiten und Chancengleichheit für junge Menschen, einer weitergehenden soziale Inklusion und der Gleichstellung und Solidarität der Geschlechter sowie die Bekämpfung jeglicher Form der Diskriminierung, insbesondere aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Zugehörigkeit bzw. der Behinderung von zentraler Bedeutung sind, wenn das Ziel der Senkung der Jungendarbeitslosigkeit erreicht werden soll;  | 
            
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                   12.  | 
               
                   ist der Überzeugung, dass die Parlamente der Länder der Östlichen Partnerschaft und das Europäische Parlament an dem strategischen Vorgehen bei der Ausarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung relevanter Initiativen beteiligt werden sollten, mit denen die Beschäftigung junger Menschen auf allen Ebenen unterstützt wird; ist ferner der Ansicht, dass die Parlamentarische Versammlung Euronest einen wertvollen Beitrag dazu leisten könnte;  | 
            
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                   13.  | 
               
                   fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Austausch von positiven Erfahrungen bei der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu intensivieren;  | 
            
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                   14.  | 
               
                   legt den Ländern der Östlichen Partnerschaft nahe, sich an einer Reihe von EU-Jugendprogrammen zu beteiligen, darunter Erasmus+, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und die Jugendgarantie, EU4Youth, bilaterale und regionale Programme der beruflichen Aus- und Weiterbildung und das Programm Kreatives Europa sowie internationale Jugendprogramme wie „Solution for Youth Employment“ (S4YE); in der Erwägung, dass junge Lernende und Auszubildende, die im Ausland Qualifikationen erworben und Erfahrungen gesammelt haben, im Vergleich zu denjenigen, die nicht im Ausland waren, viel bessere Chancen und Qualifikationen haben;  | 
            
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                   15.  | 
               
                   fordert mehr Mittel für solche EU-Jugendprogramme, darunter die Europäische Jugendgarantie, damit für hochwertige Ausbildungs- und Beschäftigungsangebote mit einem Mehrwert gesorgt wird; fordert, dass in Erwägung gezogen wird, die Altersgrenze für die Teilnahme an solchen Programmen anzuheben, um der Tatsache gerecht zu werden, dass viele Absolventen und Berufsanfänger Ende zwanzig sind;  | 
            
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                   16.  | 
               
                   fordert die Regierungen der Länder der Östlichen Partnerschaft auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Systeme der allgemeinen, beruflichen und Hochschulbildung eine angemessene Vorbereitung der Schüler, Auszubildenden bzw. Studenten auf ihre berufliche Laufbahn ermöglichen, und eine enge Kooperation zwischen Letzteren und den Vertretern des Bildungssektors, sozialen Dienstleistungen und Arbeitgebern zu gewährleisten;  | 
            
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                   17.  | 
               
                   fordert die Regierungen der Länder der Östlichen Partnerschaft und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Mädchen und junge Frauen dazu ermutigt werden, die MINT-Fächer (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) zu wählen, damit sich ihr Anteil in diesem Bereich erhöht;  | 
            
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                   18.  | 
               
                   betont, dass allgemeine und berufliche Bildung von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, Inklusion und Gleichstellung zu fördern, sodass auch ein Schwerpunkt auf die Anerkennung der durch nichtformales und informelles Lernen erworbenen Fertigkeiten gelegt werden sollte, und zwar mithilfe der Mobilitätsprogramme, die gemäß europäischer oder nationaler Qualifizierungsrahmen umgesetzt wurden; legt den Mitgliedstaaten nahe, Möglichkeiten der beruflichen Mobilität für junge Auszubildende zu fördern und zu unterstützen, damit sie Fertigkeiten in Kontakt mit anderen Berufsausbildungssystemen erwerben können;  | 
            
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                   19.  | 
               
                   betont, dass ein reibungsloser Übergang von Bildungseinrichtungen ins Arbeitsleben gefördert werden sollte, indem theoretische Bildung mit praktischer Ausbildung verknüpft wird, hochwertige Praktika im Einklang mit der Europäischen Qualitätscharta für Praktika und Lehrausbildungen angeboten und im Rahmen der formalen und außerschulischen Bildung bzw. durch ehrenamtliche Tätigkeit erworbene Qualifikationen anerkannt werden;  | 
            
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                   20.  | 
               
                   betont, dass die Einrichtung bilateraler vertiefter und umfassender Freihandelszonen mit der Ukraine, Georgien und Moldau ein entscheidendes Instrument für eine moderne, transparente und vorhersehbare Annäherung in den Bereichen Handel und Regulierung sowie für ausländische Direktinvestitionen ist, die die Schaffung von Arbeitsplätzen und langfristiges Wachstum zur Folge haben; erkennt gleichzeitig an, dass die Länder der Östlichen Partnerschaft unterschiedliche Wege gehen können, um ihre jeweiligen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit der EU und mit ihren Nachbarländern zu vertiefen;  | 
            
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                   21.  | 
               
                   begrüßt in dieser Hinsicht, dass die EU und die Länder der Östlichen Partnerschaft durch die Assoziierungsabkommen einschließlich der bilateralen Abkommen über vertiefte und umfassende Freihandelszonen zwischen der EU und Georgien, Moldau bzw. der Ukraine verpflichtet sind, zwischenmenschliche Kontakte unter anderem durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Wissenschaft und Technik, Wirtschaft, Jugend, Bildung und Kultur zu fördern; bekräftigt, dass eine Zusammenarbeit von grundlegender Bedeutung ist, wenn es um die Anstrengungen geht, für neues Wachstum zu sorgen sowie unternehmerisches Handeln, Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Region zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten und die Länder der Östlichen Partnerschaft nachdrücklich auf, zu erkunden, ob gemischte Beschäftigungs- und Stipendienprogramme für junge Menschen in aussichtsreichen Wirtschaftszweigen in der Region geschaffen werden können;  | 
            
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                   22.  | 
               
                   betont, dass im Rahmen der Freizügigkeit innerhalb der Östlichen Partnerschaft die Mobilität von Arbeitskräften lediglich eine Option für junge Menschen bleiben sollte, sie jedoch nicht gezwungen sein sollten, ihren Lebensunterhalt im Ausland zu verdienen; weist darauf hin, dass Mobilität mit einer Reihe von Herausforderungen einhergeht; betont, dass es für junge Menschen auch Beschäftigungsmöglichkeiten in ihren Heimatregionen und -ländern geben sollte;  | 
            
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                   23.  | 
               
                   weist auf die negativen Folgen der Abwanderung von jungen gut qualifizierten Menschen aus ihren Heimatländern hin, von denen kleinere Länder besonders betroffen sind, da hoch qualifizierte Arbeitnehmer dort besonders wertvoll sind; legt der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft nahe, sich gemeinsam mit dem Problem der Abwanderung junger Arbeitskräfte aus den Ländern der Östlichen Partnerschaft in die EU zu beschäftigen und eine zirkuläre Migration zu fördern sowie dafür zu sorgen, dass junge Menschen, die in ihr Heimatland zurückkehren, dort dauerhafte und hochwertige Beschäftigungsmöglichkeiten am Ort ihrer Wahl vorfinden;  | 
            
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                   24.  | 
               
                   fordert die EU nachdrücklich auf, gegebenenfalls ihre Beziehungen mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft auf der Grundlage gemeinsamer Interessen und der eigenen Leistungen dieser Länder neu auszurichten, und zwar insbesondere, was die wirtschaftliche Entwicklung mit dem Schwerpunkt der Beschäftigung junger Menschen anbelangt; fordert die EU außerdem nachdrücklich auf, den Ländern der Östlichen Partnerschaft dabei zu helfen, die Reform ihrer Industriepolitik voranzutreiben, damit der Übergang zu einer wettbewerbsfähigen wissensbasierten Wirtschaft gefördert wird,  | 
            
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                   25.  | 
               
                   fordert die Kommission auf, alle bestehenden alle Mechanismen im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und insbesondere die, bei der die Jugend im Mittelpunkt steht, in vollem Umfang für Fördermaßnahmen zur Schaffung von Arbeitskräften in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu nutzen;  | 
            
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                   26.  | 
               
                   stellt fest, dass EU-Mittel ein beachtenswertes Instrument zur Förderung des Wachstums und der Entwicklung von Möglichkeiten für Menschen sein können; fordert, dass mehr Finanzmittel eingesetzt werden, um über die EU-Finanzierungsinstrumente zu informieren und dafür zu sorgen, dass an Hochschulen und in Unternehmen die Kenntnisse und Kompetenzen ausgeweitet werden, die für die Beantragung der Mittel und für die Gestaltung und Verwaltung von Vorhaben erforderlich sind;  | 
            
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                   27.  | 
               
                   betont, dass die Rolle des privaten Sektors bei der Schaffung von Arbeitsplätzen entscheidend gestärkt werden muss; fordert daher nachdrücklich, dass die staatlichen Stellen der Östlichen Partnerschaft Initiativen für die Schaffung von Arbeitsplätzen in Privatunternehmen entwickeln, indem zum Beispiel verwaltungsrechtliche und finanzielle Auflagen für die Gründung und den Betrieb von Unternehmen gelockert und entsprechende Verfahren vereinfacht werden, sowie dadurch, dass neu gegründete Unternehmen besseren Zugang zu Darlehen, Wagniskapital und Mikrofinanzierung erhalten;  | 
            
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                   28.  | 
               
                   betont, dass die Selbständigkeit von jungen Menschen ausgebaut sowie der Zugang zu zinsgünstigen Darlehen und Schulungsangeboten zwecks Aneignung unternehmerischer Kompetenzen verbessert werden muss;  | 
            
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                   29.  | 
               
                   betont, dass Unternehmen, darunter KMU, zwar eine Schlüsselrolle bei der beruflichen Ausbildung von jungen Menschen spielen, diese aber auch in Unternehmertum im weitesten Sinne geschult werden müssen; spricht sich daher dafür aus, dass in die Lehrpläne die Vermittlung von beruflichen Fähigkeiten aufgenommen wird, die man benötigt, um ein Unternehmen zu gründen und zu führen; spricht sich ferner für die Förderung transversaler unternehmerischer Kompetenzen aus, das heißt Fertigkeiten und Kenntnisse, die durch praktische Erfahrungen im realen Leben vermittelt werden;  | 
            
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                   30.  | 
               
                   fordert die Regierungen der Länder der Östlichen Partnerschaft auf, umfassende nationale Beschäftigungsstrategien auszuarbeiten, bei denen junge Menschen im Mittelpunkt stehen, wie es in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung gefordert wird; fordert sie außerdem auf, die staatlichen Arbeitsvermittlungsstellen angemessen zu verstärken, indem diese in Zentralstellen umgewandelt werden, die jungen Menschen die notwendige Unterstützung zukommen lassen können; fordert ferner die Einrichtung von einheitlichen Arbeitslosenregistern und eines umfassenden Rahmens für branchenbezogene Aktionspläne, wie sie in den Beschäftigungspaketen der jeweiligen Regierung vorgeschlagen wurden;  | 
            
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                   31.  | 
               
                   betont, dass die EU ihre Partner bei der Einrichtung eines Gremiums für Jugendbeschäftigung und Beschäftigungsfähigkeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft konsultieren muss, wie es in der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik von 2015 gefordert wurde;  | 
            
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                   32.  | 
               
                   fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, neue Bündnisse mit der Privatwirtschaft und internationalen Finanzinstitutionen zur Unterstützung von Strategien für Wachstum, Arbeitsplätze und die Jugend zu schmieden, wie es in der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik gefordert wurde; fordert ferner, dass auch erwogen wird, eine Partnerschaft mit der Initiative „Solutions for Youth Employment“ (S4YE) einzugehen, die von der Weltbank gefördert wird und an der eine Reihe von Interessenträgern beteiligt ist;  | 
            
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                   33.  | 
               
                   weist auf die Tätigkeit der EU im Bereich der Prognose künftig benötigter Kompetenzen hin, insbesondere was umweltverträgliche Arbeitsplätze und IKT anbelangt, und ist der Überzeugung, dass Kompetenzen, die auf bestehende oder prognostizierte Beschäftigungsmöglichkeiten abgestimmt werden, weiterhin zu den vorrangigen Zielen der EU und der Länder der Östlichen Partnerschaft gehören sollten;  | 
            
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                   34.  | 
               
                   betont, dass man durch die Verbesserung der Zusammenarbeit im Hinblick auf den Jugend-, Schüler- und Studentenaustausch und die Ausarbeitung neuer Stipendien- und Schulungsprogramme sowie durch die Erleichterung der Teilnahme an dem Programm Erasmus+ erreichen könnte, dass in den Ländern der Östlichen Partnerschaft Kompetenzen entwickelt und junge Menschen dort und die EU einander kennenlernen können, was Ersteren bessere Chancen eröffnet und ihre Beschäftigung erleichtert;  | 
            
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                   35.  | 
               
                   fordert die EU und die Regierungen der Länder der Östlichen Partnerschaft auf, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu unterstützen, zu fördern und zu reformieren; betont, wie wichtig eine Entwicklung mithilfe des Unternehmertums und der KMU ist; bekräftigt, dass dieser Sektor zahlreiche Beschäftigungsmöglichkeiten unter anderem für junge Menschen schaffen kann;  | 
            
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                   36.  | 
               
                   legt der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft nahe, ihr digitales Umfeld zu harmonisieren und Anstrengungen zu unterstützen, mit denen eine digitale Wirtschaft geschaffen wird, die der gegenseitigen Zusammenarbeit dienlicher ist; betont, dass durch eine solche Wirtschaft Arbeitsplätze nicht zuletzt für junge Menschen geschaffen würden;  | 
            
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                   37.  | 
               
                   fordert die EU und die Regierungen der Länder der Östlichen Partnerschaft auf, die Landwirtschaft zu fördern; betont die reale Bedeutung dieses Wirtschaftszweigs; weist auf die Notwendigkeit der Modernisierung und Diversifizierung in ländlichen Gebieten hin, wenn es gilt, Arbeitsplätze zu schaffen und junge Menschen für die Beteiligung an der Entwicklung und dem Wachstum dieser Branche zu gewinnen;  | 
            
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                   38.  | 
               
                   weist darauf hin, dass regelmäßige Erhebungen und Befragungen über den Grad der Jugendbeschäftigung (unter anderem aufgeschlüsselt nach Berufen) nach dem Studien- oder Ausbildungsabschluss ebenso wie die Festlegung von Indikatoren, mit denen man ein Verständnis für die Aussagekraft der Zahlen gewinnt, vonnöten sind, damit man die Qualität der Bildung bewerten und junge Menschen mit den Kompetenzen (Qualifikationen) ausstatten kann, die auf dem Arbeitsmarkt benötigt werden;  | 
            
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                   39.  | 
               
                   beauftragt ihre Ko-Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Länder der Östlichen Partnerschaft zu übermitteln.  | 
            
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0008.
(2) http://www.euronest.europarl.europa.eu/euronest/webdav/site/mySite/shared/general_documents/third_ordinary_session_2013/Resolutions/resolution_soc_28052013_en.pdf.
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                   15.3.2018  | 
               
                   DE  | 
               
                   Amtsblatt der Europäischen Union  | 
               
                   C 99/24  | 
            
ENTSCHLIEßUNG
der Parlamentarischen Versammlung Euronest zu der Lage der Frauen auf dem Arbeitsmarkt der osteuropäischen Partnerländer
(2018/C 99/07)
DIE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST,
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft vom 28. und 29. November 2013 in Vilnius mit dem Titel „Östliche Partnerschaft: Blick nach vorn“,  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft vom 29. und 30. September 2011 in Warschau,  | 
            
| 
                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2016 zu den Rechten der Frau in den Staaten der Östlichen Partnerschaft (1),  | 
            
| 
                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 zu dem Thema „Europäische Nachbarschaftspolitik: für eine Vertiefung der Partnerschaft“ — Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu den Berichten für 2012 (2),  | 
            
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                   —  | 
               
                   unter Hinweis auf die Gründungsakte der Parlamentarischen Versammlung Euronest vom 3. Mai 2011,  | 
            
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                   A.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die Partnerschaft gemäß der Erklärung von Prag auf dem Bekenntnis zu den Grundsätzen des Völkerrechts und den Grundwerten beruht, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten; in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter in der Erklärung von Riga als vielversprechender neuer Bereich der Zusammenarbeit bezeichnet wird;  | 
            
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                   B.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die stärkere Differenzierung der Partnerländer und ihre größere Eigenverantwortung zu den Grundprinzipien der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) gehören, mit der der spezifischen Situation in den einzelnen Ländern Rechnung getragen wird;  | 
            
| 
                   C.  | 
               
                   in der Erwägung, dass dem Ziel 5 der Ziele für nachhaltige Entwicklung, die auf dem Gipfel der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung vom 25. bis zum 27. September 2015 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für den Zeitraum 2016–2030 verabschiedet wurden, nämlich Geschlechtergleichstellung zu erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung zu befähigen, gebührend Rechnung getragen werden sollte;  | 
            
| 
                   D.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen in den Verfassungen und Rechtsordnungen der osteuropäischen Partnerländer verankert ist und dass diese Länder die meisten wichtigen internationalen Übereinkommen in diesem Bereich ohne Vorbehalt ratifiziert haben;  | 
            
| 
                   E.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die osteuropäischen Partnerländer Strategien, Programme oder Aktionspläne zur Verbesserung der Lage der Frauen ausgearbeitet haben;  | 
            
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                   F.  | 
               
                   in der Erwägung, dass die vertikale und horizontale Trennung der Berufsfelder von Frauen auf den Arbeitsmärkten der osteuropäischen Partnerländer nach wie vor in deren kulturellen und gesellschaftlichen Normen verwurzelt ist; in der Erwägung, dass Frauen zusätzlich eine „zweite Schicht“ in Form unbezahlter Haushaltsarbeit aufgebürdet wird;  | 
            
| 
                   G.  | 
               
                   in der Erwägung, dass Stereotype sich negativ darauf auswirken können, welche Aufgaben Frauen übernehmen können, Entscheidungen in Bezug auf allgemeine und berufliche Bildung beeinflussen und auch auf dem Arbeitsmarkt zum Tragen kommen können;  | 
            
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                   H.  | 
               
                   in der Erwägung, dass in den osteuropäischen Partnerländern zwar erhebliche Unterschiede bestehen, was die Häufigkeit von Gewalt gegen Frauen betrifft, dass es jedoch insgesamt verhältnismäßig viele Fälle von Gewalt gegen Frauen gibt; in der Erwägung, dass Frauen, die ethnischen Minderheiten wie den Roma angehören, wesentlich stärker gefährdet sind, Opfer von Gewalttaten zu werden; in der Erwägung, dass Romamädchen und -frauen wegen ihres Geschlechts und ihrer ethnischen Herkunft doppelt diskriminiert werden, was sich daran ablesen lässt, dass sie im Vergleich zur übrigen Bevölkerung weniger gebildet, wesentlich stärker von Arbeitslosigkeit betroffen und in schlechterem gesundheitlichem Zustand sind;  | 
            
| 
                   I.  | 
               
                   in der Erwägung, dass seit Beginn der Angriffe terroristischer Kräfte in der Ukraine mehr als 1,5 Mio. Menschen, zu zwei Dritteln Frauen und Kinder, innerhalb des Landes vertrieben wurden und unter erschwertem Zugang zu Gesundheitsversorgung, Wohnraum und Beschäftigung leiden; in der Erwägung, dass Romamädchen in der Republik Moldau aufgrund von Kinder- und Frühehen, ungewollten Schwangerschaften und Kinderbetreuungsaufgaben durchschnittlich weniger als vier Jahre die Schule besuchen, während der entsprechende Vergleichswert bei Mädchen, die keine Roma sind, bei elf Jahren liegt;  | 
            
| 
                   J.  | 
               
                   in der Erwägung, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten entschlossen dafür einsetzen, dass die Menschenrechte von Frauen und Mädchen geschützt, verwirklicht und gelebt werden; in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter nach wie vor eine bereichsübergreifende Priorität der ENP und des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) ist, und in der Erwägung, dass im Rahmen der überarbeiteten ENP die Zivilgesellschaft stärker unterstützt und der Schwerpunkt wieder auf die Bedeutung der Geschlechtergleichstellung gelegt sollte; in der Erwägung, dass der Zivilgesellschaft eine wesentliche Aufgabe bei der Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter in der Östlichen Partnerschaft zukommt;  | 
            
Gleichstellung der Geschlechter: normativer Rahmen
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                   1.  | 
               
                   betont, dass alle Mitgliedstaaten der EU und alle osteuropäischen Partnerländer das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) unterzeichnet und ratifiziert haben;  | 
            
| 
                   2.  | 
               
                   weist erneut darauf hin, dass in Teil III (Artikel 10–14) die wirtschaftlichen und sozialen Rechte von Frauen dargelegt werden und dass in Artikel 11 des Übereinkommens eigens auf das Thema Beschäftigung eingegangen wird, nämlich auf das Recht auf dieselben Arbeitsmöglichkeiten, freie Berufswahl, beruflichen Aufstieg, Arbeitsplatzsicherheit und alle Leistungen und Arbeitsbedingungen, Berufsausbildung und Umschulung, gleiches Entgelt, soziale Sicherheit und Mutterschaftsurlaub sowie auf das Verbot der Entlassung wegen Schwangerschaft;  | 
            
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                   3.  | 
               
                   hebt ferner hervor, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) einer der wichtigsten Werte ist, auf die sich die EU gründet, in der Erwägung, dass überdies gemäß Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen ist;  | 
            
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                   4.  | 
               
                   weist erneut darauf hin, dass in Artikel 21 EUV hervorgehoben wird, dass sich die EU bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten lässt, die für ihre eigene Entstehung maßgebend waren;  | 
            
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                   5.  | 
               
                   betont, dass der Besitzstand der EU im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter in dieser Hinsicht wichtig und relevant ist; betont, dass dies sowohl die Rechtsvorschriften der Union als auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Gleichstellungsfragen umfasst;  | 
            
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                   6.  | 
               
                   ist zugleich fest davon überzeugt, dass sich sowohl in der EU als auch in den osteuropäischen Partnerländern weitere Verbesserungen bei der Gleichstellung der Geschlechter erzielen lassen und dass der Austausch bewährter Verfahren allen zum Vorteil gereichen würde;  | 
            
Tendenzen in den osteuropäischen Partnerländern
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                   7.  | 
               
                   ist sich im Klaren darüber, dass sich die Lage der Frauen auf den Arbeitsmärkten der osteuropäischen Partnerländer auf nationaler bzw. lokaler Ebene unterscheidet; ist jedoch der Ansicht, dass sich einige allgemeine Tendenzen feststellen lassen, z. B. vergleichsweise geringe Unterschiede bei den Beschäftigungsquoten von Männern und Frauen, hohes Bildungsniveau oder die Konzentration von Frauen in bestimmten Wirtschaftszweigen;  | 
            
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                   8.  | 
               
                   weist erneut darauf hin, dass gemäß dem internationalen Bericht des Weltwirtschaftsforums über das geschlechtsspezifische Lohngefälle (Global Gender Gap Report) und seinem Unterindex für Teilhabe am Wirtschaftsleben und wirtschaftliche Chancen, in dem ein Durchschnittswert angegeben wird, der sich aus verschiedenen Faktoren wie Erwerbsbeteiligung oder Lohngleichheit zusammensetzt, die östlichen Partnerländer Werte zwischen 66 und 74 (Armenien bzw. Republik Moldau) erzielen und damit in sich eine homogenere Gruppe als die EU-Mitgliedstaaten mit Werten von 67 bis 85 (Ungarn bzw. Finnland) sind;  | 
            
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                   9.  | 
               
                   begrüßt in diesem Zusammenhang, dass Frauen einen vergleichsweise hohen Anteil an der Erwerbsbevölkerung in den Ländern der Östlichen Partnerschaft stellen, was wahrscheinlich ihren gemeinsamen historischen Erfahrungen geschuldet sein dürfte; bedauert jedoch, dass der Anteil von Frauen an der Erwerbsbeteiligung in den letzten Jahrzehnten aufgrund der in den Partnerländern zu beobachtenden Rückbesinnung auf Althergebrachtes offenbar zurückgegangen ist;  | 
            
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                   10.  | 
               
                   betont, dass nach wie vor einige Unterschiede zwischen den osteuropäischen Partnerländern bestehen, dass jedoch unter Umständen Diskrepanzen wie faktische Erwerbslosigkeit (Isolierung vom Arbeitsmarkt) und die Armut von Frauen, die lange Zeit im Mutterschaftsurlaub sind oder vorzeitig in den Ruhestand gehen, verschleiert werden, da keine vereinheitlichten amtlichen Statistiken vorliegen; weist darauf hin, dass sich auch andere Unterschiede — insbesondere zwischen formellem und informellem sowie privatem und öffentlichem Sektor — feststellen lassen, etwa in Bezug auf Arbeitsplatzsicherheit, Achtung der Arbeitnehmerrechte und Entgelt;  | 
            
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                   11.  | 
               
                   bedauert, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle nach wie vor groß ist und — obwohl in einigen Ländern der Östlichen Partnerschaft mehr junge Frauen als junge Männer die Hochschule besuchen — bis zu 50 % betragen kann, da Frauen beim Zugang zu Führungspositionen auf zahlreiche kulturelle und gesellschaftliche Hindernisse stoßen, was auch in der EU häufig vorkommt;  | 
            
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                   12.  | 
               
                   betont, dass Stereotype, eingeschränkter Zugang zu Kapital und Netzen, Korruption und bisweilen hoher Regelungsaufwand zusätzliche Hindernisse für die unternehmerische Tätigkeit von Frauen sein können; vertritt die Auffassung, dass Frauen — ebenso wie in der EU — durch die „zweite Schicht“ der nicht entlohnten Haushaltsarbeit eine zusätzliche Last aufgebürdet wird, die in einigen Fällen durch den Abbau der Sozialversicherungsprogramme nach dem Übergang zur Marktwirtschaft noch verschärft wurde;  | 
            
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                   13.  | 
               
                   betont, dass Frauen aufgrund von Arbeitslosigkeit, Unterbeschäftigung und unsicheren und unterbezahlten Arbeitsplätzen möglicherweise Gefahr laufen, über einen längeren Zeitraum in Armut zu verharren; äußert die Befürchtung, dass es infolgedessen zu irregulärer Migration und dazu kommen könnte, dass Frauen Opfer von Schleusern und Menschenhändlern werden; betont insbesondere, dass das Risiko für besonders schutzbedürftige Gruppen wie Romafrauen noch größer ist und dass nur wenige Romafrauen oder -kinder, die Opfer von Menschenhandel werden, ihre Peiniger den Behörden melden und Präventions- und Schutzangebote nutzen;  | 
            
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                   14.  | 
               
                   betont, dass für die verschiedenen Gruppen von Migrantinnen aus den osteuropäischen Partnerländern, die im Niedriglohnbereich arbeiten und im Gegensatz zu Wanderarbeitnehmern, die Berufsabschlüsse vorweisen können, in dem Land, in dem sie beschäftigt sind, möglicherweise nie zum ständigen Aufenthalt oder zum Erwerb der Staatsangehörigkeit berechtigt sind, das Risiko, Opfer von Missbrauch und Diskriminierung zu werden, hoch ist; befürchtet, dass dies insofern schwerwiegende Probleme beim Zugang zu Gesundheitsdiensten, darunter Dienstleistungen im Bereich der reproduktiven Gesundheit, bewirken kann, als den Betroffenen weder Versicherungs- noch nationale Gesundheitsversorgungssysteme zur Verfügung stehen oder die Gebühren für sie zu hoch sein könnten;  | 
            
Zusammenarbeit der EU mit den östlichen Partnerländern vor Ort
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                   15.  | 
               
                   begrüßt, dass in den strategischen Prioritäten der ENP für den Zeitraum 2014–2020 betont wurde, dass die Gleichstellung der Geschlechter bei allen relevanten Aktivitäten als übergreifendes Anliegen thematisiert und einbezogen werden muss;  | 
            
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                   16.  | 
               
                   begrüßt ferner, dass die für alle Länder der Östlichen Partnerschaft (mit Ausnahme von Belarus) ausgearbeiteten Aktionspläne im Rahmen der ENP die Gleichstellung der Geschlechter zum Thema haben, wodurch schrittweise die EU-Normen erfüllt werden sollen;  | 
            
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                   17.  | 
               
                   sieht es als erfreulich an, dass in den Assoziierungsabkommen mit der Ukraine, der Republik Moldau und Georgien auf die Gleichstellung der Geschlechter abstellende Artikel enthalten sind und diejenigen EU-Richtlinien aufgeführt werden, an die diese Länder ihre Rechtsvorschriften in den nächsten Jahren angleichen sollten; hebt hervor, welchen Wert es hat, dass auf diese Weise bestimmte Rechte im kollektiven Besitzstand ganz Europas verankert sind, etwa in Bezug auf Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, Elternurlaub, Forderungen nach Verbesserungen im Bereich der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit schwangerer Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz und Belange der sozialen Sicherheit;  | 
            
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                   18.  | 
               
                   betont jedoch, dass in den Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die die Kommission Ende der Neunzigerjahre mit Armenien und Aserbaidschan aushandelte, nichts Derartiges vorgesehen wurde; befürwortet das paraphierte umfassende und erweiterte Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Armenien, das im November 2017 in Brüssel unterzeichnet werden soll, und die laufenden Verhandlungen über das umfassende und erweiterte Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Aserbaidschan und hofft, dass in den neuen Abkommen geschlechterspezifische Aspekte zum Tragen kommen;  | 
            
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                   19.  | 
               
                   weist darauf hin, dass derzeit im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) und des ENI spezifische Projekte zur Stärkung der Stellung von Frauen und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter finanziell gefördert werden und dass der Schwerpunkt der Regionalbeihilfe der EU darauf liegt, die unternehmerische Tätigkeit von Frauen durch die Konzipierung nationaler Strategien, die Unterstützung von Unternehmerinnenverbänden und frauengeführten KMU und die Bereitstellung von Beratungs- und Betreuungsprogrammen zu fördern;  | 
            
Ausblick in die Zukunft: mögliche Prioritäten für künftige Maßnahmen
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                   20.  | 
               
                   fordert die EU und die osteuropäischen Partnerländer auf, die Gleichstellung der Geschlechter als gemeinsamen Grundwert und ihre Verwirklichung als Ziel bei der Zusammenarbeit ausdrücklich anzuerkennen; betont, dass die meisten Probleme, vor denen die EU und ihre Partnerländer stehen, einander ähneln, dass jedoch politische Impulse dazu beitragen können, dass den Rechten der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Östlichen Partnerschaft höhere politische Priorität beigemessen wird;  | 
            
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                   21.  | 
               
                   betont, dass angesichts dessen zentrale Werte wie gleichgeordnete wirtschaftliche Unabhängigkeit, gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit und Gleichstellung in Entscheidungsprozessen als Leitprinzipien und gemeinsame Prioritäten anerkannt werden sollten; fordert die osteuropäischen Partnerländer auf, auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben abzielende Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, damit Hindernisse aus dem Weg geräumt werden, die Frauen von der Erwerbstätigkeit abhalten, und das geschlechtsbedingte Rentengefälle zu verringern; hebt ferner hervor, dass überholte Rechtsvorschriften, aufgrund deren Frauen bestimmte Berufe nicht ausüben dürfen, überarbeitet werden sollten, da sie Frauen den Zugang zu bestimmten Berufen und Tätigkeiten in ungebührlicher Weise versperren;  | 
            
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                   22.  | 
               
                   unterstützt nachdrücklich alle Maßnahmen zur Stärkung der Rechte von Frauen auf dem Arbeitsmarkt, etwa die wirksame Umsetzung des geltenden Rechtsrahmens, die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Maßnahmen zur Förderung der unternehmerischen Tätigkeit von Frauen, Kampagnen, mit denen für die Lage der Frauen sensibilisiert wird, Verbesserungen bei der Erhebung, Bewertung und Überwachung von Daten, damit maßgeschneiderte Maßnahmen vorgeschlagen werden, und die Unterstützung der Netze und Basisorganisationen von Frauen; weist darauf hin, dass sich im Rahmen der Entwicklung auf dem Gebiet der Digitalisierung und der kollaborativen Wirtschaft in den Ländern der Östlichen Partnerschaft weitere neue Möglichkeiten für Frauen ergeben könnten;  | 
            
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                   23.  | 
               
                   betont, dass eine geschlechterspezifische, auf Rechtsansprüchen beruhende Politik auf der Grundlage der Gleichheit und des Diskriminierungsverbots formuliert, die Migration in allen Aspekten und Phasen geregelt und verwaltet und der Zugang von Wanderarbeitnehmerinnen zu Arbeitsmöglichkeiten im Ausland erleichtert werden muss, damit sichere Migration begünstigt und für den Schutz der Rechte von Wanderarbeitnehmerinnen gesorgt wird; fordert die osteuropäischen Partner auf, umfassende sozioökonomische, psychologische und rechtliche Dienste zu konzipieren oder zu beaufsichtigen, mit denen die Wiedereingliederung von Frauen erleichtert werden soll, die in ihre Herkunftsländer zurückgekehrt sind;  | 
            
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                   24.  | 
               
                   ist der Ansicht, dass Männer und Frauen ihr Berufs- und Privatleben besser bzw. überhaupt erst vereinbaren können, wenn Väter stärker an der Kindererziehung beteiligt werden; weist darauf hin, dass auf die gleichberechtigte Inanspruchnahme von Urlaubsregelungen durch Männer und Frauen in allen Bereichen des Arbeitslebens hingewirkt werden sollte, damit Frauen leichter Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten und ihre Stellung auf dem Arbeitsmarkt verbessert wird; betont, dass die Unterstützungsleistungen für Kinder, einschließlich Familien- und Kinderzulagen, hoch genug sein sollten, damit Frauen ihren Haushalt selbstständig bestreiten können;  | 
            
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                   25.  | 
               
                   betont, dass die Parlamentsmitglieder auf allen Seiten stärker auf geschlechtsspezifische Aspekte eingehen und dabei den Schwerpunkt auf die Umsetzung des Besitzstands der EU legen könnten, d. h. darauf, dass zum einen für die ordnungsgemäße Umsetzung der einschlägigen Richtlinien in den drei Ländern, die ein Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnet haben (Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine), und zum anderen dafür gesorgt wird, dass die Mitglieder die laufenden Verhandlungen über die Abkommen, mit denen die veralteten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ersetzt werden sollen, sorgfältig prüfen, damit in die Neufassungen ähnliche Bestimmungen aufgenommen werden;  | 
            
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                   26.  | 
               
                   weist darauf hin, dass die Gleichstellung der Geschlechter zwar eine bereichsübergreifende Priorität der ENP und des ENI ist, dass aber — auch in Bezug auf den Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter in der Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2016–2020 — genauere und besser messbare Ziele verfolgt werden sollten;  | 
            
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                   27.  | 
               
                   fordert, dass in der überarbeiteten ENP der Schwerpunkt der länderspezifischen Berichte auf die mit den Partnerländern vereinbarten Prioritäten und auch auf die Gleichstellung der Geschlechter gelegt wird; schlägt im Interesse der Verwirklichung dieser Ziele vor, im Rahmen des ENI und insbesondere im Rahmen der Einführung des vom Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) entwickelten Gleichstellungsindexes vereinheitlichte Daten zur Lage der Frauen in den osteuropäischen Partnerländern zu erheben;  | 
            
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                   28.  | 
               
                   betont, dass die EU den Partnerländern mehr Unterstützung bei ihren Strategien, Programmen oder Aktionsplänen zur Verbesserung der Lage der Frauen angedeihen lassen und ihr Fachwissen bereitstellen sollte, was die Anpassung des Arbeitsrechts in puncto Gleichstellung der Geschlechter und die stärkere Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt und an der Entscheidungsfindung betrifft; bekräftigt überdies, dass die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern dringend als Strategie zur Verwirklichung der Gleichstellung angewandt werden muss und dass in den nationalen Aktionsplänen im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik unbedingt entsprechende Maßnahmen ergriffen werden müssen;  | 
            
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                   29.  | 
               
                   ist der Ansicht, dass die Zahl der insbesondere auf politischer Ebene am Entscheidungsprozess beteiligten Frauen erhöht werden kann, wenn sich ein Wandel in der politischen Kultur der osteuropäischen Partnerländer vollzieht und die Verfahren angewandt werden, die sich in der EU beim Aufbau von Parteien bewährt haben;  | 
            
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                   30.  | 
               
                   betont, dass diese Strategien, Programme oder Aktionspläne wirksam durchgeführt werden müssen und dass den nationalen Parlamenten der osteuropäischen Partnerländer jährlich ein Fortschrittsbericht vorzulegen ist, der der Parlamentarischen Versammlung Euronest übermittelt wird; regt eingedenk der politischen Strahlkraft der Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft an, parallel dazu Veranstaltungen zu Gleichstellungsaspekten auszurichten;  | 
            
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                   31.  | 
               
                   fordert, dass bei allen regulären politischen Dialogen und Menschenrechtsdialogen systematisch auf die Rechte der Frau und Gleichstellungsaspekte eingegangen wird und dass dabei entsprechende Maßnahmen vorgeschlagen werden;  | 
            
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                   32.  | 
               
                   bestärkt die Mitgliedstaaten darin, engere bilaterale und multilaterale Beziehungen zu den osteuropäischen Partnerländern aufzubauen und sich tatkräftig an Übergangshilfen, fachlicher Unterstützung und Erfahrungsaustausch zu beteiligen; vertritt diesbezüglich die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten, die sich in räumlicher Nähe zu den osteuropäischen Partnerländern befinden, eine wichtige Aufgabe dabei wahrnehmen könnten, engere Beziehungen zu fördern und andere Mitgliedstaaten in die Partnerschaften einzubeziehen; hebt den großen Stellenwert der beruflichen Aus- und Weiterbildung für Frauen hervor; regt an, dass mehr Investitionen getätigt werden, um insbesondere in Branchen und Positionen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, hochwertige Arbeitsplätze für Frauen zu fördern;  | 
            
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                   33.  | 
               
                   beauftragt ihre Ko-Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der osteuropäischen Partnerländer zu übermitteln.  | 
            
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0487.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0446.