ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 66

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
21. Februar 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2016-2017
Sitzungen vom 27. und 28. April 2016
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 190 vom 15.6.2017 veröffentlicht.
Die am 28. April 2016 angenommenen Texte betreffend die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2014 sind im ABl. L 246 vom 14.9.2016 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 28. April 2016

2018/C 66/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Schutz des Kindeswohls in der EU auf der Grundlage der an das Europäische Parlament übermittelten Petitionen (2016/2575(RSP))

2

2018/C 66/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Jahresbericht 2014 der Europäischen Investitionsbank (EIB) (2015/2127(INI))

6

2018/C 66/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Thema Anschläge auf Krankenhäuser und Schulen als Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (2016/2662(RSP))

17

2018/C 66/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zu dem Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Artikel 116 Absatz 7 GO) für die Jahre 2014–2015 (2015/2287(INI))

23

2018/C 66/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zu weiblichen Hausangestellten und weiblichen Pflegepersonal in der EU (2015/2094(INI))

30

2018/C 66/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zur Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung von Frauen im digitalen Zeitalter (2015/2007(INI))

44


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 28. April 2016

2018/C 66/07

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Bolesław G. Piecha (2015/2339(IMM))

57


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Donnerstag, 28. April 2016

2018/C 66/08

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, eines Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (12227/2014 — C8-0035/2015 — 2014/0134(NLE))

59

2018/C 66/09

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (12265/2014 — C8-0102/2015 — 2014/0187(NLE))

60

2018/C 66/10

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zur Empfehlung für einen Beschluss des Rates betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (COM(2015)0556 — C8-0376/2015 — 2015/0261(NLE))

61

2018/C 66/11

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (10578/1/2015 — C8-0415/2015 — 2013/0014(COD))

62

2018/C 66/12

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) (10579/1/2015 — C8-0416/2015 — 2013/0015(COD))

64

2018/C 66/13

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (10580/1/2015 — C8-0417/2015 — 2013/0016(COD))

66

2018/C 66/14

P8_TA(2016)0146
Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden (COM(2013)0641 — C7-0301/2013 — 2013/0314(COD))
P8_TC1-COD(2013)0314
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. April 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

68


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2016-2017

Sitzungen vom 27. und 28. April 2016

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 190 vom 15.6.2017 veröffentlicht.

Die am 28. April 2016 angenommenen Texte betreffend die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2014 sind im ABl. L 246 vom 14.9.2016 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Donnerstag, 28. April 2016

21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/2


P8_TA(2016)0142

Schutz des Wohls des Kindes in der EU auf der Grundlage von an das Europäische Parlament gerichteten Petitionen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Schutz des Kindeswohls in der EU auf der Grundlage der an das Europäische Parlament übermittelten Petitionen (2016/2575(RSP))

(2018/C 066/01)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 AEUV,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24,

unter Hinweis auf Artikel 8 und Artikel 20 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, in denen die Verpflichtung der Staaten hervorgehoben wird, die Identität des Kindes, einschließlich seiner Familienbeziehungen, zu schützen;

unter Hinweis auf das Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen, insbesondere Artikel 37 Buchstabe b,

unter Hinweis auf das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (1) (Brüssel IIa),

unter Hinweis auf die EU-Agenda für die Rechte des Kindes (COM(2011)0060),

unter Hinweis auf die Leitlinien des Diskussionspapiers für das neunte europäische Forum für die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf die der Erfassung der Kinderschutzsysteme durch die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,

unter Hinweis auf die zahlreichen Petitionen über die Methoden der Kinderschutzbehörden und den Schutz der Rechte von Kindern, das Sorgerecht für Kinder, Kindesentführung und Personensorge, die im Laufe der Jahre aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten beim Petitionsausschuss eingegangen sind, sowie unter Hinweis auf die Empfehlungen in den Berichten über Informationsreisen nach Deutschland (23.-24. November 2011) (Jugendamt), Dänemark (20.-21. Juni 2013) (Sozialdienste) und in das Vereinigte Königreich (5.-6. November 2015) (nicht einvernehmliche Adoptionen),

unter Hinweis auf die Rolle und die Tätigkeiten der Mediatorin des Europäischen Parlaments für grenzüberschreitende elterliche Kindesentführungen,

gestützt auf Artikel 216 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Kindeswohl bei allen Entscheidungen im Zusammenhang mit Fragen der Personensorge auf allen Ebenen vor vorrangiger Bedeutung sein muss;

B.

in der Erwägung, dass die EU Maßnahmen im Bereich des Familienrechts mit grenzüberschreitendem Bezug erlassen kann (Artikel 81 Absatz 3 AEUV), auch im Bereich der Adoption;

C.

in der Erwägung, dass eine gestiegene Mobilität in der EU zu einer steigenden Zahl von Fällen des grenzüberschreitenden Kinderschutzes geführt hat, in denen es um die Aberkennung des Sorgerechts geht;

D.

in der Erwägung, dass Probleme im Zusammenhang mit dem Sorgerecht für Kinder sich in erheblichem Umfang auf das Leben der einzelnen betroffenen Personen sowie auf die Gesellschaft insgesamt auswirken, sowie in der Erwägung, dass die Brüssel-IIa-Verordnung sehr wohl einige Lücken aufweist, und dass die bevorstehende Überarbeitung dieser Verordnung eine gute Gelegenheit bietet, ihre Bestimmungen zu verbessern;

E.

in der Erwägung, dass die Ausübung eines Grundrechts wie des freien Personenverkehrs und der Niederlassungsfreiheit nicht zu einer größeren Bedrohung für das Recht des Kindes auf Familienleben führen darf;

F.

in der Erwägung, dass jedes Kind, dessen Eltern ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, gemäß Artikel 24 der Charta der Grundrechte Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen;

1.

weist darauf hin, dass die hohe Zahl der eingegangenen Petitionen über Kinder zeigt, dass es bei der Umsetzung der Brüssel-IIa-Verordnung ein großes Problem gibt;

2.

ist der Auffassung, dass alle Kinderschutzsysteme über transnationale und grenzüberschreitende Mechanismen verfügen müssen, die den Besonderheiten grenzüberschreitender Streitigkeiten Rechnung tragen;

Kinderschutz und justizielle Zusammenarbeit innerhalb der EU

3.

fordert die Mitgliedstaaten auf, innerhalb eines nationalen Koordinierungsrahmens Überwachungs- und Bewertungssysteme (mit einschlägigen sozioökonomischen und nach Staatsangehörigkeit aufgeschlüsselten Statistiken) zu grenzüberschreitenden Fällen, an denen Kinder beteiligt sind, einzuführen; empfiehlt der Kommission, die Informationsvermittlung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu koordinieren;

4.

fordert den Rat auf, über besondere Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu berichten mit dem Ziel, Synergien zwischen den 28 einzelstaatlichen Kinderschutzsystemen herzustellen;

5.

fordert, dass die Bezeichnung „gewöhnlicher Aufenthalt“ in der überarbeiteten Brüssel-IIa-Verordnung klar festgelegt wird;

6.

betont, dass die Behörden der Mitgliedstaaten nach der Brüssel-IIa-Verordnung verpflichtet sind, Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaates in Fällen, an denen Kinder beteiligt sind, anzuerkennen und zu vollstrecken; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden in Fällen, in denen ein Kind beteiligt ist, zu stärken und zu verbessern;

7.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung einer Plattform mitzufinanzieren und zu fördern, die Nicht-EU-Bürger bei familienrechtlichen Verfahren unterstützen soll, und ebenso die Einrichtung einer europäischen Hotline für Fälle von Kindesentführung oder Kindesmissbrauch, sowie Beratung über Sorgerechts- und Adoptionsverfahren;

8.

fordert die Kommission auf, den EU-Bürgern klare und leicht verständliche Leitlinien mit praktischen Informationen über die institutionellen Regelungen für den Schutz von Kindern bereitzustellen, insbesondere im Hinblick auf Adoptionen oder Unterbringung ohne Zustimmung der Eltern und die Rechte von Eltern in den einzelnen Mitgliedstaaten;

Rolle der Sozialdienste beim Kinderschutz

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine vorbeugende Herangehensweise zu verfolgen, damit gewährleistet ist, dass geeignete und entsprechend gut finanzierte Maßnahmen ergriffen werden können, mit denen die Einleitung von Fürsorgeverfahren möglichst verhindert werden kann, indem Frühwarnverfahren und Überwachungsmechanismen eingeführt werden und Familienangehörige als Hauptbezugspersonen angemessene Unterstützung erhalten, insbesondere in sozial schwachen Gemeinschaften, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind;

10.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine angemessene Bewertung in Einzelfällen in Familienfragen nicht durch Haushaltskürzungen infolge von Sparmaßnahmen beeinträchtigt werden darf, insbesondere, wenn es um die Qualität der sozialen Dienste geht;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Sozialarbeitern und allen anderen Angehörigen von Berufen, die sich mit grenzüberschreitenden Fällen befassen, an denen ein Kind beteiligt ist, spezialisierte Schulungen anzubieten;

12.

fordert die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates, der Sozialarbeiter in einen anderen Mitgliedstaat entsenden will, damit diese einen Adoptions- oder Unterbringungsfall untersuchen, auf, die Behörden dieses Mitgliedstaats davon zu unterrichten, dass eine solche Untersuchung durchgeführt wird;

Mit Personensorge in Zusammenhang stehende Gerichtsverfahren

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, innerhalb von Familiengerichten spezialisierte Kammern oder grenzüberschreitende Schlichtungsstellen zu benennen, die sich mit grenzüberschreitenden Fällen befassen sollen, an denen Kinder beteiligt sind; weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine angemessene Überwachung in der Phase nach der gerichtlichen Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, auch wenn Kontakte zu den Eltern unterhalten werden;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von 1963 systematisch umzusetzen und sicherzustellen, dass die Botschaften oder konsularischen Vertretungen von Beginn des Fürsorgeverfahrens an in allen Fällen, die deren Staatsangehörige betreffen, ordnungsgemäß informiert werden, und dass sie umfassenden Zugang zu allen einschlägigen Dokumenten haben; schlägt vor, dass die konsularischen Behörden die Möglichkeit haben sollten, jeder Phase des Verfahrens beizuwohnen;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Eltern ein regelmäßiges Besuchsrecht einzuräumen, außer in den Fällen, in denen dies dem Kindeswohl abträglich sein könnte, und es den Eltern zu gestatten, während ihres Besuchs mit ihren Kindern in ihrer Muttersprache zu sprechen;

16.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten die Eltern von Anfang an und in jeder Phase des Verfahrens, an dem Kinder beteiligt sind, umfassend und klar über das Verfahren und die möglichen Konsequenzen dieses Verfahrens informieren; fordert sie auf, die Eltern über die Vorschriften über Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe zu informieren, zum Beispiel, indem sie eine Liste zweisprachiger Fachanwälte erhalten und man ihnen Dolmetscherdienste anbietet, damit verhindert wird, dass Eltern ihre Zustimmung erteilen, ohne dass sie die Folgen ihrer Zusagen voll und ganz verstehen; empfiehlt ebenfalls, dass Eltern mit Lese- und Rechtschreibschwächen angemessen unterstützt werden;

17.

empfiehlt, gemäß Artikel 24 der Charta der Grundrechte Mindeststandards für die Anhörung von Kindern in nationalen Gerichtsverfahren einzuführen;

18.

empfiehlt, Eltern und Kinder getrennt vor einem Richter, einem Sachverständigen oder einem Sozialarbeitet anzuhören, damit die Kinder nicht beeinflusst werden oder in einen Loyalitätskonflikt geraten;

19.

empfiehlt, dass für die Dauer jeder Phase in grenzüberschreitenden Verfahren, in denen es um die Personensorge für Kinder geht, Fristen festgelegt werden, damit entferntere Familienangehörige des Kindes genug Zeit haben, sich zu melden und einen Antrag auf Adoption des Kindes zu stellen, oder die Eltern ihre Probleme angehen und geeignete dauerhafte Alternativen vorschlagen können, bevor eine endgültige Entscheidung über eine Adoption getroffen wird; ist der Auffassung, dass die Situation der biologischen Familie erst erneut angemessen untersucht werden muss, bevor eine dauerhafte Lösung wie zum Beispiel eine Adoption beschlossen werden kann;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Eltern, die alkohol- oder drogensüchtig sind, genug Zeit zu geben, damit sie eine reale Chance haben, gesund zu werden, bevor ein Gericht eine endgültige Entscheidung über die Adoption trifft;

21.

fordert die Kommission auf, die Empfehlungen aller relevanten Akteure auf nationaler und europäischer Ebene über grenzüberschreitende Vermittlung besonders zu berücksichtigen;

Unterbringung und Adoption eines Kindes

22.

weist darauf hin, dass es in der EU keine automatische Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten getroffenen Adoptionsentscheidungen gibt; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Vorschriften über die Anerkennung einer Adoption im Inland zu erlassen, wobei dem Kindeswohl Rechnung zu tragen und der Grundsatz der Nicht-Diskriminierung gebührend zu berücksichtigen ist;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Nichtunterzeichnerstaaten nahezulegen, dem Haager Übereinkommen von 1993 beizutreten, wodurch garantiert würde, dass alle Kinder in den Genuss derselben Standards gelangen, und sich ein Parallelsystem mit weniger Schutzvorschriften vermeiden ließe; fordert die Mitgliedstaaten auf, übertriebenen Verwaltungsaufwand bei der Anerkennung bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannter internationaler Adoptionen zu vermeiden;

24.

hält es für wichtig, dass Kinder, für die Vorkehrungen zur Unterbringung in einer Pflegefamilie oder zur Adoption getroffen wurden, dort untergebracht werden, wo sie die beste Gelegenheit haben, eine Verbindung zu ihrer kultureller Herkunft aufrechtzuerhalten und ihre Muttersprache erlernen und verwenden können; fordert die an Fürsorgeverfahren beteiligten Behörden der Mitgliedstaaten auf, alles daranzusetzen, um die Trennung von Geschwistern zu vermeiden;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Eltern, und besonders die Frauen, die entweder als Kinder oder als Erwachsene Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, besonders zu beachten und zu unterstützen, damit sie nicht erneut Opfer werden, indem ihnen automatisch das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen wird;

Grenzüberschreitende elterliche Kindesentführung

26.

fordert die Kommission auf, die bei der Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Fällen von Kindesentführung erzielten Ergebnisse zu veröffentlichen, zumal sie dies im Rahmen der EU-Agenda für die Rechte des Kindes zur Priorität erklärt hat;

27.

fordert den Rat auf, über die Erfolge zu berichten, die bei der Einführung von Warnsystemen für Kindesentführung mit grenzüberschreitenden Auswirkungen erzielt wurden, und die einschlägigen Kooperationsabkommen über grenzüberschreitende Kindesentführungen auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission abzuschließen;

o

o o

28.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1.


21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/6


P8_TA(2016)0200

Europäische Investitionsbank (EIB) — Jahresbericht 2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Jahresbericht 2014 der Europäischen Investitionsbank (EIB) (2015/2127(INI))

(2018/C 066/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht der Europäischen Investitionsbank für 2014,

unter Hinweis auf den Finanzbericht 2014 und den Statistischen Bericht 2014 der Europäischen Investitionsbank,

unter Hinweis auf den Nachhaltigkeitsbericht 2014, den Bericht über die 3-Säulen-Bewertung von Operationen in der EU für 2014 und den Bericht über die Ergebnisse von Operationen außerhalb der EU für 2014 der Europäischen Investitionsbank,

unter Hinweis auf die jährlichen Berichte des Prüfungsausschusses der EIB für das Jahr 2014,

unter Hinweis auf den jährlichen Bericht der Europäischen Investitionsbank-Gruppe über Betrugsbekämpfungsmaßnahmen — 2014,

unter Hinweis auf den operativen Gesamtplan der EIB-Gruppe für 2014-2016 vom 17. Dezember 2013, den operativen Gesamtplan des EIF für 2014-2016 vom Dezember 2013 und den operativen Gesamtplan der EIB-Gruppe für 2015-2017 vom 21. April 2015,

unter Hinweis auf den Bericht über die Umsetzung der Transparenzpolitik der EIB im Jahr 2014,

unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2014 der Direktion Compliance der EIB,

unter Hinweis auf die Artikel 3 und 9 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf die Artikel 15, 126, 174, 175, 208, 209, 271, 308 und 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie auf dessen Protokoll (Nr. 5) über die Satzung der EIB,

unter Hinweis auf die Geschäftsordnung der Europäischen Investitionsbank,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2014 zur Europäischen Investitionsbank (EIB) — Jahresbericht 2012 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. April 2015 zum Jahresbericht 2013 der Europäischen Investitionsbank (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2014 zu der langfristigen Finanzierung der europäischen Wirtschaft (3) und auf die Mitteilung der Kommission vom 27. März 2014 über die langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft (COM(2014)0168),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über das externe Mandat der EIB 2007-2013 und den Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 670/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) sowie der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (betreffend die Pilotphase für die Europa-2020-Projektanleiheninitiative),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Oktober 2014, in denen ausdrücklich auf die Beteiligung der EIB an einem neuen Fonds hingewiesen wird, der auf Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Modernisierung der Energiesysteme in Mitgliedstaaten mit niedrigerem Einkommen abzielt,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Juli 2015 mit dem Titel „Gemeinsam für Beschäftigung und Wachstum: Die Rolle der nationalen Förderbanken im Rahmen der Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2015)0361/2),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0050/2016),

A.

in der Erwägung, dass die wichtigste Aufgabe der EIB darin besteht, als Bank der EU Projekte im Interesse der Union finanziell zu unterstützen, die zur ausgewogenen Entwicklung des Binnenmarktes und zum sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt beitragen, und somit die europäische Integration zu stärken, und einen Beitrag zu mehr Beschäftigung und zur Wettbewerbsfähigkeit der Union zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass alle von der EIB finanzierten Tätigkeiten mit den EU-Verträgen und den übergreifenden und in der Strategie Europa 2020 und der Fazilität für Wachstum und Beschäftigung festgelegten Zielen und Schwerpunktgebieten der EU im Einklang stehen müssen;

C.

in der Erwägung, dass die EIB zur Erfüllung ihrer Aufgaben Darlehen und Bürgschaften gewährt, um die Finanzierung von Projekten in allen Wirtschaftszweigen zu erleichtern, ohne dabei die Erzielung von Gewinnen anzustreben;

D.

in der Erwägung, dass die Finanz, Wirtschafts- und Sozialkrise von 2008 zu einem ausgeprägten Investitionsrückstand und insbesondere bei jungen Menschen zu einer außerordentlich hohen Arbeitslosigkeit geführt hat und dass gleichzeitig mit einer anhaltenden Stagnation der europäischen Wirtschaft zu rechnen ist;

E.

in der Erwägung, dass derzeit sowohl einzelne Mitgliedstaaten als auch die EU insgesamt vor der enormen und in der Geschichte der EU bislang einmaligen Herausforderung stehen, den riesigen Zustrom von Migranten aus verschiedenen Regionen der Welt zu bewältigen;

F.

in der Erwägung, dass der zentralen Rolle, die die EIB für die wirksame Umsetzung der Investitionsoffensive für Europa und das effiziente Funktionieren des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und als wichtigstes Instrument für die Förderung von Wachstum, die Schaffung angemessener Arbeitsplätze sowie die Bewältigung der gesellschaftlichen und territorialen Spaltungen innerhalb der EU spielt, unter den derzeitigen Umständen eine völlig neue Form der Dringlichkeit zukommt;

G.

in der Erwägung, dass der Europäische Investitionsfonds (EIF) eine wichtige Rolle bei der Reaktion der EIB-Gruppe mit Blick auf die Bewältigung der längerfristigen Auswirkungen der Krise spielen muss und im Wege der Unterstützung von KMU außerdem zur Erholung der europäischen Wirtschaft beiträgt;

H.

in der Erwägung, dass die EIB nicht nur ein Finanzinstitut sein sollte, sondern auch eine Bank des Wissens und der bewährten Verfahren, die Mitgliedstaaten und wirtschaftliche Interessenvertreter berät und dazu beiträgt, den Mehrwert der EU-Mittel auf ein Höchstmaß zu steigern;

I.

in der Erwägung, dass die Finanzierung von Operationen außerhalb der EU durch die EIB — im Einklang mit den Werten der EU und unter Einhaltung nachhaltiger Sozial- und Umweltstandards — der Förderung der außenpolitischen Ziele der EU dient;

J.

in der Erwägung, dass die derzeitigen Aufgaben der EIB so umfangreich und so komplex sind, dass sie die erneute Zusicherung erforderlich machen, wonach keinesfalls Projekte finanziert werden, die nicht den grundlegenden Standards der wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen, da andernfalls die Glaubwürdigkeit der EIB als öffentlicher Finanzinstitution der Bonitätsstufe AAA mit einem tadellosen Ruf beschädigt würde;

Investitionsprogramm der EIB zur Förderung der politischen Ziele der EU

Priorisierung von Investitionen zur Beschleunigung des wirtschaftlichen Aufschwungs und zur Steigerung der Produktivität

1.

begrüßt die Jahresberichte der EIB für 2014 und die darin dargelegten Erfolge und fordert die EIB nachdrücklich auf, in ihren Bemühungen um eine Anhebung des niedrigen Investitionsniveaus in der EU nicht nachzulassen;

2.

begrüßt insbesondere, dass die EIB 2014 285 000 kleine und mittlere Unternehmen finanziell unterstützt und damit 3,6 Millionen Arbeitsplätze gesichert sowie Verträge für insgesamt 413 Projekte innerhalb der EU im Wert von 69 Mrd. EUR und 92 neue Projekte außerhalb der EU im Wert von insgesamt 7,98 Mrd. EUR unterzeichnet hat; begrüßt ferner, dass der EIF im gleichen Jahr im Rahmen seiner Kapitalbeteiligungen und Garantien 3,3 Mrd. EUR zugunsten kleinerer Unternehmen zur Verfügung gestellt hat und somit — mit einer Finanzierung durch die EIB-Gruppe in Höhe von insgesamt 80,3 Mrd. EUR — die erfolgreiche Umsetzung eines der ehrgeizigsten Geschäftspläne der EIB verzeichnet werden konnte; begrüßt, dass die Unterzeichnungen der EIB 2014 auf dem höchsten Stand seit 2009 lagen, betont jedoch, dass das Potenzial der Unterzeichnungen noch nicht ausgeschöpft ist; unterstützt die 2012 von allen Mitgliedstaaten vereinbarte Kapitalerhöhung der EIB um 10 Mrd. EUR;

3.

stellt jedoch fest, dass 2014 59,4 % aller von der EIB geförderten Projekte an die fünf größten Volkswirtschaften der EU vergeben wurden, während der Anteil der 23 anderen Mitgliedstaaten lediglich 30,3 % betrug; hält die EIB dazu an, in Anbetracht der großen Herausforderungen, mit denen die Union derzeit und auf lange Sicht konfrontiert ist, die Mitgliedstaaten bei der Darlehenspolitik ausgewogener zu berücksichtigen;

4.

fordert die EIB auf, Mitgliedstaaten, die eine geringere Erfolgsrate bei Projektbewilligungen aufweisen, in der Phase vor der Entscheidung über die Bewilligung eines Projekts verstärkte technische Unterstützung anzubieten, und regt die EIB dazu an, den Austausch über bewährte Verfahren der erfolgreichen Projektabwicklung zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern;

5.

fordert die EIB auf, den Schwerpunkt auf Investitionen in die Realwirtschaft zu legen, um die Schaffung von Beschäftigung und Wachstum in der EU anzukurbeln;

6.

weist auf die dramatisch hohe Arbeitslosigkeit — insbesondere unter jungen Menschen — in vielen Mitgliedstaaten hin und fordert die EIB nachdrücklich auf, diesem Umstand bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen Rechnung zu tragen;

7.

weist darauf hin, dass die Operationen (unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel) auf die Mobilisierung von Investitionen abzielen müssen, mit denen der wirtschaftliche Aufschwung und die produktive Beschäftigung angekurbelt werden, wobei den Mitgliedstaaten bei Bedarf gleichzeitig konsequente Unterstützung bei der Erhöhung ihrer Absorptionskapazitäten gewährt werden und die EIB sich dauerhaft dafür einsetzen sollte, das Risiko einer territorialen Fragmentierung einzudämmen;

8.

weist darauf hin, dass die unzureichende Fähigkeit des öffentlichen und des privaten Sektors, Projekte zu generieren, sowie eine geringe Kreditaufnahmekapazität in einigen Mitgliedstaaten — kombiniert mit den derzeitigen Marktbedingungen — eine große Herausforderung für das Kreditprogramm der EIB darstellen; fordert die EIB daher nachdrücklich auf, ihre technische Unterstützung und finanzielle Beratung in allen zentralen Tätigkeitsbereichen für sämtliche Mitgliedstaaten wesentlich zu verstärken und leicht zugänglich zu machen, damit eine deutlich höhere Fähigkeit zur Erzeugung von Wachstum erzielt wird;

9.

begrüßt, dass die EIB für die Ex-ante-Beurteilung der erwarteten Ergebnisse aus Investitionsprojekten sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU das 3-Säulen-Bewertungssystem (3PA) und den Rahmen für die Ergebnismessung (ReM) herangezogen hat;

10.

fordert die EIB auf, bei der Bewertung und Beurteilung von Projekten den langfristigen Auswirkungen von Investitionen oberste Priorität einzuräumen und dabei nicht nur Finanzindikatoren, sondern vor allem den Beitrag dieser Projekte zu einer nachhaltigen Entwicklung und einer besseren Lebensqualität im Wege weiterer Verbesserungen in den Bereichen Beschäftigung, Sozialstandards und Umwelt zu berücksichtigen;

11.

hebt hervor, dass die Bewilligung von Projektfinanzierungen auf einer angemessenen Finanz- und Risikoanalyse, der finanziellen Tragfähigkeit und der wirtschaftlichen Haushaltsführung beruhen sollte; ist der Ansicht, dass Projekte, für die eine Finanzierung durch die EIB bewilligt wurde, einen eindeutigen Mehrwehrt für die europäische Wirtschaft aufweisen sollten;

12.

bedauert, dass in dem 3PA-Bericht keine Angaben — unabhängig davon, ob diese auf dem 3-Säulen-Bewertungssystem oder anderen relevanten Instrumenten beruhen — dazu gemacht werden, welche Ergebnisse tatsächlich mit den 2014 innerhalb der EU realisierten Operationen erzielt wurden (im Gegensatz zu den außerhalb der EU erzielten Ergebnissen), obwohl das 3-Säulen-Bewertungssystem speziell dafür entworfen wurde, die Fähigkeit der EIB zur Überwachung der Umsetzung zu verbessern, indem die Auswirkungen während des gesamten Projektzyklus überprüft werden können; erwartet, dass infolge der laufenden Harmonisierung zwischen dem 3-Säulen-Bewertungssystem und dem Rahmen für die Ergebnismessung Anfang 2016 ein neuer, harmonisierter Rahmen, der besser für die Ex-post-Bewertung und die Berichterstattung über Projektergebnisse sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU geeignet ist und voll und ganz im Einklang mit dem Fortschrittsanzeiger für EFSI-Finanzierungen steht, verfügbar ist und bei der Berichterstattung der EIB über das Jahr 2015 eingesetzt wird; spricht sich dafür aus, dass die einzelnen Projektbewertungen systematisch veröffentlicht werden;

13.

nimmt den operativen Gesamtplan der EIB für die Jahre 2015 bis 2017 zur Kenntnis; begrüßt, dass darin der unterschiedlich raschen Konjunkturbelebung in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen und der wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhalt als strategisches Querschnittsziel vorgegeben wird;

14.

berücksichtigt, dass die EIB die Einstufung ihrer übergeordneten Finanzierungsziele 2015-2017 für die EIB-Gruppe (Innovation und Humankapital, die Finanzierung von KMU und Midcap-Unternehmen, eine effiziente Infrastruktur sowie Umwelt) anders als bei den übergeordneten Zielen für 2014-2016 (Anstieg des Wachstums- und Beschäftigungspotenzials, ökologische Nachhaltigkeit, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Zusammenhalt sowie Konvergenz und Klimaschutz) strukturiert hat; stellt fest, dass die übergeordneten Finanzierungsziele an das sich wandelnde wirtschaftliche Umfeld angepasst wurden, und fordert die EIB vor diesem Hintergrund auf, dafür zu sorgen, dass die beiden bereichsübergreifenden Ziele — wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Zusammenhalt in der EU und Klimaschutz — gemeinsam mit dem angestrebten Anteil der Unterzeichnungen, die einen Beitrag zur Verwirklichung dieser Ziele leisten, weiter gestärkt werden;

15.

vertritt jedoch die Auffassung, dass die Darstellung der Tätigkeiten der EIB im Tätigkeitsbericht 2014 nicht vollständig im Einklang mit den übergeordneten Finanzierungszielen für 2014 steht; bedauert darüber hinaus, dass keine ausreichenden Informationen über die Ergebnisse vorliegen, die mit den verschiedenen 2014 eingesetzten Finanzierungsinstrumenten und -initiativen der EIB erzielt wurden; empfiehlt, dass sich die EIB bei der Information über ihre Aktivitäten eher auf die Wirkung als auf die Höhe der getätigten Investitionen konzentrieren sollte;

16.

erwartet, dass die EIB zur Halbzeitbewertung der Strategie Europa 2020 beiträgt, indem sie Informationen über ihre Tätigkeiten und ihren Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie vorlegt;

17.

fordert die EIB auf, für 2015 die Abfassung eines umfassenderen und analytischeren Berichts über ihre jährliche Tätigkeit in Erwägung zu ziehen, in dem die Informationen aus ihren themenspezifischen Berichten angemessen zusammengefasst werden und der den in Artikel 9 des EIB-Statuts festgelegten Anforderungen eher gerecht wird;

18.

begrüßt die neuen Informationen in der Arbeitsunterlage zu den Finanzierungsinstrumenten, die dem Entwurf des Haushaltsplans beigefügt ist; bedauert jedoch, dass es an einem Gesamtüberblick über die jährlichen Mittelbindungen und Zahlungen an die EIB mangelt, und erwartet weitere detaillierte Angaben;

19.

betont, dass Investitionen, Strukturreformen und eine solide Haushaltspolitik Teil einer Gesamtstrategie sein müssen;

Förderung von Jugendbeschäftigung, Innovationen und KMU

20.

begrüßt die Umsetzung der EIB-Initiative „Qualifikation und Beschäftigung — Investition in die Jugend“ im Jahr 2014 und fordert die EIB auf, weiterhin in Bildung, den Ausbau von Kompetenzen und die Schaffung von Arbeitsplätzen für junge Menschen zu investieren; fordert die EIB auf, umfassend darüber zu berichten, welche Ergebnisse mit der Initiative „Investition in die Jugend“ erzielt wurden, und dafür unter anderem einen Indikator wie die nachhaltige Beschäftigung infolge von konkreten Operationen heranzuziehen;

21.

begrüßt, dass im Jahr 2014 im Rahmen von „InnovFin — EU-Mittel für Innovationen“ neue Produkte eingeführt wurden, die innovativen Akteuren jeder Größe zur Verfügung stehen, und dass ein InnovFin-Beratungsdienst für große FuE-Projekte eingerichtet wurde; stellt ferner fest, dass die EIB-Gruppe 2014 ein neues Mandat zur Risikostabilisierung eingeführt hat;

22.

stellt fest, dass die EIB 2014 insgesamt 225 Finanzierungen innerhalb der EU zur Förderung von Innovation und Kompetenzen (62 Finanzierungen im Bereich Innovationen und FuE in Höhe von 9,6 Mrd. EUR und 25 Finanzierungen im Bereich Bildung und Kompetenzen in Höhe von 4,4 Mrd. EUR) und für KMU und Midcap-Unternehmen (138 Finanzierungen in Höhe von 22,2 Mrd. EUR) unterzeichnet hat;

23.

nimmt zur Kenntnis, dass das Kapital des EIF 2014 um 1,5 Mrd. EUR aufgestockt wurde und dass mit ihm Investitionen zur Risikofinanzierung von KMU in der beispiellosen Höhe von 3,3 Mrd. EUR getätigt wurden, wodurch 14 Mrd. EUR an Kapital mobilisiert wurden; fordert, dass dem Jahresbericht der EIB eine umfassende und transparente Übersicht über die Tätigkeiten des EIF beigefügt wird;

24.

stellt fest, dass die EIB-Gruppe über verschiedene Finanzintermediäre Finanzierungen für KMU und Midcap-Unternehmen vergibt, die darauf abzielen, die Finanzierungsbedingungen und den Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern; fordert die EIB daher auf, viel enger mit ihren Finanzintermediären in den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und sie nachdrücklich aufzufordern, relevante Informationen an etwaige Begünstigte weiterzugeben, um so ein unternehmerfreundliches Umfeld zu schaffen, in dem KMU leichter Zugang zu Finanzmitteln erhalten;

25.

stellt fest, dass KMU in vielen Ländern Europas kaum Zugang zu den notwendigen Finanzmitteln erlangen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die EIB ihr Augenmerk vermehrt auf die Unterstützung von KMU richtet; betont die große Bedeutung der EIB für die Anbahnung von Partnerschaften und die Stärkung der Förderinstrumente zur Finanzierung der Tätigkeit von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen und von innovativen Start-ups; fordert die EIB außerdem auf, enger mit regionalen öffentlichen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, um die Finanzierungsmöglichkeiten für KMU zu optimieren;

26.

begrüßt die Handelsförderprogramme der EIB — insbesondere die Handelsfinanzierungsfazilität für KMU, die ausländischen Banken, die KMU Mittel für die Handelsfinanzierung bereitstellen und so einerseits dazu beitragen, dass die Handelsströme wieder fließen, und andererseits Engpässe bei der Besicherung überbrücken, Garantien bietet — und weitere neue Handelsfinanzierungsprojekte für schwer unter der Wirtschaftskrise leidende Länder und maßgeschneiderte Finanzierungslösungen wie das auf finanzielle Inklusion ausgerichtete europäische Progress-Mikrofinanzierungsinstrument;

27.

fordert die EIB auf, im Rahmen ihrer beratenden Funktion eine wirksame Kommunikationsstrategie auszuarbeiten, mit der etwaige Begünstigte aus dem privaten Sektor angesprochen werden; hält sie dazu an, ihr Büronetzwerk innerhalb der EU zu stärken und zu erweitern;

28.

bedauert, dass es im Tätigkeitsbericht 2014 an Informationen über die Umsetzung der Vereinbarung vom Juli 2014 zwischen der Kommission und dem EIF im Rahmen des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) mangelt;

Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit und des Klimaschutzes

29.

stellt fest, dass von den 84 Umweltprojekten, die 2014 innerhalb der EU unterzeichnet wurden und die sich auf einen Wert von insgesamt 12,6 Mrd. EUR belaufen, die Projekte im Bereich nachhaltiger Verkehr 5,1 Mrd. EUR, die Projekte im Bereich erneuerbare Energien und Energieeffizienz 3,7 Mrd. EUR und die Projekte im Bereich Umweltschutz 3,8 Mrd. EUR ausmachen; stellt ferner fest, dass sich die unterzeichneten Finanzierungen für das bereichsübergreifende Ziel „Klimaschutz“ auf 16,8 Mrd. EUR beliefen, was 24 % der Finanzierungen der EIB innerhalb der EU entspricht;

30.

stellt fest, dass sich die Unterstützung der EIB für den Kapazitätsausbau bei den erneuerbaren Energien hauptsächlich auf die fünf größten Volkswirtschaften der EU beschränkte, da nur 42 Mio. der 4,5 Mrd. EUR, die in den 28 Mitgliedstaaten der EU für Projekte im Bereich erneuerbare Energien aufgewendet wurden, in den 13 neuen Mitgliedstaaten eingesetzt wurden; fügt hinzu, dass eine ähnliche Konzentration im Bereich Energieeffizienz festgestellt werden kann, in dem von insgesamt 2 Mrd. EUR nur 148 Mio. EUR in den 13 neuen Mitgliedstaaten verwendet wurden; fordert, dass bei künftigen Investitionen in den Ausbau der Kapazitäten im Bereich erneuerbare Energien sowie im Bereich der Energieeffizienz der Anteil für die neuen Mitgliedstaaten nach und nach erhöht wird, sodass er bis 2020 30 % der Gesamtinvestitionen in diesen Bereichen ausmacht; fordert, dass zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, um nationalen und regionalen Behörden zusätzliche technische Unterstützung anzubieten, damit sie ihre Fähigkeit zur Entwicklung tragfähiger Projekte, die zu mehr Investitionen im Energiesektor führen, verbessern können;

31.

begrüßt die 2014 eingeführten neuen innovativen Instrumente zur Unterstützung von Klimaschutzmaßnahmen, zu denen das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz und die Fazilität für Naturkapital gehören, und erwartet, dass die EIB in ihren künftigen Tätigkeitsberichten über die Umsetzung dieser Instrumente berichtet;

32.

unterstützt die Zusage der EIB, Initiativen zu fördern, die der EU dabei helfen, ihre Vorreiterrolle aufrechtzuerhalten und ihre eigenen langfristigen CO2-Markt-Ziele innerhalb des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, der Niedrigemissionsstrategie 2050 und der Klimagespräche der Vereinten Nationen zur Festlegung eines neuen globalen Abkommens zu verwirklichen; fordert eine Überprüfung des Anteils der EIB-Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen, da die 25 %-Marke bereits erreicht worden ist;

33.

nimmt die Dynamik beim Aufbau des Marktes für grüne Anleihen und die Führungsrolle der EIB mit ihren eigenen grünen Anleihen und Klimaschutzanleihen zur Kenntnis, woran sich das Interesse der Investoren an Finanzprodukten zeigt, die auf nachhaltiges, CO2-armes und klimaresilientes Wachstum ausgerichtet sind; fordert die EIB auf, im Jahr 2016 ihren Emissionsstandard mit Blick auf die Niedrigemissionsstrategie 2050 der EU zu überprüfen;

34.

begrüßt die Veröffentlichung der EIB-Klimastrategie mit dem Titel „Mittel mobilisieren für den Übergang zu einer CO2-armen, klimaresilienten Wirtschaft“ im September 2015 sowie des Syntheseberichts über die Evaluierung der EIB-Klimafinanzierungen in der EU (Ursachenbekämpfung) 2010–2014; fordert, dass im Rahmen der konkreten Aktionspläne, die sich aus der EIB-Klimastrategie bis 2017 ergeben, eine spezifische, messbare, ausführbare, realistische und terminierte (SMART) Vorgehensweise zum Tragen kommt;

Förderung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Konvergenz

35.

stellt fest, dass 2014 19,9 Mrd. EUR bzw. 29 % sämtlicher EIB-Finanzierungen in der EU Maßnahmen zur Förderung der Kohäsion zugutekamen; bedauert jedoch, dass es keine Informationen über die Zahl der von der EIB-Gruppe in den einschlägigen Sektoren geförderten Projekte oder zu den mit diesem strategischen Querschnittsziel in Verbindung stehenden Finanzierungsinstrumenten oder umgesetzten Initiativen gibt;

36.

hebt die entscheidende Rolle der Kohäsionspolitik bei der Verringerung der Ungleichgewichte zwischen den europäischen Regionen und der Förderung der europäischen Integration hervor; weist in diesem Zusammenhang auf die zentrale Bedeutung des leistungsorientierten Ansatzes hin; fordert die EIB mit Nachdruck auf, in ihre künftigen Jahresberichte detaillierte Angaben dazu aufzunehmen, welchen Beitrag die Tätigkeiten der EIB zur Umsetzung der Ziele der Kohäsionspolitik geleistet und welche Ergebnisse sie gezeitigt haben;

37.

begrüßt, dass die EIB-Gruppe bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik im Programmplanungszeitraum 2014–2020 eine wichtigere Rolle spielen wird; hält dies für einen Schritt in die richtige Richtung hin zu mehr Synergien zwischen der EIB und den ESI-Fonds; fordert, dass die EIB ihre Tätigkeiten im Einklang mit dem AEUV-Protokoll (Nr. 28) über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt verbessert; hält es für geboten, die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der EIB und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu stärken, damit die Finanzinstrumente wirksam zum Wohle der territorialen Entwicklung und der Kohäsion eingesetzt werden; begrüßt die Partnerschaft zwischen der Kommission und der EIB beim Aufbau der Beratungsplattform Fi-Compass; ist der festen Überzeugung, dass die Bestimmungen über Beihilfen für EIB-Finanzinstrumente aus den ESI-Fonds vereinfacht werden müssen;

38.

begrüßt insbesondere die Finanzierungstätigkeiten der EIB zur Förderung von Infrastruktur- und Verkehrsprojekten in den Regionen Europas; betont, dass solcherlei finanzielle Unterstützung das Entwicklungspotenzial des Handels erheblich vergrößert, da sie das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere in den Gegenden mit natürlichen geografischen Nachteilen fördert;

39.

nimmt zur Kenntnis, dass die EIB 2014 in der EU 104 Projekte zum Ausbau der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur über insgesamt 20,2 Mrd. EUR unterzeichnete, von denen 8,2 Mrd. EUR auf strategische Verkehrsprojekte (darunter TEN-V), 7,5 Mrd. EUR auf Projekte für eine wettbewerbsfähige und sichere Energieversorgung und 4,5 Mrd. EUR auf Stadterneuerungsprojekte (darunter auch im Bereich Gesundheit) entfielen;

40.

betont, dass Investitionen in nachhaltige Infrastrukturvorhaben der Schlüssel sind, um die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und Wachstum und Beschäftigung in Europa wieder anzukurbeln; fordert daher, dass die Finanzierung durch die EIB auf jene Regionen ausgerichtet wird, die am stärksten von hoher Arbeitslosigkeit betroffen sind, und dass mehr Projekte für die soziale Infrastruktur ins Leben gerufen werden; betont, dass eine Finanzierung durch die EIB in erster Linie jenen Ländern zugutekommen sollte, die bei Qualität und Ausbau der Infrastruktur Nachholbedarf haben, wobei jedoch dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Tragfähigkeit der Projekte Rechnung getragen werden sollte;

41.

nimmt mit Besorgnis die Tendenz zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten wie Autobahnen zur Kenntnis, mit denen Anreize für den Verbrauch von fossilen Kraftstoffen gesetzt werden, was den langfristigen Zielen der EU mit Blick auf eine CO2-freie Wirtschaft zuwiderläuft; fordert die EIB auf, in das Verfahren der Auswahl von inner- und außerhalb der Union zu finanzierenden Vorhaben eine verpflichtende Ex-ante-Bewertung des ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Mehrwerts aufzunehmen, und ersucht darum, dass Interessenträger, lokale, regionale und nationale Behörden und Vertreter der Zivilgesellschaft aktiv in alle Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen eingebunden werden; fordert außerdem, dass die Ergebnisse dieser Bewertungen sowie die verwendeten Indikatoren veröffentlicht werden und uneingeschränkt auf sie zugegriffen werden kann;

42.

unterstreicht, dass es bei der Finanzierung von Großprojekten häufig zur Unterwanderung durch der organisierten Kriminalität nahestehende Unternehmen kommt; bedauert, dass die EIB den Autobahnabschnitt „Passante di Mestre“ finanziert hat, zu dessen Bau Ermittlungen wegen Steuerbetrugs laufen; stellt mit Besorgnis fest, dass die EIB den diesbezüglichen Forderungen im Bericht über den Jahresbericht 2013 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung nicht nachgekommen ist; fordert die EIB erneut auf, jegliche Finanzierungstätigkeit für das Projekt auszusetzen;

43.

betont die große Bedeutung der regionalen Entwicklung und fordert die EIB auf, den Dialog und die Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Behörden, Banken und Agenturen auszubauen; ist der Ansicht, dass in diesem Rahmen auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gefördert werden sollte;

44.

fordert die EIB auf, Vorhaben im Rahmen der makroregionalen Strategien der EU stärker zu fördern; betont, dass nachhaltige innovative sowie traditionelle Wirtschaftszweige in der EU auch weiterhin gefördert werden müssen; hebt hervor, dass Europa mithilfe des intermodalen Verkehrs und gezielter Investitionen vor Ort vernetzt werden muss; fordert zudem, dass Finanz- und Investitionsplattformen eingerichtet werden, damit Mittel aus verschiedenen Quellen gebündelt und die für solche makroregionalen Vorhaben erforderlichen Investitionen mobilisiert werden können;

Management des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

45.

begrüßt den neuen Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI); betont, dass der EFSI im Einklang mit seinem Mandat und der entsprechenden Verordnung wirksam, vollständig transparent und gerecht gemanagt werden muss, und empfiehlt, dass das Parlament und der Europäische Rechnungshof eng zusammenarbeiten und die Transaktionen des EFSI überwachen; unterstreicht, dass die Finanzmittel des EFSI einen echten Zusatznutzen zu den üblicherweise von der EIB finanzierten Vorhaben bieten sollten; weist erneut darauf hin, dass der EFSI auch zur Kohäsion beitragen muss, und fordert die EIB auf, die Konsistenz und die Komplementarität mit den aus den EU-Struktur- und Investitionsfonds und sonstigen öffentlichen Mitteln finanzierten Investitionen sicherzustellen; fordert die EIB auf, den EFSI in enger Zusammenarbeit mit den beiden Gesetzgebern umzusetzen und weiterzuentwickeln, wozu auch der fristgerechte und obligatorische Abschluss der zwischen dem Parlament und der EIB noch ausstehenden Vereinbarung gehört;

46.

erwartet, dass die Ziele für den EFSI mit den übergeordneten Finanzierungszielen der EIB vereinbar sind und die Höhe der EIB-Investitionen für 2016 dahingehend angepasst wird, dass sie den EFSI-Finanzierungen ebenfalls Rechnung tragen;

47.

betont, dass der EFSI allen Mitgliedstaaten ohne sektorspezifische oder regionale Vorgaben zugutekommen und außerdem mit bestehenden regionalen und lokalen Investitionsinitiativen vereinbar sein sollte; unterstreicht, dass EFSI-Mittel auch kleineren Projekten zugutekommen sollten;

48.

weist auf die Herausforderungen bei der Schaffung und zügigen praktischen Einführung einer EFSI-Pipeline für strategische Projekte hin; begrüßt die Einrichtung der europäischen Plattform für Investitionsberatung durch die EIB, mit der potenziellen Projektträgern technische Unterstützung und Fachwissen zur Verfügung gestellt werden sollen; erwartet, dass der Mechanismus für technische Hilfe auf lokaler und regionaler Ebene effizient funktioniert;

49.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, nationale Förderbanken zu benennen, und spricht sich für eine engere Zusammenarbeit zwischen der EIB und nationalen Förderbanken, Finanzinstituten und Investitionsplattformen aus, um Fachwissen und Know-how zu bündeln und auszutauschen und um EIB-Maßnahmen besser mit den politischen Prioritäten der Mitgliedstaaten abzustimmen; weist darauf hin, dass bei der Beteiligung von nationalen Förderbanken und -institutionen an EFSI-Projekten vollkommene Transparenz herrschen und vorrangig ergebnisorientiert vorgegangen werden muss;

50.

fordert die EIB auf, dafür Sorge zu tragen, dass der EFSI nicht indirekt als Instrument zur Aufstockung des Kapitals der EIB genutzt wird; fordert die EIB aus diesem Grund auf, ihre Beteiligung am EFSI regelmäßig zu überprüfen und darzulegen, dass die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 genannten Zusätzlichkeitsanforderungen erfüllt sind und insbesondere keine privaten Finanzierungsquellen verdrängt werden;

51.

ist darüber besorgt, dass viele der in der Warehousing-Phase ausgewählten Projekte auch unter normalen Bedingungen Zugang zu einer Finanzierung erhalten hätten und nicht die Anforderung der Zusätzlichkeit erfüllen; weist darauf hin, dass die EIB durch die EFSI-Garantie in die Lage versetzt werden sollte, höhere Risiken einzugehen und trotzdem ihre Bonitätsstufe AAA aufrechtzuerhalten; betont, dass es besonders genau darauf achten wird, dass dieses Kriterium eingehalten wird;

52.

erwartet, dass die EIB-Gruppe die Einhaltung von Artikel 140 Absatz 6 der Haushaltsordnung, in dem festgelegt ist, dass Finanzierungsinstrumente „keine ungerechtfertigten Vorteile […] mit sich bringen [dürfen], insbesondere in Form von ungerechtfertigten Dividenden oder Gewinnen Dritter“, besonders sorgfältig überwacht, da in Anbetracht der Erfahrungen bei der Finanzierung von Vorhaben wie dem Projekt Castor in Spanien oder dem Projekt Passante di Mestre in Italien Befürchtungen bestehen, dass der EFSI in gewisser Weise zur „Vergemeinschaftung von Risiken und zur Privatisierung von Gewinnen“ beitragen könnte;

Prüfung der Projektanleiheninitiative

53.

ist der Ansicht, dass die finanziellen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der Projektanleiheninitiative eingehend geprüft werden sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf EU-Ebene ein inklusives und offenes Anhörungsverfahren unter aktiver Beteiligung von Vertretern des Europäischen Parlaments zur Zukunft der Projektanleihen für den Zeitraum 2016–2020 einzuleiten, bevor die derzeitige Pilotphase der Projektanleiheninitiative vollständig angelaufen ist;

Aktualisierung der externen Dimension der EIB-Tätigkeiten

54.

begrüßt das für den Zeitraum 2014–2020 erneuerte EIB-Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern, welches eine EU-Garantie für externe Maßnahmen der EIB über bis zu 30 Mrd. EUR umfasst, sowie die wichtigsten Ziele des Mandats und dabei insbesondere die Weiterentwicklung der lokalen Privatwirtschaft und der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur sowie die Anpassung an den Klimawandel und die Eindämmung seiner Folgen;

55.

fordert die EIB auf, Drittländern und Regionen außerhalb der EU, die von Konflikten und extremer Armut betroffen sind, Aufmerksamkeit zu widmen und dabei den Abbau des Entwicklungsgefälles zwischen der EU und diesen Regionen als Hauptziel zu verfolgen und insbesondere im Wege einer ausreichenden Finanzierung der KMU-Fazilität im Rahmen der vertieften und umfassenden Freihandelszonen zu Unterstützungsprogrammen für KMU in den Ländern, mit denen die EU Handel treibt, beizutragen und dabei den Schwerpunkt auf die Nachbarländer im südlichen Mittelmeerraum und in Osteuropa zu legen; fordert die EIB auf, gemeinsam mit der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB) langfristige, der wirtschaftlichen Entwicklung dienende Investitionen zu finanzieren; begrüßt den Umstand, dass Zuschüsse der EU zunehmend mit Darlehen der EIB kombiniert werden, damit in den Partnerländern der EU bessere Projektergebnisse erzielt werden;

56.

fordert die EIB mit Nachdruck auf, auch künftig aktiv das nachhaltige Wachstum in Industrie- und Entwicklungsländern zu fördern, damit die nachhaltige Entwicklung weltweit unterstützt wird; betont, dass die EIB als Finanzierungsinstrument der EU an der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für die nachhaltige Entwicklung mitwirken muss; fordert, dass bei der Halbzeitüberprüfung des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern 2016 besonderes Augenmerk auf die Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 gerichtet wird;

57.

weist darauf hin, dass die Europäische Investitionsbank der größte ausländische Geldgeber in der Türkei ist und dass sie ihre Darlehensaktivitäten in dem Land im Anschluss an die Eröffnung der Beitrittsverhandlungen im Jahr 2004 ausgeweitet und in den letzten zehn Jahren etwa 23 Milliarden EUR zur Verfügung gestellt hat; bedauert, dass die Türkei trotz der anhaltenden Wirtschaftskrise in der EU mit 3,5 % der gesamten EIB-Darlehen (2015) derzeit der größte Nutznießer von EIB-Mitteln außerhalb der EU ist; fordert, dass die Finanzierungen stärker an die Achtung der Menschenrechte und der Meinungsfreiheit geknüpft werden;

58.

fordert die EIB auf, die erforderliche umfassende Strategie zur Bewältigung der immensen Herausforderungen, die sich aus den Migrantenströmen nach Europa ergeben, auszuarbeiten und umzusetzen, wozu auch die Ausweitung der Maßnahmen in den Herkunftsländern der Einwanderer und in deren Nachbarländern gehört;

59.

fordert die EIB in diesem Zusammenhang auf, vorrangig die erforderlichen Infrastrukturinvestitionen in den Bereichen städtische Einrichtungen, Gesundheit, Bildung und Soziales zu fördern, Wirtschaftstätigkeiten anzuregen, mit denen neue Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden, und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern zu fördern;

60.

weist darauf hin, dass die EIB ein wichtiger Akteur für die Förderung der außenpolitischen Prioritäten und Ziele der EU ist; empfiehlt eine verstärkte Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen der EIB und den außenpolitischen Diensten und Instrumenten der EU; fordert, dass die systematischen Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der von der EIB unterstützten Projekte vor dem Hintergrund der Ziele des EAD und der dem auswärtigen Handeln der Union zugrundeliegenden allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 21 EUV und dem Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte weitergeführt und verbessert werden; fordert mit Blick auf die Investitionen in Drittländern einen ausführlichen Bericht über etwaige Verluste und darüber, wie und in welchen Fällen das Garantieinstrument zum Einsatz gekommen ist; begrüßt, dass die EIB mehrere Seminare zum Thema Unternehmen und Menschenrechte veranstaltet hat;

61.

fordert die EIB auf, das Parlament und die Öffentlichkeit eingehend über die Finanzierungstätigkeit der EIB und die Arbeit der Schiedsstelle für Wirtschaftsstreitigkeiten in der Ukraine zu unterrichten;

62.

begrüßt die mit der Weltbank vereinbarte Lösung, wonach die EIB die Ukraine beim Erwerb von Erdgas unterstützen kann;

63.

beabsichtigt, die Umsetzung des EIB-Außenmandats vor der Halbzeitüberprüfung genau zu überwachen, wobei es nicht vergisst, dass zusätzliche 3 Mrd. EUR aktiviert werden können; bekräftigt, dass es die ersten „Projektabschlussberichte“, die im Rahmen des EIB-Außenmandats für den Zeitraum 2014–2020 veröffentlicht werden, genau prüfen wird; fordert den Europäischen Rechnungshof auf, einen Sonderbericht über die Ergebnisse der externen Darlehensaktivitäten der EIB und deren Abstimmung mit den Strategien der EU auszuarbeiten;

Verbesserung des Steuerungs-, Transparenz- und Kontrollrahmens der EIB

64.

begrüßt die hohe Qualität der Aktiva der EIB mit einer Quote an wertgeminderten Darlehen von annähernd 0 % (0,2 %) des gesamten Darlehensportfolios und ihr umsichtiges Liquiditätsmanagement; hält es für unerlässlich, dass die EIB ihr AAA-Rating behält, um ihren Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten unter den bestmöglichen Finanzierungsbedingungen aufrechtzuerhalten;

65.

schlägt der EIB vor, ihre Kapazitäten für die Sektoranalyse auszuweiten und aggregierte statistische Daten sowie Informationen über Unterprojekte zu veröffentlichen und so eine auf bestimmte Sektoren oder Arten von KMU ausgerichtete Vorgehensweise einzuschlagen; hebt hervor, dass in die Jahresberichte der EIB eine umfassendere und detailliertere Analyse des sektorbezogenen Investitionsbedarfs in der EU aufgenommen werden muss, damit die Bereiche ermittelt werden können, in denen die Investitionen nicht für die Verwirklichung der Prioritäten der EU ausreichen; vertritt die Auffassung, dass die EIB abschätzen sollte, inwiefern ihre Investitionsinstrumente hier Abhilfe schaffen können;

66.

unterstreicht die große Bedeutung, die die EIB ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Betrug, Korruption und Kollusion beimisst, sowie ihre Verpflichtung auf stringente Integritäts- und Ethikbestimmungen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Billigung einer aktualisierten Strategie zur Betrugsbekämpfung durch den Verwaltungsrat der EIB und den jährlichen Bericht der EIB-Gruppe über Betrugsbekämpfungsmaßnahmen — 2014; erwartet, dass die EIB künftig keine Darlehen mehr für Vorhaben auszahlt, bei denen auf einzelstaatlicher oder europäischer Ebene wegen Korruption ermittelt wird;

67.

begrüßt die Annahme überarbeiteter Regeln der EIB-Gruppe zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Juli 2014; hält die EIB dazu an, den Dialog mit der Zivilgesellschaft über die Verbesserung ihrer Politik gegenüber nicht kooperativen Staaten und Gebieten fortzusetzen; fordert die EIB auf, ab 2016 mit der Überprüfung ihrer Politik gegenüber nicht kooperativen Staaten und Gebieten eine neue verantwortliche Steuerpolitik einzuführen; legt der EIB nahe, sowohl Direktfinanzierungen als auch Finanzierungen über Intermediäre von der Offenlegung von länderspezifischen steuerlich relevanten Daten gemäß den Bestimmungen der Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) für Kreditinstitute und von der Offenlegung von Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern abhängig zu machen;

68.

fordert die EIB auf, ihre Strategien zur Bekämpfung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und des organisierten Verbrechens im Zusammenhang mit den Ex-ante-Bewertungen von Unternehmen, die Gegenstand justizieller Ermittlungen sind, auf den neuesten Stand zu bringen;

69.

nimmt den Bericht über die Umsetzung der Transparenzpolitik der EIB im Jahr 2014 zur Kenntnis; beharrt darauf, dass ein Höchstmaß an Transparenz und institutioneller Rechenschaftspflicht erzielt werden muss, indem für die proaktive Offenlegung umfassender und zuverlässiger Haushaltsinformationen und einen Zugang zu Finanzdaten zu von der EIB finanzierten Projekten gesorgt wird;

70.

fordert, dass mit Blick auf das System der Auftrags- und Unterauftragsvergabe höchste Transparenz und größtmögliche Öffentlichkeit sichergestellt werden und dass dem Parlament stets der Zugang zu den entsprechenden Informationen und Finanzunterlagen gewährt wird;

71.

fordert die EIB auf, die in der Århus-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1367/2006) festgelegten Anforderungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Register für Umweltunterlagen strikt zu erfüllen und im Einklang mit den Standards der Internationalen Geber-Transparenz-Initiative (IATI) weiterhin regelmäßig über ihre Darlehensaktivitäten außerhalb der EU Bericht zu erstatten;

72.

bekräftigt, dass die EIB ihre Prüfungsaktivitäten verstärken sollte, um die Qualität der Informationen über Endbegünstigte zu verbessern und Transaktionen mit Finanzintermediären wirksamer zu verhindern, die in Bezug auf Transparenz, Betrug, Korruption, organisierte Kriminalität, Geldwäsche oder schädliche ökologische und soziale Auswirkungen vorbelastet oder in Offshore-Finanzzentren oder Steuerparadiesen gemeldet sind, in denen auf Praktiken der aggressiven Steuervermeidung zurückgegriffen wird; fordert die EIB auf, die Projektanleiheninitiative nicht für die Finanzierung von Aktivitäten einzusetzen, die von der organisierten Kriminalität unterwandert sind; hebt erneut hervor, dass die EIB gemeinsam mit der Kommission eine verbindliche öffentliche Liste mit Kriterien für die Auswahl von Finanzintermediären erstellen muss;

73.

fordert die EIB auf, striktere Bestimmungen über Interessenkonflikte und eindeutige, strenge und transparente Kriterien für öffentlich-private Partnerschaften, die Finanzmittel erhalten, aufzustellen, damit nicht nur die Investitionen bei den Projekten, sondern auch die Investitionsrisiken gerecht zwischen den öffentlichen und privaten Partnern aufgeteilt werden und so für die Wahrung des öffentlichen Interesses gesorgt ist; fordert die EIB auf, die Wissensgrundlage für die Beteiligung von Regierungen, Regionen und Kommunen an Strukturen im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften unter anderem dadurch zu stärken, dass sie diesen Behörden Leitlinien zur Verfügung stellt;

74.

fordert die EIB auf, dafür zu sorgen, dass Unternehmen, die an von der EIB kofinanzierten Projekten teilnehmen, zur Einhaltung des Grundsatzes des gleichen Arbeitsentgelts und der Lohntransparenz sowie der Gleichbehandlung von Männern und Frauen gemäß der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen verpflichtet werden; weist zudem darauf hin, dass die EIB bei der Entscheidung über die zu finanzierenden Projekte den Maßnahmen der sich bewerbenden Unternehmen auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung von Unternehmen Rechnung tragen sollte;

75.

hält die regelmäßige Aktualisierung der Informationen über die von der EIB getragenen Verwaltungskosten und -gebühren und die Auswirkungen der finanzierten Vorhaben auf die Beschäftigung und den wirtschaftlichen Mehrwert für sinnvoll;

76.

spricht sich dafür aus, dass ab Januar 2016 auf der EIB-Website nicht vertrauliche Dokumente veröffentlicht werden, zu denen beispielsweise die operativen Gesamtpläne der Vorjahre, interinstitutionelle Vereinbarungen und Absichtserklärungen und sonstige einschlägige Vereinbarungen gehören, und dass regelmäßig die Sitzungsprotokolle der Leitungsgremien der EIB offengelegt werden; vertritt die Auffassung, dass ein verbesserter öffentlicher Zugang zu Dokumenten eine Grundvoraussetzung für Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität der Einrichtung ist;

77.

begrüßt, dass im September 2015 mit der Überarbeitung des Beschwerdeverfahrens der EIB begonnen und dass die öffentliche Anhörung der einschlägigen Interessenträger eingeleitet wurde; erwartet, dass das Beschwerdeverfahren im Zuge seiner laufenden Überarbeitung unabhängiger und wirksamer wird und dass die Überarbeitung außerdem zu einer höheren Wirksamkeit und Effizienz der Abteilung Beschwerdeverfahren beitragen wird; fordert das Direktorium der EIB auf, den Empfehlungen dieser Abteilung Folge zu leisten und auf die Stellungnahmen der Europäischen Bürgerbeauftragten einzugehen; spricht sich für einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen der Abteilung Beschwerdeverfahren und dem Verwaltungsrat der EIB aus; ist der Ansicht, dass die Absichtserklärung zwischen der EIB und der Europäischen Bürgerbeauftragten aktualisiert werden muss, damit die Bürgerbeauftragte die EIB von außen aktiver überwachen kann und damit die Kontrollverfahren und die Rechenschaftspflicht der EIB in Zukunft verbessert werden;

78.

begrüßt die jährlichen Berichte des Prüfungsausschusses der EIB für das Haushaltsjahr 2014 und fordert die zuständigen EIB-Stellen mit Nachdruck auf, in den Bereichen, in denen die bewährten Bankenaufsichtspraktiken 2014 nicht uneingeschränkt eingehalten wurden, für die vollumfängliche Einhaltung dieser Praktiken zu sorgen; nimmt die Absicht der Leitung der EIB, die Kontrollfunktionen der Bank umzustrukturieren, zur Kenntnis; unterstützt die Forderung des Prüfungsausschusses nach einem entsprechenden Umsetzungsplan sowie seine Absicht, die weiteren Entwicklungen genau zu verfolgen; begrüßt, dass der Prüfungsausschuss die Leitung und die Dienste der EIB ermahnt hat, die Kapazitäten der EIB aufrechtzuerhalten, ohne den derzeitigen internen Kontrollrahmen zu schwächen;

79.

ist der Ansicht, dass die Jahresberichte der EIB stärker auf die Ergebnisse abgeschlossener Projekte ausgerichtet sein sollten; fordert die EIB in diesem Zusammenhang auf, gemeinsam mit ihren Projektpartnern für jedes abgeschlossene Projekt eine Ergebnisliste mit einer Bewertung der Wirksamkeit der EIB-Finanzierung vorzulegen;

80.

nimmt zur Kenntnis, dass am 27. Oktober 2015 die Dreiervereinbarung ausgelaufen ist, die in Artikel 287 Absatz 3 AEUV über die Zusammenarbeit zwischen der EIB, der Kommission und dem Rechnungshof mit Blick auf die Modalitäten der vom Rechnungshof durchgeführten Prüfungen der Tätigkeiten der EIB bei der Verwaltung der Mittel der EU und ihrer Mitgliedstaaten erwähnt wird; fordert die drei Organe auf, bei der Erneuerung und Aktualisierung dieser Vereinbarung zusammenzuarbeiten und dafür zu sorgen, dass mit der erneuerten Vereinbarung die bereits vorhandenen und alle neuen EIB-Instrumente und Initiativen abgedeckt werden, für die öffentliche Mittel der EU oder aus dem Europäischen Entwicklungsfonds aufgewandt werden; fordert in diesem Zusammenhang, dass dem Europäischen Rechnungshof zusätzliche Kompetenzen übertragen werden, damit er die Darlehensvergabe der EIB und die entsprechenden Instrumente und Initiativen — sofern ein direkter Bezug zur Verwendung von EU-Mitteln besteht — sorgfältiger beurteilen und darüber berichten kann;

Auf dem Weg zu einer umfassenden parlamentarischen Kontrolle

81.

ist der Auffassung, dass es aufgrund der zunehmenden Komplexität und der wachsenden Zahl an EIB-Tätigkeiten in Zusammenwirkung mit der anhaltenden Unsicherheit an den Finanzmärkten immer dringlicher wird, Lösungen für eine wirksame Kontrolle der EIB durch eine Aufsichtsbehörde zu finden; bedauert daher, dass die zu einem früheren Zeitpunkt unterbreiteten Vorschläge des Parlaments über die Einführung einer geregelten externen Aufsicht weder von der Kommission noch von der EIB berücksichtigt wurden;

82.

befürwortet die Bemühungen der beteiligten Akteure, eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB auszuarbeiten, in der eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den beiden Organen vorgesehen ist; fordert einen regelmäßigen strukturierten Dialog zwischen dem Präsidenten der EIB und dem Europäischen Parlament, damit die EIB-Tätigkeiten besser parlamentarisch kontrolliert werden können; fordert die EIB zudem auf, im Rahmen dieser interinstitutionellen Vereinbarung der Unterzeichnung einer Vereinbarung mit dem Parlament zuzustimmen, die es den Mitgliedern des Europäischen Parlaments — wie bereits beim Präsidenten der EZB — ermöglicht, direkte Anfragen an den Präsidenten der EIB zu richten, die innerhalb einer vereinbarten Frist zu beantworten sind;

o

o o

83.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Europäischen Investitionsbank und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0201.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0183.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0161.

(4)  ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.


21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/17


P8_TA(2016)0201

Anschläge auf Krankenhäuser und Schulen als Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Thema „Anschläge auf Krankenhäuser und Schulen als Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht“ (2016/2662(RSP))

(2018/C 066/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Genfer Abkommen und andere Rechtsakte im Bereich des humanitären Völkerrechts,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und andere Menschenrechtsinstrumente der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. und 11. Dezember 2015 zu den Vorbereitungen für den Weltgipfel für humanitäre Hilfe,

unter Hinweis auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 8. Dezember 2009 zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts,

unter Hinweis auf die überarbeiteten Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts (1),

unter Hinweis auf die (von der „Global Humanitarian Platform“ gebilligten) Grundsätze der Partnerschaft vom 12. Juli 2007,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen anlässlich des Weltgipfels für humanitäre Hilfe vom 2. Februar 2016 mit dem Titel „One humanity, shared responsibility“ (Eine Menschheit, gemeinsame Verantwortung),

unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 1998 vom 12. Juli 2011 und 2143 vom 7. März 2014 zum Schutz von Kindern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind,

unter Hinweis auf die Resolution 64/290 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Juli 2010 zu dem Recht auf Bildung in Notsituationen,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. Februar 2016 zur humanitären Lage im Jemen (2), vom 4. Februar 2016 zu dem vom sogenannten IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten (3), vom 26. November 2015 zur Bildung für Kinder in Notsituationen und andauernden Krisen (4), vom 27. Februar 2014 zum Einsatz von bewaffneten Drohnen (5) und vom 16. Dezember 2015 zur Vorbereitung des Weltgipfels für humanitäre Hilfe: Herausforderungen und Chancen für die humanitäre Hilfe (6),

unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 1502 (2003) zur Gewalt gegen humanitäre Helfer und 2175 (2014) zum Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten,

unter Hinweis auf die Erklärung zum Schutz von Schulen vom Mai 2015, die auf der Konferenz in Oslo zu sicheren Schulen, die vom norwegischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten im Mai 2015 einberufen wurde, zur Genehmigung vorgelegt wurde, und die damit zusammenhängenden Leitlinien zum Schutz von Schulen und Universitäten vor der militärischen Nutzung bei bewaffneten Konflikten,

unter Hinweis auf den am 21. Mai 2014 vom Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Kinder und bewaffnete Konflikte vorgelegten Leitfaden zu Anschlägen auf Schulen und Krankenhäuser für alle, die an der Überwachung, der Berichterstattung und der Unterstützung beteiligt sind,

unter Hinweis auf die Resolution der 32. Internationalen Konferenz der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung vom 10. Dezember 2015 zur besseren Einhaltung des humanitären Völkerrechts,

unter Hinweis auf den Bericht des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) über das Projekt „Gesundheitsversorgung in Gefahr“ und auf seinen Bericht über Gewalt gegen Einrichtungen und Personal im Bereich der Gesundheitsversorgung,

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft in den vergangenen Jahren Zeuge eines erschütternden Trends von Anschlägen auf Krankenhäuser und Schulen in bewaffneten Konflikten weltweit geworden ist, etwa den jüngsten Angriffen auf Gesundheitseinrichtungen der Ärzte ohne Grenzen am 3. Oktober 2015 in Kundus (Afghanistan), am 10. Januar 2016 in Razah (Jemen) und im Laufe des gesamten Konflikts in verschiedenen syrischen Städten; in der Erwägung, dass die Zahl der Verweigerungen des Zugangs zu humanitärer Hilfe, der Hinrichtung von Zivilpersonen und humanitären Helfern, von Inhaftierungen unter katastrophalen Bedingungen sowie der Geiselnahme und Versklavung von Zivilpersonen in beispiellosem Maße zugenommen hat; in der Erwägung, dass der wachsende Bedarf und die zunehmenden Herausforderungen sowie die fehlenden nachhaltigen Zusagen und die steigenden Kosten der humanitären Hilfe dazu beigetragen haben, dass das derzeitige System der humanitären Hilfe an seine Grenzen gestoßen ist, und dass eine Reihe von Organisationen deshalb vorübergehend die Ernährungshilfe, Unterbringung und weitere lebensrettende humanitäre Maßnahmen aussetzen mussten;

B.

in der Erwägung, dass der erste Weltgipfel für humanitäre Hilfe am 23./24. Mai 2016 in Istanbul stattfindet; in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen in seinem Bericht anlässlich des Weltgipfels für humanitäre Hilfe mit dem Titel „One humanity, shared responsibility“ (Eine Menschheit, gemeinsame Verantwortung) auf eine Vorgehensweise verweist, die er als unverfrorene und scheußliche Aushöhlung der Achtung der internationalen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten bezeichnet und durch die die Rückkehr zu einer Ära des Krieges ohne Grenzen drohe; in der Erwägung, dass in dem Bericht darauf hingewiesen wird, dass diese Aushöhlung zum Teil dadurch begründet sei, dass die Achtung dieser Normen weder eingefordert noch gefördert werde und die bestehenden Mechanismen der Durchsetzung, Überwachung und Rechenschaftspflicht keine Unterstützung erhielten;

C.

in der Erwägung, dass das humanitäre Völkerrecht — auch als Recht des bewaffneten Konflikts bezeichnet — die Auswirkungen bewaffneter Konflikte mildern soll, indem es diejenigen schützt, die nicht an dem Konflikt teilnehmen, und indem es die Mittel und Wege der Kriegsführung reglementiert;

D.

in der Erwägung, dass dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eindeutig die Rolle zukommt, für die Einhaltung des Völkerrechts in Bezug auf den Schutz aller humanitären Helfer zu sorgen;

E.

in der Erwägung, dass der Schutz von humanitären Helfern verbessert werden muss, ohne hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen zwischen internationalem und lokalem Personal zu unterscheiden;

F.

in der Erwägung, dass die zunehmende Beteiligung nichtstaatlicher Akteure, terroristischer Gruppierungen und sonstiger Organisationen an bewaffneten Konflikten eine Herausforderung für die Anwendung des humanitären Völkerrechts darstellt; in der Erwägung, dass alle Parteien eines Konflikts, zu denen auch staatliche und nichtstaatliche bewaffnete Parteien gehören, den Akteuren der humanitären Hilfe den erforderlichen Zugang sicherstellen müssen, damit sie den schutzbedürftigen Gruppen der Zivilbevölkerung, die vom jeweiligen Konflikt betroffen sind, helfen können;

G.

in der Erwägung, dass die humanitären Grundsätze der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit und die grundlegenden Regeln des humanitären Völkerrechts sowie die in den Genfer Abkommen und den dazugehörigen Zusatzprotokollen aufgeführten Menschenrechte im Zentrum allen humanitären Handelns stehen müssen; in der Erwägung, dass der Schutz der Vertriebenen sichergestellt werden muss und dass sich die unabhängige Hilfe, durchsetzen muss;

H.

in der Erwägung, dass Krankenhäuser und medizinisches Personal durch das humanitäre Völkerrecht ausdrücklich geschützt sind und dass gezielte Angriffe auf Zivilpersonen und zivile Infrastruktur gemäß dem humanitären Völkerrecht eindeutig verboten sind und als gravierender Verstoß gegen dieses Recht angesehen werden;

I.

in der Erwägung, dass im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs Angriffe auf humanitäre Helfer als Kriegsverbrechen definiert werden; in der Erwägung, dass darin ferner hervorgehoben wird, dass vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, sowie auf geschichtliche Denkmäler Kriegsverbrechen darstellen;

J.

in der Erwägung, dass die Gebäude und das Eigentum der Vereinten Nationen, darunter Schulen und medizinische Einrichtungen, unantastbar sind und durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1946 über die Vorrechte und Immunitäten geschützt werden;

K.

in der Erwägung, dass das IKRK ebenfalls erklärte, dass es sich bei der Ermittlungspflicht bei Kriegsverbrechen um eine Regel des humanitären Völkergewohnheitsrechts handelt, die sowohl für internationale als auch für nicht internationale bewaffnete Konflikte gilt;

L.

in der Erwägung, dass einige bewaffnete Gruppen gegen säkulare Bildung und Bildung für Mädchen sowie gegen die Behandlung von Mädchen durch männliches medizinisches Personal sind und deshalb den Zugang zu diesen Diensten behindern; in der Erwägung, dass dieses allgemeine Klima der Unsicherheit infolge des Konflikts Kinder, Lehrkräfte und das medizinische Personal auch daran hindert, zur Schule zu gehen oder medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen; in der Erwägung, dass Frauen und Kinder bei Vertreibung und dem Wegfall der gewöhnlichen Schutz- und Unterstützungsstrukturen größeren Gefahren ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass das humanitäre Völkerrecht vorschreibt, dass Mädchen und Frauen, die im Krieg vergewaltigt wurden, ohne jede Diskriminierung die gesamte medizinische Versorgung zuteilwerden muss; in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation unsichere Abtreibungen als eine der drei Hauptursachen der Müttersterblichkeit anführt; in der Erwägung, dass die Gesundheit von Müttern, die psychologische Betreuung von vergewaltigten Frauen ebenso wie die Erziehung und Schulbildung von vertriebenen Kindern erhebliche Herausforderungen in den Flüchtlingslagern darstellen;

M.

in der Erwägung, dass am 14. März 2016 insgesamt 52 Staaten, darunter auch einige, aber nicht alle EU-Mitgliedstaaten, die Erklärung zum Schutz von Schulen, die im Mai 2015 auf der Konferenz in Oslo vorgelegt wurde, gebilligt haben;

N.

in der Erwägung, dass der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) bei der Annahme der EU-Leitlinien zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts hervorhob, dass die Auswirkungen ernster Verstöße wirkungsvoll anzugehen sind, indem Verfahren gefördert werden, mit denen der Rechenschaftspflicht in angemessener Weise nachgekommen werden kann, und welche wichtige Rolle der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in den Fällen spielen kann, in denen der betreffende Staat/die betreffenden Staaten nicht gewillt oder in der Lage ist/sind, seine/ihre gerichtliche Zuständigkeit auszuüben; in der Erwägung, dass „die zuständigen Arbeitsgruppen des Rates“ gemäß den EU-Leitlinien Situationen, in denen das humanitäre Völkerrecht zur Anwendung gelangen könnte, überwachen und in solchen Fällen Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts empfehlen sollten (Ziffer 15 Buchstabe a);

O.

in der Erwägung, dass das IKRK im Zeitraum 2012–2015 ein umfassendes Konsultationsverfahren organisierte, um zu ermitteln, wie der rechtliche Schutz der Opfer eines bewaffneten Konflikts und die Wirksamkeit der Mechanismen für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts verbessert werden können;

P.

in der Erwägung, dass die EU gemäß den überarbeiteten EU-Leitlinien zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts in ihren Beziehungen zu Drittländern in diesem Zusammenhang über mehrere Handlungsmittel verfügt, unter anderem den politischen Dialog, allgemeine öffentliche Stellungnahmen, restriktive Maßnahmen, Zusammenarbeit mit anderen internationalen Einrichtungen, Krisenbewältigungsoperationen, individuelle Verantwortlichkeit, Schulungen und die Kontrolle von Waffenausfuhren;

Q.

in der Erwägung, dass die Teilnehmerstaaten der 32. Internationalen Konferenz der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung im Dezember 2015 letztlich keine Einigung über die Annahme eines neuen Mechanismus zur Stärkung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts, der vom IKRK und von der Regierung der Schweiz vorgeschlagen wurde, erzielen konnten; in der Erwägung, dass die Teilnehmerstaaten übereingekommen sind, mit Blick auf die Verbesserung der Durchsetzung des humanitären Völkerrechts einen neuen zwischenstaatlichen Prozess einzuleiten, dessen Ergebnisse auf der nächsten Internationalen Konferenz im Jahr 2019 vorgestellt werden sollen;

R.

in der Erwägung, dass die Mittel im Kapitel über humanitäre Hilfe des Haushaltsplans der EU, die sich im Jahr 2015 auf 909 Mio. EUR beliefen, weniger als 1 % des Gesamthaushalts der EU ausmachen; in der Erwägung, dass eine Möglichkeit, um die derzeitige Diskrepanz zwischen dem großen Bedarf an humanitärer Hilfe und den zur Verfügung stehenden Mitteln zu verringern, in einer besseren Verknüpfung zwischen Soforthilfe und langfristiger Hilfe besteht;

1.

weist erneut auf den wesentlichen Beitrag des humanitären Völkerrechts zur modernen Geschichte der Menschheit hin und fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, die Gelegenheit des Weltgipfels für humanitäre Hilfe zu nutzen, um den zentralen Charakter des humanitären Völkerrechts und den Schutz, den es bietet, zu bekräftigen;

2.

bedauert zutiefst, dass das humanitäre Völkerrecht nicht geachtet wird, und bekundet seine Bestürzung und tiefe Besorgnis über die tödlichen Anschläge auf Krankenhäuser, Schulen und andere zivile Ziele, die sich in bewaffneten Konflikten weltweit in zunehmend erschreckendem Maße häufen und deren Zielgruppen und Opfer Patienten, Studierende, medizinisches Personal, Lehrkräfte, humanitäre Helfer, Kinder und Familienmitglieder sind; vertritt die Auffassung, dass auf eine internationale Verurteilung unabhängige Untersuchungen und eine wirkliche Rechenschaftspflicht folgen müssen; fordert die Mitgliedstaaten, die EU-Organe und die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin (VP/HR) auf, das wahre Ausmaß dieser Notsituation anzuerkennen und alle ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, um dieses Problem anzugehen;

3.

verurteilt Anschläge auf Krankenhäuser und Schulen, die nach dem Völkerrecht verboten sind, und erkennt an, dass derartige Angriffe schwere Verstöße gegen die Genfer Abkommen von 1949 und nach dem Römischen Statut des IStGH Kriegsverbrechen darstellen können; ist davon überzeugt, dass die Aufrechterhaltung von Gesundheits- und Bildungseinrichtungen als neutrale, geschützte Räume in bewaffneten Konflikten sichergestellt werden muss, indem die brutalen Angriffe auf transparente, unabhängige und unparteiische Weise untersucht werden und dafür gesorgt wird, dass alle Beteiligten für die Straftaten, die sie begangen haben, auch wirklich Rechenschaft ablegen müssen; betont, wie wichtig es ist, weiterhin zwischen humanitären und militärischen Akteuren zu unterscheiden und von der Nutzung humanitärer Hilfe zu militärischen oder politischen Zwecken abzusehen, durch die wirkliche humanitäre Maßnahmen und das dazu eingesetzte Personal geschwächt und gefährdet werden;

4.

verurteilt, dass die Parteien bewaffneter Konflikte Krankenhäuser und Schulen nutzen und diese so zu Angriffszielen machen; weist erneut darauf hin, dass sich diejenigen, die geschützte Personen oder Gebäude als menschliche Schutzschilde oder als Tarnung benutzen, ebenfalls der Verletzung des humanitären Völkerrechts schuldig machen;

5.

fordert die an einem Konflikt beteiligten Parteien auf, die Grundprinzipien des humanitären Völkerrechts zu achten und auf gezielte Angriffe gegen zivile Infrastrukturen zu verzichten; hält es für wichtig, die Sicherheit humanitärer Helfer zu verbessern, damit diese wirksamer auf Angriffe reagieren können; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten daher auf, die Vereinten Nationen und den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu ersuchen, für den Schutz sowohl lokaler als auch internationaler humanitärer Helfer zu sorgen;

6.

zollt dem bewundernswerten Mut und der Hingabe des internationalen und lokalen medizinischen Personals, der Lehrkräfte und der humanitären Helfer, die in Konfliktgebieten im Einsatz sind, Anerkennung;

7.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Recht auf Gesundheit ein Menschenrecht ist, und fordert die in bewaffnete Konflikte verwickelten Parteien auf, die Verfügbarkeit, die Zugänglichkeit, die Angemessenheit und die Qualität der medizinischen Versorgung in bewaffneten Konflikten zu gewährleisten; fordert eine weltweite Verpflichtung, sicherzustellen, dass Frauen und Mädchen im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht, den Genfer Abkommen und den dazugehörigen Zusatzprotokollen in allen Notlagen und Krisen von Beginn an sicher sind, indem das Risiko der sexuellen und geschlechtsbezogenen Gewalt angegangen, Sensibilisierungsarbeit geleistet und dafür gesorgt wird, dass die Täter strafrechtlich verfolgt werden und die Frauen und Mädchen in humanitären Krisen Zugang zu sämtlichen Dienstleistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit haben, zu denen auch sichere Abtreibungen gehören, anstatt unmenschliche Behandlung aufrechtzuerhalten;

8.

betont, dass eine größere gegenseitige Ergänzung zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe erforderlich ist, um die Wirksamkeit zu verbessern und die Finanzierungslücken bei der humanitären Hilfe zu schließen, und dass dies mit der Bereitstellung von mehr Mitteln für die Entwicklungshilfe und die humanitäre Hilfe einhergehen sollte; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und andere internationale Geber auf, im Rahmen des Weltgipfels für humanitäre Hilfe alle zentralen Verpflichtungen anzunehmen, die in der „Agenda for Humanity“ (Agenda für Menschlichkeit) vorgeschlagen werden, deren Schwerpunkt auf der Verringerung der humanitären Folgen von Kampfhandlungen und der Ermöglichung humanitärerer Maßnahmen liegt;

9.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu ersuchen, alle verfügbaren Mittel — darunter zielgerichtete Maßnahmen, die Einführung von Erkundungsmissionen, die Einrichtung von Untersuchungsausschüssen und Justizmechanismen wie die Anrufung des IStGH — zu nutzen; fordert, bei Beschlüssen des Sicherheitsrats zu Fragen im Zusammenhang mit humanitären Maßnahmen von der Nutzung des Vetorechts abzusehen, für eine bessere Einhaltung völkerrechtlicher Normen, in denen der Schutz von humanitären Helfern geregelt ist, zu sorgen und sicherzustellen, dass Handlungen, durch die möglicherweise gegen diese Normen verstoßen wird, systematisch untersucht werden und dass Personen, die im Verdacht stehen, für derartige Handlungen verantwortlich zu sein, vor Gericht gestellt werden;

10.

bedauert, dass einige Partner der EU und ihrer Mitgliedstaaten an schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht beteiligt sind; fordert die EU auf, alle ihr zur Verfügung stehenden bilateralen Instrumente einzusetzen, um die Einhaltung des humanitären Völkerrechts durch ihre Partner wirksam zu fördern, unter anderem durch ihren politischen Dialog, und — falls dieser Dialog zu keinen Ergebnissen führt — weitere Maßnahmen in Übereinstimmung mit den EU-Leitlinien zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts zu erwägen;

11.

fordert die VP/HR auf, eine Initiative ins Leben zu rufen, um gegen Staaten, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, unter anderem für gezielte Angriffe auf zivile Infrastruktur, verantwortlich sind, ein EU-Waffenembargo zu verhängen; betont, dass die anhaltende Genehmigung von Waffenverkäufen an solche Staaten einen Verstoß gegen den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 (7) darstellt;

12.

fordert den Rat (Auswärtige Angelegenheiten) und die VP/HR auf, die EU-Missionsleiter und die einschlägigen EU-Vertreter (die Leiter der zivilen Einsätze der EU, die Befehlshaber der Militäreinsätze der EU und die Sonderbeauftragten der EU) zu ersuchen, Fälle schwerwiegender Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu melden;

13.

legt der EU und ihren Mitgliedstaaten nahe, die an alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen gerichtete Forderung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen uneingeschränkt zu unterstützen und folglich den Weltgipfel für humanitäre Hilfe als Chance anzusehen, sich erneut zum Schutz von Zivilpersonen und zur Gewährleistung der Menschenrechte aller Menschen zu verpflichten, indem sie die bereits vereinbarten Normen achten, umsetzen und fördern; hebt hervor, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen im Kampf gegen die Straffreiheit bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht der Stärkung der internationalen Ermittlungs- und Rechtssysteme, einschließlich des IStGH, als Ergänzung zu nationalen Rahmen besondere Bedeutung beimisst;

14.

würdigt die Bedeutung der EU-Leitlinien zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts, da keine anderen Staaten oder Organisationen ein gleichwertiges Dokument angenommen haben; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die EU-Leitlinien wirksam umzusetzen;

15.

fordert den Rat (Auswärtige Angelegenheiten) und die VP/HR auf, dafür zu sorgen, dass die Strategien und Maßnahmen der EU zum Schutz des humanitären Völkerrechts auf kohärente und wirksame Weise ausgearbeitet werden und dass die Durchsetzung der Leitlinien über das humanitäre Völkerrecht in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Gruppe „Völkerrecht“ des Rates fällt, in der der Ratsvorsitz den Vorsitz führt; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass „die zuständigen Arbeitsgruppen des Rates“ gemäß den EU-Leitlinien verpflichtet sind, Situationen, in denen das humanitäre Völkerrecht zur Anwendung gelangen könnte, zu überwachen und in solchen Fällen Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts zu empfehlen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, bezüglich der Anwendung der Leitlinien in spezifischen Konfliktsituationen ausführlicher Bericht zu erstatten, insbesondere im Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie;

16.

erinnert an den in den EU-Leitlinien vertretenen Standpunkt, dass gegebenenfalls erwogen werden sollte, die Dienste der gemäß dem I. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen von 1949 eingesetzten Internationalen Humanitären Ermittlungskommission (IHFFC) in Anspruch zu nehmen, die aufgrund ihrer Ermittlungs- und Vermittlungsfunktion bei der Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts behilflich sein kann; bedauert, dass die Dienste der IHFFC noch nicht in Anspruch genommen wurden, und fordert die Beteiligten auf, diese zu nutzen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Zuständigkeit der IHFFC anzuerkennen;

17.

fordert, dass der internationalen Gemeinschaft auf institutioneller Ebene mehr Spielraum eingeräumt wird, um sich mit gemeinsamen Anliegen in Bezug auf die Durchsetzung des humanitären Völkerrechts zu befassen; begrüßt die Zusicherung, die die EU und ihre Mitgliedstaaten dem IKRK gegeben haben, die Einrichtung eines wirksamen Mechanismus zur Stärkung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts umfassend zu unterstützen, fordert aber die VP/HR auf, dem Parlament über ihre Ziele und Strategien bezüglich der Umsetzung dieser Zusicherung im Rahmen des anstehenden zwischenstaatlichen Verfahrens Bericht zu erstatten, damit Möglichkeiten gefunden werden können, die Durchsetzung des humanitären Völkerrechts wie auf der 32. Internationalen Konferenz der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung im Dezember 2015 vereinbart zu verbessern, und so möglicherweise das Steuerungssystem des humanitären Völkerrechts gestärkt werden kann;

18.

begrüßt die Praxis der EU und der Mitgliedstaaten, gegenüber dem IKRK Zusagen zu machen; fordert die VP/HR auf, regelmäßig über die Umsetzung dieser Zusagen Bericht zu erstatten, was insbesondere durch die Aufnahme eines ausführlichen Abschnitts in das Kapitel über das humanitäre Völkerrecht des Jahresberichts des Rates über Menschenrechte geschehen sollte;

19.

fordert die Vereinten Nationen und die EU auf, Kampagnen zu unterstützen, mit denen dafür gesorgt wird, dass sich alle Akteure, einschließlich nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen, ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen bewusst sind, und ihrer Verpflichtung zur Ermöglichung humanitärer Hilfe und des Schutzes der Menschen in ihrem Einflussbereich nachzukommen;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und ihre Zusagen zu erfüllen, indem sie die wichtigsten Rechtsakte im Bereich des humanitären Völkerrechts und andere einschlägige Rechtsakte, die für das humanitäre Völkerrecht von Bedeutung sind, ratifizieren;

21.

wiederholt seine große Sorge angesichts des Einsatzes von bewaffneten Drohnen außerhalb des völkerrechtlichen Rahmens und bekräftigt seine Forderung an den Rat, einen gemeinsamen EU-Standpunkt zum Einsatz von bewaffneten Drohnen anzunehmen;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 303 vom 15.12.2009, S. 12.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0066.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0051.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0418.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0172.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0459.

(7)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.


21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/23


P8_TA(2016)0202

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zeitraum 2014-2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zu dem Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Artikel 116 Absatz 7 GO) für die Jahre 2014–2015 (2015/2287(INI))

(2018/C 066/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 1, 10, 11 und 16 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 15 und 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Artikel 41 und 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 15. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung) (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2014 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Artikel 104 Absatz 7 GO) für die Jahre 2011-2013 (4),

unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2013 in der Rechtssache C-280/11 P Rat der Europäischen Union gegen Access Info Europa,

unter Hinweis auf das von der Kommission im Mai 2015 vorgestellte Paket „Bessere Rechtsetzung“,

unter Hinweis auf die von Präsident Juncker für die Kommission vorgegebenen politischen Leitlinien,

unter Hinweis auf die Berichte der Kommission, des Rates und des Parlaments über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in den Jahren 2013 und 2014,

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission aus dem Jahr 2007 zum Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Organe der Europäischen Gemeinschaft,

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2014 des Bürgerbeauftragten,

gestützt auf Artikel 52 und Artikel 116 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0141/2016),

A.

unter Hinweis darauf, dass vollständige Transparenz Voraussetzung dafür ist, dass die Bürger den Organen der Union vertrauen, und dazu beiträgt, dass sich die Bürger der aus der Rechtsordnung der Union abgeleiteten Rechte bewusst werden und dass sie den Beschlussfassungsprozess in der EU, einschließlich der ordnungsgemäßen Umsetzung der Verwaltungs- und Legislativverfahren, kennen und begreifen;

B.

unter Hinweis darauf, dass das Recht auf den Zugang zu Dokumenten ein in der Charta der Grundrechte und den Verträgen verankertes Grundrecht ist, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 umgesetzt wurde, wobei das Ziel insbesondere darin bestand, die Wahrnehmung dieses Rechts so einfach wie möglich zu gestalten und bewährte Verwaltungsverfahren für den Zugang zu Dokumenten zu fördern und so eine demokratische Kontrolle der Arbeit der Organe und der Einhaltung der in den Verträgen verankerten Bestimmungen zu gewährleisten;

Transparenz und Demokratie

1.

weist darauf hin, dass viele der in seiner Entschließung zum Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten für die Jahre 2011-2013 enthaltenen Empfehlungen von den drei Organen nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sind; bedauert insbesondere die Tatsache, dass die EU-Organe und -Einrichtungen nicht aus der jeweilig bestehenden Führungsstruktur einen Transparenzbeauftragten benannt haben, der für die Einhaltung der Bestimmungen und die Verbesserung der Praktiken zuständig sein soll; fordert die Organe auf, dies kurzfristig nachzuholen;

2.

verweist darauf, dass nach Artikel 10 Absatz 1 EUV die Maßnahmen und die Politik der EU-Organe auf der repräsentativen Demokratie beruhen und dass die EU-Organe die Einhaltung der Grundsätze der umfassenden Transparenz, der geteilten Verantwortung und der ordnungsgemäßen und zeitnahen Unterrichtung der Bürger gewährleisten müssen; betont, dass in Artikel 10 Absatz 3 EUV die partizipative Demokratie als einer der wichtigsten demokratischen Grundsätze der EU anerkannt wird, indem hervorgehoben wird, dass die Entscheidungen so bürgernah wie möglich getroffen werden müssen; betont, dass die Ergebnisse öffentlicher Anhörungen, die im Rahmen der Beteiligung der Bürger am Beschlussfassungsprozess durchgeführt werden, von den Organen berücksichtigt werden müssen;

3.

weist darauf hin, dass nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Transparenz und der Zugang zu allen Dokumenten der Organe die Regel sein müssen und dass die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen — wie bereits mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt wurde — ordnungsgemäß und unter Berücksichtigung des übergeordneten öffentlichen Interesses an der Verbreitung und den Anforderungen der Demokratie, einschließlich einer vermehrten Beteiligung der Bürger am Beschlussfassungsprozess, der Legitimität der Verwaltung und der Effizienz und der Verantwortung gegenüber den Bürgern — ausgelegt werden müssen;

4.

ist der Ansicht, dass die Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der Europäischen Union bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 die mit dem Vertrag von Lissabon und der Charta der Grundrechte eingeführten Regeln und Änderungen nach wie vor weder gebührend berücksichtigen noch einhalten, und zwar insbesondere was die partizipative Demokratie betrifft; nimmt mit Genugtuung die unlängst ergangenen Urteile der Großen Kammer des Gerichtshofs in den Rechtssachen Digital Rights Ireland  (5) und Schrems  (6) zur Kenntnis, in denen sich der Gerichtshof auf die Charta stützte, als er die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung (7) bzw. die Safe-Harbour-Entscheidung (8) für nichtig erklärte; hebt hervor, dass sich der tatsächliche Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten sowie die Verwaltung von Dokumentenregistern auf Standards gründen müssen, die in angemessener Weise die Artikeln 41 und 42 der Charta einhalten;

5.

betont, dass bei der Gewährleistung von Transparenz auch für den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz gesorgt werden sollte;

6.

erinnert daran, dass jede Ablehnung des öffentlichen Zugangs zu Dokumenten auf einer klar und genau definierten rechtlichen Ausnahmeregelung beruhen und ordnungsgemäß und konkret begründet sein muss, damit der Bürger die Ablehnung des Zugangs verstehen und von den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen effektiv Gebrauch machen kann;

7.

betont, dass zum Aufbau eines legitimen, rechenschaftspflichtigen und demokratischen politischen Systems, das im Einklang mit der Rechtsstaatlichkeit steht, die Bürger ein Recht haben müssen, Folgendes zu wissen und zu kontrollieren:

das Handeln ihrer gewählten oder für die Ausübung eines Amtes in einer öffentlichen Einrichtung ernannten Vertreter;

den Beschlussfassungsprozess (einschließlich der im Umlauf befindlichen Dokumente, der beteiligten Personen, der abgegebenen Stimmen usw.);

die Art und Weise, in der die öffentlichen Gelder zugeteilt und ausgegeben werden, und die hiermit erzielten Ergebnisse;

hält aus diesem Grund die Veröffentlichung eines elektronischen Registers, in das alle vorstehenden Punkte aufgenommen werden, für geboten;

8.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein für Transparenz und Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zuständiges Kommissionsmitglied zu benennen; fordert den Vizepräsidenten der Kommission auf, in der Zwischenzeit und so schnell wie möglich einen ambitionierten Aktionsplan in Bezug auf Transparenz und Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten vorzulegen und damit anzuerkennen, dass Transparenz der Eckpfeiler einer besseren Rechtsetzung ist;

9.

bedauert, dass der Zugang der Bürger zu den Unterlagen der Organe der EU nach wie vor schwierig ist, weil es zur Erleichterung des Zugangs zu Dokumenten für Bürger keinen gemeinsamen Ansatz der Organe gibt, der sich auf vollständige Transparenz, Kommunikation und direkte Demokratie gründen würde; fordert die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU nachdrücklich auf, einen proaktiven Ansatz zur Transparenz dadurch weiter zu entwickeln, dass sie von sich aus so viele ihrer Dokumente wie möglich auf die einfachste, benutzerfreundlichste und zugänglichste Art offen legen, die Dokumente auf Anforderung in eine andere Amtssprache der EU übersetzen lassen und geeignete, einfache und kostengünstige Vorkehrungen für den Zugang zu Informationen, einschließlich auf digitalem und elektronischem Wege, einrichten, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zugeschnitten sind; vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Zugänglichkeit von Informationen mittels Schnittstellen und Suchsystemen, die einfach benutzt werden können, verbessert werden sollte; fordert die Entwicklung eines gemeinsamen Zugangspunkts zu den Portalen der drei Organe, wobei man auf dem Pilotprojekt für die Online-Plattform für die proaktive Veröffentlichung von Dokumenten der EU-Organe aufbauen sollte, und die Harmonisierung von Suchportalen zwischen den Abteilungen desselben Organs (einschließlich der Generaldirektionen der Kommission); fordert die Organe außerdem auf, die Verbreitung der europäischen Rechtsvorschriften und der europäischen Politik weiterzuführen und zu stärken; vertritt die Ansicht, dass die Union zu diesem Zweck uneingeschränkt von den Möglichkeiten der neuen Technologien (soziale Netzwerke, Anwendungen für Smartphones usw.) Gebrauch machen sollte, damit vollständig und mühelos auf die Informationen zugegriffen werden kann;

10.

bedauert, dass offiziellen Dokumenten häufig eine zu hohe Geheimhaltungsstufe zugewiesen wird; bekräftigt seinen Standpunkt, dass klare und einheitliche Regeln für die Festsetzung und Aufhebung der Geheimhaltungsstufe von Dokumenten festgelegt werden sollten; bedauert, dass die Organe ohne hinreichende Begründung Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit einberufen; fordert die Organe erneut auf, Anträge auf Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu prüfen und öffentlich zu begründen; meint, dass Anträge auf Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit im Parlament vom Parlament auf Einzelfallbasis bewertet werden sollten; ist der Auffassung, dass ein Aufsichtsgremium die Verfahren zur Festsetzung und Aufhebung der Geheimhaltungsstufe überwachen sollte;

11.

fordert die Organe, Einrichtungen und Agenturen der EU auf, schnellere, weniger aufwändige und besser zugängliche Verfahren für den Umgang mit Beschwerden gegen die Verweigerung des Zugangs einzurichten; ist der Auffassung, dass mit einem proaktiveren Ansatz wirksame Transparenz gewährleistet und sinnlosen Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden kann, die sowohl den Organen als auch den Bürgern unnötige Kosten und überflüssigen Aufwand verursachen könnten;

12.

fordert alle Organe nachdrücklich auf, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — bis zu ihrer erhofften Überarbeitung — sowie die nachfolgende Rechtsprechung in vollem Umfang und gemäß ihrem Wortlaut und Geist anzuwenden und dabei den Änderungen durch den Vertrag von Lissabon und die Charta der Grundrechte Rechnung zu tragen; fordert insbesondere den Rat, einschließlich seiner vorbereitenden Gremien, auf, Protokolle der Sitzungen der Arbeitsgruppen des Rates und andere Dokumente sowie — vor dem Hintergrund der Rechtssache „Access Info Europe“ — die Identität der Mitgliedstaaten, die sich geäußert haben, sowie ihre Vorschläge zu veröffentlichen; fordert das Parlament auf, die Tagesordnungen und Vermerke zur Rückmeldung von Sitzungen der Ausschusskoordinatoren, des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten sowie grundsätzlich alle in diesen Tagesordnungen erwähnten Unterlagen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zugänglich zu machen, indem sie auf der Website des Parlaments veröffentlicht werden;

13.

fordert alle Organe auf, die strengeren Transparenzvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 anzuwenden, wenn sich die verlangten Auskünfte auf Umweltfragen beziehen, und ihren Verpflichtungen nachzukommen, Umweltinformationen aus eigener Initiative zu veröffentlichen;

14.

fordert alle Organe auf, ihre internen Vorkehrungen zur Meldung von Fehlverhalten zu bewerten und bei Bedarf zu überarbeiten, und fordert Schutz für Hinweisgeber (whistleblowers); fordert insbesondere die Kommission auf, dem Parlament Bericht über ihre Erfahrungen mit den 2012 für die Bediensteten der EU angenommenen neuen Bestimmungen über das Melden von Missständen und die entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen zu erstatten;

Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

15.

betont, dass sich das Recht auf Zugang zu Dokumenten seit dem Inkrafttreten des EUV und des AEUV auf alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU erstreckt; ist daher der Ansicht, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 dringend aktualisiert und mit Blick auf die Bestimmungen in den Verträgen und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte grundlegend überarbeitet werden muss; hält es insbesondere für geboten, ihren Geltungsbereich auszuweiten, sodass alle europäischen Organe — wie beispielsweise der Europäische Rat, die Europäische Zentralbank und der Gerichtshof –, für die die Verordnung derzeit nicht gilt, und alle Einrichtungen und Stellen der EU eingeschlossen werden;

16.

bedauert, dass die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 im Rat immer noch blockiert ist, und hofft, dass so bald wie möglich Fortschritte erzielt werden; fordert den Rat auf, eine konstruktive Haltung einzunehmen und den oben genannten Standpunkt zu berücksichtigen, den das Europäische Parlament am 15. Dezember 2011 in erster Lesung in Bezug auf die Verabschiedung einerr Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Grundsätze und Beschränkungen für das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union angenommen hat;

17.

empfiehlt die Aufstellung einheitlicher Grundsätze für den Zugang zu Dokumenten, die den Bürgern mehr Klarheit verschaffen würden, was auch auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erfolgen könnte;

18.

bedauert, dass bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kaum Fortschritte hinsichtlich der Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen erzielt worden sind, vollständige Dokumentenregister zu führen, wie dies in deren Artikel 11 und 12 sowie schlussendlich im Vertrag von Lissabon und in der Charta der Grundrechte vorgesehen ist; fordert einen gemeinsamen Ansatz zu einzurichtenden Registern und fordert all diejenigen EU-Organe, die dies noch nicht getan haben, auf, Dokumentenregister einzurichten und Maßnahmen umzusetzen, mit denen die Festlegung der Geheimhaltungsstufe und die Art der Bereitstellung der Dokumente der Organe vereinheitlicht werden; fordert insofern erneut — neben einem gemeinsamen Zugangspunkt zu den Portalen der drei Organe — gemeinsame Verfahren und Kriterien für die Registrierung sowie die Zuweisung von interinstitutionellen Codes, damit künftig ein gemeinsames interinstitutionelles Register, einschließlich einer speziellen gemeinsamen Datenbank zum Stand der Legislativdossiers, geschaffen werden kann;

19.

erinnert daran, dass die Organe gemäß Artikel 1 Buchstabe c und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 dazu verpflichtet sind, „eine gute Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten zu fördern“ und „eine gute Verwaltungspraxis [zu entwickeln], um die Ausübung des durch diese Verordnung gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Dokumenten zu erleichtern“; hebt hervor, dass im Sinne von Artikel 298 AEUV und Artikel 41 der Charta der Grundrechte Transparenz eng mit dem Recht auf eine gute Verwaltung verknüpft ist, und bekräftigt seine Forderung nach Erlass einer Verordnung über Verwaltungsverfahren innerhalb der eigenen Verwaltung der EU (9);

20.

erinnert daran, dass der Verweis auf den Schutz der Wirksamkeit des Beschlussfassungsverfahrens mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon für Rechtsakte gestrichen wurde;

Transparenz des Rechtsetzungsverfahrens

„Triloge“

21.

betont, dass die Transparenz des Rechtsetzungsverfahrens von größter Bedeutung für die Bürger ist; fordert die Organe auf, die Dokumente, die Teil des Legislativverfahrens sind oder einen Bezug zu ihm aufweisen, zugänglich zu machen; vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Organe der EU der Öffentlichkeit so viele Dokumente wie möglich auf ihren Websites zur Verfügung stellen und prüfen sollten, ob „Ihr Europa“ als einheitliches, öffentlich zugängliches EU-Portal genutzt werden kann, um die Konsultation zu erleichtern;

22.

nimmt zur Kenntnis, dass die Bürgerbeauftragte eine Untersuchung der sogenannten „Triloge“ eingeleitet hat, bei denen es sich um eine etablierte Praxis handelt, die bei den meisten EU-Rechtsvorschriften zur Anwendung kommt; fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, die ihr nach den Verträgen und dem Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten zustehenden Untersuchungsbefugnisse vollständig auszuschöpfen;

23.

weist darauf hin, dass der Rückgriff auf Triloge — wenn auch nicht in den Verträgen förmlich vorgesehen — anerkanntermaßen zu dem Mittel geworden ist, um einen Konsens zwischen den Rechtsetzungsinstanzen herzustellen und das im Vertrag vorgesehene Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen; merkt dementsprechend an, dass Vermittlungsausschüsse nur bei der dritten Lesung und als letztes Mittel zum Einsatz kommen;

24.

bedauert, dass die Bürger keine Möglichkeit haben, die Trilogverhandlungen zu kontrollieren; bekundet seine Besorgnis darüber, dass diese Praxis im Bereich der Gesetzgebung dazu führen könnte, dass während der Triloge neue Elemente in ein Gesetzgebungsvorhaben eingefügt werden, ohne dass hierfür ein Vorschlag der Kommission oder ein Änderungsantrag des Parlaments als Grundlage dienen würde, wodurch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren und die öffentliche Kontrolle umgangen werden können;

25.

bedauert, dass aufgrund des Durchsickerns von formellen und informellen Trilogunterlagen ein ungleicher Zugang zu Dokumenten und somit zu Gesetzgebungsverfahren besteht, was sich kenntnisreiche und gut vernetzte Interessengruppen zunutze machen; weist darauf hin, dass das Durchsickern von Dokumenten ein geringeres Ausmaß hätte, wenn die Dokumente unverzüglich auf einer leicht zugänglichen Plattform proaktiv veröffentlicht würden;

26.

erinnert daran, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Gefahr des Drucks von außen anerkannt wird und einen legitimen Grund für die Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten im Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsverfahren darstellen kann, aber nur dann, wenn das Vorhandensein eines solchen Drucks eindeutig erwiesen und nachgewiesen ist, dass das Risiko, dass die zu treffende Entscheidung aufgrund dieses Drucks von außen erheblich beeinträchtigt wird, begründet anzunehmen ist (10); ist besorgt darüber, dass die derzeitige Praxis beim umfassenderen Zugang zu entscheidenden Phasen des Gesetzgebungsverfahrens Lobbyisten gegenüber der breiten Öffentlichkeit bevorzugt;

27.

weist darauf hin, dass Triloge zwar wichtig und wirksam sind, die derzeitigen für sie geltenden Verfahren aber im Hinblick auf die Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens bedenklich sind; fordert die beteiligten Organe auf, für mehr Transparenz der informellen Triloge zur Stärkung der Demokratie zu sorgen, indem sie den Bürgern ermöglichen, alle Informationen zu überprüfen, auf deren Grundlage ein Rechtsakt ergangen ist, wie dies der Gerichtshof der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen Schweden und Turco gegen Rat erkannt hat, und zugleich den Rechtsetzungsinstanzen hinreichend Reflexionsspielraum einzuräumen; fordert die EU Organe auf, dem zuständigen parlamentarischen Ausschuss eingehender über den Stand der Trilog-Verhandlungen Bericht zu erstatten; ist der Ansicht, dass in dem Fall, dass im Rahmen von Trilogen Dokumente, wie Tagesordnungen, Zusammenfassungen von Ergebnissen, Protokolle und allgemeine Ausrichtungen im Rat, erarbeitet werden und zur Verfügung stehen, solche Dokumente einen Bezug zu Gesetzgebungsverfahren aufweisen und grundsätzlich nicht anders als sonstige legislative Dokumente behandelt werden dürfen; vertritt die Auffassung, dass eine Liste der Trilogverhandlungen und dieser vorstehend genannten Dokumente unmittelbar auf der Website des Parlaments bereitgestellt werden sollten; erinnert daran, dass die künftige interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung eine Datenbank für Legislativdossiers umfassen und — falls sie angenommen wird — eine Regelung zur sachgerechten Behandlung von Trilogen enthalten würde;

Änderungsanträge im Plenum

28.

bedauert, dass bei Einreichungen von mindestens 40 Mitgliedern unterzeichneten Änderungsanträgen im Plenum lediglich die Namen einiger Mitunterzeichner veröffentlicht werden; ist der Ansicht, dass die Namen aller Mitunterzeichner veröffentlicht werden sollten;

Verbindliches Register für Lobbyisten

29.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag für eine interinstitutionelle Vereinbarung zur Einrichtung eines verbindlichen interinstitutionellen Registers von Interessenvertretern sowie örtlichen Behörden und regionalen Organisationen, die innerhalb der Institutionen tätig sind, unverzüglich vorzulegen, und fordert, dass diesem Vorhaben größtmögliche Priorität eingeräumt wird; fordert, dass dieses Register detaillierte Angaben enthält, aus denen sich ergibt, wer welche Interessengruppe zu welchem Zweck und mit welchen Ressourcen und Finanzmitteln vertritt;

30.

hält seine Mitglieder und die Vertreter des Rates dazu an, sich an die Praxis der Kommission zu halten, wie sie in deren Beschluss vom 25. November 2014 niedergelegt wurde, und Informationen über Sitzungen zwischen ihnen und ihren Mitarbeitern einerseits und Interessenträgern und Vertretern der Zivilgesellschaft andererseits zu veröffentlichen;

31.

fordert das Parlament in diesem Zusammenhang auf, zunächst den Mitgliedern, die ihre Kontakte mit Lobbyisten offenlegen möchten, ein Formblatt für Berichterstatter zur Verfügung zu stellen, das diese ihren Berichten beifügen können, und auf den Internetseiten des Parlaments, die über die einzelnen Mitglieder informieren, einen Abschnitt für solche Angaben vorzusehen;

Delegierte Rechtsakte

32.

verweist darauf, dass nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und im Interesse einer umfassenden parlamentarischen, demokratischen und transparenten Kontrolle auch der Zugang zu den Dokumenten gewährt werden muss, die im Rahmen der Befugnisübertragung erstellt wurden (delegierte Rechtsakte), da diese Rechtsakte einen großen Teil der europäischen Rechtsvorschriften darstellen, weswegen eine angemessene und transparente parlamentarische und demokratische Kontrolle in vollem Umfang gewährleistet werden sollte; beanstandet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass aufgrund der mangelnden Einbeziehung der Rechtsetzungsinstanzen keine Transparenz bei den europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA, ESMA) gegeben ist; nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass noch kein einheitliches Register mit allen abgeleiteten Rechtsakten erstellt wurde, und fordert die Kommission auf, dieses Register unverzüglich einzurichten;

Internationale Übereinkünfte

33.

weist darauf hin, dass internationalen Übereinkünften eine verbindliche Wirkung zukommt und dass sie Auswirkungen auf das EU-Recht haben, und betont, dass die Verhandlungen während des gesamten Verfahrens transparent sein müssen, was bedeutet, dass die Organe das Verhandlungsmandat veröffentlichen sollten, das dem Verhandlungsführer der EU erteilt wurde, ohne dass die Verhandlungsposition der EU untergraben wird; ist der Auffassung, dass Dokumente im Zusammenhang mit internationalen Übereinkünften grundsätzlich öffentlich sein sollten, wenn es auch berechtigte Ausnahmen geben muss und dass das Vertrauen nicht untergraben werden darf, das unter den betroffenen Parteien notwendig ist, um effektive Verhandlungen zu erreichen; bedauert, dass die Kommission und der Rat regelmäßig alle Dokumente im Zusammenhang mit Verhandlungen als vertraulich einstufen, wodurch der Zugang der Bürger zu Informationen beschränkt wird; äußert seine Überzeugung, dass die Öffentlichkeit Zugang zu allen wichtigen Verhandlungsunterlagen haben sollte, einschließlich derjenigen, über die man sich bereits geeinigt hat, mit Ausnahme derjenigen, die als sensibel betrachtet werden, wobei eine eindeutige Begründung in jedem Einzelfall zu geben ist, wie dies in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegt ist;

34.

weist die Kommission darauf hin, dass das Parlament nach Artikel 218 AEUV in allen Phasen während des Verhandlungsverfahrens unverzüglich und umfassend zu unterrichten ist; fordert die Kommission auf, in jeder Phase zu bewerten, welche Unterlagen und Informationen proaktiv veröffentlicht werden können;

Transparenz der Verwaltungsverfahren

35.

betont, dass Transparenz den in Artikel 41 der Charta und Artikel 298 AEUV verankerten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung stärkt und zu seiner Umsetzung beiträgt; fordert daher die Organe der EU auf, dafür zu sorgen, dass ihre internen Verwaltungsverfahren diesem Ziel gerecht werden;

36.

fordert die Organe der EU auf, gemeinsame Standards zur Regelung der Frage festzulegen, wie die Verwaltungsverfahren abgewickelt und wie die entsprechenden Dokumente bereitgestellt, eingestuft, freigegeben, registriert und verbreitet werden können; hofft, dass in Kürze ein Legislativvorschlag hierzu vorgelegt werden kann;

Vertragsverletzungsverfahren

37.

bedauert den Mangel an Transparenz bei Aufforderungs- und Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten; fordert insbesondere, dass die im Rahmen dieser Verfahren von der Kommission an die Mitgliedstaaten übersandten Dokumente und die entsprechenden Antworten öffentlich zugänglich sind; fordert außerdem, dass die Informationen über die Vollstreckung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs aus eigener Initiative veröffentlicht werden;

Verwaltung von Strukturfonds und andere Themen

38.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Informationen zu den Verhandlungen über nationale und regionale operationelle Programme umfassend zugänglich und wirklich transparent sind;

39.

hält eine vollständige Transparenz der Daten und den Zugang zu ihnen für wesentlich, damit Missbrauch und Betrug verhindert und bekämpft werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Veröffentlichung der Daten von sämtlichen Begünstigten der Strukturfonds und von den Unterauftragnehmern zwingend vorzuschreiben; weist erneut darauf hin, dass die vollständige Transparenz der öffentlichen Ausgaben in der EU unerlässlich ist, um Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und Korruption zu bekämpfen;

40.

fordert die Kommission auf zu überwachen, ob die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Informations- und Mitteilungspflichten erfüllen, und erforderlichenfalls die für einen Verstoß gegen diese Pflichten vorgesehenen Sanktionen zu verhängen;

41.

weist darauf hin, dass bei der Veröffentlichung von Informationen über die Vergütungen der MdEP und die entsprechende Regelung auf der Website des Parlaments zwar Fortschritte erzielt wurden, dieser Ansatz jedoch unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren der einzelstaatlichen Parlamente sowie der Initiativen einzelner MdEP verfolgt werden sollte; fordert daher alle MdEP auf, sich aktiv darum zu bemühen, Informationen über ihre jeweiligen Tätigkeiten und die Verwendung von Mitteln offenzulegen, sodass dem Parlament in Bezug auf Transparenz und Offenheit in der EU weiterhin eine Vorreiterrolle zukommt und für die öffentlichen Mittel eine bessere Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit gewährleistet ist;

42.

nimmt die Wende in der Transparenzpolitik der EZB, der zufolge die Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle des EZB-Rats vorgesehen ist, zur Kenntnis, bedauert jedoch, dass die EZB im Vergleich zu anderen Zentralbanken weltweit diesbezüglich noch aufzuholen hat; erwartet die Umsetzung weiterer Maßnahmen, damit die Transparenz der Kommunikationskanäle der EZB verbessert wird;

43.

hofft außerdem, dass künftig sämtliche Dokumente über die im Rahmen der Überprüfung der Aktiva-Qualität getroffenen Entscheidungen veröffentlicht werden, damit für gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU gesorgt ist; hofft, dass auch für den künftigen einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM), gemäß der einschlägigen Bestimmungen der Sab 1. Januar 2016 geltenden SRM-Verordnung, Transparenzregeln gelten werden;

44.

fordert den gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eingesetzten interinstitutionellen Ausschuss auf, sich stärker zu engagieren und die zuständigen Ausschüsse über die erörterten Themen zu informieren; fordert den Ausschuss ferner auf, regelmäßiger zusammenzutreten und seine internen Diskussionen und Beratungen dadurch zu öffnen, dass Vertreter der Zivilgesellschaft, die Europäische Bürgerbeauftragte und der Europäische Datenschutzbeauftragte eingeladen werden und deren Beiträge berücksichtigt werden; fordert ihn auf, sich dringend mit den in dieser Entschließung genannten Themen zu befassen;

45.

hält es für wesentlich, dass die Einrichtungen der EU eine gemeinsame Politik zu Interessenkonflikten verfolgen; stellt fest, dass die bislang verfolgte Politik in manchen Fällen Bestimmungen über die Veröffentlichung der Lebensläufe und der Interessenerklärungen des Direktors und der anderen Führungskräfte umfasst; weist jedoch mit Besorgnis darauf hin, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Lebensläufe und der Interessenerklärungen nicht für die Sachverständigen gilt; fordert die Einrichtungen auf, diese Verpflichtung auf die Sachverständigen auszuweiten;

Folgemaßnahmen

46.

verlangt von der Kommission und fordert den Generalsekretär des Europäischen Parlaments auf, das Parlament über die Umsetzung der in dieser Entschließung enthaltenen Empfehlungen zu informieren;

47.

fordert die Kommission auf, die Kriterien für die Veröffentlichung der Empfänger von Strukturfondsmitteln zu vereinheitlichen;

o

o o

48.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der Bürgerbeauftragten, dem Datenschutzbeauftragten und dem Europarat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(2)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. C 168 E vom 16.6.2013, S. 159.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0203.

(5)  Verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12. Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. April 2014.

(6)  Rechtssache C-362/14. Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2015.

(7)  Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006.

(8)  Beschluss 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000.

(9)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Verwaltungsverfahrensrecht der Europäischen Union (ABl. C 440 vom 30.12.2015, S. 17).

(10)  Rechtssache T-144/05, Pablo Muñiz gegen Kommission, Randnr. 86.


21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/30


P8_TA(2016)0203

Weibliche Hausangestellte und weibliches Pflegepersonal in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zu weiblichen Hausangestellten und weiblichen Pflegepersonal in der EU (2015/2094(INI))

(2018/C 066/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere die Präambel und die Artikel 3 und 6,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 3, 5, 27, 31, 32, 33 und 47,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 über das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft und Artikel 14 über das Diskriminierungsverbot,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta vom 3. Mai 1996, insbesondere Teil I und Teil II Artikel 3,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2014 über einen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014-2020 (COM(2014)0332),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Oktober 2010 zu Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu atypischen Verträgen, gesicherten Berufslaufbahnen, Flexicurity und neuen Formen des sozialen Dialogs (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. September 2001 zu Mobbing am Arbeitsplatz (3),

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) aus dem Jahre 2013 mit dem Titel „Women, men and working conditions in Europe“ (Frauen, Männer und Arbeitsbedingungen in Europa),

unter Hinweis auf die Eurofound-Berichte aus dem Jahr 2008 mit dem Titel „Measures to tackle undeclared work in the European Union“ (Maßnahmen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in der Europäischen Union) und aus dem Jahr 2013 mit dem Titel „Tackling undeclared work in 27 EU Member States and Norway: Approaches and measures since 2008“ (Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in 27 EU-Mitgliedstaaten und Norwegen: Ansätze und Maßnahmen seit 2008),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu dem Thema „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Mai 2006 mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern — Der Beitrag der Europäischen Union zur weltweiten Umsetzung der Agenda für menschenwürdige Arbeit“ (COM(2006)0249),

unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) aus dem Jahr 2015 mit dem Titel „Severe labour exploitation: workers moving within or into the European Union. States' obligations and victims' rights“ (Massive Ausbeutung von Arbeitskräften: Arbeitnehmer, die innerhalb der EU umziehen oder in die EU einwandern. Pflichten von Staaten und Rechte von Opfern),

unter Hinweis auf den Bericht der FRA aus dem Jahr 2011 mit dem Titel „MigrantInnen in einer irregulären Situation, die als Hausangestellte arbeiten: grundrechtliche Herausforderungen für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten“,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (5),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2014 zu der Entwicklung von Familiendienstleistungen zur Förderung der Beschäftigungsquote und der Geschlechtergleichstellung im Beruf,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015 (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2015 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2013 (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (8),

unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht von 2007 mit dem Titel „Working conditions in the European Union: The gender perspective“ (Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union: der geschlechtsspezifische Blickwinkel),

unter Bericht auf den Eurofound-Bericht von 2014 mit dem Titel „Residential care sector: Working conditions and job quality“ (Häusliche Pflege: Arbeitsbedingungen und Arbeitsplatzqualität),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu Migrantinnen ohne Ausweispapiere in der Europäischen Union (9),

unter Hinweis auf die Internationale Konvention vom 18. Dezember 1990 zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,

unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer,

unter Hinweis auf das Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht von 2011 mit dem Titel „Company initiatives for workers with care responsibilities for disabled children or adults“ (Unternehmensinitiativen zur Unterstützung von Arbeitnehmern mit Fürsorgepflichten für behinderte Kinder oder Erwachsene),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2011 zu der Lage der Frauen kurz vor dem Rentenalter (10),

unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht des Ausschusses für Sozialschutz und der Kommission vom 10. Oktober 2014 mit dem Titel „Angemessener Sozialschutz für Langzeitpflege in einer alternden Gesellschaft“,

unter Bericht auf den Eurofound-Bericht von 2015 mit dem Titel „Working and caring: Reconciliation measures in times of demographic change“ (Arbeit und Pflege: Maßnahmen zur Vereinbarkeit in Zeiten des demografischen Wandels),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Mai 2010 zur Professionalisierung der Hausarbeit (11),

unter Hinweis auf das Übereinkommen 189 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und ihre Empfehlung 201 zu menschenwürdiger Arbeit für Hausangestellte, die am 16. Juni 2011 auf der Internationalen Arbeitskonferenz der IAO angenommen wurden,

unter Hinweis auf den Beschluss 2014/51/EU des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte, 2011, der Internationalen Arbeitsorganisation (Übereinkommen 189) im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu dem vorgeschlagenen und durch eine Empfehlung ergänzten IAO-Übereinkommen über Hausangestellte (13),

unter Hinweis auf die für die 99. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz im Juni 2010 erstellten IAO-Berichte IV(1) und IV(2) mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte“ und die für die 100. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz im Juni 2011 erstellten Berichte IV(1) und IV(2) (in zwei Teilen veröffentlicht) mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte“,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0053/2016),

A.

in der Erwägung, dass gemäß dem IAO-Übereinkommen 189 der Begriff „Hausangestellter“ jede Person bezeichnet, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hauswirtschaftliche Arbeit entweder für einen oder mehrere Haushalte verrichtet, eine Person jedoch, die hauswirtschaftliche Arbeit nur gelegentlich oder sporadisch und nicht berufsmäßig verrichtet, kein Hausangestellter ist;

B.

in der Erwägung, dass der Begriff „Pflege“ eine Tätigkeit bezeichnet, die in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung oder einem bzw. mehreren Privathaushalten verrichtet wird, um Kinder, ältere oder kranke Menschen oder Menschen mit Behinderungen zu betreuen; in der Erwägung, dass Pflegedienste von professionellen Pflegekräften, die bei öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Familien angestellt oder selbstständig sein können, aber auch von nicht ausgebildeten Pflegekräften erbracht werden können, bei denen es sich in der Regel um Familienangehörige handelt;

C.

in der Erwägung, dass der Begriff „Hausangestellte und Pflegepersonal“ verschiedene Kategorien von Beschäftigten umfasst, zu denen beispielsweise im Haushalt wohnende Beschäftigte, externe Arbeitnehmer, stundenweise in mehreren Haushalten beschäftigte Erwerbstätige, Familienangehörige, tags oder nachts arbeitende Pflegekräfte, Babysitter, Au-pair-Kräfte und Gärtner gehören, deren Erwerbsumstände und Arbeitsbedingungen sich grundlegend voneinander unterscheiden können;

D.

in der Erwägung, dass Angaben der IAO zufolge 2010 weltweit mehr als 52 Millionen Menschen im Bereich der hauswirtschaftlichen Arbeit beschäftigt waren, zu denen weitere 7,4 Millionen Hausangestellte unter 15 Jahren hinzugerechnet werden müssen, was insgesamt zwischen 5 und 9 % der Beschäftigung in den Industrieländern ausmacht; in der Erwägung, dass gemäß der IAO in diesem Sektor mehrheitlich Frauen tätig sind, die 2010 83 % aller in Haushalten Beschäftigten ausmachten, und sich dieser Anteil in der EU auf 88 % (2,5 Millionen) beläuft; in der Erwägung, dass dieser Sektor durch eine starke Feminisierung gekennzeichnet ist; in der Erwägung, dass Hausangestellte und Pflegekräfte in großem Umfang zu den Gleichstellungszielen der Strategie Europa 2020 beitragen, indem sie effektiv eine Infrastruktur schaffen, die es vielen Familien in der EU ermöglicht, ihr Erwerbs- und ihr Privatleben miteinander in Einklang zu bringen;

E.

in der Erwägung, dass Professionalisierung bedeutet, dass Arbeitnehmern eines bestimmten Wirtschaftszweigs ein arbeits- und sozialrechtlicher Schutz zusteht; in der Erwägung, dass die Professionalisierung von hauswirtschaftlicher Arbeit und Pflege durch eine Kombination aus öffentlichen (steuerliche Beihilfen), sozialen (Familienzulagen, Betriebsbeihilfen, Krankenkassen und -versicherungen, Betriebsräte usw.) und privaten Finanzmitteln (Bezahlung der Dienstleistung durch die Privatperson) ermöglicht werden kann;

F.

in der Erwägung, dass in beiden Sektoren Schwarzarbeit und Ausbeutung weit verbreitet sind;

G.

in der Erwägung, dass die Arbeit von Hausangestellten und Pflegekräften in erster Linie durch instabile Arbeitsverhältnisse, geografische Mobilität, ohne Vorankündigung abzuleistende Arbeitsstunden, Saisonarbeit, Schichtarbeit, prekäre Arbeitsverhältnisse, Gelegenheitsbeschäftigung und vornehmlich nicht angemeldete Erwerbstätigkeit gekennzeichnet ist;

H.

in der Erwägung, dass dem IAA zufolge 29,9 % der Hausangestellten in keiner Weise von dem nationalen Arbeitsrecht erfasst werden und dass die Arbeit von Hausangestellten und Pflegekräften in der EU bis heute kaum und in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt ist, was dazu führt, dass Hausangestellte häufig nicht als typische oder regulär Beschäftigte gelten und aus diesem Grund nur stark eingeschränkte Arbeitnehmerrechte und kaum sozialen Schutz genießen (14);

I.

in der Erwägung, dass Hausangestellten und Pflegekräften, die nicht vom Arbeitsrecht erfasst werden, kein sicheres und der Gesundheit zuträgliches Arbeitsumfeld garantiert werden kann, und dass sie einer erheblichen Diskriminierung ausgesetzt sind, was das Maß der Rechte und des Schutzes angeht, das für sie im Vergleich zu dem in einem Land allgemein herrschenden Standard gilt; in der Erwägung, dass diese Hausangestellten und Pflegekräfte außerdem nicht berechtigt sind, sich gewerkschaftlich zu organisieren oder sich in anderer Weise an Tarifverhandlungen zu beteiligen bzw. nicht über diese Möglichkeiten Bescheid wissen oder bei dem entsprechenden Versuch auf Hindernisse stoßen, was sie besonders anfällig macht, zumal sie nur begrenzt von den Systemen der Sozialversicherung (insbesondere der Arbeitslosenunterstützung, der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall, dem Mutterschutz, dem Elternurlaub und anderen Formen des Pflegeurlaubs) abgedeckt sind und häufig keinen Kündigungsschutz genießen;

J.

in der Erwägung, dass die Überwachung und Anwendung geltender nationaler Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmerrechte von Hausangestellten und Pflegekräften in manchen Mitgliedstaaten noch nicht weit gediehen ist;

K.

in der Erwägung, dass eine angemessene Regulierung dieses Sektors zu der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit beitragen würde;

L.

in der Erwägung, dass manche unterstützenden Maßnahmen in diesem Bereich wie zum Beispiel die steuerliche Absetzbarkeit von häuslichen Dienstleistungen in Schweden oder der „Dienstleistungsscheck“ in Frankreich und Belgien Wirkung gezeitigt und nicht angemeldete Erwerbstätigkeit verringert, die Arbeitsbedingungen verbessert und Hausangestellten und Pflegekräften regulären arbeitsrechtlichen Schutz gewährt haben;

M.

in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass derzeit die meisten Pflegekräfte in der EU informell tätig und unbezahlt sind und als schutzbedürftige Gruppe angesehen werden können, da sie zunehmend dem Druck ausgesetzt sind, anspruchsvollere und höher technisierte Pflegeleistungen zu erbringen; in der Erwägung, dass 80 % aller Pflegekräfte Frauen sind und dass dieser Umstand die Erwerbsquote von Frauen, die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben, die Gleichstellung der Geschlechter und die Gesundheit im Alter beeinflusst;

N.

in der Erwägung, dass sich im Bereich der hauswirtschaftlichen Arbeit, in dem in erster Linie Frauen tätig sind, die Möglichkeit der Ausbeutung von Arbeitnehmern bietet; in der Erwägung, dass dieses Phänomen eine schwerwiegende Verletzung der Grundrechte darstellt, vor der sowohl irreguläre Arbeitnehmer als auch EU-Bürger geschützt werden müssen;

O.

in der Erwägung, dass die FRA den Bereich der hauswirtschaftlichen Arbeit und der Pflege als einen der Bereiche in der EU ansieht, bei denen es am ehesten zu einer massiven Ausbeutung von Arbeitnehmern kommen kann; in der Erwägung, dass diese Ausbeutung zumeist mit dem Fehlen eines formellen Vertrags oder mit Verträgen, in denen die tatsächlichen Aufgaben nicht festgehalten sind, niedrigen Löhnen, unregelmäßigen Zahlungen und oft sogar keinerlei Vergütung, einer zu langen Arbeitszeit, dem Fehlen von Urlaubsanspruch und sexuellem, rassistischem und/oder sexistischem Missbrauch einhergeht;

P.

in der Erwägung, dass von Hausangestellten häufig unverhältnismäßig lange Arbeitszeiten verlangt werden und dass 45 % von ihnen keinen Anspruch auf wöchentliche Ruhetage oder bezahlten Jahresurlaub haben (15); in der Erwägung, dass insbesondere im Haushalt lebende Hausangestellte und Pflegekräfte Pflichten und Aufgaben haben, die es ihnen nicht erlauben, angemessene zusammenhängende Ruhezeiten einzuhalten;

Q.

in der Erwägung, dass über ein Drittel der weiblichen Hausangestellten keinen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und die damit verbundenen Rechte und Zulagen haben (16) und Hausangestellte und Pflegekräfte in manchen Mitgliedstaaten über keine Ansprüche auf Leistungen im Falle von Arbeitslosigkeit verfügen;

R.

in der Erwägung, dass die Arbeit im Gesundheitswesen und in der Pflege in manchen Mitgliedstaaten häufig noch immer schlecht bezahlt wird, dass sie oft keine vertragliche Grundlage hat und auch anderen grundlegenden Arbeitnehmerrechten nicht entspricht sowie aufgrund des hohen Risikos körperlicher und emotionaler Belastung, der Gefahr eines Burnouts und mangelnder Aufstiegschancen wenig attraktiv ist; in der Erwägung, dass es wenig Schulungsangebote in diesem Bereich gibt und es sich bei den Beschäftigten außerdem überwiegend um ältere Menschen, Frauen und Einwanderer handelt;

S.

in der Erwägung, dass Hausangestellte häufig unter sehr schlechten oder gefährlichen Bedingungen arbeiten oder für die Durchführung spezifischer Aufgaben nicht ausreichend geschult sind, was zu Verletzungen am Arbeitsplatz führen kann; in der Erwägung, dass für alle Hausangestellten und Pflegekräfte dieselben Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz gelten sollten, und zwar unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, d. h. für formell angestellte Beschäftigte ebenso wie für direkt bei Privathaushalten beschäftigte Arbeitnehmer;

T.

in der Erwägung, dass der Ort, an dem die Menschen ihre Arbeit verrichten, den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung entbindet, sich an die Auflagen bezüglich Gesundheit, Sicherheit und Risikoverhütung zu halten und die Privatsphäre der bei ihnen übernachtenden Personen zu achten;

U.

in der Erwägung, dass Au-pair-Kräfte eine Kategorie von Hausangestellten sind, die oftmals nicht als regulär beschäftigt betrachtet wird; in der Erwägung, dass zahlreiche Berichte darauf hindeuten, dass dies zu Missbrauch führen kann, indem Au-pair-Kräfte beispielsweise zu überlangen Arbeitszeiten gezwungen werden; in der Erwägung, dass Au-pair-Kräften derselbe Schutz wie anderen Hausangestellten gewährt werden muss;

V.

in der Erwägung, dass die meisten Hausangestellten und Pflegekräfte Wanderarbeitnehmerinnen und zum großen Teil in einem irregulären Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, dass viele von ihnen minderjährig oder nur gelegentlich beschäftigt sind oder ihre Rechte und Qualifikationen nicht anerkannt werden und dass sie sich ihrer Rechte häufig nicht bewusst sind, nur eingeschränkten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen oder Probleme beim Zugang zu diesen Dienstleistungen haben, die Landessprache nicht hinreichend beherrschen und unter mangelnder sozialer Inklusion leiden;

W.

in der Erwägung, dass Wanderarbeitnehmer wie zum Beispiel Hausangestellte einer mehrfachen Diskriminierung ausgesetzt sein können und besonders anfällig für geschlechtsspezifische Ausprägungen von Gewalt und Diskriminierung sind, weil sie häufig unter schlechten und irregulären Bedingungen arbeiten; in der Erwägung, dass konkrete Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Misshandlung, die unregelmäßige Bezahlung, die ungerechtfertigte Entlassung, den sexuellen Missbrauch dieser Beschäftigen und Gewaltakte gegen sie zu verhindern;

X.

in der Erwägung, dass insbesondere irreguläre Einwanderer, die in Haushalten arbeiten, der Gefahr ausgesetzt sind, diskriminiert und ausgebeutet zu werden; in der Erwägung, dass sie es aufgrund ihres irregulären Status nicht wagen, sich zu verteidigen und sich um Unterstützung zu bemühen, da sie befürchten, entdeckt und ausgewiesen zu werden; in der Erwägung, dass dieser Umstand von skrupellosen Arbeitgebern ausgenutzt wird;

Y.

in der Erwägung, dass irreguläre Wanderarbeitnehmerinnen einem besorgniserregenden Ausmaß an Diskriminierung ausgesetzt sind und Missbrauch unfaire Entlassung, nicht ausgezahlten Lohn und Gewalt, nicht melden, was auf fehlende Kenntnisse über ihre Rechte, Hindernisse wie mangelnde Sprachkenntnisse oder ihre Angst vor Verhaftung oder Verlust ihres Arbeitsplatzes zurückzuführen ist;

Z.

in der Erwägung, dass sich Migrantinnen häufig dafür entscheiden oder ihnen angeraten wird, sich Arbeit als Hausangestellte oder Pflegekraft zu suchen, da diese Stellen als befristete Beschäftigungsmöglichkeiten für Geringqualifizierte betrachtet werden;

AA.

in der Erwägung, dass die steigende Nachfrage nach Haushaltshilfen und Betreuungsdienstleistungen für Kinder, Behinderte und ältere Menschen zu einer wachsenden Feminisierung der Zuwanderung nach Europa geführt hat;

AB.

in der Erwägung, dass Einwanderinnen häufig gezwungen sind, der Schwarzarbeit nachzugehen;

AC.

in der Erwägung, dass zwischengeschaltete Agenturen zuweilen mit Frauenhandel und mit Zwangsarbeit betreibenden Netzen oder anderen kriminellen Aktivitäten in Verbindung stehen, bei denen Frauen illegal angeworben und auf unterschiedlichste Weise ausgebeutet werden; in der Erwägung, dass Daten von Eurostat zufolge 80 % der erfassten Opfer von Menschenhandel weiblich sind und 19 % von ihnen im Rahmen einer Erwerbstätigkeit — unter anderem der hauswirtschaftlichen Arbeit — ausgebeutet werden;

AD.

in der Erwägung, dass im Bereich der hauswirtschaftlichen Arbeit besonderes Augenmerk auf Kinderarbeit, Mobbing und die übermäßige Beschneidung von Arbeitnehmerrechten gerichtet werden muss;

AE.

in der Erwägung, dass die Integration von Einwanderern in den Arbeitsmarkt einen wichtigen Schritt hin zu sozialer und kultureller Inklusion darstellt;

AF.

in der Erwägung, dass die Last der Verantwortung für die Hausarbeit zuallererst auf den Frauen und weniger auf den Männern ruht und nicht monetär oder in Form der Anerkennung ihres Wertes geschätzt wird; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote der Frauen in direktem Zusammenhang mit ihren familiären Pflichten steht; in der Erwägung, dass mehr als 20 Millionen Europäer (davon zwei Drittel Frauen) von ihnen abhängige Erwachsene betreuen, was sie an einer beruflichen Vollzeitbeschäftigung hindert, folglich das geschlechtsspezifische Lohngefälle vergrößert und Frauen, die sich dem Rentenalter nähern, einem höheren Risiko von Altersarmut aussetzt;

AG.

in der Erwägung, dass ungeachtet des allgemein bekannten Trends, wonach annähernd 20 % der Bevölkerung Europas über 65 Jahre alt sind und dieser Anteil bis 2050 voraussichtlich auf 25 % steigen wird, etwa 80 % der Zeit, die für die — zum Beispiel mehrmals wöchentlich oder täglich vorgenommene — Pflege von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen erforderlich ist, nach wie vor von informellen Pflegekräften und/oder Familienangehörigen aufgewendet wird und dass die informelle Pflege trotz des Anstiegs der Zahl der Pflegekräfte in der EU zumeist von Frauen (für gewöhnlich Ehefrauen, Töchtern mittleren Alters oder Schwiegertöchtern) im Alter zwischen 45 und 75 Jahren geleistet wird;

AH.

in der Erwägung, dass die Krise zu einer Kürzung der öffentlichen Investitionen im Pflegebereich geführt hat, weshalb sich viele Menschen — überwiegend Frauen — gezwungen sahen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder ihre Arbeit ganz aufzugeben, um sich zu Hause um abhängige Familienangehörige, ältere Menschen, Kranke oder Kinder zu kümmern;

AI.

in der Erwägung, dass die steigende Zahl älterer Menschen, die rückläufige Zahl der Menschen im Erwerbsalter und die der Lage der öffentlichen Haushalte geschuldeten Einschränkungen erhebliche Auswirkungen auf die Sozialleistungen haben, und in der Erwägung, dass dies auch Auswirkungen auf Personen haben wird, die Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben unter oft schwierigen Umständen vereinbaren müssen;

AJ.

in der Erwägung, dass die Finanz- und Sozialkrise ihre Bürger und Einwohner hart getroffen und zu mehr Arbeitsplatzunsicherheit, Armut, Arbeitslosigkeit und sozialer Ausgrenzung sowie zu einem beschränkten oder fehlenden Zugang zu öffentlichen und sozialen Dienstleistungen geführt hat;

AK.

in der Erwägung, dass die aktuellen politischen Modelle für Langzeitpflege in den meisten Mitgliedstaaten den Bedürfnissen unserer alternden Gesellschaften nicht gerecht werden und dass die meisten Mitgliedstaaten bislang keine politischen Initiativen zur Bewältigung des demografischen Wandels ergriffen haben;

AL.

in der Erwägung, dass sich Gepflogenheiten, Gewohnheiten und Formen von Familien stark verändert haben, wodurch mehr Arbeitnehmer in der häuslichen Tätigkeit benötigt werden und sich in modernen Haushalten — insbesondere bei außer Haus arbeitenden Frauen und Alleinerziehenden — unweigerlich der Bedarf an Pflege und Hilfe erhöht;

AM.

in der Erwägung, dass außerdem zahlreiche pflegebedürftige Menschen in Gebieten leben, in denen es an öffentlichen Dienstleistungen mangelt, die abgeschnitten oder durch andere Umstände geprägt sind, die einen Zugang zu professionellen Pflegekräften oder öffentlichen oder privaten Pflegeeinrichtungen erschweren, und in der Erwägung, dass diese abhängigen Menschen meist nur von nicht ausgebildeten Pflegekräften betreut werden können, bei denen es sich sehr oft, jedoch nicht immer, um Familienangehörige handelt;

AN.

in der Erwägung, dass es in einigen Mitgliedstaaten keine hochwertigen Pflegedienstleistungen gibt, die jedem — unabhängig vom Einkommen — zugänglich sind, dass also Dienstleistungen für alle Betroffenen und ihre Familien zugänglich und erschwinglich sein müssen;

AO.

in der Erwägung, dass die immer längeren Wartezeiten auf Hilfs- und Pflegedienstleistungen zu einer immer größeren Abhängigkeit von Hausangestellten und Pflegekräften führen und die von diesen Dienstleistungen abhängigen Personen aufgrund dessen häufig in Armut und soziale Ausgrenzung geraten;

AP.

in der Erwägung, dass ein angemessener Schutz von Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, Kranken, abhängigen Personen und Minderjährigen ein grundlegendes Prinzip der EU ist und dass der Wirtschaftszweig der hauswirtschaftlichen Arbeit und Pflege maßgeblich für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes sorgt;

AQ.

in der Erwägung, dass das Recht auf eine Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie auf sonstige gemeindenahe Unterstützungsdienste, einschließlich der persönlichen Assistenz, in den Artikeln 19 und 26 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankert ist;

AR.

in der Erwägung, dass bezahlbare weibliche Hausangestellte und Pflegekräfte eine wichtige wirtschaftliche und soziale Rolle spielen, da sie in erster Linie andere Frauen freistellen und es ihnen so ermöglichen, ihre Karriere zu verfolgen und am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben, ihre Arbeitgeber in die Lage versetzen, Erwerbs- und Privatleben besser miteinander zu vereinbaren und darüber hinaus vielen Menschen die Möglichkeit bieten, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen;

AS.

in der Erwägung, dass dieser Sektor wirtschaftlich bedeutend ist und einem großen Anteil der Erwerbstätigen und insbesondere Geringqualifizierten Beschäftigungsmöglichkeiten bietet;

AT.

in der Erwägung, dass in der hauswirtschaftlichen Arbeit und der Pflege Arbeitsplätze geschaffen werden; in der Erwägung, dass es sich dabei um hochwertige Arbeitsplätze handeln muss, da es die Arbeit der in dieser Branche Beschäftigten vielen Menschen ermöglicht, sich außer Haus wirtschaftlich oder gesellschaftlich zu betätigen;

AU.

in der Erwägung, dass die Einstellung von Hausangestellten und Pflegekräften in manchen Mitgliedstaaten häufig über eine beiderseitige Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem entsprechenden Haushaltsvorstand oder der abhängigen Person und nicht formell wie zum Beispiel über staatliche Strukturen oder Firmen und Unternehmen erfolgt;

AV.

in der Erwägung, dass Hausangestellte und Pflegekräfte ein Recht auf ein menschenwürdiges Leben haben — wobei insbesondere bei im Haushalt wohnenden Hausangestellten dem Bedürfnis nach der Vereinbarkeit von Erwerbs-, Familien- und Privatleben Rechnung getragen werden muss — und ihnen dieselben Sozial- und Arbeitnehmerrechte zustehen wie anderen Arbeitnehmern;

AW.

in der Erwägung, dass das IAO-Übereinkommen 189 und die Empfehlung 201 zu menschenwürdiger Arbeit für Hausangestellte einen historischen Rahmen an internationalen Standards darstellen, mit dem die Arbeitsbedingungen von vielen Millionen Hausangestellten weltweit verbessert werden sollen; in der Erwägung, dass die meisten Hausangestellten Frauen sind und die neuen Standards, die im IAO-Übereinkommen 189 verankert sind, ein wichtiger Schritt sind, um die Gleichstellung der Geschlechter in der Arbeitswelt zu verbessern und sicherzustellen, dass Frauen in den Genuss derselben Rechte und desselben rechtlichen Schutzes kommen; in der Erwägung, dass es sich jedoch bei den 22 Staaten, die das Übereinkommen bislang ratifiziert haben, nur bei sechs Ländern um Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Finnland, Irland, Italien und Portugal) handelt;

AX.

in der Erwägung, dass mit dem Übereinkommen 189 der IAO die hauswirtschaftliche Arbeit rechtlich anerkannt werden soll, die Rechte auf alle Hausangestellten ausgedehnt und Verstöße und Missbrauch verhindert werden sollen;

AY.

in der Erwägung, dass die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen aus dem Jahr 1990 bereits von 48 Staaten ratifiziert und von 18 weiteren Staaten unterzeichnet wurde, sich unter diesen Staaten jedoch kein einziger Mitgliedstaat der EU findet;

AZ.

in der Erwägung, dass Hausangestellte und Pflegekräfte einen wichtigen Beitrag zu den Systemen des sozialen Schutzes leisten, ihre Rolle aber häufig nicht ausreichend gewürdigt, missverstanden oder bei Diskussionen über Reformen in diesem Bereich nicht berücksichtigt oder ignoriert wird;

BA.

in der Erwägung, dass sich die Bedingungen, unter denen Hausangestellte und Pflegekräfte beschäftigt werden, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheiden und die Bandbreite von schlecht bezahlten, nicht angemeldeten Migranten ohne Papiere und ohne Vertrag bis hin zu hauswirtschaftlicher Arbeit und Pflege reicht, die als öffentliche oder private Sozialleistungen von Unternehmen, Agenturen, Verbänden und Genossenschaften oder als direkte Beschäftigung durch private Stellen erbracht werden;

BB.

in der Erwägung, dass auch Männer als Hausangestellte und in der EU insbesondere als Pflegekräfte beschäftigt sind und aus diesem Grund das gleiche Maß an Schutz und Unterstützung benötigen, damit jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorgebeugt und gemäß den Artikeln 19 und 153 AEUV für gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt gesorgt wird;

BC.

in der Erwägung, dass die meisten privaten Arbeitgeber, die Hausangestellte beschäftigen, nicht über ihre Rechte und Pflichten Bescheid wissen;

BD.

in der Erwägung, dass die für Erwerbstätigkeit zuständigen Aufsichtsbehörden häufig die Tätigkeit in Privathaushalten nicht kontrollieren, da dieser Sektor in den meisten Mitgliedstaaten nicht überwacht wird;

BE.

in der Erwägung, dass der Zugang zur Justiz bei Verstößen gegen das Arbeitsrecht und für die Opfer von Missbrauch und Ausbeutung häufig problembehaftet ist; in der Erwägung, dass die Angst vor Isolation am Arbeitsplatz sowie Schwierigkeiten beim Zugang zu Rechtshilfe ein großes Hindernis für Einwanderer, die irregulär in der hauswirtschaftlichen Arbeit oder der Pflege beschäftigt sind, darstellen können;

BF.

in der Erwägung, dass die aktuelle Richtlinie 89/391/EWG über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für formell angestellte Hausangestellte und Pflegekräfte mit Ausnahme von direkt bei privaten Haushalten angestellten Arbeitnehmern gilt;

1.

ist der Ansicht, dass es einer gemeinsamen EU-weiten Anerkennung des Berufes und des Wertes der hauswirtschaftlichen Arbeit und der Pflege als echter Arbeit bedarf, da mit der Anerkennung dieses Berufszweigs sicherlich nicht angemeldete Erwerbstätigkeit reduziert und die soziale Integration gefördert werden, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten deshalb auf, gemeinsame Bestimmungen über hauswirtschaftliche Arbeit und Pflege festzulegen;

2.

fordert die Kommission auf, politische Instrumente für die hauswirtschaftliche Arbeit und Pflege vorzuschlagen, mit denen Qualitätsrichtlinien für beide Bereiche aufgestellt werden; ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt bei diesen Initiativen auf die folgenden Punkte gelegt werden sollte:

a)

die Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Professionalisierung von hauswirtschaftlicher Arbeit und Pflege, der zur Anerkennung und Standardisierung der entsprechenden Berufe, der Fähigkeiten und der Karriereentwicklung einschließlich der im Einklang mit den jeweiligen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten erworbenen Rechte führt;

b)

dem umgehend zu unterbreitenden Vorschlag für eine Richtlinie über Pflegeurlaub sowie für einen Rahmen zur Anerkennung des Status von nicht ausgebildeten Pflegekräften, der ihnen während des Zeitraums, in dem sie die Pflegeaufgaben wahrnehmen, eine Vergütung und einen Mindestsozialschutz gewährleistet und Unterstützung in Form von Schulungen und spezifischen Maßnahmen bietet, mit denen sie ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen verbessern können;

3.

begrüßt das Engagement der Kommission für die Initiative mit dem Titel „Neubeginn für berufstätige Eltern und Betreuungspersonen“;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für bestimmte hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Pflege von älteren Menschen, Kindern und Menschen mit Behinderungen), die besondere Kompetenzen erfordern, eine geeignete Berufsausbildung zu verlangen;

5.

ist der Ansicht, dass der Sektor der hauswirtschaftlichen Arbeit und der Pflege und seine Professionalisierung Beschäftigung und Wachstum schaffen können und dass aus diesem Grund eine angemessene Entlohnung erforderlich ist; vertritt die Auffassung, dass die Lösungen Teil eines innovativen Sozialmodells sein könnten;

6.

ist der Ansicht, dass die Professionalisierung von Arbeitnehmern, die Dienstleistungen im Haushalt erbringen, die Attraktivität des Berufszweigs erhöhen, die Qualität der erbrachten Dienstleistungen steigern und faire und allgemein anerkannte Arbeitsbedingungen fördern wird;

7.

hält es für geboten, die fachliche Anerkennung von Kompetenzen und Qualifikationen von Hausangestellten und Pflegekräften in dieser Branche zu fördern, um ihre Aussichten auf ein berufliches Fortkommen zu verbessern, und weist darauf hin, dass Personen, die sich um ältere Menschen und Kinder kümmern, besonders geschult werden müssen, damit die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, die zu hochwertiger Beschäftigung und besseren Arbeitsbedingungen führen, gefördert wird, wozu auch formelle Verträge, der Zugang zu Weiterbildung und eine vermehrte gesellschaftliche Anerkennung gehören; hält es für geboten, dass für die Anrechnung und Zertifizierung erworbener Kompetenzen, Qualifikationen und Berufserfahrung gesorgt und das berufliche Weiterkommen gefördert wird; ist der Auffassung, dass dieses Ziel nur mit der Einrichtung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen verwirklicht werden kann;

8.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaten dazu anzuhalten, Systeme zur Professionalisierung, Aus- und kontinuierlichen Weiterbildung sowie zur Anerkennung der Qualifikationen von weiblichen Hausangestellten und weiblichem Pflegepersonal einschließlich (gegebenenfalls) Alphabetisierungskursen einzuführen, damit die Aussichten dieser Frauen auf persönliche, fachliche und berufliche Weiterentwicklung verbessert werden;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in der Zwischenzeit sämtliche arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Haushalten — wenn sie als Arbeitgeber fungieren — und Beschäftigten/Arbeitnehmern, die im Haushalt des Arbeitgebers vergütete Dienste erbringen, zu regulieren;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einen gesonderten Rechtsrahmen auszuarbeiten, der die legale und organisierte Beschäftigung von Hausangestellten und Pflegekräften ermöglicht und in dem die Rechte und Verantwortlichkeiten aller Beteiligten festgelegt sind, damit für beide Seiten — die Arbeitnehmer in diesem Wirtschaftszweig und ihre potenziellen Arbeitgeber — Rechtssicherheit geschaffen wird; fordert, dass die Besonderheiten des Arbeitsvertrags und der Umstand, dass es sich bei vielen Arbeitgebern um Privatpersonen handelt, die oft mit den rechtlichen Formalitäten nur wenig vertraut sind, berücksichtigt werden;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der hauswirtschaftlichen Arbeit und der Pflege, die einen bedeutenden volkswirtschaftlichen Mehrwert generieren, entschlossen tätig zu werden, indem sie diese Arbeit als vollwertigen Beruf anerkennen und dafür sorgen, dass Hausangestellte und Pflegekräfte im Wege arbeitsrechtlicher Vorschriften oder von Tarifverträgen in den Genuss von Arbeitnehmerrechten, die ihren Namen wirklich verdienen, und von sozialem Schutz kommen;

12.

unterstützt das durch die Empfehlung 201 ergänzte Übereinkommen 189 der IAO über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte, da es insgesamt auf die Notwendigkeit abstellt, dass Arbeitnehmer vom Arbeitsrecht erfasst werden, und soziale Rechte, Diskriminierungsfreiheit und Gleichbehandlung einfordert;

13.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen 189 der IAO umgehend zu ratifizieren und konsequent anzuwenden, damit die Arbeitsbedingungen verbessert werden, und dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieses IAO-Übereinkommens und der IAO-Empfehlung 201 von 2011 eingehalten werden; weist darauf hin, dass die Regierungen im Einklang mit der Verfassung der IAO verpflichtet sind, das Übereinkommen und die Empfehlung ihren gesetzgebenden Körperschaften zu übermitteln, damit Maßnahmen zur Umsetzung dieser Instrumente gefördert werden, und dass im Fall des Übereinkommens das Übermittlungsverfahren auch darauf abzielt, die Ratifizierung voranzubringen;

14.

ist der Auffassung, dass die Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten einen wichtigen Schritt bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte und ein starkes politisches Signal gegen alle Formen von Missbrauch, Belästigung und Gewalt gegenüber sämtlichen Arbeitskräften und insbesondere weiblichen Hausangestellten darstellen würde;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Hausangestellte und Pflegekräfte in sämtlichen nationalen Arbeits-, Gesundheits-, Sozialschutz-, Versicherungs- und Antidiskriminierungsgesetzen zu berücksichtigen und so ihren Beitrag zu Wirtschaft und Gesellschaft anzuerkennen; fordert die Kommission dementsprechend mit Nachdruck auf, die Überarbeitung aller EU-Richtlinien in Erwägung zu ziehen, mit denen Hausangestellte und Pflegekräfte von den Rechten ausgeschlossen werden, die anderen Arbeitnehmergruppen gewährt werden;

16.

weist darauf hin, dass manche Mitgliedstaaten davor zurückschrecken, den privaten Bereich gesetzlich zu regeln; ist jedoch der Ansicht, dass ein Unterlassen sowohl die Gesellschaft als auch die betroffenen Arbeitnehmer teuer zu stehen kommen würde; betont, dass die vorhergesagte steigende Nachfrage nach Pflegekräften vor allem in privaten Haushalten eine entsprechende Gesetzgebung notwendig machen wird, damit die betreffenden Arbeitskräfte umfassend geschützt werden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, gemeinsam mit den Sozialpartnern Maßnahmen zu ergreifen, um ein geeignetes und angemessenes Aufsichtssystem im Einklang mit Artikel 17 des Übereinkommens 189 der IAO und angemessene Strafen für Verstöße gegen die Vorschriften im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu schaffen;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein angemessenes Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz — zum Beispiel den Mutterschutz — zu gewährleisten und durchzusetzen und Maßnahmen zu ergreifen, um Arbeitsunfällen sowie arbeitsbedingten Verletzungs- und Krankheitsrisiken vorzubeugen; betont die Notwendigkeit, die Standards für die bereits in diesem Wirtschaftszweig Beschäftigten durch praxisorientierte Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu verbessern; ist der Auffassung, dass solche Schulungen den Umgang mit bestimmten Arbeitshaltungen und -bewegungen verbundenen Risiken, biologische und chemische Risiken sowie die Nutzung unterstützender technischer Geräte abdecken sollten;

18.

hält es für wesentlich, prekäre und nicht angemeldete Erwerbstätigkeit zu bekämpfen, da Hausangestellte und insbesondere Wanderarbeitnehmerinnen von diesem Problem stark betroffen sind und sich ihre bereits schwierige Lage dadurch noch weiter verschlechtert; hält es für geboten, dass solche Praktiken einschließlich der Kinderarbeit beseitigt und strafrechtlich verfolgt werden; spricht sich in diesem Zusammenhang dafür aus, dass die prekäre Lage von Hausangestellten und Pflegekräften innerhalb des Rahmens der Europäischen Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit angegangen wird; weist erneut darauf hin, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit Hausangestellte und Pflegekräfte ihrer sozialen Absicherung beraubt und ihre Arbeitsbedingungen mit Blick auf Gesundheitsschutz und Sicherheit beeinträchtigt; erwartet somit, dass die Europäische Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit nicht angemeldete Erwerbstätigkeit verhindern und von ihr abschrecken wird, da diese Form der Erwerbstätigkeit die Arbeitsplatzsicherheit gefährdet, die Qualität der Pflege und die Arbeitsbedingungen für viele nicht angemeldete Pflegekräfte verschlechtert, die Tragfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme gefährdet und niedrigere Steuereinnahmen des Staates zur Folge hat;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in mehr und bessere Methoden zu investieren, mit denen die recht häufig vorkommende nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in der hauswirtschaftlichen Arbeit und der Pflege verhindert, aufgedeckt und bekämpft wird, wobei insbesondere auf Menschenhandel, Ausbeutung von Arbeitskräften und Fälle zu achten ist, in die Unternehmen verwickelt sind, die Dienstleistungen der hauswirtschaftlichen Arbeit und der Pflege anbieten und hierfür auf nicht angemeldete Beschäftigungsverhältnisse und Scheinselbständigkeit zurückgreifen, damit die Arbeitnehmer geschützt werden und der Übergang von der nicht angemeldeten zur angemeldeten Erwerbstätigkeit begünstigt wird, indem ein besserer Schutz gewährt und verbesserte und wirksamere arbeitsrechtliche Kontroll- und Inspektionsmechanismen eingerichtet werden;

20.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, für legale Wege für die Einwanderung in die EU zu sorgen und zielgerichtete und gesetzlich verankerte Migrationsprogramme einzuführen; hält es für geboten, dass die Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen mit den Staaten abschließen, die in den Statistiken als Entsendeländer für Hausangestellte und Pflegekräfte ausgewiesen sind, damit die Wanderungsbewegung reguliert wird und so ein Beitrag zur Bekämpfung der Netzwerke des Menschenhandels und der Zwangsarbeit geleistet und gleichzeitig Sozialdumping abgewendet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, die am 18. Dezember 1999 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, zu ratifizieren;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf bereits gewonnenen Erfahrungen beruhende Reglementierungen zu fördern, um so dafür zu sorgen, dass Wanderarbeitnehmer in irregulären Verhältnissen in geringerem Maße Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt sind; ersucht die Mitgliedstaaten dringend darum, nicht angemeldeten Hausangestellten oder Pflegekräften Unterstützung und Schutz anzubieten, wenn diese sich dazu entschließen, den Teufelskreis der Schwarzarbeit zu durchbrechen;

22.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Untersuchungen in Fällen von Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung — in erster Linie in der hauswirtschaftlichen Arbeit — zu fördern, die Mechanismen für die Ermittlung und den Schutz der Opfer zu verbessern und nichtstaatliche Organisationen, Gewerkschaften, Behörden und alle Bürger in die Aufdeckung von Menschenhandel und massiver Ausbeutung einzubeziehen;

23.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Instrumente und Mechanismen zur Bekämpfung des Menschenhandels wie beispielsweise Verweismechanismen oder befristete Aufenthaltsgenehmigungen auszuweiten und sie dahingehend zu überarbeiten, dass ihr Anwendungsbereich auf Fälle massiver Ausbeutung am Arbeitsplatz, die keinen Bezug zu Menschenhandel aufweisen, ausgeweitet wird;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gemäß Artikel 17 des Übereinkommens 189 der IAO wirksame und zugängliche Beschwerdemechanismen und Mittel zu schaffen, um die Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Hausangestellten sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, im Einklang mit den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften Maßnahmen für Arbeitskontrollen, Durchsetzung und Sanktionen unter angemessener Berücksichtigung der besonderen Merkmale der hauswirtschaftlichen Arbeit auszuarbeiten und durchzuführen; fordert, dass diese Maßnahmen Bedingungen umfassen — sofern mit den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften vereinbar –, unter denen der Zugang zu den zum Haushalt gehörenden Räumlichkeiten unter angemessener Wahrung der Privatsphäre gewährt werden kann; fordert alle Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften Mechanismen in Betracht zu ziehen, mit denen Missbrauch wirksam bekämpft werden kann, wozu in Fällen, in denen ein begründeter Verdacht auf Missbrauch vorliegt, auch Hausbesuche gehören;

25.

zeigt sich angesichts fehlender Inspektionen zur Kontrolle, Überwachung und Beaufsichtigung der Einstellung von weiblichen Hausangestellten und weiblichem Pflegepersonal durch Unternehmen oder Arbeitsvermittler besorgt, und bekräftigt die Notwendigkeit, die Zahl öffentlicher Inspektoren und Inspektionen zu erhöhen, damit die Einhaltung der Vorschriften gewährleistet ist;

26.

fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, die erforderlichen Bemühungen um eine Ausweitung der Inspektionen zu unternehmen und innovative Kontrollmethoden zu konzipieren, mit denen die Privatsphäre insbesondere in Privathaushalten, zu denen Kontrolleure ohne richterliche Genehmigung keinen Zutritt haben, geachtet wird, und die Kontrolleure angemessen einzuweisen und zu schulen, um Misshandlung, Ausbeutung — auch in finanzieller Hinsicht — und sexuellen Missbrauch von Hausangestellten und Gewaltakte gegen sie zu beenden;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen durchzuführen, mit denen die Außenwirkung erhöht und der Einblick der Öffentlichkeit und der privaten Stellen in die Vorteile regulierter hauswirtschaftlicher Arbeit und Pflege ausgeweitet werden, damit der Beruf gewürdigt wird und der wichtigen Arbeit und dem Beitrag von weiblichen Hausangestellten und weiblichem Pflegepersonal für die gesellschaftlichen Abläufe mehr Anerkennung zuteilwird; fordert die Mitgliedstaaten gleichzeitig auf, verstärkt dafür zu sensibilisieren, dass es in Privathaushalten zu massiver Ausbeutung kommt, indem sie das Ziel ausgeben, keinerlei Toleranz gegenüber der Ausbeutung dieser Arbeitnehmer walten zu lassen;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen zur Sensibilisierung für die Rechte und Pflichten von Hausangestellten, Pflegekräften und Arbeitgebern und für die Risiken und Auswirkungen von Ausbeutung im Bereich der hauswirtschaftlichen Arbeit in die Wege zu leiten und die Anerkennung von hauswirtschaftlicher Arbeit und Pflege zu fördern; schlägt den Mitgliedstaaten vor, Programme mit entsprechenden Fristen auszuarbeiten;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern Informationskanäle über die Rechte von Hausangestellten und Pflegekräften einzurichten und zu verbessern sowie für den bestmöglichen Zugang aller Arbeitnehmer zu Informationen zu sorgen; empfiehlt zu diesem Zweck, dass Informationsstellen eingerichtet und dabei den bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten auf regionaler und lokaler Ebene gefolgt wird sowie telefonische Beratungsstellen und Websites aufgebaut werden, damit Hilfe und Informationen auch in Form von Kampagnen über die Rechte von Hausangestellten und Pflegekräften in jedem Mitgliedstaat in der jeweiligen Amtssprache und anderen geeigneten Sprachen zur Verfügung gestellt werden können; betont, dass zivilgesellschaftliche Organisationen wie z. B. Organisationen, die sich für Frauen und Migranten einsetzen, ebenfalls in der Lage sein sollten, diese Informationen anzubieten; weist darauf hin, dass diese Instrumente außerdem in einer Art und Weise ausgearbeitet werden müssen, die bewährte Verfahren, einschlägige Beratung und Orientierungshilfe für etwaige Arbeitgeber einschließlich Familien und Agenturen einbezieht, und dass Musterarbeitsverträge angeboten werden sollten, um zu gewährleisten, dass die Arbeitgeber ihren Verpflichtungen nachkommen;

30.

fordert, dass unnachgiebig gegen Unternehmen in allen Branchen vorgegangen wird, deren Geschäftsmodell auf der Ausbeutung von illegal Beschäftigten beruht, um die Betriebskosten so gering wie möglich zu halten, die Profite zu maximieren und legale Unternehmen aus dem Wettbewerb zu drängen;

31.

betont die wichtige Rolle, die die Gewerkschaften bei der Organisation der Arbeitnehmer und ihrer Aufklärung über ihre Rechte und Pflichten spielen können; verweist darauf, dass dies eine Möglichkeit für Hausangestellte ist, ihre Interessen kollektiv zu vertreten, ihre Verträge in Tarifverhandlungen aushandeln zu können und ihre Rechte und Interessen zu wahren;

32.

fordert eine gute Vertretung der Sozialpartner auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene und insbesondere der Gewerkschaften, damit die Branchentarifverhandlungen im Einklang mit den einzelstaatlichen Gepflogenheiten ausgeweitet werden, sodass in diesen Wirtschaftszweigen menschenwürdige Arbeitsbedingungen wirksam vorangebracht und durchgesetzt werden können; fordert außerdem eine gute Vertretung der Fachverbände, der Organisationen, die mit und im Namen von Hausangestellten und Pflegekräften arbeiten, und von anderen einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, wobei sichergestellt werden muss, dass sie sich der Herausforderungen beim Schutz der Arbeitnehmerrechte von Frauen, die als Hausangestellte oder Pflegekräfte beschäftigt sind, voll und ganz bewusst sind;

33.

bedauert, dass weibliche Hausangestellte und weibliche Pflegekräfte in den einzelnen Mitgliedstaaten nach wie vor kaum gewerkschaftlich organisiert sind, und betont, dass diese Arbeitnehmerinnen zum Gewerkschaftsbeitritt angehalten werden müssen;

34.

hält es außerdem für geboten, dass sich die Arbeitgeber in Verbänden oder anderen Arten von Zusammenschlüssen auf einzelstaatlicher Ebene organisieren, da es der Ansicht ist, dass die Bemühungen um eine Legitimierung von hauswirtschaftlicher Arbeit und Pflege sowie um die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Attraktivität dieser Arbeitsplätze ohne derartige Arbeitgeberzusammenschlüsse vergebens sind;

35.

stellt fest, dass Privathaushalte in ihrer Funktion als Arbeitgeber eine entscheidende Rolle bei der Einhaltung fairer Arbeitsbedingungen und der Arbeitnehmerrechte spielen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Arbeitgebern und Arbeitnehmern die einschlägigen Informationen zur Verfügung stehen;

36.

fordert die Kommission auf, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit der schutzbedürftige und unterschätzte Beruf der Hausangestellten und Pflegekräfte besser überwacht und dokumentiert werden kann, und Maßnahmen zur Bekämpfung des Problems vorzuschlagen;

37.

fordert die Kommission und die zuständigen europäischen Agenturen auf, eine Studie zum Vergleich verschiedener Systeme regulierter hauswirtschaftlicher Arbeit durchzuführen und Daten zur Lage in den Mitgliedstaaten zu erheben; vertritt die Ansicht, dass diese Daten für den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten herangezogen werden sollten, damit insbesondere die Bekämpfung der Ausbeutung von Hausangestellten optimiert werden kann; fordert die Kommission außerdem auf, eine Studie zum Beitrag von Pflegekräften und Hausangestellten zu den Systemen des sozialen Schutzes und den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten in Auftrag zu geben;

38.

spricht sich für den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten aus, damit Maßnahmen und deren Wirkung ausgeweitet werden;

39.

ist der Ansicht, dass die Übernahme und Anpassung bewährter Verfahren bestimmter Mitgliedstaaten reguläre Formen der Beschäftigung von Hausangestellten und Pflegekräften befördern könnte;

40.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verlässliche und nach Alter, Geschlecht und Nationalität aufgeschlüsselte statistische Daten zu erheben, zu analysieren und zu veröffentlichen, um fundierte Diskussionen zu ermöglichen, und gleichzeitig nach den besten Möglichkeiten zu suchen, mit denen der Sektor der hauswirtschaftlichen Arbeit professionalisiert werden kann, und fordert, dass Eurofound und OSHA beauftragt werden, Methoden für die Gewährung von Schutz, die Einreichung von Beschwerden und die Sensibilisierung zu konzipieren;

41.

fordert die Kommission auf, die Lage in der hauswirtschaftlichen Arbeit und der Pflege im Beschäftigungsausschuss (EMCO) zu erörtern;

42.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Überarbeitung und Einbringung einschlägiger Rechtsakte oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften dafür zu sorgen, dass die Interessen von Hausangestellten und Pflegekräften berücksichtigt werden, wobei den einzelstaatlichen Befugnissen Rechnung zu tragen ist;

43.

verweist auf den außerordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beitrag, den als Pflegekräfte und Ehrenamtliche (informelle Pflege) tätige Familienmitglieder leisten, sowie auf die immer größere Verantwortung, die auf ihnen lastet, wenn das Dienstleistungsangebot verringert wird oder die Kosten für Dienstleistungen steigen;

44.

stellt fest, dass immer mehr Menschen in Einrichtungen der Langzeitpflege leben und Menschen mit Behinderungen in der EU immer stärker sozial ausgegrenzt werden, was den Verpflichtungen der EU aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 unmittelbar zuwiderläuft;

45.

ist der Ansicht, dass Anreize für die Schaffung subventionierter Systeme der häuslichen Pflege gesetzt werden sollten, mit denen Menschen in erster Linie mit besonders schweren Behinderungen unabhängig leben und die qualifizierten professionellen Anbieter, die sich in ihren eigenen vier Wänden um sie kümmern sollen, selbst auswählen können;

46.

hält es für geboten, dass die Mitgliedstaaten im Wege einer angemessenen Finanzierung für einen breiteren Zugang zu leicht verfügbaren, erschwinglichen, hochwertigen und inklusiven Kinder-, Behinderten- und Altenbetreuungseinrichtungen sorgen, sodass es möglichst wenig Gründe gibt, diese Tätigkeiten im Rahmen informeller oder prekärer Beschäftigungsverhältnisse verrichten zu lassen und die Anerkennung des Wertes der von professionellen Pflegekräften geleisteten Arbeit verbessert wird; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Dienstleistungen anbieten müssen, die Pflegekräfte — Familienangehörige, formelle oder informelle Pflegekräfte — entlasten;

47.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Neueinstellungen in Sozialfürsorgediensten zu fördern und darauf hinzuarbeiten, dass die Attraktivität des Sektors als einer realistischen Karriereoption gesteigert wird;

48.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in die Schaffung dauerhafter und hochwertiger Arbeitsplätze im Bereich hauswirtschaftliche Arbeit und Pflege zu investieren und dazu unter anderem EU-Fonds wie beispielsweise den Europäischen Sozialfonds (ESF) und das Europäische Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) heranzuziehen;

49.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, innovative Lösungen und Investitionen in Sozial- und Gesundheitsdienste zu fördern und zu unterstützen, da diesen Diensten ein großes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen innewohnt, da sie für die Bewältigung der Bedürfnisse unserer alternden Gesellschaften und des demografischen Wandels im Allgemeinen von grundlegender Bedeutung sind und da die negativen gesellschaftlichen Auswirkungen der Krise ohne sie nicht abgewendet werden können;

50.

ersucht die Kommission, Informationen und bewährte Verfahren von Vereinigungen und genossenschaftlichen Zusammenschlüssen von Hausangestellten und Pflegekräften auszutauschen, die sozialwirtschaftlichen Modellen in der EU angehören;

51.

fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere in ländlichen Gegenden die Gründung von Arbeitnehmergenossenschaften in der hauswirtschaftlichen Arbeit und der Pflege zu fördern, da sich dies positiv auf die Schaffung von hochwertigen und zukunftsfähigen Arbeitsplätzen und insbesondere auf diejenigen Arbeitnehmer auswirken wird, die Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt haben;

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass junge Hausangestellte nicht ihre schulische Laufbahn abbrechen, um eine Arbeit aufzunehmen;

53.

fordert die Kommission auf, die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen zu überarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, diese Richtlinie kohärent umzusetzen;

54.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreize in Erwägung zu ziehen, um die Beschäftigung angemeldeter Hausangestellter und Pflegekräfte zu fördern; hält die Mitgliedstaaten dazu an, einfache steuerliche Meldesysteme zu schaffen, um von nicht angemeldeter Beschäftigung abzuschrecken und diese zu bekämpfen, wie es der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss in seiner Stellungnahme zum Thema „Entwicklung von Familiendienstleistungen zur Förderung der Beschäftigungsquote und der Geschlechtergleichstellung im Beruf“ (SOC/508) empfiehlt; empfiehlt der Kommission, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und sie dazu anzuregen, sich dabei nach erfolgreichen Vorbildern zu richten, die sich positiv auf die sozialen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse in der Branche ausgewirkt haben, wie zum Beispiel die in Belgien und Frankreich eingeführten Dienstleistungsschecks;

55.

hält es für sinnvoll, die Rechtsvorschriften anzupassen, um flexible vertragliche Vereinbarungen zwischen Hausangestellten und Pflegekräften und privaten Arbeitgebern zu erzielen und es so beiden Parteien zu ermöglichen, Haushaltsdienste in Anspruch zu nehmen/anzubieten, die ihren Bedürfnissen am besten gerecht werden, während gleichzeitig der Schutz der Arbeitnehmer sichergestellt wird;

56.

weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass eindeutige Vorschriften über die legale Beschäftigung von Hausangestellten und Pflegekräften um Anreize für Hausangestellte und ihre potenziellen Arbeitgeber, sich für ein legales Beschäftigungsverhältnis zu entscheiden, ergänzt werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, die rechtlichen Erschwernisse abzubauen, die derzeit die angemeldete und unmittelbare Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Familien erheblich behindern;

57.

bekräftigt die Forderung des Parlaments nach einem strukturierten sektorspezifischen Dialog für den Pflegesektor (17);

58.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gleiche Bedingungen für Au-pair-Kräfte aus EU-Staaten und aus Drittländern zu schaffen, indem sie ihnen kombinierte Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen gewähren, aus denen die Arbeitszeiten, die Art des Vertrags und die Vergütungsmodalitäten hervorgehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen des Europarats über die Au-pair-Beschäftigung zu ratifizieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zulassungsregelungen und die Kontrollmechanismen für Agenturen, die Au-pair-Kräfte vermitteln, zu verbessern;

59.

weist erneut auf die Notwendigkeit hin, Au-pair-Kräfte im Einklang mit dem Europäischen Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung formell anzuerkennen und die Kontrollen zu verstärken, damit Au-pair-Kräfte nicht zu einem informellen und billigen Ersatz für Hausangestellte und Pflegekräfte werden;

60.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Hausangestellte und Pflegekräfte in Europa als Menschen wertgeschätzt werden und in der Lage sind, Erwerbs- und Privatleben zu vereinbaren, wozu auch gehört, dass sie von der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) erfasst sind, damit den Angestellten ausreichende Ruhezeiten zustehen und sie nicht zu unverhältnismäßig langen Arbeitszeiten gezwungen werden;

61.

ersucht die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienleben zu ergreifen, da mit diesen Maßnahmen Frauen dabei geholfen wird, einer vergüteten Erwerbstätigkeit nachzugehen und die ihnen später drohende Rentenlücke zu schmälern;

62.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Hausangestellte und Pflegekräfte Rentenbeiträge im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erhalten;

63.

fordert die Mitgliedstaaten, in denen es einen nationalen Mindestlohn gibt, auf, dafür zu sorgen, dass alle Hausangestellten und Pflegekräfte zumindest diesen Mindestlohn erhalten;

64.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der IAO zu übermitteln.


(1)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 39.

(3)  ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 138.

(4)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.

(5)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0218.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0050.

(8)  ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 21.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0068.

(10)  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 9.

(11)  SOC/372 — CESE 336/2010 fin.

(12)  ABl. L 32 vom 1.2.2014, S. 32.

(13)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 128.

(14)  Domestic workers across the world: Global and regional statistics and the extent of legal protection (Hausangestellte weltweit: Globale und regionale Statistiken und das Ausmaß des rechtlichen Schutzes), Internationales Arbeitsamt, Genf: ILO, 2013.

(15)  Ebenda.

(16)  Ebenda.

(17)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 (ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 130).


21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/44


P8_TA(2016)0204

Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung von Frauen im digitalenZeitalter

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zur Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung von Frauen im digitalen Zeitalter (2015/2007(INI))

(2018/C 066/06)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Erklärung und Aktionsplattform von Peking, die 1995 im Rahmen der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, und insbesondere auf den betreffenden Abschnitt „Frauen und die Medien“,

unter Hinweis auf das Abschlussdokument der 23. Sondertagung der Generalversammlung aus dem Jahr 2000, in dem die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) als Errungenschaften anerkannt werden, die neue Möglichkeiten der Stärkung von Frauen, aber auch mögliche Risiken darstellen,

unter Hinweis auf die Grundsatzerklärung und den Genfer Aktionsplan, die in der ersten Phase des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft (WSIS), der 2003 in Genf stattfand, angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Verpflichtungserklärung von Tunis und die Tunis-Agenda für die Informationsgesellschaft, in denen die finanziellen und internationalen Mechanismen zur Umsetzung der WSIS-Agenden, die in der zweiten Phase des WSIS in Tunis vom 16. bis 18. November 2005 angenommen wurden, ausführlich dargelegt werden,

unter Hinweis auf die Verweise auf die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der Erklärung zur Umsetzung der WSIS-Ergebnisse und die damit verbundene WSIS+10-Vision für WSIS nach 2015,

unter Hinweis auf die Ergebnisse des WSIS-Forums mit dem Titel „Innovating Together: Enabling ICTs for Sustainable Development“ (Gemeinsame Innovationen: IKT für eine nachhaltige Entwicklung nutzen), das vom 25. bis 29. Mai 2015 in Genf stattfand und an dem eine Delegation des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter teilnahm,

unter Hinweis auf die WSIS-Aktionslinien 2014, die mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals — SDG) kombiniert wurden, um die Synergien zwischen diesen umfassenden Strategien bis 2030 zu verbessern, einschließlich des Vorgehens zur Stärkung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Inklusion aller Menschen, unabhängig von Alter, Behinderung, genetischen Merkmalen, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Rasse, sozialer oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, wirtschaftlichem oder anderweitigem Status,

unter Hinweis auf die Strategie der Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2010–2015) (SEC(2010)1079/2), die eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit Frauen und dem Internet (insbesondere in Bezug auf IKT) und die Halbzeitüberprüfung der Strategie umfasst,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur Stärkung von Mädchen durch Bildung in der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) vom Juni 2014 mit dem Titel „Frauen und Wirtschaft: Wirtschaftliche Unabhängigkeit unter dem Gesichtspunkt von Teilzeitarbeit und selbständiger Tätigkeit“, die Folgendes feststellten: „Die Strategie Europa 2020 zeigt eine Reihe von Schwerpunktbereichen für Wachstum auf, wie den Gesundheits- und Sozialsektor (den sogenannten weißen Bereich) und den Wissenschafts- und Technologiesektor. Wenn man Europas Wachstumspotenzial in diesen Bereichen voll nutzen will, ist es wichtig, geschlechtsbezogene Vorurteile zu überwinden und die Segregation im Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen.“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2013 zum Abbau von Geschlechterstereotypen in der EU (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Digitalen Agenda für Wachstum, Mobilität und Beschäftigung (6) und insbesondere auf die Große Koalition für digitale Kompetenzen und Arbeitsplätze,

unter Hinweis auf die Schlüsselaktion 60 der Digitalen Agenda, in deren Rahmen Frauen dazu ermutigt werden sollen, einen Beruf im IKT-Bereich zu ergreifen, und der Anteil von Frauen in der IKT-Branche erhöht werden soll,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192),

unter Hinweis auf die Säule II der Strategie der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt, die auf die Schaffung von richtigen Bedingungen und gleichen Voraussetzungen für florierende digitale Netze und innovative Dienste abzielt, und unter Hinweis auf die Säule III, in deren Rahmen eine inklusive digitale Gesellschaft gefördert wird, deren Bürger die notwendigen Kompetenzen besitzen, um die Möglichkeiten, die das Internet bietet, zu nutzen und ihre Chancen auf einen Arbeitsplatz zu verbessern,

unter Hinweis auf die 2015 veröffentlichte Studie der Fachabteilung C des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Empowering women on the Internet“ (Stärkung von Frauen im Internet),

unter Hinweis auf Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung (7),

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

unter Hinweis auf die Erklärung und Aktionsplattform von Peking und konkret auf die darin enthaltenen Ziele im Zusammenhang mit dem Thema „Frauen und die Medien“, in denen gefordert wird, die Mitwirkung und den Zugang von Frauen in Bezug auf Ausdrucksmöglichkeiten und Entscheidungsprozesse in und durch Medien und neue Kommunikationstechnologien zu verbessern sowie eine ausgewogene und nicht stereotype Darstellung von Frauen in den Medien zu fördern,

unter Hinweis auf den von der Kommission verfassten „Europäischen Kodex für die vorbildliche Praxis der Frauenförderung in den IKT“ aus dem Jahr 2013,

unter Hinweis auf seine eingehende Analyse aus dem Jahr 2012 mit dem Titel: „Frauen im IKT-Bereich“,

unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) mit dem Titel „Violence against women — an EU-wide survey. Main results“ (Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung. Wesentliche Ergebnisse), der im März 2014 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (8) sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates,

unter Hinweis auf die EU-Strategie der Kommission zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016 und auf den Halbzeitbericht über die Umsetzung der Strategie,

unter Hinweis auf den EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten und schweren Kriminalität, der 2014 ins Leben gerufen wurde, und auf den Schwerpunktbereich Menschenhandel,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0048/2016),

A.

in der Erwägung, dass die Digitalisierung die Art und Weise, wie Menschen auf Informationen zugreifen und sie zur Verfügung stellen, wie sie kommunizieren, Kontakte pflegen, lernen und arbeiten, revolutioniert und einem tiefen Wandel unterzogen hat, wodurch neue Möglichkeiten zur Beteiligung an öffentlichen und politischen Debatten, an der Bildung und am Arbeitsmarkt, neue Perspektiven für ein selbstbestimmtes Leben und ein enormes wirtschaftliches Potenzial für die Europäische Union und darüber hinaus entstanden sind; in der Erwägung, dass sich die Digitalisierung nicht nur auf die Märkte, sondern auf die Gesellschaft insgesamt auswirkt;

B.

in der Erwägung, dass die Informationsgesellschaft, angestoßen durch Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), enorme Möglichkeiten für die Schaffung und Verteilung von Vermögen und Wissen mit sich bringt, wie es beispielsweise durch die freie und quelloffene Softwarebranche veranschaulicht wurde, durch die sich die Art und Weise gewandelt hat, wie Software hergestellt, verteilt, gestützt und genutzt wird, sodass eine reichhaltigere digitale Inklusivität ermöglicht wird; in der Erwägung, dass mit der Digitalisierung ferner Möglichkeiten für eine flexiblere und vielfältigere Nutzung von Zeit und Raum einhergehen, die Schritte in Richtung gerechterer Gesellschaftsmodelle bedeuten; in der Erwägung, dass im Zuge der Digitalisierung des Arbeitsmarkts zugleich neue Dimensionen der Ausgrenzung entstehen können, etwa das Risiko der sozialen und kulturellen Spaltung sowie der Geschlechtertrennung;

C.

in der Erwägung, dass in Europa nur 9 % der Entwickler Frauen sind, dass ihr Anteil an den Leitungsfunktionen in der IKT-Branche 19 % beträgt (im Vergleich zu 45 % in anderen Dienstleistungsbranchen) und dass dort lediglich 19 % der Unternehmer Frauen sind (im Vergleich zu 54 % in anderen Dienstleistungsbranchen) (9);

D.

in der Erwägung, dass diese Entwicklungen ein großes Potenzial für die Stärkung von Frauen bieten, da Informationen und Kenntnisse über die herkömmlichen Mittel hinaus zugänglich sind und eine Plattform für die Meinungsäußerung bereitgestellt wird, durch die auch andere zum Handeln inspiriert werden können, sodass neue Möglichkeiten für Interaktionen und Kampagnen entstehen, um die Rechte und Freiheiten von Frauen, Mädchen, LGBTI-Personen sowie von Personen mit besonderen Bedürfnissen, etwa von Menschen mit Behinderungen, zu verteidigen; in der Erwägung, dass es bei der aktiven Teilhabe von Frauen an der Informationsgesellschaft nicht nur um Motive der Gerechtigkeit und Gleichheit geht, sondern auch darum, dass diese auch dazu beitragen wird, die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in der Gesellschaft und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu verbessern;

E.

in der Erwägung, dass es eine beträchtliche geschlechtsspezifische Diskrepanz gibt, was den Zugang zu Möglichkeiten in Bezug auf Bildung und Beruf im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien und digitalen Kompetenzen gibt; in der Erwägung, dass die Digitalisierung sich stark auf den Konsum und die Verbreitung von Medien auswirkt, was bei jungen Nutzern noch deutlicher erkennbar ist, und in ihrem Zuge neue Kanäle eröffnet werden und die Chance auf die Herausbildung einer weniger hierarchisch gegliederten Medienlandschaft entsteht; in der Erwägung, dass die Stärkung der Rolle der Frau durch die Digitalisierung zwar erleichtert werden kann, dass allerdings diesbezüglich auch neue Herausforderungen entstehen können, und zwar durch die Verbreitung von negativen, herabwürdigenden und stereotypen Darstellung von Frauen;

F.

in der Erwägung, dass digitale Kommunikationswege und soziale Netzwerke von besonderer Bedeutung für Eltern in Erziehungszeit sowie Menschen in Heimarbeit sind;

G.

in der Erwägung, dass sich die Digitalisierung in hohem Maße auf den Arbeitsmarkt auswirkt, indem Wertschöpfungsketten verändert werden sowie neue Beschäftigungsmöglichkeiten und flexiblere Arbeitsmodelle entstehen; in der Erwägung, dass die Möglichkeiten von flexiblen Beschäftigungs- und Telearbeitsregelungen, die sich infolge der Digitalisierung ergeben, als wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Vereinbarkeit von Arbeit(s-) und Privatleben sowohl bei Frauen als auch bei Männern fungieren können; in der Erwägung, dass diesen flexiblen Beschäftigungsregelungen eine positive Rolle zukommen kann, wenn es darum geht, dazu beizutragen, benachteiligte Gruppen von Frauen in den Arbeitsmarkt einzugliedern; in der Erwägung, dass die Digitalisierung allerdings auch negative Auswirkungen nach sich ziehen kann, von denen insbesondere Frauen betroffen sein können, wie den Abbau von Arbeitnehmerrechten sowie die Aufhebung der Begrenzungen der Arbeitszeit und der Begrenzung von beruflichen und persönlichen Verantwortlichkeiten, sodass gering bezahlte und weniger sichere Formen von Beschäftigung verstärkt zum Zuge kommen werden;

H.

in der Erwägung, dass die Verbesserung der digitalen Kompetenzen und des IT-Fachwissens eine einzigartige Gelegenheit darstellt, die Inklusion von Frauen und Mädchen, aber auch von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, etwa von Menschen mit Behinderungen, in den Arbeitsmarkt zu verbessern; in der Erwägung, dass durch die Erhöhung der Anzahl von Frauen in der IKT-Branche, die zu einer der bestbezahlten Branchen gehört, ein Beitrag zu deren finanziellen Gestaltungsmacht und Selbstständigkeit geleistet werden könnte, was zu einer Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles insgesamt führen würde;

I.

in der Erwägung, dass die Verantwortung auf dem digitalen Arbeitsmarkt zunehmend von dem Unternehmen auf den Einzelnen übertragen wird, was für Selbständige und Freiberufler eine Änderung der Bedingungen für die Mitgliedschaft in Sozialversicherungssystemen mit sich bringt; in der Erwägung, dass die Ergebnisse dieses Wandels durch politische Beschlüsse klar gestaltet werden können;

J.

in der Erwägung, dass in Fällen von mehrfachen Einzelverträgen innerhalb verschiedener Unternehmen und Einrichtungen die Überwachung des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher Arbeit am gleichen Arbeitsort, der für eine wirklich gleichberechtigte Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist, schwieriger wird;

K.

in der Erwägung, dass durch den Eintritt von mehr Frauen in die IKT-Branche ein Markt gefördert würde, in dem ein Arbeitskräftemangel absehbar ist und in dem eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen zu einem jährlichen Zuwachs von etwa 9 Mrd. EUR für das EU-BIP führen würde; in der Erwägung, dass Frauen bei Programmen für IKT-Abschlüsse weiterhin stark unterrepräsentiert sind, bei denen sie lediglich etwa 20 % der Hochschulabsolventen auf diesem Gebiet stellen, und nur 3 % aller Hochschulabsolventinnen einen Abschluss in IKT haben; in der Erwägung, dass Frauen mit zahlreichen Schwierigkeiten konfrontiert sind, wenn es darum geht, in der IKT-Branche dauerhaft Fuß zu fassen; in der Erwägung, dass das männlich dominierte Arbeitsumfeld, in dem nur 30 % der Arbeitskräfte Frauen sind, zu der Tendenz beiträgt, dass viele Frauen die IKT-Branche wenige Jahre nach ihrem Hochschulabschluss verlassen;

L.

in der Erwägung, dass laut der Studie „Women active in the ICT sector“ („In der IKT-Branche tätige Frauen“) in der IKT-Branche in Europa bis zum Jahr 2020 900 000 Stellen nicht besetzt werden können; in der Erwägung, dass die IKT-Branche schnell wächst und jedes Jahr rund 120 000 neue Stellen generiert;

M.

in der Erwägung, dass die IKT-Branche in besonderem Maß von einer hohen vertikalen und horizontalen Segregation sowie von einer Kluft zwischen den beruflichen Qualifikationen von Frauen und ihrer Stellung innerhalb der IKT-Branche durchzogen wird; in der Erwägung, dass weniger als 20 % der IKT-Unternehmer Frauen sind; in der Erwägung, dass eine Mehrheit (54 %) der Frauen in IKT-Berufen geringer bezahlte und geringer qualifizierte Stellen besetzen und nur eine kleine Minderheit von ihnen (8 %) hochqualifizierte Stellen als Software-Ingenieurinnen; in der Erwägung, dass Frauen in dieser Branche auf der Führungsebene ebenfalls unterrepräsentiert sind, wobei lediglich 19,2 % der Beschäftigten in der IKT-Branche weibliche Vorgesetzte haben — anders als in anderen Branchen, wo der Anteil bei 45,2 % liegt;

N.

in der Erwägung, dass Frauen im Alter von 55 Jahren und darüber dem Risiko der Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit im besonderen Maße ausgesetzt sind, wobei die durchschnittliche EU-Beschäftigungsrate für Frauen im Alter zwischen 55 und 64 Jahren bei lediglich 42 % im Vergleich zu den 58 % bei Männern liegt; in der Erwägung, dass dieses Risiko durch geringes IT-Fachwissen und geringe digitale Kompetenzen weiter verstärkt wird; in der Erwägung, dass durch die Verbesserung von sowie Investitionen in die digitalen Kompetenzen von Frauen im Alter von 55 Jahren und darüber deren Beschäftigungschancen erhöht und ein gewisser Schutz vor der Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt geboten würde;

O.

in der Erwägung, dass Sexismus und Geschlechterstereotypen ein Hindernis für die Gleichstellung von Frauen und Männern sind und sich negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit der EU auswirken und sich das bereits beträchtliche digitale Geschlechtergefälle in den Bereichen IKT, Medien und damit zusammenhängenden Branchen dadurch noch weiter vergrößert; in der Erwägung, dass bestehende Geschlechterstereotypen es Frauen erschweren, ihre Fähigkeiten als Nutzerinnen, Innovationsbringerinnen und Erfinderinnen vollständig zu entfalten; in der Erwägung, dass es eines klaren politischen Willens, konkreter Maßnahmen und der Beteiligung der Zivilgesellschaft bedarf, um dies zu ändern;

P.

in der Erwägung, dass die allgemeine und berufliche Bildung für die Stärkung von Frauen im digitalen Zeitalter und somit für eine zukunftsfähige Gesellschaft von zentraler Bedeutung ist; in der Erwägung, dass 60 % der Schüler in der EU nie digitale Geräte im Unterricht verwenden; in der Erwägung, dass der bereits geringe Anteil an weiblichen Absolventen von IKT-Studiengängen weiter zurückgeht; in der Erwägung, dass Frauen in MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) stark unterrepräsentiert sind und etwa die Hälfte der weiblichen Absolventen nicht weiter im MINT-Bereich arbeiten; in der Erwägung, dass Frauen in Initiativen wie der „EU Code Week“, IKT für eine bessere Bildung, dem „Startup Europe Leaders Club“ und der Großen Koalition für digitale Arbeitsplätze, mit denen die IKT-gestützte Aus- und Weiterbildung sowie digitale Kompetenzen gefördert werden sollen, weiterhin stark unterrepräsentiert sind;

Q.

in der Erwägung, dass der Förderung von digitalen Technologien und IKT eine wichtige Rolle in der Politik der EU auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zukommt, und zwar im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere wenn es darum geht, die Stellung von Frauen und Mädchen sozial und wirtschaftlich zu stärken und sie aus der Armut herauszuführen;

R.

in der Erwägung, dass die Digitalisierung der Förderung der direkten Demokratie mit Hilfe des Internets den Weg ebnet und dadurch ermöglicht, dass sich Frauen stärker am politischen Leben beteiligen und einen besseren Zugang zu Informationen bekommen;

S.

in der Erwägung, dass das Zusammenwirken von Digitalisierung und direkter Demokratie Frauen mehr Chancen eröffnet, sich unabhängig von traditionellen politischen Betätigungsfeldern unmittelbar einzubringen und sich in vollem Maße und umfassend politisch zu engagieren;

T.

in der Erwägung, dass IKT, wie jede andere Technologie auch, dazu genutzt werden kann, um Frauen, ihre Rechte und Freiheiten und zuletzt auch ihre Stärkung zu bedrohen, wie etwa im Fall von Cyber-Mobbing, Cyber-Stalking, Menschenhandel, Hassreden, Anstiftung zu Hass, Diskriminierung und Verletzung von Grundrechten; in der Erwägung, dass die Anonymität im Internet der Ausbreitung solcher Formen von Gewalt gegen Frauen Vorschub leistet; in der Erwägung, dass politische Entscheidungsträger sowie Unternehmen, Firmen und Organisationen der Zivilgesellschaft solche neuen Herausforderungen und Risiken erkennen und angemessen angehen sowie Möglichkeiten zum Informationsaustausch im Internet bieten müssen;

U.

in der Erwägung, dass neue Informations- und Kommunikationstechnologien dafür eingesetzt werden, Kanäle und Plattformen zu schaffen, durch die bestimmte Formen sexueller Ausbeutung ermöglicht werden, darunter von Minderjährigen; in der Erwägung, dass digitale Plattformen auch für die Kommerzialisierung von Frauenkörpern genutzt werden; in der Erwägung, dass es eines einschlägigen Personals im Bereich der Strafverfolgung bedarf, um die transformativen Veränderungen zu erkennen, die die Digitalisierung auf diese Straftaten bewirkt; in der Erwägung, dass auch das einschlägige Lehrpersonal für diese neuen Formen von digitalen Bedrohungen sensibilisiert werden muss, dass Finanzmittel der EU und der Mitgliedstaaten dafür bereitgestellt werden müssen, Schulungen über eine sichere und respektvolle Nutzung des Internets sowie die Risiken der geschlechtsspezifischen Gewalt im Online-Umfeld sowohl für Mädchen als auch für Jungen zu fördern, und dass Männer und Jungen in die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen eingebunden werden müssen;

V.

in der Erwägung, dass digitale Formen der Kommunikation ein zunehmendes Vorherrschen von Hassreden und Bedrohungen gegen Frauen mitbewirkt haben, wobei 18 % der Frauen in Europa seit ihrer Jugend einer Form von Schikanierung durch Bekanntschaften im Internet ausgesetzt waren, und es neun Millionen Opfer von internetbezogener Gewalt in Europa gibt; in der Erwägung, dass die Anzahl der Drohungen, darunter Todesdrohungen, gegen Frauen zugenommen hat; in der Erwägung, dass das soziale Bewusstsein über digitale Formen von Gewalt — sowohl in der breiten Öffentlichkeit als auch bei den einschlägigen Fachkräften, etwa bei Strafverfolgungsbeamten und Lehrern — nach wie vor unzureichend ist, um für eine angemessene Prävention, Überwachung und Betreuung von Opfern sorgen zu können; in der Erwägung, dass verschiedenen Formen von Gewalt im Online-Umfeld weder im Strafgesetzbuch noch bei bestimmten Modalitäten und Verfahren der Strafverfolgung in allen Mitgliedstaaten vollständig Rechnung getragen wird; in der Erwägung, dass die Reaktionen vonseiten des Justizsystems Defizite aufweisen; in der Erwägung, dass Straftäter und Hassredner sehr selten angezeigt, einer Untersuchung unterzogen, verfolgt und bestraft werden; in der Erwägung, dass auf EU-Ebene der potenziell grenzübergreifende Charakter des Missbrauchs und der Gewalt im Internet anerkannt werden muss;

W.

in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Budgetierung und das Gender Mainstreaming als Instrumente dafür eingesetzt werden können, die Gleichstellung der Geschlechter voranzubringen; in der Erwägung, dass geschlechtsbezogenen Perspektiven in allen Phasen der Arbeit der Kommission im Zusammenhang mit der Digitalisierung in Europa Rechnung getragen werden sollte, damit Frauen nicht nur in die digitalen Entwicklungen einbezogen werden, sondern dabei eine vorrangige Rolle einnehmen;

X.

in der Erwägung, dass die geringe Beteiligung von Frauen und Mädchen in der IKT-bezogenen Ausbildung und später in der Beschäftigung eine Folge eines komplexen Zusammenspiels von Geschlechterstereotypen ist, das bereits in frühen Lebens- und Bildungsphasen seinen Anfang nimmt und sich während der Berufslaufbahn fortsetzt; in der Erwägung, dass die Beteiligung von Frauen und Mädchen in der IKT-Ausbildung und in IKT-Berufen durch folgende Faktoren eingeschränkt wird: lebenslange Stereotypen, Trennung zwischen „typisch weiblichen und männlichen“ Tätigkeiten, Hobbys und Spielsachen, die in den frühesten Stadien der Bildung ihren Anfang nimmt, ein verhältnismäßiger Mangel an weiblichen Vorbildern in der IKT-Branche und die begrenzte Wahrnehmung von Frauen in dieser Branche, insbesondere in Führungspositionen;

Allgemeine Empfehlungen

1.

fordert die Kommission und den Rat mit Nachdruck auf, das Potenzial, das die Informationsgesellschaft, die Informations- und Kommunikationstechnologien und das Internet bieten, in vollem Umfang auszuschöpfen, um die Stärkung von Frauen, ihre Rechte und Freiheiten und die Gleichstellung der Geschlechter, unabhängig von Alter, Behinderung, genetischen Merkmalen, sozialem Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Rasse, sozialer oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung und wirtschaftlichem Status, voranzutreiben;

2.

betont, dass der Zugang zum Internet eine neue grundlegende Dienstleistung darstellt, die für alle Menschen weltweit — Männer, Frauen, Jungen und Mädchen — notwendig ist und das Internet ein wichtiges Instrument für den Alltag von Personen im Umfeld der Familie, der Arbeit, des Studiums und des Lernens sowie für das Management innerhalb von Unternehmen, öffentlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Organisationen oder auch für die Arbeit in den sozialen Medien und für die Förderung der Chancengleichheit ist;

3.

fordert die Kommission auf, die Digitale Agenda und die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt zu nutzen und zielgerichteter zu gestalten, um die ausgeprägte geschlechtsspezifische Diskrepanz innerhalb der IKT-Branche zu beheben und die uneingeschränkte Einbindung von Frauen in die Branche zu fördern, insbesondere was Berufe in den Bereichen Technik und Telekommunikation betrifft, die Aus- und Fortbildung von Frauen und Mädchen in den IKT und weiteren MINT-Fächern zu fördern, die Sichtbarkeit von Frauen in der digitalen Arena zu erhöhen, die Gleichstellung der Geschlechter und die Beteiligung von Frauen durch einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln zu stärken, in ihrer Arbeit an der Digitalen Agenda und der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt systematisch geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen und eine geschlechtsspezifische Budgetierung durchzuführen, damit das europäische Grundprinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern ordnungsgemäß berücksichtigt wird, und zivilgesellschaftliche Organisationen und Frauenorganisationen zu unterstützen, sodass ein inklusives Internet Wirklichkeit wird;

4.

fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, die geschlechtsspezifische Perspektive in sämtliche digitalen Initiativen aufzunehmen und anzuerkennen, dass durch die digitale Macht eine neue, entschlossenere Welle der Sensibilisierung für Gleichstellungsfragen und die Gleichstellung der Geschlechter aufgekommen ist; weist die Kommission mit Nachdruck auf die Wirksamkeit des Internets bei Mitteln wie Kampagnen, Foren und die Sichtbarmachung von weiblichen Vorbildern hin, was alles dazu beiträgt, die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter zu beschleunigen; fordert die Kommission daher auf, in Erwägung zu ziehen, Frauen im Rahmen ihrer Digitalen Agenda an vorderster Front aufzustellen, sodass das neue digitale Zeitalter eine treibende Kraft darstellen kann, um die Gleichstellung der Geschlechter voranzubringen;

5.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, in die kommende Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2016–2020 spezifische Maßnahmen aufzunehmen, um die Integration in und die Teilhabe von Frauen an der Informationsgesellschaft zu unterstützen und Online-Netze für Frauen entschlossen zu fördern, da sie Ausdruck eines selbstorganisierten Bottom-up-Ansatzes mit Blick auf die Stärkung der Rolle der Frau sind und sämtliche von ihnen benötigte Unterstützung erhalten sollten, damit sie langfristig Bestand haben können;

6.

nimmt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Strategie für einen digitalen Binnenmarkt in Europa“ zur Kenntnis, bedauert allerdings ihre enge Fokussierung, da darin das erhebliche Potenzial unterschätzt wird, das die Digitalisierung mit Blick auf eine inklusive, gleiche und partizipative Gesellschaft zeitigen kann, und die Chancen, die sich durch eine gezielte Unterstützung und Finanzierung der Infrastruktur für die Stärkung der Rolle der Frau ergeben können, nicht genügend zur Geltung kommen;

7.

fordert, dass einer freien und quelloffenen Software in der IKT-Branche und auf dem digitalen Markt mehr Bedeutung beigemessen wird; erachtet eine freie und quelloffene Software als maßgebliches Instrument, wenn es darum geht, die Gleichstellung der Geschlechter und die Demokratisierung auf dem digitalen Markt und in der IKT-Branche zu fördern; betont, dass in der Open-Source-Branche eine Sensibilisierung für Gleichstellungsfragen ebenfalls gegeben sein muss;

8.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die von den Vereinten Nationen und ihren Gremien insbesondere im Rahmen der Erklärung und der Aktionsplattform von Peking und der Weltgipfel über die Informationsgesellschaft (WSIS — World Summits on The Information Society) geförderten Maßnahmen zu entwickeln, zu unterstützen und umzusetzen, um für die Stärkung der Rolle der Frau im digitalen Zeitalter auf europäischer und weltweiter Ebene einzutreten; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich gegenseitig über bewährte Verfahren zu unterrichten und diese auszutauschen, um eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den digitalen Entwicklungen europaweit zu fördern;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mehrjährige Aktionspläne festzulegen, um die Gleichstellung der Geschlechter in der Informationsgesellschaft und den IKT zu verwirklichen, die darauf ausgerichtet sind, den Zugang von Frauen zur Informationsgesellschaft zu verbessern, den Einsatz von IKT bei Frauen zu verbessern und auszuweiten, die Rolle von Frauen in den Branchen der IKT zu stärken, die IKT-Kenntnisse bei Frauen durch Bildung und Ausbildung zu fördern, die Beschäftigung von und den Unternehmergeist bei Frauen über die routinemäßige Nutzung des Internets und der digitalen Dienste zu fördern, Online-Inhalte zu entwickeln, durch die die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird, den fortgesetzten Austausch sowie die fortgesetzte Verbreitung und Vermittlung von Werten der Gleichstellung voranzutreiben, den Zugang zu den und den Einsatz der IKT als Instrumente gegen die geschlechtsspezifische Diskriminierung bei Themen wie geschlechtsspezifische Gewalt voranzubringen sowie die internationale Zusammenarbeit, die Vereinbarkeit von Privat-, Berufs- und Familienleben sowie die Gestaltung, Umsetzung, Verbreitung und Bewertung der Strategien und Pläne zur Gleichstellung zu fördern;

Beteiligung

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das erhebliche Potenzial besser auszuschöpfen, das durch die Digitalisierung auf allen Ebenen der politischen Beteiligung und die Einbindung von Frauen in Entscheidungsprozessen entsteht, etwa mittels der elektronischen Stimmabgabe; hebt die großen Chancen hervor, die die Digitalisierung und E-Government-Initiativen mit sich bringen, was den Zugang zu Informationen, Entscheidungsprozesse, Transparenz und eine erhöhte Rechenschaftspflicht betrifft; betont darüber hinaus, dass die Fähigkeit von Frauen zur Teilnahme an Umfragen und Diskussionsforen und sogar zur Vorlage von anonymen Klagen und Beschwerden durch IKT erheblich verbessert werden kann;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Digitalisierung in der Politik voranzutreiben, um die direkte Demokratie zu fördern und eine aktivere Einbindung aller Bürger zu ermöglichen, damit althergebrachte Verfahrensweisen und Hürden überwunden werden, die es den Frauen und unterrepräsentierten Gruppen erschweren, sich bei Wahlen und in Institutionen zu behaupten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Wahlverfahren mittels des Internets in Betracht zu ziehen und weiterzuentwickeln, um Hürden aus dem Weg zu räumen, von denen insbesondere Frauen häufig betroffen sind;

12.

fordert die Kommission auf, uneingeschränkt auf das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zurückzugreifen, um insbesondere zivilgesellschaftliche Organisationen und Frauenorganisationen, die auf dem Gebiet der Digitalisierung und der IKT tätig sind, zu erreichen, damit die Bedingungen für die bürgerliche und demokratische Teilhabe von Frauen verbessert werden, und den geschlechtsspezifischen Zielen bei den anstehenden Evaluierungen der Umsetzung besonderes Augenmerk zu widmen;

13.

hebt die Bedeutung hervor, die neue Medien einnehmen können, wenn es darum geht, die Teilhabe von Frauen an demokratischen Prozessen zu stärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die uneingeschränkte Präsenz von Frauen in den Medien zu fördern, einschließlich deren Mitwirkung in der Verwaltung sowie in Regulierungs- und Aufsichtsgremien, um eine Medienwelt mit mehr Geschlechtergleichstellung anzustreben, in deren Rahmen gegen Geschlechterstereotype und einen geringen Frauenanteil vorgegangen wird; fordert die Kommission darüber hinaus mit Nachdruck auf, die Schaffung von Netzen zwischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und professionellen Medienorganisationen zu fördern, um Frauen dabei zu stärken, aktiv zu werden, und die besonderen Bedürfnisse von Frauen in den Medien anzuerkennen;

14.

hebt die Schlüsselrolle der internationalen Zivilgesellschaft bei der Verwaltung des Internets hervor, etwa im Rahmen von Foren wie das Global Internet Forum; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit zivilgesellschaftlichen Organisationen im digitalen Bereich vor Ort und auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen sowie die Beteiligung und Vertretung von Frauen und Mädchen in all diesen Foren und Netzen voranzubringen;

15.

ist der Auffassung, dass der Zugang zu kostenlosen Breitband-Internetverbindungen für alle — zumindest in öffentlichen Räumen — die Möglichkeiten von Frauen, digitale Chancen zu nutzen, und deren Chancen auf Zugang zum Arbeitsmarkt verbessern bzw. erhöhen würde, wodurch ebenfalls zu einer verstärkten sozialen Integration und zu positiven Entwicklungen bei Umwelt- und Wirtschaftsfragen beigetragen würde; fordert die Kommission auf, anzuerkennen, wie wichtig es ist, dass sie ihre Digitale Agenda auf ländliche Gebiete ausweitet, damit keine Bürger ausgeschlossen oder isoliert werden, wovon insbesondere Frauen bedroht sind, und alle Bürger digitale Möglichkeiten in Anspruch nehmen können;

Arbeitsmarkt

16.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, die Gleichstellung der Geschlechter in IKT-Unternehmen und anderen einschlägigen Branchen, Vertretungsgremien und Ausbildungseinrichtungen zu fördern, auch was Führungspositionen betrifft, und die erzielten Fortschritte sorgfältig zu beobachten und zu verfolgen sowie die bewährten Verfahren in diesem Bereich auszutauschen;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die gravierende Unterrepräsentation von Frauen in der IKT-Branche zu beheben, insbesondere bei Personen in höheren Positionen und Leitungsgremien; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, anzuerkennen, dass durch die Richtlinie über die ausgewogene Vertretung von Frauen in Aufsichtsräten eine wirkliche Chance geboten wird, die Kultur innerhalb von Unternehmen zu wandeln, was sich auf allen Ebenen der Hierarchie auswirken würde, und fordert daher mit Nachdruck, die Richtlinie im Rat nicht länger zu blockieren; weist die Kommission eindringlich auf ihre Verantwortung hin, jegliche Maßnahmen zu ergreifen, die zur Überwindung der Blockade im Rat im Zusammenhang mit den EU-Rechtsvorschriften über Transparenz und ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis bei der Besetzung von Positionen mit Entscheidungsbefugnissen beitragen könnten;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die geschlechtsspezifische Diskrepanz in der IKT-Branche zu thematisieren, indem sie die Vorteile der personellen Vielfalt für Unternehmen hervorheben und vermehrt und verstärkt Anreize sowohl für Unternehmen als auch für Frauen schaffen, um die Präsenz von Frauen zu erhöhen, etwa durch Leitbilder und Aufstiegsmöglichkeiten;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die grundlegenden Arbeitnehmerrechte und den Sozialschutz der Arbeitnehmer zu wahren und gegen prekäre Beschäftigungsbedingungen vorzugehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, neue Schutzmechanismen vorzuschlagen bzw. weiterzuentwickeln, die an die Arbeitsmodelle und die Laufbahnentwicklung, welche von der Digitalisierung geprägt werden, angepasst sind, und ein besonderes Augenmerk auf die Lage der Frauen zu legen; betont, wie wichtig Tarifverhandlungen auf allen Ebenen sind, und zwar insbesondere in Bereichen, die stark von der Digitalisierung betroffen sind, damit der Grundsatz der gleichen Entlohnung für gleiche Arbeit gewährleistet wird und in Zeiten der Digitalisierung qualitativ hochwertige und sichere Arbeitsplätze gewahrt werden; betont, dass notwendige allgemeine Rahmenbedingungen ermittelt werden müssen, um den Schutz personenbezogener Arbeitnehmerdaten zu wahren;

20.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, das volle Potenzial der Flexibilität anzuerkennen, die im Zuge der Digitalisierung im Bereich der Vereinbarkeit von Arbeit(s-) und Privatleben geboten wird, wobei zugleich betont werden muss, dass die Digitalisierung des Arbeitsmarktes Anpassungen erfordert, sowohl was die Arbeitsmarktpolitik als auch was die zugrunde liegenden Systeme der sozialen Sicherheit betrifft; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Fahrplan der Kommission mit dem Titel „Neubeginn zur Bewältigung der Herausforderungen bei der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für Erwerbstätige mit Familie“ auf, die Chancen und Herausforderungen der Digitalisierung zu ermitteln, was die Arbeitsbedingungen und die Notwendigkeit der Anpassung des Arbeitsplatzes, die Ausbildung von Kompetenzen und die Möglichkeiten des lebenslangen Lernens betrifft, insbesondere für Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, zudem gezielt in die digitale Arbeitswelt zu investieren, um die Vereinbarkeit von Arbeit(s-) und Privatleben für alle Menschen zu verbessern;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, lebenslanges Lernen sowie Schulungen und Pläne zu unterstützen, durch die dazu beigetragen wird, Menschen auf eine bessere Anpassung oder einen etwaigen Wechsel der Laufbahn vorzubereiten, entsprechend dem wachsenden Bedarf an IKT-Kompetenzen in vielen unterschiedlichen Branchen, und zwar mit besonderem Augenmerk auf Frauen im Alter von 55 Jahren und darüber, damit diese nicht aus dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden;

22.

fordert, dass bei allen Maßnahmen in diesem Bereich den Bürokratieaufwand für Unternehmen so gering wie möglich gehalten wird; gibt zu bedenken, dass übermäßig hohe bürokratische Belastungen die Akzeptanz gefährden und zu Arbeitsplatzverlusten und Stellenverlagerungen führen können; begrüßt, dass die Sozialpartner in den Mitgliedstaaten mit traditionell starker Mitbestimmung tragfähige und partnerschaftliche Kompromisse erzielen; sieht in der Mitbestimmung ein nachahmenswertes Modell für die europäischen Volkswirtschaften;

23.

stellt fest, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle weiterhin eines der größten Probleme im Zusammenhang mit der geschlechtsspezifischen Diskrepanz in der IKT-Branche darstellt, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, schlussendlich damit zu beginnen, die Empfehlung der Kommission zur Stärkung des Grundsatzes der gleichen Bezahlung für Frauen und Männer durch Transparenz und kontinuierliche positive Maßnahmen, vorzugsweise mittels Rechtsvorschriften, aktiv umzusetzen sowie Maßnahmen für die Lohntransparenz und geschlechtsneutrale Arbeitsbewertungen einzuführen; fordert die Kommission auf, sich im Rahmen der in ihrem Arbeitsprogramm für 2016 enthaltenen Initiative mit dem Titel „Neuer Start für erwerbstätige Eltern“ mit der Lohngleichheit zu befassen, da das Lohngefälle im Falle einer Elternschaft sogar noch weiter zunimmt;

24.

weist darauf hin, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle ein sogar noch höheres geschlechtsspezifisches Rentengefälle zur Folge hat; weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit am gleichen Arbeitsort, mit dem für gerechte und angemessene Entlohnung gesorgt werden soll, gewährleistet werden muss, wie es auch der Präsident der Kommission, Jean-Claude Juncker, angeführt hat;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ihre Steuer- und Sozialleistungssysteme Zweitverdiener nicht davon abhalten, eine Arbeit aufzunehmen oder länger zu arbeiten, zumal Frauen häufig Zweitverdiener sind und dies in hohem Maße für die IKT-Branche gilt;

26.

weist darauf hin, dass es nach wie vor ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle und ein Gefälle bei den Aufstiegschancen für Frauen in der IKT-Branche gibt; weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit am gleichen Arbeitsort, mit dem für gerechte und angemessene Entlohnung gesorgt werden soll, infrage gestellt wird, obwohl gerade er zu den Grundpfeilern der sozialen Gerechtigkeit auf dem Arbeitsmarkt gehört und daher Vorrang vor allen anderen haben sollte; weist darauf hin, dass auf keinen Fall ungleiche Verhältnisse in der digitalen Wirtschaft Einzug halten dürfen, wenn es um gleiche Löhne und Aufstiegschancen für Männer und Frauen geht; weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine größere Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt und damit im Zusammenhang stehende Investitionen in Maßnahmen zur gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe aller dazu beitragen werden, das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern; betont, wie wichtig Tarifverhandlungen auch in der digitalen Marktwirtschaft sind, damit die Qualität und Sicherheit der Arbeitsplätze im Zeitalter der Digitalisierung geschützt werden können;

27.

begrüßt, dass sich Arbeitnehmern und Selbständigen im digitalen Zeitalter zahlreiche Möglichkeiten bieten und dass vieles flexibler wird, auch wenn es etwa um Möglichkeiten der besseren Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben geht, insbesondere im Zusammenhang mit der Lage auf dem Arbeitsmarkt, was Eltern von Kleinkindern und Menschen mit Behinderungen anbelangt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die in der IKT-Branche häufig anzutreffende Situation anzugehen, dass die Arbeitsplatzsicherheit im Zusammenhang mit flexibler Arbeit ein Problem darstellt; weist jedoch gleichzeitig mit Nachdruck auf die neuen Herausforderungen im Zusammenhang mit diesen Entwicklungen hin und fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine angemessene soziale Absicherung zu sorgen; tritt für das Recht der Arbeitnehmer ein, sich außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit von ihrem Rechner abzumelden;

28.

weist auf das Problem hin, dass der durch die Digitalisierung bedingte Trend zur Flexibilisierung aber durchaus auch zu prekären Beschäftigungsverhältnissen führen kann; betont, dass arbeitsbedingte psychische Gesundheitsprobleme, die durch eine ständige Erreichbarkeit verursacht werden, wie zum Beispiel Burnout, ein schwerwiegendes Risiko darstellen; spricht sich daher für die ausnahmslose Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten der Arbeitnehmer aus und betont, dass im Rahmen von Arbeitsverträgen mit flexiblen Arbeitszeiten Arbeitszeitregelungen beachtet werden müssen, damit die im Arbeitsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Beschränkungen der Arbeitszeiten eingehalten werden;

Bildung und Ausbildung

29.

betont, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass das Gender Mainstreaming im Bildungswesen berücksichtigt wird, indem die digitale Kompetenz und die Beteiligung von Frauen und Mädchen bei der Bildung und Ausbildung im IKT-Bereich gefördert werden, und zwar durch die Aufnahme der Programmierung sowie neuer Medien und Technologien in die Lehrpläne auf allen Bildungsstufen sowie in die außerschulische und informelle und nicht formale Bildung und in sämtliche Formen der Bildung und Ausbildung, darunter für das Lehrpersonal, um die Kluft bei der digitalen Kompetenz zu verringern und zu beseitigen sowie um Mädchen und junge Frauen dazu zu ermutigen, eine Laufbahn in den Bereichen Wissenschaft und IKT einzuschlagen; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung von freien Lern- und Lehrmaterialien (OER), durch die für alle ein besserer Zugang zur Bildung gewährleistet wird, und des Austausches bewährter Verfahren mit Blick auf die Einbeziehung des Gender Mainstreaming in den Bereich der IKT;

30.

legt den Mitgliedstaaten nahe, eine altersangemessene IKT-Ausbildung in den frühen Etappen des Bildungswegs einzuführen und dabei einen besonderen Schwerpunkt darauf zu legen, Mädchen zu ermutigen, Interesse und Talent im digitalen Bereich zu entfalten, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, die Ausbildung von Mädchen in MINT-Fächern schon in jungen Jahren zu fördern, zumal Mädchen sich von Fächern wie Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik aufgrund von Geschlechterstereotypen, mit denen diese behaftet sind, und des Fehlens von Vorbildern sowie einer Trennung von Aktivitäten und Spielsachen früh in ihrem Bildungsweg abwenden, was zu einer Unterrepräsentation von Frauen in diesen Fächern an Universitäten führt, die sich auch am Arbeitsplatz fortsetzt; betont daher, dass sowohl Geschlechterstereotypen als auch die digitale Ausbildung angegangen werden sollten, und zwar beginnend mit dem System der Grundschule quer durch alle Bildungsstufen hinweg bis hin zur Erwachsenenbildung und Schulungen für Personen, die aus dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen wurden;;

31.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Ausbildungen und lebenslanges Lernen zu ermöglichen, die vor allem an ältere Frauen ausgerichtet sind — für die Dauer ihres Berufslebens und darüber hinaus — sowie insbesondere an Frauen mit Betreuungspflichten und Frauen, deren Berufslaufbahn unterbrochen wurde oder die erneut eine Arbeit aufnehmen wollen, damit diese beim immer schnelleren Wandel hin zur Digitalisierung nicht außen vor bleiben;

32.

merkt an, dass die frühzeitige Ausbildung in digitalen Technologien, IKT und Programmierung besonders wichtig ist, wenn es darum geht, Mädchen zu stärken, sie zu einer Tätigkeit auf diesem Gebiet zu bewegen und Geschlechterstereotypen zu überwinden; betont, dass eine stärkere Vertretung von Frauen in den MINT-Fächern im Rahmen der Hochschulbildung der Schlüssel ist, um deren Vertretung in der digitalen Branche zu erhöhen;

33.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die geschlechtsspezifische Diskrepanz in der IKT-Branche zu beheben, indem sie mehr Anreize schaffen und Strukturen für Frauen unterstützen, zum Beispiel Vorbilder, Mentorenprogramme und Karrieremöglichkeiten, um die Präsenz von Frauen zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Ausbildungssysteme gegebenenfalls so anzupassen, dass der Unterricht in und das Interesse an den MINT-Fächern im Allgemeinen und bei Studentinnen im Besonderen gefördert werden;

34.

hebt den Wert von IKT und konkret von Online-Schulungskursen — sowohl für Mädchen und Frauen als auch für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, etwa Menschen mit Behinderungen, und für die Bewohner ländlicher und abgelegener Gebiete — sowie von Möglichkeiten der Telearbeit hervor, um die Bildung bei diesen Gruppen zu verbessern und ihre Chancen auf finanzielle Unabhängigkeit zu erhöhen;

35.

nimmt die bedeutende Rolle und das enorme Potenzial zur Kenntnis, die die Ausbildung in Kunst und Gestaltung, die formale, informelle und nicht formale Ausbildung, die Kultur- und Kreativwirtschaft sowie die Kulturbranche in sich bergen, wenn es darum geht, Frauen und Mädchen zu stärken und sie zu einer Tätigkeit in der digitalen Branche zu bewegen; betont daher, wie wichtig es ist, eine Verbindung zwischen den MINT-Fächern (science, technology, engineering and maths — „STEM“) und Wirtschaftsbranchen, die sich aus Bildung und Kunst zusammensetzen, herzustellen, wodurch der Begriff STEM in STEAM umgewandelt wird;

36.

fordert die Kommission auf, digitale Technologien als Instrumente zu fördern, um Hindernisse für die Aufnahme einer Beschäftigung im Rahmen des lebenslangen Lernens zu beseitigen, und EU-Benchmarks für öffentliche und private Investitionen in den Erwerb von Kompetenzen als Anteil am BIP festzulegen;

37.

legt den Mitgliedstaaten und der Kommission nahe, die Teilnahme von Frauen in Wirtschaftszweigen, die in stereotyper Weise als „männlich“ wahrgenommen werden, etwa auch im Fall der Digitalisierung, zu fördern, und zwar insbesondere über Informations- und Sensibilisierungskampagnen; betont, dass Kampagnen zur Sensibilisierung, zur Schulung und zum Gender Mainstreaming organisiert werden müssen, die sich an alle politischen Akteure im Bereich der Digitalisierung richten;

38.

begrüßt den europäischen „Kodex für die vorbildliche Praxis der Frauenförderung in den IKT“ und fordert, dass er umfassend und aktiv umgesetzt wird; begrüßt die Bildung der europaweiten „Großen Koalition für digitale Arbeitsplätze“ und fordert die daran beteiligten Unternehmen auf, ein besonderes Augenmerk auf die Einstellung und auf die gleichen beruflichen Aufstiegschancen von Frauen zu legen;

39.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Programme aufzulegen, die sich an Eltern richten, damit diese mit den von ihren Kindern genutzten IKT vertraut gemacht werden und sie sich der potenziellen Kontakte und Beziehungen im Internet besser bewusst werden, sodass die bestehende Kluft zwischen den Generationen in Bezug auf IKT-Branche verringert wird;

40.

betont, dass es wichtig ist, die IKT-Kompetenzen und Computerkenntnisse zu verbessern, um Frauen, die diese spezifischen Kenntnisse aus verschiedenen Gründen nicht haben, den beruflichen Einstieg bei IKT-Unternehmen zu erleichtern; weist darauf hin, dass sich die Benachteiligung beim Zugang von Frauen in dieser Branche fortsetzen dürfte, wenn dies nicht geschieht; weist darauf hin, dass der Europäische Sozialfonds sich möglicherweise an der Finanzierung dieser Bildungsmaßnahmen beteiligen würde;

41.

hält es für überaus wichtig, Verschlüsselungstechniken und den Umgang mit neuen Medien und Technologien in die Lehrpläne aller Stufen zu integrieren, und weist darauf hin, dass digitale Kompetenzen dazu beitragen können, Barrieren beim Zugang zum Arbeitsmarkt abzubauen; misst einem ständigen Dialog mit den Sozialpartnern große Bedeutung für die Überwindung der geschlechtsspezifischen Diskrepanz auf diesem Gebiet bei;

42.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, innerhalb des Geltungsbereichs der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt — und konkreter im Zusammenhang mit dem Verweis auf die Schaffung einer inklusiven digitalen Gesellschaft — die Sichtbarkeit von Frauen in IKT zu fördern, indem ein Pilotprojekt an einer europäischen Online-Universität aufgelegt wird, dessen Schwerpunkt insbesondere auf IKT und technischem Ingenieurwesen liegt, und ein maßgeschneidertes Stipendienprogramm für Frauen in den Bereichen IKT und neue Medien eingeführt wird;

43.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie die Unternehmen auf, die Gleichstellung der Geschlechter in den IKT zu fördern, indem nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten über die Nutzung von IKT erhoben und Ziele, Indikatoren und Benchmarks entwickelt werden, um die Fortschritte beim Zugang von Frauen zu IKT zu verfolgen und die Beispiele bewährter Verfahren bei IKT-Unternehmen zu fördern;

44.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung für die Stärkung der Rolle der Frau in digitalen Branchen und den IKT im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit und der EU-Außenbeziehungen zu intensivieren, indem die digitale Bildung gefördert und die unternehmerische Selbständigkeit von Frauen mittels verschiedener Instrumente gestärkt wird, darunter durch die Vergabe von Mikrokrediten und durch Unterstützungsnetze;

Investitionen und Finanzierung von Unternehmertum

45.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Finanzmittel bereitzustellen, den Zugang zu bestehenden Finanzmitteln zu verbessern und erforderlichenfalls für Unternehmerinnen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, um Unternehmen im Zusammenhang mit IKT und digitale Start-Ups zu gründen sowie Mentorenprogramme für Frauen und Peer-to-Peer-Austauschnetze, sodass Innovationen und Investitionen innerhalb der EU gefördert werden; legt den Mitgliedstaaten nahe, für Frauen, die eine Berufslaufbahn im Bereich der Digitalisierung anstreben, angemessene finanzielle Unterstützung und eine entsprechende Aus- und Weiterbildung anzubieten, damit weibliches Unternehmertum in dieser Branche gefördert wird;

46.

ist davon überzeugt, dass der Zugang von Frauen zu Finanzmitteln und Finanzdienstleistungen besondere Beachtung finden müssen, insbesondere mit Blick auf das im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt verfolgte Ziel, die geeigneten Bedingungen für ein innovatives und wettbewerbsfähiges IKT-Umfeld und für Verbesserungen bei den Finanzierungsmöglichkeiten für KMU und Start-Ups zu schaffen; betont, dass der Zugang von Frauen zu Mikrofinanzen wichtig für die unternehmerische Selbständigkeit von Frauen ist;

47.

fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund der digitalen Agenda die Anwendung des Gender Mainstreaming und der geschlechtsspezifischen Budgetierung im Rahmen der EU-Mittel gemäß Artikel 7 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013) über Europäische Fonds sorgfältig zu überwachen und zu bewerten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einbeziehung von Frauenorganisationen in die Begleitausschüsse zu den Förderungsprogrammen sicherzustellen, damit gezielte Maßnahmen zur Stärkung der Rolle von Frauen in IKT umgesetzt werden können; verweist auf die Verpflichtung der Kommission zu einer geschlechtsspezifischen Budgetierung;

48.

fordert die Kommission auf, der geschlechtsspezifischen Dimension bei der Analyse der und dem Bericht über die Einbindung von Partnerschaften im Zusammenhang mit der Digitalen Agenda Rechnung zu tragen;

49.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank Unterstützungsprogramme im Zusammenhang mit Investitionen in IKT im Rahmen des europäischen Struktur- und Investitionsfonds aufzulegen, die auch günstige Kreditbedingungen und Kredite für Unternehmen, zivilgesellschaftliche Organisationen und Start-Ups in der IKT-Branche umfassen, in denen der Anteil an Frauen unter den Beschäftigten bei mindestens 40 % liegt;

50.

fordert die Kommission auf, eine digitale unternehmerische Kultur für Frauen zu unterstützen und zu fördern, eine europäische Vernetzungs- und Mentoringplattform für Frauen zu fördern und finanziell zu unterstützen und die Rolle von Frauen in den bestehenden Programmen weiter zu stärken; fordert die Mitgliedstaaten und auch die Unternehmen auf, eine Politik der Vielfalt einzuführen, die über die Schwerpunktlegung auf die Einstellung von Frauen hinausgeht, um eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und Führungseigenschaften zu fördern;

51.

hebt die Rolle von sozialen Unternehmen und alternativen Geschäftsmodellen hervor, etwa Gegenseitigkeitsgesellschaften und Genossenschaften, wenn es darum geht, die Rolle der Frau im digitalen Unternehmertum zu stärken und die Vertretung von Frauen in digitalen Branchen zu erhöhen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen für soziale Unternehmen zu fördern, die darauf abzielen, Frauen und Mädchen in den IKT zu stärken;

52.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und sämtliche Beteiligte auf, stärker auf die europäische Große Koalition für digitale Arbeitsplätze zurückzugreifen, um Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die digitalen Kompetenzen bei Frauen und Mädchen zu stärken, die Beschäftigung von Frauen in der IKT-Branche zu fördern und die verschiedenen verfügbaren Optionen in Bezug auf Bildung und Berufsausbildung besser bekannt zu machen;

Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen in einer digitalisierten Welt

53.

fordert, dass die sich durch die Nutzung von IKT und Internet ergebenden Herausforderungen ermittelt werden, was die Begehung von Straftaten, das Aussprechen von Drohungen, Schikanen, Gewalt oder Mobbing gegen Frauen betrifft, denen Frauenfeindlichkeit, Homophobie oder Transphobie oder eine anderweitige Diskriminierung zugrunde liegen; fordert die politischen Entscheidungsträger eindringlich auf, sich mit diesen Themen in angemessener Weise zu befassen, indem besonderen Gruppen von Frauen, die in mehrfacher Hinsicht schutzbedürftig sind, Rechnung getragen wird, und dafür zu sorgen, dass ein Rahmen eingesetzt wird, um zu gewährleisten, dass Strafverfolgungsbehörden in der Lage sind, wirksam gegen Cyberkriminalität vorzugehen, wobei den Herausforderungen im Zusammenhang mit der Anonymität im Online-Umfeld und dem möglichen grenzübergreifenden Charakter solcher Straftaten und Missbräuche Rechnung zu tragen ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Mittel für die Rechtsdurchsetzung zuzuweisen, beispielsweise für die Umsetzung geltender Rechtsvorschriften gegen Gewalt im Internet, Cyber-Mobbing, Cyber-Belästigung, Cyber-Stalking und Hassreden;

54.

fordert die Kommission auf, von den Mitgliedstaaten größere Anstrengungen einzufordern, um sämtliche homophoben und transphoben, im Netz begangenen Straftaten zu verfolgen sowie die EU-Rechtsvorschriften, die diesbezüglich sowie im Zusammenhang mit den Rechten der Opfer gelten, ordnungsgemäß anzuwenden;

55.

fordert die Kommission auf, als Teil der neu gefassten Richtlinie über die Gleichbehandlung zum Umgang mit Sexismus und Geschlechterstereotypen in Bildung und Medien vorzuschlagen;

56.

fordert die Kommission auf, einen Verhaltenskodex für ihre eigenen Mitteilungen und die Kommunikation der EU-Agenturen auszuarbeiten, um die Stärkung der Rolle der Frau zu fördern und Stereotypen und Sexismus sowie die Unterrepräsentation und Falschdarstellung von Frauen zu bekämpfen;

57.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die sich aufgrund der Digitalisierung veränderten Lebensumstände von Frauen und Mädchen zu berücksichtigen, wenn die künftigen EU-Rechtsvorschriften zum Datenschutz umgesetzt werden; betont, dass die für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen sensible Daten nur für begrenzte Zwecke nutzen und solche Daten unter keinen Umständen weitergeben dürfen;

58.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Ressourcen bereitzustellen, damit die Vorschriften betreffend die Sicherung von sensiblen Daten in der Online-Kommunikation eingehalten werden;

59.

fordert die Kommission auf, die finanzielle Unterstützung für die Infrastruktur für sicherere digitale Internetdienste, die über die Fazilität „Connecting Europe“ finanziert wird, aufzustocken; fordert ferner, dass die Mitgliedstaaten die Finanzierung von Haushaltslinien für die Unterstützung der Opfer von Cyber-Mobbing aufstocken; betont, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Mädchen zu den Opfern gehören, doppelt so hoch wie bei Jungen liegt;

60.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, durch die Mädchen vor Werbung im digitalen Umfeld geschützt werden, in deren Rahmen diese zu einem Verhalten verleitet werden könnten, das ihrer körperlichen und psychischen Gesundheit schadet; fordert die Kommission auf, das Programm „Sichereres Internet“ zu erneuern und auszuweiten, wobei der geschlechterspezifischen Frage als eine der notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Mädchen in der digitalen Welt in besonderem Maß Rechnung zu tragen ist;

61.

fordert die Kommission auf, Programme zur Ausbildung von digitaler Kompetenz und Schulungsprogramme sowie Sensibilisierungskampagnen einzuleiten und zu unterstützen, sodass für die möglichen Risiken der digitalen Welt sensibilisiert wird und dafür, wie ihnen durch die einschlägigen Beteiligten begegnet werden kann, etwa durch Lernende aller Bildungsstufen, Lehrer sowie Lehrpersonal und Fachpersonal im Bereich der Strafverfolgung; fordert die Kommission auf, gegen Sexismus und Geschlechterstereotypen gerichtete Kampagnen in den sozialen und digitalen Medien zu fördern und das Potenzial der digitalen Medien auszuschöpfen, um Stereotypen zu beseitigen;

62.

begrüßt den von der Kommission vorgelegten Vorschlag, in ihre Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels für die Zeit nach 2016 Bestimmungen über die Prävention, die Unterstützung für die Opfer, die sichere Rückkehr und die Widereingliederung aufzunehmen sowie über die Rolle des Internets; betont, dass die Phänomene der Cyber-Belästigung und des Cyber-Stalking ebenfalls angegangen werden sollten;

63.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Ressourcen und Finanzmittel für das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) zur Verfügung zu stellen, damit das Institut in der Lage ist, Forschungen und Datenerhebungen darüber durchzuführen, wie digitale Dienstleistungen besser zugunsten von Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter eingesetzt und genutzt werden können;

64.

fordert die EU-Organe, -Agenturen und -Einrichtungen sowie die Mitgliedstaaten und deren Strafverfolgungsbehörden auf, zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen konkret zu koordinieren, um der Nutzung von IKT zur Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel, Cyber-Mobbing und Cyber-Stalking entgegenzutreten, zumal diese häufig grenzübergreifender Art sind und eine Koordinierung auf EU-Ebene von zentraler Bedeutung ist, um diese Straftaten zu verfolgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr Strafrecht zu überprüfen und eventuell zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass neue Formen digitaler Gewalt klar definiert und anerkannt werden, und um dafür zu sorgen, dass angemessene Modalitäten der Strafverfolgung bestehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Berichtsportale einzurichten, damit die Bürger künftig über eine eigene sichere und vertrauliche Stelle verfügen, in der sie Belästigungen durch Internetnutzer melden können; fordert, dass diese Themen im Rahmen der Cybersicherheitsstrategie der EU und durch das Europol-Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität angegangen werden; fordert die Kommission auf, Schulungen und den Aufbau von Kapazitäten zur Unterstützung von Opfern bei digitalen Fragen innerhalb von Polizei- und Justizbehörden sowie die psychologische Betreuung bei diesbezüglichen strafrechtlichen Verfahren zu fördern;

65.

fordert die Kommission auf, so bald wie möglich die notwendigen Schritte vorzubereiten, damit die EU das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ratifiziert, und zwar unbeschadet der Verantwortung der EU, alle notwendigen Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, um Gewalt gegen Frauen in allen Mitgliedstaaten zu beseitigen und ihr vorzubeugen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen von Istanbul zu ratifizieren, das für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen, darunter von digitalen Formen der Gewalt, hilfreich ist, zumal dadurch harmonisierte Rechtsdefinitionen und Modalitäten der Verfolgung von Straftaten, etwa von Menschenhandel und Stalking, eingeführt werden, die durch die neuen Kommunikationstechnologien erleichtert werden;

66.

fordert die Kommission auf, so bald wie möglich eine europäische Strategie zur Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Gewalt vorzulegen, die ein Rechtsinstrument umfasst und durch die neue Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Angriff genommen werden, etwa das Cyber-Mobbing, das Inverkehrbringen von herabwürdigenden Bildern im Internet, die Verbreitung von privaten Fotos und Videos in den sozialen Medien ohne Zustimmung der Beteiligten usw.;

67.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Internet stärker auf Versuche von Terroristen hin zu überwachen, junge Frauen anzuwerben und sie dann in Drittländern zur Heirat oder zur Prostitution zu zwingen;

o

o o

68.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0218.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0312.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0351.

(4)  ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 75.

(5)  ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 18.

(6)  ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 120.

(7)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(8)  ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.

(9)  https://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/women-active-ict-sector


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Donnerstag, 28. April 2016

21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/57


P8_TA(2016)0141

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Bolesław G. Piecha

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Bolesław G. Piecha (2015/2339(IMM))

(2018/C 066/07)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem am 29. Oktober 2015 vom Generalstaatsanwalt der Republik Polen übermittelten und am 23. November 2015 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Bolesław G. Piecha im Zusammenhang mit dem durch den polnischen Generalinspektor (Główny Inspektor Transportu Drogowego) für den Straßenverkehr eingeleiteten Verfahren mit dem Aktenzeichen CAN-PST-SCW.7421.653220.2014.13.A.0475,

nachdem Bolesław G. Piecha auf sein Recht auf Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung verzichtet hat,

gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

unter Hinweis auf Artikel 105 Absatz 2 und Artikel 108 der Verfassung der Republik Polen sowie Artikel 7b Absatz 1 und Artikel 7c Absatz 1 des polnischen Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats der Abgeordneten und Senatoren,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0152/2016),

A.

in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt der Republik Polen einen Antrag des polnischen Hauptinspektorats für den Straßenverkehr auf Aufhebung der Immunität eines für Polen gewählten Mitglieds des Europäischen Parlaments, Bolesław G. Piecha, wegen eines Verstoßes gegen Artikel 92a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 20. Mai 1971 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung vom 20. Juni 1997 übermittelt hat; und insbesondere in der Erwägung, dass es sich bei dem mutmaßlichen Verstoß um eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft handelt;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 105 Absatz 2 und Artikel 108 der Verfassung der Republik Polen Abgeordnete oder Senatoren ohne Zustimmung des Sejm bzw. des Senats nicht strafrechtlich belangt werden dürfen;

D.

in der Erwägung, dass infolgedessen das Europäische Parlament darüber entscheidet, ob die Immunität von Bolesław G. Piecha aufzuheben ist oder nicht;

E.

in der Erwägung, dass der mutmaßliche Verstoß stattgefunden hat, bevor Bolesław G. Piecha Mitglied des Europäischen Parlaments geworden ist; in der Erwägung, dass der mutmaßliche Verstoß stattgefunden hat, als Bolesław G. Piecha polnischer Senator war; in der Erwägung, dass der mutmaßliche Verstoß somit keinen unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes von Bolesław G. Piecha als Mitglied des Europäischen Parlaments hat;

F.

in der Erwägung, dass Bolesław G. Piecha dem Generalinspektorat für den Straßenverkehr als Reaktion auf den Bericht des Generalinspektors über die Ordnungswidrigkeit eine Erklärung übermittelte, in der er sich damit einverstanden erklärte, das Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit gemäß Artikel 92a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu zahlen; in der Erwägung, dass es infolgedessen schwierig ist, einen Fall von fumus persecutionis festzustellen, d. h. einen hinreichend ernsten und genauen Verdacht, dass dem Antrag die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden;

1.

beschließt, die Immunität von Bolesław G. Piecha aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Republik Polen und Bolesław G. Piecha zu übermitteln.


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Donnerstag, 28. April 2016

21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/59


P8_TA(2016)0138

Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum EU-Georgien (Beitritt Kroatiens) ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, eines Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (12227/2014 — C8-0035/2015 — 2014/0134(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 066/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12227/2014),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls (12226/2014),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß den Artikeln 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0035/2015),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0128/2016),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Georgiens zu übermitteln.


21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/60


P8_TA(2016)0139

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EU-Israel (Beitritt Kroatiens) ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (12265/2014 — C8-0102/2015 — 2014/0187(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 066/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12265/2014),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls (12264/2014),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0102/2015),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0129/2016),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Staates Israel zu übermitteln.


21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/61


P8_TA(2016)0140

Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Beitritt Kroatiens) *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zur Empfehlung für einen Beschluss des Rates betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (COM(2015)0556 — C8-0376/2015 — 2015/0261(NLE))

(Anhörung)

(2018/C 066/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission an den Rat (COM(2015)0556),

gestützt auf Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0376/2015),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0054/2016),

1.

billigt die Empfehlung der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/62


P8_TA(2016)0143

Eisenbahnagentur der EU ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (10578/1/2015 — C8-0415/2015 — 2013/0014(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2018/C 066/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10578/1/2015 — C8-0415/2015),

unter Hinweis auf die begründeten Stellungnahmen, die vom litauischen Parlament, vom rumänischen Senat und vom schwedischen Reichstag gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurden und in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Oktober 2013 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0027),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A8-0073/2016),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

3.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.

schlägt vor, den Gesetzgebungsakt „Verordnung Zīle-Matīss über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004“ zu nennen (4);

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

6.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 122.

(2)  ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 92.

(3)  Angenommene Texte vom 26.2.2014, P7_TA(2014)0151.

(4)  Roberts Zīle und Anrijs Matīss führten die Verhandlungen über den Gesetzgebungsakt im Namen des Parlaments bzw. des Rates.


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission zum ERA-Verwaltungsrat und zum Verfahren für die Auswahl und Entlassung des leitenden Direktors

Die Kommission bedauert, dass der vereinbarte Text der neuen ERA-Verordnung im Vergleich zu dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission von den entscheidenden Bestimmungen abweicht, die das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission 2012 gemäß dem Gemeinsamen Konzept in Bezug auf dezentrale Agenturen der EU beschlossen haben. Dies betrifft die Zahl der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat und das Verfahren für die Auswahl und Entlassung des leitenden Direktors. Die Kommission weist insbesondere darauf hin, dass die Benennung eines Beobachters aus den Reihen der Mitglieder des Verwaltungsrats für das von der Kommission angewandte Auswahlverfahren zur Ernennung des leitenden Direktors nicht zu einer Überschneidung von Funktionen im Auswahl- und Ernennungsverfahren führen sollte (Artikel 51 Absatz 1).

Erklärung der Kommission zu den erforderlichen Haushaltsmitteln

Mit dem vierten Eisenbahnpaket erhält die ERA neue Befugnisse, insbesondere die Befugnis, Fahrzeuggenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen unmittelbar für den Sektor auszustellen. Es ist nicht auszuschließen, dass die ERA während des Übergangszeitraums keine Gebühren und Abgaben erhält, während gleichzeitig Personal eingestellt und geschult werden muss. Um eine Störung des Eisenbahnmarktes zu vermeiden, wird sich die Kommission darum bemühen, die nötigen Haushaltsmittel zur Deckung der Kosten des Personalbedarfs bereitzustellen.


21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/64


P8_TA(2016)0144

Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) (10579/1/2015 — C8-0416/2015 — 2013/0015(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2018/C 066/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10579/1/2015 — C8-0416/2015),

unter Hinweis auf die vom litauischen Parlament und vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Oktober 2013 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0030),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A8-0071/2016),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.

schlägt vor, den Gesetzgebungsakt „Richtlinie Bilbao Barandica/Matīss über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung)“ (4) zu nennen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

6.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts gemeinsam mit der diesbezüglichen Erklärung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 122.

(2)  ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 92.

(3)  Angenommene Texte vom 26.2.2014, P7_TA(2014)0149.

(4)  Izaskun Bilbao Barandica und Anrijs Matīss haben — für das Parlament bzw. den Rat — die Verhandlungen über diesen Gesetzgebungsakt geführt.


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission zu erläuternden Dokumenten

Die Kommission weist darauf hin, dass sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemäß ihrer Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 27. Oktober 2011 zu erläuternden Dokumenten der Tatsache bewusst sind, dass die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission hinsichtlich der Umsetzung von Richtlinien in innerstaatliches Recht erteilen, „klar und genau sein müssen“, um der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen. Im vorliegenden Fall hätten erläuternde Dokumente zu diesem Zweck nützlich sein können. Die Kommission bedauert, dass der endgültige Text keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält.


21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/66


P8_TA(2016)0145

Eisenbahnsicherheit ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (10580/1/2015 — C8-0417/2015 — 2013/0016(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2018/C 066/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10580/1/2015 — C8-0417/2015),

unter Hinweis auf die vom litauischen Parlament, vom rumänischen Senat und vom schwedischen Reichstag gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Oktober 2013 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0031),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A8-0056/2016),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts — gemeinsam mit der diesbezüglichen Erklärung der Kommission — im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 122.

(2)  ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 92.

(3)  Angenommene Texte vom 26.2.2014, P7_TA(2014)0150.


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission zu erläuternden Dokumenten

Die Kommission weist darauf hin, dass sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemäß ihrer Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 27. Oktober 2011 zu erläuternden Dokumenten der Tatsache bewusst sind, dass die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission hinsichtlich der Umsetzung von Richtlinien in innerstaatliches Recht erteilen, „klar und genau sein müssen“, um der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen. Im vorliegenden Fall hätten erläuternde Dokumente zu diesem Zweck nützlich sein können. Die Kommission bedauert, dass der endgültige Text keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält.


21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/68


P8_TA(2016)0146

Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden (COM(2013)0641 — C7-0301/2013 — 2013/0314(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 066/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0641),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0301/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom Unterhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. Januar 2014 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2014 (2),

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0131/2015),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 113 vom 15.4.2014, S. 1.

(2)  ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 42.

(3)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 19. Mai 2015 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2015)0195).


P8_TC1-COD(2013)0314

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. April 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/1011.)