ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 48

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
9. Februar 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 48/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8569 — Europcar/Goldcar) ( 1 )

1

2018/C 48/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8774 — Ivanhoe Cambridge/QuadReal Property Group/JV) ( 1 )

1

2018/C 48/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8736 — Toohil Telecom/Eircom) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 48/04

Euro-Wechselkurs

3

 

Rechnungshof

2018/C 48/05

Sonderbericht Nr. 4/2018 — EU-Hilfe für Myanmar/Birma

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 48/06

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

5

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 48/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8803 — Michelin North America/Sumitomo Corporation of Americas/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

6

2018/C 48/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8492 — Quaker/Global Houghton) ( 1 )

8

2018/C 48/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8768 — Singapore Airlines/CAE/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

9


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8569 — Europcar/Goldcar)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 48/01)

Am 5. Dezember 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8569 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8774 — Ivanhoe Cambridge/QuadReal Property Group/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 48/02)

Am 5. Februar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8774 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8736 — Toohil Telecom/Eircom)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 48/03)

Am 6. Februar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8736 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/3


Euro-Wechselkurs (1)

8. Februar 2018

(2018/C 48/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2252

JPY

Japanischer Yen

134,31

DKK

Dänische Krone

7,4422

GBP

Pfund Sterling

0,87513

SEK

Schwedische Krone

9,8968

CHF

Schweizer Franken

1,1555

ISK

Isländische Krone

125,20

NOK

Norwegische Krone

9,6860

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,247

HUF

Ungarischer Forint

310,96

PLN

Polnischer Zloty

4,1695

RON

Rumänischer Leu

4,6520

TRY

Türkische Lira

4,6701

AUD

Australischer Dollar

1,5694

CAD

Kanadischer Dollar

1,5402

HKD

Hongkong-Dollar

9,5795

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6966

SGD

Singapur-Dollar

1,6288

KRW

Südkoreanischer Won

1 335,37

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,8007

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7549

HRK

Kroatische Kuna

7,4398

IDR

Indonesische Rupiah

16 721,53

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8183

PHP

Philippinischer Peso

63,308

RUB

Russischer Rubel

70,8858

THB

Thailändischer Baht

39,010

BRL

Brasilianischer Real

4,0034

MXN

Mexikanischer Peso

22,9938

INR

Indische Rupie

78,7715


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/4


Sonderbericht Nr. 4/2018

„EU-Hilfe für Myanmar/Birma“

(2018/C 48/05)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 4/2018 „EU-Hilfe für Myanmar/Birma“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/5


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2018/C 48/06)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

Draht aus nicht rostendem Stahl

Indien

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 298 vom 8.11.2013, S. 1).

9.11.2018


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8803 — Michelin North America/Sumitomo Corporation of Americas/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 48/07)

1.

Am 1. Februar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Michelin North America Inc. („MNAI“, USA), kontrolliert von der Michelin Group (Frankreich),

Sumitomo Corporation of Americas („SCOA“, USA), kontrolliert von der Sumitomo Corporation (Japan).

Michelin North America Inc. und Sumitomo Corporation of Americas übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture, „JV“). Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an diesem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MNAI produziert und vertreibt Reifen für ein breites Spektrum an Fahrzeugen (u. a. Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge; schwere Nutzfahrzeuge; Sportfahrzeuge; Erdbewegungsfahrzeuge; landwirtschaftliche Fahrzeuge; Luftfahrzeuge; Motorrräder und Fahrräder) in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Mexiko. MNAI gehört der weltweit tätigen Gruppe Michelin an.

SCOA ist tätig in den Bereichen Rohrprodukte, Stahl und Nichteisenmetalle, Maschinen und Strom, Chemikalien und Elektronik, Lifestyle-Güter sowie mineralische Rohstoffe und Energie. SCOA wird von der weltweit tätigen Sumitomo Corporation kontrolliert.

Das JV wird die Vertriebssparten von MNAI und SCOA zusammenführen und in erster Linie in den Vereinigten Staaten und Mexiko tätig sein. Es wird geringfügige Vertriebstätigkeiten im EWR ausüben.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8803 — Michelin North America/Sumitomo Corporation of Americas/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8492 — Quaker/Global Houghton)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 48/08)

1.

Am 2. Februar 2018 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Quaker Chemical Corporation (Vereinigte Staaten von Amerika, „Quaker“);

Global Houghton Ltd. (Vereinigte Staaten von Amerika, „Houghton“), kontrolliert von Gulf Houghton.

Quaker übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Houghton.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Quaker: Entwicklung und Vermarktung von kundenspezifischen Spezialchemikalien. Das Unternehmen stellt in einer Vielzahl von Branchen weltweit Prozessflüssigkeiten, Spezialchemikalien und technisches Fachwissen bereit.

—   Houghton: Entwicklung, Herstellung und Verwaltung von Spezialchemikalien, Ölen und Schmierstoffen. Das Unternehmen verkauft seine Produkte in zahlreichen Branchen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8492 — Quaker/Global Houghton

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8768 — Singapore Airlines/CAE/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 48/09)

1.

Am 2. Februar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Singapore Airlines Ltd („SIA“, Singapur),

CAE International Holdings Limited („CAE“, Kanada).

SIA und CAE übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“). Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   SIA: Personen- und Frachttransport im Luftverkehr, Ingenieurdienstleistungen, Pilotenausbildung, Charterflüge, Tour-Großhandel und damit verbundene Tätigkeiten;

—   CAE: Investmentholdinggesellschaft der CAE-Gruppe, konzipiert, produziert und vertreibt Simulationsgeräte, bietet Schulungen an und entwickelt integrierte Lösungen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, für Verkehrsfluggesellschaften, Geschäftsflugzeugbetreiber, Helikopterbetreiber, Flugzeugbauer sowie Dienstleister im Bereich Gesundheit und Bildung. Die CAE betreibt ein weltweites Netz von Ausbildungszentren mit Niederlassungen in zahlreichen Ländern;

—   das Gemeinschaftsunternehmen: Gründung, Errichtung und Betrieb eines gewerblichen Flugausbildungszentrums in Singapur, in dem für Piloten Musterberechtigungskurse und Auffrischungskurse für bestimmte Boeing-Flugzeugtypen angeboten werden sollen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8768 — Singapore Airlines/CAE/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.