ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 45

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
7. Februar 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 45/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8693 — EDF/Canadian Solar/JV) ( 1 )

1

2018/C 45/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8597 — APG/Ardian/Portfolio) ( 1 )

1

2018/C 45/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8781 — Waterland/De Nederlandse Energie Maatschappij) ( 1 )

2

2018/C 45/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8749 — Verdane/Vitruvian/Easypark) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 45/05

Euro-Wechselkurs

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 45/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8725 — Nufarm/Century) ( 1 )

4


 

Berichtigungen

2018/C 45/07

Berichtigung der Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( ABl. C 3 vom 5.1.2018 )

5


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

7.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8693 — EDF/Canadian Solar/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 45/01)

Am 1. Februar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8693 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


7.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8597 — APG/Ardian/Portfolio)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 45/02)

Am 24. Januar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8597 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


7.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8781 — Waterland/De Nederlandse Energie Maatschappij)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 45/03)

Am 2. Februar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8781 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


7.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8749 — Verdane/Vitruvian/Easypark)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 45/04)

Am 25. Januar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8749 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

7.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/3


Euro-Wechselkurs (1)

6. Februar 2018

(2018/C 45/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2329

JPY

Japanischer Yen

134,97

DKK

Dänische Krone

7,4429

GBP

Pfund Sterling

0,88885

SEK

Schwedische Krone

9,8685

CHF

Schweizer Franken

1,1571

ISK

Isländische Krone

125,00

NOK

Norwegische Krone

9,7005

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,233

HUF

Ungarischer Forint

310,65

PLN

Polnischer Zloty

4,1644

RON

Rumänischer Leu

4,6445

TRY

Türkische Lira

4,6647

AUD

Australischer Dollar

1,5728

CAD

Kanadischer Dollar

1,5488

HKD

Hongkong-Dollar

9,6403

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6955

SGD

Singapur-Dollar

1,6314

KRW

Südkoreanischer Won

1 339,89

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,8719

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7446

HRK

Kroatische Kuna

7,4358

IDR

Indonesische Rupiah

16 736,62

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8268

PHP

Philippinischer Peso

63,544

RUB

Russischer Rubel

70,7106

THB

Thailändischer Baht

38,941

BRL

Brasilianischer Real

4,0381

MXN

Mexikanischer Peso

23,1920

INR

Indische Rupie

79,2415


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

7.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8725 — Nufarm/Century)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 45/06)

1.

Am 30. Januar 2018 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Nufarm Europe GmbH (Deutschland), kontrolliert von Nufarm Ltd. (Australien);

Century, Portfolio von Vermögenswerten, das im Eigentum der Gesellschaften Adama Agricultural Solutions Ltd. (Israel) und Syngenta AG (Schweiz) steht.

Nufarm übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Century.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Nufarm: Pflanzenschutzmittel und Saatguttechnologien;

—   Century: Portfolio von Pflanzenschutzmitteln, u. a. Herbizide, Fungizide, Insektizide, Saatgutbehandlungsmittel und Pflanzenwachstumsregulatoren, im EWR.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8725 — Nufarm/Century

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


Berichtigungen

7.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/5


Berichtigung der Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

( Amtsblatt der Europäischen Union C 3 vom 5. Januar 2018 )

(2018/C 45/07)

Seite 3, Fall SA.47973 (2017/N), Eintrag in der Tabelle über die „Form der Beihilfe“:

Anstatt:

„Zuschuss/Zinszuschuss“

muss es heißen:

„Direkter Zuschuss“.