ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 48/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8569 — Europcar/Goldcar) ( 1 ) |
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2018/C 48/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8774 — Ivanhoe Cambridge/QuadReal Property Group/JV) ( 1 ) |
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2018/C 48/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8736 — Toohil Telecom/Eircom) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 48/04 |
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Rechnungshof |
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2018/C 48/05 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2018/C 48/06 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2018/C 48/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8803 — Michelin North America/Sumitomo Corporation of Americas/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2018/C 48/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8492 — Quaker/Global Houghton) ( 1 ) |
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2018/C 48/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8768 — Singapore Airlines/CAE/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8569 — Europcar/Goldcar)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 48/01)
Am 5. Dezember 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8569 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8774 — Ivanhoe Cambridge/QuadReal Property Group/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 48/02)
Am 5. Februar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8774 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8736 — Toohil Telecom/Eircom)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 48/03)
Am 6. Februar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8736 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
8. Februar 2018
(2018/C 48/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2252 |
JPY |
Japanischer Yen |
134,31 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4422 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,87513 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,8968 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1555 |
ISK |
Isländische Krone |
125,20 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,6860 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,247 |
HUF |
Ungarischer Forint |
310,96 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1695 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,6520 |
TRY |
Türkische Lira |
4,6701 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5694 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5402 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,5795 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6966 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6288 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 335,37 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,8007 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7549 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4398 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 721,53 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,8183 |
PHP |
Philippinischer Peso |
63,308 |
RUB |
Russischer Rubel |
70,8858 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,010 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,0034 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
22,9938 |
INR |
Indische Rupie |
78,7715 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Rechnungshof
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/4 |
Sonderbericht Nr. 4/2018
„EU-Hilfe für Myanmar/Birma“
(2018/C 48/05)
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 4/2018 „EU-Hilfe für Myanmar/Birma“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/5 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2018/C 48/06)
1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3) |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Indien |
Antidumpingzoll |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 298 vom 8.11.2013, S. 1). |
9.11.2018 |
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8803 — Michelin North America/Sumitomo Corporation of Americas/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 48/07)
1. |
Am 1. Februar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Michelin North America Inc. und Sumitomo Corporation of Americas übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture, „JV“). Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an diesem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8803 — Michelin North America/Sumitomo Corporation of Americas/JV Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8492 — Quaker/Global Houghton)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 48/08)
1. |
Am 2. Februar 2018 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Quaker übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Houghton. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Quaker: Entwicklung und Vermarktung von kundenspezifischen Spezialchemikalien. Das Unternehmen stellt in einer Vielzahl von Branchen weltweit Prozessflüssigkeiten, Spezialchemikalien und technisches Fachwissen bereit. — Houghton: Entwicklung, Herstellung und Verwaltung von Spezialchemikalien, Ölen und Schmierstoffen. Das Unternehmen verkauft seine Produkte in zahlreichen Branchen. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8492 — Quaker/Global Houghton Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8768 — Singapore Airlines/CAE/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 48/09)
1. |
Am 2. Februar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
SIA und CAE übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“). Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — SIA: Personen- und Frachttransport im Luftverkehr, Ingenieurdienstleistungen, Pilotenausbildung, Charterflüge, Tour-Großhandel und damit verbundene Tätigkeiten; — CAE: Investmentholdinggesellschaft der CAE-Gruppe, konzipiert, produziert und vertreibt Simulationsgeräte, bietet Schulungen an und entwickelt integrierte Lösungen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, für Verkehrsfluggesellschaften, Geschäftsflugzeugbetreiber, Helikopterbetreiber, Flugzeugbauer sowie Dienstleister im Bereich Gesundheit und Bildung. Die CAE betreibt ein weltweites Netz von Ausbildungszentren mit Niederlassungen in zahlreichen Ländern; — das Gemeinschaftsunternehmen: Gründung, Errichtung und Betrieb eines gewerblichen Flugausbildungszentrums in Singapur, in dem für Piloten Musterberechtigungskurse und Auffrischungskurse für bestimmte Boeing-Flugzeugtypen angeboten werden sollen. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8768 — Singapore Airlines/CAE/JV Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.