ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Informationsnummer |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2018/C 83/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2018/C 83/02 |
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2018/C 83/03 |
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2018/C 83/04 |
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2018/C 83/05 |
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2018/C 83/06 |
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2018/C 83/07 |
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2018/C 83/08 |
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2018/C 83/09 |
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2018/C 83/10 |
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2018/C 83/11 |
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2018/C 83/12 |
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2018/C 83/13 |
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2018/C 83/14 |
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2018/C 83/15 |
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2018/C 83/16 |
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2018/C 83/17 |
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2018/C 83/18 |
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2018/C 83/19 |
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2018/C 83/20 |
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2018/C 83/21 |
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2018/C 83/22 |
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2018/C 83/23 |
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2018/C 83/24 |
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2018/C 83/25 |
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2018/C 83/26 |
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2018/C 83/27 |
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2018/C 83/28 |
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2018/C 83/29 |
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Gericht |
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2018/C 83/30 |
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2018/C 83/31 |
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2018/C 83/32 |
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2018/C 83/33 |
Rechtssache T-15/18: Klage, eingereicht am 17. Januar 2018 — OCU/EZB |
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2018/C 83/34 |
Rechtssache T-16/18: Klage, eingereicht am 17. Januar 2018 — Activos e Inversiones Monterroso/SRB |
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2018/C 83/35 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2018/C 083/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Wind 1014 GmbH, Kurt Daell/Skatteministeriet
(Rechtssache C-249/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Kraftfahrzeug, das von einer in einem Mitgliedstaat wohnhaften Person bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leasinggesellschaft geleast wird - Zulassungssteuer, deren Höhe sich nach der Nutzungsdauer des Fahrzeugs richtet - Erforderlichkeit einer Genehmigung der Steuerbehörden vor der Inbetriebnahme - Rechtfertigung - Verhinderung einer Umgehung sowie der betrügerischen oder missbräuchlichen Anwendung der Steuervorschriften - Wahrung der Steuerhoheit des Staates - Verhältnismäßigkeit))
(2018/C 083/02)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Wind 1014 GmbH, Kurt Daell
Beklagter: Skatteministeriet
Tenor
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung und Verwaltungspraxis wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach
— |
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das von einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften Person bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leasinggesellschaft für eine vorübergehende Nutzung in ersterem Mitgliedstaat geleast wird, nach Zahlung einer dieser Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Zulassungssteuer eine Vorabgenehmigung dieser Zahlung durch die Steuerbehörden des ersteren Mitgliedstaats voraussetzt, ohne die das Fahrzeug grundsätzlich nicht in seinem Hoheitsgebiet in Betrieb genommen werden darf, und |
— |
die Möglichkeit, ein solches Fahrzeug in ersterem Mitgliedstaat unverzüglich — solange der Antrag des Steuerpflichtigen auf Zahlung einer der Nutzungsdauer des Fahrzeugs entsprechenden anteiligen Zulassungssteuer für dieses Fahrzeug noch bearbeitet wird — in Betrieb zu nehmen, voraussetzt, dass die volle Zulassungssteuer im Voraus bezahlt wird, wobei der überzahlte Betrag samt Zinsen erstattet wird, wenn und sobald dem Steuerpflichtigen von den Steuerbehörden gestattet wird, die Zulassungssteuer anteilig zu entrichten. |
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 1 de Cuenca — Spanien) — Carlos Enrique Ruiz Conejero/Ferroser Servicios Auxiliares SA, Ministerio Fiscal
(Rechtssache C-270/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i - Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen ein Beschäftigter unter bestimmten Voraussetzungen wegen wiederkehrender, wenn auch gerechtfertigter Abwesenheiten vom Arbeitsplatz entlassen werden kann - Fehlzeiten des Arbeitnehmers aufgrund von Krankheiten, die auf seine Behinderung zurückzuführen sind - Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung - Mittelbare Diskriminierung - Rechtfertigung - Bekämpfung von Absentismus am Arbeitsplatz - Angemessenheit - Verhältnismäßigkeit))
(2018/C 083/03)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social no 1 de Cuenca
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Carlos Enrique Ruiz Conejero
Beklagte: Ferroser Servicios Auxiliares SA, Ministerio Fiscal
Tenor
Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aufgrund gerechtfertigter, aber wiederkehrender Abwesenheiten vom Arbeitsplatz auch dann entlassen darf, wenn die Fehlzeiten die Folge von Krankheiten sind, die auf eine Behinderung des Arbeitnehmers zurückzuführen sind, es sei denn, diese Regelung geht unter Verfolgung des legitimen Ziels der Bekämpfung von Absentismus nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Januar 2018 — Europäische Kommission / Hellenische Republik
(Rechtssache C-363/16) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe - Rückforderungspflicht - Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Art. 14 Abs. 3 - Für zahlungsunfähig erklärte begünstigte Gesellschaft - Insolvenzverfahren - Eintragung der Forderungen in die Gläubigertabelle - Einstellung der Tätigkeiten - Aussetzung des Insolvenzverfahrens zur Prüfung der Möglichkeit der Wiederaufnahme der Tätigkeiten - Informationspflicht - Nichterfüllung))
(2018/C 083/04)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und B. Stromsky)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Boskovits und V. Karra)
Tenor
1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 4 des Beschlusses 2012/541/EU der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE [United Textiles SA] (Staatliche Beihilfe Nr. SA.26534 [C 27/10, ex NN 6/09]) und dem AEU-Vertrag verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen und die Kommission nicht angemessen über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses unterrichtet hat. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Stadion Amsterdam CV/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-463/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Anhang H Kategorie 7 - Einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen besteht - Selektive Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf einen dieser Bestandteile - Besichtigungstour „World of Ajax“ - Besuch des Museums des AFC Ajax))
(2018/C 083/05)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stadion Amsterdam CV
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Tenor
Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine einheitliche Leistung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gälten, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet, und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann.
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — CORPORATE COMPANIES s.r.o./Ministerstvo financí ČR
(Rechtssache C-676/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie 2005/60/EG - Geltungsbereich - Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c und Art. 3 Nr. 7 Buchst. a - Gesellschaftszweck eines Unternehmens, der im Verkauf von im Unternehmensregister eingetragener und allein zum Zweck ihres Verkaufs gegründeter Handelsgesellschaften besteht - Veräußerung durch Übertragung des Anteils des Unternehmens an der Vorratsgesellschaft))
(2018/C 083/06)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CORPORATE COMPANIES s.r.o.
Beklagter: Ministerstvo financí ČR
Tenor
Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in Verbindung mit Art. 3 Nr. 7 Buchst. a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass unter diese Bestimmungen eine Person wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende fällt, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Gesellschaften, die sie selbst ohne vorherigen Auftrag durch ihre potenziellen Kunden zum Zweck des Verkaufs an diese Kunden gegründet hat, zu veräußern, wobei die Veräußerung durch Übertragung ihrer Anteile am Kapital der Gesellschaft, die Gegenstand des Verkaufs ist, erfolgt.
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 18. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Frédéric Jahin/Ministre de l’Économie et des Finances, Ministre des Affaires sociales et de la Santé
(Rechtssache C-45/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 und 65 AEUV - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 11 - Abgaben auf Einkünfte aus Kapital als Beitrag zur Finanzierung der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats - Befreiung von Unionsbürgern, die in einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats versichert sind - Natürliche Personen, die in einem System der sozialen Sicherheit eines Drittstaats versichert sind - Unterschiedliche Behandlung - Beschränkung - Rechtfertigung))
(2018/C 083/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Frédéric Jahin
Beklagte: Ministre de l’Économie et des Finances, Ministre des Affaires sociales et de la Santé
Tenor
Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach denen ein Angehöriger dieses Mitgliedstaats, der in einem Drittstaat wohnt, bei dem es sich weder um einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) noch um die Schweizerische Eidgenossenschaft handelt, und der dort in einem System der sozialen Sicherheit versichert ist, in dem betreffenden Mitgliedstaat Abgaben auf Einkünfte aus Kapital im Rahmen eines von diesem eingeführten Beitrags zum System der sozialen Sicherheit unterliegt, während ein Unionsbürger, der in einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats versichert ist, wegen des Grundsatzes der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit davon befreit ist.
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — INEOS Köln GmbH/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-58/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2003/87/EG - Art. 10a - Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten - Zeitraum 2013 — 2020 - Beschluss 2011/278/EU - Art. 3 Buchst. h - Begriff „Anlagenteil mit Prozessemissionen“ - Emissionen aus der Verbrennung von unvollständig oxidiertem Kohlenstoff - Flüssige Reststoffe - Ausschluss))
(2018/C 083/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: INEOS Köln GmbH
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
Art. 3 Buchst. h des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach der Begriff „Anlagenteil mit Prozessemissionen“ im Sinne dieser Vorschrift Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von unvollständig oxidiertem Kohlenstoff in flüssigem Zustand ausschließt, nicht entgegensteht.
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16– Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — E
(Rechtssache C-240/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Drittstaatsangehöriger, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält - Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 6 Abs. 2 - Rückkehrentscheidung - Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise in den Schengen-Raum - Drittstaatsangehöriger, der über einen von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 25 Abs. 2 - Konsultationsverfahren zwischen dem ausschreibenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat - Frist - Keine Stellungnahme des konsultierten Vertragsstaats - Folgen für die Vollziehung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots))
(2018/C 083/09)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Partei des Ausgangsverfahrens
E
Tenor
1. |
Art. 25 Abs. 2 des am 19. Juni 1990 unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ist dahin auszulegen, dass es dem Vertragsstaat, der beabsichtigt, eine mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengen-Raum versehene Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zwar freisteht, das in dieser Bestimmung vorgesehene Konsultationsverfahren noch vor dem Erlass der Rückkehrentscheidung einzuleiten, dieses Verfahren jedoch eingeleitet werden muss, sobald eine derartige Entscheidung erlassen wurde. |
2. |
Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung, die ein Vertragsstaat gegen einen Drittstaatsangehörigen erlässt, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zu vollziehen, obwohl das in dieser Bestimmung vorgesehene Konsultationsverfahren läuft, sofern der Drittstaatsangehörige von dem ausschreibenden Vertragsstaat als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen wird, unbeschadet der Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen, die Rechte aus diesem Aufenthaltstitel geltend zu machen, indem er sich später in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats begibt. Ist eine angemessene Frist nach Beginn des Konsultationsverfahrens verstrichen und ist keine Antwort des konsultierten Vertragsstaats eingegangen, ist der ausschreibende Vertragsstaat jedoch verpflichtet, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückzuziehen und den Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls in seine nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. |
3. |
Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen ist dahin auszulegen, dass sich der Drittstaatsangehörige, der über einen von einem Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt und gegen den in einem anderen Vertragsstaat eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung erlassen wurde, vor dem nationalen Richter auf die Rechtswirkungen, die sich aus dem von dem ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen kann. |
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/8 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Italien) — Amber Capital Italia Sgr SpA (C-654/16), Amber Capital Uk Llp (C-654/16), Bluebell Partners Limited (C-657/16), Elliot International LP (C-658/16), The Liverpool Limited Partnership (C-658/16), Elliot Associates LP (C-658/16)/Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
(Verbundene Rechtssachen C-654/16, C-657/16 und C-658/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 2004/25/EG - Übernahmeangebote - Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 - Möglichkeit, den Angebotspreis unter ganz bestimmten Voraussetzungen und nach eindeutig festgelegten Kriterien abzuändern - Nationale Regelung, nach der als Preis eines Übernahmeangebots im Fall der Kollusion zwischen dem Bieter oder gemeinsam mit ihm handelnden Personen und einem oder mehreren Verkäufern der festgestellte Preis festgelegt wird - Begriff „klar definiertes Kriterium“))
(2018/C 083/10)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Amber Capital Italia Sgr SpA (C-654/16), Amber Capital Uk Llp (C-654/16), Bluebell Partners Limited (C-657/16), Elliot International LP (C-658/16), The Liverpool Limited Partnership (C-658/16) und Elliot Associates LP (C-658/16)
Beklagte: Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
Beteiligte: Hitachi Rail Italy Investments Srl, Hitachi Rail Italy SpA, Ansaldo Sts SpA (C-654/16) und Finmeccanica SpA
Tenor
Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die es der nationalen Aufsichtsbehörde gestattet, im Fall einer Kollusion zwischen dem Bieter oder den gemeinsam mit ihm handelnden Personen und einem oder mehreren Verkäufern den Preis eines Übernahmeangebots bis zu dem von ihr festgestellten Preis zu erhöhen, sofern dieser sich anhand der im innerstaatlichen Recht anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend klar, bestimmt und vorhersehbar aus der gesamten innerstaatlichen Regelung ableiten lässt.
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/8 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Januar 2018 — Monster Energy Company/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
(Rechtssache C-678/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Verfahrensordnung - Art. 181 - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Bildmarke mit den Wortbestandteilen „HotoGo self-heating can technology“ - Zusammengesetzte Marke - Anmeldung - Widerspruch - Zurückweisung - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel))
(2018/C 083/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Monster Energy Company (Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Monster Energy Company trägt die Kosten. |
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/9 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Dezember 2017 — Verus Eood/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
(Rechtssache C-101/17 P) (1)
((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke LUCEO - Erklärung der Nichtigkeit))
(2018/C 083/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Verus Eood (Prozessbevollmächtigter: C. Pfitzer, Rechtsanwalt)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko), Maquet GmbH (Prozessbevollmächtigter: N. Hebeis, Rechtsanwalt)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Verus EOOD trägt die Kosten. |
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/9 |
Rechtsmittel, eingelegt am 17. August 2017 von der Miguel Torres, SA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 31. Mai 2017 in der Rechtssache T-637/15, Alma-The Soul of Italian Wine/EUIPO — Miguel Torres
(Rechtssache C-499/17 P)
(2018/C 083/13)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Miguel Torres, SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. von Mühlendahl, J. Güell Serra, abogado)
Andere Parteien des Verfahrens: Alma-The Soul of Italian Wine LLLP, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/10 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. September 2017 von der Josel, SL gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Juni 2017 in der Rechtssache T-333/15, Josel/EUIPO — Nationale-Nederlanden Nederland
(Rechtssache C-536/17 P)
(2018/C 083/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Josel, SL (Prozessbevollmächtigter: J. Güell Serra, abogado)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Nationale-Nederlanden Nederland BV
Mit Beschluss vom 17. Januar 2018 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/10 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2017 von der Cafés Pont SL gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. Juli 2017 in der Rechtssache T-309/16, Cafés Pont/EUIPO — Giordano Vini
(Rechtssache C-559/17 P)
(2018/C 083/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Cafés Pont SL (Prozessbevollmächtigter: E. Manresa Medina, abogado)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Giordano Vini SpA
Mit Beschluss vom 11. Januar 2018 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/10 |
Rechtsmittel der Viridis Pharmaceutical Ltd. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. September 2017 in der Rechtssache T-276/16, Viridis Pharmaceutical Ltd. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 28. November 2017
(Rechtssache C-668/17 P)
(2018/C 083/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Viridis Pharmaceutical Ltd. (Prozessbevollmächtigte: C. Spintig, Rechtsanwalt, S. Pietzcker, Rechtsanwalt, M. Prasse, Rechtsanwältin)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Hecht-Pharma GmbH
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:
1. |
Das angefochtene Urteil der Zweiten Kammer des Gerichts wird aufgehoben. |
2. |
Die Rechtssache wird an das Gericht zurückverwiesen. |
3. |
Das EUIPO trägt die Kosten der Rechtsmittelführerin. Hilfsweise: Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin rügt mit dem vorliegenden Rechtsmittel, dass das Gericht in der angefochtenen Entscheidung mehrfach gegen die Unionsmarkenverordnung (UMV) (1) verstoßen habe.
Zunächst rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Artikel 58 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1, 1. Alternative UMW. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, eine rechtserhaltende Benutzung einer für ein Arzneimittel eingetragenen Unionsmarke könne nur dann vorliegen, wenn die erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung erteilt wurde. Das Gericht habe dieselbe Norm darüber hinaus auch dadurch verletzt, dass es die Benutzung einer Unionsmarke im Rahmen einer klinischen Studie gemäß Artikel 8 Abs. 3 Buchstabe i der Richtlinie 2001/83/EG (2) als zwingend interne und damit nicht ernsthafte Benutzung qualifizierte.
Des Weiteren rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Artikel 58 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1, 2. Alternative UMW. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, eine klinische Studie zwecks Vorbereitung eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsantrags könne dann nicht zur Rechtfertigung der Nichtbenutzung einer Marke herangezogen werden, wenn die klinische Studie erst deutlich nach Eintragung der Marke beantragt wurde und/oder wenn nicht so umfassende finanzielle Mittel aufgewendet werden, wie sie nötig sind, um schnellstmöglich die klinische Studie abschließen zu können.
(1) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke, ABl. 2017, L 154, S. 1.
(2) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. 2001, L 311, S. 67.
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin käräjäoikeus (Finnland), eingereicht am 12. Dezember 2017 — Metirato Oy in Liquidation / Suomen valtio/Verohallinto, Eesti Vabariik/Maksu- ja Tolliamet
(Rechtssache C-695/17)
(2018/C 083/17)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Helsingin käräjäoikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Metirato Oy in Liquidation
Beklagte: Suomen valtio/Verohallinto, Eesti Vabariik/Maksu- ja Tolliamet
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2010/24/EU (1), soweit er vorsieht, dass Forderungen, die aufgrund eines Beitreibungsersuchens beizutreiben sind, im ersuchten Mitgliedstaat wie eigene Forderungen des ersuchten Mitgliedstaats zu behandeln sind, dahin auszulegen,
|
2. |
Ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass Forderungen eines anderen Staates aufgrund eines Beitreibungsersuchens mit den gleichen Mitteln beigetrieben werden, jedoch in der Weise, dass die beigetriebenen Vermögenswerte getrennt bleiben und sich nicht mit dem Vermögen des ersuchten Staates vermischen, oder dahin, dass sie neben den eigenen Forderungen beigetrieben werden, so dass sie sich mit dem Vermögen des ersuchten Mitgliedstaats vermischen? Mit anderen Worten: Bezweckt die Richtlinie lediglich, die Benachteiligung von Forderungen eines anderen Staats zu verbieten? |
3. |
Kann ein Rechtsstreit, der eine Insolvenzanfechtung betrifft, mit einer Streitigkeit in Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 gleichgestellt werden und kann daraus gefolgert werden, dass nach der Richtlinie der ersuchte Mitgliedstaat auch in diesem Rechtsstreit Beklagter ist? |
(1) Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. 2010, L 84, S. 1).
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 15. Dezember 2017 — D. H./Ministerstvo vnitra
(Rechtssache C-704/17)
(2018/C 083/18)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger und Kassationsbeschwerdeführer: D. H.
Beklagter und Kassationsbeschwerdegegner: Ministerstvo vnitra (Innenministerium)
Vorlagefrage
Steht die Auslegung von Art. 9 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) in Verbindung mit den Art. 6 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer innerstaatlichen rechtlichen Regelung entgegen, die es dem Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) verwehrt, eine Gerichtsentscheidung in Sachen der Inhaftnahme eines Ausländers zu überprüfen, nachdem der Ausländer aus der Haft entlassen wurde?
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt (Schweden), eingereicht am 15. Dezember 2017 — Patent- och registreringsverket/Mats Hansson
(Rechtssache C-705/17)
(2018/C 083/19)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Svea hovrätt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Patent- och registreringsverket
Rechtsmittelgegner: Mats Hansson
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Markenrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass die Gesamtbeurteilung aller relevanten Faktoren, die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr durchzuführen ist, dadurch beeinflusst werden kann, dass ein Bestandteil der Marke bei der Eintragung ausdrücklich vom Schutz ausgenommen wurde, d. h., dass ein sogenannter Disclaimer in die Eintragung aufgenommen wurde? |
2. |
Wenn die erste Frage bejaht wird: Kann der Disclaimer in einem solchen Fall die Gesamtbeurteilung dahin beeinflussen, dass die zuständige Behörde den fraglichen Bestandteil zwar berücksichtigt, ihm aber eine begrenztere Bedeutung beimisst, so dass er selbst dann nicht als unterscheidungskräftig angesehen wird, wenn der Bestandteil in der älteren Marke tatsächlich unterscheidungskräftig und dominierend wäre? |
3. |
Wenn die erste Frage bejaht und die zweite Frage verneint wird: Kann sich der Disclaimer dennoch in irgendeiner anderen Weise auf die Gesamtbeurteilung auswirken? |
(1) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25).
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 22. Dezember 2017– A
(Rechtssache C-716/17)
(2018/C 083/20)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Partei des Ausgangsverfahrens
A
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 45 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 8. November 2012 in der Rechtssache C-461/11 (1) einer Gerichtsstandsregel wie der dänischen entgegen, die zum einen sicherstellen soll, dass das Gericht, das das Entschuldungsverfahren durchführt, Kenntnis der konkreten sozioökonomischen Verhältnisse hat, in denen der Schuldner und seine Familie leben und voraussichtlich weiterhin leben werden, und diese Kenntnis in seine Bewertung einbeziehen kann, und zum anderen, dass die Bewertung nach im Vorhinein festgelegten Kriterien erfolgen kann, die bestimmen, was während der Entschuldung als angemessen bescheidener Lebensstandard anzusehen ist? |
Falls die erste Frage dahin beantwortet wird, dass die Beschränkung nicht als gerechtfertigt angesehen werden kann, wird der Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung der folgenden Frage ersucht:
2. |
Ist Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass er auch in einer Situation wie der vorliegenden unmittelbare Wirkung zwischen Privaten hat, so dass private Gläubiger die Herabsetzung oder den Erlass der Schulden dulden müssen, die ein ins Ausland verzogener Schuldner bei ihnen hat? |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2012, ECLI-EU:C:2012:704.
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 22. Dezember 2017 — Vantaan kaupunki/Skanska Industrial Solutions Oy, NCC Industry Oy, Asfaltmix Oy
(Rechtssache C-724/17)
(2018/C 083/21)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vantaan kaupunki
Beklagte: Skanska Industrial Solutions Oy, NCC Industry Oy, Asfaltmix Oy
Vorlagefragen
1. |
Bestimmt sich die Frage, wer auf Ersatz eines durch ein Verhalten, das gegen Art. 101 AEUV verstößt, verursachten Schadens haftet, durch direkte Anwendung dieses Artikels oder anhand der nationalen Regeln? |
2. |
Sofern die Ersatzpflichtigen direkt anhand von Art. 101 AEUV bestimmt werden: Haften auf Ersatz diejenigen, die unter den in dieser Vorschrift genannten Begriff „Unternehmen“ fallen? Finden auf die Bestimmung der Schadensersatzpflichtigen dieselben Grundsätze Anwendung, die der Gerichtshof in Bußgeldsachen zur Bestimmung der dort Haftenden angewandt hat und nach denen eine Haftung insbesondere auf der Zugehörigkeit zur selben wirtschaftlichen Gesamtheit oder auf einer wirtschaftlichen Kontinuität beruhen kann? |
3. |
Sofern sich die Schadensersatzpflichtigen anhand der nationalen Regeln des Mitgliedstaats bestimmen: Verstößt eine nationale Regelung, wonach eine Gesellschaft, die nach Erwerb sämtlicher Aktien einer an einem gegen Art. 101 AEUV verstoßenden Kartell beteiligten Gesellschaft die fragliche Gesellschaft beendet und deren Geschäftstätigkeit fortgesetzt hat, nicht für den Ersatz des Schadens haftet, der durch ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten der beendeten Gesellschaft verursacht wurde, obwohl die Erlangung einer Entschädigung von der beendeten Gesellschaft praktisch unmöglich oder übermäßig schwer wäre, gegen das Effektivitätserfordernis des Unionsrechts? Steht das Effektivitätserfordernis einer Auslegung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats entgegen, wonach als Voraussetzung für eine Schadenshaftung verlangt wird, dass eine Unternehmensumwandlung der beschriebenen Art gesetzeswidrig oder künstlich zum Zweck der Umgehung der wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzpflicht oder ansonsten in unlauterer Weise erfolgt sein muss oder zumindest dass die Gesellschaft bei Durchführung der Unternehmensumwandlung Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß gehabt hat oder hätte haben müssen? |
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/14 |
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2017– Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-729/17)
(2018/C 083/22)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Tserepa-Lacombe, H. Støvlbæk)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass Griechenland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV sowie Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG (1) verstoßen hat, dass es die Rechtsform von Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren auf Gesellschaften ohne Erwerbszweck eingeschränkt hat, die nach dem Gesetz Nr. 3898/2010 und dem Präsidialerlass Nr. 123/2011 von mindestens einer Rechtsanwaltskammer und mindestens einer der Wirtschaftskammern in Griechenland gegründet werden müssen; |
— |
festzustellen, dass Griechenland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV sowie aus den Art. 13, 14 und 50 Abs. 1 und dem Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG (2) verstoßen hat, dass es für das Verfahren zur Anerkennung akademischer Qualifikationen die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen in Bezug auf den Inhalt der Zertifikate und Ausgleichsmaßnahmen ohne vorherige Prüfung der inhaltlichen Unterschiede vorgeschrieben hat, und dass es diskriminierende Rechtsvorschriften aufrecht erhalten hat, wonach Personen, die die Akkreditierung ihrer Qualifikation als Mediator beantragen und über im Ausland oder bei einer anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung nach dem Abschluss von in Griechenland erteilten Kursen erworbene Zertifikate verfügen, die Teilnahme an mindestens drei Mediationsverfahren als Erfahrung vorweisen müssen; |
— |
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Verstoß gegen die in Art. 49 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit und Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes 3898/2010 in Verbindung mit dem dazugehörigen Präsidialerlass D. 123/2011 sehe vor, dass Unternehmen, die die Ausbildung von Mediatoren anbieten, ausschließlich die Rechtsform von Gesellschaften ohne Erwerbszweck haben dürften, von mindestens einer Rechtsanwaltskammer und mindestens einer der Wirtschaftskammern in Griechenland gegründet werden müssten und ihre Arbeit erst nach der Erteilung einer Genehmigung durch die in Art. 7 dieses Gesetzes angeführte Behörde aufnehmen könnten. Diese Einschränkungen beträfen sowohl Einrichtungen, die ihre erste Niederlassung in Griechenland gründen möchten, also auch diejenigen, die eine Zweitniederlassung in Form einer Tochtergesellschaft errichten möchten. Anderen natürlichen oder juristischen Personen als Rechtsanwaltskammern oder Wirtschaftskammern sei es nicht erlaubt, Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren zu gründen, die aufgrund dieser Ausbildung an der Prüfung für die Akkreditierung ihrer Qualifikation als Mediator in Griechenland teilnehmen könnten, wenn keine Vereinbarung mit einer Rechtsanwaltskammer oder einer Wirtschaftskammer des Landes bestehe. Außerdem sei jede Einrichtung, deren aktuelle Rechtsform nicht die einer Gesellschaft ohne Erwerbszweck sei, im Wesentlichen von der Möglichkeit ausgeschlossen, gegen die Zahlung einer Einschreibegebühr möglichen Mediatoren die Ausbildung anzubieten, auf deren Grundlage sie an der Prüfung für die Akkreditierung ihrer Qualifikation als Mediator in Griechenland teilnehmen könnten. Schließlich sei jede Ausbildungseinrichtung aus einem anderen Mitgliedstaat, die daran interessiert sei, die in Rede stehende Dienstleistung gegen die Entrichtung von Einschreibegebühren Studenten anzubieten, die sich für Programme zur Ausbildung von Mediatoren einschrieben, im Wesentlichen davon ausgeschlossen, auf den griechischen Markt vorzudringen und eine Zweitniederlassung in Form einer Tochtergesellschaft zu gründen, wenn ihre aktuelle Rechtsform keine Gesellschaft ohne Erwerbszweck sei und sie ihre Wahl einer Tochterfirma nicht auf Gesellschaften ohne Erwerbszweck beschränkten. Die Kommission ist der Ansicht, dass all dies zu einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV und Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt führe. Diese Beschränkung falle nicht unter die Ausnahme in Art. 51 Abs. 1 AEUV, da die Erbringung von Dienstleistungen zur Ausbildung von Mediatoren keine Tätigkeit sei, die mit dem Staat, der Ausübung öffentlicher Gewalt oder auch der „Rechtspflege“ verbunden sei. Zudem gebe es keine Rechtfertigung für das Interesse, die Qualität der Dienstleistungen zu sichern, da diese in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu der Beschränkung der Rechtsform der Ausbildungseinrichtungen und der Anteilseigner stehe. |
2. |
Verstoß gegen die Richtlinie 2005/36/EG und Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit Die Kommission ist der Ansicht, dass die Anforderungen von Abs. 2 des einzigen Artikels in Abschnitt A des Ministerialerlasses Nr. 109088/12.12.2011, wonach die Zertifikate über die Ausbildung zum Mediator die Unterrichtsmethode, die Anzahl der Teilnehmer, die Anzahl und Qualifikation der Lehrenden, das Verfahren zur Prüfung und Beurteilung der Kandidaten und die Mittel zur Sicherstellung der Objektivität dieses Verfahrens bestätigen müsse, über das hinausgehe, was für die Beurteilung des Niveaus der Fachkenntnisse und der beruflichen Qualifikationen, die der Inhaber des Zertifikats besitze, verlangt werden könne, und eine korrekte Beurteilung der Frage, ob die Ausbildung der betreffenden Person Inhalte umfasse, die sich wesentlich von denen unterschieden, die im Rahmen des erforderlichen Ausbildungsabschluss in Griechenland verlangt würden, nicht ermögliche. Aus diesen Gründen verstoße die genannte Bestimmung gegen die Art. 13, 14 und 50 sowie gegen Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG. Weiter werde nach Abs. 5 des Abschnitts A des angeführten Ministerialerlasses von ausländischen Mediatoren mit vollständiger beruflicher Qualifikation verlangt, dass sie die Teilnahme an mindestens drei Mediationsverfahren als Erfahrung nachwiesen, bevor ihre Qualifikationen in Griechenland anerkannt würden, obwohl diese Anforderung nicht an Mediatoren gestellt werde, die ihre berufliche Ausbildung in Griechenland erhalten hätten. Demnach verstoße die angeführte Bestimmung gegen Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG, wonach die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Antragstellern den Zugang zum Beruf unter denselben Voraussetzungen wie Inländern gestatten müsse, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat ein Zertifikat erhalten hätten, und verletze den Grundsatz des Diskriminierungsverbots nach Art. 49 AEUV. |
(1) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).
(2) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22).
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/16 |
Rechtsmittel, eingelegt am 5. Januar 2018 von MS gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 31. Mai 2017 in der Rechtssache T-17/16, MS/Kommission
(Rechtssache C-19/18 P)
(2018/C 083/23)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: MS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts vom 31. Mai 2017 in der Rechtssache T-17/16 aufzuheben, |
— |
folglich die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Begründetheit der bei ihm im ersten Rechtszug erhobenen Klage entscheidet oder, falls der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Rechtssache entscheidungsreif ist, seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und somit |
— |
die außervertragliche Haftung der Kommission nach den Art. 268 und 340 Abs. 2 AEUV festzustellen; |
— |
die Vorlage der Dokumente anzuordnen, die von der Kommission für vertraulich erklärt wurden und die notwendige Stütze für die Entscheidung des Ausschlusses bilden; |
— |
den Ersatz des durch das fehlerhafte Verhalten entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 20 000 Euro zu veranschlagen ist; |
— |
der Kommission aufzugeben, ein Schreiben zu veröffentlichen, in dem sie sich bei ihm entschuldigt, und ihn wieder in das Team Europe aufzunehmen; |
— |
der Rechtsmittelgegnerin die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, was die rechtliche Beurteilung der Begründetheit der im ersten Rechtszug erhobenen Schadensersatzklage anbelange. Zudem sei im ersten Rechtszug gegen die Begründungspflicht verstoßen worden.
Der angefochtene Beschluss sei des Weiteren rechtsfehlerhaft, was die rechtliche Beurteilung der Vereinbarung über das Einverständnis anbelange. Zudem sei im ersten Rechtszug gegen die Begründungspflicht verstoßen worden. Das Gericht habe den Akteninhalt verfälscht.
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/17 |
Klage, eingereicht am 16. Januar 2018 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien
(Rechtssache C-27/18)
(2018/C 083/24)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Samnadda, Y. Marinova, G. von Rintelen)
Beklagte: Republik Bulgarien
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2014/26/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie bis zum 10. April 2016 nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission solche Vorschriften nicht mitgeteilt hat; |
— |
gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV gegen die Republik Bulgarien im Hinblick auf ihren Verstoß gegen ihre Verpflichtung, der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU mitzuteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 19 121,60 Euro pro Tag ab dem Zeitpunkt der Verkündung des klagsstattgebenden Urteils zu verhängen; |
— |
der Republik Bulgarien die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Gemäß Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2014/26/EU seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie bis zum 10. April 2016 nachzukommen, und der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mitzuteilen. Im Hinblick darauf, dass die innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie nicht mitgeteilt worden seien, habe die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen. |
2. |
In ihrer Klageschrift schlage die Kommission vor, gegen die Republik Bulgarien ein Zwangsgeld in Höhe von 19 121,60 Euro pro Tag zu verhängen. Die Höhe des Zwangsgeldes sei unter Berücksichtigung der Schwere und der Dauer des Verstoßes sowie der abschreckenden Wirkung im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats berechnet worden. |
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/18 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca do Porto — Portugal) — David Fernando Leal da Fonseca/Varzim Sol — Turismo, Jogo e Animação, SA
(Rechtssache C-415/16) (1)
(2018/C 083/25)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 392 vom 24.10.2016.
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/18 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg — Deutschland) — Andreas Niemeyer/Brussels Airlines SA/NV
(Rechtssache C-269/17) (1)
(2018/C 083/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/18 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover — Deutschland) — Heinz-Gerhard Albrecht/TUIfly GmbH
(Rechtssache C-277/17) (1)
(2018/C 083/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/18 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2017 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-420/17) (1)
(2018/C 083/28)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/19 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover — Deutschland) — Ursula Kaufmann, Viktor Schay/TUIfly GmbH
(Rechtssache C-534/17) (1)
(2018/C 083/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 424 vom 11.12.2017.
Gericht
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/20 |
Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2018 — FV/Rat
(Rechtssache T-639/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungsverfahren 2013 - Abweisung der Klage - Besetzung des Spruchkörpers, der das erstinstanzliche Urteil erlassen hat - Verfahren zur Ernennung eines Richters am Gericht für den öffentlichen Dienst - Auf Gesetz beruhendes Gericht - Grundsatz des gesetzlichen Richters))
(2018/C 083/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: FV (Prozessbevollmächtigte: L. Levi)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-B. Laignelot und M. Bauer)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2016, FV/Rat (F-40/15, EU:F:2016:137), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2016, FV/Rat (F-40/15), wird aufgehoben. |
2. |
Die Rechtssache wird an eine andere Kammer des Gerichts als die, die über das vorliegende Rechtsmittel entschieden hat, zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
(1) ABl. C 419 vom 14.11.2016.
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/20 |
Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2018 — Wenger/EUIPO — Swissgear (SWISSGEAR)
(Rechtssache T-869/16) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke SWISSGEAR - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und Art. 95 der Verordnung 2017/1001]))
(2018/C 083/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Wenger SA (Delémont, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Ikas und Rechtsanwältin A. Sulovsky)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Swissgear Sàrl (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Hacke)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. September 2016 (Sache R 2098/2015-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Swissgear und Wenger
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Wenger SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Swissgear Sàrl. |
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/21 |
Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2018 — avanti/EUIPO (avanti)
(Rechtssache T-250/17) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke avanti - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 083/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: avanti GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Bahmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Februar 2017 (Sache R 801/2016-5) über die Anmeldung des Bildzeichens avanti als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die avanti GmbH trägt die Kosten. |
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/22 |
Klage, eingereicht am 17. Januar 2018 — OCU/EZB
(Rechtssache T-15/18)
(2018/C 083/33)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Organización de Consumidores y Usuarios (OCU) (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Martínez Martínez und C. López-Mélida de Ramón)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; |
— |
die EZB zu verurteilen, die angeforderten Unterlagen in der vollständigen oder der vertraulichen Fassung zur Verfügung zu stellen; |
— |
der EZB die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 17. November 2017 mit dem Aktenzeichen LS/MD/17/428, mit dem der „Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten der EZB“ der Klägerin vom 14. September 2017 abgelehnt wurde; begehrt wird die Anordnung der unmittelbaren Übergabe der angeforderten Unterlagen über die Abwicklung der Banco Popular Español S.A.
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, der auf dem in Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrecht beruht, dem Recht auf eine gute Verwaltung in seiner Ausprägung als Recht auf Zugang zu Dokumenten zur legitimen Ausübung des Rechts auf Verteidigung.
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/22 |
Klage, eingereicht am 17. Januar 2018 — Activos e Inversiones Monterroso/SRB
(Rechtssache T-16/18)
(2018/C 083/34)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Activos e Inversiones Monterroso, S.L. (Pantoja, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Rodríguez Bajón)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss des SRB vom 8. November 2017 für nichtig zu erklären; |
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ihr gemäß den Ausführungen in der Klageschrift Akteneinsicht zu gewähren. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe:
1. |
Der SRB habe in seinem Beschluss vom 8. November 2017 das allgemeine Recht auf Zugang zu Dokumenten, das jeder Bürger der Europäischen Union geltend machen könne, und das konkretere Recht auf Akteneinsicht eindeutig verwechselt, das nur von Beteiligten des Verfahrens ausgeübt werden könne, zu dem diese Akte gehöre. Die Ansicht des SRB, dass der Antragsteller auf der Grundlage beider Rechte Zugang zu derselben Dokumentenliste erhalten könne, sei rechtswidrig. Es liege auf der Hand, dass sich das Recht auf Akteneinsicht vom Recht auf Zugang zu Dokumente unterscheide. Während Ersteres eines der Rechte sei, die zum „Recht auf eine gute Verwaltung“ gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gehörten, sei Letzteres ein eigenständiges Recht, das einen viel allgemeineren Charakter habe und mit dem Grundsatz öffentlicher Transparenz zusammenhänge. |
2. |
Dieser Unterschied zwischen beiden Rechten bewirke, dass sich diese Rechte an verschiedene Personen richteten und verschiedener Reichweite seien, so dass das Recht auf Akteneinsicht nur von Beteiligten des fraglichen Verfahrens beantragt werden könne, während das allgemeine Recht auf Zugang zu Dokumenten jedem Bürger der Europäischen Union in Bezug auf die Dokumente der EU-Organe zuerkannt sei. |
3. |
Die verschiedene Reichweite dieser Rechte bedeute zwangsläufig, dass auch die jeweils für sie geltenden Ausnahmen verschieden seien. So sei eine der Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten, dass der Zugang „geschäftliche Interessen“ der betroffenen Unternehmen beeinträchtige, während das Recht auf Akteneinsicht dadurch beschränkt sei, dass durch seine Ausübung keine „Geschäftsgeheimnisse“ der am Verfahren beteiligten Unternehmen beeinträchtigt würden. Insofern unterscheide sich das „geschäftliche Interesse“, ein zweifellos weiter Begriff, vom „Geschäftsgeheimnis“, einem viel engeren Begriff, der sich auf die Gesamtheit der Erkenntnisse beziehe, über die ein bestimmtes Unternehmen verfüge, die einem ganz konkreten Personenkreis bekannt seien und deren Offenlegung dem Unternehmen schaden könne. In dieser Hinsicht müsse das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen mit den übrigen beteiligten Rechten wie dem Verteidigungsrecht abgewogen werden. |
4. |
Das Hinzutreten von Vertraulichkeit als eine der weiteren Ausnahmen, denen das Recht auf Akteneinsicht unterliege, müsse ebenfalls nachgewiesen werden und weise eine Reihe von Beschränkungen auf, die dergestalt zu berücksichtigen seien, dass man nicht automatisch auf die Vertraulichkeit zurückgreifen könne, um die Akteneinsicht zu verweigern, so dass die Anwendung dieser Ausnahme begründet werden müsse, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. |
5. |
Bei der Entscheidung über den vorliegenden Fall komme es vor allem auf Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und folglich auf den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 an, wobei der SRB Art. 90 Abs. 4 und nicht Art. 90 Abs. 1 der Verordnung zu beachten habe. |
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/23 |
Beschluss des Gerichts vom 16. Januar 2018 — fritz-kulturgüter/EUIPO — Sumal + Compal Marcas (fritz-wasser)
(Rechtssache T-862/16) (1)
(2018/C 083/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.