ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 64

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
20. Februar 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 64/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8804 — Bain Capital/Fedrigoni) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2018/C 64/02

Beschluss des Rates vom 15. Februar 2018 zur Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

2

2018/C 64/03

Beschluss des Rates vom 15. Februar 2018 zur Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

4

2018/C 64/04

Beschluss des Rates vom 15. Februar 2018 zur Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

5

 

Europäische Kommission

2018/C 64/05

Euro-Wechselkurs

6


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 64/06

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

7

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 64/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8767 — CDPQ/Hyperion Insurance Group) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

17

2018/C 64/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8818 — Brookfield/Westinghouse) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

19

2018/C 64/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8827 — Apollo Management/CBR) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

20

2018/C 64/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8762 — ArcelorMittal/CLN/CSM) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

21


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8804 — Bain Capital/Fedrigoni)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 64/01)

Am 15. Februar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8804 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

20.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Februar 2018

zur Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

(2018/C 64/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Anbetracht der von der luxemburgischen Regierung unterbreiteten Kandidatur,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit seinen Beschlüssen vom 14. Juli 2015 (2) und vom 14. September 2015 (3) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2015 bis zum 17. September 2018 ernannt.

(2)

Der Sitz eines luxemburgischen Mitglieds des Verwaltungsrates des Zentrums in der Kategorie der Vertreter der Regierungen ist aufgrund des Rücktritts von Herrn Antonio DE CAROLIS frei geworden.

(3)

Die Mitglieder des Verwaltungsrates des genannten Zentrums sollten für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 17. September 2018, ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zum Mitglied des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung wird für die verbleibende Amtszeit bis zum 17. September 2018 ernannt:

VERTRETER DER REGIERUNGEN:

LUXEMBURG

Herr Jean-Marie WIRTGEN

Artikel 2

Dieser Beschluss wird informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. VALCHEV


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(2)  ABl. C 232 vom 16.7.2015, S. 2.

(3)  ABl. C 305 vom 16.9.2015, S. 2.


20.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Februar 2018

zur Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

(2018/C 64/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Anbetracht der dem Rat von der Kommission für die Vertreter der Arbeitgeber vorgelegten Liste mit einer Kandidatur,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit seinen Beschlüssen vom 14. Juli 2015 (2) und vom 14. September 2015 (3) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2015 bis zum 17. September 2018 ernannt.

(2)

Der Sitz eines dänischen Mitglieds des Verwaltungsrates des Zentrums in der Kategorie der Vertreter der Arbeitgeberverbände ist aufgrund des Rücktritts von Herrn Henrik Bach MORTENSEN frei geworden.

(3)

Die Mitglieder des Verwaltungsrates des genannten Zentrums sollten für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 17. September 2018, ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zum Mitglied des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung wird für die verbleibende Amtszeit bis zum 17. September 2018 ernannt:

VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

DÄNEMARK

Herr Alex HOOSHIAR

Artikel 2

Dieser Beschluss wird informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. VALCHEV


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(2)  ABl. C 232 vom 16.7.2015, S. 2.

(3)  ABl. C 305 vom 16.9.2015, S. 2.


20.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/5


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Februar 2018

zur Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

(2018/C 64/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Anbetracht der von der italienischen Regierung unterbreiteten Kandidatur,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit seinen Beschlüssen vom 14. Juli 2015 (2) und vom 14. September 2015 (3) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2015 bis zum 17. September 2018 ernannt.

(2)

Der Sitz eines italienischen Mitglieds des Verwaltungsrates des Zentrums in der Kategorie der Vertreter der Regierungen ist aufgrund des Rücktritts von Frau Marinella COLUCCI frei geworden.

(3)

Die Mitglieder des Verwaltungsrates des genannten Zentrums sollten für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 17. September 2018, ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zum Mitglied des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung wird für die verbleibende Amtszeit bis zum 17. September 2018 ernannt:

VERTRETER DER REGIERUNGEN:

ITALIEN

Herr Ugo MENZIANI

Artikel 2

Dieser Beschluss wird informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. VALCHEV


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(2)  ABl. C 232 vom 16.7.2015, S. 2.

(3)  ABl. C 305 vom 16.9.2015, S. 2.


Europäische Kommission

20.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/6


Euro-Wechselkurs (1)

19. Februar 2018

(2018/C 64/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2410

JPY

Japanischer Yen

132,24

DKK

Dänische Krone

7,4480

GBP

Pfund Sterling

0,88590

SEK

Schwedische Krone

9,9155

CHF

Schweizer Franken

1,1513

ISK

Isländische Krone

124,70

NOK

Norwegische Krone

9,6575

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,327

HUF

Ungarischer Forint

311,15

PLN

Polnischer Zloty

4,1460

RON

Rumänischer Leu

4,6613

TRY

Türkische Lira

4,6575

AUD

Australischer Dollar

1,5676

CAD

Kanadischer Dollar

1,5592

HKD

Hongkong-Dollar

9,7075

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6820

SGD

Singapur-Dollar

1,6295

KRW

Südkoreanischer Won

1 323,97

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,4614

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8734

HRK

Kroatische Kuna

7,4385

IDR

Indonesische Rupiah

16 818,58

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8281

PHP

Philippinischer Peso

65,100

RUB

Russischer Rubel

70,0709

THB

Thailändischer Baht

38,943

BRL

Brasilianischer Real

4,0126

MXN

Mexikanischer Peso

23,0128

INR

Indische Rupie

79,7375


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

20.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/7


Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

(2018/C 64/06)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 8. November 2017 von der European Renewable Ethanol Association (e-PURE) (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Bioethanol entfallen.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Bioethanol, das derzeit unter den KN-Codes ex 2207 10 00, ex 2207 20 00, ex 2208 90 99, ex 2710 12 21, ex 2710 12 25, ex 2710 12 31, ex 2710 12 41, ex 2710 12 45, ex 2710 12 49, ex 2710 12 51, ex 2710 12 59, ex 2710 12 70, ex 2710 12 90, ex 3814 00 10, ex 3814 00 90, ex 3820 00 00 und ex 3824 99 92 eingereiht und zuweilen auch als „Kraftstoffethanol“ bezeichnet wird, auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm EN 15376, jedoch einschließlich aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohols (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Gemischen mit Benzin mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates (3) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftreten des Dumpings

Da zurzeit keine nennenswerten Mengen aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union eingeführt werden, stützte sich die Behauptung, dass das Dumping im Fall der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „betroffenes Land“) wahrscheinlich erneut auftreten würde, auf einen Vergleich des Inlandspreises mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die zu überprüfende Ware bei der Ausfuhr nach Kanada, Brasilien und Peru. In der Ausgangsuntersuchung wurden die Inlands- und die Ausfuhrpreise aufgrund der Besonderheiten des betreffenden Marktes auf der Ebene der Händler/Gemischhersteller ermittelt. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung beabsichtigt die Kommission, in der Auslaufüberprüfung dieselbe Methode zu verwenden, sofern sich die Umstände nicht geändert haben. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller keinen üblicherweise zur Verfügung stehenden Zugriff auf die Daten von Händlern/Gemischherstellern hatte, stützt sich die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich erneut auftreten werde, wie bei einer Marktstudie auf Herstellerdaten.

Der Antragsteller führte an, dass der genannte Vergleich das Vorliegen von Dumping zeige und dass ein erneutes Auftreten gedumpter Einfuhren aus dem betroffenen Land wahrscheinlich sei.

4.2.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

Dem Antragsteller zufolge ist ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich. Diesbezüglich hat der Antragsteller Anscheinsbeweise dafür vorgelegt, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union zu schädigenden Preisen im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen dürften. Dies liege zum einen an der derzeitigen Höhe der Preise der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr aus dem betroffenen Land auf andere Drittlandsmärkte, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten, und zum anderen daran, dass die ausführenden Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen.

Der Antragsteller führte ferner an, die Beseitigung der Schädigung sei in erster Linie auf die geltenden Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten — bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen — die Einfuhren zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land steigen, so würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezieht sich auf das Kalenderjahr 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Die ausführenden Hersteller (4) und die Händler/Gemischhersteller (5) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

5.2.1.   Untersuchung der ausführenden Hersteller sowie der Händler/Gemischhersteller

Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller sowie der Händler/Gemischhersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika

Stichprobenverfahren

Da in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Vielzahl ausführender Hersteller und Händler/Gemischhersteller von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller und Händler/Gemischhersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller und Händler/Gemischhersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden der ausführenden Hersteller und der Händler/Gemischhersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller und der Händler/Gemischhersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die ausführenden Hersteller und die Händler/Gemischhersteller auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumens ausgewählt, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller und Händler/Gemischhersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller bzw. der Händler/Gemischhersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern und den Händlern/Gemischherstellern, den ihr bekannten Verbänden der ausführenden Hersteller bzw. der Händler/Gemischhersteller sowie den Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern und den Händlern/Gemischherstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller und Händler/Gemischhersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller und Händler/Gemischhersteller“).

5.2.2.   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (6)  (7)

Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.3.1.   Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich in Abschnitt 5.7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren; dies gilt auch für diejenigen Unionshersteller, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.4.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich bestätigen, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen möglicherweise dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.5.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.6.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.7.    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (8) tragen. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail:

Dumping und Anhang I: TRADE-BIOETHANOL-R681-DUMPING@ec.europa.eu

Sonstige Angelegenheiten: TRADE-BIOETHANOL-R681-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können sonstige verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) verarbeitet.


(1)  ABl. C 180 vom 8.6.2017, S. 37.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 10).

(4)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(5)  Ein Händler/Gemischhersteller ist ein Unternehmen, ob mit den Herstellern von Bioethanol verbunden oder nicht, das Bioethanol aus zahlreichen Quellen beschafft und diese Waren für den Inlands- und/oder den Ausfuhrmarkt mischt, bis die zu überprüfende Ware entsteht.

(6)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern und Händlern/Gemischherstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern und Händlern/Gemischherstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller und Händler/Gemischhersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten.

(7)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(8)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55) und des Artikels 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


ANHANG I

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ANHANG II

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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

20.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8767 — CDPQ/Hyperion Insurance Group)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 64/07)

1.

Am 12. Februar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Caisse de dépôt et placement du Québec („CDPQ“, Kanada),

Hyperion Insurance Group Limited („Hyperion“, Vereinigtes Königreich), letztlich kontrolliert von General Atlantic Hawthorn BV („GA“, Niederlande), Teil der General Atlantic Group („GA Group“, USA), und bestimmte natürliche Personen.

CDPQ übernimmt zusammen mit GA und bestimmten natürlichen Personen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Hyperion.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   CDPQ: langfristig agierender institutioneller Anleger, der Fonds für öffentliche und private Pensions- und Versicherungsfonds verwaltet, weltweit tätig,

—   Hyperion: Versicherungs- und Rückversicherungsmakler sowie Zeichnungsagentur, weltweit tätig,

—   GA: Investment-Holdinggesellschaft, die Teil der GA Group, einer weltweit tätigen Private-Equity-Gesellschaft, ist.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8767 — CDPQ/Hyperion Insurance Group

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


20.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8818 — Brookfield/Westinghouse)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 64/08)

1.

Am 9. Februar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen (1).

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Brookfield WEC Holdings Inc. (USA), letzlich kontrolliert von Brookfield Asset Management Inc. (Kanada, im Folgenden „Brookfield“),

Westinghouse Electric UK Holdings Limited (UK) und TSB Nuclear Energy Services Inc. (USA).

Brookfield erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Westinghouse Electric UK Holdings Limited und TSB Nuclear Energy Services Inc. (im Folgenden zusammen „Westinghouse“).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Westinghouse ist auf dem Gebiet der Kerntechnologie tätig und bietet eine breite Palette von Produkten und Dienstleistungen für den gesamten Lebenszyklus von Kernkraftwerken an.

Brookfield ist ein Vermögensverwalter mit einem Schwerpunkt auf Immobilien, erneuerbaren Energien, Infrastruktur und privaten Beteiligungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8818 — Brookfield/Westinghouse

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail-Adresse: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


20.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8827 — Apollo Management/CBR)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 64/09)

1.

Am 13. Februar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Apollo Capital Management, LP (im Folgenden „Apollo“, USA);

CBR Fashion Holding GmbH („CBR“, Deutschland).

Apollo übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von CBR.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Apollo: Verwaltung mehrerer Anlagefonds für weltweite Investitionen in Unternehmen und Schuldtitel in unterschiedlichen Branchen wie Chemie, Kreuzfahrten, Krankenhäuser, Sicherheit, Finanzdienstleistungen und Glasverpackung;

—   CBR: Design, Groß- und Einzelhandel mit Damenbekleidung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8827 — Apollo Management/CBR

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail-Adresse: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


20.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8762 — ArcelorMittal/CLN/CSM)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 64/10)

1.

Am 9. Februar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

ArcelorMittal SA („ArcelorMittal“, Luxemburg),

CLN — Coils Lamiere Nastri SpA („CLN“, Italien),

Industeel Belgium SA („Industeel“, Belgien), kontrolliert von ArcelorMittal,

ArcelorMittal CLN Distribuzione Italia srl („AMCLN“, Italien), kontrolliert von ArcelorMittal und CLN, und

Centro Servizi Metalli SpA („CSM“, Italien).

ArcelorMittal und CLN übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von CSM.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   ArcelorMittal: Herstellung einer breiten Palette von Fertig- und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl, einschließlich Flach- und Langerzeugnissen aus Kohlenstoffstahl, sowie Lieferung von hochwertigem Stahl für die großen globalen Stahlmärkte wie Automobilindustrie, Baugewerbe, Haushaltsgeräte und die Verpackungsindustrie;

—   CLN: Vertrieb über Stahl-Servicecenter; Herstellung von Stahlrädern für Pkw, Motorräder und verschiedene Nutzfahrzeuge sowie von Pressteilen für Pkw und Nutzfahrzeuge;

—   CSM: Vertrieb von nichtrostendem Stahl über Sauerstoffschneidezentren.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8762 — ArcelorMittal/CLN/CSM

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.