ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 77/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8803 — Michelin/Sumitomo/JV) ( 1 ) |
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2018/C 77/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8665 — Discovery/Scripps) ( 1 ) |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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Europäische Zentralbank |
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2018/C 77/03 CON/2018/1 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 77/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2018/C 77/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8806 — Richemont/Yoox Net-a-Porter Group) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2018/C 77/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8821 — Advent International/Circet Groupe) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
1.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8803 — Michelin/Sumitomo/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 77/01)
Am 23. Februar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8803 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
1.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8665 — Discovery/Scripps)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 77/02)
Am 6. Februar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8665 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
III Vorbereitende Rechtsakte
Europäische Zentralbank
1.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/2 |
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 2. Januar 2018
zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 und zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken
(CON/2018/1)
(2018/C 77/03)
Einleitung und Rechtsgrundlage
Am 24. März 2017 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 und zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.
Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag die Erhebung von Daten im Bereich der Zahlungsbilanzstatistik (Balance of Payments — BOP) betrifft, die gemäß Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB“) und gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (2) zu den Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gehört, welche die grundlegenden Aufgaben des ESZB gemäß Artikel 127 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich des Vertrags, die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen, Devisengeschäfte durchzuführen und die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten, betreffen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.
1. Allgemeine Anmerkungen
1.1. |
Die EZB begrüßt das Ziel der Kommission, die Kohärenz, Qualität und Harmonisierung der europäischen Unternehmensstatistiken weiter zu verbessern, insbesondere indem verwertbare Statistiken bereit gestellt werden, die helfen, politische Maßnahmen der EU, die Unternehmen betreffen, zu formulieren und zu überwachen, wobei der Meldeaufwand für diese Unternehmen so gering wie möglich gehalten wird. |
1.2. |
Die vorgesehene Reaktion auf ausstehende Datenanforderungen wird ebenfalls sehr begrüßt. Die EZB begrüßt die vorgeschlagenen Verbesserungen bezüglich der Gesamtverfügbarkeit von Informationen für den Dienstleistungssektor im Zusammenhang mit „schnell verfügbaren Konjunkturstatistiken“, insbesondere da die Häufigkeit der Bereitstellung solcher Daten sich von vierteljährlichen auf monatliche Intervalle verkürzen soll. Diese Verbesserung spiegelt die gestiegene Bedeutung der Dienstleistungsbranchen wider, die derzeit mehr als zwei Drittel des Bruttoinlandsprodukts des Euro-Währungsgebiets ausmachen. Sie wird ferner den in den letzten Jahren zum Ausdruck gebrachten Anforderungen (3) der EZB und den Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ (4) gerecht. |
1.3. |
Die EZB schlägt vor, dass die Empfehlung ESRB/2016/14 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5), die die Schließung von Lücken bei Immobiliendaten betrifft, bei den zu meldenden Baudaten und ihren Aufschlüsselungen widergespiegelt werden sollte. Die Einbeziehung insbesondere von Daten zu neu begonnenen Bauten und Baufertigstellungen sowie Leerstandsquoten sollte im Verordnungsvorschlag in Erwägung gezogen werden. |
1.4. |
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 weist der EZB die Aufgabe zu, mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) Daten, wie unter anderem BOP-Statistiken und Statistiken zum Auslandsvermögensstatus (International Investment Position — IIP), entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten zu erheben. Die statistischen Berichtsanforderungen der EZB sind in der Leitlinie EZB/2011/23 der Europäischen Zentralbank (6) festgelegt. |
1.5. |
BOP- und IIP-Statistiken sind zur Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben des ESZB im Rahmen des Vertrags, die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen, Devisengeschäfte durchzuführen und die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten, von entscheidender Bedeutung. Die Statistiken dienen außerdem der Beurteilung externer Schwachstellen sowie der Verflechtungen bezüglich der finanziellen Stabilität und werden bei den Indikatoren des „Risikosteuerpults“ des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board — ESRB) gemäß den Aufgaben des ESRB nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und des „Scoreboards“ des Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) verwendet. BOP- und IIP-Statistiken sind Teil der „Special Data Dissemination Standard Plus“ des Internationalen Währungsfonds (IWF) und für die „Artikel-IV-Konsultationen“ erforderlich, die das Euro-Währungsgebiet und die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Rahmen von Artikel IV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds durchführen. |
1.6. |
Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass einige der in den Verordnungsvorschlag aufzunehmenden Anforderungen, insbesondere die vierteljährliche Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs, derzeit in Tabelle 2 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegt sind, und dass identische Anforderungen in Tabelle 2 von Anhang II der Leitlinie EZB/2011/23 festgelegt sind. Es liegt im Interesse der Gesamtqualität der vom Europäischen Statistiksystem (ESS) und vom ESZB erstellten europäischen BOP- und IIP-Statistiken, dass diese Kohärenz gewahrt wird. Weiterhin ist es äußerst wichtig, dass BOP- und IIP-Statistiken untereinander kohärent und umfassend bleiben. |
1.7. |
Da ferner diese Anforderungen durch von NZBen entwickelten Datenerhebungsvorhaben auf nationaler Ebene teilweise erfüllt werden, begrüßt die EZB Artikel 23 des Verordnungsvorschlags sehr, sowie die dem durch den Beschluss des Rates 2006/856/EG (10) eingerichteten Ausschuss für Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken zugewiesene Rolle. Grundsätzlich muss bei der Festlegung, Änderung oder Aktualisierung dieser Anforderungen sowie aller sonstigen Anforderungen an Unternehmensstatistiken (z. B. um Anforderungen an Daten im Bereich „Globalisierung“ gerecht zu werden), die unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Erstellung von BOP- und IIP-Statistiken hätten, eine enge Zusammenarbeit zwischen dem ESZB und dem ESS gewährleistet sein. |
1.8. |
Durchführungsbefugnisse für die genaue Festlegung der Datenanforderungen
Artikel 7 des Verordnungsvorschlags überträgt der Kommission die Befugnis, Durchführungsrechtsakte zur genaueren Festlegung bestimmter Elemente für die zu übermittelnden Daten zu erlassen. Diese umfassen grundlegende methodische Aspekte, wie die Definition der relevanten statistischen Einheit und weitere anwendbare statistische Klassifikationen. In diesem Zusammenhang wird es aus der Sicht der Nutzer als auch der Produzenten von Statistiken wichtig sein, sicherzustellen, dass die im Verordnungsvorschlag festgelegten Anforderungen an den internationalen Dienstleistungsverkehr und die in Verordnung (EG) Nr. 184/2005 festgelegten Anforderungen kohärent sind. Aus diesem Grund möchte die EZB die Bedeutung des methodischen Grads der Übereinstimmung und Kohärenz zwischen den zwei Datensätzen hervorheben. |
1.9. |
Schließlich möchte die EZB betonen, wie wichtig es ist, dass die EZB zu allen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, rechtzeitig gemäß Artikel 127 Absatz 4 erster Gedankenstrich und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gehört wird (11). |
2. Technische Anmerkungen und Redaktionsvorschläge
Sofern die EZB Änderungen des Verordnungsvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung in einem separaten technischen Arbeitsdokument aufgeführt. Das technische Arbeitsdokument steht auf Englisch auf der Website der EZB zur Verfügung.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Januar 2018.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) COM(2017) 114 final. Die im Verordnungsvorschlag festgelegten Maßnahmen sollen die in den zehn aufzuhebenden Rechtsakten, die in Erwägungsgrund 36 des Verordnungsvorschlags aufgeführt sind, enthaltenen Maßnahmen ersetzen.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).
(3) Aktualisierte Anforderungen im Bereich der Allgemeinen Wirtschaftsstatistik, Europäische Zentralbank, 2004, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.
(4) Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates zu den Statistiken der EU, 2972. Tagung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“, Brüssel, 10. November 2009, abrufbar unter www.consilium.europa.eu.
(5) Empfehlung ESRB/2016/14 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Oktober 2016 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ABl. C 31 vom 31.1.2017, S. 1).
(6) Leitlinie EZB/2011/23 der Europäischen Zentralbank vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).
(9) Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23)
(10) Beschluss des Rates 2006/856/EG vom 13. November 2006 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21).
(11) Siehe z. B. auch Nummer 4 der EZB-Stellungnahme CON/2012/5 (ABl. C 105 vom 11.4.2012, S. 1), Nummer 8 der EZB-Stellungnahme CON/2011/44 (ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 3) sowie Nummer 4 der EZB-Stellungnahme CON/2011/42 (ABl. C 159 vom 28.5.2011, S. 10).
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
1.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/5 |
Euro-Wechselkurs (1)
28. Februar 2018
(2018/C 77/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2214 |
JPY |
Japanischer Yen |
130,72 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4465 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,88415 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,0923 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1520 |
ISK |
Isländische Krone |
123,70 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,6153 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,418 |
HUF |
Ungarischer Forint |
313,93 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1781 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,6630 |
TRY |
Türkische Lira |
4,6451 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5637 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5608 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,5595 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6905 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6162 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 320,25 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,3677 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7285 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4505 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 793,03 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7930 |
PHP |
Philippinischer Peso |
63,641 |
RUB |
Russischer Rubel |
68,7540 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,389 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,9615 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
22,9437 |
INR |
Indische Rupie |
79,6230 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
1.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8806 — Richemont/Yoox Net-a-Porter Group)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 77/05)
1. |
Am 23. Februar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen (1). Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Richemont übernimmt (über Bidco) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von YNAP. Der Zusammenschluss erfolgt im Wege eines am 22. Januar 2018 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8806 — Richemont/Yoox Net-a-Porter Group Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
1.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8821 — Advent International/Circet Groupe)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 77/06)
1. |
Am 22. Februar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Advent International Corporation („Advent“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Circet Groupe („Circet“, Frankreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Advent: in den USA ansässiges Private-Equity-Unternehmen, das weltweit operierende Fonds finanziert — Circet: französisches Unternehmen mittlerer Größe, das Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsinfrastrukturen erbringt und über seine Tochtergesellschaft Circet Réseaux Mobiltelefonieprodukte und -dienstleistungen vertreibt |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8821 — Advent International/Circet Groupe per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.