ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 67

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
22. Februar 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2018/C 67/01

Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zur Ernennung des Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 67/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8755 — PAI/BCIMC/Refresco) ( 1 )

2

2018/C 67/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8540 — Kuehne + Nagel/Kuehne + Nagel Drinksflow Logistics) ( 1 )

2

2018/C 67/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8486 — 3M Company/Scott Safety) ( 1 )

3

2018/C 67/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8748 — Dr. Oetker/Bake & Co) ( 1 )

3

2018/C 67/06

Einleitung des Verfahrens (Fall M.8480 — Praxair/Linde) ( 1 )

4


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 67/07

Euro-Wechselkurs

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2018/C 67/08

Liste der Zollstellen, die für die Erfüllung der Ausfuhrzollformalitäten für Kulturgüter zuständig sind, veröffentlicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates

6


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2018/C 67/09

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Zuge des Arbeitsprogramms für Finanzhilfen im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze im Rahmen der Fazilität Connecting Europe für den Zeitraum 2014–2020 (Durchführungsbeschluss C(2018)568 der Kommission)

9

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2018/C 67/10

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 20. Dezember 2017 (Rechtssache E-11/17)

10

2018/C 67/11

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. Dezember 2017 (Rechtssache E-12/17)

11

2018/C 67/12

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. Dezember 2017 (Rechtssache E-13/17)

12

2018/C 67/13

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. Dezember 2017 (Rechtssache E-14/17)

13

2018/C 67/14

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. Dezember 2017 (Rechtssache E-15/17)

14

2018/C 67/15

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. Dezember 2017 (Rechtssache E-16/17)

15

2018/C 67/16

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. Dezember 2017 (Rechtssache E-17/17)

16

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 67/17

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8812 — Swiss Life/Crédit Agricole/CNP Assurances/Pisto) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

17

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2018/C 67/18

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

19


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 20. Februar 2018

zur Ernennung des Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank

(2018/C 67/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 283 Absatz 2 und Artikel 139 Absatz 2,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.2 —

EMPFIEHLT DEM EUROPÄISCHEN RAT,

Herrn Luis DE GUINDOS JURADO zum Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank für eine Amtszeit von acht Jahren mit Wirkung zum 1. Juni 2018 zu ernennen.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. GORANOV


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8755 — PAI/BCIMC/Refresco)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 67/02)

Am 14. Februar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8755 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8540 — Kuehne + Nagel/Kuehne + Nagel Drinksflow Logistics)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 67/03)

Am 8. Februar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8540 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8486 — 3M Company/Scott Safety)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 67/04)

Am 29. September 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8486 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8748 — Dr. Oetker/Bake & Co)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 67/05)

Am 15. Februar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8748 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/4


Einleitung des Verfahrens

(Fall M.8480 — Praxair/Linde)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 67/06)

Die Kommission hat am 16. Februar 2018 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1).

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8480 — Praxair/Linde per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/5


Euro-Wechselkurs (1)

21. Februar 2018

(2018/C 67/07)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2312

JPY

Japanischer Yen

132,41

DKK

Dänische Krone

7,4465

GBP

Pfund Sterling

0,88463

SEK

Schwedische Krone

9,9648

CHF

Schweizer Franken

1,1551

ISK

Isländische Krone

123,90

NOK

Norwegische Krone

9,6420

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,361

HUF

Ungarischer Forint

312,15

PLN

Polnischer Zloty

4,1589

RON

Rumänischer Leu

4,6615

TRY

Türkische Lira

4,6650

AUD

Australischer Dollar

1,5684

CAD

Kanadischer Dollar

1,5601

HKD

Hongkong-Dollar

9,6341

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6754

SGD

Singapur-Dollar

1,6267

KRW

Südkoreanischer Won

1 322,02

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,3373

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8112

HRK

Kroatische Kuna

7,4415

IDR

Indonesische Rupiah

16 757,86

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8174

PHP

Philippinischer Peso

64,229

RUB

Russischer Rubel

69,6656

THB

Thailändischer Baht

38,783

BRL

Brasilianischer Real

4,0080

MXN

Mexikanischer Peso

23,0516

INR

Indische Rupie

79,7295


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/6


Liste der Zollstellen, die für die Erfüllung der Ausfuhrzollformalitäten für Kulturgüter zuständig sind, veröffentlicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates (1)

(2018/C 67/08)

Mitgliedstaat

Name der Zollstelle

(gegebenenfalls) Region

BELGIEN

Alle Zollstellen

 

BULGARIEN

Alle Zollstellen

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Alle Zollstellen

 

DÄNEMARK

Alle Zollstellen

 

DEUTSCHLAND

Alle Zollstellen

 

ESTLAND

Alle Zollstellen

 

IRLAND

Alle Zollstellen

 

GRIECHENLAND

1.

Customs offices of Athens,

12th km of national road Athens-Lamia (A1)

144 10 Metamorphosi

 

 

2.

1st Customs Office of Thessaloniki,

Port of Thessaloniki

54110 Thessaloniki

 

SPANIEN

Dependencia Provincial de Aduanas e Impuestos Especiales de Cádiz

 

 

Aduana de Algeciras

 

 

Dependencia provincial de Aduanas e Impuestos Especiales de Málaga

Todas las aduanas

 

 

Dependencia provincial de Aduanas e Impuestos Especiales de Sevilla

Todas las aduanas

 

 

Aduana de Ceuta

 

 

Aduana de Melilla

 

 

Dependencia provincial de Aduanas e impuestos especiales de Zaragoza

 

 

Dependencia provincial de Aduanas e Impuestos Especiales de Palma de Mallorca

Todas las aduanas

 

 

Dependencia provincial de Aduanas e Impuestos Especiales de las Palmas de Gran Canaria

 

 

Dependencia provincial de Aduanas e Impuestos Especiales de Santa Cruz de Tenerife

 

 

Dependencia provincial de Aduanas e Impuestos Especiales de A Coruña

 

 

Aduanas del Aeropuerto de Santiago de Compostela

 

 

Dependencia Regional de Aduanas e Impuestos Especiales de Madrid

Todas las aduanas,

 

 

Dependencia provincial de Aduanas e Impuestos Especiales de Bilbao

Todas las aduanas

 

 

Dependencia provincial de Aduanas e Impuestos Especiales de Alicante

Todas las aduanas

 

 

Dependencia provincial de Aduanas e Impuestos Especiales de Valencia

Todas las aduanas

 

FRANKREICH

Alle Zollstellen

 

KROATIEN

Alle Zollstellen

 

ITALIEN

Alle Zollstellen

 

ZYPERN

District Customs House of Nicosia

Nicosia

 

District Customs House of Larnaca

Larnaca

 

District Customs House of Limassol

Limassol

LETTLAND

Alle Zollstellen

 

LITAUEN

Alle Zollstellen

 

LUXEMBURG

Luxembourg Aéroport

(LU715000)

 

 

Centre douanier

(LU704000)

 

UNGARN

Nemzeti Adó- és Vámhivatal megyei (fővárosi) adó-és vámigazgatóságai [alle Direktionen der Komitate und Direktion der Hauptstadt Budapest der Nationalen Steuer- und Zollbehörde]

 

 

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Adó- és Vámigazgatóság [Direktion der vorrangigen Steuerpflichtigen der Nationalen Steuer- und Zollbehörde]

 

 

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Repülőtéri Igazgatóság [Direktion des Flughafens Budapest der Nationalen Steuer- und Zollbehörde]

 

MALTA

Customs Economic Procedures Unit

Lascaris Wharf, Valletta

VLT 1920

 

NIEDERLANDE

Alle Zollstellen

 

ÖSTERREICH

Alle Zollstellen

 

POLEN

Alle Zollstellen

 

PORTUGAL

Alfândega Marítima de Lisboa

 

 

Alfândega do Aeroporto de Lisboa

 

 

Alfândega de Alverca

 

 

Alfândega de Leixões

 

 

Alfândega do Aeroporto de Sá Carneiro (Porto)

 

 

Alfândega do Funchal

 

 

Alfândega de Ponta Delgada

 

RUMÄNIEN

Alle Zollstellen

 

SLOWENIEN

Alle Zollstellen

 

SLOWAKEI

Alle Zollstellen

 

FINNLAND

Alle Zollstellen

 

SCHWEDEN

Alle Zollstellen

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Alle großen Zollstellen im Vereinigten Königreich

 


(1)  ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/9


Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Zuge des Arbeitsprogramms für Finanzhilfen im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014–2020

(Durchführungsbeschluss C(2018)568 der Kommission)

(2018/C 67/09)

Hiermit veröffentlicht die Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien der Europäischen Kommission die folgende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Vergabe von Finanzhilfen für Projekte, die mit den Prioritäten und Zielen übereinstimmen, welche im Arbeitsprogramm 2018 im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014-2020 festgelegt sind.

Für die folgenden drei Bereiche der Aufforderung werden Vorschläge erbeten:

 

CEF-TC-2018-1: Elektronische Identifizierung (eID) und elektronische Signatur

 

CEF-TC-2018-1: Europeana

 

CEF-TC-2018-1: Sicheres Internet

Für die im Rahmen dieser Aufforderungen ausgewählten Vorschläge werden Gesamtmittel in Höhe von 30 Mio. EUR veranschlagt.

Die Frist für die Einreichung der Vorschläge endet am 15. Mai 2018.

Die jeweiligen Aufforderungsunterlagen können vom CEF-Telekommunikationsportal abgerufen werden:

https://ec.europa.eu/inea/en/connecting-europe-facility/cef-telecom/apply-funding/2018-cef-telecom-calls-proposals


GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/10


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 20. Dezember 2017

(Rechtssache E-11/17)

(2018/C 67/10)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Catherine Howdle und Ingibjörg Ólöf Vilhjálmsdóttir als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 20. Dezember 2017 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang IX Nummern 30, 31bb, 31eb, 31i und 31d des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 12. Juli 2017 in Bezug auf die mangelnde Umsetzung des in Anhang IX Nummern 30, 31bb, 31eb, 31i und 31d des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts, Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung (der „Rechtsakt“), in nationales Recht nicht bis zum 12. September 2017 nachgekommen war.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus dem Rechtsakt und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/11


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. Dezember 2017

(Rechtssache E-12/17)

(2018/C 67/11)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Catherine Howdle und Ingibjörg Ólöf Vilhjálmsdóttir als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 21. Dezember 2017 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, den in Anhang IX Nummer 31bbc des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats eines Nicht-EU-AIFM gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung in nationales Recht umzusetzen.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 12. Juli 2017 in Bezug auf die mangelnde Umsetzung des in Anhang IX Nummer 31bbc des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats eines Nicht-EU-AIFM gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung (der „Rechtsakt“), in nationales Recht nicht bis zum 12. September 2017 nachgekommen war.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/12


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. Dezember 2017

(Rechtssache E-13/17)

(2018/C 67/12)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Catherine Howdle und Ingibjörg Ólöf Vilhjálmsdóttir als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 21. Dezember 2017 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, den in Anhang IX Nummer 31bbe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) 2015/514 der Kommission vom 18. Dezember 2014 über die nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen) in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung in nationales Recht umzusetzen.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 12. Juli 2017 in Bezug auf die mangelnde Umsetzung des in Anhang IX Nummer 31bbe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts, Delegierte Verordnung (EU) 2015/514 der Kommission vom 18. Dezember 2014 über die nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen, in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung (der „Rechtsakt“), in nationales Recht nicht bis zum 12. September 2017 nachgekommen war.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/13


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. Dezember 2017

(Rechtssache E-14/17)

(2018/C 67/13)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Catherine Howdle und Ingibjörg Ólöf Vilhjálmsdóttir als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 21. Dezember 2017 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, den in Anhang IX Nummer 31bbb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung des Verfahrens für AIFM, die beschließen, sich der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu unterwerfen) in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung in nationales Recht umzusetzen.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 12. Juli 2017 in Bezug auf die mangelnde Umsetzung des in Anhang IX Nummer 31bbb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung des Verfahrens für AIFM, die beschließen, sich der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu unterwerfen, in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung (der „Rechtsakt“), in nationales Recht nicht bis zum 12. September 2017 nachgekommen war.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/14


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. Dezember 2017

(Rechtssache E-15/17)

(2018/C 67/14)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Catherine Howdle und Ingibjörg Ólöf Vilhjálmsdóttir als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 21. Dezember 2017 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, den in Anhang IX Nummer 31bbd des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds) in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung in nationales Recht umzusetzen.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 12. Juli 2017 in Bezug auf die mangelnde Umsetzung des in Anhang IX Nummer 31bbd des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds, in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung (der „Rechtsakt“), in nationales Recht nicht bis zum 12. September 2017 nachgekommen war.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/15


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. Dezember 2017

(Rechtssache E-16/17)

(2018/C 67/15)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Catherine Howdle und Ingibjörg Ólöf Vilhjálmsdóttir als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 21. Dezember 2017 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, den in Anhang IX Nummer 31bba des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung) in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung in nationales Recht umzusetzen.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 12. Juli 2017 in Bezug auf die mangelnde Umsetzung des in Anhang IX Nummern 31bba des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung (der „Rechtsakt“), in nationales Recht nicht bis zum 12. September 2017 nachgekommen war.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/16


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. Dezember 2017

(Rechtssache E-17/17)

(2018/C 67/16)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Catherine Howdle und Ingibjörg Ólöf Vilhjálmsdóttir als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 21. Dezember 2017 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang V Nummer 8 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die EFTA-Überwachungsbehörde gab am 18. Januar 2017 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, dass Island es versäumt hat, Maßnahmen zur Gewährleistung der Umsetzung des in Anhang V Nummer 8 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum genannten Rechtsakts (Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen) zu ergreifen und/oder die Behörde davon zu unterrichten, und damit seine Pflichten aus dem Rechtsakt und aus Artikel 7 des EWA-Abkommens verletzt hat. Nach Artikel 31 Absatz 2 ÜGA wurde Island von der EFTA-Überwachungsbehörde aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Notifizierung nachzukommen; d. h. spätestens bis 18. März 2017.

Die isländische Regierung beantwortete die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde am 13. Februar 2017. Sie bezog sich darin auf ihre Antwort auf das Aufforderungsschreiben und gab an, dass es den Gesetzesentwurf zur Umsetzung des Rechtsakts in isländisches Recht dem Parlament vor dem 1. April 2017 vorlegen wolle.

Die Behörde erhielt bis zum Eingang des Formblatts 1 mit Datum vom 30. November 2017 keine weiteren Information über die Umsetzung. Darin erklärte die isländische Regierung die vollständige Umsetzung des Rechtsakts in nationales Recht. Obgleich die isländische Regierung kein Datum für die Umsetzung angab, fügte sie dem Formblatt 1 eine Kopie ihrer Umsetzungsmaßnahme mit Datum vom 30. Oktober 2014 bei: das isländische Gesetz Nr. 105/2014 über das Recht auf freien Zugang zu Beschäftigung und Aufenthalt im Europäischen Wirtschaftsraum (Gesetz Nr. 105/2014).

Mit E-Mail vom 4. Dezember 2017 ersuchte die EFTA-Überwachungsbehörde das isländischen Sozialministerium um Klärung, ob es sich vor dem Hintergrund der Antwort auf das Aufforderungsschreibungen und der mit Gründen versehenen Stellungnahme bei der Notifizierung des Gesetzes Nr. 105/2014 als Umsetzungsmaßnahme um einen Irrtum handelte. Mit E-Mail vom 7. Dezember 2017 erklärte das Ministerium, dass nach seiner Auffassung mit dem Gesetz Nr. 105/2014 die Richtlinie vollständig umgesetzt wird und fügte erklärend zur vorausgehenden Antwort hinzu, „dass eine gesonderte Klausel in [Gesetz Nr. 105/2014] wohl transparenter wäre, aus der hervorgeht, dass mit dem Gesetz die Richtlinie umgesetzt wird“ und dass dies durch einen entsprechenden Gesetzesvorschlag im April 2017 hinzugefügt werde.

Nachdem eine Bewertung durchgeführt wurde, ob mit den notifizierten Maßnahmen der Rechtsakt umgesetzt wird, hat die EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Dezember 2017 beschlossen, den Gerichtshof nach Artikel 31 ÜGA mit dieser Sache zu befassen.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8812 — Swiss Life/Crédit Agricole/CNP Assurances/Pisto)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 67/17)

1.

Am 14. Februar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Swiss Life GIO II Lime SARL („Swiss Life GIO II“, Schweiz), kontrolliert von der Swiss-Life-Gruppe („Swiss Life“, Schweiz);

Infra Invest France SAS (Frankreich), kontrolliert von CNP Assurances (Frankreich);

Predica Prévoyance Dialogue du Crédit Agricole (Frankreich), kontrolliert von der Crédit Agricole-Gruppe („Crédit Agricole“, Frankreich);

MacqPisto SAS („Pisto“, Frankreich), zurzeit gemeinsam kontrolliert von Macquarie, Crédit Agricole und CNP Assurances.

Swiss Life übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung gemeinsam mit CNP Assurances und Crédit Agricole die indirekte Kontrolle über Pisto. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Swiss Life ist im Bereich der Lebens-, Risiko-, Renten- und Krankenversicherung im EWR sowie im Bereich der Vermögensverwaltung tätig;

CNP Assurances ist im Bereich der Personenversicherung in Frankreich (insbesondere Spar-, Renten und Vorsorgeprodukte) sowie im Bereich der Vermögensverwaltung tätig;

Crédit Agricole ist im Banken-, Versicherungs- und Immobiliensektor tätig;

Pisto finanziert und betreibt Anlagen für die Annahme, die Lagerung und den Transport von Erdölerzeugnissen in Frankreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8812 — Swiss Life/Crédit Agricole/CNP Assurances/Pisto

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/19


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2018/C 67/18)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Änderungsantrag einzulegen.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„OLI DE L’EMPORDÀ“/„ACEITE DE L’EMPORDÀ“

EU-Nr.: PDO-ES-01161-AM01 — 9.5.2017

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Name der Vereinigung:

Consejo Regulador de la DOP Aceite de l’Empordà

Anschrift:

C/Sant Llàtzer, 22 B, 1er 4a

17600 Figueres

GIRONA

ESPAÑA

Tel./Fax

+34 972672249

E-Mail:

oli@altemporda.org

Internet:

www.oliemporda.cat

Der Kontrollstelle für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Aceite de l’Empordà“/„Oli de l’Empordà“ gehören alle Erzeuger und Verarbeiter des Öls mit der geschützten Ursprungsbezeichnung an, weshalb er ein berechtigtes Interesse an der Einreichung eines Änderungsantrags hat.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges (gesetzliche Vorschriften)

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

Mit diesem Änderungsantrag wird ein Analyseparameter (Gesamtpolyphenolgehalt) in der Beschreibung der physikalisch-chemischen Eigenschaften der Öle mit der g.U. „Aceite de L’Empordà“/„Oli de l’Empordà“ gestrichen. Dies hat keinerlei Einfluss auf die Qualität und die Eigenschaften der Öle.

An folgenden Stellen wird daher der Wortlaut entsprechend geändert:

„Beschreibung des Erzeugnisses“ (Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments und Punkt B3 der Produktspezifikation):

In der Tabelle zu den „physikalisch-chemischen Eigenschaften“ wird der Parameter „Polyphenole insgesamt“ gestrichen. Außerdem wird in der Überschrift über der im Einzigen Dokument geänderten Tabelle „chemische Zusammensetzung“ durch „physikalisch-chemische Eigenschaften“ ersetzt, um den Wortlaut an die Produktspezifikation anzupassen.

Der Satz „Durch den hohen Gehalt an Antioxidantien mit Polyphenol-Werten von über 300 ppm sind diese nativen Olivenöle extra von hoher Stabilität (im Rancimat-Test bei 120 °C beträgt der Median 9 Stunden, wobei der Wert keinesfalls unter 6 Stunden liegen darf)“ wird durch folgenden Satz ersetzt: „Durch den hohen Gehalt an Antioxidantien (vorwiegend Polyphenole) sind diese nativen Olivenöle extra von hoher Stabilität (im Rancimat-Test bei 120 °C beträgt der Median 9 Stunden, wobei der Wert keinesfalls unter 6 Stunden liegen darf).“

Die gleiche redaktionelle Änderung wird unter Punkt 5.2 des Einzigen Dokuments „Besonderheit des Erzeugnisses“ vorgenommen. Hier wird der Satz „Hohe Stabilität: Aufgrund des hohen Gehalts an Antioxidantien (Polyphenole > 300 ppm) sind die Öle sehr stabil“ durch folgenden Satz ersetzt: „Hohe Stabilität: Aufgrund des hohen Gehalts an Antioxidantien (vorwiegend Polyphenole) sind die Öle sehr stabil.“

Diese Änderung der physikalisch-chemischen Parameter erfolgt auf der Grundlage der Studie „Consideraciones técnicas sobre la substitución del parámetro polifenoles totales por el de Estabilidad rancimat en la DOP Oli de l’Empordà“ (Fachliche Erwägungen zur Ersetzung des Parameters Gesamtpolyphenolgehalt durch die Rancimat-Stabilität bei der g.U. „Oli de l’Empordà“), die vom IRTA (Institut für Lebensmittelforschung und Lebensmitteltechnologie) am 10. Juni 2016 vorgelegt wurde. Diese Studie kommt zu dem Ergebnis, dass der Parameter „Gesamtpolyphenolgehalt des Öls“ gestrichen werden kann, da er sehr stark mit dem Parameter der Rancimat-Stabilität korreliert, der bereits in der Produktspezifikation enthalten ist. Es handelt sich um eine überflüssige Information, da die Angabe der Stabilität dem Verbraucher mehr praktische Informationen gibt (wie lange das Erzeugnis haltbar ist und wie lange es seine sensorischen Eigenschaften nach dem Kauf bewahrt).

Sonstiges: gesetzliche Vorschriften

Der Absatz zu den nationalen gesetzlichen Vorschriften wird aus der Produktspezifikation gestrichen, da diese Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht vorgeschrieben sind.

EINZIGES DOKUMENT

„OLI DE L’EMPORDÀ“/„ACEITE DE L’EMPORDÀ“

EU-Nr.: PDO-ES-01161-AM01 — 9.5.2017

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Name

„Oli de l’Empordà“/„Aceite de l’Empordà“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.5. Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Natives Olivenöl extra, das aus Oliven der Sorten „Argudell“, „Curivell“, „Llei de Cadaqués“ und „Arbequina“ durch mechanische Verfahren oder andere physikalische Methoden gewonnen wird, die zu keiner Beeinträchtigung des Öls führen, sodass der Geschmack, das Aroma und die Eigenschaften der Frucht erhalten bleiben.

Das Öl mit dieser g.U. wird aus den Oliven registrierter Olivenhaine der heimischen Sorten „Argudell“, „Curivell“ und „Llei de Cadaqués“ sowie der traditionellen Sorte „Arbequina“ hergestellt. Die Hauptbestandteile sind die Sorte „Argudell“, die einen Ölanteil von mindestens 51 % an der Sortenmischung haben muss, und die Sorte „Arbequina“, wobei das Öl dieser beiden Sorten zusammen mehr als 95 % der Mischung ausmachen muss.

Werden bei der Herstellung des Öls Oliven verschiedener Sorten gemischt, muss das Mischungsverhältnis auf der Grundlage des Ölertrags der verschiedenen beteiligten Olivenpartien berechnet werden.

Die Öle weisen folgende physikalisch-chemische Eigenschaften auf:

Fettsäuren:

Ölsäure (in %)

67,0 (mindestens 60 und höchstens 75)

Linolsäure (in %)

13,0 (mindestens 8 und höchstens 18)

Palmitinsäure (in %)

14,0 (mindestens 11 und höchstens 18)

Stabilität (Rancimat-Test bei 120 °C)

Median 9 Stunden, mindestens aber 6 Stunden

Die Öle weisen die folgenden organoleptischen Eigenschaften auf:

Farbe: Strohgelb bis zu einem mehr oder weniger intensiven Grün.

Attribute

Bewertung

Median und Grenzwerte

Fehler

keine

0

Grün-fruchtiges Aroma

mittel oder mittel bis intensiv und grün

5,0 (mindestens 4 und höchstens 7), wobei mehr als die Hälfte der Prüfer die Note grün beim Attribut fruchtig feststellen

Bitter

mittel

4,0 (mindestens 3 und höchstens 6)

Scharf

mittel

4,0 (mindestens 3 und höchstens 6)

Ausgewogenheit

ausgewogen

Differenz zwischen fruchtig und bitter bzw. scharf < 2,0

Nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (2) ergibt sich daher für die Öle mit der g.U. „Oli de l’Empordà“ bzw. „Aceite de L’Empordà“ das sensorische Profil „ausgewogene, grün-fruchtige Öle von mittlerer Intensität“. Im Geschmack weisen sie aufgrund des hohen Polyphenol-Gehalts mittlere Werte für die Attribute bitter und scharf auf, wobei die Begriffe mittel, ausgewogen und grün den in der genannten Verordnung festgelegten Parametern entsprechen.

Wenn man andere, sekundäre Merkmale aromatischer Art (nach dem Dokument IOC/T 20 des Internationalen Olivenölrats) berücksichtigt, ergibt sich das sensorische Profil „Öle mit Aromen, die meist an frisch gemähtes Gras und/oder an Nüsse erinnern; es können auch Aromen von exotischen Früchten, grünen Früchten oder Artischocken auftreten, ebenso ein Mandelgeschmack im Abgang“.

Durch den hohen Gehalt an Antioxidantien (vorwiegend Polyphenole) sind diese nativen Olivenöle extra von hoher Stabilität (im Rancimat-Test bei 120 °C beträgt der Median 9 Stunden, wobei der Wert keinesfalls unter 6 Stunden liegen darf).

Die genannten Merkmale der Öle mit der g.U. „Oli de l’Empordà“/„Aceite de L’Empordà“ ergeben sich direkt aus der Dominanz der wichtigsten Sorte „Argudell“. Diese Sorte ergibt nämlich grün-fruchtige Öle mit Gras- und Artischocken-Noten, die bitter und scharf im Geschmack sind; diese Attribute bleiben in Mischungen mit der geschmacksneutraleren und deutlich weniger bitteren und scharfen Sorte „Arbequina“ erhalten, sodass der sensorische Charakter stets von der Sorte „Argudell“ geprägt wird, und zwar umso intensiver, je höher deren Anteil in der gewonnenen natürlichen Mischung ist.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Der Rohstoff für die Herstellung des Olivenöls „Oli de l’Empordà“/„Aceite de L’Empordà“ sind Oliven der Sorten Argudell, Arbequina, Curivell und Llei de Cadaqués, die in dem in Punkt 4 beschriebenen geografischen Gebiet angebaut wurden.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Gewinnung der Oliven und die Herstellung der Erzeugnisse erfolgen ausschließlich in dem in Punkt 4 beschriebenen geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Olivenöl kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets abgefüllt werden, sofern ein zuverlässiges System der Rückverfolgbarkeit besteht und das Olivenöl korrekt gekennzeichnet wird.

Für den Einzelhandel wird das Öl in Behältern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 Litern aus Glas, lebensmittelecht beschichtetem Metall, PET, glasierter Keramik oder einem anderen nach den geltenden Vorschriften zulässigen Material abgefüllt.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Auf den Behältern muss zusätzlich zu den allgemein in den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Angaben zwingend der Name der Ursprungsbezeichnung „Oli de l’Empordà“ (in katalanischer Sprache) bzw. „Aceite de L’Empordà“ (in spanischer Sprache) in Verbindung mit dem Vermerk „geschützte Ursprungsbezeichnung“ angegeben sein.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet umfasst die Anbauflächen in den achtundsechzig Gemeinden des Kreises Alt Empordà und in den sechsunddreißig Gemeinden des Kreises Baix Empordà, in fünf angrenzenden Gemeinden des Kreises Gironès (Viladasens, Sant Jordi Desvalls, Flaçà, Madremanya und Llagostera) und drei Gemeinden des Kreises Pla de l’Estany (Crespià, Esponellà und Vilademuls). Sie gehören alle zur Provinz Girona und liegen ganz im Norden der Autonomen Gemeinschaft Katalonien.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Böden und Klima im abgegrenzten Gebiet sind von drei wesentlichen Faktoren geprägt:

Böden: überwiegend leichte, nährstoffarme Böden, die sauer oder neutral reagieren;

Temperatur: gemäßigte Temperatur durch den ausgleichenden Effekt des Meeres;

Wind: der für das Gebiet typische Nordwind Tramontana.

Der Olivenanbau im Gebiet Empordà ist in den Gebieten mit nährstoffarmen Böden konzentriert, d. h. auf den niedrigen Anhöhen und Rumpfflächen zwischen den Ausläufern der Pyrenäen (Serra de l’Albera und Serra de Rodes) im Norden und dem Montgrí-Massiv und der Serra de les Gabarres im Süden. Es handelt sich meist um leichte, sauer oder neutral reagierende Böden mit Schiefer, Granitfelsen oder Gneis als Muttergestein, wie sie für die Ausläufer der Pyrenäen typisch sind.

Das Klima im Olivenanbaugebiet des Empordà wird nach Papadakis als mediterranes Seeklima und nach Thornthwaite als trocken-subhumid an der Küste und subhumid im Inneren eingestuft.

Die Temperaturen werden ebenso wie die Tagestemperaturamplitude durch den ausgleichenden Effekt des Meeres gemildert. Fröste können von Mitte November bis Ende März auftreten.

Der mittlere jährliche Niederschlag beträgt zwischen 550 mm an der nördlichen Küste und 850 mm in den Gebieten, die am weitestem in Landesinneren an den Ausläufern der Pyrenäen liegen. Diese Niederschläge sind unregelmäßig verteilt und konzentrieren sich auf die Monate September und Oktober.

Die Wasserbilanz zeigt, dass von Juni bis August eine für mediterrane Gebiete typische Sommerdürre auftritt.

Was die Windrichtung anbelangt, so ist Nordwind („La Tramontana“) vorherrschend.

Das ist ein stets trockener Wind, der manchmal sehr heftig sein kann und eines der prägenden Elemente des Klimas im Gebiet Empordà ist.

In den kalten Wintermonaten verringern diese Winde jedoch die Gefahr von starkem Frost, der die Olivenhaine schädigen würde, und ermöglichen deren Überleben in diesen Gebieten.

Im Sommer dominieren Brisen aus SO, die die Tagestemperaturen mildern und eine hohe relative Feuchtigkeit während dieser Zeit aufrechterhalten.

Historische und menschliche Faktoren

Das native Olivenöl extra des Gebiets Empordà steht in direkter Beziehung zur Geschichte, Tradition und Kultur des abgegrenzten Gebiets.

Aus historischen Quellen und archäologischen Ausgrabungen geht hervor, dass der Olivenanbau und die Erzeugung von Olivenöl seit mehr als 2 500 Jahren bekannt sind.

Olivenöl gab es immer neben anderen typisch mediterranen Erzeugnissen wie Wein, und beide Erzeugnisse waren für die regionale Wirtschaftsentwicklung von großer Bedeutung. Der Anbau wird von Kleinbauern betrieben, das Grundeigentum ist stark zersplittert und die Ölbereitung erfolgt zum Großteil durch Genossenschaften.

Es handelt sich um eine eminent soziale Bewirtschaftungsform, die bei der Pflege der Bäume und insbesondere bei der Ernte auf der Mitarbeit der Familienangehörigen beruht.

Die besonderen klimatischen Verhältnisse des Gebiets und die Arbeit vieler Generationen haben zur Herausbildung von drei heimischen Sorten geführt, die nur im geografischen Gebiet dieser g.U. angebaut werden: Die wichtigste ist die „Argudell“, quantitativ weniger bedeutend sind die Sorten „Curivell“ und „Llei de Cadaqués“.

Zusätzlich wird seit mehr als 100 Jahren die Sorte Arbequina als traditionelle Sorte angebaut.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Der besondere Charakter dieses Öls ist auf den Anteil der heimischen Sorte „Argudell“ von mehr als 51 % zurückzuführen. Diese Sorte ist an die besonderen klimatischen Bedingungen und die Bodenbeschaffenheit im Gebiet Empordà besonders gut angepasst, was erklärt, warum sie trotz des Drucks anderer, sowohl katalanischer als auch französischer Sorten in diesem Gebiet die am meisten verbreitete Olivensorte ist. Tatsächlich ist sie eine sehr widerstandsfähige Sorte, die besonders gut an die nährstoffarmen Böden angepasst ist und die vorherrschenden starken Winde (Tramontana) verträgt; sie ist robust, hat eine geringe Blattdichte in der Krone und die Früchte sitzen fest an den Zweigen.

Auch genetisch (DNA-Marker) unterscheidet sich diese Sorte mit einem Übereinstimmungskoeffizienten von unter 0,30 (bei identischen Genotypen beträgt der Wert 1) deutlich von den übrigen katalanischen Sorten.

Hohe Stabilität: Aufgrund des hohen Gehalts an Antioxidantien (vorwiegend Polyphenole) sind die Öle sehr stabil. Der Median im Rancimat-Test bei 120 °C beträgt 9 Stunden, wobei der Wert keinesfalls unter 6 Stunden liegen darf.

Die Stabilität dieser Öle ist auch auf den hohen Ölsäuregehalt von 67 % (mindestens 60 % und höchstens 75 %) bei einem Linolsäuregehalt von 13 % (mindestens 8 % und höchstens 18 %) und einem Palmitinsäuregehalt von 14 % (mindestens 11 % und höchstens 18 %) zurückzuführen. Da es sich um das am weitesten nördlich gelegene Olivenanbaugebiet der Iberischen Halbinsel handelt, würde der Anbau derselben Sorten in anderen Gebieten Spaniens Öle mit geringerem Ölsäuregehalt, aber höherem Linolsäuregehalt und geringerer Stabilität ergeben, da diese Faktoren in hohem Maße vom Breitengrad des Erzeugungsgebietes abhängen.

Typisches Flavour (nach dem IOC-T20-Schema für Öle mit g.U.) mit Aromen, die meist an frisch gemähtes Gras und/oder Nüsse erinnern; es können auch Aromen von exotischen Früchten, grünen Früchten oder Artischocken auftreten, ebenso ein Mandelgeschmack im Abgang. Die besonderen Merkmale des Gebiets begünstigen eine hohe Konzentration an Aromastoffen, die ein mittleres, manchmal sogar intensives, fruchtiges Olivenaroma (Intensitätswerte 4 bis 7) bewirken. Im Geschmack bewirkt die im Vergleich zu anderen Gebieten Kataloniens hohe Polyphenol-Konzentration eine mittlere Intensität der Attribute bitter und scharf (Intensitätswerte 3 bis 6), sodass nach der Definition der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 die Ausgewogenheit im Verhältnis zur Intensität des Attributs fruchtig eindeutig gewahrt ist (der Unterschied zwischen dem Median des Attributs fruchtig und dem der Attribute bitter oder scharf ist kleiner als 2 Punkte).

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Wie zuvor beschrieben, hat die Verbindung von Geschichte, Anbautradition und Umweltfaktoren den Olivenanbau in diesen Gemeinden ermöglicht und eine ganz besondere Sortenstruktur hervorgebracht.

Tatsächlich war der Mensch bei der Sortenauslese stets bestrebt, Zuchtsorten zu entwickeln, die an die starken Winde und die besonders nährstoffarmen Böden in dem Gebiet angepasst waren. Diesbezüglich war „Argudell“ wegen ihres besseren Verhaltens unter diesen Bedingungen die eindeutig geeignetste Sorte. Später hat auch „Arbequina“ ihre gute Anpassung an die Umwelt bewiesen und gleichmäßigere Ernten erlaubt, ohne das Profil der Öle zu verändern, da sie im Charakter sehr zurückhaltend ist und nur in geringen Mengen verwendet wird.

Zudem ermöglichte der ausgleichende Einfluss des Mittelmeers den Anbau von Oliven in dieser Breite, in der die winterliche Kälte andernfalls die Olivenhaine schädigen würde und wo die Meeresbrisen ausreichend Feuchtigkeit für das Treiben und die Fruchtbildung zuführen. Auch die Temperaturkurve im Sommer begünstigt die Bildung von Fetten und die Synthese einfach ungesättigter Fettsäuren. Die starken trockenen Herbstwinde (Tramontana) schützen die Pflanzengesundheit und begünstigen eine korrekte Reifung, was zur guten Qualität der geernteten Früchte beiträgt. Und schließlich fördern auch die hier — im Gegensatz zu anderen Olivenanbaugebieten mit Lehm- und Kalkböden — vorherrschenden leichten, sauren oder neutralen Böden, deren Muttergestein meist Schiefer oder Granit ist, die Akkumulation von Polyphenolen in den Früchten.

All dies trägt zu einem Öl mit einer ganz besonderen Zusammensetzung und einem spezifischen sensorischen Profil bei.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

http://gencat.cat/alimentacio/modificacion-pliego-aceite-emporda/


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1.