ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 91

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
9. März 2018


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Inhalt

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EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2016-2017
Sitzungen vom 22. und 23. Juni 2016
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 235 vom 20.7.2017 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
Sitzung vom 28. Juni 2016
Das Protokoll dieser Sitzung wurde im ABl. C 243 vom 27.7.2017 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 23. Juni 2016

2018/C 91/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu den Massakern im östlichen Kongo (2016/2770(RSP))

2

2018/C 91/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu den Folgemaßnahmen zum strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) (2015/2281(INI))

6

2018/C 91/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Fortschrittsbericht Erneuerbare Energiequellen (2016/2041(INI))

16

2018/C 91/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Umsetzungsbericht zur Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) (2015/2232(INI))

28

 

Dienstag, 28. Juni 2016

2018/C 91/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Juni 2016 zu der Entscheidung für den Austritt aus der EU infolge des Ergebnisses des Referendums im Vereinigten Königreich (2016/2800(RSP))

40


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Donnerstag, 23. Juni 2016

2018/C 91/06

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an Programmen der Union (16136/2014 — C8-0044/2015 — 2014/0110(NLE))

42

2018/C 91/07

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Ungarns, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (13349/2014 — C8-0095/2015 — 2007/0078(NLE))

43

2018/C 91/08

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (13395/2014 — C8-0170/2015 — 2008/0027(NLE))

44

2018/C 91/09

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind (COM(2016)0201 — C8-0157/2016 — 2016/0109(NLE))

45

2018/C 91/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Belgiens — EGF/2015/012 BE/Hainaut Machinery) (COM(2016)0242 — C8-0170/2016 — 2016/2074(BUD))

46

2018/C 91/11

P8_TA(2016)0286
Mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 (COM(2015)0180 — C8-0118/2015 — 2015/0096(COD))
P8_TC1-COD(2015)0096
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Juni 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates

51

2018/C 91/12

P8_TA(2016)0287
Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (COM(2014)0614 — C8-0174/2014 — 2014/0285(COD))
P8_TC1-COD(2014)0285
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Juni 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates

52

2018/C 91/13

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (COM(2016)0106 — C8-0127/2016 — 2016/0059(CNS))

53

2018/C 91/14

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften (COM(2016)0107 — C8-0128/2016 — 2016/0060(CNS))

54


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 91/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2016-2017

Sitzungen vom 22. und 23. Juni 2016

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 235 vom 20.7.2017 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

Sitzung vom 28. Juni 2016

Das Protokoll dieser Sitzung wurde im ABl. C 243 vom 27.7.2017 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Donnerstag, 23. Juni 2016

9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 91/2


P8_TA(2016)0290

Massaker im Osten des Kongo

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu den Massakern im östlichen Kongo (2016/2770(RSP))

(2018/C 091/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo, insbesondere die Entschließungen vom 10. März 2016 (1) und vom 9. Juli 2015 (2),

unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 15. Juni 2016 zu der Lage vor den Wahlen und der Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) und ihrer Sprecherin zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf die Erklärungen der EU-Delegation in der Demokratischen Republik Kongo zur Lage der Menschenrechte in diesem Land,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Mai 2016 zur Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf den EU-Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2014, der vom Rat am 22. Juni 2015 angenommen wurde,

unter Hinweis auf den offenen Brief, den Gruppen der Zivilgesellschaft in den Gebieten Beni, Butembo und Lubero am 14. Mai 2016 an den Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo gesandt haben,

unter Hinweis auf die Erklärungen, die im Dezember 2013 in Nairobi abgegeben wurden,

unter Hinweis auf das Rahmenabkommen über Frieden, Sicherheit und Zusammenarbeit für die Demokratische Republik Kongo und die Region, das im Februar 2013 in Addis Abeba unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Demokratischen Republik Kongo, insbesondere die Resolution 2198 (2015) zur Verlängerung der gegen die Demokratische Republik Kongo verhängten Sanktionen und des Mandats der Sachverständigengruppe sowie die Resolution 2277 (2016) zur Verlängerung des Mandats der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) um ein Jahr,

unter Hinweis auf den Bericht der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen vom 23. Mai 2016 zur Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 27. Juli 2015 zur Lage der Menschenrechte und zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Menschenrechtsbüros der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (UNJHRO),

unter Hinweis auf die Entscheidungen und Anordnungen des Internationalen Gerichtshofs,

unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung der Gruppe der internationalen Gesandten und Vertreter für die Region der Großen Seen von Afrika vom 2. September 2015 zum Thema Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 9. November 2015 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf die Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 9. März 2016 über die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo und über die Umsetzung des Rahmenabkommens über Frieden, Sicherheit und Zusammenarbeit für die Demokratische Republik Kongo und die Region,

unter Hinweis auf das überarbeitete Partnerschaftsabkommen von Cotonou,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom Juni 1981,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung,

unter Hinweis auf die Verfassung der Demokratischen Republik Kongo vom 18. Februar 2006,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo im nordöstlichen Teil des Landes weiter verschlechtert, wo Dutzende bewaffnete Gruppen nach wie vor aktiv sind, und dass es zahlreiche Berichte über Massaker, Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch bewaffnete Gruppen sowie über weit verbreitete sexuelle und geschlechterspezifische Gewalt gibt;

B.

in der Erwägung, dass in den Gebieten Beni, Lubero und Butembo zwischen Oktober 2014 und Mai 2016 mehr als 1 160 Menschen grausam getötet wurden, mehr als 1 470 Menschen verschwunden sind, viele Häuser, Gesundheitszentren und Schulen abgebrannt wurden und viele Frauen, Männer und Kinder Opfer sexueller Gewalt wurden;

C.

in der Erwägung, dass viele Dörfer in diesen Gebieten nunmehr von bewaffneten Gruppen besetzt sind;

D.

in der Erwägung, dass zunehmend Unzufriedenheit mit der Passivität und dem Schweigen der Regierung der Demokratische Republik Kongo angesichts dieser Gräueltaten geäußert wird, die mutmaßlich sowohl von bewaffneten Rebellengruppen als auch von staatlichen Streitkräften begangen werden;

E.

in der Erwägung, dass es zu außerordentlich gewalttätigen Tötungen gekommen ist, in einigen Fällen in unmittelbarer Nähe von Stellungen der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) und von Stützpunkten der Friedenssicherungsmission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO);

F.

in der Erwägung, dass sich die internationale Gemeinschaft gleichgültig gegenüber diesen Massakern zeigt und die Medien schweigen;

G.

in der Erwägung, dass der Präsident der Demokratischen Republik Kongo gemäß der Verfassung der Garant der nationalen Integrität, der nationalen Unabhängigkeit, der Sicherheit von Menschen und Gütern und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Institutionen des Landes sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte des Landes ist;

H.

in der Erwägung, dass die politische Lage in der Demokratischen Republik Kongo angespannt ist, da Präsident Kabila, der seit 2001 an der Macht ist, gemäß der Verfassung am 20. Dezember 2016 aus dem Amt ausscheiden muss, er jedoch noch nicht erklärt hat, dass er dies tun wird;

I.

in der Erwägung, dass die Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo und die MONUSCO in der Region anwesend sind, um die Stabilität aufrechtzuerhalten, bewaffnete Gruppen zu bekämpfen und die Zivilbevölkerung zu schützen;

J.

in der Erwägung, dass das Mandat der MONUSCO verlängert und ausgeweitet worden ist;

K.

in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die meisten für Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen nicht vor Gericht gestellt wurden, einem Klima der Straflosigkeit Vorschub geleistet und zu neuen Verbrechen geführt hat;

L.

in der Erwägung, dass die zu halbherzigen Bemühungen der Demokratischen Republik Kongo, Tausende Rebellenkämpfer zu demobilisieren, indem sie entweder in die FARDC eingegliedert werden oder ihnen der Übergang in ein ziviles Leben erleichtert wird, dem Frieden entscheidend im Weg stehen;

M.

in der Erwägung, dass Schätzungen von Akteuren der humanitären Hilfe zufolge derzeit 7,5 Millionen Menschen Hilfe benötigen; in der Erwägung, dass der andauernde Konflikt und die militärischen Operationen auch dazu geführt haben, dass 1,5 Millionen Menschen zu Binnenvertriebenen wurden und über 400 000 Menschen gezwungen wurden, aus dem Land zu flüchten;

N.

in der Erwägung, dass das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) berichtet, dass humanitäre Helfer und Hilfskonvois zunehmend Entführungen und gegen sie gerichteten Angriffen zum Opfer fallen, was dazu geführt hat, dass humanitäre Organisationen die Bereitstellung von Hilfe verschieben und ihre Tätigkeiten aussetzen mussten;

O.

in der Erwägung, dass die Massaker im östlichen Kongo die Folge der Verflechtung von politischen Zielen auf regionaler und nationaler Ebene, der Instrumentalisierung von ethnischen Spannungen und der Ausbeutung von Ressourcen ist;

1.

äußert seine tiefe Sorge über die Eskalation der Gewalt und die alarmierende und sich verschlimmernde humanitäre Lage in der Demokratischen Republik Kongo, die insbesondere durch bewaffnete Konflikte in den östlichen Provinzen verursacht wird, die schon seit mehr als 20 Jahren anhalten; bedauert die Todesfälle und äußert sein Mitgefühl mit dem Volk der Demokratischen Republik Kongo;

2.

fordert erneut alle Konfliktparteien auf, die Gewalt umgehend zu beenden, ihre Waffen niederzulegen, alle Kinder aus ihren Reihen freizulassen und den Dialog für eine friedliche und nachhaltige Konfliktlösung zu fördern; fordert insbesondere die rasche und aktive Wiederaufnahme der Zusammenarbeit zwischen der MONUSCO und den Streitkräften der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) auf der Grundlage des am 28. Januar 2016 in Kinshasa unterzeichneten Abkommens über militärische Zusammenarbeit, um im östlichen Kongo und im gesamten Land Frieden und Sicherheit wiederherzustellen und zu konsolidieren;

3.

erinnert daran, dass die Neutralisierung aller bewaffneten Gruppen in der Region in hohem Maße zu Frieden und Stabilität beitragen wird, und fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, dies zu einer Priorität zu machen und die Sicherheit für alle Bürger des Kongos und die Stabilität in den Gebieten Beni, Lubero und Butembo wiederherzustellen;

4.

fordert, dass die internationale Gemeinschaft in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit der Regierung der Demokratischen Republik Kongo und der MONUSCO umgehend eine gründliche, unabhängige und transparente Untersuchung der Massaker einleitet; ersucht um eine Dringlichkeitssitzung der Gruppe der internationalen Gesandten und Vertreter für die Region der Großen Seen von Afrika zu den Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo, in der geeignete Maßnahmen in dieser Richtung ergriffen werden sollten, wie etwa die Anrufung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;

5.

besteht darauf, dass diese Situation nicht verhindern sollte, dass Wahlen abgehalten werden, wie sie verfassungsmäßig geplant sind; betont, dass eine erfolgreiche und rechtzeitige Durchführung der Wahlen für die langfristige Stabilität und Entwicklung des Landes entscheidend ist;

6.

fordert den Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) auf, Informationen zusammenzutragen und die Verstöße dahingehend zu prüfen, ob eine Untersuchung der mutmaßlichen Verbrechen in und um Beni durch den IStGH gerechtfertigt ist;

7.

betont erneut, dass es keine Straffreiheit für Täter von Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen oder für diejenigen geben darf, die für die Rekrutierung von Kindersoldaten verantwortlich sind; betont, dass Personen, die für solche Taten verantwortlich sind, gemeldet, identifiziert, verfolgt und nach nationalem und internationalem Strafrecht bestraft werden müssen;

8.

ersucht darum, dass ein Bewertungsbericht über die Tätigkeiten der MONUSCO ausgearbeitet und öffentlich zugänglich gemacht wird; begrüßt die Resolution 2277 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, durch die das Mandat der MONUSCO verlängert und die Kompetenzen der Mission im Bereich des Schutzes der Zivilbevölkerung und der Menschenrechte ausgeweitet wurden, zu dem auch die Bereiche geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder gehören;

9.

fordert die MONUSCO nachdrücklich auf, dieses Mandat in vollem Umfang zu nutzen, um die Zivilbevölkerung durch ihre „Transformation der Streitkräfte“ zu schützen, damit sie über größere operative Fähigkeiten zum Schutz von Zivilisten durch Mechanismen für ein schnelles Eingreifen und Luftaufklärung im östlichen Kongo verfügen, unter anderem durch Patrouillen und bewegliche Operationsbasen;

10.

fordert die Afrikanische Union und die EU auf, für einen kontinuierlichen politischen Dialog zwischen den Ländern der Region der Großen Seen zu sorgen, um eine weitere Destabilisierung zu verhindern; bedauert, dass es nur beschränkte Fortschritte bei der Umsetzung des Rahmenabkommens über Frieden, Sicherheit und Zusammenarbeit vom Februar 2013 gegeben hat, und fordert alle Parteien auf, aktiv zu den Stabilisierungsbemühungen beizutragen;

11.

besteht darauf, dass die Zivilgesellschaft in jede Maßnahme zum Schutz der Zivilbevölkerung und zur Lösung der Konflikte einbezogen werden muss sowie das Menschenrechtsverteidiger geschützt werden müssen und ihnen von der Regierung der Demokratischen Republik Kongo und der internationalen Gemeinschaft eine Plattform angeboten werden muss;

12.

erkennt die Bemühungen der staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo um die Bekämpfung der Straffreiheit und die Verhinderung sexueller Gewalt und der Gewalt gegen Kinder an, ist aber der Auffassung, dass die Fortschritte weiterhin zu langsam erzielt werden;

13.

erinnert die EU daran, dass es Kohärenz zwischen ihren politischen Maßnahmen geben muss, unter anderem im Waffen- und Rohstoffhandel, und dass durch Verhandlungen über Abkommen in der Region Frieden, Stabilität, Entwicklung und die Menschenrechte gefördert werden müssen;

14.

fordert die EU auf, die Verhängung gezielter Sanktionen, einschließlich von Reiseverboten und der Einfrierung von Vermögenswerten, gegen diejenigen zu erwägen, die für die Massaker im östlichen Kongo und das gewaltsame Vorgehen in dem Land verantwortlich sind, damit zur Verhinderung weiterer Gewalt beigetragen wird;

15.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Unterstützung für die Bevölkerung der Demokratischen Republik Kongo aufrechtzuerhalten, um die Lebensbedingungen der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu verbessern, insbesondere der Binnenvertriebenen;

16.

verurteilt alle Angriffe auf Akteure der humanitären Hilfe und alle Erschwerungen des Zugangs der humanitären Helfer; fordert alle Konfliktparteien nachdrücklich auf, die Unabhängigkeit, Neutralität und Unparteilichkeit der Akteure der humanitären Hilfe zu achten;

17.

weist erneut darauf hin, dass die Unternehmen bei ihren Tätigkeiten die internationalen Menschenrechtsnormen uneingeschränkt achten müssen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, dafür zu sorgen, dass die Unternehmen in den nationalen Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten in Drittländern die Menschenrechtsnormen und internationalen Normen nicht missachten;

18.

begrüßt die Anstrengungen der staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo im Hinblick auf die Umsetzung der Rechtsvorschriften über das Verbot des Handels mit sowie der Aufbereitung von Mineralien in Gebieten, in denen Mineralien rechtswidrig abgebaut werden, also beispielsweise in Gebieten, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden; fordert die staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo auf, die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu stärken und eine umfassendere Kontrolle im Zusammenhang mit der Vergabe von Abbaulizenzen und der Zweckentfremdung der Einnahmen aus dem Bergbau zu ermöglichen; fordert die EU auf, die diesbezüglichen Bemühungen der Demokratischen Republik Kongo im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit zu unterstützen; begrüßt, dass vor Kurzem eine EU-Vereinbarung über verbindliche Kontrollen der durch Lieferanten von Konfliktmineralien angewandten Sorgfalt erzielt wurde, als einen ersten Schritt, um sich mit der diesbezüglichen Verantwortung europäischer Unternehmen auseinanderzusetzen, und fordert die EU nachdrücklich auf, diese Vereinbarung in ehrgeizige Rechtsvorschriften zu überführen und diese zügig anzunehmen;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Afrikanischen Union, dem AKP-EU-Rat, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sowie dem Präsidenten, dem Ministerpräsidenten und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0085.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0278.


9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 91/6


P8_TA(2016)0291

Folgemaßnahmen zum strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET2020)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu den Folgemaßnahmen zum strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) (2015/2281(INI))

(2018/C 091/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf die Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 14,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (1),

unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission (2012) über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) — Die allgemeine und berufliche Bildung in einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Europa (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. August 2015 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Entwurf des gemeinsamen Berichts des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) — Neue Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung“ (COM(2015)0408),

unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) — Neue Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (3),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. und 29. November 2011 zu einer Benchmark für die Lernmobilität (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2010 zur Bildung für nachhaltige Entwicklung (5),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Februar 2014 zu Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung — eine Antwort auf die Mitteilung „Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen“ und den Jahreswachstumsbericht 2013 (2013/C 64/06) (6),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zu wirksamer Lehrerausbildung (7),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 über die Qualitätssicherung in der allgemeinen und beruflichen Bildung (8),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur unternehmerischen Kompetenz in der allgemeinen und beruflichen Bildung (9),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates über die Rolle der frühkindlichen Bildung und der Grundschulbildung bei der Förderung von Kreativität, Innovation und digitaler Kompetenz (10),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Senkung des Anteils der vorzeitigen Schulabgänger und zur Förderung des schulischen Erfolgs (11),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen“ (COM(2012)0669),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (12),

unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (13),

unter Hinweis auf die auf dem informellen Treffen der EU-Bildungsminister am 17. März 2015 abgegebene Erklärung zur Förderung von Politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung („Erklärung von Paris“) (14),

unter Hinweis auf die am 22. Juni 2015 von den für berufliche Bildung zuständigen Ministern angenommenen „Schlussfolgerungen von Riga“ (15),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 3. Juli 2008 mit dem Titel „Migration & Mobilität: Chancen und Herausforderungen für die EU-Bildungssysteme“ (COM(2008)0423),

unter Hinweis auf den Bericht der Sachverständigengruppe für neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen für die Kommission vom Februar 2010 mit dem Titel „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen: Jetzt handeln“ (16),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität (17),

unter Hinweis auf den Bericht des sechsten Forums für den Dialog zwischen Hochschule und Wirtschaft vom März 2015 (18),

unter Hinweis auf die Prognose des CEDEFOP von 2012 zur künftigen Qualifikationsangebot und zur künftigen Qualifikationsnachfrage in Europa (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zur Förderung des Unternehmergeists junger Menschen durch Bildung und Ausbildung (20) und seine Entschließung vom 28. April 2015 zur Überwachung der Umsetzung des Bologna-Prozesses (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2015 zur Bildung für Kinder in Notsituationen und langandauernden Krisensituationen (22),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 über Erasmus+ und andere Instrumente zur Förderung der Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung — ein Konzept für lebenslanges Lernen (23),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0176/2016),

A.

in der Erwägung, dass alle nachfolgenden Bezüge auf „allgemeine und berufliche Bildung“ so verstanden werden sollten, dass sie formale, nichtformale und informelle Bildungsformen umfassen, da sich diese Formen beim Übergang zu einer kognitiven Gesellschaft und in ihrer Rolle, konkrete Zielgruppen anzusprechen, gegenseitig ergänzen und somit die Inklusion von Menschen mit geringeren Bildungschancen erleichtern;

B.

in der Erwägung, dass die allgemeine und berufliche Bildung nicht ausschließlich darauf ausgerichtet sein sollte, die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts zu erfüllen, sondern auch einen Wert an und für sich darstellen sollte, da Bildung auch eine wichtige Rolle bei der Ausbildung ethischer und bürgerlicher Tugenden und der allgemein anerkannten und in den Verträgen verankerten humanistischen Werte sowie bei der Stärkung der demokratischen Grundsätze, auf denen Europa aufgebaut ist, spielt;

C.

in der Erwägung, dass Bildung zur persönlichen Entwicklung, zur gegenseitigen Achtung und zum Wachstum junger Menschen beitragen sollte, damit sie zu proaktiven, verantwortungsvollen und bewussten Bürgern mit bürgerlichen, sozialen, interkulturellen bereichsübergreifenden Kompetenzen heranreifen und gleichzeitig ihren Beruf qualifiziert ausüben;

D.

in der Erwägung, dass Bildung als ein grundlegendes Menschenrecht und ein öffentliches Gut gelten sollte, das allen offenstehen sollte;

E.

in der Erwägung, dass die allgemeine und berufliche Bildung eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung spielt und dass ein erweiterter Zugang zum lebensbegleitenden Lernen neue Möglichkeiten für gering qualifizierte Menschen, Arbeitslose, Menschen mit besonderen Bedürfnissen, ältere Menschen und Migranten eröffnen kann;

F.

in der Erwägung, dass inklusive und hochwertige allgemeine und berufliche Bildung für die kulturelle, wirtschaftliche und soziale Entwicklung Europas unabdingbar ist;

G.

in der Erwägung, dass die allgemeine und berufliche Bildung in Europa einen Beitrag zu den Strategien und Initiativen der EU wie beispielsweise der Strategie Europa 2020, der Initiative für den digitalen Binnenmarkt, der europäischen Sicherheitsagenda und der Investitionsoffensive für Europa leisten sollte;

H.

in der Erwägung, dass nicht alle Mitgliedstaaten mit derselben Art von und demselben Maß an Herausforderungen konfrontiert sind, woraus sich schließen lässt, dass alle Empfehlungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung flexibel sein und nationalen und regionalen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, demografischen, kulturellen und anderen Faktoren Rechnung tragen und gleichzeitig darauf abzielen sollten, die Lage in der EU insgesamt zu verbessern;

I.

in der Erwägung, dass bei der Zusammenarbeit zum ET 2020 zwar die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten geachtet, ihre nationalen Maßnahmen aber ergänzt und sie bei ihren Bemühungen um den weiteren Ausbau ihrer Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt werden sollten;

J.

in der Erwägung, dass der wirtschaftlichen Entwicklung und dem gesellschaftlichen Zusammenhalt derselbe Stellenwert eingeräumt werden sollte, wozu es eines Maßnahmenbündels bedarf, das auf eine gerechtere Verteilung von Wissen in der Bevölkerung abzielt, damit das sich vergrößernde Lohngefälle — ein Nebeneffekt des auf Kompetenzen gestützten technologischen Wachstums — angegangen wird;

K.

in der Erwägung, dass wirksame Investitionen in eine hochwertige allgemeine und berufliche Bildung ein Motor für dauerhaftes Wachstum sind;

L.

in der Erwägung, dass das bestehende niedrige Bildungsniveau und der Mangel an grundlegenden Fertigkeiten besorgniserregend sind und es notwendig machen, dass das Primar- und das Sekundarschulwesen die für weiterführendes Lernen und für die Integration in den Arbeitsmarkt erforderlichen Grundlagen vermitteln;

M.

in der Erwägung, dass die Tendenz, wonach Erwachsene nur gering qualifiziert sind, die Stärkung der Erwachsenenbildung als eines Instruments für den Ausbau bestehender und die Vermittlung neuer Kompetenzen erforderlich macht;

N.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Jahreswachstumsbericht 2014 die Ansicht vertritt, dass die Mitgliedstaaten bei den Ausgaben Möglichkeiten finden müssen, längerfristige Investitionen in Bildung, Forschung, Innovation, Energie und Klimaschutz zu bewahren und zu fördern, und dass unbedingt in die Modernisierung der Bildungs- und Ausbildungssysteme und in das lebensbegleitende Lernen investiert werden muss;

O.

in der Erwägung, dass die öffentlichen Haushalte nach wie vor unter hohem Druck stehen und mehrere Mitgliedstaaten ihre Ausgaben für die allgemeine und berufliche Bildung gekürzt haben, und in der Erwägung, dass künftige Investitionen in diesem Bereich, die ein entscheidender Faktor für Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum sind, jetzt wirksamer gestaltet werden müssen;

P.

in der Erwägung, dass sich die Ergebnisse hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele des ET 2020 im Hochschulbereich zwar verbessert haben, aus dem gesamten Europäischen Hochschulraum (EHR) aber Bedenken mit Blick auf die Wirksamkeit der Bildungsinvestitionen der Mitgliedstaaten, den vorrangigen Schwerpunkt auf quantitative Indikatoren, die Unterrichtsbedingungen, die Lernqualität und einen Rückgang der akademischen Freiheit sowie Skepsis in Anbetracht mancher Gesichtspunkte des Bologna-Prozesses und seiner Umsetzung in einigen Ländern laut geworden sind;

Q.

in der Erwägung, dass aus dem Anzeiger für die allgemeine und berufliche Bildung 2020 hervorgeht, dass die Bildungsarmut und die unzureichende Inklusion von Menschen mit einem ungünstigen sozioökonomischen Hintergrund derzeit die wichtigsten Herausforderungen sind, weshalb es eines deutlicheren sozialen Fokus bedarf, damit die Ziele des ET 2020 verwirklicht und die Inklusionsfähigkeit und die Qualität der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung verbessert werden;

Strategischer Rahmen „ET 2020“

1.

begrüßt die Bestandsaufnahme des ET 2020 und hält es für geboten, ihre Schlussfolgerungen zu berücksichtigen und rasch umzusetzen, damit der zusätzliche Nutzen des Rahmens gemehrt und seine Wirksamkeit optimiert werden kann, indem seine Bedeutung für die einzelnen Staaten und das wechselseitige Lernen gestärkt werden;

2.

bedauert, dass im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung nach wie vor gewaltige Probleme mit Blick auf Qualität, Zugänglichkeit und sozioökonomische Diskriminierung bestehen, und ist der Ansicht, dass auf europäischer Ebene und auf Ebene der Einzelstaaten ambitioniertere, besser abgestimmte und wirksamere politische Maßnahmen ergriffen werden sollten;

3.

bekräftigt die große Bedeutung der Pariser Erklärung vom März 2015 zur Förderung von Politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung;

4.

begrüßt, dass die Zahl der Schwerpunktbereiche des ET 2020 auf sechs gesenkt wurde, wobei in diesen sechs Bereichen konkrete Themen genannt werden, unter denen die Mitgliedstaaten auswählen und die sie gemäß ihren eigenen Bedürfnissen und Gegebenheiten bearbeiten können, stellt jedoch fest, dass die Wirksamkeit und der operationelle Aspekt des ET 2020 gestärkt werden müssen und ein Arbeitsprogramm angenommen werden muss;

5.

begrüßt die vorgeschlagene Verlängerung des Arbeitszyklus von drei auf fünf Jahre, damit die langfristigen strategischen Ziele besser umgesetzt und Themen wie zum Beispiel die unterdurchschnittlichen Leistungen von Schülern in manchen Lernbereichen, die niedrige Beteiligung an der Erwachsenenbildung, der vorzeitige Schulabbruch, die soziale Inklusion, das bürgerliche Engagement, geschlechtsspezifische Gefälle und die Beschäftigungsquote von Hochschulabsolventen angegangen werden können;

6.

begrüßt die neue Generation der ET 2020-Arbeitsgruppen und fordert die Kommission auf, die Vertretung der verschiedenen Interessenträger in diesen Gruppen insbesondere dadurch zu verbessern, dass mehr Bildungsexperten, Jugendbetreuer, Vertreter der Zivilgesellschaft, Lehrkräfte und Universitätsangehörige einbezogen werden, deren Erfahrungen vor Ort von entscheidender Bedeutung sind, wenn die Ziele des ET 2020 erreicht werden sollen; hält es für geboten, dass die Ergebnisse der Gruppen auf lokaler, regionaler und einzelstaatlicher Ebene und EU-weit besser bekanntgemacht werden;

7.

begrüßt die Stärkung der Lenkungsrolle der informellen Gremien innerhalb des ET 2020 und die Einführung von Rückmeldekreisläufen zur Vernetzung der Hochrangigen Gruppe, der Gruppierungen auf Ebene der Generaldirektoren und der Arbeitsgruppen; weist auf die Rolle der zivilgesellschaftlichen Organisationen hin, die im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung auf die lokalen, regionalen und nationalen Interessenträger und auf die Bürger einwirken, und fordert, dass diese Organisationen mit Mitteln aus Erasmus+ (KA3) und dem Europäischen Sozialfonds gefördert werden;

8.

fordert die Einsetzung eines informellen Abstimmungsgremiums, dem der Generaldirektor der GD Bildung und Kultur (GD EAC) der Kommission, die für Bildung zuständigen Direktoren anderer Generaldirektionen und Vertreter der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und des Ausschusses für Kultur und Bildung des Europäischen Parlaments angehören und das hochrangige Sitzungen durchführen könnte, damit für die bessere Abstimmung der Arbeit, die politische Kohärenz und die Umsetzung der von den formalen und informellen ET 2020-Gremien abgegebenen Empfehlungen gesorgt ist; ist der Ansicht, dass eine solche Abstimmung erforderlich ist, da Bedenken laut geworden sind, dass es keinen wirklichen Dialog zwischen der Kommission und den Organisationen der Zivilgesellschaft gibt, und da die mit dem ET 2020 verbundenen Zuständigkeiten auf mehrere GDs und mehrere Mitglieder der Kommission aufgeteilt sind; fordert, dass die Ergebnisse dieser Arbeit sowohl auf europäischer als auch auf einzelstaatlicher Ebene wirksam kommuniziert werden;

9.

weist erneut darauf hin, dass der Erwerb von auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen zwar von großer Bedeutung ist, der Wert von Wissen und akademischer Gründlichkeit, ihre Qualität und ihre praktische Anwendung jedoch auch künftig gebührend gewürdigt werden sollten; betont, dass pauschale präskriptive Ansätze zu vermeiden sind, da die sozioökonomische Lage und die Bildungsgepflogenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten voneinander abweichen; unterstreicht, dass der Schwerpunkt bei der nun anstehenden Europäischen Qualifikationsagenda zwar zurecht auf den wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Herausforderungen liegt, ebenfalls wichtige Aspekte wie Fachwissen, akademische Leistungen, kritisches Denken und Kreativität dabei jedoch nicht ins Hintertreffen geraten sollten; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, Initiativen zu unterstützen, die Studierenden die Möglichkeit bieten, ihre Fertigkeiten der Öffentlichkeit und potenziellen Arbeitgebern zu präsentieren;

10.

weist auf die mit einer zunehmenden Radikalisierung, Gewalt, Mobbing und Verhaltensauffälligkeiten verbundenen Gefahren hin, die bereits an Grundschulen auftreten; fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene forschend tätig zu werden und einen Überblick über die Lage in sämtlichen Mitgliedstaaten vorzulegen, in dem die Reaktionen der Mitgliedstaaten auf diese Tendenzen dargelegt und Angaben dazu gemacht werden, ob und wie die Mitgliedstaaten die ethische, persönliche und soziale Bildung in ihre Lehrpläne aufgenommen haben, da sich diese Art der Bildung bis jetzt als ein in zahlreichen Schulen erfolgreiches Instrument erwiesen hat, wozu auch die Unterstützung der Lehrkräfte mit Blick auf diese übergreifenden Kompetenzen gehört; hält die Mitgliedstaaten dazu an, diesbezüglich bewährte Verfahren auszutauschen;

11.

hebt den Wert eines gemeinschaftsbasierten Ansatzes in der formalen, nichtformalen und informellen Bildung und enger Beziehungen zwischen dem Lernumfeld und den Familien hervor;

12.

fordert, dass alle einschlägigen Akteure vermehrt an der Arbeit im Bereich des ET 2020 beteiligt werden;

13.

ist der Ansicht, dass die Lernenden dazu angehalten werden müssen, sich in jedem Alter und in jeder Bildungsform selbst aktiv an der Verwaltung ihrer Lernstrukturen zu beteiligen;

14.

regt die Mitgliedstaaten dazu an, die Verbindungen zwischen der Hochschulbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen und der Wirtschaft zu stärken und dafür zu sorgen, dass die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft eingebunden sind; stellt fest, dass diese Partnerschaft die Wirkung des ET 2020 und die Relevanz der Lernsysteme für die Steigerung der Innovationsfähigkeit Europas verbessern wird;

15.

betont, dass gemeinsam mit den Familien und anderen einschlägigen Sozialpartnern in das Lernumfeld integrierte Strategien für die Kommunikation zwischen Schulen und Eltern, Programme für die charakterliche Bildung und andere Programme der persönlichen Entwicklung dazu beitragen können, die gesellschaftliche Konvergenz zu festigen, die aktive Bürgerschaft und die in den Verträgen verankerten europäischen Werte zu fördern und einer Radikalisierung vorzubeugen; unterstreicht, dass Kinder nur dann grundlegende Fähigkeiten erwerben können, wenn sie zu Hause ein günstiges Umfeld vorfinden, und weist auf den Wert von Elternkursen hin, die sich bei der Bekämpfung der Bildungsarmut als wirksam erweisen können;

16.

regt zum Austausch von bewährten Verfahren innerhalb des ET 2020 an;

17.

hebt hervor, dass die Zusammenarbeit im Wege des ET 2020 eine grundlegende Ergänzung der einzelstaatlichen Maßnahmen darstellt, die — wie im Falle des gegenseitigen Lernens, der Datenerfassung, von Arbeitsgruppen und des Austauschs bewährter nationaler Verfahren — Nutzen aus mehr Transparenz und besserer Abstimmung sowie der vermehrten Verbreitung ihrer Ergebnisse ziehen;

18.

unterstreicht die Rolle von externen Vereinigungen und NGOs, die Schulen besuchen und den Kindern dort zusätzliche Fähigkeiten und soziale Kompetenzen vermitteln, wozu beispielsweise Kunst und manuelle Fertigkeiten gehören, und Unterstützung bei der Integration, dem besseren Verständnis ihres Umfelds, der Solidarität im Lernen und Leben und der Ausweitung der Lernkompetenzen ganzer Klassen gewähren;

19.

bekundet seine Besorgnis darüber, dass die Qualität der Lehreraus- und -fortbildung in manchen Mitgliedstaaten nicht dem Umfang und der Komplexität der Kompetenzen gerecht wird, die heutzutage für das Unterrichten erforderlich sind und zu denen beispielweise der Umgang mit der zunehmenden Vielfalt der Lernenden, der Rückgriff auf innovative pädagogische Methoden und der Einsatz von IKT-Instrumenten gehören;

20.

regt die Mitgliedstaaten dazu an, ihre Grundausbildung für Lehrkräfte und die Programme zur beruflichen Weiterentwicklung anzupassen, untereinander vermehrt auf das gegenseitige Lernen zurückzugreifen und die Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen pädagogischen Hochschulen und Schulen zu fördern;

21.

begrüßt den neuen Schwerpunktbereich des ET 2020, in dessen Rahmen Lehrkräfte stärker unterstützt werden sollen und ihr Status aufgewertet werden soll, da dies unabdingbare Voraussetzungen dafür sind, dass Lehrkräfte sich den notwendigen Respekt verschaffen können und ihr Beruf mithin attraktiver gemacht wird; ist der Ansicht, dass zur Verwirklichung dieses Ziels eine bessere Vorbereitung und Ausbildung der Lehrkräfte und bessere Arbeitsbedingungen — einschließlich einer Erhöhung ihrer Bezüge in manchen Mitgliedstaaten — erforderlich sind, da die Vergütung von Lehrkräften häufig unter der durchschnittlichen Vergütung von Hochschulabgängern liegt;

22.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass sich die Lehrerausbildung und die Qualität der Bildung in manchen Mitgliedstaaten — insbesondere in Ländern, die sich in Schwierigkeiten befinden — aufgrund von Personalmangel und Kürzungen bei den Bildungsausgaben verschlechtert haben;

23.

weist darauf hin, dass offene und innovative allgemeine und berufliche Bildung einer der Schwerpunktbereiche des ET 2020 ist; hält es für geboten, dass in alle Methoden des Unterrichtens, des Lernens und des Wissenstransfers, an denen der Einzelne aktiv beteiligt ist, Innovation und Flexibilität einfließen und in diesem Zusammenhang gefördert werden;

24.

regt die Mitgliedstaaten dazu an, das Potenzial der Digitalisierung, der IKT und der neuen Technologien einschließlich offener Datenplattformen und offener Online-Kurse umfassend auszuschöpfen, um so die Qualität des Lernens und des Unterrichtens zu verbessern und sie leichter zugänglich zu machen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Bemühungen um die Stärkung der digitalen Kompetenzen und der IKT-Fähigkeiten zu unternehmen, indem sie unter anderem gezielte Schulungsangebote mit Blick auf den Einsatz dieser Instrumente für Lehrkräfte und Lernende an Schulen und Hochschulen bereitstellen; regt den Austausch über bewährte Verfahren und eine verstärkte grenzübergreifende Zusammenarbeit in diesem Bereich an;

25.

begrüßt, dass die Kommission der großen Bedeutung der digitalen Kompetenzen Rechnung trägt; betont, dass diese Fähigkeiten eine Grundvoraussetzung dafür sind, dass junge Menschen im 21. Jahrhundert bestehen können;

26.

unterstreicht, dass insbesondere in der Erwachsenenbildung innerhalb des ET 2020 vermehrt darauf geachtet werden sollte, dass mit den verfügbaren Ressourcen bessere Lernergebnisse erzielt werden;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Vorschriften für die Bewertung der mit den europäischen Finanzinstrumenten finanzierten Programme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu überarbeiten und dabei mit Blick auf die jeweiligen Schwerpunktbereiche des ET 2020 größeres Augenmerk auf Abschätzungen der qualitativen Auswirkungen und die erzielten Ergebnisse zu richten;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mittels Stipendien und Darlehen jene Ausbildungs- und Studiengänge zu unterstützen, die aufgrund ihrer Struktur einen Beitrag dazu leisten können, dass die Lücke zwischen theoretischer Bildung und praktischen Anforderungen geschlossen wird;

29.

hält es für geboten, dass die Bemühungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung besser gebündelt werden, indem bestehende Programme und Initiativen zusammengelegt und gestrafft werden;

30.

fordert die Kommission auf, Minderheitengruppen gegebenenfalls getrennt und separat zu behandeln, damit besser auf die jeweiligen Probleme der einzelnen Gruppen eingegangen werden kann;

31.

vertritt mit Nachdruck die Auffassung, dass Investitionen in die auf die Aufnahmefähigkeit und den Reifegrad jeder Zielgruppe zugeschnittene frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) eine größere Wirkung erzielen als Investitionen auf irgendeiner anderen Bildungsstufe; weist darauf hin, dass Investitionen in die frühkindliche Bildung erwiesenermaßen dazu führen, dass zu einem späteren Zeitpunkt geringere Kosten entstehen;

32.

ist der Auffassung, dass der Erfolg der Bildung auf allen Ebenen von gut ausgebildeten Lehrkräften und deren kontinuierlicher Weiterbildung abhängt und daher hinreichend in die Lehrerausbildung investiert werden muss;

Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung

33.

fordert, dass der Qualität von Bildung vom Kindergarten an und lebensbegleitend größere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

34.

fordert, dass ungeachtet der Relevanz der Indikatoren und Maßstäbe des ET 2020 bewährte Verfahren für die Bewertung der qualitativen Fortschritte und der Investitionen in die Nutzung hochwertiger Daten mit den Interessenträgern vor Ort und auf regionaler und nationaler Ebene ausgearbeitet werden;

35.

betont, dass es wichtig ist, allgemeine Grundkenntnisse in Bereichen wie etwa IKT, Mathematik, kritischem Denken, Fremdsprachen, Mobilität usw. zu vermitteln und zu erwerben, da sich junge Menschen dadurch problemlos an das sich wandelnde soziale und wirtschaftliche Umfeld anpassen können;

36.

stellt fest, dass derzeit so viele Lernende wie nie zuvor in die formale Bildung eingebunden sind; bekundet seine Besorgnis darüber, dass die Jugendarbeitslosigkeit in der EU nach wie vor hoch und die Beschäftigungsquote von Hochschulabgängern gesunken ist;

37.

betont, dass die in der Strategie Europa 2020 festgelegten Zielvorgaben im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung — darunter insbesondere die Verringerung der Quote vorzeitiger Schulabbrecher auf unter 10 % und die Steigerung des Anteils junger Menschen mit einer abgeschlossenen Hochschulbildung auf mindestens 40 % — nicht zulasten der Qualität in der Bildung, sondern dadurch verwirklicht werden sollten, dass dem ersten Ziel des ET 2020 („relevante und hochwertige Fähigkeiten und Kompetenzen“) Rechnung getragen wird; stellt fest, dass dies unter anderem im Wege der Konzipierung von Angeboten der dualen Bildung erreicht werden kann;

38.

weist darauf hin, dass standardisierte Tests und quantitative Ansätze der Rechenschaftslegung im Bildungswesen allenfalls einen kleinen Ausschnitt traditioneller Kompetenzen erfassen und dazu führen können, dass Schulen den Lehrplan auf den Prüfungsstoff eingrenzen müssen und dadurch die der Bildung innewohnenden Werte ausklammern; stellt fest, dass die allgemeine und berufliche Bildung eine wichtige Rolle für die Heranbildung ethischer und bürgerlicher Tugenden und der Menschlichkeit spielt und dass die Arbeit der Lehrkräfte und die Erfolge der Lernenden in diesem Bereich in Testergebnissen nicht erfasst werden; betont in diesem Zusammenhang die große Bedeutung von Flexibilität, Innovation und Kreativität im Bildungsumfeld, da hierdurch die Unterrichtsqualität und die Bildungsziele besser erreicht werden können;

39.

hebt hervor, dass im Interesse einer hochwertigen Bildung Kernkompetenzen herangebildet werden müssen;

40.

hält es für erforderlich, dass eine hochwertige und moderner gestaltete frühkindliche Bildung angeboten wird; betont die wichtige Rolle eines auf den Einzelnen ausgerichteten Ansatzes in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung, der die Heranbildung von Kreativität und kritischem Denken begünstigt und gleichzeitig auf die persönlichen Interessen, Bedürfnisse und Fähigkeiten der Lernenden abhebt;

41.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Investitionen in die inklusive Bildung zu lenken, die den gesellschaftlichen Herausforderungen mit Blick auf einen gleichwertigen Zugang und Chancengleichheit für alle gerecht wird; betont, dass eine hochwertige allgemeine und berufliche Bildung einschließlich Möglichkeiten des lebensbegleitenden Lernens und Programmen zur Bekämpfung sämtlicher Formen der Diskriminierung, wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheiten und der Ursachen der Ausgrenzung unabdingbar dafür sind, dass der gesellschaftliche Zusammenhalt und das Leben junger, sozial und wirtschaftlich benachteiligter Menschen und der Angehörigen von Minderheiten verbessert werden, und hält anhaltende Bemühungen um die Senkung der Quote der vorzeitigen Schulabbrecher für geboten;

42.

fordert, dass Aus- und Weiterbildungsangebote für auf Menschen mit Behinderungen oder besonderen Bedürfnissen inklusiver gestaltet werden, und fordert gleichzeitig mit Nachdruck, dass die Lehrerausbildung dahingehend verbessert wird, dass Lehrer in der Lage sind, Schüler mit Behinderungen einzubeziehen, zu integrieren und zu unterstützen;

43.

betont, dass die Nebeneffekte des Bologna-Prozesses und der Mobilität der Studenten analysiert und bewertet werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich vermehrt um die Verwirklichung der Ziele zu bemühen und für die Umsetzung der gemeinsam im Rahmen des Bologna-Prozesses vereinbarten Reformen und der Mobilitätsprogramme Sorge zu tragen sowie sich zu einer wirksameren Zusammenarbeit zu verpflichten, damit die Schwachstellen der Reformen und Programme beseitigt werden, sodass sie den Bedürfnissen der Studierenden und der gesamten akademischen Gemeinschaft in stärkerem Maße Rechnung tragen und Anreize für die Verbesserung der Qualität des Hochschulwesens setzen und diese fördern;

44.

spricht sich dafür aus, die akademische Gemeinschaft stärker am Arbeitszyklus des ET 2020 zu beteiligen;

45.

stellt fest, dass der Bologna-Prozess bedeutende Errungenschaften ermöglicht hat, und ist der Auffassung, dass die Bildungseinrichtungen beim Einsatz von Modulen und dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) flexibel vorgehen sollten;

46.

begrüßt die Bemühungen um eine vermehrte Belegung der MINT-Fächer (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik), weist jedoch darauf hin, dass dies nicht zulasten der Geisteswissenschaften erfolgen darf, die unerlässlich dafür sind, dass die sich aus den MINT-Fächern ergebenden Chancen angemessen genutzt werden können;

47.

betont, dass die Erzielung finanziell greifbarer Ergebnisse keine Voraussetzung für akademische Arbeit sein sollte, und fordert in diesem Zusammenhang, dass Bemühungen unternommen werden, damit die Geisteswissenschaften nicht Gefahr laufen, aus der Forschungslandschaft zu verschwinden;

48.

spricht sich für eine ganzheitlichere Sichtweise aus, deren Schwerpunkt auf der Bedeutung der Fächervielfalt in Bildung und Forschung liegt;

49.

spricht sich dafür aus, Mobilitätsprogramme künftig mit Blick auf ihre qualitativen Ergebnisse, die den Prioritäten entsprechen und den festgelegten Lern- und Unterrichtszielen dienlich sind, zu konzipieren; fordert, dass die Vorschläge der Europäischen Qualitätscharta für Mobilität angemessen umgesetzt und sämtliche verfügbaren Instrumente, mit denen Lernende auf die für sie geeignete Art der Mobilität vorbereitet werden können, besser eingesetzt werden; regt die Mitgliedstaaten dazu an, das Potenzial der Internationalisierung zu Hause umfassend auszuschöpfen, damit Lernenden, die keinen Auslandsaufenthalt antreten möchten, eine internationale Dimension im Rahmen ihres Lernens zuteilwird;

50.

weist erneut darauf hin, dass für den Zugang benachteiligter junger Menschen und verschiedenen Formen der Diskriminierung ausgesetzter Personen zu Mobilitätsangeboten insbesondere für die berufliche Bildung gesorgt werden muss; betont die wichtige Rolle von Mobilitätsprogrammen wie zum Beispiel Erasmus+, da sie die Heranbildung übergreifender Kompetenzen und Fähigkeiten bei jungen Menschen befördern; hält es für geboten, dass die erneuerte europäische Agenda für Erwachsenenbildung gestärkt wird;

51.

unterstreicht die große Bedeutung eines übergreifenden Rahmens für die Anerkennung von Qualifikationen und Abschlusszeugnissen als Grundvoraussetzung für die grenzüberschreitende Bildungs- und Erwerbsmobilität;

52.

fordert verstärkte Bemühungen um die Anerkennung des nichtformalen und des informellen Lernens einschließlich ehrenamtlicher Tätigkeiten und fordert, dass Instrumente für die Anerkennung von digital erworbenem Wissen und digital erworbenen Fähigkeiten konzipiert werden;

53.

stellt fest, dass besonderes Augenmerk auf die Vereinfachung und die Rationalisierung bestehender, an die breite Öffentlichkeit gerichteter Instrumente der EU für Kompetenzen und Qualifikationen gerichtet werden sollte, damit sie im Einklang mit den Ergebnissen der Erhebung der Kommission von 2014 zum Europäischen Raum der Kompetenzen und Qualifikationen ihr Zielpublikum besser erreichen;

Migration und Bildung

54.

betont, dass die Herausforderungen, vor die die Migration innerhalb Europas und aus anderen Ländern und die derzeitige Flüchtlingskrise und humanitäre Krise die europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung stellen, auf europäischer, einzelstaatlicher und regionaler Ebene angegangen werden sollten;

55.

unterstreicht, dass die künftige Vermittelbarkeit von Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden, die Vertiefung ihres Wissens über die kulturellen und sozialen Werte ihres Gastlandes und letzten Endes ihre Integration und ihr gesellschaftlicher Beitrag erschwert bzw. geschmälert werden, wenn ihnen keine allgemeine und berufliche Bildung zuteilwird;

56.

fordert, dass die EU und die einzelstaatlichen Behörden besser zusammenarbeiten, damit die richtige Vorgehensweise für die rasche, vollständige und dauerhafte Integration von Flüchtlingen und Migranten in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gefunden wird;

57.

begrüßt den Beschluss, die Bildung von Migranten in die Tätigkeit der Arbeitsgruppen des ET 2020 einfließen zu lassen und in den Arbeitsgruppen zuallererst Kenntnisse auf Expertenebene auszutauschen;

58.

hält es für geboten, dass die Bildungsministerien der Mitgliedstaaten und die GD EAC der Kommission zusammenarbeiten, damit für einen gleichwertigen Zugang zu hochwertiger Bildung gesorgt ist, der insbesondere auch den am stärksten benachteiligten Menschen und Personen mit unterschiedlichen Voraussetzungen — darunter auch neu angekommenen Migranten — offensteht und sie in ein unterstützendes Lernumfeld integriert;

59.

fordert Maßnahmen zur Integration von (sowohl aus europäischen als auch aus anderen Staaten) eingewanderten Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und zur Unterstützung dieser Menschen bei ihrer Anpassung an die Lehrpläne und die Unterrichtsstandards ihres Gastmitgliedstaats, indem innovative Unterrichtsmethoden gefördert und Kindern sprachliche und erforderlichenfalls soziale Unterstützung gewährt wird und sie in die Lage versetzt werden, sich mit der Kultur und den Werten des Gastlandes vertraut zu machen und gleichzeitig ihr eigenes kulturelles Erbe zu wahren;

60.

regt die Mitgliedstaaten dazu an, die Möglichkeiten der Integration eingewanderter Lehrkräfte und Akademiker in die europäischen Bildungssysteme und die Nutzbarmachung ihrer Sprach- und Unterrichtskompetenzen und ihrer Erfahrung zu prüfen;

61.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten und die Bildungsdienstleister eingewanderten, geflüchteten und asylsuchenden Kindern, die den Zugang zu Bildungsdienstleistungen anstreben, Rat und Unterstützung anbieten, indem sie ihnen eindeutige Informationen und leicht auszumachende Anlaufstellen bieten;

62.

bekundet seine Besorgnis darüber, dass die Hälfte der Lehrerausbilder in OECD-Ländern der Auffassung ist, die Systeme der Lehrerausbildung bereiteten die Lehrkräfte nicht hinreichend auf den wirksamen Umgang mit Vielfalt vor, und regt die betroffenen Mitgliedstaaten dazu an, für eine kontinuierliche sachkundige Unterstützung der Lehrkräfte in diesem Bereich zu sorgen, indem sie sie mit den notwendigen pädagogischen Kompetenzen mit Blick auf Migration und Akkulturation ausstatten und sie in die Lage versetzen, Vielfalt als eine wertvolle Quelle für den Unterricht zu nutzen; spricht sich dafür aus, das Potenzial des Austauschs von Kenntnissen zwischen den Experten der Mitgliedstaaten besser zu nutzen;

63.

unterstützt die Idee, Anlaufstellen für Lehrkräfte einzurichten und Leitlinien auszuarbeiten, mit denen Lehrkräfte zeitnah bei der erfolgreichen Bewältigung der verschiedenen Arten der Vielfalt und der Förderung des interkulturellen Dialogs in den Schulklassen unterstützt und beraten werden, wenn ihre Schüler Gefahr laufen, sich zu radikalisieren;

64.

fordert, dass differenzierte Synergien zwischen den ET 2020-Arbeitsgruppen und Netzwerken wie der Arbeitsgruppe Bildung des Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung (RAN) geschaffen werden;

65.

fordert, dass im Einklang mit dem EU-Arbeitsplan für die Jugend für die Jahre 2016-2018 die einschlägigen Sachverständigengruppen eingerichtet werden;

66.

hält mehr sprachengestützte Lernprogramme für erforderlich;

67.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich um die rasche Ausarbeitung und Umsetzung von Mechanismen zu bemühen, mit denen die Erfassung und die Ermittlung der Qualifikationen von Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden verbessert werden, da viele Migranten, Flüchtlinge und Asylsuchende, die in die EU einreisen, keinen Nachweis ihrer formalen Qualifikation mit sich führen;

68.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der Frage nachzugehen, wie bereits bestehende Formen der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen weiter ausgebaut werden könnten, wozu auch geeignete Überprüfungen des Bildungshintergrunds gehören;

69.

ist der Auffassung, dass dem nichtformalen und dem informellen Lernen das Potenzial innewohnt, wirksam zur erfolgreichen Integration der Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft beizutragen;

70.

hebt die wichtige Rolle des nichtformalen und des informellen Lernens sowie der Teilnahme an sportlichen Angeboten und ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Förderung der Heranbildung staatsbürgerlicher, sozialer und interkultureller Kompetenzen hervor; unterstreicht, dass in manchen Ländern deutliche Fortschritte bei der Ausarbeitung einschlägiger Rechtsrahmen erzielt wurden, andere Länder hingegen noch mit Schwierigkeiten bei der Einrichtung umfassender Validierungsstrategien zu kämpfen haben; hält es aus diesem Grund für geboten, dass umfassende Strategien für eine Validierung ausgearbeitet werden;

71.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unbeschadet der einzelstaatlichen Bestimmungen und Zuständigkeiten mit Blick auf den Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung Maßnahmen für Migranten, Flüchtlinge und Asylsuchende, die sich an einer Hochschule einschreiben möchten, zu ergreifen; begrüßt die von einer Reihe europäischer Hochschulen in diesem Sinne eingeleiteten Initiativen und regt den Austausch von bewährten Verfahren in diesem Bereich an;

72.

fordert, dass „Bildungskorridore“ geschaffen werden, damit sich geflüchtete oder aus Krisengebieten stammende Studierende an europäischen Hochschulen (auch im Fernstudium) einschreiben können;

73.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Aufnahme von Migranten an Einrichtungen aller Bildungsebenen zu erleichtern;

74.

ist der Ansicht, dass das Programm „Wissenschaft für Flüchtlinge“ bewertet und — falls erforderlich — weiterentwickelt werden sollte; spricht sich dafür aus, dass gemeinnützige Einrichtungen, die eingewanderten, geflüchteten und asylsuchenden Akademikern in der Wissenschaft und anderen Berufsfeldern zur Seite stehen, auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene unterstützt werden;

75.

stellt fest, dass die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte Risiken für diejenigen Mitgliedstaaten (insbesondere in Mittel-/Ost- und Südeuropa) birgt, in denen sich immer mehr junge Hochschulabsolventen gezwungen sehen, auszuwandern; bekundet seine Besorgnis darüber, dass die ET 2020-Arbeitsgruppen das Konzept der unausgewogenen Mobilität nicht angemessen angegangen haben, und betont, dass das Problem auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene in Angriff genommen werden muss;

76.

unterstreicht die wichtige Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung für die Befähigung von Frauen in allen Bereichen des Lebens; betont, dass geschlechtsspezifische Gefälle abgebaut werden müssen und dass den besonderen Bedürfnissen junger Frauen Rechnung getragen werden muss, indem eine geschlechtsspezifische Perspektive in den ET 2020 aufgenommen wird; unterstreicht, dass sämtliche Bildungseinrichtungen in Anbetracht des Umstands, dass die Gleichberechtigung von Männern und Frauen zu den grundlegenden Werten der EU gehört, diesen Grundsatz den Lernenden vermitteln und ihn umsetzen müssen, damit Toleranz, Diskriminierungsfreiheit, aktive Bürgerbeteiligung, gesellschaftlicher Zusammenhalt und interkultureller Dialog gefördert werden;

o

o o

77.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.

(2)  ABl. C 70 vom 8.3.2012, S. 9.

(3)  ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 25.

(4)  ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 31.

(5)  ABl. C 327 vom 4.12.2010, S. 11.

(6)  ABl. C 64 vom 5.3.2013, S. 5.

(7)  ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 22.

(8)  ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 30.

(9)  ABl. C 17 vom 20.1.2015, S. 2.

(10)  ABl. C 172 vom 27.5.2015, S. 17.

(11)  ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 36.

(12)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(13)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(14)  http://ec.europa.eu/education/news/2015/documents/citizenship-education-declaration_de.pdf

(15)  http://ec.europa.eu/education/policy/vocational-policy/doc/2015-riga-conclusions_en.pdf

(16)  http://eacea.ec.europa.eu/education/eurydice/documents/thematic_reports/125en.pdf

(17)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 5.

(18)  http://ec.europa.eu/education/tools/docs/university-business-forum-brussels_en.pdf

(19)  http://www.cedefop.europa.eu/files/3052_en.pdf

(20)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0292.

(21)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0107.

(22)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0418.

(23)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0107.


9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 91/16


P8_TA(2016)0292

Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energiequellen“

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energiequellen“ (2016/2041(INI))

(2018/C 091/03)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Titel XX und XXI (Umwelt bzw. Energie),

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Titel IX (Beschäftigung) und XVIII (Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt),

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf das Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse und das Protokoll Nr. 28 über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,

unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht der Kommission „Erneuerbare Energiequellen“ (COM(2015)0293) und die nationalen Pläne,

unter Hinweis auf die 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 11) dienende elfte Konferenz der Vertragsparteien, die vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris stattgefunden haben, sowie auf das Pariser Übereinkommen,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Beschleunigung des Umbaus des europäischen Energiesystems durch einen integrierten Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan)“ (C(2015)6317),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine EU-Strategie für die Wärme-und Kälteerzeugung“ (COM(2016)0051),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (COM(2011)0112),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23./24. Oktober 2014,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (3),

unter Hinweis auf die Studie „Die Energie von morgen erfinden — Die Rolle der Zivilgesellschaft bei der Erzeugung erneuerbarer Energie — Untersuchung des EWSA zur Rolle der Zivilgesellschaft bei der Umsetzung der Richtlinie über erneuerbare Energien“,

unter Hinweis auf den Aktionsplan des Bürgermeisterkonvents für nachhaltige Energie,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Aarhus vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Oktober 2015 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem neuen internationalen Klimaabkommen in Paris“ (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2015 zu dem Thema „Erreichung des Stromverbundziels von 10 % — Vorbereitung des europäischen Stromnetzes auf 2020“ (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2015 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer europäischen Energieunion“ (7),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0196/2016),

A.

in der Erwägung, dass die Union insgesamt bezüglich des Erreichens der für 2020 angestrebten Ziele für erneuerbare Energiequellen gut im Zeitplan liegt, dass aber in einigen Mitgliedstaaten verstärkt Anstrengungen erforderlich sind;

B.

in der Erwägung, dass die Kosten für erneuerbare Energiequellen in den letzten Jahren deutlich gesunken sind, was zusammen mit technologischen Fortschritten bei der Erzeugung und Speicherung von Energie dazu geführt hat, dass diese Energiequellen im Hinblick auf die konventionelle Erzeugung zunehmend wettbewerbsfähig werden, wodurch sich die einmalige Gelegenheit bietet, eine wirkliche europäische Energiepolitik zu schaffen, mittels derer die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert und die Treibhausgasemissionen verringert werden können; in der Erwägung, dass im Hinblick auf den Übergang zu einem nachhaltigen, zukunftsgerichteten Energiesystem auch Maßnahmen für Energieeffizienz, für erneuerbare Energiequellen, für die optimale Nutzung der europäischen Energiequellen, für die Entwicklung von Technologien und für intelligente Infrastruktur ergriffen werden müssen; in der Erwägung, dass im Hinblick auf Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie darauf, dass die EU in diesen Bereichen ihre Führungsposition behaupten kann, ein langfristig stabiler Regelungsrahmen erforderlich ist;

C.

in der Erwägung, dass mit der Energiepolitik der Union gemäß Artikel 194 AEUV sichergestellt werden muss, dass der Energiemarkt funktioniert und die Energieversorgung abgesichert ist sowie dass Energieeffizienz und Energieeinsparungen gefördert und die erneuerbaren Energiequellen und Verbindungsleitungen in den Energienetzen ausgebaut werden; in der Erwägung, dass verbindliche Ziele auf einzelstaatlicher sowie auf EU-Ebene, konkrete Planungs- und Berichtsvorschriften sowie unterstützende Maßnahmen die wichtigste Triebkraft für Investitionssicherheit und den Kapazitätsausbau bei erneuerbaren Energiequellen in der EU sowie für die Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur sind;

D.

in der Erwägung, dass die Richtlinie über erneuerbare Energiequellen im Einklang mit dem COP21-Übereinkommen von Paris an die Zielsetzung, den weltweiten Temperaturanstieg auf 1,5 oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, angepasst werden muss; in der Erwägung, dass sich eine zu 100 % auf erneuerbaren Energiequellen basierende Wirtschaft nur dann erreichen lässt, wenn der Energieverbrauch verringert und die Energieeffizienz erhöht wird und wenn erneuerbare Energiequellen gefördert werden;

E.

in der Erwägung, dass eine ehrgeizige Politik im Bereich erneuerbare Energiequellen in Verbindung mit Energieeffizienz eine entscheidende Triebkraft zur Verringerung der Abhängigkeit der EU von Einfuhren sowie der Gesamtkosten für Energieeinfuhren und zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit im Hinblick auf externe Anbieter ist; in der Erwägung, dass die EU bei Kosten von über 1 Mrd. EUR pro Tag über die Hälfte der verbrauchten Energie einführt und dass die Energieeinfuhren damit mehr als 20 % der gesamten Einfuhren ausmachen; in der Erwägung, dass die Abhängigkeit von Einfuhren bei Rohöl, Erdgas und Steinkohle besonders hoch ist; in der Erwägung, dass die durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energiequellen eingesparten Kosten für Brennstoffeinfuhren mindestens 30 Mrd. EUR pro Jahr ausmachen;

F.

in der Erwägung, dass der Ausbau der erneuerbaren Energiequellen dazu beitragen kann, energiewirtschaftliche Souveränität sicherzustellen, die Energiearmut zu beseitigen und die wirtschaftliche Entwicklung in der Union sowie ihre Führungsposition im Technologiebereich zu unterstützen und gleichzeitig dem Klimawandel zu begegnen; in der Erwägung, dass mit erneuerbaren Energiequellen dazu beigetragen würde, eine stabile, erschwingliche und nachhaltige Energieversorgung für die europäischen Bürger und insbesondere für sozial Schwache bereitzustellen; in der Erwägung, dass die Bürger dank erneuerbarer Energiequellen Nutzen aus den Vorteilen der Eigenerzeugung und einer vorhersehbaren Energieversorgung ziehen dürften;

G.

in der Erwägung, dass der Ausbau der erneuerbaren Energiequellen mit dem Ausbau eines gut funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarkts einhergehen sollte; in der Erwägung, dass die Energieunion auf dem Übergang zu einem nachhaltigen, zukunftsgerichteten Energiesystem beruhen sollte, das Energieeffizienz, Energieeinsparungen, Energie aus erneuerbaren Quellen und intelligente Infrastruktur zur Grundlage hat;

H.

in der Erwägung, dass Unternehmen, die im Bereich der erneuerbaren Energiequellen tätig sind, darunter viele KMU, in Europa 1,15 Mio. Menschen beschäftigen und weltweit über 40 % der Patente auf Technologien für erneuerbare Energiequellen besitzen, die Union hier also eine internationale Führungsrolle einnimmt; in der Erwägung, dass nach Angaben der Kommission bis 2020 in der grünen Wirtschaft 20 Mio. Arbeitsplätze entstehen könnten, was auch für die Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum eine große Chance darstellt; in der Erwägung, dass Projekte von KMU, Genossenschaften und Privatpersonen eine wichtige Rolle für Innovation und Entwicklung im Bereich erneuerbare Energiequellen spielen;

I.

in der Erwägung, dass die Kommission entschlossen ist, die Europäische Union bei erneuerbaren Energiequellen zum „Weltmeister“ zu machen, und dass es sich dabei um ein zwingendes Erfordernis der Industriepolitik handelt; in der Erwägung, dass China sich bei den Investitionen in erneuerbare Energiequellen die weltweite Vorreiterrolle gesichert hat, die Investitionen in Europa hingegen um 21 % zurückgegangen sind, und zwar von 54,61 Mrd. EUR (62 Mrd. USD) im Jahr 2014 auf 42,99 Mrd. EUR (48,8 Mrd. USD) im Jahr 2015, und damit den Tiefststand seit neun Jahren erreicht haben;

J.

in der Erwägung, dass weitere Investitionen in erneuerbare Energiequellen sowohl eine ehrgeizige Führungsrolle sowie Entschlossenheit auf öffentlicher wie privater Ebene erfordern als auch einen langfristigen, stabilen und zuverlässigen politischen Rahmen im Einklang mit den Klimaschutzverpflichtungen, die die Union mit dem Klimaübereinkommen von Paris eingegangen ist, was ein enormes Potential für Beschäftigung und Wachstum in Europa birgt;

K.

in der Erwägung, dass ehrgeizige und realistische Ziele — Öffentlichkeitsbeteiligung, Überwachung und Aufsicht, klare und einfache politische Vorgaben und Förderung auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene und das Engagement aller einschlägigen Interessenträger, einschließlich der Sozialpartner (wobei Arbeitnehmervertreter und Vertreter der Industrie zusammengebracht werden) und anderer Organisationen der Zivilgesellschaft — wesentliche Elemente eines erfolgreichen Ausbaus der erneuerbaren Energiequellen sind und aus diesem Grund weiter gestärkt werden müssen;

L.

in der Erwägung, dass die Eigentumsrechte bei der Förderung erneuerbarer Energiequellen gewahrt werden müssen;

M.

in der Erwägung, dass erneuerbare Energiequellen eine Chance für mehr Demokratie an den Energiemärkten bieten, da sich die Verbraucher dadurch aktiv und gleichberechtigt mit anderen Interessenträgern am Energiemarkt beteiligen und eigenständig oder im Rahmen kollektiver Strukturen, aber auch mithilfe öffentlicher und privater Investitionen, einschließlich Formen der dezentralen Energieerzeugung seitens der Städte, Regionen und Behörden, vor Ort Energie aus erneuerbaren Quellen selbst erzeugen, konsumieren, speichern und verkaufen können; in der Erwägung, dass Projekte im Bereich der erneuerbaren Energiequellen den Bürgern eine verbesserte Steuerung ihres Energieverbrauchs sowie der Energiewende ermöglichen und ihre unmittelbare Teilhabe am Energiesystem, unter anderem durch Investitionsprogramme, fördern sollten;

N.

in der Erwägung, dass mit Offshore-Windanlagen in der Nordseeregion bis 2030 mehr als 8 % des europäischen Strombedarfs gedeckt werden könnten;

O.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten stärker von einem einzigen Lieferanten fossiler Brennstoffe abhängig sind; in der Erwägung, dass dank erneuerbarer Energiequellen 30 Mrd. EUR für die Einfuhr fossiler Brennstoffe eingespart werden konnten, und der Erdgasverbrauch um 7 % verringert werden konnte, wodurch die Energieunabhängigkeit und die Sicherheit der Energieversorgung Europas, das nach wie vor der weltweit wichtigste Energieimporteur ist, gestärkt wurden;

Fortschritte im Bereich erneuerbare Energiequellen

1.

begrüßt die Entschlossenheit der Kommission im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen; ist bezüglich der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen der Auffassung, dass die derzeitige Kombination aus verbindlichen Zielen auf einzelstaatlicher Ebene, nationalen Aktionsplänen für erneuerbare Energiequellen und zweijährlichen Monitoringberichten eine der wichtigsten Triebkräfte für den Kapazitätsausbau bei den erneuerbaren Energiequellen in der EU darstellt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, für die vollständige Umsetzung der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen bis 2020 zu sorgen und für die Zeit nach 2020 einen ehrgeizigen Rechtsrahmen vorzulegen; betont in diesem Zusammenhang, dass ein stabiler langfristiger Regelungsrahmen notwendig ist, der verbindliche Ziele für den Bereich der erneuerbaren Energiequellen auf einzelstaatlicher und auf EU-Ebene enthält, die mit den Bestrebungen im Einklang stehen, die langfristigen Klimaziele der Union (2050) auf möglichst effiziente Weise zu erreichen;

2.

stellt zwar mit Zufriedenheit fest, dass die EU bei der Verwirklichung der Ziele für 2020 im Zeitplan liegt, erklärt sich aber besorgt angesichts der großen Anzahl an Ländern (Belgien, Frankreich, Luxemburg, Malta, Niederlande, Spanien und das Vereinigte Königreich), die laut dem 2015 von der Kommission vorgelegten Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energiequellen“, der sich auf den Zeitraum 2014–2020 bezieht, möglicherweise ihre Strategien und Instrumente stärken müssen, um ihre Zielvorgaben für 2020 zu erfüllen, wobei dies auch im Falle von Ungarn und Polen fraglich ist; fordert die Mitgliedstaaten, die in Verzug geraten sind, auf, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um wieder auf Kurs zu kommen; begrüßt, dass einige Mitgliedstaaten, darunter Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Kroatien, Italien, Lettland, Litauen, Österreich, Rumänien, Finnland und Schweden, ihre Ziele für 2020 bereits deutlich vor Ablauf der Frist erreicht haben bzw. in Kürze erreichen werden;

3.

bedauert, dass im Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energiequellen“ der Kommission keine länderspezifischen Empfehlungen abgegeben werden, ihre Strategien und Instrumente so anzupassen, dass die Zielvorgaben für 2020 erfüllt werden; betont, dass der Zugang zu Kapital zwar entscheidend ist, die Kapitalkosten in der EU 28 aber erheblich voneinander abweichen und dadurch ein Nordwest-Südost-Gefälle entsteht; weist darauf hin, dass durch die Vielfalt der Strategien für die Förderung der erneuerbaren Energiequellen eine weitere Vertiefung der Kluft droht, die zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit besteht; hebt hervor, dass es einen EU-Finanzierungsmechanismus geben muss, um die risikobedingt hohen Kapitalkosten bei Projekten im Bereich der erneuerbaren Energiequellen zu senken;

4.

betont in diesem Zusammenhang, dass bewährte Verfahren in Bezug auf nationale Strategien für erneuerbare Energiequellen aufgezeigt und ausgetauscht werden müssen und ihre Übernahme im Rahmen eines kohärenteren europäischen Modells unterstützt werden muss, sodass eine vertiefte Zusammenarbeit und eine bessere Abstimmung der Mitgliedstaaten begünstigt wird; fordert die Kommission auf, ihre Rolle bezüglich der Überwachung der Fortschritte und der aktiven Unterstützung der Entwicklung im Bereich erneuerbare Energiequellen zu behaupten; betont, dass erneuerbare Energiequellen im Hinblick auf ihre Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Kosteneffizienz sowie auf ihren Beitrag zu geopolitischer Stabilität und zu den Klimaschutzzielen bewertet werden müssen;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass die nationalen Aktionspläne und Berichtsvorschriften eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten spielen, und ist der Ansicht, dass diese Verpflichtungen in der Zeit nach 2020 beibehalten werden sollten; weist darauf hin, dass die Festlegung des nationalen Energiemixes eine Entscheidung ist, die im Zusammenhang mit Artikel 194 AEUV auch weiterhin in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fällt, und dass jeder Mitgliedstaat die Entwicklung der jeweils eigenen Formen von Energie aus erneuerbaren Quellen fördert, sodass beim Energiemix große Unterschiede bestehen;

6.

betont die Bedeutung einfacher, zugänglicher, erschwinglicher und effizienter Verwaltungsverfahren;

7.

fordert die Kommission auf, in künftige Fortschrittsberichte über erneuerbare Energiequellen auch eine Bewertung der Auswirkungen auf die Kosten und Preise, insbesondere für Privathaushalte, aufzunehmen;

8.

hebt die Bedeutung eines Legislativvorschlags der EU für Energiemarktvorschriften hervor, da ein stärker integrierter Markt eine wichtige Voraussetzung für den Ausbau der erneuerbaren Energiequellen und die Senkung der Energiekosten für Familien und die Wirtschaft ist;

9.

betont, dass es, wenn es darum geht, langfristige Investitionen anzuziehen, stabiler und kostenwirksamer Programme zur Förderung erneuerbarer Energiequellen bedarf, die kurzfristig ausgelegt, nachfrageorientiert, anpassungsfähig und auf den nationalen Bedarf und die nationalen Besonderheiten zugeschnitten sind und die allmähliche Abschaffung der Beihilfen für ausgereifte Technologien für erneuerbare Energiequellen erlauben; begrüßt, dass einige Technologien für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen gegenüber konventionellen Formen der Energieerzeugung unter dem Gesichtspunkt der Kosten schnell wettbewerbsfähig werden; betont, dass die Klimawende von der Transparenz, der Einheitlichkeit und der Kontinuität der Rechts-, Finanz- und Regelungsrahmen abhängig ist, durch die das Vertrauen der Investoren gestärkt werden kann; bedauert die rückwirkenden Änderungen an den Programmen zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen, weil dadurch die mit bereits getätigten Investitionen erzielte Rendite beeinträchtigt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, etwaige Anpassungen an Programmen zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen immer anzukündigen und Interessenträger weit im Voraus dazu zu konsultieren; fordert die Kommission auf, die Vereinbarkeit der nationalen Förderprogramme mit den Leitlinien der Kommission zu prüfen, damit es bei der Umsetzung zu keinen unnötigen Verzögerungen kommt und Marktverzerrungen auf ein Minimum beschränkt sind;

10.

hebt hervor, dass Forschung und Entwicklung wesentlich zum Ausbau der erneuerbaren Energiequellen beitragen; erinnert daran, dass es eine Zielvorgabe von 85 % für die Finanzierung von Energie aus nichtfossilen Quellen im Energiekapitel von Horizont 2020 gesetzt hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die wirksame Nutzung aller vorhandenen Finanzierungsprogramme weiter zu vereinfachen und den Zugang zu Kapital, insbesondere für KMU, sicherzustellen und Forschung und Entwicklung in den Bereichen der erneuerbaren Energie, ihrer Speicherung und der Entwicklung einschlägiger Produkte zu fördern, damit die Branche der erneuerbaren Energiequellen in der Union wettbewerbsfähiger wird, damit sich erneuerbare Energiequellen stärker etablieren können und damit vermieden wird, dass sich die zwischen den Mitgliedstaaten der EU bestehende Kluft hinsichtlich ihrer Wettbewerbsfähigkeit weiter vergrößert;

11.

hebt hervor, dass die Stromspeicherung zur Flexibilität des EU-Elektrizitätssystems sowie dazu beitragen kann, dass die mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen verbundenen Schwankungen besser ausgeglichen werden; weist erneut darauf hin, dass in der geltenden Richtlinie 2009/72/EG über den Elektrizitätsbinnenmarkt nicht auf den Aspekt Speicherung eingegangen wird, und betont, dass die verschiedenen Dienste, die die Energiespeicherung leisten kann, bei der geplanten Überarbeitung dieser Richtlinie berücksichtigt werden; ist der Ansicht, dass es durch Klärung der Rolle der Speicherung Übertragungs- und Netzbetreibern ermöglicht würde, in Energiespeicherdienstleistungen zu investieren;

12.

hebt hervor, dass Förderprogramme auf allen Ebenen auf Technologien ausgerichtet sein sollten, bei denen das Potenzial für eine Senkung der mit erneuerbaren Energiequellen verbundenen Kosten und/oder eine stärkere Etablierung von Energie aus erneuerbaren Quellen am Markt besonders hoch ist;

13.

ist der Auffassung, dass die künftige FuE-Strategie darauf ausgerichtet sein sollte, zur Entwicklung intelligenter Energienetze und intelligenter Lösungen für Städte beizutragen; vertritt außerdem die Ansicht, dass die Elektrifizierung des Verkehrs, Lade- und Fahrzeug-zu-Netz-Technologien für intelligente Fahrzeuge wesentlich zu mehr Energieeffizienz und zur Etablierung erneuerbarer Energiequellen am Markt beitragen können;

14.

vertritt die Auffassung, dass der EFRE und der Kohäsionsfonds einen Beitrag zur Verwirklichung der in der Richtlinie 2009/28/EG und im Rahmen für die Klimaschutz- und Energiepolitik bis 2030 gesetzten Ziele leisten, Forschung und Innovation im Bereich der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und dabei zugleich die Schaffung von Arbeitsplätzen und das Wirtschaftswachstum unterstützen können; betont die Bedeutung der thematischen Konzentration in der Kohäsionspolitik, die dazu beitragen sollte, Investitionen in die Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen und auch in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu lenken, gerade angesichts der herausragenden Rolle des thematischen Ziels „Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft“; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu verstärken und die hierfür zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten optimal zu nutzen, und betont dabei die Chancen für die Entwicklung der Wirtschaft vor Ort und die Schaffung von Arbeitsplätzen; verweist auf die gemeinsamen Bestimmungen beim EFRE und beim Kohäsionsfonds, die die Förderfähigkeit von Projekten vorsehen, die sich auf Energieeffizienz und die Nutzung von erneuerbaren Energiequellen in privaten Haushalten, öffentlichen Gebäuden und Unternehmen beziehen, und vertritt die Auffassung, dass die regionale Integration der Märkte für Energie aus erneuerbaren Quellen, die mit einer solchen Finanzierung erreicht werden könnte, ein wichtiger Beitrag der Kohäsionspolitik in dieser Hinsicht wäre;

15.

betont, dass eine stärkere Zusammenarbeit und Abstimmung in sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen und ein integrierter Ansatz für öffentliche Investitionen in technische Verbesserungen wie die Entwicklung und Verwirklichung intelligenter Energienetze, die Netzanpassung und -kapazität, intelligente Verbrauchsmesssysteme, Speicherung, Demand-Side-Management, Energieeffizienz und innovative Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen sowie für deren Finanzierung erforderlich ist;

16.

betont, dass die Netze in vielen Mitgliedstaaten schlicht nicht für die Einspeisung von Energie aus unterschiedlichen erneuerbaren Quellen ausgelegt sind; betont, dass die Modernisierung der Stromnetze die Grundvoraussetzung für Änderungen im Bereich der Erzeugung und Übertragung ist;

17.

fordert bei der Ausarbeitung nationaler Pläne für erneuerbare Energiequellen dringend mehr Transparenz und eine stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere die Einbeziehung aller einschlägigen Interessengruppen, zu einem frühen Zeitpunkt; bedauert den derzeitigen Mangel an Informationen über die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen, und hebt hervor, dass die Zweijahresberichte der Mitgliedstaaten detaillierter ausfallen müssen; fordert die Kommission auf, ihre Rolle bei der Überwachung und Förderung der Fortschritte im Bereich der erneuerbaren Energiequellen zu stärken; fordert die Kommission auf, bei der Wahrnehmung ihrer Durchsetzungsbefugnisse für mehr Transparenz zu sorgen;

18.

betont die Bedeutung der Beteiligung von allen Verwaltungsebenen und von Vereinigungen an der Verwirklichung eines auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Modells für Energieerzeugung und -verbrauch sowie Eigenverbrauch; fordert die Kommission auf, ihre Unterstützung für den Bürgermeisterkonvent, die Initiativen „Intelligente Städte“ und „Intelligente Gemeinden“ und die Kommunen, die zu 100 % auf erneuerbare Energiequellen zurückgreifen, aufzustocken, da sie den Austausch von Wissen und bewährtem Verfahren ermöglicht;

19.

weist darauf hin, dass die verstärkte regionale Zusammenarbeit im Bereich erneuerbarer Energiequellen für deren Weiterentwicklung entscheidend ist;

20.

begrüßt, dass die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Jahr 2013 ermöglicht hat, die Erzeugung von etwa 388 Mio. Bruttotonnen an CO2-Emissionen zu verhindern, und in der EU einen Rückgang der Nachfrage nach fossilen Brennstoffen in Höhe von 116 Millionen Tonnen Rohöleinheiten (RÖE) nach sich gezogen hat;

21.

hebt hervor, dass der Bereich erneuerbare Energieträger ein gewaltiges Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen birgt; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass arbeitsrechtliche Normen nicht wegen der Energiewende, die die Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen zur Grundlage haben sollte, gelockert werden;

Erneuerbare Energiequellen für die Zukunft

22.

hebt hervor, dass die Ziele im Bereich erneuerbarer Energiequellen im Einklang mit dem von 195 Ländern im Dezember 2015 in Paris vereinbarten klimapolitischen Zielen festgelegt werden müssen; weist auf den Vorschlag des Europäischen Rates hin, bis 2030 einen Anteil der erneuerbaren Energiequellen von mindestens 27 % anzustreben; weist darauf hin, dass seine Forderung nach verbindlichen Zielvorgaben in Bezug auf einen Anteil der erneuerbaren Energiequellen von mindestens 30 % am Verbrauch mit nationalen Zielsetzungen verwirklicht werden muss, da nur so die nötige Sicherheit für Investoren und Rechtssicherheit besteht; ist angesichts des aktuellen COP21-Übereinkommens der Ansicht, dass wesentlich mehr Ehrgeiz gezeigt werden sollte; weist nachdrücklich darauf hin, dass mit eindeutigen und ehrgeizigen Zielsetzungen in diesem Bereich für mehr Berechenbarkeit gesorgt und die internationale Führungsposition der EU gefestigt werden kann; fordert die Kommission daher auf, ein ambitionierteres Energie- und Klimaschutzpaket für 2030 vorzulegen, durch das die Zielsetzung für den Anteil an erneuerbaren Energiequellen auf mindestens 30 % erhöht wird und das mittels einzelstaatlicher Ziele umgesetzt werden muss;

23.

hebt hervor, wie wichtig die neuen Rechtsvorschriften betreffend erneuerbare Energiequellen und die Gestaltung des Marktes für die Schaffung eines neuen, für den Ausbau der erneuerbaren Energiequellen geeigneten Rahmens sind, der auf zuverlässigen Förderprogrammen und der umfassenden Markteinbindung der Technologien für erneuerbare Energiequellen basiert;

24.

ist sich darüber im Klaren, dass Steuervergünstigungen ein starker Anreiz dafür sind, den Übergang von fossilen zu erneuerbaren Energiequellen zu vollziehen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Energiebesteuerungsrichtlinie und die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu reformieren, weil sie verhindern, dass das Potenzial dieser Anreize voll ausgeschöpft wird;

25.

betont, dass die für 2020 bereits vereinbarten Zielvorgaben als Mindeststandards hergenommen werden müssen, wenn die Richtlinie über erneuerbare Energiequellen überarbeitet wird, damit Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, die für 2020 gesetzten nationalen Ziele nach 2020 zu unterbieten; hebt hervor, dass das Ziel, das die EU für 2030 im Bereich erneuerbare Energiequellen anstrebt, nur gemeinsam erreicht werden kann; betont, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Pläne rechtzeitig ausarbeiten sollten und die Kommission mehr Aufsichtskapazitäten, auch über das Jahr 2020 hinaus, sowie angemessene Instrumente für eine wirksame und zeitnahe Überwachung und Eingriffsmöglichkeiten im Falle kontraproduktiver Maßnahmen benötigt; ist der Ansicht, dass eine solche Überwachung nur möglich sein wird, wenn die Kommission nationale Benchmarks für die Mitgliedstaaten festlegt, auf deren Grundlage die Fortschritte bei der Einführung erneuerbarer Energiequellen bemessen werden können;

26.

hebt das Potenzial hervor, über das Europa beim Ausbau der erneuerbaren Energiequellen verfügt, und betont die Bedeutung langfristiger, günstiger Bedingungen für alle Marktakteure;

27.

betont, dass die erneuerbaren Energiequellen bei der Senkung der CO2-Emissionen insgesamt einen wichtigen Beitrag leisten; hebt die Bedeutung der erneuerbaren Energiequellen für die Verwirklichung der im Rahmen der COP 21 vereinbarten Ziele hervor;

28.

betont, dass die Mitgliedstaaten in gerechtfertigten Fällen die Möglichkeit statistischer Transfers und die Aufstellung von Kooperationsmechanismen im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Zielvorgaben gemäß Artikel 6 der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen stärker nutzen sollten; betont die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, da diese für die Systemoptimierung und die effiziente Bereitstellung von Vorteil wäre und die Kosteneinsparung vergrößern würde; fordert die Kommission auf, in dieser Hinsicht weitere Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen und ihnen Informationen, eine Kosten-Nutzen-Analyse sowie Leitlinien zur Verfügung zu stellen;

29.

betont, dass es eines ehrgeizigen, starken, robusten und transparenten Lenkungssystems bedarf, mit dem die Umsetzung des Ziels der EU im Bereich erneuerbarer Energiequellen bis 2030 sichergestellt und gleichzeitig die nationalen Kompetenzen hinsichtlich der Festlegung des Energiemixes angemessen geachtet werden, wobei die uneingeschränkte demokratische Kontrolle der Energiepolitik ermöglicht werden muss; fordert, dass das derzeitige erfolgreiche System von nationalen Zielvorgaben, nationalen Aktionsplänen für erneuerbare Energiequellen und Zweijahresberichten im großen Stil Nachahmung findet; betont, dass diese in die Richtlinie über erneuerbare Energiequellen aufgenommen werden sollten, mit der die verantwortungsvolle, wirksame und transparente Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und die Umsetzung der geltenden EU-Rechtsvorschriften sichergestellt werden muss, damit die Grundlage für eine gut funktionierende europäische Energieunion geschaffen wird;

30.

weist auf die Bedeutung einzelner verbindlicher Vorlagen für nationale energie- und klimapolitische Pläne hin, damit die Vergleichbarkeit, Transparenz und Vorhersehbarkeit für Investoren sichergestellt ist; ist der Ansicht, dass die zeitliche und politische Planung für jeden Mitgliedstaat weiterhin nach Branche, Technologie und Energiequelle aufgeschlüsselt werden muss;

31.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Rechtsvorschriften einen Bestandsschutz für mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Kraftwerke festzuschreiben, um rückwirkende Änderungen an Mechanismen zur Förderung erneuerbarer Energiequellen zu unterbinden und die wirtschaftliche Tragfähigkeit vorhandener Anlagegüter sicherzustellen;

32.

fordert die Beseitigung unnötiger bürokratiebedingter Hindernisse und Investitionen, die die Verwirklichung des Stromverbundziels von 10 % bis 2020 voranbringen; betont, dass verstärkte regionale Zusammenarbeit eine Kostenoptimierung bei der Integration erneuerbarer Energiequellen und eine Kostensenkung für die Verbraucher bewirken kann; betont die Bedeutung einer frühzeitigen breiten Befragung und Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Planung neuer Energieinfrastrukturprojekte bei gleichzeitiger Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten; betont die Bedeutung von fachlicher Beratung und Umweltverträglichkeitsprüfungen für Projekte zur Erzeugung und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

33.

verweist auf die Lücke zwischen den verfügbaren Kompetenzen und der veränderten Nachfrage am Arbeitsmarkt, zu der der Ausbau erneuerbarer Energiequellen geführt hat; betont, dass aktive Bildungs- und Ausbildungs- sowie Kompetenzvermittlungsstrategien für den Übergang zu einer nachhaltigen und ressourceneffizienten Wirtschaft entscheidend sind; betont die Bedeutung des Einsatzes der Sozialpartner und der Behörden für die Ausarbeitung von Kompetenzförderungs- und Fortbildungsprogrammen;

34.

betont, dass auf EU-Ebene, unter anderem durch eine umfassende Risikominimierung bei Investitionen angemessene Finanzmittel bereitgestellt werden müssen, damit Anreize für eine umfassende Nutzung erneuerbarer Energiequellen geschaffen werden;

Bürger- und Gemeinschaftsenergie

35.

ist der Auffassung, dass lokale Gebietskörperschaften und Gemeinschaften, Haushalte und Privatpersonen das Rückgrat der Energiewende bilden und aktiv unterstützt werden sollten, damit sie gleichberechtigt mit anderen Akteuren auf dem Energiemarkt als Energieerzeuger und -versorger in Erscheinung treten können; fordert in diesem Zusammenhang eine umfassende gemeinsame Definition des Begriffs „Prosument“ auf EU-Ebene;

36.

ist der Ansicht, dass unbedingt ein Grundrecht auf Eigenerzeugung und Eigenverbrauch sowie das Recht auf Speicherung und Verkauf von überschüssigem Strom zu fairen Preisen eingeführt werden muss;

37.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der Öffentlichkeit eine Strategie für Bürger- und Gemeinschaftsenergie entwickeln und in den nationalen Aktionsplänen festlegen sollten, wie kleine und mittelgroße Projekte im Bereich erneuerbare Energiequellen und Energiegenossenschaften unterstützt und in ihren Rechtsvorschriften, in den Fördersystemen und beim Marktzugang berücksichtigt werden sollten;

38.

fordert, dass in die überarbeitete Richtlinie über erneuerbare Energiequellen ein neues Kapitel über Bürger und Gemeinschaftsenergie aufgenommen wird, um die wichtigsten Markt- und Verwaltungshürden anzugehen und ein günstigeres Investitionsumfeld für die Eigenerzeugung und den Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen zu schaffen;

39.

stellt fest, dass es noch nicht für alle Technologien in allen Ländern angemessene Lizenzvergabe- und Verwaltungsverfahren gibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, Markt- und Verwaltungshürden zu beseitigen, die dem Aufbau neuer Eigenerzeugungskapazitäten im Wege stehen, und die langwierigen Genehmigungsverfahren durch eine einfache Meldepflicht zu ersetzen und zentrale Anlaufstellen für die Erteilung von Projektgenehmigungen, den Netzzugang und die finanzielle und technische Beratung einzurichten sowie für den Zugang von Prosumenten zu alternativen Streitbeilegungsmechanismen zu sorgen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, die vollständige Umsetzung und Kontinuität von Artikel 13 (Verwaltungsverfahren) und Artikel 16 (Netzzugang und Betrieb) der geltenden Richtlinie über erneuerbare Energiequellen über 2020 hinaus sicherzustellen;

40.

betont, wie wichtig es ist, die Unterschiede zwischen Kleinsterzeugern, Kleinerzeugern und Großerzeugern zu berücksichtigen; weist darauf hin, dass geeignete Bedingungen und Instrumente für Prosumenten (aktive Energieverbraucher wie Haushalte (sowohl Eigentümer als auch Mieter), Einrichtungen und kleine Unternehmen, die entweder alleine oder gemeinsam in Genossenschaften, anderen sozialen Gemeinschaften oder Verbänden Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen) geschaffen werden müssen, um einen Beitrag zur Energiewende zu leisten und ihre Integration in den Energiemarkt zu erleichtern; empfiehlt, den dem Aufbau neuer Eigenerzeugungskapazitäten im Wege stehenden Verwaltungsaufwand auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, insbesondere durch Aufhebung von Markt- und Netzzugangsbeschränkungen; empfiehlt, die Verwaltungsverfahren durch den Übergang zu einer einfachen Meldepflicht zu verkürzen und zu vereinfachen; schlägt vor, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energien besondere Bestimmungen eingefügt werden könnten, um Hindernisse zu beseitigen und gemeinschaftliche bzw. genossenschaftliche Systeme im Energiebereich mittels zentraler Anlaufstellen zu fördern, die für die Genehmigung von Projekten zuständig sind und Beratung in finanzieller und technischer Hinsicht anbieten; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten von den in den europäischen Leitlinien für staatliche Beihilfen im Energie- und Umweltbereich vorgesehenen Ausnahmen wegen Geringfügigkeit Gebrauch machen sollten, damit kleine und mittelgroße Projekte weiterhin Nutzen aus dynamischen Einspeisetarifen ziehen und von aufwändigen Versteigerungsverfahren befreit bleiben;

41.

betont die Bedeutung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Förderung von Projekten im Bereich umweltfreundlicher erneuerbarer Energiequellen bei gleichzeitiger Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten;

42.

hält es für notwendig, durch eine angemessene Regulierung des Marktes ein Gleichgewicht zwischen dem Aufbau zentralisierter und dezentralisierter Energieerzeugung zu schaffen, das die Diskriminierung von Verbrauchern verhindert, die es sich nicht leisten können, „Prosumenten“ zu werden; betont, dass technische und administrative Erleichterungen für kollektives Energieerzeugungsmanagement erforderlich sind; betont, dass die höheren Energiepreise in Europa nicht auf Eigenerzeugung und erneuerbare Energiequellen zurückzuführen sind;

43.

betont, dass eine verstärkte Ausrichtung auf die bereichsübergreifende Umsetzung von Energieeffizienz in der EU zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Entwicklung innovativer sowie kosteneffizienter, energiesparender Lösungen beitragen dürfte;

44.

betont die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vorteile eines integrierten Energiekonzepts und die Notwendigkeit der Förderung von Synergien zwischen und in den Bereichen Strom, Heizung, Kühlung und Verkehr; fordert die Kommission des Weiteren auf, zu bewerten, wie variable Energiequellen durch flexible erneuerbare Energiequellen ergänzt werden können und wie dies bei der energiepolitischen Planung und bei der Ausarbeitung von Förderprogrammen berücksichtigt werden sollte;

Elektrizität

45.

betont, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen in Anbetracht des Übergangs zu einem flexibleren und stärker dezentralisierten Energieerzeugungsmodell, das den Markt berücksichtigt, in die Stromübertragungsnetze auf allen Ebenen sowie in die Verteilungsnetze integriert werden sollte;

46.

stellt fest, dass die Erzeugung von Energie aus nicht-variablen erneuerbaren Energiequellen wie Wasserkraft, die schnell mobilisiert werden kann und umweltverträglich ist, die Markteinführung variabler erneuerbarer Energiequellen fördern kann;

47.

fordert einen integrierten Ansatz in der Energiepolitik, der den Netzausbau und die Netzregulierung, die Speicherung, Demand-Side-Management, Verbesserungen bei der Energieeffizienz und die Erhöhung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen umfasst; hebt hervor, dass die Beibehaltung von Technologien vermieden werden muss, die nicht mit der Senkung der CO2-Emissionen vereinbar sind;

48.

weist darauf hin, dass die Marktintegration der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite flexible Märkte erfordert und es notwendig macht, Netze zu errichten, zu modernisieren und anzupassen und neue Speicherverfahren zu entwickeln;

49.

betont, dass die Elektrifizierung von Heiz- und Kühlsystemen, des Verkehrs und anderer Sektoren von grundlegender Bedeutung für einen raschen und effizienten Übergang zu erneuerbaren Energiequellen ist;

50.

hebt hervor, dass der vorrangige Netzzugang und die vorrangige Einspeisung für Energie aus erneuerbaren Quellen notwendig sind, solange das Elektrizitätssystem unflexibel ist, um Netzverbesserungen, die Einrichtung von Speicherkapazitäten und nachfrageseitige Reaktionen zu fördern; fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Stärkung und Klarstellung der Regeln für den vorrangigen Netzzugang und die vorrangige Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Quellen nach 2020 zu unterbreiten; hebt hervor, dass die Möglichkeit einer Einstellung des vorrangigen Netzzugangs und der vorrangigen Einspeisung anlässlich der Halbzeitüberprüfung zur Zukunft der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen, die ungefähr 2024 stattfinden soll, geprüft werden sollte;

51.

betont, dass der vorrangige Netzzugang und die vorrangige Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der aktuellen Richtlinie zu Energie aus erneuerbaren Quellen beibehalten und verstärkt werden sollten; fordert einen Regelungsrahmen für die Zeit nach 2020, durch den eine angemessene Entschädigung für die Beschränkungen im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sichergestellt wird;

52.

verweist auf die Strategie der Kommission bezüglich des Ausbaus der Nachfragesteuerung; betont, dass dies weder zu einer zusätzlichen Belastung der Bürger noch zu einer Erhöhung der Energiekosten der Verbraucher führen sollte; weist darauf hin, dass Mechanismen zur Nachfragesteuerung eine Möglichkeit sein könnten, die Energiekosten zu senken, betont aber, dass die Beteiligung an Mechanismen zur Nachfragesteuerung oder zur dynamischen Preisgestaltung stets konsequent auf optionaler Grundlage erfolgen sollte;

53.

ist der Ansicht, dass die Entwicklung von Lösungen im Bereich der Stromspeicherung unverzichtbar für die Entwicklung und Integration großer Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen sein wird, da dies zu einem Ausgleich der Netzlast beiträgt und die Speicherung überschüssiger Energie aus erneuerbaren Quellen ermöglicht; fordert eine Überarbeitung des bestehenden Regulierungsrahmens mit dem Ziel, den Einsatz von Energiespeichersystemen zu fördern und bestehende Hindernisse zu beseitigen;

54.

betont, dass das Problem der Stromengpässe weiterhin ein Hindernis für den freien Transport von Energie aus erneuerbaren Quellen über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg darstellt und Fortschritte bei der Schaffung eines echten Energiebinnenmarkts in der Europäischen Union bremst;

55.

hebt hervor, dass die Verbraucher in die Lage versetzt werden sollten, an allen Energiemärkten teilzuhaben, und dafür die entsprechenden Anreize erhalten sollten; weist darauf hin, dass dynamische, marktgesteuerte Preise so festgelegt werden sollten, dass sie bei den Verbrauchern angemessene nachfrageseitige Reaktionen hervorrufen und sowohl zur Aktivierung der notwendigen Produktion als auch zu einem intelligenten und effizienten Verbrauchsverhalten beitragen; empfiehlt der Kommission, die Auswirkungen solcher Preise auf verschiedene Verbrauchergruppen weiter zu untersuchen;

56.

betont, dass bestimmte Verbraucher starre Verbrauchsmuster aufweisen und Nachteile durch intensivierte preisorientierte Effizienzmechanismen erfahren könnten; hält es in diesem Zusammenhang für wichtig, dass die Mitgliedstaaten politische Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz ergreifen, bei denen sozial schwache Verbraucher im Mittelpunkt stehen;

57.

ist der Ansicht, dass ein klarer EU-Regulierungsrahmen für den Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen und für Gemeinschaften bzw. Genossenschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen geschaffen werden sollte, bei dem alle Vorteile berücksichtigt werden, wenn Mechanismen für die Vergütung von Überschusserzeugung und Netznutzung konzipiert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Eigenerzeugung von Energie und die Einrichtung und Vernetzung lokaler Stromnetze für Energie aus erneuerbaren Quellen als Ergänzung der einzelstaatlichen Energiepolitik zu fördern; betont, dass „Prosumenten“ zu fairen Preisen Zugang zum Energienetz und -markt gewährt werden sollte und dass sie nicht durch zusätzliche Steuern oder Entgelte bestraft werden sollten; erklärt sich besorgt über Initiativen einzelner Mitgliedstaaten, Hürden für die Ausübung des Rechts auf Eigenverbrauch und -erzeugung aufzubauen;

58.

weist darauf hin, dass die Verbraucher derzeit kaum zu der geplanten Schaffung neuer Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen beitragen, wenn sie Stromtarife wählen, die unter Angabe eines Mix aus 100 % erneuerbaren Energiequellen vermarktet werden; fordert einen genauen, verlässlichen und transparenten Kontrollmechanismus, sodass das Geltendmachen von Umweltfreundlichkeit an messbare Kriterien in Bezug auf ökologische Zusatznutzeffekte gebunden ist;

59.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Heizungs- und Kühlungsenergie, die sich geothermisch gewinnen lässt, besser zu nutzen;

Wärme- und Kälteerzeugung

60.

begrüßt die Mitteilung der Kommission vom Februar 2016 mit einer EU-Strategie zur Wärme-und Kälteerzeugung; verweist jedoch auf den Mangel an Fortschritten und die niedrigen Zielvorgaben beim Einsatz erneuerbarer Energiequellen zur Wärme- und Kälteerzeugung, insbesondere in Gebäuden; betont, dass die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung ein großes Potenzial für kontinuierliche Fortschritte birgt; weist darauf hin, dass der Sektor der Wärme- und Kälteerzeugung für die Hälfte des Endenergieverbrauchs der EU steht und mithin eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der Ziele der EU im Bereich des Klimaschutzes und der erneuerbaren Energiequellen spielt; verweist auf die Vorteile der Steigerung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung; unterstreicht die Bedeutung der gestiegenen Flexibilität der thermischen Infrastruktur und Speicherung für die Integration variabler erneuerbarer Energiequellen durch die Speicherung von Energie in Form von Wärme, die eine hervorragende Rendite versprechen und Möglichkeiten für den Ausbau hochwertiger Beschäftigung auf lokaler Ebene eröffnen; fordert die Kommission auf, die im Legislativpaket zu Energie aus erneuerbaren Quellen für die Zeit nach 2020 bestehenden Regelungslücken zu schließen; bekräftigt, dass der Sektor der Wärme-und Kälteerzeugung (vor dem Hintergrund, dass 61 % des in die Europäische Union eingeführten Gases in Gebäuden und vor allem für die Heizung verwendet werden) ein erhebliches Potenzial für eine Erhöhung der Energiesicherheit bietet, beispielsweise durch die Entwicklung von Fernwärme- bzw. Fernkühlungsnetzen, die ein wirksames Mittel zur Einbindung nachhaltig erzeugter Wärme in Städten in großem Maßstab sind, da sie gleichzeitig Wärme aus einer Vielzahl von Quellen verteilen können und nicht systemimmanent von einer Quelle abhängen;

61.

befürwortet die Mitteilung der Kommission mit der Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung, in der hervorgehoben wird, dass aus den fossilen Brennstoffen, die nach wie vor 75 % der in der Branche verbrauchten Brennstoffe ausmachen, ausgestiegen werden muss und dass sie voll und ganz durch Energieeffizienzmaßnahmen (unsere wichtigste Chance, den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu reduzieren) und Energie aus erneuerbaren Quellen ersetzt werden müssen;

62.

fordert weitere Maßnahmen, um das verbleibende große Potenzial für Energie aus erneuerbaren Quellen im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung auszuschöpfen, damit die Ziele für 2020 in vollem Umfang verwirklicht werden; fordert die Kommission auf, im Legislativpaket zu Energie aus erneuerbaren Quellen für die Zeit nach 2020 Regelungslücken in den genannten Bereichen zu schließen;

63.

stellt fest, dass Biomasse augenblicklich die am häufigsten zum Heizen verwendete erneuerbare Energiequelle ist und in rund 90 % aller Fälle Verwendung findet, in denen mit Energie aus erneuerbaren Quellen geheizt wird; weist darauf hin, dass Biomasse in Mittel- und Osteuropa eine zentrale Rolle dabei spielt, die Energieversorgungssicherheit auf nachhaltige Weise zu verbessern;

64.

betont, dass ein Übergang zu energieeffizienten Heizgeräten, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen, stattfinden muss, wobei angemessene Unterstützung und bessere Informationen und Hilfsangebote für von Energiearmut betroffene Bürger vorzusehen sind;

65.

betont, dass eine umfassende und wirkungsvolle Definition des Begriffs der Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen gebraucht wird;

66.

betont, dass Fernwärme- und Fernkältesysteme erneuert und leistungsfähiger gemacht werden müssen, da in Fernwärme- und Fernkältenetzen Strom aus erneuerbaren Quellen verwendet, gespeichert und an Gebäude und Industriestandorte verteilt werden kann, sodass die Wärme- und Kälteerzeugung mit Energie aus erneuerbaren Quellen auf ein höheres Niveau gebracht wird;

67.

hebt das Potenzial von Prosumentengruppen, die Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen, Genossenschaften und lokale Gebietskörperschaften umfassen, bei der Schaffung kollektiver Energieerzeugungssysteme wie z. B. Fernwärme hervor, die für kostengünstige Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen ebenso sorgen wie für mannigfaltige Synergien zwischen Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen;

68.

vertritt die Auffassung, dass die Synergien zwischen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, der Energieeffizienzrichtlinie und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ausgebaut werden sollten, damit Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Wärme- und Kälteerzeugung stärker zum Einsatz kommt;

69.

stellt fest, dass mit Wärme- und Kälteerzeugung zusammenhängende Energieeffizienzprojekte wichtig sind, um für stabile und berechenbare Energieverbrauchsmuster zu sorgen und der Energiearmut entgegenzuwirken;

Verkehr

70.

weist darauf hin, dass das Ziel, bis 2020 den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrswesen auf 10 % zu steigern, in einiger Ferne ist, was zum Teil den Problemen bei der Strategie für den Einsatz biokraftstoffbasierter erneuerbarer Energiequellen im Verkehr geschuldet ist; weist darauf hin, dass der Verkehr der einzige Bereich in der Union ist, in dem die Treibhausgasemissionen seit 1990 zugenommen haben; weist darauf hin, dass erneuerbare Energiequellen von grundlegender Bedeutung für eine nachhaltige Mobilität sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, stärker auf die Umsetzung nachhaltiger Maßnahmen im Verkehrswesen hinzuwirken, z. B. die Verringerung der Nachfrage, die Verlagerung hin zu nachhaltigeren Verkehrsmitteln sowie zu mehr Effizienz und zur Elektrifizierung des Verkehrssektors; fordert die Kommission auf, einen Rahmen zu schaffen, mit dem der Einsatz elektrischer Fahrzeuge, die mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen angetrieben werden, gefördert wird, und den Rechtsrahmen dahingehend zu verbessern, dass er Perspektiven für hochgradig treibhausgaseffiziente Biokraftstoffe eröffnet, wobei sie die indirekten Landnutzungsänderungen in der Zeit nach 2020 berücksichtigt;

71.

fordert, dass die teilweise Heranziehung der GAP zur Unterstützung von Investitionen in die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen in der Landwirtschaft beibehalten und gesteigert wird;

72.

schätzt, dass mehr als 30 % des Endenergieverbrauchs in Europa auf das Verkehrswesen entfallen, das zu 94 % von Erdölprodukten abhängt; ist daher der Ansicht, dass ehrgeizig auf den verstärkten Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrswesen hingewirkt werden muss, wobei eine eindeutige Verknüpfung mit der Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrswesen erforderlich ist;

73.

fordert die Kommission auf, ehrgeizige Maßnahmen für eine raschere Verringerung der CO2-Emissionen des Verkehrs vorzuschlagen, unter anderem durch Kraftstoffe aus erneuerbaren Energiequellen, verstärkte Elektrifizierung und größere Effizienz, und stärker auf die Förderung technologischer Entwicklungen und Innovationen in diesen Bereichen hinzuwirken;

74.

weist darauf hin, dass die Elektrifizierung des Verkehrs für die Reduzierung der CO2-Emissionen der Wirtschaft von großer Bedeutung ist, und fordert die Kommission auf, einen Rahmen zu schaffen, mit dem der Einsatz elektrischer Fahrzeuge, die mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen angetrieben werden, als für die Verwirklichung der Ziele für 2030 zentrales Element gefördert wird;

75.

sieht der für Juni 2016 angekündigten Strategie der Kommission für die Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrswesen erwartungsvoll entgegen und betont in diesem Zusammenhang, dass der verstärkte Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen gefördert werden muss, damit sichergestellt wird, dass der Verkehrsbereich aktiv zur Erfüllung der Ziele für 2020 beiträgt;

76.

begrüßt, dass die im Rahmen der gemeinsamen EU-Technologieinitiative Clean Sky abgeschlossenen Vorhaben Fortschritte bei der Entwicklung neuer Biokraftstoffe und Motoren erzielt haben;

77.

betont, dass Biokraftstoffe der nächsten Generation entwickelt werden müssen, für die Biomasse oder Abfälle eingesetzt werden;

78.

weist darauf hin, dass das Regulierungsumfeld und die langfristigen Voraussetzungen verbessert werden müssen, um die Erschließung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Luft- und Seeverkehr zu fördern;

79.

betont, dass es der Verlagerung im Verkehrswesen bedarf, um zur Regulierung nachhaltiger Mobilität und Maßnahmen in diesem Bereich zu gelangen, wozu auch Intermodalität, nachhaltige Logistiksysteme, Mobilitätssteuerung und nachhaltige stadtpolitische Maßnahmen gehören, mit denen der Energieverbrauch im Verkehrsbereich auf erneuerbare Quellen ausgerichtet bzw. der Gesamtenergieverbrauch minimiert werden kann, wodurch Modelle für aktivere Verkehrsgestaltung gefördert, Lösungen für intelligente Städte ausgearbeitet und umgesetzt sowie umweltverträgliche Mobilität in Städten und angepasste Städteplanung unterstützt werden; fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, auf die Verlagerung der Fahrgast- und Frachtbeförderung vom Straßen- und Luftverkehr zum Schienen- und Seeverkehr hinzuwirken; fordert die Kommission auf, das Potenzial von Oberleitungslastwagen zu bewerten;

80.

fordert die EU-Organe nachdrücklich auf, als Zeichen ihres entschlossenen Eintretens für Energie aus erneuerbaren Quellen eigene Kapazitäten für erneuerbare Energiequellen zu erschließen, um den Energiebedarf ihrer eigenen Gebäude zu decken; betont, dass die EU-Organe — bis derartige Kapazitäten erschlossen sind — zur Deckung ihres Bedarfs umweltfreundliche Energie erwerben sollten;

81.

betont, dass es für die Verringerung und Überwindung der Erdölabhängigkeit der EU und damit auch für die Verringerung von Treibhausgasemissionen unverzichtbar ist, den Anteil des Fußgänger- und Radverkehrs sowie von Carsharing und Carpooling im Zusammenspiel mit öffentlichen Verkehrsmitteln auszubauen;

82.

hebt das Potenzial von Fahrradsystemen und -infrastrukturen für einen nachhaltigeren Verkehr in städtischen Gebieten hervor;

83.

hebt hervor, dass eine weiter reichende Elektrifizierung der Verkehrssysteme das Potenzial birgt, Emissionen zu verringern und zu einer CO2-armen Wirtschaft beizutragen;

Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

84.

fordert die Kommission angesichts des Bedarfs an mehr Synergien und Kohärenz in den Strategien der Union auf, Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie aufzustellen und dabei eine gründliche Begutachtung der Verwirklichung der bestehenden Nachhaltigkeitsstrategien der Union und der Strategien für die Kreislaufwirtschaft heranzuziehen; weist darauf hin, dass die Energieversorgungssicherheit der Union erhöht werden sollte, und zwar durch den nachhaltigen Einsatz eigener Ressourcen entsprechend dem Ziel, die Ressourceneffizienz zu verbessern;

85.

mahnt nachdrücklich zur Vorsicht in Bezug auf die zunehmende Tendenz, Waldbiomasse als eine führende erneuerbare Energiequelle der Union zu nutzen, weil dies schädliche Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt haben kann, falls diese Biomasse nicht nachhaltig gewonnen und ordnungsgemäß dokumentiert wird; stellt fest, dass die Klimaauswirkungen von Bioenergie langfristig dokumentiert werden müssen, weil viel Zeit vergeht, bis abgeholzte Wälder wieder aufgeforstet sind;

86.

stellt fest, dass der Anteil der Bioenergie an erneuerbaren Energiequellen in Europa bereits 60 % beträgt und dass ihre Nutzung wohl weiterhin zunehmen wird; betont, dass dringend geklärt werden muss, welche Auswirkungen die einzelnen energetischen Nutzungen von Forstbiomasse auf den Treibhauseffekt haben, und dass es die Nutzungsformen zu ermitteln gilt, mit denen sich innerhalb politisch relevanter Zeitrahmen der größte Nutzen im Sinn der Eindämmung des Klimawandels erreichen lässt;

87.

hebt hervor, dass die Erzeugung von Biokraftstoffen die Nahrungsmittelerzeugung und die Ernährungssicherheit nicht beeinträchtigen darf; vertritt jedoch die Ansicht, dass durch ausgewogene politische Maßnahmen zur Steigerung des europaweiten Ertrags von Nutzpflanzen wie Weizen, Mais, Zuckerrüben und Sonnenblumen auch die für die Erzeugung von Biokraftstoffen erforderlichen Rohstoffe verfügbar gemacht werden könnten, wobei indirekte Landnutzungsänderungen berücksichtigt würden, sodass die europäischen Landwirte ein sicheres Einkommen erwirtschaften könnten, im ländlichen Raum Investitionen getätigt und Arbeitsplätze entstehen würden, zur Verringerung des chronischen Mangels an (GVO-freiem) proteinreichem Tierfutter in Europa beigetragen würde und Europa weniger stark von Einfuhren fossiler Brennstoffe abhängig wäre; vertritt die Ansicht, dass die Erzeugung von Biokraftstoffen und Bioethanol im Fall einer Marktüberversorgung mit den genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen als zeitweilige Entlastung dienen würde, wodurch vertretbare Ankaufspreise und das Einkommen von Landwirten in Krisenzeiten gesichert würden und ein Stabilisierungsmechanismus für den Markt geschaffen würde; betont, dass die Einbeziehung unbearbeiteter Ackerflächen, die nicht für die Lebensmittelerzeugung genutzt werden, in die Erzeugung von Bioenergie gefördert werden muss, damit die nationalen Ziele und die EU-Ziele im Bereich der erneuerbaren Energiequellen verwirklicht werden;

88.

ist der Ansicht, dass Dung eine wertvolle Biogasquelle sein kann, wenn Verarbeitungsverfahren wie Fermentierung zum Einsatz kommen; betont aber auch, dass diese Option so gestaltet werden muss, dass sie sich für die Landwirte lohnt;

89.

bestärkt die Mitgliedstaaten und die Kommission darin, den Stellenwert der nachhaltigen Forstwirtschaft zu erhöhen und damit die zentrale Funktion von forstlicher Biomasse als einem der wichtigsten erneuerbaren Rohstoffe der EU im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele im Energiebereich zu fördern; weist auf die steigende Nachfrage nach forstlicher Biomasse hin, weshalb die nachhaltige Forstwirtschaft im Einklang mit der EU-Forststrategie noch stärker gefördert und unterstützt werden muss, da sie für die biologische Vielfalt und die Funktion der Wälder als Ökosystem, wozu auch die Absorption von CO2 aus der Atmosphäre zählt, von zentraler Bedeutung ist; weist folglich darauf hin, dass auf eine ausgewogene Nutzung der in der EU angebauten und aus Drittländern eingeführten Rohstoffe geachtet werden muss, wobei zu bedenken ist, dass der Rohstoff Holz nur sehr langsam nachwächst;

o

o o

90.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81.

(3)  ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0094.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0359.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0445.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0444.


9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 91/28


P8_TA(2016)0293

Bericht über die Umsetzung der Richtlinie zur Energieeffizienz

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Umsetzungsbericht zur Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) (2015/2232(INI))

(2018/C 091/04)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 194,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Paket zur Energieunion — Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ (COM(2015)0080),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23./24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris vom Dezember 2015, das auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des UNFCCC geschlossen wurde,

unter Hinweis auf das dritte Energiepaket,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2015 zum Thema „Auf dem Weg zu einer Europäischen Energieunion“ (3),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 18. November 2015 mit dem Titel „Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten beim Erreichen der nationalen Energieeffizienzziele für 2020 und bei der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz“(COM(2015)0574),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“(COM(2011)0112),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2011 mit dem Titel „Energiefahrplan 2050“(COM(2011)0885),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“ (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Februar 2016 mit dem Titel „Eine EU-Strategie für die Wärme-und Kälteerzeugung“(COM(2016)0051),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0199/2016),

A.

in der Erwägung, dass die Effizienzsteigerung und das Energiesparen wichtige Faktoren für den Umwelt- und Klimaschutz, die Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Sicherheit der Energieversorgung und die Bekämpfung der Energiearmut sind und dass sie für die EU eine geopolitische und demokratische Dimension haben; in der Erwägung, dass die Energieeffizienzrichtlinie hierfür eine wichtige Grundlage darstellt; in der Erwägung, dass im Vorschlag der Kommission zur Schaffung einer Energieunion die Energieeffizienz als eigenständige Energiequelle betrachtet wird;

B.

in der Erwägung, dass die EU laut Prognosen, die von einer vollständigen Umsetzung aller einschlägigen Rechtsvorschriften bis 2020 ausgehen, insgesamt gute Fortschritte in Bezug auf ihre Klima- und Energieziele für 2020 (Verringerung der CO2-Emissionen, Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen, Verbesserung der Energieeffizienz) erzielt hat und ihre globale Vorreiterfunktion beibehalten sollte;

C.

in der Erwägung, dass die größten Einsparungen bei bereichsübergreifenden Maßnahmen (44 %), gefolgt von den Bereichen Gebäude (42 %), Industrie (8 %) und Verkehr (6 %), erwartet werden;

D.

in der Erwägung, dass bezüglich der Verlässlichkeit der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Schätzungen der Energieeinsparungen beträchtliche Unsicherheit herrscht;

E.

in der Erwägung, dass 40 % des Endenergieverbrauchs und 36 % der CO2-Emissionen auf Gebäude entfallen und dass darüber hinaus 50 % des Endenergieverbrauchs für die Wärme- und Kälteerzeugung aufgewendet werden, davon 80 % in Gebäuden, wobei ein großer Teil verloren geht; in der Erwägung, dass auf einzelstaatlicher Ebene ein Indikator für den Wärme- und Kältebedarf in Gebäuden entwickelt werden muss; in der Erwägung, dass 50 % der Emissionsreduktion, die für die Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf unter 2 Grad Celsius erforderlich ist, mittels Energieeffizienz erreicht werden muss; in der Erwägung, dass die Senkung des Energiebedarfs von Gebäuden ebenfalls der kosteneffizienteste Weg zur Verbesserung der Energiesicherheit und zur Reduzierung der CO2-Emissionen ist, während gleichzeitig ein Beitrag zum EU-Ziel der Reindustrialisierung geleistet wird;

F.

in der Erwägung, dass die Energieeffizienz als eigenständige Energiequelle betrachtet werden muss, die für die eingesparte Energie in Nw (Negawatt) steht, wie die aktuellen globalen und europäischen Entwicklungen zweifelsfrei belegen;

G.

in der Erwägung, dass 61 % der Gaseinfuhren für Gebäude (wovon 75 % Wohngebäude sind) bestimmt sind; in der Erwägung, dass Untersuchungen gezeigt haben, dass die Importe (für den Gebäudebereich) mit ehrgeizigen EU-weiten Maßnahmen zur Gebäuderenovierung kurzfristig in nur 15 Jahren kosteneffizient um 60 % reduziert und langfristig vollständig entfallen könnten (der europäische Gebäudebestand würde im Jahr 2040 das Äquivalent der europäischen Gasproduktion im Jahr 2011 verbrauchen);

H.

in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass die EU und die Mitgliedstaaten anerkennen, wie wichtig die Einbindung von bürgerbasierten Initiativen wie Kooperativen und kommunalen Energieeffizienzprojekten ist; in der Erwägung, dass wirtschaftliche, regulatorische und administrative Hürden abgebaut werden müssen, um es den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, aktiv am Energiesystem teilzuhaben;

I.

in der Erwägung, dass die Energieeffizienzrichtlinie insofern von zentraler Bedeutung ist, als darin der Stellenwert des Energiesparens als Schlüssel zur Erreichung der im Anschluss an die COP 21 festgelegten Ziele bei gleichzeitiger Erzielung umfassender Vorteile anerkannt wird; in der Erwägung, dass durch Investitionen in die Gebäuderenovierung und andere Energieeffizienzmaßnahmen Arbeitsplätze entstehen, durch eine Verringerung der Energiearmut Fortschritte beim Lebensstandard erzielt werden, die Beschäftigungschancen im KMU-Sektor steigen, höhere Immobilienwerte erzielt werden, die Produktivität gesteigert wird, Gesundheit und Sicherheit verbessert und eine Verbesserung der Luftqualität, eine verbesserte Steuerbemessungsgrundlage und ein höheres BIP erzielt werden;

J.

in der Erwägung, dass eine höhere Energieeffizienz, insbesondere im Gebäudesektor, zusätzliche Vorteile durch angebotsseitige Flexibilität und eine Senkung der Grundlast insgesamt und der Spitzenlast im System mit sich bringt;

Die Energieeffizienzrichtlinie: zwar unzureichend umgesetzt, aber ein Rahmen zur Erreichung von Energieeinsparungen

1.

hebt hervor, dass die Energieeffizienz eine entscheidende Rolle spielt, wenn es darum geht, die Klima- und Energieziele im Einklang mit den auf der COP 21 vereinbarten und im Abkommen von Paris bekräftigten Zielsetzungen zu verwirklichen; betont, dass der Energieeffizienz eine herausragende Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, unsere Abhängigkeit von Energieeinfuhren zu verringern, Arbeitsplätze zu schaffen, mehr Komfort und Gesundheit zu erreichen und die Wirtschaft anzukurbeln; betont, dass durch die Energieeffizienzrichtlinie viele positive Entwicklungen angestoßen wurden, dass aber durch ihre ungenügende Umsetzung verhindert wird, dass sie ihr volles Potenzial entfalten kann;

2.

betont, wie wichtig es ist, so bald wie möglich den Übergang zu einem nachhaltigeren Energiesystem einzuleiten, das mehr auf erneuerbaren Energiequellen und weniger auf fossilen Energiequellen beruht; ist darüber besorgt, dass sinkende Preise für fossile Brennstoffe das politische Ziel einer Reduzierung der CO2-Emissionen und die Energieeffizienzpolitik konterkarieren könnten;

3.

fordert die Ausarbeitung von Plänen zum schrittweisen Abbau der Subventionen für fossile Brennstoffe und die Umlenkung finanzieller Mittel auf Projekte im Bereich der Energieeffizienz, damit das Ziel der EU hinsichtlich der Senkung der CO2-Emissionen im Energiesektor für 2050 erreicht wird;

4.

stellt fest, dass bislang weder die Energieeffizienzrichtlinie von 2012 noch die Gebäuderichtlinie von 2010 von den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt wurden; weist darauf hin, dass die Frist für die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie bereits am 5. Juni 2014 ablief; ist der Auffassung, dass eine Senkung der Kosten und eine Verringerung des Energieverbrauchs im Interesse der Bürger und Unternehmen liegen; unterstreicht die Bedeutung eines soliden Regulierungsrahmens, der Ziele und Maßnahmen umfasst, die zu Investitionen in Energieeffizienz und eine Verringerung des Energieverbrauchs und der Kosten anregen und diese ermöglichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit unterstützen; fügt hinzu, dass einzelne Mitgliedstaaten die EU-Fördermittel zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden nicht hinreichend in Anspruch nehmen; weist angesichts der Tatsache, dass etwa 900 000 Arbeitsplätze im Baugewerbe mit der Bereitstellung energieeffizienter Waren und Dienstleistungen zusammenhängen (Daten für 2010), darauf hin, dass die vollständige Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen ein beträchtliches Potenzial für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze bietet;

5.

weist erneut darauf hin, dass die Energieeffizienz als das nachhaltigste Element unserer Verpflichtung zur Senkung des Energieverbrauchs betrachtet werden muss, und nicht als Vorwand für eine Steigerung des Verbrauchs;

6.

ist wie die Kommission der Ansicht, dass das 20-Prozent-Ziel durch die gesunkenen Brennstoffpreise und die Wachstumsaussichten der Wirtschaft zusätzlich gefährdet werden könnte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Überwachungs-, Überprüfungs-, Kontroll- und Konformitätsregelungen mit dem gebotenen Maß an Ehrgeiz auszubauen;

7.

weist darauf hin, dass von den Mitgliedstaaten lediglich erwartet wird, bis 2020 Primärenergieeinsparungen von 17,6 % zu erreichen, und dass das 20-Prozent-Ziel gefährdet ist, wenn die bestehenden EU-Rechtsvorschriften nicht vollständig umgesetzt, die Bemühungen nicht intensiviert und Investitionshindernisse nicht beseitigt werden; stellt jedoch fest, dass Bewertungen der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie zu diesem Zeitpunkt nur einen beschränkten Einblick geben können, da die Richtlinie erst vor relativ kurzer Zeit in Kraft getreten ist und die Frist für ihre Umsetzung erst vor Kurzem abgelaufen ist; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Richtlinie umfassend und zügig umzusetzen; fordert die Kommission auf, rasch tätig zu werden und gegebenenfalls eine Anpassung der nationalen Pläne an die Ziele der Richtlinie zu verlangen und mit allen rechtlichen Mitteln dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten aktuelle und genaue Informationen zur Verfügung stellen;

8.

erinnert an seine oben genannte Entschließung vom 5. Februar 2014 und seine Entschließung vom 26. November 2014 (6) und vom 14. Oktober 2015 (7), in dem es unter anderem ein 40-Prozent-Ziel in Bezug auf die Energieeffizienz verlangt hat; ist der Auffassung, dass ein verbindliches Gesamtziel zusammen mit individuellen nationalen Zielen für 2030 die Unabhängigkeit der EU von Energieeinfuhren erhöhen, Innovationen fördern und einen Beitrag zur Sicherstellung der technologischen Führungsrolle Europas auf dem Gebiet der Energieeffizienz leisten wird; ist ferner der Auffassung, dass verbindliche Vorgaben von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, ein Höchstmaß an Ehrgeiz und Anstrengung von Seiten der Mitgliedstaaten zu erreichen und ausreichend Flexibilität für die Zusammenstellung von Maßnahmen und Instrumenten zu ermöglichen, die auf einzelstaatlicher Ebene maßgeschneidert zu entwickeln sind;

9.

weist darauf hin, dass die lokalen Behörden eine grundlegende Rolle dabei spielen, die Umsetzung der Richtlinie zu ermöglichen, indem ehrgeizige Energiesparmaßnahmen durch lokale Aktionspläne, etwa im Rahmen des Konvents der Bürgermeister für Klima und Energie, auf den Weg gebracht werden; vertritt die Auffassung, dass die Daten aus den lokalen Aktionsplänen wie den Energieeffizienzmaßnahmen in über 5000 Aktionsplänen für nachhaltige Energie im Rahmen des Konvents der Bürgermeister für Klima und Energie effektiv zur Mitgestaltung und Anhebung der nationalen Energieeffizienzziele beitragen können;

10.

vertritt die Ansicht, dass das Potenzial lokaler Energieeinsparungen viel stärker ausgenutzt werden sollte, da die lokalen und regionalen Behörden bei der Förderung der Energieeffizienz und der Energiewende im Allgemeinen eine zentrale Rolle spielen; fordert die Kommission auf, städtische Netzwerke zu stärken, wie den Konvent der Bürgermeister, „Intelligente Städte und Gemeinschaften“ oder die „100 % RES Communities“, die den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen Städten, lokalen Gebietskörperschaften, Regionen und Mitgliedstaaten in den Bereichen Bottom-up-Planung der Energiewende, Konzeption und Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen, Eigenerzeugung sowie Zugang zu finanzieller Unterstützung ermöglichen;

11.

bedauert, dass das vom Europäischen Rat im Jahr 2014 beschlossene Ziel (Verbesserung der Energieeffizienz um 27 % bis 2030), das sich in erster Linie auf eine extrem unrealistische Minderungsquote in einer früheren Folgenabschätzung zurückführen lässt, alles andere als ehrgeizig ist; weist darauf hin, dass die Minderungsquote von 17,5 % übermäßig hoch ist; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der vielfachen Vorteile der Energieeffizienz und im Einklang mit den von ihr aufgestellten Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung zu umfassenden Kosten-Nutzen-Analysen und einer sozialen Minderungsquote überzugehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Energieeffizienzziel von 27 % bis zum Jahr 2030 im Lichte des Pariser Klimaschutzabkommens zu überarbeiten, um das Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf deutlich unter 2 oC zu erreichen, und weiter die Bemühungen fortzusetzen, den Anstieg im Einklang mit den vom Parlament verabschiedeten Energieeffizienzziel auf 1,5 oC zu beschränken; fordert die Kommission auf, ein verbindliches Energieeffizienzziel von 40 % bis 2030 festzulegen, das dem Potenzial im Bereich kosteneffizienter Energieeffizienz Rechnung trägt;

12.

betont, dass eine langfristige Strategie zur Verringerung der Energienachfrage in der EU weiter gefördert werden sollte;

13.

betont, dass in einigen Fällen die Flexibilität der Richtlinie vielen Mitgliedstaaten den Einstieg in Energieeffizienzmaßnahmen ermöglichte, und vertritt die Auffassung, dass diese Flexibilität in Bezug auf alternative Maßnahmen entscheidend dazu beiträgt, dass die Mitgliedstaaten künftig in der Lage sind, Programme und Projekte im Bereich der Energieeffizienz umzusetzen; fordert, dass die Schlupflöcher in der geltenden Richtlinie, die für den ungenügenden Erfolg der Richtlinie verantwortlich sind, insbesondere was Artikel 7 betrifft, beseitigt werden und gleichzeitig ein hinreichendes Maß an Flexibilität der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Auswahl von Maßnahmen gewahrt wird; weist darauf hin, dass eine vom Wissenschaftlichen Dienst des EP erstellte Studie zur Umsetzung von Artikel 7 (8), der von den Mitgliedstaaten übermittelte Daten zugrunde lagen, zu dem Schluss gelangte, dass dadurch, dass den Mitgliedstaaten gestattet wurde, das Ziel schrittweise einzuführen, frühzeitige Maßnahmen zu berücksichtigen oder den Verkehrssektor und den EHS-Sektor aus der Berechnung ihres Ziels herauszunehmen, in fast allen Fällen zu einem jährlichen Gesamtenergieeinsparungsziel geführt haben, das lediglich bei der Hälfte liegt (0,75 %); nimmt zur Kenntnis, dass die Verfasser der Studie erklärten, dass die Studie nur so gut sein kann, wie die übermittelten Daten; fordert mit Nachdruck, dass die in Artikel 7 Absatz 9 genannten Alternativen besser definiert werden und leicht quantifizierbar sein sollten;

14.

weist darauf hin, dass die schrittweise Einführung und frühzeitige Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 nicht mehr möglich sind; weist darauf hin, dass davon ausgegangen wird, dass aufgrund von Artikel 7 mehr als die Hälfte des in der Richtlinie festgelegten 20 %-Ziels erreicht wird;

15.

hebt hervor, dass der wichtigste Schwachpunkt der geltenden Richtlinie darin liegt, dass die meisten Maßnahmen 2020 auslaufen, sofern die Richtlinie nicht in geeigneter Weise geändert wird, was unter anderem bedeutet, dass ihre zentralen Bestimmungen, insbesondere Artikel 7, nicht nur bis 2030, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden sollten; weist darauf hin, dass die aktuelle Richtlinie in diesem Zusammenhang bewertet werden muss und dass Zielvorgaben anhand der weiteren Entwicklung (Erfolge, technologische und markttechnische Neuerungen usw.) festgelegt werden sollten; erwartet, dass dabei langfristigen Maßnahmen der Vorzug gegeben wird; verweist darauf, dass eine Zwischenbewertung vorgesehen werden muss, damit das Erreichen der Ziele bis 2030 sichergestellt ist;

16.

betont, dass eine weitergehende Harmonisierung der Methoden zur Berechnung des Mehrwerts (Fähigkeit, Technologien mit über dem Marktdurchschnitt liegender Leistung zu fördern) und der Wesentlichkeit (Fähigkeit, Maßnahmen zu fördern, die nicht ohnehin getroffen würden) wie auch der Verfahren zur Ermittlung und Überprüfung der Energieeinsparungen eine bessere Umsetzung des Inhalts von Artikel 7 begünstigen könnte;

17.

schlägt vor, die Überschrift von Artikel 7 in „Systeme zur Förderung des Energiesparens“ umzubenennen, damit eindeutig hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten die Verbraucher, einschließlich KMU, beim Energiesparen und bei der Senkung ihrer Energiekosten unterstützen und Maßnahmen ergreifen müssen, die die Erzielung solcher Einsparungen mithilfe von Energieverpflichtungssystemen und sonstigen Maßnahmen ermöglichen;

18.

schlägt vor, dass Artikel 7 und insbesondere das Energieeffizienzverpflichtungssystem (EEVS) den Maßnahmen im Gebäudesektor den Vorrang geben sollte, und zwar indem die Umsetzung der in Artikel 4 vorgesehenen einzelstaatlichen langfristigen Strategien gefördert wird, die das ganze Potenzial für Investitionen in die energetische Renovierung von Gebäuden freisetzen sollten;

19.

betont, dass unter den erheblichen Herausforderungen und Hindernissen bezüglich der Durchführung von Artikel 7 der Mangel an Kenntnissen und Kapazitäten bei den Beteiligten besonderes Gewicht hat, ebenso die geringe Bekanntheit der Energieeffizienzverpflichtungssysteme bzw. der alternativen Maßnahmen bei den Endverbrauchern sowie die Kürze des Zeitraums, in dem das Ganze stattfinden soll (2014–2020); fordert deswegen die Union auf, mehr zu investieren, um den einzelnen Mitgliedstaaten die Durchführung der Aufklärungs- und Begleitmaßnahmen zu erleichtern;

20.

betont, dass das Fehlen von Indikatoren für die Energieeffizienz, wie der Energieverbrauch je BIP-Einheit, in einigen Mitgliedstaaten der Mobilisierung von Bürgern und Unternehmen für die Umsetzung des politischen Ziels der Klima- und Energieeffizienz im Weg steht;

21.

betont, dass die Bestimmung in Artikel 7, wonach die Mitgliedstaaten verlangen können, dass ein Teil der Energieeffizienzmaßnahmen vorrangig in von Energiearmut betroffenen Haushalten oder in Sozialwohnungen umgesetzt wird, bislang nur von zwei Mitgliedstaaten angewendet wurde; fordert, dass diese Bestimmung gestärkt wird;

22.

ist der Meinung, dass Energieeffizienzmaßnahmen für schutzbedürftige und energiearme Haushalte vorrangig umgesetzt werden müssen, um sicherzustellen, dass die Energiekosten besonders für diese Haushalte dauerhaft reduziert werden;

23.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten in den nationalen Aktionsplänen für Energieeffizienz, wie in Artikel 24 der derzeitigen Richtlinie gefordert, verpflichtet werden könnten, Ziele festzulegen, um die Energieeffizienzmaßnahmen zur Reduzierung des Risikos von Energiearmut zu nutzen und darüber zu berichten, wie sie diese Ziele erreichen;

24.

ist der Ansicht, dass die Sanierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudebestands vorrangig auf Gebäude mit besonders schlechter Energiebilanz ausgerichtet sein müssen; fordert die Kommission auf, im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie zur Energieeffizienz eine Zielvorgabe für die Verbesserung der Energieeffizienz des Wohngebäudebestands sowie — begleitend — künftige Effizienzmindeststandards für gemieteten Wohnraum vorzuschlagen;

25.

weist darauf hin, dass sich 16 Mitgliedstaaten für die Einführung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems (Artikel 7 Absatz 1) entschieden, 14 Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße von der Möglichkeit alternativer Maßnahmen Gebrauch machten und18 Mitgliedstaaten alternative Maßnahmen zur Sanierungsquote bevorzugten (Artikel 5); kritisiert, dass sieben Mitgliedstaaten noch keine Energieaudits (Artikel 8) eingeführt haben;

26.

betont, dass einige Kernelemente der Energieeffizienzrichtlinie (intelligente Verbrauchserfassung, KWK-Technik, Sanierungspläne) mehr Zeit brauchen, und dass es eines stabilen Rahmens für die Zeit nach 2020 bedarf, um Investoren, Behörden und Unternehmen die erforderliche Sicherheit und stabile Rahmenbedingungen zu verschaffen, damit sie Projekte und Innovationen auf den Weg bringen können, da diese ein großes Potenzial besitzen, den Energieverbrauch und somit die Kosten für die Verbraucher zu senken; weist darauf hin, dass die öffentliche Nachfrage und der Markt wichtige Motoren für solche Projekte sind;

27.

weist darauf hin, dass die Nachfragesteuerung vor allem daran scheitert, dass nicht genügend preisliche Signale ausgesendet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Missstand zu beseitigen sowie intelligente Verbrauchserfassung und transparente Abrechnungsmethoden zu fördern, weil damit das Verhalten der Verbraucher im Hinblick auf Energieverbrauch und Investitionen in Energieeffizienz stärker in die richtige Richtung gelenkt werden kann;

28.

begrüßt neue innovative und intelligente Lösungen, mit denen Angebot und Nachfrage nach Energie in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht, erneuerbare Energiequellen besser nutzbar gemacht und Energieverbrauchsspitzen abgebaut werden können; fordert, dass insbesondere für KMU Mittel für die Erforschung und Entwicklung entsprechender neuer Lösungen bereitgestellt werden;

29.

unterstreicht die grundlegende Rolle der Verbraucher, Bürger und Verteilernetzbetreiber in der immer dezentraleren Energielandschaft und die Bedeutung ihrer Einbindung zur Erreichung der Energieeffizienzziele; betont daher, dass mehr getan werden muss, um ihre Rolle unter anderem durch die Erleichterung der Nachfragesteuerung, durch kleine Speicher, Gebäudemodernisierungen und Fernwärme- und Fernkälteversorgung sowohl auf individueller als auch auf genossenschaftlicher Grundlage auszubauen;

30.

unterstreicht, dass die Energieeffizienzrichtlinie nicht nur die Energieeffizienz unterstützt, sondern mit der in Artikel 7 vorgesehenen jährlichen Einsparverpflichtung auch Elemente des Energiesparens umfasst; betont, wie wichtig es ist, dass das Energieeffizienzziel für 2030 mit den auf der COP 21 vereinbarten Klimazielen in Einklang gebracht wird, damit wir unsere Klimaziele erreichen und unsere Abhängigkeit von Drittländern verringern können; weist darauf hin, dass 40 % des Energieverbrauchs in der EU auf Gebäude entfallen und dass davon 50 % für Heiz- und Kühlzwecke verwendet werden; hebt hervor, dass eine verbesserte Energieeffizienz von Gebäuden für die Senkung der CO2-Emissionen, die Verbesserung der Versorgungssicherheit, die Bekämpfung der Energiearmut und die Ankurbelung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, mithilfe von EU-Mitteln umfangreiche Investitionen in die Wege zu leiten, um die Energieeffizienz zu steigern, da dies nicht nur zur Senkung der Energierechnungen führen würde, sondern auch zahlreiche Arbeitsplätze schaffen und zur Verwirklichung der Reindustrialisierungsziele beitragen würde;

31.

unterstreicht, dass 85 % des Energieverbrauchs in Gebäuden auf Heizung und Warmwasserbereitung entfällt und dass es daher erforderlich ist, die Modernisierung alter und ineffizienter Heizanlagen in Europa zu beschleunigen, um mit bestehenden Technologien, zu denen auch regenerative Heizsysteme gehören, Energieeffizienzgewinne von mindestens 2 0 % zu erzielen;

Konkurrierende Rechtsvorschriften bremsen ökologische Erfolge, schaffen Bürokratie und treiben die Energiekosten in die Höhe

32.

stellt fest, dass die Berichtspflichten im Energiebereich als Teil eines Rahmens für die Bewertung des Fortschritts im Hinblick auf die Umsetzung der existierenden EU-Rechtsvorschriften zur Energieeffizienz von grundlegender Bedeutung sind; bedauert jedoch, dass den Unternehmen, Verbrauchern und Behörden übermäßige Berichtspflichten auferlegt werden, auch durch zusätzliche Anforderungen der Mitgliedstaaten, wodurch das Potenzial für Wachstum und Innovation begrenzt wird; betont, dass die Berichtspflichten möglichst vereinfacht werden sollten, um den bürokratischen Aufwand und die Kosten zu verringern; kritisiert, dass die im Rahmen der Berichterstattung übermittelten Daten aufgrund verschiedener nationaler Aufschlüsselungen, Methoden und Standards in der EU oft nicht vergleichbar sind; fordert die Kommission auf, den bürokratischen Aufwand im Zusammenhang mit den Berichtspflichten beispielsweise durch digitale Lösungen zu verringern und weitere Leitlinien zur Vergleichbarkeit und besseren Auswertung von Daten festzulegen; fordert, dass die Prognosen zur Energienachfrage mit einem kosteneffektiven Einsparpotenzial in wichtigen Sektoren in Einklang gebracht werden, und ist der Auffassung, dass die Verringerung des bürokratischen Aufwands die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen beschleunigen wird; weist darauf hin, dass die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ die Überarbeitung der Energieplanung und Berichterstattung und die Verbesserung der Politikkohärenz erfordert, um sicherzustellen, dass sie sich gegenseitig stärken, unter Anerkennung dessen, dass Energiesparen die erste und sicherste Energiequelle Europas ist; weist darauf hin, dass die Energieeffizienz die beste Investition in eine „Energiequelle“ darstellt, die die Bezahlbarkeit der Energie verbessert, die Notwendigkeit zusätzlicher und kostenintensiver angebotsseitiger Infrastruktur senkt und den Klimawandel bekämpft;

33.

betont, dass die Regeln für die Berechnung der Energieeinsparungen und Auslegungen für die anrechenbaren Maßnahmen, wie sie in den Anhängen der Richtlinie festgelegt sind, zu kompliziert sind und daher nicht genau befolgt werden können; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie die Methode für die Berechnung der Energieeffizienz deutlich vereinfacht wird, und in Erwägung zu ziehen, neue delegierte Rechtsakte vorzuschlagen, um die Berechnungsmethoden der aktuellen Richtlinie zu vereinfachen;

34.

fordert die Kommission auf, den Umwandlungsfaktor für Strom in Anhang IV der Richtlinie zu überprüfen, damit er dem derzeitigen Wandel bei der Stromerzeugung besser gerecht wird;

35.

weist darauf hin, dass nicht alle Risiken im Zusammenhang mit Investitionen im Bereich der Energieeinsparung im Rahmen des Emissionshandelssystems (EHS) behandelt werden können, da es nur 45 % der Treibhausgasemissionen in der EU abdeckt; hebt hervor, dass die Energieeffizienzrichtlinie mit anderen EU-Rechtsakten im Bereich Energie zusammenhängt und eine gewisse Auswirkung auf die CO2-Bilanz und das EHS-System hat (Zertifikatepreise); fordert die Kommission auf, die Wechselwirkungen zu bewerten und die Komplementarität sicherzustellen; stellt fest, dass daraus folgende niedrige EHS-Zertifikatepreise einer von vielen Faktoren sind, durch die die Anreize für Investitionen der Industrie im Bereich der Energieeinsparung verringert werden;

36.

betont, wie wichtig die Umsetzung einer angemessenen Marktstabilitätsreserve ist, die dazu beitragen könnte, die Energieeffizienz durch die Stärkung der Kohärenz zwischen dem EU-ETS und einer kohlenstoffarmen Energiepolitik zu verbessern;

37.

begrüßt den zukünftigen Modernisierungsfonds, mit dem die Energiesysteme modernisiert und die Energieeffizienz in Mitgliedstaaten mit niedrigeren Einkommen verbessert werden sollen, und fordert die Kommission auf, eine angemessene Governance-Struktur vorzuschlagen, einschließlich Details in Bezug auf die Rollen der Empfängermitgliedstaaten, der EIB und anderer Institutionen;

38.

betont, dass durch eine ungenügende Abstimmung von verschiedenen Elementen der nationalen Gesetzgebung wirksame Energieeffizienzlösungen behindert werden können, die bestmögliche Ergebnisse im Hinblick auf die Kosteneffizienz ermöglichen, und die durch die Energieeinsparung erzielten Preisvorteile zunichte gemacht werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Koordinierungsmaßnahmen für die vollständige Ausschöpfung des Energieeffizienzpotenzials auszuarbeiten, die zu mehr Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten führen würden, ohne dass letztere in ihrer Fähigkeit eingeschränkt werden, politische Maßnahmen zu ergreifen, die auf ihre lokalen Energiemärkte und Energiepreise, die verfügbaren Technologien und Lösungen und den nationalen Energiemix zugeschnitten sind; fordert, dass das ETS den nationalen Maßnahmen, die die Anzahl an Zertifikaten und ihren Preis beeinflussen, besser Rechnung trägt;

39.

hebt hervor, dass die Energieeffizienz der öffentlichen Hand verbessert werden muss, und fordert, dass Initiativen für Energieeinsparungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge stärker berücksichtigt werden;

40.

weist darauf hin, dass nicht alle Vergabestellen genau verstehen, wozu Energieeffizienzauflagen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge dienen; fordert die Kommission auf, im Interesse der Einhaltung von Artikel 6 der Richtlinie und der besseren Einbindung der Bestimmung in das EU-Vergaberecht eindeutigere Leitlinien bereitzustellen;

41.

fordert die Kommission auf, die lokalen und regionalen Institutionen in die Förderung der Energieeffizienz auf regionaler und lokaler Ebene und bei jedem einzelnen Bürger einzubinden;

42.

stellt fest, dass, zwar die Endkundenstrompreise in Europa für kleine und mittlere industrielle und gewerbliche Kunden und private Verbraucher in vielen Mitgliedstaaten relativ hoch sind, Investitionen in die Energieeffizienz die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen allerdings fördern und die Energiekosten für private Verbraucher senken können; hebt jedoch hervor, dass sich die Stromrechnung in der EU im Schnitt zu einem Drittel aus indirekten, staatlich induzierten Steuern und Abgaben für private Haushalte zusammensetzt, die — sofern es sich um feste Rechnungsbestandteile handelt — den Verbrauchern Schwierigkeiten bereiten können, sich die Vorteile des Energiesparens zu Nutzen zu machen, und zudem zur Energiearmut beitragen; weist darauf hin, dass Abgaben zur Finanzierung der europäischen Klima- und Energiepolitik den geringsten Teil der Rechnungen ausmachen; unterstreicht ferner, dass hohe Energiepreise in der EU zu Unterschieden bei den Energiepreisen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und ihren wichtigsten Wettbewerbern in weiten Teilen der Welt führen, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Branchen in Europa beeinträchtigt wird; weist darauf hin, dass Innovation auch mit höheren Investitionen in die Energieeffizienz steigt, wodurch die EU-Industrie eine führende Rolle in der Welt einnehmen wird;

43.

weist darauf hin, dass die Energieeffizienz die beste Investition in eine „Energiequelle“ darstellt, die die Bezahlbarkeit der Energie verbessert, die Notwendigkeit zusätzlicher und kostenintensiver Infrastruktur senkt und den Klimawandel bekämpft;

44.

weist darauf hin, dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ eine kosteneffektive Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energiequellen am Energiemix ermöglicht; hebt hervor, dass Einsparverpflichtungen mit dem Ausbau nachhaltiger erneuerbarer Energiequellen vereinbar sein sollten und dass für einen effizienten Übergang zu einem widerstandskräftigen und intelligenten Energiesystem mit niedrigen CO2-Emissionen Synergien ausgebaut werden sollten; vertritt die Auffassung, dass verbesserte überregionale Verteilungs- und Speichersysteme sowie die Nachfragesteuerung gute Voraussetzungen für einen weiteren Ausbau optimaler Standorte für die Energieerzeugung aus Wind-, Wasser- und Solarkraft schaffen, von denen aus ganz Europa mit Strom versorgt werden kann; ist überzeugt, dass sich dies dämpfend auf die Energiepreise auswirken wird;

45.

unterstreicht, dass die Energieeffizienz die kosteneffektivste Maßnahme zur Erfüllung der CO2-Emissionsreduktionsverpflichtungen der EU ist;

Die Rechtsvorschriften im Energiebereich müssen kohärenter werden

46.

fordert die Kommission auf, den Grundsatz der „besseren Rechtsetzung“ zu befolgen, bessere Instrumente zur Koordinierung der Vorschriften in den Bereichen Energie und Klimawandel zu prüfen, um die Effizienz und Wirksamkeit der Vorschriften zu verbessern, und Maßnahmen zur Verbesserung der geltenden Vorschriften vorzuschlagen; fordert die Kommission ferner auf, weiterhin die Methoden für eine umfassende, langfristige Bewertung von Energieeffizienzinitiativen zu verbessern, darunter aller wichtigen Externalitäten; fordert, dass bei der Bewertung der Gesamtkosten und Vorteile der Energieeffizienzziele auf den verschiedenen Ebenen eine gesellschaftliche Perspektive eingenommen wird und dass die Energieeffizienz als eigenständige Energiequelle betrachtet wird;

47.

fordert die Kommission auf, die Energieeffizienz als Infrastrukturpriorität zu behandeln und anzuerkennen, dass sie die vom IWF und von anderen Wirtschaftsinstitutionen verwendete Definition (9) erfüllt, und sie zu einem grundlegenden Element und einer vorrangigen Erwägung in zukünftigen Investitionsentscheidungen in der europäischen Energieinfrastruktur zu machen;

48.

weist darauf hin, dass die Energieeffizienz dazu beitragen kann, die Widerstandsfähigkeit des Energiesystems zu erhöhen und damit zum Übergang in Richtung einer nachhaltigen und sicheren Situation beizutragen;

49.

betont, dass durch einen funktionierenden Energiebinnenmarkt, auch für Dienstleistungen im Bereich der Energieeffizienz, die Kosten der Energiesysteme optimiert werden und somit alle Verbraucher einen Nutzen haben und die Energieeffizienz und Wettbewerbsfähigkeit europaweit deutlich verbessert werden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, das dritte Energiepaket vollständig umzusetzen, um voll funktionstüchtige, wettbewerbsfähige und miteinander verbundene Energiemärkte sicherzustellen;

50.

weist darauf hin, dass die energieintensiven Wirtschaftszweige auch einen Beitrag leisten müssen und dass gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union von erheblicher Bedeutung hierfür sind;

51.

betont, dass die Energieeffizienz eines der grundlegenden Ziele der EU ist und dass die europäischen Länder daher Anreize zur Eindämmung von Verschwendung beim Verbrauch in den Bereichen Industrie, Verkehr und Bau, die den höchsten Anteil am Verbrauch ausmachen, erhalten müssen;

52.

begrüßt die positive Wirkung der Zertifizierungssysteme oder Einsparverpflichtungen (Artikel 7) in vielen Mitgliedstaaten; ist der Auffassung, dass die Option, sich für alternative Maßnahmen mit gleicher Wirkung zu entscheiden, wesentlich dazu beiträgt, ihre Akzeptanz zu garantieren; weist darauf hin, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass die nachgewiesenen Einsparungen den tatsächlichen Einsparungen entsprechen und nicht bloß Einsparungen auf dem Papier sind; unterstreicht die Rolle der Energieversorgungsunternehmen bei der aktiven Entwicklung von Energieeffizienzmaßnahmen; fordert, dass die Anrechnung von Zertifizierungssystemen und Energiesparmaßnahmen nicht erschwert wird; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob Primärenergieeinsparungen berücksichtigt werden können, die durch integrierte Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzielt werden;

53.

verweist auf den vom EPRS für das Parlament erstellten Bericht, demzufolge die meisten eingeführten Einsparverpflichtungssysteme nachweislich Bedeutung bei der Erreichung von Verbesserungen der Energieeffizienz auf nationaler Ebene hatten und kosteneffektive Einsparungen für eine große Anzahl von Haushalten und Organisationen erzielt haben; unterstreicht ferner, dass der Bericht zu dem Schluss gelangt, dass die Einsparverpflichtungssysteme sehr kosteneffektiv sind und, dass umgesetzte Einsparverpflichtungssysteme mit gutem Konzept bis zu 100 % der Einsparungen nach Artikel 7 eines Landes erzielen können; empfiehlt daher, dass die Kommission eine Liste von bewährten und schlechten Verfahren zusammenstellen sollte und eine Reihe von Kriterien entwickeln sollte, um gut konzeptionierte und wirksame Einsparverpflichtungssysteme sicherzustellen;

54.

fordert, dass für plausible Einspar- und Effizienzberechnungen ohne unnötige Bürokratie gesorgt wird; hält es für möglich, dass die Energieeffizienzrichtlinie dafür auch als Rahmenrechtsakt dient; ist der Ansicht, dass konkrete Maßnahmen und Effizienzkriterien in bestehende Richtlinien (z. B. die Gebäuderichtlinie) oder auch in einer zusammengefassten Kennzeichnungspflicht (Energieeffizienzkennzeichnung, Ökodesign, Kreislaufwirtschaft, CE-Kennzeichnung) integriert werden könnten;

55.

ist der Ansicht, dass die Klimaschutz- und Effizienzziele der EU wechselseitig stützend sein müssen und dass verbindliche Anforderungen für die Energieeffizienz grundlegend bei der Erreichung des maximalen Grades an Ehrgeiz und Anstrengung in den Mitgliedstaaten sind und zudem für hinreichend Flexibilität bei der Zusammenstellung von maßgeschneiderten Instrumenten auf einzelstaatlicher Ebene gesorgt werden muss;

56.

fordert, dass die überarbeitete Energieeffizienzrichtlinie mit den EU-Klimaschutzzielen und den Vorgaben des COP 21-Abkommens in Einklang steht; hebt hervor, dass die Fortsetzung und eine Verbesserung der bestehenden Maßnahmen und die Beseitigung von Widersprüchen und Lücken ein Teil der Überarbeitung der Richtlinie sein müssen, um die regulatorische Vorhersehbarkeit zu gewährleisten und langfristig das Vertrauen der Investoren zu ermöglichen;

Mehr Energieeffizienz — mehr Arbeitsplätze und Wachstum

57.

bedauert die im Bericht des Rechnungshofs kritisierte geringe Wirksamkeit der mit Mitteln der EU-Strukturfonds (2007 bis 2013) geförderten Projekte im Bereich der Energieeffizienz; fordert die Kommission auf, zügig entsprechende Verbesserungen vorzunehmen und dabei den Schwerpunkt auf die Begründung, die Überwachung und die Verkürzung des Rückzahlungszeitraums der geförderten Projekte zu legen; fordert verbesserte Leitlinien und eine stärkere Überwachung durch die Kommission im Hinblick auf eine bessere Inanspruchnahme der Strukturfonds und des EFSI in Kombination mit privaten Investitionen in tragfähige Energieeffizienzprojekte, insbesondere im Zusammenhang mit Gebäuden; vertritt die Ansicht, dass die Finanzierung von Energieeffizienzprojekten aus den Strukturfonds und aus dem EFSI auf Verbraucher abzielen sollte, für die Energiekosten eine größere Rolle spielen, wie etwa Branchen, in denen die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, KMU und Haushalte, die dem Risiko der Energiearmut ausgesetzt sind; betrachtet es als absolut vorrangig, Finanzierungsinstrumente und innovative Modelle zur Mobilisierung öffentlicher und privater Finanzmittel auf lokaler, nationaler, regionaler und europäischer Ebene zu entwickeln, um Investitionen in Schlüsselbranchen für die Energieeffizienz zu fördern, wie Gebäuderenovierung, unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter Gruppen, wobei es die Besonderheiten langfristiger Investitionen gebührend zu beachten gilt;

58.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Investitionen im Bausektor zu fördern, etwa durch verstärkte Bemühungen zur Schaffung von Anreizen für die gründliche Sanierung schlecht isolierter Gebäude in der EU;

59.

betont, dass bei der Einführung eines beitragsfinanzierten Energieeffizienzsystems durch die Mitgliedstaaten eine Mindestgrenze für von Energiearmut betroffene Haushalte angestrebt werden sollte; betont, dass die Mitgliedstaaten nachweisen sollten, wie ein solches beitragsfinanziertes Energieeffizienzsystem zur Verbesserung des nationalen Gebäudebestands in besonders schlechtem Zustand beiträgt;

60.

hebt hervor, dass europäische Finanzierungsinstrumente in Gestalt von Darlehen, Garantien und Kapital zur Unterstützung privater Investitionen in Energieeffizienzvorhaben eine wichtige Rolle spielen; weist jedoch darauf hin, dass Vorhaben im sozialen Bereich mit entsprechenden Zuschüssen finanziert werden müssen;

61.

betont, dass die EU sich ein ehrgeiziges Energieeinsparungsziel setzen und Innovation im Bereich der Investitionen in die Energieeffizienz fördern muss, da diese rentabel sind und sich relativ schnell amortisieren;

62.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Energieeffizienzverpflichtungssystemen für Verbraucher mit geringem Einkommen einen signifikanten Mindestprozentwert vorzusehen;

63.

weist darauf hin, dass Vorhaben im Bereich Energieeffizienz oft keine Großprojekte sind und deshalb zu größeren Portfolios gebündelt werden müssen; fordert die Kommission, die EIB und die Mitgliedstaaten aus diesem Grund mit Blick auf die Förderung von Investitionen auf, mehr technische Hilfe und Unterstützung bei der Projektentwicklung zu leisten;

64.

vertritt die Auffassung, dass eine langfristige Strategie für die Energieeffizienz in Gebäuden und eine weitere Stimulation der energieeffizienten Modernisierung von Gebäuden erforderlich sind, um über einfache und günstigen Maßnahmen im Gebäudesektor hinauszukommen;

65.

fordert eine bessere Koordinierung und einen Austausch von Ideen und bewährten Verfahren unter den Mitgliedstaaten in Bezug auf Einsparverpflichtungen und Gebäude- und Sanierungspläne (Artikel 4, 5, 6 und 7), damit bestehende und neue Instrumente (steuerliche Erleichterungen, Förderprogramme, Musterverträge und Investitionen in den sozialen Wohnungsbau) schneller angewendet werden; ist der Auffassung, dass der Anwendungsbereich von Artikel 5 möglichst auf alle öffentlichen Einrichtungen ausgedehnt werden sollte; fordert Leitlinien der Kommission für künftige nationale Pläne, um für Transparenz und Vergleichbarkeit zu sorgen; begrüßt die technische Unterstützung der Kommission bei der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie; fordert verbindliche Mustervorlagen für künftige nationale Pläne, um für Transparenz und Vergleichbarkeit zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, innovative marktbasierte Fördersysteme in Erwägung zu ziehen;

66.

weist darauf hin, dass die geringsten Fortschritte bei Wohngebäuden zu verzeichnen sind, und fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, durch Verträge mit Energiedienstleistungsunternehmen und Energieleistungsverträge, durch Einführung von Steuerregelungen und Darlehensprogramme darauf hinzuwirken, dass die niedrige Sanierungsquote beim Gebäudebestand in Europa steigt, und Energieeffizienzmaßnahmen wie den Einbau energieeffizienter Heizungs- und Kühlanlagen zu belohnen;

67.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu zu bewegen, Steuerungs-, Mess- und Managementlösungen für die Energieeffizienz in Gebäuden zu beschließen und zu verbessern, um deutliche Gewinne bei der Energieeffizienz des Gebäudebestandes in der EU zu erzielen;

68.

fordert, dass die Mitgliedstaaten in ihren Fahrplänen für die Gebäuderenovierung nach Artikel 4 darlegen, wie sie in der nächsten Phase der Fahrpläne (im April 2017) die energetische Modernisierung ihres Gebäudebestands erreichen und letztlich die EU-weite Vision verwirklichen, bis 2050 einen Gebäudebestand mit einem Energieverbrauch von nahezu Null zu erreichen;

69.

ist der Auffassung, dass die Ausdehnung der Vorbildrolle öffentlicher Gebäude über die zentrale Verwaltungsebene hinaus auf alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung dazu beitragen wird, das kostensparende Potenzial von Gebäuden zu erschließen, da in diesem Sektor nachweislich das höchste Potenzial besteht, nicht nur für Energieeinsparungen, sondern auch für die Erzielung weiterer Vorteile, einschließlich eines höheren Komforts und Wohlbefindens; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollten, einen internen Mechanismus festzulegen, um das Renovierungsziel von 3 Prozent durch gemeinsame Anstrengungen der verschiedenen Ebenen der öffentlichen Verwaltung zu erreichen, und dass die Flexibilität in Bezug auf andere Optionen als Alternative zu dem in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ansatz beibehalten und ihre Auswirkung quantifiziert werden sollte;

70.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten vermehrt dazu zu bewegen, Nichtwohngebäude zu renovieren, da diese ein hohes kurzfristiges Rentabilitätspotenzial aufweisen;

71.

schlägt vor, dass Artikel 4 der Richtlinie folgende Überschrift erhalten sollte: „Langfristige Strategien zur grundlegenden Renovierung des nationalen Gebäudebestandes, einschließlich Investitionsförderung“;

72.

fordert, dass die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden, um Installateure so auszubilden, dass sie qualitativ einwandfreie Renovierungen durchführen können;

73.

fordert einen strategischen Ansatz der Kommission, um die neuen technischen Entwicklungen (u. a. bei Kühlmitteln, Beleuchtung, Dämmung, Thermostaten, Messungen, Verglasung u. v. m.) bekannter zu machen;

74.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Artikel 4 der Richtlinie, was die Erarbeitung der 2017 fälligen zweiten Fassung der Strategien betrifft, vorrangig zu behandeln und dafür zu sorgen, dass die Akteure bei der Erarbeitung angemessen einbezogen werden und die Planungsvorgaben befolgt werden, einschließlich der auf Zeiträume von jeweils fünf Jahren ausgelegten Zwischenziele und der Umsetzungspläne, damit der für 2050 angestrebte Bestand an Niedrigstenergiegebäuden — eine Voraussetzung für die Erfüllung der im COP 21-Übereinkommen von Paris verankerten Zielsetzungen — erreicht wird;

75.

hält betriebliche Energieaudits für ein bewährtes Instrument zur Steigerung der Energieeffizienz und unterstreicht deren Vorteile für die Wettbewerbsfähigkeit; fordert eine einheitliche Definition und Durchsetzung der in der Richtlinie festgelegten Kriterien (Definition von KMU, Audits, keine Doppelzertifizierung bei grenzübergreifenden Unternehmensstrukturen) und die Sicherstellung eines einheitlichen Ansatzes in Bezug auf den in Artikel 8 Absatz 4 erwähnten De-minimis-Schwellenwert; fordert, dass der Anwendungsbereich von Artikel 8 auf alle Unternehmen mit hohem Energieverbrauch ausgedehnt wird; fordert eine Evaluierung mit dem Ziel, die Wirksamkeit von Energieauditsystemen zu verbessern; fordert, dass in Verbindung mit geplanten Wartungstätigkeiten und im Einklang mit den Zielen der Unternehmen die Umsetzung der Empfehlungen zu Audits bezüglich kosteneffizienter Energie vorgeschrieben wird;

76.

ist der Ansicht, dass die in der Richtlinie (Artikel 2 Nummer 26) enthaltene Definition des Begriffs KMU dahingehend überarbeitet werden sollte, dass sie sich nur auf die Zahl der Beschäftigten und den Jahresumsatz bezieht, damit Unternehmen, an denen eine öffentliche Einrichtung mit 25 % oder mehr beteiligt ist, noch als KMU betrachtet werden können;

77.

begrüßt, dass die Kommission an Leitlinien zur Umsetzung der Artikel 9 bis 11 der Energieeffizienzrichtlinie arbeitet, um die Verbraucher dabei zu unterstützen, ihren Energieverbrauch besser zu kontrollieren; hält technische Machbarkeit und die Einführung von intelligenten Messgeräten — unter Berücksichtigung von Kosteneffizienz und Kostentransparenz — für wichtige Faktoren für das Energiesparen; ist der Ansicht, dass aus Gründen der Konsistenz alle geltenden Vorschriften über Verbrauchserfassung und Fakturierung in einem Dokument zusammengefasst werden sollten;

78.

weist darauf hin, dass die Energierechnungen der Verbraucher noch immer unklar und unpräzise sind; empfiehlt, dass die Transparenz und die Klarheit von Rechnungen verbessert werden muss, indem anspruchsvolle Grundsätze für Rechnungen auf EU-Ebene festgelegt werden, damit den Verbrauchern Schlüsselinformationen in vergleichbarem Format zur Verfügung stehen und ihnen dabei geholfen wird, ihr Verbrauchsverhalten anzupassen; betont, dass die Verbraucher sehr unterschiedliche Präferenzen und verfügbare Instrumente haben, weshalb das Informationskonzept auf nationaler Ebene durch Konsumforschung entwickelt werden sollte;

79.

vertritt die Auffassung, dass der Zugang zu unabhängigen und verlässlichen Informationen und Beratung zu angemessenen Energieeffizienzmaßnahmen und Finanzregelungen grundlegend sind, insbesondere für Haushalte, aber auch für regionale und lokale Behörden, um es ihnen zu ermöglichen, sachkundige energiebewusste Entscheidungen zu treffen und ihren Energieverbrauch besser zu verwalten, auch durch intelligente Messgeräte und individuelle Messung des Wärme- und Kälteverbrauchs;

80.

fordert strenge Qualitätssicherungsstandards, nationale Schulungsprogramme und einzelne, vereinfachte nationale Zertifizierungssysteme für Energieeffizienzanbieter, unterstützt von vernetzten und leicht zugänglichen Beratungs- und Rechtsbehelfsrahmen; unterstreicht, dass dies vorgeschlagen wird, um einige der nicht finanziellen Hindernisse für die Akzeptanz energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen durch die Verbraucher zu beseitigen, zum Beispiel indem es ihnen ermöglicht wird, vertrauenswürdige Händler zu identifizieren;

81.

erwartet, dass die Einhaltung der in Artikel 14 enthaltenen Vorgaben für eine hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung dazu führt, dass weitere Investitionen im Bereich der Energieeinsparung getätigt werden;

82.

betont, dass im Falle der Einführung eines beitragsfinanzierten Energieeffizienzsystems durch die Mitgliedstaaten (Artikel 20) den von Energiearmut betroffenen Haushalten Vorrang eingeräumt werden sollte; bekräftigt, dass die überarbeitete Energierichtlinie den Mitgliedstaaten ein langfristiges stabiles Politikumfeld bieten sollte, um eine nachhaltige Steigerung der Energieeffizienzinvestitionen, insbesondere auf lokaler Ebene, bereitzustellen; fordert, dass die EU und die EIB ihren Kapazitätenaufbau und die Bemühungen der technischen Unterstützungen steigern sollten, um bankfähige Energieeffizienzprojekte zu entwickeln, die private Investitionen vom Markt anziehen; fordert, dass die EU-Förderprogramme (z. B. Strukturfonds, Juncker-Plan, ELENA-EIB) den Mittelanteil für Kapazitätenaufbau und technische Unterstützung im Bereich Energieeffizienz steigern;

83.

bedauert die geringen öffentlichen und privaten Investitionen in intelligente Stromnetze; fordert die Kommission auf, sich stärker für die Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie einzusetzen, damit die Entwicklung solcher Netze gefördert wird;

84.

fordert eine Verpflichtung, nationale Kosten-Nutzen-Analysen von Energieeffizienzprogrammen durchzuführen, die durch oder in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden entwickelt wurden, und dass dieser Ansatz verfolgt wird, soweit dieser Energieeffizienz und Kosteneinsparungen für die Verbraucher erzielt;

85.

erklärt sich besorgt über die wachsende Umweltbelastung durch bestimmte mit fester Biomasse betriebene Gebäudebeheizungsanlagen, die große Mengen an Feinstaub, Stickoxiden, Kohlenmonoxid und Dioxinen verursachen, welche die Luftqualität extrem schädigen und damit die menschliche Gesundheit beeinträchtigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, effiziente und umweltverträgliche Alternativlösungen zu schaffen;

86.

hebt hervor, dass zur Verbesserung der Energieeffizienz des gesamten Verkehrssystems dringend ein umfassender gestalteter Ansatz benötigt wird, der sich nicht ausschließlich darauf stützen darf, dass für Fahrzeuge oder Antriebssysteme neue technische Lösungen entwickelt werden; fordert stattdessen die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, neue ambitionierte Maßnahmen zu ergreifen, um die Verkehrsverlagerung auf besonders energieeffiziente Verkehrsmittel voranzutreiben und intelligente Verkehrssysteme (IVS) vollständig bereitzustellen, damit die Effizienz und die Auslastung der vorhandenen Kapazitäten — sowohl von Fahrzeugen als auch der Infrastruktur einschließlich Logistik, Flug- und Seeverkehr — weiter verbessert werden kann;

87.

erinnert daran, dass Energieeffizienz auch erreicht werden kann, indem CO2-Standards festgelegt und die Verbraucher über den Kraftstoffverbrauch ihrer Fahrzeuge informiert werden; fordert die Kommission auf, Vorschläge dazu vorzulegen, wie Verbraucher über den Kraftstoffverbrauch neuer LKW, Busse und Reisebusse informiert werden sollen, und für die CO2-Emissionen Obergrenzen festzulegen;

88.

bedauert, dass der Beitrag des Verkehrssektors zu den Energieeinsparungen — der Gesamtübersicht über die Beiträge aller Wirtschaftsbereiche zufolge — mit einem Anteil von nur 3 % gering ausfällt, obwohl im Zeitraum 2005–2013 infolge der Wirtschaftskrise der Personenverkehr auf demselben Niveau geblieben ist und der Güterverkehr rückläufig war; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zahl der auf den Verkehrssektor ausgerichteten Maßnahmen zu erhöhen;

o

o o

89.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.

(2)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0444.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0094.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0266.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0063.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0359.

(8)  Vgl.: Tina Fawcett und Jan Rosenow: „Die Pläne und Ergebnisse der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 7 der Energieeffizienzrichtlinie“, Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des EP.

(9)  „Energy efficiency as infrastructure: leaping the investment gap“ — Bericht von E3G, veröffentlicht am 3. März 2016.


Dienstag, 28. Juni 2016

9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 91/40


P8_TA(2016)0294

Ausgang des Referendums im Vereinigten Königreich

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Juni 2016 zu der Entscheidung für den Austritt aus der EU infolge des Ergebnisses des Referendums im Vereinigten Königreich (2016/2800(RSP))

(2018/C 091/05)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

1.

nimmt den Wunsch der Bürger und Bürgerinnen des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, die EU zu verlassen; weist darauf hin, dass der Wille, den die Menschen geäußert haben, vollständig und gänzlich zu achten ist, wobei am Anfang die möglichst baldige Aktivierung des Artikels 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) stehen muss;

2.

betont, dass dies ein kritischer Moment für die EU ist; die Interessen und Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger der Union müssen wieder zum Kernstück der Debatte gemacht werden; das europäische Projekt muss jetzt erneut in Gang gesetzt werden;

3.

betont, dass der Wille einer Mehrheit der Bürger und Bürgerinnen des Vereinigten Königreichs respektiert werden sollte, indem das Austrittsverfahren rasch und kohärent durchgeführt wird;

4.

betont, dass die Verhandlungen nach Artikel 50 EUV, die den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU betreffen, beginnen müssen, sobald die förmliche Mitteilung erfolgt ist;

5.

gibt zu bedenken, dass zur Vermeidung schädlicher Unsicherheit für alle und zum Schutz der Integrität der Union die in Artikel 50 EUV genannte Mitteilung so bald wie möglich erfolgen muss; erwartet, dass der Premierminister des Vereinigten Königreichs das Ergebnis des Referendums dem Europäischen Rat vom 28./29. Juni 2016 mitteilt; durch diese Mitteilung wird das Austrittsverfahren eingeleitet;

6.

erinnert daran, dass in der einvernehmlichen Regelung, auf die sich die Staats- und Regierungschefs im Februar geeinigt haben, festgelegt ist, dass sie nur in Kraft träte, wenn das Vereinigte Königreich entscheiden würde, in der EU zu verbleiben; sie ist deshalb nichtig;

7.

erinnert daran, dass man sich über jede neue Beziehung zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU nicht einigen kann, solange das Abkommen über den Austritt nicht abgeschlossen ist;

8.

erinnert daran, dass die Zustimmung des Europäischen Parlaments nach den Verträgen erforderlich ist und dass es in vollem Umfang in allen Phasen der verschiedenen Verfahren einbezogen werden muss, die das Abkommen über den Austritt und jede künftige Beziehung betreffen;

9.

legt dem Rat nahe, die Kommission zum Verhandlungsführer in Sachen Artikel 50 EUV zu ernennen;

10.

betont, dass die derzeitigen Probleme eine Reflexion über die Zukunft der EU erfordern: es ist notwendig, die Union zu reformieren und sie besser und demokratischer zu machen; stellt fest, dass sich zwar einige Mitgliedstaaten für eine langsamere oder weniger weit gehende Integration entscheiden, der Kern der EU aber gestärkt werden muss und „à la carte“-Lösungen vermieden werden sollten; ist der Auffassung, dass die Notwendigkeit, unsere gemeinsamen Werte zu fördern, für Stabilität sowie soziale Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit, Wachstum und Arbeitsplätze zu sorgen, die anhaltende wirtschaftliche und soziale Unsicherheit zu überwinden, die Bürgerinnen und Bürger zu schützen und die Herausforderung der Migration zu bewältigen, Entwicklung und Demokratisierung erfordert, insbesondere der Wirtschafts- und Währungsunion und des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, sowie eine Stärkung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik; ist deshalb der Auffassung, dass die Reformen zu einer Union führen müssen, die das bietet, was die Bürger und Bürgerinnen erwarten;

11.

fordert einen Fahrplan für eine bessere Union, der sich auf die vollständige Nutzung des Vertrags von Lissabon gründet und durch eine Revision der Verträge ergänzt wird;

12.

wird seine interne Organisation ändern, um dem Willen einer Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten, Rechnung zu tragen;

13.

nimmt den Rücktritt des Kommissionsmitglieds aus dem Vereinigten Königreich und die Neuzuteilung seines Zuständigkeitsbereichs zur Kenntnis;

14.

fordert den Rat auf, die Reihenfolge der Vorsitze zu ändern um zu verhindern, dass der Austritt das Management der täglichen Arbeit der Union gefährdet;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, den nationalen Parlamenten und der Regierung des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Donnerstag, 23. Juni 2016

9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 91/42


P8_TA(2016)0281

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der EU und Libanon (Rahmenübereinkommen) ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an Programmen der Union (16136/2014 — C8-0044/2015 — 2014/0110(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 091/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (16136/2014),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der Union (16135/2014),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 212 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8–0044/2015),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0193/2016),

1.

erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Libanesischen Republik zu übermitteln.


9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 91/43


P8_TA(2016)0282

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der EU und Libanon, mit dem der Erweiterung von 2004 Rechnung getragen wird ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Ungarns, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (13349/2014 — C8-0095/2015 — 2007/0078(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 091/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (13349/2014),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (11300/2007),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0095/2015),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0194/2016),

1.

erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Libanesischen Republik zu übermitteln.


9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 91/44


P8_TA(2016)0283

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der EU und Libanon, mit dem dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung getragen wird ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (13395/2014 — C8-0170/2015 — 2008/0027(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 091/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (13395/2014),

unter Hinweis auf den Entwurf des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (13376/2014),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0170/2015),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0195/2016),

1.

erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Libanesischen Republik zu übermitteln.


9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 91/45


P8_TA(2016)0284

Abkommen EU — Fürstentum Monaco über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind (COM(2016)0201 — C8-0157/2016 — 2016/0109(NLE))

(Anhörung)

(2018/C 091/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2016)0201),

unter Hinweis auf den Entwurf des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind,

gestützt auf Artikel 115 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0157/2016),

gestützt auf Artikel 59, Artikel 108 Absatz 7 und Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0206/2016),

1.

billigt den Abschluss des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Fürstentums Monaco zu übermitteln.


9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 91/46


P8_TA(2016)0285

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Belgiens –EGF/2015/012 BE/Hainaut Machinery)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Belgiens — EGF/2015/012 BE/Hainaut Machinery) (COM(2016)0242 — C8-0170/2016 — 2016/2074(BUD))

(2018/C 091/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0242 — C8-0170/2016),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0207/2016),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich des Erlasses von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2015/012 BE/Hainaut Machinery auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 28 (Maschinenbau) in der NUTS-2-Region Hennegau (BE32) gestellt hat und dass voraussichtlich 488 entlassene Arbeitnehmer und 300 junge Menschen unter 25 Jahren aus der Region Hennegau, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), an den Maßnahmen teilnehmen werden; in der Erwägung, dass die Entlassungen bei Carwall S.A., Caterpillar Belgium S.A. und Doosan S.A. erfolgten;

D.

in der Erwägung, dass der Antrag zwar nicht die in Artikel 4 Absatz 1 der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt, sich aber auf die Interventionskriterien nach Artikel 4 Absatz 2 beruft, wonach im Hinblick auf die Zahl der entlassenen Arbeitnehmer eine Ausnahme möglich ist;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Belgien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 824 041 EUR gemäß dieser Verordnung hat, was 60 % der sich auf 3 040 069 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.

stellt fest, dass die Kommission ihre Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von zwölf Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags der belgischen Behörden am 11. Februar 2016, nämlich am 4. Mai 2016, abgeschlossen und dies dem Parlament noch am selben Tag mitgeteilt hat;

3.

stellt fest, dass nach den drastischen Einbrüchen der letzten Jahre beim Handel mit Baumaschinen auf dem europäischen Markt die Nachfrage nach den Produkten, die von den drei unter den vorliegenden Antrag fallenden Unternehmen hergestellt werden, entsprechend zurückgegangen ist;

4.

stellt fest, dass nach der Ankündigung von Caterpillar Belgium S.A. am 23. Februar 2013, ein Massenentlassungsverfahren in seinem Produktionswerk in Gosselies einzuleiten, die Mehrzahl der 1 399 Arbeitnehmer unter den Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar fiel, und weist darauf hin, dass der vorliegende Antrag als Folgeantrag zu diesem Antrag gilt, da er Teil desselben Massenentlassungsverfahrens ist; hebt hervor, dass die Arbeitsmarktlage in der Region Hennegau schwierig ist, da die Arbeitslosenquote bei 14,5 % und damit 5,9 Prozentpunkte über dem nationalen Durchschnitt liegt, im Jahr 2013 1 236 und im Jahr 2014 1 878 Arbeitsplätze im verarbeitenden Gewerbe abgebaut wurden, die Stellenangebote seit 2012 um 13 % zurückgegangen sind und es verhältnismäßig viele unzureichend qualifizierte Arbeitskräfte (über die Hälfte der Arbeitssuchenden haben keinen Abschluss der Sekundarstufe II) und eine hohe Langzeitarbeitslosenquote gibt, die in der Region Hennegau 39 % der Gesamtarbeitslosenquote ausmacht;

5.

begrüßt, dass die belgischen Behörden am 1. Januar 2015, also lange vor dem Antrag auf Unterstützung aus dem EGF, mit der Bereitstellung personalisierter Dienstleistungen für die Begünstigten begonnen haben;

6.

stellt fest, dass Belgien die folgenden Arten von Maßnahmen für die unter den vorliegenden Antrag fallenden entlassenen Arbeitnehmer plant: Unterstützung/Orientierung/Integration, Erleichterung der Arbeitssuche, integrierte Ausbildung, Unterstützung bei der Unternehmensgründung, Unterstützung für kollektive Projekte, Beihilfen für die Arbeitssuche und Aus- und Weiterbildungsbeihilfen;

7.

begrüßt, dass sich die Beihilfen und Anreize — für die, wie Belgien bekräftigt hat, die aktive Teilnahme der Begünstigten an Maßnahmen zur Arbeitssuche oder Schulungen Voraussetzung ist (Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung) — auf weniger als 5 % der Gesamtkosten belaufen, weit unter der nach der Verordnung zulässigen Schwelle von 35 % der Gesamtkosten für das Paket personalisierter Maßnahmen;

8.

stellt fest, dass 35,9 % der Begünstigten Arbeitnehmer in der Altersgruppe der 55- bis 64-Jährigen sind; ist der Ansicht, dass das Risiko einer längerfristigen Arbeitslosigkeit und sozialen Ausgrenzung für Arbeitnehmer in dieser Altersgruppe größer ist und sie besondere Bedürfnisse haben, die es bei der Bereitstellung personalisierter Dienstleistungen gemäß Artikel 7 der EGF-Verordnung zu berücksichtigen gilt;

9.

fordert die Kommission auf, Informationen über die Ergebnisse der fortlaufenden Unterstützung für bei Caterpillar entlassene Arbeitnehmer vorzulegen, da ein Teil des vorliegenden Antrags ein Folgeantrag zu dem Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar ist;

10.

begrüßt, dass neben den 488 entlassenen Arbeitnehmern voraussichtlich auch 300 junge Menschen im Alter von unter 25 Jahren, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs) und aus derselben Region stammen, an den Maßnahmen teilnehmen und in den Genuss von aus dem EGF kofinanzierten personalisierten Dienstleistungen kommen werden, die u. a. Folgendes umfassen: Mobilisierung und Orientierung, damit die jungen Menschen sich entweder selbst ein Weiterbildungsangebot aussuchen oder einen speziellen Einführungskurs absolvieren können, um eigene Interessen zu ergründen, spezielle Schulungen, personalisierter Ausbau von Qualifikationen und Beihilfen für Arbeitssuche, Fortbildung und Mobilität;

11.

begrüßt, dass der Zugang zum EGF für NEETs ausgeweitet worden ist; weist jedoch darauf hin, dass die EGF-Verordnung derzeit vorsieht, dass dieser Zugang nur bis 31. Dezember 2017 bestehe; fordert, dass die EGF-Verordnung im Rahmen der Überarbeitung des Mehrjährigen Finanzrahmens überarbeitet wird, damit NEETs auch noch nach 2017 Zugang zum EGF haben;

12.

begrüßt, dass die belgischen Behörden besondere Maßnahmen für NEETs vorschlagen und damit gezielter auf deren Bedürfnisse eingehen;

13.

hält es für wichtig, eine Informationskampagne zu lancieren, um NEETs zu erreichen, die für diese Maßnahmen infrage kommen könnten; bekräftigt seinen Standpunkt, dass NEETs auf dauerhafte und nachhaltige Weise unterstützt werden müssen;

14.

begrüßt, dass nach nochmaliger Rücksprache mit sämtlichen Interessenträgern einschließlich der Sozialpartner, der Unternehmen und der öffentlichen Arbeitsvermittlung, die überdies die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen durch einen Begleitausschuss verfolgen werden, das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen erstellt wurde;

15.

begrüßt insbesondere den Ansatz der belgischen Behörden, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern kollektive Projekte für Arbeitnehmer zu unterstützen, die als Gruppe erwägen, ein soziales Unternehmen zu gründen, und betrachtet dies als eine Maßnahme mit einem hohen potentiellen Mehrwert;

16.

stellt fest, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen darstellen, und erinnert daran, dass im Einklang mit diesem Artikel die bereitgestellten personalisierten Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung tragen und mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein und den Erfahrungen Rechnung tragen sollte, die bisher bei der Unterstützung der unter den Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar fallenden entlassenen Arbeitnehmer gewonnen werden konnten; stellt zugleich fest, dass diese Maßnahmen nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen treten;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit den Sozialpartnern Strategien zu entwickeln, mit denen dem vorhergesagten Wandel auf dem Arbeitsmarkt vorgegriffen wird und Arbeitsplätze und Fähigkeiten in der Union insbesondere bei Verhandlungen über Handelsabkommen geschützt werden, sodass für faire Wettbewerbsregeln und gemeinsame Maßnahmen gegen Wirtschafts-, Sozial- und Umweltdumping gesorgt ist; bekräftigt seine Forderung nach einer grundlegenden Überarbeitung der handelspolitischen Schutzinstrumente der Europäischen Union;

18.

betont, dass die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch adäquate Fortbildungsmaßnahmen verbessert werden muss, und erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen sowohl auf den Bedarf der Arbeitnehmer als auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld in der Region und den Nachbarregionen abgestimmt sein werden;

19.

fordert die Kommission auf, die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu überarbeiten, damit es durch staatliche Eingriffe gelingen kann, gesellschaftlich und ökologisch nützliche Projekte zu stärken und die KMU und Branchen, die mit Schwierigkeiten konfrontiert sind, durch Beiträge zum Wiederaufbau ihrer von der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise stark betroffenen Produktionskapazitäten zu unterstützen;

20.

fordert die Kommission erneut auf, in künftigen Vorschlägen genauer auf die Branchen einzugehen, die Wachstumspotenzial aufweisen und in denen daher Arbeitsplätze geschaffen werden können, und ferner aussagekräftige Daten über die Auswirkungen der EGF-Finanzierung, einschließlich der Auswirkungen auf die Qualität der Arbeitsplätze und die mit dem EGF erzielte Wiedereingliederungsquote, zusammenzutragen;

21.

stellt fest, dass die belgischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihrem Jahresbericht eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

22.

stellt fest, dass bislang für die Branche „Maschinenbau a.n.g.“ 14 EGF-Anträge eingereicht wurden, 8 davon auf Grundlage der Globalisierung des Handels und 6 wegen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise;

23.

weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

24.

begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;

25.

fordert die Kommission erneut auf, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen;

26.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

28.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE:

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

(Antrag Belgiens — EGF/2015/012 BE/Hainaut Machinery)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2016/1145.)


9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 91/51


P8_TA(2016)0286

Mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 (COM(2015)0180 — C8-0118/2015 — 2015/0096(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 091/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0180),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0118/2015),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 1. Juli 2015 (1),

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. April 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0367/2015),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 383 vom 17.11.2015, S. 100.

(2)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 19. Januar 2016 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2016)0003).


P8_TC1-COD(2015)0096

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Juni 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/1627.)


9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 91/52


P8_TA(2016)0287

Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (COM(2014)0614 — C8-0174/2014 — 2014/0285(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 091/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0614),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0174/2014),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2014 (1),

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. April 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0128/2015),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 230 vom 14.7.2015, S. 120.

(2)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 28. April 2015 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2015)0104).


P8_TC1-COD(2014)0285

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Juni 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/1139.)


9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 91/53


P8_TA(2016)0288

Zuständigkeit, anzuwendendes Recht, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (COM(2016)0106 — C8-0127/2016 — 2016/0059(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2018/C 091/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0106),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0127/2016),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0209/2016),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 91/54


P8_TA(2016)0289

Zuständigkeit, anzuwendendes Recht, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterstands eingetragener Partnerschaften *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften (COM(2016)0107 — C8-0128/2016 — 2016/0060(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2018/C 091/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0107),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0128/2016),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0208/2016),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.