ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 79/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8523 — BD/Bard) ( 1 ) |
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2018/C 79/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8798 — TA Associates/OTPP/Flexera Holdings) ( 1 ) |
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2018/C 79/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8594 — COSCO SHIPPING/OOIL) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäisches Parlament |
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2018/C 79/04 |
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Europäische Kommission |
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2018/C 79/05 |
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Rechnungshof |
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2018/C 79/06 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2018/C 79/07 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
2.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8523 — BD/Bard)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 79/01)
Am 18. Oktober 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8523 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
2.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8798 — TA Associates/OTPP/Flexera Holdings)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 79/02)
Am 20. Februar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8798 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
2.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8594 — COSCO SHIPPING/OOIL)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 79/03)
Am 5. Dezember 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8594 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
2.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79/3 |
REGELUNG ÜBER SICHERHEIT UND GEFAHRENABWEHR IM EUROPÄISCHEN PARLAMENT
Beschluss des Präsidiums
vom 15. Januar 2018
(2018/C 79/04)
Inhalt
KAPITEL 1: |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | 5 |
Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen | 5 |
Artikel 2 |
Zweck | 6 |
Artikel 3 |
Geltungsbereich | 6 |
Artikel 4 |
Büros der Mitglieder | 6 |
Artikel 5 |
Grundsätze | 7 |
Artikel 6 |
Organisation | 7 |
Artikel 7 |
Aufgaben der Generaldirektion Sicherheits- und Schutzbelange | 7 |
Artikel 8 |
Beauftragte Bedienstete | 8 |
Artikel 9 |
Wahrnehmung von Aufgaben durch Bedienstete der GD SAFE | 8 |
Artikel 10 |
Pflicht zur Einhaltung der Vorschriften und zur Zusammenarbeit | 8 |
Artikel 11 |
Übertragung von Aufgaben auf externe Auftragnehmer | 9 |
KAPITEL 2: |
ALARMSTUFEN | 9 |
Artikel 12 |
Die einzelnen Alarmstufen | 9 |
Artikel 13 |
Entscheidung über die Alarmstufe | 9 |
Artikel 14 |
Kommunikation im Zusammenhang mit den Alarmstufen | 10 |
KAPITEL 3: |
VERHINDERUNG VON SICHERHEITSVORFÄLLEN | 10 |
Artikel 15 |
Risikobewertung | 10 |
Artikel 16 |
Zugangskontrolle | 10 |
Artikel 17 |
Personenschutz | 10 |
KAPITEL 4: |
REAKTION AUF SICHERHEITSVORFÄLLE | 11 |
Artikel 18 |
Verdacht auf einen Sicherheitsvorfall | 11 |
Artikel 19 |
Eintritt eines Sicherheitsvorfalls | 11 |
Artikel 20 |
Bericht über Sicherheitsvorfälle | 11 |
KAPITEL 5: |
DIENSTWAFFEN | 11 |
Artikel 21 |
Allgemeine Grundsätze | 11 |
Artikel 22 |
Genehmigung zum Tragen einer Dienstwaffe | 12 |
Artikel 23 |
Einsatz und Benutzung von Dienstwaffen | 12 |
Artikel 24 |
Anwesenheit bewaffneter externer Sicherheitskräfte in den Räumlichkeiten des Parlaments | 12 |
Artikel 25 |
Folgen des Ziehens oder der Benutzung einer Dienstwaffe — Berichterstattung und Unterstützung | 12 |
KAPITEL 6: |
DURCHSETZUNG | 12 |
Artikel 26 |
Durchsetzung der Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen | 12 |
KAPITEL 7: |
SICHERHEITSUNTERSUCHUNGEN UND ZUSÄTZLICHE NACHFORSCHUNGEN | 13 |
Artikel 27 |
Sicherheitsuntersuchungen | 13 |
Artikel 28 |
Zusätzliche Nachforschungen | 13 |
Artikel 29 |
Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit zusätzlichen Nachforschungen | 14 |
KAPITEL 8: |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN | 15 |
Artikel 30 |
Zusammenarbeit mit Gastmitgliedstaaten und Drittstaaten, nationalen Behörden, anderen Organen der Union und internationalen Einrichtungen | 15 |
Artikel 31 |
Beschwerdeverfahren für Mitglieder des Europäischen Parlaments | 15 |
Artikel 32 |
Durchführungsbestimmungen | 15 |
Artikel 33 |
Aufhebung | 15 |
Artikel 34 |
Inkrafttreten und Veröffentlichung | 15 |
DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 232,
gestützt auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 1 und 18,
gestützt auf die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 25 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das sicherheitsbezogene Ziel des Parlaments ist es, das reibungslose Funktionieren des Parlaments zu ermöglichen, indem die Ordnung gewahrt wird und ein sicheres Umfeld in den Räumlichkeiten des Parlaments sowie ein ausreichendes Maß an physischem Schutz vor Gefahren für Personen, Gebäude und Vermögenswerte sichergestellt wird. |
(2) |
Das Parlament sollte bestrebt sein, ein angemessenes Sicherheitsniveau für Personen, Gebäude und Vermögenswerte zu erreichen, wobei auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit und Zugänglichkeit zu achten ist. |
(3) |
Sicherheit und Gefahrenabwehr im Parlament sollten auf den Grundsätzen der Legalität, der Verhältnismäßigkeit, der Rechenschaftspflicht und der Wirksamkeit beruhen. |
(4) |
Fragen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr sollten bei der Ausarbeitung und Umsetzung sämtlicher politischer Strategien des Parlaments berücksichtigt werden. |
(5) |
Zur Fürsorgepflicht des Parlaments gehört die Sorgfaltspflicht beim Treffen sämtlicher angemessener Vorkehrungen zur Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen, die der Verhütung eines nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Schadens für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die Räumlichkeiten des Parlaments sowie dessen materielle Vermögenswerte dienen. |
(6) |
Das Parlament hat Vereinbarungen mit den Regierungen Belgiens, Luxemburgs und Frankreichs getroffen, in denen bestätigt wird, dass das Parlament für die Sicherheit in seinen Räumlichkeiten verantwortlich ist. |
(7) |
Das Parlament und die Regierung Belgiens haben eine gemeinsame Absichtserklärung über Sicherheitsüberprüfungen unterzeichnet. Möglicherweise wird das Parlament ähnliche Vereinbarungen mit weiteren Mitgliedstaaten unterzeichnen. |
(8) |
Die derzeit übliche Praxis in den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten sowie in anderen internationalen Organisationen hat gezeigt, dass mithilfe eines Alarmstufensystems am effizientesten sichergestellt werden kann, dass entsprechend einer Risikoeinschätzung die jeweils geeigneten und verhältnismäßigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Das mit Beschluss des Präsidiums vom 16. Dezember 2002 eingeführte Alarmstufensystem bedarf einer Überprüfung und Vereinfachung, damit es ein flexibleres und wirksameres Instrument zur Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen darstellt. |
(9) |
Die Gastmitgliedstaaten und Drittstaaten sollten das Parlament ermächtigen können, dem Präsidenten bewaffneten Personenschutz zu bieten, während er sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, und Feuerwaffen für den Schutz von Personen in ihren eigenen Räumlichkeiten vorzuhalten. |
(10) |
Angelegenheiten im Zusammenhang mit Zugangsausweisen werden durch einen gesonderten Beschluss des Präsidiums geregelt, der auf der Grundlage des Artikels 116a Absatz 1 der Geschäftsordnung des Parlaments angenommen wird. |
(11) |
Bei der Umsetzung dieses Beschlusses sollte das Parlament für den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (1) sorgen, |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Sicherheit“ den Schutz der Unversehrtheit von Personen, Gebäuden und Vermögenswerten; |
2. |
„Sicherheitsvorfall“ eine bestehende oder drohende Gefahr für die Sicherheit, einschließlich Gewalttaten, Vandalismus, Sabotage, Diebstahl oder anderer dem Strafrecht unterliegender Handlungen, wobei Fälle höherer Gewalt ausgenommen sind; |
3. |
„Bedrohung für die Sicherheit“ einen Vorfall oder eine Person, bei denen nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist, dass die Sicherheit beeinträchtigt wird, sofern nicht entsprechend darauf reagiert oder regulierend eingegriffen wird; |
4. |
„erheblicher Sicherheitsvorfall“ einen Sicherheitsvorfall, der nach vernünftigem Ermessen zu Todesfällen, schweren Verletzungen, erheblicher Beschädigung des Eigentums des Parlaments oder Störung der grundlegenden operationellen Leistungsfähigkeit des Parlaments führen wird; |
5. |
„Ordnung“ Bedingungen, unter denen der reibungslose Ablauf der parlamentarischen Tätigkeiten, die Achtung der Würde des Parlaments, die Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Räumlichkeiten des Parlaments und die Funktionsfähigkeit der Ausstattung des Parlaments möglich sind; |
6. |
„Gefahr für die Ordnung“ einen Vorfall oder eine Person, bei denen nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist, dass die Ordnung des Parlaments beeinträchtigt wird, sofern nicht entsprechend darauf reagiert oder regulierend eingegriffen wird; |
7. |
„Gefahrenabwehr“ die Unfall- und Brandverhütung und das Eingreifen bei Unfall oder im Brandfall sowie das Leisten von Erster Hilfe, einschließlich der Evakuierung von Gebäuden; |
8. |
„Dringlichkeit“ das Erfordernis raschen Handelns bei einem Sicherheitsvorfall; |
9. |
„Sicherheitsrisiko“ die Kombination der möglichen Folgen einer drohenden Gefahr für die Sicherheit und der entsprechenden Eintrittswahrscheinlichkeit; |
10. |
„Risikokontrolle“ jede Sicherheitsmaßnahme, infolge derer nach vernünftigem Ermessen eine wirksame Risikominimierung durch die Verhütung, Abschwächung oder Vermeidung eines Sicherheitsvorfalls zu erwarten ist; |
11. |
„Risikoverhütung“ Sicherheitsmaßnahmen, infolge derer nach vernünftigem Ermessen eine Verminderung der Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass es zu einem Sicherheitsvorfall kommt; |
12. |
„Risikominderung“ Sicherheitsmaßnahmen, infolge derer nach vernünftigem Ermessen eine Begrenzung der Folgen eines Sicherheitsvorfalls zu erwarten ist; |
13. |
„Bereich eingeschränkten Zugangs“ einen Bereich, zu dem der Zugang durch den Einsatz elektronischer Ausweislesegeräte, elektronischer Schlösser oder anderer Geräte eingeschränkt ist; |
14. |
„Vermögenswerte“ bewegliches Vermögen in den Räumlichkeiten des Parlaments; |
15. |
„Räumlichkeiten“ alle Einrichtungen des Parlaments, einschließlich Gebäude, Büros, Räume und sonstiger Bereiche sowie Bereiche, in denen Kommunikations- und Informationssysteme untergebracht sind und in denen das Parlament ständig oder vorübergehend Tätigkeiten ausübt; |
16. |
„Alarmstufe“ eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen, die entsprechend der jeweiligen Bedrohung für die Sicherheit ein bestimmtes Schutzniveau bieten sollen; |
17. |
„Standard-Sicherheitsmaßnahmen“ eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen, die bei jeder Alarmstufe zur Anwendung kommen und an gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen, die in anderen Organen der Union mit derselben Alarmstufe zur Anwendung kommen, angeglichen sind; |
18. |
„optionale Sicherheitsmaßnahmen“ eine Reihe von zusätzlichen Maßnahmen, die das Parlament im Interesse einer effizienteren und flexibleren Reaktion auf die ermittelten Risiken, die für das Parlament bestehen, für die einzelnen Alarmstufen ergreifen kann. |
Artikel 2
Zweck
Zweck dieses Beschlusses ist es,
— |
einen Rechtsrahmen in Bezug auf die Gefahrenabwehr im Parlament zu schaffen, der unter anderem die grundlegenden Prinzipien umfasst, die auf dem Gebiet der Sicherheit anwendbar sind; |
— |
einen Rechtsrahmen in Bezug auf die Sicherheit im Parlament zu schaffen und |
— |
die Organisation und die Zuständigkeiten in Bezug auf die Sicherheit im Parlament sowie die Aufgaben der Sicherheitsbehörden des Parlaments festzulegen. |
Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Dieser Beschluss gilt in allen Räumlichkeiten des Parlaments innerhalb und außerhalb der Union. Werden Räumlichkeiten gemeinsam mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union genutzt, wird dieser Beschluss nach Rücksprache mit den jeweiligen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union umgesetzt.
(2) Unbeschadet gesonderter Bestimmungen für bestimmte Gruppen von Bediensteten gilt dieser Beschluss für die Mitglieder, die Beamten und Bediensteten, Dienstleister und deren Mitarbeiter, Praktikanten sowie alle weiteren Personen, die Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments haben.
(3) Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften gilt dieser Beschluss außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments für Personal, das vom Parlament zum Zwecke des Personenschutzes des Präsidenten eingesetzt wird, soweit dieser Schutz betroffen ist.
(4) Dieser Beschluss findet in Bezug auf die Cybersicherheit keine Anwendung.
(5) Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf den Umgang mit vertraulichen Informationen und deren Schutz, außer bei dem Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung und bei Untersuchungen im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften.
(6) Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs, wie vom Präsidium am 9. Mai 2016 gebilligt.
(7) Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf die Sicherheit der Mitglieder und der Bediensteten des Parlaments auf Dienstreisen, mit Ausnahme des Präsidenten.
(8) Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf die Bestimmungen über Zugangsausweise im Sinne des Artikels 116a der Geschäftsordnung des Parlaments.
Artikel 4
Mitgliederbüros
Der Zugang der Generaldirektion Sicherheits- und Schutzbelange (GD SAFE) zu einem Büro, das einem Mitglied zugewiesen wurde, ist auf die Verhinderung von Sicherheitsvorfällen und die Reaktion auf solche Vorfälle gemäß Artikel 18, 19 und 27 bis 29 dieses Beschlusses beschränkt.
Artikel 5
Grundsätze
(1) Die Umsetzung dieses Beschlusses erfolgt im Einklang mit den Verträgen, insbesondere mit der Charta der Grundrechte und dem Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, sowie mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
(2) Die Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses ergriffen werden, werden unbeschadet der Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments sowie Artikel 86 und Anhang IX des Statuts durchgeführt.
(3) Soweit in diesem Beschluss keine gesonderte Bestimmung vorgesehen ist, wendet das Parlament in seinen Räumlichkeiten und Gebäuden die Sicherheitsvorschriften, insbesondere die Brandschutzbestimmungen, an, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem sich die Räumlichkeiten und Gebäude befinden.
(4) Sicherheit und Gefahrenabwehr im Parlament beruhen auf den Grundsätzen der Legalität, der Verhältnismäßigkeit, der Rechenschaftspflicht und der Effizienz.
(5) Der Grundsatz der Legalität besagt, dass bei der Umsetzung dieses Beschlusses der Rechtsrahmen und die rechtlichen Anforderungen streng einzuhalten sind.
(6) Sicherheitsmaßnahmen, die sich auf natürliche Personen beziehen, werden nicht unter Geheimhaltung durchgeführt, es sei denn, dies könnte nach vernünftigem Ermessen ihre Wirkung beeinträchtigen. Personen, die von einer Sicherheitsmaßnahme betroffen sind, werden zuvor über die Gründe und die wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahme informiert, es sei denn, dies würde nach vernünftigem Ermessen deren Wirkung beeinträchtigen. In diesem Fall wird die von der Sicherheitsmaßnahme betroffene Person informiert, wenn die Gefahr, dass die Wirkung der Sicherheitsmaßnahme beeinträchtigt werden könnte, nicht mehr besteht.
(7) Die Ausübung der Befugnisse seitens der Sicherheitsbehörden sowie der Umfang eines Eingriffs in Form einer Sicherheitsmaßnahme stehen im Verhältnis zum jeweiligen Risiko für die Sicherheit.
Artikel 6
Organisation
(1) Gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Parlaments ist der Präsident für die Sicherheit im Parlament verantwortlich.
(2) Die GD SAFE gewährleistet unter der Leitung des Generalsekretärs die Sicherheit und Gefahrenabwehr gemäß diesem Beschluss in den Räumlichkeiten des Parlaments. Der Generalsekretär kann dem Direktor für Sicherheits- und Schutzbelange Anweisungen erteilen, um die Sicherheit und Gefahrenabwehr zu gewährleisten.
(3) Der Präsident kann Bedienstete beauftragen, seine Anweisungen umzusetzen, durch die die Sicherheit und die Ordnung in den Räumlichkeiten des Parlaments in einer spezifischen Situation wiederhergestellt werden sollen.
(4) Stört ein Mitglied den ordnungsgemäßen Ablauf der Verfahren im Plenum, so kann der Generalsekretär bei der Durchführung von Maßnahmen im Sinne von Artikel 165 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Unterstützung durch die GD SAFE anfordern.
(5) Die GD SAFE wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch den Lenkungsausschuss für Sicherheitsfragen unterstützt.
Artikel 7
Aufgaben der Generaldirektion Sicherheits- und Schutzbelange
(1) Die GD SAFE
— |
gewährleistet ein angemessenes Niveau der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und der Ordnung sowie den Schutz von Personen, Gebäuden und Vermögenswerten, indem sie Sicherheitsvorfälle in den Räumlichkeiten des Parlaments verhindert und auf sie reagiert; |
— |
verfolgt eine kohärente und integrierte Strategie, durch die ein passendes Schutzniveau für Personen, Gebäude und Vermögenswerte geboten wird, das den ermittelten Risiken entspricht; |
— |
fördert und stärkt die Sicherheitskultur des Parlaments, gewährleistet wirksam die Sicherheit, verbessert die Sicherheitspolitik des Parlaments, baut Netze und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden auf Unions-, nationaler und internationaler Ebene aus und verbessert die Überwachung und Kontrolle von Sicherheitsmaßnahmen; |
— |
organisiert den Personenschutz des Präsidenten; |
— |
entwickelt eine umfassende Risikobewertungsmethode, führt Analysen und Risikobewertungen durch und empfiehlt dem Generalsekretär die notwendigen Maßnahmen, um den Risiken im Zusammenhang mit ermittelten Sicherheitsvorfällen oder Bedrohungen vorzubeugen oder sie zu verringern, und überwacht außerdem die Umsetzung derartiger Maßnahmen; |
— |
wird an dem Erwerb und der Bewertung der im Sicherheitsbereich verwendeten Ausrüstungsgegenstände oder der Architekturpläne im Zusammenhang mit der Sicherheit beteiligt. Die endgültige Billigung und Genehmigung solcher Ausrüstungsgegenstände und Pläne erfordert die vorherige Konsultation der GD SAFE. |
(2) Wenn die Sicherheit von Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in die Zuständigkeit anderer Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen der Union fällt oder von diesen verwaltet wird, überprüft die GD SAFE, ob die gebotene Sicherheit derjenigen im Parlament mindestens gleichwertig ist.
(3) Die GD SAFE fungiert bei Hintergrundprüfungen zu Sicherheitszwecken sowie bei Sicherheitsüberprüfungen für Mitglieder auf deren Antrag und für betroffene Bedienstete als Kontaktstelle, die für die notwendige Kommunikation mit den zuständigen nationalen Behörden sorgt, die Informationen mit anderen Unionsorganen austauscht und das interne Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen durchführt. Diese Verfahren stehen im Einklang mit den einschlägigen bilateralen Vereinbarungen, die zwischen dem Parlament und den Sicherheitsbehörden des Mitgliedstaats getroffen wurden, sowie den interinstitutionellen Vereinbarungen, die zwischen dem Parlament und anderen Organen der Union getroffen wurden.
(4) Die GD SAFE empfiehlt dem Generalsekretär die geeignete Alarmstufe im Vorgriff oder als Reaktion auf Bedrohungen und Vorfälle, die die Sicherheit des Parlaments beeinträchtigen, sowie Maßnahmen, die für die Bewältigung solcher Situationen erforderlich sind.
(5) Die GD SAFE schlägt dem Generalsekretär eine Sicherheitsstrategie vor.
Artikel 8
Beauftragte Bedienstete
(1) Nur Bediensteten, die individuell vom Generalsekretär, der diese Befugnis dem Generaldirektor für Sicherheits- und Schutzbelange überträgt, beauftragt wurden, kann entsprechend ihren speziellen Aufgaben und für den Zeitraum, in dem sie diese Aufgaben wahrnehmen, die Befugnis erteilt werden,
a) |
Dienstwaffen zu tragen und zu benutzen; |
b) |
Sicherheitsuntersuchungen durchzuführen; |
c) |
zusätzliche Nachforschungen durchzuführen. |
(2) Als Reaktion auf spezielle Situationen und innerhalb der Grenzen dieses Beschlusses und der Durchführungsbestimmungen kann der Generaldirektor für Sicherheits- und Schutzbelange dienstliche Anweisungen erteilen, die für alle Mitarbeiter, die besondere Aufgaben wahrnehmen, gelten und durch die die genehmigten Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden.
Artikel 9
Wahrnehmung von Aufgaben durch Bedienstete der GD SAFE
(1) Die Bediensteten der GD SAFE müssen keine individuellen Anweisungen ihrer Vorgesetzten hinsichtlich der Wahl von Sicherheitsmaßnahmen einzuholen, wenn ihnen das wegen Dringlichkeit nicht möglich ist und diese Maßnahmen durch diesen Beschluss abgedeckt sind.
(2) Die Bediensteten der GD SAFE dürfen nicht wegen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben benachteiligt werden, solange sie nicht außerhalb ihres Auftrags oder ihrer dienstlichen Anweisungen oder gesetzeswidrig gehandelt haben.
Artikel 10
Pflicht zur Einhaltung der Vorschriften und zur Zusammenarbeit
(1) Die Einhaltung dieses Beschlusses und seiner Durchführungsbestimmungen sowie der Maßnahmen, die die beauftragten Bediensteten zu ihrer Durchführung ergriffen haben, ist zwingend vorgeschrieben.
(2) Auf Anforderung arbeiten alle Bediensteten, einschließlich Dienstleistungserbringer und deren Mitarbeiter, sowie Praktikanten und auch Besucher und Gäste mit der GD SAFE bei der Ausführung ihres Auftrags zusammen.
(3) Die Nichteinhaltung dieses Beschlusses, seiner Durchführungsbestimmungen sowie der zu ihrer Anwendung ergriffenen Maßnahmen kann Disziplinarmaßnahmen gemäß den Verträgen, den Artikeln 11 und 166 der Geschäftsordnung des Parlaments, und dem Statut, sowie vertragliche Sanktionen oder Gerichtsverfahren nach den nationalen Gesetzen und Vorschriften nach sich ziehen.
Artikel 11
Übertragung von Aufgaben auf externe Auftragnehmer
Hilfsaufgaben im Bereich Sicherheit und Gefahrenabwehr, die das Parlament aus rechtlichen, technischen oder operationellen Gründen nicht selbst unmittelbar wahrnehmen kann, können im Einklang mit den internen Regelungen und Verfahren des Parlaments auf einen Dritten übertragen werden. Zu solchen Aufgaben kann unter anderem Folgendes gehören: Kontrolle durch speziell ausgebildete Hunde, elektronische Kontrollen, Feuerschutzdienste, Umgang mit gefährlichen Materialien und Gegenständen, Entfernung herrenloser oder gefährlicher Fahrzeuge und Leistung von Unterstützung durch externe Sicherheitskräfte für besondere Veranstaltungen. Diese Aufgaben stehen allerdings weiterhin unter der ausschließlichen Leitung des Parlaments.
KAPITEL 2
ALARMSTUFEN
Artikel 12
Die einzelnen Alarmstufen
(1) Die einzelnen Alarmstufen sind durch Farbcodes gekennzeichnet: WEISS entspricht der niedrigsten Bedrohungsstufe; GELB, ORANGE und ROT stehen für erhöhte Bedrohungsstufen:
— |
Die Alarmstufe „WEISS“ gilt, wenn im Parlament keine bestimmten Bedrohungen oder Vorfälle, die die Sicherheit betreffen, festgestellt wurden; |
— |
die Alarmstufe „GELB“ gilt, wenn Bedrohungen festgestellt werden oder wenn es zu Vorfällen kommt, die die Sicherheit betreffen und sich nachteilig auf das Parlament oder seine Arbeit auswirken können; |
— |
die Alarmstufe „ORANGE“ gilt, wenn Bedrohungen festgestellt werden oder wenn es zu Vorfällen kommt, die die Sicherheit im Parlament betreffen und auf das Parlament, seine Arbeit oder seine Tätigkeiten abzielen, selbst wenn keine Erkenntnisse zu Ziel oder Uhrzeit eines Angriffs vorliegen; |
— |
die Alarmstufe „ROT“ gilt, wenn ein angekündigter unmittelbarer Angriff droht, der die Sicherheit beeinträchtigt und auf das Parlament oder seine Arbeit abzielt. |
(2) Vor der Annahme der in Artikel 32 gennannten Durchführungsbestimmungen in Bezug auf Alarmstufen unterrichtet der Generalsekretär das Präsidium mündlich über die geplanten Maßnahmen.
Artikel 13
Entscheidung über die Alarmstufe
(1) Der Präsident hat auf Vorschlag des Generalsekretärs und unter Berücksichtigung der Empfehlung der GD SAFE
a) |
in Absprache mit anderen Organen der Union mit Räumlichkeiten in demselben Mitgliedstaat, anderen einschlägigen Einrichtungen der Union und den Gastmitgliedstaaten und Drittstaaten über die Alarmstufe und die Arbeitsorte, für die sie gelten, zu entscheiden; |
b) |
zu entscheiden, ob und welche der optionalen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden sollten; |
c) |
die Mitglieder des Präsidiums über jede im Einklang mit diesem Artikel getroffene Entscheidung zu unterrichten. |
(2) Unter der Leitung des Generalsekretärs hat die GD SAFE
a) |
Entscheidungen über die Alarmstufe in den Räumlichkeiten des Parlaments umzusetzen; |
b) |
bei Dringlichkeit die Entscheidungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b zu treffen, wobei der Generaldirektor für Sicherheits- und Schutzbelange den Präsidenten und den Generalsekretär nach Ergreifen der betreffenden Maßnahmen so schnell wie möglich von diesen Maßnahmen und deren Gründen in Kenntnis setzt; |
c) |
kontinuierlich Bedrohungen und Sicherheitsrisiken zu überwachen, um zu überprüfen, ob die geltende Alarmstufe sachgerecht ist. |
(3) Die Leiter der Verbindungsbüros des Parlaments sind für die Umsetzung dieses Beschlusses über die Alarmstufe in dem jeweiligen Verbindungsbüro zuständig.
(4) Die Leiter der Verbindungsbüros des Parlaments können im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss bei Dringlichkeit zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Der Generalsekretär und der Generaldirektor für Sicherheits- und Schutzbelange sind von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel 14
Kommunikation im Zusammenhang mit den Alarmstufen
(1) Die Alarmstufen sind in den öffentlichen Bereichen durch ein Farbcodesystem kenntlich zu machen.
(2) Bei einer Änderung der Alarmstufe unterrichtet der Präsident alle Mitglieder und Bedienstete des Parlaments über die Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Tätigkeiten des Parlaments haben. Auch andere Organe der Union und die entsprechenden nationalen Behörden werden über die angenommenen Maßnahmen unterrichtet.
KAPITEL 3
VERHINDERUNG VON SICHERHEITSVORFÄLLEN
Artikel 15
Risikoeinschätzung
Zur Verhinderung von Sicherheitsvorfällen hat die GD SAFE
— |
das Sicherheitsrisiko zu bewerten, das die Ausübung bestimmter Funktionen des Personals im Generalsekretariat des Parlaments mit sich bringt, ebenso das Risiko, das für Personen innerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments besteht; |
— |
in Absprache mit den zuständigen Generaldirektionen das Sicherheitsrisiko zu bewerten, das für Gebäude und Vermögenswerte des Parlaments besteht; |
— |
dem Generalsekretär oder der zuständigen Dienststelle geeignete Maßnahmen für die Sicherheit von Veranstaltungen innerhalb und in der Umgebung der Räumlichkeiten des Parlaments vorzuschlagen. |
Artikel 16
Zugangskontrolle
(1) Zur Verhinderung von Sicherheitsvorfällen kann die GD SAFE Sicherheitskontrollen bei allen Personen, einschließlich der Mitglieder, Waren und Vermögenswerten vor ihrem Eintritt und während ihres Aufenthalts in den Räumlichkeiten des Parlaments vornehmen und insbesondere:
— |
die Identität jeder Person, die das Parlament betreten will oder sich bereits im Parlament aufhält, überprüfen; |
— |
Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen, die nicht zum Parlament gehören, durchführen, bevor sie ihnen Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments gewährt, um festzustellen, ob sie eine Bedrohung für die Sicherheit darstellen. Zu diesem Zweck kann die GD SAFE unter Sicherstellung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten die Zugangsdaten, über die das Parlament hinsichtlich der betreffenden Personen verfügt, sowie jede dem Parlament zur Verfügung stehende Informationsquelle nutzen, wobei die Zuverlässigkeit der Informationsquelle zu berücksichtigen ist; |
— |
Personen, Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Waren durch visuelle oder technische Mittel an den Eingangspforten des Parlaments überprüfen. Auch persönliches Gepäck und Postsendungen können so überprüft werden; |
— |
ein System zur Kontrolle des Zugangs zu den Räumlichkeiten des Parlaments für Personen und Fahrzeuge betreiben; |
— |
den Eingang von Personen, Fahrzeugen, Waren und Ausrüstungsgegenständen in die Räumlichkeiten des Parlaments und Bereiche beschränkten Zugangs aufzeichnen; |
— |
den unbefugten Eingang von Personen, Fahrzeugen und Waren in die Räumlichkeiten des Parlaments verhindern. |
(2) Werden die Maßnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten, kann der Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments verweigert werden.
Artikel 17
Personenschutz
Die GD SAFE ergreift alle geeigneten operationellen Maßnahmen, um in Abstimmung mit dem Kabinett des Präsidenten und dem Protokolldienst des Parlaments sowie im Benehmen mit den Behörden des Gastmitgliedstaates oder des betroffenen Drittstaates den Personenschutz des Präsidenten zu gewährleisten. Der Präsident kann nach einer Risikoeinschätzung durch die GD SAFE die Anweisung erteilen, dass anderen Personen, einschließlich Mitglieder, Personenschutz in den Räumlichkeiten des Parlaments geboten wird.
KAPITEL 4
REAKTION AUF SICHERHEITSVORFÄLLE
Artikel 18
Verdacht auf einen Sicherheitsvorfall
(1) Besteht der begründete Verdacht auf einen Sicherheitsvorfall, ergreift die GD SAFE alle Maßnahmen, die für eine Überprüfung erforderlich sind. Besteht der begründete Verdacht auf einen erheblichen Sicherheitsvorfall, unterrichtet der Generaldirektor für Sicherheits- und Schutzbelange unverzüglich den Generalsekretär, der seinerseits insbesondere die GD SAFE anweist, die Gebäude und Vermögenswerte des Parlaments zu untersuchen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe kann die GD SAFE mit den nationalen Behörden zusammenarbeiten.
(2) Die GD SAFE setzt den Generalsekretär unverzüglich von den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis. Wenn Mitglieder betroffen sind, unterrichtet der Generalsekretär den Präsidenten.
Artikel 19
Eintritt eines Sicherheitsvorfalls
(1) Im Falle eines Sicherheitsvorfalls ergreift die GD SAFE alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Vorfall wirksam zu beenden. In diesem Zusammenhang kann sie vor allem Maßnahmen ergreifen,
— |
die auf eine Person ausgerichtet sind, die die Sicherheit bedroht, wie etwa die Verweigerung des Zugangs zu den Räumlichkeiten des Parlaments durch diese Person oder die Anordnung, dass diese Person die Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments verlässt, sowie die Begleitung von Personen aus den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments; |
— |
die auf Gegenstände ausgerichtet sind, die eine Sicherheitsbedrohung darstellen, darunter Entfernen, Beschlagnahme, Entsorgung und Übergabe solcher Gegenstände an die nationalen Behörden; |
— |
die für den sofortigen Schutz derjenigen notwendig sind, die sich in den Räumlichkeiten des Parlaments aufhalten, und sie kann insbesondere denjenigen, die die Gebäude belegen, verbindliche Anweisungen erteilen. Nachdem solche Maßnahmen ergriffen wurden, haben die beauftragten Bediensteten unverzüglich ihre Vorgesetzten zu informieren und weitere Anweisungen abzuwarten; |
— |
um die Räumlichkeiten des Parlaments zu überprüfen, einschließlich der Büros der Mitglieder, wenn eine solche Überprüfung notwendig ist, um einen Sicherheitsvorfall zu verhindern, zu verzögern oder zu beenden. |
(2) Die GD SAFE ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um Beweismittel im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen im Parlament — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden — zu sichern.
(3) Die GD SAFE setzt den Generalsekretär unverzüglich von den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis. Wenn Mitglieder betroffen sind, unterrichtet der Generalsekretär den Präsidenten.
Artikel 20
Bericht über einen Sicherheitsvorfall
Im Falle eines erheblichen Sicherheitsvorfalls oder Notfalls erstellt die GD SAFE einen Bericht, in dem sie den Vorfall kurz beschreibt. Der Bericht wird dem Generalsekretär übermittelt. Wenn ein Mitglied betroffen ist, übermittelt der Generalsekretär den Bericht dem Präsidenten.
KAPITEL 5
DIENSTWAFFEN
Artikel 21
Allgemeine Grundsätze
Der Einsatz, das Tragen, die Aufbewahrung und die Benutzung von Dienstwaffen müssen im Einklang mit diesem Beschluss, seinen Durchführungsmaßnahmen und den einschlägigen Bestimmungen
— |
des nationalen Rechts der Gastmitgliedstaaten oder Drittstaaten, in deren Gebiet das Parlament einen Arbeitsort oder andere Räumlichkeiten hat, |
— |
der sonstigen, in einem bestimmten Fall anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften — z. B., wenn der Präsident des Parlaments in Begleitung von Sicherheitskräften Reisen außerhalb der Gastmitgliedstaaten oder Drittstaaten unternimmt — und |
— |
des Völkerrechts erfolgen. |
Artikel 22
Genehmigung zum Tragen einer Dienstwaffe
Nur beauftragte Bedienstete und diejenigen, die in Ausnahmefällen gemäß Artikel 24 befugt sind, dürfen im Dienst eine Dienstwaffe tragen und benutzen. Mit Ausnahme derjenigen Fälle, für die Artikel 24 gilt, muss es sich bei den Waffen um Dienstwaffen handeln, die vom Parlament auf Einzelfallbasis ausgegeben werden und die — mit Ausnahme von Notfällen — nicht zwischen Kollegen ausgetauscht werden dürfen.
Artikel 23
Einsatz und Benutzung von Dienstwaffen
Bedienstete, die beauftragt wurden, eine Dienstwaffe zu tragen und zu benutzen, dürfen solche Waffen nur zur Selbstverteidigung oder zum Schutz anderer gegen eine tatsächliche oder nach vernünftigen Ermessen als solche wahrgenommene unmittelbare Bedrohung mit dem Tod oder mit schweren Verletzungen oder zur Verhinderung eines schweren Verbrechens mit einer ernsten Lebensgefahr benutzen. Ihr Verhalten muss zur Erforderlichkeit der eigenen Verteidigung und zur Verteidigung anderer verhältnismäßig sein. Beauftragte Bedienstete geben sich als solche zu erkennen und erteilen eine eindeutige Warnung bezüglich ihrer Absicht, Dienstwaffen zu benutzen, es sei denn, eine solche Verhaltensweise würde sie selbst in nicht hinnehmbarer Weise gefährden oder das Risiko des Todes oder schwerer Verletzungen anderer Personen schaffen oder es wäre offensichtlich unsachgemäß oder belanglos unter den Umständen des Vorfalls.
Artikel 24
Anwesenheit bewaffneter externer Sicherheitskräfte in den Räumlichkeiten des Parlaments
(1) Staats- und Regierungschefs sowie Vertreter von Organen der Union und bestimmten internationalen Organisationen (2) dürfen von zwei externen bewaffneten Sicherheitskräften begleitet werden. Der Präsident kann auf Vorschlag des Generalsekretärs und unter Berücksichtigung der Empfehlung der GD SAFE die Anwesenheit zusätzlicher bewaffneter externer Sicherheitskräfte für solche Delegationen genehmigen und kann auch genehmigen, dass andere Besucher von bewaffneten externen Sicherheitskräften begleitet werden.
(2) Alle Anträge auf Einsatz externer bewaffneter Sicherheitskräfte werden dem Generaldirektor der GD SAFE rechtzeitig zur Kenntnis gebracht. Vor einem genehmigten Einsatz teilt die GD SAFE solchen externen bewaffneten Sicherheitskräften die besonderen Bedingungen des Einsatzes und die Einsatzregeln mit.
(3) Der Generalsekretär wird über jeden Einsatz externer bewaffneter Sicherheitskräfte in den Räumlichkeiten des Parlaments unterrichtet.
Artikel 25
Folgen des Ziehens oder der Benutzung einer DienstwaffeBerichterstattung und Unterstützung
(1) Jeder Mitarbeiter, der eine Dienstwaffe zieht oder benutzt, hat ohne Verzögerung den Generaldirektor für Sicherheits- und Schutzbelange zu unterrichten und einen schriftlichen Bericht über den Vorfall zu erstellen. Der Generaldirektor für Sicherheits- und Schutzbelange unterrichtet unverzüglich den Generalsekretär über den Vorfall, der den Präsidenten in Kenntnis setzt. Der Generalsekretär leitet unverzüglich eine interne Untersuchung des Vorfalls ein und setzt den Präsidenten von dem Ergebnis dieser Untersuchung in Kenntnis.
(2) Der Generalsekretär sorgt dafür, dass einem Bediensteten, der in Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Dienstwaffe zieht oder benutzt, die notwendige medizinische oder psychologische Unterstützung zuteilwird.
KAPITEL 6
DURCHSETZUNG
Artikel 26
Durchsetzung der Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen
(1) Wenn dies für die Wiederherstellung der Ordnung in den Räumlichkeiten des Parlaments oder zur Abwendung eines Sicherheitsvorfalls notwendig ist, dürfen die Bediensteten der GD SAFE, denen diese Aufgabe übertragen wurde, innerhalb der Grenzen dieses Beschlusses und insbesondere der Bestimmungen über die Benutzung von Dienstwaffen angemessene Gewalt anwenden, um die Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen durchzusetzen.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Bediensteten der GD SAFE so weit wie möglich andere verfügbare Mittel einzusetzen, bevor sie auf die Anwendung von Gewalt oder die Benutzung von Dienstwaffen in Einklang mit diesem Beschluss und dem anwendbaren nationalen Recht Rückgriff nehmen.
(3) In Disziplinar- oder Gerichtsverfahren kann die Befolgung von Anweisungen eines Vorgesetzten, Gewalt anzuwenden und Dienstwaffen zu benutzen, was zum Tod oder einer schweren Verletzung einer Person führt, nicht als Verteidigung vorgebracht werden, wenn eine solche Anweisung offensichtlich rechtswidrig ist oder einen offensichtlichen Verstoß gegen die Sicherheitsstandards darstellt und der betreffende Mitarbeiter die Möglichkeit hatte, ihre Befolgung zu verweigern. Gegen Vorgesetzte, die solche rechtswidrigen Anweisungen erteilen, werden Disziplinarverfahren eingeleitet.
KAPITEL 7
SICHERHEITSUNTERSUCHUNGEN UND ZUSÄTZLICHE NACHFORSCHUNGEN
Artikel 27
Sicherheitsuntersuchungen
(1) Nach einer Benachrichtigung des Generalsekretärs kann die GD SAFE Sicherheitsuntersuchungen im Rahmen von Nachforschungen bei Sicherheitsvorfällen durchführen, um ähnliche Vorfälle in der Zukunft zu verhindern.
Soweit Sicherheitsuntersuchungen Mitglieder betreffen, ist die vorherige Genehmigung des Präsidenten erforderlich.
(2) Sicherheitsuntersuchungen dürfen nur die folgenden Maßnahmen umfassen:
— |
Prüfung der Ein- und Ausgangs-Protokolldateien, CCTV-Aufzeichnungen, Aufzeichnungen von Nachrichten und ähnlicher Daten entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sowie anderer Informationsquellen; |
— |
vorgelagerte Prüfungen; |
— |
Aufnahme von Erklärungen jeder Person, die in der Lage ist, die Umstände zu klären; |
— |
Sicherung von Beweismitteln und des Ortes, an dem sich der Vorfall ereignet hat; |
— |
Durchführung von Überwachungsmaßnahmen. |
(3) Die beauftragten Bediensteten, die Sicherheitsuntersuchungen durchführen, handeln objektiv und unparteiisch.
(4) Die GD SAFE erstattet dem Generalsekretär Bericht über Sicherheitsuntersuchungen, die im Rahmen von Nachforschungen bei Sicherheitsvorfällen durchgeführt wurden.
Artikel 28
Zusätzliche Nachforschungen
(1) Nach einer Benachrichtigung des Generalsekretärs und unbeschadet der Zuständigkeiten anderer zuständiger Dienststellen oder an diese gerichteter Anweisungen kann die GD SAFE auf Antrag von internen Stellen zusätzliche Nachforschungen bezüglich des Verhaltens von Personen durchführen, das zu administrativen, disziplinarischen, zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren führen kann. Für die Durchführung zusätzlicher Nachforschungen, die von einer externen Stelle beantragt werden, ist die vorherige Genehmigung des Generalsekretärs erforderlich.
Soweit zusätzliche Nachforschungen Mitglieder betreffen, ist die vorherige Genehmigung des Präsidenten erforderlich.
(2) Zusätzliche Nachforschungen dürfen nur auf Anforderung der internen oder externen Stelle durchgeführt werden, die für das administrative, disziplinarische, zivilrechtliche oder strafrechtliche Verfahren zuständig ist, es sei denn, eine solche Anforderung ist aus Dringlichkeitsgründen noch nicht offiziell eingegangen.
In solchen Fällen sind die ergriffenen Maßnahmen auf die Sicherung von Beweismitteln beschränkt, was in dem Bericht nach Artikel 29 Absatz 6 dokumentiert wird.
(3) Die Stelle, die die zusätzliche Nachforschung anfordert, hat das Mandat anzugeben, indem sie das Ziel der Nachforschung und die zu ergreifenden Maßnahmen festlegt.
(4) Im Zuge einer zusätzlichen Nachforschung darf die GD SAFE nur
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eine Untersuchung, die vom Präsidenten gegen ein Mitglied nach Artikel 166 der Geschäftsordnung des Parlaments eingeleitet wurde, unterstützen oder fördern; |
— |
eine Untersuchung, die von der Anstellungsbehörde eingeleitet wurde um zu überprüfen, ob ein Mitarbeiter oder ein ehemaliger Mitarbeiter gegen seine Pflichten nach Artikel 86 des Statuts verstoßen hat, unterstützen oder fördern; |
— |
eine Untersuchung, die von dem zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten hinsichtlich des Verhaltens von Dienstleistungserbringern und ihrem Personal mit Zugang zu den Gebäuden, Vermögenswerten oder Informationen, über die das Parlament verfügt, eingeleitet wurde, unterstützen oder fördern; |
— |
Untersuchungen hinsichtlich des Verlusts oder der unbefugten Offenlegung von vertraulichen Informationen der Union, die ein Mitglied betreffend vom Präsidenten oder eine andere Person betreffend vom Generalsekretär gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Präsidiums vom 15. April 2013 über die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament eingeleitet wurden, unterstützen oder fördern; |
— |
mit Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer Ermittlungen zusammenarbeiten, einschließlich Maßnahmen der Spionageabwehr und Terrorismusbekämpfung; |
— |
mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung im Einklang mit den praktischen Vorkehrungen zusammenarbeiten, die mit dem Amt für Betrugsbekämpfung vereinbart wurden; |
— |
mit den Behörden der Gastmitgliedstaaten und Drittstaaten bei der praktischen Durchführung ihrer Untersuchungen zusammenarbeiten. |
Artikel 29
Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit zusätzlichen Nachforschungen
(1) Ermittlungsmaßnahmen, die die GD SAFE im Zusammenhang mit zusätzlichen Nachforschungen durchführt, sind je nach dem Mandat, das sie erhalten hat, und dem entsprechenden Umfang der Ermittlungsbefugnisse der zuständigen internen oder externen Stelle beschränkt. Die zuständige Stelle legt so weit wie möglich die Aufgaben dar, die wahrgenommen werden sollen.
(2) Insofern und unter diesen Bedingungen kann die GD SAFE
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den Tatort und Beweismittel sichern; |
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die Unterstützung von Beamten oder anderen Bediensteten des Parlaments oder dessen externen Auftragnehmern anfordern; |
— |
Erklärungen jeder Person, die in der Lage ist, die Umstände zu klären, aufnehmen; |
— |
Zugang zu allen Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtungen oder der Arbeitsorte des Parlaments, für die keine besonderen Regelungen gelten, erhalten und Prüfungen vor Ort vornehmen, einschließlich persönlicher Gegenstände; |
— |
Zugang zu Dokumenten und relevanten Informationen erhalten, soweit dies für die Untersuchung erforderlich ist. |
(3) Informationen, die im Zuge zusätzlicher Nachforschungen weitergegeben oder erlangt werden, unterliegen dem Berufsgeheimnis.
(4) Befragungen können gefilmt oder aufgezeichnet werden, sofern die befragte Person vorab informiert wird und alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen getroffen werden, um die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu gewährleisten.
(5) Personen, die Gegenstand einer Nachforschung sind, werden unverzüglich von der Nachforschung in Kenntnis gesetzt. Dies gilt auch, wenn die mögliche persönliche Verwicklung solcher Personen im Verlaufe einer Nachforschung zu Tage tritt. Von der Erteilung dieser Information kann abgesehen werden, wenn dies die Nachforschung beeinträchtigen könnte, oder in den Fällen, die die Anwendung von Ermittlungsverfahren, die der Zuständigkeit einer innerstaatlichen Justizbehörde unterliegen, und die Wahrung absoluter Geheimhaltung aus ermittlungstechnischen Gründen erfordern.
(6) Nach Abschluss der Nachforschung unterbreitet die GD SAFE dem Generalsekretär einen Bericht. In diesem Bericht werden die entsprechenden Tatsachen und Umstände dargelegt und gegebenenfalls die zu ergreifenden der Sicherheit und Gefahrenabwehr dienenden Maßnahmen vorgeschlagen. Erkenntnisse, die mit einer namentlich genannten Person in Verbindung stehen, dürfen nicht als gesichert erachtet werden, ohne dass dieser Person die Gelegenheit gegeben wurde, zu den sie betreffenden Tatsachen Stellung zu nehmen.
(7) Der Generalsekretär leitet den Bericht an die anfordernde interne oder externe Stelle weiter. Wenn Mitglieder betroffen sind, übermittelt der Generalsekretär eine Kopie des Berichts an den Präsidenten.
KAPITEL 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Zusammenarbeit mit den Gastmitgliedstaaten und Drittstaaten, nationalen Behörden, anderen Organen der Union und internationalen Einrichtungen
Die GD SAFE sorgt unbeschadet der Zuständigkeiten anderer Dienststellen des Parlaments für die externe Zusammenarbeit
a) |
mit den Sicherheitsabteilungen der anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Fragen der Sicherheit und des Schutzes von Personen, Gebäuden und Vermögenswerten im Parlament; |
b) |
mit Sicherheits-, Schutz-, Nachrichten- und Bedrohungsanalysediensten, einschließlich nationaler Sicherheits- und Schutzbehörden der Mitgliedstaaten, von Drittländern und von internationalen Organisationen und Einrichtungen in allen Fragen der Sicherheit und des Schutzes im Parlament; |
c) |
mit Polizei-, Feuerwehr- und sonstigen Notfalldiensten in Bezug auf alle die Sicherheit und den Schutz des Parlaments berührenden Routine- und Notfallaspekte und |
d) |
mit den Sicherheitsabteilungen der anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie von internationalen Einrichtungen, um Erfahrungen bei bewährten Verfahren auszutauschen und gegebenenfalls eine Abstimmung zu fördern, selbst im Bereich der Schulung ihres Personals. |
Artikel 31
Beschwerdeverfahren für Mitglieder des Europäischen Parlaments
Ein Mitglied, das der Auffassung ist, dass dieser Beschluss nicht ordnungsgemäß auf es angewendet wurde, kann sich an den Präsidenten wenden. Der Präsident prüft den Fall und ergreift die geeigneten Maßnahmen, wenn dies als notwendig erachtet wird.
Artikel 32
Durchführungsbestimmungen
Der Generalsekretär des Europäischen Parlaments kann Durchführungsbestimmungen für diesen Beschluss annehmen.
Artikel 33
Aufhebung
Die Sicherheitsvorschriften, die durch die Beschlüsse des Präsidiums vom 1. und 3. Oktober 2001, vom 16. Dezember 2002 und vom 25. Februar 2004 angenommen wurden, werden aufgehoben.
Artikel 34
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Dieser Beschluss tritt am 17. März 2018 in Kraft.
(1) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(2) Europäischer Rat, EU-Ministerrat, EU-Kommission, Europäischer auswärtiger Dienst (EAD), Europäische Zentralbank, NATO, IWF, Vereinte Nationen, Weltbank, WTO.
Europäische Kommission
2.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79/16 |
Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)
am 1. März 2018: 0,00 %
Euro-Wechselkurs (2)
1. März 2018
(2018/C 79/05)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2171 |
JPY |
Japanischer Yen |
129,98 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4470 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,88520 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,1185 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1519 |
ISK |
Isländische Krone |
123,70 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,6600 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,434 |
HUF |
Ungarischer Forint |
313,78 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1853 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,6573 |
TRY |
Türkische Lira |
4,6435 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5746 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5654 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,5263 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6866 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6150 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 323,49 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,5200 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7290 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4480 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 800,16 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7814 |
PHP |
Philippinischer Peso |
63,239 |
RUB |
Russischer Rubel |
69,1788 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,424 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,9740 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
23,0364 |
INR |
Indische Rupie |
79,3245 |
(1) Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.
(2) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Rechnungshof
2.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79/17 |
Sonderbericht Nr. 6/2018
„Freizügigkeit der Arbeitnehmer — die Grundfreiheit ist gewährleistet, eine bessere Zielausrichtung der EU-Mittel würde jedoch die Mobilität von Arbeitnehmern fördern“
(2018/C 79/06)
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 6/2018 „Freizügigkeit der Arbeitnehmer — die Grundfreiheit ist gewährleistet, eine bessere Zielausrichtung der EU-Mittel würde jedoch die Mobilität von Arbeitnehmern fördern“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
2.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79/18 |
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Zuge des Arbeitsprogramms für Finanzhilfen im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014-2020
(Durchführungsbeschluss C(2018) 568 der Kommission)
(2018/C 79/07)
Hiermit veröffentlicht die Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien der Europäischen Kommission die folgende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Vergabe von Finanzhilfen für Projekte, die mit den Prioritäten und Zielen übereinstimmen, welche im Arbeitsprogramm 2018 im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014-2020 festgelegt sind.
Für den folgenden Bereich der Aufforderung werden Vorschläge erbeten:
CEF-TC-2018-1: eArchiving (elektronische Archivierung)
Für die im Rahmen dieser Aufforderungen ausgewählten Vorschläge werden Gesamtmittel in Höhe von 1,53 Mio. EUR veranschlagt.
Die Frist für die Einreichung der Vorschläge endet am 3. Mai 2018.
Die jeweiligen Aufforderungsunterlagen können vom CEF-Telekommunikationsportal abgerufen werden:
https://ec.europa.eu/inea/en/connecting-europe-facility/cef-telecom/apply-funding/2018-cef-telecom-calls-proposals